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Neues  Archiv 


der 


lesellschaft  fOr  ältere  deutsche  Seschichtskunde 


Beförderung  einer  Geeamnitaiiegabe 
der  Quellenschriften  deutscher  Geschichten  des  Mittelatters. 


Achtzehnter  Band. 


»H<. 


Hannoyer  and  Leipzig. 

Hahn'sche   Buchhandlung. 
1893. 


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THE  NEW  YORK 

PUBLIC  LIBRARY 

A8T0«,  LENOX  AND 
TILDEN  F0UNDATI0N8. 
R  1903  L 


Bannover.     Druck  von  Friedrich  Culemann. 


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Inhalt. 

Seite 
I.     Bericht  über  die  achtzehnte  Plenarrersammlaog  der 
Centraldirection   der   Monnmenta  Germaniae  Berlin 

1892 1—8 

II.      Die  Fälschnngr  der  Vita  Genovefae.    Von  B.  K  r u  s  c h        9—50 
III.      Zur      Lebensgeschichte      Älchvins.       Von     Ernst 

Dümmler 51  —  70 

IV.      Computus  Helperici.     Von  Ludwig  Traube    .     .      71 — 105 
V.     Die   Vita  Hadriani  Nonantulana  und   die  Diamus* 

Handßchrift  V.     Von  Th.  R.  von  Siekel    .     .     .     107—133 
VT.     Der  Dietatus   papae  und    die  Canonsammlung   des 

Deusdedit.     Von  Ernst  Sackur 135—153 

VII      Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.    Von 

Paul  Scheffer-Boichorst 155—175 

VIEL     Die  Vorrerhandlungen  zum  Frieden  von  San  Germano 

1229—1230.     Von  Carl  Kodenberg     ....     177—205 

IX.  Lateinische    Wörter    und    deutsche    Begriffe.      Von 

Karl  Hegel 207—223 

X.  Ueber   Ostenglische  Geschichtsqaellen   des    12.,  13., 
14.    Jahrhunderts,    besonders    den    falschen  Ingulf. 

Von  F.  Liebermann 225—267 

XI.      Miscellen: 

Aera.     Von  Th.  Mommsen 271-273 

Zur  Tnmslatio  S.  Germani.     Von  O.  Hol  der- 

Egger 274—281 

Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halber- 
stadt    Von  £.  Mühlbacher 282—293 

Zwei  Exenrse  zu  den  falschen  Capitularien  des 

Benedictus  Levita.     Von  Fr.  Maassen       .     294—302 


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VI  Inhalt. 

Seite 
Hincmar   von    Reims    der    Verfasser    der    sog. 

Collectio    de    raptoribus    im    Capitular    von 

Quierzy  857.     Von  Victor  Krause       .     .     303 — 301 

Die  Pariser  Handschrift   des   Chronicon  Ebers- 

heimense.     Von  Harry   Bresslan     .     .     .     309  —  31' 
Eine  Rechtshandschrift  der  Bibliothek  des  Bene- 
dictinerstifts  S.  Peter  in  Salzbarg.    Von  Lud- 
wig V.  Rockinger 318--32€ 

Ueber  die  Sprache  und  die  Texte  des  Kurvereins 
und  des  Wei  sthums  von  Rense.    Von  Ludwig 

Weiland         329—335 

Textvarianten      zu      Andrea      Dandolo.        Von 

H.  Simonsfeld 336—346 

Nachrichten 347 — 364 

XII.     Zu    den    Acten    der    Triburer    Synode    895.      Von 

Emil  Seckel 365-— 409 

XIII.  Die  Triburer  Acten   in    der  Chälons^er  Handschrift. 

Von  Victor  Krause 411 — 427 

XIV.  Der  Micrologus,  ein  Werk  Bernold's  von  Konstanz. 

Von  P.  Suitbert  Bäumer,  O.  S.  B 429—446 

XV.     Ueber  Paulinzeller   Urkunden    und    Sigeboto^s    Vita 

Paulinae.     Von  J.  Dieterich 447—489 

XVI.     Beschreibung   einer  Handschrift   der  Stadtbibliothek 

zu  Reims.     Von  W.  Wattenbach      .     .     .     .     .     491—526 
XVII.     Die  Unterschriften   in  den  gallischen  Concilien  des 

6.  und  7.  Jahrhunderts.     Von  B.  Bretholz      .     .     527—647 
XVIII.     Reise    nach    Frankreich    im  Frühjahr   und    Sommer 

1892.     Von  Bruno  Krusch 549—649 

XIX.     Miscellen: 

Ueber  die  vermeintliche  Unechtheit  einiger 
Stücke  der  Epistolae  Langobardicae  collectae, 
des  zweiten  Anhangs  im  III.  Epistolae  -  Bande 
der    Monumenta   Germaniae    historica.     Von 

Wilhelm  Gundlach 653—663 

Zu  Walahfrid  Strabo*8  De  imagine  Tetrici.    Von 

L.  Traube 664-666 

Die  Briefe  Gotfrieds  von  Vendöme.    Von  Ernst 

Sackur 666—673 

Notae     Seccovienses.        Von     P.    Willibald 

Hauthaler,  O.  S.  B 674—678 


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Inhalt.  VII 

Seite 
£ine   anedierte  Urkunde  Karls  lY.     Mitgetheilt 

von  E.  Steindorff 679—680 

Ans    dem  Strein'schen  Nachlass.    Von  Joseph 

Seemüller 681—688 

Zu  Eberhart  Windecke.    Von  Wilh.  Altmann 

in  Greifswald 689—692 

Spottverse  vom  Basler  Concil.     Bütgetheilt  von 

Panl   Joachimsohn 693—694 

Nachrichten 695—724 

Nachträge  und  Berichtigungen 724—725 

Register 726—735 


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Wilhelm  Wattenbach 

zum  fünfzigjährigen  Doctor- Jubiläum 

20.  Juli  1892 

freundschaftlich  und  verehrungsvoU  gewidmet 

von 

der  Centraldireetion  und  von  Mitarbeitern 

der 

Monumenta  Germaniae  Historiea. 


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I. 

Bericht 

über  die 

achtzelmte  Plenarversammlimg 

der  Centraldirection 

der 

Monumenta  Germaniae 

Berlin  1892. 


Neues  Arcbiv    etc.    XVIII. 


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JDie     18.    Plenarversammlung    der    Centraldirection    der 

Monumenta    Germaniae   historica  wurde   in   diesem   Jahre    in 

den  Tagen    vom    4.    bis  6.  April   in  Berlin   abgehalten.     Von 

den   Mitgliedern     hatten    sich    entschuldigt    Herr    Prof.    von 

Hegel  in  Erlangen  und  Herr  Hofrath  von  Sickel  in  Rom. 

Erschienen  ^waren  Herr  Prof.  Bresslau  aus  Strassburg,  Herr 

Geheimerath  Brunn  er  undDümmler,  Herr  Prof.  Ho Ider- 

Egger,  Herr  Hofrath  Maassen  aus  Wien,  Herr  Prof.  M o m m - 

sen,  Herr  Prof.  Mühlbacher  aus  Wien,  Herr  Reich sarchiv- 

director  von  Rockinger  aus  München,  Herr  Prof.  Scheffer- 

Boicbor  st,  der  zum  ersten  Male  an  den  Verhandlungen  theil- 

nahm,  die  Herren  Geheimeräthe  von  Sybelund  Wattenbach. 

Vollendet  wurden  im  Laufe  des  Jahres  1891/92 

in  der  Abtheilung  Scriptores: 

1)  Deutsche  Chroniken  HI,  1,  enthaltend  Jansen  Enikels 
Weltchronik  von  Ph.  Strauch,  1.  Halbband; 

2)  Annales  Altahenses  maiores,  ed.  altera  recogn.  Edm. 
ab  Oefele  in  8^  (acced.  Annal.  Ratisbon.  maiorum 
fragmentum) ; 

3)  Annales  Fuldenses  post  editionem  Pertzii  recogn. 
Fr.  Kurze,  acced.  Annales  Fuldenses  antiquissimi 
in  8«; 

in  der  Abtheilung  Epistolae: 

4)  Epistolarum  tom.  I.  Gregorii  papae  Registrum  epi- 
stolarum  t.  I,  p.  H  edd.  P.  Ewald  et  L.  Hartmann, 
ein  Halbband; 

5)  von  dem  Neuen  Archiv  der  Gesellschaft  Bd.  XVII. 
Unter  der  Presse  befinden  sich  ein  Folioband,  15  Quart- 
bände, 2  Octavbände,  von  denen  ohne  die  störende  Unter- 
brechung, welche  der  achtwöchentliche  Ausstand  der  Setzer 
herbeigeführt  hatte,  mehrere  schon  im  verflossenen  Jahre 
fertig  geworden  wären. 

In  der  Abtheilung  der  Auetores  antiquissimi  wird  die 
schon  lange  erwartete  Ausgabe  des  Claudianus  von  Herra 
Prof.  Birt  in  einigen  Monaten  erscheinen,  da  nur  noch  ein 
Theil  der  umfänglichen  Indices  zu  drucken  übrig  bleibt.  Von 
Cassiodors  Variae  fehlen  ebenfalls  nur  die  Indices,  die  Heri' 
Dr.  Traube  hauptsächlich  übernommen  hat,  ihr  Druck  soll 
im    Sommer    beginnen.    Von    den    Chronica   minora    ist    die 

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4         Bericht  über  die  achtzehnte  Plenarversammlung  1892. 

zweite  Hälifte  des  ersten  Bandes,  die  u.  a.  Prosper  von  Aqui- 
tanien  enthält,  fast  im  Drucke  vollendet  und  der  mit  Hydatius 
zu  eröflfnende  zweite  Band  soll  soeben  der  Presse  übergeben 
werden.  Ob  dieser  den  ganzen  Rest  des  Materiales  erschöpfen 
kann,  bleibt  vorbehalten. 

In  der  Abtheilung  Scriptores  hat  Herr  Archivar  Kruse h 
seine  Vorarbeiten  für  die  merowingischen  Heiligenleben  un- 
unterbrochen weitergeführt  und  abermals  28  Handschriften  an 
seinem  Wohnorte  ausgebeutet,  von  denen  15  aus  Frankreich 
stammten,  etwa  12  andere  benutzte  auf  seiner  italienischen 
Reise  für  ihn  Herr  Holder-Egger.  Ausserdem  erwiesen 
sich  in  dankenswerthester  Weise  das  österreichische  Institut 
in  Rom  und  der  Bollandist  Herr  Poncelet  in  Löwen  für 
Vergleichungen  gefällig.  Von  der  grössten  Wichtigkeit  für 
die  Vervollständigung  des  Materiales  verspricht  eine  drei- 
monatliche Reise  nach  Frankreich  zu  werden,  welche  Herr 
Krusch  im  April  anzutreten  gedenkt.  Es  handelt  sich  um 
die  Herstellung  der  alten  merowingischen  Texte  im  Gegensatze 
zu  den  Ueberarbeitungen  des  9.  bis  11.  Jahrhunderts  und 
nach  einigen  glücklichen  Funden  der  neueren  Zeit,  wie  die 
der  ältesten  Vitae  Desiderii,  Gaugerici,  lohannis  Reomensis, 
Leudegarii,  Launomari,  ist  gegründete  Aussicht  zu  noch  wei- 
teren Erfolgen  auf  diesem  Wege  vorhanden.  Neben  der  Be- 
nutzung der  Handschriften  ist  auch  an  die  Ausarbeitung  der 
Texte  bereits  hier  und  da  Hand  gelegt  worden. 

Von  den  Schriften  zum  Investiturstreite  steht  der  Druck 
des  zweiten  Bandes  nach  Vollendung  der  von  Herrn  Prof. 
Thaner  in  Graz  herausgegebenen  Werke  Bemolds  jetzt  in 
dem  liber  de  unitate  ecclesiae  conservanda.  Das  Manuscript 
ist  vorzüglich  unter  steter  Mitwirkung  des  Herrn  Dr.  Sackur, 
z.  Z.  Privatdozenten  in  Strassburg,  so  weit  vorbereitet,  dass 
der  Satz  ununterbrochen  fortschreiten  kann.  Während  dieser 
Band  die  Zeit  Heinrichs  V.  erschöpfen  dürfte,  bleibt  die 
Kirchenspaltung  unter  Friedrich  I.  nebst  etwaigen  Nachträgen 
für  einen  dritten  aufgespart,  dem  Herr  Dr.  Sackur  gleich- 
falls seine  Kräfte  z.  T.  schon  gewidmet  hat  und  noch  weiter 
widmen  wird. 

In  dem  ersten  Bande  der  deutschen  Chroniken  hat  die 
von  Herrn  Prof.  Schröder  in  Marburg  bearbeitete  Kaiser- 
chronik, deren  Vollendung  seit  5  Jahren  erwartet  wird,  noch 
immer  nicht  ausgegeben  werden  können,  weil  der  Herausgeber 
in  unverhoffter  Weise  den  Abschluss  der  letzten  Bogen 
bisher  verzögert  hat.  Der  Druck  des  Annoliedes  von  Herrn 
Prof.  Rödiger  soll  sich  unmittelbar  daran  anschliessen. 
Nachdem  Enikels  Weltchronik,  ein  mehr  literarhistorisch  als 
geschichtlich  wichtiges  Werk,  mit  ihren  Anhängen  im  Laufe  des 
Jahres  erschienen  ist,  hofft  Herr  Prof.  Strauch  das  Fürsten- 


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Bericht  über  die  achtzehnte  Plenarversammlung  1892.  5 

buch  derselben  gegen  Ende  des  Jahres  folgen  zu  lassen.  An 
der  Oesterreichischen  Reimchronik  ist  mit  gleichem  Eifer 
fortgedruckt  worden,  so  dass  nach  Abschluss  des  Registers 
nur  noch  Glossar  und  Einleitung  fehlen,  von  denen  jenes  eben- 
falls schon  druckfertig  ist. 

In  der  von  Herrn  Prof.  Holder-Egger  geleiteten  Folio- 
serie der  Scriptores,  welche  nur  noch  darauf  beschränkt  ist, 
die  staufische  Zeit  zum  Abschluss  zu  bringen,  stellte  sich  die 
Nothwendigkeit  heraus,  den  schon  weit  im  Drucke  fortge- 
schrittenen 29.  Band  zur  Vermeidung  zu  grossen  Umfanges 
zu  theilen  und  die  Nachträge  zu  den  früheren  Bänden  für 
einen  30.  Band  aufzusparen.  Hierdurch  wird  es  möglich  sein, 
den  ersteren  in  wenigen  Monaten  erscheinen  zu  lassen.  Eine 
Keise  des  Herausgebers  nach  Italien  vom  März  bis  October 
1891  hat  besonders  für  die  grossen  italienischen  Chroniken 
des  13.  Jahrhunderts  reiche  Früchte  getragen,  nebenbei  auch 
den  Leges  und  Epistolae  mannigfachen  Nutzen  gewährt.  Mit 
dem  Drucke  jener  soll  schon  vor  der  Vollendung  des  30. 
Bandes  vorgegangen  werden,  nachdem  der  Herausgeber  durch 
eine  Reise  nach  Wien  sein  Material  noch  weiter  vervollständigt 
haben  wird.  Als  Mitarbeiter  bei  dieser  Abtheilung  wird  vom 
1.  Mai  an  Herr  Dr.  Dieterich,  bisher  Hilfsarbeiter  am 
Germanischen  Nationalmuseum,  statt  des  Herrn  Dr.  Sackur 
eintreten. 

In  der  Reihe  der  Handausgaben  beendigte  der  Freiherr 
von  Oefele  den  zweiten  verbesserten  Abdruck  der  Annales 
Altahenses,  denen  das  von  W.  Meyer  entdeckte  Bruchstück 
Regensburger  Annalen  angehängt  wurde.  Von  F.  Kurze  in 
Stralsund  erschien  die  bereits  von  W  a  i  t  z  beabsichtigte  völlig 
neue  Ausgabe  der  sog.  Annales  Fuldenses.  Derselbe  ist  jetzt 
mit  den  Vorbereitungen  zu  einer  Bearbeitung  der  längst  ver- 
griffenen Ann.  Einhardi  (mit  Einschluss  der  Ann.  Laurissens. 
maior.)  beschäftigt.  Herr  Prof.  Holder-Egger  wird  an 
die  Stelle  der  im  18.  Band  der  Scriptores  ganz  ungenügend 
abgedruckten  Annales  Mediolan.  maior.  eine  kritisch  gesichtete 
Handausgabe  der  Gesta  Federici  imperatoris  in  Lombardia 
nebst  einigen  Anhängen  setzen,  die  demnächst  erscheinen 
kann,  auch  für  einen  kritisch  berichtigten  Abdruck  der  An- 
nalen Lamberts  von  Hersfeld  nebst  seinen  übrigen  Schriften 
hat  derselbe  umfassende  Vorstudien  gemacht.  Durch  alle 
diese  mit  vollständigem  und  verbessertem  Apparate  versehene 
Handausgaben  wird  der  Wiederabdruck  der  vergriflfenen  Bände 
eine  wirksame  Erleichterung  erfahren. 

In  der  Abtheilung  der  Leges  ist  der  Druck  der  von  Prof. 
von  Sali s  besorgten  Ausgabe  der  leges  Burgundionum  seinem 
Abschlüsse  nahe,  während  der  der  Handausgabe  der  lex  Visi- 
gothorum  von  Z  e  u  m  e  r  soeben  begonnen  hat.     Für  die  Fort- 


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6         Bericht  über  die  achtzehnte  PlenarverBammlung  1892. 

führung  dieser  Arbeiten  wird  eine  erneute  Benutzung  der 
Pariser  Hss.  und  damit  zugleich  eine  Reise  nach  Paris  in 
diesem  Herbste  nothwendig  werden.  Das  zweite  Heft  des 
zweiten  Capitularienbandes  von  Herrn  Dr.  Krause  befindet 
sich  unter  der  Presse  und  ist  durch  eine  Abhandlung  im 
Neuen  Archive  über  die  Triburer  Synode  vorbereitet  worden. 
Als  einer  der  erfreulichsten  Fortschritte  darf  es  bezeichnet 
werden,  dass  von  den  Constitutiones  regum  et  imperatorum, 
den  deutschen  Kaiser-  und  Reichsgesetzen  seit  Konrad  I., 
Herr  Prof.  Weiland  in  Göttingen  den  1.  Band,  der  bis 
1291  ungefähr  reichen  wird,  im  Manuecripte  nahezu  vollendet 
und  der  Druckerei  übergeben  hat.  Für  die  Fortsetzung  wird 
sich  derselbe  des  Herrn  Dr.  Schwalm  als  Mitarbeiters  be- 
dienen. Herr  Dr.  Hübner  setzt  seine  Regesten  der  Gerichts- 
urkunden als  Vorarbeit  für  eine  künftige  Ausgabe  weiter  fort. 
Von  der  ältesten  Redaction  der  Consuetudines  feudorum  wird 
Herr  Prof.  Lehmann  in  Rostock  eine  Handausgabe  veran- 
stalten. 

Der  Druck  der  Synoden  des  merowingischen  Zeitalters, 
die  unter  Leitung  des  Herrn  Hofraths  Maassen  Herr  Dr. 
Bretholz  in  Wien  bearbeitet  hat,  geht  seinem  Ende  ent- 
gegen und  wird  in  einem  massigen  Bande  die  Reihe  zum 
Abschluss  führen.  Vorbehalten  bleibt  die  Ausgabe  der  Karo- 
lingischen Synoden,  eine  schon  lange  schmerzlich  empfundene 
Lücke,  sobald  Mittel  und  Arbeitskräfte  uns  dafür  zur  Ver- 
fügung stehen.  Besonders  wünschenswerth  wäre  neben  den 
Synoden  und  Briefen  dieser  Zeit  eine  Zusammenfassung  von 
Staatsschriften,  die,  obgleich  sie  von  grosser  geschichtlicher 
Bedeutung  sind,  in  den  Rahmen  keiner  von  beiden  Abthei- 
lungen recht  passen  wollen,  wie  der  libri  Carolini,  der  auf 
politische  oder  kirchenpolitische  Fragen  bezüglichen  Werke 
Agobards,  Hrabans,  Hinkmars,  der  Schriften  des  Bischofs 
Jonas  von  Orleans,  der  Fürstenspiegel  u.  s.  w.  Wir  hoffen, 
später  eine  solche  Sammlung  ins  Leben  zu  rufen. 

In  der  Abtheilung  Diplomata  hatte  Herr  von  Sickel 
bei  seiner  Uebersiedelung  nach  Rom  die  Ausgabe  der  Urkunden 
Ottos  HI.  grossentheils  den  Händen  des  Herrn  Dr.  Uhlirz 
übergeben,  der  von  Herrn  Dr.  Erben  als  Mitarbeiter  unter- 
stützt wurde.  Eine  durch  Monate  sich  hinziehende  schwere 
Erkrankung  des  ersteren,  die  auch  jetzt  noch  keineswegs  be- 
seitigt ist,  und  die  Anstellung  des  letzteren  als  Konservators 
am  k.  k.  Heeresmuseum  haben  der  Arbeit  unverhoffte 
Hemmungen  bereitet.  Dennoch  wurde  dieselbe  von  Herrn 
Dr.  Erben  nach  Kräften  gefordert,  und  im  nächsten  Sommer 
gedenkt  Herr  von  Sickel  persönlich  die  letzte  Hand  daran 
zu  legen. 


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Bericht  über  die  achtzehnte  Plenarversammlung  1892.  7 

Indem  hiermit  der  Zeitraum  von  911  bis  1002  seinen 
AbscMuss  erreicht,  bereitet  sich  nach  zwei  Seiten  hin  eine 
Fortsetzung  vor.  Herr  Prof.  Bresslau  hat  für  die  Regierung 
Heinrichs  II.  mit  dem  erspriesslichsten  Erfolge  den  grössten 
Theil  der  deutschen  und  schweizerischen  Archive  bereits 
durchforscht,  er  gedenkt  in  diesem  Jahre,  auf  einen  Mitarbeiter 
gestützt,  mit  den  österreichischen,  niederländischen  und  italie- 
nischen fortzufahren.  Ebenso  wie  diese  Unterabtheilung  nun- 
mehr mit  reicheren  Mitteln  ausgestattet  werden  konnte,  ist  es 
endlich  möglich  geworden,  an  die  Urkunden  der  Karolinger 
Hand  anzulegen,  und  Herr  Prof.  Mühlbacher  ist  mit  ihrer 
Herausgabe  beauftragt  worden,  die  voraussichtlich  eine  ganze 
Reihe  von  Jahren  in  Anspruch  nehmen  wird. 

In  der  Abtheilung  Epistolae  ist  durch  Herrn  Dr.  Hart- 
mann in  Wien  in  dem  ersten  Bande  auf  dem  von  Ewald 
^legten  Grunde  das  Iteffistrum  Gregorii  in  seiner  ersten 
7  Bücher  umfassenden  Elälfte  erledigt  worden.  Der  Druck 
des  zweiten  Bandes  wird  sofort  beginnen  und  nebst  der 
zweiten  Hälfte  Einleitung  und  Register  für  das  Ganze  nach- 
tragen. In  dem  dritten  Bande  sind  nach  dem  codex  Carolinus 
noch  weitere  22  grösstentheils  aus  Italien  stammende  Briefe 
angehängt  worden.  Das  von  Herrn  Dr.  Gundlach,  der  aus 
der  Reihe  der  Mitarbeiter  ausgeschieden  ist,  begonnene  Re- 
gister wird  durch  Herrn  Dr.  Kodenberg  in  nächster  Zeit 
vollendet  werden.  Für  den  vierten  mit  den  Briefen  Alkvins 
zu  eröflhenden  Band  sind  die  Vorarbeiten  soweit  fortgeschritten, 
dass  der  Beginn  des  Druckes  im  nächsten  Herbst  zu  gewär- 
tigen ist.  JDer  Druck  des  dritten  und  letzten  Bandes  der 
Regesta  pontificum  selecta  saec.  XIII.  wurde  durch  längere 
Beurlaubung  des  Herrn  Dr.  Rodenberg  unterbrochen,  wird 
aber  unzweuelhaft  noch  in  diesem  Rechnungsjahre  abschliessen. 

Die  von  Herrn  Dr.  Herzberg-Fränkel  in  Wien  be- 
arbeiteten Salzburger  Todtenbücher,  vorläufig  die  letzte  Publi- 
kation dieser  Art,  sind  in  ihrem  Texte  fertig  ffedruckt,  aber 
die  überaus  mühsamen  Register  erfordern  noch  eine  längere 
Arbeitszeit.  Von  dem  dritten  Bande  der  Karolingischen 
Dichter,  den  Herr  Dr.  Traube  in  München  jetzt  allein  fort- 
setzt, befindet  sich  ein  zweites  Heft  unter  der  Presse,  welches 
die  Carmina  Centulensia,  Agius,  Bertharius,  Heirich  von  St. 
Germain  und  einige  kleinere  Stücke  enthalten  soll. 

Die  Redaction  des  Neuen  Archivs  ist  in  bewährter  Weise 
Aurch  Herrn  Prof.  Bresslau  bis  zum  17.  Bande  fortgeführt 
worden.  Es  wäre  dringend  zu  wünschen,  dass  die  Abnehmer 
der  Monumenta  Germaniae  noch  mehr  als  bisher  die  noth- 
wendige  Zugehörigkeit  dieser  werthvoUen  Zeitschrift  zu  der 
Quellensammlung  anerkennen  wollten. 


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8         Bericht  über  die  achtzehnte  Plenarversammlung   1892. 

Einzelne  Vergleichungen  oder  Abschriften  wurden  im 
verflossenen  Arbeitsjahre  freundlichst  besorgt  von  den  Herren 
Astegiano  in  Cremona,  Tsehiedel  und  Kaufmann  in 
Rom,  Graf  Soranzo  in  Venedig,  von  A.  Molinier  in  Paris, 
H.  Wartmann  in  St.  Gallen,  Jeayes  und  Sommer  in 
London,  Herzberg-Fränkel,  Mich,  Mayr  und  Tangl 
in  Wien.  Handschriften  wurden  theils  mittelbar,  theils  un- 
mittelbar aus  vielen  auswärtigen  Bibliotheken  uns  zur  Be- 
nutzung eingesendet:  neben  den  deutschen  Bibliotheksvor- 
ständen verdienen  besondere  Hervorhebung  die  nie  ermüdende 
Gefälligkeit  des  Herrn  Delisle  in  Paris,  femer  Herr  Sink  er 
in  Cambridge,  Herr  Ouverleaux  in  Brüssel  und  Herr  Prof. 
von  Hartel  in  Wien.  Auch  dem  auswärtigen  Amte  des 
Deutschen  Reiches  bleiben  wir  hierbei  für  seine  Vermittlung 
zu  fortgesetztem  Danke  verpflichtet. 

Wenn  auch  in  Folge  der  oben  erwähnten  Unterbrechung 
von  unseren  .Arbeiten  im  vergangenen  Jahre  nicht  so  viele 
ans  Licht  treten  konnten,  wie  in  manchen  der  früheren,  so 
ist  deshalb  die  Thätigkeit  doch  auf  allen  Gebieten  eine  gleich 
rege  geblieben,  eine  noch  regsamere  verspricht  sie  in  den 
nächsten  Jahren  zu  werden  durch  die  lange  ersehnte  Erhöhung 
unserer  Mittel,  welche  wir  der  huldvollen  Würdigung  der 
hohen  Reichsregierung  zu  verdanken  haben. 


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II, 


Die 


Fälschung  der  Vita  Genovefae. 


Von 


B.  Ernsch. 


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Unter  den  Quellen  zur  Geschichte  Childerichs  I.  geniesst 
die  V.  Genovefae  ein  gewisses  Ansehen.  Bei  der  Düntigkeit 
der  Ueberlieferung  über  die  allmähliche  Ausbreitung  der 
fränkischen  Mächt  auf  gallischem  Boden  bietet  auch  die  ge- 
ringste Nachricht,  welche  unsere  Kenntnis  erweitert,  das 
höchste  Interesse.  Wenn  nun  gar  die  in  Rede  stehende  Quelle 
die  Stellung  Childerichs  zum  Christenthum ,  seinen  Aufenthalt 
in  Paris,  endlich  die  Belagerung  dieser  Stadt  durch  die  Franken 
ganz  allein  bezeugt,  so  ist  die  Beachtung  gerech  fertigt,  welche 
sie  von  jeher  bei  den  Bearbeitern  der  fränkischen  Geschichte 
gefunden  hat.  Ueber  die  Auslegung  einer  von  diesen  Stellen 
ist  in  jüngster  Zeit  eine  heftige  Polemik  entbrannt.  Während 
nämlich  Junghans'  sich  scheut,  die  vollen  Consequenzen  zu 
ziehen,  und  nur  zulässt,  dass  Childerich  auf  einem  seiner 
Züge  sich  in  Paris  aufgehalten  habe,  lässt  v.  Sybel*  den  König 
Machthaber  über  diese  Stadt  sein.  Diese  Erklärung  ist  nicht 
bloss  richtig,  man  muss  sogar  meines  Erachtens  noch  einen 
Schritt  weiter  gehen.  Der  Verfasser  der  V.  Genovefae  setzt 
offenbar  voraus,  dass  Childerich  in  Paris  residiert  habe. 

Die  von  den  älteren  Quellen,  besonders  Gregor,  ganz 
abweichende  Darstellung  der  V.  Genovefae  hat  schon  den 
alten  Valesius'  stutzig  gemacht;  er  wagte  es  aber  nur,  seiner 
Verwunderung  über  die  befremdende  Thatsache  Ausdruck  zu 
gehen,  für  die  er  eine  Erklärung  nicht  zu  geben  vermochte. 
Die  deutsche  Geschichtsforschung  der  Neuzeit  schenkt  dieser 
Quelle  fast  unbedingtes  Vertrauen.  Friedrich^  bezeichnet  sie 
als  'ganz  glaubwürdig*,  und  Waitz*  scheint  von  der  Abfassung 
im  6.  Jahrh.  überzeugt  zu  sein.  Die  warnende  Stimme  von 
Löning«  ist  ungehört   verhallt.     Hauck'   hält   zwar  die  Bio- 

fraphie   für   legendarisch,    das    hindert   ihn    aber  nicht,    sie 
istorisch  zu  verwerthen. 

Es  sind  in  jüngster  Zeit  zwei  Specialarbeiten  über  die 
V.  Genovefae   erschienen.     In    beiden   wird   die   gleichzeitige 


1)  Geschichte  der  fränkischen  Könige  Childerich  und  Chlodovech  S.  18. 

2)  Entstehung  des  deatschen  Königthums,  2.  Aufl.,  S.  298.  302.         3)  Res 

Francicae  I,  p-  317 — 319.         4)  Kirchengeschichte  Deutschlands  II,  S.  34. 

5)  Deutsche  Verf. -Gesch.  II,  1,  S.  34  '.         6)  Das  Kirchenrecht  im  Beiche 

der  Hero winger  S.  7.         7)  Kirchengeschichte  Deutschlands  I,  103. 


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12  B.   Krusch. 

Abfassung  derselben  vertheidigt;  den  DifFerenzpunkt  bildet 
hauptsäcnlich  die  Frage,  welcher  von  den  versehieaenen  Texten 
der  ältere  sei. 

Kohler»  bezeichnet  es  als  seine  Aufgabe,  nicht  eine  Ge- 
schichte der  h.  Genovefa  zu  achreiben,  sondern  den  historischen 
Werth  ihrer  Vita  zu  prüfen.  Er  will  mit  Hilfe  der  Hand- 
schriften den  besten  Text  ermitteln,  die  Quellen  der  Biographie 
prüfen  und  den  Grad  ihrer  Glaubwürdigkeit  feststellen. 
K-ohler  hat  aber  sein  Ziel  nicht  erreicht.  In  der  Auswahl  des 
ältesten  Textes,  dem  Kardinalpunkte,  der  die  Grundlage  für 
alle  weiteren  Untersuchungen  bilden  muss,  hat  er  völlig  fehl- 
gegriffen. Er  hat  29  Hss.  der  V.  Genovefae  untersucht,  die 
er  in  4  Familien  vertheilt.  Das  gegenseitige  Verhältnis  dieser 
Handschriftenklassen  ist  ihm  aber  gänzlich  unklar  geblieben. 
Seine  erste  Familie  enthält  den  Text  der  Jüngern  Hss.,  welche 
nicht  über  das  12.  Jahrh.  hinausgehen  (B*j,  und  die  alten  Hss. 
(A)  bilden  die  zweite  Familie.  Seine  Gründe  für  diese  ver- 
kehrte Klassificierung  sind  wenig  einleuchtend.  Er  glaubt, 
dass  die  jungem  Hss.  den  am  wenigsten  alterierten  Text  ent- 
halten und  sieht  einen  Vorzug  von  ihnen  darin,  dass  sie 
untereinander  die  geringsten  Abweichungen  zeigen.  Ein 
Hauptbeweis  für  ihr  höheres  Alter  ist  ihm  das  Fehlen  des 
Abschnittes  über  die  Mission  des  Dionysius  in  Gallien,  der  in 
A  steht.  Er  glaubt  nämlich,  dass  es  sich  in  jenem  Abschnitt 
um  den  Areopagiten  Dionysius  handele,  der  allerdings  erst  im 
9.  Jahrh.  mit  dem  gleichnamigen  Bischof  von  Paris  zusammen- 
geworfen wurde;  der  Text  A  thut  dies  aber  nicht,  sondern 
kennt  Dionysius  nur  als  Pariser  Bischof.  Kohler  hält  es  für 
ganz  sicher,  dass  schon  Gregor  die  V.  Genovefae  gekannt 
und  benutzt  habe.  In  dieser  irrigen  Annahme  bestimmt  er 
587  als  äusserste  Grenze  für  die  Abfassung ;  ja  er  ist  geneigt, 
ihre  Entstehung  noch  vor  den  Tod  der  Königin  Chlodechiläe 
(f  545)  zu  setzen.  Den  frühesten  Termin  giebt  ihm  die  Vita 
selbst  durch  die  Behauptung,  sie  sei  18  Jahre  nach  dem  Tode 
der  Heiligen  geschrieben.  Er  vermuthet  aber,  dass  wir  nur 
eine  Ueberarbeitung  der  ursprünglichen  Vita  besitzen,  und  will 
diesem  späteren  Bearbeiter  alle  Abschnitte  in  die  Schuhe 
schieben,  die  ihm  nicht  gefallen,  so  die  Stelle  über  Symeon 
den  Stillten  und  die  falsche  Definition  des  Pelagianismus. 
Dass  der  Verf.  sich  nirgends  als  Augenzeuge  zeigt,  erklärt  er 
damit,  dass  er  entweder  sehr  jung  war  oder  kurz  vor  545 
schrieb.  Allerdings  geht  er  mit  dem  Hagiographen  theilweise 
recht  scharf  ins  Gericht.  Er  beschuldigt  ihn,  die  Zusammen- 
kunft der  Heiligen    mit  dem  Bischof  Germanus  von  Auxerre 

1)  Etüde  critique  sur  le  texte  de  la  vie  Latin e  de  Sainte-Genevieve ; 
Parig  1881  (in  der  Biblioth^qne  de  IMcole  des  hautes  ^tudes,  fasc.  48). 
2)  Ich  bezeichne  die  Texte  mit  Buchstaben. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  13 

erfunden  zu  haben,  und  den  Bericht  über  die  Belagerung  von 
Paris  bezeichnet  er  zwar  nicht  in  allen  seinen  Theilen  als 
falsch,  aber  er  findet  es  wenig  wahrscheinlich,  dass  eine  wirk- 
liche Belagerung  stattgefunden  habe.  Kohler  kommt  in  BetreflF 
der  Authentieität  der  Vita  zu  dem  Resultat,  dass  ihren  Nach- 
richten nur  soweit  zu  trauen  sei,  als  der  Hagiograph  kein 
Interesse  daran  hatte,  die  Wahrheit  zu  fälschen. 

Ina  2.  Theil  seiner  Arbeit  giebt  Kohler  zunächst  einen 
Abdruck  des  Textes,  den  er  für  den  ältesten  hält.  Sein  Ziel 
ist  keine  neue  Ausgabe,  denn  der  Bollandisten-Text  ist  seiner 
Ansicht  nach  correct  genug.  Er  will  nur  die  Umwandlungen 
zeigen,  die  der  ursprüngliche  Text  im  Laufe  der  Zeit  erfahren 
hat.  Er  notierte  deshalb  die  Varianten  seiner  2.  und  3. 
Familie.  Für  die  zweite  (A)  benutzte  er  hauptsächlich  Paris, 
lat.  17625,  verzeichnete  aber  auch  Stellen  aus  Paris.  5573  und 
5311.  Dahinter  steht  ein  Abdruck  des  Textes  seiner  4. 
Familie  (D)  aus  dem  Codex  der  Bibliothek  St.  GeneviÄve 
H.  2.  L.  Die  Arbeit  Kohlers  giebt  Zeugnis  von  einem  unge- 
heuren Sammelfleiss.  Er  beherrscht  die  ausgedehnte  Literatur 
über  die  Heilige  vollständig,  hat  ausser  den  Hss.  auch  die 
mittelalterlichen  Geschichtsquellen  durchforscht,  welche  sich  mit 
Genovefa  beschäftigen,  die  französischen  üebersetzungen  unter- 
sucht und  seine  Forschungen  sogat  bis  auf  die  bildlichen  Dar- 
stellungen der  Heiligen  ausgedehnt.  Als  umfassende  Materialien- 
sammlung wird  seine  Arbeit  stets  Werth  behalten. 

Gegen  Kohlers  ablehnende  Kritik  hat  Einspruch  erhoben 
Narbey*.  Er  bemüht  sich,  die  unbedingte  Glaubwürdigkeit 
der  V.  Genovefae  nachzuweisen,  und  hält  an  der  Abfassung 
im  18.  Jahre  nach  dem  Tode  der  Heiligen  fest.  Die  kirch- 
lichen Gebräuche,  welche  der  Biograph  vor  Augen  hatte, 
athmen  nach  ihm  ganz  den  Geist  des  frühen  6.  Jahrh.  Narbey's 
Verdienst  ist  es,  zuerst  das  richtige  Verhältnis  der  Texte  er- 
kannt zu  haben.  Er  hat  gesehen,  dass  Kohlers  erste  Familie 
einen  durchaus  überarbeiteten  Text  enthält,  den  er  in  die 
karoHngische  Zeit  oder  noch  später  setzt.  Dagegen  trägt  die 
zweite  Familie  alle  Merkmale  des  Alters  und  muss  daher  als 
der  authentische  Text  angesehen  werden. 

Der  Vf.  hat  ferner  bemerkt,  dass  in  dieser  ältesten  Vita 
die  Bibel  nach  einer  vorhieronymianischen  Uebersetzung  citiert 
wird,  und  hält  dies  für  einen  Beweis,  dass  die  Abfassung 
noch  in  das  6.  Jahrh.  fällt.  Er  beruft  sich  dabei  auf  die  be- 
kannte Aeusserung  Isidors,  dass  sich  zu  dessen  Zeit  alle 
Kirchen  insgemein  der  Uebersetzung  des  Hieronymus  be- 
dienten.    Die  Unrichtigkeit  dieser  Behauptung  ist  bereits  er- 


1)    Qnel  est  le  texte   de  la  vie   authentique  de  St.  Oenevieve   (Ex- 
trait  da  bulletin  d*histoire  et  d'srcheologie  du  dioc^se  de  Paris.  Avril  1884). 


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14  B.  Krusch. 

kannt  wordene     Der  Spanier  hat  zu   schnell,    was  für    die 
spanischen  Kirchen  galt,  auch  auf  die  andern  übertragen.     Bis 
zu  welcher  Zeit  in  Gallien  die  Itala-Benutzunff  reicht,  ist  aller- 
dings bis  jetzt  noch  nicht  genügend  festgestellt^  wie  überhaupt 
die  Geschichte  der  Itala  noch  eines  Bearbeiters  harrt.     Gregor 
benutzte  Itala  und  Vulgata*.     Für  die  spätere  Zeit  wird   die 
Untersuchung   dadurch   erschwert,    dass    die    auf   gallischem 
Boden  entstandene  Literatur  spärlich  ist,  und  die  Geschichts- 
bücher,  Fredegar   und  Lib.  bist.  Fr.,   keine  Bibelcitate   ent- 
halten.    Es  ist  aber  zu  beachten,  dass  die  irischen  Missionare^ 
welche  nach  Gallien  kamen,  die  Itala  mitbrachten.     Columban 
citiert  nur  nach   dieser*.     Soviel   ich   durch    Stichproben    er- 
mitteln kann,  finden  sich  Itala-Lesarten  in  der  V.  Columbani 
von  Jonas*,   V.   Amulfi«,   V.    Desiderii  Cadurc. <*  und  in   der 
V.  Leudegarii'.     Im  allgemeinen  wird  man  nicht  an  die  Be- 
nutzung reiner  Itala -Hss.,  sondern  von  Misch  -  Codices  beider 
Texte  zu  denken  haben,   wie  solche  auch  aus  dem  8.  Jahrb. 
erhalten  sind*.    Ja  ein  Kenner«  der  französischen  Bibelhand- 
schriften belehrt  uns,  dass  die  älteren  unter  ihnen  aus  der  Zeit 
vor  Karl  d.  Gr.   einen  so  gemischten  Text  bieten,   dass  man 
nicht  weiss,  ob  sie  als  interpolierte  Vulgata-  oder  corrigierte 
Itala -Hss.  anzusehen   sind.     Erst  der  grosse  Kaiser   hat   um 
800  durch  Alcuin  diese  Verwilderung  des  Textes  der  Heiligen 
Schrift  beseitigt.     Aus  alledem   ist  ersichtlich,  dass   man   die 
Grenze   für   die  Itala -Benutzung  in  Gallien   bedeutend  weiter 
hinausschieben  muss,  als  es  Narbey  thut. 

Narbey  hat  zum  ersten  Mal  den  ältesten  Text  der  V.  Geno- 
vcfae  aus  cod.  Paris,  lat.  17625,  saec.  X.  veröflfentlicht,  auch  ein- 
zelne  Varianten  aus  Paris.  5573,  saec.  XI.  und  5311^  saec.  XIII. 
mitgetheilt.  Eine  Uebersetzung  der  Vita  bildet  den  Schluss 
des  Buches,  das  in  Deutschland  ganz  unbekannt  geblieben  ist. 

Die  V.  Genovefae  enthält  keine  fortlaufende  Lebens- 
geschichte der  Heiligen,  sondern  nur  einzelne  Episoden, 
zwischen    denen    jeder    Zusammenhang    fehlt.     Es    wird    zur 


1)  Vgl.  Kaulen,  Geschichte  der  Vulgata,  S.  204.         2)  Vgl.  Bonnet, 
Le   Latin   de   Gr^goire   de   Tours,    S.    61.  8)    Vgl.    Kaulen    S.    197. 

4)  c.  11  *ad  humilem  et  quietum'  =  LXX.  kzti  xov  xaittwov  xal  fjöv/iov 
(Vulg.    Is,   66,    2 :   *ad    pauperculum    et   contritum    spiritu').  5)    c.  22 

'lustus  in  primordio  sermonis  accusator  sui  eaf  =  LXX.  Sixaiog  lavtov 
xatTJYOQOs  kv  TCqtaToXoyia  (Vulg.  Prov.  18,  17:  'lustus  prior  est  accusator 
sui').  6)  c.  4  *astra  non  sunt  munda*  =  LXX.  aaxqa   bk  ov  xaö'OQa 

(Vulg.  lob  25,  5:  'stellae  non  sunt  mundae').  7)  c.  9  'peccata  eorum' 

==  LXX.  ta  TcaqaTCx6[iaxa  avxöv  (Vulg.  Matth.  6,  16  fehlen  diese  Worte), 
8)  Vgl.  Kaulen,  S.  211;  Ziegler,  Die  lateinischen  Bibelübersetzungen  vor 
Hieron jmus,  S.  130.  9)  Samuel  Berger,  De  l'histoire  de  la  Vulgate 

en  France  (in  Seance  de  rentr^e  des  cours  de  la  facult^  de  thdologie 
protestante  de  Paris  1887). 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  15 

Orientieniiig  nöthig  sein,  zunächst  einen  kurzen  Ueberblick 
über  den  Inhalt  zu  geben. 

Genovefa  war  in«  der  PaiTochie  Nanterre  (ungefähr  7  Meilen 
von  Paris)  geboren.  Ihre  Eltern  hiessen  Severus  und  Gerontia. 
Entscheidend  für  die  Zukunft  des  Mädchens  war  sein  Zusammen- 
treffen mit  dem  Bischof  Germanus  von  Auxerre.  Als  sich  dieser 
zusammen  mit  dem  Bischof  Lupus  von  Troyes  zur  Bekämpfung 
des  Pelagianismus  auf  der  Reise  nach  Britannien  befand,  nihrte 
ihn  der  Weg  durch  die  Parrochie  Nanterre.  Mitten  unter  der 
auf  seinen  Segen  harrenden  Menge  sah  er  im  Geiste  die  hoch- 
herzige Genovefa.  Er  Hess  sie  zu  sich  führen,  beglückwünschte 
die  Eltern  zu  ihrer  Tochter  und  prophezeite,  dass  sie  gross 
vor  dem  Herrn  und  vielen  ein  bewundernswürdiges  Vor- 
bild sein  würde.  Bei  ihrer  Geburt  hätten  die  Engel  im 
Himmel  grosse  Freude  gehabt*.  Auf  sein  Zureden  verspricht 
ihm  das  Mädchen,  sich  weihen  zu  lassen.  Zum  Andenken 
hängt  der  Bischof  ihr  eine  eherne  Münze  mit  dem  Zeichen 
des  Kreuzes,  die  er  gerade  auf  der  Erde  findet^  um  den  Hals. 

Nach  einigen  Tagen  an  einem  Feste  ging  die  Mutter  zur 
Kirche,  während  sie  der  Tochter  anbefahl,  das  Haus  zu  hüten. 
Diese  verlangte  schreiend  und  weinend,  ebenfalls  den  Gottes- 
dienst besuchen  zu  dürfen.  Die  Mutter  aber  blieb  bei  ihrem 
Gebote  und  züchtigte  das  Mädchen,  worauf  sie  sogleich  mit 
Blindheit  gestraft  wurde.  Erst  nach  2V4  Jahren  erlangte 
Gerontia  durch  Wasser,  welches  die  Tochter  vom  Brunnen 
geholt  hatte,  das  Augenlicht  wieder.  Die  Weihe  der  Genovefa 
vollzog  Bischof  Vilicus.  Obwohl  weit  ältere  Mädchen  zur 
Stelle  waren,  wurde  sie  doch  zuerst  geweiht.  Nach  dem 
Tode  der  Eltern  rief  ihre  Pathin  (*mater  spiritalis')  sie  nach 
Paris. 

Hiermit  beginnt  der  zweite  Abschnitt  in  dem  Leben  der 
Genovefa,  wiederum  eingeleitet  durch  eine  Begegnung  mit  dem 
Bischof  Germanus.  Dieser  war  auf  einer  neuen  Reise  nach 
Britannien  begriffen,  als  er  sich  in  Paris  nach  seinem  Schütz- 
ling erkundigte.  Obwohl  das  Volk  sie  herabsetzte,  Hess  er 
sich  nicht  abhalten,  die  Herberge  ('hospitium')  der  Genovefa 
zu  betreten.  Er  fand  sie  in  grosser  Betrübnis  und  den  Boden 
^anz  feucht  von  ihren  Thränen.  Nachdem  er  die  Leute  über 
den  göttlichen  Beruf  der  Jungfrau  aufgeklärt  und  sie  ihnen 
befohlen  hatte,  setzte  er  seine  Reise  fort. 

Seitdem  tritt  Genovefa  bei  den  öffentlichen  Angelegen- 
heiten der  Pariser  in  den  Vordergrund.  Als  das  Gerücht  ging, 
Attüa  sei  in  Gallien  eingefallen,  und  die  Bürger  ihr  Eigen- 
thum  in  andere  sicherere  Städte  überführen  wollten,  redet  ihnen 
die  Jungfrau  davon  ab,  denn  gerade  die  angeblich  sichereren 


J)  Vgrl-  ^^^'  ^»  14—16. 


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16  .      B.  Krusch. 

Städte  würden  die  Feinde  verwüsten,  Paris  aber  würde  ver- 
schont bleiben.  Zugleich  berief  Genovefa  die  Pariserinnen 
zusammen,  um  mit  ihnen  unter  Fasten,  Gebeten  und  Nacht- 
wachen die  drohende  Gefahr  abzuwenden.  Diese  folgten  ihr; 
die  Männer  aber  waren  weniger  gehorsam.  Unwillig  über  die 
falsche  Prophetin,  die  sie  hinderte,  ihre  Habe  in  Sicherheit  zu 
bringen,  nahmen  sie  eine  drohende  Haltung  gegen  jene  an. 
Da  erscheint  der  Archidiaconus  von  Auxerre  in  Paris,  der 
gehört  hatte,  dass  Gerraanus  der  Genovefa  ein  so  herrliches 
Zeugnis  gegeben  habe.  Er  beruhigte  die  Pariser  durch  den 
Hinweis  auf  die  Prophezeiung  seines  Bischofs  und  überbrachte 
der  Jungfrau  Geschenke,  welche  ihr  Germanus  hinterlassen 
hatte.  Beides  beschwichtigte  die  Bürger,  so  dass  sie  jetzt 
ihre  Feindseligkeiten  aufgaben,  Der  Verf.  stellt  die  Genovefa 
dem  Martinüs  und  Anianus  an  die  Seite:  der  eine  habe  bei 
Worms  eine  Schlacht  verhindert,  der  andere  Orleans  vor  den 
Hunnen  gerettet.  Soll  etwa  Genovefa,  die  Retterin  von  Paris, 
weniger  werth  sein? 

Mit  grosser  Verehrung  und  Liebe  hing  sie  an  dem  ^vicus 
Catholacensis',  wo  der  h.  Dionysius  begraben  liegt.     Zu  Ehren 
dieses  Heiligen  beabsichtigte  sie  eine  Basilica  zu  bauen,  aber 
es  fehlten  ihr   die  Mittel.     Als   ihr   die  Presbyter   gewohnter 
Massen  aufwarteten,  suchte   sie   diese   zur  Unterstützung  des 
Unternehmens  zu  bestimmen.     Aber  auch  sie  konnten  nur  auf 
ihr    Unvermögen    hinweisen,     denn    es    mangelte    an    Kalk! 
Genovefa,   vom  heiligen  Geiste  erfüllt,   prophezeite   es  ihnen 
mit  klarem  Blick  und  ausgezeichnetem  Verstände,  und  es  traf 
auch  wirklich  ein,   dass  die  Priester  beim  Ueberschreiten  der 
Brücke  der  Stadt  zwei  Schweinehirten  trafen,  von  denen  der 
eine    sich    rühmte,   beim   Aufsuchen    einer   gebärenden    Sau 
einen  Kalkofen  von  wunderbarer  Grösse  gefunden   zu  haben, 
der  andere   ebenfalls   einen   unter  einem  entwurzelten  Baume. 
Genovefa,   hiervon  benachrichtigt,  Hess   am  nächsten  Morgen 
den  Presbyter  Genesius  schleunigst  rufen  und  trug  ihm   den 
Bau  der  Basilica  auf.     Mit  Unterstützung  aller  Bürger  wurde 
dann  auch  die  Kirche  glücklich  vollendet.     Grosse  Verlegenheit 
trat  ein,  als   den   beim  Bau  beschäftigten   Zimmerleuten    der 
Trunk  ausging.     Genesius    befahl   der   Genovefa,   die   Hand- 
werker aufzumuntern,   bis  er  selbst  neues  Getränk  aus   der 
Stadt  geholt  hätte.     Genovefa  aber  half  sich  einfacher.     Sie 
bekreuzigte  unter  Gebeten  die  Kufe,  die  sogleich  bis  an  den 
Rand  wieder  gefüllt  war.   .  Bis   zum  Ende    des  Baues    hielt 
dieser  Trunk  vor,  so   dass  die   Zimmerleute   reichlich   daran 
hatten. 

Der  Frankenkönig  Childerich  war  zwar  Heide,  aber  Geno- 
vefa verehrte  und  liebte  er  ganz  unaussprechlich.  Damit 
diese  nicht  die  zum  Tode   verurtheilten  Gefangenen   befreite, 


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Die  Fälschung  der  Vita  Oenovefae.  17 

Hess  er  einmal  das  Stadtthor  hinter  ihr  schliessen,  als  sie 
Paris  verliess.  Durch  gute  Freunde  von  der  Absieht  des 
Königs  unterrichtet,  kehrte  die  Jungfrau  sogleich  zur  Be- 
freiung der  Unglücklichen  zurück.  Kein  kleines.  Schauspiel 
war  es  für  das  verwunderte  Volk,  wie  sich  das  Stadtthor 
unter  ihren  Händen  ohne  Schlüssel  öflfnete.  Beim  Könige 
setzte  sie  ohne  Weiteres  die  Begnadigung  der  Verurtbeilten 
durch. 

Ihr  Ruf  war  sogar  schon  bis  in  den  Orient  gedrungen. 
Symeon,  der  bei  Antiocbien  fast  40  Jahre  auf  einer  Säule 
stand,  soll  sich  bei  durchreisenden  Kaufleuten  nach  Genovefa 
erkundigt  und  sie  unter  ehrfurchtsvollem  Grusse  haben 
bitten  lassen,  dass  sie  seiner  in  ihren  Gebeten  gedenke.  Der 
Vf.  kann  seine  Verwunderung  über  dieses  in  der  That  erstaun- 
liche Ereignis  nicht  unterdrücken. 

Genovefa  befand  sich  häufig  auf  Reisen.  In  Laon  (*Lug- 
donense  oppidum')  heilte  sie  ein  gelähmtes  Mädchen.  Sehr 
oft  weilte  sie  in  Meaux.  Hier  schloss  sich  ihr  Cilinia  an,  die 
schon  Braut  war,  aber,  als  sie  von  der  Gnade  Christi  hörte, 
welche  der  Genovefa  zu  Theil  geworden  sei,  diese  um  die 
Weihe  bat.  Hierüber  empört  eilte  ihr  Bräutigam  nach 
Meaux.  Die  beiden  Jungfrauen  flüchteten  in  die  Kirche  und 
schlössen  sich  im  Baptisterium  ein.  So  konnte  Cilinia  bis  zu 
ihrem  Ende  ihre  Keuschheit  bewahren.  Ein  lahmes  Mädchen 
aus  ihrem  Gesinde,  welches  sie  der  Genovefa  zuführte,  heilte 
diese  durch  Berührung  mit  den  Händen.  In  Meaux  kurierte 
Genovefa  ferner  einen  Mann^  der  an  Armschwund  litt,  in  einer 
halben  Stunde.  Die  Heilige  war  in  der  Umgegend 
dieser  Stadt  begütert.  Bei  der  Ernte  war  sie  selbst  mit 
auf  ihren  Feldern  und  sah  von  ihrem  Zelte  aus  den  Schnittern 
zu.  Als  einmal  plötzlicher  Regen  und  Sturm  die  Arbeit  zu 
stören  drohten,  warf  sie  sich  zu  Boden  und  begann  unter 
heissen  Thränen  zu  beten.  O  Wunder!  Alle  Felder  im  Um- 
kreise benetzte  der  Regen,  aber  Saat  und  Schnitter  der  Geno- 
vefa erreichte  kein  Tropfen.  Kranke  aus  Meaux  suchten  sie 
iu  Paris  auf.  Ein  Defensor  Frunimius  aus  dieser  Stadt,  der 
seit  vier  Jahren  krank  war,  erlangte,  als  sie  seine  Ohren  mit 
der  Hand  berührt   und   bekreuzigt  hatte,   das  Gehör  wieder. 

Eine  wahre  Odyssee  bestand  die  heilige  Jungfrau  während 
der  Belagerung  von  Paris  durch  die  Franken.  Zehn  Jahre, 
wie  man  sagt  (*ut  aiunt'),  lagen  diese  vor  der  Stadt,  und  der 
Gau  derselben  war  dadurch  so  erschöpft,  dass  einige  durch 
Hunger  umgekommen  sein  sollen.  Genovefa  begab  sich  zu 
Schine  nach  Arcis-sur-Aube,  um  Getreide  zu  besorgen.  Als 
sie  an  den  Ort  gekommen  war,  wo  ein  Baum  in  der  Seine 
die  Schiffahrt  hinderte,  wollten  ihre  Schiffskameraden  diesen 
durchhauen,   aber  auf  das  Gebet  der  Genovefa   brach  er  von 

Neues  Archiv  etc.    XVIII.  2 


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18  B.  Krusch. 

selbst  entzwei,  und  zwei  Ungeheuer  von  verschiedener  Farbe 
zeigten  sich,  deren  entsetzlicher  Geruch  noch  fast  zwei  Stunden 
die  Schiffer  belästigte.     Später  soll  hier  kein  Schiffbruch  mehr 
vorgekommen   sein.     In  Arcis  heilte   sie   die   gelähmte   Frau 
des  Tribunen  Pascivus.     Von  hier  ging  die  Reise  nach  Troyes, 
wo    sie    ebenfalls    durch    viele    Wunderkuren    glänzte.       Da 
zwischen  diesen  beiden  Orten  eine  Flussverbindung  nicht  exi- 
stiert, müsste  die  Heilige  von  Arcis  aus  den  Landweg  einge- 
schlagen haben.     In  Troyes  kaufte  sie  jedenfalls  das  Getreide 
zur  Verproviantierung  von  Paris,  denn  dies  war  ja  der  Zweck 
ihrer  Reise.     Auf  dem  Rückwege  hielt  sie  sich  einige  Tage  in 
Arcis  auf.  Hier  gab  ihr  die  Frau  des  Tribunen,  welche  sie  auf  der 
Hinreise  geheilt  hatte,  das  Geleite  bis  ans  Schiff,  wie  der  Vf. 
sorgfältig   berichtet.     Die    Wasserfahrt    war    wiederum    nicht 
ungefährlich.     Es  erhob  sich  ein  starker  Wind,  der  die  Schiffe 
mit  dem  Getreide  zwischen  Felsen  und  Bäumen   schwer  ge- 
fährdete.    Genovefa  bat  Christus   mit  erhobenen  Händen   um 
seine  Hilfe,  und  sofort  konnten  die  Schiffe  ihren  Curs  weiter 
verfolgen.     So  rettete   Gott   11  Schiffe.     Der  Priester  Bessus 
lobte  den  Herrn,  und  alle  stimmten  das  Celeuma,  den  Schiffer- 
gesang, an.     In  Paris  vertheilte  Genovefa   das  Getreide  nach 
der  Bedürftigkeit.     Wer  aber  zu  arm  war,  es  selbst  zu  backen, 
erhielt  von  ihr  Brot. 

Eine  andere  Reise  führte  sie  nach  Orleans.  Hier  heilte 
sie  ein  dem  Tode  nahes  Mädchen,  Claudia,  die  Tochter  der 
Fraterna,  und  erlangte  die  Freilassung  eines  schuldigen 
Dieners,  dessen  Herr  erst  mit  einem  gefährlichen  Fieber  be- 
straft werden  musste,  ehe  er  ihrer  Bitte  Gehör  schenkte. 
Von  hier  fuhr  sie  auf  der  Loire  nach  Tours,  welches  ungefähr 
600  Stadien  entfernt  ist  und  ^tertia  Lugdonensis'  genannt  wird. 
Auch  auf  dieser  Wasserreise  hatte  sie  viele  Gefahren  zu  be- 
stehen. In  Tours  beschäftigte  sie  sich  hauptsächlich  mit  der 
Heilung  von  Besessenen.  Ein  Trupp  derselben,  der  aus  der 
Martinskirche  kam,  begegnete  ihr  schon  beim  Hafen.  Die 
bösen  Geister  schrieen,  sie  würden  zwischen  Martin  und 
Genovefa  durch  Flammen  verzehrt,  und  bekannten  sich 
schuldig,    die  Gefahren   auf  der  Loire  ihr  bereitet  zu  haben. 

Bei  einer  Fahrt  auf  der  Seine  trat  ein  Unwetter  ein,  so 
dass  das  Schiff  vom  Winde  gepeitscht  und  von  Wellen  fast 
bedeckt  wurde.  Als  aber  Genovefa,  die  Augen  zum  Himmel 
gewandt,  mit  erhobenen  Händen  Gott  um  Hilfe  bat,  änderte 
sich  sogleich  das  Wetter. 

Bei  der  grossen  Neigung  der  Jungfrau  zu  Wasserreisen 
ist  es  sehr  zu  bezweifeln,  dass  sie  an  dem  einsamen  Leben 
in  der  Zelle  Geschmack  gefunden  hat.  Der  Biograph  ver- 
sichert uns  aber,  dass  sie  immer  von  Epiphania  bis  zum 
Gründonnerstag  sich  allein   in   ihre  Zelle  einschloss  und  mit 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  19 

Gebeten  und  Vigilien  die  Zeit  hinbrachte.  Eine  Frau,  die 
gern  wissen  wollte,  was  Genovefa  in  der  Zelle  trieb,  büsste 
ihre  Neugierde  mit  Verlust  des  Augenlichts.  Als  aber  am 
Schlüsse  der  Fasten  die  Heih'ge  ihre  Zelle  verliess,  machte 
sie  die  Unglückliche  durch  Gebet  und  Bekreuzigung  wieder 
sehend.  In  ihrer  Zelle  brachte  sie  auch  einen  Knaben  wieder 
zum  Leben,  der  in  einen  Brunnen  gefallen  war  und  drei 
Stunden  darin  gelegen  hatte.  Dieser  erhielt  bei  der  Taufe 
den  sehr  bezeichnenden  Namen  Cellumeris,  weil  er  in  der 
Zelle  der  Genovefa  sein  Leben  wiedererlangt  hatte. 

Genovefa  erreichte  das  hohe  Alter  von  über  80  Jahren 
und  wurde  am  3.  Januar  beigesetzt.  Ueber  ihren  Tod  und 
das  ehrenvolle  Begräbnis  zieht  es  der  Vf.  vor  zu  schweigen, 
weil  er  ein  Liebhaber  der  Kürze  ist.  Dafür  erwähnt  er  zwei 
Wunder  an  ihrem  Grabe.  Ein  Knabe  Prudens  wurde  dort 
vom  Stein  geheilt,  und  ein  Gothe,  dem  beide  Hände  gelähmt 
waren,  weil  er  am  Sonntag  gearbeitet  hatte,  verliess  gesund 
das  über  dem  Grabe  erbaute  Oratorium,  nachdem  er  die 
Nacht  vorher  dort  gebetet  hatte. 

Der  rauhe  Krieger  Chlodovech  rühm  würdigen  Angedenkens 
hat  oft  aus  Liebe  zu  ihr  Gefangene,  ja  sogar  schwere  Ver- 
brecher auf  ihre  Fürsprache  losgegeben.  Ihr  zu  Ehren  hatte 
er  den  Bau  einer  Basilica  begonnen,  die  nach  seinem  Tode 
die  durchlauchtige  Königin  Chlodechilde  vollendete.  Damit  ist 
ein  dreifacher  rorticus  verbunden,  und  Gemälde  ('pectora') 
schmücken  sie,  welche  die  Thaten  der  Patriarchen,  Propheten, 
Märtyrer  und  Bekenner  darstellen. 

Die  Vita  schliesst  mit  der  AulBForderung  an  alle  die  Uni- 
tät  in  der  Trinität,  weil  letztere  durchaus  königlich  ('regalis') 
sei  in  der  ünität,  zu  bekennen  und  die  Jungfrau  Genovefa 
als  Fürsprecherin  anzurufen. 

In  welcher  Zeit  Genovefa  gelebt  hat,  lässt  sich  ungefähr 
durch  die  erste  Reise  des  Germanus  und  das  Alter  der  Hei- 
ligen bestimmen.  Germanus  ging  nach  Prospers  Chronik  429 
nach  Britannien.  Damals  war  Genovefa  eme  ^puella  oder 
*infans',  also  etwa  420  geboren.  Da  sie  als  Achtzigerin  starb, 
darf  man  ihren  Tod  etwa  in  das  Jahr  500  setzen. 

Der   Vf.   schrieb  die   Vita    nach   seiner  eigenen  Angabe 

J8  Jahre   nach   dem  Tode  der  Genovefa.     Gleichwohl  deutet 

er  nirgends  an,  dass  er  sie  persönlich  gekannt  habe.     Gesehen 

bat  er  nur    das  Oelfläschchen ,  mit  welchem   die  Heilige   ihre 

TTunderkuren   verrichtete.      Im   übrigen   beruft  er    sich    fort- 

wäbrend    auf    die    mündliche   Ueberlieferung :    'conperi    iuxta 

traditionem  seniorum',  'aiunt'  (öfter),  'ut  aiunt',  'ut  adserebanf , 

'dicitiir,   ^feriint\ 

Der     Gesamteindruck    dieser    Vita   ist    der    denkbar    un- 
ffünsti^ste.      Unter  den  ihr  eigenthümlichen  Nachrichten  findet 

2* 


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20  B.  Krusch. 

sicli  keine  einzige,  die  auch  nur  den  Sehein  der  Wahrheit 
trüge.  Es  sind  lauter  Unmöglichkeiten  oder  doch  wenigstens 
Unwahrscheinlichkeiten ,  die  hier  dem  gläubigen  Leser  auf- 
getischt werden. 

Schon  die  Angaben  über  die  Abstammung  der  Genovefa 
sind  durchaus  unwahrscheinlich.  Sie  ist  um  420  zu  Nanterre 
geboren  und  in  Meaux  begütert,  also  doch  wohl  römischen 
Ursprungs.  Römisch  sind  auch  die  Namen  ihrer  Eltern  Seve- 
rus  und  Gerontia.  Der  Biograph  will  also  zweifellos  die 
Heilige  für  eine  Römerin  ausgeben.  Genovefa  oder  Genu- 
veifa^  ist  aber  ein  deutscher  Name*  und  zu  vergleichen  mit 
Genobaudes  und  Marcoveifa.  Schon  der  alte  Valesius*  hat 
dies  erkannt  und  sich  bemüht,  eine  Erklärung  dafür  zu  finden, 
wie  diese  Frankin  zur  Römerin  geworden  ist.  Er  vermuthet, 
dass  ihre  Vorfahren  entweder  von  den  Römern  zu  Kriegs- 
gefangenen gemacht  und  in  Nanterre  angesiedelt  worden 
seien,  oder  sich  freiwillig  dort  niedergelassen  haben  und 
so  unter  den  Galliern  zu  Galliern  und  zugleich  Christen 
geworden  seien.  Hätte  der  Biograph  die  Kenntnisse  und  den 
Scharfsinn  des  Valesius  gehabt,  so  würde  er  sicher  nicht 
unterlassen  haben,  eine  derartige  Motivierung  hinzuzufügen. 
Er  hatte  aber  gar  nicht  das  Gefünl,  dass  in  seiner  Darstellung 
der  Verhältnisse  ein  unlösbarer  Widerspruch  liegt.  Valesius 
erklärt  allein ,  wie  die  Vorfahren  der  Genovefa  nach  Gallien 
gekommen  sein  und  gallische  Sitten  angenommen  haben  können ; 
er  erklärt  nicht,  wie  die  mm  doch  als  Gallier  geborenen 
Eltern  der  Genovefa  dazu  kamen,  ihr  Kind  wieder  fränkisch 
zu  benennen.  Hier  Hegt  die  Hauptschwierigkeit.  Es  ist 
ebenso  undenkbar,  dass  am  Anfang  des  5.  Jahrh.  römische 
Eltern  ihrem  Kinde  einen  fränkischen  Namen,  als  dass  frän- 
kische Eltern  ihren  Kindern  römische  Namen  gegeben  haben. 
Nanterre  scheint  mir  zum  Geburtsort  gewählt  zu  sein,  weil  es 
in  der  Nähe  von  Paris  liegt  und  das  Kloster  St.  Genevieve 
daselbst  Besitzungen  hatte.  Noch  1248  fand  die  Freilassung 
Leibeigener  zu  Nanterre  durch   den  Abt  des  Klosters  statt*. 

Ueber  die  Mission  des  Germanus  in  Britannien  haben 
wir  das  gleichzeitige  und  vollständig  glaubwürdige  Zeugnis 
Prospers.  Darnach  reiste  der  Bischof  von  Auxerre  im  Auf- 
trage des  Papstes  Caelestinus  und  als  dessen  Stellvertreter 
zur  Bekämpfung  des  Pelagianismus  nach  Britannien.  Prosper 
kennt  weder  den  Bischof  Lupus  von  Troyes  als  Reise- 
gefährten    des    Germanus,     noch    eine     zweite    Reise     des 


1)  So  die  Hs.  B.  1  bei  Greg.,  H.  Fr.  IV,  1.  2)  Ueber  ihn  vgl. 

Grimm  in  Aufrecht  u.  Kuhn,  Zeitschr.  für  vergleichende  Sprachforschung 
I,  435.  3)  Res  Franc.  I,  p.  317.  4)  Tardif,  Monuments  historiques 
8.  847. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  21 

letzteren.  Auch  der  ältere  Text  der  V.  Germani,  den  jüngst 
Karbey*  ans  Licht  gezogen  hat,  weiss  von  beiden  Umständen 
nichts.  Die  drei  benutzten  Hss.  sind  aber  sehr  lückenhaft, 
und  durch  das  Fehlen  dieser  Episoden  scheint  der  Zusammen- 
hang gestört  zu  sein.  Der  erste  sichere  Zeuge  für  die 
Tradition,  welcher  der  Vf.  der  V.  Genovefae  folgt,  ist  Beda, 
der  in  seiner  Kirchengeschichte*  den  Bericht  der  V.  Germani 
über  die  Expedition  nach  Britannien  wörtlich  abschreibt,  aber 
Ergänzungen  hinzufügt,  in  denen  sowohl  die  Theilnahme  des 
Lupus  als  die  zweite  Reise  des  Germanus  erzählt  wird. 

Falsch  ist  die  Definition,  welche  der  Vf.  von  der  Lehre 
des  Pelaffius  giebt.  Nach  ihm  hat  der  Ketzer  behauptet,  dass 
die  Kinder  getaufter  Eltern  ohne  die  Taufe  selig  werden 
könnten.  Der  Kernpunkt  des  Pelagianismus  ist  aber  bekannt- 
lich die  Negierung  der  Erbsünde,  und  erst  daraus  ergiebt 
sich  der  Satz,  dass  die  Taufe  zur  Seligkeit  nicht  imbedingt 
nöthig  ist.   Die  Taufe  der  Eltern  ist  dabei  vollständig  irrelevant. 

Geweiht  wurde  Genovefa  von  einem  Bischof  Vilicus.  Da 
Nanterre  zur  Diöcese  Paris  gehört,  kann  es  nur  der  Bischof 
dieser  Stadt  gewesen  sein.  In  den  Bischofskatalogen  findet 
sich  aber  dieser  Name  nicht*. 

Ueber  die  Stellung,  welche  Genovefa  in  der  Pariser 
Kirche  einnahm,  lässt  sich  keine  Klarheit  gewinnen.  Nach 
dem  Tode  der  Eltern  wird  die  geweihte  Jungfrau  von  ihrer 
Pathin  nach  Paris  berufen.  Von  einem  Kloster  ist  in  der 
ganzen  Vita  nie  die  Rede.  Germanus  findet  die  Jungfrau 
sogar  in  einer  Herberge  (^hospitium') ;  anderswo  wird  ihr 
Haus  ('stans  in  auditorio  domus  suae')  genannt,  mehrere 
Male  allerdings  auch  ihre  Zelle.  In  ihrer  Begleitung  befinden 
sich  Jungfrauen.  Die  Presbyter  von  Paris  besuchen  sie  regel- 
mässig. Eine  andere  Jungfrau  wünscht  von  ihr  in  die  geist- 
liche Tracht  eingekleidet  zu  werden;  sie  selbst  aber  ist,  wie 
gesagt',  vom  Bischof  geweiht  worden.  Sichtlich  bemüht  sich 
der  Autor,  sowohl  den  Ausdruck  Nonne  als  Kloster  zu  ver- 
meiden, um  so  alles  unbestimmt  zu  lassen.  Eine  regelmässige 
Beschäftigung  scheint  die  Heilige,  wie  schon  Kohler  bemerkt 
hat,  nicht  gehabt  zu  haben. 

Das  Gebahren  der  Genovefa  ist  aber  im  höchsten  Grade 
befremdend.  Die  Gott  geweihte  Jungfrau  benimmt  sich  wie 
ein  Mann  und  vollbringt  Thaten,  welche  einem  Maire  von 
Paris  zur  Ehre  gereichen  würden,  sich  aber  für  ein  Mädchen 
wenig  schicken.  Bei  dem  Einfall  Attilas  in  Gallien  tritt  sie 
vor  die  Pariser  und  sucht  sie  zu  überreden,   ihre  Habe  nicht 


1)  ^tuäe  critique  sur  la  vie  de  S.  Germain  d'Auxerre.     Paris  1884. 
2)  I,  17  ff.  3)  Vgl.    Gall.    Christ.  VII,  p.  15,   wo  die  Identität  des 

Vilicus  mit  Bischof  Felix  von  Paris  vermuthet  wird. 


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22  B.  KruBch. 

in  andere  Städte  zn  schaffen,  die  sie  für  sicherer  hielten,  ja 
sie  hindert  sogar  die  Bürger  daran,  ihren  Willen  auszuführen, 
und  geräth  dadurch  in  Lebensgefahr.  Das  Mädchen  kann 
damals  nicht  viel  über  30  Jahre  gewesen  sein. 

Wie  ein  Dens  ex  machina  erscheint  jetzt  der  Archi- 
diaconus  von  Auxerre,  der  den  Parisern  die  letztwilligen  Ge- 
schenke des  Germanus  für  die  Heilige  zeigt  und  eine 
fromme  Rede  hält,  wodurch  sie  sofort  zur  Einsicht  ihres  Un- 
rechts kommen. 

Auch  in  der  älteren  V.  Germani  ist  die  Nachlassenschaft 
des  Bischofs  besprochen.  Der  Heilige  starb  zu  Ravenna  wäh- 
rend des  Episcopats  des  Petrus  Chrysolo^us  (433  —  449). 
lieber  die  Erbschaft  entstand  ein  Streit.  Emen  Theil  bean- 
spruchte das  Reich,  um  den  andern  stritten  sich  die  Bischöfe. 
Die  nachgelassene  Habe  war  aber  nicht  der  Rede  werth. 
Die  Kaiserin  Placidia  nahm  eine  Reliquienkapsel  an  sich,  und 
Petrus  imd  6  andere  Bischöfe  theilten  sich  in  die  Kleider. 
Von  einem  Vermächtnis  an  Genovefa  ist  hier  nicht  die  Rede, 
und  es  erscheint  nach  dieser  Darstellung  sogar  zweifelhaft,  ob 
etwas  zum  testieren  vorhanden  gewesen  ist. 

Sehr  eigenthümlich  sind  ihre  Beziehungen  zu  dem  Heiden 
Childerich.  Der  König  liebt  sie  ehrfurchtsvoll,  und  sie  begiebt 
sich  ganz  ungeniert  zu  ihm,  um  einigen  Todeskandidaten  das 
Leben  zu  retten.  Wenn  derartiges  von  einem  Heiligen  erzählt 
würde,  wäre  nichts  dabei  zu  finden ;  einer  Jungfrau  aber  trägt 
ein  solches  Verhältnis  kein  Lob  ein. 

Die  Begrüssung  der  Genovefa  durch  den  bekannten 
Säulenheiligen  Symeon,  der  etwa  40  Jahre  in  der  Nähe  von 
Antiochien  auf  einer  Säule  stand,  wäre  zeitlich  wohl  möglich, 
da  sein  Tod  erst  um  das  Jahr  460  fällt.  Die  Unwahrschein- 
lichkeit  der  Erzählung  liegt  auch  nicht  darin,  dass  der  Ruf 
Syraeons  nicht  bis  in  den  Occident  gedrungen  sei,  denn  die 
Absonderlichkeit  seiner  Askese  und  das  Ansehen,  in  dem 
sein  Rath  selbst  bei  den  Kaisern  stand,  verschaffte  ihm 
die  Bewunderung  der  gesamten  Christenheit.  Syrische 
Kaufleute  zogen  durch  die  ganze  Welt;  sie  werden  von  der 
erstaunlichen  Ausdauer  dieses  merkwürdigen  Mannes  auch 
nach  Gallien  Berichte  gebracht  haben.  Gregor  von  Tours 
gedenkt  seiner  in  Gl.  Conf.  c.  26  unter  Benutzung  einer  Vita. 
Ich  würde  daher  auch  keine  Bedenken  tragen,  wenn  Genovefa 
von  diesem  Heiligen  gehört  und  Kaufleute  ersucht  hätte,  ihn 
zu  grüssen  und  ihn  darum  zu  bitten,  sie  in  sein  Gebet  ein- 
zuschliessen.  Dass  aber  Symeon  die  Genovefa  grüssen  und 
um  ihre  Fürbitte  für  sich  angehen  lässt,  ist  ein  Ding  der 
Unmöglichkeit  und  durchaus  unglaublich.  Denn  der  Ruf  der 
Genovefa  ist  lokal  und  kaum  über  die  Mauern  von  Paris 
hinausgedrungen.    Diese  Nachricht  der  V.  Genovefae  harmo- 


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I 


Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  23 

niert  aber  auch  nicht  mit  der  überlieferten  Abscheu  Symeons 
gegen  das  weibliche  Geschlecht.  Bekanntlich  ging  diese  so 
weit,  dass  er  selbst  seiner  eigenen  Mutter  seinen  Anblick 
nicht  gestattete.  Und  dieser  strengste  aller  Weiberfeinde 
soll  sich  bei  Kaufleuten  nach  einer  Pariser  Jungfrau  erkundigt 
und  deren  Fürbitte  in  Anspruch  genommen  haben?  Wie 
Genovefa  zum  h.  Symeon  gekommen  ist,  hat  schon  Kohler 
gesehen.  Die  Jungfrau  wird  am  3.,  Symeon  am  5.  Januar 
verebrt,  so  dass  in  fränkischen  Kaiendaren  beide  Heilige  zu- 
sammenstehen. Man  vergleiche  z.  B.  das  Kalendar  von 
Luxeuil^  aus  dem  8.  Jahrb.: 

*3.  Nons.  lan.  depos.  sanctae  Genovevae 

Nonas  Tan.  In  Antiochia  depositio  sancti  Simionis  monachi'. 
Die  Nachbarschaft  der  beiden  in  seinem  Kaiendare*  verleitete 
den  Vf.  der  V.  Genovefae,  der  an  Nachrichten  Mangel  hatte, 
Beziehungen  zwischen  beiden  herzustellen,  so  wenig  angebracht 
dies  auch  war. 

Die  Stelle  über  die  10jährige  Belagerung  von  Paris 
durch  die  Franken  hat  der  Geschichtsforschung  fast  unüber- 
windliche Schwierigkeiten  bereitet.  Die  Episode  steht  in  der 
V.  Genovefae  hinter  der  Erzählung  von  Childerichs  Aufenthalt 
in  Paris,  so  dass  man  sogar  schwanken  kann,  ob  dieser  oder 
sein  Sohn  der  König  der  belagernden  Franken  war.  Junghäns  * 
und  Kohler*  haben  sich  für  Chlodovech  entschieden; 
Narbey*  zieht  aber  Childerich  vor,  und  wohl  mit  Recht. 
Denn  auf  Chlodovech  kommt  der  Vf.  erst  am  Ende  der  Vita 
nach  dem  Tode  der  Heiligen  zu  sprechen;  fast  hätte  er  ihn 
ganz  vergessen!  Während  Gregor  und  alle  seine  Nachfolger 
die  Begründung  des  fränkischen  Reichs  in  Gallien  unter 
Chlodovech  setzen  und  die  Entscheidung  durch  einen  Sieg 
des  Frankenkönigs  bei  Soissons  486  erfolgen  lassen,  legt  allein 
die  V.  Genovefae  dieses  Ereignis  unter  seinen  Vater  Childe- 
rich ,  der  nach  der  Belagerung  von  Paris  hier  seine  Residenz 
aufschlägt.  Da  Gregor  die  Quellen  über  die  ältere  Geschichte 
der  Franken  mit  grosser  Gewissenhaftigkeit  zusammengesucht 
hat,  diese  aber  nur  von  kleinen  Heereszügen  Childerichs 
wissen,  die  er  als  Bundesgenosse  der  Römer  unternahm, 
nicht  gegen  sie,  so  wird  nicht  bloss  die  Unwahrscheinlichkeit 
des  Berichts  der  V.  Genovefae  erwiesen,  sondern  durch  das 
Schweigen  Gregors  auch  die  Posteriorität  der  Vita.  Die 
Unwahrscheinlichkeit  der  Nachricht  erhellt  auch  aus  der  Zeit- 
angabe,   dass   die   Belagerung    10  Jahre  gedauert  habe.     An 


1)  N.   Archiv  X,  92.              2)  Kohler,  S.  LXII,  vermuthet,  dass  ein 

späterer    Copist    die  beiden   Heiligen  in   Verbindung  gebracht  habe,   die 

in  den  Heiligenlebensammlungen  zusammenstanden.  3)  S.  30.         4)  S. 
85.          5)   S.  30. 


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24  B.  KruBch. 

der  Länge  dieses  Zeitraums  haben  alle  vernünftigen  Männer 
Anstoss  genommen.  Schon  der  Bearbeiter  der  zweiten  Re- 
daction,  welche  Kohler  für  die  ursprüngliche  hielt,  hat  durch 
eine  Aenderung  die  ausschweifende  Phantasie  des  Biographen 
zu  corrigieren  versucht,  indem  er  in  dem  inhaltsschweren 
Satze:  'Tempore  igitur,  quo  obsidione  Parisius  bis  quinus,  ut 
aiunt,  annus  a  Francis  perpessa  est*,  unter  Weglassung  von 
'bis'  schrieb  'quinos  per  annos,  ut  aiunt\  Dann  hätten  wir 
allerdings  nur  eine  5jährige  Belagerung.  Der  Fehler  sitzt 
aber  anderswo.  Man  schreibe  für  'Parisius'  —  'Troia'  und 
für  'Francis'  —  'Graecis',  und  der  Satz  ist  tadellos.  Dem  Vf. 
der  V.  Genovefae  hat  zweifellos  die  10jährige  Belagerung 
Trojas  als  Muster  vorgeschwebt,  die  bekanntlich  in  der 
fränkischen  Historiographie  keine  kleine  Rolle  spielt. 

Bei  der  Belagerung  von  Paris  besorgt  die  Jungfrau 
Genovefa  die  Verproviantierung  der  Stadt!  Wer  das  glaubt, 
kann  von  irdischen  Verhältnissen  keine  Ahnung  haben.  Es 
wird  eine  Flotte  von  mindestens  11  Schiffen  ausgerüstet, 
welche  die  Seine  hinauffährt.  In  Begleitung  der  Genovefa 
befindet  sich  der  Priester  Bessus.  Die  erste  Station  ist  Arcis. 
Genovefa  hat  also  die  Seine  verlassen  und  ist  den  Aube  hin- 
aufgefahren. Das  Ziel  ist  Troyes,  welches  wieder  an  der 
Seine  liegt.  Hier  hat  sich  der  Biograph  gründlich  verfahren. 
Das  Getreide  müsste  nach  dieser  Reiseroute  von  Troyes 
mittelst  Wagen  nach  Arcis  befördert  worden  sein  und  hätte 
erst  wieder  von  da  ab  zu  Schiffe  den  Aube  und  die  Seine 
hinab  nach  Paris  geführt  werden  können.  Weshalb  ist  denn 
die  Heilige  nicht  auf  der  Seine  geblieben  und  direct  nach 
Troyes  gefahren?  Hierfür  giebt  es  nur  eine  Erklärung:  der 
Vf.  befand  sich  in  dem  colossalen  Irrthume,  dass  Arcis 
zwischen  Paris  und  Troyes  an  der  Seine  liege. 

Man  wird  sich  wundern,  weshalb  der  Vf.  die  Heilige  fort- 
während reisen  lässt,  und  zwar  zu  Schiffe.  Der  Grund  liegt 
vielleicht  darin,  dass  einerseits  Reiseabenteuer  sich  leichter  für 
Wundergeschichten  nutzbar  machen  lassen,  als  der  einsame 
Aufenthalt  in  einer  Zelle,  andererseits  aber  das  Reisen  zu 
Schiffe  für  eine  Jungfrau  weniger  anstössig  war,  als  das  Her- 
umtreiben auf  der  Landstrasse.  Offenbar  aus  diesem  Grunde 
lässt  er  die  Reise  der  Genovefa  nach  Tours  gleich  mit 
Orlßans  beginnen,  ohne  anzugeben,  auf  welche  Weise  die 
Heilige  dorthin  gekommen  sei.  Von  Paris  nach  Orleans 
konnte  man  aber  nicht  gut  anders  als  auf  der  Landstrasse 
gelangen. 

Genovefa  war  eben  eine  geweihte  Jungfrau  ganz  beson- 
derer Art.  Sie  brachte  es  fertig,  neben  ihrem  geistlichen 
Berufe  auch  noch  die  Bewirthschaftung  ihrer  Güter  in  der 
Gegend   von  Meaux  selbst  zu  besorgen,   und  der  Vf,  findet 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  25 

nichts  dabei,  dass  seine  Heilige  zur  Erntezeit  die  Schnitter 
beaufsichtigt.  Beim  Bau  der  Basilica  des  h.  Dionysius  ist  sie. 
persönlich  anwesend,  und  der  Priester  Genesius  ersucht  sie, 
in  seiner  Abwesenheit  die  Handwerker  aufzumuntern.  Mit 
dieser  schrankenlosen  Freiheit,  der  sich  gewöhnlich  nicht  ein- 
mal weltliche  Jungfrauen  zu  erfreuen  haben,  vergleiche  man 
die  strengen  Gesetze,  welche  498  Caesarius  von  Arles  seinen 
Nonnen  dictierte.  Nach  ihm  durfte  u.  a,  keine  lebend  die 
Schwelle  des  Klosters  verlassen. 

Es  ist  bereits  aufgefallen,  dass  vom  Heidenthum  in  dieser 
Vita  sehr  wenig  die  Rede  ist.  Der  einzige  Heide,  der  erwähnt 
wird,  ist  der  König  Childerich.  Dieser  Umstand  ist  sehr  be- 
fremdend und  drängt  fast  zu  der  Vermuthung,  dass  zu  des 
Vf.  Zeit  Gallien  bereits  vollständig  christianisiert  war.  Hier- 
von konnte  im  6.  Jahrh.  selbstverständlich  nicht  die  Rede  sein. 

Durch  die  Niederlassung  der  Westgothen  hatte  Gallien 
auch  arianische  Glaubensgenossen  erhalten.  Der  Gothe  aber, 
der  nach  Paris  reist  und  die  Genovefa  an  ihrem  Grabe  um 
Heilung  von  einem  körperlichen  Gebrechen  anfleht,  ist  keine 
gewöhnliche  Erscheinung.  Das  Verhältnis  des  Katholicismns 
zum  Arianismus  kennen  wir  aus  Gregor  ^  genau  genug.  Er 
nennt  die  Ketzerei  des  Arius  die  ewige  Feindin  der  Katholiken 
und  erzählt  Beispiele  des  unauslöschlichen  Hasses,  mit  dem 
sich  die  Priester  der  beiden  Religionen  verfolgten.  Der  Ka- 
tholik durfte  nicht  von  den  Speisen  geniessen,  welche  der 
Arianer  bekreuzigt  hatte,  und  ein  arianischer  Gothe  soll  in 
Paris  bei  einer  katholischen  Heiligen  Hilfe  gesucht  haben? 
Die  Unmöglichkeit  dieses  Falles  liegt  auf  der  Hand.  Aber 
erwähnt  denn  der  Vf.,  dass  der  Gothe  Arianer  war?  Aller- 
dings sagt  er  dies  ebensowenig,  wie  er  von  einem  Uebertritt 
des  Gothen  zum  Katholicismus  spricht,  der  doch  im  Anfang  des 
6.  Jahrh.  immerhin  ein  bemerken swerthes  Ereignis  gewesen 
wäre.  Ihm  sind  offenbar  die  Gothen  Katholiken  von  Haus 
aus,  d.  h.  seine  Zeit  lag  dem  Uebertritt  des  Königs  Reccared 
im  Jahre  587  schon  ziemlich  fern. 

Auch  die  beiden  Kirchenbauten,  von  welchen  die  V.  Geno- 
vefae berichtet,  muss  die  Kritik  verwerfen.  Was  zunächst  den 
Bau  der  BasiUca  des  h.  Dionysius  betrifft,  so  sind  die  beglei- 
tenden umstände,  mit  denen  die  Begebenheit  ausgeschmückt 
wird,  ganz  unglaublich  albern.  Die  Art,  wie  die  Heilige  samt 
ihren  Presbytern  zu  den  fehlenden  Mitteln  durch  die  wunderbare 
Au£Sndung  zweier  Kalköfen  kommt,  verräth  einen  ziemlich  ein- 
fältigen und  im  praktischen  Leben  durchaus  unerfahrenen 
Schreiber.  Zum  Bau  einer  Kirche  gehörte  doch  damals  wie 
heute  noch  etwas  mehr  als  Kalk!     Die  Veranlassung  zu  dem 


J)    Vgh   öl-  Mart.  c.  79flf. 


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26  B.  Krusch. 

Bau  war  die  grosse  Verehrung  und  Liebe  der  Genovefa  zu 
dem  'Catholaeensis  vicus',  wo  der  h.  Dionysius  gelitten  hat 
und  begraben  liegt.  Durch  die  ausgezeichneten  Forschung-en 
Julien  Havef  s  >  wissen  wir  jetzt,  dass  die  Basilica  des  h.  Diony- 
sius von  dem  Kloster  St.  Denis  wohl  zu  unterscheiden  ist,  dass 
die  erstere  die  ältere  Kirche  ist  und  das  Kloster  erst  König 
Dagobert  nicht  fem  von  der  Basilica  gegründet  hat,  wohin  er 
später  auch  den  Leib  des  Märtyrers  überführte.  Hier  ist  von 
der  älteren  Basilica  die  Rede,  deren  Erbauung  auf  Genovefa 
zurückgeführt  wird.  Nach  der  Vita  würde  der  'Catholacensis 
vicus'  der  Ort  sein,  wo  die  Dionysius  -  Kirche  erbaut  wurde; 
die  Berühmtheit  derselben  müsste  also  im  Laufe  der  Zeiten 
den  älteren  Namen  verdrängt  haben.  In  Wahrheit  liegt  aber 
die  Sache  ganz  anders. 

In   den   älteren  Quellen    ist    von   einem  'vicus'   nie    die 
Rede,    sondern    immer   nur   von  der   Basilica    des    Heiligen. 
Wenn   eine    nähere   Ortsbestimmung   nöthig   erscheint,   wird 
'Parisius'  hinzugefügt.     Dies   ist  der  Gebrauch  Gregors,   der 
auch  nach  der  Erbauung  des  Klosters  von  Fredegar,  dessen 
Fortsetzen!   und   dem  Vf.  des  Lib.  bist.  Fr.   beobachtet  wird. 
Sollte  man  da  nicht  glauben,  dass  ursprünglich  nur  die  Kirche 
des  Märtyrers  an   dem  Orte  stand,   wo  sich  heute  die  Stadt 
erhebt,  und  Bewohner  sich  erst  nach  und  nach  in   der  Nähe 
derselben  angesiedelt  haben,  angelockt  durch  den  guten  Ver- 
dienst, der  durch  das  Zuströmen  der  Pilger  zu  machen  war? 
Aber  noch  574  scheint  kein  *vicus'  bei  der  Basilica  gewesen 
zu  sein.     Als  damals  Sigibert  auf  dem  linken  Ufer  der  Seine 
lagerte,   und    ein    grosser   Theil   der  Pariser    Ortschaften   in 
Flammen  aufging,   setzte  einer   der  Grossen  über  den  Fluss 
und  eüte   zur  Kirche  des  h.  Dionysius,  um  sie  zu  berauben: 
^Tempore*  vero,    quo  Sigibertus   rex  cum  exercitu  ad  urbem 
illam  venit  et  maximam  vicorum  eius  partem  incendio  concre- 
mavit,  quidam  de  primoribus  eius  ad  basilicam  antedicti  mar- 
tyris  properatf.     Hier  wäre   eine   Gelegenheit  gewesen,  auch 
des  ^Catholacensis  vicus*   Erwähnung  zu  thun,  aber  Gregor 
kennt,   wie  gesagt,   einen   'vjcus'   bei  der  Dionysius -Kirche 
nicht.      Das  Emporkommen   desselben  fällt  jedenfalls   in  die 
Zeit  nach  der  Erbauung  des  Klosters  durch  Dagobert.    Dieses 
hatte   sich  der  fortdauernden  Gunst  der  Könige  zu  erfreuen, 
die    sich     in    reichen    Schenkungen    und   weitgehenden    Be- 
freiungen von  den   staatlichen  Lasten   äusserte.     Den  Markt, 
der  am  Feste  des  Heiligen  hier  abgehalten  wurde,  besuchten 
Kaufleute    aller  Nationen ,   und    durch   den    starken  Verkehr 
musste    unter   den   Klostermauern    der  'vicus'    rasch   empor- 


1)    Questions    Meroving-iennes    V.      Les     origines    de    Saint -Denis. 
2)  Greg.,  Gl.  Mart.  c.  71. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  27 

blühen.     Ausdrücklich  erwähnt  finde  ich  diesen  erst  in  einer 

Urkunde    Childeberts    III.    von    710.     Hier    heisst    er   *vigus 

sancti  Dionisii'  >    und   nicht  ^Catulliacus'.     Als   man   sich  aber 

mit    der    Geschichte    des    Klosters    zu    beschäftigen    begann, 

suchte  man  nach  der  alten  Benennung  einer  Ortschaft,  welche 

erst  dem  Märtyrer  ihre  Existenz  verdankte  und  die  seit  ihrem 

Entstehen  nach  diesem  genannt  worden  war.     Da  die  Quellen 

keine   Auskunft   darüber    gaben  ^    hat   man    sich    den  Namen 

selbst  gebildet.     Die  Sage  hatte  eine  Frau  mit  dem  Märtyrer 

in  Verbindung  gebracht,  die  auf  seinem  Grabe  ein  Mausoleum 

erbaut  haben   soll.      Diese   wird   in   der  ältesten   Handschrift 

(Montpellier  H.  55  saec.  VIII/IX)  der  erhaltenen  Passio  Dio- 

nysii   Cadulla  genannt.     Aus   diesem   Namen   ist  meines   Er- 

achtens    nach  Analogie  der  älteren   gallischen  Ortsnamen  der 

'Catholacensis  vicus'  hergeleitet.     Allerdings  führt  dArbois  de 

Jubainville  *  den  Namen  auf  ^CatuUius'  zurück,  weil  er  'Catulli- 

acus'    für    die  ursprüngliche   Form    ansieht;    in    den    ältesten 

Quellen  fehlt  aber   das   ^i\     Der   früheste   Zeuge    für    diesen 

Ortsnamen    ist    der   Abt  Fulrad    von   St.   Denis.     In  seinem 

Testamente  aus  dem  J.  777  begegnet  zum  ersten  Male  *Cado- 

laco**    als    Synonym   für  St.  Denis.     Er  findet  es  dabei   gar 

nicht  für  nöthiff,  diesen  Namen  etwa  als  den  älteren,  damals 

ausser  Gebrauch   gesetzten   zu  erklären,   sondern  er  ist  ihm 

ganz  geläufig,  ja  wenn  man  ihm  glauben  wollte,  hätte  damals 

jeder  Mann  St.  Denis   so  genannt:   *loca  sanctorum  martirum 

Dionisio,  Rustico   et  Eleutherio,    ubi   ipsi  domni   corpore  re- 

quiescunt,  in  loco  qui  dicitur  Cadolaco,  ubi  plurima  servorum 

Dei    turma  laudes  Christi  die  noctuque  adesse  videntur*.     Er 

schreibt   den  Ortsnamen  ebenso,  wie   der  Vf.   der  Passio   die 

^Cadulla'  mit  einem  *d'.  ^Cadolacus',  resp.  ^CaduUacus'  ist  also 

als    die  Urform  anzusehen.     In  der   verbesserten  Schreibung 

*Catulliacus'   findet  sich   dar  Name  im  Anfang  des   9.  Jahrh. 

bei  dem  Mönche  von  St.  Denis,  welcher  die  Gesta  Dagoberti 

(c.  2)  schrieb. 

In  St.  Denis  hat  sich  diese  falsche  Tradition  noch  lange 
erhalten.  Im  J.  1154  datierte  der  Erzbischof  Hugo  von 
Rouen  ein  Privileg  *  für  die  Abtei :  'Data  in  palatio  Catulliaco\ 
Der  Aufschwung,  den  St.  Denis  seit  Dagobert  nach  allen 
Richtungen  nahm ,  besonders  aber  der  flotte  Handel ,  der  hier 
getrieben  wurde,  wird  den  Anlass  gegeben  haben,  dass  eine 
3fünze  hier  eingerichtet  wurde.  Der  Münzer  Ebregisilus  hat 
seine     Prägungen    theils     mit    SCI    DIONISII,     theils    mit 


1)    Ci    Pertz,  Dipl.    p.    69.  2)   Recherches   sur   Torigine   de   la 

propri^t^    fonci^re    et   des   noms    de   lieux  habite's    en   France   p.    XVIII. 
3)  Tardif,   Monuments  historiques  p.  61,  col.  2.  4)   Tardif  a.  a.  O., 

S.  278. 


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28  B.  Krusch. 

CATOLACO  oder  CATÜLLACO  gezeichnet».  Nach  dem 
oben  Gesagten  müssen  diese  Stücke  in  das  8.  Jahrh.  gehören. 

Sicher  ist  es,  dass  der  *vicus  Cadolacus'  710  noch  unbe- 
kannt war  und  777  zum  ersten  Mal  auftaucht. 

Nach  der  Stelle  über  den  'Catholacensis  vicus'  folgt  in 
der  V.  Genovefae  eine  Abschweifung  über  Dionysius,  sein 
Martyrium,  die  Ordination  durch  Papst  Clemens  und  Aus- 
sendung  nach  Gallien,  wobei  der  Verf.  sich  nicht  versagen 
kann,  was  er  über  die  ersten  römischen  Bischöfe  weiss, 
dem  wissensdurstigen  Leser  mitzutheilen.  Wie  der  Papst 
Clemens  mit  dem  h.  Dionysius  in  Verbindung  gekommen 
ist,  hat  klar  beleuchtet  der  treffliche  Havet.  Gregor  setzt 
H.  Fr.  I,  30  die  Ordination  und  das  Martyrium  des  Dio- 
nysius und  sechs  anderer  Bischöfe  unter  Decius.  Da  die 
betreffende  Stelle  mit  ^Huius  tempore'  beginnt,  so  war  im 
vorhergehenden  Texte  die  Person  zu  suchen,  welche  Zeitgenosse 
der  Bischöfe  gewesen  ist.  Freudig  ging  man  auf  den  Papst 
Clemens  in  c.  27  zurück,  der  in  den  Hss.  B  der  Hist.  Fr.  nur 
wenige  Zeilen  voran  steht,  weil  dort  die  Kapitel  28.  29  fehlen. 
So  wurde  Dionysius,  der  erste  Bischof  von  Paris,  in  die  aposto- 
lischen Zeiten  versetzt!  Havet  vermuthet,  dass  der  Schreiber 
der  V.  Genovefae  nicht  selbst  diese  leichtsinnige,  aber  doch 
schlaue  Gregorforschung  angestellt  hat.  Er  weist  nämlich 
darauf  hin,  dass  in  einer  Urkunde  Theuderichs  IV.  für 
St.  Denis  2  aus  dem  Jahre  724  sich  eine  ganz  ähnliche  Stelle 
findet,  deren  Text  ihm  aber  der  Quelle  näher  zu  stehen 
scheint,  als  der  der  V.  Genovefae.  Durch  die  Vergleichung 
der  bezüglichen  Angaben  wird  man  sich  ein  Urtheil  über  das 
Verhältnis  bilden  können. 

Gregor  H.  Fr.  I,  27:  *sub  quo  [Traiano]  beatus  Clemens 
tertius  Romanae  eclesiae  fuit  episcopus  passus*. 

Ib.  I,  30:   *Huius  tempore   Septem  viri   episcopi  ordenati 

ad  praedicandum  in  Galliis  missi  sunt Parisiacis  Dioni- 

sius  episcopus est  distinatus'. 

Dipl.  Theuderici  IV.:  ^beatus  Dionisius  cum  sociis  suis 
Rustico  et  Eleotherio,  qui  primi  post  apostholorum  sub  urdi- 
nacione  beati  Climenti,  Petri  apostholi  successoris,  in  hanc 
Galliarum  provincia  advenirunf. 

V.  Genovefae:  *Et  conperi  iuxta  traditionem  seniorum 
vel  revelationem  (sie)  passionis  sue,  a  sancto  demente,  filio 
in  baptismo  sancti  Petri  apostoli  Romae,  episcopus  ordinatus 
et  in  hac  provincia  ab  eo  directus  est'. 

Die  Verwandtschaft  der  Urkunde  mit  der  V.  Genovefae 
erhellt  aus   den  gemeinsamen  Worten   <in  hac  provincia';   die 


1)  Nach  Havet   a.  a.  O.,   S.  29.     Die  Arbeit   de   Barthelemy's ,    auf 
die  er  sich  beruft,  ist  mir  nicht  zugäuglich.         2)  Havet  a.  a.  O.,  S.  59. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  29 

spätere  Abfassung  der  Vita  könnte  man  aus  dem  Fehlen 
öalliens  folgern,  welches  die  Urkunde  mit  der  Quelle  bietet. 
Aber  andererseits  stehen  die  Participien  *ordinatus*  und  'di- 
rectus' dem  Gregortexte  näher  als  die  entsprechenden  Aus- 
drücke ('ordinatio'  und  'advenerunf )  der  Urkunde.  Ich  glaube 
daher  nicht,  dass  der  Bearbeiter  der  V.  Genovefae  die  Urkunde 
von  St.  Denis  ausgeschrieben  hat,  was  auch  an  sich  unwahr- 
scheinlich ist.  Da  er  sich  aber  ausdrficklich  auf  eine  Passio 
des  h.  Dionysius  beruft,  so  wird  die  Verwandtschaft  mit  der 
Urkunde  aus  der  Benutzung  derselben  Quelle  entstanden  sein. 
Die  älteste  bekannte  Passio*  hat  einen  andern  Vi^ortlaut,  ist 
auch  nach  der  Untersuchung  Havets  sicher  weit  jünger  als 
die  Urkunde  von  724.  Wenn  aber  eine  noch  ältere  Passio 
existiert  hat,  so  kann  diese  doch  nicht  lange  vor  der  Urkunde 
geschrieben  sein.  Denn  der  ganze  Anfang  derselben  ist  aus 
einer  Urkunde  von  654  abgeschrieben,  in  der  aber  gerade  die 
oben  mitgetheilte  Stelle  über  Clemens  fehlt.  Die  Einfügung 
derselben  in  die  Urkunde  von  724  ist  sehr  merkwürdig  und 
nur  daraus  erklärlich,  dass  die  Passio  Dionysii  damals  noch 
neu  und  das  Interesse  des  Schreibers  gross  war,  die  Ent- 
deckung über  die  apostolische  Mission  des  Patrons  sofort 
weiter  zu  verbreiten  und  zu  bestätigen. 

Die  Geschichte  von  der  Erbauung  der  Basilica  des  h.  Dio- 
nysius durch  Genovefa  ist  folglich  gänzlich  zu  verwerfen,  da 
die  Nebenumstände  unglaubwürdig,  die  mitgetheilten  Facta 
nachweislich  falsch  sind. 

Ueber  dem  Grabe  der  h.  Genovefa  stand  nach  der  Vita 
zuerst  ein  hölzernes  Oratorium;  erst  Chlodovech  hätte  ihr  zu 
Ehren  ('honoris  eins  gratia')  eine  Basilica  zu  bauen  begonnen, 
und  nach  dessen  Tode  hätte  seine  Gemahlin  den  stolzen  Bau 
vollendet.  Es  hält  nicht  schwer,  die  gänzliche  Unwahrheit 
dieser  Erzählung  nachzuweisen.  Unwahr  ist,  dass  zuerst  ein 
hölzernes  Oratorium  über  dem  Grabe  der  Heiligen  stand, 
unwahr,  dass  zu  ihrem  Andenken  von  dem  Könige  und  seiner 
Gemahlin  eine  Kirche  in  Paris  erbaut  wurde.  Genovefa 
wurde  vielmehr  in  der  Kirche  der  Heiligen  Apostel  in  Paris 
beigesetzt.  Das  berichtet  uns  Gregor*,  ein  Gewährsmann, 
dessen  Zuverlässigkeit  über  jeden  Zweifel  erhaben  ist.  Erbaut 
ist  die  Kirche  allerdings  von  Chlodovech  und  Chlodechilde, 
aber  nicht  für  Genovefa,  sondern  um  als  fränkische  Königs- 
kirche einst  ihre  eigenen  Leiber  und  die  ihrer  Nachkommen 
aufzunehmen.  In  der  Sacristei  dieser  Kirche  fand  Chlodovech  * 
seine  letzte  Ruhestätte,  und  als  ihm  die  Gemahlin  nach  vielen 
Jahren  nachfolgte ,  bestatteten  sie  die  Söhne   an  seiner  Seite. 


1)  Auct.  antiq.  IV,  2,  p.  101.  2)  H.  Fr.  IV,   1.  3)  H.  Fr. 

%  43. 


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30  B.  Krusch. 

Hier  wurden  auch  noch  später  einzelne  Mitglieder  der  könig- 
lichen Familie  beigesetzt.  Es  war  allerdings  eine  hohe  Ehre 
für  die  heilige  Jungfrau,  dass  sie  an  dieser  Stätte  ruhen 
durfte,  und  sie  verdankte  dieselbe  augenscheinlich  in  erster 
Linie  ihrer  fränkischen  Herkunft.  Den  Namen  der  Genovefa 
aber  hat  die  Kirche  erst  viele  Jahrhunderte  später  erhalten. 
Schon  Gregor  nennt  die  Apostelkirche  häufig  Peterskirche 
nach  dem  'apostolorum  princeps\  Dieser  Name  ist  den  spä- 
teren Geschichtsschreibern  allem  geläufig,  so  dass  sie  bei  Ent- 
lehnungen aus  Gregor  das  ihnen  ungewöhnliche  *sanctorum 
apostolorum'  entfernen  und  dafür  'sancti  Petri  apostoli' 
schreibend  In  der  Peterskirche  wurden  573,  577  und  614/5 
Concilien  abgehalten.  Die  Erbauung  der  Peterskirche  durch 
Chlodechilde  erwähnt  noch  der  Verf.  der  V.  Balthildis  c.  18,  der 
nach  680  schrieb.  Später  gedenkt  die  V.  Eligii  H,  1 7  der  'ba- 
silica  beati  Petri  apostolorum  principis',  und  um  700  vermachte 
eine  vornehme  Frau,  Erminethrudis *,  der  'Basilica  sancti 
Petri'  verschiedene  Schmuckgegenstände.  Der  letzte  zeitlich 
bestimmbare  Zeuge  für  die  Benennung  der  Kirche  nach  dem 
Apostelfürsten  ist  der  Verf.  des  L.  H.  Fr.,  der  727  schrieb. 
Von  hier  an  lassen  uns  die  Quellen  zeitweilig  im  Stich.  Vom 
Anfang  des  9.  Jahrh.  an  führt  aber  die  Kirche  im  Munde 
des  Volkes  den  Namen  der  heiligen  Jungfrau.  Der  Graf 
Stephanus  und  seine  Gemahlin  bestimmten  811  in  einer 
Schenkungsurkunde  für  die  Pariser  Kirche,  dass  an  ihrem 
Gedächtnistage  u.  a.  die  Mönche  zu  'Sancta  Genovefa' 
sich  versammeln  und  für  ihr  Seelenheil  beten  sollten*,  und 
Abt  Ansegis*  von  S.  Wandrille,  der  833  starb,  bedachte 
ebenfalls  in  seinem  Testamente  die  Heilige:  *ad  Sanctam  Ge- 
novefam  Parisius  libras  tres'.  Es  bietet  kein  Interesse,  den 
Namen  der  Kirche  weiter  zu  verfolgen;  die  Benennung  nach 
dem  Apostelfürsten  ist  vom  Volke  vergessen  und  lebt  nur 
noch  in  den  Schriften  der  Gelehrten.  Aber  auch  diese  halten 
es  mitunter  für  nöthig,  zum  besseren  Verständnis  den  Namen 
der  Genovefa  hinzuzufügen.  So  entstand  ein  merkwürdiges 
Mixtum  der  alten  und  neuen  Zeit,  die  'Basilica  beati  Petri  et 
sanctae  Genovefae**. 

Die  Ansicht  des  Verf.  der  V.  Genovefae,  die  Begräbnis- 
kirche  sei  vom  Könige  Chlodovech  und  seiner  Gemahlin  zum 
Gedächtnis  der  h.  Jungfrau  erbaut  worden,  steht  mit  der 
älteren  Geschichtsschreibung  in  Widerspruch  und  ist,  wie  die 


1)  Fred.  III,  28;  Lib.  h.  Fr.  c.  19.  2)  Tardif  a  a.  O.  S.  33. 

3)  Tardif  S.  76.  4)  Gesta  abb.  Fontan.  ed.  Löwenfeld  p.  69.  6)  In 
den  Ann.  S.  Bertini  und  bei  Prudentius.  Die  Stellen  hat  Kohler  a.  a.  O., 
S.  91  ff.  mit  grossem  Fleisse  zusammengetragen,  aber  einige  wichtige 
ältere  Zeugnisse  hat  er  übersehen. 


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■  ^  l 


Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  31 

oben  angezogenen  Documente  unwiderleglich  darthun,  in  der 
Zeit  von  728  bis  810  entstanden. 

Ich  komme  endlich  auf  den  Tod  der  Heiligen.  In  allen 
mir  bekannten  Heiligenleben  ist  das  selige  Ende  des  Helden 
der  Glanzpunkt  der  ganzen  Erzählung,  auf  dessen  Darstellung 
die  grösste  Sorgfalt  verwendet  wird.  Gewöhnlich  wird  der 
Abschied  des  Heiligen  von  seinen  Freunden  mit  ergreifenden 
Worten  geschildert  und  ebenso  die  Trauer  über  den  unersetz- 
lichen Verlust,  der  die  Kirche  oder  das  Kloster  betroflFen  hatte. 
Auch  die  Beschreibung  des  Leichenbegängnisses  und  der  bei 
demselben  erfolgten  Wunder  wird  der  Hagiograph  nie  ver- 
gessen. Wie  ganz  anders  verfährt  der  Biograph,  den  die 
h.  trenovefa  gefunden  hat !  Er,  der  sich  in  Weitschweifigkeit 
und  inhaltloser  Breite  nicht  genug  thun  kann,  schützt  plötz- 
lich Liebe  zur  Kürze  vor  imd  schweigt  über  Tod  und  Be- 
gräbnis :  ' Virumtamen  de  excessu  vitae  suae  et  honore  funeris, 
brevitatem  secutus,  silere  studui'.  Schreibt  so  ein  Zeitgenosse 
der  h.  Genovefa? 

Die  kritische  Untersuchung  der  Nachrichten  der  V.  Geno- 
vefae hat  zunächst  die  vollständige  Unglaubwürdigkeit  der- 
selben erwiesen,  dann  aber  auch  gezeigt,  dass  der  Ideenkreis 
des  Hagiographen  nicht  der  des  6.  oder  7.,  sondern  der  des 
folgenden  Jahrh.  ist.  Die  von  ihm  vertretenen  Ansichten 
tauchen  zum  Theil  erst  in  den  Jahren  724,  777  und  811  auf, 
wie  aus  den  Urkunden  unwiderleglich  hervorgeht. 

Sehr  lehrreich  ist  es,  die  Literatur  kennen  zu  lernen, 
welche  dem  Verf.  der  V.  Genovefae  zur  Hand  war.  Eng  ver- 
bunden mit  der  Heiligen  waren  nach  ihm  die  12  Tugenden, 
welche  als  Jungfrauen  personificiert  in  dem  Pastor  des  Hermas 
auftreten:  'Duodecim  enim  virgines,  —  sunt  spiritales,  quas 
Hermas  descripsit,  qui  et  Pastor  nuncupatus  est  — ,  nequa- 
quam  ab  ea  discesserunt,  et  sine  quibus  sive  virgo  sive  peni- 
tens  in  Hierusalem,  quae  edificatur  ut  civitas,  coaptare  non 
potest;  etiam  que  nominatur  ita:  fides,  abstinentia,  pacientia, 
magnanimitas,  simplicitas,  innocentiam,  concordiam,  Caritas, 
disciplina,  castitas,  veritas  et  j)rudentia\  Die  Stelle  stammt 
aus  Sim.  IX,  15,  1.  Das  Citat  der  V.  Genovefae  ist  von  den 
Hermas-Forschern  genau  geprüft  worden.  Nicht  die  ältere 
lateinische  Uebersetzung  des  Hermas  war  es,  welche  dem 
Biographen  vorlag,   sondern   eine  jüngere ^,   deren  Bearbeiter 


1)  Erhalten  ist  sie  im  Cod.  Vatic.  Palat.  n.  150,  saec,  XIV,  und 
gedrückt  u.  a.  bei  v.  Gebhardt  und  Harnack,  Hermae  Pastor,  Lipsiae 
1877  p.  229.  T>ie  Reihenfolge  der  Schwestern  ist  in  der  V.  Genovefae 
ganz  dieselbe  wie  in  dieser  Uebersetzung,  nur  liest  erstere  fälschlich 
'disciplina,  castitas'  für  *castitas,  hilaritas'  ^Gr.  ayveta,  lkaq6xr\c,).  Beide 
..  ^  Sq  die   b'v'va\iiq  (=:  *potentia')  in  eine  *patientia*  um. 


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32  B.  Krusch. 

theilweise  den  griechischen  Text  selbständig  übertragen,  theil- 
weise  die  ältere  Uebersetzung  nach  diesem  corrigiert  hat. 
Die  Zeit  des  zweiten  Uebersetzers  ergiebt  sich,  wie  Hamack  » 
gesehen  hat,  aus  seiner  Stellung  zum  Heidenthume.  Er  über- 
setzte nämlich  toTs  e&veöiv  mit  *hominibus  huius  seculi,  quos 
et  ethnicos  vocamus'  und  (piXtaig  s^-vtxaTs  mit  *amicitiis  diver- 
sorum  hominum'.  Dem  Uebersetzer  ist  also  *ethnicus'  der 
'Weltmann',  und  das  Heidenthum  kennt  er  entweder  nicht 
oder  er  ignoriert  es,  weil  es  für  ihn  keine  Bedeutung 
mehr  hatte.  Harnack  schliesst  daraus,  dass  diese  Uebersetzung 
nicht  vor  dem  Ende  des  4.  Jahrh.  verfasst  sei;  sie  scheint 
ihm  im  5.  Jahrh.  in  Gallien  eitstanden  zu  sein.  Wenn  man 
aber  erwägt,  dass  erst  ganz  am  Ende  des  5.  Jahrh.  Chlodovech 
zum  Christenthum  übertrat,  und  auch  im  6.  Jahrh.  das  Heiden- 
thum in  Gallien  noch  arg  wucherte,  wie  u.  a.  aus  den  Concilien- 
beschlüssen  zu  ersehen  ist,  so  muss  man  die  zweite  Ueber- 
setzung in  eine  weit  spätere  Zeit  setzen,  als  Harnack  geneigt 
ist.  Dieser  aber  konnte  nicht  weitergehen,  da  er  die  V.  Geno- 
vefae  um  527  geschrieben  sein  lässt. 

Das  beliebteste  Buch  der  Pranken  waren  die  Schriften 
des  Sulpicius  Severus  über  den  h.  Martin.  Der  Verf.  der 
V.  Genovefae  hat  nicht  bloss  einzelne  Ausdrücke  seinem 
Sulpicius  abgelernt,  sondern  auch  ganze  Sätze  aus  ihm  abge- 
schrieben. Seine  Lieblingsvocabeln  *catervatim',  'eminus',  *con- 
trectare  manibus*  hat  der  Biograph  aus  dieser  Quelle'  geschöpft. 
Aus  ihr  kannte  er  das  'auditorium',  welches  Sulpicius*  richtig 
für  Hörsal  oder  Zuhörerschaft  gebraucht,  während  es  in  der 
Vita  eine  ganz  eigen thümliche  Bedeutung  hat.  Eine  Familien- 
mutter in  Orleans,  deren  Tochter  todtkrank  ist,  geht  mit  der 
Heiligen  in  ihr  Zelt  (Habernaculum*),  da  kommt  ihnen  die 
Tochter  ^in  auditorio  domus'  gesund  entgegen.  Ein  anderes 
Mal  steht  Genovefa  'in  auditorio  domus  sue'  und  sieht  ein 
Mädchen  mit  einem  Kruge  vorübergehen.  Das  Auditorium 
der  V.  Genovefae  ist  also  etwa  gleichbedeutend  mit  Hausflur. 
Der  Verf.  vergleicht  das  Auftreten  der  Genovefa  bei  Gelegenheit 
des  Hunneneinfalls  mit  dem  Verhalten  des  h.  Martinus  in  der 
Schlacht  bei  Worms  (V.  Mart.  c.  4)  und  einen  Herrn,  der 
seinem  schuldigen  Diener  auf  die  Fürbitte  der  Genovefa  nicht 
verzeihen  will,  mit  dem  Comes  Avitianus,  vor  dessen  Thür 
der  heilige  Martin  in  stürmischer  Nacht  um  die  Befreiung 
Gefangener  flehte :  'ante  cuius  ianuam  sanctus  Martinus  intem- 
pesta  nocte  pro  vinctus  rogaturus  advenisse  legitur*.  Hier 
bezieht  sich  also  der  Verf.  direct  auf  eine  Schrift;   gemeint  ist^ 


1)  A.  a.  O.,  S.  LXVI.  2)  Sulpicius  ed.  Halm  p.  185,  23,  cater- 
vatim*,  p.  123,  7.  8;  166,  1  etc.  *eminu8',  168,  11  *contrectavit  manu. 
3)  ed.  Halm,  p.  198,  8;  199,  8. 


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Die  Fälschang  der  Vita  Genovefae.  33 

Sulp.  Sev.  Dial.  III,  4.  Soweit  ist  die  Quellenbenutzung 
ehrüch.  Weniger  zu  billigen  ist  es,  dass  der  Verf.  ganze 
Wunder  des  h.  Martinus  seiner  Heiligen  andichtet,  theilweise 
mit  Beibehaltung  des  Wortlautes  der  Quelle.  Bei  Sulp.  Sev. 
Dial.  III,  6  erzählt  Gallus,  er  habe  einen  Besessenen  gesehen, 
der  beim  Nahen  Martins  in  die  Lüfte  gehoben  wurde  und  mit 
ausgestreckten  Händen  in  der  Höhe  hing,  so  dass  er  mit  den 
Füssen  den  Boden  nicht  berührte.  Ebenso  werden  in  der 
V.  Genovefae  12  Besessene,  die  der  Heiligen  in  Paris  vor- 
geführt sind,  beim  Anrufen  Christi  sofort  in  die  Lüfte  ge- 
hoben, so  dass  weder  ihre  Hände  die  Wölbung,  noch,  ihre 
Füsse  die  Erde  berührten.  Bei  beiden  Heiligen  heilen  von 
dem  Gewände  abgerissene  Fransen  verschiedene  Krankheiten  >. 
Auf  das  Einschreiten  beider  Heiligen  geht  aus  einem  Besessenen 
der  böse  Geist  auf  natürlichem  Wege  ab,  nachdem  er  in  der 
V.  Martini  c.  17  zuerst  durch  den  Mund  (^os'),  in  der  V.  Geno- 
vefae durch  das  Auge  ('oculum')  seinen  Abzug  zu  nehmen 
versucht  hatte.  Wie  sich  Martins»  Oelfläschchen  unter  seinem 
Segen  füllt,  so  auch  das  der  Genovefa  nach  ihrem  Gebete. 
In  seiner  ganzen  Geistesarmuth  zeigt  sich  aber  der  Verf.  der 
V.  Genovefae  am  Schlüsse,  wo  er  sich  als  Zeitgenossen  der 
Heiligen  vorstellt.  Denn  in  der  Stelle:  'Post  ter  senus  nara- 
que  ab  obitu  eius  annus,  quo  ad  discribendam  eius  vitam 
animum  ampulli  (!)',  hat  er  die  Worte  'animum  ad  scribendum 
appuli'  aus  der  Vorrede  des  Sulpicius  Severus  zu  der  V.  Mar- 
tini abgeschrieben. 

Die  Benutzung  der  Schriften  des  Sulpicius  spricht  an 
sich  nicht  gegen  das  Alter  der  V.  Genovefae;  man  könnte 
höchstens  aus  dem  miss verständlichen  Gebrauch  mancher 
Ausdrücke,  wie  'auditorium',  folgern,  dass  das  Latein  zu  des 
Verf.  Zeiten  schon  eine  todte  Sprache  war.  Der  Biograph  ge- 
hört in  dieselbe  Kllasse  der  Sulpicius -Benutzer,  wie  der  Verf. 
des  Lib.  bist.  Franc,  der  sich  für  seine  Zeitbestimmungen 
aus  dieser  Quelle  Raths  erholt  hat.  Dessen  schöne  Phrase 
*succedente  quippe  temporum  curricola**  ist  aus  des  Sulpicius 
'succedentium  temporum  labente  curriculo'  (ed.  Halm  p.  171, 27) 
entstanden.  Niemand  aber  ahnt,  dass  der  Ausdruck  ^cedendum 
itaque  tempore' «,  den  dieser  Schriftsteller  jedenfalls  für  den 
Gipfel  der  Eleganz  hielt,  da  er  ihn  mit  der  Variante  'enim'* 
für  «itaque'  noch  einmal  wiederholt,  dessen  Bedeutung  *in  der 
folgenden  Zeit'  ein  Nichtkenner  aber  kaum  enträthseln  dürfte, 
aus  tadellosem  Latein  hergeleitet  ist.  Bei  Sulp.  V.  Mart.  c.  6 
hält  es  Martin,  nachdem  ihn  die  Arianer  aus  Mailand  ver- 
trieben haben,  für  gut,  den  Zeitverhältnissen  zu  weichen  und 


1)  Sulp.  V.  Mart.  c.  18.         2)  Sulp.  Dial.  III,  3.         8)  Lib.  hiat. 
Fr.  c.  48-  -*)  Lib.  bist.  Fr.  c.  60. 

Nene«  Archiv  etc.    XVllI.  3 


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34  B.  Krusch. 

sich  nach  der  Insel  Gallinaria  zu  begeben:  'cedendum  itaque 
tempori  arbitratus,  ad  insulam  secessif.  Dies  ist  die  Quelle 
des  Lib.  bist.  Fr.!  Mit  nicht  viel  mehr  Verständnis  als  dieser 
Autor  hat  der  Biograph  der  Genovefa  seinen  Sulpicius  gelesen. 

In  der  Benutzung  Gregors  ist  der  Verf.  sehr  vorsichtig. 
Aus  ihm  kannte  er  den  Einfall  der  Hunnen  in  Gallien  und 
die  Rettung  Orleans  durch  die  Gebete  des  Bischofs  Anianus 
und  durch  die  Hilfe  der  Gothen.  Aber  nur  ein  einziges  Wort 
erinnert  noch  an  die  Quelle.  Der  Passus  beginnt  in  der 
V.  Genovefae:  'Exiente  sono*,  während  bei  Gregor*  der  un- 
mittelbar auf  den  Hunneneinfall  folgende  Abschnitt  'His  diebus 
Romam  sonus  adiif  anhebt.  Dieses  *sonus'  ist  der  einzige 
gemeinsame  Ausdruck.  Der  Einfluss  Gregors  zeigt  sich  auch 
in  manchen  Phrasen,  wie  *reddidit  excusatum*.  Bei  der  Be- 
schreibung eines  lahmen  Mädchens  sind  die  Worte  *ut  nequie- 
verit  cuiusquam  iudicare  conpagem  membrorum'  zweifellos 
aus  Greg.,  de  virt.  S.  Mart.  II,  3:  'nee  poterat  quemquam 
iudicare  membrorum'  entlehnt. 

Eigentümlich  war  die  Askese  der  h.  Genovefa.  Sie  hob 
die  Fasten  auf  vom  Sonntag  bis  zum  Donnerstag  und  vom 
Donnerstag  wiederum  bis  zum  Sonntag:  *a  die  dominico  a 
Quinta  feria  et  a  quinta  idem  die  dominico  ieiunium  dissolvif. 
Was  darin  Rühmliches  liegen  soll,  weder  die  erste  Hälfte  der 
Woche  zu  fasten  noch  die  zweite,  verstehe  ich  nicht.  Dieser 
Tugend  huldigen  doch  die  meisten  Menschen,  ohne  dass  sie 
sich  etwas  Besonderes  darauf  einbilden.  Was  der  Verf.  etwa 
hat  sagen  wollen,  lässt  sich  durch  Heranziehung  der  Quelle 
errathen.  Fortunat  schreibt  von  der  h.  Radegunde  in  deren 
Vita  c.  23,  sie  habe  am  Donnerstag  und  Sonntag  die  Fasten 
unterbrochen  und  etwas  besser  gelebt:  'Aliis  quadragesimis 
aliquid  relaxatius  quinta  feria  sumebat,  deinde  dominica'. 
Aus  dieser  ganz  klaren  Stelle  hat  der  Biograph  der  Genovefa 
durch  seine  geringe  Kenntnis  des  Lateinischen  den  Unsinn 
gebildet,  der  oben  zu  lesen  ist.  Auch  für  das  Folgende  ist 
noch  Fortunat  die  Quelle.  Wie  er  die  Radegunde',  so  lässt 
der  Biograph  die  Genovefa  Gerstenbrot  und  Bohnen  essen, 
Wein  aber  wie  überhaupt  berauschende  Getränke  nicht  be- 
rühren. Die  Lebensbeschreibung  der  Radegunde  ist  aber  erst 
nach  587,  dem  Todesjahre  der  Heiligen,  geschrieben. 

Die  V.  Genovefae  zeigt  ferner  Anklänge  an  die  Virtutes 
S.  Geretrudis.  Wie  dort  die  Aebtissin  Modesta  in  Trier  von 
der  Feme  aus  die  h.  Gertrud  verehrt,  so  hier  Symeon  die 
Genovefa : 

De  virt.  S.  Geretr.  c.  1.  V.  Genovefae. 

'Quamvis  longo  positae  longo-       *quod  ita  scientia  Dei  Christi 
que  disiunctae  inter  se  fuerunt  fidelissimi  famuli,  veluti  sensum 


1)  Hist.  Fr.  II,  7.         2)  V.  Radeg.  c.  4.   15. 


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Die  FälBchang  der  Vita  Genovefae.  35 


Domini  cognoscentes ,  tantas 
inter  se  positas  provincias, 
semet  ipsos  ab  administratione 
8ua  conpereant' 


corporalitery  et  multis  miliis  et 

terrarum  spatiis  interiacentibns, 

quod  ocalorum  obtutibus  inter 

86  videre  non  quiverunt.  animo 

tarnen  atque  in  cordis  dilectione 
semper  praesentes  fuerunt.' 

Nach  beiden  Lebensbeschreibungen  fällt  ein  Knabe  zur 
Fastenzeit  ins  Wasser,  ertrinkt,  wird  vor  die  Heilige  gebracht 
und  durch  ihr  Gebet  wieder  zum  Leben  erweckt '.  Die  Wunder 
der  h.  Gertrude,  die  der  Verf.  der  V.  Genovefa  gekannt  zu 
haben  scheint,  sind  um  700  geschrieben. 

Auf  die  Verwandtschaft  zwischen  der  V.  Genovefae  und 
Beda's  Hist,  eccl.  ist  schon  oben  bei  Besprechung  der  Episoden, 
in  welchen  der  Bischof  Germanus  von  A%xerre  auftritt,  hin- 
gewiesen worden.  Hier  ist  nur  noch  ein  Wunder  der  Genovefa 
nachzutragen,  für  welches  der  Bedanische  Germanus  Vorbild 
gewesen  ist.  Ihm  bereiteten  Dämonen  eine  stürmische  Ueber- 
fahrt.     Bei  der  Landung  empfangt  ihn  und   den  Lupus   eine 

g'osse  Volksmenge,  darunter  Besessene.  Während  die  bösen 
eister  (*sinistri  spiritus')  von  den  Bischöfen  aus  den  Besessenen 
(^ab  obsessis  corporibus')  ausgetrieben  werden,  gestehen  sie 
ihre  Schuld  ein,  den  Heiligen  die  Ungelegenheiten  auf  der  See 
bereitet  zu  haben ".  Auch  Genovefa  hat  viele  Gefahren  bei 
ihrer  Fahrt  auf  der  Loire  zu  bestehen.  In  Tours  empfängt 
sie  eine  Menge  Besessener.  Die  bösen  Geister  (^nequissimi  Spi- 
ritus') bekennen  sich  als  Urheber  der  Gefahren,  welche  die 
Heilige  auf  der  Loire  zu  bestehen  hatte,  und  Genovefa 
befreit  durch  Gebet  und  Bekreuzigung  mehrere  von  den  be- 
sessenen Dämonen  (^ab  obsessis  daemonibus').  Die  Ent- 
lehnung steht  in  diesem  Falle  fest.  Ich  zweifele  aber,  ob 
der  Verf.  der  V.  Genovefae  aus  Beda  geschöpft  hat,  und  nicht 
vielmehr  aus  der  V.  Germani,  die  bisher  nur  unvollständig 
bekannt  geworden  ist. 

Die  Schlauheit  des  Verf.  der  V.  Genovefae  kann  man  be- 
w^undem.  Nur  aus  Sulpicius  Severus  hatte  er  den  Muth 
ganze  Zeilen  abzuschreiben,  denn  diese  Flicken  konnten  ihn 
nicht  verrathen.  Im  übrigen  erinnern  aber  immer  nur  einzelne 
Worte  an  die  Quellen,  welche  ihm  vorgelegen  haben.  Trotz- 
dem steht  die  Benutzung  von  Gregor  und  Fortunat  fest ;  beide 
Autoren  konnte  aber  der  Hagiograph  nicht  kennen,  wenn  er 
wirklich  seiner  eigenen  Angabe  nach  18  Jahre  nach  dem  Tode 
der  Genovefa,  also  etwa  518  schrieb. 

Da  der  Verf.  der  V.  Genovefae  keine  Geschichte  schreiben 
konnte,  sondern  nur  eine  Dichtung,  so  hat  er  sich  auch  be- 
strebt,   es     in    seiner   Sprache    den    Dichtern    nachzumachen* 


1)  jye  virt.  S.  Geretr.  c.  11.         2)  Beda,  Hist.  eccl.  I,  17. 

3* 


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36  B.  KruBch. 

Den  Himmel  nennt  er  ^aether':  'porrectus  ad  ethera  vultis', 
*imbre,  qui  ab  itinere  (so  1.  2;  *aethere'  3.  4  a)  fundebatur'. 
Die  Zahlen  umschreibt  er  durch  Multiplication  der  Distributiva: 
*bis  quini',  Her  Mem\  ^decies  octoni'.  Das  dichterische  Vorbild 
des  Verf.  ist  natürlich  Vergil.  Anklänge  an  ihn  finden  sich  viele: 


Verg.  Aen.  IV,  6  (von  Aurora): 
'Postera    Phoebea    lustrabat 

lampade  terras\ 

ib.  I,  118:    ^nantes   in  gur- 

gite  vasto'. 

ib.  III,  308 :  'calor  ossa  reli- 

quit' 


V.  Genovefae: 

'lustrantem  iam  solem  lam- 
pade terras'. 

^(Genovefam)  vasto  gurgite 
mersam'. 

^Bessus  presbyter,  cuius  pre 
timore  calor  ossa  reiiquerat . 


Die   Sprache  trägt  die   Eigenthümlichkeiten    des   abster- 
benden  Merowingeiftiteins.     In   den  Endungen   herrscht  zwar 
noch    die    grösste   Unsicherheit,   die  ja  in   den  Romanischen 
Landestheilen  theilweise  bis  ins  9.  Jaorh.  anhält,  von  der  Ver- 
wechslung der  einzelnen  Vocale   und  Consonanten   sind   aber 
nur   geringe  Spuren  noch  übrig.     Die  Lautverschiebung   tritt 
im  allgemeinen  nur  dann   ein,   wenn   durch  dieselbe  ein  rich- 
tiges  lateinisches   Wort    erzielt    wird:    ^itinere'   für    'aethere', 
^secut  urus  (=■  ^secuturus')  für  *sicut  urus',  *sperante'  für  ^spi- 
rante',    *nobilis'    für    ^nubilis',    *notu'    für  'nutu*,    ^pectora'    für 
'pictura'.     Hiermit  ist  zu  vergleichen  ^publicibus*  für  *popliti- 
bus',  ein   Barbarismus,   der  sich  durch   die  Aehnlichkeit   mit 
*publicus'  erhalten  hat.    Die  Formen  4mmolatio'  und  ^immo- 
lare'   für   ^aemulatio'   und   'aemulari',   'obpido'   für  *obitu'  sind 
nur  in  einer  Handschriftenfamilie  überliefert,  aber  gewiss  echt. 
Charakteristisch  für  den    Verf.  ist  die  Vertauschung  von   'v* 
und  *f',   die  aber  auch  nur  eintritt,   wenn  die  Neubildung  ein 
lateinisches  Wort   ergiebt:    'profecta*,   ^defenitus',   ^effectio*  für 
•provecta',   'divinitus',   *evectio\     Diese  Barbarei  wird   in  Gal- 
lien erst  im  7.  Jahrh.  beobachtet;  so  findet  sich  in  fränkischen 
Königsurkunden  A  von  625  und  657/673  ^referencia*  für  'reve- 
rentia'.     Alle  diese  Fehler   zeigen   die  Unsicherheit  des  Verf. 
im    Gebrauch    der   Vocabeln,    für    die  auch   andere   Beispiele 
vorliegen.     Er   schreibt   'fuerunt'   für  ^ferunt',   *reddebant'   für 
*redibant',    *gens'   für  ^gentilis'    ('cum    esset    gens    Childericus 
Francorum  rex'),  *claudus'  für  'clausos',  'obnoxie'  für  *obnixe', 
'a  templo'   für  *extemplo*,   und  vielleicht  ^utique*  für  'utrique', 
*itaque   für  *utraque',  alles  an  sich  ganz  gute  lateinische  Aus- 
drücke,  die   aber  leider   nur  etwas  ganz  anderes  besagen,  als 
was   der  Verf.    will.     Die    Abfassung   der   Schrift  fällt  in  die 
Zeit,  als  das  schlechte  Merowingerlatein  aufgegeben,  die  Aus- 
bildung einer  besseren  Sprache  aber  noch  nicht  abgeschlossen 


1)  Pertz,  Dipl.  p.  13,  28.  31,  27. 


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Die  Fälschang  der  Vita  Genovefae.  37 

war,  als  man  die  klaesiBchen  Vocabeln  wohl  änsserlich  kannte. 
aber  sie  noch  nicht  anzuwenden  verstand,  d.  b.  in  die  Mitte 
des  8.  Jahrh.y  als  man  ^hospites'*  für  'obsides'  schrieb. 

Die  Zeit  ergiebt  sich  mit  absolnter  Sicherheit  aus  der 
folgenden  Betrachtung.  Das  Reisen  zu  Schiffe  bezeichnet  Ore- 
gor  durch  die  Phrase  'evectu  navali',  die  Fredegar  in  ^evicto 
(selten  'evecto')  navale'  abändert.  Aus  diesem  'evicto*  bildete 
man,  als  die  Beschäftigung  mit  der  Grammatik  wieder  auf- 
kam, einen  correcten  Ablativ  ^evectione'.  Die  Fortsetzer  Fre- 
degars  schreiben  constant  'navale  evectione'*  von  734 — 768. 
Wenn  nun  in  der  V.  Genovefae  weder  'evectu  navale'  noch 
^evicto  navale',  sondern  'navali  effectione'  in  dieser  Wortstei- 
lung zweimal  geschrieben  steht,  so  schliesse  ich  daraus,  dass 
diese  Schrift  weder  im  6.  noch  7.  Jahrb.,  sondern  zwischen 
734  und  768  verfasst  ist. 

Auch  die  Schreibung  einiger  Ortsnamen  verräth  die  spätere 
Zeit.     Nanterre  heisst  bei  Gregor,  Hist  Fr.   X,  28  *Nemptu- 
dorus  vicus*,   die  V.  Genov.   spricht  von  der  ^Nemetodorensis 
parrochia*.    Auxerre  nennt  die  V.  Genov.  ^Altesodorensis  urbs*. 
Diese   Form   ist  vor  dem  7.  Jahrh.   nicht  nachweisbar.     Bei 
Gregor  heisst  diese  Stadt  Gl.  Conf.  40  *Audisiodorum  urbs*, 
Hist.  Fr.  IV,  42  'Audisioderensis'  und  Virt.  Mart.  IV,  J3  'Auti- 
sioderensis  urbs'.     Fredegar  und  seine  Fortsetzer  nennen  sie 
^Autisioderum'  oder  *Audiciodorum'  mit  geringfügigen  Varianten. 
Der  Uebergang  des  *u'  in  *r  be^et  zuerst  in  den  Acten  des 
5.  Concils  von  Paris»   614/5  'Alticiodro'   und    in    denen    der 
Synode   von  Clichy»  627  'Altisiodoro*.    Femer  steht  in  einer 
Urkunde   des   Bischofs  Vigilius  von   Auxerre*  (c.  660—686) 
^civitas  de  Althisiodero'.   Laon  heisst  in  der  V.  Genov.  'Lugdo- 
nense  oppidum'.     Den   alten  Namen  fiir  diese  Stadt  hat  wie- 
derum   Gregor,   Hist.  Fr.  VI,  4:   ^Lugdunum  Clavatum'.     Ihn 
bestätigt  die  Unterschrift  des  Bischofs  Genobaudus  unter  dem 
5.  Coiicil  von  Orleans*  549:    'Gennobaudus   episcopus  eccle- 
siae  Lugdunensi  Clavato*.    Noch  lonas,  V.  Columb.  c.  30  und 
V.  Eustasii  c.  5  schreibt  ^Lugduno  Cloade'.    Der  Zusatz  'Cla- 
vatnm'  unterscheidet  dies  *Lugdunum'  von  Lyon,    Durch   den 
Uebergang  von  ^Lugdunum'  in  'Laudunum'  wurde  eine  nähere 
Bestimmung  überflüssig.    Diese  Wandlung  vollzog  sich  in  der 
Zeit   von   614  bis  627.     Noch  der  Bischof  Rigobertus  nennt 
auf  dem  5.  Concil   von  Paris   seine  Stadt  *Lugdono  Glavata', 
aber  schon  sein  Nachfolger  Hainoald  schreibt  auf  dem  Concil 
von    Clichy  627   *Lauduno\     Letzteres    ist   von  jetzt   an    die 
populäre  Form.     In   der  Urkunde  Childerichs«  von  664  steht 
'pagus    Laudunensis',    und    Bischof  Amandus'    schreibt   667 

1)  Vgl.  N.  Archiv  VII,  p.  613.         2)  Die  Belege  findet  man  in  den 
Indices   zn    Script,    rer.   Merow.    I.  n.   s.    ▼.    *evectas*.  3)    Friedrich, 

Drei     nnedierte     Concilien     ans     der    Merowingerzeit.       Bamberg    1867. 
4)  F&rdeasns,  Dipl.  II,  152.  5^  Concil.  Gall.  ed.  Sirmond  I,   p.  286. 

6)  Pertz,  Dipl.  I,  26.         7)   Pardessus,  Dipl.  II,  133. 


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38  B.  KruBch. 

^Laudunum'  und  ^Laudunensis  civitas'.  Die  Greschichtswerke 
freilich  halten  auch  in  späterer  Zeit  noch  an  dem  'Clavatum'^ 
fest:  Lib.  hist.  Fr.  c.  46  und  Fred.  cont.  c.  3  'Laudunum  Cla- 
vatum'.  Das  nackte  'Lu^dunum'  aber  als  Bezeichnung  für 
Laon  ist  niemals  im  Gebrauch  gewesen  und  kann  es  nie 
gewesen  sein,  weil  sonst  Laon  und  Lyon  nicht  zu  unterschei- 
den gewesen  wären.  Es  ist  nichts  als  eine  gelehrte  Rück- 
bildung aus  dem  vulgären  'Laudunum',  und  diese  Form  taucht 
erst  am  Anfang  des  7.  Jahrh.  auf. 

Köhler^  hält  für  den  besten  Beweis,  dass  die  Vita  bis  in 
die  ersten  Zeiten  der  fränkischen  Invasion  hinaufreicht,  dass 
von  sämmtlichen  Personen,  welche  der  Hagiograph  auftreten 
lässt,  nur  eine  einen  fränkischen,  alle  andern  römische  resp. 
griechische  Namen  tragen.  Mich  haben  die  Personennamen 
der  Vita  arg  in  Verlegenheit  gesetzt.  Der  Presbyter  Bessus 
hat  den  Namen  eines  persischen  Satrapen,  der  dem  Leser  von 
der  Tertia  her  noch  in  guter  Erinnerung  ist;  die  Familien- 
mutter Fraterna  führt  einen  Namen,  der  wohl  sonst  überhaupt 
nicht  mehr  vorkommt,  und  der  einzige  deutsche  Name  Mare- 
vechus,  den  in  der  Vita  ein  blinder,  taubstummer  und  zugleich 
lahmer  Knabe  führt,  ist  fränkischer  Eönigsname.  Wenn  man 
sich  nun  aber  gar  den  Knaben  Ceilumeris  näher  ansieht,  der 
zur  Erinnerung  an  seine  Auferweckung  in  der  Cellula  der 
Genovefa  so  genannt  wurde,  so  kann  man  über  diese  eigen- 
artige Namensbildung,  für  die  es  absolut  keine  Analogien 
giebt,  nur  den  Kopf  schütteln.  Die  Zusammensetzung  des 
Namens  aus  dem  lat.  'cellula'  und  dem  deutschen  'meris',  d.  i. 
wohl  'clarus*,  Mllustris'',  ist  so  unerhört,  dass  der  Gedanke, 
der  Verf.  habe  sich  einen  Spass  machen  wollen,  nicht  zurück- 
zudrängen ist. 

Inhalt  wie  Sprache  der  V.  Genovefae  entsprechen  der 
Mitte  des  8.  Jahrhunderts.  Wenn  also  der  Biograph  am 
Schlüsse  seiner  Schrift  behauptet,  er  habe  18  Jahre  nach  dem 
Tode  der  Heiligen  geschrieben,  so  hat  er  in  bewusster  Weise 
die  Kritik  irre  zu  führen  gesucht.  Der  Verf.  ist  ein  Fälscher 
und  die  ganze  Vita  von  Anfang  bis  zu  Ende  erlogen. 

Der  Hinweis  am  Schlüsse  der  Vita  auf  die  Bilder  aus 
der  biblischen  und  Heiligengeschichte,  welche  die  Kirche  der 
h.  Genovefa  schmückten,  und  die  Aufforderung,  sich  zu  der 
wahren  Trinitätslehre  zu  bekennen,  weil  sie  ganz  königlich 
sei*,  giebt  vielleicht  einen  Fingerzeig  zu  einer  noch  genaueren 
Bestimmung   der  Zeit,   in  welcher   der  Verf.   schrieb.     Es   ist 


1)   S.  LVII.  2)  Vergl.  Förstemann,    Altdeutsches  Namenbuch    I, 

S.  907.  3)   Diese   wichtige   Stelle    der  V.  Genovefae   lautet   wörtlich: 

*Cui  (d.  h.  der  Basilica  S.  Genovefae)  est  porticus  adplicata  triplex,  nee- 
non  et  patriarchamm,  prophetamm  et  martirum  adque  confessomm  veram 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  39 

bekannt,  dass  die  Griechen  eine  abweichende  Stellung  zu  der 
Bilderverehrung  und  der  Trinitätslehre  einnahmen.  Die  Erör- 
terung dieser  beiden  Fragen  wurde  auf  gallischem  Boden  aus- 
getragen. Der  Kaiser  Constantin  V.  hatte  eine  Gesandtschaft 
an  Pippin  gesandt,  um  den  Frankenkönig  für  seine  Ansicht 
zu  gewinnen.  767  wurde  zu  Gentilly,  einem  südlich  von  Paris 
ganz  dicht  bei  der  Stadt  gelegenen  Dorfe,  eine  grosse  Synode 
zwischen  Römern  und  Griechen  über  die  Trinitätslehre  und 
die  Bilderverehrung  vom  König  abgehalten.  Hierüber  berich- 
ten u.  a.  die  Ann.  Laur.:  *Tunc  habuit  domnus  Pippinus  rex 
in  supradicta  villa  synodum  magnum  inter  Romanos  et  Grae- 
cos  de  sancta  Trinitate  vel  de  sanctorum  imaginibus'. 
Zur  Zeit  dieser  Synode  ist  meines  Erachtens  in  Paris  die 
V.  Genovefae  geschrieben  worden,  welche  durch  die  Hervor- 
hebung der  Bilder  und  der  Trinität  den  Leser  im  allgemeinen, 
und  durch  die  Betonung  der  königlichen  Eigenschaft  der  wahren 
Trinitätslehre  den  König  Pippin,  als  den  Veranstalter  der 
Sjniode,  zu  beeinflussen  sucht'. 

Gefälscht  ist  die  Vita  von  einem  Mönche  des  Klosters 
der  h.  Genovefa  in  Paris.  Dies  wird  keines  Beweises  weiter 
bedürfen.  Den  Klosterinsassen  verräth  die  genaue  Beschrei- 
bung der  Kirche  mit  ihrer  dreifachen  Säulenhalle  und  den 
Bildern;  andererseits  war  ausserhalb  des  Klosters  kein  Interesse 
vorhanden,  in  dieser  Weise  für  die  Verherrlichung  der  Heili- 
gten zu  sorgen.  Die  Vita  verfolgt  aber  nicht  allein  diesen 
Zweck,  sondern  will  auch  Besitztitel  schaffen,  auf  Grund  deren 
das  Kloster  vielleicht  besser  begründete  Rechte  fremder  Kirchen 
später  zurückweisen  konnte.  Der  Betrüger  zeigt  sich  in  seiner 
ganzen  Schlauheit,  dass  er  die  Genovefa  im  Gebiete  von  Meaux 
begütert  sein  lässt  ('cum  propria  messe  meteret'),  sie  in 
Meaux  mit  der  Cilinia  zusammenbringt  und  letztere  unter  dem 
Beistande  der  Genovefa  vor  ihrer  Verheirathung  den  Schleier 
nehmen  lässt.  Nach  der  alten  V.  Remedii  hiess  Cilinia  die 
Mutter  jenes  berühmten  Bischofs  von  Reims*.  Wir  erhalten 
so  als  Gegner  des  Klosters  der  h.  Genovefa  die  Reimser 
Kirche.  Damach  darf  man  etwa  folgenden  *status  causae'  re- 
construieren.  Das  Genovefa  -  Kloster  erhob  Ansprüche  auf 
Güter  im  Gebiete  von  Meaux,  die  ihm  die  Reimser  Kirche 
streitig  machte.  Diese  begründete  ihre  Ansprüche  damit,  das 
streitige  Gut  sei  Erbe  des  Remigius,  dieser  habe  es  von  seiner 

vetOBÜ   temporis   fidem,   qae   sunt  tradita  libris  et  historiamm ,   pectora 

(d.  i.  pictura)  refert.     Atqne   ideo  universi,   qui  Patrem  et  Filium  et  Spi- 

ritam   sanctum    secnndum   substantiam  Deitatis   adoramas    et   unitatem  in 

Trioitatem,      qoia     tota    regalis    est    in    unitatem,    confitemur'    etc. 

J)  BezngUch    der    in    der  V.   Genovefae    benutzten  Hermas  -  Uebersetzuog 

wird  jetzt    za    tintersuchen   sein,   ob  sie  nicht  ebenfalls  mit  jener  griechi- 

«chen  Gesandtschaft  von  767  in  Verbindung  zu  bringen  ist.         2)  Vergl. 

Anct.  antiq.  IV,  2,  p.  64. 


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40  B.  Krusch. 

Mutter  Cilinia  überkommen  und  seiner  eigenen  Kirche  ver- 
macht. Diese  Argumentation  hat  der  Betrüger  vollständig 
entkräftet.  Er  erfand  eine  in  Meaux  begüterte  Cilinia,  welche 
nach  ihrer  Verlobung  Genovefa  um  die  Weihe  bittet,  mit  jener 
vor  ihrem  Bräutigam  in  die  Kirche  flüchtet  und  unter  eieren 
Leitung  ein  klösterliches  Leben  fuhrt:  *Sic  itaque  predicta 
puella  ab  huius  mundi  naufragio  vel  contagione  liberata  usque 
in  consummationem  in  abstinentia  et  castitate  perseveravit'. 
Diese  äusserst  schlau  ausgedachte  Betrügerei,  durch  welche 
Cilinia  gar  nicht  zur  Ehe  kommt,  stellte  die  Reimser  Kirche 
vor  die  Alternative,  entweder  die  Verschiedenheit  der  Cilinia 
von  Meaux  und  der  Mutter  des  Remigius  einzugestehen  und 
damit  ihre  Ansprüche  auf  die  Güter  in  Meaux  aufzugeben,  oder 
eine  illegitime  Geburt  ihres  Bischofs  Remigius  anzuerkennen. 

Später  wurde  ein  neuer  Versuch  gemacht,  dem  Kloster 
der  Genovefa  in  dieser  Gegend  Besitzrechte  zu  verschaffen. 
In  dem  gefälschten  Testamente  Dagoberts,  welches  in  dem  cod. 
reg.  Chr.  n.  581  saec.  X.  enthalten  ist,  schenkt  der  König 
der  Peterskirche  in  Paris,  wo  die  h.  Genovefa  ruht,  die  'villa 
Dravernus  in  Brigeio'.  Der  heutige  Name  des  Ortes  ist  unbe- 
kannt.   Die  Brie  durchstreicht  aber  den  Gau  von  Meaux. 

Die  Reimser  Kirche  aber  hat  sich  später  gerächt.  In 
dem  gefälschten  längeren  Testamente '  des  Kemigius  bei  Flo- 
doard  I,  19  trifft  der  Bischof  Bestimmungen  über  verschiedene 
Villae,  welche  früher  der  Genovefa  gehört  haben  sollen: 
'Crusciniacum  vero  et  Faram  sive  villas,  quas  sanctissima 
virgo  Christi  Genovefa  a  rege  christianissimo  Ludowico  pro 
compendio  itineris  sui,  cum  Remensem  ecciesiam  saepissime 
visitare  soleret,  adipisci  promeruit  alimonüsque  ibidem  Deo 
famulantium  deputavit,  sicut  ab  ea  ordinatum  est,  ita  confirmo, 
ut  Crusciniacus  futuri  episcopi  successoris  mei  obsequiis  et 
sartatectis  principalis  ecclesiae  deputetur;  Faram  vero  eidem 
episcopo  et  sartatectis  ecclesiae,  ubi  iacuero,  perpetualiter  ser- 
vire  iubeo',  und  weiter  unten :  ^Lauscitam ,  quam  mihi  caris- 
sima  filia  et  soror  mea  virgoque,  ut  credo,  Christi  sanctissima 
Genovefa  in  usibus  pauperura  Christi  tibi  (seil,  ecclesiae  Lugdu- 
nensi)  dandam  ad  integrum  delegavit'.  Aus  dieser  Quelle 
erfahren  wir  von  neuen  Reisen  der  Genovefa.  Sie  pflegte 
öfter  die  Reimser  Kirche  zu  besuchen,  und  König  Cbloaovech 
schenkte  ihr  zur  Erholung  auf  der  Reise,  damit  sie  unterwegs 
rasten  könnte,  zwei  Villen.  In  ihrer  Grossmuth  bestimmte 
diese  die  Jungfrau  zum  Unterhalt  der  Reimser  Geistlichkeit. 
Eine  andere  Villa  hatte  Genovefa  den  Armen  der  Kirche  von 

1)  In  dem  kürzeren  Testamente,  welches  Hincmar  seiner  V.  Bemigfii 
angehängt  hat,  fehlen  diese  Stellen.  Hincmar  §  116  will  &ar  wissen,  dass 
Remigius  mit  Genovefa  sehr  befreundet  war,  und  bei  dem  ihr  geweihten 
Altare  in  der  Kirche  des  h.  Christophorus  seine  letzte  Bubestätte  fand. 


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Die  Fälschnng  der  Vita  Genovefae.  41 

Laon  vermacht.  Die  Ausführung  ihrer  letzten  Wünsche  über- 
Hess  sie  dem  Bischof  Remigius. 

Durch  die  Vita  Genovefae  ist  Cilinia  die  Patronin  von 
Meaux  geworden.  Ihr  zu  Ehren  wurde  hier  ein  Kloster  erbaut, 
dessen  Schicksale  man  in  der  Gallia  christiana  VIII,  p.  1675 
nachlese. 

Die  ersten  Nachrichten  über  die  h.  Genovefa  sind  sehr  spär- 
lich. Gregor  weiss  fast  nichts  über  sie;  das  Kapitel,  welches 
er  ihr  in  Gl.  conf.  widmet,  besteht  nur  aus  wenigen  Zeilen: 
'Est  ibi  et  sancta  Genovefa  in  basilica  sanctorum  sepulta  apo- 
stolorum,  qui  in  corpore  posita  tantum  in  virtute  praevaluit, 
ut  mortuum  suscitaret.  Aa  cuius  tumulum  saepius  petitiones 
datae  sufiragium  obtenent;  sed  et  frigoriticorum  febres  eins 
virtute  saepissime  restinguntur*.  Gregor  ist  also  nur  bekannt, 
dass  sie  wunderthätig  war,  ja  sogar  einen  Todten  auferweckte. 
Diese  kurze  Andeutung  gab  dem  Fälscher  der  V.  Genovefae 
das  Motiv  für  seine  Toatenauferweckungsscene;  die  Einzel- 
heiten derselben  aber  entnahm  er  der  V.  Gertrudis.  Das 
Object  ist  der  Knabe  Cellumeris,  von  dessen  merkwürdigem 
Namen  oben  die  Rede  war.  Ich  begreife  nicht,  wie  sowohl 
Kohler  *  als  Narbey»  aus  der  obigen  Stelle  Gregors  folgern 
konnten,  dass  er  die  V.  Genovefae  gekannt  habe  und  diese 
daher  vor  ihm  geschrieben  sein  müsse.  Grössere  Ausführlich- 
keit begründet  doch  ebensowenig  Originalität  als  umgekehrt 
Kürze  Entlehnung.  Durch  Beobachtung  der  Gepflogenheit 
Gregors  bei  Benutzung  seiner  Quellen  lässt  sich  aber  fferade 
das  umgekehrte  Verhältnis  nachweisen.  Es  ist  ja  bekannt, 
dass  Gregor  seine  Quellen  sehr  sorgfältig  angegeben  hat.  Spe- 
ciell  in  dem  Buche  Glor.  Conf.  hat  er  bei  jedem  Heiligen, 
dessen  Vita  er  vor  sich  hatte,  ausdrücklich  hervorgehoben,  dass 
dies  der  Fall  war: 

c.  2  von  Hilarius  und  den  Wundern  an  seinem  Grabe: 
*quas  liber  vitae  eius  continet'; 

c.  22  von  Maximus:  *ut  liber  vitae  eius  docet,  quam  versu 
conscriptam  legimus'; 

c.  26  von  Symeon:  'ut  legitur  in  eius  vitae  libro*; 

c.  45  von  Romanus:  ^ut  scripta  vitae  eius  edocent'; 

c.  57  von  ßibianus:  ^cuius  virtutum  moles  liber,  qui  iam 
de  eius  vita  scriptus  tenetur,  enarraf ; 

c.  87  von  Marcellus:  'ut  in  eius  vita  legitur'; 

c.  93  von  Medardus:  *Post  scriptum  de  mirabilibus  eius 
librum' ; 

1)  8,  LiVI.  2)  S.  88,  wo  aber  die  Todtenerw eckung  bei  Gregor  auf 
Clandia,  ein  Mädchen  in  Orleans  bezogen  wird.  Von  dieser  heisst  es  in  der 
V.  Genovefae :  ^Claudia  in  transito  posita*,  was  mir  eher  *im  Sterben  liegend* 

zu  bedenten    scheint.     Jedenfalls   spricht  Gregor   von    keinem   Mädchen, 

sondern  von  einem  Todten  männlichen  Geschlechts. 


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42  B.  Krusch. 

c.  94  von  Albinas:  'ctiius  nuper  vitae  Über  a  Fortunato 
est  conscriptus  presbitero'. 

Weshalb  fügt  Gregor  nicht  auch  bei  Genovefa  hinter  den 
Worten:  *ut  mortuuni  suscitaret'  die  Bemerkung:  *ut  in  eius 
vita  legitur*  ein?  Das  Schweigen  Gregors  über  die  V.  Geno- 
vefae  ist  beredter  als  Worte.  Es  zeigt  unwiderleglich  ebenso 
wie  der  magere  Inhalt  des  Kapitels  über  die  h.  Genovefa, 
dass  er  keine  V.  Genovefae  gekannt  hat. 

Ueber  das  Grab  der  Heiligen  in  der  Apostelkirche  zu 
Paris  spricht  Gregor  gelegentlich  auch  Hist.  Fr.  IV,  1.  Wie 
local  die  Berühmtheit  der  Genovefa  noch  im  7.  Jahrh.  war, 
sieht  man  daraus,  dass  Fredegar  III,  46  Gregors  Bemerkung 
über  sie  ganz  fortlässt.  Die  Pariser  Heilige  hatte  für  den 
Burgunder  keine  Bedeutung.  Da  aber  das  Frankenreich  an 
heiligen  Frauen  keinen  Ueberfluss  hatte,  so  erinnerte  man 
sich  wohl  in  Nonnenklöstern  der  heiligen  Schwester  und  ver- 
ewigte ihr  Andenken.  In  dem  von  Becga,  der  Tochter  des 
Hausmeiers  Grimoald,  am  Ende  des  7.  Jahrh.  gegründeten 
Kloster  Andenne  in  Belgien  war  ein  Altar  der  Genovefa» 
geweiht. 

Der  Lib.  hist.  Fr.  c.  27  wiederholt  die  Bemerkung  Gre- 
gors über  die  Bestattung  der  Chlodechilde  in  der  Peterskirche 
und  nimmt  auch  den  Zusatz  über  Genovefas  Grab  mit  auf. 
Ueber  die  Erbauung  dieser  Kirche  hat  der  Verf.  eigene  Nach- 
richten, die  allerdings  ganz  den  Charakter  der  Sage  tragen, 
aber  doch  sehr  beachtenswerth  sind,  weil  sie  von  der  Dar- 
stellung der  V.  Genovefae  über  die  Entstehung  der  Kirche 
völlig  abweichen.  Es  wird  nämlich  hier*  der  Plan  Chlodo- 
vechs,  in  Paris  eine  Kirche  zu  erbauen,  in  die  Zeit  vor  dem 
Kriege  mit  den  Westgothen  gesetzt,  und  die  Entstehung  des- 
selben folgendermassen  dargestellt.  Der  Frankenkönig  kommt 
nach  Paris  und  setzt  seine  Gemahlin  von  dem  Entschlüsse  in 
Kenntnis,  die  Gothen  aus  Gallien  zu  vertreiben.  Die  vor- 
nehmen Franken  sind  damit  einverstanden;  auch  Chlodechilde 
redet  ihm  zu.  Sie  räth  ihm  aber,  zu  Ehren  des  Apostelfürsten 
Petrus  (4n  honorem  beatissirai  Petri  principe  apostolorum') 
eine  Kirche  zu  bauen,  damit  dieser  ihn  im  Kriege  unterstütze. 
Dem  Könige  gefällt  dieser  Rath.  Er  schleudert  seine  Francisca 
von  sich  und  ruft  aus:  'So  soll  eine  Kirche  der  heiligen 
Apostel  gebaut  werden,  wenn  wir  mit  Gottes  Hülfe  zurück- 
kehren'. Leider  hat  es  der  Verf.  unterlassen,  über  die  Aus- 
führung dieses  Planes  zu  berichten.  Die  Erzählung  ist  zwar 
historisch  unbrauchbar,  aber  eins  geht  aus  ihr  hervor,  dass 
dem  Verf.  des  727  geschriebenen  Lib.  hist.  Fr.  die  V.  Geno- 
vefae  mit  ihrer  Nachrieht,   dass  Chlodovech  der  Jungfrau  zu 

1)  De  virt.  Geretr.  c.  10.         2)  Lib.  h.  Fr.  ClT. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  43 

Ehren  (^honoris  eius  gratia')   die  Kirche  gebaut  habe,   unbe- 
kannt war. 

Im  Anfang  des  9.  Jahrb.  ist  die  V.  Genovefae  zum  ersten 
Mal  benutzt  worden.  Der  Verf.  der  Gesta  Dagobert! '  kennt 
die  Nachricht;  dass  Genovefa  die  Kirche  .über  dem  Grabe  des 
h.  Dionysius  erbaut  habe.  Er  zeigt  sich  aber  sehr  realistisch. 
Da  er  einsah,  dass  eine  Jungfrau  ohne  andere  Mittel  als  zwei 
Ealköfen  schwer  eine  ordentliche  Kirche  bauen  konnte,  so  ver- 
wandelte er  die  stolze  Basilica  in  ein  elendes  Tempelchen  : 
'Vilis  quippe  tantum  aedicula^  quam,  ut  ferebatur^  beata  Geno- 
vefa saper  sanctos  martyres  devote  construxerat,  tantorum 
martyrum  corpora  ambiebat'. 

Die  V.  Genovefae  ist  also  in  der  Zeit  zwischen  728  und 
dem  Anfange  des  9.  Jahrb.  bekannt  geworden.  Das  stimmt 
zu  dem  oben  geführten  Nachweise,  dass  sie  um  767  ge- 
schrieben worden  ist. 

Die  Vita  hat  einen  durchschlagenden  Erfolg  ge- 
habt. Viele  Ueberarbeitungen  und  eine  zahllose  Schaar  von 
Handschriften  legen  davon  Zeugnis  ab.  Diese  Beachtung, 
welche  die  Schrift  fand,  war  ebenso  unverdient  als  leicht  er- 
klärlich. Die  älteste  Geschichte  der  Franken  ist  hier  in 
einem  ganz  andern  Lichte  dargestellt  als  bei  Gregor.  Die 
Frankenkönige  Childerich  und  Chlodovech  beugen  sich  vor 
der  heiligen  Genovefa  und  rechnen  es  sich  zur  Ehre,  alle 
ihre  Wünsche  sofort  zu  erfüllen.  Sie  ist  der  Schutzengel  der 
Pariser  sowohl  beim  Einfall  der  Hunnen  als  der  Franken. 
Was  wäre  ohne  sie  aus  Paris,  was  aus  Frankreich  geworden! 
Die  Handschriften  des  ältesten  Textes  der  V.  Genovefae 
(A),  den  Narbey  ans  Licht  gezogen  hat,  sind  nicht  zahlreich. 
Das  Alter  derselben  übertrifft  aber  das  der  Hss.  der  späteren 
Ueberarbeitungen  ganz  erheblich.  Die  älteste,  aber  nicht  die 
beste  Hs.  ist  der  aus  Farfa  stammende  Codex  der  Bibl. 
Vittorio  Eraanuele  29  (341)  saec.  IX;  dann  folgen  St.  Gallen 
n.  561,  Brüssel  n.  7882,  Paris  17625,  sämmtlich  saec.  X/XI. 
Dagegen  gehen  die  ältesten  Hss.  der  zweiten  Recension  (B), 
deren  Text  Kohler  für  den  ursprünglichen  hielt,  nicht  über 
den  Anfang  des  12.  Jahrb.  hinaus.  Es  lässt  sich  aber  leicht 
nachweisen,  dass  Kohler  geirrt  hat,  und  die  ältesten  Hss. 
wirklich  die  Quelle,  die  späteren  eine  üeberarbeitung  ent- 
halten. 

Die  Differenzen   zwischen  A   und  B   betreffen  im   allge- 
meinen   nur  die  Sprache.     Die  grammatischen  Verstösse  sind 
in  ß  vollständig  beseitigt,  die  incorrecten  Casus  verbessert,  so 
dass  hier  z.  ß.  richtige  Abi.  abs.  stehen,  wo  A  Acc.  abs.  hat. 
Der  Wortschatz   von  A  ist   theils  Eigenthum  der  Merowingi- 

J)    Script,  rer.  Merov.  II,  p.  402. 


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44 


B.    Knisch. 


sehen  Sprache  überhaupt,  ^heils  vom  Verf.  frei  gewählt,  durch- 
weg aber  wenig  passend  und  geschmacklos.  Dagegen  findet 
man  in  B  die  gewöhnliche  Schulgelehrsamkeit  eines  gebilde- 
teren Zeitalters  >: 


4uminum'  Ay 
'orbitatem'  A, 
gen.  sing,  'coeti*  A, 
^opitulatio'  A, 
'matronae'  A, 
'bassibus'  A, 
*postergum  sequitur'  A, 
*ab  obtutu'  A, 
'garrola  voce'  A, 
*post  pridie'  A, 
'tellore  fixis'  A, 
^ab  itinere  (für  *aethere') 

fundebatur'  A, 
^laciscivitque'  A, 
'revectans   A, 
'reddebanf     (für     'redi- 

bant')  A, 


^oculorum'  B, 
'cecitate'  B, 
'locY  B, 
'auxilium'  B, 
^coniuges'  B, 
*cruribus*  B, 
*retro  s.'  B, 
*a  presentia'  B, 
'iniquam  vocem'  B, 
^postera  die'  B, 
Herra  positis'  B, 

'nubibus  defluebat'  B, 
'imploravitoue*  B, 
'reportans'  B, 

'pellebantur'  B. 


Der  dem  Merowingischen  Latein  eigenthümliche  reflexive 
Gebrauch  der  Zeitwörter  findet  sich  noch  in  A,  ist  aber  ge- 
ändert in  B: 

^Elevansque'  A,  *Et  exsurgens'  B, 

'afflixerat  A,  'afflictus  est'  B, 

*fregit  ac  cecidit'  A,  'fracta  cecidit'  B. 

In  A  ist  stets  ^se'  hinter  dem  Verbum  hinzuzudenken;  der 
Ausdruck  von  B  ist  an  sich  klar.  A  construiert  'expostulare' 
und  'petere'  mit  dem  Acc.  c.  inf.,  B  corrigiert  'iubere'  in  den 
Text.  Beim  Comparativ  wendet  A  noch  die  Präposition  ^sl 
an,  B  umschreibt  die  Stelle  ('a  se  senioribus'  A,  'se  etate  pre- 
euntibus'  B).  B  hat  durchweg  die  dem  ersten  Verf.  in  der 
Feder  stecken  gebliebenen  Satztheile  ergänzt  und  die  rauhe 
und  unklare  Stilisierung  geglättet.  A  schreibt,  die  Liebe  der 
Genovefa  zur  Grabstätte  des  h.  Dionysius  sei  ihm  unfassbar: 
'nequaquam  conprehendere  queo',  6  dagegen  'nequaquam 
silendum  esse  arbitror'.  Und  so  beseitigt  B  durchweg  die 
Ungeschicklichkeiten  seines  Vorgängers. 


A. 

'cum  vidissent  turbae', 

*frugem  dispersit', 

'ut  sine  intermissione  moris 
erat', 

'quod  sine  intermissione  fa- 
cere  consueverat'. 


B. 

*populi  videntes', 

'annonam  largita  est', 

*ut  sibi  semper  moris  erat', 

'solito  more'. 


1)  Dies  hat  schon  Narbej  S.  7  ff.  erkannt. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  45 

Den  König  Childerich  nennt  A  *gens',  d.  h.  einen  Heiden,  B 
'insignis',  weil  er  die  eigenthümliche  Bedeutung  dieses  Wortes 
nicht  verstand.  Das  mag  man  ihm  verzeihen,  denn  die  Bil- 
dung eines  Singulars  zu  ^gentes',  die  Heiden ,  ist  mindestens 
UDgewöhnlich,  mir  wenigstens  bisher  noch  nicht  begegnet. 

Wer  aber  noch  nicht  überzeugt  ist,  dass  B  aus  A  stammt, 
den  müssen  die  folgenden  Vergleichungen  mit  den  Quellen 
der  V.  Genovefae  bekehren.  Die  eine  Stelle  aus  Greg.,  De 
virt,  S.  Mart  H,  3:  *nec  poterat  quemquam  iudicare  mem- 
brorum',  geben  die  beiden  Recensionen  in  dieser  Weise  wieder: 
A  ^ut  nequieverit  cuiusquam  iudicare  conpagera 
membrorum', 

B  *ut  nuUa  valeret  se  movere  compage  membrorum'. 
Das  Verbnm  iudicare'  der  Quelle  hat  also  nur  A.  Nicht 
anders  steht  es  bei  einer  aus  Sulp.  Sev.,  V.  Mart.  Praef.  ent- 
lehnten Stelle: 

Sulp,  ^cum  primum  animum  ad  scribendum  appuli, 

A  <quod  ad  discribendam  eins  vitam  animum  appuli, 

B  <quo  ad  describendam   eins  vitam  animum  appo- 

sai'. 

Auch  hier  stimmt  A  allein  mit  der  Vorlage.     Damit  ist    ein 

für  alle  mal  bewiesen,  dass  A  den  ursprünglichen  Text  enthält 

und  B  die  Ueberarbeitung. 

Der  Bearbeiter  B  war  ein  sehr  verständiger  Mann.  Die 
weitschweifigen  Digressionen  von  A,  welche  nur  dazu  da  sind, 
die  Dürftigkeit  dieses  famosen  Heiligenlebens  zu  verhüllen, 
strich  er,  so  den  langen  Excurs  über  Dionysius  und  die  ersten 
Päpste,  einen  Vergleich  mit  dem  h.  Martin  und  eine  Menge 
Schlussbetrachtungen,  die  durchweg  nur  albernes  Gerede  ent- 
halten. Er  strich  aber  auch  die  ganze  Geschichte  von  der 
Wiederbelebung  der  Claudia,  einer  Tochter  der  Familien- 
mutter Fraterna,  mag  nun  der  erfundene  Name  der  Mutter 
bei  ihm  Anstoss  erregt  oder  das  ganze  Wunder  ihm  nicht 
recht  eingeleuchtet  haben.  Wo  A  den  Mund  zu  voll  ge- 
nommen hatte,  da  milderte  er: 


A 

^episcopis,  quibus  contradici 
sacrilegium  est*. 


B. 

*episcopis,  quibus  contradi- 
cere  sacrilegium  fore  suspica- 
batur'  (nämlich  Genovefa). 
Während  A  seinen  Lesern  vorreden  will,  dass  Genovefa  die 
Himmel  oflFen  und  Christus  zur  Rechten  Gottes  sitzend  gesehen 
habe,  lässt  B  die  Heilige  sich  bemühen,  Gott  im  Geiste  (*mente') 
zu  sehen,  um  ihn  später  mit  den  Engeln  unverhüllt  sehen  za 
können.  Femer  ändert  er  die  10jährige  Belagerung  von  Paris 
durch  Streichung  von  'bis'  in  eine  5jährige  um.  H  hat  auch 
schon  die  auffälligsten  Dummheiten  bemerkt,  die  sein  Vorgänger 
begangen  hatte,  und  sich  nach  Kräften  bemüht,  einigen  Sinn 


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46  B.  KruBch. 

hineinzubringen.  Ich  habe  bereits  darauf  aufmerksam  gemacht, 
dass  A  durch  Missverständnis  einer  Stelle  der  V.  Radegundis 
die  Heilige  vom  Sonntag  bis  zum  Donnerstag  und  vom 
Donnerstag  bis  zum  Sonntag  die  Fasten  unterbrechen ,  also 
überhaupt  nicht  fasten  lässt.  B  hat  durch  Einschiebung  einer 
Negation  den  umgekehrten  Sinn  hineingebracht,  aber  sogleich 
bemerkt,  dass  auch  dabei  nichts  Gescheidtes  herauskommt. 
Er  schob  deshalb  nach  den  Worten  'ieiunium  numquam  dissol- 
vit'  die  folgende  Erklärung  ein:  'Nam  illis  solummodo  duobus 
sacris  in  ebdomada  diebus,  id  est  dominica  et  quinta  feria, 
aliquantulum  cibi  sumens,  reliquis  totius  ebdomade  diebus  in 
abstinentia  perdurabat*.  So  ist  allerdings  die  Stelle  geheilt, 
und  der  Gedanke  Fortunats:  'aliis  quadragesimis  aliquid 
relaxatius  quinta  feria  sumebat,  deinde  dominica'  wiederher- 
gestellt, wenn  auch  nicht  gerade  auf  dem  kürzesten  Wege! 
Auch  die  Einschiebung  der  Präposition  'aV  zwischen  *Regre- 
diens  vero'  und  'Arciaca*  zeugt  von  Sachkenntnis.  Hierdurch 
wird  die  Wasserfahrt  der  Genovefa  nur  bis  Arcis-sur-Aube 
ausgedehnt,  die  A  bis  Troyes  gehen  lässt,  in  der  irrigen 
Meinung,  dass  Arcis  ebenfalls  an  der  Seine  liege. 

Die  eigenen  Zusätze  des  üeberarbeiters  B  sind  kaum 
nennenswerth.  Orleans  lässt  A  nur  durch  die  Gothen  entsetzt 
werden,  ß  fügt  auch  noch  den  Patricius  Aetius  hinzu,  indem 
er  für  *auxiliantibus  Gutis'  schreibt  ^iuvantibus  se  Egetio  pa- 
tricio  cum  Gothis'.  Die  Schreibung  des  Namens  Aetius  lehrt, 
dass  diese  Wissenschaft  aus  Fred.  II;  53  stammt.  Ausserdem 
hat  B  nur  noch  dem  Dionysius  dessen  unzertrennliche  Genossen 
Ruöticus  und  Eleutherius  beigefügt, 

Die  Handschrift  der  Vita  A,  welche  dem  Bearbeiter  B 
vorlag,  gehörte  zu  derselben  Familie  wie  Brüssel  7882,  saec. 
X/XI  und  Paris,  lat.  17625,  saec.  X/XI.  Nur  in  dieser  Hand- 
schriftenklasse steht  der  Satz :  *quae  lucescit  in  prima  sabbati', 
den  auch  B  hat.  ' 

Man  kann  diesem  Ueberarbeiter  nicht  böse  sein.  Er 
hatte  den  redlichen  Willen,  das  Machwerk  in  eine  geniess- 
barere  Form  zu  bringen,  und  er  hat  sich  seiner  Aufgabe  mit 
Verstand  entledigt.  Da  die  ältesten  Handschriften  seiner 
Arbeit  aus  dem  Anfange  des  12.  Jahrh.  sind,  so  mag  er  um 
diese  Zeit  gelebt  haben. 

Unabhängig  von  dieser  Arbeit  hat  etwa  um  dieselbe  Zeit 
ein  Anderer  die  V.  Genovefae  stilistisch  überarbeitet,  aber 
sehr  gekürzt.  Seine  Vorlage  war  eine  Handschrift  der  Vita 
A,  die  derselben  Familie  angehörte,  wie  die  von  B  benutzte. 
In  dieser  Form  ist  die  V.  Genovefae  in  die  grossen  bayeri- 
schen und  österreichischen  Heiligenleben-Sammlungen  über- 
gegangen.   Diese  Ueberarbeitung  (C)  verdient  gar  keine  Be- 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  47 

achtuDg.     Sie   ist   gedruckt   in   den  AA.   SS.  Jan.  I,    p.  143 

bis  m. 

Gefährlicher  war  der  älteste  Ueberarbeiter  der  V.  Geno- 
vefae*  (D).     Sein   Ziel  war  weniger  eine  Verbesserung   der 
älteren  Vita   in  sprachlicher  als  in  historischer  Hinsicht,   und 
da  hat  er,  was  er  in  der  Quelle  vermisste,  durch  Combinationen 
zu  ermitteln  versucht.    Er  gesteht  zwar,  über  das  Geburtsjahr 
der  Heiligen    keine   sicheren  Nachrichten    zu    haben,    folgert 
aber  aus  den  Geschichtsbüchern  der  Alten  (*ex  hystoriis  vete- 
rum'),    dass    sie    zu   den    Zeiten    der    Kaiser    Honorius   und 
Theodosius   H.    geboren    sei.    Da    letzterer    402   Kaiser    des 
Orients   wurde,  Honorius  aber  schon  423   starb,    so  ist  die 
Geburtszeit  im  Sinne  der  Quelle  richtig  bestimmt.     Bei  ihren 
Eltern  blieb  Genovefa  bis  Kaiser  Valentinian  (425 — 455),  als 
die  Franken   ihre   Dynastie  in   Gallien   errichteten  und   dem 
Lande   den  Namen  gaben.     Den  Bischof  Vilicus,  welcher  die 
Heilige   weihte,    macht  der  Ueberarbeiter   kurzer  Hand  zum 
Bischof  von  Chartres.     Er  wiederholt  später  noch  einmal  die- 
selbe Geschichte;  hier  wird  aber  in  der  Ausgabe  der  Bischof 
Inlicus   genannt  und  kein   Sitz   angegeben.     Die  Reisen   des 
Germanus  nach  Britannien  hat  er  aus  Beda  weiter  ausgeführt, 
auch   mit   diesem  dem  Germanus   auf  der  zweiten  Reise   den 
Bischof    Severus    von    Trier     als    Begleiter     gegeben.       Die 
Geschichte  von  dem  ersten  Bischöfe  von  Paris  hat  in   dieser 
Recension   durch   die  bekannte  Verschmelzung  desselben   mit 
Dionysius    dem   Areopagiten    eine   namhafte  Erweiterung   er- 
fahren ;  natürlich  durften  beim  Dionysius  auch  seine  Genossen 
Rusticus   und   Eleutherius  nicht  fehlen.     Die  Entschuldigung 
des  ersten  Autors,  dass  er  über  Tod  und  Begräbnis  der  Hei- 
ligen der  Kürze  halber  lieber  schweigen  wolle,  hat  dem  Ueber- 
arbeiter gar  nicht  gefallen.    Er  kritisiert  diese  Unterlassungs- 
sünde durch  Einschiebung  der  Worte   'ignavia  nimium   et  in- 
ertia  ductus',  lässt  aber  den  ganzen  Satz  in  der  ersten  Person, 
80  dass    also   der   Biograph  sich  jetzt  selbst    einen  Faulpelz 
schilt.     Die  Lage  der  Begräbniskirche  bestimmt  D  näher:  'in 
basilica   in  monte  sita  iuxta  nova  moenia  Parisii  nomine  Lu- 
coticius'.     In  Lucoticius  wurde   auch   die   dem  Pantheon  (St. 
Genevieve)     benachbarte    Kirche    St,  Germain- des -Pr^s    ge- 
gründet nach    einem  unechten  Diplom  Childeberts  .*    Endlich 
hat  D  die  Erzählung  von  der  Erbauung  der  Peterskirche  durch 
Clilodovech  und   seine   Gemahlin    unter  Benutzung   des  Lib. 
bist.  Fr.  weiter  ausgeführt. 

Während  die  übrigen  Ueberarbeiter  das  Bestreben  zeigen, 
das  inlialtslose  und  unsachliche  Redewerk  zu  kürzen,  vermehrt 


1)  Diese  Vita  ist  gedruckt  bei  Kohler  S.  49—72.  2)  Cf.  Pertz, 

Divl  1    V»    '^^  *^^  ^^^^  ^  appellatur  Locotitie\ 


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48  B.  Krusch. 

es  D  eher  noch,  indem  er  alles  anbringt,  was  ihm  gerade 
einföllt.  Dem  ersten  Autor  hat  er  das  Mittel  abgelernt^  durch 
Parallelen  mit  anderen  Heiligen  die  Vita  lang  zu  machen,  und 
er  macht  leider  recht  oft  von  dieser  seiner  Geschicklichkeit 
Gebrauch. 

Die  benutzte  Handschrift  A  glich  denjenigen,  welche  dia 
beiden  andern  Ueberarbeiter  hatten.  Auch  in  ihr  fand  sich 
der  Satz:  'que  lucescit  in  prima  sabbati'. 

Entstanden  ist  aber  D  nicht  in  Paris,  sondern  in  Reims. 
Dies  beweist  die  Einflechtung  der  ßeimser  Bischöfe  in  die 
V,  Qenovefae.  Die  Blüthezeit  der  Heiligen  wird  unter  den 
Episcopat  des  Kicasius,  der  hier  von  den  Hunnen  gemärtyrert 
wird,  und  des  Remigius  ^praesulibus  sanctis  Durocordarum^ 
gesetzt.  Bei  Laon  wird  betont,  dass  der  Stadt  Remigius  vor- 
stand, also  noch  kein  selbständiges  Bisthum  daselbst  existierte  V 
und  in  seiner  Sorge  für  die  Reimser  Kirche  versteigt  sich 
der  Ueberarbeiter  zu  der  kecken  Erfindung,  dass  dieser  Bischof 
von  Reims  ('Remigius  Durocordarum  antistes')  zusammen  mit 
andern  die  von  Chlodovech  erbaute  Peterskirche  in  Paris  ge- 
weiht habe.  In  Reims  bestand,  wie  ich  nachzuweisen  versucht 
habe,  ein  unmittelbares  Interesse  an  dem  Leben  der  h.  Geno- 
vefa.  Es  ist  daher  nicht  aufiUllig,  dass  man  hier  den  Plan 
fasste,  eine  Neubearbeitung  des  Heiligenlebens  zu  veranstalten, 
durch  welche  die  Ansprüche  der  Reimser  Kirche  befriedigt 
wurden. 

Die  Zeit  der  Entstehung  dieses  Produkts  wird  bestimmt 
durch  die  Zusammenwerfung  des  ersten  Bischofs  von  Paris 
und  des  Areopagiten  Dionysius.  Der  Vater  dieser  Combina- 
tion  ist  bekanntlich  Hilduin,  welcher  um  835  das  Leben  des 
h.  Dionysius  schrieb.  Ferner  hat  bereits  Narbey*  gesehen, 
dass  die  Abfassung  nach  der  Zerstörung  des  Klosters  durch 
die  Normannen  857  fallen  muss.  Der  Verf.  lässt  die  Be- 
schreibung des  alten  Klosterbaues  weg  und  erwähnt  die  'nova 
moenia'  von  Paris.  Andererseits  ist  die  älteste  Handschrift  von 
D,  der  Codex  der  Bibliothek  St.  Genevi^ve  H.  2.  L,  aus  dena 
Anfange  des  10.  Jahrh.  Flodoards  Hist.  Rem.  eccL,  die  um 
952  verfasst  ist,  hat  der  Autor  sicher  noch  nicht  gekannt, 
denn  sonst  hätte  er  wissen  müssen,  dass  Nicasius  durch  die 
Vandalen  den  Märtyrertod  fand  und  zwischen  ihm  und  Remi- 
gius noch  gar  viele  andere  Bischöfe  die  Reimser  Kirche  ge- 
leitet haben.  871  fand  der  bekannte  Konflikt  zwischen  dem 
Erzbischof  Hincmar  von  Reims  und  seinem  Schwestersohne,, 
dem  gleichnamigen  Bischof  von  Laon,  seinen  Abschluss  durch 
die  Aosetzung  des  letzteren.  Es  war  im  Verlaufe  desselben. 
zu  einer  sehr  erregten  Auseinandersetzung  über  die  Stellung 


1)  Vgl.  Löningr,  Das  Kirchenrecht  der  Merovinger,  S.  105.       2)  S.  12. 


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Die  Fälschung  der  Vita  Genovefae.  49 

des  Bisthums  Laon  zur  Metropolitankirche  gekommen.  Hinc- 
mar  hatte  mit  Entschiedenheit  darauf  hingewiesen,  dass  das 
Munieipium  Laon  seit  seiner  Gründung  niemals  zu  den 
Civitates  der  Reimser  Provinz  gehört  habe^  bis  vom  Bischof 
Remigius  ein  Bischof  daselbst  ordiniert  und  dem  Munieipium 
ein  Theil  der  Reimser  Parrochie  als  Comitat  zugewiesen 
worden  sei :  *sed  semper  fuit  Remensis  provinciae  munieipium 
sicut  hodieque'J.  In  Rücksicht  auf  diesen  Streit,  der  damals 
die  Gemütner  tief  bewegte,  scheint  mir  der  Bearbeiter  D 
hinter  den  Worten  *In  Läudunense  urbe'  die  Bemerkung  'ubi 
presul  Remigius  sanctitate  plenus  preerat'*  eingeschaltet  zu 
haben. 

Auf  die   V.    Genovefae   folgen    in  der  oben   angeführten 
ältesten  Handschrift  von  D  u.  a.  die  folgenden  Verse*: 
*Virgini8  angelice  cemis,  lector,  Genovefe 
Virtutes;  Vitus  felix  levita  piavit, 
Nobilitate  illic  fulgens  et  honore  decanus, 
Cernere  qui  sacram  iugiter  sublimibus  ardet 
Atque  sibi  cunctis  Dominum  populis  venerari. 
Virgo,  cibo  potuque  carens,  sine  vivere  vixit. 
Os  etenim  suimet  numquam  saturaverat  alvum; 
Spiritus  ipse  vehens  camem  portando  regebat, 
Pre*  miris  decorans  gemmis,  virtutibus  actis. 
Hinc,  peto,  christicole,  mecum  rogitate  puellam, 
ludicis  ante  thronum  mundi  nostri  memor  extet. 
Amen.' 
Aus  diesen  Versen  hat  man  einen  Vitus  Felix  als  Verf.  der 
Recension    D    herausgelesen.    Kohler    hält    diese    Hypothese 
zwar  für  imwahrscheinlich,    aber    Narbey*    stellt    mit    voller 
Sicherheit    den    vornehmen    Dechanten   Vitus   Felix  als   Be- 
arbeiter hin.     Da  man  jedoch   im  9.  Jahrh.  bekanntlich  noch 
keine  Doppelnamen  kannte,  so  ist  diese  Interpretation  hinfallig 
und  'felix'  folglich  adjectivisch  zu  fassen.     Einen  ^felix  levita' 
wird  sich  aber  wohl  nicht  leicht  Jemand  selbst  genannt  haben. 
Das  411ie'   der  3.  Zeile  zeigt  vielmehr,    dass   der  Dechant  in 
der  zweiten  Zeile  eine  Kirche  genannt  hatte.     Nun  existierte 
in  der  That  in  Reims   eine  Kirche   des  Märtyrers  Vitus,   die 
u.  a.    der  Bischof  Somnatius  in  seinem   Testamente   bedacht 
hatte  •.     Ein    ungenannter    Reimser   Dechant    von    vornehmer 
Abkunft,  der  Beziehungen  zur  Vitus-Kirche  hatte,  mag  mithin 
der  Verf.  dieser  Ueberarbeitung  gewesen  sein. 

Die  Wunder  aber,  welche  in  der  Hs.  auf  die  Verse  folgen 
—  es  ist  nur  die  Einleitung  vorhanden,  da  die  letzten  Blätter 


1)     Cf.     Flod.,    Bist.    Rem.    ecci.    III,  22     (SS.    XIII,    p.    623). 

2)  Köhler,  S.  69.          3)  Kohler,  S.  XXVI.  4)  Lies  *Se\         6)  S.  10. 

6)  Vgl  Flod.  Hist.  Rem.  eccl.  II,  6  (SS.  XIII,  p.  464). 

Keaea  Archiv  etc.    XVUI.  4 


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50  B.  KruBch. 

der  Hs.  verloren  sind  — ,  stehen  mit  D  in  keiner  Verbindung, 
da  sie  in  Paris  gesehrieben  sind. 

Ist  nun  auch  die  V.  Genovefae  mit  ihren  Nachrichten 
über  die  ersten  Frankenkönige  Childerich  und  Chlodovech  als 
eine  erbärmliche  Fälschung  erwiesen,  die  aus  den  Geschichts- 
quellen für  immer  zu  streichen  ist,  so  bleibt  doch  die  *bea- 
tissima  virgo  Genuveifa'  nicht  weniger  denkwürdig.  Bisher 
war  sie  Romanin  und  verschwand  unter  der  zahllosen  Schaar 
Heiliger  römischen  Geblüts.  Jetzt  ist  sie  die  erste  Heilige^ 
welche  das  Frankenvolk  hervorgebracht  hat.  Ueber  ihre 
Thaten  weiss  man  zwar  jetzt  nichts;  doch,  dass  sie  sich  aus- 
gezeichnet hat,  beweist  ihre  vornehme  Kuhestätte  in  der 
Kirche  Chlodovechs  und  Chlodechildens.  Durch  die  Vita  ist 
allerdings  ihr  Stern  weit  höher  gestiegen.  Sie  ist  die  Patronin 
von  Paris,  ja  von  ganz  Frankreich  geworden.  Die  Thaten 
aber,  welche  den  Amass  hierzu  gegeben  haben  sollen,  hat  sie 
nie  ausgeführt.  Sie  sind  dem  Hirne  eines  Mönches  von 
St.  Genevifeve  entsprungen,  der  von  der  Genovefa  gerade  so 
viel  und  so  wenig  wusste  wie  wir. 


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III. 


Zur 


Lebensgeschichte  Alchvins. 


Von 


Tlrnst  Dfimmler. 


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JDie  Literatnrgeschicbte  gehörte  im  früheren  Mittelalter 
zu  den  ganz  vernachlässigten  Gebieten  des  menschlichen 
Wissens^  und  was  dafür  geschah,  kam  im  Anschlass  an  den 
heil.  Hieronymos  kaum  über  dürftige  Aufzählungen  hinaus. 
Ueber  die  Lebensumstände  der  Schriftsteller,  auch  hochanee- 
sehener,  Zuverlässiges  und  namentlich  Zusammenhängendes 
zu  ermitteln,  ist  oft  ungemein  schwierig,  fast  unmöglich. 
Von  sicheren  Daten  sind  uns  bisweilen  nur  die  Todestage 
oder  allenfalls  die  Todesjahre  bekannt,  fast  nie  die  Geburts- 
jahre. Dies  hängt  einerseits  damit  zusammen,  dass  man  vom 
christlichen  Standpunkte  aus  nicht  auf  die  Geburt,  sondern  auf 
die  Wiedergeburt  allen  Nachdruck  legte  und  deshalb  im  Ka- 
lender die  Todestage  der  Heiligen  lus  ihre  Geburtstage  be- 
zeichnete, andererseits  mit  dem  Mangel  oder  der  Ableugnung 
der  literarischen  Eitelkeit.  Viele  z.  Th.  wichtige  und  für  ihre 
Zeit  hervorragende  Werke  des  Mittelalters  tragen  keinen 
Namen  eines  Verfassers  an  der  Stirn  und  geben  deshalb  der 
neueren  Forschung  schwer  zu  lösende  Rätnsel  auf.  Ich  er- 
innere z.  B.  an  die  sog.  Annalen  Einhards,  an  das  Gedicht 
über  den  Sachsenkrieg,  an  die  merkwürdige  Schrift  über  die 
Erhaltung  der  Einheit  der  Kirche  u.  s.  w.  Anders  und  gün- 
stiger steht  es  natürlich  mit  solchen  Schriftstellern,  die  in 
Staat  oder  Kirche  ihrer  Zeit  zugleich  eine  bedeutende  Rolle 
gespielt  haben,  wie  etwa  Hinkmar  von  Reims  und  Otto  von 
Preising. 

Obgleich  Alchvin  in  manchem  Betrachte  zu  den  letzteren 
gerechnet  werden  darf,  bleiben  wir  doch  auch  über  seinen 
Lebensgang  in  wesentlichen  Punkten  im  Unklaren.  Seine  in 
einem  beschränkt  mönchischen  Geiste  verfasste  Biographie 
beruht  zwar  auf  Mittheilungen  eines  vertrauten  Schülers,  ist 
aber  erst  20  Jahre  nach  seinem  Tode  entstanden  und,  abge- 
sehen von  der  Benutzung  einzelner  Briefe ',  ohne  schriftliche 
Vorlagen.  Zunächst  das  Geburtsjahr  Alchvins  wurde  von 
Mabillon '    und   Frobenius    in    der    seiner    Ausgabe   vorange- 

1)  Im  10.  Cap.  schreibt  er:  'qni  perfectins  hano  scire  sitit,  legat 
eins  epistolas  ad  Felicem  et  Elipantam  et  ipBomm  ad  illom* ;  im  S 1 .  zählt 
CT  die  ihm  bekannten  Schriften  AlchyinB  auf  und  am  Schlnss  theilt  er  die 
Grabschrift  mit  (SS.  XV,  191.  194.  197).  2)  Acta  SS.  ord.  S.  Bened. 
saec,  17,  163. 


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54  Ernst  Dümmler. 

schickten  Biographie  und  von  Lorentz  (Alcuins  Leben,  S.  9), 
denen  alle  Neueren  gefolgt  sind,  auf  nicht  vor  735,  dem  Todes- 
jahre Bedas  des  Ehrwürdigen,  angesetzt.  Alchvin  erwähnt 
diesen  seinen  grossen  Landsmann  und  dessen  von  ihm  viel 
benutzte  Schriften  öfter,  indem  er  ihm  stets  den  Namen  des 
Lehrers  beilegt.  Zweimal  nennt  er  ihn  ausdrücklich  unserea 
Lehrer*  und  ein  andermal  den  Lehrer  unserer  Zeit  oder  un- 
seres Landes '.  Ein  persönliches  Verhältnis  zu  dem  berühmten 
Gelehrten,  dessen  Werke  Alchvin  lebhaft  empfahl  *,  wird  hier- 
durch nicht  bedingt,  obgleich  der  dafür  nicht  glaubwürdige 
Notker  ihn  ausdrücklich  zu  seinem  Schüler  machte,  aber 
Alchvins  Lebenszeit  kann  doch  sehr  wobl  an  die  Bedas  noch 
herangereicht  haben.  Wäre  er  735  geboren,  so  würde  er  bei 
seinem  Tode,  am  19.  Mai  804,  noch  nicht  70  Jahre  alt  ge- 
wesen sein.  Erlagen  über  Kränklichkeit  und  Altersschwäche 
kehren  in  seinen  Briefen  öfter  wieder,  zum  ersten  Male  meines 
Wissens  in  einem  kurz  nach  dem  10.  August  796  verfassten 
Briefe  an  den  eben  erwählten  Erzbischof  Eanbald  II.  von 
York*.  Es  ist  wohl  wahrscheinlicher,  dass  er  damals  in  der 
Mitte,  mindestens  aber  im  Anfange  der  sechziger  Jahre  stand, 
und  ich  möchte  daher  seine  Geburt  lieber  schon  um  730  an- 
setzen. 

Zweifelloser  als  dies  Geburtsjahr  steht  das  Reich  Northum- 
brien  als  Geburtsland^  und  dessen  Hauptstadt,  die  Metropole 
York,  als  geistige  Heimath  fest.  Dass  Alchvin  in  York  auch 
geboren  sei,  sagt  er  jedoch  nirgends  ausdrücklich.  Ebenso 
wird  die  Herkunft  aus  einer  edeln  begüterten  Familie'  be- 
zeugt,  durch  welche   er  mit  dem  h.  Willibrord,   dem  ersten 


1)  Monnm.  Alcnin.  p.  699 :  *domnas  Baeda,  magister  noster',  p.  844. 
2)  Mon.  Alciiin.  p.  200:  *nobilissiinam  nostri  temporis  magistrum  Baedam 
presbiterum*;  Poet.  Carol.  I,  294,  c.  LXXII,  v.  4.  5:  'Baeda  magister  .  . 
nostrae  cathegita  terrae*;  n,  666,  c.  XIX,  1:  *Beda  dei  famulas,  nostri 
didascalas   aevi*.  3)  Mon.  Alcnin.   p.  431.  433.  647.  694.  683.  748. 

876;  vgl.  y.  Alchvini,  c.  4,  p.  186  nnd  die  Vers,  de  sanctis  Ebor.  eccl. 
(Poet.  Carol.  I,  184—204).  4)  Monach.  S.  Galli  Gesta  Gar.  M.  I,  c.  2  : 
'diflcipulns  doctissimi  Bedae  presbiteri*.  6)  Mon.  Alcnin.  p.  386:  'Ecce 
ego  duplici  fatigatns  molestia,  id  est  senectute  et  infirmitate*,  vgl.  p.  616. 
648.  661,  wo  dieselben  Ausdrücke  wiederkehren,  ebenso  wie  in  der  V. 
Alch.  c.  11.  6)  Anderen  unbestimmteren  Ausdrücken  gegenüber  heisst 
es  in  einem  Briefe  an  Osbert  (p.  351):  *nostrum  regnnm,  id  est  Nordan- 
hjmbromm,  pene  periit*,  und  dessen  Herrscher  Ardwulf  wird  vorher  *rex 
noster*  genannt.  Vgl.  auch  die  Versus  de  sanctis  Ebor.  eccl.,  v.  16  ff. 
7)  Vita  Alch.,  c.  1,  und  über  das  Vermögen  c.  9  (p.  186.  190),  wo  A. 
zu  Karl  sagt:  'patema  in  reg^one  mea  non  modica  haereditate  dotatas\ 
Da  A.  sowohl  in  dem  Prologe  zur  V.  Willibr.  wie  L.  I,  c.  1  daselbst 
seine  Verwandtschaft  mit  diesem  erwähnt,  so  ist  auch  daran  zu  erinnern, 
dass  er  von  dem  Vater  jenes  Wilgils  sagt:  *in  Transhumbrana  nobili  gente 
degens*  (Mon,  Alcnin.,  p.  40.  41.  76). 


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Zur  Lebensgeechichte  Alchvins.  55 

Bischof  von  Utrecht,  zusammenhing.  Er  betont  öfter  edle 
Abkunft  als  einen  Beweggrund,  sich  durch  die  eigene  Hand- 
lungsweise grosser  Ahnen  würdig  zu  erweisend 

Der  Erzbischof  Egbert  aus  königlichem  Geschlechte  wurde 
sein  Lehrer,    vor  allem  aber  dessen  Verwandter  und  späterer 
Nachfolger  auf  dem  erzbischöflichen   Stuhle,  Aelbert.     Diesen 
vorzugsweise  nennt  Alchvin  mit  der  grössten  Verehrung  schlecht- 
weg seinen  Meister»,    er  bleibt  ihm  ein  unerreichtes  Vorbild, 
und    auf  ihn    folgte    er,    nicht  erst,    als  Aelbert  778    seine 
Aemter  niederlegte,   sondern  schon  766,  selbst  als  Vorsteher 
der  berühmten  Schule  von  York,   deren  reiche  Bücherschätze 
jener  ihm  ebenfalls  später  mit  dem  Lehramt  vererbte'.    Nach 
Aelbert    gelangte   Alchvins   Mitschüler  Eanbald   (I)    zur   erz- 
bischöflichen Würde*,  während  er   selbst   sich  stets   mit  der 
Weihe    zum    Diaconus    begnügte.     Ueber    diese    Verhältnisse 
anterrichtet    uns,    wiewohl    ohne    nähere    Zeitbestimmungen, 
Alchvin  selbst   in  seinem  grossen  Gedichte   über  die  Heiligen 
und  Bischöfe  der  Yorker  Kirche. 

Von  den  zahlreichen  Schülern,  die  er  dort  gebildet  hat, 
ist  uns  namentlich  der  spätere  Friesenapostel  Liudger  bekannt, 
der  drei  und  ein  halbes  Jahr,  etwa  um  769  —  773,  diesen 
Unterricht  genoss  und  York  mit  Büchern  reich  ausgestattet 
verliess*,  der  Schotte  Joseph,  nachmals  auch  auf  dem  Fest- 
lande thätig,  Verfasser  gekünstelter  lateinischer  Gedichte,  so- 


1)  Mon.  Alcnin.,  p.  199:  'Becordamini,  qnam  nobiles  habuistis  patres 
et  non  sitis  tantis  progenitoribus  degeneres  filii*,  vgl.  p.  191.  263.  261. 
377.  2)  Mon.  Alcuin.,  p.  324.  331.  338.  346.  397.  417.  641.  623. 
836;  vgl.  Hahn,  Bonifaz  und  Lull,  S.  301,  A.  6,  Hauck,  Kirchengesch. 
Beatschlands  II,  120.  3)   Die   Vererbung   der  Bibliothek   erwähnt   A. 

ansdrückHch  (Mon.  Ale.,  p.  331):  'in  qoibus  (seil,  thesanris  sapientiae) 
me  magister  mens  dilectus  Aelberhtus  archiepiscopus  heredem  reliquit*  und 
ähnlich  spricht  er  pag.  346  von  den  durch  ihn  erworbenen  Büchern. 
Wenn  in  diesen  Aeusserungen  der  Zeitpunkt  der  Uebertragung  unklar 
bleibt,  so  heisst  es  dagegen  in  dem  Gedichte  v.  1526  (vom  J.  778): 
"Tradidit  ast  alio  caras  super  omnia  gazas  |  Librorum  nato,  patri  qui 
semper  adhaesit'  und  v.  1530:  'His  divisit  opes  diversis  sortibus;  illi  (sc. 
Eanbaldo)  |  Ecclesiae  regimen,  thesauros,  rura,  talenta  |  :  Huic  sophiae 
specimen,  Studium  sedemque  librosque'.  Gleichwohl  steht  bei  Altfrid 
(V.  S.  Liudgeri  1.  I,  c.  10.  11,  Geschichtsq.  des  Bisth.  Münster  IV,  16  ff.) : 
'Alchvinus  etiam  illo  in  loco  tunc  magister  erat'  von  der  Zeit  Aelberts 
und  wenn  man  daher  mit  Ebert  (Gesch.  der  Litt,  des  MA.  II,  13)  Alch- 
vin immerhin  den  Gehilfen  Aelberts  nennen  mag,  so  hat  er  doch  sicher 
unter  ihm  schon  der  Schule  vorgestanden.  4)  In  einem  auf  seinen  Tod 
bezüglichen  Schreiben  sagt  A.  (Mon.  Ale,  p.  324):  'quia  mihi  et  pater  et 
frater  et  amicns  fidelissimus  fuit,  etiam  et  condiscipulus  sub  magistro  meo*, 
vgl.  das  Gedicht   auf  die  Yorker,  v.  1516.  1522.  1630.  6)  Altfridi  V. 

S.  Liadgeri  a.  a.  O.:  'Et  mansit  ibi  annis  tribus  et  mensibus  sex  profi- 
ciens  in  doctrinae  studio*. 


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56  Ernst  Dümmler. 

wie  eines  Auszugs  aus  der  Auslegung  des  h.  Hieronymus 
zum  Jesaias^  Ferner  der  nachmalige  Erzbischof  Eanbald  IL, 
genannt  Simeon,  der  auch  Aelberts  Unterricht  noch  genossen 
hatte',  Sigulf  der  Alte,  der  Alchvin  später  in  das  Franken- 
reich folgte  *,  ein  Diaconus  Putul,  der  Begleiter  Liudgers  und 
sodann  auch  Alchvins  selbst  in  das  fränkische  Reich  ^  Sicher 
gehört  hierher  auch  ßemerad  oder  Beomrad,  genannt  Samuel  *, 
ein  Angelsachse  von  Geburt,  seit  777  Abt  von  Echternach, 
der  Stiftung  Willibrords,  mit  welchem  er  blutsverwandt  war. 
Alchvin  widmete  ihm  seine,  sowohl  in  Prosa  wie  in  Versen 
vielleicht  in  Echternach  abgefasste  Lebensbeschreibung  dieses 
Heiligen  wie  auch  eine  nicht  mehr  vorhandene  Schrift  de  bene- 
dictione  patriarcharum  und  sendet  ihm  die  Schriften  der  Gram- 
matiker rriscianus  und  Phokas  als  ein  willkommenes  Geschenk. 
Besondere  Schwierigkeiten  bereiten  uns  die  Reisen  Alch- 
vins, die  vor  seiner  endgiltigen  Uebersiedelung  in  das  Franken- 
reich stattfanden.  Ueber  seinen  Tjehrer  Aelbert  wissen  wir 
durch  Alchvin  selbst,  dass  dieser,  wie  es  bei  den  Angel- 
sachsen sehr  gebräuchlich  war.  Reisen  auf  das  Festland 
unternahm,  um  seine  Kenntnisse  zu  erweitern  und  Bücher  zu 
erwerben,  für  die  er  eine  grosse  Liebhaberei  hegte «.     Nament- 


1)   Vgl.  über   ihn   ebd.  I,    c.  19,  p.  22,    Poet.  Carol.  I,  149  —  169, 
wo  seine  akrosticbischen  Verse  abgedruckt  sind.  2)  S.  das  Scbreiben 

A.'s  an  ibn  (Mon.  Ale,  p.  388):  *festinant  vera  esse,  qnae  sepins  audisti 
a  nostro  praedici  magistro';  er  bezeichnet  aber  Simeon  sonst  überall  als 
seinen  Schüler,  und  bei  dem  Tode  seines  Mitschülers  Eanbalds  I.  sagt  er 
(p.  324):  'Ecce  ego  solus  relictus  cum  scola  illa*.  3)  V.  Alch.,  c.  11, 
p.  191  und  Prolog.  Die  Widmung  der  Interrogationes  de  libro  geneseo 
an  ihn  fällt  jedenfalls  vor  796,  weil  er  darin  von  den  *seculi  occupationi- 
bus'  und  den  'diversis  itinerum  molestiis'  spricht  (p.  273).  4)  Altfridi 

V.  S.  Liudgeri  I,  c.  12,  p.  17:  *misit  etiam  cum  eo  et  diaconem  snum 
nomine  Putul'  etc.,  vgl.  über  ihn  weiter  unten  S.  61.  6)  Vgl.  über  ihn  die 
Widmung  der  V.  Willibrordi,  die  an  ihn  als  Erzbischof  von  Sens  gerich- 
tet ist  (Mon.  Ale,  p.  39.  41).  Seine  Identität  mit  Samuel  erhellt  aus 
dem  Gedicht  ^ad  Samuhelem  Sennensis  civitatis  episcopum*  (Poet.  Carol. 
I,  228),  sowie  aus  dem  an  die  Freunde,  in  welchem  er  als  Abt  von 
Echternach  vorkommt  (ebd.  221.  222,  vgl.  239),  deshalb  ist  er  unter  dem 
Samuel  in  Alchvins  Briefen  zu  verstehen  (Mon.  Alcuin.,  p.  876)  und  in 
einem  erst  von  Sickel  veröffentlichten  Zusatz  zu  ep.  215.  Ueber  seine 
Amtsdauer  s.  die  Abtskataloge  von  Echternach  (SS.  XIII,  738.  740)  und 
Sickel,  Acta  Karolin.  II,  277.  Als  Gesandter  Karls  an  Hadrian  (zwischen 
790  und  791)  kommt  er  im  cod.  Carolin,  vor  (Jaffe,  Mon.  Carol.,  p.  286). 
Da  A.  ihn  seinen  Schüler  nennt  (M.  Ale.  876),  so  kann  er  dies  nur  in 
York  gewesen  sein,  weil  er  schon  um  777  Abt  wurde.  6)  In  der  von 
A.  verfassten  Grabschrift  (Poet.  Carol.  I,  206)  heisst  es  von  ihm:  *Qaem 
quocumque  quidem  Christo  ducente,  cucurrit,  |  Prumptus  mente  pede  iam- 
que  secutus  eram,  |  Dum  Eomam  cunctis  venerandam  gentibus  urbem,  | 
Vel  iam  Francorum  florida  regna  petit*,  vgl.  das  Gedicht  über  die  Yorker, 
V.  1457 :   *Hic   quoque  Eomuleam  venit  devotus    ad   urbem*   u.  s.  w.   und 


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Zur  Lebensgeschichte  Alchvins.  57 

lieh  besuchte  er  auch  Rom,  das  stets  die  stärkste  Anziehungs- 
krafk   auf  seine  Landslente  ausübte  ^   weil  sie  von  dort  durch 
den  Papst  Gregor  den  «Grossen   das  Heil  empfangen  hatten  i. 
Als  junger  Mann  begleitete  ihn  sein  vertrauter  Schüler  Aleh- 
vin,  wir  wissen  nicht,  ob  ein  oder  mehrere  Male.     Er  erwähnt 
gelegentlich ,    worauf  schon  Frobenius   hinwies  *,   dass  er   mit 
ihm  in  das  Kloster  Murbach  im  Elsass  gekommen  sei «  und  dass 
er  auf  dem  Wege  nach  Rom  sich  einige  Tage  in  der  König- 
stadt Pavia   aufgehalten  habe,   wo  damals  ein  Jude  Lull  mit 
dem  bekannten,  später  am  Hofe  Karls  lebenden,  Meister  Petrus 
von    Pisa    disputierte*.      Bei    diesem     oder    einem    späteren 
Aufenthalt  in   Rom    trug  er    als    unwiUkommenen   Gefährten 
das  römische  Fieber  davon,  zum  ersten  Male  in  einem  Briefe 
von  795    erwähnt*,   das   ihn  nie   wieder   ganz   verliess.     Man 
wird    diese  Reise    wohl   vor    766    oder  767,    dem  Jahre,    in 
welchem   Aelbert  Erzbischof  ward,    ansetzen  müssen,    wozu 
auch  die  Königstadt  Pavia  stimmt. 

Dass  er  auf  dieser  frühesten  Fahrt  schon  Karl  den  Gr. 
kennen  lernte,  ist  deshalb  nicht  wahrscheinlich,  weil  derselbe 
damals  noch  nicht  regierte,  und  doch  wird  eine  frühere  Be- 
kanntschaft Alchvins  mit  diesem  Herrscher  ausdrücklich  von 
dem  Biographen  bezeugt,  der  dieselbe  auf  eine  Sendung  Ael- 
berts  zurückführt®.  Man  hat  hiermit  eine  Angabe  in  dem 
Leben  des  Papstes  Hadrian '  in  Verbindung  gebracht,  wonach 
Karl  der  Gr.  an  diesen  im  J.  773  seinen  Liebling  Albuinus 
mit  dem  Bischof  Georg  und  dem  Abte  Gulfard  (d.  i.  Vulfhard) 
als  Gesandte  abgeschickt  habe.  Obgleich  schon  Leibniz*  die 
Vermuthung  bestritt,  dass  unter  diesem  Albuinus  unser  Alch- 
vin  zu  verstehen  sei,   so  wurde   diese  doch  von  Jaff^  wieder 


über  die  Grabschrift  Hahn,  Bonifaz  und  Lull,  S.  304.  Auf  seine  Bücher- 
erwerbungen weist  er  auch  später  noch  hin,  vgl.  Mon.  Alcuin.,  p.  346: 
^quos  (sc.  libellos)  habui  in  patria  per  bonam  et  devotissimam  magistri 
mei  indnstriam   vel   etiam   mei  ipsius   qualemcumque  sudorem'.  1)  A. 

gedenkt  daher  seiner  als  *beati  Gregorii  praedicatoris  nostri^  oder  ^docto- 
ris  nostri*  (Mon.  Ale.  p.  355.  358.  892).  2)  Alcuini  opp.  I,  62, 
Lorentz,  Alcuins  Leben,  S.  10.  3)  Mon.  AIcuin.  p.  835:  'Olim  magi- 

stri mei  yestigia  secutus'.  Aus  der  Erwähnung  Aelberts  ist  auf  den  Zu- 
sammenhang mit  der  Eomreise  zu  schliessen,  den  Hauck  (Earchengesch. 
n,  122,  A.  2)  ohne  rechten  Grund  bezweifelt.  4)  Mon.  Ale,  p.  458. 

Für  Lnllus  wurde  früher  Julius  gelesen.  5)  Mon.  Ale,  p.  256:  'febri- 

um  acerbitas',  vgl.  p.  428.  478:  'prohibuit  me  Bomanus  comes  ingrato 
tempore*,   p.  488.  602.  6)    Cap.  9:    *Noverat  enim  eum,  quia  olim    a 

magistro  suo  ad  ipsum  directus  fnerat*.  7)  Liber  pontifical.  ed.  Duchesne 
I,  p.  494:  'id  est  Georgius  sanctissimus  episcopus,  Gulfardus  religiosus 
abba  et  consiliarius  seu  Albuinus  deliciosus  ipsius  regis',  vgl.  p.  515. 
6)  Ann.  imp.  I,  40,  doch  ist  der  von  ihm  vorgeschlagene  Bischof  Albinus 
ron  Angers  auch  unhaltbar,  s.  SS.  XXIII,  714  n.  9. 


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58  Ernst  Dümmler. 

aufgenommen ',  indem  er  zugleich  in  dem  Abte  Vulfhard  (von 
Tours),  dem  Empfänger  eines  Briefes  Alchvins,  jenen  Ge- 
sandten Karls  erkennen  wollte,  um  dadurch  jene  Annahme 
zu  stützen.  Zwar  haben  einige  Forscher,  wie  Hahn*  und. 
(unabhängig  von  ihm)  Duchesne  dieselbe  getheilt,  andere  da- 
gegen, wie  Wattenbach«,  Simsen^  und  Sickel*  sie  entschieden 
bestritten.  Der  Abt  Vulfhard,  an  den  jener  Brief  sich  richtet, 
ist  dem  Zusammenhange  der  Ueberlieferung  nach  ohne  Zweifel 
in  England  zu  suchen,  wo  man  einen  solchen  auch  in  dem 
späteren  Bischof  von  Hereford  ausfindig  gemacht  hat.  Dass 
Alchvin  schon  773  im  Dienste  Karls  des  Grr.  gestanden  haben 
solle,  ist  mindestens  ganz  unwahrscheinlich,  wenn  auch  die 
Biographie,  die  davon  nichts  weiss,  nicht  eben  stark  ins  Ge- 
wicht fällt,  aber  das  Gedicht  über  die  Bischöfe  von  York 
würde  kaum  an  dieser  Thatsache  haben  schweigend  vorbei- 
gehen können. 

Für  eine  Reise  Alchvins  in  das  Frankenreich  bleibt  uns 
noch  ein  anderes  zuverlässiges,  aber  fragmentarisches  Zeugnis 
übrig  in  einem  Gedichte  an  die  Freunde  auf  dem  Festlande, 
welches  Frobenius  mit  Recht  um  780  ansetzte «,  nämlich  nach 
dem  Amtsantritt  des  Bischofs  Albrich  und  des  Abtes  Beomrad 
im  J.  777  und  vor  782,  in  welchem  Jahre  Bassinus  nicht 
mehr  Bischof  von  Speier  war,  wozu  auch  das  Todesjahr  des 
Bischofs  Albrich  und  Abtes  Folrad  784  stimmt.  Mit  allerlei 
scherzhaften  Anspielungen  begrüsst  in  diesen  Versen  zur  Er- 
innerung an  einen  gastlichen  Aufenthalt  Alchvin  mehrere 
Freunde  in  den  Rheinlanden,  zumal  neben  einigen  uns  unbe- 
kannten Namen  die  Bischöfe  Albrich  von  Utrecht,  den  Gönner 
Liudgers,  Rikulf  von  Köln,  den  Vorgänger  des  ersten  Kölner 
Erzbischofs  Hildebald,  Lul  von  Mainz,  denlTachfolger  desh.Boni- 
fatius,  Bassinus  von  Speier,  die  Aebte  Samuel  von  Echtemach, 
Fulrad  von  St.  Denis,  den  königlichen  Kanzler  Rado  und  den 


1)  Monum.  Alcnin.,  p.  144,  ep.  1.       2)  Bonifaz  und  Lull,  S.  299,  A.  1. 
3)  Monum.  Alcuin.  p.  903,    Deutschlands  GQ.  I,  151,  A.  1.  4)  Abel- 

Simson,  Jahrb.  des  fränk.  Reiches  unter  Karl  dem  Gr.,  I,  140,  A.  4. 
6)  Alcuinstudien  (Sitzungsber.  der  Wiener  Akad.,  LXXIX,  509,  A.  1). 
Hauck  (Eirchengesch.  II,  121)  hat  diesen  Nachweis  Sickels  übersehen, 
wenn  er  den  Brief  Alchvins  doch  an  Wulfhard  von  St.  Martin  in  Tours 
gerichtet  sein  lässt,  obgleich  er  Jaffas  Ansicht  nicht  theilt.  6)  S.  Poet. 
Carol.  I,  220—223  und  die  dort  gegebenen  Nachweisungen.  Üeber 
Albrich  vgl.  Altfrids  V.  S.  Liudgeri  I,  c.  15—17.  21,  p.  19  ff.  In  v.  46 
der  Ausgabe  ist  der  Druckfehler  'claro*  in  *clavo*  zu  verbessern.  Der  in 
V.  8  erwähnte  Prior  Hadda  ist  doch  wohl  identisch  mit  dem  praepositus 
monasterii  Haddo,  der  unter  Albrich  in  der  V.  Liudgeri  I,  c.  18,  vor- 
kommt. Der  in  v.  12  genannte  Hrotbert  kann  nicht,  wie  Frobenius  ver- 
muthete,  der  Abt  von  St.  Germain  sein,  sondern  muss  in  Friesland  gesucht 
werden.     Vgl.  auch  Hauck^  Eirchengesch.  II,  162. 


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Zur  Lebensgeschichte  Alchvins.  59 

Prior  Haddo  in  Utrecht.  Aber  auch  von  dem  Königshofe  Karls 
ist  ohne  bestimmte  Ortsangabe  die  Rede,  und  wenn  in  diesem 
Zusammenhange  Petrus  und  Paulus  genannt  und  als  Lehrer  ge- 
priesen werden,  so  müssen  damit  die  beiden  als  Lehrer  an  der 
Hofschule  bekannten  Italiener  gemeint  sein".  Die  in  diesem 
Gedichte  verewigte  Reise  scheint  über  Speier  sich  nicht  hinaus 
erstreckt  zu  haben.  Sie  galt  wohl  namentlich  auch  dem  Kloster 
Echtemachy  ohne  mit  der  römischen  Fahrt  zusammen  zu  hängen. 
Ob  Alchvin  bei  dieser  Gelegenheit  oder  bei  welcher  andern 
späteren  (etwa  in  Echtemach)  den  Bischof  Vilhead,  seinen 
in  Sachsen  thätigen  Landsmann,  besucht  habe,  den  er  im 
J.  789  erüssen  lässt,  muss  dahin  gestellt  bleiben*. 

Auf  einen  festeren  Boden  gelangen  wir  mit  der  Nachricht 
des  Biographen  (c.  9),  dass  Alchvin  von  dem  Erzbischof 
Eanbald  I.^  seinem  früheren  Mitschüler^  nach  Rom  geschickt 
worden  sei,  um  für  ihn  das  Pallium  zu  holen,  und  dass  er  bei 
dieser  Gelegenheit  auf  der  Rückkehr  in  Parma  mit  Karl  zu- 
sammentreffend von  ihm  eine  Einladung  in  das  Frankenreich 
erhalten  habe.  Dass  diese  Reise  in  das  Jahr  781  fallen  müsse, 
wird  wohl  mit  Recht  allgemein  angenommen,  weil  eine  in 
Parma  am  15.  März  781  ausgestellte  Urkunde  einen  Besuch 
Karls  daselbst  bestätigt*.  Die  Niederlassung  Alchvins  im 
Frankenreiche  und  der  Beginn  seiner  Lehrthätigkeit  müsste 
nach  dem  Biographen  der  Einladung  Karls  in  kurzem  gefolgt 
sein  und  man  nimmt  deshalb  an,  dass  er  von  782  bis  gegen 
790,  also  etwa  7 — 8  Jahre,  in  Karls  Umgebung  sich  aufge- 
halten und  in  dieser  Zeit,  soweit  es  nicht  schon  früher  ge- 
schehen war,  auch  alle  die  freundschaftlichen  Beziehungen  zu 
den  hervorragenden  Männern  des  Frankenreiches  angeKnüpft 
habe,  mit  denen  wir  ihn  später  im  Briefwechsel  finden,  oo 
namenthch  mit  Angilbert  und  Adalhard,  mit  Arno  und  Rikbod 
u.  s.  w.  Leider  aber  besitzen  wir  nur  diesen  späteren  Brief- 
wechsel und  fast  kein  einziges  von  den  an  fränkische  Freunde 
gerichteten  Schreiben  lässt  sich  mit  Sicherheit  oder  auch  nur 
mit  Wahrscheinlichkeit  in  die  Zeit  dieses  ersten  Aufenthaltes 


1)  Die  in  v.  49  genannten  Männer  mtissen  am  Hofe  gesucht 
werden.  Bado,  der  spätere  Abt  von  St.  Vaast,  war  seit  772  Notar,  seit 
776  Kanaler  Karls  (Sickel,  Acta  Karolin.  I,  78—80),  Eicvulf  scheint  mir 
von  dem  in  v.  18  begrüssten  Kölner  Bischof  unterschieden  werden  zu 
müssen  und  dürfte  der  spätere  Mainzer  Bischof  sein.  Eaefgot  ist  viel- 
leicht der  Abt  Rabigaud  von  S.  Calais,  vgl.  Abel-Simson,  Jahrb.  I,  240, 
A.  4.  2)  Mon.  Alcuin.  p.  165.  Die  daran  geknüpften  Worte :  *Multum 
me  poenitet,  quod  recessi  ab  eo'  sind  schwer  zu  deuten,  vergl.  Dehio, 
Gesch.    des   Erzbisth.   Hamburg -Bremen   I,  14.  3)   Mühlbacher,  Eeg. 

der  Karol.  n.  226.  Der  Biograph  (c.  8)  weiss  in  seinem  Berichte  nichts 
von  der  Abdankung  Aelberts  bei  seinen  Lebzeiten,  sondern  er  lässt  Ean- 
bald I.  nach  dem  Tode  desselben  folgen. 


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60  Ernst  Dümmler. 

setzen.  Eine  Begrüssung  Rikulfs  zum  Antritt,  wie  es  scheint^ 
seiner  erzbischöflichen  Würde  (4.  März  787)  könnte  ebenso  gut 
auch  aus  England  stammen ».  Bei  einem  anderen  Schreiben 
an  diesen,  welches  Jaffö  sclion  in  die  Jahre  783 — 785  setzen 
wollte,  weil  Alchvin  seinen  Namen  dem  des  Empfängers  voran- 
stellt, ist  dieser  Grund  nicht  massgebend  und  mit  Recht  hat 
daher  Sickel  an  ein  späteres  Jahr  nach  der  Rückkehr  ins 
Frankenreich  gedacht  >.  Wir  entbehren  somit  aller  unmittel- 
baren Zeugnisse  über  diesen  wichtigen  Lebensabschnitt  Alch- 
vins  und  der  Zweifel  erscheint  berechtigt,  ob  wir  uns  hier 
auf  ganz  sicherem  Boden  befinden. 

Die  Magdeburger  Centuriatoren,  denen  wir  so  viele 
wichtige  neue  Entdeckungen  zu  verdanken  haben,  veröffent- 
lichten auch  zuerst  einen  Bericht  der  päpstlichen  Legaten  und 
Bischöfe  Georg  von  Ostia  und  Theophylaktus  von  Tuder 
(Todi)  an  den  Papst  Hadrian  über  2  von  ihnen  abgehaltene 
angelsächsische  Synoden,  zu  denen  auch  ein  Abgesandter 
Karls,  der  Abt  und  Priester  Wigbod,  sie  geleitete*.  Die 
erste  zu  Corabrige  in  Northumbrien,  die  zweite  zu  Cealchyd 
in  Mercien  im  J.  786  versammelt,  berühren  sich  mit  ihren 
scharfen  Rügen  über  den  Wandel  von  Geistlichen  und  Laien 
und  deren  sittliche  Gebrechen  mehrfach  in  merkwürdiger 
Weise  mit  den  Briefen  Alchvins.  Nur  nach  dem  ersten 
z.  Th.  fehlerhaften  Abdruck  (Cent.  VIII,  cap.  IX,  col.  575  ff.) 
nahm  Jaffö  einen  Auszug  des  Berichtes  in  die  Monum.  Alcuin. 
(p.  155 — 162)  auf,  ohne  zu  bemerken,  dass  Wasserschieben 
die  von  den  Centuriatoren  benutzte  Handschrift  in  Wolfen- 
büttel wieder  aufgefunden  und  bereits  im  J.  1839  den  Ein- 
gang der  Synode  aus  derselben  vollständiger  mitgetheilt  hatte  *. 
Seitdem  hat  dann  Sdralek  diesen  handschriftlichen  Text,  in 
dessen  Mitte  einige  Blätter  jetzt  fehlen,  vollständig  wieder 
abdrucken  lassen*. 


1)  Mon.  Alcuin.,  p.  164,  ep.  12,  Die  Worte:  *Non  sis  inferior  ante- 
cessoribus  tuis,  nt,  quorum  tenes  cathedram,  illomm  meritis  aequiperari. 
dignus  efficiaris  in  celis'  könnte  man  auf  einen  neuen  Anfang  deuten. 
2)  Mon.  Ale,  p.  147,  ep.  4,  vgl.  Sickel,  Alcuinstudien,  S.  524,  A.  2. 
Sein  Gegengrund  ist  sehr  zweifelhaft,  aber  Angilberts  Aufenthalt  in  Italien 
passt  auf  792  oder  794  und  bei  dem  Feldzuge  gegen  die  Sachsen  kann 
man  an  den  späteren  Krieg  (seit  792)  denken.  3)   Vielleicht   derselbe 

Priester  Wigbod,  der  Karl  dem  Gr.  einen  aus  den  Kirchenvätern  ausge- 
zogenen Commentar  zum  Octateuch  widmete,  s.  Poet.  Carol.  I,  88. 
4)  Beiträge  zur  Gesch.  der  vorgratian.  Kirchenrechtsquellen,  S.  163  aus 
der  von  St.  Maximin  stammenden  Helmstedter  Hs.  454  in  Wolfenbüttel. 
6)  Kirchengesch.  Studien  I,  2  (Wolfenbüttler  Fragmente),  a.  1891,  S.  124 
bis  132,  vgl.  S.  99,  wo  die  Verbesserungen  der  Namen  und  die  Erläute- 
rungen mir  mit  Unrecht  zugeschrieben  werden,  da  sie  vielmehr  von  Jaff^ 
herrühren,  dagegen  tri£Ft  mich  gleichfalls  der  Vorwurf,  Wasserschiebens 
Ergänzung  übersehen  zu  haben. 


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Zur  Leb  ensge  schiebte  Alchvins.  61 

Aus  dieser  neuen  Ausgabe  ergiebt  sieh  die  wichtige  That- 
sache,  dass  Alchvin,    dessen  Name  in  den  Centurien  unkennt- 
Kch  geworden  war*,    an  jenen  Synoden  in  seinem  Vaterlande 
theilgenommen  hat.    Es  wird  nämlich  dort  gemeldet,  dass  im 
Anschluss    an  die   päpstlichen  Legaten  und  im   Auftrage   des 
Königs  Aelfwald  von  Northumbrien  und  des  Erzbischofs  Ean- 
balds  (I.)  von  York    die  beiden   Lektoren  Alquin  und  Pyttel 
nach  Mercien  zu  König  Offa    und  dessen  Bischöfen  gesandt 
worden  seien,  um  ihnen  die  Beschlüsse   der  northumbrischen 
Synode  zur  Annahme  und  Unterschrift  vorzulegen.   Man  könnte 
allerdings    zweifeln,   ob   trotz   der  völligen  Uebereinstimmung 
des  Namens     unser  Alchvin   hier   gemeint  sei,    weil    er,    der 
längst  die  Weihe  zum  Diakonus   empfangen    hatte,    hier    mit 
dem  bescheidenen  Titel  eines  Lektors  bezeichnet  wird.   Wenn 
es  nun  aber  an  sich  wenig  glaublich  ist,  dass  Männer  auf  der 
niederen   Rangstufe  des   Lektors   zu   einer  so   wichtigen  Sen- 
dung erkoren  worden  seien,  so  darf  auch  aus  anderen  Gründen 
angenommen  werden,  dass  mit  dem  Worte  Lektor  ein  Lehrer 
bezeichnet  werden  sollte.    So  werden  damals  der  Schotte  Colcu 
and  ein  gewisser  Higlak  Lektoren  genannt,    obgleich  sie  die 
Priesterweihe  besassen  und  nicht  minder  in  dem  gleichen  Falle 
Paulinus*,    der    Patriarch    von  Aquileja.      Schon    früher    hat 
Traube  an  anderen  angelsächsischen  Beispielen  erörtert,  wie  das 
Wort  lector  aus    der  Bedeutung  eines  Vorlesers  in  die  eines 
Lehrers  übergegangen  ist.   Hierzu  kommt,  dass  auch  jener  Pyttel 
(=  Putul)   sich  als  ein  in   der  Umgebung  Alchvins   in  York 
lebender  Diakonus  nachweisen  lässt^,  der  früher  den  h.  Liudger 
auf  das  Festland  begleitete  und   nach  Rom  reiste,   später   als 
Priester    mit  Alchvin  in  das  Frankenreich   sich   begab.     Wir 
müssen  es  demnach  als  erwiesen  betrachten,   dass  dieser  min- 
destens im  J.  786,    sei  es   auf  längere  Zeit,   sei   es  vorüber- 
gehend, in  seiner  northumbrischen  Heimath  sich  befand   und 
an  einer  wichtigen  Verhandlung  theilnahm,  ja   es   wäre  nicht 


1)  Für  *Alquinnm',    wie   in   der  Hs.   steht,   hatten   die   Centuriatoren 

'Idalninnm*  gedruckt.  2)  Die   Ueberschrift   von  ep.  14   an   Colon,    den 

Alchvin    als  magister  anredet,   lautet  in    der  Hs.   'ad   Colcun   lectorem   in 

Scotia'   and   im  Simeon   von  Durham    wird    er    bei   der  Nachricht    seines 

Todes  i.  J.   794    'presbyter  et  lector'   genannt   (Mon,  Ale,  p.  166),      Die 

Ueberschrift    von    ep.    11    an    den    Patriarchen    Paulinus    lautet     in   A: 

'Eplstola  Albini  magistri  ad  Paulinum  lectorem   in   Francia'   und   in   den 

Ess.  A  und  V  findet  sich  eine  'Eplstola  Alcheridi  anachoritae  ad  Higlacum 

lectorem  et  presbiterum'.     Vgl.  Traube,  Karoling.  Dichtungen,  8.  41 — 42. 

131,  3)   Altfridi  V.  S.  Liudgeri  I,  c.  12  (p.  17  ed.  Diekamp)  um  773 

'iDisit    etiam     cum    eo    (sc.    Liudgero)    et    diaconem    suum   nomine    Putul 

fcfmens  etc.    .   .    •  Diaconus  vero,  qui  venerat  cum  eo,   iuxta  dispositionem 

maeistri  Alachoini  .  .  .   perrexit  Bomam  iterum   reversurus.      Qui    etiam 

postea  cum   Alchuino  venit  in  Galliam  in  ordine  presbyterü'. 


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62  Ernst  Dümmler. 

undenkbar^  dass  die  Fassung  der  Sjnodalbeschlüsse,  in  denen 
die  Dichter  Vergil  und  Pruaentius  benutzt  sind,  z.  Th.  von 
ihm  selbst  herrührte.  Hierzu  stimmt  es,  dass  er  in  einem 
späteren  Briefe  den  damals  anwesenden  Bischof  Cuniberct  von 
Winchester  an  ihre  einst  auf  einer  Synode  geschlossene  Freund- 
schaft erinnert*. 

Es  ist  bemerkenswerth,  dass,  obwohl  Alchvin  am  Hofe 
Karls  mit  dem  um  ungefähr  10  Jahre  älteren  Paulus  Diaconus 
zusammengetroffen  sein  müsste  —  dieser  hielt  sich  von  782 
bis  etwa  786  im  Frankenreiche  auf'  — ,  dennoch  jedes  Zeugnis 
einer  persönlichen  Bekanntschaft  zwischen  diesen  beiden  so 
hervorragenden  Männern  fehlt.  Es  giebt  allerdings  drei 
Alchvin  mit  Sicherheit  zuzuschreibende  Gedichte  an  Paulus 
aus  der  Zeit,  in  welcher  dieser  wieder  in  dem  Kloster  Monte 
Cassino  weilte  (d.  h.  mindestens  seit  787),  allein  sie  sind 
durchaus  im  Namen  des  Königs  verfasst  und  beweisen  daher 
nichts  für  Alchvins  persönliche  Neigungen«.  Ebenfalls  nach 
Monte  Cassino  richtete  Alchvin  in  Karls  Auftrage  Briefe  an 
Liudger,  der  sich  etwa  zwischen  784  und  787  zwei  und  ein 
halbes  Jahr  daselbst  aufhielt,  um  ihn  zur  Rückkehr  in  das 
Frankenreich  einzuladen  *. 

Noch  weniger  Zuverlässiges  als  über  die  Zeitdauer  dieses 
ersten  längeren  Aufenthaltes  im  Frankenreiche  lässt  sich  über 
die  Begleitung  der  Schüler  sagen.  Dass  Alchvin  sogleich 
einige  von  diesen  als  Gehilfen  mitgenommen  habe,  wie 
Lorentz  (S.  14),  Wattenbach  (GrQ-  h  151)  u.  a.  berichten, 
darf  nicht  einmal  aus  dem  Biographen  (c.  13)  gefolgert 
werden,  der  nur  etliche  (aber  nicht  alle)  erwähnen  will,  die 
nach  und  nach  ihm  aus  England  in  das  Frankenreich,  und 
zwar  vornehmlich  nach  Tours,  nachgefolgt  seien«,  wobei  er 
überhaupt  nur  den  letzten  Aufenthalt  seit  793  im  Auge  haben 
maff.  Wenn  unter  diesen  Witto  oder  Candidus  und  Sigulf 
viefleicht  in  eine  etwas  frühere  Zeit  zurückreichen,  so  scheint 
dagegen  der  Diaconus  Fredegis  (Nathanael)  ihnen  erst  später 


1)  Mon.  Ale,  p.  517:   'Olim  in  sinodali  sanctomiu  patmm  conventa 
yestra  bonitas   nobiscam   pepigit   pacta  caritatis'.  2)  Es  ist  auffällig, 

dass  Einhard  (V.  Karoli  M.  c.  26)  als  Lehrer  Karls  des  Gr.  nur  Petrus 
und  Alchvin  nennt,  nicht  aber  Paulus,  der  ihm  durch  seine  Schriften 
doch  sicher  bekannt  sein  musste.  Vielleicht  darf  man  daraus  folgern, 
dass  Paulus,  wenn  er  auch  die  Begleiter  der  Prinzessin  Eottrud  im 
Griechischen  unterweisen  sollte,  an  der  Hofschule,  die  durch  Petrus  ver- 
sorgt war,  nie  unterrichtet  hat.  3)  Vgl.  über  diese  drei  Gedichte 
(Poet.  Carol.  I,  69 — 71)  meine  Bemerkungen  im  Neuen  Arch.  XVII,  400. 

4)  Altfridi  V.  S.  Liudg.  I,  c.  21,  vita  sec.  I,  c.  14  (p.  25.  61):  *Alchuino 
praeceptore  quondam  suo,  qui  eo  tempore  de  Brittannia  in  Franciam  venit*. 

5)  Die  vollständigste  Zusammenstellung  der  Schüler  A/s.  giebt  Hauck 
(Kirchengesch.  II,  144  ff.). 


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Zur  Lebensgeschicbte  Alchvins.  63 

gefolgt  zu  sein»,  denn  er  lässt  sich  nicht  vor  796  am  frän- 
kischen Hofe  nachweisen  (wo  er  zugleich  mit  Osulf  vor- 
kommt)», und  war  damals  noch  ein  der  Leitung  bedürftiger 
Jüngling. 

Wie  es  sich  auch  mit  den  vorangehenden  Jahren  ver- 
halten ma^,  im  J.  790  treflfen  wir  Alchvin  sicher  wieder  in 
seiner  en^ischen  Heimath.  Denn  dass  er  auf  sein  Verlangen 
mit  Karls  Genehmigung  in  diese  zurückgekehrt  sei,  erwähnt 
auch  der  Biograph  (c.  9),  jedoch  ohne  jede  nähere  Zeit- 
angabe. £r  schreibt  gegen  Ende  dieses  Jahres  sowohl  seinem 
in  Frankreich  weilenden  Schüler,  dem  Abte  Joseph,  wie  auch 
seinem  vertrauten  Freunde  Arno  von  Salzburg,  dass  der  Re- 
gierungswechsel in  North umbrien,  d.  h.  die  Thronbesteigung 
des  aus  langer  Verbannung  zurückkehrenden  Königs  Aethelred, 
des  Sohnes  Aethelwalds,  ihn  daselbst  noch  festhalte.  In  einem 
dritten  Schreiben  an  den  Abt  Adalhard  von  Corbie  redet  er 
von  seinen  wenig  erfolgreichen  Bemühungen,  einen  wohl- 
thätigen  Einfluss  auf  die  neue  Regierung  zu  gewinnen.  Eben- 
falls aus  England  scheint  ein  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres 
789  geschriebener  Brief  an  einen  in  Sachsen  weilenden  Abt 
ergangen  zu  sein,  in  welchem  sich  Alchvin  nach  den  Ereig- 
nissen im  Frankenreiche  erkundigt  4.  Zweifelhafter  als  die 
vorerwähnten  sind  zwei  andere  in  den  Anfang  des  Jahres  790 
gesetzte  Briefe,  die  sich  auf  einen  auch  anderweitig  be- 
kannten Streit  zwischen  Karl  dem  Gr.  und  dem  Könige  Offa 
von  Mercien  beziehen,  welcher  zu  einer  gegenseitigen  Handels- 
sperre geführt  hatte*.  In  diesen  ist  Alchvin  bereit,  als  ein 
beiden  Theilen  nahe  stehender  Vermittler,  wenn  er  den  Auf- 
trag dazu  erhält,  einzugreifen.  Nach  der  hergebrachten,  auch 
von  Jaffa  vertretenen,  Auffassung  erwartet  Alchvin,  im  Fran- 
kenreiche verweilend,  über  dessen  Begebenheiten  in  den 
Jahren  788 — 789  er  dem  schottischen  Lehrer  Colcu  mancherlei 


1)  Sickel  (Acta  Karolin.  I,  89)  setzt  seine  Ankunft  in  das  J.  782. 
Der  Biograph  (c.  11)  sagt  ausdrücklich:  Tost  hos  (Witto  und  Sigulf) 
Fredegisns'.  2)  In  dem  Gedichte  Theodulfs  ad  Carol.  reg.,  v.  175  (Poet. 
Carol.  I»  487).  In  Alchvins  Briefen  wird  er  zum  erstenmal  sicher  798 
erwShnt  (Mon.  Ale,  p.  414).  Auf  jugendliches  Alter  deutet  die  Bezeich- 
nung 'poer  Fridigisus'  (p.  438),  die  Warnungen  vor  Verführung  (p.  631), 
sowie  die  Worte  (p.  632):  *nuper  de  nido  paternae  edocationis  educti  ad 
publica«  erolastis  auras',  vgl.  Hauck,  Kirchengesch.  II,  142.  3)    Mon. 

Älc,  ep.  16 — 18,  p.  170—172.  176.     Aus  dem  ersten  dieser  Briefe  geht, 
wie  Hauck   (II,   12^»  A.  8)  richtig  bemerkt,   hervor,   dass   A.  von  Anfang 
an  die  Absicht  hatte,  zurück  zu  kehren.         4)  Mon.  Ale,  p.  166:  'Utinam 
.  .  Sit  cuTsas  vitae  meae   consummatus   in   peregrinatione*.     Diese  Worte 
iÜntren  bo,   als   ob  er  sich  aus  England  nach  dem  Frankenreiche  zurück- 
sehnte.         'ö)  ^^^'  ^^^'f  V*  166—169,   vgl.  Gesta   abbat.  Fontanell.,  ed 
LoVenfeld,   p.   46—47. 


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64  Ernst  Dümmler. 

mittheilt,  von  Karl   an  OfFa  gesandt  zu    werden.      Nach   der 
Ansicht  v.  Sickels*   dagegen,   für  welche  er  freilich,   wie    für 
manche  seiner  andern  Behauptungen,   die  Begründung  bisher 
schuldig  geblieben   ist,   wäre  umgekehrt  von  einem  Auftrage 
Oflfas  an  Karl  die  Rede.    Dieselbe  Meinung  aber  hegte  bereits 
Mabillon.      In    diesem    Falle    müsste    man    annehmen,    dass 
Alchvin  seine  Nachrichten  über  die  fränkischen  Vorfälle,   die 
er  nach  Irland  schreibt,   z.  Th.   noch  vor   seiner  Abreise  von 
dort  im  J.  789,  z.  Th.  brieflich  erhalten  habe.     Schwer  aber 
scheint  sich  damit  der  zweite   sicher   vom   Frankenreiche  aus 
geschriebene  Brief  an    den  Priester  Beornwin  zu  vereinen,    in 
welchem  Alchvin  den  Verdacht  der  Untreue  gegen  den  König 
Offa  und   das    englische  Volk    von    sich   abzuwehren    sucht". 
Ob   eine  Sendung  Alchvins  in  dieser  Angelegenheit  überhaupt 
stattgefunden,    lässt   sich  aus   diesen  Briefen   nicht  erweisen  : 
die    Beilegung    des    Zwistes    wird    nicht    seiner  Vermittelung, 
sondern  der  des  Abtes  Gervold  von  St.  Vandrille  zugeschrieben. 
In  den  Jahren  790  (789)— 793  hielt    sich  Alchvin  in  Bri- 
tannien auf,  wie   dies  theils  die   schon   erwähnten  Briefe  aus 
dem  J.    790  beweisen,    theils  die  Thatsache,    dass  die   erste 
Verurtheilung   des   Bischofs  Felix   von    ürgel  in  Regensburg 
792  in   seiner  Abwesenheit   stattfand»,   dass   ferner  von  Eng- 
land  eine   von  ihm   im   Namen   der  angelsächsischen  Könige 
und  Bischöfe  verfasste  Denkschrift  gegen   die  Beschlüsse  von 
Nicäa  ausging,    die   Karl  an   die  brittische  Kirche  geschickt 
hatte*,  endlich  der  Umstand,  dass  er  von  einem  Blutregen  in 
York    in   der   Fastenzeit    des   Jahres    793,    dem    Vorzeichen 
trauriger  Ereignisse,   als  Augenzeuge  spricht*.     Bald  darauf 
aber  muss  er   das  Vaterland    verlassen   haben,   denn  zur  Zeit 
des  üeberfalles  der  Insel  Lindisfame  (Holy  Island)  durch  die 
Normannen   am   8.  Juni   793,   der  ihm   zu  mehreren  Ermah- 
nungsschreiben  und    zu   einem   längeren   Gedichte    den   Stoff 


1)  Alcoinstndieii,  S.  624,  A.  1 :  ,Jch  meine,  dass  Alcuin  erwartet^ 
von  Offa  an  Karl  als  Unterhändler  geschickt  zu  werden'*.  Vgl.  Mabillon, 
Acta  88.  ord.  S.  Bened.  saec.  IV,  187:  *ad  quem  (sc.  Carolum)  se  mit- 
tendum  esse  dicit  pro  pace  inter  ipsum  Carolum  et  Offam  regem  procu- 
randa*.  Die  Sendung  von  Oel,  *quod  vix  modo  in  Britannia  iuvenitur' 
und  von  Geschenken  Karls  passen  besser  für  einen  Aufenthalt  im  frän- 
kischen Reiche.  2)  Mon.  Ale,  p.  169:  'Yere  Offa  regi  nee  genti  An- 
glorum  numquam  infidelis  fui.  Sicut  hos  amicos,  quos  mihi  deus  donavit, 
fideliter,  quantum  valeo,  servabo,  sie  et  hos,  quos  reliqui  in  patria*.  Diese 
Worte  können  nur  im  Frankenreiche  geschrieben  sein,  mithin,  wenn  Sickel 
Recht  hätte,  nicht  vor  798,  während  Jaff^  den  Brief  790  ansetzen  wollte. 
3)  Ale.  advers.  Elipand.  1.  I,  c.  16  (Opp.  ed.  Frobenius  I,  882):  *Ante> 
quam  ego  .  .  venissem  in  Franeiam,  haee  eadem  vestri  erroris  secta  .  . 
ventilata  est  in  celeberrimo  loco,  qni  dicitur  Raginisbuiig*,  vgl.  Einhardi 
ann.  a.   792,  4)  Ann.  Nordhumbr.  792    (SS.  XHI,    156).         5)  Mon. 

Ale.,  p.   182:  *vidimus*. 


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Zur  Lebensgeschichte  Alchvins.  65 

lieferte,  hielt  er  sich  bereits  wieder  auf  fränkischem  Boden 
auf,  wie  jene  Briefe  beweisen '.  Auch  diesmal  hegte  er  noch 
nicht  den  Vorsatz,  sein  Leben  in  der  Fremde  (auf  der  Pilger- 
Bchaft,  wie  er  es  regelmässig  nannte)  zu  beschUessen,  denn  er 
äusserte  ausdrücklich  den  Wunsch,  in  York,  seiner  alten 
Heimath,  dereinst  begraben  zu  werden  >.  Dass  er  gekommen 
sei,  um  den  König  Karl  in  seinem  Kampfe  für  die  Reinheit 
des  katholischen  Glaubens  zu  unterstützen,  giebt  er  ausdrück- 
lich als  Beweggrund  an,  entsprechend  den  prophetischen  Wei- 
sungen seines  Lehrers  Aelbert  und  eines  andern  heiligen 
Mannes^,  und  er  denkt  dabei  sowohl  an  den  Adoptianismus, 
der  trotz  der  Verurtheilung  von  792  keineswegs  aufgehört 
hatte  zu  bestehen,  als  an  den  Streit  über  den  Bilderdienst 
gegen  die  Griechen,  für  den  er  die  vorerwähnte  Denkschrift 
der  brittischen  Elirche  dem  Könige  selbst  überbrachte,  und 
darch  welchen  seine  Mitwirkung  an  der  Frankfurter  Synode 
im  J.  794  veranlasst  wurde*. 

Nachdem  Alchvin  noch  im  J.  795  die  Absicht  ausge- 
sprochen hatte*,  in  die  Heimath  zurückzukehren,  und  nur  in 
Fieberanfallen  und  andern  zufalligen  Ursachen  augenblickliche 
Hinderungsgründe  gefunden  hatte,  erklärte  er  796  bestimmt, 
dass  es  sein  Entschluss  sei,  in  der  Fremde  zu  verharren«. 
Die  englischen  Verhältnisse,  namentlich  seit  der  Ermordung 
des  Königs  Aethelred  am  18.  April  796,  stiessen  ihn  ab, 
wegen  der  Treulosigkeit  seiner  Landsleute  fürchtete  er  sich 
zurückzukehren  und  fühlte  sich  unter  ihnen  nicht  mehr  am 
Platze. 

Mit  dieser  entscheidenden  Wendung  im  Leben  Alchvins 
hängt  offenbar  die  üebertragung  der  reichen  Abtei  des  heil. 
Martin  in  Tours  nach  dem  Tode  des  Abts  Itherius  zusammen. 
Schon  früher  hatte  ihm,    wenn  wir  dem  Biographen   (c.  4) 

flauben  dürfen,  Karl  die  Klöster  Ferneres  und  das  des  h. 
lUpus  zu  Troyes  übergeben,  aber  der  neue  Besitz  war  ein 
sehr  viel  grossartigerer,  wohl  auch  dadurch  veranlasst,  dass 
Alchvin  in  der  Heimath  ein  bedeutendes  Vermögen  im  Stiche 
Hess  und  dafür  entschädigt  werden  musste'.     Wenn  es  einer- 


1)  Mon.  Ale,  p.  190:  'yestrae  tribnlationis  calamitas  licet  absentem 
moltam  me  cotidie  contristat*.  üeber  den  Zeitpunkt  vgl.  Tranbe,  Karoling. 
Dichtnxigen,    S.  39,   and  über    das   Gedicht   ebd.  68—110.  2)   Ebd., 

p.  260:    'cnius  infantiam  alnistis,  eins  senectntem  sepelietis*,   vgl.  p.  257. 
3)  Vgl.  Hahn,  Bonifaz  und  Lull,  S.  304.  4)  Ueber  diese  vgl.  Simson, 

Jahrb.  des  frank.  Reiches  unter  Karl  dem  Gr.  II,  66.  5)  Ueber  diese 
Absicht  8.  p.  262.  256.  260 :  'Nee  mihi  tarn  cito  veniendi  occurrit  facultas* 
I  u.  8.  w.  6)  S.  die  von  Hanck,  II,  123,  A.  8  angeführten  Stellen. 
7)  In  der  Vita  c.  9  heisst  es:  'Evoluto  vero  non  parvo  tempore 
postqaam  Albinns  secundo  ad  Karolum  reversus  est,  sancti  Martini  apud 
Toronis  praeficitur  pastor  monasterii  isdem*.  Nach  den  Worten  Karls 
Nenes  Archiv  etc.     XVIII.  5 


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66  Ernst  Diimmler. 

seits  die  Absicht  des  Königs  war,  in  diesem  etwas  verwilderten 
Stifte*  durch  Alchvin  strenge  Zucht  herzustellen  und  eine 
gelehrte  Bildungsstätte  daselbst  zu  errichten,  fiir  welche 
Alchvin  Bücher  aus  seiner  Heimath  kommen  liess,  und  nicht 
minder  frühere  Schüler,  so  dürfen  wir  ihn  andrerseits  uns 
doch  nicht  lediglich  als  eifrigen  Abt  und  Vater  seiner  Mönche 
vorstellen.  Alchvin  brachte  sicher  nach  wie  vor  einen  erheb- 
lichen Theil  des  Jahres  am  Hofe  und  in  der  Umgebung  des 
Königs  oder  seiner  Freunde  zu  2,  wie  er  denn  namentlich 
St.  Amand,  das  Kloster  seines  Freundes  Arno,  öfter  besuchte. 
Trotz  aller  Wohlthaten,  die  das  Stift  durch  die  üeberweisung 
an  einen  vornehmen  Mann  von  seinem  persönlichen  Ansehen 
gemessen  mochte,  muss  es  doch  zugleich  als  eine  Pfründe 
betrachtet  werden,  die  ihm  eine  glänzende  und  sorgenfreie 
Stellung  sichern  sollte,  wie  ihm  dies  sein  Gegner  Elipandus 
zum  Vorwurf  machte.  Hierdurch  wird  es  auch  verständlich, 
dass  Alchvin  erst  5  Jahre  später,  801,  als  Alter  und  Kränk- 
lichkeit ihm  immer  stärker  zugesetzt  hatten,  von  Karl  die 
Erlaubnis  erbat  und  erhielt,  sich  ganz  aus  der  Weltlichkeit 
in  sein  Kloster  zurück  zu  ziehen»,  von  der  beschwerlichen 
Pflicht  der  Hoffahrt,  aber  auch  von  allen  anderen  Greschäften, 
ganz  entbunden  zu  werden,  um  sich  in  der  Stille  auf  sein 
Ende  vorzubereiten. 

Zu  den  Schülern,  welche  sich  in  Tours  um  Alchvin 
scharten,  zählte  auch  Hraban,  der  nachmalige  Abt  von  Fulda, 
der  nach  einer  aus  diesem  Kloster  stammenden  Nachricht 
(zugleich  mit  Hatte,  seinem  späteren  Nachfolger)  von  dem 
Abte  Ratgar,  also  nicht  vor  802,  dorthin  entsandt  wurde*. 
Hiernach  hätte  er,  da  er  schon  vor  dem  Tode  Alchvins  804 
in  sein  Kloster  zurückgekehrt  war  *,  nur  eine  sehr  kurze  Zeit, 


(Mon.  Ale,  p.  645):  'Et  nos  .  .  magistram  et  rectorem  idoneom  vobis 
elegimua  et  de  longinqnis  provintiis  invitavimus'  könnte  man  vermuthen, 
dass  er  schon  793  bei  der  Bemfang  A.*s.  beabsichtigt  habe,  ihn  diesem 
Kloster  vorzusetzen.  Die  Ann.  Lauriss.  min.  (SS.  I,  119)  bezeichnen  ihn 
schon  794  als  Abt.  1)  S.  die  Worte  Karls  (Mon.  Ale,  p.  645)   über 

ihre  Zuchtlosigkeit  und  die  Erzählung  des  Biographen  c.  9.  18.  2)  An 
die  Murbächer  schrieb  er,  dass  er  sie  nicht  besucht  habe,  'ne  scandalum 
religioni  vestrae  mea  inordinatae  conversationis  yita  generaref  (Mon.  Ale, 
p.  340).  3)  Vita  Alchuini   c.  11.     Im    J.    801    schreibt    er    an  Karl 

(M.  Ale,  p.  616):  *Nam  fere  ante  hoc  quinquennium  saeculares  occu- 
pationes  .  .  ^dedinare  cogitavi.  Sed  yeste>a6  piae  providentiae  consilio 
translatus  sum  in  servitium  sancti  Martini*;  p.  624:  ^Nos  vero .  •  deposito 
onere  pastoralis  curae  quieti  sedemus  apud  sanetum  Martinum*;  p.  626: 
'saeculi  occupationibus  depositis  soli  deo  vacare  desidero';  p.  679. 
4)  Catalog.  abbat.  Fuld.  (SS.  XIII,  272).  5)  Dies  geht  aus  dem  Briefe 
Alchvina  an  ihn  heryor  (Mon.  Ale,  p.  801),  in  dem  es  heisst:  ^Feliciter 
vive  cum  pueris  tuis  et  in  populo  caritatis'. 


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Zur  Lebensgeschichte  Alchvins.  67 

vielleicht  einige  Monate,  in  Tours  verweilen  könoen.  Sowohl 
die  Bedeutung,  welche  Alchvins  Unterricht  für  sein  Leben 
gewonnen  hat,  wie  die,  welche  jener  selbst  ihm  beilegte, 
schon  durch  den  Namen  Maurus,  des  Lieblingsjüngers  des 
h.  Benedikt,  will  hiermit  nicht  recht  übereinstimmen.  «Geleitet 
z.  Th.  durch  diese  Erwägung,  hatte  schon  früher  Ebert*  die 
Vermuthung  aufgestellt,  dass  in  einem  scherzhaften  Gedichte 
Theodulfs  aus  dem  J.  796,  in  welchem  unter  anderen  Spitz- 
namen aus  dem  Thierreiche  auch  der  eines  Corvinianus  oder 
Corvulus  vorkommt*,  mit  diesem  Hraban,  der  Rabe,  gemeint 
sei,  nach  einer,  dem  Am  gleich  Aquila  entsprechenden,  wört- 
lichen Uebersetzung  seines  Namens.  In  der  That  hat  diese 
Annahme,  die  einen  mehrjährigen  Aufenthalt  desselben  bei 
Alchvin  voraussetzte,  obgleich  von  Hauck  bestritten»,  viel 
Ansprechendes.  Der  einzige  uns  erhaltene  Brief  Alchvins 
an  Hraban  4  könnte  dann  auch  in  das  Jahr  798  zurückversetzt 
werden,  was  mit  seiner  handschriftlichen  Anordnung  besser 
übereinstimmen  würde,  und  wir  müssten  annehmen,  dass  die 
Fuldaer  Quelle  sich  in  der  Person  des  Abtes  geirrt  hätte, 
welcher  Hraban  nach  Tours  entsandte.  Vielmehr  dürfte  dies 
der  auch  mit  Alchvin  befreundete  Baugulf*,  Ratgars  Vor- 
gänger, gewesen  sein,  der  im  J.  802  seine  Würde  niederlegte. 
Unter  ihm  hatte  Alchvin,  wir  wissen  nicht  wann,  das  Kloster 
Fulda  selbst  einmal  besucht  und  für  diese  Stiftung  seines 
grossen  Landsmannes  Bonifatius  eine  so  warme  Vorliebe  ge- 
fasst,  dass  er  am  liebsten  dort  seinen  Lebensabend  beschlossen 
haben  würde. 

Zu  den  bestritten  sten  Punkten  in  dem  Leben  und  Wirken 
Alchvins  gehört,  wie  ich  schon  früher  bemerkt  habe*,  das 
Jahr  der  Achener  Synode  gegen  Felix  von  Urgel.  JaflFö  setzte 
sie  im  Widerspruch  mit  seinen  Vorgängern,  gestützt  auf 
Alchvins  eigene  Worte,  wonach  sie  im  32.  Jahre  der  Regie- 
rung Karls  stattgefunden,  800  an  und  suchte  die  damit  nicht 


1)  Berichte  der  sächs.  Gesellsch.  der  Wissensch.  1878,  S.  98,  Gesch. 
der  Literatur  des  Mittelalters  II,    121.  2)  Poet.  Carol.  I,   490—493, 

Ygl  Literar.  Centralbl.  Jahrg.  1881,  S.  1664.  S)  Kirchengesch.  Dentsch- 
landa  II,  167,  A.  2.  Er  denkt  an  Arno.  4)  S.  oben  S.  66,  A.  6.  Die 
ep.  290  möchte  ich  nicht  mehr  anf  ihn  beziehen,  obgleich  mir  Haaek  II, 
146,  A.  1,  662,  A.  1  darin  gefolgt  ist,  weil  ich  den  hier  erwähnten 
Samuel  vielmehr  für  Beornrad  halte.  Dass  anch  der  spätere  Bischof 
Samuel  von  Worms  (f  866)  ein  Schüler  Alchvins  gewesen,  geht  aller- 
dings aus  einem  Gedichte  Hrabans  an  ihn  hervor  (Poet.  Carol.  II,  190) 
y.  19:  'Qaod  quondam  docnit  Albinns  rite  magister,  |  Hoc  pectus  teneat, 
hoc  opus  omne  probet*.  6)  S.  das  Schreiben  an  die  Fuldaer  (ep.  186): 
Veneraodus  pater  Bouulfüs,  dilectissimus  mens  amicus'  (Mon.  Ale,  p.  667), 
Tgl.  y.  Alch.,    c.    11.  6)   S.   meine  Alchvinstudien    (Sitzungsber.   der 

Berl.  Akad.  XXVH,  617). 


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68  Ernst  Dümmler. 

ganz  übereinstimmenden  Aeusseron^en  einzelner  Briefe  weg- 
zudeuten.  Unter  den  Gründen,  mit  denen  Grössler  *  seine 
Annahme  zu  Gunsten  des  Jahres  799  bekämpft  hat,  erscheinen 
besonders  zwei  ausschlaggebend.  In  einem  kurz  nach  der 
Achener.  Synode  abgefassten  Schreiben  an  Arno  erwähnt 
Alchvin  sein  jüngst  vollendetes  Buch  gegen  Felix,  der  seine 
Schrift  ihm  im  vorhergehenden  Jahre  (d.  h.  ein  Jahr  zuvor) 
zugesandt  habe*.  Dies  geschah  aber  sicher  im  J.  798,  folg- 
lich befinden  wir  uns  mit  diesem  Briefe  im  J.  799.  Wenn 
man  dies  Zeugnis  beseitigen  wollte,  so  müsste  man  entweder 
einen  Gedächtnisfehler  oder  eine  grosse  Unklarheit  des  Aus- 
druckes hinsichtlich  der  Abfassung  der  Schrift  annehmen. 
Ferner  sagt  Alchvin  in  einem  Briefe  an  Leidrad  von  Lyon 
ausdrücklich»,  Elipandus,  der  Gesinnungsgenosse  des  Felix, 
habe  an  diesen  zu  einer  Zeit  geschrieben,  wo  derselbe  zwar 
bereits  bekehrt  gewesen,  jener  aber  von  dieser  Bekehrung 
noch  keine  Kunde  gehabt  habe.  Da  dieser  uns  bekannte 
Brief  des  Elipandus  sicher  in  die  zweite  Hälfte  des  Jahres 
799  fällt,  so  folgt  daraus  das  nämliche  Jahr  für  die  Achener 
Synode.  Diesen  Erwägungen  steht  freilich  die  von  Sickel 
betonte  Schwierigkeit  entgegen,  dass  in  mehreren  Briefen 
Alchvins  aus  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  799  (epp.  110  bis 
114)  nicht  die  leiseste  Erwähnung  von  einer  Reise  desselben 
an  den  Hof  behufs  der  Widerlegung  des  Bischofs  Felix  sich 
vorfindet,  wie  man  doch  bei  einem  so  wichtigen  Ereignis 
billig  erwarten  müsste. 

Unabhängig  von  diesen  Beziehungen  Hessen  sich  für  die 
Zeitbestimmung  des  vorerwähnten  Briefes  an  Arno  vielleicht 
noch  einige  andere  Gesichtspunkte  geltend  machen.  Einer- 
seits wird  darin  die  Ansicht  ausgesprochen,  dass  es,  um  freie 
Hand  zu  haben,  nothwendig  sei,  mit  den  Sachsen  zu  einem 
friedlichen  Abschluss  zu  kommen^,  ganz  ähnlich  wie  dies  mit 
einer  Mahnung  zur  Milde  hinsichtlich  der  Zehnten  Alchvin 
auch  in  einem  anderen  Schreiben   vom   Mai  799  näher  ent- 


1)  Jahresber.  über  das  Qjmn.  zu  Eisleben  1879,  S.  52  ff.  2)  Ep. 
147,  Mon.  Ale,  p.  560:  *eo  libello,  quem  nnper  edidimus  contra  libellum 
illius  Felicis,  quem  priore  anno  nobis  direzit'  (vgl.  p.  358  'Anno  priore'). 
lieber  die  Znsendnng  s.  p.  420.  3)  Ep.  141,  Mon.  Ale,  p.  542:  *dam 
enndem  Felicem  adhnc  sni  erroris  catenis  constrictum  esse  arbitrabatar* 
(ähnlich  in  der  Schrift  gegen  Elipandos  I,  e.  12,  Opp.  I,  880:  *oUm 
idem  Felix  .  .  dum  vestri  erroris  catenis  Yobiscnm  colligatus  fiiit*). 
4)  Ep.  123,  Mon.  Ale,  p.  498.  5)    A.    a.    O.,    p.  559:     'Aestimatur 

itaqne,  nt  cito  finiatnr  causa  cum  Saxonibus,  si  tarnen  in  mendaciis  veritas 
iuveniri  potent*,  vgl.  p.  465:  'Conponatur  pax  cum  populo  nefando,  si 
fieri  potest.  Relinquantur  aliquantulum  minae'  etc.;  p.  483:  'Et  utinam, 
ut  quandoque  divina  gratia  vobis  concedat  libertatem  a  populo  nefando 
Saxonum*. 


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Zur  Lebensgeschichte  Alchvins.  gg 

wickelt  hatte.  Sodann  ist  darin  -die  Rede  von  der  Ermordung 
des  Patriarchen  Johannes  von  Grado,  für  welche  Alchvin 
strenge  Bestrafung  der  Thäter  und  Wahl  eines  besseren  Nach- 
folgers wünscht.  Da  jener  Mord  wahrscheinlich  in  das  J.  798 
zu  setzen  ist^,  so  würde  hiemach  dieser  Brief  auch  eher  in 
das  J.  799  als  800  fallen. 

Ich  will  hier  diese  Erörterungen  über  streitige  Punkte 
aus  dem  äusseren  Lebensgange  Alchvins  abbrechen,  ohne  auf 
andere  verwandte  Fragen  einzugehen.  Sickel  hat  in  einer 
beachtenswerthen  Recension'  über  die  Ausgabe  Jaffas  dem- 
selben vorgeworfen,  dass  er  durch  seine  Datierung  einzelner 
Gruppen  von  Briefen  nicht  Aufklärung,  sondern  nur  Verwir- 
rung in  unser  historisches  Wissen  gebracht  habe.  Er  verweist 
dafür  namentlich  auch  auf  die  Avarenkriege  und  auf  die  Pa- 
derbomer  Verhandlungen  mit  und  über  Papst  Leo.  In  ersterer 
Hinsicht  habe  ich  schon  früher  meine  Zustimmung  zu  Jaffas 
Zeitbestimmungen  aussprechen  müssen,  die  mich  wenigstens 
wahrscheinlich  dünkten,  in  der  letzteren  habe  ich  in  den 
neueren  Darstellungen  von  Simson  und  Hauck  mindestens 
keine  Bestätigung  jenes  ungünstigen  Urtheils  finden  können. 

Dunkle  Anspielungen  von  vertrauten  Briefen  richtiff  zu 
deuten,  gehört  immer  zu  den  mislichsten  Aufgaben  der  For- 
schung, selbst  für  die  Gegenwart,  und  gerade  Jaffö  hat  mit 
seinem  Scharfsinn  hierin  viel  geleistet,  aber  natürlich  nicht 
immer  das  Richtige  getroflfen.  Wie  ich  ihm  früher  in  seiner 
Deutung  des  spanischen  Dares'  nicht  zustimmen  konnte,  so 
auch  nicht  an  einer  andern  Stelle,  an  der  sich  Alchvin  bei 
seinem  Freunde  Adalhard  von  Corbie  in  allerlei  räthselhaftien 
Wendungen  nach  den  Dingen  erkundigt,  die  bei  der  be- 
rühmten Paderbomer  Zusammenkunft  Karls  und  des  Papstes 
Leo  vorgefallen  seien.  Hierbei  fragte  er  auch  u.  a.,  od  in 
den  sumpfigen  Morästen  der  Treulosigkeit  neue  Dächer  sich 
erhöben  ♦.  Jaffö  erläutert  dies  dahin,  ob  von  neuem  feindliche 
Anschläge  gegen  den  Papst  Leo  im  Werke  seien.  Ich  möchte 


1)  A.  a.  O.,  p.  669—660.  Die  schon  von  Jaff^  vermuthete  Besde- 
hang  dieser  Stelle  auf  Johannes  von  Grado  hat  Zeissberg  bestritten  nnd 
Tielmehr  an  Leo  gedacht  (Sitzungsber.  der  phil.-hist.  El.  der  Wiener  Akad. 
XLni,  332,  A.  6).  lieber  die  Zeitbestimmang  s.  die  Berl.  Dissert.  (1891) 
von  Ed.  Lentz,  Das  Verhältnis  Venedigs  zu  Byzanz,  8.  27.  Hier  wie  bei 
Simson  (Jahrb.  II,  293)  vermisse  ich  die  Benutzung  des  Schreibens  des 
Patriarchen  Paulinus  an  Karl,  das  auf  eben  dies  Ereignis  bezogen  wird 
(Paulini    opp.    ed.    Madrisius,    p.    191 — 193).  2)  v.  Sybels  Hist.  Zs. 

XXXn,  364 — 365.  8)  Die  Beziehung  auf  andere  Gegner  am  Hofe  (die 
Aegypter)  scheint  mir  durch  das  ^Hispanicus*  ausgeschlossen,  das  am 
besten  auf  Theodnlf  passt.  4)  Mon.  Ale,  p.  491 :  *et  si  nova  surgerent 
tecta  in  palnstribns  perfidiae  lustris*,  vgl.  über  die  Paderborner  Kirche 
Simson,  Jahrb.   des  fränk.  Reiches  unter  Karl  dem  Gr.  II,  183. 


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70  Ernst  Dümmler. 

eher  glauben,  dass  er  sich  nach  dem  Bau  der  Kirche  in  Pa- 
derborn erkundigte,  wobei  dann  die  Treulosigkeit  als  ein  oft 
wiederkehrender  Vorwurf  auf  Sachsen  hindeutete.  Ein  Altar 
dieser  neuen  Kirche  wurde  eben  damals  von  dem  Papste  ge- 
weiht. Ebenso  vermag  ich  aus  einem  anderen  Briefe  an  den- 
selben Adalhard  nicht  mit  Jaff^  die  Andeutung  einer  Grenz- 
streitigkeit',  sondern  nur  die  Absage  eines  Besuches  heraus- 
zulesen. 


1)  Mon.  Ale,  p.  480:  *D6  meo  et  de  tao  et  de  non  termino,  qnae 
in  me  osque  modo  manserunt  et  mansura  ernnt  credo'.  terminus  ist  hier 
nicht  Grenze,  sondern  Begriff.  In  Anm.  19  muss  es  statt  'compositionem* 
'namenun  septenariam*  heissen,  da  die  Mitte  zwischen  6  nnd  8  gemeint 
ist  nnd  die  folgenden  Bemerkungen  auf  die  Secbszahl  gehen. 


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IV. 


Oomputus  Helperici. 


Von 


Lndwig  Tranbe. 


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JLevinuB  Helpericus,  der  Mönch  von  Seligenstadf  ist 
längst  in  das  Reich  der  literarischen  Schatten  zurückgekehrt, 
aus  dem  ihn  die  irivole  Gelehrsamkeit  Melchior  Goldasfs  be- 
schworen hatte.  Einen  anderen  Helpericus  als  ebenso  unbe- 
rechtigten Eindringling  aus  der  Literaturgeschichte  des  Mittel- 
alters zu  beseitigen  y  ist  die  Aufgabe  der  folgenden  Unter- 
suchung, die  freilich  erst  möglich  wurde  durch  den  Bei- 
stand, der  mir  von  vielen  Seiten  zu  Theil  wurde.  Aufrichtig 
dankend  erwähne  ich  die  Liberalität,  mit  der  mir  die  Hand- 
schriften unserer  Münchener  Hof-  und  Staatsbibliothek  zur 
Verfügung  gestellt  wurden,  und  die  gütige  Auskunft,  die  mir 
Leopold  Delisle,  M.  Bonnet,  W.  von  Hartel,  Leitschuh,  P. 
Gabriel  Meier,  S.  G.  de  Vries  über  einzelne  fremde  Hand- 
schriften ertheilten.  Die  Pariser  Handschriften  der  alten 
Fonds  war  H.  Leb^gue,  Chef  des  travaux  palöographiques  an 
der  Ecole  pratique  des  hautes  etudes,  so  freundlich  für  mich 
zu  untersuchen.  Sorgfältigen  Aufschluss  über  eine  Florentiner 
Handschrift  gab  mein  Zuhörer  G.  Karo,  über  Römische  Hand- 
schriften Dr.  Job.  Tschiedel.  F.  Liebermann  berieth  mich 
bei  der  Beurtheilung  des  Computus  des  ^Ifric  und  anglo- 
normannischer  Computi,  W.  Golther  bei  der  Beurtheilung  der 
in  Frage  kommenden  Namensformen. 

1.  Mabillon  veröffentlichte  1675  in  Veterum  analectorum 
1, 113  aus  einer  Hs.  des  Klosters  Vicogne  (bei  Valenciennes) : 
Praefatio  Helperici  abbatis  in  librum  de  computo.  Diese 
Praefatio  besteht  aus  einem  Brief  (ine:  Domino  patri  sanctis- 
simo  nomine  Aspro  moribus  autem  placidissimo  Helpericus 
humilis  vemula)  und  einem  Prolog  (ine:  Cum  quibusdam  e 
fratribus  nostris  adolescentulis).  Den  Über  de  computo  druckte 
Mabillon  nicht  ab.  Ihn  veröffentlichte  erst  1721  Pez  in  Thesauri 
anecdotorum  noviss.  tom.  U,  part.  2,  S.  182  aus  einer  Hs. 
von  Zwettl  als  Computus  Helperici  monachi  Sanctogallensis. 
Der  Computus  besteht  aus  36  Kapiteln  (ine:  Annus  solaris 
ut  maiorum  constat  solertia  investigatum);  voraus  geht  der 
Prologus;    der  Brief  fehlte   in    Pez'   Hs.*     Migne   verquickte 


1)  Der  Text  bei  Pez  ist  sehr  fehlerhaft;  er  selbst  bedauert  in  der 
Dissertatio  isagogica  des  II.  Bandes,  S.  XXV,  dass  er  zu  spät  bessere 
Hss.  habe   kennen  lernen.     Er   verspricht,   auf  den  Computus   in   seiner 


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74  Ludwig  Traube. 

1853  in  Patrolog.  lat.  CXXXVII,  15  die  beiden  Ausgaben, 
indem  er  den  Brief  aus  Mabillon,  den  Prolog  und  den  Com- 
putus  aus  Pez  nachdruckte.  Andere  Ausgaben  kenne  ich 
nicht;  es  ist  aber  wohl  möglich,  dass  der  Computus  als  In- 
cunabel  schon  irffendwo  gedruckt  war.  Handschriften  des 
Computus  sind  sehr  zahlreich;  soweit  ich  sie  selbst  oder  aus 
Beschreibungen  Anderer  kenne,  stellen  sie  sich  insofern  der 
Hs.  von  Zwettl  an  die  Seite,  als  auch  sie,  wie  es  scheint, 
alle   den'  Brief  weglassen  und  mit  dem  Prologus  beg;inneni. 

2.  Dennoch  ist  nie  bezweifelt  worden,  dass  der  von 
Mabillon  gedruckte  Brief  zum  Verfasser  hat  den  Verfasser 
des  von  rez  gedruckten  Buches.  Ein  vernünftiger  Zweifel 
lässt  sich  aucn  gar  nicht  ausdenken.  Um  so  sonderbarer 
ist  es,  dass  man  den  Brief  zur  Bestimmung  des  Buches,  über 
das  er  den  erwünschtesten  Aufschluss  giebt,  nicht  ordent- 
lich verwerthet  hat.  Mabillon  scheint  ihn  nur  flüchtig  gelesen 
zu  haben,  ganz  gewiss  haben  ihn  die  Verfasser  der  Histoire 
littöraire  (VI,  397)  nicht  verstanden;  dadurch  sind  die  Nach- 
folger getäuscht  worden  2. 

3.  Aus  dem  Brief  war  folgendes  Zeugnis  über  den  Ver- 
fasser zu  entnehmen.  Er  war  Mönch  in  Auxerre  und  gab  dort 
Unterricht  in  Grammatik  und  Computus.  Unbeständigkeit 
bestimmte  ihn,  die  ihm  liebe  und  ihn  liebende  Umgebung  za 
verlassen  und  nach  Grandval  im  Jurathal,  Canton  Bern  (lat. 
Grandivalle),  überzusiedeln.  Von  dort  wurde  er  in  einer  An- 
gelegenheit seiner  neuen  Brüder  nach  Auxerre  gesandt.  Statt 
aber  in  Auxerre  zu  verbleiben,  wozu  ihn  die  alten  Genossen 
aufforderten,  verliess  er  es  zum  zweiten  Mal  und  kehrte  nach 
Grandval  zurück.     Diesen  Schritt  hatte  er  bitter  zu  bereuen; 


Bibliotheca  Benedictina  näher  einzugehen,  ist  aber  nicht  dazn  gekommen. 
Noch  fehlerhafter  ist  der  Nachdruck  bei  Migne.  1)  Dagegen  scheint 

der  Brief  ohne  den  Computas  erhalten  zu  sein  in  einer  Hs.  der  Königin 
im  Vatican,  die  Montfaucon  Bibliotheca  bibliothecaram  I,  26  als  alte 
Kummer  492  so  beschreibt:  'Computus  Graecorum  et  Latinorum  cuna 
computo  Concilii  Nicaeni,  cum  aliis  ad  eundem  computum  pertinenlibus, 
inter  quae  Theophili  et  (so)  Caesarei  de  Pasohate  fragmentum.  Elpericus 
de  computo  ecclesiastico  ad  Asprum.  Claudius  de  sex  aetatibus  ad  Ado- 
nem  presbyterum,  quibus  adiungitur  Regula  Beati  Augustini  cum  exposl- 
tione  Hngonis  de  S.  Victore  typis  impressa*.  NachtrSglich  erfahre  ich 
von  Herrn  Lebögue,  dass  der  Brief  des  Helpericus  (dies  ist  auch  hier  die 
Form  des  Namens)  an  Asper  sich  in  zwei  Pariser  Hss.  erhalten  hat: 
Paris  7419  (Colbertinus) ,  saec.  XII,  fol.  20  und  7420  (aus  dem  Besitz 
Phil,  de  la  Mare's),  saec.  XIII,  fol.  1.  In  beiden  folgt  der  Computus, 
aber  in  7419  mit  einer  Lücke  von  Cap.  17  —  32;  über  7420  vgl.  unten 
mein  Verzeichnis  der  Hss.  unter  Gruppe  IV  a.  Diese  Hss.  wären  für  die 
Abtheilung  der  Briefe  zu  benutzen.  2)  Andere  wie  F.  Piper  in  Karls 

des  Qr.  Kalendarium,  Berlin  1858,  S.  146,  wurden  durch  die  mangelhafte 
Ausgabe  von  Pez  getäuscht. 


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Computus  Helperici.  .  75 

denn  in  Grandval  war  er  von  nun  an  den  schimpflichsten 
Anfeindungen  ausgesetzt.  Das  Nähere  hofft  er  dem  dominus 
pater  Asper  von  Auxerre,  an  den  der  Brief  gerichtet  ist,  bald 
mündlich  vermelden  zu  können. 

4.  Ueber  das  Buch  war  dem  Brief  folgendes  Zeugnis  zu 
entnehmen.  Es  war  für  die  Schüler  von  Auxerre  bestimmt, 
denen  es  der  Verfasser  dort  zum  Lesen  gab.  Später,  als  er 
schon  in  Grandval  war,  schickte  er  ein  Exemplar  nach 
Auxerre-  Bei  seinem  zweiten  vorübergebenden  Aufenthalt  in 
Auxerre  bat  ihn  Asper,  ihm  ein  anderes  Exemplar  zur  Durch- 
sicht zu  übersenden.  Dem  Wunsche  Aspers  wurde  durch  die 
Sendung  entsprochen,  die  der  Brief  einleitete  ^ 

5.  Darnach  ergeben  sich  für  die  Verbreitung  des  Com- 
putus  mehrere  Möglichkeiten.  Er  kann  sich  verbreitet  haben 
aus  dem  Exemplar,  das  der  Verfasser  den  Schülern  in  Auxerre 
zur  Einsicht  gab,  aus  dem  ersten  und  zweiten  Exemplar,  das 
ei*  von  Grandval  nach  Auxerre  sandte,  schliesslich  aus  dem 
Handexemplar,  das  in  Grandval  lag.  Es  wäre  nun  möglich, 
dass  Unterschiede  unter  den  erhaltenen  Abschriften  nicht  zu 
bemerken  wären,  entweder  weil  die  Verschiedenartigkeit  der 
üeberlieferung  keine  Unterschiede  der  Texte  bedingt  hat, 
oder  weil  Möglichkeiten  der  Ueberlieferungsart,  mit  denen  wir 
rechneten,  thatsächlich  nicht  ausgenutzt  worden,  oder  weil  man 
die  einst  vorhandenen  Unterschiede  später  durch  Interpolation 
aasgeglichen.  Denn  mit  Interpolationen  zu  rechnen  liegt  bei 
einem  Werke  nahe,  das  wie  oieser  Computus  bald  nacn  Er- 
scheinen grosse  Beliebtheit  errang  und  sich  schnell  nach  allen 
Seiten  verbreitete.  In  Wahrheit  bleibt  die  Verschiedenartig- 
keit der  vorhandenen  Texte  nicht  hinter  dem  zurück,  was  die 
Verschiedenartigkeit  der  Üeberlieferung  voraussetzen  Hess. 

6.  Die  Verschiedenartigkeit  der  vorhandenen  Texte  be- 
steht in  dreierlei.  Erstens  ist  der  Computus  nicht  überall 
vollständig  überliefert.  Dass  der  Brief  an  Asper  nur  in  der 
Vicogner  Hs.*  steht,  wurde  schon  erwähnt.  Auch  der  Prolo- 
gQS  fehlt  in  einigen  Hss.  Beides  giebt  zu  keiner  besonderen 
Bemerkung  Anlass.  Weder  der  Brief,  der  nur  einem  der 
vom  Verf.  ausgehenden  Exemplare  beigegeben  war,  noch  der 


1)  Meine  Darstellung  geht  davon  ans,  dass  bei  Mabillon  S.  113  'et 
cni  illud  iam  Grandiyalle  positus  direzeram'  zn  schreiben  sei  für  'posito*; 
*iam'  scheint  diese  Schreibung  gebieterisch  zu  verlangen.  Nach  Mabillon*s 
Text  hätte  der  Verf.  das  erste  Exemplar  den  Brüdern  von  Auxerre  in 
Aüxerre  zur  Lektüre  gegeben,  das  zweite  an  einen  von  ihnen,  der  in- 
zwischen nach  Grandval  übergesiedelt  ist,  von  Auxerre  nach  Grandval, 
das  dritte  an  Asper  von  Grandval  nach  Auxerre  geschickt.  Damit  würde 
von  einem  Dritten  das  ausgesagt ,  was  der  Verf.  zunächst  von  sich  selbst 
hätte  aussagen  müssen.  'Positus*  ist,  wie  häufig,  Participium  zu  'esse*. 
2)  Vgl.  aber  oben  S.  74,  Anm.  1. 


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76  Ludwig  Traube. 

Prolog,  den  der  Verf.  allen  Exemplaren  beigab,  machen  inte- 

frierende  Bestandtheile  des  Buches  aus.     Auch  dass  hier  und 
a  in  einer  Abschrift  irgend   ein  Capitel  des  Computus  weg- 
blieb, ist  fast  selbstverständlich. 

7.  Auffälliger,  wenn  auch  nicht  weniger  erklärlich,  ist 
zweitens  das  Schwanken  der  Hss.  im  XXIIi.  Capitel,  welches 
die  üeberschrift  fuhrt:  'qualiter  inveniantur  anni  ab  incama- 
tione  domini'.  Hier  hatte  der  Verf.  des  Computus  die  Berech- 
nung auf  das  Jahr  vorgelegt,  in  dem  er  die  Schrift  verfasste ; 
die  Abschreiber  aber  des  Computus  machen  die  Berechnung 
vielmehr  auf  das  Jahr,  in  dem  sie  jeweilig  die  Schrift  ab- 
schrieben. Derartige  Willkür  ist  bei  Abschreibern  compu- 
tistischer  Tractate  und  auch  einzelner  chronologischer  Bestim- 
mungen geläufig  genug*.  Nur  soll  man  sich  nie  verführen 
lassen,  einseitig  darauf  die  Altersbestimmungen  der  betreffenden 
Hss.  aufzubauen.  Denn  es  kommt  vor,  dass  Abschreiber  zu 
gewissenhaft,  zu  faul  oder  zu  unfähig  sind,  eigene  Angaben 
einzusetzen  und  die  vorhandene  Berechnung  —  den  'annus 
praesens',  wie  ich  sie  kurz  nennen  werde,  —  umzurechnen. 
Der  ^annus  praesens',  den  diese  überliefern,  zeugt  dann  zu- 
nächst nur  für  das  Alter  ihrer  Vorlage.  So  liegt  es  hier: 
neben  den  für  sich  allein  stehenden  Angaben  des  ^annus  prae- 
sens' in  einigen  Hss.,  die  aber  in  den  meisten  Fällen  paiaeo- 
graphisch  jünger  sind  als  dieser  von  ihnen  angegebene 
*annus  praesens',  giebt  es  andere  Hss.  mit  unter  sich  über- 
einstimmenden Angaben,  die  dann  gleichfalls  durch  den  'annus 

Sraesens'  noch  nicht    ohne   Weiteres   das   Alter  der  eigenen 
fiederschrift  bezeugen  können. 

8.  Der  dritte  Unterschied  der  Hss.,  derjenige,  der  be- 
sonders Veranlassung  werden  musste,  die  üeberlieferung  des 
Computus  genau  zu  verfolgen,  ist  die  verwirrend  scheinende  Fülle 
der  Namen,  die  sie  dem  Verf.  beilegen.  'Tantöt'  sagen  die 
Mauriner  (Hist.  littöraire  VI,  397)  von  ihm,  den  sie  selbst  Hel- 
peric  nennen,  'tantöt  il  est  nommö  Hilperique,  tantöt  Elpric 
ou  Hilpric,  d'autrefois  Hilderic  ou  Chilperic  .  .  .  EnHn  on 
est  all^  jusqu'ä  travestir  ce  nom  en  celui  d'H^ric  et  mSme 
d'Henri'.  Behauptet  hat  sich  von  diesen  Namen  der  des  Hel- 
pericus,  auf  Grund,  wenn  dafür  überhaupt  ein  Grund  mass- 
gebend war,  der  überwiegenden  Anzahl  der  Hss.,  die  sich  für 
ihn  zu  erklären  schienen. 

9.  Eine  sachgemässere  Entscheidung  ist  einzuleiten  durch 
eine  übersichtliche  Ordnung  der  überlieferten  Hss. '     Ich  ordne 


1)  Vgl  Jaflfö,  Abhandlungen  der  K.  SKchsischen  Gesellschaft  d. 
Wiss.  VIII  (1861),  S.  679 flF.,  Piper  a.  a.  O.,  G.  Meier,  Centralblatt  f. 
Bibliotbeksw.  II  (1886),  S.  225  ff.  2)  Den  Beginn  einer  Zusammen- 
stellung   der   Hss.    machten    die   Mauriner   a.   a.   O.,    S.   399.     Auf    das 


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Compatas  Helperici.  77 

sie  nach  Gruppen,  je  nach  der  Form ,  in  der  sie  den  Namen 
des  Verf.  überlief ern.  Dazu  setze  ich,  wo  ich  ihn  habe  er- 
fahren können,  den  'a[nnusj  p[raesens]'.  Ich  beginne  mit 
einer  Hs.,  in  der  der  Computus  ohne  Namen  des  Verf.  erscheint. 
I.  Gruppe;  ohne  Namen. 

a)  a.  p.  900;  Hs.  München  17145,  saec.  XII  (aus  Scheft- 
lam'.)  Der  Computus  beginnt  fol.  67.  Schrift  saec.  XII.  Eine 
Ueberschrift  und  damit  die  Angabe  des  Verfassernamens  fehlt. 
Ebenso  eine  Unterschrift.  Fol.  78  im  XXI.  Capitel  —  die 
Eintheilung  in  Capitel  ist  von  der  gewöhnlichen  verschieden, 
aber  es  fehlt  nichts  —  wird  die  Berechnung  auf  das  Jahr 
DCCCC  gemacht. 

b)  a.  p.  946;  Hs.  München  4563,  saec.  XI  (aus  Benedict- 
heuern),  vgl.  IV.  Gruppe  b  1. 

n.  Gruppe;  Namen:  Heriricus,  Eriricus,  Hererecus,  He- 
ricus,  Heiricus. 

a)  a.  p.  978. 

1)  [HJ eriricus;  Hs.  Paris,  Nouv.  acq.  lat.  456,  saec. 
XII  in.  (aus  St.  Orient  d'Auch);  vgl.  Delisle,  Catalogue  des 
mss.  des  fonds  Libri  etc.,  S.  83:  fol.  144  ^Incipit  prefacio 
Heririci  de  racione  compoti',  fol.  161  'Explicit  über  EriricT, 
a.  p.  fol.  153  (Mittheilung  Leopold  Delisle's). 

2)  Hererecus;  Hs.  der  Königin  im  Vatican  1573,  jsaec. 
XI  in.  (aus  Ferriöres),  vgl.  Isidorus  ed.  Arevalo  II,  322  ff. 
und  Archiv  XII,  322:  fol.  20  aNCIPIT  PßEFATIO  LIBRI 
HERERECI.  DE  RATIONE  COMPOTF;  a.  p.  fol.  53  (Mit- 
theilung Tschiedels). 

3)  Heiricus;  Hs.  Paris  7518,  saec.  X  (aus  dem  Besitz 
Ph.  de  la  Mare's),  vgl.  Catal.  Bibl.  Regiae  IV,  368:  fol.  26 
'INCIPIT  COMPUTUS  DOMNI  HEIRICI  VIRI  DOCTIS- 
SIMI',  a.  p.  fol.  31^  (Mittheilung  Lebfegue's). 

b)  Hericus  a.  p.  980;  Hs.  Paris  12117,  saec.  XI  (aus 
St  Germain),  vgl.  Bursian,  Fleckeisens  Jahrbücher  XII,  1866, 
S.  784,  Rück,  Auszüge  aus  der  Naturgeschichte  des  Plinius, 
München  1888,  S.  23,  G.  Eaufifmann,  De  Hygini  memoria  etc., 
Breslau  1888,  S.  75,  83  u.  ö.»:  fol.  133  aNCIPIT  EXCERP- 


Schwanken  der  Angaben  über  den  'annns  praesens'  achteten  schon  Pez, 
Arevalo  in  den  Isidoriana  (Isidor  II,  832)  nnd  Orelli  Helperici  Karolns 
Magnus  etc.     Zürich  1832,  S.  8.  1)  G.  Kauffmann   theilt   S.  LXXII 

Q.  a.  ans  dieser  Hs.  das  Excerpt  'De  ordine  ac  positione  Stella* 
mm  in  signis*  mit.  In  der  Hs.,  fol.  131,  ist  es  namenlos;  Montfancon 
aber,  der  die  Hs.  als  Sangermanensis  547  in  seiner  Bibliotheca  bibliothe- 
carnm  II,  1132  beschreibt,  fuhrt  ans  ihr  an  'Heirici  sen  Henrici  Autisio- 
dorensis  Monachi  de  positione  et  cnrsn  Septem  planetaram*,  indem  er  dies 
£zcerpt  (fol.  131),  die  Plinius -Excerpte  (fol.  180)  und  den  Computus 
(fol.  133)  durcheinander  bringt.  Auf  Montfaucons  Irrthum  beruht,  was 
Sickel  n.  a.  von  einer  astronomischen  Schrift  des  Heiric  von  Auxerre  he- 


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78  Ludwig  Traube. 

TIO  VEL  EXPOSITIO  COMPOTI  HERICr*,  a.  p.  fol.  146 
(Mittheilung  Delisle's). 

IIL  Gruppe;  Namen:  Albrieus,  Alpericus,  Elbricus,  Hal- 
perieus,  Helbericus. 

a)  Elbricus  (?)  a.  p.  958  —  972  erschlossen  aus  der 
folgenden  Hs.  bl. 

b)  Elbricus  a.  p.  977. 

1)  Hs.  München  14070  III,  saec.  X  (aus  Regensburg). 
Vor  dem  Prolog  fol.  1  steht  der  Name  des  Verf.  ebenso  wenig  » 
wie  am  Schluss  des  Computus  fol.  62  \  Dagegen  steht  fol.  3 
hinter  dem  Capitelindex  eingezwängt,  doch,  wie  ich  mich 
schliesslich  überzeugt  habe,  von  der  Hand  des  Schreibers: 
'INCIPIT  LIBELLVS  CALCÜLATORIAE  ARTIS  ELBRICI'. 
Fol.  56^  in  Cap.  XXIII  ist  der  'annus  praesens'  als 
*DCCCCLXXVir  angegeben,  doch  steht  ^XXVIF  auf  Rasur. 
Auch  die  anderen  Berechnungsfaktoren  sind  von  der  Hand  des 
Schreibers  mit  blasserer  Tinte  verbessert,  so  dass  man  sieht, 
die  Vorlage  gab  ein  älteres  Jahr  an  und  zwar,  da  der  laufende 
Indictionscyclus  ursprünglich  als  der  LXIII'®  bezeichnet  war, 
kann  dies  frühestens  958  gewesen  sein,  was  dazu  stimmt, 
dass  im  'annus  praesens'  L  noch  nicht  auf  Rasur  steht.  Auch 
war  die  Zahl,  da  nach  L  radiert  ist,  trotzdem  ausreichender 
Raum  für  jeden  Nachtrag  frei  gelassen  war,  jedenfalls  hoher 
als  950.  Die  Handschrift  ist  also  sicher  im  Jahre  977  ge- 
schrieben. Im  Catalog  ist  sie  ins  10.  Jahrhundert  gesetzt. 
Dies  begründet  sich  mit  einem  beigehefteten  Schreiben  Kopps, 
der  den  der  Hs.  angebundenen  Martianus  Capeila  (Buch 
II  und  III)  als  A  in  seinen  Apparat  aufnahm  s,  aber  Schrift 
und  Technik  des  Martianus  Capeila  ist  gänzlich  verschieden 
vom  Computus. 

2)  Hs.  München  9560,  saec.  XI  ex.  (aus  Oberaltaich). 
Auch  hier  steht  die  Bezeichnung  'Incip  cpot9  elbrici'  erst  nach 
dem  Capitelindex  fol.  2,  ist  aber  ursprünglich.  Von  derselben 
Hand  fol.  23:  *Expt  cpot^  Elbrici'.  Der  *annus  praesens*  wird 
im  XXIII.  Cap.  (fol.  14)  berechnet,  ohne  dass  eine  Störung 
vorläge.  Er  lautet  auf  DCCCCLXXVII.  Die  Vorlage  ge- 
hörte  also  diesem  Jahre  an;  die  erhaltene  Abschrift  ist  viel 
jünger.  Die  Vorlage  kann  aber  clm.  14070  nicht  gewesen 
sein.    Denn  z.  B.  in  Cap.  2  und  9  hat  14070  grössere,  nicht 

richten.  Dümmler,  Neues  Archiv  IV,  528,  Anm.  2,  erkennt  in  Gruppe 
II  a  2  und  b  als  Verfasser  des  Computus  Heiric  von  Anxerre,  aber  ohne 
zu  wissen,  dass  der  Text  dem  des  sog.  Helpericus  entspricht.  1)  Am 

Rand:  Est  Hilperici  monachi  S.  Galli,  *de  ]a  main  d'un  B^n^dictin  du 
XVII.  siecle',  wie  L.  Delisle  bemerkt.  2)  Eine  Hand  saec.  XVI  hat  an 
den  oberen  Rand :  ^Elbricus  monacfaus  aancti  Galli*  geschrieben.  3)  Er 
sagt  dies  selbst  in  seinem  Schreiben,  so  dass  Eyssenhardt's  Annahme 
(Mart.  Cap.  pag.  XXIIII)  besttttigt  ist. 


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Computus  Helperici.  79 

nachgetragenene  Lücken,  wo  9560  vollständig  zusammen- 
hängend ist.  Daraus  kann  nur  geschlossen  werden,  wenn 
nicht  aus  Zufall  14070  und  die  Vorlage  von  9560  beide  im 
Jahre  977  entstanden  sind,  dass  irgendwo  aus  einer  Vorlage 
vom  Jahre  958  (bis  972,  siehe  S.  78)  clm.  14070  und  die 
Vorlage  von  clm.  9560  unabhängig  von  einander  abgeschrieben 
wurden.  Das  führt  darauf,  dass  man  sich  aus  einem  be- 
stimmten Centrum  die  Computi  kommen  liess. 

c)  Albricus  a.  p.  1151;  Hs.  München_  14748  (aus 
Regensburg).  Sie  überschreibt  fol.  47  'INCIP  COMPVT^ 
ALBRICr,  die  Schrift  ist  gleichzeitig  dem  Jahre  des  *annu8 
praesens',  der  fol.  55  berechnet  wird. 

d)  Albricus  a.  p.  ?;  Hs.  Evreux  60,  saec.  XII,  vgl. 
Catalogue  g^n^ral  in  8®  II,  437  (vgl.  381,  53):  fol.  13  'Libellus 
Albrici  de  computo  lunae*. 

e)  Alpericus  a.  p.  994;  Hs.  Paris  7362,  saec.  XIII 
(aus  Colberts  Besitz),  Catal.  Bibl.  Reg.  IV,  346:  fol.  8^  petzige 
Numerierung)  *Incipit  über  calculatorif  artis  Alperici  nobi- 
lissimi  calculatoris',  a.  p.  fol.  23^  (jetzige  Num.)  mit  einem 
Rechnungsfehler  im  Resultat. 

f)  Alpericus  a.  p.  fehlt;  Hs.  Montpellier  442,  saec. 
XIII  (Fonds  Bouhier,  der  z.  Th.  aus  Auxerre  stammt),  Cata- 
logue g^n^ral  in  4®  I,  459:  fol.  42^  'Incip  prologus  in  libro 
Alperici  de  computo  lune',  fol.  44  ^Incipit  Liber  Alperici  mo- 
nachi',  Cap.  XX  —  XXXIII  und  damit  der  a.  p,  fehlen  (Mit- 
tbeilung  Bonners). 

g)  Alpericus  a.  p.  ?;  Hs.  Chälons-sur- Marne  7,  saec. 
Xin,  Catalogue  gön^ral  in  8®  III,  4:  fol.  1  Trologus  sequen- 
tis  operis  Alperici  calculatoris'. 

h)  Albrici  de  computo  lune;  Hs.  im  Catalog  von  Bec, 
«aec.  XH,  Becker,  Catalog.  127,  77. 

i)  Albrici  de  computo  lunae  a.  p.  ?;  Hs.  London 
Cotton.  Cleopatra  A  VII,  4,  vgl.  Th.  Smith,  Catal.   p.  136. 

k)  Helbericus;  Catalog  aus  Michelsberg  bei  Bamberg 
(Becker  80,  140);  der  Catalog  saec.  XII  für  Blaubeuem  (Elbe- 
ricus  calculatorius  artis  monachus  Sanctigallensis  ebenda  74, 
185)  ist  von  dem  Zeugen  (a.  1521)  aus  Trithemius  interpoliert 
worden. 

1)  H alpericus  a.  p.  ?;  Hs.  Oxford  Bodleiana  Auct.  F. 
3.  14,  vgl.  Hardy,  Descriptive  catalogue  II,  76  und  H.  Schenkl, 
Bibliotheca  patrum  Lat.  Britannica  I,  171:  fol.  102  *Halpericus 
de  arte  calculatoria'. 

IV.  Gruppe;  Namen:  Helpericus,  Helpricus,  Helphericus, 
Helphricus,  Hilpericus,  Chilpericus. 

a]  Helpericus  a.  p.  903;  Hs.  Paris  7420,  saec.  XIII 
{ans  dem  Besitz  Phil,  de  la  Mare's),  vgl.  Catal.  Bibl.  Reg.  IV, 
356:  foL   1    'Incipit  praefatio   super  Helpericum   de  computo 


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80    •  Ludwig  Traube. 

lune'y   es  folgt  der  Brief  an  Asper,   vgl.  oben  S.  74,   Anm.  1^ 
a.  p.  fol.  9  (Mittheilung  Lebfegue's). 
b)  a.  p.  946. 

1)  (Helphericus);  Hs.  München  4563,  saec.  XI  (aus 
Benedictbeuem).  Der  Name  fehlt  überall.  Erst  saec.  XIV  ist 
fol.  24  vor  dem  Prolog  *Prefacio  Helpherici  de  arte  calcula- 
toria'  und  nach  dem  Prolog  ^Incipit  libellus  caiculatoriae  artis 
Helpherici'  beigesetzt  worden.  Der  Capitelindex  fehlt.  Cap. 
XXIII,  fol.  33  wird  der  'annus  praesens'  auf  DCCCC.  XL.  VI 
ohne  Störung  berechnet.  Am  Rand  hat  der  Schreiber  die 
Berechnung  auf  ein  späteres  Jahr  umgestalten  wollen,  der 
Band  ist  aber  beschnitten  und  mit  den  Ueberresten  nichts  zu 
machen. 

2)  Helphericus;  Hs.  München  4622,  saec.  XI  (aus 
Benedictbeuern).  Schriftjünffer  nach  Ductus  und  Orthographie 
als  in  4563.  Von  der  Hand  des  Schreibers  vor  dem  Prolog- 
fol.  9  'PREFATIO  HELPHERICI  DE  ARTE  CALCÜLA- 
TORIA',  fol.  10  nach  dein_  Prolog  (der  Capitelindex  fehlt) 
'EXPLIG  PFATIO  .  INCIP  .  LIBELLVS  .  CALCVLATO- 
RIl^  ARTIS  HELPH  (hier  Zeilenschluss)  RICF.  Am  Schluss 
fol.  34  findet  sich  keine  Angabe.  Vor  dem  Schluss  fehlen 
einige  Doppelblätter.  Fol.  27^  (die  Capitel  sind  nicht  nume- 
riert) der  'annus  praesens'  auf  DCCCC  .  XL  .  VI  ohne  jede 
Störung  berechnet.  —  Also  4563  und  4622  wurden  aus  einer 
Vorlage  vom  Jahre  946  im  11.  Jh.,  und  zwar  4563  um  einiges 
früher  als  4622  abgeschrieben. 

3)  Helphricus;  Hs.  Einsiedeln  29,  saec.  XI,  Serapeum 
I,  358;  P.  Gabriel  Meier,  Centralblatt  f.  Bibliotheksw.  II,  1885, 
S.  226;  derselbe.  Die  7  freien  Künste  im  Mittelalter,  II,  Ein- 
siedeln 1886,  S.  10;  zur  Verfügung  steht  mir  ausserdem  die 
liebenswürdige  Auskunft  von  P.  Gabriel  Meier,  der  die  Hs. 
lieber  für  saec.  X  ex.  halten  möchte:  pag.  174  'INCIPIT 
PFATIO  HELPHRICI  DE  ARTE  CALCULATORIA^  p.  17& 
'Incipit  libellus  caiculatoriae  artis  Helphrici',  p.  295  'Epilogus 
libelli  Helprichi',  p.  208  a.  p.,  beginnt  mit  dem  Distichon 
Bedas  ^Me  legat  annales'. 

4)  Vgl.  die  Hs.  unter  h. 

c)  Helpericus  a.  p.  975;  Hs.  Paris  7361,  saec.  XI  (aus 
Colberts  Besitz,  vielleicht  in  Deutschland  geschrieben)  Catalo^. 
Bibl.  reg.  IV,  346:  fol.  9^  ^NCIPIT  LIBELLUS  HELPRICI 
DE  ARTE  CALCVLATORIA',  a.  p.  fol.  27^  (Mittheilung: 
Lebfegue's). 

d)  a.  p.  978  (vgl.  II.  Gruppe  a). 

ij  Helpericus;  Hs.  der  Königin  im  Vatican  1723^ 
saec.  XII  (früher  des  Holländers  Scriverius),  vgl.  Archiv  XII^ 
325:  fol.2  ^INCIPIT  HELPERICVS  COMPOTI  CÖPOSITOR\ 
fol.  3  'INCIPIT  EXCERPTIO  VEL  COPOSITIO  CÖPOTr, 
a.  p.  fol.  11  (MittheiluDg  Tschiedels). 


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Computus  Helperici.  81 

2)  Helpricus;  Hs.  Paris  15118,  saec.  XII  (aus  St. 
Victor)  y  vgl.  Delisle,  Inventaire  des  mss.  de  Tabbaye  de  St. 
Victor  S.  73 :  fol.  1  *Incipit  prologus  dni  Helprici  in  calcu- 
latoria  arte  •  hoc  modo',  a.  p.  fol.  11^  (Mittheilong  Leopold 
DeHsle's). 

e)  a.  p.  994. 

1)  Helpericus;  Hs.  Bamberg  E.  III,  23,  saec.  XII,  vgl. 
Jaeck  I,  84:  fol.  1  4ncipit  Über  Helperici  de  cöpoto',  a.  p. 
fol.  13  (Mittheilong  Leitschuh's). 

2)  Helpricus;  Hs.  Florenz  Laurentiana  (Ashburnham) 
1097,  saec.  XII  (aus  Fleury?  von  Libri  schwindelbaft  als  'Est 
S.  loannis  in  Valle'  bezeichDet,  Delisle,  Fonds  Libri  S.  283), 
vgl.  Delisle,  Notices  et  extraits  XXXII,  1,  S.  57:  fol.  7  'In- 
cipit  pfatio  Helprici  cöpotistij',  a.  p.  fol.  15^  (Mittheilung 
Karo's). 

f)  Helpricus  a.  p.  1028;  Hs.  Leiden  Lat.  226,  saec. 
XIH  ex.,  vgl.  Geels  Catalog  n.  333 :  fol.  1  'epylogus  Helpricr, 
fol.  4^  'Liber  Helprici  autoris',  fol.  49^  'Explicit  Helpricus 
doctor  super  omnia  clarus',  a.  p.  fol.  30  mit  zwei  Rechen- 
fehlem, von  denen  der  eine  falsch  verbessert  ist,  doch  ist  das 
Resultat  sicher  (Mittheilung  von  S.  G.  de  Vries). 

f)  Helpericus  a.  p.  1090;  Hs.  Zwettl  255  vermittelt 
die  Ausgabe  von  rez,    vgl.  oben  S.  73    und  Xenia 
Bemardina  Pars  II,  Bd.  I,  S.  386. 

h)  Helphericus  a.  p.   1107  —  1122:  Hs.  Vatican  3101 
vom  Jahr  1077  (?  aus  lUmünster?),  vgl.  Archiv  XH,  232,  Peiper, 
Supplement  z.  hist.-lit.  Abtheilung  der  Zeitschr.  für  Math,  und 
Physik  1891,  S.  214:  fol.  42  'Prefatio  Helpherici  de  arte  cal- 
culatoria',  fol.  61^  *Epylogu8  libelli  Helphericr,  a.  p.  fol.  53^; 
die  Rechnung  ist  nicht  correct,  und  das  letzte  Stück  mit  der 
Angabe  der  Indiction  fehlt ;  eine  zweite  Hand  trägt  das  Aus- 
^lassene  am  Rande  nach,  benutzt  dabei  die  Berechnung  der 
Vorlage,  irrt  aber  wiederholt;  dem  nicht  vollständigen  Nach- 
trage zu  Folge  wäre  die  Vorlage  vom  Jahr  898  —  912,   der 
Schreiber  giebt  aber  wohl  eine  falsche  Indiction  und  meint 
vielleicht  946,  wozu  es  stimmen  würde,  dass  an  der  Spitze 
des  Computus   die  Beda- Verse  stehen,   vgl.  oben  S.  80  (Mit- 
theilung Tschiedels). 

i)  Helpericus  a.  p.  ?;  Hs.  Lüneburg  29,  saec.  XII, 
vgl.  Archiv  XI,  778. 

k)  Helpericus  a.  p.  ?;  Hs.  Auxerre  14,  saec.  XII  (aus 
Pontigny?),  vgl.  Catalogue  g^n^ral  in  8«  VI,  10. 

1)  Helpericus  a.  p.  r;  Hs.  Vicogne  vermittelt  durch 
Mabillon,  vgL  oben  S.  73.  Mabillon  sagt:  <£o  in  codice 
Helpericus  Abbatis  nomine  douatur  in  operis  titulo,  qui  sie 
habet;  HELPERICI  Abbatis  de  Compoto\ 

m)  Helpericus  a.  p.  ?;  Hs.  Hohenfurt  28,  saec.  XI 

Xeue»  Archiv  etc.  XVIII.  Q 


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82  Ludwig  Traube. 

(?  aus  der  Diöcese  Magdeburg),  vgl.  Xenia  Bernardina  Pars 
II,  S.  176:  fol.  104^  ^Incipit  praefacio  libri  Helperiei  eom- 
potiste'. 

n)  Helpricus  a.  p.  fehlt;  Hs.  Wien,  Hofbibliothek  2462^ 
saec.  Xll,  vgl.  Tabulae  II,  78;  die  Hs.  enthält  nur  Cap.  I, 
V-IX,  X-XVII,  XXX— XXXV,  a.  p.  ist  also  nicht  erhalten 
(Mitlheilung  W.  von  Harteis). 

o)  Helpericus;  diese  Form  ist  ferner  bezeugt  in  den 
Catalogen  saec.  XII  für  St.  Amand  ('Helperiei  duo  de  cursu 
solis  et  lunae'  Delisle,  Le  cabinet  des  mss.  II,  453.  154), 
Minden  (?  vgl.  Gottlieb,  Mittelalterliche  Bibliotheken  n.  784), 
Ronen  (Becker,  Catalogi  82,  39),  Durham  (ebenda  117,  253); 
ferner  in  einer  Hs.  des  Emmanuel  College  in  Cambridge 
395,  6,  Catalogi  Angliae  et  Hiberniae  I,  3,  S.  97. 

p)  Helpricus:  diese  Form  ist  ferner  bezeugt  in  den 
Catalogen  saec.  XII  für  St.  Martin  de  Tournai  (Delisle  a.  a.  O. 

II,  491.  101)  und  Muri  (Becker  122,  12.5)  und  in  dem  Cata- 
log  saec.  XIII  von  Rolduc  (zwischen  Maastricht  und  Aachen), 
den  G.  S.  de  Vries  neu  herausgeben  wird. 

q)  Helphericus;  Catalog  saec.  XII  (aus  Wessobrunn) 
(Becker  113,  82). 

r)  Hilpericus  angeblich  1)  Cottonian  Ms.  Tiber.  E. 
IV,  25,  2)  ebda.  Vespas.  A  IX,  1,  vgl.  Th.  Smith,  Catal.  S. 
29  und  106,  3)  und  4)  in  Provinzialbibliötheken,  vgl.  Catalogi 
x^ngliae  et  Hiberniae  II,  1,  S.  85  und  245.  —  Eine  Hs.  mit 
dem  Namen  ^Hilpericus'  war  1049  in  Lobbes;  vgl.  Omont, 
Revue  des  biblioth^ques  I,  9. 

s)  Hilpericus  a.  p.  1110;  Hs.  Paris  2402,  saec.  XII 
in.  "(aus   dem   Besitz    des   N.   Lefebvre)    Catalog.   Bibl.   Reg. 

III,  277:  fol.  160^  ^NCIPIT  PROLOGVS  HILPERICI 
ABBATIS^  a.  p.  fol.  192^  (Mittheilung  Lebegue's). 

t)  Chilpericus  de  compoto;  Catalog  saec.  XII  von 
Cluni  (Delisle  a.  a.  O.  II,  467.  263). 

Manches  mag  mir  bei  der  Zusammenstellung  entgangen 
sein.  Einiges  ist  absichtlich  nicht  aufgenommen  worden.  Aber 
unbenutzte  Hss.  wird  man  in  das  gegebene  Schema  leicht 
einreihen  können,  und  das  Ergebnis  werden  sie  nicht  ver- 
schieben '. 

11.  In  den  Hss.  liegt  eine  fortlaufende  Reihe  von  Zeug- 
nissen vor,  welche  bestätigen,  dass  man  den  Computus  in 
den  Jahren  900.  903.  946.  958.  975.977.  978.  980.  994.  1028. 
1090.  1107-1122.  1110  und  1151  abschrieb.  Damach  werden 
sofort  die  beiden  literarhistorischen  Zeugnisse  über  die  Zeit 
des  Verf.  bedeutungslos.     Sigebert  von  Gembloux  sagt  in  der 


1)    Montfaucon    verzeichnet    in    der    Bibliotheca   bibliothecarum    aus 
älteren  Catalogen  eine  Anzahl  Hss.,  die  ich  nicht  habe  auffinden  können. 


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Computus  Helperici.  83 

Literaturgeschichte  c.  145:  'Chilpericus  scripsit  probabili  sub- 
tilitate  librum  de  ratione  computi  anno  millesimo  sexto';  im 
Chronicon*  führt  er  ihn  zum  Jahre  1005  an:  ^Chilpericus 
librum  de  ratione  compoti  hoc  anno  scripsit  ut  apparet  ex 
argumento  ad  inveniendos  annos  domini  per  indictiones'.  Es 
folgt  ein  knapper  Auszug  aus  Cap.  XXIII  des  Computus  mit 
dem  a.  p.  1005.  Es  ist  unbegreiflich,  dass  Mabillon  und  die 
Späteren  behaupten  konnten,  das  Citat  fände  sich  in  ihren 
Hss.  nicht.  Es  fand  sich  in  ihren  Hss.  nur  nicht  der  gleiche 
a.  p.  —  Sigebert  benutzte  also  ein  ganz  junges  Exemplar 
mit  der  Ueberschrift  'Chilperici*  de  ratione  computi'  und 
dem  a.  p.  1005.  —  Trithemius  setzt  in  seinen  drei  Literatur- 
geschichten den  Helpericus  Monachus  S.  Galli  abwechselnd 
auf  die  Jahre  941.  1020.  1069«.  Welches  von  diesen  3  Jahren 
und  ob  er  überhaupt  eines  als  a.  p.  in  einer  Hs.  fand,  ist 
nicht  auszumachen.  St.  Gallen  und  was  er  von  den  Werken 
des  Helpericus  fabelt,  ist  jedenfalls  erschwindelt.  In  St.  Gallen 
liegt  nicht  einmal  eine  Hs.  des  Computus*. 

12.  Werthvoller  sind  eine  Reihe  anderer  Zeugen:  com- 
putistische  Tractate  oder  Compilationen ,  die  nach  der  Zeit 
unsers  Verf.  entstanden  sind  und  sich  auf  ihn  berufen. 

1)  Arnulf,  Mönch  von  Avignon,  schrieb  im  Jahr  1026 
eine  Chronik,  die  er  bis  zu  diesem  Jahre  führte.  In  den  Hss. 
ist  sie  verbunden  mit  allerlei  chronologischen  Excerpten,  unter 
anderem  mit  dem  (vollständigen?)  Computus  ^Helperici'.  Be- 
kannt ist  mir  von  Hss.  E  e  40  der  Nationalbibliothek  von 
Madrid,  die  Ewald  in  dieser  Zeitschrift  VI,  302  beschreibt, 
ohne  etwas  Näheres  über  den  Computus  hinzuzufügen*;  die 
Hs.,  welche  Joseph  Louis  Dominique  marquis  de  Cambis- 
Velleron  zu  Avignon  besass  und  in  seinem  Catalog  (Avignon 
1770 •)  S.  570.  591  ff.  und  636  beschrieb,  kenne  ich  nur  aus 
der  Erwähnung  bei  Zaccaria,  Bibliotheca  ritualis  (Rom.  1778) 
II,  S.  62  und  66.  Darnach  ist  es  Arnulf  selbst,  der  die 
älteren  computi stischen  Schriften  ausgezogen  hat,  unter  diesen 
'Helpericus',  den  er  'doctor'  nennt.  Wichtig  ist,  dass  der 
a.  p.  des  'Helpericus'  in  dem  Exemplar  des  Marquis  903 
war,  was  durch  Gruppe  IVa  bestätigt  wird'. 

1)  SS.  VI,  354.  2)  Vgl.  Gruppe  IV t.  3)  Vgl.  Histoire  litteraire  VI, 
397.  Aus  Trithemius  ist  von  früheren  Zeugen  interpoliert  Gruppe  III  b  1 
und  ink;  vgl,  S.  78  N.  2  und  S,  79.  4j  Auf  den  Verf.  unsers  Com- 

putns  bezieht  sieb  vielleicht  auch  der  Anonymus  von  Melk  Cap.  LXXVII : 
'Albertus  (Albericus?)  monachus,  computista  incomparabilis  extitit,  qui  et 
libellum  Jnsignem  de  computi  regulis  scripsit'.  5)  Ewald  setzt  die  Hs. 

ins  11.  Jh.,  wozu  die  ausdrückliche  Erwähnung  des  Jahres  1026  Veran- 
lassung gegeben  haben  kann.  6)  Vgl.  den  Artikel  in  Biographie  uni- 
verselJe  (Paris  1812)  VI,  591  ff.,  auf  den  mich  G.  Karo  aufmerksam 
macht.  7)  Eine  Hs.  Arnulfs  kannte  ferner  Mabillon,  Annales  IV, 
S.  322 ;  er  theilt  aus  ihr  aber  nur  die  Stelle  über  die  Entstehungszeit  der 
Chronik  mit, 

6* 


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84  Ludwig  Traube. 

2)  Im  Computus  des  Gerlandus,  Lotharingiae  oriunduS) 
wie  er  von  seinem  Nachfolger  genannt  wird,  wird  'Helpericus' 
citiert  >.  Gerlandus  'blühte'  nach  Alberich  von  Trois-Fontaines^ 
1084  in  Besan9on.  Diese  Nachricht  ist  bis  jetzt  einwandsfrei', 
denn  der  Gerlandus,  an  den  Hu^o  Metellas  schreibt,  kann, 
wie  Mabillon  sah,  ein  anderer  sem.  Herausgegeben  ist  der 
Computus  des  Gerlandus  bis  jetzt  nicht,  Hss.  sind  sehr  zahl- 
reich. Eine  genauere  Angabe  über  'Helpericus'  scheint  bei 
Gerlandus  nicht  vorzukommen. 

3)  Ein  Nachfolger  Gerlands  polemisiert  in  seinem  Com- 
putus gegen  diesen,  weil  er  seine  Vorgänger  Beda  und  Hel- 
pericus  abbas  Anglicus  fälschlich  des  Irrthums  bezichtigt  habe. 
Dies  Zeugnis  entnehme  ich  Pez  II,  S.  XXV)  der  sich  auf 
eine  Hs.  aus  Mondsee  beruft.  Offenbar  derselbe  Computus 
ist  es,  den  Hagen,  Catalogus  S.  437,  aus  der  Bemer  Hs.  520, 
saec.  XIII  anführt. 

4)  Der  Anglo- Normanne  Philipp  von  Thaün,  der  seinen 
versificierten  Computus  am  Beginn  des  12.  Jahrhunderts 
schrieb*,  folgt  in  vielen  Punkten  dem  Helpericus,  den  er  als 
'Helperi'   häufig  citiert.     Genauere  Angaben  macht   er  nicht. 

5)  Auch  spätere  anglonormannische  Computisten  eitleren 
nach  F.  Liebermanns  freundlicher  Mittheilung  den  'Helpericus'. 

6)  Guillaume  de  Conches  (f  um  1160),  was  hier  einge- 
schoben sei,  verweist  auf  'Helpricus'  in  einer  philosophischen 
Schrift», 

13.  Ich  beschliesse  das  Zeugenverhör,  indem  ich  auf  einer 
Tafel  zusammenfasse,  was  aus  den  Hss.,  den  literarhistorischen 
Notizen  und  den  Citaten  Wichtiges  für  die  Bestimmung  des 
Verf.  sich  ergeben  hat.  Zugleich  giebt  diese  Tafel,  die  längst 
nicht  vollständig  ist  und  auch  von  meinen  Hss.  nur  diejenigen 
verzeichnet,  von  denen  der  a.  p.  bekannt  ist,  eine  deutliche 
Beleuchtung  des  Ganges  der  computistischen  Studien  im  10. 
Jahrhundert*.    Auch  mag  man  hier  urkundlich  ersehen,  ein 


1)  In  der  Einleitung,  vgl.  U.  Robert,  Analecta  iuris  pontificii,  XII. 
sdrie  (1873),  S.  609  und  im  27.  Capitel,  vgl.  Archiv  XII,  233.  In  der 
Zwettler  Hs.  des  Gerland   steht  'VIpericns*,   vgl.  Pez  S.  XXV.  2)  SS. 

XXIII,  800.  8)   Dazu  stimmt ,  dass  Boger  infans  berichtet ,  Oerland 

habe  1086  eine  Sonnenfinsternis  beobachtet,  vgl.  Mall,  Li  cumpoz  Philippe 
de  Thaün  (Strassbnrg  1872),  S.  24.  4)   Vgl.   die  Ausgabe  von  Mall, 

vorige  Anm.         6)  Wie  ich  Fabricius,  Bibl.  lat.  med.  et  inf.  aetatis  s.  v 
Helpericus  entnehme.  6)  Eine,  freilich  auch  noch  nicht  vollständige  \ 

Uebersicht  der  mittelalterlichen  Computi  überhaupt,  die  nach  den  Names 
der  Verf.  geordnet  ist,  bei  P.  Gabriel  Meier,  Die  7  freien  Künste  im  Mittel- 
alter (Einsiedeln  1887)11,  S.  9  ff.  Vgl.  ferner  F.  Piper,  Kirchenrechnun^ 
(Berlin  1841),  S.  Vff.  und  über  die  kirchlichen  Aufforderungen  zur  Be 
schäftigung  mit  dem  Computus,  C.  Krieg,  Die  litui^gischen  Bestrebungei : 
im  karolingischen  Zeitalter  (Freiburg  1888),  S.  61  und  24. 


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Computas  Helperici. 


85 


wie  geringes  Gewicht  bei  der  AlterBbestimmung  von  Hss.  auf 
die   chronologischen    Angaben    (den    'annus    praesens')    zu 

legen  ist. 


Annas  prae- 

Stelloiig 

Heimath 

Alter 

N«me. 

im 

oder 

der 

8608. 

Verseichnis. 

Anfbewahrongsort. 

Handschrift. 

900 

fehlt 

I« 

ans  Sebeftlam 

saee.  XH. 

903 

Helpericus 

Zen^is  des 

Arnulf  8.  88. 

ans  ATignon 

1026 

903 

Helpericoi 

IV» 

in  Paris 

saec.  XIII. 

946 

Helph[e]riciis 

IVb  1.  2.  8 

1  nnd  2  ans  Be- 

nedictbenem,  3 

in  Einsiedeln 

saee.  XI. 

968—972 

Elbricus? 

III« 

? 

dieHs.istnnr 
erschlossen 

975 

HelpericiiB 

IVc 

Deutsches 
Kloster? 

saec.  XI. 

977 

Elbricus 

nib  1.  2 

1  ans  Regens- 
bnrg  (aber  kaum 

dort  geschrie- 
ben), 2  ans  Ober- 
altaich 

1:  977 
2:saec.XI.ex. 

978 

Heiricas 

IIa  8 

in  Paris 

saec.  X. 

978 

Heriricns 

IIa  1 

ans  8t.  Germain 
(Corbie?) 

saec.  XII. 

978 

Hererecns 

IIa  2 

Ferrieres 

saec.  XI.  in. 

978 

Help[e]ricu8 

IVd  1.  2 

1?  2  ans  St 
Victor 

saec.  XII. 

980 

Hericos 

Hb 

ans  St.  Germain 
(Corbie) 

saec.  XI. 

994 

Help[e]ricns 

IVe  1.  2 

1  in  Bamberg,  2 
ans  Flenry? 

saec.  XII. 

994 

Alpericus 

nie 

in  Paris 

saec.  XIII. 

1005 

Chilpericns 

Zeagnis  des 
Sigebert  oben 

8.  83 

? 

saec.  XI.  XIL 

1028 

Helprieus 

IV  f 

in  Leiden 

saec.XIU.ex. 

1090 

Helpericus 

rvg 

in  Zwettl 

saec.  XU. 

1107^1122 

Helphericus 

rvh 

aas  Illmünster 

saec.  XU. 

1110 

Hilpericns 

IV  s 

in  Paris 

saec.  XIT.  in. 

1151 

Albricus 

lUc 

ans  Regensbnrg 

1151. 

14.  Es  sind  nunmehr  die  Folgerungen  aus  dem  gehäuften 
ßeweismaterial  zu  ziehen.  Man  kann  sie  zunächst  von  der 
Wel  ablesen. 

Für  die  Zeit  des  Verf.  ergiebt  sich,  dass  sie  vor  das  Jahr 
^  fallt.  Es  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  dass,  während 
^^8  dem  10.  Jahrhundert  acht  von  9(X)  zu  994  aufsteigende 
^^gaben  über  den  a.  p.  vorliegen,  nur  eine  Hs,  dem  10,  Jahr- 


i 


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86  Ludwig  Traube. 

hundert  entstammt  und  dem  a.  p.  gleichzeitig  ist ;  die  übrigen 
sind  aus  dem  11.  Jahrhundert,  die  Mehrzahl  erst  aus  dem  12. 
Es  ist  das  ein  Beweis  dafür,  dass  die  Hss.,  von  denen  in 
diesem  Fall  die  acht '  Angaben  über  den  a.  p.  sich  verbreitet  und 
eingebürgert  haben,  die  Originale,  wie  ich  sie  nennen  werde, 
bei  fortgesetzter  Benutzung  im  Unterricht  sich  aufgebraucht 
haben.  Andere  Originale  aus  dem  10.  Jahrhundert  sind,  ohne 
Nachkommen  zu  hinterlassen,  gewiss  gleichfalls  verschollen; 
desgleichen  solche,  wie  schon  hier  vermuthet  werden  kann, 
aus  dem  9.  Jahrhundert. 

15.  Der  Name,  den  die  Hss.  dem  Verfasser  beilegen, 
kann  vorläufig  zu  dem  a.  p.  in  keine  bestimmte  Beziehung 
gesetzt  werden.  Helpericus  —  und  die  Gebilde,  die  nur  laut- 
lich von  ihm  verschieden  sind ,  —  taucht  zuerst  903  auf  und 
ist  ferner  ausdrücklich  bezeugt  für  946.  975.  978.  994.  1005. 
1028.  1090.  1107  —  1122.  1110;  seit  dem  12.  Jahrhundert  ist 
er  der  hauptsächlich  für  den  Computisten  gebrauchte. 

Elbericus  —  und  die  Gebilde,  die  nur  lautlich  davon 
geschieden  sind  —  begegnet  seit  977  (oder  958—972);  er  ist 
als  Albricus  ausserdem  bezeugt  für  1151  und  in  derselben 
Form  noch  einige  Male  für  Hss.  des  12.  Jahrhunderts,  deren 
a.  p.  nicht  bekannt  ist;   als  Alpericus  kommt  er  für  994  vor. 

Heiricus,  Hericus  und  Herericus  (Hererecus)  standen  als 
Namen  des  Verf.  in  drei  Hs.  vom  Jahre  978  und  einer  von  980. 
Beachtung  verdient,  dass  drei  Hss.  des  11.  (und  10.)  Jahr- 
hunderts mit  dem  Namen  Hefilricus,  Hererecus  und  zwei  des 
12.  Jahrhunderts  mit  dem  Namen  Help[ejricus  zusammen- 
treffen im  a.  p.  978.  Diese  fünf  Hss.  und  die  Hs.  mit  dem 
Namen  Herecus  vom  Jahre  980  gehen  aber,  wie  es  scheint, 
auch  textlich  zusammen  und  scheinen  sich  in  der  Fassung 
des  Prologus  dem  Text  zu  nähern,  den  Mabillon  aus  der 
Vicogner,  vielfach  von  allen  anderen  abweichenden  Hs.  gab*. 
Hier  liegt  nun  die  Frage  ganz  präcisiert  vor:  stand  in  dem 
Original  von  978  als  Name  Helpericus,  wie  die  beiden  Hss. 
des  12.  Jahrhunderts  geben  (öruppe  IV  e),  oder  Heiricus, 
Heriricus  (Hererecus),  wie  die  drei  andern  Hss.  geben,  von 
denen  die  eine  gleichfalls  aus  dem  12.,  die  anderen  aus  dem 
10.  und  11.  Jsmrhundert  sind  (Gruppe  IIa)?  Wegen  der 
textlichen  Uebereinstimmung  ist  den  drei  letzten  Hss.  noch 
gleich   die   mit   dem  nur  um   zwei   Jahr    vorgerückten   a.    p. 


1)  Oder  sieben,  vgcl.  oben  S.  78.  Allenfalls  könnte  auch  IIa  3 
Original  sein.  2)  Ich  habe  nar  von  den  Münchener  Hss-  ausführlichere 
Collationsproben,  kenne  aber  von  fast  allen  Hss.  den  Beginn  des  Prologs. 
Da  ist  nun  für  die  oben  bezeichneten  sieben  Hss.  (die  ganze  Gruppe  II 
und  IV  d  und  IVl)  die  bezeichnende  Lesart  *adolescentulis*,  wo  die  übrigen 
*adolescentioribus*  haben. 


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Computus  Helperici.  87 

980  und  dem  Namen  Hericus   aus  dem  11.  Jahrhundert  bei- 
zugesellen (Gruppe  IIb)J. 

16.  Ueber  die  örtliche  Verbreitung  der  Hss.  ist  zu  sagen, 
dass  sie  in  einem  entschiedenen  Verhältnis  zu  der  Namens- 
form des  Verf.  steht.  Die  Gruppe  II  mit  den  Namensformen 
Heriricus,  Heiricus  und  Hericus,  welche  gleichwerthig  sind, 
besteht  nur  aus  französischen  Hss.  Die  Form  Helpericus  ist 
hauptsächlich  in  deutschen  Hßs.  vertreten,  kommt  aber  seit 
903  schon  vereinzelt  in  Frankreich  vor,  bis  sie  im  12.  Jahr- 
hundert gemeinschaftlich  mit  der  Form  Elbricus  und  deren 
Abarten  ganz  den  Tvpus  Heiricus  verdrängt.  Elbricus  selbst 
begegnet  ursprünglich  nur  in  deutschen  Hss. 

17.  Die  Gruppe  II  kann  aber  viel  genauer  örtlich   um- 
pjrenzt  werden.     Im  8.  Jahrhundert  kam  aus  einem  nordhum- 
brischen  Kloster  auf  den  Continent  jene  grosse  Encyklopaedie 
wesentlich  astronomisch -computistischen  Inhalts,  deren  Werth 
und  Merkmal  darin  besteht,  dass  sie  Excerpte  aus  der  Natur- 
geschichte des  Plinius  vermittelt  hat,  die  sicn  durch  die  Treue 
ihrer  üeberlieferung  auszeichnen  2.     In  der  Zeit  zwischen  840 
und    859'    gelangte     eine    Hs.     dieser.  Encyklopaedie     nach 
Auxerre.     Sie    hat    seitdem    mannigfache    Schicksale    erlebt; 
von  Auxerre  kam  sie  nach  Fleury,  von  Fleury  nach  Orleans, 
hier  stahl  sie  Libri  und  verkaufte  sie  an  den  Lord  Ashbum- 
ham,  aus  Ashburnham  Place  ist  sie  jetzt  endlich  in  den  Hafen 
der  Ruhe  nach  Paris  als  Nouv.  acq.  lat.  1615  eingelaufen.     In 
Auxerre  blieb  sie  nicht  unbeachtet.     Heiricus,  der  ausgezeich- 
nete Mönch  des  heiligen  Germanus*  von  Auxerre,  übertrug  in 
einen  Band  der  Klosterbibliothek,   den  er  zu  allen  möglichen 
Aufzeichnungen  über  sein  Leben  verwandte,  Auszüge  aus  ihr. 
Der  Band  mit  den  Auszügen  und  Aufzeichnungen  des  Heiri- 
cus ist  erhalten  und  gehört  jetzt  der  Bibliothek  von  Melk  als 
G  32*.     Desgleichen   stehen  Auszüge  aus   der  Encyklopädie, 


1)   rV  d  1  stimmt  auch  im  Titel   *Excerptio   vel  compositio  compoti' 
mit  üb.  2)    Die   scharfsinnigen   Untersuchungen   darüber   von   Rück 

(vgl.  oben  S.  77),  Welzhofer,  Abhandlungen  u.  s.  w.,  W.  v.  Christ  dar- 
gebracht (München  1891),  S.  25  und  G.  Kauffmann  (vgl.  oben  S.  77) 
lassen  sich  jetzt,  wo  wir  durch  L.  Delisle  (Catalogue  des  fonds  Libri  etc. 
S.  70  und  80)  die  Hss.  in  Paris  Nouv.  acq.  lat.  1615  nnd  Nouv.  acq. 
lat.  456  kennen»  weiter  führen.  3)  Die  genaue  Bestimmung  entnehme 

ich  daher,  dass  in  Nouv.  acq.  lat.  1615  unter  den  Aufzeichnungen  aus 
Auxerre  (vgl.  Delisle  S.  70)  nur  die  zweite  Translation  des  Germanus 
erwähnt  wird.  Dazu  stimmen  die  anderen  Aufzeichnungen,  welche  alle 
unter  Bischof  Heribold  gemacht  wurden,  vgl.  SS.  XIII,  397.  4)  Den 

Auxerrer  Ursprung  und  die  Beziehungen  zu  Heiricus  wies  nach  Sickel, 
BibJioth^que  de  l'Ecole  des  eh.  XXIII  (1862),  S.  28  ff.  Es  entging  ihm, 
dass,  was  er  S.  29  als  ihm  unbekannt  bezeichnet,  Excerpte  aus  Flinius 
sind.     Die  Excerpte   sind  nach  Sickel   von   einer  Hand    des  ausgehenden 


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88  Ludwig  Traube. 

und  also  wohl  aus  Nouv.  acq.  1615,  in  der  Hs.  Bernensis 
347  + Bern.  357  + Bern.  330  + Parisinus  7665»,  welche,  wie 
üsener  erwies,  einst  der  Bibliothek  von  Auxerre  gehört  hat, 
und  deren  unmittelbare  Vorlage  dort  von  demselben  Heiricus 
benutzt  wurde*.  Wie  sehr  femer  das  Sammelwerk  auch  un- 
seren Computas,  dessen  Verf.  ja  Mönch  in  Auxerre  gewesen 
war,  in  Bezug  auf  Anordnung  und  Auswahl  des  Stoffes  aus 
Beda  befruchtet  hat,  müsste  im  einzelnen  sich  bestimmen 
lassen 8.  Gefolgert  wird  hier  nur  für  die  Hss.  IIa  1  und  IIb, 
dass  sie  unmittelbar  aus  einer  Vorlage  von  Auxerre  müssen 
geflossen  sein,  da  sie  mit  der  ganzen  Encyklopädie  oder 
Theilen  aus  ihr  unseren  Auxerrer  Computus  verbinden.  Da- 
zu kommt,  dass  noch  eine  Hs.  derselben  Namensgruppe  (IIa  2) 
sicher  aus  Ferriferes  stammt,  woselbst  sie  wohl  nicht  allzulange 
nach  1003  geschrieben  wurde*.  Die  stetigen  Beziehungen  des 
Klosters  von  Ferri^res  zu  dem  nahen  Auxerre  sind  bekannt^. 
In  Auxerre  war  der  eben  erwähnte  Heiricus,  in  Ferneres 
sein  Lehrer  Lupus   zu  Haus.     Besonders  wichtig  wäre  es   zu 


8.  Jahrhunderts  (von  der  in  Monnmenta  graphica  Fase.  VlII  keine  Photo- 
graphie gegeben  wird;  Chromaüns,  beil&nfig,  ist  kein  franEÖsischer  Name, 
der  für  die  Geschichte  der  Hs.  in  Betracht  kommen  könnte,  sondern  der 
Gönner  des  Hieronymns) ;  Sickel  erwähnt  aber,  dass  die  Excerpte  von 
Heiricus  ergänzt  und  glossiert  wurden«  1)  Dass  zu  den  drei  Bern  er  Hss. 
die  Pariser  gehört,  hat  Maylan,  Nonius  Marcellus  (Paris  1886)  S.  171  nach- 
gewiesen; S.  G.  de  Yries  macht  mich  darauf  aufmerksam.  2)  Vgl.  Sitzungs- 
berichte der  k.  bayer.  Ak.  philos.-phil.  Gl,  1891,  S.  401.  3)  Der  Computist 
von  Auxerre  sagt  selbst,  er  liefere  nur  einen  Auszug  aus  Beda  und  'anderen 
ausgezeichneten  Altvorderen*  und  hat  damit  nicht  zu  wenig  gesagt.  Gelegent- 
lich geht  er  auch  den  Quellen  Beda*s  nach.  Auffällig  ist,  wie  er  in  Cap.  IX 
nach  Beda,  De  temporum  ratione  Cap.  XH  den  *dialogus  cuiusdam  Praetextaü' 
citiert  (d.  h.  Macrob.  Saturn.  I,  12),  dann  aber  noch  nachträgt:  4s  dialo- 
logus  in  libris  Macrobii  legitur  Satumalium  nomine  titulatis*.  4)  Die 

Hs.  ist  von  Gotifredus  und  Unbertus,  Mönchen  von  Ferri^res,  geschrieben. 
Sie  enthält  ein  Schreiben,  das  Abbo  von  Fieury  1003  an  sie  beide  ge- 
richtet hat.  Das  Jahr  ist,  wie  es  scheint,  in  dem  Brief  bezeugt;  vgl. 
Arevalo,  Isidoriana  H,  333.  Auf  dieselbe  Zeit  ungefähr  führt  das  auf  der 
letzten  Seite,  fol.  126  v,  von  einer  dem  Text  gleichzeitigen  Hand  nach- 
getragene etwas  confnse  Verzeichnis  der  Aebte  von  Ferrieres.  Ich  wieder- 
hole es  nach  der  getreuen  Abschrift  Tschiedels,  da  es  trotz  Arevalo's 
Publikation  unbekannt  blieb  und  die  Klostergeschichte  von  Ferrieres  noch 
im  argen  liegt:  'tempore  Odonis  Regis  (888  —  898).  aWÖ.  Emgelelmus  ( 
tempore  Karoli  (darüber  *martelli',  gemeint  ist  der  Einfältige  893  —  923) 
et  Rodulfi  (923  —  936)  rcgum  Francorum.  extitit  abbas.  Atto  In  hoc 
loco  I  Hildemannus  (954  —  959  Bischof  von  Sens)  tempore  Lotharii  (954 
—986).  Christianus  abbas.  et  Archemboldus  (959 — 968  Bischof  von  Sens) 
et  [  ßodulfas  abbates.  tempore  Ludovici  (d*Outremer  936 — 954).  Wulfau- 
dus  at*.  tempore.  |  Clotharii  (964—986).  Wuido  atrtJ.  (976—993  Bischof 
von  Le  Puy,  vgl.  Gallia  Christiana  XII,  161)  et  Wuitbaldus  tempore  Lo- 
tharii (954  —  986)  et  Ludovici  (ie  Faindant  986  —  987).  5)  Vgl. 
Münchener  Sitzungsberichte  1891,  S.  400  ff. 


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Computtts  Helperici.  89 

wissen,  woher  die  letzte  Hb.  derselben  Gruppe  (IIa  3)  in  die 
Bibliothek  de  la  Mare's  kam;  denn  mit  ihrer  Ueberschrift 
'domnii  Heirici  viri  doctissimi'  erweist  sie  sich  als  ans  dem 
Exemplar  eines  Schülers  des  Verf.  abgeleitet.  Leider  habe  ich 
für  sie  vorläufig  noch  keinen  genügenden  Anhaltspunkt.  Aber 
auch  ohne  diesen  darf  wohl  als  gesichert  gelten,  dass  die 
ganze  Gruppe  II  in  der  Heimath  oder  der  nächsten  Nähe  der 
Heimath  unseres  Computisten  entstanden  ist.  Erinnern  wir 
uns  nun  an  das  Zeugnis  ^  das  dem  vorangestellten  Brief  über 
das  Buch  zu  entnehmen  war*,  so  werden  wir  sa^en  müssen^ 
dass  die  Gruppe  II  mit  dem  Namen  Heriricus  (Hericus^  Hei- 
ricus)  zurückgeht  auf  das  Exemplar,  das  der  Verf.  den  Mönchen 
von  Auxerre  gegeben  oder  geschickt  hatte. 

18.  Es  bleibt  übri^,  die  Gruppen  III  und  IV  zu  werthen. 
Bei  der  Verbreitung  dieser  Gruppen  zunächst  hauptsächlich 
in  deutschen  Klöstern  möchte  man  den  Gegensatz,  in  dem 
ihre  Namen  zu  dem  von  Gruppe  II  stehen,  dahin  zu  deuten 
geneigt  sein^  dass  man  diese  beiden  Gruppen  als  aus  dem  in 
Grandval  liegenden  Exemplar  abgeleitet  aenkt  Damit  würde 
stimmen,  dass  zu  dem  von  Gruppe  U  verschiedenen  Namen 
noch  die  von  derselben  Gruppe  verschiedene  Textgestaltung 
tritt.  Nähert  sich  wie  in  IV  d  die  Textgestaltung  der  Grupnen 
III  und  IV  der  Textgestaltung  von  Gruppe  II ,  so  kann  aies 
nur  dahin  ausgelegt  werden,  dass  der  Name  aus  Gruppe  III 
und  IV  sich  rasch  verbreitete  und  dann  auch  in  Exemplare 
eindrang,  die  der  Textgestaltung  nach  zu  Gruppe  II  gehörten 
und  demnach  aus  einem  Exemplar  dieser  Gruppe  (if)  abge- 
schrieben waren. 

19.  In  dieser  Voraussetzung  sind  die  Gruppen  III  und 
IV,  welche  beide  in  der  Textgestaltung  übereinstimmen,  zu- 
sammengefasst  worden.  Auch  die  Namen,  die  sie  geben,  sind 
zwar  etymologisch  von  einander  zu  trennen;  dass  aber  hier 
nur  eine  missverständliche  Differenzierung  vorliegt,  ist  ja  wohl 
ohne  weiteres  klar.  Denn  ebenso  leicht  kann  man  sich  vor- 
stellen, ein  ursprünglicher  Helperic  sei  nach  Schwund  des  h 
zu  Elbric  geworden,  als  aus  einem  ursprünglichen  Elbric  sei 
durch  falsche  Vorsetzung  eines  h  ein  Helperic  entstanden'. 
Ob  Elbric  oder  Helperic  primär  ist,  lässt  sicn  nicht  feststellen. 
Dass  Helperic  903  und  946,   also  früher  als  Elbric  958—972, 

1)  So  wird  Lupus  von  Ferri^res  im  Titel  seiner  Aasle^ng  der  metra 
des  Boethins  'domnns'  g^enannt  von  der  Hs.  in  Valenciennes  (vgl.  Mtinchener 
Sitzungsberichte  8.  408)  nnd  in  Metz  (vgl.  Bossbach,  De  Senecae  recen- 
sione  S.  75),  weil  sie  ans  einem  Collegienheft  abgeschrieben  sind.  'Domnns* 
ist  freilich  auf  diesen  Gebranch  nicht  beschränkt  und  als  ehrende  Bezeich- 
nung in  Titeln  (z.  B.  für  Beda)  auch  ohne  besondere  Beziehung  gebräuch- 
lich. 2)  Vgl.  oben  8.  75.  3)  Mischformen  stehen  z.  B.  Gruppe 
Tllk  und  1. 


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90  Ludwig  Traube. 

977  vorkommt,  könnte  Zufall  sein.  Dass  aber  Helperic  mit 
der  Zeit  die  überwiegende  Form  wurde,  liegt  vielleicht  darin, 
dass  sie  einen  höchst  sinnvollen  Namen  für  den  Verf.  eines 
Hülfsbuches  abgab.  Im  ausgehenden  11.  Jahrhundert  hat  ein 
unbekannter  Versmacher  in  der  Münchener  Hs.  10270*  sehr 
wohl  Verständnis  dafür,  wie  gut  der  Name  'Helferich'  dem 
nützlichen  Computus  eignet.  Er  sagt  über  den  Inhalt  seiner 
jetzt  verstümmelten  Hs.: 

'Computus  Helprici  tunc  famine  lenit  amici. 

Beda  sed  inde  sequens  iuvat  hunc  manifestius  edens\ 
20.  Wenn  daneben  im  zwölften  Jahrhundert  die  Form 
Älbricus  sich  behauptet,  so  kann  als  Grund  dafür  Folgendes 
in  Betracht  kommen.  Der  berühmte  JElfric,  der  im  Jahre 
1005  Abt  von  Ensham  bei  Oxford  wird,  hat  991  unter  dem 
Titel  *De  coraputo*  einen  Auszug  aus  Bedanischen  Schriften 
verfasst*.  Dieser  Computus  des  -^Ifric  ist  durchaus  ver- 
schieden von  dem  Computus  des  Mönches  von  Auxerre;  Be- 
rührung hat  er  mit  ihm  nur  durch  die  gemeinsamen  Quellen. 
Dennoch  kann  er  in  Folge  verwechselnder  Oberflächlichkeit 
auf  die  Benennung  des  Auxerrer  Computus  eingewirkt  haben, 
indem  man  in  den  Exemplaren  des  Auxerrer  Computus  die 
der  Form  iElfric  für  das  Festland  entsprechenden  Formen 
Elbric  und  Alberic  beliess  oder  einsetzte.  Nur  müsste  be- 
wiesen werden,  dass  man  den  Computus  des  iElfric  auf  dem 
Festlande  kannte  oder  doch  von  iElfric's  computistischer  Thätig- 
keit  wusste.  Dieses  aber  lässt  sich  ziemlich  wahrscheinlich 
machen.  Der  Sammelband  der  Königin  im  Vatican  1283 
enthält,  wie  Steinmeyer  zeigte*,  u.  a.  ein  Fragment  aus  uEl- 
fric's  Computus.  Dass  dies  Fragment  aus  einem  französischen 
Kloster  stammt,  ist  wahrscheinlich,  weil  die  vielen  einzelnen 
Bruchstücke,  die  der  Sammelband  sonst  vereinigt,  ebenso  viele 
Ueberreste  französischer  Hss.  sind,  Ueberreste  wahrscheinlich 
Fleuryer  und  wahrscheinlich  durch  Peter  Daniel  geretteter 
Hss.  *    Fleury  aber  mochte  seit  der  Zeit  Abbo's  mit  englischen 


1)  Der  Inhalt  ist  in  nnserm  Catalogf  nicht  richtig  ang^egeben.  Den 
Computus  Helperici  enthält  sie  nicht  mehr,  wie  sie  denn  ganz  aus  Bruch- 
stücken besteht.  2)  Der  Computus  des  ^Ifric  ist  anonym  überliefert, 
aber  unter  Schriften  jElfric's  und  gehört  ihm  sicher.  Ueber  das  Ent- 
stehungsjahr zuletzt  F.  A.  Reum ,  De  temporibus ,  ein  echtes  Werk  des 
Abtes  iBlfric.  Leipziger  Diss.  Halle  1887.  3)  Zeitschrift  für  deutsches 
Alterthum  XXIV  (1880),  S.  191  ff.  4)  Ich  schliesse  dies  aus  der  Auf- 
zählung der  einzelnen  Stücke  von  Bethmann  im  Archiv  Xu,  315.  Von 
den  meisten  ist  die  Provenienz  unzweifelhaft:  z.  B.  Reims  fol.  61,  Auxerre 
fol.  77,  Fosses  fol.  88.  Ferner  ist  bekannt,  dass  die  Sallustblätter  fol. 
92  aus  Fleury  stammen;  dasselbe  vermuthe  ich  von  dem  'Fragment  saec. 
XI.  in.  eines  musikalischen  Werkes,  worin  das  Decret  der  Spartaner  über 


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Computus  Helperici.  91 

Klöstern  in  Beziehungen  geblieben  sein».  Ebeoso  ist  es  mir 
nicht  unwahrscheinlich,  dass  die  Verwechselung  mit  jElfric 
dem  Nachfolger  Gerlands  eingab,  von  Helpericus  abbas  Angli- 
eus  zu  fabeln  2,  wie  vielleicht  aus  demselben  Grunde  in  IVl 
und  IV s  Helpericus  zum  Abt  gemacht  wird*,  was  der  Verf. 
des  Computus  sicher  nicht  war. 

21.  Die  Auxerrer  Ueberlieferung  nennt  den  Verf.  unseres 
Computus  Heriric,  Heiric  oder  Heric;  die  Grandvaler  Ueber- 
Ueferung  —  wie  vermuthungsweise  weiter  gesagt  wird  — 
nennt  mn  Helperic  oder  Elbric.  Welche  hat  Eecht?  oder 
irren  beide?  war  die  Ueberlieferung  vielleicht  ursprünglich 
anonym  und  ist  dann  hier  wie  dort  der  Name  nur  eine  Ver- 
muthung?  Dahin  könnte  es  ja  gedeutet  werden,  dass  die  Hs., 
welche  den  ältesten  a.  p.  aufweist  (Gruppe  la),  einen  Namen 
nicht  angiebt. 

Aber  ich  glaube,  in  der  Gruppe  II  kann  der  Name  Heri- 
ric (Heiric,  Heric)  eine  blosse  Vermuthung  nicht  sein.  Der 
Verf.  des  Computus  war  in  Auxerre  ein  angesehener  Mann,  und 
man  wird  in  Auxerre  zunächst  nicht  aufgehört  haben,  sein 
Werk  beim  richtigen  Namen  zu  nennen  und  zu  kennen. 

Wäre  nun  dennoch  der  Name  in  dieser  Gruppe  nicht 
Ueberlieferung,  sondern  Vermuthung,  so  hätten  wir  es  mit 
einer  Auxerrer  Vermuthung  zu  thun ,  der  man  sich  ohne  wei- 
teres unterwerfen  müsste  und  die  man  nicht  anstehen  könnte 
fiir  ebenso  glaubwürdig  zu  halten  wie  eine  Auxerrer  Ueber- 
lieferung es  wäre. 

Wäre  aber  letztens  auch  die  Auxerrer  Ueberlieferung  oder 
die  Auxerrer  Vermuthung  gar  nicht  vorhanden,  so  würde  ich 
mir  anmassen,  auf  Grund  des  Briefes  und  der  anderen  Daten 
den  Namen  des  Computisten  bestimmen  zu  können,  und  das 
wäre  wieder  kein  anderer  als  der  bereits  entweder  überlieferte 
oder  vermuthete  Heriricus  (Heiricus,  Hericus). 

Der  Verf.  des  Computus  war  Mönch  von  Auxerre*.  Er 
sehrieb  wahrscheinlich  den  Computus  nach  840—859*,  sicher 
vor  900*.     In  Auxerre   nahm   er   eine   geachtete  Stellung  als 


Timotheus  von  Milet:  insibf]  tijioOeos  in  griechischer  Unzial,  mit  lat. 
Uebersetznng  über  den  Worten  fol.  111'  (Bethmann).  Das  ist  Boethius 
Inst,  mosic.  I,  1  nnd  steht  ebenso  im  Orleanser  Codex  Fonds  Fleury  247, 
vgl.  Ch.  Cuissard,  L*etude  du  grec  k  Orleans  (Orleans  1888),  S.  72  ff. 
1)  Darauf  macht  mich  F.  Liebermann  aufmerksam.  Vgl.  auch  E.  Sackur, 
Die  Cluniacenser  I,  278.  2)  Oben  S.  84.  3)  Oben  S.  81  ff.  Bode, 
Oöttingische  gelehrte  Anzeigen,  1835,  II,  S.  808,  glaubt,  dass  in  einzelnen 
Hss.  des  Mythographus  Vaticanus  III  die  Beinamen  des  Albericus  durch 
Verwechselung  mit  -^Ifric  veranlaset  sind.  Wer  der  Mythographus  Vati- 
canus ni  war,  und  ob  er  überhaupt  Albericus  hiess,  ist  noch  keineswegs 
aufgeklärt.  4)  Vgl.  oben  S.  74.         5)  Oben  S,  87.         6)  Oben  S.  86. 


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92  Ludwig  Traube, 

Lehrer  der  Grammatik  und  Computistik  ein  «.  Brief  und  Prolog* 
des  Computus,  die  sich  coquettierend  mit  stilistischer  Unge- 
wandtheit  brüsten ',  sind  sorgfaltig  gefeilte,  in  zierlicher  Reim- 
prosa sich  bewegende  literarische  Gaben ;  der  Computus  selbst, 
der  schlicht  und  deutlich  den  Inhalt  früherer  Schriften  dem 
Verstände  der  Schüler  zurechtmacht,  ist  ein  Lehrbuch,  wie  es 
damals  Wenige  zu  schreiben  im  Stande  waren.  Dies  alles 
zusammengenommen  weist  mit  zwingender  Deutlichkeit  auf 
Heiricus,  den  ausgezeichneten,  vielleicht  den  ausgezeichnetsten 
Mönch  von  Auxerre,  als  auf  den  Verfasser  unseres  Computus. 

Dass  Heiricus  in  der  angegebenen  Zeit  als  Lehrer  der 
Grammatik  in  Auxerre  lebte,  ist  bekannt  genug.  Dass  er 
sich  mit  computistischen  Studien  abgegeben  hat,  wissen  wir, 
seitdem  Th.  von  Sickel  seine  CoUectaneen  in  der  Melker  Hs. 
entdeckte'.  'Einen  sehr  verständigen  Glossator  Beda's'  nennt 
er  ihn*.  Von  der  stilistischen  Verwandtschaft  des  Computisten 
mit  Heiricus  wird  sich  überzeugen,  wer  mit  der  Reimprosa 
von  Brief  und  Prolog  die  Reimprosa  in  der  Widmung  der 
Vita  Germani  des  Heiricus  vergleicht*. 

22.  Heriricus,  Heiricus  und  Hericus  ist  der  Name  des  Verf. 
des  Computus  in  der  Gruppe  H.  Heiricus  ist  für  den  Verf. 
der  Vita  Germani  die  gute  üeberlieferung.  Aber  in  der  Pa- 
riser Hs.  13757,  die  Heiricus  selbst  schrieb  oder  schreiben  Hess, 
steht  Hericus.  Heriricus,  Heiricus,  Hericus  sind  auch  sonst 
gleichzeitig  aus  der  gleichen  Gegend  in  Frankreich  zu  beleffen. 
Daneben  hat  der  Verf.  der  Vita  Germani  in  den  Hss.  seiner 
verschiedenen  Werke  und  in  Citaten  alle  möglichen,  meist 
verstümmelte  Namen.  Boschius  fand  Heiri,  Erricus,  Herricus, 
Henricus,  Firicus,  Liricus ;  ich  kenne  aus  Hss.  neben  Heiricus 
und  Hericus:  Henricus,  Hiericus,  Hircus.  Darf  aber  auch 
Helpericus  als  Verstümmelung  aus  Heriricus  gelten  oder  aus 
Hererecus  (vgl.  Ha  2)V  Oder  ist  die  Form  ein  Scherzname 
des  Heiricus  bei  den  Mönchen  von  Grandval,  über  deren  böse 
Reden  er  im  Prologus«  Klage  führt?  Ist  aus  Helperic  dann 
Elbric  geworden? 


1)  Vgl.  den  Beginn  des  Prologus.  2)  Ebenda.  3)  Vgl.  oben  S.  87. 
4)  Wiener  philos.-histor.  Sitzungsberichte  XXXVIII  (1862),  S.  172.  6)  Zu 
besonderen  grammatischen  Bemerkungen  liegt  beiderseits  keine  Veranlassung 
vor.  Hang  zum  Exemplificleren  mit  sprichwörtlichen  Redensarten  ist  in 
beiden  Schriftstücken  vorhanden,  vielleicht  noch  etwas  mehr,  als  es  die 
Gewöhnung  der  Zeit  mitbrachte.  Dahin  gehört  auch  Cap.  XXXVIII  des 
Computus,  das  Plautinische  *Samiolum  poterium*,  wie  die  Hss.  haben,  wäh- 
rend Pez  *Samniolum*  druckt  und  'poterium'  auslässt.  Aber  welches  ist  die 
Quelle  für  Heiricus?  6)  Mabillon,  Anal.  I,  116  *quanta  enim   contu- 

meliarum  verba,  qnot  probrorum  Indibria,  qnae  et  qnalia  derisionnm  tor- 
menta  deinceps  patiar  ab  bis  praecipue,  qni  erant  quondam  pacifici  mei  .  .  . 
lingua  non  valet  effari\     So  würde  es  sich  erklären,   dass  gerade  in  den 


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Computus  Helperici.  93 

23.  Hier  muss  ich  mich  zunächst  mit  einer  Vermuthun^ 
Mabillon's  auseinandersetzen.  Mabillon^  meint,  'Helpricus, 
der  Verf.  des  Computus,  sei  eins  mit  Hilpricus,  dessen  Lysis 
der  Aporie:  'Cur  natalicia  sanctorum  in  laetitia,  parasceve  vero 
in  tristitia  celebremus'  in  den  Liber  de  divinis  officiis  des 
Alchvin  als  cap.  XVIII  eingeschoben  ist 

£ine  ausreichende  Untersuchung  über  den  Ursprung  und 
die  Composition  dieser  Schrift  giebt  es  noch  nicht.  Dass 
Alchvin  nicht  der  Verf.  ist,  hat  man  früh  gesehen.  Der  Liber 
de  divinis  officiis  compiliert  Schriften,  die  zum  Theil  nach 
Alchvin's  Zeit  entstanden  sind.  Die  jüngsten,  so  weit  sie 
erkannt  sind,  sind  Stücke  aus  den  Schriften  des  Bibliothekars 
Anastasius'  und  des  Remigius,  eines  Schülers  des  Heiricus 
von  Auxerre. 

Die  Ueberlieferung  des  Werkes  steht  auf  schwachen 
Füssen.  Der  erste  Herausgeber  Melchior  Hittorp  in  seinem 
Sammelwerk  De  divinis  catholicae  ecclesiae  officiis,  Cöln  1568, 
sagt  über  die  Hss.,  die  er  benutzte,  nichts'.  Eine  Ueberschrift 
der  Lysis  (S.  59)  kennt  er  nicht.  Der  nächste  Herausgeber 
Dachesne,  der  den  Liber  de  divinis  officiis  unter  den  Werken 
Alchvins  (Paris  1617)  <ad  veteris  codicis  ms.  fidem  recogni- 
tum'  abdruckte  und  vielfach  verbesserte  und  bereicherte,  über- 
schreibt die  Lysis  (S.  1054):  'Quaestio  cur  natalicia  .  .  cele- 
bremus, ab  Elprico  monacho  edita'  und  bemerkt  ausdrücklich 
am  Rand:  'Titulus  hie  in  ms.  habetur.  Von  ihm  allein  hängen 
die  späteren  Herausgeber  ab.  Auf  seiner  Angabe  beruht  auch 
die  Vermuthung  Maoillon's. 

Die  Ljsis  ist  als  Brief  gegeben ;  sie  zeigt  ganz  die  Form, 
welche  die  karolingischen  Gelehrten  bei  Beantwortung  solcher 
Streitfragen  handhabten.  Durchaus  vergleichbar  ist  die  Ant- 
wort auf  die  Frage  *Quid  sit  ceroma',  die  ich  in  der  I.  Bei- 
lage unter  der  Voraussetzung  abdrucken  lasse,  dass  ihr  Verf. 
ein  Mitschüler  des  Heiricus  von  Auxerre  ist. 

Vergleicht  man  stilistisch  die  Einlage  des  Liber  de  di- 
vinis officiis  mit  dem  Auxerrer  Computus,  so  kann  man  der 
Vermuthung  Mabillon's  nur  beistimmen.  Dies  kann  aber  die 
Voraussetzung,  dass  Heiricus  der  Verf.  des  Computus  ist,  nicht 
umstossen.    Denn  die  stilistische  Uebereinstimmung  der  Ein- 


Hb8.  IVa  und  1  Helpericos  überschrieben  ist.  Denn  da  der  Brief  in  der 
Aüxerrer  Ueberlieferung  fehlt,  mögen  IVa  und  1  aus  dem  Grandvaler 
Concept  stammen.  Von  diesem  mag  die  Grandvaler  Ueberlieferung  durch 
spätere   Ueberarbeitung  verschieden    geworden  sein.  1)    Veter.   anal. 

I,  120.  2)    Vgl.    Oudin,    Commentar.    de    scriptoribus    eccL  I,    1816. 

3)  Unter  den  Kölnern,  wo  man  sie  am  ehesten  vermuthen  könnte,  fehlen 
sie,  vgl,  Wattenbach  in  Eccles.  metrop.  Coloniens.  codd.  descripseruht 
laflFd  et  Wattenbach,  8.  VIII. 


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94  Ludwig  Traube. 

läge  mit  der  Widmung  der  Vita  Germani  des  Heiricus  an 
Karl  den  Kahlen  ist  fast  noch  augenscheinlicher  als  die  stili- 
stische Uebereinstimmung  mit  der  Widmung  des  Computus 
an  Asper.  Der  Verf.  citiert  femer  Horaz  Epist.  I,  1,  32;  er 
nennt  den  Dichter  nicht  mit  Namen,  sondern  ^lyricus\  So 
konnte  mit  bestem  Grunde  ihn  Heiricus  nennen,  der  in  einer 
Zeit,  als  die  Kenntnis  Horatianischer  Verskunst  auf  dem  Con- 
tinent  überhaupt  noch  selten  war,  in  Frankreich  vielleicht 
zuerst  Oden  und  Epoden  gelesen  und  nachgeahmt  hat. 

Ist  dies  richtig,  so  wäre  freilich  ein  Anhalt  für  die  An- 
nahme gewonnen,  dass  Helpericus  keine  Verschreibung  für 
Heriricus  ist,  sondern  ein  Beiname,  den  Heiricus  schon  bei 
Lebzeiten  aus  irgend  welcher  Veranlassung  erhalten  hat. 
Denn  auf  einer  Conjectur  kann  ^ab  [HJelprico  monacho'  in 
der  üeberschrift  Duchesne's  nicht  beruhen,  da  der  Brief  des 
^Helpericus  an  Asper,  der  allein  sie  hätte  veranlassen  können, 
doch  wohl  vor  Mabillon  kaum  bekannt  war  *.  Immerhin  wäre 
es  wünschenswerth,  dass  eine  alte  Hs.  von  Pseudo-AIchvin's 
Liber  de  divinis  officiis  nachgewiesen  würde.  Denn  auch 
dahin  könnte  die  Üeberschrift  der  Einlage  des  Liber  de  divi- 
nis officiis  gedeutet  werden,  dass  wirklich  ein  Mönch  mit 
Namen  Helpericus  um  die  Zeit  des  Heiricus  als  Schriftsteller 
thätig  war.  Angesichts  dieser  Unsicherheit  muss  ich  das 
Recht  der  Auxerrer  Gruppe  (II)  um  so  stärker  vertheidigen. 
Ich  thue  es,  indem  ich  zeige,  in  welchem  Zusammenhange  der 
Theil  aus  dem  Leben  des  Heiricus,  der  bisher  bekannt  war, 
zu  dem  steht,  den  wir  aus  dem  Briefe  an  Asper  jetzt  erst 
kennen  lernen.  Der  Leser  wird  sehen,  dass  es  nicht  ein  Zu- 
fall sein  kann,  der  uns  hier  das  Trugbild  einer  in  Wahrheit 
nicht  vorhandenen  Uebereinstimmung  vorzaubert. 

23.  Dieses  aber  aus  dem  Leben  des  Heiricus  war  bekannt 
oder  hätte  bekannt  sein  können,  wenn  man  die  Quellen  ordent- 
lich ausgenützt  hätte  und  die  unabweislichen  Combinationen 
eingegangen  wäre*. 

Heiricus  ist  841  geboren;  der  Geburtsort  ist  unbekannt. 
Mit  sieben  Jahren  wird  er  von  seinen  Eltern  dem  Kloster  des 
h.  Germanus  von  Auxerre  als  Oblatus  übergeben.     Dort  wird 


1)  Erwähnt  sei  nachträglich,  dass  in  der  einzigen  mir  bekannten 
Hs.  des  sog.  Alchvin,  De  div.  officiis,  Paris.  2402,  saec.  XII.  auf  diese 
Schrift  der  Compntus  des  Helpericus  folgt  (vgl.  Gruppe  IV  s).  So  ist 
es  doch  nicht  ganz  ausgeschlossen,  dass  die  Benamung  der  Lysis  auf  Con- 
jectur beruht,  und  die  Auseinandersetzung  über  Helpericus-Heiricus  hätte 
dann  mit  dem  Titel  der  Lysis  nicht  mehr  zu  rechnen,  wenn  auch  die 
Vermuthung  richtig  bleibt,  dass  Heiric  diese  verfasst  hat.  2)  Die  nähere 
Begründung  meiner  von  den  Vorgängern  abweichenden  Darstellung  gebe 
ich  in  der  Ausgabe  der  Gedichte  des  Heiricus,  Poet.  Carol.  III,  2. 


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Computus  Helperici.  95 

er  850  zum  Mönch  geschoren  und  859  zum  Subdiaconus  ge- 
weiht. Nach  der  Weihe  tritt  er  seine  Studienreise  an.  Er 
hört  in  dem  nahegelegenen  Ferneres  die  Vorträge  des  be- 
rühmten Lupus,  der  ihn  in  einer  für  damalige  Verhältnisse 
imgewohnten  Weise  mit  der  lateinischen  Literatur  vertraut 
macht,  und  trifft  in  Soissons  und  vielleicht  auch  in  Laon  mit 
irischen  Gelehrten  zusammen,  die  ihm  eine  freilich  engbegrenzte 
Kenntnis  des  Griechischen  vermitteln  und  ihn  durch  die  Lee- 
türe des  Werkes  De  naturae  divisione,  welches  ihr  grosser 
Landsmann  Johannes  vor  kurzem  herausgegeben  hatte,  in  die 
Theosophie  des  sog.  Dionysius  Areopagita  einführen.  Nach 
Auxerre  zurückgekehrt,  scheint  er  weitere  Ausbildung  in  der 
Theologie  durch  einen  gewissen  Haimo  erhalten  zu  haben. 

Damals  empfangt  er  auch,  *eben',  wie  er  sagt,  *aus  den 
Schulen  aufgetaucht',  von  Hlothar,  dem  Sohne  Karls  des  Kahlen, 
der  864  Abt  von  Auxerre  wird,  die  Anregung  zu  seinem 
Lebenswerk:  dem  Epos  über  das  Leben  und  die  Thaten  des 
Germanus ,  seines  Klosterheiligen.  Sein  jugendlicher  Gönner 
stirbt  schon  865;  doch  setzt  Heiricus  die  bereits  begonnene 
Arbeit  fort  und  ist  bis  873  an  ihr  beschäftigt.  Er  fügt  noch 
in  Prosa  die  Bearbeitung  der  Wunder  des  Germanus  hinzu 
und  widmet  das  Ganze  876  —  877  Kaiser  Karl  dem  Kahlen. 
Auch  nimmt  er  alte  Beziehungen  zu  Soissons  wieder  auf,  in- 
dem er  Hildebold,  dem  Bischöfe  von  Soissons  (871 — 884),  eine 
Sammlung  von  humanistischen  und  theologischen  Excerpten 
überreicht,  die  Lupus  und  Haimo,  und  vielleicht  einer  seiner 
irischen  Lehrer  ihm  während  der  Studienzeit  dictiert  hatten. 
Es  ist  ein  seltsames  Geschenk  das:  eine  Reihe  von  allerlei 
Citaten,  die  nicht  praetendieren  wollen  für  eigene  Arbeit  des 
Verf.  zu  gelten,  sondern  zusammengestellt  sind,  um  zu  be- 
weisen, wie  ausgezeichnete  Lehrer  der  Verf.  gehabt,  welche 
Fülle  des  Wissens  unter  ihnen  er  gesammelt  und  —  fügen 
'wdr  hinzu  —  wie  sehr  er  geeignet  wäre,  das  Alles  selbst 
wieder  Anderen  zu  vermitteln.  Es  ist  mir  nicht  zweifelhaft, 
dass  mit  der  Widmung  dieses  Werkes  Heiricus  sich  als 
Lehrer  für  eine  Schule  von  Soissons  empfehlen  wollte.  Was 
soll  es  wohl  anders  heissen,  wenn  er  am  Schlüsse  der  Widmung 
zu  Hildebold  sagt: 

*Hoc  si  tranquillo  sumens  dignabere  vultu, 
Mox  commentandi  gratius  ardor  erit.' 

Während  er  diese  Verse  schrieb,  war  er  selbst  schon  in 
Auxerre    als  Lehrer   an    der   Klosterschule    angestellt  >.     Und 


1)  Die  Bedentnng'  des  Heiricas  als  Dichter  wird  nirgends  unter- 
schätzt. Was  er  als  Lehrer  hauptsächlich  in  seinen  Commentaren  ge- 
schaffen hat,  ist  dagegen  noch  nicht  festgestellt  worden.  Ich  gebe  eine 
Üebersicht  über  seine  Lehrschriften  in  der  II,  Beilage. 


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96  Ludwig  Traube. 

damals  haben  Remigius  und  Huebald,  die  selbst  in  der  Folge 
sich  als  Lehrer  auszeichneten,  zu  seinen  Füssen  gesessen. 
Alagus  und  Rainogala,  Canoniker  von  Auxerre,  wandten  sich 
femer  an  seine  (Jnterstützungy  als  sie  873—879  die  Geschichte 
der  Bischöfe  von  Auxerre  zu  schreiben  begannen. 

Wir  haben  in  den  letzten  Theil  dieser  Erzählung  871  — 
884  und  873—879  als  ziemlich  weite  Grenzbestimmungen  ein- 
geführt Als  Endtermin  muss  aber  für  beide  Complexe  876 
gelten;  denn  in  diesem  Jahre  hören  die  eigenhändigen  Auf- 
zeichnungen des  Heiricus  in  der  Auxerrer,  Jetzt  Melker  Hs. 
auf.  Er  ist  damals  gestorben,  sagt  öickel.  Auffällig 
wäre  aber  dann,  dass  man  in  Auxerre  schlechterdings  keine 
Notiz  von  seinem  Tode  nahm.  Denn  das  gewöhnlich  im 
Heiligenkalender  angegebene  Datum  seiner  Verehrimg,  das 
beiläufig  gar  keine  Glaubwürdigkeit  hat,  ist  nicht  aus  Auxerre 
auf  uns  gekommen. 

Er  ist  damals  aus  Auxerre  weggegangen,  lehrt 
der  Brief  an  Asper.  Er  hat  sein  Kloster  verlassen  und  ist 
nicht  in  Auxerre  gestorben.  Wir  sahen  ihn  eine  verblümte 
Bitte  um  eine  Anstellung  nach  Soissons  richten;  diese  hat  er 
nicht  bekommen,  aber  dann  eine  andere  erstrebt  und  erhalten. 

24.  Es  ist  nöthig,  hier  einen  Augenblick  stehen  zu  bleiben^ 
um  die  Verhältnisse  des  Klosters  in  Grandval  näher  kennen 
zu  lernen  >,  das  den  aus  Auxerre  Scheidenden  aufnahm.  Das 
Kloster  der  Maria  in  Grandval  ist  seit  771  nachgewiesen. 
870  fUlt  es  im  Vertrage  von  Mersen  an  Ludwig  den  Deutschen. 
Nach  der  Sanctgaller  Tradition  hätte  man  schon  vor  870 
den  Grammatiker  Iso  aus  Sanctgallen  als  Lehrer  nach 
Grandval  berufen.  Doch  ist  die  Tradition  vielfach  fabelhaft 
und  irrthümlich.  Aber  die  Berufiuis  Iso's  nach  Grandval  kann 
von  Ekkehart,  der  sie  allein  berichtet,  nicht  erfunden  sein; 
ebenso  wie  das,  was  er  über  die  Gruft  Iso*8  in  Grandval  sagt, 
nur  auf  eigener  Erfahrung  beruhen  kann.  Aber  gerade  darauf 
mich  stützend,  meine  ich,  dass  die  Angaben  über  Todestag  und 
Todesjahr  Iso's,  die  in  St.  Gallen  gemacht  werden,  ohne 
Glauben  sind,  zumal  St.  Gallen  mit  Grandval  nicht  im  Con- 
fraternitätsverhältnis  stand.  Ob  sich  die  Angabe  des  Necro- 
logiums  aus  dem  10.  Jahrhundert  > :  'II  id.  Mart.  obitus  Ha- 
damari  et  Ysonis  presbiterorum*  auf  diesen  Iso  bezieht,  ist 
daher  sehr  zweifelhaft.  Ganz  gewiss  erfunden  ist  die  Angabe 
der  Annales  Sangall.  mai.':  '871  Yso  magister  obiit  pridie 
idus  Maias',  und  zwar  auf  Grund  der  Klostertradition,   dass 


1)  Vgl.  Mejer  von  Knonan  za  Casus  St.  Galli  cap.  80  ff.  (S.  116  ff. 
seiner  Ausgabe),  mit  dem  ich  aber  nicht  überall  übereinstimme.  2)  Ne> 
crolog.  Germaniae  I  ed.  Baumann,  S.  469.  8)  Bei  Henking  S.  275. 


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Computas  Helperici.  97 

noch  Grimaldus  (f  872)  die  Sendung  Iso's  nach  Grandval 
vermittelt  hat.  Eine  Fabel  ist  auch,  daas  Iso  zunächst  auf 
3  Jahre  nach  Orandval  gesandt  wira  und  jedes  Jahr  3  mal 
St.  Grauen  besuchen  darf.  Da  Iso  864.  867:  868.  870  >  nach- 
weislich in  St.  Gallen  ist,  vermuthe  ich,  dass  er  erst  nach 
870  nach  Grandval  ging.  Ich  schliesse  fär  Heiricus,  dass  er 
nach  Iso's  Tod  nach  Grandval  berufen  wurde,  für  Iso,  dass 
er  vor  der  Berufung  des  Heiricus  gestorben  war.  Das  mag 
beides  ungefähr  876  gewesen  sein.  Die  Nachrichten  über  die 
Berufung  Iso's  und  Heiricus  stützen  sich  gegenseitig;  denn 
dass  von  Auxerre  ein  Lehrer  nach  Grandval  ging,  bleibt 
sicher,  auch  wenn  dieser  Lehrer  nicht  Heiricus  gewesen  wäre '. 
Ueber  die  weiteren  Schicksale  des  Heiricus  in  Grandval 
ist  nichts  bekannt ,  er  ist  dort  seinen  ehemaligen  Mitbrüdern 
von  Auxerre  so  aus  den  Augen  gekommen,  wie  Iso  den 
Mönchen  von  St.  Gallen.  Wann  Asper,  an  den  der  Brief 
gerichtet  ist,  lebte,  ist  nirgends  überliefert  und  bisher  immer 
nach  der  falschen  Bestimmung  des  angeblichen  Helpericus 
nnr  aus  dem  Briefe  falsch  erschlossen  worden.  Er  muss  das 
Kloster  verwaltet  haben,  während  Hugo  Laienabt  war. 

25.  Der  Ertrag  unserer  Untersuchung  wäre  gering,  wenn 
darch  sie  nur  erwiesen  wäre,  wem  wir  den  Auxerrer  Com- 
patus  zu  verdanken  haben.  Denn  diese  Arbeit,  so  geschickt 
sie  sein  mag  und  so  sehr  sie  den  Unterricht  im  neunten  und 
den  folgenden  Jahrhunderten  beeinflusst  haben  wird,  bleibt 
eine  Compilation  ohne  literarische  Bedeutung.  Wichtig  aber 
and  merkv^ürdig  wird  der  Brief,  der  in  der  Vicogner  Hs.  den 
Computus  einleitete,  jetzt,  wo  wir  wissen,  wer  ihn  schrieb,  für 
die  Gelehrtengeschichte  des  9.  Jahrhunderts. 

Das  Leben  des  Heiricus  ist  in  mancher  Beziehung  typisch 
rtir  das   der  Gelehrten   seiner  Zeit.     Mit   sieben  Jahren   wird 


1)  Vgl»  Meyer  von  Enonati,  8. 126  tmd  128.  2)  Einen  Beweis  dafür, 
hss  Iso  and  Heiricns  an  derselben  Stätte  gewirkt  haben,  scheint  der  Parisin. 
i3953,  saec.  X,  zn  geben.  In  ihm  folgen  sich  nach  der  Beschreibong 
7011  Scbepss  (in  dieser  Zs.  XI,  127)  'Isonis  magistri  glossae  in  Prüden- 
äim',  ein  Commentar  znr  Consolatio  des  Boethios,  und  die  Glossae  des 
HäriciLB  za  den  Categoriae.  Aber  weder  im  Parisinas  (vgl.  Delisle,  In- 
^^ntaire  des  mss.  de  St.  Germain,  S.  122),  noch  in  irgend  einer  anderen 
Hs.  derselben  Pmdentius -  Scholien  (vgl.  Pnident.  ed.  Dressel,  S.  XXIV 
^'in,,  Steinmeyer,  Zeitschrift  f.  dentsches  Alterthnm  XVI,  1873,  S.  13, 
~M  besonders  Scherrer,  Verzeichnis  der  Hss.  der  Stiftsbibl.  von  St.  Gallen, 
"^^  51)  stebt  der  Käme  *Iso',  so  dass  Scherrer  wohl  im  Recht  ist,  ihn  als 
Hwindel  Goldast's  zu  betrachten,  da  dieser  zuerst  die  betreffenden 
^':hoUen  als  Glossae  Isonis  magistri  herausgab.  Natürlich  dachte  er  dabei 
^  Iso  von  St.  Gallen.  Die  Scholien  scheinen  vielmehr  nach  Frankreich 
^^  ^hören  da  sie  Johannes  Scottus  citieren  (vgl.  Bücheier,  Fleckeisen's 
^Uncbe/xXl,  1876,8.127). 
.Yeoe«  Archiv  etc.     XVIII.  7 


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98  Ludwig  Traube. 

er  Oblatus*;    das  ist  das  gewöhnliche  Alter  der  Darbringung. 
Nach    der    Subdiaconatsweihe*    verlässt    er    das   Kloster    und 
wird  in  die  Fremde  geschickt.     Wie  Bruun,  HrabanuS;  Walah- 
frid,  Lupus,  Milo,  Remigius   und   Hucbald   muss  er  sieh    an 
den  verschiedensten  Stätten  seine  Bildung  erst  erobern.     Von 
Auxerre  zieht  er  nach  dem  nahen  Ferneres  und  dann  in  die 
Ferne  nach  Soissons  und  weiter.     An  einem  andern  Orte  be- 
treibt er  humanistische,  an  einem  andern  theologische  Studien. 
Als    den   Lehr-   und   Wanderjahren    die   Meisterjahre    folgen, 
sucht   das  Mutterkloster  zwar  den   Ungeduldigen  zu   fesseln ; 
aber  wieder  treibt  es  ihn  hinaus,  und  diesmal  verlässt  er  das 
westfränkische  Reich,  vielleicht  auf  immer.     Und  doch  hat  er 
seine  Heimath  geliebt.    Für  ihn   ist  das  Buch  Caesars    vom 
gallischen  Krieg  kein  todter  Buchstabe,   aus   dem    er  seinen 
Formenschatz   bereichern    will.     Fast    triumphierend   verflicht 
er  den  frommen  Wundern   seines  Helden  Germanus»  die  Er- 
innerung an  den  blutigen  Kampf  um  Alesia: 

Te  quoque,  Caesareis  fatalis  Alesia  castris, 
Haud  iure  abnuerim  calamis  committere  nostris, 
Quae  quod  alas  proprios  praepingui  pane  colonos 
Nominis  adiectu  quondam  signata  putaris. 
Te  fines  Heduos  et  limina  summa  tuentem 
Adgressus  quondam  saevo  certamine  Caesar 
Poene  tulit  Latias  non  aequo  Marte  phalangas 
Expertus,  patriis  quid  Gallia  posset  in  armis. 
Nunc  restant  veteris  tantum  vestigia  castri. 
Das  Werk  Caesar's  wird  ihm  Lupus  in  die  Hand  gegeben 
haben*,  wie  es  sicher  Lupus  ist,  dem  er  das  Wort  verdankt: 
^Sapientia  propter  se   ipsam  tantum  appetenda'*.     Vertritt  er 
unter   diesem  Wahlspruch   eine  Auffassung  der  Wissenschaft, 
die  seiner  Zeit  sonst   fremd  ist,   zusammen    mit  dem  Lehrer, 
so  hebt  ihn  das  patriotische  Gefühl,  in  dem  ihm  die  Schick- 


1)  üeber  die  Oblation  vgl.  Mabillon,  Vetera  analecta  III,  469; 
Neue  Oblationsformeln  bei  Delisle,  Litterature  lat.  etc.,  S.  9ff. ;  über 
das  Alter  Specht,  Geschichte  des  Unterrichtswesens  in  Deutschland,  S.  9. 
2)  Subdiacon  wird  er  mit  18  Jahren,  während  20  die  Norm  ist.  Eine 
Statistik  über  das  Alter  der  Oblation,  der  Weihen  u.  s.  w.  nach  den 
Schriftquellen,  welche  vielfach  mit  den  Bestimmungen  sich  nicht  decken, 
würde  fiir  manche  literarhistorische  Frage  eine  sicherere  Beurtheilung  ermög- 
lichen als  anderweitige  Combinationen.  3)  Vita  Germani  IV,  259  fF. 
meiner  Ausgabe.  4)    Aus   der   citierten    Stelle   ist   directe  Benutzung 

Caesar's  nur  wahrscheinlich;  so  gut  wie  sicher  ist  sie  an  einer  anderen 
Stelle.  An  einer  dritten  ist  sie  ihm  durch  den  Anonymus  *de  situ  orbis' 
(ed.  Manitius)    vermittelt.  5)  Vgl.  Münchener  Sitzungsberichte  189  I, 

S.  402  f.  und  Heiric,  Miracula  S.  Germani  Prolog.  IV  (Bibliotheque  histori- 
que  de  ITonne  II,   116). 


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Compntns  Helperici.  99 

sale  seines  Landes  mitunter  lebendig  werden,  als  Persönlich- 
keit auch  über  den  Lehrer  hinaus.  Seine  Bedeutung  aber 
für  die  Geschichte  der  Literatur  und  Philologie  im  Mittelalter 
mag  es  begründen,  dass  wir  so  lange  bei  der  Beanspruchung 
seiner  Rechte  auch  auf  den  Computus  verweilt  haben. 


Beilagen. 


I.  Eine  karollngfische  Quaestlo. 

Victor  Cousin  erwähnt  Abdlard,  S.  622,  aus  der  Hs,  von 
Paris  12949,  fol.  38^:  'Dissertation  anonyme,  adress^e  k  un 
abb^  qui  en  avait  fait  la  demande  par  Tentremise  d'un  certain 
Fredilo,  sur  le  m^lange  d'huile  et  de  cire  dont  les  athletes  se 
frottaient  avant  le  combat.'  Freund  Krumbacher  hat  das 
hiermit  nicht  ganz  richtig  bezeichnete  Stück  fiir  mich  abge- 
schrieben. Auf  fol.  38  ^  steht  ganz  unten  die  üeberschrift,  aie 
Abhandlung  folgt  auf  fol.  39  —  39^.  Sie  ist,  wie  man  sieht, 
nicht  Original,  sondern  Abschrift. 

Wer  der  Verf.  war,  muss  unbestimmt  bleiben.  Dagegen 
sein  Freund  Fredilo  könnte,  da. der  mannigfache  Inhalt  des 
Pariser  Sammelbandes  nach  Auxerre  weist,  der  Fridilo  sein, 
den  Lupus  von  Ferneres  in  einem  859  geschriebenen  Briefe ' 
als  seinen  Schüler  ('auditor')  bezeichnet  und  der  demselben 
Briefe  zu  Folge  von  ihm  zu  einer  Sendung  nach  Auxerre  ver- 
wandt wurde.  Dann  wäre  es  nicht  unmöglich,  dass  derjenige, 
der  durch  diesen  Fridilo  einem  Mönche  von  Auxerre  unsere 
Quaestiuncula  zur  Beantwortung  zugehen  Hess,  eben  der  be- 
rühmte Lupus  von  Ferriferes  war. 

Probleme,  besonders  grammatische,  im  Briefwechsel  auf- 
zuwerfen und  zu  beantworten,  war  eine  in  der  Karolingerzeit 
ungemein  beliebte  Art  der  geselligen  und  lehrhaften  Unter- 
haltung. Die  Briefsammlungen  des  Alchvin,  Einhart  und 
Lupus  bieten  die  Beispiele. 

Die  vorliegende  Beantwortung  der  Quaestio:  *quid  sit 
ceroma'  ist  in  mancher  Beziehung  beachtungswerth.  Den 
StoflF  zur  Frage  bot  oflfenbar  die  sprichwörtliche  Redensart: 
'oleum  perdit  et  impensas,  qui  bovem  mittit  ad  ceroma',  die 
bei  Hieronymus  Ep.  LVII,  12  ed.  Vall.,  S.  317  vorliegt*.    Der 


1)  Balu^e  ep.  116,  Desdevises  du  Dezert  ep.  121.         2)  Vgl.  A.  Otto, 
Die  Sprichwörter  der  Römer,  8.  263,  3. 


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100  Ludwig  Traube. 

Verf.  will  nicht  vom  Gedanken,  sondern  vom  Wort  ausgehen. 
Er  meint  wohl  damit,  dass  er  die  in  Frage  stehende  sprich- 
wörtliche Wendung  erst  einführt,  nachdem  er  die  Bedeutung 
des  Wortes  im  allgemeinen,  ausserhalb  jedes  besonderen  Zu- 
sammenhanges, untersucht  hat.  Welches  Hilfsmittels  er  sich 
dabei  bedient,  weiss  ich  nicht.  Es  mag  eine  Glosse  zu 
luvenal  VI,  246  sein  oder  eine  durch  die  Iren  vermittelte  Er- 
klärung, wie  sie  im  Laudunensis  444  und  ßernensis  83  vor- 
liegt^, wo  ein  Ire  erklärt:  'KHPßMA  non  cerasma  dicendum 
.  i  .  unguentura.  Ponitur  autem  ceroma  pro  palestra  .  i  . 
rustica  coUuctatione.  Palestrici  enim  oleo  liniuntur  antequam 
luctam  ineanf,  oder  sonst  irgend  ein  Glossar.  Durch  eine 
derartige  Quelle  wird  er  auf  die  Spiele  der  Römer  geführt 
und  verbreitet  sich  besonders  über  die  gymnischen,  indem  er 
seinen  Isidor  in  den  Origines  XVIII,  cap.  XVI  ff.  nachliest 
und  zum  Theil  wörtlich  ausschreibt.  So  vorbereitet  erklärt 
er  die  Stelle  des  Hieronymus  richtig  in  dessen  Sinne.  Um 
den  Ausdruck  'impensae  bei  Hieronymus  zu  rechtfertigen^ 
erinnert  er  an  die  ^colyphia'  der  Wettkämpfer,  die  er  aus 
einer  Erklärung  zu  luvenal  II,  53  kennt.  Schliesslich  weist  er 
noch  die  Auffassung  zurück  (vgl.  die  Beispiele  bei  Du  Gange), 
welche  ihm  'ceroma'  fälschlich  mit  'cera  in  Verbindung  zu 
bringen  scheint.  Nach  einer  Stelle  des  Boethius  (die  ich 
nicht  nachweisen  kann)  kommt  er  dabei  auf  die  enkaustische 
Malerei  zu  sprechen. 

Die  kleme  Untersuchung  ist,  nach  dem  geistigen  Niveau 
des  9.  Jahrhunderts  bemessen,  scharfsinnig  und  sicher  geführt 
und  zeugt  von  einem  gewissen  historischen  Sinn.  Auch  dies 
mag  bestätigen,   dass  sie  aus  der  Schule  des  Lupus  stammt. 


QVID  SIT  CEROMA. 
Quaestiunculam »   mihi  datam  a  vestra  reverentia  his  die- 
bus   attulit  familiaris   noster*  Fredilo.     In    qua  requirebatur, 

?uid  proprio  viri  non  incelebres  intellexerint  esse  ceroma. 
ä  verbum  fertur  in  auctoribus  ingenuarum  artium  disciplina 
summopere  praeditis  nee  non  et  apud  nostros  qui  palmam 
Komani  eloquii  suo  saeculo  meruerunt.  Quamvis  igitur  pue- 
ros  et  imbecilles  nos  iudicent  illi,  qui  nervös  et  medullas  ip- 
sumque  ut  dicitur  sanguinem  ex  libris  antiquorum  eliciunt* 
sententiarum  potius  quam  verborum  humilitatem  persequentes, 
nobis  tarnen*   competens   magis  videtur  a  primis   ad  secunda 


1)  Notices  et  extraits  XXIX,  2  (1880),  S.  193;  Anecdota  Helvet. 
S.  C.  2)  Qaestiunculam  et  sie  passim  e  pro  §  eod.  3)  noster]  nrt^ 
co(L         4)  elitiunt  cod,         B)  tarnen]  autem  corr,  cod. 


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Computus  Helperici«  101 

conscendere  quam  primis  neglectis  temere  ad  secunda  prori- 
pere.  Cum  enim  virtus  eloquentiae  verborum  splendore  et 
sententiarum  gravitate  formetur,  verborum  primum  decor  est 
appetendus :  tum  demum  sententiarum  robur  et  lux  intima  est 
requirenda.  Quam  ob  rem  (et)  sensus  dilectus^ue »  verborum 
semper  a  studiosis  est  habendus  >,  ne  violata  ma^strorum  regula 
conmsa  et  inordinata  commenticiaque'  traditio  prorumpat. 
Haec  quidem  generaliter  prolata  incöbsultam  extraordinariam- 
que  praesumtionem  confutant.  Nunc  specialem^  huius  verbi 
habeamus  considerationem  et,  ut  providentior  via  se  ad  hoc 
astruendum^  aperiat,  abtius  quiddam  censeo  repetendum. 

Ludiy  qui  diebus  festis  causa  religionis  ad  delectandum 
populum  a  iuvenibus  agebantur  et  quorum  causa  spectacula 
vario  genere  populo  permittebantur,  aut  gymnici  aut  giadiatorii 
aat  circenses  aut  scenici  nominabantur;  quos  tamen  sibi  dia- 
bolns  sub  invocatione  deorum,  immo  demonum  voluit  exhi- 
beri«  a  mortalibus,  ut  sub  obtentu  pietatis  et  reUgionis  mise- 
rorum  animas  in  suum  ius  transfunderet.  Ergo  principalis^ 
Indus,  quem  gymnicum  diximus  fuisse,  velocitatis  ac  virium 
gloria  constabat.  Is  locus,  ubi  exercebantur,  gymnasium  et 
hi  qui  exercebantur  athletae  vocabantur.  Genera  autem  gym- 
nici ludi  extitisse  traduntur:  cursus,  saltus,  iactus,  virtus  et 
luctatio  *.  Sed  quia  priore  tempore  cincti  athletae  exerceban- 
tm*,  ne  nudarentur,  quousque  quidam  remisso  cingulo  pro- 
stratus  exanimatusque  *  in  ludo  apparuit:  inde  dicitur  nata 
consuetudo,  ut  deinceps  iuvenes  nuai  exercerentur  campestri- 
bus  in  parte  celanda  corporis  succincti»®.  Athletae  autem 
Graeca  appellatione  a  laterum  complexu  et  commissione  di- 
cuntur,  quibus  comminus  decertantes  adnixi  persistunt.  Et  ne 
alter  alterum  quocumque  casu  falleret  aut  astu^i  impediret, 
peruncto  corpore  olei  liquamine  exercitatio  agebatur,  donec 
iusta  palma  alteri  eorum  cederet.  Id  genus  certaminis,  quod 
tantnm  nudato  et  perfuso  corpore  agebatur,  proprio  ceroma 
vocatur. 

Locus  autem  luctationi  destinatus  palestra  vocabatur, 
(][uae  trahit  ethimologiam  vel  [AIIO  TH2  IIAAHS  i.  e.]  a  lucta- 
tione  vel  [AIIO  TOT  ÜAAAEIN^*  i.  e.]  a  motu  umae  sortis,  eo 
quod  ad  palestram  sortito  eligerentur.  Est  ergo  sensus  pro- 
verbii  'oleum  et  inpensas  perdit,  qui  mittit  boves  ad  ceroma'. 


1)  Äd  versum  qui  est  a  dilectnsqae  ad  confnsa  in  marg»  lamen 
pomit  cod.  2)  fort,  primo  loco  habendns.  3)  cummenticia  qa[a]e  cod, 
4)  spetialem  cod,         5)  astruendam  cod,         6)  exiberi  cod.  7)  prin- 

tipalis  cod,  8)  lactacio  et  talia  saepius  cod.         9)  ezaminatnsqae  cod, 

10)  Bnnccincti  cod.  11)  hastu  cod,  12)  Oraeca  (quae  needo  an 

non  aolum   scriptor^   aed  etiam   ex  quo  haueit  Isidorus   mulfo  corruptiora 
poiüuruB  fuerit)  om.  cod. 


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102  Ludwig  Traube. 

quod  sicut  stolidum  et  brutum  animal,  quanquam  robustum 
et  vegetum^  tarn  exquisitae  arti  est  inutile,  quae  non  tantum 
viribus  sed  etiam  subtilitate  et  ingenio  propter  lacertorum 
complicationem  multiformem  agitur,  —  quippe  cum  sint  eadem 
animalia  vasti  corporis^  sed>  propterea  nequaquam  (quam) 
seenicis  motibus  idonea,  etiamsi  more  athletarum  eis  per- 
fricatio  adderetur  — :  Ita  Uli  inertes  iudicantur^  quia  primis  pue- 
ritiae  temporibus  ludis  scolaribus  deputati  variarum  studia 
doctrinarum  nequaquam  in  se  admittunt,  sed  inexercitati  et 
invalidi  veluti  stolida  et  insensata  animalia  a  profunda  et 
multiplici  rerum  indagine  reddun tur;  de  quibus  merito  supra 
dictum  proverbium  cantatur.  Et  quoniam  propriis  huic  arti 
cybis  ipsi  athletae  vescebantur  —  sicut  erant  colyphia  — 
unde  scilicet  et  vires  augerentur  et  corporum  habilitas'  indu- 
striaque  non  periclitaretur,  idcirco  subsequitur  in  eodem  pro- 
verbio,  quod  etiam  impensae  perdantur,  quae  indebite  negli- 
tentibus  et  minime  aptis  ingeruntur. 

Nonnulli   ceroma   intellexerunt   esse   artificium    quoddam 
iuxta  morem  antiquum  pingendi ;  cui,  nefacies*  et  pulchritudo 

Eicturae  vestutate  temporis  aboleretur,  cerae  mixtura*  appone- 
atur  modico  igni  huic  temperamento  adiecto,  ut  aequa  men- 
sura  colorum  ceraeque  concordante  nee  venustas  et  gratia  co- 
loribus  nee  cerae  perspicuitas  deesset.  Hoc  genus  perpingendi 
etiam  a  Boetio  viro  doctissimo  commemoratum  adhuc  suo 
tempore  viguisse  dubium  non  est.  Quadam  igitur  inflexione 
nominis  adducti  sunt,  qui  hoc  senserunt  esse  ceroma,  ut  verbi 
gratia  sicut  homo  ab  humo,  ita  ceroma  a  cera  originem^  du- 
cere  exi8time[n]t.  Sed  hoc  non  satis  prudenter  intellectum 
etiam  ipse  sensus  manifestat.  Quam  ob  rem  superior  expo- 
sitio,  quae  et  securior  atque  secretior  antiquiorque  iudicatur, 
vobis  credo  satisfacit  nugasque  varie  commentantium  apud 
vestram  prudentiam  extinguet.  Hoc  de  parva  re  •  sine  fraude 
apud  iuaicium  prudens  vestrum  deposui,  carissime  virorum, 
oroque  vestram  mgenuam  prudentiam,  ut  fastidiosorum  super- 
cilia  declinantes  apud  vos  contineatis,  quae  fidelis  animus  et 
amici  non  frivola  Caritas  transmisit.  Ceterum  placeat  necne^ 
salva  stabilitate  amicitiae  hoc  quod  digessi  postulo  vestris 
scriptis  edoceatis.  Noio  enim  nee  garrulitate^  inprobitatem 
incurrere  nee  rursus  taciturnitate  innata^  in  niS;  quae 
efferenda  sunt,  iuste  dampnari. 
Finit. 

1)    sed     evanuit   in    cod,  2)    abilitas    cod.  3)  faties    eoe£. 

4)  cerae  mixtara]  cnrf  mixaire  cod.  6)  origine  eod.  6)  depravare 

corr.  eod.         7)  garrulitatS  cod.         8)  taciturnitate  nata  cod. 


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Computus  Helperici.  103 

11.  Commentare  des  Heiricus  von  Auxerre. 

Wie  andere  Dichter  des  Mittelalters,  z.  B.  Abbo,  der 
Verf.  der  Gesta  Berengarii*  und  der  Verf.  der  Gesta  ApoUo- 
nii,  hat  Heiricus  selbst  Scholien  zu  seinem  Gedicht  auf 
den  h.  Germanus  geschrieben,  die  wegen  einzelner  Citate 
and  der  Art  der  Interpretation  werthvoll  sind  und  deshalb  in 
meiner  Ausgabe  der  Gedichte  des  Heiricus  zum  Abdruck 
kommen. 

In  meiner  Ausgabe  wird  auch  eingehender  über  einzelne 
klassische  Schriftsteller  gehandelt  werden,  die  Heiricus  nach- 
ahmt oder  citiert,  wie  Caesar,  Petron  und  Horaz.  ZuPersius 
und  luvenal  schrieb  er  wohl,  wie  Liebl  annimmt,  ausführ- 
lichere Glossen.  Die  Untersuchung  jüngerer  glossierter  Hss. 
der  Satiriker,  des  Horaz  und  Prudenz,  würde  hierfür  gewiss 
noch  manchen  deutlicheren  Fingerzeig  ergeben  und  auch  im 
allgemeinen  helleres  Licht  auf  die  französischen  Commentare 
des  9.  Jahrhunderts  zu  diesen  Schriftstellern  werfen.  Boe- 
thius- Commentare  sind  wohl  von  Lupus  veranlasst  und  viel- 
leicht von  Heiric  beeinflusst.  Hierüber  sind  weitere  Forschun- 
gen von  Schepss  abzuwarten. 

£inen  Commentar  des  Heiric  zu  Martianus  Capeila, 
der  öfters  fälschlich  angeführt  wird,  giebt  es  nicht.  Wenig- 
stens ist  nichts  bis  jetzt  bekannt  geworden,  was  einen  solchen 
voraussetzen  liesse.  Aber  die  Zeit  des  Heiricus  ist  reich  an 
anderen  Commentaren  zu  demselben  Schriftsteller.  Der  Pariser 
Codex  12960  (aus  Corbie),  im  9.  Jahrhundert  geschrieben, 
enthält,  worauf  Haur^au  zuerst  aufmerksam  gemacnt  hat  (vgl. 
Notices  et  extraits  XX,  2,  S.  1  Commentaire  de  Jean  Scot 
Erigfene  sur  M.  C.  und  desselben  Notices  et  extraits  de  quel- 
ques mss.  latins  etc.  H,  Paris  1891 ,  S.  136)  drei  Commen- 
tare zu  Martianus  Capeila.  Den  ersten  konnte  Haur^au  nicht 
bestimmen;  er  nahm  an,  ein  Ire  habe  ihn  verfasst.  Den 
zweiten  erwies  er  als  ein  Werk  des  Remigius  von  Reims, 
eines  Schülers  des  Heiricus;  den  dritten  als  ein  Werk  des 
Johannes  Eriugena.  Remigius  hat  aus  dem  ersten  und  dritten 
kompiliert.  Beide  lernen  wir  jetzt  näher  kennen  und  finden 
sie  in  zahlreichen  Hss.  nachgewiesen  durch  Narducci,  Intorno 
a  vari  comenti  fin  qui  inediti  o  sconosciuti  al  'Satyricon'  di 
Marziano  Capella,  Estratto  dal  bullettino  di  bibliografia  e  di 
storia  delle  scienze  matematiche  e  fisiche  XIV  (1883).  Der 
Pleiss  Narducci's  ermöglicht  auch,  wie  ich  glaube,  den  unbe- 
kannten zu  bestimmen,  der  im  Parisinus  akephal  ist.  Die  Hs. 
im  British  Museum  Kings  library  15  A.  XXXIII  aus  dem 
9.  Jahrhundert,  früher  in  Reims,  enthält  'Commentum  Duncant 

1)  Denn  dass  der  Verf.  der  Gesta  Berengarii  auch  die  Glossen  dazu 
BcLrieb,  hat  Bemheim  durch  seinen  eingehenden  Widerspruch  nur  erhärtet. 


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104  Ludwig  Traube. 

pontificis  Hibemiensisy  quod  contulit  suis  discipulis  in  mona- 
sterio  sancti  Remigii  docens  super  astrologia  Capelle  Varronis 
Martiani',  wie  der  Schreiber  selbst  angegeben  hat';  daneben 
giebt  es  andere,  weniger  sorgfältig  überlieferte  Hss.  dieses 
Commentators  \  Es  ist  wohl  nicht  zu  bezweifeln,  dass  dieser 
Dunchad,  irischer  'Pontifex'  und  dann  Lehrer  an  der  Schule 
in  Reims,  der  Verf.  des  im  Parisinus  Haur^au's  ersten  Com- 
mentars  des  M.  C.  ist.  Allem  Anschein  nach  ist  er  der 
Lehrer  des  Remigius,  wie  der  Ire  Elias  der  des  Heiricus  war. 
Er  gehört  wohl  zu  der  irischen  Sippe ,  die  in  Laon  ihren 
Mittelpunkt  hatte.  Ich  rechne  dahin  Johann  Eriugena,  Marti- 
nus  von  Laon,  Aldelmus  ('frater  lohannis  Scotti'  nach  Parisius 
12949,  fol.  42,  obgleich  ich  nicht  weiss,  wie  der  englische 
Name  dazu  stimmt)  und  Martinus  den  Britten  von  Soissons. 
—  Verwerthet  wurde  der  Commentar  des  Remigius  und  da- 
durch der  des  Johannes  vom  sog.  Mythographus  V aticanus  III* 
und  dem  Grlossarium  Salomonis.  Eine  gründliche  Text- 
Geschichte  des  Martianus  Capella  wäre  eine  sehr  dankbare 
Aufgabe,  und  die  Commentare  ermöglichen  hier  manchen 
Schritt,  der  anderwärts  unmöglich  ist. 

Andere  Commentare  des  Heiric  sind  der  Dialektik  ge- 
widmet. Näheres  über  sie  verdanken  wir  Victor  Cousin,  der 
in  Ouvrages  in^dits  d'Abölard  (Paris  1836),  S.  618  ff.,  den 
grundlegenden  Parisinus  12449  (=  St.  Germanensis  1108  und 
früher  442)  des  9.  Jahrhunderts  beschrieb,  und  B.  Haureau,  der 
De  la  Philosophie  scolastique  (Paris  1850)  1,  131  und  Histoire 
de  la  Philosophie  sc.  (Paris  1872)  I,  176  manche  Angaben 
Cousins  berichtigte  und  an  Stelle  des  Cousin'schen  Henricus 
den  Heiricus  von  Auxerre  setzte.  Mir  stehen  noch  Mitthei- 
lungen Krumbacher's  und  M.  Bonnet's  zu  Gebote.  Sicher  ist 
Heiric  der  Verfasser  der  Glossen  zu  'Augustinus  Cate- 
gorieen'»,  Parisin.  12949,  fol.  24 ff.,  der  Schreiber  (Remigius?) 
notiert  dazu  25^  'Heiricus  magister  Remigii  fecit  has  glossas'. 
Anonym  stehen  dieselben  Glossen  im  Parisin.  13952,  fol.  50 
(vgl.  Schepss,  Neues  Archiv  XI,  127,  Anm.  4).  Vielleicht  ist 
Heiric  der  Verfasser  der  Glossen  zu  Augustinus  Dialektik  im 
Parisin.  12949,  fol.  12.  Die  Hs.  giebt  keinen  Namen  an  die 
Hand,  aber  die  Benutzung  der  Divisio  naturae  des  Johannes 
Eriugena  in  den  Glossen  ist  eher  ein  Grund  dafür,  wie  Hau- 
reau sah,  als  dagegen,  wie  Prantl ,  Geschichte  der  Logik  II  *, 
41  meinte.  Nicht  ist  Heiric  der  Verfasser  der  Glossen  zu  der 
Boethianischen  Uebersetzung  der  Eisagoge  des  Porphyrios  im 
Parisin.    12949,    fol.   46.     Hierin  ist    Prantl   gegen    Haureau 


1)  Vgl.  Narducci  S.  61  ff.  2)  Vgl.  ebenda.  S)  Eine  bemerkens- 
werthe  Stelle  über  die  Antipoden,  die  von  neuem  den  Znsammenhang  des 
Heiric  mit  irischen  Gelehrten  beweist,  aus  diesen  Glossen  bei  Cousin,  S.618. 


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Computus  Helperici.  105 

beizustimmen.  Wer  aber  der  Verfasser  war,  ist  zweifelhaft. 
Auf  fol.  52^  stehen  folgende  Verse,  die  aus  einer  Mittheilung 
Cousin's  bekannt  waren,  über  die  ich  aber  jetzt  eine  weitere 
Aufklärung  geben  kann,  welche  ich  der  grossen  Oüte  M.  Bon- 
ners verdanke: 

Scripturae  finem  sibi  quaerunt  hic  ysagogae; 

Parva  quidem  ((|uide  eod,)  moles  |  magna  sed  utilitas; 
Icpa//// nunc  scripsi  glossans  |  utcumque  libellum; 

Quod  logieae  si  sit  scire  legens  potent. 
M.  Bonnet  schreibt  dazu:  'Die  Rasur  ist  ausreichend  für 
'Hericus',  eher  noch  etwas  zu  gross;  ob  'lepa*  oder  'iepa'  zu 
lesen  ist,  lässt  sich  kaum  bestimmen,  da  die  Züge  zweiter 
Hand  von  der  übrigen  Schrift  ziemlich  verschieden  sind  und 
der  Bachstabe  nicht  in  einem  Zuge  geschrieben  ist.  —  Herr 
Omont  hat  die  Güte  gehabt,  ein  Reagens  anzuwenden,  jedoch 
vergeblich,  die  Rasur  ist  zu  tief.  Nur  soviel  hat  dieser  Ver- 
such ergeben,  dass  von  zweiter  Hand  *icpa',  nicht  'iepa'  oder 
'lepa'  zu  lesen  ist  (die  Züge  zweiter  Hand  sind  tief  schwarz 
geworden),  und  auch  dass  zu  dem  4'  der  oberste  Theil  einer 
Stande  erster  Hand  benutzt  ist,  welche  wohl  zum  'h'  von  *he- 
ricus  dienen  mochte;  auch  der  Strichpunkt  ist  von  erster 
Band,  und  von  zweiter  aufgefrischt.  Der  Schweif  am  'e'  von 
*logic§'  mag  auch  zweiter  Band  sein.*  Aber  der  Name  Heri- 
cus  oder  Heiricus,  zu  dem  meine  Anfrage  Herrn  Bonnet  ver- 
führt hat,  kann  der  ursprüngliche  nicht  sein,  da  Heiricus 
seinen  Namen  selbst  und  richtig  Heiricus  misst.  Ueberhaupt 
wüsste  ich  von  hierher  passenden  Namen  nur  den  des  Dun- 
chad,  wage  diesen  aber  auch  vermuthungsweise  nicht  als 
Verfasser  anzusprechen. 

Alle  diese  Uommentare,  Scholien  und  Glossen  sind  Zeug- 
nisse fiir  den  Betrieb  des  Unterrichts  im  9.  Jahrhundert. 
Verbreitet  haben  sie  sich  aus  dem  'Heft'  des  Lehrers  oder 
der  Nachschrift  des  Schülers.  Die  technische  Bezeichnung 
solcher  Interpretation  ist  'glossae'.  So  sagt  Hrabanus*,  Poet. 
Carol.  II,  S.  186,  c.  XX,  v.  13: 

*Me  quia  quaecunque  docuerunt  ore  magistri, 
Ne  vaga  mens  perdat  cuncta  dedi  foliis. 

Hinc  quoque  nunc  constant  glossae  parvique  libelli.' 

1)  Vgl.  F.  Picavet,  De  Porigine  de  la  Philosophie  scoL,  Biblioth. 
de  V4c»  des  hantes  ^tudes,  sciences  relig.  I,  263.  Ein  *Heft'  des  Hraba- 
nns  ist  der  von  E.  Eoeberlin  herausgegebene  Commentar,  vgl.  N.  A., 
Bd.  XVII,  S.  458,  n.  174. 


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V. 

Die 

Vita  Hadriani  Nonantulana 

und 

die  Diurnus-Handschrift  V. 


Von 


Th.  B.  von  Siekel. 


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iJie  Vita  ist  so  wenig  bekannt',  dass  ich  vor  allem 
den  Hauptinhalt  angeben  zu  müssen  glaube;  ich  füge  gleich 
hinzu  y  woher  der  Autor  die  einzelnen  Nachrichten  geschöpft 
zu  haben  scheint.  Betitelt  'Vita  et  textus  epistolarum  Adriani 
primi  papae  antiquae  Komae'  hebt  sie  mit  kurzer  Notiz  über 
die  Wahl  desselben  und  über  die  Dauer  seines  Pontificates 
an  (nach  dem  Liber  pontificalis).  Es  folgen  vier  ihm  beige- 
legte Urkunden  (nach  den  Diumus- Formeln  82—85).  Der 
Papst  leistet  dem  Longobardenkönig  Desiderius  Widerstand, 
ruft  den  Frankenkönig  Karl  zu  Hülfe  ^  ^sicut  in  gestis  ipsius 
Caroli  legitur',  (d.  h.  in  Einhardi  Vita  K.),  welcher  die  Lon- 
gobarden  besiegt  und  der  Kirche  ihre  Besitzimgen  zurück- 
giebt.  In  den  schon  früher  entbrannten  Bilderstreit  wird  auch 
Hadrian  hineingezogen:  er  erhält  vom  K.  Constantinus  und 
dessen  Mutter  Irene  eine  Divalis  sacra,  beantwortet  sie  mit 
JE.  2448  (beide  Stücke  werden  vollständig  mitgetheilt,  wohl 
nach  den  ziemlich  verbreiteten  Acta  syn.  VI.  VlI.  et  VIII. 
des  Anastasius  bibliothecarius ,  dessen  Historia  ecciesiastica 
ebenfalls  hier  benutzt  sein  mag)  und  betheiligt  sich  durch 
Legaten  an  dem  Concil  von  Nicaea.  Der  Papst  auf  einer 
Reise  zu  König  Karl  begriffen  und  bis  Spinum  Lamberti  ge- 
kommen, erkrankt,  stirbt  am  8.  Juli  und  wird  im  Kloster  des 
h.  Silvester  zu  Nonantola  mit  Ehren  bestattet,  *ut  veterum 
pandit  memoria'  (also  selbständige  Nachrichten ,  wie  sie  sich 
im  Kloster  erhalten  haben ,  aber  in  der  Hauptsache  überein- 
stimmend mit  der  kurzen  Erwähnung  des  Todes  Hadrian  III. 
in  der  Vita  des  Nachfolgers  Stephan  V.  und  mit  den  Ann. 
Fuldenses  IV).  Den  Tod  des  Papstes  beklagt  K.  Karl,  welcher 
ihm  das  Patriciat  und  die  Herrschaft  über  Italien  verdankte, 
welcher  von  ihm  Sänger  und  Gelehrte  erhalten  hatte  (somit 

1)  Ist  sie  doch  nirgends  zasammenhängend  gedruckt  und  war  sie 
doch  bis  vor  kurzem  noch  nicht  yollständig  veröffentlicht.  Es  lohnt  sich 
aach  nicht  der  Mühe,  solchen  Druck  zu  veranstalten.  In  welchen  Werken 
grössere  oder  kleinere  Bruchstücke  zu  finden  sind,  hat  in  einer  gleich  zu 
ermähnenden  Abhandlung  Bortolotti  101  angegeben.  Wie  schlecht  es  bis- 
her mit  der  Pnblication  der  angeblichen  Urkunden,  um  die  es  sich  hier 
liandelt,  steht,  sage  ich  S.  116,  Anm.  2.  —  Zunächst  wiederhole  ich  hier 
äie  schon  von  andern  Forschern  gebotenen  Quellenangaben;  auf  die  eine 
oder  andere   werde  ich  später  zurückkommen. 


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110  Th.  R.  von  Sickel. 

ist  hier  wieder  von  H.  I.  und  Karl  d.  Gr.  die  Rede,  und  zwar 
nach  fränkischen  Annalen).  Erzählung  der  Wunder,  welche 
sich  am  Grabe  des  Papstes  zu  Nonantola  zugetragen  haben 
sollen,  mit  einer  Sequenz  abschliessend  (selbstverständlich  im 
Kloster  aufgezeichnet).  Es  ist  offenkundig,  dass  diese  Mosaik- 
arbeit der  Verherrlichung  des  in  Nonantola  begrabenen  Ha- 
drian  III.  dienen  soU;  zu  gleichem  Zwecke  wird  der  Haupt- 
inhalt nochmals  in  100  Hexametern  geboten. 

Bereits  in  meiner  Ausgabe  des  Diurnus  habe  ich  in  Prae- 
fatio  XXV  nicht  allein  nach  dem  Vorgange  von  Mabillon  u.  a. 
die  ersten  vier  in  diese  Vita  eingeflochtenen  Urkunden  als 
nach  Diurnus  -  Formeln  geschmiedet  bezeichnet,  sondern  habe 
es  auch  für  sehr  wahrscheinlich  erklärt,  dass  dem  Autor  ein 
bestimmter  Codex,  nämlich  der  Vaticanus,  vorgeWen  habe. 
Ich  berief  mich  dabei  auf  Untersuchungen  über  die  Schicksale 
dieser  Handschrift,  welche  J.  Giorgi  in  Gemeinschaft  mit  mir 
angestellt  hatte  und  bald  darauf  auch  veröffentlicht  hat^  Hat 
dieser  alles  zusammengestellt,  was  für  die  Annahme  geltend 
gemacht  werden  kann,  dass  der  Codex  V  aus  dem  Nachlasse 
des  885  unweit  Nonantola  verstorbenen  P.  Hadrian  III.  an 
das  Kloster  gekommen  und  dort  bis  zur  Mitte  des  17.  Jahr- 
hunderts verblieben  sei,  so  hat  er  auch  meine  Ansicht  betreffs 
der  Verwerthung  von  V  für  Abfassung  der  Vita  wiederholt 
mit  der  Bemerkung,  dass  ich  diese  in  der  Fortsetzung  meiner 
Prolegomena  durch  Vergleichung  der  Texte  näher  begründen 
würde.  Noch  immer  der  neuen  Ausgabe  des  Diurnus  harrend, 
welche  von  Mailand  aus,  wo  sich  ein  mir  leider  entgangener 
Codex  Ambrosianus  befindet,  angekündifft  worden  ist  und 
welche  mir  vollständig  vorliegen  muss,  bevor  ich  alle  den 
Prolegomena  vorbehaltenen  Fragen  erledigen  kann,  entschliesse 
ich  mich  aus  diesen,  was  ich  über  das  Verhältnis  der  Vita  zu 
den  päpstlichen  Formeln  zu  sagen  habe,  auszuscheiden  und 
hier  vorweg  zu  bieten «.    Ich  kann  damit  füglich  zweierlei  ver- 


1)  Storia  esterna  del  Cod.  Vat.  del  Diurnus  im  Archivio  della  R. 
Societa  Rom.  di  storia  patria  XII  (1889)  649  ff.  Kurz  erwähnt  im 
N.  Arch.  XY,  219.  2)  So  sehr  ich  zu  bedauern  habe,  dass  die  Mai- 
länder Ausgabe  noch  nicht  erschienen  ist  und  nicht  sobald  erscheinen 
wird,  so  habe  gerade  ich  allen  Anlass ,  den  Herren  der  Ambrosiana  für 
die  grosse  Zuvorkommenheit  öffentlich  Dank  zu  sagen,  mit  welcher  sie 
meinen  Anfragen  und  Bitten  entsprochen  haben.  Der  H.  Präfect  Abb. 
Ceriani  hat  mir  unmittelbar  nach  Veröffentlichung  seiner  ersten  Notizia 
über  den  Codex  A  genaue  Abschriften  einiger  Formeln  und  Facsimiles 
der  Handschrift  zugesandt,  so  dass  ich  auch  meinerseits  bestätigen  kann, 
dass  A  der  bisher  nur  durch  den  Claromontanus  bekannten  Klasse  von 
Handschriften  angehört  und  in  der  zweiten  Hälfte  des  9.  Jahrhunderts 
geschrieben  ist.  Weitere  Auskünfte  ertheilte  mir  dann  Dr.  A.  Ratti, 
welcher  mit   Herstellung   der   neuen   Ausgabe  betraut   worden   ist.      Und 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantolana  und  die  Diurnus-HandBchrift  V.   111 

binden.     Indem   ich  den  Text  von  A  bereits  kennen  gelernt 
habe,   habe   ich  besseren  Einblick  in  die  IJeberlieferung  der 

SäpsÜichen  Formeln  gewonnen;  will  ich  mich  nun  darauf  bei 
er  Besprechung  der  Vita  berufen,  so  muss  ich  zuvor  auch  das 
Verhältnis  von  A  zu  den  andern  mir  bekannten  Handschriften 
darlegen.  Es  ist  zweitens  über  die  Vita,  sowohl  als  Ganzes 
betrachtet,  als  insofern  sie  in  zwei  Haupttheile  zerfällt,  manches 
zu  sagen.  Für  und  wider  sie  ist  einst,  zumal  in  ihrem  Heimaths- 
lande,  viel  gestritten  worden.  Die  Discussion  Hess  erst  nach, 
nachdem  die  Bollandisten  und  insbesondere  SoUier  in  Acta  S8. 
Jul.  II,  643  über  sie  den  Stab  gebrochen  hatten,  und  hörte, 
soviel  mir  bekannt  geworden  ist,  vollständig  auf,  nachdem 
sich  noch  einmal  Tiraboschi  in  gleich  entschiedener  Weise 
ausgesprochen  hatte.  Ist  dann  ein  Jahrhundert  lang  von  der 
Vita  kaum  die  Rede  gewesen  und  von  ihr  nur  ausnahmsweise 
und,  worauf  ich  zurückkomme,  in  beschränkter  Weise  Ge- 
brauch gemacht  worden,  so  ist  sie  vor  drei  Jahren  in  Italien 
wieder  Gegenstand  mehrfacher  Erörterung  geworden.  Da  die 
betreffenden  Publicationen  zum  Theil  jenseits  der  Alpen  un- 
bekannt geblieben  zu  sein  scheinen,  will  ich  über  drei  der- 
selben hier  berichten  und  an  sie  meine  eigenen  Bemerkungen 
anknüpfen. 


dieser  hat  die  Güte,  mir  die  Aushängebogen  zuzusenden.  Mir  liegen  bis- 
her die  Bogen  1  —  7  vor ,  welche  die  in  der  Reihenfolge  von  C  und  A 
gebotenen  Formeln  1  —  79  enthalten ,  also  auch  die  in  meiner  Ausgabe 
mit  82 — 85  bezeichneten  und  für  die  Benrtheilung  der  Vita  allein 
in  Betracht  kommenden  Formeln.  —  Was  mir  noch  abgeht,  um  meine 
Diumus  -  Studien  für  reif  zur  Veröffentlichung  zu  halten,  ist  die  voll- 
ständige Kenntnis  aller  von  A  gebotenen  Anhaltspunkte  für  annähernde 
Feststellung  der  Geschichte  der  Handschrift.  Wo  mag  sie  entstanden 
sein,  in  oder  ausserhalb  Rom?  Und  wenn  sie  römischer  Herkunft  ist, 
wann  und  wie  mag  sie  nach  Bobbio  gekommen  sein?  Es  handelt  sich 
da  um  mehr  als  den  einen  Punkt,  auf  welchen  schon  Bresslau  im  N.  A. 
XV,  220  aufmerksam  gemacht  hat.  Ich  hoffe,  dass  die  von  Dr.  Ratti  zu 
erwartende  eingehende  Beschreibung  des  Codex  und  die  Veröffentlichung 
der  aus  dem  10.  oder  11.  Jahrhundert  stammenden  Nachträge  weitere 
Fingerzeige  zur  Beantwortung  aller  dieser  Fragen  geben  wird.  Für  jetzt 
muss  ich  mich  mit  einer  Vermuthung  behelfen,  welche  sich  mir  aufge- 
drängt hat  und  welche  ich  unter  allem  Vorbehalt  auch  auszusprechen 
wage,  nicht  allein  um  den  Gebrauch,  welchen  ich  hier  von  A  machen 
werde,  zu  rechtfertigen,  sondern  um  auch  anderen  Anlass  zur  Aeusserung 
zu  geben.  Ich  betrachte  A  ebenso  gut  wie  V  als  in  Rom  und  für  die 
päpstliche  Kanzlei  geschrieben.  Der  Codex  könnte  im  J.  885  in  Besitz 
des  Erzkanzlers  Liutward,  welcher  damals  nach  Rom  geschickt  war,  um 
die  Rechtmässigkeit  der  Wahl  des  P.  Stephan  V.  zu  untersuchen,  ge- 
kommen und  von  diesem  seinem  Kloster  Bobbio  überlassen  worden  sein. 
Es  wäre  allerdings  ein  seltsames  Zusammentreffen,  dass  in  einem  und 
demselben  Jahre  zwei  Diumus  -  Handschriften  in  die  Fremde  gerathen 
wären. 


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112  Th.  R.  von  Sickel. 

Im  J.  1889  veröffentlichte  Dr.  Gius.  Quatrini  eine  Mono- 
graphie Del  culto  a  P.  S.  Adriäno  III.  nelr  augusta  Badia  di 
Nonantola  (Modena,  56  S.)  und  Jahrs  darauf  eine  kritische 
Studie  Dello  scambio  di  r.  Adriane  I.  con  S.  Adriano  III. 
venerato  a  Nonantola  (ib.,  37  S.).  Der  Verfasser,  welchem 
eine  Cultusangelegenheit  am  Herzen  lag,  bewegt  sich  vornehm- 
lich auf  dem  Gebiete  der  Hagiologie,  auf  welches  wir  Histo- 
riker ihm  zu  folgen  nicht  Amass  haben.  Aber  was  die  selt- 
same Vita  anbetrifft,  so  ist  Quatrini  mit  der  ganzen  einschlä- 
{jigen  Literatur  von  Le'andro  Alberti  (Dominikaner,  veröffent- 
ichte  1550  eine  Descrizione  delF  Italia)  bis  Giorgi  vertraut 
und  führt  an  der  Hand  der  einzigen  Handschrift  die  Unter- 
suchung ganz  gut  fort,  soweit  es  sich  um  die  von  Hadrian  I. 
handelnden  Theile  handelt,  um  dann  für  die  Glaubwürdigkeit 
zweier  Bruchstücke  geringen  Umfangs,  welche  er  so  zu  sagen 
als  Vita  et  miracula  s.  Hadriani  III.  ausscheidet,  in  einer  Weise 
einzutreten,  gegen  welche  sich  vom  Standpunkte  des  Geschichts- 
forschers  doch  der  eine   und  andere  Einwand   erheben  lässt'. 


1)  Was  dem  H.  Verfasser,  Prevosto  di  Sant*  Adriano  in  Spilam- 
berto,  Hauptsache  ist,  ist  uns  Historikern  Nebensache.  Soweit  für  unsere 
Zwecke  erforderlich  ist,  werde  ich  mich  über  den  das  Lebensende  Ha- 
drian lU.  betreffenden  Bericht  noch  äussern*  Weiter  gehe  ich  auf  eine 
Erörterung  der  mir  bedenklichen  Punkte  schon  deshalb  nicht  ein,  weil 
sich  nun  einmal  die  in  der  Hagiologie  geltenden  Kriterien  nicht  vollstän- 
dig mit  denen  unserer  Wissenschaft  decken.  Dennoch  glaube  ich  berichten 
zu  sollen,  wie  diese  Cultusangelegenheit  angeregt  und  in  Angriff  genomnaen 
ist  und  in  einer  beatificatio  aequipoUens  den  gewünschten  Abschlnss  ge- 
funden hat.  Quatrini  schickt  der  1.  Abhandlung  den  Brief  voraus,  welchen 
er  im  October  1889  an  den  wenige  Monate  zuvor  eingesetzten  Erzbischof 
von  Modena  (zugleich  Abbate  commendatario  von  N.)  gerichtet  hatte,  um 
ihn  zu  bitten,  als  Ordinarius  das  insbesondere  durch  Urban  YHI.  geregelte 
Verfahren  behufs  Beatification  des  in  N.  bestatteten  und  verehrten  Hadrian 
ni.  nochmals  (kurz  vor  1600  an  die  Rituscongregation  gerichtete  Anträge 
waren  erfolglos  geblieben)  einzuleiten.  Die  Bitte  zu  begründen  soll  in  der 
1.  Schrift  dargethan  werden,  dass  hier  einer  der  casus  excepti  vorliege 
und  dass  dieser  locale  Cultus  den  vom  Eirchenrecht  für  die  Beatiücation 
geforderten  Bedingungen  entspreche,  d.  h.  bis  zu  unvordenklicher  Zeit 
zurückreiche,  stets  offenkundig  gewesen  und  mit  Zustimmung  des  Ordina- 
rius ausgeübt  worden  sei.  Wurde  nun  dagegen  in  der  Civiltä.  cattolica 
bemerkt,  dass  es  in  Ermangelung  von  Quellen  nicht  klar  erscheine,  ob 
dieser  Cultus  vor  der  Verwechselung  der  beiden  gleichnamigen  Päpste  be- 
gonnen oder  ob  diese  beim  ersten  Beginne  des  Cultus  stattgefunden 
habe,  so  suchte  Quatrini  in  der  an  den  *postulator  huiusce  causae'  gerich- 
teten kritischen  Studie  mit  Hülfe  zahlreicher  Urkunden  zu  beweisen,  dass 
der  Cultus  bis  zu  der  Zeit  zurückreiche,  da  jene  Verwechslung  noch  nicht 
möglich  war,  dass  diese  zuzuschreiben  sei  (^devesi*)  'a  un  infelice  tenta- 
tivo  biografico  di  un  monaco  piüi  studioso  che  dotto  del  secolo  XI.*  und, 
obwohl  sie  spätere  Historiker  irre  geführt  habe,  nie  in  die  Liturgie  ein- 
gedrungen sei,  welche  jederzeit  nur  dem  am  8.  Juli  gestorbenen  und  in 
N.    bestatteten  H.  HI.   gegolten   habe.  —  Laut   dem  Decretum  confirma- 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantalana  und  die  Diumus-Handschrifi:  V.   113 

Die  dritte  Publication:  P.  Bortolotti,  Antica  vita  di  s. 
Anselmo  .  .  .  eon  appendici  ed  illustrazioni  (Modena  1892, 
185  S,)  ist  schon  daaurch  bedeutender,  dass  nach  dem  Vor- 
gange von  Tiraboschi  sämmtliche  bis  in  das  12.  Jahrhundert 
hinein  in  Nonantola  entstandene  Aufzeichnungen  historischen 
Inhalts  im  Zusammenhange  geprüft  werden,  und  zwar  ledig- 
lich um  in  durchaus  wissenschaftlicher  Weise  ihren  Quellen- 
werth  festzustellen.  Ich  meine,  dass  sich  über  das  eine  und 
andere  Ergebnis  noch  hinauskommen  und  manches  noch  ge- 
nauer formulieren  lassen  wird,  zumal  wenn  der  allen  diesen 
Schriften  gemeinsame  Zug  der  Mischung  von  Wahrheit  und 
Dichtung  mehr,  als  es  der  Verfasser  gethan  hat,  berücksichtigt 
und  auch  durch  die  dortigen  Urkundenfälschungen  hindurch 
verfolgt  wird«.  Hier  kann  ich  mich  darauf  nicht  einlassen. 
Um  baldigst  zu  meinem  Hauptthema  zu  kommen,  beschränke 
ich  mich  darauf,  nach  Bortolotti  über  die  Vita  Hadriani  zu 
berichten  und  meine  hier  und  da  abweichenden  Ansichten 
einzuflechten. 

Von  der  Vita  Hadriani  ist  keine  andere  Ueberlieferung 
aus  dem  Mittelalter  bekannt  als  die  in  einem  Nonantolaner 
Codex,  welcher  ursprünglich  ausser  ihr,  und  zwar  ihr  voraus- 
gehend, nur  noch  die  fabelhafte  Vita  et  translatio  s.  Silvestri 
enthielt,  bis  spätestens  im  13.  Jahrhundert  zwischen  beide 
Stücke  die  Translatio  ss.  Senesii  et  Teopompi  (3V2  Lagen) 
eingeschoben  wurde,  und  bis  um  1700  ein  Quaternio  mit  der 
Vita  s.  Anselmi,  einem  Abtskataloge  u.  s.  w.  vorgebunden 
wurde  ^. 


tionis  cultas  ab  immemorabili  tempore  praestiti  H.  papae  HI.  sancto 
noncupato  wurde  in  diesem  FaUe  am  18.  Januar  1891  Dispens  ertheilt 
'ab  ordinaria  et  iaridica  inquisitione,  cuius  vices  plane  snpplebat  docomen- 
tonim  series'  nnd,  nachdem  in  einer  Sitzung  der  Rituscongregation  vom 
2.  Juni  die  übliche  Frage:  'an  constet  de  casu  excepto  a  decreüs  s.  m. 
Urbani  P.  YIII.  in  casu  et  ad  effectnm  de  quo  agitur*?  bejaht  worden 
war,  bestätigte  P.  Leo  XIII.  am  10.  Juni  1891  'cultum  publicum  ecclesi- 
asticum  ab  immemorabili  te.mpore  praestitum  Sancto  Hadriano  P.  m*.  — 
Vgl.  das  Referat  über  beide  Abhandlungen  Quatrini's  in  Anal.  Bollan- 
diana  X,  60.  —  Ich  führe  noch  den  Titel  einer  Abhandlung,  welche  ich 
mir  bisher  nicht  verschaffen  konnte,  an:  Maini,  Le  piu  antiche  memorie 
del    culto    a   s.    Adriano    in.;    Modena    1890.  1)    Mit    Recht    findet 

Bortolotti  40  die  Bemerkungen  von  Pflugk-Harttung  zu  den  älteren  Bullen 
des  Klosters  im  N.  Archiv  IX,  489  nichtssagend.  2)  Nachdem  Borto- 

lotti die  Handschrift  eingehend  beschrieben  hat,  kommen  die  früheren 
Angaben  über  sie  nicht  mehr  in  Betracht.  Er  bietet  auch  folgende 
Facsimiles:  Tav.  I  nach  zwei  Fragmenten  eines  Pergamentblattes  des 
Klosterarchivs  die  Fundatio  mon.  Non.  (SS.  r.  Longob.  570)  und  die 
ersten  10  Zeilen  der  Copie  der  Bulle  Johann  IX.  JL.  +  3525;  Tav.  II, 
o.  1  die  ersten  10  Zeilen  der  V.  s.  Anselmi  (ib.  567)  und  n.  2  die 
ersten  7  Zeilen  des  zweiten  Abtskatalogs  (ib,  571)  —  beide  nach  dem  N 
Neue«  Arohiv  etc.    XVIII.  8 


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114  Th.  R.  von  Sickel. 

Die  Schrift  der  Vita  gehört  sicher  dem  Ende  des  11. 
Jahrhunderts  an".  Ebenso  sorgföltiff  als  die  Schrift  der  vor- 
ausgehenden Silvester  -  Legende  und  die  der  nachfolgenden 
Verse,  muss  sie  einem  Copisten  beigelegt  werden,  welcher  von 
dem  Verfasser  zu  unterscheiden  ist.  Aber  mit  dem  Mundieren 
aller  dieser  Stücke  wird  man  im  Kloster  schwerlich  gezögert 
haben ;  so  dass  ich  unter  der  Voraussetzung ,  dass  uns  in  N 
die  ersten  Reinschriften  vorliegen,  als  Abfassungszeit  der  beiden 
Biographieen  Hadrians  ebenfalls  das  Ende  oder  doch  die 
zweite  Hälfte  des  11.  Jahrhunderts  annehmen  möchte. 

Zu  diesem  Ergebnisse  ist  auch  Bortolotti  gelangt,  aber 
auf  Grund  von  Erwägungen,  welche  mir  mehr  oder  minder 
gewagt  erscheinen.  Es  handelt  sich  dabei  um  die  Theile  der 
Vita,  in  denen  zweifelsohne  von  Hadrian  III.  die  Rede  ist. 
Allerdings  nehme  auch  ich  an,  dass  dem  im  11.  Jahrhunderte 
lebenden  Autor  eine  im  Kloster  entstandene  ältere  Aufzeich- 
nung über  den  Tod  dieses  Papstes  vorgelegen  habe  und  dass 
diese  bereits  von  der  Verehrung  desselben  Zeugnis  abgelegt 
habe,  welche  sein*  wohl  durch  die  feierliche  Bestattung  veran- 
lasst werden  und  sich  schon  in  kurzer  Zeit  zum  Glauben  an 
Wunder  steigern  konnte.  Aber  wenn  Bortolotti  den  Versuch 
gemacht  hat,  diesen  älteren  Bericht  aus  der  Vita  auszuscheiden. 


Yorgebundenen  Quaternio ;  n.  3  aus  der  V.  s.  Silvestri  in  N  6  Zeilen  ; 
Tay.  III  n.  1  aus  der  Transl.  ss.  Senesii  et  T.  6  Zeilen;  n.  2  aus  der 
y.  Hadriani  in  Prosa  8  Zeilen;  n.  3  die  5  ersten  Zeilen  des  darauf  fol- 
genden Carmen.  —  Von  letzterem  oder  von  den  100  Hexametern,  in 
welchen  der  im  Kloster  bestattete  Hadrian  nochmals  verherrlicht  wird, 
sehe  ich,  da  sie  uns  gar  nichts  neues  bieten,  hier  ganz  ab.  —  Es  folg^ 
auf  dem  letzten  Blatte  von  anderer,  aber  gleichzeitiger  Hand:  'LXXXI 
De  obedientia  et  honore  et  humilitate  quam  rex  Pipinus  Stephane  pp. 
exhibuit'  und  dazu  auf  9  Zeilen  der  Text:  'Stephanus  nat.  B.  abiit  — 
omnia  quae  ab  eo  petiit  impetravit*.  So  weit  Bortolotti  17,  welcher  mir 
auf  mein  Bitten  Abschrift  des  ganzen  Passus  schickte.  Ich  erkannte 
sofort,  dass  er  mit  der  ersten  Hälfte  von  Deusdedit  coli.  IV,  cap.  1  —  3 
übereinstimmt;  nur  die  Zeitangabe  im  Eingange  anno  dorn.  ine.  DCCLU 
ist  in  N  ausgefallen.  Ich  finde  aber  noch  nicht,  aus  welcher  Quelle  der 
Passus  geschöpft  ist.  Sicher  nicht  unmittelbar  aus  Deusdedit.  Die  vor- 
ausgehende Ordnungszahl  weist  auf  eine  andere  Compilation  hin,  die  so- 
gar älter  als  Deusdedit  und  sowohl  von  ihm  als  vom  Schreiber  des  Nach- 
trags in  N  ausgeschrieben  sein  könnte.  Für  jetzt  vermag  ich  also  den 
Nachtrag  nicht  für  die  Zeitbestimmung  zu  verwerthen.  —  Ughelli,  welcher 
ja  einige  Jahre  der  Abtei  N.  vorstand,  hat  alle  jetzt  in  N  vereinigten 
Schriften  für  sich  abschreiben  lassen.  Diese  Copien  befinden  sich  in  der 
Bibl.  Barberini  (s.  Archiv  XII,  382)  und  so  auch  die  unserer  Vita  als 
MS.  XXXU,  38.  1)  Ihr  steht,  worauf  mich  E.  Monaci  aufmerksam 

machte,  die  des  im  Archivio  palaeogr.  ital.  tav.  39  abgebildeten  Rotolus 
sehr  nahe,  welcher  in  der  Umgegend  von  Fori!  und  ebenfalls  kurz  vor 
1100  beschrieben  worden  ist. 


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Die  Yita  Eadriani  Nonantnlana  and  die  DinrnuB-Handschrifi:  Y.  115 

80  hat  er  mich  nicht  überzeugt,  in  der  Abgrenzung  das  rich- 
tige getroffen  zu  haben.  Ich  halte  ihm  zwei  Möglichkeiten 
entgegen.  Die  eine,  dass  lediglich  der  Passus:  *Hic  (etiam) 
dum  ad  regem  Karolum  pergeret  —  ubi  etiam  usaue  hodie 
miraculis  coruscare  dignoscitur'  aus  einem  älteren  Scnriftdenk- 
mal  in  das  jüngere  übergegangen  sei  —  daher  die  nochmalige 
Rückkehr  zur  Geschichte  Uadrians  I.  Und  die  andere^  dass, 
wenn  auch  die  weiter  folgende  Erzählung:  'Sepnlto  itaque 
summo  pontifice'  etc.  auf  eine  ebenfalls  alte,  eventuell  auf  die 
gleiche  alte  Quelle  zurückgeht,  die  letztere  nicht  allein  von 
dem  Autor  der  späteren  Vita,  sondern  auch  schon  in 
der  Zwischenzeit  in  Einzelheiten  umgebildet  worden  sein 
kann.  Lässt  sich  somit  nicht  mit  Bestimmtheit  sagen,  wie 
weit  die  ursprünglichen  Bestandtheile  der  V.  Hadriani  III. 
reichen,  so  lässt  sich  auch  nicht  mit  der  Sicherheit,  welche 
Bortolotti  erzielt  zu  haben  meint,  die  Abfassungszeit  derselben 
berechnen.  Von  den  Gründen  für  seine  beiden  Ansätze :  ältere 
Vita  um  950  und  uns  vorliegende  Vita  bald  nach  1050,  hebe 
ich  nur  den  einen  hervor,  dass  mindestens  ein  Jahrhundert 
verflossen  sein  müsse,  bis  unter  der  Menge  und  selbst  im 
Kopfe  eines  ehrlichen  Berichterstatters  die  Verwechslimg  des 
einen  Hadrian  mit  eineuF  zweiten  habe  stattfinden  können. 
Dazu  bemerkt  er  jedoch  selbst,  dass  das  Ergebnis  aller  seiner 
Erwägungen  stehe  und  falle  mit  der  Annahme  von  bona  fides 
des  Autors,  für  welche  er  ebenso  entschieden  eintritt  als 
Quatrini^.  Da  blickt  also  wieder  die  Besorgnis  hindurch, 
über  die  uns  doch  bereits  Mabillon  hinweggeholfen  hat,  dass 
Zweifel  an  der  bona  fides  eines  mittelalterlichen  Hagiographen 
zum  Verdicte  mala  fide  erzählt  zu  haben  fähren  müssten.  Ich 
theile  sie  nicht  und  spreche  aus  Gründen ,  welche  ich  später 
anführen  werde,  dem  Autor  allerdings  den  guten  Glauben  ab. 
Und   die  Frage,  wann  die   Vita,   resp.   die  Vita  et  miracula 


1)  Aber  doch  in  anderem  Sinne.  Ich  mache  hier  anf  einen  ganz 
bezeichnenden  Unterschied  zwischen  Bortolotti  und  Qnatrini  aufmerksam. 
Jener  sieht  die  Glaubwürdigkeit  yomehmlich  durch  die  Gleichzeitigkeit  der 
schrifUichen  Aufzeichnung  verbürgt  und  sucht  deshalb  letztere  möglichst 
nahe  an  die  berichteten  Geschehnisse  heranzurücken.  Quatrini  dagegen, 
welcher  den  Beweis  erbringen  will  und  auch  erbracht  hat,  'trovarsi  rera- 
mente  il  culto  di  S.  Adriano  III.  nel  caso  eccettuato  da  Urbano  YIII. 
per  ragione  del  tempo  immemorabile*,  kommt  es  auf  die  Gleichzeitigkeit 
der  Berichte  weniger  an.  Er  vermuthet  allerdings  (s.  die  erste  Abhand- 
lung 35)  y  dass  alles  sofort  schwarz  auf  weiss  niedergeschrieben  sei. 
Aber  diese  schriftlichen  Zeugnisse  sollen  bei  verschiedenen  Feuersbrünsten 
n  Grunde  gegangen  sein.  Nur  mündliche  Tradition  lebte  im  Kloster 
hiB  in  das  11.  Jahrhundert  fort  und  wurde  in  der  Vita  aufgezeichnet. 
Da  erscheint  alao  auch  die  Yermengung  zweier  gleichnamiger  Pftpste  in 
soderem  Lichte. 

8* 


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116  Th.  R.  TOn  SickeL 

H.  III.  niedergeschrieben  sein  mögen,  lasse  ich  offen,  bis  uns 
etwa  neue  Anhaltspunkte  geboten  werden,  die  einzelnen 
Phasen  genauer  zu  unterscheiden,  welche  diese  Art  der  Auf- 
zeichnung localer  Traditionen  durchlaufen  zu  haben  scheint  *. 
Ich  ^ehe,  wie  es  meinem  Thema  entspricht,  zu  der  Vita 
über,  welche  sich  selbst  für  eine  V.  Hadriani  I.  ausgiebt. 
Wie  ich  bereits  sagte,  ist  sie  nach  Tiraboschi  nur  selten  und 
nur  zum  Theile  benutzt  worden,  nämlich  insoweit  sie  auch 
von  Mabillon  im  Museum  ital.  P.  38—41  veröffentlicht  worden 
ist.  Dass  Ughelli  u.  a.  die  in  die  Vita  eingeflochtenen  Ur- 
kunden erwähnt,  aber  nicht  abgedruckt  hatten,  hat  offenbar 
Mabillon  den  Anstoss  gegeben,  das  Versäumte  nachzuholen. 
Allerdings  hat  er  auch  Bruchstücke  der  die  Urkunden  ver- 
bindenden Erzählung  nochmals  ediert  und  so  auch  den  Passus, 
welcher  nur  auf  Hadrian  III.  bezogen  werden  kann.  Dieser 
wunde  Punkt  mag,  da  er  von  Mabillon  in  den  nachfolgenden 
Observationes    nicht    hervorgehoben    wurde»,    vielfach    über- 


1)  Ich  denke  in  erster  Linie  an  die  Aufschlüsse,  welche  von  gründ- 
licher Untersuchung  der  Nonantolaner  Urkunden  zu  erwarten  sind. 
Nebenbei  werden  aber  auch  die  Correcturen  an  historischen  Denkmälern 
zu  beachten  sein,  von  denen  bereits  Qiorgii  47  ein  Beispiel  angeführt  hat. 
2)  Mabillon  und  sein  Reisegefährte  D.  Qermain  haben  sicher  Kenntnis  von 
der  schon  damals  von  Papenbroch  u.  a.  eröffneten  Discussion  über  die 
Glaubwürdigkeit  der  Vita  gehabt«  scheinen  sich  aber  vorbehalten  zu  haben, 
sie  erst  in  der  von  ihnen  beabsichtigten  Ausgabe  der  ganzen  Vita  aufzu- 
nehmen. —  Ich  muss,  zumal  um  eine  falsche  Angabe  zu  berichtigen,  ein- 
gehend über  Mabillons  Publication  sprechen.  Der  Bericht  über  den  Be- 
such des  Klosters  (Mus.  ital.  I*,  202)  geht  wohl  auf  sofortige  Aufzeich- 
nung in  ihrem  Reisetagebuche  zurück.  Ich  halte  daher,  was  dort  gesagt 
wird,  für  zuverlässiger  als  was  später  niedergeschrieben  und  ib.  Il>,  43  ab- 
gedruckt worden  ist.  Wir  fanden,  heisst  es  an  erster  Stelle,  in  der  Biblio- 
thek von  Nonantola  nur  noch  zwei  Handschriften,  die  eine,  in  welcher  die 
Vita  enthalten  ist,  und  die  andere  'de  abbatibus  qui  illud  monasterium 
rexerunt\  (Beide  sind  um  1700  zusammengebunden  worden  und  bilden 
den  zuletzt  von  Bortolotti  1 — 19  beschriebenen  einzigen  und  Acta  s.  Sil- 
vestri  betitelten  Codex.)  Die  zweite  Stelle  dagegen  besagt:  (VitaH)  'ex- 
stat  in  du  ob  US  pervetustis  codicibus  monasterii  N. ;  eiusdemque  exemp- 
Inm  Romae  inven;mus'.  Mit  letzterem  ist  der  von  mir  bereits  S.  113, 
Anm.  2  erwähnte  Codex  der  Barberini- Bibliothek  gemeint.  Was  hat  es 
aber  mit  den  zwei  Handschriften  in  N.  für  eine  Bewandtnis?  In  den 
Observationes  1.  c.  43  wird  wohl  zehn  mal  von  gewissen  Lesarten  gesagt 
*in  utroque  codice*,  *utrobique'  u.  dergl.  Die  Bedeutung  aber  ist  fol- 
gende. Die  Urkunden  der  Vita  werden  hier  mit  Diurnusformeln  ver- 
glichen. Zunächst  mit  den  Formeln,  wie  sie  von  Garnier  publiciert 
worden  waren.  Aber  bekanntlich  hatte  Mabillon  auch  die  damals  in 
8.  Croce  di  G.  befindliche  Handschrift  V  collationiert,  und  so  berücksich- 
tigt er  deren  Wortlaut  ebenfalls.  Und  wo  dies  zuerst  geschieht,  sagt  er 
ganz  deutlich  4ta  etiam  in^^eteri  Diurni  exemplari'.  Mit  der  Ueberlieferung 
*utrobique'  ist  also  dfe  Diurnushandschrift  (jetzt  V)  und  der  einzige  Non.- 
Codex   der  Vita  gemeint.     Nur  so  kann   die  unrichtige  Angabe  von  zwei 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantolana  und  die  Diumns-Handschrift  V.  117 

sehen  oder,  da  ja  sinnlose  Interpolationen  in  derartigen 
Quellenschriften  näufig  begegnen,  unterschätzt  worden 
sein.  Kurz,  man  hat  sich  durch  die  Autorität  Mabillons 
irre  fuhren  lassen,  hat  weder  von  den  vor  und  nach 
diesem  über  die  Vita  gefällten  Urtheilßn  Notiz  genommen 
noch  sich  um  den  Zusammenhang  bek^immert,  sondern  hat 
die  Urkunden  und  auch  andere  Angaben  dieser  von  der 
Handschrift  und  nach  ihr  auch  von  Mabillon  Hadrian  I.  bei- 
gelegten Vita  für  die  Geschichte  dieses  Papstes  unbedenklich 
verwerthen  zu  dürfen  geglaubt.  Das  hat  u.  a.  JslS6  gethan, 
indem  er  in  den  Papstregesten  S.  203  zu  dem  Datum  der 
Wahl  H.  I.  in  erster  Linie  die  *Vita  apud  Mab/  anführt,  des- 
gleichen zu  den  Reg.  1883—1885:  hier  zwar  mit  dem  Ver- 
weis auf  den  Diumus,  aber  ohne  doch  die  so  überlieferten 
Documente  irgendwie  zu  beanstanden.  Ebenso  wenig  scheint 
Ewald  S.  289  und  dort  J  E.  2392—2394  an  ihnen  Anstoss 
genommen  zu  habend  Darauf  hin  hat  Ranke'  ebenfalls  von 
dem  in  die  Vita  eingeflochtenen  Wahldecret  Gebrauch  ge- 
macht.    Was  ihn   und   seine  Vorgänger,   abgesehen   von   der 


MSS.  der  Tita  in  N.  entstanden  sein.  —  Bietet  nun  Mabillon  überhaupt 
nur  Bmchstücke ,  so  gilt  das  auch  yon  den  uns  hier  beschäftigenden  Ur^ 
künden  I— IV.  Von  U.  I  (=  F.  82  meiner  Ausgabe,  nach  welcher  ich 
hier  citiere)  erhalten  wir  87, 1—5.  88,  3—19.  89, 16—19,  von  U.  II— IV 
nur  je  die  ersten  Zeilen  und  die  Schlussworte.  Dazu  von  U.  11  (=  F. 
83)  und  III  (=  F.  84)  Srariantes  lectiones  quae  quidem  insigniores  sunt', 
U.  IV  (=  85)  ging  dabei  leer  aus.  Kein  Wunder,  dass  die  vier  so 
mangelhaft  gedruckten  Stucke  keiner  rechten  Prüfung  unterzogen  worden 
sind.  Auch  ich  habe  sie  erst  richtig  beurtheilen  gelernt,  nachdem  Dr. 
Donabanm,  welcher  für  Giorgi  und  mich  in  Nonantola  arbeitete,  mir  voll- 
ständige Abschriften  geliefert  hatte. 

Mabillon  hatte  die  ü.  I — IV  sofort  richtig  mit  den  entsprechenden 
Formeln  vergliehen  und  überdies  noch  ausdrücklich  gesagt,  dass  sich 
Garnier  II,  9,  d.  h.  F.  60  nicht  in  der  Vita  findet.  Dessen  ungeachtet 
und  trotz  des  grossen  Abstandes  zwischen  F.  60  und  F.  82  (s.  meine 
Proleg.  n,  6)  hat  sich  dann  bei  Historikern  und  Canonisten  der 
Fehler  eingebürgert,  Urk.  I  als  auf  F.  60  zurückgehend  zu  bezeichnen 
(so  auch  Duchesne,  Lib.  pontif.  515,  wo  68  doch  wohl  Druckfehler  für 
60  ist).     Ich   berichtige   diesen  Fehler   ein  für   alle   Male.  1)  Man 

müsste  denn  dessen  Zusatz  'ex  L.  d.  formula'  dahin  deuten  wollen,  dass 
er  die  Urkunden  der  Vita  als  fingiert  betrachtet  habe.  —  Noch  aufifallen- 
der  ist,  ^tigen  Quellenbelege   für 

den  Toi  i  Stelle  der  Vita  N.  ohne 

jede  Be  in   beiden  Ausgaben  der 

HinweiB  Weltgeschichte  Vl>,  117. 

Ihm  ist  cSozi^re  F.  60  nicht  passt. 

-  Mit  Fahrb.  K.  d.  Gr.  (2.  Aufl.) 

I,  134   '  m  J.  772    (vgl.    auch  II, 

278  N.  rtigung   bedurfte,   da   die 

Yita  an  ph  bezeichnet  wird. 


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118  Th.  R.  von  Sickel. 

Autorität  Mabillons,  bestimmt  hat,  ohne  eingehendere  Prüfung 
diese  Stücke  für  baare  Münze  zu  nehmen,  liegt  auf  der  Hand. 
In  U.  I.  —  ich  halte  mich  zunächst  an  die  aus  Mabillon  er- 
sichtlichen Texte  —  wird  als  der  Erwählte  'Adrianus  sanc- 
tissimus  huius  sanctae  apostolicae  sedis  Romanae  ecclesiae 
diaconus'  genannt  und  die  Ausfertigung  des  Wahldecrets  zu 
'mense  februario  indictione  X'  angesetzt.  Desgleichen  hebt  U.  TI 
an  mit  ^Ego  Adrianus  misericordia  dei  diaconus  et  electus 
futurusque  per  dei  gratiam  huius  apostolicae  sedis  antistes', 
und  ü.  IV.  mit  *A.  episcopus  s.  catnolicae  atque  apostolicae 
ecclesiae  urbis  Romae».  Solche  Angaben  pflegen  in  Formeln 
nicht  vorzukommen  und  finden  sich  insbesondere  nicht  in  den 
correspondierenden  Formeln  des  Diurnus ;  da  sie  sich  überdies 
als  durchaus  richtig  erweisen,  gehen  sie,  so  meinte  man,  auf 
wirkliche  und  eute  Urkunden  zurück.  Dem  gegenüber  muss 
ich  meine  Ansicht,  dass  uns  hier  doch  nur  mit  Hülfe  der 
Formeln  geschmiedete  Urkunden  vorliegen,  eingehender  be- 
gründen, als  ich  es  in  der  Praefatio  zu  thun  Gelegenheit 
hatte. 

Sagt  Ranke:  ein  Zufall  hat  uns  dies  Wahldecret  erhalten, 
so  lasse  auch  ich  in  Fragen  der  Ueberlieferung  den  blossen 
Zufall  gelten,  vorausgesetzt,  dass  der  Nachweis  irgend  welches 
Zusammenhangs  nicht  erbracht  werden  kann  und  wenn  nicht 
besondere  Bedenken  im  Wege  stehen*.  Dass  die  erstere 
Voraussetzung  nicht  zutrifft,  hat  Giorgi  zur  Genüge  dargethan. 
Betreffs  der  zweiten  will  ich  zunächst  nur  eine  allgemeine 
Betrachtung  geltend  machen.  Die  Tendenz  des  Autors  der 
Vita,  einen  Papst  Hadrian,  weil  ein  solcher  in  Nonantula  be- 
stattet war.  zu  verherrlichen,  ist  doch  unverkennbar.  Diesem 
Zwecke  soll  auch  die  schon  im  Titel  angekündigte  Wieder- 
holung des  textus  epistolarum  dienen.  Werden  uns  nun  vier 
Documente  aus  dem  J.  772  und  zwei  aus  dem  J.  785  geboten, 
so  macht  das,  obwohl  sich  der  Autor  dessen  nicht  etwa  rühmt, 
doch  den  Eindruck,  als  wenn  er  aus  dem  Vollen  schöpfe,  aus 
einer  reichlich  fliessenden  Quelle.  Aber  er  hätte  dann  in 
zwiefacher  Hinsicht  eine  schlechte  Auswahl  getroffen.  Acta 
H.  I.  sind  auch  in  weiteren  Kreisen  zahlreich  verbreitet  ge- 
wesen, so  dass  die  Mittheilung  einer  nur  geringen  Zahl  auf- 

1)  Nnr  ü.  m  beginnt  gleich  mit  der  Adresse  'Reyerendissimis  fra- 
tribns  etc.',  ohne  «uvor,  wie  es  in  F.  84  geschieht,  den  Redenden  nam- 
haft zu  machen.  2)  So  beanstande  ich  nicht  des  Deusdedit  Angabe  zn 
dem  'ioramentnm  fdtari  imperatoris*  (LL.  II,  29),  dasselbe  <in  Sazonia  in 
monasterio  quod  dicitar  Luinebnrg*  gefanden  zu  haben.  Dass  das  Stück 
dorthin  gerathen,  dort  abgeschrieben  war  und  dort  von  Deusdedit  gefunden 
worden,  während  weder  zu  seiner  Zeit  noch  bis  in  die  Gegenwart  hinein, 
weder  in  noch  ausser  Rom  die  geringste  Spur  weiterer  Ueberlieferung 
entdeckt  worden  ist,  muss  gewiss  als  Zufall  bezeichnet  werden. 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantulana  und  die  Diarnns-Handschrift  V.  119 

fallen  müsste.  Desgleichen  die  Qualität  der  ausgewählten 
Stücke.  Die  Urkunden  II— IV  entbehren  ja  aller  individuellen 
Züge,  auf  die  es  einem  Biographen  vorzüglich  ankommen 
musste.  Und  sie  können  aucn  nicht  einmal  als  erbauliche 
Episteln  bezeichnet  werden,  da  ihr  ausschliesslich  dogmatischer 
Iimalt  der  grossen  Masse  der  Verehrer  Hadrians  geradezu 
unverständlich  war.  Damit  berühre  ich  zugleich  die  schwache 
Seite  dieser  Vita  oder  Legende.  Sie  erklärt  sich  gar  nicht 
bei  der  Annahme,  dass  dem  Verfasser  eine  eigentliche  Ur- 
kundensammlung grösseren  oder  geringeren  Umfanges  zur 
Verfügung  gestanden  habe,  dagegen  wohl  bei  der  Annahme, 
dass  er  mit  zufallig  gebotenem  Stoffe  vorlieb  nehmen  musste. 
Wie  leicht  er  sich  Kunde  von  den  zwei  zwischen  Byzanz 
und  Rom  gewechselten  Schreiben  verschaffen  konnte,  ist  bereits 
oft  gesagt  worden.  Wiederholt  auch  schon,  dass  er  für  die 
Urkunden  I — IV  Diurnusformeln  benutzt  haben  wird.  Und 
diese  Erklärung  findet  jetzt  eine  neue  Stütze  in  der  so  gut 
wie  sicher  gestellten  Thatsache^  dass  die  Vaticanische  Diurnus- 
Handschrift  aus  Nonantola  stammt. 

Vor  Jaff^  u.  a.  habe  ich  nicht  allein  die  Kenntnis  dieser 
Thatsache  voraus,  sondern,  was  noch  wichtiger  ist,  umfassende 
und  genaue  Kenntnis  der  Nonantolaner  Ueberlieferun^.  Was 
man  durch  Mabillon  von  ihr  wusste,  genügte  in  zwiefacher 
Hinsicht  nicht,  den  Sachverhalt  zu  durchschauen.  Selbst  von 
der  Urkunde  I  überging  er  den  mittleren  Theil,  welcher  der 
Kritik  mehr  als  eine  Handhabe  bietet.  Noch  weniger  reichen 
die  von  ihm  ausgewählten  und  zumeist  nur  das  Verhältnis  zur 
Oamier'schen  Edition  veranschaulichenden  Lesarten  aus. 
Deshalb  trage  ich  alles  nach,  was  mir  ein  rechtes  Urtheil  zu 
begründen  geeignet  scheint  und  von  mir  nach  und  nach 
verwerthet  werden  wird.  —  Von  der  Formel  82  wird  der 
ganze  Wortlaut  bis  zur  Zeitangabe  in  N.  wiederholt.  Und 
wie  an  der  rechten  Stelle  (S.  88, 12  meiner  Edition)  'Adrianf 
eingesetzt  worden  ist,  so  ist,  wo  in  dem  von  Mabillon  aus- 
gelassenen Passus:  <Et  nimirum  —  dereliquit'  des  Vorgängers 
gedacht  wird  (87,  20),  *domno  Stephane  tercio  pape  einge- 
tragen worden.  Also  noch  eine  richtige  Angabe  mehr  als 
bisher  bekannt  war.  Sie  veranlasst  mich  sofort,  auf  den 
wesentlichen  Unterschied  zwischen  Formeln  und  Urkunden 
einzugehen,  dass  in  jenen  Namen  und  Daten  nur  angedeutet 
zu  werden  pflegen.  Ausnahmen  von  dieser  Regel  kommen 
allerdings  vor,  und  da  gerade  F.  82  in  der  Handschrift 
C  mit  bestimmter  Datierung  versehen  ist',  könnten  auch 
die  Zeitmerkmale  in  N  als  aus  einer  anderen  Diumus-Hand- 


1)  Proleg.  II,  36. 


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120  Th.  R.  von  Sickel. 

Schrift  stammend  betrachtet  werden.  Begegnen  aber  in  N. 
sogar  drei  bestimmte  Angaben  (Stephanus  III.,  Adrianus, 
m.  febr.  ind.  X),  so  wird  die  Sache  doch  bedenklicher.  Es 
müsste  in  diesem  Falle  der  Formelcharakter  ganz  ausser  Acht 
gelassen  und  in  eine  Formelsammlung  eine  eigentliche  Copie 
eines  Documentes  eingereiht  worden  sein.  Selbst  dieser  Aus- 
weg wird  uns,  wie  wir  gleich  sehen  werden,  verlegt,  so  dass 
wir  zu  der  Annahme  genöthigt  werden,  dass  der  Autor,  um 
den  Schein  zu  erwecken,  dass  er  Abschriften  von  Urkunden 
biete,  es  verstanden  hat,  an  den  drei  Stellen  der  ihm  vor- 
liegenden Formel  die  richtigen  Ergänzungen  einzusetzen.  Zu 
dieser  Erklärung  stimmt  es  ganz  gut,  dass  sich  der  Autor 
darüber  hinaus  nicht  zu  helfen  gewusst  hat,  sondern  in  andern 
Punkten  als  unfähig  sein  Vorhaben  auszuführen  verrathen  hat. 
Schon  der  Urk.  I  fehlt  in  N  der  Schluss,  d.  h.  die  Subscriptio, 
in  welcher  wenigstens  der  Name  des  in  dem  bestimmten  Falle 
zur  ünterfertigung  berufenen  Presbyters  anzuführen  war. 
Und  U.  II  (=  F.  83)  wird  allerdings  die  Subscription  geboten, 
aber  es  fehlt  im  Eingange  die  Formel,  in  welcher  Indiction, 
Monat  und  Tag  anzugeben  waren.  Desgleichen  fehlt  zu  Beginn 
der  U.  III  (=3  F.  84)  der  Name  des  Ausstellers,  welcher  erst 
aus  der  Unterschrift  ersichtlich  wird.  Ich  gebe  zu,  dass  diese 
letzte  Auslassung  nicht  viel  besagt  und  dass  alle  drei  zu- 
sammen noch  eine  andere  Erklärung  als  die  durch  Verlegen- 
heit des  Autors  zulassen,  nämlich  die,  dass  dem  Autor  nur 
in  etwas  verstümmelte  Urkundenabschriften  vorgelegen  haben 
könnten.  Aber  zwei  Stellen  schliessen  die  Benutzung  von 
Urkunden  absolut  aus.  Zum  Schluss  der  ü.  II  (vgl,  93,  8) 
heisst  es  nämlich  in  N :  ^quam  professionem  meam,  ut  supra 
continetur,  per  illum  notarium  et  scriniarium  me  mandante 
conscriptam'  etc.;  desgleichen  am  Ende  der  U.  III  (103,  1) 
*per  illum  notarium*.  Dass  je  in  einer  Urkunde  der  mit  der 
Herstellung  derselben  betraute  Notar  seinen  Namen  einzutragen 
unterlassen  und  sich  mit  411e'  begnügt  habe,  wird  doch  Nie- 
mand behaupten  wollen,  und  ebenso  wenig,  dass  ein  Copist 
nur  auf  den  Gedanken  hätte  kommen  können,  einen  von  ihm 
vorgefundenen  Namen  durch  das  nichtssagende  Pronomen  zu 
ersetzen.  Ist  aber  an  beiden  Stellen  der  angeblichen  Urkunden 
das  die  Formeln  kennzeichnende  Wörtchen  hängen  geblieben, 
um  zum  Verräther  zu  werden,  so  erscheinen  auch  jene  Aus- 
lassungen recht  verdächtig,  und  alles  zusammengenommen 
ergiebt,  dass  der  Autor  der  Vita  nicht  wirkliche  Documente 
copiert,  sondern  solche  ersonnen  hat. 

Er  hat  dabei  nicht  allein  das  Glück  gehabt,  passende 
Formeln  zur  Hand  zu  haben,  sondern  er  hat  auch  das  Ver- 
ständnis gehabt,  sie  als  seinem  Zweck  entsprechend  zu  er- 
kennen.    Er  hat  ferner  in  der  Ausfüllung  der  Formeln  Ge- 


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Die  Yita  Hadriani  Nonantnlana  und  die  Diamus-Handschrifl:  V.   121 

schick  bekundet  und  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auch  die 
Kenntnisse,  deren  es  bedurfte ^  um  die  rechten  Namen  und 
Daten  einzusetzen.  Bevor  ich  zu  veranschaulichen  suche,  wie 
er  sich  da  geholfen  zu  haben  scheint,  erledige  ich  die  zuvor 
S.  115  schon  gestreifte  Frage.  Auch  diejenigen,  welche  gleich 
mir  der  Meinung  sind,  dass  der  Autor  ^Formeln  zu  Urkunden 
zugestutzt  habe,  haben  diesen  seinen  Versuch  entschuldigen 
und  für  ihn  'bona  fides*  in  Anspruch  nehmen  wollen:  er  soll 
es  nicht  geahnt  haben,  dass  er  zwei  Päpste  gleichen  Namens 
zu  einer  und  derselben  Person  gestempelt  habe,  er  soll  den 
in  die  Tradition  eingedrungenen  Irrthum  vorgefunden  haben 
und  soll  nicht  einmal  in  der  Lage  gewesen  sein,  ihn  zu  durch- 
schauen. Weshalb  ich  eine  solche  Anschauung  nicht  gelten 
lassen  kann,  ist  hier  der  Ort  auszuführen. 

Die  Macht  des  Gultus,  mit  dem  wir  es  hier  zu  thun, 
bekundet  sich  im  Mittelalter  auch  auf  dem  litterariscben  Ge- 
biete in  der  Voraussetzung,  dass  jeder  Heilige  auch  seine 
Legende  haben  muss,  und  in  dem  Postulate,  dass  eine  Le- 
gende, wenn  sie  nicht  schon  vorbanden  ist  und  herbeigeschafil 
werden  kann,  geschaffen  werden  muss.  Und  diese  Forderung 
tritt  so  gebieterisch  auf,  dass  andere  Rücksichten  kaum  in 
Betracht  gezogen  werden  und  am  wenigsten  die  Rücksicht 
auf  historische  Wahrheit,  da  der  Sinn  für  diese,  soweit  er 
überhaupt  verbreitet  war,  jedenfalls  nicht  sehr  entwickelt  war. 
Gewiss  haben  uns  die  Hagiographen  durchaus  lauteres  Material 
in  Hülle  und  Fülle,  wenn  es  ihnen  zu  Gebote  stand,  über- 
liefert. Ist  aber  nebenbei  in  frommer  Absicht  Geschichte  auch 
umgemodelt  oder  geradezu  erfunden  worden,  so  ist  die  Mehr- 
zahl der  in  dieser  Richtung  thätigen  Schriftsteller  kaum  in 
Conflict  mit  besserem  Wissen  gerathen,  oder  ist  sich  doch  des 
Confiictes  nicht  bewusst  geworden.  Um  solcher  Erwägungen 
willen  muss  man  sich  hüten,  falls  man  sich  der  üblichen 
Schlagworte  'bona  fides'  und  'mala  fides'  bedienen  will,  sie 
im  strengsten  Sinne  zu  nehmen.  Das  schicke  ich  voraus, 
bevor  ich  mein  Urtheil  über  den  Verfasser  der  Vit.  H.  N. 
fölle.  Meines  Ermessens  macht  er  eine  Ausnahme  von  der 
grossen  Zahl  der  Hagiographen  und  geht,  indem  er  aus  Nach- 
richten über  zwei  Männer  die  Lebensbeschreibung  eines  Mannes 
zusammenschweisst,  mit  vollem  Bewusstsein  vor.  Versucht 
er  sich  dabei  zugleich  in  der  Urkundenfälschung,  so  geschieht 
es  jedoch  ohne  betrügerische  Absicht,  wie  sie  vielleicht  seine 
Klosterbrüder  bei  Anfertigung  oder  Umbildung  gewisser  Bullen 
gehegt  haben,  so  geschieht  es  wiederum  nur,  um  den  Orts- 
heiligen zu  verherrlichen. 

Die  Versuche,  die  von  unserm  Autor  benutzten  Quellen 
anzugeben,  reichen  bis  Papebroch  und  SoUier  zurück,  Sie 
sind,     dank     der    umfassenden     und    genauen    Kunde     der 


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122  Th.  E.  von  Sickel. 

Quellen,  welche  wir  haben,  von  denen,  welche  in  den  letzten 
Jahren  die  Untersuchung  wieder  aufgenommen  haben ,  so  ins- 
besondere von  Giorgi  und  Bortolotti,  mit  grösserem  Erfolge 
fortgesetzt  worden.  Ich  habe  doch  noch  einiges  nachzutragen. 
Dabei  berücksichtige  auch  ich,  dass  wir  über  die  einem  Mönche 
von  Nonantola  in  der  Klosterbibliothek  zur  Verfugung  stehen- 
den Hülfsmittel  leidlich  unterrichtet  sind.  Die  etwaige  For- 
derung aber,  dass  jede  Schrift,  auf  welche  eine  Notiz  der 
Vita  zurückgeführt  werden  kann,  auch  als  in  Nonantola  vor- 
handen nachgewiesen  werden  müsse,  bezeichne  ich  im  voraus 
als  nicht  berechtigt.  In  dem  ältesten  uns  aus  Nonantola  er- 
haltenen Bücherverzeichnisse  vom  J.  1166  sind  die  Titel- 
angaben meist  so  dürftig,  dass  wir  über  den  Inhalt  der 
einzelnen  Codices  vielfach  nur  Vermuthungen  aufzustellen 
vermögen;  C.  44  Chronicon  z.  ß.  besagt  nichts  oder  auch 
alles.  Papstkataloge,  auf  die  es  in  imserem  Falle  besonders 
ankommt,  werden  dort  nicht  erwähnt,  und  doch  gehörte  der 
Sessorianus  63,  in  welchem  der  CoUectio  Dionysio-Hadriana 
eine  'Series  pontificum'  vorausgeht,  sicher  zum  alten  Bestände 
der  Klosterbibliothek.  Also  so  sehr  es  der  Annahme,  dass 
unser  Autor  die  Ann.  Fuldenses  benutzt  habe,  zur  Stütze 
dienen  würde,  wenn  ein  Exemplar  derselben  im  J.  1166  mit 
verzeichnet  worden  wäre,  so  wird  sie  durch  das  Schweigen 
des  Kataloges  nicht  hin&llig,  und  das  um  so  weniger,  da  die 
Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen  ist,  dass  der  Verfasser  der 
Vita  seine  Forschung  auch  über  die  Schranken  des  Klosters 
ausgedehnt  habe. 

Insbesondere  handelte  es  sich  für  ihn  und  handelt  es  sich  jetzt 
für  uns  als  seine  Kritiker  um  Quellen  zur  Geschichte  der 
beiden  Hadriane.  Wie  ich  Bortolotti  bereits  in  der  Annahme 
beigestimmt  habe,  dass  in  die  Vita  H.  L  eine  ältere  Vita 
H.  ni.  (so  will  ich  der  Kürze  wegen  sagen,  obwohl  in  ihr 
nur  über  Tod  und  Bestattung,  eventuell  noch  über  Wunder 
berichtet  wurde)  übergegangen  ist,  so  pflichte  ich  ihm  auch 
darin  bei,  dass  in  beiden  die  Hadriane  in  verschiedener  Weise 
bezeichnet  worden  sind.  Die  Gläubigen,  welche  den  einen 
Hadrian  an  dessen  Grabe  verehrten,  und  ebenso  der,  welcher 
die  V.  H.  III.  zuerst  niederschrieb,  hatten  keinen  Anlass, 
ihren  Hadrian  besonders  zu  bezeichnen.  In  andrer  Lage  be- 
fand sich  der  Autor  des  ausgehenden  11.  Jahrhunderts.  Er 
mag  ja,  da  die  mündliche  und  schriftliche  Kloster -Tradition 
nur  vom  Ende  des  dort  bestatteten  Papstes  erzählte,  dessen 
eigentliches  Leben  kennen  zu  lernen  versucht  haben.  Aber 
die  Historiographie  an  der  Curie  war  einstmals  ins  Stocken 
gerathen  i,  so  dass  es  an  Berichten  über  die  Thaten  Hadrians  III. 


1)  Duchesne  II,  Introd.  VII.     Interessant  ist,    was  ib.  196  erwähnt 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantulana  und  die  Diamas-Handschriffc  V.   123 

mangelte.  So  musste  wobi  oder  übel  an  anderer  Quelle  ge- 
schöpft werden,  an  der  zur  Geschichte  Hadrian  I.  Ich  meine, 
dass  jeder  Mönch  ^  welcher  nur  einigermassen  die  Geschichte 
des  Klosters  verfolgen  wollte,  darauf  kommen  musste.  dass 
dieser  Hadrian,  welcher  ja  auch  in  der  Vita  s.  Anselmi  mlsch- 
lich  als  an  der  Stiftung  von  Nonantola  betheiligt  und  zugleich 
als  Verleiher  des  ersten  Privilegiums  erwähnt  wird,  nicht 
identisch  war  mit  dem  dort  bestatteten  Papste.  Und  vollends 
der  Autor  der  Vita,  welcher  zweifelsohne,  wenn  nicht  den 
'Liber  pontificalis',  so  doch  von  diesem  abgeleitete  Quellen 
zu  Rathe  gezogen  hat^.  Indem  er  richtig  feststellte,  dass 
Stephanus  tercius^  dem  Hadrian  vorausgegangen  war,  dessen 
Wahldecret  mitgetheilt  wurde,  hat  ihm  der  Abstand  zwischen 
H.  I.  und  H.  III.  nicht  entgehen  können.  Ebenso  wenig, 
wenn,  wie  doch  wahrscheinlich  ist,  die  Biographie  H.  I.,  aus 
welcher  er  die  ersten  Zeilen  abschrieb,  auch  dessen  Ende  und 
Bestattung  zu  S.  Peter  in  Rom  meldete.  Und  dafür,  dass  er 
sich  des  Unterschiedes  bewusst  war,  spricht  endlich,  dass  er 
ihn  durch  Beifügung  der  Ordnungszahl  zum  Ausdruck  bringt. 
In  den  angeblidien  Urkunden  wird  allerdings  solche,  auch 
dem  damaBgen.  Kanzleistile  fremde  Bezeichnung  vermieden. 
Aber  nicht  allein  im  Incipit  und  im  Explicit  heisst  es  *Adria- 
nus  primus',  sondern  noch  einmal  in  der  die  Documente  ver- 
bindenden Erzählung,  und  als  auf  gleicher  Stufe  stehend  be- 
gegnet ^Ä.  senior'  in  der  Ueberschrift  der  Divalis  sacra  Con- 
staAtini. 


wird,  dass  in  einem  MS.  aach  Hadrian  II.  und  H.  III.  yerwechselt 
worden  sind.  1)  Das  letztere  halte  ich  fiir  das  wahrscheinlichere.  Der 
froher  Ton  mir  erwähnte  Nachtrag  in  N  bezeugt,  dass  in  Nonantola  der- 
artige Compilationen  oder  Recensionen  zur  Verfügung  standen.  Insbesondere 
verweise  ich  hier  nochmals  auf  die  Series  pontificum  (Giorgi  47)  in  C. 
Sess.  63.  Der  erste  Theil  derselben  reicht  bis  Hadrian  I.  Im  Hinblick 
auf  die  in  die  ürk.  I  eingeflochtene  Bemerkung,  dass  H.  I.  Nachfolger 
Stephan  HI.  war,  bemerke  ich  gleich,  dass  der  nach  dem  Tode  des  P. 
Zacharias  gewählte,  aber  vor  der  Consecration  verstorbene  Stephanus  hier 
nicht  eingetragen  ist,  so  dass  der  Hadrian  I.  vorausgegangene  Stephan 
als  der  HI.  dieses  Namens  erscheint.  Die  Series  ist  dann  fortgesetzt 
worden  bis  Alexander  U.  Nachgetragen  sind  schliesslich  Gregor  VII., 
Urbanus  II.  und  Paschalis  II.,  und  erst  Gregor  und  Paschalis  sind  die 
Ordnungszahlen  beigefügt  worden.  —  Schon  Giorgi  hat  hervorgehoben, 
dass  in  der  Angabe  der  Dauer  des  Pontiflcates  Hadrian  I.  die  V.  H.  I. 
und  der  C.  Sess.  63  übereinstimmen,  nämlich  <dies  XVI*  statt  'd.  XVIP, 
eine  Lesart,  welche  allerdings  auch  in  anderen  abgeleiteten  Annalen,  wie 
z.  B.  in  MG.  SS.  XIII,  65,  begegnet,  aber  nicht  in  Aufzeichnungen, 
welche  unserem  Autor  nahe  lagen.  2)  Bekanntlich  tauchen  die  Ord- 

nungszahlen erst  im  11.  Jahrhundert  auf:  s.  N.  Archiv  V,  339  und 
Duchesne  I,  440. 


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124  Th.  R.  von  Sickel. 

An  Unwissenheit  in  diesem  Punkte  vermag  ich  um  so 
weniger  za  glauben,  als  sich  der  Autor  sonst  wohl  zu  unter- 
richten verstanden  hat.  Wir  sahen  schon,  dass  die  Urkunde  I 
von  ihm  mit  der  richtigen  Datierung  'm,  febr.  ind.  X.'  ver- 
sehen worden  ist.  Dass  er  sie  aus  den  Zeitangaben  des 
Liber  pontificalis  berechnet  habe,  ist  unwahrscheinlich.  Die 
Römerzinszahl  würde  er  in  des  Anastasius  Hist.  ecclesiastica 
gefunden  haben,  falls  sie  ihm  zur  Hand  war,  aber  nicht  die 
Monatsangabe.  Letztere  war  ihm  dagegen  in  fränkischen 
Annalen  geboten,  welche  er  zweifelsohne  benutzt  hat.  In  die 
Jahrzeitbücher  von  S.  Amand  z.  B.  muss  die  Wahl  Hadrians 
zu  kal,  febr.  des  J.  772  eingetragen  worden  sein:  das  folgt 
aus  mehreren  abgeleiteten  Aufzeichnungen,  insbesondere  aus 
denen,  welche  Pertz  in  einer  Handschrift  des  9.  Jahrhunderts  in 
Monza  entdeckte  * ;  stand  solche  Notiz  etwa  in  einer  Ostertafel, 
so  liess  sich  dieser  zugleich  die  Indiction  entnehmen.  Für  die 
erzählenden  Theile  der  Vita  wird  natürlich  freie  Benutzung 
der  Quellen  anzunehmen  sein,  so  dass  es  schwer  halten  muss, 
die  Quellen  genau  nachzuweisen.  Sicher  scheint  auch  mir, 
dass  dem  Autor  Einhards  V.  Karoli  vorgelegen  hat  Nur  als 
Vermuthung  spreche  ich  aus,  dass  er  auch  aus  dessen  Annalen 
geschöpft  habe,  u.  a.  die  Nachricht  von  den  aus  Rom  nach 
Metz  gesandten  Sängern,  welche  einem  SS.  I,  171  ab- 
gedruckten Zusätze  zu  den  Ann.  Einh.  sehr  nahe  steht  ^. 

Doch  es  kommt  auf  die  Sicherheit  des  Nachweises,  wel- 
chen auch  ich  anzutreten  versucht  habe^  dass  diese  oder  jene 
Quellenschrift  für  die  V.  H.  I.  recht  und  schlecht  verwerthet 
sei,  nicht  so  sehr  an.  Wer  die  Zahl  der  Nachrichten  über- 
blickt, welche  der  Autor  aus  guten  Quellen  zusammengetragen 
hat,  wird  ihm  eine  gewisse  Belesenheit  nicht  absprechen,  noch 
Vertrautheit  mit  der  Geschichte  des  ersten  Hadrian  in  solchem 
Grade,  dass  er  selbst  die  beiden  gleichnamigen  Päpste  zu 
unterscheiden  wissen  musste,  welche  er  nicht  um  Geschichte 
zu  schreiben,  sondern  lediglich  zu  erbaulichen  Zwecken  unter 
einen  Hut  brachte.  Damit  verträgt  es  sich  ja  ganz  gut,  dass 
er  ihm  zugängliche   echte   Urkunden   desselben  Papstes   ein- 

feflochten    hat,    nämlich    das    Schreiben    des    byzantinischen 
[aisers  und   die   Antwort  auf  dasselbe.      Dagegen  liegt  die 
Entstehung  der  Urkunden  I — IV  aus  Diurnusformelu   so   auf 


1)  Ann.  Laabac.  in  SS.  I,  13;  vg],  auch  SS.  XIII,  42.  Za  unter- 
suchen, ob  1.  Februar  richtig  sein  kann,  ist  hier  nm  so  weniger  der  Ort, 
als  sich  die  Vita  minder  bestimmt  ausdrückt.  2)  Dieser  Zusate  findet 

sich  in  einer  Handschrift  des  15.  Jabrh.  in  der  Bibl.  Estense  su  Modena, 
welche  enthält  die  Vita  Karoli,  Einh.  Ann.  und  Mon.  S.  Gall.  Allerdings  eine 
sehr  junge  Handschrift,  welche  aber  möglicherweise  auf  einen  älteren  nach 
Italien  gerathenen  Codex  gleichen  Inhalts  zurückgeht. 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantnlana  und  die  Diumus-Handschrifl;  V.  125 

der  Hand,  dass  sie  einen  weiteren  Beweis  dafür  bildet,  dass 
in  diesen y  wie  in  mehreren  anderen  Fällen  die  Absicht,  eine 
Legende   zu   schaffen,    in   Geschichtsialschung   ausgeartet  ist. 

Sowohl  ich  als  Giorgi  haben  uns  nicht  begnügt,  die  Vita, 
soweit  sie  auf  Hadrian  I.  Bezug  hat,  als  für  historische  Zwecke 
unbrauchbar  zu  erklären,  sondern  sind,  um  noch  eine  Stütze 
für  unsere  Hypothese  der  Wanderung  des  Cod.  Vaticanus 
von  Rom  nach  Nonantola  und  von  da  nach  Rom  zurück  zu 
gewinnen,  weiter  bis  zu  der  Behauptung  gegangen,  dass  gerade 
diese  Handschrift   des  Diurnus  dem   Autor  vorgelegen   habe. 

Ich  halte  sie  nicht  allein  Bortolotti  gegenüber  ^  aufrecht, 
sondern  glaube  sie  heute,  nachdem  ich  den  Codex  A  kennen 
gelernt  habe,  besser  begründen  zu  können,  als  es  vor  Jahren 
der  Fall  war,  und  von  Giorgi  angedeutet  wurde.  Nur  muss 
ich,  wie  ich  schon  S.  111  ankündigte,  zu  diesem  Behuf  das 
Verhältnis  des  Textes  von  V  zu  dem  von  A  ausführlicher 
darlegen,  als  es  Ceriani  gethan  hat^. 


1)  Dieser,  91,  hält  es  allerdings  ebenfalls  für  ausgemacht,  dass  Y.  durch 
Bancati  von  Nonantola  nach  Rom  gebracht  worden  sei,  aber  nicht  für 
gesichert,  dass  Y  anlässlich  des  Todes  Hadrian  III.  in  das  Kloster  ge- 
kommen sei.  ^Letzteres  betrachten  auch  Giorgi  und  ich  noch  keineswegs 
als  erwiesen,  so  dass  wir  Einwendungen  gewiss  berücksichtigen  werden, 
wenn  wir  sie  wohl  begründet  finden.  Das  kann  ich  aber  nur  von  der 
einen  Bemerkung  gelten  lassen,  welche  S.  95  N.  1  gegen  das  eine  minder 
belangreiche  Argument  Giorgi's  gemacht  wird.  Macht  aber  Bortolotti  des 
weiteren  geltend,  dass  Y  als  unter  Hadrian  I.  entstanden  und  bereits  unter 
Leo  in.  umgearbeitet  zu  Ausgang  des  9.  Jahrhunderts  schon  antiquiert 
und  für  praktische  Zwecke  unbrauchbar  gewesen  sein  müsse,  so  über- 
schätzt er  den  Werth  der  in  C  und  A  vorliegenden  neuen  Redaction: 
für  Zwecke  der  Kanzlei  konnte  Y  nach  wie  yor  ausreichen  und  so 
konnte  er  sich  auch  füglich  in  der  Reisebibliothek  des  Papstes  finden. 
Darüber,  ob  der  Yestiarius  als  Hüter  aller  Habseligkeiten  seine  Pflicht 
gethan  oder  nicht,  ob  die  Mönche  die  Bücher  geschenkt  erhalten  haben 
oder  nicht,  werde  ich  nicht  streiten.  Endlich  tritt  Bortolotti  für  die  An- 
nahme ein,  dass  das  Kloster  auch  ein  anderes  Exemplar  des  Diurnus 
besessen  und  dass  etwa  dieses  dem  Autor  der  Yita  gedient  habe.  Er 
beruft  sich  dabei  auf  das,  was  ich  in  der  Praef.  XLYII  vom  Diurnus  als 
Schulbuch  gesagt  habe,  übersieht  aber,  dass  ich  mich  ib.  YI  sehr  ent- 
schieden gegen  die  oft  aufgestellte  Behauptung,  dass  der  Diurnus  auch 
ausserhalb  der  Curie  sehr  verbreitet  gewesen  sei,  geäussert  habe  und  daher 
im  weiteren  Yerlauf  immer  nur  die  Yerwendung  desselben  in  Rom  im 
Auge  habe.  Und  müssen  wir  uns  überhaupt  mit  Erklärungsversuchen 
begnügen,  so  ziehe  ich  meinen  schon  um  der  Einfachheit  wegen  dem 
anderen  vor,  dass  das  Kloster  von  einem  gewiss  seltenen  Werke  gleich 
zwei  Exemplare  besessen  habe.  2)  Bereits  in  seiner  Notizia  hat  dieser 
A  in  der  Hauptsache  richtig  gekennzeichnet.  Was  er  über  den  Text 
bemerkt  hat,  führe  ich  oben  aus.  Hier  trage  ich  zu  seiner  Erklärung, 
dass  A  zu  der  von  mir  DC  genannten  Handschriftenklasse  gehört,  einiges 


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126  Th.  R.  von  Sickel. 

Versuchen  wir  das  Verhältnis  von  A  zu  den  anderen 
Ueberlieferungen  zuerst  an  einem  Beispiele  festzustellen  und 
zwar  an  F.  82,  welche  ja  auch  tür  die  Vita  benutzt 
worden  ist^  Von  rein  orthographischen  Varianten  ab- 
gesehen, ergeben  sich  24  Fälle,  in  denen  Ä  abweicht  von 
diesem  oder  jenem  oder  auch  von  allen  anderen  Texten. 
Von  diesen  glaube  ich  aber  7  sofort  aus  folgendem  Grunde 
ausscheiden   zu   müssen.     C   können    wir  ja    nur   nach   dem 


nach.  Ich  werde  seiner  Zeit  zeigen,  dass  der  von  Bensdedit  benatzte 
Diumns  (DB)  sichere  Kennzeichen  weiterer  Fortbildung  der  Formeln  trägt. 
Und  so  kann  es  nicht  Wander  nehmen,  dass  sich  der  der  Zeit  nach 
zwischen  DC  und  BD  stehende  Codex  A  von  C  doch  in  einigen  Punkten 
unterscheidet.  Hat  er  mit  V  dessen  Formeln  19  —  21  gemein,  so  wird 
damit  zur  Gewissheit  erhoben,  was  ich  Praef..  XXXTTT  nur  als  nahe 
liegende  Vermuthang  aussprechen  konnte,  dass  der  Schreiber  von  C  diese 
drei  Formeln  ausgelassen  hat.  Bass  ferner  A  am  Schiasse  einige  Formeln 
mehr  hat,  als  C,  ist  ebenso  zu  beurtheilen,  wie  das  Plus  von  Formeln, 
welches  0  vor  V  voraus  hat :  mit  der  Zeit  entstanden  neue  Formeln  oder 
auf  ältere  Formeln  zurückgehende  neue  Dictamina  (so  das  praeceptum 
tertio  genere ,  welches  an  die  F.  66  und  96  anklingt,  der  schon  in 
den  Proleg.  II,  82  erwähnten  Balle  Gregor  II.  JE.  2173  am  nächsten 
steht  und  in  Deusdedit  3,  119  wiederkehrt).  So  ist,  was  die  Anlage  der 
Sammlung  anbetri£Pt,  im  Grunde  nur  der  eine  Unterschied  zwischen  A  und 
C  von  Bedeutung,  dass  Formel  1  der  Handschriften  V  and  C  ('indicalus 
epistolae  faciendae',  d.  h.  das  Verzeichnis  der  den  einzelnen  Adressaten 
zukommenden  'superscriptiones*  und  'subscriptiones')  im  Eingange  von  A 
ausgelassen  za  sein  scheint.  Dies  hatte  bereits  Ceriani  bemerkt.  Ich 
weiss  nicht,  aus  welchen  Gründen  die  Mailänder  Editoren  sich  dann  doch 
entschlossen  haben,  dieses  Verzeichnis  als  F.  1 — 12  abzudnicken.  Ganz 
abgesehen  davon,  dass  auf  dem  verloren  gegangenen  ersten  Quaternio  von 
A  nicht  Baum  war  für  die  F.  1—8  und  die  erste  Hälfte  der  F.  9  des 
V.,  habe  ich  gegen  den  Abdruck  der  F.  1  an  der  Spitze  der  Sammlung 
ein  grosses  Bedenken.  F.  1  hat  nämlich  in  A  keineswegs  übeigangen 
werden,  sondern  lediglich  umgestellt,  d.  h.  an  den  Schlnss  gesetzt  werden 
sollen,  eine  Absicht,  welche  dann  allerdings  nicht  ausgeführt  worden  ist. 
Ich  erblicke  nämlich  eine  Ankündigfung  des  Verzeichnisses  in  den  Schluss- 
worten von  A:  'adnotatio  in  quorum  scripta  dataria  debentur  dari,  id  est 
patriarchis,  archiepiscopis,  episcopis  vel  omnibus  dericis  ecclesiae  Bo- 
manae  eiusque  actoribus,  imperatori,  imperatrici*.  Demnach  sollten  die 
superscriptiones  hier  auch  In  anderer  Reihenfolge  geboten  werden,  als  in 
V  und  C,  was  sich  für  die  Zeitbestimmung  von  A  verwerthen  lässt. 
Denn  diese  Rangordnung,  nach  welcher  nicht  allein  alle  Geistlichen, 
sondern  auch  die  actores  eccl.  R.  dem  Kaiser  u.  s.  w.  vorangehen,  ent- 
spricht dem  Geist,  der  unter  Nicolaus  I.  zur  Herrschaft  gelangte  und 
sofort  auch  von  der  päpstlichen  Kanzlei  bekundet  wurde.  1)  Da  hier 

in  A  ein  Blatt  ausgefallen  ist,  fehlt  der  Passus  (genera)litas  88,  10  — 
benignum  89,  3,  so  dass  64  Zeilen  meiner  Ausgabe  für  die  Vergleichung 
in  Betracht  kommen. 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantulana  und  die  Diumas-HandBchrift  V.  127 

Drucke  von  Garnier  und  nach  dem  druckfertigen  Manuscript 
von  Baluze  beurtheilen.  Zwischen  beiden  besteht  aber  em 
grosser  Unterschied.  Auch  letzterer  behandelt  die  Texte 
freier^  als  wir  heutzutage  zulässig  finden,  hat  aber  doch  vor 
seinen  Zeitgenossen  das  Bestreben  getreuer  Wiedergabe  vor- 
aus. Dieses  geht  (s.  Praefatio  XXXVII,  LXVII  sq.)  Gar- 
nier geradezu  ab,  so  dass  wir  von  ihm  allein  gebotene  Les- 
arten auf  Rechnung  seiner  Art  setzen  dürfen,  so  in  F.  82 
^cantet'y  'quippe  quae',  Mivina  enim',  den  Ausfall  von  'omnium 
mentibus'y  'in  unum',  'cunctis  sacerdotibus',  'cives'.  Verbleiben 
noch  17  variierende  Stellen,  so  liegt  auf  der  Hand,  dass  der 
Schreiber  von  A  oder  einer  seiner  Vorgänger  die  lectio  vulgata 
geändert  hat:  sicher  nur  Schreibfehler  sind  'sublimiter'  (statt 
'sublimitas'  87,  3),  ^magnificentia'  (st.  <magnificentiam'  87,  11^, 
'molis'  (st.  'moles'  88,  1),  die  Auslassung  von  'protegente'  89, 
17,  vielleicht  auch  'postulantibus'  (st.  *prest.'  87, 18)  und  *con- 
sternebantur'  (vgl.  87,  7).  Im  Schlusssatz  bietet  A  =  G 
^optimates'  etc.  und  'subscribunt*:  da  ß  in  Uebereinstimmung 
mit  V  aufweist  'cum  optimatibus'  etc.,  'subscripserunt',  so 
nehme  ich  letztere  Lesart  auch  fiir  C  an  und  meinCi  dass  der 
Schreiber  von  A  seine  Vorlage  ebenso  verändert  hat,  wie 
später  Garnier  den  Text  von  C.  Immerhin  ergeben  sich  so 
8  geringfügige  Differenzen  zwischen  V  und  A,  dazu  noch  4, 
welche  ich  gleich  bespreche,  während  in  5  Fällen  A  =  V 
lautet,  und  nur  von  den  hier  übereinstimmenden  G  B  ab- 
weicht >.  V  und  A  zweien  also  noch  viermal.  Statt  'gratias 
referendo^  wie  ich  87,  11  nach  V  gedruckt  habe,  bieten  G  B 
'gr.  referens'  und  A  *gr.  praeferendo'.  Ist  letzteres  zweifels- 
ohne Schreibfehler,  so  ist  'referens'  ebenso  annehmbar,  wie 
'referendo',  und  kann  fuglich  C  beigelegt  werden.  Nun  wird 
*gr.  referre*  im  Curialstil  oft  erweitert  zu  'laudes  et  gr,  r.*  ('ex- 
ßolvere'  oder  'persolvere*  110,  20)  oder  zu  'gratiarum  laudes 
referre':  daher  möchte  ich  ^gratiarum  laudes  referimus'  in  A 
der  Lesart  von  V  89,  9  'gr.  1.  offerimus'  vorziehen,  anderer- 
seits aber  auch  das  kürzere  Landes  referimus'  in  G  B  nicht 
beanstanden.  Wie  ich  hier  einen  Schreibfehler  in  V  annehme, 
80  auch  bei  ^in  arcivo  domine  nostrae  s.  R.  ecclesiae'  89,  19, 
statt  dessen  A  und  B  bieten  'in  archivo  dominice  etc.  und  G 
'in  arch.   dominico'  etc.,    was    mir  als    nichtberechtigte    Ab- 


1)  Diese  Editionen  bieten  nftmlich  abweichend  von  VA  'niminun^ 
(st.  'et  nimimm'),  'concidisti*  (st.  'conscidisti*),  'traditionis'  (st.  Hraditionnm'), 
'loqaetnr'  (st.  'loquitor*),  'praefatam*  (st.  'praelatnm*).  Ich  lasse  dahin- 
gestellt, ob  so  in  C  gestanden  hat  oder  ob  Balnze  die  schon  von  Garnier 
beliebten  Aendemngen  aufgenommen  hat. 


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128  Th.  ß.  von  SickeL 

änderang  der  nach  B  fdr  C  vorauszasetzenden  Lesart  erscheint. 
Im  vierten  Falle  dagegen  meine  ich,  dass  die  Verschiebung 
eines  Wortes  in  V  (^cuncfas  sibi  dominicas  ac  rationales 
commissas  oves'  89,  15)  zur  Wiederholung  von  'sibi'  in  C 
und  desgleichen  in  A  Anlass  gegeben  hat'. 

Das  Ergebnis  ist  also,  dass  bei  dieser  einen  Formel  A 
von  V  in  12  Fällen  abweicht,  d.  h.  in  weniger  Fällen,  als  sich 
A  von  C,  wie  wir  uns  C  nach  Q  B  vorzustellen  haben,  zu 
entfernen  scheint.  Und  wie  die  Mehrzahl  der  in  A  begeg- 
nenden Varianten  von  geringer  Bedeutung  ist,  so  ist  im  Qrunde 
genommen  an  nur  4  Stellen  der  genaue  Wortlaut  der  Formel 
in  der  Ueberlieferung  ins  Schwanken  gerathen.  Bei  Ver- 
gleichun^  in  grösserem  Umfange»  stellt  sich  das  Verhältnis 
noch  mehr  zu  Gunsten  der  Uebereinstimmung  von  V  und  A 
heraus.     Das   will   um  so  mehr  besagen,   als  nicht  allein  der 


1)  Doppeltes  'sibi*  in  C  scheint  mir  dadurch  verbürgt,  dass  G  dies 
Pronomen  an  zweiter  Stelle  setzt,  B  dagegen  an  erster.  —  Ich  greife  hier 
der  Yergleichnng  der  Diamus  -  Handschriften  mit  den  Handschriften  des 
Densdedit,  welche  ich  an  anderem  Orte  durchfahren  werde,  in  etwas  vor. 
Aaf  F.  82  geht  (s.  Prolegomena  I,  72)  das  Stück  zurück,  welches 
aus  Deusdedit  II,  cap.  92  zuerst  Holste  VIII  und  dann  Boziere  als 
F.  108  veröffentlicht  haben.  In  dem  F.  82  entlehnten  Passus  be- 
gegnen uns  auch  zwei  der  oben  besprochenen  Stellen,  nämlich  ^gratiarum 
laudes  referimus'  (==  A)  und  'cunctas  d.  ac  r.  sibi  commissas  oves* 
(=  G),  so  dass  es  mir  sehr  wahrscheinlich  dünkt,  dass  sie  im  ursprüng- 
lichen Diumus  ebenso  gelautet  haben.  2)  Ich  führe  hier  noch  einige 
recht  bezeichnende  Beispiele  von  Uebereinstimmung  an:  A  bietet  gleich 
V  in  9,  8  'quippiam\  9,  18  und  10,  6  Matis  praeceptis  (affatibus) 
vestris'  (ohne  *iabeatis'),  11,  9  und  an  noch  zwei  Stelleu  *potiatur  ef- 
fectum',  11,  7  und  12,  5  'desiderii  potiatur',  17,9  'processione',  20,5 
'repleta',  20,  12  *ideoque  pia',  23,  21  *qui  ei',  24,  20  *pro  futuris 
temporibus  cautela',  26,  14  *diversis  sibi',  26,  4  *contractus',  27,  4 
'domui\  27,  13  'in  coius',  29,  6  *condempnationis  innodatus\  29,  16 
*famale',  38,  16  'ad  ostendendam  te',  48,  3  'talius',  70,  4  Ausfall 
von  vier  Worten,  72,  6  *deliberando\  Diesen  eingebürgerten  Fehlern 
stehen  allerdings  nahe  liegende  Verbesserungen  in  A  gegenüber,  möge  es 
sich  um  absonderliche  Sprachformen  oder  um  blosse  Schreibfehler  in  V 
handeln,  wie  'quatenus*  st.  *quamvis*  9,19,  'devotio*  st.  *devotione'  19,  17, 
'nobis*st.  *anobis*  28, 19,  *vices*  st.  *vicet'  29, 11,  *credideris'  st.  *reddideris' 
42,8,  *mittit'  st.  *mitti'  47,5,  'totis'  st.  'totius'  67,1,  *antistitis' st. 'antistis' 
97,  4.  Werthvoll  sind  die  uns  von  A  gebotenen  Ergänzungen  zum  Texte 
von  V,  z.  B.  *satis'  zu  22,  12,  *debeat'  zu  28,  8,  'minime'  zu  32,  12  und 
36,  20,  *mentis*  zu  92,  15  u.  s.  w.  Schreibfehler  und  Auslassungen  sind 
im  allgemeinen  in  A  seltener  als  in  Y.  Jedoch  steUt  sich  das  Verhältnis 
von  A  zu  V  bei  einzelnen  Formeln  verschieden  heraus,  sowohl  was  die 
Anzahl  der  Varianten  als  was  deren  Vorzüglichkeit  anbetrifft.  —  Für  das 
bei  den  Formeln  82  —  85  waltende  Verhältnis  bringe  ich,  wo  ich  V  und 
A  mit  N  vergleiche,  noch  Belege  bei. 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantulana  und  die  Diurnns-Handschrift  V.  129 

zeitliche  Abstand  zwischen  V  und  A  nicht  gering  ist,  sondern 
auch  mindestens  ein  Mittelglied  zwischen  beiden  Handschriften 
angenommen  werden  muss,  nämlich  die  Urschrift  der  zu  An- 
fang des  9.  Jahrhunderts  entstandenen  jüngeren  Redaction  der 
Formelsammlung.  Dies  bestärkt  mich  in  der  bereits  in  der 
Praefatio  LXXV  ausgesprochenen  Ansicht,  dass  die  Copisten 
der  Formeln  angewiesen  waren  und  sich  befleissigten ,  genau 
zu  copieren,  was  allerdings  nicht  ausschloss,  dass  sie  hand- 
greifliche Fehler  ihrer  Vorlagen  zu  verbessern  unternahmen, 
noch  dass  sie  selbst  aus  Unachtsamkeit  oder  Unverstand  neue 
Fehler  machten.  Kurz,  dem  Wesen  und  der  Bestimmung 
der  Formeln  entsprechend  wird  die  Mehrzahl  der  Hand- 
schriften möglichst  stereotype  Texte  geboten  haben.  Freilich 
muss  ich,  indem  ich  aus  nur  zwei  Codices  solche  Folgerung 
ziehe )  zugleich  die  dritte  Handschrift  C  als  eine  Ausnahme 
bildend  und  als  recht  schlechte  bezeichnen.  Dafür  berufe  ich 
mich  insbesondere  auf  die  beiden  Stellen,  welche  Garnier  als 
Proben  der  Verderbtheit  des  Textes  von  C  genau  nach  diesem 
abgedruckt  hat^.  In  der  ersten  (F.  60.  53,  S.  3—8)»  hat  der 
Schreiber  zuerst  ein  Wort,  dann  secns  Worte  ausgelassen^ 
'modigerat'  statt  ^morigerat'  geschrieben,  endlich  'singulari 
interventu'  statt  des  Accusativ.  In  der  zweiten  (F.  85, 
S.  106,  1  —4)  hat  er  'alloquium'  {*adloquium'  A)  zu  *ad  locum' 
und  'affiitum'  zu  'affectum'  verunstaltet,  dann  aber  die  bessere 
Lesart  'meae  humilitatis'  überliefert.  Stimmen  nun  an  beiden 
Stellen  V  und  A  so  vollständig  überein,  dass  die  zuletzt  an- 
geführte Lesart  in  V  durch  Auslassung  von  5  Buchstaben  zu 
^meae  humili'  geworden  ist  und  in  A  zu  'me  humilf  (beiden 
gemeinsam  ist  auch  'afibtum'  st.  'afflatum'),  so  zeugt  der  Um- 
stand, dass  dieser  und  andre  in  V  begegnende  Fehler  zumeist 
auch  in  A  wiederholt  worden  sind,  ebenfalls  dafür,  dass  V 
und  A  sich  sehr  nahe  stehen  und  uns  di6  lectio  vulgata  bieten, 
während  C,  obwohl  er  in  einigen  wenigen  Fällen  den  richtigen 
Wortlaut  bewährt  hat,  eine  Sonderstellung  einnimmt.  Kommt 
dazu,  dass  wir  von  der  Beschaffenheit  von  C  doch  nur  un- 
sichere Kunde  haben,  so  dürfen  wir,  meine  ich,  bei  den 
Untersuchungen  über  den  Diumus,  insoweit  sie  dahin  zielen,- 
den  sozusagen  officiellen  Text  der  Formeln'  und  dessen  all- 
mähliche Umbildung  in  und  ausserhalb  der  Kanzlei  festzu- 
stellen, von  C   so  gut  wie  absehen.    Und  so  lege  ich  auch 


1)  Vgl.  Praefatio  LXIX  und  Prolegomena  I,  49.  2)  Vgl.  zu 

dieser    Stelle    Friedrich,    Zur   Entstehung    des    L.  d.  93.  3)    Auch 

diesem  muss  man  eine  gewisse  Dehnbarkeit  beilegen.  Wie  nach 
Formeln  geschriebene  und  ziemlich  gleichzeitige  Originale  Differenzen 
aufweisen,  so  werden  diese  auch  zwischen  gleichzeitig  in  der  Kanzlei  ge- 
brauchten Exemplaren  des  Diumus  bestanden  haben.  Sie  fielen  um  so 
Neues  Archiv  etc.    XVIII.  9 


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130  Th.  R.  von  Sickel. 

an  den  Text  von  N  nur  den  von  V  und  Ä  gebotenen  Mass- 
stab an. 

Selbütrerständlieh  nimmt  es  der  Autor  der  V.  H.  I.  mit 
der  Reproduction  der  von  ihm  fiir  die  Urkunden  I — IV  ge- 
wählten Vorlage  nicht  so  genau,  wie  die  mit  dem  Copieren 
des  Diurnus  betrauten  Schreiber,  sondern  behandelt  den  Text 
nach  seinem  Verständnis  für  die  Formeln  und  nach  seiner 
Kenntnis  der  lateinischen  Sprache.  Er  schreibt  also  ab- 
weichend von  V  und  A  'assolef  (st.  'ads.'  87,  21),  ^coUatum' 
('conl.'  94,  7),  'illibata'  ('inl.'  94,  20),  'loquetur'  ('loquitur'  89, 
11),  'Celestini',  'Cirillo^  'Effesinam'  (vgl.  97,  4—6).  Er  ver- 
bessert häufig  die  Sprachformen,  so  'continetur'  (*continet'  93, 
9.  15),  *quanto',  'sub  Theodosio',  *in  caelos',  ^sub  anathemate' 
(vgl.  94,  5.  95,  26.  96,  17.  99,  6).  Ist  er  in  noch  weiter- 
reichenden Emendationen,  wie  ^obsecrationibus'  (*observ.'  94, 
10)  oder  'didicimus  .  .  .  ut  fateamur'  (vgl.  96,  9—10),  glücklich, 
so  lässt  er  sich  auch  Schlimmbesserungen  zu  schulden  kommen, 
Wie  'canentes'  ^principf,  <integris'  (vgl.  87,  8.  90,  11.  93,  17. 
100,  17).  Auslassungen,  welche  Flüchtigkeit  verrathen,  sind: 
<prophetali[s  cordis]'  87,  10,  *conven[ien]tium'  97,  7,  'naturales 
[habere  voluntates  duasque  naturales]  operationes'  100,  20, 
'mihi  [ab  eo]  creditis'  104,  19.  Für  Umstellungen  von  Worten 
brauche  ich  wohl  Beispiele  nicht  anzuführen.  Statt  dessen 
hebe  ich  noch  einige  Varianten  anderer  Art  hervor.  Die 
eigentlichen  Lesefehler  beschränken  sich  auf  'vive  lectionis' 
statt  'vas  electionis'  87,  15,  'exequi'  st.  'sequipede'  92,  15, 
^rectitudinis  et  rectitudinem'  st.  'religionis  et  rectitudinem'  95, 
7.  Wohl  absichtlich  sind  'consolati'  87,  8,  'licitum'  88,  11, 
^conservare'  89,  16  durch  die  Synonyma  'letificatf,  'fas',  *con- 
servare'  ersetzt  worden.  Der  Autor  der  Vita  ergänzt  nicht 
allein  in  V  und  A  ausgefallene  Worte,  z.  B.  *in  eaque  (ven- 
turus  est)  iudicare'  99,  21,  sondern  erlaubt  sich  zuweilen 
geradezu  Zusätze  zu  machen,  wie  'sobrium  (iustum)  ac  benig- 
num'  89,  2,  ^fidei  (perhenniter)  congruuntf  95,  8,  (^fidem 
catholicam')  *redegit  in  symbolum'  95,  18;  ja  bei  der  Stelle 
106,  17  setzt  er,  ohne  sich  um  seine  Vorlage  zu  bekümmern, 
was  ihm  geläufig  sein  mochte,  nämlich  4n  unum  deum  patrem 
omnipotentem  et  in  unum  deum  J.  C.  et  in  spiritum  sanctum, 
trinitatem'  etc. 

Daneben,  wie  das  mittelalterliche  Art  ist,  der  engste  An- 


weniger ins  Gewicht,  als  sich  die  Urknndenschreiber  doch  nicht  genau 
an  die  ihnen  vorliegenden  Texte  hielten.  Deshalb  kommt  auch  sehr  wenig* 
bei  dem  Vergleich  von  Originalurkunden  mit  den  auf  uns  gekommenen. 
Diurnus-Handschriften  heraus.  Vergleicht  man  z.  B.  die  Pallium  Verleihung* 
JL.  4042  vom  J.  1022  mit  der  Formel  45  in  V  und  in  A,  so  stösst 
man  bald  auf  Varianten  der  einen,   bald  auf  die  der  andern  Handschrift» 


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Die  Vita  Hadriani  Nonanttdana  und  die  Diurnns-Handschrift  V.  131 

schluss  an  die  Vorlage,  als  welche  sich  eben  V  oder  A  er- 
geben. Das  wird  niemand  bestreiten  wollen,  wenn  er  auf  die 
Wiederholung  der  in  der  Ueberlieferung  dieser  Formeln  ein- 
gebürgerten Fehler  achtet:  so  finden  sich  auch  in  N,  wie  in 
V  und  A  *a  te  traditionem'  (st.  'atque  tr.')  91,  12,  ^Marinci- 
persam'  101,  21  u.  dgl.  Und  fast  überall,  wo,  wie  ich  früher 
dargelegt  habe,  die  Uebereinstimmung  zwischen  V  und  A 
die  bessere  Ueberlieferung,  insbesondere  gegenüber  C  oder 
Gr  B,  zu  verbürgen  scheint,  spiegelt  sich  letztere  auch  in  N 
wieder,  welcher  u.  a.  ebenfalls  bietet  'vesperum'  87,  10,  ^consci- 
disti'  87,  13,  *traditionum'  89,  4,  ^prelatum'  89,  18,  <promitti- 
mus'  94,  8. 

Durch  dieses  Verhältnis  von  N  zu  den  besseren  Diumus- 
Handschriften  wird,  wenn  es  dessen  noch  bedarf,  ein  Beweis 
mehr  dafür  geliefert,  dass  N  auf  ein  Exemplar  dieser  Formel- 
sammlung zurückgeht.  Um  aber  auch  die  Frage  zu  beantworten, 
ob  sich  aus  der  Beschaffenheit  des  Textes  in  N  auf  die 
Benutzung  einer  bestimmten  Handschrift  schliessen  lässt, 
insbesondere  auf  die  Benutzung  des  einst  in  Nonantola  gewesenen 
Codex  V,  kommen  die  SteUen  in  Betracht,  in  welchen  N 
nur  mit  einer  der  Handschriften  V  und  A  übereinstimmt. 
Sie  stehen  der  Zahl  nach  weit  hinter  den  beiden  Reihen  zu- 
rück, in  welchen  K  entweder  gleich  V  und  A  lautet  oder 
von  beiden  abweicht;  aber  für  sich  betrachtet  ergeben  sie 
unter  vier  Fällen  dreimaligen  Anschluss  an  V  und  nur  ein- 
maligen an  A.  Spricht  das  schon  zu  Gunsten  der  Annahme, 
dass  V  als  Vorlage  gedient  habe,  so  noch  mehr  die  Art  der 
N  und  A  gemeinsamen  Lesarten.  Bietet  z.  B.  N  gleich  A 
(und  auch  gleich  QB)  'unanimiter',  'archivo',  'tam  de*,  *sui 
execramur',  so  sind  das  doch  nur  Verbesserungen  der  in  V 
(s.  89,  7.  89,  19.  91,  5.  92,  61.  102,  5)  stehen  gebliebenen 
Fehler,  welche  N  ebenso  nahe  lagen,  wie  dem  Schreiber  von 
A  oder  den  Editoren  GB.  Noch  leichter  konnte  er  darauf 
verfallen,  einzelne  Laute  seiner  Vorlage  zu  ändern  und  gleich 
anderen  zu  schreiben  'compungar',  ^antistes*,  'ApoUinarem', 
^hominicola'  (vgl.  87,  15.  90,  10.  96,  4.  97,  9).  Das  gilt 
allerdings  auch  für  einige  Worte,  welche  in  N  genau  wie  V 
und  anders  als  in  A  geschrieben  sind.  Nach  den  früher  an- 
gefiihrten  Beispielen  der  freien  Behandlung  des  Textes  in  N 
könnte  es  nicht  Wunder  nehmen,  dass  der  Autor,  falls  doch 
A  seine  Vorlage  gewesen  wäre,  dessen  Fehler  verbessert  und 
die   richtigen   auch  in  V  sich   findenden  Formen   'sublimitas' 

87,  3,  'constemabantur'  87,  7,  'magnificentiam'  87,  12,  'moles' 

88,  1,  ^id  est*  88,  8  u.  s.  w.  eingesetzt  hätte.  So  meine  ich, 
hüben  und  drüben  gewisse  Varianten  aus  der  Berechnung  des 
Verhältnisses  ausscheiden  zu  sollen.  Dann  wird  es  voflends 
offenkundig,  dass  V  und  nicht  A  die  Vorlage  für  N  war. 

9» 


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132  Th.  R.  von  SickeL 

Mit  V  hat  N  gemein  'referendo'  87,  11,  'prestolantibus'  87,  18, 
'cunctas  sibi'  etc.  89,  15,  'protegente'  (fehlt  in  A)  89,  17,  *do- 
mine'  89,  19,  'huius'  und  'antistis'  90,  10,  'quamque  de  dispen- 
satione'  91,  6,  'comperio'  (fehlt  in  A)  92,  16,  'emerserint'  92, 
17,  'ante  conspectum'  93,  4,  'predicare  didicimus*  96,9,  *eiu8- 
modi'  102,  16  ^  Auch  an  drei  jedenfalls  verderbten  Stellen 
92,  12.  93,  1  und  100,  7  kommt  N  mit  'nichilque  de  tradi- 
tione',  mit  ^terribili  divini  iudicii  die  propitius'  und  mit 
'cum  sui  erroris  auctoribus'  V  näher  als  A,  in  welchem  sich 
findet  ^nihil  detractione  nee'  und  'terribili  examinatione  di- 
vini iudicii  depropicius'  und  'et  cum  sui  auctoris  erroribus'. 
Endlich  muss  es  hoch  angeschla&;en  werden,  dass  in  N  der 
Neuerwählte  'diaconus'  und  nicht  'presbyter',  wie  es  in  C 
und  in  A  heisst,  betitelt  wird,  denn  dadurch  wird  die  Be- 
nutzung jeder  Handschrift  der  jüngeren  Redaction  DC  aus- 
geschlossen*. —  Ich  will  gar  nichts  von  dem  verschweigen, 
was  allenfalls  noch  für  Bekanntschaft  des  Autors  mit  A  oder 
einem  gleichlautenden  Exemplare  angeführt  werden  könnte. 
N  weist  gleich  A  auf:  'recipiunf  (st.  'respiciunt'  91,  13),  *totis 
mentis  meae  conatibus'  (V  ohne  'mentis'  92,  16),  'edocemur' 
(st.  'et  docemur'  96,  19),  'subsistere'  (st.  ^subsisteret'  97,  20), 
'absque  solo  peccato'  (st.  'solus*  99,  20).  Nicht  auf  den  rela- 
tiven Werth  dieser  Varianten  kommt  es  an,  sondern  lediglich 
darauf,  ob  sie  einem  bestimmten  Autor  nahe  liegend  erscheinen 
oder  nicht.  Meines  Ermessens  giebt  uns  nur  die  zweite  Lesart 
Anlass,  die  Frage  aufzsuwerfen,  ob  dem  Verfasser  der  Vita 
zugemuthet  werden  darf,  das  in  V  ausgefallene  'mentis',  ohne 
eine  andere  Diurnus- Handschrift  zu  Rathe  zu  ziehen,  richtig 
ergänzt  zu  haben,  und  auch  diese  Frage  glaube  ich  unter 
Hinweis  auf  die  von  ihm  mehrfach  abgelegten  Proben  von 
Belesenheit  bejahen  zu  dürfen.  Sind  wir  aber  nicht  in  einem 
Falle  genöthigt,  A  als  Vorlage  für  die  angeblichen  Urkunden 
I— IV  anzunehmen,  und  können  wir  eine  Reihe  von  mehr 
oder  minder  bezeicnnenden  Varianten  nicht  anders  als  durch 
Benutzung  von  V  erklären,  so  ergiebt  sich  als  sehr  wahr- 
scheinlich, dass  sich  V  im  11.  Jahrhundert  in  Nonantola  be- 
fand. Es  ist  und  bleibt  eine  Hypothese,  dass  dieser  Codex 
im  J.  885  in  den  Besitz  des  Klosters  gerieth,  und  es  liess 
sich  bislang  auch  dafür  noch  nicht  der  stricte  Beweis  erbringen, 
dass  V  inbegriffen  war  unter  den  von  Rancati  von  Nonantola 
nach  S.  Croce  di  G.  überführten  Handschriften;  was  den  Grad 
der  Sicherheit  anbetrifft,  so  steht  die  Behauptung,  für  welche 


1)  Sonach  stimmt  auch  in  den  vier  S.  127  besprochenen  Fällen 
dreimal  N  mit  V  überein,  und  nur  einmal  ('referimus*  statt  'offerimus  in 
V)  mit  A.  2)  'Diaconus^  begegnet  in  V  viermal,  dagegen  in  N  nar 
dreimal,  weil  hier  die  Snbscriptio  der  F.  82  ausgelassen  worden  ist. 


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Die  Vita  Hadriani  Nonantulana  und  die  Diurnus-Handschrift  V.  133 

ich  hier  nochmals  eingetreten  bin,  dass  V  zu  einem  dazwischen 
liegenden  Zeitpunkte  im  Kloster  benutzt  wurde,  in  der  Mitte. 
Weder  Giorgi  noch  ich  überschätzen  die  Beweiskraft  der  ein- 
zelnen von  uns  geltend  gemachten  Argumente:  erst  ihr  Ge- 
sammtge wicht  bietet  uns  die  Gewissheit,  den  einen  und  den 
anderen  Punkt  in  der  Geschichte  der  betreffenden  Diurnus- 
Handschrift  richtig  festgestellt  zu  haben. 


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VI. 


Der  Dictatus  papae 

und 

die  Canonsammlung  des  Deusdedit. 

Von 

Ernst  Sackiir. 


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I. 

In  seinem  Aufsatz:  *Der  Dictatus  Papae  Gregors  VII. 
und  eine  Ueberarbeitung  desselben  im  All.  Jahrhundert', 
Seues  Archiv  XVI,  193—202,  schloss  sich  Löwenfeld  der 
herrschenden  Annahme  an,  dass  die  Ueberschrift :  ^Dictatus 
papae'  die  Autorschaft  des  Papstes  andeute,  dass  also 
jene  siebenundzwanzig  Thesen  des  Registers  Gregors  un- 
mittelbar auf  den  Papst  zurückgehen,  und  einer  zweiten, 
dass  nach  dem  chronologischen  Princip,  nach  dem  das  Be- 
gister  Gregors  VII.  angelegt  sei,  der  sogenannte  Dictatus  in 
das  Jahr  1075  gehöre.  Gegen  die  erste  Annahme  erheben 
sich  jedoch  berechtigte  Zweifel.  Dass  ein  Satz  wie  der  fol- 
gende: ^Quod  cum  excommunicatis  ab  illo  anter  cetera  nee 
in  eadem  domo  debemus  manere'  vom  Papste  herrühre, 
würde  ich  nicht  zugeben  können,  auch  wenn  wir  über  die 
Autorschaft  Gregors  hinsichtlich  des  ganzen  Dictatus  unwider- 
legliche Beweise  hätten.  Man  pflegt  zwar  gern  auf  Fehler 
und  Ungenauigkeiten  in  officiellen  Schriftstücken  und  Ur- 
kunden des  Mittelalters  hinzuweisen,  und  auch  dem  Dictatus 
ist  dieser  Vergleich  nicht  erspart  geblieben  i.  Aber  man 
übersieht,  dass  der  Unterschied  zwischen  den  Thesen  Greeors 
und  irgend  einer  Kaiserurkunde  eben  darin  besteht,  dass 
Gregor  VII.  selbst  der  Verfasser  jener  sein  soll,  während  die 
Irrthümer  der  kaiserlichen  Kanzlei  doch  dem  gedankenlos 
transsumierenden  oder  schlecht  unterrichteten  Kanzleibeamten 
zur  Last  fallen.  Und  der  scharfsinnigste,  findigste  Kopf  seiner 
Zeit  soll  Worte  wie  die  geschrieben  haben:  ^Dass  wir  mit 
den  vom  Papste  Excommunicierten  unter  anderem  nicht 
einmal  in  einem  Hause  bleiben  sollen'^  Worte,  die  im 
Munde  des  Papstes  wie  ein  Hohn  auf  den  gesunden 
Menschenverstand  erscheinen?  Nur  in  zwei  Fällen  wäre 
die  Interpretation  der  Worte:  'Dictatus  papae'  festzu- 
halten: wenn  nämlich  entweder  der  Dictatus  später  inter- 
poliert oder  ergänzt  worden  wäre,  oder  aber  der  ganze  Dic- 
tatus   sich   etwa  als   ein  Excerpt    aus    einer  anderen   Quelle 


1)  Löwenfeld  a.  a.  0.  S.  195. 


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138  Ernst  Sackur. 

erweisen    sollte,    das   auf  Grund   päpstlichen   Dietats   in   das 
Register  Aufnahme  gefanden  hättet 

Löwenfeld  meint,  der  Dictatus  sei  vielleicht  eine  Reihe 
von  Randglossen,  die  der  Papst  zu  einer  Streitschrift  von 
kaiserlicher  Seite  gemacht  hätte:  eine  Hypothese,  die  sich 
leicht  widerlegen  lässt.  Abgesehen  davon,  dass  jener  Satz, 
der  in  der  Reihe  der  Thesen  gleichsam  als  Pferdehuf  die 
weniger  heilige  Person  des  Verfassers  verräth,  keine  Erklärung 
findet,  tragen  die  mit  'Quod'  beginnenden  Sätze  einen  offen- 
siven, aber  nicht  defensiven  Charakter  und  würden  im  gün- 
stigsten Falle  eine  Streitschrift  voraussetzen,  die  alle  die  Prä- 
tensionen Gregors  VII,  zu  einer  Zeit  —  vor  1075  —  anfocht, 
bevor  sie  überhaupt  noch  klar  hervorgetreten  waren.  Ganz 
undenkbar  aber  ist  namentlich,  dass  die  kaiserliche  Streit- 
schrift damals  das  Recht  des  Papstes,  die  Unterthanen  vom 
Eide  zu  entbinden,  erörtert  haben  könnte,  worauf  der  letzte 
Satz:  'Quod  a  fidelitate  iniquorum  subiectos  potest  absolvere' 
hinweist.  Ja,  soweit  wir  aus  den  vorhandenen  Streitschriften 
urtheilen  können,  kam  es  erst  nach  der  zweiten  Bannung  und 
Absetzung  Heinrichs  IV.  im  Jahre  1080  zu  einem  Ausbruch 
der  öffentlichen  Unzufriedenheit. 

Sehen  wir  uns  dagegen  nach  anderen  Litteraturproducten 
der  Zeit  um,  die  der  Form  wie  dem  Inhalte  nach  mit  dem 
Dictatus  in  Verbindung  gebracht  werden  können,  so  bieten 
sich  ohne  Frage  als  geeignetste  Vergleichsobjecte  die  Indices 
oder  Ueberschriften  der  Canonsammlungen  dar.  Die  Sätze 
des  Dictatus  entsprechen  sowohl  formeU  als  inhaltlich  den 
summarischen  Inhaltsangaben  der  kirchenrechtlichen  Samm- 
lungen. Die  durchweg  gleiche  Form  der  stets  mit  'Quod' 
beginnenden  Sätze  deutet  zwar  darauf  hin,  dass  sie  einheitlich 
redigiert  sind  und  dass  man  nicht  daran  denken  darf,  sie  als 
eine  blosse  Zusammenstellung  derartiger  Rubra  zu  betrachten,, 
aber  sie  weist  doch  starke  Analogien  zu  diesen  auf.  Dazu 
kommt  etwas  anderes.  Von  den  dem  Papste  Gregor  zuge- 
schriebenen Thesen  erweist  sich  jede  einzelne  als  kirchen- 
rechtlich belegbar ;  ja  bei  den  meisten  wird  man  schon  durch 


1)  Auch  Giesebrecfat,  Die  Gesetzgpebnng'  der  römischen  Kirche  zur 
Zeit  Gregors  VII,  Münchener  Hist.  Jahrb.  1866,  S.  149,  kommt  über  den 
erwähnten  Satz  nicht  hinweg  und  möchte  „wegen  des  'debemus'  glauben, 
dass  diese  Aufzeichnungen  aus  einer  Zeit  stammen,  wo  Gregor  noch  nicht 
selbst  die  päpstliche  Krone  trug^\  Aber  wie  inconsequenti  Entweder  ist 
das  Register  Gregors  VII.  chronologisch  geordnet,  wie  man  allgemein 
annimmt,  oder  nicht.  Entweder  ist  es  in  seiner  Ueberlieferung  unantastbar, 
wie  Giesebrecht  meint,  oder  nicht.  Giebt  man  die  Möglichkeit  zu,  dass 
der  Dictatus  nur  durch  Zufall  gerade  an  diese  Stelle  des  Registers  gerathen 
sei,  so  ist  es  nur  ein  kleiner  Schritt  zu  der  Annahme,  dass  er  überhaupt 
nicht  vom  Papste  herrührt. 


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Der  DictatuB  papae  und  die  Canonsammlung  des  Deusdedit  139 

den  Wortlaut  erkennen,  welche  Canones  ihnen  zu  Grande 
liegen.  Es  handelt  sich  nicht  um  theoretisch  erklügelte  For- 
derungen, sondern  um  Thesen,  die  nur  auf  Gruna  kirchen- 
rechtlicher  Forschungen  aufgestellt  werden  konnten*.  Wir 
werden  also  auch  durch  den  Inhalt  zu  Vergleichen  mit  den- 
jenigen Litteraturerscheinungen  aufgefordert,  die  die  Summe 
des  vorhandenen  Rechts  in  zeitgemässer  Form  zusammen- 
fassten. 

Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  Hildebrand 
selbst  canonistisch  gebildet  war  und  dass  er  seine  Kenntnisse 
während  seines  Aufenthalts  am  Niederrhein  erworben  hat. 
Zuerst  sprach  seine  Theorieen  Wazo  von  Lüttich  mit  Berufung 
auf  die  Kirchenrechtsquellen  zu  einer  Zeit  aus%  in  der  Hilde- 
brand in  Begleitung  Gregors  VI.  in  jenen  Gegenden  sich  auf- 
hielt. Eben  damals  kamen  sie  durch  einen,  wie  ich  daube, 
niederlothringischen  Geistlichen  zum  Ausdruck'.  Nach  dem 
Tode  Gregors  VI.  scheint  sich  der  Caplan  nach  Worms  be- 
geben zu  haben,  um  zu  lernen  oder  in  ein  £[loster  zu  treten«. 
In  Worms  hatte  der  aus  der  Lütticher  Diöcese  stammende 
Bischof  Burchard,  ein  Schüler  von  Lobbes,  seine  Canonsamm- 
lung verfasst',  und  seine  rechte  Hand  dabei  war  der  Mönch 
Olbert  von  Lobbes*,  der  also  auch  dem  Lütticher  Sprengel 
angehörte.  Das  sind  Belege  genue  für  die  Annahme,  dass 
wenigstens  seit  dem  Anfange  des  elften  Jahrhunderts  in  den 
Schalen  von  Ijüttich  dem  Kirchenrecht  besondere  Pflege  zu- 
gewandt wurde.  Sind  nun  die  Anschauungen  Gregors  zuerst 
in  jenen  Gegenden  nachweisbar  zu  einer  Zeit,  in  der  er  selbst 
dort  weilte,  ist  es  wahrscheinlich,  dass  er  von  da  nach  dem 
zweiten  Centrum  canonistischer  Gelehrsamkeit  in  Deutsch- 
land, nach  Worms,  ging,  so  liegt  der  Schluss  nahe,  dass 
Hildebrand  eben  damals  die  in  der  Lütticher  Schule  herr- 
schenden Anschauungen  aufnahm,  dass  er  in  Deutschland  sich 


1)  Mit  Recht  bemerkt  bereits  Rocqnain,  Quelques  mots  sur  les  *Dic- 
tatas  papae',  Bibl.  de  IVcoIe  des  chartes,  1872,  S.  380:  ^D'apres  cela  il 
n'est  pas  k  supposer  qvC'ü  ait  tire  des  seules  bardiesses  de  sa  pensee  les 
vingt-sept  sentences  des  'Dictatas';  il  y  a  lien  de  croire,  au  contraire, 
quHl  s'aida  de  recbercbes  faites  ant^rieurement  dans  les  livres  cano- 
niqnea".  2)    Anselmi    Gesta    episc.    Leod.    c.  65,    SS.  VII,  229;    vgl. 

Caaehie,  La  qnerelle  des  investitures  dans  les  dioc^ses  de  Liege  et  de 
Cambrai,  p.  LXXVI.  8)  Gedr.  Forsch,  z.  D.  Gesch.  XX,   570-686; 

Libeili  de  lite  I,  8 — 14.  Dass  er  nicht  Franzose,  sondern  wahrscheinlich 
Niederlothringer  war,    werde*  ich    an   anderer   Stelle    zeigen.  4)   Bm- 

nonis  Vita  Leonis  IX,  Watterich,  Vitae  pontif.  Roman.  I,  96:  ^Iverat 
aatem  illnc  (d.  h.  dahin,  wo  der  Kaiser  und  Bruno  waren,  also  nach 
Worms)  tum  discendi  causa  tum  etiam  ut  in  aliquo  religiöse  loco 
sub  beati   Benedict!   regula  militaret'.  5)  Wattenbach,   Deutschi.   Ge- 

schichtsqa.  I^  361.         6)  Gesta  abb.  Gembl.  c.  27,  SS.  YIII,  536. 


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140  Ernst  Sackur. 

canonistischen  Studien  hingab.  Diese  Anregungen  trug  er  in 
Italien  weiter.  Noch  als  Cardinal  forderte  Hildebrand  Petrus 
Damiani  zu  wiederholten  Malen,  ^häufig',  wie  dieser  selbst  sagt, 
auf,  'die  Decrete  der  römischen  Päpste  und  ihre  Thaten  zu 
studieren  und  alles,  was  sich  auf  die  Autorität  des  apostolischen 
Sitzes  beziehe,  sorgfältig  zu  sammeln  und  in  einem  kleinen 
Bande  in  einer  neuen  Compilationsform  zu  vereinigen'".  Er 
dachte  also  olBFenbar  an  eine  Canonsammlung.  Petrus  aber 
kam  dieser  dringenden  Aufforderung  nicht  nach,  indem  er 
das  für  eine  müssige  Spielerei  und  nir  zwecklos  hielt.  Erst 
später  überzeugte  er  sich^  wie  wichtig  es  in  kirchlichen 
Streitigkeiten  sei,  das  Privilegium  der  römischen  Kirche  zu 
kennen.  So  neu  war  es  also  damals  in  Italien,  Canonsamm- 
lungen anzulegen,  so  überraschend  die  Forderung,  die  Rechte 
der  römischen  Kirche  durch  Canones  zu  beweisen.  Wenn 
selbst  Männer  wie  der  gelehrte  Cardinalbischof  von  Ostia  von 
derartigen  Sammlungen  keine  Ahnung  hatten,  so  ergiebt  sich, 
dass  das  Studium  des  Kirchenrechts  zur  Zeit  in  Italien,  speciell 
in  Rom,  etwas  Unerhörtes  war.  Hildebrand  kann  also  die 
Anregung  dafür  nur  im  Auslande,  d.  h.  in  Deutschland  em- 
pfangen haben.  Petrus  Damiani  Hess  den  Archidiacon  der 
römischen  Kirche  im  Stich.  Aber  Hildebrand  gab  den  Ge- 
danken nicht  auf,  als  er  Papst  geworden  war.  So  forderte 
er  den  Bischof  Bonizo  von  Sutri  auf,  ein  kurzes  Compendium 
aus  den  authentischen  Canones  der  heiligen  Väter  anzulegen', 
ein  Verlangen,  dem  Bonizo  mit  seinem  umfangreichen  Decretum 
nachkam ;  so  verfasste  Anselm  von  Lucca  auf  ausdrücklichen 
Wunsch  Gregors  VII.  seine  Canonsammlung*.  Aber  auch 
Deusdedit,  der  eigentliche  Hofcanonist  der  römischen  Kirche, 
Cardinalpriester  vom  Titel  der  Apostel  in  Eudoxia,  unternahm 
es  —   sicher  ebenfalls  auf  Anregung  Gregors  —   das   Privi- 


1)  Petri  Damiani  Opusc.  V,  Opp.  ed.  Caietanus  III,  76:  'Hoc  tu  . .  . 
frequenter  a  me  caritate,  quae  saperat  omnia,  postulasti:  ut  Roma- 
nonim  decreta  vel  gesta  percarrens,  quidquid  apostolicae  sedis  auctoritati 
specialiter  competere  videretur,  hinc  inde  curiosas  exscerperem  atqne  in 
parvi  yoluminis  unionem  novae  compilationis  arte  conflarem.  Hanc 
itaqne  tuae  petitionis  instantiam  cum  ego  negligens  floccipenderem,  ma- 
gisque    superstitioni    quam   necessitati   obnoxiam  iadicarem\  .  .  2)  Ib. 

col.  78:  *Tanc  nimirnm  liquido  persensi,  in  ecclesiasticis  causis  quantnm 
Romanae  ecclesiae  nosse  privilegiam  valeat;  quamque  hoc  sancta  tua 
prudentia  non  otiose  deposcaf.  3)  Bonizonis  Decretum,  Epilogns  (Mai, 
Nova  bibl.  patr.  VII,  in,  74):  'Cum  a  me  exegisses,  sacerdos  venerande 
Gregori,  ut  brevem  ac  compendiosam  dictatiunculam  ex  sanctorum  pa- 
trum  authenticis  canonibus  tibi  componerem,  dum  flagranti  tuo  desiderio 
deservire  cupio,  metas  brevitatis  excessi'.  4)  Vgl.  Giesebrecht,  Die 
Gesetzgebung  der  römischen  Kirche  zur  Zeit  Gregors  VII.,  a.  a.  O., 
S.  152. 


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Der  Dictatus  papae  und  die  Canonsammlung  des  Deusdedit.   141 

legium  der  Autorität  des  römischen  Stuhles,  durch  welches 
er  über  den  ganzen  christlichen  Erdkreis  herrsche  —  wie  er 
selbst  sagt  —  aus  den  vornehmsten  Aussprüchen  der  heiligen 
Väter  und  christlichen  Fürsten  zu  erhärten'.  Seine  Samm- 
lung wurde  zwar  erst  nach  Gregors  Tode  fertig  und 
Victor  III.  1087  dediciert*,  aber  sie  ist  höchst  wahrschein- 
lich bereits  von  Anselm  von  Lucca  benutzt  worden ',  und  er- 
füllte ganz  besonders  den  Wunsch,  den  Gregor  schon  als 
Cardinal  Petrus  Damiani  gegenüber  geäussert  hatte.  Man 
kann  nicht  zweifeln,  dass  der  Autor  lange  unter  Gregor  daran 
gearbeitet  hat;  und  dass  er  mit  Unterstützung  und  mit  Vor- 
wissen des  Papstes  sein  Werk  vollbrachte,  erhellt  daraus,  dass 
er  die  päpstlichen  Register  und  Archive  in  reichem  Masse 
verwerthete. 

Es  ist  das  wesentlichste  Moment  in  Gregors  VII.  Auf- 
treten, dass  er  auf  Grund  kirchenrechtlicher  Quellen  zu  be- 
stimmten Ansprüchen  auf  ein  Vorrecht  der  römischen  Kirche 
gelangte  und  dass  er  dieses  Recht  systematisch  ausbauen  und 

Juristisch  näher  begründen  Hess.  Darin  besteht  seine  eigent- 
iche  Bedeutung,  darin  der  Schlüssel  für  seine  Erfolge.  Nicht 
als  Cluniacenser,  —  denn  diese  standen  *  seinen  Tendenzen  völlig 
fern  —  sondern  als  Schüler  der  Lütticher  Rechtsschule  und 
Schöpfer  des  neuen  canonischen  Rechts  ist  er  zu  behandeln. 
Es  leistete  ihm  dieselben  Dienste,  die  später  das  römische 
Recht  dem  Imperialismus  leistete.  Als  seine  speciellen 
Schüler  und  Helfershelfer  darin  galten  den  gegnerischen 
Zeitgenossen  Anselm  von  Lucca  und  Deusdedit,  deren  Canon- 
sammlungen  eben  erwähnt  wurden.  Sie  standen  nach  der 
Anschauung  der  Gegner  mit  ihrem  Meister  zusammen  gleich- 
sam in  der  Teufelsküche,  in  der  sie  allerlei  Verderben  für  die 
Welt  zusammenbrauten,  in  der  sie  aus  dem  reichen  Vorrath 
alter  Papstdecrete  und  Kirchenväter  nach  ihrem  Recept  giftige 
und  schädliche  Rechtsanschauungen  fabricierten,  die  sie  dem 
Publicum  beibrachten'.  Das  war  die  Anschauung  der  schis- 
matischen Cardinäle,  und  die  mussten  einigermassen  über  die 

1)  Ed.  Martinucci,  p.  2:  *Itaqae  ego  auctoritatis  ipsias  Privilegium 
quo  omni  christiano  orbi  praeminet  ignorantibus  patefacere  cupiens  .  .  , 
ex  variis  sanctorum  patrum  et  christianorum  principum  auctoritatibus 
potioribus  quibusque  in  unum  congestis,  praesens  defloravi  opusculum\ 
2)  Vgl.  Löwenfeld,  N.  Arch.  X,  311.  3)  Vgl.  Zu  den  Streitschriften  des 
Deusdedit   und    Hugo    von   Fleurj,    N.  Arch.   XYI,    368.  4)  Das  hat 

Cauchie,  La  querelle  des  investitures  p.  LXXX,  richtig  hervorgehoben. 
Aber  er  hat  nicht  erkannt,  worin  eigentlich  Gregors  Bedeutung  und  Stärke 
beruhte.  5)  So  heisst  es  in  dem  Schreiben  der  schismat.  CardinSle 
gegen  die  Decrete  Gregors  YII.  v.  1095  bei  Sudendorf,  Kegistrum  II,  82 
(n.  35):  'Hildebrandus,  Turbanus,  Anshelmus  Lucensis  episcopus,  Deus- 
dedit in  compilationibus  suis  fraudulentis  et  decretis  Anastasii  papae  etc. 
.  .  .    Cuius    errorem    quia   Hildebrandus    cum    discipulis    suis    scripto 


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142  Ernst  Sackur. 

internen  Vorgänge  an  der  Curie  unterrichtet  sein.  Das  Be- 
wusstsein  nahestehender  Zeitgenossen  von  einer  gemeinschaft- 
lichen Arbeit  in  dieser  Hinsicht  muss  auch  auf  unsere  Auf- 
fassung bestimmend  wirken.  Sucht  man  sich  aber  das  Ver- 
hältnis a  priori  einigermassen  klar  zu  machen,  so  werden  die 
beiden  Canonisten  als  Hilfsarbeiter  fungiert,  sie  werden  —  oder 
jedenfalls  Deusdedit  als  römischer  Cardinal  —  dem  Papste 
das  canonistische  Material^  das  er  brauchte,  an  die  Hand  ge- 
geben haben. 

In  der  Canonsammlung  des  Deusdedit  nun  stehen  eine 
Reihe  von  Indices  capitulorum,  die  dem  Sinne,  wie  dem 
Wortlaute  nach  mit  den  Thesen  des  Dictatus  die  engste 
Verwandtschaft  zeigen*. 

Die  Canonsammlung  des  Deusdedit  ist  keine  systematische, 
wie  die  der  andern*.  Nur  in  vier  grosse  Abschnitte  ist  das 
Material  vertheilt,  innerhalb  deren  die  Quellenexcerpte  in 
ihrem  Zusammenhange  belassen  wurden,  um  jedoch  einen 
Ueberblick  über  das  Ganze  oder  das  Auffinden  einer  bestimmten 
Materie  zu  ermöglichen,  schickte  der  Verfasser  ein  Capitel- 
verzeichnis  voraus,  in  dem  unter  jedem  Rubrum  die  Stellen 
notiert  sind,  an  denen  in  der  Sammlung  die  betreffende  Ma- 
terie behandelt  wird«.  Auf  Grund  dieses  Index  rerum  ist  so 
ziemlich  jeder  Satz   des  Dictatus   aus  Deusdedit  rechtlich   zu 


revocavit,  merito  a  sede  Komana  divina  sententia  tanti  erroris  renovatorem 
exdusit.  Hildebrandus,  Turbanus,  Anshelmus,  Deusdedit:  Homanus 
pontifex  ahsque  dubio  sanctus  est,  st  canonice  electus  fuerit^  .  .  .  Titulus 
iste  Hildebrandam  et  discipulos  eius  scriptararum  pervasores  manifeste 
detegit.  Ex  toto  enim  est  contrarius  eidem  capitulo,  cui  ab  Hildebrando 
et  discipulis  eius  praeponitur'.  Ebenso  n.  36  (Brief  der  schismat. 
Cardin,  gegen  die  Decrete  Urbans  II.  [1095—1098])  a.  a.  O.  p.  109: 
'Hildebrandus,  Turbanus,  Anshelmus  Lucensis,  Deusdedit  in  compi- 
lationibus  suis  fraudulentis  ex  decretis  Anastasii  papae^  .  .  .  Dass  der 
Briefschreiber  Hildebrand  und  die  'discipuli'  immer  zusammen  nennt, 
deutet  auf  das  Bewusstsein  ihres  Zusammenhangs  und  ihrer  gemeinschaft- 
lichen Arbeit.  Bezüglich  des  näheren  Verhältnisses  kann  man  aus  diesen 
Aeusserungen  natürlich  nichts   unmittelbar   schliessen.  1)  Der  einzige, 

dem,  so  viel  ich  sehe,  diese  Verwandtschaft  aufgefallen,  ist  Friedrich  in 
der  Neubearbeitung  des  Janus  S.  379  n.  16.  Aber  in  den  Worten: 
*Auch  er  (Deusd.)  hat  und  begründet  lib.  1  die  Sätze  des  Dictatus  Gre- 
gors VII.^  ist  der  Ausdruck  so  unbestimmt,  dass  man  nicht  erkennt, 
wie  sich  Friedrich  die  Sache  vorstellte.  2)  Vgl.  v.  Sickel,  Das  Privi- 
legium Ottos  I.  für  die  römische  Kirche  S.  62  f.  3)  Es  liegt  kein 
Grund  vor,  daran  zu  zweifeln,  dass  die  Indices  wirklich  von  ihm  her- 
rühren. Am  Ende  der  Capitulatio  des  3.  Buches,  p.  26,  findet  sich  sogar 
eine  Note,  die  direct  auf  seine  Autorschaft  hinweist :  'Qnod  vincula  beati 
Petri  titulo  Eudoxia  sint  etiam  beati  Pauli'.  Ein  Verweis  auf  die  Samm- 
lung fehlt  hier  merkwürdigerweise.  Deusdedit,  der  Cardinalpriester  vom 
Titel  der  Apostel  in  Eudoxia  war,  hat  also  offenbar  den  Satz  nachträglich 
hinzugefügt. 


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Der  Dictatus  papae  und  die  Canon  Sammlung  des  Deusdedit.   143 

belegen'.     In    nicht  wenigen  Fällen  ist,    wie    bemerkt,    eine 

wörtliche   Verwandtschaft    zwischen  den    Capitula    und    den 

Grregorthesen  zu  constatieren.     Zum  Beweise   diene  folgende 
Gegenüberstellung : 

Dictatus  papae. 

§  4:  Qu  od  legatus  eius  Om- 
nibus episcopis  praesit  in 
concilio,  etiam  inferioris 
gradus;  et  adversus  eos  sen- 
tentiam  depositionis  possit  dare. 


§  7 :  Q  u  o  d  illi  soli  licet  pro 
temporis  neeessitate  no- 
vas  leges  condere,  novas 
plebes  congregare,  de  canonica 
abbatiam  facere  et  e  contra 
divitem  episcopa tum  di vi- 
dere  et  inopes  unire. 

§  15:  Quod  ab  illo  ordi- 
natu8  alii  ecclesiae  prae- 
esse  potest,  sed  non  mili- 
tare;  et  quod  ab  aliquo  epi- 
scopo  non  debet  superiorem 
gradum  accipere. 

§  16:  Quod  nulla  synodus 
absque  precepto  eius  debet 
generalis  yocari. 

§  18:  Quod  sententia  illius 
a  nullo  debeat  retractari  et 
ipse  omni  um  solus  retractare 
possit. 

§  22:  Quod  Romana  ec- 
clesia  nunquam  erravit 
nee  in  perpetuum  scriptura 
testante  errabit. 


Deusdedit  ed.  Martinucci. 

p.  12:  Quod  per  inferio- 
ris ordinis  clericos  male  vi- 
ventes    coerceat    episcopos 

Quod  etiam  inferioris 
ordinis  persone  committat  vi- 
cem  suam  in  provincia. 

p.  10:  Quod  neeessitate 
cogente  novas  instituat  1  e  ^  e  s. 

p.  1 1 :  Quod  illi  liceat  duas 
episcopales  sedes  et  dua 
monasteria  unire. 


p.  20:  Ut  in  Romana  ecclesia 
ordinatusaliae  ecclesiae 
non  militet. 


p.  6:  Quod 
synodos  ipse 
debeat. 

p.    10:     Quod 
sedis     iudicium 
non  possit. 


generales 
convocare 

apostolicae 
retractari 


p.  11:  Quod  Romana  ec- 
clesia nunquam  a  vera  fide 
erraverit. 


1)  Dict.  §  1  =  Deusd.  I,  50;  §  2  =  I,  149;  §  3,  §  5,  §  26  = 
I,  103.  134;  II,  36.  38.  89 ;  §  4  =  I,  160.  162.  229;  IV,  62;  §  6  = 
IV,  168;  §7=1,  101.  128.  162—164.  199.  236;  §  8  =  IV,  1 ;  §  9 
=  I,  207;  §  11  =  I,  116;  §  12  =  IV,  101.  106.  121.  134.  142; 
§  13  =r  I,  52.  60.  62.  236;  §  16  =  I,  167;  §  16  =  I,  8.  19.  37. 
38.  70.  72.  76.  78.  129;  §  17  =  I,  5.  78.  91.  106,  222;  §  18  =  I, 
103;  IV,  96;  §  19  =  I,  75.  76.  108.  129.  226;  §  20  =  I,  72;  §  21 
=  I,  19.  48.  74.  98.  131.  221;  §  22  =  I,  66.  73;  §  23  =  I,  108; 
^  26  =  I,  136.  178.  214.  216.  217.  227;  §  27  =  IV,  106.  107.  138. 


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144 


Ernst  Sackur. 


Deusdedit  ed.  Martinucci. 

p.  8:  Quod  ipse  indubi- 
tanter  sanctus  sit,  si  ca- 
ll onice  consecratus  est. 


Dictatus  papae. 

§  23:  Quod  pontifex,  si 
c  an  onice  fuerit  ordinatus, 
meritis  beati  Petri  indubi - 
tanter  efficitur  sanctus  te- 
stante  sancto  £nnodio  Papiensi 
episcopo  ei  multis  sanctis  pa- 
tribus  faventibus,  sicut  in  de- 
cretis  beati  Symachi  papae 
continetur  *. 

§  26:  Quod  catholicus  non  p.  8:  Quod  heretici  sint, 
habeatur,  qui  non  Concor-  qui  Romanae  ecclesiae 
dat  Romanae  ecclesiae.       non  concordent. 

§  27:  Quod  a  fidelitate  p.  11:  Quod  Romana  ec- 
iniquorum  subiectos  po-  clesia  a  fidelitate  iniquo- 
test  absolvere.  rum  subiectos  eorum  pos- 

sit  absolvere. 
Die  Verwandtschaft  der  einander  gegenübergestellten 
Sätze  kann  niemandem  entgehen.  Die  Frage  wäre  nur  die: 
hat  Deusdedit  den  Dictatus  papae  benutzt  oder  geht  dieser 
auf  jenen  zurück?  Der  oberflächliche  Beurtheiler  wird  sich 
gewiss  für  das  erste  entscheiden.  Denn  da  Deusdedit  das 
Register  Gregors  VII.  verwerthete  2,  so  möchte  er  auch  darin 
den  Dictatus  gefunden  und  usurpiert  haben.  Aber  das  ist 
eben  die  grosse  Frage:  ist  der  Dictatus  von  Gregor  VII.  und 
hat  er  damals  bereits  im  Register  gestanden?  Man  wird  zu- 
geben,  dass  man  das  nach  den  geltend  gemachten  Bedenken 
nicht  einfach  präsumieren  darf,  ilachdem  wir  erörtert  haben, 
dass  der  Dictatus  sowohl  formell  als  inhaltlich  als  eine  Zu- 
sammenstellung von  Canonüberschriften  erscheint,  wäre  schon 
a  priori  die  Wahrscheinlichkeit  dafür,  dass  er  eben  auf  die 
Indices  des  Deusdedit  zurückgeht.  Aber  eine  Reihe  positiver 
Gründe  scheint  ausserdem  noch  für  diese  Annahme  zu  sprechen. 
Prüft   man    nämlich    einige   der  Sätze   genauer   auf  ihr  Ver- 


1)  Natürlich  wird  auch  bei  Deasdedit  auf  dieselbe  Quelle  verwiesen 
(I,  c.  108) :  *Quis  sanctum  esse  dubitet,  quem  apex  tantae  dignitatis  attol- 
lif?  Dieselbe  These  in  ähnlicher  Form  wie  Deusdedit  und  der  Dictatus 
führen  die  schismatischen  Cardinäle  aus  den  'fraudulentae  compilatienes*^ 
des  Hildebrand,  Turbanus,  Anselm  und  Deusdedit  an.  S.  oben  S.  142. 
Aber  es  ist  nicht  anzunehmen,  dass  sie  den  Dictatus  im  Sinne  haben,, 
denn  an  anderer  Stelle  citieren  sie  aus  denselben  *fraudulentae  compila- 
tiones'  eine  Decretale  des  Papstes  Anastasius,  die  nicht  im  Dictatus  steht. 
Ich  möchte  annehmen,  dass  sie  unter  den  ^compilationes'  Hildebrands  uud 
Urbans  ihre  Briefsammlungen  verstehen,  die  natürlich  an  kirchenrecht]. 
Belegen  reich  sind.  2)  Vgl.  Löwenfeld  im  N.  Archiv  X,  326,  dessen 
Annahme,  dass  Gregor  das  uns  vorliegende  kleine  Register  benutzt  habe^ 
ich  mich  anschliesse. 


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Der  Dictatus  papae  und  die  Canonsammlung  des  Deusdedit.   145 

hältnis  zu  Deusdedit  hin,  so  zeigt  sich,  dass  in  ihnen  eine 
Combination  zwischen  dem  Index  und  der  Belegstelle  vorliegt. 

§  1  des  Dictatus  lautet:  'Quod  Romana  ecclesia  a 
solro  Domino  sit  fundata'.  Deusdedit  drückt  den  Gedanken 
im  Index  so  aus:  'Quod  Romana  ecclesia  a  Christo  pri- 
matum  optinuit*  und  verweist  auf  I,  c.  19.  50.  76  und  IV, 
c.  92.  Am  deutlichsten  kommt  der  im  Dictatus  ausgesprochene 
Gedanke  I,  c.  50  zum  Vorschein,  wo  Anaclet  (Epist.  III, 
c.  34)  schreibt:  'Haec  vero  apostolica  sedes  et  caput  cardo, 
ut  praephatum  est,  aDomino  et  non  abalioest  constituta\ 
Kann  man  verkennen,  dass  der  Autor  des  Dictatus  hier  sowohl 
die  Ueberschrift  als  die  Anaclets teile  vor  Augen  hatte? 

§  9:  *Quod  solius  papae  pedes  omnes  principes  deos- 
culentur'  entspricht  Deusdedit  p.  8:  *Quod  illius  pedes  a 
fidelibus  osculari  debenf.  Im  Liber  pontificalis  aber,  auf  den 
der  Cardinal  verweist,  steht:  ^omnes  eiusdem  d e osculati  sunt 
pedes'.  Die  Form  der  These  ist  offenbar  dem  Index  nach- 
gebildet, aber  das  'omnes'  und  'deosculati'  verräth  Kenntnis 
der  Belegstelle. 

Ich  übergehe,  dass  einzelne  Thesen  sich  dem  Sinne  und 
auch  dem  Wortlaut  nach  zum  Theil  als  Zusammenziehungen 
mehrerer  Indices  des  Deusdedit  erweisen,  und  führe  einiffe 
andere  an,  deren  Deutung  zweifelhaft  war  und  die  gerade 
durch  die  Belegstellen  des  Deusdedit  ganz  verständlich  werden. 

§  2:  *Quod  solus  Romanus  pontifex  iure  dicatur  univer- 
salis' und  §  11:  'Quod  hoc  unicum  est  nomen  in  mundo*. 
Beide  Thesen  sind  dem  Sinne  nach  völlig  identisch  i.  Und 
nun  vergleiche  man  Deusdedit  p.  13:  *De  excommunicatione 
eiusdem  civitatis  (Constantinopol.)  episcopi,  qui  se  universalem 
nominavit'.  —  *De  interdictu  apostolicae  sedis  pro  eodem 
vocabulo'.  Bei  der  letzten  Stelle  wird  verwiesen  auf  I,  c.  1 1 6, 
wo  ein  Brief  Gregors  I.  angefahrt  wird:  'Hortor  itaque  ut 
nullus  vestrum  hoc  nomen  aliquando  recipiat,  nuUus  con- 
sentiat,  nullus  scribat'  etc.  Es  erscheint  zweifellos,  dass  der 
Autor  des  Dictatus  diese  Gregorstelle  im  Sinne  hatte,  und 
ebenso  sicher  ist,  dass  'nomen  hier  nicht  *papa*,  sondern  'uni- 
versalis' bedeutet. 

Am  meisten  Kopfzerbrechen  scheint  §  15  gemacht  zu 
haben:  'Quod  ab  illo  ordinatus  alii  ecclesiae  praeesse   potest, 


1)  Löwenfeld  hatte,  auf  Hinschins  und  andere  gestützt,  *nomen' 
mit  *papa'  erklärt.  Hinscbias,  Kirchenrecht  I,  207  sagt  mit  Berufung  auf 
den  Satz  des  Dictatus,  Gregor  YII.  hätte  die  Bezeichnung  *papa'  als  aus- 
schliesslich für  den  Papst  gebrauchte  gesetzlich  sanctioniert.  Aber  er  ist 
hier  im  Irrthum.  Tapa*  ist  kein  juristischer  Begriff,  wohl  aber  'universalis'. 
Man  braucht  nur  die  Indices  des  Deusdedit  anzusehen,  um  zu  erkennen, 
dass  es  lediglich  auf  diesen  Begriff  ankommt. 

Nene«  Archiv  etc.    XVni.  10 


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146  Ernst  Sackur. 

8ed  non  militare:  et  quod  ab  aliquo  episcopo  non  debet 
superiorem  gradum  accipere\  Der  erste  Theil  des  Satzes  steht 
nahezu  wörtlich  im  Inaex  des  Deusdedit:  *üt  in  Romana 
ecclesia  ordinatus  aliae  ecclesiae  non  militet'.  Verwiesen  wird 
auf  I,  c.  157 :  *Gregorius  *  Heh'ae  presbytero  et  abbati.  Filium 
vestrum  Epiphanium  mandastis,  ut  ad  sacrum  ordinem  prove- 
here  deberemus  vobisque  transmittere.  Sed  in  uno  vos  audi- 
vimus,  in  altero  vero  audire  minime  potuimus.  Diaconus 
quidem  factus  est,  sed  qui  in  ecclesia  hac  sacrum  ordinem 
semel  acceperit  egrediendi  ex  ea  ulterius  licentiam  non 
habebit'.  Wie  soll  man  sich  nun  das  Vierhältnis  anders 
denken,  als  dass  der  Verfasser  des  Dictatus  den  Index  des 
Deusdedit  gekannt,  zugleich  aber  stillschweigend  die  noch 
übrigen  Consequenzen  aus  dem  Briefe  gezogen  habe.  Der 
Brief  besagt  allerdings  nur,  dass  ein  in  der  römischen  Kirche 
geweihter  Geistlicher  in  eine  andere  Kirche  nicht  mehr  ein- 
treten dürfe,  aber  der  Autor  des  Dictatus  setzt  hinzu:  es  sei 
denn  als  Bischof;  und  ferner  ergiebt  sich  als  nothwendige 
Consequenz:  'quod  ab  aliquo  episcopo  non  debet  superiorem 
gradum  accipere*.  Der  Dictatus  setzt  die  Kenntnis  gerade 
dieser  Belegstelle  resp.  des  Index  so  sehr  voraus,  dass  man 
annehmen  kann,  dass  der  Verfasser  desselben  nur  dadurch 
darauf  kommen  konnte,  die  These  in  das  Programm  auf- 
zunehmen '. 

Mag  sich  nun  der  eine  oder  andere  Dictatussatz  nicht 
leicht  im  Index  des  Deusdedit  auch  nur  dem  Sinne  nach 
nachweisen  lassen ',  so  fehlt  es  doch  an  einem  Beispiele  nicht, 
in  dem  wir  eine  These  nahezu  wörtlich  aus  den  Canones  des 
Cardinais  belegen  können.  So  findet  sich  §  20:  *Quod 
nuUuB  audeat  condemnare  apostolicam  sedem 
apellantem'  nicht  im  Index  capitulorum,  wohl  aber  in  der 
Sammlung  selbst  I,  c.  72*:  'Marcellinus:  Neque  ullum  epi- 
scopum,  qui  hanc  appellaverit  apostolicam  sedem 
damnare   etc. 


1)  Gregorii  I.  Epist.  V,  38.  2)  Dieselbe  Belegstelle  bei  Gratian, 

C.  I)  qu.  1,  c.  122.  Hinschius  I,  85  N.  5  sagt:  'Ausgesprochen  ist  der 
Satz  zum  ersten  Mal  schon  in  dem  Dictatus  Gregorii  VII.  dahin:  'Quod 
ab  illo*  u.  8.  w.  Aber  woher  und  mit  welcher  Begründung?  Ausge- 
sprochen ist  er  zuerst  von  Deusdedit  und  daher  kam  er  erst  ins  Register 
Gregors!  3)  Ich   habe   §  10:    *Quod  illius   solius   nomen   in   ecclesiis 

recitetur*  im  Index  nicht  gefunden.  Ebenso  sind  §  14  und  24  nach  dem 
Capitelverzeichnis  schwer  zu  ermitteln.  Ich  zweifle  allerdings  nicht  einen 
Augenblick,  dass  bei  einer  genaueren  Durchforschung  der  leider  ganz 
unübersichtlich  edierten  Canonsammlung  die  canonistischen  Belege  dafür 
aus  ihr  sich  werden  nachweisen  lassen.  4)  Marcelli  Epist.  II,    c.  10, 

Hinschius,    Decret.    Pseudo-Isid.  p.  228. 


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Der  Dictatas  papae  und  die  Canonsammlung  des  Deusdedit.  147 

Fasst  man  das  Ergebnis  der  letzten  Ausführungen  zu- 
sammen, so  wird  man  sagen  müssen,  dass  aller  Wahrschein- 
lichkeit nach  der  Dictatus  auf  der  Canonsammlung  des  Deus- 
dedit beruht.  Gerade  dass  bald  die  Indices  desselben,  bald 
seine  Belegstellen,  bald  beide  combiniert  dem  Wortlaute  nach 
im  Dictatus  wiederkehren,  lässt  nur  den  Schluss  zu,  dass  dieser 
die  Kenntnis  Deusdedits  voraussetzt,  um  so  mehr,  als  wir 
a  priori  die  Grundlage  einer  Canonsammlung  annehmen 
mussten.  Aber  es  kommt  noch  eins  hinzu,  was  unsere  Be- 
weisführung bedeutend  zu  verstärken  geeignet  ist:  der  Um- 
stand nämlich,  dass  die  Sätze  des  Dictatus  gegenüber  denen 
des  Canonisten  eine  Verschärfung  und  Steigerung  der  apo- 
stolischen Prätensionen  bezeichnen. 

So  heisst  es  §  1:  'Quod  ßomana  ecclesia  a  solo  Domino 
sit  fundata\ 

§  2:  'Quod  solus  Romanus  pontifex  iure  dicatur  uni- 
versalis'. 

§  3:  'Quod  ille  solus  possit  deponere  episcopos  vel  re- 
conciliare'. 

§  7:  'Quod  illi  soli  licet  pro  temporis  necessitate  novas 
leges  condere'  etc. 

§  8:  ^Quod  solus  possit  uti  imperialibus  insigniis'. 

§  9:  ^Quod  solius  papae  pedes  omnes  principes  deo- 
sculentur*. 

§  10:  *Quod  illius  solius  nomen  in  ecclesiis  recitetur\ 

§  11:  'Quod  unicum  est  nomen  in  mundo\ 

§  18:  ^Quod  sententia  illius  a  nuUo  debeat  retractari,  et 
ipse  omnium  solus  retractare  possit^ 

Ueberall,  wo  bei  Deusdedit  einfach  erklärt  wird,  dass  der 
Papst  das  und  das  Recht  habe,  fasst  der  Dictatus  den  Ge- 
danken knapper  und  präciser  und  bezeichnet  durch  Hinzu- 
setzung von  'solus'  den  Papst  als  alleinigen  Träger  dieses 
Rechtes.  Aber  man  vergleiclie  auch:  §  17:  'Quod  nullum 
capitulum  nullusque  liber  canonicus  habeatur  absque  illius 
auctoritate'  mit  Deusdedit  p.  11:  *Quod  nulla  scriptura  sit 
autentica  nisi  illius  iudicio  sit  roborata'.  Man  vergleiche  §  22: 
^Quod  Romana  ecclesia  n um  quam  erravit  nee  in  perpe- 
tuum,  scriptura  testante,  errabit'  mit  Deusdedit  p.  11:  'Quod 
Romana  ecclesia  nunquam  a  vera  fide  erraverit'.  Um  wie 
viel  bestimmter  und  entschiedener  ist  die  Ausdrucksweise  des 
Dictatus!  Dieselbe  grössere  Präcision  und  Verschärfung  der 
Dictatussätze  lässt  sich  auch  in  folgenden  Fällen  aufweisen. 
Wo  Deusdedit  p.  8  sagt:  *Quod  illius  pedes  a  fidel ibus 
osculari  debent'  hat  der  Dictatus  §  9:  'Quod  solius  papae 
pedes  omnes  principes  deosculentur',  denn  nur  auf  die 
'principes'  kam  es  natürlich  an.  Dem  Satze  §  6,  nach  dem 
es  nicht  einmal  gestattet  sein  soll,  mit  den  Excommunicierten 

10* 


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148  Ernst  Sackur. 

'in  eadem  domo  manere*  entspricht  Deusdedit  IV,  c.  158^ 
ein  Capitely  in  dem  eine  ^anze  Reihe  von  Stellen  über  den 
Verkehr  mit  Excommunicierten  zuBammengestellt  sind  und 
das  bezeichnender  Weise  beginnt:  ^Si  quis  cum  excommuni- 
cato  saltem  in  domo  simui  oraverit,  communione  pri- 
vetur'.  Im  Zusammenhange  mit  andern  Stellen  über  die  Ex- 
coramunication  konnte  der  Redactor  des  Dictatus  darauf 
kommen,  das  'orare'  in  'manere*  zu  verschärfen. 

Es  leuchtet  ein,  dass  dieses  Argument  sehr  für  unsere 
Annahme  spricht.  Wie  wäre  ein  so  entschiedener  Qregorianer 
wie  Deusdedit  auf  die  Idee  gekommen^  die  Bestimmtheit  der 
Dictatussätze  abzuschwächen,  indem  er  sie  benutzte  I  Wohl 
aber  konnte  der  Bearbeiter  Deusdedits  darauf  verfallen^  dessen 
Gedanken  in  bestimmterer^  entschiedenerer  Form  nach  Mass- 
gabe der  Utilität  auf  den  Markt  zu  bringen^  ja  er  musste  e& 
mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  Dictatus.  Aber  die  An- 
nahme, Deusdedit  habe  den  Dictatus  gekannt,  würde  noch 
eine  andere  Schwierigkeit  ergeben,  Deusdedit  ist  ein  ener- 
gischer Vertheidiger  der  Gültigkeit  aller  Papstdecrete,  und  er 
beweist  das  speciell  für  Gregor  VII.,  indem  er  dessen  Briefe 
als  Belegstellen  für  seine  Thesen  anführt.  Wie  sollte  man  es 
erklären,  dass  er  den  Dictatus  nicht  in  der  Sammlung  aus- 
geschrieben, sondern  nur  im  Index  benutzt  hätte,  wenn  er  ihn 
bereits  als  Manifest  des  Papstes  kannte?  Angenommen,  der 
Dictatus,  jenes  angebliche  Manifest  des  Papstes,  hätte  bereits 
im  Register  Gregors  gestanden,  als  es  Deusdedit  excerpierte^ 
so  wäre  es  consequent  gewesen,  die  Sätze  als  päpstliche 
Dicta  den  Belegstellen  für  die  Befugnisse  und  Rechte  des 
römischen  Stuhls  einzuordnen.  Waren  sie  denn  weniger 
werth,  als  seine  Briefe  oder  als  die  Expectorationen  irgend 
eines  andern  Papstes?  Sollte  man  aber  einwenden,  dass  der 
Papst  dem  Cardinal  vielleicht  jene  Sätze  erst  übergab,  um 
sie  zu  belegen,  so  genügt  es  darauf  hinzuweisen,  dass  die 
Sätze  belegt  waren,  ehe  sie  aufgestellt  worden  sind,  und 
dass  sie  bereits  gründliche  canonistische  Studien  voraussetzen  ^ 

Nach  alledem  halte  ich  für  erwiesen,  dass  der  sogenannte 
Dictatus  papae  aus  den  canonistischen  Forschungen  des  Hof- 
canonisten  Deusdedit  entstanden  ist.  Daraus  ergiebt  sich  zu- 
nächst eins:   dass  er  nicht  ins  Jahr  1075   gehören  und  dass 

1)  Döllingrer  sagt  im  Janas  (1.  Aufl.)  S.  114  nnriehtig::  'Wenn  er 
(Qregt>r)  in  seinen  Dictatus  das  ganze  System  päpstlicher  Allgewalt  und 
Herrlichkeit  in  27  Sätzen  zusammenfasste,  so  waren  diese  Sätze  theila 
nur  Wiederholungen  oder  consequente  Folgerungen  aus  den  pseudo- 
isi dorischen  Deoretalen ;  theils  suchten  er  und  seine  Freunde  und  Gehilfen 
ihnen  durch  neue  Fictionen  den  Schein  des  Alterthümlichen  und  Ueber- 
lieferten  zu  verleihen*.  Von  eigentlichen  'Fictionen'  kann  keine  Rede 
sein.     Vgl.  Hergenröther,  Anti-Janus  S.  109  ff. 


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Der  Dictatus  papae  und  die  Canonsammlung  des  Deusdedit.  149 

er  nur  zufällig  an  diese  Stelle  des  Registers  gerathen  sein  kann. 
Die  zweite  Frage  wäre  die,  ob  der  Dictatus  trotzdem  dem  Papste 
zugeschrieben  werden  könnte.  Dass  es  sich  um  kein  ein- 
heitlich von  Gregor  concipiertes  Manifest  handeln  kann,  lehrt 
einmal  die  Unordnung,  die  in  ihm  herrscht^  und  zweitens  §  6, 
in  dem  das  erwähnte  'debemus*  vorkommt.  Welcher  Gedanke 
läge  nun  angesichts  des  Verhältnisses  zur  Canonsammlung 
näher,  als  dass  Deusdedit  selbst  diese  Zusammenstellung  vor- 
nahm, die  ebenso  sehr  die  Bekanntschaft  mit  seinen  Indices 
als  mit  den  Belegstellen,  die  er  zur  Verfügung  hatte,  verräth? 
Welcher  Gedanke  näher  als  der,  dass  er  jene  Zusammen- 
stellung eben  vornahm,  als  er  das  Register  Gregors  benutzte? 
Ob  nun  der  Papst  anordnete,  dass  die  Codification  der  pri- 
matialen  Rechte  seinem  Register  in  dieser  Form  beigefügt 
wurde,  ob  Deusdedit  oder  ein  Anderer  sie  in  das  Register 
—  was  mir  wahrscheinlicher  ist  —  an  irgend  einer  freien 
Stelle  eintrug  und  die  Bezeichnung  Dictatus  papae  nur  auf 
einem  Fehler  beruht  —  vielleicht  dadurch  hervorgerufen,  dass 
sich  bei  der  Abschrift  unseres  Codex  eine  Marginalnote '  ver- 
schob oder  ein  Stück  ausfiel  —  das  sind  Fragen,  die  nicht 
mit  Sicherheit  zu  beantworten  sind.  Der  Möglichkeiten,  die 
Stellung  und  Bezeichnung  des  Dictatus  papae  in  der  erhal- 
tenen Handschrift  auch  unter  veränderten  Bedingungen  zu 
erklären,  sind  so  viele,  dass  ich  dem  Leser  überlasse,  sich  die 
genehmste  herauszusuchen.  Ein  Argument  gegen  unsern  Be- 
weis kann  auf  keinen  Fall  daraus  hergeleitet  werden. 

Zum  Schluss  eine  vorsichtige  Frage :  Ist  etwa  die  Edition 
des  kleinen  Registers  Gregors  VII,  das  der  Cardinal  benutzte, 


1)  Darauf  deutet  der  Umstand  hin,  dass  in  den  drei  andern  Fällen, 
in  denen  die  Worte  Dictatus  papae  sich  bei  Briefen  finden,  dieselben  am 
Rand 6^ des  Cod.  Vatic.  stehen.  Vgl.  Giesebrecht,  De  Gregorii  VII.  re- 
gistro  emendando,  Eegiomonti  1858,  p.  5.  N.  4.  Wie  wenig  aber  über- 
haupt auf  einen  derartigen  Zusatz  zu  geben  ist,  beweist  die  Thatsache, 
dass  sämmtliche  Stücke,  die  diesen  Zusatz  haben,  sich  im  2.  Buch  des 
Registers  finden.  Glaubt  man,  dass  nicht  auch  Stücke  aus  anderen  Jahren 
im  grossen  Register  diesen  Vermerk  trugen?  Die  Abschreiber  sind  also 
in  der  Aufnahme  dieser  Noten  ganz  willkürlich  verfahren,  und  ebenso 
konnte  es  leicht  vorkommen,  dass  bei  Excerpierung  des  grossen  Registers 
eine  Note,  die  zu  einem  andern  Stück  gehörte,  das  vielleicht  ausgelassen 
wurde,  schliesslich  zur  Ueberschrift  unserer  Thesen  wurde.  Giesebrecht 
bemerkt  selbst  a.  a.  O.  p.  30,  dass  der  Vaticanus,  der  von  verschiedenen 
Händen  herrührt,  reich  an  Fehlem  ist  und  nicht  mit  gleicher  Aufmerk- 
samkeit geschrieben  wurde.  Man  darf  aber  auch  an  die  Möglichkeit 
denken,  dass  die  Worte  Dictatus  papae  gar  nicht  zu  den  Thesen,  son- 
dern zum  vorhergehenden  Briefe  gehören,  an  dessen  Ende  sie  eingetragen, 
und  dass  sie  nur  von  den  Herausgebern  mit  Unrecht  auf  die  27  Sätze  be- 
zogen wurden.  Eine  Anomalie  liegt  ja  in  jedem  Falle  vor,  da  die  Be- 
zeichnung sonst  am  Rande  steht. 


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150  Ernst  Sackür. 

ihm  überhaupt  zu  verdanken?  Dass  er  nicht  das  grosse  Re< 
gister  heranzog,  ist  auffällig.  Es  wäre  aber  sehr  begreiflich, 
wenn  er  eben  zu  canonistischen  Zwecken  und  zur  Hervor- 
hebung der  Tendenzen  Gregors  diesen  Auszug  selbst  voran- 
staltet  hätte. 

IL 

In  dem  angeführten  Aufsätze  veröffentlichte  Löwenfeld 
aus  einer  Handschrift  von  Avranches.  saec.  XH,  eine  Reihe 
von  Sätzen  unter  der  Ueberschrift :  *Hec  sunt  proprio  auctori- 
tates  apostolice  sedis',  auf  deren  Verwandtschaft  mit  dem  eben 
behandelten  Dictatus  er  hinweist.  Der  Herausgeber  setzte  sie 
in   die   zweite   Hälfte    des  12.  Jahrhunderts,   ganz   besonders 

festützt  auf  den  Satz:  'Regna  mutare  potest  ut  Gregorius, 
tephanus,  Adrianus  fecerunt'.  Gregorius  könne  kein  anderer 
sein  als  Gregor  VII,  und  da  Adrianus  wahrscheinlich  Ha- 
drian  IV.  sei,  so  wäre  die  Zeit  dadurch  zu  bestimmen« 
Aber  schon  die  Reihenfolge,  in  der  die  Namen  stehen,  lehrt,, 
dass  Gregor  nicht  Gregor  VIL  sein  kann.  Gregor  VH.  selbst 
berief  sich  gern  auf  Gregor  I.  als  seinen  Vorgänger  auch  für 
das  Recht  der  Päpste,  Könige  abzusetzen,  z.  B.  in  dem  Briefe 
an  Hermann  von  Metz  (Registr.  VIII,  21;  Jaff^  p.  455) 
schrieb  er:  'Beatus  quoque  Gregorius  papa  reges  a  sua  digni> 
täte  cadere  statuit,  qui  apostolicae  sedis  decreta  violare  prae- 
sumpserint'.  Aber  nicht  Gregor  I.  ist  in  den  Sätzen  von 
Avranches  gemeint,  sondern  Gregor  III.  Dieser  wird  nämlich 
von  Bonizo,  Liber  ad  amicum  VII,  Libelli  de  lite  I,  608,  un- 
mittelbar neben  Stephan  II.  als  Beispiel  in  demselben  Sinne 
aufgeführt :  'Tercius  vero  Gregorius  papa  non  solum  Leonem 
imperatorem  excommunicavit,  sed  etiam  regno  privavit.  Ste- 
phanus  vero  papia  Karolum,  Pipini  regis  fratrem,  a  regno  de- 
posuit  et  Pipinum  in  loco  eins  constituit'.  Hadrian  ist  nun 
auch  nicht  Hadrian  IV,  sondern  Hadrian  I,  unter  dem  Karl 
der  Grosse  den  Longobardenkönig  Desiderius  des  Reichs  be- 
raubte, wie  der  Liber  canonum  contra  Heinricum  IV.  c.  25 
rLibelli  I,  496)  lehrt,  wo  Hadrian  I.  unter  den  Vorläufern 
Gregors  VII.  aingeführt  wird.  Wenn  nun  Gregor  nicht 
Gregor  VII,  Hadrian  nicht  Hadrian  IV.  ist,  so  folgt  eins  mit 
unerbittlicher  Consequenz:  dass  die  Sätze  von  Avranches 
ihrem  Ursprünge  nach   in   die  Zeit   Gregors  VII.   gehören*. 

1)  Der  Sfttz  Avr.  IX :  'Solns  papa  in  ornnes  partes  mundi  p  r  a  e  d  i- 
catores  mittit*,  der  Löwenfeld  den  Gedanken  an  Innoeenz  m.  nahe 
legte,  ist  im  Sinne  einer  Anacletstelle  zn  rerstehen.  (Anad.  Epist.  III, 
c.  29,  Hinsch.  p.  83;  Deosd.  I,  c.  61):  *Aliae  autem  primae  civitates  . . . 
a  sanctis  apostolis  et  beato  demente  sive  a  nobis  primates  praedica- 
tores  acceperant'.  Ebenso  vgl.  bezüglich  der  Unterordnung  der  Patriarchen 
Deasdedit  p.  6  nebst  den  dort  angeführten  Stellen. 


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Der  Dictatus  papae  und  die  Canonsammlimg  des  Deusdedit.  151 

Eben  weil  er  nicht  angeführt  wird,  müssen  die  Thesen  in 
seine  Regierungszeit  gesetzt  werden  >. 

Dieses  Resultat  ist  nun  die  weitere  Untersuchung  durch- 
aus zu  stützen  geeignet.  Löwenfeld  hatte  die  Sätze  von 
Avranches  als  eine  ^Ueberarbeitung'  des  Dictatus  Gregors  VII. 
bezeichnet.  Aber  ich  bedaure  ihm  auch  in  dieser  Auffassung 
nicht  zustimmen  zu  können.  Schon  ein  Umstand  muss  da- 
gegen sprechen,  dass  wir  nämlich  in  den  Thesen  von  Avranches 
an  nicht  wenigen  Stellen  auf  die  Belege  und  Beispiele  ver- 
wiesen finden^  ganz  im  Gegensatz  zum  Dictatus:  Heste  Chalce- 
donensi  sinodo;  ut  de  Marcellino  constat;  ut  Dioscorus;  teste 
papa  lulio;  teste  beato  Gregorio;  demente,  Gelasio  teste'. 
Da  dies  nun  auch  an  Stellen  vorkommt,  die  mit  dem  Dictatus 
sonst  übereinstimmen  *,  so  liegt  auf  der  Hand,  dass  von  einer 
Ueberarbeitung  des  Dictatus  nicht  die  Rede  sein  kann. 
Ebenso  ist  die  neue  Thesenreihe  in  Bezug  auf  manche  Sätze 
ausfuhrlicher'  und  lehnt  sich  an  die  Quelle  mehr  an,  als  der 
Dictatus«,  so  dass  damit  die  Annahme,  die  Sätze  von  Avranches 
seien  eine  'Ueberarbeitung*  des  Dictatus,  durchaus  ausgeschlossen 
wird.  Endlich  stehen  nicht  wenige  Sätze  im  Codex  von 
Avranches,  die  auf  gute  kirchenrechtliche  Unterlage  zurück- 
gehen und  gar  nicht  im  Dictatus  enthalten  sind,  ebenso  wie 
Sätze  des  Dictatus  im  Codex  von  Avranches  vergeblich  ge- 
sucht werden  *.  Mit  einem  Worte,  wenn  beide  Stücke  sachlich 
und  textlich  in  vieler  Hinsicht  übereinstimmen,  so  kann  das 
nur  daher  kommen,  dass  sie  auf  einer  Quelle  oder  doch  einem 
und  demselben  Kreise  von  Quellen  beruhen.  Die  Verwandt- 
schaft, die  auch  die  Thesen  von  Avranches  mit  der  Canon- 
sammlung des  Deusdedit  zeigen*,  lässt  keinen  Zweifel  darüber, 

1)  Sie  stehen  aUerdings  in  einer  Handsclir.  saec.  Xu.  Das  beweist 
aber  nur,  dass  sie  nicht  später  and  keinesfaUs,  dass  sie  nicht  früher  ent- 
standen sind.  2)  Dict.  §  2 :  *Qaod  solns  Bomanus  pontifex  iure  dicatnr 
nnirersalis  =  Avr.  I:  *  Solos  Romanas  pontifex  nnlTersalis  habetnr,  teste 
Calcedonensi  sinodo';  Dict.  §  19:  *Qaod  a  nemine  ipse  iadicari 
debeat'  =»  Avr.  II :  'A  nemine  papa  iadicari  potest,  etiamsi  fidem  negaverit 
at  de  Marcellino  constat*.  3)  Wo  es  s.  B.  Dict  §  8  heisst: 
'Qnod  solns  possit  ati  imperialibos  insigniis*  zählt  Att.  X — XII  diese 
Insignien  nach  dem  Constitatam  Constantini  aaf.  4)  Man  Terg^leiche 
Dict.  §  17:  *Qaod  nnllam  capitalam  nallasque  liber  canonicus  habeator 
absqae  illias  anctoritate*,  Avr.  I:  'Nnila  scriptara  est  antentica 
sine  auctoritate  eins*  mit  Deasd.  p.  11:  'Quod  nnlla  scriptara  sit 
aathentica   nisi  Ullas   iadicio    sit   roborata'.  6)    Vgl.    Löwenfeld 

a.  a.  O.  S.  200.  6)  Vgl.  Avr.  I:  'Solas  Romanas  pontifex  nniTersalis 
faabetnr,  teste  Calcedonensi  sinodo*  =  Deasd.  p.  8:  'Qaod  a  Chalce- 
donensi  sinodo  DCXXX  patram  aniversalis  sit  appellatns*.  —  Avr.  I:  *Sola 
Rom  an  a  ecclesia  oniversalis  et  mater  omnium*  =  Deasd.  p.  6 :  *Qnod  Romana 
ecclesia  omniam  ecclesiarom  sit  capat  et  mater*  —  Avr.  Y:  ^Romana 
ecclesia  singulari   privilegio   claadit   celam   et   aperit    caicamqae  volaerit, 


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152  Ernst  Sackur. 

daas  wir  es  mit  einer  selbständigen  Zusammenstellung  der 
päpstlichen  Rechte  ebenfalls  auf  Grundlage  der  italienischen 
Canonistik  zu-  thun  haben,  das  heisst  mit  einem  Seitenstück 
zu  dem  sogenannten  Dictatus  papae. 

Wie  wir  uns  freilich  das  Verhältnis  im  Speciellen  zu 
denken  haben,  ist  nicht  sicher  zu  erkennen.  Ich  möchte  weder 
behaupten,  dass  gerade  die  Sammlung  Deusdedits  die  Grund- 
lage des  Avrancher  Codex  gewesen  sein  muss,  noch  dass  dieser 
direct  daraus  flösse  Wir  sind  leider  über  die  italienischen 
Oanonsammlungen  und  canonistischen  Handschriften  des  elften 
und  zwölften  Jahrhunderts  zu  wenig  unterrichtet,  um  derartige 
Ansichten  mit '  Sicherheit  aufstellen   zu  können  *.     Jedenfalls 


teste  papa  Inlio'  =  Deasd.  p.  5:  'Quod  eins  singalare  privilegiom  sit 
aperire  et  claudere  celom'.  In  der  That  wird  da  auf  Julias  I.  yerwiesen, 
und  zwar  steht  Avr.  dem  Wortlaut  des  Papstbriefes  näher  als  Deusd.  — 
Avr.  lY:  *]Sec  novi  episcopatus  debent  institui  sine  illius  indicio'  «= 
Deusd.  p.  11  :  *Quod  item  absque  eins  licentia  novae  parrochiae  non  in- 
stituantur*.  —  Avr.  X :  ^Nullus  basilicam  aliquam  sine  assensu  pape  con- 
secrare  potest'.  =  Deusd.  p.  11 :  ^Quod  absque  Romano  pontifice  licentiam  (!) 
basilicae  noyae  non  consecrentur'.  1)  Es  könnte  Jemand  aus  der  Tbat- 
sache,  dass  der  Dictatus  mit  den  Sätzen  von  Ayranches  auch  gewisse 
Verwandtschaften  zeigt,  die  nicht  ohne  weiteres  durch  die  gemeinsame 
canonistische  Quelle  erklärt  werden,  den  Schluss  ziehen,  dass  der  spätere 
Redactor  die  Arbeit  des  früheren  benutzt  hätte:  so  namentlich,  weil  auch 
die  jüngeren  Thesen  vielfach  das  'Solus*  haben.     Aber   die   Sache  ist   m. 

E.  sehr  leicht  dadurch  zu  erklären,  dass  eben  beide  Zusammenstellungen 
dieselbe  Tendenz  verfolgen.  Stellte  Jemand  die  Rechte  des  apostolischen 
Stuhles  zusammen,  so  konnte  er  in  manchen  Fällen  gar  nicht  umhin  zu 
betonen,  dass  der  Papst  'allein'  das  und  das  Recht  habe.  Denn  darauf 
kam  es  eben  an.  Haben  wir  neben  einander  Dict.  §  2:  *Quod  solus 
Romänus  pontifex  iure  dicatur  universalis*  und  Avr.  I:  *Solus  Romanus 
pontifex  universalis  habetur,  teste  Calcedonensi  sinodo',  wo  beide  Fassungen 
einander  näher  stehen,  als  jede  von  ihnen  Deusdedits  Sammlung,  so  ist 
es  bezeichnend,  dass  sie  in  dem  einzigen  Worte,  in  dem  sie  überhaupt 
von  einander  abweichen  konnten,  in  dem  Prädicat  'habetur'  resp.  'dicatur^ 
in  der  That  divergieren.  Der  Gedanke:  'Nur  der  römische  Bischof  heisst 
universalis'  Hess  sich  schlechterdings  gar  nicht  anders  ausdrücken;  und 
man  braucht  aus  derartiger  Aehnlichkeit  im  Wortlaut  nicht  zu  schliessen, 
dass  etwa  der  Redactor  der  Sätze  von  Avranches  den  Dictatus  gekannt 
hat.  Ebenso  wenig  kann  es  auffallen,  wenn  Dict.  §  17:  'absque  illius 
auctoritate'  neben  Avr.  I:  'sine  auctoritate  eins'  Deusdedits  Ausdruck: 
'nisi  illius  indicio  sit  roborata'  gegenübersteht.  Die  Uebereinstimmung  in 
einem  so  gewöhnlichen  Worte  wie  *auctoritas'  ist  eben  eine  rein  aufällige 
in  einem  Falle,  wo  zwei  Autoren  auf  derselben  oder  verwandter  Grund- 
lage dieselben  Tendenzen  verfolgen.  2)  So  zeigt  das  4.  Buch  des 
Decretum  Boniz.,  aus  dem  A.  Mai  ungenügende  Auszüge  in  der  Nova 
bibl.  patrum  YII,  III,  29  ff.  veröffentlichte,  unverkennbare  Aehnlichkeit  mit 
dieser  Litteratur.     Zu  bedauern  bleibt,   dass   die   Sammlung  Anselms,  die 

F.  Thaner  schon  vor  mehr  als  zehn  Jahren  zu  edieren  unternommen  hatte, 
noch  immer  nicht  veröffentlicht  ist. 


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Der  Dictatus  papae  und  die  CanoiiBammluiig  des  Deusdedit.  153 

darf  man  behaupten,  dass  es  sich  um  eine  Zusammenstellung 
▼on  Reehtssätzen  handelt,  die  auf  eine  dieser  untei^einander 
eng  zusammenhängenden  Sammlungen  zurückgeht,  um  eine 
Zusammenstellung,  die  zu  privaten,  vielleicht  polemischen 
Zwecken  von  irgend  einem  canonistisch  gebildeten,  gregoria- 
nisch gesinnten  Geistlichen  vorgenommen  wurde  ^ 

Darf  das  aber  als  sicher  gelten,  so  erhalten  wir  damit 
ein  Analogen  zum  Dictatus  papae.  Wir  sehen,  dass  diese 
Au&eichnung  nicht  allein  in  der  Welt  dasteht  und  dass  man 
überhaupt  zu  derartigen  Aufstellungen  geneigt  war,  so  wie 
man  etwa  die  Beispiele  für  die  Excommunication  von  Königen 
seitens  der  Päpste  sammeltet  In  dem  Augenblick,  da  das 
constatiert  ist,  gewinnt  auch  der  sogenannte  Dictatus  ein 
anderes  Aussehen.  Die  Anschauung,  dass  uns  in  ihm  ein 
Programm  des  Papstes  vorliegt,  wird  einer  andern  weichen 
müssen,  die  in  ihm  eine  private,  vielleicht  officiöse,  jedenfalls 
vom  Papste  nicht  direct  herrührende',  Zusammenstellung  von 
Rechtssätzen  erkennt,  die  die  Summe  dessen  enthält,  was  die 
canonistische  Forschung  jener  Zeit  zu  Tage  förderte.  Wir 
werden  in  diesen  Thesen  auch  weiter  den  Ausdruck  der  Ten- 
denzen und  Anschauungen  Gregors  VII.  sehen,  aber  nicht 
weil  sie  vom  Papste  selbst  aufgestellt  wären,  sondern  weil  sie 
einem  Kreise  angehören,  der  die  gregorianischen  Ideen  syste- 
matisch ausbaute  und  juristisch  begründete. 


1)  Und  sicher   ist  es   kein   „Manifest   der  päpstlichen   Partei",   wie 
Löwenfeld  S.  202  mehite.  2)   Eine   derartige  Zusammenstellung   hat 

Dr.  y.  Krause  im  Cod.  Monac.  3853  fol.  158',  gefunden.  Ebenso  machte 
man  sich  Zusammenstellungen  von  Canones  in  bestimmter  Tendenz;  vgl. 
Pensd.  ly,  132  :  *Item  exempla  cuiusdam  ex  sacris  scripturis  deflorata*. 
Deusdedit  hat  also  eine  derartige  Compilation  im  Ganzen  in  seine  Samm- 
lüng  aufgenommen.  3)  Das  beweist  deutlich  §  6. 


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VII. 


Dictamina 


über 


Ereignisse  der  Papstgeschichte. 


Von 


Paul  Seheffer-Boiehorst. 


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ifju  den  mannigfachen  Problemen  unserer  Wissenschaft, 
denen  W.  Wattenbach  seine  liebevolle  Sorgfalt  zn^ewendet 
hat,  gehört  auch  die  ars  dictaminis.  Wo  die  Kunst,  stilgerechte 
Briefe  zu  schreiben,  eine  Pflege  fand,  wie  Professoren  sie 
lehrten  und  Schüler  sie  übten,  —  diese  Kenntnis  verdanken  wir 
vor  allem  seinen  Forschungen  ^  Zugleich  haben  wir  von  ihm  aber 
auch  erfahren,  wie  die  Elaborate  sei  es  des  Scholarchen,  der 
stolz  auf  seine  Leistung  war,  sei  es  des  Scholaren,  der  seuf- 
zend seinem  Vorbilde  nachstrebte,  als  Dichtungen  zu  erkennen 
sind;  nicht  minder  hat  er  uns  gezeigt,  dass  der  moderne 
Historiker  dennoch  aus  ihnen  lernen  kann.  Da  wird  als  eine 
der  Gaben,  die  zu  Wattenbachs  Ehren  bestimmt  sind,  die 
Besprechung  gewisser  dietamina  nicht  ungeeignet  erscheinen. 


I. 

Le  sacre  grotte  Vaticane  etc.  di  F.  M.  Torrigio,  in 
Roma  1635  8<>,  ist  ein  offenbar  seltenes  oder  vergessenes  Buch. 
So  sind  darin  Kaiserurkunden  gedruckt  oder  doch  erwähnt, 
ohne  dass  die  Verfasser  unserer  Regestenwerke  die  betreffenden 
Stellen  angefahrt  hätten.  Ja,  Stumpf  würde  hier  Kunde  von 
zwei,  ihm  anderweitig  nicht  bekannten,  wichtigen  Diplomen 
Friedrichs  I.  und  Heinrichs  VI.  erhalten  haben,  und 
für  Friedrich  H.  findet  sich  ebenfalls  ein  neuer  Beitrag». 
Auch  die  Briefe,  über  welche  ich  zunächst  handeln  will,  haben 
meines  Wissens  nie  Beachtung  gefunden,  wenngleich  die 
Materie,    die    in    ihnen    bearbeitet  wurde,   mehr   als   einmal 

1)  Ueber  Briefsteller  des  Mittelalters,  Anhang'  snm  Iter  Anstriacam 
1853,  im  Archiv  f.  Knnde  osterr.  Geschichtsqnellen  XIV,  29 — 94.  t)  Ich 
bin  den  Spnren  Torrigio*s  gefolgt;  danach  erhielt  ich  Abschriften  von 
Urkunden  Friedrichs  I.  d.  d.  Nen-Lodi  1169  Anfangs  Jani,  Heinrichs  VI. 
d.  d.  Honte  Fiascone  1196  Oktober  18,  Friedrichs  11.  d.  d.  Bieti  1234 
Jali,  Sigismnnds  d.  d.  Rom  1483  Mai  31.  Gleichzeitig  bringe  ich  diese 
Diplome  in  den  Mittheilnngen  des  Instituts  für  oest.  Geschichte  zum  Ab- 
druck. Hier  will  ich  nur  noch  erwähnen,  dass  Torrigio  S.  367  auch 
St.  4088  veröffentlicht  hat,  und  zwar  findet  sich  bei  ihm  eine  Zeugenschaft 
vollständiger,  als  bei  Böhmer,  Acta  imp.  118,  nämlich  Oott^ridu$  prae- 
posittM  de  Pranehefourt. 


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158  Paul  Scheffer- Boichorst. 

Gegenstand  der  Untersuchung  war.  Ich  lasse  dieselben  folgen, 
im  Ganzen  so,  wie  Torrigio  sie  S.  491.  94.  95.  97  veröffent- 
licht hati. 

1.  Francorum  rex  Totilae  s[alutem]  dpeit], 
Si  ad  amplitudinem  regni  tui  ac  rerum  gestarum  gloriam 
respiciam,  dignus  profecto  eras,  cui  tuto  filiam  meam  uxorem 
darem.  Sed  illud  saevitiae  ac  improbitatis  me  penitus  deterre- 
bat,  quod  te  pcrditissimum  regum  Romanam  urbem,  omnium 
praeclarissimam,  incendere  ac  evertere  non  puduerit.  Tantum 
enim  abest,  ut  filiam  meam  tibi  despondeam>,  ut  etiam  tanti 
sceleris  aliquando  poenas  mihi  daturus  sis. 

2.  Gregorius  III.  ßoman[us]  pontifex  Carole  Galliae  regi. 
NuUis  rationibus  adduci  potuit  Leo  impferator],  ut  ab 
impietate  ad  sanam  doctrinam  avocaretur,  licet  litterarum 
multarum  officiis  ac  nunciis  saepenumero  excitus  fuerit.  Ex 
quo  factum  est,  ut  uno  omnium  consensu  imperio  et  fidelium 
communione  privaretur.  Id  autem  cum  primum  rescivit  Liut- 
prandus  Longobardorum  rex,  augendi  regni  cupiditate  ductus, 
urbem  Romanam  obsidere  coepit,  oppida  quae  urbi  parebant 
invasit  ac  propediem  Italicis  imperii  sceptris  potiturus,  nisi  quis 
resistat,  videtur.  Nihil  est,  quod  a  Leone  Romanae  ecciesiae 
hoste  infensissimo  diuque  ac  graviter  a  Saracenis  obsesso  auxilia 
expectemus.  Superest  igitur,  ut  copiarum  tuarum  virtute  ob- 
sidionem  nostram  solvi  speremus.  Nam  et  rerum  gestarum 
gloria  maxime  praestas  et  de  Christiana  republica  benemeritus ; 
tanta  etiam  cum  Liutprando  tibi  necessitudo  intercedit,  ut 
nuUo  labore  unicoque  nuncio  ab  hac  praeclarissima  urbe  dadem 
omnem  avertere  possis.  Quod  ut  facias,  te  etiam  atque  etiam 
rogamus,  poUicemurque  *  tantum  te  gloriae  tibi  adepturum, 
quantum  Romana  urbs  ecclesiaque  sacrosancta  amplissima 
omnia  antecessit.  Ad  haec  et  praemia  nunquam  interitura 
expectare  debes. 

3.  Zacharias  Romanus  pontifex  proceribus  Francorum, 
Petiistis  a  nobis,  quid  potissimum  decernendum  foret,  cum 
Childericus  rex  yester  minus  aptus  ad  tanti  regni  onera  videa- 
tur,  Pipinus  autem  tum  rei  militaris  scientia  magnitudineque 
animi,  tum  etiam  omni  rerum  usu  excellat  unusque  regende^ 
orbi  par  esse  possit.  In  hac  ancipiti  cura,  etsi  Theodorico 
vita   functo  Childericum    germanum  illius    successorem   regni 


1)  Gegen  seine  sonstige  Gewohnheit  hat  Torrigio  hier  seine  Qnelle 
nicht  genannt.  2)  'desponderam*  Tor.  3)  'pollicemasqne*.  4)  *ge- 
rendo*. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  159 

datam  intelligam,  verumtamen  magnitudo  rei  curaque  regendi  ^ 
opulentissimi  imperii,  belli  pacisque  munera  amplissima  obire  > 
in  eam  me  sententiam  vocant,  ut  plane  eum,  qui  melius  regia 
munera  impleat,  regno  praefieienaum  ac  in  regem  ungendum 
putem.  Verum  si  Childericus  ad  divina  religionis  studia  pa- 
cataeque  vitae  mores  pronior  videatur,  illum  quamprimum 
sacris  initiandum  militiaeque  nostrae  adscribendum  censeo. 

4.  Gregorius  III.  Roman[us]  pont[ifex]  Pipino  Francorum  regi. 

Saepe  per  litteras  nunciosque  petii  ab  imperatore  Con- 
stantino,  ut  ßomanam  urbem  atque  adeo  Italos  omnes  e  ma- 
nibus  Aistulphi  regis  vendicaret.  Qui  cum  Eomanis  onmibus 
necem,  cruciatus  excidiumque  interminari  soleat,  propediem 
futurum  est,  ut  de  omnium  salute  desperemus.  Desunt  nobis 
legiones  domi,  eonsilium,  pecuniae.  Hoc  tantum  nobis  superest, 
ut  abs  te  Christiane  invietoque  rege  praesidia  expeetemus, 
euius  pietas,  magnitudo  animi  militarisque  disciplina  ea  est, 
ut  facfle  nobis  pacem,  tibi  victoriam  et  gloriam  omniaque  im- 
peria  aliquando  parent*.  Ergo  primo  quoque  tempore  labo- 
ranti  urbi  Itali^que  accurras  et  precibus  et  lacrymis  abs  te 
petimus. 

5.  Pipinus  Francorum  rex  Gregorio  III.  Rom[ano]  pontpfici]. 

Cum  Salus  tua  Romanae(]^ue  urbis  agatur,  quae  non  sine 
scelere  impFeratoris]  negligi  videtur,  Optimum  apprimeque  ne- 
€essarium  Visum  est,  ut  dum  militum  delectus  habetur  eaque 
parantur  (juae  ad  coniiciendum  bellum  opportuna  sunt,  in- 
luriae  hostium  te  subtrahas  ad  nosque  in  Galliam  quam  pri- 
mum  contendas.  Habes  delectos  vires,  quibuscum  tuto  ad  nos 
accedas.  Totam  rem  maturius  coram  affemus.  Hoc  nobis  fa- 
cere  gratius  nihil  potes  cognoscasque  nullum  te  mihi  chariorem. 

Zu  seiner  Zeit  durfte  Torrigio  die  Briefe  immerhin  für 
echt  halten,  heute  erkennt  man  sie  leicht  als  Fälschungen. 
Denn  um  Anderes  bei  Seite  zu  lassen,  der  Stil  verräth  ohne 
Weiteres,  dass  sie  von  einem  Schreiber  herrühren.  Der 
Merovingerkönig  rühmt  an  seinem  gothischen  CoUegen  rernm 
gestarum  aloriam,  und  Papst  Gregor  III.  macht  Karl  Martell 
das  Kompliment,  dass  er  verum  gestarum  crioria  hervorrage; 
Beide  geben  dann  der  ewigen  Stadt  das  FräiiSgiSLt  praeclarissima 
(n.  1.  2),  Nach  Zacharias  glänzt  Pipin:  rei  müitaris  scientia 
magnitudineque  animi,  und  auch  von  einem  folgenden  Papste 
vrird  Pipins  magnitudo  animi  militarisque  disciplina  gerühmt 

1)  •gerendi*.  2)    'obire*   giebt   doch  keinen  Sinn;   *obiter'  in  der 

Bedentong:    'zngleich*   möchte  angehen.     Ygl.  aber  auch  S.  163,  Zeile  7. 
-8)  'pareant'. 


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160  Paul  Scheffer- Boichorst. 

(n.  3.  4).  Der  Merovinger  meinte,  seine  Tochter  tuto  dem 
Grothen  zur  Frau  geben  zu  können,  der  Franke  behauptet, 
Papst  Stephan  könne  tuto  in  sein  Reich  kommen  (n.  1.  5). 
Gregor  III.  schreibt  mit  Bezug  auf  die  Bedrängungen,  die 
ihm  König  Liudprand  bereitet,  an  Karl  Martell:  Superest 
igitur,  ut  copiarum  tuarum  virtute  ohsidionem  nostram  solvi 
speremus,  und  da  König  Aistulf  den  Papst  befehdet,  heisst  es 
in  dem  Briefe  an  Pipin:  Superest,  ut  abs  te  praesidia  expec- 
temus  (n.  2.  4).  Allerdings  soll  auch  dieses  Schreiben,  wie 
die  Anrede  besagt,  von  Gregor  III.  herrühren;  doch  als  Aistulf 
zur  Regierung  kam,  war  Gregor  III.  längst  todt,  und  der  In- 
halt, aber  auch  die  Reihenfolge  der  Briefe,  zeigt  zur  Genüge,, 
dass  Stephan  II.  gemeint  ist.  Hier  und  dort  steht  dann  der 
Untergang  propediem  bevor,  wenn  nicht  Hülfe  kommt.  Noch 
Anderes  Hesse  sich  beibringen,  die  Einheit  des  Stiles  und  da- 
mit die  ünechtheit  der  Briefe  selbst  zu  erweisen. 

Und  einheitlich,  wie  der  Stil,  ist  auch  die  Tendenz. 
Offenbar  wollte  der  Verfasser  durch  Belege  das  gute  Einver- 
nehmen der  Frankenkönige  und  der  Päpste  ins  rechte  Licht 
stellen.  Die  Frankenkönige  aber  erscheinen  als  Beherrscher 
Galliens,  und  danach  sollten  unsere  Briefe  die  französischen 
Könige  als  die  allzeit  besten  Freunde  des  hl.  Stuhles  vorführen. 
Daran  sich  zu  erinnern,  möchte  eine  Zeit  der  Spannung,  die 
man  nun  gern  beigelegt  sähe,  besondere  Veranlassung  bieten. 
Ivo  von  Chartres  befürchtet,  dass  Papst  Paschal  II.  ^das 
Schisma  gegen  den  hl.  Stuhl,  welches  in  Deutschland  besteht^ 
auch  über  Gallien  heraufbeschwöre'.  Da  schreibt  er  seiner 
Heiligkeit:  regnum  Francorum  prae  ceteris  regnis  sedi  apo- 
stolicf  semper  fuit  obnoxivm  et  idcirco  quantum  ad  ipsas 
regias  peraonas  pertinuitj  nuUa  fuit  divisio  inter  regnum  et 
sacerdotium  ^  ^Iehr  als  Spannung  hatte  zwischen  Gregor  VII. 
und  Philipp  I.  bestanden,  und  erschien  nun  der  Wunsch  nach 
-Versöhnung  nicht  gerade  als  reinste  Utopie,  bot  sich  ear  eine 
Aussicht  auf  bessere  Beziehungen,  —  wie  etwa  1080  der  Fall 
war«,  —  dann  mochte  man  die  Liebesbeweise,  welche  früher 
die  französischen  Könige  den  Päpsten  gegeben  hatten,  als 
hoffiiungsvolle  Zeichen,  als  der  Nacheiferung  werthe  Muster 
in  Erinnerung  bringen. 

Gerade  damals  führte  man  aber  auch  eine  lebhafte  Debatte 
über  die  Frage,  ob  der  Papst  berechtigt  sei,  Kaiser  und  Könige 
ihres  Thrones  zu  entsetzen.  ^  Schon  im  August  1076  giebt 
Gregor  VII.,  um  seinen  Schritt  gegen  Heinrich  IV.  zu  recht- 
fertigen, dem  Bischof  von  Metz  zu  bedenken:  cur  Zacharia» 
papa  regem  Francorum  deposuerit  et  omnes  Francigenas  a 

1)  Epist.  240,  ed.  1585,  p.  200.  2)  Gregor.  VII.  registr.  VIU,  20* 
ed.  Jaff^  451. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  161 

vinculo  sacramentij  quod  sihi  feceranty  ahsolverit '.  Auf  das- 
selbe Beispiel  kommt  Gregor  VU.  noch  einmal  zurück;  im 
März  1081  schreibt  er:  Alius  item  Romanua  pontifex  regem 
Francorum  non  tarn  pro  suis  iniquitcUibtis,  quam  pro  eo  quod 
tantae  potestati  non  erat  utilis,  a  regno  deposuit  et  Pipmum 
Caroli  magni  patrem  in  eius  loco  suostituit,  omnesque  Franci- 
genas  a  iuramento  ßdelitatis,  quod  Uli  fecerant,  absolvit*. 
Der  Name  des  Papstes  ist  nicht  genannt;  ein  späterer  Schreiber 
fügte  hinzu:  Zacharias  videlicet;  in  einem  anderen  Codex 
heisst  es:  Stephanus.  Und  an  diese  Lesart  hielt  sich  ein 
Kardinal  derselben  Zeit,  Deusdedit,  welcher  den  Ausspruch 
Gb'egors  übernahm'.  Dann  ging  Bonitho  noch  einen  Schritt 
weiter  ^y  er  nannte  nicht  bloss  Stephan  anstatt  Zacharias, 
sondern  machte  aus  dem  abgesetzten  König  einen  Bruder 
Pipins.  Offenbar  ist  man  —  ein  Zeichen  für  das  Interesse, 
welches  die  Frage  erregte,  —  an  Einzelheiten  irre  geworden; 
und  als  nun  der  Verfasser  der  Streitschrift  ^De  unitate  eccie- 
siae  conservanda'  wider  Papst  Gregor  in  die  Schranken  trat  *, 
nannte  er  Zacharias  und  Stephan.  Zugleich  widersprach  er 
aufs  Bestimmteste,  dass  Einer  von  Beiden  den  Childerich  ab- 
gesetzt und  die  Franken  vom  Treueide  entbunden  hätte  *•  Die 
also  viel  besprochene  Frage  hat  nun  —  so  könnte  man  glauben  — 
auch  in  unserer  Correspondenz  einen  Widerhall  gefunden.  Nur 
würde  dann  der  Autor  doch  nicht  im  Sinne  strenger  Hierarchen 
urtheilen:  er  lässt  den  Papst,  dessen  Namen  er  richtig  nennt, 
bloss  einen  ßath  ertheilen,  nichts  Weiteres.  Hingegen  steht 
er  auf  Seiten  der  Hildebrandianer,  da  er  Gregor  lu.  in  die 
Feder  giebt,  Kaiser  Leo  HI.  habe  sich  so  schlecht  betragen, 
ut  uno  omnium  consensu  imperio  et  ßdelium  communione 
privaretur.  In  merkwürdiger  Uebereinstimmung  dazu  be- 
richtet nämlich  Bonitho  von  Gregor  III.:  non  solum  Leonem 
imperatorem  excommunicavitj  set  etiam  regno privavit"* ,  Merk- 
würdig aber  nenne  ich  die  uebereinstimmung,  denn  die  Nach- 
richt Beider  ist  verkehrt  und  findet  sich  meines  Wissens  nur 
bei  ihnen  *.    Darf  man  behaupten,  dass  der  Verfasser  aus  dem 

1)  Ibid.  IV,  2,  p.  242.  Diese  Stelle  hat  J.  Friedrich  in  seiner  Be- 
arbeitung von  Döllingers  Das  Papstthum,  S.  380,  Anm.  23  nicht  berück- 
sichtigt, und  sie  widerlegt  doch  einen  Theil  seiner  Ausführungen. 
2)  Ibid.  Vni,  27,  p,  458.  3)  Coli,  cauon.  IV,  106,  ed.  Martinucci  422. 
4)  Lib.  ad  am.  ed.  Jaflf^  669  und  im  Decret.  IV,  104,  ap.  Mai,  Nova 
patr.  bibl.  VII  c,  44.  5)    Vgl.  noch   Bernold  De   solut.  iurament.    ap. 

Migne  CXLVIII,  1253  und  1254.  Auch  diese  schon  von  Friedrich  ange- 
führte Stelle  passt  für  seine  Beweisführung  doch  nur  zu  einem  Theil e, 
zum  anderen  widerspricht  sie  ihr.  6)  I,  2,  I,  16  ed.  Schwenkenbecher 
3.  36.  7)  An  den  Stellen,  die  ich  in  Anm.  4  bezeichnete.  8)  Vgl. 
aber  Marsil.  Patav.  De  transl.  imp.  c.  5  ap.  Goldast  Mon.  imp.  II,  150. 
Nur  ist  hier  von  keiner  Absetzung  die  Rede:  totam  Äpuliam  totamque 
Italiam  et  HUpaniam  ab  eius  obedientia  separari  suasit. 

Kenes  Archiv  etc.  XVIII.  11 


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162  Paul  Scheffer-Boichorst. 

Widerstreite  der  MeinuDgen  heraus  seine  Briefe  sehrieb,  dass 
er  eine  Absetzung  des  letzten  Merovingers,  als  einen  Akt 
päpstlicher  Initiative,  nicht  annehmen  konnte  und  wollte,  weil 
seine  offenbar  nicht  ganz  schlechten  Kenntnisse  der  fränkischen 
Geschichte  widersprachen,  dass  er  andererseits  eine  Entthronung 
Leos  III.  gelten  liess,  da  ihm  bezüglich  ihrer  die  Mittel  zur 
Controle  fehlten? 

In  die  Gedankenreihe,  die  ich  zum  Theile  auch  deshalb 
vorgeführt  habe,  weil  sie  vielleicht  schon  an  und  für  sich 
einiges  Interesse  hat,  liessen  unsere  Briefe  —  wie  man  sieht 
—  sich  nicht  übel  einfügen.  Ueberdies  wüsste  ich  keine  andere 
Zeit,  zu  welcher  sie  gleich  gut  passen  würden.  Gleichwohl 
liegt  mir  nichts  femer,  als  sie  für  die  zweite  Hälfte  des  11.  Jh. 
in  Anspruch  zu  nehmen.  Denn  die  Sprache  scheint  mir  eine 
ganz  andere  zu  sein.  Ja,  trägt  die  Diction  überhaupt  nur  ein 
mittelalterliches  Gepräge?  Freilich,  debere  im  Sinne  von 
^dürfen',  in  regem  ungere  ist  am  wenigsten  klassisch  zu 
nennen  y  aber  solche  Sprachsünden  begegnen  doch  auch  noch 
bei  Humanisten.  Gerade  auf  die  Zeit  der  Eenaissance  lässt 
sich  der  Gniss  des  ersten  Briefes  deuten ,  denn  scdutem  dicit 
ist  keine  mittelalterliche  Formel.  Allerdings  könnte  man 
fragen:  muss  sie  vom  Verfasser  herrühren?  Und  als  Antwort 
dünte  ich  auf  die  folgende  Abhandlung  verweisen.  Dort  be- 
spreche ich  einen  Brief  des  12.  Jh.;  in  der  Ueberlieferungy 
die  allein  für  die  Herstellung  des  Textes  einen  Werth  hat, 
heisst  es  nicht  salutem  dicit;  dennoch  bietet  ein  alter  Druck 
diese  Form  der  Anrede '.  Doch  Analogien  sind  keine  Beweise, 
und  die  ganze  Färbung  der  Briefe  scheint  mir  die  Annahme, 
dass  der  klassische  Gruss  vom  Verfasser  der  Briefe  selbst 
herrühre,  aufs  Beste  zu  empfehlen. 

Man  denkt  an  Leonardus  Aretinus  und  Flavius  Blondus, 
von  denen  namentlich  der  Letztere  ein  bei  den  Humanisten 
nicht  häufiges  Interesse  für  das  Mittelalter  bethätigt  hat. 

Aretinus  ist  nun  meines  Wissens  der  erste,  der  in  seiner 
so  unendlich  freien  Bearbeitung  von  Procops  Gothenkrieg  er- 
zählt', Totilas  sei  als  Brautwerber  abgewiesen  worden,  weil 
er  Rom  zerstört  habe».  Und  ihm  folgte  aufs  Wort  Flavius 
Blondus^.  Dieser  stimmt  aber  hier  und  auch  sonst  noch  mit 
dem  Stilisten  überein.  So  nennt  auch  er,  wie  in  unserer  Corres- 
pondenz  Papst  Zacharias,   den  letzten  Merovinger  Childerich 


1)  S.  den  Brief  Friedrichs  I.  bei  J.  Balens  Acta  Rom.  pont.  245. 
2)  De  bello  Italico  583  in  Procopii  Caesariens.  De  reb.  Gothor.  etc.  lib. 
VII,  una  cum  aliis  medior.  tempor.  hiatoricis.     Basil.  1531.  3)  Nach 

Procop  selbst  gerade  umgekehrt:   weil  er  das  eroberte  Rom   nicht  zu  be- 
haupten vermocht  hätte.         4)  Historiar.  decad.  Basil.  1531,  p.  85. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  163 

einen  'rechten  Bruder'  seines  Vorgängers  Theoderich ',  während 
derselbe  im  allgemeinen  nur  als  Merovinger  bezeichnet  wird'. 
Ja,  in  der  Art  und  Weise,  wie  Blondus  den  Papst  die  fränkische 
Thronfrage  entscheiden  lässt,  finde  ich  sogar  einen  kaum  zu- 
fälligen Anklang  des  Ausdruckes.  Nach  Blondus  antwortet 
der  rapst  den  Franken,  die  ihn  um  eine  Entscheidung  gebeten 
haben:  eum  qui  regia  melius  obire  munera  nässet  haoendum 
regem  ^y  und  nach  unserem  Stilisten  soll  man  zum  Könige 
sidben  eum  qui  melius  regia  munera  impleat.  Blondus  aber 
nennt,  freilich  mit  Unrecht,  als  seine  Gewährsmänner  den 
Alcuin  und  den  Paulus  Diaconus,  —  unsere  Briefe  hat  er 
sicher  nicht  gekannt. 

So  würde  die  ganze  Correspondenz  nur  der  Materie  nach 
hierher  gehören,  kaum  aber  noch  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit, 
worin  sie  entstand.  Darum  brauche  ich  auch  nicht  zu  unter- 
suchen, ob  sie  aus  einem  bestimmten  Zusammenhang  von 
Begebenheiten  erwachsen  sei,  wie  ein  ähnlicher  sich  uns  für 
die  zweite  Hälfte  des  11.  Jh.  ergeben  hat.  Genug,  es  wären 
Arbeiten  der  Benaissance,  die  ja  übrigens  auch,  um  mittel- 
alterlich zu  reden,  die  ai's  dictaminis  gern  und  viel  gepflegt 
hat,  aber  sich  dabei  doch  ins  Alterthum  versenkte  oder  in 
der   Gegenwart   verweilte:    hier   hätten  wir   eine  Ausnahme. 


II. 
Eine  Correspondenz  Friedrichs  I.  mit  Papst  Hadrian  IV., 
die  man  in  der  Regel  nach  Sigeberti  continuatio  Aquicinctina 
anführt*,  hat  einst  eine  bedeutende  Rolle  gespielt.  Sie  er- 
schien wie  ein  letzter  Ausbruch  der  Erbitterung;  Worte  konnten 
sie  nicht  mehr  überbieten,  und  jetzt  musste  auf  der  einen  Seite 
das  Schwert  gezogen  werden,  auf  der  anderen  blieben  nur 
noch  Bann  und  Absetzung.  Aber  seitdem  Wagner  in  aus- 
führlicher Darlegimg  die  Echtheit  geleugnet  hat*,  haben  auch 
Andere  diese  Schriftstücke  verworfen.  Giesebrecht  z.  B. 
ging  einfach  darüber  hinweg;  Ribbeck  hielt  den  Beweis  der 
Unechtheit  für  erbracht«;  Loewenfeld  verzeichnete  Hadrians 
Brief  in  seiner  neuen  Auflage  der  Papstregesten,  brandmarkte 
ihn  aber  durch  das  vorgesetzte  Kreuz  als  Dichtung^.  Knöpf- 
1er  hat  uns  dann  allerdings  noch  einmal,  ohne  auch  nur  den 
leisesten  Zweifel  zu  äussern,  beide  Schreiben  vorgeführt;  dazu 
glaubte  er  sich  —  so  lautet  seine  mystische  Rechtfertigung,  — 


1)  Ibid.  p.  147.  2)  Als  Brnder  Theoderichs  nennt  ihn  nur  Ademar. 
Vgl.  darüber  H.  Hahn,  Jahrbücher  des  fränk.  Reichs  165.  3)  Historiar. 
decad.  p.  148.  4)  MG.  SS.  VI,  408.  5)  Eberhard  II.,  Bischof  von 
Bamberg:,  1876,  S.  120—133.  6)  Friedrich  I.  und  die  röm.  Curie 
1881,  S.  91.  7)  J.-L.  10575. 


11 


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164  Paul  Scheffer  -  Boichorst. 

Dicht  minder  befugt,  als  Loewenfeid  >.  Aber  man  wird  mir 
beipflichten  y  wenn  ich  in  kritischen  Fragen  auf  das  Urtheil 
Enöpflers  keinen  Werth  lege.  Anders  verhalte  ich  mich  zu 
W.  Michael >.  In  seiner  sorgfältigen  Dissertation  ist  er  noch 
einmal  für  die  Echtheit  eingetreten.  Diese  Rettung  hat  dann 
Loewenfeld  in  den  Nachträgen  zu  den  Papstregesten  abgelehnt, 
und  auch  mir  erscheint  sie  missglückt.  Aber  ich  meine  doch 
auf  die  Frage  nochmals  zurückkommen  zu  sollen ,  zumal  ich 
einen  vielfach  berichtigten  Text  der  Briefe  herstellen  kann. 
Sind  sie  auch  nur  Stilübungen,  so  bleiben  sie  doch,  als  gleich- 
zeitige Schriftstücke,  für  den  Grad  der  Erbitterung  ein 
sprechendes  Denkmal. 

Die  Briefe  sind  uns  überliefert:  1)  in  dem  bisher  unbe- 
nutzten Codex  Ottobonianus  3025,  einem  Sammelbande  mit 
vielerlei  Bruchstücken':  auf  Seite  37  findet  sich  unsere 
Correspondenzy  und  zwar  von  einer  Hand  aus  dem  Anfange 
des  13.  Jahrhunderts^;  2)  in  des  Nauderus  Chronicon  uni- 
versale 1516  fol.  187^,  nach  einem  Texte,  den  der  Verfasser 
im  Kloster  Hirschau  gefunden  hatte;  3)  in  der  Continuatio 
Aquicinctina,  die  dem  Ende  des  12.  oder  dem  Anfange  des 
13.  Jahrhunderts  angehört. 

1  und  2  stehen  in  einem  näheren  Verhältnis  zu  ein- 
ander, sie  beruhen  offenbar  auf  einer  verlorenen  Abschrift,  die 
sie  gemeinsam  benutzten;  3  stellt  eine  andere  Ueberlieferung 
dar ' ;  ob  3  unmittelbar  aus  dem  Original  stamme  oder  ob  ein 
Zwischenglied  anzunehmen  sei,  vermag  ich  nicht  zu  sagen; 
keinenfalls  hat  3  einen  Zusammenhang  mit  1  und  2. 

Jede  der  Handschriften  hat  ihre  Lücken,  aber  auch  Fehler. 
In  zweifelhaften  Fällen  bin  ich  der  Continuatio  Aquicinctina 
gefolgt,  namentlich  auch  in  der  Wortstellung.  Die  Ab- 
weichungen der  letzteren  Art  in  der  Varia  Lectio  kenntlich 
zu  machen,  habe  ich  für  überflüssig  gehalten.     Auch   andere, 


1)  Vgl.  meine  Replik:  'Zu  Hefele-Knöpfler's  Conciliengesch.  V.  und 
VI.'  in  den  Mittheilungen  des  Instituts  f.  öst.  Qesch.  XII,  202  Anm.  3. 
2)  Die  Formen  des  unmittelbaren  Verkehrs  zwischen  den  deutschen 
Kaisern  und  Souveränen  Fürsten  (1888),  S.  113—119.  3)  Vgl.  Archiv 
d.  Gesell.  XU,  371.  4)  Ich  verdanke  die  sorgfältige  Abschrift  Herrn 
Dr.  AI.  Meister.  Das  Blatt  ist,  zur  besseren  Erhaltung,  mit  Seidenpapier 
überzogen.  Dadurch  sind  Falten  entstanden,  und  diese  haben  wieder  die 
Entzifferung  erschwert.  Eine  neuere  Glosse  verweist  auf  Nauderus,  wahr- 
scheinlich doch  in  dem  Sinne,  dass  er  die  Correspondenz  veröffentlicht 
habe.  5)  Wenn  2  und  3    in   dem  Briefe   Friedrichs  übereinstimmend 

von  1  abweichen,  indem  sie  nur  des  Reiches  gedenken,  nicht  auch  'des 
Sitzes  seines  Namens*,  so  geschieht  es  durch  Zufall  oder  weil  sie  mit  dem 
sonderbaren  Ausdruck  nichts  anzufangen  wussten.  Auch  ich  habe  nicht 
sofort  begriffen,  dass  Rom  gemeint  sei. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  165 

minderwerthige  DifFerenzen  habe  ich   nicht  angemerkt.     Das 
Mitgetheilte  wird  zur  Classificierung  genügen  >• 


Adrianus  episcopas  servus  servorum  dei  dilecto  filio  in 
Christo  >  Fridenco  Romanorum  imperatori  salutem  et  aposto 
iicam  benedictionem.  Lex  divina  sicut  parentes  honorantibus 
yite>  longevitatem  repromittit^,  ita  maiedieentibus  natri  et 
matri  sententiam  nichilominus  >  mortis  intendit.  Veritatis 
autem  voce  docemur  *,  quia  omnis  qni  se  exaltat  humiliabitur 
et'  qui  se  humiliat  exaltabitur*.  Qnapropter,  dilecte  mi*  in 
domino  fili^  super  prudentia  tua  non  mediocriter  admiramur, 
quod  beato  Petro  et  sancte  Romane  ecciesie  illi  commisse  ^^ 
non  quantam  deberes"  reverentiam  exhibere  videris.  In  litteris 
enim^^  ad  nos  missis  nomen  tuum  nostro  preponis;  in  quo 
insolentie,  ne  ^^  dicam  arrogantie,  notam  incums.  Quid  dicam 
de  fidelitate  beato  Petro  et  nobis  a  te^^  promissa  et  iurata? 
quomodo  eam  observes,  qui^^  ab  bis,  qui  dii  sunt  et  filii 
excelsi  omnes,  episcopis  sciliceti*,  faomagium  requiris,  fideli- 
tatem  17  exigis",  manus  eorum  consecratas'*  manibus  tuis 
innectis'Oy  et  manifeste  >'  factus  nobis  contrarius,  cardinalibus 
a  latere  nostro  directis  non  solum  ecclesias,  sed  etiam  *>  civi» 
tates  regni  tui"»  claudis?  Resipisce  igitur**,  resipisce,  tibi 
eonsulimus,  quia,  cum><  a  nobis  consecrationem  et  coronam 
merueris,  dum  inconcessa  captas,  ne  concessa  perdas  tue  no- 
bilitati  timemus.    Data'^  Preneste  8  kal.  iulii. 

Fridericus  dei  sratia  Romanorum  imperator  >'  semper  au- 

äustus  Adriane  ecciesie  catholice  summo^^  pontifici  omnibus 
lis*«  adherere  que  cepit  lesus*®  facere  et  docere*».  Lex 
iustitie''  unicuique  quod  suum  est  restituit»«.  Non  enim  pa- 
rentibus  nostris  derogamus,  quibus  in  hoc  regno  nostro  de- 
bitum  exhibemus  honorem,  a  quibus  videlicet'^  progenitoribus 


1)  Bald  mit  1.  2,  bald  mit  3  stimmt  der  Dmck  bei  Baleus  Acta 
Rom.  pont.  1659,  p.  244 — 247,  doch  stellt  er  keine  selbständige 
Ueberlieferong  dar,  sondern  ist  aas  Nauklers  Chronik  nnd  der  Cont. 
Aquic.  zusammengearbeitet.  2)  *in  Chr.*  fehlt  1,  'dil.  fil.  in  Chr.*  fehlt  2. 
3)  fehlt  2.  4)  *promittit*  2.  5)  fehlt  2.  6)  Lucas  XIV,  11,  XVUI,  14. 
7)  *et-exaltabitur*  fehlt  2.  8)  *exaltatur*  1.  9)  fehlt  1.  2.  10)  *illi 
€omm.'  fehlt  2.  11)  'debes*  1.  12)  *enim  tuis*  1.  18)  'nedum'  1. 
14)  *a  te*  fehlt.  15)  *cam*  2.  16)  «videlicet*  2.  17)  *sacramentum 
fideUtatis*  1.  18)  «ezigis  et*  2.  19)  'sacratas*  2.  20)  'infectis*  2. 
21)  •publice'  1.  22)  'et*  2.  28)  fehlt  1.  24)  *ergo*  2.  25)  «qui 
etiam'  1,  *quia  dum*  2.  3.  26)  «Data— iulü*  fehlt  1.  2.  27)  *imp.  et.*  1. 
28)  fehlt  1.  2.  29)  fehlt  3,  'illi*  2.  30)  fehlt  1.  31)  *— quae  caepit 
lesns  facere  et  docere*.  Acta  apost.  I.  1.  32)  Instit.  I,  De  iustitia  et 
inre,  §   8.  33)  'quod  suum  constituit'  1.         34)  fehlt  1. 


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166  Paul  Scheffer-Boichorst. 

Dostris^  sedem  nominis'  et  regoi  digDÜatem  suscepimus  et 
coronam'.  Nunquam  enim  ante  tempora  Constantini  Sil- 
vester« regale  aliquid'  habuisse  dinoscitor*,  sed  eius  pie- 
tatis  eoncessione  pax  reddita  est  ecclesie,  iibertas  restituta'', 
et  quiequid  hodie*  papatus  vester  regale  habere  dinoscitur% 
largitione  principum  obtinet.  Undei<>  cum  Romano  pontifici 
scribimus,  iure  et  antique^^  nomen  nostrum  vestro  "  prepo- 
nimusy  et  >'  ad  iustitie  normam  eidem  nobis  scribenti  idem 
facere  i«  concedimus.  Revolvite  annales  et,  si  lectum  neglexistis, 
quod  asaerimus  illic^'  invenitur.  Ab  bis  antem,  qui  dii  sunt 
per  adoptionem  et>>  regalia  nostra  tenent,  cur  homagium  et 
regalia  sacramenta  non  exigamus,  cum  ille  noster  et  vester 
verus^*  institutoriv,  ab  homine  rege  nichil  accipiens,  sedi» 
omnia  bona  Omnibus  conferens,  qui  pro  se  et  pro^*  Petro 
censum  cesari  persolvit  et  exemplum  dedit  vobis,  ut  et  vos"^ 
ita  faciatis,  doceat'^  vos  ita  dicens:  ^Discite  a  me  quia  mitis 
sum  et  humilis  corde'?»*  Aut  igitur  episcopi  **  regalia  nobis 
dimittant  aut  si  hec  sibi  '^  utilia  iudicaverint,  que  dei  deo  et  *^ 
que  cesaris  sunt**  cesari  reddant"*.  Cardinalibus  utique  vestris 
clause  sunt  ecciesie  ef  non  patent'*  civitates,  quia  non  vide- 
mus  eos'''  predicatores,  sed>^  predatores,  non  pacis  admini- 
stratores'^y  sed  pecunie  raptores,  non  orbis  corroboratores '% 
sed  auri»!  ultra  modum»"  insatiabiles  corrosores.  Cum»* 
viderimus**  eos,  quales**  requirit  ecclesia,  portantes  pacem, 
illuminantes  patriam,  assistentes*«  cause  humilium  in  equitate, 
necessariis  eos  stipendiis  et  commeatu*^  sustentare  non  difFe- 
remus.  Humilitatis  autem,  que  custos  est  virtutum^  et  man- 
suetudinis  vestre  non  minimam  notam  incurritis,  cum  huius- 
modi  (j^uestiones  religioni  non  multum   conferentes  secularibus 

Sersonis   proponitis.     Provideat  itaque  patemitas  vestra,  ne, 
um   talia  monet**,  que   digna  non*«   ducimus,    offendiculum 
ponat  Ulis,  qui  velut  ad  imbrem  serotinum  •*<>  ori  vestro  aures 


1)  fehlt  1.  2)  *8ed.  nom.'  fehlt  2.  3.  3)  ^honorem'  3.  4)  'Nun- 
quam  enim  Silv.  ante  larg^tionem  Const.'  1,  'Numquid  tempore  Const. 
Silv.'  2,  *Nusquam  enim'  3.  5)  'regalis'  2.  6)  *invenitur'  1.  7)  *lib. 
data  est  eccl.,  pax  reformata'  1,  *lib.  concessa  est  eccl.,  pax  rest/  2. 
8)  *qaicqaid  regalis  pap.  vest.  hab.*  2.  9)  *videtur*  1.  10)  *Qua- 
propter'  1.  11)  *et  ex  antiquo*  2.  12)  *no8t.  vest.'  fehlt  2.  13)  'et 
ad— illic  invenitur'  fehlt  3.  14)  *idem  facere'  fehlt  2.  16)  fehlt  1. 

16)  fehlt  2.  17)  ».  .  .  .  utor'  1.  18)  *et'  3.  19)  fehlt  I.  2.  20)  *et 
vos'  fehlt  2.  21)  *docet'  2.  22)  Matth.  XI,  29.  23)  fehlt  2.  24)  're- 
gtituant'  1,  'persolvant'  2.       25)  *ut'  3.       26)  *pateant'  3.       27)  fehlt  3. 

28)  *predica '  1.       29)  'corroboratores'  1.  2.       30)  *reparatores' 

1.  2.  31)  *pecuniae'  3.  32)  *ultra  mod.'  fehlt  2.  33)  *Cam  autem'  2. 
34)  *vidimus'  1.  35)  'quales  et'  1.  36)  'aditantes'  1.  37)  'et  commeatu* 
fehlt  1.  38)  *movet'  1.  2.  39)  *non  digna'  1,  'indigna'  2.  40)  »um- 
bram  serotinam'  3. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  167 

suas  arrigere^  festinant*.  Non  enim  possumus  non  respon- 
dere  auditis,  cum  superbie  detestabilem  bestiam  usqae  ad 
sedem  beati'  Petri  iam^  reptasse  videamus.  Paci*  ecclesi- 
astice*  bene  semper*  providentes,   bene'   semper  valeatis. 


Was  kann  man  nun  fiir  und  gegen  die  Echtheit  sagen? 

Am  wenigsten  bedeutet  wohl  das  erste  Moment,  das  Michael 
zu  Gunsten  der  Briefe  geltend  macht,  obwohl  es  schwer  ins 
Gewicht  fallen  soll.  Das  ist  die  Verbreitung  der  Briefe.  Aber 
Michael  selbst  kannte  nur  eine  doppelte  Ueberlieferung,  ich 
habe  eine  dritte  hinzugefügt,  und  auch  jetzt  noch  würde  es 
mir  verkehrt  erscheinen,  aus  der  verschiedenen,  noch  immer 
nicht  zahlreichen  Gestaltung  der  Texte,  welche  uns  erhalten 
sind,  eine  Folgerung  zu  ziehen.  Denn  in  wie  vielen  Hss.  be- 
sitzen wir  doch  jene  Stilübungen  eines  Trierers,  nach  welchen 
Friedrich  I.  ein  deutsches  Papstthum  begründen  wollte? 
Wattenbach  hat  deren  bis  jetzt  sechs  nachgewiesen»,  der 
Drucke  von   selbständigem  Werth  gar  nicht    zu    gedenken». 

Nicht  viel  grössere  Bedeutung  hat  die  Erwägung  Michaels, 
dass  der  Verf.  'denn  doch  zuviel  von  der  grossen  Politik 
wisse',  als  dass  man  an  Dichtungen  glauben  könnte.  Die 
eben  angeführten  Briefe,  die  von  einem  deutschen  Papstthum 
handeln,  verrathen  noch  genauere  Kenntnisse  der  Zeitgeschichte, 
und  dennoch  sind  sie  nur  Stilübungen.  Ja,  ihr  Autor  hatte 
einen  echten  Brief  vor  Augen  »*,  und  neben  vortrefflichen 
Nachrichten  bietet  er  gleichwohl  eine  Fülle  von  Verkehrt- 
heiten. Was  der  Trierer  aber  seinen  Vorlagen  dankt,  mag 
unser  Stilist  von  seinem  Lehrer  gehört  haben,  nur  hat  dessen 
Unterweisung  ihn  ebenso  wenig  vor  den  ärgsten  Schnitzern 
geschützt. 

Der  Trierer  hat  sich  mehr  als  einmal  dem  Wortlaut  der 
echten  Briefe  aufs  engste  angeschlossen,  und  es  würde  dem- 
nach noch  nicht  für  unsere  Correspondenz  zeugen,  wenn  ein 
Ausdruck,  der  damals  den  kaiserlichen  Kanzleibeamten  ge- 
läufig war,  in  ihr  wiederkehren  sollte.  So  behauptet  Michael 
von   der   Aufforderung:    Revolvite  annales  et,   si  lectum   ne- 


1)  'dirrigere*  1.  2)  *08  suum  aperiebant  quasi  ad  imbrem  seroti- 
num'.  lob.  XXIX,  23.  3)  fehlt  1.  2.  4)  fehlt  2.  6)  'Paci— valeatis* 
fehlt  1.       6)  *eccleflie'  2.         7)  fehlt  3.  8)  Drei  im  Iter  Austriac.  64 

und  drei  andere  in  den  Geschichtsqnellen  '  II,    439  Anm.  3.  9)  Der 

älteste  Benutzer  ist  nach  Sauerland  im  Neuen  Archiv  XII,  599  Dietrich 
von  Nieheim.  Dann  kannte  Aventin  den  Brief  Hadrians  an  die  deutschen 
Erzbischöfe,  Annal.  duc.  Boiar.  III,  9.  IV,  5.  VI,  5  ed.  Riezler  I,  394. 
468,  II,  217.  Hiernach  Cent.  Magdeb.  XII,  7,  p.  1070.  Ueber  weitere 
Verwerthung-  vgl.  Iter.  Austr.  64.         10)  Vgl.  Iter.  Austr.  62  Anm.  1. 


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168  Paul  Scheffer -Boichorst. 

gil^existis,  quod  asserimus  iUuc  invenitur  *.  Auch  Eberhard 
von  Bamberg  schreibe  über  das  gleiche  Thema:  Annales 
quandoque  revolvuntur.  Ich  will  gern  hinzufügen,  dass  wieder 
im  Jahre  1167  ein  kaiserlicher  Kanzlist  sagt:  annales  prede- 
cessorum  imperatorum  revolvimus^.  Aber  auch  Gerhon  von 
ßeichersberg  meint  einmal:  revolvantur  antiqua  Romanorum 
scripta^.  Wie  man  wohl  sieht,  ist  der  Ausdruck  revolvere 
ein  ganz  gewöhnlicher;  und  zudem  hat  revolvite  in  unserer 
Correspondenz  einen  etwas  anderen  Sinn :  bei  Eberhard  heisst 
es  eintach  ^aufschlagen',  unser  Stilist  dagegen  ersucht  den 
Papst,  die  Annalen  nochmals  einzusehen,  denn  er  setzt  ja 
voraus,  dass  Hadrian  IV.  den  Inhalt  vergessen  habe. 

Michael  hat  dann  zuerst  darauf  hingewiesen,  dass  in  dem 
Briefe  des  Papstes,  wie  es  der  kuriale  Stil  verlangte,  die 
Sätze  und  Satztheile  rythmisch  ausklängen,  d.  h.,  dass  Cursus 
<velox',  'planus'  oder  auch  'tardus'  angewandt  sei.  Ich  kann  das 
Ende  der  Satztheile,  als  das  minder  wichtige  Moment,  ausser 
Acht  lassen,  —  die  letzten  Worte  eines  Satzes  wollen  sich, 
wie  Michael  selbst  andeutet,  der  Regel  nicht  fügen:  rSgni  tüi 
cldudis.  Aber  die  Ausnahme  mag  zur  Bestätigung  dienen. 
Viel  wichtiger,  ja  entscheidend  ist  die  Frage,  mit  welchem 
Cursus  gerade  Hadrian  IV.  die  Sätze  seiner  Briefe  zu  be- 
schliessen  pflegte.  Da  lautet  denn  die  Antwort,  dass  er  fast 
ausschliesslich  den  Cursus  ^velox*  anwendete,  dass  Cursus 
'planus'  und  'tardus'  nur  wie  eine  vereinsamte  Erscheinung  in 
seinen  Briefen  auftauchen.  Man  vergleiche  z.  B.  den  Brief 
an  die  deutschen  Bischöfe,  den  uns  Rahewin  III.  16  mittheilt: 
dübeant  invenire,  legimus p^rpetrdtam,  lamentdbüe  sit  referre, 
ddbeant  r&vocdre,  consüio  nön  procissitj  fdcile  rSvoedndum, 
dibeat  revocdrey  poterit  cümuldre,  conaervdbitis  Uhertdtem, 
seculi  p^rmanSbit,  cathölicus  r^vocdri.  Dem  gegenüber  nur 
einmal  Cursus  'planus':  incessisse  noscdntur.  Welcher  Cursus 
aber  herrscht  in  unserem  Briefe  vor?  Durchaus  der  Cursus 
^planus':  mortis  intendit,  exhibere  vid&ris,  nötam  incurris, 
nobüitdti  tim6mus\  dazu  noch  einmal  als  Ende  eines  Satz- 
theiles :  voce  doc^mur.  Niemals  findet  sich  aber  zum  Schlüsse 
der  sonst  so  bevorzugte  Cursus  'velox',  nur  einmal  leitet  er 
einen  Satztlieil  aus:  mediocriter  ddmirdmur.  Mochte  der 
Schreiber,  wie  viele  Schriftkundige  seiner  Zeit,  immerhin  vom 
Cursus  Kenntnis  haben,  —  so  folgere  ich  im  Gegensatze  zu 
Michael  —  es  war  ihm  doch  unbekannt,  welche  Art  des 
Cursus  in  der  Kanzlei  Hadrians  den  Stil  beherrschte*. 


1)  Dass  die  Worte  keine  Glosse  seien,  wie  Wagner  a.  a.  O.  122 
behauptet  hatte,  ist  von  Michael  a.  a.  0.  114  gezeigt  worden.  2)  St.  4088, 
vgl.  oben  S.  157  Anm.  2.  3)  De  corrapto  eccl.  statu  ap.  Balnze  Miscell. 
ed.  Mansi  II,  197.       4)  Da  hatten  andere  Stilisten  eine  glücklichere  Hand, 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  169 

Was  die  Zeit  angeht,  so  ist  man  darüber  eini^,  dass  die 
Briefe  nur  der  Situation  des  Jahres  1159  entsprechen.  Nun 
trägt  das  Schreiben  Hadrians  das  Datum  'Juni  24.  Praeneste'. 
Jedenfalls  vom  12.  Juni  an>  befand  sich  der  Papst  aber  in 
Anagni,  wo  er  bis  zu  seinem  Tode  verblieb.  Freilich,  die 
mitlun  unmögliche  Datierung  findet  sich  nur  in  der  Continuatio 
Aquicinctina,  sie  fehlt  in  den  beiden  anderen  Texten.  Aber 
diese  gehen  durch  ein  und  dasselbe  Mittelglied  auf  das  Ori- 
ginal zurück,  jene  repräsentiert  eine  selbständige  Ueberliefe- 
rung;  und  man  soll  also  nicht  sagen,  dass  Zwei  Regen  Eins 
ständen.  Offenbar  war  in  der  Abschrift,  worauf  die  beiden, 
unter  sich  verwandten  Fassungen  beruhen,  das  Datum  bei 
Seite  gelassen;   fferadesö  erscheinen  ia  auch  bei  Rahewin  alle 

Eäpstlichen  Briefe  ohne  Zeit-  und  Ortsangaben:  zum  Theile 
önnen  wir  sie  anderswoher  ergänzen.  Und  sehr  willkürlich 
wäre  es,  dem  datenlosen  Texte  Rahewins  den  Vorzug  zu 
geben,  die  Zeit-  und  Ortsangabe  als  gefälschten  Zusatz  zu 
brandmarken.  So  aber  verfährt  hier  Michael.  Auch  ich  ver- 
werfe das  Datum,  aber  seinetwegen  auch  den  ganzen  Brief. 

Hadrian  beschwert  sich  nur,  dass  Friedrich  seinen  Namen 
dem  päpstlichen  vorausgestellt  habe,  nicht  auch,  dass  er  ihn 
in  der  Einzahl  anrede.  Nun  aber  hatte  Friedrich  dem  Notar 
befohlen,  vi  in  scribendis  cartie  nomen  suum  preferens  Bomani 
episcopi  subsecundet  et  dietionihue  singularie  numeri  ipsum 
aUoquatur*.  Dies  Gebot  war  zur  Ausführung  gekommen, 
und  Eberhard  von  Bamberg  erinnerte  sich  wehmüäiig  der 
guten  alten  Zeit,  in  der  man  um  die  Stellung  des  Namens 
und  den  Numerus  der  Anrede  noch  nicht  besorgt  gewesen 
sei:  Nunc  vero  mutata  sunt  omnia^.  So  schreibt  er  einem 
Kardinal^  der  die  Neuerung  beklagt  hatte.  Und  da  sollte  der 
Papst  nur  über  die  eine  Seite  des  neuen  Brauches  gezetert 
haben?  Es  ist  wohl  richtig,  dass  die  Stellung  des  Namens 
seit  Jahrhunderten  feststand,  dass  eine  bestimmte  Regel  für 
die  Mehrzahl  sich  erst  seit  30  Jahren  ergeben  hatte.  Aber 
pflegt  man  denn  eine  neue  Errungenschaft  nicht  auch  zu 
schätzen  und  zu  vertheidigen?  Ueber  die  Schmälerung  hätte 
vor  Allem  der  Papst  unseres  Briefes  nicht  geschwiegen,  denn 
er  sucht  ja  Klagen  auf  Klagen  zu  häufen.  Offenbar  ist  der 
Stilist^  der  sozasagen  in  seinem  Namen  die  Feder  führt^  nur 


z.  B.  der  Verfasser  jener  Urkunde,  durch  welche  Hadrian  IV.  Irland  an 
Heinrich  II.  gab.  J.-L.  10066.  So  sicher  mir  die  Thatsache  der  Schen- 
kongr  steht,  so  wenig*  zweifele  ich,  dass  die  yorliegende  Form  der  Ueber- 
tragnng  ein  Dictamen  ist.  Und  dessen  Verfasser  nun  schloss  stets  mit 
Cnrsns  *velox';  freilich,  er  hatte  auch  in  einer  echten  Vorlage  —  J.-L. 
10546  —  eine  untrügliche  Richtschnur.         1)  J.-L.  10673  a.  2)  Rahe- 

win. IV,  21   ed.  Waitz  207.         3)  Ibid.  IV,  22  p.  209. 


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170  Paul  Scheffer -Boichorst. 

zur  Hälfte  unterrichtet«  Das  zeigt  doch  auch  Friedrichs  Brief* 
Der  Kaiser  hatte  dem  Notar  beiohlen,  dictionibus  aingularis 
numeri  den  Papst  anzureden,  und  dennoch  heisst  es  von 
Hadrian  immer:  'Ihr'. 

Der  Papst  jammert:  Quid  dicam  de  fidelitate  beata 
Petro  et  nobia  a  tepromissa  et  iurataf  quomodo  eam  observes, 
qui  ab  his,  qui  dii  sunt  et  filii  excelsi  omnea,  episcopis  scäicet, 
nomagium  requiris,  fidelitatem  exigisf  Sicher  spricht  der 
Papst  von  einem  Treueide  Friedrichs,  denn  in  einem  und  dem- 
seloen  Satze  wird  dasselbe  Wort  doch  nicht  verschiedene 
Bedeutung  haben.  Also  hätte  Friedrich  dem  Papste  so  gut 
einen  Treueid  geleistet,  wie  er  selbst  von  seinen  Bischöfen 
neben  der  Mannschaft  den  Treueid  verlangte.  Das  wider- 
streitet aber  einfach  der  Geschichte.  Friedrich  hat  dem  Papste 
lediglich  den  Sicherheiteeid  geleistet^,  wie  seine  Vorgänger; 
und  wenn  dieser  Eid  auch  wohl  einmal  als  iuramentum  fideli- 
tatia  erscheint  >,  —  oben  ist  der  eigentliche,  das  Abhängigkeite- 
verhältnis  begründende  Treueid  gemeint'.  Ob  jedoch  Sicher- 
heits-,  ob  Treueid,  aus  keinem  von  oeiden  kann  man  folgern,  dass 
Friedrich  von  seinen  Bischöfen  Homagium  und  Fidelitas  nicht 
verlangen  dürfe.  Weder  Mannschaft  noch  Treue  bedrohte  die 
Sicherheit  des  Papstes,  und  wie  z.  B.  die  Abhängigkeit  Savoyens 
von  E^aiser  und  Reich  keineswegs  ausschloss^  dass  auch  Bischöfe 
im  Lehnsverbande  vom  Grafen  standen,  so  konnte  Friedrich 
trotz  der  Vasallität,  die  er  etwa  dem  Papste  geschworen  hätte, 
doch  auch  wieder  die  höchsten  Würdenträger  der  Earche  in  Treue 
nehmen.  Man  sieht  wohl,  dass  die  Logik  angeblich  des  Papstes 
recht  kindisch  ist.  Wie  aber  stand  es  in  der  That  mit  den 
Eiden  der  Bischöfe?  Man  muss  nach  unseren  Briefen  glauben, 
Hadrian  hätte  keinerlei  Eide  zulassen  wollen,  ebenso  weni^ 
in  Deutschland  wie  in  Italien.  Dagegen  hatte  er  im  April 
1159  dem  Kaiser  erklärt:  Episcopoa  Italiae  solum  aacramentum 
fidelitatia  aine  hominio  faeere  debere^.  Also  nur  um  die 
Mannschaft  der  italienischen  Bischöfe  drehte  sich  der  Streit, 
und  dass  sie  den  Treueid  leisten  müssten^  hatte  der  Papst  aus- 
drücklich zugestanden. 

Als  Grund,  weshalb  die  Bischöfe  keinen  Eid  leisten  sollten, 
führt  der  Pontifex  an:   dii  aunt.    Bisher  hatte  man  wohl  ge- 


1)  — plenariam  securitatem,    Boso  ap.  Watterich  II,  328.         2)  Siehe 
darüber   die   Beilage.  3)   Michael   denkt   auch   an   den   Vertrag,   den 

Friedrich  1153  mit  Eugen  III.  geschlossen  hat.  Danach  hätte  der  Kaiser 
regalia  beati  Petri  zu  schützen  yersprochen;  die  aber  wären  nach  Ansicht 
des  Papstes  verletzt  worden,  indem  Friedrich  den  Lehnseid  der  Bischöfe 
beanspruchte.  Offen  gestanden,  ich  begreife  nicht,  worauf  Michael  hinaus 
will.  Soll  etwa  der  Lehnseid  der  Bischöfe  päpstliches  Regal  sein? 
4)  Rahewini  Gesta  Frid.  IV,  34  ed.  Waitz  220. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  171 

hört,  dass  Constantin  die  Bischöfe  einmal  'Götter'  genannt 
habe  ^ ;  aber  daes  sie  wirklich  Götter  seien,  hatte  noch  Niemand 
beansprucht.  Soweit  war  selbst  Gregor  VII.  nicht  gegangen, 
obwohl  er  von  der  Bescheidenheit ,  die  immerhin  auch  ihm 
eine  schöne  Zier  sein  mochte,  nicht  leicht  Gebrauch  machte: 
VUI,  27  und  VIII,  60  bezieht  er  sich  einfach  auf  den  an- 
geblichen Ausspruch  Constantins  K  Und  wie  wenig  die  Bischöfe 
als  Götter  galten,  sieht  man  ans  den  Worten  eines  Schmeich- 
lers, der  nicht  einmal  von  den  Bischöfen  insgesammt^  sondern 
nur  von  den  Kardinälen  rühmt:  Semidei  estisK  Friedrich 
dagegen  hätte  den  Anspruch  ruhig  hingenommen,  ihn  nur 
durch  den  Zusatz  mildernd:  dii  sunt  per  adoptionem. 

Doch  ich  muss  zu  dem  Treueid  des  Kaisers  zurückkehren. 
Sollte  Friedrich  zu  der  krassen  Unwahrheit,  die  sein  Kaiser- 
thum  von  Gottes  Gnaden  in  Abrede  stellte,  kein  Wort  der 
Erwiderung  gefunden  haben?  Man  erinnert  sich  der  Scene 
von  Besanyon;  Hadrian  hatte  dem  Kaiser  vorgehalten,  dass 
er  ihm  mit  Ertheilung  der  Krone  ein  benefieivm  erwiesen 
hätte;  der  Ausdruck  war  zweideutig;  die  Imperialisten  nahmen 
ihn  im  Sinne  von  ^Lehen',  und  ein  Sturm  des  Unwillens  brach 
los.  Dem  Papst  blieb  nichts  übrig,  als  um  Entschuldigung 
zu  bitten.  Sollte  er  sich  jetzt  nochmals  eines  so  zweideutigen 
Ausdruckes  bedient  haben  ?  Doch  nein,  —  hier  war  er  nicht 
zweideutig,  denn,  wie  schon  gesagt,  hat  Hadrian  zwei  Zeilen 
weiter  von  der  Mannschaft  und  dem  Treueide  der  Bischöfe 
geredet  ^  und  damit  ist  völlig  ausgeschlossen,  dass  die 'Fideli- 
tas'  des  Kaisers  etwas  anderes  bedeuten  könne,  als  Lehnseid. 
Zu  einer  solchen  Herausforderung  sollte  sich  Hadrian  erfrecht 
haben?  und  im  Gegensatze  zur  Scene  von  Besangen  hätte 
Friedrich  dazu  geschwiegen? 

Um  fortzufahren,  —  1158  hatte  Friedrich  in  einem  Briefe 
an  die  deutschen  Bischöfe,  der  später  auch  dem  Papste  über- 
sandt  worden  war,  das  Reich  einfach  als  Wahlreicn  erklärt: 
dectionia primam  vocem  Maguntino  archiepiscopo,  deinde  quod 
superest  caeteria  secundumordinem  pnneipibus  recognoscimus  *. 
Nun  hat  er  'den  Sitz  seines  Namens',  also  die  ewige  Stadt, 
nach  welcher  er  römischer  Kaiser  heisst,  'die  Würde  und 
Krone  des  Reiches'  von  seinen  Voreltern  ererbt!  Das  ist 
niemals  Friedrichs  Ansicht  gewesen :  in  Uebereinstimmung  mit 
der  Erklärung  von  1158  spricht  er  auch  1165  von  einem 
Nachfolger,  qtiem  principes  universt  elegerint^. 

1)  Vgl.  Friedrich  in  DöUingers  Papstthum  386.  2)  Ed.  Jaffe  467. 
519.  3)  H.  MetellQS  ap.  Hugo  Sacrae  ant.  mon.  II,  286.  4)  Das 

hat  J.  Schwarzer  in  den  Forschungen  zur  Dtsch.  Gesch.  XXII,  181 
schwerlich  beachtet,  sonst  hätte  er  den  Ausdruck  kaum  in  einem  harm- 
losen Sinne  genommen.  5)  Rahewin.  III,  17;  ed.  V^aitz  150. 
6)  Watterich  II,  551. 


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172  Paul  Scheffer -Boichoret. 

Friedrich  hatte  einmal  zwei  Kardinälen  den  Eintritt  in 
Städte  und  Kirchen  des  Reiches  versagt.  Es  war  in  der 
zweiten  Hälfte  des  Jahres  1157  gewesen  ^^  und  diesen  läng&t 
überwundenen  Zustand  bezeichnet  der  Papst  nun  als  Gegen- 
wart: civitatea  regni  tui  claudia.  Wie  Michael  sagt,  that  er's, 
um  Anklagen  auf  Anklagen  zu  häufen.  Fügen  wir  hinzu: 
und  Friedrich  hat  die  ausserordentliche  Liebenswürdigkeit, 
dem  Papste  in  der  Verwechselung  der  Zeiten  zu  folgen:  non 
patent  civitates. 

Im  Jahre  1159  hatte  Hadrian  ganz  andere  Beschwerden; 
sie  würde  er  vorgetragen  haben,  wenn  er  den  Brief  verfasst 
hätte.  Der  Kaiser  solle  keine  Boten  zur  ewigen  Stadt  schicken, 
von  den  päpstlichen  Domainen  kein  Fodrum  erheben,  seinen 
Gesandten  kein  Quartier  in  den  Bischofspfalzen  anweisen, 
besonders  aber  solle  er  dem  hl.  Stuhle  erstatten:  Tivoli, 
Ferrara,  Massa,  Figherulo,  das  mathildinische  Hausgut,  Spoleto, 
Sardinien,  Corsica*.     Von  all  diesen  Forderungen  kein  Wort! 

So  kann  ich  über  die  Natur  der  Briefe  als  Stilübungen 
nicht  im  Zweifel  sein.  Sie  zeigen  uns,  wie  die  gewaltigen 
Ereignisse  auch  die  Schule  beschäftigten.  Da  wira  denn  die 
herrschende  Erbitterung  zu  massloser  Leidenschaft  gesteigert, 
und  fiir  eine  sachgemässe  Untersuchung  fehlt  durchaus  Be- 
sonnenheit und  Ui*theil.  Als  Ausdruck  der  Stimmung  mag 
man  den  Schriftstücken  einen  Werth  zuerkennen,  kaum  aber 
in  Hinsicht  der  berichteten  Thatsachen.  Nur  ein  Moment 
möchte  noch  Beachtung  verdienen:  der  Kaiser  führte  einmal 
das  römische  Recht  in  den  Kampf',  der  Schüler  blieb  nicht 
hinter  ihm  zurück*. 


Beilage. 


Der  Sicherheitseid  unserer  Könige. 

Wiederholt  leisteten  unsere  Könige  den  Päpsten  einen 
Sicherheitseid,  namentlich  vor  ihrer  Krönung.  Im  11.  Jh. 
bezeichnete  man  den  Akt  auch  als  ßdditasj  ohne  damit 
den  Begriff  eines  Lehnsverhältnisses  zu  verbinden.  Das  zeigt 
sich  am  deutlichsten,  wenn  man  zwei  Berichte  über  den  Eid, 

1)   Rahewin.  III,    10.    11,  p.    141.    143.  2)  Bahewin.   lY,   34, 

p.  220.         3)  Rahewin.  lY,  35,  p.  221,  wo  Waitz  in  der  Anmerknngr  das 
Oitat  nachgewiesen  hat.  4)  Das  hat  schon  Goldast  Coli,  const.  imp. 

ed.  1613    I,  163   bemerkt,   es   ist   aber   dann   wieder  yergessen  worden. 
Tgl.  oben  S.  166  Anm.  32. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  173 

welchen  der  junge  Konrad  1095  dem  Papste  Urban  schwär, 
mit  einander  vergleicht.  Wie  ich  glaube,  nossen  sie  aus  einer 
gemeinsamen  Quelle:  ein  ausführlicherer  Auszug  licet  uns  in 
einem  Londoner  Codex  vor  =  Mon.  Germ.  SS.  VlII,  474; 
kürzer  hat  sich  Bernold  gefasst  =  Mon.  Germ.  SS.  V,  463. 

Vniy  474:  ^fecit  sacramento  securitatem  de  vita,  de 
membrisy  de  captione,  de  papatu  Romano  et  de  regalibus 
saneti  Petri'. 

V,  463:  'fecit  ei  fidelitatem  iuramento  de  vita  ac 
membris  et  de  papatu  Romano' i. 

Man  sieht,  dass  hier  securitas  und  ßdditas  verschiedene 
Worte  für  denselben  Begriff  sind.  Und  von  diesem  Ergebnisse 
aus  ^eife  ich  nun  auf  einen  früheren  Eid  zurück.  Zu  Canossa 
gelobte  Heinrich  IV.  dem  Papste:  securus  erit  —  ab  omni 
laesione  vitae  et  membrorum  eiua  seu  captione*.  Nun  sagt 
Petrus  von  Montecassino  III,  49,  MG.  SS.  VII,  738,  die  Be- 
dingung des  Friedens  von  Canossa  sei  gewesen,  dass  Heinrich 
vontifici  fidelitatem  feieret ;  in  anderer  Fassung  ist  noch 
ninzu^efü^t  more  antecessorum  suorum.  Im  Hinblick  auf 
Bernold,  der  ja  den  Sicherheitseid  Konrads  auch  als  ßdditaa 
bezeichnet,  kann  ich  einen  Widerspruch  zwischen  der  Ausdrucks- 
weise des  Chronisten  von  Montecassino  und  der  urkundlichen 
Fassung  des  Eides  in  keiner  Weise  einräumen'. 

Und  bei  richtiger  Auffassung  des  Sprachgebrauches  findet 
doch  auch  eine  Stelle  Thietmars  VII,  7,  MG.  SS.  III,  836, 
ihre  volle  Erklärung.  Danach  stellt  der  Papst  an  Heinrich  II. 
die  Frage:  sifidelis  veUet  Romanae  patronus  et  defensor 
esse  ecclesiae^  sibi  autem  suisque  successoribus  per  omnia 
fidelis.  Von  demselben  Akte  neisst  es  dann  in  zwei  Papst- 
katalogen, die  auf  einer  älteren  Fassung  beruhen  4,  data  utro- 
bique  sacrae  fidei  securitate. 

Gerade  auf  die  Zeit  Heinrichs  II.  ist  nun  aber  jüngst, 
wie  mir  scheint:  mit  vollem  Rechte,  ein  'ordo  coronationis' 
bezogen  worden',  wonach  der  König  vor  seiner  Krönung 
iurat  fidelitatem  domino  papae^.  Das  ist  nichts  anderes 
als  der  Sicherheitseid,  der  nach  den  angestellten  Vergleichungen 
de  vita,  de  membris y  de  captione,  de  papatu  Romano  et  de 
regalibus  saneti  Petri  geleistet  wurde.  Gerade  so  verpflichtete 
sich  aber  auch  Lothar  III.  dem  Papste:  er  schwört  ihm 
securitatem  vitae  et  membri  et  male  captionis  et  defendere 

1)  Ueber  die  Aehnliohkeit  dieses  Eides  mit  dem  Lehnseide  der  nor- 
mannischen Fürsten  vgl.  Giesebrecht  Kaiserzeit ^  III,  1178.  2)  Gre- 
gorii  VII,  regristr.  IV,  12  a  ed.  Jaflf^  269.  In  dem  yoraufgehenden  Briefe 
redet   der  Papst  von  acceptia  ab  eo  seeuritatibus,  3)  Dass  ein  Wider- 

sprach  bestehe,   sagt  Waitz   V.  G.  VI,    182,   Anm.  2.  4)  Watterich 

Vitae  pont.  Rom.  I,  700.  6)  Schwarzer  in  den  Forschungen  znr  Dtsch. 
Geschichte  XXII,  196.         6)  Watterich  H,  712. 


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174  Paul  Scheffer -Boichorst 

papatum  et  honorem  tuum  et  regalia  sancti  Petri  >.  Der  unter- 
schied zu  dem  angeführten  'ordo  coronationis'  besteht  nur 
darin,  dass  hiernach  der  König  den  Eid  ablegt  ad  suggestum 
areae  superioris,  quae  est  in  capite  graduum  ante  portas 
aereas  sanctae  Mariae  in  Turin,  dass  Lothar  dagegen  schwört 
anteforesbaaüice  sancti  Salvatoris,  que  Constantiniana  appella- 
tur.  Natürlich,  dem  'ordo  coronationis'  gemäss  konnte  der  Akt 
nicht  vor  sich  gehen,  denn  die  Leostadt  und  damit  S.  Maria 
del  Torre  war  in  feindlichen  Händen.  Dagegen  konnte 
Friedrich  L  den  Schwur  wieder  an  gewohnter  Stätte  leisten: 
plenariam  aecuritatem,  secundum  quod  in  ordine  con- 
tinetur,  publice  exhibuit^.  Selbstverständlich  ist  zu  ergänzen: 
securitatem  vitae  et  membri  et  male  eaptionis  etc.» 

Zuweilen  haben  die  Päpste  schon  vor  dem  Einzüge  der 
Könige  in  die  ewige  Stadt  den  Sicherheitseid  verlangt.  So 
war  es  etwa  in  dem  Misstrauen  Paschais  IL  begründet ,  dass 
Heinrich  V.  ihm  in  Sutri  schwören  musste,  er  wolle  niemals 
die  Hand  dazu  bieten,  ut  perdat  papatum  Romanum  vel 
vitam  vel  membra  vel  capiatur  mala  captione.  Aber  auch 
Heinrich  hatte  sich  vorgesehen:  ßdeles  ipsius  —  pro  ipso 
securitatem  mihi  fecerunt^.  Nicht  mmder  musste  Hein- 
rich VI.  sich  dazu  verstehen,  die  verlangte  Sicherheit  zu  ge- 
währen, ehe  er  Rom  betrat.  Am  See  von  Bracciano  stellte 
er  über  den  Vorgang  eine  Urkunde  aus*.  Danach  war  er 
dem  Beispiele  PaschaTs  II.  gefolgt:  nicht  er  selbst  leistete  den 
Eid,  er  bestätigte  nur  iuramenta  securitatis ,  welche 
Andere  fiir  ihn  beschworen  hatten  • ;  er  will  die  Eide  halten 
secundum  quod  in  scripto  distinctum  esf.  In  diesem  ver- 
lorenen Schriftstück  war  gewiss  ausgeführt,  worauf  die  Sicher- 
heit sich  beziehe,  als  de  vita,  de  membris,  de  captione  etc. 
Der  Voi^ang  wiederholte  sich  unter  Otto  IV.  Bevor  er  vom 
Monte  Mario  abwärts  stieg,  leisteten  die  Seinigen  dieselben 
iuramenta  securitatis,  und  in  einer  Urkunde,  die  nahezu 
aufs  Wort  mit  derjenigen   Heinrichs  VI.   übereinstimmt,   be- 


1)  Ibid.  n,  209.  2)  Bosonis  Vita  Hadriani  ap.  Watterich  U,  328: 
ad  ecclesiam  beatae  Mariae  in  Turri,  in  qua  eum  ante  altare  pontifex 
expeetabat.  Ob  wirklich  ante  altare  f  In  dem  ordo  coronat.  heisst  es 
ante  portas  aereas  sanctae  Mariae  in  Turri.  3)  So  bin  ich  ganz  anderer 
Meinung  als  Waitz  V.  G.  VI,  180,  der  im  Anschluss  an  Lothars  Eid  sagt: 
'Dagegen  ist  anter  den  Stanfern  von  solchen  VorgUngen  nicht  die  Kede*. 
Die    Staufer    achteten    nur    das    Herkommen.  4)    Watterich    II,    52. 

5)  Huillard-Br^holles  Examen  des  chartes  de  Nglise  Romaine  u.  6,  p.  60 
s=  Notices  et  extraits  des  manuscrits  XXI  1>,  326.  6)  Der  Eid  wird 

nicht  bloss  dem  Papste  geleistet,  sondern  auch  cardinalibus  et  rebus  ipso- 
rum  et  Bomanorum.  7)  distinctum  (est)  habe  ich  aus  der  Urkunde 
Otto's  IV.  ergänzt. 


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Dictamina  über  Ereignisse  der  Papstgeschichte.  175 

kündete  Otto  den  Vorgang'.  Wahrscheinlich  bat  dann  er 
sowohl  wie  Heinrich  VI.  unmittelbar  vor  der  Krönung  den 
Eid  auch  persönlich  abgelegt.  So  entsprach  es  ja  altem  Her- 
kommen. 


1)  Innocentii  III  Begistr.  de  negotio  imp.  n.  192  ed.  Baloze  I,  763. 
Wenn  man  nach  den  Ausföhrangen  Fickers  und  Winkelmanns  noch 
zweifeln  könnte,  dass  die  Eide  mit  den  Versprechungen,  welche  Otto  zu 
Speier  gemacht  hatte,  in  keinem  Zusammenhang  stehen,  dann  würde  die 
Beobachtung,  dass  Ottos  Urkunde  nur  eine  Abschrift  von  derjenigen 
Heinrichs  YI.  ist,  die  letzten  Bedenken  zerstreuen  müssen.  Hier  war 
Böhmer  in   argem  Irrthum.     Vgl.  Böhmer  -  Ficker  Reg.  imp.  V,  97  n.  301. 


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VIII. 

Die 

Vorverhandlungen  zum  Frieden 


von 


San  Germano  1229—1230. 


Von 


Carl  Bodenberg. 


Neues   Archiv  etc.     XVIII.  12 


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Als  W.  Wattenbach  den  Codex  Remensis  1043  (743)  > 
benutzte,  machte  er  mich  auf  eine  darin  befindliche  Brief- 
sammlung aofinerksam  und  forderte  mich  auf,  sie  zu  unter- 
suchen. Die  Sammlung  verdient  eine  eingehende  Betrachtung, 
da  sie  neben  zahlreichen  Schreiben  rein  privaten  Inhalts 
Stücke  mit  allerlei  merkwürdigen  Nachrichten  zur  Geschichte 
Kaiser  Friedrichs  II.  und  seiner  Zeit  enthält  Sie  nimmt  in 
dem  Codex  fol.  31-^49  ein  und  ist  geschrieben  in  2  Columnen 
von  einer  Hand  des  13.  Jahrhunderts,  derselben,  welche  sich 
vorher  und  nachher  zeigt.  Die  einleitenden  Capitel  mit 
einigen  dürftigen,  zusammenhangslosen  Anweisungen  zur  Kunst 
des  Briefschreibens  lassen  erkennen,  dass  wir  es  mit  einer 
Summa  dictaminis  zu  thun  haben.  Ich  bemerke  hier  einst- 
weilen, dass  unsere  Sammlung  in  Süditalien  entstanden,  kurz 
nach  1251  nach  Frankreich  gebracht  und  dort  um  einige 
Schreiben  vermehrt  ist,  die  in  der  Mitte  eingeschoben  sind. 
Die  Begründung  dieses  Satzes  und  einen  eingehenderen  Be- 
richt behalte  ich  mir  für  später  vor. 

Hier  soll  zunächst  nur  eine  Gruppe  von  Schreiben  be- 
handelt werden,  n.  81—95*  auf  fol.  42 — 43.  Diese  Schreiben 
erregen  dadurch  ein  besonderes  Interesse,  dass  sie  eine  An- 
zahl bisher  völlig  imbekannter  Ai^aben  über  die  Friedens- 
verhandlungen zwischen  Gregor  lÄ.  imd  Friedrich  II.  vom 
Herbste  1229  bis  zum  Frühjjmr  1230  bringen.  Noch  reicher 
sind  sie  an  Andeutungen  über  Dinge,  welche  nicht  ausge- 
sprochen sind;  doch  glaube  ich  dieselben  nach  wiederholter 
Betrachtung  enträthseln  zu  können.  Ich  werde  zunächst  die 
Schreiben  selbst  abdrucken,  dann  durch  eine  Prüfung  ihres 
Inhalts  festzustellen  suchen,   ob  sie   echt  oder  erdichtet  sind. 

Der  Text  der  Schreiben  ist  in  trauriger  Verfassung,  und 
ich  habe  wenig  daran  geändert.  Andere  Stücke  unserer 
Sammlung  gestatten  die  Thätigkeit  des  Schreibers  an  der 
Hand  von  Drucken  zu  controlieren,  und  da  zei^  sich,  dass 
derselbe  eine  anscheinend  schlecht  lesbare  Vorlage  ohne 
Kenntnis  und  ohne  Sorgfalt  copiert  hat.  Er  hat  nicht  nur 
einzelne    Wörter,    sondern    selbst   ganze    Zeilen    ausgelassen. 

1)  Vgl.  Bd.  XVn,  3B1.  2)  Die  Nnmmern  sind  von  mir  hinzugefügt 
'forden. 

12* 


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180  Carl  Rodenberg. 

Wollte  man  daher  einen  beqnem  lesbaren  Text  durch  Con- 
jecturen  herstellen,  so  müsste  man  befürchten ,  den  Wortlaut 
noch  mehr  als  bisher  zu  zerstören.  Ich  werde  jedoch  keinen 
Zweifel  darüber  lassen,  wie  ich  den  Sinn  der  corrumpierten 
und  schwierigen  Stellen  verstehe.  Es  ist  zu  hoffen,  dass  bei 
einer  systematischen  Durchforschung  der  italienischen  Brief- 
sammlungen noch  Handschriften  mit  einer  besseren  Ueber- 
lieferung  gefunden  werden'. 

81,  fol.  42,  col.  b.  Der  Cardinalpriester  Thomas  von 
Capi^a  schreibt  an  einen  befreundeten  XJardinal  über  seine 
•yhätigkeit,  über  den  Einfall  des  Berthold  und  über  seine  Ab- 
sicht, wegen  der  Beft'eiung  des  Bischofs  von  Albano  nach 
TivoK  zu  gehen.     1229,  kurz  vor  Nov.  27. 

Sani  vivimus,  occupationibus  premimur,  desiderantes  in 
altero  earos  habere  consortes,  alios  ad  reliqui  participium  ad- 
mittentes.  Credo  >,  (]|uod  non  solum  hü,  qui  de  ducatu  et 
marchia",  verum  etiapi  illi  de  regno,  qui  ecclesie  adheserunt, 
etsi  [non]*  vere,  saltem  false*  quietis  hiis*  tale  quäle  sola- 
cium  invenirent.  Verum  copcepte  fidei  [videmur]'  quedam 
contraria  argumenta  sentire®,  cum  minister  malicie  et  iniqui- 
tatis  intente  cum  multis  armatis  in  territorium  fidelium  nostro- 
rum  debea9t  •  irruere,  dans  incisioni  et  igni  »•,  quicquid  manus 
attingere  potuit  vastatoris".  Porro  enim  anima  nostra  sus- 
pendium  dubitationis  incurrit^  cum  me  ad  processum  urgeret 
obedieucia  et  confusio  retardaret  amorem.  Ceterum,  quia 
liheratio  venerabilis  patris  domini  Albanensis  diligenter  solli- 
citabat  affectum,  elegi  procedere  usque  Tybur,  dominum  lo- 
hannem  '*  consulturus,  ioidem  exspectando  nichilominus  vestre 
beneplacitum  voluntatis  i». 

82,  fol.  42,  col.  b.  Thomas  von  Capua  schreibt  an 
Gregor  IX.  über  den  Abzug  des  J3erthold,  über  seinen  Auf- 
bn^ch  nach  Tivoli,  über  einen  vom  Deutschordensmeister  ge- 

I)  Vgl.  die  Noten  zu  n.  85  n,  92.  Vielleicht  finden  sich  auch  noch 
andere  Schreiben,  welche  zu  dieser  Gmppe  gehören.  In  n.  83  ist  eins 
erwlihnt,  das  in  unsere  Sammlung  nicht  a^fgenommen  ist.  2)  'Credidi'? 
a)  Hier  fehlt  etwas,  oder  das  ▼orang'ehende  'qui*  muss  fortfallen;  denn 
Bewohner  des  Qerzogthums  und  der  Mark  l;;öni^en  nicht  gut  als  *An* 
häi^ger'    der   Kirche    bezeichnet   sein,  4)    Fehlt    c.  5)    'aUcuius'? 

6)  Geht  woy  auf  die  *occupationes*.  7)  undeutlich.         8)  *sentite'  c. 

9)  *debuerit'?  10)  'agni'  c.  11)  Gemeint  ist  Berthold,  der  Bruder 

des  Herzogs   Raynald  von  Spoleto;   vgl.  n.  82.  12)   Johann  yon  Co- 

lonna,   Cardinalpriester.  13)  Weil   hier   nicht   'sanctitatis*    steht,   und 

wegen  der  cordialen  Einleitung  kann  der  Brief  nicht  an  den  Papst  ge- 
richtet sein. 


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Die  YorverbandluDgeti  zum  Friieden  von  S.  Germano.      181 

sandten  Brief  und  ftagt  Wegen  neuer  Instructionen  an»    1229^ 
kurÄ  vor  Nov.  27. 

Noverit  üanctitäs  vestra^  qtiod  tenerabilis  pater  R;  ^  arohi- 
episcopus  nunciüm  misit  Berth[oldo] ',  incr^epans  euth  de  eo, 
quod  fbeerat  in  territorio  Berth.';  qui  recöpto  nuncio  licenci- 
avit  <BOs,  qni  ad  eum  conveneränt,  et  ad  alias«  partes  se 
transtulit;  et  sie  eepi«  de  Reatu  proeedere  versus  lybur.  In 
ititiere  vero  reeepi  litteras  ä  magistro^,  quas  mitto  presentibus 
interclusasy  ut  sanetitas  vestra  proVideat>  si  propter  ea,  qu« 
£.  ad  impedimentum  pacis  feeit;  ut  dicitur^  Bit*  dd  hiis,  que 
iniuiacta  sunt  michi^,  aliquid  immutandutu  *.  8pero  autem  in 
Domino^  quod  mandatorum  vestrorum  fines  servabo  et,  quaii- 
tum  divine  clemencie  liberalitas  dederit,  de  faiis,  que  ad  noüO' 
rem  ecclesie  pertinent^  non  obuiittam. 


83,  f.  42,  col.  b— 42',  eol.  a.  Thomas  von  Capua  schreibt 
an  Gregor  IX.  über  seine  erste  resultatlose  Besprechung  mit 
Friedrich  IL  und  über  seinen  Besuch  in  Monte  Cassino  beim 
Bischof  von  Albano,  für  den  freier  Abzug  beim  Kaiser  nicht 
durchzusetzen  war;  meldet,  dass  für  den  Bischof  und  das 
Kloster  durch  einen  Vertrag  einiges  erlangt  sei,  und  fordert 
den  Papst  zu  schleuniger  Entschliessung  au^.  1329,  bald 
nach  Nov.  27. 

Formam  negocii  micki  commissi  sanctitati  vestre  me. 
tarn  10  laborem  itmeris  consorti  arcbiepiscopi  experiencia  sen- 
sit. Sane  post  inundationes  aquarum'^,  post  Viaruiü  lubrica 
regnum  ingressus,  intellexi  imperatori  fuisse  relatum  nullius 
potestatis  michi  esse  potenciam,  cum  de  responsi  exspectacione 
responderet.    Ünde  commissum  negocium   circa  ipsius  princi- 

5ium  difficultatis  et  ^uasi  cuiusdam  desperationis  eminebat>*. 
andern  divertente  aliquantulum  principe,  transitum  habui  per 
Aquinum  et  Montem  Quassinum  ascendens  venerabilem  pa- 
trem  Albanensem  episcopum  inveni  multa  debilitate  coUapsum, 
multa  infirmitate  gravatum;  cumque  in  eductione^'  ipsius  et 
devotorum  nostrohim  de  Campania  efScacem  non  possem  ha- 


1)    'Beginns'?  2)    *berth*    mit  Abkürzungszeichen.  8)    Wie 

Kot.  2;  irrthümlich  statt  des  Ortsnamens.  4)  *alia'  c.         5)  *cepii'  c. 

6)  Hermann  von   Salza.         7)    »sie*  c.  8)   *ili'   regelmässig;   ich   löse 

wegen  des  'nichllominns'  in  n.  81  *michi*  auf.  9)  Im  c:  *aliquid  non 
(äbergeschrieb^n)  iinmatabo';  *bo'  ist  übei^eschrieben,  vorher  alischeinetid 
'nd'',  was  lüit  dem  vorangehenden  'äic  (sit)*,  allein  einen  guten  Sinn  giebt. 
10)  *ine.  tem'  unsicher.  2a  conjicieren  wage  ich  bei  dem  Satze  nicht. 
Der  Sinn  ist  wohl  zweifellos:  der  Erzbischof,  Welcher  den  Schreiber  tiüter'' 
wegs  begleitete,   hftt   die   'forma  negocii*   erfehren.  11)   Vgl.   *phivla 

ingftiente'  bei  Rycc.  Ö.  Germ.  367,  7  zu  Mitte  Oct.  12)  Auch  hier  ist 
der  Sinn  verständlicher  als  die  Construction.         13)  'edibtione*  c. 


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182  Carl  Bodenberg. 

bere  processum,  nisi  principi  loquerer,  quodam  sero  de  con- 
silio  ipsius  domini  AlDanensis  hec  feci;  et  propositis  ei  que 
Dominus  dedit,  auditis  et  responsis,  in  eundem  effectum  non 
concorrebant  effectus^  propter  ea,  que  vobis  ^er  alias  inti- 
mavi  litteras.  Deinde  per  mediatores  pro  domino  Albanensi 
et  suis,  pro  monasterio  et  bonis  eius  obtenta  sunt'  ^uedam, 
que  *  lat[ore8j  presenepum]  sanetitati  vestre  poterunt  viva  voce 
referre.  Verum  in  omnibus  de  consilio  domini  Albanensis  et 
monachorum,  quo  ad  ea  que  monasterium  contingebanty  pro- 
cessi.  Quod  si  circa  predicta  aliquid  obmisi  sollempnitatis, 
cum  de  substantia^  non  deesse  credatur,  parcite,  ut  placebit. 
Denique  vos  latere  nolo  me  in  tali  statu  recepisse  dominum 
Albanensem,  quod'  eius  effigies  mortui  videbatur  plus  quam 
vivi.  Ceterum  per  me  vel  per  alium  de  meis  convenienter 
tractabo  quod  potero^  ad  vestre  dominationis  noticiam  quod 
invenero  prolaturus.  Circa  ea,  que  attingunt  negocium  michi 
commissum,  faciatis,  et  cito,  quod  secundum  Deum  expedire 
videritis  faciendum. 

84,  f.  42',  col.  a.  Thomas  von  Capua  schreibt  an  Gregor 
IX.,  dass  der  Kaiser  und  Herzog  Raynald  ihr  Missfallen  über 
Berthold  geäussert  haben,  und  rtmmt  den  Herzog.  1229,  bald 
nach  Nov.  27. 

Producto«  ad  imperatoris  noticiam  et  ducis',  quod  fece- 
rat  ^  hiis  diebus  in  territorio  tali,  in  utroque  displicencie  signa 
sunt  visa,  et  quidem  tot  argumenta  in  desiderio  pacis*  dux 
ipse  pretendit,  ^uod  ad  debitum  satisfactionis  accedet  et  ad 
favorem  gratie  mtroibit,  cum  res  spei  successerit  et  effectui 
responderit  affectus*^  Ceterum,  quantum  michi  astiterit  circa 
factum  domini  Albanensis,  vive  vocis  relationi  reservo,  que 
latentis  ^^  plus  habet  enargie  et  suspecti  minus  linguam  inter- 
pretis  sentit.  Set  qui  dedit  incipere",  prosperabit  felicius 
consummare. 

85,  f.  42',  col.  a.  Thomas  von  Cajjua  bittet  Gregor  IX., 
im  Sinne  des  Friedens  zu  wirken,  damit  seine,  des  Thomas, 
Worte  nicht  Lügen  gestraft  werden.     1229,  Dec. 

1)  Wohl  *affectus'.  2)  'sint'  c.  3)  *p'  c.  4)  *sba'  mit  Ab- 
kürzungszeichen. Wenn  der  Wortlaut  so  richtig  ist,  kann  der  Sinn  nur 
sein :  die  Form  des  Vertrages  ('sollempnitas')  ist  vielleicht  nicht  einwand- 
frei, aber  er  hat  eine  solide  Grundlage  (^snbstantia*).  5)  ^ut'  ist  über- 
geschr. ;  vorher  1  —  2  Buchstaben  durchstrichen.  6)  Troductä'  c. 
7)  Des  Kaynald  von  Spoleto.  8)  Nämlich  Berthold;  vgl.  n.  81  u.  82. 
9)  Es  folgen  durchstrichen  die  Worte  *duxerit  et  effectui' wie  nach- 
her bis  'Albanensis*.  10)  Wohl  *effectus*  und  *affectui*  zu  lesen. 
11)  'latntis'  c;  *litteris'?         12)  *incepere'  c. 


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Die  Vorverhandlungen  zum  Frieden  von  S.  Germano.      183 

Quot^  bona  sperantur  provenire  de  pace^  hü  satis  intelli- 
gunt,  qui  discrimina  guerre  senserunt^.  Cum  ergo  illorum, 
qui  pacis  sunt',  vicem  geratis  Id  terris  pro  Deo  et  salute  po- 
puli^^  sie  ea^  que  ad  pacem  sunt,  sanctitas  vestra  provideat, 
ut  non  irrita  fiant,  que  de  nostris'  labiis  processerunt*.  Ad 
hec  liceat  in  pagina  missa'',  pater  reverende,  nt  apud  Deum 
in  commisso  michi  negocio  suffragia^  mitteneium  impetraret  <^, 
quod  missi^^  meritis  non  debetur.  Ceterum  multi  sunt  clerici, 
qui  nituntur  impedire  concordiam,  consueti  fecondius  in  aqua 
turbata  piseari. 


865  f.  42',  eol.  a.  Thomas  von  Capua  verspricht  Gregor 
IX.,  sich  seinem  Auftrage  zu  fügen,  bittet  ihn  aber,  zu  ver- 
hüten, dass  er  als  Wortbrüchieer  erscheine.     1229,  Dec. 

De  noiente  volentem  me  fecit  vix^i  mandati,  et  quem  in 
processu  previdi  sencio  in  mora  rigorem.  Verumptamen  fiat 
voluntas  vestra,  non  mea,  quinimo  meum  est  volle  quod  vultis^ 
dummodo  paternitas  vestra  provideat,  ut  obediencie  filium, 
quem  misistis,  illa  macula  non  aspergat,  quam  i>  etiam  laicus 
mei  generis  non  contraxit. 

87,  f.  42',  col.  a— b.  Thomas  von  Capua  meldet  einem 
Freunde,  dass  er  sich  bei  Friedrich  II.  in  seiner  Sache  ver- 
wendet habe ;  schickt  ein  kaiserliches  Schreiben  ein.    1229,  Dec. 

Keceptis  litteris  vestris,  super  hiis  (jue  continebantur  in 
eis  pro  .  .  scripsimus  imperatori  que  vidimus  expedire,  et 
tenorem  litterarum  vestrarum,  quibusdam  subtractis  que  sub- 
trahenda  videbam,  pp  .  .  litteram>'  misi  in  quadam  cedula 
interclusam.    Quid  autem  imperator  circa  illa  preceperit  hiis, 

qui  in  terra  dicti '*  obsident,  vestra  prudencia  colligat 

ex  litteris,  quas  ab  ipso  recepi. 


88?  f.  42',  col.  b.     Thomas   von    Capua   schreibt   einem 
Cardinal,  dass  er  das  Misstrauen  des  Kaisers  gegen  die  fried- 

1)   Die  Worte   bis  *processerunt*   auch   im  Vindob.  Cod.  Philol.  70, 
f.  46'.  2)  *senciunt*  Phil.  3)    *illius,   qui  pacis   est   auctor'   Phil.; 

besser.  4)  *populi  Christiani'  Phil.  6)  *vestris*  Phil.  6)  Es  folgt 
ein  Zeichen,  wie  es  wohl  in  Handschriften  bei  Beginn  eines  neuen  Ab- 
satzes gesetzt  wird.  Vielleicht  gehört  der  Kest  nicht  zu  diesem  Schreiben, 
doch  würde  es  auch  einen  guten  Sinn  geben,  wenn  man  nur  das  Stück 
bis  'debetur'   eingeschoben  denkt.  7)    *supplicare*    scheint    zu    fehlen. 

8)  Wohl  *suffragio'.  9)  Wohl  *impetrarem\  10)  *missis*  c.  11)  Lies 
'vis*.  12)  *^*  c.  13)  Anscheinend  'et  .  .  pape  litteram'.  14)  Zwei 
Striche,  nicht  Punkte. 


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184  Carl  Rodenbetg. 

liehen  Absichten  des  Papstes  nicht  beseitigen  könne,  dass  er 
S.  Germano  verlassen,  aber  die  beabsichtigte  Unterredung  mit 
dem  Kaiser  wegen  der  Gaetaner  einstweilen  verschoben  nahe. 
1229,  Dec. 

Inter  desideria,  que  noster*  haberet  imperator,  hoc  est 
potissimum,  ut  dicitur,  ut  sie  possit  reconciliari  ecclesie,  sie 
iungi  domino  pape,  quod  firma  esset  [pax]*  et  proficeret 
uterq^ue  in  Deo.  Verumptamen  propter  quedam,  que  recepit 
a  quibusdam  de  curia  et  a  quibusaam  ae  Urbe»,  ut  audivi, 
iam  videtur  habere  verba  suspecta,  <jue  dixi  ei  de  sincera  vo- 
luntate  domini  pape,  cum  quasi  undique  scribatur,  quod  cum 
ipso  laboretur  in  dolo;  quod  ego  et  potenter  et  pacienter  in- 

hcior  coräm  Deo.    Ad   hec  noveritis  me  ivisse *  tum 

propter  caristiam,  que  est  apud  Sanctum  Germanum,  tum 
propter  Gaietenses*,  ut  pro  eis  loquerer  quod  deceret.  Set 
intellexi  per  litteras,  quas  ab  illis  recepi,  quod  miserant  mm- 
cium  ad  dominum  nostrum«.  Unde  supersedi  coiloquiis, 
exspectans  quod  ipse  receperat  ab  apostolica  sede  responsum. 
Ceterum,  cum  cummissum'  michi  negocium  super  vires  meas 
Sit  et  totus  contremiscam  sub  illo,  supplico  per  vos  communi 
patri  ac  domino,  ut  per  [se]^  ac  alios  me  faciat  orationum 
suffragiis  adiuvari. 


89,  f.  42',  col.  b.  Thomas  von  Capua  bittet  befreundete 
Cardinäle,  zu  erwirken,  dass  er  sich  auf  40  Tage  nach  der  Insel 
Ponssa  zurückziehen  dürfe;  beklagt,  dass  man  dem  Kaiser 
nicht  früher  die  Absolution  angeboten  habe,  der  längst  gemerkt 
habe,  dass  dieselbe  durch  das  Warten  auf  die  Lombarden 
verzögert  würde;  ist  in  Spannung,  was  für  Nachricht  die 
kaiserlichen  Gesandten  über  die  Form  der  Absolution  von  der 
Curie  zurückbringen.     1230,  Anf.  März. 

De  precepto  communis  patris  et  domini  voluntate  facta  ^ 
ingressus  sum  regnum,  de  mandato  eiusdem  domini  traxi  mo- 
ram,  forte  acceptum  vestrum  ^^  et  utile,  quod  fui  absens.  Ac- 
cedit  hoc  ad  desiderium  meum,  unum  impetretis,  si  placet,  ut 
saltem  per  quadraginta  dies  mora  sit  michi  licita  ini>  insula 

1)  'nost'  c,  wobi  sicher  corrumpiert ,  da  kein  anderer  als  Thomas 
den  Brief  geschrieben  haben  kann;  ist  vielleicht  'noscitur  habere'  zu  lesen? 
2)  Fehlt  c.  3)  Die  Curie  war  also  noch  nicht  in  Bom.  Gregor  kam 
nach  Rom  gegen  £nde  Febr.  1230;  Potthast  8494 — 8495.  4)  Zwei 
Striche;  inhaltlich  zu  ergSuzen  «Suessatn*,  wohin  sich  Thomas  Ende  1229 
von  S.  Germano  aus  begab;  Rycc.  8.  Germ.  358,  3.  5)  *Gaiete5*  c. 

6)   Dies  ist  sicher   der  Papst,   denn   der  Bote   soll   Antwort  bringen   *ab 
apostolica  sede'.  7)  'camissum*  c;  dieselbe  Abkiirzung  öfter  daselbst. 

8)  Fehlt  c.         9)  <8ancta'?         10)  Der  Sinn  scheint  zu  fordern  'fuit  vobis*. 
11)  *et'  c. 


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Die  Vorverhandlungen  zum  Frieden  von  S.  Germano.      185 

Ponciana.  Sane  circa  ea,  que  pacis  poterant  procurare  pro- 
cessum,  tractavi  cum  principe  et  ex  hiis  connicere  potai, 
quodji  satis  se  applicabilem  tunc  desideriis  ecclesie  obtu- 
isset,  si  absolutionis  beneficium  ei  oflFerretur  in  promptu. 
?orro»  presenserat,  anteqaam  regnum  intrarem,  quod  [nichil 
nisi]'  expectatio  Lonbardorum  reconciliationem  suspendebat 
ipsius;  hoc  procul  dubio  grave  tulit,  hoc  ad  illusionem  retulit 
et  contemptum  *.  Set  tandem,  ut  toUeretur*  extolerabilior 
causa  dilacionis«  pretextu  forme,  que  circa  processum  absolu- 
tionis debebat  haberi,  Q.  et  m. '  se[aem]  apo[stolicam]  adierunt; 
verum  quid  egerint,  nescio.  Me  tamen  scio  longa  exspecta- 
tione  languere^  quoniam  alligavit  me  more  mandatum,  quod 
a  sanctitate  vestra  •  recepi ;  propter  quod  digito  monstror  tan- 
quam  suspectus,  dicor  exclusus.  vjloriari  quoque  oportet, 
quia  mater  ecclesia,  que  tanto  tempore  certavit,  in  me  mani- 
feste noticie»  iudicium  appreheudit.  Experiar  igitur  de  vestra 
licencia,  si  alibi  michi  dominus  reservavit  locum  aliquem. 
Ad  salutem  tamen  oracionum  vestrarum  me  non  faciatis  ex- 
pertem. 

90,  f.  42',  col.  b.  Thomas  von  Capua  schreibt  Gregor  IX., 
dass,  wenn  er  nicht  im  Königreiche  geblieben  wäre,  das 
Kirchengut  dort  geplündert  und  die  Gefangenen  und  die  dem 
Kaiser  Verdächtigen  getödtet  wären;  fleht  den  Papst  an,  sich 
für  Frieden  oder  Krieg  zu  entscheiden.     1230,  März. 

De  mora  mea,  ut  audio  ^  multi  disputant,  sed  vos  scitis, 
quid  preceperitis  michi,  et  forte  non  fuit  inutile.  Set  si'» 
non  remansissem  in  regno,  bona  clericorum  et  ecclesiarum 
[du]dum**  essent  omnino  in  diruptionem"  et  predam,  captivi 
et  alii  de  regno,  quos  princeps  habebat  suspectos,  supplici- 
um sensissent,  ut  fertur,  extremum.  In  hiis  nichil  michi  ascri- 
bo,  sed  Deo  et  vobis.  Ad  hoc  impetrata  venia  supplico, 
ut  consideratis  vestris  et  partis  adversis  adverse  processibus 
plene  discussionis  arbitrio  decernatis,  quid  secundum  DeUm 
et  hominem  plus  expediat,  scilicet  pax  an  guerra. 

91,  f.  42',  col.  b — 43,  col.  a.  Thomas  von  Capua  schreibt 
Oardinälen   über  seine  Besorgnis,   dass   es   zu   neuem  Kriege 

1 )  Fehlt  c.  2)  Toorro'  c.  3)  Ein  Buchstabe  mit  Abkürzungs- 
zeichen, dann  'nsi'  c.  Die  Conjectnr  ist  ansicher,  aber  der  Sinn  erfordert 
derartiges.  4)  Es  folgen  durchstrichen  die  späteren  Worte :  *Me  tamen 
— -  languere\  6)  'tof  eretur'  c.  6)  *dilacio'  c.  7)  Wohl  *m[agister 
Thentonicomm]*;  unter  dem  *Q.*  ist  wohl  der  Erzbischof  von  Reggio  ver- 
borgen; Ryce.  S.  Germ.  868,  18  u.  24.  8)  *vra'  c.  Dass  der  Brief 
nicht  an  den  Papst  gerichtet  ist,  steht  fest.  9)  *ti*  undeutlich;  *inno- 
centiae'?  Was  gemeint  ist,  zeigt  n.  90.  10)  *si'  tibergeschrieben. 
11)  'du'  c.         12)  Wohl  *direptionem'. 


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186  Carl  Rodenberg. 

mit  dem  Kaiser  kommt  ^  und  über  die  sich   daraus  für  die 
Kirche  ergebende  Gefahr.     1229,  März. 

Scio  vos  habere  zelum  Dei,  quia  scio  vos  honoris  et 
ecclesie  Dei  providos  zelatores.  Scio  vos  amatores  concordie^ 
pacis  amicos;  unde  super  hiis  non  oportuit  me  sollicitare  vos 
scriptis*,  quos  sciebam  sollicitudinis  non  expertes,  et  quam- 
diu  exspectabam  super  Ulis,  pro  quibus  A.  et  m.*  venerunt 
ab  apostolica  sede,  responsum,  scripto'  multiplicare  noiebam. 
Nunc  aliqua  scribo  domino  gape*,  quorum  transcriptum  pote- 
rit,  si  placuerit,  circumspectio  vestra  *  videre.  Unum  addicio, 
quod  consideratis  processibus  nostris  et  partis  adverse,  si  non 
provenerint,  confundetur  ecclesia,  peribunt  illi  de  regno,  qui 
ecclesie  adheserunt,  nisi  forte  miraculo  virtus  divine  potencie 
aliter  duxerit  providendum. 

92,  f.  43,  col.  a.  Thomas  von  Capua  beruft  sich  ge^en 
die  ihm  an  der  Curie  gemachten  Vorwürfe  darauf,  dass  seme 
Ankläger  selbst  ihn  ausgesandt  und  er  nur  gehorcht  habe;  sein 
Vergehen  sei,  dass  er  den  Frieden  wünsche.     1230,  März. 

Audivi*,  quod  quidam  me  verbis  quasi  lapidibus  quibus- 
dam  impetunt;  set  utinam,  propter  quod  lapidant,  indicarent! 
Sane,  si  mala  sunt,  ad  que  me  miserunt,  imputetur  non  obe- 
diencie*  miseri'^  sed  mittencium  iussioni;  si  vero  bona  sunt, 
cur  me  cedunt?  Penam  sencio,  culpam  ignoro,  nisi  violencia 
detur  hoc  culpe,  quod  in  negocio  pacis  sub  spe  divine  cle- 
mencie  [laboraverim] •.  Desidero  tranquillitatem  ecclesie;  po- 
puli  quero  quietem.  Si  ergo  hec  est  nostre  vexationis  occasio, 
hie  casus  deducatur*  in  causam,  ad  iudicium  proferatur,  fidu- 
cialiter  accusatores  prosiliant,  quoniam  omnis  exceptionis  sub- 
lato  suffragio  calumpniantes  admittam  et  testibus  non  repulsis 
parebo  sentencie,  pro  re*<>  huiusmodi  dictus  reus.  In  hiis 
autem  Danielis  non  invocabo  auxilium  seu  subsidium  cum  Su- 
sanna, seu  cum  loseph  pincerne  Pharaonis  soUicitabo  memo- 
riam,  supplicationi   tarnen   crucifixi  non    renunciabo   latronis. 


93,  f.  43,  col.  a.  Thomas  von  Capua  bittet  Gregor  IX., 
ihn  zurückzurufen;  in  seinem  Vaterlande  habe  er  einen  zu- 
gleich süssen  und  bitteren  Kelch  getrunken.     1230,  März. 

1)  *scriptis'  klein  übergeschr.  mit  anderer  Binte.  2)  Vgl.  n.  89. 

3)  'scripta'  c.  4)  Wahrscheinlich  n.  90 ;  vgl.  nachher  die  Wiederholung 
von  'consideratis  processibus*.  5)  'circumspectioni  vestre'  c.  6)  Das- 
selbe Schreiben  steht,  nach  einem  Verzeichnis  in  den  Sammlungen  der 
Mon.  Germ.,  im  Cod.  Mellic.  G.  38  unter  den  Briefen  des  Thomas  von 
Capua,  Lib.  VI,  19.         7)  *obedienci'  c.  8)  Fehlt  c.         9)  Corr.  aus 

'dedecatur\         10)  *reo'  c. 


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Die  Vorverhandlungen  zum  Frieden  von  S.  Germano.      187 

lubetO;  pater  et  domine,  me  venire  ad  vos.  Reficite  lap- 
sum  vestre  fratrumque  nostrorum  presentia  visionis,  ut  recrea- 
tionis  huiusmödi  suscepto  figmento  fortiorem,  si^  expedire 
videbitur,  visio  iterata  me  mittat  >  in  mare,  cuius  fluctus  obe- 
diencia^  michi  hactenus  calcabiles  prebuit  et  mulcedine^  dul- 
coravit;  bibi  etenim  in  patria  calicem  plenam  misto',  amari- 
tudine  moderante  dulcedinem  et  amaritudinis  teroperante  rigo- 
rem  dulcedinis  lenimento. 


94,  f.  43,  col.  a.  Thomas  von  Capua  berichtet  einem 
Freunde  über  seine  nur  zum  Theil  erfolgreiche  Verwendung 
beim  Kaiser.     1229,  Ende  Nov.— -Anf.  Dec.« 

Litteras  vestras  af[fectione]  8[incera]  recepimus',  et  que 
tam  litterarum  series  quam  nuncii  relatio  attubt,  diligenti  me- 
didatione  pensantes,  petitiones  v[estras]  induximus  in  audi- 
torium  principis.  Quarum  alique  ad  exauditionis  gratiam  per- 
venerunt^  aliquibus  difficultatis  obiecit  repagulum  rigor  volun- 
tarius  [pjresidentis.  Porro  8ollic[itudinis]  latoris  presentium 
testes  sumus,  eius  instancie  non  expertes.  Non  igitur  ipsum 
negligencie  nota  notet,  in  quibus  prosecutio  debita  de  contin* 
gentibus  nil  obmisit.  Speramus  tamen,  quod  alio  tempore 
vestri  desiderii  attingetis  effectum. 

95,  f«  43,  col.  a.  Thomas  von  Capua  bittet  [Hermann 
von  Salza?]  um  die  AbberufuDg  von  Personen,  welche  das 
Gebiet  der  Kirche  bekriegen.     1229—1230. 

Intellex),  quod*  .  .»  quasi  ad  imfprolperium  et  iniuriam 
meam  dixerit,  quod  B.  et  L.  receperant  randulphum  ^  ad  im- 
pu^andam  terram  ecclesie.  Expediret  igitur,  ut  per  revo- 
cationem  illorum  de  ilio  loco  provideretur  michi,  provideretur 
etaliis,  michi,  ut**  cessaret  destructio'*,  illis,  [ut]**malis  sub- 

1)  'se*  c.  2)  %atat*  c.         3)  *obediencie'  c.         4)  'et  a  mulce- 

dine'  c.  6)  Hnusto'  c.  6)  Wenn  das  Schreiben  von  Thomas  ist, 

mass  es  in  die  Zeit  fallen,  wo  derselbe  in  der  Umgebung  des  Kaisers 
weilte;  denn  er  bezeichnet  sich  als  Zeugen  für  den  Eifer  des  Boten. 
Dass  das  Schreiben  nicht  von  Thomas  ist,  sondern  an  ihn  gerichtet  war, 
ist  wenig  wahrscheinlich.  Dann  müsste  der  Verf.  ein  vornehmer  Unterthan 
des  Kaisers  gewesen  sein.  Allein  in  einem  Schreiben  an  einen  Cardinal 
wäre  der  Ausdruck  'affectione  sincera*  nicht  angemessen.  Ferner  wHre 
die  Bezeichnung  Friedrichs  als  *princeps*  auffallend  und  vor  allem  der 
Sats  'obiecit  repagulum  rigor  voluntarius  [p]residentis\  'Rigor'  ist  überdies 
ein  Wort,    das  Thomas  liebt.  7)  'rogam'*  c.  8)  *^',    darüber  ein 

Punkt,  vielleicht  der  Rest  eines  Buchstabens.  9)  .  .  übergeschrieben. 

10)  Vielleicht  Pandulf  von  Aqnino,  dem  der  Kaiser  im  Oct.  1229  mehrere 
Bargen  in  der  Nähe  des  Kirchenstaats  anvertraut  hatte;  Rycc.  S.  Germ. 
357,  3.  11)  'u'  mit  übergeschr.  't*.  12)  So  könnte  ein  geschädigter 


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188  Carl  Eodenberg. 

trahat[ur]  occaßio,  cum  locus  ille  consueverit  esse  latroüum 
speluuca  et  habitatores  eiüs  manus  habuerint*  doctas  ad  pi*e- 
dam  et  rapinis  amicas^.  Ergo  super  hoc  pro  suis'  procuröt 
probata  dilectio  vestra,  que  novit. 

Zunächst  ist  nachzuweisen,  dass  als  Verfasser  der  Briefe, 
einerlei  ob  sie  erfunden  sind  oder  nicht,  Thomas  ton  Capuä, 
Cardinalpriester  von  S.  Sabina,  angesehen  werden  muss.  Der 
Schreiber  von  n.  81  ist  ein  angesehener  Mann,  welcher  die 
Interessen  des  Papstthums  wahrzunehmen  hat.  Er  ist  be- 
müht, für  die  Bewohner  des  Herzogthums  Spoleto  und  der 
Mark  Ancöna  und  für  die  Anhänger  der  Kirche  im  tönig- 
reiche  Sicilien  durch  seine  Thätigkeit  ruhige  und  friedliche 
Zustände  zu  schafiPen  und  will  für  die  Befreiung  des  Bischofs 
von  Albano  wirken.  N.  82  hängt  mit  n.  81  eng  zusammen; 
denn  der  Vetfasser  spricht  in  beiden  von  seiner  Reise  nach 
Tivoli,  und  nach  li.  82  hat  er  auch  Aufträge  für  den  Frieden. 
Nach  n.  83  ist  er  mit  einem  Erzbischofe,  doch  wohl  dem- 
Äelben,  welcher  schon  in  n.  82  erwähnt  ist,  in  das  Königreich 

fekommen.  Er  hat  mit  dem  Kaiser  unterhandelt  und  sich 
anrt  über  Aquiiio  nach  Monte  Cassino  zum  Bischof  von  Albano 
begeben.  Nach  Rycc.  S.  Germ.  MG,  SS.  XIX,  357,  1.  34 
kam  am  27.  November  1229  der  Cardinal  Thomas  <cum  forma 
concordie'  zum  Kaiser  nach  Aquino  und  begab  sich  an  dem- 
selben Tage  nach  S.  Germano,  das  am  Fusse  von  Monte 
Cassino  liegt.  Nur  Thomas  kann  darnach  der  Absender  der 
drei  Briefe  gewesen  sein. 

In  n.  84  und  85  ist  weiter  die  Rede  von  Friedensver- 
handlungen des  Schreibers  mit  dem  Kaiser,  in  n.  86  und 
nachher  Von  seiner  *mora'  im  Königreiche  Sicilien.  Auch  das 
stimmt  zu  dem,  Was  Rvcc.  S.  Germ.  358  von  Thomas  be- 
richtet; denn  als  Friednch  sich  im  December  1229  von  der 
Grenze  des  Kirchenstaats  weiter  nach  dem  Ihtiern  seines 
Reichs  zurückzog,  erst  nach  Capua,  dann  nach  Apulien,  folgte 
ihm  Thomas  nicht,  aber  er  blieb  im  Königreiche,  zunächst  in 
S.  Germano,  dann  in  Sessä,  später  in  Gaeta.  In  n.  93  ffiebt 
sich  der  Verfasser  als  Cardinal  zu  erkennen,  der  sich  in 
seinem  Vaterlande  befindet.  Alles  das  passt  allein  auf  Thomas 
von  Capua.  Unter  diesen  Umständen  wird  man  ihm  auch  die 
Schreiben,  welche  ganz   deutliche  Beziehungen   auf  ihn  nicht 

Eigenthümer  schreiben,  allein  die  Worte  passen  auch  auf  Thomas,  in- 
sofern durch  die  KHmpfe  seine  Bemühungen  für  den  Frieden  gehindert 
tvurden,  an  denen  auch  der  Adressat  ein  Interesse  hatte.  13)  Fehlt  c. 
1)  *tf  u  . .  üt'  c.  2)  *amicos*  c.  3)  *8  . .  ö'  c,  die  mittleren  Buchstaben 
tiüdeutlich.  Ich  vermuthe  die  Leute  des  Klosters  Monte  Cassino,  das  Her- 
mann im  Dec.  1229  Übergeben  war;  Rycc.  8.  Oetm.  357,  50.  Da  'dilectio 
vesträ'  folgt,  kann  der  Brief  an  den  Kaiser  nicht  gerichtet  sein. 


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Die  Vorverhandlungen  zum  Frieden  von  S.  Germano.      189 

enthalten,  unbedenklich  beilegen,  da  nichts  £;egen  ihn  spricht. 
Allein  n,  88  könnte  Zweifel  wecken,  weil  der  Schreiber  den 
]Kaiser  als  'noster  imperator'  bezeichnet.  Indessen,  wie  schon 
oben  bemerkt  ist,  dürfte  *noster',  das  überdies  in  ungewöhn- 
licher Weise  abgekürzt  ist,  corrumpiert  sein;  denn  der  übrige 
Inhalt  des  Schreibens  weist  sehr  oestimmt  auf  Thomas  hin. 
Thomas  von  Capua  ist  also  der  Verfasser  dieser  ganzen  Grupne 
von  Briefen  gewesen  oder  wenigstens  als  solcher  gedacnt 
worden. 

Nach  n.  82  hatte  Thomas  Aufträge  zu  Friedensverhand- 
lungen mit  dem  Kaiser.  Allein  dies  hedarf  noch  einer  Ein- 
schränkung. Sehen  wir  uns  n.  81,  das  erste  unserer  Schreiben, 
genauer  an,  so  bemerken  wir,  dass  Thomas  nicht  die  geringste 
Eile  hat  m  Friedrich  zu  komqien.  Er  beschlieaet,  von  Rieti 
aus,  wo  er  sich  bisher  befand*,  bis  nach  Tivoli  vorzugehen, 
dort  will  er  sich  mit  den^  Cardin^  Johann  von  Colonna  be- 
rathen  und  die  Antwort  des  Adressaten  abwarten.     Freilich 

fphört  n.  81  einer  etwas  früheren  Zeit  als  n.  82  an>,  und  es 
iesse  sich  denken,  dass  die  päpstlichen  Vollmachten  zu  Unter- 
bandlungen; welche  in  n.  82  zuerst  mit  bestimmten  Worten 
erwähnt  werden,  erst  in  der  Zwischenzeit  in  Thomas  Hände 
gelangt  sind.  Doch  das  ist  unmöglich  $  denn  aus  n.  82  er- 
iahren  wir,  dass  er  dieselben  bereits  vor  dem  AngriflFe  Ber- 
tholds  auf  die  Anhänger  der  Kirche  erhalten  hat,  und  von 
diesem  wird  schon  in  n.  81  berichtet.  In  demselben  Schreiben 
n.  81  klast  Thomas  auch  schon  über  die  drückende  Last 
seines  Auftrages,  und  endlich  hat  er  in  n.  8^  ebensowenig 
wie  in  n.  81  die  Absicht,  sich  schleunigst  zum  Kaiser  zu  be- 
geben; denn  er  fragt  beim  Papste  wegen  neuer  Instructionen 
an,  und  von  seiner  ßeise  sagt  er :  ich  fing  an  mich  von  Eieti 
auf  den  Weg  zu  machen  in  der  Richtung  auf  Tivoli,  Worte, 
die  gewiss  auf  keine  grosse  Eile  schliessen  lassen. 

Zu  welchem  Zwecke  ist  denn  Thomas  von  Perugia,  wo 
sich  die  Curie  im  Herbst  1229  aufhielt,  ausgeschickt  worden? 
Er  hat  sich  nach  Rieti  begeben,  wo  er  mit  Geschäften  über- 
häuft ist.  Welcher  Art  dieselben  waren,  spricht  sich  darin 
aus,  dass  er,  nach  n.  81,  geglaubt  hat^  es  würden  durch  ihn 
und  seine  Bemühungen  nicht  nur  die  Bewohner  des  Herzog- 
thums  und  der  Mark,  sondern  auch  die  Anhänger  der  Kirche 
im  Königreiche  Sicilien  Ruhe  finden.  Aber  darin  hat  er  sich 
getäuscht.     Berthold,  der  Bruder  des  Herzogs  Raynald  von 


1)  Das  zeigt  n.  82.  2)  N.  81  erzählt  von  dem  Angriffe  Bertholds 
auf  die  Getreuen  der  Kirche,  n.  82  bereits  von  seinem  Rückzuge.  Da 
aber  in  beiden  von  der  Beise  des  Cardinais  nach  Tivoli  berichtet  wird 
and  dieser  Ort  auch  in  n.  82  noch  nicht  erreicht  ist,  kann  die  Zeit- 
differenz nur  eine  äusserst  geringe  gewesen  sein. 


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190  Carl  Rodenberg. 

Spoleto,  ist  in  das  Gebiet  der  Getreuen  der  Kirche  eingefallen 
und  hat  es  mit  Feuer  und  Schwert  verwüstet.  Thomas  be- 
schwert sich  darüber,  nach  n.  82,  bei  einem  Erzbischofe, 
wahrscheinlich  dem  von  Reggio  *,  und  dieser  bewegt  Berthold, 
das  occupierte  Gebiet  zu  räumen.  Man  darf  daraus  entneh- 
men, dass  Berthold  in  den  Kirchenstaat  eingedrungen  ist; 
denn  der  Kaiser  selbst  hat  sich  trotz  seiner  militärischen 
Ueberlegenheit  davon  ferngehalten,  auch  als  noch  päpstliche 
Truppen  auf  sicilischem  Boden  standen,  die  Grenzen  des 
Kirchenstaates  zu  überschreiten ,  offenbar  in  bestimmter 
politischer  Absicht,  und  mit  Hinweis  darauf  wird  der  Erz- 
bischof den  Berthold  zum  Abzüge  veranlasst  haben. 

Wenn  wir  femer  in  n.  81  hören,  dass  Thomas  für  die 
Befreiung '  des  Bischofs  von  Albano,  welcher  in  Monte  Cassino 
eingeschlossen  war,  thätig  sein  will,  so  wird  sein  Auftrag 
dahin  gegangen  sein,  nicht  nur  für  die  Bewohner  des  Kirchen- 
staates, weldie  weniger  bedroht  waren,  sondern  vornehmlich 
fiir  die  Parteigänger  der  Kirche  im  Königreiche  Sicilien  eine 
Wafitenruhe,  emen  thatsächlichen  Friedenszustand  herzustellen. 
Um  dies  aber  zu  ermöglichen,  musste  er  ermächtigt  sein,  Zu- 
sicherungen über  die  friedlichen  Absichten  des  Papstes  zu 
machen  und  dem  Kaiser  bestimmte  Aussichten  auf  den  Frieden 
zu  eröffnen.  Das  ist  der  eine  Zweck  seiner  Mission  gewesen. 
Der  andere  war,  namens  der  Kirche  bei  Friedrich  Forderungen 
zu  erheben,  die  zu  erfüllen  waren,  bevor  der  Papst  sich  zu 
irgend  etwas  verpflichtete*.  In  n.  82  fragt  nämlich  Thomas 
bei  Gregor  an,  ob  nach  dem,  was  Berthold  zur  Hinderung 
des  Friedens  gethan  habe,  in  seinem  Auftrage  nicht  noch 
etwas  zu  ändern,  d.  h.  ob  nicht  mehr  zu  verlangen  sei. 

Bis  soweit  würde  die  Sache  klar  sein.  Aber  wenn  Thomas 
Vollmachten  zu  Friedensunterhandiungen  hatte,  warum  eilte 
er  nicht  möglichst  schnell  zum  Kaiser  selbst  zu  kommen? 
Hier  hilft  uns  ein  sonst  ziemlich  räthselhafter  Satz  in  n.  82, 
in  welchem  Thomas  an  den  Papst  schreibt:  ich  hoffe,  dass 
ich  mich  innerhalb  der  Grenzen  eures  Auftrages  halten  werde. 
Er  hatte  demnach  ^ar  keine  formulierten  Friedensbedingungen 
mitbekommen,  sondern  nur  die  discretionäre  Befugnis,  allge- 


1)  Derselbe  war  neben  Hermann  von  Salza  der  Hauptunterhändler 
des  Kaisers.  1)  Nach  n.  81  lieg^  ihm  die  ^iberatio',  nicht  etwa  der 
militärische  Entsatz  des  Bischofs  am  Herzen.  Nach  n.  83  sucht  er  die 
'eductio*  desselben  durchzusetzen.  3)  Man  darf  das  auch  schliessen  aus 
der  Art,  wie  1230  die  Verhandlungen  beim  Frieden  von  S.  Germano  geführt 
sind.  LL.  II,  271,  n.  6  stellen  die  päpstlichen  Bevollmächtigten  eine 
Anzahl  Forderungen  auf  und  erklären  zum  Schluss :  'Hec  igitur  supradicta 
mandamus  ad  presens,  alia  suo  tempore  mandaturi*.  Vgl.  auch  das 
Folgende. 


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Die  Yonrerhandlangen  sam  Frieden  Ton  S.  Germano.       191 

meine  VersprechunTCn  za  machen.  Also  Gregor  wünschte 
VerhandlungcDy  welche  seinen  Anhängern  Sicherheit  gegen 
weitere  Bedrohung  durch  den  Kaiser  verschafften,  aber  für 
ihren  baldigen  Abschluss  durch  einen  Frieden  that  er  nichts. 
Unsere  Schreiben  erregen  starke  Zweifel,  ob  der  Papst  den 
Frieden  überhaupt  gewollt  hat,  als  er  Thomas  aussandte. 

Um  über  die  Pläne  Gregors  vollständiger  Aufschluss  zu 
erlangen,  suchen  wir  zunächst  die  Abfassungszeit  von  n.  81 
und  82  zu  bestimmen.  Rycc.  S.  Germ.  35y,  6  bringt  die 
Nachricht,  dass  sich  Berthold  im  Auftrage  des  Elaisers  nach 
Marsien  begeben  habe,  zwischen  Vorgängen  vom  5.  und 
14.  October  1229.  Man  möchte  daher  seinen  Angriff  auf  den 
Kirchenstaat  etwa  in  die  Mitte  October  und  unsere  Schreiben 
etwas  später  setzen.  Allein  damit  läset  sich  ein  Satz  von 
n.  82  nicht  gut  vereinbaren.  Thomas  berichtet,  dass  er  auf 
dem  Wege  nach  Tivoli  von  dem  Deutschordensmeister  einen 
Brief  erbalten  habe,  den  er  dem  Papste  einschickt|  damit 
dieser  entscheide,  ob  in  seinem  Auftrage  nach  den  Ueber^iffen 
des  Berthold  nicht  noch  etwas  zu  ändern  sei.  Nach  Kycc. 
S.  Germ.  357,  34  ging  Hermann  von  Salza  dem  Thomas 
nach  der  Campagna  entgegen  und  führte  ihn  am  27.  November 
zum  Kaiser  nach  Aquino.  Die  Anfrage  wegen  neuer  Instruc- 
tionen, welche  Thomas  in  Folffe  des  Schreibens  von  Hermann 
an  den  Papst  richtete,  ist  doch  wohl  sicher  mit  dieser  Nach- 
richt bei  Kycc.  in  Verbindung  zu  bringen.  Weil  eine  per- 
sönliche Begegnung  mit  dem  Kaiser  bevorzustehen  schien, 
worauf  auch  die  Schlussworte  von  n.  82  hindeuten»,  hat 
Thomas,  um  für  die  mündlichen  Verhandlungen  möglichst  gut 
vorbereitet  zu  sein,  sich  noch  einmal  an  den  Papst  gewandt. 
Hermann  wird  in  seinem  Briefe  den  Cardinal  aufgefordert 
haben,  baldigst  an  den  kaiserlichen  Hof  zu  kommen.  N.  82 
gehört  also  in  die  zweite  Hälfte  des  Novembers,  kurz  vor 
den  27.;  n.  81  fällt  einige  Tage  früher  als  n.  82. 

Hiemach  hat  Thomas  seine  Aufträge  und  Vollmachten 
etwa  Mitte  November,  wenn  nicht  früher,  erhalten,  und  wir 
haben  uns  in  die  La^e  des  Papstthums  in  dieser  Zeit  zu  ver- 
setzen. Bereits  im  September  war  das  päpstliche  Heer  aus 
dem  Königreiche  Sicilien  vertrieben ;  nur  einzelne  feste  Punkte 
hielten  sich  noch  gegen  den  Kaiser.  Allein  noch  am  28.  und 
30.  September  hatte  Gregor  von  französischen  Bischöfen  mili- 
tärische Hülfe  gegen  Friedrich  gefordert',  und  am  9.  October 
liess  er  den  lombardischen  Bund  mit  den  dringendsten  Worten 
ermahnen,  ohne  Verzug  ein  Heer  zu  schicken,  indem  er  drohte, 
andernfalls  allein  auf  die  Interessen  der  Kirche  Rücksicht  zu 


1)  *Spero  —  obmittam\         2)  Potthast  8465,  8456. 


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192  Carl  Rodenberg. 

nehmen  1.  Trotz  seiner  völligen  Niederlage  hat  also  Gregor 
im  Oetober  noch  an  eine  Fortsetzung  des  Krieges  gedacht. 
Diese  Absicht  tritt  zwar  in  seinen  Schreiben  aus  dem  November 
picht  mit  derselben  Bestimmtheit  hervor;  aber  wenigstens, 
als  er  am  10.  November  den  Rectoren  des  Lombardenbundes 
die  Friedensanerbietungen  des  Kaisers  mittheilte  und  sie  auf- 
forderte, sich  darüber  zu  äussern,  versicherte  er  ihnen,  dass 
die  Kirche  sie  nie  verlassen  würde',  und  in  anderen  Schrei- 
ben sorgte  er  für  die  Ko-äfti^ng  seiner  Anhänger  in  Italien 
und  der  Gegner  König  Heinrichs  in  Deutschlands  Wenn 
wir  aus  n.  81  und  82  sehliessen  mussten,  dass  die  Friedens- 
verhandlungen Seitens  des  Papstes  im  November  nicht  ernst- 
lich gemeint  waren,  so  stehen  dem  die  Schreiben  Gregors  aus 
diesem  Monate  nicht  entgegen,  und  nach  den  Schreiben  aus 
dem  Oetober  sind  ihm  kriegerische  Pläne  durchaus  zuzutrauen. 
Mehr  und  mehr  drängt  sich  uns  die  Ueberzeugun^  auf,  dass 
die  aus  n.  81  und  82  gewonnenen  Ergebnisse  den  Historischen 
Thatsachen  vollständig  entsprechen,  £k8s  Thomas  in  der  That 
den  Kaiser  durch  seine  Verhandlungen  hinhalten  und  durch 
trügerische  Friedensversicherungen  dahin  wirken  sollte,  dass 
die  Anhänger  der  Kirche  im  Königreiche  SiciUen  unangefochten 
blieben.  Wenn  das  gelang,  besass  Gregor  bei  einem  Wieder- 
ausbruche des  Krieges  eine  Anzahl  Stützpunkte  im  feindlichen 
Lande« 

Dass  wirklich  die  Absichten  des  Papstes  dahin  gegangen 
sind,  erhellt  aus  dem  weiteren  Verlauf  aer  Ereignisse.  Als 
Hermann  von  Salza  in  der  zweiten  Hälfte  des  Novembers  vom 
Papste,  zu  dem  er  wegen  des  Friedens  geschickt  war,  nach 
dem  Königreiche  Sicilien  zurückkehrte,  brachte  er  nach  Rycc. 
S.  Germ.  357,  33  dem  Kaiser  frohe  Nachrichten.  Aber  for- 
mulierte Vorschläge  scheint  er  an  der  Curie  nicht  erhalten  zu 
haben,  sondern  er  scheint  an  Thomas  gewiesen  zu  sein;  denn 
nun  ging  er  diesem  nach  der  Campagna  entgegen  und  ge- 
leitete ihn,  der  nach  Rycc.  S.  Germ,  eine  'forma  concordie^ 
mitbrachte,  am  27.  November  zum  Kaiser^.  Es  sieht  fast  so 
aus,  als  wenn  er  den  noch  immer  zögernden  Cardinal  herbei- 
geholt hätte. 

Nach  Rycc.  S.  Germ,  erschien  Thomas  mit  einer  'forma 
concordie*,  und  aus  unsern  Briefen  wissen   wir,   dass  er  VoU- 

l)  Potthaat  8459;  vgl.  auch  Böhmer  -  Ficker -Winkelmann  6791. 
2)  Potthast  8464.  3)  B.-F.-W.  6796—6799;  vgl.  6791.  4)  Nach 

n.  83  begleitete  den  Thomas  auf  seiner  Reise  ins  Königreich  ein  Erz- 
bischof, wohl  der  von  Reggio.  Ein  Widerspruch  mit  Rycc.  ist  darin 
kaum  EU  erblicken.  Rycc.  sah  die  Dinge  von  seinem  Standpunkte  in 
S.  Germano  an,  wie  Hermann  hinging  und  Thomas  mitbrachte,  während 
dieser  den  Erzbischof  erwähnt,  mit  dem  er  schon  vorher  zusammen- 
gewesen  war. 


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Die  Vorverhandlungen  zum  Frieden  Ton  S.  Germano.       193 

machten  zum  Unterhandeln  hatte.    Aber  sie  waren  auch  jetzt 
nicht  ausreichend,  um  irgend  etwas  abzuschliessen.     In  n.  83 
klagt  nämlich  Thomas  dem  Papste^   dass  sein  Auftrag  gleich 
beim  Beginne,  bei  der  ersten  Zusammenkunft  mit  dem  Kaiser, 
auf  Schwierigkeiten  gestossen  sei,   die  ihn  fast  zur  Verzweif- 
lung brächten.     Seine  übrigen  Worte  sind  schlecht  zu  über- 
setzen, aber   ihr  Sinn   ist  ganz  klar  > :     Friedrich  wollte    mit 
Thomas  überhaupt  nicht  verhandeln,  weil  dieser  ihm  keine 
Antwort  auf  seine  Friedensvorschläge  geben  konnte.    Worauf 
der  Kaiser  eine   bestimmte  Antwort   nicht   erhalten    konnte, 
lässt  ein  späteres  Schreiben,  n.  89,  erkennen:  das  erste,   was 
Friedrich  forderte  und  nicht  erlangte,  war  Lösung  vom  Banne 
und   Ausschluss    der   Lombarden   von   den  Friedensverhand- 
lungen mit  dem  Papste.    Die  Nachricht  bei  Rycc.  S.  Germ., 
dass  Thomas  an  demselben  Tage,  an  welchem  er  beim  Kaiser 
eintraf,  sich  nach  S.  Germano  begab,   bestätigt,   dass  die  Be- 
sprechungen, kaum  begonnen,  auch  schon  abgebrochen  wurden. 
Das  Verhältnis  zwischen  dem  Kaiser  und  dem  Cardinal 
scheint  kein  freundliches  gewesen  zu  sein.     Thomas  berichtet 
nämlich  dem  Papste  in  n.  83  weiter:  da  der  Kaiser  sich  ein 
wenig  entfernte,  sei  er  über  A<]^uino »  nach  Monte  Cassino  zum 
Bischof  von  Albano  hinaufgestiegen.    Die  Worte  machen  den 
Eindruck,  als  wenn  Thomas  gefürchtet   hat,   Friedrich  würde 
ihm   die  Erlaubnis  dazu  nicht  ertheilt  haben.     Ob   sich    der 
Bischof  Pelagius  von  Albano  in  Monte  Cassino  als  Gefangener 
des  Kaisers  oder  als  Belagerter  befand,  ist  in  dem  Schreiben 
nicht  ganz  klar  ausgesprochen.    Aber  man   muss   annehmen, 
dass  er,  von  kaiserlichen  Truppen  eingeschlossen,  das  Kloster 
noch  behauptete;   denn  Thomas   fand  ihn  aufs  äusserste  er- 
schöpft und  entkräftet,  was  mehr  auf  die  Leiden  der  Belage- 
rung, als  auf  eine  Haft  hinweist,  welche  unter  den  damaligen 
Verhältnissen,  wo  Friedrich  höchst  massvoll  auftrat  und  aen 
lebhaften  Wunsch  nach  Frieden   mit    der  Kirche  hatte,    für 
einen  Cardinal  gewiss  nicht  streng  gewesen  wäre.    Ausserdem 
bemühte   sich  Thomas  um    die    'eductio'^    des  Bischofs  und 
seiner  Truppen  aus  der  Campagna,   worunter  doch  nur  freier 
Abzug  aus  einer  belagerten  Festung  zu  verstehen  ist*. 


1)  'intellexi  imperatori  fuisse  relatnm  nollins  potestatis  michi  esse 
potentiam,  cum  de  responsi  exspectatione  responderet*.  2)  Thomas  sagt 
anzweidetitig:  'transitam  habui  per  Aqninnm'.  Nach  Bycc.  S.  Germ,  war 
er  mit  dem  Kaiser  in  Aquino  znsammengetroffen.  Wahrscheinlich  hat  die 
Znsammenknnft  in  der  Nähe  von  Aquino  stattgefunden.  3)   Die   Con- 

jectnr  'eductio*  für  'edictio*  halte  ich  für  sicher.         4)  Dass  Thomas  in  den 
belagerten  Ort  luneinkam  und   wieder  herausgelassen   wurde,   hat,   da   er 
Cardinal  war,  wohl  nichts  Auffallendes.     Ueberdies  begleitete  nach  Byco. 
S.  Germ.  Hermann  von  Salza  den  Thomas  nach  S.  Germano. 
Neue«  Archiv  etc.    XVIII.  13 


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194  Carl  Bodenbe^g. 

Da  Thamaa  8%h,  dass  di«  ^eduetia'  iiicht  zu  eirmcfeen  sei, 
w^nn  er  nicht  ditfübear  xm%  dem  Kaieor  persönlich  spjräche«, 
sQ  hat  9v  dieii  caiies  Abeuds  gethaA;  abeF  er  wurde  skhger 
wiesen.  Nachher  jedocb,  wie  er  weiter  beachtet,  wurd^  durch 
Vermittier*  lür  dem  Bischof  u^iad  die  Seiten  uad  für  das  Kloster 
und  deasea  GfUter  einiges  erlangt.  Das  kann,  soweit  ea  de» 
Bisehof  Yon  Albauo  betrifft,  keineirf^ls  der  schliesslich  gewährte 
freie  Ahsug  bereits  gewe^ien  sei» ;  denn  dieser  wäre  zweifellos 
nieht  mit  ^quedam'  bezeichnet,  üeberdies  wissen  wir,  dass 
der  Kaiser  die  *«ductio'  fcura  vorher  abgelehnt  hatte;  wenn 
jetet  'quedaw'  von  ihm  zi^gestanden  werden,  so  muss  da« 
etwas  anderes  gewesen  sein^  Endlich  erfahren  wir  ans  üycQ. 
S,  Gerni.  357,  41,  was  für  den  Abt  und  die  MöBche  von 
litcaiite  Cassina  bei  Frjedrloh  erwirkt  wurde,  nämlich  Ver- 
zeihung uu.d  Restitution  der  Qüter,  nnd  ßycc.  ^^zählt  dies  vor 
der  Freilassung  d^s  Biscbois.  yon  Aibano. 

Was  fw  aiesöft  erlangt  wurde,  muas  vidwehr  etwas  »r 
weaen  sein,  wodurch  auf  Thf^as  ein  schlechtes  Licht  l^illen 
kwnte,  denn  dieser  will  es  ni^t  sehreiben,  sondejm  dem 
Fapsle  dur-eb  flöten  inöndUoh  mittheiien  lasse»*.  E»  bentwkt 
ferner,  dass  die  Form  dabei  vieilejoht  nieht  ganz  streng  ^m^ 
ihm  gewahrt  worden  sei  *,  und  diese  Worte  führen  mit  Re- 
stimmtheit  dai^uf,  dass  ein  Vertrag  abgeschlossen  i^t,  dnr^h 
Themas  oder  wenigstens  unter  seiner  Mitwirkung..  We«n 
derselbe  »un  unmittelbar  darauf  znm  ^weiten  Male  in  diesem 
Schreiben  hervorhebe  wie  elend  er  de»  Bischof  von  Albano 

fefund%ft  habe^  derselbe  habe  eine^i  Todte»  geglichen,  sjo 
leibt  nichts  übjrig,  als  dass  Monte  Cassino  dttrch  Vermittr 
lung  de^  Themas  capituljert  hat.  I>iese  Annahme  wird  *nr 
Gewissheit,  wenn  wir  aus  Rycc.  S.  Grerm.  eÄem^en,  dasa  de? 
Kaisei?  dem  Abte  und  dea»  Mönchen  vor  der  Freäassung  des 
Belagiuft  ver?sieben  hatS  denn  dies  hat  er  sicher  ^ieht  gethan, 
so  lan^e  das  lÖQSter  in  feindlichen  Händen  ww. 

Am  n.  83  geht  nun  aber  hervqr,  dass  ?^gins  nicht  be- 
dingungsles  eapituliert  hat,  sondern  einiges  9U  seineift  Qnn^ten 
dnrcfege^fttzt  ist.  Hier  hilft  nna  wieder  R^^ec.  8.  öeram. 
Offenbar  hat  der^  ßi^ehof  b\^  und  Monte  Cassino  nicht  dem 
Kaiser,  sondern  Hermann  von  Salza  übergeben.  Rycc.  S. 
Germ.  357,  49  erzählt  nämlich,  allerdings  erst  im  Anschluss 


1)  4nch  diese  Worte  deute«  d^^uf  ^,  4s89.  Monte  Cafsino  noch 
betegr^rt  ^^4e ;  4#Q'?  we^^o  P^lasj^uji  berei^ts  Be£ft9gfi«er  Fnedricha  ge-. 
wefeg  vi(^«,  90  wäre  $9  «el^trej^s^^dlicli  g^iwesen,  dws  ohne  deuea 
Geeehi^i^Agr  4ie  {"rfilsssnng  iii^fa^t  erfi^ge»  ^ouat«.  9)  Odw  Uater- 
biindt^,  *mediatoi:?s*.  ^)  l>m^.  wer^Ctn  9o  in^roieTt  06W«seu  a^n,  4sse 
sie    etwf^ige   Eiftw«9dm^gft»    \?iderleg«)ft   tfcmnten.  4)    «Qi)«4   si  eumi 

predicta  aliqi;i4  Qbi»isi  soUei8pn%te^\         ft)  Y«*.  S.  |9$.  »0*.  l. 


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Die  Yorverhandlungta  lam  IVitöea  von  8.  Germano.      X9tk 

an  die  FraUassmiff  des  Biafikof»,  dass  dta  Slottor  und  «m 
Qabi«!  der  Ohfant  dea  DentadbordainmnirtaFB  anTwtfimt  wm^Ml 
8614.  Es  wäre  mim  UkdMl  nufhUaDd,  wenn  fiere^wa  d^vt 
einen  aioiliaolieii  F>ftaintan  hfttfea  YtartieteA  aoUen.  Dea  iel  seiM 
Au^ihe  auch  niobt  gewesen;  dam  eine  Uvknnde  «M  dmn 
JaBiiar  1230,  hei  Rjree.  &  6qi«u  ä&S,  11,  edgt  um,  dim  Q» 
nioht  der  Verwfdter,  aendem  der  einstweilige  alWiniee  ß^sttaer 
das  ^loateie  gewesen  isU  £r  hat  deseelbe  enacbeinend  wie 
eine  Art  von  rfand  in  Händen  gebebt.  Zur  GrUävnng  ^wm 
Verbältnissea  dürfen  wir  die  a|iät«ran  DriKunden  des  Friedens 
YQH  fi.  Germano  hfHmnalQbttBL  Damak  wurde  dem  Heriewa 
eine  Anaahl  ajjeUiseher  Bunen  anageUefert^  demit  er  »ie  im 
Namen  der  römisoken  Kir^e  so  lan^  bebeltf,  los  beetiionite 
FriedensbedingUQgen  adttnua  des  Kniseie  aungeftihrt  seien 't 
In  ähnliekor  Weis«  wird  ihm  1329  Monte  Ceesinoi  tU^embeii 
sein.  Er  sollte  des  Kloster  in  Verwehrnng  nehmm  ati  Biurg^ 
BoSaaA  dafür^  dass  Friedrieh  Vfffspreohungen,  die  er  bei  dw 
Gelsgenheit^  wohl  mit  Bezag  auf  den  Frieden^  gemacht  balt«^ 
arfnlitef  andernfalls  wird  er  wvpfliebtet  gewesen  oeü^^  daa 
Kloster  der  römischen  Kirehe  auracksusteUen.  Ist  aber  die» 
rioktig,  SQ  kann  die  daUagekende  Vereinbarung  nur  bei  dfr 
Capitulation  von  Monte  Oassino  getroffen  sein'^  denn  naoh 
derselben  hätte  Friedrich  kaum  noch  ein  Intttresse  daran  ^- 
habt^  solche  Zugeständnisse  au  machen. 

FreiH^  wiU  stob  dies  Ergebnis  der  Darstellupsp  da«  By«^« 
S.  Genn.  nicht  gana  glatt  ebfligent  Dieser  eiaihlt  857»  41 
zm^ohat,  dasa  der  Kaiser  Monte  Oasuno  ▼ereieben  bati  <iaiui 
biäcichtet  er  von  der  Freilassung  dea  Pelagiua  un4  linmft 
daran  mit  &^&r  atiliatiseher  Verbindung  die  Ueborgabe  da9 
Klosters  an  Hamann  ¥on  fiakuu  Wenn  nun  diese^  w^  w 
annehmen  mussten,  auf  Grund  der  Capitulation  arfi4gt  ist,  sQ 
müaste  ea  nach  Byecu  auch  die  Freilassung  des  PeU^ua  aeint, 
während  doch  dem  der  Inhalt  von  n»  83  widerspri^^  Wir 
haben  also  awiscken  Ryea  und  nnsena  Briefe  an  wählen. 
Ry«c.  erfreut  aleh  mit  Becht  einer  groesen  Autorität}  allain 
wenn  x^ian  ihn  hier  scharf  interpretieren  wiU»  ae  stösst  man 
doeh  auf  Sdbwierigkeiten.  Betraohtet  man  die  SteUe  unbo^ 
fmg&if  so  bekoipmt  man  den  bestimmten  Eindmck,  daa9  4ia 
Monte  Oassmo    vom   Kaiser   gewährte  Veraeibun^  mir   ^ 


ty  Daas  dies  diudi  den  Kaiaei  geachahtts  ist,  bemsikt  Ißjoßs  ai^l. 
%y  BlibiBiar-Fieker  IftlS,  %%U.  8)  Vtamaa  erklSit  sieb  aech  moU,  äfm 
Bjwc  von  dsp  Uebeiye^  des  Klostevs  aa  dea  ^aiaez  ni^g^snds  ipat  sns- 
drö^icbui  Woiten  a|Hrlcbt.  4)  Daas  4iss  öie  Aastdil  voe  ^ycs.  g^ 
vsaea  i^  darsaf  scbeiat  aacb  der  R^timato  867^  4a  ^m-^ffeseptiaaft^ 
hinzi^weisen. 

13* 


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196  Carl  Eodenberg. 

Freilassung  des  Pelagius  fällt  i,  und  das  stimmt  aufs  beste  zu 
unsem  bisherigen  Resultaten.  Wenn  aber  die  Freilassung 
des  Pelagius  eine  Folge  der  Capitulation  war,  so  müsste  dar- 
nach das  Erlöster  seine  Verzeihung  vor  der  Capitulation  er- 
langt haben,  und  das  ist  eine  Unmöglichkeit.  Eine  von  allen 
Widersprüchen  freie  Darstellung  lässt  sich  aus  ßycc.  allein 
nicht  gewinnen.  Wir  werden  daher  gut  thun,  die  von  ihm 
gegebenen  Thatsachen  hinzunehmen^  auf  ihre  Verknüpfung 
jedoch  kein  allzugrosses  Gewicht  zu  legen. 

In  dieser  Einschränkung  lässt  sich  der  Bericht  des  Rycc. 
mit  unserm  Briefe  leicht  in  Einklang  bringen.  Nach  Obigem 
kann  der  in  n.  83  erwähnte  Vertrag  nur  die  Capitulation  von 
Monte  Cassino  gewesen  sein.  In  dem  Vertrage  wurden  von 
kirchlicher  Seite  gewisse  vortheilhafte  Bedingungen  durch- 
gesetzt, in  keinem  Falle  aber  freier  Abzug  für  Pelagius  und 
seine  Truppen.  Dazu  stimmt  noch  n.  84,  wo  von  dem 
'factum  domini  Albanensis'  gesprochen  wird,  nicht  von  seiner 
'eductio'  oder  *liberatio\  Für  das  Kloster  wurde  die  Ver- 
zeihung des  Kaisers  erwirkt;  was  für  Pelagius  und  die  römische 
Kirche  erreicht  wurde,  erfahren  wir  nicht.  Da  nun  aber  die 
Uebergabe  von  Monte  Cassino  an  Hermann  von  Salza  eine 
Thatsache  ist  und  sie  nach  der  Natur  der  Sache  nur  bei  der 
Cupitulation  vereinbart  sein  kann,  so  werden  wir  darin  die 
erlangte  Vergünstigung  zu  erblicken  haben.  Wie  die  Ehre 
des  Pelagius,  so  wurde  auch  die  der  Kirche  möglichst  ge- 
schont und  ihr  eine  Bürgschaft  für  die  Herstellung  des  Frie- 
dens gegeben.  Vermuthlich  sollten  der  Cardinal  und  die  Be- 
satzung einstweilen  in  Monte  Cassino  interniert  werden.  Aus 
dieser  Lage  heraus  sind  n.  83  und  84  geschrieben.    Man  be- 

f reift,  dass,  so  vortheilhaft  für  das  besiegte  Papstthum  unter 
en  damaligen  Verhältnissen  das  Abkommen  sein  mochte, 
es  doch  leicht  einer  üblen  Deutung  ausgesetzt  war,  weif 
Pelagius  capituliert  hatte. 

Die  Angelegenheit  des  Bischofs  von  Albano  war  nicht 
die  einzige,  welche  Thomas  zum  Kaiser  geführt  hatte.  Am 
Schluss  von  n.  83  schreibt  er  dem  Papste,  er  würde  persön- 
lich oder  durch  einen  andern  von  seinen  Sachen  in  ent- 
sprechender Weise  zur  Verhandlung  bringen,  was  er  könne, 
und  melden,  was  er  gefunden  hätte.     *Quod   invenero'  heisst 


1)  Anzunehmen,  dass  etwa  alles,  was  Bjcc.  S.  Germ.  357,  41 — 60 
erzählt,  als  gleichzeitig,  alles  als  Ergebnis  der  Capitulation  anzusehen  sei, 
verbietet  die  Reihenfolge  der  berichteten  Dinge,  indem  erst  von  Monte 
Cassino,  dann  von  Pelagius,  dann  wieder  von  Monte  Cassino  die  Rede 
ist.  Nach  der  Satzconstruction  gehören,  wie  erwähnt,  die  beiden  letzten 
Punkte  enger  zusammen  und  stellen  sich  damit  dem  ersten  gegenüber, 
wie  das  auch  Pertz  in  seiner  Ausgabe  kenntlich  gemacht  hat. 


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Die  Vorverhandlungen  aum  Frieden  von  S.  Germano.      197 

es,  und  darin  offenbart  sich  von  Neuem,  dass  Thomas  zu 
Besprechungen,  Sondierungen,  vielleicht  auch  zum  Auskund- 
schaften geschickt  war,  nicht  aber  um  einen  Friedensvertrag 
abzuschliessen.  Endlich  bittet  er  den  Papst,  er  möge  in  Betreff 
seines  Auftrages  das  thun  und  zwar  schleunigst,  was  er  vor 
Gott  für  richtig  halte.  Hier  haben  wir  wieder  einen  Satz^ 
welcher  in  unbestimmten  Worten  ersichtlich  einen  sehr  be- 
stimmten Gedanken  ausdrückt,  der  von  Schreiber  .  und 
Adressaten  wohl  verstanden  wurde.  Der  Papst  soll  schnell 
einen  entscheidenden  Entschluss  fassen.  Erinnern  wir  uns 
an  die  ungenügenden  Vollmachten  des  Thomas,  so  kann  der 
Sinn  der  Worte  nur  der  sein:  der  Papst  soll  erklären,  ob  er 
ernstlich  den  Frieden  wolle  oder  nicnt.  Bisher  scheint  er 
sich  darüber  in  bindender  Weise  auch  gegen  Thomas  nicht 
geäussert  zu  haben. 

Die  Unterhandlungen,  welche  Friedrich  Anfangs  abgelehnt 
hatte,  sind  in  Gang  gekommen.  Nach  n.  84  hat  sich  Thomas 
beim  Kaiser  über  den  Einfall  des  Berthold  beschwert.  Auch 
der  Herzog  Raynald  von  Spoleto  war  dabei  zugegen.  Beide 
gaben  ihre  Misbilligung  über  Berthold  zu  erkennen.  Beson- 
ders weiss  Thomas  den  lebhaften  Wunsch  des  Herzogs  nach 
Frieden  zu  rühmen;  derselbe  habe  ihm  auch  in  wiäisamer 
Weise  in  der  Angelegenheit  des  Bischofs  von  Albano  beige* 
standen  ^  Doch  will  Thomas  die  genauere  Mittheilung  dem 
mündlichen  Berichte  vorbehalten.  Nach  unsern  früheren  Er- 
örterungen mussten  wir  annehmen,  dass  Pelagius  noch  nicht 
in  Freiheit  gesetzt  war.  Aber  das  ist  bald  geschehen.  Mit 
ihm  durften  die  päpstlichen  Truppen  aus  der  Campagna, 
welche  Monte  Cassino  vertheidigt  hatten,  abziehen ;  auch  zwei 
sicilische  Bischöfe,  weiche  von  Friedrich  abgefallen  und  mit 
Pelagius  eingeschlossen  waren,  erlangten  die  Freiheit  und  die 
Verzeihung  des  Kaisers.  Nach  Rycc.  S.  Germ.  357,  46  ge- 
schah alles  das  auf  den  Rath  und  die  Verwendung  des  Thomas 
und  des  Hermann  von  Salza.  Aus  Friedrichs  Entgegen- 
kommen ersehen  wir,  dass  bei  ihm  die  Hoffnungen  auf  den 
Frieden  gewachsen  sind,  und  darin  dürfen  wir  zum  guten 
Theil  ein  Verdienst  des  Thomas  erblicken,  der  nach  n.  86 
und  späteren  Schreiben  sich  auf  das  Bestimmteste  für  die 
versöhnlichen  Absichten   des  Papstes  verbürgt  hat.     Freilich 

fanz  ruhig  fühlte  er  sich  bei  diesen  Versicherungen  nicht, 
enn  in  n.  85  bittet  er  Gregor  inständig,  im  Sinne  des  Friedens 
zu  wirken,  auf  dass  seine,  des  Thomas,  Worte  *  nicht  Lügen 
gestraft  werden.    Auch  macht  er  ihn  darauf  aufmerksam,*  dass 


1)  Doch  hat  Gregor  am  Gründonnerstag  1230  die  Excommnnication 
Raynalds  und  Bertholds  erneuert,  während  Ejcc.  S.  Germ,  369,  1  yon 
der  des  Kaisers  nichts  erwähnt. 


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196  Obrl  So«lcBbeigi 

iriek  Ole^ik«^  dien  Frieden  bvi  hindert!  stehen,  um  im  Trübea 
4%  ftnsfalin)  TTomit  wohl  die  sicilischeh  G«istliefaen  gemeint 
Bttid^  weiche  tÄ{  die  Seite  det  Eihdie  übergetreten  war^« 

Mairii  dm  Worten  seilier  Svshfeiben  hat  Thoihto  dte 
SVteden  Aufriehtig  MWün«eiit>  tind  trot^  aller  Hemttioisse  und 
£\reifet  sefaeiot  er  bisirer  ad  tine  baldige  Verstibdigüikg  giß*- 
tfMubt  cu  haben.  Nua  erhält  er  aber^  nach  s«  86^  iränen  Ant^ 
mgj  irdcfaek*  ihn  in  tiefe  Bekümmernis  versefaEt.  Schweren 
Bertens  mll  er  iich  in  Gh^horsam  dem  Befehle  des  Papstes 
fägen,  aber  er  hütet  iha^  daas  ^  ihn  vor  ütm  Makel  bewahre^ 
ti^  noch  keinen  Laien  seines  Qösdilechtee  befleckt  habe» 
Der  echlimblBte  Fle^k  äüf  der  Ehre  ^ines  Laied  wai*  TreU- 
losi|(keit  und  WortbrUth.  D«r  Inhalt  dsA  nehen  Auftrags  ist 
Wimer  nicht  mitgedieilty  aber  aas  den  Wbrten  y^ön  n.  86 
wohl  zu  erkennen.  Thomas  sagt:  den  Schaudet,  weleh^i  ich 
im  Vi»^wärtMek/^iten\^  im  Hahdein^  ^in  protessü^  Vdraas- 
gesehen  iiabe^  fiibld  iah  ia  der  fiaet^  'in  mora\  Der  Ausdruck 
int  gesucht)  Aber  <{)roöes8Us'  uhd  ^orA'  bilden  Athen  Gegensati 
abd  Von  der  «laora'  ikt  in  spfttdreii  Sdireiben  n^ch  öft^t  dit» 
Redei  Der  Siah  kann  ndr  dbr  stfn:  bisher  hUtte  Thodia« 
Almr  den  Ft^dtnl  uliterhättdelt^  jettt  soll  er  die  Vef'handlunffeb 
fi)breohea^  aber  im  Eötiigreiche  bleibeb  und  dort  einstweneik 
emMMk  Aaübftthalt  salinen.  Daas  Thonlas  irgendwie  creine 
YoUrnHehfam  üb^redirittien  hai^  das«  d^t  Papst  nlit  ihm  anzu- 
frtoden  gtw^sen  ist,  UUat  sich  in  keinem  der  früheren  und 

Äteren  Schroibdn  wah^ehmen.  Ueberdiee  wäre  er  in  denk 
le  awelfellM  abberufen  wbrded«  Thema«  hat  also  hiebt 
dan  Anla6*  sa  der  aintretendto  Wisiidang  gegeben  S  ebnderki 
diese  let  aas  dem  Entsdkliiistie  deft  Papstes  berTarg^gat|teB. 
Maich  BycCi  S.  Qmrak.  SöS,  B  begab  ereh  Friddritih  ite  De- 
aamber  1B89  aus  der  <lagefad  von  6.  Gentikae  aiid  Aqoiil^ 
nai^h  Gajpd&y  im  Jandar  1830  weiter  ins  Inkierd  des  König- 
raiiAs  hacb  Melfl^  wttfarvnd  Thomafc  dbst^eüan  iii  d^  Q^nliakia 
bliebi^  lin  DeeAmbilr  1S&9  hmbeä  also  die  VeHiaadlungen 
awlsdhen  ihm  dlid  Frtedriüh  ihi*  Ende  ärreiehla  In  Feind«- 
Schaft  sind  sie  nicht  gescyeden^,  auch  schaiat  eine  sehlrferfe 
S^aanulig  nicht  eing(Btt^ten  au  seiA^)  abe^  Themks  fürchtete, 
daiis  #f  m  Wm1;teütlh]g«r  dastehen  wüi€e>  liMem  der  Papst 
sieh  ttit  netarfi  KrtAg  eatsaUnda.  Was  Greg^  daza  enikaChigte^ 
iMet  sieh  sieht  gaaa  sicher  festsüelltaw     Wahrstbeinlitdi  hatte 


1)  EboaaowSoj^  hat  Stwa  der  Ksis^  die  ÜnterhaBdlao^ea  sbge- 
Ibrocliehy  denn  er  liat  auf  iie  Fortsetzung  äer8el1[>en  das  gr^sste  (Jewiclil 
gelegt  und  damals  war  in  seinem  Auftrage  Hermann  von  Salza  am  pSpst- 
IMna  Seei)  i^to»  H.  Gthm  tifi  «a.  Si6^  if  ff.  1)  Dat  ^f^ieht  sich 
MS  d%n  Siillttftn  Bittfea«  8)  Vgl.  fMtfeh  a.  €«,  «a>er  autk  ebt»kl 
Kote  1. 


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Die  yorverhandltiiigeii  cum  ("Hed^n  von  S.  Germano.      109 

sioli  dAiniüfi  das  Verhältnis  der  dolitochen  Fürsien  eti  König 
Heinrich  deralüg  sug^Bpitzi^  dasb  eiik  offener  Cobflict  2u  eh*- 
w&rten  war. 

Thomas  sollte  ihn  Königliche  bteiben^  liber  ohne  Auf- 
träge war  er  hicht.  Nach  n.  87  steht  er  mit  dem  Kaiser  in 
Correepondcnz  und  hat  sich  für  Anhftnger  der  Kirche^  Wriche 
im  Königreiche  Sicilien  belagert  werden  *,  verwendet.  Fried- 
riche Antwort  schickt  er  ein;  Sie  scheint  nicht  erfreulich  m- 
wesen  eu  sein.  Thomas'  Aufgabe  wat*  also  in  der  Hauptsache 
dieselbe  wie  frühek*)  ntlinlich  zu  VeHiüten,  dass  die  sicilisehen 
Aufständischen  mit  Waffengewalt  niedergeworfm  wurden. 
Einen  deudicheren  Einblick  in  seine  Thätigkeit  gewährt  uns 
n»  66*  Wik*  erfahren  von  ihm^  dass  er  mit  nachdrückliehen 
Worten  und  immer  von  Neuem  die  versöhnliche  Gesinnung 
des  Papstes  betont.  Offenbar  war  er  daim  nicht  nur  ermäch- 
tigt, sondern  auch  beauftragt,  und  ohne  solche  Zusicherung»! 
war  beim  Kaiser  überhaupt  nichts  ftti  erreicheh^  Auch  Fried- 
rich hat,  Wie  der  Cardinal  weiss^  den  sehnliehen  Wunsch  hach 
BVieden,  aber  er  will  nuir  einen  solchen^  der  Dauer  verspricht 
Indessen  die  Nachrichteta^  welche  er  von  der  CuHe  und  auS 
Rokn  erhält)  erftUlen  ihn  mit  der  Besorgnis^  dass  der  Papst 
ihn  täuschen  wiU>  und  Thomas  ist  ausser  Stande,  dies  Misk- 
traaen  bu  beseitigen.  Bein  Verkehr  mit  dem  Kaiser  war  bishel: 
duith  Briefe  und  VerlrauMismänner  gefuhrt.  Jettt  aber  hat 
er  S»  Germano,  Wo  er  bisher  gewesen  war,  verlassen^  eines- 
theils  wegen  der  Theuerung,  die  dort  herrscht)  andemtheils 
um  mit  Friedrich  wegen  der  Qaetaner,  welche  noch  im  Auf- 
stände waren,  persönlich  iu  Verhandeln.  Man  sieht  Wieder, 
EU  tfelohem  Zwecke  er  im  Königreiche  war.  Er  hat  daiili 
jedOt(A  einstweilen  darauf  versichtet,  sum  kaiserlichen  fioft 
KU  gehen^  da  er  von  deü  Gaetanefn  die  Mittheilung  erhalten 
ha^  dass  sie  einen  Boten  an  den  Papst  gesandt  laben,  und 
will  abwarten,  welche  Antwort  derselbe  von  der  Curie  bringt. 
Nach  Rycc.  8.  Gena.  S£^^  8  begab  sich  Thomas  iin  Decembek* 
li{29  von  S.  Öertnano  nach  Sessa,  während  der  Käisei*  in  detti 
etwas  weitei"  südöstlich  gelegenen  Capua  war.  Unser  Brief 
stammt  also  aus  dem  December  1229« 

Das  Schreiben  n.  89  ist  zwei  bis  drei  Monate  später  älft 
A^  88  verFasst,  nämlich  in  Gaeta^  wohin  Thomas  tach  Byce. 
S«  Germ.  358.  30  im  Mära  1290  gekommen  war«.  Gaeta  war 
diejenige  sidliscfae  Stadt,  welche  ain  hartnäckigsten  ihre  Treue 


1)  Der  nicht  genannte  Ort  mnss  im  Königreiche  gelegen  haben,  da 
l^srfriclifl  Trapp«A  iil  dtti  KÜ>ch«^li8USt  fiidfat  eillgedftin^fi  waren. 
S)  Kach  Ryißc.  hatte  lim  d«^  Bischof  von  Tui^^nlttffi»  wökfier  loft  ^a^, 
SU  eich  bemfen.     Also  zwei  CardinUle  warfeü  in  def  änfttändischklk  ^täfif. 


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200  Carl  Rodenberg. 

gegen  die  Kirche  vertheidigte.  Der  Brief  n.  89  verräth,  dass 
die  Befürchtungen,  welche  Friedrich  im  December  1229  batte^ 
nicht  ohne  Grund  waren.  Nach  Rycc.  S.  Germ,  war  in  der 
Zwischenzeit  ohne  Unterbrechung  zwischen  Kaiser  und  Papst 
verhandelt  worden,  und  zwar  auf  Betreiben  des  Kaisers,  dessen 
Bevollmächtigte  Hermann  von  Salza  und  der  Erzbischof  von 
Reggio  stets  unterwegs  waren.  Aber  man  sieht  keinen  Fort- 
gang. Thomas  ist  in  höchst  gedrückter  und  missmuthiger 
Stimmung.  Er  schreibt  an  befreundete  Cardinäle,  es  wäre 
ihnen  wohl  erwünscht  und  für  ihre  Absichten  förderlich  ge- 
wesen, dass  er  abwesend  sei,  d.  h.,  dass  er  an  der  Curie 
nicht  nachdrücklich  den  Frieden  hätte  befürworten  können. 
Sein  Auftrag  ist  ihm  verhasst,  und  er  bittet  sie,  beim  Papste 
durchzusetzen,  dass  er  sich  nach  der  kleinen  Insel  Ponza, 
welche  er  von  Gaeta  aus  täglich  vor  Augen  hatte,  wenigstens 
auf  40  Tage  zurückziehen  dürfe. 

Weiter  beklagt  er,  dass  man  Friedrich  nicht  von  Anfang 
an  Lösung  vom  Banne  angeboten  hätte,  man  würde  alsdann 
das  grösste  Entgegenkommen  auf  die  Wünsche  der  Kirche 
bei  ihm  gefunden  haben;  und  schon  bevor  er,  Thomas,  in  das 
Königreich  gekommen  wäre,  hätte  der  Kaiser  gemerkt,  dass 
das  Warten  auf  die  Lombarden,  d.  h.  die  Hereinziehung  der 
lombardischen  Angelegenheit  in  die  Friedensverhandlungen, 
seine  Absolution  verzögere.  Gerade  das  habe  er  sehr  übel 
genommen.  Hier  erfahren  wir  mit  klaren  Worten,  weswegen 
die  Unterhandlungen  während  des  Winters  1229  auf  1230 
resultatlos  verlaufen  sind.  Friedrich  forderte  vor  allem  Lösung 
vom  Banne,  und  er  konnte  sich  darauf  berufen,  dass  jeder 
Grund  für  denselben  mit  der  Erfüllung  des  Kreuzzugsgelübdes 
fortgefallen  sei;  politisch  dagegen  bestand  er  auf  Wiederher- 
stellung des  Status  quo  ante.  Der  Papst  dagegen  hatte  den 
ursprünfflich  kirchlichen  Conflict  zu  einem  politischen  erwei- 
tert', indem  er  sich  mit  den  Lombarden  zur  Bekämpfune  des 
Kaisers  verbündet  und  noch  in  anderer,  hier  nicht  erwähnter 
Weise  Vortheile  aus  der  Excommunication  Friedrichs  zu  ge- 
winnen gedacht  hatte.  Er  hatte  in  Deutschland  einen  Auf- 
stand gegen  das  staufische  Haus  erregt  und  wenigstens  einen 
Theil  des  sicilischen  Territoriums  für  die  römische  Kirche  zu 
erwerben  beabsichtigt,  wie  verschiedene  Urkunden  beweisen*. 
Jetzt  wollte  er  seinen  Hoffnungen  nicht  entsagen,  er  wollte, 
vielleicht  auch  konnte  er,  durch  Versprechungen  und  Verträge 
verpflichtet®,  sich  von  seinen  Verbündeten  nicht  trennen. 


1)  Vgl.  Ficker,  Erörterungen  zur  Beichsgesch.  des  13.  Jahrb.,  Mitth. 
d.  Inst.  f.  österr.  Gesch.  IV,  373  ff.  2)  Potthast  8403.  8422.  8423. 
8449.  8452.         3)  Vgl.  S.  103. 


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Die  Vorverhandlungen  zum  Frieden  von  S.  Germano.      201 

Wenn  nach  n.  89  der  Friedensschluss  sich  vornehmlich 
dadurch  verzögert  haben  soU^  dass  man  sich  über  die  Form 
der  Absolution  nicht  hat  einigen  können^  so  ist  offenbar,  dass 
man  diesen  Gnmd  vorschützte.  Man  kann  aber  den  Worten 
entnehmen,  dass  die  Frage  der  Absolution  im  Vordergrunde 
der  Unterhandlungen  stand.  Während  Thomas  diesen  Brief 
schrieb,  waren  deswegen  zwei  Abgeordnete  des  Kaisers  an 
die  Curie  gegangen;,  er  hat  aber  noch  nicht  erfahren,  was  sie 
erreicht  haben,  verzehrt  sich  jedoch  in  Erwartung.  Die  beiden 
kaiserlichen  Boten  werden  Hermann  von  Salza  und  der  Erz- 
bischof von  Reggio  gewesen  sein,  welche  sich  Ende  Januar 
1230  von  Melfi  aus  zum  Papste  begaben  und  im  Februar  zum 
Kaiser  zurückkehrten  >.  Das  Schreiben  n.  89  gehört  dem- 
nach ganz  in  den  Anfang  des  März  1230,  als  Thomas  in 
Gaeta  noch  keine  Nachricht  vom  kaiserlichen  Hofe  hatte. 

Man  bemerkt  von  Neuem^  dass  Thomas  gar  nicht  als 
Friedensunterhändler  im  Königreiche  weilte.  Hier  versteht 
man  überhaupt  nicht,  wozu  er  hergeschickt  ist,  denn  er  klagt 
in  n.  89,  man  beargwöhne  ihn,  man  zeige  auf  ihn  mit  Fingern 
und  sage,  er  sei  ausgeschlossen,  nämlich  von  den  Unterhand- 
lungen. Eins  .aber  tröstet  ihn,  dass  er  zum  Buhme  und  zur 
Ehre  der  Kirche  dort  ist.  Ganz  deutlich  sind  an  dieser  Stelle 
die  Worte  des  Briefes  nicht,  sie  finden  aber  in  n.  90  ihre 
Ergänzung  und  Erklärung.  An  der  Curie  sind  nach  diesem 
Schreiben  viele  mit  seinem  Aufenthalt  im  Königreiche  unzu- 
frieden, womit  die  zum  Kriege  drängende  Richtung  gemeint 
sein  wird.  Ihnen  gegenüber  beruft  sich  Thomas  nicht  nur 
auf  den  Befehl  des  Papstes,  sondern  auch  auf  seine  Erfolge: 
wenn  er  dort  nicht  geblieben  wäre,  wären  die  Güter  der 
Cleriker  und  der  Kirchen  der  Plünderung  preisgegeben  und 
die  Gefangenen  und  die  dem  Kaiser  Verdächtigen  getödtet 
Es  wird  dabei  viel  von  ruhmrediger  Uebertreibung  unterlaufen, 
allein  Thomas  scheint  dem  Kaiser  persönlich  sympathisch  ge- 
wesen zu  sein,  und  auch  sonst  hören  wir,  dass  dieser  nach 
dem  Siege  vielfach  hat  Milde  walten  lassen.  Wichtig  für  uns 
ist,  dass  wir  wieder  den  Zweck  seiner  Mission  erkennen:  wie 
den  ganzen  Winter  hindurch,  so  hatte  er  noch  im  März  1230 
die  Aufgabe,  Friedrich  von  der  Bekriegung  der  aufständischen 
Sicilianer  möglichst  abzuhalten  und  denjenigen,  welche  sich 
unterwerfen  wollten,  Straflosigkeit  zu  verschaffen.  Der  Papst 
hatte  daran  ein  grosses  Interesse,  wie  sich  auch  die  Dinge 
weiter  entwickelten.  Jedenfalls  muaste  sich  das  Ansehen  der 
Kirche  heben,  wenn  ihr  Wort  Schutz  gewährte,   und   wenn 


1)  Die  Sendung  derselben,  welche  Kyce.  S.  Germ.  858,  32  zum 
Mars  1230  erwähnt,  kann  nicht  gemeint  sein,  denn  damals  kam  Heirmann 
nach  Gaeta  und  nahm  Thomas  nach  Born  mit. 


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302  €ttl  Bod«Bb«rg^ 

tiä  Abfall  vom  Kaismr  kein«  tthlimifaeA  Folgdn  hatte)  durfte 
das  Papstdiukü  Um  80  eher  bei  «nem  WiMerambrubha  dir 
Feindmligk^itdn  auf  nem  Eknpöniiigcas  idi  KOnigr^idha  bofiaii. 
NAtäi4ich  konnte  Thotnas  fUr  seiüe  Sefatttzlinge  bei  Ftiedrioh 
ilur  dadaroh  etwas  e^r^iofaeh^  dftss  er  Ach  immer  wieder  für 
die  friedliche  Gesiiiiitiilg  deä  Papstes  verbti^gt»^ 

Aber  der  Cardiilal  hat  schwere  Zweifel^  ob  es  zuiH  Frie- 
den kommeil  trird.  Ank  Bchluta  von  n.  90  erkmbt  ei'  sich^ 
dem  Papfcte  die  flriiehtliche  Bitt^  TdrUutragen^  ^r  niäffe  im 
Hilibliek  auf  das  beiderseitige  Vöi-gefaen  nach  reiflicher  uebef- 
legung  entsthtiden^  was  vorzuziehen  sei,  Friedta  oder  Krie^. 
Er  fordert  ibit  diesen  Wbrted  Qregöt  auf)  sich  klaif  zu  matiheS, 
dass  ibaa  einetfi  neuen  Kriege  eütgegentTeibe.  In  ähnlicher 
Weise  söhteibt  el-  iü  n.  91  an  befreundete  Oardinäle^  welche 
wie  er  für  den  Frieden  eintreten.  Die  kaiserliehen  Gesandteh 
sind  Von  der  Curie  zurückgekehrt  Und  haben  die  laiige  er- 
i^aHete  Antwort  gebracht  £r  schreibt  euiifM  dem  Ptosis, 
wohl  über  diese  Saiihe)  und  m&hiekt  eine  Abschrift  mit*,  ilins 
aber  Will  er  hiliztußigen :  wenn  die  Sadie  nicht  in  einem  glüok- 
B<^en  Ende  gelanm)  Würde  die  Kii^che  zerrüttet  werden  und 
ihre  Anhänger  im  Königreiche  würden  sterben,  falte  nicht  eih 
Wuhder  sie  rette«  Offenbar  wal*  auch  der  Kaisek*  über  di& 
YdrsOhleppung  erbittert.  In  n.  91  ist  von  iieineli  ^processus', 
in  n*  90  von  seinen  'pi^ceftsus  adversi'  die  Bede.  Dartater 
werden  neben  andern  ifoindlicheh  Handlungen  ahoh  Rüstungen 
Bü  vm*stehen  ileib,  auf  welehe  auch  die  Wdrte  bei  Ryeb.  S. 
Gernli  358,  S6  hinweisen. 

Jedoek  die  G^ner  des  Friedens  stdieinen  all  der  Curie 
die  Oberhand  zu  bekommen.  Nach  m  93  wefdeh  dort  die 
heftigsten  Vorwürfe  gegen  Thomas  erhoben,  tibto  man  sagt 
juehl,  welche  Sehuld  er  auf  liioh  geladeil  hat  Thonlai  ver^ 
theidigt  sich  damit  dass  seine  Ankld^r  selbst  ihn  äusgesandt 
und  er  nur  gehoi^oht  habe.  Sein  einziges  Vergehen  sei,  däss 
er  für  die  IB^he  Frieden  uhd  für  dae  Volk  Bube  wünsche. 
Man  möge  ifah  deswegen  nur  aur  Ve^akitweHuHg  ziehen;  oime 
Zagen  erwarte  er  dai  UrtibeiL  Thi^maA  bat  also  nach  seinen 
IttStruotiOhen  gekandelty  er  ist  datai  ihm  vom  FApste  und  deb 
CaMi^ttlen  ertheilten  Aufti^age  gtfolg^  irenn  tt  sich  fti^  die 
Herstellung  des  Friedehs  bmiüfat  hit  E^  hat  ^n  gutes  Qe- 
wisidn^  iftber  et  ist  m  vertweifelt^t  Oemüthdverfassung.  In 
Uu  96  bittet  er  Gh^or^  dass  er  ihh  an  seinen  Hof  iurüek^- 
berufe  tod  ilm  mit  seiner  und  sMn^r  Brüdef  (ivgCBiwart  er« 
quidie)  in  seitieili  Vateriaikd^  hnht  er  enien  zugieieh  süsseü 
und  bitteren  Kelch  getrunken. 

I)  Wafalvelnisllch  ist  dsl  dSr  voran^hsnds  BKef  fa.  SO;  vfl.  efosft 
8.  186,  Not.  4. 


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Die  VoryerhandluxigVtt  i«m  tVt^^n  von  S.  Gennano.      SOS 

Die  aAMbtn  lu  94  und  d&  iltheiti^  eiü  NAcht^Ag  zu 
dieMf  Orapp«  VfMl  Briefen  tea  i^)ä^  d«iiii  WettlgfttMB  n.  94 
tehöi^  «tncr  friüi^ett  Eei«,  «tirä  dtai  DecMibet  I22e,  aft.  «ik 
TMmm  noch  am  kAfeerKdMm  Hofe  weilte.  Üeb6f  de&  Uattg 
d«r  grocMii  Bf^igfttBse  bffujgen  «ie  keine  beueti  KAchriehtefi, 
•k^  eie  «ind  uim  ids  ergatmende  Miltheiliingeii  üW  die 
TMiCigkeifc  des  OirdiMift  willkemkiieii.  Sie  tseigen  tinft,  wie 
er  duT^  eeiae  Verwendaftg  beim  K^teer  und  bei  änderet)  den 
AAlsa^m  def  KMh^  Vortheile  ttnd  Sicherheit  M  versehafiten 
euhte. 

Mit  B.  95  tchlieeBt  diete  Sammlung«  Nach  Ryco.  S.  Oerm. 
358,  38  kam  im  Mfilrz  1890  Hermann  voft  Salsa  nach  Qaeia 
niid  mit  ihm  begab  sieh  Thomas  an  den  päpetliehen  Hof  nach 
RjOtti  Hier  trami  sie  die  deutacben  Fürsten^  welche  nunmehir 
di«  Vu'knitilang  in  die  Band  nahmen  und  im  Sommer  1290 
den  Frieden  von  Sv  0eitnano  »n  Stande  brachten^  Nach  der 
Urtperger  Ckfonik*  hatte  FriedHch  ihi^e  Intervention  nach- 
geiadlt>  und  in  Verbindung  mit  den  NAchriehten^  welche  wir 
in  anderer  Biieftammlung  geftinden  imben)  erseheint  ihr  fiin^ 
greifen  ho/A  bedentsametf>  als  wur  bisher  wussten.  Den 
gnnaen  Winter  hindurch  hatte  Gr^r  die  Unterhandluneen 
v^sehle^ipl«  Immer  hatte  er  dem  Kaiser  seine  versöhnlichen 
Abeiohten  vefsiciiem  laMen,  aber  niemals  den  Thomas  mit 
den  n(>tbieen  Vollmachten  ausgerüstet,  um  einen  Frieden  ab- 
anaehilesAen.  Nodi  tm  Mftm  12dO  (uhrte  die  Eriegspartei  an 
der  €ttrie  dne  groiie  Wert  nnd  Thomas  iftrchiete  bereits  die 
WiedtomröAmng  der  F\dindseli^eilen.  Als  aber  I^edrich  die 
deutschen  Fürsten  um  ihre  Vermittiuh^  bat  und  diese  darauf 
niiigittjgen  nnd  in  Sem  eiiehiMien>  lenkte  der  Papst  tin  und 
fcite?ef  Thenaa  tus  Siellien  nb«  Klarer  als  Araber  erkennen 
iriit^  dnes  die  Entschefdnng  in  diesem  Streite  bei  den  dent- 
tehen  Ftleten  laj^.  So  kmee  Gn^or  Auf  einen  Oonflict 
swisefaen  Ihnen  nM  dem  staniechen  Baüse  rechnen  konnte«) 
wto  er  nnnädigiebig,  Widersia^ebte  er,  den  politisefaen  Status 
q^ln  ante  nn«ünehmen;  als  die  iParsten  von  Friedlich  gewonnen 
werden,  fügt^  er  sitch,  und  nun  stellten  lieh  dem  Frieden 
knine  un6beieteigbnren  Hindemisne  meh^  entgegen  •• 


1)  86.  £2211,  SSSi  t)  y^U  iislas  AMaiMiiinig:   FriedMeh   H. 

wad  die  desteelib  Kirdi^  in  dSn  Hist.  Aufs,  dsm  Asdsftkea  Sn  €K  Wsifi 
geWw  S.  See  ff.  8)  la  dsa  epSli^d  KSiii|>fte  FrieMths  mit  dem  PsfMi- 
tnfuB  ist  di«  Ims«  mtiuttmok  «Im  ahnKefas  s«w«8e&  wtt  vor  dem  Frisd«a 
Twi  6>  BermMmm,  Wsnn  lisli  diS  CM«  ^Ster  als  m  tiaer  Nadifpieiiir' 
keit  VeiManlcn  hi%  »o  iaf  das  aiekt  swislKt  dmtkOi  dass  «tsaiAli  wisdsr 
die  dvvIsckMi  FliiStsa  läliea  la  ftwlraii  Dnisk  taf  das  PipttüiMB  ans- 
geüta  babefti 


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204  Carl  Bodenberg. 

Die  Frage,  ob  die  Briefe  des  Thomas  echt  sind,  bedarf 
wohl  kaum  noch  einer  Antwort.  Zwar  finden  wir  auch  in 
ihnen  das  Spielen  mit  Antithesen,  das  Haschen  nach  ge- 
wählten und  Künstlichen  Wendungen,  wie  es  die  damaligen 
Schulen  liebten.  Doch  das  war  der  Stil  des  Thomas,  wie  wir 
ihn  auch  sonst  kennen  ^  Derselbe  musste  in  unsern  Schreiben 
um  so  gesuchter  werden,  als  der  Verfasser  es  an  vielen  Stellen 
absichtlich  vermeidet,  seine  Gedanken  einfach  und  vollständig 
zu  geben,  sondern  sie  nur  so  weit  andeutet,  dass  sie  von  dem 
Adressaten  verstanden  werden  konnten  *.  So  ist  der  Inhalt 
seiner  Aufträge  und  der  Zweck  seiner  Mission  nirgends  mit 
unzweideutigen  Worten  ausgesprochen.  Auch  darin  liegt  eine 
Gewähr  für  die  Echtheit  unserer  Schreiben,  denn  sowohl  in 
Schülerarbeiten  wie  in  erdichteten  Mustervorlagen  für  solche 
wären  dunkle  und  geheimnisvolle  Anspielungen  widersinnig 
und  zwecklos  gewesen.  Diese  Erscheinung  macht  unsere 
Briefe  auch  lehrreich  für  die  Form  der  damaligen  vertrau- 
lichen politischen  Correspondenz.  Die  meisten  politischen 
Schreiben,  welche  uns  aus  dieser  Zeit  erhalten  sind,  waren 
für  die  Oeffentlichkeit  bestimmt,  sei  es,  däss  sie  als  Urkunden 
dienen  sollten  für  die  Geltendmachung  von  Rechten  oder  für 
die  Vollziehung  von  Aufträgen,  sei  es,  dass  sie  als  öffentliche 
Erklärungen  oder  Bekanntmachungen  unsere  Zeitungen  ver- 
traten. Hier  haben  wir  Mittheilungen,  welche  nur  der  Adressat 
erfahren  sollte,  und  hier  finden  wir  häufig  mehr  Andeutungen 
als  klare  Worte;  eine  Folge  der  Unsicherheit  des  damaligen 
Verkehrs,  bei  der  man  stets  befürchten  musste,  dass  ein 
Schreiben  in  die  unrichtigen  Hände  kam« 

Thoraas  persönlich  macht  in  diesen  Briefen  keinen 
schlechten  Eindruck.  Bei  den  wiederholten  Klagen  über  die 
drückende  Last  seines  Auftrages  wird  zwar  viel  an  rhetorischer 
Uebertreibung  abzuziehen  sein.  Aber  alles  spricht  dafür,  dass 
er  aufrichtig  eine  Verständigung  der  streitenden  Mächte  ge- 
wünscht hat  und  dass,  so  eifrig  er  den  Vortheil  der  Kirche 
wahrnahm,  er  den  Kaiser  nicht  zu  täuschen  beabsichtigte, 
wenn  er  sich  immer  von  Neuem  für  das  Zustandekommen  des 
Friedens  verbürgte ;  vielmehr  scheint  selbst  er  über  die  letzten 


1)  Z.  B.  aas  dem  berühmten  Schreiben  'Miranda  tois  sensibus'; 
Potthast  7681.  Dass  dies  Schreiben  von  Thomas  verfasst  ist,  wird  dorch 
Salimbene  194  bezeugt;  wie  viele  von  den  übrigen,  die  unter  seinem 
Namen  gehen,  von  ihm  herrühren,  bedarf  noch  einer  genaueren  Unter- 
snchnng.  2)  Ausserdem,  wie  viele  Eigennamen  fortgelassen  sind,  als  die 
Schreiben  zu  Schulvorlagen  hergerichtet  wurden,  so  könnten  dieselben 
auch  an  manchen  Stellen  verkürzt  sein.  Nimmt  man  dazu  die  durch 
den  französischen  Abschreiber  hineingebrachte  Corruption,  so  erscheint 
der  Stil  vielleicht  häufig  gewundener,  als  er  ursprünglich  gewesen  ist. 


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Die  Voryerhandlungen  zum  Frieden  von  S.  Germano.      205 

Pläne  des  Papstes  im  Unklaren  gelassen  zu  sein.  Dem  Kaiser 
war  er  offenbar  sympathisch,  und  ein  tüchtiger  Unterhändler 
wird  er  auch  gewesen  sein;  denn  Gregor  wusste,  welche 
Macht  Friedrich  im  persönlichen  Verkehr  über  die  Menschen 
hatte,  und  er  hat  ihn  später  beim  Frieden  von  S.  Germano 
und  für  andere  schwierige  Missionen  wieder  verwendet.  Wenn 
der  Papst  den  Kaiser  hintergehen  und  hinhalten  wollte,  so 
brauchte  er  gerade  einen  solchen  Mann,  der  diplomatisch  ge- 
wandt und  eine  einnehmende  Persönlichkeit  war,  der  aus 
innerer  üeberzeugung  für  die  Herstellung  des  Friedens  wirkte 
und  doch  in  allen  Dingen  der  gehorsame  Diener  seines  Herrn 
blieb  K 


1)  Herr  Geh.-Rath  E.  Winkelmann,  dem  ich  vor  der  Drucklegung 
mein  Manuscript  für  seine  Neubearbeitung  der  Böhmer'schen  Begesten  zu- 
schickte, sprach  die  Vermuthnng  aus,  dass  unsere  Briefe  das  Register  der 
Correspondenz  des  Thomas  während  seiner  Sendung  darstellten  oder 
wenigstens  die  Hauptstücke  desselben.  Das  ist  in  der  That  sehr  wahr- 
scheinlich und  erklärt  aufs  beste  die  chronologische  Folge  der  Stücke. 


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IX. 


Lateinische  Wörter 


nnd 


deutsche  Begriffe. 


Von 


Sari  Hegel. 


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Greschichte,  Urkundeiiy  Gesetze,  Statuten  wurden  in  Deutsch* 
land  bis  ins  13.  Jahrhundert  in  lateinischer  Sprache  geschrieben. 
Ereignisse  und  Zustände,  Anschauungen  und  Begriffe  mussten 
sich  dem  fremden  Gewände  anbequemen,  das  den  Diiigen 
und  Formal  oft  schlecht  genug  sass.  Hält  man  sich  dwei 
an  die  lateinischen  Ausdrücke ,  so  lauft  man  Gefahr ,  das 
Wesen  der  Sache  zu  verkennen  und  irrthümlicben  Auffassungen 
Kaum  zu  geben.  So  wurde  von  Savigny  die  Fortdauer  der 
römischen  Stadtverfassung  in  Italien,  von  Eichhorn  auch  in 
einigen  deutschen  Städten,  angenommen,  wobei  die  Ausdrücke 
<ordo  et  plebs',  'consules',  ^senatores'  als  Beweise  dienten. 
Geht  man  aber  auf  das  Wesen  der  Sache  ein,  so  findet  sich, 
dass  diese  Benennungen  im  Mittelalter  in  ganz  anderem  Sinne 

gebraucht  wurden.  Beispielsweise  bedeuten  im  mittelalterigen 
om  ^senatores'  die  geistlichen  und  weltlichen  Grossen, 
^utriusque  ordinis  proceres'.  und  beide  zusammen  heissen  ^se- 
natusi.  ^Senatus  et  plebs  werden  in  Regensburg  Bath  und 
Gemeinde  y  'octo  senatores'  in  Koblenz  in  Urk.  Heinrichs  IV. 
von  1104  die  Schöffen  des  Stadtgerichts  genannt  >.  Unter 
'senatus'  und  ^senatorius  ordo'  verstehen  deutsehe  Geschicht- 
schreiber die  Reichsfürsten.  Der  Consultitel  hat  seine  eigene 
Geschichte.  Ehe  er  noch  bei  den  Stadtobrigkeiten  in  Italien 
und  Deutschland  wiederauflebte,  gebraucht  Adam  von  Bremen 
das  Wort  'consulatus'  fär  die  Reichsregierung,  bei  der,  wie 
er  sagt,  Erzbischof  Adalbert  die  Burg  des  Capitols  besass^; 
sieben  mal  sei  er  Consul  gewesen  %  d.  i.  sieben  Jahre  hindurch 
behauptete  er  sich  als  Reichsregent.  ^Comes  et  consul'  wird 
der  Graf  von  Flandern  als  Regent  des  Landes  genannt.  Dann 
eigneten  sich  die  republikanischen  Stadtregenten  in  der  Lom- 
bardei den  stolzen  römischen  Titel  an,  und  von  dorther  wurde 
er  in  Deutschland  selbst  auf  sehr  bescheidene  Rathmänner 
übertragen*. 

1)  Gesch.  der  ital.  Städtdrerl  I,  283.  2)  Ebd.  H,  293.  3)  UI, 
c.  46:  'soIos  possedit  arcem  capitolii*.  4)  III,  c.  68:  4ain  septies  conBul 
xnemif.  5)   Ich   habe  ihn  so   zuerst  in  der   Stadtrechtsnrknnde   des 

kleinen  westfälischen  Städtchens  Medebach  von  1165  gefanden.  Es  war 
der  Erzb.  Bainald,  Erzkanzler  Ton  Italien,  der  dieses  Stadtrecht  bestätigte. 
Vgl.  über  die  Einffihrang  des  Consnltitels  in  den  deutschen  Städten 
meinen  Aufsatz  in  der  Kieler  Allg.  Monatsschrift  1854. 

Neues  Archiv  etc.    XYIII.  14 


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210  Karl  Hegel. 

Ich  will  nun  die  Bedeutung  einiger  anderen  lateinischen 
Ausdrücke  untersuchen,  welche  die  deutschen  Städte  betreffen, 
da  auf  deren  richtiges  Verständnis  oft  viel  ankommt. 

Die  fränkischen  Annalisten  und  Chronisten  des  8.  und  9. 
Jahrhunderts  gebrauchen  die  Benennungen  'civitas*,  'urbs', 
'castrum'  oder  ^castellum',  'oppidum'  theils  unterschiedslos, 
theils  in  verschiedenem  Sinn. 

In  den  Reichs  an  nalen  von  Mitte  des  8.  Jahrhunderts, 
sowie  in  denen  von  Einhard  bis  829  (ich  citiere  sie  bloss 
nach  Jahren)  heissen  'Civitates'  sowohl  die  Städte  Italiens, 
Galliens,  Spaniens,  wie  die  deutschen  am  Rhein  und  der 
Donau.  Es  ist  bald  die  Stadt  für  sich,  bald  auch  das  Stadt- 
gebiet darunter  zu  verstehen.  Z.  B.  Karl  der  Grosse  hielt 
770  eine  Reichs  Versammlung  in  Worms  —  ^populi  sui  conven- 
tum  in  Wormacia  civitate',  und  feierte  789  das  Geburtsfest 
des  Herrn  und  Ostern  in  *Wormacia  civitate'.  Bisweilen  wird 
das  Stadtgebiet  oder  die  Umgebung  der  Stadt  als  *suburbanum' 
unterschieden.  Auf  dem  Zuge  gegen  Thassilo  787  stellte  sich 
Karl  mit  seinem  Heere  bei  Augsburg  auf  —  'in  loco,  ubi 
Lechfeld  vocatur  super  civitatem  Augustam  (Ann.  Laur.  mai.), 
in  Augustae  civitatis  suburbano  consedit  (Ann.  Einh.)\  Nach 
dem  Feldzuge  gegen  die  Avaren  791  überwinterte  er  in 
Regensburg  —  'cum  Reginum  civitatem  quae  nunc  Reganes- 
burg  vocatur,  venisset*. 

'Civitas'  wird  auch  der  Hauptort  oder  die  Hauptburg 
einer  slavischen  Völkerschaft  genannt,  so  die  'civitas*  des 
Fürsten  der  Wilzen  789,  die  der  Sorben  816,  die  der 
Smeldinger  809:  Thrasco  (der  Abodritenfürst)  'Smeldingorum 
maximam  civitatem  expugnaf . 

Wird  das  Stadtgebiet  als  'suburbanum'  bezeichnet,  so  ist 
damit  auch  die  Bedeutung  von  'urbs'  im  Gegensatz  dazu  ge- 
geben. Karl  überwinterte  787  in  der  Pfalz  zu  Ingelheim  — 
'in  suburbano  Moguntiacense  in  villa  quae  vocatur  Ingilunheim'. 
Die  Lage  des  Ortes  Kostheim  gegenüber  der  Stadt  Mainz 
wird  angegeben  795:  'Cuffestein  quae  supra  Moenum  contra 
Mogontiacum  urbem  sita  est'.  Statt  'urbs  könnte  hier  ebenso 
gut  'civitas'  stehen,  denn  ein  Unterschied  wird  zwischen  beiden 
nicht  gemacht. 

'Castra'  oder  'castella'  sind  Burgen,  bestimmt  zum  Schutz 
des  Landes  ^egen  Angriffe  der  Feinde,  so  die  der  Sachsen 
Eresburg  und  Sigburg  772  und  die,  welche  Klarl  der  Grosse 
auf  seinen  Feldzügen  gegen  die  Sachsen  erbaute,  wie  die 
E^arlsburg  an  der  Lip^e  776  und  andere  an  und  jenseits  der 
Elbe.  Doch  finden  sich  bisweilen  auch  diese  als  'civitates* 
oder  'urbes'  bezeichnet:  so  die  Karlsburg  in  Ann.  Petav.: 
'aedificaverunt  Franci .  .  .  civitatem  quae  vocatur  urbs  Karoli'; 
ebenso  in  Ann.  Maximini  und  Ann.  Mosellani:  —  'et  aedificavit 


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Lateinische  Wörter  und  deutsche  Begriffe.  211 

civitatem  sui)er  fiuvio  Lippiae^  auae  appellatur  Karlesbure  i, 
^Loca'  und  'villae'  dagegen  sind  onene  Ortschafiren  oder  Dörfer. 
Paderborn,  wo  Elarl  der  Grosse  wiederholt  Reichsversamm- 
lungen  hielt,  heisst  *locus'  777:  *—  ad  locum  qui  Padrabrun 
vocatur'  (ebenso  784.  799.  815),  desgleichen  Detmold  783, 
ßardowik  795,  Minden  798,  Schleswig  804:  *—  ad  locum  qui 
dicitur  Sliesthorp  in  confinio  regni  sui  et  Saxoniae'.  Frank- 
furt heisst  'villa'  oder  ^locus':  * —  in  eadem  villa'  wurde  von 
Karl  dem  Grossen  die  Synode  794  und  *in  loco  qui  Franco- 
nofurd  appellatur'  von  Ludwig  dem  Frommen  die  Reichsver- 
sammlung 822  gehalten;  letzterer  liess  für  seinen  Winter- 
aufenthalt Wohnnäuser  daselbst  erbauen.  Frankfurt  heisst 
auch  ^palatium',  die  Pfalz  ^ —  cum  ad  Franconofurd  palatium 
venisset'  815,  wie  Aachen  ^Aquisgrani  palatium'  788,  Ingelheim, 
Salz  an  der  fränkischen  Saale  790:  ^ —  per  Moenum  fiuvium 
ad  Saltz  palatium  suum  in  Germania  luxta  Salam  fluvium 
constructum'  (auch  803  und  826). 

Würzburg  wird  nach  dem  Ortsheiligen  Ealian  genannt 
793,  Ann.  Einh. :  ^(Karolus)  celebravit  natalem  Domini  apud 
sanctum  Chilianum';  Ann.  Laur. :  <ad  sanctum  Chilianum  in 
Wirzinburg*. 

Dem  gleichen  Sprachgebrauch  begegnen  wir  in  den 
Fuldischen  Annalen  mit  Fortsetzungen  bis  901  und  in  der 
Chronik  des  Regino  bis  906  mit  £X)rtsetzung  bis  967*.  £s 
ist  nicht  nöthig  Beispiele  zu  häufen,  denn  weniff  hat  es  zu 
bedeuten,  dass  Annales  Fuldenses  in  der  Regel  <urbs'  für 
Stadt  und  Regino  öfter  'civitas'  gebrauchen.  In  Ann.  EHild. 
876  werden  die  Stad^aue  von  Mainz,  Worms,  Speier  als  ^ci- 
vitates'  bezeichnet;  Karl  der  Kahle  woUte  sie  seinem  west- 
fränkischen Reiche  hinzufügen:  'cunctas  civitates  in  occidentali 
litore  Rheni  fluminis  positas  suo  regno  addere,  id  est  Mogon- 
tiam,  Wormatiam  et  Nemetum'.  Die  Stadtgaue  bildeten  in 
Gallien  die  Verwaltungsbezirke  der  Grafen.  Sie  werden  oft 
mit  dem  blossen  Namen 'der  Städte  bezeichnet:  so  in  der 
Reichstheilunff .  welche  Ludwig  der  Fromme  837  zu  Gunsten 
Karls  des  KaUen  anordnete,  wo,  neben  Ländern  (^es  Saxo- 
niae,  Ribuariorum')  und  Grafschaften,  als  Stadi?aue  'Viri- 
dunensis'  (seil,  pagus),  'TuUensis',  ^Brionensis',  ^Tidcasinum', 
'Parisiacum'  una  andere  genannt  sind'. 

Nithard  scheint  zwiscnen  ^civitas'  als  Stadtgau  und  'urbs' 
als  Stadt  für  sich  zu  unterscheiden:  doch  kommt  auch  'civitas' 
in  letzterem  Sinne  bei  ihm  vor.  Man  vergleiche  die  Stellen 
I,  c.  7:  *Ergo  ad  urbem  Vangionum  .  .  convenerunt*;  c.  8 

1)  Vergl.  die  Stellen  in  Jahrbüchern  d.  d.  Beichs  anter  Karl  dem  Gr. 
I,  262,  Anm.  4.  2)  Beide  in  neuer  Octavansgabe  von  Knrze.  3)  Nit- 
hardi  Historiae  I,  c.  6. 

14» 


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212  KftrI  Hegel. 

(Tod  Ludwigs  dos  Frommen) :  ^qaem  Drogo  .  .  •  Metti»  dvi* 
lata  BUa  apad  «aaetom  Araimiim  sepaltorae  tradidit';  II,  c*  6: 
'Senonicam  adiit  urbem  .  .  Trioassinorttni  dTitatem  adiit'; 
III,  0«  2:  ^um  fratre  in  Lingonicam  urbem  • .  ut  saltem  citato 
curau  per  urbem  Belvaoensem  ac  deinde  per  Compendium  et 
Sttestioniii  hino  per  Rementem  et  Cadelonensem  Lingonicam 
peteret  urbem';  c  4:  als  die  Stadt  Laon  Qurbe  Laudunensis') 
von  Karl  dem  KaUea  belagert  wird,  begebren  die  Einwohner 
(^iFes')  den  Frieden  ^—  ^nec  aderat  spes  moenia  tuendi';  Karl 
nidim  sie  eu  Gnaden  an  und  bestätigte  der  Stadt  ihre  Rechte 
-^  ^orbi  sua  iura  statiut\ 

Es  fidlt  auf,  dass  die  deutschen  Laieinschreiber  das  ein« 
aige  germanisehe  Wort  flir  Sladt  oder  Burg,  das  die  Römer 
in  ihr  Sp&tlatein  aufgenommen  hatten,  nämlich  'burgus',  wovon 
^buif^arii',  d*  L  Buigbewohser  S  nii^ends  gebrauchen.  Ent* 
weder  kanntoi  sie  es  in  dieser  Form  nicht  oder  verschmähten 
es  ds  volkstbümlich.  Und  doch  entsprach  nur  eben  dieses 
dem  deutsdien  Begriff  von  einer  Stadt*. 

In  den  aus  dmi  9.  Jahrhundert  uns  überlieferten  Erasäh- 
Innsen  von  dem  Evangelium  Christi,  dem  Heliand,  in  altsädh- 
Bisher  Sprache  um  8^  gedichtet,  und-dem  Evangelienbucb. 
das  Otfrid  von  Weissenburg  in  fränkischem  Idiom  um  868 
vwiasste,  findet  sich  regelmSmig  das  Wort  'Bure'  gesetat,  wo 
die  lateinisohen  Texte,  denen  sie  folgten  —  Oraand  dem 
Tatian,  Otfrid  der  Volgata  —  'civitaa'  ohne  Unterschied  für 
die  grössten  Städte,  wie  für  die  kleinsten  Orte  gebrauchen'. 
So  Misst  im  Heliand  Rom  ^Rumuburg'  (v.  60),  Jerusalem  ^die 
gläniende  Burg'  ^  'thea  beriiton  bui^g'  (3706),  Jericho  'die 
Wülimte  Burg,  die  da  bei  den  Juden  steht  mit  Mauern'  *- 
'thiu  marie  bürg  •  •  thiu  duur  an  ludeon  stad  gimaeod  mid 
murum'  (36%),  Bethkhem  'Davids  Buig'  (399)«;  bei  Otfrid 
sagen  die  Weisen  vom  Morgenlande :  Wir  sahen  seinen 
Stern,  dodi  seine  Buig  kennen  wir  nicht  <-^  'wir  sahun  sinan 
sterron,  thoh  wir  tMra  bui^  irren'.  Jeniaalem,  Samaria, 
Bethlehem,  Naxaretii,  Kapemamn  heissen  Burgen** 

Die  Einwohner  der  Bargen  sind  in  beiden  Dichtungen 
Burgleute  pfenannt.  Heliand  8726:  Es  ist  diesem  Volke  leid, 
sprachen  sie,  diesen  Burgleuten  —  'It  is  tbesumu  werode  led, 
quadun  sie,  thesun  burcHuden'«  Otfrid  bei  dem  Einzug 
Uhristi  in  Jerusalem  IV  I,  57:  im  HerEcn  bewegt  waren  die 


1)  YergL  dio  Btefl^n  bei  Forodllini.  8)  Häufig  fenng  kommt 
Barg  als  Endung  von  alten  Ortsnamen  vor:  Förstemanns  Altdeutsches 
Namenbuch   führt   deren   251    auf.  8)   Ich   eitlere  Heliand   nach   der 

Ausgabe   von  Bieters    und   Otfrid   nach    der    v&n  Kell«.  4)    Vergl. 

oiüdere  Stellen  im  GHossar  ron  M.  Hejne  au  seiner  Ausgabe  des  Heliand 
unter  'Burg*.  6)  Vergl.  das  Glossar  von  Kelle,   Bd.  3,  unter  'Boi^. 


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Lateinische  Wörter  and  deutsche  Begriffe.  218 

Bnrglente  —  'niarti  tfaie  gelbun  bnrgliuti'.  Dach  Matth.  21,  10: 
^commota  est  oniversa  civitas'. 

Nor  einigemal  kommt  statt  Borg  das  Fremdwort  Kastell 
vor,  doch  nur^  wdl  der  lateinische  Text  es  hat  Z.  B.  Ev. 
Lncae  24,  13:  'Et  ecce  dno  ex  illis  ibant  ipsa  die  in  easteUum 
.  .  nomine  Emans'  -^  Heliand  (5958):  'weldmi  im  te  Emaus 
that  castel  snocan'  —  Otfrid  (V,  10^ :  ^sih  nahtmi  sie  do  alle 
zi  demo  kastelle'.  So  auch  b«  Otfrid  fOr  Bethlehem  (I  13,  8): 
^ilemus  zi  themo  kastelle'  und  Bethanien  (III  24,  41) :  *er  was 
fon  kastelle  thar  Martha  was  ioh  Maria'. 

Otfrid  untersdieidet  Burgen  und  Dörfer  an  der  Stelle, 
wo  er  den  Schacher  am  Kreuze  sagen  lässt  (IV  31 ,  15):  'er 
deta  io  guat  wergin  in  thorfon  joh  in  bur^in'  — *  er  that  gute 
Werke  in  Dörfern  und  Burgen,  Hiier  abweichend  vom  lateini- 
schen Text)  Ev.  Lucae  23,  41:  'hie  vero  nihil  mali  gessif. 

Nicht  bekannt  war  den  deutschen  Dichtem  des  9.  Jahr- 
hunderts das  Wort  'Stadt'  in  der  Bedeutung  von  'dvitas',  denn 
'stedi'  oder  'stat'  bedeutet  bloss  die  Stätte  oder  den  Ort;  so 
im  Heliand  3599:  'an  ledaron  stedi'  *—  an  verhasster  Stätte, 
und  bei  Otfrid  II  14,  59  in  den  Worten  der  Samaritanerin : 
Ihr  Juden  saget  nun,  dass  nur  su  dem  erhabenen  Jerusalem 
sei  die  geziemende  Stätte  — *  Hhaz  si  zi  Hierosolimu  stat  fihi 
richu  zi  thiu  gilumpflichu',  nach  Ev.  Joannis  4,  20:  'et  vos 
dicitis,  quia  lerosolvmis  est  locus,  ubi  adorare  oportef. 

Das  Wort  'stat  erhielt  seine  spätere  Bedeutung  erst,  als 
man  die  Begriffe  von  Burg  und  Stadt  bestimmt  unterschied 
und  zwei  verschiedene  Wörter  daftir  brauchte.  Es  wäre  er- 
wünscht, zu  erfahren,  wann  und  wo  'staf  im  neueren  Sinne 
zuerst  vorkommt.  Ich  finde  es  im  Annolied  (um  1105)  <,  wo 
Stadt  und  Bur^  genannt  sind:  v.  106  'Eohie  diu  stai*,  und 
V.  115  'Köln  ist  der  heristin  bürge  eine',  während  andere 
Städte,  Regensburg  (800),  Worms  und  Speier  (496)  u.  s.  w., 
regelmässig  Burgen  heissen.  Ebenso  in  der  Eaiserehronik 
Burgen  und  Städte:  'Triere  die  burc'  (v.  395),  ^e  Rabene  in 
die  Durc'  (14115)^;  Rom:  'die  burc  sie  wol  werten  mit  geren 
unde  mit  swerten'  (4897).  Daneben  v.  879:  «Julius  rCäsar^ 
worhte  do  bi  Rine  seailhove  (curtes)  sine:  Tiuze  (Deuts) 
eine  stat  guote,  Boobarte  der  Eur  huote  .  .  .  Megenae  eine 
stat  ffuote'.  Ebenso  im  Alexanderlied  des  Pfaffen  Lamprecht*: 
V.  6o0  'ein  stat  heizet  Nicomedias';  Alexandria  756:  ^richer 
was  disitt  burch  nodii  danne  Rome  oder  Antioob';  Tyrus 
heisst  bald  Stadt,  bald  Burg  (v.  780  und  881).  Derselbe 
Sprachgebrauch  erhielt  sich  bis  ins  13.  Jahrhunaert. 


1)  Maere  tob  Mnie  Annen,  Aotg.  ▼«a  BesseabMfer,  S)  Aosf. 

von  MM0mann«        3)  jLwsg.  ron  Weitmana. 


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214  Karl  Hegel. 

Doch  ist  das  Wort  *stat*  schon  das  gewöhnliche  im  Nibe- 
lungenlied. (Lachmann)  Str.  1302:  'Do  riten  sie  von  Tulne  ze 
Wiene  zuo  der  stat';  1306:  'da  der  ktinicEtzel  bi  Kriemhilde 
^  lac  in  der  stat  ze  Wiene'  und  öfter.  Daneben  Wien  als  Etzels 
Burg  1319:  'Do  komen  disiu  maere  ze  Ezelenburc  von  dan'. 
Tuln  1281:  'Ein  stat  bi  Tuonouwe  lit  in  Osterland:  die  ist 
geheizen  Tulna'.  Passau  1236:  'In  der  stat  ze  Pazzouwe  saz 
ein  bischof .  Pöchlam  1258:  *diu  burc  ze  Bechelaren  diu  was 
uf  getan',  u.  a.  m. 

Ich  wende  mich  zu  dem  Sprachgebrauch  der  Geschicht- 
schreiber und  Urkunden  in  der  sächsischen  Kaiserzeit. 

An  erster  Stelle  kommt  Widukind  in  Betracht  Wenn 
er  'urbs'  oder  ^civitas'  ohne  Unterschied  für  die  Städte  Frank- 
reichs, Italiens,  Deutschlands  gebraucht  ^  so  hat  er  den  allge- 
meinen Begriff  von  dem  deutschen  Worte  Burg  im  Sinn. 
Eine  bestimmte  lebendige  Anschauung  aber  entnahm  er  in 
seinem  Heimathlande  von  den  sächsischen  Burgen,  und  diese 
nennt  er  vorzugsweise  ^urbes'. 

Von  eigenuichen  Burgen,  nicht  von  Städten,  ist  die  Rede 
in  der  vielbesprochenen  klassischen  Stelle  (I,  c.  35),  worin 
Widukind  Nachricht  von  den  'urbes'  giebt,  welche  Heinrich  I. 
während  des  Waffenstillstandes  mit  den  Ungarn  (924  —  933) 
erbaute.  Sie  hatten  zunächst  den  militärischen  Zweck,  zum 
Schutze  des  Landes  gegen  die  Angriffe  der  Feinde  zu  dienen: 
ihre  Besatzung  wurde  aus  Umwohnern  des  Landes  —  'ex 
agrariis  militibus'  —  gebildet,  von  denen  der  König  je  den 
neunten  Mann  auswählte.  Weiter  aber  sollten  sie  auch  sichere 
Zufluchtsstätten  sein  für  Zusammenkünfte  und  festliche  Ge- 
lage: —  ^concilia  et  omnes  conventus  atque  convivia  in  urbi- 
bus  voluit  celebrari*.  Ausser  diesen  Burgen,  fügt  der  Gesehicht- 
schreiber  hinzu  ^  gab  es  nur  geringe  oder  gar  keine  Befesti- 
gungen —  *vilia  aut  nuUa  extra  urbes  fuere  moenia':  es  sind 
natürlich  die  älteren  Burgen  oder  Schutzwehren  zu  verstehen, 
von  denen  in  den  karolingischen  Annalen  oft  die  Rede  ist^. 

Ebenso  wenig  wie  bei  diesen  militärischen  Burgen  ist 
bei  den  Klosterburgen,  die  gleichfalls  'urbes'  heissen,  an 
eigentliche  Städte  zu  denken.    Es  wird  ein  unter  Heinrich  I. 

fefasster    Reichsbeschluss    erwähnt,    wonach    Männer-    und 
'rauenklöster  mit  festen  Mauern   umgeben  werden   sollten'. 


1)  Vgl.  Waitz,  Heinrich  I.,  dritte  Auflage,  im  14.  Excnrs  über  die 
Städtegründangen  des  Königs.  2)  So  im  allgemeinen  in  Einhards  Ann. 
J.  758:  'Sazonibns  .  .  munitiones  snas  tuentibns*.  Eine  Menge  mehr 
oder  weniger  verfehlter  Erklärungen  führt  Waitz  a.  a.  O.,  S.  236  an;  er 
selbst  erklärt  *vilia  moenia*  als  'unbedeutende  Baulichkeiten*,  ein  Ausdruck, 
den  ich  zu  unbestimmt  finde,  ebenso,  wenn  er  S.  96  von  Heinrichs  Burgen 
sagt,  'nicht  förmliche  Städte  lässt  ergründen*,  also  doch  Städte?  3)  Waitz, 
Heinrich  I.,  S.  95,  citiert  diese  interessante  Nachricht  ans  Miracula  S. 
Wigberti  c.  5,  SS.  IV,  225. 


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Lateinische  Wörter  und  deutsche  Begriffe.  215 

Demgemäss  wurde  Hersfeld  von  den  Leuten  des  Ellosters 
('ex  omni  abbatia  familia  convocata')  mit  Mauer  und  Graben 
umgeben.  Andere  Klosterburgen  finden  sich  als  'urbes'  bei 
Thietmar  genannt  i:  III,  c.  18  (12)  'monasterium  saneti  Lau- 
rentii  in  urbe  quae  Calva  dicitur',  vergl.  IV,  c.  67  (36):  'de 
monasterio  quod  Calva  dicitur';  das  Kloster  Lorsch  heisst 
'urbs',  V,  c.  11  (7):  'ad  urbem  Larsem  ubi  sanctus  requiescit 
Nazarius';  desgleichen  Corvey,  V,  c.  19  (11)  —  'ad  urbem 
quae  nova  Corbeia  vocatur'. 

So  ist  auch  allein  richtig  zu  verstehen,  was  Odilo  von 
Clugny  in  seiner  Lebensbeschreibung  der  Kaiserin  Adelheid 
von  ihrer  Klostergründung  in  Selz  am  Rhein  berichtet*. 
'Ante  duodecimum  circiter  obitus  sui  (999  Dec.)  annum  in 
loco,  qui  dicitur  Salsa,  urbem  decrevit  (Adalheida)  fieri  sub 
libertate  Romana  ...  In  ipso  etiam  loco  monasterium 
a  fundamentis  miro  opere  condidit  .  .  .'  Man  hat  dies  so  ver- 
standen, als  ob  Adelheid  zuerst  eine  Stadt  zu  Selz,  und  zwar 
mit  römischer  Municipalverfassung  (Eichhorn)  gegründet  und 
dann  auch  ein  Kloster  daselbst  gestiftet  hätte.  Doch  bedeutet 
'libertas  Romana'  lediglich  das  unmittelbare  Schutzverhältnis 
unter  dem  römisch-apostolischen  Stuhl,  welches  nur  durch  das 
Erlöster  sich  auch  auf  die  Stadt  erstreckte.  An  dem  Missver- 
ständnis, es  zunächst  auf  diese  zu  beziehen,  trägt  allerdings 
Odilo  die  Schuld.  Aber  auch  von  einer  Stadt  ist  nicht  die 
Rede,  sondern  nur  von  einer  Burg,  die  zum  Schutze  des 
Klosters  bestimmt  war,  und  auf  das  Kloster  allein  beziehen 
sich  die  Privilegien  des  Eoiisers  Otto  III.  und  des  Papstes 
Johann  XV.'  Richtig  hat  Thietmar  den  Zusammenhang  von 
Burg  und  Kloster  dargestellt,  IV,  c.  43  (27):  'Aethelheidis 
autem  imperatrix  urbem  quae  Celsa  vocatur  edificans,  collectis 
ibidem  monachis  omnibusque  perfectis  .  .  .  gaudens  appeciit 
de  Quibus  orta  fuit  (ging  sie  ein  zu  ihren  Vätern)';  hiemach 
wurae  die  Burg  nur  um  des  Klosters  willen  erbaut  und  war 
eins  mit  diesem. 

Unter  dem  Schutze  günstig  gelegener  Burgen  entstanden 
Ansiedelungen  von  Bewohnern  in  Vororten,  rar  die  Widu- 
kind  den  Ausdruck  'oppidum'  gebraucht.  Besonders  deutlich 
ergiebt  sich  seine  Anschauung  von  'urbs'  und  'oppidum'  aus 
der  Erzählung,  wo  er  den  Angriff  der  Franken  auf  die  Burg 


1)  Ich  eitlere  nach  der  Octav- Ausgabe  von  Kurze,  in  welcher  die 
Eapiteleintheilung    geändert   ist.  2)    MG.    SS.    lY,    641.  3)    Vgl. 

meinen  Aufsatz:  Ueber  die  libertas  Romana  der  Stadt  Selz  im  10.  Jahrb., 
in  der  Kieler  Monatsschrift  für  Wiss.  und  Litt.  1852,  S.  696  f.  Neuerdings 
bat  W.  Erben  in  der  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  des  Oberrheins  N.  F.  VII 
in  einer  Abb.  über  die  Anfänge  des  Kl.  Selz  die  Urkunden  untersucht 
und  insbesondere  die  Echtheit  der  Bulle  Johanns  XY.  verth eidigt. 


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216  Karl  Hegel. 

Scheidan^n  —  ^urbs  quae  dicitar  Scithinrf  —  des  Königs 
der  Thünnger,  Irminfrid,  schildert  (I,  c.  9).  Die  Franken 
hatten  bereits  Besatzungen  in  andere  Burgen  —  'singulas 
urbes'  —  gelegt;  sie  belagern  die  thüringische  Königsburg, 
nehmen  die  Vorstadt  und  stecken  sie  in  Brand:  —  'capto 
oppido  et  incenso,  aciem  ordinant  ex  ad^erso  portae  orientalis' 
(der  ummauerten  Burg),  endlich ^  nach  heissem  Kampfe 
dringen  sie  durch  nächüichen  Ueberfall  in  die  Burg  seiest 
ein  —  'in^ressi  sunt  urbem  cum  clamore  yalido^ 

Denselben  Sprachgebrauch  hält  Widukind  auch  an  anderen 
Stellen  fest.  So  I,  c.  22,  wie  Erzbischof  Hatte  den  Grafen 
Adalbert  mit  List  überredete,  sich  aus  seiner  Burg  Theres  zu 
König  Konrad  zu  begeben :  Adalbert  verliess  die  Burg  (*urbem*) 
und  ritt  mit  seinem  Gefolge  durch  die  Vorstadt  —  *oppidum' : 
'cumque  pertransisset  oppidum  cum  omni  comitatu,  fertur  da- 
masse'  etc.,  und  III,  c.  45:  Markgraf  Dietrich  drängt  die 
Slaven  auf  ihre  Burg  zurück  und  verbrennt  die  Vorstadt: 
<Cum  capere  nisus  esset  quandam  urbem  illorum  .  .  cogens 
illos  intra  murum,  oppido  potito  et  incenso'  etc. 

Thietmar  nennt  *suburbium',  was  Widukind  'oppidum*. 
So  wird  von  ihm  die  Stadt  Meissen  anschaulich  beschrieben, 
V,  c.  9  (6):  Die  Einwohner  von  Meissen  ('Misnenses') ,  von 
dem  Polenherzo^  Boleslaus  gewonnen,  wollen  sich  der  Burg 
bemächtigen,  als  die  Besatzung  ausgezogen  war  um  Futter 
zu  holen,  dringen  in  das  östliche  Thor  ein  und  verlangen  die 
Auslieferung  des  Befehlshabers  ('dominus  urbis'),  um  ihn  zu 
tödten,  gewähren  aber  doch  der  Besatzung  freien  Abzug  und 
nehmen  den  Boleslaus  auf.  Bei  einem  andern  Angriff  des 
Polenfürsten  Miseco  auf  Meissen  vertheidi^te  Markgraf  Her- 
mann die  Burg,  nachdem  die  Feinde  das  'suburbium'  verbrannt 
hatten;  König  Heinrich  sandte  Hülfe  und  befahl,  die  Vorstadt 
wiederherzustellen,  was  in  14  Tagen  geschah.  ^ 

Bemerkenswerth  ist  besonders,  was  Thietmar  über  den 
Ort  Lebus  berichtet.  Die  slavische  Burg  ('urbs')  wurde  von 
Heinrich  I.  verbrannt  (I,  c.  16)  und  war  seitdem  verlassen. 
Auf  Befehl  Heinrichs  II.  wurde  sie  in  14  Tagen  wiederherge- 
stellt und  mit  Besatzung  versehen,  wobei  Thietmar  zugegen 
war,  VI,  c.  59  (]39) :  *in  XIV  diebus  opus  inpositum  comple- 
vimus  et  presidio  urbem  munientes  remeavimus';  er  beschreibt 
das  folgende  als  Augenzeuge:  'luxta  hanc  (urbem)  in  parte 
aquilonari  stat  civitas,  quam  a  predicta  nil  nisi  una  vallis  di- 
vidit,  et  in  hac  XII  portae  sunt .  Bei  dieser  'civitas'  erinnert 
sich  seine  Gelehrsamkeit  des  grossen  Heerlagers  des  Julius 
Cäsar  bei  Dyrrhachium;  denn  dieses  ist  wohl,  wie  der  Her- 
ausgeber Kurze  anmerkt,  unter  dem  'opus  lulii  Caesaris  .  . 

1)  VIII,  c.  23  (Vn,  c.  16). 


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Lateinische  Wörter  und  deutsche  Begri£Pe.  217 

Lucano  ^ammonente',  zu  verstehen^  und  weiter  fugt  er  hinzu^  diese 
(Evitas)  hätte  wohl  mehr  lü»  10000  Mensehen  fassen  können 
_  <haec  plus  quam  milia  hominum  capere  potuisset'.  Was 
soll  man  sidb  bei  dieser  'dvitas'  denken?  Doch  wohl  nur  eine 
grosse  Umwallung,  zur  Zeit  verlassen  von  den  Slayen.  Und 
nichts  anderes  war  die  Burg  (^urbs*),  welche  König  Heinrich 
zu  Lebus  in  vierzehn  Tagen  erbauen  liess,  von  der  Thietmar 
an  anderer  Stelle,  VII^  c.  20  (VI,  c.  48),  erwähnt,  dass  sie 
eine  grosse  Burg  war.  die  wohl  3000  Menschen  hätte  auf- 
nehmen können  und  die,  da  sie  nur  von  1000  vertheidigt 
wurde,  Herzog  Boleslaw  von  Polen  einnahm  und  verbrannte. 

Ein  deutsches  Wort,  nur  mit  lateinischer  Endune,  ist 
^burffwardus'y  d.  i.  der  Landbezirk,  der  zu  einer  Burg  genörte. 
Nach  Thietmar  V,  c.  44  (26)  tauschte  Heinrich  II.,  als  er  das 
Bisthum  Merseburg  wiederherstellte,  den  Burgward  Merseburg 
gegen  100  Hufen  Landes  von  dem  Bischof  von  Halberstadt 
ein.  Die  Burgwarde  werden  von  ihm  mit  den  Namen  der 
Orte  oder  Burgen  genannt:  so  Zörbig  'Zurbici  burgwardus': 
VI,  c.  50  (34),  RochUtz  IX,  c.  20.  21  (VIII,  c.  10)  und  andere 
mehr.  Ebenso  finden  wir  die  Burgwarde  in  den  Kaiser  Urkunden: 
80  in  der  Stiftungsurkunde  Ottos  I.  vom  J.  946  für  Havelberg, 
wonach  dem  Bisthum  eine  Reihe  von  ^civitates'^  'castra',  ^villae' 
nebst  verschiedenen  Burgwarden  zugetheilt  wurden  ^ 

Das  eroberte  slavische  Gebiet  war  mit  einem  Netz  von 
Burgwarden  umspannt*. 

Die  gelehrten  Schreiber  der  kaiserlichen  Kanzlei  erfanden 
fär  Burgward  auch  ein  lateinisches,  wenneleich  sehr  wenig 
passendes  Wort,  ^municipium' '•  Doch  wird  dieses  bisweilen 
auch  als  gleichbedeutend  mit  Burg  genommen  und  dann  von 
Burgward  unterschieden*. 

Einzelne  Burgen  erhoben  sich  zu  eigentlichen  Städten 
als  'civitates',  in  denen  'urbs'  und  'oppidum'  (um  mit  Widukind 
zu  reden)  zu  einem  politischen  Oanzen  vereinigt  waren.  Erst 
durch  den  Zuwachs  von  gewerb-  und  handeltreibenden  Ein- 
wohnern, die  sich  teils  in  den  Burgen  selbst,  teils  in  den 
Vororten  angesiedelt  hatten,  entstand  die  Stadtgemeinde.  Es 
ist  daher  völlig  sinnverwirrend,  in  der  sächsischen  Kaiserzeit 
von  allen  'urbes'  ohne  Unterschied  wie  von  Städten  zu  reden '1 


1)  DD.  Otto  I.,  n.  76.  2)  Ueber  diese  bringt  eine  schfttsbare 
Unteraachnng  die  küntich  erschienene  Bonner  Doctordissertation  von 
Sobald  Schwarz,  Anfänge  des  Stttdtewesens  in  den  Elb-  und  Saale- 
Gegenden.  8)  Otto  I.,  n.  282  a:  *manicipinm  etiam  Tel  borgwardnm 
nrbis  Zpoitnebarg  in  pago  Kadzici*.  Otto  n.,  a.  19 :  ^Civitas  Magadabnr- 
gensis  .  .  et  mnnicipinm  eins  qnod  nos  bnrgwardom  dieirnns*.  4)  Otto  I., 
n.  886;  ^nranidpinm  Zpnitne  dictam  .  .  cum  omni  bnigwardo  sno*.  Otto  IL, 
n.  80:  'castella  Tel  munieipia  in  orientali  parte  Albiae  flominis  sita*. 
5)  So  will  P.  Hellwig  in   einer  Breslaner  Dissertation   1875,   Ueber  das 


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218  Karl  Hegel. 

Ein  anderes,  oft  missverstandenes  Wort  ist  ^mercator^ 
oder  ^negotiator',  als  Uebersetzong  von  Kaufinann.  Hierüber 
hat  unser  vortreflElicher  verstorbener  Freund  Waitz  in  seiner 
d.  Verfassungsgeschichte  V,  357  sich  wie  folgt  ausgesprochen : 
'Die  Bezeichnung  als  Kaufmann  ('mercator',  'negotiator')  be- 
schränkt sich  nicht  auf  die,  welche  Handel  oder  sslt  Gross- 
handel trieben.  Auch  andere  Gewerbsleute,  Qewandschneider, 
Schwertfeger,  selbst  eigentliche  Handwerker  in  den  Städten 
wurden  darunter  begri&n.  Auch  sie  bezogen  fremde  Märkte 
und  wurden  der  Privilegien  theilhaftig,  welche  den  Kaufleuten 
ertheilt  worden  sind.'  Einverstanden  mit  ihm  in  der  Sache 
kann  ich  doch  unter  den  angeführten  Beweisstellen  gerade 
diejenige  nicht  gelten  lassen,  welche  in  den  angeführten 
Worten  vorzugsweise  benutzt  ist.  Es  ist  eine  Zeugenreihe 
im  Schenkungsbuch  von  St.  Emmeram",  wo  nach  andern  ge- 
nannt sind:  'Walther  pictor  et  isti  mercatores,  scilicet  chra- 
marii  —  5  mit  Namen  —  Marchwart  panifex,  Aribo  limator 
ensium,  Otto  investiturae  (ich  verstehe:  der  auch  bei  der 
Handlung  der  Investitur  zugegen  war),  Heinrich  sellator, 
Heinrich  faber  lignorum'.  Das  Wort  'chramarir,  das  der 
Herausgeber  als  Grosshändler  erklärt  und  Waitz  mit  einem 
Fragezeichen  versehen  hat,  ist  offenbar  nichts  anderes  als  das 
deutsche  Krämer  und  bezeichnet  so  jene  5  'mercatores';  die 
andern  Personen,  der  vorhergehende  Maler  wie  nachher  ein 
Bäcker  ('panifex',  nicht  'pannifex',  wie  Waitz  ändern  will), 
ein  Schwertfeger  u.  s.  w.  sind  Handwerker  und  nicht  unter 
den  'mercatores  chramarii*  mitbegriffen.  Diese  Beweisstelle 
also  thut  nichts  zur  Sache'. 


deatsche  Städtewesen  zur  Zeit  der  Ottonen,  nicht  weniger  als  103  Städte 
in  Sachsen  und  Thüringen  nachweisen,  während  auf  Franken,  Baiem, 
Schwaben  und  Lothringen  nur  56  kommen  sollen!  —  Uebereinstimmend 
mit  ihm  behauptet  S.  Schwarz  in  der  schon  erwähnten  Diss.,  S.  25,  dass 
'eine  grosse  Zahl  von  Städten  durch  Heinrich  I.  neu  gebaut  oder  aus 
Dörfern  und  Höfen  durch  Befestigung  zu  Städten  erhoben  sei*;  denn 
allein  auf  die  Befestigung  komme  es  an.  Dies  ist  auch  der  Sinn  einer 
S.  4  gegen  mich  gerichteten  vorwitzigen  Bemerkung,  dass  die  Stadt 
Magdeburg  nicht  von  Otto  dem  Grossen  erbaut,  sondern  nur  befestigt 
worden  sei,  weil  'Magdeburg  schon  zur  Zeit  Karls  des  Grossen  bestand*! 
Magdeburg,  Merseburg  und  andere  waren,  wie  der  Name  besagt,  Burgen 
von   hausaus,   aber  nicht   schon   Städte.  1)   Neu   herausgegeben  von 

Wittmann  in  Quellen  und  Erörterungen  zur  bayrischen  und  deutschen 
Geschichte,  Bd.  1.  2)  Bei  dieser  Gelegenheit  will  ich  auch  berichtigen, 
was  Waitz  a.  a.  O.,  S.  358  von  einer  Kirche  der  Kaufieute  von  Magde- 
burg zu  Anfang  des  1 1 .  Jahrhunderts  sagt,  was  andere  nach  ihm  wieder- 
holt haben.  Thietmar  I,  c.  12  (7)  erzählt  von  einer  Wundererscheinung, 
die  sich  in  Magdeburg  begab,  mit  folgenden  Worten :  'Meis  temporibus  in 
Magadeburg  ...  in  aecclesia  mercatorum  custodes  eadem  noete  vigilantes 
.   .    .   visu   et   auditu  percipientes*  etc.     Hier   ist  'mercatorum*  nicht   mit 


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Lateinische  Wörter  und  deutsche  Begriffe.  219 

Mit  Recht  wird  von  Waitz  die  Gründungsurkunde  Eon> 
rads  von  Zähringen  für  Freiburg  von  1120  zum  Beweise  für 
die  weitere  Bedeutung  des  Wortes  ^mereatores'  angeführt*. 
Im  Vorwort  der  Urkunde  sagt  Konrad,  er  habe  einen  Markt- 
platz (*forum')  in  Freiburff  errichtet;  zu  dem  Ende  seien 
'mercatores  personati'  von  wen  Seiten  einberufen  worden  und 
einem  jeden  (^unicuique  mercatori')  habe  er  einen  Hausplatz 
am  Orte  zu^etheilt,  um  Häuser  darauf  zu  bauen.  Persona' 
ist  im  Latein  des  Mittelalters  so  viel  wie  'dignitas'  und  'per- 
sonatus'y  so  viel  wie  'aliqua  dignitate  constitutus'  (vgl.  Du- 
cange):  hier  sind  unter  'personati'  taugliche,  insbesondere 
vermögende  Leute  zu  verstehen,  denn  ein  Kapital  mussten  sie 
doch  mitbringen,  um  Häuser  zu  bauen,  und  noch  mehr,  um 
Handel  zu  treiben.  Doch  eine  Stadt,  hier  eine  Marktstadt, 
bloss  von  Kaufleuten  und  für  Kaufleute,  ist  nicht  zu  denken. 
Vorerst  waren  Handwerker  und  Gewerbetreibende  viel  noth- 
wendiger  als  Kaufleute,  um  die  Stadt  zu  erbauen.  Sollten 
diese  von  vornherein  vom  Bürgerrecht  ausgeschlossen  gewesen 
sein,  nur  Kaufleute  es  erhalten  haben?  Offenbar  sind  'merca- 
tores'  in  weiterem  Sinne  zu  nehmen,  so  dass  nicht  bloss 
eigentliche  Kaufleute  von  Beruf,  sondern  Gewerbe-  und  Handel- 
treibende überhaupt  darin  begriffen  waren.  Daher  ist  auch 
in  dem  Stadtrechte  selbst  von  keinem  besonderen  Stand  der 
Kaufleute,  sondern  allein  von  Bürgern,  'burgenses',  schlechthin 
die  Rede*. 

Mit  gleicher  Bestimmtheit  lässt  sich  der  Sprachgebrauch 
von   'mercatores'  als  'burgenses'   aus  den  Geschichtschreibern 

'ecclesia*,  sondern  mit  'custodes*  zu  verbinden:  die  Nachtwächter  der 
Kauflente  (oder  Bürger)  sahen  und  hörten  die  Wundererscheinnng  in  der 
Kirche,  womit  natürlich  der  Dom  gemeint  ist.  Eine  Kirche  der  Kanfleute 
hat  es  in  M.  nicht  gegeben.  1)  Dass  das  in  dieser  Urkunde  enthaltene 
Stadtrecht  spätere  Zusätze  als  Einschaltungen  enthält,  wurde  von  mir  in 
einem  Aufsätze  bewiesen,  der  in  der  Kieler  Monatsschrift  1854  erschien 
(8.  706).  Ohne  meinen  Aufsatz  zu  kennen,  hat  Heinrich  Maurer  in 
einer  neuen  Untersuchung  dieser  Urkunde  (Zeitschr.  für  die  Geschichte 
des  Oberrheins,  N.  F.,  Bd.  I,  170),  den  Umfang  der  Einschaltung  so  be- 
stimmt, dass  nur  die  15  ersten  Artikel  und  der  Schluss  dem  Gründer  der 
Stadt  zuzusprechen  seien.  2)  In  dem  lehrreichen  Buche  von  Gothein, 
Wirthschaftsgeschichte  des  Schwarzwaldes,  nehme  ich  Anstoss  an  dem 
öfter  wiederholten  Satz  (zuerst  in  Einleitung,  S.  6),  es  seien  die  grösseren 
Städte  von  Kaufleuten  und  für  sie  gegründet  worden,  wie  denn  auch 
weiterhin  von  Kaufmannsgemeinde  und  Kaufmannsrecht  die  Rede  ist. 
Sollte  damit  nicht  die  Bürgergemeinde  und  das  Bürgerrecht  gemeint  sein  ? 
In  der  That  geht  aus  anderen  Aeusserungen  des  Verf.  hervor,  dass  er 
den  Begriff  von  Kaufmann  in  weiterem  Sinne  nimmt:  S.  25  'die  Hand- 
werker, welche  auf  dem  Markte  ihre  Waare  feilboten,  sind  Kaufleute,  wie 
andere  mehr';  8.  881:  'Alle  Bürger  sind  in  der  ursprünglichen  Verfassungs- 
urkunde  von  Freiburg  ^mercatores*;  ein  jeder  bietet  auf  dem  Markte  feil*. 
'Der  Handwerker  war  von  vornherein  VoUbürger.* 


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320  Karl  Hegel. 

und  Kaiserarkunden  ermitteln.  Wenn  Lambert  von  Hersfeld 
zum  J.  1074  erzählt,  es  hätten  sich  ^sexcenti  ant  eo  amplins 
mercatores  opulentissimi'  aus  Köln  geflüchtet,  um  dem  Straf- 
gericht des  Erzbischofs  Anno  zu  entgehen,  so  ist  solche  Zahl 
von  eigentlichen  Eaufleuten^  die  Grosshandel  betrieben,  im 
damaligen  Köln  an  sich  und^ikbar;  und  nicht  bloss  Kauf- 
leute, sondern  die  Bürgerschaft  hatte  sich  empört,  und  es  gab 
in  dieser  noch  andere  vermögende  Leute,  die  den  Zorn  des 
Gewaltigen  zu  fürchten  hatten  i.  Noch  deutlicher  spricht  eine 
Stelle  bei  Bruno  de  hello  Saxonico,  c.  95,  der  von  einem 
Heere,  welches  Heinrich  IV.  in  diesem  Kriege  aufbrachte, 
sagt :  ^maxima  pars  eius  ex  mercatoribus  eraf .  Es  wird  doch 
wohl  Niemand  glauben,  dass  dieses  Heer  grösstentheils  aus 
Kaufieuten  bestanden  habe.  Der  König  hatte  die  Einwohner 
der  Städte  für  sich  aufgeboten. 

König  Heinrich  Hl.  versicherte  in  seinem  Privileg  für 
Quedlinburg  vom  J.  1042  (St.  2229)  die  'negociatores'  des 
königlichen  Schutzes  auf  allen  Märkten  des  fteichs,  die  sie 
besuchen  würden  —  'per  omnes  nostri  re^i  mercatus  ubiaue 
suum  libere  exerceant  negotium':  -^  sie  sollten  dasselbe 
Recht  haben,  wie  die  'mercatores'  von  Goslar  und  Magdeburg. 
Mit  denselben  Worten  wiederholte  dies  fast  hundert  Jahre 
später  Kaiser  Lothar  1134  (St.  3295).  Die  Märkte  des  Reichs 
wurden  von  Händlern  aller  Art  bezogen,  nicht  bloss  von 
eigentlichen  Kaufleuten,  auch  von  Handwerkern,  die  ihre 
selbstgeferti^en  Waaren  feil  boten,  wie  Goldschmiede,  Waffen- 
schmiede, Kesselschmiede  und  andere. 

^Mercatores'  heissen  auch  die  zu  einer  bestimmten  Art 
des  Handels  berechtigten  Personen.  In  der  'Gilda  mercatorum' 
von  Köln  waren  mit  Kaufleuten  auch  zahlreiche  Handwerker, 
die  das  Gilderecht  erworben  hatten,  vereinigt». 

Die  Kaufleute  treten  in  den  Städten  erst  verhältniamässig 
spät  als  besonderer  Berufsstand  auf,  haben  sich  eher  später 
als  früher  wie  die  Handwerkerinnungen  in  Corporationen  ab- 

Beschlossen*.  So  begegnen  sie  uns  im  ältesten  Strassburger 
tadtrecht,  Art.  88,  und  in  der  Bemer  Handfeste^  Art.  5,  wo 
von  ihnen  als  einer  besonderen  Klasse  der  Bürger  die 
Rede  ist. 

Dem  lateinischen  Wort  'mercator'  liegt  der  deutsche  Be- 

friff  von  Kaufmann  in  weiterem  Sinne  zu  Grunde.    Weil  die 
tädte  sich  überall   als  die   Sitze   des  Markt-  und  Handels- 
verkehrs mit  Kauf  und   Verkauf  darstellten,  heissen   sie    in 


1)  Vgl.  y.  Maurer,  Gesch.  der  StftdteyerfassuDg  I,  324,  der  dazn 
bemerkt,  dass  auch  die  Kölner  Chronik  hier  die  Antdrüeke  Bürger  und 
Kanflente  als  völlig   gleichbedeutend  gebrauche.  2)  Vgl.  Städte  und 

Gilden  U,  345.         3)  Vgl.  ebend.  S.  495. 


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Lateinische  Wörter  und  deutsche  Begriffe.  221 

Dänemark  und  in  Schweden  a%emein  EaufiBtädte*  So  nennt 
auch  die  deutsche  Kaiserchronik  Mains  eine  Kaofstadt  v.  7784: 
^ine  koafstal  er  do  vant  Megence  die  vesten'»  Die  beiden 
Hauptatände  des  Volkes,  Stadt-  und  Landbewohner ,  werden 
im  Ältdentschen  als  'koofmaane'  und  'geburen'  unterschieden, 
zu  denen  der  Ritterstand  als  dritter  hinzukommt.  L:i  der 
Eaiserchronik  8125:  ^rittaere'  und  8133:  ^er  gebot  umbe  bu- 
fittte  und  umbe  koufinan,  das  sie  vride  solden  han';  14575: 
^buliute  unde  kouftnan\  Noch  im  NibelongenUede  sind  Bürger 
und  Kaufleute  gleichbedeutend.  Als  Sjriemhilde  nach  Passaa 
kami  Stn  1239:  'do  daz  dai  burgaeren  von  der  stat  wart  sfe- 
sdt)  das  da  koeme  Kriemhih,  des  fursten  swester  kind,  diu 
wart  wol  ennhangen  von  den  koufliuten  sint\  Und  bei  der 
Klage  übw  Sigfinds  Tod,  wo  Hs.  A  (Lachmann),  Str.  978,  die 
Lesiirt  hat:  Sic  weinten  mit  den  vrouwen  der  guoten  bur^aere 
wip',  und  Hs.  C  (Zamke,  S«  157)  die  andere:  ^  wemten 
mit  den  frouwen  der  guoten  katdliute  wip'* 

Eine  mehr&che  Bedeutung  hat  auc^  das  Wort  ^iudex', 
wie  im  Altdeut^hen  'Richter'.  ^ludex'  ist  der  Vorsitzende  im 
Gericht,  bisweilen  heissen  4udices^  auch  die  Urtheiler  oder 
Schöfifen.  'Iudex'  ist  der  Titel  des  DomAnenamtmanns  im 
Capitttlare  de  villis*  ^ludex  civitatis'  ist  der  herrschaftliche 
Beamte  in  der  Stadt  ^ludicare'  heisst  nicht  Uoss  riditen, 
auch  verwalten  und  regieren.  Ueber  das  Volk  zu  richten, 
wird  als  der  Htaptberuf  des  Regenten  gedacht  Von  Christus 
wurde  vor  seiner  Geburt  nach  Heüanl,  v.  627,  propheseit: 
er  werde  sein  ein  mä^ti^  Rathgeber,  zu  richten  üner  daa 
Volk  der  Juden  —  ^riki  raagebo  the  rihtian  ludeono  ffumskepi'« 
Otfrid  von  Weissenburg  sagt  in  der  poetischen  Widmung 
seines  Werkes  an  Ludwij^  den  Deutschen:  Ludwig  der  Tapfere 
richtet  Ostfrankreich,  wie  ein  König  der  Franken  sou  -^ 
'Ludowig  thm*  aaello  .  .  er  Ostarrichi  (Ostfrankreich)  rihtit 
att  so  iVankono  kuning  scal'*  In  der  Kaiserehronik  spricht 
Kaiser  KArl  (14^51):  'ich  faeixe  rihtaere  unde  voget,  durch 
daa  bin  idi  gelobet,  das  ich  rihte  der  diete',  und  Kaiser 
Tbeodosius  (13433) :  'Ich  heiae  Romaere  voget  unde  bin  durch 
dae  2se  rihtaere  gelobet,  daz  ich  rihte  rehte  dem  herren  unde 
dem  knechte'.  Der  Kaiser  wird  bald  Vogt,  bald  Bichter  ge- 
nannt: *alse  sie  in  gelobeten  zuo  Rome  ze  einen  vosete'; 
(14214):  'daz  riche  besaa  Constantius  von  den  Kriechen  geborn, 
die  beten  in  euch  zuo  rihta^e  irkom'.  Ein  Bischof  oder  Abt 
heisst  Vo^t  der  Stadt  (11065):  ^sente  Baailius  hiea  in  in  dem 
munstere  begraben,  wahde  er  was  «vogit  zuo  der  selben  stete'. 
Der  Stadtherr  heisst  Richter  der  Stadt,  *Kudrun  Avenf.  5 
V.  293  * :   'Der  stete  rihtaere  von  der  burc  ze  Baijan  ]  ,  mit 

1)  Ausgabe  von  E.  Martin. 


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222  Karl  Heg«l. 

einen  burgaeren  reit  er  da  sie  vunden  |  die  spaehe  koufliute 
(es  sind  die  zu  SchilEF  angekommenen  Gäste)  |  ,  die  gehabeten 
sich  so  si  beste  künden'.  Der  Landesherr  wird  Richter  des 
Landes  im  Sachsenspiegel  genannt,  Buch  3,  Art.  66 :  Niemand 
soll  eine  Bur^  bauen ,  noch  eine  Stadt  mit  Planken  oder 
Mauern  befestigen  —  ^ane  des  landes  richteres  orlof . 

Die  Ausdrücke  'divites  et  pauperes',  *Reich  und  Arm' 
bezeichnen  den  allgemeinen  Klassenunterschied  der  Bürger  in 
den  Städten.  ^Meliores',  *maiores  civitatis',  'honestiores  cives', 
'potentissimf  und  im  Gegensatz  dazu  'minores'^  'impotentes' 
und  ähnliche  Benennungen  >  drücken  denselben  Unterschied 
nach  verschiedenen  Seiten  bestimmter  aus.  Denn  die  Reichen 
sind  auch  die  Mächtigen,  die  Ehrbaren,  die  Grossen,  und 
dagegen  die  Armen  die  Geringen  und  Ünmächtigen.  Doch 
warum  heissen  jene  die  Reichen?  Verlieh  der  Reichthum 
aliein  die  Macht  unter  den  Bürgern,  mehr  noch  als  selbst 
heute  in  der  bürgerlichen  GeseBschaft?  Und  wie  war  die 
Grenze  zwischen  Reich  und  Arm  bestimmt,  so  dass  ein  Theil 
der  Bürger  der  Klasse  der  Reichen,  ein  anderer  der  der 
Armen  angehörte?  Die  altdeutsche  Sprache  verhilft  uns  auch 
hier  zu  dem  richtigen  Begriff. 

Im  Heliand  heisst  Gott  *waldand',  der  die  Gewalt  hat, 
^weroldes  waldand'  der  Regierer  der  Welt;  auch  Christus  wird 
^waldand  Krist'  genannt  >.  Gleichbedeutend  mit  *waldand'  ist 
^riki',  denn  reich  bedeutet  gewaltig  und  mächtig.  So  heisst 
Gott  schlechthin  der  Reiche,  I,  v.  107:  Zacharias  ging  zum 
Altar  mit  dem  Rauchfass,  um  dem  Reichen  zu  dienen';  und 
Christus  wird  der  reichste  der  Menschen,  wie  der  mächtigste 
aller  Könige  genannt^.  Der  römische  Kaiser  ist  der  reiche 
Mann  von  der  Rombiu^g  über  das  ^anze  Volk^.  Das  Sub- 
stantiv ^riki'  bedeutet  Herrschaft  und  Gewalt,  wie  das  Reich 
selbst.  In  der  Kaiserchronik  heissen  die  Patrizier  ^die  riehen' 
im  Gegensatz  zu  dem  armen  Volk  der  Römer,  zu  denen,  'die 
da  nicht  enhabeten'  *.  Nach  des  Pfaffen  Lamprecfat  Alexander- 
lied (1234)  liess  Alexander  in  Tyrus  'die  richesten  bürgere 
di  darinne  sazen'  gefangen  nehmen  und  aufhängen.  Im  Nibe- 
lungenlied (1290)  heisst  König  Etzel  'der  vil  nche',  d.  i.  der 
sehr  mächtige. 

1)  Vgl.  Waitz,  Verf.-G.  V,  363  und  v.  Maurer,  D.  Städteverf.  I,  181. 
2)  Vgl.  die  Stellen  im  Glossar  der  Ausg.  von  M.  Heyne,  wie  auch  zu 
dem  folgenden.  3)  *endi  umbi  thena  altari  gieng  mid  is  rokfaton  rikeon 
theonon*.  4)  V.  404:  *bamo  rikiost*,  1601 :  ^allaro  kuningo  krafdgostan*. 

5)  V.  339 :  Tho  ward  fon  Rumuburg  rlkes  mannes  obar  aHa  thesa  irmin- 
thiod  Octavianus*  etc.  6)  4915:  'Vil  tiure  sie  des  baten  |  man  gaebe 

die  burc  dem  kunige :  |  den  riehen  geviel  iz  ubele,  |  da  sprachen  abir  die 
riehen'  etc. 


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LateiniBche  Wörter  und  deutsche  Begri£Pe.  223 

Hiernach  ist  nun  auch  der  Unterschied  von  Reich  und 
Arm  in  den  Chroniken  der  Städte  zu  erklären.  Wir  lesen  in 
der  Magdeburger  Schö£Penchronik :  'In  dem  1330.  jare  wart 
hir  in  der  stad  ^rot  twidracht  twischen  der  meinheit  (der 
Oemeinde)  und  den  rikesten'i,  und  in  der  Bremer  Chronik 
von  Rynesberg- Scheue,  dass  im  Aufstand  der  Bürger  im 
J.  1304  die  Geschlechter  ('siechte')  aus  der  Stadt  vertrieben 
wurden  'und  sie  weren  die  rikesten,  die  Bremen  hatte'*? 
Als  Erzbischof  Eonrad  von  Köln  im  Streit  mit  den  Bürgern 
die  Herrschaft  in  der  Stadt  an  sich  zu  bringen  unternahm 
und  zu  diesem  Zweck  die  Zwietracht  unter  den  Bürgern  für 
sich  zu  benutzen  gedachte,  wandte  er  sich  zuerst,  wie  Gotfrid 
Hagens  Reimchronik  erzählt,  an  die  'richsten  van  der  stat', 
und  als  diese  die  Verbindung  mit  ihm  ablehnten,  an  'de 
richsten  van  den  weveren  und  den  gemeinden  .  .  .  dat  si  sich 
vereinden  .  .  weder  de  besten  van  der  staf».  Unter  den 
Reichsten  und  Besten  der  Stadt  sind  die  mächtigen  Geschlechter, 
die  Patrizier,  zu  verstehen;  darum  hiess  auch  ihre  Genossen- 
schaft die  der  Reichen,  die  Richerzeche.  Es  gab  auch  reiche 
und  vielleicht  reichere  Leute  als  sie  unter  den  Webern  und 
in  der  Gemeinde,  aber  nur  jene  waren  schlechthin  die  Reichen 
als  die  mächtigen,  in  der  Stadt  regierenden  Herren. 

1)  D.  Stftdtechroniken  VII,  200  vgl.  S.  16S:  'knnstabelen  dat  weren 
•der  rikesten  borger  kinder*.  2)  Geschichtsquellen  yon  Lappenberg, 
S.   83.         3)  Vgl.  Städtechroniken  XII,  8.  55,  Beimchronik  v.  11 90  ff. 


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X. 

üeber 

Ostenglische  Geschichtsquellen 

des 

12.,  13.,  14.  Jahrhunderts, 
besonders 

den  falschen  Ingulf. 

Von 

F.  Liebermaun. 


Neues  Archiv  etc      XVIII.  15 


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Inhaltsverzeichnis. 


1.  Thema:  Peterborongh's,  Ely's, 
Crowland's  Quellen  im  12.— 14. 
Jahrhundert. 

2.  Turold  von  Burgh ;  Chanson  de 
Roland. 

8.  Zwei  Grundbücher  Burgh's. 

4.  Burgh's  locale  Additamenta  zu 
den   angelsächsischen  Annalen. 

5.  Der  letzte  angelsächs.  Annalist. 

6.  Hugo  Albus. 

7.  Hugo's  Interpolatoren  im  12. — 
14.  Jahrhundert. 

8.  Französ.  Versification  des  Hugo. 

9.  Swaffham;  Annales  Petroburg. 
brevissimi;  Passio  Wulfhadi. 

10.  Whittlesey. 

11.  Hotoft;  Norf olk- Satire  ;Triking- 
ham. 

12.  Benedict;  Gesta  Henrici  II. 

13.  Die  Intermediate  Compilation; 
Continnator  Hovedenii. 

14.  Chronicon  Petroburgense  Anti- 
quariorum. 

15.  Annales  Edmundo-Burgenses. 

16.  Annales  Burgo  -  Spaldingenses, 
nicht  von  Abt  Johann; 

17.  gehören  dem  14.  Jahrhundert; 

18.  ihre  Quellen; 

19.  unbekannte  (Milo,  Anselm; 
Drogo  von  Lincoln;  Heinrich 
Crump  ?) ; 

20.  Vita  Wulfsigi,  auct.  Thoma  de 
Northwic ; 

21.  Gesta  Herewardi  (deren  Werth 
und  Quellen) ; 

22.  Vergleich  mit  Gaimar  und  dem 
Liber  de  (Hyda,  vielmehr)  Lowes ; 

23.  Spiegelung  des  11.  und  12. 
Jahrhunderts  in  den  Gesta; 

24.  Datum;  Vorlage  (Leofric  von 
Bourn  ?) ;  Benutzung  zu  Burgh, 
Crowland,  Deepiog; 

25.  Verfasser:  Richard  von  Ely. 

26.  Successio  priorum  Spaldingen- 
sium  steckt  in  den  Ann.  Bürge- 
Spaldingenses. 


27.  Der  historische  Werth  der  Burgo- 
Spaldingenses. 

28.  Crowland's  Literatur-Geschichte. 
Guthlac;  Felix. 

29.  Guthlac  in  angelsächsischer  Poe- 
sie und  Prosa, 

30.  Ueberlieferung  von  Crowland 
714—950; 

81.  950 — 1086;  früheste  Urkunden. 

82.  Abt  Ingulf. 

33.  Orderic  und  Malmesbmy  sind 
die  frühesten  Historiker  über 
Kloster  Crowland. 

34.  Miracula  Waltheofi. 

35.  Translatio  Guthlaci;  Bilder  von 
Guthlac. 

86.  Wilhelm  aus  Ramsey; 

87.  seine  Vita  Waldevi. 

38.  Roger  von  Crowland ;  Peter  von 
Blois. 

39.  Beginn  der  Historia  Croylan- 
densis. 

40.  Successio  abbatum  Croylanden- 
sium. 

41.  Mehrere  Fälscher  im  14.  Jahrh. 

42.  Crowland's  Chartular. 

43.  Die  angelsächsischen  Urkunden 
Crowland's  entstanden  nach  1300 ; 

44.  ebenso  der  Rest  des  Pseudo- 
Ingulf, 

45.  die  angebliche  Autobiographie  mit 
der  Kreuzfahrt  des  Erzb.  v.  Mainz 

46.  und  die  Lüge  von  Quellen  des 
9./10.  Jahrhunderts. 

4  7 .  Pseudo  -Ingulf s  wirkliche  Quellen. 

48.  Literarische  Begabung  und  Ten- 
denz des  Fälschers. 

49.  Entstehung  vor  1370. 

50.  Pseudo -Petrus  Blesensis. 

51.  (Innere  Gründe  für  Unecht- 
heit; 

52.  von  anderem  Autor  als  Pseudo- 
Ingulf.) 

53.  Kein  echter  Kern  in  beiden. 

54.  Handschriften  und  Drucke. 


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1.  Nur  unser  Vaterland  geniesst  das  Glück,  seine  Ge- 
sehich tsquellen  des  Mittelalters  bis  zur  Mitte  des  13.  Jahrh. 
in  einer  meisterhaften  Darstellung  überschauen  zu  können. 
Unter  der  historischen  Literatur  der  Anglonormannen  wurden 
bisher  nur  die  an  Umfang  bedeutenden  oder  an  Leuchtkraft 
strahlenden  Sterne  näher  erforscht.  Doch  selbst  deren  Lauf- 
bahnen werden  sich  uns  erst  dann  völlig  entschleiern^  wenn 
man  ihre  Beziehungen  zu  den  geringeren  Gestirnen  aufdeckt. 
Für  Englands  künftigen  Wattenbach  möchte  die  folgende 
Untersuchung^  den  Horizont  an  einer  Stelle,  dem  östlichen 
Mittelland,  aufhellen.  Drei  Benedictinerklöster  in  und  nahe 
dem  Fenn-District,  Peterborough,  Ely  und  Crowland, 
brachten  im  12.,  13.  und  14.  Jahrh.  eine  Keihe  von  Schriften 
hervor,  die  unter  einander  in  viel  verschlungenen  Fäden  zu- 
sammenhängen. Um  letztere  zu  entwirren,  gilt  es,  auch  einige 
an  geschichtlichem  Lehrwerlh  oder  an  literarischer  Kunst  un- 
bedeutende Denkmäler  zu  betrachten*. 

2.  Der  1070  eingesetzte  kriegerische  Abt  Turold  von 
Peterborough*  wurde  nur  grundlos  identificiert  mit  dem 
Turold,  welcher  sich  unter  einer  späteren  Hs.  der  Chanson 
de  Bolandy  vielleicht  als  Sänger  oder  Abschreiber,  nennt ^ 
und  bloss  daraufhin  irrig  zum  Dichter  dieser  Form  des  Liedes 
gestempelt,  die  allerdings  Turold's  Zeit  und  Stamme  angehört. 

3.  Unter  ihm  ward  eine  Grundaufnahme  der  Klostergüter 
im  Liber  niger  Petroburgensis  noch  vor  1083  angelsächsisch 


1)  Sie  war  1886  für  die  Monnmenta  GermaDiae  SS.  XXVIII  vorbereitet, 
blieb  aber  liegen,  da  die  Auszüge  nicht  über  1300  hinabreichen  sollten. 
2)  Hardy,  Descr.  Catal.  of  materials  rel.  to  Or.  Britain  (1862/71)  setze 
ich  als  bekannt  voraus.  3)  S.  u.  21.     Von  den  Localgeschichten  ist 

mir  keine  zugünglich;  weder  Craddock,  noch  die  bei  Anderson,  British 
topographj  (1881)  p.  228  aufgezählten  (unter  denen  Gunton*s  die  wich- 
tigste ist).  Seitdem  erschien  G.  A.  Poole,  Peterborough  (Diocesan  bist.). 
Nur  irre  führt  H.  S.  English,  Crowland  and  Burgh,  3  Bände,  1871,  eine 
gelehrte,  fleissige,  selbständige  Quellenuntersuchung,  nur  ohne  jede  Ord- 
nung und  Methode.  Dieser  greise  Dilettant  wittert  überall  Betrug,  identi- 
ficiert willkürlich  Menschen  und  Orte  und  ahnt  aus  angeblich  sagenhaften 
Berichten  das  von  ihnen  abgespiegelte  Urbild;  z.  B,  ahme  St.  Alban's 
Klostergeschichte  die  Peterborough's  nach.         4)  Paris,  Litt^r.  fran9.,  §  35. 

15* 


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228  F.  Liebermann. 

aufgezeichnete  —  Ebendort  steht  ^Descriptio'  manerio- 
riim  abbatiae  de  Burhc,  desicut  Walterius  archidiaconus 
eam  [1125  —  8]  saisivit  in  manu  regis'.  Von  diesem  wegen 
Rhetorik  und  historischen  Wissens  berühmten  Manne '  will 
öalfrid  von  Monmouth  die  Britengeschichte  (von  Brut 
bis  Cadwalader,  in  brythonischer*  Sprache),  die  er  als  Historia 
Britonum  latinisierte,  erhalten  haben.  Die  Descriptio  erhellt 
Wirthschaft  und  Verfassung  unter  Heinrich  L;  sie  liegt  nur 
in  einer  unter  Heinrich  HI.  interpolierten  Gestalt  vor. 

4.  Kurz  vor  1121  fügte  ein  Peterborougher  Mönch,  der  mit 
keinem  der  letzten  angelsächsischen  Annalisten  identisch  ist,  lo- 
cale  Ädditamenta  den  grossen  englischen  Annalen  hinzu. 
Schon  die  Zusätze  zur  Geschichte  des  7.  Jh.  verrathen  in  Stil  und 
Inhalt  einen  Verfasser  des  12.  *  Diese  Ädditamenta  benutzen  • 
einen  Vorrath  schon  früher  verfälschter  Urkunden  und  eine 
auf  diesen  selben  Acten  ruhende  Fundatio  Petroburgen- 
sis^y  die  schon  Sparke^  als  erdichtet  erkannte. 

5.  Die  angelsächsischen  Annalen  %  deren  Schlussworte 
unleserlich  sind,  nennen  als  letzte  Jahreszahl  1154,  berichten 
aber  am  Ende  Ereignisse  vom  Januar  oder  Februar  1155. 
Am  Ende  steht:  Wilhelm  ist  jetzt  Abt;  Christus  gewähre 
ihm  .  •';  dies  ist  vielleicht  damals,  sicher  vor  Wilhelms  Ab- 
setzung, 1175,  geschrieben.  Den  letzten  Abschnitt  seit  1132 '<> 
schrieb  Ein  Verfasser,  und  wohl  in  Einem  Zuge:  denn  schon 
zu  1137  spielt  er  auf  den  Tod  König  Stephan*s  und  Abt  Mar- 
tinas (1154)  an.  Mit  Hugo,  dem  gleichzeitigen  lateinischen 
Localhistoriker  Peterborough's.  kann  er  nicht  identisch  "  sein : 
denn  dieser  sagt  über  Stephans  Zeit  'multi  multa  scripserunt'"» 
und   kann  unter  'multi'  Huntingdon   und  Malmesbury,   deren 


1)  Ed.  Ellis,  Introdaction  to  Domesdaj,  I,  184,  aas  Hs.  Soc.  antiq. 
Lond.  60.  Unter  den  Grundbesitzern  steht  sweimal  *8i  laefdi  ]>es 
kynges  wif»  d.  i.  Mathilde  f  1083.  2)  Ed.  Stapleton  (vollendet  von 
Bruce),  Chron.  Petroburg.  (Camden  soc,  1849),  p.  157.  3)  Henric. 
Huntingdon.,  ed.  Arnold  302 ;  Galfrid  I,  1 ;  XI,  1 ;  XII,  20.  4)  Neueste 
Litteratur :  Zs.  f.  Gesch.-Wiss.  VII,  E.  44.  6)  Näheres  Earle,  Two  of  the 
Saxon  chronicles,  p.  XLIV,  28.  6)  A.  654.  7)  Als  besonderes  Stück 
im  Swaffliam  (s.  u.  9)  überliefert,  daher  Monast.  Anglic.  I,  875.  Die  Hs. 
Gurney  22,  f.  127,  im  Hist.  mss.  comm.,  12.  rep.,  app.  9,  p.  186,  folgt 
wohl    auch   hier  nur  Swaffbam.  8)  Hist.  Angl.  seript.  (1728),  p.  28. 

9)  Die  Peterborougher  Hs.  heisst  E.  Ueber  sie  ist  zu  Wulker,  Grundriss 
Angels.  Lit.,  p.  440,  nachzutragen:  Usinger,  Dan.  AnnaTen;  Theopold, 
Oflfa;  Pauli,  Mon.  Germ.  88.  XIII,  92;  Hardy,  Descr.  Cat  I,  658.  Der 
Anonymus,  dem  die  luftigen  Hypothesen  p.  444  gehören,  heisst  English; 
s.  vor.  8.  Seitdem  erschien  Behm,  Language  of  Peterb.  ehran.  (Goth. 
Diss.  1884)  und  was  ich  Deutsche  Zs.  f.  Geschiehtswiss.  VI,  154  erwähnte. 

10)  Die  vorherige  Feder  folgt  dagegen  den  Ereignissen  unmittelbar;  z.  B. 
1127.  11)  T>\ne  nach  Hiekes,  Thes.  ling.  sept.  I,  189  Mehrere  meinten. 
12)  P.  76. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  229 

Werke  wenigstens  ein  Menschenalter  nach  ihm  in  Peterborou^h 
waren,  verstehen  oder  noch  wahrscheinlicher  jenes  englische 
Jahrbuch,  aber  gewiss  nicht  sich  selbst.  Auch  klagt  jener 
Angelsachse  leidenschaftlich,  schildert  lebhaft,  fühlt  warm  mit 
dem  armen  Volke  und  sdireibt  kindlich,  während  Hugo 
glattere,  feinere,  aber  auch  kältere  und  langweiligere  Züge 
trägt.  Hugo  übersetzt  jenes  Englisch  oft,  und  da  erkennt 
man  unter  dem  Latein  Spuren  der  ungehobelten  Volkssprache* 
Ein  gewandter  Schriftsteller,  der  etwa  aus  einem  allgemeineren 
Werke  Locales  in  fremder  Sprache  auszieht  (was  wohl  über- 
haupt selten),  würde  schwerlich  sich  wörtlich  an  die  der  neuen 
Form  unpassenden  Wendungen  klammem.  Dass  eines  fran- 
zösischen Vaters  Sohn  aus  dem  Englischen  ins  Latein  über- 
trug, ist  von  Britannien's  grossen  Historikern  des  12.  Jahr- 
hunderts mehrfach  bekannt;  dass  er  ausserdem  Englisch  selbst 
schrieb,  wäre  beispiellos.  Auch  hätte  ein  englisch  fühlender 
Schriftsteller  deutlich  gesagt,  in  wessen  Heere  sein  Abt  Leofric 
[Harald's  Anhänger]  1066  erschien '.  (Dagegen  misslang  der 
Versuch,  dem  Hugo  einen  Schnitzer  im  Englischen  nachzu- 
weisen ^  und  daraumin  das  angelsächsische  Werk  abzusprechen.) 
6.  Hugo  hiess  'Albus',  weil  er  weiss  und  zierlich  von 
Angesicht  war,'  führte  aber  auch  wie  sein  älterer  Bruder,  der 
Kloster-Sacristan  Reinhold,  den  Beinamen  ^Spiritus' ^,  den 
dieser  erworben  hatte,  *weil*  er  klein  und  unkörperlich  war*. 
Als  Knabe  ward  Hugo  durch  den  Bruder  in  Peterborough 
1107—14«  zum  Mönche  gemacht,  war  also  1095 — 1105  geboren. 
Der  Vater  war  folglich  kein  Angelsachse;  denn  erst  im  12. 
Jh.  begannen  Eingeborene  den  Söhnen  französische  Namen 
beizulegen.  Aus  schwerer  Kinderkrankheit  glaubte  sich  Hugo 
durch  ein  Wunder  errettet'.  Auch  dem  Bruder  legte  er  fie 
Gabe  der  Weissagung  bei  und  vermeinte  manches  Peter- 
borougher  Mirakel  mit  eigenen  Augen  gesehen  zu  haben. 
Nach  verschiedenen  Ellosterämtern  erhielt  er  (1134—54)  den 
Subpriorat»  und  fungierte  1154  bei  der  Wahl  eines  neuen 
Abtes«.    Er  starb  vor  1175 »<>.  —  Erst  im  hohen  Alter,  als" 


1)  8.  Q.  8.  2)  Er  sagt  p.  74   haedof  für  buceee   (ADgels.  Ann. 

1127),  das  zwar  bei  Aelfric  cervos  heisst,  Aber  schon  damalfl,  wie  bucca 
früher  und  heute  bueks^  'Böcke*  bedeuten  kann  [Mätener,  Sprachproben, 
Wörterfo.],  ohne  Verleitung  durch  franxösische  boucs.  Statt  Alueamie 
[AuTergne  1102]  steht  im  Latein  Alemannia,  vieUeicht  durch  einen  Schreib- 
oder Druckfehler.  3)  Ed.  Sparke,  p.  70.  In  der  Ausgabe  und  seit 
Bale  in  der  Literaturgeschichte  heisst  er  Candidus,  und  englisch  (was  hier 
unzulässig)  übersetzt   White.  4)  P.  80.  6)  P.  67.  6)  P.  68; 

▼gl.  vidimu$  tempore  Emulfi  p.  77;  braehium  Oawaldi  [1129]  o9ctdeUi 
$umu9   p.    84.    62;    beim   Brande   1116  putaremue  p.  72.  7)  P.  68. 

8)    P.     70.  9)    P.    90.  10)     Tempore    WiüeUni    abbatis,    p.    70. 

11)  P.  70;  nach  dem  [1148  —  76;  Atkinson,  Cart.  de  Whiteby,  p.  XXX] 


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230  F.  Liebennann. 

der  älteste  aller  Mönche ,  schrieb  er^  in  lateinischer  Sprache 
Peterbourough's  Klostergeschichte  von  der  Gründung  bis  zur 
Gegenwart»,  vermuthlich  in  einem  Zuge;  denn  zu  früheren 
Ereignissen  spielte  er  öfter  auf  die  Gegenwart  an',  lieber 
die  zwei  Jahrhunderte  nach  Beda  gestana  er  nichts  zu  wissen 
und  selbst  die  Namen  der  Aebte  nur  aus  Urkunden  zu  kennen  4. 
Er  sprang  denn  auch  von  709  auf  870  über.  Er  war  also 
Peterborough's  frühester  Localhistoriker^.  Unter  den  älteren 
Acten,  die  er  beibrachte  oder  benutzte,  ahnte  er  wohl  nirgends 
die  uns  deutlichen  Spuren  der  Verfölschunff  oder  völligen 
Unechtheit.  Er  erfand  sie  nichts  etwa  8en)st,  wenigstens 
nicht  den  grösseren  Theil,  der  ja  schon  in  die  angelsächs. 
Annalen  verarbeitet  ist.  Eine  Fälschung  unter  König  Eadgar's 
Namen  angeblich  'aureis  laminis  si^illata*''  kam  nicht  einmal 
seinem  Sttfte  zu  gute.  Als  'Relatio  Heddae  [um  831  —  70] 
abbatis,  quomodo.  initiatum  sit  Medeshamstede'  ^  nahm  er  die 
obige  Fundatio  auf.  Auch  aus  der  eigenen  Zeit  reihte  er 
päpstliche  Urkunden*,  Lehenregister"®,  Keliquienlisten  Peter- 
borough's  ein.  Femer  citierte  er  Gregors  I.  Dialoge»»,  (viel- 
leicht Abbo's)  Passio  s.  Eadmundi  regis^^,  benutzte  Beda's 
Martyrolog  >'  und  überarbeitete  die  angelsächsischen  'Heiligen 
Englands'**.  Hugo's  Nachrichten  zur  allgemeinen  Geschichte 
ruhen  fast  alle  und  die  zur  localen  vielfach  auf  den  angel- 
sächsischen Annalen,  aus  denen  er  oft  einen  Satz  mehrfach 
zu  verschiedenen  Stellen  überträgt**.  Wenn  Hugo  für  die 
allgemeine  Geschichte  Englands  (geschweige  des  Auslands) 
wenig  beibrachte,  so  entsprach  das  dem  Plane  einer  Eloster- 
gescmchte«  Aber  es  fehlt  ihm  auch  der  Reiz  manch  solcher: 
die  genaue  Schilderune  täglichen  Kleinlebens  oder  einzelner 
Vorsteher.  Aebte  wurden  sicherlich  erst  abgesetzt  nach  langen 
inneren  Wirren,  die  Hugo  sah  und  absichtlich  verschwieg.  Er 
schreibt  leicht  und  klar,  aber  schwunglos  nüchtern.  Die  äussere 
Gütergeschichte,  die  Gerechtsame  des  Stifts  liegen  ihm  zumeist 

Norweger-Einfall  in  Whitbj,  als  dort  Richard  Abt  war,  ist  p.  86  rerfasst. 

1)  P.  39  wohl  vor  1171;  denn  zu  Canterbarj*s  Heiligen  fügt  erst  Wittle- 
sej    Thomas    Becket    hinzu;     dagegen    p.    93:    capeUa    Thome   martirU. 

2)  llindestens  die  letzte  Seite,  die  in  der  Ausgabe  Hugo*s  Namen  trSgt, 
kann  ihm  nicht  gehören,  wenn  uns  sein  Tod  richtig  datiert  ist;  wo  Hugo 
endet,  ist  also  nicht  genau  anzugeben.  Jedenfalls  sind  die  Nachrichten 
über  1155  noch  von  Hugo  selbst  8)  P.  84.  46.  52;  secuta  nach 
1006,  p.  32.  4)  F.  13.  5)  Dass  Aelfric  die  Herstellung  im  10.  Jh. 
beschrieben  habe,  behauptet  English  11,  48  ohne  den  Schatten  eines 
Grundes.  6)  Im  Prolog  versichert  er  seine  Wahrhaftigkeit,  doch  viel- 
leicht typisch.  7)  P.  30.  8)  P.  23 ;  s.  o.  4.  9)  Jaff^-Löwenfeld,  Reg. 
pont  8965  f.  10)  P.  58.  11)  P.  72.  12)  P.  14.  13)  Passio 
bb,  Laurentii  et  Hippolyti^  15.  14)  Vgl.  meine  Ausg.,  p.  XVIII. 
15)  P.  32  entspricht  angels.  Ann.  1013;  p.  48—51:  1070;  64f.:  1102f.; 
78f.:  1127—9;  75f.:  1135. 


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Ueber  ostengÜBche  Geschichtsquellen.  231 

am    Herzen.     Von  Wundem   berichtet   er  für   einen   Mönch 
wenig. 

7.  Hngo's  ursprünglicher  Text  fehlt.  Wo  sich  Hugo  als 
Autor  nennt  y  schiebt  ein  Interpolator,  vermuthlich  bald  nach 
Hugo's  Tode,  dazwischen :  'qui  modo  defiinctns  est'  K  Vielleicht 
derselbe  Anonymus  fugte  ein  Blatt  über  Abt  Wilhelm's  Ab- 
setzung 1175  hinzu,  das  dann  seit  dem  13.  Jh.*  irrig  als 
Hugo's  Werk  gilt.  Dagegen  stehen  im  Lehenverzeichnis  zum 
Jali^e  1072  noch  spätere  Anspielungen  auf  Ereignisse  nach 
1193—1252«.  Die  älteste  Hs.,  der  Sparke's  Text*  folgt,  ist 
verbrannt,  sie  und  die  Abschrift  der  Cambridger  Universität, 
Dd  XIV  28,  vom  17.  Jh.,  enden  1175.  Zwei  andere  Codices 
des'  13.  und  14.  Jh.  sind  etwas  überarbeitet  und  bis  1245 
bezw.  1339  fortgesetzt.  [Der  spätere  Text  (Whittlesey)  lautet 
bisweilen  •  ursprünglicher  als  der  mittlere  (^wafiham^.]  Daraus 
erklärt  sich  der  Irrthum  Früherer^,  Hugo  reicne  bis  zu 
Heinrich  III.  hinab. 

8.  Vielleicht  noch  gegen  Ende  des  12.  Jh.  und,  wie  die 
Sprache  ergiebt,  jedenfalls  nicht  viel  später,  brachte  ein 
Peterborougher  *  Mönch  Hugo's  Werk  stark  abgekürzt  in  nor- 
manno-französische  Verse.  Wenigstens  nach  1066  ruht  er, 
der  sich  auf  schriftliche  Vorlage  offen  bezieht  •,  ganz  auf 
Hugo^^  und  nicht  etwa  auf  den  angelsächsischen  Annalen. 
Abt  Leofric  stand  zu  Harold  bei  Semac,  so  melden  letztere 
mit  den  Worten:  'Tha  wses  Leofric  aet  th'  ilca  feord  and  sse- 
clode"  thaer';  Huffo'*  übersetzt  zweideutig:  *In  illo  exercitu 
fuit  Lewricus  et  ibi  infirmabatur',  und  der  Dichter  vervoll- 
ständigt das  Missverständnis:  HiVillam  En^eltere  contjuist;  E 
en  sa  cumpainie  Levriz  esteit  E  malades .  Schon  dies  hätte 
vor  dem  Irrthum  bewahren  sollen,  umgekehrt  Hugo  für  den 
Nachahmer  des  Beimers  zu  halten.  Sparke's  Druck  i',  der 
einem  jetzt  verbrannten  Cottonianus  >^  ^Igt,  zählt  etwa  600 
Verse,  oricht  aber  mit  dem  Jahre  1132  ab. 

9.  Hugo  fand  einen  Fortsetzer  in  Robert  Swaffham^'. 
Dieser  war  zu  einer  Zeit  zwischen  1263 — 73  Pitanciar,  später 


1)  P.  68.  2)  Bereits  bei  Swaffham;  Martin,  Oaimar  I,  XL VIII. 

3)«P.  64:  Tod  Brian's  de  la  Mare  1227;  66:  a.  1262;  69  post  Bene- 
dictum  t  1193;  60:  Martinus  IL  1226—83.     Vgl.  o.  3.  4)  Vermittelst 

einer    Abschrift   von    Bridges;  p.    [XI].  6)    Darüber    u.  9f.;    Sparke 

collationiert  sie  als  S,  bezw.  W.  6)  In  Hngo  22,  6  ist  eine  Zeile  einer 
Urkunde  übersprungen,  die  Whittlesey  und  Pseudo-Ingalf  haben.  7)  Seit 
Leland.  8)   p.  266 :   qui  est  ici,  9)  p.    266 :   le  truvun   eBerist. 

10)    Vgl.    a.     1127.  11)     Die    Uebersetaung    wounded    ist    falsch. 

12)  P.  46.  13)  P.  241  —  56,  durch  Vermittlung  einer  Abschrift  des 
J.  Bridges.  14)  Otho  A  XVII;  Hardy  II,  202.  16)  Von  Orten 

des  Namens  liegen  zwei  in  der  Grafschaft  Cambridge,  doch  ist  wohl  der 
in  Norfolk  Roberts  Heimath. 


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232  F.  Liebermann. 

Kellermeister  Peterboroughs' »,  und  starb  um  1273 ».  Er  schrieb 
zwischen  1250  und  1262»,  wohl  in  einem  Zuge*,  meist 
ohne  Jahreszahlen,  reine  Klostergeschichte.  Sein  Autograph  ^, 
das  bis  1245  reicht,  liegt  noch  in  Feterborough  *.  Im  grössten 
Theile  des  Bandes  erscheint  er  mehr  als  sammelnder  Archivar, 
denn  als  Historiker.  Zu  seiner  Geschichte,  fol.  17—35,  ver- 
werthet  er  ausser  Hugo  Urkunden  und  Acten,  auch  die  An- 
nales Petroburgenses  Drevissimi  des  12.  Jh.'.  Vielleicht 
gehört  ihm  die  Interpolation  des  13.  Jh.  zu  Hu^o.  Mit  Un- 
recht wurde  ihm  von  Camden  und  Seiden*  beigelegt  Passio 
Wulfhadi  et  Ruffini,  eine  wahrscheinlich  gänzlich  erlogene 
Erzählung,  wie  der  Mercier  König  Wulfhere  zwei  Söhne  um- 
brachte, weil  sie  durch  Ceadda  bekehrt  waren.  Sie  wider- 
spricht sonstiger  Chrono-  und  Genealogie,  Beda  und  den 
Peterborougher  Historikern  vor  1300.  Sie  erwähnt  Regular- 
canoniker  und  schreibt  auch  sonst  das  nach  1100  gebräuch- 
liche Latein*.  Sie  gipfelt  in  den  Wundern  jener  Märtyrer  zu 
Stone,  ist  also  offenbar  für  diese  Priorei  regulierter  Chor- 
herren verfasst.  Ihren  Ursprung  nach  Peterborough  zu  ver- 
legen, verführte  wohl  nur  die  eine  Hs.,  in  der  sie  steht,  näm- 
lidi  Whittlesey,  vom  Anfang  des  14.  Jh.,  und  die  Erwähnung 
Burgh*s  als  Wulfhere's  hauptsächlicher  Stiftung  >o. 

10.  Swaffham's  Ueberarbeiter  und  Fortsetzer  Whittle- 
sey** bis  1326,  der  zuletzt  eine  Urkunde  von  1329  beibringt, 
und  den  anonymen  Schluss  des  Sparke'schen  Druckes  bis 
1339  ziehe  ich  hier  nicht  heran.  An  den  Rand  dieser 
Abteigeschichte  setzte  Whittlesey  ein  bisher  ungedrucktes 
Chronicon  apparitatum  oder  ^Compendium  historiae  Angli- 
canae'  von  Brut  bis  1272,  das  Galfrid  und  Florenz  und  aus- 
führlich Gesta  Herewardi  benutzen  soll". 

11.  Mit  dem  Peterborougher  Abte  Wilhelm  Hotoft 
(1246  —  9)  darf  nicht»»  identäciert  werden  der  Durhamer 
Mönch  Hotoft,  der  auf  seinen  Bischof  Richard  (f  1226)  ein 
Epitaph  1*  verfasste.  —  Einem  Mönche  von  Peterborough  wird 
eine   lateinische   Localsatire    gegen    Norfolk's    Land    und 


1)  Whittiesey  141  und  Hs.  Swaffham  (Peterborough),  f.  161  laut 
Martin,  Gaimar  I,  XLVII.  2)  Tanner  und  Spätere.  3)  lohannes'de 
Calceto  nunc  abbas;  118.  4)  P.  119  weist  er  auf  die  Zeit  nach  1246; 
zu  1193 — 9  und  p.  110  auf  die  kurz  vorhergehende.  5)  So  Sparke, 

der  danach  druckt  und  Whittlesej  vergleicht.  6)  Neueste  Beschreibungen 
der  Hs.  s.  Deutsche  Zs.  f.  Geschichtswiss.  VII  E  2;  12.  7)  Ed.  von 

mir,   Angionorm.   Gesch.-Q.    13.  8)   Dagegen    schon   Sparke,   p.   [XI]. 

9)  Der  Papst  weigert  die  für  die  Echtheit  der  Reliquie  angebotene  Feuer- 
probe als  'superstitios* :  also  wohl  13.  Jh.  10)  Näheres  Acta  sanct. 
Jul.  V,  671;  Hardy  I,  n.  696  flf.  11)  Hardy  IH,  871.  12)  So 
Sparke,  p.  [Xu].  13)  Whittlesey  125.  14)  Im  Chron.  Lanercost. 
und  anonym  bei  Math.  Paris  III,  112. 


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Ueber  ostenglische  Geschiclitsquellen.  233 

Leute  zugeschrieben,  welche  Johann  von  St.  Omer  in  dem- 
selben künstlichen  Versmasse  beantwortetet  Zur  Orts- 
geschichte erhellt  keine  Beziehung.  —  Elias  Trikingham, 
der  Ende  des  13.  Jh.  Annales  626—1269»  aus  Peterborougher» 
Quellen  schrieb,  war  ßenedictiner  zu  Ramsey*,  nicht  zu 
Peterborough  *. 

12.  Benedict,  der  Biograph  Beckers  und  bisher  Dom- 
prior von  Canterbury,  wurde  1177  Abt  von  Peterborough. 
Er  stiftete  eine  reiche  Bibliothek,  darunter  die  Gesta  Hen- 
rici  IL,  1170—7,  die  früher  (bis  auf  S t üb bs'«  Widerlegung) 
unter  seinem  Namen  gingen^.  Ein  Abschnitt  der  Gesta  zu 
1175,  der  Peterboroueh  blossstellte ,  ward  hier  zur  Aus- 
radierung ^  notiert  und  demgemäss  fortgelassen  durch  den 
Copisten,  der  ein  Menscheniuter  nach  1226*  die  Gesta  als 
dritten  Theil  in  die  'Intermediate  Compilation'  aufnahm. 
Mit  diesem  Namen  tauft  Stubbs,  der  Entdecker,  das  meist 
nach  einem  späteren  Benutzer  Walter  von  Coventry  ge- 
nannte Annalenwerk.  Es  floss  also  aus  mindestens  einer 
Peterborougher  Quelle ;  und  es  ward  in  Peterborough  benutzt, 
nicht  nur  in  den  Annalen  des  14.  Jh.,  sondern  schon  10—40 
Jahre  nach  der  Entstehung.  Aber  darum  ist  der  Ursprung  zu 
Peterborough  keineswegs  sicher. 

13.  Jene  Gesta  Henrici  wanderten  nämlich  1250 — 1291 
nach  Crowland'o,  Und  ihnen  gehen  voran  in  der  Inter- 
mediaten  Compilation  (erst  ein  zu  Worcester  bis  1132  fortge- 
setzter Marian  mit  23  angehängten  Annalen  Huntingdons  bis 
1154",  zweitens)  70  Zeilen  über  1155  —  69,  mit  nur  einer, 
und  zwar  Crowlander*"  Localspur.  Es  folgt  den  Gesten  (als 
viertes  Stück  Hoveden  1180  — 1201  und  als  fünftes  und 
letztes)  der  wichtige  Continuator  Hovedenii",  ein  ost- 
englischer Benedictiner,  der  1220 — ^30  treffliche  Annalen  über 
1202 — 25  aufzeichnete,  vielleicht  zu  Crowland'*.  Die  Stücke 
II  und  V,  d.  h.  die  Annalen  1155—69  und  1202---25,  stehen 
nun  femer  auch  bei  einem  Compilator,  dessen  originale  Ein- 
fügungen zu  1190/4/8/1228"  ihn  unzweifelhaft  als  Örowlander 

1)  Hardy  III,  49  folgt  Wright,  Biogr.  Brit.  lit.  II,  467.  2)  Pegge's 
Ausgabe,  1789,  kenne  ich  nicht.  3)  Hardj  III,  176.  4)  Mit  seiner 
Hs.  ist  Ramsej*s  Güterverzeichnis  verbunden ;  Stubbs,  Chron.  of  Edward  I., 
I,  p.  XLVIII.  6)  Dass  er  die  Annales  ßurgo-Spaldingenses  benutzte, 

behauptet  Hardy  III,  176  ohne  Beweis.  6)  I,  xxij;  LJ.  7)  Vgl. 

meine   Einl.  in   den  Dial.    de    Scacc.    66   und    Stubbs,    Diceto   II,    xxxj. 
«)  Stubbs,  Walt.  Ooventr.  I,  255.  9)  Beide  nicht  originale  Hss.  sind 

nittle   later  than    1250;   about  1270*;    ebd.  I,  XXXIX  f.  10)   Ebd.  I, 

XLIII.  11)  Ueber  diese  Marian -Florenz -Huntingdon- Compilation  s. 

Arnold,  Huntingdon  p.  XLIV.  12)  1157.  JSedeaia  Freatonie  cum  Om- 

nibus  offidnis   comhuBta   est,  13)   S.  Mon.  Germ.    SS.  XXVII,  183. 

14)  1216  Maul^ons  Einfall  ausführlicher  als  Mat.  Paris  II,  €67.    S.  n.  63. 

15)  Tarts  of  its  original  texture*;  Stubbs,  Cov.  I,  XLJ. 


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234  F.  Liebermann. 

kennzeichnen.  (Nur  der  Codex,  aus  dem  wir  diesen  Crowlander 
kennen^  nicht  etwa  der  Autor  oder  der  Continuator  Hovedenii, 
gehört  Barnwell';  denn  die  Bamwellschen  Localnotizen  stehen 
nur  am  Rande.)  Endlich  ist  zu  Crowland»  der  Continuator 
oder  die  Intermediate  Compilation  späterhin  ebenfalls  benutzt 
worden.  Mir  scheint  dennoch  selbst  Stubbs'  Alternative,  dass 
die  Intermediate  Compilation  entweder  zu  Peterborough  oder 
zu  Crowland  entstand ,  noch  zu  eng:  ebenso  gut  mochte  ein 
drittes  Nachbarstift  sich  Stoff  aus  beiden  Abteien  und  anders- 
woher zusammentragen  und  diese  seine  Compilation  wie  in 
mehrere  andere  Bibliotheken  so  auch  nach  Peterborough  und 
Crowland  verleihen. 

14.  Unter  Edward  I.*  entstand  das  Chronicon  Petro- 
burgense,  Antiquar iorum^  zur  Unterscheidung  zu  benennen. 
Es  beginnt  1122  mit  dürftigen  Annalen,  benutzt  die  Annales 
brevissimi*,  Swaffham«  und  die  Intermediate  Compilation'. 
Von  1273  ab  läuft  das  Werk  in  ein  Chartular  aus  und  bietet 
bis  zum  Schlüsse,  1287,  für  die  Rechtsgeschichte  des  Stifts, 
aber  auch  für  englische  Staatsgeschichte  eine  Fülle  wichtiger 
Urkunden,  die  ein  nur  dünner,  erzählender  Faden  verbindet. 
Diese  letzten  13  Jahre  nehmen  vier  Fünftel  des  Werkes  ein. 
Sie  allein  dürfen  als  gleichzeitig  gelten  •.  Die  Hs.,  jener  Liber 
niger*,  soll  vom  Ende  des  13.  Jh.  stammen  >o^  kann  also 
autograph  sein. 

15.  In  einem  Liber  de  Burgo  S.  Petri,  jetzt  im  Cam- 
bridger Corpus  College  n.  92,  steht,  von  einer  Hand  um  1300, 
zunächst  eine  CompUation  hauptsächlich  aus  dem  Worcester- 
sehen  Marian  mit  angehängtem  Huntingdon,  also  vielleicht 
aus  dem  ersten  Theile  der  Intermediaten  Compilation  >>. 
Dies  ist  der,  nicht  zureichende,  Grund,  weshalb  der  spätere 
Theil  dieser  Hs.  als  Continuatio  Florentii  Wigomiensis 
von  Thorpe  gedruckt  wurde.  Vielmehr  gehören  die  Annalen 
über  das  13.  Jh.  ursprünglich  ßury  St.  Edmund's  und 
enden  mit  Tay  ster's  erstem  Fortsetzer  1296  »*.  Wir  möchten 
siealsEdmundo-Burgenses  bezeichnen,  doch  Peterborough's 
Antheil  nicht  überschätzen  lassen:  einiges  Locale  über  Burgh 


1)  Mon.  Germ.  SS.  XXVII,  185.  Auch  kürzt  der  Bamweller  offenbar 
den  Continuator.  2)  Hist.  Croyland.  ed.  Fnlman  474.  3)  qui  nunc  est; 
p.  36.  Zu  1190  sind  die  Worte  Henrieus  fuit  fraXer  eancellarii  nach 
1236  geschrieben.  4)  Weil  Soc.  of  Antiqnaries  gehörig.  6)  1121  f.; 
1170/7.  6)  A.  1226  f.  7)  A.  1157  f.;  1211  f.  Vom  Cont.  Hovedenii 
lässt  dieser  Peterborongher  das  Deutsche  fort  und  ward  daher  Mon.  Germ. 
SS.  XX VII,  185   übergangen.  8)  Noch  zu  1251    steht   der  Schnitzer: 

Imperator  Frethericus,  ut  diciturf  excommunicatur ;  1266  <id  curiam  obiertint 
trifft  B.  Johann  von  Winchester,  f  1268.  9)  S.  o.  3.  10)  Hardy  III, 
245.         11)  S.  o.  13.         12)  S.  Mon.  Germ.  SS.  XXVUI,  585. 


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lieber  ostenglische  Geschichtsquellen.  235 

ist  eingefügt >  und  vieles  von  St.  Edmund's  fortgelassen*, 
doch  nicht  alles'.  Hier  (wie  vielleicht  bei  der  Intermediaten 
Com{)ilation)  erwirbt  Peterborongh  mehr  den  Ruhm  des  Ab- 
schreibers als  des  Historikers.  Imd  zu  dem  folgenden  Werke 
entleiht  es  nicht  nur  von  den  benachbarten  Benedictinern  Ely's 
und  Crowland's  Historien  recht  fragwürdigen*  Werthes,  son- 
dern holt  den  Dominikaner  Martin  von  Troppau  herbei,  um 
scheinbar  weithin  theilnehmende  Annalen  reichen  Stoffes  her- 
zustellen, die  sich  aber  bei  genauerer  Betrachtung  als  elendes 
Flickwerk  aus  bekannten  Fetzen  erweisen  und  keineswegs 
ihr  hohes  Ansehen  verdienen. 

16.  Annales  Burgo-Spaldingenses  mögen  die  von 
Peterborough's  Gründung  654  bis  1368  reichenden  Annalen 
heissen,  in  deren  späterem  Theile  schon  Sparke'  die  Hand 
eines  Mönches  von  Spalding  erkannte.  Woher  er*  den 
Theil  hinter  1260  *per  Kobertum  de  Boston'  überschrieb,  weiss 
ich  nicht.  Auf  den  Einfall,  zu  1260  einen  Einschnitt  zu 
machen  und  das  Werk  als  Chron.  lohannis  abb.  S.  Petri '  zu 
drucken,  kam  er  durch  die  modernen,  irrigen  Worte,  die  auf 
dem  einzigen  Codex  (dem  Cottonianus  Claudius  AV,  vom 
Ende  des  14.  Jh.)  hinter  der  mittelalterlichen  Aufschrift  'Liber 
Burgi  S.  Petri'  stehen;  sie  lauten:  'usque  ad  a.  1259  auct. 
Joanne  abbate  Burgi  S.  Petri'.  Gemeint  ist  offenbar  Johann 
de  Chau[l]x«  (Calceto,  Kaleto),  ein  Normanne  aus  Caen»,  der 
(der  Königin  Eleonore  aus  Provence  verwandt '®)  Domprior 
von  Winchester,  Reiserichter,  Vertrauter  des  Königs,  dann 
des  Prinzen  und  1260  Schatzmeister  war".  Dass  er  schrift- 
stellerte,  ist  nicht  berichtet;  und  ein  so  eingeweihter  Staats- 
mann hätte  etwas  anders  Geschichte  geschrieben!  Da  die 
Annalen  sich  ^rösstentheils  auf  bekannte  Quellen  zurückführen 
lassen,  so  bleibt  keine  Möglichkeit  offen,  dass  auch  nur  ein 
Kern  des  Werkes  Johann  gehöre.  Den  seit  Leland>>  ge- 
bräuchlichen Namen  bezweifelte  schon  Sparke  und  rieth  auf 
den  1439  verstorbenen  Abt  Johann,  der  dann  als  Schenker 
aufzufassen  sei:  unglücklicher  Weise  ist  dieHs.  zwei  Menschen- 
alter   älter.     Völlig    grundlos    wurde"    neuerdings    aus    der 


1)  Ebd.  596  m.  2)  689  a;  691  j.  3)  690  z.  4)  Nur  dadurch 
konnte  der  Peterborougher  mit  Unrecht  'nearly  as  mjthical  as  Ingulf  ge- 
scholten werden.  6)  P.  [VIII] ;  8.  n.  26.  6)  Danach  Monast.  Anglic. 
III,  209.  7)  GileS)  Chronicon  Angliae  Petriburgense,  ¥riederhoIt  Sparke's 

Text,  fügt  aber  zum  Schlnss  Correcturen  hinzu.  8)  Foss,  Jndges  of  Eng- 
land, und  H.  Bradlej,  Dict.  nat.  biogr.  Caleto;  Flores  histor.;  Ann.  mo- 
nast.  ed.  Laard.  9)  Math.  Paris.  10)  Whittlesey  129.  11)  Nicht 
ea  verwechseln  mit  Johann  de  Burgo,  der  1386  ^Papilla  oculi*,  einen 
Leitfaden  für  Priester  schrieb.  12)  Dodsworth  behandelt  das  Werk  als 

namenlos.         13)  Dict.  nat.  biogr.,  John, 


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236  F.  Liebermann, 

Hälfte  jener  üeberschrift  und  dem  Endpunkt  der  Burgo-Spal- 
dingenses  ein  John  of  Peterborough,  der  1380  geblüht  habe, 
erfunden. 

17.  Die  ganze  Compilation  gehört  dem  14.  Jh.  >.  Denn 
schon  zu  1235  wird  angespielt  auf  1343»  zu  1323  auf  1328, 
wie  dieses  Vorwegnehmen  auch  sonst «  begegnet  und  nicht 
etwa  erst  dem  späteren  Interpolator  zur  Last  mllt.  Ein  Zeit- 
genosse lässt  sicn  deutlich  erst  um  1338  *  vernehmen.  Auch 
von  den  nachweisbaren  Quellen  entstanden  mehrere  erst  ein 
und  zwei  Menschenalter  nach  dem  Tode  des  Johann  von 
Chaux. 

18.  Der  Annalist  benutzt  an  Schriften  Peterborough's  die 
Brevissimi*,  den  Hugo  Albus«,  Swaflfham',  die  Vorlage  des 
Chronicon  Antiquariorum*  und  die  Edmundo-Burgenses«;  femer 
die  Intermediate  Compilation  »^^  und  zwar  in  besserer  Form, 
als  sie  in  den  Hss.  vorliegt*'.  Den  ungarischen  Erzbischof 
zu  Canterbury  1220,  von  dem  jene  melden,  nennt  er  allein 
'Strigoniensis* :  es  war  Johann  von  Meran,  Erzbischof  von 
Gran.  Doch  zog  er  auch  deren  Quellen  heran:  für  die 
Zeit,  bevor  sie  1002  beginnt,  benutzte  er  den  Worcester'schen 
Marfan* 2  und  Huntingdon,  die  er  mehrfach  anführt*».  Frag- 
lich scheint,  ob  er  auch  die  Gesta  Henrici**,  Hoveden,  den 
Continuator**  Hovedenii  im  Barnweller  Text  als  Sonderwerke 
gelesen  hat.  Den  Hoveden  citiert  er  jedenfalls  nur  in  den 
Worten  jener  Compilation  1201,  und  die  Barnwell  eigenthüm- 
liehen  Crowlander  und  Barnweller  Bemerkimgen  fehlen  ihm 
sämmtlich.  Die  Gesta  standen  allerdings  in  Peterborough 
zusammengebunden  mit  Aethelred  von  Kievaulx,  den  der 
Annalist,  ebenso  wie  den  Malmesbury**,  anführt*«.  —  Vom 
Orderic  braucht  er  nur  den  für  Crowland  gefertigten  Auszug 

(pkannt  zu  haben*'.  Vielleicht  ebenfalls  aus  Crowland,  näm- 
ich  aus  des  Pseudo  -  Petrus  Blesensis  uns  verlorenem  Ende**, 
entnahm  er  die  Auszüge  aus  Ernald's  Vita  s.  Bernardi  zu 
1129—34.     Oder  er  sah   die  vermuthlich  Crowland  entliehene 


1)  Dass  schon  Trivet  sie  benutzte,  ist  unrichtig'.         2)  Carolus  proa- 
VU8  Roherti  qvi  ultimo  regnavit.  3)  A.  1054:  Henrici  I  uxor  [f  1118] 

fuit;  1156/68:  Othonis  [1208]  imperatoris;  1249:  Iter  [sacrum]  Edwardua 
[1212]  feciu  4)  Piae  memoriae  nuper  abhas  de  Burgo.  5)  1116f./20. 
6)   961.    1006.    1055  ff.    1098.    1103/7/14  f./l 7/25/33.  7)  1177.   1227. 

8)    1122/8/43/55.  1237.  9)  1267  —  70.         10)  1201  (bevor  der  Barn- 

weller mit  der  Int.  Comp,  gleich  lautet);  1155—60;  1202—25.  11)  1211 

ad  deditionem ;  1214  Wigorniensis  fehlt  Walter  Coventr.  II,  203».  218; 
ebenso  hat  Bargh  203«  den  M  fehlenden  Zwischensatz.  12)   768.  855. 

1073.  13)  971.  1135.   1151.  14)  Dies  nimmt  Stubbs  an,  Cov.  I, 

XXXV;  XLIII.  15)   891.  975.   1000.   1002.   1066.  16)  975.  1066. 

1153  (irrig);  1156.  1163.  17)  1075.  1090;  wenn  dem  Druck  der 
Vita  Waltheofi  zu  trauen  ist,  steht  sie  Burgh  ferner.  Vgl.  u.  38. 
18)  S.  u.  52. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  237 

Vorlage  des  Pseudo  -  Petrus  hier  wie  sicher  für  ein  anderes 
Werk*;  dass  er  aber  auch  die  falschen  Ingulf  und  Peter 
ausschrieb,  steht  fest ".  Ferner  kannte  er  zwei  Viten  Guthlac's  * 
aus  Crowland,  woher  ihm  ja  auch  vielleicht  die  Intermediate 
Compilation  zukam*.  —  Er  citiert  sodann:  zu  1000  und  1276 
den  MartinuS;  aus  dem  er  recht  häufig*  auch  Citate  ausschreibt; 
über  Heinrich  II.  zu  1002  *Legendae  sanctorum';  1099  Ranulfs 
*De  legibus  Angliae',  welches  Werk  [Glanvilla's]  er  irrig  dem 
Bischöfe  von  Durham,  Wilhelm's  IL  Minister,  zuschreibt;  1151 
Hugo  von  St.  Victor;  1156/69  Johanns  von  Salisbury  *Poli- 
craticus';  1167  den  Radulfus  Niger,  von  dem  er  auch  die 
anonyme«  und  Cpggeshaler»  Portsetzung  benutzt. 

19.  Vielleicht  nur  aus  Ralf  von  Coggeshale  citiert  er  1199 
Milo  von  Le  Pin  und  Kaplan  Anselm  so,  als  kenne  er  selbst 
deren  Schriften  über  Richard  I.  Dass  sie  je  existiert  oder 
Anselms  Berichte  Spuren  hinterlassen  haben,  leugnet  Eindt*. 

—  Zu  1300  notiert  der  Annalist  'Goliardi  dicacitate  mira- 
biles  in  Francia',   ohne  zu  sagen,  welche  Satiriker  er  meint. 

—  Zu  1148  steht  eine  Inhaltsangabe  der  ^ira  Gesta  von 
Druff 0  vicecomes  Lincolniae  dominus  de  Holm  iuxta  Grimesby, 

iui  Norwegiam  subiugavit':  also  ein  Abenteuerroman  aus  der 
^enalagu  mit  hier  zu  erwartenden  Skandinavischen  Beziehungen, 
der  etwa  1150—1350  lateinisch  oder  französisch,  vielleicht  in 
Versen  abgefasst  war,  möglicher  Weise  eine  Chanson  de  Geste. 

—  Eine  grosse  Reihe  genauer  Nachrichten  über  die  Gründung 
von  Klöstern,  besonders  der  Cisterzer,  scheint  einem  Werke 
zu  entstammen.  Dies  war  vermuthlich  verwandt  oder  identisch 
mit  dem  *Tractatus  de  fundatione  monasteriorum  in  Anglia  a 
tempore  s.  Birini  [f  650]  ad  Robertum  Grosseteste*  (aus  dem 
auch  ein  englischer  Dichter  zu  Wilton  um  1420  ein  Stück 
auszog,  das  einzige  davon  Gedruckte  •).  Dessen  Verfasser,  der 
Cisterzer  Doctor  Heinrich  Crompe»«  (Crump)  blühte  1382; 
und,  wenn  er  auch  De  fundatione  zwei  Jahrzehnte  früher 
schrieb,  so  wäre  er  doch  des  Annalisten  (oder  seines  Spaldinger 
Interpolators)  späteste  Quelle. 

20.  Zum  Jahre  1104  melden  die  Burgo-Spaldingenses  den 
Tod  des  'Wulsius  anachoreta;  cuius  miracula  3  libris  scripsit 
magister  Thomas  Norwicensis,  Eveshamensis  monachus'. 
(Starb  Wulfsige  1104,  oder  doch  erst  unter  Abt  Moritz  von 
Eveshami»  [1096—1122],  so  übertrieb  Worcester's  Nachricht  >>, 

1)  8.  u.  20.  2)  S.  u.  49.  3)  S.  u.  36.  4)  8.  o.  12  f.  5)  772 ; 
1133;  1208/26.  6)  1168 f.;  1173;  vgl.  Mon.  Germ.  SS.  XXVII,  343. 

7)   1177/88/93.  8)  Gofangenschaft  Richards  I.  piss.  Halle  1892)  46. 

9)  Horstmaxm,  S.  Edltha  (1883)  111  f.  10)  Vgl.  Hardy  III,  132; 
Poole,  Dict.  nat.  biogr.,  Cmmp.  11)  Pseudo-Petr.  Bles.  Croyland.  122. 
12)  Florent.  Wulfsige  rieth  Eadward  III.  znm  Neubau  Westminsters ;  Free- 
man  II,  504. 


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238  F.  Liebermann« 

er  hätte  schon  40  Jahre  als  Eremit  gelebt,  als  er  1062  Wulfstan 
zur  Annahme  des  Bisthums  Worcester  drängte.  £benso  wenig 
stimmt  zur  letzteren  die  Meldung  bei  Pseudo-Petrus,  Wulfsige 
sei  von  Abt  Brithmaer  bei  Crowland  als  Anachoret  einge- 
schlossen, aber  1037  so  von  Rathsuchenden  überlaufen  worden, 
dass  er  nach  Evesham  unter  Prior  Avicius  [f  1038  >]  über- 
siedelte.) Aus  einem  Eveshamer  Buch  bekennt  auch  Pseudo- 
Petrus seine  zum  Theil  mit  Bur^h  identischen"  Nachrichten 
über  Wulfsige  zu  entnehmen;  doch  schwärzt  wohl  er  erst  ein 
Testament  des  Einsiedlers  ein,  Evesham  solle  Badby  an  Crow- 
land zurückgeben,  ein  Gut,  von  dessen  doppelter  Verschenkung 
auch  die  Burgo-Spaldingenses  reden.  Jene  Miracula  Wulfsige's 
citiert  die  Eveshamer  Chronik  zwar  nirgends ,  erwähnt  aber 
seinen  Cult  zu  Evesham  und,  gemeinschaftlich  mit  den  beiden 
Ostengländem,  sein  75  jähriges  Eremitenthum  und  jene  Güter- 
schenkung, geht  also  wohl  auf  dasselbe  Buch  zurück.  Sie 
rühmt  ihren  Mönch,  Magister  Thomas  de  Northwich,  der 
1207  starb,  als  klugen  und  gebildeten  Arzt,  Baumeister  und 
Agenten  Evesham's.  Dieser  Thomas  wird  Wulfsige's  Biograph 
sein,  vermuthlich  aus  Northwich»,  südöstlich  bei  Evesham; 
dies  fillschlich  als  Norwich,  Ostenglands  Hauptstadt,  zu  deuten, 
lag  dem  Ostengländer  nahe. 

21.  Zur  selben  Gattung  des  historischen  Abenteuerromans 
wie  jener  'Drogo'*  gehören  die  Gesta  Herewardi,  die  der 
Annalist  zu  1068  —  73  auszieht.  Er  und  Whittlesey  lasen  sie 
in  der  einzigen  jetzt  erhaltenen  Hs.,  hinter  Swaflfham's  Char- 
tular «.  Ihren  Text «  könnte  man  zum  Theil  aus  anderweitigen 
Bruchstücken  reinigen.  Noch  im  13.  Jh.  erwuchsen  in  nur 
einem  Menschenalter  historische  Gestalten  Englands,  wie 
Eustach  der  Mönch  und  Fulk  fitz  Warin,  zu  Sagenhelden ' ; 
so  empfing  auch  Hereward  bereits  im  Anfange- des  12.  Jh. 
Fabelzüge.  Dennoch  bewahren  die  Gesta  mehr  echte  Erinne- 
rung, als  man  letzthin  zugesteht».  Nicht  nur  sie  geben  als 
Hereward's  Sitz  mehrfach  Brun  an  (d.  i.  Bourne  in  Lincoln- 
shire,  nahe  beim  Brunewald,  wo  ihn  auch  Gaimar«  kämpfen 
lässt),  sondern  Bourne  gehörte  1086  Oger  dem  Bretonen,  dem 


1)  Chron.  Evesham.  86.  Wulfsi's  Vorgesetzter  heisst  in  beiden 
Klöstern  Abt  Brihtmaer.  Ueber  Evesham's  Lügenchronik  Mon.  Germ.  SS. 
XXVn,  422.  2)  Oculiefascia  ligatis  =  Ps.-Petr.  122,  2.  H)  Oder  North- 
wich, 3  Meilen  sw.  4)  S.  o.  19.  5)  S.  o.  9  f.  6)  Her.  von 
(Wright,  Michel  und)  C.  T.  Martin,  hinter  Gaimar  (Rolls  series)  I  339; 
vgl.  XL VII  ff.     Schon    Sparke,    p.   [XII],    plante    den   Druck    der   Gesta. 

7)  Neueste   Literatur   gab   ich,   Deutsche  Zs.  f.  Gesch. -Wiss.  VII  E  60. 

8)  Freeman's  (IV  454  —  89.  804  —  10)  breite  Darstellung  entbehrt  der 
Quellenuntersuchung:  Pseudo-Ingulf  und  -Petrus  (125)  benutzen  die  Gesta 
und  corrigieren  das  'incredible'  Lösegeld  von  30  000  £  (IV,  485)  in  3000. 

9)  6564/80. 


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Ueber  OBtenglische  Geschichtsquellen.  239 

Wilhelm  I.  daneben  andere,  nachweislich  einst  Hereward'sche 
Güter  verlieh».  Dass  Hereward  in  Lincolnsbire  nach  1062 
begütert  und  1086  als  Aechter  bekannt  war,  bestätigt  das 
Domesdaybuch*;  dass  seine  Tapferkeit  auch  fem  vom  Fen- 
land  berühmt  war,  bezeugen  die  Benedictiner  in  Malmesbury', 
Worcester*  und  Lewes*;  dass  er  am  2.  Juni  1070  Peterborough 

Slünderte,  wo  eben  Turold*  einziehen  wollte,  meldete  der 
ortige  angelsächsische  Annalist  (und  danach  Hugo  Al^us) 
ausfüiirlich ;  dass  er  mit  Morkere  und  Siward  Elj  vertheidigte 
und  entfloh y  als  Wilhelm  I.  es  einnahm,  steht  ebendort  und 
bei  Florenz.  Von  dieser  Literatur  hängen  die  Gesta  allerdings 
ab,  auch  wenn  sie  keine  wörtlichen  Gleichklänge  aufweisen; 
allein  sie  kennen  so  viele  örtliche  Einzelzüge,  femer  Ost- 
england' und  besonders  Ely's  Topographie  so  genau«,  dass 
sie  für  die  allgemeinen  Züge  nicht  jeaesmal  Bücher  aufzu- 
schlagen brauchten.  Sie  stellen  vielmehr  neben  wirrer  Er- 
innerung einstiger  Leetüre  hauptsächlich  die  mündliche  Ueber- 
lieferung^  um  1150  dar;  denn  mit  zwei  unabhän^gen  Zeit- 
genossen stehen  die  Einzelzüge  der  Gesta  bald  im  Wider- 
spruch, bald  im  Einklang. 

22.  Der  eine,  Gaimar,  gehört,  wie  Martin»*^  letzthin 
zeigte,  nach  Lincolnsbire  und  zu  den  Benutzem  der  Peter- 
borougher  Classe  der  angelsächsischen  Annalen.  Er  citiert 
als  Quelle  das  Buch  von  Washingborough;  und  für  meine 
Annahme >i,  dies  sei  mit  ienen  Annalen  identisch,  spricht 
vielleicht  auch,  dass  Washingborough  damals  Feterborough's 
Eigenthum  war  ^\     Dieser  Ostengländer  meldet  mit  den  Gesta 

femeinschaftlich  Hereward's  Verheirathung  *»  mit  einer  reichen 
Ingländerin    und    mehrere    Namen    seiner    Gefährten  >^    und 
Aufenthalte  >*. 

Die  andere  Chronik  heisst  LiberdeHyda"  nur  deshalb, 
weil  ihre  Handschrift,  vom  13.  Jh.",  der  Abtei  Hyde  bei 
Winchester  gehörte.  In  Wahrheit  entstammt  sie  Cluny's 
Priorei   Lowes".    Denn    sie   meldet,    dass   Pancraz    (ihrem 


1)  Freeman  IV,  808.  2)  Ebd.  805;  die  Identität  mit  (einem  oder 
mehreren)  in  Warwicks.  und  Worcesters.  begüterten,  noch  1086  lebenden 
Hereward  steht  nicht  fest.  3)  G.  Pontif.  20.  4)  A.  1071.  6)  S. 
n.  22.  6)8.0.2.  7)  Sie  erwähnen  ansser  den  im  Text  genannten 
Orten:  Corby,  Drayton,  Norwich,  Ramsey,  Rothwell,  Stamford,  Sudbury, 
Thetford,  Wroxham.  8)  Freeman  IV,  473.  9)  Noch  1220  zeigte 

das  Marschland  ligneum  casteüum  Herewardi;  Wendover.  10)  S.  21, 

Anm.  6.  11)  Deutsche  Zs.  Gesch.  VII E  12.  12)  Hugo  Albus  44. 

13)    Freeman   IV,   486.  14)    Winter;    Oeri;    Äelfric    Orugan;    Äcere. 

15)    Wells;    Bruneswald,         16)    Ed.  Edwards,    (Rolls  series  1866)    283. 
17)  Hardy  11,  140.  18)  Eine  sweite  in  England  unbeachtete  Chronik 

dorther  yerseichnet  N.  Archiv  III,  147;  zu  Lewes'  damaliger  Literatur  vgl. 
«bd.  XIII,  626. 


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240  F.  Lieb  ermann. 

Schutzheiligen)  die  Reliquie  gehörte,  auf  welche  Harold  vor 
Herzog  Wilhelm  schwor;  sie  verehrt  Cluny's>  Aebte  Hugo 
und  rontius;  sie  nennt  Lowes'  ersten  Prior  'beatus  pater 
Lanzo';  sie  hebt  fortwährend  die  Warennes  hervor,  Lowes' 
Stifter,  Sie  bricht  1120  ab,  vielleicht  nur  zufallig;  sie  entstand 
aber  vor  1136,  denn  sie  hegt  trauernde  ^memoria  hodie  quasi 
nova'  an  Königin  Mathilde  (IL  f  1118)  und  nennt  Malcolm  HI. 
hpat^r  reginae  Mathildis  ;  schon  1135  war  Mathilde  III.  Königin. 
Ihr  Verfasser  fühlt  sich  den  Angelsachsen  gegenüber  ganz  als 
Normanne >;  um  so  merkwürdiger,  dass  er  seine  Zeit-  und 
Landesgenossen  bereits  verschmolzen  'Norm  -  Angli'  nennt. 
Er  beginnt  mit  Wilhelm  von  der  Normandie  lOSö,  schiebt 
dessen  Ahnentafel  seit  Rollo  ein,  benutzt  Dudo  (wenigstens 
mittelbar)  und  normannische  Berichte,  theilweise  dieselben  wie 
Orderic  und  Malmesbury.  Auch  über  Heinrichs  I.  französische 
Beziehungen  weiss  er  gut  Bescheid.  Er  neigt  zur  Rhetorik 
und  Anekdote,  vernachlässigt  die  Zeitfolge  und  leidet  an 
Parteilichkeit  gegen  die  Angelsachsen,  denen  allein  er  den 
Aufruhr  der  (xrafen  Roger  und  Ralf  1075  aufbürdet».  Dem- 
gemäss  schildert  er  Hereward  als  stark  und  muthig,  aber 
doch  als  verbrecherischen  Aufrührer;  er  bestätigt  die  Gesta 
darin ,   dass  Hereward  auch  im  Mittellande  kämpfte  und  den 

gl  Ostengland  ansässigen^)  Friedrich  von  Warenne  erschlugt 
agegen   stimmt  er  über  Hereward's   Tod   nicht  mit  ihnen^ 
sondern  mit  Gaimar  überein. 

23.  Betrachtet  man  den  phantastischen  Bau  der  Gesta 
Herewardi  im  einzelnen,  so  zeigen  sich  viele  der  Steine  nur 
als  herausgerissen  aus  der  Wirklichkeit  des  11.  und  12.  Jh. 
und  willkürlich  zusammengefügt.  Warenne,  Malet^  TaiUebois 
sind  richtige  Namen  von  Hereward's  Gegnern ;  xmd  die  beiden 
ersten  kommandierten  gegen  einen  anderen  ostenglischen  Auf- 
rührer 1075.  Eadwine  und  Wader,  dieser  mit  Dänenhilfe  in 
Ostanglien,  erhoben  sich  wirklich  gegen  Wilhelm  I.,  nur  nicht 
mit  Hereward  in  Ely.  Herzog  Oslac,  Abt  Brand  von  Peter- 
borough  und  Ralf  ötaller  (Wader's  Vater)  sind  Hereward's 
Zeitgenossen,  nach  den  Gesta  seine  Verwandten.  Giselbert  von 
Gent,  an  dessen  Hofe  in  Northumberland  er  nach  den  Gesta 
lebte,  kommandierte  seit  1068  in  York.  Des  Helden  Gegner 
im  Duell  vor  Wilhelm  I.  heisst  Oger,  und  der  Mann,  den  er 
noch  im  Todeskampf  erschlägt,  ist  bei  Gaimar  ein  Bretone: 
erklingt  da  nicht  ein  Nachhall  von  Oger  le  Breton  *,  dem  sein 
Land    anheimfiel?     Ein    Gefährte    Hereward's   heisst   in   den 


1)  Duniacensis  ist  nur  einer  der  zahlreichen  Teztfehler.  2)  Be- 
gia  Ivngua  eorum  Sudtex;  288.  8)  Freeman  IV,  815.  4)  Ebd.  471; 
y,  790.  ö)  S.  o.  21.  Ana  Ordulf  von  Comwall  ist  vielleicht  ÄUf 
verderbt. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsqu eilen.  241 

Gesta  Osbem:  wie  der  Graf,  der  ihm  1070  dänische  Hilfe 
brachte*.  Als  Osbern's*  Ahn  galt  ein  Bär;  vielleicht  daher 
fabeln  die  Gesta,  Hereward  besiegte  einen  Bären,  dessen  Vater 
mit  ^puella  in  silvis  rapta  Biemum  regem  Norweye'  zeugte. 
Auch  die  Namen  Graf  Tostig  und  Dolfin  entnahm  der  Roman 
historischen  Personen.  Hereward's  Streifzüge  und  Hilfe- 
leistungen für  manche  Dynasten  in  Orkney,  Irland,  Com- 
wall  und  Flandern  sind  der  Nachhall  wirklicher  Irrfahrten  ge- 
ächteter Engländer  um  1050.  In  Flandern  berührt  der  Held 
St.  Bertin,  Piquigny,  St.  Omer,  tumiert  vor  Balduin  und 
kämpft  gegen  Guines  für  ^Manasar  Vetus'  von  Flandern :  eine 
Erinnerung  an  den  1137  verstorbenen  Sohn  Balduin's,  Manasse 
von  Guines,  dessen  Nachfolgerin  einen  Engländer  heirathete, 
und  dessen  zweiter  Nachfolger  einen  Sohn  Manasse  nannte, 
in  England  lebte  und  1169  starb. 

24.  Also  nicht  vor  1150  entstanden  die  Gesta.  Auch 
vom  'alten  Wilhelm  Warenne'  redeten  sie  (369)  nur  zur 
Unterscheidung  von  dessen  gleichnamigem  Sohne  und  Enkel 
(f  1148);  Warwick  und  Leicester  konnten  sie  irrig  als  Graf- 
schaften schon  unter  Wilhelm  I.  nur  annehmen,  nachdem  beide 
einige  Jahrzehnte  bestanden ;  sie  schildern  das  Ritterwesen  der 
Zeit  um  1150.  Andererseits  spricht  manches  gegen  eine  Ab- 
fassung der  Gesta  nach  1150.  Zwar  die  Eidbrüderschaft; 
zwischen  Hereward's  Vater  und  einem  Mönche  (368)  und  der 
Empfang  des  Ritterschwertes  aus  der  Hand  von  Geistlichen 
könnten  alte  Bräuche  sein,  die  die  Gesta  aus  der  Vorlage  ent- 
nahmen. Aber  schon  um  1180'  wurden  die  Gesta  in  Ely 
benutzt.  Und  ihr  Verfasser  redet  eine  Brüderschaft  an,  unter 
der  noch  zu  seinen  Lebzeiten  Mönche  waren,  die  Hereward 
und  zwei  seiner  Riesenthane^  gesehen  hatten;  letztere  waren 
verstümmelt  von  den  Feinden,  d.  h.  wohl  1071  auf  Wilhelm's 
Befehl*.  Er  selbst  will  Genossen  Hereward's  noch  gesprochen 
haben.  Den  Helden  kannte  er  nicht  mehr,  sondern  sammelte 
mühsam  mündlichen  und  auch  schriftlichen  Stoff.  Nämlich 
aus  einem  halbvermoderten  Buche  (sagt  er)  entnahm  er 
Bruchstücke  eines  Werkes,  das  der  verstorbene  Leofric,  ge- 
nannt Diaconus,  Hereward's  Hauspriester  zu  Bourne,  in  angel- 
sächsischer Sprache  und  Schriftart «  aufgezeichnet  hatte,  jener, 
der  auch  sonst  Riesen-  und  Kriegerthaten  aus  Sagenliteratur 
und  Volksmund  zum  Vorlesen  englisch  niederschrieb.  Auf 
diesen  (also  1080  — 1110  anzusetzenden)  Engländer  könnte 
z.  B.   zurückgehen  der  Ausdruck   'Candelae  nympharum'   für 


1)  Ann.  Anglosaxon.  2)  Wie  Waltheofs  (u.  37);  vgl.  Freeman 

I,  468.  3)  S.  u.  25.  4)  Der  eine  Sigeweard,  Bruder  von  Saint 

Edmund's,   war    vielleicht    Mönch    in    Bury    geworden.  6)    Florenz. 

6)  IncognitU  litteris;  der  Verfasser  der  Gesta  sprach  französisch:  garcio  386. 

Neues  Archiv  etc.     XVIII.  16 


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242  F.  Liebermann. 

Irrlichter  (396)  und  der  Vergleich  Qodwin's  mit  dem  in  alten 
Sagen  gerühmten  Godwin,  Sohn  Guthlac's  (auch  Felix  *  er- 
wähnt Sie  gefeierten  Guthlacingas) ;  das  dunkle,  alterthümliche 
Latein  der  Gesta  mag  aus  halb  poetischem  Englisch  über- 
tragen sein,  und  die  entschiedene  Parteinahme  für  den 
Klosterplünderer  Hereward  übernahm  der  Mönch  jedenfalls 
von  einem  für  die  nationale  Partei  begeisterten  Erzähler. 
Dagegen  angelsächsische  Wörter  ^  begegnen  im  Latein  der 
Gesta  nur  als  Beinamen,  beweisen  also  nichts.  Möglich 
bleibt,  dass  die  Gesta  ihre  Benutzung  einer  vor  Alter  kaum 
mehr  verständlichen  Vorlage  dem  Leser  nur  aufbinden  wollten, 
ein  Kniff  mancher  Chanson  de  Geste  und  Kloster  -  Fundatio ! 
Denn  jede  sonstige  Spur  von  Leofric  oder  seinem  Werke 
fehlt,  auch  bei  den  Erzählern  von  Hereward's  Thaten. 

Unter  den  Benutzern  der  Gesta  (Hugo  Albus,  Le- 
wensis»,  Simeo*  und  Diceto*  zählen  nur  mit  Unrecht  dazu) 
geben  allein  die  Annales  Burgo  -  Spaldingenses  Hereward  den 
Beinamen  *le  Wake';  die  Crowlander*  bilden  die  Sage  weiter; 
und  die  Genealogie  der  Herren  von  Deeping  und  Bourne« 
liest  neben  den  Gesta  die  falschen  Ingulf  und  Peter.  Bemüht 
um  einen  hohen  Ahn,  identificiert  sie  Hereward 's  Eltern  mit 
dem  Mercier  Grafen  Leofric  und  Godiva  von  Coventry,  nennt 
Hereward's  Tochter,  deren  Heirath  mit  Hugo  Evermue'  von 
Deeping  und  Bourne  sie  aus  Ingulf  kennt,  lurfrida  (so  heisst 
in  den  Gesta  Hereward's  Frau)  und  lässt  Hereward  durch 
diesen  Hugo  erschlagen  werden.  Diese  drei  Benutzer  schreiben 
zwei  bis  drei  Jahrhunderte  nach  den  Gesta. 

25.  Der  Verfasser  der  Gesta  kennt  Ely's  Topographie 
und  Geschichte  genau;  er  fühlt  und  erwartet  beim  Convent, 
den  er  anredet,  lebhafte  Theilnahme  für  Ely  (368);  er  ent- 
schuldigt den  Widerstand  dieser  Abtei  gegen  Wilhelm  L  mit 
der  Furcht  der  Mönche,  der  König  möchte  das  Stift  fran- 
zösischen Weltgeistlichen  überliefern,  und  ihren  Abfall  von 
Hereward  mit  ihrem  Wunsche,  das  Klostergut  zu  wahren 
(374.  391) ;  er  nennt  die  Zeit,  bevor  Ely  Bisthum  ward,  kurz- 
weg Sempera  abbatum'  (369)  und  verräth  deutlich  klösterlichen 
Geist.  Kurz,  er  erweist  sich  aus  inneren  Gründen  als  Bene- 
dictiner  zu  Ely,  der  für  sein  Domstift  arbeitete.  Hier  fand 
er  auch  den  frühesten  Benutzer  im  Mönche  Thomas.  Dieser 
schrieb  1174 — 1189  den  Liber  Eliensis»,  von  dem  eine 
Handschrift  Titus  AI  noch  ins  12.  Jahrhundert  gehört.   Nach 


1)  S.  u.  28;  nur  aus  diesem  Orderic.         2)  tvide  391;  hrother  34:0; 
utlaghe  373;  puer  übersetzt  Oild,  3)  S.  o,  22.  4)  Benutzt  den 

Florenz.  6)  S.  u.  47.  6)  Ed.  Michel,  Chron.  Angionorm.  II,  xij, 

nach  Hs.  des  15.  Jhs.         7)  Vgl.  über  ihn  Martin  II,  XXXIV.  8)  Ed- 

Stewart  (Anglia  christ.  1848)  239. 


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Ueber  osteoglische  GeBchichtsquellen.  243 

seitenlangem  Abschreiben  der  Gesta,  wobei  er  neue  Verwir- 
rungen der  Geschichte  *  einfügt,  sagt  Thomas  (238  f.) :  *cora- 
primo'  magnifica  Gesta  Herewardi'  und  bekennt  sich  noch- 
mals abhängig  vom  *libro  De  gestis  Herewardi  dudum  a 
doctissimo  fratre  nostro  b*  m.  Ricardo  edito'.  Also  als 
Mönch  von  Ely  war  der  Verfasser  der  Gesta  vor  1189  ver- 
storben, und  ist  folglich  zu  trennen  vom  Domprior  Richard 
(1177 — 95).  Thomas  gesteht  auch,  wie  viel  er  einer  anderen 
Vorlage  schuldet;  gedankenlos  entnahm  er  ihr  Stücke  wört- 
lich und  bearbeitete  sie  nochmals  (so  dass  vor  Buch  II  eine 
1109  —  33*  geschriebene  Vorrede  und  dahinter  Thomas'  Vor- 
wort mit  wörtlichen  Wiederholungen  aus  jener  steht).  Zweimal 
beruft  sich  Thomas  bei  solchen  Plagiaten  auf  'opuscula  fratris 
nostri  Ricardi  historiarum  studiosissimi,  diserti,  eloquentissimi'. 
Wahrscheinlich  also  begründete  derselbe  Richard  auch  Ely's 
Klosterchronik*.  Stewart  identificiert  ihn  mit  dem  Richard, 
den  der  Convent  von  Ely  1153  dem  Papste  zusendete  und 
empfahl. 

26.  Werthvoller  als  dieser  doch  nur  halb  geschichtliche 
Stoff  aus  Ely  ist  eine  Quelle,  die  Peterborough  von  anderen 
nachbarlichen  Benedictinern,  aus  S palding,  erhielt.  Die 
Annales  Burgo-Spaldinges  melden  1074,  wie  Spalding  Celle 
des  H.  Nikolaus  zu  Angers  wurde*,  sagenhaft  und  wirr»,  mit 
Erwähnung  Heinrich's  L,  also  nicht  aus  gleichzeitiger  Quelle. 
Jede  SpalcSnger  Notiz  steht  am  Anfang  oder  Ende  einer  Burgher 
Annale,  sieht  also  wie  ein  Additamentum  zu  fertigem  Text 
aus.  Der  nächste  Spaldinger  Bericht  steht  1229;  fortan  wer- 
den Spalding's  Prioren,  die  Loslösung  von  Angers,  die  inneren 
Statuten,  der  Kampf  gegen  die  Freiheitsgelüste  der  Leibeigenen 
und  manches  andere  Locale  ausführlichst  vermerkt'.  Zu  1232 
steht  die  mit  dem  Spaldinger  Register»  verwandte  Geschlechts- 
tafel» des  Patrons  von  Spalding,  Ranulfs  von  Chester,  bis  auf 
'Alesia  de  Lacy  quae  obiit  a.  D.  1349'.  Da  diese  Addita- 
menta  fast  keine  Jahrzahlen  kennen,  die  Thatsachen  nicht 
nach   Zeitfolge    im    Einzelnen    unter    die   Annalen   vertheilen, 


1)  Eadgar  Aetheling,   Waltheof  und   der  gefangene   Erzbischof  Sti- 
gand   erscheinen  fälschlich  zu  Ely;   vgl.   Freeman  IV,    810f.  2)  Die 

zwei  ältesten  Hss.  enden  (laut  Hardy  11,  104)  vorher.  3)  Seiveiis  mihi 
iniunxit.  4)  Sie  benutzt  Floren«  II,  140,  ist  1136—54  in  Arbeit  oder 
doch  von  einem  Augenzeugen  einer  damaligen  Translation.  Auch  die 
Urkunde  des  Historikers  Huntingdon  II,  64,  von  etwa  1164,  scheint  noch 
vor  dessen  Tode  eingeschaltet.  6)  Freeman  IV,   472.     Dagegen  Spal- 

ding*s  Gründung  1052/9    kommt  aus    Crowland.  6)    Taillebois    heisst 

Graf    von    Anjou,    wie    in    Pseudo-Ingulf ;    s.  u.  7)     1242;     1252 f.; 

1274/8/93;  1313/8/32/48/63.  8)  Monast.  Angl.  III,  217,  XL  9)  Ge- 
schrieben bevor  1371  Robert  II.  König  von  Schottland  ward,  da  Robert 
ohne  die  Ordnungszahl  I  erwähnt  wird. 

16* 


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244  F.  Liebermann. 

soDdern  sich  je  an  einen  Prior  hängen  und  in  Stil  und  Auf- 
fassung einander  ähneln,  so  scheinen  sie  einer  Successio 
Sriorum  Spaldingensium  entnommen  zu  sein.  Dieses  uns  in 
er  Urform  verlorene  Werk  bringt  für  die  Geschichte  jener 
Gregend,  des  englischen  Rechts  und  der  Wirthschaft  für  das 
13./14.  Jahrh.  manches  Wichtige.  Für  die  Zeit  1070—1232 
besass  Spalding  schwerlich  eine  Klosterchronik,  sonst  würden 
wir  hier  von  seinen  Prioren  oder  den  Aebten  von  Angers  wenig- 
stens die  Namen  erfahren.  Dagegen  zu  1274  werden  wir  auf 
[Spalding's]  ^Liber  chartarum',  1332  auf  *Liber  I.  censualis 
f.  44'  verwiesen.  Und  der  häufige  Urkundeninhalt  ergiebt 
sich  denn  auch  als  wörtlicher  Auszug  aus  noch  erhaltenen  Do- 
cumenten*.  Die  Successio  war  1353  vollendet  und  kaum  viel 
früher  begonnen;  denn  die  Periode  eines  1318  verstorbenen 
Priors  heisst  vergangen.  Sie  kann  nur  von  einem  Spaldinger 
geschrieben  und  nur  von  einem  Spaldinger  den  Burgher  An- 
nalen  stückweise  einverleibt  worden  sein.  Vermuthlich  in  eine 
1338—53  aus  Burgh  empfangene  (uns  verlorene)  Urform  dieser 
Annalen;  1338^  begegnet  nämlich  die  letzte  deutliche  locale 
Spur  Burgh's.  Im  Menschenalter  darauf  müssen  dann  die 
Burgo-Spaldingenses  nach  Peterborough  gewandert  (theilweise 
also  zurückgekehrt)  sein.  Möglich  bleibt,  dass  ein  Spaldinger 
die  Annalen  1339 — 68,  die  fünf  letzten  Seiten,  schrieb,  dass 
er  also,  oflfenbar  als  Zeitgenoss,  zur  englischen  Seeaufsicht 
1360  sagt:  *Numquam  aetate  nostra  tam  sana  militia  coacta 
est\  Aber  Peterborough  gehören  (mit  Ausnahme  jener  Spal- 
dinger Additamenta)  die  Burgo-Spaldingenses  sicher  bis  1339 
und  vielleicht  bis  zu  Ende. 

27.  Dieser  späteste  Compilator  Peterborough's  steht  an 
literarischem  und  historischem  Werthe  unendlich  tief  unter 
den  angelsächsischen  Annalisten.  Statt  markigen  Ausdrucks 
eines  warmen  Mitgefühls  redet  er  kaltes  Latein  des  nüchternen 
Buchmenschen ;  nur  zur  Ankunft  der  Franciscaner  1 225  flucht 
dieser  Benedictiner  'O  Pest!'  Die  Geburt  Edward's  III.  be- 
grüsst  er  1312  mit  'postea  remedium  omnium  malorum\  Auch 
dem  Schulzweck  genügt  er  nicht:  er  verwirrt  die  Jahrzahlen, 
kürzt  und  verderbt  was  er  auszieht  bis  zum  Unsinn,  wählt 
willkürlich  aus  und  verarbeitet  den  Stoff  nirgends.  Höchstens 
die  weite  Verschiedenheit  und  grosse  Zahl  der  gesammelten 
Bücher  fordert  Achtung.     Quellenwerth  eignet  nur  dem  letzten 


1)  Monast.  Angl.  III,  226—8,  wo  auch  andere  Chartulare   Spaldiog'» 
citiert  werden.  2)  Vorher  1320.     Walter  de  Burgo   1366,  der  Auf- 

finder biblischer  Geschichte  im  Ovid,  ist  nicht  Peterboroughisch :  er  heisst 
hier  und  nennt  sich  im  Gedicht  auf  Prinz  Edward's  Sieg  bei  Najera  (ed. 
Wright,  Polit.  poems  I,  97),  worin  er  seiner  Ovid-Erklärung  gedenkt, 
Mönch  von  Revesby. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  245 

Zehntel  des  Werks,  wo  die  Jahre  1300-— 68  auf  einem  Dutzend 
kleiner  Octavseiten  abgehandelt  sind,  den  Stücken  aus  Crump 
und  Spalding  und  der  gelegentlichen  Erwähnung  eines  ver- 
schollenen Buches. 

28.  Schliesslich  zum  Stoffe,  den  die  Burgo-Spaldingenses, 
abgesehen  von  der  Intermediaten-Compilation ',  aus  Crowland 
holten*,  zum  Theil  vollständiger,  als  er  jetzt  bei  den  Crow- 
landern  vorliegt,  besonders  zu  den  falschen  Ingulf »  und  Peter  * ! 
Um  diese  zu  entlarven,  müssen  wir  Crowland's  vorherige 
Literaturgeschichte  durchblicken. 

Guthlac*,  der  Einsiedler  zu  Crowland •,  starb  Mittwoch 
nach  Ostern '.  Im  Klosterkalender  steht  er  seit  spätestens 
1000  zum  11.  April®.  Dies  ersiebt  das  Jahr  714 ^  Seine 
Vita  schrieb,  für  König  Aelfwald  von  Ostangeln  747 — 9^®, 
den  Correspondenten  des  h.  Bonifaz",  der  Mönch"  Felix^^ 
Dies  war  vermuthlich   sein  Klostemame.     Er  war  nicht,  wie 


1)  S.  o.  12  f.  2)  üeber  Orderic  s.  o.  18;  ferneres  u.  36.  39.  52. 
3)  Pseudo-Ingnlf  wird  (ebenso  wenig  wie  Hugo  nnd  Swafiham,  deren 
Namen  ein  Bargher  doch  sicher  kannte)  in  den  Borgo-Spald.  nicht  citiert, 
wahrscheinlich  aber  Pseudo-Petrus.  4)  Sie  wurden,  kritisch  noch  heute 
werthvoll,  untersucht  nur  von  Palgrave,  Quart.  Bev.  34,  296  und  Biley, 
Archaeol.  Journal  19  (1862,  wo  er  seinen  Aufsatz  im  Gentleman's  Magaz., 
April  1857,  und  Ingulfas  translated  [Bohn  1854]  corrigiert).  G.  G.  Perry, 
Crowland  abbey  (1867)  und  Birch,  The  chron.  of  Croyland  by  Ingulph 
(1883)  traten  für  die  Echtheit  ein;  dem  entgegnet  Searle;  s.  Deutsche 
Zs.  Gesch.  YII,  E  8.  —  Als  echt  nahmen  Ingulf  ein  Localantiquar  1508 
(bei  Gough,  App.  p.  163),  Caius  (1568),  Spelman,  Twysden,  Seiden,  Savile, 
Fulman,  Bouquetiani  XI  153,  obwohl  Somner  (Gavelkind  81,  101  f.)  die 
Unechtheit  ahnte.  Die  Unechtheit  der  Urkunden  erwiesen  Warton  (Episc. 
London.  1696),  Wanley,  Hickes.  Nur  letzterem  folgen  Gough  (£Gst.  of 
Croyland  1783,  als  Stoffsammlung  noch  unentbehrlich)  und  Monast.  Angl.  II 
(1846);  Thorpe  (Dipl.  Angl.)  druckt  sie  als  echt.  Pauli  (Aelfred  98)  be- 
nutzt nur  Crowlandsches  und  dies  nur  zögernd.  Seit  Stubbs  u.  Freeman  ver- 
wirft die  Oxforder  Schule  den  Ingulf.  5)  Birch,  Memorials  of  St.  Guth- 
lac,  konnte  ich  nicht  ^benutzen.  Ueber  Ausgrabungen  von  Guthlac's  Zelle 
s.  Moore,  Jl.  Brit,  archl.  assoc.  36,  132.  6)  Orou-,  öruw-j  Cru{g)  [d.  h.  Sumpf, 
Fenn]-/and,  angelsächsich ;  Oroland  Malmesbury ;  Oruiland  Hoveden ;  Öroi- 
land   Diceto;    Croyland    vom    13. — 18.    Jahrh.    herrschend.  7)  Felix. 

8)  Piper,  Kaiendarien  der  Angels.  9)    So    Ann.  Anglosax.  [um    876]. 

Vielleicht  ist  das  Jahr  nur  aus  dem  Datum  oder  umgekehrt  erschlossen. 
Denn  nach  Felix  wird  Guthlac  unter  Aethelred  (seit  676)  geboren,  zu 
26  Jahren  Einsiedler,  stirbt  16  Jahre  später,  ein  Jahr  vor  Aethelbalds 
Thronbesteigung  716:  das  ergäbe  716  (wie  Orderic  angiebt).  10)  Simeo 
Dun.;  Chr.  Melros.  Aethelbald  (716—57)  ist  gegenwärtig  König,  49.  62; 
oft  mit  jenem  verwechselt.  11)  Vgl.  Hahn,  Bonifaz  und  Lul,  182.  234. 
12)  Unter   congregatio   versteht   er  (Praef.  c.  26) :    Convent.  13)   Die 

nach  Hardy  I,  404  früheste  Hs.  scheint  unbenutzt.  Cooper,  Report  on 
Bymer's  Foed.,  App.  A,  p.  26  facsimiliert  eine  des  10.  Jhs.  Diese  und 
zwei  andere  um  1000  benutzt  Gough,  App.  n.  64,  der  beste  Druck. 


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246  F.  Liebermann. 

man  aus  dem  Namen  schliessen  könnte,  Seoto-Ire'  oder 
Walliser",  sondern  Engländer.  Durch  Erinnerung  an  uralte 
Heldenthaten  [also  altenglische  Lieder]  lässt  er  im  jungen 
Gefolgsherrn  Guthlac  kriegerisches  Feuer  entbrennen;  er  de- 
eliniert  mitten  im  lateinischen  Text  die  Namen  Cissa^  Icel, 
Guthlacing  englisch»;  also  bloss  aus  Gespreiztheit*  redet  er 
von  Englisch-Sprechenden  in  dritter  Person  (9).  Da  er  sich 
jenem  Aelfwald  zu  Gehorsam  verpflichtet  erklärt  und  König 
Aldwulf*  ohne  Gebietsbezeichnung  nennt,  war  er  wohl  Ost- 
angle. Er  beruft  sich  auf  verschiedene  Gewährsmänner,  die 
Guthlac  gekannt  hatten «,  u.  a.  auf  Wilfrid,  den  vor  749  ver- 
storbenen Abt  eines  von  Crowland  etwas  entfernten  Klosters, 
auf  Beccel,  auf  Priester  Cissa.  Letzterer  nunc  possedit ',  wie 
Guthlac  prophezeit  hatte,  als  heres  loci  Outhlaci  sedem,  wäh- 
rend Beccel  gehofft  hatte  locum  ipsius  zu  erhalten.  Offenbar 
ist  hiermit  kein  Kloster  gemeint.  Guthlac  wohnte  zuerst  in 
der  Höhle  eines  Hünengrabes  *  und  Hess  alsdann  sein  Oratorium 
von  Bischof  Headda  ^  zur  Kirche  weihen.  Ein  Jahr  nach  dem 
Tode  ward  er  in  einen  Schrein  erhoben,  den  wir,  sagt  Felix, 
reich  geschmückt  ab  Ethelbaldo  rege  nunc  conspicimus.  Kein 
Wort,  dass  748  dort  ein  Kloster  bestand,  dass  der  Verfasser 
Mönch  desselben  gewesen  sei^<>.  Felix'  Schrift  gehört  also  zu 
Crowland»»  nur  dem  Stoffe  nach. 

29.  Den  Felix  benutzen  beide  Theile  des  angelsächsischen 
Gedichts  'Guthlac*.  Der  erste  Dichter  rechnet  Guthlac 
(vielleicht  doch  aber  nur  im  weitesten  Sinne,  im  Gegensatz 
zur  frühesten  Kirche)  zu  'unseren  Zeiten'  und  erfindet  so  frei, 
dass  er  von  Felix  unabhängig  erschien»».  Aber  wenn  er  (121) 
Guthlac  auf  einem  Berge»*  wohnen  lässt  ohne  'gitsunga  Isenes 
lifwelan',  so  entfloss  diese  Wendung  wohl   dem    'tumulo',   den 


1)  Scottorum  pseudo-anachoHtae   46.  2)  Brittonum    strimulentae 

loquelae  34.  3)  Olssan  Praef.  28;  Ichs  2  (bekannt  als  Penda's  Ahn); 

Guthlacingas  (vgl.  o.  24)  9.  4)  Den  Stil  tadelt  Orderic;  s.  u.  83.  6)  Von 
Os^glien,  f  713.  6)  Praef, ;  28.  35.  40.  48.  60.         7)  D.  i.  possidet. 

8)  Dass  Felix  diese  Stelle  nur  von  Hörensagen  kennt,  spricht  gegen  sein 
Leben  auf  Crowland.  9)  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  dem  Mercischen, 
nicht,  wie  Crowland  seit  1160  meinte  [s.  u.  35],  dem  westsächsischen, 
der  auch  schon  705  starb.  10)  Man  verbessere   hiernach   Ebert,  Allg. 

Qesch.  d.  Lit,  d.  MA.  III,  59  f.  Felix  citiert  Hieronymus  (Praef.)  und 
kennt  wohl  daher  die  Anachoreten  Paul  und  Anton  und  des  letzteren 
Versuchungen.  11)  Mabillon  fand  in  einer  Hs.  zu  Felix  Namen:  aancti 
Bedan  vemacuius  und  hielt  ihn  daher  für  einen  Mönch  von  Jarrow. 
Nach  Hardy  I,  407  und  Goodwin,  The  Anglosaxon  Life  of  Guthlac,  fehlen 
jene  Worte   aber  den   alten   englischen   Handschriften.  12)   Charitius, 

Ueber   die    angelsüchs.   Guthlac   45.  13)    Noch   jetzt   Ancbor    church 

hill.  Der  Dichter  kennt  die  Gegend  kaum,  wenn  er  sich  (laut  146.  899 
(jestag  heorg ,  118.  203  heorgas)  ein  Gebirge  vorstellt. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  247 

'avari  lucri'  laut  Felix  durchstöbert  hatten ;  er  übersetzte  'sine 
ulla  molestia':  'ne  la8es  wiht';  'sme8e  and  gesefte':  *suavitate 
quietissimo'  (671.  704)'.  Vielleicht  also  ist  seine  Berufung 
auf  Augenzeugen  auch  nur  der  Vita  nachgesprochen.  Und 
wo  er  von  dieser  abweicht,  bringt  er  so  wenig  bestimmt  Greif- 
bares, dass  er  ohne  unabhängige  Ueberlieferung  bloss  seiner 
Phantasie  gefolgt  sein  kann.  —  Der  zweite  Theil  der  Guthlac- 
Dichtung  citiert  (850)  eine  schriftliche  Quelle  und  hält  sich 
enger  an  Felix,  wohl  an  ihn  allein.  Er  steht  Cynewulfs 
Geiste  nah*.  Dies  Gedicht  erwähnt  (124)  Guthlac's  Verehrer», 
ohne  sie  Mönche  zu  nennen,  es  kennt  weder  ein  Kloster  an 
seinem  Grabe,  noch  den  Namen  Crowland.  —  Nur  eine  freie, 
vereinfachende  und  kürzende  Uebersetzung  des  Felix  ist  die 
angelsächsische  Biographie  Guthlacs  in  Prosa  vom  Ende  des 
10.  Jahrhs.,  nicht  von  Aelfric,  sondern  etwas  früher  ge- 
schrieben*. Wo  Felix  in  erster  Person  spricht,  übernimmt 
der  Uebersetzer  das  *Ich',  wo  jener  von  seiner  Gegenwart 
redet,  setzt  dieser  dagegen  die  Vergangenheit  *,  oder  lässt  den 
Satz  fort  (52).  Da  der  Uebersetzer  nichts  Eigenes  hinzufügt, 
auch  die  der  ausgehenden  angelsächsischen  Literatur  ge- 
meinsame Sprache  zu  reden  scheint,  lässt  er  sich  nicht  lo- 
calisieren.  Wäre  er  aber  ein  Crowlander  gewesen,  so  würde 
schwerlich  ein  Hinweis  etwa  auf  Guthlac's  spätere  Wunder 
oder  gegenwärtige  Verehrung  fehlen«.  —  Beide  angelsäch- 
sische Werke  haben  die  spätere  Literatur  nicht  beeinflusst, 
während  Felix  im  12.  Jahrh.  viele  Benutzer  fand'. 

30.  Eine  Ueberlieferung  *,  die  aber  nicht  über  das  Jahr  1100 
hinauf  sich  nachweisen  lässt,  behauptet,  in  Crowland  habe  ein 
Kloster  bestanden,  das  beim  Däneneinfall  um  870,  wie  die 
anderen  ostanglischen  Stifte,  in  Flammen  aufging»,  alle  Habe 
und  später  auch  die  Landgüter  an  Laien  verlor.  Dies  Glaub- 
liche*® berichtet  sie  zusammen  mit  Verdächtigem  und  Falschem. 
Erlogen  ist  Aethelbalds  Güterschenkung  an  Guthlac,  weil  sie 
sich  erstens  mit  Felix  nicht  vereinen  lässt,  zweitens  sich  auf 
eine  nachweislich  gefälschte  Urkunde  sttiltet  und  drittens  für 
Crowland  eine  im  8.  Jahrh.  beispiellose  Immunität  beansprucht. 


1)  Ebenso  stimmt  99  f.  zu  §  12;  707—13  zu  38;  327.  1143  zu  50. 
2)  Näheres  Ebert,  Lit.  MA.  III,  69—63;  Wülker,  Grundr.  angels.  Lit., 
179—83.  3)  Ein  Stift  St.  Guthlac  zu  Hereford  bestand  vor  1050; 
Monast.  Angl.  III,  620  »>.  4)  Wülker  S.  491  f.  5)  Felix  48:    Oissa 

nunc  nostris   temporibut  possedit;    Cissa    eft    keold,  6)    Hiermit    sind 

Hardy's  Nummern  920,  922,  924  erschöpft;  932  gehört  zu  920;  über  921, 
926  f.,  932  s.  u.  '  7)  Ausser  den  unten  Erwähnten  auch  Florenz  und 
Wendover  a.  714.         8)  Bei  Orderic  (s.  u.  33).  9)    Auch  Wendovet. 

10)  Möglich  bleibt,  dass  auch  dies  nur  Spiegelung  von  der  Geschichte 
nachbarlicher  Stifte  sei. 


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248  F.  Liebermanii. 

Erlogen  ist  ferner  die  Behauptung,  seit  jener  Klostergründung 
durch  Aethelbald  sei^  die  Continuität  des  Convents  niemals 
abgebrochen,  denn  sie  widerspricht  der  ostanglischen  Ge- 
schichte des  9.  und  der  Klosterneugründung  des  10.  Jahrhs. 
Verdächtig  ist  sodann  das  Stillschweigen  über  den  Grund, 
weshalb  Aethelbald  erst  über  30  Jahre  nach  Guthlac's  Tode 
auf  die  Klostergründung  verfallen  sein  müsste,  wenn  diese 
überhaupt  wahr  ist.  und  wieso  vergass  die  üeberlieferung, 
uns  irgend  ein  Ereignis,  irgend  einen  Abtsnamen  vor  dem 
Ende  des  10.  Jahrhunderts  mitzutheilen?  Freilich  mit  einer 
scheinbaren  Ausnahme:  'Kenulfus  quidam  monasterium  s. 
Guthlaci  in  diebus  illis  rexit*,  d.  h.  zwischen  714  und  870; 
leider  kennen  wir  die  Quelle  dieser  kostbaren  Nachricht:  'a 
quo  Kenulfestan  adhuc  dicitur  lapis  quem  ipse  pro  limite 
contra  Depingenses  posuif  —  also  ein  als  Grenzstein  benutztes 
Grabmal.  —  Der  materielle  Vortheil  Crowland's,  wenn  sein 
dauerndes  Bestehen  seit  Guthlac  geglaubt  wurde,  leuchtet  ein : 
es  erwarb  das  Ansehen  des  Alters,  die  Sicherheit,  dass  die 
Reliquien  echt  seien,  und  die  Möglichkeit,  sich  auf  Freiheiten 
uralter  Gewohnheit  zu  berufen  und  schliesslich  Freibriefe 
grauer  Vorzeit  vorzuzeigen. 

31.  Von  König  Eadred  (946—55),  so  fahrt  jene  Üeber- 
lieferung >  fort,  erhielt  Thurkytel,  ein  reicher  Londoner  Cleriker, 
verwandt  mit  dem  König  und  Erzbischof  Oskytel  von  York 
(958 — 71),  Crowland,  dessen  Mönche  er  kannte,  wurde  dort 
Mönch  und  Abt,  beschenkte  die  Kirche  und  erhielt  von  Eadgar 
einen  Freibrief»  für  sie.  Er  lebte  noch  nach  963*.  Oswald 
von  Worcester,  später  (972—92)  York,  heisst  sein  Freund; 
die  Üeberlieferung  weiss  offenbar  nicht,  dass  Oswald  und 
Oskytel  verwandt  waren*.  Auch  überschätzt  sie  ThurkyteFs 
und  Crowland's  Bedeutung  •.  Dennoch  vermerkt  sie  von  den 
letzten  sechs  Aebten  vor  der  Eroberung  vermuthlich  richtig 
je  den  Namen,  den  Todestag  und  hier  und  da  eine  That. 
Denn  wenigstens  einer,  Wulfgeat,  ist  urkundlich'  um  1053  bis 
61  bezeugt.  Und  bereits  vor  995  war  Crowland,  das  Kloster 
im  Gyrwan-Fenn,  mit  seinem  heiligen  Guthlac  als  Wallfahrts- 
ort sogar  bis  Wessex  nach  dem  Südwesten  hin  berühmt ». 
Dagegen  wird  in  dieser  Üeberlieferung   die   Regierungsdauer 


1)  Dies  bestimmter  erst  bei  Malmesbur.  Pontif.  IV,  182;  bei  Orderic 
steht  zwischen  den  Zeilen,  dass  Thurketyl  kein  ordentliches  Kloster,  keinen 
Abt  vorfand.  2)  Orderic.  3)  Wohl  die  Grundlage  für  die  uns  er- 
haltene Fälschung  von  966.  4)  Aethelwold  von  Winchester  wird  als 
sein  Freund  genannt.  5)  V.  Osw.  ed.  Raine,  Historians  of  York  I,  420. 

6)  Die  Quellen  würden  sonst  nicht  gänzlich  von  Abt  und  Kloster  schwei- 
gen. 7)  Kemble,  Codex  dipl.,  904.  8)  Die  Heiligen  Englands,  her. 
Liebermann,  II,  10. 


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lieber  ostenglische  Geschichtsquellen.  249 

«der  Aebte  erst  seit  Wulfkytel  aus  Peterborough  (1062 — 84) 
gemeldet,  und  die  vorherige  Abhängigkeit  von  reterborough  * 
versehwiegen.  Damals  erhielt  Crowland  durch  Graf  Waltheof s* 
Schenkungen  einen  so  bedeutenden  Güterzuwachs  und  stieg, 
da  es  1076  dessen  Leiche  aus  der  ungeweihten  Hinrichtungs- 
stelle ausgrub  und  bei  sich  ehrenvoll  bestattete,  zu  solchem 
Ansehen,  dass  Waltheof  im  12.  Jahrh.  Crowland's  Gründer 
heissen  konnte*.  Erst  von  1066 — 9  datiert  die  erste  echte 
Urkunde,  in  der  Crowland  beschenkt  wird:  ein  nach  Jerusalem 
reisendes  Ehepaar  vermacht  S.  Guthlac  Land  in  einem  Testa- 
ment*, das  sich  zunächst  an  den  Erzbischof  von  York  und 
an  Peterborough  wendet,  also  nicht  zu  Crowland  aufgesetzt  ist. 

32.  Die  normannische  Regierung  setzte  Wulfkytel  (Weih- 
nachten 1085*)  ab  und  Ingulf«  zum  Abte  von  Crowland  ein. 
Damit  wurde  die  Bildung  des  Klosters,  die  bisher,  wenn  über- 
haupt vorhanden,  wohl  hauptsächlich  aus  Peterborough  ge- 
flossen war,  normannisiert.  Zwar  war  Ingulf  Engländer  von 
Geburt,  aber  nach  einer  Jerusalemfahrt  wurde  er  Mönch  und 
später  Prior  zu  St.  Wandrille  unter  dem  hochgebildeten  Abt 
Gerbert,  einem  Deutschen  (1062—89).  Ausserdem  war  er 
^scriba  regis  Willelmi',  also  nach  1067,  was  wohl  nur  schrei- 
bender Beamter  der  königlichen  Curie,  also  (wie  'clericus') 
Regierungskanzlist  .bedeutet».  Er  erhob  1092  die  Gebeine 
Waltheof 's,  liess  Wunder  durch  sie  geschehen,  den  Verschwörer 
so  zum  Vertreter  der  Engländer  gegenüber  normannischer 
Gewaltherrschaft  emporwachsen»,  und  bewies  sich  auch  sonst 
dem  Convent  nützlicn.  Dass  er  ein  besonders  'merkwürdiger' 
Mann,  dass  er  irgendwie  Schriftsteller  gewesen,  folgt  daraus 
nicht.  Ob  ihn  Crowland  um  1300  dafür  hielt?  Nicht  ein- 
mal dies  folgt  aus  der  Thatsache,  dass  um  1350  ein  Fälscher 
sich  Ingulfs  Namen  anmasste.  Zum  leisesten  Verdachte,  als 
habe  Ingulf  Fälschungen  erfimden  oder  verbreitet,  fehlt  jeder 
Grund ». 

33.  Ingulf  s  Nachfolger,  Gottfried  aus  Orleans  lo  (11124), 
hatte  'liberales  artes*  studiert  und  zu  St.  Evroul  die  Kutte 
empfangen.  Dorther  lud  er  den  Historiker  Orderic  Vitalis 
ein.     Die  fünf  Wochen,   die  dieser  bei  ihm  als  Gast  wohnte, 


1)  Ann.  Anglosax.  Petrob.  1066.  Noch  im  14.  Jh,  abbas  de  Croy- 
land  fecit  ßdelitatem  abbati  de  Burgo  pro  tenementis  in  Peyhirk,  Gough, 
App.    p.    116.  2)    Freeman    IV,    524.    694.  3)  Diceto  II,    2.  11. 

Daraus  schreibt  der  Southwarker  bei  Birch,  Fasti  Saxon.  12,  nur  ab. 
4)  Ed.  Thorpe,  Diplom.  Angl.,    p.  694.  5)   Freeman    IV,    699.    690. 

6)  Ueber  ihn  nur  Orderic.         7)  *Secretary'  scheint  zu  viel.  8)  Diese 

Stellung  betont  (ausser  Freeman's  Quellen)  um  1210  Jocelin;  s.  u.  34. 
9)  S.  u.  41  ff.  10)  Reiche  Nachrichten  über  ihn  bei  Orderic,  s.  Index 
zu  Le  Pr^vöt's  Ausgabe. 


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250  F.  Liebermann. 

sind  die  Geburtszeit  der  Literatur  Crowland^s.  Orderie  fertigte 
auf  Bitten  des  Priors  Wulfwine  einen  Auszug  aus  Felix,  den 
er  irrig  mit  dem  Bischöfe  von  Ostangeln  (630 — 47)  identifi- 
cierte,  in  vereinfachter  Sprache,  fügte,  nach  Erzählung  des 
Subprior  Ansgot  und  anderer  Aelteren,  jene  Klosterüberliefe- 
rung über  die  Ortsgeschichte  von  714  bis  zur  Gegenwart, 
mit  den  Wundern  Waltheof s,  hinzu,  und  schloss  mit  einem 
hexametrischen  Epitaph  auf  diesen  Märtyrer,  das  Abt  Waltheof 
vom  *Vitali  Angligena*  erbeten  hatte.  Dieser  Waltheof  stammte 
wie  jener  Graf  von  northumbrischen  Fürsten;  wie  seine  drei 
Vorgänger  beförderte  er  die  Verehrung  desselben.  Der  ganze 
Crowlander  Abschnitt,  den  Orderie  in  die  Erzählung  von 
Waltheofs  Verschwörung  1075  einschaltete,  ist  also  vor  1124 
begonnen  und  vor  1138  vollendet,  als  Abt  Waltheof  abgesetzt 
wurde.  Orderie  citiert  bereits  zwei  Urkunden  i,  deren  Wort- 
laut mindestens  theilweise  gefälscht  war.  Doch  was  er  sah, 
ist  uns  nicht  erhalten,  sondern  bildete  nur  die  Grundlage  für 
spätere  Fälschungen  um  1330.  Ein  zweiter  Historiker,  Wil- 
helm von  Malmesbury*,  benutzte  ebenfalls  Felix,  hörte  vom 
*Prior  des  Orts'  dieselbe  verfälschte  Ueberlieferung  der  Kloster- 
geschichte und  die  Aufdeckung  der  Waltheof- Reliquien  wie 
Orderie.  Vielleicht  las  er  dort»  dessen  Bericht,  der  zu  Crow- 
land  im  13.  und  14.  Jahrh.  gesonderte  Verbreitung  fand*. 
Mit  voller  Sicherheit  folgt  hieraus,  dass  um  1 100  keine  Local- 
geschichte  Crowlands,  keine  Vita  Guthlaci  ausser  der  des 
Felix,  kein  historisches  Werk  Ingulf 's  bekannt  war. 

34.  Im  12.  Jahrb.,  vielleicht  ebenfalls  auf  Anregung  jenes 
Abtes  Waltheof,  entstand  in  Crowland  ein  *Libellus  de  m  i  r  a- 
culis  Waltheo fi,  ex  quibus  probatur,  quod  merito  nomen 
martyris  ei  adscribitur'.  Diese  Schrift  citierte  der  Cisterzer 
Jocelin  von  Furness,  als  er  1207 — 14  die  Vita  s.  Wal- 
theof! abbatis  Melrosensis,  eines  Enkels  'comitis  Waltheofi 
sancti  martyris*,  schrieb  ^,  Jene  Miracula  liegen  noch  vor  oder 
sind  mindestens  benutzt  in  ^Miracula  s.  Waldevi  gloriosi  mar- 
tyris', von  denen  eine  Crowlander  Hs.,  jetzt  zu  Douai  n.  851, 
von  etwa  1230  existiert'.  Die  Wunder  sind  nur  nach  dem 
Tage,  nicht  dem  Jahre,  datiert;  eines  fällt  1093— -1137.  Der 
Schluss  fehlt.  Die  Namensforraen  deuten  auf  die  Zeit  um 
1130. 


1)  Was  er  über  Aethelbald's  and  Eadgar's  Urkunden  sagt,  klingt  an 
Pseudo-Ingulf's  Freibriefe  zu  716  nnd  966  deutlich  an.  2)  Pontif.  IV, 
182.  3)  Pontif.  IV,  181 :  vidi  ego  wenige  Zeilen  vorher,  zu  dem  be- 
nachbarten St.  Ives.  4)  S.  o.  18,  u.  37.  39  f.  6)  Vgl.  Hardy  II, 
285.  6)  Acta  sanct.  Aug.  I,  249.  251.  7)  Ed.  Michel,  Chron. 
Angionorm.  II,  131.  Genaue  Beschreibung  der  Hs.  bei  C.  Dehaines» 
Catal.  g^n.  des  mss.  des  d^part.  VI  (1877):  Douai. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  251 

35.  Vielleicht  noch  etwas  älter,  und  in  diesem  Falle 
Crowland's  früheste  Schrift,  ist  Translatio  s.  Guthlaci*. 
Sie  behandelt  die  Erhebung  der  Reliquien  durch  Abt  Waltheof, 
die  in  den  Ännales  Burgo-Spaldingenses  zu  1136,  mindestens 
ungefähr  richtig,  datiert  wird.  Sie  erwähnt  zuletzt  ein  noch 
neues  Wunder  von  1147  an  ßeinald  de  Comubia,  einem  Ritter 
des  Grafen  [von  Lincoln]  Gilbert  von  Gent  (der  jenen  als 
Schuldbärgen  auf  dem  Festland  in  Wucherer-Gewalt  gelassen 
hatte),  nennt  aber  Abt  Robert  von  Thomey,  der  1151  starb, 
bereits  *dignae  memoriae'.  Sie  entstand  wohl  noch  vor  Abt 
Edward's*  Tode  (1172).  Ingulf's  gedenkt  sie  als  eines  heiligen 
und  tüchtigen  Mannes. 

Achtzehn  künstlerisch  bedeutende  Rundbilder  mit 
Scenen  aus  Guthlac's  Leben,  auf  der  Rolle  des  British  Museum 
Harley  Y6*,  um  1170,  tragen  kurze  lateinische  Inschriften 
zur  Erklärung;  in  diesen  stecken  drei  historische  Fehler*,  zu^ 
denen  Felix  oder  Orderic  keinen  Anlass  gab.  Für  die  Ver- 
bindung der  Rolle  mit  Ingulf  fehlt  jeder  Beweis;  aus  Gründen 
der  Paläographie,  Kunst-  und  Trachtgeschichte  setze  ich  sie 
zwei  Menschenalter  nach  1109  an.  Auch  stehen  auf  einem 
Bilde  die  13  Hauptschenker  mit  Spruchbändern,  darunter  Alan 
von  Croun  als  Stifter  Freston's;  diese  Celle  erhielt  aber  Crow- 
land  erst  unter  Abt  Gottfried*.  Hier  begegnen  wörtliche  An- 
klänge einerseits  an  Orderic,  andererseits  an  die  späteren 
Urkundenfölschunffen ;  dies  Denkmal  beweist,  dass  um  1160 
Acten  in  Crowland  vorhanden  waren,  die,  vermuthlich  um  den 
Falsificaten  Platz  zu  machen,  dann,  selbst  im  Wortlaut,  ver- 
loren gingen. 

36.  Abt  Heinrich  von  Longchamp,  1190—1237,  ein 
Bruder «  von  Richard's  I.  Kanzler  und  von  eigener  politischer 
Bedeutung,  hob  Crowland^s  äusseren  und  literarischen  Glanz 
beträchtlich.  Unter  ihm  entstand  hier  die  Intermediate  Com- 
pilation  ganz  oder  theilweise'.  Ihm  widmete  sein  Mönch 
Wilhelm  aus  Ramsey*  eine  Vita  s.  Guthlaci*  in  Hexa- 
metern, hauptsächlich  nach  Felix  und  ohne'®  Erwähnung  In- 
gulfs  oder  Örowland'scher  Privilegien.     Sie   steht  in   der  Hs. 


1)  Ed.  Acta  sanct.  April  II,  54.  2)  Dieser  wird    als  Prior  von 

Ramsey  u.  später  Abt  von  Crowland  ohne  h,  m.  erwähnt.  3)  Ed.  Birch, 
Transactions  R.  soc.  litterat.  12  (1882),  641;  Birch  and  Jenner,  Early 
drawings,  p.  XIII;  vgl.  Archaeologia  19,132.  4)  Aethelbald  heisi  rex 
(und  erscheint  gekrönt),  die  Aebtissin  von  Repton  Mbha,  Bischof  Headda 
Wintoniensia;  s.  o.  28.  5)  Pseudo  -  Petrus.  6)  Chron.  Petroburg. 
Antiq.;  Hist.  Croyland.  Vgl.  das  Lob  von  Matheus  Paris  III,  872. 
7)  S.  o.  13.  8)  Nicht  Abt  Wilhelm  von  Ramsey  und  Cluny,  f  1179. 
9)  Hardy  I,  n.  926.  10)  Freundliche  Mittheilung  von  Herrn  A.  Rogers 

zu  Cambridge. 


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252  F.  Liebermann. 

der  Cambridger  Universität  Dd  XI  78,  um  1230,  einer  Samm- 
lung von  Gedichten  zumeist  des  Magister  Heinrich  von 
Avranches^  Deshalb  ist  vielleicht  sie  gemeint  im  Citat  der 
Annales  Burgo-Spaldingenses  1237:  auf  Abt  Heinrichs  *peti- 
tionem  Vitam  s.  Guthlaci  mag.  Henricus  metrico  stylo 
dictavif.  Wilhelm  dichtete  auch  metrische  Viten  Neot's  und 
der  Könige  Fredemund  und  Eadmund*.  Als  Abt  Hein- 
rich 1213  Neot*8  Reliquien  übertrug,  schrieb  Wilhelm  eine  pro- 
saische Translatio  s.  Neoti«.  Sie  steht  in  der  erwähnten* 
Crowlander  Sanmilung  aus  Abt  Heinrich's  Zeit,  mit  Recht  ge- 
trennt von  der  prosaischen  Vita  s.  Neoti  *,  die  vorWilhelm  entstand. 
37.  Am  17.  März  1219  übertrug  Abt  Heinrich  auch 
Waltheofs  Gebeine  in  ein  Marmorgrab  mit  Waltheof s  aufge- 
meisseltem  Bilde.  Mit  dieser  Thatsache  schliesst  Wilhelm's 
wohl  damals  oder  doch  vor  Heinrich's  Tode  entstandene  Vita 
►Waldevi«.  Sie  steht  in  jenem  Crowlander  Sammelbande' 
in  einer  Unordnung,  die  Wilhelm  nicht  beabsichtigt  haben 
kann.  Ihre  Theile  sind  nämlich:  1.  ein  Abriss  aus  n.  4; 
2.  'Epitaphium  metricum  ab  eodem  Willelmo'  in  geschickten 
Leoninern;  3.  'Gesta  antecessorum',  Märchen  von  Waltheofs 
Vater  Siward,  dessen  Abstammung  von  einem  Bären»  und 
Drachenkämpfen,  mit  Benutzung  Huntingdon's ;  4.  Vita  Gual- 
devi,  das  Hauptstück,  schöpft  zu  Anfang  aus  Malmesburj^, 
setzt  dann  aber  Theile  aus  Florenz  und  Orderic  mosaikartig 
neben  einander ;  5.  ein  Abriss  aus  n.  4,  der  wörtlich  mit  n.  1 
gleichlautet,  nur  noch  etwas  kürzer  ist,  also  dieselben  Sätze  zum 
dritten  Male  bringt;  6.  Epitaph  wörtlich  gleich  n.  2  (nur  fehlen 
einige  Verse);  7.  'De  comitissa',  über  Waltheof 's  Wittwe, 
Nachkommen  und  ihm  folgende  Grafen  von  Huntingdon  bis 
auf  den  Schottenkönig  Wilhelm  und  Graf  David  1184—1219». 
Genannt  ist  Wilhelm  als  Verfasser  nur  für  Stück  1  und  2; 
aber  auch  der  Rest  dient  demselben  Zwecke,  entstammt  der- 
selben Zeit,  Schule  und  antinormannischen  Anschauung,  und 
macht  dieselben  historischen  Schnitzer.  Die  7  Theile  galten, 
vielleicht  mit  den  Miracula  Waldevi^^  als  ein  Werk.  (Be- 
sonders der  Theil  7  über  Gräfin  Judith  fand  weite  Verbrei- 


1)  Vgl.  meiue  Mittheilungen ,  Forschungen  z.  Dt.  Gesch.  18,  482. 
2)  Hardy  I,  523,  628.  643.  Die  Translatio  Saresburiensis  (III,  148)  ge- 
gehört nicht  Wilhelm,  sondern  Heinrich  von  Avranches  laut  Math.  Paris  III, 
189  f.  891.  3)  Ed.  Acta  sanct.  Juli  VII,  330,  umsonst  gesucht  von 
Hardy  I,  646.  648.  4)  S.  o.  34.  6)  Hardy  n.  1121/3,  6)  Ed. 
Michel  II,  99  (und  mit  wenigen  Besserungen  Giles ,  Lives  of  Anglosaxons, 
Caxton  soc.  1864,  p.  1).  7)  Daraus  Harley  630  laut  Hardy  II,  26; 
Stevenson,  Scalacronica  208.  8)  Vgl.  o.  23.  9)  Hardy  II,  27  be- 
spricht hinter  dieser  Vita  eine  [offenbar  fabelhafte]  Historia  Waldevi  Nor- 
folchiae  et  Suffolchiae  regis;  was  er  anführt  spricht  gegen  Identität  mit 
Graf  Waltheof.         10)  Oben  34;  sie  folgen  ihr  in  der  Hs.  Douai  861. 


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Ueber  ostengÜBche  GeBcbicbtsquellen.  253 

tuDg  durch  den  sog.  Bromton *,  gegen  Ende  des  14.  Jahr- 
hunderts.) Eine  frühere  Localgeschiehte^  etwa  gar  den  Pseudo- 
Ingulf,  kannte  Wilhelm  offenbar  nicht:  musste  er  doch  lauter 
fremde  Historiker  von  1110—50  benutzen  und  berechnet  sogar 
Waltheofs  Todesjahr  falsch. 

38.  Abt  Heinrich  liess  ferner  durch  den  Eveshamer  Mönch 
E.  zu  Crowland  1199  aus  Thomas  Beck  et 's  vier  hauptsäch- 
lichen Biographien  den  zweiten  Quadrilogus'  herstellen, 
half  selbst  dabei  und  erhielt  eine  1213  durch  seinen  Mönch 
Roger  von  Crowland  vermehrte  Ausgabe  gewidmet,  die 
er  dem  Erzbischofe  Stephan  Langton  zusandte,  als  dieser  1220 
den  h.  Thomas  übertrug.  —  Hinter  einem  Robertus  de 
Croyland,  den  im  14.  Jahrb.  Ramse/s  Bibliothek  verzeich- 
nete', könnte  ein  Schreibfehler  für  Roger  stecken.  —  Mit 
Peter  von  Blois,  der  für  Heinrich's  Bruder,  den  Kanzler, 
eine  Vertheidigung  schrieb,  verkehrte  Crowland  freundschaftlich. 
Als  Peter  den  Erzbischof  von  Canterbury  nach  der  Normandie 
begleitete,  schickte  er  *amicis  H.  abbati  et  conventui  Croy- 
landie'  ein  Gesuch  um  Fürbitte*. 

39.  DieHistoria  Croylandensia  beginnt  jetzt  mitten 
im  Satze  in  König  Stephan's  Zeit;  ursprünglich  hob  sie  ^ab 
introitu  Stephani'  an,  vielleicht  als  Fortsetzung  Orderic's  *.  Sie 
citiert  das  Crowlander  Werk  überBecket«,  eine  grosse  Reihe 
Urkunden,  darunter  Stephan's  Freibrief  (den  frühesten  Crow- 
land'schen,  dessen  echter  Wortlaut  existiert),  und  beruft  sich 
im  Processe  von  1189  für  Aethelbaltfs  Schenkung  (nicht  etwa, 
wie  man  nothwendig  erwarten  müsste,  wenn  Aethelbald's  Ur- 
kunde oder  der  sie  enthaltende  Pseudo-Ingulf  echt  oder  um  1189 
vorhanden  gewesen  wäre,  auf  diese,  sondern)  auf*  Vitas.  TGuth- 
laci]  oHm  scripta'  d.  h.  denAuszug  aus  Orderic  (453).  'Spalding', 
sagt  sie  458,  'soll  einst  Crowland's  Manor  gewesen  sein'; 
Pseudo-Ingulf  hatte  dies  also  noch  nicht  ausführlich  behauptet. 
Unter'  oder  kurz  nach  Abt  Heinrich  wurde  sie  begonnen;  denn 
nur  ein  ungefährer  Zeitgenoss  konnte  so  viel  Einzelheiten  über 
dessen  Periode  wissen;  und  vor  1281  wurde  sie  in  Crowland 
ausgeschrieben*.  Sie  ist  ein  gutes  Beispiel  der  literarisch 
nicht  eben  hochstehenden  Zwittergattung  zwischen  Chartular 
und    Ortsgeschichte,    wie    sie    im    12. — 14.    Jahrh.    zahlreiche 


1)  Ed.  Twysden  974.  üeber  dies  Werk  s.  meinen  Quadripartitua  70. 
2)  Er  ist  kürzer  und  früher  als  der  erste;  vgl.  Hardy  II,  342 ff.;  III,  34; 
Robertson,   Materials   for    .  .  .   Becket   (Rolls   ser.)  IV,    266.  8)  Ohr. 

Ramsei.    ed.    Macray,    365.  4)    Epist.    n.    221  ;    ed.    Giles    II,    182. 

6)  S.  0.  33 ;  u.  52.  Vielleicht  aus  jetzt  weggerissenen  Stücken  dieses 
Werkes  entnahmen  die  Burgo-Spaldingenses  die  Crowland'schen  Bemer- 
kungen zu  697/9;  706/14;  1136/43/6.  6)  474;  s.  o.  38.  7)  Nicht 
früher  wegen  des  olim  für  Orderic's  Werk  von  etwa  1130.         8)  S.  u.  40. 


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254  F.  Lieb  ermann. 

Benedictinerhäuser  Englands  >  hervorbrachten.  Nicht  mehr  der 
erste  Verfasser  schrieb  über  das  Jahr  1281,  sondern  vermuth- 
lich  ein  lange  nach  diesem  letzteren  Jahre  lebender*  Mönch, 
der  aber  doch  schon  um  1360  in  den  Annales  ßurffo-Spaldin- 

fenses  benutzt  ward  *.   Und  wieder  andere  Crowlander  führten 
ie  Historia  bis  1486  hinab;  fürs  letzte  Menschenalter  wird 
sie  eine  für  England's  allgemeine  Geschichte  wichtige  Quelle  ^  a. 

40.  Eine  Liste  der  Aebte  Crowland's  neben  den 
Königen  'a  conquestu  ad  Henricum  III.'  liegt  ungedruckt  in 
der  Hs.  Harley  6072,  n.  63.  Orderic's  Abschnitt  steht  im 
Crowlander  Sammelband*  um  1220  mit  einer  Fortsetzung  über 
*abb^s  dont  Orderic  n'a  rien  dit;  ces  Gesta  sont  publids  par 
Gough\  Diese  'Successio  abbatum'  bei  Gough*  ent- 
stammt der  Hs.  des  15.  Jahrhs.  Vespasian  ßXI,  f.  76.  Sie 
reicht  bis  1427,  zeigt  aber  hinter  1281 «  einen  deutlichen  Ab- 
schnitt. Sie  benutzt  Orderic  und  die  Historia  Croylandensis '. 
Von  Pseudo-Ingulfs  Stoflfe  weiss  sie  nichts.  —  Als  Edward  I. 
aus  den  Stiftsbibliotheken  Belege  für  England's  Oberherrschaft 
über  Schottland  einforderte,  antwortete  Crowland  mit  einem 
Stücke  aus  den  Gesta  Henrici';  die  Stellen  im  Pseudo-Ingulf 
über  die  Unterwerfung  Constantin's  und  Malcolm's  UI. »  waren 
also  noch  nicht  geschrieben. 

41.  Hatten  es  die  Crowlander  mit  der  Wahrheit  über 
Urkunden,    Reliquien,   Wunder   zu    Crowland    ebenso    wenig 

fenau  genommen,  wie  etwa  die  Benedictiner  zu  Malmesbury, 
Ivesham,  Peterborough,  St.  Austin's  je  mit  ihren  Ansprüchen, 
so  erlangten  sie  ihre  traurige  Berühmtheit  als  Erzfalscher  erst 
durch  Machwerke,  die  wohl  um  1330—60  anzusetzen  sind. 
Das  Land  um  Crowland,  einst  Sumpf,  war  erst  allmählich  in 
Acker  und  Wiese  verwandelt  worden;  und  daraus  erwuchsen 
hier  besonders  viele  Besitzstreitigkeiten.  Wahrscheinlich 
arbeiteten  drei  Fälscher  nur  ungefähr  gleichzeitig,   ohne  dass 


1)  Abingdon,    Battle,    Canterbury   (Dom   und  St.  Austin's),    Ely   (s. 

0.  25),  Hyde,  Peterborough  (o.  6.  9  f.),  Ramsey,  St.  Alban's,  York. 
2)  Damaliger  Eirchenbau  glänzt  nostris  adhuc  saeeulis;  einen  Antrag  vor 
Edward'sl.  Parlament  in  lingua  GalHcaj  lirout  tunc  moris  erat^  vulgatioH 
stilo  transiuli;  vgl.  1392:  Cuius  tenor  literaet  quamquam  Gallice  dictatae^ 
in  lingua  Laiina  consequenter  annotatur.  3)  Hist.  Croyl.:  Es  starb 
nach  Bauten  für  seine  domus  abbaa  Badulf us  1281,  cui  successit  dorn, 
Bicardu8  monaehua  eiuadem  loci  et  eiuadem  vÜlae  naius ;  vgl.  Burgo-Spald. : 
^Obiit  d,  B,  abbas  Croylandicy  qui  multa  bona  domui  sue  fecerat;  cui  8, 
d,  B,  m.  e.  domus  et  in  eadem  villa  n.  Die  Gleichklänge  1237/46/55 
sind   zu   kurz  zu  sicherem  Beweise,          3  a)   Vgl.  Gasquet,  Henry  Vin., 

1,  xxxj.  4)  S.  0.  34.  5)  Croyland  p.  *  136 ;  auch  Monast.  Angl.  II,  94. 
6)  Der  Abt  vorher  hat  37  Zeilen,  die  vier  folgenden  je  3.  7)  Z.  B. 
*139f.  über  Heinrich  Longchamp  =  Fulman  477.  8)  S.  o.  13;  Pal- 
grave,  Doc.  of  Scotland,  p.  CVII.       10)  29.  37.  47. 


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üeber  ostenglische  Geschichtsquellen.  255 

ein  Grund  vorliegt,  beim  zweiten  und  dritten  ehrlichen  Glauben 
in  der  Benutzung  des  oder  der  lügenhaften  Vorgänger  voraus- 
zusetzen. Die  Absicht  leuchtet  überall  deutlich  hervor:  man 
will  unbelegte,  strittige  oder  selbst  nur  erwünschte  Rechte  des 
Klosters  auf  JBeweisurkunden  stützen. 

42.  Während  Orderic*  nur  zwei  falsche  Urkunden,  der 
Könige  Aethelbald  und  Eadgar,  erwähnt  hatte,  enthalten  Crow- 
lander  Chartulare  des  15.  Jhs.  deren  eine  lange  Reihe.  Min- 
destens zwei,  angeblich  von  819  und  825 2,  sind  im  Pseudo- 
Ingulf  nur  ausgezogen  und  oflfenbaren  doch  deutlich  denselben 
Geist,  wie  die  von  ihm  wörtlich  aufgenommenen.  Eine  dritte, 
von  810^,  bringt  Pseudo-Inffulf  zwar,  aber  erst  hinter  dem 
Jahre    1087.     Diese    Urkunden    verrathen    ihre    Zusammen- 

fehörigkeit  durch  Bezugnahme  auf  frühere  Stücke,  ähnlichen 
til,  Wiederholung  ganzer  Zeilen*.  Vermuthlich  also  hatte 
Pseudo-Ingulf  ein  Chartular  schon  vor  sich,  dem  er  allerdings 
nicht  bloss  einzelne  Stücke,  sondern  auch  die  Sprache  des 
eigenen  Textes  entnommen  haben  müsste.  Höchst  wahrschein- 
lich lässt  sich  dieses  jetzt  noch  theilweise  herstellen ,  selbst 
wenn  das  im  17.  Jh.  Oldfield,  1772  Frau  Wingfield  gehörige 
hauptsächliche  Chartular*  verschollen  wäre«:  es  giebt  eine 
ganze  Anzahl  moderner  Abschriften.  Zumeist  entpuppt  sich 
freilich,  was  nach  Handschriften-Katalogen  wie  ein  selbständiges 
Chartular  aussieht,  bloss  als  Auszug  aus  Pseudo-Ingulf'.  Zu- 
nächst müsste  man  wohl  das  Chartular  bei  Gräfin  Cowper 
untersuchen,  das  die  Fälschungen  noch  nicht  kennen  soll  8. 

43.  Dem  Urkundenfälscher  fehlte  jede  Empfindung  für 
den  Unterschied  zwischen  der  angelsächsischen  und  der  nor- 
mannischen Form  der  latinisierten  Sprache,  des  staatlichen 
und  kirchlichen  Rechts,  der  Kunst,  kurz  aller  Zustände.  Und 
diese  Empfindung,  wie  sie  z.  B.  Richard  von  Ely  um  1150 
klar  hegt,  kann  so  vollkommen  nicht  vor  1300  erstorben  sein. 


1)  S.  o.  33.         2)  Birch,  Chart.  Saxon.  n.  365.  383;  vgl.  Stevenson, 
Engl.    bist.     rev.    Jan.    1890.  3)     Ihr    Inhalt    scheint    schon    im 

12.  Jh.  zur  Kloster -Ueberlieferung  zu  gehören,  laut  Birch  I,  p.  461. 
4)  833  aus  819  und  825.  5)  Ist  es  identisch  mit  Oldfield's  Spaldinger 
Chartular,  Monast.  Angl.  III,  215?  Monast.  Angl.  (Croyland)  druckt 
daraus  Urkk.  von  Stephan  bis  Edward,  Stücke  über  das  13./14.  Jh.  aus 
Harley5856;  604  (wo  aber  f.  1  Ingulf  benutzt  wird) ;  Harley  294  (Stamm- 
baum der  Longchamps)  druckt  Gough  App.  p.  119.  39.  116.  6)  Nach 
Cole's  Abschrift  (im  British  Museum)  druckte  Gough.  Andere  Chartulare 
nennt  Tanner,  Notitia  monastica.  7)  So  Oxford  Coli.  Reg.  368. 
172  *ex  Ingulfo';  Coli.  Corpus  256,  fol.  97b  [citiert  Savile's  Edition 
von  1696];  Coli.  Omn.  Anim.  32  *De  Thurketillo^  [also  Ingulf];  ferneres 
s.  u.  54  [dies  alles  und  einiges  unten  54  theilweise  durch  freundl.  Mitt. 
von  Frl.  Ang.  F.  Parker  zu  Oxford];  Bodley  Digby  42,  14.  Jh.:  *ex 
«cron.  Croylandie*.         8)  Historical  mss.  commiss.,  II.  report  p.  6. 


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256  F.  Liebermann. 

Lange  bereits  musste  man  in  England  gewohnt  sein  an 
Cisterzer,  Reiserichter,  Adelsnamen  aus  Burgen,  gothisehen 
Stil,  um  das  8. — 10.  Jh.  sprechen  zu  lassen  von  ^Nigri  mo- 
nachi',  von  Abtaxierung  durch  Enquöte  Geschworener,  von 
Grafen  von  Lincoln  und  Leicester  (716),  von  der  dreiwinkligen 
Brücke  (einer  Wölbung  in  geripptem  Spitzbogen,  sicher  nach 
1270 1).  Hier  eine  alphabetische,  keineswees  erschöpfende 
Liste*  der  Anachronismen  mit  dem  angeblichen  Datum  der 
gefälschten  Urkunde:  archidiaconatus  966;  auxilium  vice- 
comitis  948 ;  ballivi  833.  948 ;  bovata  833.  851 ;  carucata  ebd.  ^ 
casteüa  regia  833;  catalla  948;  concilio  meo,  uhicumque  in 
ultimo  pascha  fuerimuSj  demonstrare  851;  confessorf-ssarius) 
Beichtvater  806;  dono,  trado  et  concedo  716;  elemosyna  per- 
petua  et  pura  716.  948; /eorfww  833.  868;  ludei  quae  mona- 
chis  dederunt  833;  leuca  716;  manerium  833.  948;  meremium 
(franz.:  merrain)  966;  mutilatio  memhri  magis  dilecti  (neces- 
sarii)  851;  nativi  Leibeigene  948;  nigri  monachi  716.  948; 
officiales  geistliche  Gerichtshalter  966;  pons  de  Croyland 
triangulus  948.  966;  quarentena,  secta  in  scyris]  seisona  716- 
(englisch  erst  1350  nachgewiesen*);  seperalis  868;  sewera 
(Abflussleitung)  716.  851 ;  Signum  8.  Quthlaci  in  capuciis  vet 
capeUis  für  Wallfahrer  806;  spiritualitas  geistliches  Gericht 
966;  taxatio  per  iuramenta  4hominum  ßde  dignorum  coram 
iudicibus  meis  948;  velum  aureum  quo  insuitur  excidium 
Troiae  833;  vicecomes  806.  833;  vicedominus  851.  868;  weif  et 
stray  948.  966;  die  Personennamen  Ascer  868;  Askill  851;  nur- 
ÄJard  868;  Orimkitel  m%:  i?ad6od  948;  Äeynard  868;  Thorold 
806.  833;  Turgot  868.  Sämmtliche  Ortsnamen  zeigen  viel  spä- 
teren Lautstand  als  angelsächsischen.  Das  Privileg,  welches  die^ 
Urkunden  beanspruchen,  ist  für  die  englische  Frühzeit  uner- 
hört (868).  —  Die  Urkunden  Verstössen  auch  gegen  die 
angelsächsische  Diplomatik  *.  So  wird  der  Urkundenschreiber, 
scriba  regis  (793.  833),  genannt,  bei  der  Zeugen- Ankündigung 
der  Laien  gedacht  (855),  in  der  Unterschriftsformel  bunt  ge- 
wechselt, die  Rangordnung  der  Bischöfe  verkehrt,  z.  B.  Win- 
chester in  Mercischen  Urkunden  den  Merciern  vorangestellt^ 
793.   806.     In   den   Zeugenreihen   wimmeln  Anachronismen«,. 

1)  *Edward  I.  or  II.';  Essex  hinter  Gough,  p.  179;  «Edward  II.* 
Lewis,  Topogr.  dict.,  Crowland;  *early  14.  cent.*  Moore,  Jl.  Brit,  archU 
ass.  36,  321.  Noch  1469  eine  Sehenswürdigkeit:  Edward  IV.  pontis 
lapidei  coUaudans  situm;  Hist.  Croyl.  p.  542.  Swithnn^s  Rnhm  machte 
seine  Steinbrücke.  2)  Hickes,  Palgrave,  Eiley  haben  das  meiste  bereite 
bemerkt.  3)  Näheres  bei  Riley.  4)  Skeat,  Etymol.  dict.,  season. 
5)   Vgl.  Aronius,  Dipl.  Stud.  über  Ags.  ürk.  47.  6)  Vgl.  Stubbs  in 

Haddan  and  S.,  Councils  III,  302.  633.  Zu  966  stehen  für  Rochester, 
Sherburn,  Comwall  falsche  Namen,  zu  1032  Harold,  der  noch  klein  war 
(Freeman  II,  655),  nnd  etwas  spätere  Bischöfe  von  York  und  Lichfield,  zu: 
1086  ein  Graf  Alfred  und  W.  Malet,  der  vorher  verstarb ;  Freeman  IV,  473v 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  257 

und  schwerlich  ist  irgend  eine  mit  dem  an  geblichen  Datum 
vereinbar.  Wenn  der  Fälscher  dennoch  Personen  anführt,  die 
diesem  Datum  ungefähr  zeitgenössisch  sind,  so  wusste  er  die 
Namen  vielleicht  alle^  aus  anderweitiger  Literatur  und  nicht 
etwa  aus  irgend  einer  seitdem  etwa  verlorenen  echten  Urkunde 
Crowland's.  Dass  Crowland  seit  der  Mitte  des  10.  Jh.  Frei- 
briefe erhielt,  ist  aus  Analogie  wahrscheinlich;  aus  dem  ge- 
druckten Stoffe  möchte  ich  dagegen  auch  nicht  Einen  Urkunden- 
theil  von  einem  verlorenen  Crowlandschen  Original  ableiten. 
Ob  für  das  8.  und  9.  Jh.  überhaupt  je  Urkunden  Crowland's 
existierten,  bleibt  höchst  fraglich;  was  wir  haben,  ist  nicht 
verunechtet,  sondern  erfunden.  Wie  die  Fälschung  vor  Orde- 
ric  »  begonnen  hatte>  mag  sie  allmählich  in  der  Vorstellung  des 
Convents  fortgeschritten  sein,  wie  denn  das  Stifterbild  (o.  35) 
eine  Zwischenstufe  enthüllt;  zu  der  uns  vorliegenden  schrift- 
lichen Form  gelangte  die  ganze  Urkundenreihe  doch  in  einem 
Zeitalter.  —  An  äusseren  Gründen  für  die  späte  Entstehung 
der  Fälschung  sei  das  Stillschweigen  aller  Quellen  vor  dem 
13.  Jh.  über  die  angebliche  Bedeutung  Crowland's  angeführt. 
Auch  beruft  sich  Crowland  in  den  Processen  bis  1327  auf  die 
Fälschungen  nicht;  erst  ein  Inspeximus  von  1393'  erwähnt  sie. 
44.  Diese  Machwerke  des  14.  Jh.  sind  nun  nicht  etwa 
äusserlich  dem  Pseudo-In^f  angefügt;  sie  durchdringen  und 
stützen  dies  Werk  überaU ;  der  Verfasser  will  sie  in  farbigem 
Glänze  haben  strahlen  sehen:  ein  neuer  diplomatischer  Schnitzer! 
Und  könnten  wir  sie  selbst  ausscheiden,  so  bliebe  es  dennoch 
unmöglich,  jenem  Abte  Ingulf  den  Rest,  also  etwa  einen 
echten  Kern  zuzusprechen.    Fast  alle  jene  als  anachronistisch 

ferügten  Ausdrücke  der  Urkunden,  die  auch  im  Text  des 
seudo-Ingulf  wiederholt  vorkommen,  konnte  ein  Angelsachse, 
auch  trotz  einiger  Jahre  normannischen  Verkehres,  nicht  für 
altenglisch  halten.  Dazu  tritt  eine  grosse  Zahl  anderer  Wörter, 
die  erst  nach  1109  von  geborenen  Engländern  gebraucht 
werden:  advocatio  Stiftsvogtei;  affidare  auos  namioa;  armiger 
technisch;  atturnatus  28;  bracinum  53;  cariare  52;  curteys^ 
(für  angelsächsisch  gehalten)  30;  froccus  84;  garcio  83;  in- 
dentura^  51;  parliamentum  [==  *curia']  103.  131;  paasagium; 
patens  chirographum ;  pitanciarius;  praebenda  pinguissima 
am  Dom  30;  quindena  95;  aecta  Bekleidung,  Anzug  54;  se- 
nesccdlus  14;  serjantia  103;  vaatum  4;  die  Namen  Clarembald 
86;  Tv/rgar^l'^  der  Lautstand  der  (latinisierten)  Namen  und 
Vmgarwörter  deutet  überall  auf  das  13.  oder  14.  Jh.  Es 
sind  natürlich  nicht  bloss  die  Wörter,  die  sich  etwa  einem 


1)  Die  unter  Cnnt  und  Eadward  III.  sind  aus  Floren?,  a.  1032;  1043 
geschmiedet.  2)  S.  o.  33.  3)  Näheres  Riley.  4)  Um  1360;  Skeat. 
5)  Vgl.  Bresslau,  Urkundenlehre  I,  508. 

Neues  Archiv  etc.    XVIII.  17 


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258  F.  Liebermann. 

modernisierenden  Bearbeiter  zur  Last  legen  liessen,  sondern 
grossentheils  die  Einrichtungen  späterer  Zeit,  die  der  Sohn 
des  IL  Jh.  fär  ganz  neu  halten  musste  oder  sogar  nicht 
einmal  ahnen  konnte«  Dazu  gehören:  die  Vermögenstheilung 
zwischen  Abt  und  Oonvent  und  ein  Klosterschatz  von  £  10000 
zu  975,  der  Pfarrvicar  (105)  zu  1087,  ein  Bibliotheksgeschenk 
von  '40  magna  voIumina  doctorum,  100  minora  de  tractatibus 
et  historicis*  zu  984;  die  reichste  Sculpierung  der  Gefässe  und 
Durchwirknng  der  Stoffe  mit  einem  Bilde  des  Trojanerkrieges 
(92);  eine  'petra  pyramidalis,  imagines  abbatis  et  monachorum 
circumstantium  gestautem'  zu  872;  ein  ^Nadir'  mit  Darstellung 
der  Planeten  in  verschiedenen  Metallen  zu  1090;  die  Familien- 
namen bürgerlicher  Personen  im  11.  Jh.  (103);  die  Häufigkeit 
des  Namens  Philipp  um  1100  (83);  die  in  Wahrheit  von 
Skandinaven  eingeführten  Ortsnamen  auf  -thorv,  -by,  -toft  zu 
Mercischer  Zeit;  die  Reiserichter  (77.  95);  die  Verschleuderung 
von  Manerien  der  Abtei  an  'milites  stipendiarif ;  der  im 
Königsrath  'temporalia  et  spirituah'a'  entscheidende  Cancellarius, 
welcher  als  reicher  Prälat  zu  Felde  zieht  (36  zu  950!);  die 
Gutsverpachtung  auf  100  Jahre  gegen  ein  Pfefferkorn  jährlich 
(57);  die  angeblieh  Aelfred'sche  Theilung  der  ^praefecti  pro- 
vinciarum  in  2  officia:  iudices  (nunc  iusticiarios)  et  viceoomites' 
(28),  wo  also  der  reisende  Königsrichter  festes  Organ  der 
Localverwaltung  geworden  und  die  zu  Ingulfs  Zeit  noch 
blühende  Amtsmacht  des  Grafen  vergessen  ist.  Einen  Ritter 
Taillebois,  der  Angers's  Mönche  beschenkte,  konnten  Eng- 
länder (vielleicht  verführt  durch  Taillefer  Grafen  von  An- 
goulSme)  zum  Grafen  von  Anjou  >  erst  machen,  nachdem  1259 
der  König  diesen  Titel  abtrat.  Eadward  heisse  Senior,  *quod 
post  illum  plures  eiusdem  nominis  regnaverunt,  quorum 
omnium  ipse  primus  erat'.  Den  Märtyrer  und  den  Bekenner 
allein  hätte  der  Fälscher  kaum  plures  und  omnes  genannt;  er 
gedachte,  aus  der  Rolle  fallend,  wohl  Edward's  L,  IL,  IIL 
In  diesem  Zusammenhange  werden  wir  auf  die  Zeit  Philipp's 
IIL — VL  die  Worte  deuten:  ^Apud  Francos  nomen  Philippi 
frequentissimum  habetur;  regnum  Franciae  id  est  Philipporum*. 
45.  Was  selbst  den  Zweiflern  noch  als  echter  Kern  er- 
scheint,  die  Erzählung  von  Ingulf,  also  das  angeblich  Auto- 
biographische und  Zeitgenössische 9  wimmelt^  so^m  es  nicht 
aus  Orderic  stammt,  von  gröbsten  Fehlern:  Ingulf  habe  [um 
1050!]  Aristoteles  zu  Oxford  studiert^  [1064]  Kaiser  Alexius 
zu  Constantinopel   und  Patriarch   Sophronius  zu  Jerusalem  > 


1)  Iyo  heisst  comes  Andegaventia  auch  in  den  Bnrgo-Spalding.  1073 
und  im  Beg.  Spalding. ;  s.  u.  47.  2)  Der  echte  Ingulf  hätte  jedenfalls 

seine  Landsleute,  die  wie  er  damals  nach  Jerusalem  pilgerten  und  Crow- 
land  beschenkten  (s.  o.  31),  erwähnt. 


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üeber  ostengliscbe  GeschiehtsqueUen.  259 

gesehen!  Der  Fälscher  verengert  Orderic's  Worte  poH  non 
mulium  tempus  über  den  Zwischenraum  zwischen  Waltheof s 
üebertragung  (1076)  und  Wulfketil's »  Absetzung  (1085)  in 
cito  ad  proximum  concilium,  lässt  daher  mit  ausführlichen 
Daten  Ingulf  1076  statt  1086  Abt  von  Croyland  werden  und, 
um  Wulfketil  (Ordric  gemäss)  24  Jahre  zu  geben,  den  Vor- 
gänger Wulfgeat  1052»  statt  1062  sterben.  Wilhelm  I.  wird 
bei  ihm  1065  von  Eadward  durch  Erzbischof  Robert  (der  1052 
vertrieben  war!)  zum  Nachfolger  bestimmt  und  zu  Le  Mans 
statt  zu  Mantes  zu  Tode  verwundet;  Lucia,  die  Gräfin  von 
ehester,  wird  mit  anderen  Frauen  confundiert',  der  Graf  von 
Hereford  zum  Schwager  (statt  Neffen)  Eadward's  gemacht; 
^Henricus  [f  1060!],  qui  modo  regnat  in  Francia,  primogenitum 
Philippum  appellafvitT  (82).  Das  Domesdaybuch  schreibt 
dieser  angebliche  'Scrioa  regis'  mit  gröbsten  Fehlem  in  der 
Auflösung  der  Siglen  aus,  mit  Auslassung  der  Flurnamen  auf 
Crowland's  Gütern,  die  um  1090  Abt  Ingulf  dringend  angingen, 
aber  im  14.  Jh.  vergessen  waren,  mit  Missverständnis  des 
Wortes  'in  1  and'  (Domäne),  als  wäre  es  Ortsname.  Durch 
viele  malerische  Einzelheiten  täuscht  der  Lügner  noch  heutzu- 
tage die  angesehensten  deutschen  Forscher  über  den  Ereuzzug 
des  Erzbischofs  von  Mainz,  seitdem  Junkmann  1859  auf  ihn 
aufmerksam  machte;  und  doch  compiliert  er  hier  nur  frei 
Marian,  Malmesbuiy  und  Orderic,  und  sind  ihm  auch  hier 
mindestens  drei  Unmöglichkeiten  längst  nachgewiesen^. 

46.  Der  Fälscher  behauptet,  nicht  bloss  für  den  Eroberer 
zeitgenössisch  zu  berichten.  Von  714  —  870  habe  er  Bücher 
der  5  Aeltesten  und  über  das  10.  Jh.  'Gesta  Thurketuli' 
von  Abt  Aethelric  II.  vor  sich  gehabt.  Ebenso  erlogen,  wie 
er  Ingulf  eine  Vita  Guthlaci,  einem  Crowlander  das  Gedicht 
auf  Lanfranc  beilegt!  Denn  natürlich  wäre  für  Schriftsteller 
des  9.  und  10.  Jh.  noch  viel  mehr  als  für  Ingulf  Pseudo- 
Ingulfs  normannische  Sprache  und  Auffassung  unmöglich. 
Und  jene  fünf  Gewährsmänner  sind  merkwürdig  durch  ihre 
Namen  (Aio,  Clarembald,  Turgar)  und  ihre  Lebensdauer;  sie 
werden  168,  142,  125,  115  Jahre  alt.  Kein  Wunder,  dass  sie 
nach  anderer  Stelle  *  ihren  Bericht  um  ein  Jahrhundert  weiter 
fortsetzen  konnten!  Und  die  Abtsfolge,  für  die  sie  der  Fälscher 
verantwortlich  macht:  für  221  Jahre  nur  4  Namen,  darunter 
Patrick  und  Theodor!  Auch  Godric  ist  wohl  falsch,  sonst 
würde  Orderic  den  Gleichnamigen  um  1020  den  Zweiten« 
nennen.    Von  ihnen  allen  existiert  keine  echte  Urkunde,  wohl 


1)  Zu  den  bekannten  Quellen  auch  Liber  Eli.  261.         2)  Dass  dies 
falsch,   Kemble   CD   904.  8)    Bound,    Academy   1887,   II,   804.   391. 

4)   Zuletzt   bei   Meyer   von  Knonau,    Heinrich   IV.,   392.  394.  5)   48 

gegen  107.         6)  Wie  Pseudo-Ingulf  folgerichtig  107  thut. 

17* 


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260  F.  Liebermann. 

aber  vom  angeblichen  Siward  sechs  unechte.  Sicher  birgt 
diese  Abtsfolge  grobe  Fehler,  wahrscheinlich  ist  sie  gänzlich 
erfunden.  Der  angebliche  BiographThurketuTs  verdankt 
sein  Dasein  ebenfalls  nur  Pseudo-Ingulfs  Phantasie:  Thurketul 
stirbt  975,  68  Jahr  alt  [was  möglich  ist,  aber  nur  hier  (89), 
also  so  gut  wie  gar  nicht,  bezeugt  ist],  und  soll  vor  Erzbischof 
Plegmund  (f  914)  zwei  Bisthümer  ausgeschlagen,  Winchester 
seinem  Milchbruder  Frithestan  (909  —  31)  und  Dorchester 
seinem  Priester  Ceolwulf  (f  vor  926)  zugewendet  haben! 
Auch  schlug  dieser  Wundermensch  die  Schotten  mit  persön- 
licher Tapferkeit,  aber  unblutig,  und  brachte  englische  Prin- 
zessinnen nach  dem  Siege  bei  Brunanburh  als  Bräute  zu  den 
Fürsten  des  Festlandes.  Von  fränkischer  Genealogie  erzählte 
dieser  Diplomat  dann  zu  Hause  recht  tüchtige  Schnitzer,  merk- 
würdiger Weise  dieselben  wie  —  Wilhelm  von  Malmesbury. 
47.  Nämlich  auch  die  historiographischen  Quellen  Pseudo- 
Ingulfs  entstanden  zum  grösöten  Theile  nach  1109;  ja,  jener 
Crowlander  Sammelband  von  1230*  hat  wahrscheinlich  dem 
Fälscher  vorgelegen.  Denn  er  enthält  ausser  drei  Crowlander 
Stücken  (nämlicn  Felix,  dessen  Vita  Guthlaci  der  Fälscher 
dem  Abt  Ingulf  zuschreibt,  Orderic's  Berichte  und  der  Vita 
Waldevi)  auch  die  Vita  Neoti  und  das  Epitaphium  Lanfranci ; 
und  ^1  das  hat  der  Fälscher  benutzt.  TJna  wieso  hätte  er 
dies  Epitaph  (dessen  Text  er  übrigens  willkürlich  verschlech- 
tert) einem  Crowlander  irrig  beigelegt,  wenn  er  es  nicht  in 
der  Nachbarschaft  fast  nur  Crowlander  Stücke  in  besagtem, 
jetzt  einzigem»  Codex  fand?  In  Wahrheit  klagt  dies  Gedicht 
deutlich»  aus  und  für  Canterbury's  Domconvent.  Pseudo- 
Ingulf  folgt  ferner  dem  in  Worcester  vermehrten  Marian  mit 
Florenz'  genealogischen  Tabellen*.  Die?  Werk  citiert  er  als 
*Cronica'  *  und  fällt  damit  aus  der  Rolle  des  Benutzers  gleich- 
zeitigen Materiales.  Sodann  plündert  er«  Malmesbu^',  Hun- 
tingdon»,  Ailred  v.  Rievaulx*  und  Gesta  Herewardi.  Er  citiert 
Isidor»», 'Isagogae'*',  (wohl  einen  Porphyrius-Commentar)  und 
Regula  s.  Benedicti.  Er  bringt  vollständig  Abschnitte  des 
Domesday,   eine  unechte  Urkunde  Peterborough*s "  und  *Les 


1)  S.  o.  34.  2)  Hardy  11,  n.  83.  3)  soeii,  Lanfranc*s  €tm€Uore8, 
tanti  patrM  filii.  4)  Für  Mercisches  im  7./8.  Jh.  and  DSneneinfKlle  im 
9.  Jh.  6)  A.  883.  922.  6)  Riley  führt  auch  unrichtig  Simeo  und 

Johann  von  Genua's  Catholicon  an.  7)  Ueber  Malmesbury  und  Aelfred. 
8)  Zu  Wilhelm*s  IL  Thronbesteigrnng.  9)  Zu  Beverlej  und  Eadward  III. 
10)    83.  11)   Citiert  82;   <0.  M.'   heisst  Ovidii  Metamorph.  DI,  218; 

IV,  195.  Es  scheint  ein  fransös.  Aristoteliker  des  13.  Jh.  gemeint,  der 
auf  ckristianitcUem  regni  Philipporum  anspielt  und  wohl  identisch  ist  mit 
dem  von  Pseudo  -  Petrus  angeführten  Commentator  der  Logica  Äristotelis 
iuxta  Porphirii  et  Äverrois  Ysagogas  (114);  s.  u.  61.  12)  Nicht  etwa 

aus  den  Burgo-Spaldingenses,  v>o  diese  Urk.  fehlt. 


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Ueber  oetenglische  Geschichtsquellen.  261 

leis  que  Williame  grantad*.  Hiermit  erwirbt  er  den  Dank 
der  Nachwelt,  der  sonst  dies  wichtige  Rechtsdenkmal  theilweise 
verloren  wäre».  Von  17  Quellen  entstanden  10  nach  Ingulfs 
Tode,  Vita  Waltheofi  nach  1219  und  die  Urkundenmasse  nach 
1320.  Die  kurze  Spaldinger  Genealogie*,  frühestens  vom 
13.  Jh.,  folgt  entweder  derselben  Quelle  wie  Pseudo-Ingulf, 
oder,  wenn  sie  nach  1350  entstand^  diesem  selbst'. 

Schon  die  von  Orderic  befragten  Crowlander  Antiquare 
brachten  topographische  Namen  mit  Gestalten  der  Vorzeit  in 
Verbindung*,  ein  Vorgang,  bei  dem  damals  auch  ernstere 
Historiker  gelegentlich  einen  Helden  erfanden  *•  Pseudo-Ingulf 
erdenkt  aus  Wiberton  und  Lefrinkton  einen  Wiburtus  und 
Leofric  (14).  Ein  Grenzstein*  bei  Crowland  trägt,  wie  mir 
scheint  in  Zügen  des  11.  Jhs.,  die  Inschrift: 

*Aio,  hanc  petram  Guthlacus  habet  sibi  metam'. 
Vermuthlich  dies  Aio  (Ich  sage)  erzeugte  jenen '  angeblichen 
Gewährsmann  Pseudo  -  Ingulfs. 

48.  Pseudo-Ingulf  benutzt  die  Quellen  überaus  frei,  setzt 
oft  in  einen  Satz  Bruchstücke  dreier  Werke  und  verschiebt 
Beiwörter  zu  anderen  Stellen.  Nicht  bloss  zu  Liebe  einer 
fortlaufenden  Erzählung  in  gleichmässigem  Stil  weicht  er  von 
den  Worten  seiner  Vorlagen  ab,  wenn  er  z.  B.  in  einer  Ur- 
kunde Malmesbur/s  hasüeuSy  onoma,  theotokos  ändert  in  rex, 
nomen,  mater  (47),  sondern  entweder  aus  reiner  Laune  oder 
aber  um  Entdeckung  zu  vermeiden.  Vielleicht  zu  diesem 
Zwecke  werden  Unterschriften  selbst  zu  Acten  erfunden,  die 
der  Fälscher  in  gutem  Glauben  ohne  jede  Tendenz  aufnahm. 
Mindestens  die  Neuzeit  Hess  sich  nur  durch  solche  Kniffe  so 
lange  hinter's  Licht  führen.  Natürlich  durfte  er  ausdrücklich 
citieren  nur  die  zu  Ingulfs  Zeit  vorhandenen  Quellen  wie  das 
Domesdaybuch,  oder  die  angeblich  früheren,  wie  die  Urkunden 
Crowland  8.  Der  Fälscher  will  kein  Annalist  sein,  erlaubt  sich 
vielfache  Wiederholungen  und  gruppiert  sachlich,  der  Zeitfolge 
zum  Trotz.  Daher  durfte  er  die  nüchternen  Jahrzahlen  meist 
erhaben  verachten.  Wo  er  sie  bringt,  ohne  sie  aus  Marian- 
Florenz  zu  stehlen,  wurden  sie  ihm  zur  Falle:  Widersprüche, 
imd  Unmöglichkeiten  wies  die  Kritik  an  den  Zahlen  zuerst 
nach.     Viele  Erfindungen  des  Fälschers   dienen  zwar   einem 


1)  Hk.,  die  andere  Hs.  der  französischen  Leis  Ittsst  alles  hinter 
Wil.  29  fort;  der  lateinische  Text  ist  nur  aas  dem  französischen  tibersetzt. 
2)   Monast.  Angl.   III,   192.  3)  Aach   in   den  Bargo  -  Spalding^enses 

könnte   das   Annale  1073,  wo  Psendo-Ingulf  benutzt  ist,   aas   Spalding 
stammen.  4)  S.  o.  30.  6)  Port  aus  Fortamouth  bei  Hantingdon. 

6)  Beste  Abbildung  (die  leider  Hübner,  Inscr.  Brit.  christ.,  n.  171,  entging) 
bei  Pegge,  Archaeologia  V  (1779).         7)  S.  o.  46. 


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262  F.  Liebermann. 

rein  künstlerischen  Zwecke  und  fesseln  den  Leser  durch 
malerische  Einzelheiten.  Der  Fälscher  ist  in  der  That  Crow- 
land's  talentvollster  Erzähler  und  dit  Freeman  (IV,  597  %  der 
den  Fälscher  glühend  hasst,  als  ^nighlj  interesting'.  Zumeist 
jedoch  will  er  nicht  unterhalten,  sondern  betrügen.  Wenn 
z.  B.  das  Domesdaybuch  Crowland^s  Besitz  nicht  so  ausgedehnt 
angiebt,  wie  ihn  der  Fälscher  behauptet,  so  erklärt  dieser  den 
Widerspruch  damit,  Liffulf  habe  aie  Beamten  Wilhelm's  L 
bestochen,  damit  sie  Crowiand  zu  geringerer  Steuer  einschätzten. 
Ingulf  soll  die  Urkunden  versteckt  haben :  so  sagt  der  Fälscher, 
damit  sie  später  plötzlich  auftauchen  dürfen  >.  Abt  Wulfkytil 
ward  in  Wahrheit  durch  Lanfranc  abgesetzt,  nach  dem  Fälscher 
durch  die  Ränke  eines  Crowiand  feindlichen  Höflings.  Crow- 
land's  Schatz  an  angeblich  weither  stammenden  Reliquien  wird 
erklärt  mit  Abt  Thurkytil's  Beschenkung  durch  fremde  Fürsten, 
denen  er  Bräute  zuführte.  Den  behaupteten  Verlust  erwünschter 
Güter,  z.  B.  Spalding's,  sollen  breit  erzählte  Kriege  erklären. 
Die  ausführlichen  Klosterstatuten  angeblich  ThurkjtiPs  bergen 
vermuthlich  ein  Programm  in  inneren  Parteiungen;  deutlich 
verrathen  sie  den  Wunsch,  die  älteren  Mönche  zu  erleichtem. 
Die  allgemeine  Tendenz  der  Schrift  ist  ohne  weiteres  klar:  sie 
will  jene  gefälschten  Urkunden  in  Umlauf  bringen,  gegen 
Zweifel  oder  Nachweis  des  Betruges  die  Verantwortung  von 
der  Gegenwart  auf  längst  verstorbene  Mönche  abwälzen  und, 
indem  sie  Crowland's  uralte  Grösse  an  Heiligkeit ,  Bildung 
und  Macht  behauptet,  dessen  Ansehen  heben. 

49.  Der  Zeitpunkt,  vor  welchem  Pseudo-Ingulf  entstand, 
etwa  das  Jahr  1360,  wurde  bisher  nur  durch  ihre  Benutzung* 
in  den  Burgo-Spaldingenses '  bestimmte  Dazu  kommt ,  dasß 
für  des  Fälschers  Zeit  Französisch  noch  die  Sprache  des  Rechts, 
Gesetzes  und  der  Grammatikschule  ist.  Behrens  ^  stellt  darauf- 
hin Pseudo-Ingulf  neben  Autoren  des  14.  Jh.,  wie  Holkot,  der 
1349  starb.  Ja,  vielleicht  citiert  dieser  unter  ^Historiae^  unseren 
Crowlander.  Dem  Fälscher  fallt  nicht  auf,  dass  Wilhelm  L 
französische  Gesetze  gegeben  haben  soll,  und  er  hält  nicht  für 
nöthig,  sie  zu  übertragen,  während  doch  der  Crowlander  vom 


1)    S.   a.  52.  2)  Erkannt  von  English  I,  68.  3)   A.  870  ff. 

901.  948.  970.  1048/52/9/78 ff./91.  Gegen  die  Annahme,  Pseudo -Ingrulf 
schöpfe  etwa  aas  den  Borgo-Spald.,  spricht  1.  dass  er  nichts  Burgfa'sches 
bringt,  w&hrend  jene  viel  CrowIand*sches  mittheilen,  obwohl  doch  der 
h.  Waltheof  Peterboroiigh  beraubt  hatte  (Freeman  lY,  257);  2.  Za  870  Eieht 
Boi^h  einen  bei  Ingalf  vollständigen  Bericht  aus  und  setzt  statt  des  Fort* 
gelassenen  p.  19:  'etc.*  3.  Auch  sonst  zeigt  Burgh  sinnlose  Lücken,  die 
Pseudo-Ingulf  ei^ftast.  4)  Die  Daten  der  Deeping  Bolle  (o.  24)  und 
des  Spaldinger  Registers  (o.  47)  sind  zu  unbestimmt  oder  zu  spftt. 
5)  Zuletzt  in  Paul,  Grundriss  Germ.  Philol.  I,  800.  802. 


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Ueber  ostenglisclie  Geschichtsquellen.  263 

Anfang  des  15.  Jhs.  weit  leichtere  Acten  lateiDisch  wiedergiebt 
und  die  Mode  der  französischen  Parlamentsanträge  als  ver- 
gangen  hinstellt  K  Sodann  lässt  sich  für  den  Fortsetzer  Pseudo* 
Ingulfs  und  für  Ingulfs  älteste  Hs.  Sp.  ein  Zeitpunkt  vor 
1400  wahrscheinlich  machen  >. 

50.  Pseudo-Petrus  war  vermuthlich  in  allen  Hss.  mit 
Pseudo-Ingulf  verbunden.  Von  allen  ausser  Sp.  ist  das  sicher; 
auch  in  den  Burgo-Spaldingenses  sind  beide  benutzt.  Daraus 
folgt,  dass  diese  Fortsetzung,  die  den  Ingulf  als  echt  oitiert, 
fünf  Menschenalter  nach  Peter  von  Blois  entstand ,  also  eb«i- 
falls  eine  Fälschung  ist.  Die  Quellen  dieses  Werkes  sind 
neben  Pseudo-Ingulf  (124)  dessen  Quellen:  Felix,  Orderic 
(112),  Huntingdon's  Historia  und  De  contemptu  mundi  (127), 
Gesta  Herewardi  (124)  und  ein  den  Averroes  benutzender  Com^ 
mentar  über  Porphyrius'  Isagoge  zum  Aristoteles  >,  ausserdem 
Vita  8.  Wulfsii*,  Biographien  des  h.  Bernhard  von  Emald  und 
Galfrid  (130),  Gislebertus  *Contra  Judaicum  errorem'  (er  macht 
den  Abt  von  Westminster  zum  Crowlander  Mönch),  falsche 
Urkunden  Wilhelm's  I.  und  Heinrich's  I.  (121). 

51.  Diese  letztere  mit  falscher  Anrede,  Datierung  und 
Befreiung  von  'Francum  ple^ium'  konnte  wohl  einem  Beamten 
Heinrich's  II.,  wie  es  der  wirkliche  Peter  von  Blois  war,  nicht 
als  echt  erscheinen.  Ebenso  konnte  dieser  letztere  den 
Averroes,  die  Blüthe  der  Cambridger  CTniversität  (115)  und 
den  Titel  ^sacrae  theologiae  professor'  überhaupt  kaum  kennen 
und  jedenfalls  nur  als  etwas  ganz  Neues,  nicht  als  um  1120 
schon  hergebracht  erwähnen*.  Er  heisst  in  dem  angeblichen 
Briefe  Abt  Heinrich's  von  Crowland  an  ihn  irrig  Vicekanzler 
und  Protonotar.  Letzterer  Titel  kommt  erst  unter  Edward  I. 
vor«.  Andere  Fehler  in  Adelsgenealogie  und  Amtstiteln'  vom 
Anfang  des  12.  Jh.  und  in  der  Benutzung  Orderitfs*  wären 
dagegen  wohl  auch  einem  echten  Schriftsteller  um  1195  mög- 
lich gewesen.    Denn  das  ganze  Werk  giebt  sich  als  in  einem 


1)  Auf  Robert  Holkot  In  Sapientiam  cap.  1  lectio  11  wies 
wohl  Seiden  (hinter  Eadmer)  isaerst  hin.  Man  vergleiche:  Warrant  hiato* 
riact  quod  Wülelmu»  ordinavit,  quod  nuüua  in  curia  regia  plaeitaret  niai 
in  OaÜicOy  puer  quilibet  ponendua  ad  litteraa  addiaeeret  per  GalUeum  La- 
tinum nnd  Ps.-Ing. :  Leges  atatutaque  lingua  OaÜica  tractarentur  et  pueria 
etiam  in  aeholia  prineipia  literarum  grammatiea  OaUiee  traderentur.  8.  o. 
39,  N.  2.  2)  Ich   halte  Palgrave's  Ansetzang   1272—1360   also   für 

richtiger  als  Bilej's:  1414.  3)  S.  o.  47.  4)  S.  o.  20.  5)  Vgl. 

Joordain,  Rech,  des  trad.  d'Aristote  28;  Mullinger,  Hist.  of  Cambridge 
66.  326.  Die  Absicht,  Crowland  damals  eine  Beziehung  zur  Unirersität 
anxalfigen,  erhellt  auch  aus  der  Behauptung,  der  damalige  Abt  habe 
eantemporaneoa  magiairoa  Pariaiua  et  Äureliania  begrüsst.  6)  Gneist, 

Engl.  Verf.  339.  7)  Round,  Genealogist  New  ser.  lY,  1887..  8)  Er 
schreibt  112,  als  lebe  Abt  Mainer  noch. 


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264  F.  Liebermann. 

Zuge  geschrieben^  behauptet  weder  genau  gleichzeitige  Vor- 
arbeiten nach  Ingulf  s  Zeit  zu  benutzen,  noch  beansprucht  es, 
stteng  die  Zeitfolge  einzuhalten;  es  erwähnt  zu  1109  Eugen's  III. 
Tod  1153  und  zu  1115  den  Tod  Robertos  von  Thomey  1151. 

Abt  Heinrich's  angebliche  Aufforderung  zur  Greschicht- 
Schreibung  an  Peter,  oie  an  der  Spitze  des  Pseudo- Petrus 
steht,  enmoss  wohl  derselben  Feder  wie  dessen  angebliche 
Antwort  und  Oeschichte:  schon  sie  erwähnt  unmotiviert  den 
h.  Bernhard.  Wohl  nur  zur  Täuschung  des  Lesers  identificiert 
sie  Felix  mit  dem  Bischöfe  von  Ostan^eln,  welchen  (thatsäch- 
lich  von  Orderic  verschuldeten)  Fehler  dann  die  Antwort 
corrigiert«  Die  Beziehung  zwischen  Heinrich  und  Peter  mochte 
der  Fälscher  aus  dem  echten  Briefwechsel^  wissen;  jenen 
beiden  fällt  der  Betrug  ebenso  wenig  zur  Last,  wie  der  Pseudo- 
Ingulfiis  dem  Abte  Ingulf.  Dass  von  Peter  für  Abt  Heinrich 
eine  *Vita  Guthlaci  heroico  stylo'  existierte*,  bemerkten  die 
Annales  Burgo  -  Spaldingenses  (1237)  wahrscheinlich  nur  aus 
der  eben  erwähnten  angeblichen  Aufforderung  Heinrich's  an 
Peter,  er  mö^e  eine  *Vitam  s.  Gruthlaci  super  mensam  lectio- 
nariam'  darbringen. 

52.  Wahrscheinlich  rührt  diese  zweite  Fälschung  von 
einem  anderen  Mönche  als  die  erste  her.  Zwar  entstand  sie 
nicht  viel  später,  da  sie  von  den  Burgo  -  Spaldineenses '  be- 
nutzt wird,  die  Crowlander  Niederlassung  zu  Cambridge  vor 
der  Errichtung  des  Buckingham -College^  kennt  und  an  rseudo- 
Ingulf  unmittelbar  anknüpft;  z.  B.  müssen  bei  letzterem  Ur- 
kunden durch  Ingulf  versteckt  werden,  damit  sie  laut  Pseudo- 
Petrus plötzlich  auftauchen  können.  Allein  während  Pseudo- 
Ingulf  wesentlich  local  bleibt,  dehnt  sich  Pseudo-Petrus  mehr- 
fach zu  allgemeiner  Kirchengeschichte  aus;  während  jener  fast 
nie  seine  wirklichen  Quellen  citiert  oder  wörtlich  ausschreibt, 
thut  dieser  beides;  während  jener  in  Oxford  studiert  haben 
will,  betont  dieser  den  alten  Glanz  Cambridge's.  Pseudo-Petrus 
steht  zwar  jetzt  vor  der  Historia  Croylandensis  und  gilt  dem 
Fortsetzer  dieser  letzteren  im  15.  Jh.  als  Mittelstück  zwischen 
ihr  und  Ingulf,  als  zweiter  Theil  einer  angeblich  continuirlichen 
Klosterchronik.  Allein  diese  Keihenfolge  ist  wahrscheinlich 
nicht  vor  dem  Ende  des  14.  Jh.  hergestellt,  indem  man  der 
Historia  den  Anfang*  und  dem  Pseudo-Petrus  das  Ende  fort- 
riss.  Der  letztere  sagt,  dass  unten  ^actus  Waldevi  (1124—38) 
describentur'  (116);  diese  fehlen  jetzt,  und  im  Drucke  klaffen 


1)    S.  o.  38.  2)    Schon  die  Bollandisten  sachten  sie  verg^eblich. 

3)  A.  1104/9/11  f.  4/7.  4)  Für  diese  sorgt  der  Abt    1430;  Gough  72; 

der  Name  ist  früher  als  die  angebliche  Gründang  durch  Herzog  Bncking- 
ham  1519;  jetzt  steht  Magdalen  College  anf  diesem  Boden;  Mullinger  548. 
5)  S.  o.  89. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  265 

Lücken.    Die  Burgo-Spaldingenses  seheinen,  wie  gesagt  ^^  beide 
Werke  vollständiger  benutzt  zu  haben. 

53.  Die  drei  Crowlander  Mönche,  für  ihre  Zeit  geschickte 
literarische  Betrüger  und  der  eine  ein  pfaantasievoller  Erzähler, 
spiegeln  also  den  Geist  nur  des  14.  Jh.  Der  Wortlaut  aller 
ihrer  Urkunden  ist  falsch;  die  Acten  vor  dem  10.  Jh.  ent- 
behren wahrscheinlich  sogar  jeder  echten  Vorlage.  Die 
Historiographie,  der  die  Fälscher  folgen,  liegt  uns  vor;  was 
heute  von  ihren  angeblichen  Quellen  fehlt  h^en  sie  erlogen. 
Crowlander  Ortsgeschichte  vor  1120,  Scnriften  Ingulfs  oder 
Crowland'sche  von  Peter  von  Blois  haben  nie  existiert.  Spär- 
lichste mündliche  Ueberlieferung  besteht  nur  seit  etwa  960 
und  nur  bei  Orderic.  Für  den  ganzen  Zeitraum  von  642  — 
c.  1120  widersprechen  alle  prüf  baren  Nachrichten  der 
Fälscher  (sofern  sie  aus  keiner  nachweisbaren  Quelle  fliessen) 
einander  oder  unserem  sonstigen  historischen  Wissen;  folglich 
sind  die  nicht  prüf  baren,  wenn  sie  auch  an  sich  möglich 
scheinen,  als  Theile  eines  frechen  Lügengewebes  historisch 
unbenutzbar. 

54.  Um  die  handschriftliche  Ueberlieferung  zu  erschöpfen, 
müsste  man  die  modernen  Abschriften  verlorener  Codices  in 
englischen  Bibliotheken  vergleichen.  Doch  gelangen  einige 
Fortschritte  über  die  bisherige  Kritik  schon  aus  Gedrucktem. 

£p.  Spelman »  druckte  aus  einem  zu  Crowland  sorgfältigst 
aufbewahrten  'veterrimo'  Manuscript  des  Pseudo-Ingulf  fünf 
Capitel  der  Gesetze  Wilhelm's*.  Er  hielt  die  Hs.  fär  ^arche- 
tjrp'^,  vielleicht  nur  wegen  des  anscheinend  hohen  Alters  und 
der  Aufbewahrung  am  Entstehungsorte.  Allein  die  französi- 
schen Formen  sind  weniger  unverfälscht  normannisch,  als  die 
in  der  Holkhamer  Hs.*  jener  Gesetze,  die  etwa  von  1230 
datiert.  Dies  bemerkte  Riley;  andererseits  möchte  Palgrave« 
Spelman's  Lesefehler^  stres  für  sqes  erklären  aus  einer  um 
1300  geschriebenen  Vorlage.  Jedenfalls  wäre  ein  Codex  des 
15.  Jh.  für  Spelman  nicht  ^veterrimus'  erschienen.  Die  Les- 
arten lauten  oisweilen  besser  als  M^  und  O,  mit  denen  also 
Sp  nicht  identisch  sein  kann.  Schon  Fulman*  und  Seiden 
versuchten  umsonst,  Sp  zu  sehen. 

M  floss  möglicher  Weise  aus  Sp,  wenn  die  Annahme 
erlaubt  ist,  dass  Spelman  (bezw.  sein  Schreiber  oder  Setzer) 
einige  Male  die  Orthographie  modernisiert  ^^  habe.    Jedenfalls 


1)  S.  o.  IS;  39.  2)  ConciUa  I  (1639)  624.  3)  Prolog  bis  1,  1 ; 
15 — 17,  3;  34.  Nur  die  Yersio ,' nicht  den  Text  entnahm  er  Seiden. 
4)  Seiden  versteht  dies  als  'antograph';  aber  Sp  lag  anch  nicht  dem  Codex 
O   vor.         5)    S.    Qaadripartitus   p.    69.  6)   Qaarterlj  Bev.    34,   295. 

7)    Conc.    813.  8)    Wil.    17,   2    und    Hardy    H,   69*.  9)   Dessen 

Praefatio.         10)  Und  de  statt  ctZ  2,  8  gelesen. 


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266  F.  Liebermaniu 

ist  M  mit  Sp  nächst  verwandt.  Diese  Hs.  gehörte  Sir  John 
Marsham,  ward  von  Fulman«  1684  gedruckt,  befand  sich 
1694  im  üniversity  College  zu  Oxford  *,  ward  aber  seit  Gough* 
vergeblich  gesucht.  Der  Codex  war  4n  fine  mutilus'  und  er- 
schien  dem  17.  Jh.  Vetus',  d.  h.  war  mittelalterlich.  Er  ent- 
hielt Wilhelm's  Gesetze  und  Pseudo- Petrus,  musste  aber  um 
mehrere  Wörter  aus  Sa  und  um  ein  ganzes  Blatt  (131)  aus 
O  ergänzt  werden. 

0.  Otho  BXUI  verbrannte  1731  mit  der  Cotton'schen 
Bibliothek  in  allen  uns  hier  betreffenden  Theilen«.  Die  Hs. 
enthielt  Pseudo-Peter  *.  Und  Wilhelm's  Gesetze  druckte  hier* 
aus  Seiden  1623,  der  den  Codex  200  Jahre  alt  nennt.  Zu 
Ende  enthielt  er  10  Folien  weniger  als  M,  übertraf  ihn  aber 
anderswo S  so  dass  Gale  hieraus  an  Fulman  jene  Ergänzungen 
sandte.  Schon  aus  dem  Gesäßen  folgt,  dass  M  nicnt  aus  O, 
noch  O  aus  M  floss.  O  liest  bisweilen  besser  als  Sp^,  zumeist 
aber  schlechter*,  wenn  auch  falsche  Worttrennunßren •,  die  s 
statt/*",  u  statt  n**  vielleicht  Seiden  zur  Last  fallen.  Folg- 
lich hängen  O  und  Sp  nicht  von  einander  ab,  und  war  Sp 
nicht  Archetyp. 

Eia  Excerpt  aus  O  ist  die  moderne  Abschrift  zu  Oxford 
Bodlev  James  18 1*;  die  Gesetze  sind  nicht  mitausffezogen. 
Vielleicht  aus  Sp,  M  oder  O  stammt  das  Pseudo-IneuTf-Stück, 
p.  97-— 107>*  von  modemer  Hand  im  Corpus  College  zu 
Oxford  n.  319,  f.  40. 

Sa.  Savile'^  druckte  1596  eine  Hs.,  die  den  Schluss 
des  Pseado-Ingulf  von  Wilhelm's  Gesetzen  an,  die  sie  noch 
ankündigt,  forfliess,  aber  ein  Blatt  >'  aus  Pseudo-Petrus  hinzu- 
fügte.   Dies  ist  die  vierte  verlorene  Hs. 

Ar,  Die  Hs.  Arundel  178  des  British  Museum,  vom 
16.  Jh.,  die  einzig  erhaltene,  ist  die  lücken-  und  fehlerhafteste. 
Aus  ihr  druckte  Birchi*  1883;  Collation  mit  früheren  Aus- 
gaben (besonders  die  lange  Textergänzun^),  Quellenunter- 
suchung  und  Kritik  überliess  er  ausdrücklich  dem  Leser. 
Irrig  gilt  Ar  als  mit  Sa  identisch,  denn  Sa  hat  (492.  503)  mit 

1)  Eerum  Anglic.  Script,  vet.  I.  2)  Hardj  II,  59;  nicht  in  Coxe's 
Catalog.  3)  Croyland  p.  X.  4)  Andere  Blätter  sind  theilweise  ge- 

rettet. 5)  Camden,  Anglica  (1602),  Dedie.  p.  [II];  Fulman,  Praef.; 
Smith,  Catal.  Cotton.  6)  S-  o.  Z.  7.  7)  Will.  17  Ende  hat  O  doner  fc, 
was  Sp  und  M  fehlt.  8)  ne  statt  n'eit  16;  pendra  statt  rendra  17,  2; 
1,  1  fehlt   u  eveaqui,  9)   du   blein  16.  10)   aßerent  2;   mesfeiat; 

fu8t  2,  1;   afert  2,  3;   (statt  enfrainti)    ensyaint   2.  11)    eBcondit   15 

zweimal.  12)  Fol.  79:  VUa  Ethelbaldi  (=  Ed.  Fnlman,  p.  4);  f.  99f. 
SUioria    Oroiland    über    1190   a.    1266.         13)    Es    fehlt    Sa    und    Ar. 

14)  Scriptores  post  Bedam,  London;  dem  Neudnick  Frankfurt  1601  folgt 
Spelman,   Concilia  I  zn  a.  948.   974   mit   Citat,   also   wohl  auch   sonst. 

15)  Savile  519  b  =  Birch,  p.  166.  16)  The  chron.  of  Croyland, 
Wisbech. 


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Ueber  ostenglische  Geschichtsquellen.  267 

Fulman  (19.  47)  Zeugenreihen  und  (489)  eine  Zeile,  die  Ar 
fehlen.  Vielleicht  fioss  Ar  aus  Sa,  dessen  Unvollständigkeit 
Ar  theilt;  jedenfalls  gehören  Sa  und  Ar  einer  Klasse,  aus 
der  auch  die  Oxforder  Hs.  Ashmole  844  das  Stück  (Fulman's) 
p.  1—78  theilweise  excerpierte ".  Dass  die  Klasse  Sa- Ar  nicht 
Quelle  für  Sp,  M  oder  0  war,  folgt  aus  jenen  Auslassungen' 
zur  Genüge ;  andererseits  wurde  sie  nicht  aus  M  abgeschrieben, 
wenn  Fulman's  Abdruck <  genau  ist;  wohl  aber  mag  sie  aus 
M's  Quelle  oder  aus  Sp  oder  0  geflossen  sein.  Immerhin  ist 
Fulman's  Text  in  den  weitaus  meisten  Fällen  besser  als  der 
Savile's  und  Birch's. 

Nur  aus  Fulman's  Druck  floss  Riley's^  englische  Ueber- 
setzung  1854. 


1)  Fernere  Abschriften  ans  Ingnlf  s.  o.  42.  2)  Anch  Savile  600  b 
(==  Birch  71)  überspringet  Sa- Ar  eine  ganze  Seite  Fulman's  (41),  die  nftm- 
Hch  mit  den  gleichen  Worten  venerabtUs  abbau  Turketulut  begann.  So 
fehlt  Birch  116,  Z.  18  severum  aas  Gesta  Herewardi,  was  Fnlman  hat;  Fnl- 
man  47  1.  1  hat  eine  [Zeile],  die  Sa -Ar  fehlt,  aber  in  der  Quelle  (laut 
Ann.  Anglosax.  und  Hugo  Albus)  stand.  3)  Statt  et  und  oppidi  (116a,  b) 
liest  Sa- Ar  besser  in;  et  oppidi».  4)  Ingnlph's  Chron.  of  Öroyland  with 
Peter  of  Blois  (Church  historians  .  .  of  England  ed.  J.  Stevenson;  m). 
S.  o.  S.  246,  N.  4. 


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XL 


Miscellen. 


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Aera. 

Von  Th.  MommseD. 

Für  das  räthselhafte  Wort  aera  sind  neuerdings  inschrift- 
liche Zeugnisse  zum  Vorschein  gekommen,  die  uns  dasselbe 
in  älterer  Zeit  und  in  anderer  Beziehung  vorführen,  als  die 
bisher  bekannten,  und  welche  von  denjenigen,  die  sich  mit 
diesem  Gegenstand  beschäftigen,  nicht  übersehen  werden  dürfen. 

Eine  Gruppe  spanischer  Inschriften  *  bedient  sich  einer 
Zeitrechnung,  welche  einmal  als  aer(a)  co(n)s(vium)  *,  einmal 
als  aera^f  häufiger  mit  cos,  oder  cons.^y  also  mit  consulum 
(wobei  aera  wohl  hinzuzudenken  ist)  bezeichnet  wird,  immer 
mit  darauf  folgender  Jahrzahl;  auf  den  uns  erhaltenen  Steinen 
ist  die  niedrigste  Ziffer  CCCXVI,  die  höchste  CCCCXXCII». 
Ihrem  Fundort  nach  gehören  die  Inschriften  der  Mehrzahl 
nach  der  Landschaft  Asturien,  eine  einzige^  Cantabrien  an; 
das  übrige  Spanien  kennt  diese  Jahrzählung  nicht  *.  Die  Steine, 
sämmtlich  einfache  Grabschriften  mit  Datierung^  ergeben  ander- 
weitige feste  chronologische  Anhaltspunkte  nicht;  indess  können 
sie,  da  einerseits  der  Geschlechtsname  der  Flavier  mehrfach  auf- 
tritt, andrerseits  jede  Spur  des  Christenthums  mangelt,  mit 
Sicherheit  dem  2.  und  3.,  allenfalls  noch  der  ersten  Hälfte  des 
4.  Jahrh.  unserer  Zeitrechnung  zugetheilt  werden. 


1)  Zusammengestellt,  jedoch  nicht  ohne  Fehler,  von  E.  Hübner  in 
dem  Supplementband  II.  des  Corpus  inscriptionum  Latinarum  p.  1112, 
Tgl.  praef.  p.  LXXXVIII.  2)  C.  I.  L.  II,  S.  6688  (sicherer  Lesung) : 
.  .  .  Flafvio)  Avito  Sup  ,  .  .  8up  .  .  .  anfnorum)  LXI.  Semfproniaf) 
Plafciday  p(afyrif)  pieniusvm(o)  poB(uit)  aer(a)  cofnjsfulumj  ÖCCLXIIL 
8(%t)  tferraj  IfevUJ.  3)  C.  I.  L.  II,  S,  6744  (sicherer  Lesung):  posuit 
Severa  matri  suae  Dovidenae  annorum  LV  aera  CCCOLXXIV.  4)  C. 
L  L.  n,  S.  6752:  coa.  CCCXVI;  das.  2714  =  6732  (sicherer  Lesung): 
C08.  CCCXXIIX;  das.  2713:  cos.  CCCXXXIIX;  das.  2918:  cons.  CCCC; 
das.  6738:  c.  CCCCXXCII.  6)  Die  Inschrift  C.  I.  L.  H,  2707  =  5729 
angeblich  mit  [er]ae  CL  ...  ist  in  Lesung  und  Ergänzung  völlig  un- 
sicher. 6)  C.  I.  L.  II,  2918  aus  der  Gegend  von  Bilbao.  7)  Von 
der  Inschrift  n.  6683,  jetzt  im  Museum  von  Leon,  ist  der  Fundort  unbe- 
kannt. Die  Inschrift  n.  2833,  angeblich  schliessend  mit  anno  CCLI, 
ist  nicht  bloss  ganz  unsicherer  Lesung,  sondern  auch  schon  nach  dem 
Fundort  —  sie  stammt  aus  der  Gegend  von  Soria  —  durchaus  von  dieser 
Gruppe  zu  sondern. 


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272  Th.  Mommsen. 

Der  Ausgangspunkt  dieser  spanischen  Jahrzählung  kann,  da 
sie  sich  selbst  als  'consularische'  bezeichnet,  nur  dasjenige  Jahr 
sein,  in  welchem  die  römische  Republik  ihre  Herrschaft  auf  dies 
Gebiet  erstreckt  hat.  Bezieht  man  dies  auf  das  Eintreten  der 
Römer  in  die  iberische  Halbinsel  535  d.  St.,  219  v.  Chr.,  so 
fällt  die  älteste  vom  J.  316  datierte  Inschrift  in  das  J.  97, 
die  jüngste  vom  J.  481  in  das  J.  263  n.  Chr.,  und  vor  diese 
Ziffern  wenigstens  kann  man  nicht  zurückgehen.  Aber  da 
diese  Inschriften  nicht  in  Spanien  allgemein,  auch  nicht  allge- 
mein in  der  tarraconensischen  Provinz  auftreten,  sondern  ledig- 
lich in  dem  von  der  übrigen  Halbinsel  durch  hohe  Gebirge 
getrennten  asturisch-cantabrischen  Eüstensaum,  so  wird  wahr- 
scheinlich die  Aera  auf  die  Unterwerfung  dieses  Theilgebiets 
zu  beziehen  sein,  ebenso  wie  die  in  dem  östlichen  Theil  der 
Provinz  Asia  gebräuchliche  Jahrzählung  auf  die  durch  Sulla 
bewirkte  Vergrösserung  der  Provinz  zurückgeht.  Aber  an  den 
Krieg,  durch  welchen  Augustus  in  den  J.  728.  729  =  v.  Chr. 
26.  25  diese  Landschaften  definitiv  zum  Reiche  brachte, 
kann  unmöglich  gedacht  werden,  da  alsdann  die  älteste  jener 
Inschriften  in  291,  die  jüngste  in  457  n.  Chr.  fallen  würde. 
Vermuthlich  ist  die  Herrschaft  der  Römer  über  die  asturisch- 
cantabrische  Küste  nominell  in  der  Epoche  zwischen  dem 
hannibalischen  Krieg  und  Augustus  proclamiert  und  sind  da- 
nach später  hier  die  'Consuljahre'  gezählt  worden;  füglich 
könnte  man  an  das  Jahr  616  d.  St.  =  138  v.  Chr.  denken, 
in  dem  D.  Junius  Brutus  die  römische  Herrschaft  bis  zum 
atlantischen  Meer  erstreckte  und  sich  den  Beinamen  des  Gal- 
liciers  (CaUaecus)  gewann;  damit  würde  man  für  die  In- 
schriften auf  die  Zeitgrenze  179 — 345  n.  Chr.  gelangen.  In- 
dess  bestimmten  Aufschluss  können  nur  weitere  Funde  geben. 

Entschieden  aber  wird  durch  diese  relativ  alten  Zeug- 
nisse einmal,  dass  die  Schreibung  des  Wortes  mit  dem  Diph- 
thong die  richtige  ist,  wie  sie  denn  auch  durch  die  Isidorische 
Etymoloffie  gefordert  wird  *;  dass  die  handschriftlichen  wie  die 
inschrifthchen  Texte  der  Spätzeit  weder  dafür  noch  dagegen 
beweisen,  versteht  sich  von  selbst. 

Zweitens  wird  die  immer  noch  vorgebrachte  Hypothese, 
dass  das  Wort  gothischen  Ursprungs  und  unserem  'Jahr'  stamm- 
verwandt sei^  nun  definitiv  zu  den  Acten  gelegt  werden  kön- 
nen. Da  aucn  die  Herleitung  des  Wortes  aus  dem  Lateini- 
schen philologisch  unmöglich  ist',  so  werden  wir  in  dem 
zuerst  in  Asturien  auftretenden  Worte  wohl  ein  einheimisches 

1)  laidor  etym.  5,  36,  4:  dicta  aera  ex  eo,  quod  omnis  orbit  aes 
reddere  professus  eat  rei  jpubUeae.     Ebenso  de  nat  rer.  6.  2)  Ideler» 

Chronologie  2,  430.     Grotefend,  Handbnch  der  hirt.  Chronologie  S.  23  f. 
Knisch,    Stadien  S.  143.  3)   Angenonunen  wird   sie    ron  Heller    in 

Sybels  histor.  Ztschr.  81,  81. 


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Aera.  273 

iberisches  zu  erkennen  haben,  das  in  das  Lateinische  über- 
gegangen ist  ähnlich  wie  acnua  und  arepennis.  Schon  in 
diesem  ältesten  Kreise  tritt  die  Bedeutung  Jahr  so  entschieden 
hervor,  dass  davon  wohl  auszugehen  ist  und  die  spätere  Ver- 
wendung für  andere  Zeit-*  und  selbst  für  Buchabschnitte* 
vermuthlich  als  secundäre  anzusehen  sein  werden. 

Die  Frage  über  die  Entstehung  der  mit  dem  J.  38  vor  Chr. 
anhebenden  aera  domini  wird  durch  das  Auftauchen  der 
älteren  aera  consulum  nicht  weiter  berührt;  mir  scheint  Hel- 
lers Annahme,  dass  jene  aus  dem  84jährigen  Cyclus  hervor- 
gegangen ist*,  alle  Wahrscheinlichkeit  für  sich  zu  haben. 


1)    Ernsch,    Stadien    S.  143.  2)    Brnnner,   Rechtsgesch.    1,  330. 

3)   A.  a.  O.    S.  24. 


Neues  Archiy  etc.    XVIII.  18 


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Zur  Translatio  S.  Germani. 

Von  0.  Holder- Egger. 

In  der  Handschrift  aus  Kloster  Farfa  n.  29',  jetzt  in  der 
Biblioteca  Vittorio  Emanuele  zu  Rom  (n.  341),  welche  eine 
grosse  Anzahl  von  Heiligenleben  enthält  und  im  IX.  Jahr- 
hundert ohne  Zweifel  in  Farfa  selbst*  geschrieben  ist,  folgt 
auf  die  Vita  S.  Germani  Parisiaci  f.  122'— 125'  ein  Text  der 
Translatio  S.  Germani,  welcher  noch  mehr  durch  das,  was  er 
nicht  enthält,  als  durch  das,  was  er  bietet,  von  Interesse  ist. 

Das  Stück  trägt  in  der  Handschrift  die  Ueberschrift : 
'Incipit  translatio  corporis  sancti  Germani  episcopi  et  con- 
fessoris  quod  est  VIII.  kal.  August.'  Beginnt  dann  genau 
wie  der  bekannte  Text  der  Translationsgeschichte  (MG.  SS.  XV, 
1,  S.  5flF.):  'Opere  pretium  reor  nequaquam  silentio  prjterire, 
qualiter  idem  oeatissimus  Germanus  venerabilem  sui  corporis 
transpositionem  pr^euntibus  voluit  signis  ostendere.  Etenim 
cum  ducentis'  u.  s.  w.;  stimmt  dann  weiter,  abgesehen  von 
unbedeutenden  Varianten »,  mit  der  Ausgabe  der  MG.  überein 
bis  S.  6,  Z.  12  ( —  inquisitio  prodidisset).  Danach  fehlt 
dann  aber  alles  folgende  von  S.  6,  Z.  13  ('Tunc  saepe  dictus 
abbas')  bis  S.  8,  Z.  8  ('disputatione  vertatur  articulus'),  das 
heisst  die  ganze  Translationsgeschichte.  Es  folgt  in  der  Far- 
feser  Hs.  sogleich  das  Wunder,  welches  S.  8,  Z.  9flF.  der  Edi- 
tion steht,  und  es  schliessen  sich  daran  noch  zwei  andere 
Wunder*.  Die  Translation  des  Heiligen  wird  also  überhaupt 
nicht  erzählt. 


1)  Kurz  beschrieben  von  Bethmann,  Archiv  XII,  491  f.,  der  die  Hs. 
in  Farfa  sah,  mit  F.  bezeichnet.  2)  So  ist  im  handschriftlichen  Catalog 
der  Vittorio  Emannele  mit  Recht   ausgeführt.  3)    Es   sind  in   diesem 

Abschnitt  die  folgenden,  wobei  ich  die  Orthographica  übergehe:  S.  6,  Z.  24 
und  immer:  «Lantfridus';  Z..  26  *atque  eius*  (*ut*  fehlt);  Z.  27  *destitit'; 
Z.  28  *se  mundi';  Z.  29  'causa  Aquitaniam'  (*in'  fehlt);  Z.  32  *restaura- 
tione';  Z.  38  *orationis  causa';  Z.  43  *pueri  monasterii  conspicit'  (falsch); 
'aperire';    S.  6,  Z.  2  'senectute  canitiem';   Z.  4  'viginti  hodie'.  4)  Sie 

entsprechen  dem  9.  u.  10.  Capitel  der  Translatio,  bei  Mabillon,  Acta  SS. 
ord.  S.  Ben.  III,  2,  98,  welche  in  der  Ausgabe  der  MG.  weggelassen  sind. 
Das  erste  beginnt:  'Quidam  etiam  ex  provincia  Andigavorum',  das  zweite: 
'Sed  et  quidam  Bituricensis  territorii  adulescens\ 


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Zur  Translatio  S.  Germani. 


276 


Wenn  man  in  Betracht  zieht,  dass  die  oben  angeführte 
Ueberschrift  ausdrücklich  die  Translationsgeschichte  im  fol- 
genden Texte  verheissty  so  könnte  man  versucht  sein  anzu- 
nehmen; der  Farfeser  Schreiber  hätte  die  Erzählung  von  der 
Uebertragun^  des  Heiligen  weggelassen,  weil  sie  ihm  zu  lang 
war  und  er  nir  sie  nicht  besonderes  Interesse  hatte.  Ist  das 
schon  nicht  sehr  wahrscheinlich,  da  der  Schreiber  dieses  Co- 
dex eine  ganze  Reihe  fränkischer  Heiligenleben,  sogar  mit 
angehängten  Gedichten,  Homilieen  etc.  getreulich  und  ohne 
Kürzungen  copiert  hat,  so  verliert  diese  Annahme  jode  Be- 
rechtigung, wenn  wir  die  Anfangsworte  des  zunächst  folgenden 
Mirakels  im  Codex  Farfensis  und  im  gedruckten  Text  ver- 
gleichen, die  so  lauten: 


MG.  SS.  XV,  8,  Z.  9  ff. 
Siquidem  eodem  ipso  anno, 
quo  sacrum  ipnus  venerabUis 
pontißcis  corpus  ordine  supra 
memoratofuit  tran$latum,  qui- 
dam  iuvenis  Italicae  regionis 
adeo  fuerat  membrorum  officio 
destitutus,  ut  ei  calcanea  nati- 
bus  quasi  clavis  inhaererent  ad- 
fixa,  manus  quoque  retro  ma- 
millas  hinc  inde  costis  quasi 
quodam  glutino  necterentur, 
oculis  vero  et  auribus  ipsique 
linguae  annis  circiter  tribus 
propria  negarentur  officia. 
Qui  a  piis  parentihus  dum 
pro  recuperanda  sanitate  per 
mvitorum  sanctorum  ctrcum- 
circa  veheretur  ecclesiaa,  nee 
quicquam  pristinae  a  quoquam 
mereretur  recipere  sanitatis, 
aliquando  tandem  in  somnio 
ammonetur,  ut  Galliam  veniens 
beatum  Germanum  Pariaiorum 
antistitem  sanandus  inquireret. 

Also  im  Text  des  Codex  Farf.,  in  welchem  die  Trans- 
lationsgeschichte nicht  steht,  wird  auf  die  dort  unmittelbar 
vorhergehende  Visionserzählun^*  verwiesen  und  gesagt,  das 
folgende  Mirakel  sei  ihr  zeitlich  noch  vorangegangen,  in  dem 
bekannten  Text  wird  dagegen  die  vorhergehende  Translation 
erwähnt  und  das  folgende  Wunder  in  dasselbe  Jahr  mit  jener 


Codex  Farf. 
Aliud  quoque  miraculum 
hanc  eandem  visionem  anno 
eodem  pr^cessit.  Nam  quidam 
invenis  Itali;  provinci;,  qui 
adhuc  superest,  cum  in 
tantum  fuisset  membrorum  offi- 
cio destitutus,  ut  calcanea  na- 
tibus  quasi  clavis  inhererent 
adfixa,  manus  quoque  retro 
mamillas  hinc  inde  costis  quasi 
quodam  glutine  necterentur, 
oculis  quoque  et  aaribus  ipsi- 
que lingu^  annis  circiter  tribus 
propria  negarentur  officia,  in- 
somnis  admonetur  ^,  ut  Galliam 
veniens  beatum  Germanum 
sanandus  inquireret. 


1)  'admonitur*  Hs. 


2)  SS.  XV,  6,  Z.  36—6,  Z.  12. 

18* 


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276  0.  Holder -Egger. 

fesetzt.  Welcher  Text  der  ursprüngliche  ist,  kann  einem 
Iweifel  nicht  unterliegen.  Der  Codex  Farf.  sagt  von  dem 
iuvenis,  an  dem  das  Wunder  geschieht,  'qui  adhuc  superest*. 
Dadurch,  dass  diese  Worte  fehlen,  erweist  sich  der  gearuckte 
Text  unzweifelhaft  als  der  jüngere  und  abgeleitete.  Es  ist 
undenkbar,  dass  ein  Schreiber,  der  nach  Auslassung  der  Trans- 
lationsgeschichte nur  den  Zweck  haben  konnte,  die  Anfangs- 
worte so  zu  ändern,  dass  sie  zu  seinem  gekürzten  Text  passten, 
diese  Worte  hinzugefügt  hätte.  Es  ist  ebenso  unmöglich^  dass 
er  seinerseits  ganz  ohne  Grund  die  Zeitbestimmung  des  Mi- 
rakels geändert  hätte  mit  seinem  'visionem  prgcessit',  während 
der  Bearbeiter  des  längeren  Textes,  wie  wir  sehen  werden, 
guten  Grund  hatte,  die  Zeitbestimmung  abzuändern.  Und 
auch  weiterhin  erweist  sich  der  längere  Text  durch  jedes  vom 
kürzeren  Texte  abweichende  Wort  als  Ueberarbeitung  des- 
selben. Der  Ueberarbeiter  ersetzt  das  ungeschickte  'Itali§ 
provincif'  des  kürzeren  Textes  durch  'Italicae  regionis',  er 
ändert  'oculis  quoque'  in  'oculis  vero',  weil  schon  der  vorher- 
gehende Satz  mit  'manus  quoque'  begann.  Er  fügt  zum 
grösseren  Ruhm  seines  Heiligen  nach  unzähligen  Mustern 
anderer  Wundergeschichten  hinzu,  dass  der  Kranke  erst  in 
vielen  anderen  Kirchen  Heilung  gesucht  hätte,  ehe  er  sie  beim 
heiligen  Germanus  wirklich  fand.  Hinter  dessen  Namen  setzt 
der  Bearbeiter  ^Parisiorum  antistitem'  hinzu,  weil  der  Italiener 
ja  sonst  nicht  gewusst  hätte,  wer  der  Heilige  sei,  zumal  es 
noch  einen  Heiligen  desselben  Namens,  den  Bischof  von 
Auxerre,  in  Gallien  gab.  Und  auch  im  weiteren  Text  der 
Wundergeschichte  haben  die  Varianten  des  längeren  vom 
kürzeren  Text  durchweg  solchen  Charakter,  dass  sie  von  einem 
späteren  bessernden  und  ergänzenden  Bearbeiter  herrühren 
müssen;  was  noch  folgendes  Beispiel  zeigen  mag: 


Codex  Farf. 
Et  ita  in  eo  est  plenitudo 
restaurata  salutis,  ut  uno  eo- 
deraque  tempore  et  visum  oculi 
et  aures  auditum  et  lingua 
eiusdem  recte  loquendi  pristi- 
num  recepissent  officium. 


SS.  XV,  8,  Z.  20. 
Et  ita  in  eo  est  plenitudo 
restaurata  salutis,  ut  uno  eo- 
demque  tempore  et  oculi  visum 
et  aures  auditum  et  lingua 
locutionem  et  manus  eiusdem 
operandi  pristinum  recepissent 
officium. 

In  der  oben  angeführten  Stelle  war  ja  gesagt,  dass  auch 
die  Hände  des  Patienten  contract  waren,  der  Verfasser  des 
kürzeren  Textes  hatte  vergessen,  deren  Heilung  zu  er- 
wähnen, der  Ueberarbeiter  ergänzt  das.  Umgekehrt  ist  das 
Entstehen  der  kürzeren  Fassung  hier  aus  der  längeren  nicht 
wohl  erklärlich. 

Nun  giebt  sich  der  längere  Text  dem  kürzeren  gegenüber 
auf  das  deutlichste  als  der  spätere  zu  erkennen.    Nach  sämmt- 


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Zur  Translatio  S.  Germani.  277 

liehen  Mirakeln,  welche  auch  der  kürzere  Text  hat,  fährt  der 
längere  fort  (S.  8,  Z.  36):  ^His  breviter  praelibatis,  plurimis- 
que  a  reverentissimis  viris  auditu  cognitis  praetermissis,  ad 
ea  quae  coram  positi  ipsi  vidimus  vertamus  articulum',  und  es 
folgen  nun  noch  drei  Mirakel,  welche  der  Farfeser  Text  nicht 
hat.  Also  was  vorher  geht,  entnahm  der  Verfasser  anders- 
woher >,  erst  das  folgende  verdankt  er  eigener  Kenntnis. 
Damit  ist  ja  auf  das  klarste  erwiesen,  dass  der  Bearbeiter 
des  längeren  Textes  eben  den  Farfeser,  welcher  hier  endigt, 
übernahm  und  durch  Zusätze  erweiterte. 

Ist  also  der  Text  des  Codex  Farfensis  der  ältere  und 
originale,  so  ergiebt  sich,  dass  die  ganze  Translationsgeschichte 
von  dem  späteren  Bearbeiter  interpoliert  ist.  Das  ergiebt 
sich  aber  auch  schon  aus  den  in  beiden  Texten  übereinstimmen- 
den Anfangsworten,  welche  ich  oben  (S.  274)  anführte.  Da 
sagt  der  Autor,  er  wolle  die  Wunderzeichen  mittheilen,  welche 
der  Uebertragung  des  Körpers  des  heiligen  Oermanus  voran- 
gingen, keineswegs,  dass  er  die  Translation  selbst  erzählen 
will.  Genau  diesen  Programmworten  entspricht,  was  der 
Farfeser  Codex  bietet,  nämlich  die  Wunder,  welche  vor  der 
Translation  geschahen 2.  Indem  der  Bearbeiter  des  längeren 
Textes  diese  Worte  unvorsichtiger  Weise  übernimmt,  die  zu 
seinem  die  Translation  selbst  enthaltenden  Bericht  durchaus 
nicht  passen,  verräth  er  sich  eben  als  den  Ueb^rarbeiter  des 
kürzeren  Textes,  und  dass  er  die  Translationsgeschichte  inter- 
poliert hat.  Ja  er  kennzeichnet  die  Interpolation  selbst  auf 
das  deutlichste,  wenn  er  am  Schluss  derselben  (S.  8,  Z.  7) 
sagt:  ^Hactenus  digesta  serenissimo  caesare  domno  Carole 
narrante  conperimus,  nunc  ad  sequentia  conpetenti  disputa- 
tione  vertatur  articulus',  und  dann  die  drei  Mirakel  des  kür- 
zeren Textes  folgen  lässt. 

Die  Translationsgeschichte  ist  ja  die  bekannte,  viel- 
besprochene, welche  der  Verfasser  Karl  dem  Grossen  in  den 
Mund  legt,  welche  er  mit  den,  wie  er  behauptet,  vom  Kaiser 


1)  Da»  *plurimi8  —  ppaetermissis'  ist  nur  einer  der  in  Wunder- 
g-eschiehten  fast  regelmässig  wiederkehrenden  Schnörkel,  welcher  eigentlich 
besagt*.  Es  ist  sehr  zu  bedauern,  dass  unser  Heiliger  nicht  noch  mehr 
Wunder  gethan  hat,  aber  ich  bin  wirklich  nicht  in  der  Lage,  noch  weitere 
mitzutheilen.  2)    Noch    in   der   letzten  Mirakelgeschichte    dieser  Hs. 

heisst  es:  'Anno  eodem  quo  eiusdem  coufessoris  sanctissimi  corpus  fuerat 
transmutandum,  pr^cedente  transitus  eins  sollemnitate'  (also  zwischen 
28.  Hai,  dem  Todestag  des  Germanus,  und  dem  25.  Juli,  dem  Tag  der 
Translation)  'stans  in  basilica  eiusdem'.  —  Es  ergiebt  sich  also,  dass  die 
Ueberschrift  im  Farfeser  Codex,  in  welcher  der  folgende  Text  *Translatio* 
genannt  wird,  erst  von  einem  Schreiber  herrühren  kann,  der  durch  die 
oberflächlich  gelesenen  Anfangsworte,  in  welchen  von  der  'transpositio 
corporis*  die  Bede  war,  zu  dieser  unrichtigen  Benennung  veranlasst  wurde. 


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278  0.  Holder -Egger. 

selbst  gehörten  Worten  erzählt.  Die  Urtheile  über  die  Olaub- 
würdigKeit  dieser  Behauptung  und  der  ganzen  Erzählung  sind 
bisher  stark  auseinandergegangen.  W.  Wattenbach  verurtheilte 
sie  in  den  früheren  Auflagen  der  Quellenkunde*  gänzlich  als 
Erdichtung.  Oelsner*  entschied  sich  nicht  recht;  er  hält  zwar 
die  dem  Kaiser  Karl  in  den  Mund  gelegte  Rede  für  ^rhetori- 
sche Fiction',  hält  es  aber  doch  für  möglich,  dass  sie  Jugend- 
erinnerungen Karls  des  Grossen  enthielt,  und  benutzt  sie 
ziemlich  unbedenklich.  Sehr  lebhaft  vertheidigt  wurde  sie  von 
Hahn',  der  mit  ihr  die  Angabe  retten  wollte,  dass  Karl  der 
Grosse  siebenjährig  der  Translation  beiwohnte,  weil  sie  eine 
(annähernde)  Bestätigung  des  von  Hahn  vertheidigten  Geburts- 
jahres 747  Karls  des  Grossen  giebt.  G.  Waitz«  konnte  sich 
nicht  überzeugen,  dass  die  Erzählung  Karls  des  Grossen  er- 
dichtet sein  soll,  da  es  bei  Lebzeiten  Karls  Niemand  gewagt 
hätte,  eine  solche  fingerte  Erzählung  zu  publicieren.  Darauf- 
hin hat  Wattenbach  m  der  fünften  Auflage  der  Quellenkunde 
(I,  140,  N.  1)  seine  Verurtheilungunterdrückt.  Aber  ich  frage 
zunächst:  Woher  wusste  denn  Waitz,  dass  die  Geschichte 
noch  bei  Lebzeiten  Karls  des  Grossen  geschrieben  ist?  Der 
Verfasser  sagt  nur,  dass  Karl  sie  erzählt  hat,  nicht  dass  er 
sie  noch  vor  dem  Tode  des  Kaisers  niedergeschrieben  hat. 
Die  Miracula  S.  Germani  des  Farfeser  Codex,  wie  wir 
sie  nun  nennen  müssen,  erwähnten,  dass  ein  vor  der  Trans- 
lation Geheilter  bei  ihrer  Abfassung  noch  am  Leben  war. 
Nehmen  wir  an,  dass  die  Translation  um  755  stattfand  —  wir 
werden  gleich  sehen,  dass  das  Jahr  keineswegs  feststeht  — 
so  können  die  Miracula  nicht  wohl  später  als  zu  Anfang  des 
9.  Jahrhunderts  geschrieben  sein,  ihre  Abfassung  aber  beträcht- 
lich früher  anzusetzen  verbietet  ihre  reine,  fehlerfreie  Sprache, 
welche  erst  ein  Product  der  Karolinischen  Renaissance  sein 
kann.  Auch  ein  grober  chronologischer  Fehler  in  der  Schrift 
zeigt,  dass  sie  lan^e  Zeit  nach  der  Translation  entstanden  sein 
muss*.    Zudem,  der  Autor  hat  von  den  Vorgängen  bei  der 


1)  Aufl.  2,  S.  103,  N.  2;  Aufl.  3,  8.  114,  N.  1.  2)  Jahrb.  Pippins 
S.  233  ff.  600  ff.  Er  verwirft  aber  das  von  Wattenbach  angegebene  Mo- 
tiv der  Erdichtung,  nämlich  die  Schenkung  von  Palaiseau  zu  begründen. 
—  Was  übrigens  Oelsner  über  den  Zusammenhang  der  Vita  Sturmi  und 
dieser  Erzählung  sagt,  weil  in  beiden  erzählt  wird,  dass  der  Sarcophag 
der  beiden  resp.  Heiligen  sich  plötzlich  nicht  bewegen  Hess,  ist  ganz  hin- 
fällig, denn  die  plötzliche  Unbeweglichkeit  des  Sarcophags  ist  ein  beinahe 
unumgänglich  nothwendiges  Requisit  jeder  ordnungsmässigen  Heiligenüber- 
trag^ng  und  kommt  in  hunderten  von  Translationsgeschichten  vor;  sie  ist 
fast  so  nothwendig,  als  der  durchaus  unentbehrliche  köstliche  Wohlgeruch  der 
erhobenen  Heiligengebeine.  3)  Sur  le  Heu  de  naissance  de  Charlemagne 
p.  79  sqq.  4)  SS.  XV,  4.  5)  Nach  ihr  soll  Abt  Lantfred  im  23.  Jahre 
Karl  Martells,  das  ist  im  Jahr  737/8,  den  Gedanken  gefasst  haben,  die  Gebeine 


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Zur  Translatio  S.  Germani.  279 

Translation  nichts  mehr  g^ewusst,  sonst  würde  er  nicht  unter- 
lassen haben,  sie  zu  erzählen,  namentlich,  wenn  irgend  etwas 
denkwürdiges  dabei  vorgekommen  war. 

Damit,  meine  ich,  ist  es  entschieden,  dass  dem  in  diese 
Mirakel  später  interpolierten  Translationsbericht  auch  jede 
Spur  von  Glaubwürdigkeit  abgesprochen  werden  muss,  dass 
er  eine  bewusste  und  absichtliche  Fälschung  ist.  Er  ist  sicher 
nach  dem  Anfang  des  9.  Jahrhunderts  geschrieben^,  nichts 
deutet  darauf  hin,  dass  das  noch  bei  Karls  des  Grossen  Leb- 
zeiten geschehen  ist.  Nach  den  Miracula  war  Pippin  in  dem 
Jahre,  m  welchem  die  Translation  geschah,  aber  vor  derselben 
in  St. -Germain- des -Pr^B>,  aber  mit  keinem  Worte  deutet 
der  Autor  an,  dass  Pippin  auch  bei  der  Translation  an- 
wesend war,  wie  der  interpolierte  Bericht  behauptet.  Daraus 
dürfen  wir  sicher  schliessen,  dass  weder  er  noch  sonst  Jemand 
im  Kloster  St.-Germain  zu  seiner  Zeit  etwas  davon  wusste, 
und  damit;  dass  es  wahrscheinlich  nicht  wahr  ist. 

Man  wird  vielleicht  einwenden:  Wohl  möglich,  dass  der 
Autor  der  Miracula  nichts  von  Pippins  Anwesenheit  wusste, 
aber  der  Interpolator  hat  das  ja  eben  von  dem  selbst 
als  Kind  anwesenden  Karl  dem  Grossen  erfahren,  dessen  in 
St. -Germain  vorgetragene  Erzählung  er  wiedergiebt.  Aber 
der  Autor  der  Miracula  war  ja  sicher  ein  Zeitgenosse  Karls 
des  Grossen.  Wäre  er  auch  selbst  bei  dem  aneebfichen  Aufent- 
halt des  Kaisers  im  Kloster  und  der  vorgeblichen  Erzählung 
zufällig  nicht  zugegen  gewesen,  so  müsste  ein  für  das  Kloster 


des  h.  Germanus  zu  übertragen.  Wird  aber  nach  Aquitanien  geschickt, 
dort  37]  Jahre  gefangen  gehalten.  Dann  leitet  er  fast  volle  12  Jahre 
sein  Kloster,  und  die  dann  abgelaufene  Zeit  wird  gleich  gesetzt  dem  J.  755, 
nämlich  dem  folgenden  Jahr,  nachdem  Papst  Stephan  nach  dem  Franken- 
reich kam.  In  diesem  Jahr  erschien  der  h.  Germanns  einer  Frau  in  einer 
Vision  und  sagte  ihr:  Heute  seien  es  20  Jahr,  seit  er  dem  Abt  Lantfred 
den  Gedanken  eingegeben,  seine  Gebeine  zn  erheben.  Man  sieht,  dass 
das  chronologisch  nicht  vereinbar  ist.  1)   Die  älteste  Hs.  setzt  Waitz 

zweifelnd  in  das  9.  Jahrhundert.  Möglich  also,  dass  sie  erst  Anfang  des 
10.  Jahrhunderts  geschrieben  ist.  2)  In  dem  ersten  Mirakel,   von  dem 

oben  (S.  275)  der  Anfang  mitgetheilt  ist,  heisst  es:  'Nee  multo  post  ve- 
niens  excellentissimus  rex  Pippinus  atque  tanti  miraculi  novitate  gavisus, 
oratione  peracta,  eundem,  qui  fnerat  redditus  sanitati,  suis  exorat  obtutibus 
praesentari*.  Ebenso  lautet  der  Satz  in  dem  interpolierten  Text,  nur  mit 
der  Variante  'praecellentissimus\  Die  Angabe,  dass  das  vor  der  Trans- 
lation geschah,  hat  der  Interpolator  geändert  (oben  S.  275),  weil  er  dieses 
Wunder  hinter  seinen  eingeschobenen  Translationsbericht  gesetzt  hat,  den 
er  damit  beginnt,  dass  er  den  Abt  Lantfred  sich  zu  Pippin  begeben  und 
dem  die  Wunderzeichen  des  Heiligen  mittheilen  lässt.  Das  hatte  keinen 
Sinn,  wenn  Pippin  sich  selbst  schon  vorher  im  Kloster  von  einem  grossen 
Wunder  überzeugt  hatte.  Hier  ertappen  wir  den  Interpolator  bei  bewusster 
Fälschung. 


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280  O.  Holder -Egger. 

so  wichtiger  Vorgang  ihm,  der  die  Wunder  des  Heiligen 
schrieb,  doch  mitgetheilt  worden  sein.  Damit  ist  also  nur  ein 
weiterer  Beweisgrund  dafür  gewonnen,  dass  die  ganze  Trans- 
lationsgeschichte vollständig  erdichtet  ist,  dass  nichts  daran 
wahr  ist 

Noch  ein  Umstand  ist  doch  zu  erwähnen.  Der  Inter- 
polator  will  die  Erzählung  vom  'Kaiser'  Karl  in  St. -Germain 
gehört  haben.  Ein  Aufenthalt  Karls  des  Grossen  in  Paris 
nach  der  Kaiserkrönung  ist  aber  überhaupt  nicht  nachweisbar. 

Müssen  wir  somit  die  ganze  Translationsgeschichte  in 
den  Bereich  der  Fabel  verweisen,  so  können  wir  doch  noch 
mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  angeben,  was  dem  Autor  zu 
seiner  Erdichtung  den  Anlass  und  das  Fundament  bot :  es  ist 
ohne  Zweifel  die  Inschrift  auf  der  wohl  noch  aus  der  zweiten 
Hälfte  des  8.  Jahrhunderts  stammenden  marmornen  Grabplatte 
des  h.  Germanus  1,  welche  lautet:  'Hie  pansante  sancto  Ger- 
mano  in  die  translationis  dedit  ei  rex  Pipinus  fiscum  Palatio- 
lum  cum  Omnibus  appenditiis  suis'.  Hieraus  schloss  der  Autor, 
dass  der  König  Pippin  bei  der  Translation  anwesend  war,  ob 
aber  mit  Recht,  ist  mir  zweifelhaft.  Der  Text  der  Inschrift 
zwingt  nicht  mit  Nothwendigkeit  zu  dieser  Annahme.  Ihr 
Wortlaut  würde  sich  schon  erklären  lassen,  wenn  die  Schenkungs- 
urkunde über  Palaiseau  'die  translationis  S.  Germani'  eines 
beliebigen  Jahres,  nicht  einmal  im  Translationsjahr  selbst  aus- 
gestellt war.  Aber  wenn  auch  die  Schenkung  im  Jahre  *  und 
am  Tage  der  Translation  gemacht  wurde,  ist  wenigstens  nicht 
mit  Sicherheit  aus  dem  Wortlaut  zu  schliessen,  dass  Pippin 
damals  in  St. -Germain  anwesend  war'. 


1)  Abgebildet  bei  Brougnart,  St.-Germain-des-Prez  p.  286,  Tafel  15. 
2)  Ich  mnss  doch  darauf  hinweisen,  dass  nun  dieses  Jahr  nicht  einmal 
sicher  feststeht.  In  den  Miracnla  der  Hs.  von  Farfa  wird  nur  geBBgty 
dass  im  Jahr  nach  Papst  Stephans  Anwesenheit  im  Frankenreich,  also  755, 
der  h.  Germanas  einer  Fran  erschien  nnd  seine  Translation  forderte,  nicht 
dass  sie  in  diesem  Jahr  wirklich  vollbracht  sei.  Der  gefälschte  Bericht 
knüpft  einfach  daran  an  nnd  enthält  selbst  keine  chronologischen  Angaben. 
So  ist  denn  wohl  das  Jahr  755  auch  für  die  üebertragung  selbst  wahr- 
scheinlich, aber  doch  nicht  zweifellos.  3)  Da  ich  mich  hier  einmal  mit 
einer  das  Itinerar  Pippins  betreffenden  Frage  beschäftige,  möchte  ich  eine 
andere  kleine  Bemerkung  hinzufügen,  welche  ich  gelegentlich  vor  Jahren 
machte.  Die  Urkunde  Pippins  für  Prüm  vom  13.  August  762  (Mühlbacher 
n.  94)  ist  ausgestellt  in  'Trisgodros  yilla  publica\  Der  Ort  hat  nicht 
nachgewiesen  werden  können.  Sickel,  Acta  Car.  II,  217,  yermuthete,  dass 
der  Ort  in  Aquitanien  oder  auf  dem  Wege  von  Sinzig  dorthin  gelegen 
habe,  Mühlbacher  a.  a.  O.  schliesst  sich  dem  an.  Dagegen  bemerkte 
Oelsner,  Jahrb.  Pippins  S.  350,  dass  die  Villa  wahrscheinlich  in  der 
Nähe  von  Prüm  zu  suchen  sei.  Und  es  scheint,  dass  er  Recht  hat.  Durch 
Diplom  vom  30.  Jan.  820  (Mühlbacher  n.  689)  schenkte  Ludwig  der 
Fromme  der  zu  Prüm    gehörigen  St.  Goarszelle   einen   nahe   bei   ihr  zwi- 


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Zur  Translatio  S.  Germani.  281 

Ferner  wenn  diese  Inschrift  die  einzige  Quelle  des  Inter- 
polators  für  seine  Translationsgeschichte  war,  erklärt  es  sich 
vollauf,  warum  in  ihr  die  Schenkung  von  Palaiseau  so  stark 
hervortritt,  dass  Wattenbach  der  Meinung  war,  die  Rechtferti- 
gung des  Besitzes  dieser  Villa  seitens  des  Klosters  sei  das 
Motiv  der  Fälschung  gewesen.  Der  Autor  wusste  dann  eben 
nichts  Positives  über  die  Vorgänge  bei  der  Translation,  als 
dass  (nach  seiner  Interpretation  der  Inschrift)  damals  Pippin 
diese  Schenkung  gemacht  habe,  und  es  ist  dann  sehr  natürlich, 
dass  sie  der  Kernpunkt  seiner  Erzählung  geworden  ist. 

Wattenbachs  ursprüngliches  Urtheil  über  die  Werthlosig- 
keit  der  Translatio  S.  Germani,  zu  welchem  ihn  innere  Gründe 
veranlassten,  hat  somit  durch  äussere  Beweismomente  die  vollste 
Rechtfertigung  und  Begründung  erhalten. 

Es  ist  bedauerlich,  dass  Waitz  die  Farfeser  Hs.,  welche 
ich  im  Winter  1883  auf  die  Liste  der  für  SS.  t.  XV.  zu  be- 
nutzenden  Hss.  gesetzt  hatte,  nicht  selbst  im  Jahr  1884,  als  er 
in  Rom  war,  benutzt  hat  oder  durch  mich  damals  hat  benutzen 
lassen;  er  würde  dann  leicht  den  Sachverhalt  erkannt  und 
seine  Edition  der  Translatio  S.  Germani  danach  eingerichtet 
haben. 


sehen  den  königlichen  fisci  Oberwesel  und  Boppard  (Jffidobricnm)  gelegenen 
Wald  mit  dem  noch  eziatierenden  Dorfe  Biebemheimv  dessen  Grenzen 
genau  bestimmt  werden.  Darin  steht  folgender  Satz:  'Inde  venit  (die 
Grense)  in  rivolnm  qni  vocator  Unesterb^a  et  per  ipsnm  deorsum  nsqne 
ad  stratam  que  pergit  in  Trigorium,  deinde  vadit  ultra  ipsum  rivolnm  et 
venit  in  Heisuuilari  usqne  ad  stratam  que  pergit  ad  Confluentium*.  Der 
Käme  Trigorinm  ist  identisch  mit  dem  Gaunamen  Trekere,  Trichire, 
Trachari,  Drechere  Q.  s.  w.,  wie  z.  B.  die  filtere  Vita  Goaris  §  4,  Habillon, 
Acta  SS.  0.  S.  B.  n,  282,  zeigt,  wo  es  heisst:  'Yeniens  ergo  in  provin- 
ciam  quae  ripis  Kheni  flnminis  contigua  Tricoria  nuncupatnr*.  In  jenem 
Diplom  kann  aber  der  Name  nicht  den  Gau  bedeuten,  denn  St.  Goar  und 
der  Wald  und  alle  darin  genannten  Orte  lagen  ja  selbst  in  der  provincia 
Tricoria,  es  muss  ein  Ort  gemeint  sein,  zu  dem  die  grosse  Landstrasse 
hin  führt,  und  zwar  muss  es  ein  damals  verhältnismässig  bedeutender 
Ort  gewesen  sein,  der  als  Zielpunkt  der  Heerstrasse  genannt  wird,  wenn 
auch  nicht  gleichbedeutend  mit  Coblenz,  zu  welcher  Stadt  die  in  dem 
folgenden  Satz  des  Diploms  bezeichnete  Strasse  führt.  Er  scheint  weiter 
westlich  vom  Bhein  an  der  Strasse,  die  von  St.  Goar  über  das  jetzige 
Castellaun  zur  Mosel  führte,  gelegen  zu  haben.  Ich  glaube  nun  mit  grösster 
Wahrscheinlichkeit  annehmen  zu  dürfen,  dass  dieses  Trigorium  mit  der 
Villa  Trisgodros  der  Urkunde  Pippins  identisch  ist,  da  die  Namensformen 
kaum  nennenswerthe  Verschiedenheit  zeigen.  Wo  es  gelegen  war,  ob  es 
später  verlassen  ist  oder  nur  seinen  Namen  geändert  hat,  den  es  dem 
Gau  lieh,  mögen  der  Gegend  Kundige  bestimmen. 


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Die  Urkunde 
Ludwigs  des  Frommen  fiir  Halberstadt 

Von  E.  Mfthlbaeher. 

Die  Echtheit  des  ältesten  Diploms  für  Halberstadt  von 
814  Sept.  2,  das  nur  im  Chronicon  Halberstad.  aus  dem 
Beginn  des  13.  Jahrhunderts  überliefert  ist%  ist  längst  an< 
gezweifelt  und  in  Abrede  gestellt  worden.  Die  Liste  der  von 
den    älteren    Forschem   dagegen   erhobenen  Verdachtsgründe 

e'ebt.EbeliDg^  Gesen  die  nur  in  später  Abschrift  erhaltene 
rkunde  wurden  neben  sachlichen  Bedenken  auch  Bemänge- 
lungen laut,  die  nicht  einmal  einem  Original  gegenüber  Be- 
rechtigung hätten,  wie  etwa  ungenaue  K^mensformen,  Lese- 
imd  Absdireibfehler  u.  a.,  Oegen^ründe,  die  nur  den  Beweis 
liefern,  wie  schlimm  es  um  die  Urkimdenkritik  bestellt  war. 
Man  suchte  und  fand  einen  Auswes;,  indem  man  die  anstössige 
Urkunde  'der  Form  nach  als  unecht  imd  auch  interpoliert'  — 
so  heisst  es  in  der  That  bei  Ebeling  —  4hrem  wesentlichen 
Inhalte  nach  aber  als  richtig'  annahm  und  dies  damit  erklärte, 
'dass  man  überall,  wo  der  Inhalt  verloren  gegangener  Haupt- 
urkunden noch  im  Gedächtnis  fortlebte,  diese  durch  Anfertigung 
neuer  zu  ersetzen  und  ohne  kritische  Beobachtung  der  Form, 
doch  unter  Nachahmung  derselben  die  Thatbestände  sich  zu 
wahren  bemühte'.  In  ähnlichem  Sinn  äussert  sich  Rettberg': 
*Es  mag  alter  StoflF  benutzt  sein,  aber,  wie  die  Urkunde  vor- 
liegt, ist  sie  falsch/  Diesem  Urtheil  schliesst  sich  Simson^ 
an,  der  nur  als  gesichert  gelten  lässt,  'dass  mindestens  im 
dritten  Jahrzehnt  des  9.  Jahrhunderts  das  Bisthum  schon 
festen  Bestand  hatte'.  ^Auch  Sickel*  reihte  die  Urkunde  unter 
die  Spuria  ein.  Eine  günstigere  Beurtheilung  hatte  dieselbe 
nur  bei  Erhard  •  gefunden,  der  bemerkt:  *Der  Abdruck  ist 
freilich  sehr  fehlerhaft  und  der  Text  wahrscheinlich  nicht  frei 
von  Interpolationen,  doch  liegt  kein  Grund  vor,  die  Richtigkeit 
des  wesentlichen  Inhaltes  zu  bezweifeln.' 


1)    MG.  SS.  XXIII,  80.  2)    Die  deutschen  Bischöfe  I,  443. 

3)  Eirchengeschichte  Deutschlands  II,  471.  4)  Jahrbücher  des  fränk. 

Reichs  unter  Ludwig  dem  Frommen  II,  287.         6)  Acta  Karol.  II,  413, 
vgl.  die  Bemerkungen  zum  Spur.  Helmonst.  S.  415.  6)  Begesta  hist. 

Westfaliae  I,  91  n.  283. 


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Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halberstadt.      283 

In  den  Regesten  der  Karolinger  i  habe  ich  die  Echtheit 
der  Urkunde  vertreten  mit  dem  Hmweis,  dass  nur  bestimmte 
Stellen  interpoliert  seien  und  die  Echtheit  des  sonst  nur  weni^ 
verderbten  Textes  und  speciell  der  Immunität  durch  die  voll- 
ständige Uebereinstimmung  mit  der  Immunitätsbestätigung  für 
Worms  vom  folgenden  Tage*  erhärtet  werde.  Während 
Diekamp »  und  G.  Schmidt^  der  die  Urkunde  von  neuem  her- 
ausgab *,  dieser  allerdings  in  nicht  eben  glücklicher  Formu- 
lierung meines  Ergebnisses ,  meiner  Darlegung  zustimmten, 
erhob  ein  Recensent  der  Publication  von  ö.  Schmidt,  C.  J.  — 
Herr  Staatsarchivar  Carl  Janicke  in  Hannover  —  dagegen 
kräftige  Einsprache*.  Er  betont,  dass  Simson  und  Sickel  die 
Halberstädter  Urkunde  als  Fälschung  erklärt  hätten.  'Der 
neue  Bearbeiter  von  Böhmers  Regesten  des  Kaiserreichs  unter 
den  Karolingern^  M.,  ist  allerdings  anderer  Ansicht.  Freilich 
kann  auch  er  sich  der  Wahrnehmung  nicht  verschliessen,  dass 
die  Urkunde  Daten  enthält,  welche  sich  mit  der  historischen 
Wahrheit  durchaus  nicht  in  Einklang  bringen  lassen.  Diese 
Theile  der  Urkunde  giebt  er  als  unecht  preis,  um  dagegen 
die  Echtheit  der  andern  zu  retten,  namentlich  dass  Karl  der 
Grosse  bereits  dem  Bisthum  Halberstadt  die  Immunität  ver- 
liehen habe  .  .  .  Läge  das  Original  vor,  so  würde  es  leicht 
sein,  die  Frage  der  Echtheit  zu  entscheiden.  Die  Gründe 
M.'s  für  die,  wenn  auch  nur  bedingte,  Echtheit  scheinen  mir 
nicht  stichhaltig  genug,  um  die  von  Sickel  und  Simson  ver- 
tretene Ansicht  zu  widerlegen.  Viel  einfacher,  natürlicher  und 
dem,  was  wir  sonst  über  die  älteste  Geschichte  der  von  Karl 
d.  Gr.  in  Norddeutschland  gegründeten  Bisthümer  wissen, 
mehr  übereinstimmend  ist  die  Annahme,  dass  die  Urkunde 
nach  der  in  Halberstadt  bekannten  Formel,  wie  sie  in  der  für 
Worms  an  demselben  Tage  von  Ludwig  d.  Fr.  ausgestellten 
Urkunde  erscheint,  gefälscht  ist.  Die  Gründe  der  Fälschung 
liegen  ja  klar  zu  l^ge'.  Auch  Simson  erklärt  in  der  Neu- 
bearbeitung der  Abelschen  Jahrbücher  Karls  des  Grossen*, 
sich  meiner  Auffassung  der  Urkunde  'keineswegs  anschliessend 
zu  können   und  verwirft  sie  abermals  in  Bausch  und  Bogen. 

Lohnt  es  sich  denn,  auf  eine  Argumentation,  wie  sie  der 
Recensent  in  der  Hist.  Zeitschrift  bringt,  noch  einzugehen? 
Ich  bezweifle  es  sehr.  Aber  die  Sache  muss  doch  nochmal 
besprochen   werden,    will    man    nicht    wieder    eine    ähnliche 


1)  S.  220  n.  516.         2)  Reg.  der  Karol.  n.  617.         3)  Westfälisches 
Urkanden-Bnch  Snppl.  22  n.  168.  4)  Urkundenbuch  des  Hochstiftes 

Halberstadt  I,  2:    'Ueber  die  Interpolation   eines   echten  Protokolls,   das 
der  Urkunde  zu  Grunde  liegt,  s.  Böbmer-Mühlbacher  616'.  6)  Sybels 

Histor.  Zeitschr.  LIII  (1886),  160.         6)  I,  354  N.  3,  365  N.  2. 


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284  E.  Mühlbacher. 

Beweisführung  heraufbeschwören.  Ein  eingewurzeltes  histori- 
sches Vorurtheil  findet  immer  noch  glaubenseifriffe  Verfechter. 

Die  Urkunde  soll  nach  der  in  Halberstadt  bekannten 
Formel  gefälscht  sein.  Nach  der  «Former?  Wie  soll  diese 
Formel  ausgesehen  haben?  Und  woher  kannte  man  sie  in 
Halberstadt  ?  Das  einzige  Formelbuch  der  karolingischen  Zeit 
für  Königsurkunden,  eine  offizielle  Sammlung,  wurde  erst  um 
830  zusammengestellt,  und  zwar  aus  wirklichen,  aus  der 
Kanzlei  Ludwigs  des  Frommen  hervorgegangenen  Diplomen; 
es  sind  die  grösstentheils  in  tironischen  Noten  geschriebenen 
Formulae  imperiales.  Sie  waren  nur  für  den  internen  Gebrauch 
der  Kanzlei  bestimmt.  Und  selbst  wenn  den  Halberstädtern 
dieselben  zur  Verfügung  gestellt  worden  wären,  hätten  sie 
nicht  gerade  dieses  Stück,  nicht  gerade  diesen  Wortlaut  an- 
fertigen können  —  eine  ganz  gleiche  Formel  war  und  ist  in 
der  ganzen  Sammlung  nicht  vorhanden.  Nicht  einmal  die 
gleiche  Arenga,  sondern  nur  ähnliche  Arengen  in  den  Formeln 
4.  36 ^  Aber  sogar  dann,  wenn  die  gleiche  Formel  sich  ge- 
funden haben  würde,  hätte  der  Fälscher  noch  das  Protokoll 
aus  dem  eigenen  Wissensschatz  oder  aus  einer  anderen  echten 
Urkunde  beifügen  müssen.  Das  Protokoll  der  Diplome  Lud- 
wigs des  Frommen  hat  ein  sehr  bestimmtes  Gepräge.  So 
schon  die  Invocation,  die  nach  Ludwig  nur  noch  senr  ver- 
einzelt aus  Vorurkunden  übernommen  wird*.  Noch  grössere 
Vorsicht  würde  der  Titel  erfordert  haben;  der  Titel,  wie  ihn 
die  Urkunde  regelrecht  giebt,  war  nur  814  —  825  und,  nach 
der  Episode  der  EinschsJtung  des  Namens  Lothars,  830  —  833 
in  Gebrauch  und  änderte  sich  834'. 

Es  erübrigte  also  nur  die  Annahme,  dass  die  Halberstädter 
Urkunde  nach  einer  anderen  Urkunde  von  gleichem  Wortlaut 
'gefälscht'  wurde.  Und  zwar  nur  nach  einer  Urkunde  aus  den 
ersten  Regierungsjahren  Ludwigs  des  Frommen.  Bekannt- 
lich wurden  sogleich  in  dessen  Kanzlei  die  alten  Formulare 
überarbeitet,  neue  Redactionen  kamen  in  Gebrauch *.  Eine 
solche  neue  Redaction  liegt  eben  in  der  Halberstädter  Urkunde 
vor,  eine  Redaction  gerade  aus  der  ersten  Zeit  Ludwigs,  wie 
u.   a.    auch  die    in  diesem   Wortlaut   seltene   Arenga   zeigt*. 


1)  MG.  Formulae  290.  314.  Davon  noch  mehr  verschieden  sind  die 
anderen  mit  *Cum  petitionibas*  beginnenden  Formeln  in  Form.  imp.  12.  13. 
16.  29  b.  2)  Zusammenstellnng  der  Invocationen  Reg.  der  Earol.  Einl. 
LXXIII  vgl.  Wiener  Sitzungsber.  92,  404.  3)  Sickel,  ürkundenlehre 

284,  Reg.  der  Karol.  LXXIV.  4)  Sickel,  ürkundenlehre  160.         5)  Im 

ersten  Jahrzehnt  der  Regierung  Ludwigs  tritt  sie  ausser  in  den  beiden 
Urkunden  für  Worms  und  Halberstadt  nur  noch  auf  in  Reg.  d.  Karol. 
n.  531  für  Mftcon,  550  für  Vienne,  562  für  Prüm,  578  für  das  Kloster 
Berg  in  Baiern,  681  für  Visbeck.  Die  Urkunden  sind  von  Helisachar, 
die    beiden    letzten    von    Durandus    advicem    Helisachar    recognosciert. 


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Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halberstadt.       285 

Woher  sollen  die  Halberstädter  die  Vorlage  für  ihre  'Fälschung', 
die  Urkunde  mit  der  zutreffenden  Eigenartigkeit  ihrer  Fassung 
entlehnt  haben?  Keine  einzige  der  uns  erhaltenen  Urkunden 
Ludwigs  des  Frommen  bietet  den  gleichen  Wortlaut  als,  wie 
erwähnt,  die  gleichzeitig  ausgestellte  Wormser.  Es  ist  ja 
immerhin  möglich,  dass  noch  andere  Urkunden  desselben 
Wortlauts  ausgestellt  wurden,  aber  nirgends  lässt  sich  auch 
nur  eine  Spur  nachweisen.  Eine  verlorene  Urkunde  als  Vor- 
lage der  Halberstädter  'Fälschung'  annehmen,  hiesse  eine  sehr 
schwankende  Möglichkeit  durcn  Unwahrscheinlicbkeit  be- 
gründen. 

Somit  wären  wir  auf  die  Wormser  Urkunde  angewiesen. 
Wollten  die  Halberstädter  falschen,  wie  geriethen  sie  auf  den 
Gedanken,  sich  ihre  Vorlage  gerade  aus  Worms  zu  holen? 
Hätten  sie  eine  passende  Vonage  nicht  in  einem  näheren 
Archiv  gesucht  und  —  Fälscher  pflegen  ja  nicht  sehr  wähle- 
risch zu  sein  —  auch  gefunden?  Für  Fälschung  einer  Im- 
munität würde  ein  Halberstädter  im  eigenen  Archiv  viel  nähere 
Vorlagen  gefunden  haben,  die  schon  die  jüngere  Formulie- 
rung tragende  Immunität  Ludwigs  IV.  von  902,  die  dann  in 
den  Urkunden  Otto's  I.  und  II.  wörtlich  wiederholt  ist  ^  Und 
würde  Worms,  vom  Zweck  ganz  abgesehen,  nach  Halberstadt 
seine  Urkunden  entliehen  haben  ? 

Es  liegt  aber  auch  ein  noch  bestimmterer  Beweis  vor,  dass 
die  Wormser  Urkunde  nicht  benutzt  ist.  Sie  hat,  abgesehen  von 
formellen  Abweichungen,  welche  die  Selbständigkeit  der  beiden 
Urkundentexte  belegen',  in  die  Immunitätsformel  eingefügt 
noch  folgenden  Zusatz:  ^Hostem  vero  hominibus  suis  non 
requirant,  nisi   quando  utilitati  regni^  necessitas  fuerit,  simul 

Helisachar  ist  wohl  selbst  der  Dictator  der  neuen  Formel,  deren  ältere 
Gestalt  in  Form.  Marcalfi  I,  17.  36,  MG.  Form.  54.  65  vorliegt.  1)  Reg. 
d.  Karol.   n.  1948,  MG.  DD.  I,  96;  11,43.  2)   So   hat  die  Wormser 

Urkunde  an  wichtigeren  Varianten :  *W.  parrochiae  episcopus;  preceptiones 
regnm  antecessorum  nostrorum,  [in]  quibus  continebatar;  sedem  cum 
cellulis  et  rebus  ibidem  aspicientibus ;  in  omnibus,  sicnt  petiit,  a  nobis 
fuisse  concessum  seu  confirmatum  praesentes  et  futuri  fideles  sanctae  Del 
ecclesiae  ac  nostri  cognoscite ;  in  ecclesias  vel  parrochias,  cellas  aut  loca ; 
yel  freda  seu  telonea  ezigenda;  imperii  nostri  a  Deo  nobis  concessi;  pa- 
lacio  regio*  gegenüber  dem  Text  der  Halberstädter  Urkunde:  'ecdesie  H. 
epiBcopus;  emunitates  genitoris  nostri  .  .  in  quibus  continebatur* ;  nur 
^sedem*;  4n  omnibus,  quia  iuste  et  rationabiliter  petiit,  per  hanc  nostram 
auetoritatem  studuimus  confirmare*;  *in  ecclesias  aut  loca*;  *yel  freda  exi- 
genda' ;  imperii  nostri  a  Deo  nobis  concessi  atque  conservandi'  (beglaubigt 
durch  Beg.  d.  Earol.  n.  612.  631,  vgl.  505.  606.  630;  508.  622.  628. 
532.  536),  nur  ^palacio*.  In  der  Wormser  Urk.  fehlen  noch  die  Worte: 
'aut  Ullas  redibitiones  vel  illicitas  occeasiones  requirendas'.  3)  Nach  der 
Abschrift  von  K.  Pertz  auch  im  Wormser  Chartular  s.  XII,  f.  2'  'regum', 
offenbar  verderbt  aus  ^regni*. 


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286  E.  MüUbacher. 

cum  suo  episcopo  pergant*  Würde  ein  Fälscher  so  grosse 
Resignation  besessen  haben,  um  auf  eine  so  kostbare 
Begünstigung,  welche  die  Heerpflicht  der  Kirche  einschränkte^ 
zu  verzichten  und  eben  nur  diesen  einen  Satz  aus  seiner 
Vorlage  wegzulassen? 

Und  endlich,  was  'wissen'  wir  denn  'sonst  über  die  älteste 
Geschichte  der  von  Karl  dem  Gr.  in  Norddeutschland  (d.  h. 
in  Sachsen)  gegründeten  Bisthümer'?  Wahrlich,  es  ist,  wenn 
man  sich  mit  dem  begnügt,  was  man  in  der  That  weiss,  wenig 
^enu^,  viel  zu  wenig,  um  es  als  Kriterium  für  Echtheit  oder 
Unechtheit  der  Halberstadter  Urkunde  verwerthen  zu  können. 

Doch  prüfen  wir  die  Halberstädter  Urkunde  zunächst 
nach  ihrer  formellen  Seite. 

Sie  ist  in  einer  Chronik,  also  nur  abschriftlich  überliefert. 
Ob  der  Chronist  seine  Abschrift  aus  der  Urschrift  selbst^  die 
mit  ihren  Interpolationen  doch  nur  eine  Abschrift  des  ur- 
sprünglichen Originals  gewesen  wäre,  oder  aus  einer  Copie 
genommen,  mag  dahingestellt  bleiben.  Auch  die  Chronik  liegt 
nicht  im  Autograph  vor.  Die  älteste  Hs.  stammt  erst  aus 
dem  Jahre  1432  imd  ist  auch  sonst  keineswegs  frei  von  Ver- 
derbun^en^  Wir  haben  also  mit  all  den  Abschreibe-  und 
Lesefehlem  zu  rechnen,  welche  Abschriften  bieten,  die  sich 
mehren,  je  weiter  sie  von  der  Urschrift  sich  entfernen. 

An  solchen  harmlosen  Fehlem  mangelt  es  auch  keineswegs 
in  dem  uns  überlieferten  Text  der  Urkunde.     So :  'In  honore' 

—  verlesen  statt  'nomine'  —  'domini  dei'  in  der  Invocation; 
'feoda  (feuda)'  statt  'freda',  'villicatus  occasiones'  statt  ^illicitas 
occasiones'  in  der  Immunitätsformel;   'in  dei  nomine  fideliter' 

—  statt  'feliciter'  —  'amen'  in  der  Apprecation.  Dazu  kommen 
'petivit'  statt  'petiit',  'auctoritas  hec'  statt  'hec  auctoritas*  in 
der  Corroboration,  'datum'  statt  *data'  in  der  Datierung. 

Ganz  unbedenklich  sind  auch  die  vielfach  beanstandeten 
Fehler  im  Protokoll,  im  Titel  'Ludewicus  divina  ordinante 
Providentia  Romanorum  augustus'»,  der  Zusatz  in  der 
Datierung  'anno  incarnationis  domini  814'. 

'Romanorum  augustus'  statt  des  richtigen  'imperator 
augustus'  ist  ursprünglich  denn  doch  kaum  mehr  als  ein  Lese- 
fehler. Der  Titel  als  Theil  der  ersten  Zeile  war  in  der  schwer 
lesbaren  verlängerten  Schrift  geschrieben.  Welcher  Sach- 
kundige möchte  daran  Anstoss  nehmen,  dass  der  erste  Copist 
statt  'imperator  augustus'  das  ihm  geläufigere  'Romanorum 
augustus'  las ,  wie  er  ja  auch  in  der  Invocation  'honore'  statt 
'nomine'  verlas?     Ein   Fälscher,   der   mit  bewusster   Absicht 


1)  MG.  SS.  XXIir,  77.  2)  Dies  auch  das  einzige  diplomatische 
Kriterium,  das  Simson,  Ludwig  d.  Fr.  II,  287  N.  3,  vorbringt  oder  viel- 
mehr wiederholt. 


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Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halberstadt.      287 

arbeitete^  hätte  doch  die  kanzleigerechte  Formel  'Romanorum 
imperator  augustus'  oder  wohl  gar  ^Romanorum  imperator  et 
semper  augustus'  zu  Markte  gebracht.  Aber  auch  davon  ganz 
abgesehen,  geschieht  es  ja  oft  genug,  dass  ein  Abschreiber 
wie  etwa  den  Namen  —  so  in  der  Halberstädter  Urkimde 
'Ludewicus'  statt  des  originalen  'Hludowicus'  —  so  auch  den 
Titel  modernisiert,  dass  er  ihn  zu  dem  in  seiner  Zeit  üblichen 
ergänzt  und  vielleicht  damit  noch  eine  Auslassung  berichtigt 
zu  haben  wähnt.  Man  ist  doch  schon  lange  darüber  hinaus, 
einen  Lesefehler  im  Titel  oder  selbst  eine  modernisierende 
Interpolation  in  demselben  allein  als  Verdächtigungsgrund 
aufrecht  zu  erhaltend 

Ebenso  imverfänglich  ist  die  Einschaltung  des  Incamations- 
Jahres  in  die  Datierung.  Das  Mittelalter  war  in  den  Zahlen 
und  im  Zählen  nicht  so  gedrillt,  es  trug  gelegentlich  dem 
Bedürfnis  Rechnung ,  alteren  Urkunden,  die  nodi  nicht  nach 
dem  Incamationsjimr  datiert  waren ,  in  der  Abschrift  nach 
mehr  oder  minder  glücklicher  Umrechnung  die  geläufigen 
Jahre  von  Christi  Ueburt  oder  wohl  auch  andere  chrono- 
logische Daten  anzufügen.  So  giebt  das  Cbartular  von 
Gorze  aus  Eigenem  das  Incamationsjahr,  die  Epacten  und 
Concurrenten  bei  *,  so  findet  sich  das  erstere  auch  emgeschaltet 
in  Urkunden  Ludwigs  des  Frommen  für  Ile-Barbe  und  B^ze '. 
Keine  dieser  Urkunden  ist  verdächtig.  Die  mühselige  Arbeit 
eines  Chronisten  für  die  incamationsjahrlose  Zeit  zeigt  etwa 
auch  das  Werk  Adams  von  Bremen,  der  Incamationsjahr  und 
Regierungsjahre  des  Herrschers  erklärend  in  Parallele  stellt^. 

Diese  Dinge  sind  also  für  die  Frage  der  Echtheit  oder 
Unechtheit  der  Urkunde  völlig  belanglos.  Dagegen  bietet,  da 
die  Unabhängigkeit  der  beiden  Diplome  von  einander  ausser 
Zweifel  steht,  die  wörtliche  Uebereinstimmung  der  Halberstädter 
Urkunde  mit  der  Immimitätsbestätigun^  für  Worms  vom  fol- 
genden Tage  durchaus  genügende  Bürgschaft  für  deren  Echtheit. 

Thegan,  der  eine  Biograph  Ludwigs  des  Frommen,  be- 
richtet, Ludwig  habe  im  ersten  Jahre  seiner  Regierung  be- 
fohlen, die  von  seinen  Vorfahren  der  Kirche  verliehenen 
Privilegien  zur  Bestätigung  vorzulegen,  und  er  habe  sie  durch 

1)  Ich  beschränke  die  Belege  dafür  auf  die  bereits  in  den  MG. 
DD.  veröffentlichten  Urkunden.  *Bomanorum*  ist  interpoliert  in  den  sonst 
ganz  unverdächtigen  Urkunden  Otto's  I.,  MG.  DD.  I,  57.  473.  540 
n.  21,  346.  397  vgl.  ürk.  Otto's  H.  ib.  H,  148,  n.  131;  das  spätere  'ac 
semper'  vor  'augnstus*  ist  eingefügt  ib.  I,  404.  406,  n.  289.  290;  II,  97 
(vgl.  Variante  a),  144,  n.  81.  127.  2)  Reg.  d.  Karol.  286.  559.  1476. 
1521.  3)   Reg.  d.  Karol.    675.  576.   849.     Nach   den  Abschriften  im 

alten  Apparat  der  MG.  findet  sich  das  Incamationsjahr  auch  in  zwei  Co- 
pien  von  Reg.  614;  im  angeblichen  Original  für  Lindau,  Reg.  961,  ist  es 
nachträglich  über  der  Datierung  eingeschrieben.  4)  G.  Hammaburg. 

eccl.  pont.  I,  18.  20,  MG.  SS.  VII,  292  f. 


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288  £.  Mühlbacher. 

eigenhändige  Unterfertigung  bestätigte    Diese  Massregel  war 
dadurch  nothwendig  geworden,  dass  trotz  der  umfangreichen 

gesetzgeberischen  Thätigkeit  in  den  letzten  Jahren  Karls  des 
rossen  die  Verwaltung  erschlafft  war*^  aus  Karls  Kaiserzeit, 
einem  Zeitraum  von  13  Jahren,  sind  uns  nur  20  echte  Ur- 
kunden erhalten,  während  das  erste  Regierungsjahr  Ludwigs 
des  Frommen  uns  mehr  als  die  doppelte^  das  zweite  Jahr  fast 
die  doppelte  Anzahl  überlieferte.  Mehr  als  die  Hälfte  dieser 
Urkunden  bestätigt  firühere  Verleihungen,  namentlich  Karls 
d.  Gr.  Die  neu  organisierte  Kanzlei  arbeitete  die  Formeln 
um  und  glättete  die  rauhe  Sprache.  In  ihre  etwas  spätere 
Formelsammlung  sind  gerade  aus  den  ersten  Jahren  Ludwigs 
ziemlich  viele  Urkunden  aufgenommen'. 

Wie  andere  Kirchen  reichte  auch  Worms  seine  Immunitäts- 
urkunden zur  Bestätigung  ein.  Die  Immunität  wurde  vom 
Kaiser  am  3.  September  814  bestätigt.  Die  Echtheit  dieser 
Urkunde  ist  nie  angezweifelt  worden.  Sie  ist  auch  nicht  an- 
zuzweifeln. Es  wäre  daher  eine  recht  unnöthige  Sache,  die  nie 
bestrittene  und  unbestreitbare  Echtheit  durch  Belege  aus 
anderen  Immiunitätsbestätigungen  dieser  Zeit^  oder  aus  der 
ofBziellen  Formelsammlung  im  einzelnen  nachzuweisen.  Gegen- 
über den  anderen  Urkunden  ihrer  Gattung  hat  sie  selbständige 
Fassung. 

Nur  die  Halberstädter  Urkunde  bietet  noch  den  gleichen 
Wortlaut.  Sie  ist  aber^  wie  schon  betont  wurde,  von  der 
Wormser  unabhängig.  Sie  kann  diesen  Wortlaut  auch  nicht 
anderweitig  entnommen,  noch  weniger  sich  selbst  gebildet 
haben.  Sie  stammt  also  aus  der  kaiserlichen  Kanzlei ,  sie  ist 
demnach,  von  den  Interpolationen  abgesehen,  echt,  ebenso  echt 
als  die  Wormser.  Die  Gleichheit  des  Wortlautes  erklärt  sich 
aus  der  Gleichzeitigkeit  der  Ausfertigung ;  die  Halberstädter  Ur- 
kunde datiert  vom  2.,  die  Wormser  vom  3.  September.  Ganz 
gleichen  Inhalts  wurden  beide  Stücke  auch  nach  der  gleichen 
Vorlage,  mag  diese  nun  ein  Concept  oder  die  neu  concipierte 
Formel  gewesen  sein,  geschrieben. 

Nur  wurde  die  Balberstädter  Urkunde  später  durch 
Interpolationen  verunechtet.  Es  sind  Einschiebungen,  die  sich 
klar  und  deutlich  abheben,  die  den  ursprünglichen  Text  selbst 
ganz  imberührt  lassen. 


1)  'Eodem  anno  iassit  supradictus  princeps  renovare  omnia  prae- 
cepta,  qaae  sab  temporibns  patrnm  snonun  gesta  erant  ecclesiis  dei,  et 
ipse  mann  propria  ea  cam  snbscriptione  roboravit*.  Y.  Hlad.  c.  10  MG. 
SS.  II,  593.  2)  Vgl.  die  AnsfUhrangen  in  meiner  Deutschen  Gesch. 
unter  den  Karolingern,  Bibl.  der  deutschen  Gesch.  12.  Lief.  213. 
3)  Sickel,  Urkundenlehre  120.  160.  4)  Etwa  den  Immunitätsbestäti- 

gungen Reg.  d.  Earol.   n.  606.  608.  612.  622.  628.  630.  632.  636.  638. 
544.  660  u.  s.  w. 


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Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halberstadt.       289 

Zunächst  ist  es  nur  ein  einzelnes  Wort,  der  Zusatz  ^Ca- 
tholanensis'  zum  Namen  des  Bischofs  Hildegrim.  Schon  die 
Gefahrdung  des  Sinnes  weist  darauf  hin.  Der  Zusatz  soll  und 
kann  doch  nur  bedeuten:  'Hildegrim  von  Chälons  s/M.  Bischof 
von  Halberstadt'  i.  Eine  derartige  Bezeichnung  nach  der  Her- 
kunft ist  in  den  Diplomen  dieser  Zeit  selbstverständlich  eanz 
ausgeschlossen.  Die  Einschaltung  derselben  geschah  doch 
nur  der  alten  Tradition  zu  Liebe,  nach  der  Hildegrim  früher 
Bischof  von  Chälons  gewesen  sein  soll.  Das  berichtet  bereits 
Thietmar^,  das  erzählen  die  Quedlinburger  Annalen  und  der 
sächsische  Annalist',  dem  der  Halberstädter  Chronist  die  be- 
treffende Stelle  entlehnt.  Doch  mit  einem  kleinen  Unterschied : 
wird  Hildegrim  bei  jenem  als  ^Catalaunensis  episeopus'  bezeich- 
net, so  nennt  ihn  dieser  wie  die  Urkunde  nur  'Eatolanensis'  ^, 
Entfernt  man  den  Zusatz  'Catholanensis',  so  liegt. mit  Aus- 
nahme der  sachlich  ganz  unwesentlichen  Umstellung  des  Prä- 
dikates 'venerabilis'  und  der  Auslassung  des  Wortes  ^vir'  die 
reine  Formel  vor,  wie  sie  in  allen  Urkunden  Ludwigs  des 
Frommen  auftritt^.  Die  Annahme,  dass  nicht  nur  die  Bezeich- 
nung 'Catholanensis',  sondern  auch  der  Name  Hildegrim  hier 
von  einem  Fälscher  eingeschaltet  worden  sei,  ist  an  sich  un- 
zulässig. Welcher  andere  Name  sollte  hier  wohl  ursprünglich 
festanden  haben?  Man  würde  ihn  um  so  weniger  geändert 
aben,  als  man  neben  dem  durch  die  Tradition  bezeugten 
Hildegrim  noch  einen  neuen  Bischof  gewonnen  hätte. 

Die  in  dem  Seitenstück,  der  Wormser  Urkunde,  fehlende 
Nennung  des  Kirchenpatrons  und  die  nähere  Ortsangabe  ist 
durch  andere  Diplome  als  üblich  zur  Genüge  beglaubigt.  Sie 
fehlt  nie  in  Urkunden  für  Klöster,  selten  für  bischöfliche 
Kirchen«;   genauere  Ortsangabe  war  für  diese  in   der  Regel 


1)  So  fassen  ihn  auch  Simson,  Ludwig  d.  Fr.  II,  287,  N.  2,  und 
Weiland  MG.  SS.  XXIII,  80,  wenn  sie  interpungieren:  'Hildegrimus  Ca- 
tholanensis,  ecdesie  Halberstadensis  episcopus'.  2)  IV,  45  MG.  SS. 

III,  787.  Die  Belege  für  die  Tradition  auch  bei  Simson,  Karl  d.  Gr.  I, 
364,  N.  3f.  3)  MG.  SS.  IH,  38;  VI,  660.  4)  MG.  SS.  XXm.  78. 
Die  Fälschung  für  Helmstädt  von  802,  Reg.  d.  Earol.,  n.  381  vgl.  Siekel, 
Acta  KaroL  11,  416,  die  man  diesen  Zeugnissen  der  Tradition  anzureihen 
oder  wohl  auch  als  Beweis  gegen  Hildegrim  anzuführen  pflegt,  hat  hier 
zu  entfallen;  sie  ist,  wie  ich  wohl  zu  meinen  Begesten  nachtragen  darf, 
nach  dem  Diplom  Otto's  I.  für  Helmstädt  von  962  Apr.  29,  MG.  DD. 
I,  229  gefertigt,  an  Stelle  des  Bischofs  Bernhard  von  Halberstadt  setzte 
man   einfach  Hildegrim.  6)  Etwa  Keg.  d.  KaroL,   n.  622:  'quia   vir 

venerabilis  Theodulfus  Aurelianensis  ecclesiae  archiepiscopus*,  vgl.  n.  608. 
611.  617  —  520  u.  s.  w.,  das  Prädikat  *vir  venerabilis*  zumeist  auch  für 
Aebte  n.  606.  612.  615.  627—629  u.  s.  w.  vgl.  Form.  imp.  8.  4.  11.  12. 
u.  ö.  6)  Vgl.  Reg.  d.  Karol.  n.  619.  630.  638.  568.  563.  682.  686, 

Form.  imp.  3.11;  sie  fehlt  für  die  erste  Zeit  Ludwigs  d.  Fr.  in  Reg. 
n.  609.  611.  617.  618.  520. 

Neues  Archiv  etc.     XVIII.  iQ 


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290  E.  Mühlbacher. 

nicht  nöthig,  da  sie  zumeist  in  bekannten  Städten  lagen.  Um 
so  mehr  empfahl  sie  sich  damals  noch  für  ein  sächsisches 
ßisthum.  Die  Angabe  der  Lage  *in  pago  Hartegowe'  findet 
sich  auch  noch  in  den  Urkunden  des  10.  Jahrhunderts  K  Auch 
dass  nur  der  h.  Stephan  als  Patron  der  Kirche  genannt  ist, 
spricht  zu  Gunsten  der  Echtheit  dieser  Stelle :  wie  anderweitig 
mehrten  sich  später  auch  in  Halberstadt  die  Eirchenpatrone '. 

Schon  formell  und  das  übliche  Urkundenformular  unter- 
brechend, hebt  sich  der  Satz  über  die  Umgrenzung  des  Bis- 
thums  durch  Karl  d.  Gr.  'cuius  parrochia  —  Hasigowe'  als 
Interpolation  ab.  Die  Angaben  der  Urkunde  über  den  Umfang 
der  Halberstädter  Diöcese  weichen  in  ihrer  Fassung  ganz  von 
den  topographischen  Daten  jener  Umgrenzung  ab,  welche  nach 
den  erzäUenden  Quellen  Karl  der  Grosse  dem  Bisthum  803 
angewiesen  haben  soll'.  Sie  stammen  aus  der,  wie  es  heisst, 
von  Benedict  VIH.  verliehenen  Bulle,  von  der  nur  der  Chronist 
von  Halberstadt  an  anderer  Stelle  dürftige  Kunde  giebt*. 
Vielleicht  hängen  aber  diese  Angaben  mit  der  Grenzregulierung 
zusammen,  die  Friedrich  I.  um  1174  zwischen  den  Bisthümern 
Halberstadt  und  Verden  vornahm,  deren  Einzelheiten  uns  nicht 
überliefert  sind*. 

Auf  diese  späte  Zeit  der  Interpolation  scheint  auch  noch 
ein  anderer  Umstand  zu  weisen.  Durch  eine  sachlich  belang- 
lose Verunechtung  ist  die  gewöhnliche  Formel  *domni  et  geni- 
toris  nostri  Karoli,  piissimi  augusti'  ®  zu  'sancti  genitoris  nostri 
ie  semper  memorandf  umgestaltet,  wohl  erst  in  der  Zeit  nach 
er  Heiligsprechung  Karls  des  Grossen,  nach  dem  Jahre  1165. 

Ebenso  bestimmt  wie  die  Angaben  über  den  Umfang  des 
Bisthums  scheidet  sich  der  Satz  über  das  Bezugsrecht  der 
Zehnten  in  der  ganzen  Diöcese  'Insuper  —  donamus'  als 
Interpolation  aus.  Halberstadt  hatte  mit  dem  Kloster  Hers- 
feld, dem  Karl  der  Grosse  den  Zehnten  im  Hassegau  geschenkt 
und  Heinrich  V.  für  diesen  und  das  Friesenfeld  bestätigt 
hatte',  noch  im  12.  Jahrhundert  vielfach  Streit  um  die  Zehnten; 
eine  Synode  in  Mainz  (1133),  Lothar  III.  wie  die  Päpste 
Innocenz  II.  und  Eugen  III.  entschieden  zu  Gunsten  Hersfelds«. 

1)  Urk.  Ludwigs  IV.  Reg.  d.  Karol.  n.  1448,  Otto's  I.  und  II.  MG. 
DD.  1,  95;  II,  43.  2)  Vgl.  Urk.  Heinrichs  III.,  1052,  Jan.  17,  Schmidt, 
ÜB.  des  Hochstifts  Halberstadt,  I,  56.  3)  Ann.  Quedlinburg.  781,  MG. 
SS.  m,  38,  daraus  Chr.  Halberst.  ib.  XXHI,  79.  4)  MG.  SS.  XXIII,  91, 
Schmidt,  ÜB.  I,  50,  darnach  Jaffe,  Beg.  pont.,  2.  Aufl.,  n.  4043  zu  1012 
bis  1023.  Die  Glaubwürdigkeit  dieser  Notiz  muss  dahin  gestellt  bleiben. 
Benedict  VIII.  soll  zugleich  auch  die  Urkunde  Ludwigs  des  Fr.  bestätigt 
haben.  5)  Schmidt,  ÜB.  I,  237.  238.  255.  6)  Mit  den  Varianten 

^Serenissimi  imperatoris,  serenissimi  augusti'  und  mit  dem  Beisatz  ^bonae 
memoriae'.  Reg.  d.  Karol.  n.  508.  512.  519.  522.  528.  530.  633.  536 
u.  s.  w.  7)  Reg.  d.  Karol.  n.  220;  Schmidt,  ÜB.  I,  94.  98.  8)  Schmidt, 
ÜB.  I,  141.  143.   144.   189. 


S; 


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Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halberstadt.       291 

Einen  Anlass  zur  Einschiebung  jener  Interpolation  über  die 
Zehnten  mochte  die  in  Halberstadt  selbst  nach  Entscheidung 
des  Streites  festgelialtene  Anschauung  geboten  haben,  dass 
der  von  Ludwig  dem  Deutschen  bestellte  dritte  Bischof  von 
Halberstadt,  Hemmo,  früher  Mönch  in  Hersfeld,  die  der 
Halberstädter  Kirche  gebührenden  Zehnten  widerrechtlich  an 
Hersfeld  übertrafen  babei.  An  Stelle  dieses  Einschiebsels 
stand  früher  zweifelsohne  der  formelrechte  Satz:  'Quicquid 
autem  de  rebus  praefatae  ecclesiae  fiscus  sperare  poterat, 
totum  nos  pro  nostrae  mercedis  incremento  praedictae  eccle- 
siae concedimus'  *.  Daran  fügt  sich  formelgemäss  der  folgende 
Satz  an:  ^ut  onmibus  temporibus  —  delectef. 

Es  ist  dies  der  gewönnliche  Schlusssatz  der  Immunitäts- 
urkunden. Die  Halberstädter  Urkunde  liefert  indess  noch 
einen  Satz  Tredictam  —  peragere',  der  in  seiner  Allgemein- 
heit sachlich  zwar  ohne  besonderen  Belang  ist,  aber  schon 
dadurch  sich  verdächtigt,  dass  sein  erster  Theil  auf  die 
Zehnten  Bezug  nehmen  zu  wollen  scheint.  Kein  anderes 
Diplom  Ludwigs  des  Frommen  bietet  eine  Analogie.  Auch 
dieser  Satz  ist  demnach  als  Interpolation  auszuscheiden. 

Die  Halberstädter  Urkunde  ist  also  nur  durch  Interpola- 
tionen verunechtet,  durch  Einschiebung  des  einzelnen  Wortes 
'Catholanensis'  und  dreier  Sätze.  Scheidet  man  diese  Zuthaten 
aus,  so  hat  man  bis  auf  einen  ganz  unbedeutenden  Bruch- 
theil  der  Immunitätsformel  und  der  ganz  nebensächlichen  moder- 
nisierenden Umgestaltung  der  Prädikate  für  Karl  d.  Gr.  den 
reinen  Text  der  Urkunde.  Nicht  nur  den  reinen,  sondern 
bis  auf  die  erwähnte  kleine  Auswechselung  eines  Formeltheiles 
auch  den  vollen  Text  derselben.  Und  die  Echtheit  dieses 
Textes  steht  ganz  ausser  Fra^e. 

Ich  gebe  im  Folgenden  einen  Abdruck  der  Urkunde  nach 
der  Ausgabe  der  Halberstädter  Chronik  in  den  MG.  Die 
Interpolationen  sind,  um  sie  auch  graphisch  auszuscheiden, 
cursiv  gedruckt.  Mit  ihrer  Ausscheidung  liegt  der  echte  Text 
vor.  An  dem  überlieferten  Text  habe  ich  nur  jene  Emenda- 
tionen  vorgenommen,  wie  sie  jeder  verderbten  Copie  gegen- 
über berechtigt  und  geboten  sind;  Varianten,  die  wenigstens 
sinngemäss  möglich  und,  weil  auch  graphisch  abweichend,  wohl 


1)  'Hemmo,  Herolvesfeldensis  monacfaus,  magis  in  detrimentum 
quam  ad  profectnm  a  Lodowico,  filio  imperatoris  Lodowici,  tercins  Halber- 
stadensi  ecciesie  est  missns  episcopus.  Nam  decimas  super  totum  Fresio- 
noveld  ab  Halberstadensi  ecclesia,  cui  iure  offerende  sunt,  ad  Herolves- 
feldensem  transtulit*.  Annalista  Sazo  840  MG.  SS.  VI,  576.  Die  Stelle 
mit  Yerschäifung  der  Schlussworte  ('non  est  veritus  transferre')  wiederholt 
in  Chr.  Halberstad.  ib.  XXIII,  81.  2)  So  die  Wormser  Urk.  Eeg.  d. 
Earol.,  n.  617,  vgl.  508.  530.  632.  536.  538.  560.  552.  562.  681  u.  a., 
Form.  imp.  4  (11.  28). 

19* 


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292  '     E.  MüWbacher. 

auch  ursprünglich  sind,  <de  necessitatibus'  statt  des  üblichen 
^pro  necassitatibus  suis'  in  der  Aren^a,  'omnibus'  statt  des 
gebräuchlichen  *perpetuis'  oder  ^perennibus  temporibus'  blieben 
unangetastet.     Die  Korruptelen  sind  in  die  Noten  verwiesen. 


In  nomine  1  domini  dei  et  salvatoris  nostri  lesu  Christi. 
Ludewicus  divina  ordinante  Providentia  imperator*  augustus. 
Si  sacerdotum  ac  servorum  dei  peticiones  quas'  nobis  de 
necessitatibus  innotuerint  ad  effectum  perducimus,  non  solum 
imperialem  exercemus  consuetudinem ,  verum  etiam  ad  beate 
retributionis  mercedem  talia  nobis  facta  credimus  profutiira. 
Quapropter  notum  sit  omnium^  fidelium  nostrorum  industrie 
presentium  scilicet  et  futurorum,  quia  [vir]  venerabilis  *  Hilde- 
grimus  Catholanensis  ecclesie  Halberstadensis  episcopus,  que 
est  oonstructa  in  honore  ^  Christi  suique  prothomartiris  Stephani 
super  fluvium  Holtemna  in  pago  Hartingowe,  cuius  parrochia 
pii  patris  nostri  Karoli  imperatoris  augusti  [deereto  'J  statuta 
et  determinata  est  hiis  pagis  Darlingowe  et  Northuringowe 
et  Belkesheim  Hartingowe  Suavia  et  Hasigowe,  veniens  ad 
nos  detulit  nobis  emunitates  sancti  genitoris  nostri  pie  semper 
venerandi,  in  quibus  continebatur,  quomodo  ipsam  sedem  sub 
plenissima  defensione  et  emunitatis  tuitione  semper  habuisset. 
Pro  firmitatis  namque  studio  petiit^  nos  idem  prefatus  epi- 
scopuSy  ut  ei  denuo  similia  pro  mercedis  nostre  augmento 
concedere  et  confirmare  deberemus.  Cuius  petitioni  pro  divino 
amore  assensimus  et  ita  in  omnibus,  quia  iuste  et  rationabiliter 

?etiit,  per  hanc  nostram  auctoritatem  studuimus  confirmare. 
recipientes  ergo  inbemus,  ut  nullus  iudex  publicus  neque 
quislibet  ex  iudiciaria  potestate  seu  aliquis  ex  fidelibus  sancte 
dei  ecclesie  ac  nostris  in  ecdesias  aut  loca  vel  agros  seu  reli- 
quas  possessiones  quas  modemo  tempore  iuste  et  rationabiliter 
possidere  videtur  m  quibuslibet  pagis  et  territoriis  sitas  vel 
quidquid  deinceps  eciam  propter  amorem  divinum  collatum 
est»,  ad  causas  audiendas  vel  freda'®  exigenda  aut  mansiones 
vel  paratas  faciendas  aut  homines  ipsius  ecdesie  tam  ingenuos 
quam  servos  iniuste  distringendos  aut  ullas  redibitiones  vel 
illicitas  ■  ^  occasiones  requirendas  ullo  umquam  tempore  in- 
gredi  aut  exactare  presumat.  Insuper  etiam  prescriptorum 
incolas  omnes  pagorum  prefate  ecclesie  decimas  suasfidditer 
persolvere  pro  divino  amore  iubemtis  et  donamus,  ut  omnibus 


1)  'honore*.  2)  'Romanorum',  3)  'que^  in  Hs.  2,  3  und  im  Texte 
der  MG.  4)  'omni'.  5)  *quia  Hildegrimus  .  .  .  episcopus  venerabilis*. 
6)  'honorem'.  7)  Ergänzung  der  MG.  8)  'petivit'.  9)  'est  et\ 

10)  'feoda'  Hs.  1,  'feuda'  Hs.  2.  3.         11)  'yillicatus',   auch  im  Text  der 
MG.  und  bei  Schmidt,  ÜB.  I,  2. 


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Die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für  Halberstadt.      293 

temporibus  in  alimoniam  pauperum  et  stipendia  servorum  dei 
ibidem  deo  famulantium  pronciant  in  aucmentum,  quatenuB 
ipsis  servis  dei  qui  ibidem  deo  famulari  videntur  pro  nobis 
et  coniuge  prolecj^ue  nostra  et  pro  stabilitate  tocius  imperii 
Dostri  a  deo  nobis  concessi  atque  conservandi  iugiter  domini 
misericordiam  exorare  delectet.  Predictam  vero  parrochiam 
illius  circumquaque  per  diversos  pagos  sitam  nemo  ßdelium 
nostrorum  ei  exinde  cUiquid  abstrahere  aut  prohibere  presu- 
maty  quin  ei  llceat  per  hanc  nostram  auctoritatem  verbum 
predicationis  domino  auxiliante  exercere  et  ministerium  euum 
plene  peragere.  Et  ut  hec^  aactoritas  nostris  futurisque 
temporibus  domino  protegente  valeat  inconvulsa  manere,  manu 
propria  subscripsimus  et  anuli  nostri  impressione  signari 
lussimus. 

Data '  im.  nonas  septembris  annö  incarnationie  domini 
DCCCXIIIIy  indictione  VllI,  anno  primo  imperii  nostri;  actum 
Aquisgrani  palacio;  in  dei  nomine  feliciter'  amen« 


Mit  der  Echtheit  dieser  Urkunde  gewinnt  auch  die  älteste 
Geschichte  des  Bisthums  Halberstadt  festen  Boden.  ^  Hat 
Ludwig  der  Fromme  .schon  wenige  Monate  nach  dem  Antritt 
seiner  Regierung  demselben  die  von  Karl  dem  Grossen  ver- 
liehene Immunität  bestätigt,  so  hat  es  schon  unter  diesem 
bestanden.  ^  Das  Bisthum  Halberstadt  wurde  also  schon  von 
Karl  dem  Grossen  begründet.  Auch  Hilde^rim  ist  durch  die 
Urkunde  als  Bischof  itlr  814  durchaus  beglaubigt.  Die  Halber- 
städter Tradition  nennt  ihn  als  ersten  Bischof,  schon  Tbietmar 
berichtet,  dass  er  47  Jahre  den  Bischofstuhl  innegehabt  habe 
und  827  gestorben  sei*.  Tradition  und  Urkunde  stützen  sich 
hier  gegenseitig.  Mag  an  der  spät  erst  auftretenden  Tradition, 
wie  auch  ich  nicht  zweifle,  mancher  sagenhafte  Zug  kleben, 
mag  die  eine  Einzelheit  nicht  zu  beweisen,  die  andere  nicht 
ohne  Bedenken  sein,  diese  Tradition  darf  immerhin  einen  be- 
rechtigteren Anspruch  auf  Glaubwürdigkeit  erheben,  als  ihr 
von  der  Geschicntsforschun^,  die  ja  nicht  gar  so  selten  das 
I^nd  mit  dem  Bade  ausschüttet,  seit  Rettberg  bisher  ein- 
geräumt wird. 


1)  «aactoritas  hec\         2)  'datam*  Hs.  1,  'dat/  Hs.  2.  S.        3)  «fide- 
liter'.         4)  rV,  45  MG.  SS.  IH,  787. 


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Zwei  Excurse  zu  den  falschen  Capitularien  des 
Benedictus  Levita. 

Von  Fr.  Maassen. 


Die  allg^emefne  Tendenz  und  die  drei  ersten  Capitel. 

Der  grosse  Falsarius  auf  dem  Gebiete  der  Rechtsquellen, 
der  mit  seiner  Einführung  unter  dem  bescheidenen  J^amen 
des  Leviten  oder  Diaconen  Benedict  sicher  alles  Andre  eher 
beabsichtigte,  als  die  Ermittelung  seiner  interessanten  Person 
zu  erleichtern  1,  hat  in  der  Vorrede  zu  seinem  Werke  dasselbe 
als  eine  Sammlung  von  Capitularien  Pippin's,  KarPs  des 
Grossen  und  Ludwig's  des  Frommen  angekündigt.  Diejenigen 
Capitely  welche  der  Compilator  davon  ausgenommen  wissen 
wollte,  sind  in  der  Vorrede  besonders  angegeben.  Unter  diesen 
befinden  sich  auch  die  drei  ersten  Capitel  der  Sammlung 
(L.  I,  c.  1 — 3)^.  Alle  hier  nicht  erwähnten  Capitel  aber,  so 
versichert  Benedict,  sind  Capitularien   der  genannten  Könige. 

Diese  Angabe  ist  bekanntlich  falsch.  Nur  zum  kleinsten 
Theil  besteht  die  Compilation  aus  echten  Capitularien ' ;  die 
grosse  Mehrzahl  der  Capitel  ist  aus  andern,  insbesondere 
aus  kirchlichen  Rechtsquellen  geschöpft;  viele  derselben  sind 
nur  mit  mehr  oder  minder  grossen  Abweichungen  vom  Wort- 
laut und  Sinne  des  Originals  aufgenommen,  eine  verhältnis- 
mässig  geringe  Anzahl   ist   lediglich    als  Product   der   freien 


1)  Wie  man  glauben  kann,  der  Betrüger  sei  wirklich  ein  Diacon  der 
Mainzer  Kirche  gewesen,  ist  mir  anverstfindlich.  Weil  er  sich  so  nennt, 
ist  er  es  eben  nicht.  2)  Es  werden  femer  noch  ausgenommen:  L.  I, 
c.  2 — 63,  welche  dem  Pentateuch  entlehnt  sind,  und  L.  III,  c.  1 — 122, 
deren  Quelle  mit  Ausnahme  von  7 — 8  Capiteln  die  Dionysio-Hadriana 
ist.  Freilich  sollen  auch  diese  Capitel  nach  der  Vorbemerkung  zu  L.  III. 
auf  Befehl  EarFs  excerpiert  und  von  Ludwig  mit  Zusätzen  versehen  sein. 
Wenn  ausserdem  noch  erwähnt  wird,  dass  das  dritte  Buch  auch  alia 
regulae  monasticcte  congruentia  .  .  .  capitula  enthalte,  so  ist  das  nicht 
genau.  Nicht  hier,  sondern  in  der  Additio  I.  finden  sich  die  'capitula 
monachomm*  der  Aachener  Regel.  3)    Es   beruht   auf  einem  Irrthum, 

wenn   Savigny,    Gesch.    d.    röm.    Rechts    i.   M.   II,    101,    annimmt:    die 
Capitularien  nähmen  den  grössten  Theil  des  Werkes  ein. 


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Zwei  Ezcurse  z.  d.  falBch.  Capitalarien  d.  Benedictos  Levita.      295 

Erfindung  Benedictes  zu  betrachten.  Da  aber  die  Provenienz 
der  einzelnen  Capitel  verschwiegen  wird,  so  erscheinen  sie 
sämmtlich  nach  Massgabe  der  in  der  Vorrede  gemachten  An- 
kündigung als  Capitularien  Pippin's,  Karl's  und  Ludwig's. 

Der  Zweck  dieses  grossartigen  Betruges  ergiebt  sich  mit 
einer  Jeden  Zweifel  ausschliessenden  Gewissheit  aus  dem  In- 
halt dieser  falschen  Capitularien.  Der  Falsarius  wollte  die 
Chancen  des  Reformprogrammes  einer  grossen  kirchlichen 
Partei  im  Reiche,  zu  der  er  natürlich  selbst  gehörte,  dadurch 
erheblich  steigern,  dass  er  die  Welt  glauben  machte,  die  ein- 
zelnen Postulate  dieses  Programmes  seien  von  der  weltlichen 
Gewalt  bereits  zu  Gesetzen  erhoben.  Daher  sind  es  folgende 
Punkte,  welche  in  den  Capitularien  Benedicts  mit  besondrer 
Vorliebe  behandelt  werden:  Vorrang  der  kirchlichen  vor  der 
weltlichen  Gesetzgebung;  ausschliessliche  Competenz  des  apo- 
stolischen Stuhles  für  die  causae  maiores,  insbesondere  für 
die  iudicia  episcoporum;  das  Erfordernis  der  päpstlichen 
Autorisation  für  die  Berufung  aller  Synoden  und  der  Bestäti- 
gung ihrer  Beschlüsse  durch  den  Papst;  die  Nothwendigkeit 
der  Restitution  abgesetzter  oder  vertriebener  und  ihrer  Güter 
beraubter  Bischöfe  vor  Erhebung  einer  Anklage  wider  sie; 
die  Ausschliessung  der  weltlichen  Gerichtsbarkeit  über  Cle- 
riker,  insbesondere  bei  wider  sie  erhobenen  Accusationen ; 
die  concurrierende  Gerichtsbarkeit  der  Bischöfe  auch  in  Rechts- 
streitigkeiten unter  Laien;  die  Begründung  und  Befestigung 
der  Primaten  würde ;  die  Abolition  des  Institutes  der  Chor- 
bischöfe. 

So  grob  die  Täuschung  war:  sie  gelang.  Von  dem 
frühesten  überhaupt  nachweisbaren  Citat  i  angefangen  werden 
die  Capitel  der  drei  Bücher  des  Fälschers  Benedict  als  denen 
der  vier  Bücher  des  würdigen  Abtes  von  Fontanelle  Anse- 
gisus  ebenbürtig  behandelt  und  als  Capitularien  der  fränki- 
schen Könige  qualificiert:  in  Concilsacten,  in  weltlichen  Ge- 
setzen, bei  Schriftstellern,  in  Rechtssammlungen.  Sieben 
Jahrhunderte  hindurch  und  länger  hat  sich  kein  Zweifel  ver- 
nehmen lassen.  Der  Erste,  der  es  aussprach,  dass  ein  grosser 
Theil  des  Inhaltes  der  drei  Bücher  Benedictes  den  Namen  von 
Capitularien  nicht  verdiene,  war  Peter  Pithou  in  der  Vorrede 
zu  seiner  Ausgabe  der  Capitularien  (Paris  1588).  Blondel  in 
seinem  Pseudo-Isidorus   und    Conring   in    seinem    Buche   De 


1)  In  Karoli  II.  conv.  Caris.  a.  867  (LL.  I,  453  ßq.)  wird  eine 
kleine  Sammlung,  bestehend  aus  sechs  Capiteln  des  Ansegiras  und  ans 
Ben.  L.  I,  c.  341  und  L.  II,  c.  383  (nicht,  wie  meistens  angegeben  wird, 
c.  97;  denn  die  drei  letzten,  im  c.  383  vorhandenen,  Worte  des  Citats 
fehlen  in  c.  97),  so  inscribiert:  *8ecuntur  capitula  domni  Karoli  et  domni 
Hludovici  imperatorum*. 


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296  Fr.  Maaesen. 

origine  iuris  Germanici  (§  15)  sind  Pithou  gefolgt.  Aus  ganz 
verschiedenen  Gründen  haben  dann  Baluze  in  den  Prolegomena 
zur  Ausgabe  der  Capitularien  (§  46)  und  Savigny  (a.  S.  294, 
Note  3  a.  O.)  versucht,  der  Erstere  die  Echtheit  zu  retten,  der 
Zweite  den  Benedictus  Levita  wenigstens  von  der  Beschuldi- 
gung absichtlicher  Täuschung  zu  entlasten.  Eine  directe 
Widerlegung  mit  den  durchschlagenden  Gründen  haben  diese 
merkwürdigen  Irrthümer  zweier  so  bedeutender  Gelehrten 
niemals  erfahren.  Trotzdem  sind  dieselben  ohne  dauernden 
Einfluss  ^blieben. 

um  aie  Erforschung  der  Quellen  Benedicts  hat  sich  dann 
Knust  (LL.  II,  19  sq.)  unleugbare  Verdienste  erworben.  Ein 
verhängnisvoller,  den  Werth  seiner  Arbeit  wesentlich  beein- 
trächtigender Irrthum  war,  dass  Knust  die  Priorität  der 
pseudoisidorischen  Decretalen  annahm  und  demgemäss  eine 
grosse  Anzahl  von  Capiteln  auf  sie  als  auf  ihre  Quelle  zurück- 
nlhrte.  Dass  das  Verhältnis  vielmehr  das  umgekehrte  ist,  hat 
Hinschius  bis  zur  Evidenz  einer  wissenschaftlich  feststehenden 
Thatsache  erwiesen'.  Aber  auch  in  anderen  Beziehungen 
bleibt  nach  diesem  ersten  Versuche,  die  Capitel  Benedictes  in 
umfassender  Weise  auf  ihre  Quellen  zurückzuführen,  im  Ein- 
zelnen noch  Manches  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen;  ins- 
besondere wird  nicht  mehr  bloss  auf  den  Ursprung  der  ein- 
zelnen Capitel,  sondern  auch  auf  die  von  dem  Impostor 
unmittelbar  benutzten  Subsidien  die  Aufmerksamkeit  sich 
richten  müssen.  Eine  abschliessende  Lösung  der  Aufgabe 
kann  mit  Rücksicht  auf  die  eigenthümlichen  Schwierigkeiten 
der  Arbeit  wohl  nur  von  der  successiven,  sich  gegenseitig 
ergänzenden  Thätigkeit  Mehrerer  erwartet  werden. 

Vorliegend  nun  handelt  es  sich  nicht  um  einen  Beitrag 
zur  Eruierung  der  Quellen  Benedictes,  sondern  um  drei  im 
Text  unverändert  gelassene  Capitel,  die  in  der  Sammlung 
ganz  ausnahmsweise  mit  der  richtigen  Inscription  versehen 
sind  und  deren  Herkunft  daher  nicht  zweifelhaft  ist. 

Was  hat  den  Impostor  zur  Aufnahme  der  ersten  drei 
Capitel  bewogen?  Die  Beantwortung  dieser  Fra^e  bietet 
einen  Beitrag  zur  Beurtheilung  der  ausserordentlichen  Um- 
sicht und  Ueoerlegung,  mit  der  bei  der  Fälschung  zu  Werke 
gegangen  ist. 

Diese  Capitel  sind:  1.  das  Schreiben  des  Papstes  Zacharias 
an  alle  Geistlichen,  Herzoge,  Grafen  u.  s.  w.  m  Gallien  und 
den  Provinzen  der  Franken  Referente  nohis  (JaflFö-Watt.  2275) ; 
2.  und  3.  die  beiden  von  Karlmann  gehaltenen  Reichssynoden, 


1)  Es  Termindert  den  Werth  der  Beweisführangr  nicht,  dass  sich  noch 
eine  Anzahl  von  Belegen  beibringen  liesse,  die  Hinschius  nicht  ange- 
führt hat. 


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Zwei  Ezcurse  z.  d.  falsch.  Capitularien  d.  Benedictus  Levita.     297 

je  V.  J.  742  (Boretius,  Capitularia  I,  24)  und  v.  J.  743  oder 
etwas  später  (ibid.  p.  26). 

Der  Zweck  der  Aufnahme  des  Papstschreibens  wird  erst 
deutlich  durch  das,  was  in  der  Vorreae  über  die  Aufnahme 
der  Synoden  Karlmann's  gesagt  ist.  Bemerkt  sei  nur^  dass 
es  dem  Impostor  wesentlich  auf  einen  Passus  des  Schreibens 
ankam,  während  der  ganze  übrige  Inhalt  für  ihn  keine  Be- 
deutung hatte.  Es  sei,  so  heisst  es  in  dem  Schreiben,  eine 
Reichssynode  —  welche,  ist  hier  gleichgültig  —  von  Pippin 
und  Earlmann  gemäss  der  Aufforderung  des  Papstes  und  im 
Beisein  seines  Legaten  Bonifacius  gehalten  worden  (itiocta 
nostram  commonitionem  mediantibus  füiis  nostris  Pippino  et 
Karlomanno  principihus  veatris,  peragente  etiam  vice  nostra 
metropolitano  Bony^ado). 

Weshalb  aber  die  beiden  Synoden  Karlmann's  gebracht 
werden,  darüber  giebt  die  Vorrede  die  erwünschte  Aufklärung. 
Diese  beiden  synodalen  Convente,  heisst  es  hier,  welche  der 
Legat  der  h.  römischen  Kirche,  Bonifacius,  als  Stellvertreter 
des  Papstes  Zacharias,  zugleich  mit  dem  Frankenfürsten 
Karlmann  canonisch  gehalten  habe,  seien  zu  dem  Zwecke  in 
die  Sammlung  aufgenommen  worden,  ut  agnoseant  omnea 
haec  praedictorum  principum  (i.  e.  IHppini,  Karoli,  Bludo- 
vici)  capütda  maxime  apostolica  auctoritate  fore  firmata. 
Deutlicher  konnte  der  Levite  Benedict  sich  nicht  erklären. 
Nicht  um  ihres  Inhalts  willen  bringt  er  diese  Synoden  Karl- 
manns, sondern  um  damit  auf  inductivem  Wege  den  Beweis 
zu  liefern,  dass  die  Capitularien  der  Frankenfürsten  ihrer 
grossen  Mehrzahl  nach  aurch  die  apostolische  Autorität  ihre 
Bestätigung  erhalten  hätten.  Aus  welchem  Grunde  aber  unser 
Levite  diesen  Beweis  für  nöthig  hielt,  ist  unschwer  zu  erkennen. 

Ich  habe  oben  gezeigt,  dass  Benedict  dem  Reform programm 
seiner  Partei  dadurch  zum  Siege  zu  verhelfen  suchte,  dass  er 
die  einzelnen  Punkte  desselben  als  durch  die  fränkischen 
Könige  mit  Gesetzeskraft  versehen  erscheinen  liess.  Das  war 
der  nächste  Zweck  seines  Betruges.  Damit  war  aber  zugleich 
eine  unleugbare  Gefahr  verknüpft.  Wenn  die  Capitel  seiner 
Sammlung  das  waren,  für  was  der  Falsarius  sie  ausgab,  dann 
hatten  die  Könige  ihrer  gesetzgebenden  Gewalt  eine  Anzahl 
von  Gegenständen  unterworfen,  für  welche  am  allerwenigsten 
die  eigne  Partei  des  Urhebers  der  Fälschung  ihnen  die  Com- 
petenz  einzurätnnen  gewillt  war. 

Darum  galt  es  ein  Correctiv  zu  finden. 

Es  kam  darauf  an,  die  Ueberzeugung  hervorzurufen,  dass 
die  Capitularien  Gesetze  seien,  welche  durch  den  Papst  ihre 
Bestätigung  erhalten  hätten.  Das  ist  das  Motiv  für  oie  Auf- 
nahme der  drei  ersten  Capitel  in  die  Sammlung  gewesen. 

Aber  dem  vorsichtigen  Impostor  genügte  es  nicht,  bloss 


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298  Fl-.  Maassen. 

im  Wege  der  Analogie  den  Beweis  zu  führen;  er  kommt  im 
letzten  Capitel  seines  Werkes  (L.  III,  c.  478)  noch  einmal 
auf  dieses  Thema  zurück  und  liefert  hier  den  Beweis  durch 
Bezugnahme  auf  die  Acten  der  Convente  selbst. 

De  capitulis  apo8t$lica  auctoritate  roboratis, 
Maxime  trium  uUimorum  capitula  istorum  librorum  apo- 
stolica  sunt  cuncta  auctoritate  rohorata,  quia  Ms  condendis 
maxime  apostolica  interfuit  legatio,  Nam  eorum  nomina 
....  hie  non  inseruimus  ....  vitantes  legentium  atque 
scribentium  fastidia.  Si  quis  autem  plenius  ea  nosse  voluerit, 
istorum  legat  avtentica,  quibus  illa  inserta  reperiet. 

Was  durch  die  drei  ersten  Capitel  immerhin  nur  indirect 
erwiesen  war:  haec  praedictorum  principum  capitula  maxime 
apostolica  auctoritate  fore  firmata,  das  wird  hier  durch  die 
Berufung  auf  die  Originalacten  selbst  belegt.  Freilich  bringt 
der  eifrige  Sammler  aus  wohlwollender  Rücksicht  für  den  ge- 
wöhnlichen Leser  und  Abschreiber  diese  Acten  nicht  voll- 
ständig. Aber  für  jeden,  der  sich  dafür  interessiert,  sind  sie 
leicht  zu  finden.  Er  braucht  sich  nur  an  die  Adresse  Bene- 
dictes zu  wenden. 

So  war  also  der  doppelte  Zweck  erreicht:  die  Forde- 
rungen der  kirchlichen  Reformpartei  erschienen  durch  eine 
Menge  unterschobener  Capitularien  als  sanctioniert,  und  doch 
war  der  Gesetzgebungsgewalt  der  Kirche  nicht  das  Mindeste 
vergeben. 

Und  so  konnte  der  biedere  Levite  Benedict  mit  Beruhi- 
gung seiner  Sammlung  in  der  Vorrede  das  Zeugnis  ausstellen, 
dass  die  in  ihr  enthaltenen  Capitel  von  Allen  mit  grossem  Nutzen 
würden  studiert  werden,  weil  sie  mit  der  doppelten  Autorität 
kirchlicher  und  weltlicher  Gesetze  ausgestattet  seien  (quoniam 
valde  sunt  utilia  haec  capitula  et  scire  volentibus  oppido  pro- 
futuray  quae  pro  lege  tam  ecclesiastica  quam  et  seculari  iure 
firmissimo  sunt  tenenda). 


IL 
Die  drei  Vorreden. 

In  einer  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Bd.  V 
(1865),  S.  1  f.  unter  dem  Titel  *Pseudo-Isidor'  erschienenen 
Abhandlung  hat  Paul  Roth  die  Ansicht  ausgesprochen,  dass 
die  drei  der  Sammlung  Benedictes  voraufgehenden  Stücke 
wahrscheinlich  ein  späterer  Zusatz  seien  (a.  a.  O.  S.  17  f.). 
Diese  Stücke  sind: 

1.  eine  metrische  Vorrede  in  sieben  Distichen,  in  welcher 


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Zwei  Excurse  z.  d.  falsch.  Capitularien  d.  BenedictuB  Levita.  299 

u.  a.  gesagt  ist,  dass  der  Urheber  der  Compilation  der  Levite 
Benedict  sei; 

2.  die  eigentliche  Praefatio,  welche  in  angebundener  Rede 
Rechenschaft  ^iobt  über  den  Inhalt  und  Plan  des  Werkes; 

3.  ein  Gedicht,  welches  in  achtunddreissig  Distichen  eine 
Verherrlichung  des  Hauses  der  Karolinger  bis  auf  die  drei 
Söhne  Ludwig's  des  Frommen  herab  und  die  Widmung  des 
Werkes  an  diese  enthält. 

Die  von  Roth  angeführten  Gründe  sind  aber  keineswegs 
überzeugend. 

Erstens.  Für  das  von  Hinkmar  verfasste  Schreiben 
der  Synode  von  Quierzy  y.  J.  858  (Sirmond,  Concilia  Galliae 
III,  117)  sei^  meint  Roth,  ein  Exemplar  der  falschen  Capitu- 
larien benutzt  worden,  in  dem  die  Praefatio  fehlte.  In  dem 
c.  7  dieses  Schreibens  wird  nämlich  die  unter  Earlmann 
i.  J.  743  oder  etwas  später  abgehaltene  Synode  von  Lestines 
nach  Ben.  L.  I,  c.  3  citiert.  Dabei  kommen  folgende  irrige 
Angaben  vor:  es  wird  einmal  die  Synode  Pippin  statt  Earl- 
mann zugeschrieben  und  es  wird  zweitens  e^esagt,  dass  auf 
ihr  ausser  Bonifacius  noch  ein  anderer  päpstlicher  Legat  mit 
Namen  Georgius  zugegen  gewesen  sei.  Dass  das  erste  Ver- 
sehen njcht  vermieden  wurde,  daran  trägt  lediglich  die 
Flüchtigkeit  Hincmar's  die  Schuld.  Es  geht  nämlich  bei 
Ben.  a.  a.  0.  der  Synode  von  Lestines  das  Concil  Earlmann's 
V.  J.  742  vorher,  welches  so  inscribiert  ist:  Synodus  cum 
actihua  suis  iussione  apostolica  a  saneto  Bonifacio  et  Fran- 
corum  episcopis  suh  Karlomanno  duce  habita  etc.  Die  un- 
mittelbar auf  dieses  Capitel  folgende  Synode  von  Lestines  hat 
die  Ueberschrift:  Item  altera  synodus  a  supra  dictis  em- 
scopis  ac  principe  apostolica  auctoritate  ....  habita.  Es 
wird  also  hier  mit  einer  jedes  Missverständnis  ausschliessenden 
Deutlichkeit  Earlmann  als  derjenige  bezeichnet,  von  dem  die 
Synode  gehalten  sei.  Daher  bedurfte  es  nur  einer  gewöhn- 
lichen Aufmerksamkeit  von  Hincmar's  Seite,  um  die  irrige 
Annahme,  dass  die  Synode  von  Pippin  gehalten  sei,  zu  ver- 
meiden. Dass  aber  Hincmar  die  ebenfalls  irrige  Ansicht 
hegen  konnte:  es  habe  ein  römischer  Legat  Georgius  der 
Synode  von  Lestines  beigewohnt,  das  erklärt  sich  so:  Nach 
der  Synode  von  Lestines  folgen  oei  Benedict  in  c.  4  u.  5  zu- 
nächst zwei  Capitel  aus  der  Sammlung  des  Ansegisus  und 
dann  in  c.  6—21  eine  ganze  Reihe  von  Capiteln  aus  dem 
Capitulare  von  Compi^gne  v.  J.  757  (Boretius,  Capitularia  I, 
37).  Gleich  in  dem  ersten  dieser  Capitel  heisst  es  am  Schluss : 
Georgius  episcopus  Romanus  et  Johannes  sacellarius  sie  sen- 
serunt,  und  am  Schluss  der  nächstfolgenden  Capitel:  Oeorgius 
sensit.  Diese  Capitel  Benedictes  führen  aber  von  c.  4  ange- 
fangen nach  der  wohlberechneten  Methode  des  Impostor  keine 


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300  Fr.  Maassen. 

Inscriptionen.  Es  konnte  daher  leicht  geschehen,  dass  Hink- 
mar  sie  als  noch  zu  der  unmittelbar  vorhergehenden,  rite  in* 
scribierten  Synode  von  Lestines  gehörig  ansah. 

Hätte  aber  Hincmar,  meint  Koth|  die  Vorrede  gehabt^  so 
würden  diese  Versehen  nicht  möglich  gewesen  sein,  da  in  der 
Vorrede  sowohl  dem  Earlmann  beide  Synoden  richtig  zuge- 
schrieben werden,  als  auch  Bonifacius  allein  als  päpstlicher 
Legat  genannt  ist.  Roth  setzt  daher  voraus,  dass  Hinkmar 
die  Vorrede   Benedictes  ihrem   ganzen  Inhalt  nach  im  Kopf 

fehabt  haben  müsse,  wenn  sie  in  dem  für  das  Citat  benutzten 
Ixemplare  der  Compilation  sich  befand.  Bei  aller  guten  Mei- 
nung von  Hincmar's  Gedächtnis  scheint  mir  die  Annahme, 
dass  es  in  solchem  Maasse  prompt  functioniert  habe,  denn  doch 
zu  weit  zu  gehen.  Offenbar  sind  wir  berechtigt  anzunehmen, 
dass,  wenn  Hincmar  sogar  die  Inscription  des  von  ihm 
citierten  Capitels  übersehen  oder  vergessen  konnte,  er  viel 
eher  noch  bei  seinem  Citat  an  eine  in  der  Vorrede  beiläufig 
gemachte  Angabe  über  die  Herkunft  des  Capitels  sich  nicht 
erinnern  mochte.  Es  ist  Roth  entgangen,  dass,  wenn  über- 
haupt ein  vorausgesetzter  Orad  der  Aufmerksamkeit  eines 
Schriftstellers  als  ein  sicherer  Factor  bei  derartigen  Beweis- 
führungen in  Betracht  kommen  könnte,  wir  in  unserem  Falle 
doch  zunächst  genöthigt  sein  würden,  das  Fehlen  der  Inscrip- 
tion des  citierten  Stückes  in  dem  von  Hincmar  benutzten 
Exemplare  anzunehmen.  Dann  erst  würde  die  Frage  aufge- 
worfen werden  können,  ob  auch  der  Schluss  auf  das  Fehlen 
der  Vorrede  zulässig  sei. 

Noch  schwächer  ist  das  auf  Hincmar's  zweiten  Irrthum 
gegründete  Argument  für  das  Fehlen  der  Vorrede.  Denn 
selbst  wenn  Hincmar  wusste  und  sich  daran  erinnerte,  dass 
in  der  Vorrede  Bonifacius  als  Stellvertreter  des  Papstes 
Zacharias  genannt  sei,  so  stand  ja  dieses  Zeugnis  keineswegs 
in  Widerspruch  mit  der  durch  eine  andere  Quelle  begründeten 
Annahme,  dass  noch  ein  zweiter  Legat  der  Synode  von 
Lestines  beigewohnt  habe^ 

Zweitens.  Es  sei  auffallend,  meint  Roth,  dass  im 
neunten  Jahrhundert  bei  Citaten  aus  Benedict  sein  Name 
nicht  genannt  werde,  während  der  des  Ansegisus  öfter  vor- 
komme. Roth  führt  aber  nur  einen  Fall  der  letzteren  Art 
an.  An  welche  anderen  Fälle  er  noch  gedacht  haben  kann, 
weiss  ich  nicht.  Roth  will  aus  diesem  Umstände  folgern, 
dass  die  metrische  Vorrede  von  sieben  Distichen,   in  welcher 


1)  üebrigens  irrt  Roth,  wenn  er  a.  a.  O.  die  Benutzung  Benedictes 
5n  dem  Schreiben  der  Synode  von  Quierzy  v.  J.  868  für  die  erste  hält, 
^e  sich  überhaupt  nachweisen  lässt.     S.  o.  S.  296,  Note  1. 


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Zwei  Ezcurse  z.  d.  falsch.  Capitalarien  d.  Benedictas  Levita.     301 

der  Name  Benedictes  vorkommt^  im  neunten  Jahrhundert  noch 
nicht  mit  der  Sammlune  verbunden  gewesen  sei. 

Ist  es  nun  in  der  That  auffallend,  dass  der  bis  auf  den 
Namen  gänzlich  unbekannte  Urheber  einer  Sammlung  von 
für  echt  gehaltenen  Capitularien  bei  Citaten  aus  dieser  nicht 
genannt  wird?  Wenn  dem  so  wäre»  dann  würde  es  noch  um 
vieles  merkwürdiger  sein,  dass  der  Name  des  bekannten  Abtes 
von  Fontanelle  Ansegisus  bei  den  vielen  Citaten  aus  seiner 
Sammlung  —  sie  sind  häufiger  als  die  aus  Benedict  —  nicht 
genannt  wird.  Eine  oder  selbst  einige  ganz  vereinzelte  Aus- 
nahmen würden  nicht  ins  Gewicht  fallen.  Ganz  anders  ver- 
hielte sich  die  Sache,  wenn  wirklich  nur  die  Citate  aus  dem 
neunten  Jahrhundert  den  Namen  Benedictes  verschwiegen, 
während  er  später  genannt  würde.  Dann  läge  allerdings  die 
Annahme  nahe,  dass  der  Name  erst  später  bekannt  geworden 
sei.  Die  Zeitgrenze  würden  mit  Rücksicht  auf  unsere  ältesten 
Handschriften,  welche  sämmtlich  die  Vorreden  enthalten,  das 
Ende  des  neunten  und  der  Anfang  des  zehnten  Jahrhunderts 
bilden.  Nun  hat  aber  Roth  kein  einziges  späteres  Citat  nach- 
gewiesen, welches  den  Benedictus  Levita  mit  Namen  nennte. 
Mir  ist  ein  solches  nicht  bekannt,  obgleich  doch  die  Citate 
in  den  Concilien  aus  dem  Ende  des  neunten  und  dem  Anfange 
des  zehnten  Jahrhunderts,  femer  die  Capitel  aus  Benedict  m 
den  Canonsammlungen  vom  Anfange  des  zehnten  Jahrhunderts 
bis  auf  Gratian's  Decret  herab  keineswegs  selten  sind. 

Drittens.  Da  in  dem  letzten  Capitel  des  Werkes 
(L.  ni,  c.  478)  auf  die  Vorrede  zurückverwiesen  wird  (ut 
...  in  prooemio  pradibatum  estjy  so  würde  schon  damit  die 
Meinung  Roth*s  unvereinbar  sein»  wenn  man  nicht  annehmen 
wollte,  dass  die  Sammlung  nicht  sofort  in  ihrem  ganzen  Um- 
fange, sondern  in  Zwischenräumen,  partienweise,  erschienen 
sei.  Dies  scheint  denn  auch  die  Ansicht  Roth's  zu  sein 
(a.  a.  O.  S.  18).  Aus  den  Handschriften  ergebe  sich,  sagt 
Roth,  dass  die  Sammlung  in  ^anz  verschiedenen  Formen  ver- 
breitet gewesen  sei.  In  der  Vorrede  ist  aber  von  den  drei 
Büchern  als  von  etwas  Vorhandenem  die  Rede.  Natürlich 
kann  sie  daher  nicht  vor  der  gänzlichen  Vollendung  der 
Sammlung  erschienen  sein. 

Ich  bin  der  entgegengesetzten  Ansicht.  Ich  finde  in  dem 
Stande  der  Sache,  wie  ihn  die  handschriftliche  Ueberlieferung 
darbietet,  auch  nicht  den  mindesten  Grund,  der  uns  berech- 
tigte, daran  zu  zweifeln,  dass  die  Sammlung  sofort  in  ihrem 
in  der  Vorrede  angegebenen  Umfange  von  drei  Büchern  ver- 
öffentlicht sei.  Sechs  der  theils  von  Baluze,  theils  von  Pertz, 
theils  von  beiden  benutzten  Handschriften  enthalten  die  drei 
Bücher  Benedictes  im  Anschluss  an  die  vier  Bücher  des  Anse- 
gisus vollständig.    Diese  Handschriften  sind :  die  Pariser  4643. 


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302  Fr.  Maassen. 

4635.  4636,  eine  von  Baluze  benutzte  Handschrift  von  ßeau- 
vais  und  ein  ebenfalls  von  Baluze  erwähnter  cod.  Vat.  Pal., 
endlich  der  von  Pertz  benutzte  cod.  Qothanus.  Dagegen  kann 
nicht  ins  Gewicht  fallen,  dass  die  Pariser  Handschrift  4637 
ausser  dem  vollständigen  ersten  die  zwei  letzten  Bücher  nur 
in  abgekürzter  Form  bringt.  Und  wenn  die  Handschrift;  von 
St,  Gallen  727  und  die  von  Baluze  benutzte  Handschrift  von 
Mont-St.-Michel  nach  dem  vollständigen  ersten  Buche  nur  noch 
das  zweite  unvollständig  bringen  und  die  beiden  Handschriften 
Baluze's,  der  cod.  Camteron.  und  der  cod.  Rivipull.,  das  erste 
Buch  allein  enthalten,  so  ist  das  um  so  weniger  für  die  An- 
sicht Roth's  beweisend,  als  diese  Handschriften  auch  die  Vor- 
reden enthalten,  welche  auf  die  vollständige  Sammlung  von 
drei  Büchern  berechnet  sind.  Dieselben  Handschriften  mit  Aus- 
nahme des  cod.  Sangall.  haben  auch  die  den  drei  Vorreden 
vorhergehende  Notiz:  De  conglutinatione  iatorum  et  com- 
municatione  Septem  librorum,  capitulorum  videlicet  domini- 
corum,  qualiterque,  quibus  et  a  quibus  collecti,  ordinati  atque 
conscripti  esse  monstrantur ,  sequens  indicat  lectio  etc.  Das 
Vorhandensein  der  Vorrede  sowohl  wie  dieser  Notiz  beweist, 
dass  den  angeführten  Handschriften  Exemplare  der  vollstän- 
digen Sammlung,  mittelbar  oder  unmittelbar,  zu  Grunde 
lagen. 

Der  von  Roth  angeregte  Zweifel,  dass  die  Sammlung 
sofort  in  demselben  Umfanee  und  derselben  Gestalt,  in  denen 
sie  in  den  drei  Büchern  der  Ausgaben  vorliegt,  erschienen 
sei,  hat  daher  keinen  Grund.  Ist  aber  dem  so,  dann  sind  wir 
nicht  bloss  nicht  gezwungen,  mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt 
der  Vorrede  anzunehmen,  dass  dieselbe  erst  später  hinzu- 
gefügt sei,  wir  sind  nun  durch  die  Thatsache  der  Erwähnung 
des  'Prooemium'  im  Schlusscapitel  vielmehr  umgekehrt  ge- 
nöthigt,  das  gleichzeitige  Erscheinen  der  Vorrede  mit  dem 
Werke  selbst  für  gewiss  zu  halten. 


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Hincmar  von  Reims 

der  Verfasser  der  sog.  Collectio  de  raptoribus 

im  Capitular  von  Quierzy  857. 

Von  Victor  ftraase. 

Dem  Capitulare  Carisiacense  857  (LL.  I,  S.  451  ff.)  ist 
bekanntlieh  ausser  einer  Gruppe  von  Auszügen  aus  Ansegis 
und  Benedictus  Levita  ein  Actenstück  angefügt,  welches,  von 
Sirmond  als  'Collectio  de  raptoribus'  bezeichnet  >,  sich  unter 
Heranziehung^  der  Bibel^  Patristiker,  Concilien  und  pseudo- 
isiborischen  Uecretalen  über  die  Räuber  des  Kirchenguts  aus- 
lä8st.  Als  Verfasser  desselben  nahm  Weizsäcker*  den 
Erzbischof  Hincmar  von  Reims  an.  Dem  widersprach  v.  Noor- 
den^  mit  der  Bemerkung,  dass  derselbe  zwar  auf  der  Synode 
gegenwärtig  gewesen,  dass  aber  die  Abfassung  des  Synodal- 
schreibens durch  ihn  in  keiner  Quelle  verbüi^  sei.  Ich 
glaube,  trotz  dieser  Ablehnung  die  Autorschaft  Hincmars  zur 
Gewissheit  erheben  zu  können*. 

Es  kommen  für  die  Untersuchung  ausser  der  Coli,  selbst 
folgende,    zum  Theil  schon   von  Weizsäcker  hervorgehobene, 


1)  Ich  halte  diese  Ueberschrift  nicht  für  zutreffend:  es  liegt  hier  viel- 
mehr, wie  das  aus  den  hftofiger  wiederkehrenden  Worten:  'andiant  rapto- 
res'  und  besonders  aus  dem  Schluss:  'Episcopus  Omnibus  dicere  debet* 
hervorgeht,  das  Muster  einer  Admonitio  vor,  welche  die  Bischöfe  nach  c.  3 
ihren  Pfarrkindern  vorlesen  sollten.  —  Warum  Pertz  das  Stück  hat  petit 
drueken  lassen,  ist  nicht  recht  erfindlich;  eine  Ableitung  aus  einer  be- 
kannten Vorlage,  welche  allein  nach  den  Editions  -  Grandsätzen  der  MG. 
den  Petit-Satz  rechtfertigen  würde,  ist  die  Admonitio  keineswegs ;  vielmehr 
darf  sie  den  Ansprach  erheben,  als  ein  selbständiges  Actenstück  zu 
gelten.  2)  Hincmar  und  Ps.-Isidor,  in  Niedner's  Zeitschr.  f.  histor.  Theo- 
logie XXVIII  (1868)  8.  366;  er  spricht  sich  nicht  ganz  scharf  aus:  er 
sagt,  Hincmar  habe  auf  der  Synode  von  Quierzy  Anaklet  etc.  zu  Hilfe 
gerufen  und  dtiere  dieselben  Stellen  auch  auf  dem  Conc.  Tusiac.  860; 
ob  er  dies  in  seiner  Eigenschaft  als  Leiter  der  Synoden  oder  als  Ver- 
fasser der  Synodalschreiben  gethan  hat,  geht  aus  Weizsäckers  Worten 
nicht  deatlioh  genug  hervor.  Aehnlich  auch  Dümmler,  Ostfränk.  Reich 
IT^,  S.  98.         8)  Hincmar  v.  Reims  S.  141.  4)  Schrörs,  Hincmar  von 

Reims,  hat  die  Frage  S.  77  nicht  berührt. 


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304  Victor  Krause. 

Schriftstücke  in  Betracht:  1^  Das  Sjmodalschreiben *  von  Tusey 
860y  in  seinem  zweiten  Theil;  2)  die  Synode  apud  S.  Macram', 
April  881,  c.  5;  3)  Hincmars  Brief  an  Ludwig  III,  881,  Juni«, 
c.  4;  4)  dessen  Brief  an  Volk  und  Clerus  von  Beauvais  881, 
JuU*;  5)  dessen  Brief 'de  causa  Teutfridi'»  845—882,  c.  3. 
Dieselben  sind  dadurch  charakteristisch,  dass  sich  in  ihnen 
nicht  nur  die  drei  Citate  aus  Pseudo  -  Anaclet,  Pseudo-Urban 
und  Pseudo-Lucius  *.  sondern  auch  andere  mehr  oder  weniger 
grosse  Parthien  wiederholen.  So  ist  n.  4  von:  'Sanctus'  nam- 
que  Spiritus  per  eos  qui  cum  Christo  in  coelo  regnant  et  in 
terris  miraculis  coruscant,  dixit  et  usque  ad  nos  scriptis  per- 
venire  fecit  dicens:  Res  et  facultates'  (Ps.-Urban)  bis  'aut 
iacturam  patiatur'  aus  n.  3;  die  Fortsetzung  dagegen  von 
'Sanctus  quoque  Anacletus  papa'  bis  'daemonum  societate  un- 
quam  liberari  valebit'*  aus  n.  1  genommen.  N.  4  hat  also 
keinen  selbständigen  Werth  und  kann  ausgeschieden  werden. 
Ebenso  n.  5;  dieser  Brief  stammt  von  ^sanctus*  Anacletus 
papa*  bis  ^ab  ecclesiis  excludantur'  ebenfalls  aus  n.  1,  dergestalt 
dass,  abgesehen  von  unbedeutenden  Varianten,  Augustin  eine 
Apposition  erhält,  das  Citat  aus  ihm  in  weitläufigerer  Fassung 
gegeben  wird  und  dass  sich  an  dieses  mit  Uebergehung  von 
Conc  Tolet.  I,  c.  11  sogleich  die  Bestimmung  des  Conc. 
Agath.  c.  4  anschliesst  ><>. 

Wir  haben  hier  also  die  außallende  Thatsache  vor  Augen, 
dass  Hincmar  in  zwei  zu  verschiedenen  Zwecken  abgefassten 
Briefen  mit  denselben  Worten  dieselben  Ansichten  vorträgt, 
wie  sie  theils  in  einem  seiner  früheren  Briefe,  theils  in  einem 
officiellen  Actenstücke,  welches  seinem  ganzen  Inhalt  und 
Stil  nach  die  Autorschaft  Hincmars  verräth'^,  niedergelegt 
waren.  Wir  können  daraus  den  Scbluss  ziehen,  dass  diese 
Gedanken  Hincmars  eigenstes  Eigenthum  und  von  ihm  für 
so  wichtig  erachtet  worden  sind,  dass  er  geglaubt  hat,  sie 
immer  und  immer  wieder  zum  Ausdruck  bringen  zu  müssen. 
Wenn  dies  aber  feststeht ;  wenn  man  femer  wegen  der  Wieder- 


1)    Mansi   XV,    Col.  567;    Migne,   Patrol.    lat.   CXXVI,    Col.  127. 
2)  Mansi  XYII,  Col.  432.  3)   Opera  ed.  Sinnond  II,  S.  191;  Migne 

Col.  112;  Tgl.  Schrörs  S.  556,  n.  504.  4)  Opera  II,  8.  762;   Migne 

CXXV,  Col.  1087;  vgl.  Schrörs  n.  507.  5)  Opera  H,  S.  802;   Migne 

CXXY,  Col.  1111;    vgl.  Schrörs   n.  508.  6)  Yergl.  auch  Weicsäcker 

a.  a.  O.;   t.  Noorden   S.  378,  Anm.  4;    Dümmler  a.  a.  O.  7)  Migne 

CXXV,  col.  1088.  8)  Migne  CXXV,  Col.  1090;  CXXVI,  Col.  127—129. 
9)  Migne   CXXV,   Col.  1112.  10)    Aus  dem  Brief   ISsst    sich  leider 

keine  Zeitbestimmang  entnehmen;  gehört  er  nach  881,  so  wäre  n.  4  die 
Grandlage;  fallt  er  aber  Tor  860,  so  wKre  n.  1  aus  ihm  abgeleitet.  Für 
unsere  Zwecke  ist  es  aber  gleichgültig,  wie  die  Beziehungen  im  Einzelnen 
sind ;  genug,  dass  der  Brief  mit  1  und  4  genaue  Uebereinstimmung  zeigt. 
11)  Vgl.  T.  Noorden  S.  170;  Schrörs  S.  148;  oben  S.  803,  Anm.  2. 


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Hincmar  von  Reims  der  Verf.  der  sog.  Collectio  de  raptoribus.     305 


holung  derselben  Anschauungen  in  Hincmarschen  Briefen  und 
in  Äctenstücken,  welche  nicht  seinen  Namen  tragen,  letztere 
ebenfalls  dem  Reimser  Erzbischof  zugesprochen  hat^;  wenn 
sich  endlich  ergiebt,   dass  diejenige  Schrift^  welche  wir  bis 

i'etzt  als  die  Grundlage  aller  späteren  Arbeiten  oder  als  erste 
Tundgrube  gleicher  Ideen  ermittelt  haben,  ebenfalls  nichts 
anderes  ist,  als  eine  mehr  oder  weniger  wörtliche  Wiedergabe 
derselben  Grundanschauungen  aus  einem  bisher  anonymen 
Schriftstück:  so  wird  Hincmar  auch  der  Verfasser  des  letzteren 
sein  müssen.  Und  da  nun  in  der  That  das  Synodalschreiben 
von  Tusey  860  eine  Wiederholung*  und  Verarbeitung  des  in 
der  Coli,  niedergelegten  Stoffes  ist,  so  halte  ich  auch  unsere 
Admonitio  für  ein  Werk  Hincmars. 

Eine  Analyse  des  Synodalschreibens  wird  meine  Behaup- 
tung begründen. 

Es  beginnt  mit  den  Worten:  'Sanctus«  fquoque*!  Ana- 
cletus  papa  ab  ipso  beato  Petro  apostolo  presoyter  orainatus 
[postea  in  sede  Komana  successor  illius  factus  episcopus]  cum 
totius  mundi  sacerdotibus  iudicavit:  Qui  abstulerit,  inquiens, 
aliquid'  (=  Coli.  S.  453,  rechte  CoL  lin.  8)  und  bringt  dann  wört- 
lich mit  der  Coli,  übereinstimmend,  aber  mit  dieser  abwei- 
chend' vom  Original -Text,  die  drei  Stellen  aus  Ps.-Anaclet, 

1)  Vergl.  zur  Synode  ap.  S.  Macram  t.  Noorden  S.  378,  Anm.  2: 
'Der  Stil  Hincmars  ist  in  dem  Schreiben  leicht  zu  erkennen.  Namentlich 
stimmt  c.  5  mit  früheren  Auslassungen  Hincmars  über  denselben  Gegen- 
stand tiberein';  Schrörs  S.  434,  Anm.  87.  2)  So  schon  Weizsäcker, 
Dümmler  (s.  oben  S.  308,  Anm.)  und  t.  Noorden  S.  170.  3)  Migne 
CXXYI,  col.  127.  4)  Durch  die  []  sollen  die  Abweichungen  Ton  der 
Coli,  gekennzeichnet  werden.  6)  Auf  diese  Abweichungen  ist  bisher 
meiner  Meinung  nach  zu  wenig  geachtet  worden;  sie  sind,  wie  die  fol- 
gende Zusammenstellung  ergiebt,  sehr  bedeutend: 


Ps.-Anaclet  der  Coli 
Qui    abstulerit    aUquid    patri    yel 
matri,    homicidae    particeps    est   — 
sacrilegium     facit    et    tU    saerüeffus 
iudieandus  est, 

Ps.-Urban  der  Coli. 
Bes  et  facultates  ecclesiae  oblatio- 
nes  appellantur,  quia  Domino  offe- 
runtur  et  vota  sunt  fidelium  et  pretia 
peccatorum  atque  patrimonia  paupe- 
rum.  Si  quis  illa  rapuerit,  reus  est 
damnationis  Ananiae  et  Saphirae  et 
oportet  huiusmodi  tradere  satanae, 
ut  Spiritus  salvus  sit  in  die  Domini. 


Neues  Archiv  etc.    XVIII. 


Ps.-Anaclet  im  Original  S.  78,  c.  14. 

Qui    abstulerit    aliquid    patri    yel 
matri,    didtque    hoc    peceatum    non 
esse,  homicide  particeps  est  —  sacri- 
legium facit. 
Ps.-Ürban  im  Original   S.  144,  c.  4. 

Ipse  enim  res  fidelium  oblationes 
appellantur,  quia  domino  offeruntur. 
Non  ergo  debent  in  aliis  utihus 
quam  ecclesiastict»  et  predietorum 
ehriatianorum  fratrum  vel  indigen- 
tium  converti,  quia  yota  sunt  fide- 
lium et  pretia  peccatorum  atque 
ad  praedictum  opus  explendum  do- 
mino traditae,  Si  quis  autem^  quod 
dbsitf  seeus  egerit,  videat,  ne  damp- 
nationem  Ananiae  et  Saffirae  per- 
dpiatj  et  reus  sacrilegii  efficiatur, 
sicut  Uli  feeerunt,   qui  praetia  prae- 

20 


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306 


Victor  Krause. 


Ps.-Urban  und  Ps.- Lucius  (lin.  32).  Daran  schliesst  sich, 
nach  einer  Bemerkung  über  die  Mitwisserschaft  und  einem 
Gregor -Citat  der  Abschnitt:  *Et  sanctus  Augustinus'  bis  'Et 
Christi  sanguine  confirmatis  scriptum  est'  (==  UoU.  lin.  32—37), 
worauf  aber  nicht,  wie  in  der  Coli.,  Gangra  c.  7,  sondern 
Toledo  I,  c.  11  aus  Coli.  lin.  1 — 6  folgt.  Nachdem  dann  der 
durch  Toledo  I,  c.  11  angeregte  Gedanke  weiter  ausgeführt 
ist,  fährt  das  Schreiben  fort:  pDicunt  enim  illi]  qui^  in  coelo 
regnant'  et  in  terra  miraculis  coruscant  [qui  et  usque  hodie 
nobiscum  vivunt  .  .  .  quoniam  apud  Dominum  est  merces 
eoruml:  Si  quis  oblationes  —  anathema  sit'  (=  CoU.  lin.  50. 
37 — 40)  und  knüpft  daran  eine  Erklärung  über  das  Anathem, 
welche  sich  in  demselben  Gedankengang  *  und  denselben  Aus- 
drücken bewegt,  wie  der  an  derselben  Stelle  befindliche  Passus 
in  der  Coli.  lin.  41 — 49.  Nach  einem  längeren  Einschiebsel 
endlich  (*Sed*  sunt  forte  tales  —  contraria  sentiunt  et  con- 
traria loquuntur')   verarbeitet  das  Synodalschreiben   den  Rest 


Ps.-Lucius  der  CoU. 
Rerum   ecclesiasticarum    et   facul- 
tatum   raptores  a  liminibus   sanctae 
eccleslae  anathematizatos  apostolica 
anctoritate  pellimus. 


dietarum  rerum  fraudaverunt  .  .  . 
Et  si  non  corpore,  ut  Ananias  et 
8afßra  fecerunt,  mortui  eeciderunt, 
anima  tarnen,  quae  potior  est  corpore, 
mortua  et  alienata  a  consortio  fide- 
lium  cadat  et  in  prqfundum  baratri 
labatvr. 


Ps.-Lucius  im  Original  S.  179,  c.  7. 
tales  praesumptores  et  aecclesiae 
raptores  atque  suarum  facultatum 
alienatores  una  vobiscum  a  liminibus 
sanctae  matris  ecclesiae  .  .  .  pel- 
limus. 

1)    ^qui    —    coruscant'    stehen     auch    im     Brief    an     Ludwig    III. 
2)  Fehlt  in  den  Ausgaben  der  Synode.         3) 


Coli. 

Episcopus  .  .  .  dieere  debet,  quid 
Sit  anathema ;  et  ne  desperent,  osten- 
dere  debet,  quandiu  duret  anathema, 
id  est,  quandiu  quisque  errorem  non 
corrigat  et  digna  satisfactione 
non  emendet,  ut  reconciliatio- 
nem  et  indulgentiam  valeat  prome- 
reri.  Si  quis  vero  ante  satis- 
factionem  et  reconciliationis  in- 
dulgentiam in  peccatis  suis  per- 
severans  mortnus  fuerit,  iam  anathe- 
ma perpetuum  illi  erit  et  peccatum 
ad  mortem. 


4)  Migne  col.  129. 


Synodalschreiben, 
omnis  talia  faciens,  quandiu  in 
illis  peccatis  manet  .  .  .  iam  tamen 
a  sacris  canonibus  excommunicatus 
et  praedamnatus  est,  donec  peccatum 
illud  deserat  et  per  satisfactio- 
nem  ecclesiasticam  et  sacerdotalem 
reconciliationem  Domini  gra- 
tiam  et  fidelium  societatem  recipiat. 
Et  quicunque  in  peccatis  suis  et 
talibus  sceleribus  implicatus  ante 
satisfactionem  necessariam  vitam 
istam  finierit,  communionem  et  so- 
cietatem cum  electis  in  regno  Dei 
habere  nuUatenus  poterit  nee  de  in- 
ferni  poenis  et  daemonum  societate 
unquam  liberari  valebit. 


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Hincmar  von  Keims  der  Verf.  der  sog.  CoUectio  de  raptoribus.     307 

der  Coli.  (S.  453  linke  Col.)  in  folgender  Weise:  ['Ra- 
pinae  quoque  et  depraedationes  —  quasi  levia  peccata  sint] 
sanctus  Paulus  apostolus,  per  quem  locutus  est  Christus  et 
qui  [antequam  mortis  debitum  solveret]  ad  tertium  caelum  et 

f)aradisum  fuit  raptus  [ubi  studuit]  secreta  Domini  verba 
inter  mortalia  —  dicens:]  An  nescitis  (1.  Corinth.  6,  9)  — 
regnum  Dei  possidebunt  (=  1.  33—39).  Et  iterum  dicit:  Si 
quis  fornicator  —  nee  cibum  sumere  (=1. 41—43),  [id  est  cum 
tali  non  homine,  sed  cum  tali  diabolo,  non  licet]  Christi  dis- 
cipulo  —  dignam  poenitentiam  (==  1.  43—45)  [cibum  sumere]. 
Sanctus  quoque  lohannes  —  cum  receperis  (=  1. 45 — 49).  [Qui 
enim  dicit  —  cum  possent  noluerunt].  Ite  maledicti  —  an- 
gelis  eius  (==  1.^  51.  52).  fünde  cogitandum  est  —  non  fecerunt. 
Et  item  Dominus  per]  Esaiam  [prophetam  dicit  raptoribus:] 
^Rapina  pauperis  in  domo  vestra*  (=  1.  15.  16)  et  *lacrimae 
viduae  ad  maxillam  descendunt  (=  1. 17)  [et  exclamatio  eius  — 
coram  Deo  ascendunt]  et  Dominus  non  delectabitur  in  illis' 
(=  1. 18)  fscilicet  viduae  lacrimis  —  Quapropter  sciant  raptores] 
in  cuius  domo  —  sed  plenius  possidetur  (=  1.  19 — 24)  [a  dia- 
bolo]  sicut  ludas,  quando  in  coenam  dominicam  plenus  rapina 
et  iniquitate  [et  avaritia  atque  cupiditate]  communicare  prae- 
sumpsit  de  manu  [Domini  salvatoris]  (=  1.  24 — 26). 

Aus  dieser  Zergliederung  des  Synodalschreibens  geht 
her.vor,  dass  der  Verfasser  desselben^  welcher  die  hier  ent- 
wickelten Ideen  fast  mit  denselben  Worten  auch  in  seinen 
Briefen  vertreten  hat,  mit  dem  Autor  der  Coli,  identisch  sein 
muss,  dass  Hincmar  von  Reims,  so  gewiss  er  der  Verfasser 
der  drei  Briefe  unter  n.  3—5  und  der  beiden  Synodalschreiben 
unter  n.  1.  2  ist,  auch  der  Autor  der  sog.  Coli,  de  raptori- 
bus ist*. 


1 )  S.  452.  Der  Anfang*  der  Coli,  bis  ^damnationem  secum  ferent' 
1.  14  ist  ein  Auszug  ans  Gregor,  Regul.  pastor.  c.  20.  2)  Nachträglich 
finde  ich  eine  weitere  Stütze  für  meine  Ansicht  in  der  Epistola  Carisiac. 
ad  Hludowicum  858,  welche  anzweifelhaft  ein  Werk  Hincmars  ist.  Da- 
selbst wird  den  Kirchengutsräubern  c.  7  (Baluze  Cap.  II,  Col.  109  f.)  in 
Ausdrücken,  welche  die  Verwandtschaft  mit  der  Coli,  an  der  Stirn  tragen, 
vorgehalten:  'Sed  et  sacri  canones  spiritu  sancto  dlctati  (Coli. 
S.  453,  lin.  36)  eos ,  qui  facultates  ecclesiasticas  diripiunt  et  ties  eccle- 
siasticas  indebite  sibi  usurpant,  ludae  traditori  Christi  simlles 
computant  (lin.  34).  Et  sancti,  qui  cum  Deo  in  coelo  reg- 
nant  et  in  terra  miraculis  coruscant  (lin.  49.  50),  divino  iudicio 
tamquam  necatores  paupemm  ab  ecclesiae  liminibus  et  a  coelesti  regne 
seclndunt*.  Man  sieht,  immer  dieselben  Qedanken  in  denselben  Worten, 
bald  in  breiter  Ausführlichkeit,  bald  in  gedrängter  Kürze. 

Endlich  ist,  was  schon  Schrörs  S.  235,  Anm.  72  vermuthet  hat,  als 
Folge  des  Gesagten  auch  für  Synod.  Pistensis  862  (LL.  I,  S.  477  f.)  die 
Autorschaft  Hincmars  sichergestellt.  Nachdem  dort  im  c.  4  (S.  481)  das 
Benedict  -  Citat   aus  Capit.  Caris.    857,    S.    454    ausgeschrieben   ist,   folgt 

20* 


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308  Victor  Krause. 

Hincmar  hat  also  seine  Gedanken  über  die  Kirchenguts- 
räuber zuerst  in  der  Admonitio  von  857  niedergelegt.  Die- 
selben sind  einerseits  881  vermehrt  um  einige  Einschaltungen 
wörtlich  und  in  ihrem  ganzen  Umfange  in  der  Synode  apud 
vS.  Macram  c.  5  von  ibm  wiederholt  worden.  Andererseits 
verarbeitete  er  das  dort  schon  Gesagte  in  breiterer  Form  zu 
dem  Synodalschreiben  von  Tusey  800,  aus  welchem  er  dann 
endlich  den  Inhalt  von  n.  4  und  5  bildete. 


lin.  21:  *£t  item  sanctns  Paulas,  per  quem  locutus  est  Christus  —  possi- 
debunt  (Coli.  8.  453,  linke  Col.,  lin.  34  —  39).  Et  item:  Si  qnis  fomi- 
cator  —  dignam  poenitentiam  (lio.  41  —  46).  Et  sanctus  lohannes  apo- 
stolus  talem  salutare  aut  in  domum  redpere  vetat  (lin.  46  —  48).  Et 
sacri  canones  spiritu  sancto  per  eos  dictati,  qui  in  coelo 
cum  Deo  regnant  et  in  terris  miraculis  coruscant,  constitu- 
erunt  dioentes:  Si  quis  oblationes  —  anathema  sit'  (lin.  50.  51  ;  rechte 
Col.  lin.  36—40).  Ich  mache  hierbei  auf  die  sprachliche  Eigenthümlich- 
keit  aufmerksam,  dass  nach  der  besten  Ueberlieferung  sowohl  in  der  Coli., 
als  auch  in  der  Epist.  Caris.  und  in  der  Synod.  Pist.  bei  den  Worten 
'sacri  canones  spiritu  sancto  dictati*  vor  ^spiritu'  die  Präposition  *a% 
welche  man  erwarten  könnte,  fehlt. 


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Die  Pariser  Handschrift  des  Chronicon  Ebers- 
heimense. 

Von  Harry  Bresslan. 

Die  im  vorigen  Bande  dieser  Zeitschrift  S.  226  n.  21 
kurz  erwähnte  Handschrift  eines  Bruchstückes  der  Kloster- 
Chronik  von  Ebersheimmünstery  welche  Charles  Pfister  in 
Nancy  aufgefunden  und  über  welche  er  in  den  Annales  de 
TEsty  5.  Jahrgang  (Nancy  1891)  S.  443  ff.,  zuerst  berichtet  hat, 
befindet  sich  im  31.  Bande  des  grossen,  als  Monas ticum  Bene- 
dictinum  bezeichneten  Sammelwerkes,  jetzt  Cod.  lat.  12688 
der  Pariser  Nationalbibliothek.  Durch  gütige  Vermittlung 
E.  Dümmlers  habe  ich  die  Es.  einige  Zeit  auf  der  hiesigen 
Bibliothek  benutzen  können. 

In  diesem  Sammelbande  gehört  dem  Chron.  Ebershei- 
mense  ein  Fascikel  von  24  Folioblättem  auf  Papier  an  >.  Auf 
der  Aussenseite  des  ersten  Blattes  steht 

Nr.  12  Ebersmünster 

Monasterium  Novientense.  Novientense. 

Auf  dem  zweiten  Blatte,  f.  415  des  ganzen  Bandes,  beginnt 
die  Chronik  mit  der  Ueberschrift:  'Incipit  Topologia  Novien- 
tensis  coenobii';  sie  bricht  ab  auf  dem  20.  Blatt  des  Fascikels 
mit  dem  Worte  'haberet'  in  cap.  18,  SS.  XXIII,  440  Z.  20; 
die  letzten  vier  Blätter  des  Fascikels  sind,  abgesehen  von 
einer  gleich  zu  erwähnenden  Bemerkung  auf  der  Aussenseite 
des  letzten  Blattes,  unbeschrieben  geblieben.  Bis  dahin  ist 
der  Text  vollständig;  er  enthält  also  nicht  nur  die  18  ersten 
Capitel  der  Monumentenausgabe,  sondern  auch  die  in  dieser, 
wie  in  den  früheren  Drucken  fortgelassenen,  in  cap,  14  2,  sowie 
am  Schluss  von  cap.  11  und  13  eingeschobenen  Urkunden, 
ferner  die  von  mir  N.  A.  XVI,  555  ff.  aus  den  Strassburger 
Excerpten  mitgetheilten  Capitel,  endlich  die  auch  in  diesen 
fehlenden,  unten  abgedruckten  Abschnitte  über  Trebeta  und 
die  Urgeschichte  von  Trier,  von  denen  wir  bisher  nur  aus 
der  verbrannten  Strassburger  Hs.  des  Mathias  von  Neuen- 
burg,  oder  vielmehr  aus   den  Mittheilungen  Engelhards  und 

1)  Alle  Blätter  haben  gleiches  Wasserzeichen.      2)  SS.  XXTTT,  438,  Z.  28. 


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310  Harry  Bresslau. 

Hegels  über  diese  Hs.,  sowie  aus  den  daraus  von  Königshofen 
aufgenommenen  Auszügen  ^  Kunde  hatten.  Geschrieben  ist 
die  Pariser  Hs.  von  mehreren  Händen  aus  der  zweiten  Hälfte 
des  17.  oder  dem  Anfange  des  18.  Jahrhunderts;  der  Text  ist 
durch  zahlreiche  Copistenfehler  entstellt. 

Wie  schon  Pfister  richtig  erkannt  hat,  ist  die  Pariser 
Hs.  (P)  aus  keinem  der  bisher  bekannten,  von  mir  im  16.  Bd. 
dieser  Zeitschrift  besprochenen  Codices  abgeleitet.  Am  näch- 
sten steht  sie  der  Hs.  von  1320,  welche  Martene  herausgegeben 
hat,  und  aus  welcher  die  Strassburger  Excerpte  stammen. 
Doch  weicht  sie  auch  von  ihr  mehrfach  ab;  an  der  N.  A. 
XVI,  560  abgedruckten  Stelle  nähert  sie  sich  den  Excerpten 
der  Hs.  des  Mathias  von  Neuenburg  >;  selten  stimmt  sie  gegen 
die  Hs.  von  1320  mit  der  von  Grandidier  benutzten  des  Beatus 
Rhenanus  überein;  ziemlich  häufig  hat  sie  Lesarten,  welche 
keine  der  übrigen  Hss.  bietet.  Dennoch  aber  ist  Pfister  wohl 
nicht  im  Recht,  wenn  er  annahm,  P  stamme  aus  der  zweiten 
Hs.,  welche  in  Haenels  Excerpten  von  1830  aus  dem  Katalog 
der  Strassburger  Bibliothek  erwähnt  ist'.  Dass  diese  Ver- 
muthung  schwerlich  zutrifft,  ergiebt  die  von  Pfister  nicht  be- 
achtete Notiz,  welche  auf  der  Aussenseite  des  letzten  Blattes 
unseres  Fascikels  geschrieben  steht.  Hier  liest  man:  Tour 
le  tres  Reverend  pere  Dom  Mabillon',  wozu  eine  zweite  Hand 
mit  anderer  Tinte  hinzugefügt  hat:  'de  la  part  du  R.  P.  abbä 
de  Senone'.  Der  Fascikel  ist  also  vom  Abt  von  S^nones 
an  Mabillon  übersandt  worden,  und  es  darf  demnach  wohl 
vermuthet  werden,  dass  die  Hs.,  aus  der  er  copieii  worden 
ist,  dem  Kloster  Sönones  angehörte^. 


1)  Städtechroniken,  Strassburg,  II,  698  f.  2)  Cap.  3c  schliesst  in  P  mit 
den  Worten:  'Praefoit  itaque  beatus  Maternas  Trevirensi  ecclesiaeXXX  annis, 
plenus  aetate  et  virtatibus  migravit  ad  Dominum,  qni  vivit  et  regnat  Dens 
per  omnia  saecnla  saeculorum*,  also  fast  wörtlich  wie  N,  vgl.  SS.  XXIII, 
429.  Dagegen  fehlt  auch  in  P,  wie  in  den  Strassburger  Excerpten  (vgl. 
N.  A,  XVI,  569  N.  4)  die  in  N  vor  diesen  Worten  erzählte  Geschichte 
von  den  Wundem,  die  sich  bei  der  Ankunft  des  h.  Maternus  In  Trier 
vollziehen.  Demgemäss  wird  diese  Geschichte  auch  wohl  in  der  Vorlage 
der  Strassburger  Excerpte,  der  Hs.  von  1320,  gefehlt  haben  und  nicht, 
wie  ich  früher  annehmen  musste,  erst  von  dem  Excerptor  fortgelassen 
sein.  3)  Vgl.  N.  A.  XVI,  655  N.  1.  4)  Die  im  Anhang  zu  Maders 
Ausgabe  des  Chron.  Montis  Sereni  (Helmstädt  1665)  S.  291  ff.  gedruckten 
Excerpte  aus  der  Ebersheimer  Sagengeschichte,  welche  dieser  auf  Mitthei- 
lungen  eines  anonymen  Benedictiners  zurückführt  (vgl.  N.  A.  XVI,  561 
N.  2),  stammen  nicht,  wie  man  vermuthen  könnte,  aus  unserem  Monasti- 
con  Benedictinum.  Abgesehen  davon,  dass  Mabillon  die  Abschrift  der 
Chronik  jedenfalls  erst  nach  1665  aus  Sdnones  erhielt,  ergeben  das  auch 
die  Lesarten.  Es  genügt  zu  bemerken,  dass  die  Pariser  Hs.  S.  432,  22 
der  Ausgabe  einen  Schreibfehler  hat,  indem  sie  bietet :  ^ab  Erolis  n  o  m  i  - 
natum   et  Brannenburc    est  nominatum'.     Statt  des  ersten   'nominatum* 


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Die  Pariser  Handschrift  des  Chronicon  Ebersheimense.      311 

In  dem  Monasticon  Benedictinum  folgt  auf  die  Abschrift 
des  Anfangs  der  Ebersheimer  Chronik  ein  zweiter  Papier- 
fascikel  mit  sehr  fehlerhaft^  Abschriften  der  ältesten  Ebers- 
heimer Diplome,  welche  der  Generaladvocat  von  Colmar  — 
den  Namen  der  Unterschrift  habe  ich  nicht  entziffern  können 
—  mit  Begleitschreiben  vom  1.  Mai  1706  an  Mabillon  ge- 
sandt hat. 

Ich  lasse  nunmehr  die  neuen  Abschnitte'  der  Pariser 
Hs.  hier  abdrucken '.  Sie  folgen  unmittelbar  auf  den  Schluss 
von  cap.  3«,  N.  A.  XVI,  559.  Die  Capiteleintheilung  rührt 
von  mir  her. 

3d.  (f.  417  *)  Licet  ab  incepto  nostro  iam  aliquoties  di- 
gressi  simus,  possitque  nobis  illud  Flacci  non  incongrue  obiici : 
'amphora  coepit  institui,  currente  rota,  cur  urceus  exit?'', 
tarnen  quia  Trebetae  et  fundationis  Trevirensium  mentionem 
fecimus,  ne  indiscussum  pretereamus  et  lectorem  suspensum 
relinquamus,  quis  vel  unde  fuerit,  vel  quo  tempore  Imperium 
Europae  instituerit,  paucis  verbis  disseramus.  Cum  nimirum 
Deo  conditori  rerum  complacuisset  propter  iniustitias  homi- 
num  totum  deperire  mundum,  solus  Noe  propter  innocentis 
vitae    iustitiam    (f.  418)    cum    domo    sua    et  animantibus  ad 

Ssum  confugientibus  salvatus  est.    Gessante  itaque  cataclisma 
oe  quidem  cum  filiis  ad  prioris  habitationis  locum    pervenit 

et  per  annos *,    ^uibus  post  diluvium  supervixit,  in 

tantum  posteri  eins  creverunt  ac  multiplicati  sunt,  quod  Noe ' 
lonitum  filium  suum,  quem  secundo  post  diluvium  anno  ge- 
nuerat,  cum  omni  domo  sua  Mevam«  seu  lUiochriam '',  quam 
nunc  Indi  vel  Bracmanni  inhabitant,  transmitteret;  timens  si- 
quidem,  ne  sicut  priorum  aetas  per  homicidia  et  caeteras 
iniquitates    Deum    offenderent,    filios    filiorum    suorum    Deo 

ist  mit  den  Hss.  von  Schlettstadt  und  Ebersheim  'renovatom*  zu  setzen. 
Bei  Mader  findet  sich  ein  anderer  Fehler:  'ab  accolis'  statt  *ab  Erolis*, 
aber  dann  hat  er  richtig  'renovatnm'.  P  kann  also  schon  aus  diesem 
Grunde  seine  Quelle  nicht  gewesen  sein.  1)  Theile  derselben,  nämlich 
cap.  3c  von  'cumque  ad  orientem'  bis  'consecraf,  cap.  S^  yon  'postquam 
igitur'  bis  'obsedit  eam\  endlich  die  Schlussworte  von  cap.  3>  von  'cessante 
post'  bis  4nstruebant',  hat  Ch.  Pfister  in  den  Annales  de  l'Est  V,  444  ff. 
herausgegeben.  Zu  diesem  Abdruck  gab  derselbe  ebenda  VI,  119  einige  Be- 
richtigungen und  theilte  noch  den  Anfang  von  cap.  3S  (bis  *probavi  esse') 
mit,  weil  er  der  irrigen  Ansicht  war,  diese  Stelle  gebe  über  den  Vf.  des 
Chron.  Ebersheimense  eine  Nachricht  (s.  dagegen  unten  S.  315,  N.  6. 
2)  Meine  Abschrift  hat  Herr  Dr.  B.  Krusch  gütigst  noch  einmal  mit  der 
Pariser  Hs.  verglichen.  3)  Horat.  De  arte  poet.  21.  4)  Lücke  für 

die  Zahl  in  der  Hs.  5)  Vgl.  für  das  Folgende  Petrus  Comestor  Hist. 

scholast.  I,  87,  Migne,  Bd.  198,  col.  1088  f.,  und  dazu  v.  Zezschwitz,  Vom 
Rom.    Kaiserthum   deutscher  Nation    S.  52.  168  ff.  6)  Unten    8.  313 

*Eva',  bei  Petrus  Comestor  'Ethan'.  7)  Bei  Petrus  Comestor  *Elioschora 
i.   e.  solis  regio*. 


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312  Harry  Bresslau. 

iubente  in  alias  partes  terrae  cum  domibus  suis  demigrare 
praecepit.  Chus  itaque,  filius  ChaiDy  cum  domo  sua  et  fra- 
tribus  suis  et  Gomer,  filius  laphet,  cum  filiis^  et  fratribus 
suis  pervenerunt  .in  campum  Sennaar  et  habitaverunt  ibi. 
Arphaxad  autem,  filius  Sem,  genuit  Säle,  Sale  autem  genuit 
Eber,  de  quo  Ebraei  sunt  dicti,  et  cum  fratribus  et  familiis 
suis  Chaldaeam  ac  Mesopotamiam  possident.  Chus  ergo,  filius 
Cham,  genuit  Nemrodh,  qui*  altitudine  et  fortitudine  et 
sapientia  omnes  fratres  et  consanguineos  suos  praecedebat 
descenditque  in  Indiam  ad  lonitum,  filium  Noe,  et  didicit  ab 
eo  omnem  disci^linam  coelestium,  astronomiam  videlicet  et 
geometriam,  musicam  et  arithmeticam.  Hie  primum  regnavit 
in  terra  Sennaar  fuitque  illius  Babvloniae  gygantomachiae 
auctor'  et  fundator  suadens  hominibus  a  Deo  recedere  ac 
propriae  virtuti  confidere.  Cumque  per  divisionem  linguarum 
Deus  fabricae  illius  machinam  intercoepisset,  Nemrotn  solus 
cum  stirpe  ac  sequacibus  suis  terram  Sennaar  obtinuit  aedifi- 
cataque  Babylone  primus  omnium  regnavit  in  ea.  Hie  genuit 
duos  filios:  Assur,  qui  regnum  (f.  418**)  Assyriorum  instituit 
aedificavitque  civitatem,  quam  Calannam^  appellavit,  a  qua 
Chaldaei  primo  sunt  vocati,  alter  vero  filius  Ninus  vocabatur. 
Hie  construxit  civitatem,  quam  Niniven  appellavit,  regnavit- 
que  in  ea.  Is  itaque  duxit  uxorem  Semiramem  de  stirpe 
laphet  genuitque  ex  ea  duos  filios  Ninsam  et  Trebetam  ^.  Sed 
Trebeta^'  omnes  homines  illius  temporis  sapientia  et  fortitu- 
dine ac  pulcbritudine  praecellebat  habuitque  compositum 
nomen  ex  graeco  et  haebraeico:  trea  enim  in  graeco  tres  vel 
tria,  beth  vero  in  haebraico  domus  dicitur,  a  tribus  videlicet 
civitatibus  parentum  suorum  Babylonia,   Calanna  et  Ninive. 

1)  *fratribu8  et  fratribus  suis'  Hs.       2)  *qui*  fehlt  Hs.       3)  *author'  Hs. 
4)  *Calunnam'  Hs.  5)    Ohne  auf  die  Frage   nach  der  Entstehung  der 

hier  vorliegenden  Sage  ausführlicher  einzugehen,  die  mich  auf  Unter- 
suchungen fuhren  würde,  zu  denen  mir  jetzt  die  Müsse  fehlt,  will 
ich  doch  darauf  hinweisen,  dass  eine  wesentliche  Differenz  zwischen 
unserer  Ueberlieferung  und  derjenigen  der  Gesta  Trevirorum  cap.  1,  SS. 
Vni,  130  besteht.  Nach  den  letzteren  war  Trebeta  nicht  der  Sohn,  son- 
dern der  Stiefsohn  des  Ninus,  seine  Mutter  eine  chaldaeische  Königin, 
die  Ninus  vor  Semiramis  zur  Frau  gehabt  hatte.  Ebenso  fasst  das  Ver- 
hältnis die  ausführlichere  Gründungssage  der  Hss.  B  und  C  auf,  SS.VIII,  145, 
Beide  lassen  im  Folgenden  Trebeta  von  seiner  Stiefmutter  vertrieben 
werden  und  erzählen  nicht,  dass  Semiramis  ihm  nach  Europa  gefolgt  sei. 
Aehnliches  berichten  auch  die  meisten  anderen  Quellen,  die  der  Sage  Erwäh- 
nung thun  (vgl.  z.  B.  Marianus  Scotus  ed.  Herold  S.  74;  Sigibert  Gembl. 
zu  413,  SS.  VI,  306;  Otto  Frising.  Chron.  I,  8,  SS.  XX,  135;  Chron. 
ürsperg.  [Zusatz  zum  Ekkehard] ,  SS.  VI,  36  N.  *  u.  a.  m.) ,  so  auch 
Gotfried  von  Viterbo  im  Pantheon,  SS.  XXII,  138.  Dagegen  ist  der  Be- 
richt des  unbekannten  Commentators  zum  Speculum  reg.  des  Gotfried, 
SS.  XXII,  34,  dem  unsrigen  verwandt,  wenn  auch  in  manchen  Einzel- 
heiten abweichend.         6)  *Trebetam'  Hs. 


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Die  Pariser  Handschrift  des  Chronicon  Ebersheimense.      313 

3^,  Fulminato  itaque  Nino  Semiramis  cum  filiis  regnabat 
videDsque  proceritatem  ac  generositatem  Trebetae  capta  est 
amore  ipsius.  Comque  allocuta  eum  de  copula  stupri  fuisset, 
ille  nimium  instigante  se  naturali  iustitia  incestum  horruit 
matemum.  Denique  illa  indesinenter  instante,  ille  atroeitatem 
ac  feritatem  matris  metuens  ad  callida  nobilis  ingenii  con- 
vertitur  argumenta.  Siquidem  matri  sie  respondisse  fer- 
tur:  ^Tuis^'y  inquit,  ^o  dulcissima  mater,  imperatis  prompte 
ac  libenti  animo  parebo,  praecipue  cum  tui  similem  in 
tote  orbe  nullam  reperire  queam^  si  prius,  quod  mente  gero, 
tuo  pariter  et  auxilio  et  consilio  adeptus  Aiero.  Kam  regnum 
filiorum  loniti  in  Eva>,  quod  Indi  vel  Bracmanni  possi- 
dent,  auri  et  argenti  et  gemmarum  et  omnium  rerum  abun- 
dantia  exuberat.  Quod  si  imperio  nostro  adiungere  valueri- 
mus,  tum  demum  securi  cupitis  immorabimur  amplexibus'. 
His  auditis  mater  yerborum  fiiii  nimis  credula  elaborare  coepit 
omni  instantia^  et  fabricatis  (f.  419)  trigeribus  aliisque  utensi- 
libus  armorum  infert  copiam  ac  ciborum  abundantiam.  Deinde 
simul  cum  filio  inito  consilio  congregat  de  omni  Asia  viro- 
rum  fortium  infinita  agmina  ac  deinde  profert  auri  et  argenti 
immensa  pondera.  Post  haec  fortissimus  dux  Trebeta  mili- 
tum  suorum  congregat  agmina,  et  cum  ab  eis  exegisset  fidei 
sacramenta,  larga  distribuit  stipendia.  Ad  naves  deinde  cum 
coniugibus  ac  iiberis  quasi  totam  Indiam  possessuri  ac  stir- 
pem  lonithi  properant  occisuri.  Cumoue  naves  impulissent 
et  marinis  nuctibus  ac  ventorum  flatibus  se  commisissent, 
Trebeta  oculos  ac  manus  ad  coelum  erigens  Tonantem  in- 
vocat,  quatenus  ipsius  iussu  ac  ducatu  in  eam  partem  orbis 
transponatur,  quo  et  ab  humani  sanguinis  efiusione  cessare  et 
matris  possit  incestum  devitare.  Cuius  orationem  innocentiae 
Deus  amator  exaudiens  per  lonium  secundis  ventorum  flati- 
bus ad  oceani  littus  veloci  cursu  naves  transposuit,  ac  deinde 
boreali  impulsu  ad  Tporeos  montes  seu  ad  ubera  aquilonis 
usque  perveniunt.  Cumque  ad  occidentalem  plagam  Europae 
appulissent,  egressi  de  navibus  aras  construunt,  sacrificia  in- 
stituunt,  et  hoc  responsi  Trebeta  accepit,  quod  tamdiu  exer- 
citum  ducens  occidentem  peteret,  donec  cervorum  gregem 
obvium  habuisset,  et  illic  civitatem  habitationis  suae  conderet. 
Haec  cum  audisset,  castra  moveri  iussit,  et  peragrata  tota 
Riparia  ad  fauces  Mosellae  fluminis  pervenit,  ac  deinde  per 
ripam  ipsius  ascendens  Ardennam  in  vallem,  quae  nunc  vallis 
Trevirorum  dicitur,  exercitum  perduxit.  Cumque  inibi  collo- 
casset  castra,  Trebeta  diluculo  castris  digressus  gregem  cer- 
vorum obvium  habuit,  statimque  responsi  illius  fatalis  non 
immemor  socios  prudentiores  convocat  ac  lustrata  omni  valle 

1)    Die  beiden   letzten  Buchstaben   durch  Beschädigung   des  Papiers 
verloren.         2)  S.  oben  S.  311,  N.  6. 


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314  Harry  Bresslau. 

(f.  419^)  supra  ripam  tandem  fluminis  inter  tres  colles  civita- 
tem  descripsit,  ac  fundamenta  iaciens  portas  et  turres  statuit 
ipsamque  ex  nomine  suo  Treberim  appellavit.  Post  haec 
templa  et  aras  construit  ac  deos  consecrat,  sacerdotes  ac  mini- 
stros  ordinat  et  sacrificia  libat.  Deinde  omnem  convocans 
cohortem,  ius  civile  decernens,  senatores  ac  iudices  constituit, 
et  quia  de  multis  Unguis  coadunati  fuerant,  idioma  solius  Teu- 
tonicae  locutionis  ab  omnibus  tenendum  decrevit,  ipsamque 
de  aliis  Unguis  supplens  exornat  et  Mercurio,  id  est  deo  facun- 
diaC;  consecrat. 

3^.  Interim  dum  haec  aguntur,  Semiramis  de  salute  fiUi 
et  exercitus  solUcita,  et  quae  per  internuntium  aUquem  scire 
non  poterat,  ad  notissima  astronomiae  convertitur  indicia. 
Cumque  per  artem  fugam  fiUi  ac  se  deceptam  comperisset, 
mentem  furibundam  continuo  iracundiae  armavit  telo  et  per 
nigromantiam  fanaticam  advocat  turbam  ac  per  ipsos,  in  qua 
parte  orbis  fiUum  reperire  possit^  addiscit.  Nee  mora^  statim 
ut  in  occidente  eum  deUtuisse  comperit,  ordinatis  rebus  et 
reUcto  inibi  Ninsa  primogenito  fiUo  suo  cum  fortissimis  pugna- 
toribus  fiUorum  Qomer  et  Tofforma  ad  persequendum  fiUum 
proficiscitur.  Denique  et  Trebeta,  in  arte  astronomia  more 
orientaUum  peritissimus,  de  statu  matris  vel  fratris  scire  aU- 
quid  certius  volens,  astrorum  cursus  et  ipse  rimatur.  Cumque 
matrem  iam  ad  se  properantem  cognovisset^  omni  nisu  mon- 
tem  civitati  proximum,  reUctis  intrinsecus  columnis  quibus 
sustentaretur,  cavare  festinat,  porticumque  ante  ipsam  spelun- 
cam  opere  testudineo  duabus  columnis  suffulsit.  Denique  cum 
(f.  420)  iam  matrem  adventantem  praescisset,  assumpta  fortis- 
sima  suorum  turma  obviam  ei  perrexit,  simulataque  laetitia 
cum  canticis  et  choris  eam  suscepit  et  quasi  flens  prae  gaudio 
in  oscula  ruit.  Post  haec  infortunio  navigationis  in  hanc  ter- 
ram  peregrinationis  praeter  spem  se  transpositum  deplorat  et 
sie  feritatem  nefandi  animi  mitigat.  Post  haec  comites  matris 
in  castris  coUocat,  ipsamque  cum  paucis  Treverim  perducens 
convivium  instruxit.  Cumque  eam  largiori  cibo  et  potu  refe- 
cisset,  quasi  cubitum  cum  ea  perrecturus,  ad  subterraneum 
specum  perduxit  et  per  aliquos  gradus  descendentem  vi  im- 
puUt  et  in  praecipitium,  quod  paraverat,  ruere  coegit.  Cum- 
que sonitum  ruentis  aure  captasset,  iUico  columnas,  quae  omne 
opus  machinae  iUius  sustentabant^  subruit  ac  super  ipsam 
ruere  coegit  ^ 

3«.  Sic  Trebeta  liberatus  a  crimine  incestus  civitatem, 
quam  condidit,  castimonia  ac  reUgione  dedicavit.  Post  haec 
adiunctis   sibi  his,  qui  cum  matre  venerant,  aUisque  complu- 


1)  'coepit'  Hs.  —  Man  beachte  hier  die  abweichende  Angabe  KönigB- 
hofens  (a.  a.  O.  S.  699)  über  den  Tod  der  Semiramis. 


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Die  Pariser  Handschrift  des  Chronicon  Ebersheimense.      315 

ribus  qui  propter  ^  famam  indnstriae  eius '  ad  ipsum  confluxe- 
rant,  Cithuni  videlicet  ac  Celtiberi,  qui  a  Graecis  vocati  sunt 
Belcadici'^  ripam  Rheni  fluminis  possedit  et  civitates  inibi 
construxit  et  imperio  Trevirorum  subdidit.  Instituit  itaque 
Trebeta  imperiom  Trevirorum  auno  MC.  ex  quo  Noe  de  archa 
cum  filiis  suis  egressus  est^  eo  tempore  videlicet  quo  Abraham 
in  terra  Chanaan  repromissionem  a  Domino  accepit.  Duravit 
autem  ipsum  imperium  us(]|ue  ad  tempora  Francorum.  Nam^ 
Ävitus  ultimus  Irevirorum  Imperator  luxuriae  deditus  uxorem 
Lucii  cuiusdam  senatoris'  adulteravit.  Venienti  denique  Lucio 
in  palatium  Avitus  dixisse  fertur  Tulchras  thermas  habes, 
nam  frigide  lavaris'.  Unde  indignatus  Lucius  civitatem  Clo- 
doveoy  filio  Deothmari,  regi  Francorum,  tradidit,  a  quo  in- 
censä  est  et  imperium  destructum,  (f.  ^0*>)  imperante  apud 
Romanos  loviniano.  Haec  omnia  facta  sunt  ordinante  ac 
iubente  domino  nostro  lesu  Christo,  qui  transfert  regna  et 
mutat  imperia,  semper  ipse  incommutabilis  permanens  in  sae- 
cula  saeculorum,  amen.  Audite*  praeterea,  quae  miremini. 
Treviris  est  civitas  Oalliae  nobilis,  ubi  senecio'  quidam^, 
cuius  hospitio  usus  sum  per  XII  dies  in  suburbio  civitatis, 
ferream  effigiem  Mercurii  volantis  magni  ponderis  ostendit  in 
aere  pendentem.  Erat  autem  magnes,  ut  bospes  idem  mihi 
ostendit,  supra  in  fornice  itemque  in  pavimento,  quorum  natu- 
ralis vis  e  regione  sua  Ferrum  sibi  adscivit^  sicque  Ferrum 
ingens  quasi  dubitans  in  aere  remansit.  Vidi  in  eadem  urbe 
ingenti  et  pretioso  marmore  lovem  scutulam  auream  duorum 

Sedum  latitudinis  tenentem,  ubi  hoc  inerat  scriptum:  'lovi  vin- 
ici  Trevirorum,  ex  censu  civitatum  Rheni  per  tria  decennia 
denegato,  sed  fiilmine  et  terrore  caelesti  extorto',  factum  arte 
mechanica.  Nam  thus  quasi  prunis  impositum  redolet,  si  im- 
miseris,  nee  tamen  deficit.     Quod  ita  probavi  esse. 

3**.     Postquam   igitur  primos  possessores   seu  fundatores 

1)  *propteo^  Hb.  2)  'eiqne'  Hs.  3)  So  haben  Pfister  und  ich 

den  Namen  gelesen,  während  Erusch  ^BeUadici*  liest.  4)  Das  folgende, 
aus  Fredegar  lU,  7  (SS.  Meroy.  II,  94)  stammende  Geschichtchen  findet 
sich  auch  Gesta  Trev.  cap.  22,  SS.  VIII,  158.  Es  ist  zu  beachten,  dass 
in  der  letzteren  Ueberliefening  einige  Ausdrücke  der  Quelle  aufgegeben 
sind,  die  sich  in  der  unsrigen  vorfinden.  5)  *imperatoris'  Hs.  6)  Das 
Folgende,  bis  'probavi  esse'  fast  wörtlich  übereinstimmend  mit  der  auf 
einen  gewissen  Galba  Viator  zurückgeführten  Erzählung  in  den  Codd.  B 
und  C  der  Gesta  Trevirorum,  SS.  VHI,  146,  13  ff.  Ch.  Pfister,  dem 
dieser  Znsammenhang  entgangen  ist,  bezieht  Ann.  de  l'Est  V,  445.  VI,  119 
die  ganze  Stelle  auf  den  Verfasser  des  Chron.  Ebersheimense  und  folgert, 
dass  dieser  Trier  besucht  und  sich  dort  *eine  Woche  lang'  aufgehalten 
habe,  was  natürlich  ganz  unzulässig  ist.  Dieselbe  Erzählung  des  Galba 
Viator  ist  auch  in  den  Gesta  Trev.  selbst  cap.  3  benutzt.  7)  Das  Wort 
wird  nicht  als  Eigenname,  sondern  als  Appellativum  (Ableitung  von 
*senex')  zu  fassen  sein.         8)  'cuidam'  Hs. 


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316  Harry  Bresslau. 

Novientensis  insulae  demonstravimus,  vel  etiam  a  quibus  vel 
quo  tempore  ad  monasterialis  ceu  coenobialis  vitae  ordinem, 
ut  hactenus  Deo  largiente  cemitur,  transierit,  indagare  eure- 
mus.  Temporibus  siquidem  Diocletiani  et  Maximiani  impe- 
ratorum  cum  dominus  noster  lesus  Christus  aream  suam, 
sanctam  videlieet  ecclesiam,  purgaturus  ventilabrum  examina- 
tionis  vel  correptionis  (f.  421)  in  manibus  ferret,  ac  ^  membra 
sua  in  sanctis  martvribus  ad  se  transferre  decrevisset^  offici- 
nam  ipsius  scrutinii  quatuor  membris  diaboli,  Diocletiano 
scilieet  et  Maximiano  imperatoribus  et  Attilae  regi  Ungaro- 
rum  et  Amelungo  regi  Hunnorum  permisit.  Imperatores  in 
urbe  Romana  et  in  omni  imperio  cnristianos  persequuntur  et 
opprimunt.  Attila  vero  congregata  innumera  multitudine 
sicut  arena  maris^  Avarorum  videlieet  et  Chunorum  seu  Bava- 
rorum,  Thracum  et  Danorum,  Sclavorum,  Palanorum  et  Boemi> 
orum*,  quos  omnes  superatos  Romano  imperio  extorres  fece- 
rat,  cum'  bis  omnibus  Aquilegiam  metropolim  Charenti  ob- 
sedit.  Cumque  cives  de  evasione  diffiderent,  cum  auro  et 
argento  aliisque  preciosissimis  opibus  clam  per  paludes  civi- 
tati  contiguas  fugientes,  ossa  etiam  saneti  Marei  evangelistae 
secum  ferentes  msulam  quandam  maris  ingressi  civitatem 
inibi^  eonstruxerunt  ipsamque  Venetiam,  id  est  venustam, 
vocaverunt.  Attila  vero  destrueta  Aquilegia  ad  Rhenum  comi- 
tatum  dirigit,  transitoque  eo  pagum  Alsatiensem  et  omnem  Ger- 
maniam  et  Ualliam  depopulatus  est  Ad  cuius  adventum  qui 
in  praedieta  insula  Noviento  commanebant,  relictis  omnibus 
fugerunt  et  desolatum  loeum  reliquerunt.  Cumque  Dominus 
flageilum  suum  a  sancta '  eeelesia  removere  deerevisset;  sena- 
tus  et  populus  Romanus  Diocletianum  purpura  exutum  imperio 
et  omni  honore  privarunt;  Maximianus  vero  ab  exercitu, 
quem  in  Galliam  duxerat,  pro  piaculo,  quod  in  sanctam  legio- 
nem  Thebaeorum  exercuerat,  tanto  odio  est  habitus,  ut  vix 
cum  parva  manu  militum  ad  Gonstantinum,  <jui  tunc  impe- 
rium  susceperat;  profugus  veniret.  Cumque  ipsi,  a  quo  be- 
nigne susceptus  fuerat,  fraudulenter  mortem  conaretur  inferre, 
apud  Massiliam  in  hac  (f.  42 P)  conspiratione  deprehensus  ac 
strangulatus  est  impiamque  vitam  digna  morte  finivit.  Attila 
itaque,  ut  praediximus,  omnem  Galliam  exterminando  usque 
ad  Pyrenaeos  montes  devenit.  Cumque  inibi  irruentibus  super 
eum  Gothis  et  Wasconibus  ac  Britannis  maximum  dispen- 
dium  suorum  pertulisset,  reversus  Torsimodo  regi  Gothorum 
bellum  inferre  tentabat.  Tribus  •  itaque  diebus  utraeque  pha- 
langes  contra  se  dimicantes  multam  stragem  utriusque  populi 
dederunt     Cumque  nocte  dirempti  fuissent,   Agetius  patricius 


1)  «ne'  Hs.         2)  *Boennorum'  Hs.        8)  *et  cum'  Hs.        4)  *mihi'  Hs. 
5)  'santa'  Hs.         6)  Das  Folgende  aus  Fredegar  II,  53,  SS.  Merov.  II,  74. 


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Die  Pariser  Handschrift  des  Chronicon  Ebersheimense.      317 

ingeniöse  in  ipsa  nocte  venit  ad  Tarsimodum  ^  dieens :  'Usque 
nunc  bene  cum  Ättila  pugnasti;  sed  nunc  nequaquam  vales 
resistere;  quia  de  Chunis  multitudo  maxima  ei  supervenit; 
seiasque  te,  nisi  cito  recesseris,  cum  tuis  citius  ruiturum'. 
Tunc  TorsimoduB  spopondit  Agetio  XM  solidos,  ut  suo  in- 
genio  Chunos  averteret.  Ä^etius  itaque  in  ipsa  nocte  Attilae 
supervenit  dieens:  'Optabile  mihi  esset  nimium,  si  perfidi 
Gothi  per  te  possent  superari,  sed  hoc  impossibile  est.  nam 
Theodoricus  frater  Torsimodi  cum  fortissima  manu  Gotnorum 
et  Italiorum  hac  nocte  supervenit,  et  o  utinam  cum  tuis  eva- 
dere  posses!'  Haec  audiens  Attila  XM  solides  et  ipse  Agetio 
dedity  ut  suo  ingenio  posset  evadere^  statimque  per  Galliam 
via  qua  venerat  repedavit  venitque  Coloniam  et  obsedit  eam. 
3'.  Cumque  cives  fortiter  resisterent  ac  de  muro  piuri- 
mos  occidissenty  ex  improvisa  Dei  ordinatione  undecim  millia 
virginum,  virorum  ac  mulierum  navibus  ac  terra  supervene- 
runt  ac  prope  civitatem  appulerunt.  Cumque  de  navibus 
egressae  in  agrum  contiguum  civitati  venissent^  Attila  cum 
suis  novitatem  rei  admiratus  ad  spectaculum  procedit.  Deinde 
(f.  422)  consideratis  omnibus  ipse  rex  aliique  proceres  uxores 
sibi  et  concubinas  de  ipsis  virginibus  eligere  tentabant  Illae 
vero  spernentes  consortia  illorum  et  illicitum  esse  christianis 
virginibus  impudicissimis  canibus  et  sacrilegis  homicidis  con- 
iungi  protestantur.  Unde  rex  cum  omni  exercitu  suo  in 
furiam  versus  omnes  simul  immissis  gladiatoribus  trucidari 
praecepit.  Sic  omnes  illae  sanctae  virgines,  sicut  eis  divini- 
tus  revelatum  fuerat,  apud  Coloniam  martyrio  coronatae  ad 
coelestis  regis  thalamum  transmigrarunt.  Attila  vero  perpe- 
trato  scelere  spiritum  disperterritus  soluta  obsidione  Rhenum 
transiit  ac  fugaciter  repatriavit.  Nee  multo  post  iudicio  Dei 
subitanea  morte  percussus  interiit  et  ad  inferni  claustra  de- 
scendit.  Colonienses  itaque  per  merita  sanctarum  virginum 
liberati  portis  eruperunt  et  ipsas  in  eo^  quo  trucidatae  fuerant, 
loco  summa  cum  diligentia  sepelierunt  et  ecclesiam  inibi^  sicut 
hactenus  cemitur^  in  honorem  ipsarum  construxerunt.  Cessante 
post  haec  persecutionis  procella^  cum  iam  sanctae  ecclesiae 
pax  reddita  fuisset^  Novientenses  insulani  cum  caeteris  pagen- 
sibus  Alsatiae  de  latibulis  Vosagi^  in  quibus  delituerant,  ad 
propriae  habitationis  locum  revertuntur.  Sed  enim  cum  fere 
omnia  quae  reliquerant  incensa  ac  diruta  reperissent^  adiuvan- 
tibus  se  circumpositis  vicinis  suis  ecclesiam  reficientes  aliaque 
aedificia  denuo  construentes  in  servitio  Dei  inibi  iugiter  per- 
manebantetcircumpositas  nationes  verbo  doctrinae  instruebant^. 

1)   So   hier   Hs.  2)    Hierauf  folgt   cap.  3:    'Cumque   post   multa 

temporum'   u.  s.  w.,  SS.  XXIII,  432. 


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Eine  Bechtshandschrift  der  Bibliothek  des  Bene- 
dictinerstifts  s.  Peter  in  Salzburg, 

Von  Ludwig  v.  Rockinger. 

Vor  einer  langen  Reihe  von  Jahren^  im  September  1849, 
hatte  W.  Wattenbaeh  zu  dem  Behufe  weiterer  Durchforschung 
der  Archive  und  Bibliotheken  in  Oesterreich,  als  bereits  in  den 
Jahren  1820  und  1821  wie  1843  von  Pertz  für  unser  National- 
werk  der  Monumenta  Germaniae  historica  geschehen  war,  auf 
einer  grösseren  Reise  auch  die  eben  von  Pertz  im  alten 
Archive  der  Gesellschaft  für  ältere  deutsche  Geschichtskunde, 
Band  IX,  S.  481—484  aufgeführten  Handschriften  des  Archives 
und  der  Bibliothek  des  Benedictinerstifts  s.  Peter  in 
Salzburg  samt  etwaigen  sonst  noch  daher  einschlagenden  zu 
besichtigen.  In  dem  Verzeichnisse  derselben,  welches  er  im 
Bande  X,  S.  614—618  mitgetheilt  hat,  eröfl&iet  den  Reigen  die 
durchlaufend  geschriebene  Num.  IV  25  der  Bibliothek 
in  Kleinquart  beziehungsweise  Octav.  Dem  Zwecke  einer  nur 
kurzen  Angabe  des  Inhalts  entsprechend,  ist  als  solcher  das 
oberbaierische  Landrecht  vom  7.  Jänner  1346,  ein 
Sachsenspiegel,  das  Stadtrecht  von  Salzburg  mit 
Zunftsatzungen  von  dort  namhaft  gemacht.  Daher 
stammt  auch  die  Nachricht  in  Homeyer's  Deutschen  Rechts- 
büchem  des  Mittelalters  und  ihren  Handschriften  S.  144, 
n.  595. 

Hat  der  letzte  Bestandtheil  zunächst  für  Salzburg  und 
dann  für  die  süddeutschen  Stadtrechte  Bedeutung,  so  ist  sein 
Inhalt  —  wenn  auch  anderswoher  als  gerade  aus  dieser  Hand- 
schrift —  nicht  mehr  unbekannt.  Das  ganze  Stück  ist  von 
anderer  Hand  geschrieben  als  die  beiden  übrigen  Werke. 

Diese,  von  einer  und  derselben  Hand  im  Jahre  1460  ge- 
fertigt, fallen  in  einen  weiteren  Kreis  der  deutschen  Rechts- 
geschichte. Den  Sachsenspiegel,  in  oberdeutscher  Sprache 
oder  genauer  in  baierischer  Aiundart,  hat  der  Altmeister  auf 
diesem  Gebiete,  Homeyer,  in  die  dritte  Ordnung  der  dritten 
Ellasse  mit  Eintheilung  in  Bücher  ohne  die  Glosse^  gestellt. 
Ob  aus  eigener  Anschauung,  möchte  nach  der  Bemerkung 
über  Abweichungen  in  der  gewöhnlichen  Artikelzahl  der  drei 

1)   Die  Genealoge  der  Handschriften  des  Sachsenspiegels,   S.  155. 


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Rechtshandsclirift  d.  Biblioth.  d.  Benedictinerstifts  in  Salzburg.     319 

Bücher  des  Landrechts  zu  bezweifeln  sein:  Noch  abnormer 
ist  n.  595  mit  den  Zahlen  53.  54.  83,  welche  sich  aus  will- 
kürlichen Auslassungen  erklären.  Es  hat  nämlich  das  dritte 
Buch  keineswegs  83  Artikel,  sondern  54,  während  dagegen 
das  Lehenrecht  aus  82  beziehungsweise  83  besteht.  Das  ober- 
baierische  Landrecht  des  Kaisers  Ludwig  vom  7.  Jänner  1346 
ist  bisher  nicht  genauer  untersucht  worden. 

So  maff  denn  über  diese  beiden  Werke,  insbesondere 
über  das  zuletzt  berührte,  nunmehr  nach  einer  Einsichtnahme, 
die  der  Berichterstatter  im  vorigen  Herbste  an  Ort  und  Stelle 
bei  dem  Herrn  Schulrathe  P.  Wilibald  Hauthaler  bethätigt 
hat,  folgende  nähere  Ausführung  der  im  Eingange  erwähnten 
Nachricht  hier  Platz  finden. 


Nur  22  Blätter,  an  deren  Schlüsse  in  schwarzer  Schrift 
'AMEN  IHS  (mit  dem  Abkürzungszeichen  darüber)  MARIA 
MR  (wieder  mit  dem  Kürzungsstriche  darüber)  MÜ[n]Dr 
steht,  füllt  ein  oberbaierisches  Landrecht  vom  7. 
Jänner   1346. 

Nach  dem  Umfange,  welchen  das  jetzt  aus  mehr  als  einem 
Hundert  von  Hss.  bekannte  Gesetzbuch  des  Kaisers  Ludwig 
des  Baiers  mit  seinen  viert halbhundert  Artikeln  sonst  ein- 
nimmt, kann  es  sich  hier  bei  blos  22  Blättern  nicht  um  eine 
vollständige  Hs.  desselben  handeln.  Lediglich  von  einem 
Bruchstücke  einer  solchen  ist  aber  auch  keine  Rede,  da  die 
22  Blätter  ein  vollkommen  abgeschlossenes  Granze  bilden. 
Es  liegt  demnach,  wie  die  einlässfichere  Untersuchung  ergiebt, 
nichts  als  ein  nur  aus  wenig  über  100  Artikeln  bestehender 
eigenthümlicher  Auszug  vor,  zur  Zeit  der  einzig  be- 
kannte solche. 

An  seiner  Spitze  findet  sich  wie  auch  sonst  der  ge- 
wöhnliche Einführungserlass    vom   7.   Jänner  1346. 

Der  sodann  nach  demselben  folgende  Satz  über  die  — 
gegenüber  der  früheren  —  neue  Ausgabe  des  Gesetzgebungs- 
werkes ist  nicht  eigens  gestellt,  sondern  gleich  mit  dem  ersten 
Artikel  desselben  verbunden. 

Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Artikel  selbst 
im  Zusammenhalte  mit  denen  des  vollständigen  Landrechts 
gestaltet  sich  in  nachstehender  Weise: 

[Einführungserlass.] 

1)  Das  man  czu  kainer  chlag  twingen  soll*     ...     1 

2)  ümb  richter 2 


1)  Den  Anfang  dieses  Artikels  bildet  hier  der  auf  den  Einführangs- 
erlass  folgende  Satz  von  der  neuen  Ausgabe  des  Landrechts. 


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320 


Ludwig  V.  Rockinger. 


7 
8 
9 

lo; 

11 

12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
36 
37 
38) 


Umb  richter 3 

Umb  richter  > 5 

ümb  richter* 4 

Umb  richter 6 

ümb  ehaffi  nött 7 

Umb  fuerpieten 8 

Umb  anweyser* 9 

Umb  fuerbieten 10 

Umb  vorsprechen 12 

Umb  vorsprechen 13 

Da  ainer  sein  vorsprechen  sawmbt 14 

Da  ainer  in  des  herren  dinst  ist 16 

Was  ein  fraw  behelt  mit  rechten* 17 

Umb  ftirpringen  mit  dem  rechten     .....  18 

Umb  aya  sweren  * 19 

Umb  urtail  fragen .     .     .     .     • 20 

Umb  ayd 21 

Umb  ayd 22 

Umb  schyedung 24 

Umb  geartten  Ion« 90 

Umb  eehalten 91 

Umb  eehalten 92 

Da  ein  knecht  über  lanndt  ferrtt 93 

Da  ainer  ein  weih  nymbt» 94 

Wer  erben  will,  der  soll  gelten' 95 

Umb  haimstewr 96 

Umb  ungetailt  swistert 97 

Da  ein  weib  nit  zegelten  hat^ 98 

Das  die  eriben  gelten  schulten 99 

Umb  eriben  gelten 100 

Da  ein  fraw  zwen  wirt  hiett 101 

Da  ein  fraw  ein  ungeraten  man  hat'^.     .     .     .  102 

Da  ainer  ein  weib  getwingt 103 

Da  sich  ein  junkfiraw  selber  verheyratt    .     .     .  104 

Da  ein  fraw  von  irem  wirt  wirt  geschayden     .  105 

Umb  heyrat  guett>> 106 


1)   Am  Sohlnsse  folgt  hier  noch:   'so  haizz   in  pfenten\  2)  Der 

Schlnss  lantet  hier:  'als  „meiner"  herren  puech  sagt'.  3)  Hier:  'zw  iren 

tagen  nit  chomen  sein,  zw  vierczehen  jaren\  4)  Hier:  'ee  das  „meiner^ 
herren  pneoh  gemacht  sey*.  5)  Hier:  *lies  er  die  hant  njder  ee  der  aid 
Yolbracht  würd*.  6)   Der  Schlnss  lautet:  'das  haist   als  gearttner  lön'. 

7)  Am  Schiasse  fehlt  hier:  'an  umb  lehen*.  8)  Im  §  8  hier:  'als  recht 
ist  und  meins  herren  puech  seczt*.  Am  Schlüsse  dagegen:  'als  meins 
herren  puech  sagt*.  9)  Am  Schlosse  hier:  'des  foderen  mans  schuld*. 

10)  Hier  steht  anstatt  'unendlich*  und  'unendlichen*  jedesmal :  'unenleich*. 

11)  Gegen  den  Schluss  hier:  'es  sein  dan  besunder  spruch  da  geschehen, 
die  pring  aus*  u.  s.  w. 


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Rechtshandschrift  d.  Biblioth.  d.  Benedictinerstifts  in  Salzburg.      321 

39)  Umb  hayrat  guet 107 

40)  Umb  haimstewer 108 

41)  Umb  haimstewer 109 

42)  Umb  haimstewer'       HO 

43)  Umb  fraw  und  brieff' 111 

44)  Wo  wirtlewt  nit  chind  haben 112 

45)  Da  die  firaw  czwairlay  kint  hatt 113 

46)  Umb  getaute  gswistret 114 

47)  Die  erben  gelten  nicht  pfannt 115 

48)  Umb  ungetailte  geswistret 117 

49)  Umb  chind  pfleger  geben 119 

50)  Umb  nütz  und  gewer 116 

51)  Wo  gswistret  kriegen t  umb  lewtt 118 

52)  Umb  chinden  pflegen 120 

53)  Wer  anweyser  begertt 121 

54)  Umb  schidlewtt 25 

55)  Umb  schidlewtt 26 

56)  Umb  schydung 28 

57)  Umb  chlagung 29 

58)  Umb  vorsprechen» 15 

59)  Umb  verschaiden  sach 23 

60)  Umb  incziffkt 30 

61 )  Umb  schedleich  sach 41 

62)  Umb  dieprey      .     .     .     • 32 

63)  Umb  dieprey 33 

64)  Umb  diebrey  aus  kirchen 34 

65)  Umb  diebrey 38 

66)  Umb  dewb  die  gegenburtig  sein* 37 

67)  [Ohne  Ueberschrifti 39 

68)  Da  ein  fraw  verstollens  gut  wol  berecht  ...  40 

69)  Umb  kauflfen  auff  freyen  märkht 43 

70)  Umb  ein  schedleichen  mann .  44 

71)  Wer  eins  schedleichen  maus  gut  in  helt  ...  45 

72)  Umb  ein  gevangen  ftirbringen 47 

73)  Umb  strasz  berawbung» 48 

74)  Da  ein  richter  ein  schedleichen  man  facht«       .  46 

1)  Am  Schlüsse  hier:  'nächsten  eriben  haben  und  haben  da  mit  se 
tuen  was  sy  wellen*.  2)  Hier:  'es  sol  chain  brieff  helffen  noch  für  tragen 
noch  chraft  haben  den  sj  Ton*  n.  s.  w.  S)  Hier:  'nyemant  chain  yor- 
sprechen  verbieten  vw  wejien,  und  auch*  u.  s.  w.  4)  Hier  tritt  folgender 
Wortlaut  entgegen:  Ist  es  unter  12  Pfg.,  dem  Richter  den  10.  Pfg.;  ist 
es  über  12  Pfg.,  dem  Richter  35  Pfg.  zu  Fürfang.  Wäre  es  unter  32  Pfg., 
dem  Richter  2V2  ff;  i^t  es  über  32  Pfg.,  an  der  scriut  slahen  oder  60 
und  6  S;  Pfg.  Liess  er  sich  an  der  scraihatt  slahen  u.  s.  w.  Ist  es 
über  60  Pfg.,  ao  soll  man  ihn  durch  die  Zähne  brennen.  Ist  es  aber 
über  ij  und  yj  Schill.  Pfg.,  freien  Mann.  6)  Hier:  *Ber  auf  der  stras 

raubt,  wirt  er  da  mit*  u.  s.  w.         6)  Dieser  Artikel  schliesst  schon  mit  dem 
ersten  Satze:  'und  chain  täding  von  im  nemmen  aus  des  lanczherren  haissen\ 
Neues  Archiv  etc.    XYIII.  21 


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322  Ludwig  T.  Rockinger. 

75)  Da  ein  schedleich  man  verderibt  wirt       ...  49 

76)  Da    ein  schedleicher    man   verderibt  wirt,   der 

auf  eins  gut  siezt 50 

77)  ümb  fridbrecheni 51 

78)  ümb  fridbrechen 52 

79)  Da  ainer  nit  recht  nemmen  will' 55 

80)  ümb  notdürffit» 56 

81)  ümb  kempflFen 58 

82)  ümb  scheltwortt  die  ausczogen  weren  ....  60 

83)  Da  ainer  ainen  liegen  haist     .     .     c     .     .     .     .  62 

84)  ümb  hantvest 315 

85)  ümb  hantvest* 316 

86)  Umb  czewff 319 

87)  ümb  valsch  czewg 322 

88)  Umb  zewg  sa[w]men       326 

89)  ümb  zewg  von  oruederen  * 328 

90)  Wer  frid  hatt» 334 

91)  Von  mulneren' Loy 

92)  ümb  mülner« 338 

93)  ümb  ros  verchauflfen 244 

94)  Da  ain  gast  ainen  bechlagt  umb  etleich  sach  bie 

die  genant  seyn» 246 

95)  ümb  kauff  vertigen'o 248 

96)  Von  anclagen»!       252 

97)  Der  aus  dem  rechten  fluch 253 

98)  ümb  chlag  aufgeben*» 255 


1)  Dieser  Artikel  sohliesst  bereits  vor  dem  letzten  Drittel:  'and  ist 
das  er  also  aberwanden  wirt,  so  ist  er  verfallen  dem  gericbt  mit  der  bant*. 
2)  Hier:  *bebolflFen  sein  dy  obristen  nnd  die  pesten,  die  in  dem  gericht 
gesessen  sind,  es  sein  ritter  oder  knecbt,  edel  oder  unedel,  die  darczw* 
u.  8.  w.  3)  Der  Scbluss  laatet  bier:  'enpresten  sein.     War  aacb  das 

man  in  für  recbt  fodert  und  er  binfar  nit  cbomen  wolt,  so  sol  er  der 
notnunft  scbuldig  sein'.  4)  Hier:  'cbost  und  umb  cberumb  dy  sy  iren 

Wirten  oder  iren  ausgeberen  scbuldig  sein  in  steten  und  in  markten  da 
binder  xxiiij  Q>  dn.  dar  zw'  u.  s.  w.  5)  Hier :  *weder  tail  nocb  gebaim 
an  der  cblag  nicbt  bab  und  das  sy  aucb  miteinander  getailet  und  geraiut 
werden*.         6)   Hier:  Veder  tail  nocb  gebaim  dar  an  bab*.  7)  Hier: 

'weder  tail  nocb  gebaim  daran  baben\  Weiter  sodann:  'nymer  ze  Ion 
nemmen  dan  den  zxx  metzen'.  8)  Hier:  *ein  mulmetzen  bat,  der  zzx 
an  ain  metzen  g^t\  9)  Dieser  Artikel  scbliesst:  'er  sol  im  aucb  recbt 
tun  vor  dem  ricbter  der  in  meins  berren  laut  gesessen  ist  da  man  nacb 
dem  puecb  recbt\  10)  Dieser  Artikel  scbliesst  bier  scbon:  'dar  umb 
an,  das  lawgen  sol  man  nemen  mit  seinem  ayd,  oder  er  macb  war  mit 
zwain  zw  im  die  mit  im  sweren,  das  er  im  es  gebaissen  bab\  11)  Hier: 
mit  dein  gericbtiz  puecb,  oder  mit  zwain  czu  im,  oder  mit  fronpoten  aim, 
der  sol  des  ersten'  u.  s.  w.  12)  Dieser  Artikel  scbliesst  bereits:  'so  sol 

er  furbas  ledig  sein*. 


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Rechtshandschrift  d.  Biblioth.  d.  Benedictinerstifts  in  Salzburg.       323 

99)  ümb  müll» 342 

100)  ümb  beschawen» 344 

101)  Von  den  wägen» 346 

102)  ümb  furman.* 347 

103)  Umb  wagman.» 348 

104)  Umb  fisch  dewpp.« 349 

105)  Umb  re wachen.» 350 

Zeigt  der  Wortlaut  der  in  diesem  Auszuge  erscheinenden 
Artikel,  worüber  die  Noten  Aufschluss  gewähren,  keine  eigens 
hervorzuhebenden  Verschiedenheiten,  so  ist  zum  Theil  die 
Auswahl  der  Artikel  eine  eigenthümliche,  zum  Theil  föUt  auch 
die  abweichende  Stellung  der  —  nicht  besonders  bezeichneten 
—  Titel  des  Oanzen  auf,  weiter  das  Auseinanderreissen  von 
Artikeln  des  Titels  über  die  Mühlen  an  ganz  entlegene  Orte, 
endlich  das  Fehlen  einer  Reihe  von  ganzen  Artikeln. 

Was  beispielsweise  die  bedeutend  abweichende 
Stellun^der  Titel  betrifft,  folgen  unmittelbar  auf  die  Ar- 
tikel des  Titels  I  'de  iudiciis  et  quibusdam  aimexis',  die  der 
Titel  X  'super  artificibus  mechanicis  cum  poena  eorundem* 
und  XI  'super  contractus  matrimoniales  et  quihusdam  annexis', 
worauf  zum  Titel  I  zurückgekehrt  ist,  dem  sich  dann  Titel  II 
f  artorum',  III  'violantium  pacem  et  treugas  cum  poena  eorun- 
dem',  IV  'stuprorum  cum  poena  eorundem',  V  'opprobriorum' 
anschliessen.  Dann  erfolgt  ein  beträchtlicher  Sprung  in  den 
Titel  XXV  'testimoniorum'  und  einen  Theil  des  Titels  XXVI 
'quid  iuris  habeat  molendinum'.  Mit  einem  Schlage  stehen 
wir  sodann  in  Artikeln  des  Titels  XVIII  'reconventionis'  imd 
XIX  'procuratorum  quomodo  constitui  debeant  et  quid  iuris 
habeant'.  Dann  schliessen  sich  solche  aus  dem  auseinander- 
gerissenen Titel  XXVI  über  die  Mühlen  an,  wie  aus  Titel 
XXVII  'super  iure  curruum  oneratorum*.  Endlich  die  beiden 
Artikel  des  Schlusstitels  XXVIII  über  den  Fischdiebstahl. 

Ob  man  bei  den  auseinander  gerathenen  Art. 
1  —  21  und  54  — 60  aus  dem  Tit.  I,  Art.  91  und  92,  wie  99 


1)  Hier:  'oder  der  steig  oder  tach  oder  preter  oder  hürt  noch  niehtz 
hat'.         2)    Hier:  'puriger  rat  alles  beweg  und  alle  mas'.  3)  'Bo  ein 

geladner  wagen  gegen  einen  geladen  fert  auf  der  Strassen,  oder  ein  ge- 
ladens  ros  einem  laden  gegent  auf  der  stras,  da  sol  der  gladt  dem  gladen 
weichen*.         4)  Hier:  *gibt  ainer  ainem  farman*  u.  s.  w.  5)   Hier:  *Es 

sol  ein  ygleicher  wagn  man  ein  geladen  wagen  besorgen  mit  im  selber 
mit  der  gaysei  und  mit  den  pferten  und  mit  den  foderen  rederen  an 
schaden  ab  tun.  und  soll  es  dem  gericht  pussen  mit  Ixxj  dn*.  6)  Hier: 
*aus  weyden  oder  aus  grueben  oder  aus  chalteren,  und  in  da  begreift'. 
7)  Hier:  'Ber  dem  andren  sein  reisch  hebt  in  fliessend  wasser,  dar  sol 
dem  des  dy  rewsch  gewesen  ist,  geben  zii  dn.  er  flndt  yisch  oder  nicht 
in  der  rewschen,  dem  richter  alsvil  Ton  jeder  rewschen'. 

21* 


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324  Ludwig  Y.  Rockinger. 

und  100  aus  dem  Tit.  XXVI,  oder  bei  den  theilweise  um- 
gestellten Art.  61—76  des  Tit.  III,  daran  denken  darf, 
dass  hier  etwa  eine  unrichtige  Stellung  der  Lagen  der  Mutter- 
handsehrift,  aus  welcher  der  Auszug  gefertigt  wurde,  vorgelegen 
sei,  ist  nicht  sicher.     Handelt  es  sich  ja  doch  auch  im  übrigen 

Senugsam  um  Absonderlichkeiten   in  der  ganzen  Reihenfolge 
er  Titel   beziehungsweise  Artikel,    welche   schwerlich   allein 
daher  zu  erklären  sind. 

Endlich  fehlen  gänzlich  die  Artikel  des  Tit.  VI  ^super 
damnis  aedificiorum  et  agriculturae',  des  Tit.  VII  über  die 
^poena  coUigentium  aliena  ligna  et  foenum',  des  Tit.. VIII 
'super  conditionibus  pontium  et  teloniorum  et  navigantium, 
des  Tit.  XIX  'super  pecoribus  domesticis',  des  Tit.  XII  'dotis 
in  contractibus  nuptialibus',  des  Tit.  XIII  'actionum  duarum 
villarum  vel  plurium  super  iure  proprietario  fundi  et  super 
privatione  iurisdictionum  villarum',  des  Tit.  XIV  'offensarum 
et  poenarum  super  vulneribus  et  homicidiis  et  aliis  attinenti- 
bus',  des  Tit.  XV  'quid  iuris  competat  usurpanti  sibi  proprie- 
tatem  in  alio  praedio  ratione  locationis',  aes  Tit.  XVI  *feo- 
dorum  et  quorundam  annexorum',  des  Tit.  XVII  'super  iure 
pi^norationis*,  des  Tit.  XX  'officiorum  praeconis  et  suorum 
subditorum',  des  Tit.  XXI  'super  privationibus  arengarum  et 
petitionibus  subministrantiura',  des  Tit.  XXII  'de  iure  hospi- 
tantium  et  cauponum*,  des  Tit.  XXIII  'occupationum  per  viam 
iuris  et  damnorum  et  super  actionibus  debitorum',  endlich  des 
Tit.  XXIV  'de  conditionibus  fideiussorum'. 


B. 

Nach  einem  Ausrisse  von  Blättern  beginnt  auf  dem  jetzi- 
gen Fol.  23  das  Land-  und  Lehenrecht  des  Sachsen- 
spiegels bis  Fol.  90'  mit  dem  Schlüsse  in  schwarzer  Schrift: 

ANNO    MILLENO    CENTENO    QVAR    QVOQVE   DENO 

SEXAGINTA  ADDO  sie  DATVR  GLORIA  XRISTO. 

IHESVS  MARIA. 

Haben  die  drei  Bücher  des  Landrechts  wie  das  Lehenrecht 
keine  Ueberschriften  der  Artikel,  sondern  nur  rothe 
Zahlen,  so  schliesst  sich  von  Fol.  91 — 96  die  Zusammen- 
stellung der  Ueberschriften  dieser  Artikel  an,  an  deren 
Schlüsse  mit  kleinen  Buchstaben  in  rother  Schrift  bemerkt 
ist:  'finito  libro  sit  laus  et  gloria  Christo'. 

Für  den  Behuf  der  Möglichkeit  allenfallsiger  Vergleichung 
mit  anderen  Handschriften  unseres  Rechtsbuches  wird  in  der 
nachstehenden  Mittheilung  eine  Reihe  der  berührten  Ueber- 
schriften der  Artikel  gleich  je  mit  dem  Anfange 
und  dem  Schlüsse  derselben  veröffentlicht. 


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Kechtshandschrift  d.  Biblioth.  d.  Benedictinerstifts  in  Salzburg.     325 

Das  erst  puech. 

1)  Von  czwain  swerten. 

Zway  swert  lies  got  .  .  .  •  ob  es  bedarff. 

2)  Von  secbs  weiden  und  herschilten  und  von  der  sipp. 

Origenes  .  .  .  .  dy  sipp  an  dem  sibenten  glid.  Nu 
merkch  wie  oder  wo  dy  sipp  ....  treten  an  ein  ander 
glid.  Nemmen  zwen  brueaer  ....  mit  chrenket.  Auff 
alt  yylen  oder  au£F  getwerig  ....  halden  mit  pfleg. 

3)  Wer  cnain  erib  nemmen  sol. 

Birt  ein  kind  geporen  ....  sy  da  mit  nicht. 

4)  Wo  man  erib  und  gerädt  nemmen  sol. 

Nymt  der  sun  • . .  .der  der  einkirchen  oder  pfrundt  hat. 

5)  Wer  das  erib  nymt,  der  gilt  dy  schuld. 

Mit  welchem  guet  der  man  stirbt  ....  er  sol  be- 
cbennen. 

6)  Ob  ainer  sagt  das  mau  in  czeicht. 

Ber  icht  porigt  ....  dritt  sein. 

7)  Auf  aigen  und  an  sein  recht  czw  t&m. 

Bo  man  aber  aygen  gibt  ....  oder  die  oruedt  tett. 

8)  Wer  gelobt  ai^en  czw  geben  und  czw  lassen. 

Ber  aber  gelopt  ....  burige  da  vor  geseczt. 

9)  Gibt  der  vater  dem  sun  ros  und  pfert. 

Gibt  der  vater  seinem  sun  klaider  und  r5zz  und  pfert 
....  mit  seim  guet. 

10)  Helt  der  vater  oder  die  mueter  kinder  in  vormund. 

Helt  auch  der  vater  sein  kinder  ....  Vormunde  ist. 

11)  Ob  lewt  ir  guet  czw  samen  haben. 

Bo  brueder  oder  ....  mit  in  gen  haben. 

12)  Von  absundrung  der  kinder. 

Sendet  der  vater  oder  dy  mueter  ....  umb  solich  sach. 

13)  Von  leben  cze  taillen. 

AUain  ist  es  lehenrecht,  das  der  herr  ....  oder  mit 
urtailen  czw  rechter  taylung. 

14)  Wer  varund  guet  leicht 

Ber  dem  andrem  sein  farunds  guet  ....  an  unschuldt. 

15)  Erwerben  ander  recht  und  der  aigen  frey  last. 

Nymant  mag  erberben  ander  recht  wen  als  ...  ,  freyer 
lantsassen  recht. 

16)  Frey  und  echt  behelt  des  vater  recht. 

Do  das  kind  ist  frey  und  echt ....  der  mag  sein  erib 
nit  genemmen. 

51)  Dy  hanthaft  tat  und  die  vorvestung  czw  erzewgen. 

Benn  man  mit  der  hanthaften  tat  vächt  ....  tädingen 
zu  dem  näbisten  dinge. 

52)  Auf  wen  man  unrecht  ehiait  der  da  nicht  ist. 

Benn  man  aber  geklait  umb  ungericht  ....  man  sol 
über  in  richten  nach  frewes  recht. 


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326  Ludwig  Y.  Rockinger. 

53)   Wer  auf  gut  chlagt  czu  drein  dingen. 

Hat  ein  man  beehlagt  ....  er  tues  mit  rechter  klag. 

Das  ander  puech. 

1)  Wo  herren  czw  sam  geloben. 

Bo  fursten  oder  herren  czw  sam  ....  wider  das  merche 
getan. 

2)  Versawmt  der  graff  sein  echte  ding. 

Versawmt  der  graff  sein  ächtding  .  .  .  .  sol  er  antwürten. 

3)  Gruest  ein  man  ainen  czw  champff. 

Gruesset  man  einen  man  zu  dem  kampff  ....  oder  be- 
chennen  oder  louken. 

4)  Wer  sich  aus  der  vervestung  cziehen  will. 

Ber  sich  aus  der  verfestung  ....  in  der  vervestung 
tuet  als  er  zu  recht  soll. 

5)  Wer  chain  bür^  sol  setzen. 

Ber  aigns  also  vill  hat  das  pesser  ist  ...  .  ob  yener 
da  unbehawsitt  ist. 

6)  Wer  puezz  vorspricht  vor  guldten  schall. 

Ber  sein  recht  puezz  verspricht  vor  gericht  ....  dar 
nach  mag  ers  nicht  Widerreden. 

7)  Von  der  echten  nott. 

Fjer  sach  sind  die  eehaft  nott  ....  und  anders  kain 
sein  pott. 

51)  Von  chlagung  maid  oder  weib  for  gericht. 

Beib  oder  mayd  dy  not  vor  gericht  chlagent  .  .  .  .  dy 
da  schan  bar  ist. 

52)  Von  schaden  der  kinder. 

Rain  kindt  mag  bey  seinen  laren  getuen  ....  mit  des 
kinds  guet  nacn  seinem  werd. 

53)  Von  Verwundung  des  fridbrecher. 

Ber  so  tottet  oder  wundet  einen  fridbrecher  ....  da 
er  den  frid  prach. 

54)  Von  abweisung  guter  die  man  in  gewer  hat. 

Man  sol  nyemant  ....  mit  recht  angewunnen. 

Das  dritt  puech. 

1)  Von  der  not  maid  oder  weibs. 

Urab  chain  ungericht  sol  man  auff  hofen  —  [überge- 
schrieben ist:]  hueben  —  dorff  gepawen  ....  das  sy  in 
vor  gericht  bringen. 

2)  Von  pfaffen  und  Juden  die  wappen  fueren. 

Pfaffen  und  juaen  dy  da  wappen  fueren  ....  mit  des 
chunigs  frid  begriffen  sein. 

3)  Man  sol  über  chain  weib  richten  dy  kinder  trait. 

Man  soll  über  kain  weib  richten  ....  das  ir  vormund 
gelten. 


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RechtshandscIiTift;  d.  Biblioth.  d.  BenedictinerBtiffcs  in  Salzburg.      327 

4)  Wer  wider  aischt  das  er  verchauft  hat. 

Ber  da  wider  heysehet  do  er  vergeben  ....  wen  er 
enget  im  mit  Unschuld. 

5)  Das  man  leicht  oder  tuet  zw  behalden. 

Bas  man  einem  man  lyet  oder  tuet  ....  enstund  den 
anders. 

6)  Von  vertopellen  der  knecht  irer  herren  guet. 

Fertopeit  ein  knecht  seins  herren  ....  antwürten^  ob 
er  dar  auf  clagt. 

7)  Der  jud  mag  des  Christen  mans  gewer  nit  sein. 

Der  jud  mues  des  Christen  mans  gewer  ....  er  ver- 
lewset  sein  pfennig. 

48)  Von  verlyesung  des  rechts. 

Ber  sein  recht  verlast  in  ainer  stat  ....  aus  weysen 
an  mit  urtailen. 

49)  Von  gab  der  fraw  oder  mannen. 

Bas  ein  man  einem  mann  oder  einem  weib  ....  iar 
und  tag  sol  ers  geweren. 

50)  Von  nemung  gut  gewaltikleich. 

Ber  dem  andren  guet  ....  von  im  hat. 

51)  Von  verloben. 

Bo  mer  lewt  den  einer  czw  samen  ....  von  seinen 
thalbenn. 

52)  Von  abzeinen  oder  abgraben. 

Ber  seiner  nachpawren  gemein  aberiht  ....  und  ir 
gemain  widerlassen. 

53)  Von  mordung  der  lewt. 

Bird  ein  man  gemordet  auff  dem  veld  ....  nymmer 
wert  ist  den  dy  chost. 

54)  Von  herberung  der  lewt. 

Herberigt  ein  man  lewt,  siecht  ir  ainer  ....  es  en 
wilkore?  das  landt  etc. 

Das  vierd  puech. 

1)  Von  lehenrecht. 

Ber  lehenrecht  kunnen  —  [in  der  Handschrift  steht :] 
*kunen'  —  wil,  der  volig  des  pueches  1er.  aller  erst 
sullen  wir  merken,  das  der  herschilt  an  dem  kunig 
begint  und  in  dem  sibenten  leut  haben  dy  layen  fursten 
den  seihsten  schilt  in  den  sibenden  pracht  ....  vol- 
komen  ist  und  yens  sey  vor  legt. 

2)  Von  dem  herschilt. 

BeKch  man  czu  dem  herschilt  ....  volgen  an  den 
anderen  herren. 

3)  Von  huld  ze  tuen. 

Der  man  soll  pflichtig  sein  seinem  herren  huld  .... 
auff  stön  kegen  im  und  lassen  vorgön. 


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328  Ludwig  T.  Rockinger. 

4)  Von  dinst  des  reichs. 

Des  riches  dinst  das  dem  man  geboten  wirt  ....  die 
weil  dar  er  nicht  im  dienen  noch  lebenrechts  ^fle^en. 
rZur  Romfahrt  sind  päichtig  sechs  Fürsten  mit  dem 
Köni^  zu  ziehen^  die  die  ersten  *an  dem  ehor'  sind,  die 
Erzbischöfe  von  Mainz,  Trier,  Köhi,  dann  der  Rhein- 
pfaizgraf,  der  Herzog  von  Sachsen,  der  Markgraf  von 
Brandenburg.] 

5)  Zwain  man  mag  der  herr  ein  ^et  leihen. 

Czwain  man  mag  der  herr  ein  guet  leyhen  ....  durich 
das  er  der  sewer  darbit. 

6)  Von  eribung  der  geber. 

Der  vater  eribt  auff  den  sun  dy  gewer  ....  nach  recht 
bey  seiner  iarczall. 

7)  Von  leichen. 

Belicher  herr  ein  guet  leicht  ....  das  doch  sein  man 
von  seinen  thalben  in  gewer  hat. 

8)  Von  ansprechen  czwair  auf  ein  guet. 

Do  zwen  man  ein  guet  an  sprechen  ....  ob  in  ir  herr 
mit  lehenrecht  voligt. 

80)  Von  burgermaisterschaft  zw  leben. 

Lehen  czw  burgermaisterschaft  gelihenn  ....  volkomen 
man  an  dem  herschilt  [79]. 

81)  Von  endt  der  lehenrecht. 

Alle  lehenrecht  hab  ich  czw  endt  ....  dy  werden 
dysem  puech  gram,  weh  es  lewt  das  das  recht  geoffen- 
bart Wirt  [80]. 

82)  Von  tädingung  zw  lehenrecht. 

Ben  ein  herr  tädingt  seim  man  ....  dy  weil  er  in 
des  reichs  dinst  ist  [81]. 

83)  Von  Weisung  leben  etc. 

Ber  an  den  obristen  herren  seiner  lehung  oder  weysung 
....  dycker  denn  eins  umb  ein  gut  gegen  seinen 
herren  das  er  von  im  hat  [82]. 


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Ueber  die  Sprache  und  die  Texte  des  Eurvereins 
und  des  Weisthums  von  Rense. 

Von  Ludwig;  Weiland. 

Die  Druckcitate^  mit  denen  Böhmer  in  den  Regesten 
Ludwigs  des  Baiem  S.  241  n.  72  sein  Regest  des  Eurvereins 
ausgestattet  hat,  sind  auch  für  den  Stand  unserer  Kenntnis 
im  Jahre  1839  nicht  vollständig  und,  wie  sich  unten  zeigen 
wird,  höchst  unglücklich  zusammengestellt:  ^Herwart  751. 
Gewold,  Def.  Lud.  146  deutsch  und  lateinisch.  Lünig  5,  218 
lat.  Dumont  16,  168.  (Scheidt)  Bibl.  hist.  Gott.  246  deutsch'. 
Zwei  Jahre  später  hat  er  im  ersten  Ergänzungsheft,  S.  311 
n.  362  und  363  aus  dem  ihm  inzwischen  abschriftlich  mit- 
getheilten  Werke  des  Nicolaus  Minorita  aus  cod.  Vatican.  4008 
den  darin  enthaltenen  Text  des  Eurvereins,  sowie  zum  ersten 
Male  den  des  Weisthums  registriert.  Diese  beiden  lateinischen 
Texte  wurden  dann  1853  von  Ficker  in  den  Wiener  Sitzungs- 
berichten XI,  701  und  703  zum  ersten  Male  veröffentlicht. 
Ficker  hat  sich  in  seiner  an  neuen  Resultaten  so  reichen  Ab- 
handlung über  das  Verhältnis  des  von  ihm  veröffentlichten 
Textes  des  Eurvereins  zu  den  anderen  Texten  nicht  aus- 
gesprochen. Earl  Müller  endlich  in  seinem  Buche  'Der  Eampf 
Ludwigs  des  Baiem  mit  der  römischen  Curie',  II,  67,  Anm., 
präcisiert  kurz  seine  Ansicht  dahin:  ^Der  ursprüngliche  Text 
(des  Eurvereins)  scheint  deutsch  gewesen  zu  sein,  die  lateini- 
schen theils  wörtliche  (z.  B.  bei  Gewold  148,  auch  Herwart 
751),  theils  etwas  freiere  Uebersetzungen  (so  bei  Ficker  701 
und  noch  mehr  in  Acta  imper.  sei.  741).  Der  Hauptbeweis 
liegt  darin,  dass  die  lateinischen  Texte  unter  einander  viel 
bedeutender  abweichen,  als  die  deutschen;  sodann  in  einzelnen 
Wendungen'  u.  s.  w.  Es  leuchtet  ein,  dass  die  Forschung 
sich  mit  diesem  Urtheile  Müllers,  das  er  selbst  vorsichtig  mit 
einem  ^es  scheint'  einleitet,  nicht  zufrieden  geben  kann.  Es 
wäre  danach  z.  B.  immer  noch  möglich,  dass  einer  der  ver- 
schiedenen lateinischen  Texte  der  ursprüngliche  wäre,  die 
deutschen  Texte  officielle  uebersetzungen  dieses  und  die 
anderen  lateinischen  Texte  wieder  Uebersetzungen  aus  dem 
Deutschen.  Der  Beweis  muss  und  kann  concludenter  geführt 
werden. 


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330  Ludwig  Weiland. 

Die  deutschen  Urkunden  des  Karvereins  sind  theils 
Collectivurkunden  der  betheiligten  Earfursten  insgesamt,  theils 
Urkunden  einzelner  derselben.  Die  Collectivuäunden  sind 
ausgestellt  von  den  Erzbischöfen  Heinrich  von  Mainz  und 
Balduin  von  Trier,  den  Pfalzgrafen  Rudolf  und  Ruprecht, 
Gebrüdern,  Stephan  und  Ruprecht  dem  Jüngeren,  dem  Herzog 
Rudolf  von  Sachsen  und  dem  Markgrafen  Ludwig  von  Branden- 
burg. Zum  ersten  Male  wurde  eine  solche  herausgegeben  1618 
von  Gewold,  Defensio  Ludovici  IV.  imp.,  S.  148  'ex  origi- 
nalibus'  Jedenfalls  des  baierischen  Archivs.  Dann  veröffent- 
lichte Scheidt  in  der  Bibliotheca  historica  Gottingensis,  S.  246, 
vermuthlich  aus^  demselben  Archiv  die  Beitrittsurkunde  des 
Abtes  Cuno  von  Elwangen,  welche  die  CoUectivurkunde  der 
Kurfürsten  1  in  sich  aufgenommen  hat.  Aus  dem  Münchener 
Reichsarchiv  edierte  dann  Müller  H,  357  die  Beitrittsurkunde 
der  elsässischen  Reichsstädte,  in  welcher-  die  CoUectivurkunde 
gleichfalls  enthalten  ist,  ohne  diese  wieder  abzudrucken.  Aus 
den  Beitrittsurkunden,  welche  die  CoUectivurkunde  aufnahmen, 
dürfen  wir  schliessen,  dass  diese  dazu  bestimmt  war,  an  die 
einzelnen  Stände  des  Reiches  mit  der  Aufforderung  des  Bei- 
trittes zum  Bündnisse  gesandt  zu  werden.  Es  werden  also 
vermuthlich  eine  Menge  gleichlautender  und  vermuthlich  auch 
besiegelter  Exemplare  von  den  Kurfürsten  ausgegangen  sein. 

Von  Einzelurkunden  sind  eine  ganze  Anzahl,  alle  deutsch 
geschrieben,  erhalten,  ein  Theil  auch  gedruckt.  Müller  II,  66, 
Anm.  3,  sagt,  dass  er  im  baierischen  Hausarchiv  in  München 
fünf  ffesehen  habe,  nämlich  zwei  von  Mainz,  je  eine  von  Trier, 
Brandenburg  und  Rudolf  von  der  Pfalz;  im  Reichsarchiv 
vier:  je  eine  von  Mainz,  Trier,  Stephan  *  und  Rudolf  von  der 
Pfalz;  im  kgl.  Staatsarchiv  zu  Berlm  fünf:  je  eine  von  Köln, 
Brandenburg,  Sachsen,  Stephan  und  Rudolf  von  der  Pfalz. 
Eine  Urkunde  Heinrichs  von  Mainz  ist  gedruckt  bei  Würdt- 
wein,  Subsidia  dipl.  V,  164;  eine  Balduins  von  Trier  bei 
Günther,  Cod.  Rheno - Mosell.  III,  375,  vermuthlich  aus  dem 
Koblenzer  Archiv ;  eine  Ludwigs  von  Brandenburg  bei  Riedel, 
Cod.  dipl.  Brandenburg.  II,  2,  120  aus  dem  Original  im  Ber- 
liner Archiv;  eine  Walrams  von  Köln  bei  Lacomblet  III,  263, 
aus  dem  Düsseldorfer  Archiv,  wobei  der  Herausgeber  bemerkt, 
dass  sich  wörtlich  gleichlautende  Urkunden  auch  von  Balduin 
von  Trier,  Heinrich  von  Mainz  und  Johann,  Bischof  von 
Utrecht,  vorfänden;  bei  letzterer  kann  es  sich  natürlich  nur 
um   eine  Beitrittsurkunde  handeln,   in   welcher  die  Collectiv- 


1)  Diese  ist  nach  Scheidt  wieder  abgedruckt  bei  Altmann  und  Bern- 
heim, Ausgewählte  Urkunden  zur  deutschen  Verfassungsgesch.  im  M.  A., 
S.  33.  2)  Die  Urkunde  Stephans  ist  gedruckt  in  Quellen  und  Erörte- 

rungen VI,  353  und  vorher  schon  bei  Lünig  V,  218,  ö.  67. 


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lieber  die  Sprache  des  Kurvereins  u.  des  Weisthums  v.  Rense.     331 

Urkunde  enthalten  ist.  Die  Menge  dieser  Einzelurkunden,  die 
sich  bei  weiteren  NachforsebuDgen  in  den  Archiven  sicher 
noch  vergrössem  wird,  ist  unzweifelhaft  daraus  zu  erklären, 
dass  jeder  der  betheiligten  neun  Fürsten  iedem  seiner  acht 
Genossen  eine  Urkunde  ausgestellt  hat,  dass  durch  diesen 
Austausch  der  Urkunden  das  Bündnis  perfect  geworden  ist. 
Wir  werden  daher  auch  nicht  fehlgehen  in  der  Annahme,  dass 
die  Conception  des  Contextes  der  Einzelurkunde  das  Frühere, 
die  der  CoUectivurkunde  das  Spätere  gewesen  ist.  Diese 
unterscheidet  sich  von  jener  nur  durch  die  ihrem  Charakter 
entsprechenden  nothwendigen  Aenderungen ;  die  Einzelurkunden 
unter  sich  nur,  wie  Müller  richtig  bemerkt,  durch  dialectische 
Unterschiede. 

Die  Fülle  der  erhaltenen  Originale  der  Einzelurkunde 
stellt  es  nun  völlig  ausser  Zweifel,  dass  der  sog.  Kurverein, 
eben  der  Inhalt  jener,  deutsch  abgefasst  worden  ist.  Es  kann 
sich  nur  darum  handeln,  ob  nicht  etwa  ein  lateinischer  Entwurf 
vorausging.  Daraufhin  haben  wir  die  erhaltenen  lateinischen 
Texte  zu  untersuchen.  Aus  dieser  Untersuchung  scheiden 
vorab,  was  seither  noch  Niemand  betont  hat,  die  lateinischen 
Texte  von  öewold,  S.  148,  und  Herwart,  S.  751,  aus.  Sie 
sind  nichts  weiter  als  Uebersetzungen  dieser  beiden  Gelehrten. 
Gewold  leitet  den  Abdruck  seines  Textes,  der  unmittelbar  auf 
den  deutschen  folgt,  mit  den  Worten  ein:  'Latine  ad  verbum 
sie'  ^ ;  Herwart  bemerkt  ausdrücklich  von  der  confoederationis 
formula,  die  er  giebt:  'quam  hie  ex  autographo  Germanico 
in  Latinum  fidelius  quam  elegantius  versam  describemus'. 

Von  den  beiden  übrig  bleibenden  lateinischen  Texten  ist 
der  bei  Böhmer  ^  Acta  imperii  selecta  741,  n.  1047  aus  der 
gleichzeitigen  Hs.  R.  26  der  Vallicelliana  abgedruckte  enthalten 
in  einer  unzweifelhaft  zu  Frankfurt  im  August  1338  aus- 
gestellten Urkunde  der  Bevollmächtigten  einer  ungenannten 
Reichsstadt,  welche  ebenso  wie  die  Urkunde  des  Kurvereins 
formelhaft  verkürzt  ist*.  Der  Eingang  dieser  lautet:  'Nos  etc. 
principes  et  electores  Romani  imperii';  das  EschatocoU  ist  er- 
halten und  stimmt  mit  den  deutschen  Texten  überein.  Der 
Context  ist  von  Jemand  gemacht^  der  mit  der  Kanzleisprache 
der  Zeit  vertraut  war;  er  lässt  im  Verhältnis  zu  dem  deutschen 
Texte  einige  Male  kleine  Satztheile  aus,  erweitert  dann  aber 
auch  manchmal,  wodurch  die  langen  Perioden  des  deutschen 
Textes  vermieden  und  dafür  kürzere  Sätze  hergestellt  werden. 

1)  Das  Verhältnis  des  lateinischen  zu  dem  deutschen  Texte  des 
Oewold  ist  hier  ganz  dasselbe,  wie  anderwärts,  wo  er  deutsche  Actenstücke 
bringt  und  seine  lateinische  Uebersetzung  beifugt,  vgl.  S.  89:  98,  107: 
110,  118:  120.  2)  'Nos  procuratores  talis  civitatis  imperialis.'  'Datum 
nt  supra.*  Aehnlich  in  dem  aus*  derselben  Hs.  stammenden  Stücke 
S.  529,  n.  786. 


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532  Ludwig  Weiland. 

Als  Uebersetzung  aas  dem  Deutschen  erweist  sieh  aber  der 
Text  unzweifelhaft  durch  die  gegen  Ende  gebrauchte  Wendung 
'quod  vocatur  in  latino  ex  officio',  entsprechend  der  Wendung 
des  deutschen  Textes  ^daz  man  nennet  ze  latin  ex  officio'. 
Eine  solche  Wendung  durfte  in  einem  ursprünglich  lateinisch 
abgefassten  Actenstücke  nicht  gebraucht  werden.  Da  ich  über 
den  Charakter  der  in  der  Hs.  der  Vallicelliana  enthaltenen  Brief- 
sammlung nicht  näher  unterrichtet  bin^,  so  wäre  es  müssig, 
Vermuthungen  darüber  aufzustellen,  von  wem  und  zu  welchem 
Zwecke  die  Uebersetzung  angefertigt  ist.  Zu  vermuthen  ist 
nur  mit  einiger  Sicherheit^  dass  auch  die  Urkunde  der  reichs- 
städtischen Bevollmächtigten  nur  in  Uebersetzung  vorliegt. 
Als  ein  authentischer  Text  des  Eurvereins  oder  als  ein  erster 
Entwurf  desselben  kann  also  dieser  Text  nicht  gelten. 

Es  bleibt  schliesslich  noch  der  Text  des  Nicolaus  Minorita, 
Ficker  S.  701,  wieder  abgedruckt  von  Altmann  und  Bemheim, 
S.  35.  Denselben  Text  nahm  Wilhelm  von  Occam  in  seinem 
im  Jahre  1349  geschriebenen  Tractatus  de  electione  Earoli  IV. 
zum  grössten  'Theile  auf;  s.  die  Ausgabe  dieses  in  der  Hs. 
des  Eichstädter  Seminars  269  fragmentarisch  erhaltenen 
Tractates  bei  Höfler,  Aus  Avignon,  8.  15  (Abhandlungen  der 
kel.  böhmischen  Gesellschaft  der  Wiss.  VI.  Folge,  2.  Band, 
1868)  *•  Dieser  lateinische  Text,  der  also  den  beiden  Minoriten 
vorlag,  lässt  nun  vor  allem  die  verdächtige  Wendung  'quod 
vocatur  in  latino'  weg.  Man  möchte  um  so  eher  geneigt  sein, 
in  demselben  den  ersten  Entwurf  des  Kurvereins  zu  sehen, 
als  Nicolaus  sowohl  wie  Occam  angeben,  dieser  sei  zu  Lahn- 
stein am  15.  Juli  1338  geschlossen,  bezw.  beschworen,  während 
alle  deutschen  Urkunden  sowie  die  lateinische  Fassung  der 
Vallicellianischen  Hs.  als  Datum  Rense  den  16.  Juli  enthalten '. 
Die  Sache  verhält  sich  aber  doch  wohl  anders.  Der  Text 
bei  Nicolaus  ftihrt  als  Aussteller  der  Urkunde  die  oben  ge- 
nannten neun  Fürsten  auf,  charakterisiert  sich  somit  als 
Collectivurkunde  *.  Der  Context  stimmt  nun  aber,  wenn  auch 
nur  in  einigen  scheinbaren  Kleinigkeiten,  nicht  mit  der  deutschen 
Collectivurkunde,  sondern  mit  den  deutschen  Einzelurkunden 
überein.  So  heisst  es  bei  N:  'pro  communi  utilitate  notoria 
tocius  christianitatis  et  prefati  imperii  ac  nostri  ac  aliorum 
principum  electorum  honore,  iure'  u.  s.  w.,  entsprechend 
den  deutschen  Einzelurkunden  ^i  'umb  des  egenanten  riches  und 
unser  und  der  andern  kurfürsten  er,  reht'  u.  s.  w.,  wäh- 

1)  Bethmann  im  Archiv  XII,  426  ßtkgt  nur:  'lohannis  XXII.  et  Ludov. 
Bawari  epp.  in  charta  bomb7cina\  2)  Aus  Höfler  kann  der  Text  der 

Vaticanischen  Hs.  mehrfach  verbessert  werden,  was  sich  Altmann  und 
Bernheim  entgehen  liessen.  3)  Der  Text  bei  Nicolaus  und  Occam  hat 
kein  EscbatocoU.         4)  Occam  hat  den  Eingang  nicht.  5)  Ich  citiere 

aus  Quellen  und  Er5rt.  VI,  353. 


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lieber  die  Sprache  des  Karrereins  u.  des  Weisthoms  y.  Rense.     333 

rend  in  der  deutschen  Collectivurkunde  die  gesperrten  Worte 
fehlen.  Diese  Worte  beziehen  sich  in  der  Einzelurkunde 
natürh'ch  auf  die  Genossen  des  Bundes;  hätten  sie  in  der 
Collectivurkunde  ursprünglich  oder  wirklich  gestanden,  so 
hätten  die  neun  Aussteller  damit  zugleich  die  Wahrung  der 
Rechte  der  nicht  zu  Rense  anwesenden  Kurfürsten  versprochen  *. 
Zweitens  bei  N:  ^nominatim  in  electione  ipsius  imperii  in  suis 
ac  nostrorum  principum  clectorum  luribus'  u.  s.  w.,  ent- 
sprechend der  deutschen  Einzelurkunde :  'an  seinen  und  unsem, 
der  kurfürsten,  rehten';  die  gesperrten  Worte  fehlen  in 
der  deutschen  Collectivurkunde ,  da  sie  hier  überflüssig  sind; 
in  der  Einzelurkunde  sind  sie  das  nicht,  da  der  Einzelaus- 
steller im  pluralis  maiestaticus  spricht,  das  Wort  'unsern' 
also  hier  der  Erläuterung  bedurfte.  Drittens  bei  N:  ^ex  quo 
mandato  imperium,  nos  et  ceteri  prindpes  electores  in  casi- 
bus  prescriptis  possemus  quomodolibet  infirmari'^;  der  Fall 
ist  analog  aem  ersten'. 

Diese  Kleinigkeiten  sind  nun  doch  nicht  bedeutungslos. 
Wäre  von  Nicolaus  der  Eingang  der  Urkunde  nicht  überliefert, 
der  die  neun  Aussteller  nennt,  so  wäre  der  Schluss  methodisch 
berechtigt,  dass  dem  Verfasser  eine  Einzelurkunde  (ob  deutsch 
oder  lateinisch)  vorgelegen  habe.  Sehen  wir  uns  nun  aber 
diesen  Eingang  genauer  an.  Er  stimmt  aufs  genaueste  über- 
ein mit  der  Aufzählung  der  neun  Fürsten  in  dem  lateinischen 
Notariatsinstrumente  des  Weisthumes  von  Rense  ^^  und  um  es 
gleich  zu  sa^en,  er  ist  diesem  Instrumente  entnommen.  Die 
Reihenfolge  der  Pfalzgrafen  ist  dieselbe :  Rudolfl  Rupert,  Rupert, 
Stephan,  entgegen  den  deutschen  Collectivurkunden:  Rudolf, 
Ruprecht  Gebrüder,  Stephan,  Ruprecht  der  Jüngere;  nach 
diesen  Namen  findet  sich  hier  und  dort  der  bedeutsame  Zusatz 
Vepresentantes  comitem  palatinum  Reni ,  cum  non  esset  diffi- 
nitum,  quis  eorum  comes  esse  debet  vocem  habens',  der,  so 
recht  im  Geiste  eines  Notariatsinstrumentes,  in  den  Collectiv- 
urkunden fehlt;  ferner  hier  wie  dort  die  Worte  *invicem  con- 
gregati',  die  in  den  Collectivurkunden  sinngemäss  nicht  vor- 
handen sind;  femer,  und  das  giebt  den  Ausschlag,  hier  wie 
dort  vor  der  Aufzählung  der  weltlichen  Fürsten  die  Reverenz- 

1)  So  Ficker  S.  677,  der  seinen  Text  aogenscheinlich  nur  mit  der 
deutschen  Collectivarkande  verglichen  hat.  2)  Ich  emendiere  den  Text 
hier   zum   Theil   nach   Occani.  3)    Einen   vierten   Fall  kann   ich  nur 

mittels  Emendation  construieren;  hei  Occam  fehlt  der  Satz:  *qnod  qnidem 
Romannm  imperiam  in  suis  honorihus,  inribus  et  votis  (lies  *bonis*)  et 
etiam  nos  [et  ceteri]  principes  electores  in  nostris  honoribus* 
n.  s.  w.  In  der  Einzelnrknnde  heisst  es  hier:  'and  ouch  wir  und  die 
andern  kurfürsten',  in  der  deutschen  Collectivurkunde  fehlen  die  ge- 
sperrten Worte.  4)  Bei  Ficker  S.  70S,  wieder  abgedruckt  bei  Altmann 
and  Bemheim  S.  36. 


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334  Ludwig  Weiland. 

bezeichnuugen  'nee  non  illustres  principes  et  domini  domini', 
welche  die  Aussteller  der  CoUectivurkunde  doch  nicht  wohl 
von  sich  selbst  gebrauchen  konnten  und  die  daher  auch  in 
dieser  fehlen. 

Es  ergiebt  sich  somit,  dass  der  Text  des  Kurvereins  bei 
Nicolaus  zurecht  gemacht  ist:  dem  Verfasser  lag  eine  Einzel- 
Urkunde  vor,  er  wusste  aber,  dass  die  neun  Fürsten  zusammen 
auch  eine  Urkunde  ausgestellt  hatten,  und  entnahm  daher 
ihre  Namen  dem  Weisthume.  Nach  dieser  Beobachtung  über 
das  Verfahren  des  Nicolaus  wird  wohl  schwerlich  noch  Jemand 
behaupten  wollen,  dass  sein  Text  einen  ersten  lateinischen  Ent- 
wurf des  Kurvereins  biete.  Er  giebt  vielmehr  eine  üeber- 
setzung  einer  deutschen  Einzelurkunde.  Dass  er  dabei  die 
verfänglichen  Worte  'quod  vocatur  in  latino'  wegliess,  bezeugt 
nur,  dass  er  nicht  gedankenlos  übersetzte.  Im  Uebrigen  zeigt 
die  üebersetzung  im  Gegensatze  zu  derjenigen  der  Valli- 
cellianischen  Handschrift,  abgesehen  von  einzelnen  Kürzungen  % 
wenig  Vertrautheit  mit  dem  lateinischen  Kanzleistile  der  Zeit, 
was  doch  der  Fall  sein  müsste,  wenn  wir  es  hier  mit  einem 
ersten  lateinischen  Entwürfe  zu  thun  hätten.  In  dieser  Be- 
ziehung mache  ich  aufmerksam  auf  den  zweimal  wiederkeh- 
renden Ausdruck  ^possibilitas':  'pro  omni  possibilitate  ac  viribus 
nostris'  und  'prout  nostra  possibilitas  se  extendit';  'spirituales 
sive  seculares'  statt 'ecclesiasticf  oder  <clerici';  *infeudati'  statt 
'homines'  oder  Vasalli';  'dehonorati'  statt  'infames'.  Ich  trage 
daher  kein  Bedenken,  bis  auf  Weiteres  anzunehmen,  dass 
Nicolaus  selbst  sich  diesen  Text  zurecht  gemacht,  und  dass 
Occam  in  seiner  Streitschrift  das  Werk  seines  Ordensbruders 
benutzt  hat*.  Er  benutzt  nämlich  nicht  nur  den  Text  der 
Urkunde,  sondern  schreibt  auch  die  Einleitung  des  Nicolaus 
über  Ort  und  Zeit  wörtlich  ab  und  eignet  sich  auch  den 
eigenthümlichen  Ausdruck  des  Nicolaus  für  die  Urkunde 
(iuramentum")  an, 

Ist  so  aie  Ursprünglichkeit  und  alleinige  Authenticität 
der  deutschen  Texte  des  Kurvereins  festgestellt,  so  wird  man 
auch,  da  sie  alle  zu  Rense  am  16.  Juli  ausgestellt  sind,  übel 
oder  wohl  den  alten  Namen  'Kurverein  zu  Kense'  wieder  auf- 
nehmen und  von  einem  'Kurverein  von  Lahnstein'  nicht  menr 
reden  dürfen.  Das  Datum  Lahnstein  den  15.  Juli  hat  keine 
urkundliche  Beglaubigung,   beruht  allein  auf  der  Geschichts- 


1 )  Ich  notiere  die  auffälligste :  es  fehlen  gegen  Ende  die  Worte  : 
'relaxation,  abolition,  in  integrum  restitution'.  2)  Vorausgesetzt  natürlich, 
dass  das  Werk  des  Nicolaus,  welches  mit  1338  endet,  vor  1349  verfasst 
war.  Dagegen  sj)richt,  soweit  ich  das  Werk  nach  seinen  gedruckten 
Theilen  (zu  denen  auch,  abgesehen  von  Fontes  IV,  688 — 608,  ein  Stück 
bei  Höfler  S.   11.  12,  hinzutritt)  beurtheilen  kann,  nichts. 


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Ueber  die  Sprache  des  Kurvereins  u.  des  Weistbums  v.  Rense.     335 

erzählung  des  Nicolaus  Minorita.  Der  Eurverein  ist  augen- 
scheinlich perfect  geworden  durch  die  am  16.  Juli  zu  Rense 
erfolgte  feierliche  Auswechselung  der  Einzelurkunden.  Damit 
will  ich  nicht  sagen,  dass  am  Tage  vorher  zu  Lahnstein  nicht 
auch  wichtige  constitutive  Handlungen  stattfanden.  Die  An- 
gabe des  Nicolaus  beruht  auf  guter  Information.  An  und  für 
sich  ist  es  ja  natürlich,  dass  die  Fürsten  in  der  Stadt  Lahn- 
stein und  nicht  in  dem  Dörfchen  Rense  Quartier  nahmen,  in 
der  Stadt,  wo  sich  ja  auch  der  Kaiser  in  diesen  Tagen  auf- 
hielt >,  dass  sie  nur  zur  letzten  formalen  Feststellung  ihrer 
Abmachungen  nach  dem  Königstuhl  hinüberfuhren.  Zu  Lahn- 
stein werden  daher  die  entscheidenden  Berathungen  statt- 
gefunden haben,  hier  werden  schon  am  15.  Juli  die  Eide  von 
den  neun  Fürsten  geleistet  worden  sein,  durch  welche  der 
Kurverein  materiell  begründet  wurde,  deren  die  Urkunden 
mit  den  Worten  gedenken  'und  haben  es  auch  gesworen  zu 
den  heiligen'  u.  s.  w.  Das  ist  augenscheinlich  der  Grund, 
weshalb  Nicolaus  die  Urkunde  ein  iuramentum  nennt;  denn 
eben  das  was  sie  enthält,  bildet  den  Gegenstand  der  eidlichen 
Verpflichtung. 

War  nun  die  Sprache  des  Kurvereins  die  deutsche,  so 
war  auch  vielleicht  das  Weisthum,  von  welchem  allein 
Nicolaus  einen  Text  überliefert  hat,  und  zwar  einen  lateinischen, 
ursprünglich  deutsch  abgefasst?  Diese  Frage  kann  mit  aller 
Bestimmtheit  verneint  werden.  In  dem  Scnreiben  der  Kur- 
fürsten an  den  Psmst,  welches  Ficker  als  echt  erwiesen  und 
S.  704  aus  dem  Conceptbuche  des  Rudolf  Losse  im  Darm- 
städter Archiv  wieder  abgedruckt  hat',  ist  nämlich  S.  707 
das  Weisthum  citiert,  und  dieses  Citat  stimmt  derart  wörtlich 
mit  dem  lateinischen  Texte  des  Nicolaus  überein,  dass  eine 
Benutzung  bezw.  Uebersetzung  eines  deutschen  Textes  völlig 
ausgeschlossen  erscheinen  muss.  Die  Form  des  Weisthums 
als  Notariatsinstrument  lässt  ja  ohnedies  die  lateinische  Sprache 
als  das  Naturgemässe  erscheinen,  während  bei  der  zu  weitester 
Verbreitung  bestimmten  Urkunde  des  Kurvereins  die  deutsche 
Sprache  das  Angemessene  war. 


l)  Reg.  Lud.  S.  370  n.  3417—3419.  2)  Eine  erneute  von  Hrn. 

Dr.  Schwalm  vorgenommene  CoUation  der  sehr  schwer  lesbaren  Hs.  ergab 
die  folgenden  beachtenswerthen  Varianten:  S.  705,  Z.  12  'possint'  für 
*pos8unt'  (vorher  ist  nach  *que*  ein  *cum'  zu  ergänzen) ;  Z.  2  v.  u.  *idem' 
für  'illud';  8.  707,  Z.  7  *sententialiter'  für  *finaliter'  (so  auch  Freher). 
S.  705,  Z.  7  V.  u.  ist  das  Wort  *omnibus'  augenscheinlich  zu  streichen, 
das  auch  bei  Freher  fehlt. 


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Textvarianten  isu  Andrea  Dandolo. 

Von  Dr.  H.  Simonsfeld. 

In  meiner  Dissertation  über  'Andreas  Dandolo  und  seine 
Geschichtswerke'  ^  habe  ich  ausführlicher  von  der  alten,  merk- 
würdigen und  wichtigen  Handschrift  der  Annalen  dieses  be- 
rühmten^  gekrönten  venetianischen  Geschiehtschreibers  ge- 
handelt, welche  in  der  Markusbibliothek  zu  Venedig  sich 
befindet  (n.  400  des  Zanetti'schen  Cataloges)  und  sowohl  an 
Alter  wie  an  Güte  alle  anderen  bisher  bekannten  Codices 
dieser  Annalen  übertrifft.  Ich  habe  damals  bereits  auf  die 
vielfachen  Zusätze  und  Korrekturen  hingewiesen,  welche  der 
Codex  enthält  und  welche  zum  grossen  Theile  auf  den  Autor 
selbst  zurückzufuhren  sind;  ich  habe  ebenso  bereits  damals 
einige  aus  der  grossen  Menge  besserer  Lesarten  mitgetheilt, 
welöhe  diese  Handschrift  gegenüber  dem  Drucke  bei  Muratori, 
Scriptores  Rer.  Italic,  t.  All.  bietet.  Bei  der  Wichtigkeit, 
welche  Dandolo's  Annalen  besitzen,  bei  dem  häufigen  Ge- 
brauch, den  man  von  denselben  macht,  und  da  ein  l^udruck 
derselben  in  unseren  'Monumenta'  doch  noch  einige  Zeit  auf 
sich  warten  lassen  wird,  dürfte  es  wohl  am  Platze  sein,  einmal 
aus  dieser  Handschrift  die  Zahl  jener  besseren  Lesarten  zu 
vervollständigen.  Denn  immer  wieder  begegnet  es,  dass  aus 
den  falschen  Lesarten  bei  Muratori  allerlei  Schlüsse  gezogen 
werden,  die  hinfällig  werden,  sobald  man  in  jenen!  Codex 
eine  andere,  richtige  Lesart  findet. 

Ich  werde  mich  dabei  jedoch  auch  jetzt  —  angesichts  des 
zur  Verfügung  stehenden  Raumes  —  nur  auf  die  wichtigeren 
Varianten  beschränken,  welche  einen  sachlichen  Werth  be- 
sitzen, die  blos  stilistischen  aber  bei  Seite  lassen.  Ebenso 
verzichte  ich  auf  jeden  erklärenden  Kommentar  und  werde 
nur  zur  Bestätigung  der  einen  oder  anderen  Lesart  gelegentlich 
noch  einige  andere   Hss.   anführen'.      Ich  beginne   mit   dem 

1)  München,  Th.  Ackermann,  1876,  S.  27  ff.  2)  Besondere  üeber- 
einstimmung  mit  dieser  Hs.  zeigen  die  beiden  Yaticani sehen  n.  2008^ 
(membr.  4»  saec.  XV)  =V1  und  6282  (chart.  4«  saec.  XV)  =V2,  die 
namentlich  deshalb  von  Interesse  sind,  weil  manche  jener  Stellen,  die  in. 
der  Venetianischen  Hs.  erst  am  Bande  beigefügt  sind,  hier  noch  fehlen,, 
was  ich  gleichfalls  zn  notieren  mir  erlauben  möchte. 


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Textvarianten  zu  Andrea  Dandolo.  337 

5.  Buche,  der  Zeit  des  Hanneneinfalls  unter  Attila,  und  es  ist 
nun  zu  lesen:  Muratori  t.  XII,  coL  69  B:  ^fluminis  prealti'  statt 
*Realti' ;  C :  *Arehitheron'  st.  «Architecton',  ^Encinopf  st.  <Euti- 
nopi';  E:  ^Cloiam'  st.  <Clodiam\  Col.  70  A:  'mens.  VIIP 
8t.  *VI';  D:  *ce8s.  episcopatus  diebus  IX'  st.  'XIX';  73  C: 
<£thele'  st.  'Atilae';  74  C:  'usque  Lithuam'  st.  4n  Lithuaniam'; 
74  E:  <CCCCLn'  st.  «CCCCXLir;  75  D:  *De  hoc-versatur' 
am  Rand;  76  C:  «Olivolos'  st.  *01ivulo8':  D:  *per nobiles  —  fii- 
gierunt'  am  Band;  ibidem:  'Scuvacales  st.  'Simacbales' ;  E: 
'Triecio'  st.  'Trejectio';  *prefectorio'  st.  *Praetorio';  77  A:  nach 
'expleref  folgt  em  Passus:  'In  bac  quoque  persecutione'  etc. 
bis  'evaserunt'  (=  col.  111  AB);  am  Rand  dazu  in  der 
That  die  Worte:  «debet  poni  in  libro  VF;  78  Br  'Ex 
Ignena'  st.  'Exigente',  'Gorlais'  st.  'Garlais',  'ducis'  st.  'duce'; 
79  D:  'veraces'  st  *verissimae' ;  82  E:  'CCCCC  quinto'  st. 
'CCCCC;  88  B:  'salinarum'  st.  'psalmarum';  C:  'Senator  pre- 
positus'  etc.  st.  'Praefectus  Praetorio';  D:  'quoniam'  st.  'quando', 
'impingunt'  st.  'impinguaf,  'putantur'  st.  'putatvr';  E:  <con- 
dictione'  st  'conductione',  'pro  pavore'  st.  'favore',  'aliquan- 
tulum'  (am  Rand:  4.  aquatilium)  st  'aquatilium'.  —  89  C: 
'species'  st.  'spes' ;  90  B :  'Istriam  et  Venetiam'  st.  'Ravennam'; 
94  D:  'Hilarii  et  Taciani'  st  'Cantiani';  95  E:  'Ordinarius'  st 
'ordinatus';  98  D'.  nach  'proposuit'  die  theils  unter-,  theils 
durchstrichenen  Worte:  'sancta  vero  sinodus  respondit:  Que 
vestra  proposuit  beatitudo,  omnes  pari  confirmamus  assensu. 
Et  ut  nascentis  dignitas  ecclesie  dignitas  (sie!)  a  posteris  in 
memoria  habeatur,  novo  institucionis  seriem  ut  in  autentieis'; 
dafür  am  Rand:  *'prout  — sicut'  (98  DE:  'quem'  st  'quam'). 
104  C:  «Rusticus  Tarvis.'  st 'Rauracius  T.',  'Fonteius  Fel- 
trinus'  st  'loannes  Feltrensis';  'D.  XVI'  vor  'Kai.  Nov.'  fehlt; 
106  D:  'Bragula'  st  'Bragora';  109  A:  'Ariminensis'  st.  'Anno- 
niensis';  110  A:  *Hoc  — locavit'  am  Rand;  C:  'et  Sicardus' 
st  'sicut  Rioardus';  111  E:  'usque  ad  LXXXX  millia'st 'IXm'; 
112  A:  'Medaria'  et  'Mediva';  113  B:  'subdiaconum  et  regio- 
narium  Romanae  ecclesiae  vita  et  moribus  approbatum  pro- 
movit  (:t=  Cod.  Ambrosianus);  115  E:  'maritima'  st  4itora'; 
116  B:  'Maurus'  st  'Mauricius';  117  B:  'protelatur'  st  'proten- 
ditur';  D:  nach  «triumphavit' :  'Constantinus  — ^  est'  (=  Cod. 
Ambr.);  118  D:  'proceres'  st 'Principes';  120  A:  'iuxta  civi- 
tatem  Astensem'  st.  'i.  curvas  .  .  .';  D:  4n  Grados  insulam 
cum  equestri  exerc'  etcv  ^s  Cod.  Ambros.  bis:  'contra  Lupum 
cum  exercitu  fecit  acoedere,  qui  Lupum  in  hello  interfecit  et 
rapinis  datus  retrocedere  renuebdt  nisi  mocio  regalis  exer- 
citus  hoc  eum  facere  coegisset.  Anefrit  autem  qui  ducatum 
patris  acceperaty  motu  regis  in  Karinthiam  fugit  et  rediens 
cum  exercitu  apud  Neumas  .  .  .';  E:  *V'  st.  'multos  (=  Cod. 
Ambros.)   Post   Wectari   Laudari    ducatum    ten.'    —    121  C: 

Neue»  Archiv  etc.    XVIU.  22 


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338  H.  Simonsfeld. 

<mens.  II,  dieb.  XV  st.  'V;  122  A:  'mens.  V  st.  *Vr,  «cess. 
episc.  mens.  IT  st.  'IX';  123  B:  'cess.  ejpisc.  mens.  XI  dieb. 
XIF  st.  'mens.  IF,  'Bachia'  st.  'Bathlia*;  C:  'cess.  episc.  mens, 
n  dieb.  Xir  St.  'ff;  124  B:  'eess.  ep.  d.  IF  st.  'XXIX'; 
C:  'mens.  XF  st.  'IF,  'cess.  d.  XVEI*  st.  'XX';  D:  'dieb. 
XXIir  St.  'VIIF. 

127  A:  *eonflueret  et'  fehlt,  'convenerunt'  st.  'concurre- 
runt'  (=  V  1  und  2);  C:  'Heraclianum'  st.  'Heracliensem', 
'deditum'  st.  'praed.',  'prespicuum'  st.  'consp.';  E:  'devotione  et' 
fehlt;  128  E:  'Ga9anum'  st.  'Gazariam';  129  A:  'Kirtho'  st. 
'Callinico' =  V  1 ;  D:  'Bardanius'  st. 'Bardonieus';  Er'Cyrum' 
St.  'Callinieum',  'Thracia  spoliata'  st.  'populata';  130  C:  'Pla- 
viselam'  st.  'Plavixellam';  131  A:  'connnis  indigena^  factus'; 
E:  'Yconia  diguria'  st.  *Icon  trodigistia*  =  Vi;  132  D: 
'etenim'  st.  'et  nostra';  133  C:  'ne  ergo  incuria  quadam'  st. 
'ne  autem  ingenio  quodam',  'salutem'  st.  'salute';  134  D:  'apud 
Laurianam'  st.  'Lauriam';  135  D:  'Euticius'  st.  *Roticius'; 
138  A:  'videlicet  quod;  E:  'inutiles  edicto'  st.  'esse' =  V  1 
und  2;  139  B:  'Aquis  Ytaliae'  st.  'Aquilegiae  in  Italia'; 
140  C:  'designatos'  st.  'designato';  ibidem:  'videlicet  de 
Plave  mai.';  E : 'subversae'  st. 'submersae';  142  B:  'Ravennam 
scilicet  et  XX'  st.  'insuper  donans  et*  =  V  1 ;  144  B:  *ma- 
lignis  emulis'  st.  'civibus';  C:  'in  nostro  pacto'  st.  'vestro'; 
E:  'renuerunt'  st.  'noluenint'  =  V  1 ;  1^  E:  'Luprii'  st. 
'Rupii'  =  V  1 ;  146  A:  'filium  Eneaglii'  st.  'Hencageli';  148  C : 
'Hie  — est'  am  Rand,  'Tuclym'  st.  'Turli',  'Starasif  st.  'Tarasii'; 
149  A:  'prioribus'  st.  'proceribus',  'alectus'  st.  'electus';  nach: 
'traditur':  'Complicam  vero  alii  exulantur,  pauci  interimuntur'; 
C:  'ab  Arcigessis'  st.  'Artigeris';  151  A:  'Hie  —  suum'  am 
Rand  (fehlt  in  VI),  'Nam  —  donavit'  am  Rand;  B:  'Hugo 
etiam  et  pe©[üs'(?)  st.  'Petrus';  152  A:  'displicuerat'  st.  'dis- 
plicebat',  'in  cripta'  st.  'capellaj  'Hie  eccl.  —  decoravit'  am 
Rand;  153  B:  'Ob  lierius'  st.  'Obelerius';  C:  'quo  duces'  st. 
'duce'  =  V  1;  154  E;  'Hagdingus'  st.  'Hardingus';  155  B: 
'appositam'  st.  'oppositam';  D:  'manc(osos)  CCCXLIV  st. 
'marchas  CCCLIV';  156  A:  'pervenerunf  st.  'permanserunt', 
'Ursoyoli'  st.  'Ursoroli',  'Viliarenes'  st.  'Viliatenes',  'Basegli' 
st.  'Baselii',  'Benaldi'  st.  'Bonaldi',  'Gursoni'  st.  'Gussoni', 
'Baraldi  qui  Bonoaldi  dicti  sunt';  'Navalnarici  Noeli  qui  Navi- 
garosi  vocati  sunt';  156  B:  'Mortadellis'  st.  'Mortaldellis';  'Cal- 
bani';  'Bradani  sive  Bredani';  'Transmundi';  'Saraioni'  st.  'Sara- 
cini',  'Menguni'  st.  'Mengani' ;  'Deodones  qui  et  Fauni' ;  'Saveni' 
fehlt;  'Maximi  qui  Maralachins' ;  'Zopuli';  C:  'Scuvacales' ; 
'Bar§icesi';  'Trodocus'  st. 'Trodonici';  'Scumata' st. 'Scarnata'; 


1)  Die  bei  Muratori  fehlenden  Worte  sind  gesperrt  gedruckt. 


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Textvarianten  zu  Andrea  Dandolo.  339 

'TorDaliti','  'Brusta'  st  'Brusco',  <da  Canales'  st.  'de  Canali', 
^Madri'  st  'Mauri';  'Daspinales'  st.  'De  Spin.'  —  'Eqoilenses' 
st  'Aquilegienses' ;  D:  'Flabianici'  st  'Babanici';  ^Trundomi- 
nici'  st  'Triumdom.';  'lohanaceni'  st  'locavaceni';  'Mastalici' 
St.  'Mastellaci';  'Alutuni  qui  dieti  sunt  Taurelli';  'Sarcini  sive 
Salertani';  'vel  Mausolemi'  fehlt;  'Vausonr  st  'Vauscani';  'Va- 
larisi  Tornarici'  st  'Corn.';  E:  'Thedoxli'  st  'Theodorixi' ; 
'Moysolini'  st  'Moysolmi';  'Marcuni'  st.  'Marcurio';  'Miglimi', 
'Gemmo'  st  'Genio';  157  C:  'Hie— fecit'  am  Rand;  E: 
'annis  Xir  st  'XVP;  158  A:  'Mireus'  st  'Moreses';  B: 
'alectus*  St.  'releetus' ;  C :  'Pestrinensibus'  st  *Palaestrin.'  ===  V  1 
and  2;  D:  'super  aridas  aquas'ss  VI  und  2. 

161  A:  'Agnellus  Particiacus'  st  'Angelus  P.';  163  E: 
'Dicit—  submisit'  am  Rand ;  ^Gradensem  metropolim  quod 
enim  dictum  est  quia'  st.  'quod  documentum  est  quod' ;  165  D : 
'mense  Madii'  st  'Martio'  (=  Cod.  Ambr.  und  Vi);  166  B : 
'super  fluvium  Hüne'  st.  'Himae',  ebenso  C;  D:  'ab  omni 
functione'  st  'sanctione';  169  C:  'Tornaricus'  st.  'Tomacieus'; 
171  B:  'cum  persecutionis  fervore'  st.  'terrore';  D:  'Choma- 
clensi'  st.  'Tomadensi'  (=  Cod.  Ambr.);  E:  'Stroalia'  st 
'Artalia';  173  B:  'Curiclum'  st  'Circulum'  (=  VI);  'urbem 
impugnat'  st.  'exp.';  'renovato  exercitu'  st  'revocato';  'mar- 
ginem'  st.  'imaginem';  E:  'a  Earolo  rege'  st  'a  Ludovico  Pio 
rege';  174  B:  'Hie— Palatio'  am  Rand;  D:  'Petrus  Trun- 
donico'  st.  'Trandon.';  'cognominatusque  est  Apolo'  st  'a  po- 
pulo'  (cf.  181  C);  175  A:  'Muysclavo'  st  'Octo  Sei.'  (=Cod. 
Ambr.);  'iudice'  st  'duce';  176  B:  'terrasque  ducatus'  st 
'finesque  — aprobavit'  (st  'comprob.')  am  Rand;  C:  'Heve- 
rardum'  st  'Evherardum' ;  177  B:  'in  culpho  Adr.'  st  'sinu'; 
178  E:  'Batioccum'  st.  'Baciotum';  179  A:  'zalandre'  st  'Fa- 
landriae';  B:  'fiunt'  st.  'fuere';  180  C:  'bisavi  sui'  st  'atavi' 
=  V1;  181  C:  'Apolo'  st 'Apollo';  D:  'Grugnarius'  st  'Gru- 
gnacius';  'Salviani'  st  'Talingnani'  (=  Cod.  Ambr.);  182  E: 
'Ostroylo'  st.  'Ostroillo';  183  A:  'Messie'  st  'Misiae  Russiae'; 
185  A:  'Balbo'  st  'Baldo';  186  B:  'Quo  —  contrafac'  am 
Rand;  C:  'Syparum'  st.  'Ciparum';  D:  'a  pontariis'  st  'Por- 
tariis';  187  Ö:  'et  inseruit'  st  'instituit';  D:'Hic  —  concessis' 
am  Rand;  'Sede  Sclavus'  st  'Sedan  Sei.';  189  B:  'iuvante' st 
'favente';  C:  'quamoue  — veF  fehlt;  'ditionem'  st  'ditiones'; 
190  A:  'ac  sua  — vef  fehlt;  191  B:  'in  Vinea  contra  eccL' 
=  VI;  192  A:  'Mucules'  st  'Mucubes';  B:  'frequentans'  st 
'devotus'  =  V  1  und  2 ;  'divino  careret  officio'  st  *div.  cur- 
rente  off.  defuerit';  193  B:  'Karlomagni'  st  'Caroli';  194  C: 
'cathena  ferrea'  st  'ferri';  'est  coherebat.  Ob'  st.  'est.  coercebat 
ob'  =  V  1  und2;  195  A:  'annis  III  mens.  III  d.  XHII';  196  A: 
'Forheim'  st  'Emii';     B:    'ceteri'   st    'certi';    D:    'Avitus'  st 

22* 


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340  H.  Simonsfeld. 

^Tuitis'=Vl;  197  E:  <Barboromano'  st.  'Barbaro  Mauro* 
=  V1;  <ann.  T  st  *V*. 

198  E::  'Orcianico'  st.  ^Ortiano';  'sarcris'  st.  'sanctis'; 
199  A:  <dieb.  XXXVP  st.  <XX';  C:  'Paonariara'  st.  ^Panno- 
nariam';  D:  'Precanisum'  st.  *Procon«ssiim';  ^Sumatrapi'  st. 
^Sumairam';  E:  'postea  dum  Carintiam  invad.';  'LeopaV  st. 
*Leopolf;  200  A:  'Carintia'  st.  ^Croatia';  'qui  —  reliquit'  am 
Rand,  fehlt  VI;  D:  'Metisbruch'  st.  *Metisbruth' ;  201  B: 
'parvipendens  monasticam  habitum  vovit  in  inon.';  'dum 
in  urbe  Altinatis'  st.  'Celtinati';  C:.'nam  in  aliqualiter 
aucta';  'aliquos  sobdictos,  aliosi  censuales  (st.  'Consules')  seu 
federatos';  *nam  —  perf.'  am  Rand;  D:  flargitate'  st.  Liberali- 
täten;  *plunrmis'  st.  ^pluribus^;  202  C:  'apposuit'  st  *oppos.'; 
D:  'Vincelaus'  st.  'Welaris';  203  C:  'vanentur'  st  'uterentur 
diverse';  D:'  «Qermanus'  st  «omanus^-  204  C:  'XXXIII 
naves'  st  'XXXIV  =  VI;  *gumbarias'  st^Gomb/;  'Rosolus' 
st  'Rus.';  E:  *Tanolico'  st  'Talonico'  =  V  1  und  2;  205  A: 
*Huiu8  pater'  st  'tempore*;  206  A:  'eiectionem' st- 'creationem' 
=  V  1  und  2;  'reeligitur'  »t.  'eligitur';  B:  'restituerent'  st 
'const';  C:  'Pallium -j-concess.'  am  Rand;  D:  'Encybopo' 
st  'Encinapo';  'Buriani*  st 'Buriniani' ;  207  A:  'silvam'  st  'in- 
sulam';  'su^pirans'  st  'suspicans';  ^Chanosam' .  st  'Causam'; 
B :  'face  eotiiperto'  st  'hoc  tempore' ;  D :  'eunuchizare'  st. 
'eunucare';  208  D:  'privilegii  renovationem';  209  A:  'loannem 
Deneum'  st.  'Venereum'  =is  V  1 ;  B :  .'subiectos'  st;  'subditos' ; 
D:  'Hie  —  suae'  am  Randj  E:  'servoirum  ancillarumque 
copiis  prediiBque=  V  1  und  2;  'populum«  po.t&ntissime 
deb.';  *concrematum'  st  'consumptum'  ±»  V  li;'  211  C:  *Petri 
UrEfoyolö'  st  ^ür6iolo'f*D:  'in  rebus'  6t.  'operibus';  E:  'loanne' 
8t  'l!Äeobo*'(c='Cod.  Ambr.);  :  212  D:  'et  ipsiuö — deposuif 
am  Rand;  213  Aj  'nunc  novo  et  subiectivo  firmato'  st  'de  novo 
contracto'^  B:  ^ürsoyolo'  st  'Urseolo';  E:  'Silvus'  st;  'Svlvius'; 
214  Gl  t'recreator''  st  ^reparator';*  D:  'prima  nocte  aiei'  st 
'die  nocte';  215  A:  ^profligatis*^  st.  'profusis';  'retractatione'  st 
'detractione'!;  C:  'Galliae  finibus'  st  'partibus';  'exactus'  st. 
'exoratus';  Di^ipse  quasi'  st  'quoque';  'oblaturis' st; 'ablatio': 
217A:  'rotatiis'  st  'rotato';  i'invito'  fehlt;  'sessorem  devertit' 
st  'sessore  divi';  219  D:.^Silvo'  st  'Sylvio';  E:  ^alimonia'  st 
'alimenta/;  220  A:  *Sauma'  st  'Sautinia'  tx=  V  1 ;  220  D:  'in 
armis'  st  '^literis' ;  221  >  A :  nach  'Caloprinus'  die  durch- 
s tri  ebenen  Worte:  'Adeleydam  ^imperatricem' ;  nach  'com- 
plic;':'  'perrexit'videns  se';  nach  'Augustae':  'per  suos  nuncios 
f'actis';  nach  'recepti':  'sunt  et'  ■    ^       :     ;     . 

223  0:  'Molinhuson'i  st  'Molimhusen';  224  B:  'nostro 
regno'  st  'imperio';  225  D:  'in  tribus'  st  'cum'  «=  V  1;  E: 
'mens.  II'  st  'VI';  'civichus'  st  'civis'  =  V  1;  226  D:  'XVIP 
st  'XVI';    227  A:  'Surignam'  st  'Suriguam';     C:   'nuUa— et 


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Textvarianten  zu  Andrea  Dandolo.  341 

in'  fehlt  =  V  1  und  2;  D:  'famulamina  multa  impartitos'  st. 
^famolatam  multum  impertitus'  =  VI;-  £:  'illuc'  st  ^mane' 
(=  Cod.  Ambr.  und  vi);  228  B:  ^dominum  gaudimoniis 
potiti  rec.%-  E:  ^famnlicium'  st  'famulatum';  ^capturos'  st. 
'capiendos';  229  A:  ^Levigradae'  st.  'Lenigr.';  B:  ^hinc'  st. 
^Huic';  D:  <iterantem'  st.  *itmer.';  'Curzule!  st.  *CiUrzulae';  E: 
'Ladestine'  st.  'Lesinae'  =  V  1;  230  A:  ^unuß'  st  'lavis'  =  V  1 
und  2;  'munitufi'  st.  ^munitid';  ^credebatur'  st.  'putabatur';  C: 
*reciprocavit'  st.  'receptavit* ;  231  A:  'Liguencie  st.  ^Lyventia' 
=  V  1;  231  C:  'omnem  Venet  pop.*;  E:  <Porto'  st  Tetro'; 
232  A:  'Cernas'  st  ^Trinas';  'pretendens  ius  fovere'  st.  'petentes 
ius  facer e'  =s  V  1 ;  232  C:  ^quibusdam  Longobarais' ;  E : 
'populus'  st  'popcuis';  234  B:  ^tanti  meroris'  st  .^ntis.malis'; 
'duci  duoentas'  =ä  V  1. 

235  B:  ^Otto  Ursoyolo*  st  'ürsiolo';  236  D:  'Tharasis*  st 
^Tharasii';  237  B:  ^sinistram  eius  manum'  st.  'sinistra  manu'; 
*  Andreas'  fehlt  =  V  1;  238  D:  'ferro'  st  <fano'  =:  V  1  u.  2; 
E:  'Aterunta'  st  'antiqua';  239  £:  'annis  IV,  mensibus 
quatuor'ssVl;  241  C:  'moltis  mortuis'  st.  'occultis  mativis' 
=  V  1;  D:  'ante  XXV»'  st  'XXVI';  'vela  altaris'  st  'nulla 
Altana'  =  VI  und  2;  'sanctuario'  st  'sacrario';  .242  B:  'et 
bis  'est'  fehlt  =  V  1  und  2;  243  D:  'Delrer,  filius  Elau  id 
facere'  st  'David';  244. A:  'anno  septimo'  st.  '11';  G:  'et  episc.' 
bis  'indulsit'  (D)  am  Rand;  E:  'Hie — Astensis'  aäi,  Rand; 
245  A:  'Madii'  st.  'Martii'  (=  Cod.  Ambr.  und  V  1>;  'et 
Coy  rediit.  Postea'  st.  'rediit  postea' ;  D :  'Dioclioi'.  st  'Dueas  ; 
249  A:  'Arnoni'  st  'Ammonii';  B:  'civilibus  faetie'  st  'oivibus'; 
E:  'Hie  pronomine  Dedonis  expulsioni'  st  'Hie  promissione 
et  donis  expulsion^m' ;  250  B :  'alacriter  iussi'  st  'visi'  as=  V 1 ; 
'Dalmatiae'  (nach 'titulo')  fehlt  s=s  V  1;  D:  'in  suo  palacio'  st 
'sua  sede';  251  B:  'nobilis'  fehlt;  am  Rand:  'hie  patriarcha 
non  fuit  de  cha  («zc.')  Badoario,  sed  filius  Badoarii  Nohelis'; 
252  B:  'celeberrime  celebratur' ;  C :  'nunc  —  resign.'  am 
Rand;  256  D:  ^Lastamirte'  st  -'Myrae'  =  VI  und  2;  E: 
'ostendunt  dicentes';  258  C:  'Hanc  —  sif  am- Rand;  D: 
*Vinea  contra'  st.  'condidit'. 

259  B,  C :  'Ordelaf  Faledro  dux  sublimatur  anno  domini 
milles*'  C^  secundo»  Hie  ingenio  clan^s  et  etate  iuvenie  sep- 
trum  (eic !)  obtinens  non  soTum  reipublicae  gessit  decus,  sed' 
etc.  —  *terminavit'  =  V  1;  am  Rand:  'Hie  fuit  fiKus  Vitalis 
Phaledro  ducia,  vir  eloquentissimus,  ingenio  calidu^,  consiliis 
providus,  armis  strenuus,  etate  satis  iuvenis,  sed  senex  moribus» 
Hie  habebat  uxorem  nomine  Matildem  regiam  prolem,  mulierem 
mire  probitatis'.  —  259  D:  'locelino'  st  'loachino';  260  A: 
'Ceciliam'  st. 'Ciciliam' ;  260  B:  'superaucta'  st  'aucta';  '(üasua- 
liter'  St.  'causaliter'  =  V  1;  'LXVIII'  st  'LXIX';  'Caucanini' 
st  'Cavetiani';  261  A:  'filius  a  patre  adversus'  st  'fil.  aperte'; 


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342  H.  Simonsfeld. 

D :  'ad  vindictam'  st.  ' Venetam'  =  V  1 ;  263  B :  nach  'Interesse' 
folgen  die  durchstrichenen  Worte:  'hiisprimo  sibi  per  ido- 
neos  monachos  pro  parte  abbatis  annuatim  nunciatis' ;  ebenso 
nach  'regalia:  kalixonum  et  vini';  ferner  'ducise'  zu  lesen  st. 
*ducr  =  V  1  und  2;  C:  'quingenti'  st.  '(]^uinque  centum*;  nach 
'liberati  sunt'  durchstrichen:  'dux  i^itur  cum  tali  triumpho 
concomitantibus  captivis  Veneciam  rediit';  264  A:  'alacriter 
iussi*  st.  'visi';  C:  'protendens'  st.  'procedens*  =  V  1;  265  A: 
nach  'successit'  durchstrichen:  'Inter  hec  diem  functo 
lohanne  Qradonico  patriarcha  et  in  ecclesia  sancti  Cypriani 
sepulture  tradito  ^uidam  Petrus  nomine  absque  cognomine 
ilh  subrogatur';  26o  C:  *unde'  st.  'Videntibus';  266  A:  'excepto 
Castro'  st.  'Castor'  =  V  1;  nach  'imnerator'  durchstrichen: 
'ducis  precibus';  B:  'decoritatem'  st.  'aecorem.'  =  V  1;  C: 
'in  Dalmatiam  egressus'  st.  'Dalm.  aggr.';  £:  'alicubi  de- 
mentier' st.  'mitior'  =  V  1. 

268  B,  0:  'Innoc.  —  lulii'  fehlt  =  V  1  und  2;  269  B: 
'quae  incedit  Rogerii  principis'  =V1;  'inquietari'  fehlt 
=  V  1  und  2;  C:  'Caloiohanni'  st.  'Calojanni';  270  B:  'Chatam' 
St.  'Acharon';  C:  'VII°^'  st.  'sex  millia';  D:  'Laris'  st.  'Zaris' 
=  VI  und  2;  271  0:  'De  hoc— fuif  am  Eand;  272  A: 
'Afrae  etRupem'=Vl;  B:  'corte'  st.  'corpore';  C:  'secedens' 
st.  'scandens'  =V  1  und  2;  'Methelinum'  st.  'Metalinum'  ==V1; 
D :  'vastitati'  st.  'vastationi'  =  V  1 ;  273  A :  nach  'Ostiensis' 
durchstrichen:  'et  deposuit  patriarchas  Aquilegiensem  et 
Gradensem  qui  scismaticis  favorabiles  fuerant;  autem  nunc 
Gradensi  ecciesie  pref.'  —  E:  'Rodonans'  st.  'Pedonas';  274  A: 
'Haamam'  st.  'Hecmam';  C:  'astutia  Venetos  ordientis*  =  V  1 
und  2;  'Crysob.  pridem  vetitum'  st,  'Veneticum'. 

276  A:  'sibi'  st.  'senem'  =V1;  'Interea — moritur' am  Rand ; 
278  B:  'CCCLXr  st.  'CCCLXVII'  =  V  1;  C:  'dioecesis  Equi- 
lensis'  st.  'Aquilegiensis';  279  C:  'aRav. — aggr.' ;  D :  'Dux  obtin.'; 
*Hoc  —  dotavit'  am  Rand ;  280  A :  'XIII®  anno'  st.  'quartodecimo' ; 
B:  'hodie  fontiti'  st.  'Bodefontici' ;  'iussere  et'  fehlt;  'pia  cum 
devotione';  C:  'aptantur'  st.  'optantur';  D:  'scaulis'  st.  'Sclavis'; 
,Naymerius'  st.  'Raynerius' ;  281 B :  'Per  idem— exstitit'  am  Rand ; 
282  D:  nach  'ob  hoc' ^ie  durchstrichenen  Worte:  'in  con- 
cione  colecta  scisma  exoritur,  quia,  dum  dux  requisicioni  faveret, 
Henricus  Dandulo  patriarcha  fervore  fidei  asseruit  scismaticis 
contra  fideles  ecciesie  non  fore  sucurendum  (sie  !),  Dux  aliter  ne- 
quiens  obtinere  patriarcham  cum  sua  parentela  et  Baduariorum 
progenie  de  Veneciis  exulavit  et  eins  patrimoniales  domos  de 
Sancta  Luca  prosterni  fecit.  Hie  viribus  nequiens  resistere 
papale  petiit  iuvamen.  Tunc  Eugenius  amomcione  premisa 
(sie!)  ducem  excommunicat  ducatumque  ecclesiastico  sub- 
posuit  interdicto,  postea  dux';  ebendaselbst:  'Caprulas'  st. 
'Crapulas';  'Naymerio'  st.  'Raynerio'. 


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Textvarianten  zu  Andrea  Dandolo.  343 

283  B:  'Brolii'  st.  <Broili';  «Eis  diebus  —  assurgit'  am 
Rand;  C:  ^Cleppeam'  st.  ^Elopeam';  284  A:  'Naymerii'  st. 
*Rainerii';  C  u.  D:  ^operi'  st.  ^operae';  D,  E:  Tostea — ^recipiunt' 
vor:  'Dehiiic  —  repatriavit'  =  V 1 ;  285  B :  ^Milles.  —  Veron.' 
am  Rand,  fehlt  V  1;  286  C:  'aliquam'  st.  'aliquid';  Anmerk.  b: 
'Ducis  igitnr  ortata  Henricns  patr.'  nach  287  B:  'apparuit'; 
287  B:  'XV  st.  «quinqua^inta' ;  288  B:  <Octav.  —  Qui'  am 
Rand;  C:  'semita'  st.  'semitas'  s=  V  1;  D:  'reorum'  st.  'eorum'; 
290  A:  'Papa  —  dedif  am  Rand;  292  A:  'filiam  ducis  Desse' 
St.  'Edessae'  =  V  1  und  2;  D:  'itaque'  —  293  A:  'Qui  etiam' 
am  Rand;  293  C:  'Larmiro'  st.  'Larimiro';  294  C:  'Rayn.  lane' 
St.  'Zane';  296  B:  'Madii'  st.  -Martir  (=  Cod.  Ambr.). 

297  A:  *die'  fehlt  =  V  1;  298  B:  'Cecha'  st.  'Geyza 
=  V  1;  300  A:  'in  kalendis'  st.  'IV.  Kai.  lan.;  B:  'Tatabedino 
musula'  St.  'Tataberino  Inussula';  302  B:  'fidis  custodibus'  st. 
^nobis  cust/  =  V  1  u.  2;  C:  'Securum  se  dux  faciens  quod  in 
equora  clases'  =  V  1  und  2  ('echora'  st.  'equora'!);  'fretum 
Venetos  quod  remige'  =  V  1  und  2;  'sancti'  st.  'ürbem'  =  V  1; 
C:  'nunciis  —  voluntate'  fehlt  =  V  1  und  2;  303  E:  'prius' 
St.  'peius'  =  V  1;  304  A:  'concess.  et'  fehlt:  *Anno  —  Veneta' 
fehlt;  B:  'in  Asensa'  st.  »Ascensu' =  V  1;  'corde  perpenitens' 
=  V  1 ;  'Vesper  utrumque  lavat  totum  quod  inter  utrumque' 
=  V  1  und  2;  'Tempus  cum  culpa';  'Gracia  multa  etiam  re- 
galia  multa  ducatum'   =    V  1    und    2;    304    C:    'De   huius. 

—  306  E  'publicavi'  fehlt  =  V  1  und  2;  'praedictam'  fehlt 
=  V1. 

308  C:  'nreducis'  st.  'praedicti  ducis';  'qui  —  exerceret* 
durchstrichen,  fehlt  V  1  und  2;  D:  'galearum'  st.  'ga- 
Iea8'  =  V  1  und  2;  309  D:  'in  unitate'  st.  'communione';  311  ß: 
'nummis'   st.  'nimis';   D:  'Aymano'    st.  'Armano';    'Dominici 

—  approb.'  am  Rand;  312  E:  'Bella  rex';   313  A:  'postquam 

—  rexerat';  'cui  —  innov.'  am  Rand;  B:  'paratam  classem' 
St.  'parata  classe;  et  plurimis  bellat.';  314  C:  'eomerclo'  st. 
'comedro'  =  V  1;  'reoitionem'  st.  'deditionem'  =  V  1.315;  A: 
'Quadraginta  —  lusto'  fehlt  =  V  1. 

316  A:  'lunii'  st.  lanuarii';  'cuius'  st.  'eins'  =  V  1;  'Hie' 
St.  'Hac.';  318  B:  'Erictee'  st.  'Eritreheae';  C:  'iniquus'  st.  'im- 
probus';  E:  'Griliono'  st,  'Galliono' =  V  1 ;  pansevasto'  st. 
*Protosev.';  319  E:  'inpetens'  st.  'impeteret;  'impetrasset'  st. 
'impetravit';  E:  'decisse  extra'  st.  'decisa  ut'  =  V  1;  320  B: 
*Trecenensis'  st.  'Trecensis'  =  V  1 :  D :  'equis  et  peditibus'  st. 
'equestriet  pedestri';  E:  'fidelitatem  et'  fehlt  =  V  1;  321  B: 
nach  'exiverunt'  folgen  die  durchstrichenen  Worte:  'et  ob- 
sides  —  tribuere',  welche  jetzt  321  E  —  322  A  im  Texte 
stehen,  in  dieser  Hs.  aber  mit  dem  ganzen  Passus  (321  D): 
'ladrenses  illico  —  cum  stolo'  (322  A)  unten  am  Rand  zu- 
gesetzt sind;  statt  (322  A)  'Qua  obl.  —  sunf  steht  hier  (321  B^: 
'Hec  enim  oblacio  ortatu  ducis  laderatinis  legatis  Venec.  missis 


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344  H.  Simonsfeld. 

aprobata  esf  —  321  C:  *nabulo'  st.  'naulo' =  V  1;  D:  'tem- 
perie'  st  tempore';  322  0:  'coriperentur'  it.  .*comprimerentur'; 

329  B:  'Erictee'  st  *Erytreae';  <Hircus  nonus'  st  'novus'  =  V  1; 

330  A:  ^Gallonim  strenuus'  st  *unu8'  =  V  1;  i'ratione'  st  *ora- 
tione'a=  VI;  'indicavit*  st  *iud.';  B:  ^per  partitores  Statutes' 
st  'partiones  statutas'  s=  V  1; /plurimis'  st.  'pluribus';  331  A: 
'stipiiis'  st  ^stirpis';  332  A:  'Cainanis'  st  'Cimianis';  B:  'et 
Cnmanos'  st  'Cimianos';  'ad  leucas  IUI  mulätado'  st.  'Ben- 
chas  quatnor  milium  mmt';  'ultimus'  st.  ^rbes'  ohne  Lücke; 
C:  'Aymericus'  st  'Alm/;  332  D:  'rediif  st  'accedit';  333  A: 
'Quadraginta  —  Bolzano'  fehlt  =  V  1. 

334  A:  'remanere*  st  'removeri' =  V  1 ;  C:  'Permarino' 
st  'Prem.';  'Grilliono'  st  «Galliono' =  V  1;  D:  'Andram'  st 
'Andrem'  =  V  1;  'nepotes'  st  'nepos';  E:  'Micholas  Schirum' 
St.  'Scheriam';  335  A:  'lacobo  Seio' ss  V  1,  'Marino  Oampi- 
neolo,  lulcanio  Staniario';  D:  «Milisanf  st  ^Melisam';  336  D: 
'ürecus'  st  'ürceus';   E:   'Permarino'  st  'Prem.'  (=  340  A); 

337  C:  'Sithiam'  st.  'Suchiam»;  'Egeopelagi'  st.  'Aegaei  Pel.'; 

338  A:  'Post  —  Marci'  am  Rand;  B:  'optinuit'  st  'abstulit' 
=3  V  1;  C:  'Tarvisano*  st  'Trivisano';  D:  'coniugis'  st.  'con- 
iunx:';  D:  'in  antiqoa  Ven.  flor.  ubique  concord.  Tarv.'  ss=  V  1; 

339  A:  'Paraga'  st.  'Peraga'  =  340  D);  D:  'ipse  pont.'  st 
'tunc  pont';  £lO  B:  'Apostolice  sedis'  st.  'apostoiicus'  =s  V  1; 
'Comano'  st  'Comneno'  =b  341  E;  D:  'Rex  Hungariae  et 
Cipri  Tripolim';  'qui  per  —  ooronati  sunt'  (341  A)  am  Rand; 
341  A:  'galeis  et  una  navi';  C:  'dux  —  const'  am  Rand; 
E:  'Alatino'  st  'Alane';  342  D:  'eodem  —  est'  am  Rand; 
343  D:  'Luceria  Saracen.'  st  'Nuceria*;  344  A:  'mercantibus' 
St.  'mediantibus';  C:  'sententiam  Honorii  renovat'  st  'ren. 
interdictum';  346  A:  'conscilio'  st  'auxilio'=Vl;  B:  'die 
XIII.  Martii'  st  'XXI';  'Quadraginta  —  Fuscolo'  f ehlt  =  V  1. 

345  E:  'Theupulo'  st.  'Teupolo';  346  A:  'reclusi'  st  're- 
ducti'  =  V  1  und  2;  'hie  die'  st  'hac  die'  ^  V  1  und  2;  'genus 
suum  et'  fehlt  =  V  1  und  2;  B:  'XXXIII  galeas'  st  'XXIIP; 
'Rethemi'  st.  'Retheini'  =  V  1;  'Milepotemum'  st  'Milopot' 
=  V  1;  'Cithaream'  st  'Cyther.';  'Tonisto'  st  'Tonisco';  E: 
'Altomano'  st  'Altonano';  347  D:  'Erach'  st  'Erath';  'recal- 
citraverunt'  st  'rebell.';  E:  'comminando*  st  'comminuendo' ; 
348  A :  'presidencium'  st  'presidenciam'  =  V  1 ;  'et  cum  —  de- 
beant'  am  Rand;  C:  'commune'  st.  'communem';  E:  'in  bracbiis' 
st  «ulnis';  349  A:  'Vatholino'  st  'Acolino';  B:  'Avedum'  st. 
'Tenedum';  C:  'Pino'  st  'Spino';  349  C:  nach  'renovavit'  die 
ausgestrichenen  Worte:  'Dux  fratribus  predicatoribus 
apud  ecclesiam  säncti  Martini  degentibus  capelam  sanctorum 
lohannis  et  Pauli  cum  terra  et  aqua  adherente  laudante  po* 
pulo  pro  monasterio  construendo  concessit,  quo  inchoato  dux 
ibi  suam  sepulturam  elegit' ;  dafür  früher  (348  D)  der  Passus : 


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Teztvarianten  zu  Andrea  Dandolo.  345 

'ex  laudatione  —  de  novo  fiant'  am  Rande  beigesetzt;  352  A: 
'Rodulpho  fratri';  B:  *Parvulepti'  st.  ^Pennilepti'  (=  Cod. 
Ambr.  und  VI);.  C:  'Kodes'  stc^rediens';  E:  'Ihtenram'  st.  'in 
terra';  353  D:  'Post  loann.  —  est'  am  Rand;  353  E:  ^nunc 
quinto'  st.  'vero'  =  V  1 ;  355  B :  'die  5.  luKi  ladram  optinent' 
st.  'lunii  potenter  eandeii]  occupant'  s;»  Vi;  356  B:  'caput 
cruentandum'  st.  'caput  et  yitam';  fix  'mercatorio  more';  357  A: 
'impetum':  st.  ^imperium':  D:  'Stimpaleam'  st.  'Stimphaleam'; 
358  A:  'Federicus.tradiditEzelino'  st 'traditurEz/;  'Madii' 
St.  'Martif  (=p  Cod.  Ambr.  und  V  1).  t. 

.360  ß:  'Coradinum'  st.  'Conradum';  C:  'Spa*  st  'Spara' 
=  V  1;  D:  'devole'  st  ^denoote';  'Eodem  —  sunt'  am  Rand, 
fehlt  V  1  und  2;  'Qui  cum  —  Marcf  am  Rand. 

361  D:  'Geno'  st  'Zeno';  E:  .'Truno*  st  'Trono' =  V  1; 
362  A:  'dfe  Sancto  Samuele'  fehlt  =  V  1;  'Petrum  Sisinulo' 
st  'Tisinulo  -—  lubenico'  =  V  1;  i'Ysta^go*  st  'Isirego*  sä  V  1; 
B:  'de  Sancto  Cassiano'  fehlt  =i=  VI;.  C:.  'Maystrorso'  st 
'Majrstroso'  =  V  1;  'de  sancto  Moise'  fehlt  =  V  1;  D:  'quasi 
statim'  st  'ibi  st';  363  A:  nach  'pacif.  sunt'  die  durch - 
strich enen  Worte:  'Tunc  lohannes,  qui  post  Vatacioim  pro 
imperatore  Grecorum  se  gerebat,  mortuus  est,:  parvulos  relin- 
quens  filios  sub  cura  Michaelis  Pakologi  de  suo  sanguine  qui 
pueros  excecari  procuravit  ex  ambicione  dominii';  vgL  danir 
später  369  und  370  B;  363  B:  'ab  Ezelino  qui  iam  ab  Imio- 
centio  papa  tamquam  hereticus'  fuerat  excommunicatus';  C: 
^expulit'  st  'eiecit;.  E:  'Post  —  fuit'  am  Rand;  364  C:  'de 
Igna'  st  'Ingratia'  =  V  1;  D:  'Corvuni'  st  'Corbum'  =»  V  1; 
'transvadando'ist.  'transnatando';  365  C:  'communia'  st  'Com- 
munium';  'Pcrmarino*  st  'Premarino';  'praestare  sive'  fehlt; 
366.  A:  'Sequenti  die'  st.  'anno';  'Musardum*  st  'Musadum' 
=  VI;  B:  'portum  seu'*  fehlt  =;  V  1;  D:  'Bochanegra' ; 
367  A:  'XXV'  st  'XV'  (=*=  Cod.  Ambr.  und  V  1);  'dictam 
Muz.'  fehlt;  C:  'cassate'  st.  ^cessate';  'Dux  —  condonavit' 
am  Rand;  E:  'sedata  est,  anno  videlicet  ducis  VII '>'  (was  bei 
'Muratori'  col.  368  A  steht);  368  A:  'Subsequenter'  st.  'subse- 
quente'  =  V  1;  'astaf  st.  'et  stemit';  'exspectans'  st  'exspec- 
taf ;  C:  'fractis'  st  'factis';  D:  'accurrunt'  st.  'occ.';  E:  'Bela 
—  substitutus  est'  st  ^substituitur'  (369  A)  am  Rand;  369  A: 
'Aurimundo'  st  *Arim.';  370  A:  'XVIII  galearum'  st.  'XVIP; 
370  C:  'a  galeis  lanuensium'  st.  'a  lanuensibus' ;  371  C:  'praegr. 
dict  Buccaf.'  fehlt  =  V  1;  'ignor.  —  esse'  fehlt;  372  D: 
'absque  merc'  fehlt;  *presentiens'  st  'pers.' =  373  E ;  E: 
'cum  intell.  —  et'  fehlt  =  V  1;   dafür   'dux  ab  eius  cap.'; 

373  A:  'Barborino'  st  'Laborico';  B:  'veniunt'  st.  'redeunt'; 
C:  'resiliret'  st.  'rescinderet^  D:  'profecturam'  st  'profecturi'; 

374  A:  'versus  Achon  et'  fehlt  =  V  1;  'a  Sap.  —  Motho- 
num'  fehlt  =  V  1;  'Malono'  st  'luliano'  (=  Cod.  Ambr.  und 


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346  H.  Simonsfeld. 

VI);  B:  *maxenaturae'  st.  'masinaturae' ;  D:  ^intro.  atque 
exeuntes'  fehlt  =  V  1;  375  A:  'Nunc'  st.  <Hunc'  =  l;  C: 
'amicorum'  fehlt;  D:  ^oneratam  ceperunt'  st.  'onustam  ca- 
piunf  =  V  1  und  2. 

376  C:  'Totulo'  st.  'Toculo';  D:  'aceepta  fuerif  st.  'fuif ; 
*8it  cedula'  st.  'sie';  377  A:  *et  XII  aliis'  st.  'II  aliis'  =  V  1; 
B:  «Sisinulo'  st.  'Sisinilo'  =  V  1;  'Dodho'  st.  *Duodo'  =  V  1; 
*Lugnano'  st.  'Lugano';  'Truno'  st.  'Trono';  'Masulo'  st.  'Ba- 
sulo'  =  Vl;  'Ciurano'  st.  *Aviduro' =  V  1 ;  378  A:  'Tervi- 
sano'  St.  Trivisano';  'Permarino'  st.  *Prem.';  C:  *et  Ravena' 
st.  'Ravennae';  'deferrentur'  st.  'deferuntur',  aber  umgestellt 
hinter:  'Venetias';  D:  'Nunc  —  Testam.'  am  Rand;  379  B: 
'cum  XVI  galeis'  st.  'XVII';  C:  'Nunc  —  est'  am  Rand; 
'ümagi'  st.  'Vinagi';  D:  'regimina'  st.  'dominia';  'Hie  —  sunt' 
am  Rand;  380  U:  'carcerati  utriusque  partis';  'eodem 
mense'  st.  'anno';  382  A:  'Hoc  —  subiic'  am  Rand;  B:  'Feu- 
datorum'  st.  'Feudatariorum';  385  A:  'Honestburch'  st. 'Habs- 
purgi'  =  V  1;  'et  prom.  ire'  fehlt;  387  A:  'possent  deferre' 
st.  'deferrent';  388  B:  'ordo  Sacatorum  tunc  cassatus  est' 
=  V  1;  389  B:  'intromisit'  st.  'introivit';  'Flocas'  st.  'Florus'. 

390  A:  'exenia'  st.  'xenia'  =  V  1;  B:  'Navaioso'  st.  'Na- 
vigaioso'  =  391  B  =  398  A  =  V  1;  D:  'Gissio'  st.  'Gexiae'. 
391  A:  'Truno'  st.  'Trono'  =  Vl;  'Baseio'  st.  'Baxio';  'tra- 
hentem'  fehlt;  'captum'  st.  'Capitaneum' ;  392  A:  'circa  Ar- 
tam'  st.  'Cretam';  'lesionem'  st.  'legionem';  C:  'confoederationes' 
st.  'confoederatio' ;  393  A:  'in  placiis'  st.  'splagiis'  =  V  1; 
C:  'nuncios'  st.  'legatos';  D:  'Philippus  de  Monte  forti'  st. 
'lohannes';  394  E:  'Malipetro'  st.  'Marip.'  =  Vl;  'de  Molino' 
st.  'Mulino';  395  B:  'Brazie'  st.  'Brazae';  D:  'obliti  sacra- 
mento'  st.  'iuramenti'  =  V  1 ;  396  B :  feudatis'  st.  'feudatariis' ; 
'rebellionis'  st.  'rebellationis';  D:  'Busardagam'  st.  'Busardegam' ; 
397  B:  'cum  XIIII  galeis'  st.  'XXIV  =  V  1;  'ultro  atque' 
st.  'ultroque';  'splaciam'  st.  'Splagiam'. 


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Nachrichten. 


1.  Am  20.  Juli  1892  feiert  Wilhelm  Wattenbach  das 
fünfzigjährige  Jubiläum  seiner  Promotion  zum  Doctor  der 
Philosophie.  Mit  den  Mitgliedern  der  Centraldirection  und 
den  Mitarbeitern  der  Monumenta  Germaniae  vereinigt  sieh 
die  Redaction  des  Neuen  Archivs,  das  der  verehrte  Jubilar 
dreizehn  Jahre  hindurch  geleitet  hat,  zu  wärmstem  Glück- 
wunsch. Das  erste  Heft  des  18.  Bandes  dieser  Zeitschrift 
ist  ihm  gewidmet  und  dazu  bestimmt,  das  Andenken  an  den 
Ehrentag  des  ersten  Herausgebers  des  Neuen  Archivs  dauernd 
zu  erhalten;  so  geziemt  es  sich,  dass  auch  die  Nachrichten 
dieses  Heftes  eröffnet  werden  mit  dem  herzlichen  Zuruf,  der 
den  Gesinnungen  aller  Schüler,  Freunde  und  Verehrer  des 
Jubilars  Ausdruck  verleiht:  Ad  multos  annos! 

2.  Als  Mitarbeiter  der  Monumenta  Germaniae  sind  ein- 
getreten: am  1.  Mai  1892  Herr  Dr.  Reinhard  Dieterich  bei 
der  Abtheilung  Scriptores  und  Herr  Dr.  Alfred  Dop  seh 
bei  der  Abtheilung  JDiplomata,  Serie  der  Karolinger;  am 
1.  Juni  1892  Herr  Dr.  Hermann  Bloch  bei  der  Abtheilung 
Diplom  ata,  Serie  des  11.  Jahrhunderts. 

3.  Von  der  Octavausgabe  der  Scriptores  ist  erschienen: 

Gesta  Federici  I.  imperatoris  in  Lombardia  auct. 
cive  Mediolanensi  (Annales  Mediolanenses  maiores) 
recognovit  Oswaldus  Holder-Egger.  Hannover, 
Hahn  1892. 

4.  In  der  zweiten  Auflage  von  K.  W.  Nitzsch'  Geschichte 
des  deutschen  Volks  (Leipzig,  Duncker  und  Humblot  1892) 
hat  der  Herausgeber,  G.  Matthäi,  die  ausführliche  Einleitung 
abdrucken  lassen,  welche  Nitzsch  seinen  Vorlesungen  voran- 
zuschicken und  in  der  er  über  die  deutsche  Geschicht- 
schreibung im  Mittelalter,  sowie  über  die  neuere  historische 
Kritik  zu  handeln  pflegte. 

5.  Von  den  Jahresberichten  der  Geschichts- 
wissenschaft, herausgegeben  von  J.  Jastrow,  ist  er- 
schienen Jahrgang  XIII  (1890). 


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348  Nachrichten. 

6.  Eine  sehr  dankenswerthe  und  willkommene  biblio- 
graphische Uebersicht  über  die  dänischen  Geschichts- 
quellen des  Mittelalters  ffiebt  Kr.  Erslev,  Eildeme 
td  Danmarks  Historie  i  Middelalderen  (omtrent  1000—1450). 
Kopenhagen,  in  Kommission  bei  Jacob  Erslev,  1892. 

7.  Im  Jahre  1888  hat  die  Allgemeine  Geschichtforschende 
Gesellschaft  der  Schweiz  die  Veröffentlichung  von  'planmässig 
angelegten  Uebersichten  über  den  Bestand  der  hauptsächlichen 
schweizerischen  Archive'  beschlossen,  die  als  Beilagen 
zum  Anzeiger  für  Schweizerische  Geschichte  erscheinen  sollen. 
Den  Anfang  dieser  dankenswerthen  Publication  macht  jetzt 
das  von  R.  W'ackernagel  bearbeitete  Inventar  des  Staats- 
archivs des  Kantons  Basel-Stadt,  von  weichem  ein  Tbeil 
mit  Heft  1  des  Anzeigers  für  1892  ausgegeben  worden  ist. 

8.  Von  dem  nützlichen  Werke  von  Ch.  V.  Langlois 
und  H.  Stein,  Les  archives  de  Thistoire  de  France 
(vgl.  N.  A.  XVII,  221,  n.  4)  ist  der  zweite  Fascikel  erschienen 
(Paris,  Picard  1892^,.  der  zunächst  die  Berichterstattung  über 
die  Communal-  tma  Hospitalarehive  zu  Ende  führt.  Daran 
schliesst  sich  ein  Abschmtt  über  'archives  diverses',  d.  h.  die 
Archive  der  Gerichtshöfe,  der  sonstigen  staatlichen  Behörden, 
der  Kirchen,  endlich  Schloss-  und  Familienarchive.  Für  unsere 
Zwecke  ist  besonders  zu  beachten,  was  S.  550  über  das  Musöe 
lorrain  zu  Nancy  und  S.  551  über  den  Verbleib  der  Samm- 
lungen des  verstorbenen  Herrn  Clouet  von  Verdun  berich- 
tet wird. 

9.  Zum  251ährieen  Amtsjubiläum  des  Abts  Anselm  I. 
von  En^elberg  hat  der  gelelirte  Bibliothekar  des  Klosters 
P.  Benedict  Gottwald  ein  glänzend  ausgestattetes  und  sehr 
sorgfältig  gearbeitetes  Handschriftenverzeiohnis:  Catalogus 
codi  cum  manu  scriptorum  qui  asservantur  in  bibliotheca 
monasterii  Engelbergensis  herausgegeben  (Freiburg, Herder 
1891).  Die  Hss.  haben  eine  neue  Zählung  erhalten,  deren 
Verhältnis  zu  der  alten  eine  Vergleichungstabelle  darlegt.  Die 
Schreiberverse  und  -Notizen  sowohl  der  zahlreichen  von  Frowin 
stammenden  wie  der  übrigen  Codices  sind  vollständig  mit- 
getheilt. 

10.  Von  dem  prächtigen  Werk  der  'Xenia  Bernardina", 
zu  dessen  Herausgabe  bei  dem  achten  Säcularfest  Bernhards 
von  Clairvaux  sich  die  österreichischen  Cisterzienser  vereinigt 
haben,  enthalten  zwei  Bände  (II,  1  und  2;  Wien,  Holder  1891^, 
die  unter  der  Oberleitung  von  B.  Gsell  und  L.  Janauschek 
von  Mitgliedern  der  Klöster  Renn,  Heiligenkreuz-Neu- 
kloster, Zwettl,  Lilienfeld,  Wilhering,  Schlierbach, 
Ossegg,  Hohen  fürt  und  Stams  bearbeiteten  Verzeichnisse 


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Nachrichten.  349 

der  Hs8.  dieser  österreichischen  Cisterzienser-Stifte.  Ein  sehr 
erheblicher  Theil  der  hier  sorgfältig  und  nach  im  ganzen 
übereinstimmendem  Schema  beschrieDenen  Codices  ist  bisher 
so  gut  wie  ganz  unbekannt  geweseni  darunter  manche  Stücke 
von  nicht  geringer  Bedeutung. 

11.  Unter  dem  Titel  fDas  rheinische  Germanien  in  der 
antiken  Litteratur'  (Leipzig,  Teubner  1892)  hat  AL  Riese 
'eine  Sammlung  aller  Stellen  antiker  Schriftsteller, 
welche  zur  Äu&Iärung  der  Geschichte^  der  Geographie  und 
des  Kulturzustandes  der  Rbeinlande  beitragen  können^ 
herausgegeben.  Der  geschichtliche  Theil  reicht  bis  zum 
5*  Jahrb.,  berücksichtigt  aber  die  Inschriften  nicht;  die  geo- 
graphischen und  kulturgeschichtlichen  Nachrichten  sind  ge- 
sondert gegeben  y  letztere  ebne  Beschränkung  auf  die  Bhem- 
lande  und  in  einer  von  dem  Herausgeber  getroffenen  Aus- 
wahl, unter  Ausschluss  der  mythologischen  Notizen,  aber  ein- 
schliesslich derjenigen  über  Christenthum  und  Kirche  in  den 
Rheinlimden. 

12.  Zur  Frage  nach  der  Echtheit  der  Scriptores 
historiae  Aagiist&e  (vgl.  zuletzt  N.  A.  XVI,  439  n.  IC^) 
sind  zwei  neue- Untersuchungen  von  £.  Klebs  (Rheinisches 
Museum  1892  S.  1  ff. ;  hauptsächlich  gegen  Seeck)  und  von 
E.  Wölfflin  (SB.  der  Münchener  Akademie,  hist^phil.  Classe 
1891  S.  465  ff.)  zu  verzeichnen;  wir  werden  namentlich  auf 
die  letztere  zurückkommen,  sobald  eine  in  Aussicht  gestellte 
Fortsetzung  derselben  erschienen  sein  wird. 

13.  Im  Hermes  XXV,  170  ff.  untersucht  E.  v.  Bor- 
ries die  Quellen  für  die  Germanenkriege  des  Kaisers  Julian. 
Für  den  Bericht  des  Ammianus  Marcellinus  nimmt  er 
zwei  Quellen  an:  eine  von  Julian  verfasste  Monographie  und 
das  V7t6\ivr\iia  des  Oribasius  (in  einer  Ueberarbeitung);  die 
erstere  habe  auch  Libanius,  das  letztere  dem  Eunapius 
(Zosimus)  vorgelegen,  beiden  neben  anderen  Schriften  Julians. 

14.  Im  Bidlettino  deir  Istituto  storico  Itaiianö  n.  11  S.  1  ff. 
veröffentlicht  C.  Cipolli  eine  umfangreiche  Untersuchung 
über  den  zweiten  Theil  des  Anon.  Valesianus,  insbeson- 
dere über  den  Cod.  Palat.  927,  hinsichtlich  dessen  Beurthei- 
lung  er  im  wesentlichen:  zu  demselben  Ergebnis  kommt  wie 
Mommsen.  Er.  weist  dann .  Benutzung  dieses  Cod.  in  den 
Historiae  imperiales  des  Veroneser  IVecentisten^Iohannes 
Dia  Conus  nach  und  spricht  schliesslich  die  Ansicht  aus, 
dass  der  Text .  des  Anonymus  eine  Reihe  lückenhafter  und 
entstellter  Auszüge  aus  einer  älteren  umfassenden  Quelle 
darstellt. 


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350  Nachrichten. 

15.  In  der  Revue  Bön^dictine  1892,  S.  137  bespricht 
ü.  BerliÄre  eine  fragmentarische  Vita  S.  Foillani,  die 
im  Cod.  Paris.  2768«,  saec.  XI,  erhalten  ist.  E.  S. 

16.  In  den  Mittheil,  des  Instituts  f.  österr.  Geschichts- 
forsch.  XIII,  225  ff.  führt  M.  Manitius  aus,  dass  aus  sprach- 
lichen und  sachlichen  Gründen  in  den  Ann.  Laurissen s. 
maiores  eine  Scheidung  zwischen  den  Jahren  795  und  796 
anzusetzen  und  dass  der  erste  Theil  der  Ännalen  gerade  im 
Jahre  795  verfässt  sei.  Im  Anschluss  daran  giebt  er  einen 
Beitrag  zur  Kritik  der  Ann.  Einhardi  durch  eingehende 
Untersuchung  ihrer  Nachrichten  über  den  Ueberfall  bei  Lüb- 
becke und  die  Schlacht  am  Süntel. 

17.  Im  Programm  des  Breslauer  St.  Matthias -Gymna- 
siums (1892,  n.  176)  veröffentlicht  A.  Nürnberger  Disqui- 
sitiones  criticae  in  Willibald!  Vitam  S.  Bonifatii.  Es 
sind  hauptsächlich  Erörterungen  und  Zusammenstellungen  über 
den  Sprachgebrauch  des  Biographen. 

18.  In  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins  N.  F.  VII, 
314  ff.  beschreibt  B.  v.  Simson  eine  Freiburger  Hs.  (üni- 
versitätsbibl.  n.  468)  von  Walahfrids  Prolog  zu  Einhards 
Vita  Earoli,  welche  auch  die  von  Rauschen  herausgegebene 
Legende  des  XII.  Jahrh.  enthält.  Den  Text  des  Prologes 
druckt  V.  Simson  ab,  unter  Angabe  der  Varianten  der  bisher 
bekannten  Hss. 

19.  In  der  Revue  Bön^dictine  1892,  S.  157—172  prüft 
U.  Berliöre  im  Anschlüsse  an  meine  Ausführungen  (Clu- 
niacenser  I,  121  ff.  und  365  ff.)  die  Angaben  der  Vita  Ge- 
rardi  Broniensis  über  die  Gründung  von  Brogne  von 
neuem.  In  der  günstigeren  Beurtheilung  der  Vita  nähert  er 
sich  mehr  mir^  als  W.  Schnitze.  Gegen  v.  Heinemann  nimmt 
er  an,  dass  die  Vita  erst  nach  1050  verfasst  worden  sei. 
S.  168  druckt  B.  die  ürk.  v.  2.  Juni  919  in  längerer,  wahr- 
scheinlich interpolierter  Fassung  aus  Cod.  7  von  Maredsous 
(saec.  XVII j  ab,  ebenso  eine  längere  Fassung  der  ürk. 
karls  des  Einfältigen,  die  längst  als  Falsihcat  erkannt 
ist.  In  keiner  Beziehung  zu  diesen  Fälschungen  steht  ein  D. 
Heinrichs  III.  vom  20.  April  1051  für  Brogne,  das  eben- 
falls beigegeben  ist,  E.  S. 

20.  Im  Bullettino  deir  Istituto  storico  Italiano  n.  11 
S.  99  ff.  behandelt  L.  A.  Ferrai  das  von  Muratori  SS.  P 
herausgegebene  Werk  De  situ  urbis  Mediolanensis;  er 
zeigt  wiederholt  (vgl.  N.  A.  XVI,  445,  n.  125),  dass  hier  zwei 
verschiedene  Schriften  verbunden  sind,  Vitae  pontificum  Medio- 
lanensium,  d.  h.  die  Legende  vom  h.  Bamabas  und  seinen 
Nachfolgern,  die  F.  ins  10.  Jahrh.  setzt  und  mit  dem  Schisma 


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Nachrichten.  351 

zwischen  den  Erzbischöfen  Manasse  und  Adelmann  in  Ver- 
bindung bringt,  und  das  Fragment  einer  Descriptio  situs  et 
urbis  Mediol.;  welche  nach  F.  eine  Nachahmung  der  Graphia 
aureae  urbis  ist  und  ins  11.  Jahrh.  gehört. 

21.  Im  Programm  des  Ovmnasiums  zu  Stralsund  (1892 
n.  144)  zeigt  F.  Kurze  in  scharfsinniger  Untersuchung,  dass 
das  bisher  angenommene  sog.  ausführlichere  Exemplar  der 
Ann.  Hersfeldenses  mit  der  Fortsetzung  bis  990  (Waitz) 
oder  993  (Ehrenfeuchter)  nichts  anderes  sei,  als  der  erste 
Theil  der  bis  1043  nachgewiesenen  Ann.  Hildesheimenses 
maiores,  den  auch  die  Ann.  Altahenses  benutzt  haben. 
An  eine  Darlegung  des  Verhältnisses  dieser  grösseren  Hildes- 
heimer  zu  den  Hersfelder  Jahrbüchern  schliesst  K.  einen  Ver- 
such zur  Restitution  der  ersteren  wie  der  letzteren  für  die 
Jahre  972—984  an. 

22.  Im  Nuovo  Archivio  Veneto  III,  117  S.  theilt 
6.  Monticolo  einen  neuen  Text  der  Inventio  und  der 
Translatio  SS.  Hermagorae  et  Fortunati  nach  Cod. 
Marc.  lat.  X,  27  saec.  XIV  mit,  der  vielfach  mit  der  Erzäh- 
lung des  Petrus  von  Chioggia  übereinstimmt,  aber  älter  ist 
als  dieser;  auch  von  der  letzteren  giebt  Monticolo  einen  neuen 
Abdruck   nach  einem  Cod.  Barberini   und   einem  Marcianus. 

23.  Im  Arch.  stör.  Lombardo  ser.  II  Bd.  IX,  5  ff.  be- 
spricht G.  Pagani  neuerdings  (vgl.  N.  A.  XVII,  225  n.  16) 
die  vielberufene  Stelle  des  Wipo  cap.  14  über  die  Sommer- 
quartiere Konrads  H.  Er  will  statt  < Atim'  oder  ' Aitim'  lesen : 
'Utim'  oder  'Vitim',  emendiert  dann  kühnlichst  in  den  Worten 
'ibique  ab  archiepiscopo  Mediolanensi  .  .  .  regalem  victum 
sumptuose  habuit'  das  Wort  ^Mediolanensi'  in  'Mutila- 
nae'  und  lässt  also  den  König  über  den  Montone  nach  Mo- 
digliana  in  den  Appenninen  gehen  und  dort  von  einem  unge- 
nannten Erzbischot,  worunter  er  natürlich  den  von  Ravenna 
versteht,  verpflegt  werden.  Ernsthaft  können  diese  Erörte- 
rungen, in  die  auch  unge&hr  gleichwerthige  Deutungen 
der  Ausstellorte  der  DD.  St.  1910  —  1912  einbezogen  sind, 
nicht  wohl  genommen  werden. 

24.  In  der  wissenschaftlichen  Beilage  zum  Programm 
des  Gymnasiums  zu  Göttingen  (auch  separat  Vandenhoeck 
und  Ruprecht,  1892)  hat  A.  Pannenborg  das  Carmen 
de  bello  Saxonico  noch  einmal  herausgegeben.  Er  hält 
an  der  Autorschaft  Lamberts  fest,  aber  auch  I,  87  an  der 
Form  Hennenburc  statt  Heimenburc  (vgl.  N.  A.  XV,  213), 
die  er  sogar  S.  47  in  den  Text  des  Lambert  p.  123. 
125  einsetzt.  —  Soll  nun  etwa  auch  Ann.  Altah.  1073  der 
Hs.  des  Carmen  zu  Liebe  so  emendiert  werden?    Wie  kommt 


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352  Nachrichten. 

weiter  Henneberg  bei  Meiningen,  das  in  Franken  liegt,  unter 
die  Bargen  y  die  der  König  in  Sachsen  nnd  Thüringen  er- 
richten fiess?  Und  wie  kam  Heinrich  in  den  Besitz  der  Burg, 
da  doch  die  Grafen  von  Henneberg  schon  1037  und  später 
immer  nach  ihr  benannt  sind? 

25.  In  der  Deutschen  Zeitschrift  för  Geschichtswissen- 
schaft VI,  301  ff.  hat  J.  Dieffenbacher  seinen  Unter- 
suchungen über  Lambert  von  Hersfeld  (vgl  N.  A.  XVI, 
210,  n.  30)  eine  längere  Fortsetzung  folgen  lassen,  in  welcher 
er  zunächst  eine  Reihe  von  thatsächlichen  Angaben  Lamberts 
lediglich  auf  Cömbinationen  zurückführt,  sodann  seine  hisiorio- 
^aphische  Befähigung  und  sein  Verhältnis,  zum  Carmen  de 
bell.  Sax.  bespricht,  endlich  abermals  einzelne  Nachrichten 
des  Autors  kritisiert.  —  Ueber  die  Dissertation  Dieffenbachers 
hat  sich  inzwischen  Meyer  von  Enonau  (Deutsche  Lite- 
raturzeitu^  1891,  n.  13,  S.  460)  sehr  günstig  ausgesprocheu, 
während  Holder-Egger  (Sitzungsberichte  der  Histor.  Ge^ 
sellsch.  zu  Berlin  1892,  n.  2,  S.  2)  sich  im  entgegengesetzten 
Sinn  darüber  geäussert  hat.  ^, 

26.  Eine  fleissige  Arbeit,  die  aber  manoheb  tUeberflüssige 
enthält  und  auch  im  Einzelnen  Anlass  zum  «Widerspruch  giebt, 
ist  die  Münchener  Dissertation  von  J.  Schnitzer,  Die  Gesta 
Romanae  ecciesiae  des  Kardinals  Beno  und  andere  Streit- 
schriften der  schismatischen  Kardinäle  wider  Gregor  VII. 
(Histor.  Abhandl.  aus  dem  Münchener  Seminar^  2.  Heft), 
Bamberg  1892.  Hervorheben  will  ich  hier  nur,  dass  der  Verf. 
sich  in  der  Petrus -Crassusfrage  (S.  68,  n;  5^.  fär  die  Ab&s- 
sung  der  Schrift  vor  der  Synode  von  Briden  entscheidet. 
Meine  Note  (Libelli  I,  629),  die  das  widerlegt,  ist  unberück- 
sichtigt geblieben^  ,E.  S. 

27.  Ansehnliche  Ausbeute  gewährten  M.  Sdraiek  einige 
Wolfenbüttler  Hss.j  die  er  in  seinem  Buche  ,u  Wolf enbüttler 
Fragmente,  Münster  1891,  behandelt.  Cod.  Gud.  212  enthält 
1)  eine  im  Bisthum,  Th^rouane  ehtstandene  Gan  an  Samm- 
lung in  9  Büchern,  die  in  die  letzte  Zeit  Paschalis  IL  zu 
setzen  ist  und  S.  3—39  untersucht  wird.  Aus  ihr  werden  die 
Canones  der  Synode  von  Clermont  (1096)  S:  132^136  abge- 
druckt; 2)  die  Ganones  der  Synoden  von  Rom  (1099)  und 
Poitiers  (1100),  gedr.  Si  136—138;  3)  eine  Canonsammlung 
von  77  Capitehi;<  4)  eine  canonistische  Stoffsammlung,  die 
nach  1119  entst&nd  und  die  S.  46-^54  auf  Inhalt  und  Quellen 
untersucht  wird.  Sie  enthält  m^hrefe  Inedita:):va.  Decreta 
Boiiifacii  legati  (gedr.  S.  118—120),  b.  einen  Canon  der  Sy- 
node von  Bebevent  von  1108  (gedr.  S.  138),  c.  Canones  der 
Synode  von  Beaüvais  von  1114  (gedr.  S.  138.  139);  5)  eine 
Sammlung  von  33  Briefen,  entstanden  in  der  Diöcese  Thörou- 


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Nftehrichten.  S6S 

aiie,  unter  ihnen  9  onedierte  Briefe  Paschalis  II.  fiir  nord- 
franz.  Bisthümer  (gedr.  S.  111 — 117).  Auf  die  Briefe  folgen 
in  der  Hb.  drei  Äcteostücke  zur  Oesch.  des  Gottesfriedens 
j^gedn  S*  140—147).  Die  zweite  von  S.  untersuchte  Hs.  Wol- 
tenbüttel  n.  488  enthält  eine  kirchenrechtliche  Samm- 
lung Trierscher  Herkunft  (S.  86  — 100).  Aus  ihr  wird  der 
Bericht  des  Cardiualbischofs  Georg  v.  Ostia  über  zwei  angel- 
sächs.  Synoden  von  786  an  Hadrian  I.  zum  ersten  Mal  genau 
ediert.  Der  dritte  Wolfenbüttler  Cod.  782  saec.  XII.  ent- 
hält u.  a.  drei  Streitschriften:  erstens  die  des  Bruno  von 
Segni,  bisher  nur  bekannt  durch  eine  Mailänder  Hs.,  von 
der  die  Wolfenbüttler  Becension  namentlich  insofern  abweicht, 
als  die  Lobrede  auf  Leo  IX.  darin  ausgelassen  ist;  sodann 
zwei  andere  Streitschriften  über  die  Messen  der  verheiratheten 
Cleriker  und  die  Sacramente  der  Häretiker,  die  S.  zam  ersten 
Mal  ediert.  Sie  werden  in  den  2.  Band  der  Libelli  aufge- 
nommen werden.  —  Zu  bemerken  ist,  dass  S.  seine  Hypo- 
these, dass  Altmann  von  Passau  der  Verf.  des  Liber  cano- 
num  contra  Heinricum  IV.  sei,  zurückgenommen  hat.  Er 
spricht  nur  noch  von  der  Streitschrift  Bernhards.  E.  S. 

28.  Als  2.  Bd.  der  'Quellen  zur  Geschichte  der  Juden 
in  Deutschland'  ist  erschienen:  'Hebräische  Berichte  über  die 
Judenverfolgungen  während  der  Kreuzzüge.  Im  Auf- 
trage der  bist.  Comm.  f.  Gesch.  der  Juden  in  Deutschland 
herausg.  von  A.  Neubauer  und  M.  Stern,  ins  Deutsche 
übersetzt  von  S.  Baer\  Es  sind  fast  ganz  unbekannte  und 
völlig    unbeachtete y    reichhaltige   Quellen,    welche    von    den 

frauenhaften,  durch  die  Kreuzzüge  veranlassten  Verfolgungen 
erichten,  am  ausführlichsten  über  die  von  Graf  Emicho  be- 
triebenen in  Mainz,  Worms,  Speier,  Köln.  Wie  H.  B res s lau 
in  der  Einleitung  nachweist,  ist  keiner  der  verschiedenen  Be- 
richte direct  gleichzeitig,  sondern  es  liegen  dahinter  Mitthei- 
lungen der  Gemeinden,  welche  mit  Erzählungen  der  Zeit- 
genossen bereichert,  auch  wohl  rednerisch  ausgeschmückt  sind. 
Einen  mehr  oder  genauer  thatsächlichen  Eindruck  machen  die 
Mittheilung&Q  über  die  mit  dem  2.  und  3.  Kreuzzug  verbun- 
denen Verfolgungen,  und  sehr  merkwürdig  sind  die  Berichte 
über  dilB  energische  und  erfolgreiche  Haltung,  welche  Fried- 
rich I.  und  Heinrich  VI.  diesen  Greueln  gegenüber  gezeigt 
haben.  Ueberhaupt  fehlt  es  nicht  an  geschichtlich  bedeut- 
samen Nachrichten,  auch  abgesehen  von  dem  Hauptinhalt 
dieser  Berichte.  Es  ist  uns  lange  nicht  eine  so  dankens- 
werthe  Bereicherung  unseres  Quellenmaterials  zu  Theil  ge- 
worden. W.  W. 

29.  Im  3.  Excurs  seiner  Dissertation  ^Studien  zur  Gesch. 
Ludwigs  VII.   von    Frankreich'   (Leipzig,  Fock  1892)   prüft 

Neaea  ArebiT  etc.     XVIIL  23 


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354  Nachrichten. 

E.  Hirsch  den  historischen  Werth  der  sog.  Hist.  Francor, 
Auct.  Anonymo,  Bouquet  XII,  115  ff.  Während  v.  Kugler 
angenommen  hatte,  sie  habe  der  praemonstratensischen  Fort- 
setzung des  Sigibert  als  Vorlage  gedient,  zeigt  Hirsch  viel- 
mehr, dass  sie  die  Cont.  Ursicarap.  benutzt  hat,  welche 
ihrerseits  wieder  die  Cont.  Praemonstrat.  ausgeschrieben 
hat.  Im  2.  Excurs  derselben  Arbeit  bestimmt  H.  1151  (nicht 
1152j  als  Todesjahr  des  Suger  von  St.  Denis. 

30.  In  der  Revue  B^n^dictine,  Jahrgang  1892,  S.  24—31 
und  S.  130—136  behandelt  D.  Ursmer  Berühre  Philipp  von 
Harvengt,   den  Abt  von   Bonne  -  Esperance   (1156—1183). 

E.  S. 

31.  Eine  Hallenser  Dissertation  von  A.  R.  Kindt, 
'Gründe  der  Gefangenschaft  Richards  I.  von  England'  (Halle 
1892)  weist,  indem  sie  die  Quellen  für  die  Zeit  der  Gefangen- 
schaft und  für  die  Verhandlungen  zwischen  Richard  und  Hein- 
rich VI.  untersucht,  die  Annahme  Howletts  zurück,  dass  ein 
von  Richards  Kapellan  Anselm  verfasstes  Buch  über  die  Er- 
lebnisse des  Königs  existiert  habe  und  von  Roger  Hoved. 
und  Guilelm.  Neubrig.  benutzt  sei,  führt  vielmehr  die 
übereinstimmenden  Angaben  der  letzteren  über  die  Reichstage 
von  Speyer  und  Worms  und  über  den  Tod  Leopolds  von 
Oesterreich  auf  die  Benutzung  von  Relationen  zurück,  'wie 
sie  zu  jener  Zeit  gang  und  gäbe  waren'. 

32.  Im  Korrespondenzblatt  der  Westdeutschen  Zeitschr. 
f.  Gesch.  1892,  S.  58,  theilt  H.  V.  Sauerland  eine  Weihe- 
notiz des  Kl.  St.  Thomas  an  der  Kyll  (vgl.  SS.  XV,  1283) 
mit.  —  Ebenda  veröffentlicht  derselbe  einige  ungedruckte  Ur- 
kunden, darunter  ein  D.  König  Wenzels  für  Dudeldorf 
vom  29.  Aug.  1384. 

33.  In  den  Mittheilungen  des  Instit.  f.  Österr.  Geschichts- 
forsch.  XIII,  255  ff.  beginnt  Paul  Richter  mit  der  Veröffent- 
lichung von  Beiträgen  zur  Historiographie  in  den  Kreuzfahrer- 
staaten, vornehmlich  für  die  Geschichte  Kaiser  Friedrichs  II. 
Der  erste  Theil  behandelt  das  Geschichtswerk  des  Philipp 
von  Novara,  indem  die  Ausführungen,  die  der  Verf.  in 
seiner  Dissertation  (vgl.  N.  A.  XV,  617,  n.  191)  über  Philipp's 
Persönlichkeit  und  die  Entstehungszeit  seiner  Schrift  gegeoen 
hatte,  in  etwas  veränderter  Gestalt  wiederholt  werden.  Daran 
schliesst  sich  eine  Untersuchung  über  die  Quellen  Philipps  an, 
in  welcher  die  Benutzung  der  von  Röhricht  (Archives  de 
Torient  lat.  T.  II)  veröffentlichten  Annales  de  terre  sainte 
sowie  der  Estoire  d'Eracles  in  den  späteren  Theilen  von 
Philipps  Werk  nachgewiesen  wird.  Mit  einer  Beurtheilung 
des  letzteren  schliesst  die  Untersuchung. 


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Nachrichten.  355 

34.  In  einem  inhaltreichen  Aufsätze:  'Zur  deutschen 
Kaisersage'  sucht  H.  Grauert,  Histor.  Jahrbuch  XIII, 
S.  100 — 143,  zu  beweisen,  dass  in  den  thüringisch-fränkischen 
Landen  die  Hoffiiung  des  Volkes  auf  den  kommenden  Kaiser 
Friedrich  in  den  Jahren  1269- 1314  resp.  1324  nicht  der 
Wiederkehr  Friedrichs  IL,  sondern  der  Kaiserherrschaft  seines 
Enkels,  des  sog.  Friedrichs  IIL  aus  dem  Hause  Wettin,  ge- 
golten habe.  Wahrscheinlich  sei  erst  in  der  2.  Hälfte  des 
14.  Jh.,  neben  die  thüringische,  ursprünglich  auf  Friedrich 
den  Freidigen  oder  einen  Fürsten  seines  Stammes  und  Namens 
gehende  Sage  die  andere  von  dem  wiederkehrenden  Friedrich 
getreten.  Das  Material,  das  Voigt,  Bezold,  Schröder  u.  a. 
beibrachten,  wird  beträchtlich  vermehrt.  E.  S. 

35.  In  der  Deutschen  Zeitschr.  für  Geschichtswissensch. 
VI,  363  theilt  A.  Chroust  aus  der  N.  A.  XV,  137  beschrie- 
benen Wiener  Hs.  ein  auf  Dietrich  von  Niem  bezügliches 
Schreiben  des  Konstanzer  Concils  vom  29.  Jan.  1416  mit,  in 
welchem  er  eine  Anspielung  auf  Dietrichs  literarische  Thätig- 
keit  findet. 

36.  Von  den  Chroniken  der  deutschen  Städte  ist  der  22. 
Bd.  (Augsburg  III)  erschienen,  enthaltend  die  Augsburger 
Chronik  des  Hector  Mülich  (1348—1487)  und  eine  ano- 
nyme Chronik  (991  —  1483);  die  Texte  beider  Chroniken  hat 
noch  Lex  er  hergestellt,  während  die  historische  Bearbeitung 
von  F.  Roth  herrührt.  Anhang  und  Beilagen  geben  eine 
Reihe  wichtiger  Actenstücke  des  14.  und  15.  Jh.,  ferner  eine 
neue  Ausgabe  von  Caspar  Enenkels  Beschreibung  der 
Romfahrt  Friedrichs  III.  u.  a. 

37.  Ph.  Rupperts  Ausgabe  der  Chroniken  der  Stadt 
Konstanz  (vgl.  ^T.  A.  XVI,  213,  n.  42)  ist  jetzt  vollständig 
erschienen.  Dem  Text  der  Chroniken,  über  die  man  sich 
jetzt  aus  der  ausführlichen,  freilich  noch  nicht  alle  Fragen,  die 
aufgeworfen  werden  können,  endgiltig  lösenden  Einleitung 
orientieren  kann,  sind  wichtige  Urkunden  der  Archive  zu 
Konstanz  und  Karlsruhe  angehängt,  darunter  das  Diplom 
Heinrichs  VI.  von  1192,  Sept.  24,  dann  drei  von  Wilnelm 
und  Albrecht   und  zahlreiche   des   14.   und  15.  Jahrhunderts. 

38.  In  einer  Jenaer  Dissertation  'Ist  es  bewiesen,  dass 
Trithemius  ein  Fälscher  war?'  wirft  sich  Georg  Mentz 
zum  Anwalt  des  Abtes  von  Sponheim  auf,  indem  er  alle  von 
Silbernagl,  Wolff  u.  a.  geltend  gemachten  Verdachtsgründe 
gegen  ihn  einzeln  zu  entkräften  versucht  und  dadurch  zu  dem 
Ergebnis  gelangt,  dass  sowohl  Hunibald  als  Meginfrid  vor 
Trithemius  vorhanden  waren.  Jenen  hält  er  für  ein  wenig- 
stens z.  Th.  werthvolles  Werk  des  13.  Jh.,  diesen  für  geradezu 

23* 


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356  Nachrichten. 

echt  oder  nur  wenig  jünger,  als  er  ausgegeben  wurde.  Weder 
ist  der  Verf.  auf  die  Art  der  Quellenbenutzung  des  Trithemius, 
mit  der  die  Annahme  der  Fälschung  so  eng  zusammenhängt^ 
näher  eingegangen,  noch  hat  er  die  von  ihm  behaupteten 
Möglichkeiten  irgendwie  weiter  begründet  und  sich  die 
Schwierigkeiten  oder  vielmehr  Unmöglichkeiten  klar  gemacht^ 
die  daraus  entspringen  müssten.  Das  Buch  von  Schneegans 
hat  er  zwar  gekannt,  aber  fast  gar  nicht  berücksichtigt.  Eine 
wirkliche  Förderung  der  Sache  kann  ich  in  dieser  Arbeit  nicht 
finden,  die  der  wahren  Kritik  entbehrt.  E.  D. 

Auch  W.  Wattenbach  spricht  sich  in  ähnlichem  Sinn 
über  diese  Jenaer  Dissertation  aus  und  macht  insbesondere 
darauf  aufmerksam,  dass  dem  Vf.  Helmdörfers  Arbeit  über 
Wilhelm  von  Hirschau  unbekannt  geblieben  ist,  ebenso  wie 
die  lehrreichen  Nachweisungen,  welche  Traube  in  seiner  Ab- 
handlung '0  Roma  nobilis'  (Abhandl.  der  Münch.  Akad.  I.  Cl. 
XIX,  2)  S.  313—316  über  die  Arbeitsweise  des  Trithemius 
gegeben  hat. 

39.  Der  histor.  Verein  von  Oberbaiem  hat  die  Veran- 
staltung einer  Sammlung  von  Denkmälern  des  bairischen 
Landesrechts  vom  13.— 16.  Jh.  beschlossen,  deren  Heraus- 
gabe L.  V.  Rockinger  übernommen  hat.  Der  'erste  Band, 
der  die  Geschichte  des  bairischen  Landesrechts  in  jener  Zeit 
bringen  soll ,  wird  später  erscheinen ;  vom  zweiten  liegt  die 
erste  Lieferung  vor  (München  1891),  welche  die  bairischen 
Landfrieden  des  13.  Jh.  und  den  Anfang  der  Landes- 
gesetze Ludwigs  des  Baiern  enthält,  beides  mit  lehr- 
reichen Einleitungen  des  Herausgebers. 

40.  Die  Sammlung  'Deutscher  Rechtsquellen  des 
Mittelalters'  von  H.  Wasserschieben  (Leipzig,  Veit 
&  Co.  1892)  enthält  wesentlich  Rechtsaufzeichnungen  des  13. 
bis  15.  Jhs.:  aus  dem  reichen  Inhalt  seien  hervorgehoben  eine 
alphabetisch  geordnete  Sammlung  Magdeburger  Schöffensprüche 
nach  einer  Leipziger  Hs.  des  16.  Jb.,  dann  eine  erhebliche 
Anzahl  niederrheinischer  Rechtssprüche,  Protokolle  und  Weis- 
thümer  von  1248—1435  aus  dem  Düsseldorfer  Archiv,  weiter 
Weisthümer  des  Rheingaues,  des  h.  Forst  zu  Hagenau  u.  a. 
zumeist  aus  dem  Bodmann  -  Habeischen  Nachlass,  endlich 
Pfälzische  Weisthümer  aus  dem  Archiv  zu  Speyer. 

41.  In  den  Mittheilungen  des  Vereins  für  Gesch.  der 
Deutschen  in  Böhmen  XXX,  128  ff*,  behandelt  J.  Grunzel 
die  deutschen  Stadtrechte  Böhmens  und  Mährens. 

42.  In  der  Zeitschr.  f.  Schweiz.  Recht,  N.  F.  XI,  232 ff. 
verzeichnet  A.  Heusler  die  Rechtsquellen  des  Tessin 
im  Mittelalter,  wobei  viel  ungedrucktes  Material  benutzt  ist 
und  zur  Mittheilung  gelangt. 


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Naebrichten.  357 

43.  Im  Archiv  für  Literatur-  und  Kircbengeschichte  des 
MA.  VI|  309  ff.  giebt  P.  Denifle  eine  bisher  unbekannte 
Redaction  der  Statuten  der  Juristenuniversität  zu 
Padua  vom  J.  1331  nach  Hs.  180  der  Gnesener  Capitels- 
bibliothek  mit  einer  sehr  sorgfältigen  und  inbaltreichen  Ein- 
leitung heraus.  Vgl.  dazu  auch  G.  Kaufmann  in  der  Zeit- 
schrift für  Rechtsgesch.,  Romanist.  Abtheilung  XII,  361  ff. 

44.  In  den  Beilagen  zu  seiner  fleissigen  Schrift  'Der 
deutsche  Reichstag  unter  König  Wenzel'  (Leipzig,  Hirzel  1892) 
behandelt  A.  Vanlen  den  Kotenburger  Landfrieden 
von  1377,  RTA  I.  n.  113,  und  den  sog.  Reichsabschied 
von  1398,  RTA  III,  n.  11,  Actenstücke,  die  er  für  geßtlscht 
erklärt. 

45.  In  den  Studi  Senesi,  vol.  IX,  fasc.  1,  S.  77  berichtet 
L.  Zdekauer  über  eine  Hs.  von  Pistoia,  12./13.  Jh.,  welche 
Theile  der  Schrift  'de  dictamine'  des  Albericus  von  Monte 
Cassino  enthält.  Es  ist  die  erste  italienische  Albericus-Hs., 
von  der  wir  Kunde  erhalten. 

46.  In  der  Westdeutschen  Zeitschr.  f.  Gesch.  und  Kunst 
XI,  72  ff.  kommt  W.  Ribbeck  auf  das  zuletzt  von  Sauerland 
besprochene  Trierer  Silvesterprivileg  (vgl.  N.  A.  XV, 
619,  n.  201)  zurück,  indem  er  entgegen  der  Meinung  Sauer- 
lands  zu  zeigen  sucht,  dass  nicht  die  ausführlichere  Fassung 
der  Gesta  Trevirorum,  sondern  die  verkürzte  in  Browers 
Metropolis  und  seinen  Antiquitates  gedruckte,  welcher  die 
Erwähnung  der  Helena  und  der  nach  Trier  gesandten  Reliquien 
fehlt,  die  aber  auch  in  anderen  Beziehungen  von  jener  ab- 
weicht, insbesondere  den  Agricius  noch  nicht  als  Patriarch 
von  Antiochia  bezeichnet,  den  ursprünglichsten  Text  der 
Fälschung  darstellt. 

47.  In  den  SB.  der  Münchener  Akademie  1891,  S.  771  ff. 
fuhrt  J.  Friedrich  in  scharfsinniger  Untersuchung  aus,  dass 
in  der  sogenannten  Sammlung  der  Kirche  von  Thessalonich 
(vgl.  Maassen,  Gesch.  der  Quellen  und  Literatur  I,  766  ff.), 
welche  Fapstbriefe  und  Erlasse  römischer  Kaiser  des  4.  und 
5.  Jahrhunderts  enthält,  die  wesentlichen  Theile  unecht  sind. 
Auch  die  ausserhalb  der  Sammlung  von  Thessalonich  über- 
lieferte ep.  Leonis  I;  n.  14  (J.-K.  411)  erklärt  Friedrich  für 
gefälscht.  —  Th.  Mommsen,  welcher  den  Beweis  der  Un- 
echtheit  jener  Sammlung  als  vollständig  geführt  anerkennt, 
theilt  uns  über  die  beiden  allein  in  dieser  Sammlung  vor- 
kommenden Kaisererlasse  (in  Haenels  corpus  legum  p.  240; 
Friedrich  S.  884)  das  folgende  gütigst  mit:- 

So  wie  sie  liegen,  sind  beide  Stücke  formell  unmöglich. 
Sie  Verstössen  gegen  die  oberste  Regel  der  formalen  Gemein- 


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358  Nachrichten. 

schaftlichkeit  der  Gesetzgebung  in  den  beiden  Reichshälfien. 
Sollte  der  Erlass  über  die  illyrischen  Eirchenyerhältnisse,  den 
Theodosius  II.  unter  seinem  nnd  seines  Mitherrschers  Hono- 
rius  Namen  am  14.  Juli  421  publiciert  hatte  (G.  Th.  16,  2, 45 
=  C.  lust.  1,  2,  6)^  ausser  Kraft  gesetzt  werden ,  so  konnte 
dies  nur  geschehen  durch  eine  ebenfalls  unter  beider  Kaiser 
Namen  erlassene  Verordnung,  nicht  aber  durch  Publication 
eines  Schreibens  des  Honorius  an  Theodosius,  das  die  Auf- 
hebung beantragt,  und  eines  anderen  des  Theodosius  an 
Honorius,  das  diesem  Ersuchen  stattgiebt.  Die  Correspondenz 
zwischen  den  Kaisem  erscheint  in  unseren  Rechtsquellen 
nicht,  weil  sie  ausserhalb  der  Legislatur  liegt:  die  vielleicht 
einzige,  leicht  erklärliche  Ausnahme  ist  das  Schreiben  Theo- 
dosius II.  an  Valentinian  III.,  worin  er  ihn  um  Publication 
eines  für  den  Orient  ergangenen  Erlasses  im  Occident  ersucht 
(nov.  Theod.  II.  2,  1);  dagegen  trägt  selbst  die  Verordnung 
Valentinians  III.,  worin  er  seine  Beamten  anweist  die  im  Ost- 
reich erlassenen  Verordnungen  gleichfalls  im  Westreich  zu  pub- 
licieren  (nov.  Val.  III.  25),  im  Präscript  die  Namen  beider 
Kaiser.  Hätte  also  Honorius  ein  derartiges  Schreiben  nach 
Constantinopel  gerichtet,  so  durfte  dies  nimmermehr  publi- 
ciert werden;  wäre  Theodosius  darauf  eingegangen,  so  war 
die  Bescheidung  nicht  an  den  Collegen  zu  richten,  sondern 
sie  hätte  durch  Edict  des  Kaisers  selbst  oder  eines  geeigneten 
Beamten  legalisiert  und  dem  Publicum  zur  Kenntnis  gebracht 
werden  müssen.  Von  allen  anderen  Gründen  abgesehen  wür- 
den diese  Erlasse  nach  ihrer  formalen  Beschanenheit  allein 
hinreichen,  um  die  hier  begangene  Fälschung  ausser  Zweifel 
zu  setzen.  Schwerlich  kann  ihr  Urheber  bezweckt  haben  da- 
mit der  in  dem  justinianischen  Codex  wiederholten  Publi- 
cation des  Erlasses  vom  14.  Juli  421  entgegenzutreten,  da 
diese  ihn  entweder  Lügen  strafte  oder  als  Beseitigunff  der 
angeblichen  Aufhebung  aufgefasst  werden  musste.  Vielmehr 
gehört  die  Fälschung  wohl  einer  Epoche  an,  wo  der  justi- 
nianische Codex  noch  nicht  in  Italien  publiciert  oder  noch 
nicht  durchgedrungen  war,  obgleich  man  allerdings  Mühe  hat, 
ein  so  durchsichtiges  Fabrikat  auch  nur  der  justinianischen 
Epoche  zuzuschreiben. 

48.  In  den  SB.  der  Wiener  Akademie  CXXVI  stellt 
0.  Günther  in  gründlicher  Untersuchung  die  Chronologie 
der  in  der  Avellana  überlieferten  Briefe  des  Papstes  Her- 
rn is  da  fest,  mit  vielfacher  Berichtigung  der  bisherigen  An- 
nahmen. 

49.  In  den  Mittheilungen  des  Instit.  f.  österr.  Geschichts- 
forsch.  XIII,  239  ff.  wendet  sich  L.  M.  Hartmann  in  ein- 
gehender  Erörterung   gegen    die    letzten    Ausführungen    des 


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Nachrichten.  359 

Abbä  Duchesne  über  die  Entstehungszeit  des  Liber  diur- 
nus  (vgl.  N.  A.  XVII,  232  n.  45)  und  sehliesst  sich  den 
Darlegungen  Sickels  in  dieser  Hinsicht  an. 

50.  Der  erste  Excurs  zu  der  oben  n.  29  erwähnten  Arbeit 
von  R.  Hirsch  behandelt  neuerdings  das  Verhältnis  der 
Kreuzzugs -Aufrufe  Eugens  III.  (Jaff^-L.  8796.  8876)  zur 
Entstehung  des  zweiten  Kreuzzugs.  H.  nimmt  an,  dass  die 
erstere  Urkunde  echt,  aber  nicht  in  Frankreich  angekommen 
sei,  entweder  weil  sie  zurückbehalten  wurde  oder  weil  der  Bote 
wänrend  der  Winterreise  verunglückte.  So  sei  eine  zweite 
Ausfertigung  nöthig  geworden.  Otto  von  Freising  habe 
von  der  ersten  bei  seinem  Aufenthalt  an  der  Curie  Nov.-Dec. 
1145  Abschrift  erhalten  und  sie  Gesta  Frid.  I,  35  verwerthet, 
wobei  er  sich  über  ihr  Verhältnis  zum  Kreuzzuge  in  un- 
richtiger Auffassung  befunden  habe. 

51.  Von  den  Mitgliedern  der  französischen  Ecole  de  Rome 
sind  mehrere  neue  Publicati.onen  von  Papstregistern  des 
13.  Jahrb.  in  Angriff  genommen  worden.  L.  Dorez  und 
J.  Guiraud  werden  die  Register  Urbans  IV.,  E.  Jordan  die- 
jenigen Clemens'  IV.,  J.  Guiraud  und  L.  Cadier  die  Gre- 
gors X.  und  Johanns  XXI.  bearbeiten.  Der  Druck 
aller  dieser  Abtheilungen  hat  begonnen. 

52.  Im  Hist.  Jahrbuch  XIII,  192  ff.  weist  H.  V.  Sauer- 
land  das  Itinerar  des  Gegenpapstes  Clemens  VII.  von 
seiner  Wahl  bis  zu  seiner  -^kunft  in  Avignon  aus  gedruck- 
ten und  ungedruckten  Quellen  nach. 

53.  In  der  Revue  des  Questions  Historiques,  Jahrg.  26 
S.  373  ff.,  behandelt  F.  Vernet  die  Beziehungen  Martins  V. 
zu  den  Juden,  wobei  eine  sehr  erhebliche  Anzahl  ungedruckter 
Urkunden  auszugsweise  zur  Mittheilung  gelangen.  S.  411 
findet  man  eine  interessante  Notiz  über  Tax-  und  Registratur- 
wesen vom  J.  1419.  —  Eine  Urk.  Martins  V.  für  die  deut- 
schen Juden  von  1420  (?)  hat  Sauer  land  in  der  Zeitschr. 
f.  Gesch.  der  Juden  in  Deutsch).  V,  320  drucken  lassen. 

54.  Als  Vorarbeit  zu  seiner  Ausgabe  des  Liber  cen- 
suum  ecclesiae  Romanae  (vgl.  N.  A.  XV,  230  n.  91) 
hat  Paul  Fahre  eine  sorgfältig  gearbeitete  Schrift  'Etüde 
sur  le  Liber  censuum  de  Föglise  Komaine'  erscheinen  lassen 
(Paris,  Thorin  1892).  Das  Buch  handelt  nicht  nur  über  die 
Entstehung,  die  Quellen  und  die  Hss.  des  Liber  censuum, 
sondern  sein  Haupttheil  (S.  26— 169)  ist  eine  umfassende  Ge- 
schichte des  Instituts  des  päpstlichen  Zinses,  deren  erster  Ab- 
schnitt —  mehrfach  über  die  letzte  Arbeit  von  Blumenstock 
hinausgehend  —  das  Schutzverhältnis  von  Kirchen  und  Klö- 
stern, der  zweite  den  Zins  weltlicher  Gebiete  und  den  Peters- 


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360  Nachrichten. 

pfennig  behandelt.  Die  sorRBame  Untersuchung  berücksichtigt 
eine  grosse  Anzahl  von  Einzelurknnden ,  hier  und  da  sind 
allerdings  auch  Fälschungen  oder  verdächtige  Stücke,  als 
wären  sie  echt,  benutzt  worden,  wie  etwa  S.  78  f.  Heinrichs  V. 
Diplom  für  Muri  und  S.  81  eine  der  Reinhardsbrunner  Fäl- 
ficnungen. 

55.  In  den  W.  Christ  gewidmeten  Abhandlungen  aus  dem 
Gebiet  der  klassischen  Alterthumswissenschaft  (München  1891) 
hat  H.  Simonsfeld  einen  Brief  der  Heerführer  des  4.  Kreuz- 
zuges über  die  Einnahme  von  Eonstantinopel  heraus- 
gegeben, der  in  der  'antiqua  rhetorica'  des  Buoncompag- 
nus  enthalten  und,  wie  S.  zeigt,  von  diesem  hauptsächlich 
auf  Gnmd  eines  bekannten  Briefes  von  Balduin  an  den  Papst 
verfasst  ist. 

56.  Im  Historischen  Jahrbuche  XIII,  172  ff.  vertheidigt 
H.  Grauert  gegenüber  den  Ausführungen  Scheffer-Boi- 
chorsts  (in  dem  N.  A.  XVII,  631  n.  190  erwähnten  Auf- 
satz) seine  Ansicht,  dass  das  gefälschte  Privileg  Karls 
d.  Gr.  für  Aachen  unter  Stephan  IX.  in  den  Jahren  1057/58 
entstanden  sei. 

57.  Im  Anzeiger  für  Schweizerische  Geschichte  1892  n.  1 
bespricht  H.  Bresslau  das  gefälschte  D.  Heinrichs  IL 
für  die  Leute  von  Bergell,  St.  1821,  dessen  Vorlage  eine  echte 
Urkunde  aus  den  letzten  Jahren  Heinrichs  V.  war. 

58.  Von  dem  Diplom  Heinrichs  IL  für  Niederaltaich 
St.  1548,  betreffend  Absdorf,  ist  das  verschollene  Original 
wieder  zu  Tage  gekommen  und  von  dem  Germanischen 
Museum  zu  Nürnberg  angekauft  worden.  Es  hat  wahrschein- 
lich ebenso  dem  gräflich  Hardeggschen  Archiv  angehört,  wie 
das  gleichfalls  Absdorf  betreffende  D.  St.  1719,  dessen  Ori- 
ginal sich  jetzt  —  nach  gütiger  Mittheilung  von  Dr.  Herzberg- 
Fränkel  —  in  der  Sammlung  des  Herrn  Dr.  Figdor  in  Wien 
befindet. 

59.  Von  dem  merkwürdigen  D.  Lothars  II I.  für  Beu- 
ron,  St.  3258,  hat,  wie  hier  nachträglich  notiert  werden  mag, 
K.  Th.  Zingerle  seiner  'Geschichte  des  Klosters  Beuron' 
(Sigmaringen  1890)  eine  Abbildung  beigegeben.  Andere  Ur- 
kunden für  das  Kloster  sind  abgedruckt. 

60.  In  den  Württembergischen  Vierteljahrsheften  für 
Landesgeschichte  —  dem  Organ  der  neu  gegründeten  Wirt- 
tembergischen  Historischen  Commission  —  I,  58  ff.  berichtet 
V.  Stalin  über  die  Archivalien  württembergischer  Klöster^ 
die  sich  jetzt  in  der  Abtei  St.  Paul  in  Kärnthen  befinden« 
Darunter   sind   Originale   zahlreicher   Kaiser-  und   Papst- 


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Nachrichten.  361 

Urkunden,  u.  a.  von  den  DD.  Friedrichs  I.  für  Lorch 
(St.  3688)  und  für  Maulbronn  (St.  3734),  Heinrichs  VI. 
für  Bebenhausen  (St.  4821),  Wilhelms  und  Rudolfs  für 
Maulbronn  von  1255  und  1273,  Rudolfs  für  Herrenalb  von 
1275^  sowie  mehrere  des  14.  und  15.  Jahrhunderts.  Auch  die 
Originale  der  Urkunden  Urbans  II.  für  Hirschau  und  Blau- 
beuren  von  1095  und  1099,  sowie  derjenigen  Innocenz  II. 
von  1136  für  Lorch  verdienen  erwähnt  zu  werden.  Vom 
Kloster  Reichenbach  hat  sich  ein  Cod.  traditionum  vor- 
gefunden mit  älterem  Text  als  der  Wirttemb.  ÜB.  II,  389  ff. 
g^edruckte;  besondere  Beachtung  verdienen  einige  wichtige 
Notizen  S.  61  f.  aus  der  Zeit  Heinrichs  IV.,  welche  für  die 
Belagerung  Augsburgs  durch  den  Gegenkönig  Hermann  im 
J.  1081  und  die  Geschichte  der  Burg  Tri  fei  s  von  erheblicher 
Bedeutung  sind.  —  Von  Kloster  Kirch berg  ist  ein  Necro- 
logium   saec.  XVI.   erhalten. 

61.  Das  Privileg  Friedrichs  IL  für  La  Cava  (BF.  1285) 
ist  wörtlich  eingerückt  in  die  Bestätigungsurkunde  Nicolaus'  IV., 
Langlois,  R^g.  de  Nicolas  IV.  n.  6538.  R.  Röhricht. 

62.  Der  dritte  Band  der  sehr  verdienstlichen  Inventare 
des  Frankfurter  Stadtarchivs,  eingeleitet  von  R.  Jung 
(Frankfurt,  Völcker  1892)  verzeichnet  die  Privilegien  der 
Stadt,  von  Friedrich  IL,  1219  Aug.  15,  an  und  die  höchst 
wichtige  Sammlung  der  Kaiserbriefe  von  Ludwig  d.  Baier, 
1320  Sept.  19,  an.  Darauf  folgt  eine  Uebersicht  über  die 
Abtheilung  der  Copialbücher,  die  von  geringerer  Bedeutung 
ist,  endlich  eine  solche  über  die  Wahltagsacten  1314  —  1499. 

63.  In  der  Zeitschr,  des  Harzvereins  XXIV,  486  ff.  macht 
G.  Bodo  die  überraschende  Mittheilung,  dass  im  Nachlass 
des  Dr.  E.  Volger,  welcher  in  den  vierziger  Jahren  mit  der 
Ordnung  des  Goslarer  Stadtarchivs  betraut  war,  grosse  Be- 
stände von  Archivalien  vorgefunden  sind,  welche  dem  Gos- 
larer Stadtarchiv  gehören  und  erst  jetzt  demselben   zurück- 

Segeben  worden  sind.  Es  sind  41  Urkunden  des  13. — 16.  Jahrb., 
arunter  Originale  Adolfs  von  1294  und  Karls  IV.  von 
1340,  dann  etwa  200  Briefe,  von  denen  die  Hälfte  dem  13. 
und  14.  Jahrb.  angehört,  endlich  eine  Reihe  wichtiger  Copial- 
bücher  des  Raths  und  des  Stifts  vom  Petersberge.  —  Mehrere 
auf  Wernigerode  bezügliche  Stücke  dieses  Nachlasses  theilt 
Jacobs,  ebenda  S.  500  ff.,  mit. 

64.  Im  Anhang  zu  seiner  Abhandlung  über  Markgraf 
Wilhelm  von  Meissen  und  Elisabeth  von  Mähren  (Mittheil, 
des  Vereins  f.  Gesch.  der  Deutschen  in  Böhmen  XXX,  93  ff. 
303  ff.)  hat  W.  Lippert  eine  Anzahl  von  Urkunden  abge- 
druckt^ darunter  den  deutschen  Text  des  Bündnisses  Karls  IV. 


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362  Nachrichten. 

mit  den  Wettinern  vom  1.  März  1358  nach  dem  Dresdener 
Or.,  mit  zwei  hierauf  bezüglichen  Urkunden  Johanns  von 
Mähren  und  einer  Bestätigung  der  zweiten  durch  den  Kaiser, 
vom  gleichen  Datum,  weiter  DD.  Karls  IV.  vom  31.  März 
1362  und  23.  März  1367  und  eine  Urkunde  Wenzels  vom 
21.  Jan.  1397. 

65.  In  der  Archival.  Zeitschr.  N.  F.  III,  105  ff.  giebt 
H.  Simons feld  eingehende  und  dankenswerthe  Mittheilungen 
über  das  reichhaltige  Freisinger  Formelbuch,  Clm.  97. 
Dasselbe  enthält  nach  S.  auch  Theile  der  Summa  cancellariae 
Caroli  IV.  des  Johannes  von  Neumarkt,  welche  Lulvfes  noch 
unbekannt  geblieben  sind.  Eine  Anzahl  interessanter  Stücke 
wird  im  Anhang  in  extenso  abgedruckt. 

66.  In  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins,  N.  F.  VII, 
193  ff.  giebt  H.  L.  v.  Jan  sehr  fleissig  gearbeitete,  durch  eine 
Karte  veranschaulichte  Nachweisungen  über  die  in  Urkunden 
und  anderen  Geschichtsquellen  des  6.-9.  Jahrhunderts 

{genannten  Ortschaften  des  neutigen  Elsass.  Auch  handschrift- 
iches  Material  ist  verwerthet,  so  dass  viele  Namensformen 
correcter  als  in  den  Drucken  angegeben  werden. 

67.  In  der  Römischen  QuartaJschrift  1892,  S.  180  ff.,  be- 
richtet G.  Cozza-Luzi  über  die  Entdeckung  einer  neuen 
Kavennatischen  Papyrus-Urkunde  saec.  IX  unter  den 
für  den  Vatican  angekauften  Hss.  der  Biblioteca  ßorghese. 

68.  Von  den  Regesten  der  Markgrafen  von  Baden 
und  Hachberg,  welche  R.  Fester  im  Auftrage  der  Badischen 
Historischen  Commission  bearbeitet,  ist  das  erste  von  1050 
bis  1317  reichende  Heft  erschienen. 

69.  In  den  Württembergischen  Vierteljahrsheften  für  Lan- 
desgesch.  I,  65  ff.  veröffentlicht  Archivassessor  Dr.  Schneider 
Regesten  der  Grafen  von  Württemberg  von  1080 — 1250. 

70.  Als  Ergänzung  zu  seiner  Gesch.  der  Herzöge  von 
Zähringen  hat  E.  Heyck  eine  kleine  Schrift  ^Urkunden, 
Siegel  und  Wappen  der  Herzoge  von  Zähringen'  erscheinen 
lassen  (Freiburg,  Mohr  1892).  Die  Urkundensammlung  um- 
fasst  23  Stücke,  die  allerdings  sämtlich  schon  gedruckt  waren, 
deren  Vereinigung  an  einer  Stelle  aber  nichtsdestoweniger 
willkommen  ist,  ebenso  wie  die  vier  Siegeltafeln.  Von  Interesse 
ist  der  Nachweis,  dass  der  ^zähringische  Löwe*  aus  der  Ge- 
schichte zu  verschwinden  hat,  dass  das  älteste  Wappen  der 
Zähringer  vielmehr  den  Reichsadler  enthielt. 

71.  In  der  Ungarischen  Revue  1892,  S.  284  ff.  findet  sich 
ein  Auszug  aus  einer  auch  für  uns  interessanten  Schrift  von 
J,   Kardcsonyi  über  die   Urkunden  König   Stephans 


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Nachrichten.  363 

des  Heiligen  (Budapest  1891;  ma^arisch).  Von  den  zehn 
erhaltenen  Urkunden  Stephans  hält  K.^  der  darauf  aufmerksam 
macht,  wie  die  Kanzlei  unter  dem  Einfluss  des  deutschen 
Urkundenwesens  stand,  sechs  für  echt,  vier  für  gefälscht.  Als 
Fälschung  verwirft  er  auch  das  oft  besprochene  Privileg 
Silvesters  IL;  die  Fälschung  sei  erst  nach  1576  unter 
Benutzung  der  damals  von  Surius  edierten  Biographie  Stephans 
und  mit  Hilfe  der  Briefe  .Gregors  VII.  angefertigt. 

72.  In  der  Revue  Bdnedictine,  1892,  S.  99  ff.,  bespricht 
D.  Germain  Morin  die  Admonitio  synodalis,  die  Watten- 
bach zuletzt  N.  A.  VI,  192  nach  einer  Berliner  Hs.  abdruckte. 
Morin  sucht  zu  erweisen,  dass  der  Verf.  der  hl.  Cäsar ius  von 
Arles  war.  E.  S. 

73.  In  den  Xenia  ßemardina  (s.  oben  n.  10),  Pars  III, 
sind  Beiträge  zur  Geschichte  der  österreichischen  Cisterzienser- 
stifter  mitgetheilt,  die  wir  hier  namentlich  auch  wegen  einer 
Anzahl  darin  abgedruckter  mittelalterlicherBibliotheks- 
Kataloge  zu  erwähnen  haben.  Es  sind  Bücherverzeichnisse 
von  Heiligenkreuz,  s.  XII  (S.  111),  von  Zwettl,  s.  XII  und 
s.  XIII  (S.  187),  von  LiUenfeld,  s.  XIII  und  s.  XV  (S.  298) 
und  von  Hohenfurt,  s.  XIII  (S.  371). 

74.  Der  erste  Haupttheil  der  Xenia  Bernardina  enthält 
eine  neue  Ausgabe  der  Sermones  S.  Bernardi  nach  der 
dritten  Edition  Mabillons  unter  Vergleichung  der  österreichi- 
schen, böhmischen  und  stey ermärkischen  Hss.  Ein  Werk 
staunenswerthen  Sammelfleisses  ist  die  im  4.  Haupttheil  der 
Xenia  abgedruckte  Bibliographia  Bemardina  von  L.  Janau- 
schek,  die  nicht  weniger  als  2761  Nummern  verzeichnet. 

75.  Im  Nachlass  des  kürzlich  verstorbenen  Kanonikers 
Dr.  Kessel  sind  vier  Zinsbücher  des  Aachener  Marien- 
stifts und  die  Fortsetzung  des  Necrologiums  von 
St.  Marien  zu  Aachen  mit  einem  Anhang  werth voller 
Urkunden  aufgefunden  worden.  Vgl.  Korrespondenzblatt  der 
Westdeutschen  Zeitschr.  f.  Gesch.  und  Kunst  1892,  S.  51. 

76.  Revue  Bönödictine,  1892,  S.  108  —  112  bespricht 
Berli^re  ein  altes  Psalterium  des  Priorats  Hasti^re,  Cod. 
Monac.  13067,  saec.  Xl/XII.  Hervorzuheben  aus  dem  Inhalt 
der  Hs.  ist  das  Calendarium  mit  einigen  histor,  Notizen  zur 
Geschichte  von  Waulsort  und  Hastiere.  E.  S. 

77.  Im  Repertorium  für  Kunstwissenschaft  XV,  156  flf. 
bespricht  A.  Goldschmidt  den  berühmten  Psalter  von 
Utrecht,  über  den  zuletzt  de  Gray  Birch  eingehend  gehandelt 
hat.  Mit  dem  Ebo-Evangeliar  von  Epernay  und  dem  Heinrich- 
Psalter    der    Kathedrale     von    Troyes    weist    er    ihn    nach 


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364  Nachrichten. 

Kloster  Hautvillers  in  der  Diöcese  Beims  und  sucht  den  Ein- 
fluss  der  dortigen  Schule  noch  in  einer  Anzahl  etwas  jüngerer 
Hss.  nachzuweisen. 

78.  In  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins,  N.  F.  VII, 
329  fF.  giebt  G.  K  n  o  d  zahlreiche  Nachträge  und  Berichtigungen 
zu  Ristelhubers  Arbeiten  über  elsässische  Studenten  in  Heidel- 
berg und  Bologna,  vgl.  N.  A.  XVII,  445,  n.  111. 

79.  In  den  Jahrbüchern  des  Vereins  von  Alterthums- 
freunden  im  Rheinlande,  Heft  XCH,  veröflfentlicj^  P.  Clemen 
eine  umfangreiche  und  sehr  gründlich  gearbeitet/B  Untersuchung 
übe^*  merowingische  und  karolingi^che  Plastik. 
Hinsichtlich  der  oft  erwähnten  Metzer  Bronjce-Statuette  Karls 
d.  Gr.  hält  C.  auch  gegenüber  den  neuQßten  Ausführungen 
Wolframs  (vgl.  N.  A.  XVII,  640,  n.  238)  daran  fest,  dass 
das  Kunstwerk  dem  9.  Jh.  angehöre. 

80.  Eine  geradezu  abenteuerliche  Abhandlung  von  Dr. 
Gutjahr  über  den  Codex  Victorianus  des  Terenz  (Laurent, 
plut.  XXXVIII,  24)  in  den  Berichten  der  kgl.  sächs.  Ges. 
der  Wiss.  philol.-hist.  Gl.  1891,  S.  264—294,  kann  hier  kurz 
mit  dem  Hinweis  erledigt  werden,  dass  die  Vermerke  auf 
fol.  1^,  woraus  Gutjahr  die  Geschichte  der  Handschrift  re- 
construiert,  nicht  aus  karolingischer  Zeit  stammen,  sondern 
im  15.  und  16.  Jahrhundert  von  Florentinern  dorthin  ge- 
kritzelt wurden.  Unter  anderem  soll  ein  Monogramm  aus 
C  und  M  bedeuten  können :  entweder  Claustrum  Martini  oder 
Claustrum  Mettense  oder  Capellae  Manuscriptus  oder  Caroli 
Manuscriptus  oder  Monasterium  Corbeiense.  Als  sechster 
Vorschlag  sei  hier  ^Cosmus  Medici'  hinzugefügt.  L.  Tr. 


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XII. 


Zu  den 


Acten  der  Triburer  Synode  895. 


Von 


Emil  Seekel. 


Keaes  Archiv  etc.     XVIII.  24 


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Jbiegino  führt  in  seiner  bekannten  Canonensammlung  36 
oder  richtiger  37'  Schlüsse  der  Synode  von  Tribur  an».  Er 
hat  sie  sämtlich  nicht  der  Vulgata,  d.  h.  der  in  den 
gedruckten  Concilienansgaben  vorliegenden  Sammlung  von 
58  Capiteln,  entlehnt.  Die  Vulgata  ist  in  ihrer  Fassung  viel 
ausfuhrlicher  als  die  kurzen  Schlüsse  bei  Regino.  Von  der 
Vulgata  abweichende  Canones  Triburienses  finden  sich  auch 
in  anderen  Sammelwerken,  z.  B.  in  Reg.  App.  1 '  und  in  den 
Decreta  des  Burchard  von  Worms*. 

Diese  'sehr  auffallende  Erscheinung*^  musste  den  Scharf- 
sinn der  Historiker  und  Kritiker  zur  Erklärung  herausfordern. 
Die  Frage  bekam  ihre  Literatur*,  und  so  stehen  sich  jetzt 
über  das  Verhältnis  Regino's  —  Reg.  App.  1  und  Burch. 
mögen  zunächst  ausser  Ansatz  bleiben  —  zu  den  Triburer 
Acten  zwei  weit  auseinandergehende  Ansichten 
gegenüber.  Man  glaubte  des  Räthsels  Lösung  zu  finden,  in- 
dem man^  entweder  die  kürzeren  Canones*  bei  Regino  für 

1)  Reg.  (Libri  dao  de  synodalibns  cansis  ed.  Wasserschleben  1840) 
Ij  345  wird  sich  trotz  der  Inscription  als  Triburer  Schlass  herausstellen» 
vgl.  unten  8.  383.  —  Ueber  Reg.  2,  36  vgl.  unten  S.  388,  A.  6. 
2)   Vgl.  die  Zusammenstellung  in  TabeUe  III.  3)  Reg.  App.  1,  39. 

40.  41.  —  Ueber  Reg.  App.  1,  43  vgl.  unten  S.  388,  A.  6.  4)  Burch. 
9,  76.  17,  49.  Alle  andern  kurzen  Triburer  Schlüsse,  denen  diese  Be- 
zeichnung mit  Recht  zukommt,  hat  Burchard  mit  Regino  gemein.  —  Vgl. 
zur  Uebenricht  Tabelle  IV.  5)  Wasserschieben,  Beiträge  (A.  6),  S.  12, 
A.  2,  Philb'ps  (A.  6)  8.  727.  6)  Wasserschieben,  Beiträge  zur  Geschichte 
der  vorgratianischen  Kirchenrechtsquellen  (1839)  8.  25.  26;  Phillips,  Die 
grosse  Synode  von  Tribur,  in  den  Sitzungsberichten  der  Wiener  Akademie 
phil.-hist.  Classe,  Bd.  49  (1865),  S.  713—784,  dazu  durchweg  beistimmend 
Schalte  im  Bonner  Theol.  Literaturbl.  1866,  Sp.  285.  286;  Krause,  Die 
Acten  der  Triburer  Synode  895,  in  diesem  Archiv  Bd.  17,  Heft  1  (1891), 
S.  49  —  82,  nebst  den  bei  Krause  S.  51.  52  weiter  Angeführten.  [Dazu 
jetzt:  Krause  a.  a.  O.,  Heft  2  (1892),  S.  281—326;  Krause's  zweiter  Auf- 
satz ist  zwei  Monate  nach  Abschluss  der  vorliegenden  Arbeit  erschienen. 
Die  hier  nachträglich  eingeschalteten  Citate  aus  genannter  Abhandlung 
sind  in  eckige  Klammem  eingeschlossen.]  7)  Vgl.  das  unterrichtende 

Referat  Krause*s  a.  a.  O.  über  die  bisherigen  Aufstellungen.  —  Auf  Krause's 
nähere  Angaben  über  Hss.  (a.  a.  O.,  S.  52  f.  vgl.  8.  80—82)  und  Drucke 
(a.  a.  O.,  8.  51,  A.  1,  8.  53,  A.  3)  der  Triburer  Acten  sei  hiermit  ver- 
wiesen. —  Zu  den  Hss.  ist  Folgendes  nachzutragen.  In  einem  Stutt- 
garter Codex,  Hofbibliofhek  Cod.  iur.  107,  saec.  XU,  BL  82^,  habe  ich 

24* 


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368  Emu  Seckel. 

echt,  für  der  authentischen  Sammlang  entnommen^  die  Vulgata 
hingegen  ^  für  blos  vorbereitendes  Actenmaterial,  für  die  prima 
actio  der  Synodalverhandlungen  erklärte*;  oder  indem  man 
der  Vulgata  und  nur  ihr  in  Anwendung  der  textkritischen 
Methode  die  Echtheit  vindicierte  und  den  kürzeren  Schlüssen 
die  Eigenschaft  von  Triburer  Canonen  absprach».  Dieser 
letztere  Standpunkt  musste  für  Re^no  die  bedenklichsten 
Consequenzen  haben,  und  Krause,  der  Vertreter  dieser  An- 
schauungy  hat  den  Muth,  sie  wenigstens  bis  zu  einem  gewissen 
Grade  zu  ziehen.  Die  Triburer  Canonen  Re^no's  zerfielen  für 
diese  Ansicht  von  selbst  in  zwei  Classen:  solche,  die  in  inhalt- 
licher Parallelbeziehung  zur  Vulgata  stehen,  und  solche^  welche 
in  der  Vulgata  kein  Gegenstück  haben  (sogenannte  Extra- 
vaganten). In  der  ersten  Classe  war  noch  zu  einer  Sub- 
distinction  zu  greifen,  zur  Aufstellung  des  Unterschieds  von 
eigentlichen  Beschlüssen  einerseits  und  von  Einzelentscheidun- 
gen anderseits.  Die  eigentlichen  Beschlüsse  abgekürzter 
Redaction,   die  der  Vulgata   parallel  gehen ^^   erschienen'  im 

einen  kurzen  canon  Trib.  gefanden:  '£x  Concilio  Tribur.  Cap.  vxiii. 
Virgines,  qae  ante  xii  annos  —  prohibendi*;  darauf  folgt  als  c.  xiii. 
'Qnesitam  est  —  invasset*  ein  Theil  des  c.  27  Conc.  Mogant.  847  (ein 
grösserer  als  bei  Bnrch.  11,  76);  vgl.  auch  Schnlte  in  den  Sitznngs- 
beriehten  der  Wiener  Akademie  pbil.-hist.  Classe,  Bd.  117  (1889),  Abb.  XI, 
S.  26,  und  für  die  Vulgata  c.  82.  34.  3.  13.  51  daselbst  S.  28,  wo  einige 
kleine  Ungenauigkeiten  su  verbessern  sind.  [Vgl.  jetzt  auch  Krause 
a.  a.  O.,  S.  326;  der  kurze  Canon  der  Stuttgarter  Hs.  ist  der  von  Krause 
a.  a.  O.,  S.  297  —  803.  804  beschriebenen  Sammlung  von  98  Capiteln 
entnommen.]  Ebenso  enthält  einen  kurzen  Triburer  Schinss  die  längst 
beschriebene  und  trotzdem  übersehene  Hs.  von  Heiligenkreuz  n.  217, 
saec.  X,  Bl.  121,  nämlich  (als  c.  3  78  nach  den  Acten  der  Wormser 
Synode  868,  vgl.  Cod.  Monac.  3853  =  Aug.  168,  Phillips  a.  a.  O., 
S.  741)  Coli.  Diess.  c.  17:  'Si  duo  fratres  in  silva  —  germani  diiudicetur* 
mit  der  Ueberscbrift:  'De  sjnodo  Luitberti  archiepiscopi*,  s.  Wattenbach 
im  Archiv,  Bd.  10,  S.  597.  Ueber  Cod.  Monac.  3909  vgl.  unten  Bei- 
lage III;  über  eine  nachburchardische  Canonensammlung  mit  zahlreichen 
Triburer  Schlüssen  (Hs.  n.  227  von  S.  Francesco  in  Assisi)  vgl.  Ehrle, 
Archiv  für  Litteratnr-  und  Kircbengeschichte,  Bd.  1  (1885),  S.  470  ff.; 
über  Cod.  Vatic.  Reg.  441,  12./13.  Jh.,  in  dem  sich  Diess.  c.  9  findet, 
s.  Conrat,  Geschichte  der  Quellen,  Bd.  1  (1891),  S.  486,  A.  1,  S.  422,  A.  3. 
8)  Von  ihnen  scheidet  jedoch  Wasserschieben  (Beiträge  S.  168)  eine 
Anzahl  aus,  die  er  für  Protokolle,  für  Bestandtheile  der  vorbereitenden 
Acten  des  Concils  erklärt.  Die  sog.  Protokolle  ergeben  sich  aus  Tabelle  I, 
Spalte  9,   wo  sie  mit  I  bezeichnet  sind.  1)   Einschliesslich  der  sog. 

Protokolle  (S.  367,  A.  8).  2)  So  Wasserschieben,  Beiträge,  S.  25.  26; 
Phillips  a.  a.  O.,  S.  754.  721.  3)  So  neuestens  Krause  a.  a.  O.,  S.  52  ff., 
insbesondere  S.  65—72.  4)  Es  sind  Beg.  1,  44l>.  128.  (129,  vgl.  S.  369, 
A.  4)  246.  419.  —  2,  6—9.  18.  19.  20.  21.  34.  37.  38.  40.  93.  177.  178. 
180.  210.  211.  212.  231.  238.  246.  297.  303.  Dazu  Reg.  App.  1,  40.  41. 
—  Wasserschieben  (a.  a.  O.  [S.  367,  A.  8])  stellt  Reg.  2,  297  unter  die 
Protokolle.         5)  Krause  a.  a.  O.,  S.  55—65. 


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Zu  den  Acten  der  Triburer  Sjnode  895.  369 

Licht  der  Kritik  als  Auszug  (oder  als  Auszüge  aus  einem 
Auszug")  der  Vulgata.  Die  Einzelentscheidungen»,  die 
nicht  nir  £xcerpte  aus  der  Vul^ata  genommen  werden  können, 
sich  aber  mit  ihr  inhaltlich  dedLen,  sind  die  Grundlagen  för 
die  echten  Schlüsse  der  Vulgata,  denen  nur  vorübergehende 
Bedeutung^  zukommt,  nicht  aber  der  Charakter  officieller 
Acten',  uie  Extravaganten«  endlich,  die  durch  die  Vul- 
gata  keinerlei  Bestäti^ng  erhalten,  sind  nur  durch  ihre  Rubrik : 
%x  conc.  Trib.'  legitimiert;  in  Wirklichkeit  verdanken  sie  die 
Bezeichnung  als  Triburer  Schlüsse  Irrthümern  und  Missver- 
ständnissen %  sind  sie  also  (casuelle  oder  fahrlässige)  Fälschun- 
gen, denen  die  Autorität  Regino's,  mit  der  es,  nach  Krause's 
Ausführungen,  überhaupt  bedenklich  bestellt  ist,  nicht  zu  An- 
sehen zu  verhelfen  vermag*. 

Keiner  der  beiden  Ansichten  kann   in   vollem   Umfange 
beigetreten  werden;  auf  der  andern  Seite  enthält  jede  ein  1^- 


1)  Krause  a.  a.  O.,  S.  64.  2)  Hierher  gehören  Reg.  2,  205.  (207.) 
208,  ferner  Reg.  App.  1,  89  nnd  Barch.  9,  76.  17,  49.  Ueber  Reg.  2, 
207  vgl.  A.  4.  —  Wassersehleben,  Beiträge,  S.  168  —  171,  rechnet  sie 
alle  zu  den  Protokollen.  3)  Eraase  a.  a.  O.,  S.  72.  73.  4)  Diese 

Gruppe  wird  gebildet  von  Reg.  1,  12.  129  [Die  jetzige  abweichende  An- 
sicht Krause's  a.  a.  O.,  S.  326  zu  S.  79,  n.  2,  S.  76,  n.  7,  wonach 
Reg.  1,  129  nicht  Extravagante,  sondern  Auszug  aus  Vulg.  16  sein  soll, 
widerlegt  sich  durch  eine  Yergleichung  von  Reg.  cit.  und  Yulg.  cit. ;  die 
Uebereinstimmung  beschränkt  sich  auf  die  Unentgeltlichkeit  der  sepultura.]. 
343.  345.  —  2,  35.  39.  204.  206.  207.  209.  —  Krause  lässt  Reg.  2,  207 
der  Vulg.  c.  45  entsprechen,  was  doch  wohl  auf  einem  Irrthum  beruhen 
dürfte.  Jedenfalls  müsste  Reg.  2,  207,  wo  nicht  zu  den  Extravaganten, 
so  zu  den  Einzelentscheidungen  gestellt  werden;  auch  letzteres  hat  Krause 
a.  a.  O.,  S.  72,  vgl.  S.  79,  unterlassen.  —  Ueber  die  Extravaganten 
Bnrchards  (2,  233.  237.  11,  74,  s.  Tabelle  IV,  Spalte  8)  vgl.  unten 
S.  383.  384.  5)  Dieser  Ausspruch  geht  Regino  gegenüber  von  Krause^s 
Standpunkt  aus  nicht  einmal  weit  genug.  Krause  hätte  aussprechen 
können  —  und  wohl  auch  sollen  — ,  dass  Regino  nicht  blos  jedem  be- 
liebigen Canonensammler  gleichzustellen  sei  (Ejrause  a.  a.  O.,  S.  75), 
sondern  dass  ihm  Name  und  Rang  eines  bewussten  Fälschers  zu- 
kommen. Einem  Manne  von  dem  wissenschaftlichen  Eifer  Regino's,  der 
Bummo  cum  studio  —  nach  eigener  Versicherung,  s.  Reg.  praef.  — ,  im 
Jahre  906,  in  Trier  arbeitete,  konnte  die  echte  Redaction  der  Concilsacten 
unmöglich  unbekannt  sein;  er  musste  sich  zur  Echtheitsprüfung  dessen, 
was  er  unter  der  Bezeichnung  von  Triburer  Schlüssen  in  der  von  ihm 
verwertheten  Quelle  fand,  hingedrängt  fühlen,  und  bei  dem  nach  Krause 
zweifellosen  negativen  Ausfall  der  Prüfung  durch  die  Herübemahme  der 
objectiv  der  Triburer  Synode  nicht  angehörigen  Schlüsse  auch  in  sub- 
jectivem  Dolus  sich  des  crimen  falsi  schuldig  machen.  —  Krause  a.  a.  0., 
S.  75,  meint,  Regino  habe  'gar  nicht  direct  die  Triburer  Acten  benützt*; 
er  hat  sie  also  nach  Krause  entweder  nicht  gekannt  oder,  wie  Burchard, 
trotzdem  sie  ihm  bekannt  waren,  nicht  zur  Kritik  herbeigezogen.  Ersteres 
stempelte  Regino  zum  Ignoranten,  letzteres  zum  bewussten  Fälscher. 
6)  Krause  a.  a.  O.,  S.  78  —  75. 


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370  Emil  Seckel. 

rechtigtes  Element.  Die  Fehlerquelle  liegt  darin ^  dass  man 
beiderseits  den  Bogen  überspannte. 

Krause  ist  von  vorn  herein  zuzugeben,  dass  seinem 
Hauptresultat  y  an  dessen  Erlangung  er  vom  Standpunkte  des 
Textkritikers  das  nächste  Interesse  hatte',  nämlich  dem  Nach- 
weis der  Echtheit  der  Vulgata  die  Zustimmung  nicht 
versagt  werden  kann.  Wasserschieben  und  Phillips  sind 
von  Krause  widerlegt  worden,  sofern  sie  die  Unechtneit  der 
in  Wirklichkeit  authentischen  ausführlicheren  Redaction  ver- 
fechten >. 

Hingegen  ist  entschieden  Widerspruch  zu  erheben  gegen 
diejenigen  Aufstellungen  Krause's,  welche  Regino's  Zuverlässig- 
keit erschüttern,  die  Benutzung  minderwerthigen  Materials 
durch  diesen  Sammler,  die  irrthümliche  Aufnahme  von  pseudo- 
triburischen  Schlüssen  in  seine  Libri  de  syuodalibus  causis 
beweisen  sollen. 

Dass  Regino  auf  ehrlichem  Wege  und  aus  einwand- 
freien Quellen  in  Handhabung  gewissenhafter  Kritik  zu 
seinen  37  (36)  kurzen  Triburer  Canonen  gelangt  ist,  haben 
Wasserschieben  und  Phillips  auf  Grund  des  von  ihnen  bei- 
geschafften Materials  mit  vollem  Rechte,  wenn  auch  nicht  in 
voller  Richtigkeit  und  nicht  durchweg  in  gegründeter  Beweis- 
führung, vertreten.  Nur  ihrer  Argumentation,  nicht  aber 
Regino's  Autorität,  thut  es  einigen  Abbruch,  wenn  sie  durch 
Annahme  der  Authenticität  der  kurzen  Canonen  diese  über- 
schätzten. 

Uebereinstimmung  besteht  zwischen  den  streitenden  Theilen 
darüber,  dass  Regino  die  kurzen  eigentlichen  Schlüsse, 
die  Inhaltsgleichheit  mit  der  Vulgata  aufzeigen',  aus  einer 
Sammlung  von  Auszügen  der  ursprünglich  allein 
vorliegenden  Vulgata,  und  zwar  aus  einer*  Sammlung 
(X)  entnommen  habe,  die  mit  zwei  uns  fragmentarisch  erhal- 
tenen, unter  sich  eng  zusammenhängenden  Collectiones  ^,  der 
Diessensis^  und  der  Coloniensis ''y   in    ziemlich  naher  gerad- 


1)  Krause  a.  a.  O.,  S.  64.  2)  Die  Begründang  der  richtigen  An- 
sicht ist  bei  Krause  (a.  a.  O.,  S.  65  —  72.  75)  selbst  nachzulesen. 
3)  Sie  sind  8.  368,  A.  4  verzeichnet.  4)  Phillips  a.  a.  O.,  S.  754,  denkt 
noch  an  eine  zweite  OoUection  kurzer  Schlüsse.  Nachdem  er  das  Neben- 
einanderbestehen von  Vulg.  u.  Dtess.  betont  hat,  erklärt  er  sich  geneigt, 
'sogar  noch  eine  dritte  Recension  anzunehmen*.  Ueber  diese  scharfsinnige 
Vermuthung  vgl.  unten  S.  373,  A.  1.  —  Wasserschieben  und  Krause 
suchen  in  der  einen  Sammlung  X  eine  erhebliche  Anzahl  Auszüge,  die  in 
liVahrheit  nicht  aus  X  stammen;  vgl.  unten  S.  374,  A.   1.  5)  Ueber 

diese    Sammlungen    vgl.   Wasserschieben,    Beiträge,    S.  21  —  28,    Phillips 
a.  a.  O.,  S.  735  —  739.  769—776,  Krause  a.  a.  O.,  S.  58  flF.  6)  In 

Cod.  Monac.  5541.     [Vgl.  jetzt  die   eingehende   Beschreibung    dieser  Hs. 
bei  Krause  a.  a.  O.,  S.  305  —  319.]         7)  In  Cod.  Colon.  124. 


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Zu  den  Acten  der  Tribnrer  Synode  895.  371 

liniger Verwandtschaftsbeziehung  1  stehe.  Ferner  eiebt  Krause* 
bezüglich  der  von  seinen  Gegnern  für  echt  erklärten  Samm> 
lung  X  zu  9  dass  ihr  allerdings  vielleicht  ein  halbo£ficieller 
Charakter  zukomme,  dass  sie  möglicherweise  auf  Hatte  von 
Mainz'  zurückgehe. 

Streitpunkt  ist  also  hier  nicht ,  welche  der  beiden  Re- 
dactionen  inhaltlich  das  von  der  Triburer  Synode  gesetzte 
Recht  wiedergebe.  Denn  'Echtheit' ^  in  diesem  Sinn  ist  nicht 
nur  der  Vulgata,  sondern  auch  jedem,  sei  es  amtlichen,  sei  es 
privaten,  Auszug  in  vollem  Masse  zuzuerkennen,  gleichwie 
etwa  ftir  die  in  den  Digesten  referierten  Kaisererlasse  trotz 
der  Äuszugsfbrm  allgemem  die  sachliche  'Echtheit'  verfochten 
werden  wird.  Hier  ist  also  kein  Raum  f£ir  ein  zugespitztes 
aut-aut,  sondern  nur  fOv  ein  verträgliches  et-et.  Ein  anderes 
Gesicht  hat  die  Frage,  um  die  in  der  That  der  Streit  sich 
dreht,  welche  Canonen  in  Tribur  nicht  blos  thatsächlich  be- 
schlossen, sondern  auch  von  der  Synode  selbst  in  bestimmter 
Fassung  und  in  aller  Form  officiell  promulgiert  worden  seien. 
Hier  kann  unmöglich  den  Auszügen  und  dem  ausgezogenen 
Original  von  Haus  aus  gleiche  Echtheit  zukommen.  Doch 
verliert  der  Gegensatz  der  Ansichten  über  Rerino's  Quellen 
einiges  von  seiner  Schärfe,  wenn  man  daran  festhalten  darf, 
dass  neben  die  officielle  Vulgata  eine  amtliche  von  autorita- 
tiver Seite  ausgehende  kürzere  Redaction  tritt,  dass  also  nicht 
Autbenticität  und  anderseits  Fälschung  oder  Privatarbeit,  son- 

1)  Krause  a.  a.  O.,  S.  63  —  58  macht  folgendes  Abstammnngsver- 
hältois  wahrscheinlich: 

X 

X  1  Regino 


Diess.  X  2 


Col. 
2)  Krause  a.  a.  O.,  S.  65,  bei  und  in  A.  4.  3)  Ueber  und  theilweise 

gegen  diese  Hypothese  vgl.  unten  S.  387,  A.  4.  4)  Die  Terminologie 

der  bisherigen  Arbeiten  lässt  an  Durchsichtigkeit  zu  wünschen  übrig.  Die 
Prädicate  der  Triburer  Acten,  über  welche  verhandelt  wird,  lauten:  echt, 
wirklich,  eigentlich,  wahr,  ursprünglich,  authentisch,  officiell.  Dass  dies 
durchgängig  gleichbedeutende  Synonyma  seien,  wird  Niemand  behaupten 
wollen.  Insbesondere  wird  das  doppelsinnige  'echt*  erst  durch  seinen 
jeweiligen  Gegensatz  eindeutig.  Wenn  Krause  (a.  a.  O.,  S.  70  unten) 
von  'Echtheit  und  Authenticit&t'  der  Vulg.  spricht,  so  erkennt  er  an,  dass 
es  'echte*  Canonen  geben  kann,  die  nicht  authentisch  sind.  —  In  dieser 
Abhandlung  wird  echt  und  authentisch  und  officiell  in  gleicher  Bedeutung 
gebraucht;  diejenigen  Schlüsse  hingegen,  welche,  ohne  echt  im  technischen 
Sinn  zu  sein,  doch  thatsächlich  auf  die  Synode  von  Tribur  zurückgehen, 
erhalten  das  Prädicat:  wirklich  (nicht:  echt),  vgl.  unten  S.  386,  womit 
an  sich  noch  nicht  entschieden  sein  soll,  ob  sie  autoritativ  tas  amtlich  == 
halbofficiell  oder  aber  nur  in  privater  Form  überliefert  sind. 


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372  Emu  Seckel. 

dem  nur  eine  of&eielle  und  eine  offieiöse  Form  sich  gegen- 
überstehen. 

Nun  bleibt  freilich  eine  ziemliche  Anzahl  von  Schlüssen 
der  Triburer  Synode  übrig,  die  in  X  sich  nicht  nachweisen 
lassen. 

Hierhin  gehören  zunädist  die  Einzelentscheidungen. 
Für  sie  erblicKt  Krause  die  Quelle  in  einer  zweiten  Sammlung  ^ 
privater  (wiederum  halbamtlicher?*)  Herkunft,  Wassersoh- 
leben s  und  Phillips  *  in  den  im  Verlauf  der  einzelnen  Concils- 
sitzungen  entstandenen  Protokollen  der  Synode  selbst.  Es 
herrscht  also  zwischen  den  beiden  Parteien  Einigkeit  darin, 
dass  diese  Capitel  nicht  in  X,  sondern  vielmehr  in  einer 
zweiten  CoUection  standen;  die  Differenz  beschränkt  sich  auf 
die  Frage,  welcher  Grad  von  Autorität  bei  mangelnder 
'Echtheit'  der  im  übrigen  einwandfreien  Quelle  beigemessen 
werden  darf. 

Hierhin  gehören  aber  insbesondere  sämtliche  Extra- 
vaganten, die  für  Elrause  den  Stein  des  Anstosses  bilden. 
Hinsichtlich  dieser  steht  die  Forschung  an  sich  vor  einer 
Alternative :  sie  können  entweder  ebenfalls,  gleich  allen  übrigen 
Stücken,  aus  einer  Sammlung  wirklicher  —  ob  nun  amtlich 
oder  privatim  aufgezeichneter  —  Canones  Triburienses  stam- 
men, oder  aber  aus  einer  Compilation,  die  unkritisch  ein 
buntes  Allerlei  unter  der  trügerischen  Rubrik  von  Canones 
Triburienses  vereinigte. 

Für  ersteres  sind  Wasserschieben  '  und  Phillips  * ;  Krause 
hingegen  hält  diesen  Weg,  Regino's  Quelle  aufzudecken,  so 
sehr  nir  ausgeschlossen,  dass  er  ihn  in  kurzer  und  entschie- 
dener Erklärung  für  einen  Irrweg  ausgiebt.  Ihm  ist  Regino 
ohne  Frage '  der  unzuverlässige  Compilator,  der  gleich  Andern 
aus  den  trübsten  Quellen  schöpfte,  also  auch  die  Extravaganten 
aus  einem  Sammelsurium  von  Falsificaten  entnahm*. 

Damit  ist  die  Controverse  in  ihrem  letzten  Grrunde  auf  ein 
anderes   Streitobjekt  hinübergespielt,   dessen  Bedeutung  weit 


1)  Krause    a.  a.  O.,   S.  73:   die   Capitel   dieser  Gruppe  haben   den 
Charakter  einer  privaten  Aufzeichnung.  2)  Krause  a.  a.  O.,  S.  73, 

scheint  ihnen  die  Redaetion  von  autoritativer  Seite  nicht  zuerkennen  zu 
wollen,  wenn  er  von  privater  Ueberlieferung  spricht  und  den  Einzel- 
entscheidungen nur  vorübergehende  Bedeutung  zuerkennt.  3)  Was- 
serschieben, Beiträge,  8.  167---171.         4)  Phillips  a.  a.  O.,  S.  728.  764. 

5)  Wasserschieben,  Beiträge,  S.  13.  25.  167.  171  —  186,  vgl.  8.  168—171. 
Er  tbeüt  eine  beträchtUche  Zahl  —  Beg.  1, 12.  129.  2,  204.  206.  (207.)  ^ 
der  Krause*schen  Extravaganten  den  'Protokollen*  zu,  lässt  sie  also  nicht 
aus    X,     sondern    aus    der    Sammlung    vorbereitender    Acten    stammen. 

6)  Phillips  a.  a.  O.,  8.  764.  An  Phillips'  Andeutung  zweier  verschiedenen 
Sammlungen ,  vgl.  S.  370,  A.  4,  ist  auch  hier  zu  erinnern.  7)  Krause 
a.  a.  O.,  8.  76  bei  A.  4.         8)  Krause  a.  a.  O.,  8.  76.  66. 


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Zu  den  Acten  der  Tribnrer  Synode  895.  373 

hinausgreift  über  die  Specialuntersuchung  der  Triburer  Acten. 
Es  handelt  sich  um  ein  für  die  Geschichte,  der  canonisehen 
Quellen  einschneidendes  Problem:  um  die  Zuverlässigkeit 
Regino's. 

Rebus  sie  stantibus  fügt  ein  glücklicher  Zufall  die  Ent- 
deckung einer  Sammlung  von  Canones  Triburi- 
ensesi,  die  alle  Zweifelsfragen  über  Regino's  Verhältnis  zu 
den  Triburer  Schlüssen  entscheidet,  und  zwar  zu  Gunsten  des 
berühmten  und  bisher  gerade  seiner  Zuverlässigkeit  wegen 
geschätzten  Collectors. 

Die  Stadtbibliothek  zu  Chälons-sur-Marne  besitzt  eine  Hs. 
des  11.  Jh.'s%  die  neben  vielem  Andern '  eine  bisher  unbe- 
kannte Sammlung  Triburischer  Schlüsse*  enthält*. 
Ich  nenne  sie  CoUectio  Catalaunensis.  Sie  umfasst,  ausser 
einer  kurzen  Praefatio,  35  in  der  Hs.  nicht  numerierte,  wohl 
aber  durch   fette  Anfangsbuchstaben  hervorgehobene  Capitel. 


1)  Phillips'  Vermuthung',  vgl.  S.  370,  A.  4,  wird  durch  den  Fund  be- 
stätigt. Für  seine  Hypothese  machte  er,  a.  a.  O.,  S.  754,  drei  Gründe 
geltend,  einen  falschen  und  zwei  richtige:  1.  das  Capitel  'Si  domni  prin- 
cipis*,  in  welchem  er  das  Stück  eines  unbekannten  Prologs  zu  einer  dritten 
CoUection  sehen  zu  dürfen  glaubte;  2.  das  Vorkommen  einiger  Canones 
in  dreifacher  Fassung;  3.  die  von  der  Numerierung  in  Vulg.  und  Coli. 
Diess.  abweichenden  Capitelzahlen  bei  Regino,  dem  sog.  Rotger  und 
Barchard.  (Ueber  den  sog.  Rotger  vgl.  Weiland  in  Zs.  f.  KR.,  Bd.  20, 
1886,  S.  99  ff.,  Sdralek,  Wolfenbüttler  Fragmente,  S.  86  ff.:  Citate, 
welche  ich  Herrn  Dr.  Krause  verdanke  und  von  denen  ich  das  zweite 
selbst  nachzusehen  nicht  in  der  Lage  war.)  2)  Cod.  n.  32.     Ich  ver- 

danke die  Benutzung  der  Hs.  in  Tübingen  der  entgegenkommenden  Ver- 
mittelung  der  zuständigen  K.  Württembergischen  Ministerien  und  der  Kaiser- 
lichen Botschaft  zu  Paris.  Für  die  Uebersendung  des  Codex  bin  ich  dem 
Vorstande  der  genannten  Bibliothek  aufs  Lebhafteste  verpflichtet.  3)  Eine 
Beschreibung  der  Hs.  euthiUt  Beilage  I  (S.  389—395).  Ihr  Inhalt  ist  ein 
Conglomerat,  dessen  Bestandtheile  mehr  durch  Zufall  als  durch  eine 
leitende  Idee  zusammengerathen  zu  sein  scheinen.  Der  Cod.  umfasst 
charakteristischer  Weise  Huch  eine  ganze  Reihe  weiterer  Quellen 
Regino*s,  nämlich  HalitgarV  Poenitentiale  Hb.  3  —  5,  vgl.  Was- 
serschieben, Beiträge,  S.  10  f.;  Pseudo-Beda's  Bussordnung,  vgl. 
Wasserschieben,  Beiträge,  S.  14.  16.  124 — 145,  Die  Bussordnungen  der 
abendländischen  Kirche  S.  248  ff. ,  Regino  p.  525,  col.  1;  die  Acten 
derWormser  Synode  868  in  der  Regino  vorliegenden  Gestalt,  vgl. 
Wasserschieben,  Beiträge,  S.  13  f.,  Regino  p.  521,  col.  2;  die  Regula 
forroatarum  (Reg.  1,  449)  mit  dem  bisher  nur  aus  Regino  bekannten 
und  fälschlich  Regino  zugeschriebenen  —  Wasserschieben,  Regino  p.  200, 
N.  699  —  Anhang.  4)  Cod.  Bl.  44»»,  Zeile  1  bis  Bl.  60«,  Zeile  2. 

—  Abdruck  unten  8.  401  ff.  in  Beilage  II;  er  schliesst  sich  durchweg, 
auch  in  der  Orthographie,  aufs  Genaueste  der  Hs.  an;  die  Abkürzun- 
gen, die  nirgends  zu  Zweifeln  Anlass  geben,  sind  aufgelöst,  die  Inter- 
punction  ist  selbständig  nach  den  heutigen  Grundsätzen  geregelt  worden. 
5)  Es  war  übrigens  seit  sechs  Jahren  bekannt,  dass  die  Hs.  Acten 
der  Synode  von  Tribur  895  enthält,  s.  Catalogue  g^n^ral  des  manuscrits 


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374  Emil  Seckel. 

Die  Hauptbedeutung  der  CoUectio  Cat.  liegt  in  der  Auf- 
klärung, die  sie  über  die  Quellen  Regino's  für  seine  Triburer 
Schlüsse  bringt.  Ein  Blick  in  Coli.  Cat  lehrt,  dass  in  ihr  die 
eine,  sehr  reichlich  fliessende  Quelle  Regino's  gefunden  ist. 
Daneben,  aber  erst  in  zweiter  Linie,  steht  noch  aie  mit  Diess. 
und  Coli,  verwandte  Sammlung  X,  aus  der  schon  nach  der 
bisherigen  Annahme  >  Regino  geschöpft  hat.  Eine  dritte  Quelle 
Regino's  giebt  es  nicht*. 

Cat.  und  X  bilden  formell  die  schärfsten  Gegensätze  zu 
einander;  sie  weisen  nicht  ein  einziges  gleichlautendes  Capitel 
auf.  Inhaltlich  verwandt  sind  sie  in  15  Capiteln';  Stücke, 
die  in  der  andern  Sammlung  auch  inhaltlich  keine  Parallele 
aufweisen,  hat  Cat.  20*,  X*  nur  ?•. 

Bei  Regino  hat  weder  Cat.  noch  X  vollständige  Auf- 
nahme gefunden.  Von  den  35  Capiteln  der  Coli.  Cat  kehren 
22  bei  Kegino  selbst,  (ausserdem  4  in  Reg.  App.  1;  2  bei 
Burch.)  wieder  1;  von  den  23  Capiteln  der  (fragmentarischen) 
Coli.  X  sind  13  auf  Regino's  Sammlung  übergegangen*. 

Die  Art  und  Weise  der  Auswahl,  die  Regino  seinen  beiden 
Quellen  >,  Cat.  und  X,  gegenüber  handhabte,  erhellt  aus  nach- 
stehender Uebersicht 

1.  Stücke,  die  sich  allein  entweder  in  Cat.  oder  in  X 
vorfanden,  sind  recipiert  aus  X  «<>  in  der  Zahl  von  5,  aus  Cat." 
dagegen  in  der  Zahl  von  15  Nummern. 

2.  Stücke,  die  sich,  gleichen  oder  ähnlichen  Inhalts, 
parallel  in  beiden  Sammlungen  fanden,  wurden 

a)  nur  aus  Cat.  —  5  Nummern  **  — 

b)  nur  in  der  Fassung  von  X  —  6  Nummern  »*  — 

c)  nebeneinander  in  der  doppelten  formellen  Gestaltung  — 
in  2  Fällen  —  aufgenommen**,  oder  endlich 

d)  in  eine  neue  Form  unter  Benutzung  beider  Redactionen 
zusaramengeschweisst  —  ebenfalls  in  2  Fällen  i'. 

des  BibliothSques  pabliqnes  de  France,  Departements,  Tome  III  (1885), 
p.  12.  1)  Die  Forschung  mnthete  aber  der  Sammlung  X  mehr  zu,  als 
sie  leisten  konnte.  Denn  von  den  in  X  gesuchten  Auszügen  stand  eine 
stattliche  Reihe  vielmehr  in  Coli.  Cat.,  nämlich  Reg.  1,  128.  246.  419.  — 
2,  (6.)  34.  37.  38.  93.  (231.)  297.  303.  2)  Vgl.  unten  S.  377.  üeber 
die  Extravaganten  bei  Burchard  und  im  Cod.  Salisb.  s.  unten  S.  383.  384. 

8)  Vgl.  Tabellen,  Spalte  4.  4)  Vgl.  Tabelle  I,  Spalte  6.  7.  5)  Nicht 
zu  vergessen  ist,  dass  wir  X  nur  in  fragmentarischer  Gestalt  haben. 
6)  Vgl.  TabeUe  II,  Spalte  4.  9.  7)  Vgl.  Tabelle  I,  Spalte  3.  4,  Tabelle 
III,  Spalte  3.       8)  Vgl.  Tabelle  II,  Spalte  6.  7.  9,  Tabelle  III,  Spalte  4. 

9)  Jeder  Gedanke,  dass  Cat.  aus  Reg.  geschöpft  sein  könnte,  ist  selbst- 
verständlich ausgeschlossen.  10)  Vgl.  Tabelle  II,  Spalte  9.  11)  Vgl. 
Tabelle  I,  Spalte  7.  12)  Vgl.  Tabelle  II,  Spalte  6.  13)  Vgl.  Tabelle 
11,  Spalte  6.  14)  Vgl.  Tabelle  n,  Spalte  7.  16)  Vgl.  TabeUe  II, 
Spalte  8.  —  Auf  Reg.  App.  und  Burchard  ist  im  Vorstehenden  keine 
Rücksicht  genommen.  Ihr  Verhältnis  zu  den  Quellen  ergiebt  sich  ohne 
Weiteres  aus  den  Tabellen  I— IV. 


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Zu  den  Acten  der  Tribarer  Synode  895.  375 

Sämtliche  Einzelentscheidungen  und  sämtliche  von  Regino 
überlieferten  Extravaganten  kehren  in  Coli.  Cat.  wieder. 

Bei  Äufoahme  der  einzelnen  unverarbeitet  recipierten 
Stücke  —  oben  Ziff.  1.  2,  lit.  a—c  —  verfuhr  Regino  mit  einer 
für  seine  Zeit  gewiss  nur  anzuerkennenden  Gewissenhaftigkeit. 

Für  Cat.  ergiebt  sich  dies  aus  einer  einfachen  Collation^ 
der  beiden  Texte  >.  —  Ueber  das  Mass  gewöhnlicher  Hss.- 
Varianten  gehen  die  Abweichungen  nur  in  den  seltensten 
Fällen  hinaus.  Einigemal  hat  Regino  kleine  Sprach-  und  Stil- 
härten schonend  geteilt',  einigemal  sich  unbedeutende  Aus- 
lassungen zu  Scfaulden  kommen  lassen^.  Andere  Abweichungen 
scheinen  lediglich  auf  Rechnung  unserer  Ueberlieferuugsform 
von  Cat.  zu  kommen,  und  der  reinen  Coli.  Cat.  ebenso  fern 
zu  stehen  wie  Regino.  So,  wenn  unsere  Hs.  von  Cat.  einmal 
einen  kurzen  Satz  auslässt*,  oder  wenn  sie  ein  andermal  einen 
technischen  Ausdruck  verdrängt*.  Zweifellose,  z.  B.  auch  dem 
Pandektisten  auf  seinem  Gebiet  wohlbekannte,  Interpola- 
tionen der  echten  Cat.  mit  nisi-Sätzen  erscheinen  an  zwei 
Stellen^  der  Hs.  von  Ch&lons;  sie  entsprechen  dem  auf  fort- 
schreitende Milderung  kirchlicher  Strafen  gerichteten  Zeitgeist*. 

Für  X  (Diess.  Col.)  ist  die  Genauigkeit  Regino's  von 
Krause*  entschieden  in  Abrede  gezogen  worden.  Nach  ihm 
hat  Regino  'auf  eigene  Faust  und  willkürlich  den  ihm  vor- 
liegenden Text'  (seil,  der  Sammlung  X),  'wie  er  uns  im 
Wesentlichen  noch  in  der  damit  verwandten  Coli.  Diess.  er- 
halten ist,  theils  gekürzt,  theils  erweitert,  zuweilen  sogar  in 
seiner  Formulierung  völlig  geändert,  dergestalt,  dass  die  Her- 
kunft seiner  Capitel  aus  der  Triburer  Synode  schwer  erkenn- 
bar ist.  Was  also  weder  Wasserschieben  noch  Phillips  glaubten 
Regino  zutrauen  zu  dürfen,  hat  er  in  Wirklichkeit  unternommen : 
Regino's  Canonen  der  Triburer  Synode  sind  wirklich  nur 
Auszüge  und  Bearbeitungen  seiner  Vorlage;  seine 
Arbeit  hat  keinen  anderen  und  höheren  Werth,  als  die  irgend 
eines  andern  Sammlers  oder  Compilators^  welcher  seine  Quelle 
für  seine  Zwecke  ummodelte' >^ 

Dass  Regino  die  Sammlung  X  nicht  völlig  exact  im 
Sinn    der    modernen,    in    philologischer    Methode    geschulten 

1)  Sie  ist  durchgeführt  am  Foss  der  unten  S.  401  folgenden 
Aasgabe   der  Coli.  Cat.  2)   Das  Gleiche   gilt  für  Reg.  App.  1    und 

Barch.  —  Auch  in  den  Capitelzahlen  ist  Regino  seiner  Vorlage,  soweit 
er  sie  hierin  überhaupt  berücksichtigt,  im  allgemeinen  treu  geblieben. 
Vgl.  unten  S.  381.  8)  Dies  gilt  für  folgende  Stellen  des  angeführten 

vergleichenden  Apparats:  Ib.  3b.  28b.  e.  31a.  32a.       4)  In  2b.  26b. 

5)  In    1  e.      Vgl.    Cod.    Diess.,    Bl.    120  a,    Phillips    a.    a.    O.,    S.  777. 

6)  In  30  d.  7)  In  14  f.  16  d.  ->  Eine  andere  Interpolation  in  17. 
8)  Vgl.  z.  B.  Vulg.  c.  54.  9)  Krause  a.  a.  O.,  S.  58—64.  10)  Krause 
a.  a.  O.,  S.  64.  65. 


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376  EmU  Seckel. 

Citiersitte  abgeschrieben  hat^^  dies  und  nur  dies  mag  Krause 
bereitwillig  zugestanden  werden.  Die  Abweichungen^  die  nach 
Analogie  des  Verhältnisses  von  Reg.  zu  Cat.  gelegentlich  vor- 
liegen mögen,  sind  schon  an  sich  fast  durchwes^  ^  ganz  gering- 
fugiger  Natur  >.  Dass  aber  einerseits  die  wirklichen  Abweichun- 
gen —  Krause  spricht*  von  Verstümmelungen  —  in  der  That 
auf  Rechnung  Re^ino's  *,  und  nicht  vielmehr  grösstentheils  auf 
Rechnung  der  mit  Regino  immerhin  erst  im  dritten,  wo  nicht 
in  noch  fernerem  Grade  collateral  verwandten  Sammlung  von 
Diessen  bezw.  Köln  oder  ihrer  unmittelbaren  Quelle  X  1  bezw. 
X2  zu  setzen  sind,  dafür  steht,  gerade  im  Hinblick  auf  die 
gemeinsame  in  der  Vulgata  gegebene  Vorlage,  aller  Beweis 
aus*.  Auf  der  andern  Seite  werden  Krause  die  Hauptar^u- 
mente  für  den  Nachweis  der  Discrepanzen  zwischen  Kegmo 
und  X  durch  die  Entdeckung  der  Sammlung  von  Chftlons 
entzogen;  denn  Regino  hat  an  vier  bezw.  fünf  Stellen,  die 
von  Krause  als  wirkungsvollste  Beweismittel  verwerthet  werden, 
gar  nicht  X  benutzt,  sondern  Cat.  7. 

Selbst  wo  Regino  seine  beiden  Vorlagen  bearbeitet 
hat,  was  aber  nur  in  zwei  Fällen  geschehen  ist  —  oben 
Ziff.  2,  lit.  d  — ,  beschränkt  sich  die  *ümmodelung*  auf  gleich- 
zeitige wörtliche  Benutzung  der  zwei  Quellen  neben  einander. 
In  dem  einen  Falle  ist  ein  bedeutsamer  Satz  aus  Cat.  in  den 
Context  von  X  eingeschoben  worden».  Im  andern  wurde  ein 
etwas  complicierteres  Mosaik  aus  Steinchen  von  Cat.  und  X 
zusammengesetzt;  zur  Veranschaulichung  genügt  es,  die  drei 


1)  Ueber  die  im  Mittelalter  weit  verbreitete  Gewohnheit  'ungrenauer 
Quellencitation*  vgl.  z*  B.  Conrat,  Epitome  Exactis  regfibus,  S.  XLIXff. 
2)  Als  Ausnahmen  sind  anzuerkennen  Reg.  2,  6  —  9.  40.  177.  210.  So 
ist  eine  Ausmerzung  von  Vulgarismen  anscheinend  durch  Regino  vorge- 
nommen worden  in  2,  6 — 9  und  2,  40,  soweit  Regino  hier  aus  X  stammt, 
was  auf  2,  6  Mitte  nicht  zutriflFt.  3)   Dies  gilt  für  Reg.  2,   19.  178. 

180.  211.  212.  238.  246.  4)  Krause  a.  a.  O.,  S.  65.  5)  Krause 

selbst    lässt  Regino   direct    aus   X   stammen;    vgl.    oben   S.  371,   A.   1. 

6)  Reg.  2,  40  verglichen  mit  Diess.  c.  2,  Yulg.  c.  4  ist  gegen  Ejrause ; 
vgl.  Krause  selbst  a.  a.  O.,  S.  59  f.,  S.  64,  A.  1.  Die  übrigen  Belege 
sind   nicht   für  ihn,   da  sie  nur  unbedeutende  Abweichungen   aufweisen. 

7)  Reg.  1,  128  =  Cat.  25  (gegen  Krause  a.  a.  O.,  S.  62  oben),  Reg. 
1,  246  =  Cat.  35,  Reg.  2,  6  Mitte  =  Cat.  6»,  Reg.  2,  93  =  Cat.  7; 
Reg.  2,  231  ist  in  den  Abweichungen  beeinflusst  von  Cat.  24,  während 
Krause  a.  a.  O.,  S.  60/61,  Regino  durch  selbständiges  Formulieren  zu 
seiner  Fassung  von  2,  231  gelangen  lässt.  8)  Cat.  6'  in  Reg.  2,  6.  — 
Bei  Reg.  2,  6  bleiben  zwei  Sätze  stehen,  die  wir  weder  in  Cat.  noch  in 
Col.  nachzuweisen  vermögen.  Da  sie  aus  Cat.  sicher  nicht  stammen,  so 
rühren  sie  höchst  wahrscheinlich  aus  X  her,  von  welcher  Ursammlung  wir 
in  Col.  ja  blos  eine  bearbeitete  Wiedergabe  besitzen.  Jedenfalls  ist 
diese  Annahme  weit  plausibler  als  die  einer  freien  Erfindung  jener  Sätze 
durch  Regino  oder  die  einer  dritten  Quelle  des  genannten  Sammlers. 


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Zu  den  Acten  der  Triborer  Synode  895.  377 

Texte  abzudrucken;  die  Cat.  angehörigen  Worte  bei  Re^ino 
sind  gesperrt,  dieX  angehörigen  cursiv,  die  Cat.  und  X 
gemeinsamen  gesperrt  cur  st  v  gegeben. 

Reg.  2,  231 : 
Quorum  illicita  coniugia  scindenda  sunt,  vo- 
lumus,  ut  iuramento  confirment,  ne  ad  unammen- 
sam  nee  8 üb  uno  tecto  cohahitent  vel  quolihet  familiari 
coüoquio  perfruantur  nisi  in  publico  aut  in  ecclesia. 
Res,  quas  communes  habuerint,  dividant,  ne  oLiqua 
suspicio  possit  nasci  atque  increscere, 

Cat.  24: 
Quorum  illicita  coniugia  discindenda  sunt,  vo- 
lumus,  ut  iuramento  confirment,  ne  ad  unam  men- 
sam  nee  sub  uno  tecto  umquam  simul  sint.  Res,  quas 
communes  habuerint,  dividant  ad  statutum  diem  et 
deinceps  ne  colloquantur  ad  invicem  nisi  in  ecclesia  vel 
in  publice. 

X  (Diess.  5;  Col.  4,  11): 
Inlicitum  concubitum  deo  consecratarum  discindi  lex 
canonica  sancit.  Unde  suademus,  ut  post  discidium  iuramento 
constringantur  sub  uno  tecto  non  cohabitare  vel  quolibet  fami- 
liari coüoquio  perfrui  (*vel  —  perfrui'  Col.)  nisi  in  ecclesia 
et  in  pubtico.  Pecunias  etiam  et  terras  suas  vel  si  qua  alia 
sibi  sint  communia,  dispercientur,  ne  aliqua  in  eis  mala  su- 
spicio increscat. 

Neben  Cat.  und  X  darf  eine  dritte  Quelle  Re^no's 
für  Triburer  Canonen  nicht  angenommen  werden.  Zwar 
könnten  in  dieser  Hinsicht  einige  wenige  Stellen  (Reg.  2, 
6—9.  20.  231)  leichte  Zweifel  erregen.  Doch  sind  Reg.  2, 
6--9.  231  wohl  von  Regino  selbst  und  nicht  von  einem  Vor- 
gänger zusammengearbeitet  worden.  Und  Reg.  2,  20  stand 
ziemlich  sicher  so  gut  wie  Reg.  2,  18.  19.  21  in  Coli.  X'. 
Während  ein  merkwürdiger  Zufall  alle  übrigen  nicht  aus  Cat. 
stammenden  Canonen  Regino's  uns  in  der  Coli.  X  trotz  ihrer 
fragmentarischen  Erhaltung  wiederfinden  lässt,  müssen  wir  bei 
Reg.  2,  20  uns  statt  der  Gewissheit  mit  einer  an  Gewissheit 
grenzenden  Wahrscheinlichkeit  begnügen. 

Steht  aber  fest,  dass  Regino  unter  Beiseitelassung  der 
Vulgata  die  beiden  Recensionen  der  Triburer  Schlüsse,  von 
denen  wir  die  eine  in  Coli.  Cat.  fast  rein  erhalten,  die  andere 


1)  Ueber  Reg,  2,  6  rg\.  auch  S.  376,  A.  8. 


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378  Emil  Seckel. 

in  Diess.  und  Col.  einigermasBen  interpoliert  besitzen,  benutzt 
hat,  so  ist  dringendste  Veranlassung  zur  Wiederaufnahme  der 
Frage  nach  dem  Verhältnis  dieser  Quellen  zur  Vulgata  als 
der  echten,  oflficiellen  Sammlung. 

Dass  neben  authentische  Redactionen  halbofiicielle  treten, 
ist  eine  in  der  Conciliengeschicfate  keineswegs  unerhörte  Er- 
scheinung. Die  Annahme  autoritativen  Ursprungs  für  Oat. 
und  X  in  ihrem  ganzen  einheitlichen  Umfange,  auch  soweit  es 
sich  um  Extravaranten,  Protokolle,  Einzelentscheidungen  han- 
delt,  empfiehlt  sich  als  die  einzige,  welche  den  vorliegenden 
Thatbestand  ohne  den  Rest  einer  Schwierigkeit  erklärt. 

Es  widerspräche  in  der  That,  wie  nach  Etienne  Baluze^ 
zuerst  Wasserschieben*  treffend  ausgeführt  hat^  jeder  histo- 
rischen Wahrscheinlichkeit,  wenn  Kegino,  der  bald  nach 
der  Synode  von  895  in  der  (weiteren)  l^achbarschaft  von 
Tribur  unter  den  Aa^en  der  einflussreichsten  Theilnehmer  an 
der  Kirchenversammlun^  schrieb ',  Contrebande  unter  der 
Flagge  Triburischer  Condlsschlüsse  in  die  canonistisehe 
Quelienliteratur  hätte  einschmuggeln  können.  Es  hätte  eine 
unglaubliche  Naivetät  oder  eine  noch  unglaublichere  Frechheit 
dazu  gehört,  falls  Re^ino  in  sein  auf  Befehl  Ratbods  von  Trier 
zusammengestelltes  Werk  Canonen  als  Triburische  aufgenommen 
hätte,  die  es  in  keinem  Sinne  waren,  und  falls  er  dies  Mach- 
werk an  Hatte  von  Mainz  dediciert  hätte  mit  der  ausdrück- 
lichen Erklärung,   sämtliche  Canonen  werde  Hatte  in   seiner 


1)  Begino  ed.  Stephanns  Baluzios  1671  Fraefatlo,  c.  X.  Es  ist  auf- 
fallend, daas  der  Name  des  ersten  Begründers  der  herrschenden  Lehre  in 
der  neueren  Literatur  über  die  Tribnrer  Acten  todtgeschwiegen  wird.  Und 
doch  decken  sich  seine  Argumente  grossentheils  mit  denen  der  Späteren: 
'.  .  .  .  cum  plerosque  (canones  concilii  Triburiensis)  referat  (Regino),  qui 
hodie  non  extant  in  vulgatis  editionibus,  aliquos  pauIo  diverses  ab 
editis,  denique  quamplures  in  epitomen  pro  more  suo  contractos,  videndum 
est,  quaenam  ei  fides  habenda  sit,  recipiendine  canones  Triburienses  ab 
eo  relati,  qui  nunc  non  extant,  an  vero  reiiciendi  ut  spurii.  Sane  cum 
de  bona  hominis  fide  nobis  aliunde  constet,  prociive  est  existimare  bona 
quoque  fide  usum  esse  quoad  canones  concilii  Triburiensis,  quibus  con- 
dendis  ipse  fortassis  interfuerat,  praesertim  cum  res  esset  adeo  recens,  ut 
fas  non  esset  mentiri  nisi  homini  impudentissimo.  Nam  concilium  illud 
band  procul  a  Prumia  habitum  erat  paulo  ante  quam  Regino  suam 
collectionem  adornaret,  ut  ipse  testatur  in  libro  secundo  suorum  chroni- 
corum  ....  Dubium  itaque  non  est,  quin  canones  Triburienses  a  Regi- 
none  relati  sint  germani;  adeoque  cum  aliis  edendi  quandoque  erunt\ 
2)  Wasserscbleben,  Beiträge,  S.  25  f.  3)  Nach  Wasserschieben,  Bei- 

träge, S.  12.  25,  Phillips  a.  a.  O.,  S.  714,  und  Hefele,  Conciliengeschichte, 
Bd.  4«  (1879),  8.  559,  war  Regino  selbst  als  Abt  von  Prüm  auf  dem 
Triburer  Concil,  nach  Krause  a.  a.  O.,  S.  75,  A.  4,  nicht.  Die  kleine 
Controverse  entbehrt  angesichts  der  ohnehin  feststehenden  Thatsachen  jeder 
Bedeutung. 


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Zu  den  Acten  der  Triburer  Synode  895.  379 

Bibliothek  ohnehin  besitzen  und  kraft  seiner  Gelehrsamkeit 
ohnehin  längst  kennend  'Eine  unbegreifliche  Nichtachtung 
(der)  Kirchenobern'  *  durch  Vernachlässigung  der  Vulgata  liegt 
auf  Seiten  Regino's  nur  dann  nicht  vor,  wenn  auch  den  beiden 
von  ihm  benutzten  Sammlungen  amtlicher  Charakter  zu- 
kommt. Sicher  hätte  Re^ino  Excerpte  privaten  Ursprungs 
oder  eigener  Machenschaft  nicht  der  Vulgata  substituiert'. 
Dagegen  war  es  eine  in  den  massgebenden  kirchlichen  Kreisen 
gewiss  hochwillkommene  Rücksichtnahme  auf  die  geistlichen 
Behörden  y  wenn  Regino  den  von  einzelnen  Kirchenobern  her- 
rührenden^  zunächst  für  ihre  Diöcesen  bestimmten  Redactionen 
halb  officieller  Natur  durch  Aufnahme  in  sein  Sammelwerk  in 
weiteren  Kreisen  Nachachtung  verschaffte.  Besonders  nahe- 
liegend wäre  für  Regino  die  Aufnahme  von  Cat.  und  X  ge- 
wesen, wenn  diese  beiden  Sammlungen  etwa  von  Hatte  und 
Ratbod  selbst  ausgegangen  wären:  eine  Hypothese,  die,  so 
^kühn'  sie  klingt^,  durchaus  nicht  rundweg  von  der  Hand  zu 
weisen  ist. 

Dass  Regino's  Wahl  zwischen  der  ihm  ganz  zweifellos 
bekannten*  vulgata  einerseits,  der  Sammlung  von  Chälons 
und  der  Coli.  X  anderseits,  zu  Gunsten  der  letztern  beiden 
ausfiel,  hatte  neben  den  problematischen  persönlichen  seine 
guten  sachlichen  Gründe*.  Es  mussten  in  der  That  in  Regino's 
Augen  den  von  ihm  allein  berücksichtigten  Redactionen  den 
officiellen  Acten  gegenüber  die  erheblichsten  Vorzüge  zukommen, 
die  den  Nachtheil  reichlich  aufwogen,  dass  ihnen  die  Authen- 
ticität  nur  in  einem  abgeschwächten  Sinne  zukommt.  Dort, 
in  der  Vulgata,  SchwenäUigkeit  und  Wortreichthum ',  bei 
langer  Rede  oft  kurzer  Sinn;  hier  knappe,  klare,  vom  Stand- 

5 unkt  der  Technik  sich  empfehlende,  der  Gesamtdiction  in 
en  Libri  de  synodalibus  causis  angepasste  Fassung.  Dort 
bei  aller  Ausführlichkeit  Vernachlässigung  manches  wichtigen, 
in  Wirklichkeit  in   Tribur  entschiedenen  Satzes  —  d.  h.   der 


1)  Regf.  praef.:  'non  temere  arbitratns  ant  omniam  librorum  copiam 
vestris  armariis  deesse  ant  vestri  excellentis  ingenii  pmdentiam  quicqnam 
latere\         2)  Wasserschlieben,  Beiträge,  S.  26.  3)  Ebensowenig  darf 

man  sich  Regino  als  Mitwisser  und  Gehilfen  fremder  Fälschung  denken, 
Tgl.  unten  8.  386,  bei  und  in  A.  5.  4)  Vgl.  Krause  a.  a.  O.,  S.  6ö, 

A.  4.  5)   A.  M.   freilich,  wie  es  scheinen  könnte,   Krause  a.  a.  O. 

S.  75;  vgl.  oben  S.  369,  A.  5  a.  £.  6)  Auch  die  Goblenzer  Synode  von 
922,  also  die  kirchliche  Gesetzgebung  selbst,  hat  Cat.  vor  Vulg.  und  X 
den  Vorzug  gegeben  (vgl.  unten  S.  386,  A.  3).  Da  auf  ihr  Hermann  von 
Köln,  —  ein  TheOnehmer  schon  der  Triburer  Synode,  —  wie  wahrschein- 
lich ist  (vgl.  Phillips  a.  a.  O.,  S.  763),  präsidierte,  so  könnten  auch  hier 
persönliche  Einflüsse  im  Spiel  gewesen  sein,  falls  man  etwa  auch  in  Her- 
mann den  hypothetischen  Verfasser  der  Coli.  Cat.  oder  einen  Verehrer 
ihres  Autors  vermnthen  wollte.         7)  Vgl.  Krause  a.  a.  O.,  S.  65  ff. 


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380  Emil  Seckel. 

bisher  sog.  Extravaganten  und  des  sich  unten  ^  ergebenden 
Novums  — ,  der  hier  wenigstens  in  halbofficieller  Redaetion 
aufbehalten  blieb. 

Regino's  Zuverlässigkeit  erscheint  durch  die  vorstehend 
gewonnene  Einsicht  in  sein  Verhältnis  zu  den  Triburer  Acten 
bald  genug  nach  Krause's  Angriff  wie  zuvor  im  glänzendsten 
Lichte.  Er  hat  voUwerthige  Surrogate  für  die  unhandliche« 
Vidgata  mit  achtungswerther  Gewissenhaftigkeit  verarbeitet; 
er  hat  keinen  einzigen  Triburer  Canon  selbst  fabriciert  oder 
kritiklos  übernommen  oder  in  verwerflicher  eigenmächtiger 
Weise  gemodelt;  er  hat  ohne  wesentliche  Aenderungen  aus 
zwei  seiner  Ansicht  nach  mit  Recht  für  autoritativ  zu  neh- 
menden Quellen  geschöpft  und  nur  in  wenigen,  d.  h.  in  zwei 
Fällen,  bei  offensichtlicher  Parallelüberlieferung  in  seinen 
Quellen y  zu  Zwecken  der  Kürzung,  zur  Vermeidung  von 
Wiederholung«  wie  Auslassung,  ein  Neues  zusammenge- 
schmiedet, das  sachlich  wiederum  in  jeder  Hinsicht  ein  Altes, 
Quellenmässiges  war.  —  Regino  sinkt  also  nicht ,  seiner 
Autorität  entkleidet,  auf  die  gleiche  Stufe  mit  jedem  beliebigen 
Canonensammler,  mit  Burchard  und  Genossen  herab  ^,  sondern 
'ubicunque  auctoris  in  adhibendis  atque  excerpendis  fontibus 
elucescit  fides  cura  et  diligentia'*. 


Und  merkwürdig  genug:  die  rettende  Eigenschaft  der 
Coli.  Cat.,  die  Regino  in  vollem  Masse  an  sich  erfahren  darf, 
kommt  in  gewissem  Grade  auch  dem  so  oft  fröhlich  falschenden 
Burchard  von  Worms  zu  gute.  Auch  Burchard«  gehört 
zu  den  directen '  Benutzem  der  Coli.  Cat. ;  sein  Verhältnis  zu 
dieser  Sammlung  Triburischer  Acten  kann  hier  nicht  ausser 
Betrachtung  bleiben. 

Die  Thatsache  directer  Benutzung  ergiebt  einmal  die 
Aufnahme  zweier  Capitel  der  Cat.,   die  Burchard  *  nicht  bei 

1)    S.  unten  8.  386,  Ziff.  4.  2)   Handlichkeit   war  ja   das  von 

Regino  erstrebte  Ziel.  Reg.  praef. :  *idcirco  hone  manualem  codicillam 
yestrae  dominationi  direxi*.  8)   Dieses  Motiv  war   es   auch,  welches 

Regino  bestimmte,  in  2,  210  (ans  Diess.  27)  einen  kleinen  Passus  *quae 
post  priorem  —  poeniteaf  auszulassen,  der  dem  Sinne  nach  bereits  in 
2,  209  a.  £.   (aus  Cat.  16)   aufgenommen  war.  4)  Krause  a.  a.  O., 

S.  66.  76.  6)  Wasserschieben,  Regino,  p.  Y,  vgl.  Beitrage,  S.  12.  16.  26. 
6)  Tabelle  IV  verzeichnet  sämtliche  Stellen  Burchards,  welche  die  In- 
scription:  'Ex  conc.  Trib.'  tragen.  Triburer  Capitel,  die  bei  ihm  eine 
anders  lautende  Aufschrift  haben,  sind  für  uns  ohne  Interesse  (Burch.  8, 
36.  36.  38;  17,  13.  14.  16).  7)  Wenigstens  Iftsst  sich  das  Vorhanden- 
sein einer  Zwischenquelle  nicht  nachweisen.  —  Vgl.  auch  Maassen, 
Kritische  Vierteljahrsschrift,  Bd.  6  (1863),  S.  190  ff.,  197  ff.,  über  directe 
Quellenbenutzung  durch  Burchard.  8)  Burchardus  Decretorum  libri  20, 
ed.  Parisiis  1649  ^  ed.  Bfigne»  Patrol.  lat.  T.  140  (1863). 


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Zu  den  Acten  der  Triborer  Synode  895.  381 

RegiDo  vorfand!,  und  sodann  die  Barchard  ebenfaUs  theilweise 
eigenthtimliche  Beisetzung  von  Capitelzahlen  <,  deren  '  Herkunft 
aus  der  Cat.  gar  nicht  zu  verkennen  ist^. 

Regino  setzt  seinen  aus  Cat.'  entnommenen  Capitebi  nur 
in  vier  Fällen  eine  Ziffer  bei,  nämlich 

Reg.  2,  39  cap.  n  Cat.  28« 

2,  297  vra  8 

2,  204  XI  10» 

1,  12  XXVI  27». 

Anders  Burchard;  er  hat  sämtlichen  ursprünglich  Cat.  ange- 
hörigen  Triburer  Schlüssen  seiner  Compilation  eine  Capitel- 
zahl*  gegeben.  Das  Material  ergiebt  sich  aus  folgender 
Uebersicht: 


1)  Burch.  9,  76.  17,  49.  2)  Vgl.  Tabelle  IV,  Spalte  3.  3)  In 
die  Untersuchung  der  Frage,  wie  weit  Burchard  der  ihm  bekannten  Coli. 
Cat.  neben  Begino  Einflnss  auf  die  Gestaltung  seines  Textes  verstattet 
hat,  trete  ich  nicht  des  Näheren  ein.  —  Vgl.  S.  380,  A.  6.  4)  Die 

folgende  Ausfuhrung  stellt  sich  in  Gegensatz  zu  Phillips  a.  a.  O.,  S.  751 
und  zu  Krause  a.  a.  O.,  8.  74/76,  A.  4,  welche  der  Numerierung  bei 
Burchard   allen  Werth  absprechen.  6)  Bei  den  aus  X  herrülirenden 

Capiteln  wird  nur  einmal  die  Ziffer,  und  zwar  die  richtige,  beigesetzt: 
Eeg.  2,  18:  c.  xyii,  Diess.  c.  17.  Ein  neckischer  Zufall  will,  dass  X  und 
Cat.  unter  der  Zahl  17  Parallelcapitel  aufweisen.  6)  Regino's  Ziffer  ist 
zweifellos  verderbt.  7)   Die  Zahl  xi   statt  x  wird  von   einer  leichten 

Yerderbiiis  herrühren.  8)  Auch  an  dieser  kleinen  Abweichung  dürfte 

die  Ueberliefernng  schuld  sein;  mau  müsste  denn  annehmen,  es  habe 
Begino  in  seinem  Exemplare  der  Coli.  Cat.  eine  andere  Ziffer  vorgefunden. 

—  Die  bisher  vermisste  Erklärung  der  Capitelnummern  8.  11.  26  (vgl. 
Phillips  a.  a.  O.,  S.  750,  Krause  a.  a.  O.,  S.  74  unten)  ergiebt  sich  jetzt 
von  selbst.  Durch  den  Nachweis  der  Doppelquelle  erledigt  sich,  was 
Krause  a.  a.  O.  über  die  ans  den  Capitelziffem  sich  angeblich  entwickelnden 
Widerspruche  vorbringt.  Vgl.  schon  Phillips,  oben  8.  373,  A.  1.  9)  Vgl. 
Tabelle  IV.  Der  Mangel  einer  kritischen  Ausgabe  von  Burchards  Decreta 
lässt  hier  die  Herbeiziehung  von  Hss.  zur  Controlle  räthlich  erscheinen ;  leider 
steht  mir  keine  einzige  zu  Gebot.  —  Das  bei  Mansi  benutzte  Ms.  stimmt  im 
wesentlichen  mit  dem  Druck  überein ;  Hartzheim  hat  nur  die  ed.  vor  sich. 

—  Die  naheliegende  Vergleichung  der  Ziffern  bei  Ivo  (Decretum  ed.  loannes 
Molinaeus  Lovanii  1561,  und  ed.  Migne,  Patrol.  lat.  T.  161  [Abdruck  der 
ed.  1647])  führt  zu  einem  theilweise  überraschenden  Ergebnis.  Ivo  stimmt 
für  Cat.  (6.)  7.  10.  18.  19.  26.  27.  28.  31.  32.  85  (=  Ivo  [10,  130.] 
13,  45.  8,  212.  9,  100.  7,  115.  1,  295.  5,  341.  6,  281.  10,  139.  6,  283. 
[3,  45  ed.  Migne])  mit  dem  gedruckten  Burchard  überein;  er  legt  also 
Zeugnis  für  die  Correctheit  der  Ausgabe  ab.  Bei  Ivo  6,  41  =  Cat.  30 
ist  Burchards  richtige  Zahl  xxv  in  v  verderbt.  Den  Cat.  4.  20.  23  ent- 
sprechenden Capiteln  dagegen  hat  Ivo  (3,  113.  7,  116.  8,  213)  die  Ziffern 
VI,  xxiiii,  xxxviiii  vorgesetzt,  d.  h.  die  Zahlen  der  parallelen  Schlüsse 
der  —  Vulgata.  Sie  können  unmüglich  aus  Burchard  stammen.  Hat 
nun  hier  der  Heransgeber  verschlimmbessert,  oder  hat,  was  doch  bis  zur 
Widerlegung  durch  den  handschriftlichen  Befand  anzunehmen  ist,  Ivo 
direct  die  Vulgata  zu  Rathe  gezogen? 

Neues  Archiv  ete.    ZVIU.  25 


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382 


EmU  Bechü. 

Boroh.    3, 

196            cap. 

iin) 

V 

C»t.    4' 

ii 

ü 

(6)» 
7 

16, 

19 

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9 

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15 

17, 

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[viiu] 

16 

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97 

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19 

8, 

98 

KVU 

20 

9 

76                    1 

[XV] 

23* 

4, 

101                   \ 

Lzn 

26 

1 

229 

;xxvi] 

27 

2, 

206 

ifxni 

28 

2, 

21 

cxv 

30 

6 

10 

SXVI 

31 

2 

208 

Exvn 

32 

_         3 

40 

w«  .. 

35». 

Da  Barcfaard  durch  seine  gegen  alles  Erwarten  correcte 
Behandlung  der  Capitekahlen  der  Volgata*  sich  in  diesem 
Punkt  einiges  Vertrauen  verdient  bat^  so  erscheint  es  keines- 
wegs von  vorn  herein  als  Spielerei,  sich  mit  seinen  ZifiSsm  der 
Capitel  von  Cat.  zu  befassen.  Ein  Blick  auf  die  Tabelle  lehrt 
nun  in  der  That,  dass  den  Zahlen  Burchards  grossentheils  ein 

giter  Sinn  beiwohnt.  Es  kann  nicht  Zufall  sein,  dass  bei 
urch.  die  Nummern  (im),  v,  vm,  x,  (x)i  ihre  Parallelen  in 
Cat  (6.)  7.  10.  12.  13  finden;  dass  in  ähnlicher  Weise  den 
Ziffern  xvi,  xvn  Cat.  19.  20  entsprechen ;  endlich  dass  xxn  in 
Cat.  26,  dass  xxra,  xxv— xxvn,  (x)xx»  in  Cat.  28.  30—32.  35  »• 
ihr  Gegenstück  habend*. 

1)  Borchards  Zakl  corrupt,  ebenso  aUe  übrigen  in  []  eingescliloflsenen. 
2)  Hier  dürfte,  trota  auf  der  Hand  liegender  Bedenken,  der  Einflose  von 
Cat  nicht  su  lengaen  sein.  3)  Statt  yiii  bat  Hansi  vini.  4)  Die 

Ziffer  X  wird  bestätigt  durch  Cod.  Gaelph.  bei  Wasserschleben,  Beiträge, 
S,  17a,  n.  21  a.  5)  i  in  (x)i  ra  lindem  ist  eine  einleachtende  Emendation. 
6)  Mansi  hat  ▼.  7)  Unbedenkliche  Besserung,  vgl.  A.  5.  — <  Dass  man 
sich  im  übrigen  yor  Emendationen  der  Zahlen  sn  hüten  hat,  zeigt  die 
folgende  Ausführung  des  Textes.  8)  Uebereinstimmung  herrscht  in  den 
Ziffern  8.  9.  11.  16.  81.  80.  81.  8^.  84.  42.  46.  47.  48,  eine  Discrepana 
nur  in  c.  9,  Vulg.  c.  18.  Unter  14  Citaten  findet  sich  also  nur  ein 
fehlerhaftes.  Vgl.  Tabelle  IV,  Spalte  4.  —  Bnrch.  8,  197.  8,  38.  6»  16 
kommen  hier  nicht  in  Betrackt  9)  Diese  harmonierenden  Ziffern  sind 
bei  Burchard  über  die  yerschiedensten  Partien  seines  Werkes  zerstreut. 
10)  Danach  scheint  Burchard  eine  Secension  von  Cat.  gebrancht  zu  haben, 
die  5  Capitel,  zum  mindesten  in  der  Numerierung,  ausHess.  11)  Unter 
20  Zahlen  zind  also  18  brauchbar.  —  In  den  übrigen  7  Fällen  war  ent- 


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Zu  den  Acten  der  IVibnrer  Synode  895.  383 

Das  Beachtenswerthe  an  diesen  Ziffern  ist  gerade ,  dass 
sie  auf  keinen  Fall  aus  Regino'  stammen  können,  dass 
sie  die  Selbständigkeit  Burchards  in  Benutzung  der  Triburer 
Acten  nach  der  Itecension  der  Coli.  Cat*  *  erweisen.  Bei 
Cat.  10  hat  Burch.  vm,  Reg.  dagegen  u;  Burchards  vm  ist 
darch  die  in  gleicher  Linie  laufenden  Zahlen  (ini>,  v,  x,  (x)i 
kritisch  gedeckt,  Regino's  (2,  204)  zi  aber  durcn  dtie  ganz 
correcte  vm  bei  Regino  selbst  (Reg.  2,  297  ==  Cat.  8).  Es 
ist  iJso  völlig  ausgeschlossen,  dass  üurchard  etwa  Regino-Ex- 
emplare  mit  reicherem  Zahlenmaterial,  als  die  ed.  Wassersch- 
ieben giebt,  vorgelegen  hätten'.  Eine  ausschliessliche  Be- 
nutzung Regino's  anzunehmen  verwehrt  auch  der  Umstand, 
dass  Burch.  2,  208  =  Reg.  1,  345  =  Cat  32  ^  bei  Burchard 
die  richtige  Inscriptions:  'Ex  eodem'  (seil.  Triburiensi)  cap. 
zxvn  (=s  32)  hat,  bei  Regino  dagegen  die  fehleiiiafte  * :  ^Ex: 
concilio  quo  supra'  (seil.  Mogiintiacensi),  sowie  die  fernere 
Thatsache,  dass  zu  Cat.  28  Regino  die  ganz  verderbte  Ziffer  n, 
Burchard  da|;egen  die  in  seiner  mit  Cat.  parallel  gehenden 
Reihe  richtige  Zahl  xxiii  aufweist. 

Der  Numerierung  bei  Burchard  ist  also  durchaus  nicht 
aller  Werth  abzusprechen^. 

Keine  Aufklärung  freilich  hat  die  CoU.  Cat.  fiir  die 
Extravaganten s    bei    Burchard»     (und    in    der   Salzburger >• 

weder  Bnrchard  sn  bequem,  sein  Exemplar  von  Cat.  aofsnschlagen  oder 
war  cßeses  —  abgesehen  von  seiner  Bedoetion  anf  80  Capitel  -^  lücken- 
haft; kurz,  er  entnahm  sein»  Ziffern  entweder  Regino  (xxyi)  oder  er 
Betete  die  Capitelsahl  der  libri  des  Begino,  mit  einiger  Verstömmelnng, 
her  (xxx,  Beg.  2,  37;  viii,  Reg.  2,  207;  vi,  Beg.  2,  208;  yim,  Beg.  2,  209). 
In  X  (Cat.  9)  und  xv  (Cat.  28)  scheint  eine  nicht  weiter  erklärbare 
Corraptel  Torznliegen.    Vgl.  übrigens  S.  881,  A.  9.  1)  Die  oben  za- 

sammengestellten  Stücke  Burchards  finden  sich  sämtlidi  aoch  bei  Begino, 
mit  4  Ausnahmen:  Barch.  9,  76.  17,  49  haben  Cat.  selbst  (vgl.  S.  381, 
A.  1),  Bnreh.  8,  97.  98  Beg.  App.  1  znr  QneUe  besw.  zum  Gegenstück. 
2>  Ygl.  S.  382,  A.  10.  11.  3)  unsere  Ueberlieferang  von  Begino  reicht 
bekanntlich  in  die  vorburchardische  Zeit  zurück.  4)  Burch.  2,  208  ist 
aus  Krause's  Tabelle  IV  (a.  a.  O.,  S.  82)  zu  streichen.  5)  Auch  bei 

den  Capiteln,  die  Btirehard  (8,  97.  98)  nur  mit  Beg.  App.  gemein  hat, 
geht  nicht  blos  die  Ziffer,  sondern  die  ganze  Inscription  auf  das  Original 
zurück.  6)  Das  Versehen  bei  Beg.  1,  845  ist  aus  Coli.  Cat.  richtig 

zu  stellen.  —  Inwieweit  sonst  die  Fassung  yon  Cat.  Begino  gegenüber 
durchschlägt,  ist  hier  nicht  zu  erörtern;  vgl.  den  Varianten- Apparat  der 
Ausgabe.  7)    Die   Capitelzahlen    der  Sammlung   X    (und  X    selbst) 

kennt  Burchard  nicht  aus  unmittelbarer  Anschauung.  Theils  nimmt  er 
die  ZiSer  von  X  aus  Begino  herüber  (xvii,  Beg.  2,  18,  Burch.  6,  22), 
theils  setzt  er  Begino's  eigene  Capitelzahl  bei  (Burch.  6,  36,  Beg.  2,  21 ; 
vgl.  Burch.  17,  6),  theils  fingiert  er  beliebige  Kümmern  OBurch.  8,  10. 
22.  9,  48.  66.  19,  149).  8)  TabeUe  IV,  Spalte  8  (vgl.  Krause  a.  a.  O., 
S.  79,  Tabelle  II,  n.  9—15  [dazu  jetzt  Krause  a.  a.  O.,  S.  326]). 
— '  Die     falschen    Capitel     stehen    in    Tabelle    IV,    Spalte    7     (vgl. 

25* 


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384  EmU  Seckel. 

Handschrift)  gebracht.  Die  Möglichkeit^  kann  nicht  völlig 
aasgeschlossen  werden ,  dass  neben  Vulg.,  Cat.  nnd  X  noch 
eine  vierte  Sammlung  auftaucht  und  diese  Extravaganten*  in 
der  That  als  Triburer  Schlüsse  erweist  Die  Wahrschein- 
lichkeit aber  spricht  aUerdings  bei  dem  bekannten  Charakter 
Burchards  ftlr  die  Unechtheit  der  fraglichen  Stücke,  und  hierin 
behält  Krause"  bis  auf  Weiteres  Recht. 


Mit  der  bisher  gegebenen  Darstellung  dürfte  die  Bedeutung 
der  Coli.   Cat.  für  die  Beurtheilung  der  späteren  Canonen- 


Eranse  a.  a.  O.,  8.  82,  Tabelle  IV,  Nr.  6.  7—80).  9)  Die  Capita 

xncerta  bei  Bnrchard  sdirampfen  aof  eine  Dreisahl  zusammen,  da  fär  swei 
Capitel,  die  bisher  noch  weiter  anter  den  ExtraTsganten  figurierten,  die 
QaeUe  sich  nachweisen  lässt.  —  1.  Bnrch.  19,  157  entstammt  in  der  That 
einem  Bassbach,  aber  wohl  nicht  dem  Ton  Eraase  a.  a.  O.,  S.  74,  A.  2 
Tergleichs weise  angezogenen  Poen.  Theod.  1,  14,  20  (Wasserschieben, 
Bassordnangen,  8.  199,  Schmitz,  Bassbacher,  8.  536),  sondern  yielmehr 
dem  e.  42  des  sog.  Poen.  Valicellannm  I  (Schmitz  a.  a.  O.,  S.  287),  wie 
eine  Yergleiehang  des  WorÜaates  lehrt.  Barch,  dt.:  'Si  qnis  nttp^erit 
die  dominico,  petat  a  deo  indalgentiam  et  Jiii  dies  peniteat*;  Poen.  cit. : 
*Si  qnis  eoUum  feeerit  die  dominica,  a  deo  petat  indalgentiam  et  iii  dies 
peniteat'.  Die  im  Drack  hervorgehobenen  Verschiedenheiten  vertragen 
sich  sehr  wohl  mit  der  Annahme  einer  Entlehnong;  an  der  ersten  Stelle 
erscheint  im  Poen.  in  der  vorliegenden  Gestalt  der  barbarische  Ansdrack 
verdrllngt ;  an  der  zweiten  Differenz  trügt  die  Schald  entweder  die  Ueber- 
lieferang  oder  die  Gewohnheit  Barchards,  mit  den  Bnsssätsen  seiner  Vor- 
lagen etwas  frei  nmsaspringen.  —  2.  Barch.  2,  207,  eine  Stelle,  die  vom 
Bechte  der  Kirche  aaf  den  erblosen  Nachlass  der  Cleriker  ganz  im  Sinne 
der  römischen  Bechtsqaellen  handelt,  ist  ziemlich  sicher,  wie  anch  Fried- 
berg, Decr.  Grat  col.  717,  n.  61,  Conrat,  Geschichte  der  Quellen,  Bd.  1 
(1891),  8.  680,  im  Nachtrag  zn  8.  261,  and  schon  die  Correctores  Bomani 
za  c.  7,  C.  12,  q.  5  annehmen,  dem  fränkischen  Qaellenkreise  des  römischen 
Rechtes,  also  Inl.  Epit.  const.  119,.  c.  18  (ed.  HaeneU,  wenn  anch  wahr- 
scheinlich nnr  mittelbar,  entnommen.  [Vgl.  jetzt  Kranse  a.  a.  O^,  8.  326, 
wo  Barchards  Zwischenqaelle  namhaft  gfemacht  wird.]  —  Wenn  Friedberg, 
Decr.  Grat.  col.  954.  n.  15  za  c.  4,  C.  23,  q.  8  «  Barch.  2,  233  be- 
merkt: 'similia  sant  apnd  Herardam  Taronensem  c.  50.  113.  134  in  ed. 
Migne,  Patrol.  lat.  121,  767  sqq.',  so  wird  damit  dem  Aehnlichkeitsbegriff 
zn  viel  zagemathet.  Herard  c.  50  and  c.  113  handeln  nicht  von  den  im 
Kampfe  gefallenen,  sondern,  wie  viele  altcanonische  Satzangen  —  vgl. 
Hefele,  Conciliengeschichte  1 — 4',  Beg.  s.  v.  Cleriker  — ,  von  den  über- 
lebenden Geistlichen;  Herard  e.  134  aber  hat  weder  die  besonderen 
Standespflichten  der  Cleriker  noch  den  Tod  auf  dem  Schlachtfeld  im  Ange. 
10)  [Für  die  eine  der  beiden  Extravaganten  des  Cod.  Salisb.  hat  jetzt 
Krause  a.  a.  O.,  S.  326,  die  Quelle  nachgewiesen.]  1)  Sie  ist  durch 

die  Auffindung  der  Quelle  der  Extravaganten  Begino*8  genagend  in  Er- 
innerung gerufen  worden.  2)  Eine  Quelle  für  sie  kennen  wir  nicht. 
3)  Krause  a.  a.  O.,  S.  78.  74;  vgl.  Wasserschieben,  Beiträge,  S.  30, 
S.  176,  A.  3,  Phillips  a.  a.  O.,  8.  728.  750. 


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Zu  den  Acten  der  Triburer  Synde  895.  385 

Sammler  erschöpft  sein.  Es  erübrigt  nunmehr  zunächst  der 
Versuch^  festzustellen^  welchen  Einfluss  die  neugefundene  Coli. 
Cat.  auf  die  Begrenzung  des  Umfangs  wirklicher, 
und  demgemäss  einerlei  ob  echt,  ob  halbecht  wohl  auch  einer 
künftigen  Ausgabe*  einzuverleibender ,  Canones  Triburi- 
enses  gewinnen  kann. 

Die  Coli.  Cat.  liefert  auf  der  einen  Seite  eine  Anzahl 
bisher  unbekannter  Stücke;  auf  der  andern  Seite  giebt  sie 
die  Handhabe  zur  richtigen  Würdigung  der  neuen  wie  der 
bereits  bekannten  kurzen  Canonen  von  Tribur. 

Die  unbekannten  Stücke  sind  verschiedener  Natur. 

1.  Neue  Formen  von  kurzen  Schlüssen,  die  sich  inhaltlich 
wie  mit  der  Vulgata,  so  auch  mit  den  anderweit  überlieferten 
Auszügen  decken,  ergiebt  Cat.  vier  an  der  Zahl:  Cat.  6.  21. 
22.  24. 

2.  Ein  Capitel,  das  bisher  nur  in  der  unverkürzten  Recen- 
sion  der  Vulgata  (c.  19^  erhalten  war,  erscheint  in  Coli.  Cat. 
(c.  33)  zum  ersten  Mal  in  excerpierter  Gestalt.  Uebrigens 
stimmen  Vulg.  und  Cat.  dem  Inhalt  nach  nicht  vollständig 
überein. 

3.  Eine  der  bisherigen  Ueberlieferung  fremde  Einzelent- 
scheidung, die  wie  alle  Triburer  Specialdecrete  einer  allgemein 
lautenden  Norm  zur  Grundlage  ctiente,  liegt  in  Cat.  17  vor. 
—  Nicht  ein  Urtheil|  sondern  nur  einen  Hinweis  auf  ein  Urtheil 
enthält  Cat.  6". 

4.  Endlich  verschafft  uns  Cat.  die  erste  Kenntnis  eines 
oder,  wenn  man  will  *,  zweier  Schlüsse,  die  in  keinerlei  Gestalt 
als  Triburische^  auf  uns  gekommen  waren  (Cat.  34,  bezw. 
auch  Cat.  33). 

1)  Die  Extravaganten  der  Coli.  Cat.  sind  m.  £.  als  Bestandtheile 
der  Triburer  Synode  aufzunehmen,  nicht  aber,  wie  Krause  a.  a.  O.,  S.  74, 
will,  in  einen  Anhang  zur  Vulg*.  zu  verweisen  'mit  stetem  Nachdruck 
darauf,  dass  sie  keine  Bestandtheile  der  Triburer  Synode  sind*.  Auch 
die  Einzelentscheidungen  werden  in  Krau8e*8  Ausgabe  erscheinen,  aber 
doch  nur  seitab  von  den  eigentlichen  Acten,  da  sie  eben  nach  seiner  An- 
sicht private  Aufzeichnungen  sind,  deren  Bedeutung  nach  Herstellung  der 
Volg.  hinfällig  geworden  ist  (vgl.  Krause  a.  a.  0.,  S.  73).  2)  Vgl. 

oben  Ziff.  2  a.  E.  Es  kommt  darauf  an,  ob  man  auf  die  Worte:  'Ut 
mimdam  aquam  in  vaseulo  habeant  missas  agentes'  soviel  Gewicht  legen 
dari",  dass  ihnen  Vulg.  c.  19  gegenüber  selbständige  Bedeutung  zukäme. 
3)  Wohl  aber  als  Canonen  der  jfingem  Coblenzer  Synode  vom  Jahre  922, 
6.  Wasserschieben,  Beiträge,  S.  188,  Nr.  13.  12.  —  Es  ergiebt  sich,  dass 
auf  dem  Concilium  apud  Confluentiam  in  mehr  als  nur  einem  Falle 
(Cat.  36,  vgl.  Wasserschieben  a.  a.  O.,  Kr.  14)  Triburer  Schlüsse  wörtlich 
wiederholt  worden  sind,  und  zwar,  was  für  das  Ansehen  der  Coli.  Cat. 
auf  die  Wagschale  fällt,  nicht  in  der  Form  von  X  (Diess.  c.  33)  oder 
Yulg.  (c.  32.  19),  sondern  gerade  in  der  Becension  der  Sammlung  voor 
Ob&lons.  —  lieber  die  Benutzung  der  Triburer  Acten  in  denen  von  Coblenz 
▼gl.  im  allgemeinen  Phillips  a.  a.  O.,  S.  763  ff. 


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386  Emü  Seekel. 

Für  die  Würdifi^ng  der  kurzen  CanoneB  ei^iebt  sidi 
Neues  aus  Cat.  bezüglich  der  Einzelentscheidungen  (rrotokoUe) 
und  der  fixtraraganten.  Für  die  Auseüee  bleibt  es  bei  dem 
von  Krause  festgestellten  Verhältnis,  d.  h.  wo  wir  von  einem 
Tribur^  Schluss  die  officielle  und  die  nicht  (halb)  offioieUe 
Fassung  besitzen,  geht  das  Original  dem  Auszüge^  wenn  und 
sofern  er  wirklich  nur  reines  Excerpt  ist,  vor. 

Um  den  bei  Regino  und  in  Coli.  Cat.  erhaltenen  Einzel- 
entscheidungen  und  Extravaganten  die  richtige  Stelle  zuzu- 
weisen,  bedarf  es  kaum  noch  eines  Wortes:  sie  ergiebt  sich 
als  Consequenz  aus  dem  bereits  Gesagten«  Das  Schwergewicht 
ist  nicht  darauf  zu  legen,  ob  ein  Schluss  ein  echter  Triburer 
Canon  in  dem  oben  festgestellten  Sinne  >;  sondern  vielmehr 
darauf,  ob  er  ein  wirklicher  IViburer  Canon  ist.  Diese 
Eigenschaft  besitzt  er  schon  dann,  wenn  feststeht,  dass  er 
einen  Beschluss  der  Triburer  Kirchenversammlung  wiedergiebt, 
und  nicht  erst  dann,  wenn  ihm  ausserdem  durch  Aufnahme  in 
ein  officielles  Actenstüok  der  Synode  eine  besonders  werthvoile 
UeberUeferungsform  geworden  ist.  Kommt  aber  der  Coli.  Cat 
als  einer  einheitlichen  in  sich  geschlossenen  Arbeit  in  dar  That 
halbofficieller  Charakter  zu,  so  steht  eben  fest,  dass  ihr  Gesamt- 
inhalt und  damit  z.  B.  gerade  auch  sämtliche  Extravaganten 
Begino's  wirklich  Bestandtheile  der  auf  dem  Triburer  Concil 
von  895  verfügten  Gesetzgebung  sind.  An  dem  halbofiBciellen 
amtlichen  Ursprünge  der  Coli.  Cat  zu  zweifeln^  ist  angesichts 
der  oben  *  entwidcelten  Gründe  nicht  wohl  möglich ;  zu  glauben 
an  eine  Fälschung  von  der  Seite,  die  Cat.  zusammengestellt 
hat  zwischen  895  und  906 ',  noch  bei  Lebzeiten  der  meisten 
Theilnehmer  der  Synode^,  ist  wiederum  eänzlich  ausge- 
schlossen'. Den. Extravaganten  wie  den  EinzeTentscheidun^en, 
d.  h.  erheblichen  Theilen  der  Coli.  Cat,  ist  also  ihr  Flatz 
unter  den  Triburer  Schlüssen  eiazuräumen.  Es  thut  ihnen 
keinen  Eintrag,  dass  sie  nicht  in  einem  officiellen  Acten- 
stücke  stehen:  sie  theilen  hierin  lediglich  das  Schicksal  über- 
aus vieler  anderer  Synodalschlüsse. 

1)  Ygh  S.  871.  2)  YgL  S.  877  —  380,  gegen  Krause  a.  a.  O., 
S.  73—76.  8)  Vgl.  unten  S.  888.  4)  Die  hier  verwertheten  Orfinde 
geben  für  sich  allein  den  Aasschlag  gegen  eine  Fälschung  auch  för  den 
Fall,  dass  die  Coli.  Cat.  nnr  von  privater  Seite  verfasst  sein  sollte. 
5)  Hätte  Jemand,  in  privater  oder  in  amtlicher  Eigenschaft,  um  900  den 
Enengnissen  seines  praktischen  Denkens  im  Wege  der  Fälschung  die 
Autorität  kirchlicher  Satsung  geben  wollen,  so  müsste  er  mit  Blindheit 
geschlagen  gewesen  sein,  hätte  er  sich  zur  Marke  die  Beseichnung  als 
Acten  der  kaum  verflossenen  Triburar  Sjmode  von  895  gewählt;  er  würde 
vi^mehr  das  Muster  des  fünfzig  Jahre  älteren  Pseudoisidor  befolgt  und 
um  etliche  Jahrhunderte  zurück  in  den  dunkleren  Schooss  der  Zeiten  ge- 
griffen haben. 


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Zu  den  Acten  der  Tribnrer  Synode  895.  387 

Gegen  die  Extravasanten  insbesondere  könnte  nicht  ins 
Feld  geföhrt  werden  die  jeglicher  Beweiskraft  entbehrende 
Attfstellting^  ihre  Eigenschan  wirklicher  Tribarer  Canonen  sei 
hinfallig  wegen  Mangels  eines  Gegenstückes  in  der  Vaigata. 
Diese  Behauptung  verfinge  nnr,  wenn  die  Vollständigkeit 
der  Vulgata  als  eines  die  Verhandlnngen  der  Synode  in  ihrem 
ffanzen  Umfange  wiedergebenden  Actenstückes  erwiesen  wäre. 
Nun  steht  aber  das  Gegeniheil  fest^;  auch  braucht  in  diesem 
Zusammenhange  nur  an  die  der  Vulgata  fremden  Specialdecrete 
erinnert  zu  werden. 

Gegen  die  Einzelentscfaeidungen  insbesondere  ist  vorge- 
bracht worden  *,  es  sei  ihnen  ^nur  vorübergehende  Bedeutung' 
als  occasio  legis  beizumessen  (und  ihre  Quelle  demgemäss  in 
nur  privater  Au£seichnung  zu  suchen).  Anderer  Meinung  war 
augenscheinlich  der  Verfasser  der  Coli.  Cat.,  in  welcher  sich 
sämtliche  Einzelentscheidungen  alter  und  dazu  eine  neuer  Be- 
kanntschaft vorfinden;  und  seine  Meinung  hat,  wie  man  Juristen 
nicht  erst  zu  sa^n  braucht,  guten  Grund :  jede  Entscheidung 
im  praktischen  Kechtsleben  schafft  nicht  allein  res  iudicata^ 
sondem  auch  ein  Präjudiz;  und  die  concreto  Erscheinung 
eines  Reehtssatzes  ist  unter  Umständen  wirkungsvoller  als 
seine  abstracto  Formulierung.  Dies  alles  gilt  in  erhöhtem 
Masse  y  wenn  die  entscheidende  Behörde  zugleich  die  gesetz- 
gebende ist.  —  Zu  wissen,  dass  eine  Norm  von  der  Sjjmode 
in  Tribur  angewendet  worden,  hatte  danach  früher  praktischen 
und  hat  heute  historischen  Werth;  die  Einzelentscheidungen 
dürfen  also  in  einer  Sammlung  der  Triburer  Acten,  die  An- 
spruch auf  Vollständigkeit  erheben  will,  nicht  fehlen  \ 

Mit  der  exoterischen  Bedeutung  der  Collectio  von  Chälons 
kami  sich  ihr  eigener  Werth,  wenn  man  sie  als  Sammlung 
rein  ftir  sich^  als  juristische  und  literarische  Leistung  nimmt, 
freilich  nicht  messen.  Doch  besitzt  sie  immerhin  so  viel  ge- 
schichtliches Interesse,  dass  ihr  schliesslich  eine  kurze  Be- 
trachtung zu  widmen  gerechtfertigt  erscheint. 

Ihren  Verfasser  freilich  können  wir  aus  dem  Dunkel, 
in  dem  er  bleiben  wollte ^  nicht  hervorziehen;  nur  die  schon 
oben  (S.  379)  geäusserte  Hypothese  ist  gestattet,  dass  er 
mit  Hatte«  identisch  sein  dürfte. 

1)  Vgl.  Phiffips  a.  a.  O.,  S.  722,  Hefele  a.  a.  O.,  Bd.  4«,  S.  660. 
561,  Dümmler,  Ostfränkisches  Reich  3*  (1888),  S.  402—406.  2)  Von 
Krause  a.  a.  O.,  S.  73.  3)  Ihre  Quelle  init  Wasserschieben  (vgl.  S.  369, 
A.  2)  in  den  amtlichen  Protokollen  der  Synode  zu  sehen  besteht  keine 
Veranlassung;  vgl.  unten  S.  388.  4)  Dagegen  kann  Hatte  nicht  wohl 
Urheber  der  Sammlung  X  sein;  a.  M.  Krause  a.  a.  O.,  S.  65,  A.  4.  Bas 
ihm  in  der  Vorrede  von  X  (s.  Phillips  a.  a.  O.,  8.  770  oben)  reichlich 
gespendete  Lob  wird  er  nicht  mit  vollen  Hftnden  über  sich  selbst  aus- 
geschüttet  haben. 


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388  EmO  Seckel. 

Die  Zeit  der  Abfassung  lässt  sieh  relativ  genau  um- 
grenzen. Sie  {äUt  zwischen  aas  Ende  der  Synode  des  Jahres 
895  und  die  Benutzung  durch  Regino's,  im  Jahre  906  oder 
kurz  darauf  veifasstes  %  Sammelwerk. 

Der  Ort  der  Entstehung  ist  nach  dem  über  die  VerCasser- 
Schaft  Bemerkten  -vermuthnngsweise  in  Mainz  zu  suchen. 

Als  Quelle  der  Coli.  Cat.  haben  wir  zum  einen  Theile 
die  Vulgata  anzusehen ;  in  erheblichem  Umfange  aber  geht  Cat. 
auf  eine  andere  Ghrundlage  zurück,  die  wir  wohl  nicht  besser 
charakterisieren  können  denn  als  gleichzeitige  amtliche  Nieder- 
schrift eines  einzelnen  bischöflichen  Theilnehmers  der  Synode^ 

Die  Sammlung  stellt  sich  dar  als  selbständiges  und 
vollständiges  Ganze,  dem  der  Sammler  seine  Oi*dnung 
gegeben  <  und  eine  eigene  Vorrede  an  die  Spitze  gestellt  hat. 
Kein  Indiz  weist  darauf  hin,  dass  die  Coli.  Cat.  vor  ihrem 
wirklichen  Ehide  in  der  Hs.  abbräche. 

Die  systematische  Ordnung  in  Cat  steht  auf  ebenso 
niedriger  Stufe  wie  die  der  Vulgata'  und  wohl  auch,  soweit 
die  fragmentarische  Ueberlieferung  ein  Urtheil  gestattet,  wie 
die  in  X.  Freilich  bereitete  die  Buntheit  des  Stoffs  einer 
zweckmässigen  Anordnung  die  erheblichsten  Schwierigkeiten. 
Folgende  G^ppen  von  Capiteln  in  Coli.  Cat.  gehören  wohl 
unter  sich  näher  zusammen:  capp.  1—9;  10  — 16;  18  —  21; 
23.  24;  25-27;  28.  29;  30-35;  fagitiv  sind  capp.  17.  22.  — 
Alle  Versuche,  ein  eigentliches  System  in  der  Stoffanordnung 
aufzufinden,  sind  aussichtslos. 

Welche  Gesichtspunkte  für  die  Auswahl  des  Materials^ 
für  Aufnahme  bezw.  Weglassung  von  Beschlüssen  der  Synode^, 
für  die  Berücksichtigung  von  speciellen  Entscheidungen  bezw. 
generellen  Normen'  massgebend  waren ^  wird  sich  kaum  mit 
Sicherheit  ermitteln  lassen*. 


1)  Wassenchleben,  Regino,  p.  VIII.       2)  Coli.  Cat.  praef. :  'capitala, 
quae  infra  digesta  8ant\  8)  Diese  folgt  der  historischen  Ordnung, 

indem  sie  sich  dem  Gange  der  Verhandinngen  anschliesst;  Tgl.  Krause 
a.  a.  O.,  S.  69.  4)  Vom  Stoff  der  Yolgata  ist  etwas  über  die  Hälfte 

in    Cat.    aufgenommen;     vgl.   Tabelle  I,    Spalte   6.  5)    Einzelent- 

Scheidungen:  Cat  10.  11.  12.  (13.)  14.  16.  17.  18.  22.  28;  die  übrigen 
Stücke  haben  Gesetzesform.  Den  Unterschied  mit  voller  Schärfe  durch- 
zuführen geht  nicht  an.  6)  Coli.  Cat.  enthält  zwei  Citate  anderer 
Bechtsquellen;  in  Cat.  2  wird  conc.  Toletan.  I,  o.  11,  in  Cat.  29  Anseg. 
Capit.  1,  8ö  =  Capit.  Aquisgr.  818.  819.  c.  10  angeführt  (vgl.  Tabelle  III 
a.  £.).  Dass  die  beiden  Stücke  nicht  etwa  Einschiebsel,  sondern  wirklich 
Bestandtheile  der  Sammlung  von  Chälons  sind,  ergiebt  sich  einmal  ans 
dem  Zusammenhange,  in  welchem  Cat.  2  =  Reg.  2,  36  bei  Reg.  2,  34 — 
38  und  Cat.  29  =  Reg.  App.  1,  43  bei  Reg.  App.  1,  39 — 44  stehen 
(vgl.  Tabelle  I,  Spalte  3),  und  sodann  noch  för  Cat.  2  aus  der  Capitel- 
ziffer  8,  die  Cat.  8  bei  Regino  2,  297  hat.  —  Von  hier  aus  fällt  auf  die 
Arbeitsweise  Regino*s  (und  seines  Yermehrers)  ein  Streiflicht:  eine  jüngere 


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Zu  den  Acten  der  Tribnrer  Synode  895.  389 

Die  Sprache  der  Coli.  Cat  zeichnet  sich  trotz  ^iegent- 
licher  Härten  durch  relative  Reinheit  augiy  ihr  Stil  durch 
wirkaDffsvoUe  Kürze,  nicht  selten  durch  Eleganz  der  Fassung, 
fast  a%6mein  durch  technisches  Geschick.  Diese  Vorzüge 
theilt  auch  die  yomehm  und  sicher  gehaltene  Praefatio  der 
Coli.  Cat.  im  Gegensatz  zu  den  unl^holfenen  Einleitungen 
von  X  und  Vul^.  Dieses  Vorwort  muss  auch  auf  Regino 
Eindruck  gemacht  haben:  wenigstens  hat  er  ztoei  Fragmente 
aus  dem  Satzgefüge  der  Praefatio'  wortgleich  seiner  Chronik 
(ad  ann.  895)  einverleibt:  ^Anno  dominicae  incamationis  895 
sinodus  magna  oelebrata  est  apud  Triburias  contra  pleroeque 
seeularesy  qui  ßuetoritaiem  epi»eapcUem  inminuere  temptabant. 
ubi  26'  episcopt  cum  aboaiibus  m(ma$teriarum  residentes 
plurima  decreta  super  statum  sanctae  ecclesiae  scripto  robo- 
raverunt'. 


Beilage  L 


Beachreibung  der  Handgehrifl  n.  32  der  Bibliothek 
zu  ChAloiie-sar-Manie. 

Pergament.  11.  Jh.«  60  Blätter.  183  mm.  hoch,  137  mm. 
breit.  Einspaltig.  Meist  22,  ab  und  zu  21,  auf  BL  60  a  33, 
auf  Bl.  60  b  38  Zeilen.  Heft  1  —  7  Quatemionen,  theilweise 
(Heft  3—6)  nicht  aus  regelmässigen  Lagen  von  Doppelblättem 

Quelle  konnte  auch  da  Einflnss  erlangen,  wo  eine  ältere  sor  Hand  war. 
Vgl.  dazu  Conrat,  Geschichte  der  QueUen,  Bd.  1  (1891),  8.  258,  A.  9. 
1)  Coli.  Die 8  8.  weist  im  Gegensatz  hierzu  reichliche  Ynlgarismen  auf; 
vgl.  etwa  'placitnm*  (praef.),  'spassare*  c.  2,  Herras  snas*  e.  6,  'decimatio* 
c.  6,  'casuraS  'pressora'  c.  17,  'mondebordii*,  'se  proclamare*  c.  28,  'se 
coadonare*  c.  38.  Ob  aber  CoU.  X  nicht  ein  lateinischeres  Latein  schrieb, 
lässt  sich  nicht  mit  Sicherheit  bestimmen;  Diess.  c.  2,  verglichen  mit 
Reg.  2,  40  und  Vnlg.  c.  4,  legt  den  Gedanken  nahe,  dass  X  sich  von 
specifisch  mittelalterlichen  Elementen  reiner  hielt  als  Diess.  2)   Sie 

ergiebt,  wenn  ich  recht  sehe,  einen  Nachtrag  zu  den  Ausführungen  von 
Kurze  über  die  Quellen  der  Chronik  Begino's  in  diesem  Archiv,  Bd.  16 
(1890),  S.  318 — 324.  -^  Dass  Cat.  und  Reg.  Chron.  beide  aus  einer  ge- 
meinsamen Quelle  geschöpft  hätten,  ist  nicht  wahrscheinlich.  Höchstens 
könnte  für  den  ersten  Passus  das  Einberufnngsschreiben  der  Sjnode  in 
Frage  kommen.  3)  Vgl.  Phillips  a.  a.  C,  S.  714^717,  Krause  a.  a.  O., 
S.  71,  A.  1.  4)  Nach  freundlicher  brieflicher  Auskunft  des  Herrn  Prof. 
Dr.  Schum  in  Kiel,  dem  Photographien  zweier  Seiten  (Bl.  60a.  b)  der 
Hs.  vorgelegen  haben,  ist  sie  ntther  dem  Ende  als  der  Mitte  des 
11.  Jh.*s  zu  setzen. 


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390  fimü  Seckel. 

gebildet;  Heft:  8  (Bl.  57—60)  Duern.  Sechs  verschiedene 
Hände:  Hand  I  BI.  1— 57«^  U  BL  57  a  unten,  HI  BL  57  b 
--58a,  IV  BL  58a  onten— 59a,  V  BL  59a,  Zeile  16  v. 
^iohannem' — 59b,  VI  BL  60 a.b.  —  Hand  VI  mö^icherweise 
etwas  jünger  als  die  übrigen.  —  BL  60  b  nnten  auf  dem  Rande 
in  alter  Schrift:  'Über  penitentialis'.  —  Früherer  Eigenthümer: 
St.  Peter  in  Chftlons.  —  Inhalt: 

1.  Bl.  1  a— 11  b.  Halitgari  Poenitentiale  üb.  3  (Hs. :  1),  cap.  7 
V.  'cum  apostolus  aicat'  ^  —  lib.  5  (3).  V^l.  Wassersch- 
ieben, Die  Bassordnungen  der  abendländischen  Elindie 
(1851),  S.  79.  80  ff.,  Maassen,  Geschichte  der  Quellen  u. 
Lit.  des.  canon.  Rechts,  Bd.  1  (1870),  8.  863—869. 
Druck:  Thesaurus  monumentorum  eociesiasticorum  et 
historicorum  sive  H.  Canisii  Lectiones  antiquae  ed. 
Basnage,  T.  2,  P.  2  Amstelaedami  1725,  p.  87^120 
(s  Gousset,  Actes  de  Reims,  1842, 1, 140 sqq.;  =  Migne, 
Patrol.  lat.  105,  651—710).  In  Buch  2  fehlen  die  Capitel 
13.  14  des  Drucks;  die  Capitel  23.  24  der  ed.  sind  in 
der  Hs.  in  ein  Capitel  (c.  21)  zusammengezogen.  Die 
Hs.  hört  auf  in  c.  17  des  Drucks  (v.  'sine  animo  nequeat', 
p.  118,  Alin.  2,  Zeile  4),  die  capp.  18.  19  fehlen.  Der 
Text  der  Hs.  stimmt  mit  dem  der  ed.  bis  auf  ab  und 
zu  begegnende  Kleinigkeiten,  insbesondere  die  üblichen 
Varianten,  wörtlich  überein. 

2.  Bl  11  b — 31b.  Pseudo-Bedae  Poenitentiale  mit  Praefatio. 
Druck  des  Poen.:  Wasserschieben  a.  a.  O.,  S.  248  ff., 
y«l.  S.  47;  der  Vorrede:  ebenda  S.  81,  n.  6.  —  Die 
Hs.  stimmt,  abgesehen  von  gelegentlichen  kleineren  Ein- 
schiebseln oder  Auslassungen,  im  grossen  Gtmzen  mit 
dem  Drucke  überein;  sie  zeigt  grosse  Verwandtschaft 
mit  dem  Kölner  H^armstädter)  Codex,  den  Wasserschieben, 
Beiträge,  S.  126— 145^  abgedruckt  hat.  Von  bedeuten- 
deren Abweichungen  sind  zu  notieren:  der  Abschnitt  v. 
'Qualiter  suscipere — absolvit'  (Wasserschieben,  Bussord- 
Ordnungen,  S.  250—257  oben^  fehlt  in  der  Hs.;  c.  15, 
§§  1.  2  sind  im  Cod.  Cat.  wie  in  andern  Hss.  ausge- 
lassen, ebenso  c.  39,  §  1,  Satz  1;  grosse  Zusätze, 
durchweg  entlehnt  aus  dem  sog.  Poenitentiale  Romanum, 
welches  Halit^ar  als  Buch  6  seinem  Werke  angehängt 
hat  (Wasserscüleben,  Bussordnungen,  S.  360 ff.,  Schmitz, 
Die  Bussbücher,  1883,  S.  465  ff.),  weist  die  Hs.  auf 
nach  c  21,  §  3,  Bl.  22  b.  23  a:  «Si  mus  comederit  de 
sacrificio — psalmos  cantet'  as  c.  68  (verändert).  69.  70. 


1)  Die  Hs.  ist  am  Anfang  Terstömmelt,  ein  Heft  oder  mehrere  Hefte 
fehlen.  Der  nnteigegangene  Theil  des  lib.  1  (8)  des  Poen.,  Text  ein- 
schliesslich Capitelverzeichnis,  mnss  in  der  Hs.  V/2  BI.  eingenommen  haben. 


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Zu  den  Acten  der  Tribarer  Synode  895.  391 

71  (gekürzt].  72.  74*- 76  des  Poen.  Rom.  ed.  Schmitz 
mit  einem  Anhange  aus  Ps.-Beda  c.  21,  §  3  fin.,  und 
nach  c.  39,  §  3  v.  'notestatem  habet'  Bl.  27  b— 28b: 
'Qtti  prebet  dacatum  oarbaris — ebdomadas  xij'  ss  c.  63 

—  65.  31.  32.  34—36.  39.  41  —  44  des  Poen.  Rom.  ed. 
Schmitz;  in  c  47,  Bl.  31  a.  hat  eine  alte|  dem  Texte  des 
Cod.  wohl  gleicbzeitige  Hand  nach  ^petri  et  paoli'  auf 
dem  untern  Kande  eingeschaltet:  'et  sancti  Laurentij'. 

3.  Bl.  31b — 43  a.  Concilii  Wormatiensis  a.  868  Canones 
41  (40)  mit  Praefatio  und  Confessio.  Vgl.  Mansi  15, 
col.  865  —  884,  Hartzheim  2,  p.  307  —  320.  —  Die  Hs. 
stimmt  in  mehreren  Beziehungen  mit  der  gedruckten 
Bedaction  nicht  überein  (ebensowenig  wie  andere  Hss., 
vgl.  Labbä's  Note  bei  Mansi  1.  c^  col.  884  und  Hartz- 
heim's  Anmerkungen  L  c,  p.  309,  A.  o^  p.  316,  A.  r, 
femer  Wasserschleben,  Beiträge,  S.  14,  A.  2).  Praefatio 
und  Confessio  decken  sich  an  beiden  Orten.  Capitel- 
verzeichnis  aber  und  Text  zeigen  eine  veränderte  Reihen- 
folge bei  gemeinhin  gleichem  Wortlaut.    Der  Hs.  cc.  1 

—  40  entsprechen  in  der  ed.  cc.  25.  27.  28.  29.  7.  1. 
32.  11.  12.  20.  21.  30.  33.  34.  26.  37.  35.  36.  22.  23.  31. 
16.  24.  41.  la  38.  39.  9.  19.  2.  6.  5.  42.  43.  17.  3.  4. 
8.  10.  13+14.    Es  fehlen  also  ed.  cc.  15.  40.  44.  45  sqq. 

—  Angehängt  ist  als  Schlussstück  ein  mit  der  Ziffer 
xLi  bezeichnetes,  auch  im  Rubrikenverzeichnis  aufge- 
nommenes Capitel  de  cognatione.  Es  enthält  keinen,  sei 
es  echten,  sei  es  falschen,  Schluss  der  Wormser  Synode, 
sondern,  wie  mir  scheinen  möchte ^  Glossen  zu  einem 
Stemma  cognationum,  die  zufallig  an  den  Schluss  der 
Wormser  Acten  sich  in  der  Vorlage  anreihten.  Das 
Stemma,  auf  welches  die  Glossen  gemünzt  waren,  muss 
einige  Aehnlichkeit  mit  den  von  Conrat,  Geschichte  der 
Quellen  1,  634  ff.  veröffentlichten  Stammbäumen  gehabt 
habai.  Satz  1  der  Glossen  ist  verderbt;  Satz  2  erläutert 
die  Comatenseite  und  dann  den  doppelten  (männlichen, 
weiblichen)  Stamm  geradliniger  Verwandtschaft  in  ziem- 
lich confuser  Weise ;  Satz  3  ist  eine  Bibelstelle  der  Vul- 
gata  (Levit  18,  17)  mit  einem  fremdartigen  Glossem  ^ 


1)  Bl.  S4  b  Bnbrik:  xLi.  De  consan^nitate.  --  Bl.  42  b.  43  a  Text: 

zLi,  In  lege  quid  lex  loqnitar.  im.  Sine  ret (Lücke)  nee  plus  nee 

minus.  Qaod  aatem  observator  sicat  nos  moris  est  nt  in  quarta  generatione 
dividantur.  *in  primo  gradu  ad  Septem  genealogia,  in  secondo  ad  iiiio^  in 
tertio  ad  tertiam  affinitatis  nomina  certa  prefixa  sont.  Isti  minores  masculini 
sexus.  Patre  antem  in  medio  oonstitato,  sive  snrsum  ascendendo  sive  deor- 
sum  descendendo,  ad  septimam  genealogi^  gradnm  completa  finitur.  Isti 
feminini  sexus  minores  a  matre  descendentes,  et  ab  eadem  mrsum  ad  maiores 
ascendentes  equ^  in  masculis   ad  septimum  contingunt  gradum,  matre  in 


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392  XUnU  Seckel. 

4.  Bl.  43  a — 44  a.  Presbiteri  cum  ad  s^odum  evocati  — 
in  urbe  retinere.  —  Eine  Visitationsordnung  (ordo 
synodi):  vgl  Cod.  Colon.  120,  saec.  X,  Bl.  170  b. 
Druck:  PhiUips,  Der  Cod.  Salisb.  S.  Petri  IX,  32  (1864), 
S.  29  f.  des  Sep.-Abdr.  (aus  den  Wiener  Sitz.-Ber., 
Bd.  44).    Die  Hs.  bietet  über  40  Varianten. 

5.  Bl.  44  a.  Qualiter  mysterium  reouiratur  —  de  terminis 
et  compoto.  —  Rubrikenartige  Fragartikel,  wohl  mit 
n.  4  zusammengehörig.  —  Die  bei  Phillips  a.  a.  O., 
S.  30,  wiedergegebene  Bedaction  des  Cod.  Salisb.  (und 
die  des  Cod.  Col.)  weicht  von  der  unsemi  theilweise 
erheblich  ab. 

6.  Bl.  44b  — 50a.  Collectio  canonum  Triburien- 
sium  Catalaunensis. 

7.  Bi.  50  a — b.  De  diaconorum  presbiterorum  episcoporum 
sobole.  imperatores  theodosius  et  honorius  et  arcnadius 
et  gratianus  et  valentinianus  aurasti  ad  aurelium  pre- 
fectum  urbis  [ro]rom$.  in  vn.  libro  gai.  Per  omnes 
nostrorum  provintias  —  persolvere.  —  Unbekannte 
Kaiserconstitution,  auf  die  ich  an  anderm  Ort 
zurückkommen  werde. 

8.  Bl.  50b— 51b.  Admonitio  sacerdotum.  Doctrina  sine 
vita  —  habeatis  perpetuam  in  celis.  —  Die  ersten 
Sätze  dieser  Admonitio  sind  gebildet  aus  Isidorus  Sentent. 
3,  36,  1-3  (Migne,  Patrol.  lat.  83,  col.  707)  ^ 

9.  Bl.  51b — 52  a.  Decretum  Qregorii  pap^  de  privilegiis 
monasteriorum  antiquo  more  a  nullo  episcoporum  disrum- 
pendis  et  de  soUicitudine  episcoporum  ac  disciplina  et  sub 
spetie  exenii  monasteria  non  gravent.  ex  registro  parte  I, 
cap.  xxxTT.  ad  iohannem  episcopum  sillitanum.  Grave 
nimis  —  admonemus.  Jaffa -Ewald,  Reg.  pont.  Rom. 
1521,  Gregorii  Opera  ed.  Maur.  Tom.  2  (1705),  Epist. 
8,  34,  col.  921.  922.  —  Die  Rubrik  gehört  nicht  Gregors 
Registrum,  sondern  einem  excerpierenden  Sammler  an'. 


medio  constitnta,  ita  nt  ipsa  terminas  sit  precedentis  line^  et  origo  se- 
quentis.  '  *Tarpitadinem  nxoris  tnf  et  fili^  eias  non  rejyelabis*  usque  in 
qnartam  generationem.  'Filiam  (I)  filii  eins  et  filiam  fili^'  eins  *non 
snmos,  nt  reveles  ignominiam  eins,  qnia  caro  illius  snnt,  et  talis  coitns 
incestns  est\  1)  i  Qnaliter  mjsterinm  reqniratnr.  ^De  psalmis,  qnomodo 
eos  memoriter  teneant  per  graviores.  *I)e  lectionario,  qualiter  epistolas 
Tel  evangelia  legant.  ^De  canone  miss^  secretf,  ntmm  memoriter  teneant 
ant  intellegant.  ^De  cantn  antiphonarii,  qnantum  vel  qnaliter  canere 
sciant.  ^De  baptisterio,  qnam  bene  et  distincte  noverint.  ^De  peni- 
tentiali,  qualiter  illum  inpleant,  et  qnalem  sequantur,  ntmm  enm,  qni  in 
canonibus  est,  an  illum,  qui  bedf  nomine  dicitnr  titulatns.  'De  compoto, 
qualiter  ferias  cotidie  invenire  valeant  et  lunam  et  terminos  paschales  et 
reliqna   (Cod.  retq;)   de  terminis  et  compoto.  2)   Ob  auch  der  Best, 

vermag  ich  nicht  zu  sagen,  da  ich  keine  Abschrift  von  Bl.  61  besitze. 
3)  Ueber  die  Quellenangabe  vgl.  unten  S.  394,  A.  2. 


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Zu  den  Acten  der  Tribnrer  Synode  895.  393 

Der  SchluBs  des  Briefes  von  ^admonemas*  ab  fehlt  in 
der  Hs. 

10.  Bl.  Ö2a — 54  a.  Item  decretam  saneti  gregorii  pap$. 
Quantum  sit  necessarium  —  beatitudo  vestra,  firmamus. 
Jaffö-Ewald  1366,  ed.  Maur.  App.  7,  I.  c.  col.  1294. 1295. 
Text,  viele  abweichende  Lesarten  abgerechnet,  mit  der 
Ausgabe  gleichlautend;  die  Hs.  hat  den  1.  c,  col.  1294^ 
N.  b,  abgedruckten  Zusatz. 

11.  Bl.  54a— D«  Concilium  affricanum  et  cartaginense.  Oportet 
in  nuUo  — ad  honorem.  Mansi  8,  841.  842  (Conc.  Uarth. 
535). 

12.  Bl.  54  b — 55  a.  Toletanum  concilium.  Non  debere  — 
iudicare.  Cap.  vi.  His  a  quibus  —  et  vivat.  Mansi 
11,  130.  141  (Rubrik  und  Text  von  Conc.  Tolet.  XI. 
675,  c.  6). 

13.  Bl.  55a-b.  Cap.  .  .  (Lücke  für  die  Zahl).  Quid  custodiri 
—  detegitur.  Mult^  —  restaurandi  sunt.  Mansi  11,  131. 
142.  143  (Rubrik  und  Text  des  c.  9  Conc.  Tolet  cit.). 
In  der  Textgestalt  kleine  Abweichungen  vom  Druck. 

14.  Bl.  55  b— 56  a.  Cap. .  .  (Lücke).  De  damnatione— asse- 
quentium.  Sepe  pullulantia — damnetur.  Mansi  10,  659. 
664   (Rubrik  und  Text  von  Conc.  Tolet  VI.  638,  c.  4). 

15.  Bl.  56  a.  Origenes  dicit.  Prestatur  malis  —  bono  re- 
gantur. 

16.  Bl.  56  a  —  57  a.  Regula  formatarum  in  eigenthümlicher 
Gestalt. 

a)  Ueberschrift:  Nicena  synodus  hunc  ordinem  inter  epi- 
scopos  in  faciendis  epistolis  conservandum  esse  insti- 
tuit  Vgl.  Maassen  a.  a.  O.  1,  399  ff.,  Hefele,  Con- 
ciliengeschichte  2^,  135,  n.  3. 

b)  Text:  Greca  elementa  litterarum  —  significant.  amhn. 
Mansi  4,  434;  Leonis  M.  Opera  edd.  Ballerinii  Tom.  3 
(1757),  col.  452  sqq. 

c)  Zusatz:  Tres  igitur  predictf  grec^  litter^  —  simul 
iungas,  de  et  Lxv  epistola  numeros  tenet.  —  Dieser 
Zusatz  war  bisher  nur  aus  Regino  1,  449  bekannt. 

17.  Bl.  57  a.  Ex  orientalibus  conciliis.  Si  quis  episcopus 
in  concilio  excommunicatus  —  plebe  expelli.  —  Conc. 
Antioch.  341,  c.  4.  5  fin. ;  stimmt  mit  keiner  der  bekannten 
Uebersetzungen  überein  ^. 


1)  Die  Stelle  lautet:  Ex  orientalibus  conciliis.  Si  quis  episcopus 
in  concilio  excommunicatus  fnerit  sive  presbiter  sive  diaconus,  et  fecerit 
oblationem  Tel  matutinum  aut  vespertinum  sacrificium  quasi  in  officio  suo 
sicut  prius,  non  liceat  ei  nee  in  alio  concilio  spem  reconciliationis  habere 
nee  lütra  recolligi,  sed  etiam  eos,  qui  ei  communicaverint,  omnes  ab 
fcclesia  respui,  maxime  eos,  qui  sciebant  eum  esse  deiectum.  Si  autem 
permanserit   turbans    et   concitans   ^cclesiam,   per   forasticam   potestatem 


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394  EmU  SeckeL 

18.  Bl.  57  b.  Ex  canonibiis  apoBtolomm.  Si  quis  cum 
damnato  —  in  id  ipsum.  —  Can.  apost.  c.  12.  11.  25 
(ed.  H^Ble,  Conciliengeschicbte  1  \  803.  807). 

19.  Bl.  ö7b— 58  a.  £x  concilio  cartaginensi  AureHus  epi- 
Bcopus  dizit:  Qoisquis  episcopns  accoBatar  —  adserere 
Yoluerit  —  Codex  canonam  eoclesiae  Afncanae  c.  19, 
Mansi  3,  719.  722  (cf.  Mand  3,  920,  c.  6.  7). 

20.  Bl.  58  a.  Ex  antioceno  concilio.  Si  qnis  a  proprio 
episcopo  —  pro  8e  satis  faciat.  —  Conc.  Antiocm.  341, 
c.  6  erste  Hälfte,  nach  der  Uebersetzung  des  Dio&ysias, 
BibHotheca  iuris  canonici  yeteris  edd.  Voellus  et  lustellus, 
Tom.  1  (1661),  p.  126- 

21.  Bl.  58  a — b.  Ex  registro  beati  gregorii  pape  capitulo 
LVQ.i  (jhregorius  dero  ordini  et  pleoi  conBistenti  tudi- 
nas  (!).  AgnoscentCB  —  noveritis.  Jaffa -Ewald  1713, 
ed.  Maur.  9,  88,  1.  c.  coL  995.  996. 

22.  Bl.  58  b — 59  a.  Item  ex  ipso  registro  ad  maximum 
aolonitanom  (!),  cap.  oxLI.>  Pallium  ad  sacra  —  intUB 
habes.  —  Passus  aus  Jaffö-Ewald  1761,  ed.  Manr.  9,  125, 
1.  c.  eol.  1304. 

23.  Bl.  59  a — b.  Gregorius  clero  et  nobilibus  civitatis  Neapo- 
litis  (!),  cap.  gcC.>  Nee  novum  —  compleamus.  Jaff^- 
Ewald  1788,  ed.  Maur.  10,  62,  1.  c.  col.  1086.  1087.  Die 
nach  V.  'compleamus'  im  Drucke  noch  folgenden  6  Zeilen 
fehlen  in  der  Hs. 

24.  Bl.  60a  — b.  Ex  concilio  bonefacii  pape,  qui  quartus 
a  beato  gr^cmo  fuit.   quod  liceat  monachis  cum  sacer- 


opportet  eam  sicnt  sedicionariam  ab  omni  plebe  expelli.  —  Die  ver- 
glichenen Uebersetznngen  (s.  Maassen,  OeacMchte  der  Quellen  1,  70  ff.) 
sind  die  Isidorische  (Leonis  M.  Opera  edd.  Ballerinii  3,  col.  426),  die 
Versio  prisca  (Leonis  Opp.  1.  c,  col.  538),  die  gallische  (Maassen  a.  a.  O., 
S.  942.  943),  endlich  die  Bionysiana  (Bibl.  inr.  can.  edd.  Voellus  et 
lustellus  1,  p.  125.  126)  mit  ihren  AnsIKnfem  (Dionysio^Hadriana:  Harts- 
heim  1,  157;  Epitome  Hadriani:  Canisii  Lectiones  antiqnae  ed.  Basnage, 
T.  2,  P.  1,  p.  270).  1)  Vgl.  unten  A.  2.  2)    Während  n.  9 

unserer  Hs.  (Ep.  Greg.  8,  34  Maur.)  und  n.  23  (£p.  10,  62)  dem 
n.  Tbeil  des  Hadrianischen  Begistrum  (q  Ewald)  entstammen,  wo  m.e 
auch  allein  überliefert  sind,  hat  der  Sammler  des  Cod.  Cat.  oder  seine 
Vorlage  die  nn.  21.  22  (Ep.  9,  88.  125),  trotzdem  auch  sie  in  q  be- 
gegnen, aus  C  (Collectio  200  epistolarum  aus  Indict.  II,  in  der  Hs.  als 
Begistrum  bezeichnet)  herübergenommen.  Die  Quelle  ergiebt  sieh  für  die 
vier  Begisterbriefe  aus  den  Inscriptionen.  Die  nn.  21.  22  mit  den  Capitel- 
zahlen  57.  141  kehren  in  C  57.  141  wieder,  indess  sie  in  q  die  Ziffern 
102.  130  tragen.  Die  nn.  9.  23  mit  der  Anfsohrift  pars  I,  c.  32,  besw. 
c.  250  ohne  Angabe  der  pars,  entsprechen  q  (=»  RII)  32.  150.  Es  ist 
also  in  n.  9  statt  I  vielmehr  II  zu  lesen,  und  in  n.  23  aus  cgl  ein  c 
zu  streichen.  —  Vorstehende  Angaben  beruhen  an£  den  von  Ewald  in 
diesem  Archive,  Bd.  3  (1878),  S.  433->509.  599.  625,  gelieferten,  leider 
nicht  sehr  übersichtlichen  kritischen  Untersuehungen. 


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Zu  den  Acten  der  Triborer  Synode  895.  395 

dotali  officio  ubiubi  ministrare.  Sunt  nonnulli  falti  dog- 
mate  —  tanto  plus  potentior.  Mansi  10,  506.  504.  505. 
—  GbfölBchter  Schluss  der  römischen  Synode  610  unter 
Bonifatius  IV.;  vgl  Jaffä-Ewald  1996,  Hefele,  Concilien- 
geschichte  3%  65.  —  Abweichungen  der  Hs.  von  der 
Auctgabe  nicht  bedeutend.  Die  Scblussworte :  ^Decer- 
tantes  igitur'  —  'potentior'  sind  charakteristischer  Weise 
im  Ms.  Zeile  ftir  Zeile  von  alter  Hand  durchstrichen. 
25.  Bl.  60  b.  Ex  decreto  beati  j^egorii  pape.  Episcopus 
missam  —  patrum.  amen.  —  Dieser  (jedenfalls  gefälschte) 
Papstbrief  ist  der  ed.  Maur.  der  Opera  Qregorii,  sowie 
Jaff^- Ewald  anseheinend  unbekannt.  Ein  verwandtes, 
ebenfalls  unter  Qregor's  Namen  gehendes,  kürzeres  Stück 
ist  aus  Cod.  Casin^  45  abgedruckt  in  Bibliotheca  Casi- 
nensis  Tom.  1  (1873),  p.  397,  ool.  1. 


Bei  lag  6  IL 


CftBoniun  Trlboriensloni  ColteeU«  Catalannemlg. 

(IMbliotheea  CatalaanensiB  Cod.  32,  saec.  XI.) 

^Anno  incamationis  domini  dccc  xcv,  sedente  ad  Triburiam  foi.44b. 
oppidum  glorioso  rege  Amulfo,  congregati  sunt  episcopi  numero 
xxvi  cum  abbatibus  monasteriorum.  *Quos  idem  gloriosus  rex 
ecdesiastica  iura  tractare  precepit  seque  devotissimum  adiutorem 
promisit  ad  restituenda  seu  canonum  decreta  seu  decreta  pro- 
genitorum  suorum,  qu^  in  capitulari  eorum  continentur,  in 
quocumque  ea  co^oscerent  infirmari.  'Contra  plerosque  etiam 
seculareSy  qui  episcopalem  auctoritatem  inminuere  temptabant, 
episcopis  et  sancte  synodo  vigore  regio  favebat,  ^et  pro- 
mulgata  sunt  et  ab  ipso  probata  capitula,  qu^  in&a  digesta 
sunt. 

(1)  Ut,  si  qua  in  ipsos  dericos  vel  in  ecclesias  perpetrata 
iuerint,  id  est  si  quis  clericum  spoliaverit*  aut  vulneraverit 
vel  quippiam  huiusmodi  iniuriarum  egerit^,  decimas  ecclesi^ 
tiderit  vel  retinuerit,  et  cetera  huiusmodi  <^:  si  non  prius  per 
secularem  potentiam  digne  vindicatum  fuerit,  episcopus  ad 
suum   iudicium^   illos  malefactores  vocet  et  digne  emendet^. 

(2)  Item  scriptum  est  in  coneilio  Toletano  capitulo  unde- 
cimo*:  Si  quis  de  potentibus  clericum  aut  quemlibet  pauperi- 

1  (Beg.  2,  84).  —  a)  spoliaverit  —  exgpoliaverit.  h)  qoippiam 

Iluilisinodi  ininriaram  egerit  —  tUiquam  iniuriam  feeerit.  c)  et  cetera 

hmusmodi  —  om,  d)  säum  indicium  —  8uam  aynodum,  e)  Si  con- 
Umaerint  venire,  excommuniceniur  —  add.  2  (Beg.  2,  36).  —  a)  Item 
.  .  .  undecimo  —  Mx  coneilio  Tolettmo, 


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396  EmU  Seckel. 

foi.  45  a.  orem  aut^  religiosum  expo  ||  Haverit^  et  mandaverit  eum  ad  se 
venire  episcopus*,  nt  auaiatOTy  et  contempserit:  invicem  '  mos: 
scripta  pereurrant  per  omnes  provintif  episcopos  et  quoscum- 
qae  adire  potaerint,  ut  excommunicatas  habeatur,  donec  audia- 
tur et  redaat  aliena. 

(3)  Ut»,  si  quis  clericnm  verberaverit  vel  debilitaverit 
vel  quaslibet  ia  eum  tales  lesiones  patraverit^:  et  canonice 
peniteat  et  ad  legem  emendet^  iuxta  quod  in  capitulari 
scriptum  est. 

(4)  Si  ^uis  in  atrio  ecdesi;  pu^are  incipit»  veP  homi- 
cidium  fecent®,  quicquid  pro  inmunitate  violata  emendandum 
est,  altari^  solvatur,  cuiuscnmque  fuerit  ecdesia  illa. 

(5)  Si  quis  in  ecclesia  dericum  fuste  vel»  gladio  per- 
cusserit,  ut  sanguis^'i  vel  de  iactu®**  sine  effusione  sanguinis': 
secundum®  quod  in  capitulari  scriptum  est,  componatur,  id 
est  in  triplo  secundum  suam  compositionem. 

(6)  Hit  penitentia  super  homicidiis  non  diverse»,  ut  prius,. 
sed  in  episcopiis  singulis  uno  more  agatur.  >Hoc  est:  in 
primis  peniteat  in  pane  et  aqua,  qui  sponte  occidit  hominem. 
'Considerata  vero  persone  qualitate  vel  infirmitate  de  pomi» 

foi.46b.  vel  holeribus  seu  legumine»,  prout  visum  fuerit,  ali||quid  pra 
misericordia  indulgeatur,  maxime  si  quis  coactus  vel'^  non 
sponte  homicidium  fecit®.  '^Arma  non  terat  bis  diebus,  equi- 
tare  non  permittatur,  et  cetera  compleat  ut  moris  est.  'De- 
hinc  per  totum  annum  abstineat  a  came  et  vino,  medone  et 
mellita  cervisa.  *  Duobus  sequentibus  annis  similiter,  excepta 
dominica  et  qui  in  illa  parrochia  festi  dies  habentur.  In  nis 
tarnen,  si  came  vescitur,  a  ceteris  abstineat.  Si  vino  utitur 
vel  medone,  non  vescatur  came,  nisi  licentiam  forte  acceperit, 
ut  certo  elemosine  pretio  et  missarum  numero  diem  redimat. 
^  Quatuor  sequentibus  annis  tres  in  ebdomada  ferias  et  tres  in 
anno  observet  quadragesimas.  ^Post  annum  ecclesiam  ingredi 
permittatur,  non  tamen  communicet.  *Post  vn  annos  per- 
tectionem  consequatur.  i®De  bis  vero,  qui  inviti  vel  non 
sponte  homicidia  committunt,  in  arbitrio  sit  episcopi,  qualiter 
et  quamdiu  peniteant,  "sicut  cuidam  nuper  contigit,  qui  non 
sponte  filium  suum  interfecit. 

1)  eoceat  ins,         2)  ieeta  C^,  ieiu  scr. 

2  (Reg.  2,  36).  —  b)  qnemlibet  panperiorem  ant  —  om.  c)  man- 
daverit .  .  .  episcopns  —  epueopus  fnandaverit  ...  d)  invicem  —  in. 
invieem»  8  (Reg.  2,  36).  —  a)  Ut  —  om,  b)  vel  quaslibet  in  enm 
tales  lesiones  patraverit  —  a%U  in  aHquo  leserit,  4  (Reg.  2,  37).  — 

a)  pugnare  ineipit  —  pugnam  eommittit,  b)  vel  —  auL  e)  fecerit 
—  facit.  d)  altari  —  aÜario,  6  (Reg.  2,  88).  —  a)  vel  —  aut. 

b)  exeat  ins.  c)  iactu  —  ieiu,  d)  effttsione  sangninis  —  sanguinis 
effusione,  e)  secnndum  —  iuxta,  6^  (Reg.  2,  6  nibr.)  —  a)  diverse- 
diverso  more,  6*  (Reg.  2»  6  med.)  —  a)  legnmine  —  leguminibus^ 
b)  vel  —  et,        c)  fecit  —  fecerit. 


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Zu  den  Acten  der  Triburer  Synode  895.  397 

(7)  Fures  et  predones",  si  in  furando  veP  predaiid(o) 
occiduntur  i,  visum  est  pro  eis  non  orandam.  Si  comprehensi 
aut  Yulnerati  presbitero  vel  diacono  confessi  fuerint^  commu- 
nionem  eis  non  negemus^ 

(8)  Conquesti  sunt^  de  quibusdam  malefaetoribas,  ||  quorum  foi.  46  a. 
tara   nimia  inprobitas  est,  ut  admonitionem  sacerdotam  non 
curent,  bannnm  episcopomm  contempnant,  ad  synodum  semel 

bis  ter  aut  quater  "^  yocati  venire  despiciant,  ad  extremum  ex- 
communicati  nihili  pendant^^.  De  talibns  et  in  capitulari 
statutnm  est  regi$  cognitioni  suaderi  debere.  Et  devoto  regi 
Amnlfo  cum  sancta  synodo  placait,  ut  quicumque  post  ex- 
communicatioDem  debitam  sie  parvi  estimant  deum  et  christi- 
anitatem,  seculari  potestate  persequendos  et^  interfidantur 
iaceantque^  absque  compositione. 

(9)  Nobilis  homo  vel  ingenuus,  dum»  in  synodo  accusatur 
et  negaverit,  si  eum  fidelem  esse  sciunt,  iuramento  se  expurget. 
Sin  antea^  fuit  deprebensus  <^  in  furto  aut^  periurio,  ad  iura- 
mentum  non  admittatur,  sed,  sicut  qui  ingennus  non  est,  fer- 
venti  aqua  vel«  candenti  ferro  se  expurget 

(lOj  Perlatum  est  ad  sanetam  synodum,  ^uod  quidam 
ingeuuus  ingenuam  accepit»  uxorem  et  post  iiliorum  pro- 
ereationem  occasione  divortii  cuiusdam  servum  se  fecerit: 
Utrum  necessario  mulierem  teuere  debeat,  et,  si  tenuerit, 
utrum  illa  quoque  secundum  secularem  legem  servituti  subici 
debeat.  ludicatum  est  uxorem  minime  debere  dimitti,  non 
tarnen  ob  Christi  legem  mulierem  in  servitutem  ||  rediffi,  dum  foi.46b. 
ille  non  ex  consensu  eoniugis  se  servum  fecit,  quem  liberum 
ipsa^  maritum  accepit^ 

(11)  Item  indieatum  est  quendam  stuprasse  quandam 
feminam,  quam  postea  frater  eins  accepit  uxorem.  Statuerunt 
eum,  qui  stupravit  et  a  se  stupratam  fratri  celavit,  quia  gemi- 
navit  peccatum,  penitentia  districtiori  castigandum:  Coniugium 
tale  dissolvi  oportero;  et  muUeri  quidem  eis  viventibus  non 
fore  potestatem  nubendi:  Ulis  autem  pro  misericordia  coniu- 
gium indulgere. 

(12)  Quidam  desponsavit  uxorem  *  et  dotavit.  cum  illa 
vero»  coire  non  potuit.    Quam  frater  eins  danculo  eorrupit 

1)  predaadoccidontar  (7.         2)  nxorem  ins,  CK 

7    (Reg.   2,   93).  —   a)  predones    —   tatnmes.  b)  vel  —  et, 

c)  negemns  —  negamtu»       8  (Reg.  2,  297).  —  a)  quidtun  ins.      b)  semel 
bis  ter  aut  qnater  —  ter  quaterque,  c)  nibiU  pendant  — pro  nihilo 

dueant.         d)  si  ins.        e)  iaceantqne  —  iaeeant,       9  (Reg.  2,  308).  — 
a)  dam  —  si.  b)  Sin  antea  —  8i  autem.         e)  fiiit  deprehensns  — 

deprehensus  fuit.       d)  ant  —  atque.       e)  yel  —  et.       10  (Beg.  2,  204). 
—  a)  accepit  —  €Lceeperit,        b)  ipsa  —  om.        c)  accepit  —  ace^erat. 
11   (Reg.  2,  205).  —  12  (Burch.  17,  49).  —  a)  illa  vero  —  ea. 
Neues  Arehiv  etc.    XVIII.  26 


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398  Emil  SeokeL 

6t  gravidam  reddidit  Decretiim  est,  ut,  quamvis  nupta  esse 
non  potuerit  leeitimo  virOi  desponBatam  tarnen  fratri^  habere 
non  possit :  sed  meohus  et  mecha  fonucationis  quidem  yin- 
dictam  BostiiieaQty  lidta  yero^  eis  coniogia  non  negentor. 

(13)  Item  interrogatnm  fuit,  si  qois  cum  filia  materter^ 
Ba$  Tel  avancali^  amit^  vel  patris*-*  concabaerity  si  conioga- 
tue  fiierity  non  hceat^*'  Uli  alterias®-«  uti  coniugio,  aut  non 
coniugato  nxorem  accipere.  luatum  esset,  ae  sic^  aliqaa 
prionim  statuta  habentar,  ut  in  perpetuum  a  coniugio  tales 
foi.47a.  ab(B)i|tineant*.  Visum  est  buman$  fragilitatiB  intuitu,  utpost 
penitentiam  non*  quidem  penitus  priventnr  coniugio^  dirissime 
autem'  tam  inmanis  formcatio  vindicetur,  sicut  sanctus  papa 
NicholauB  et  alii  Romani  pontifices  statuerunt,  ne  forte  despe- 
rata  conscientia  multipiicius  neccent. 

(14^  In  lectum  mariti  absente  uxore  soror  uxoris  ivit^. 
Quam  ille  uxorem  suam  putansi  dormiyit  cum  ea.  Super  hoc 
Visum  esty  si  ipse  per  securitatem  veram  hoc  probaverit,  (j^uod 
inscius  hoc  scelus  tecerit*^,  penitentiam  quiderny  qu^  sibi  iudi- 
cata^ fuerity  agat,  legitimum  vero^  suum  coniugium  habere 
permittatur.  iflam  autem  oportere*  digna  vindicta  affligi  et 
m  etemum  coniugio  privari,  nisi  post  dignissimam  penitentiam 
indnlgentiam  forte  meruerit'-*. 

(15)  Quidam  stuprayit  aliquam  mulierem%  postea  filius 
eius^  nesciens  patris  factum  stupravit  eandem.  Quod  cum 
pater  rescisset,  ae  se  filio<^ue  confessus  est.  Statuerunt  melius 
esse,  ut  taliter  lapsis  cum  di^na  penitentia  legitima  permittantur 
coniugia,  quam  fortasse«^  deterius  delinquant.  Cum  fomica- 
trice^  autem  illa  agendum  gravius*. 
foUiTb.  (16)  Si  quis  cum  duabus  sororibua  fuerit  fomicatus*,  ||  et 
soror  sororem  ab  eodem  antea  stupratam  nescierit,  vel  si  ipse 
sororem  eins,  quam  antea  stupravit,  non  intellexerit:  si  digne 
penituerint  et  se  continere  non  valuerint,  post  annos  vn  coniu- 
gia  Ulis  non  negentur.    Si  autem  non  ignoraverint^,  ad  finem 

1)  vero  in».  C\  2)  patrui  »er,  8)  Iteeatne  scr.  4)  uüeriua  »er. 
5)  ab||tineaBt  C.        6)  nUi  .  .  .  meraerit  del. 

12   (Burch.  17,  49).  —  b)  frater  in$.  13   (Eeg.  2,  206).  — 

a)  patris  —  patrui.  b)  non  liceat  —  Heeatne.  c)  alterios  — 
uUerius.         d)  ac  sie  —  sieiU.         e)  non  —  om,         f)  dirissime  antem 

—  durissime  tarnen.         14  (Reg.  2,  207).  —  a)  nxoris  ivit  -^  ivit  uxoris. 

b)  hoc  scelus  fecerit  —  feeerU  hoe  «ceitM.  c)  Iudicata  «--  indieata, 
d)  vero  —  om.  e)  antem  oportere  —  om.  £)  nisi  •  . .  meraerit  —  om. 
15  (Reg.  2,  208).  —  a)  stapravit  aliquam  midierem  — fomicatus  e»t  cum 
aliqua  mutiere*      b)  eins  —  om.      c)  fortasse  —  forte,       d)  fomloatrice 

—  fomiearia.  e)  agendum  gravins  —  graviua  agendum,  16  (Reg. 
2,  209).  —  a)  Aierit  fomicatus  —  fomicatua  fuerit,  b)  ignoraverint 

—  ignoraverunt. 


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Zn  den  Acten  der  Triborer  Synode  895.  399 

usqne«  coniugio  abBtineant^  nisi  forte  episcopus  super  eis 
mitius  agendum  perpenderit^  sie  utique^  ut  pena  sit  salvüScans, 
noD  mortificanS|  pietas,  aed  non  remiBsa^-'. 

(17)  Dictum  esty  quod^  quidam  dum  arborem  succideret, 
fratrem  eius  cadens  arbor  oppresserit.  ludicatum  est,  si,  dum 
posset  cavere,  qui  oppressus  est  non  cavebat,  qui  succidit 
arborem  innocens  videri.  Tarnen  de  securitate  conscienti^ 
non  multum  presumendum^  sed  ad  consilium  episcopi  non 
nuUa  penitentia  subeunda^  quia  peccata  plerumque  sunt  idi- 
orum  peccatornm  pen^^ 

^18)  Medicus  infantem  incautius  curans  claudicantem  effeeit. 
Quesitum  est,  an  ^radum  in  clero  talis  mereri  possit.  Et 
Visum  est,  quod  huiusmodi  debilitasi  si  alios  bonos  profectus 
ostenderity  eum  a  gradu  non  debeat  inhibere*. 

(19)  Clericus  si  tonsura  dimissa  uxorem'  acceperit,  qui 
quidem  sit  sine  gradu  nee  ad  monasterium  quodlibet  a  paren- 
tibus  II  traditus,  si  uxorem  habere  permittitur,  iterum  tonderi  foK48a. 
cogatur,  nee  'invitus  suam^*'  tonsuram  ne^legere  audeat.  Quem 
autem  progenitores  ad  monasterium  ®  tradideiomt  et  in  ecclesia 
cepit  cantare  et  legere,  nee  uxorem  ducere  nee  monasterium 
deserere  poterit.  Sed  si  discesserit,  reducatur.  Si  tonsuram 
dimiserity  rursus  tondeatur.  Uxorem  si  usurpaverit,  dimittere 
compellatur. 

(20)  Puella  si  ante  duodecim  annos  ^tatis  sponte  sua 
sacrum  sibi  velamen  assumit,  possunt  statim  parentes  vel 
tutores  eius  id  factum  irritum  facere,  si  volunt.  Ät  si  annum 
et  diem  veM-^  dissimulando  consenserint,  ulterius  nee  iUe^-^ 
nee  ipsa  mutare^^  poterunt.  Porro  si  in  fortiori  etate  adole- 
scentula  vel  adolescens  servire  deo  elegerint,  non  est  potestas 
parentibus^  prohibendi. 

(21)  Vidua,  qu^  sacrum  velamen  sibi  inponit  et  inter 
velatas  publice  oraverit  et  oblatas  fecerit,  canones  sanciunt 
non  posse  eam  ultra  velamen  dimittere. 

(22)  Mater  parvulum  suum  iuxta  focum  ponit,  ebullit 
aqua  ex  caldaria,  qua  superjfusus  infans  i>erit  Videtur  sola 
ne^legentia  matris,  non  culpa  ei(u)s%  qui  focum  construxit 
velaquam  in  caldariam  misit. 

• 

1)  nisi  forte  .  . .  remissa  del.  2)  Tarnen  de  securitate . . .  pen^  del 
3)  in  vita  $ua  »er,        4)  id  $er.         6)  iUi  bct,         6)  eis  C. 

16  (Beg.  2,  209).  —  c)  ad  finem  nsqne  —  uaque  ad  mortem  o. 
d)  nisi  forte  .  . .  remissa  —  o«i.  18  (Beg.  App.  1,  39).  —  a)  inhibere 
—  prohibere.  19  (Beg.  App.  1,  40).   —   a)  tonstira  dimissa  nxorem 

(cf.  Barch.  8,  97)  —  tonsuram  dimissa  uxore.  b)  inyitns  saam  —  in 

eita  sua,       c)  ad  monasterium  (cf.  Barch.  8,  97,  Wasserschieben,  Begino, 
p.  408,   n.   79)   —   om.  20   (Beg.  App.    1,    41).   —  a)   Tel   —   id, 

b)  ille  —  illu        c)  hoc  ins;         d)  hoc  ins. 

26* 


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400  Emil  BeckeL 

foi.4Sb.  (23)  De  Francia  nobilis  quidam  bomo  nobilem  Q  de  Saxonia 

Saxonnm  lege  duxit  nxorem.  Tenuit  eam*  malus  annis  et  ex 
ea  filios  procreavit.  Venim  quia  non  hisdem  utuntur  legibus 
Saxones  et  Franci,  causatns  est,  qaod  eam  non  sua,  id  est 
Francorum.  le^e  desponsaverit  vel  acceperit  aut  dotaverity  di- 
missaque  iUa  doxit  alteram.  Definivit  saper  hoc  sancta  syno- 
das,  ut  ille  transgressor  evangelicf  legis  subigatur'^  penitenti;, 
a  secanda  eoniage  separetar,  priorem  resumere  cogatar. 

(24)  Qoonim  illicita  coniugia  discindenda  sant,  volamus, 
ut  iuramento  confirmenty  ne  ad  unam  mensam  nee  sub  uno 
tecto  amquam  simul  8int>.  Res,  qaas  communes  habuerint, 
dividant  ad  statatum  dienii  et  deinceps  ne  colloquantur  ad 
invicem  nisi  in  ecclesia  vel  in  pablico. 

(25)  Si*  possit  fieri,  mortui  non  alibi  sepeliantnr  preter 
ad  ecciesiam,  et  deinceps  nihil  exigatur  pro  pretio  sepultur^. 

(26)  Dictum  est  solere  in  quibusdam  locis  pro  perceptione 
chrismatis  nummos  dari,  pro  baptismo  quoque*  et  communione. 
Hoc  simoniac^  heresis  semen  aetestata  est  sancta  sjuodus  et 
anathematizavity  et  ut  de  cetero  nee  pro  ordinatione  nee  pro 
chrismate  vel  baptismo '^  nee  pro  sepultura  vel  communione  quic- 

foi  49  a.  quam  ||  exigatur,  sed  gratis  dona  Christi  gratuita  dispensentur. 

(27)  Delata  est  coram  sancta  synodo  querimonia  plebis^ 
eo,  quod  sint  quidam  episcopi'^  nolentes  ad  predicandum  vel 
firmandum<^  soas  per  annum  parrochias  circuire,  oui  tamen 
exiganty  ut  roansiones,  quibus  in  profectione  uti  debuerant, 
alio  pretio  redimant,  qn^«*«  parare  debent.  Que  duplex  infamia 
et  neglegenti;  et  avaritij«  sancte  synodo  ma^o  horrori  fuit', 
et  statuerunt,  ne  quis  penitus  mtra  exerceat  id  cupiditatis  in- 
genium,  et  ut  solhcitiores  sint  episcopi  de  suis  gregibus  visi- 
tandis. 

(28)  Perlatum  est  qnoque  ad  sanctam  synodum,  quod  qui- 
dam laici  inprobe  agant  contra  presbiteros  *  ita,  ut  de  morien- 
tium  presbiterorum  substantia  partes  sibi  vendicent  sicuti  de 
substantia  rusticorum  suorum*^.  Interdicimus  itaque,  ne  hoc 
ulterius  fiat,  sed  sicut®  Üben  facti  sunt  ad  suscipiendum  gra- 
dum   et  agendum  divinum  officium  ^  ita  ab  eis  nihil  exigatur 

1)  sint  nnml  C^,         2)  qui  aer,% 

23  (Barch.  9,  76).  —  a)  eam  —  om,  b)  sabigator  —  subiugaiur  (!). 
26  (Reg.  1,  128).  —   a)  Si  —   Ut  ai.  26  (Reg.  1,  129).  —  a)  pro 

baptismo  qnoque  —  solere  quoque  pro  baptismo,  b)  nee  pro  chrismate 
vel   baptismo   —   om,  27    (Reg.    1,   12).   —   a)  plebis   —  plebium. 

b)  quidam  episcopi  —  episeopi  quidam,  c)  firmandum  —  ad  eonfir- 

mandum,  d)  qu§  —  qui,  e)  neglegentif  et  avaritif  —  negl(i)genlia 
et  avaritia,  i)  magno  horrori  fuit  —  horrori  fuit  m€igno,  28  (Reg» 
2,  39;  App.  1,  42).  —  a)  auos  inas,  b)  substantia  rusticorum  suomm 
(cf.  App.  1.  c.)  —  propriia  aervia  R,       c)  sicat  (cf.  App.  1.  c.)  —  aicuti  i?. 


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Zu  den  Acten  der  Triburer  Synode  895.  401 

preter  dei  officium.  De  peculiari  yero  sacerdotum  nihil  sibi 
usurpenty  sed  de'  duabas  partibus  faeiant  presbiteri,  quod  sibi 
placuerit®,  tertiam  secundam  iussa  canonum',  quibus  serviunt, 
relinquant  ecclesiis. 

(29)  Item  sanoitum  est  in  capitulari,  ne  de  seminibus**' 
ecclesi^  neaue  de  decimiB  neque  de  oblationibas,  non  de  || 
domibus  vel  atriis  iuxta  ecclesiam  positis  aliquod  servitium  fouidb. 
faciant  preter  ecclesiasticum.    Si  aliqoid  vero  amplius  babue- 

rint,  inae  faciant  servitium  senioribus  suis. 

(30)  Ut  nuUi  de  servili  conditione  ad  sacros  ordines* 
promoveantur,  nisi  prius  a  dominis  propriis  legitimam  liber- 
tatem  eonsecuti  fuerint^.  Cuius  libertatis  carta  ante  ordinan- 
dum^  in  ^auditu  populi'-*  legatur,  et  si  nullus  eontradixerit; 
rite  consecrabitur.  Porro  si  postea  de  gradu  deciderint^  eius 
sint^  conditionis,  cuius  fuerant^  ante  gradum. 

(31)  Ut  presbiteri  non  vadant  nisi  stola  vel  orario  induti. 
Et  si  in  itinere  presbiteri  spoliantur  vel  vulnerantur  aut  occi- 
duntur  sine  stola  %  simplici  emendatione  solvatur*^.  Si^  cum 
Stola,  tripliciter. 

(32)  Ut  laicis  indumentis*  clerici  non  utantur,  id  est  man- 
tili  velcotto  sive*^-'  sine  cappa,  nee  pretiosis  et  ineptis  caltia- 
mentis  et  aliis  vanitatum  novitatibus  %  sed '  decenti  habitu  in- 
duti incedant. 

(33)  Ut  mundam  aquam  in  vasculo  habeant  missas  agentes 
et  vino  permisceant. 

(34)  Ut  oblatas  offerant  certo  numero,  id  est  infra  dena- 
rium  aut  vn  aut  v  aut  m  vel  unam. 

(35)  Si  plures  heredes  contenderint  de  communi  ecciesia, 
auferri  iubeat  episcopus  reliquias  sacras  et  ec||clesiam  daudi,  foi.fto*. 
donec   communi  eonsensu  statuant   ibi   presbiterum    et   unde 
vivant***. 

1)  manao  scr,  2)  ambone  publice  «cr.f  3)  sive  ins.  C\  del. 
4)  vivat  scr, 

28    (Re^.  2,  39;  App.  1»  42).  —  d)  de  (cf.  Reg.  1.  c)  —  ex  Äpp. 

e)  sibi  placuerit  (cf.  App.  1.  c.)  —  eis  visum  fuerit  E,      i)  iossa  canonam 

—  eanonum  iussa  E,  App,  29  (Reg.  App.  1,  43).  —  a)  seminibus  — 
manso.  30  (Reg.  1,  419;  App.  1,  44).  —  a)  ordines  (cf.  Reg.  1.  c.) 

—  gradus  App,       b)  eonsecuti  Äierint  (cf.  App.  1.  c.)  —  consequantur  R, 

c)  ordinandum  (cf.  App.  1.  c.)  —  ordinationem  E.  d)  andita  popali 

—  ambone  publice  R,  App.       e)  deciderint  (cf.  App.  1.  c.)  —  deeiderit  R, 

f)  eint  (cf.  App.  1.  c.)  —  sit  R.  g)  faerant  (cf.  App.  1.  c.)  — fuerat  R. 
31  (Reg.  1,  343).  —  a)  sine  stola  —  neu  stola  vestüi.  b)  solvatar 

—  sua  solvantur.  c)  autem  ins.  32  (Reg.  1,  345).  —  a)  laicis 
indnmentis  —  laicalibus  vestimentis.  b)  mantili  vel  cotto  [sive]  — 
mantellum  vel  coUutn,       c)  yanitatom  novitatibus  —  novitatum  vanitatibus. 

d)  religioso  et  ins.         85  (Reg.  1,  246).  —  a)  vivant  —  vivat. 


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402  £mil  Seckel. 

Beilage  III. 


Triburer  Canonen  in  Cod.  Monac.  lat.  3909  (Aag.  ecci.  209) 

saec.  XIL 

Nach  Schmitss,  Die  Bussbücher  and  die  Bnssdiscipliti  der  Kirche 
(1888),  S.  788  —  740. 

(1.)  Ex  concilio  Triburiensi  cap.  i  a  Karolo  et  primis 
GalUae  et  Germaniae  c(ol)laudatum  et  subscriptun).  Placuit 
nobis  —  et  sie  soluta  est  synodus. 

(2.)  De  purgatione  nobilium  vel  senioram«  Ex  eodem. 
Nobilis  vel  ingenuus,  si  in  synodo  aceusatas  est  de  homicidio 
vel  de  aduLteHo  et  si  negaverit;  si  eum  fidelem  esse  sciunt^ 
cum  XII  inaenuis  se  expurget.  Si  autem  deprehensus  fuerat 
in  furto  vel  periurio  aut  foLto  testimonio,  ad.  iuramentum  non 
admittatur^  sed,  sicut  qui  ingenuas  non  est,  ferventi  aqua  vel 
candenti  ferro  se  expurget. 

(3.)  Ex  eodem.  Qui  se  feciase  aacrüegium  in  preno- 
minatia  viris  vel  in  eccleaiis  negare  volueritj  si  liber  est,  cum 
hxz  bis  iuret  vd  ab  episcopo  xxiiii  prenominatis.  Si  autem 
servus,  super  xii.vomeres  ferventes  se  expurget. 

(4.)  Ex  eodem.  Si  quis  in  atrio  ecclesiae  pugnam  com- 
mittit  aut  homieidium  vd  fugientem  servum  vel  quem  ipse 
persecutus  fvsrit  de  atrio  ecdesiae  vd  de  porticibus  quibus- 
Hbet  ecclesiis  adhäerentibus  per  vim  abstraxerit  et  deum 
omnipotentem  in  hoc  contempserit ,  pro  emunitate  ooc  solidos 
episcopo  componat  et  ipse  publica  penitentia  iuxta  iudicium 
episcopi  multetury  ut  sit  honor  dei  et  reverentia  sanctorum  et 
ut  ecccesia  dei  semper  invicta  permaneat. 


Die  vorstehend  abgedruckten,  der  bisherigen  Forschung 
über  die  canones  Tribunenses  unbekannt  gebliebenen  Schlüsse 
des  Cod.  Monac.  lat,  3909*  bilden  ein  kleines,  mit  Hilfe  von 
Coli.  Cat.  und  Vulg.  zu  lösendes,  quellengeschicntliches  Problem 
für  sich. 

N.  1  bleibt  wie  ßurch.  6,  6  von  der  vorliegenden  Unter- 
suchung ausgeschlossen  *. 

1)  Vgl.  Catalogos  codd.  lat.  bibl.  reg.  Monac.  8,  2,  p.  130.  Hs.  aus 
der  Mitte  des  12.  Jh.  2)  Das  falsche  Capitnlare,  in  welches  das  Con- 
cilium  de  clericoram  percussoribus  hineingearbeitet  ist,  stimmt  in  der  von 
dem  Cod.  Monac.  gebotenen  Form  mit  keinem  der  sonstigen  Abdrücke 
(MG.  LL.  Cap.  1,  361  sq.,  Phillips  a.  a.  O.,  S.  782  f.,  Burch.  6,  6)  völlig 
überein. 


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Zu  den  Acten  der  Triborer  Synode  895.  403 

Die  nn.  2.  3,  welche  unter  sich  aafs  engste  zusammen- 
gehören y  und  n.  4  stellen  sich  als  Erweiterungen  und  Aende- 
rungen  des  Wortlautes  von  Coli.  Cat.  9  und  4  dar.    • 

Die  Abweichungen  von  der  Vorlage  haben  keinerlei  Anhalt 
in  der  Vulgata,  während  Cat.  selbst  dem  excerpierten  Original 
in  keinem  Punkte  widerspricht.  In  n.  2.  3  nimmt  der  Re- 
dactor  Specialisierungen  vor,  welche  das  in  Cat.  eingehaltene 
Mass  überschreiten.  In  n.  4  wird  die  Immunität  der  Elirche 
inhaltlich  über  Kampf  und  Tödtung  hinaus  auf  Verletzung 
des  Asylrechts  der  geflohenen  Sklaven  >  und  der  (nach  dem 
Recht  der  Blutrache)  verfolgten  (Verbrecher)»  und  räumlich 
über  das  atrium  ecciesiae  hinaus  auf  die  angrenzenden  porticus 
erstreckt.  Die  Busse  —  von  300  solidi'  —  erhält  nicht  die 
verletzte  Kirche,  sondern  in  Uebereinstimmung  mit  dem 
falschen  Capitulare,  in  flagrantem  Widerspruch  zu  Vulg.  und 
Cat.,  der  Bischof. 

Die  Worte  der  u.  3:  *in  prenominatis  viris'  dürfen  nicht 
den  Anschein  erwecken,  als  seien  die  Canonen  in  ihrer  gegen- 
wärtigen durch  Cod.  Monac.  repräsentierten  Gestalt  aus  einem 
grösseren  Ganzen  ausgezogen ;  denn  das  Citat  bezieht  sich 
auf  n.  1.  Die  vier  Stücke  bilden  unter  sich  eine  geschlossene 
Einheit. 

Soweit  die  Münchener  Schlüsse  nicht  mit  Coli.  Cat.  über- 
einstimmen^, sind  sie  nicht  nur  ohne  alle  Beglaubigung, 
sondern  stehen  sie  in  unvermitteltem  Widerstreit  mit  den  m 
Vulg.  und  Cat.  sicher  überlieferten  Satzungen  der  Triburer 
Synode.  Sie  sind  also  für  Verfälschungen  zu  halten  und 
scheinen  sämtlich  jener  Fabrik  zu  entstammen,  der  nach  ge- 
meiner Meinung  die  n.  1  ihre  Entstehung  verdankt.  Die 
Befürchtung,  es  könnten  in  den  Stücken  2  —  4  neue  Extra- 
vaganten auftauchen  I  ist  also  im  Keime  erstickt  Einiges 
Interesse  gewährt  es^  dass  der  —  nach  dem  Ghoindsatz  <cui 
bono'  unter  den  Bischöfen  zu  suchende  —  Fälscher  seiner 
fragwürdigen  Thätigkeit  die  Recension  der  Coli.  Cat.,  die  ihn 
denn  auch  verrathen  sollte,  zum  Grunde  gelegt  hat.  Dass  er 
freilich  Cat.  selbst  benutzte,  lässt  sich  kaum  annehmen;  er 
wird  sich  an  Burchards  (16,  19.  3,  196)  bereits  interpolierten 
Text  als  Zwischenquelle  gehalten  haben. 

1)  Von  diesem  weiss  Vulg.  nichts.  3)  Anf  sie  scheint  auch  Vulg. 
c.  6  anzuspielen.  3)  Ob  hienn  eine  Erläuterung  oder  eine  Erweitening 
von  Vulg.  und  Cat  zu  sehen  ist,  mag  dahingestellt  bleiben.  4)  Der 

Abdnick  der  nn.  2 — 4  giebt  die  aas  Cat.  herübergenommenen  Textworte, 
ohne  Rücksicht  anf  blosse  Varianten,  in  aufrechter  Schrift. 


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404 


Emil  Se€kel. 


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1  3-      lOg 

-'1 

4 
Burchardus 

§- 

o 

XXX 

V 

X 

VIII 

X 

I 

VIII 
VI 

vmi 

[xvii] 

T- ATT 

Die  Collectio  Calalaun 
übrigen  Sammlungen  und  ihre 

3,  196 

[6,  1-4. 
6,  36] 
11,  59 

16,  19 
9,  75 

17,  15 
17,  49 
17,  20 
17,4 
17,  16 
17,  5 
[C,  22] 

3 
Regino 

1 

1    1    1    1    1     1     1  1  1  X  1    1    l   1    1    1    1    1 

2,  34 
2,  36 
2,  35 
2,  37 
2,  38 
[2,  6-9. 
2,  20.  21]  1 
2,  93 
2,  297 
2,  303 
2,  204 
2,  205 

2,  206 
2,  207 
2,  208 

2,  209 

[2,  18 

App.  1,39 

B 
•ö 

a 

N 

1 

■g 

bt) 

Ut  si  qua  in  ipsos 
Item  scriptum  est 
Ut  si  quis  clericum 
Si  quis  in  atrio 
Si  quis  in  ecciesia 
Ut  penitentia 

Fures  et  predones 
Conouesti  sunt 
Nobiiis  homo 
Perlatum  est  ad 
Item  indicatum  est 
Quidam  desponsavit 
Item  interrogatum 
In  lectum  mariti 
Quidam  stupravit 
Si  quis  cum  duabus 
Dictum  est  quod 
Medicus  infantem 

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Zu  den  Acten  der  Triburer  Synode  895. 


405 


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II,  17 
II,  32 

I,  11 

II,  28 
II,  12 

1,9 
1,3 

11,8 

II,  11 

II,  39 
S.  188, 

n.  12 

S.  188, 

n.  13 
II,  36; 

S.  188, 
n.  14 

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406 


Emil  Seckel. 


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Zu  den  Acten  der  Triburer  Sjnode  896. 


407 


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408 


Emil  Seckel. 

Tabelle  IV. 


CaDODes  ^Triburienses'  bei  Barchard. 


o,  LKj  ui  presDiien 

6,  11  Presbiteri  interfecti 

6,  22  Si  duo  fratres 

6,  34  Statuimus  ut 

6,  36  Si  quis  filium 

6,  47  Si  quis  clericus 

6,  48  Sepe  fit 

8,  10  Virgines  que  ante 

8,  22  Virgines  sacre 

Sy  96  Si  quis  aatern  abbas 

8,  97  Clericus  si  tonsura 

8;  98  Puella  si  ante 

8,  99  Quicumque  filiam 

8,  100  Omninoprohibemus 


5 

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17 



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2,  18 

5 

— 

— 

— 

6(10) 

21 



— 

2,  21 

11 

11 

— 





34 

34 

... 

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10 

— 

— 

2,  177 

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11 

— 

— 

2,  180 



15 

— 

— 

— 

7(11) 

16 

— 

19 

— 

17 

— 

20 





6 

— 

— 

— 

8(12) 

7 

— 

— 

— 

9(13) 

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Zu  den  Acten  der  Tribarer  Synode  895. 


409 


1 
Burch. 


2 
Anfänge 


s 
> 


5 

Cat. 


6 
Reg. 


Cap. 
falsa 


8 

Cap. 
incerta 


9,  43 
9,  66 
9,  73 
9,  75 
9,  76 

10,  25 

11,  59 
II,  73 
11,  74 
11,  75 

15,  9 

15,  37 

16,  19 

16,  20 
17,4 
17,  5 
17,  6 
17,  7 

17,  16 
17,  17 
17,  18 
17,  20 
17,  25 
17,  45 
17,  46 
17,49 
17,  50 
19,149 
19.157 


Vir  si  duxerit 
Relatam  est 
Si  cuius  uxor 
Perlatum  est  ad 
De  Francia 
Si  aliqais  manducat 
Eures  et  latrones 
Nemo  contempnat 
Quesitum  est 
Tranquillitatem 
Ut  constitutiones 
Cam  aatem  episc. 
Nobilis  homo 
Testes  ad 
In  lectnm 
Si  quis  ...  et  soror 
Si  quis  ...  vir 
Similiter  et 
Quidam  fomicatus 
Si  quis  cum  uxore 
Si  quis  sponsam 
Interrogatum 
Nullns  proprium 
Qui  spiritalem 
Illud  etiam 
Quidam  desponsavit 
Si  quis  de  uno 
Mater  si  inxta^ 
Si  quis  nupserit 


3 

3 

46 

8 

15 

4 

5 

8 

30 

31 

10 

9 

10 

5 

8 

9 

10 

11 

6 

12 

13 

1 

8 

47 

48 

10 

42 

14 

51 


46 

8 

31 

9 


2,  246 
2,  238 


10 
23 


(.9?) 


13 


12 


2,  303 

2,  207 
2,  209 
2,  210 

2,  208 
(2,  206?) 


2,  19 


10(14) 

Il7l5) 
12(16) 

13  (17) 

14(18) 
15  (19) 

16(20) 
17 


3(14) 


1)  Die  in  ( )  beigesetaten  Ziffern  verweisen  auf  die  Kammern  der 
Tabelle  IV  bei  Kranse  a.  a.  O.,  S.  82.  2)  Die  in  ( )  stehenden  Zahlen 
beziehen  sich  auf  Tabelle  II  bei  Kranse  a,  a.  O.,  S.  79. 


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XIII. 


Die  Triburer  Acten 


in  der  Chälons'er  Handschrift. 


Von 


Tietor  Krause. 


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JL/er  oben  S.  367 — 409  abgedruckte,  so  interessante  und 
wichtige  Aufsatz  Seckers  über  die  Triburer  Acten  in  der  Hs. 
von  Chälons,  welcher  mir  durch  die  Liebenswürdigkeit  des 
Herrn  Verfassers  schon  im  Anfang  des  Jahres  vorgelegen  hat 
und  deshalb  noch  für  die  Ausgabe  der  Triburer  Synode  be- 
nutzt werden  konnte ',  richtet  sich  in  seinen  Hauptpunkten 
gegen  meine  in  dieser  Zeitschrift  B.  XVH  (1892),  S.  51—82 
angestellten  Erörterungen.  Da  mich  seine  Gründe  nicht  über- 
zeugen können,  möchte  ich  schon  jetzt  meitien  Bedenken  Aus- 
druck geben. 

Zunächst  bedauere  ich  es  auf  das  Lebhafteste,  dass  mir, 
obgleich  der  Katalog  der  Bibliothek  von  Chälons  schon  im 
J.  1885  erschienen  ist,  dennoch  die  Hs.  entgangen  ist.  Der 
Grund  dafür  liegt  darin,  dass  auch  G.  Waitz,  als  er  1837  in 
Chälons  war,  den  Cod.  übersehen  und  denselben  unter  den  für 
die  MG.  in  Betracht  kommenden  Hss.  aus  Chälons  im  Archiv 
Vn,  S.  220  f.  nicht  notiert  hat.  Auf  diese  Weise  ist,  da  ich 
mich  auf  die  Vorarbeiten  früherer  Jahre  zu  sehr  verlassen 
hatte,  das  Missgeschick  herbeigeführt  worden. 

Was  dann  den  Inhalt  der  Hs.  und  deren  Verhältnis  zu 
Regino  und  Burchard  betrifft,  so  kann  ich  Seckel  darin  nur 
beistimmen,  dass  in  der  Collectio  Catalaunensis  die  eine  Quelle 
sowohl  für  Reg.  als  auch  theilweise*  für  Burch.  gefunden  ist. 
Dagegen  scheint  mir  der  Werth  der  Sammlung  überschätzt 
und  die  Charakteristik  derselben  verfehlt  zu  sein. 

Seckel  meint»,  zum  Theil  im  Anschluss  an  Wasserschieben, 
weil  Regino,  der  Zeitgenosse  des  Concils,  nur  die  kürzeren 
Schlüsse  berücksichtigt  habe,  müsse  denselben  eine  gewisse 
Bedeutung,  Autorität  innewohnen,  müsse  die  Coli.  Cat.,  welche 
gerade  diese  Canones  biete,  (und  die  Collectio  Diessensis) 
^amtlichen';    ^autoritativen',    'halbofficiellen'    Ursprungs    sein  *. 


1)  Die  Drackleg^ung  des  zweiten  CapitQlarienheftes  sollte  im  October 
1891  beginnen;  durch  den  Ausstand  der  Setzer  verzögerte  sie  sich  aber 
bis  in  den  Januar  189 2,  sodass,  als  mir  zur  selben  Zeit  die  Bedaction  des 
N.  A.  von  dem  Einlaufen  der  Arbeit  freundliche  Mittheilung  machte,  das 
Manuscript  glücklicherweise  noch  in  meinen  Händen  war.  2}  Siehe 

unten  S.  426  f.         3)  Oben  S.  378  f.         4)  S.  371,  Anm.  4. 
Neues  Archiv  etc.     XVIH.  27 


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414  Victor  Krause. 

Diese  Annahme  halte  ich  mit  dem  Zugeständnis  ^  dass  die 
Vulgata  echt  ist  und  die^  ofBcielle  Ausfertigung  der  Triburer 
Schlüsse  bietet',  für  schwer  vereinbar.  Denn  hat  die  Vulg. 
diese  Eigenschaft  —  und  sie  wird  ihr  eingeräumt  — ,  dann 
ist  sie  das  amtliche  Actenstück  des  Concils.  Jede  schriftliche 
Aeusserung  einer  Behörde  wird  nur  dann  für  amtlich  gelten 
können,  wenn  sie  von  eben  dieser  Behörde  in  officieller  Form 
ausgeht.  Damit  ein  Schriftstück  eine  amtliche,  königliche 
Verfügung  werden  kann,  bedarf  es  der  Ausfertigung  durch 
den  König;  damit  ein  Actenstück  zu  einem  amtlichen  M  i  n  i  - 
sterialerlass  werden  kann,  bedarf  es  der  Ausfertigung  durch 
den  Minister;  damit  eine  Reihe  von  Bestimmungen  zu  einem 
amtlichen  Actenstück  einer  Synode  werden  kann,  bedarf  es 
der  Ausfertigung  durch  die  Synode.  Ebensowenig  wie  das 
Elaborat  eines  vortragenden  Rathes  ein  Ministerialerlass  ist 
und  den  amtlichen  Charakter  eines  solchen  hat,  ebensowenig 
ist  der  Auszug  aus  officiellen  Concilsacten  ein  amtliches  Acten- 
stück eben  dieses  Concils.  Schon  aus  diesem  Grunde  kann 
die  Coli.  Cat,  (und  Diess.)  nicht  amtlichen  Ursprungs  sein«. 
Dazu  kommt  aber  noch  ein  Weiteres.  Ist  die  Vulg.  officiell 
und  wäre  die  Coli.  Cat.  amtlicher  Natur^  dann  müsste  man  sich 
zu  der  sehr  grossen  Unwahrscheinlichkeit  bequemen,  dass  die 
Vulg.  ein  höchst  mangelhaftes  Actenstück  wäre,  insofern  als 
sie  mehrere  Beschlüsse,  welche  bei  der  Tendenz  der  Synode 
gerade  den  Bischöfen  von  grossem  Werth  sein  mussten »,  weg- 
gelassen und  selbst  diejenigen  Bestimmungen,  welche  sie  bringt, 
unvollkommen  aufgenommen  und  nachlässig  redigiert  hätte. 
So  wenig  ich  das  für  möglich  halte,  so  sehr  ist  Seckel  ge- 
neigt, dies  anzunehmen^.  Da  ihm  nämlich  die  Coli.  Cat. 
(u.  Diess.)  ein  amtliches  Schriftstück  ist,  was  erst  bewiesen 
werden  muss,  gelten  ihm  alle  darin  enthaltenen  Schlüsse  für 
Triburer;  deshalb  sind  die  Extravaganten  ebenfalls  Triburer 
Capitel  und,  da  sie  sich  in  der  Vulg.  nicht  finden,  ist  diese 
unvollständig*.  Ausser  diesem  Trugschluss  wird  dann  noch 
der  Umstand  gegen  die  Un Vollständigkeit  der  Vulg.  ins  Feld 
geführt,  dass  sich  in  ihr  keine  Erwähnung  von  dem  Streit 
zwischen  Hatto  von  Köln  und  Adalgar  von  Bremen  findet  •. 
Aber   auch   dieser  Beweis   ist  nicht  stichhaltig.     Denn  abge- 


1)  S.  370.  2)  Vergl.  auch  unten  S.  426,  Anm.  5.  3)  Cat.. 

c.  3.  28.  31.  4)  S.  379.   —  Er  beruft  sich  S.  386  auf  «überaus  viele 

andere  Synodalschlüsse',  welche  mit  den  Triburer  Extravag-anten  das 
Schicksal  theilten,  nicht  in  einem  officiellen  Actenstück  zu  stehen.  Ich 
muss  bekennen,  dass  mir  diese  Synodalschlüsse  nicht  bekannt  sind.  Ich 
kenne  keinen  Fall,  dass  wir  eine  in  sich  geschlossene  Urkunde  über  ein 
Concil  besitzen ,  neben  welcher  eine  Anzahl  unzweifelhaft  eben  diesem 
Concil  angeböriger  Canones  existieren.  5)  S.  379.  6)   S.  387. 


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Die  Tribnrer  Acten  in  der  Ofaälons'er  Handschrift.  415 

sehen  davon^  dass  diese  Thatsache  noch  keineswegs  ganz  klar 
liegt,  um  darauf  bauen  zu  können  >,  so  ist  für  die  Berührung 
dieser  Angelegenheit  auch  gar  kein  Platz  in  der  Vulg.  Die 
Streitigkeiten  der  beiden  Bischöfe  erledigte  der  König,  die 
Goncilsbeschlüsse  fassten  die  Bischöfe;  das  eine  war  Aus- 
fluss  der  königlichen,  das  andere  Ausfluss  der  bischöf- 
lichen Gewalt;  das  eine  war  niedergelegt  in  einer  könig- 
lichen, das  andere  in  einer  bischöflichen  Urkunde. 
Darum  JFehlt  mit  vollem  Recht  in  der  Vulg.,  dem  Actenstück 
der  Bischöfe,  die  Entscheidung  über  die  Bisthümer,  die  Ur- 
kunde des  Königs.  In  ähnlicher  Weise  wie  hier  zu  Tribur 
wurden  auch  sonst  auf  den  Concilien  Angelegenheiten  abge- 
wickelt, welche  mit  dem  Concil  als  einer  gesetzgebenden  Ver- 
sammlung nichts  zu  thun  hatten  und  in  Folge  dessen  auch 
nicht  in  das  die  Beschlüsse  desselben  wiedergebende  Acten- 
stück Aufnahme  fanden.  Ich  erinnere  in  dieser  Beziehung  an 
das  Conc.  Meld.» -Paris.  845.  846,  Pist.»  862,  Suession.*  866, 
Ravennat.^  877,  Mogont.*  888,  auf  welchen  nebenbei  Privi- 
legien für  Corbie,  St.  Denis,  Solignac,  Autun,  Corvei  und 
Herford  erlassen  wurden.  Dieselben  erscheinen  allesamt  als 
selbständige  Urkunden,  stehen  mit  den  Synodalacten  in  gar 
keiner  Beziehung,  werden  dort  auch  gar  nicht  erwähnt,  und 
dennoch  wird  man  letztere  deshalb  nicht  für  unvollständig 
halten  können.  Also  weder  das  Schweigen  über  den  Bisthums- 
streit,  noch  das  Fehlen  der  Extravaganten  beweist  etwas  gegen 
die  Vulffata. 

Und  den  andern  Gegensatz  zwischen  der  officiellen  Vulg. 
und  der  nach  Seckel  amtlichen  Coli.  Cat.  (u.  Diess.),  dass 
nämlich  letztere  im  Verhältnis  zur  ersteren  selbst  in  denjenigen 
Capiteln,  welche  beide  gemeinsam  haben,  wichtige  Abweichun- 
gen enthält,  scheint  dieser  übersehen  zu  haben.  Ich  meine 
Cat.  c.  5.  19.  22  (=  Vulg.  c.  4.  27.  37),  wo  die  Unthat  gegen 
Cleriker  in  der  Kirche  (c.  5),  das  Aufgeben  des  Cleriker- 
standes  von  denen,  welche  nicht  von  ihren  Eltern  dem  Kloster 
tradiert  waren  (c.  19),  die  Straflosigkeit  des  Ofensetzers' 
(c.  22)  gegen  die  entsprechenden  Capitel  der  Vulg.  behandelt 
werden  8.  Wie  will  Seckel  diesen  Widerspruch  lösen,  wenn 
die  Vulg.  ein  officielles  und  die  Coli.  Cat.  ein  amtliches 
Actenstück  ist,  letzterer  also  unbedingte  Glaubwürdigkeit  zu- 
käme? 

Die  Schwierigkeit  hebt   sich   aber,  wenn  man  den   amt- 


1)  Vergl.  Dümmler,   Ostfränk.  Reich   III »,    S.  406  f.  2)    Mansi 

XIV,  Col.  843.         3)  Mansi  XV,  Col.  631  ff.        4)  Mansi  XV,  Col.  736  ff. 
5)  Mansi  XVII,    Col.  341.  6)  Mansi  XVIII,    Col.  73  ff.  7)  Vergl. 

unten    S.  419.  8)  Vergl.   auch  unten  S.  418,   und  Cat.  c.  6  mit  Vulg. 


55—58. 


27 


« 


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416  Victor  Krause. 

liehen  Charakter  der  Coli.  Cat.  (u.  Diess.)  aufgiebt  und  an 
privatem  Ursprung  festhält.  Ich  hatte  früher*  die  Vermuthung 
ausgesprochen,  die  Excerpte  könnten  von  autoritativer  Seite 
herrühren,  und  daran  die  Hypothese  geknüpft  —  welche  jetzt 
auch  theilweise  von  Seckel  gebilligt  wird  — ,  dass  Hatte  ihr 
Urheber  *  sei.  Jetzt  bereue  ich  es  fast,  jenen  Ausdruck  ge- 
braucht zu  haben;  denn  gemeint  war  damit  keineswegs,  dass 
die  Excerpte  halbofficieller*  oder  amtlicher  Natur  seien*,  son- 
dern nur,  dass  sie  nicht  von  einem  beliebigen,  obscuren  Epi- 
tomator,  sondern  von  einer  für  Regln o  autoritativen  Seite 
stammen  könnten  und  deshalb  für  diesen  Autorität  besassen. 
Daraus  folgt  aber  noch  nicht,  dass  auch  wir  ihre  Autorität 
anerkennen  und  auf  sie  schwören  müssen.  Seckel  ist  zwar 
geneigt,  diesen  Schwur  in  verba  Reginonis  zu  thun,  aber 
ich  finde,  dass  die  Autorität  Regino's  durchaus  nicht  so  über 
allem  Zweifel  erhaben  ist,  dass  man  nicht  mit  unbefangener 
Kritik  an  seine  Leistungen  herantreten  könnte. 

Ich  hatte  schon  früher^  dargelegt,  dass  Regino  in  der 
Benutzung  seiner  Quelle  gar  nicht  so  genau  verfahren  ist,  wie 
man  es  hätte  erwarten  sollen,  und  dass  die  Coli.  Diess.  im 
Allgemeinen  den  Text  der  kürzeren  Triburer  Schlüsse  besser 
wiedergebe,  als  Reg.»  Wenn  nun  Seckel'  dies,  unter  An- 
erkennung einiger  Ausnahmen»,  bestreitet  und  seinen  Wider- 
spruch damit  begründet,  dass  es  nicht  ausgemacht  sei,  dass 
die  Abweichungen  Regino's  von  Coli.  Diess.  auf  Rechnung  des 
ersteren  zu  setzen  und  nicht  vielleicht  der  Coli.  Diess.  oder 
der  Sammlung  X  Schuld  zu  geben  seien,  so  übersieht  er  den, 
von  mir  schon  S.  58  f.  angedeuteten,  methodischen  Grundsatz, 
dass,  wenn  aus  einer  Quelle  (Vulg.)  eine  andere  (X)  abgeleitet 
und  diese  wiederum  von  zwei  anderen  Autoren  unabhängig 
von  einander  benutzt  ist,  derjenige  die  grössere  Glaubwürdig- 
keit auf  seiner  Seite  hat,  welcher  mit  der  Urquelle,  sei  es  in 
der  Form,  sei  es  im  Inhalt,  die  grösste  Verwandtschaft  zeigt. 
Dieser  fundamentale  Satz  der  historischen  Textkritik,  welche 
hier  nur  massgebend  sein  kann,  auf  das  Verhältnis  von  Reg. 
und  Diess.  angewendet,  ergiebt  gegen  Seckel  das  Resultat, 
dass  Coli.  Diess.  besser  ist,  als  Reg.  und   dass  letzterer  doch 


1)  N.  A.  XVn,  S.  66.  2)  Nur  soviel  habe  ich  gesagt,  nicht  Ver- 
fasser. H.  kann  die  Excerpte  veranlasst  haben  und  doch  ihr  Urheber  genannt 
werden,  verfasst  braucht  er  sie  nicht  zu  haben;  Seckel  S.  387,  Anm.  4. 
3)  Dass  ich  das  gewollt  hätte,  nimmt  Seckel  S.  371  an;  gesagt  habe  ich 
es  nicht.  4)  So  Seckel  8.  371.  —  Was  ist  halbofficiell  oder  officiös 
(S.  372.  380)?  Dürfte  es  nicht  misslich  sein,  solche  unklaren,  modernen 
Begriffe  auf  so  weit  zurückliegende  Verhältnisse  zu  übertragen  ?  6)  A.  a.  O. 
S.  69—64.  6)    Abgesehen   von   Reg.   11,   40;    vergl.    a.  a.  O.   S.  60. 

7)  S.  376.  8)  S.  376,   Anm.  2. 


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Die  Triburer  Acten  in  der  Chälons'er  Handschrift.         417 

Doch  etwas  anderes  gethan  hat,  als  seine  Quelle  nur  ^nicht> 
völlig  exact  im  Sinne  der  modernen,  in  philologischer  Methode 
geschulten  Citiersitte  abzuschreiben'.     Man  vergleiche: 


Vulg.  c.  37. 
Si  quae  mulier  . . . 
infantem     proprium 
prope  ignem  coUo- 
c  a  V  e  r  i  t. 


Vulg,  c.  43. 
Si  quis  cum  qua- 
libet  fornicatus 
fuerit  et .  .  .  frater 
eiusdem  rei  inscius 
cum  eadem  se 
poUuerit  et,  post- 
quam  se  pollutum 
esse  cognoverit,  con- 
fessus  fuerit  et  hoc 
se  nescire  cum  iura- 
mento  confirmaverit 
...  p  o  s  t  peractam 
congruam  p  o  e  n  i  - 
tentiam  legitime 
utatur  coniugio.  .  .  . 
Mulier  vero  . . .  ulte- 
rius  poeniteat  atque 
continens  et  innupta 
permaneat. 


Vulg.  c.  45. 
.  .  .  iudicamus  de 
eo,  qui  cum  duabus 
sororibus  fuerit  pol- 
lutus,  ut  usque  in 
exitum  vitae  poeni- 
tens  et  continens  per- 
maneat. Sororautem, 
quae  posterior  .  .  . 
scienter  se  cum  eo- 


Diess.  c.  XVIII. 

Mater  si  infantem 
iuxta  focum  collo- 
caverit. 


Diess.  c.  XXVIII. 
(Col.  IV,  48.) 
Si  cuiuslibet  frater 
cum  muliere  forni- 
catus fuerit  et 
frater  suus  nesciens 
cum      eadem     se 

SoUuerit^  mulier 
iebus  vitae  suae 
poeniteat  y  et  frater, 
qui  post  fratrem  se 
cum  muliere  poUuerit 
nesciens,  post  poe- 
nitentiam,  si  se 
continere  non  possit, 
nubat  tantum  in  Do- 
mino. 


Diess.  c.  XXVIL 
(Col.  IV,  47.) 

Si  quis  cum  dua- 
bus sororibus   forni 
catus  fuerit,  vir  die 
bus  vitae  suae  poeni- 
teat,   soror    autem, 
quae    post    priorem 
sciens  fornicata  est, 
diebus   vitae   poeni 
teat;  quodsi  non  re- 


Reg.  II,  19. 
Mater  si  iuxta  fo- 
cum infantem  posu- 
erit. 


Reg.  II,  212. 
Si  frater  cum  mu- 
liere fornicatus 
f  u  e  r  i  t  et  frater  ne- 
sciens cum  eadem 
concubuerit,  mulier 
diebusvitae  suae  poe- 
niteat, postpoeni- 
tentiam  autem  fra- 
ter ignarus  sceleris 
coniugium  accipiat, 
si  vult. 


Reg.  II,  210. 

Si  quis  .  .  .  soror 

autem,  quae  de  alia 

sorore  nescivit,  licen- 

tiam  habeat  nubendi. 


1)  Seckel  S.  376. 


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418 


Victor  Krause. 


dem  commaculaverit,  scivit  licentiam    ha- 

uBque  in  finem  vitae  beat  nubendi. 

poeDiteDS    et    coDti- 

nens    perduret.      Si 

autem  mprovise  con- 

tingit,  condigna  strin- 

gatar  castigatione  et, 

81  velity  legitima  uta- 

tur  viri  coniunctione. 


Ferner  Vulg."  c.  40  mit  Diese,  c.  IX  und  Reg.  II,  238, 
wo  die  Worte  'sub  legitime  matrimonio'  im  Diess.,  welche  bei 
Reg.  fehlen,  aus  der  Vulg.  stammen ;  und  endlich  Vulg.  c.  55 
—  58  mit  Col.»  III,  19  und  Reg.  II,  6—9.  Gerade  diese 
(Vulg.  c.  55  =  Col.  III,  19  =  Reg.  U,  6)  sind  sehr  lehrreich. 
Wie  auch  Seckel  bemerkt  hat',  enthält  Reg.  zwei  Sätze  — 
4uxta  ecclesiam  sit  .  .  .  in  uno  loco  his  XL  diebus  sit'  und 
'Completis  XL  diebus  .  .  .  capillnm  incidat'  — ,  welche  sich 
in  keiner  seiner  beiden  Vorlagen  (X  u.  Cat.)  finden,  welche 
aber  auch  —  und  das  scheint  Seckel  entgangen  zu  sein  — 
vergeblich  in  der  Vulg.  gesucht  werden.  Seckel  will  nun 
diese  Thatsache  damit  erklären,  dass  dieses  Mehr  ^höchst 
wahrscheinlich  aus  X  herrühre,  von  welcher  Ursammlung  wir 
in  Col.  ja  blos  eine  bearbeitete  Wiedergabe  besitzen',  denn 
ihm  scheint  ^diese  Annahme  weit  plausibler,  als  die  einer  freien 
Erfindung  jener  Sätze  durch  Reg.  oder  die  einer  dritten  Quelle 
des  gen.  Sammlers'.  Das  wäre  gerechtfertigt,  wenn  nur  Seckel 
erst  gezeigt  hätte,  dass  der  Text  des  Col.  eine  Bearbeitung 
seiner  Vorlage  ist,  und  erläutern  wollte,  wie  es  möglich  ist, 
dass  in  Col.  gerade  jene  Bestimmungen  fehlen,  welche  auch 
in  der  Vulg.  nicht  gegeben  werden.  Beides  dürfte  ihm  schwer 
fallen:  denn  einerseits  ist  Col.  thatsächlich  theils  in  den  von 
ihm  allein,  theils  im  Verein  mit  Diess.  überlieferten  Capiteln 
besser  *  als  Reg.  und  kann  trotz  einzelner  Varianten,  wie  sie 
bei  allen  Abschriften  vorkommen,  nicht  eine  Bearbeitung  ge- 
nannt werden,  und  andererseits  kann  die  Weglassung  derselben 
Sätze  in  Vulg.  und  Col.  bei  dem  Zugeständnis,  dass  die  kür- 
zeren Schlüsse  Excerpte  der  Vulg.  sind,  nicht  auf  Zufall  be- 
ruhen, man  müsste  denn  die  oben  S.  414  f.  gekennzeichnete  Un- 
wahrscheinlichkeit  für  möglich  halten.  Es  bleibt  demnach  auf 
Grund  des  Dargelegten  nichts  anderes  übrig,  als  zu  sagen, 
dass  Reg.   seine  Vorlage  theils   formell,  theils   inhaltlich    um- 


1)  A.  a.  O.  S.  62.  2)  A.  a,  O.  S.  66  ff.  3)  S.  376,  Anm.  8. 
4)  Vergl.  a.  a.  O.  S.  63  ff.,  oben  8.  417,  und  den  Varianten  -  Apparat 
der  Ausgabe. 


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Die  Triburer  Acten  in  der  Ch&lons'er  Handschrift. 


419 


gearbeitet  >  und  durch  eigene  Zusätze  vermehrt  oder,  wenn  man 
sich  zu  letzterem  nicht  bequemen  will,  dass  er  eine  bereits 
interpolierte  und  demnach  verdächtige  Quelle  vor  sich  ge- 
habt hat. 

Damit  komme  ich  zur  Coli.  Cat.^  der  unzweifelhaft  zweiten 
Quelle  Regino's,  und  untersuche  deren  Verhältnis  zur  Coli. 
Diess.  und  zur  Vulgata. 

Als  die  Hs.  von  Chälons  noch  nicht  bekannt  war,  und  die 
ßeziehungen  zwischen  Vulg.  und  den  Excerpten  nur  mit  Hülfe 
von  Coli.  Diess.  und  Reg.  dargelegt  werden  konnten,  hatte 
ich,  namentlich  mit  Bezug  auf  Reg.  I,  128;  II,  93;  I,  246  ge- 
sagt 3,  dass  Regino's  Capitel  nichts  seien,  als  ^ein  Auszug  aus 
einem   anderen  Auszug,    und   als  Verfasser   derselben  natur- 

femäss  Regino  selbst  hingestellt.  Dieser  letzte  Theil  meines 
amals  gewonnenen  Resultates  ist  nunmehr  hinfällig  geworden. 
Dagegen  bleibt  das  andere  Ergebnis  von  der  Entdeckung  der 
Coli.  Cat.  unberührt:  man  braucht  S.  61.  63  statt  Reg.  nur  Cat. 
c.  25.  7.  35  einzusetzen  und  das  Resultat  ist  dasselbe.  Man 
vergleiche  ferner*: 


Vulg.  c.  37. 
S  i  quae  mulier . . . 
i  n  f  a  n  t  e  m  proprium 
prope  ignem  c  o  1 1  o  - 
caverit  et  alius 
quis  caldarium  super 
ipsum  ignem  pepen- 
derit  et  aquam  in- 
fuderit  atque  aaua 
ipsa  per  ignem  ler- 
vens  egreditur  et  i  n  - 
fanti  superfun- 
ditur  et  propterea 
mortuus  agitur :  m  a  - 
ter  infantis  propter 
negligentiam  iu- 


Diess.  c.  XVIIl. 

Mater  si  inf an- 
te m  itixta  focum 
coUocaverit  et 
alius  homo  aquam 
in  caldarium  miserit 
et  ehuUita  aqua  in- 
fans 8uperfu8U8 
mortuus  fuerit,  pro 
neglegentia  ma 

i 

per  sistat. 


ter  poeniteat,  et 
ille  homo  securus 


Cat.  c.  22. 
Mater  parvulum 
suum  iuxta  focum 
ponit,  ebullit  aqua  ex 
caldaria,  qua  supe^*- 
fu8U8  infans  perit. 
Videtur  sola  negle- 
gentia matris,  non 
culpa  eins,  qui  focum 
construxit  vel  aquam 
in  caldariam  misit. 


1)  In  Bezug  auf  Reg.  II,  6  und  II,  231  giebt  auch  Seckel,  S.  376, 
eine  Bearbeitung,  wenn  auch  mit  etwas  gewundenen  Worten,  zu.  Und  ist 
dieses  Zusammenscbweissen  oder  Mosaikbilden  etwas  anderes,  als  das  von 
mir  gebrauchte  Ummodeln  (S.  65)  ?  Dass  dies  in  verwerflicher  Weise  ge- 
sehen sei,  wie  es  mir  Seckel  S.  880  zum  Vorwurf  macht,  habe  ich  nicht 
gesagt.  —  Reg.  II,  20,  dessen  Quelle  nicht  bekannt  geworden  ist  (Seckel 
S.  377),  halte  ich  für  entstanden  aus  Cat.  c.  6  a.  Ende.  2)  S.  61  ff. 

3)  Die  Uebereinstimmung  zwischen  Vulg.  und  Diess.  ist  durch  Sper- 
rung, die  zwischen  Diess.  und  Cat.  durch  Curaive,  die  zwischen  Diess. 
einerseits  und  Vulg.,  Cat.  andererseits  durch  gesperrte  Cursive  ange- 
deutet. 


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420 


Victor  Krause. 


diclo  sacerdotum 
poeniteat,  et  hö- 
rn o,  qui  caldarium 
pependit,  securus 
per  maneat. 


Hier  könnte  es  im  ersten  Augenblick,  namentlich  im  Hin- 
blick auf  die  Form,  scheinen,  als  ob  Cat.  die  Einzelentschei- 
dung wäre,  auf  Grund  deren  Vulg.  c.  37  entstanden  ist.  Allein 
eine  nähere  Betrachtung  zeigt  die  Unmöglichkeit  dieser  An- 
nahme. Zunächst  steht  fest,  dass  Diess.  aus  Vulg.  mit  Her- 
übernahme der  Form  (*si  mulier'  etc.)  und  einzelner  Ausdrücke 
gebildet  ist;  ferner  lässt  sich  nicht  eine  wörtliche  Ueberein- 
stimmung  zwischen  Diess.  und  Cat.  leugnen ;  endlich  bestehen 
zwischen  Cat.  und  Vulg.  gar  keine  Beziehungen.  Wäre  also 
Cat.  Grundlage  für  Vulg.,  und  giebt  man  den  Charakter  von 
Diess.  als  eines  Auszuges  aus  letzterer  zu,  so  bliebe  der  durch 
eine  Anzahl  gemeinsamer  Ausdrücke  sichergestellte  Zusammen- 
hang zwischen  Cat.  und  Diess.  ohne  die  gröblichste  Verletzung 
aller  methodischen  Grundsätze  unerklärt'.  Die  Lösung  wird 
aber  herbeigeführt  durch  die  Umkehrting  des  Verhältnisses: 
aus  Vulg.  ist  Diess.  und  aus  Diess.  erst  Cat.  formuliert  worden. 
Dasselbe  ist  endlich  der  Fall  bei: 


Vulg.  c.  23. 
.  .  •  praecipimus  *, 
ut  omnino  separentur 
et  iuramento  con- 
ligentur  ulterius  sub 
uno  non  cohabi- 
tare  tecto  nee  fa- 
miliari  frui  col- 
loquio,  excepto  in 
ecclesia  et  in  pu- 
blice, aut  pariter 
uUam  habere  com- 
munionem,  unde  su- 
spicio  inlecebrosi  de- 
siderii  aut  scandalum 
libidinosi  facti  iuste 
possit  oriri.  Si  quae 
etiam  inter  se  divi- 


Diess.  c.  V. 

(Col.  IV,  11.) 

Inlicitum  concubi- 
tum  Deo  consecrata- 
rum  discindi  lex  ca- 
nonica  sancit.  Unde 
suademus,  ut  post 
discidium  iura- 
mento constringan- 
tur  8uh  uno  tecto 
non  cohabitare 
(^vel  quolibet  fami- 
liari  coUoquio 
perfrui'  add.  Col.), 
nisi  in  ecclesia  et 
in  publica.  Pecu- 
nias  etiam  et  terras 
suas  vel  si  qua  alia 
sibi  sint  communia, 


Cat.  c.  24. 
Quorum  illicita 
coniugia  discinden- 
da  sunt,  volumus,  ut 
iuramento  confir- 
ment,  ne  ad  unam 
mensam  nee  suh  uno 
tecto  simul  sint.  Res, 
quas  communes  ha- 
buerint,  dividant  ad 
statutum  diem,  et  de- 
inceps  ne  colloquan- 
tur  ad  invicem,  nisi 
in  ecclesia  vel  in  pu- 
blico. 


1)    S.  unten    S.  427,    Anm. 
S.  419,  Anm.  3. 


2)  Vergl.   a.  a.  O.    S.  60   und  oben 


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Die  Triburer  Acten  in  der  Chälons'er  Handschrift. 


421 


denda  sint,  dividant, 
et  uterque  sua  pro- 
videat. 


dispercientur,  ne  ali- 
qua  in  eis  mala  suspi- 
cio  increscat. 


Auch  hier  kann  ich  nur,  mutatis  mutandis,  wiederholen, 
was  ich  früher  S.  60  f.  gesagt  habe:  *Die  ursprünglichere  Form 
ist  die  der  Coli.  Diess.  in  der  Gestalt  des  Col.';  der  Verfasser 
von  Cat.  ^dagegen  arbeitete  selbständig:  er  benutzte  den  Aus- 
zug des  Col.'  —  vergl.  das  Verbot  des  Zwiegesprächs^  welches 
im  Diess.  fehlt  — ,  welchen  er  in  seinem  mittleren  Theil  von 
'vel  quolibet ...  in  publice'  umstellte  ^und  in  der  ersten  Hälfte 
so  formulierte,  dass  er  zugleich  den  Inhalt  von  Vulg.  c.  49 
wiedergab  \ »  Das  Resultat  dieser  Darlegung,  auf  welches  es 
hier  zunächst  ankommt,  ist  also  dieses,  dass  in  den  Fällen, 
wo  Diess.  und  Cat.  concurrieren,  die  Coli.  Diess.  die  genauere 
Form  der  kürzeren  Schlüsse  bietet  und  dass  Cat.,  abgesehen 
von  c.  6.  20,  in  denen  sie  selbständig  excerpiert  hat,  nur  Aus- 
züge aus  besseren  Auszügen  enthält. 

Gehen  wir  weiter  in  der  Untersuchung  der  Coli.  Cat.,  so 
begegnet  uns  zunächst  c.  5  =  Reg.  II,  38,  welches  von  mir 
(S.  76,  n.  4)  und  von  Seckel  (S.  404)  in  Beziehung  zu  Vulg. 
c.  4.  6  gebracht  worden  ist.  Sein  Inhalt  streitet,  wie  schon 
oben  S.  415  kurz  berührt,  gegen  die  Vulg.,  denn  in  dieser 
ist  nur  von  der  ünthat  ausserhalb  der  Kirche  und  im  Atrium 
die  Rede,  und  man  könnte  deshalb  im  Zweifel  sein,  ob  es 
nicht  besser  zu  den  Extravaganten  gerechnet  werde.  Doch 
sei  dem,  wie  ihm  wolle,  fest  steht,  dass  unser  Capitel  nichts 
ist,  als  ein  dürftiges  Excerpt  aus  Anseg.  IV,  c.  14  (Capit.  I, 
S.  438).     Man  überzeuge  sich: 


Anseg.  IV,  c.  14. 
Sanguinis  effusio  in  eccle- 
sia  facta  cum  fuste,  si  pres- 
biter  fuerit,  triplo  conpona- 
tur  .  .  .  et  de  uniuscuiusque 
ordinis  clerico  secundum 
suam  conpositionem  tri- 

Slo  persolvatur  et  insuper 
annus  noster.  Similiter  et  d  e 
ictu  sine  sanguinis  effu- 
sione  de  uniuscuiusque  ordi- 
nis clerico  secundum  suam 
conpositionem  triplo  et 
bannus  noster. 


Cat.  c.  5. 
Si  quis  in  ecclesia  cleri- 
cum  fuste  vel  gladio  percus- 
serit,  ut  sanguis  exeat,  vel  d  e 
ictu  sine  effusione  san- 
guinis, secundum  quod  in 
capitulari  scriptum  est,  com- 
ponatur,  id  est:  in  triplo 
secundum  suam  compo- 
sitionem. 


1)  Vergl.  a.  a.  O.  S.  61,  und  was  Reg.  aus  diesem  Capitel  gemacht 
hat,  oben  S.  377. 


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422 


Victor  KrauBe. 


AehDiich  liegen  die  Verhältnisse  bei  Cat.  c.  30  =  Reg.  I, 
419.  Die  Vulg.  c.  29  verordnet  nur:  ^ut  nullum  seryum  epi- 
scopus  ordinäre  praesumat,  antequam  perfecta  ditetur  ingenui- 
tate'.  Und  was  giebt  dafür  die  Coli.  Cat.?  Wiederum  einen 
Auszug  aus  einer  Stelle  des  Ansegis^  welche  vielleicht  auch 
der  Vulg.  zu  Orunde  liegt  >. 

Anseg.  ly  c.  82. 
.  .  .  statutum  est,  ut  nullus 
episcoporum  deinceps  eos  ad 
sacros  ordines  promo- 
vere  praesumat,  nisi  prius 
a  dominis  propriis  liber- 
tatem  consecuti  fuerint. 
...  Et  quandocumque  de  fa- 
milia  ecclesiae  utilis  inventus 
aliquis  ordinandus  est,  in 
ambone  ipsa  auctoritas  coram 
populo  legatur  etc.* 

Am  interessantesten  ist  endlich  Cat.  c.  21  in  seiner  Be- 
ziehung zu  Vulg.  c.  25.  Man  könnte  zuerst  geneigt  sein,  Cat. 
neben  Diess.  c.  XII,  für  eine  zweite  kürzere  Form  der  Vulg. 
zu  halten'.  Allein  dem  ist  nicht  so:  Cat.  ist  nämlich  nicht 
Auszug  aus  der  Vulg.,  sondern  aus  der  Quelle  der  Vulg.,  aus 
Conc*  Wormat.  868,  c.  21.  Eine  Nebeneinanderstellung  der 
Texte  wird  das  Gesagte  erläutern': 

Conc.  Wormat.  868, 

c.  21.  Vulg.  0.  25. 

.  .  .  si  sponte  ve- 
1  a  m  e  n  quam  vis  non 
consecratum  sibi  i  n  - 
posuerit  et  in  ec- 
clesia  inter  vela- 
tas  oblationem 
Deo  obtulerit,etc. 


Cat.  c.  30. 
Ut  nulli  de  servili  conditione 
ad  sacros  ordines  pro- 
moveantur,  nisi  prius  a 
dominis  propriis  legiti- 
mam  libertatem  consecuti 
fuerint,  cuius  libertatis  carta 
ante  ordinandum  in  am- 
bone (Mn  auditu  populi'  Cat) 
publice  legatur;  et  si  nullus 
contradixerit,  rite  consecrabi- 
tur  etc.* 


Cat.  c.  21. 
Vidua,  quae  sa- 
crum  velamen  sibi 
inponit  et  inter  vela- 
tas  publice  oraverit 
et  oblatas  fecerit,  etc. 


Vidua  quidem,  jua« 
sacTum  capiti  vela- 
men imposuerit 
et  inter  velatas 
caeteras  feminas  in 
e coleBi SL  oraverit  et 
oblationem  cum 
illis  obtulerit  etc. 

Sie  zeigt,  dass  das  Worraser  Capitel  unstreitig  dem  Tri- 
burer  zu  Grunde  liegt,  dass  zwischen  ihm  und  Cat.  eine  auf- 

1)  Einen  Anhaltspunkt  gewähren  vielleicht  die  in  der  Valg.  folgenden 
Worte:  *quia  non  debet  vilis  persona  fungi  sacerdodi  dignitate',  welche 
sich  auch  Capit.  I,  S.  406,  Z.  28  f.  finden,  aber  nicht,  wie  Boretins  Capit.  I, 
S.  276,  c.  6  anmerkt,  ans  dem  in  der  Vnlg.  sich  anschliessenden  Leo- 
Brief  herrühren.  2)  Der  Best  stimmt  bei  beiden  nicht  überein.  3)  So 
Seckel  S.  385.         4)  Mansi  XV,  Col.  873.  6)  Uebereinstimmnng  von 

Worms  mit  Vulg.  =  gesperrt,  von  Worms  mit  Vulg.  und  Cat.  =  ge- 
sperrt cursiVf  von  Worms  mit  Cat.  =  curaiv. 


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Die  Triburer  Acten  in  der  CMlons'er  Handschrift.         423 

fallend  grosse  Verwandtschaft  besteht,  und  dass  endlich  auch 
zwischen  üat.  und  Vulg.  einige  Beziehungen  obwalten.  Es 
fragt  sich  nur,  ob  diese  von  Bedeutung  sind  gegenüber  der 
Gleichheit  von  Worms  und  Cat.  Und  da  muss  ich  denn  ge- 
stehen, dass  meiner  Meinung  nach  bei  Vulg.  und  Cat.  der- 
selbe Gebrauch  von  ^sibi  imponere'  für  'capiti  imp.'  und  die 
gleiche  Weglassung  eines  Adjectivs  bei  'inter  velatas'  nicht 
ins  Gewicht  fällt  gegenüber  der  Uebereinstimmung  von  Worms 
und  Cat.  in  der  ganzen  Stilisierung,  in  der  Beseitigung  der 
Freiwilligkeit  und  in  dem  Zusatz  von  der  Abhaltung  des  Ge- 
betes :  ich  halte  Cat.  c.  21  für  ein  Excerpt  aus  Wormat.  c.  21 
und  nicht  aus  Vulg.  c.  25. 

Ich  bin  nunmehr  da  angelangt,  wo  ich  wollte,  bei  der 
Frage  nach  dem  Werth  und  der  Glaubwürdigkeit  der  Coli. 
Cat.  Seckel  hat  gemeint  >,  dass  sie  neben  der  Sammlung  X 
*ein  voUwerthiges  Surrogat'  fijr  die  Vulg.,  also  doch  wohl  von 
derselben  Bedeutung  wie  X  sei.  Er  ist  zu  dieser  Ansicht  ge- 
langt lediglich  unter  Berufung  auf  Re^ino;  er  ist  dadurch  in 
denselben  Fehler  verfallen,  wie  seine  Vorgänger  Phillips  und 
Wasserschieben,  dass  er  sich  durch  die  Autorität  Regino's  so 
sehr  hat  blenden  lassen,  dass  er  offenkundige  Dinge  nicht  ge- 
sehen hat.  Denn  es  ist  in  der  That  nicht  anders,  die  oben 
vorgenommenen  textkritischen  Untersuchungen  lassen  darüber 
keinen  Zweifel,  dass  die  Coli.  Cat.  der  Coli.  Diess.  nicht  coor- 
diniert;  sondern  subordiniert,  dass  sie  im  Vergleich  zu  dieser 
eine  secundäre,  im  Vergleich  zur  Vulg.  eine  tertiäre  Quelle 
ist.  Und  wie  eine  Abschrift  niemals  denselben  Werth  hat  wie 
das  vorhandene  Original,  eine  abgeleitete  Quelle  nicht  die 
gleiche  Bedeutung  wie  die  ursprüngliche  Quelle  selbst,  ein 
Auszug  aus  einem  Actenstück  nicht  dieselbe  Autorität  wie 
das  Actenstück,  so  kann  auch  nie  und  nimmer  die  Coli.  Cat. 
in  die  gleiche  Linie  mit  der  Coli.  Diess.  gestellt,  ihr  nicht  die- 
selbe Glaubwürdigkeit  zuerkannt  werden. 

Gegen  diese  allereinfachsten  Sätze  der  historischen  Kritik 
vermag  auch  die  Autorität  eines  Regino,  man  mag  dieselbe 
so  hoch  achten  wie  man  will,  nichts  auszurichten.  Dass  dieser 
seiner  Quelle  sorglos  vertraut  und  sie  für  gut  gehalten  hat, 
darf  uns,  wenn  wir  das  Gegentheil  beweisen  können,  noch 
lange  nicht  verleiten,  nun  auch  ebenso  alles  für  wahr  und  un- 
verdächtig hinzunehmen.  Es  wäre  dasselbe,  als  wenn  wir  des- 
wegen, weil  Karl  II.  ohne  Arg  die  Capitularien  des  Benedictus 
Levita  als  echte  Bestimmungen  seiner  Vorfahren  citiert,  eben- 
falls den  Bened.  Lev.  für  echt  halten  wollten.  Denn  dass  die 
Benutzung  der  Coli.  Cat.  durch  Regino  das  Resultat  einer 
Echtheitsprüfung  derselben «  durch  kritische  Vergleichung  mit 

1)  S.  380.  385,  Anm.  3.  2)  So  Seckel  S.  369,  Anm.  5. 


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424  Victor  Krause. 

der  Vulg.  sei,  ist  doch  nur  eine  Behauptung,  der  ich  mit  dem- 
selben Recht  die  entgegengesetzte  an  die  Seite  stellen  kann, 
dass  Reg.  die  Echtheitsprüfung  nicht  vorgenommen  hat.  Ich 
hatte  gemeint  >,  dass  Reg.  die  Triburer  Acten  nicht  direct  be- 
nutzt habe;  daran  knüpft  Seckel  die  Alternative:  entweder 
hat  Reg.  die  Vulg.  nicht  gekannt,  dann  wäre  er  ein  Ignorant, 
oder  er  hat  sie  gekannt,  aber  nicht  zur  Kritik  herbeigezogen, 
dann  wäre  er,  wie  Burchard,  ein  bewusster  Fälscher.  Diese 
Gegenüberstellung  leidet  an  dem  Fehler,  dass  Seckel  voraus- 
setzt, Reff,  müsse  seine  Quelle  geprüft  und  die  Vulg.  bei 
dieser  Gelegenheit  vor  sich  gehabt  haben.  Allein  das  ist  nicht 
nothwendig:  Reg.  kann  sehr  wohl  die  Vulg.  gekannt  und 
braucht  sie  doch  nicht  kritisch  verwerthet  zu  haben.  Er 
mochte  aus  früherer  Zeit  den  Eindruck  von  der  Vulg.  be- 
halten haben,  dass  sie  ein  weitschweifiges,  für  seine  Zwecke 
unbrauchbares  Actenstück  sei,  er  wird  froh  gewesen  sein,  in 
der  Coli.  Diess.  und  Cat.  die  Triburer  Schlüsse,  welche  sich 
als  solche  durch  die  ihnen  vorangestellten  Prologe  legitimier- 
ten, in  gedrängter  Kürze  erhalten  zu  haben,  und  im  Vertrauen 
auf  ihre  Herkunft  aus  Mainz'  oder  Trier  dieselben  kritiklos 
verwerthet  haben.  Denn  gesetzt,  er  hat  die  Vulg.,  die  für  ihn 
doch  auch  eine  officielle  Urkunde  war,  bei  der  Benutzung  der 
beiden  anderen  Sammlungen  gegenwärtig  gehabt,  warum  ist 
ihm  dann  nicht  der  oft  wichtige  Unterschied  zwischen  Vulg. 
und  Cat.  aufgefallen,  und  warum  hat  er  dann,  trotzdem  ihm 
die  Abweichungen  zur  Erkenntnis  gekommen  sein  mussten, 
der  Bearbeitung  mehr  Werth  beigemessen,  als  dem  Original? 
Doch  wohl  weil  er  ihrem  Mainzer  oder  Trierer  Ursprung  zu 
sehr  getraut  hat.  Ich  fürchte,  Seckel  hat  da  unserem  Regino 
einen  schlechten  Liebesdienst  erwiesen,  wenn  er  annimmt,  dass 
dieser  die  Vulg.  vor  sich  gehabt  hat;  nicht  die  Kenntnis  der 
Vulg.  und  ihre  Nichtbenutzung,  sondern  vielmehr  ihre  Kennt- 
nis und  Benutzung  würde  auf  Keg.  ein  schlechtes  Licht  werfen. 

Ich  nehme  deshalb  nach  dem  Gesagten  keinen  Anstand, 
der  Coli.  Cat.  die  Autorität,  welche  Seckel  ihr  beimisst,  ab- 
zusprechen und  sie  nicht  nur  nicht  für  ein  amtliches  Schrift- 
stück, sondern  vielmehr  für  eine  zu  praktischen  Zwecken  an- 
gefertigte Privatarbeit,  für  eben  jene  Sammlung  zu  halten, 
*welche*  alles  Mögliche  bunt  durcheinander  unter  der  falsch- 
lichen Bezeichnung  als  Triburer  Schlüsse  enthielt'. 

Sie  beginnt  mit  einer  äusserst  knapp  gehaltenen  und  in 
der  Zeitbestimmung  ungenauen*  Vorrede,  welche  im  Grunde 
genommen  nichts  ist,  als  ein  dürftiges  Excerpt  aus  einem  der 


1)  A.a.O.  S.76.       2)  Seckel  S.  379.       3)  A.a.O.  S.  75.       4)  Es 
fehlt  die  Angabe  der  Indiction   und    des  Monats ;    vergl.  Vnlg^.  und  Diess. 


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Die  Triburer  Acten  in  der  Chälons'er  Handschrift.         425 

beiden  anderen  Prologe.  Aus  ihr  entnahm,  wie  Seekel  S.  389 
bemerkt,  Regino  das  Wenige,  was  er  in  seiner  Chronik  von 
jenem  berühmten  Coneil  zu  sagen  wusste. 

An  den  Prolog  schliessen  sieh  dann  unmittelbar  die 
35  Capitel  der  Sammlung  selbst.  Man  wird  sieh  deren  Ver- 
einigung so  vorstellen  können,  dass  ihr  Sammler  zunächst  die 
Absicht  hatte,  eine  gewisse  Anzahl  Triburer  Schlüsse,  sowohl 
Excerpte  wie  Einzelentscheidungen  zusammenzustellen,  dass 
er  aber  zugleich  Verordnungen  anderer  Herkunft  *,  welche  die- 
selbe Materie  behandeln,  zuweilen  mit  den  Uebergangsworten: 
'item  scriptum',  <interrogatum  est»',  an  geeigneter  Stelle  ein- 
reihte. Seine  Quellen«  waren  ausser  der  Vulg.  die  Coli.  Diess.*, 
eine,  wahrscheinlich  von  bischöflicher,  deshalb  aber  im  Ver- 
hältnis zum  Coneil  und  zur  Vulg.  privater  Seite  *  herrührende 
Zusammenstellung  der  Einzelentscheidungen  und  endlich  eine 
Reihe  von  Canones,  deren  Ursprung  wir  noch  nicht  kennen, 
die  sog.  Extravaganten«.  Wie  weit  bei  dieser  Arbeit  der 
Autor  das  Bewusstsein  gehabt  hat,  eine  Fälschung  zu  begehen, 
muss  dahin  gestellt  bleiben.  Jedenfalls  ist  das  von  Seekel^ 
angeführte  Beispiel  Pseudo-Isidors  hier  nicht  am  Platze:  da- 
mals handelte  es  sich  um  Einführung  ganz  neuer  Grund- 
sätze, hier  nur  um  die  Wiederholung  längst  geltenden  Rechts  *. 
Und  wenn  man  berücksichtigt,  in  welchem  Umfang  man  da- 
mals früher  erlassene  Verordnungen  ohne  Nennung  des  Ur- 
sprungsortes recipierte,  und  dadurch  bei  weniger  Eingeweihten 
den  Schein  der  Neuheit  für  diese  Capitel  erweckte  —  ich 
brauche  nur  an  das  Verhältnis  der  Mainzer  Synoden»  von  813. 
847.  852  zu  erinnern  —  so  glaube  ich  kaum,  dass  wir  be- 
rechtigt sind,  von  unserem  heutigen  Standpunkte  aus  die  Coli. 
Cat.  eine  Fälschung  zu  nennen  'o. 


1)  D.  h.  c.  2.  5.  29  und  die  unbekannten  Extravaganten.  —  Ich 
halte  dafür,  dass  Cat.  c.  32  ss  Reg.  I,  345,  wie  dies  schon  Wassersch- 
ieben bemerkt  hat,  Bearbeitung  von  Conc.  Mett.  888,  c.  6  (Mansi  XVIII, 
CoL  79)  ist;  man  vergleiche: 


Cat.  c.  32. 
Ut  laicis  (Maicalibus*  Reg., 
Barch.)  indumentis  clerici  non 
utantur,  id  est  mantili  ('man- 
tello'  Barch.)  vel  cotto  ('mantellum 
vel  cottum'  Reg.)  sine  cappa  etc. 


Conc.  Mett.  c.  6. 
Rubrik:  clerici  .  .  .  laicorum 
indumentis  non  utantur  etc. 
Text:  Et  ut  nemo  clericorum  arma 
portet  vel  indumenta  laica  induat, 
id  est  cottos  vel  mantellos 
sine  cappa  non  portet  etc. 
2)  Vergl.  c.  2.  13.  29.  3)  Vergl.  Seekel  S.  388.         4)  Oben  S.  421. 

5)  S.  oben  S.  414  und  Seekel  S.  388.  371.  Ich  bin  der  Meinung,  dass, 
wenn  das  Coneil  die  amtliche  Behörde  ist,  die  Arbeit  eines  einzelnen 
Theilnehmers  Privatarbeit  ist.  6)    Vergl.   Seekel    S.  386    und  N.  A. 

XVn,  S.  74.  7)  S.  386,  Anm.  5.  8)  Denn  auch  die  Extravaganten 
fallen  durchaus  in  den  Rahmen  der  damaligen  Gesetzgebung.  9)  Capit.  II, 
S.  173  ff.         10)  Vergl.  aber  Seekel  S.  386.  369,  Anm.  5. 


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426  Victor  Krause. 

Der  Ort  >  der  Entstehung  der  Sammlung  dürfte  vielleicht 
in  Trier  zu  suchen  sein.  Denn  da  die  Vorrede  der  Coli.  Diess.  mit 
ihrer  Verherrlichung  Hatto's  offenbar  auf  die  Umgebung  dieses 
Kirchenfürsten  als  den  Ort  ihrer  Abfassung  hinweist  %  so  wird 
es  bei  dem  Schweigen  der  Coli.  Cat.  über  Hatto  und  bei  dem 
Verhältnis  des  in  Trier  arbeitenden  Regino  zu  ihr  kaum  an- 
gängig sein,  diese  ebenfalls  aus  Mainz  stammen  zu  lassen. 

Es  erübrig  noch,  des  Einflusses  zu  gedenken,  den  Coli. 
Cat.  auf  Burchard  geübt  hat».  Seckel  ist  geneigt*,  anzu- 
nehmen, dass  Burch.  alle  diejenigen  Triburer  Capitel,  welche 
sich  auch  in  unserer  Sammlung  finden,  aus  ihr  genommen  hat. 
Ich  glaube,  er  geht  darin  zif  weit.  Ich  finde  eine  unzweifel- 
hafte Benutzung  von  Cat.  nur  in  Burch.  II,  208*;  IV,  101; 
VIII,  97.  98;  IX,  75.  76;  XVII,  20.  49.  Alle  übrigen  Capitel 
gehen,  in  Berücksichtigung  der  Varianten,  auf  Reg.  zurück  ^^ 
trotzdem  einige  Zahlenreihen,  welche,  wie  Seckel  sehr  scharf- 
sinnig nachgewiesen  hat,  auf  Cat.  basieren,  dagegeiü  zu 
sprechen  scheinen.  Dies  gilt  z.  B.  bei  Burch.  Ö,  21.  206  und 
am  meisten  bei  VI,  1 — 4.  Hier  an  einen,  wenn  auch  noch  so 
geringen  Einfluss  von  Cat.  auf  Burch.  zu  denken'',  ist  ganz 
unmöglich:  die  Uebereinstimmung  mit  Reg.  gegen  Vulg.,  Col. 
und  Cat."  ist  so  bedeutend,  dass  schlechterdings  ein  Zusammen- 
hang von  Burch.  mit  Cat.  nicht  bestehen  kann.  Zwar  hat 
Seckel  es  abgelehnt,  auf  die  Frage  der  Gestaltung  des  Textes 
bei  Burch.  einzugehen  und  auf  dieser  Grundlage  die  Beziehun- 
;en  zwischen  Reg.  und  Burch.  darzulegen;  es  scheint  mir  aber 
:och  unabweislich,  bei  einer  derartigen  kritischen  Untersuchung 


1)  Seckel  S.  388.  2)  Vergl.  oben  S.  416,   Anm.  2.  3)  Den 

Schluss,  welchen  Seckel  S.  379,  Anm.  6;  S.  385,  Anm.  3  aus  der 
Benutzung  der  Cat.  in  der  Coblenzer  Synode  922  zieht,  halte  ich  nicht 
für  zwingend.  Ebenso  wie  Theodulf's  Capitel  im  Conc.  Mog.  852  (Capit.  II, 
S.  190,  c.  16 — 19)  verwerthet  wurden,  mit  demselben  Recht  konnten  die 
Theilnehmer  der  Coblenzer  Synode  das  Machwerk  eines  der  Ihrigen  in 
ihr  Actenstück  aufnehmen,  zumal  ein  directer  Hinweis  ihrerseits  auf  Tribur 
fehlt:  Es  steht  gar  nicht  fest,  dass  sie  frühere  Beschlüsse  der  Triburer 
Synode    wiederholen   wollten.  4)    Oben    S.  383.  5)    Vergl.   oben 

Tabelle  IV.  6)  Zweifelhaft  bleibt  es  bei  III,  40;  XI,  59.  7)  So  Seckel 
S.  382,  Anm.  2.  8)  Siehe  oben  S.  418.  9)  Vergl.  auch  Seckel  S.  382, 
Anm.  11.  —  Zu  den  Triburer  Schlüssen  hat  sich  inzwischen  auch  Sdralek, 
welchem  damals  mein  erster  Aufsatz  noch  nicht  bekannt  war,  in  seinen 
Wolfenbüttler  Fragmenten  S.  33  f.  geäussert.  Er  bemerkt  daselbst  bei 
der  Besprechung  des  in  der  Coli,  canon.  IX  vol.  und  bei  Burch.  XIX,  5 
benutzten  Poenitent.  Roman.,  dass  dieses  in  einigen  Theilen  fast  wört- 
liche Uebereinstimmung  mit  Col.  III,  19  und  Diess.  c.  XVII.  XVIII 
(N.  A.  XVII,  S.  78,  nr.  31;  S.  77,  nr.  19.  20;  Capit.  II,  S.  242  ff., 
c.  55a— 58a;  S.  234,  c.  36a.  37a)  zeige,  dass  aber  auf  Grund  des  In- 
halts und  des  Stiles  die  Triburer  Capitel  aus  dem  Poenit.  entstanden 
seien.     Diese  Ansicht  lässt  sich  jetzt,   nachdem  jene  Capitel    als  Auszüge 


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Die  Tribnrer  Acten  in  der  Chälons'er  Handschrift.         427 

gerade  die  Form  des  Textes  mit  zur  Entscheidimg  heranzu- 
ziehen. Ich  glaube,  das  Verhältnis  zwischen  Buren,  und  un- 
serer Sammlung  lässt  sich  so  erklären,  dass*  er  einige  Capitel 
direct  aus  ihr  genommen,  die  übrigen  aus  Reg.  entlehnt,  aber 
zu  diesen  die  Gapitelzahlen  seines  Codex  hinzugefügt  hat. 

ans  der  Yulg.  ermittelt  sind,  nnd  nach  dem,  was  oben  S.  420  gesa^  ist, 
nicht  mehr  aufrecht  erhalten.  Ebenso  wie  dort  zwischen  Vnlg.,  Diess., 
Oat.,  liegen  hier  die  Verhältnisse  zwischen  Yulg.,  Diess.  (Col.)  nnd  Poenit : 
wie  Oat.  aus  Diess.,  und  Diess.  aus  Yulg.,  so  ist  hier  das  Poenit.  ans 
Diess.  (Col.)  gebildet.  Das  Poenit.  ist  somit  nicht  vor,  sondern  nach  895 
entstanden.  —  Bei  dieser  Gelegenheit  trage  ich  zu  jenem  Buch  folgendes 
nach:  S.  49,  Anm.  17  stammen  die  beiden  vergeblich  gesuchten  Triburer 
Capitel  aus  Burch.  XYII,  49.  25  (N.  A.  XYII,  S.  77,  nr.  23;  S.  82, 
nr.  20;  Capit.  n,  S.  207,  c.  5;  S.  206,  nr.  21);  S.  50,  Anm.  5  ist  der 
unbekannte  Canon  von  Meaux:  'Episcopus,  in  cuius  parrochia*  s=  Burch. 
XI,  13  ^  Capit.  Yern.  884,  c.  5;  der  sermo  synodalis,  S.  180,  ist  bereits 
von  Wattenbach  im  N.  A.  YI,  S.  192  ff.  gedruckt  (vergl.  femer  N.  A. 
XYII,  293;  XYm,  863);  S.  182,  Z.  5  v.  ob.  ist  zu  lesen:  *cachinno«'; 
S.  184,  c.  12  ist  =  Conc.  Trib.  896,  c.  9  zweite  Hälfte  (Capit.  H,  S.  219, 
c.  9).     Ueber  andere  Ergänzuogen  vergl.  Hist.  Jahrb.  XIII,  S.  799  ff. 


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XIV. 

Der  Micrologus 

ein  Werk  Bemold's  von  Konstanz. 


Von 


P.  Snitbert  Bäumer^  O.  S.  B. 


Neues  ArehiT  etc.    XYin.  28 


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^uf  dem  'Internationalen  wissenschaftlichen  Congress' 
zu  Paris  wurde  am  3.  April  1891  eine  von  mir  verfasste  Arbeit 
über  ein  mittelalterliches  Werk  vorgdesen,  das  bisher  den 
Literarhistorikern  viel  Kopfzerbrechens  gemacht  hat.  Nach  Ver- 

fleichung  von  18 — 20H8S.  des  12, — 15«  Jh/s  war  ich  zu  dem 
Resultat  gekommen,  dass  die  Annahme  der  Mauriner  und  des 
Engländers  Wharton,  sowie  der  ihnen  folgenden  Schriftsteller 
des  vorigen  Jh.'s  (Fabricius,  Ceillier,  Gerbert,  Zaccaria)  über 
den  Verfasser  des  Microloffus,  die  auch  in  den  Hss.-Eatalogen 
von  Wien,  Erfurt,  St.  Gidlen  u.  s.  w.  adoptiert  ist,  als  eine 
in  den  Hss.  und  deren  Angaben  begründete  betrachtet  werden 
dürfe.  Nach  dieser  Ansicht  wäre  nämlich  Ivo  von  Chartres 
(t  1116)  der  Verfasser  dieser  Schrift.  Schwierigkeit  boten 
nur  die  Worte,  mit  welchen  der  Micrologus  des  Anselm  von 
Lucca  gedenkt  (Cap.  17),  Worte,  die  anzudeuten  scheinen, 
dass  der  Verfasser  mit  dem  Bischöfe  von  Lucca  persönlich 
zusammengekommen  oder  befreundet  gewesen  sei.  Vgl.  Hist, 
litteraire  de  la  France  (Paris  1868)  VIII,  321. 

In  der  Abtei  Maredsons,  wo  ich  die  letzten  Jahre  ver- 
weilte, setzten  wir  indess  die  Micrologus -Studien  fort.  Und 
mein  verehrter  Mitbruder  P.  Germanus  Morin  daselbst  war 
so  glücklich,  auf  Grund  weiterer  uns  zugekommenen  Mit- 
theilungen  über  Micrologus-Hss.  und  durch  Vergleichung  mit 
den  Opuscula  des  Mönches  Bemold  von  St.  Blasien  oder 
Konstanz  zu  einem  definitiven  Ergebnis  zu  kommen.  Er  ver- 
öffentlichte das  Resultat  seiner  Forschungen  in  der  Revue 
b^n^dictine,  Septembre  1891,  S.  385  ff.  Seit  einigen  Monaten 
wieder  nach  Deutschland  zurückgekehrt,  suchte  ich  mit  Hülfe 
uneigennütziger  Freunde  in  Solesmes,  London,  München, 
Regensburg  u.  a.  m.  die  Forschung  auf  Grund  weiteren 
Materials  zu  vertiefen  und  das  bereits  durch  meine  Ordens- 
genossen P.  Morin  und  P.  Cagin  gewonnene  Resultat  zu 
sichern.  Das  Ergebnis  lege  ich  hiermit  den  deutschen  Lesern 
vor,  die  sich  für  die  zu  neuer  Blüte  erstandenen  liturgischen 
Studien  interessieren. 

28* 


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432  Saitbert  Bänmer. 


I. 

Der  Micrologus  de  ecclesiasticis  observationi- 
bus  (nicht  zu  verwechsehi  mit  dem  Micrologus  demusica 
des  Benedictinermönches  Guido  von  Arezzo  und  dem  Micro- 
logus de  Tita  Caroli  magni)  nimmt  unter  den  mittel- 
alterlichen Schriften  über  Liturgie  eine  hervorragende  Stelle 
ein.  Aehnlich  dem  Tractat  des  W alahfrid  Strabo :  ^De  exordiis 
et  incrementis  quarundam  in  observationibus  ecclesiasticis 
rerum'y  zeichnet  er  sich  durch  seine  historische  und  kritische 
Methode  aus.  Dadurch  sticht  er  vortheilhaft  von  den  übrigen 
liturgischen  Schriften  des  MA.  ab,  welche  in  der  Regel  alles 
in  mystischen,  oft  gar  weit  hergeholten  Erklärungen  und 
Symbolisierungen  au^hen  lassen.  In  nüchterner^  positiver 
Weise  handelt  er  mit  glattem  Stil  und  ruhiger,  überzeugender 
Beweisführung  von  den  Regeln,  die  bei  der  Messliturgie  und 
den  verschiedenen  Zweigen  des  kirchlichen  Gottesdienstes^ 
sowie  in  den  Fastentagen  und  je  nach  der  Festordnung  zu 
beobachten  sind.  Wie  die  vielen  auf  uns  gekommenen  Hss. 
des  12.  und  13.  Jh.'s  und  zahlreichen  Abdrucke  seit  1510  — 
1630  beweisen,  stand  er  ehedem  beim  katholischen  Clerus  in 
hohem  Ansehen. 

Im  Drucke  erschien  das  Werkchen  zum  ersten  Mal  im 
Jahre  1510  bei  Henri  Estienne  zu  Paris  in  einer  ziemlich 
unvollständigen  Ausgabe  des  Jaques  Lefebvre  d'Estaples  (per 
laeobum  Fabrum)  nach  einer  aus  Deutschland  erhaltenen  Hs., 
worin  'Berno^  (vielleicht  falsch  gelesen  für  Bemold)  als  Ver- 
fasser genannt  war.  Von  neuem  ward  es  aufgelegt  zu  Paris 
bei  Guichard  Soquard,  dann  mit  verschiedenen  Zusätzen  zu 
Köln  und  Mainz  1549  durch  Johann  Cochlaeus  nach  zwei 
Wormser  Hss.;  darauf  zu  Venedig  1572  und  Rom  1590.  Einen 
noch  vollständigeren  Text  aber  gab  Pamelius,  Antwerpen  1560, 
und  nach  ihm  Hittorp,  Köln  1568;  während  Georg  Cassander, 
Köln  1561,  wieder  nur  einen  Theil  desselben  drucken  Hess. 
Vgl.  Epistola  ad  Pamelium  1565,  wieder  abgedruckt  in  Georgii 
Cassandri  opera  omnia  (Paris  1616,  p.  121).  Abt  Gerbert  von 
8t.  Blasien  gab  den  Text  einer  Hs.  des  13.  Jh.'s  in  den  Monu- 
menta  veteris  liturgiae  Alemannicae  (S.  Blas.  1779)  tom.  II, 
p.  327  sq.  Das  Schriftchen  wurde  auch  in  die  grossen  Sammel- 
ausgaben der  Kirchenväter  des  16.  17.  18.  und  19.  Jh.'s  auf- 
genommen,  und   zwar   steht    es   in   der   Lyoner  Bibliotheca 


maxima  im  XVIII.  Bde.,  S.  472  sqq.,  und  in  Migne's  Patrologia 
latina  in  Bd.  151,  col.  979  sqq.  Doch  lässt  die  Textrecension 
in  allen   bis  jetzt  vorliegenden  Ausgaben  sehr  viel  zu  wün- 


schen übrig. 

Während  die  Hss.  mit  geringen  Ausnahmen   keinen  Ver- 
fasser nennen,   haben  sich  die  Kritiker  und  Literarhistoriker 


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Der  MicrologUB  —  ein  Werk  Bemold's  von  Konstanz.     433 

seit  Anfang  des  16.  Jh.'s  in  mancherlei  Vermuthungen  ergangen. 
Einige  tbeilten  die  Schrift  dem  Berno  von  I^ichenau  zu; 
andere  dem  Rhabanus  Maurus,  wieder  andere  dem  Johannes 
Beletbus  oder  irgend  einem  unbekannten  Johannes  Episcopus. 
Doch  sind  die  drei  erstgenannten  unmöglich,  weil  der  Autor 
zur  Zeit  Gregor's  VIL  und  Anselm's  von  Lucca  lebte  und 
nicht  lange  nach  deren  Tode  das  Buch  schrieb  (laut  capp.  14. 
17.  24.  25.  50).  Was  den  Johannes  Episcopus  angeht^  so  ist 
seine  Nennung  wohl  nur  ein  Verlegenheitspfiästerchen ,  falls 
sie  nicht  aus  fälschlicher  Deutung  von  Ivonis  Episcopi  ent- 
standen. Letzteren  Namen  haben  nämlich  mehrere  Hss.,  und 
Ivo  von  Chartres  konnte  man  in  Ermangelung  eines  besseren 
bisher  etwa  noch  als  Verfasser  gelten  lassen.  Die  Gründe 
hierfür  sind  von  den  Verfassern  der  Histoire  litt^raire,  die 
sich  auf  eine  Angabe  Whartons  stützten  ^  (Hist.  litt.  VIII,  320, 
besonders  X,  143)  dargelegt  worden,  auch  von  Ceillier^  Auteurs 
sacräs,  nouv.  öd.  Paris  1863,  XIV^  124  saq.,^  Fabricius,  Bibl. 
med.  et  inf.  latinit.  (Edit.  Florentina  1858),  V,  76,  Gerbert, 
Vetus  liturg.  al.  Disquisit.  II,  pars  I,  p.  151,  Zaccaria,  Bibl. 
ritualis  II,  72. 

Um  mir  ein  selbständiges  Urtheil  über  den  Werth  der 
bisherigen  Vermuthungen  bilden  zu  können,  erschien  mir  vor 
allem  unerlässlicb ,  den  ältesten  Handschriften  des  Micro- 
logus  nachzuspüren  und  dieselben  kritisch  zu  untersuchen. 
Ich  lasse  hier  zunächst  ein  Verzeichnis  der  zu  meiner  Kenntnis 

felangten  und  von  mir  selbst  oder  von  Freunden  für  mich 
urchforschten  Hss.  folgen ;  für  die  Hss.  von  Leipzig,  Dresden 
und  Budapest  verdanke  ich  die  diesbezüglichen  Mittheilungen 
den  betreffenden  Herren  Bibliothekvorständen'. 

1.  Codex  Bambergens.  Ed.  II,  16,  saec.  XII.  ineunt.,  viel- 
leicht gar  XI.  exeunt. 

2.  Codex  265  des  Corpus -Christi- College  in  Cambridge, 
saec.  XII. 

3.  Codex  5593   der  königl.   oder  burgund.  Bibliothek  zu 
Brüssel,  saec.  XII. 

4.  Codex  A.  66  der  königl.  off.  Bibl.  zu  Dresden,  saec. 
XII,  siehe  darüber  indess  das  unten  Gesagte. 

5.  Codex  28  von  All -Souls -College,  Oxford,  saec.  XII. 

6.  Codex   Vatican.   Palatin.  482   zu  Rom,   aus    Schönau, 
ehem.  Dioces.  Worms  stammend,  saec.  XII. 

7.  Codex  lat.  12612  der  Staatsbibl.  zu  München,  saec.  XH. 

8.  Codex  1878  A  der  Hofbibliothek  zu  Wien,  saec.  XII. 

9.  Codex  614  der  Stiftsbibliothek  zu  St.  Gallen,  saec.  XII. 

1)  Wfaarton  (H.),  Anctarinm  Historiae  Dogrmaticae  lacobi  Usserii 
Armachani,  de  Scripttiris  et  Sacris  yerDacolis  (Londini  1689,  in  4®),  p.  359. 
394—6.  2)  Für  einigte  wenige  Hss.  Labe  ich  mich  auf  die  ansföhrlichen 
Angaben  der  betreffenden  Kataloge  stützen  zu  dürfen  geglanbt. 


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434  Snitbert  B&umer. 

10.  Clm.  (Staatsbibliothek  München)  14628,  saec.  XII. 

11.  Codex  Wircebur^ensis  (Universitätsbibl.)  th.  f.  54;  ob- 
schon  der  erste  Theil  der  Hs.  XIV.  Jh.'s  ist,  muss  dodii 
fol.  159 sq.,  wo  der  Micrologus  beginnt,  dem  XIII., 
vielleicht  dem  Ende   des  XII.  Jh.'8  zugetheilt  werden. 

12.  Codex  A  39  von  Ronen,  im  Kataloe  von  H.  Omont, 
Paris  1886,  S.  40  als  n.  188  verzeichnet,  saec.  XIII., 
nach  einer  Mittbeilun^  des  Herrn  Sauvage  aber  von 
fol.  128  an  noch  dem  All.  Jh.  angehörend. 

13.  Codex  527  der  Universitätsbibl.  zu  Erlangen,  saec.  XII, 
defect. 

14.  Codex  Helmstadiens.  1115  zu  Woifenbüttel,  bei  Heine- 
mann, Hss.  von  Wolfenbüttel  (1888),  unter  n.  1222, 
saec.  XII. 

15.  Codex  164  der  Bibl.  zu  Cambrai,  XII.  saec.  nach 
Molinier's  Katalog,  Paris  1891 ,  n.  169. 

16.  Codex  119  des  Klosters  Hohenfurt,  saec.  XII.,  vgl. 
Xenia  Bemardina  II,  207. 

17.  Codex  Amplonian.  128  zu  Erfurt,  saec.  XII.  oder  XIII. 

18.  Codex  Amplonian.  131  zu  Erfurt  laut  Schum,  Verzeich- 
nis der  Hs.  (Berlin  1887),  S.  393  aus  XII.,  vielleicht 
noch  aus  XI.  Jh. 

19.  Codex  1878  B  der  Hof  bibl.  zu  Wien  von  fol.  41  an; 
saec.  XIII. 

20.  Codex  1705  ebenda,  saec.  XIII. 

21.  Clm.  17189,  saec.  XIII. 

22.  Codex  ö80  des  Lambeth-palace  in  London,  saec.  XIII. 

23.  Codex  Vatic.  Palatin.  483,  saec.  XIII. 

24.  Codex  12007  der  bürg.  BibL  zu  Brüssel,  aus  St.  Jakobi 
in  Lüttich  stammend,  saec.  XIII. 

25.  Codex  53.    Mon.  Engelberg.  XIII.  saec.  i 

26.  Codex  Pestin.  (Nummer  unbekannt)  Budapest,  Museum. 
XIII.  saec. 

27.  Codex  668  der  Universitätsbibl.  zu  Leipzig,  saec.  XIII. 

28.  Codex  68  des  Corpus -Christi -College  zu  Cambridge, 
saec.  XIV. 

29.  Codex  1998  bürg.  Bibl.  Brüssel,  XIV.,  vielleicht  XV. 
saec. 

30.  Cod.  363  des  Lambeth-palace  zu  London,  XV.  saec. 

31.  Codex  1838  der  Hofbibliothek  zu  Wien;  das  Alter  ist 
nicht  genau  zu  ermitteln,  XIII.,  vielleicht  XIV.  Jh. 


1)  In  diesem  Codex  trägt  der  BCicrologas  aswar  nicht  den  Namen 
eines  Autors,  steht  aber  anmittelbar  vor  Ordo  Bomanas  =  Incipit  ordi- 
natim  breviatam  (ygl.  Gerbert,  Mon.  vet.  liL  Alem.  ü,  175  — 182),  and 
den  Schlnss  bilden  Exoerpta  ez  Bemaldi  (Bemoldi),  Constantiensis  pres- 
byteri,  de  vit.  ezcom.  com.  Vgl.  den  Catalogus  codd.  mss.  Bibl.  Engel - 
bergensis  ed.  P.  Bened.  Gottwald  O.  S.  B.,  p.  91. 


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Der  Micrologas  —  ein  Werk  Bemold*8  von  Konstans.     435 

32.  Codex  Vaticanus  346,  ehemals  1522,  Regin.  Suee.  nach 
Montfaucon;  siehe  indess  das  unten  hierüber  Gesagte. 

Bei  Becker,  Catalogi  biblioth.  antiqui,  Bonnae  1885,  findet 
man  S.  218.  227.  251.  271  noch  vier  weitere  Mierologushss. 
erwähnt,  von  denen  drei  aus  deutschen  Bibliotheken,  eine  aus 
England  kommt.  Dem  Pariser  Druck  von  1510,  sowie  dem 
des  CocMaeus  hatten  ebenfalls  deutsche  Hss.  zu  Grunde  ge- 
legen; dem  Cochlaeus  zwei  Wormser.  Die  in  obiger  Liste 
unter  n.  6.  23.  26  und  28  genannten  stammen  ebenfalls  aus 
Deutschland,  die  zwei  ersten  aus  Baden,  n.  28  aus  Utrecht. 
Rechnen  wir  dazu  die  Hs.  von  St.  Blasien,  wonach  Gerbert  seinen 
Text  drucken  liess,  so  erhalten  wir  unter  38  Codices  höchstens 
10  bis  12  auswärtig,  die  übrigen,  also  zwei  Drittel,  sind  deut- 
schen Ursprun&;s.  Eino  nähere  Untersuchung  der  französischen, 
belgischen  und  englischen  Hss.  und  eine  Umschau  in  weiteren 
deutschen,  österreichischen  oder  schweizerischen  Bibliotheken 
würde  das  Verhältnis  vielleicht  noch  günstiger  f&r  Deutsch- 
land gestalten,  etwa  wie  5:1. 

Sehen  wir  von  den  durch  Cassander  benutzten  Hss.,  welche 
Bemold  als  Autor  genannt  haben  sollen ,  für  jetzt  ab ,  so  be- 
finden sich  unter  den  jetzt  vorliegenden,  oben  genannten  bloss 
sechs  oder  acht,  welche  den  Namen  eines  Verfassers  an  der 
Stime  tragen.  Es  sind  die  Nummern  3.  4.  5.  22.  28.  29.  30. 
32  unserer  Liste.   Zwei  davon  müssen  aber  sofort  wieder  aus- 

feschieden  werden,  da  sie  unmögliche  Namen  bieten,  nämlich 
ie  Codices  5593  und  1198  von  Brüssel.  Im  ersteren  ist  von 
einer  späteren  Hand  eingetragen  'loannis  Beleth'  (woraus  der 
Verfasser  des  Catalogue  und  Repertoire  des  manuscr.  de  la 
bibl.  royale  einen  Jon.  Holcot  gemacht  hat!);  im  zweiten  ist 
ßhabanus  Maurus  genannt,  der  aber  noch  viel  weniger  in 
Betracht  kommen  kann. 

Die  Hs.  von  Dresden  Toben  unter  n.  4)  enthält,  wie  mir 
Herr  Dr.  Schnorr  von  Carolsfeld  mitzutheilen  die  Güte  hatte, 
zwar  einen  ^Micrologus  Ivonis  Camotensis  episcopi  in  canones' ; 
derselbe  hat  aber  nichts  mit  dem  uns  beschäfkigenden  Werke 

femein.    Es  ist  ein  Compendium  der  Canones,  ähnlich  dem 
ei  Migne,  Patrol.  lat.  tom.  171,  col.  47  sq. 

Bezü^ich  der  n.  32  unserer  Liste  ist  folgendes  zu  be- 
merken. Bisher  hatte  man  auf  Grund  einer  Angabe  in  Mont- 
faucon's  Bibliotheca  bibliothecarum  manuscr.  I,  48  (vgl.  dazu 
die  Hist.  littdr.  der  Benedictiner  von  St.  Maur.  1.  c.)  allgemein 
angenommen,  dass  auch  der  Cod.  1522  Keginae  Sueciae  in 
Rom  unser  Werk  enthalte,  als  Tract.  de  officiis,  und  den 
Bischof  Ivo  von  Chartres  als  Verfasser  bezeichne.  Als  ich 
jedoch  bei  meinem  Aufenthalte  in  Rom  vor  zwei  Jahren  den 
Codex  genauer  ansah  (es  ist  jetzt  n.  346  Reg.  Suec.  der 
Vaticana,  die  frühere  Nummer  ist  aber  noch  zu  sehen)   fand 


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436  Saitbert  Bäumer. 

ich,  dass  er  keineswegs  den  Micrologus,  sondern  ausser  einer 
Vita  S^  Zosimae  und  Vita  S.  Mariae  Aegyptiacae  nur  die 
Keden  und  Briefe  oder  sog.  Opuscula  des  Bischofs  Ivo  von 
Chartres  enthält,  nämlich:  De  sacramentis  neophytorum.  De 
excellentia  sacrorum  ordinum,  De  dedicatione  etc.,  die  man 
bisweilen  al&  Üvonis  de  divinis  ofEciis'  bezeichnet  und  die  bei 
Migne,  PatroL  lat.  tom.  162,  col.  505  sq(|.  abgedruckt  sind. 

Sonach  bleiben  uns  nur  vier  Hss.,  die  einen  irgendwie  in 
Betracht  kommenden  oder  ^möglichen'  Autor -Namen  geben. 
Es  sind  die  Nummern  5.  22.  28  und  30  unserer  Liste.  Aber 
auch  bezüglich  dieser  vier  Hss.,  welche  sämtlich  in  England 
sind  und  den  Ivo  von  Chartres  (f  1116)  als  Verfasser  be- 
zeichnen, ist  noch  eine  Einschränkung  zu  machen.  Bei 
näherer  Prüfung  und  Vergleichung  der  Texte  dieser  vier 
Codices  erweisen  sich  drei  derselben,  nämlich  die  zwei  des 
Lambeth-palace  nebst  dem  von  Oxford,  dergestalt  von  ein- 
ander abhängig  und  stimmen  mit  ganz  geringfügigen  Aus- 
nahmen bis  in  die  kleinsten  Details  so  sehr  miteinander  über- 
ein, dass  man  nicht  umhin  kann  anzunehmen,  einer  derselben 
habe  als  Vorlage  für  die  beiden  andern  gedient,  oder  sie  seien 
aus  einer  gemeinschaftlichen  Quelle  entsprungen.  Darnach 
reduciert  sich  der  Werth  des  Zeugnisses  dieser  drei  auf  den 
reellen  Werth  einer  einzigen  alten  Hs.  Der  Codex  von  Cam- 
bridge weist  allerdings  wie  im  Titel  so  auch  im  Texte  manche 
Verschiedenheiten  auf  gegenüber  dem  Lambeth-  oder  Oxford- 
Codex.  Dennoch  glaube  ich  annehmen  zu  dürfen,  dass  zwischen 
beiden  eine  Verwandtschaft  existiert.  Am  Schlüsse  des  ge- 
nannten Codex  68  des  Corp.-Chr.-Coll.  von  Cambridge  nennt 
sich  der  Schreiber  als  Tielmannum  filium  Edwardi  clericum 
Traiectensis  dioecesis  anno  Domini  1322.  Aber  die  Hs.  ent- 
hält ganz  wie  die  von  Lambeth  und  von  Oxford  10  Kapitel 
mehr  als  alle  übrigen  bis  jetzt  bekannten.  Dem  Kapitel 
'Presbiter  cum  se  parat'  gehen  nämlich  acht  Kapitel  über  die 
canonischen  Hören  voraus.  Incipit:  ^Dominus  filios  Israhel 
de  dura*.  Es  sind  die  sonst  dem  Cardinal  Drogo  zugeschrie- 
benen, bei  Migne,  Patr.  lat.  tom.  166,  col.  1557  sq.  abge- 
druckten, die  durch  Inhalt,  Form  und  Tendenz  und  mystische 
Färbung  allzustark  von  den  übrigen  Kapiteln  des  Micrologus 
abstechen,  als  dass  sie  einen  Theil  desselben  hätten  ausmachen 
können.  Die  am  Schlüsse  als  capp.  71  et  72  angefügten 
Stücke:  ^Missam  beatus  Petrus'  bis  ^et  ex  hoc  ad  cunctas 
transiit  ecclesias*,  sind  zwar  des  Micrologus  nicht  unwürdig, 
verrathen  vielmehr  an  verschiedenen  Stellen  eine  Verwandt- 
schaft mit  ihm,  kommen  aber  ausser  den  Hss.  von  Lam- 
beth und  Oxford  nirgends  vor. 

Ich  erkläre  mir  das  Aufkommen  des  Namens  Ivo  in  den 
Codices  so:  Der  Bischof  von  Chartres  stand  als  Canonist  in 


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Der  Micrologus  —   ein  Werk  Bemold's  von  Konstanz.     437 

hohem  Ansehen;  zusammen  mit  dem  Micrologus  findet  man 
in  manchen  Hss.  Reden  und  Briefe  des  Ivo,  welche  liturgische 
Fragen  erörtern.  Da  nun  der  Micrologus  ohne  Namen  des 
Verfassers  umging,  so  suchte  man  den  mittelalterlichen  Ge- 
pflogenheiten entsprechend  das  Werk  ^sub  magni  nominis 
urabra'  einzuführen  und  zu  empfehlen,  um  so  mehr,  als  ja, 
wie  der  Codex  von  Dresden  zeigt,  ein  Micrologus  als  ein 
Werk  des  Ivo  bekannt  sein  konnte. 

Die  meisten  der  oben  verzeichneten  Codices  geben  als 
Titel  der  Schrift:  Micrologus  de  ecclesiasticis  observationibus, 
Microl.  de  officiis  ecclesiasticis  oder  ähnliches^  ohne  einen 
Autornamen  hinzuzufügen. 

Sieben  Hss.  geben  als  Titel  des  Werkes :  Ordo  Romanus, 
Ordo  missalis  Romanus ,  Romanus  ordo  qualiter  sacerdotes 
officium  observent,  Ordo  praeparatorius  secundum  Romanos, 
Ordinarius  exceptus  de  sacramentario  b.  Gregorii  et  consue- 
tudinibus  Romanis.  Es  sind  die  Hss.  von  München,  Clm.  12612. 
14628.  17189,  von  Würzburg  th.  f.  54,  von  St.  Gallen  614  und 
von  Ronen  188  (A  39),  sowie  die  oben  als  n.  26  verzeich- 
nete Hs.  des  Museums  von  Budapest,  welche  den  Titel  giebt: 
Incipit  libellus  in  Romano  ordine.  Dazu  kommt  noch  laut 
Becker,  Catalogi  8.  251^  eine  Hs.  des  Klosters  Muri,  welche 
den  Titel  trug:  Romanus  ordo  qui  vocatur  Micrologus;  und 
das  Zeugnis  des  Cassander,  wonach  der  Ordo  missae  secundum 
Romanos  vulgo  dictus  Micrologus  in  plerisque  inscriptionibus 
*Ordinis  Romani'  nomen  obtinet.  Georgii  Cassandri  Op.  omn. 
Paris  1616,  p.  1223—1224,  cf.  p.  121.  —  Etwa  zehn  bis  zwölf 
Hss.,  relativ  die  meisten ^  wenn  man  die  Verschiedenheit  der 
übrigen  Hss. -Titel  erwägt,  gaben  also  dem  Micrologus  den 
Namen  Ordo  Romanus.  Unter  diesem  Namen  dürfte  er 
wohl  in  noch  mancher  deutschen  Bibliothek,  deren  Kataloge 
leider  nicht  immer  die  Initia  der  Hss.  mittheilen,  verborgen 
liegen. 

II. 
Ivo  von  Chartres  kann  unmöglich  als  Ver- 
fasser des  Micrologus  angesehen  werden,  weil  er  in 
seinem  Werke:  Panormia  (oder  Pannomia)  eine  disciplinäre 
Entscheidung  der  Concilien  von  Mainz  und  Seh'genstadt  adop- 
tiert und  als  Regel  hinstellt,  von  welcher  der  Micrologus  sagt, 
sie  stehe  im  flagrantesten  Widerspruch  mit  der  Tradition  und 
sei  eine  unerhörte  Neuerung.  Man  lese,  um  sich  hiervon  zu 
überzeugen,  nur  die  KApitei  24  und  25  des  Micrologus  über 
das  Frühjahrs-  und  Sommerfasten  der  Quatertemptage  und 
halte  daneben,  was  Ivo  im  H.  Buch  der  Panormia,  cap.  180 
und  181,  als  geltendes  Recht  statuiert. 


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438 


Suitbert  Bäumer. 


Damit  der  Leser  sich  ein  Urtheil  bilden  könne,  stelle  ich 
im  Folgenden  einige  der  frappantesten  Ausdrücke  beider 
Werke  einander  gegenüber. 


Micrologus 
Cap.  24.    De  ieiunio  vemali. 
Migne  P.  L.  151,  996. 
Kullum    autum    commoveat 
(jaod  tempore  Henrici  secundi 
imperatoris  dnodecim  epi- 
scopi      Mo^untiae     con- 
gregati,  aliter  de  hoc  ie- 
iunio statuisse  leguntur. 
Cum  enim  apud  ipsos  non  mo- 
dica  varietas  de  huiusmodi  ie- 
iuniis  accideret,  eo  quod  anti- 

äuam  sanctorum  patrum  tra- 
itionem  in  hac  re  minus  atten- 
derent,  pro  huiusmodi  confu- 
sione  corrigenda  hanc  sibi  re- 
gulampropo8uerunt,utdeinceps 
in  prima  quarta  feria  Martii  et 
in  secunda  lunii,  et  in  tertia 
Septembris  omni  anno  ieiuna- 
rent.  Sed  haec  regula  apo- 
stolicae  auctoritati  prae- 
iudicare  nee  debet  nee 
potest,  praesertim  cum 
evidentissime  statutis 
sanctorum  patrum  videa- 
tur  repugnare.  Si  enim 
etc.  . .  .  Indubitanter  ergo 
refutare  debemus  quid- 
quid  tam  evidenter  apo- 
stolicae  auctoritati  con- 
traire  videmus  .  .  .  Unde 
tam  certa  praecepta  et 
exempla  sanctorum  patrum 
....  praesertim  cum  et  faci- 
lius  observetur  quod  provida 
antiquitas  et  auctoritas  instituit, 
quam  quod  inconsiderata  no- 
vitas  et  infirmitas  adinvenit. 

Micrologus. 
Cap.  25.    De  ieiunio  aestivali. 
Migne  P.  L.  151,  997. 
Gregorius  papa  VII.  aposto- 


Ivo  Carnotensis. 

Panormia  lib.  II,  cap.  180. 

Migne  P.  L.  161,  1124. 

Quibus  mensibus  et  quibus 

mensium  hebdomadibus  ieiunia 

quatuor  temporum  constituan- 

tur. 

Ex  Concil.  Mog.  c.  34. 
Constituimus  ut  quatuor  anni 
tempora  ab  omnibus  hominibus 
cum  ieiunio  observentur,  id 
est,  in  Martio  hebdomada  prima  | 
in  lunio  secunda;  in  Septembri 
tertia;  in Decembri quarta,  quae 
fuerit  ante  vigiliam  natalis  Do- 
minik id  est  feria  quarta,  et 
sexta,  et  sabbato  veniant  om- 
nes  ad  ecciesiam  hora  nona, 
cum  litaniis  ad  missarum  so- 
lemnia. 

Ibid.  cap.  181. 
Ex  Concil.  balegunstad. 
De  incerto  autem  ieiunio 
quatuor  temporum  hanc  certi- 
tudinem  statuimus^  ut  si  kalend. 
Martii  in  feria  quarta  sive  antea 
evenerit,  de  eadem  hebdomada 
ieiunium  celebretur.  Si  autem 
kal.  Martii  in  quinta  feria  aut 
in  sexta  feria,  aut  in  sabbato 
distenduntur,  in  sequentem  heb- 
domadam  ieiunium  differatnr. 
Simili  quoque  modo,  si  kal. 
lunii  in  quarta  feria  aut  antea 
evenerit,  in  sequenti  hebdo- 
mada ieiunium  celebretur;  et 
si  in  quinta  aut  in  sexta  feria 
aut  sabbato  conti^erit  ieiu- 
nium in  tertiam  hebdoraadam 
reservetur.  Et  hoc  scien- 
dum  etc. 


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Der  Micrologus  —  ein  Werk  Bemold's  yon  Konstanz.     439 


Idem  fere  habetur  in  Ivonis 
Cam.  Decreto,  pars  IV,  col.  35, 
apud  Migne  P.  L.  161.  272  et 
c.  33,  ibid.  col.  271. 


licae  sedi  praesidens  consti- 
tuit,  ut  aestivale  ieiunium  infra 
octavam  pentecostes  annua- 
tim  celebraretur.  Quod  quidem 
etc.  .  .  .  Nam  non  parum  a 
consuetudine  eorum  discrepat 
quam  a  aalbuBdam  scriptis 
non  aaeö  authenticis 
mutuaverant,  id  est  a  Mogun- 
tiacensi  concilio,  tem- 
pore Henrici  IL  imperatoris 
facti.  Hoc  enim  hanc  regulam 
ieiuniis  IV  tempomm  praeficit, 
ut  in  prima  qnarta  feria  Martii 
etc.  .  •  .  Sed  cur  more  Pha- 
risaeorum  liquamus  cu- 
licem,  glutientes  came- 
lum?  Cur  inquam  huiusmodi 
scripta  praevancari  plus  verea- 
mur  quam  sedis  apostolicae 
decretum,  praesertim  cum  ob 
eorum  adinvicem  repugnantiam 
se   observare   non  permittant. 

Nam  quicunque  facere 

noluerit  nisi  quod  prius  sua 
ratione  probaverit  esse  facien- 
dum,  non  tam  praeceptori  suo 
quam  propriae  voluntatis  arbi- 
trio  satis  fecisse  iudicabitur. 
Hanc  ergo  puram  obedientiam 
cum  ommbus  spiritualibus 
nostris  praeceptoribus  certissi- 
me  debeamus,  maxime  tarnen 
apostolicae  sedi  ex  intimo  corde 
debemus,  quae  totius  christia- 
nae  reli^onis  caput  est  et  origo. 
Sed  quia  haec  ratio  simplici- 
oribus    fortasse     non    sufficit 

etc 

Der  Micrologus  polemisiert  somit  in  den  schärfsten  Aus- 
drücken gegen  eine  ^nconsiderata  novitas*.  Wäre  Ivo  der 
Verfasser  des  Micrologus,  so  hätte  er  in  seinem  Kechtsbuche 
diese  so  scharf  verurtheilte  Neuerung  nicht  ohne  weiteres  als 
Norm  hinstellen  können,  ohne  sich  ganz  und  gar  zu  ver- 
leugnen. Der  Verfasser  des  Werkes  Panormia^  welches  sicher 
von  Ivo  ist,  kann  demnach  den  Micrologus  nicht  geschrieben 
haben. 


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440  Saitbert  Bäumer. 


III. 

Beraold  yon  Konstanzy  Benedictinermönch  in  St.  BlasieD, 
später  im  St.  Salvatorkloster  zu  Schaffbausen,  wo  er  am 
16.  September  1100  starb*,  Verfasser  der  noch  im  Original 
zu  München  (Clm.  432)  aufbewahrten  Chronik,  hat  nun,  wie 
uns  Honorius  von  Autun  im  XII.  Jh.  berichtet,  eine  Schrift; 
unter  dem  Titel  'Romanus  ordo'  herausgegeben.  'Bernoldus 
Constantiensis  ecclesiae  presbyter  Romanum  ordinem  sub 
quarto  Henrico  composuit'*.  Femer  berichtet  Abt  Trittenheim 
in  den  Annales  Hirsaugienses,  dass  Bemold  von  Konstanz 
'scripsit  insigne  opus,  quod  praenotavit  Ordinarium  Ro- 
man um''.  Nun  vergleiche  man  damit  die  oben  erwähnte 
Angabe  des  Codex  von  Ronen,  wo  der  Micrologus  genannt 
ist  als:  Libellus  qui  dicitur  Ordinarius,  sowie  die  übrigen 
bereits  erwähnten  Codices,  worin  er  als  Ordo  Romauus  be- 
zeichnet ist. 

Ein  Umstand  muss  als  besonders  wichtig  zur  Entschei- 
dung unserer  Frage  hervorgehoben  werden.  Im  Bücherkatalog 
des  Klosters  Muri  vom  XII.  Jh.,  bei  Becker,  S.  251,  ist  sub 
n.  15  zu  lesen:  'In  ipso  Romanus  ordo,  qui  dicitur 
Micrologus'.  Dieses  Zeugnis  hat  darum  eine  besondere 
Bedeutung,  weil  nach  Watten  bach,  D.  G.  Q.  II,  52  und  Giese- 
brecht,  Deutsche  Kaiserzeit  III«,  1035,  ums  Jahr  1091  eine 
Kolonie  von  St.  Blaslen  nach  Muri  ging  und  daher  ein  Theil 
der  Chronik  Bemold's  in  dieses  Kloster  kam,  und  daselbst, 
ohne  dass  man  den  Autor  gekannt  hätte,  wörtlich  in  die  sog. 
Weltchronik  von  Muri  aufgenommen  wurde.  Der  Micrologus 
wurde  nun,  wie  sich  später  zeigen  wird,  zwischen  1086  und 
1090  verfasst;  war  Bemold  der  Verfasser,  so  erklärt  sich  vor- 
treflFiich  der  Titel,  den  die  Schrift  in' Muri  führte,  und  wir 
dürfen  annehmen,  dass  der  bei  Becker  angegebene  Codex 
entweder  das  Autographon  selbst  oder  eines  der  allerersten 
Apo^apha  war. 

Hierzu  kommt  noch,  dass  dem  Georg  Cassander,  wie 
bereits    erwähnt    wurde,    mehrere    oder   gar    sehr   viele    ('in 

1)  Strelau,  Leben  und  Werke  des  Mönches  Bernold  von  St  Blasien, 
Jena  1889,  S.  14.  Strelan  hat  von  den  opuscula  Bernold's  gehandelt 
S.  15  ff.  nnd  41  ff.,  von  der  Autorschaft  des  Micrologus  aber  ebensowenig 
Ahnung  gehabt  wie  Ussermann  im  Prodromus  Germaniae  sacrae  II,  183  sqq., 
während  Gerbert,  Disqnb.  in  vet  Lit  I,  161,  wohl  dieselbe  vermuthet, 
aber  wegen  des  Titels  nicht  recht  ins  Klare  kommt.  2)  De  luminarib. 
ecclesiae  sive  de  script.  ecdes.  IV,  18.  Migne,  Patrol.  lat.  172,  231.  — 
Näheres  über  Bemold  in  MG.  SS.  V,  885  sq.  3)   Trithemius,  Ann. 

Hirs.  St.  Galll  1690,  I,  216.  —  Merkwürdig  ist  auch  die  Angabe  im 
KataL  von  Hirschau  bei  Becker,  Catalogi  Bibl.  ant.,  S.  219,  n.  100,  24, 
libri    domini    Bemoldi.  4)    Vgl.   Strelau,    Leben    und   Werke    des 

Mönches  Bemold,  S.  12,  Anm.  a. 


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Der  MicrologUB  —  ein  Werk  Bemold's  von  Konstanz.     441 

plerisque')  Hss.  vorlagen,  die  den  ^Ordo  missae  secundum  Ro- 
manos  vulgo  dictus  Micrologus'  eben  unserem  Bemold  von 
Konstanz  zusehrieben  >;  obschon  Cassander,  weil  mit  der 
Chronologie  nicht  recht  vertraut,  meint,  die  Zeit  des  Bemold 
stimme  nicht  mit  den  Angaben  des  Werkes  überein.  An 
einer  andern  Stelle  corrigiert  er  sieh  aber  und  erklärt,  dass 
er  den  Bernold  für  den  wirklichen  Verfasser  halte ;  und  dass 
derselbe  im  Jahre  1089  die  Expositio  Romani  ordinis  verfasst 
habe  *. 

Pamelius  weiss,  'dass  Einige  das  Werk  dem  Bemold  zu- 
schreiben', meint  aber,  das  ginge  nicht  wohl  an,  es  sei  eine 
unhaltbare  Conjectur.  ^Quod  quidam  Beraoldo  Constantiensi 
ascribant,  ex  conjectura  est,  nee  temporis  ratio  satis  convenit'. 
So  in  der  Vorrede  in  seiner  Ausgabe  bei  Migne,  P.  L.  151,  976. 

In  dem  von  Bernard  Fez  im  Jahre  1716  veröffentlichten 
Werke  des  Anonymus  von  Melk,  De  scriptoribus  eccles. 
(cap.  101),  einer  Schrift  des  XII.  Jh.'s,  heisst  es  in  cap.  101, 
dass  Bemoldus  (alias  Bemardus)  ausser  anderen  Werken  ^  ein 
Buch  geschrieben  habe  ^De  concordia  officiorum'  (Migne 
P.  L.  213,  981).  Nun  bedarf  es  nur  eines  Blickes  auf  den 
Inhalt  der  uns  beschäftigenden  Schrift,  um  zu  erkennen,  dass 
ein  solcher  Titel  vortrefflich  auf  sie  passt.  Die  Tendenz  der- 
selben geht  namentlich  in  der  zweiten  Hälfte  dahin,  eine 
'Concordia  officiomm'  in  den  bestehenden  Regeln  und  Ge- 
bräuchen nachzuweisen  oder  eine  solche  durch  die  Erklärung 
der  dunkleren  Partieen  und  gewissenhaftere  Beobachtung  der 
theils  zu  Rom,  theils  in  Deutschland  herrschenden  liturgischen 
Vorschriften  herbeizuführen.  Man  vergleiche  in  dieser  Hinsicht 
die  betreffenden  Ausfuhrungen  und  Ausdrücke  ('sine  con- 
fusione  officiorum,  officio  missae  reli(][ua  concordent  officia, 
raissa  in  quolibet  festo  reliqua  solet  mformare  officia,  adeo 
concordanf  u.  dergl.)  in  den  Kapiteb  18.  24.  25.  28.  31.  36. 
37.  38.  39.  40.  42.  43.  45.  58  und  61  bei  Mirae  P.  L.  151, 
997  ff.     Das  Kapitel  61  trägt  sogar  den  speciellen  Titel:   De 


1)  Georgii  Cassandri  Opp.  omn.  Paris  1616  praef.,  p.  91  et  121. 
2)  Cassandri  Epist  114  d.  d.  1.  Decemb.  1665,  1.  c  p.  1222—1224.  Er 
sagt:  *Ordo  Romanns,  deinde  eins  expositio,  cuius  anctor  scripsisse  se 
testatur  anno  Domini  1089,  qnem  snspicor  esse  Bernoldom  presbyteram  Con- 
stantiensem*.  Woher  er  die  Zahl  1089  nimmt,  ist  mir  unbekannt.  Er 
spricht  dann  später  wieder  yom  Micrologns  so,  als  ob  er  ihn  von  der 
Expositio  Romani  ordinis  unterscheide;  während  er  auf  S.  97  vrieder  beide 
identificiert.  Martin  Gerbert  meint,  dass  die  von  Cassander  benutzten 
Hss.  in  einer  Bibliothek  am  Niederrhein  verborgen  sein  müssen,  *alicubi 
ad  inferiorem  Rhenum  Coloniae  forte  deiitescere*.  Disq.  III,  151.  Für 
nähere  Aufschlüsse  wäre  ich  dankbar.  3)  Vgl.  darüber  Strelan,  S.  41  ff. 
und  Ussermann,  Prodromns  Germ.  II,  3  sq.  und  188  sq.  Migne  P.  L. 
148,  1061  sq. 


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442  Suitbert  Bäumer. 

concordia  et  ordine  officiomm.  Die  Annahme,  dass  der  Miero- 
logas  das  vom  Anonymus  Mellicensis  dem  Bernold  zugeschrie- 
bene Buch  'De  concordia  officiorum'  sei,  empfiehlt  sich  somit 
im  höchsten  Grade. 

Nachdem  wir  gesehen,  dass  verschiedene  Zeugnisse 
Aelterer,  die  dem  Autor  zeitlich  und  räumlich  nahestanden, 
sowie  Hss.y  die  aus  Deutschland  kommend  den  Gelehrten  des 
16.  Jh/s  vorli^en,  endlich  die  Titel  in  sieben  oder  mehr  noch 
bestehenden  Hss.  und  die  ganze  Anlage  oder  Tendenz  des 
Werkes  unzweideutig  auf  Bernold  als  Verfasser  hinweisen, 
wird  es  nicht  überflüssig  sein,  in  Kürze  noch  darzuthun,  dass 
auch  die  charakteristischen  Merkmale  des  Micrologus  sehr  gut 
mit  den  übrigen  Schriften  Bemold's  harmonieren. 

IUI. 
In  der  Vorrede  zur  neuen  Ausgabe  von  Bemold's  Chronik, 
SS.  V,  385,  heisst  es  von  dem  Verfasser:  ^Fontibus  historiae 
ecdesiasticae  et  sacris  canonibus  diligenter  evolutis,  totus  in 
Gregorii  VII.  castra  transiit  et  acerrimus  decretorum  eins  .  .  . 
defensor  et  propugnator  exstitit.  Scripsit  stilo  simplici  per- 
spicuo  .  .  .  ipsis  auctorum  verbis  plerumque  usus  et  nexu 
sententiarum  servato  .  .  .  at  qua  res  ipsi  compertas  tradit 
narrationem  iustam,  succinctam,  nuUo  fuco  turbatam  lauda- 
veris'  *.  Alles  das  lässt  sich  in  eminenter  Weise  auch  vom 
Micrologus  sagen.  Derselbe  ist  eine  nüchterne,  klare  und 
höchst  positive,  stets  die  sacri  canones,  die  Satzungen  der 
Väter,  die  Verordnungen  der  römischen  Kirche  und  insbeson- 
dere der  Päpste  Gregor  I.  und  Gregor  VII.  betonende  Aus- 
einandersetzung und  Belehrung  über  die  hergebrachten  litur- 
gischen Gebräuehe.  Aber  das  Werk  theilt  auch  die  Mängel, 
welche  Strelau  a.  a.  O.,  S.  16,  an  den  Schriften  BernoTd's 
findet:  eine  gewisse  Eintönigkeit,  die  durch  Häufung  der 
Belegstellen  aus  Kirchenbeschlüssen,  römischen  Ordines  und 
Werken  der  Kirchenväter  entsteht.  Für  die  Anhänglichkeit 
des  Verfassers  an  Rom  und  Gregor  VII.  sprechen  insbesondere 
die  Kapitel  9.  14.  24.  25.  38.  41.  42.  43.  44.  50  des  Micro- 
logus.   Die  Weise,   wie    er   die   Päpste   erwähnt   und   zählt, 


1)  Eine  gute  Charakteristik  der  literarischen  Thätigkeit  Bernold*8 
giebt  auch  Sdralek,  Die  Streitschriften  Altmann*8  von  Passau  und  Wezilo^s 
Yon  Mainz.  Paderborn  1889.  S.  18  f.  nud  ö4f.  Von  Strelaa  war  bereits 
oben  die  Rede.  Trotzdem  gilt,  was  J.  May  in  den  Forschungen  z.  Deatsch. 
Gesch.  XXII  (1882),  8.  507,  über  Geist  nnd  Stil  Bemold's  sagt.  Die 
Yerehning  für  Anselm  von  Lncca  ist  ein  Charakteristikum  des  Bernold; 
aber  auch  die  Unvollkommenheit,  sich  im  Eifer  der  Bede  mitunter  zu  yer- 
gössen  und  unyerständliche  Sätze  zu  bilden,  welehe  Maj  als  Kennzeichen 
Bemold's  ansieht,  lässt  sich  im  Micrologus  constatieren ,  z.  B.  Kap.  21  ff. 


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Der  MicrologUB  —  ein  Werk  Bemold's  von  Konstanz.     443 

stimmt  ganz  mit  derjenigen  überein,  welche  ich  in  dem 
Calendariam  zu  Anfang  des  Clm.  432,  Autograph  des  Bemold, 
fand;  dieses  Calendarium  ist  im  Band  V  der  mG.  nicht  mit 
abgedruckt,  nur  die  an  einzelnen  Tagen  desselben  eingescho- 
benen nekrologischen  Notizen  hat  Pertz  1.  c«  8.  391  und  392 
mit^etheilt.  Wer  in  der  Lage  ist,  die  Hs.  (Clm.  432)  prüfen 
zu  können,  vergleiche  das  daselbst  auf  fol.  3  sq.  über  räpste 
Enthaltene  mit  dem  in  Microl.  capp.  1.  2.  8.  11.  12.  21.  46. 
47.  48  und  öfters  Gesagten.  Die  von  Pertz  S.  391  wieder- 
gegebene Notiz  über  Anselm  von  Lucca,  Necrolog.  15.  kaL 
April,  entspricht  dem,  was  der  Micrologus  cap.  17  über  ihn 
enthält,  wo  mit  Ausdrücken  hoher  Verehrung  und  wie  auf 
Grund  persönlicher  Bekanntschaft  von  demselben  die  Rede 
ist.  Nun  weiss  man  aber,  dass  Bemold  mit  Anselm  dem  Concil 
zu  Rom  1079  anwohnte  und  den  Bischof  von  Lucca  dort  ehren 
und  lieben  lernte  >. 

Stellen  wir  nun  noch  kurz  einen  Vergleich  an  zwischen 
dem  Micrologus  und  einer  unbezweifelt  echten  Schrift  Bernolds, 
welche  wenigstens  theilweise  dieselben  oder  doch  nahe  ver- 
wandte Materien  behandelt.  Es  ersieht  sich  daraus,  bei  aller 
Freiheit  der  Bewegung  im  Ausdruck^  eine  so  frappante  Aehn- 
lichkeit  bezüglich  der  Gedanken  wie  auch  der  benutzten  Quellen, 
dass  man  in  den  zwei  Werken  sofort  Kinder  eines  und  des- 
selben Vaters  erkennt. 

Wenn  schon  der  Tractat  De  prudenti  dispensatione 
ecclesiasticarum  sanctionum>  und  jener  De  solu- 
tione  iuramentorum'  mit  dem  Micrologus  verschiedene 
Analogieen  und  Berührungspunkte  in  der  Argumentation  und 
Ausdrucksweise  bieten,  so  tritt  die  Geschwisterschaft  doch 
am  deutlichsten  hervor  in  der  Schrift  De  presbvterorum 
officio^  wie  auch  schon  Ussermann  1.  c.  S.  389,  Anm.  9 
und  mehr  noch  P.  Morin»  dar^ethan.  Durch  eine  Gegen- 
überstellung einiger  Stücke  wird  das  erhellen : 


Bemold,  De  potestate  presbyt. 

cap.  4  et  ö. 

Postquam   autem  presbyteri 

ab  episcopali  excellentia  cohi- 

biti  sunty  coepit  eis  non  licere 

Siod  licuit,  videlicet  quod  ec- 
esiastica  auctoritas  solis  ponti- 


Microlog.  cap.  21. 
Prius  tamen  (populus)  ab 
episcopo  benedicitur  si  adest; 
sm  autem  a  presbytero  qui 
missas  celebravit,  quamvis  bea- 
tus  Damsus  papa  hoc  presby- 
teris  non   licere  dicat,   ubi  de 


1)  Cfr.  De  Berengarii  damnatione  mnltiplici  cap.  9  apnd  Ussermann, 
Prodr.  Germ.  II,  435.  De  presbyteror.  off.  cap.  7  et  9  1.  c,  p.  386  et 
387.  De  solntione  inram.  cap.  7  in  fine  1.  c,  p.  896.  2)  Opusc.  XIV 
apnd  Ussermann  11,  406  sq.  3)  Opnsc.  XII  Ussermann  II,  391.     Cf. 

Migne   P.  L.  148,    1261    et    1266.  4)   Apnd  Ussermann,   Prodr.  II, 

384 sq.;  Migne  P.  L.  148,  1243 sq.  5)  Revne  b^n^dictine,  Septembre 

1891,  p.  392  sqq. 


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444 


Suitbert  Bäumer. 


ficibus  exsequendam  delegavit 
.  .  .  Sed  de  bis  singulis  quae 
presbjteris  non  licere  coepe- 
runt . .  .  beatus  Damasus  papa 
plenius  in  decretis  suis  disserit, 
ubi  vanam  superstitionem  chor- 
episcoporum  authenticis  ratio- 
nibus  compescuit. 

Cap.  5. 
Item  S.  Leo  papa  I  ...  et 
beatus  Gelasius  papa  in  decre- 
tis suis  capitulo  VI  enumera- 
tis  bis  quae  presbyterorum  of- 
ficio corapetunt,  .  .  .  vel  quid 
illis  penitus  usurpare  non  liceat. 

Cap.  8  et  11. 
Quapropter  satis  manifestum 
esse  videtur,  quod  presbyteri 
non  tarn  ex  propriae  conse- 
crationis  officio,  quam  ex  epi- 
scopalis  concessionis  arbitrio 
poenitentes  reconciliare  solent . . 
.  .  .  Quomodo  autem  illam  in 
consecratione  non  perceperint, 
facile  quilibet  explorare  poterit, 
si  modum  consecrationis  eorum 
diligenter  considerare  voluerit. 

Cap.  11. 
Beatus  quoque  Gregorius 
papa  scribens  ad  lanuarium 
Calaritanum  episcopum,  aui- 
busdam  presbyteris,  ut  neopny- 
tos  confirmarent,  permisit,  quod 
utique  ab  officio  presbyterorum 
penitus  extraneum  non  igno- 
ravit. 


De  presb.  off.  cap.  12. 
Benedictionem  quoque  super 
populum,  quam  S.  Hieronymus 
in    epistola   sua   ad   Kusticum 


vana    chorepiscoporum    super- 
stitione  tractat. 


Microl.  cap.  21. 

Sed    magnus   Leo   papa    et 

beatus     Gelasius     papa,     eins 

successores,   ...  in   decretis 

suis,    ubi   diligentissime   quid 

!)resbyteris  liceat,  quidve  non 
iceat,  describunt. 

Microl.  cap.  21. 
Item  et  susceptionem  poeni- 
tentium  non  ex  sua  consecra- 
tione, sed  ex  episcoporum  con- 
cessione  presbyteri  oabere  me- 
ruerunt.  Quod  illum  non  late- 
bit,  quicunque  ordinem  con- 
secrationis eorum,  sive  statuta 
sanctorum  patrum  diligenter 
inspexerit. 


Microl.  cap.  21. 
Si  enim  confirmatio  neophy- 
torum  penitus  separata  est  ab 
officio  presbyterorum,  quam 
tamen  sanctus  Gregorius  papa 
primus  quibusdam  presbyteris 
concessisse  legitur  scribens  la- 
nuario  Calaritano  episcopo. 


Microl.  cap.  21. 
Beatus  quoque  Hieronynius 
.  .  .   Rustico   Narbonensi    epi- 
scopo  de  ecclesiasticis  ordini- 


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Der  Micrologus  —  ein  Werk  Bemold*B  yon  Konstanz.     445 


Narbonensem  *  episcopum  pres- 
byteris  adscribit,  nos  proprie 
eorum  officio  adscribere  non 
praesumimus ,  ne   B.   Damaso 

Eapae      sacrisque      canonibus 
anc  eandem  prohibentibus  ad- 
versari  iudicemur. 


Cap.  12. 
Tutius  enim  videtur,  ut  dica- 
mus  eam  illos  habere  ex  aliqua 
concessione  episcopali;  quam 
ex  proprietate  officii;  sicut  et 
subdiaconibus  concessum  cre- 
ditur  ad  missam  legere  apo- 
stolum^  quod  ex  eonsecratione 
non  videntur  habere.  Tarn  late 
autem  huiusmodi  consuetudo 
benedicendi  populum  in  ecele- 
sia  presbytens  inolevit,  ut  non 
absque  episcopali  conceBsione 
adeo  propagata  rite  credatur^ 
nee  parvum  inde  scandalum 
oboriretur,  si  iam  modo  a 
presbyteris  intermitteretur. 


bu8  Bcribens,  presbyteros  a 
benedictione  super  populum 
non  prohibendos  esse  asserit 
.  .  .  Ex  bis  ergo  concipere 
posBumuSy  beatum  Damasum 
papam  huiusmodi  benedictio- 
nem  presbyteris  illicitam  aut 
penitus  non  dixisse  aut  si 
dixity  ita  possint  intelligi,  ut 
eis  usurpare  non  liceat  quod 
eis  ab  episcopali  auctoritate 
concedi  posse  etc. 

Microl.  cap.  8. 
Solis  subdiaconibus  inter  in- 
feriores gradus  R.  A.  concedit, 
ut,  .  .  epistolam  legant  ad 
missam.  Quod  tarnen  non  ex 
eorum  eonsecratione,  sed  po- 
tius  ex  ecclesiastica  concessione 
meruerunt  obtinere.  —  Cap.  21 : 
Sive  autem  ea  occasione  sive 
alia  hoc  presbyteris  permitte- 
retur  ab  episcopis,  adeo  tarnen 
in  usum  lam  usquequoque  de- 
venit  (benedictio  populo  a  pres- 
byteris danda)  ut  nequaquam 
absque  gravi  scandalo  a  pres- 
byteris in  populo  intermitti 
possit. 


Ich  enthalte  mich  eines  näheren  Eingehens  auf  den  bisher 
sehr  mangelhaft  edierten  Text  des  Micrologus,  der,  wie  die 
Hss.  von  Kom,  München.  Würzburg,  Bamberg  und  St.  Gallen 
nebst  den  ersten  Ausgaoen  des  16.  Jh/s  ergeben,  aus  zwei 
deutlich  unterschiedenen  Theilen  besteht:  I.  capp.  1  —  23, 
alias  21 ;  IL  24(22)— 62.  Nach  dem  Kapitel  21  hat  der  Codex 
Vaticanus  483  sogar  ein  *alter'  =  zweiter  Tractat.  Aehnlich 
war  auch  in  dem  Codex^  woraus  Ussermann  den  Tractat  de 
prudenti  dispensatione  sanctiorum  ecclesiae  edierte,  als  zweiter 
Theil,  mit  der  üeberschrift  ^alius'  das  15.  opusculum,  De 
sacramentis  morientium  infantum,  jenem  angefügt.  Für  eine 
kritische  Ausgabe  wäre  es  wichtig  zu  wissen,  ob  ausser  den 
englischen    noch   andere  Hss.   einen  Text   von   64  bezw.   72 


1)  Vgl.  darüber  den  Artikel  der  Re^ne  bdn^d.  Mars  1891,  p.  97  sq., 
von  P.  Morin  und  August  Engelbrecbt,  Patr.  Analekten,  Wien  1892. 
Neue«  Arcbiy  etc.     XVIIL  29 


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446  Saitbert  BSumer. 

Kapiteln   haben,    oder   ob   sie   dem   bei   Migne   P.   L.    151, 
979  —  1021  entsprechen. 

Bernold  wurde  am  22.  December  1084  durch  den  Kardinal- 
legaten Otto  von  Ostia  y  nachherigen  Papst  Urban  II,  zum 
Priester  geweiht.  Laut  capp.  14.  17  und  25  schrieb  er  den 
Micrologus  nach  dem  Tode  Gregorys  VII.  (1086)  und  Anselm's 
von  Lucca  (1086);  nach  Cassander  hätte  sich  in  einer  ihm 
vorliegenden  Hs.  die  Notiz  gefunden,  der  Micrologus  sei  1089 
verfasst  worden.  Bedenkt  man^  dass,  wie  oben  erwähnt,  ein 
Exemplar  desselben  ums  Jahr  1091  nach  Muri  gekommen 
sein  muss,  so  dürfte  gegen  die  Abfassung  im  Jahre  1089 
nichts  einzuwenden  sein.  Das  stimmt  auch  zu  der  von  Sdraleck 
und  Strelau  constatierten  milderen  Richtung,  die  sich  seit 
1088  in  Bemold's  Schriften  bemerkbar  macht.  Die  Schrift 
scheint  zunächst  nicht  für  die  Oeffentlichkeit  bestimmt  und 
daher  auch  nicht  in  endgültiger  Redaction  abgerundet  worden 
zu  sein,  sondern  der  in  hohem  Ansehen  stehende  Verfasser, 
der  von  Bischöfen  und  Priestern  consultiert  wurde  %  hat  damit 
wahrscheinlich  einer  Bitte  seiner  Mitbrüder  in  St.  Blasien 
entsprochen,  wie  er's  bei  einer  anderen  Gelegenheit  gesteht 
(^neouaquam  inquisitione  simplicium  fi*atrum  .  .  .  satisfecisse 
pigeDit'  Ussermann  II,  413,  Nr.  IV).  Es  waren  also  familiäre 
Conferenzen,  Notizen  und  Instruktionen  für  den  Gebrauch  der 
Mönche  und  Priester  in  St.  Blasien  oder  Schaffhausen  oder 
anderswo,  die  man  mit  einer  Paraenese  oder  einem  frommen 
Wunsche  zu  schliessen  pflegt.  Darauf  passt  vortrefflich  der 
Schluss  von  Kap.  62 :  'nos  .  .  instruamur,  ut .  • .  cum  quinque 
millibus  hominum  saturari  mereamur',  was  dem  Abschluss 
einer  vertraulichen  Unterweisung  sehr  ähnlich  sieht'. 

1)  Vgl.  die  opuscula  bei  Ussermann  II,  die  fast  alle  sich  als  Gut- 
achten nnd  Antworten  auf  Anfragen  erweisen,  lieber  die  Hochachtung 
vor  ihm  vgl.  Strelau,  S.  9,  und  Sitz. -Bericht  der  Münch.  Akad.  phil.-hist. 
Kl.  1868,  S.  321.  2)  Im  Codex  XI.  der  Abtei  St.  Paul  im  Lavantthale 
(Kllmthen)  bekanntlich  von  St.  Blasien  stammend,  —  die  Hs.  gehört  dem 
XI.  Jahrh.  an  —  steht  auf  fol.  27!  ein  kurzer  Traktat  oder  Ordo  Roma- 
nus, der  dem  Bernold  voi^gelegen  haben  dürfte.  Er  beginnt :  *Episcopus 
vel  presbiter,  cum  se  ad  missam  parat*.  Vorauf  geht  ein  Sacramentar 
mit  Marginalnoten ;  letztere  scheinen  mir  —  salvo  meliore  iudice  —  der 
Schrift  des  Clm.  432  sehr  ähnlich  und  verwandt. 


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XV. 

Ueber 

Paulinzeller  Urkunden 

und 

Sigeboto's  Vita  Paulinae. 

Von 

J.  Dieterich. 


29^ 


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I. 

Im  10.  Bande  des  'Neuen  Archivs'  ^  veröffentlichte  E.  Ane- 
müller  eine  scharfsinnige  Untersuchung  über  *Sigeboto's  ver- 
lorene Vita  Paulinae',  deren  in  den  verschiedenen  Ableitungen 
und  Geschichtswerken  erhaltene  Ueberreste  er^  chronologisch 
geordnet,  am  Schlüsse  des  Aufsatzes  zusammenstellte.  In- 
zwischen fand  sich  in  der  Grossherzoglichen  Bibliothek  zu 
Weimar  eine  Hs.>  der  Vita  und  bestätigte  fast  ausnahmslos 
Anemüller's  Aufstellungen.  Der  erste  Herausgeber  der  Lebens- 
beschreibung, P.  Mi^schke',  glaubte  freilich,  in  mancher 
Hinsicht  von  Anemüller  abweichen  zu  müssen.  Ein  näheres 
Eingehen  auf  seine  mit  mehr  Fleiss  als  Geschick  gearbei- 
teten Erläuterungen  erspart  uns  ihre  offen  zu  Tage  liegende 
Kritiklosigkeit.  Doch  dürfte  es  zur  Vermeidung  falscher 
Schlüsse  nöthig  sein,  vor  dem  Erscheinen  der  neuen  Ausgabe 
der  Vita  im  30.  Bande  der  Scriptores  wenigstens  einige  Punkte 
näher  zu  beleuchten. 

Das  Hauptergebnis  der  Kritik  Mitzschke's  ist  dieAende- 
rung  der  Chronologie  der  Weimarer  Hs.  Wir  sind  jetzt  durch 
die  fast  gleichzeitig  mit  der  ersten  Ausgabe  erfolgte  Veröffent- 
lichung des  PauhnzeUer  Urkundenbuches  ( — 1314)*  durch 
E.  Anemüller  in  der  Lage,  die  strittigen  Daten  an  der  Hand 
der  Urkunden  zu  prüfen. 

Die  Vita  giebt  uns  nur  zwei  Jahreszahlen:  1106  als  die 
der  Klostergründung*,  1107  als  Todesjahr  Paulina's«.  Zwei 
weitere  lassen  sich  mit  ihrer  Hülfe  feststellen:  13  Jahre  nach 
Paulina^s  Tod  starb  Abt  Gerung';  im  16.  Jahre  nach  jenem 
Termin  wurde  ihr  Leichnam  in  die  Klosterkirche  übergenihrt*. 
Diese  Jahreszahlen  (1106. 1107. 1120. 1122/23)  verwirft  Mitzschke 
samt  und  sonders  und  setzt  dafür  1111.  1112.  1125.  1132.  Als 
Grund  für  diese  Aenderung  giebt  er  an:  die  Zahlen  der  Hs. 
seien  verschrieben;  der  Copist  habe  V  für  X  und  demnach 
MC  VI  für  MCXI  und  MC  VII  für  MCXII  gelesen«.  An  einer 
anderen  Stelle  soll  der  Schreiber  gar  XXI  mit  XVI  vertauscht 


1)  S.  11  ff.  2)  Signatar:  Q.  49.  3)  Thüringisch -säcbs.  Ge- 
schichtsbibliothek I,  Gotha  1889.  4)  Thüringische  GeschichtsqaeUen. 
Neue  Folge  IV,  1.  Jena  1889.  6)  C.  28.  6)  C.  31.  7)  C.  48. 
8)  C.  52.         9)  A.  a.  O.  S.  190. 


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GooqIc 


450  J.  Dieterich. 

haben.  Allerdings  ist  in  diesem  Falle,  wie  Mitzschke  ausführt, 
'die  Erklärung  nicht  ganz  so  leicht,  wie  oben,  weil  hier  das- 
selbe Zeichen  doppelt  gestanden  bat  (XX)  und  zuerst  richtig, 
dann  aber  falsch  muss  gelesen  sein.  Vermuthlich  las  der  Ab- 
schreiber  VVL    und    die   Unmöglichkeit   dieser  Form   führte 

zu  xvri. 

Die  Richtigkeit  der  Vertauschung  von  XI,  Xll  und  XXI 
mit  VI,  VII  und  XVI  vorausgesetzt,  kann  da  die  Schuld  dem 
Schreiber  unserer  Hs.  gegeben  werden?  Hat  wirklich,  was 
ich  bestreite,  Nikolaus  von  Siegen*  eine  zweite  Hs.  der  Vita 
benutzt'  —  Mitzschke  vermuthet,  es  sei  die  aus  Faulinzelle 
entliehene  Vorlage  gewesen  ^  •^,  so  muss  auch  schon  io 
dieser  die  Verwechselung  obgewaltet  haben. 

Nicht  nur  Nikolaus  von  Siegen  hat  die  Jahreszahlen 
1106  und  1107.  Fast  sämtliche  übrigen  Abldtungen  der  Vita 
bringen  dieselben:  der  lateinische  Auszug,  aus  dem  Paul  Jovius 
schöpfte*,  die  deutsche  Lebensbeschreibung'  und  Johannes 
Trithemius^.  Sie  alle  auf  die  einzige  Erfurter  Hs.  zurück- 
zuführen, ist  nicht  angängig. 

Wie  versucht  nun  Mitzschke  seine  Aenderungen  zu  recht- 
fertigen? Er  vergleicht  die  Jahreszahlen  der  Vita  mit  anderen, 
die  uns  als  Maass  für  ihre  Richtigkeit  dienen  können.  Abt 
Qerung  starb,  wie  die  Vita  berichtet»,  13  Jahre  nach  seinem 
mit  dem  Tode  Paulina's  (1107^  zeitlich  zusammenfallenden 
Amtsantritt«,  also  1120 1®.  Damit  steht  im  Widerspruch,  dass 
noch  Honorius  II.  (1124 — 1130)  eine  Bulle  an  Gerung  gerichtet 


1)  S.  206,  Anm.  5.  2)  Chron.  ecclesiast.  ed.  Wegele    (Thürin- 

gische Geschichtsquellen  I,  Jena  1854).  3)  Unbedeutende  Abweichungen 
fallen  der  üeberarbeitung  und  Kürzung  des  Textes  der  Vita  durch  N.  v.  S. 
zur  Last.  Der  Zusatz  zu  c.  18:  *hic  requies  mea  in  saneto  spiritu,  hie 
habitabo  et  diem  indicii  expectabo'  ist  ausschmückende  Zuthat  des  Com- 
pilators.  4)  Unsere  Hs.  stammt  aus  dem  St.  Peterskloster  in  Erfurt. 

Sie  trägt  die  Bibliothekssignatur :  *liber  beatorum  Petri  et  Pauli  apostolorum 
in  Erffordia.  E  secundi  alphabeti*.  Nikolaus  war  Mönch  dieses  St.  Peter- 
klosters. Sollen  wir  die  Existenz  yon  zwei  verschiedenen  Abschriften  in  der 
Klosterbibliothek  annehmen?  Ganz  unglaublich  ist  Mitschke's  Hypothese 
(S.  181/32):  *  Wahrscheinlich  entlieh  Nikolaus,  da  in  seiner  Klosterbibliothek 
die  Vita  Paulinae  fehlte,  ein  Exemplar  derselben  aus  dem  benachbarten 
und  befreundeten  Paulinzelle,  und  bei  dieser  Gelegenheit  ward  nun  gleich 
eine  Abschrift  (unsere  Hs.)  des  Werkes  für  das  Peterskloster  genommen'. 
Dann  müssten  ja  die  Zahlen  1106  und  1107  schon  im  Paulinzeller  Exemplar 
(dem  Original?)  gestanden  haben.  Der  Schriftcharakter  unserer  Hs.  verweist 
sie  in  die  Mitte  des  15.  Jh.'s.  Wäre  Mitzschke's  Hypothese  richtig,  so  Hesse 
sich  ihre  Entstehung  fast  aufs  Jahr  festlegen :  Nikolaus  von  Siegen  schrieb 
nämlich  nach  Wegele*s  Ausführungen  (S.  7)  wahrscheinlich  in  den  Jahren 
1494/95.  6)  N.  Archiv  X,  S.  19.  6)  S.  27.  31.  7)  S.  23.  28. 

8)  C.  48.  9)  C.  31  ff.  10)  Nicol.  v.  Siegen,  S.  297:  *obiit  autem 

anno  Domini  1120\ 


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Ueber  Paulinzeller  UrkundeD  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     451 

haben  soll  * .  Sie  trägt  nur  das  Monatsdatam  (Febr.  24).  Da  Hono- 
rius  II.  Mitte  December  1124  Papst  wurde  und  schon  1126 
der  Nachfolger  GeruDg's,  Ulrich,  zum  ersten  Male  erwähnt 
wird%  kann  es  sich  nur  um  den  24.  Febr.  1125  oder  1126 
handeln.  Mitzschke  giebt  aus  weiter  unten  näher  zu  erörternden 
Gründen  dem  Jahre  1125  den  Vorzug,  in  das  auch  der  Tod 
Gerung's   zu   setzen   wäre,  falls    die  Bulle   wirklich  echt    ist. 

Von  vornherein  macht  sie  der  Umstand  verdächtig,  dass 
sie  einzig  in  einer  Abschrift  der  Annales  Cellae  PauUinae'  des 
berüchtigten  Gh.  F.  PauUini  enthalten  sind.  PauUini  ist  in 
so  vielen  Fällen  der  Fälschung  von  Chroniken  ♦  und  Urkunden* 
überwiesen,  dass  in  jedem  einzelnen  Falle,  wo  die  Ueber- 
lieferung  nur  auf  seine  Schriften  zurückgeht,  das  weitgehendste 
Mifistrauen  am  Platze  ist.  Auch  für  ihn  gilt,  wie  für  seinen 
würdigen  Nachfolger  Falke,  die  von  Waitz  und  Hirsch  im 
Schlusswort  ihrer  ^Kritischen  Prüfung  der  Echtheit  und  des 
historischen  Werthes  des  Chronicon  Corbeiense'*  aufgestellte 
Forderung  einer  sorgfältigen  ^Kritik  so  vieler  und  so  bedeu- 
tender Urkunden,  von  Kaisem  und  Privaten  ausgestellt,  der 
Säpstlichen  Bullen  etc.^  die  er  seinen  zahlreichen  Werken  über 
ie  Geschichte  deutscher  Städte  und  Klöster  einverleibt  hat. 

Die  uns  von  PauUini  überlieferten  Paulinzeller  Urkunden 
sind  in  jüngster  Zeit  mehrfach  gedruckt  worden.  Anemüller, 
der  Herausgeber  des  Paulinzeller  Urkundenbuches^  erklärt  die 
Bulle  Honorius'  IL  und  mit  ihr  ^däs  in  den  Annales  Cellae 
Paullinae  PauUinfs  aufgespeicherte  Material,  soweit  es  aus 
Urkundenabschriften  besteht^  für  zuverlässig. 

Für  die  ungeheuerlichen  Widersprüche  in  der  Bulle  Pascha- 
lis' II.  für  Paulinzelle  findet  er  eine  Erklärung'.  Ihre  auf- 
fallige Datierung,  sowie  die  der  uns  zunächst  interessierenden 


1)    Anemüller,  ÜB.  yon  Paulinzelle,  S.  12;  Stumpf,   Acta  Maguntina 
»aeculi  XII,  S.  12.     Jaff^-Löwenfeld  n.  7188.  2)  Nicolaus  v.  Siegen, 

S.  303.  Urkundlich  kommt  Ulrich  zuerst  1128  vor;  vgl.  Anemüller 
a.  a.  O.,  S.  14.  3)  Handschriftlich  in  Rudolstadt  in  zwei  Exemplaren, 
von  denen  das  eine  (A)  von  Anemüller,  das  andere  (B)  von  Stumpf  benutzt 
wurde,  in  Jena  (vgl.  Archiv  VIII,  704)  und  Giessen  (vgl.  Archiv  IX,  677). 
Letzteres  Exemplar,  das  unpaginlert  ist,  wurde  für  die  vorliegende  Arbeit 
benutzt.  Von  einer  Angabe  der  Varianten,  die  allein  genügte,  um  die 
Arbeitsweise  Paullini's,  der  in  den  Abschriften  immer  noch  etwas  zu 
ändern  und  zu  bessern  hatte,  zu  kennzeichnien,  wurde  Abstand  genommen. 
4)  Vgl.  Wigand  *Die  Corvey*schen  Qeschichtsquellen*,  Leipzig  1841, 
S.  41  ff.  (die  Fmschung  der  Annales  Corbeienses  betr.),  S.  44.  80.  109. 
146—147  (Chron.  Huxariense),  S.  86  (Chron.  Hildesheim.),  S.  145/46  (das 
Gedicht  de  Brunsburgo) ;  H.  Lövinson,  Die  Mindensche  Chronik  des  Busso 
Watensted,  eine  Fälschung  PauUinrs,  Paderborn  1890.  5)  Vgl.  Wilmans, 
Die  Kaiserurknnden  der  Prov.  Westfalen,  I,  79  u.  a.  6)  Ranke,  Jahrbb. 
d.  deutschen  Reiches  unter  dem  sächsischen  Hause  HI,  1,  Berlin  1839. 
7)  S.  4.  6. 


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452 


J.  Dieterich. 


Balle  Honorius  IL^  und  der  Gregorys  11.*  ist  ihm  nicht  ent- 
gangen. 

Jedenfalls  war,  bevor  man  auf  Orund  der  in  mehr  als 
einer  Hinsicht  verdächtigen  Urkunde  Honorius  II.  zum  Um- 
sturz der  Chronologie  unserer  Hs.  schritt,  eine  neue  sorgfaltige 
Prüfung  erforderlich.  Sie  ergab  das  bei  einer  von  raullini 
überlieferten  Urkunde  keineswegs  überraschende  Resultat,  dass 
sie  von  dem  berüchtigten  Fäbcher  nach  einer  Bulle  Hono- 
rius' II.  für  die  schwäbische  CoUegiatkirche  Denkendorf  gefer- 
tigt oder  vielmehr  von  ihr  mit  genngfügigen  Aenderungen  ab- 
geschrieben ist'. 

Wir  sind  in  der  Läse,  den  von  Pauliini  zu  seiner  Fäl- 
schung benutzten  Abdruck  der  Denkendorfer  Urkunde  nach- 
weisen zu  können.  Er  findet  sich  in  Besold's  1636  erschie- 
nenen (Documenta  rediviva  monasteriorum  praecipuorum  in 
ducatu  Wirtembergico  sitorum'«.  Die  Constatierung  des  Be- 
trugs erleichterte  der  Umstand,  dass  die  Bulle  im  1.  Bande 
des  '  Wirtembergischen  Urkundenbuches'  *  nach  einem  Vidimus 
vom  Jahre  1305*  neu  herausgegeben  worden  ist.  Bei  einem 
Vergleich  des  berichtigten  Textes  im  W.  ÜB.  mit  dem  Besold's 
einer-  und  dem  Paullini^s  andererseits  ereiebt  sich  die  bei 
der  bekannten  Leichtfertigkeit  Paullini's  nicht  weiter  auffallige 
Thatsache,  dass  er  fast  sämtliche  Versehen  und  offenbare 
Fehler  des  ersten  Herausgebers  in  seine  Abschrift  übernommen 
hat.  Der  beste  Beweis  für  die  Fälschung  der  Paulinzeller 
Papsturkunde ! 

Wir  geben  in  Folgendem  eine  Oegenüberstellung  der  ver- 
schiedenen Texte. 


Paullini  Annales 
S.  61ff.  1124. 
Honorius  secun- 
dus  episcopus,  ser- 
vus  servorum  Dei,  di- 
lectis  filiis  suis  Ge- 
rungo  abhati  eiusque 
fratribus  in  monaste- 
rio  sanctae  Marias 
de  Cella  Pauüinae 
tarn        praesentibus 


Besoldy  Docum. 

rediv.,  S.  275.   A.  C. 

1124. 

Honorius  secun- 
dus,  episcopus  ser- 
vus  servorum  Dei, 
dilectis  filiis  suis 
Conrado  praeposito 
eiusque  fratribus  in 
ecdesia  S,  Sepulchri 
deDenckendorff  s  i  t  a 


Wirtemb.  ÜB.  I,  S. 
359.ImLateranll25 
—  1130,  Jan.  27. 
Honorius  episco- 
pus, servus  servum 
Dei.  Dilectis  filiis 
Conrado  praeposito 
eiusque  fratribus  in 
ecdesia  sancti  sepul- 
chri de  Denkendorf 
sita   canonicam    vi- 


1)  S.  12.  2)  8.  73.  3)  Die  fast  wörtliche  Uebereinstimmung 

beider  Bullen  wurde  bereits  durch  AnemüUer  a.  a.  O.,  S.  12  constatiert. 
4)  S.  275.  5)  S.  359.  6)  Es  existiert  ausserdem  ein  Konstanzer 

Vidimus  vom  27.  Januar  1420,  aus  dem  das  W.  ÜB.  die  in  dem  ersten 
Vidimus  fehlende  Subscriptionszeile  entnimmt.  Ausserdem  hat  das  jüngere 
Vidimus  mit  Besold  übereinstimmend  *VII.  kal.  Februarii*  statt  *VI.  kal.* 
des  älteren. 


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lieber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto*8  Vita  Paolinae.     453 


quam  futuris  in  per- 
petuum.  Iniuncti 
officii  noB  hortatur 
auctoritas,  pro  ecde- 
siarum  statu  satagere 
et  earum  qnieti  etuti- 
litati  salubriter  aoxi- 
liante  Domino  provi- 
dere.  Dignnm  nam* 
qne  et  hon  es  tum  et 
conveniens  esse  co- 
gnoseitur,  ut  qui  ad 
ecdesiarum  regimen 
assumti  sumus^eas  et 
apravorum  hominum 
malitia  >  tueamur  et 
beati  Petri  atque 
sanctae  sedis  aposto- 
lieae  patrocinio  mu- 
niamus.  Proinde^  di- 
leete  in  Domino  fili^ 
Gerunge  abbas^ratio- 
nabilibus  tuis  postu- 
lationibus  annuentes 
ecclesiam  vestram 
cum  Omnibus  bonis 
suis  et  immunitati- 
bu8  praedecessoris 
nostri  felicis  memo- 
riae  Pascalis  papae 
vestigiis  inhaerentes 
8ub  beati  Petri  tutela 
nostraque  protectio- 
ne  suscipimus  et 
praesentis  scripti  no- 
stri paginacommuni- 
mus,  statuentes,  ut 
quascunque  possessi- 
ones,  quaeeunque  bo- 
na idem  monasteri- 
um  vestrum  inprae- 
sentiarum  iuste  et  le- 
gitime possidet  sive 
in  futurum  largiente 
Deo  concessionepon- 

1)  *militia*  Ha.  A. 


canonicam  vitam 
professisy  tam  prae- 
sentibus  quam  fiitu- 
ris  in  perpetuum. 
Iniuncti  oincii  no- 
stri hortatur  auctori- 
tas  pro  ecclesiarum 
statu  satagere  et  ea- 
rum quieti  et  utilitati 
salubriter  auxiliante 
Domino  providere. 
Dignum  namque  et 
honestum  conve- 
niens esse  cognosci- 
tur,  ut  qui  ad  eccle- 
siarum regimen  as- 
sumpti  sumus,  eas  et 
a  pravorum  hominum 
nequitia  tueamur  et 
beati  Petri  atque  se- 
dis apostolicae  patro- 
cinio muniamus. 
Proinde,  dilecte  in 
Domino  fili,  Conrade 
praepositej  tuis  ratio- 
nabilibus  postulatio- 
nibus annuentes,  ec- 
clesiam sancti  se- 
ptdchri  de  Dencken- 
dorff,  cum  bonis  suis, 
ab  iUnstrisaimo 
viro,  Bertholdo  co- 
mitepro  animae  suae 
remedio,  glorioso  le- 
rosolymitano  sepul- 
ehro  Domini  obla- 
tam,  cui  auctore  Deo 
praeesse  cognosceris, 
in  beati  Petri  tutela 
nostraque  protectio- 
ne  suscipimus  et 
scripti  nostri  pagina 
communimus,  statu- 
enteSy  ut  quascunque 
possesssiones ;    que- 


tam  prafessis,  tam 
presentibus  quam  fu- 
turis in  perpetuum. 
Of&cii  nostri  nos  or- 
tatur  auctoritas  pro 
ecclesiarum  statu  sa- 
tagere et  earum  quieti 
et  utilitati  salubriter 
auxiliante  Domino 
providere.  Dignum 
namque  et  honestati 
conveniens  esse  co- 
gnosdtur,  ut  qui  ad 
ecclesiarum  regimen 
assumpti  sumus,  eas 
et  a  pravorum  homi- 
num nequicia  tue- 
amur et  beati  Petri 
atque  sedis  apostolice 
patrocinio  munia- 
mus. Proinde,  dilecte 
inDominofili  Conra- 
de  preposite,  tuis  ra- 
cionabilibus  postula- 
tionibus  annuentes, 
ecclesiam  sancti 
sepulchri  deDenken- 
dorf  cum  bonis  suis 
ab  iüustri  viro  Ber- 
toldo  comitepro  ani- 
me  sue  remedio  glo- 
rioso lerosolimitano 
sepulcro  Domini  ob- 
latam ,  cui  auctore 
Deo  preesse  cogno- 
sceris  in  beati  Petri 
tutela  nostraque  pro- 
tectione  suscipimus 
et  scripti  nostri  pa- 
gina communimus. 
Statuentes,  ut  quas- 
cunque possessiones, 
quecunque  bona  ea- 
dem  ecclesia  in  pre- 
senciarum    iuste    et 


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454 


J.  Dieterich. 


tificum ,  liberalitate 
regum ,  largitione 
principum  et  obla- 
tione  fidelium  seu 
aliis  iustis  modis  po- 
terit  adipisciy  firma 
vobis  vestrisque  sac- 
cessoribas  et  illibata 
permaneant,salva  di- 
oecesani  iustitia  etre- 
verentia.  Obeimte 
vero  te,  nunc  eins 
loci  abbate,  nullas  ibi 
qualibet  surreptionis 
astutia  seu  violentia 
praeponatur^  sed 
quem  fratres  com- 
muni  consüio  vel  fra- 
trum  pars  consilii 
sanioris  secundura 
Dei  timorem  et  beati 
Benedicii  regulam 
providerint  eligen- 
dum,  crisroa,  oleum, 
consecrationes  altari- 
um  seu  basilicarum, 
ordinationes  clerico- 
rum  a  dioecesano 
accipietis  episcopo, 
siquidem  gratiam  et 
communionem  sedis 
apostolicae  habuerit 
et  ea  gratis  vobis  et 
absqne  pravitate  vo- 
lueritexhibere;  alio- 
quin  liceat  vobis 
quemcunque  volue- 
ritis  adire  episco- 
pum,  qui  Romanae 
ecclesiae  sit  fultus 
auctoritate.  Porro  in 
electione  advocati 
abbasliheram  habeat 
potestatem,  cum  fra- 
trum  suorum  consilio 
talem  eligere,  quem 
ad  defensionem  liber- 


cunque  bona  eadem 
ecclesia  in  presentia- 
rum  ittste  et  legitime 
possidety  sive  in  fu- 
turum largiente  Deo, 
concessione  pontifi- 
cum,  liberalitate  re- 
gum, largitione  prin- 
cipum et  oblatione 
fidelium y  seu  aJiis  iu- 
stis modis  poterit  ad- 
ipisciy  firma  vobis 
vestrisque  successo- 
ribus  illibata  per- 
maneant,  salva  dyo- 
cesani  iustitia  et 
reverentia.  Obeunte 
vero  te,  nunc  eins  lo- 
ci praeposito  nullus 
ibi  qualibet  surrep- 
tionis astutia,  seu 
violentia  praepona- 
tur,  sed  ^uem  fratres 
communi  assensu  vel 
fratrum  pars  consilii 
sanioris  secundum 
Dei  timorem  et  beati 
Augustini    regulam 

Sroviderint  eligen- 
um.  Crisma,  oleum, 
consecrationes  al  ta- 
rium  seu  basilicarum^ 
ordinationes  clerico- 
rum  a  Constantiensi 
accipietis  episcopo, 
siquidem  gratiam  et 
communionem  sedis 
apostolicae  habuerit, 
et  ea  gratis  vobis  et 
abs(}ue  pravitate  vo- 
luent  exhibere;  alio- 
quin  eadem  sacra- 
menta  a  quocunque 
malueritis  accipietis 
episcopo,  qui  Roma- 
nae ecclesiae  sit  ful- 
tus auctoritate.  Porro 


legitime  possidetsive 
in  futurum  largiente 
Deo  j  concessione 
pontificum,  liberali- 
tae  regum,  lar^cione 

Srincipum,  oblacione 
delium  seu  aliis  iu- 
stis modis  poterit 
adipisd,  firma  vobis 
vestrisque  successo- 
ribus  et  illibata  per- 
maneant,  salva  dyo- 
cesani  episcopi 
iusticia  etreverencia. 
Obeunte  vero  te, 
nunc  eins   loci  pre- 

iwsito,  nullus  ibi  qua- 
ibet  surreptionis 
astueia  seu  violentia 
preponatur,sed  quem 
tratres  communi  as- 
sensu  vel  fratrum 
pars  consilii  sanioris 
secundum  Dei  timo- 
rem et  beati  Augu- 
stini  regulam  provi- 
derint eligendum. 
Chrisma, oleum,  con- 
secrationes altarium 
seu  basilicarum^  or- 
dinationes clerico- 
rum  a  Constanciensi 
accipietis  episcopo, 
siquidem  gratiam  a  t  - 
q  u  e  communionem 
sedis  apostolice  ha- 
buerit, et  ea  gratis 
vobis  et  ab8(|ue  pra- 
vitate voluerit  exhi- 
bere ;  alioquin  eadem 
sacramenta  a  quo- 
cumque  malueritis 
recipietis  episcopo, 
quiKomane  ecclesie 
Sit  fultus  auctoritate. 
Porro  in  advocati 
electione    prepositus 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto^s  Vita  Paulinae.     455 


tatis  monasterii  bo- 
num  et  utilem  esse 
cognoverit  et  non  pro 
terreno  commodo,8ed 
pro  Dei  amore  et 
peccatorum  yenianec 
non  aeternae  beati- 
tudinis  mercede  ad- 
vocatiam  ipsam  bene 
habere  cupiat  et  trac- 
tare.  Ad  hec  adii- 
cientes  decemimus; 
ut  nuUi  omnino  ho- 
minura  liceat  eandem 
vestram  ecclesiam 
temere  perturbare 
aut  eius  possessiones 
auiFerre  vel  ablatas 
retinere,  minuere  vel 
temerariis  vexatloni- 
bus  faiigare,  sed  om- 
nia  integra  conser- 
ventur,  eorum  pro 
quorum  sustentatio- 
ne  et  gubernatione 
concessa  sunt  usibus 
omnimodis  profutu- 
ra.  Si  qua  igitur  in 
futurum  ecclesiastica 
saeeularisve  persona 
hanc  nostrae  consti- 
tutionis  paginam  sei- 
ens  contra  eam  te- 
mere venire  tempta- 
verit,  seeundo  ter- 
tiove  commonita,  si 
non  satisfactione  con- 
grua  emendaverit, 
potestatis  honorisque 
sui  dignitate  careat 
reamque  se  divino 
iudicio  tandem  ex- 
istere  de  perpetrata 
iüiquitate  cognoseat 
et  a  sacratissimo  cor- 
pore et  sanguineDei 
et  domini  redempto- 


in  advocati  electione 
praepositus  liberam 
nabeat  potestatem, 
cum  fratrum  suorum 
consilio  talem  eligere, 
quem  ad  defensionem 
libertatis  monasterii 
bonum  et  utilem  esse 
cognoverit,  qui  non 
pro  terreno  com- 
modOy  sed  pro  Dei 
amore  ac  peccatorum 
venia  nee  non  aeter- 
nae beatitudinis  mer- 
cede advocatiam  ip- 
sam bene  habere  cu- 
piat et  tractare.  Ad 
baec  adiicientes  de- 
cernimus ,  ut  nulli 
omnino  hominum  li- 
ceat eandem  ecclesi- 
am temere  perturbare 
aut  eius  possessiones 
aufferre,  vel  ablatas 
retinere,  minuere,  vel 
temerariis  vexationi- 
bus  fatigare,  sed  om- 
nia  integra  conser- 
ventur,  eorum  pro 
quorum  sustentatio- 
ne  et  gubernatione 
concessa  sunt,  usibus 
omnimodisprofutura. 
Si  qua  igitur  in 
futurum  ecclesiastica 
saecularisve  persona 
hanc  nostrae  consti- 
tutionis  paginam 
sciens  contra  eam 
temere  venire  tenta- 
verit,  seeundo  ter- 
tiove  commonita,  si 
non  satisfactione  con- 
grua  emendaverit  po- 
testatis honorisque 
sui  dignitate  careat 
reamque    se   divino 


liberam  habeat  pote- 
statem  cum  fratrum 
suorum  consiliotalem 
eligere,  quem  ad  de- 
fensionem libertatis 
monasterii  bonum  et 
utilem  esse  cognove- 
rit, qui  non  pro  ter- 
reno commodo,  sed 
pro  Dei  amore  ac 
peccatorum  venia  nee 
non  et  eteme  beati- 
tudinis mercede  ad- 
vocaciam  ipsam  bene 
habere  cupiat  et  trac- 
tare. Ad  hec  adici- 
entes  decemimus,  ut 
nulli  omnino  homi- 
num liceat  eandem 
ecclesiam  temere  per- 
turbare, aut  eius 
possessiones  auferre, 
vel  ablatas  retinere, 
minuere,  vel  temera- 
riis vexationibusfati- 
garO;  sed  omnia  inte- 
gra conserventur,  eo- 
rum pro  quorum 
sustentatione  et  gu- 
bernatione concessa 
sunt  usibus  omnimo- 
dis profutura.  Si  qua 
iffitur  in  futurum  ec- 
clesiastica secularis- 
ve  persona,  hanc  no- 
stre  constitutionis  pa- 
ginam sciens  contra 
eam  temere  venire 
temptaverit,  seeundo 
tertiove  commonita, 
si  non  satisfactione 
congrua  emendave- 
rit, potestatis  honoris- 
que sui  dignitate  ca- 
reat reamque  se  divi- 
no iudicio  existere  de 
perpetrata  iniquitate 


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456 


J.  Dieterich. 


ris  nostri  lesu  Christi 
aliena  fiat  at<|^ue  in 
extremo  examme  di- 
strictae  ultioni  Bub- 
iaceat.Canctis  autem 
eidem  loco  sua  iura 
servantibus  sit  pax 
domiDi  nostri  lesu 
Christi,  quatenuB  et 
hie  fructus  bonae 
actionis  percipiant  et 
apud  districtam  iu- 
dicem  praemia  aeter- 
nae  pacis  inveniant. 
Amen. 

Datum  Laterani  VI 
Kalendas    Martii. 

Ego  Honorius  ca- 
tholicae  ecclesiae  epi- 
scopus  subscripsi. 


iudieio  existere  de 
perpetrata  iniquitate 
cognoscat  et  a  sacra- 
tissimo  corpore  et 
sanguine  Dei  et  do- 
mini  redemptoris 
nostri  lesu  Christi 
aliena  fiat,  atq[ue  in 
extremo  examine  di- 
strictae  ultioni  sub- 
iaceat.  Cunctis  autem 
eidem  loco  insta  ser- 
vantibus sit  pax  do- 
mini  nostri  lesu  Chri- 
sti, quatenuB  et  hie 
fructus  bonae  actio- 
nis percipiant  et  apud 
districtum  iudicem 
praemia  aetemae  pa- 
cis inveniant.  Amen. 
Amen.    Amen. 

f  Ego  Honorius  ea- 
tholicae  ecclesiae  epi- 
scopus  subscripsi. 

Datum  Laterani 
VIL  Kai.  Februarii. 


cognoscat  et  a  sacra- 
tissimo  corpore  ac 
sanffuine  Dei  et  do- 
mini  redemptoris  no- 
stri Ihesu  Christi 
aliena  fiat^  atque  in 
extremo  examine  di- 
strietae  ultioni  sub- 
iaceat.  Cunctis  autem 
eidem  loco  iusta  ser- 
vantibus sit  pax  do- 
mini  nostri  Ihesu 
Christi,  quatenus  et 
hie  fructum  bonae 
actionis  percipiant  et 
apud  districtum  iudi- 
cem premia  eteme 
pacis  inveniant. 

Amen.  Ameii.  Amen. 

Ego  Honorius  ka- 
tholice  ecclesie  epi- 
scopus  subscripsi. 

Datum  Laterani 
VIV  Ksi.Februar{i. 


Gleich  im  Eingange  der  Bulle  fügte  Besold  den  Worten 
'Honorius  episeopus  servus  servorum  Dei*  ein  erklärendes, 
dem  päpstlichen  Kanzleistil  zuwiderlaufendes  'seeundus'  ein. 
Pauliini  folgte  ihm  hierin  und  sehrieb  ebenfalls  *Honorius  se- 
cundus'.  Die  Eingangsworte  ^officii  nostri  nos  ortatur  aucto- 
ritas'  verstümmelte  Besold,  oflFenbar  in  Erinnerung  an  das  ge- 
bräuchliche ^iniunctum  officium'  der  päpstlichen  Kanzlei, 
durch  die  Hinzufügung  von  'iniuncti'  vor  'officio  und  die  Fort- 
lassung des  Wortes  *nos\  Paullini  liest  mit  kleiner  Ab- 
weichung (*officii  nos')  ebenfalls  'iniuneti  officii  nos  horta- 
tur  a.'  Löwenfeld's  Verzeichnis  kennt  diese  Eingangsworte  nur 
in  zwei  Bullen,  eben  der  Denkendorfer  in  Besold's  üeberliefe- 
rung  und  der  Paulinzeller.  Also  ist  Besold  die  einzige  Quelle 
für  dieses  'iniuneti*!  Ein  sicherer  Beweis  für  die  fehlerhafte 
Lesung  Besold's  und   die   unverschämte  Fälschung  Paullini's. 

Für  das  'dignum  namque  et  honestati  conveniens'  des  W.  ÜB. 
hat  Besold,  der  oflFenbar  'honest um'  für  'honestati*  las,  das 
schwer  verständliche  ^di^num  namque  et  honestum  conveniens', 
während  Pauliini  leicht  bessernd   'et  honestum  et  eonveniens' 

1)  So  in  dem  Konstanzer  Vidimus  vom  27.  Jan.  1420.  Das  Vidimns 
von  1305  hat  VI.  Kai.  Februarii. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     457 

liest.  An  der  Stelle  ^quaecunque  bona  eadem  ecclesia  possidet 
.  .  .  concessione  pontificum,  liberalitate  regum,  largitione  prin- 
cipum,  oblatione  fidelium'  fxigen  Besold  und  nach  ihm  PauIIini 
vor  'oblatione'  ein  den  üblichen  ^  asyndetischen  Aufbau  unter- 
brechendes 'et'  ein.  Dagegen  fehlt  bei  beiden  diese  Partikel 
in  dem  Passus  'pro  Dei  amore  nee  non  et  eteme  beatitudinis 
mercede*.  An  zwei  anderen  Orten  haben  Besold  wie  Pauliini 
'et'  statt  'ac'  und  'atque'  des  W*  ÜB.  ('gratiam  atque  com- 
munionem;  corpore  ac  sanguine').  Am  Schlüsse  der  Urkunde: 
'cunctis  sit  pax  Domini  nostri  .  .  •  quatenus  et  hie  fructum 
bonac  actionis  percipianf  lesen  Vorlage  und  Abschrift  über- 
einstimmend 'fructus'  statt  des  gebräuchlichen  'fructum'*. 

Denkendorf  ist  Collegiatkirche,  Paulinzelle  Mönchskloster. 
Deshalb  änderte  Paullini  'ecclesia'  in  'monasterium'.  Aber 
nicht  überall;  zweimal  liess  er  gedankenlos  'ecclesia'  stehen: 
'ecclesiam  vestram  cum  omnibus  bonis  suis';  weiter  unten 
'eandem  ecclesiam'.  Auch  hätte  er  sinngemäss  statt  von 
'ordinationes  clericorum  (ordinationes  clericorum  a  Constan- 
tiniensi'y  resp.  'dioecesano  accipietis  episcopo)'  von  den  'ordi- 
nationes monachorum''  sprechen  müssen. 

Kleinere  Aenderungen  und  Zusätze,  wie  'tandem  (reamque 
se  divino  iudicio  tandem  existere  . . .  cognoscat),  omnibus  (cum 
omnibus  bonis  suis),  praesentis  (praesentis  scripti  nostri 
pagina  communimus',  vgl.  die  Bulle  Innocenz'  III,  AnemüUer 
S.  17,  Coelestin's  II.  S.  22),  'sanctae  (sanctae  sedis  aposto- 
licae  patrocinio  muniamus),  vestram  (eandem  vestram  eccle- 
siam temere  perturbare') ,  'sua  iura'  st.  'iusta'  ('cunctis  eidem 
loco  sua  iura  servantibus'),  'malitia'  st.  'nequitia'  ('a  pravo- 
rum  hominum  malitia  tueamur'),  'et  non  pro'  st.  'qui  non 
pro'  ('et  non  pro  terreno  commodo  • .  .  advocatiam  bene  habere 
cupiat')  sind  unerheblich  und  sollen  nur  dazu  dienen,  den 
wahren  Ursprung  der  Urkunde  zu  verschleiern. 

Nur  an  zwei  Stellen  liegen  grössere  Aenderungen  vor, 
wenn  wir  absehen  von  den  Namen  der  Klöster  und  Stifter. 
Statt  <alioquin  ea  (Besold  'eadem')  sacramenta  a  quocunque 
malueritis  recipietis  (Besold  'accipietis')  episcopo'  liest  Paullini : 
'alioquin  liceat  vobis  quemcunque  adire  episcopum'.  Um  die 
Spuren  der  Fälschung  zu  verwischen,  hat  Paullini  hier  eine 
ihm  aus  anderen  Papsturkunden  geläufige*  Phrase  eingesetzt. 


1)  Vgl.  Besold  S.  8.  74.  202.  206.  222.  227.  446.  491.  568. 
2)  Besold  S.  9.  75.  146.  198.  203.  206.  224.  230.  334.  446.  491.  566. 
569.  3)  Vgl.  Besold  S.  198.  203.  205.  445  («ordinationes  monachoram  vel 
clericorum*),  568.  Dagegen  8.  336  für  Hirschau  'ordinationes  clericorum'. 
4)  Vgl.  Besold  S.  195.  203.  206.  223.  229.  236.  446.  568  (sämtliche 
vorstehenden  Urkk.  haben  'antistitem'  st.  'episcopum'  bei  Paullini),  vgl. 
ferner  die  angebliche  Urk.  Innocenz' II.  für  Paulinzelle  (AnemüUer  S.  17). 


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458 


J.  Dieterich. 


Die  zweite  grössere  Äenderung  nahm  der  Fälscher  da 
vor,  wo  die  Denkendorfer  Urkunde  eingehendere  Angaben 
über  die  Stiftung  der  Kirche  hat:  ^ecclesiam  vestram  cum 
bonis  suis  ab  illustri  (Besoki  ^Uustrissimo')  viro  ßertoldo  co- 
mite*  etc.  Er  benutzte  die  Gelegenheit  durch  Verknüpfung  der 
Urkunde  mit  der  angeblichen  Coniirmation  Paschalis'  IL  die 
Autorität  beider  zu  erhöhen:  *ecclesiam  (!)  vestram  . . .  predeces- 
soris  nostri  felicis  memoriae  Pascalis  vestigiis  inhaerentes  sub  beati 
Petri  tutela  .  .  .  suscipimus*.  Weiter  unten  ersetzte  er  den  'Con- 
stantiensis  episcopus  ganz  allgemein  durch  den  ^dioecesanus 
episcopus'. 

Im  Datum  hat  PauUini  sowohl  Monat  wie  Tag  geändert, 
die  Jahreszahl  fehlt  bei  ihm  wie  bei  Besold.  Er  liest  statt 
*VII.  kal.  Februarii'  (bei  Besold  und  in  dem  oben  erwähnten 
Konstanzer  Vidimus;  das  W.  ÜB.  hat  «VI.  kal/)  *VL  kal. 
Martii'.  Ausserdem  giebt  er  ganz  gegen  den  Kanzleigebrauch 
zuerst  die  Datums-  und  dann  die  Subscriptionszeile.  Das 
Umgekehrte  ist  bei  Besold  und  im  W.  ÜB.  der  Fall. 

Auch  die  ungeftlhre  Berechnung  des  fehlenden  Jahres 
wird  zum  Verräther  der  PauUinischen  Fälschunff.  Besold  setzte 
die  Ziffer  1124  über  seineu  Abdruck,  obwohl  Honorius  tl. 
1124  Febr.  24  noch  ni<3ht  als  Papst  Urkunden  konnte,  da  er 
erst  Mitte  December  desselben  Jahres  zur  Regierung  kam. 
Paullini  hat  unbedenklich  den  groben  Schnitzer  Besold's  in 
seine   Annales   Cellae  PauUinae  übernommen. 

Nach  alledem  kann  es  wohl  kaum  mehr  einem  Zweifel 
unterliegen,  dass  die  Bulle  Honorius'  II.  für  Paulinzelle  eine 
plumpe  Fälschung  ist.  Die  Sicherheit  unseres  Beweises  wird 
noch  dadurch  erhöht,  dass  sie  keineswegs  die  einzige  falsche 
ist,  die  Pauliini  seinen  Annales  Cellae  Paullinae  inseriert  hat. 
Schon  die  Stiftungsurkunde  des  Klosters  dokumentiert  sich 
als  ein  Auszug  aus  der  Bestätigung  Heinrich's  V.  für  Paulin- 
zelle vom  26.  August  1114,  wie  eine  Gegenüberstellung  der 
Texte  beweisen  wird. 


Paullini  leitet  seine  Angaben 
aus  der  Stiftungsurkunde  mit 
den  Worten  ein:  ipsas  tabulas 
fundationis  Paullinae  non  in- 
spexi,  et  dubito,  an  adhuc  su- 
persint.  Est  mihi  tarnen  copia 
illius,  ex  qua  didici :pisim  ma- 
tronam  cum  filio  suo 
Werneroomnem  substan- 
tiam  suam,  omnia,  quae 
in  hoc  mundo  iure  here- 
ditario  habuit,  ad  struc- 
turam  huius  cellae  eius- 
que    conservationem     magna 


Aus  der  Bestätigungsurkunde 
Kaiser  Heinrich's  V.  für  Paulin- 
zelle vom  26.  Aug.  1114: 

a  religiosa  matrona  no- 
mine Paulina  et  eins  filio 
Wernhero,  qui  ad  ipsum 
monasterium  construen- 
dura  omnia,  qug  in  hoc 
mundo  hereditario  iure 
habere  videantur  magna 
cum  devotione  tradide- 
runt  .  ,  .  .  ipsum  locum 
cum  Omnibus  .  .  .  perti- 
nentiis    prediorum,    cen- 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     459 


devotione  tradidisse  ip- 
sumque  roonasteriam  so- 
lius  abbatis  dominio  cum 
omnibuB  praedÜB,  man- 
cipii s  etc.  subiecisse  maio- 
risque  auctoritatis  et 
defensionis  gratia  specia- 
lem tutelam  seu  patrociniam 
sanctae  sedis  apostolicae  impe- 
trasse,  liberrimam  electio- 
nem  tarn  abbatis  quam 
advocati  monastici  fratri- 
bus  concessisse  in  perpe- 
tuum ,  denique  horrendam  exe- 
crationem  omnibus  et  singulis 
testamenti  sui  violatoribus 
dixisse. 


sorum,  mancipiorum  seu 
quarumcunque  rernm  .  .  .  con- 
tradiderunt . . .  predicti  monaste- 
rii  abbati  ...  in  dispositionem 
liberam  .  .  .  super  nee  consti- 
tttit^  ut  unus  aureus  nummus 
.  •  .  fiomam .  . .  persolvatur,  eo 
pacto,  ut  iibertatis  istius 
et  traditionis  statuta  tanto 
perennius  permaneant  et 
ut  predictum  cenobium  sub 
Romanf  ecclesif  mundiburdio 
et  maiestate  securum  semper 
stabiliretur  et  defendatur  .  .  . 
ad  hecetiamhuiusmodi  (fratres) 
libertate  donaverunt,  ut 
quandocun^ue  patre  suo  spiri- 
tuali  orbati  fuerint,  ipsi  ha- 
beant  liberam  potesta- 
tem  .  .  .  abbatem  .  .  .  eli- 
gendi .  .  .  constituit^  ut  abbas 
prefat§  cell§  cum  consilio  fra- 
trum  suorum  .  .  .  libere  ap- 
tum  et  utilem  advocatum 
eligat  .  .  .  si  forte  quispiam 
.  testamentum  hoc  infringere 
presumpserit .  .  . 

Vgl.  die  ausführliche  Exe- 
crationsformel  am  Schlüsse  der 
Bestätigungsurkunde. 
AnemüUer  ist  der  Ansicht^  die  Stiftungsurkunde  Paulinzelle's 
sei  der  Hirschau's  >  nachgebildet.  Doch  ist  die  Verwandtschaft 
des  Textes  mit.  dem  der  Urkunde  von  1114  näher^  als  mit  dem 
der  Hirschauer.  Allerdings  liesse  sich  das  Verhältnis  der  verschie- 
denen Texte  zu  einander  so  denken :  die  Hirschauer  Stiftungs- 
urkunde war  Vorlage  derjenigen  Paulinzelle's,  und  die  Bestäti- 
gungsurkunde Heinrich's  V.  ist  eine  blosse  Wiederholung  der  letz- 
teren. Der  Authenticität  der  angeblichen  Copie  PauUini's  wider- 
spricht aber  femer,  wie  AnemüUer  bemerkt,  der  Umstand,  dass  die 
Bestätigung  des  Papstes  in  dem  Auszuge  vorausgesetzt  wird,  wäh- 
rend sie  doch  erst  später  erfolgt  sein  kann.  Mit  Recht  wirft 
ausserdem  der  Herausgeber  des  Paulinzeller  ÜB.  die  Frage  auf: 
'warum  der  sonst  so  schreibselige  PauUini  gerade  die  Stiftungs- 
urkunde des  Klosters,  dessen  Geschichte  er  so  ausführlich  behan- 
delt, nicht  im  Wortlaut  mittheilt,  wenn  er  wirklich  eine  Abschrift 
besass'.  Anemüller  lässt  es  unentschieden,  ob  eine  Fälschung 
Paullini's  vorliege;  das  Schuldkonto  des  letzteren  ist  aber  bereits 

1)  W.  ÜB.  I,  276. 


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460  J.  Dieterich. 

80  belastet,  dass  die  angeführten  Indicien  genügen,  um  das  Ver- 
dikt des  Betrags  hinreichend  zu  begründen. 

Die  in  den  Annales  Cellae  Paullinae  zunächst  folgende 
Bulle  Paschalis'  11.  hat  von  jeher  bei  den  Geschichtschreibem 
Paulinzelle's  grossen  Anstoss  erregt.  Vorerst  erschien  die 
Datierung  verdächtig:  die  Bulle  soll  am  26.  August  1114,  an 
demselben  Tage,  an  dem  Kaiser  Heinrich  V.  seine   Bestäti- 

Engsurkunde  ausstellte,  gegeben  sein.  Verdächtiger  Weise 
ben  die  Datierun^n  beider  Urkunden  auch  die  gleiche 
falsche  Indiktion,  die  der  Bulle  weicht  femer  auffällig  von 
der  unter  Paschalis  II.  üblichen  ab^  Ebenso  wunderbar 
ist  es,  dass  sich  Heinrich  V.  in  seiner  Bestätigungsurkunde 
bereits  auf  die  am  deichen  Ta^e  ausgestellte  rapsturkunde 
bezieht.  Femer  widerspricht  der  Datierung  der  letzteren 
der  in  der  Vita  überlieferte  Zeitpunkt  der  Confirmation 
(1106),  den  übrigens  auch  Pauliini  in  seinen  Annales  Cellae 
raullinae  anfährt.  Die  Klosterstifterin  wird  zwar  im  Ein- 
gang der  Urkunde  als  'beata  Paulina'  bezeichnet,  tritt  aber 
im  Verlauf  des  Textes  neben  ihrem  Sohne  Werner  als  Petentin 
auf.  Widersprüche  auf  allen  Seiten!  Setzt  man  mit  AnemüUer, 
der  in  der  Datumzeile  einen  späteren  Zusatz  sieht,  die  Urkunde 
gemäss  der  Angabe  der  Vita  ins  Jahr  1106,  so  kommen  wir 
in  Conflikt  mit  dem  Ausdmck  'beata  Paulina',  denn  1106  lebte 
Paulina  noch,  und  mit  der  Erwähnung  des  Abtes  Gerung,  der 
erst  1107  nach  Paulinzelle  kam.  Wie  lassen  sich  alle  diese 
Widersprüche  lösen?  Anemüller  glaubt,  dass  'das  Original 
zu  irgend  einer  Zeit  verloren  ging,  und  nur  noch  eine  mangel- 
hafte und  unvollständige  Abschrift  verblieb  oder  aus  dem  Ge- 
dächtnisse nachträglich  gefertigt  warde'.  Pauliini  will  nur 
einen  Auszug  vor  sich  genaht  haben:  4icet  excerpta  tantum 
ex  Paschalis  buUa  habeam,  lubens  tamen  communicabo  tecum 
ea,  qua  accepi  fide'.  Trotzdem  vermag  er  uns  eine  Nach- 
zeichnung der  Rota  zu  geben !  Allein  dieser  Umstand  genügt, 
den  Verdacht  gegen  den  berüchtigten  Fälscher  rege  zu  machen. 
Wenn  Anemüller  die  Urkunde  'sonst  nach  Inhalt  und  Form' 
als  unverdächtig  bezeichnet,  so  müssen  wir  uns  nach  einer 
Vorlage  umsehen,  aus  welcher  der  Fälscher  'Inhalt  und 
Form'  schöpfen  konnte.  Ohne  Schwierigkeit  lässt  sie  sich 
aus  den  von  Paullini  schon  einmal  benutzten  Documenta  redi- 
viva  des  Christoph  Besold  nachweisen :  es  ist  die  Bulle  Pascha- 
lis' IL  für  Kloster  Alpirsbach  in  Schwaben.  Im  wesentlichen 
hat  der  Fälscher  nur  den  Namen  des  Klosters  und  die  Da- 
tierung geändert.  Diejenige  der  Alpirsbacher  Urkimde  (1101, 
Anr.  12)  lag  ihm  zu  früh,  sonst  hätte  er  sich  wohl  kaum  ge- 
scheut, auch  diese  mit  einer  kleinen  Aenderung  in  seine  Abschrift 

1)  Vgl.  Anemüller  S.  4. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     461 

zu  übernehmeD.  Deshalb  entlehnte  er  in  ungeschicktester  Weise 
seine  Datierung  der  Bestätigungsurkunde  Heinrich's  V.i,  ohne  zu 
merken,  dass  er  nicht  nur  einen  Fehler  derselben  (die  falsche 
Indiktion)  wiederholte,  sondern  sich  auch  mit  dem  Inhalte  der 
von  ihm  mit  geradezu  unglaublicher  Leichtfertigkeit  fabricierten 
Bulle  und  den  unmittelbar  vorhergehenden  Angaben  seiner  An- 
nales Cellae  Paullinae  über  die  Zeit  der  Confirmation  in  unlös- 
baren Widerspruch  setzte.  Die  speciellen  Angaben  der  Alpirs- 
bacher  Urkunde  wusste  der  Vielscnreiber  Pauffini,  dessen  Werk 
über  Paulinzelle  für  die  Oberflächlichkeit  seiner  Kenntnisse  der 
Klosterangelegenheiten  Zeugnis  ablegt,  nicht  durch  entsprechende 
Details  über  öüterbesitz  zu  ersetzen.  Statt  dessen  begnügte  er 
sich  in  seiner  Abschrift  mit  einem  vielsagenden  *etc.'  Aus  dieser 
Unwissenheit  erklärt  sich  auch  die  Bescheidenheit,  mit  der  er 
sich  bei  der  Stiftungsurkunde  mit  einer  blossen  Copie  und  hier 
gar  mit  Excerpten  begnügte.  Als  ob  ein  Excerpt,  das  er  etwa 
einer  Heberolle  des  Klosters  hätte  entnehmen  können,  gerade 
die  Details  und  nicht  vielmehr  die  unwesentlichen  Formeln,  die 
er  giebt,   weggelassen  hätte! 

Alles  das  genügt,  um  uns  sämtliche  in  den  Annales 
Cellae  Paullinae  enthaltenen  Urkunden  verdächtig  zu  machen. 
Doch  sind  für  eine  Reihe  derselben,  so  für  sämtliche  Privat- 
und  etwa  ein  Dutzend  Kaiser-  und  Papsturkunden,  die  Originale 
in  den  schwarzburgischen  und  anderen  Archiven  nachzuweisen. 
Von  anderen  liegen  frühe  Copieen  vor.  Nach  Abzug  aller  dieser 
bleibt  ein  Rest  von  etwa  20  Papst-  und  Kaiserurkunden,  unge- 
fähr die  Hälfte  der  ganzen  Sammlung,  die  bisher  nur  die  Auto- 
rität der  PauUini^schen  Abschriften  für  sich  hatten.  Die  einmal 
aufgefundene  Spur  führte  wieder  auf  Besold's  Documenta  redi- 
viva.  Mit  unwilligem  Staunen,  dem  sich  denn  doch  die  Empfin- 
dung des  Lächerlichen  zugesellt,  gewahrt  man  die  masslose 
Frechheit  des  Fälschers,  der  es  wagte,  die  grösste  und  weitaus 
wichtigste  Hälfte  seines  Urkundenmaterials  aus  einem  längst  be- 
kannten und  benutzten  Druckwerke  zu  stehlen.  Nicht  weniger 
als  16  Kaiser-  und  Papsturkunden,  diejenigen  Paschalis'  H.  und 
Honorius'  U.  eingerechnet,  sind  mit  Sicherheit  als  gefälscht 
nachzuweisen,  gegen  7  weitere  liegen  starke  Verdachtsgründe 
vor.  Eine  Nebeneinanderstellung  von  Vorlagen  und  Copien  ist 
bei  der  augenfälligen,  meistens  wörtlichen  Uebereinstimmung 
beider  überflüssig.  Der  oben  erwähnten  Thatsache,  dass  Pauliini 
die  Fehler  der  Besold'schen  Ausgabe  in  seine  Abschriften 
herübernahm,  begegnen  wir  seltener,  aus  dem  einfachen  Grunde, 
weil  Besold,  sei  es  dass  er  sorgfältiger  arbeitete,  sei  es  dass 
er  bessere,  lesbarere  Vorlagen  benutzte,  weniger  Fehler  machte, 

1 )  Wahrscheinlich  verleitete  ihn  dazu  die  von  ihm  citierte  Stelle  des 
Anonym.  Benedict,  bei  Mader,  Chron.  Montis  Sereni:  'bulla  papalis  data 
est  MCXIV.  VII.  Kai.  Sept.  indictione  VH!'. 

Neues  Archiv  etc.    XVIII.  30 


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462 


J.  Dieterich. 


aber  immerhin  in  einem  Maasse  und  in  so  markanten  Fällen, 
dass  der  Diebstahl  PauUini's  ausser  Frage  steht.  Wir  be- 
gnügen uns  mit  der  Registrierung  der  auffallendsten  Wider- 
sprüche und  Abweichungen^  schicken  derselben  aber  zur  Ver- 
einfachung des  Verfahrens  eine  Liste  der  Fälschungen  unter 
Gegenüberstellung  der  Besold'schen  Vorlagen  voraus. 


PaalliDr§  Fälschungen. 

1.  Auszug  aus  der  Stif- 

tungsurkunde. 1106. 

AnemüUer  2. 

2.  Paschalis  II.  0.0.  1114, 

Aug.  26. 
A.  5.   Stumpf  9.  Jaffö-Lö- 
wenfeld  6399. 

3.  Honorius   II.      Lateran 

[1125/26],  Febr.  24. 
A.  12.    St.  12.    J.L.  7188. 

4.  InnocenzIL  [Pisa]  1136, 

April  26. 
A.  16.    St.  19.    J.-L.  7774. 


3>  Cölestin II.  Lateran  1143, 
[Nov.  26~-Dec.  31]. 
A.22.    St.  28.    J.-L.  8467. 

6.  Eugen  III.  Rheims  1148, 

März  30. 
A.  31.    St.  42.    J.-L.  92n. 

7.  Friedrich  II.   I  tre  Santi 

1226,  Dec. 
A.68.  Böhmer-Ficker,  Acta 
257 ;  Regesta  1689. 

8.  Gregor     IX.       Perugia 

1229,  März  10. 
A.  73. 

9.  Wilhelm    v.   Holland. 

Speier  1255,  Febr.  17. 


Die  Vorlagen. 

Die  Bestätigungsurkunde 
Heinrich's  V.  Goslar  1114, 
Aug.  26. 
AnemüUer  7. 

Ders.  für  A 1  p  i  r  s  b  a  c  h.  Lateran 
1101,  Apr.  12. 
Besold  1451  (245).  Wirtemb. 
ÜB.  1,327,  Jaff^-Löwen- 
feld  5866. 
Ders.fürDenkendorf.  Late- 
ran [1125-30],  Jan.  27. 
B.  275  (447).  W.  ÜB.II,  359. 
J.-L.  7398. 
Ders.  für  Lorch.    Pisa  1136, 
Apr.  24. 
B.  445(720).  W.  ÜB.  II,  383. 
J.-L.  7771.   Crusius,  An- 
nal.  Suevici  II,  1.  9,  c.  18. 
Ders.  für  A  n  h  a  u  s  e  n.  Lateran 
1143,  Nov.  26. 
B.  202  (333).  W.  Uß.  II,  30. 
J.-L.  8443. 
Ders.für Maul  brenn.  Rheims 
1148,  Mai  29. 
B.  491  (792).  W.  ÜB.  II,  48. 
J.-L.  9206. 
Ders.  für  Denkendorf.  Itre 
Santi  1226,  Dec. 
B.  282  (460).    W.  ÜB.  III, 
206.  B.-F.  Regesta  1690. 
Ders.  für  Bebenhausen.  Pe- 
rugia 1229,  März  8. 
B.  227  (374).    W.  ÜB.  HI, 
252.    Potthast  8352. 
Ders. für  Maulbronn.  Speier 
1255,  Febr.  16. 


1)  Ich  eitlere  nach  dem  wörtlichen  Abdruck  der  Doc.  ans  dem  Jahre 
1720,  da  mir  die  erste  Ausgabe  derselben  erst  während  der  Correctur  zu- 
gänglich wurde.  Die  Seitenzahlen  der  Originalausgabe  sind  in  Klammern 
beigesetzt. 


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Ueber  Pauliiueller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     463 


B.  498  (802).  W.Ü.-B.V,43. 
B.-F.,  Reg.  5225. 
Ders.fürMaulbrono.  Speier 
1273,  Dec.  20. 
B.  499  (806).   Böhmer,  Reg. 
Rudolfi  36. 

Ders.ftirBlaubeuern.Orvieto 
1284,  Apr.  27. 
B.  594  (922). 
Ders.  für  Denkender  f.  Nürn- 
berg 1299,  Jan.  9. 
ß.  289  (469).   Böhmer,  Reg. 
Albrecht's  109. 

Ders.  ftir  A de  1  b  e r g.  Avignon 
1363,  Mai  II. 
B.  23  (43). 
Ders.  für  L  0  r  eh.  Constanz  141 5, 
Gründonnerstag;  vgl.Sigis- 
mund's   ürk.  nir  L  o  r  c  h , 
Ulm   1434,  Dinstag  nach 
St.  Jacob. 
B.  464  (750).  465  (752). 
Ders.   für  Adel  borg.      Rom 
1467,  Mai  2. 
B.  29  (55). 
Ders.fürMaulbronn.  Worms 
1494,  Juni  14. 
B.  525  (846). 
Verdächtig  sind  folgende  Urkunden  der  Päpste: 

1.  Urban  V      Avignon  1366,    .^^  ^^^^^^^  ^.^^^  gedient  haben 

rebr.   18.  .orr^/die  Bullen  Alexander's  IV.»  (La- 

2.  Gregor  XI.  Avignon  1372,1  teran  1267,  März  15;  AnemüUer  91) 

Juni  26".  /und  Clemens'  V.   (Avignon  1310, 

Benedict   XIII.     Avignonl  Febr.  7;  A.  161).     Vgl.  Gregor  IX. 

'  (Perugia  1285,  Mai  31;  A.  78). 

Avignon 

I  Muthmassliche    Vorlage :    die    Bulle 

5.  ßonifaz  IX.    Rom   1390,  JJ,^K°J»"«'^J«ff«^?"^»V4f 

^  M  (Orvieto  1292,  Mai  15;  Besold  236). 

6.  Bonifaz  IX.    Rom  1392,  März  22. 

7.  Die  Wiederholung  der  Bulle  Gre gor's  IX,  1235,  Mai  31, 

die  nach  Pauliini  im  Jahre  1237  erfolgt  sein  soll. 


A.87.  B.-F.,  Acta306,  Reg. 
5228. 

10.  Rudolf  I.     Speier  1273, 

Jan.  21. 
A.  102.    B.-F.,  Acta  318; 
Böhmer,  Reg.  Rudolfi 
fehlt. 

11.  Martin  IV.  Orvieto  1284, 

März  30. 
A.  111. 

12.  Albrecht  I.     Nürnberg 

1299,  Jan.  10. 
A.  141.    B.-F.,  Acta  393; 
Böhmer,  Reg.  Albrecht's 
fehlt. 

13.  Urban  V.   Avignon  1363, 

Mai  10. 

14.  Sigismund.     Ulm  1434, 

Dinstag  nach  St.  Jakob. 


15.  Paul  II.  Rom  1466, März 3. 

16.  Maximilian  I.    Worms 

1493,  Juni  14. 


1401,  Juni  4. 
Benedict   XII. 
1338,  Jan.  6. 


1)   Von   Pauliini  fälschlich  Gregor  IX.   zugeschrieben.  2)   Von 

Paullini  fälschlich  Alex.  III.  zugeschrieben.  3)  Wohl   identisch   mit 

30* 


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464  J.  Dieterich. 

Von  einer  genaueren  Vergleichnng  der  späteren  Urkunden, 
soweit  sie  nicht  im  W.  ÜB.  in  berichtigter  Fassung  vorliegen, 
wnrde  abgesehen.  In  n.  4  nnd  7  Kegt  die  oben  bei  der  Bnlle 
Honorios' IL  schon  besprochene  Corruption  der  Eingangsworte 
wieder  vor.  In  der  Bolle  Innoeenz' IL  (n.  4)  lesen  Besold 
wie  Panllini  'quociens  ea  qnae'  statt  des  üblichen  ^onodens  a 
nobis  ea,  qnae',  wie  es  auch  der  Text  des  W.  ÜB.  bietet. 
In  der  Gregorys  IX«  Ar  Paolinzelle  hat  der  F&lscher  in  der 
Eile  die  für  die  richtige  AuflFassung  des  Satzes  unentbehrlichen 
Worte  'religiosam  vitam  eligentibus  weggelassen  und  ^ebt  die 
sinnlose  Formel  ^apostolicum  conyenit  Messe  nraesidium,  ne 
forte'  statt  ^religiosis  vitam  eligentibus  apostolicum  convenit 
adesse  praesidium'«  Das  folgende  ^eos'  (ne  forte  cuiuslibet  te- 
meritatis  incursus  .  .  eos  a  proposito  revocet)  steht  damit  in 
der  Luft.  Freilich  kommen  die  Eingangsworte  ^apostolicum 
convenit  adesse  praesidinm'  nach  Löwenfeld  (13030  und  16727) 
noch  zweimal  vor;  doch  ist.  wie  Löwenfeld  anmerkt ,  in  der 
ersten  Urkunde  auch  das  Eschatokoll  corrumpiert,  und  von 
beiden  kennen  wir  keine  ori^nale  Ueberlieferung. 

In  der  Bulle  Gregorys  IX.  (n.  7)  wird  ein  Abt  Adalbert 
erwähnt  1229  kann  aber  in  Paulinzelle  kein  Abt  dieses  Namens 
existiert  haben.  1228  wird  noch  der  seit  1222  urkundlich^ 
auftretende  Abt  Konrad  als  Zeuge  in  einer  Urkunde  des  Land- 
grafen Heinrich  von  Thüringen  genannt*.  1233  kommt  der 
nächste  Abt,  Gerhard,  urkundlich  vor'.  Abt  Adalbero  von 
Paulinzelle,  der  wohl  mit  dem  in  der  Bulle  erwähnten  Adalbert 
identisch  ist,  ist  nur  bis  zum  Jahre  1222  bezeugt^,  in  welchem 
Jahre  auch,  wie  erwähnt,  Abt  Konrad  zum  ersten  Male  auf- 
tritt. Paullini  verlegt  allerdings  den  Tod  Albero's  ins  Jahr 
1258  oder  59.  Für  die  ersten  fünfziger  Jahre  des  Jh.'s  1252 
— 1254  ist  aber  ein  Abt  Siegfried  urkundlich  bezeugt*.  Von 
1255— 1265«  wird  Abt  Dietrich  genannt.  Der  Catalogus 
abbatum  manuscriptus,  auf  den  Pauliini  sich  beruft,  ist  also 
mit  so  vielen  von  ihm  in  seinen  Werken  über  Corvey  und 
andere  Klöster  und  Städte  citierten  Manuscripten'  gleich- 
werthig,  d.  h.  er  wird  nur  in  seiner  Phantasie  bestanden  haben. 
Ebenso  wie  er  in  der  ins  Jahr  1106  zu  verweisenden  unechten 
Bulle  Paschalis'  IL  den  erst  1107  zur  Abtswürde  gelangenden 
Gerung  und  in  der  Honorius'  IL  von  1125/26  denselben  bereits 

der  von  Anemfiller  S.  137  in  einem  Ansznge  Lindner^s  (Annal.  Panlino- 
Cellens.  V,  6)  mitgetheilten  Bulle  Bonifaz'  VIII.  (Rom  1297,  Nov.  5). 
1)  ÜB.  von  PauUnzelle  S.  66  ff.  2)  S.  72.  8)  8.  76.  4)  S.  65. 

Er  tritt  zuerst  1197  auf,  müsste  demnach,  wenn  PauUinrs  Zahlen  richtige 
wären,  61  oder  gar  62  Jahre  Abt  gewesen  sein!  5)  S.  86.  6)  S.  87 ff. 
7)  Die  von  ihm  in  seinen  A.  Oellae  Paullinae  citierten  Stellen  über  die 
beiden  ersten  Aebte,  Gerung  und  Ulrich,  stammen  zweifellos  aus  Trithe- 
mius,  der  Rest  ist  offenbar  freie  Erfindung. 


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lieber  Paulinzeller  Urkunden  nnd  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     465 

1120  verstorbenen  Abt  als  Adressaten  erwähnt,  hat  er  anch 
hier,  offenbar  da  es  ihm  an  einem  Namen  zur  Ausfüllung  der 
Lücke  fehlte,  den  inzwischen  wohl  längst  verstorbenen,  keinen- 
falls  aber  mehr  im  Besitze  der  Abtei  befindlichen  Adalbert 
eingefügt. 

Die  auffallige  Angabe  des  Incamationsjahres  in  einer  Bulle 
Gregorys  IX.  wurde  schon  von  Anemüller  bemerkt i,  der  sich 
dabei  beruhigte,  dass  die  Incamation  auch  in  einer  zweiten 
Bulle  desselben  Papstes  vom  8.  März  1229  vorkommt:  es  ist 
eben  die  Bebenhausener,  die  Paullini  aus  Besold  copiert  hat. 

Im  allgemeinen  änderte  der  Fälscher  nur  die  Namen  des 
Abtes  oder  Kloster»  und  das  Datum.  Detaillierte  Angaben 
der  schwäbischen  Urkunden  wusste  er  nicht  durch  solche  aus 
Paulinzelle  zu  ersetzen.  Er  half  sich  mit  einem  bedeutungs- 
vollen 'etc.'  oder  überschlug  einfach  die  ganze  Stelle  (vgl.  bes. 
n.  2.  5.  9)  2.  Im  übrigen  beschränkte  sich  seine  Thätigkeit  als 
Redacteur  auf  leichte  Aenderung  der  Wortstellung*,  Ersatz 
einzelner  Worte  oder  Wendungen  durch  synonyme  ('sine'  st. 
<absque',  *consilio'  st.  *con-'  oder  'assensu',  *volumus'  st.  *decer- 
nimus',  'fuerit*  st.  'apparuerit',  oder  *extiterit',  'in  posterum' 
st.  'in  futurum',  'pagina'  st.  'litterae',  *inibi'  st.  'ibidem',  'bea- 
tus  Petrus'  st.  *princeps  apostolorum'  u.  s.  f.),  bedeutungslose 
Zusätze  (z.  B.  'sanctae  sedis  apostolicae'  st.  'sedis  ap.', 
^sancti  patris  Benedicti'  st.  <s.  B.')  und  Kürzungen.  Einzelne 
Wendungen  einer  Urkunde  pflegte  er  durch  ähnliche  aus  ver- 
wandten zu  ersetzen  (z.  B.  in  n.  3  'alioquin  liceat  vobis 
quemcunque  volueritis  adire  episcopum'  st.  'alioquin  ea  sacra- 
menta  a  quocunque  malueritis  accipietis  episcopo'  [s.  o.l  oder 
in  der  Bulle  Gre^or's  IX.  [n.  8]  'cui  fsc.  monasterioj  Deo 
auctore  praeesse  dinosceris'  st.  'in  (juo  aivino  estis  obsequio 
mancipati').  Die  Wendung  'cui  —  dmosceris'  stammt  aus  der 
Bulle  Honorius'  II.  fiir  Denkendorf*.  Der  Ursprung  des  Satzes 
'alioquin — episcopum'  wurde  schon  oben  bei  der  Besprechung 
der  Urkunde  Honorius'  II.  nachgewiesen.  Ebenso  leicht  lassen 
sich  alle  übrigen  Vertauschungen  und  Einschiebsel  belegen'. 
So  finden  wir  das  in  der  Vorlage  fehlende  'Deo  auctore'  der 


1)   S.  73.  2)  S.  o.  S.  461.  8)  Z.  B.  in  n.  11  *apud  urbem 

veterem'  (Orvieto)  in  'apud  veterem  nrbem\  4)  W.  ÜB.  S.  360:  *ciii 

auctore  Deo  preesse  cognosceris*.  5)  Am  meisten  Schwierigkeiten  machte 
in  dieser  Hinsicht  die  Bolle  Gregorys  IX.  Benutzt  wurde  in  ihr,  neben 
der  Bulle  desselben  Papstes  für  Bebenhausen,  die  Paullini  wohl  im  Original 
vorliegende  Urkunde  Erzbischof  Eonrad's  von  Mainz,  in  der  dieser  als 
päpstlicher  Legat  dem  Abte  Gebhard  von  Paulinzelle  das  Recht,  bei  feier- 
lichen Gelegenheiten  Mitra  etc.  zu  tragen,  verlieh;  femer  die  Bulle 
Alexander's  III.  für  Adelberg,  Besold  S.  3.  Einzelne  Wendungen  lassen 
eich  aus  den  Urkunden  Honorius'  II,  Paschalis*  II,  Innocenz'  II.  und 
Ooelestin's  II.   für  Paulinzelle  belegen.     Nur  für  die  Bestimmungen   über 


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466  J.  Dieterich. 

Bnlle  Innooenz*  II.  (d.  4)  in  derjenigen  Paschalis'  II,  Hono- 
rius  IL  für  Denkendorf  und  Gregorys  IX.  wieder.  Ein 
zweites  Einschiebsel  der  Bulle  Innocenz'  II:  <porro  tu  et 
successores  tui — substituatis'  stammt  aus  der  voraufgefaenden 
Urkunde  Honorius'  If.  In  der  ersten  gefälschten  Eaiser- 
urkunde  (n.  7)  ist  der  Zusatz  zum  Datum  (4mperante  domino 
nostro  Friderico  secundo  Dei  gratia  gloriosissimo  Romanorum 
imperatore  semper  augusto,  lerusalem  et  Siciliae  rege,  anno 
imperii  eins  sexto^  lerusalem  priroo,  regni  vero  Siciliae  vice- 
simo  nono,  feliciter.  Amen'),  der  in  Besold's  Documenta  un- 
mittelbar auf  die  Vorlage  folgenden  Urkunde  Friedrich's  II. 
für  Denkendorf  (Juni  1228)  *  entnommen.  Bei  der  Herstellung 
der  Urkunde  Sigismund's  griff  der  Fälscher  ebenfalls  in  die 
folgende  desselben  Kaisers  hinüber*:  während  die  Vorlage 
das  Datum  '1415  Gründonnerstag'  hat,  schliesst  die  Fälschung 
mit  dem  Datum  einer  zweiten  Urkunde  Sigismund's  für  Lorch: 
4434  an  nechsten  Dinstage  nach  sant  Jacobs,  des  heiligen 
Tzwelfbotten  tage.' 

Ueberhaupt  beschränkte  sich  die  Hauptthätigkeit  des 
Fälschers  auf  die  grössere  oder  geringere  Aenderung  der 
Datumzeile,  während  die  Ausstellungsorte  überall  dieselben 
blieben.  Die  ungeschickte  Herübemahme  der  Datierung  der 
Bestätigungsurkunde  Heinrich's  V.  für  Paulinzelle  vom  26.  Aug. 
1114  in  die  Bulle  Paschalis' II.  wurde  schon  oben  besprochen. 
Nur  in  den  zwei  Jüngsten  gefälschten  Urkunden  PauPs  II.  und 
Maximilian's  I.   differieren   die  Urkunden   um  etwa  ein  Jahr. 

Paul  IL  für  Paulinzelle:  'anno  Christi  MCCCCLXVI.  V.  Non. 
Martii,  pontificatus  nostri  anno  secundo'; 
für  Adelberg:   'anno  MCCCCLXVII.     VI.  Id.  Maii,  pon- 
tificatus  nostri  anno  tertio'. 
Maximilian  I.  fär  Paulinzelle:  'die  14.  mensis  lunii,  anno  Do- 
mini 1493,  regnorum  nostrorum  Romani  8.,  Hungariae 
vero  4.  annis'; 
für  Maulbronn:  'die  14.  mensis  lunii,  anno  Domini  1494, 
r.  n.  Romani  9.,  Hungariae  vero  5.  anno. 

Dass  die  Urkunde  Sigismund*s  für  Paulinzelle  das  Datum 
einer  Lorcher  Kaiserurkunde  aus  dem  Jahre  1434  trägt,  wäh- 

das  Läuten  von  1  —  2  Glöckchen  (*tintinnabalis*)  während  des  Interdikts 
und  über  die  Erblichkeit  der  Vogtei  liessen  sich  in  Besold  keine  Beleg- 
stellen finden.  Die  erste  könnte  ans  einer  Hnysborger  Bulle  Alex- 
anderes  III.  herrühren,  die  Paullini,  dem  Verfasser  der  Annales  Huys- 
bnrgenses,  wohl  bekannt  sein  konnte.  Vgl.  *Die  Urkunden  der  Bene- 
diktinerabtei Huisburg'  n.  17  (Neue  lüttheilungen  lY,  Halle  1838,  S.  13) ; 
eine  Abschrift  der  Uk.  befindet  sich  in  der  kgl.  Bibliothek  zu  Berlin  (Mon. 
Borussica  4o.  84).         1)  S.  288.         2)  S.  465. 


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Ueber  Paulinz eller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     467 

rend  ihre  Vorlage  aus  dem  Jähre  1415  stammt,  wurde  bereits 
erwähnt.    Nur  in  drei  weiteren  Daten  ist  der  Monat  geändert. 

Honorius  IL  für  Paulinzelle:  'VI.  Kai.  MartiF; 

für  Denkendorf:  *VII.  Kai.  Februarii   (W.  ÜB.:  VI. 
Kai.  Febr.)'. 
Martin  V.  für  Pauhnzelle:  'III.  Kai.  Aprilis'; 

für  Blaubeuem:  <V.  Kai.  Maii'. 
Eudolf  I.  für  Paulinzelle:  *XII.  Kai.  Februarii'. 

für  Maulbronn:  'XIII.  Kai.  lanuarii'. 

Mit  der  letzten  Aenderung  hat  Paullini  kein  Glück  ge- 
habt: Ende  Januar  war  Rudolf  I.  längst  nicht  mehr  in  Speier, 
dem  angeblichen  Ausstellungsorte  der  Urkunde,  sondern  am 
Oberrhein  in  der  Nähe  von  Strassburg  und  Basel..  Ficker 
schlug  deshalb  in  den  Acta  imperiii  vor,  'Kai.  lanuarii'  st. 
^Kal.  Februarii'  zu  lesen,  AnemiQler  ist  ihm  hierin  gefolgt  und 
setzt  die  Urkunde  auf  1273  JDecember]  21. 

In  den  übrigen  Abschriften  aus  Besold  weicht  Paullini 
von  seiner  Vorlage  nur  um  1  bis  2  Tage  ab. 

Innocenz  II.  für  Paulinzelle:  *VL  Kai.  Maii'; 

für  Lorch:  'VIII.  Kai.  Maii'. 
Eugen  III.  für  Paulinzelle:  *III.  Kai.  Aprilis'; 

für  Maulbronn:  *IV.  Kai.  Aprilis'. 
Gregor  IX.  für  Paulinzelle:  *VI.  Idus  Martii'. 

für  Bebenhausen:  'VIII.  Idus  Martii'. 
Wilhelm  von  Holland  für  Paulinzelle:  *XIII.  Kai.  Martii'; 

für  Maulbronn:  'XIIII.  Kai.  Martii'. 
Albrecht  I.  für  Paulinzelle:  *IV.  Idus  lanuarii'; 

für  Denkendorf:  *V.  Idus  lanuarii'. 
Urban  V.  für  Paulinzelle:  'VI.  Idus  Maii'; 

für  Adelberg:  'V.  Idus  Maii'. 

In  der  Urkunde  Friedrich*s  II.  für  Paulinzelle  und  Denken- 
dorf (Dec.  1226)  stimmt  das  Datum  überein.  Die  Bulle  Coe- 
lestin's  II.  ist  nach  der  Fassung  des  W.  ÜB.  gegeben  am 
26.  November  1143  ('VI.  Kalendas  Decembris').  Besold  konnte 
oflfenbar  die  betreffende  Stelle  seiner  Vorlage  nicht  lesen.  Er 
setzt  anstatt  des  'VI.  Kai.  Decembris'  ein  unverständliches 
'VI.  Set.  decim.'  ein.  Paullini  wusste  daraus  nichts  zu  machen 
imd  Hess  die  Stelle  einfach  weg.  So  kommt  es,  dass  die  Bulle 
Coelestin's  IL  für  Paulinzelle  kein  Monatsdatum  hat>. 


1)  S.  318.  2)    Noch   an    einer  anderen  Stelle   scheint  es   sich 

Pauliini  auf  diese  Weise  leicht  gemacht  zn  haben.    In  der  Datnmzeile  der 
Bulle   Paschalis*  II.   fehlt   in   der   Bestimmung   des   Regierungsjahres   des 


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468  J.  Dieterich. 

Die  Bemerkungen  über  die  Originale  oder  Copien,  die 
Pauliini  seinen  Abschriften  zu  Grunde  gelegt  haben  will,  be- 
zwecken nur  die  Irreführung  des  Lesers  und  Benutzers  der 
Annales  Cellae  Paullinae.  Dieser  Zug  tritt  uns  auch  in  an- 
deren Schriften  PauUini's  und  in  denen  seines  Nachfolgers 
Falke  öfters  entgegen.  'Beide ,  so  führt  Wigand  in  seiner 
„Confrontation  der  Verdächtigen^  aus,  'reden  nie  offen  und 
ehrlich  von  ihren  Quellen  und  weisen  solche  nach;  sondern 
sie  geben  gern  prahlerische  Andeutungen,  sprechen  von  Chro- 
niken,  Handsclu*ifteny  Membranen  und  uralten  Monumenten, 
ohne  sie  zu  besitzen  oder  von  dem  Besitz  zu  überzeugen/ 
Auf  dieser  Linie  stehen  Wendungen  der  Annales  Cellae 
Paullinae,  wie :  'vetus  charta  ita  de  re',  'sie  scheda  antiqua  ger- 
manica' und  der  oben  erwähnte  'Catalogus  abbatum  manu- 
scriptus'.  Ein  Gegenstück  zu  den  von  Wigand  als  interpoliert 
verworfenen  Stellen  der  Annales  Corbeienses  über  die  Anlage 
der  EJosterbibliothek,  Bücherschreiben  etc.  bildet  die  Steife, 
an  der  die  Annales  Cellae  Paullinae  von  der  wissenschaftlichen 
Thätigkeit  des  dritten  Abtes  Gebehard  berichtet:  'Hie  coepit 
instruere  bibliothecam  monasticam  et  doctos  aliunde  con- 
quisivit  monachos,  qui  iuniores  fratres  instituerent ,  tarn  in 
Sacra  pagina  quam  in  secularibus  di8ciplin]s\ 

Mit  dem  Fortschreiten  der  Annales  Cellae  Paullinae  scheint 
dem  Fälscher  die  Lust  an  seinen  Elaboraten  gewachsen  zu 
sein.  Von  der  Stiftungsurkunde,  der  weitaus  wichtigsten  von 
allen,  bescheidet  er  sich,  eine  blosse  Copie  vor  sich  gehabt  zu 
haben  (s.  o.),  die  Bulle  Paschalis'  IL  ^ebt  er  nur  im  Auszug : 
'licet  excerpta  tantum  ex  Paschalis  buTla  habeam',  ebenso  giebt 
er  von  der  Eugens  IIL  nur  Datierung  und  Subscription.  Die 
Abschrift  der  Zeugenreihe  der  (Jrkunde  Honorius'  II.  erspart 
er  sich  durch  ein  heuchlerisches:  ^novem  subscripserunt  car- 
dinales,  quorum  nomina  vero  legi  non  poterant'.  Diese  Wen- 
dung soll  im  Leser  die  Meinung  erwecken,  Paullini  habe  ein 
schwer  lesbares  Original  vor  sich  gehabt.  Und  doch  wäre  es 
ihm  ein  Leichtes  gewesen,  auch  die  Namen  zu  geben :  Besold 
hat  deren  gar  elf! 

Aehnlich  ist  die  Finte,  wenn  er  in  der  Giessener  Hs. 
der  Bulle  Innocenz'  II.  die  Bemerkung  zusetzt:  'similem 
prorsus  buUam  illustri  monasterio  Laureacensi  datam  legi 
apud  Crusium  p.  II,  I.  IX,  c.  18'.  Die  scheinbare  Unbe- 
fangenheit, mit  der  der  Fälscher  hier  direkt  auf  seine 
Vonage  verweist,  soll  dem  etwa  über  die  aufiUUige  Ueberein- 
stimmung  beider  Urkunden   stutzig  werdenden  Leser  Sand  in 


Papstes  ('pontificatas  antem  domini  Paschalis  secnndi  XV')  das  hier  übliche 
'papae*.  Besold  hat  hier  *ftj^\  Sollte  der  Fälscher  die  Sigle  nicht  haben 
auflösen  können? 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  nnd  Sigeboto*s  Vita  Paulinae.     469 

die  Äugen  streuen  und  ihn  auf  eine  fidsche  Spur,  bringen. 
Uebrigens  ist  es  nicht  einmal  wahrscheinlich^  oass  PauTlini 
überhaupt  Crusius  zum  Vergleich  herangezogen  hat:  auch 
Besold  verweist  in  einer  Anmerkung  zu  der  Lorcher  Urkunde 
auf  den  ersten  Abdruck  in  dessen  Annales  Suevici. 

Den  Eindruck  der  Originalität  seiner  Vorlagen  erhöhen 
die  genauen  Nachzeichnungen  der  Rota  in  den  Urkunden  Pa- 
schalis'  II.  (von  der  Pauliini  doch  nur  einen  Auszug  besessen 
haben  will!),  Innocenz'  II,  Coelestin's  II,  £ugen's  III.  und 
Gregorys  IX,  des  Benevalete  in  der  Innocenz'  IL  Anemüller 
schliesst  daraus  z.  B.,  dass  Pauilini  auch  das  Original  der 
Bulle  Eugen's  III,  von  der  der  Fälscher  nur  Datierung  und 
Subscriptionszeile  giebt  (^quia  vero  charta  eins  cum  Coe- 
lestiana  unius  eiusdemque  tenoris  est,  nolui  apponere'  recht- 
fertigt Pauilini  die  Weglassung  des  Textes),  vor  sich  gehabt 
bat.  Natürlich  stammen  sämtliche  Nachzeichnungen  aus  Besold : 
der  Fälscher  hat  sie  erst  mit  Bleistift  durchgepaust  und  dann 
mit  Tinte  überzeichnet. 

Dem  Bestreben,  die  Autorität  der  Fälschungen  zu  er- 
höhen, dient  auch  der  Kunstgriff,  mit  dem  sie  Pauliini  durch 
Verweisungen  untereinander  verknüpft.  Honorius  II.  erlässt 
seine  Bulle:  ^praedecessoris  nostri  felicis  memoriae  Pascalis 
papae  vestigiis  inhaerentes',  Eugen  III :  ^vestigia  calcans  Inno- 
centii  II.  et  Coelestini  IF.  Grregor  IX.  fasst  sogar  sämtliche 
vorher  in  Sachen  des  Klosters  gegebenen  Bullen  zusammen: 
'ad  exemplar  praedecessorum  nostrorum  Pascalis,  Honorii, 
Innocentii,  Eugenii,  Coelestini  primi  (I)  et  secundi\  Dasselbe 
ist  in  dem  Privileg  Albrecht's  1.  der  Fall:  'dum  divorum  im- 
peratorum  et  regum  Romanorum  illustrium  inciitae  recorda- 
tionis  praedecessorum  nostrorum  pia  gesta  mente  revolvimus 
....  noscat  i^tur  praesens  aetas  .  .  et  posteritas,  quod  nos 
exempla  eorunaem  nostrorum  praedecessorum  .  .  .  sequi  .  .  . 
cupientes  honorandum  cunctis  monasterium  sanctae  Mariae  in 
Cella  beatae  Paulinae  .  .  a  divis  Heinrico  IV,  Conrado  II, 
Philippo,  Wilhelmo  et  Friderico  II,  Romanorum  imperatori- 
bus  et  regibus  inciitae  recordationis  nostris  antecessoribus 
multis  donatum  libertatibus  ...  in  nostram  et  sacri  imperii 
tuitionem  .  .  .  suscipimus'.  Im  Verlaufe  der  Urkunde  werden 
dann  die  Namen  der  fünf  Kaiser  und  Könige  noch  einmal 
wiederholt.  Hatte  der  Fälscher  in  den  Papsturkunden  für  die 
Erwähnung  der  Vorgänger  bei  Besold  keinen  Anhaltspunkt, 
so  giebt  die  Urkunde  Albrecht's  für  Denkend  orf  eine  ähnliche 
Aufzählung.  Und  doch!  Wie  verschieden  ist  die  Einfachheit 
der  Vorlage  von  den  detaillierten  Angaben  Paullini's,  der  seine 
Kaiser  und  Könige  genau  beziffert:  'ecdesiam  dominici  se- 
pulchri  .  .  a  divis  Friderico  et  Friderico  Romanorum  impera- 
toribus   et  Heinrico,  Romanorum  rege,  inciitae  recordationis 


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470  J.  Dieterich. 

nostris  antecessoribus,  multis  donatam  libertatibuB  ...  in 
nostram  et  sacri  imperii  tuitionem  suscipimus'. 

Neben  den  Fenlern,  die  PauUini  mit  Besold  gemeinsam 
hat  —  ich  füge  der  früheren  Aufzählung  noch  hmzu,  dass 
beide  in  n.  4  'aut  quaecunque  in  futurum  conoessione  ponti- 
ficum  etc.'  lesen,  wo  der  Text  des  W.  ÜB.  ^^uacunque  hat, 
in  n.  5  *utilem  esse  noveritis'  st.  'cognoveritis',  m  n.  7  *predicti 
fratres'  st.  ^idem  fratres'  —  hat  er  deren  auf  eigene  Faust  ge- 
macht,  von  denen  einige  hier  hervorgehoben  werden  mögen 
zum  Zeugnis  für  die  Flüchtigkeit  und  Oberflächlichkeit  der 
Abschriften.  In  der  Bestimmung  der  Bulle  Coelestin's  II.  über 
den  Begräbnisplatz  des  Klosters  wird  Paulinzelle  das  Privile- 
gium ertheilty  auch  Fremdlinge  auf  deren  Wunsch  auf  dem- 
selben begraben  zu  dürfen:  'salva  tamen  iusticia  matris  ecde- 
siae*.  Die  Vorlage  hat  hier  bei  Besold  wie  im  W.  ÜB.  das 
einzig  richtige  ^matricis  ecclesiae'.  In  n.  5 :  'desiderium  animo 
nos  docet  (st.  'decef)  libenti  et  benevolo  concedere'  und  ebenda 
'Celestinus  .  .  .  dilectis  filiis,  abbati  et  monasterio  (st.  ^mo- 
nachis')  sanctae  Mariae'  bringt  er  offenbaren  Unsinn.  An  an- 
deren Stellen  lässt  er  zum  Verständnis  unbedingt  nothwendige 
Worte  aus,  z.  B.  in  der  Urkunde  Friedrich's  il:  ^nullus  sit 
tam  [ausus],  qui  .  .  inquietare  presumaf ;  in  der  Bulle  Gre- 
^or's  IX :  ^ut  tu,  fili  abbas,  tuique  successores  elargiri  [possi- 
tis]'.  Hierher  gehört  auch  die  Verstümmelung  der  Eingangs- 
worte in  derselben  Bulle. 

Damit  möge  der  Indizienbeweis  gegen  den  Fälscher  ge- 
schlossen sein.  Die  gegebenen  Beispiele  genügen,  seine  Ab- 
hängigkeit von  Besold  mit  Sicherheit  festzustellen,  zugleich 
aber  auch  die  masslose  Naivität  und  Frechheit  der  Fälschung 
zu  charakterisieren. 

IL 

Mit  der  Bulle  Honorius'  II.  fällt  ein  Eckpfeiler  des 
Mitzschke'schen  chronologischen  Aufbaues.  Pmfen  wir  jetzt 
die  übrigen  auf  ihre  Festigkeit ! 

Die  Rückkehr  Paulina's  von  ihrer  zweiten  Romreise  fallt 
zeitlich  zusammen  mit  dem  Tode  Abt  Udo's  von  St.  Blasien  *. 
Das  Sterbejahr  üdo's  finden  wir  in  den  Ann.  necrolog.  S.  Blasii* 
und  dem  daraus  schöpfenden  Liber  constructionis  monasterii 
ad  S.  Blasium«.    Beide   stammen  aus  der  Mitte,   bezw.  dem 


1)  C.  15.  Der  Name  Udo's  wird  nicht  genaont.  Doch  kann  es  sich 
nur  nm  ihn  handeln,  da  die  Sterbejahre  seines  Vorgängers  Giselbert 
(t  1086)  nnd  seines  Nachfolgers  Kastein  (f  1125)  zu  weit  abliegen. 
2)  Ed.  Mone,  Quellensammlung  zur  Badischen  Landesgeschichte  III,  599; 
Baumann,   Mon.   Qerm.   hist.   Necrol.  Germ.  I,  329  ff.  3)  Ed.  Moue 

a.  a.  O.  IV,  76  ff. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     471 

Ende  des  14.  Jh/s,  haben  also  von  vornherein  geringeren  An- 
spruch auf  Glaubwürdigkeit  als  die  dem  Ereignisse  näher 
stehende  Vita  Paulinae. 

Die  A.  necrol.  in  der  Fassung  Mone's,  der  sie  zum  ersten 
Male  nach  einer  inzwischen  verschollenen  Hs.  herausgab,  und 
dessen  Ausgabe  von  Baumann  mit  geringen  Aenderungen  wie- 
derholt wurde,  lauten  an  der  betreffenden  Stelle :  ^Anno  Domini 
M«C.  VIII.  Kai.  Oct.  (1.  Oct.  fugt  der  Herausgeber  hinzu)  obiit 
dominus  Uto  abbas  quartus'.  Baumann,  von  der  richtigen  Er- 
wägung ausgehend,  dass  ^VIII.  Kai.  Oct.'  als  Todestag  Udo's 
feststeht ^,  las,  wie  folgt:  'Anno  Domini  1100.  8.  Kai.  Oct.  obiit 
etc.*  Da  aber  Udo  noch  am  26.  Febr.  1105  als  Zeuge  und  Sieg- 
ler auftritt  >,  kann  die  Zahl  1100  unmöglich  richtig  sein.  Zwi- 
schen *MC'  und  *VIII.  Kai.  Oct.'  dürfte  eine  Zahl  ausgefallen 
oder  von  Mone  übersehen  worden  sein.  Die  Geschichtssdireiber 
St.  Blasien's  setzen  den  Tod  üdo's  ins  Jahr  1108*.  Diese  Zahl 
hat  auch  wirklich  der  aus  den  A.  necrol.  abgeleitete  Lib.  constr. 
Aber  auch  die  A.  selbst  geben  uns  durch  die  mit  17  Jahren 
weniger  5  Tage  bezifferte  Abtszeit  des  XII.  Kai.  Oct.  ver- 
storbenen fünften  Abtes  ßustein  ein  anscheinend  untrügliches 
Mittel,  die  ausgefallene  Zahl  aufzufinden.  Durch  Subtraction 
ergiebt  sich  '1108,  VIII.  Kai.  Oct.*  als  Datum  des  Amtsantritts. 
Das  Monatsdatum  trifft  genau  auf  den  Todestag  Udo's,  dessen 
Regierungszeit  uns  nur  im  Lib.  constr.  angegeben  ist.  Da  sie 
22  Jahre  weniger  2  Wochen  beträgt,  und  Giselbert,  der  3.  Abt, 
6.  Id.  Oct.  1086  verstarb,  so  vermögen  wir  auch  aus  diesen 
Zahlen  die  ungefähre  Zeit  des  Ablebens  Udo's  zu  berechnen. 
Auch  hier  werden  wir  auf  Ende  September  1108  gefährt. 
Der  Schluss  ergiebt  sich  von  selbst:  in  den  A.  necrol.  hat  an 
der  betreffenden  Stelle  ursprünglich  *M»CVIII.  VIII.  Kai.  Oct.' 
gestanden. 

Sind  aber  die  Angaben  über  die  Amtsdauer  der  einzelnen 
Aebte,  wie  sie  uns  A.  necrol.  und  Lib.  const.  bieten,  durchaus  zu- 
verlässig und  im  Stande,  die  Glaub w^digkeit  der  übrigen  Daten 
zu  erhöhen?  Bei  genauerem  Nachrechnen  ergiebt  sich  die  auf- 
fällige Thatsache,  dass,  wenn  die  Zahlen  richtig  sind,  in  St.  Bla- 
sien  die  Aebte  unmittelbar  am  Todestage  ihrer  Vorgänger  oder 
doch  nur  1  bis  3  Tage  später  ihr  Amt  angetreten  haben  müssten*. 
Da  dies  schwerlicih  richtig  sein  kann,  dürfte  die  Amtsdauer  der 


1)  Necrol.  Germ.  I,  113  (necrol.  Ottenbnr.);  261  (necrol.  Zwifalt.); 
179  (necrol.  Turic).  2)  Dümg^,  Regest.  Bad.  27.  3)  Vgl.  J.  Baader, 
Gesch.  St.  Blasiens  S.  17.  4)  Wemher  I.  f  4  Kai.  Oct.  1068.  Gisel- 
bert t  6.  W.  Oct.  1086.  Amtsdauer  18  Jahre  13  Tage.  Differenz  0. 
üto  t  8  Kai-  Oct.  1108.  22  J.  2  Wochen.  Differenz  3  Tage. 
Bustein  f  12  Kai.  Oct.  1126.  17  J.  6  T.  Differenz  0.  Bertold  f 
4.  Non.  Aug.  1141.  16  J.  6  W.  4  T.  Differenz  3  T.  Günther  f 
12.  Kai.  Febr.    1170.     Wemher   II.   f  4.   Kai.   lun.    1178.     5  J.   4  M. 


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472  J.  Dieterich. 


Aebte  erst  später  hinzugefügt  und  berechnet,  und  zwar  nach 
den  Todesdaten  der  A.  neerol.  berechnet  worden  sein.  Den 
jetzigen  Text  der  A.  necrol.  hat,  wie  Mone  nachweist  >,  gegen 
mitte  des  14.  Jh.'s  ein  gewisser  Johann  Rasor,  auch  Johann 
von  Ochsenhausen  genannt,  nach  einer  z.  Th.,  besonders  aber 
in  dem  uns  interessierenden  Eingange  unleserlichen  Vorlage 
hergestellt.  Wieviel  in  dieser  Fassung  auf  sicherer  Grundlage, 
wieviel  auf  Combination  beruht,  lässt  sich  nicht  mehr  ent- 
scheiden. Wir  glauben  nicht  fehl  zu  gehen,  wenn  wir  die 
Berechnung  der  Amtsdauer  dem  jüngsten  Redacteur,  Johann 
Rasor,  zuschreiben.  Da  aber  auch  zweifelhaft  ist,  ob  in  dessen 
Vorlage,  die  allem  Anscheine  nach  ein  Necrologium  gewesen 
ist,  und  Necrologieen  des  Mittelalters  enthielten  in  der  Regel 
nur  die  Monatsdaten,  fiberhaupt  Jahreszahlen  gestanden  haben, 
so  liegt  nahe,  zu  vermuthen^  dass  Jahreszahlen  sowohl  wie 
Amtsdauer  von  eben  diesem  Johann  Rasor  auf  Grund  irgend 
welcher  nicht  mehr  controUierbarer  Quellen  zusammengestellt 
und  berechnet  wurden. 

Jedenfalls  genüet  die  Autorität  der  A.  necrol.  nicht',  das 
Vertrauen  auf  die  Zuverlässigkeit  unserer  Hs.  zu  erschüttern. 
Denn  auch  die  thatsächlichen  Angaben  der  Vita  stimmen  aufs 
beste  mit  den  uns  durch  sie  überlieferten  Jahreszahlen  überein. 

Werner,  Paulina's  Sohn,  schenkt  bereits  1108  ein  Gut  zu 
Bunsdorf  a./d.  Unstrut  dem  von  seiner  Mutter  gegründeten 
Kloster « :  'celle  in  honore  sancte  Mari§  sanctorumque  omnium 
edificat^'.  Trotzdem  setzt  Mitzschke  die  Klostergründung  erst  ins 
Jahr  1111 !  Die  Schenkungsurkunde  datiert  von  einem  Sommer 
(Juli  4)  1108  abgehaltenen  Hoftage  Heinrich's  V.  zu  Goslar. 
Auf  einem  Hoftage  zu  Goslar  trat  aber  auch,  wie  die  Vita 
berichtet*,  Wemer's  Bekehrung  ein.  Mitzschke  identificiert 
diese  beiden  Hoftage  und  setzt  sich  so  mit  folgenden  Angaben 
der  Vita  in  scharfen  Widerspruch:  ^[Werenherus]  mente  mutata 
regalis  curiae  fastigia  pomposa  floccipendit,  nulli  concep- 
tum  mentis  aperuit,  sed  secreto  conscientiae  dis- 
simulato  ad  propria  cum  omni  festinatione  repe- 
d  a  V  i  t.  Multa  mente  volutat,  multa  dehberatione,  q  u  o  m  o  d  o 
Christum    heredem    bonorum    suorum    faciat'     etc. 


Differenz  3J.  8T.  Sollte  hier  nicht  8  statt  5  zn  lesen  sein?  Arnold  I. 
t  1245.  Arnold  II.  t  B.  Kai.  Aug.  1276.  26  J.  4  M.  B  T.  Die  Differenz  ist 
hier  nicht  genan  zu  berechnen,  da  der  Todestag  Amold's  1.  nicht  ange- 
geben ist.  Heinrich  f  4.  Non.  Nov.  1294.  18  J.  8  M.  7  T.  Differenz  0. 
1)  A.  a.  O.  m,  596  ff.  2)  Mitzschke  (S.  48,  Anm.  1)  bemerkt  zu  c.  15: 
'Bestätigung  hierfür  (für  die  Annahme,  Udo  sei  1108  gestorben)  ist  mir 
aus  dem  General -Landesarchiv  in  Karlsruhe  geworden'.  Eine  Anfrage  in 
Karlsruhe  wurde  dahin  beantwortet,  dass  dort  kein  weiteres  Material  zur 
Feststellung  des  Todesjahres  vorhanden  sei.       3)  ÜB.  S.  6/7.       4)  C.  23. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     473 

Die  Schenkung  des  Gutes  in  Bunsdorfi,  die  doch  wohl  ein 
Ausfluss  dieser  Stimmung  war^  kann  erst  geraume  Zeit  nach 
der  Sinnesänderung  Wemer's,  also  wohl  kaum  noch  auf  dem 
Hoftage,  auf  dem  er  bekehrt  wurde,  erfolgt  sein.  Halten  wir 
1106  als  Jahr  der  Klostergründung  fest,  so  kann,  da  der  Gos- 
larer Hoftag  des  Jahres  1107'  wegen  des  IL  Id.  Martii  1107» 
erfolgten  Todes  der  Paulina,  die  doch  die  Bekehrung  ihres  Soh- 
nes miterlebte,  nicht  in  Frage  kommt,  nur  der  Hoftag,  den 
Heinrich  V.  1105  nach  Ostern  in  Goslar  abhielt^,  gemeint  sein. 
Ins  Jahr  1105  fallt  dann  auch  die  zweite  Romreise  Paulina's, 
von  der  sie  im  Herbste  zurückkehrte.  Auf  der  Heimreise  be- 
suchte sie  St.  Blasien  und  fand  dort  den  von  ihr  gesuchten  Abt 
Udo  (f  24.  Sept.^  nicht  mehr  unter  den  Lebenden.  Nach  Thü- 
ringen heimgekeiirt,  erfuhr  sie  auf  einer  Reise  in  die  Quer- 
furter  Gegend  die  während  ihrer  Abwesenheit  erfolgte  Sinnes- 
änderung ihres  Sohnes  Werner».  Dieser  zog  sieh  (1105/1106) 
mit  seiner  Mutter  in  die  Einsamkeit  des  Thüringerwaldes  zu- 
rück. Um  dieselbe  Zeit  baute  Paulina  als  vorläufigen  Mittel- 
5 unkt  der  beabsichtigten  Elostergründung  die  Kapelle  der  hl. 
[aria  Magdalena*.  Die  Weihe  derselben,  die  nach  dem  Zu- 
sammenhange der  Ellostero'ündung  unmittelbar  voraufging,  voll- 
zog Erzbiscnof  Ezelo  (Hemrich)  von  Magdeburg  (1102 — 1107)'. 
Wollte  Mitzschke  an  dem  Grtindungsjahre  Uli  festhalten,  so 
musste  er  sich  nach  einem  Ersatz  für  diesen  1107  verstor- 
benen Erzbischof  Ezelo  umsehen.  Er  fand  ihn  in  Bischof 
Hezilo  von  Havelberg».  Daher  die  ungeheuerliche  Aende- 
rung  des  'PartinopolP  der  Hs.  in  das  'Havelbergensi'  der 
Ausgabe ! 

1106  besuchte  Paulina  zum  letzten  Male  Rom  und  er- 
wirkte dort  die  aus  demselben  Jahre  datierte  Konfirmations- 
bulle Paschalis'  IL     Inzwischen  hatte  sich  in  Paulinzelle  eine 


1)  Dafür,  das8  Werner  znr  Zeit  der  Schenkung  bereits  Laienbmder 
i?var,  scheint  zu  sprechen,  dass  ihn  in  der  Uk.  ein  Vogt  vertritt.  2)  Annal. 
Hildesh.  (ed.  Waitz)  S.  68.  Vgl.  Giesebrecht,  D.  Kaiserzeit  III,  782. 
3)  C.  31.  4)  A.  Hildesh.  S.  52.     Vgl.  Giesebrecht  a.  a.  O.,  S.  733. 

Für  den  Tag  in  Merseburg,  an  dem  Werner  den  Mörder  seines  Bruders 
Friedrich  im  Zweikampfe  tödtete,  haben  wir  die  Wahl  zwischen  verschie- 
denen Aufenthalten  Heinrich *s  IV.  in  dieser  Stadt.  An  sich  ist  die  Fest- 
legung dieser  Thatsache  weder  für  die  Herausgabe  der  Vita,  noch  über- 
haupt geschichtlich  von  Interesse.  5)  C.  24.  6)  C.  18.  7)  M.  be- 
merkt ganz  richtig  (S.  174),  dass  man  nicht  ohne  Weiteres  einen  Mann, 
'der  historisch  nur  als  Heinrich  auftritt',  Ezelo  nennen  darf  und  umgekehrt. 
Für  uns  genügt  vollkommen  die  Konstatierung  der  Thatsache,  dass  histo- 
risch beide  Bezeichnungen  für  einen  Mann  nachzuweisen  sind,  z.  B. 
für  Herzog  Heinrich  H.  von  Baiern    (vgl.  SS.  XHI,  237).  8)  Nach- 

weisbar 1096 — 1108,  vgl.  Bresslau,  Forsch,  zur  Brandenb.-Preuss.  Gesch. 
I,  400  f. 


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474  J.  Dieterich. 

grössere  Anzahl  von  Conversen  beiderlei  Geschlechts  gesam- 
melt ^  Ein  längeres  Zusammenleben  ohne  klösterliche  Ord- 
nung und  die  Aufsicht  eines  Abtes  war  unstatthaft  >  und  ist 
auch  in  unserem  Falle  höchst  unwahrscheinlich'.  Vielmehr 
wird  sich  die  Elostergründerin  sofort  nach  Erwirkung  der 
Bulle  nach  einem  geeigneten  Oberhaupte  für  die  junge  Stiftung 
umgesehen  haben.  Frühjahr  1107  pilgerte  sie  gen  Hirschau^ 
sich  von  dort  einen  Abt  zu  erbitten*,  unterwegs  starb  sie 
(II.  Id.  Martii  1107)  in  Kloster  Schwarzach».  Der  neue,  von 
Hirschau  entsendete  Abt  Gerung  trat  kurz  nach  ihrem  Tode 
seine  Würde  an». 

Wenn  ich  an  diese  feststehenden  Thatsachen  eine  Ver- 
muthung  knüpfen  darf,  so  stammten  die  beiden  schwäbischen 
Mönche,  die  raulina  in  der  ersten  Zeit  der  Klostergründung 
unterstützten  %  aus  St.  Blasien,  wohin  Paschalis  II.  die  Stifterin 
PaulinzeUe's  empfohlen  hatte.  Der  inzwischen  erfolgte  Eintritt 
ihres  Vaters  Moricho  in  das  Kloster  Hirschau  >,  vielleicht  auch 
die  üble  Erfahrung,  die  sie  mit  einem  der  Mönche,  Ebemo, 
gemacht  hatte,  bestimmte  sie,  sich  wegen  eines  Abtes  an  dieses 
weitberühmte  Stift  zu  wenden. 

Dieser  erste  Abt,  Gerung  von  Bnchau,  starb,  nachdem  er 
13  Jahre  segensreich  gewirkt  hatte,  December  1120.  In  dem 
Winter  1120/21,  in  dem  sein  Nachfolger  Ulrich  das  Amt  an- 
trat, herrschte  in  Thüringen  Hungersnoth  •,  die  uns  auch 
anderweit  gut  überliefert  ist. 

Mitzschke  ist  durch  seine  Chronologie  genöthigt,  den  Tod 
Gerung's  ins  Jahr  1125  zu  setzen.  Die  von  der  Vita  berich- 
tete Hungersnotli  muss  er  sich  eigens  construieren  *o.  Das 
Chron.  Sanpetr.  * '  erzählt,  dass  im  Jahre  1 125,  dem  Todesjahre 
Heinrich's  V,  drei  Nächte  hintereinander  andauernde  Maifröste 
in  einem  grossen  Theile  Deutschlands  die  Ernte  vernichteten. 
Daraus  schliesst  der  erste  Herausgeber  der  Vita,  dass  Winter 
1125/26  Hungersnoth  eintrat.  Weshalb  berichtet  aber  der 
Chronist,  der  die  Maifröste  anmerkt,  nicht  auch  von  der  daraus 
entstehenden  'fames  validissima*^^?  Die  kühne  Behauptung  **, 
dass   'für  die  nächstvorhergehenden   und   folgenden  Jahre   in 


1)  C.  25.  26.  2)  Vgl.  Begula  s.  patris  Benedict!  C.  1.  3)  Nach 
M.'s  Ansicht  müsste  freilich  das  ordnungslose  Zusammenleben  von  Mönchen 
und  Nonnen  in  Paulinzelle  etwa  6  Jahre  (c.  1108  — 1112)  lang  gedauert 
haben!        4)  C.  30.        5)   C.  31.         6)  C.  36.        7)  C.  25.        8)  C.   16. 

9)  C.    48:    *premebat    eo    tempore    totam   regionem    fames    validissima*. 

10)  S.  100.  188.  11)  Ed.  B.  Stübel  (Erfurter  Denkmäler  I),  S.  18. 
12)  Vgl.  Mitzschke,  S.  188,  Anm.  6:  *Uebrigens  erwähnen  auch  viele 
thüringischen  Ortschroniken  (welche?  aus  welcher  Zeit?)  die  Hungersnoth 
des  Winters  1125/26'.  Diese  Behauptung  besitzt  für  uns,  solange  keine 
näheren  Nachweise  geführt  sind,  den  Werth  Mer  Bestätigung  aus  dem 
General -Landesarchiv  zu  Karlsruhe*  (s.  o.).         13)  S.  188  u. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto*s  Vita  Paulinae.     475 

den  Chroniken  eines  solchen  oder  ähnlichen  Nothstandes  nicht 
gedacht  sei',  wird  durch  die  Hildesheimer  Jahrbücher  wider- 
legt. Nicht  nur  für  das  Jahr  1120',  auf  das  es  Mitzschke 
zunächst  ankommen  musste^  sondern  auch  für  1124>  ist  durch 
sie  die  Hungersnoth  aufs  beste  bezeugt.  Ein  weiterer  Beweis 
für  die  Glaubwürdigkeit  unserer  Hs.! 

Die  nächste  Thatsache,  die  Mitzschke  mühsam  in  das 
Prokrustesbett  seiner  Chronologie  zwängen  musste,  ist  der 
Besuch  einer  Provinzialsynode  durch  Abt  Ulrich  kurz  nach 
seiner  Wahl*.  Da  er  den  Tod  Gerung's  ins  Jahr  1125  setzte, 
so  musste  er  auch  die  Synode  in  diese  Zeit  verlegen.  Zu 
seinem  Glücke  vermuthen  Böhmer-Will*,  dass  1125  eine  solche 
in  Mainz  stattgefunden  habe.  War  sie  wirklich,  wie  Mitzschke 
mit  Sicherheit  annehmen  zu  dürfen  glaubt^  in  der  Weihnachts- 
zeit 1125  versammelt,  so  hätte  sich  Abt  Ulrich  sehr  beeilen 
müssen,  sie  aufzusuchen.  Gerung  starb  Mitte  December.  Zur 
Abtswahl  wurde  Abt  Walther  von  Saalfeld  berufen*.  Sie  kam 
also  frühestens  einige  Tage  nach  dem  Tode  Gerung's  zu  Stande. 
Dann  müsste  sich  der  neugewählte  Abt  sofort  auf  die  Reise  be- 
geben haben.  Zu  einer  solchen  nach  Mainz,  sonderlich  im 
Winter,  dünkte  Mitzschke  die  Zeit  zu  kurz.  Deshalb  nahm 
er  Erfurt  als  Versammlungsort  an  und  setzte  in  seine 
Tabelle  mit  fettem  Druck  als  sicheres  Ergebnis :  '1125.  Ende 
December.  Synode  des  Mainzer  Sprengeis,  wahrscheinlich  in 
Erfurt'«. 

Sehen  wir  zu,  wie  sich  die  berichtete  Diöcesansynode  mit 
unserer  Chronologie,  nach  der  Gerung  bereits  December  1120 
starb,  vereinen  lässt!  Sie  wird,  da  ihr  die  Wahl  Ulrich's  vorauf- 
ging, ins  Frühjahr  1121  zu  setzen  sein.  Seit  1120  weilte  Erz- 
bischof Adalbert  von  Mainz,  von  Heinrich  V.  aus  seinem  Sitze 
vertrieben,  in  Sachsen  (Erfurt?).  Ekkhard  von  Aura,  dem  wir 
diese  Nachricht  verdanken,  berichtet  von  ihm  zum  Jahre  1121'': 
'et  quia  legationem  apostolicam  ab  ipso  papa  dudum  acceperat, 
hac  auctoritate  pontifices  et  principes  ipsius  provinciae  pro 
utilitatibus  matris  ecclesiae  frequenter  convocat'.  Auf  einer 
dieser  Versammlungen  hat  Abt  Ulrich  die  Bestätigung  des 
Erzbischofs  nachgesucht  und  erhalten. 

Wie  wir  sehen,  lassen  sich  alle  in  der  Vita  berichteten 
Thatsachen  aufs  bequemste  der  Chronologie  unserer  Hs.  ein- 
fügen. Mit  absoluter  Sicherheit  können  wir  deshalb  behaupten, 
dass  Kloster  Paulinzelle  1106  begründet  wurde,  und  dass  seine 
Stifterin  im  darauf  folgenden  Jahre,  1 107,  starb.    Nach  diesen 


1)  Ed.  Waitz,  S.  65:  'Farnes  valida.  Modius  siligpinis  dnobus  solidis 
venit'.  2)  S.  66:  »Magna  fames  accidit*.  3)  C.  50.  4)  Reg.  archiep. 
Magunt.  I,  282.         5)  C.  50.         6)  S.  214.         7)  SS.  IV,  236. 


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476  J.  Dieterich. 

Daten  ist  das  des  Todes  Abt  Udo's  von  St.  Blasien  (24,  Sept. 
1105  st.  1108)  zu  rektificieren. 

Im  16.  Jahre  nach  Paulina's  Tod  wurden  ihre  Gebeine  in 
die  Gruft  am  Hochaltar  der  neuerbauten  Klosterkirche  über- 
geführt ^  Mitzschke  nahm  auch  an  der  Zahl  16 ,  wie  wir 
oben  bemerkten^  Änstoss*.  Es  heisst  nämlich  in  der  Vita, 
die  Uebertragung  habe  'multo  tempore'  nach  dem  Ämtsantritte 
Ulrich's  stattgefunden.  Ulrich  kam  aber  1120/21  ins  Amt^  die 
feierliche  Beisetzung  müsste  nach  dem  Berichte  1122  oder 
1123  erfolgt  sein.  Einen  Zeitraum  von  2  bis  3  Jahren  kann 
aber,  so  argumentierte  Mitzschke,  Sigeboto  nicht  unter  ^mul- 
tum  tempus  verstanden  haben.  Es  ist  zwar  nicht  unmöglich, 
dass  ein  Gedächtnisfehler  Sigeboto's  vorliegt.  Reicht  dieser 
einzige  Grund  aber  hin,  die  Zahl  16  völlig  willkürlich  in  21 
zu  ändern*? 

Mitzschke  sucht  seine  Chronologie  durch  Daten  aus  der 
Familiengeschichte,  die  ebenso  wie  die  aus  der  inneren  Ge> 
schichte  Paulinzelle's  auf  müssiger  Combination  beruhen,  zu 
stützen.  Terminus  a  quo  war  ihm  der  Aufenthalt  Moricho's, 
des  Vaters  der  Paulina,  an  den  Höfen  des  1046  verstorbenen 
Markgrafen  Ekkehard  IL  von  Meissen  und  Heinrich's  IV. ' 
Zu  ersterem  kam  er  wohl  schon  als  Knabe,  zu  letzterem  *in 
primevo  pubertatis  flore\  Meyer  von  Knonau^  hat  daraus 
geschlossen,  dass  Moricho  'nothwendigerweise  noch  unter 
Heinrich  III.  an  den  Hof  gekommen  sein  muss\  Denn 
*dem  in  der  Mitte  des  12.  Jb.'s  schreibenden  Autor  flössen 
Vater  und  Sohn  zur  Persönlichkeit  des  einzigen  Heinrich's  IV. 
zusammen'  *. 

Wie  uns  das  erste  Capitel  der  Vita  ferner  berichtet,  ver- 
lieb Heinrich  IV.  nicht  nur  einem  getreuen  'dapifer*  Moricho 
reiche  Benefizien*,  sondern  vermittelte  auch  dessen  Heirath 
mit  Uda'.  Es  galt  also  für  den  Herausgeber  der  Vita  vor- 
erst den  Zeitpunkt  dieser  Heirath  festzustellen.  Sehen  wir 
uns  den  vielfach  verschlungenen  Weg  an,  auf  dem  er  zu 
seiner  Feststellung  gelangt  ist. 

Er  argumentiert  etwa  folgendermassen*:  Moricho  wurde 
bei  dem  1046  verstorbenen  Markgrafen  Ekkehard  IL  erzogen* 
Folglich  kam  er  spätestens  1045  an  dessen  Hof.  Junge 
Edelleute  wurden  nicht  vor  dem  7.  Lebensjahre  an  die  Höfe 


1)   C.  52.  2)  Mitsjschke  S.  104.  191.  204/205.  3)   C.  1. 

4)  'Jahrbücher  Heinrich's  IV.  und  Heinrich's  V*,  S.  155,  Anm.  70.  5)  Ich 
finde  es  nicht  einmal  nnumgänglich  nöthig,  dass  Moricho  erst  nach  dem 
Tode  Ekkehard*s  zu  Heinrich  III.  gekommen  sein  soll.  6)  Vgl.  die 

Schenkungsurkunde  des  Kaisers  über  24  kgl.  Hufen  zu  Gebstedt  vom 
Jahre  1068,   ÜB.  S.  1.  7)   ^Itaque^  Morcho  regis   hortatu   et   regalis 

munificentiae  promisso   duxit  uxorem,  Odam  nomine'  c.  1.       8)  S.  179  ff. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto*B  Vita  Paulinae.     477 

gegeben (?)^  Also  kann  Morieho,  der  1045  mindestens 
7  Jahre  alt  war,  spätestens  1038  geboren  sein. 

*In  primevo  pubertatis  flore',  so  geht  die  Beweisführung 
weiter,  Kam  der  Jüngling  an  den  Hof  Heinricb's  IV,  also 
frühestens  1056.  Die  obere  Grenze  des  'primevus  puber- 
tatis flos'  ist  das  21.  Lebensjahr  (?)'.  Als  frühester  Zeit- 
punkt der  Geburt  ergiebt  sich,  21  Jahre  von  1056  zurück- 
gereehnet,  1036.  Aus  frühestem  (1036)  und  spätestem  (1038) 
Zeitpunkte  das  Mittel  ziehend,  setzte  dann  Mitzschke  als 
Schlussergebnis  Moricho's  Geburt  ins  Jahr  1037. 

Der  Beweis  geht  in  ähnlicher  Weise  weiter :  ^Männer  von 
Stand'  heirathen,  wie  der  Herausgeber  der  Vita  behauptet, 
spätestens  im  30.  Lebensjahre (?)>.  Spätester  Zeitpunkt 
für  Moricho's  Heirath  mit  Uda  war  demnach  1067. 

Heinrich  IV.  spielte  aber,  so  spinnt  sich  der  Beweis 
weiter,  wohl  kaum  als  unmündiger  Knabe  den  Freiwerber 
für  seinen  Truchsess.  Er  wurde  1065  mündig.  Dieses  Jahr 
ist  also  der  früheste  Zeitpunkt  der  Heirath.  Ziehen  wir 
mit  Mitzschke  wieder  das  Mittel  aus  frühestem  und  späte- 
stem Zeitpunkte,  so  werden  wir  'wenig  fehl  greifen  (!),  wenn 
wir  für  Moricho's  Heirath  das  Jahr  1C^6  annehmen'. 

Da  in  Moricho's  imd  Paulina's  Familien,  wenn  wir  irgend 
Mitzschke's  scharfsinnigen  Berechnungen  trauen  dürfen,  die 
Familienereignisse  mit  verblüffender  Regelmässigkeit  eintrafen*, 
so  liegt  für  Mitzschke  kein  Grund  vor,  an  der  im  Jahre  1067 
erfolgten  Geburt  seiner  Heldin,  die  er  ohne  jeden  Grund  zur 
Erstgeborenen  Moricho's  und  Uda's  macht»,  zu  zweifeln*. 


1)  Woher  diese  Wissenschaft?     Belege  dafür  sacht  man  bei  M.  ver- 
gebens. 2)    Man  vgl.  folgenden  Ausschnitt   ans  Mitzschke's  Tabelle: 

Um  1086.     Paulina  vermählt  sich  zum  2.  Male  mit  Ulrich^ 

Um  1087.     Ulrich's  und  Paulina*s  Sohn  Werner  wird  geboren. 

Um  1088.     Ulrich's  und  Paulina's  Sohn  Friedrich  wird  geboren. 

Um  1089.    Ulrich's  und  Paulina's  Tochter  Engelsind  wird  geboren. 

Um  1090.     Ulrich's  und  Paulina^s  Tochter  Gisela  wird  geboren. 

Um  1091.  Ulrich's  und  Paulina's  Tochter  Bertrad  wird  geboren. 
Diese  Zahlen  dienen  dann  als  Grundlage  zu  weiterer  Berechnung  (der  Zeit 
der  Waffen-  und  Heirathsfähigkeit  Wemer's,  der  Mannbarkeit  und  Ver- 
heirathung  Bertrad*s,  des  Eintritts  der  Töchter  Paulina*8  ins  Kloster  etc.) 
und  überhaupt  als  Stütze  des  ganzen  luftigen  Gebäudes.  Auch  die  innere 
Geschichte  des  Klosters  mit  ihren  Daten  über  Gerung,  Ulrich  und  Werner 
war  der  Spielplatz  für  Mitzschke's  zum  mindesten  recht  überflüssigen 
Combinationen.  3)  In  c.  8,  das  Mitzschke  zum  Belege  beibringt,  finde 
ich  von  einer  Erstgeburtschaft  Paulina's  keine  Spur.  4)  Aus  dem  Zu- 

sammenhange der  Vita  geht  hervor,  dass  Paulina  zur  Zeit  der  Gründung 
bereits  eine  gebrechliche  alte  Frau  war.  Nach  Mitzschke  (S.  191)  wäre  sie 
1106  erst  36  Jahre  alt  gewesen!  Vgl.  dazu  c.  13,  wo  es  von  Paulina 
heisst:  'in  voti  sanctitate  permansit  et  consenuit*.  Mitzchke  übersetzt  wider 
den  Sprachgebrauch  'consenescere'  ganz  allgemein  mit  'älter  werden*. 
Neues  Arehiv  etc.    XVIII.  31 


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478  J.  Dieterich. 

Auf  dieser  unsoliden  Grundlage  wird  flott  weiter  gebaut. 
Willkürliche  Voraussetzungen  ^  schwankende  Begrifie  (Mann- 
barkeit, heirathsfähiges  Alter  u.  s.  f.)  waren  die  Krücken,  an 
denen  der  erste  Herausgeber  der  Vita  seinen  beschwerlichen 
Weg  durch  die  Geschichte  der  Familie  Paulina's  und  ihres 
EJosters  zurücklegte.  Es  ist  voUkommen  überflüssig,  die 
Entwirrung  dieses  chronologischen  Rattenkönigs  au  versuchen. 
Nur  soviel  sei  hier  bemerkt,  dass  von  85  Zahlen  der  Mitzschke'- 
schen  Tabelle  nur  16,  längst  allgemein  bekannte,  absolut  richtig 
sind.  Der  Rest  ist  zum  kleinen  Theile  höchst  verdächtig,  zum 
weitaus  grösseren  Theile  aber  direkt  falsch. 

III. 

Ich  gehe  dazu  über,  die  Behauptung  Mitzschke's,  die 
Vita  Paulinae  sei  1133  aus  Anlass  der  Kirch  weihe  von  Sige- 
boto  niedergeschrieben  worden  ^,  auf  ihre  Richtigkeit  zu  unter- 
suchen. 

Dass  die  Vita  nicht  allzulange  nach  Paulinas  Tode  (1107) 
entstanden  sein  kann,  haben  schon  AnemüUer «  und  Wilmans  * 
nachgewiesen.  Im  letzten  Theile  der  Vita  berichtet  Sigeboto 
ofienbar  als  Augen-  und  Ohrenzeuee*.  Die  Thatsachen,  bei 
deren  Erwähnung  er  zum  ersten  Male  das  Pronomen  ^noster 
für  Paulinzeller  Angelegenheiten  braucht«,   während   er  sonst 

1)  Dahin  rechne  ich  n.  a.  die  Behauptung,  Paulina  sei  die  Erst- 
geborene Moricho^s  und  Uda^s,  Werner  der  Erstgeborene  Ulrich*s  und 
Paulina*s  gewesen,  die  Reihenfolge  der  Kinder  der  Letztgenannten  u.  s.  w. 
Wo  steht  z.  B.  ein  Wort  davon,  Werner  sei  ihr  ältester,  Friedrich 
sei  ihr  Zweitältester  Sohn  gewesen?         2)  S.  146/47.  3)  N.  Arch.  X, 

S.  12/13.  4)  SS.  XII,  244.  Eine  Benutzung  der  Merseburger  Bischofs- 
chronik (SS.  X,  S.  167  ff.)  durch  Sigeboto,  wie  sie  Wilmans  und  Ane- 
müUer annahmen,  ist,  wie  Mitzschke  ganz  richtig  ausführt  (S.  146),  aus- 
geschlossen. 5)  Mitzschke  nimmt  ausserdem  noch  folgende  Quellen  für 
die  Vita  an:  mündliche  Berichte  von  Paulina's  Kindern  und  Gehülfen 
Bischof  Werner*s  von  Merseburg  (dazu  ist  zu  bemerken,  dass  eine  Bekannt- 
schaft Sigeboto's  mit  Paulina's  Kindern  nicht  nachzuweisen  ist;  seine 
Hauptgewährsleute  dürften  seine  älteren  Klosterbrüder,  die  Zeitgenossen 
Paulina's,  gewesen  sein);  Klosterurkunden;  Hirschauer  weltgeschichtliche 
Quelle  (für  die  überaus  dürftigen  Notizen  über  Hirschau*s  Gründung  und 
erste  Geschichte  und  die  Erlebnisse  Bischof  Werner^s,  von  denen  Sigeboto 
durch  die  oben  erwähnten  Gehülfen  Kunde  erhalten  haben  kann,  eine 
besondere  *Hirschauer  weltgeschichtliche  Quelle\  von  der  sonst  keine  Spur 
zu  entdecken  ist,  anzunehmen,  ist  überflüssig);  eigene  Aufzeichnungen 
Paulina*s  (diese  Vermuthung  ist  so  kühn,  dass  sie  der  Widerlegung 
nicht  bedarf).  Dass  Sigeboto  (Mitzschke  S.  153)  seine  Gelehrsamkeit  und 
literarische  Gewandtheit  in  Hirschau  sich  geholt  habe,  ist  unwahrscheinlich, 
die  daraus  gezogene  Folgerung,  ^dass  das  Uterarische  Leben  in  H.  zur  Zeit 
der  ersten  Aebte  keineswegs  (!)  so  kümmerlich  gewesen  sein  kann,  wie 
z.  B.  Helmsdörfer  (Forsch,  z.  Gesch.  des  Abtes  Wilh.  v.  H.,  S.  78)  gegen 
Trithemius  behauptet*,  höchst  leichtfertig.         6)  C.  60  ff. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     479 

von  'intentio  eorum',  'eorum  advocatus'  etc.  redet^  fallen  in  die 
ersten  Jahre  Abt  UlrieVs  (um  1120). 

Beweisend  für  1133  als  Entstehungsjahr  der  Vita*  soll 
die  Stelle  sein,  an  der  Sigeboto  den  Grafen  Ludwig  von 
Thüringen  *advocatU8  noster'  n^mt*.  1133  fährte  Graf 
Sizzo  III.  von  Schwarzburg -Käfemburg,  wie  urkundlich  fest- 
steht», die  Vogtei  über  das  Kloster.  Folglich  muss  die  Vita, 
schliesst  Mitzschke,  zur  Zeit,  als  noch  Ludwig  Vogt  ('advo- 
catus  noster')  war,  und  vor  der  Vogtei  Sizzo's  III,  also  vor 
dem  oder  spätestens  im  Jahre  1133  verfasst  sein^ 

Ich  ziehe  zur  Erläuterung  die  Stelle  in  c.  42  heran,  an 
der  von  der  Uebersiedelung  der  ausgewanderten  Mönche  von 
Rotenschirmbach  nach  Paulinzelle  die  Rede  ist:  'sed  pro- 
fectionem  istam  urgebat  comitis  Sizonis  et  eorum  tunc  ad- 
vocati  ipsis  formidanda  legatio'  und  weiter  unten:  'nee  multum 
temporis  processit,  cum  advocati  sui  plena  terroribus  legatio 
proponitur  cunctis'.  Mitzschke  bezieht  die  Stelle  einmal  auf 
Graf  Sizzo  III.  und  Graf  Ludwig  ('et  eorum  tunc  advocati'), 
den  'advocatus  noster'  des  c.  50*,  dann  aber  wieder  auf  Graf 
Sizzo  III.  allein  •. 

Ist  die  erste  Annahme  richtig,  so  würde  gerade  das  Gegen- 
theil  von  Mitzschke's  Schlüsse  gefolgert  werden  müssen:  näm- 
lich Graf  Ludwig,  der  'damalige'  Vogt  ('eorum  tunc  advoca- 
tus*),  war  zur  Zeit  der  Abfassung  der  Vita  nicht  mehr  im 
Besitz  der  Vogtei,  die  vielmehr  damals  schon  Graf  Sizzo  in 
den  Händen  hatte.  Hiermit  stimmt  der  Zusatz  zu  'Ludewicus 
advocatus  noster'  im  c.  50:  'qui  tunc  et  in  posterum  nostrae 
parti  patrocinabatur'.  Das  Jahr  1133  kann  deshalb  nicht  als 
terminus  ad  ouem,  sondern  höchstens  als  ungefährer  ter- 
minus  a  quo  aienen« 

Mir  ist  wahrscheinlicher,  dass  'et*  zu  streichen  und  die 
Stelle  auf  Graf  Sizzo  allein  zu  beziehen  sei.  Es  handelt  sich 
nur  um  eine  Gesandtschaft,  wie  aus  einer  Stelle  am  Schlüsse 
des  c.  42  hervorgeht  ('advocati  sui  plena  terroribus  legatio'). 
Wie  ist  dann  aber  'tunc*  in  'eorum  tunc  advocati'  zu  erklären? 
Graf  Sizzo  III.  starb  1160'.  Ist  die  Vita  etwa  erst  nach  sei- 
nem Tode  geschrieben? 

1)  Mitzschke  S.  147.  2)  C.  50.     Wahrscheinlich  ist  Graf  Ladwigp 

der  Springer  gemeint.  Doch  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  sein  gleich- 
namiger Sohn  damnter  verstanden  wird.  Die  Ereignisse  des  c.  50  fallen 
in  die  erste  Zeit  Abt  ülrich's  (c.  1120).  3)  ÜB.  S.  16.  5)  S.  147  u. 
'Wir  setzen  nach  diesem  Schiassergebnis  1133  als  Entstehungsjahr  der  Vita 
an'.  Den  Anlass  zur  Abfassung  soll  die  von  Mitzschke  ins  Jahr  1132  ge- 
setzte Kirchweihe  gegeben  haben.  Diese  Weihe  fiel  aber  leider  etwa  10  Jahre 
früher.  Damit  ist  Mitzschke's  Annahme  widerlegt.  5)  S.  36.  147.  6)  Z.  B. 
S.  17.  155.  199.  224  und  im  Register  unterm  Stichwort  'Sizzo\  7)  Cbron. 
Sanpetr.  S.  32.  Nik.  y.  Siegen  hat  1161.  Da  der  ganze  Passus  bei  Nik. 
eben  aus  dem  Chron.  stammt,  liegt  ziemlich  sicher  ein  Schreibfehler  vor. 

31* 


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480  J.  Dieterich. 

Noch  an  einer  anderen  Stelle  der  Vita  ist  von  einem  be- 
reits verstorbenen  ('tunc  temporis')  Grafen  Sizzo  die  Rede^. 
MitzBchke  hat,  offenbar  von  der  Auffassung  ausgehend ,  dass 
alles,  was  nicht  mit  seinen  Hypothesen  übereinstimmte,  späte- 
res Einschiebsel  sei,  diese  Stelle  verworfen.  Sie  lautet,  wie 
folgt:  'porro  tradicio  ista  (die  Confirmation  der  Elostergründung 
durch  rapst  Paschalis  IL)  facta  est  anno  dominicae  incama- 
tionis  M^CoVI®,  regnante  H.  quinto  imperatore  augusto,  de 
cella  fidelis  domnae  Paulinae  in  Thunngia,  in  episcopatu 
Maguntinensi,  presidente  eidem  kathedrae  Ädelberto  ^y  in  pago 
Lancwiczi,  in  comitatu  tunc  temporis  Ziczonis,  ubi  duo 
conäuunt  rivuli  Berbach  et  Rotenbech^  in  liberam  omnibus,  qui 
eidem  loco  presunt  vita  et  moribus,  disposicionem,  remota  om- 
nium,  sive  advocati  seu  subadvocati^  proterva  dominatione 
vel  aliqua  usurpativa  potestate'. 

Dieses  Citat  ist  zu  Anfang  ziemlich  wert-,  am  Schlüsse 
nur  sinngetreu  der  Bestätigungsurkunde  Heinrich's  V.  für 
Paulinzelle'  entnommen.  Die  Einfügung  von  Urkundenex- 
zerpten ist  bei  Si^eboto  nichts  Ungewöhnliches  ^.  Der  Sprach- 
charakter des  Schlusssatzes  entspricht  ausserdem  vollkommen 
dem  der  übrigen  Vita. 

Ist  auch  dieser  'vormalige'  (*tunc  temporis')  Graf  Sizzo 
identisch  mit  dem  im  Jahre  1160  verstorbenen  Grafen 
Sizzo  III.  von  Schwarzburg -Käfernburg,  so  wäre  damit  ein 
weiterer  Beweis  für  die  Abfassung  der  Vita  nach  1160  ge- 
geben. Mitzschke^  der  an  dieser  Identität  nicht  zweifelt,  aber 
trotzdem  am  Abfassungstermine  1133  festhält ',  erklärt  deshalb 
den  ganzen  Passus  für  eingeschoben. 

Es  ist  aber  doch  noch  sehr  die  Frage,  ob  wir  unter  dem 
im  c.  28  'tunc  temporis  Ziczo',  im  c.  50,  wenn  meine  Conjectur 
zu  Recht  besteht,  'eorum  tunc  advocatus'  genannten  Grafen 
den    1160    verstorbenen    Sizzo    III.    von    Schwarzburg    ver- 


1)  C.  28  am  Schiasse.  2)  Mitzschke  glaubt,  trotzdem  er  die  Stelle 
als  eingeschoben  verwirft,  aus  der  Erwähnung  Adelbert's  einen  Grund  zur 
Verwerfung  der  Jahreszahl  1106  herleiten  zu  dürfen.  1106  war  allerdings 
Ruthard  (1089—1109)  und  nicht  Adelbert  (1110-1137)  Erzbischof.  In 
der  Hs.  des  Nikolaus  von  Siegen  wurde  deshalb  'Ädelberto*  in  *Ruthardo* 
corrigiert.  Ich  glaube,  dass  Sigeboto  an  dieser  Stelle,  wie  in  c.  1  Hein- 
rich in.  mit  Heinrich  IV,  den  ihm  ferner  liegenden  Erzbischof  Buthard 
mit    dem    bekannteren   Adelbert,    verwechselt    hat.  8)   ÜB.    S.   8  ff. 

'Heinricus  .  .  Romanomm  imperator  Angustus  .  .  regnante  Heinrico 
quinto  rege  Romanorum  «  .  in  provincia  scilicet,  que  dicitur  Duringia,  in 
episcopatu  Mogontiensi,  in  pago  Lancwizi,  in  comitatu  Sieonis  .  .  .  con- 
fluentibus  duobus  rivulis  Berbach  et  Rodenbach  . . .  contradideruot  abbat! . .  • 
in  dispositionem  liberam*.  Der  Rest  ist  aus  der  Stelle  S.  10:  *sollemp- 
niter  ac  sollerter  —  meliorem  undecunque  eligere*  zusammengezogen. 
4)  Vgl.  c.  25  und  68.         6)  S.  146/147. 


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üeber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     481 

stehen  müssen.  Erwähnt  werden  Grafen  seines  Namens,  die 
mit  einiger  Sicherheit  dem  Schwarzburgischen  Hause  zuzu- 
weisen sind,  zuerst  1075  bei  Lambert  von  Hersfeld *,  femer 
in  einer  Lippoldsberger  Urkunde  aus  dem  Ende  des  11.  Jh/s 
(1095-1101»)  und  in  den  Urkunden  Heinrich's  V.  für  Paulin- 
zelle  aus  den  Jahren  1108  (oder  1109,  wie  Mitzschke  annimmt)» 
und  1114*.  Urkunden  und  Quellenbelege  aus  späterer  Zeit, 
die  sich  unzweifelhaft  auf  Sizzo  UI.  beziehen,  lassen  wir 
ausser  Acht. 

Die  Schwarzburgischen  Genealogen*  nehmen  an,  dass  der 
1075  erwähnte  Sizzo  (II.),  den  sie  als  Oheim  oder  Grossoheim 
Sizzo's  III.  bezeichnen,  noch  im  ersten  Jahrzehnt  des  12.  Jh.'s 
gelebt  habe.  1108  oder  1109  ist  der  von  den  meisten  adop- 
tierte terminus  ad  quem*.  Auch  Mitzschke  lässt  ihn  späte- 
stens 1109  sterben''.  Es  kommt  dies  daher,  dass  man  ge- 
wöhnt ist,  den  in  der  Urkunde  Heinrich's  V.  vom  Jahre  1108 
rbezw.  1109)  erwähnten  *comes  Sizen'  als  den  Neffen  oder 
Grossneffen  Sizzo's  II,  Graf  Sizzo  III,  anzusehen.  Diese 
Identität  des  'comes  Sizen  mit  Graf  Sizzo  III.  ist  aber  weiter 
nichts  als  eine,  soweit  ich  sie  zurückverfolgen  konnte,  aus  Paul 
Jovius  *  stammende,  von  den  späteren  Genealogen  nachgebetete 
leere  Vermuthung. 

Sizzo  III.  ist  der  Sohn  Graf  Günther's  und  der  Tochter 
des  Russenfürsten  Jaroslaus,  Mechthilde.  Letztere  wird,  da 
sie  um  das  Jahr  1078  geboren  ist»,  frühestens  in  den  neun- 
ziger Jahren  des  11.,  vielleicht  gar  erst  in  dem  ersten  Jahr- 
zehnt des  12.  Jh.'s  ihre  Ehe  mit  Graf  Günther  eingegangen 
sein.  Trotzdem  lässt  Mitzschke*®  Sizzo  III.  schon  in  der 
Lippoldsberger  Urkunde  (1095 — 1101)  als  Zeuge  auftreten! 
Ich  kann  mich  nicht  einmal  entschliessen,  in  ihm  den  'comes 
Sizen'  der  Schenkungsurkunde  von  1108  (1109J  und  den  ^comes 
Sizo'  der  Bestätigungsurkunde  (1114)  zu  senen  und  nehme 
an,  dass  entweder,  was  recht  wohl  möglich  ist,  der  1075  er- 
wähnte Graf  Sizzo  II.  in  der  Zeit  von  1108 — 1114  noch  lebte", 


1)  SS.  V,  236.  2)  Cod.  dipl.  Sax.  reg.  I,  1,  S.  367.  Ob  der  in 
den  Urkunden  Heinrich's  V.  für  Hersfeld:  Cod.  dipl.  I,  2,  S.  21  (1107  Mai 
—1109  April),  S.  26  (1111  Aug.  27,  in  der  SiBzo  als  Vogt  von  Hersfeld 
vorkommt),  S.  29  (1112  Jan.  11)  erwähnte  Graf  Sizzo  ein  Graf  von 
Sehwarzburg  ist,  wage  ich  nicht  zu  entscheiden.  Vögte  von  Hersfeld 
waren   in  dieser  Zeit   die  Gisonen  von  Gudensberg.  3)   ÜB.  S.  6/7. 

4)  ÜB.  S.  8  ff.  5)  Z.  B.  Heydenreich,  Junghans,  Gebhardi,  Hellbach, 

Walter,  Apfelstedt.  6)  Voigtel -  Cohn,  Stammtafeln  n.  178,  lässt  da- 

gegen Sizzo  II.  (von  ihm  als  HI.  bezeichnet)  zw.  1108  und  1118  sterben. 
7)  S.  252.  8)  Schöttgen-Ereysig,  Diplomataria  et  scriptores  bist.  G«rm. 
medii  aevi  I,  S.  187  ff.  9)  Posse,  Markgrafen  von  Meissen,  S.  151  ff. 

10)  S.  247.         11)  Vgl.  Voigtel- Cohn  a.  a.  O. 


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482  J.  Dieterich. 

oder  dass  wir  zwischen  dem  2.  und  3.  Sizzo  noch  einen  Grafen 
gleichen  Namens  einschieben  müssen. 

Einen  Beweis  dafür ,  dass  der  damals  sicherlich  noch  im 
Eindesalter  stehende  Sizzo  III.  nicht  der  'comes  Sizen'  der 
Urkunde  Heinrich's  V.  von  1 108  ist,  finde  ich  in  beiden  oben 
besprochenen  Stellen  der  Vita  Paulinae.  Zur  Zeit,  als  Sigeboto 
schrieb,  lebte  Graf  Sizzo  IIL  Um  diesen  von  einem  inzwischen 
verstorbenen  ^comes  Sizen',  der  zur  Zeit  der  Klostergründung 
Gaugraf  im  Längwitzgau  war,  zu  scheiden,  kennzeichnet  er 
letzteren  durch  den  Zusatz  Hunc  temporis'.  Da  der  Schlusssatz 
des  c.  28  aus  der  Bestätigungs Urkunde  von  1114  stammt,  so 
liegt  nahe,  zu  vermuthen,  dass  auch  der  in  letzterer  als  Gaugraf 
(*in  comitatu  Sizonis')  und  Zeuge  erwähnte  'comes  Sizzo*  nicht 
Sizzo  III,  sondern  jener  zur  Zeit  der  Niederschrift  der  Vita 
bereits  verstorbene  Verwandte  desselben  sei.  Ferner:  ist  in 
c.  42  in  den  Worten  'sed  profectionem  istam  urgebat  comitis 
Sizonis  et  eorum  tunc  advocati'  die  Partikel  *et'  wirklich  zu 
streichen^  so  kann  auch  dieser  'comes  Sizo,  eorum  tunc  ad- 
vocatus',  unmöglich  Graf  Sizzo  IIL  sein.  Die  in  dem  c.  42 
erzählte  Rotenschirmbacher  Äffaire  fallt  in  die  Zeit  von  1107 
bis  1114.  Wir  folgern  daraus,  dass  mit  dem  *tunc  temporis 
Ziczo'  des  c.  28  (1106)  und  dem  'comes  Sizo,  eorum  tunc 
advocatus*  eine  und  dieselbe  Person,  nämlich  Sizzo  IL  oder  ein 
anderer  Graf  gleichen  Namens,  keinenfalls  aber  Sizzo  IIL  ge^ 
meint  ist. 

Damit  fallt  auch  einiges  Lieht  auf  die  Vogteiverhältnisse 
Paulinzelle's.  Wenn  wir  absehen  von  der  oben  emendierten 
Stelle,  so  wird,  bis  auf  Graf  Ludwig  von  Thüringen,  der 
nach  c.  30  in  den  zwanziger  Jahren  Vogt  ('advocatus  noster') 
war,  kein  anderer  Schutzherr  namentlich  aufgeführt  ^  Trotz- 
dem supponiert  Mitzschke ',  in  der  ersten  Zeit  des  neugegrün- 
deten Klosters  sei  bereits  Sizzo  III.  Vogt  gewesen.  In  der 
Zeit  von  1108—1120  —  ich  setze  hier  die  berichtigten  Jahres- 
zahlen ein  —  sei  dann  das  Schutzrecht  aus  irgend  welchen 
Gründen  von  ihm  auf  Graf  Ludwig  übergegangen.  Später 
müsse  dann  ein  neuer  Wechsel  stattgefimden  haben,  denn 
1133  sei  Sizzo  III.  wieder  im  Besitze  der  Vogtei*. 

Ziehen  wir  die  emendierte  Stelle  heran,  so  lässt  sich  die 
scheinbare  Verwickelung  aufs  befriedigendste  lösen.  Danach 
hatte  allerdings  in  der  ersten  Zeit  ein  Graf  Sizzo,  mag  es  nun 
Sizzo  II.  oder  ein  anderer  Vorfahr  Sizzo's  III.  gewesen  sein, 
die  Vogtei  inne.     Nach  dessen,  vielleicht  kurz  nach  1114,  er- 


1)  Ohne  Namensnennuog  wird  des  Vog'tes  in  der  Urkunde  von  1114 
(ÜB.  S.  10)  und  in  einer  zweiten  von  1128  (S.  14)  gedacht.  2)  S.  146/47. 
3)  S.  o. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     483 

folgten  Tode  wählten  die  Mönche,  hierzu  durch  kaiserliches 
und  päpstliches  Privileg  ermächtigt,  an  Stelle  des  damals  noch 
jugendlichen  Sizzo  III.  den  Grafen  Ludwig  (den  Sprineer?) 
von  Thüringen  zum  Schutzherrn,  der  ihnen  dann  auch  in 
schweren  Anfechtungen*  kräftig  zur  Seite  stand.  Später, 
jedenfalls  vor  1133,  vielleicht  schon  nach  dem  Tode  des 
Springers  (1123),  kam  die  Vogtei  wieder  an  die  Schwarz- 
burger, in  die  Hände  des  inzwischen  herangewachsenen  Grafen 
Sizzo  III. 

Aus  diesen  Darlegungen  geht  klar  hervor,  dass  weiter 
kein  Grund  vorliegt,  wegen  des  *tunc  temporis'  mit  Mitzschke 
die  Stelle  am  Schlüsse  des  c.  28  als  interpoliert  zu  betrachten. 
Ebensowenig  ist  an  der  zweiten  vom  ersten  Herausgeber  der 
Vita  angefochtenen  Stelle  etwas  auszusetzen. 

Sigeboto  erklärt  im  c.  52  der  Vita,  er  sähe  von  der  Dar- 
stellung der  Thaten  Abt  ülrich's  ab,  'quod  scriptum  est: 
lauda  post  vitarriy  magnifica  post  consumationem  et  omnis 
laus  infine  canitur,  finis  equidem  libra  quedam  meriti  est'  etc. 
und  fahrt  dann  fort:  'verum  idem  abbas,  dumprefuit,  quo- 
modo  temporibus  suis  locus  ipse  prediis  dilatatus  vel  di- 
latus  sit,  scribere  alterius  temporis  et  operis  est*.  In  der  Er- 
wägung, dass  Abt  Ulrich  nach  dem  Eingange  der  Stelle  zur 
Zeit  ihrer  Niederschrift  noch  gelebt  haben  müsse,  streicht 
Mitzschke  *dum  prefuit'  und  'temporibus  suis'  als  spätere 
Interpolation*.  Diese  Wendungen,  'während  seiner  Leitung 
der  Abtei*,  'seiner  Zeit',  setzen  aber  noch  lange  nicht  den  Tod 
Ulrich's  voraus,  der  1154  zum  letzten  Male  genannt  wird', 
während  sein  Nachfolger  Gebehard  erst  1163  urkundlich 
auftritt. 

Für  die  Bestimmung  der  Entstehungszeit  der  Vita  ist 
demnach  auch  diese  Stelle  völlig  belanglos,  es  sei  denn,  dass 
man  die  W^orte  pressend,  annähme,  die  Vita  sei  zwar,  woran 
ohnedies  kaum  zu  zweifeln  war,  noch  zu  Lebzeiten  Abt  ül- 
rich's,  aber  nach  seiner  Resignation  geschrieben.  Der  hoch- 
betagte Abt  müsste  dann  am  Ende  einer  ausserge wohnlich 
langen  Amtsdauer  (1120/21  bis  nach  1154),  wie  dies  öfter 
vorkam,  seine  W^ürde  niedergelegt  haben.  *Dum  prefuit'  und 
Hemporibus  suis*  wäre  dann  auf  die  verflossene  Amtszeit  zu 
beziehen  und  jedes  Bedenken  gegen  diese  Worte  gehoben. 
Die  Abfassungszeit  läge  dann  zwischen  1154  und  1160,  dem 
Todesjahre  Graf  Sizzo's  III.  von  Schwarzburg. 

An  und  für  sich  lässt  sich  gegen  eine  so  späte  Abfassungs- 
zeit wenig  einwenden.  Doch  hat  die  einigermassen  gezwungene 
Deutung    des   'dum   prefuit'    geringe    Wahrscheinlichkeit.     Es 


1)  C.  60.         2)  S.   1  35.         4)  S.  37. 


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484  J.  Dieterich. 

genügt,  nachgewiesen  za  haben,  dass  kein  Grund  vorliegt,  die 
angefochtene  Stelle  zu  verwerfen,  und  dass  zu  einer  sicheren, 
näheren  Bestimmung  der  Abfassungszeit  die  Angaben  der 
Vita  nicht  ausreichen.  Wir  bescheiden  uns  bei  der  Annahme 
Wilmans'  und  Anemüller's,  dass  Sigeboto  in  den  ersten  Jahr- 
zehnten nach  dem  Tode  Paulina's  gelebt  und  geschrieben  hat. 


IV. 

Hat  der  erste  Herausgeber  der  Vita  für  seine  kritischen 
und  chronologischen  Auslassungen  immerhin  einigen  Bückhalt 
gehabt,  sind  seine  Irrthümer  einigermassen  entschuldbar,  so 
fehlt  für  seine  genealogischen  Kunststücke  jeder  Grund  zu 
einer  Entschuldigung.  Der  Wahrscheinlichkeitsbeweis  für  die 
Zugehörigkeit  Moricho's  und  Paulina's  zum  schwarzburg- 
käfernburgi sehen  Hause  ist  gründlich  missglückt.  Schon  bei 
flüchtigem  Ueberlesen  fallen  die  Lücken  und  Widersprüche 
der  Beweisführung  ins  Auge.  Bei  genauerem  Zusehen  ergiebt 
sich  die  völlige  Nichtigkeit  dieser  lokalpatriotischen  Phanta- 
sieen.  Ein  näheres  Eingehen  auf  Gründe  und  Gegengründe 
ist  bei  der  verhältnismässigen  Geringfügigkeit  des  Gegen- 
standes überflüssig.  Ich  begnüge  mich  mit  der  Hervorhebung 
einzelner  Hauptpunkte. 

Der  indirekte  Beweis  für  die  Herkunft  Paulina's  aus  dem 
Hause  derer  von  Schwarzburg  zerfällt  bei  Mitzschke  in  zwei 
Hälften.  Es  gilt  vorerst  die  Abstammung  Moricho's,  ihres  Vaters, 
aus  gräflichem  Geschlechte  darzuthun'.  Zugegeben  selbst, 
dass  er,  was  denn  doch  noch  gerechtfertigtem  Zweifel  unterliegt, 
freier  Geburt  war:  reicht  die  Stelle  in  c.  1,  wo  Sigeboto  von 
Uda,  der  Gattin  Moricho's,  sagt,  sie  sei  ihm  'ungefähr'  eben- 
bürtig gewesen  ('cuius  etiam  genus  et  etas  libertasque 
cum  marito  fere  conveniebant'),  aus,  Moricho  einem  gräflichen, 
üda  einem  einfachen  Herrengeschlechte  zuzuweisen  *?  Besagt 
die  Stelle  wirklich,  dass  Moricho  von  höherem  Adel  war 
als  seine  Gattin,  und  nicht  etwa  das  Umgekehrte?  Und  wenn 
auch:  innerhalb  des  einfachen  Herrenstandes  gab  es  soviel 
Abstufungen  —  von  einfachen  Gefolgsleuten  oder  Rittern  bis 
zu  den  mächtigen  Herren,  die  ihrerseits  wieder  über  zahlreiche 
Aftervasallen  geboten  — ,  dass  wir  recht  gut  beide  Eheleute 
in    ihm    unterbringen    können.     Ausschlaggebend    gegen    die 

fräfliche  Herkunft  Moricho's  scheint  mir  der  Umstand  zu  sein, 
ass  derselbe  weder  in  Urkunden,  noch  in  der  Vita,  deren 
Verfasser  die  'nobilitas'  seiner  Heldin  nicht  genug  rühmen 
kann,  den  Titel  eines  Grafen  führt. 


1)  S.  223  ff.         2)   S.  226. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     485 

Auf  Moricho's  gräflicher  Abkunft  beruht  der  zweite  Theil 
des  Mitzschke'schen  Beweises».  Da  er,  wie  auch  die  Merse- 
burger Bischofschronik »  von  seinem  Bruder  Bischof  Werner 
von  Merseburg  bezeugt,  Thüringer  von  Geburt»  war,  so 
niüsste  er  einem  dort  eingeborenen  Grafengeschlechte  zugehört 
haben.  Mitzschke^  zählt  nun  sämtliche  thüringischen  Grafen- 
häuser auf  und  schliesst  dann  aus  zum  Theil  recht  fadenscheini- 
gen Gründen  die  meisten  von  der  Bewerbung  um  Moricho's  Zu- 
gehörigkeit aus.  Den  Hauptgesichtspunkt  ^r  seine  Auswahl  ^ 
gab  ihm  wieder  eine  Stelle  des  c.  1,  an  der  es  von  Moricho 
heisst,  er  sei  der  Stolz  (^decus*)  'florentis  adhuc  familiae'  ge- 
wesen. Auf  dem  Wörtchen  *  adhuc'  ruht,  wie  vorher  auf 
*fere*,  das  Hauptgewicht  des  Beweises.  Mitzschke  schliesst 
daraus,  dass  zu  Sigeboto's  Zeit  die  Familie  Paulina's  noch 
geblüht  habe.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  lebte  damals 
noch  Paulina's  Brudersohn  Heinrich  •.  Von  den  übrigen  Nach- 
kommen ihrer  Brüder  Ulrich  und  Poppo  erfahren  wir  nichts. 
Vielleicht  gehörte  der  Friedensstörer  Lambert '  zu  ihnen.  Den 
Ausdruck  *florentis  adhuc  familiae'  auf  die  entferntere 
Verwandtschaft,  in  der  etwa  Moricho  mit  den  SchwarÄburgem 
gestanden  hätte,  zu  beziehen,  ist  deshalb  ganz  unnöthi^,  ab- 
gesehen davon,  dass  das  Wörtchen  ^adhuc'  durchaus  nicht  nur 
auf  die  Gegenwart  des  Schreibenden,  Sigeboto's,  sondern,  wie 
dies  besonders  bei  Historikern  öfters  vorkommt,  auch  auf 
einen  bereits  vergangenen  Zeitpunkt  bezogen  werden  kann. 

Am  Schlüsse  des  Ausscheidun^sprocesses  blieb  Mitzschke  * 
nur  noch  die  Wahl  zwischen  den  oeiden  Grafenhäusern  derer 
von  Gleichen-Tonna  und  Schwarzburg.  Diese  Wahl  entscheidet 
nach  seiner  Ansicht  die  Liste  der  Gäste,  die  an  der  Paulin- 
zeller Kirchweihe  theilnahmen.  Es  ist  nämlich,  wie  er  aus- 
führt, zu  erwarten,  *dass  bei  der  Weihung  des  von  Paulina 
gestifteten  Gotteshauses  ein  Vertreter  der  Familie  sich  nicht 
allein  unter  den  geladenen  Gästen  befand,  sondei^  auch  von 
Sigeboto  der  Nennung  für  werth  erachtet  wurde*.  Ein  Graf 
von  Gleichen   fehlt  auf  der  Liste,   dagegen  wird   Graf  Sizzo 

fenannt.    Damit  ist,  von  einigen  Nebenumständen  abgesehen, 
[itzschke's  Wahrscheinlichkeitsbeweis  für  Moricho's  und  Pau- 
lina's  Zugehörigkeit  zum  Hause  Schwarzburg  geschlossen. 

Der  Umstand,  dass  die  Namen  Werner,  Moricho,  Ulrich 
und  Poppo  in  der  schwarzburffischen  Stammtafel  nicht  vor- 
kommen, ist  nicht  so  unerheblich,  wie  Mitzschke  •  ihn  auffasst. 
In  Bezug  auf  die  Namengebung  war  man  in  den  grossen  Fa- 
milien des  Mittelalters   sehr  conservativ.     Das  Fehlen  der  bei 


1)  S.  227  j0F.  2)  SS.  X,  S.  184.  3)  Paulina  stammte  nach 

c.  1    'ex  illnstrissimis  natalibas   gentis  Thuringonim*.  4)   S.    230  ff. 

5)  S.  227.         6)  Vgl.  c.  54.         7)  C.  60.         8)  S.  233.  9)  S.  263. 


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486  J.  Dieterich. 

den  Schwarzburgem  gebräuchlichen  Namen  Günther  und  Sizzo 
im  Stammbaume  Moricho's  macht  uns  seine  Zugehörigkeit  zu 
jener  Familie  verdächtig.  AuBschlageebend  ist  aber  die  ^auf- 
fällige Thatsache'y  ftir  die  auch  Mitzschke  *  keine  'befriedigende 
Erkmrung'  fand,  'dass  Sigeboto  den  Grafen  Sizzo  an  keiner 
Stelle  seines  Werkchens  ids  Paulina's  Verwandten  bezeichnet, 
obwohl  mehrmals  recht  schickliche  Gelegenheit  dazu  gegeben 
war'.  Auch  in  keiner  Urkunde  der  späteren  Grafen  von 
Schwarzburg  wird,  was  bei  Schutz-  und  ochenkungsurkunden 
doch  vorauszusetzen  wäre,  des  Umstandes  gedacht,  dass  Pau- 
linzelle  eine  Stiftung  ihres  Hauses  sei.  Die  Gelegenheit,  die 
Klosterstifterin  und  vor  allem  auch  ihren  Oheim,  den  Bischof 
Werner  von  Merseburg,  dem  Stammbaum  des  Hauses  Schwarz- 
burg einzufügen,  hätte  man  sich  wohl  kaum  entgehen  lassen. 

Der  direkte  Beweis  Mitzschke's  weist  ähnüche  Lücken 
und  Widersprüche  auf.  Er  gründet  sich  auf  sehr  späte  chro- 
nikalische Auslassungen  Nikolaus'  von  Siegen  und  der  in 
einer  Hs.  des  16.  Jh.'s  erhaltenen,  aber,  wie  er  vermu- 
thet,  auf  eine  lateinische  (?)  Vorlage  des  14.  (?)  zurück- 
gehenden Chronik  von  Kloster  Lausnitz.  Die  betreffende 
btelle  des  Erfurter  Kompilators  lautet*:  'cenobium  Burgel  hoc 
in  tempore  (zur  Zeit  der  Gründung  Paulinzelle's)  ex  eadem 
progeme  sepedicte  dompne  Pauline  fundatur  a  .  .  .'  In  die 
Lücke  der  Hs.  hat  Nikolaus  von  Siegen  wahrscheinlich  den 
Namen  des  Gründers  oder  der  Gründerin,  vielleicht  aber  auch 
das  Jahr  ('a.  =  anno')  der  Gründung  eintragen  wollen.  Dazu 
zog  Mitzschke  folgende  Stelle  der  Lausnitzer  Chronik '  heran: 
^Dy  domina,  genent  Berchta,  mar^aff  Heinrichs  hawsfraw 
zcum  ßurchlin  ist  begrabenn,  ursach  sie  die  statt  auss  dem 
grünt  erwacht;  und  sje  ffewest  des  geschlechtes  des  grafen 
Sitzonis,  des  edelen  geschlechtes  der  herrenn  von  Schwartz- 
burgk;  und  seine  furige  hawsfraw,  Gysla  (Bysia  Hs.)  genant, 
der  vorgencnten  domina  Berchte  schwestertochter'.  Die  Stif- 
terin von  Paulinzelle,  Paulina,  so  schliesst  Mitschke  daraus, 
war  eine  Blutsverwandte  der  Stifterin  von  Bürgel.  Diese  aber 
gehörte  zum  Hause  Schwarzburg,  wie  die  zweite  Chronikstelle 
erzählt.    Folglich  gehörte  auch  Paulina  demselben  an. 

Wir  sehen  hier  ganz  ab  von  der  geringen  Zuverlässigkeit 
Nikolaus'  von  Siegen,  dessen  Quelle  für  die  Notiz  über  Bürgel 
wir  nicht  nachweisen  können,  und  der  einer  EJosterchronik 
des  späteren  Mittelalters.  Der  Wortlaut  der  beiden  Stellen 
allein  bietet  Anlass  genug  zu  triftigstem  Zweifel. 

AnemüUer^  fasst  'progenies'  bei  Nikolaus  von  Siegen,  wie 


1)  S.  264/56.         2)  A.  a.  O.,  S.  271.  3)  Zuletzt  herausgregeben 

von   E.  Hase    in    den  Mittheilungen    der   Gesch.-    und   Alterthumsforsch.- 
Gesellsch.  des  Osterlandes  VUI,  S.  9  ff.         4)  ÜB.  S.  18/19. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto's  Vita  Paulinae.     487 

es  der  Sprachgebrauch  des  Mittelalters  erlaubt,  in  der  Be- 
deutung von  'Klosterinsassen'  auf  und  bezieht  die  Stelle  auf 
eine  ßesiedelun^  BürgePs  durch  Paulinzeller  Mönche.  Auflfelliff 
ist  ihm  nur^  dass  Bürgel  als  Nonnenkloster  gestiftet  und 
späterhin  genannt  wird.  Er  nimmt  deshalb  eine  zeitweise  Be- 
setzung des  Klosters  durch  Mönche  an.  Das  ist  unnöthig. 
Die  Stammtafel  der  Grafen  von  Schwarzburg  *  weist  bis  zur 
Mitte  des  13.  Jh.'s  Paulinzeller  Klosterjimgfrauen  auf^  und  nach 
einer  Urkunde  Abt  Conrad's  gab  es  solche  noch  im  Jahre  1375. 
Ein  Beweis  dafür^  dass  in  Paulinzelle  lan^e  Zeit  ein  Nonnen- 
neben  dem  weit  bedeutenderen  Mönchskloster  bestand.  Die 
ersten  Ansiedler  waren  ja  auch  nach  Ausweis  der  Vita  Conver- 
sen  beiderlei  Greschlechts '.  Ich  glaube  deshalb  mich  der  Ansicht 
anscbliessen  zu  dürfen^  dass  Nikolaus  von  Siegen  beim  Nieder- 
schreiben der  oben  citierten  Worte  eine  ßesiedelung  Bür^eFs 
durch  Paulinzeller  Nonnen  im  Auge  hatte.  Ob  er  in  die  frei- 
gelassene Stelle  den  Namen  des  Stifters  oder  der  Stifterin 
nachtragen  wollte,  ist  zweifelhaft.  War  dies  wirklich  der  Fall, 
so  ist  noch  die  Frage,  ob  sich  die  Worte  *ex  progenie  Pauline 
auf  diese  Person  beziehen  sollen:  ihre  Stellung  scheint  dagegen 
zu  sprechen.  Jedenfalls  geht  aus  dem  Citat  hervor,  wie  un- 
sicher Nikolaus'  Kenntnisse   der  Verhältnisse  BürgeFs  waren. 

Die  Stifterin  Bürgers,  Bertha,  die  Oemahlin  Markgraf 
Heinrich's  von  Grroitsch,  kennen  wir  aus  anderen  Quellen.  Sie 
wird  in  einer  vielfach  verdächtigen,  uns  nur  in  einem  werth- 
losen  Werkchen  v.  Gleichenstein's»  über  Kloster  Bürgel  über- 
lieferten Urkunde  dem  Hause  derer  von  Gleisberg  zugewiesen. 
Mitzschke^  erklärt  diese  Urkunde  'für  eine  unglaubwürdige 
Fälschung',  verspart  sich  aber  unzweckmässiger  Weise  den 
Beweis  'für  eine  andere  Gelegenheit'. 

Bertha  war,  wie  er  darzuthun  versucht',  vielmehr  dem 
Grafen  Sizzo  von  Schwarzburg  blutsverwandt.  Er  stützt  sich 
dabei  auf  die  oben  angeführte  Stelle  der  Lausnitzer  Chronik: 
'und  sye  gewest  des  geschlechtes  des  greven  Sitzonis,  des 
edelen  geschlechtes  der  herren  von  Schwartzburgk*.  *Mag 
in  dem  lateinischen  (?)',  so  führt  er  aus,  ^genus'  oder  'pro- 
sapia'  oder  ^progenies'  gestanden  haben,  jeder  dieser  Aus- 
drücke bezeichnet  unzweifelhaft  blutsverwandte  Geschlechts- 
zugehörigkeit und  nicht  blosse  Verschwägerung.'  Er  glaubt 
deshalb  auf  Grund  der  Chronik  eine  doppelte  Verwandt- 
schaft Bertha's  mit  Sizzo  annehmen  zu  müssen :  Blutsverwandt- 
schaft, indem  er  sie  zur  Tochter  eines  N.  N.,  Grafen  von 
Schwarzburg- Käfemburg  macht',  und  Verschwägerung  durch 
Sizzo's   erste  (?)   Gemahlin  Gisela*:   'und  seine  furige  haws- 

I )  Apfelstedt,  Das  Haus  Kevernburg^-Schwarzburg,  Sondershaasen  1 890. 
S.  3.  5.  2)  C.  26/26.  3)  Beschreibung  der  Abtey  Burgelin,  Jena 

1729,  8.  17  —  19.  4)  S.  238.  6)  8.  238  flF.  6)  8.  240.  7)  8.  241. 
8)   Mitzschke  ist  durch  seine  Hypothese  gezwungen,   eine  sonst  nicht  be- 


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488  J.  Dietericb. 

fraw,  Gysla  genant,  der  vor^enenten  domioa  Berchte  Schwester- 
tochter'.  Betrachtet  man  aie  Stelle  der  Lausnitzer  Chronik 
mit  unbefangenem  Aage,  so  wird  man,  wie  dies  auch  £.  Hase, 
der  Herausgeber  derselben,  gethan  hat,  die  Worte :  ^und  seine 
fiirige  hawsfraw,  Gysla  genant,  der  vorgenenten  domina 
Berchte  schwestertochter'  als  Erklärung  der  vorhergehenden 
'und  sye  gewest  des  geschlechtes  des  greven  Sitzonis'  auffassen. 
Es  handelt  sich  doch  wohl  um  'eine  blosse  Verschwägerung'. 
Gegen  eine  Abstammung  Bertha's  aus  dem  Hause  Gleisberg 
und  für  eine  solche  Pauhna's  aus  dem  derer  von  Schwarzburg 
beweist  die  Stelle  überhaupt  nichts. 

Gisela,  die  Gemahlin  Sizzo's  UI,  wird  von  den  schwarz- 
burgischen  Genealogen  jetzt  allgemein  als  Tochter  eines  Grafen 
Adolf  von  Berg  und  Altena  bezeichnet.  Mitz8chke>  beruft 
sich  hierbei  auf  die  'Angaben  der  schwarzburgischen  Chro- 
nisten*; die  'Schwagerschaft  zwischen  Sizzo  und  dem  Grafen 
Eberhard  von  Berg  und  Altena  ist',  wie  uns  eine  Anmerkung 
belehrt*,  'urkundlich  bezeugt*.  Die  Mittheilun^  der  chronika- 
lischen und  urkundlichen  Belege  hat  sich  der  Verfasser,  trotz- 
dem sie  gerade  an  dieser  Stelle  unentbehrlich  sind,  wieder 
einmal  verspart «.  Uebrigens  fungiert  Graf  Eberhard  in  der 
Phantasiestammtafel  der  folgenden  Seite  nicht  als  Bruder, 
sondern  als  Oheim  GiseWs,  der  Gemahlin  Sizzo's  III! 

Halten  wir  die  negativen  Ergebnisse  des  direkten  Beweises 
für  die  Abstammung  Moricho's  und  Paulina's  mit  den  Ergeb- 
nissen des  indirekten  zusammen,  so  ist  der  Schluss  erlaubt, 
dass,  da  Moricho's  Abstammung  aus  einer  gräflichen  Familie 
Thtiringen's  höchst  unwahrscheinlich  ist,  da  er  nirgends  Graf 
genannt,  da  seine  Verwandtschaft  mit  den  Schwarzburgem 
weder  in  der  Vita,  noch  in  sonstigen  Quellen  bezeugt  wird, 
die  schwarzburgische  Herkunft  Moricho's  und  Paulina's,  wenn 
nicht  unmöglich,  so  doch  höchst  problematisch  ist.  Damit  ist 
das  genaue  Gegentheil  von  Mitzschke's  Behauptungen  erwiesen. 

Das  Wenige,  was  wir  von  der  Herkunft  Pamina's  wissen, 
ist  Folgendes :  sie  stammte  aus  der  Nähe  von  Erfurt  *  und  war 
das  Glied  einer  angesehenen,  aber  wohl  nur  massig  begüterten 
Familie,  die  dem  Vassallenstande  oder  dem  der  Reichsministe- 
rialen angehört  haben  dürfte.  Auf  ersteren  scheinen  die  Be- 
zeichnungen 'nobilis'  *,  *liber  homo',  'nobilitas',  'libertas'  hinzu- 
deuten, für  letzteren  spricht  der  Umstand,  dass  Moricho  'da- 
pifer  Kaiser  Heinrich's  IV.  war«,  von  ihm  'miles  noster'  ge- 
glaubigte zweite  Heirath  Sizzo*8  anznnehmeD.  1)  S.  240/41.  2)  S.  240, 
Anm.  4.  3)  Vgl.  oben  die  ^Bestätigung  aus  dem  Generallandesarcbiy 

za  Karlsruhe*  und  die  thüringischen  Ortschroniken.  4)  'Incipit  prefatio 
in  yitam  beatae  Paulinae  nobilis  feminae  prope  Erffordiam  —  explicit  vita 
beatae  Paulinae  viduae  prope  Erffordiam*.  5)  S.  die  Zusammenstellung 
aller  hierher  gehörigen  Stellen  bei  Mitzschke  S.  222  ff.         6)  C.  1. 


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Ueber  Paulinzeller  Urkunden  und  Sigeboto*s  Vita  Paulinae.     489 

nannt  wird*.  Noch  sein  Enkel  Werner,  der  Sohn  Paulina's, 
wird  als  'vir  militaris'*  und  'aulicas  vir'*  bezeichnet  und 
zu  den  ^aulicos'  gezählt*.  Das  Stammgut  Moricho's  lag 
wahrscheinlich  bei  Erfurt;  in  Gebstedt  (n.  ö.  von  Weimar) 
wurden  ihm  im  J.  1068  von  Heinrich  IV.  24  königliche  Hufen 

feschenkt.  Es  ist  nicht  unmöglich^  dass  der  in  der  Urkunde 
irzbischof  Wichmann's  von  Magdeburg  für  Paulinzelle  vom 
1.  Oct.  1154»  als  Zeuge  fungierende  ^Herricus  de  Gebenstete' 
ein  Enkel  Moricho's  und  mit  dem  im  letzten  Capitel*  der 
Vita  erwähnten  Neffen  Paulina's,  Heinrich,  identisch  ist. 

Die  Bemühungen,  die  Markgräfin  ßertha  von  Groitzsch, 
die  Stifterin  BürgeFs  und  angebliche  Verwandte  Paulina's, 
und  diese  selbst  nebst  ihrer  Familie  der  schwarzburgischen 
Stammtafel  einzufügen',  die  eitelen  Versuche,  'die  älteste 
Genealogie  des  Hauses  Schwarzburg  zu  entwirren'  •,  d,  h.  den 
Vermuthungen  früherer  Genealogen  neue  zu  substituieren,  die 
völlig  zwecklosen  Anstrengungen',  Uda,  die  Mutter  Paulina's, 
im  Hause  derer  von  Blankenhain,  Ulrich  ®,  den  zweiten  Gemahl 
der  Klostergründerin,  in  dem  derer  von  Schraplau  unter- 
zubringen, sind  einer  eingehenden  Besprechung  nicht  werth. 
Es  sei  genug  der  unerquicklichen,  schlecht  lohnenden  Arbeit, 
die  wenigen  echten  Kömer  aus  der  massenhaften  Spreu  des 
Mitzschke'schen  Commentars  zu  sieben! 


1)  ÜB.  S.  2.       2)  C.  23.       3)  ÜB.  S.  36.       4)  C.  64.       6)  Mitzschke 
S.  241.  248.  6)  S.  242  ff.  7)  S.  266/266.  8)  S.  267  ff.     Im 

Register  fangiert  Ulrich,  ähnlich  wie  Bischof  Werner  als  Herr  von 
Schwarzbnrg,  Paulina  als  'Nachkommin  Günter's  des  Einsiedlers*  aus  dem 
schwarzburg.  Hause  und  ihre  sämtlichen  Familienangehörigen  als  Mit- 
glieder desselben  Hauses,  bereits  als  Ulrich  von  Schraplau. 


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XVI. 


Beschreibung 


einer 


Handschrift  der  Stadtbibliothek 
zu  Reims. 


Von 


W.  Wattenbaeh. 


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±Jie  uns  mit  sehr  dankenswerther  Bereitwilligkeit  auf 
unsern  Wunsch  zugesandte  Hs.  der  Stadtbibliothek  zu  Reims, 
1043.  743y  vom  ausgehenden  13.  Jh.,  deren  ich  in  meiner 
Iljlittheilung  im  N.  A.  XVII,  S.  351  gedachte,  enthält  einen 
buntgemischten  Inhalt  verschiedener  Sücke,  welche  auch  auf 
einem  vorne  eingehefteten  Doppelblatte  im  15.  Jh.  verzeichnet 
sind.     Obgleich  ich  dieselben^  vollauf  mit  den  genauer  durch- 

Senommenen  Versen  und  Briefen  beschäftig)  leider  nur  ober- 
ächlich  anmerken  konnte,  scheint  es  mir  doch  nicht  über- 
flüssig, sie  hier  zu  verzeichnen. 

Fol.  1.    Inc.  Vita  Pylati.     'Regibus  olim  —  vendicavit.* 

Fol.  2»  Ine*  Vita  lüde  Scarioht.  'Pater  lüde  —  habere 
poteris.' 

Fol.  3.  Inc.  prophecie  Hildegaldis.  Thillippus  decanus 
—  Interim  subtraxi/ 

Fol.  5.  rVome  als  'Exempla  multa'  bezeichnet.)  'Quidam 
de  Thebeis  iratribus  —  finivit  vitam  suam.'  Ein  Stück  'De 
gallo  qui  dum  quereret  escam  .  •  .'  ist  unten  mit  '£lzopus^  be- 
zeichnet, aber  das  letzte  ist  aus  damals  ganz  neuer  Zeit:  'De 
duobus  fratribus  Minoribus  qui  ibant  de  una  domo  in  aliam 
ad  visitandum  fratres  et  ad  spadandum,  qui  erant  bene  vestiti 
et  calciati,  quibus  beatus  Franciscus  obviavit  et  eos  crudeliter 
redarg^it  et  quicquid  portabant  eis  abstulit,  qui  adhuc  vivunt 
et  adhuc  curvi  incedunt.' 

FoL  15.  De  assumptione  b.  Marie.  'Cum  vobis  de  vita 
prophetarum  ^  magnalia  Dei.     Qui  — •  amen.' 

Fol.  16.  De  b.  Maria  Magdalena.  'Maria  stabat  ad  mo- 
numentum  —  et  hec  dixit  michi.    Cui — amen.' 

Fol.  17'.  'Ad  instructionem  —  et  75  miliaria.'  Saec.  XV. 
bezeichnet  als  'über  qui  ymago  mundi  dicitur'. 

Fol.  21.  ^ Vorne:  Quidam  sermones  cum  exhortacionibus) 
'Cum  intueor  oeate  Demetri  —  salvator  noster.    Qui  —  amen.' 

Fol.  27'.  Incipiunt  prophecie  cuiusdam  SibUle  que  filia 
fuit  Priami  regis  Troiani.  'Sibille  generaliter — dicens  ludicii 
Signum — sulphuris  annis.   Hec  de  Christi  nativitate — inveniet 

—sother; 

Fol.  29.  (Vorne:  Quidam  pulchri  versus.  Das  Gedicht 
'Moribnsy  arte,  fide'  bei  Hauröau,  Les  M^langes  poötiques 
d'Hildebert  de  Lavardin  (1882)  S.  56  als  Hildeberfs  Werk. 

NenOB  Archiv  ete.     ZVIII.  32 


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494  W.  Wattenbach. 

Dann  nach  dem  Inhaltsverzeichnis  'Summa  dictaminis  in 
qua  continentur  plures  epistole  a  Friderico  imperatore 
transmisse  et  sibi  remisse'.  Mit  dieser  nicht  unwichtigen 
Sammlung  hat  sich  Herr  Dr.  Rodenberg  eingehend  be- 
schäftigt (s.  N.  A.  XVIII,  177—205) ;  einige  eingemischte  er- 
dichtete Schreiben  habe  ich  in  den  SB.  d.  Berl.  Akad.  1892 
vom  11.  Februar  berücksichtigt.    Zuletzt  folgen  Sinnsprüche. 

Fol.  48.  Inc.  primus  Über  magistri  H.  de  archa  Noe  pro 
archa  sapiencie  cum  archa  ecclesie  et  archa  matris  gracie. 
'Cum  sederem  aliquando  —  fieri  erubesco.*  Ende  des  2.  trac- 
tatus. 

Fol.  58.  Ci  commenoe  la  voie  denfer.  'En  longes  doit 
—  par  peebier/  Ci  faut  li  voie  denfer  que  faous  de  hou- 
dent  fiet 

Fol.  61.  'En  mars  tout  droit  a  cel  termioe -*^  desvoie.'  Ci 
faBt  li  voie  de  paradis  que  Rutebues  fist.  'Lautre  iour  par 
un  matin'  etc. 

Fol.  67^  Hie  incipit  sompniam  cuiusdain  derici.  'Esta- 
tem— risus.'    S.  unten  S.  496. 

Fol.  69'.  Verzeichnis  der  Cardinalstitel,  Erzbisthümer 
und  Bisthümer,  der  sog.  'Provincialis*. 

Fol.  71.  *Nest  pas  cisous'  etc.  Fol  87  'Explicit  li  tor- 
noiemans  antecrif.  Dann  'Sexcies  in  die'  etc.  Moralische 
Vorschriften. 

Fol.  97',  Isti  sunt  articuli  errorum  quos  dicunt  fratres 
predicatores  predicasse  magistrum  Ouil.  de  S.  Amore  publice 
m  Masticone  (sie).  'Dixit  quod  qui  ad  predicandum  —  sicut 
potuimus  corrigendos.' 

Fol.  101.  Inc.  liber  de  rögimine  Regum  et  principum  vel 
dominorum  vel  secreta  secretomm  vel  epistole  Aristotilis  ad 
Alexandrum  discipulum  suum.  Prologus  eius  qui  transtolit 
librum  istum  de  arabico  in  latinum.  'Domino  suo  excellen- 
tißsimo  —  Guidoni  de  Valencia  civitatis  Tripolis  gloriose  pon- 
tifici  Philippus  suorum  minimus  clericorum*  etc,  Fol.  106' 
'Expl.  liber  de  r.  r.  et  principum.  Quem  Aristotiles  compo- 
suit  ad  instructionem  magni  regis  Alexandri.  Qui  fuit  monar- 
cha  in  toto  mundo.  Qui  in  puericia  sua  vel  adolescencia 
fuerat  discipulus  Aristotilis  summi  philosopbr. 

Fol.  106'.  Inc.  epistola  libri  lapidaris  (von  Marbod). 
'Euax  rex  Arabum  —  propter  quod  lapidum  titulo  liber  iste 
vocatur.'    Dann  roth: 

Hoc  sudavit  opus  Godefrido  Gazelinus, 

Sed  bene  servetur,  sibi  ne  quandoque  furetur.' 

Fol.  110.  Inc.  liber  sompniorum  a  Daniele  com- 
positus  et  Ebreys  traditus  secundum  expositionem  cuiuslibet 
rei  vise  in  sompnis.  Inc.  prologus.  ^Ego  Daniel  a  Deo  in- 
spiratus — et  est  utile.' 


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Beschreibung  einer  Handscbrift  der  Stadtbibliothek  zu  Reims.     495 

Fol.  112'  der  von  mir  in  den  Berliner  SB.  mitgetheilte 
Brief  des  Satans  nebst  der  Antwort.  Wie  Herr  0.  Hart- 
wig bemerkt,  ist  vermuthlich  der  Papst  Martin  IV.  (1281  — 
1285)  gemeint,  der  Liebhaber  der  Aale  von  Bolsena  und  des 
Weines,  der  in  Viterbo  gewählt  wurde,  vgl.  Dante,  Purgatorio 
XXIV,  23.24: 

'Dal  Torso  fu,  e  purga  per  digiuno 
Le  anguille  di  Bolsena  e  la  vernaccia.' 
Hartwig  meint,  dass  in  dem  ^morsor'  vielleicht  eine  Anspielung 
auf  den  Mann  *dal  Torso'  (aus  Tours)  liege ;  sicher  wohl  auf 
seine  Fressgier. 

Fol.  115  andere  Briefe:  *Quod  virum  curvum  —  exeeden- 
tem.  Meus  in  placidam  —  qui  presentat.  Quod  scripsi  — 
litterarum/  Darunter  steht  von  einer  Hand  saec.  XV.  vel 
XVI. :  <  Videtur  esse  stilus  Petri  Abaelardi  ad  suam  Heloissam, 
de  quibus  alias  risu  di^na  leguntur.'  Dann  ein  Scheltbrief: 
<Si  suorum  fidelium  —  diabola  fugienda.*  Von  einer  Frau, 
woraus  ich  leider  nur  wenig  angemerkt  habe.  Es  kommt 
darin  vor:  'maiori  studio  be^anismi  recentis  occupamur  aucu- 
piis',  und  dann:  'Et  quia  nimis  non  dicitur  quod  numquam 
satis  addicitur,  discant  castellane  cum  popularibus,  urbane  cum 
ruralibus,  criptane  cum  rupensibus,  silvane  cum  campestribus^ 
fecunde  cum  sterilibus,  larve  cum  agalmatibus,  discant  prophe- 
tisse  cum  carminatricibus,  phitonisse  cum  divinatricibus,  ethio- 

Sisse  cum  impostatricibus,  diaconisse  cum  prestigiatricibus, 
iscant  venefice  cum  sortilegis,  mage  cum  noctivolis,  vage 
cum  ganeis,  bastarde  cum  mancipiis  ....  Türke  cum  Ruscis, 
Affre  cum  Apulis,  Sarde  cum  Siculis  ....  inter  Thomis  et 
Tylen  insulas'  etc.  Es  wird  ihnen  geklagt,  dass  die  Männer 
die  Weiber  betrügen  und  verführen  und  sie  dann  verlassen, 
wie  es  ihr  selbst  ergangen ;  dass  aber  die  Weiber  auch  nichts 
taugen.  ^Cumque  fallendi  prurigo  nobis  innata  sit  et  nobiscum 
congenita;  sub  ampla  celi  capa  non  tegitur  hodie  femina,  que 
nisi  seduceret  oculorum  infirmitas,  non  foret  sicut  diabola  fii- 
gienda'. 

Fol.  116^  'Miserere  mei  Dominus,  kar  longuement  me 
sui  teus  — par  ton  coumendement.' 

Fol.  125.  Lectio  Hildegardis  prophetisse.  'In  diebus 
illis  prophetisavit  dicens  Insurgent  gentes — scire  nolumus/ 

Fol.  123'.  *Talms  mestott  pris  que  —  coumandent.  Cr 
fallent  li  Ensegnement  de  moralitei.' 

Auf  Bl.  1I9  beginnt  dann  die  in  dem  früheren  Aufsatze 
behandelte,  mit  der  Hs.  aus  St.  Arnulf  übereinstimmende  Ge- 
dichtsammlung 1.    Es  folgen  aber  darauf  noch  zahlreiche  andere 


1)  BCit  Bücksicht  auf  die  lat.  Anthologie  hat  B.  ElHs  einige  Mitthei- 
Inngen  daraus  gemacht  im  Journal  of  Fhilology  IX  (1880),  S.  186 — 192. 

32* 


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496  W.  Wattenbach. 

Gedichte,  für  welche  ich  hier  Aufnahme  erbitte,  obgleich  sie 
französischen  Ursprungs  sind.  Es  ist  ja  bekannt,  wie  stark 
diese  französische  Dicntung  auf  Deutschland  eingewirkt  hat, 
wie  eifrig  deutsche  Kleriker  dergleichen  Dichtungen  in  ihre 
Sammelbücher  eingetragen  haben.  Auch  trä&;t  eine  solche 
Musterung  und  Mittheilung  zur  Erreichung  des  wtmschens- 
werthen  Zieles  bei,  vereinzelt  vorkommenden  Versen  ihre  Her- 
kunft nachweisen  zu  können.  Besonders  reich  ist  Petrus 
pictor,  der  Canonicus  von  Saint -Omer,  vertreten.  Zuerst 
jedoch  trage  ich  die  an  früherer  Stelle,  f.  67',  stehenden,  oben 
nur  kurz  angeführten  Rhythmen  nach,  den  Traum  des 
Klerikers,  welchen  schon  nach  dieser  Hs.  (er  nennt  sie 
I  743)  E.  Littr^  in  der  Hist.  Litt.  XXII  besprochen  hat;  er 
theilte  daraus  S.  103  die  Str.  11— -13  mit,  welche  sich  auf 
den  Untergang  des  Pierre  de  la  Broce  beziehen,  der  nach 
angesehenster  und  einflussreichster  Stellung  plötzlich  gestürzt 
und  am  30.  Juni  1278  aufgehängt  wurde,  und  S.  104,  Str.  19 
—  22  mit  dem  begeisterten  Lob  der  Stadt  Paris.  Dennoch 
schien  mir  die  Wiedergabe  des  nicht  ungeschickten,  wenn 
auch  etwas  schwülstigen  und  weitschweifigen  Gedichtes  nicht 
unzulässig;  die  Schilderung  der  sieben  freien  Künste  ist  nicht 
ohne  einigen  kulturgeschichtlichen  Werth. 

Hie  incipit  sompnium  cuiusdam  clerici. 
Estatem  in  lunio,  sicut  exstat  moris, 
Fecerat  calescere  sol  causa  caloris, 
Cum  ego  tristicie  plenus  et  meroris, 
Mendicans  a  lacrimis  exitum  doloris, 
Virgultum  intraveram  maximi  decoris. 

2  Istud  viridarium,  altum,  latum,  grande, 
Erat  pulcritudinis  satis  admirande: 

Ibi  rosa,  lilium,  et  innumerande 

Quam  florum  quam  volucrum  species  optande, 

luvenum  aspectui  satis  affectande. 

3  Föns  illius  nitidus,  argenteus  undis 
Et  palpari  nescius  manibus  inmundi», 
Fluebat  murmuribus  garrulans  iocundis, 
Ibi  sub  arboribus  tribus  letabundis 
Omni  pulcritudine  floris,  fructus,  frondis. 

4  Ego  videns  arbores  fontem  circuire 
Et  super  has  copiam  volucrum  garrire, 
Cepi  statum  recolens  vite  tam  delire, 
Qui  solebam  prospero  cursu  lascivire, 
Quasi  mei  condolens  lacrimas  prodire. 

5  In  fortunam  igitur  gravem  dedi  questum, 
Que  meum  mutaverat  ita  cito  gestum, 
Solita  cottidie  michi  dare  festum 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Reims.     497 

In  natali  patria,  nunc  alibi  mestum 
Et  curia  continuis  fecerat  infestum. 

6  In  tarn  miserabili  lamentacione 
Eram  in  multiplici  meditacione, 
Mei  tandem  inmemor  pro  emissione 
Lacrimarum,  usus  sum  obdormicione 
Et  dicenda  postmodum  ductus  visione. 

7  Apparebat  machina  michi,  cuius  motus 
Nulli  erat  hominum  omnino  ignotus« 
Mundus  rote  strepitum  senciebat  totus. 
Et  ego  qui  nimium  non  eram  remotus, 

Ob  tarn  magnum  strepitum  fui  valde  motus. 

8  Videbam  m  medio  rote  existentem 
Quandam  cecam  feminam  rotam  subvertentem, 
Inconstantem,  tremulam,  variam,  fluentem, 
Leva  manu  radium  unum  deprimentem, 
Alterumaue  altera  manu  erigentem. 

9  Supradictam  manuum  per  extensionem 
Donabat  continuam  rote  mocionem, 
Quibusdam  post  aliquam  degradacionem 
Quandam  momentaneam  dans  ascensionem^ 
Et  credo  quod  sepius  preter  racionem. 

10  Videbatur  siquidem  rote  adherere 
Multitudo  hominum^  quorum  hü  lugere 
Videbantur,  alii  modicum  ridere, 
Tercii  felicius  et  magis  gaudere, 

Sed  quarti  miserrimi,  post  ^audia  flere. 

11  Hie  sub  rota  latitat  lob  depauperatuS; 
Cresus  tumet  desursum,  ruit  degradatus 
Petrus  de  Arbrocia,  sed  ad  dextrum  latus 
Est  quidam  Florencius  de  Roia  natus 

Ad  Cresi  divicias  erigi  conatus. 

12  Ille  Petrus  primitus  de  gente  ignota 
Desursum  ascenderat,  nee  deerat  iota, 
Quin  rex  esset  Gallie,  tandem  cum  Philota 
Descendit  turpissime,  cum  mors  eins  nota 
Fuit,  de  qua  stupuit  gens  Gallie  tota. 

13  O  Fortuna  subdola^  cur  hec  cogitasti? 
Petrum  de  Abrocia  cur  sie  elevasti, 
Quem  morte  turpissima  subito  dampnasti? 
Cur  Philotam  filmm  tuum  tu  vocasti, 
Quem  tam  miserabili  rota  post  rotasti? 

14  Tangebat  Parisius  latus  curyature, 
Ubi  gens  aculeo  caude^  nimis  dure 
Cogebat  corruere  nescio  quo  iure 


1)  ^caudis*  Hb. 


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498  W.  Wattenbach. 

Turbam  eminencium  vi  litteraturei 
Nundum  tarnen  nimium  gaudebat  secure. 

15       Hanc  ego  continuo  censui  meatu 
Esse  illam  stabilem,  novo  tarnen  fatu, 
Quia  nomquam  permanet  in  eodem  statu^ 
Cuius  mundus  trepidat  et  calescit  flatu, 
Ei  ergo  protinus  utor  hoc  affatu: 

1^      0  res  perversissima,  femina  fatalis, 
O  peiorum  pessima^  fiiror  infernalis, 
Qae  tarn  cito  destruis  filios  quos  alis, 
Que  me  tot  multis  modis  nunc  affligis  malis, 
Quem  nandum  *  blandissimis  protegebas  alis. 

17  O  Fortuna,  quislibet  debet  de  te  (jueri: 
lam  mereris  femina  proditrix  censeri, 
Que  nunc  habes  odio  quem  amabas  heri. 
Vix  deum  vel  hominem  me  sinis  vereri, 
Que  soles  nocentibus  innoeens  haberi. 

18  O  prava,  quo  merito  me  a  dulciori 
Separas  Parisius,  a  soUempniori 
Tnialamo  prudencie,  nee  non  meliori? 
Cum  mallem  Patisius  sine  mora  mori, 
Quam  hie  esse,  spacio  vivens  longiori. 

19  O  dulcis  Parisius,  decor  omnis  ville, 
Civitates  superans  omnes  modis  mille, 
Mich!  crudeUssimus  ianitor  est  ille, 

Qui  me  te  non  patitur  ingredi  tranquille* 
Et  vagos  evadere  fluctus  huius  Scille. 

20  Super  omnes  obtines  urbes  principatum, 
Fecundans  iocalibus  stallos  civitatum, 
Que  reddentes  debitum  tibi  famulatum, 
Per  terram  et  Sequane  remittunt  meatum, 
Quicquid  eis  contulit  aer,  aqua,  pratum. 

21  O  dulcis  Parisius,  in  qua  quondam  risi 
Tarn  diu  prosperius,  a  qua  me  divisi 
Affectato  sidere  casus  improvisi. 

Nescio  quid  faciam,  moriar,  te  nisi 
Adhuc  saltem  videam,  sancte  Dyonisi! 

22  O  dulcis  Parisius,  parens  sine  pare, 
Solita  Scolaribus  bona  tot  parare: 
Urbs  nuUa  se  audeat  tibi  comparare. 
O  Fortuna  frenesis,  cur  a  dicta^  lare 
Me  invitum  niteris  ita  separare? 

23  Dum  hec  et  similia  multa  peroravi, 
Non  respondit  aliquid,  unde  corde  gravi 
Me  volebam  cedere,  nee  curabam  qua  vi, 


1)  Sic!  viell.  'nuper\         2)  «transqoille'  Hs.         3)  Sie! 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     499 

Cum  ecce  descendere  virginem  spectavi, 
Cuius  statim  lumine  totus  radiavi. 

24  Hec  ineslimabili  poUens  dignitate, 
Faciei  respuens  formam  picturate. 

Nee  mendicans  phaleras  forme  mendicate, 
Sed  de  sua  propria  fulgens  claritate, 
Solem  superaverat  speciositate. 

25  Crinis  eius  omnibus  modis  insignita, 
Crispa,  splendens^  aurea,  radians,  ignita, 
Quodam  auri  nodulo  retrorsum  ^^ita, 
PoUebat  anterius  pulchro^  bipertita, 
Nusquam  superemineos,  undi(|ue  politei. 

26  Frons  ampla^  suppeditans  lilii  candorem, 
Formam  gerens  ebore  piano  planiorem^ 
Resplendens  argenteum  induens  fulgorem, 
A  rugis  et  maoulis  ae  remooiorem 
Reddit,  et  omnimodum  induit  decorem. 

27  Eius  supereilia  iuste  moderata, 

Non  raro,  non  nimium  erant  co];ideQ8a1;a, 
Nee  ferro  nee  unguibus  erant  mioorata^ 
Nigra,  relucencia,  quadam  liÜata 
Distabant  planicie^  satis  elongata. 

28  Subridentes  modicum  oculi  puelle, 
Sicci^  penetrabiles^  clari  quasi  stelle, 
Abeesent  ominii  signum^  sine  feile, 
Cum  vicissim  tenui  se  tegebant  pelle, 
Videbantur  bomines  inflammari  velle. 

29  In  vultu  virgineo  quando  se  ostendit, 
Quasi  super  lilium  rose'  se  extendit: 
Tandem  per  connubium  res  ad  pacem  tendit, 
Quia  color  roseus  faciem  inoendit, 

Et  permista  lilio  rosa  comprebendit. 

30  Nasus  eius  complacens,  tractilis  et  rectus, 
Non  simus,  non  aquilus,  non  nimis  erectus, 
Sed  quodam  libramine  medio  directus, 

Ex  utraque  narium  redolens,  perfectus, 
Quas  odor  insigniit  balsamo  eonfectus. 

31  Os  recens  et  roseum  erat  puellare 
Dulciter,  et  dulcius  certans  odorare. 
Et  si  labra  cerneres  modicum  levare 
Ao  sarratos^  dentulos,  ebur  exemplare, 
Diceres  quod  basia  vellent  postulare. 

32  Ful^ebat  planicies  expolita  menti, 
Et  coUum  pulcherrimum,  in  antecedenti 
Parte  pulchrum,  pulchrius  in  retrocedenti, 


1)  Sic!         2)  Sic!         3)  rosa?         4)  Sic! 


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600  W.  Wattenbach. 

A  cervice  prorogans  spacio  decenti 
Humeros  palcherrimos  cuilibet  oementi. 
88      Laoerti  se  iunxerant  brachiis  omate 
Et  ulae  a  cubitis  iaste  dirivate: 
ManuB  soavesy  tenere,  liliis  aptate, 
lunctiiris  et  digitis  optime  formate, 
Et  ungues  8anenimei8>  polpis  coequate. 

84  Qui  videret  Drachia  corporis  tarn  dari, 
Ad  amplexQs  merito  j^osset  indtari, 
Sed  in  signum  corporis  coitas  ignari 
Deoebant  in  pectore  situ  puellari 

Duo  dura  pomula^  nescia  palpari. 

85  laste  convallacio  laterum  equata 
Omni  moderamine  fuit  moderata. 
Ista  noUa  pulcrior  fuerat  creata: 
Vestis  ei  decuit,  qua  fiiit  parata, 
Videbatur  etenim  quasi  secum  nata. 

86  Vestis  modis  omnibus  fdit  speciosa, 
DeoenSy  delectabilis,  placens^  graciosa. 
Portat  portat  pulchrius,  violans^ue  rosa'. 
Nam  si  virgo  pulcher'  est,  vestis  est  formosa. 
Vero  enim  testui  conformatur  glosa. 

87  Per  hec  que  exterius  erant  tarn  decora^ 
Pro  certo  relinquitur,  quod  secreciora 
Erant  hiis  extrinsecus  satis  dulcioray 
Cum  dicat  pbilosophus,  quod  exteriora 
Fadunt  perpendere  nos  interiora. 

88  Puelia  que  spede  tanta  resplendescit, 

In  qua  tantam  speciem  Dominus  impressit, 
Que  nativo  lumine  sidera  precessit, 
Gressu  delectabüi  leviter  incessit, 
Ceptrum  manu  dextera,  leva  librum  gessit 

89  Dum  ad  librum  oculus  meus  se  direxit, 
Operantem  dominam  triplicem  prospexit, 
Quarum  una  tenui  librum  pelle  texit, 
Eundem  asseribus  secunda  protexit, 
Tercia  depingere  librum  non  neglexit: 

40  Donatus  in  pellibus  depictus,  scrutatur    Gramatica 
Artem  qua  quis  construit,  aut  versificatur, 
Scribit,  legity  exprimit  id  quod  meditatur. 

Nemo  istam  nesciens,  fronesi  loquatur^ 
Cum  suum  ydioma  non  intelligatur. 

41  Celatus  sub  tenui  pelle  se  ostendit  Logica 
Summus  Aristotiles,  qui  artes  deffendit, 


1)  'sangoineos*  Hs.         2)  Der  Vers  ist  anverständlicb  and  offenbar 
verschrieben.         8)  Sic! 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Reims.     501 

Sculptus  et  asseribus  iste  reprehendit 
Arcium  hereticos,  et  pro  hiis  contendit, 
Veritatem  continens,  nam  ad  verum  tendit. 

42      Felles  pingit  ToUius  docensi  pulehre  satis, 

[Rectorica 
ludicem^  attrahere  verbis  pbaleratis, 
Prebere  remedium  iniuste  gravatis 
Orphanis,  pauperibus  atque  viduatis, 
Quandoque  pro  precio,  sed  quandoque  gratis. 

48      Hec  quia  extrmsecus  erant  in  textura, 
Multum  meo  yisui  non  erant  obscura, 
Sed  erat  interius  in  libro  scriptura 
Hie  scripta  profiindius,  et  alia  plura^ 
Ut  fni  vaticinaDS  quadam  coniectura'. 

44  Extra  librum  siquidem  virginis  preclare 
Vidi  Signa  serico  quedam  emanare, 
Quibus  erat  solitum  folia  tomare. 

Hie  format  artifices,  a  quo  et  de  qua  re 
Quislibet  artifieum  vult  determinare. 

45  Seutptor  prudens  studuit  ibi  figurare,    Arismetica 
Decentem  millesimum  caute  numerare 

Per  figuras  simplices,  diversosque  dare 

Numeros,  et  additos  et  eradieare, 

Et  omnem  rem  numeris  proporeionare. 

46  Euclides  in  alio  sub  litteraturis  Geometria 
Sätis  pulcrioribus  docet,  quod  sit  iuris 

De  puncto,  de  linea,  de  planis  figuris, 

Rectis  angularibus  atque  curvaturis, 

Et  omnem  rem  claudere  certis  sub  mensuris. 

47  Sed  in  signo  tercio  magis  complacente     Musica 
Opus  superbierat,  Orpheo  volente 

Lapides  attrahere,  cantu  seducente. 
Ibi  sculptor  pinxerat,  vigil  et  attente, 
Quid  tonus,  quid  ditonus  et  quid  dyapente. 

48  Tholomeus  radians  in  signo  sequenti    Astronomia 
Docet  loca,  tempora,  motum  firmamenti, 

Futura  multociens  significans  genti. 
Hie  arte  divinitus  eum  attoUenti, 
Fere  coequaverat  se  Omnipotenti. 

49  Hee  picture  igitur  generaliores 
Signabant  tantummodo  dausas  in  libro  res, 
Nee  erant  ad  intima  nisi  quasi  fores, 

Sed  reddebant  avidos  libri  promptiores, 
Ut  ad  librum  currerent  eius  auditores. 


1)  'decens*  Hs.         2)  *iadicam'  Hs.         3}  'coniactara*  Hs. 


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502  W.  Wattenbach. 

50  Ergo  vis  huiusmodi  picturacionis, 
Tollens  ignoranciam  est  negotionisi, 
Sed  illam  que  dicitur  dispositionis. 
Tollebat  intrinseee  vis  impressionis, 
Que  loDge  maioribus  est  ditata  bonis. 

51  Tante  pulcritadinis  vi  debilitatus, 
Cecidi'  in  extasim;;  tandem  relevatus 
Ei  plus  quam  potui  sum  approximatus, 
Passim  quasi  nectare  quodam  debriatus. 
Et  procumbens  genibus^  talia  sum  fatus: 

52  .'0  reverendissima  domina,  tuarum 
Benedictus  limes  sit  omnium  viarum, 
Benedictus  talium  factor  feminarum, 
Benedictus  ille  est,  quem  tu  habes  carum. 
Audi,  dulcis  domina,  me  loquentem  parum. 

53  Si  deceret,  domina,  mee  parvitati 
Habere  collequium  tue  maiestati, 
Quererem  precordiis  cordis  affeetati 
Motivum  principium  tui  tam  beati 
Gressus  ad  deeiivia  mundi  maturati'. 

54  lila  suum  elevans  cum  severitate 
Vultum  (juasi  modicum,  similis  irate^ 
Inquit  michi  j^rotinus:  'O  infatuate, 
Mmiebris,  debilis,  fere  desperate, 
Pro  tua  profecta  sum  inbecillitate'. 

56      Tunc  ego:  *0  domina,  que  pro  me  venisti, 
Quo  vocaris  nomine'?    Tunc  illa:  *Novisti 
Hoc  bene  multociens,  sed  tu  meruisti, 
Quod  me  nunc  non  nosceres,  qui  huc  accessisti, 
Ut  fleres  ut  femina,  solus  corde  tristi. 

56  Ego  sum  Prudencia,  (]^ue  de  celi  lare 
A  celorum  solio  veni  visitare 

Sepe  mentes  hominum  et  illuminare, 
Que  in  altum  elevo  meos  sine  pare, 
Eos  semper  solita  decorificare. 

57  Ego  sum  Prudencia,  que  facio  gentes 
Virtutes  appetere,  et  viciorum  sentes 
Tollere,  cognoscere  res  preexcellentes ; 
Que  de  non  scientibus  facio  scientes; 
Et  quasi  divinitus  illumino  mentes. 

58  Ego  pro  qua  usque  nunc  tot  exulavere. 
Pro  qua  se  tot  divites  pauperes  fecere, 
Pro  qua  se  tot  penitus  exinanivere, 

Pro  qua  se  periculis  tot  exposuere, 
Pro  qua  tot  iniurias  graves  pertulere. 


1)  Sic!         2)  *cecedr  Hs. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     503 

59  O  quam  miserabilis  tu  ee  creatura: 
A  cunis  tradiderat  michi  te  Natura, 
Que  te  ad  hec  fecerat,  ut  sub  mea  cura 
StudereSy  nee  nimium  eram  dilatura, 
Sed  eram  in  proximo  te  honoratura. 

60  More  autem  femine,  que  est  imperita, 
Et  que  prima  faeie  se  offert  petita, 

A  te  preter  Btudium  eram  acquisita, 

Et  quare  ■  tu  propter  hec  me  sprevisti  ita, 

Sola  res  labonbus  cum  placet  quesita?' 

61  Tunc  ego:  *0  domina,  cum  tu  appetaris 
A  me  super  omnia,  cur  talia  faris? 

Cum  iam  diu  propter  te  fuerim  Scolaris, 
Maxime  Parisius,  ubi  tu  moraris, 
Et  ubi  pre  ceteris  locis  honorari8\ 

62  Tunc  illa  cum  capitis  motu  temperato, 
Castiganti  similis:  'bi  tu  esses  Plato, 
Qui  sensu  pre  ceteris  floruit  innato, 
Tarnen  ad  scienciam  ita  maturato 
Gressu  non  accederes,  adhuc  laborato. 

63  Scio  quod  discipulos  inter  meos  minus 
Tu  semper  studueris,  nimium  vicinus 
Partibus  natalibus,  sed  si  uterinus 
Amor  in  te  ardeat,  esto  peremnus, 

Ut  sis  dignuB  tangere  meos  dulces  sinus. 

64  Arta  est  et  aspera  via,  qua  te  ire 
Oportet  ad  fronesim,  ubi  arbor  mire 

Est  amaritudinis,  quod  qui  non  vult  scire, 
Non  potest,  nee  dignus  est  de  fructu  sentire, 
Nee  älum  quem  prospicis  librum  aperire. 

65  Sed  hie  debet  facere  te  ardenciorem, 
Quod  amaritudinem  senciens,  odorem 
IVuctus  statim  sencias^,  ob  cuius  dulcorem 

^  Transibis  iocundius  corticis  horrorem: 
locündum  alleviat  premium  laborem/ 

66  Tunc  ego  hec  audiens:  *0  Philosophia, 
Relevatrix  gencium,  consolatrix  dya 

Et  eterni  luminis  splendor  et  usya, 

De  Fortuna  conqueror  non  iniuste,  quia 

Hec  a  te  me  respuit,  dum  eram  in  via/ 

67  Tunc  illa:  'Cur  dicis  hec?  an  scis  quod  Fortuna 
Decrescit  et  iterum  crescit  quasi  luna, 

Propter  quod  sie  dicitur,  quasi  forte  una? 
Quod  si  tibi  usque  nunc  fuit  importuna, 
Non  time,  nam  postmodum  erit  oportuna. 


1)  'quia'  Hs.         2)  *senciens'  Hs. 


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504  W.  Wattenbach. 

68  Igitur  cor  amplius  tuum  non  turbetur. 
In  risum  tristicia  tua  convertetur; 

Si  Fortuna  forsitan  tibi  adversetur, 

Sis  audax,  non  fugias,  nam  ut  hec  fugetur, 

Spem  habebis  comitem,  per  quam  convineetur/ 

69  Hiis  dictis  evanuit  dea  tarn  ameni 
Vultus,  et  colloquii  maxime  sereni. 

Et  ecce  mox  dominam  iuxta  me  inveni, 
Que  priusquam  loquerer,  dixit  verbo  leni: 
'Fili  mi,  non  dubites,  Spes  sum;  ad  te  veni.' 

70  Ista  vero  graciis  variis  repleta^ 
Puicra,  decens,  humilis,  hilaris  et  leta, 
Laborabat  manibus,  animo  (juieta. 
Nee  eam  vexaverat  aliqua  dieta^ 

Cum  semper  prosperior  immineret  meta. 

71  Loquelam  hec  domina  protulit  lenitam: 
'Fili  mi,  non  dubites,  nam  te  non  dimittam, 
Nam  dabo  in  prosperis  tutam  tibi  vitam, 
Quo  usque  te  Fronesis  thalamis  inmittam. 

72  Per  me  Petrus  sustulit  crucis  cruciatum, 
Latusque  Laurenctus  habuit  assatirkn. 
Nicholaus  habuit  sanctitatis  statum, 

£t  Agnes  custodiit  corpus  illibatum, 
Ut  sie  se  perducerent  ad  finem  optatum. 

73  Ego  sum  que  facio  iuvenes  armari, 
Que  equos  equitibus  facio  crepari, 
Fortes  frangi  lanceas,  galeas  quassari. 
Ista  ab  hominibus  solent  tolerari, 
Quando  post  angustias  sperant  delectari. 

74  Per  me  latro  credidit^  in  cruce  levatus, 
Et  miles  quo  dominus  fuit  perforatus. 
ludas  me  non  habuit,  ideo  dampnatus 
Atque  per  spem  medici  magis  est  sanatus, 
Quam  per  ipsum  medicum  morbo  fatiguatus'. 

75  Quid  moror?  hie  facio  more  stabilito 
Labores  peragere,  quos  ego  non  vito, 
Et  tandem  ad  gaudia  paradisi  mitto. 
Adhuc  ergo  sustine,  nam  tibi  promitto, 
Quod  id  quod  desideras  obtinebis  cito.' 

76  Ob  hec  et  duicedinem  sui  pulcri  visus 
Nimis  de  clemencia  domine  confisus, 
Amplexabar  dominam  quasi  indivisus, 
Sed  caste,  et  lacrimas  convertens  in  risus, 
A  sompno  et  sompnio  surrexi  gavisus. 


(1)  Sic!     Der  Sinn  ist  mir  unTerständlich. 


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Beschreibang  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     505 

Wir  gehen  nun  zu  den  Gedichten  über,  welche  auf  die 
Vorher  erwähnte  Sammlung  f.  186  ff.  folgen;  leider  fehlen 
Ueberschriften,  welche  vermuthlich  ein  RuDricator  nachtragen 
sollte.  Zuerst  kommt  ein  langes  Lobgedicht  auf  den  Erz- 
bischof Wilhelm  von  Reims,  welcner  nach  Heinrich  I. 
1176  erwählt  war;  er  war  ein  Sohn  des  Grafen  Theobald  von 
der  Champagne,  war  1165  Bischof  von  Cbartres,  1176  Erz- 
bischof von  Sens  geworden  und  ging  nun  nach  Reims  über; 
am  7.  Sept.  1202  ist  er  gestorben.  Ein  viel  kürzeres  Lob- 
gedicht des  Petrus  Riga  auf  den  Erzbischof  Samson^:  'Tange 
manus  calamum,  Samsonis  pinge  triumphos'  klingt  am  Ein- 
gang au,  aber  auch  nur  da.  Verfasser  ist  Petrus,  vermuth- 
ich  der  bekannte  Cantor  von  Saint -Omer.    Es  lautet: 

Tange  Remis  citharam,  festivos  exprime  cantus, 

Pastoremque  novum  carmine  pasce  novo: 
Cuius  lingua  caret  viru,  cuius  viret  etas, 

Qui  tibi  det  vires,  suscipe  leta  virum. 
5  Sol  novus  illuxit  tibi;  primo  sole  remoto 

Nee  iubar  amittis:  sole  cadente  tuo 
Excipit  occasum  primi  sol  iste  secundus. 

Et  veluti  facto  vespere  mane  fuit. 
Huic'  soll  solus  Dens  elegit  tria,  primo 
10      Carnotum,  post  hec  Senonis,  inde  Remis. 
lUic  magnus  erat,  ibi  malor,  maximus  istic; 

Hie  bonus,  bic  melior,  optimus  iste  locus. 
Implevit  triplicem  naturam  mittis'  olive, 

Tripliciter  lucens  in  tribus  iste  locis. 
15  Prebet  oliva  cibum,  dat  lucem,  dat  medicinam: 

Hie  cibus,  et  lumen,  et  medicina  fuit. 
Carnoti  populo  cibus,  et  lux  Senonis^  urbi, 

Et  medicina  Remis,  quod  probat  eius  opus. 
lUic  verba  Dei  docuit,  titulis  ibi  morum 
20      Splenduit,  hie  absens  iam  pietate  fluit. 
Iste  quibus  meritis  vir  claruit,  ipsa  locorum 

Nomina  declarant,  si  loea  clara  notes. 
Nomen  Carnoti  caruisse  nota  notat  istum, 

Senonis  ostendit,  moribus  esse  senem. 
25  Rectorem  morum  Kemis  indicat,  aut  quia  i^rum 

Naufragio  fiet  remus  in  urbe  Remis. 
Quod  datus  est  uni  triplex  honor,  hoc  notat  eius 

Servum,  cui  servit  trinus  et  unus  honor. 
Nee  sine  misterio  lani  lux  prima  Remensi 


1)    Hildeberti   Opera  ed.   Beaugendre  p.   1316;   Migne   171,    1388. 
2)  'Hnc'  Hs.        3)  D.  i.  'mitis'.        4)  'cenonis'  Hs. 


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506  W.  Wattenbach. 

80      Primatu  dignum  iadicat  esse  patremi; 
Que  fuit  oetava  post  partum  virginis,  istum 

In  patrem  patrie  parturit  alma  dies. 
Cum  Ihesus  accepit  nomeii,  Willermus  honorem, 
Dumque  salus  oritnr,  est  Bemis  orta  salus, 
86  Quaque  die  Christum  sacrat  unetio  nominis,  aptum 
Regibus  ungendis*  suscipit  iste  locum. 
Quod  bene  previdit  racio  divina,  nepotem' 

Unguat  ut  in  regem  presulis  uncta  manus. 
Adde  quod  exaltat  sol  verus  comua  iusti, 
40      Dum  micat  in  signo  «ol,  capricome,  tuo. 
Adde  quod  in  celis  eursu  crescente  dierum. 

In  terra  crevit  presulis  huius  honor. 
Parva  loquor,  veniat  stilus  ad  maiora:  beatos 
Presulis  omatus  sub  brevitate  canam, 
46''^Quos  ita  Willermus  meritis  depinxit,  ut  Aaron 
Indutum  credas  vestibus  esse  saeris. 
Anulus  et  baculus,  sandalta,  pallia,  mitra 

Morum  splendorem  »ptendida  quinque  notant 
Anulus  arridet  trUms,  in  quo  gemma  choruscat, 
50      Aurum  pr^ntilat,  forma  rotunda  placet. 

Per  gemmam  pudor  exprimitur,  doctrina  per  aurum, 

Pmectum  signat  forma  rotunda  virum. 
Afmlus  ostendity  quod  presul  nobilis  aurum 
Nolit  et  a  nullo  querere  dona  venit 
55  In  medio  baculus  sustentat,  pungit  in  imo, 
Attrahit  in  summo,  pontificemque  notat. 
Hoc  Willermus  agit:  miseros  sustentat,  iniquos 

Pungit,  et  ad  Christum  quemque  voeando  trahit. 
Ipse  sonat  baculus,  quod  sit  bonitatis  alumpnus, 
60      Vel  bonitate  calens,  vel  bona  cuncta  colens. 
Nomine  declarant  sandalia,  quod  quasi  sanctum 

Dans  aliis  nescit  vendere  sancta  Dei. 
Null]  prebendam  mendicat  nummus  ab  isto, 
Pondera,  marcarum  non  ibi  pondus  habent*. 
65  Signat  pallidum,  quod  sit  pater  hie  aliorum, 
Vel  quia  post  papam  polleat  eins  honor. 
Agnetis  festo,  cum  pars  prior  imminet  anni. 

Ex  agni  lana  pallia  Roma  facit; 
A^es  festivum  notat,  agni  vellera  mitem, 
70      rrimum  pars  anni  prima  fatetur  eum. 
Mitra  notat  capitis,  pignis  erecta  duabus, 

Quod  penna  duplici  presul  ad  alta  volat : 
Rachel!  Lyam,  Marthe  sociando  Mariam, 


1)  1.  Jan.  1176,  was  hierdurch  erst  bekannt  wird.      2)  'nngendi*  Hs. 
3)  K.  Philipp  Angnst,  Sohn  seiner  Schwester  Aleidis,  1197.       4)  %abet*  Hs. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zvl  Beims.     507 

Incitat  ad  veniam  nos  per  utramque  viam. 
75  Ipsa  sonat  mitra,  quod  mittis  et  intus  et  extra, 
Multos  e  terra  mittit  ad  astra  vires. 
Quid  stilus  indignus  tarn  digni  presulis  actas 
Pingere  presomit?  cumprime  Petre  stilum, 
Ne  calamus  pauper  nitidi  sennonis  avarus, 
80      Carmine  aenigret  Candida  facta  viri. 

Sed  quia  presul  amat  cuivis  cito  parcere^  laudes 

Ut  decet,  amplectar  eub  brevitate  decem: 
Rerum  splendore,  pietatis  rore,  parentam 
Lampade,  virtutum  ciclade,  iure,  fide^ 
85  Munificis  manibus,  titulis  insignibus,  oris 
Floribus,  ingenii  dotibus  iste  nitet. 
Si  vellem  calamo  pereurrere  singula,  cymbam 
In^nii  laudum  mergeret  unda  fluens. 
Hierauf  folgt  fol.  186'  ein  Epitaph  auf  Bischof  Moritz 
von  Paris,  der  am   11.  Sept.    1196  gestorben  ist,   'Migrat 
Parisii  — fides'.    Es  ist  schon  Gall.  Christ.  VII,  77  gedruckt; 
V.  9  steht  hier  besser:   'lUusere  mich!  velud  hostes'.     Dann^ 
wahrscheinlich    auch    von  Petrus   von    Saint-Omer,    die 
Arch.  VIII,  409  aus  dem  Cod.  115  der  Stadtbibliothek  von 
Saint-Omer  angefahrten  Verse: 

Heres  peccati,  natura  filius  ire 

Exiluque  reus,  nascitur  omnis  homo. 
Unde  superbit  homo,  cuius  concepcio  culpa, 
Nasci  pena,  labor  vita,  necesse  mori? 
5  Vana  salus  hominis,  vanus  decor,  omnic^  vana: 
Inter  vana  nichil  vanius  est  homine. 
Dum  magis  alludit  presentis  gloria  vite, 

Preterit,  ymmo  fugit,  non  fugit,  ymmo  perit. 
Post  hominem  vermis,  post  vermem  fit  cinis,  heu  heu! 
10      Sic  redit  ad  cinerem  gloria  nostra  suum. 
Hie  ego  qui  iaceo  miser  et  miserabilis  Adam, 

Unam  pro  summo  munere  posco  precem. 
Peccavi  fateor,  veniam  peto,  parce  tatenti, 
Parce  i)ater,  fratres  parcite,  parce  Deus. 
Dann  Epitaphien  auf  den  Bischof  Almarich  oder  Amal- 
rich  von  Meaux,  der  am  9.  Jan.  1222  gestorben  ist,  nach- 
dem er  erst  1221  Bischof  geworden  war,  und  auf  seinen  Vor- 
gänger (1208  —  1213)  Gaufrid,  der   1213  seinem  Bisthum 
entsagte  und  in  das  Kloster  St.  Victor  in  Paris  eintrat,  wo 
er  sich  durch  besondere  Enthaltsamkeit  auszeichnete  und  am 
6.  Febr.  1215  gestorben  ist;    hier  wird   er  auch   als  Lehrer 
gefeiert : 

Almaricus  obit,  qui  morum  culmine  poUens, 

Meldis  promeruit  pontificale  decus. 
Pastoris  nomen  operum  probitate  decorans, 


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508  W.  Wattenbach. 

Moribos,  exemplis^  ore  fovebat  oves. 
5  In  QUO  coocordi  moaeramine  ^  se  sociabant 
Mens  sincera,  sagax'  lingua,  pudica  caro. 
Oum  modicis  modicus,  cum  magnis  magnos,  utrisque 

Se  satis  acceptum  pacis  amore  dedit. 
Qui  legis  hec,  meditare  quis  es  modo,  quisve  futurus; 
10      Nunc  florens,  sed  post  marcidus^  immo  cinis. 
Gloria  quid  prodest  mundi,  quid  census?  ut  aura 
Pretereunty  solum  stat  pietatis  opus.    . 

Migrat  Gaufridus,  quem  morum  gratia,  sidus 
Dogmatis  ornavit,  qui  carnem  suppeditavit 
Cum  mundi  flore  regni  celestis  amore. 
Quos  modo  terra  te^it,  anime  servire  coegit 
5  Artus;  que  legit  facienda,  viriliter  e^it. 
Consilii  davis,  perversis  virga,  suavis 

Mitibus,  hie  iuvenum  norma,  Corona  senimi, 
Pauperibus  victum,  miseris  solamen,  amictum 
Nudis  prebebat,  velud  bestem  corpus  habebat. 
10  Flet  domus  hec  fratrem,  doctorem  Galiia,  patrem 
Meldis,  sed  fletus  cedat  tempus,  quia  letus 
Cum  Christo  vivit,  ^uem  toto  corde  sitivit. 
Hierauf  folgt  fol.  187   em  Gedicht  von  46  Hexametern: 
'Concipiens  mundum  racio  diyina  secundum  Conceptum  mentis 
tribuit  formas  elementis'  bis  'Et  gravium  gravitas  levium  levi- 
tate  levatur'. 

Dann  'Primus  in  orbe  dies  —  peractis',  von  Eugenius 
Toi.  p.  116,  Migne  87,  365. 

Hierauf  die  merkwürdigen  Verse  des  Petrus  pictorDe 
laude  Fl  and  riae  (wofür  hier  aber  bis  V.  17  immer 'Galliae' 
gesetzt  ist),  welche  kürzlich  L.  Delisle  aus  dem  besseren  Pariser 
cod.  lat.  16,  699  herausgegeben  hat  in  den  Instructions  adr. 
par  la.Comm.  des  travaux  bist.  p.  29;  vgl.  dazu  Haur^au, 
i<Iot.  et  Extr.  V,  212 — 214.    Es  wird  verherrlicht  durch  seinen 

fressen  Feldherm,  Graf  Robert  II.  von  Flandern  (1093—1111). 
etzt  strebt  es  sogar  nach  dem  kaiserlichen  Scepter.  Ist  die  Ver- 
muthung  des  Prof.  Bresslau  richtig,  dass  V.  9.  10  auf  die  Ver- 
lobung  Heinrich's  V.  mit:Mathilde,  der  Enkelin  der  eben  vorher 
in  V.  8  genannten  Königin  Mathilde  von  England,  im  April  1110 
zu  beziehen  sind,  so  erklären  sich  dadurch  auch  die  eben  er- 
wähnten Worte,  und  das  ganze  Gedicht  erscheint  als  ein  durch 
eben  diese  Verlobung  veranlasstes.  Dazu  stimmt  es  sehr  gut, 
dass  die  mit  auswärtigen  Fürsten  vermählten  Landestöchter 
gepriesen  werden,  Bertha,  Tochter  des  Grafen  Florens  von 
Holland,   1072  mit  K.  Philipp  I.  von  Frankreich,  Mathilde, 

1)  'mad.'  Hs.         2)  'sagaax'  Hs. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     509 

Tochter  Balduin's  V.  von  Flandern,  1056  mit  K.  Wilhelm  I. 
von  England,  Adela,  Tochter  Robertos  I.  von  Flandern,  mit 
Kanut  IV.  von  Dänemark  und  1092  mit  Roffer  von  Apulien 
vermählt,  K.  Philipp's  Tochter  Constantia  1106  mit  Boemund 
von  Antiochien,  woran  sich  der  Ruhm  des  Kreuzzuges  schliesst 
und  eine  begeisterte  Lobpreisung  Flanderns. 
Die  Verse  lauten: 

Flandria  dulce  solum,  super  omnes  terra  beata>, 
Tangis  laude  polum,  duce  magno  glorificata. 
Flandria,  Gallorum  decus  et  robur  generale 
£t  timor  Anglorum,  sceptrum*  petis  imperiale. 
5  Flandria  diva,  paris  reges  magnos  comitesque 
Cum  ducibus  claris,  ciaras  dominas,  equitesque. 
Flandria,  Francorum  regi  Bertam  sociasti, 
Nee  minus  Anglorum  regem  Mathilde  beasti. 
Flandria,  regali  de  stirpe  tua  generatur» 
10  Hec,  cui^  sponsali  nexu  Cesar  sociatur*. 
Flandria,  reginam  Danis  cum  laude  dedisti^ 
Hanc«  ipsam  dominam  post  Apulie  statuisti. 
Flandria  celsa,  duci  sponsam  das  Anthiocheno, 
Sideree  luci^  que  preminet  ore  sereno. 
15  Flandria,  Burgundos  tibi  federe  consociasti^ 
Et  tibi  iocundoB  variis  opibus*  reparasti. 
Flandria,  nunci^*  referam  quod  Iherusalero  tenuisti, 
Gentem  belligeram.  Partes  i>  ab  ea  repulisti. 
Flandria,  nonne  duces  Balduinum  cum  Godefrido 
20  Persis  usque  truces  obicis  cum  milite  fido»*. 

Flandria,  signiferum  nostrum  comitem^'  facis  esse 
Tantorum  procerum,  quem  Turcus^^  noUet  adesse. 
Flandria,  terra  potens  sub  consule  tuta  Roberto, 
Te  regat  omnipotens,  te  numine  signet  aperto! 
25  Flandria,  si  propere  de  laude  tuo^ue  decore 
Summa  loqui,  numero  Stellas  studio  leviore. 
Et  qaamvis  Cicero  nostro  sonet  omnis  in  ore, 
Non  tamen  enumero,  quanto  sis  plena  valore. 
Flandria,  fertilitas  manet  in  te  diviciarum, 
30  Te  facit  utilitas  patriam  dominam  patriarum. 
Quam  proba  nobilitas  regit  et  colit  indigenarum. 
Flandria,  dum  recolo  tua  celsa  tuumque  decorem, 
Sepe  redire  volo,  reditusque  reducit  amorem, 
Sed  resilire  polo  tendis,  dum  cemo  timorem. 

1)  'beator'  n.  *glorificatar'  P.  2)  'ceptmm*  B.  3)  <generator*  R. 
4)  *cum»  R.  5)  'flociator'  B.  6)  'Ac'  R.  7)  'lucis'  B.  8)  Das 
geht  aaf  die  Yermählnng  der  dementia  von  Burgund  mit  Robert  II.  von 
Flandern.  9)   'op.  varii«*  P.  10)    *non*  P.  11)   'Turcos'  P. 

12)  Der  Vers  ist  in  B.  verderbt,  mit  einer  Lücke.       13)  'com.  nostrom*  P. 
14)  *tractas*  B. 

Neues  Archiv  eto.    XVIII.  33 


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510  W.  Wattenbach. 

36  Malo  manere  solo,  quam  mortis  ferre  laborem  ^ 
Flandria,  dante  Deo  superes  rem  ^namque  nocivam ! 
Dante,  iuvante  Deo,  tandem  tuas  incola  vivam, 
Dante,  favente  Deo  patriam  repetam  genitivam, 
Dante,  serente  Deo  rerum  quarumque  dativam. 
40  Flandria,  mitto  vale,  pia  Flandria,  terra  piomm: 
Mitto,  remitto  vale,  bona  Flandria,  terra  bonorum. 
RursuB  mando  vale,  proba  Flandria,  terra  proborum, 
MandOy  remando  vale,  mea  Flandria,  terra  meorum. 
Darauf  folgt  das  £pita{>h  des  An 8 e Im  von  Laon  ('Dor- 
mit  — functum'),   gedruckt  in  Hildebert's  Werken  ed.  Beaug. 
p.  1321,  Migne   171,   1393,  nach  Haur^au,  Mal.  p.  19  von 
einem  unbe^nnten  Schüler. 

Fol.  187'  eine  Qrabschrift  für  einen  unbekannten  Bischof: 
Utilitas  non  est  hominum  ^ro  morte  dolore, 
NuUus  enim  vivit,  qui  possit  morte  carere, 
Sed  nunc  quisque  suo  debet  pro  crimine  flere, 
Ut  penam  possit  etemam  flendo  cavere, 
Et  Christo  tribuente  queat  loca  sancta  tenere. 
In  quibus  hie  presul  valeat  sine  fine  manere. 
Dann  über  die  Dreieinigkeit  'Esse  quod  est — possumus 
esse',  Beaug.  1343,  Migne  171,  1417.    Von  Petrus  pictor, 
can.  S.  Äudomari,  nach  Haur^au,  M^l.  p.  78,  Les   po^mes 
latins  attribuäs  k  Saint  Bemard,  p.  46. 

Darauf  vom  Weinberg  des  ilerm  *Vinea  —  simus',  von 
unbekanntem  Verfasser,  correct  gedruckt  bei  Haur^au,  Mdl. 
p.  127. 

Dann  folgen  Verse  von  Marbod  'Me  miserum —fiecti', 
Beaug.  p.  1574,  vgl.  Haur^au,  St.  Bern.  p.  19.  Darauf 
fol.  lo8  eine  Seine  von  Gedichten  des  Petrus  cantor  von 
Saint -Omer  über  den  Verfall  und  die  Entartung  von  Rom, 
welche  zusammen  zu  gehören  scheinen  und  einzeln  auch  sonst 
vorkommen.  Das  erste  in  rhythmischer  Form  ist  Arch.  VIII, 
408  angeführt  mit  der  Ueberschrift  *De  excidio  Romani  im- 
perii'.  Es  steht  auch  in  der  Hs.  Durazzo*,  und  durch  diese 
wird  die  Person  des  Verfassers  gesichert. 

Transit  honor  temporalis,  labat  rerum  firmitas, 
Omnis  labor  huius  vite  reputatur  vanitas. 
Celsa  cadunt,  ima  surgunt,  interit  antiquitas, 
Novus  homo  nova  querit,  placet  omnis  novitas. 
5  Rara  virtus  in  hoc  mundo,  rara  paret  bonitas, 
Verus  amor,  vera  fides,  vera  non  est  karitas. 
Omne  capud  elanguescit,  membris  est  debilitas, 
Perierunt  medicine,  non  est  ultra  sanitas. 

1)  *timorem*  P.  2)  Osseryazioni  di  G.  L.  Oderico   sopra   alcuni 

codici  della  libreria  di  G.  FiL  Dnrazzo,  Genoya  1881,  p.  92. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     511 

Prebet  meis  fidem  dictis  rei  texte  veritas, 

10  Et  Romana^  de  qua  scripsi  nomen  i  noytuD,  eivitas. 

In  unmittelbarem  Zusammenhange  damit  steht  das  fol- 
gende längere  Gedicht  von  Oderico  p.  93  angeführt  und  viel- 
leicht auch  im  Codex  von  Saint -Omer  damit  verbunden: 

Roma  potens  quondam,  capud  orbis^  honor  regionum, 

Ambitione  mala  modo  fit  spelunca  latronum. 

Legibus,  imperio,  studiis  opibusque  beata 

Olim,  strata  iacet  nunc,  laude  sui  viduata. 
6  Roma  potens  cecidit,  heuheu!  quam  cura  laborum 

Mundi  constituit  dominam  sedemque  sacrorum. 

Cesaris  imperium  siluit,  ruit  illa  Corona, 

Cui  dudum  rerum  parebat  machina  prona. 

Regum  ceptra  iacent  et  celsa  palacia  ceno. 
10  Cesaris  alta  domus  fit  nunc  casa  vilis  egeno. 

Roma  modo  nichil  est,  nisi  Rome  nobile  Signum. 

Cesar  in  urbe  sua  nil  cernit  nobile,  dignum. 

Marmorei  cives,  Rome  monumenta  prioris, 

Contestantur  adhuc,  quanti  fuit  illa  decoris. 
16  Pro  dolor  ecce  iacet,  iacet  urbs  precelsa,  supina, 

De  domina  serva,  de  regno  facta  ruina. 

Et  que  iure  sacro  verum  solet  una  tueri, 

Spe  modici  fructus  modo  transit  limina  veri. 

Ilie  bonus,  bonus  ille  Cato,  cinescit  in  uma, 
20  Sub  quo  Roma  diu  fuit  aurea  pax  diutuma. 

Nam  quantum  mundo  Roma  preibat  honore, 

Tantum  prefuerat  Cato  Rome  laude,  valore. 

Occidit  ille  Cato,  sub  cuius  erat  pede  mundus, 

Cui  gravitate  sacra  modo  vir  nequit  esse  secundus, 
25  Cuius  opes  fuerant  facundia,  vita  modesta, 

Consilium,  pietas,  res  publica,  forcia  gesta: 

Cuius  erat  Studium  patrias  defendere  leges, 

Urbi  consulere,  pravos  extinguere  reges. 

Occidit  ille'  Cato,  decus  orbis  honorque  senatus. 
30  Vir  venerabilis,  irreparabilis,  insuperatus. 

Quem  non  posse  mori  cito,  fama  refert  timuisse^ 

Obque  necem  celerem  servata  venena  bibisse. 

Ut  quid?  ne  Über  servo  maiorque  minori 

Serviret,  metuens  fame  patrieque  pudori. 
35  Infelix  casus,  qui  tantum  pignus  ademit! 

Pocio  dira  nimis,  que  pectora  sacra  peremit! 

Hunc  solum  mors  est  mirata  mori  potuisse, 

Hunc  optata  diu,  non  ausa  fuit  tetigisse. 

Ausa  nephas  tandem,  se  miscuit  illa  veneno, 
40  Inque  viri  fudit  se  pectore  numine  pleno. 

1)  Das  Wort  ist  schwerlich  richtig.  Bresslan  vermnthet  'carmen*. 
2)  *illa'  Hs.  33* 


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512  W.  Wattenbach. 

Occidit  ille  Cato,  quem  si  modo  fata  dedissent 

Vivere^  non  penitus  virtutes  procubuissent. 

Virtutum  domus  ipse  fuit,  fuit  hospes  earum, 

Hostis  avaricie,  contemptor  diviciarum, 
46  Quem  non  a  vero  diyertere  prevaluerunt 

Auri  dona  sacra,  que  multos  prepedieront. 

Nil  timor  aut  odium  vel  amor  male  suasit  eidem: 

Omnibus  in  causis  fuit  inmutabilis  idem, 

Quem  moderatus  amor  eic  fecit  habere  rigorem, 
50  Ne  rigor  innocuus  excedere  posset  amorem. 

Ergo  ruente  viro  virtutes  queque  ruere, 

Hospiciumque  suum  deserte  deseruere« 

Non  habet  hospidum  virtus,  ubi  nunc  requiescat, 

Ni  Cato  pulvereus  vita  redeunte  caleseat. 

Hierauf  folgt,  wie  bei  Oderico  p.  93  und  Archiv  VIII, 
539,  aber  da  ohne  die  erste  Zeile  ('Scribo  stilo  tali  de  crimine 
svmoniair)  das  weit  verbreitete,  von  mir,  doch  mit  anderem 
Eingang,  im  N.  A.  VI,  539  mitgetheilte  Gedicht  *Undique 
—  retexet.  lam  totam  —  catenas'.  Statt  Vers  16  steht  hier : 
*Hic  pro  denario  fit  virtus  quisque  reatua^  V.  33—59  fehlen, 
folgen  aber  später  abgesondert,  wobei  zu  bemerken  ist,  dass 
es  V.  54  heisst:  *non  operatur',  und  dass  bei  4dola  nam  tria' 
ausdrücklich  übergeschrieben  ist  ^figura  themesis'.  Am  Schluss 
nach  'sanctificata'  steht:  'bis  repetitur  versus  iste',  und  in  der 
That  findet  er  sich  auch  an  der  früheren  Stelle  vor  v.  60. 

Es  folgen  nun,  wie  in  der  Hs.  von  Saint- Omer  (Arch. 
VIII,  408),  fol.  188'  andere,  vermuthlich  auch  von  Petrus 
pictor  herrührende  Verse,  welche  häufig  vorkommen,  s.  Hau- 
r^au,  Notices  et  Extraits  de  quelques  mss.  latins  I,  80.  Sie 
lauten: 

Tribus  malis^  agitatur  vita  presens  et  gravatur, 

Trina  peste  moribundus  diu  languet  totus  mundus. 

lUa  tria  subnotavi,  quam  sint  mala  demonstravi 

Exemplis  preteritorum,  corda  firmans  auditorum. 

Omnibus  asperior  est  hostibus,  hostis  egestas. 
Hanc  metuit  pauper,  tremit  omnis  in  urbe  potestas. 
Tempus  egestatis  metuens  mercator  avarus 
Ad  varias  merces  se  äectit,  ad  omnia  gnarus. 
Tempus  egestatis  fugiens  in  littore  nauta, 
Sulcat  aquas  pelagi,  sibi  querit  opes  rate  cauta. 
Multos  a  regno  descendere  fecit  egestas, 
Persuadere  solet  multis  causas  inhonestas. 
Hec  homines  inopes,  servos  facit  esse  potentum  .  .  . 


1)  'modis'  Hs. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     513 

Die  Fortsetzung  fehlt.  Dann  die  schon  S.  512^  Z.  21 
berücksichtigten  Verse,  darauf: 

An^uibns  ut  lernai  viciis  sie  vita  moderna 
Pullulaty  hestema  vidosior  est  hodierna, 
Crastina  cum  veteris  meliora  forent  hodiemis, 
Nunc  male,  cras  peius  contingit  habere  modemis. 

Hierauf  ein  narmloser  Schwank: 
Ad  fora  fert  ^Uum  mulier,  querendo  metalium, 

Offert  burgicolis  pro  tribus  hunc  obolis. 
lUum  vendendum  quidam  sibi  querit  emendum, 

Cumque  manu  precium  porrigit  in  medium. 
Gallulus  oblatam  rapit  ingiutitque  monetam^ 
Illa  negat  gallum,  contra  petit  lUe  metallum. 

Pro  dando  precio  lis  datur  in  dubio. 
Kam  fit  contendens  vir  emens  et  femina  vendens: 
Quis  solvat  precium,  dicite  iudicium. 

Einige  Sinnsprücne : 

Nobilitas  quam  non  probitas  regit  atque  tuetur, 
Lapsa  iacet  nullique  placet,  quia  parva  videtur. 

§  Vir  bene  vestitus  pro  vestibus  esse  peritus 
Creditur  a  mille  quamvis  ydiota  sit  ille. 
Si  careat  veste  nee  sit  vestitus  honeste, 
Nullius  est  laudis,  quamvis  sciat  omne  quod  audis. 

§  Cham  ridet,  dum  nuda  videt  pudibunda  parentis: 
ludei  risere  dei  penam  morientis. 

§  Res  mala,  res  parca';  generosum  non  facit  archa, 
Non  facit  archa  genus,  nee  Saccus  fenore  plenus. 
Ginge  capud  lauro,  gemmis  tege  corpus  et  auro: 
Aureus  esto  quidem,  reraanebis  rusticus  idem. 

§  Sis  nescire  pudens,  quod  honestum  discere  numquam. 

§  Nascimur  ut  simus,  sumus  ut  pereamus,  et  imus 
Uluc,  unde  sumus,  quia  terram  terra  subimus. 

Auf  fol.  189  folgen  Klagen  über  ein  hartnäckiges  Fieber 
in  der  geschmacklosen  Form  eines  ganz  durchgehenden  End- 
reims. 

Ut  medici  perhibent,  mea  febris  in  ossibus  heret: 
Non  est  inter  eos  is,  q[ui  me  vivere  speret. 
Aeris  humiditas  nisi  viscera  sicca  foveret 
Vernaque  temperies,  mortem  mora  nulla  teneret, 
5  Nam  calor  interior  magis  exteriore  caleret; 
Sic  epar  et  pulmo  nichil  humoris  retineret 
Viveret  Asclepius,  quid»  opis  michi  ferro  valeret, 
Aut  Ypocras,  aut  si  vel  Apollo  manus  adhiberet? 


1)  Hier  fehlt  der  Pentameter.         2)  'parta*  Hs.    Der  Sinn  ist  wohl, 
dass  der  Geiz  eine  böse  Sache  sei.         S)  'quis*  Hs. 


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514  W.  Wattenbach. 

Hoc  peribet  medicus,  utinam  falsum  perhiberet 
10  Et  medicina  fide  de  me  mentita  careret. 
Lugent  Pjerides  et  tarba  poetica  meret. 
Arehades  ingeminant  luctas,  lacrimisque  maderet 
lupiter  altitonans,  si  nnmina  flere  lieeret. 
Par  foret  ille  feris  aut  plus  feritatis  haberet^ 
15  Qui  siccis  ocalis  me  sie  periisse  videret, 

Quem  noD  ad  lacrimas  mortis  modus  iste  moveret. 
Sic  in  flore  suo  nisi  musa  sepulta  iaceret^ 
Quantum  Virgilio,  tantum  michi  fama  faveret, 
Nee  Senium  nomen  nee  livor  edax  aboleret, 
Nullaque  posteritas  preeonia  nostra  taceret. 

Flebilis  hora  redit^  reditum  fleo  flebilis  bore. 
In  cuius  reditu  febris  incumbente  ealore, 
Afficitur  euris  animus  corpusque  labore. 
Vis  perit  interior,  quia  vi  caret  exteriore, 
Singula  menbra  iacent  proprio  viduata  vigore. 
Lux  caligat,  hebent  aures,  nee  gaudet  odore 
Naris,  et  esca  gulam  non  mitigat  ulla  sapore, 
Privanturque  manus  tactu  rerumque  tenore. 
Forma  decens,  roseo  spectabilis  ante  decore, 
Quam  deformavit  macies;  fiigiente  rubere, 
Posset  spectantes  subito  turbare  timore. 
Et  me  terribili  perterret  bubo  canore, 
Et  super  humane  strix  visa  dolore  dolore, 
Et  quociens  quovis  soivuntur  menbra  sopore, 
Me  terrent  lemures  aspersaque  monstra  cruore. 
Et  furie  quo  corda  movent  numana  furore, 
Thesiphoneque  minax  et  peior  utraque  sorore, 
Verbera  seva  parat  stigio  perfusa  liquore. 
Et  stigium  Carmen  larvali  personat  ore, 
Hirta  comas  vultuque  ferox  et  opaca  colore. 

Verse  auf  einen  Geizigen  und  verschiedene  andere  folgen : 
Qui  misere  cenas,  metuens  violare  crumenas^ 
Et  tibi  non  parcis,  marsupia  dum  nova  farcis, 
Nescis  que  servas,  ad  cuius  opus  coacervas. 
Aurum  quod  nosti,  servatur  forsitan  hosti, 
Nee  tecum  tolles  plenos  rubigine  folles. 

§  O  regina  poli^  tibi  supplex  supplico  soli, 
Ut  michi  subvenias  et  celi  ianua  fias, 
Que  michi  pandatur,  dum  presens  vita  negatur. 

§  VeUus  rore  madens,  rubus  ardens,  virgula  florens, 
Signa  fuere  tui,  que  virgo  deum  genuisti. 

Qaam  sit  homo  fragilis,  quam  camis  gloria  vilis, 
Ostendit  finis,  et  caro  facta  cinis. 


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Beschreibung  einer  Handsclirift  der  Stadtbibliothek  zu  Reims.     515 

Rebus  in  humanis  est  gloria  carnis  inanis, 

Labilis,  exigua,  proprietate  sua, 
Qua  licet  ex  more  quovis  ditetur  honore, 
Labitur  ut  fumus,  deperit,  et  fit  humus. 
Rerum  natura  retinet  sioi  talia  iura, 

Ut  quicquid  genitum  tendat  ad  interitum. 
Ergo  RaimunduSy  patribus  claris  oriundus, 

Interiit  genitus  mole  sub  hac  positus, 
Pro  requie  cuius  grex  obsecret  ordinis  huius, 
Ut  requiem  det  ei  graeia  summa  Dei. 
Hierauf  folgen  die  bekannten  'Sapientum  proverbia',    zu- 
letzt herausgegeben  von  Schenkl  im  Anhang  zum  Ausonius; 
Auctt.  ant.  V,  2,  246  —  250,  und  darauf  fol.  189'  vier  Zeilen 
aus    einer    dem    Seneca    zugeschriebenen    Sammlung    von 
Sprüchen: 

Annei  Senecce  proverbia  incipiunt 
Alienum  est  omne  quic(|uid  optando  evenit. 
Ab  alio  exspectes,  alten  quod  feceris. 
Animus  vereri  qui  sie  seit  tuta  ingredi  (sie!). 
Auxilia  humilia  firma  consensus  facit. 
Dann  Verse    über  die  vier  Temperamente,    denen    von 
einer  Hand  des   15.  Jh.'s   die  Benennung   beigeschrieben  ist. 
Larga  manus,  hilaris,  ridens,  rubeique  coloris,  \^ 
Cantans,  camosus,  satis  audax,  atque  benignus./   ^'^S^^"®^® 
Hirsutus,  fallax,  irascens,  prodigus,  audax,        \p  ,    . 
Astutus,  gracilis,  siccus,  croceique  coloris.  ^v^oiencus 

Est  sompnolentus.  piger,  et  sputamine  multus,\,;„  ,. 

Et  hebes  huic  sensus,  pinguis  facie,  color  albus. /^1®"°***^^^® 
Invidus  et  tristis,  cupidus,  dextreque  tenacis,  \^  ,  ,. 
Non  expers  fraudis,  timidus,  luteique  coloris.  /  ^  ^öcoiicus 
Hierauf  folgen  die  Verse  über  das  Schachspiel,  wie  Car- 
mina  Burana  p.  246,  doch  ohne  das  letzte  Distichon.  Dann 
Verse,  von  denen  sich  einzelne  im  Anz.  f.  K.  d.  Vorzeit  1880, 
Sp.  138  imd  N.  A.  VI,  362  finden,  aber  nur  hier  der  Gegen- 
satz des  Armen  und  des  Reichen: 

Dives  ait:  Si  nobilitas  mea  magna,  quid  inde? 
Si  michi  forma  decens,  et  si  generosa,  quid  inde? 
Si  rota  fortune  me  toUat  ad  sdta,  quid  inde? 
Si  probo  de  vero  falsum  racione,  quid  inde? 
Si  digna  sobole  michi  spes  preclara,  quid  inde? 
Tam  cito  pretereunt  hec  omnia,  quod  nichil  inde. 

Pauper  ait:  Si  pauperies  mea  magna,  quid  inde? 
Si  non  primatum  vocor  ad  secreta,  quid  inde? 
Si  deforme  michi  corpus,  vis  e^ra,  quid  inde? 
Si  michi  prosapie  spes  dicitur  ima,  quid  inde? 
Si  rea  sors  fuerit  michi  sepe  sinistra,  ^uid  inde? 
Si  deus  hec  mutat,  qui  cuncta  regit,  nichil  inde. 


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516  W.  Watienbaeh. 

Nun  die  Verse  der  lat  Anthologie  ed.  Riese  n.  796,  aber 
im  Anfanff  so  verschieden,  dass  ich  sie  lieber  ganz  hersetze  ^ : 
Ad  mensam  Varus  dives  me  forte  vocavit: 

Illic  omatus,  parvnla  cena  fdit. 
Servili  pompa  decoratur  mensa,  ministri 
Apponunt  mense  plurima,  pauca  gnle. 
Tune  ego:  Non  oculos,  sed  ventrem  pascere  veni; 
Aut  tu  pone  dapes,  Vare,  vel  aufer  opes. 
Ebenso   verhält   es   sich   mit   den  von  Riese  II,   Praef. 
p.  XXX  mit^etheilten  Versen : 

Olim  dives  eras,  es  nunc  ex  divite  factus 

Pauper;  quid  fadt  hoc?  sola  superfluitas. 
Alea,  Bachus,  amor  roeretricum,  fecit  egentem : 
Hec  tria  non  odis,  semper  egenus  eris. 
Unverständlich  sind  mir  folgende  Verse: 
O  victus  parti  per  amena  zebul  duce  sterti, 
Tempore  brumali  custos  tibi  tinea  tali. 
Tu  possessore  forsan  marcescis  in  ore. 
Post  hec  sis  tutus,  inventa  clave  solutus, 
Plus  yoLod  ad  unguenta  valeas  quam  plura  talenta. 
Dann  die  häufig,  doch  immer  mit  kleinen  Abweichungen 
vorkommenden  Verse: 

In  cratere  meo  Thetis  est  coniuncta  Lyeo; 

Est  dea  iuncta  deo,  sed  dea  maior  eo. 
Nil  valet  hie  vel  ea,  nisi  quando  sunt  pharisea, 
Nil  duo:  propterea  sit  deus  absque  aea. 
Vgl.  Anz.  f.  K.  d.  d.  Vorzeit   1871,   Sp.  373,  Hauröau, 
Not.  et  Extr.  XXIX,  2,  261.    Dann: 

Et  prodest  et  obest  nobis,  meminisse  malorum: 
Si  delectat,  obest:  prodest,  si  displicet  herum. 
Fol.  190: 

Nexus  ovem  geminam  per  spinam  ducit  equinam, 

Lesus  surgit  equus,  pendet  utrinque  pecus, 
Inque  molendinum  transportat  pondus  ovinum 
Et  spargendo  focum  se  cremat  atque  locum. 

Forma,  genus,  species,  coniuravere  potenter, 
Ut  faoerent  aliquod  decoratum  suificienter, 
Sic  tamen,  ut  servent  nature  sobrietatem, 
Nulla  deesse  sinant,  nee  adesse  superfluitatem. 
Cum  natura  genas  fodit  cinxitque  decenter, 
Cavit  ne  possent  laudari  sufGidenter. 
Maxillas  ambas  formavit  easque  polivit 
Tantum  tamque  diu,  donec  nichil  addere  scivit. 
Quid  referam  dentes?  non  possent  equiperari. 


1)  Auch  bei  EUis,  S.  191. 


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Besclireibiing  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Reims.     517 

Dedalus  ex  ebore  non  posset  eod  imitari. 
Si  studuisset  in  hoc  solum  per  secttla  centumy 
Non  melius  potuisset  ei  componere  mentum. 
Almificando  superficiem  totam  faciei^ 
Imposuit  plus  dimidio  de  luce  diei. 

Dum  fuit  in  mundo  nee  habimdans  pane  seeundo, 
Potabat  flumen;  pultes,  olus  atque  legumen, 
Tune  cibus  eins  erant^  nee  eum  satis  ista  replerant. 
Post  monachus  factus,  duros  ut  desinat  actus, 
Aer,  terra,  mare,  non  possunt  hunc  saciare, 
Dumque  petat  potum,  pincerna,  sit  hoc  tibi  notum: 
Ad  minus  offer  ei  triphcjs  tria  vasa  lyei. 
Völlig  unverständlich  sind  mir  wieder  die  folgenden  Verse: 
Kon  probo  sicut  homo,  qui  dicitur  esse  sophista, 
Sed  probo  sicut  homo,  qui  vere  destruit  ista. 
Galo  necis  cistna  fecit  qui  triste  sophisma. 
Non  poteris  igitur  dicere:  non  sequitur 
Dimidium  spere^  speram  cum  principe  Rome. 
Exigit  a  cunctis  Dens  hoc  baptismate  tinctis. 

Nil  quondam  scire  vicium  fuit,  amodo  virtus: 
Nunc  non  est  vicium  preter  habere  nichil. 

ßurdonem  sonipes  generat  commixtus  asello, 
Mulus  ab  Archadicis  et  equina  matre  creatus. 
Titirus  ex  ovibus  oritur,  hircoque  parente. 
Musmonem  capra>  verveno  semine  gignit. 
Apris  atque  suis  setosum  nascitur  hibris. 
At  lupus  et  catula  formant  coeundo  liciscam. 
Nun  folgen   verschiedene  Scheltverse    auf   die    römische 
Curie^  lose  aufgereiht,  die  sich  einzeln  häufig  finden: 
ßoma  capud  mundi  tenet  orbis  frena  rotundi. 
ßomam  vexat  adhuc  amor  immoderatus  habendi, 
Quem  non  extinguet  nisi  iudicis  ira  tremendi. 
Boma  manus  rodit,  quas  rodere  non  valet  odit: 

lam  venit  ad  ßodanum  rodere  Roma  manum. 
Dantes  exaudit,  non  dantibus  hostia  claudit. 
Omnipotens  Marcus  Romanos  conterat  arcus, 
Adveniente  Luca  fiunt  decreta  caduca. 
Dann  ein  längeres  Gedicht  derselben  Art: 

Dum  male  Roma  tuos  et  amicos  rodis  et  bestes, 

Si  tua  non  miror  menia  celsa  ruunt. 
Cum  ratio  moneat,  quod  amicus  parcat  amico, 

In  te,  Roma,  tuus  spem  nee  amicus  habet. 

1)  *capram*  Hs.     Ueber  Verveno*  steht  *id  öst  artete*. 


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518  W.  Wattenbach. 

5  Vulva  vel  infernus  tibi  possant  asBimilari, 
Quorum  compeacit  copia  nulla  famem. 
Sepe  potestatis  Romane  vasa  sacrata 

Frangit  avara  manus  exeoriatque  cruces. 
ludicium  iustum^  sed  et  ecclesiastica  iura, 
10       Que  prohibet  veDdi,  vendere  Roma  solet. 
Penas,  Koma,  lues  plus  Symone  plusque  Nerono; 

Simone  plus  Simon,  plusoue  ISferone  Nero. 
Quid  mulcere  potest  nisi  sola  pecunia  Romam: 
Imperat  omne  nephas  munere  plena  manus. 
§  Presulis  Albini  vel  martiris  ossa  Rufini 

Rome  quisquisi  habet,  vertere  cuncta  valet. 
Ueber  das  letzte,  schon  von  Berthold  von  Zwifalten  an- 

Sefulurte  Distichon  s.  Anz.  1873,  Sp.  100.    Es  steht  auch  in 
er  Hs.  von  Saint-Omer,  Arch.  VIll,^409.    Darauf  folgt  nun 
ein  Weihnachtslied: 

Exultantes  in  partu  virginis, 
quo  peccatum  deletur  hominis, 
ad  honorem  supemi  luminis 

Gaudeamus. 
Facta  parens  non  viri  coitu, 
virgo  parit^  sed  sine  gemitu, 
quem*  concepit  de  sancto  spiritu. 

Gaudeamus. 
Cum  Deus  est  sine  principio, 
factus  homo  patris  imperio, 
nos  de  luctu  duxit  in  gaudio. 

Gaudeamus. 
Stella  solem  concepit,  peperit, 
sol  descendens  alta  non  aeserit, 
nil  pudoris  in  partu  deperit. 

Gaudeamus. 
Virgo  florem  produxit  hodie, 
quo  pascuntur  filii  gracie, 
per  quem  viget  Status  ecclesie. 
Gaudeamus. 
Es  folgt  noch  ein  Hymnus: 

Syon  plaude,  duc  choreas,  precine  sodalibus, 
Strepent  pedes,  eant  manus,  nee  sit  modus  gestibus, 
Tuus  David  timpanizat,  et  se  portat  manibus: 
Sic  rex  Achis  incantatur,  captns  novis  fraudibus. 
David  Christus,  Achis  demon,  Syon  est  ecdesia: 
Timpanistes  fuit  Christus,  dum  sacrat  ieiunia, 
Sese  portat  dum  in  cena  suis  datur  hostia, 

1)  'qnicqnid*  Hs.  Es  fol^  noch  der  nnverstSndliche  Pentameter 
*Boma  tibi  sabige  legibus  ibit  amor'  and  auf  dem  letzten  Blatt  saec.  XV. 
*Boma  tibi  subito  motibus  ibit  amor'«         2)  'quam*  Hs. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Keims.     519 

Hostis  unde  spoliatury  Syon  habet  spolia. 
Hie  est  Davide  qui  prostravit  Philisteum  lapide: 
Conlaudantur,  gloriantur  turbe  prius  pavide, 
Solus  reus  rex  Hebreus,  Saul  fuit  invide, 
Placat  illum  intranquillum  pius  pater  ydide  (sicl). 
Dann  über  den  Propheten  Elias: 
Helyam  pia  facta  pium  super  ethra  vocabant, 
De  terris  etenim  lezabel  iussa  fugabant, 
Quem  quia  regine  terrores  angariabant, 
.  Aer  suscepity  cui  ten^e  stare  negabant. 
5  Illum  cui  cuneti  penas  mortemque  parabant, 
Igniti  currus  ad  summa  repente  levabant. 
At  pueri,  8athane  Stimuli  quos  exagitabant: 
^Calve  senexy  ascende,  senex,  ascendel'  sonabant. 
Dumque  viro  sancto  ridentes  improperabant^ 
10  ürsi  presiliunty  et  eorum  menbra  vorabant. 
Hec  auditorum  possunt  satis  edificare^ 
Scilicet  ut  sanctis  nullus  velit  improperare. 
Heljas  Deus  est,  qui  natus  de  muliere, 
Factus  sub  lege,  venit  mala  nostra  videre. 
15  Vidit  et  ipse  tulit,  sed  lezabel  synagoga, 
Que  fore  debuerat  quasi  nutrix  et  pedagoga, 
ütque  calix  acidus^  quasi  grossus^  et  uva  nociva. 
Est  adacerbata  tamquam  silvestris  oliva. 
At  pueri  sunt  hü,  qui  stulticia  puerili 
20  Illusere  Deum  condempnantes  nece  vili. 
Ast  ursi  gemini,  Titus  cum  Vespasiano, 
Betribuere  quidem  populo  mala  digna  prophano. 
Fol.  190'  die  3  Distichen  über  die  3  Messen  am  Weih- 
nachtstag,    welche     vielleicht    von    Hildebert    sind     (Beaug. 
S.  1155),  s.  Haur^au,  Mdl.  p.  95—101.    Dann  2  Zeilen  über 
en  Einzug  in  Jerusalem,  welche  die  Unterschrift  eines  Bildes 
zu  sein  scheinen: 

Pallia  sternenteS;  ramos  palmasque  ferentes, 
Ad  regem  vite  properant  Hisraelemite'. 
Hierauf  folgt  das  schon  von  Dümmler  in  der  Zs.  f.  d. 
Alt.   XXn,   256   nach    einer  Abschrift  Liebermann's    e    cod. 
Bodl.  86  mitgetheilte^  hier  aber  abweichend  und  ohne  Lücke 
erhaltene  Gedicht: 

Quam  pravus  mos  est  pueros  preferre  puellis, 
Cum  sit  nature  veneris  mos  iste  rebellis! 
Si  patribus  nostris  veneris  modus  hie  placuisset^ 
Ulis  extinctis  sucessio  nulla  fuisset; 
5  In  sterili  terra  semen  radice  careret, 
Nee  faceret  fructum,  sed  semper  inane  iaceret. 

1)  So  statt  'Iberasalemite'. 


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520  W.  Wattenbach. 

Exsecrat  et  reftigit  sceleratos  bestia  tactus: 
Hob  probat  et  Bequitur  bomo  plus  quam  bestia  factus. 
Res  ratione  carens^  legi  rationis  obedit, 
10  Res  rationaiis  procul  a  raciooe  recedit. 

Omne  quidem  viciam  Deus,  hoc  specialiter  odit, 
Quod  bene  si  dubites  Sodome  destructio  prodit. 
Nam  BceluB  ulciscenB  super  iUam  solphur  et  ignis 
Compluit,  exiciis'  periit  gens  pessima  dignis. 
15  Hoc  vicium  quicunque  tenent,  aut  nunc*  resipiscant; 

Aut  se  dampnandos  flammis  et  snlphure  discant. 
Dann  verBcbieaene  andere  Stücke: 

Omnia  depereunt,  fugitivaque  labitur  etas, 
Et  non  est  hominis,  vite  transcurrere  metas. 
Ergo  si  moritur,  qui^  nascitur  ad  moriendum. 
Quam  natura  vehit  non  est  de  morte  dolendum. 
§  Si  probitas  et  nobilitas,  et  forma  decora 

Proficerent,  ut  protegerent  nos  mortis  ab  hora, 
Inter  eos  reputare  meos  annos  ego  possem, 
Quos  vitam  sine  fine  suam  producere  nossem. 
5  Sed  probitas  nee  nobilitas  nee  forma  decora 
Proficiunty  nee  excipiunt  nos  mortis  ab  hora. 
Defugiunt  et  deficiunt  que  grata  yidentur, 
Evanent,  neque  fixa  manent,  neque  semper  habentur. 
Mors  reges  inopumque  greges  pede  conterit  equo: 
10  Cuncta  rapit,  cunctosque  capit  fera  turbine  ceco. 
Nos  ideo  servire  Deo  prompte  studeamus, 
Ut  per  eum  nos  ethereum  regnum  capiamus. 
Ipse  suis  vitam  famulis  dat  fine  carentem, 
Hiis  etiam  dat  leticiam  non  deficientem. 
§  Recte  revera  meretrix  est  dicta  chimera: 
Parte  leo  prima^  medio  caper,  anguis  ad  yma. 
Non  se  tractari,  non  se  pacietur  amari, 
Si  careat  donis;  ideo  pars  prima  leonis 
Non  te  delectety  medio  caper  est^  quia  fetet, 
Anguis  ad  extremum,  quia  devorat  omnia  demum. 
§  Vermis;  humus,  cineresque  sumuB,  quid  homo  nisi 

[fumus? 
Vita  brevis,  nee  culpa  levis,  que  durat  in  evis. 
Dann   die  Spottverse  auf  den  Ligurer  'Vulpe  —  pavens', 
wie  bei  Hauri^au,  M^i.  p.  189,  welcher  sie  mit  Kecht  Hilde- 
bert abspricht,  auch   bei  Ellis   S.  191.     Dann  wieder  Verse, 
welche  Unterschriften  zu  Gemälden  zu  sein  scheinen: 
Res  miranda  nimis,  si  confers  ultima  primis: 
Filius  ipse  pater,  eadem  quoque  filia  mater. 


1)  *exciciis'  Hs.         2)  *non*  Hs.         3)  'qnis'  Hs. 


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Beschreibung  einer  Handsclirift  der  Stadtbibliothek  zu  Reims.     521 

§  Hic  ego  pemocto  sex  annis  et  quater  octo. 

Nee  iuvor  introitu:  'Surgens  lectum  fer,  et  i  tu''. 

Hierauf  Liebesgedichte: 

Virgo  deoora,  michi  cum  sis  nova  causa  dolens, 
Yirgo  decora,  michi  sis  consolamen  amoris, 
Virgo  decora,  michi  facilis  precor  esto  precanti, 
Virgo  decora,  michi  peto  des  medicamen  amanti. 

5  Regia  res,  miserere  mei,  michi  compaciendo, 
Regia  res,  miserere  mei,  mala  nostra  videndo. 
Regia  res,  miserere  mei^  quem  sola  peruris^ 
Regia  res,  miserere  mei^  qui  defluo  curis. 

lam  morietur  amans,  cum  tot  mala  ferre  gravetur, 
10  lam  morietur  amans^  nisi  te  solante  levetur, 
lam  morietur  amans,  quem  cura  diurna  fatigit^ 
lam  morietur  amans,  cum  me  venus  improba  figit. 
§  Littera  vade  cito,  cito  iam  quod  amamus  adito, 
Littera  vade  precor,  non  est  hic  transitus  equor'^ 
Non  iter  est  longum,  non  est  timor  inter  eundum. 
Tutus  eat  lator,  nuUus  latet  insidiator. 

6  Littera,  festines  nostros  excedere  fines. 

Nee  faciendo  moras  domine  properabis'  ad  oras. 

Tu  melius  Geta  sapis  interferre  secreta. 

Abdita  que  celas,  cui  scis  revelanda  revelas. 

Credita  dum  tradis,  nichil  aufers,  et  nichil  addis. 
10  Ut  quid  agam  dicas,  aures  pulsabis  amicas: 

Cetera  que  mando,  refer  Uli  consiliando, 

Cum  te  tractabit,  cum  solvent  atque  ligabit^ 

Cum  tibi  labra  dabit,  cum  basia  multiplicabit. 

Cum*  tibi  ridebit,  cum  te  sinus  eius  habebit. 
16  O  utinam  fieret,  si  me  sinus  eius  haberet, 

Si  michi  labra  daret^  sie  basia  multiplicaret, 

Sic  michi  rideret,  sie  me  sinus  eius  näheret! 
§  Fidus  amicus  here  mandat  sine  fine  valere, 

Vivere,  letari,  felici  laude  beari. 

Quantum  precellas  iusta  racione  puellas, 

Dicere  quis  poterit?  minime  mea  lingua  silebit. 
6  Sola  meorum       dulcis  amorum      fernes  aveto! 

Flos  paradisi,      que  tibi  misi         scripta  teneto. 

Te  ditat,  te  nobilitat  series  proavorum, 

Magniiicant  te^  glorificant         insignia  morum. 

Dilexi  plures,  sed  te  solam  super  omnes, 
10  Vultus  candore  quoniam  cunctas  et  amore 

Tu  superare  soles.    Est  et  tibi  regia  proles. 


1)    Ev.  Joh.  6,  5.  8.  2)   Verbessert  vom  Schreiber  selbst  statt 

'fatigaf,  dem  Reim  za  Liebe.         8)  D.  b.  das  Meer.         4)  *probabis*  Hs. 
5)  Hier  beginnt  fol.  191. 


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522 


W.  Wattenbacfa. 


Pulcher  et  ornatus,  color  optimus  et  michi  gratus. 
Nigra  supercilia,  sunt  et  tua  lumina  clara. 
Te  melior  nulla,  quia  semper  eras  pudibunda, 

16  Semper  iocunda,  taciesque  tibi  rubieunda, 

Et  nimis  alba  cutis,  yirtus  quoque  magna  salutis. 
Et  fuerant  Uli  longi  satis  ecce  capilli^ 
Atque  tibi  gestus,  gressus  quoque  semper  honestus. 
Nobilior  visu  numquam  fnerat,  neque  risu, 

20  Nee  tarn  formosa,  mitis  fiiit,  atque  iocosa. 
Ergo  laudavi  te  pre  cunctis  et  amavi. 
Ast  homines  multi  mendaces,  et  quia  stulti, 
Nostro  tarn  dulci  simul  insidiantur  amori, 
Nuncque  minorare  moliuntur  et  adnichilare. 

25  Ergo  resiste  malis,  res  nou  est  exicialis'.  — 

DuTcis  amor,  dulcisque  labor!  scio,  iam  tibi  trador^ 
lam  michi,  iam  deditum,  nee  non  in  amore  peritum, 
Diligo  te  solum,  pre  cunctis  tam  speciosum. 
Semper  laudabo  michi  iunctum,  semper  amabo 

Corde  meo,  quia  te  video,  nee  amare  valebo 

Te  nisi  solum,       gemma  bonorum,      flos  quoque  fiorum. 

Von  den  folgenden  Versen  ist  der  Anfang  aus  Cod.  Mon. 
lat.  19488  in  den  SB.  d.  Münch.  Ak.  1873,  S.  707,  ebenso 
viele,  doch  abweichend,  von  Novati  in  den  Carmina  medii 
aevi  (Firenze  1883)  S.  25  herausgegeben: 

Quid*  querer  edam':feminaquedam  me  male^  ledit, 


Üt  michi  primo 
Quis  color  iiii, 
Nil  ibi  pravi, 
5  Sunt  bona  visu, 
Vultus  honestus 
Pectora«  moUit, 
Trador  amori, 
Quanta  furentis 
10  Rebus  apertis 


visa*  sub  ymo 
quive*  capilli, 
queque  notavi 
congrua  risu, 
commovet  estus, 
me  michi  tollit 
iamque  furori 
vulnera  mentis, 
et  bene*<>  certis 


Sedquiai^captum  lusibus  aptum 

Splendida  cultu,  florida  vultu, 

Forma  >'  puelle,  lux  nova  stelle, 

Pectora  fellis  plena  procellis 


corde  resedit. 
quidve«  decoris'. 
tela  furoris. 
virginis  ora: 
voxque  canora^ 
virgo  decora; 
prebeo  lora. 
quisve  sit  ignis, 
indico  signis'^. 
callida  cernit, 
me  male  spernit. 
äosque   rosarum, 
intus  amarum. 


1)    'exilialis*.     Hier  scheint  die   Antwort   anzufangen,   welche   nicht 
beseichnet  ist.  2)    'Qaae'  M.  3)   «Adam'  N.  4)   'mala'  N. 

6)  *corde'  R.  6)  *quisve*  R.  7)  *qais  decor  oris'  M.  8)  'sonora*  N. 
9)  Dieser  Vers  fehlt  M.  10)  'quoque'  N.  11)  Hier  hört  M.  auf. 

12)  'quando'  K.  13)  In  N.  lauten  diese  letzten  Verse:  'Sed  medicinam 
credo  rapinam,  yique  teuere,  Cum  nee  amando  nee  mea  dando  fecit 
habere*. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     523 

Aach  von   den  folgenden  Versen  stehen  in  der  oben  ge- 
nannten MüDchener  Hs.  nur  die  sechs  ersten  Verse: 
Sicut  cera  flait  subito  percussa  ealore, 
Sic  äuit  in  lacrimas  iuvenis  percussus  amore. 
Ignis  ut  incendit  et  devorat  arida  ligna, 
Sic  iavenem  mulier  circumvenit  arte  maligna. 
6  Ligna  movent  flammas,  et  ab  ipsis  incinerantur: 
Sic  Venus  urit  eos,  qui  semper  ei  fatnulantur. 
Sed  monitis,  captive^  meis  si  credulus  esses^ 
De  puteo  iam  sulphureo  revocabilis  esses^ 
Sicut  Ulixes  eos  celebri  virtute  redemit, 
10  Quos  illi  species  et  dulcis  cantus  ademit. 
Sicut  äamma  cadit  subductis  undique  lignis, 
Äufer  amatores,  Veneris  sie  corruet  ignis. 
Multos  in  cineres  amor  impulit  iste  prophanus: 
Aufer  amicicias,  si  vis  requiescere  sanus. 
16  Sed  si  sanus  eris,  si  forte  loqueris  ad  illam^ 
In  flammam  poteris  tenuem  sufflare  favillam, 
Et  novus  ardor  erit  iam  peior  flamma  priore, 
Nee  levis  est  reditus  de  tartarea  regione. 
Hec  tibi  sufBciant^  non  omnia  sunt  memoranda: 
20  Si  minus  est  aliquid,  cum  tempus  erit^  michi  manda. 
Nun  folgt  noch  allerlei  in  buntem  Wechsel: 

Qui  spiras  ubi  vis,  sanctus  michi  Spiritus  adsis, 
Aspirans  votis,  qui  sensum  das  ydiotis. 
§  Quanto  maiores  mundi  sunt  huius  honores, 

Tanto  maiores  procedunt  inde  labores. 
Dann  die  5  Hexameter  von  Hildebert  de  mutatione 
locorum  in  missa:  *Est  ratio,  cur  —  fideles'  (Beaug.  p.  1149, 
Migne  171,  1192),  vgl.  Haur^au,  M^l.  p.  151.  Ferner  ver- 
schiedene Sprüche,  besonders  auch  gegen  die  Weiber,  welche 
häufig  vorkommen: 

ludice  me  fas  est  fraudem  depellere  fraude. 
Fallere  fallentem  non  est  fraus,  fraude  carentem 
Fallere  non  est  laus,  immo  si  fallitur,  est  fraus. 
§  Sub  facie  tincta  macie,  sub  simplice  veste 

Sunt  hodie  fraus,  insidie,  mentes  inhoneste. 
§  Quislibet  jpocrita  specietenus  est  heremita, 

Monte  tamen  tacita  latet  anguis  habens  aconita. 
§  Femina  res  fra^ilis,  res  subdola,  res  puerilis, 

Est  pluvie  similis:  optata  diu,  cito  vilis. 
§  Femina  dulce  malum,  rosa  fetens,  dulce  venenum, 

Semper  prona  rei,  que  prohibetur  ei. 
Femina  fallere        falsaque  dicere        quando  cavebit, 
Secana  piscibus      et  mare  fluctibus      ante  carebit. 
§  Vina  oibat  mane,  cerebrum  qui  portat  inane, 
Quem  percussit  heri  copia  multa  meri. 


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524  W.  Wattenbach. 

§  Sero  michi  potus  nocuit;  si  mane  reaumo 

Potum,  potus  erit  Peleas  hasta  michi. 
§  Hie  loquitur  lupus  ad  agnuni;   habens  habitam  mona- 
chalem,  hoc  modo: 
Frater  cur  metuis,  olim  de  iure  timebas, 
Sed  modo  cur  metuaB,  regula  nostra  vetat. 
Agnus  ita  respondit  ei: 
Ut  tibi  credatur  geris^  Ysingrine,  cucuUam, 
Set  licet  ante  parum,  nunc  tibi  Credo  minus. 
§  Qui  plus  expendit  quam  lucri  summa  rependit, 

Non  admiretur,  si  paupertate  gravetur. 
§  Hic^  situle  pendent  patule,  quarum  vice  versa 

Retrogradum  facit  una  gradum,  redit  altera  mersa. 
§  Cum  factor  rerum  privasset  semine  clerum, 
Ad  Sathane  votum  successit  turba  nepotum. 
§  Virgo  mater  habe  regalia,  quam  sine  labe 
Criminis  inveni,  cum  perdita  querere  veni 
§  O  stirpe  Davitioa,      virgo  tu  florifica,      flore  nos  letifica, 

quo  non  defloraris. 
O  prole  mirifica,        pudore  magnifica,     flore  nos  vivifica, 

quo  tu  recrearis. 
O  flore  benifica,        lilio  tu  celica  rosa  florem  applica^ 

quem  flos  specularis, 
Videns  admiraris,      virgo  saciaris,  apparente  gloria^ 

o  Maria. 
Dann  auf  dem  letzten  Blatt: 

Legem  quam  tuleris,  de  iure  teuere  teneris. 
Quam  si  distuleris,  iure  Perillus*  eris. 
§  Absit  ut  hoc  credam,  quod  pars  sit  putrida  quedam 

Ventris  virginei,  qui  fuit  aula  Dei. 
Dann  altfranzösisch: 
Tant  com  ie  sou  avoir  do,  das,  un  courtos  verbe, 
Dont  ou  ie  plus  damis  que  nait  despis  en  gerbe, 
Mais  or  sni  pouvres  hom,  ce  mont  chacie  a  lerbe. 
Ovides  nos  en  dist  un  mout  courtois  proverbe: 
Cum  fueris  felix,  multos  numerabis  amicos ; 
Tempora  si  fuerint  nubila,  solus  eris. 
§  Nolo  nolam  portet  meretrix  collo,  nee  oportet: 
Noscitur  absque  nola  meretrix  ab  ymagine  sola. 
§  O  vos  non  vobis  vellera  fertis,  oves, 
O  vos  non  vobis  mellificatis,  apes, 
O  vos  non  vobis  fertis  aratra  boves. 
Hierauf  Verse   von    einem   Meister   Girard    zu   Ehren 
eines  Bischofs  Philipp;  ich  weiss  nicht,  ob  an  den  Bischof 


1)  Hier  beginnt  fol.  191'.       2)  Der  Künfitler  des  Stieres  des  Phalaris. 


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Beschreibung  einer  Handschrift  der  Stadtbibliothek  zu  Beims.     525 

Philipp  von  Chälons  zu  denken  ist  (1228—1237),  denn  dieser 
war  ein  Sohn  des  Kämmerers  ürsus  und  von  einer  'stirps 
imperialis'  keine  Rede. 

Hos  versus  inferius  scriptos  fecit  magister  Girardus  pro 
episcopo  Philippo* 
Pauperibus  prona,  regali  digna  Corona, 
Feli^  persona,  felicia  sunt  tua  dona. 
Largus^  legalis,  pulcher,  mitis,  genialis, 
Et  quod  sis  talis,  stirps  exigit  imperialis. 
5  Pro  te,  vir  clare,  Nicnolaus,  Petrus  et  are 
Debent  orare,  dum  servit  quilibet  are. 
Hiis  tribus  oblata  pro  Cristo  veste  beata 
Et  bene  pennata,  tua  laus  est  magnificata. 
Ad  sedes  letas  eterna  pace  quietas 
10  Te  ducet  pietas,  ubi  finem  nesciet  etas. 
§  Ter  quinquagenos  David  canit  ordine  psalmos, 

Versus  bis  mille,  sex  centum,  sex  canit  ille. 
§  Quisquis  amat  dictis  absentum  rodere  vitam, 

Hanc  mensam  indignam  noverit  esse  sui. 
§  Cui  successere  tot  prospera,  totque  fuere 

Gaudia  mundana,  iacet  hie,  monstrans  ea  vana. 
§  Sacrum  pingue  dabo,  nee  macrum  sacrificabo. 

Hoc  Abel  dixit 
Sacrificabo  macrum,  nee  dabo  pingue  sacrum. 

Hoc  Caym  dixit. 
Auf  der  letzten  Seite: 

laspis,  saphirus,  calcedonius,  smaragdus, 
Sardonix,  sardus,  crisolitus,  berillus, 
Thopacius,  grisoprassus,  iacintus  et  ametistus. 
Dann  die   häufig  vorkommenden,   auch  mit  anderen  ver- 
bundenen Verse  vom  Glücksrade  (vgl.  Haureau,  Möl.  p.  112): 
Qlorior  elatus  descendo  minorificatus, 
Infimus  axe  teror,  rursus  ad  astra  feror. 
§  Eximia  est  virtus,  prestare  silencia  rebus, 
At  contra  gravis  est  culpa,  tacenda  loqui. 


§  Qu: 
Qu 
Qu 

Qu 
Qu; 
Qu 
Qu] 
Qu 
Qu 
Qui 


mea  fraude  sua  bona  detrahit,  abrogat  ille. 
squis  dat,  quod  ei  non  competit,  arro^at  ille. 

sua  pauperibus  communicat,  erogat  Ule. 

meritis  alios  precellit,  prerogat  ille. 
sque  reis  infert  cruciatus,  irrogat  ille. 

petit  a  multis  stipendia.  corrogat  ille. 

sua  seque  cupit  pretendi,  prorogat  ille. 

subconstituit  alium,  sibi  subrogat  ille. 

sibi  de  dubiis',  interrogat  ille. 

decus  alterius  dissolvit,  conrogat  ille. 


1)  Es  fehlt  ein  Wort. 
Neues  Archiv  etc.    XVIII.  34 


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526  W.  Wattenbach. 

§  CastratoB  natura  facit,  violenta  spadones 

Efficit  improbitas;  eunuchos  sola  voluntas. 
§  Urbs  generosa  situ,  tot  donis  inclitay   si   tu\ 

Matares  gentem,  ratioDis,  honoris  egentem  !-^Tallam. 
Te  Situs  extollit,  quod  dat  situs,  in  colatoUit./ 
§  In  sene  seu  iuvene  si  veno  sanguine  plene. 

Omni  mense  bene  confert  incisio  vene. 
§  Orbis  miratur  cur  perfida  Theuthonicatur 
Angliai  caudatur  Alemannia  i,  dum  decoratur, 
Anglicus  in  regem:  necat  hec  coniunctio  legem. 
Hierauf  einige  GHossen: 

I.  go.  va.  gout.  bone.  bon.  hom.  vir.  man. 
Accipe.  niem.  prent. 
§  Nos  aper  auditu,  lins  visu,  simea  gustu, 

Vultur  odoratUy  precellit  aranea  tactu. 
§  Nini  Semiramis,  que  tanto  coniuge  felix 
Plurima  possedit,  sed  plura  prioribus  addit, 
Non  contenta  suis,  nee  totis  viribus  orbis, 
Expulit  a  patrio  privignum*  Trebetha  regno, 
Profugus  insignem  nostram  qui  condidit  urbem. 

id  est  Treverim. 
Dann  folgt  noch  eine  Jahresrechnung  von  Adam  bis  auf 
Christus,  und  auf  dem  unteren  Rande  steht: 
Vulpes  dixit  ad  ciconiam,  que  abstraxerat  os  de  gutture  suo, 
et  ipsa  petebat  ab  eo  aliquod  munus: 
(Omne?)  tuum  potui  morsu  precindere  Collum: 
(Grande?)  tibi  munus  sit  tua  vita  tuum. 
§  Ascribunt  metas  veneri  morbus,  labor,  etas. 
Sed  nequit  ascribi  meta,  libido,  tibi. 


1)  Mit  Anspielung'  auf  den  Spott  von  den  g^eschwSnzten  Engpländern ; 
vgl.  Anz.  f.  Kunde  d.  d.  Vorzeit  24,  247.         2)  «privinnm*  Hs. 


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XVII. 


Die  Unterschriften 


den  gallischen  Ooncilien 


des 


6.  und  7-  Jahrhunderts. 


(Zur  Ausgabe  der  Conoilia  aevi  Merovingioi  in  den  Mon.  Germ.) 


Von 


B.  Bretholz. 


34^ 


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TT  enn  man  sich  das  Bild  von  Urkunden  mit  eigen- 
bändiffen  Unterschriften  aus  merovingischer  oder  älterer  karo- 
lingischer  Zeit  in  Erinnerung  ruft,  so  wird  man  damit  schwer- 
lich den  Eindruck  des  Ordnungsmässigen  und  Planvollen  ver- 
binden. Die  so  grundverschieaenen  Züge  der  einzelnen  Sub- 
scribenten  schlössen  von  vornherein  eine  gleichmässige  Ver- 
theilung  der  Unterschriften  auf  dem  Blatte  aus*.  Denken 
wir  uns  nun  aber  eine  solche  Vorlage  durch  die  hastigen 
Hände  der  Abschreiber  überarbeitet,  so  können  wir  nur  noch 
eine  unheilbare  Verwirrung  der  ursprünglichen  Anordnung 
erwarten.  Es  muss  daher  auffallen,  wenn  im  grossen  und 
ganzen  bei  den  Concilien  —  es  ist  natürlich  nur  von  den  in  der 
neuen  Edition  der  Concilien  Gallien's  enthaltenen  die  Rede  — 
eine  solche  Klage  nicht  berechtigt  ist.  Denn  nicht  oft  differieren 
die  Hss.  in  der  Anordnung  der  Unterschriften  so  sehr,  wie 
etwa  beim  Concil  von  Orleans  v.  J.  511,  vielmehr  bemerken 
wir  selbst  bei  Concilien,  die  eine  grosse  Anzahl  von  Sub- 
scriptionen  aufweisen  und  uns  durch  verschiedene  Sammlungen 
überliefert  sind,  wie  beim  Concil  von  Epaon  v.  J.  517,  bei 
den  beiden  von  Orleans  aus  den  Jahren  538  und  541,  nur 
geringe  Abweichungen  in  der  Aufeinanderfolge  der  Namen. 
Dagegen  muss  bei  genauerer  Prüfung  der  Unterschriften  auf- 
fallen, dass  die  einzelnen  Hss.  in  den  Subscriptionsformeln 
so  ungemein  variieren.  In  einem  und  demselben  Concil  finden 
wir  in  einer  Hs.  'consensi  et  subscripsiS  in  der  anderen  eines 
von  beiden  oder  einen  dritten  Ausdruck  ('relegi,  notavi,  con- 
sentiens  subscripsi');  bald  findet  sich  der  Ortsname  sei  es  in 
substantivischer,  sei  es  in  adjectivischer  Form,  bald  fehlt  er; 
hier  wird  'in  Christi  nomine'  oder  *Deo  propitio'  hinzugefügt, 
dort  nicht.  Der  Variantenapparat  —  ich  brauche  keine  spe- 
ciellen  Beispiele  anzuführen  —  weist  eine  Fülle  solcher  Ab- 
weichungen auf.  Und  noch  eine  andere  Beobachtung  drängt 
sich  auf.   Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache  und  kann  aus  den 


1)  S.  beispielsweise  Mabillon,  De  re  diplomatica ,  tab.  XVII  (Dipl. 
Chlodovici  II.  a.  653),  tab.  XIX  (Dipl.  Chrothildis  matronae  a.  671),  tab. 
XXI  (Priyil.  Ageradi  Carnotensis  episcopi  a.  696),  tab.  LX  (Synodus 
Saessionensis  a.  662) ;  die  ersten  drei  finden  sich  auch  bei  Letronne, 
Diplomata  et  chartae  meroyingicae  aetatis,  tab.  IX.  XIV.  XXXI. 


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530  B.  Bretholz. 

Originalen  belegt  werden*,  dass  die  Bischöfe  bei  den  Sub- 
scriptionen  in  Concilsacten  nicht  nach  einer  Schablone  ihre 
Unterfertigungen  hinschrieben,  sondern  unter  den  am  meisten 
üblichen  Formeln  bald  diese,  bald  jene  wählten,  oder  auch  im 
besonderen  Falle  von  den  gewöhnlichen  Fassungen  ganz  ab- 
wichen». Aber  geimle  dieser  Wechsel  in  den  unterschrifts- 
formeln  ist  in  unseren  Hss.  sehr  häufig  nicht  mehr  kennt- 
lich; meist  sind  in  einer  Hs.  die  gesammten  Subscriptions- 
formeln  gleich,  und  auf  diese  Weise  ist  der  individuelle 
Charakter  derselben  verlöscht.  Wir  haben  sonach  eine  dop- 
pelte Unregelmässigkeit  zu  constatieren :  die  ursprünglichen 
Verschiedenheiten  der  Subscriptionen  im  Original  wurden  aus- 
geglichen, aber  in  den  einzelnen  Hss.  auf  verschiedene  Weise. 
Man  sagt,  die  Schreiber  seien  beim  Abschreiben  des 
Originals  mit  den  Subscrintionen  lässig  umgegangen,  sie 
hätten  sich  in  diesem  Theile  willkürliche  Aenderungen  und 
Kürzungen  erlaubt.  Man  müsste  aber  nicht  von  der  gedanken- 
losen Aoschreiberei  jener  Zeit  zu  sichere  Beispiele  haben, 
wollte  man  annehmen,  der  Abschreiber  habe,  um  sich  die 
Arbeit  zu  erleichtern  oder  aus  irgend  einem  anderen  Grunde, 
die  Subscriptionsformeln  seiner  Vorlage  consequent  geändert. 
Nein,  der  Abschreiber  hätte  nie  aus  freiem  Willen  'consensi 
et  subscripsi'  in  'relegi  et  subscripsi',  4n  Christi  nomine'  in 
'Deo  propitio',  ^episcopus  de  Parisiis'  in  'episcopus  Parisiensis 
ecciesiae'  u.  s.  w.  verändert  und  diese  M!odification  so  fest, 
ohne  sich  ein  oder  das  andere  Mal  zu  vergessen,  beibehalten. 
Wir  bemerken  eine  Mannigfaltigkeit  in  der  Ueberlieferung 
der  Subscriptionen,  die  oft  zu  der  nicht  allzugrossen  Ver- 
schiedenheit im  Text  der  Canones  nicht  recht  stimmen  will, 
und  erhalten  den  Eindruck,  als  ob  diese  beiden  Theile  nicht 
auf  die  nämliche  Weise  in  die  Abschriften  gekommen  seien. 
Für  eine  solche  Spaltung  der  Ueberlieferung  an  dieser  Stelle 
scheint  dann  auch  noch  der  Umstand  zu  sprechen,  dass  in 
manchen  Hss.  die  Unterschriften  überhaupt  verloren  gegangen 
sind.  Doch  diese  letztere  Erscheinung  könnte  auf  die  eigen- 
thümliche  Ueberlieferung  dieser  Schriftwerke  zurückgeführt 
werden.  Die  Concilsacten  haben  sich  nämlich  nicht  als  selb- 
ständige literarische  Producte  fortgepflanzt,  sondern  verdanken 
ihre  Erhaltung  und  Verbreitung  der  Aufnahme  in  Sammlungen 
von  Quellen  des  canonischen  Rechts.  Diese  'statuta  canonum^, 
'canones  et  statuta  patrum',   und  wie  sonst  die  Sammlungen 

1)    In    der   vorgenannten    Carta    Ageradi    sind   von    den   fünfzehn 
Unterschriften  kaum  zwei  einander  völlig  gleich.  2)  Vgl.  die  Unter- 

schrift des  Bischofs  Contnmeliosus  im  Concil  von  Vaison  v.  J.  529: 
'Contameliosns  ita  consensi  in  omnibos»  nt,  cnm  sanctos  papa  Urbis 
snam  oblatam  dederit,  redtemns  ante  altare  Domini'  mit  dentlicher  Be- 
ziehung auf  den  4.  Canon  dieser  Synode.     M.  G.  Conc.  p.  57. 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien.  531 

genannt  werden,  waren,  wie  überall,  so  auch  in  den  Kirchen 
Gralliens  vorhanden,  allwo  dann  an  den  Grundstock  der  all- 
gemeinen griechischen  Concilien  die  besonderen  gallischen 
angehängt  wurden.  Aber  die  Gestalt,  die  diese  in  Gallien 
entstandenen  Sammlungen  hatten,  war  sehr  verschieden.  Im 
ursprünglichen  Stamme  verwandt,  zeigen  sie  in  den  Anhängen, 
in  denen  sich  vorzüglich  die  späteren  gallischen  Concilien 
finden,  bis  auf  eine  Ausnahme  keine  Verwandtschaft  ^  Aus 
eigenthümlichen  Quellen,  die  den  anderen  Sammlern  nicht 
oder  nicht  in  dieser  Weise  zur  Verfügung  standen,  sind  diese 
Nachträge  entstanden.  Dass  nun  bei  dieser  Verarbeitung  der 
einzelnen  Stücke  in  ein  Sammelwerk  mannigfache  Verände- 
rungen der  ursprünglichen  Gestalt  und  Fassung  verursacht 
werden  konnten,  steht  ausser  Zweifel,  besonders  die  Aus- 
lassungen von  Canones  und  ebenso  auch  das  Wegfallen  der 
Subscriptionen  hängen  damit  zusammen;  im  wesentlichen 
waren  diese  Veränderungen  mehr  redactioneller  Natur.  Die 
Modificationen  im  Wortlaut,  deren  wir  gedachten,  können  da- 
gegen wohl  kaum  mit  dem  CoUector  in  Verbindung  gebracht 
werden.  Wir  müssen  noch  weiter  zurückgehen,  bis  auf  die 
Entstehung  der  Originale  und  ersten  Abschriften. 

lieber  den  Geschäftsgang  bei  den  Concilien  und  nament- 
lich bei  den  Concilien  in  Gallien  —  auf  die  wir  uns  be- 
schränken müssen  —  sind  wir  nicht  besonders  gut  unter- 
richtet*. Soviel  aber  wissen  wir,  dass  von  den  Concils- 
beschlüssen  für  die  Theilnehmer,  ja  auch  für  abwesende 
Bischöfe  Abschriften  hergestellt  wurden  »,  während  das  Original- 
protokoll im  Besitze  des  Vorsitzenden,  im  Archiv  seiner  Kirche 
verblieb*.     Was  aber   das   Wann   und  Wie   der  Entstehung 

1)  Diese  Ausnahme  betri£Pt  die  Sammlang  der  Hs.  von  Saint- Amand, 
welche  nach  Maassen,  Geschichte  der  Quellen  des  canon.  Rechts,  S.  779. 
782  mit  der  Sammlung  der  Hs.  von  Beauvais  und,  wie  sich  aus  der  Keu- 
ausgabe  der  Concilien  ergiebt,  auch  mit  der  Sammlung  der  Hs.  von  Reims 
für  die  gallischen  Concilien  eine  gemeinsame  Quelle  hat.  —  Ueber  die 
Quellen  der  einzelnen  Sammlungen  vgl.  Maassen  in  den  Beschreibungen 
derselben  S.  656  ff.  2)  W.  Lippert,  Die  Verfasserschaft  der  Canonen 

gallischer  Concilien  des  5.  und  6.  Jh.*s  (N.  A.  XIV,  9  ff.).  3)  Conc. 

Araus.  a.  441  c.  29:  *De  die  enim  ac  loco  per  nos  ipsos  commonebimnr, 
singuli  nobiscum  in  ezemplaribus  ea  quae  per  nos  sunt  constituta  refe- 
rentes;  reliquos,  qui  defuerunt,  beatissimi  fratris  nostri  Hilarii  solicitudini 
relinquimus  datis  ad  ipsos  horum  ezemplaribus  commonendus'.  Sirm. 
Conc.  Galliae  I,  74.  4)   Conc.  Araus.  a.  629:  'Caesarius  in  Christi 

nomine  episcopus  exemplar  constitutionis  nostrae  ededi  et  autenticnm  in 
arcivo  ecclesiae  resenravi*.  M.  G.  Conc.  p.  63.  Dieser  Ausdruck  *edere* 
findet  sich  auch  in  Unterschriftsformeln  auf  römischen  Rechtsurkunden 
des  6.  Jh.^s,  so  in  einem  Rayenn.  Gerichtsprotokoll  v.  J.  640:  *Deusdedit 
ezceptor  civitatis  Raven.  bis  gestis  edidi  tradidique'.  Vgl.  darüber  und 
über  die  Bedeutung  der  Formel,  die  nach  Savigny  als  eine  Art  Beglaubi- 
gung der  Echtheit  des  Protokolls  auEUsehen  ist,  Bruns,  Die  Unterschriften 


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532  B.  Bretholz. 

dieser  Authentica  und  der  Abschriften  betrifft,  so  fehlen  uns 
darüber  bestimmte  Angaben. 

Bei  der  Herstellung  des  Originalexemplars  können  wir 
nun  wohl  zwei  Stadien  deutlieh  unterscheiden:  die  Ab- 
fassung und  Niederschrift  der  Canones  und  die  Hinzufügung 
der  eigenhändigen  Subscriptionen.  Mögen  immerhin  vom 
Vorsitzenden  oder  einem  anderen  hiezu  berufenen  Mitglied 
der  Versammlung  Vorlagen  für  die  Verhandlung  abgefasst 
und  unterbreitet  worden  sein,  —  die  Acten  in  der  Form,  in 
der  sie  uns  überliefert  sind,  stellen  sich  dar  als  die  im  Sinne 
der  stattgehabten  Debatte  präcis  abgefassten  Statuten  und 
Beschlüsse,  die  erst  nach  Beendigung  der  Verhandlung  auf 
Grund  des  Protokolls  in  diese  Form  und  Fassung  gebracht 
wurden».  In  einem  einzigen  Falle,  beim  Concil  von  Mäcon 
V.  J.  585,  ist  in  der  Praefatio  und  in  einigen  Canones  der 
Charakter  des  Protokolls  gewahrt,  indem  die  Theilnehmer  in 
Rede  und  Gegenrede  vorgeführt  werden,  so  dass  sich  in  der 
Darstellung  die  Stadien:  Antrag,  Berathung  und  Beschluss 
deutlich  ausprägen».  Doch  eine  derartige  Fassung  ist,  wie 
bemerkt,  ganz  vereinzelt  und  auch  hier  nur  auf  einige  Canones 
beschränkt,  keineswegs  das  ganze  Concil  hindurch  beibehalten. 
Ziemlich  klar  und  durchsichtig  ist  sodann  nur  noch  der  Vor- 
gang beim  Concil  von  Orange  v.  J.  529.  Aus  der  Vorrede 
erfahren  wir,  dass  die  Statuten,  die  im  folgenden  vorgetragen 
werden,  in  dieser  Form  'ab  antiquis  patribus  de  sanctarum 
scripturarum  voluminibus'  gesammelt  und  vom  Papste  über- 
sendet worden  waren.  Das  ist,  wenn  man  so  sagen  darf,  die 
Vorlage,  an  der  aber  diesmal  mit  Rücksicht  auf  die  Autorität 
dieser  Lehrsätze  nichts  geändert  werden  konnte  und  durfte. 
Vielmehr  werden  sie  wortgetreu  in  die  Acten  des  Coucils  auf- 

fenommen;  überdies  aber  —  und  hierin  äussert  sich  die 
'hätigkeit  der  Bischöfe  auf  diesem  Concil  —  werden  die 
Hauptgedanken  dieser  Sentenzen  in  einem  eigenen  Bekenntnis, 
in  einer 'Definitio',  die  den  Canones  angehängt  wurde,  wiederholt. 

in  den  röm.  Bechtsurkunden  (Abhandlungen  der  kgl.  Akad.  der  Wissen- 
schaften zu  Berlin  1876).  1)  So  heisst  es  z.  B.  in  der  Vorrede  des 
Concils  Yon  Orleans  v.  J.  511:  *.  .  .  conplacuit  hoc,  quod  verbo  statue- 
runt,  etiam  scripturae  testimonium  roburare'  (p.  2) ;  oder  in  der  des  Con- 
cils von  Orleans  v.  J.  633:  \  .  .  quid  de  antiquis  regulis,  quid  de  novls 
ambiguitatibus  .  .  .  senserimus,  ezpressimus  .  .  .  conscripsimus*  (p.  62). 
Die  beiden  Stadien,  das  der  schriftlichen  Aufzeichnung  der  Beschlüsse 
und  das  ihrer  Unterfertigung,  werden  ausdrücklich  erwähnt  in  der  Vorrede 
zum  Concil  von  Orleans  v.  J.  541:  *.  .  .  placuit,  ut,  quae  sunt  difinita, 
secundum  antiquam  consuitudinem  scripta  monstrentur,  quo  firmius  statuta 
serventur,  cum  consensum  omnium  docit  unita  suscriptio*  (p.  87).  Ebenso 
in  der  Einleitung  zum  Concil  von  Tours  v.  J.  667:  *.  .  .  opportunum 
credidimus  subter  annexa  decreta  conficere  et  subscriptionibus  propriis 
roborare'  (p.   122).         2)  S.  auch  Lippert  S.  13. 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien.  533 

Nach  Fertigstellung  der  Reinschrift  der  Concilsacten  er- 
folgte, wie  sich  aus  den  angeführten  Stellen  ergiebt,  die  Be- 
J^räftigung  derselben  durch  eigenhändige  Unterschrift  der  an- 
wesenden Geistlichen.  Wann  aber  fertigte  man  die  Exemplare 
für  die  einzelnen  Bischöfe  an?  Dürften  wir  annehmen,  dass 
diese  Abschriften  nicht  vom  vollständigen  mit  Unterschriften 
versehenen  Original  genommen  wurden,  sondern  dass  sie  gleich- 
zeitig mit  dem  authentischen  Exemplar  vor  der  Unterfertigung 
entstanden  sind  und  dass  sodann  jeder  einzelne  die  Sub- 
scriptionen  wohl  meist  dem  Namensaufruf  folgend  oder  aber 
ganz  beliebig  auf  seinem  Blatte  eintrug^  so  würden  sich  aller- 
dings die  früher  erwähnten  Schwierigkeiten  leicht  lösen.  Man 
sah  und  wusste,  welcher  Geistliche  sich  zur  Unterschrift  be- 
gab, aber  man  kannte  im  allgemeinen  die  Formel  nicht, 
welche  dieser  seinem  Namen  anfügte.  Während  die  Texte 
der  Canones  und  sonstiger  vom  Concil  erlassener  Actenstücke 
auf  eine  und  dieselbe  Quelle  zurückgingen,  wären  die  Sub- 
scriptionen  überhaupt  nicht  von  einer  im  Wortlaut  einheit- 
lichen Grundform  abzuleiten. 

Haben  wir  die  allgemeinen  Erscheinungen  und  Gründe, 
die  zu  dieser  Annahme  fährten,  schon  vorweggenommen,  so 
sollen  hier  noch  einige  Fälle  von  Verschiedenheiten  in  der 
Ue herlief erung  einzelner  Subscriptionen  oder  Subscriptions- 
reihen  angeführt  werden,  in  denen  sieh  die  ursprüngliche  diffe- 
rierende Anlage  und  Fassung  derselben  deutlicher  wieder- 
zuspiegeln  scheint. 

Im  Concil  von  Lyon  (516 — 523')  finden  wir  einen  Zusatz 
^Domni  quoque',  der  das  Kennzeichen  der  Anfügung  auf 
Grund  eines  nachträglichen  Beschlusses  an  sich  trägt».  Be- 
achten wir  die  Stellung,  die  dieser  Satz  in  den  beiden  Hss., 
durch  die  das  Concil  überliefert  ist^  einnimmt*.  In  der  älteren, 
im  cod.  Coloniensis,  folgt  er  nach  den  Subscriptionen  und  ist 
abermals  von  9  der  11  anwesenden  Bischöfe  unterschrieben; 
in  der  jüngeren  ist  er  bloss  zwischen  dem  letzten  Canon  und 
den  Subscriptionen  eingeschoben  und  nicht  eigens  durch 
Unterschriften  bekräftigt.  Bei  Annahme  der  Ableitung  aus 
einem  und  demselben  Exemplar  ist  diese  Umstellung  auffällig, 
dagegen  Hesse  es  sich  leicht  verstehen,  dass  im  Original  dieser 


1)  Das  Verhältnis  ist  folgendes:  im  1.  Canon  dieses  Concils  wird 
das  Urtheil,  welches  die  Bischöfe  schon  früher  einmal  —  wir  wissen  nicht 
wann  —  über  einen  Stephanus,  der  in  incestuöser  Ehe  lebte,  gefällt 
haben,  als  in  Kraft  bleibend  erklärt.  Die  folgenden  Canones  betreffen 
ganz  allgemeine  kirchliche  Grundsätze  ohne  irgend  welche  Beziehung  auf 
diesen  Fall.  Der  Zusatz:  ^Domni  quoque  gloriosissimi  regis  .  .  .'  ver- 
kündet sodann  eine  Milderung  des  Urtheils  auf  Wunsch  des  Königs,  zu 
dessen  Beamten  Stephanus  gehörte.  2)  Vgl.  die  Einl.  zum  genannten 

Concil  p.  32. 


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534  B.  Bretholz. 

Zusatz  in  anderer  Weise  hinzugefügt  wurde,  als  in  den  unter 
die  Bisehöfe  bereits  vertheilten  Exemplaren.  Im  Original 
musste  ein  solcher  Nachtrag,  um  rechtskräftig  zu  erscheinen, 
aufs  neue  mit  den  Unterschriften  der  Bischöfe,  die  ihre  Zu- 
stimmung hiezu  gaben,  versehen  werden.  Für  die  Exemplare 
hatte  der  Inhalt,  aber  nicht  die  Form  des  Zusatzes  Bedeutung 
und  die  Wiederholung  der  Subscriptionen  entfiel  daher. 

Ebenfalls  in  der  einzigen  Sammlung  der  Hs.  von  Köln 
ist  uns  ein  Namensverzeichnis  zu  den  Canones  des  Coneils 
von  Orange  v.  J.  441  überliefert,  in  dem  jedesmal  ausser  dem 
Namen  des  Bischofs  die  der  Oeistlichen  seines  Gefolges  und 
der  Provinz  und  Stadt,  aus  der  sie  stammen,  angegeben 
sind  S  während  die  anderen  Sammlungen,  nach  den  Editionen 
zu  schliessen,  Subscriptionsformeln  der  gewöhnlichen  Art 
bieten  >.  Gerade  in  diesem  Falle  scheinen  Entstehungszeit  und 
Entstehungsweise  kaum  zweifelhaft.  Denn  obgleich,  dem 
Wesen  der  Subscriptionen  zufolge,  die  doch  neben  dem  Zweck 
der  Beglaubigung  vor  allem  den  der  Bekräftigung  hatten,  ein 
solches  Verzeichnis  gar  nicht  im  Originalprotokoll  gestanden 
haben  kann,  so  muss  man  doch  annehmen,  dass  es  unmittelbar 
auf  dem  Concil  verfertigt  wurde,  da  späterhin,  etwa  bei  der 
Anlage  der  Sammlung,  das  Interesse  für  den  einzelnen  Fall 
fehlte  und  vor  allem  auch  das  Material,  um  eine  solche  Liste 
zusammenzustellen.  Also  in  irgend  einem  der  Exemplare,  das 
dann  mittelbar  der  Sammlung  der  Handschrift  von  Köln  vor- 
lag, ersetzte  man,  d.  h.  der  Bischof  oder  sein  Schreiber,  die 
blossen  Subscriptionen  durch  dieses  Verzeichnis.  Und  dieser 
Vorgang  wurde  bei  dem  ein  Jahr  darauf  abgehaltenen  Concil 
von  Vaison  (442)  wieder  befolgt;  abermals  hat  die  erwähnte 
Sammlung  ein  Verzeichnis  der  Provinzen  und  Städte  sammt 
den  Bischofsnamen.  In  den  anderen  Ueberlieferungen  fehlen 
in  diesem  Falle  die  Subscriptionen  gänzlich,  was  sich  daraus 
erklärt,  dass  für  diese  Sammlungen  nur  solche  Exemplare  zu 
geböte  standen,  in  denen  die  Eintragung  der  Unterschriften 
mit  oder  ohne  Absicht  vernachlässigt  worden  war. 

Nicht  minder  deutlich  sprechen  sodann  gegen  die  Ablei- 
tung aller  Subscriptionsreihen  vom  Originalprotokoll  die  Fälle, 
in  denen  unsere  ältesten  und  besten  Codices  verstümmelte,  auf 
die  kürzeste  Form  reducierte  Subscriptionen  aufweisen,  wäh- 
rend in  den  jüngeren  sich  der  vollständige  Wortlaut  erhalten 
zu  haben  scheint|  wie  beispielsweise  beim  Concil  von  Orleans 
V.  J.  538.    Ob  die  langen  Formeln  der  jüngeren  Handschriften- 


1)  Vgl.  Maassen,  Geschichte  der  Quellen  des  canon.  Rechts,  S.  951, 
Beil.  Xin.  2)  Z.  B.  Cod.  Colon.:  'Ex  provincia  Viennensis  Arelatensis 
civitatis  Helarins  episcopas,  Ravennins  presbyter,  Petronius  diaconas*.  Da- 
gegen Sirm.  Conc.  Gall.  I,  p.  75:  *£go  Hilarius  episcopns  sabscripsi*. 


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Die  Unterschriften  in  den  gaUischen  Concilien.  535 

gruppe,  die  ein  wenig  zu  sehr  nach  der  Schablone  gearbeitet 
sind,  wirklich  aus  dem  Original  stammen  oder  auch  bloss  die 
Fassung  irgend  eines  Exemplars  repräsentieren,  bleibt  unent- 
schieden. Hätten  sie  im  authentischen  Exemplar  in  dieser 
Form  gestandeui  dann  wäre  es  mehr  als  auffallend;  wenn  ge- 
rade in  jenen,  im  Text  der  Canones  so  verlässlichen  Ab- 
schriften, die  unseren  ältesten  Sammlungen  als  Quelle  dienten, 
—  in  denen  der  Hss.  von  Corbie,  Köln,  Lyon  —  bei  den 
Subscriptionen  unverantwortliche  Kürzungen  vorgenommen 
worden  wären.  Andererseits  müsste  man  über  die  Qescfaick- 
lichkeit  der  Abschreiber  staunen,  die  unbekümmert  um  den 
Wortlaut  des  Originals  die  wortreichen  Formeln  nach  ihrem 
Belieben  zu  'N.  episcopus  subscripsi'  oder  <N.  episcopus  in 
Christo  subscripsi  ummodelten.  Aehnlichen  Erscheinungen 
begegnen  wir  beim  Concil  von  Clermont  (Arverne)  v.  J.  535 
und  Mäcon  v.  J.  583. 

Erklärt  die  Annahme  der  selbständigen  Entstehung  der 
Subscriptionen  in  den  Exemplaren  am  einfachsten  die  Un- 
regelmässigkeit in  der  Ueberlieferung  ihres  Wortlauts,  so  er- 
leichtert sie  auch  die  Erklärung  dafür,  dass  sich  doch  in  vielen 
Fällen  die  ursprüngliche  Anordnung  der  Unterschriften  gleich- 
massig  erhalten  konnte.  In  den  einzelnen  Exemplaren  waren 
die  Subscriptionen  von  einer  und  derselben  Hand  regelmässig, 
oft  in  der  Aufeinanderfolge,  die  am  Concil  eingehalten  worden 
war,  niedergeschrieben.  Die  Exemplare  hatten  vor  dem  Ori- 
ginal die  grössere  Uebersichtlichkeit  voraus.  Denn  bestand 
selbst  ein  Gesetz,  nach  welchem  die  Bischöfe  in  bestimmter 
Rangordnung  zu  unterfertigen  hatten,  so  waren  sie  doch 
keineswegs  gehalten  ihre  Unterschriften  regelrecht  nach  Zeilen 
oder  Columnen  zu  ordnen.  Andererseits  aber  dürften  in  diesen 
Exemplaren  leichter  Fehler  untergelaufen  und  stehen  geblieben 
sein,  die  im  Originalprotokoll  nicht  geduldet  worden  wären. 
Falscher  Namensaufruf,  Unachtsamkeit  der  Schreiber  ver- 
ursachten Verschiebungen  und  Lücken.  Besonders  scheint 
auch  Namensgleichheit  zu  Unregelmässigkeiten  Anlass  geboten 
zu  haben.  Es  muss  nämlich  auffallen,  dass  recht  oft  gleich- 
lautende Namen  in  den  Subscriptionen  unmittelbar  auf  ein- 
ander folgen  ^  Also  schon  bei  der  ersten  Niederschrift  mögen 
in  den  einzelnen  Exemplaren  Differenzen  entstanden  sein,  die 
sich  dann  in  den  folgenden  weiteren  Ableitungen  immer  noch 
vermehrten,  so  dass  es  uns  nicht  überraschen  kann,  auch  unter 
diesen  Verhältnissen  und  Voraussetzungen  Störungen  wahr- 
zunehmen, die  kaum  mehr  eine  Lösung  hoffen  lassen. 

1)  Vgl.  im  Concil  von  Epaon  (517):  'Florentins  .  . .,  item  Florentius*, 
in  Orange  (529)  nnd  in  Marseille  (533) :  'Enehiriiu  .  .  .,  item  EnchirioB', 
im  zweiten  Briefe  des  Pariser  Concils  (593) :  'Felix  .  .  .,  item  Felix'  nnd 
bald  darauf:  'Salnnins  .  .  .,  item  Salnnins'. 


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536 


B.  Bretholz. 


Eines  der  schönsten  Beispiele  bietet  uns  das  Concil  von 
Orleans  v.  J.  511,  bei  dem  die  überlieferten  Unterschriftsreihen 
ein  fast  unentwirrbares  Chaos  bilden.  Wir  erhalten  nicht 
weniger  als  acht  verschiedene  Anordnungen  und  es  scheint 
nicht  möglich,  auch  nur  zwei  von  einander  oder  von  einer 
gemeinsamen  Vorlage  abzuleiten.  Wir  legen  der  folgenden 
Tabelle  die  Serie  der  Subscriptionen  der  fitesten  und  besten 
Hs.,  des  cod.  Paris.  12097  (C)  saec.  VI— VII.  zu  Grunde  und 
bedienen  uns  der  Ziffern,  um  die  Aufeinanderfolge  in  den 
anderen  Hss.  und  Handschriftengruppen  anzugeben  u.  ,z.  in 
den  Codices:  Colon. 212  (K)  saec.  VII,  Phillippsii  Berol.  1745  (L) 
saec.  VII— VIII,  Phillippsii  Berol.  1743  (R)  saec.  VIII,  —  in 
dieser  Hs.  findet  sich  ein  Theil  der  Canones  sammt  den 
Unterschriften  noch  ein  zweites  Mal,  daher  unterscheiden  wir 
zwischen  Rl  und  R2;  diese  zweite  Unterschriftsreihe  stimmt 
aber  fast  vollkommen  überein  mit  der  in  den  Codices  Berol. 
435  (H)  saec.  VIII,  Paris.  3846  (A)  saec.  IX,  Vatic.  3827  (B) 
saec.  X  überlieferten,  weshalb  wir  diese  vier  Hss.  als  eine 
Gruppe  fß)  zusammenfassen  —  ferner  noch  in  den  Codices 
Paris.  1564  (P),  Paris.  1451  (F),  Paris.  1458  (O),  alle  saec.  IX. 


p 

Rl 

0 

L 

•F 

1 

1 

1 

2 

2 

2 

2 

5 

4 

25 

3 

4 

2 

7 

7 

13 

12 

4 

3 

28 

4 

16 

3 

13 

13 

9 

22 

21 

6 

26 

11 

31 

15 

8 

8 

10 

27 

12 

21 

30 

8 

23 

10 

10 

10 

5 

14 

13 

9 

20 

14 

3 

6 

5 

5 

12 

11 

8 

1 

3 

16 

24 

19 

17 

17 

15 

13 

11 

20 

4 

7 

25 

9 

19 

19 

17 

28 

26 

15 

6 

24 

26 

27 

12 

12 

25 

30 

30 

14 

21 

19 

29 

11 

11 

18 

32 

16 

9 

1 

2 

3 

4 

5 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

18 

19 

20 


Cyprianus  (Bordeaux) 
Tytradius  (Bourges) 
Licinias  (Tours) 
Geldaredus  (Ronen) 
Eufrasius   (Clermont) 
Camillianus  (Troyes) 
Hyraclius  (Paris) 
Quintianus  (Rodez) 
Petrus  (Saintes) 
ßoetius  (Cahors) 
Cronopius  (P^rigieux) 
Nicetius  (Auch) 
Leontius  (Elusa) 
Sextilius  (Bazas) 
Adelfius  (Poiäers) 
Lupicinas  (AngonlSme) 
Principius  (JJe  Maus) 
Eustochias  (Angers) 
Epvfanius  (Nantes) 
Meianius  (R^don) 


1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 

10 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 


2 

5 

•8 
10 

1 
12 
13 
14 

9 
11 
16 
15 

6 
31 
27 
24 
26 
28 

7 
21 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien. 


537 


ß  = 

C 

K 

P 

Rl 

0 

L 

F 

R2H 
AB 

21 

Eusebius  (Orleans) 

27 

6 

17 

32 

32 

32 

22 

ModestUS  (Vannes) 

28 

23 

18 

22 

1 

4 

23 

Litardus  (üsson) 

29 

22 

14 

24 

24 

30 

24 

Lupus  (Soissons) 

30 

20 

i-H 

0« 

16 

29 

15 

23 

25 

Nepus  (Ayrenches) 

31 

26 

1  i 

7 

(18) 

(18) 

25 

26 

Edebius  (Amiens) 

32 

27 

^3 

25 

25 

14 

29 

27 

Suffronius  (St.  Quentin) 

13 

30 

.^ 

28 

31 

31 

3 

28 

Libanius  (Senlis)« 

14 

29 

^^ 

23 

28 

16 

17 

29 

Leontianus  (Coutanoe) 

15 

28 

O      • 

31 

(27) 

27 

18 

30 

MauruBUS  (Erreux) 

16 

21 

7?? 

;:S 

26 

22 

19 

31 

Teudosius  (Auxerre) 

(N 

31 

1 

04      . 

23 

23 

20 

32 

Aventius  (Chartres) 

^1 

32 

lO 

<m3 

30 

29 

22 

Es  ist  wohl  ausser  Z' 

1—1 

nreifel 

,   das 

18   de 

S              1         1 

r  älteste  Codex  die 

ursprüngliche  Ordnung  am  besten  erhalten  hat;  er  bietet  die 
Reihe  lückenlos  und  bringt  an  der  Spitze  die  vier  Metropoliten 
von  Bordeaux,  Bourges,  Tours,  Ronen  —  ob  Elusa  im  J.  511 
schon  Metropolit  war,  bleibt  fraglich  —  und  diese  Anordnung 
hat  zum  grossen  Theil  auch  noch  der  Zweitälteste  Codex  ge- 
wahrt. Eine  deutlichere  Verwandtschaft  zeigen  dann  nur 
noch  die  Reihen  in  L  und  F.  Hier  entsprechen  einander  die 
in  diesen  Codd.  an  ungerader  Stelle  befindlichen  Namen,  also 
der  je  erste,  dritte,  fünfte  u.  s.  f.,  während  der  zweite,  vierte, 
sechste  verschieden  sind.  In  Folge  dieses  eigenthümlichen 
Verhältnisses  war  es  leicht  den  in  beiden  Reihen  fehlenden 
Namen  18  und  den  in  L  allein  ausgefallenen  Namen  27  an 
richtiger  Stelle  einzufügen. 

Wenn  also  die  Hälfte  der  Subscriptionen  gleich,  die  andere 
ungleich  ist,  so  ist  daraus  wohl  zunächst  auf  eine  Zweitheilung 
der  ganzen  Reihe  zu  schliessen,  etwa  in  folgender  Weise: 

Bei   dieser  Anord- 
nung    bemerkt 


fa 


iCQO  CO  < 


1-H  T-H  T-H  (M  C<l 


)  (M 


(M 


CMI>-COQOOiOl>-ai(Mi-H(MTt*QO'-^I>-CO 
,-1        ^^        1-H  T-H  1— (  T-H  CO  (M  —  CO  (M  (M 

TjHCOCO'-Haii-HOiO'rJ<<X>(MOiiOOOCOO 
©0 c^i-H^^»-HCqcqcq(MCqco 

C^t--COQOO»rDl:^Oi(Mi-i(M^OO^t^CO 
»-H         1-H         1— li-Hr-iT-ICOC<li-HCO(M(M 


man 
nun  allerdings  auch 
auf  der  rechten  Seite 
eine  gewisse  Congru- 
enz,  aber  nicht  mit  der 


1)  Die  beiden  Subscriptionen  'Libanius  de  Silvanectis'  und  Xeontianus 
de  Constantia^  wurden  irrthümlich  in  eine  'Leontianus  de  Silvanectis*  zn- 
sammengezog^en. 


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538  B.  Bretholz. 

Regelmässigkeit  wie  links.  Auch  sonst  kann  man  in  den 
verschiedenen  Hss.  einzelne  Gruppen  von  zwei,  drei,  einmal 
sogar  von  vier  Namen  in  gleicher  Weise  noch  zusammenhän- 
gen sehen  (13.  6,  8  in  O  und  L,  25.  28.  26.  30  in  Rl  und 
in  der  reconstruierten  Vorlage  für  L  und  P)  oder  man  bemerkt 
stellenweise  eine  gewisse  Kegelmässigkeit  in  einer  und  der- 
selben Reihe  (ß  hat  theils  Gruppen  in  richtiger  Folge :  12.  13. 
14;  17.  18.  19.  20  oder  mit  je  einer  Auslassang:  8.  10;  9. 
11;  24.  26.  28;  23.  25;  20.  22),  aber  im  allgemeinen  herrscht 
doch  eine  solche  Zerfahrenheit,  dass  man  an  eine  gemeinsame 
Quelle  für  all  diese  Variationen  kaum  mehr  denken  kann. 
Denn  war  die  Vorlage  so  übersichtlich  geschrieben,  dass  zwei 
Abschreiber  —  die  Vorläufer  von  C  und  K  —  die  Namen 
fast  in  derselben  Ordnung  lesen  und  wiedergeben  konnten, 
dann  ist  nicht  recht  zu  verstehen,  warum  die  anderen  Schrei- 
ber das  Princip  der  Anordnung  auch  nicht  annähernd  erkann- 
ten. Hier  lässt  sich  also  noch  ziemlich  deutlich  die  Verschie- 
denheit der  Grundformen  erkennen;  in  den  einen  wurde  auf 
regelmässige  Wiedergabe  der  Ordnung,  in  welcher  die  Bischöfe 
zum  Subscribieren  herantraten,  Gewicnt  gelegt,  in  den  anderen 
hingegen  wurden  die  Namen  mehr  oder  weniger  beliebig  zu- 
sammengestellt. 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien.  539 


Für  die  Annahme,  dass  bei  Aufzählung  der  anwesenden 
Bischöfe  in*  den  Concilsacten  eine  bestimmte  Rangordnung  ein- 
gehalten wurde,  bieten  allerdings  unsere  Concilien  einige  bisher 
noch  nicht  angeführte  Belege  *.  Das  Concil  von  Mäcon  v.  J.  585 
beginnt  mit  der  Nennung  der  anwesenden  Metropoliten :  ^Rese- 
dentibus  Prisco^  Euantio,  Praetextato,  Bertechramno,  Arteraio, 
Sulpitio  metropolitanis  episcopis'  und  ganz  in  der  nämlichen 
Folge  finden  wir  ihre  Namen  an  der  Spitze  der  Subscriptionen 
wieder.  Leider  haben  wir  in  unseren  Concilien  kein  zweites 
derartiges  Beispiel.  Die  beiden  Briefe  des  Pariser  Concils 
V.  J.  573,  der  erste  an  den  B.  Egidius  von  Reims,  der  zweite 
an  den  E.  Sigibert  gerichtet,  sprechen  in  ihrem  Zusammen- 
hang sogar  für  das  Oegentheil.  Zwar  zeigt  bis  auf  eine  un- 
wesentliche Verschiebung  im  zweiten  Brief  jeder  derselben 
gleiche  Anordnung  der  Namen  in  Adresse  und  Unterschrift; 
die  Schwierigkeit,  die  hier  aufstösst,  besteht  aber  darin,  dass 
diese  beiden  vom  selben  Tage  datierten  Schreiben  unter  ein- 
ander eine  verschiedene  Anordnung  der  Bischöfe  aufweisen  >. 

Hätten  wir  es  bloss  mit  Unterschriftsreihen  zu  thun,  so 
liesse  sich  die  Verschiebung  immerhin  begreifen,  aber  auch 
die  beiden  Adressen  zeigen  unter  einander  dieselbe  verschie- 
dene Reihenfolge.  Dass  diese  etwa  erst  später  lediglich  nach 
den  Subscriptionen  in  den  Abschriften  zusammengestellt  worden 
seien,   wäre  schon   dem  Wortlaut  zufolge  eine  schwer  zu  be- 

f rundende  Annahme.  Eher  wäre  der  umgekehrte  Vorgang, 
ass  jedesmal  nach  der  Anordnung  in  der  Adresse  die  Bischöfe 
zur  Unterfertigung  aufgerufen  wurden,  vorauszusetzen.  Auch 
auf  schlechte  durch  mehrfache  Diaskeuasen  vcFursachte  Ueber- 
lieferung  lässt  sich  diesmal  die  Schuld  nicht  leicht  schieben, 
denn  die  Acten  dieses  i.  J.  573  abgehaltenen  Concils  sind  uns 
als  das  jüngste  Stück  eines  Anhangs  zur  Sammlung  der  Hs. 

1)  Vgl.  über  diese  Fragte  Löning',  Gesch.  des  Kirchenrechts  II, 
p.  101  ff.,  Lippert  in  der  gen.  Abh.  S.  30,  Friedrieh,  Drei  unedierte  Con- 
oüien,  besonders  aber  Gkindlach,  Der  Streit  der  Bisthümer  Arles  und  Vienne 
um  den  Primatas  Qalliaram  1890  (auch  K.  Areh.  XIV.  XV),  Beil.  II. 
%)  8.  die  Tabelle  unten  S.  546;  das  Verhältnis  stellt  sich  hier  so, 
dass,  wenn  wir  die  Namen  im  ersten  Briefe  mit  den  Ziffern  %  —  32  be- 
zeichnen, sie  im  zweiten  folgendermassen  angeordnet  erscheineii:  2.  1. 
3^6.  9.  7.  8.  10.  11.  13.  12.  14.  16.  15.  18.  24.  19.  20.  23.  25.  17. 
21.  22.  27.  82.  28.  29.  26.  30.  81. 


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540  B.  Bretholz. 

von  Corbie  überliefert,  die  uns  hente  in  einem  Exemplar  vor- 
liegty  das  spätestens  im  Anfang  des  7.  Jhs.  geschrieben  ist  K 
So  lange  aber  die  Thatsache,  dass  in  einem  und  demselben 
Coneil  dieselben  Bischöfe  in  verschiedener  Rangordnung  an- 
geführt werden,  nicht  erklärt  ist»,  so  lange  scheint  es  doch 
misslich  von  einem  unverbrüchlichen  Gesetz,  das  durchs 
ganze  sechste  und  wahrscheinlich  auch  fünfte  Jahrhundert 
Geltung  gehabt  haben  soll,  zu  redend 

Es  ist  übrigens  nicht  der  einzige  schwierige  Fall.  Im 
Coneil  von  Clermont  v.  J.  535  sind  uns  die  Subscriptionen 
durch  drei  Hss.  überliefert,  die  bei  grosser  Verschiedenheit 
im  Wortlaut  der  Formeln  doch  die  gleiche  Reihenfolge  der 
Namen  zeigen.  Dagegen  führt  die  Adresse  des  Briefes,  den 
dieses  Coneil  an  K.  Theudebert  gerichtet  hat,  dieselben  Namen 
in  einer  anderen  Ordnung  an*. 

Einen  ^anz  sicheren  Beweis  für  das  Gesetz  der  Rang- 
ordnung soU  sodann  angeblich  die  Vergleichung  der  Sub- 
scriptionsreihen  mehrerer  Concilien  ergeben.  Wenn  in  meh- 
reren Concilien  die  gleichen  Namen  in  derselben  Aufeinander- 
folge stehen  —  Unterbrechungen  durch  verschiedene  Namen 
thun  nichts  zur  Sache  — ,  dann  ist  die  Reihenfolge  der  Bischöfe 
keine  zufällige^.  Eine  solche  Congruenz  bemerken  wir  zu- 
erst bei  den  vier  Concilien  von  Carpentras  v.  J.  527,  Orange 
und  Vaison  v.  J.  529,  und  Marseille  v.  J.  533,  wenn  wir  die 
Anordnung  der  älteren  Hss.  zu  Grunde  legen*. 


1)    S.   Maassen,    Gesch.     S.    573.    574.  2)    Wenn    Gandlacb 

(S.  86.  144)  die  Umstellung  der  beiden  ersten  Namen,  der  Metropoliten 
Pbilippos  von  Vienne  und  Sapaudus  von  Arles  im  ersten  Brief  durcb 
absichtliche  Fälschung,  die  beim  zweiten  bloss  vergessen  wurde,  erklären 
will,  so  hat  er  dabei  vor  allem  übersehen,  dass  doch  die  beiden 
Kamensreihen  nicht  nur  diese  eine  Umsetzung  zeigen;  die  anderen  Ver- 
schiebungen haben  aber  wohl  mit  dem  Streit  von  Arles  und  Vienne  nicbts^ 
zu  thun.  3)  Aehnlich  scheint  es  sich  bei  den  Präscriptionen  der  beiden 
Synodalschreiben  des  Concils  von  Valence  v.  J.  374,  deren  erstes  an  die 
gallischen  Bischöfe,  deren  zweites  an  Clerus  und  Volk  von  Frdjus  adres- 
siert ist,  zu  verhalten.  4)  Wäre  bloss  die  eine  Verschiedenheit  zu  con- 
statieren,  dass  in  den  Subscriptionen  der  B.  Gallus  von  Clermont  an  zweiter 
Stelle  nach  dem  Metropoliten  unterschreibt,  so  könnte  man  an  eine  Aus- 
zeichnung des  Ortsbischofs  —  auch  im  Coneil  von  Paris  v.  J.  573  unter- 
fertigt im  ersten  Briefe  der  B.  Germanus  von  Paris  unmittelbar  nach  den 
sechs  Metropoliten  —  denken;  aber  die  Verschiebung  betrifft  die  ganze 
Reihe«  Nach  langen  vergeblichen  Versuchen  habe  ich  es  endlich  aufge* 
geben,  die  jetzige  Anordnung  der  Subscriptionen  durch  falsche  Abschrei- 
bung einer  ursprünglichen  Columnenanordnung  plausibel  erklären  und  auf 
die  Ordnung  der  Adresse  zurückführen  zu  wollen;  auch  Gundlach's  Com- 
bination  a^  S.  239,  N.  1  löst  diese  Schwierigkeit  gewiss  nicht.  Vgl» 
Löning  II,  101,  N.  2.  5)  Vgl.  Gundlach  S.  227—243.  6)  Die  drei  ersten 
hatte  schon  Gundlach  S.  240  zusammengestellt;  durch  das  Hinzutreten 
des  Concils  von  Marseille  wird  seine  Anordnung  an  einer  Stelle  geändert» 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilicn. 


541 


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Neues  Archiv  etc.     XVIII. 


35 


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542  B.  Bretholz. 

Aus  diesen  Subscriptionen  lässt  sich  also  thatsächlich  bis 
auf  eine  Abweichung  eine  einheitliche  Liste  herstellen;  ja  es 
ergiebt  sich  nunmehr  durch  Ver^leichung,  dass  in  einem 
fünften  Falle,  bei  den  Unterschritten  des  Concils  von  Arles 
y.  J.  524  gleichfalls  die  Rangordnung  gewahrt  wurde,  wenn 
auch  dieselbe  unmittelbar  aus  der  Anordnung  in  den  Hss. 
nicht  erhellt.  Die  älteste  Hs.,  der  Cod.  Coloniensis,  der  bisher 
stets  die  richtige  Reihe  überlieferte,  bringt  hier  die  Namen 
folgendermassen  angeordnet: 
(I)  Caesarius  in  Christi  nomine  episcopus 

(1)  Contumiliosus  ...    (3)  Cyprianus  ...    (9)  Praetextatus  . . . 

(2)  lulianus  ...  (4)  Fylagrius  . . .  (10)  Cyprianus  .  .  . 
(5)  Maximus  ...            (6^  Florentius  . . .  (12)  Euterius  .  .  . 
(7)  Florentius  ...          (8;  Montanus  ...  (U)  Porcianus  .  .  . 

(Vd)  Caelestius  .  .  .        (14)  Catafronius  pro  Agroecio  .  .  . 

(15)  Desiderius  pro  .... 

(16)  Leontius  pro  .... 

(17)  Emeterius  pro  .... 

Mit  den  fett  gedruckten  Zahlen  bezeichnen  wir  die  Namen, 
die  wir  aus  den  frühereu  Listen  schon  kennen,  die  daher 
einen  Anhaltspunkt  für  die  richtige  Anordnung  gewähren. 
Die  aufeinanderfolgenden  Namen  wurden  also  hier  zwar  nicht 
regelmässig  unter  oder  neben  einander  gestellt,  aber  die  Rang- 
ordnung wurde  gleichwohl,  falls  wir  nur  richtig  lesen,  bis  auf 
eine  Ausnahme  —  dass  nämlich  Porcianus  nach  Euterius  steht  — 
vollkommen  eingehalten  >.     An  der  Richtigkeit  der  Thatsache 


1)  Aus  den  anderen  Hss.  ergeben  sich  im  wesentlichen  noch  zwei 
verschiedene  Anordnungen  der  Namen  n.  z.  unter  Zuhülfenahme  der  obi- 
gen Zahlen  erstlich  eine  Reihe:  I,  1.  4.  9.  5.  2.  6.  3.  8.  7.  10.  13.  11. 
12.  14 — 17  und  dann,  wahrscheinlich  von  dieser  abgeleitet,  die  verderbte 
und  verkünte  Serie:  I,  1.  5.  7.  13.  12.  15.  17.  4.  2.  10.  11.  14.  16.  Es 
ist  doch  auffallend,  dass  die  erste  dieser  beiden  Reihen  sich  weder  von  der 
obigen  Anordnung  des  Cod.  Coloniensis  ableiten,  noch  mit  ihr  auf  eine 
gemeinschaftliche  Form  zurückfuhren  lässt.  Unter  der  Voraussetzung,  dass 
auch  die  Unterschriften  vom  Originalprotokoll  genommen  wurden,  ist  ein 
so  unregelmässiges  Verhältnis  schwer  zu  verstehen;  bei  der  Annahme,  dass 
in  verschiedenen  Exemplaren  die  Namenreihen  selbständig  entstanden,  ist 
beides  möglich,  sowohl  dass  die  gesetzmässige  Anordnung  vom  Schreiber 
des  Exemplars  mehr  oder  weniger  eingehalten  wurde,  als  auch  dass  er 
die  Namen  nach  eigenem  Princip  oder  Gutdünken  blos  notierte.  —  Gund- 
lach  hat  sich,  von  jener  Voraussetzung  ausgehend,  der  Mühe  unterzogen 
(s.  S.  238.  241.  242),  bei  den  Concilien  von  Orange  (441),  Carpentras 
(527),  Orange  und  Vaison  (529)  —  das  Concil  von  Arles  (524)  hat  er  auf- 
fallender Weise  nicht  berücksichtigt  —  aus  den  Anordnungen  in  den  ver- 
schiedenen Hss.  die  etwaige  Anordnung  im  Originalprotokoll  zu  recon- 
struieren.  Bezüglich  Orange  v.  J.  441  muss  ich  aber  bemerken,  dass  es 
mir  sehr  unwahrscheinlich  vorkommt,  dass  bei  folgender  Anordnung  der 
Namen  im  Original,  in  der  Vorlage,   ein  Abschreiber,   statt  nach  vollstän- 


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Gpogle 


I 

2 

3 

11 

5 

6 

III 

7 

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9 

10 

Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien.  543 

läset  sich  in  diesen  Fällen  nicht  zweifeln.  Dürfen  wir  aber 
die  Regel  deshalb  schon  verallgemeinern?  Wenige  Sub- 
scriptionsreihen  sind  ans  so  einheitlich  und  gut  überliefert, 
wie  die  des  Concils  von  Epaon  v.  J,  517.  Denn  welche  An- 
sicht man  auch  über  die  Entstehung  der  Unterschriften  haben 
mag,  die  üebereinstimmung  verschiedener  Hss.  in  der  Anord- 
nung im  selben  Concil  ist  doch  das  beste  Kriterium  für  die 
richtige  Folge.  Das  trifft  bei  Epaon  zu.  Hiezu  kommt,  dass 
das  zweite  bur^undische  Concil,  das  von  Lyon  (516 — 523)  bis 
auf  eine  Unregelmässigkeit,  die  Namen  in  gleicner  Anordnung 
wie  in  Epaon  bringt».  Und  doch  erscheinen  die  wenigen 
Bischöfe,  die  die  beiden  Concilien  Epaon  und  Arles  (524)  ge- 
meinsam haben,  hier  in  dieser  Reihenfolge:  lulianus  .  .  .  Fyla- 
grius  .  .  .  Florentius  .  .  .  Florentius  .  •  .  Praetextatus  .  .  ., 
in  Epaon  dagegen :  lulianus  •  .  •  Florentius  .  .  .  Florentius  .  .  . 
Fylagrius  .  .  .  Praetextatus.  Die  Richtigkeit  beider  Sub- 
scriptionsreihen  wird,  einerseits  bei  Arles  durch  Uebereinstim- 

digen  Colamnen  oder  Zeilen,  in  der  durch  die 
Ziffern  bezeichneten  Folge  abgeschrieben  hätte. 
Uebrigens  können  die  Namen  der  Urschrift  gar 
nicht  so  geordnet  gewesen  sein,  denn  I.  II.  III, 
die  Unterschriften  der  Metropoliten,  waren  regel- 
1  massig  viel  umfangreicher   als    die    der  übrigen 

11  12  Bischöfe,  in  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  (I) 

13  stand  immer  auch  die  Datierung.    Aehnliche  Be- 

denken hege  ich  gegen  die  Anordnung  der  Namen  bei  Carpentras,  die 
sich  G.  folgendermassen  vorstellt: 

I)Cae8.    4)Q^^    6)  Pore.    8)  Gallic.    10)Alet.     12)Heracl.    14)  Princ. 

2)Iul°*'  ^)^^^-  7)  Euch.  9)Prosp.  11)  Uran.  18)Luperc.  15)\lndim. 
Da  wäre  es  interessant  zu  wissen,  welche  Breite  das  Pergament  gehabt 
hat,  auf  dem  sieben  Subscriptionen ,  aus  Namen  und  mindestens  doch 
episcopns  subs.  bestehend,  neben  einander  Platz  hatten;  mit  Rücksicht 
auf  den  grösseren  Baum  der  ersten  Unterschrift  wäre  doch  folgende  An- 
ordnung wahrscheinlicher: 

Ich  für  meinen  Theil  glaube  aber  gar  nicht, 
dass  in  den  Origfinalen  soviel  Regelmässig- 
keit geherrscht  hat,  und  mit  Rücksicht  darauf, 
dass  die  Unterschriftszeilen  verschieden  lang 
waren,  konnte  sie  auch  gar  nicht  eingehalten 
werden. 


1)  Diese  eine  Abweichung,  dass  B.  lulianus  in  Ljon  an  2.  Stelle  unter- 
schreibt, während  er  nach  Epaon  zu  schliessen  als  vorletzter  unter  den 
11  anwesenden  Bischöfen  hätte  unterfertigen  müssen,  seheint  kein  Fehler 
zu  sein,  sondern  mit  gewissen  Vorgängen  auf  dem  Concil  (vgl.  oben 
8.  633,  N.  1)  zusammenzuhängen,  denn  in  der  zweiten  Subsoriptionsreihe 
tritt  er,  da  sein  früherer  Vordermann  fehlt,  überhaupt  an  die  Spitze. 

35* 


1—     2- 
5— 

3—4— 

6— 

7 

8— 

9— 

10— 

11— 

12— 

IS- 

14— 

IS— 

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544  B.  Bretholz. 

mung  mit  anderen  Concilien,  andererseits  bei  Epaon  durch  auf- 
fallende Gleichheit  der  Ueberlieferung  in  mehreren  Hss.  ge- 
nügend verbürgt,  und  dennoch  harmonieren  die  Reihen  unter 
einander  nicht;  dass  die  Differenzen  nicht  gleich  gewaltige 
sind,  liegt  wohl  nur  an  dem  geringen  Vergleichsmaterial  und 
erleichtert  keineswegs  die  Lösung. 

Sollte  nicht  etwa  auf  die  Anordnung  im  Originalprotokoll 
trotz  und  neben  allgemeinen  Bestimmungen  der  versitzende 
Metropolit  einen  gewissen  Einfluss  geübt  haben?  Die  fünf 
bereits  genannten  Concilien  von  Arles,  Carpentras,  Orange, 
Vaison  und  Marseille  hat  Caesarius  von  Arles  geleitet.  Auf- 
fallend ist  das  Verhältnis  bei  den  vier  Concilien  von  Orleans 
aus  den  J.  533.  538.  541.  549.  Dem  ersten  von  diesen  prä- 
sidierte der  Metropolit  von  Bourges,  dem  dritten  der  von  Bor- 
deaux, das  zweite  und  vierte  leitete  der  von  Lyon^  Vergleicht 
man  die  Subscriptionen,  so  ergiebt  sich,  dass  in  den  beiden 
Concilien  von  538  und  549  —  soweit  überhaupt  eine  Verglei- 
chung  möglich  ist  —  fehlerlose  Uebereinstimmung  herrscht, 
die  beiden  anderen  aber  unter  einander  und  mit  diesen  in  der 
Anordnung  differieren.  In  den  beiden  unter  Sapaudus  von 
Arles  abgehaltenen  Concilien  von  Paris  (552)  und  Arles  (554), 
die  uns  in  ganz  verschiedenen  Sammlungen  überliefert  sind, 
ist  das  Vergleichsmaterial  zwar  gering,  aber  die  vier  Bischöfe 
von  Apt,  Cavaillon,  Frdjus,  Orange  folgen  regelrecht  beide 
Male  in  derselben  Ordnung. 

Das  Verhältnis  der  Unterschriften  in  einer  Reihe  von 
Concilien  aus  den  Jahren  573  —  585  lässt  sich  leichter  aus 
einer  Tabelle  (S.  546.  547)  erkennen. 

Vorerst  eine  Bemerkung  bezüglich  des  Princips  der  Rang- 
ordnung, Im  Concil  von  Mäcon  v.  J.  585  folgt  B.  Prae- 
textatus  V.  Ronen,  der  schon  im  J.  567  die  Acten  des  Concils 
von  Tours  unterfertigt  hat,  dem  B.  Euantius  von  Vienne  nach, 
der  doch  erst  nach  dem  Concil  von  Paris  v.  J.  573  —  nach 
Gams  erst  1.  Nov.  581  —  die  bischöfliche  Würde  erlangt  hat. 
Hier  kann  also  nicht  das  Ordinationsalter  massgebend  ge- 
wesen sein. 

Vergleichen  wir  die  in  der  Tabelle  angeführten  Sub- 
scriptionsreihen  von  Lyon,  Mäcon  583,  Mäcon  585  und  Valence, 
so  lässt  sich  eine  bedeutende  Uebereinstimmung  in  der  Auf- 
einanderfolge  nicht  verkennen*.      Um    so   schwieriger   ist   es 

1)  In  einer  einzigen  Sammlang,  in  der  der  Hs.  von  Lyon,  steht 
Aurelianns  von  Arles  an  der  Spitze  der  Unterschriften  des  Concils  von 
Orleans  v.  J.  549.  Gegen  die  Uebereinstimmang  von  nenn  Hss.,  die 
sieben  verschiedene  Sammlungen  reprKsentieren ,  hält  Gnndlach  S.  86, 
N.  2  die  Ueberlieferung  des  einzigen  Lngdunensis  allein  für  richtig. 
2)  Dass  die  ungemein  lange  Subscriptionsreihe  des  Concils  von  M&con 
V.  J.  685   besonders  gegen   den  Schluss  hin  in  unserer  Ueberlieferung  in 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien.  545 

aber,  feststellen  zu  wollen,  ob  beim  Concil  von  Mäcon  (583) 
die  ältere  Hs.  oder  die  jüngeren  Hss.  uns  die  ursprüngliche 
Anordnung  überliefern.  Wiederum  lässt  sich  eine  klare  und 
deutliche  Ableitung  beider  Reihen  durch  Abschriften  aus  einer 
gemeinschaftlichen  Vorlage  nicht  erzielen.  Und  ebenso  wenig 
ist  trotz  des  reichhaltigen  Vergleichsmaterials,  das  uns  hier  zu 
Gebote  steht,  eine  Entscheidung  zu  treffen,  ob  eine  der  beiden 
Reihen  im  Pariser  Concil  v.  J.  573  durch  blosse  Schuld  der 
Abschreiber  verändert  wurde  und  welche  von  ihnen  die  ur- 
sprüngliche ist.  Dass  aber  der  Erklärung  der  Abweichungen 
und  Umsetzungen  der  Namen  sich  immer  wieder  so  grosse 
Schwierigkeiten  in  den  Weg  stellen,  weist  doch  wohl  darauf 
hin,  dass  diese  Differenzen  nicht  erst  beim  Copieren  des 
Originals  und  bei  den  späteren  Ableitungen  entstanden  sein 
dürften. 

Unter  diesen  Verhältnissen  schien  es  aber  bei  der  Edition 
der  Concilien  am  geeignetsten,  die  Ueberlieferung  in  ihrer 
Vollständigkeit  klarzulegen  und  von  jedem  Reconstructions- 
versuch  abzustehen  >. 


Verwirrung  gerathen  ist,  erhellt  schon  daraus,  dass  ein  Theil  der  Sub- 
scriptionen  von  Vertretern  mitten  in  die  Unterschriften  der  anwesenden 
Bischöfe  hineingeschoben  ist,  während  sie  doch  ans  Ende  der  Reihe  ge- 
hören. 1)  loh  benutze,  im  Einverständnis  mit  Herrn  Prof.  Maassen, 
diese  Gelegenheit  zu  einigen  Bichtigstellungen.  Im  letzten  Absatz  des 
Prooemium  su  den  merovingischen  Concilien  (p.  xvii)  ist  gesagt,  dass  die 
Varianten  der  Ausgaben  nur  da  angeführt  würden,  wo  sie  in  keiner  der  ver- 
glichenen Hss.  vertreten  seien.  Das  hier  Gesagte  findet  auf  Crabbe,  Surius 
und  Sirmond,  nicht  aber  auf  den  versehentlich  ebenfalls  genannten  Gonzalez 
Anwendung,  wie  ein  Blick  in  den  Apparat  lehrt.  Der  Gruad  der  Ver- 
schiedenheit liegt  in  dem,  was  im  Prooemium  über  die  Hispana  des  Gonz. 
bemerkt  ist.  Im  Ind.  orthogr.  ist  (durch  eine  falsche  Einreihung  des  Zettels) 
*adtamen*  unter  'adt-*  anstatt  unter  'd  pro  t*  gerathen.  Auf  S.  251,  Sp.  2, 
Z.  9  V.  u.  ist  'vagari*,  auf  S.  261,  Sp.  1,  Z.  11  v.  u.  ist  'recipere*  zu  lesen, 
Sp.  2,  Z.  10  ist  beim  Einsetzen  von  'licet*  für  'debet*  der  Nominativ  fälsch- 
lich stehen  geblieben.     S.  264,  Z.  22  ist  'suspendantur*  zu  lesen. 


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546 


B.  Bretholz. 


Paris  (573). 

Brief  an  B.  Egidius              an  K.  Sigibert 

(Adresse.) 

Lyon  (583). 

Phylippus  (Vienne)                         Sapaudus 
Sapauaas  (Arles)                           Phylippus 
Priscus  (Lyon) 
Constitutlis  (Sens) 

Priscus 
Euantius 

Laban  (Elusa) 
Felix  (Bourges)» 

Germanus  (Paria)                           Felix 

Lucretius  (Die)                               Germanus 
Felix  (Nantes)                                 Lucretiu« 

Clemeotinus  (Apt) 

Syagrius  (Antun) 
Optatus  (Antibes)                           Gallomagnus 
Galiomagnus  (Troyes)                    Optatus 

Siagrius 
Isitius 

Salunius  (Genf) 
Quinidius  (Vaison)                          Salunius 
Salunius  (Embrun)                          Quinidius 
.    Sagittarius  (G«p)                            Promotus 
Promotus  (Oland^ves)                      Silvester 
Genesius  (Sisteron) 
Polemius  (Agen) 
Aunacharius  (Auxerre)                    Palladius 

Kagnoaldus 
Eusebius 
Agricola 

Esvehius  (Grenoble)                       Victor 
Palladius  (Saintes)                          Sagittarius 

Flavius 

Silvester  (Besannen)                        Aunarius 

Victor  (S.  Paul)                              Isvchius 
Pappolus  (Langres)                        Claudianus 
Claudianus  (Riez)                          Desiderius 
Heraclius  (Digne) 
Tetradius  (Venaaque) 
Licerius  (Oloron)                            Pappolus* 

Leudobandis  (S^ez)                       Licerius 
Desiderius  (Toulon)                        Leudobandis 

1)  Hier  schliesst  die  Reihe  der  Metropoliten, 
steht  Pappolns  vor  Heraclius. 


2)  In  den  Unterschriften 


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Die  Unterschriften  in  den  gallischen  Concilien. 


547 


N&con  (583). 

Codex  L.                    Codices  a. 

Valenee  (585). 

M&con  (585). 

Sapaudus  (Arles) 

Priscus  (Lyon) 

Priscus 

Priscus 

Euantius  (Vienne) 

Euantius 

Euantius 
Pretextatus 

(Konen) 

Bertechram- 

nus    (Bordeaux) 

Artemius  (Sens) 

Artemius 
Sulpitius 

Remedius  (Bonrges) 

(Bourges) 

Syagrius  (Autun)           Gailomagnus 

Siagrius  ...» 

Silvester  (Besan^on) 

Gallomagnus  (Troyes)             Siagrius 

Aunacharius  (Auxerre) 

Aunacharius 

Victor  (St.  Paul)                       üsicius 

Esychius  (Gr^noble)                  Victor 

Isitius 

Esitius 

Silvester . . . 

Palladius 

Heraclius  (Digne) 

(Saintes) 

Rignoaldus  (Valenee) 

Ragnoaldus 
Trapidius  (Orange) 

Ragnoaldus... 
Eraclius 

Eusebius  (MÄcon)                  Namicius 

Eusebius 

Eusebius 

Namatius  (Orleans)                Eusebius 

Namaticius 

Agroecola  (Nevers) 

Agrecola  . .  . 

Mummolus  (Langres) 

Mummolus . . . 
Trapecius 

(Orange) 

FlavUS  (ChÄlona) 

Flavius 

Flavius  .  •  . 
Chariato 

Pappus  (Apt)                         Hiconius 

Pappus 

Lueerius 

(Oloron)  .  .  . 

ürbicus  (Riez) 

ürbicus 

Aridius  (Gap) 

Aridius  .  .  . 

Hyconius  (Maurienne)                  Pappus 

Hiconius  . . . 

Artemius  (Vaison) 

Arthemius 

Pologronius 

Marcianus  (Tarentaise) 

Martianus 
Pologronius 

Martianus 

(Siflteron) 

Artemius 

Eusebius  (S.  Paul) 

Boetius 

Cariatto  (Genf) 

Pappus 

Boetius  (Carpentras) 

Eusebius  .  .  . 

1)   Bedeutet,   dass   einige   Bischöfe   folgen,   deren  Namen  in   den   früheren 
Concilien  nicht  vorgekommen  sind. 


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XVIII. 


Reise  nach  Frankreich 


im  Frühjahr  und  Sommer  1892. 


Von 


Bruno  Krusch. 


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W  egen  der  grossen  Mannigfaltigkeit  und  Zerstreutheit 
des  handschriftlichen  Materials  der  Merowingischen  Heiligen- 
leben war  schon  damals,  als  die  Herausgabe  mir  übertragen 
wurde,  eine  Bereisung  der  Bibliotheken  Frankreichs  als  noth- 
wendig  erkannt  und  in  Aussicht  genommen  worden.  Wenn 
dieselbe  erst  ietzt  zur  Ausführung  gelangt  ist,  so  hat  die  Ver- 
zögerung doch  der  Sache  selbst  nur  zum  Nutzen  gereicht.  In 
der  Zwischenzeit  konnten  nämlich  die  Handschriften  Deutsch- 
lands, der  Schweiz,  Oesterreichs,  Belgiens^  eine  grosse  Zahl 
Französischer,  auch  einige  Italienische  von  mir  an  meinem 
Wohnort  benutzt  werden  und  natürlich  weit  gründlicher,  als 
dies  auf  Reisen  möglich  ist.  Nachdem  nun  im  vorigen  Jahre 
Holder -Egger  in  Italien  erledigte,  was  dort  für  diese  Ab- 
theilung noch  zu  thun  war,  habe  ich  jetzt  in  Frankreich  die 
Untersuchung  der  übrigen  Hss.  hagiographischen  Inhalts,  die 
für  die  Script,  rer.  Merow.  in  Betracht  kommen  konnten,  zu 
Ende  geführt.  Bei  dem  Stande  der  Vorarbeiten  konnte  diese 
Aufgabe  in  einem  Vierteljahr  gelöst  werden,  während  ursprüng- 
lich die  doppelte  Zeit  dafür  in  Aussicht  genommen  war. 

Die  alten  Stiftsbibliotbeken  Frankreichs  sind  bekannt- 
lich seit  der  Revolution  zum  grössten  Theile  in  den  Besitz  der 
städtischen  Communalverwaltungen  übergegangen.  In  den 
heutigen  Stadtbibliotheken  sind  die  Hss.  jedem  zugänglich, 
der  sie  zu  benutzen  wünscht.  Die  Reglements  kennen  in 
diesem  Punkte  keinen  Unterschied  zwischen  Einheimischen 
und  Fremden,  und  von  den  Bibliothekaren  wird  dem  Aus- 
länder die  gleiche  Aufmerksamkeit  erwiesen,  wie  dem  Lands- 
manne.  Wenn  nun  auch  die  Benutzung  der  Hss.  der  De- 
partements-Bibliotheken innerhalb  der  festgesetzten  Dienst- 
stunden keine  Schwierigkeiten  machte  so  ist  doch  zu  be- 
achten, dass  in  vielen  die  gewöhnlichsten  wissenschaft- 
lichen Druckwerke  zur  Untersuchung  von  Hss.  fehlen.  Eine 
Ausnahme  machen  in  dieser  Beziehung  meistens  nur  die- 
jenigen Städte,  in  denen  sich  Facultäten  befinden.  Es  ist 
daher  nicht  genug  zu  bedauern,  dass  die  üebersendung  von 
Hss.  aus  den  Departements  an  die  Nationalbibliothek  so  er- 
schwert ist,   dass  man  bei  beschränkter  Zeit  auf  diesen  Weg 


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552  Bruno  Krusch. 

verzichten  muss.  Die  Stadtbibliotheken  schicken  nämlich  nur 
durch  Vermittelung  des  Ministeriums,  was  einen  Zeitverlust 
von  Monaten  bedeutet,  einige  willigen  überhaupt  in  keine  Ver- 
sendung. Die  lokale  Benutzung  erstreckt  sich  aber  in  den 
seltensten  Fällen  auf  die  Hss.  Die  französischen  Stadtbiblio- 
theken dienen  nämlich  im  Allgemeinen  weniger  wissenschaft- 
lichen als  populären  Zwecken.  Das  Publikum,  das  man  hier 
trifft,  sucht  vorwiegend  Unterhaltungslectüre.  Nicht  wenige 
besuchen  die  Bibliothek  nur,  um  die  Tagesblätter  zu  lesen^ 
von  denen  regelmässig  eine  Anzahl  auf  Jeder  Bibliothek  aus- 
liegen. Die  Bibliothek  ersetzt  also  diesen  Benutzern  das 
Caffeehaus  und  erspart  ihnen  die  kleine  Ausgabe  für  das 
Journal.  So  erklärt  sich  eine  dem  Ausländer  auffallende  Er- 
scheinung. Viele  französische  Stadtbibliotheken  sind  an  einem 
Wochentage  geschlossen  und  dafür  Sonntags  dem  Publicum 
zugänglich,  ja^  wie  es  mir  schien,  dann  sogar  besser  besucht 
als  an  den  Werktagen.  In  kleinen  Städten  ist  die  Bibliothek 
ausser  Sonntags  häufig  nur  noch  am  Donnerstag  zugänglich, 
weil  der  Bibliothekar  zugleich  Gymnasiallehrer  ist,  und  der 
Unterricht  an  diesem  Tage  ruht.  Im  Durchschnitt  sind  die 
Stadtbibliotheken  sechsmal  in  der  Woche  5  Stunden  geöffnet, 
wozu  mitunter  im  Winter  noch  einige  Abendstunden  kommen. 
Wie  bei  kleineren  Bibliotheken  die  Benutzungszeit  beschränkter 
ist,  so  natürlich  bei  den  grösseren  ausgedehnter.  Am  liberal- 
sten ist  in  dieser  Hinsicht  Bouen.  Hier  ist  die  Bibliothek 
werktäglich  von  10 — 5  und  von  7V2 — 10  Uhr  Abends,  also 
im  Ganzen  QVa  Stunden,  und  Sonntags  4  Stunden  geöffnet. 
Wer  sich  über  die  Arbeitszeit  in  den  Bibliotheken  und  Ar- 
chiven Frankreichs,  sowie  über  die  Beamten  orientieren  will, 
findet  Auskunft  in  dem  'Annuaire  des  biblioth^ques  et  des 
archives  pour  1892'  (Hachette  1892).  Man  vertraue  aber 
nicht  zu  viel  auf  die  Zeit -Angaben  in  diesem  Buche,  da 
die  Bibliotheksstunden  oft  geändert  werden. 

In  Bezug  auf  die  Katalogisierung  der  Hss.  ist  Frankreich 
allen  andern  Ländern  voraus.  Die  von  dem  Ministerium  des 
öffentlichen  Unterrichts  jpublicierte  Sammlung  der  Hss. -Kata- 
loge der  öffentlichen  Bibliotheken  in  den  Departements  um- 
fasst  bis  Jetzt  6  Bände  in  4^  und  15  Bände  in  8^.  Die  Fort- 
setzung dieses  Unternehmens  schreitet  unter  der  eifrigen  Mit- 
wirkung von  Pariser  Bibliothekaren  rüstig  vorwärts,  so  dass 
in  nicht  ferner  Zeit  die  Sammlung  abgeschlossen  vorliegen  wird. 
Wenn  auch  die  einzelnen  Arbeiten  nicht  gleichwerthig  sind, 
und  besonders  die  Altersbestimmungen  der  Hss.  bisweilen  zu 
wünschen  übrig  lassen,  so  fallen  doch  alle  Ausstellungen  nicht 
ins  Gewicht  bei  einem  Werke  von  so  hervorragendem  Werthe 
für  die  Wissenschaft,  durch  welches  der  handschriftliche  Reich- 
thum  Frankreichs  erst  wirklich  nutzbar  gemacht  wird. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     553 

Am  Morgen  des  20.  April  verliess  ich  Hannover  und  traf 
Abends  in  Laon  ein.  Die  romantische  Lage  der  Stadt  auf 
einem  isolierten  Hügel  hat  schon  der  Biograph  der  h.  Sala- 
berga  recht  anschaulich  beschrieben. 

Da  die  Bibliothek  Vormittags  geschlossen  ist,  besuchte 
ich  am  Morgen  des  21.  zunächst  das  Departementalarchiv,  um 
für  Herrn  Frof.  Bresslau  eine  Urkunde  Heinrich's  H.  zu 
copieren.  Der  um  die  Geschichte  des  Aisne- Departement 
höchst  verdiente  Archivar  Matten  ist  seit  einigen  Jahren  in 
den  Ruhestand  getreten.  Da  sein  Nachfolger  Öouchon  nach 
Paris  verreist  war,  empfing  mich  dessen  Stellvertreter  Dessains. 
Er  erklärte  mir  auf  meine  Bitte,  dass  ich  alles  haben  könnte, 
was  sie  besässen.  Mit  Hülfe  des  gedruckten  Inventaire  fand 
sich  in  einem  Copialbuch  von  St.  Medard  bald  die  gesuchte 
ürk.,  deren  Copierung  mich  nicht  lange  aufhielt.  Der  Archivar 
zeigte  mir  dann  die  Einrichtung  seines  Archivs,  das  muster- 
haft geordnet,  aber  freilich  auch  sehr  winzig  erschien  gegen 
unsere  Archive.  Die  franz.  Archive  sind  ebenso  leicht  zu- 
gänglich wie  die  Bibliotheken.  Es  ist  weder  eine  höhere  Er- 
laubnis einzuholen,  noch  wird  ein  Protokoll  mit  dem  Benutzer 
aufgenommen;  die  einfache  Legitimation  genügt  auch  für  den 
Ausländer  zur  Benutzung.  Die  Departemental- Archive  sind 
bekanntlich  Anhängsel  der  Präfectur  und  meist  in  deren  Ge- 
bäuden untergebracht. 

Die  Bibliothek,  der  ein  früherer  Gymnasial -Professor 
Mahon  vorsteht,  ist  Nachmittags  von  12—5  Uhr  geöfihet.  Sie 
ist  reich  an  alten  Hss.,  besitzt  aber  nur  einen  Codex  mit 
fränkischen  Heiligenleben.  Es  ist  die  Hs.  n.  261,  welche 
unter  anderen  werthlosen  Texten  die  Lebensbeschreibungen 
der  beiden  Laoner  Heiligen  Salaberga  und  ihrer  Tochter  An- 
strudis  enthält.  Die  V.  Salabergae  ist  in  die  grossen  franz. 
Legendarien  übergegangen  und  daher  nicht  gerade  selten. 
Aber  alle  diese  Hss.  sind  im  Grunde  nur  als  eine  einzige  zu 
betrachten,  da  sie  bis  auf  die  kleinlichsten  Fehler  überein- 
stimmen. Ihre  zahlreichen  Lücken  hat  Mabillon  mit  Hülfe 
einer  Hs.  des  Klosters  St.  Johann  in  Laon,  in  welchem  sich 
jetzt  die  Präfectur  befindet,  ausgefüllt.  Diese  Hs.  ist  ver- 
schollen; in  der  oben  genannten  aber,  welche  aus  der  Kathe- 
drale stammt,  fand  ich  einen  ihr  verwandten  Text.  Dieser 
werthvolle  Codex  ergänzt  die  Stellen,  welche  in  der  gemeinen 
üeberlieferung  fehlen',  bestätigt  auch  sonst  gegen  diese 
manche  Lesart  Mabillons   und   hat  an  einzelnen  Stellen  allein 


1)  Z.  B.  Mabillon  Saec.  II,  S.  430,  Z.  9:   'qnod   neqnaqnain  aliqna 
sorornm  andire  poterat*  (fehlt  in  der  Vulgata), 


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554  Bruno  Krusch. 

die  der  Merowingischen  Grammatik  entsprechenden  Wendun- 

fen  *.  Leider  hat  aber  der  Abschreiber  nur  den  zweiten  Theil 
er  Vita  (von  c.  18  bei  Mabillon  an)  copiert,  auch  hier  grosse 
Partieen  übersprungen  und  häufig  den  Text  stark  geändert, 
besonders  an  schwerverständlichen  Stellen.  —  Noch  wichtiger 
ist  der  obige  Codex  für  die  Textkritik  der  V.  Anstrudis.  Diese 
hatte  Mabillon  ebenfalls  aus  der  Hs.  S.  lohannis  herausgegeben. 
Die  BoUandisten  druckten  aus  Mangel  an  Hss.  die  Vita  ihrem 
Vorgänger  nach.  Nach  dem  Verluste  der  Mabillon*schen  Hs. 
ist  jetzt  n.  261  die  einzige,  welche  von  dieser  Vita  existiert. 
Die  Vergleichung  ergab  nicht  gerade  viele  Abweichungen  von 
den  alten  Drucken. 

Für  Herrn  Geh.  Rath  Dümmler  verglich  ich  in  Laon  einen 
Brief  Alcuins.  Ich  sah  ferner  die  Hs.  des  Liber  pontif.  n.  342, 
saec.  IX.  ein,  und  schrieb  aus  n.  426  bis  saec.  IX.  einen  cultur- 
historisch  interessanten  Gesundheitskalender  ab,  der  mit  dem 
März  bemnnt,  also  aus  Merowingischer  Zeit  stammt.  Das  in 
schauderhaftem  Latein  abgefasste  Schriftstück  enthält  neben 
vielem  lächerlichen  Aberglauben  auch  manche  vernünftige  Vor- 
schrift, z.  B.  wenn  der  alte  Arzt  in  den  heissen  Monaten  den 
Genuss  von  Bier  und  Meth  verbietet  und  dafür  Limonade  und 
Essig  empfiehlt. 

Am  23.  April  traf  ich  in  Paris  ein.  Der  Handschriften- 
saal der  Nationalbibliothek  ist  täglich  von  10—4  Uhr  geöffnet, 
aber  von  Herrn  Leopold  Delisle,  der  schon  früher  meine  Arbei- 
ten durch  Uebersendung  zahlreicher  Hss.  nach  Marburg  und 
Hannover  mit  bekannter  Liberalität  gefördert  hatte,  erhielt 
ich  die  Erlaubnis,  noch  zwei  Stunden  länger  Hss.  in  der  Ab- 
theilung für  Druckschriften  zu  benutzen,  die  bis  6  Uhr  dem 
Publicum  zugänglich  ist.  Auch  auf  meine  sonstigen  Wünsche 
ging  Herr  Delisle  in  liebenswürdigster  Weise  ein.  Nicht 
minder  fand  ich  bei  seinen  Beamten  die  bereitwilligste  Unter- 
stützung, vor  allem  bei  Herrn  Julien  Havet,  der  nie  ermüdete, 
mir  freundschaftlichst  zu  helfen,  und  bei  Herrn  Omont,  dessen 
Rath  mir  in  französischen  Bibliotheksverhältnissen  sehr 
schätzenswerth  war.  Als  Benutzer  traf  ich  auf  der  National- 
bibliothek die  Herren  BoUandisten  an.  Diese  Begegnung  war 
fär  mich  von  grossem  Nutzen,  zunächst  dadurch,  dass  ich 
Einblick  in  den  noch  nicht  veröffentlichten  dritten  Band  ihres 
'Catalogus  codicum  hagiographicorum  latinorum^  qui  asservan- 
tur  in  bibliotheca  nationali  Parisiensi'  erhielt. 

Den  Werth  dieser  Publication  weiss  der  allein  zu  schätzen, 
der  sich,  wie  der  Schreiber,  früher  die  hagiographischen  Hss. 
aus  dem  grossen  Kataloge  und  Delisle's  Inventaire  zusammen- 


1)  Z.  B.  Mabillon  S.  430,  Z.  19  4ii  domo  sua  recumbebat*,  liest  Laon 
261  *domui  suae  rec.';  vergl,  Script,  rer.  Merow.  I,  940,  Z.  16. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     555 

suchen  musste.  Beide  sind  zwar  vorzüglich  gearbeitet,  eine 
nähere  Bestimmung  der  Heiligen,  geschweige  denn  der  Texte 
ist  aber  von  so  umfassenden  bibliographischen  Werken  nicht 
zu  verlangen;  dem  Inventaire  mangelt  überdies  ein  Register. 
Die  Bollandisten  haben  sich  mit  grösster  Aufopferung  der  müh- 
samen und  wenig  dankbaren  Aufgabe  unterzogen,  die  lateini- 
schen Heiligenleben -Hss.  der  Nationalbibliothek  in  sachkun- 
diger Weise  zu  beschreiben,  und  so  einen  Wegweiser  durch 
dieses  Chaos  geliefert,  wie  er  besser  gar  nicht  gewünscht 
werden  kann.  Als  ich  in  Paris  ankam,  arbeiteten  sie  eben 
an  dem  dritten  Bande.  Ehe  ich  noch  eine  bezügliche  Bitte 
ausgesprochen  hatte,  bot  mir  der  P.  de  Smedt  die  Correctur- 
bogen  desselben  zur  Durchsicht  an.  Dadurch  erhielt  ich  einen 
Ueberblick  über  diejenigen  Hss.,  welche  hinter  den  im  Inven- 
taire beschriebenen  folgen,  üeber  diese  existiert  kein  ge- 
druckter Katalog.  Wenn  mir  auch  die  wichtigsten  von  ihnen, 
wie  der  Moissiacensis  und  die  Hs.  der  V.  Wandreffisili,  bereits 
aus  unserm  'Archiv'  bekannt  waren,  so  fanden  sidi  doch  noch 
manche  nachzutragen,  deren  Benutzung  in  den  Script,  rer. 
Merow.  man  ungern  vermissen  würde. 

Auch  die  Patres  van  Ortroy  und  van  den  Qheyn  erwiesen 
sich  mir  höchst  gefallig.  Ihnen  verdanke  ich  die  Einsicht  in 
ihre  Verzeichnisse  der  hagiographischen  Hss.  von  Angers  und 
Le  Mans.  Eine  Hs.  der  V.  Genovefae  in  Angers  hat  v.  d.  Gheyn 
für  mich  untersucht. 

In  Paris  habe  ich  mich  im  Ganzen  7  Wochen  aufgehalten. 
Es  war  gut,  dass  von  den  wichtigeren  Hss.  der  National- 
bibliothek der  grössere  Theil '  bereits  in  Deutschland  benutzt 
war,  denn  sonst  hätte  in  dieser  kurzen  Zeit  bei  der  Massen- 
haftigkeit  des  Stoffes  nicht  viel  geschafft  werden  können. 
Jetzt  handelte  es  sich  vor  allem  darum,  einige  sehr  alte  Hss. 
zu  vergleichen,  die  wegen  ihres  grossen  Werthes  nicht  ver- 
sandt zu  werden  pflegen,  dann  aber  auch,  aus  den  zahlreichen 
späteren  Sammlungen  von  Heiligenleben  die  brauchbaren  Texte 
auszuwählen  und  für  unsem  handschriftlichen  Apparat  zu  be- 
nutzen, endlich  ältere  Collationen  zu  revidieren  oder  zu  ver- 
vollständigen, wenn  es  sich  um  Unica  handelte  oder  eine  aus- 
gedehntere Benutzung  sich  nachträglich  als  nothwendig  heraus- 
gestellt hatte. 

Die  werthvoUste  Hs.,   die  ich  in  Paris  verglich,  und  zu- 

fleich  die  älteste  unter  denen,  welche  für  meine  Aufgabe  über- 
aupt  in  Betracht  kommen,  war  der  Uncialcodex  der  ^Passio 
Acaunensium  martyrum'  aus  dem  7.  Jh.  (n.  9550^.  Diese  Hs., 
welche  sehr  wahrscheinlich  aus  einem  Burgundischen  Kloster 


1)  Es  sind  28  Hss.     Diese  fehlen  natürlich  in  dem  Verzeichnis  der 
auf  meiner  Reise  benutzten  Hss. 


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556  Bruno  Krusch. 

stammt,  bietet  einen  ganz  reinen,  interpolationsfreien  Text 
und  ist  der  sicherste  Prüfstein  für  die  Beurtheilung  der 
stark  variierenden  zahlreichen  anderen  Handschriften.  Es 
zeigte  sich  bei  der  Vergleichung,  dass  unter  den  benutzten 
Handschriften  der  kostbare  Codex  von  Moissac  (n.  17002), 
der  auch  den  ältesten  Text  der  V.  Leudegarii  enthält,  dem 
Uncialcodex  am  nächsten  steht.  Von  dem  Moissiacensis  fand 
ich  in  n.  3809  A,  saec.  XV.,  einen  sehr  nahen  Verwandten,  der 
aber  wegen  der  vielen  Willkürlichkeiten  und  Verderbnisse  für 
die  Textkritik  kaum  in  Betracht  kommt.  Ein  zweiter  Uncial- 
codex saec.  Vni.  (n.  18315)  enthält  die  älteste  V.  Wandregisell, 
die  Arndt  aus  ihm  veröffentlicht  hat.  Da  die  Lesung  dieser 
Hs.  wegen  späterer  Rasuren  und  Interpolationen  schwierig  ist, 
war  die  neue  Vergleichung  nicht  ohne  Ausbeute.  Die  Passio 
Afrae  verglich  icn  mit  einer  aus  Beauvais  stammenden  Hs. 
in  angelsächsischer  Schrift  des  8,  Jh.  (n.  10861).  Sie  gehört 
zu  der  emendierten  französischen  Handschriftenfamilie,  die  am 
Schlüsse  einen  Zusatz  über  römische  Märtyrer  enthält*,  und 
ist  vielleicht  der  beste  Vertreter  dieser  doch  auch  sehr  alten 
üeberlieferung.  Von  der  V.  Bertilae  verglich  ich  den  ältesten, 
aus  Corbie  stammenden  Codex  saec.  X.  (n.  18296),  von  den 
Vitae  Salvii  und  Aldegundis  eine  Hs.  saec.  X/XI.  (n.  5275), 
von  letzterer  auch  eine  saec.  XII.  (n.  5341).  Für  die  Visio 
Baronti  wurden  zwei  Hss.  saec.  X.  und  XH.  benutzt  (n.  2846 
und  11885).  Die  V.  Willibrordi  verglich  ich  mit  der  wichtigen, 
aus  St.  Maximin  stammenden  Hs.  saec.  X/XI.  (n.  10865),  die 
Jaffd  mit  P  bezeichnet  hat.  Aus  dieser  sind  die  Fehler  der 
alten  Stuttgarter  Hs.  saec.  IX,  zu  verbessern,  die  im  üebrigen 
natürlich  zu  Grunde  gelegt  werden  muss.  Aus  dem  11.  Jh. 
war  eine  grössere  Anzahl  Hss.  zu  benutzen.  In  n.  3789  fand 
ich  die  Leben  des  h.  Maximinus,  des  Gründers  von  Miciacus,. 
und  seines  Nachfolgers  Avitus,  in  n.  5304  die  ältere  V.Vedastis 
und  einen  guten  Text  der  V.  Austregisili  und  in  n.  5359  eine 
kürzere  Fassung  der  V.  Eligii  mit  beachtenswerthen  Lesarten^ 
sowie  die  V.  Amandi  in  roherer  Sprache,  wie  sie  noch  in 
einigen  anderen  franz.  Hss.  erhalten  ist,  während  die  meisten 
einen  sprachlich  geglätteten  Text  bieten.  Ich  verglich  ferner 
die  beiden  Leben  des  Erminus  und  Ursmarus  mit  der  unvoll- 
ständigen Hs.  18300,  die  für  den  ersteren  Heiligen  bereits 
Bethmann  benutzt  hatte.  Die  ursprüngliche  Form  der  merk- 
würdigen V.  Tigris  hat  nur  n.  1452  aufbewahrt,  und  von  der 
V.  Pardulfi  ist  meines  Erachtens  der  Text  von  n.  5240  der  älteste,, 
während  die  Bollandisten  den  von  ihnen  im  Pariser  Kataloge 
II,  366  veröflTentlichten  bevorzugen.  In  einem  Sammelbande 
von  Hss. -Fragmenten    (n.  9376)    fand    ich    den    Schluss    der 


1)  Siehe  Anlage  2. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.      557 

Montpellierer  Hs.  der  V.  Eogendi,  deren  Heimath  Dijon  ist. 
Schon  von  älteren  Herausgebern  waren  benutzt:  die  V.  Leut- 
fredi  in  n.  11750  von  du  fireul,  die  V.  Geremari  in  n.  17627 
rdem  Codex  Claudii  Jolii)  und  die  V.  Ermenlandi  in  n.  12600 
(dem  Herovallianus),  beide  von  Mabillon.  Die  neue  Verglei- 
chung  dieser  Hss.  war  besonders  fiir  die  Beurtheilung  der 
Ausgaben  von  Wichtigkeit.  Bei  der  V.  Leutfredi  fanden  sich 
Randglossen  noch  im  Texte  der  BoUandisten,  die  eine  neuere 
Hand  in  die  Hs.  eingetragen  hatte  und  die  nur  durch  du  Breul 
in  die  letzte  Ausgabe  gelangt  sein  können.  Noch  ungedruckt 
war  ein  eigenthümlicher  Zusatz  dieser  Hs.  über  die  Translation 
von  851,  von  dem  du  Breul  nur  eine  Inhaltsangabe  gegeben 
hatte.  Die  V.  Ermenlandi  wurde  noch  mit  n.  5279,  saec.  XII/AlII. 
verglichen,  welche  Hs.  von  einem  sehr  sorgfältigen  Schreiber 
herrührt.  Für  die  V.  Boniti  wurde  n.  5318,  saec.  XII.,  für 
einige  andere  Vitae  (Lupi  Trec,  Landelini,  Betharii)  wurden 
Hss.  des  13.  Jh.  (n.  5278.  5287.  5296)  benutzt.  Die  in  die 
National bibliothek  übergegangenen  beiden  Bände  des  Trierer 
Legendars,  von  dem  unten  ausführlich  gehandelt  wird,  ent- 
halten die  V.  Sulpicii  Bit  und  Gaugerici  in  der  älteren  Fas- 
sung. Für  die  anonyme  V.  Leudegarii  erschien  mir  von 
Wichtigkeit  der  Text  eines  späteren  Lectionarinms  (n.  11755), 
saec.  XIII.,  den  ich  verglich;  ausserdem  hielt  ich  es  für  zweck- 
mässig, die  CoUation  des  Moissiacensis  (n.  17002)  wegen  seines 
hervorragenden  Werthes  zu  revidieren  und  n,  5308,  den  ich 
zuerst  nur  mit  Auswahl  benutzt  hatte,  ganz  zu  vergleichen. 
Auf  diese  Quelle  habe  ich  auch  sonst  auf  meiner  Reise  ganz 
besonders  geachtet,  so  dass  von  den  bekannten  Hss.  nur  noch 
zwei  nicht  untersucht  sind.  Die  V.  Marii  Bodan.  habe  ich 
nur  in  der  modernen  Hs.  n.  12632,  saec.  XVIL,  gefunden^  die 
coUationiert  wurde.  Ausserdem  wurde  noch  revidiert  die 
Arndt'sche  CoUation  des  sehr  wichtigen  Codex  n.  11748^  saec.  X., 
der  V.  Aniani  und  eine  Bethmann'sche  CoUation  der  V.  Sala- 
bergae  ^n.  16733) ;  vervollständigt  habe  ich  meine  Ver^leichung 
der  V.  Columbani  mit  n.  5600,  saec.  X/XI.  Die  zahlreichen 
Texte,  die  wohl  untersucht  und  bestimmt,  aber  nicht  vergUchen 
sind,  findet  man  unten  im  Verzeichnis  der  benutzten  Hss. 

Da  auch  die  ^Versus  de  rota  mundi'  in  dieser  Abtheilung 
Aufnahme  finden  werden,  verglich  ich  dafür  n.  5091  und 
9666,  die  beide  aus  dem  11.  Jh.  und  sehr  nahe  mit  einander 
verwandt  sind.  Die  alte  St.  GaUener  Hs.  213,  saec.  VIII.,  hatte 
ich  schon  firüher  coUationiert.  Im  Auftrage  des  Herrn  Prof. 
Bresslau  benutzte  ich  die  grossen  Urkunden  -  Sammlungen  für 
Urkunden  Heinrich's  II. 

An  einem  Vormittage  besuchte  ich  die  Bibliothek  von 
St.  Genevi^ve,  deren  Administrateur  Herr  Lavoix  ist  Dieser 
wies  mich  wegen  meiner  Handschriftenbenutzung  an  seinen 

Ktues  Archiv  otc.    XVIII.  36 


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558  Bnino  Kroscli. 

Conservatear  Kobler,  den  Verf.  der  Studie  über  die  V.  Geno- 
vefae.  Für  mich  kam  hier  in  Betracht  der  älteste  Codex  dieser 
Bibliothek,  der  aasser  der  V.  G-enovefae  (Recension  D)  das 
Leben  des  Lapns  von  Troyes  enthält.  Die  Hs.  stammt  erst 
aas  dem  11.  Jh.  und  ist  kein  alter  Besitz  von  St.  Genevi^ve. 
Ihre  Heimath  ist  vielmehr  Noyon  nach  einer  letzt  ausgekratzten 
Bemerkung,  auf  die  mich  Kohler  ireundnchst  aufmerksam 
machte,  derselbe  gestattete  mir  auch  bereitwilligst  die  Ein- 
sicht in  den  von  ihm  bearbeiteten  Hss.- Katalog,  von  dem  ein 
Theil  bereits  gedruckt  ist.  Die  Bibliothek  enthält  aber  ausser 
der  V.  Lupi,  die  ich  verglich,  nichts  für  meine  Zwecke. 

Dagegen  waren  in  den  Departements  noch  eine  grosse 
Anzahl  Hss.  zu  benutzen.  Herr  Delisle  hatte  die  Freundlich- 
keit gehabt,  die  Uebersendung  von  10  Hss.  der  Stadtbiblio- 
theken an  die  Nationalbibliothek  zu  beantragen,  aber,  obwohl 
sich  das  Ministerium  angelegentlichst  in  dieser  Sache  verwandte, 
war  in  6  Wochen  nur  eine  Hs.  aus  Grenoble  eingetroffen.  Die 
Bibliotheks Verwaltung  von  Chartres  hatte  den  Antrag  rundweg 
abgelehnt.  Die  Hss.  von  Clermont  waren  nicht  versendungs- 
fflhig  und  sollten  erst  durch  den  Buchbinder  in  Stand  ge- 
setzt werden,  wie  mir  der  Bibliothekar,  Herr  Vimont,  pri- 
vatim mittheilte,  der  sich  übrigens  sonst  zu  jeder  Unterstützung 
meiner  Arbeit  bereit  erklärte.  Die  Bibliotheken  von  Avranches 
und  Orleans  versprachen,  die  verlangten  Hss.  zu  senden,  die 
letztere,  nachdem  sich  der  Minister  ein  zweites  Mal  daftir  ver- 
wandt hatte.  Ausser  Chartres  und  Clermont  waren  noch 
einige  andere  Bibliotheken,  vorzüglich  aber  Ronen  und  Reims, 
zu  besuchen.  Da  die  Zeit  drängte,  entschloss  ich  mich  im 
Anfang  Juni,  die  in  Aussicht  gestellten  Hss.  nicht  abzuwarten, 
sondern  von  Paris  abzureisen,  um  zunächst  die  Hauptarbeiten 
in  den  Departements  zu  erledigen. 

Am  4.  Juni  fuhr  ich  durch  die  schöne  Normandie  nach 
Reuen,  der  alterthümlichen  Hauptstadt  des  Landes,  die  ebenso 
architectonisch  interessant  als  durch  landschaftliche  Reize  aus- 
gezeichnet ist.  Das  Mus^e  döpartemental  d'antiquit^s  ist  reich 
an  römischen  Alterthümern ;  das  Musde-Biblioth^que  enthält 
ausser  einer  Gemäldegallerie  die  grosse  Bibliothek,  die,  wie 
ich  schon  bemerkte,  dem  Publicum  in  liberalster  Weise  täglich 
9Va  Stunden  zugänglich  ist.  Während  der  Abendstunden  ist 
der  schöne  Arbeitssaal  electrisch  beleuchtet.  Der  zweite 
Bibliothekar,  Herr  Beurain,  legte  mir  die  gewünschten  Hss. 
vor  und  versprach  mir  auch  sonst  gefällig  zu  sein;  unter 
den  geschilderten  Verhältnissen  brauchte  ich  aber  seine  Güte 
nicht  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Bibliothek  ist  in  Bezug 
auf  Heiliffsnleben-Hss.  eine  der  reichsten  unter  den  franz. 
Provinzial- Bibliotheken.  Dies  kommt  daher,  weil  sie  die  hand- 
schriftlichen Bestände  einer  grossen  Anzahl  alter  Kirdben  und 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     559 

Stifter  yereinigt.  Für  mich  kamen  in  Betracht  einzelne  Hss. 
von  St.  Onen  in  Ronen,  F^camp  und  besonders  die  zahlreichen 
hagiographischen  Codices  ron  Jumi^ges.  Die  werthvoUe  Hs. 
der  V.  Balthildis  (U.  26)  enthielt  auch  den  älteren  Text  der 
V.  Sulpicii  Bitnr.y  der  nicht  häufig  ist.  Zu  vergleichen  waren 
ferner  eine  Hs.  der  seltenen  V.  Betharii  (U.  3)  und  die  V.  Leut- 
fredi  und  Ansberti,  deren  hier  befindliche  Hs.  ^ü.  55)  zu  den 
besseren  gehört.  Die  benutzten  Hss.  waren  meistens  aus  dem 
11.  und  12.  Jh.  Einzelne  minderwerthige  Texte  waren  doch 
dadurch  von  einigem  Interesse,  dass  sie  der  Ausgabe  Mabillons 
zu  Grunde  liegen.  Dieser  hat  besonders  die  Bibliothek  des 
ebenfalls  zur  Mauriner-Congregation  gehörigen  Jumi^ges  fleissig 
ausgebeutet,  aber  nicht  immer  zum  Vortheil  für  die  Texte. 
Die  V.  Columbani  liest  man  bei  ihm  in  einer  ganz  verdorbenen 
Gestalt,  wie  ich  sie  nur  in  der  Hs.  von  Ronen  U.  2  und  in 
einer  anderen  gefunden  habe.  Es  ist  fast  unglaublich,  dass 
der  erfahrene  Herausgeber  aus  dem  überaus  reichen  hand- 
schriftlichen Material  für  dieses  Leben  fast  die  allerschlechteste 
Hs.  ausgewählt  hat.  Die  Hss.  U.  42  und  U.  67  waren  mir 
schon  früher  nach  Deutschland  mitgetheilt  worden ;  von  ihnen 
enthält  die  erstere  saec.  X/XI.  die  ältere  Passio  Praeiecti, 
die  ausserdem  nur  noch  in  zwei  jüngeren  Hss.  erhalten  ist. 
Diese  kostbare,  .  zum  Theil  noch  ungedrackte  Quelle,  auf  die 
unten  1  näher  eingegangen  werden  soll,  konnte  erst  durch  die 
Hs.  von  Rouen  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  hergestellt 
werden. 

Am  10.  Juni  setzte  ich  meine  Reise  nach  Chartres  fort, 
einem  stillen  Landstädtchen  ohne  jeden  Verkehr,  dessen  ein- 
zige Sehenswürdigkeit  die  Kathearale,  ein  stolzer  Bau  aus 
dem  13.  Jh.,  ist.  Da  die  im  Hotel  de  ville  befindliche  Biblio- 
thek nur  Montags,  Mittwochs  und  Freitags  von  12  bis  4  Uhr 
geöffiiet  ist,  waren  die  Aussichten  für  mich  ziemlich  traurige. 
Glücklicher  Weise  langte  ich  an  einem  Freitag  Morgen  in 
Chartres  an,  so  dass  gleich  nach  meiner  Ankunft  die  Arbei- 
ten begonnen  werden  konnten.  Der  anwesende  Conservateur 
machte  mir  wenig  Hoffiiung  auf  eine  Verlängerung  der 
Arbeitszeit,  aber  einer  seiner  Collegen,  Herr  Bellier  de  la 
Chavignerie,  nahm  sich  meiner  mit  der  ^rössten  Liebens- 
würdigkeit an,  so  dass  ich  am  Sonnabend  6  Stunden  die 
Bibliothek  benutzen  konnte.  Er  empfahl  mich  an  einen 
anderen  Herrn  weiter,  der  mir  am  Montag  Morgen  2  Stunden 
opferte;  Nachmittags  war  dann  die  Bibliothek  wieder  ge- 
ömet.  Die  Hss.  von  Chartres,  soweit  sie  hagiographischen 
Inhalts  sind,  haben  die  BoUandisten  in  den  Analecta  BoUan- 
diana  VIII,  86   ausführlich  beschrieben.     Die  Bibliothek   be- 


1)  Siehe  Anlage  1. 

36« 


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560  Bmno  Krusch. 

sitzt  einige  bemerkenswerthe  Hss.  von  fränkischen  Heiligen- 
leben, die  mir  aber  gar  nicht  so  alt  zu  sein  schienen,  wie  sie 
in  den  Katalogen  angesetzt  werden.  Die  werthvoUste  ist 
n.  27  (68)  mit  dem  i3ten  Texte  der  V.  Vedastis,  Amandi 
und  Gaugerici.  Ich  verglich  die  beiden  letzteren  Leben, 
dann  aus  biner  anderen  Hs.  (n.  115.  63),  die  durch  einen 
Brand  arg  beschädigt  und  durch  Feuchtigkeit  theilweise  un- 
lesbar geworden  ist,  die  V.  ApoUinaris  Yalent.  und  endlich 
die  V.  Filiberti  mit  einer  Hs.  (507.  193),  die  aus  der  vorher- 
gehenden verstümmelten  abgeschrieben  wurde,  als  sie  noch 
unversehrt  war. 

Am  14.  Juni  machte  ich  einen  Abstecher  nach  Le  Mans. 
Die  schön  gebaute  und  belebte  Stadt  macht  auf  den  Fremden 
^einen  ungemein  freundlichen  Eindruck.  Auf  der  Bibliothek,  die 
sich  in  der  Präfectur  befindet,  fand  ich  bei  Herrn  Gu^rin  die 
beste  Aufnahme.  Derselbe  huldigt,  wie  er  mir  mittheilte,  in 
Bezug  auf  die  Versendung  von  Hss.  den  liberalsten  Grund- 
sätzen, hat  auch  schon  Codices  nach  Berlin  mit^etheilt.  Der 
neue  Hss. -Katalog  von  Le  Mans  wird  von  emem  Pariser 
Bibliothekar,  Herrn  Couderc,  bearbeitet.  Ich  verglich  hier 
eine  gute  Hs.  der  seltenen  V.  Ragneberti  und  untersuchte 
zwei  andere  Heiligenleben -Hss.  Am  Nachmittage  kehrte  ich 
wieder  nach  Chartres  zurück. 

Am  15.  Juni  trat  ich  dann  meine  Reise  in  die  Auvergne 
an.  Clermont-Ferrand  trägt  das  Gepräge  einer  alten  Industrie- 
stadt. Das  Andenken  Gregors  von  Tours  haben  die  Bürger 
dadurch  gefeiert,  dass  sie  eine  enge  Strasse  nach  ihm  be- 
nannten. Die  Bibliothek,  welche  täglich  von  9 — 11  und  von 
2—5  Uhr  geöffiiet  ist,  wird  mit  dem  Museum  in  einem  ehe- 
maligen Ordenshause  der  PP.  Charitains  aufbewahrt.  Der 
Bibliothekar,  Herr  Vimont,  ein  ausgezeichneter  Kenner  der 
Localgeschichte,  legte  mir  sogleich  freiwillig  zu  den  5  Stun- 
den eine  Arbeitsstunde  zu  und  kam  meinetwegen  schon  um 
8  Uhr  auf  die  Bibliothek;  auch  der  Unterbibliothekar  zeigte 
sich  höchst  gefällig.  Die  erhaltenen  Handschriften  lassen 
nichts  ahnen  von  dem  Glänze  der  alten  Senatoren -Stadt  im 
6.  und  7.  Jh.  Die  Stürme  der  Zeit  haben  diese  alte  Cultur 
spurlos  hinweggefegt.  Was  sich  von  Hss.  der  Kirchen  und 
Klöster  der  Stadt  in  die  Neuzeit  hinübergerettet  hat,  ist  wenig 
und  aus  verhältnismässig  später  Zeit.  Mich  interessierten  vor- 
züglich zwei  Hss.  der  Abtei  St.  AUyre  aus  dem  11.  und 
12.  Jh.  Die  eine  (n.  147)  von  ihnen  enthielt  einen  recht  guten 
Text  von  dem  Leben  des  Bischofs  Bonitus  von  Clermont  und 
das  Schriftchen  über  die  Kirchen  der  Stadt,  welches  Savaron 
veröffentlicht  hat.  In  ihr  fand  ich  auch  ein  kleines  Ineditum 
aus  dem  8.  Jh.,  von  dem  man  wusste,  dass  es  noch  irgendwo 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     561 

in  den  Bibliotheken  versteckt  sein  müsse  >.     Es  ist  eine  Auf- 
zeichnung  des   Abtes   Lamfred   von   Mozac,    auf  die   unten  > 
noch  zurückzukommen  sein  wird.    Die  andere  Hs.  aus  St.  AI- 
lyre  (n.  150)  hat  ungefähr  den  gleichen  Inhalt   wie  eine  jetzt 
verschollene  Hs.  des  Klosters  Menat  in  der  Auvergne.   Aus  letz- 
terer hatte  Le  Cointe,  Ann.  eccl.  Franc.  III,  596 — 600  Bruch- 
stücke einer  V.  Vincentiani  veröffentlicht,  die  einen  ^ünsti^en 
Eindruck   machten.     Ich  copierte   daher  dieses  Heiligenleben 
aus  der  Clermonter   Hs.   mit  grossen  Erwartungen,   die  in- 
dessen  der   vollständige  Text   leider   nicht  verwirklicht   hat. 
Der  Cultus   des  Vincentianus   blühte    bei  den  Aquitanischen 
Bauern,  die  alljährlich  dem  Heiligen  an   seinem  Feste  Brote 
in   der  Form    ihrer  Joche  weihten,    damit   er  das  Vieh  vor 
Krankheiten    bewahre.      Sein    Lehrer,    der   Diacon    Hermen- 
bertus   —   nicht   Herimbertus,   wie   man   ihn  jetzt   nach   Le 
Cointe's  Vorgange  nennt  — ,   will  auch  seine  Biographie  ge- 
schrieben haben*.     Der  Verf.,  der  durch  ermüdende  Wieder- 
holungen  und  höchst  langweilige  Zwiegespräche   die  Erzäh- 
lung künstlich  in  die  Länge  gezogen  hat,   macht  über  seinen 
Heiligen  Angaben,  die  sich  in  keiner  Weise  zusammenreimen 
lassen.    Nach  ihm  war  nämlich  der  h.  Vincentianus  663  nach 
der  Passio,  also  690  p.  Chr.  n.,  geboren,  als  Knabe  von  mehr 
als  10  Jahren  dem  Bischof  Desiderius  von  Cahors  (630—  655) 
zur  wissenschaftlichen  Ausbildung  übergeben  worden  und,  über 
40  Jahre  alt,  am  2.  Januar^  einem  Sonnabende,  im  15.  Jahre 
Chlothars,   also   672  n.  Chr.,   gestorben.    Im  Jahre  672  war 
aber  der  2.  Januar  ein  Freitag;   auf  einen  Sonnabend  traf  er 
während  der  Regierungszeit  Chlothars  IIL  nur  in  den  Jahren 
661  und  667.     Direct  verrathen   hat  sich  der  Verf.  durch  die 
Angabe,  Vincentianus   sei   auf  einer  seiner  Wanderungen   zu 
dem  Oratorium  des  h.  Bonitus  gekommen.    Denn  Bonitus,  der 
690  Bischof  von  Clermont  wurde,  ist  erst   c.  706   gestorben; 
beim  Tode  Chlothars  III.  673  war  er  noch  Präfect  von  Mar- 
seille und   Praejectus   Bischof  von   Clermont.     Diese    höchst 
compromittierende  Stelle   hat   Le  Cointe  wohlweislich   ausge- 
lassen, wie  er  auch  das  ganz  unmögliche  Geburtsjahr  unter- 
drückt hat.    Die  Zeit  des  Verf.  lässt  sich  aus  einem  von  ihm 
gebrauchten  Ausdrucke   ungefähr  bestimmen.     Wenn   er   be- 
richtet,   dass  ^partibus   Gotie'    an   der  Rh6ne   zu  Ehren   des 
h.  Vincentianus  eine  Kirche  gebaut  worden  sei,  so  weiss  man 
längst,  dass  Septimanien  erst  nach  der  Zerstörung  des  West- 
gothischen  Reichs   durch   die  Araber  711    den  Namen   Gotia 


1)  *Histoire  litt^raire  de  la  France'  IV,  716  ^  2)  Siehe  Anlage  3. 
3)  *£go  Hermenbertus  leyita  ea  que  ocalis  vidi,  ne  traderentnr  oblivioni, 
quamvis  indoctns  lingua,  in  brevitate  tarnen  conscripsi*. 


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562  Bruno  Krusch. 

erhalten  hut'.  Von  Gotia  spricht  u.  a.  der  letzte  Fortsetzer 
Fredegars  c.  53  bei  der  Theilung  des  Reidis  nach  Pippins 
Tode  768.  Früher  ist  auch  die  V.  Vincentiani  nicht  ge- 
schrieben. Unter  der  Maske  des  Hermenbertas  diaconus  ver- 
birgt sich  also  ein  Betrüger,  und  man  wird  nun  das  Pseudo- 
mm  aus  der  französ.  Litterairgeschichte  streichen  müssen. 
Was  die  überschwänffliche  Phantasie  eines  Fälschers  zu  leisten 
vQrmochte,  zeigt  auch  die  in  derselben  Hs.  erhaltene  Vita  des 
Abtes  Meneleus  von  Menat,  eines  Freundes  des  Vincentianus. 
Der  h.  Meneleus  war  nach  dieser  Quelle  der  Ururenkel  des 
Kaisers  Heraclius  (610 — 641),  und  gleichwohl  bestand  er  die 
interessantesten  Abenteuer  mit  der  Königin  Brunichilde,  die 
wenige  Jahre  nach  dem  Regierungsantritte  des  Heraclius  ge- 
storben ist  Diese  vornehme  Missachtung  aller  zeitlichen 
Schranken  bat  dem  Verf.  schon  einen  milden  Tadel  von  Seiten 
Mabillon's  eingetragen,  der  die  Vita  nach  einer  Abschrift  Le 
Cointe's  aus  der  Hs.  von  Menat  veröffentlichte.  Er  nennt 
sie  ^nonnullis  mendis  respersa',  ohne  sie  indessen  deshalb  ganz 
zu  verwerfen.  Da  aber  die  lügenhaften  Berichte  über  die 
Bronichilde  vielleicht  für  die  Sagenbildunff  von  Interesse  sind, 
habe  ich  diese  Vita  mit  der  Hs.  von  Clermont  verglichen. 
Dagegen  konnte  ich  mich  nicht  entschliessen,  auch  das  Leben 
des  Savinianus,  des  folgenden  Abtes  von  Menat,  in  den  Kreis 
meiner  Studien  zu  ziehen,  das  nach  der  V.  Menelei  geschrie- 
ben ist  und  noch  einmal  fast  ganz  dieselben  Geschichten 
wiederholt.  Mit  einer  wahrscheinlich  aus  Mauriac  stammen- 
den Hs.  (n.  732)  verglich  ich  die  V.  Quinidii,  von  der  früher 
noch  eine  Hs.  im  bischöflichen  Archive  in  Vaison  existierte, 
die  aber  jetzt  verschollen  ist.  Aus  der  Clermonter  Hs.  konnte 
der  Text  ganz  wesentlich  gebessert  werden ;  sie  ist  aber  leider 
nicht  vollständig. 

Am  21.  Juni  langte  ich  in  Dijon  an.  Die  Bibliothek  be- 
findet sich  in  der  Ecole  de  droit  und  ist  täglich  von  11—- 4  Uhr 
geöfihet.  Bei  der  Erwähnung  der  Monumenta  Germaniae  er- 
innerten sich  die  liebenswürdigen  Bibliothekare,  Herren 
Guignard  und  Vallee,  sofort  an  Arndt,  der  1869  hier  war. 
Dieser  hatte  damals  eine  Notiz  gemacht  über  eine  werthvoUe 
Hs.  der  ältesten  V.  Praejecti;  sie  jetzt  zu  vergleichen  war 
mein  Hauptzweck.  Die  Vita  befindet  sich  in  der  grossen 
Heiligenlebensammlung  des  Klosters  Citeaux,  welches  heute 
statt  frommer  Mönche  eine  Strafkolonie  beherbergt.  Es  ist 
fast  unerklärlich,  dass  Mabillon  diesen  Text  nicht  bemerkt  hat, 
obwohl  er  die  Sammlung  von  Citeaux  fiir  zahlreiche  andere 
Vitae  benutzte.  Von  dem  übrigen  Inhalt  dieser  Sammlung 
war  nur  noch  eine  V.  Boniti  von  Werth.    Einen  ebenfalls  aus 


1)  Lougnon,  ^Atlas,  texte  ezpl**  Ii  47. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     563 

Citeaux  stammenden  Codex  der  V.  Eligü  (n.  395,  saec.  XII.) 
hatte  uns  die  gefallige  Bibliotbeksverwaltung  schon .  früher 
nach  Deutschland  mitgetheilt. 

Von  Dijon  aus  besuchte  ich  am  23.  Juni  Semur,  das 
^castrum  Sinemuro'  der  V.  loh.  Beom.  Die  dortige  Bibliothek, 
der  Herr  Professor  Matry  vorsteht,  ist  nur  Donnerstags  und 
Sonntags  von  12—3  Uhr  geöffnet.  Sie  besitzt  die  wenigen 
handschriftlichen  Ueberreste  des  alten  burgundischen  Klosters 
Reomaus.  Mir  kam  es  hauptsächlich  auf  den  Codex  der  V. 
lohannis  Reom.  aus  dem  10.  Jh.  an,  der  aber  nur  die  beiden 
späteren  Ueberarbeitungen  des  Lebens  enthält,  und  zwar  in 
derselben  Anordnung,  wie  der  Cod.  Reg.  Christ.  493,  saec.  X. 
In  die  Hs.  sind  später  die  beiden  gefälschten  Privilegien 
Chlodovechs  und  Cnlothars  für  Reomaus  eingetragen  worden, 
die  ich  verglich.  Das  späte  Martyrologium  des  Klosters 
lieferte  einige  Daten  zur  Geschichte  desselben.  Am  Nach- 
mittage fuhr  ich  nach  Dijon  zurück,  um  dort  meine  Arbeiten 
fortzusetzen. 

Am  Abend  des  24.  Juni  brach  ich  von  dort  auf  und  reiste 
über  Chaumont,  wo  ich  übernachtete,  nach  Chfidons-sur-Marne. 
Die  dortige  Bibliothek  ist  täglich  ausser  Mittwochs  von  12  bis 
5  Uhr  geöffnet  und  befindet  sich  in  dem  alten  Bureau  des 
Finances  neben  dem  Hotel  de  ville.    Hier  fand  ich  eine  sehr 

Site  Hs.  der  V.  Rigoberti,  die  verglichen  wurde.  Ein  anderer 
odex  mit  Heiligenleben  enthielt  nur  schlechte  Texte.  Das 
DepartementaU  Archiv,  welches  ein  eigenes  Gebäude  gegen- 
über der  Präfectur  inne  hat,  besuchte  ich  im  Auftrage  des 
Herrn  Prof.  Bresslau  wegen  einer  Urkunde  Heinrichs  II.  für 
Reims.  Der  Archivar  tbeilte  mir  aber  mit,  dass  die  diese 
Stadt  betreffenden  Documente  sämmtlioh  im  Reimser  Stadt- 
archive seien.  Dieses  wird  von  der  Stadt  unterhalten,  steht 
indessen  unter  der  Oberaufsicht  des  Departement -Archivars 
in  Chälons,  von  dem  der  Stadtarchivar  seine  Weisungen 
erhält. 

Am  27.  Juni  Abends  traf  ich  in  Reims  ein.  Hier  fand 
ich  in  Herrn  Jadart  einen  Bibliothekar,  der  in  wahrhaft 
freundschaftlicher  Weise  meine  Arbeiten  förderte  und  auch 
Verständnis  för  die  Sache  besass,  da  er  selbst  mit  Liebe  Mero- 
wingische  Studien  treibt.  Erst  vor  Kurzem  hat  er  in  den 
Schriften  der  Reimser  Academie,  deren  General -Secretär  er 
ist,  eine  Bibliographie  über  den  h.  Remigius  veröffentlicht,  in 
der  die  weitschichtige  Literatur  mit  grossem  Fleisse  zusammen- 
getragen ist.  Die  Bibliothek,  die  in  der  Woche  täglich,  ausser 
Montags,  von  10—4  und  Sonntags  von  12—4  Uhr  geöÄiet  ist, 
befindet  sich  im  H6tel  de  ville  in  prachtvoll  ausgestatteten 
Räumlichkeiten,  die  Zeugnis  dafür  ablegen,  dass  in  der  reichen 
Manufactur-Stadt  auch  Sinn  für  geistiges  Leben  herrscht.   Die 


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564  Bruno  Krusch. 

Hss.  stammen  aus  den  Kirchen  und  Klöstern  der  Stadt  und 
aus  St.  Thierry  bei  Reims.  Bekannt  ist,  dass  viele  früher  in 
den  geistlichen  Bibliotheken  befindliche  ßeimser  Hss.,  und 
nicht  die  schlechtesten,  zerstreut  sind  und  sich  jetzt  in  den 
verschiedensten  Bibliotheken  befinden.  Das  jüngste  gedruckte 
Hss. -Verzeichnis  ist  noch  immer  das  Haenersche,  nur  sind 
die  Nummern  inzwischen  mehrfach  geändert  worden.  Eine 
Umnummerierung  ist  eben  wieder  ftir  den  neuen  Departement- 
Katalog  im  Gange,  der  einem  grossen  wissenschaftlichen  Be- 
dürfnis abhelfen  wird.  Indessen  scheinen  die  Aussichten  auf 
sein  baldiges  Erscheinen  gering  zu  sein.  Inzwischen  haben 
sich  die  Bibliothekare  damit  genolfen,  dass  sie  wenigstens  für 
die  Heiligenleben -Sammlungen,  die  bei  Haenel  nur  als  'Vitae 
sanctorum'  bezeichnet  waren,  ausführliche  Inhaltsverzeichnisse 
anfertigten,  die  jeder  Hs.  angeheftet  sind.  Durch  diese  sehr 
nützliche  Arbeit  wird  die  Benutzung  ganz  wesentlich  erleich- 
tert. Die  Bibliothek  besitzt  nicht  gerade  sehr  alte  hagiogra- 
phische  Qss.,  aber  für  die  ßeimser  Heiligen  lagern  in  ihr  werth- 
voUe  Materialien.  Von  der  Hincmar'schen  V.  Remirä  sind 
drei  Hss.  vorhanden,  von  denen  eine  (n.  1146)  ganz  vollständig 
ist,  auch  die  eigenthümlichen  Zeichen  enthält,  welche  Hincmar 
an  den  Rand  aer  Vita  gesetzt  hatte.  Dieser,  mit  grosser 
Pracht  geschriebene  Codex  ist  auch  fär  den  Text  von  Werth ; 
ich  konnte  indessen  von  ihm  nur  eben  dieselben  Stücke  ver- 

fleichen^  wie  von  den  anderen  beiden  Hss.,  nämlich  den  Prolog, 
as  Testament  des  Remigius  und  die  Schlussverse.  Durch 
die  Gefälligkeit  des  Herrn  Jadart  ist  aber  die  Hs.  jetzt  nach 
Hannover  gesandt  worden,  so  dass  sie  für  die  neue  Ausgabe 
vollständig  ausgenutzt  werden  kann.  In  jenen  drei  Hss. 
fanden  sich  auch  der  gefälschte  Brief  des  h.  Benedict  an 
Remigius  und  das  Anschreiben  der  Mönche  von  St.  Remi  von 
c.  1040,  womit  sie  dem  Kloster  Monte  Cassino  diesen  über- 
sandt  haben.  Von  diesen  Schriftstücken,  die  immerhin  einigen 
literarischen  Werth  haben,  ist  bisher  nur  der  Brief  Benedicts 
vollständig  gedruckt.  Ich  habe  beide  abgeschrieben,  resp. 
verglichen.  In  diesen  Hss.  stiess  ich  femer  auf  einen  ganz 
vollständigen  Text  der  Translatio  des  Remigius  nach  Epernay », 
der  noch  10  Folioseiten  mehr  enthält,  als  die  BoUandisten- 
ausgabe.  Für  die  anderen  Reimser  Heiligen  Theodulf  und 
Nivard  verglich  ich  im  Ganzen  drei  Hss.,  nämlich  eine  Hs. 
der  V.  Theodulfi  (n.  787)  und  zwei  der  seltenen  V.  Nivardi 
(n.  1142.  1143).  Eine  Hs.  der  interpolierten  Passio  Mauricii 
(n,  1142)  enthält  den  Brief  des  Bischofs  Eucherius  von  Lyon 
an  Silvius,  von  dem  mir  ausserdem  nur  noch  der  Codex 
Paris.  9550,  saec.  VII.,  bekannt  ist.   Die  V.  Fidoli  coUationierte 

1)  Vergl.  Wattenbach,  GQ.  I,  278  5. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     565 

ich  mit  einer  Hs.  (n.  1144)  des  Bollandistentextes.  Aus  einer 
sehr  werthvollen  Hs.  (n.  784)  schrieb  ich  Miracula  S.  Dionysii 
mit  einigen  wichtigen  historischen  Nachrichten  zur  Geschichte 
des  8.  Jh.  ab.  Es  ist  dies  der  bisher  vergeblich  gesuchte 
älteste  Codex  der  V.  Alcuini,  den  man  schon  mr  verloren  hielt. 

Das  Stadtarchiv  befindet  sich  gleichfalls  im  Hotel  de  viUe. 
Der  höchst  gefällige  Archivar,  Herr  Demaison,  mit  dem  mich 
Herr  Jadart  bekannt  machte,  fand  leicht  das  Copialbuch,  in 
welchem  die  von  Herrn  Prof.  Bresslau  gesuchte  Urk.  Hein- 
richs II.  stand.  Beim  Abschiede  erklärten  sich  beide  Herren 
auch  zu  schriftlicher  Auskunft  über  ihre  Hss.  und  Urkunden 
bereit.  Mit  den  angenehmsten  Eindrücken  verliess  ich  am 
2.  Juli  Reims,  um  nach  Paris  zurückzukehren. 

Hier  fand  ich  die  Hss.  von  Orleans  vor,  während  die 
von  Avranches  trotz  der  Versicherung  des  Bibliothekars  aus- 

feblieben  war.  Erstere  stammen  aus  dem  alten  Floriacus, 
em  heutigen  Saint-Benoit-sur-Loire.  Bei  ihrer  Untersuchung 
fand  ich  mich  zunächst  arg  enttäuscht.  Denn  das  Fragment 
der  V.  Frodoberti,  welches  nach  dem  Kataloge  saec.  VIII/IX. 
sein  sollte,  war  aus  dem  11.  Jh.  und  bestand  nur  aus  6Vs  Halb- 
zeilen, und  die  Hs.  der  V.  Caesarii,  die  der  Katalog  in  das 
9.  Jh.  setzte,  war  ebenfalls  aus  dem  11.  Jh.  und  umfasste  nur 
das  1.  Buch.  Indessen  war  diese  Hs.  doch  nicht  unwichtig, 
so  dass  ich  sie  verglich.  Die  dritte  Hs.  enthielt  den  besten 
Text  der  V.  Amandi  und  die  V.  Vedastis  in  der  älteren 
Recension  ohne  die  Interpolation  am  Schlüsse.  Auch  diese 
beiden  Leben  wurden  coUationiert.  Ein  paar  Tage  verwandte 
ich  dann  noch  auf  das  Studium  der  Pariser  Hss.  von  Gregors 
Miracula  >.  Am  9.  Juli  verliess  ich  Paris,  um  mich  auf  den 
Heimweg  zu  begeben. 

Auf  der  Rückreise  besuchte  ich  die  Bibliothek  in  Amiens, 
um  den  vollständigen  Codex  der  V.  Faronis  zu  verdeichen. 
Er  ist  zwar  erst  aus  dem  17.  Jh.,  aber  nach  dem  Verluste 
der  alten  Hs.  des  Abtes  Gaufnd  fUr  die  Partieen,  welche 
in  den  gekürzten  Hss.  fehlen,  die  einzige  Quelle,  aus  welcher 
der  Mabillon'sche  Text  gebessert  werden  kann.  Am  12.  Juli 
war  ich  in  Boulogne.  Hier  benutzte  ich  zwei  Hss.  aus  der 
Abtei  St.  Bertin,  einen  guten  Codex  der  V.  Walarici,  der  uns 

ßtzt  durch  die  GefWigkeit  des  Herrn  Bibliothekar  Martel  nach 
eutschland  gesandt  worden  ist,  und  die  mit  dem  grössten  Prunk 
geschriebene  Hs.  n.  107,  welche  hauptsächlich  dem  Leben  und 
den  Wundern   des  Patrons  geweiht  ist.    Ich  hätte   nicht  ge- 

flaubt,   dass  dieser  Codex,  welcher  oft,   zuletzt  von  Holder- 
!gger,   für  die  MG.    benutzt  worden  ist,   noch    unbekannte 
Stücke  enthalten  könnte.    Indessen  bei  der  Vergleichung  der 


1)  Siehe  Anlage  4. 


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566  Bruno  KruBch. 

älteren  V.  Winnoci  fanden  sich  am  Schiasse  derselben  un- 
gedruckte Wunder  dieses  Heiligen,  die  noch  Niemand  bemerkt 
zu  haben  scheint.  Die  Fortsetzung  des  späteren  Biographen 
des  h.  Winnocus,  welche  Holder- Egger,  SS.  XV,  776,  als 
selbständige  Leistung  gedruckt  hat,  ist  mindestens  im  ersten 
Theile  nur  eine  Paraphrase  dieser  älteren  Miracula.  In  St.  Omer 
hatte  schon  früher  Dr.  Sackur  die  V.  Audomari  (n.  698)  be- 
nutzt Jetzt  wurde  die  in  derselben  Bs.  befindliche  V.  Erken- 
bodonis  verglichen,  die  aber  später  hinzu^eheftet  und  erst  im 
14.  Jh.  geschrieben  ist.  Da  am  14.  Juli  die  Bibliothek  wegen 
des  Nationalfestes  geschlossen  war,  wandte  ich  mich  nach 
Belgien. 

In  Brüssel  arbeitete  ich,  einer  freundlichen  Einladung  der 
Herren  Bollandisten  folgend,  zwei  Tage  in  ihrem  Museum. 
Hier  konnte  ich  mit  Müsse  zwei  Hss.  der  V.  Leudegarii  aus 
der  Egl.  Bibliothek  untersachen  und  aus  den  ihr  ebenfalls 
gehörigen  Papieren  der  alten  Bollandisten  die  Copieen  der 
V.  Bertilae  aus  einem  Liber  officiorum  von  Chelles  und  der 
V.  Bertuini  aus  einer  Hs.  von  Marchiennes  vergleichen.  Diese 
von  BoUand  und  seinen  Nachfolgern  angelobe  Materialien- 
Sammlung  hat  heate  grossen  Wertb,  da  viele  wichtige  Ori- 
ginal-Hss.  seitdem  verloren  gegangen  sind.  Die  Herren  Patres 
stellten  mir  mit  grösster  Zuvorkommenheit  auch  die  ihnen 
noch  gehörigen  Bände  derselben  zur  Verfügung.  In  diesen 
findet  sich  die  Chifflet'sche  Abschrift  der  V.  Nicotii  Lugdun. 
aus  der  jetzt  verschollenen  Hs.  von  St.  Claude  (S.  Eugendi), 
welche  der  Ausgabe  in  den  AA.  SS,  zu  Grunde  liegt.  Da 
von  dieser  Vita  nur  noch  eine  Hs.,  Paris  11748,  saec.  X.,  vor- 
handen ist,  war  es  natürlich  für  die  Textkritik  von  grosser 
Bedeutung,  durch  eine  Vergleichung  mit  der  Copie  die  eigen- 
mächtigen Aenderungen  des  Herausgebers  feststellen  zu  können, 
die  gar  nicht  geringfügig  sind.  Zum  Schluss  beabsichtigte 
ich  noch  in  Namur  eine  Hs.  des  Textes  C  der  V.  Leudegarii 
einzusehen.    Da  aber  die  dortige  Stadtbibliothek  schwer  zu- 

f anglich  ist,  sorgten  die  gefälligen  Bollandisten  dafür,  dass  ich 
ie  Hs.  im  Jesuitencolleg  benutzen  konnte.  Als  ich  am  späten 
Nachmittage  in  Namur  ankam,  legte  mir  der  Geschichts- Pro- 
fessor P.  Brabant  den  Codex  vor,  den  ich  in  kurser  Zeit  be- 
stimmte. Am  Abend  konnte  ich  dann  noch  meine  Beise  bis 
Lüttich  fortsetzen  und  am  folgenden  Tage,  dem  16.  Juli,  traf 
ich  wieder  in  Hannover  ein. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     567 

Handschrinen  «  Beschreibung. 

1.    Amiens. 

m  467,  foL  324,  saec.  XVII.  (der  2,  Theil  der  Hs.,  fol.  239- 
324,  ist  aber  saec.  XVI.),  in  foL,  ist  beschrieben  von  Garnier, 
'Catalogue  des  Manusorits  de  la  Biblioth^que  communale 
de  la  ville  d' Amiens'.    Amiens.     1843. 

fol.  7—29'.  V.  Leudegarii,  der  Text  C,  Die  Hs.  gleicht 
Berlin,  PhilKpps.    n.  1874,  saec.  XII. 

fol.  31—54.  V.  Faronisi,  in  Lectiones  eingetheilt. 
Nachdem  der  alte  Codex  S.  Faronis,  den  Abt  Gaufrid  im 
10.  Jh.  gesehrieben  hatte,  verschollen  ist,  ist  dies  die  ein- 
zige vollständige  Hs.  des  älteren  MabUlon'schen  Textes 
(verglichen). 

fol.  67—72'.  V.  Geremari,  beginnt:  'Tempore  Dagoberti 
Francorum  regis'  (gleicht  Paris  9745,  saec.  XV.). 

fol.  107'— 115'.  *22.  Septembris.  S.  Salaberge  abbatisse, 
Astipolatur  Baron,  in  Martyr.  Salaberga  in  saburbano 
Leucorum  oppido,  in  territorio  Longovico  confini,  secun- 
dum^  secali  dignitatem  clarissimis  parentibus  ac  in  servitio 
Dei  per  omnia  devotis  extitit  oriunda',  schliesst:  'Postremo 
Dei  famula  cum  sensisset  se  migraturam  a  corpore,  vale- 
dicens  sororibus  et  Itaum(!)  presbiterura  poßcens,  ut  pro 
se  expleret  solitum  funeris  oiScium,  sacrum  emisit  spiri- 
tum  decimo  Elal.  Octob.,  quo  die  sancta  Thebeorum  Mau- 
ritio  duce  celebratur  passio.  Reliquie  quoque  eins  in 
eodem  conduntur  loco.  Ad  cuius  poliandrum  clare  post 
obitum  patuere  virtutes  ad  Christi  gloriam,  qui  regnat  in 
secula  seculorum.    Amen'  (sehr  ungenauer  Text). 

2.    ßoulogne-sur-mer. 

n.  16,  fol.  125,  saec.  XL,  in  Folio,  stammt  aus  St.  Vaast  nach 
der  folgenden  Eintraming  auf  fol.  1':  'Bibliothecae  mona- 
sterü  sancti  Vedasti  Atrebaten.     1628.    A'. 

fol.  125  — 125'.     ^Incipit  vita  sancti  ßemacli   episcopi. 

Lectio  I.     Oriundus  fuit   Aquitaniae  partibus   vir  vene- 

rabilis   Kemadus   parentibus    nobilis,    sed    fide    nobilior. 

Pater  eius'.    schliesst   schon    mit   ^adimplevit'    (Mabillon, 

Saec.  II.,  491,  Z.  12),  da  die  folgenden  Blätter  verloren 

sind.    Die  Hs.  ist  verwandt  mit  Berlin,  theol.  lat.  fol.  267, 

saec.  XII.  und  Trier,  Seminar  R.  N.  I,  11,  saec.  XIH. 

n.  106,  fol.  171,  saec.  XI.,  in  4®,  stammt  aus  der  Abtei  St,  Bertin 

nach  einer  Notiz  saec.  XV.  auf  fol.  1:   'De  libraria  beati 

Bertini'. 


1)  Die  verglichenen  Texte  sind  gesperrt  gedruckt. 


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568  Bruno  Krusch. 

fol.  1  und  V  nehmen  Zeichnungen  von  *Deus  lacob', 
*Deu8  Abraham',  'Dens  Ysaac',  von  Jesus  Christus  und 
Bertinus  ein. 

fol,  2 — 41.  V.  Walarici,  in  Lectiones  eingetheilt,  deren 
Zählung  bei  dem  Transitus  Walarici  wieder  mit  I.  be- 
ginnt. Die  Hs.  gehört  zu  den  besseren  und  muss  für  die 
neue  Ausgabe  vollständig  benutzt  werden.  Drei  Seiten 
der  Mabillon'schen  Ausgabe  habe  ich  auf  der  Reise  ver- 
glichen. 

fol.  41'— 55.  *Incipit  vita  sancti  Filiberti  abbatis  Geme- 
tensis',  mit  dem  Prologe:  'Dum  prisca  patrum'.  Diese 
Ueberarbeitung  der  älteren  Vita  findet  sich  auch  noch  in 
anderen  Hss.  (benutzt  von  den  ßoUandisten ,  AA.  SS. 
Aue.  IV,  69;  für  uns  schon  von  Holder -Egger  ver- 
glicnen). 

fol.  55,  V.  Aichadri. 
n.  107,  fol.  118,  saec.  XL,  in  4^  ebenfalls  aus  St.  Bertin  nach 
einer  Notiz  saec.  XIII.  auf  fol.  1 :  *Liber  sancti  Bertini.  Si 
quis  eum  abstulerit  vel  celaverit,  sciat  se  excommunicatum'. 
Dieser  Prachtcodex  bietet  auch  ein  hohes  künstlerisches 
Interesse.  Immer  die  ersten  Blätter  jeder  Seite  sind  kunst- 
voll gemalt  mit  Gold  und  Silber  auf  Purpurgrund ;  vergl. 
Archiv  VIII,  405. 

fol.  3' — 6.  'Incipit  prologus  sequentis  operis.  Domino 
omnipotenti  multiplices  gratiae  laudesque  sedulae  sunt 
referendae    bonorum    munerum    Largitori,    qui    omnium 

creaturarum  visibilium  et  invisibilium pauca  nobis 

sunt  expedienda'  (die  Vorrede  zur  2.  Vita  S.  Bertini,  gedr. 
AA.  SS.  Sept.  II,  590). 
fol.  7'— 28'.    'Ortus,  vita,  obitus  Bertini  patris  et  actus. 
Ad  laudem  Triadis  hie  incipit  omnipotentis, 
Quod  caelum  terramque  Deus  formaverit  unus'. 
(Die  dritte,   metrische  V.  Bertini  soll  von  Morand  publi- 
ciert  sein;  nach  Stilting  war  sie  nicht  werth,  gedruckt  zu 
werden;  vgl.  AA.  SS.  Sept.  II,  553). 

fol.  28' — 30.  Hymnen  und  Messe  auf  den  h.  Bertinus. 
fol.  32' — 45.  'Prosaico  descripta  stilo  contexitur  istic 
Bertini  patris  vita  legenda  pii. 
Cum  sanctus  Audomarus  episcopus  aecclesiam  Morinen- 
sem  regeret  et  sanctae  Trinitatis' ^patroni  sui  Ber- 
tini diu  optatae  reddidit  sanitati'  (ist  die  2.  V.  Bertini, 
deren  Vorrede  an  der  Spitze  der  Hs.  steht,  gedr.  AA.  SS. 
1.  1.  591). 

fol.  45-— 69.  Trefatio  Miraculorum.  His  itaque  a  reve- 
rentissimis'  —  —  'seculorum.  Amen'.  (Die  Miracula 
S.  Bertini,  gedr.  SS.  XV,  509—516). 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     569 

fol.  94' — 106.  V.  Silvini,  beginnt:  ^Incipit  prologus. 
Quidam  episcopus  Antenor  nomine'. 

fol.  107' — llo.     V.  Winnoci  (verglichen). 

fol.  115—117.  Unmittelbar  an  die  letzten  Worte  der 
V.  Winnoci:  ^perrexit  et  laetus'  schliessen  sich  Miracola 
Winnoci  an,  deren  Anfang  lautet :  '(R)e8tant  adhuc  quae- 
dam  de  memorato  sancto  viro,  quae  nostris  temporibas 
gesta,  silentio  non  arbitramur  esse  transeunda,  ne  iudice- 
mur  fore  segniores,  licet  scriptoribus  priscis  videamur 
rusticiores.  Accidit  quodam  tempore,  dum  Gerardus 
com  es  medietatem  ^cclesi^  sancti  viri  sepe  memorati  sua 
ex  cura  aedificare  coepisset'  etc.  fNoch  ungedruckt! 
Eine  Hs.,  wie  die  vorliegende,  hat  aer  Bearbeiter  der 
späteren  V.  Winnoci  vor  sich  gehabt,  deren  SS.  XV,  776 

fedruckter   Schluss  also^   wenigstens   im   ersten   Theile, 
einen  selbständigen  Werth  hat.) 

3.    Ch&lons-sur-Marne. 
n.  56  (60),  fol.  228,  saec.  XI/XII.,  in  4^ 

fol.  77 — 85.  V.  Amati  (Anfang  verglichen^  schlechter 
Text). 

fol.  85— 90.  V.  ßomarici  (auch  dieser  Text  ist  sehr 
willkürlich). 

fol.  90—97'.    V.  Goaris  (schlechte  Hs.). 

fol.  108—123.  'Incipit  vita  sancti  Sulpicii  episcopi  et 
confessoris.  Beatus  igitur  Sulpicius  ortus  daris  parenti- 
bus,  civium  pene  primoribus',  ist  die  üeberarbeitung. 

fol.  123 — 137.  V.  Amandi.  EGnter  dem  Prologe  der 
älteren  Vita  (überschrieben:  ^Incipit  prologus  in  vita  sancti 
Amandi  episcopf)  folgt  ein  ganz  abweichender  späterer 
Text  mit  diesem  Anfang :  ^Incipit  vita  beati  Amandi  epi- 
scopi. De  tempore  nativitatis  et  cursu  vitae  atque  obitu 
beati  pontificis  Christi  Amandi  aliqua  lectioni  inserere  ob 
plenam  cognitionem  legentium  necessarium  duximus.  Qui 
sicut  probabili  argumento,  hystoricis  ac  cronicis  sibi  con- 
cinentibus,  investigavimus,  anno  ab  incarnatione  domini 
nostri  lesu  Christi  571,  Nonis  Mai.  mensis'  etc.     Die  Vita 

Seht  schliesslich  in  Milo's  'Sermo  de  elevatione'  über,  wie 
ie  folgende  Stelle  zeigt,  die  dem  Ende  entnommen  ist: 
'Igitur  anno  verbi  incarnati  octingentesimo  nono,  qui 
erat  a  transitu  sancti  viri  Amandi  centesimus  quinqua- 
gesimus,  plurima  ultra  solitum  aquarum  inundaüo  facta, 
multis  in  locis  metas  suas  excesserat'  (AA.  SS.  Febr.  I, 
p.  891). 

fol.  137—146.    V.  Vedasti  von  Alcuin,  berinnt:  *Post- 
quam  Dens  et  dominus  noster'  (Schluss  verglichen), 
fol.  196'— 208'.    V.  Filiberti  mit  der  Vorrede  des  Ermen- 


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570  Bnmo  Krasch. 

tarios   an  Hildoin,   aber   ohne   die   Verse   (Proben   ver- 
glichen.   Die  Hs.  deicht  Paris.  12606,  saec.  XIII.). 

fol  208'— 221.  Miracula  Filiberti,  beginnen:  «Miracula, 
quae  omnipotens  ac  piissimus  Dens  ostendere  dignatas 
est,  cnm  corpus  beatissimi  Filiberti  ab  Herio  oceani  in- 
sula  illum  in  locum  transferretur,  qui  antiauo  vocabulo 
Deae  nuncupatur'  und  schliessen:  *per  propnetam  factu- 
rum  esse  pollicitus  fuerat,  antequam  vocaretur,  adforet 
non  deprecanti'  (die  Schrift  des  Ermentarius,  gedr.  AA. 
SS.  Aug.  IV.  p.  81-91.  Die  Hs.  enthält  nur  das  1.  Buch 
bis  zum  vorletzten  Paragraphen), 
n.  70  (78),  fol.  218,  saec.  XL,  in  2  Columnen. 

fol.  2—29.  V.  Remigii  auct.  Hincmaro.  Der  Prolog 
ist  vorhanden,  es  fehlt  aber  das  Capitelverzeichnis  und  am 
Schlüsse  das  Testament  des  Remigius  (Anfang  und  Sehluss 
verglichen). 

fol.  162  — 171.  V.  Rigoberti.  Diese  wichtige  Hs. 
hat  das  Capitelverzeichnis,  welches  nur  noch  in  Paris. 
17625,  saec.  X/XI.,  vorhanden  ist,  gleicht  aber  sonst 
Brüssel  9636,  saec.  XI/XII.  (verglichen). 

4.    Chartres. 
n.  27  (68),  fol.  173,  saec.  XII.  in.,  in  Folio,  2  Columnen, 
stammt  aus  Saint -Pierre  in  Chartres  nach  einer  Eintragung 
saec.  XVII.:  *Ex  libris  monasterii  S.  Petri  Carnotensis  ord. 
S.  Bened.  Cong.  S.  Mauri'. 

fol.  108—110.  Die  ältere  V.  Vedastis.  Die  Hs.  gehört 
zur  ersten  Klasse  und  ist  nahe  verwandt  mit  Paris.  12598, 
saec.  VIII.  (Anfang  und  Ende  verglichen), 

fol.  110—115.  V.  Amandi.  Die  Hs.  ist  sehr  ähnlich 
der  von  Orlöans  331,  saec.  XI.  Diese  beiden  Hss.  und 
Paris.  5359,  saec.  XI.,  bilden  die  beste  Hss. -Klasse  (ver- 
glichen). 

fol.  115—117.  V.  Eligii,  nur  ein  kurzer  Auszug,  be- 
stimmt zum  Vorlesen  am  Festtage  des  Heiligen.  Der 
Anfang  lautet:  ^Incipit  vita  sancti  Eligii  episcopi  et  con- 
fessoris,  que  est  Kl.  Decembris.  Summe  studio  et  magna 
cum  soUicitudine'.  Die  bekannte  Stelle  über  die  Bischofs- 
weihe des  Audoenus  und  Eligius  II,  2  hat  hier  die  fol- 
gende Fassung:  'Ergo  et  tunc  et  in  Rotomam  civitatem 
pridie  Idus  l^ii  per  letanias  mensis  duos  egregios  eli- 
gentes,  quasi  duas  margaritas  preciosas  hac  in  sanctae 
aecclesiae  aedificio  duas  firmas  atque  omatas  columnas, 
Audoenum  scilicet  virum  egregium  et  jnlustrem  virum 
Eligium,  ad  sacri  culminis  honorem  et  pontificalis  officii 
dignitatem  in  die  una  benedixerunt'.  Dieselbe  Bearbei- 
tung enthält  Brüssel  18018,  saec;  XII. 


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Heise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     571 

fol.  117—119.  V.  Gaugerici.  Die  Hs.  rangiert  gleich 
hinter  der  Münchener  14364,  saec.  IX.,  mit  der  sie  ver- 
wandt ist  (verglichen). 

fol.  147—14»'.  V.  Severini,  die  spätere  (die  Vorrede 
habe  ich  verglichen). 
n.  115  (63),  fol.  185,  saec.  XI.  in.,  in  Octav,  stammt  eben- 
falls aus  Saint -Pierre  nach  einer  Notiz  saec.  XVIL:  'Ex 
libris  monasterü  S.  Petri  Carnoti  ord.  S.  Bened.  Gong. 
S.  Mauri'  (fol.  1^  und  einer  älteren  auf  fol.  185':  *Hic  est 
liber  sancti  Fein  apostoli  Carnotensis  eenobii'.  Der  obere 
Theil  der  Hs.  hat  durch  einen  Brandschaden  sehr  gelitten. 
Schon  Mabillon  fand  sie  in  diesem  Zustande,  wie  oie  Bol- 
landisten^  Anal.  Bell.  VIII,  92,  bemerken. 

fol.  3—14'.  V.  Filiberti.  Ursprünglich  schloss  der  Text 
auf  fol.  7'  mit  den  Worten  ^ecclesia  sanctae  Mariae'  (Ma- 
billon, Saec.  II.,  p.  821,  §  13),  aber  später  hat  man  ihn 
mit  hellerer  Tinte  vervollständigt.  Die  Hs.  ist  durch 
den  Brand  verstümmelt,  zum  Tbeil  auch  durch  Feuchtig- 
keit unleserlich  oder  doch  schwer  lesbar  geworden,  so 
dass  we^en  der  Kürze  der  Zeit  nur  Stellen  verglichen 
werden  könnten. 

fol.  56-63'.  107-110'.  V.  Maximini  Miciac.  Der  Text 
ist  unvollständig.  Fol.  63'  schliesst:  *et  precibus  populi' 
(Mabillon,  Saec.  I.,  686,  Z.  3),  während  fol.  107.  erst  mit 
den  Worten :  <(vi)sum  fuerat'  (ib.  589,  Z.  3  v.  u.)  beginnt, 
fol.  80-89'.  V.  Lupi  Senon.  (Aehnlich  der  Hs.  Paris. 
11759,  saec.  XIV.   Vorrede  und  Schluss  verglichen.) 

fol.  102 — 106'.  V.  Goaris,  beginnt  am  Anfang  unvoll- 
ständig: ^Marie  matris  Domini',  schliesst  auch  schon: 
'nihil  tibi  credere  habemus',  obwohl  von  fol.  106'.  noch 
die  Hälfte  frei  ist.  Die  Hs.  gehört  zu  der  Familie,  deren 
ältester  Vertreter  die  Würzburger  Hs.  Ms.  Th,  fol.  34, 
saec.  IX.,  ist. 

fol.  169—175.    V.  Apollinaris  Valent.  (ähnlich  Paris. 
15436,  saec.  XI.;  verglichen.) 
n.  507  (193),  fol.  375,  saec.  XI.,  in  2  Columnen,  stammt  aus 
der  Capitels-Bibliothek  in  Chartres. 

fol.  1'— 3'.  Passio  Maurieii,  beginnt:  *Temporibas  Dio- 
cletiani  quondam',  also  die  Ueberarbeitung  (ähnlich  der 
Admonter  Hs.  n.  2,  saec.  XI.;  Schluss  verglichen.) 

fol.  35—40'.  V.  GeDovefae,  der  älteste  Text  (ähnlich 
der  Kölner  Hs.  171,  saec.  XV.;  Stellen  verglichen.) 

fol.  51—56.  V.  Fursei,  schliesst  schon  mit  den  Worten: 
'causa  ecclesiae*  (Mabillon,  Saec.  IL,  309^  Z.  7).  Der  Text 
gleicht  den  beiden  Hss.  in  Reuen  (Anfang  und  Schluss 
verglichen). 


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572  Bruno  Krusch. 

foL  61 — 60*.  V.  Launomari,  beginnt:  ^David  propheta', 
also  die  Ueberarbeitung. 

foL  200'— 204.   'Incipit  vita  Carilepphi.    Quia  largiente 

Domino  commemorare sumamus  ezordium.   Kodein 

tempore  cum  Hildebertus  rex  augnstus  et  germanus  suus 
Clotbarius',  ist  der  dritte  Text,  wie  in  Paris.  5280.  5296 
und  Chartres  192. 

fol.  268'  — 270.  V.  Filiberti,  reicht  eben  so  weit 
wie  die  erste  Hand  in  n.  115,  nämlich  bis  ^ecclesia 
sanctae  Mariae',  und  ist  aus  dieser  Hs.  abgeschrieben 
worden,  ehe  sie  später  vervollständigt  wurde.  Ich  habe 
statt  der  Quelle  diese  Hs.  verglichen,  weil  sie  besser  er- 
halten ist. 

fol.  285'— 292.  V.  Leudegarii,  der  Ürsinus-Text  ohne 
Vorrede  und  üeberschrift,  ganz  willkürlich  geändert,  wie 
in  Clermont  147,  saec.  XL,   und  Paris.  5365,  saec.  XII. 

fol.  350'— 352'.  ^Incipit  vita  sancti  ac  beatissimi  Aniani 
episcopi  et  confessoris.    Ulo  in  tempore  quo  fulgens   in* 
rota*,  ist  der  überarbeitete  Text. 

fol.  352' — 353'.  *Item  sermo  sancti  Aniani  episcopi  et 
confessoris',  beginnt :  'Nee  illud  silere',  steht  auch  in  Paris 
3789,  saec.  XL,  und  Troyes  1171. 

5.     Clermont-Ferrand. 
n.  147  (83  —  A  8),  fol.  153,  saec.  XL,  in  folio,  stammt  aus 
Saint- Allyre. 

fol.  9—24'.  V.  Leudegarii  von  Ursinus.  üeberschrift: 
'Incipit  prologus  in  passione  sancti  Leodegarii  episcopi 
et  martyns*,  dann  der  Brief  des  Ursinus:  ^meo  hac  sanctis- 
simo  urbis  Pictavensis  presuli  Ansoaldo  U.  p.  lussioni 
quippe  obt.'  Ist  derselbe  willkürliche  Text,  wie  in  Char- 
tres 507,  saec.  XI. 

fol.  55'— '62.  V.  Praeiecti,  ist  die  Umarbeitung  ohne 
den  Prolog.  Der  Text  beginnt:  ^Sanctus  igitur  P.  clara*. 
Der  Text  ist  ähnlich  dem  der  Münchener  Hs.  22240, 
saec.  XII. 

fol.  112—116'.  V.  ßoniti,  ohne  die  Vorrede.  Die  Hs. 
hat  eine  grosse  Lücke  von  <se  peregrinam'  (Mabillon, 
Saec.  III.^  1,  S.  93,  Z.  2  v.  u.)  bis  <habet  disci  (ebenda 
S.  100,  Z.  5  V.  o.),  weil  zwischen  fol.  115  und  116  sechs 
Blätter  verloren  sind,  nämlich  fol.  121 — 126  einer  älteren 
Paginierung.  (Enthält  einen  guten  Text,  der  mit  Paris. 
11749,  saec.  Al.,  verwandt  ist.    Verglichen.) 

foL  147'  ist  auf  em  freies  Blatt  von  einer  Hand 
saec.  XIL  eine  Aufzeichnung  des  Abtes  Lamfred  von 
Mozac  geschrieben.  Den  Text  dieser  merkwürdigen  kleinen 
Schrift,  die  noch  ungedruckt  ist,  theile  ich  unten  mit. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     577 

fol.  149' — 150'.    'De   ecciesiis   vel  altaria,    que   in 
Claromonte  consistunt'.     Diese  durch  die  Pabhcation 
Savaron's  bekannte  Schrift  ist  für  die  Interpretation  der 
Schriften  Gregors  von  Tours   unentbehrlich.     Ich  habe 
die  Hs.,  die  nicht  mit  der  von  Sayaron  benutzten  iden- 
tisch ist,  verglichen  und  werde  das  Schriftchen  in  den 
Anhängen  zu  den  Heiligenleben  neu  herausgeben, 
n.  150  (139  —  A  15),  fol.  86,  saec.  XII.,  in  8«,  ist  ebenfalls 
in  Saint -AUyre  geschrieben  nach  einer  Notiz,  welche  eine 
Hand  saec.  XVII.  auf  den  oberen  Band  von  fol.  1  gesetzt 
hat:  'Monasterii  S.  Illidii  Claromont'. 

fol.  1  —  27.  V.  Menelei  in  2  Büchern,  die  einzige 
mir  bekannte  Hs.  dieser  Vita,  Ich  habe  sie  mit  der 
Ausgabe  Mabillon's,  Saec.  III.,  1,  404.  welche  aus  einer 
Hs.  von  Menat  geflossen  ist,  verglichen  und  die  dort 
ausgelassenen  Abschnitte  abgeschrieben, 
fol.  27.  28.    Zwei  Hymnen  auf  den  h.  Meneleus. 

a.  'Incipiunt  versus  eiusdem. 

Angelus  ista,  Deo  mandante,  refert  Meneleo: 
Vita  tibi  munda  claudetur  nocte  secunda, 
schliesst:  'Adsis  servorum  precibus,  Menelee,  tuorum. 
Expliciunt  versus'. 
Nicht  angerührt  in  Chevalier's  Report,  hymn. 

b.  Beginnt  ohne  Ueberschrift: 

^0  Menelee  pater,  natos  veluti  pia  mater 
Quos  enutristi,  celestia  quos  docuisti', 
schliesst:  ^Has  quatinus  vice  reddas  iustis  stabilite'. 

fol.  28'— 46'.  Die  Wunder  des  h.  Meneleus,  ohne  histo- 
rischen Inhalt.  Ueberschrift:  'Incipit  prefatio  libri  mira- 
culorum  eiusdem'.  Der  Verf.  beginnt  seine  Vorrede: 
^Omnium  gesta  seu  memorias\  citiert  darin  ^Crispus  qui- 
dam  poeta'  und  'Homerus'  und  beschliesst  sie  mit  den 
Worten :  ^quia  non  alia  scribere  puto,  nisi  que  aut  oculis 
perspexi  aut,  viris  veracibus  narrantibus,  didici.  Explicit 
prepnatio'.  Der  Text  der  Wunder  trägt  die  Ueberschrift: 
'Incipit  Über  miraculorum*,  beginnt  'Sancta  catholica  aec- 
clesia'  und  schliesst:  'falsi  proferre.  Explicit  Über  mira- 
culorum sancti  Menelei  ^loriosi  confessoris'.  Wenige  £x- 
cerpte  hieraus  hat  MabilTon,  Saec.  III.,  1,  423,  veröffent- 
licht. 

fol.  47 — 55'.  V.  Saviniani,  beginnt  unvollständig:  His 
retinebat  affectione  digna.    !^lationis  illum  titillatio  num- 

Suam  sustoUebat',  weil  die  Hälfte  von  fol.  47  und  vor 
emselben  2  Blätter  ausgeschnitten  sind.  Es  fehlt  aber 
nicht  viel  vom  Texte,  da  die  citierten  Anfangsworte  noch 
der  Lectio  I.  angehören.  Die  V.  des  h.  Savinianue,  den 
der  Vater  als   siebenjährigen  Knaben   mit   der  Tochter 

NeaM  Archiv  et«.    XVUI.  37 


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574  Bruno  Erusch. 

eines  Consuls  von  Poitiers  ('consulis  Pictavensis')  ver- 
loben will,  enthält  ungefähr  dieselben  Geschichten ,  wie 
die  V,  Menelei,  auf  die  sich  der  Verf.  in  der  Lectio  8 
ausdrücklich  beruft:  ' Brunichildis  namque  regina  illa 
proibet  eos  luci  sui  arbores  extirpar;,  nee  desistentibus 
illis,  Meneleum  conspectui  suo  vinctum  facit  presentar^. 
Qualiter  autem  miraculum  in  demoniacam  nee  non  in 
eandem  operans  cum  munerum  largitat^  ab  ea  sit  abso- 
lutus  atque  iuxta  suimet  velle  nemus  sit  amputare  per- 
missusy  quia  satis  pleno  recitatur  in  eiusdem  vita,  reti- 
cebo,  festinanter  denotans  alia*.  Die  V.  Saviniani  ist 
wahrscheinlich  aus  dieser  Hs.  gedruckt  von  Persignan, 
*Vie  de  S.  Möneld,  avec  un  abrägö  de  la  vie  de  S.  Sa- 
vinien,  ses  reliques,  son  culte\  Le  Mans  1877.  Ich  habe 
aber  dieses  Buch  nicht  gesehen. 

fol.  56 — 72'.  'Incipit  vita  sancti  Karilephi  abbatis  et 
confessoris',  beg|innt:  'Igitur  temporibus  Hildeberti  pre- 
minentissimi  regis',  ist  die  bei  Mabillon,  Saec.  I.,  643,  ge- 
druckte Umarbeitung,  aber  ohne  den  Anfang:  ^Constat 
veterum  —  describamus  qui*. 

fol.  72'— 84'.  V.  Vincentiani.  Diese  Vita  ist  noch 
ungedruckt;  nur  Le  Cointe,  Annales  eccl,  Franc.  III, 
596—600.  hat  Auszüge  aus  einer  Hs.  des  Klosters  Menat 
mitgetheilt.    Ich  habe  sie  abgeschrieben. 

fol.  84'— 86.  'Incipit  vita  sancti  Genesii  confessoris', 
beginnt:  ^Gloriosa  celebrantes  martirum  certamina'.  Die 
Erzählung  geht  von  den  Grosseltern  des  Heiligen  aus: 
'Eo  tempore,  quo  Clodoveus  rex  monarchiam  regni  Gallie 
tenebat,   qui  primus  ab  aliis  regibus,  qui  sese  in  regno 

S>recesserunt,  Deo  favente,  ad  christianitatis  fidem  accessit, 
üit  vir  vite  venerabilis  Asegippus  nomine  prefato  regi 
pre  ceteris  Omnibus  precipue  carus*.  Dieser  Asegippus 
stand  so  sehr  in  der  Gunst  des  Königs:  *ut  pars  (roto- 
rum  et  Wasconorum  atque  etiam  Burdegale  urbis,  ipso 
rege  permittente,  eius  imperio  pareret  vectigalque,  anno 
evoluto,  in  nullo  sibi  mimme  contraiens  persolveret'.  Er 
heirathete  Severa,  die  Nichte  der  Königin  'Chrochildis', 
'cum  qua  pagum  pariter  Arvernensem  adeptus'.  Zehn 
Monate  nacn  der  Hochzeit,  *prout  lex  exigit',  wird  ihnen 
in  ihrer  Stadt  Colonia  ein  Sonn  geboren.  Sie  nennen  ihn 
Andustrius:  'Qui  non  absque  racione  Andustrius,  quasi 
Industrius,  littera  mutata,  a  patre  appellatus  est,  quia 
disciplina  celesti,  immo  etiam  hac  caduca  eruditus  mansit'. 
28  Tage  nach  der  Geburt  stirbt  der  Vater.  Andustrius 
kommt  nun  an  den  Hof:  'Erat  tunc  temporis  mos  apud 
Gallorum  reges,  ut  plerique  pueri,  parentibus  nobihbus 
orti,  in  regis  aula  nutrirentur  ibique  militaribus  actibus, 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     575 

qui  viros  ingenuos  decent  ^^  edocti  ac  sie  demum  puericia 
exuti  regisque  muneribus  habundanter  donati,  patriis 
facaltatibus  redderentur\  Der  König  läset  ihn  in  Orleans 
erziehen.  Nach  10  Jahren  nach  Hause  entlassen,  hei- 
rathet  er  Tranquilla  aus  Corduba,  die  ebenfalls  im  Palaste 
erzogen  war.  Von  ihr  hatte  er  zwei  Sohne,  Genesius  und 
Donatus  (?).  Andustrius  war  Rector  der  Stadt  Lucia, 
'secus  Cavannensem  fluvium',  die  nach  ihrem  Gründer 
Lucius  den  Namen  führte.  Hier  wächst  Genesius  auf. 
Die  Hs.   schliesst  mit  den  Worten:   <sub  puericie   annis 

Sualis   post  I  y    weil   die  folgenden  Lagen  verloren  sind, 
^iese  V.  Genesii  scheint  ungedruckt  zu  sein,  nach  den 
mitgetheilten  Proben   wird   dies  aber  auch  Niemand   be- 
dauern, 
n.  732,  saec.  XIL,  pag.  340>  nach  einer  alten  Paginierung,  es 
fehlen  aber  jetzt  pag.  1 — 56.     Die   Hs.    scheint   aus    der 
Abtei  Mauriac   zu   stammen,  denn  es   sind  Urkunden  und 
Notizen  über  dieses  Kloster  später  in  dieselbe  eingetragen 
worden. 

p.  161—176.  V.  Quinidii.  Diese  vortreffliche  Hs. 
ist  leider  unvollständig,  da  p.  173/74  ausgerissen  ist.  Die 
letzten  Worte  sind  'sectando  pereant  ferire'  (§  9  der 
BoUandistenausgabe,  AA.  SS.  Febr.  H). 

6.    D  i  j  0  n. 

n.  383,  in  Gross-Folio,  2  und  3  Columnen,  enthält  die  grosse 
Heiligenleben -Sammlung  der  Abtei  Citeaux.  Von  den 
5  Bänden  sind  die  beiden  letzten  im  12.  Jh.,  die  übrigen 
aber  erst  im  13.  Jh.  geschrieben. 

Vol.  I,  fol.  216,  enthält  den  Januar.  Auf  fol.  216'  findet 
sich  von  einer  Hand  saec.  XIII.  die  Notiz:  ^Liber  sanctae 
Marie  Cistercir. 

fol.  55' -59'.  V.  Eugendi  (gleicht  Paris.  16736,  saec.  XII.; 
wie  in  dieser,  steht  die  V.  Eugendi  hinter  der  V.  Fulgentii), 

fol.  59'— 64.  V.  Genovefae,  beginnt  wie  die  Recension  B: 
'Incipit  vita  sancte  Qenovefe  virginis.  Beata  Genovefa  in 
Nemetodorense  parrochia  nata  fuit,  quae  septem  forme 
milibus  a  Parisio  urbe  abest.  Pater  eins  Severus';  es 
scheint  indessen  ein  Mischtext  aus  A  und  B  zu  sein. 

fol.  83'— 88.  'Incipit  vita  sancti  Salvii  episcopi.  Tem- 
poribus  Hilperici  regis  erat  vir  venerabilis  beatissimus 
Salvius  in  finibus  Aquitanensium  virtutibus  et  sanctitate 
poUens,  pontificalem  honorem  gerens,  civitatis  Ambianen- 
sium  cathedra  residens'.  Dieser  Biograph  des  Salvius 
von  Amiens  schreibt  zunächst  die  Nachrichten  Gregors 

1)  *docent*(?)  c. 

37* 


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576  Bruno  Knuch. 

üh»  SalviuB  von  Albi  aus,  auch  die  Stelle  über  Cbilpe- 
ric^  neue  Buchstaben  H.  Fr.  V^  44.  Dann  schlägt  die 
Ersahliijog  in  eine  Vita  des  Salvius  von  Angoul§me  um. 

fol.  94—110.  'Incipit  vita  sancti  ac  beatissimi  Remi^ii 
episcopi  et  confessons',  beginnt  ohne  Prolog:  'Post  vin- 
dictam  scelerum'  und  schliesst:  'Promereri  nos  veniam, 
eins  intercedentibus  meritis^  deprecemur,  ut  quia  nostris 
non  possumusy  eins  meritis  apud  Omnipotentem  veniam 
impetremus,  adiuvante  Deo  et  domino'  etc.,  ist  also  nicht 
ganz  vollständig. 

fol.  121-126.  V.  Boniti.  Die  Hs.  bildet  mit  Paris.  11749 
und  Clermont  147   die  bessere   Familie   (Stellen  ver^L). 

fol  155 — 160.  *Incipit  vita  sancti  Sulpicii  episcopi  et 
confessoris.  Beatus  Sulpicius  ortus  a  clarissimis  parenti- 
bus'y  ist  der  überarbeitete  Text,  wie  in  Paris.  11749. 

fol.  16(y — 163.  V.  Launomari,  aus  dieser  Hs.  gedruckt 
bei  Habillon,  Saec.  I.,  335,  ist  sein  erster  Text. 

fol.  188'  —  194.  Die  älteste  V.  P  r  a  e  i  e  c  t  i  mit  dem 
Prologe  (verglichen). 

fol.  204—208'.  V.  lohannis  Reom.  Dies  ist  der  dritte 
Text  ohne  die  Praescriptio  und  den  ersten  Prolog.  Das 
1.  Buch  beginnt:  'Incipit  vita  sancti  lohannis  abbatis. 
Igitur  vitam  sancti  lohannis  scribere  exordiar,  qui  qua- 
liter  se'  und   schliesst:   'succenseatur  exposco.    Explicit 

Srimus  Über'.      Das  2.  Buch   beginnt:   *Incipit  dialogus 
iscipulorum  eins.      Revolventi  iterum  michi   ac   sepius 
prioris  libelli  corpusculum  supervenit'. 

fol.  212'— 216'.     V.  Aldegundis  (ähnlich  Paris.  5341, 
saec.  XII.). 
Vol.  II  enthält  die  Monate  Februar  —  April. 

fol.  70'  — 72'.     V.  Attalae   (ganz  ähnlich  Reims   1144, 
saec.  Xni.,  von  Mabillon  benutzt), 
fol.  75'— 79.    V.  Vulframni   (gleicht  Paris.  5297,  saec. 

xin.). 

fol.  79 — 82.     V.  Eustasii   (diese  Hs.  liegt  der  Ausgabe 
Mabillon's  zu  Qrunde;   sie  ist  verwandt  mit  Paris.  5297, 
saec.  XIII.). 
Vol.  V,  fol.  92,  saec.  XII.,  in  3  Coluronen  enthält  die  Monate 
November  und  December.    Eine  Hand  saec.  XVI.  hat  auf 
fol.  1'  die  Worte  gesetzt:  ^Sancte  Marie  Cistercii  über', 
fol.  6  —  7.    V.  Aniani,  beginnt:   *Illo  in   tempore,   quo 
fulgens  in  rota  seculi',  also  die  Ueberarbeitung. 

K)l.  7 — 11.     V.  Columbani  (ist  eine   schlechte  Hs.  der 
fränkischen  Familie;  sie  gehört  zu  den  von  Mabillon  be- 
nutzten Hss.). 
fol.  79.    V.  Salabergae. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     577 

7.     Grenoble. 

D.  1171  (früher  306.  342  und  49),  fol.  225,  saec.  XIII.,  in  zwei 
Columnen,  hat  auf  dem  innern  Deckel  von  einer  Hand 
saec.  XV.  die  folgende  Notiz:  'Istud  passionale  est  de  domo 
Corerie  ordinis  Cartusiensis'. 

fol.  53-58'.  V.  Boniti  (verwandt  mit  Paris.  11749, 
saec.  XI. ;  der  Text  ist  aber  sehr  geändert). 

fol.  84'  —  90.  V.  Fursei  (ist  die  schlechteste  Hs.  der 
Klasse,  welcher  die  Wunder  fehlen,  und  am  nächstien  ver- 
wandt mit  Orleans  331,  saec.  XL). 

fol.  94 — 100.  'Incipit  vita  beati  Sulpicii  episcopi  et 
conf.'i  beginnt:  ^XV.  Beatus  Sulpicius  ortus  claris  parenti- 
bus',  also  der  überarbeitete  Text. 

fol.  112' — 116'.  *Incipit  prologus  super  vitam  seu  pas- 
sionem  sancti  Preiecti  episcopi',  beginnt:  'Supema  cantas* 

^Explicit  prologus',  dann:  *Incipit  passio.     Sanctus 

igitur  Preiectus  clara  natalium  lampade'.     Dies  ist  eben- 
falls die  spätere  Ueberarbeitung. 

fol.  199.  'Incipit  prologus  in  vita  beati  Arigii  Vapin- 
censis  episcopi  et  confessoris'  beginnt:  ^Quamvis  petitionis 
illius'.  Aus  der  Vorrede  geht  hervor,  dass  der  Mönch 
Hermann  den  Verf.  mit  der  sprachlichen  Umarbeitung 
der  barbarischen  älteren  Vita  beauftragt  hatte:  4n  vita  beati 
Arigii,  auam  corruptam  vel  scriptoris  vel  dictatoris  in- 
curia  viaisti,  onus  mihi  hoc  imponendum  putasti,  ut  ma- 
num  mitterem  ad  corrigendum  sive  imrautandum  tantae 
perplexitatis  opusculum'.  Hinter  der  Vorrede  beginnt  der 
Text  der  Vita:  'Incipit  vita.  XXXVIII.  Igitur  beatus 
Arigius  cum  parentum  nobilium  gloria  sublimis  posset  in 
mundo  tanto  radicari  altius'.  Diese  Ueberarbeitung  haben 
inzwischen  die  Bollandisten ,  Anal.  Rolland.  Xl,  384, 
publiciert. 

8.    Laon. 

n.  122  bis,  fol.  26,  saec.  IX.,  in  8«. 

fol.  2.  Ueberschrift  im  Uncialen :  'In  nomine  sanctae 
Trinitatis  testimonia  ex  sacris  voluminibus  collecta  inci- 
piunt,  in  quibus  aperte  ostenditur,  quod  Spiritus  sanctus 
a  Patre  et  FUio  procedit  et  mittitur,  et  quod  idem  Spi- 
ritus sanctus  Patris  et  Filii  vocatur  Spiritus',  Diese 
Schrift  hat  Alcuin  Karl  d.  Gr.  gewidmet.  Ich  verglich 
den  Widmungsbrief  (*Serenissimo  etc),  gedr.  Jaflf^,  fiibl. 
VI,  779. 

fol.  25.  26  sind  2  Schmutzblätter  mit  angelsächsischer 
Schrift  saec.  VIII.  ohne  historischen  Inhalt. 

n.  261  (vorher  431),  fol.  266  (+  fol.  36—55,  die  doppelt  ge- 


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578  Bnmo  Krusch. 

zählt  sind),  saec.  XII.,  in  Folio,  2  Columnen»  stammt  aus 
der  Kathedrale  S.  Mariae. 

foL  55 — 41'  bis.  <De  vita  saneti  Genebaudi  episcopi. 
BabtizatUB  a  sancto  Remigio  Chlodoveus  rex  cum  gente 
integra'  (c.  16  von  Hincmar's  V.  Remigii^  wie  in  Metz 
n.  39,  saec.  IX.). 

fol.  68  —  79'.  V.  Lamberti  Traiect.  ohne  den  Prolog. 
Die  Hs.  bietet  einen  sehr  geänderten  Text,  ist  verwanat 
mit  der  Kölner,  Archiv  171,  saec.  XV.,  hat  indessen  nicht 
ihren  Zusatz  am  Schlüsse. 

fol.  102'— 109.  Passio  Mauricii,  der  überarbeitete  Text 
mit  dem  gleichen  Schlüsse,  wie  Trier,  Seminar  R.  N.  1, 11, 
saec.  XIII. :  'fre^uentamus,  adiuvante  domino  nostro  lesu 
Christo,  qui  vivit  et  regnat  in  secula  seculorum.    Amen'. 

fol.  109' — 112.  V.  Salabergae,  erst  von  Cap.  18  an, 
mit  zahlreichen  Lücken,  aber  aus  einer  sehr  werthvoUen 
Vorlage  copiert  (verglichen). 

fol.  130  sqq.  Ohne  Ueberschrift:  '(P)ost  vindictam  sce- 
lerum',  ist  der  Anfang  von  Hincmar's  V.  Remigii. 

fol.  145' — 147.  *De  sancto  Leodegario  episcopo.  Igitur 
beatus  Leodegarius  ex  progenie  celsa  Francorum',  ein 
Stück  aus  Ursinus. 

fol.  183' — 195'.  V.  Anstrudis  (verglichen,  ist  die  ein- 
zige Hs.  dieser  Vita). 

fol.  197'- 199'.  'De  sancta  Cilinia.  Fuit  quidam  vir 
venerabilis  ac  dignus  professione  et  nomine  Montanus' 
(aus  dem  Anfange  von  Hincmar's  V.  Remigii). 

fol.  240— 242.     V.  Aniani,  die  Ueberarbeitung :   'lUo  in 

temporcy  quo  fulgens'. 

n.  342,  fol.  121,  saec.  IX.,  in  4«,  vom  Bischof  Dido  (883-893) 

der  Marienkirche  geschenkt,   enthält  den  Liber  pontificalis; 

vgl.  Duchesne,  Le  liber  pontificalis,  Paris  1886, 1,  S.  CLXXVn. 

fol.  1.  Schreiben  des  Hieronymus  an  Damasus  mit  der 
Antwort. 

fol.  1 — 3'.  Papstkatalog,  geht  von  erster  Hand  nur  bis 
Eugenius  (824— 827\  dessen  Sedenzzeit:  *ann.  4,  mens.  7, 
dies  23'  eine  gleicnzeitige  Hand  ergänzte.  Aber  schon 
die  vorhergehenden  Päpste  Leo  III.,  Stephan  IV.,  Pascha- 
lis I.  haben  keine  Jahresangaben,  und  es  schloss  folglich 
in  der  Vorlage  der  Katalog  schon  mit  Hadrian  (772 — 
795),  dessen  Zeit  unvollständig  angegeben  ist:  *Adrianus 
annos  20*.  Auf  Eugenius  folgt  eine  Fortsetzung  von 
gleichzeitiger  Hand  bis  Benedict  III.  (855—858). 

fol.  4—121.  Der  Text  des  Liber  pontif.  bis  zum  Schlüsse 
der  V.  Hadriani:  'Et  sepultus  est  in  basilica  beati  Petri 
apostoli  7.  Kl.  lan.  indictione  4.     Explicit'. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     579 

n.  426  bis,  saec.  IX.,  enthält  Palladius,  'De  agricultura'.     Da- 
hinter stehen  verschiedene  Eecepte  und 

fol.  117' — 118:   ein  Oesuhdheitskalender  aus  Merowin- 
gischer  Zeit: 

^INCIPIT  TEMPUS  PROPTER  SANITATEM  CORPORIS 
ET  CORDIS  QUOD  OBSERVARE  DEBEAT. 

Mens.  Martio  bibat  dulce,  usitat  agramen,  radices 
eonfectas  manducare,  asseo  balneo  usitare,  sanguinem 
non  minuare,  solutionem  non  accipere,  quia  mgoras 
generat  ipsa  solutio. 

Mens.  Aprl.  sanguinem  minuare,  potionem  bibere, 
camis  reeentes  manducare,  sanguinem  intercotaneum  ^ 
minuare,  calidus  usitare,  dolorem  stomaci  pur^are,  un- 
guentum  calasticum  usitare,  et  si'  factum  merit,  omnia 
menbra  sanare  debet. 

Mens  Mai.  calidum  bibat,  calidum  usitat ;  quia  calidus 
in  calore  praecordia  ponat,  frigidum  licet.  In  mense 
Madio  Vena  epatica  incidere  et  potionetn  äd  solvendum 
bibere,  catapiasma  in  capite  inponit,  oculos  torbulantes 
sanare,  prorigine'  munaare,  urina  curare,  oleras  fri- 
gidas  usitare. 

Mens.  lun.  omne  die  mane  ieiunns  mero  de  aqua 
bibat,  cervisa  non  bibat,  nisi  pusca  usitare,  lactucas 
manducare,  acutum  bibere. 

Mens.  lulio  non  minuetur  sanguinem  nee  de  venas 
in  illum  tempus,  nee  potione  in  ipso  mense  non  bibat, 
salvia  et  ruta  usitat. 

Mens.  Augs.  Nullo  p^nitus  caulo  non  manducare, 
agramen  manducare;  cervisa  et  metus  non  bibat. 

Mens.  Sepr.  omnia  quevis  accipere  debeas,  quia 
omnes  escas  cum  omni  temp^  proiructa  confecta  sunt. 

Mens.  Octbr.  racimus  et  musto  usitare,  quia  corpus 
sanat  ac  solutionem  facit. 

Mens  Novemb.  et  December  bonum  est  Studium 
habere,  vena  aepatica  incidere,  garsis*  ventusarum 
inponere,  quia  in  ipso  tempore  omnes  humores  sunt 
paratas. 

Mens.  lan.  nuUo  poenitus  sanguinem  non  minuare, 
nisi  potione  contra  officationem*  bibere  debeat  et 
electuarium ''  accipere. 

1)  *inter  coetaneum'  c.  2)  *sic'  c.  3)  *pro  origine'  c.  4)  p 
ist  vielleicht  später  zogesetzt.  Zu  lesen  scheint  zu  sein:  'cum  omnis  tem- 
poris  producta'  (für  'produetis*).  6)  Das  Schröpfen  geschah  ausser  mit 
Schröpfköpfen  ('ventosae')  auch  mit*garsae*;  vergl.  Ducange  s.  v.  ^garsa'. 
6)  Bedeutet  Verstopfung  und  ist  sonst  nicht  belegt.  7)  d.  i.  Arzenei; 

vergl.  Ducange,  *  electuarium*. 


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S80  Bruno  Kmscli. 

Mens.  Febr.  de  police  sanguinem  minuare  debet.' 
Es  folgt:  'Incipit  epistula.  Omniaue  tempore'  (über 
die  beste  Zeit  aes  'fleutumus'  =  Aaerlass).  In  den  fol- 
genden Stücken  finden  sich  noch  ähnliche  Sanitätsregeln, 
wie  oben,  der  Kalender  beginnt  aber  hier  mit  Januar. 

9.    Le  Mans. 
n.  10,  fol.  58,  saec.  XI/XII.,  in  S^,  stammt  aus  Le  Mans  nach 
einer   Notiz   saec.  XV.   auf  fol.  1:  'Liber   sancti  Vincentii 
Cenoffi'. 

fol.  1 — 8'.    ^Incipit  prologus  in  vita  sancti  Earilepphi', 
beginnt  'Constat  veternm  misse  morem,  ut  sui  temporis 
vires',  bricht  unvollständig  ab  mit  den  Worten :  'quo  sei- 
licet  uberius'  (MabiUon,  Saec.  I.,  p.  648,  8  22). 
n.  217,  fol.  139,  saec.  XII.  ex.,  in  Folio,  2  Columnen. 

fol.  13'— 17'.  V.  Aviti,  beginnt:  'Cum  igitur  praeclara 
miraculorum  gesta',  ist  der  in  den  ÄA.  SS.  lun.  III,  353, 
veröffentlichte  Text  ohne  die  Vorrede. 

fol.  49—53'.  V.  Austregisili  mit  den  Wundem  (ähnlich 
Paris.  5322,  saec.  XIII.). 

fol,  87 — 87'.     V.  Ragneberti,  ein  kürzerer  und  bes- 
serer Text,  als  der  in  den  AA.  SS.  lun.  II,  695  gedruckte. 
Das  Leben  ist  nur  noch  in  Paris.  5322,  saec.  XIII.,  er- 
halten und  zwar  in  derselben  Fassung  (verglichen), 
n.  227,  fol.  210,  saec.  XII.,  in  Folio,  2  Columnen. 

£01.1—9  bis.  <Vita  sancti  Earileffi  abbatis',  beginnt 
^Constat  veterum  fuisse  morem',  ist  derselbe  Text,  wie  in 
n.  10. 

fol.  10—12'.  *n.  Non  lulii.  Incipit  vita  sancti  Goaris 
presbiteri',  beginnt:  'In  diebus  Childeberti  regis'. 

fol.  95'— 98'.  V.  Afrae,  beginnt:  *in  civitatem  Augu- 
stam',  unvollständig,  weil  die  vorhergehende  Initiale  aus- 
geschnitten ist.  (Eine  schlechte  Hs.  der  franz.  Erlasse, 
aber  ohne  den  Zusatz  am  Schlüsse). 

foL  118—131.  V.  Filiberti,  beginnt  unvollständig:  *om- 
nibus  derelictis'  (MabiUon,  Saec.  IL,  818,  c.  2),  weil  vor 
fol.  118  ein  Blatt  ausgeschnitten  ist.  Dies  ist  der  inter- 
polierte Text,  wie  in  Boulogne  106  und  Arras  1029,  beide 
saec.  X. 

fol.  123  — 127.  V.  Audoeni,  die  in  den  AA.  SS.  Aug. 
IV,  810  gedruckte  Ueberarbeitung  ohne  den  Prolog.  Die 
Hs.  schliesst  in  8  35  der  Ausgabe  mit  den  Worten :  *Qui 
venerabilem*.    fol.  127'  ist  frei. 

fol.  181'— 185.  *XV.  Kl.  Octob.  passio  sancti  Lambert! 
episcopi  et  martiris'.  Anfang  und  Schluss  dieser  sehr 
willkürlichen  Hs.  habe  ich  ausgeschrieben :  'Gloriosissimus 
Lambertus  pontifex  opido  Treiectensi  oriundus  fuit  et  ex 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     581 

parentibus  locupletibus  fuit  secundum  dignitatem  seculi 
ac  inter  presides  venerandos  et  religione  christianissimos 
altus  est.  Ipse  autem  in  pueritia  formosus  et  nobilis 
erat  —  —  estimatione  comprehendit,  quanta  et  qualia 
prolixa  temporum  spacia  gerenda  erunt,  dum  numquam 
lusta  beati  presulis  atque  ^loriosi  martyris  usque  in  ho- 
diernum  diem  signa  et  miracola  fieii  non  cessant  per 
auxilium  domini  nostri  lesu  Christi,  qui  cum  Patre  vivit 
et  regnat  Deus  in  unitate  sancti  Spiritus  per  omnia  secuta 
seculorum.    Amen*. 

10.     Orleans, 
n.  17  (14^,  p.492y  saec.  IX.,   in  Folio,  2  Columnen,  stammt 
aus  Samt-Benoit-sur-Loire  (Floriacus). 

p.  6.    Die  eine  Hälfte  der  Seite  nimmt  der  Titel  zum 
Liber  £sdrae  prophetae  ein,  gemalt  in  grossen,  schönen 
Majuskeln;    die  andere   war   ursprünglidi   frei   gelassen. 
Im  11.  Jh.  hat  Jemand  auf  den  freien  Raum  eine  Stelle 
aus  der  V.  Frodoberti  geschrieben.    Es  ist  der  Anfang 
des  Cap.  14  bei  Mabillon,  Saec.  II.,  631,  von  den  Worten: 
^Florebat    in    sancto    viro    Frodoberto'    an^    im    Ganzen 
6V2   Halbzeilen.     Später  hat  man  versucht,   die  Schrift 
wieder  auszuradieren, 
n.  173  (150),  p.  426,  in  4«,  stammt  ebenfalls  aus  Saint-Benott 
nach  einer  Notiz  saec.  XVIII.  auf  p.  1 :  'Ex  libris  monasterii 
S.  Benedicti'.     Der  Grundstock  der  Hs.  ist  saec.  X.  ge- 
schrieben, aber 

p.  411—426  erst  saec.  XI.  Sie  enthalten  die  V.  Caesarii 
Arelat.)  doch  nur  das  1.  Buch,  und  auch  dieses  schliesst 
unvollständig:  ^in  domo  vero  ecclesiae'  |  (§37  bei  Mabillon, 
Saec.  I.^  669^  da  die  letzten  Blätter  der  Hs.  verloren  sind. 
Die  letzten  Zeilen  des  1.  Buches  hat  eine  Hs.  des  18.  Jh. 
auf  p.  427  ergänzt.     Das  letzte  erhaltene  Blatt  ist  sehr 
abgerieben  und   daher  schwer  lesbar.     Die  Hs.  ist  ver- 
wandt mit  Paris.  11749^  saec.  XI. ^  stimmt  aber  auch  bis- 
weilen mit  anderen  (verglichen), 
n.  331  (280),  p.  370,  saec.  XI.  in.,  in  Folio,  2  Columnen,  stammt 
gleichfalls  aus  St.  Benott,  wie  eine  Hand  saec.  XVIII.  auf 
p.  1  bemerkte:   'Ex  libris  monasterii   S.  Benedicti  Floria- 
censis'. 

p.  49—60.  V.  Genovefae,  der  alte  Text.  Die  Hs.  ist 
verwandt  mit  Paris.  5311,  saec.  XIH.,  und  Köln,  Archiv 
171,  saec.  XV.,  mit  der  letzteren  hat  sie  auch  die  Capitel- 
eintheilung  gemeinsam. 

p.  99  — 108.  'Incipit  vita  sancti  Hilarii,  composita  a 
Fortunato  presbitero,  post  episcopo.  Incipit  prologus*. 
Die  Hs.  enthält  beide  Bücher  und  ist  ähnlich  dem  Vatic. 


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582  Bruno  Krusch. 

1197,  saec.  IX.  Die  folgenden  Varianten  zu  meiner  Aus- 
gabe, Auet.  antiq.  IV,  2,  p.  1,  habe  ich  ausgeschrieben: 
Z.  2  *Poscentio',  Z.  3  *comm,  sollic.',  *quo*]  *quoque',  Z.  4 
'excitaris',  'exertusl  'exercitatus',  Z.  5  *et  fuisse'J  ^fuisse', 
Z.  6  *pr.  cum  inrefrag.',  'ac'  fehlt,  Z.  7  'observas',  Z.  8 
'festinas'. 

p.  108.  *Titulum  sepulchri  sancti  Hilarii  episcopi.  Per 
haec  visibilia'  etc. 

*Dicamu8  de  balteo  castitatis,  (juae  exornatur  8  mar- 
garitis  spiritalibus.     Prima  marganta  esf  etc. 

*De  spiritali  patrae.     Quid  per  patrem'  etc. 

p.  109 — 111.  ^Epistola  sancti  Hilarii  ad  filiam  suam 
directa.    Dilectissimae  filiae  Aprae  Hilarius'  etc. 

p.  119—128.  V.  Fursei,  scmiesst  unvollständig:  *quat- 
tuor  demo'  |  (Mabillon,  Saec.  IL,  309,  Z.  12),  weil  nach 
p.  128  fünf  Blätter  ausgeschnitten  sind.  Die  Hs.  ist  ver- 
wandt mit  Paris.  5568,  saec.  X/XI.,  und  Grenoble  1171, 
saec.  Xin. 

p.  142 — 156.  *Incipit  prologus  beati  Sulpicii  episcopi 
et  confessoris.  Clara  radiante  congeriae',  ist  die  Ueber- 
arbeitung. 

p.  178—183.  Der  Mabillon'sche  Text  der  V.  Launomari : 
<Incipit  prologus.  Cum  Deo  fideliter  famulari  volenti- 
bus'  etc.  ^Incipit  vita  sancti  Launomari  confessoris,  quod 
est  14.  Kl.  Febroarii.  Beatus  igitur  Launomarus  tempore, 
quo  Francorum  exercitus'  etc. 

p.  251 — 260.    V.  Amandi  Tdie  beste  Hs.;  verglichen). 

p.  260—266.  V.  Praeiecti,  oeginnt:  *Supema  Caritas', 
also  der  überarbeitete  Text. 

Ep.  291—294.  Die  ältere  V.  Vedastis  ohne  die  Inter- 
olation  am  Schlüsse  (verglichen;  ist  Quelle  von  Paris. 
595,  saec.  XL). 

p.  359.  *Incipit  vita  sancti  Albini  ej)iscoi)i  et  confes- 
soris, quae  est  Kl.  Mar.  Religiosorum  vita  virorum'.  Es 
fehlt  also  die  Vorrede.  Die  Hs.  ist  verwandt  mit  Brüssel 
9636,  saec.  XI/XIL,  und  Paris.  5306,  saec.  XIV.   Die  fol- 

f enden  Varianten  habe  ich  notiert:  Auct.  antiq.  IV,  2,  29, 
;.  7  *illi'  1.  Hd.,  'beneficiis  tribuunt'  1.  Hd.,  'sua  laude', 
'excutant'  1.  Hd.,  Z.  8  'ad'  —  9  'medium'  fehlen,  Z.  9 
'Igitur  beatissimus  A.',  oceani',  Z.  12  'glorificaretur'  1.  Hd., 
Z.  13  'novella',  'tantum'  1.  Hd.,  Z.  15  'aflFectus']  'efficatius' 
1.  Hd.,  Z.  16  'effugit',  Z.  17  'Mox  igitur  in  Centillacense', 
*animr  fehlt,  Z.20  'cum  f.  q.  app.»]  'fastidiretS  S.30,Z.6 
'viginti  quinque']  ('XXX'  ausradiert)  V,  Z.  22  'legina', 
Z.  23  'Alabaudo'  1.  Hd.,  S.  31,  Z.  24  'Venetis']  'venit', 
'accersissetque  unum  de  o.  i.  converso  adolescentulo^  S.  32, 
Z.  24  *quiaj  'quoniam*,  Z.  26  Heneretur*,  'tumulum*. 


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Reise  nach  Frankreicli  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     583 

11.  Paris. 

Nationalbibliothek. 

n.  1452  (Colb.  449,  Regius  3887),  fol.  202,  saec.  XL,  in  Folio, 

stammt  aus  Puy  en  Velay  nach  einer  Eintragung  saec.  XI. 
auf  fol.  2:  'Liber  oblatus  ad  altar^  sanctae  Mariae  Anitien- 
sis  ecclesiae  dono  Adelardi  eiusdem  sedis  episcopi',  und 
kam  1681  durch  Geschenk  der  dortigen  Canoniker  in  die 
Colbertina:  'Hunc  codicem  canonici  Anicienses  bibliothe- 
cae  Colbertinae  donarunt  anno  1681'  schrieb  Stephanus 
Baluzius  auf  fol.  1. 

Die  Hs.  enthält  die  Dionysio-Hadriana  nach  Maassen, 
Quellen  des  canonischen  Rechts  S.  443. 

fol.  202.  202'  ist  von  späterer  Hand,  aber  noch  im 
11.  Jh.  die  'Auctoritas,  quod  ex  antiquo  Moriensis  eccle- 
sia  Viennensi  ecclesie  metropoli  subdita',  oder  vielmehr 
eine  Vita  S.  Tigris  eingetragen  (herausgg.  von  Ruinart, 
Greg.  Opp.  coL  1342),  die  ich  verglich, 
n.  2627  (Colb.  1297,  Regius  3976),  fol.  225,  in  4®,  stammt 
aus  Moissac.  ^ 

fol.  16',  saec.  XIV.  'Vita  beati  Ansberti  episcopi.  Tem- 
pore Clotarii  regis',  ist  der  von  den  Bollandisten  Catal. 
Paris.  I,  144  gedruckte  Auszug. 

fol.  134  —  147',  saec.  XL  V.  Ansberti  (untersucht,  ist 
Abschrift  aus  Havre  A  1,  saec.  XL). 

fol.  148  ff.     Predigt  auf  den  h.  Aredius. 

fol.   164-175',    saec.   XI/XIL     V.    Bibiani,   der   von 
Martine,  Ampi.  Coli.  VI,  757,  gedruckte  erweiterte  Text, 
für  uns  von  Waitz  verglichen.         2 
n.  2768  A   (Lemovic.  175,   Regius  4431),  fol.  168,   saec.  XL 

fol.  61—71'.     V.  Fursei  (Proben  verglichen). 

fol.  71'  —  73.  *Post  discessum  vero  beati  viri  Fursei* 
etc.,  ist  eine  sehr  beachtenswert  he  Fortsetzung  mit  eigen- 
thümlichen   Nachrichten  über  den  h.  Foillanus.     Ver- 

f liehen  mit  dem  Druck  im  Catal.  Paris.  I,  195   (S.  196, 
I.    13    ist    hinter    'septuagesimo*    ausgefallen    'septimo*. 
Denselben  Text  hat  für  uns  Pertz  aus  einer  Melker  Hs. 
abgeschrieben), 
n.  2846  (erst  Puteanus,  dann  Regius  4348),  fol.  181,  saec.  X., 
in  4P. 

fol.  125'  — 135.     Visio    Baronti    (mit    Auswahl    ver- 
glichen), 
n.  3789  (Colb.  675,  Regius  3863),  fol.  338,  saec.  XI.,  in  Folio, 
in  2  Columnen. 

fol.  67' — 79'.  V.  Maximian!  Miciac.  ohne  den  Prolog 


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584  Bruno  Erasch. 

und  mit  anderem  Schluss  (gedr.  Catal.  Paris.  I,  300  S.), 
wurde  verglichen. 

fol.  96  — 103.  V.  Aniani,  die  Ueberarbeitung  *In  illo 
tempore  quo  fulgens*  (gedr.  bei  Theiner^  Saint  Aignan 
p.  27-33). 

fol.  106'— 114.  V.  Aviti  Mieiac.  Aus  dieser  von  der 
Ausgabe  der  ßollandisten,  AA.  SS.  Tun.  III,  351,  etwas 
abweichenden  Recension  habe  ich  Auszüge  gemacht.  Die 
Hälfte  von  fol.  109,  die  übrigens  nichts  entnielt,  was  ich 
aufnehme,  ist  ausgeschnitten;  die  Lücke  ist  aber  später 
auf  einem  eingelegten  Papierblatte  (fol.  110)  ergänzt 
worden. 

fol.  262—268'.  V.  Lupi  Senon.  (Schluss  verglichen.) 

fol.  305'— 317'.  V.  Lamberti  Trai,  die  ältere  ohne  die 
Vorrede  (Anfang  und  Schluss  verglichen), 
n.  3809  A  (Colb.  776,  Regius  3653),  fol.  260,  saec.  XV.,  in 
Folio^  in  2  Columnen  geschrieben.  Die  Hs.  ist  sehr  merk- 
würdig wegen  ihrer  nahen  Verwandtschaft  mit  dem  wich- 
tigen Moissiacensis  (Paris.  17002),  bietet  aber  wegen  der 
Willkür  des  Schreibers,  der  seine  Vorlage  zum  Theil  stark 
überarbeitete,  kaum  einen  Gewinn  für  die  Textkritik. 

fol.  6—8'.  V.  Philiberti  (untersucht;  ist  sehr  ähnlich 
Paris.  17002,  aber  nicht  Abschrift  daraus,  da  die  Worte : 
'navis  prae  nimia  tempestate  periclitari  cepisset,  ipso  ora- 
tione  fandente'  hier  vorhanden  sind,  die  n.  17002  durch 
Ueberspringen  auf  das  nächste  ^navis'  auslässt). 

fol.  47'— 49.  V.  Eptadii  (ist  nur  noch  in  n.  17002  er- 
halten; ich  habe  aber  bloss  Anfang  und  Schluss  ver- 
glichen, da  der  Text  zu  sehr  geändert  ist). 

fol.  100' — 102'.  V.  Leudeearii.  Die  üeoereinstimmung 
der  Ueberschrift:   'Incipit  vita   vel  passio  sancti  Leode- 

farii  episcopi  et  martiris,  qui  passus  est  in  Gallia  sub 
Ibrio  principe  et  Vaingo  duce  6.  Nonas  Octobris'  mit 
n.  17002  liess  eine  zweite  Hs.  des  werthvoUen  Textes  A 
erwarten,  über  den  ich  N.  Archiv  XVI,  566  ff,  gehandelt 
habe.  Der  Copist  hat  aber  leider  nur  die  Ueberschrift 
aus  der  guten  Vorlage  abgeschrieben ;  den  Text  entnahm 
er  einer  schlechten  Ursinus-Hs.  Dieser  beginnt  nämlich: 
'Igitur  beatus  Leode^arius  ex  progenie  celsa  Franchorum' 
und  endigt:  <fuisse  aicitur.  Regnante  domino  nostro  lesu 
Christo,  cui  est  honor  et  gloria  in  secula  seculorum. 
Amen'  (ürsinus  c.  17). 

fol.  102' — 104.  ^Item  de  mirabilibus  seu  de  revelatione 
sancti  Leodegarii  martiris'.  Die  Ueberschrifl;  ist  wiedenun 
aus  A  genommen  (N.  Archiv  XVI,  p.  595),  der  Text  aber 
aus  Ursinus  (von  Cap.  18  an):  4gitur  in  tempore  illo 
sacerdotis  quidam,   qui  huius   oratorii  fungebatur  officio, 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     585 

lumen  splendidum'.  Dieser  schliesst:  'operantur  agmina 
virtutum,  fiunt  cotidie  ad  hohifi  mirabile  tumulum  ora- 
tiones  iustorum  ad  laudem  et  gloriam  domini  nostri  lesu 
Christi,  cui  est  honor  et  imperium  in  secula  seculorum. 
Amen'.  Die  benutzte  Ürsinus-Hs.  war  ähnlich  Paris. 
11748,  saec.  X. 

fol.  177'— 179.  V.  Dalmatii  (nur  noch  in  n.  17002  vor- 
handen; ich  habe  Anfang  und  Ende  verglichen), 
n.  3851  A  (Lemovic.  134,  Regius  4240.  2),  fol.  131,  saec.  X/XL, 
in  Folio. 

fol.  99' — 110'.    V.  Carilephi,  beginnt:  'Constat  veterum 
fuisse  morem',  ist  die  Ueberarbeitung  mit  den  Wundern. 

fol.  110' — 121.  V.  Maximini  Miciac.  (Anfang  verglichen. 
Die  Hs.  ist  sehr  nachlässig  geschrieben   und   in  Folge 
dessen  an  imzähligen  Stellen  corrigiert  worden.) 
n.  5091  (Colb.  1999,  fiegius  4060),  fol.  117,  saec.  XI.,  in  4». 

fol.  115  schliesst  die  Chronik  Isidors^  die  bis  zum 
14.  Jahre  des  Heradius  imd  40.  Jahre  Chlothars  reicht, 
fol.  116. 117.  *Versus  de  provintiis  parcium  mundi. 
Asia  ab  Oriente'  etc.  Die  Hs.  ist  unten  durch  Moder  be- 
schädigt, wodurch  einzelne  Worte  verloren  gegangen  sind 
(verglichen). 

fol.  117'  stehen  die  folgenden  Verse  von  der  Hand  des 
Schreibers  der  Hs.: 
'Corpore  uon  magnus,  verborum  äore  sed  altus 

Priscorum  varia  eloquor  excidia. 
Hie  cum  deficerem,  multis  licet  agnitus  essem, 

Me,  Rainere  >,  tuo  edideras  ciQamo. 
Sed  Constantinus,  abbatum  nobile  sydus 

Hoc  fieri  voluit  sedulus  et  monuit. 
Hinc  veniam  sceleris  lector  sibi  posce  fidelis 
Et  servare  velis  me,  rogo,  dum  relegis'. 
Eine  Hand  saec.  XVH.   bemerkte   hierzu:   ^Constantinus 
ille  forsam  abbas  Miciacensis  ad  Aureliam,  cui  tractatum 
de  abaco  Gilbertus  inscripsit,  quem  sie  orditur'. 
n.  5240  (Lemovic.  107,  Regius  2802),  fol.  148,  saec.  XL,  in  4«. 
fol.  140-146'.    V.  Pardulfi,  der  Text  der  AA.  SS. 
Oct.  III,  453,   welchen   ich   dem   von   den  BoUandisten, 
Catal.  Paris.  II,  366,  gedruckten  vorziehe  (verglichen), 
fol.  146'.  'Missa  sancti  Pardulfi'  beginnt:  'Concedo  nobis'. 
n.  5270  (Regius  3859),  fol.  84,  saec.  XIIL,  in  Folio,  gehörte 
den  Grafen  v.  Bethune  (Theol.  75). 

fol.  72 — 76'.    V.  Bavonis  mit  dem  Prologe  'Bonorum 
parvulorum'  (Stellen  verglichen). 


1)  Zu  lesen  ist  nur:  *Ka  .  .  ere*;  das  Uebrige  ist  verloschen. 


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586  Bruno  Krascli. 

n.  5275  (Colb.  3291,  Regius  4174),  fol.  65,  saec.  X/XI.,  be- 
steht aus  verschiedenen  Hss.    *'' 

fol  14' — 20'.  V.  Radegundis  auct.  Fortunato,  ist  die 
Hs.  la  in  der  Ausgabe  SS.  rer.  Merov.  II,  360. 

fol.  20'— 30'.  Baudonivia's  V.  Radegundis  (benutzt  in 
der  Ausgabe). 

fol.  30'  ff.  'Ineipit  de  beata  Diseiola.  In  monasterio 
autem  beatae  Radegundis'  etc.  (Ghreg.  bist.  Fr.  VI,  29). 

fol.  33—37.  andere  Hs.  saec.  X/XI.  V.  Salvii  Ambian. 
(verglichen). 

foL  39—42'.  V.  Marcelli  auct.  Fortunato,  ist  die  Hs.  P 
in  der  Ausgabe  Auct.  antiq.  IV.  2,  p.  XXI. 

fol.  44—51.    Dritte  Hs.,  saec.  XI.    V.  Aldegundis, 
der   Text   Mabillon's    (verglichen   wurden   die   Auszüge, 
welche  ich  aufnehme), 
n.  5278  (Colb.  11,  Regius  3594.  7),  fol.  469,  saec.  XIIL,  in 
Folio,  m  2  Columnen  fi^eschrieben. 

fol.  90'— 94.  V.  Maximini  Trev.  (Stellen  verglichen. 
Der  Schluss  von  den  Worten :  *Hi8  ut  arbitror'  an  fehlt.) 

fol.  134.  135.  V.  Lupi  Trec,  gleicht  der  Hs.  von 
St.  Genevifeve  (verglichen). 

fol.  268  —  277.    V.  Leudegarii,    eine   Hs.   der   Recen- 
sion  C,  ohne  die  Vorrede;  gleicht  sehr  Paris.  5308  (unter- 
sucht), 
n.  5279  (Colb.  280,  Regius  3654),  fol.  158,  saec.  XII/XIIL, 
in  Folio,  2  Columnen.  ^ 

fol.  116' — 125'.    V.  Hermenlandi,  sehr  sorgfaltig  ge- 
schriebene Hs.,  die  mit  der  Metzer  n.  652  nahe  verwandt 
ist  (verglichen), 
n.  5280  (Bigotianus  170,  Regius  3654),  fol.  327,  saec.  XII/XIII. 

fol.  70' — 76'.  V.  Launomari,  der  überarbeitete  Bollan> 
distentext  'David  propheta^ 

fol.  256'— 261.  V.  Aviti  Miciac,  beginnt:  *Cum  pre- 
dara  miraculorum',  schliesst  schon:  'Cum  autem  ille  to- 
tiens  nomen  suum',  indem  V4  Columnen  frei  gelassen  sind 
(AA.  SS.  lun.  ni,  356,  §  15> 

fol.  280'— 284'.    V.  Carileffi,    beginnt:   'Quia  largiente 
Domino'.    Ist  der  dritte  Text.   Die  Hs.  ist  nahe  verwandt 
mit  Chartres   192,  saec.  XII.:   vergl.   Analecta  Holland. 
Vm,  p.  172. 
n.  5283  (Colb.  296,  Regius  4174.  4),  fol.  194,  saec.  XI. 

fol.  33  —  40.    V.   Aniani,   der   überarbeitete  Text   bei 
Theiner.  St.  Aignan  p.  27—33. 
n.  5287  (Colb.  713,  Regius  3864),  fol.  234,  saec.  XHL,  in  4«, 
2  Columnen.  '^® 

fol.  46'— 49'.   V.  Landelini  (verglichen). 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     587 

fol.  126'— 156.  V.  Eligii,  in  4  Bücher  eingetheilt.  Ueber- 
schrift:  Trefatio  in  vita  sancti  Eligii  episcopi  et  confes- 
soris',  dann  die  Vorrede;  *Cum  gentiles'.  Das  2.  Buch 
beginnt  wie  die  Ausgaben:  ^Ineipit  prologus  libri  secundi. 
Domino  propitiante  —  —  conveniant.  Ineipit  Über  se- 
eundus.  Eligius  itaque  olim  iam  in_palatio\  Das  3.  Buch 
sollte  wohl  bei  ^Factum'  (Migne  LXXXVII,  p.  562,  37J) 
be^nnen,  denn  es  ist  dort  eine  Zeile  für  die  üeberschrift 
freigelassen,  und  das  Wort  hat  eine  grosse  Initiale; 
hier  findet  sich  auch  in  den  übrigen  Hss.  eine  Üeber- 
schrift ('33.  Obitus  sancti  ac  beatissimi  Eligii'  etc.).  Das 
3.  Buch  schliesst  S.  569,  28  (Miene)  *revertitur  ieiuna*. 
Das  4.  Buch  fängt  aber  erst  S.  571,  47  an:  *Incipit  Über 
quartus  de  obitu  sancti  viri  Eligii.  Post  obitum  vero 
suum  apparuit  vir  beatus*.  Die  Vita  schliesst  S.  592,  30 
mit  'Amen';  die  Briefe  fehlen  also.  Kapiteleintheilung 
findet  sich  nicht  in  der  Hs.  Den  Anfang  habe  ich  ver- 
glichen, 
n.  5289,  fol.  76,  saec.  XUI.,  in  Folio,  2  Columnen. 

fol.  66—73.    V.  Walarici,  ohne  Prolog,  ähnlich  Brüssel 
207  (untersucht), 
n.  5296  (Colb.  53,  Regius  3593),  fol.  216,  saec.  XIII.,  in  Foüo, 
2  Colunmen.  ^ 

fol.  66'— 68'.  V.  Leutfredi.  Es  fehlen  die  §17—27  der 
BoUandistenaus^abe  (luni  IV,  105)  und  die  Wunder 
(Stellen  verglichen). 

fol.  94'— 97.  V.  Carileffi,  der  dritte  Text:  *Quia  lar- 
giente  Domino',  wie  in  n.  5280. 

fol.  102' — 103.  V.  Aquilini,  ist  ein  kürzerer  und,  wie 
es  scheint,  älterer  Text,  als  der  gedruckte;  die  Vita  ist 
aber  nichts  werth. 

fol.  154-155'.  V.  Betharii,  ohne  Prolog  (ist  der 
Claromontanus  der  Bollandisten ;  verglichen). 

fol.  179'— 181.    V.  Gaugerici  (die  1.  Recension,  ähnlich 
Paris.  15437;  Stellen  verglichen), 
n.  5297  (Colb.  512,  Regius  3593),  fol.  169,  saec.  XIII.,  in  Folio, 
2  Columnen.  ^ 

fol.  149'— 152'.  V.  Wulframni,  schliesst  unvollständig 
'vivebat  quam  docebat'  (ähnlich  St.  Omer  765;  Stellen 
verglichen). 

fol.  152'~159'.  V.  Hermenlandi  (gleicht  Dijon  383; 
untersucht). 

fol.  164 — 166.  V.  Eustasii  (ist  nahe  verwandt  mit  dem 
von  Mabillon  benutzten   Cisterciensis^  jetzt  Dijon   383; 
untersucht), 
n.  5298   (Colb.  746,  Regius  3654),  fol.  128,  saec.  XII.  ex., 
2  Columnen.  * 


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588  Bruno  Kniscli. 

fol.  65.  'Incipit  vita  sancti  Caesarii  Arelathensis  epi- 
scopi.  Sanctus  ac  beatissimns  Caesarius',  also  ohne  aie 
Vorrede.  Der  Text  schliesst  schon  in  Cap.  I,  9:  'migravit 
ad  Dominum'.  Darauf  folgt:  'Euangelium  require  retro. 
Silentium  beati  vestri  praecinit'. 
n.  5299  (Regius  4175),  fol.  174,  saec.  X^  mittleren  Formats^ 

fehörte   früher  Puteanus  nach  einer  Eintragung  auf  dem 
^orsetzblatte  fol.  1:  'Ex  bibliotheca  Cl.  Puteani  Senatoris 
Parisiensis'. 

fol.  5'  steht  ein  Inhaltsverzeichnis  von  einer  Hand  saec.  X., 
davor  von  derselben  Hand  die  Notiz:  'Hüne  librum  iussit 
Amoldus  scribi,  oui  legit  oret  pro  ipso'. 

fol.  158—164'.  Passio  Afrae  (Anfang  und  Schluss  vergl.). 
n.  5304  (Colb.  184,  Regius  3393*),  fol.  267,  saec.  XI.,  in  Folio, 
2  Columnen. 

fol.  36—36'.    Die  ältere  V.  Vedastis,  beginnt  unvoll- 
ständig 4mpletam  orationem',  da  das  vorhergehende  Blatt 
ausgeschnitten  ist.    Die  Hs.  gehört  zur  ersten  Familie  und 
ist  verglichen, 
fol.  & — 43'.   V.  Austregisili  (gute  Hs.,  verglichen), 
n.  5311,  besteht  aus  zwei  Theilen.     Der  erste  Theü  fol.  141, 
saec.  XIII.,  enthält 

fol.  8—13'.  V.  Qenovefae,  den  älteren  Text;  beginnt  un- 
vollständig: ^Erit  enim  hec  magna  coram  Domino'.     Die 
Hs.  ist  ähnlich  der  Kölner,  Archiv  171  (Stellen  eingesehen), 
n.  5316  (früher  655.  3798),  fol.  40,  saec.  XV. 

fol.  1  —  13'.  V.  Hilarii  auct.  Fortunato  mit  späteren 
Wundem,  die  von  den  BoUandisten  an  verschiedenen 
Stellen  (Catal.  Bruxell.  II,  419  und  Anal.  BoU.  VIII,  186) 
aus  anderen  Hss.  publiciert  sind.  Zuletzt  eine  Stelle  aus 
Gregor  in  el.  conf.  c.  2 :  ^Gregorius  Turonensis.  Hilarius, 
inquit,  beatissimns  quarto  exilii  anno'  etc. 

fol.  13'— 15'.  Ein  Excerpt  aus  der  V.  Fridolini  unter  der 
üeberschrift:  *De  consolatione  beati  Fridolini  a(!)  trans- 
lacione  sancti  Hilarii'.  Der  Text  beginnt:  'Beatus  Frido- 
linus  ab  extremis'.  Es  ist  bemerkenswerth,  dass  der 
älteste  Codex  der  V.  Fridolini  im  Archiv  zu  Karlsruhe 
n.  361,  s.  XIII.,  ausserdem  ebenfalls  die  V.  Hilarii  mit 
den  späteren  Wundern  enthält.  Nach  der  Vorrede  Bal- 
thers ist  kaum  zu  bezweifeln,  dass  er  schon  selbst  die 
Wunder  der  beiden  Heiligen  in  einem  Bande  vereinigt  hat. 
n.  5318  (Biffotianus  171,  Regius  3604),  fol.  295,  saec.  XII.,  in 
Folio,  2  Columnen. 

fol.  47— 50'.  V.  Boniti  (verwandt  mit  Paris.  11749; 
verglichen). 

fol.  294—295'.  V.  Hermenlandi,  schliesst  unvollständig, 
weil  hinter  fol.  295  Blätter  verloren   sind,  bei  Mabillon, 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     589 

Saec.  III.,  1,  S.  390,  Z.  1:  ^piscatoribus'.    Die  Hs.  gehört 
zu  derselben  Familie,  wie  die  Metzer  (untersucht). 
n.  5323  (Bigotianus  171,  Regius  3605),  fol.  263,  saec.  XU., 
2  Columnen. 

fol.  156'— 158'.  Die  längere  V.  Lupi  Trec.  beginnt  un- 
vollständig *tondens  pugnis'  (§  27  in  der  Ausgabe  AA. 
SS.  lul.  VII,  p.  76).  Der  nächste  grössere  Abschnitt  (^Quo- 
dam  tempore  irruentes  Hun?)  trägt  die  Ueberschrift :  ^De 
martirio  beatissimi  Memorii  sociorumque  eins  et  de  morte 
Attile  Hunorum  regeQ  et  urbis  liberation§\  Die  Hs. 
endigt  schon  §  61  der  Bollandistenausgabe :  ^tam  discipuli 
quam  plebs  totius'. 

n.  5327   (Telleriano-Remensis  269,    Regius  4179),    fol.  205, 

8 

saec.  XI.,  in  4«,  stammt  aus  St.  Amand  ('Sancti  Amandi  in 
Pabula'). 

fol.  9—13'.  V.  Bavonis  beginnt  unvollständig,  da  vor 
fol.  9  ein  Blatt  ausgefallen  ist,  mit  den  Worten :  ^pontifi- 
cem,  ^ui  morabatur  in  §  4  bei  Mabillon,  Saec.  IL,  p.  397. 
Aehnhch  der  Hs.  in  Valenciennes  471  (Anfang  und  ein- 
zelne Stellen  verglichen). 

fol.  104— 166'.  Von  anderer  Hand  saec.  X/XI.  die 
V.  Eli^ii  mit  den  Briefen  am  Schluss  (bereits  von  Arndt 
verglichen). 

fol.  166'— 170.  Das  3.  Buch  der  V.  Eligii,  welches  die 
BoUandisten  aus  Bruxell.  5374,  saec.  IX.,  im  Catal.  Bruxell. 
I,  470—483,  veröffentlicht  haben. 

n.  5337  (Regius  3594),  fol.  92,  saec.  XHI.,  in  Gross-Folio,  ge- 
hörte früher  den  Grafen  v.  Bethune  (n.  21). 

fol.  57—67'.  V.  Leudegarii  auct.  Frulando.  Der  letzte 
Abschnitt  beginnt:  ^is  non  adquiescens  Atrebatensis 
pontifex  Vindicianus';  die  Hs.  bricht  mit  den  Worten  ab: 
^habere  advocatum,  regnante  domino  nostro*  (Stellen  ver- 
glichen). 

n.  5341  (Colb.  59,  Regius  3593),  fol.  171,  saec.  XII.,  in  Folio. 

fol.  167'— 170'.  V.  Aldegundis.  Stimmt  genau  mit 
Mabillon's  Ausgabe,  Saec.  IL,  p.  807,  gegen  Paris.  5275. 
(Mit  Auswahl  verglichen). 

n.5352  (Colb.  137,  Regius  3593),  fol.  249,  saec.  XIII.,  2  Co- 
lumnen.  * 

fol.  239  — 240'.  V.  Rigoberti,  schliesst  schon  AA.  SS. 
lan.  I,  p.  176  B,  Z.  63:  *confitebaturque\  weil  zwischen 
fol.  240  und  241  Blätter  verloren  sind.  Die  Hs.  ist  ähn- 
lich Paris.  17004. 

Neues  Archiv  etc.     ZVIll.  38 


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&90  Bruno  Krusch. 

n.  5359  (Bigotianus  173,  Regius  3863),  foL  132,  eaec.  XI.  von 

verschiedenen  Händen  geschrieben,  stammt  aus  F^camp. 

fol.  91— 101.  V.  Eliffii.  Der  Prolog  und  zahlreiche 
Capitel  fehlen,  auch  scnliesst  die  Hs.  schon  S.  569,  26, 
bei  Migne  LXXXVII,  mit  den  Worten:  *gloria,  prestante 
domino  nostro  lesu  Christo,  qui  cum  Patre  et  Spiritu 
sancto  vivit  et  regnat  Deus  per  infinita  secula  seculorum. 
Amen'.  Der  Text  dieser  gekürzten  Form,  die  übrigens 
noch  in  Ronen  U.  39,  saec.  All.,  erhalten  ist,  ist  sehr  gut 
(verglichen). 

fol  101  —  105.  Von  anderer  Hand  die  V.  Amandi. 
Vorrede  und  Capitelverzeichnis  fehlen.  Die  Hs.  gehört 
zu  den  besten  und  bildet  mit  einigen  anderen  franz.  Hss. 
die  erste  Klasse,  die  allein  das  ungrammatische  Latein  in 
der  ursprünglichen  Gestalt  erhalten  hat  (verglichen). 

fol.  105—113'.  V.  Maurilii  (Fortunati  Opp.,  Auct  antiq, 
IV,  2,  p.  82). 

fol.  Il3'.  Hinter  der  V.  Maurilii  steht  ein  Verzeichnis« 
der  Bischöfe  von  Angers,  welches  zwar  später  auf  den 
freien  Raum  gesetzt  worden  ist,  aber,  wie  es  scheint,  von 
dem  Schreiber  selbst.  Die  letzten  Bischöfe  sind:  Frode- 
garius,  Dodo,  Rayno,  Rothardus,  Haymo,  Nefingus,  Ray- 
naldus  ^973— 1010).  Die  Liste  bei  Gams  lässt  sich  hier- 
aus veroessem. 

fol.  114 — 123'.  V.  Hermenlandi,  endigt  schon  in  Cap.  26 
mit  den  Worten  ^et  sie  sospitatis',  weil  nach  fol.  123 
Blätter  verloren  sind;  ist  ähnlich  Paris.  12600  (unter- 
sucht). 

n.  5568   (Telleriano-Remensis   268,    Regius   4425),   fol.  158, 

saec.  X/XI.,  in  Octav,  stammt  aus  St.  Amand  nach  einer 
Eintragung  auf  fol.  2:  ^Est  Bibliothecae  Sancti  Amandi  in 
Pabula  1661'. 

fol.  145  — 155.  V.  Fursei.  (Anfang  und  Schluss  ver- 
glichen). 

n.  5573  (Colb.  5431,  Regius  4433),  fol.  141,  saec.  XII. 

fol.  41—47'.  V.  Genovefae,  der  älteste  Text,  ist  unvoll- 
ständig durch  den  Verlust  eines  Quaternio's  hinter  fol.  47 
(letzte  Worte:  ^sanctimonia  consecratam').  Benutzt  von 
Kohler,  aber  ohne  Scheidung  der  ursprünglichen  Lesarten 
von  den  werthlosen  Correcturen  (Stellen  verglichen). 

n.  5594  (Colb.  5463,  Regius  4177),  fol.  83,  besteht  aus  Bruch- 
stücken von  Hss.  verschiedenen  Alters  und  stammt  aus 
St.  Benigne  in  Dijon. 

fol.  1—8,  saec.  XI.    V.  ApoUinaris  Valent.    Gleicht  den 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     591 

schon  früher  von  mir  verglichenen  Paris.  5353  (Anfang 
und  Schluss  verglichen). 

fol.  26—34',  saec.  XI.  V.  Rigomeri;  die  von  den  Bol- 
landisten,  Catal.  Paris.  II,  500—511,  gedruckte  Recen- 
sion,  als  deren  Verf.  die  Herausgeber  den  Petrus  von 
Maillezais  erkannt  haben,  der  um  die  Mitte  des  11.  Jh.'s 
diese  Schrift  seinem  Abte  Goderannus  gewidmet  hat. 
Selbständigen  Werth  besitzt  diese  üeberarbeitung  des  in 
den  AA.  SS.  Aug.  IV,  786  gedruckten  Textes  nicht,  wes- 
halb ich  auch  nur  die  Vorrede  des  Petrus  verglich.  Nach 
den  ßoUandisten  hätte  allerdings  letzterer  eine  verlorene 
ältere  Vita  vor  sich  gehabt,  die  zugleich  die  Quelle  des 
Textes  in  den  AA.  SS.  wäre.  Diese  Annahme  ist  m.  E. 
unbegründet. 

fol.  59 — 66,  saec.  XIV.  V.  Severini  Agaun.  (Die  üeber- 
arbeitung). 

n.  5595  (Colb.  5426,  Regius  4427),  fol.  90,  saec.  X.  ex.,  in  4«. 

fol.  1—81.  V.  Remigii  auct.  Hincmaro.  (War  bereits 
von  Waitz  stellenweise  verglichen;  ich  habe  den  Anfang 
revidiert  und  den  Schluss  verglichen). 

fol.  81'— 84'.     ^Officium  de  sancto  Remigio*. 
fol.  87—87',  saec.  XI.     'De  sancto  Vedasto  L.  Y\    Be- 
ginnt 'Venerandi  viri  Vedasti'  und  schliesst  schon  mit  den 
Worten  *studebat  et  docebat'.     Es   ist   dies   der  Anfang 
der  älteren  Vita,  in  Lectionen  eingetheilt  und  abgeschrieben 
aus  der  Hs.  von  Orleans  331  (280),  saec.  XI.  in.    Letztere 
ist  vollständig,  aber  hinter  den  Worten  'studebat  et  doce- 
bat*    hat    eine    andere    Hand    'Finit'    an    den    Rand    ge- 
schrieben, 
n.  5604  (Colb.  4912,  Regius  4347),  fol.  47,  saec.  X.,  in  8«,  ge- 
hörte früher  dem  Kloster  St.  Julien  in  Tours. 

fol.  2  —  34.  V.  Fursei  mit  den  Wundern.  Der  Text 
springt  von  'susceptus  esf ,  Mabillon,  Saec.  II.,  p.  309, 1.  1, 
auf  'Veniens  primo  in  pagum  Potivum*,  p.  310,  1.  29,  so 
dass  also  hier  Vita  und  Miracula  zu  einer  Schrift  ver- 
bunden sind.  2 
n.  5612  (Baluziii  767,  Regius  4431),  fol.  57,  saec.  XII.,  stammt 
aus  Reims  nach  einer  Eintragung  saec.  XIII.  auf 

fol.  1 :  'Liber  sancti  Theoderici.    Auferenti  sit  anathema'. 
fol.  46'— 57.     V.  Theodulfi   beginnt   ohne  Ueberschrift : 
'Beatae   benedictae    gloriosae    Trinitatis   natura  una  est, 
sed   sine   discretione',   ist   der  Text  der  AA.  SS.  Mai.  I, 
p.  96,  den  Heller  für  später  als  Flodoard  hält. 
n.  9376  (Suppl.  lat.  165  *),  fol.  59,  besteht  nur  aus  Bruch- 
stücken von  Hss. 

38* 


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592  Bnmo  Krasch. 

fol.  57,  saec.  XI.  Der  Schluss  der  V.  Eugendi  be- 
ginnt :  'percontaretur  diluculo^  also  gerade  da,  wo  die  Hs. 
in  Montpellier  H.  238,  saec.  XL,  endigt  (ihre  letzten  Worte 
sind  ^quiete  a  nobis').  Es  sind  also  im  Paris.  9376  die 
aus  der  Hb.  von  Montpellier  am  Schiasse  ausgeschnittenen 
Blätter  wiedergefunden.  Jetzt  lässt  sich  die  Herkunft 
dieses  Codex  bestimmen ,  denn  auf  fol.  59'  der  Pariser 
Blätter  findet  sich  von  einer  Hand  saec.  XHI.  die  Notiz : 
^Liber  sancti  ßenigni  Divionensis.  Si  quis  ei  abstulerit, 
anathema  sit.  Ämen\  Die  Hs.  von  Montpellier  gehörte 
ehemals  Bouhier  in  Dijon  (verglichen). 

fol.  83  —  85,  saec.  XI.    V.  Lamberti  Traiect.   ohne   die 

Vorrede  und  am  Schlüsse  unvollständig.     Die  Hs.  reicht 

nur  bis  zu  den  Worten  'quod  prius  mandaverat  ingemi  |  '. 

Sie  ist  nahe  verwandt  mit  der  Hs.  im  Kölner  Archiv  171, 

saec.  XV.  (untersucht). 

n.  9550  (Suppl.  lat.  839),  fol.  93,  in  Uncialen  saec.  VII.  ex., 

in  8®.     Die  Hs.  gehörte   schon  zu   dem  alten  Bestände  der 

NationalbibliothcK,  war  aber  durch  ein  Versehen  im  grossen 

Kataloge   übergangen   worden.     Deshalb   hat  man  ihr  eine 

neue  Nummer  gegeben  und  sie  hinten  angereiht. 

fol.  4—80.  'Eucherii  über  formularum  spiritalis  intelli- 
gentiae'  schliesst  mit  den  Worten  'necessariis  ('que  con- 
gessi' m.  rec.  add.).  Explic:  instructio  libri  n.  Ir  (Migne, 
Patr.  lat.  L,  822). 

fol.  80'.  Brief  des  Salvianus  an  Eucherius  ('Legi  libros*, 
Auct.  antiq.  I,  1,  p.  116). 

fol.  81.  Brief  des  Hilarius  an  Eucherius  ('Cum  me', 
bei  Migne  1. 1.  p.  1271). 

fol.  81' — 86.  'Passio  Acaunensium  martyrum' 
und 

fol.  86  —  86'.  Der  Brief  des  Eucherius  an  Silvius 
('Salvio'  hat  die  erste  Hand).  Dies  ist  die  älteste  und 
wichtigste  Hs.  dieser  Passio,  die  Grundlage  der  zukünf- 
tigen Ausgabe.  Von  den  20  Hss.,  die  ich  untersucht 
habe,  gleicht  ihr  nur  die  Hs.  von  Moissac  (Paris.  17002), 
in  der  aber  der  Brief  des  Eucherius  fehlt.  Diesen  habe 
ich  nur  noch  in  einer  Reimser  Hs.  gefunden.  Die  Ver- 
gleichung  war  dadurch  sehr  erschwert,  dass  die  verbli- 
chenen Schriftzüge  von  einer  Hs.  saec.  XII.  überzogen 
sind.  Eine  ausgelassene  Stelle  am  Schlüsse  des  Briefes 
ist  in  Merowingischer  Cursive  saec.  VIH.  ergänzt. 

fol.  86'.  Am  unteren  Rand  ist  von  einer  Hand  saec.  VIII. 
med.  bemerkt:  'Fiunt  in  suma  sal.  libras  300  de  areas 
monastirii  Eriense'.  Aehnliche  Notizen  von  derselben 
Hand  standen  früher  noch  mehrere  auf  dieser  Seite,  man 
hat  sie  aber  im  12.  Jh.  weggewischt,  um  für  einen  Tractat 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1882.     593 

^De  sacramento  consecrationis  ^cclesiae'  Raum  zu  schaJSen. 
Es  sind  Aufzeichnungen  aber  die  Natural -Einkünfte  eines 
Klosters.  Da  der  ooige  Posten  von  einer  grossartigen 
Salzgewinnung  Zeugnis  giebt,  ist  man  versucht^  jenes 
Kloster  am  Meere  zu  suchen.  Nun  giebt  'Eriense'  ein 
Substantiv  ^Erius';  'Herius'  ist  aber  jene  Insel  an  der 
Loire-Mündung  (Vend^e),  auf  welcher  der  h.  Filibert  am 
Ende  des  7.  Jn.'s  ein  Kloster  gründete,  von  welchem  diese 
selbst  jetzt  den  Namen  Noirmoutier  (richtiger  Hermoutier) 
führt.  Noch  heute  wird  auf  ihr  eine  ausgedehnte  Salz- 
production  betrieben  ^  denn  im  Guide  Joanne  heisst  es 
über  sie:  ^couverte  en  grande  partie  de  marais  salants'. 
Indessen  wird  diese  Erklärung  durch  eine  Stelle  der  V. 
Eugendi  (c.  17,  Mabillon,  Saec.  L,  p.  574)  wieder  zweifel- 
haft. Nach  dieser  Quelle  sahen  sich  die  Mönche  von 
St.  Claude  in  Burgund  durch  häufige  UeberfUlle  der  be- 
nachbarten Alamannen  gezwungen,  ihr  Kochsalz  vielmehr 
von  den  Gestaden  des  Tyrrhenischen  Meeres  als  aus  den 
nahen  Salinen  der  Aerienser  zu  holen :  ^e  limite  Tyrrheni 
niaris  potius,  quam  de  vicinis  Aeriensium  locis  coctile 
decemunt  petere  saF.  Allerdings  hat  Mabillon  auch  hier 
an  Noirmoutier  gedacht,  aber,  wie  schon  Lütolf,  Die  Glau- 
bensboten der  Schweiz  S.  256,  gesehen  hat,  wird  diese 
Erklärung  durch  ^vicinis'  ausgeschlossen.  Lütolf  hat  viel- 
leicht mit  Recht  auf  das  nördlich  von  St.  Claude  gelegene 
Salins  hingewiesen,  in  dessen  Nähe  es  noch  heute  emen 
Ort  Pont  d'H^ry  giebt.  Nach  der  V.  Eugendi  ist  es 
jedenfalls  in  hohem  Grade  wahrscheinlich,  dass  die  kost- 
bare Eucherius-Hs.,  welche  unter  den  auf  uns  gekommenen 
Heiligenleben -Hss.  bei  Weitem  die  älteste  ist,  aus  einem 
burgundischen  Kloster  stammt,  welches  nicht  gar  fem 
von  Agaunum  gelegen  war.  Wenn  'Eriense'  nicht  gerade 
zu  'monastirii'  gezogen  zu  werden  brauchte,  könnte  es 
die  Gegend  bezeichnen,  in  welcher  das  alsdann  nicht  ge- 
nannte Kloster  eigene  Salzplätze  besass. 
.  9666  (Suppl.  lat.  29  bis),  fol.  181,  saec.  XI.,  in  4«,  gleicht 
der  Schrift  nach  auffallend  den  Sangallener  Hss.  und  ist  ge- 
wiss deutschen  Ursprungs. 

fol.  1.  Eine  Notiz  über  den  Mongoleneinfall  von  einer 
Hand  saec.  XIII. :  ^Tartari  venientes  in  üngariam  in  die 
pasche  occiderunt  in  civitate  que  vocatur  Rodona  quatuor 
milia  populi'  etc.  (vgl.  SS.  IX,  f.  640). 

fol.  179'.     Schluss  der  Chronik  Isidors,   die   bis   zum 
14.  Jahre  des  Heradius   und  40.  Jahre  Chlothars  reicht, 
f.  180 — 181.    'Versus  de  provintiis  partium  mundi', 
ist  ganz  ähnlich  dem  Paris.  5091  (verglichen). 


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594  Bruno  K rasch. 

n.  9740  (Suppl.  lat.  243.  3),  fol.  222,  saec.  XIL,  in  8»,  stammt 
aus  Echtemach. 

fol.  1'.  Die  'öenealogia  Francorum  regum',  vgl.  Waitz, 
N.  Arch.VI,  481. 

fol.  26—32'.  V.  Gengulfi,  gleicht  den  Hss.  in  Brüssel 
18018  und  im  Seminar  von  Namur  (Stellen  verglichen), 
fol.  146'— 162.  Alcuin»  V.  Willibrordi.  Der  alte  Text 
aus  dem  12.  Jh.  beginnt  erst  fol.  151  *Fuit  in  Britania'. 
Die  ursprünglich  fohlende  Vorrede  hat  eine  Hand  saec.  XV. 
auf  dem  eingelegten  Papierblatte  fol.  148  ergänzt,  fol.  147, 
ebenfalls  Papierblatt,  ist  frei^  fol.  149.  150  sind  2  später 
zugeheftete  Per^amentblätter  mit  mathematischem  Inhalt. 
Den  alten  Schnftzügen  ist  eine  Hand  saec.  XV.  auf  den 
ersten  Blättern  überall  nachgefahren.  Das  letzte  Capitel 
(32)  fehlt,  wie  in  vielen  Hss.  (untersucht). 

fol.  162—164  folgen  die  im  Catal.  Paris.  II,  581  -583, 
gedruckten  Wunder  mit  der  Translatio  des  h.  Willibrord 
im  J.  1031.   Erst  hinter  dieser  findet  sich  die  Subscription: 
'Explicit  vita  beati  Willibrordi  episcopi'. 
n.  9741  und  9742  siehe  unten  beim  Trierer  L^gendarium. 
n.  9745  (Suppl.  lat.  201»),  fol.  12,  saec.  XV.,  in  Klein -Folio. 
Auf  dem  oberen  Rande  von  fol.  1  findet  sich  die  folgende 
Note  La  Porte  du  TheiFs:  ^Donnö  ä  la  Biblioth^que  Natio- 
nale par  M''  Traul^  et  remis  au  departement  des  Mss.  le 
6.  Flor^al  an  XIF. 

fol.  1  —  4.  V.  Geremari.  Die  Hs.  enthält  denselben 
Text,  wie  Paris.  17627,  saec.  XL,  aber  sehr  gekürzt  (An- 
fang und  einzelne  Stellen  verglichen). 

fol.  4  —  9.      'Narracio,    qualiter  reliquias   beati   patris 
nostri  Geremari  accepimus'i  beginnt:  *Quod  olim  diuque' 
(gedr.  AA.  SS.  Sept.  VI,  p.  698). 
n.  10861  (SuppL  lat.  778),  fol.  123,  in  angelsächsischer  Schrift 
des  8.  Jh.'s  geschrieben,  in  8®,  2  Columnen.     Diese  inter- 
essante Hs.  stammt  aus  Beauvais  nach   einer  Eintragung 
saec.  XIII.  auf  fol.  1 :  'Sancti  Petri  Belvacensis'. 

fol.  110—112.  101—104'.    Passio  Afrae.    Dies  ist  der 
beste  Vertreter  der  franz.  Hss.- Familie,  die  zwar  einen 
geänderten  Text  bietet  und  daher  gegen  die  deutsche  zu- 
rücksteht, aber  doch  auch  sehr  alt  ist.    Am  Schlüsse  der- 
selben findet  sich  der  Zusatz   über  römische  Märtyrer, 
über  welchen  ich  in  der  Anlage  handele  (verglichen). 
n.  10865  (Suppl.  lat.  1002),  fol.  93,  saec.  X/XL,  in  8»,  stammt 
aus  S.  Maximin  in  Trier,   wie  eine  Hand  saec.  XIV.  auf 
dem    oberen   Rande    von    fol.  38   bezeugt:    'Codex   sancti 
Maximini  extra  muros  Treverrfm  48'   (nicht  X,  8,  wie  die 
Bollandisten  lasen;  es  ist  arabische  Zahl),  und  wurde  1837 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     595 

vom    Buchhändler    Merlin    für    die   Nationalbibliothek    er- 
worben. 

fol.  1'— 23'.  V.  Willibrordi.  Diese  von  JaflF4  mit 
P  bezeichnete  äusserst  wichtige  Hs.  schliesst  unvollständig 
in  der  Homilie  mit  den  Worten  'hodie  concurrit'^  weu 
nach  fol.  23  ein  oder  mehrere  Quatemionen  verloren 
sind.  Die  in  Jaffö's  Ausgabe  angeführten  Correcturen 
aus  nicht  viel  späterer  Zeit  sind  werthlos  (verglichen). 

fol.  24    beginnt   ein   anderer    Codex   mit   einer   Earo- 

lingischen  Genealogie  und  der  V.  Ämulfi  (fol.  24'— 37'). 

Ueber  diese  von  mir  mit  A  3  bezeichnete  Hs.  vergl.  Script. 

rer.  Merov.  II,  p.  429. 

.  10867  (SuppL  lat.  165, 17),  fol.  106,  saec.  XL,  in  8«,  gehörte 

früher  D.  J.  J.  de  Bure. 

fol.  2—10'.    Passio  Afrae.     Die  Hs.  enthält  denselben 

Text,  wie  Wien  577,  saec.  XI/XIl.,  und  München  332  und 

22242,  saec.  XII.    Der  Schluss  mit  dem  Zusatz  über  die 

Römischen  Märtyrer  ist  abgedruckt  Catal.  Far.  II,  614. 

.  11750  (S.  Germ.  n.  495,  früher  462),  foL  260,  saec.  XI., 

in   4».    Die   Herkunft   bezeugt  eine   Notiz   saec.  XV.   auf 

fol.  260':  'Iste  liber  est  de  sancto  Germano  de  Pratis'. 

fol.  114 — 125.  V.  Leutfredi  mit  den  Wundern.  Hinter 
fol.  114  ergänzte  eine  Hand  saec.  XV/XVI.  ein  verlorenes 
Blatt.  Dieselbe  hat  Glossen  auf  den  Rand  geschrieben, 
die  zum  Theil  in  die  Ausgaben  übergegangen  sind,  und 
die  erloschenen  Schriftzüge  hier  und  da  aufgefrischt. 
Zwischen  der  Vita  und  den  Wundern  befindet  sich  allein 
in  dieser  Hs.  der  folgende  un^edruckte  Zusatz  über  eine 
Translation  der  Heiligen  Leutfredus  und  Agofredus  durch 
Bischof  Gumbert  von  Evreux  851:  'In  anno  dominicae 
incarnationis  octingentesimo  auinquagesimo  primo.  in- 
dictione  14  duodecimoque  anno  Karolo  regnante  suscitavit 
Dominus  spiritum  reverentissimi  Gunberti  Ebrocensis  epi- 
scopi,  ut  transferret  Corpora  sanctorum  ^ermanorum  I^eut- 
fredi  atque  A^ofredi  in  loco  celebemmo  de  profundo 
hiatu  terrae,  uni  posita  fuerant  propter  metum  Marco- 
mannorum >.  Quod  et^  mirifice  et  in  magna  veneratione 
hoc>  peregit  cum  innnmerabili  multitudine  populi  et  can- 
ticis  angencis  undecimo  El.  lulii.  In  isto  etenim  vasculo 
conditum  est  venerabile  corpus  egregii  atque  eximii  con- 
fessoris  Christi  Leutfredi  abbatis  eiusdem  monasterii  et 
in  ^cclesia  praecipua  iuxta  honorem  congruum  coUocatum', 
Dann  ist  eine  halbe  Seite  leer.  Kenntms  von  diesem  Zu- 
sätze hatte  allein  der  erste  Herausgeber  du  Breul',  ^Le 


1)  Ita,  ui  videtuvt  pr.  m,;  m.  rec,  corr,  Nortmannornm  c.       2)  JSras.  c. 
8)  Ich  kenne  das  Buch  nur  durch  Citate. 


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596  Bruno  Knuch. 

Thä&tre  des  antiquit^s  de  la  ville  de  Paris',  Paris.  1612, 
welcher  Mönch  von  St.  Germain  war  und  zweifellos  eben 
diese  Hs.  benutzte  (verglichen), 
fol.  138—147'.    V.  Audoeni,  ist  die  in  den  AA.  SS.  Aug. 

IV,  p.  810,  gedr.  Deberarbeitung. 

n,  11756  (S.  Germ.  n.  501),   fol.  46,   saec.   XIII.,   in  Folio, 
2  Columnen. 

fol.  10  —  12'.  *Incipit  vita  sancti  Memorii',  beginnt: 
'Lectio  I.  Quodam  tempore  irruentes  Huni  cum  Attila'. 
Dieses   Leben   des   h.    Memorius    ist    aus    der   längeren 

V.  Lupi  Trec.   (siehe  oben  Paris  5323)  ausgezogen,  wie 
auch  im  Paris.  11759,  saec.  XIV. 

fol.  20'— 27.   T.  sancti  Leonardi  or.    Maiestati  tue'  etc. 

'Lectio  I.   Beatus  igitur  Leonardus  temporibus  Anastasii' 

etc.   Dies  ist  die  V.  Leonardi  Nobiliac.  mit  den  Wundern. 

fol.  28—46'.    V.  Leudegarii,  ein  Text  C  ohne  den 

Prolog.     Anfang:    ^Gloriosus    igitur  ac   preclarus\      Die 

Vita  ist  in  Lectiones  eingetheilt  und   zwar  wechseln  mit 

diesen  in  Noten  gesetzt  Responsorien.     Die  Hs.  stimmt 

theils  mit  der  Berliner,  Phillipps  1874,   theils  mit  Paris. 

5308,  saec.  XII.  und  ist  nicht  unwichtig  (verglichen). 

n.  11885  (R^s.  St.  Germ.  p.  97,  n.  5),  fol.  161,   enthält  ver- 

schiedene  Reste  von  Hss. 

fol.  16',  saec.  XII.:  Visio  Baronti,  ähnlich  Paris.  2846, 
saec.  X.  (verglichen), 
n.  12596  (S.  Germ.),   fol.  166,  in  8%  stammt  aus   St.  Maur- 
des-Foss^s  und  fährte   dort  die  n.  88;  fol.  158—166,   die 
später  angeheftet  sind,  sind  geschrieben  saec.  XI.  ex. 

fol.  160—165'.     'Incipit  visio  Barontii  monachi  de  mo- 
nasterio   sancti  Petri,    qui  situs   est  in   loco   qui  dicitur 
Longereto    in    partibus    Galliae,    quod    vidit    temporibus 
Francardi   abbatis'.     Der  Text    dieser  Umarbeitung    be- 
ginnt: <Dum  sacratissimo  die  dominico'. 
n.  12600  (St.  Germ.  1044),  fol.  263,  saec.  XL,  in  4S  stammt 
aus    Heronvars    Bibliothek:    'ex    dono    Cl.    viri    D.  Wien 
d'HerouvaP. 

fol.  179'— 201'.  V.  Hermenlandi,  die  von  Mabillon 
Saec.  III.,  p.  383,  benutzte  Hs.  (verglichen). 

fol.  242.   Von  anderer  Hand  saec.  Xll.  die  überarbeitete 
V.  Sulpicii,  mit  dem  Anfange:  ^Clara  radiante  congerie'. 
n.  12632  (S.  Germ.  5132),  fol.  114,  saec.  XVII,,  in  4», 

fol.  77 — 79.  ^Officium  sancti  Marii  Bodanensis  cae- 
nobii  abbatis'.  Die  Hs.  ist  wohl  aus  demselben  Vetus 
Breviarium  abgeschrieben,  welches  in  den  AA.  SS.  lan.  II, 
p.  774,  benutzt  ist,  denn  ihr  Text  weicht  nur  an  sehr 
wenigen  Stellen  von  der  Ausgabe  ab  (verglichen). 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     597 

n.  13092  (R4s.  St.  Germ.   p.  97.  12o),   fol.  170,  enthält  ver- 
schiedene  Fragmente  von  Hss. 

fol.  1 14-*  128  sind  saec.  XIII.  geschrieben  und  stammen 
aus  dem  Kloster  Bec-Hellouin,  denn  eine  Hand  saec.  XVII. 
hat  auf  dem  oberen  Rande  von  fol.  114  bemerkt:  'Bec- 
censis  coenobii'. 

fol.  114—123.  V.  Walarici.  Die  Hs.  ist  nahe  verwandt 
mit  Ronen  O.  55,  saec.  XII.,  beide  enthalten  den  Mabil- 
lon'schen  Text. 

fol.  123'— 128'.    Die  Translatio  Walarici  mit  dem  An- 
fang 'Anno  932.  incamationis  filii  Dei'.    In  der  Hs.  von 
Bouen  steht  935,  im  Drucke  (AA.  SS.  Apr.  I,  23)  aber 
981. 
n.  13345  (S.  Germ.  860,   früher  456),  fol.  221,  saec.  X/XL, 
in  4^. 

fol.  .200'— 215'.    V.  Piliberti  (Stellen  verglichen). 

fol.  216 — 221',  saec.  XII.,  enthalten  verschiedene  ürk. 
für  Rebais:  1)  Den  letzten  Theil  der  ürk.  Dagobert's  I. 
von  den  Worten:  'quam  exinde  suis  usibus  usurpare' 
(Dipl.  I,  17,  Z.  33)  an.  K.  Pertz,  der  diese  Hs.  benutzte, 
citiert  sie  als  'Chartular.  S.  Germani  saec.  XIII.  in  tab. 
Paris,  cod.  n.  860*.  Also  fast  so  viel  Fehler  als  Worte! 
Dass  die  Hs.  weder  ein  Chartular  von  St.  Germain  ist, 
noch  sich  im  Staatsarchiv  befindet,  hätte  der  Herausgeber 
aus  Archiv  VIII,  292,  ersehen  können. 

2)  Das  Privileg  des  h.  Faro  für  Rebais. 

3)  Die  Bulle  Johann's  IV.:  'Quamquam  priscae'  (Jaff^ 
n.  2048). 

4)  Die  Bulle  Martin's:  'Credimus  cunctis'  (jedenfalls 
JafiK  n.  2075). 

n,  13791,    fol.   34,    in   8^,   ist  von   Gale's   Hand   geschrieben, 
dessen  Name  sich  auf  fol.  1  eingezeichnet  findet. 

fol.  r  steht:  'Heddius  cognomento  Stephanus  de  vita 
Wilfridi  archiepiscopi  Eboracensis'  (hanc  inscriptionem 
habet  codex  Cottonianus,  unde  haec  descripsimus,  sed 
manu  recentiori.  lacobus  Usserius,  qui  ista  codici  Cotto- 
niano  affixit,  hanc  ipsam  vitam  Heddio  attribuit  ex  codice 

eeclesiae  Sarensis;  v.  eins ).     Die  Hs.  ist  eine 

schlechte  Copie  der  V.  Wilfridi  aus  dem  Cottonianus  Vesp. 
D.  VI,  10,  saec.  XI.,  und  wahrscheinlich  das  Exemplar, 
welches  Thomas  Gale  an  Mabillon  sandte;  vergl.  AA.  SS. 
saec.  IV.,  1,  672.  Die  Abschrift  wimmelt  von  Lesefehlern, 
fol.  10'  findet  sich  'consilio  *  facie',  also  dieselbe  Lücke 
wie  bei  Mabillon  S.  686. 

n.  16733,  fol.  146,  saec.  XII.,  in  Gross -Folio,  stammt  aus  dem 
Kloster  Saint -Martin- des -Champs  (n.  1.  2),  dem  heutigen 


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598  Bruno  Krusch. 

Conservatoire  des  Arts  et  Mötiers  in  Paris  und  ist  ganz 
ähnlich  dem  Paris.  5353,  saec.  XIV. 

fol.  44'— 47.  V.  Salabergae.  Diese  Hs.  war  zwar 
schon  von  Bethmann  benutzt,  ich  habe  sie  aber  noch  ein- 
mal yerelichen.  Sie  bildet  mit  den  übrigen  Hss.,  ausser 
dem  Coaex  von  Laon  n.  261,  der  aber  nur  den  Schluss 
enthält,  eine  einzige  Familie,  die  einen  mangelhaften  Text 
bietet,  indessen  nach  dem  Verlust  des  von  Mabillon  be- 
nutzten Codex  S.  loannis  Laudunensis  für  den  grösseren 
Theil  der  Vita  unser  einziges  Hülfsmittel  ist. 

fol.  72.  V.  Leodegarii  auct.  Frulando.  Die  Hs.  schliesst 
wie  Paris.  5353  schon  mit  11,  29  'fugit*.  Das  folgende 
Cap.  30  ist  anders  gefasst  unter  Benutzung  des  Schlasses 
von  Ursimis.  (Die  Vorrede  zum  1.  und  2.  Buche  ist 
verglichen), 
n.  16735  (S.  Martini  a  Campis),  fol.  199,  saec.  XII. 

fol.  152 — 156'.    Die  interpolierte  V.  Romarici  (ich  habe 
die   von  Mabillon    in    den   Noten   citierten    Stellen   ver- 
glichen), 
n.  16736  (S.  Martini  a  Campis  1.  5),  fol  192,  saec.  XII.,  in 
Folio,  2  Columnen. 

fol.  20  —  23.  V.  Eugendi.  Die  Hs.  gehört  zu  der 
2.  Klasse,  von  der  ich  5  Vertreter  kenne;  in  den  meisten 
von  ihnen  steht  vor  der  V.  Eugendi  die  V.  Fulgentii,  wie 
auch  in  dieser  Hs. 

fol.  29'— -31.     V.  Melanii,  derselbe  Text  wie  in  ßouen 
1381,  saec.  XL  (Stellen  verglichen), 
fol.  59'-63.    V.  ßoniti. 

fol.  145—147.    V.  Praeiecti,   die  Ueberarbeitung,   mit 
beiden  Prologen:  'Studii  fuit  apud  veteres'  und  ^Superna 
Caritas',  wie  Ronen  138  L 
n.  17003  (Fuliensium  58.  1),  saec.  XIII.,  in  Folio,  2  Columnen. 
fol.  36 — 38.     V.   Melanii,   stimmt   ebenfalls   ganz   mit 
Ronen  1381,  saec.  XI.     (Stellen  verglichen), 
n.  17004    (Fuliensiupa    58.  2),    saec.   XIII.,    in  2   Columnen, 
stammt:   ^£x   bibliotheca  Fuliensium   sancti  Bemardi  Pari- 
siensis'  und  enthält  die  Monate  Februar  und  März,  am  Ende 
auch  etliche  Heilige  vom  Januar. 

fol.  192'— 195'.     V.  Rigoberti.    Die  Hs.  schliesst  früher 
als  die  anderen  mit  den  Worten  'effectu  p.    Explicit  vita 
sancti  Rigoberti  archiepiscopi*  (AA.  SS.   lan.  I,  p.  179, 
Col.  2,  Z.  58).     Sie  ist  ähnlich  Paris.  5352,   saec.  XIII. 
n.  17006  (Fuliensium  58.  5),  fol.  184,  saec.  XII/XIIL,  2  Co- 
lumnen. 

fol.  65—68'.  V.  Salabergae,  ganz  ähnlich  Paris.  16733 
(Stellen  verglichen). 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     599 

foL  146—148.     V.  Martini  Vertav.,  beginnt:   'Preclara 
caeli'  (die  Ueberarbeitung  wie  im  Paris.  5353). 
n.  17627  (Notre  Dame  101),  fol.  272,  saec.  XL,  in  Folio. 

fol.  129—138'.     V.  Geremari,  ist  der  von  Mabillon 
benutzte  Codex  Claudii  lolii  Canonici  Paris,  (verglichen), 
n.  18296  (Corbeiensis  n.  17,  früher  222),  fol.  91,  saec.  X. 

fol.  2—17'.  V,  ßalthildis,  ist  B  2a  in  meiner  Ausgabe 
Script,  rer.  Merov.  II,  p.  480. 

fol.  17'— 24.  Translatio  Balthildis  (vergl.  SS.  XV, 
p.  284). 

fol.  24' — 35.    V.  Bertila e.   Am  Schlüsse  fehlen  wenige 
Worte,  weil  das  auf  fol.  35  folgende  Blatt  ausgeschnitten 
ist.    Diese  älteste  Hs.  der  Vita  wurde  verglichen, 
n.  18300  (S.  Martini  a  Campis  144),  fol.  130,  saec.  XI. 

fol.  32'— 49'.    V.  Balthildis  (B  2b  in  meiner  Ausgabe). 

fol.  49'- 64'.    V.  Lamberti. 

fol.  64' — 71.  V.  Gaugerici,  beginnt:  'Beatus  igitur 
Gaugericus  Evosius  Galliarum  oppido'  (der  überarbeitete 
Text). 

fol.  75' — 79'.  V.  Ermini,  schliesst  unvollständig  mit 
den  Worten:  *Qui  cum  introisset,  ille  de'  |  (Mabillon, 
Saec.  III.,  1,  p.  567^.  9),  weil  nach  fol.  79  zwei  Blätter 
ausgefallen  sind.  War  schon  von  Bethmann  benutzt, 
wurde  aber  jetzt  neu  verglichen. 

fol.  80—86.    V.  Ursmari,   beginnt  in  Folge  der  an- 

fedeuteten  Lücke  mit  den  Worten  [  'pervenire  non  potuit', 
ei  Mabillon  1.  1.  p.  248  (verglichen), 
n.  18315  (Notre  Dame  101  bis),  fol.  31,  geschrieben  in  Uncial- 
schrift  saec.  VIIL,  in  4®,  trägt  auf  dem  Vorsetzblatt  von 
einer  Hand  dieses  Jh.'s  die  Signatur :  'Biblioth^que  de  TEglise 
de  Paris.  Cote  E  N.  12,  folio'.  Auf  fol.  31'  bemerkte  eine 
Hand  saec.  X. :  'Corbeia  monasterio  dedicatio  basilice  sancti 
Petri  apostoli'.  Schon  Arndt  vermuthete  deshalb,  dass  die 
Hs.  aus  Corbie  stammt.  Sie  enthält  allein  die  von  Arndt, 
Kl.  Merow.  Denkmäler  S.  29  herausgegebene  V.  Wandri- 
giseli.  Den  Text  hat  ein  Corrector  saec,  X.  verdorben 
durch  Rasuren  und  auch  durch  Interpolationen  (verglichen). 

Bibliothek  St.  Genevi^ve. 
H^  2,  fol.  96,  saec.  XL,  von  kleinem  Format,  hat  auf  dem 
oberen  Rande  von  fol.  1  die  Bemerkung:  'Ex  libris  S.  Geno- 
vefae  Parisiensis'^  von  einer  Hand  aus  dem  Anfange  dieses 
Jb.,  stammt  aber  ursprünglich  aus  Noyon.  Auf  fol.  1  steht 
nämlich  noch  die  folgende,  jetzt  ausradierte  Provenienznotiz, 
auf  die  mich  Kohler  aufmerksam  machte,  von  einer  Hand 
saec.  XII.:  'Hie  liber  est  S.  Eligii  Novioduni'.    Sie  bezieht 


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600  Bruno  Elruscb. 

sich  nicht  bloss  auf  den  ersten  Theil  der  Hs.,  sondern  auch 
auf  die  V.  Genovefae,  denn  diese  beginnt  in  einem  Qua- 
ternio.  Die  Hs.  gehört  folglich  nicht  zu  dem  alten  Bestände 
von  St.  Grenevi^ve.  Eine  sorgfältige  Beschreibung  findet 
sich  Archiv  VIII,  365. 

fol.  1—7',  V.Lupi  Trec.  Die  Hs.  gleicht  Paris. 5278, 
saec.  XIII. ;  es  ist  der  Text,  den  der  Druck,  AA.  SS.  lul. 
VII,  p.  69,  bietet  (verglichen). 

fol.  27—39.  V.  Aniani,  beginnt:  ^Tempore  illo,  quo 
fulgens  in  rota'  und  schliesst:  'Corona  triumphis.  Cui  est 
honor*  etc.,  ist  die  Umarbeitung. 

fol.  52—91'.  Der  Text  D  der  V.  Genovefae,  fiir  dessen 
Heimath  ich  Reims  halte  (N.  Arch.  XVIII,  48).  Die 
üeberschrift  lautet:  ^In  Christi  nomine  incipit  libellus  de 
vita  et  moribus  sive  conversatione  beatissimae  virginis 
Genovefae,  quae  obiit  3  Non  lanuar'.  Gedruckt  bei 
Kohler,  <Vie  de  Sainte  -  Genevi^ve'  p.  49— 72. 

fol.  92 — 94.  Der  Hymnus  auf  die  h.  Genovefa:  *En 
dies  splendet  veneranda  nobis'  (n.  5401  in  Chevalier's 
Repertorium  hymnologicum). 

toi.  94—94'.  'Item  versus.  Virginis  angelicae*.  Dies 
sind  die  von  mir  N.  Arch.  XVIII,  p.  49,  aus  Kohler  ab- 
gedruckten Verse.  Folgende  Varianten  notierte  ich:  Z.  1 
'angelic§',  Z.  2  ist  für  'Vitus'  jedenfalls  'vitiis'  zu  lesen 
(vergl.  Archiv  VIII,  365),  Z.  3  steht  für  'illic'  in  der  Hs. 
*iff,  was  Archiv  VIII,  365  'ille'  aufgelöst  wird,  M^canus', 
Z,  5  'dominam'  mit  Beziehung  auf  Genovefa,  Z.  9  'Prae', 
Z.  10  'chrysticole'. 

fol.  94'-- j5'.  'Hymnus  eiusdem',  beginnt:  'In  praeclara 
Genovefae  virginis  celebritate  apostolica  resultet'  (Öhevalier 
n.  8733). 

fol.  95' — 96.  *Item  alia',  beginnt:  *En  nobis  species 
splendida  vernans'  (Chevalier  n.  5435). 

fol.  96'.  'Incipiunt  sententiae  de  virtutibus  beatissimae 
virginis  Genovefae,  qüas  Dens  omnipotens  per  diversa 
loca  sub  honore  eiusdem  manifeste  nuper  declarare  digna- 
tus  est.  Anno  regni  septimo  domni  nostri  magnifici  re^is 
Francorum  Karoli  —  —  obitum  obtinentibus',  sind  die 
Wunder,  von  denen  N.  Arch.  XVIII,  p.  49,  die  Rede  ist. 

12.    Reims. 

n.  784.  794,  fol.  183,  saec.  XL,  in  4®,  gehörte  ehemals  der 
Kathedrale  ('Maioris  ecclesiae  Rem.*). 

fol.  32 — 38  findet  sich  ein  Auszug  aus  einer  Schrift 
über  die  Wunder  des  h.  Dionysius,  der  eine  wich- 
tige Nachricht  über  die  Ermordung  des  h.  Lambert  von 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     601 

Maestricht  und  ganz  unschätzbare  Beiträge  zur  Geschichte 
von  St.  Denis  enthält.  Die  Mehrzahl  der  Wunder  ist  in 
die  drei  Bächer  'de  virtutibus  et  miraculis  macarii  areo- 

Sagitae  Dionysii'  übergegangen,  welche  zur  Zeit  Karls 
es  Kahlen  ein  ungenannter  Mönch  von  St.  Denis  ver- 
fasst  hat  (MabiUon,  Saec.  III.,  2,  p.  343),  aber  gerade  das 
historisch  werthvollste  erste  Wunder  fehlt  dort.  Als  Ma- 
billon  die  genannten  drei  Bücher  herausgab,  kannte  er 
die  Reimser  Hs.  noch  nicht.  Dagegen  hat  er  in  seinem 
Werke  *De  re  dipL'  p.  628  einige  btellen  daraus  mitge- 
theilt,  die  später  die  BoUandisten,  AA.  SS.  Oct  IV,  932, 
wiederholten,  und  auch  in  den  'Annales  ord.  S.  Benedict!' 
II,  p.  48,  kommt  er  auf  unsere  Hs.  zu  sprechen.  Ich 
habe  den  Auszug  abgeschrieben  und  rücke  das  erste 
Wunder  und  noch  ein  anderes  hier  ein,  welches  sich  nicht 
in  den  drei  Büchern  findet. 

EX  LIBELLO  MIRACÜLORUM  SANCTI  DYONISII. 

Sub  Carole  Francorum  principe  et  maiore  domus,  ut 
tunc  moris  erat,  vocato  quidam  nomine  Godobaldus, 
ortus  provincia  Asbaniensi,  villa  quae  dicitur  Arbrido, 
cum  in  necem  beatissimi  viri  Lantberti  episcopi  cui- 
dam  comiti  Dodoni  nomine   se  consortem  et  conscium 

firaebuisset,  Deo  poenam  exigente,  daudus  eflFectus  est. 
taque  divini  flagelli  admonitu  reatum  suum  agnoscens, 
diu  sanctorum  loca>  circumiens  et  admissis  veniam  et 
membris  incolomitatem  restitui  flagitabat.  Tandemque 
ad  beatissimi  Petri  limina  Romam  veniens,  divina  reve- 
latione  cognovit,  sanitatis  recuperandae  locum  in  Gal- 
liis sibi  apud  sanctorum  martyrum  Dyonisi,  Rustici  et 
Eleutherii  memorias  esse  concessum.  Regressus  igitur* 
ab  ürbe,  designatum  caelitus  locum  expetit,  ibique 
obtatam«  diuque  quaesitam  sanitatem  recuperat.  Erat 
tunc  abba  loci  Helardus,  qui  divino  miraculo  congratu- 
lans,  locum  ei  et  alimenta  communia  concessit.  Sicque 
in  eodem  loco  vitam  degens,  cum  in  multis  probus 
Omnibus  appareret,  praecipiente  Carole  principe,  ab- 
batis  inibi  officium  suscepit  ac  per  viginti  quinque 
annos  strenuissime  administravit. 

In  der  Hs.  folet  das  Wunder  I,  4  des  längeren  Textes 
(MabiUon,  Saec.  III.,  2,  345).    Dann  fährt  sie  fort: 

Praeterea  illud  non  neglegenter  statuimus  esse  omit- 
tendum,  quod  sui  ad  laudem  Omnipotens  fieri  ab  eodem 


1)  locum  (?)  m.  al,  cort.  loca  c.       2)  itaque(?)  m.  aL  corr,  igitur  c. 
.3)  corr,  opt.  c. 


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Bruno  Kmscli. 

voluit  martyre.  Tempore  igitur  supra  dicti  regis  Pipini 
quidam  erat  comes  nomine  Gerardus  Parisiensis  i,  cuias 
uxor  Rotrudis  nuncupabatur  *.  Haec  in  fisco  haud  procal 
Parisii  Riogilo  habitans,  sub  beati  Dyonisii  natalis  diem 
cemit  suas  otiosas  esse  puellas.  Qaae  cum  ad  se  vo- 
catae  fuissent^  quam  ob  rem  otio  torperent,  austere  eas 
invexit.  Quarum  una,  quae  supra  ceteras  erat:  'Sol- 
lemnitas'^  inquit^  'beati  est  Dyonisii,  et  ob  id  ratum' 
eam  esse  duximus  soUemniter  celebrandam'.  Et  mater- 
familias:  ^Vadens',  ait^  ^et  instanter  operare.  Nos  vero 
qui  extra  dominium  eius  sumus,  eam  a  nobis  minime 
coli  oportet*.  Verum  cum  imperio  eius  parere  vellent, 
favente  Domino  et  meritis  Christi  martyris  obtinentibus, 
subito  tanta  coruscatio  atque  aquarum  venit  inundatio, 
ut  domus  omni  cum  supellectile  uno  rapta  impetu^  in 
Sequanae  fluvium  dimergeretur,  et  quae  unum  noluit 
diem  ducere  festum  factum  est  ut  totum  perderet  anni 
subsidium.  Sed  homines  per  Dei  providentiam  ab  illa 
liberati  sunt  tempestate,  quod  ideo  credimus  gestum, 
quo  dies  ille  iugiter  solemnis  observaretur. 

Daran  reihen  sich  die  Wunder  I,  6.  9.  10.  18.  24. 
II,  31  der  längeren  Schrift.  Die  letzten  Worte  der  Hs. 
sind:  'dignanter  efficiat*.  Was  die  Personen  in  dem  obi- 
gen Texte  anlangt,  so  erscheint  der  Abt  Chillardus 
(=  Helardus)  von  St.  Denis  in  den  Merowingischen 
Königsurkunden  von  706—716,  Abt  Godobald  727.  Dodo, 
der  Urheber  der  Ermordung  Lamberts,  an  der  auch  Godo- 
bald betheiligt  war,  ist  aus  der  V.  Lamberti  bekannt. 
Der  Graf  Gerard  von  Paris,  von  dem  im  zweiten  Wunder 
die  Rede  ist,  kommt  753  urkundlich  vor  (vergl.  Oelsner, 
König  Pippin  S.  325). 

fol.  38.  'Beatus  Gregorius  Turonensis  episcopus  de 
sancto  Remigio  episcopo.  Remigius  Remensis  urbis  epi- 
scopus, qui  ut  fertur*  (in  Gl.  Conf.  78). 
fol.  40' -45.  Die  alte  V,  Remigii. 
fol.  67'  findet  sich  von  etwas  späterer  Hand  das  fol- 
gende Verzeichnis  der  Geschenke,  welche  im  11.  Jahrh. 
der  Reimser  Kathedrale  dargebracht  worden  sind,  mit 
Angaben  über  ihre  Vertheilung :  'De  his  quae  coramunitas 
habuit  et  quibus  thesauris*  non  commumcavit*. 

Rodulfus  homo  regis  de  Asneriis,  mortuus  in  domo 
Garneri  de  Hospitali,  duos  equos  nobis  dimisit. 

Ancilla  Beatricis  nomine  Emmecins.  dedit  nobis  unum 
harponem,  quem  Diso  a  nobis  emit. 


1)  siensis  atr,  nigriore  in  ras,  e,         2)  batar  atr,  nigrwre  in  r<M.  c. 
3)  reatum  (?)  jpr.  m.  c.         4)  thesauras  (?)  c. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     603 

De  comite  Othone  Viromandensi  habuimus  duas  scul- 
tellas,  quas  vendidit  Durannus  diaconus,  nepos  Siemberti. 

De  Hermen^ardi  comitissa  duo  candelabra^  quae  ven- 
didit Albricus  diaconug,  filius  Guibaldi. 

Balduinas  cancellarius  misit  nobis  aurum,  et  ha- 
buimus. 

Imperatrix  misit  unam  libram  auri,  et  habuimus. 

Leuvidis,  uxor  Guidonis  de  Quamaco,  dedit  nobis 
pelliciam  suam  marterinami,  vendidimus  et  habuimus. 

Guibaldus^  filius  Rieheri  iudicis,  dedit  nobis  quadra- 
ginta  solidos,  et  habuimus. 

De  Rainaldo,  filio  comitis  Manasse,  triginta  et  sex 
solidos  habuimus. 

Rotbertum  Normannorum  comitem  recepimus  in  cecle- 
siam  nostram  cum  proeessione,  et  dedit  sanctae  Mariae 
armillam    auream    super   altare,    et  inde   habuimus   duas 

Eartes,  et  iuravit  Popelinus  presbyter,  qui  et  Drogo  dice- 
atur,  ita  fieri  debere,  testibus  Dudone  et  Landrieo. 

[Verte  folium  et  cetera  require'.] 
fol.  67.  Anno  4}^  archiepiscopatus  domni  Rainaldi,  lose. 
cum  venisset  Remis  Rotbertus  comes  Flandrensis,  filius 
Rotberti  marchionis,  qui  eodem  anno  Iherosolimam  pro- 
fectus  fuerat,  feeimus  ei  processionem,  et  obtuHt  super 
altare  sancte  Mariae  duo  pallia.  Et  benedictus  cum  sponsa 
sua  a  praedicto  archiepiscopo  ante  malus  altare,  finita* 
missa,  recessit  comes  in  sua.  Nos  autem  de  oblatis  pal- 
liis  duas  partes  habuimus,  sicut  est  procul  dubio  consue- 
tudinis  nostrae,  ut  de  quibuscumque  oblatio  facta  sit  in 
altari,  nos  duplum  recipiamus,  processionem  facientes*. 

fol.  84 — 113'.    V.    AIcuini,    beginnt:    'Superna    Christi 

rorante'.     Diese   älteste   Hs.   der  Vita,   aus   welcher  die 

Ausgabe   Duchesne's  geflossen  ist,    galt  für  verschollen. 

Mabillon,   Jaffd  und  Arndt  haben  sie  vergeblich  gesucht. 

Letzterer   schreibt  über  den  Codex:   ^Hodie  quoque  latet 

vel  omnino   periit'  (SS.  XV,  p.  183).     Er  ist  aber  nicht 

aus  dem  9.,  sondern  aus  dem  11.  Jahrh. 

n.  785.  795,  fol.  209,  saec.  XI.,  in  Polio,  stammt  aus  St.  Thierry 

bei   Reims  nach   einer  Notiz   saec.  XII.   auf  fol.  1 :    *Liber 

sancti  Theoderici,  auferenti  sit  anathema'. 

fol.  16  r— 169.  V.  Vedasti  mit  Alcuins  Brief  an  Rado, 
den  ich  verglichen  habe.  Hinter  demselben  stehen  die 
Capitelverzeichnisse  zu  3  Büchern.  Das  erste  beginnt: 
^Postquam*  und  schliesst:  'ab  omni  adversitate  secura 
permanebit  et  usque  ad  perfectam  beatitudinis  gloriam  per- 


1)  Marderfell.         2)  retro  m.  al.  add,  c.         3)  f.  m.  superscr.  e. 


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604  Bruno  Krnsch. 

veniety  prestante  domino  nostro  lesa  Christo,  qui  cum 
Patre  et  Spiritu  sancto  regnat  Dens  per  omnia  secual 
seculoram.  Amen.  Explicit  vita  sancti  Vedasti  scripta 
ab  Albino  levita'.  Dies  ist  Alcuins  Schrift  mit  den  Inter- 
polationen des  ßollandisten-Textes  (AA.  SS.  Febr.  I,  799)- 

fol.  169—171'.  Das  2.  Buch  ist  überschrieben:  *Pauca 
de  miraculis  sancti  Vedasti  ab  Haimino  magistro  edita^ 
beginnt:  ^Sane  quae'  (Febr.  I,  801). 

fol.  171' — 172'.  'Homelia  Albini  levitae  in  die  natalis 
S.  Vedasti',  beginnt:  'Gaudete  in  Domino'  (Febr.  I,  80O). 
Hinter  der  Homilie  stehen:  ^Versiculi  Albini  ad  Radonem 
abbatem'  (wie  in  der  Ausgabe). 

fol.  173—180'.  Das  3.  Buch:  'Prefatio  de  virtutibus 
sancti  Vedasti  episcopi,  diversis  temporibus  ostensis,  sed 
nuper  a  fratribus  eiusdem  coenobii  in  unum  collectis', 
beginnt:  'Luce  clarius  patet'  und  schliesst:  'honorifice 
celebratur.  Explicit  pauca  de  miraculis  sancti  Vedasti, 
edita  a  venerabili  Utmaro  monacho  et  presbytero'.  Diese 
Wunder  sind  ohne  Namen  des  Verf.  herausgegeben  Febr. 
I,  p.  805-812. 
n.  786.  769,  fol.  296,  saec.  XIII.,  in  Folio,  2  Columnen,  eben- 
falls aus  St.  Thieny. 

fol.  1 — 27.  Hincmar's  V.  Remigii,  ganz  vollständiges 
Fxemplar  mit  den  beiden  Vorreden,  dem  Testamente  des 
Remigius  und  den  Versen  am  Schluss.  Die  Zeichen  fehlen 
aber»  welche  Hincmar  an  den  Rand  gesetzt  hatte.  Die 
Hs.  ist  Abschrift  aus  Reims  790.  771,  saec.  XII. 

fol.  27 — 34.  *Translacio  corporis  beatissimi  Remigii 
Remorum  archiepiscopi  de  proprio  loco  ad  Sparnacum', 
gedruckt  AA.  SS.  Oct.  I,  170,  *ex  Ms.  codice  Prumiensi*. 
Der  Herausgeber  zweifelt,  ob  die  Schrift  dort  vollständig 
ist.  In  der  That  bietet  die  Reimser  Hs.  noch  10  Folio- 
Seiten  Text  mehr  (ebenso  Reims  790.  771.) 

fol.  34.  34'.  Die  Briefe  des  h.  Benedict  an  Remigius 
und  der  Mönche  von  St.  Remi  an  die  in  Monte  C as- 
sin o.  Den  Anlass  zu  dem  letzteren  Schreiben  gab  die 
Eifersucht  zwischen  den  beiden  Klöstern.  Hincmar  hatte 
nämlich  in  seiner  V.  Remigii  c.  9  durch  Verdrehung  einer 
Stelle  der  älteren  Vita  herausgebracht,  dass  der  h.  Bene- 
dict ein  vom  bösen  Geiste  besessenes  Mädchen  aus  Tou- 
louse nicht  habe  heilen  können,  sondern  mit  einem  Em- 
pfehlungsschreiben an  den  h.  Remigius  geschickt  habe. 
Da  die  Mönche  von  Monte  Cassino  diese  Mär  nicht  glau- 
ben wollten,  schickte  das  Kloster  St.  Remi  um  1040  innen 
den  natürlich  eigens  zu  diesem  Zweck  gefälschten  Em- 
pfehlungsbrief des  Benedict  an  Remigius.  Dabei  machten 
sie  aus   dem   Mädchen  von  Toulouse   die  Tochter  eines 


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Heise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     605 

sehr  vornehmen  friesischen  Grafen.  Der  angebliehe  Brief 
Benedicts  war  schon  aus  Hss.  von  Monte  Cassino  und 
Reims  gedruckt.  Von  dem  zweiten  Schreiben  aber  kann- 
ten die  Bollandisten,  AA.  SS.  Oct.  I,  73,  nur  den  Anfang 
aus  dem  verstümmelten  Cod.  Bruxell.  7487,  saec.  XIII., 
welcher  die  irrige  Ueberschrift :  'Exemplar  epistole  beati 
Benedicti  abbatis  ad  sanctum  Remigium  presulem*  trägt. 
Ich  habe  die  beiden  Schreiben  copiert,  die  umzustellen 
sind,  denn  der  Brief  Benedicts  gehört  natürlich  an  den 
Schluss  des  Schreibens  der  Mönche  von  St.  Remi  (Ab- 
schrift aus  Reims  790.  771.). 

fol.  61.    V.  Praejecti  (die  üeberarbeitung). 

fol.  80'.  V.  Vedasti  in  3  Büchern,  wie  in  Reims  785. 
795,  saec.  XI. 

fol.  91.  Translatio  corporis  S.  Vedasti  ad  proprium  locum. 

fol.  95'.    V.  Amandi  mit  dem  Prologe. 

fol.  100'.  De  operibus  eiusdem  sancti  viri.  Epistola 
Martini  pape  ad  beatum  Amandum. 

fol.  174'~176.  V.  Theodulfi  (der  Text  Mabillon's,  ähn- 
lich Reims  787.  798,  saec.  XII.). 

fol.  176 — 179'.     'Item  vita  eiusdem  sanctissimi  viri  ele- 

fantius  dictata',  beginnt:  'Beate  et  benedicte  glorioseque 
'rinitatis  natura'   (die  in   den  AA.  SS.,  Mai  I,  96,   ge- 
druckte Recension,  wie  in  Paris.  5612,  saec.  XII.). 
fol.  179'.    V.  Marculfi  conf. 

fol.  183.  V.  Servacii.  Die  Vorrede  beginnt:  'lUustris- 
simi  viri   vitam'    und   der  Text:    'Troiugenarum    metro- 

[)olis',  also  dieselbe  üeberarbeitung,  wie  in  Brüssel,  Phil- 
ipps 4632,  saec.  XII. 
fol.  221.    V.  Fursei  und  fol.  228.    Miracula  Fursei. 
fol.  231'.    Prologus  in  exceptionibus  Bedae  de  vita  et 
miraculis  beati  Fursei. 
fol.  234.    V.  Medardi. 

fol.  243.    V.  Sulpicii  Bituric.  (die  üeberarbeitung). 
fol.  295.    V.  Gengulfi   beginnt  unvollständig,   weil  vor 
fol.  295  zwei  Blätter  fehlen,   mit   den  Worten:  'sue  pro- 
prietatis  devenit  habitacula'. 
n.  787.  796,    fol.    183,    saec.  XII.,    mittleren   Formats,    aus 
St.  Thierry. 

fol.  87—98.    V.  Theodulfi  (verglichen), 
n.  789.  797,  fol.  120,   saec.   XI/XII.,  in  Octav,    stammt  aus 
St.  Thierry    nach    einer  Eintragung   saec.  XII.   auf  fol.  1 : 
'Liber  sancti  Theoderici,  auferenti  sit  anathema*. 

fol.  80—90'.  'Temporibus  domni  Pipini  regis  miracu- 
lum  memorabile  et  antiquorum  simile'  etc. 

*At  contra  fuit  quidam  in  provincia  Mertiorum'  etc. 
^Novi  autem  ipse  fratrem,  quem  utinam'  etc. 

Neues  Archiv  etc.    XVIII.  39 


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606  Bruno  Krusch. 

fol.  91 — 95'.  'Verum  dum  adhuc  Sigberecht  regni  in- 
fulas  teneret,  supervenit  de  Hibemia  vir  sanctus  nomine 
Furseus'  etc.  (ist  Beda,  bist.  eccl.  III,  19). 

fol.  96—110'.     Die    Visio    Baronti    ohne    Ueberschrift 

(Anfang   und    Schluss   verglichen;   verwandt   mit   Paris. 

2846,  saec.  X.). 

n.  790.  771,  fol.  81,  saec.  XII.,  in  4»,  stammt  aus  St.  Nicaise 

nach  einer  Notiz  saec.  XV.  auf  dem  Vorsetzblatt :  *De  libris 

sancti  Nicasii  Remensis'. 

fol.  1—45.  Hincmars  V.  ßemigii.  (Die  Hs.  ist  die  Vor- 
lage von  Reims  786.  769.  Ich  verghch  den  Anfang,  das 
Testament  und  die  Verse.) 

fol.  45—61.  Die  Translatio  S,  Remigii  ad  Sparnacum 
(wie  in  Reims  786.  769). 

fol.  61—62'.     Die   Briefe   Benedictes   an   Remigius 
und   der  Mönche   von    St.   Remi    an    die    von   Monte 
Gas 8 in 0  (verglichen;  ist  Vorlage  von  Reims  786.  769). 
n.  11421  (780,  766),  fol.  281,  saec.  XIII.  in.,  in  Folio. 

fol.  92 —95.  Passio  Afrae  (ähnlich  Paris.  9742,  saec.  XIII. ; 
Anfang  und  Schluss  verglichen'). 

fol.  108—112.    V.  Radegundis  von  Fortunat. 

fol.  112 — 119.    V.  Radegundis  von  Baudonivia. 

fol.  119.  119',  'Incipit  de  beata  Disciola'  (Greg.  bist. 
Fr.  VI,  29). 

fol.  119'.  Incipit  de  alia  puella,  que  visionem  vidit', 
beginnt:  'Nam  et  alia  puella  huius  monasterii'  (ib.). 

fol.  163'— 167'.  V.  Nivardi;  es  fehlen  die  Kapitel- 
Ueberschriften  (verglichen). 

fol.  183—190.  V.  Maurilii,  beginnt:  ^Igitur  Maurilius 
Mediolanensis  oppidi  indigena'  (Auct.  antiq.  IV,  2,  p.  84). 

fol.  195—208'.  V.  Lamberti,  beginnt:  'Dilecto  in  Christo 
et  vere  diligendo  domino  suo  VS^ederico  Liciensis  ecclesie 
venerabili  M>bati  Nicholaus  ecclesie  sancte  Marie  sancti- 
que  Lamberti,  que  est  in  Leodio,  canonicorum  et  diaco- 
norum  ultimus  salutem',  also  die  Ueberarbeitung  des  Lüt- 
ticher  Canonicus  Nicolaus,  wie  in  Bern  A  8,  saec.  XIV. 
(vergl.  Mabillon,  Saec.  III.,  1,  p.  67). 

fol.  214' — 218'.  Die  interpolierte  Passio  Mauritii  mit 
dem  Briefe  des  Eucherius,  den  ich  nur  noch  in  Paris« 
9550,  saec.  VII.,  gefunden  habe  (den  Brief  und  den  Schluss 
der  Passio  habe  ich  verglichen). 

fol.  234-240'.  Passio  Leudegarii  von  Ursinus.  Der 
Brief  des  Ursinus  ist  am  Schlüsse  eingeschoben,  wie  in 
St.  Gallen  563,  saec.  IX/X.,  und  Ronen  U  2,  saec.  XII. 


1)  Die  folgenden  Hss.  haben  neue  Nummern  erhalten« 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     607 

n.  1143  (781.  767),  fol.367,  saec.  XIII.,  in  FoUo,  2  Columnen, 
stammt  aus  der  Capitelsbibliothek  nach  einer  Notiz  auf 
fol.  367:  'Ex  bibliotheca  capituli  Remensis*. 

fol.  185—193'.  V.  Nivardi  mit  den  üeberschriften 
(vielleicht  die  beste  Hs. ;  verglichen). 

fol.  217 — 224.  Die  interpolierte  Passio  Mauricii.  Die 
Hs.  gleicht  der  anderen  Reimser  n.  1142,  nur  fehlt  hier 
der  Brief  des  Eucherius. 

fol.  237— -242'.  Passio  Leudegarii  von  Ursinus  mit  dem 
Briefe  am  Anfange.  Die  Hs.  schliesst  schon  Mabillon, 
Saec.  IL,  704:  *humatus  fuisse  dicitur';  es  fehlt  also  die 
Translatio.  Sie  gehört  zu  derselben  Klasse  wie  Reims 
1142. 

fol.  330—341'.   V.  Maurilii  mit  dem  gefälschten  Gregor- 
brief, 
n.  1144  (782.  768),  fol.  141,  saec.  XHI.  in.,  in  Folio. 

fol.  25'— 30.  V.  Richarii  (ganz  ähnUch  der  Hs.  Charle- 
ville  229,  saec.  XIII.;  beide  sind  am  Schluss  gekürzt). 

fol.  52—55.  V.  Attalae  (ganz  ähnlich  der  Hs.  Dijon 
383,  saec.  XIII.). 

fol.  79'— 81'.  V.Fi  doli  (verglichen;  stimmt  genau  mit 
dem  Texte  der  Bollaadisten,  AA.  SS.  Mai.  III,  589). 

fol.  81'— 88'.    Vita  et  Miracula  Austregisili  (Mabillon's 
Text). 
fol.  88' -98'.    V.  Germani  Paris, 
fol.  98'— 102'.    V.  Maximini  Trev.  ohne  den  Brief  des 
Lupus  an  Waldo. 

fol.  102'— 110.  V.  Medardi,  beginnt:  'Sancti  Medardi 
episcopi  et  confessoris  vitam  ea  procul  dubio  causa  im- 
minet  ut  scribam'. 

fol.  110—111'.   Vita  Maxentii  presb. 
fol.  141'  ist  von  einer  Hand  saec.  XV.  1>emerkt:   *Ista 
legenda  sanctorum  pertinet  lohaoni  des  Friches  in  curia 
parlamenti  Paris,  avocato,  ecclesie  Quebored.  (?)  canonico*. 
n.  1146  (793.  773),  fol,  414,  saec.  XI.,  in  Gross-Folio,  stammt 
aus  der  Capitelsbibliothek:  *Ex  bibliotheca  venerabilis  capi- 
tuli  Remensis'.    Nach  einer  gleichzeitigen  Eintragung   auf 
dem  untern  Rande  von  fol.  1  hat  sie  der  Propst  und  Schatz- 
meister Manasses  der  Kathedrale  geschenkt :  'Manasses  pre- 
positus  atque  thesaurarius  dedit  sanctae  Mariae  Remensi'. 
Dieser  Manasses  wurde  1096  Erzbischof  von  Reims,  nach- 
dem er  von  1076  an  Propst  gewesen  war». 

fol.  47—55'.     Die  alte  V.  Genovefae  (schlechter  Text). 


1)  Yergl.  Gallia  christiana  IX,  166. 

39* 


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608  Bruno  Krusch. 

foL  55'— 63.  V.  Rigoberti,  ohne  das  Cajpitelverzeich- 
nis  (ähnlich  Chälons  70  (78)  saec.  XI.  und  Brüssel  9636, 
saec.  XI/XII.). 

fol.  76  —  143'.  Hincmars  V.  Remigii.  Diese  ausser- 
ordentlich opulent  geschriebene  Hs.  —  der  Anfang  ist 
ganz  in  bunten  Majuskeln  gemalt  — ,  ist  eins  von  den 
wenigen  vollständigen  Exemplaren  dieser  Vita;  sogar  Hinc- 
mar's  Randzeichen  sind  vorhanden.  Ihr  Text  ist  besser 
als  der  der  andern  beiden  Reimser  Hss.,  mit  denen  sie 
nahe  verwandt  ist.  Sie  gehört  zu  derselben  Familie, 
wie  die  Hs.  von  Vercelli  205,  saec.  X.,  und  Brüssel  7487, 
saec.  XIIL,  aus  welcher  die  Bollandisten- Ausgabe  ge- 
flossen ist,  ist  aber  wesentlich  correcter  als  die  letztere 
Hs.,  mit  der  sie  übrigens  einige  Capitel  interpoliert.  Ich 
habe  die  Vorrede,  das  Testament  und  die  Verse  am 
Schlüsse  verglichen. 

fol.  143' — 145'.  'Item  incipit  vita  beatissimi  Remigii 
Remorum  archiepiscopi  a  Fortunato  viro  metricis  versi- 
bus  insigni  breviter  digesta  et  de  magno  codice  miracu- 
lorum  eiusdem  patroni  nostri  excerpta  tempore  Egidii 
urbis  huius  Remorum  pontificis',  beginnt:  'Beatissimi  R. 
antistitis  depositio  sancta  nobis'.  Dies  ist  die  alte  V.  Re- 
migii. Die  Ueberschrift  hat  der  Schreiber  der  Hs.  aus 
Hincmar's  Vorrede   zur  längeren  Vita  zusammengestellt. 

fol.  145'.  169-176'.  146-150'.  Miracula  S.  Remigii, 
beginnen  'Cum  ad  multorum  magnorumque'  (ungedruckt?). 

fol.  150'— 151'.  Die  Briefe  Benedictes  an  Remigius 
und  der  Mönche  von  St.  Remi  an  die  von  Monte 
Cassino  (verglichen). 

fol.  152—155'.  Das  längere  Testament  des  Remigius 
von  einer  Hand  saec.  XV.  auf  eingelegten  Blättern  und 
wohl  aus  Flodoard  ergänzt. 

13.    Ronen. 

0.  55,  fol.  266,  von  verschiedenen  Händen  des  12.  Jh.  ge- 
schrieben, in  8®,  stammt  aus  Ronen  nach  der  Eintragung: 
'Ex  libris  S.  Audoeni  Rothomagensis'. 

fol.  39 — 57.  V.  Walarici.  Dies  ist  der  von  Mabillon 
benutzte  Codex  S.  Audoeni.  Aus  ihm  entnahm  er  die 
Capitel -üeberschriften,  die  ich  in  keiner  Hs.  sonst  ge- 
funden habe.  Der  Anfang  und  Stellen  wurden  ver- 
glichen. 

fol.  57'— 66.  'Corporis  sancti  Walarici  relatio  et  mira- 
culorum,  que  tunc  vel  postmodum  ab  eo  gesta  sunt,  nar- 
ratio.  Anno  nongentesimo  XXXV.  incarnationis  filii  Dei 
relatum  est  corpus  sancti  confessoris  Walarici  in  pagum 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     609 

Vintmacensem'y  schliesst:  'Beversusque  citisimo  cursu^  ut 
erat  aqua  madidus,  ad  ^cclesiam  venit  eventumque  rei 
fratribus  narravit.  Qui  interrogantes,  quid  agere  vellet, 
respondit:  Voluntas  mea  erat  —  in  perpetuum  suus  ser- 
vus*  (vergl.  oben  Paris.  13092.  Die  Hs.  ist  auffallender 
Weise  von  Mabillon,  Saec.  V.,  1,  p,  557  nicht  benutzt). 

fol.  116'— 117.  *De  sancto  Maurieio  et  sociis  eius',  eine 
überarbeitete  Passio  Mauricii  mit  dem  Anfange:  ^Tem- 
poribus  Diocleciani  imperatoris  cum  ipse  ad  consortium 
imperii  Maximianum  cesarem  fecisset^  reicht  nur  bis: 
*solaque  inter  eos  erat  de  gloriose  mortis  occupatione 
contentio*.  Auf  fol.  117'  folgt  etwas  Anderes. 
U.  2,  fol.  212,  saec.  XII.,  2  Columnen,  in  Gross -Folio. 

fol.  52—56'.  V.  Lamberti.  Die  Hs.  ist  ähnlich  dem 
Palat.  216,  saec.  VIII,,  aber  sehr  willkürlich  (Stellen  ver- 
glichen). 

fol.  64 — 66'.  *Ineipit  passio  sanctorum  martyrum  Mau- 
ricii sociorumque  eius',  ist  die  Umarbeitung  mit  dem  An- 
fange: ^Temporibus  Diocletiani  quondam  Romane  rei 
publice';  schliesst  ähnlich  wie  Paris.  5321  und  12606: 
*Propterea  sedulo,  ut  diximus,  illic  laudes  Deo,  servis 
ipsius  canentibus,  mente  atque  ore  persolvuntur,  cui  est 
honor  et  imperium  per  infinita  seculorum  secula.  Amen. 
Explicit  passio  sanctorum  martyrum  Mauricii,  sociorum 
eius'. 

fol.  78' — 89'.  ^Incipit  vita  sancti  Remigii  Remensis 
archiepiscopi  et  confessoris',  beginnt:  ^Post  vindictam 
scelerum',  es  fehlen  also  der  Prolog  und  das  Capitel- 
verzeichnis.  Der  Text  reicht  nur  bis  zu  den  Worten: 
^sed  obstat  nisui  eins  sacerdotis  iniuria.  Explicit  vita 
beati  Remigii  archiepiscopi  et  confessoris'  (§  118  in  der 
BoUandisten- Ausgabe,  AA.  SS.  Oct.  I). 

fol.  89—94'.  ^Incipit  passio  beati  Leodegarii  episcopi 
et  martvris*,  beginnt:  'Igitur  beatus  Leodegarius  ex  pro- 
genie  Francorum',  ist  der  ürsinus- Text.  Die  Hs.  genört 
zur  dritten  Klasse  und  gleicht  speciell  der  St.  Gallener 
563y  saec.  IX/X.  und  Reimser  1142,  saec.  XIIL,  mit  denen 
sie  den  Brief  des  Ursinus  gegen  Ende  der  Vita  in  den 
Text  einschiebt. 

fol.  144'— 147'.  V.  Leonardi,  ist  ähnlich  der  Hs.  Paris. 
5365,  saec.  XII.  Wie  in  dieser  folgen  auch  hier  auf  die 
Vita  die  Wunder:  ^Preterea  post  transitum  sancti  Leonardi' 
nur  eine  reichliche  Columne.  Der  Schluss  lautet:  'multi- 
plicitate  dependentis  ferri  magis  fiunt  hilares  et  laeti.  Ex- 
plicit vita  sancti  Leonardi'  (Anfang  und  Ende  verglichen). 

fol.  181—185'.  V.  Columbani.  Die  Hs.  gehört  zur 
Klasse  A  und  ist  sehr  nahe  verwandt  mit  Brüssel  18018, 


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610  Bruno  Krusch. 

saec.  XII.  Beide  enthalten  einen  sehr  verdorbenen  Text, 
der  aber  dadurch  von  Interesse  ist,  dass  Mabilion  eine 
dem  Rotomagensis  ganz  ähnliche  Hs.  seiner  Ausgabe  za 
Grunde  gelegt  hat.  Da  nach  fol.  185  eine  Menge  Blätter 
ausgerissen  sind,  schliesst  die  Hs.  unvollständig  mit  ^ora- 
nium'  (Migne  LXXXVII,  p.  1026,  23). 
ü.  3,  fol.  109,  saec.  XI.,  2  Columnen,  in  Gross -Folio,  stammt 
aus  der  Abtei  F^camp.    Viele  Blätter  sind  verloren. 

fol.  17—21'.  Der  Text  D  der  V.  Genovefae,  wie  in 
der  Hs,  von  St.  Genevi^ve.  Die  Ueberschrift  lautet: 
*Ipso  die  incipit  libellus  de  vita  et  moribus  sive  conver- 
satione  beatissime  virginis  Genovefe'.  Der  Text  beginnt  r 
'Tempore  quidem,  quo  ad  describendam  beatae  virginis 
Genovefae  vitam  accessi,  opere  precium  duxi,  ut  tempus 
locumque  nativitatis  ac  nomen  patris  eins  et  matris,  quin 
etiam  gratiam  Dei,  quae  ipsi  a  primeva  aetate  prestita. 
est,  brevi  stilo  notarem*,  und  schliesst:  'quatinus,  tri- 
buente  Christo,  requie  perenni  perfrui  mereamur,  qui 
vivit  et  regnat  in  secula  seculorum.  Amen.  Explicit  vita 
sanctae  Genovefae  virginis*. 

fol,  27 — 28'.  V.  Melanii,  beginnt  unvollständig,  da 
vorher  ein  Blatt  ausgeschnitten  ist:  'ab  eo  incolomitatem 
febris  concedere.  Cuius  miseriae  sanctus  Dei  condolens^ 
(in  der  Ausgabe  der  BoUandisten,  Catal.  Paris,  II,  p.  535, 
§  8),  und  schliesst :  *Ibi  etiam  in  honore  ipsius  constructa 
superest  ^cclesia,  ubi  dominus  noster  lesus  Christus  a 
fidelibus  populis  adoratur  et  colitur,  quem  ('co'  über- 
geschr.)  aeternum  Patri  et  Spiritui  sancto  vivere  ac  cuncta 
superni  nutu  moderaminis  regere  credimus  et  confitemur 
per  infinita  secula  seculorum.  Amen.  Explicit  vita  sancti 
Melanii  episcopi'.  Dieser  Text  ist  nur  noch  in  Paris. 
5666,  saec.  XII.,  erhalten,  woraus  ihn  die  BoUandisten 
loc.  cit.  gedruckt  haben. 

fol.  42—44'.  V.  Fursei,  schliesst  schon  mit  den  Worten: 
^pacifici  cordis  lenitatem'  (bei  Mabilion,  Saec.  II.,  p.  506, 
§25),  weil  nach  fol.  44  zwei  Blätter  ausgeschnitten  sind. 
Die  Hs.  ist  nahe  verwandt  mit  Ronen  U  26  und  Char- 
tres  507. 

fol.  54—55'.  Alcuins  V,  Vedasti,  beginnt  am  Anfange 
unvollständig:  'Ita  et  sanctus  Vedastus,  Deo  Christo 
donante'  (AA.  SS.  Febr.  I,  p.  796,  am  Anfang  von  Cap.  2), 
weil  vor  fol.  54  ein  Blatt  ausgeschnitten  ist.  Die  Hs.  hat 
denselben  interpolierten  Schluss,  wie  der  Druck. 

fol.  55'.  56.  *Eodem  die  incipit  prologus  in  vita  sancti 
Amandi  episcopi*,  beginnt:  'Scripturus  vitam  beati 
Amandi',  schliesst:  *In  quo  loco  multa  fiunt  orationibus 
eins  beneficia  et  laudatur  ibi  ab  omnibus  nomen  domini 


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Eeise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     611 

lesu  Christi,  cui  et  (!)  cum  aeterno  Patre  et  Spiritu  sancto 
virtus  et  honor,  gloria  et  imperium,  laus  et  potestas'. 

fol.  86.  86'.  V.  Betharii,  schliesst  leider  unvollständig : 
'propiciante  Carnotine  civitatis'  (AA.  SS.  Auff.  I,  §  10), 
da  nach  fol.  86  vier  Blätter  ausgeschnitten  sind.  Die  Hs. 
enthält  denselben  Text,  wie  Paris.  5296,  saec.  XIII.  (ver- 
glichen). 

fol,  87.  87'.  V.  Afrae,  beginnt  unvollständig:  'etiam  et 
pro  his  passus  est*.  Die  Hs.  gehört  zur  deutschen  Hss.- 
Familie,  von  späterer  Hand  ist  aber  am  Schlüsse  der  Zu- 
satz über  die  römischen  Märtyrer  interpoliert  worden.  Sie 
f  leicht  Paris.  5299,  saec.  X.,  und  ist  vielleicht  Abschrift 
araus. 

fol.  90'— 9r.  Incipit  vita  sanctae  Bertae,  quae  est  IIII**> 
Nonas  lulii',  beginnt:  'Temporibus  igitur  Clodovei  regis 
Francorum  fuit  quidam  vir  inlustris,  prüden tia  eminens, 
bonitate  multos  praecellens,  nomine  Rigobertus*,  schliesst 
unvollständig:  'Acceptisque  a  beatissima  Berta  cybis  spi- 
ritualibus  et  divinarum  scripturarum  fontibus,  refocilate 
abibant',  weil  hinter  fol.  91  Blätter  verloren  sind. 

fol.  108'— 109'.     V.  Ansberti,  nur  der   Anfang  ist   er- 
halten.   Der  Text  reicht  bis  'nobilem'  (Mabillon,  Saec.  II., 
p.  1052,  31);  von  den  folgenden  Blättern  sind  nur  geringe 
Reste   vorhanden.     Die   Hs.   ist   verwandt   mit   St.  Omer 
764,  saec.  X.,  und  Brüssel  7487,  saec.  XIII. 
U.  26,  fol.  241,  saec.  XL,  in  Folio,  stammt  aus  Jumieges  nach 
dem  Vermerk:   'Ex  mon.   Gemm.  Conereg.  S.  Mauri*.     Es 
ist  dies  der  wichtige  Codex  der  V.  Balthildis;    vgl.  Script, 
rer.  Merov.  II,  p.  479. 

fol.  73  —  81.     V.  Genovefae,  nämlich   die  Recension  C. 

fol.  135 — 143.  V.  Fursei,  ohne  die  Wunder  (verwandt 
mit  der  anderen  Hs.  ü.  3.     Stellen  verglichen). 

fol.  143— 145.  V.  Sulpicii  Bitur.,  der  ältere  Text 
(verglichen). 

U.  39,  fol.  159,  saec.  XIL,  in  4»,  stammt  ebenfalls  aus  Jumieges. 

fol.  83  —  91.     V.  Eliffii,  beginnt:  'Igitur  Eligius  Lemo- 

vecas   Galliarum',   ist   dieselbe   Abkürzung  wie  in  Paris. 

5359,   mit  der  die  Hs.  auch  p.  569,  26,  bei  Migne,  Patr. 

.     lat.  LXXXVH,  abbricht. 

U.  40,  fol.  166,  saec.  X.  und  XL,  in  4®,  aus  Jumieges  nach  einer 

Eintragung  aus  dem  Anfange   dieses  Jahrhunderts  auf  dem 

oberen  Rande  von  fol.  1 :  'Monasterii  sancti  Petri  Gemmeti- 

censis'.     Die  Hs.  ist  auf  Veranlassung  des  Abtes  Anno  (940 

bis  943)  geschrieben,   denn  sie  beginnt  fol.  1 :  'Incipit  liber 

in  honore  sancti  Petri  et  sancti  Philiberti,  quam(!)  domnus 

abba  Anno  fieri  iussif .    Mabillon  bezog  diese  Angabe  auch 


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612  Bruno  Krnsch. 

auf  die  V,  Vulframni;    diese   ist   aber   später   hinzugefügt 
worden, 

foL  1.  'De  revelatione  sancti  Stephani  protomartjris. 
Domino  vere  saneto  et  venerabili  Hymesio  episcopo  hu- 
millimus  et  omnium  infimus  Lucianus  presbyter*. 

fol.  52'— 75'.     V.  Aychadri. 

foL  144—149',  saec.  XL  'Sacerdotis  Domini  Vulframni 
in  hoc  codice  continetur  vita,  cuius  corpus  sacrum  Fonti- 
nella  continet  (corr.  aus  'cont.  Font/)  c^nobium.  Incipit 
prefatio  sequentis  operis.  Reverentissimo  atque  s.'  Dies 
ist  der  von  Mabillon  benutzte  Gemeticensis. 

fol.  149'  folgt  von  derselben  Hand:  'Sermo  domni  Ful- 
berti  Carnotensis   episcopi   de   nativitate  sanctae  Mariae'. 
U.  55,  fol.  216,  saec.  XL,  in  8^ 

foL  32 — 46.  V.  Wandregisili,  beginnt;  *Scripturu8  vitam' 
(der  überarbeitete  Text). 

fol.  73—91.   V.  Audoeni,  die  in  den  AA.  SS.  Aug.  IV, 
p.  810  gedruckte  Recension.    Vorausgeht  ein  Verzeichnis 
von  31  Capiteln  unter  der  üeberschrift :  *Incipiunt  capitul. 
in  vita  sancti  Audoeni  episcopi',   dann  folgt   der  Prolog: 
'Incipit    Cprologus    in',    Zusatz  von   anderer  Hand)    vita 
sancti  Audoeni  Rotomagensis  aecclesiae  archiepiscopi,  quae 
est    secundus    (corr.   al.    m,    'secunda')    sedes    Galliarum. 
Conditor  mundi  —  divina.    Explicit  prologus'.     Der  Text 
beginnt:    'Temporibus   Hlotharii   gloriosi'    und   schliesst: 
*Requievit  ergo  in  ipso  loco,  ubi  translatus  fuerat,   annos 
165,    usque  Normanni   vastaverunt   Rotomagum    et    suc- 
cenderunt  monasterium  ipsius  Idus  Mai.   sub  anno  domi- 
nicae   incarnationis  842,   regnante   post  obitum   Hludoici 
imperatoris  Hlothario  et  Karolo  anno  primo. 
Egregio  pollens  virtutis  digne  tropheo, 
Confessor  Christi,  immortali  comte  Corona, 
Angelici  cetus  consors,  presul  venerande, 
Audoene  sacer,  pro  nostra  exposce  salute. 
Explicit  vita  sancti  Audoeni  episcopi'. 

Capitel Verzeichnis  und  Prolog,  sowie  die  Verse  am 
Schlüsse  habe  ich  in  keiner  anderen  Hs.  dieser  Recension 
gefunden. 

fol.  91'— 104'.  V.  Leutfredi  mit  den  Wundern  (ver- 
glichen). 

fol.  191—209'.  V.  Ansberti.  Der  Text  scheint  aus 
mehreren  Hss.  zusammengearbeitet  zu  sein  (mit  Aus- 
wahl verglichen). 

fol.  209'— 211.  *Ymnus  de  saneto  Ansberte',  beginnt: 
'Ansebertus  Christi  heres  Fontinellae  sinibus'  (nicht  in 
Chevalier's  Repertorium ;  ungedruckt?). 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     613 

U.  98,  foL  129,  aus  Jumieges:  *Ex  mon.  Gemm.  Congreg. 
S.  Mauri'. 

fol.  1  stehen  einige  Verse,  Grabinschriften  etc.  von  ver- 
schiedenen Händen  des  12.  Jh.'6. 

1)  Auf  Petrus  Abaelard : 

'Est  satis  in  titulo:  Petrus  hie  iacet  Abahelardus, 
Cui  soli  patuity  scibiie  quicquid  erat'. 

2)  'Quid  fuit,  est  et  erit,  si  quis  perpendere  querit: 

Inmundum  sperma,  vas  fecis,  vermibus  esea'. 

3)  üeber  die  neun  Plagen  des  Landmannes: 

'Prima  rubens  unda  tabes  raneque  secunda. 
Inde  Culex  tristis,  post  musca  nocivior  istis. 
Quinta  pecus  stravit^  vesica  sexta  patravit. 
Pone  subit  grando,  post  bruccus  dente  nefando. 
Nona  tegit  solem:  primam  necat  ultima  prolem. 
Es  folgen  noch  5  ähnliche  Verse. 
ü.  109,  fol.  199,   saec.  XII.,   in  8»,   aus  Jumieges:   'Ex   mon. 
Gemm.  Congreg.  S.  Mauri'. 

fol.  145— 152'.  V.  Ebrulfi  ütic:  *Incipit  prologus  in 
vitam  sancti  Ebrulfi  confessoris.  Sullim§(!j  divinitatis  con- 
silium,  sicut  velle,  semper  habuif.  Am  Rande  hat  eine 
Hand  des  13.  Jh.'s  bemerkt:  'Noli  scribere,  ne  proscri- 
baris'. 

Y.  80,  fol.  174,  saec.  XH.,  in  Folio,  aus  Jumieges :  'Ex  monast. 
Gemm.  Congreg.  S.  Mauri*. 

fol.  45—48,  V.  Lambert!  Traiect.,  ganz  ähnlich  der 
anderen  Hs.  von  Rouen  ü.  2. 

fol.  65' -69'.     V.  Odiliae,   ähnlich  Bern  168,  saec.  XI. 
(Anfang  und  Schluss  verglichen), 
fol.  69'— 77.    V.  Maximini  Miciac.     (Stellen  verglichen). 

Y.  189,  fol.  136,  saec.  XL,  in  4^,  von  verschiedenen  Händen 
geschrieben,  stammt  aus  Jumieges  nach  einer  Eintragung 
saec.  XVI/XVIL  auf  fol.  1:  'Ex  monast.  Gemm.  Congreg. 
S.  Mauri  \ 

fol.  1  von  einer  Hand  aus  dem  Anfange  des  13.  Jh.^s 
ein  Katalog  der  Aebte  von  Saint -Ricquier:  'Nomina  ab- 
batum  Centulentium'.  Derselbe  ist  ohne  Werth  und  wahr- 
scheinlich aus  Hariulfs  Chronicon  Centulense  excerpiert, 
da  er  wie  dieses  mit  Gervinus  H.  abbricht. 

fol.  2—36.  V.  Aychadri  auct.  Fulberto.  Hinter  dieser 
steht  fol.  36  ein  Katalog  der  Aebte  von  Jumieges,  von 
erster  Hand  ffeschrieben  bis  Godefredus  (1044/5  —  c.  1049), 
von  zweiter  bis  Gundardus  (1072 — 1095),  dann  nach  und 
nach  fortgesetzt  bis  Johannes  L  (f  1292): 
'Nomina  abbatum  Gemmeticensium. 
Phylibertus    abbas,    Aychadrus   abb.,    Coschinus    ab., 


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614  Bruno  Krusch. 

Dructegangus  ab.,  Hildegarius  ab.,  Landricas  ab.,  Adam 
ab.,  Helisagar  ab.,  Angilbertus  ab.,  Ansegisus  ab., 
Fulco  ab.,  Ricbodo  ab.,  Baldricus  ab.,  Heribertus  ab., 
Teodericus  ab.,  Chodinus  ab.,  Chugo  ab.,  Gauzlenus 
ab.,  Ludovicus  ab.,  Welpho  ab.,  Dota  Martinus  ab.. 
Anno  ab.,  Rodericus  ab.,  Rodbertus  ab.,  Teodericus  ab., 
Willelmus  ab.,  Rodbertus  ab.,  postea  Canth.  archiepi- 
scopus,  Godefredus  ab,' 

Etwas  später  sind  zugesetzt:  ^Rotbertus  ab.,  Guntar- 
dus  abb.'  Es  folgen  Nachträge  von  verschiedenen 
Händen:  'Tancardus  ab.,  Ursus  ab.,  Willelmus  ab., 
Eusthachius  abb.,  Petrus  abbas,  Rogerius  abbas,  Rober- 
tus  abbas  III,  Rogerius  (^Rgerius*  c.)  abbas  II,  Ricar- 
dus  abbas  I,  Alexander  abbas,  Willelmus  abbas  II, 
Willelmus  abbas,  Robertus  abbas,  Ricardus  abbas  II, 
lohannes  abbas'.  Mabillon,  dem  dieser  Katalog  bekannt 
war,  giebt  Annales  III,  467  an,  dass  er  von  erster  Hand 
bis  Guntardus  reiche,  aber  Ann.  IV,  303  schreibt  er 
richtig  Godefridus  I. 

fol.  37'— 57.  Hincmar's  V.  Remigii,  beginnt:  *Post 
vindictam',  also  ohne  Vorrede  und  Capitelverzeichnis, 
schliesst  wie  U.  2 :  'eius  sacerdotis  iniuria.  Explicit  vita 
sancti  Remigii  archiepiscopi  et  confessoris'  (§  118,  in  den 
AA.  SS.,  Oct.  I). 

fol.  57 — 60'.  V.  Eucherii.  Die  Hs.  ist  verwandt  mit 
den  Brüsseler  Hss.  9636,  saec.  XI/XII.  und  14650,  saec. 
XV.  Diese  Familie  enthält  einen  ganz  willkürlich  über- 
arbeiteten Text.  Mabillon  scheint  diesen  Gemeticensis 
benutzt  zu  haben,  oder  der  Conchensis,  den  er  als  seine 
Quelle  nennt,  müsste  ihm  ganz  ähnlich  gewesen  sein 
(Anfang  und  Stellen  verglichen). 

fol.  131 — 136.    V.  Launomari,  beginnt:  *Davit  propheta', 
also   die   in  den   AA.   SS.   lan.   II,   230  gedruckte  Um- 
arbeitung, schliesst  schon:  'praedicavit'  (ib.  p.  233,  §  18 
Schluss). 
fol.  136'  ist  frei. 

14.     Saint-Omer. 
n.  311,  fol.  92,  saec.  XII.,  in  4«. 

fol.  76'— 85'.     V.  Walarici,   ohne  die  Wunder   (Stellen 
verglichen.     Die  Hs.  ist  verwandt  mit  Rouen  O.  55,  saec. 
Xlf.)i 
n.  698,   fol.  67,    saec.  XL,  in   Folio,   mit   prächtigen   bunten 
Malereien,    zuletzt    sind   aber  die  Bilder   nicht   mehr  aus- 
geführt. 

fol.  2'— 48'.    Die  dritte  V.  Audomari  mit  dem  Prologe, 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     615 

schliesst:  'furibundus  accurrit  editis'  (gedr.  AA.  SS.  Sept. 
III,  406 — 414,  §  37;  für  uns  von  Sackur  verglichen). 

fol.  52—67  sind  im  14.  Jh.  geschrieben  und  erst  später 
zugeheftet. 

fol.  52—55.     V.  Erkenbodonis  (verglichen). 

fol.  57—67.  Von  anderer  Hand  saec.  XIV,:  Incipit  vita 
sancti  Autberti  episcopi  et  confessoris'^  beginnt:  'banctus 
vir  Domini  Autbertus  et  sacerdos  Christi  probatissimus 
refulsit  temporibus  Dagoberti  regis'  und  schliesst:  'multo 
tempore  quievit'.  Der  Text  ist  also  am  Anfang  und  Ende 
unvollständig  (gedr.  Ghesquiöre,  Acta  SS.  Belgii  III, 
540—562,  §  29). 

15.     S  e  m  u  r. 
n.  1,   saec.  X.,   in  4®,  enthielt  nach   alter  Paginierung  fol.  78, 
doch  ist  fol.  70  jetzt  ausgeschnitten.     Die  Hs.  stammt  aus 
Reomaus  (Moutiers- Saint -Jean)   und  gleicht  sehr  dem  von 
Holder-Egger  benutzten  Cod.  Reg.  Christ.  493,  saec.  X. 
fol.  1  stehen  die  folgenden  Verse: 

'Sortior  in  prologo,  quae  sit  meditatio  voto*: 
Inter  enim  notos  ymum  me  censeo  totos. 
Aggredior  fisus,  lector,  quod  pandit  Opimus, 
Condere  sermonem,  tandem  servando  pudorem, 
Scilicet  ut  patris  currat  per  facta  lohannis. 
Magnificis  verbis  affans,  miracula  terris 
Summi  potens  prostat  fidisquae  factor  et  exstat. 
Hie  veterem  luctam "  zabulina  fraude  perustam 
Arripuit,  magnos  felix  luctator  in  annos, 
Ceu  paciens  omnes  miles  expectat  agones. 
Taliter  iste  modum  metans  a  sydere  motum, 
Succubuit  vitae  mitis  luculenter  avitae, 
Notificans  plebi,  quae  sunt  prosperrima  menti, 
Terrea  tempnentem,  caelestia  iuge  potentem, 
Ingenitum  colere  sinc^ro  docmate  v§re 
Ac  genitum  plenum  divino  pneumate«  lesum, 
Qui  sibi  collatum  portendit  rite  palatum, 
Pectore  tutamen*  celsum  sacrando  beamen. 
Suplico  cernentes  suplix,  suplicando  legentes: 
Caelitus  ignescant,  igniti  laude  nitescant'. 

fol.  1'  folgen  die  auch  im  Cod.  Reg.  Christ,  vor  der 
V.  lohannis  stehenden  Verse,  mit  weissen  üncialen  auf 
lila  und  graublauem  Grunde  gemalt: 

'Incipit,  ecce!  patris  gestorum  vita  lohannis, 
Viribus  ut  sevi  ealcans  contagia  mundi, 


1)  ser,  *noto'?         2)  *lucta*  c.         3)  'nenmate*  c,  corr. 


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616  Bruno  Krusch. 

In  tenebris  radiante  die^  verboque^  manuque^ 
SubdituB  aeterno  miles  certamine  Regi, 
Spe  comite  atque  fide  meritum  de  nomine  traxif. 
fol.  1  bis  —  9.  V.  lohannis  Reom.,  beginnt  ohne  Ueber- 
schrift:    *Vir    per    cuncta   praedicandus'.      Es  ist   der    in 
Lectionen  eingetheilte  Text  Mabillon's,  der  in  anderen  Hss. 
(vgl.  Paris.  5362  im   Catal.  Paris,  der  BoUandisten)   aus 
dem  längeren  Texte   (ÄA.  SS.  lan.  II,  856)   interpoliert 
worden  ist.    In  unserer  Hb.  sind  dagegen  die  überschüs- 
sigen Capitel  des  letzteren^  ebenso  wie  im  cod.  Reff.  Christ., 
hinter  der  Vita  nachgetragen.     Es  folgen  nämlich: 

fol.  9—9'.     *Lectio  VlII.   Lue   illa  quam  utinam 

surrexi'  (Cap.  II,  3  der  BoUandistenausgabe). 

fol.  10—11.     *Nec   dissimile  huic surrexit'  (ibid. 

II,  4). 

fol.  11 — 11'.     ^Lectio  X.    Quodam  etenim  tempore 

toUaf  (ib.  II,  7). 

fol.  11'— -12.     *Vir   quidam   nobili  —  —  persolvit'  (ib. 
II,  8). 

fol.  12 — 13.    'Lectio  XI.  Quanta  quamque  sublimia 

gloriari'  (ib.  II,  9). 

fol.  13  — 15.     'L.  XII.    Homelia  in  nativitate   sancti  lo- 
hannis', beginnt :  *Sanctorum  mortem  semper  in  conspectu' 
und   schliesst:   'victoria  inmortaiis  nunc  et  in  omnia  sae- 
cula  saeculorum.     Amen'   (ebenso   im    cod.  Reg.  Christ.), 
fol.  15.    Eine  andere  Hand,  wohl  erst  saec.  Xl.,  hat  auf 
den  freigelassenen  Raum  die  folgenden  Verse  gesetzt: 
*Lectio  finitur,  quae  patris  honore  politur. 
Haec  celebri  fama  clara  profertur  in  aula. 
Denique  cum  legitur,  ornatu  mens  redimitur, 
Famine  fachte  concludens  certa  fatendo. 
Hie  statuit  normam,  consignans  maxime  formam. 
Puliulat  in  natis,  olim  quod  praetulit  actis, 
Confugium  cunctis,  uno  glomeramine  iunctis, 
Praesidium  fessis,  solamen  amabile  maestis, 
Strenua  pupillis  dispensans,  orsa  pusillis 
Ac  sibi  subiectis,  a  cosmo  rite  reiectis, 
Fulgurat  ut  lampas,  obfuscans  lumine  larvas. 
Hac  sumus  emeriti  pastoris  laude  potiti'. 
fol.  15'  —  20.     *Incipiunt  lectiones   in  festivitate   sancti 
lohannis   confessoris    Christi  aegregii',    beginnen:   ^Lectio 
prima.    Vir  per  cuncta  praedicandus  lohannes'.     Es  folgt 
also  abermals  der  Mabillon  sehe  Text  der  V.  lohannis,  der 
aber  lückenhaft  ist,   weil  zwischen  fol.  17  und  18  Blätter 
verloren  sind.     Es  schliesst  nämlich  fol.  17'  *triginta  fere 


1)  *que'  superacr,  c. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     617 

milibus'  (§  3,  bei  Mabillon,  Saec.  L)  und  fol.  18  beginnt: 
<Summi  sacerdotis'  (§  12,  bei  Mabillon  1. 1.). 

fol.  20 — 27'.  Die  tiberarbeitete  Passio  Mauricii.  Ueber- 
sehrift:  'Passio  sanctorum  martyrum  Mauritii,  Exuperii, 
Candidi,  Innocentii  adque  Victoris  et  socionim  eorum, 
quae  facta  est  sub  persecutoribus  Diocletiano  et  Maximiano 
imperatoribus'y  Anfang:  'Diocietianus  quondam  Romanae 
rei  publicae'.  Die  Hs.  schliesst,  wie  München  22243, 
saec.  XII. :  'et  in  eodem  loco  sicut  morte  ita  est  honore 
coniunctus.  Haec  nobis  tantum  de  numerosa  ista  multi- 
tudine  martyrum  comperta  sunt  nomina  beatissimorum 
Mauricii  ('sciiicet'  später  hinzugefügt),  Exsuperii,  Candidi, 
Innocentii  atque  Victoris.  Cetera  vero  nomma  nobis  qui- 
dem  incognita,  sed  in  libro  vitae  sunt  scripta'. 

fol.  30—37.  Die  Translationes  et  Miracula  des  Bollan- 
distentextes  der  V.  lohannis.  Sie  beginnen:  'Lectio  X. 
Post  primariam  lohannis  beatissimi  sepulturam  sacrum 
corpus  eins  a  Leonardino'  und  schliessen  'redierit  non 
curatus'  =  AA.  So.  lan.  II,  p.  863  —  865  (ebenso  im 
cod.  Reg.  Christ.,  wo  sich  auch  die  Ueberschrift  ^Lectio  X' 
findet). 

fol.  37  —  45.  Fortsetzung  der  obigen  Mirakel.  Der 
Text  beginnt:  'Incipiunt  miracula  sancti  lohannis  confes- 
soris  aegregii.  Lect.  I.  Quia  Universum  cernimus'  und 
schliesst:  'obsecundatur  officiis'  =  lan.  II,  p.  865—868 
(ebenso  im  cod.  Reg.  Christ.). 

fol.  45 — 45'.  ^Oratio.  Memento,  pater  splendidissim§, 
memento  tuorum  per  saecula  filiorum'  etc. 

fol.  45'— 50.  Hymnen  auf  den  h.  lohannes  (wie  im  cod. 
Reg.  Christ,). 

fol.  50  —  69'.  V.  lohannis  Reom.  in  2  Büchern,  d.  i. 
der  längere  Text  der  AA,  SS.  Vorausgeht  die  Praescriptio 
des  Jonas:  *Anno  tertio  regni  domni  Chlotharii',  dann 
folfft  die  Vorrede:  *Praecellentissima  sanctorum  —  — 
unde  digressi  sumus',  an  die  sich  die  Capitelverzeichnisse 
schliessen.  Von  fol.  67  ist  Vi  Blatt  ausgeschnitten,  und 
hinter  fol.  69  fehlen  4  Blätter,  so  dass  der  Text  unvoll- 
ständig mit  den  Worten:  *sed  portavit'  schliesst  (AA.  SS. 
lan.  II,  862,  Z,  3  v.  u.).  Diese  Hs.  benutzte  Koverius, 
Reomaus,  denn  sein  Exemplar  brach  mit  denselben  Worten 
ab.  Der  Vat.  Reg.  Christ,  hat  ebenfalls  den  längeren 
Text. 

fol.  71' — 72'.  Von  zwei  Händen  saec.  XI.  Die  imechten 
ürk.  Chlodovechs  und  fol.  73'  Chlothars  für  Reo- 
maus, nach  älteren  Drucken  herausgegeben  von  K.  Pertz, 
Dipl.  I,  113.  125  (verglichen). 

fol.  75'  — 76'   von  einer  Hand   saec.  XIV.:   'Hec   sunt 


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618  Bruno  Krusch. 

nomina  abbatum  monaBterii  sancti  lohannis  Reomaensis. 
SanctuB    lohannes    primus    fundator    loci",    ist    der    von 
Roverius  veröffentlichte  Abtskatalog.    Er  schliesst  unvoll- 
ständig: ^Stepbanus  postea  Autissiodor  abbas',  weil  hinter 
fol.  76  zwei  Blätter  ausgeschnitten  sind, 
n.  24,  fol.  138,  in  8*>,  enthält  fol.  1—45  von  einer  Hand  saec.  XV. 
das  Martjrologium  Monasterii  S.  lohannis.    Es  beginnt  un- 
vollständig mit  dem  S.März:  ^In  Hispania  sanctorum  Emu- 
therii  et  Cheldonii'.   Ich  habe  die  auf  Reomaus  bezüglichen 
Notizen  ausgezogen: 

'5.  Id.  Marcii.  Et  in  Reomau  cenobio  excepcio  cor- 
poris sancti  lohannis  conf.  Christi  egre^i. 

17.  El.  Mai.  Et  in  Reomau  cenobio  deposicio  sancti 
Silvestri  discipuli  sancti  lohannis  conf, 

4.  Kl.  lulii.  Et  in  Reomau  ('mcMsasterio'  ist  getilgt) 
vico  dedicatio  ecclesie  sancti  M^auricii  martyris,  in  qua 
sanctus  lohannes  conf.  corpore  quiescit. 

10.  Kl.  Octobris.  Et  in  Reomau  cenobio  translacio 
corporis  sancti  patris  nostri  beatissimi  lohannis  conf., 
ad  cuius  reverentissimam  tumbam  beneficia  devote  po- 
stulata  reportantur  multigena'. 

16.    Das  grosse  Trierer  Legendarium. 

Unter  den  grossen  Sammlungen  von  Heiligenleben,  die 
auf  deutschem  Boden  entstanden  smd,  ist  die  von  St.  Maximin 
in  Trier  die  umfan^eichste.  Sie  bestand  ursprünglich  aus 
9  starken  Folio-Bänden,  während  die  bayerisch-österreichischen 
Legendare  1,  mit  denen  sie  zunächst  zu  vergleichen  ist,  nur 
5  oder  6  Bände  zählen.  An  Alter  steht  sie  jenen  zwar  nach, 
sie  übertrifft  sie  aber  an  Reichhaltigkeit  des  Stoffes,  wenig- 
stens für  die  Merowineische  Periode,  bei  Weitem.  Während 
dem  bayerischen  Sammler  kaum  andere  als  heimathliche  Quellen 
zu  Gebote  standen,  waren  dem  Trierer  vermöge  der  günstigen 
geographischen  Lage  in  gleicher  Weise  Hss.  aus  Wälschland 
wie  aus  Deutschland  zugänglich.  Ich  habe  mich  bemüht^  für 
die  fränkischen  Heiligenleben  die  Hss.  zu  ermitteln,  mit  denen 
das  Trierer  Legendär  die  nächste  Verwandtschaft  zeigt,  um 
so  auf  die  Quellen  des  Sammlers  zu  kommen.  Zunächst  sind 
natürlich  Hss.  der  Trierer  Diöcese  ausgebeutet  worden.  Der 
Text  der  V.  Eucherii  und  Trudonis  Reicht  der  Genter  Hs. 
307,  saec.  XI.,  die  aus  St.  Maximin  m  Trier  stammt;  viele 
andere  (im  October  V.  Remacli.  Remigii,  Leodegarii;  im  Nov. 
.Huberti,  Lamberti,  Willibrordi)  zeigen  Verwandtschaft  mit 
einer  jetzt  in  Berlin,  Ms.  1;heoL  lat.  toh  267,  befindlichen  Hs. 


1)  Vergl.  Archiv  X,  644. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     619 

saec.  XII.,  aus  Springirsbach  in  der  Diöcese  Trier.  In  den 
V.  Aviti,  Eustasii,  Medardi  finden  sich  Lesarten  der  Wiener 
Hs.  430,  saec.  XL,  die  in  Salzburg  geschrieben  ist.  Eine 
andere  Quelle  des  Legendars  war  ganz  nahe  verwandt  mit 
der  Weissenburger  Hs.  der  V.  Ättalae,  Fursei,  Gaugerici, 
luliani,  aus  dem  10.  Jh.,  jetzt  Brüssel  7984.  Aus  Metz  mag 
die  V.  Columbani  bezogen  sein,  denn  ihr  Text  stimmt  mit 
der  dortigen  Hs.  523,  saec.  XL  Endlich  finden  sich  analoge 
Texte  noch  in  Hss.  aus  St.  Jacob  in  Lüttich  (jetzt  Köln  163), 
Reims  1142  und  Cluny  (Paris,  nouv.  acq.  2261). 

Ein  sehr  reichhaltiges  handschriftliches  Material  ist  in  dieser 
Sammlung  vereinigt  worden.  Der  Veranstalter  derselben  zeigt 
in  der  Auswahl  der  Texte  sich  nicht  ganz  unkritisch.  Von  den 
Vitae,  die  in  mehreren  Bearbeitungen  erhalten  sind,  hat  er  in 
zwei  Fällen,  bei  der  V.  Sulpicii  und  Gaugerici,  die  ältere  ge- 
wählt. Für  die  Textkritik  der  Merowingischen  Heiligenleben 
hat  daher  die  Trierer  Sammlung  einigen  Werth,  der  allerdings, 
wie  bei  allen  diesen  nach  dem  Kalender  geordneten  Samm- 
lungen, nur  ein  secundärer  ist.  Für  die  Geschichte  der  Texte 
ist  sie  aber  von  hervorragendem  Interesse.  Es  ist  nämlich 
eine  der  Sammlungen,  die  BoUandus  und  seine  nächsten  Nach- 
folger für  die  AA.  SS.  benutzt  haben.  Wenn  man  dort  Les- 
arten aus  'Ms.  S.  Maximini'  angeführt  findet,  wird  man  zu- 
nächst auf  unsere  Sammlung  rathen  dürfen. 

Die  Trierer  Sammlung  ist  im  13.  Jh.  in  zwei  Columnen 
auf  Pergament  geschrieben.  Durch  das  Schicksal  ausein- 
ander gerissen,  ist  sie  jetzt  über  drei  Bibliotheken  vertheilt. 
Zwei  Bände  kamen  in  Folge  der  französischen  Occupation 
nach  Paris  und  befinden  sich  heute  in  der  Nationalbibliothek. 
Die  übrigen  gelangten  in  Privatbesitz  und  sind  erst  1827  und 
1840  nach  dem  Tode  ihrer  bisherigen  Besitzer  in  die  Trierer 
Bibliothek  übergegangen.  Vier  von  ihnen  verwahrt  heute  die 
Stadt-,  zwei  die  Seminar -Bibliothek;  der  Decemberband  aber 
ist  verschollen. 

Die  nachfolgende  Uebersicht  über  den  Inhalt  beschränkt 
sich  zwar  auf  die  Merowingischen  Heiligenleben,  bat  aber  da- 
durch allgemeineres  Interesse,  weil  man  aus  ihr  sieht,  wie  der 
ganze  Stoff  vertheilt  ist,  und  wo  man  die  einzelnen  Bände  zu 
suchen  hat.  Eine  Beschreibung  der  vier  in  der  Stadtbibliothek 
befindlichen  Bände,  die  aber  für  unsere  Zwecke  nicht  aus- 
reichend ist,  befindet  sich  im  Archiv  VIII,  600.  Waitz  schätzt 
dort  die  Zahl  der  übrigen  Bände  auf  drei,  thatsächlich  sind  es 
aber  fünf. 

Januar. 
Paris,  lat.  9741  (Suppl.  lat.  496),  p.  453.    Auf  dem  Rücken 
des  gepressten  Pergamenteinbandes  steht  ACTA  SANGT. 
lANÜARII.    Die  Herkunft  bezeugen  Eintragungen  auf 


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620  Bruno  Krusch. 

p.  1.  'Ex  libris  imperialis  monasterii  sancti  Maximini. 
Departement  du  Mont-Tonnerre',  und  von  älterer  Hand 
auf 

p.  452.  *Liber  sancti  Maximini  Treverensis  archiepi- 
scopi.  Si  quis  eum  abstulerit  vel  invadaverit,  anathema 
sit  m  aetemum.  Amen.  Hunc  librum  comparavit  bonae 
memoriae  prior  Fridericus'. 

p.  66 — 74.  V.  Oenovefae.  Ist  die  Reeension  C,  welche 
unter  Benutzung  dieser  Hs.  BoUand,  AA.  SS.  lan.  I,  p.  143 
bis  147.  herausgab.  Die  von  dem  Herausgeber  aus  dem 
'Ms.  S.  Max.'  angeführten  Lesarten :  §  30  'Achaicum',  §  42 
'praeconium'  für  'monumentum',  stehen  gerade  so  in  der 
vorliegenden  Hs.^  aber  §  32  Uest  die  Hs.  'Besfustus'  und 
nicht  'Besuustus'y  wie  der  Druck  angiebt. 

p.  139 — 140.  Von  einer  Hand  saec.  XV.  die  V.  Ir- 
minae,  welche  nach  Weiland  in  der  Zeitschrift  Treviris 
oder  Trierisches  Archiv  H,  281  gedruckt  ist.  Theofrid 
von  Echtemach  hat  diese  Schrift  auf  den  Wunsch  der 
Nonnen  des  Klosters  Deren  verfasst  und  sie  in  dem  vor- 
angestellten Prolog  ihnen  gewidmet.  Da  dieser  von  literar- 
historischem Werthe  ist,  lasse  ich  ihn  nach  meiner  Ab- 
schrift hier  folgen: 

Incipit  prologus  in  vitam  sancte  Yrmine 
virginis.  Divina  favente  gratia^  sanctis  sororibus 
apud  Horreum  Deo  et  beate  Marie  servientibus  frater 
Theofridus  Epternacensis  >  ecclesie  alumpnus  salutem 
cum  devotis  oracionibus.  Quod  nostre  humilitatis  sinoi- 
plicitas  vitam  vel  actus  sancte  ac  Deo  dilecte  Yrmine 
virginis  scribere  presumit,  vestre  peticionis  et  sancte 
devocionis  contemplacio  nos  compellit.  Qua  de  re 
nostre  servitutis  obsequium  si  quid,  quod  hac  materia 
dignum  sit,  propalabit,  vestre  pocius  quam  nostre  pro- 
bacionis  examen  iudicabit.  Facilius  enim  aliorum  errata 

Saam  nostra  videmus,  et  dum  in  alios  severi,  in  nos 
ementes  existimus,  actionis  nostre  maculas  indulgen- 
tissime  preterimus.  Idcireo  appensionis  vestre  com- 
probacioni  nostri  laborem  operis  committimus,  in  quo 
pro  capacitate  ingenii  vestris  obtemperasse  preceptis 
et  gestorum  ordinem  veraciter  propalasse  summam 
nostre  intencionis  constituimus. 

Unter  der  üeberschrift:  ^Incipit  vita  sanctissime  Yr- 
mine virginis'  folgt  dann  der  Text  des  Lebens,  den  Theo- 
derich ganz  in  seinen  *Liber  aureus  S.  Willibrordi  Epter- 
nacensis'   aufgenommen  hat  (SS.  XXHI,  p.  48),  weshalb 


1)  'Epternacens*  c. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     621 

er  selbst  auch  zuerst  von  Weiland  für  den  Verfasser 
gehalten  worden  ist.  Er  hat  aber  seinen  Vorgänger 
nicht  ohne  einige  Aenderungen  und  Zusätze  ausge- 
schrieben. Qleich  im  Anfang  sind  die  Worte  'de  Nan- 
thilde'  sein  Eigenthum,  denn  sie  finden  sich  nicht  in  der 
Quelle.  Schon  weiter  oben  hatte  er  behauptet^  dass  Dago- 
bert von  der  Nanthilde  die  drei  Töchter  Kegentrudis, 
Irmina  und  Adela  gehabt  habe.  Er  wiederholt  also  in 
der  Vita  eine  schon  früher  geäusserte  Ansicht^  die  übri- 
gens auch  in  der  gefälschten  Urk.  Dagoberts  für  Oeren 
(Pertz,  Dinl.  I,  p.  169)  zum  Ausdruck  gebracht  ist.  Eine 
sehr  gründliche  Quellenuntersuchung  der  V.  Irminae  hat 
neuerdings  Poncelet  in  den  Anal.  BoUand.  VIII,  285.  286 
geliefert.  Sein  Ergebnis  ist,  dass  in  dieser  Vita  theils 
schlechte  Quellen,  theils  gute  alte  benutzt  sind,  aber  keine, 
die  wir  nicht  noch  besässen.  Selbständigen  Werth  hat 
sie  also  nicht.  Sie  schliesst  SS.  XXIII,  S.  50,  Z.  10 
^sacramentis  celo  reddidit  animam,  terre  camis  materiam. 
Explicit  vita  sancte  Yrmine  virginis'. 

p.  223-232.  V.  Fursei,  ist  ganz  ähnlich  Brüssel  7984, 
saec.  X.  (Stellen  verglichen).  i 

p.  238—240.  V.  Sulpicii  Bitur.,  der  ältere  Text  ohne 
den  Prolog.  Benutzt  in  den  AA.  SS.  lan.  II,  175  (ver- 
glichen). 

p.  325 — 331.  V.  Praejecti,  beginnt:  'Superna  Caritas', 
also  die  Ueberarbeitunff  (Stellen  verglichen). 

p.  435  — 444.  V.  Aldegundis,  beginnt:  ^Cum  omnia 
divinarum  eloquia*,  ist  die  AA.  SS.  lan.  II,  1035,  unter 
Benutzung  dieser  Hs.  gedruckte  Ueberarbeitung.  Der 
Schiuss  der  Vita,  der  im  Drucke  ganz  entstellt  ist,  lässt 
sich  aus  dieser  Hs.  und  aus  Brüssel  14924,  saec.  XII. 
verbessern. 

Februar,  März,  April. 

Trier,  Stadtbibliothek  Cat.  mss.  1151,  Num.  Loc.  453  (vor- 
her n.  962),  fol.  223,  enthält  die  Monate  Februar,  März  und 
April.  Der  Band  kam  1827  durch  Geschenk  des  D.  Hermes 
in  die  Stadtbibliothek. 

foL  ir  — 15'.  V.  Amandi  ohne  Vorrede  und  Capitel- 
verzeichnis  (gleicht  Brüssel  14650,  saec.  X.). 

fol.  15' — 19.  V.  Vedasti  von  Alcuin,  ohne  Prolog  und 
ohne  jede  Capiteleintheilung,  ist  die  in  den  AA.  SS.  Febr.  I, 
p.  79ö  benutzte  Hs.,  denn  die  dort  aus  dem  *Ms.  S.  Maxi- 
mini' angeführten  Lesarten  *magis  magisque  excresceret' 
und  'pietatis  orationem'  finden  sich  hier  wieder.  Verwandt 
ist  diese  Hs.  mit  Berlin,  Ms.  theol.  lat.  fol.  267,  saec.  XII. 
fol.  23' — 25.    V.  Amanta  Ruthenensis,  der  abgekürzte 

Neues  Archiv  etc.    XVIII.  40 


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622  Bruno  Kmsch. 

Text,  wie  in  BrüBsel  9289,  saec.  XI. ;  vgl.  Auct.  antiq.  IV',  2, 
p.  xxn. 

fol.  64' —  66'.  V.  Eucherii  Aurelian.  Die  Hs.  ist 
ähnlich  der  Genter  307,  saec.  XI. ;  sie  wurde  von  Henschen 
benutzt  und  auch  yon  mir  yerglichen. 

fol.  67—68'.  V.  Albini  auct.  Portunato,  beginnt:  'Reli- 
giosorum  vitam  virorum',  also  ohne  den  Prolog;  ist  die 
von  den  Bollandisten  benutzte,  in  meiner  Ausgabe,  Aact. 
antiq.  IV,  2,  p.  XV  mit  Y  bezeichnete  Hs. 

foL  71.  72.  V.  Attalae,  mit  einer  grossen  Lücke.  Es 
fehlen  mitten  in  der  Zeile  Migne  LXXXVII,  p.  1056,  17 
^beatum'  —  1058,  35  ^ut  potuero',  wie  auch  in  Brüssel 
7984,  saec.  X. 

fol.  85 — 102.  V.  Gtertrudis,  ist  die  Bearbeitung  in  drei 
Büchern,  in  meiner  Ausgabe  (SS.  rer.  Merov.  II,  p.  451) 
C  1.  Dieselbe  Recension  enthält  Brüssel  5649,  saec.  XII.; 
vgl.  Bolland.  Cat.  Bruxeil.  I,  p.  695. 

fol.  156  — 157'.  V.  Paterni  auct.  Fortunato,  beginnt: 
^Religiosorum  actuum  gesta',  also  ohne  den  Prolog.  Wurde 
von  den  BoUandisten,  AA.  SS.  Apr.  II,  425,  benutzt  und 
ist  in  meiner  Ausgabe  mit  V  bezeichnet;  vgl.  Auct.  antiq. 
IV,  2,  p.  XVI. 

fol.  195.  196.  V.  Ursmari,  ist  die  Bearbeitung  des 
Ratherius. 

fol.  205— -207.  V.  Lupi  Senon.  Diese  von  den  Bollan- 
disten, AA.  SS.  Sept.  I,  255,  benutzte  Hs.  ist  ganz  ähn- 
lich Paris.  5308,  saec.  XII. 

Mai. 

Trier,  Stadtbibliothek  Cat.  mss.  1151,  Num.  loc.  454  (vorher 
n.  963)  enthält  nur  den  Mai.  Auf  der  letzten  Seite  steht 
von  einer  Hand  saec.  XV.:  ^Iste  über  pertinet  monasterio 
Sancti  Maximini  extra  muros  Treverenses  ordinis  sancti 
Benedicti.     Si  quis  abstulerit,  anathema  sit'. 

fol.  16.  Passio  Sigismundi,  verwandt  mit  der  Bemer 
Hs.  n.  24,  saec.  XL,  nach  den  von  mir  ausgeschriebenen 
Lesarten:  SS.  rer.  Merov.  II,  333,  Z.  5  ^Scanadavii']  <Sca- 
thorii',  Z.  6  'alia']  'aliqua',  S.  337,  Z.  1  'exorabat]  ^depre- 
cabatur',  S.  339,  Z.  12  *est']  fehlt,  aber  Z.  14  'quisquis', 
wie  der  Text, 
fol.  26.  Passio  Floriani,  der  kürzere  Text, 
fol.  46'.  Passio  Gengulfi,  ist  ähnlich  den  Hss.  in  Namur, 
Seminar,  saec.  XL,  Brüssel  18018,  saec.  XII.  und  Paris. 
9740,  saec.  XII.,  die  sämmtlich  den  interpolierten  Text  der 
Ausgabe,  AA.  SS.  Mai.  II,  644,  bieten. 

foT.  52.  V.  Servatii.  Diese  frühestens  unter  Heinrich  IV. 
geschriebene  Erweiterung,  beginnt  zuerst,  wie  die  zweite 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     623 

Vita:  'Incipit  vita  sanctissimi  Servacii  episcopi  Tun- 
grensis.  Ad  illuminandum  genus  humanum  multas  in  hoc 
mundo'.  Der  Verf.  weiss  aber  gleich  über  die  Abstam- 
mung des  Heiligen  imd  seine  erste  Jugend  viel  mehr 
zu  erzählen,  als  die  älteren  Quellen,  behandelt  auch  die 
Schicksale  des  Bisthums  nach  dem  Tode  des  Servatius, 
dessen  Translationen  und  Cultus  bis  auf  seine  Zeit,  wie 
dies  aus  meinen  Auszügen  hervorgeht: 

^Phestia  cum  felici  coniuge  sua  Memelia,  de  qua 
sanctissimum  ibidem  genuit  Servatium.  Igitur  cum  nie 
amantissimus   Domini    Servatius   in    puerili    etate    sub 

matris  ubere in  qua  fere  quadraginta  annos  fue- 

rat  episcopus,  designavit  locum  sepulture,  ubi  vite 
eins  termino  feliciter  transacto  sepultus  est  cum  magno 
honore,  sicut  usque  hodie  videtur  in  templo  eodem  ad 
gloriam  et  benedictionem  illius,  qui  vivit  et  regnat 
solus  mirabilis,  solus  sanctus  et  omnipotens,  nunc  et 
semper  et  per  infinita  secula  seculorum.    Amen. 

Nunc  sequitur  electio  preciosissimi  confessoris  Gun- 
dulfiy  qui  moribus,  continentia  et  eruditione  nullo  prio- 

rum  imerior (behandelt  die  Bischöfe  von  Maestricht 

bis  Hubert) 

De  hiis  actenus,  nunc  de  beati  translatione  Servatii 
pauca  [)erstringemus. 

De  victoria  Karoli  Magni  et  translatione  sancti  Ser- 
vatii.  Karolo  magno  monarchiam  regni  gubemante 

Exiit  ergo  edictum  ab  augusto  Heinrico,  ut  Servatiane 
venerationis  religio  summa  devotione  per  secula  seculo- 
rum haberetur  in  Goslariensi  emporio. 

Eiusdem  adhuc  augusti  tempore  in  campestribus 

Sublato  inmortales  ad  sedes  Henrico  secundo  Romani 
orbis  augusto  ipsiusque  filio  Henrico  tum  rege  quarto, 
post  autem  tertio  imperatore  pilam  omnis  terre  manu 
eulogica  gestaute,  Anno  sanctus  A^rippinensium  presul 
idemque  inclitissimus  regni  consul  pariterque  pontifex 
Trevirorum  Eberhardus  cum  duce  Lothariorum  Gode- 
frido  cumque  Ainrico  comite  palatino  —  —  enarrare 
velimus,  Dei  hec  operantis  magnificentiam  universaliter 
laudemus,  cui  laus  sit  et  gloria  in  omnia  secula.  Amen. 
Explicit  vita  sanctissimi  Servacii  Tungrensis  ecclesie  an- 
tistitis'.  Dieser  Vita  sind  die  Abschnitte  über  die 
Translationen  in  dem  Henschen'schen  Aufsatze  über 
den  h.  Servatius  entnommen,  AA.  SS.  Mai.  HI,  p.  217 
bis  222. 

fol.  113.  V.  Germani  Paris.,  gleicht  völlig  der  Hs.  im 
Kölner  Archiv  163,  saec.  XI/XII.  Mit  dieser  hat  die 
Trierer  die  Lesarten  und  Interpolationen  der  Petersburger 

40* 


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624  Bruno  KruBch. 

Hs.;  F.  Otd.  ly  n.  12,  in  meiner  Ausgabe,  Auct.  antiq. 
IV,  2,  S.  19,  Z.  34,  S.  25,  Z.  38.  41,  und  ausserdem  den 
Zusatz  der  älteren  Ausgaben  S.  12,  Z.  24  hinter  ^miraculo', 
der  aber  in  den  Hss.  etwas  anders  gefasst  ist:  'cuius  bonis 
operibus  inflammatus  episcopus  sanctum  virum  in  custo- 
dia trudebat,  quem  predicabant  demonia,  cui  ad  nutum 
divinum  ap(p)eriebatur  ergastulum,  sed  non  hinc  egre- 
diebatur,  nisi  daretur  praeceptio'. 

fol.  122.  V.  Maxi  mini  Trever.  (verglichen).  Es  folgt 
als  2.  Buch  Sigehard,  ^De  miraculis  S.  Maximini',  unter 
Benutzung  dieser  Hs.  herausgegeben  von  Henschen,  AA. 
SS.  Mai.  VII,  25,  und  auszugsweise  von  Waitz,  SS. 
IV,  229. 

fol.  160.  'Incipit  passio  sancti  Bonifacii  Moguntinensis 
archiepiscopi ,  qui  extitit  temporibus  Earoli  nobilissimi 
regis  (jVLi  senior  dicitur  et  Pippini  fratris  eins*.  Anfang 
der  Vita:  'Temporibus  venerandi  Earoli  qui  senior  dici- 
tur et  Pippini  fratris  eins  iiiit  quidam  antistes  nomine 
Geroldus',  schliesst:  'presente  IIP  Othone  imperatore,  qui 
et  ipse  suo  predio  in  Turingia  sito  ecclesiam  eandem  sub 
impressione  cjrographi  dote  confirmans  ditavit,  regnante 
domino  nostro Amen.  Explicit  passio  sancti  Boni- 
facii episcopi  et  confessoris'.  Dies  ist  die  einzige  Hs. 
der  Passio  Bonifacii,  welche  hieraus  von  Henschen,  AA. 
SS.  lun.  I,  473,  und  von  Jaffö,  Bibliotheca  III,  p.  471, 
gedruckt  ist. 

fol.  163.  'Item  incipit  vita  et  passio  eiusdem  archi- 
episcopi prolixioris  edititionis  (!)',  folgt  Willibald's  Schrift. 
Diese  Hs.  benutzte  Henschen  für  seine  Ausgabe  1.  c. 
p.  460. 

Juni,  Juli. 
Trier,  Stadtbibliothek  Cat.  mss.  1151,  Num.  Loc.  455  (vor- 
her n.  964)  enthält  die  Monate  Juni  und  Juli. 

fol.  3.    V.  Clodulfi  Mett. 

fol.  9.  V.  Medardi,  gleicht  der  Hs.  Wien  430,  saec.  XI., 
hat  aber  nicht  wie  diese  die  Subscription  'Fortunatus'  etc. 
(Auct.  antiq.  IV,  2,  p.  73,  8).  Die  Hs.  ist  von  den  Bol- 
landisten,  AA.  SS.  lun.  II,  79  benutzt.  Wie  diese  richtig 
bemerken,  fehlt  Cap.  7. 

fol.  46.  V.  Aviti  Miciac,  beginnt:  *Igitur  Avitus  infra 
Aurelianorum  menia',  ist  also  derselbe  Text,  den  auch 
Paris.  15436,  München  18546,  Wien  430,  sämmtlich 
saec.  XL,  enthalten. 

fol.  49.  V.  Aniani,  die  ältere  (gleicht  den  Hss.  in  Wien 
und  München). 

fol.  52\  V.  Eustasii  (verwandt  mit  den  Hss.  Brüssel 
8518,  saec.  X.,  und  Wien  430,  saec.  XI.). 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     625 

fol.  118.    V.  Goaris  auct.  Wandalberto. 

fol.  131.  Passio  Kiliani,  beginnt:  *Sanctorum  martyrum 
certamina',  ist  also  die  üeberarbeitung,  wie  auch  in  der 
Hs.  der  Trierer  Dombibliothek  93,  saec.  XII. 

fol.  150'.    V.  Amalbergae. 

fol.  205.  V.  Segolenae,  beginnt:  'Igitur  Segolena  fuit 
ex  urbe  Albiensium',  also  ohne  Vorrede  und  Capitelver- 
zeiehnis. 

fol.  214'.    V.  Magnerici. 

fol.  220.  V.  Clodesindis,  beginnt:  'Dens  qui  tue  vir- 
tutis  potestate'. 

Augfust. 

Paris,  lat.  9742  (Suppl.  lat.  196»),  p.  492,  enthält,  wie  auf 
den  Rücken  aes  gepressten  rergamentbandes  gedruckt 
ist,  ACTA  SANCT.  AÜGÜSTI.  Die  Herkunft  der  Hs. 
wird  bezeugt  durch  eine  Eintragung  saec.  XIV.  auf 
p.  492:  'Coaex  monasterii  sancti  Maximini  prope  Treve- 
rim\  Im  Anfange  dieses  Jahrh.  bemerkte  man  auf  dem 
Vorsetzblatte:  'Departement  du  Mont-Tonnerre'. 

p.  50  —  54.  Passio  Afrae,  verwandt  mit  der  Hs.  von 
Montpellier  H.  n.  55,  saec.  VIII/IX.  und  Reims  1142, 
saec.  XIII.,  mit  denen  die  Trierer  auch  den  Zusatz  über 
die  römischen  Märtyrer  gemeinsam  hat;  vergl.  Anl.  2 
(Stellen  verglichen). 

p.  122—125.  V.  Gaugerici,  die  ältere  (die  Hs.  gleicht 
Brüssel  7984,  saec.  X.;  ganz  verglichen). 

p.  126—134.  Fortunafs  V.  Radegundis.  Ueberschrift: 
*Prologus  in  vitam  sancte  Radegundis  regine\  Die  Hs. 
liest  S.  365,  33,  Note  s^  wie  3a.  b,  und  schliesst  ähnlich, 
wie  3b:  'prosequantur,  adiuvante  Deo,  qui  vivit  et  regnat 
in  secula  seculorum.  Amen.  Explicit  vita  sancte  Rade- 
gundis regine\  Ich  hatte  sie  also  Script,  rer.  Merov.  II, 
S.  361,  richtig  mit  3e  bezeichnet. 

p.  179—186.  V.  Arnulfi.  Ueberschrift:  ^ncipit  vita 
sancti  Arnulfi*.  Die  Vorrede  fehlt;  die  Hs.  beginnt 
nämlich:  'Beatus  ergo  Arnulfus  episcopus'.  Folgende 
Abweichungen  von  der  Ausgabe,  Script,  rer.  Merov.  II, 
habe  ich  notiert:  p.  433,  27:  *itinerare  (=  B  1),  439, 13 
admissum  habet  (=  B  2),  'caput'  (=  B  2).  Die  Hs.  ist 
also  ähnlich  der  von  Mombritius  benutzten.  Leider  hatte 
dieser  Herausgeber  den  Schluss  der  Vita  stark  gekürzt, 
wie  er  es  aus  Rücksicht  auf  den  Raum  häufig  zu  thun 
pflegte.  Daher  war  aus  seiner  Ausgabe  nicht  zu  ersehen, 
wie  seine  Vorlage  endigte.  Die  Trierer  Hs.  giebt  darüber 
Auskunft.  Sie  hat  am  Schlüsse  dieselbe  Interpolation, 
wie  B  3:  'inorme  volumen  et  magnum  legentibus  affuissetf, 


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626  Bruno  Krnsch. 

mit  den  Varianten  ^m.  pauca  saltim  aliqua'  und  'omni- 
potenti  Deo  lesn',  schliesst  aber  schon  'gloria  cum  Patre 
et  Spiritu  sancto  per  infinita  seculorum  secuia.  Amen. 
ExpUcit  vita  sive  translatio  sancti  Amulfi  Metensis  epi- 
scojpi',  alBO,  wie  man  sieht,  ohne  den  Zusatz  über  Bischof 
Chlodulf.  Dies  ist  der  beste  Beweis  dafür,  dass  erst  der 
Urheber  der  Handschriften -Klasse  B  3  die  unwahre  An- 
gabe hinzugeschwindelt  hat. 

p.  230—237.  V.  Philiberti  (verwandt  mit  Paris,  Nouv. 
acq.  2261,  s.  XI/XIL). 

p.  243  —  280.  'Incipit  vita  sancti  Audoeni  episcopi  et 
confessoris',   beginnt:   *Vitam   beati  confessoris  autem  (!) 

Sontificis'.     Ist  die  in  den   Analecta  BoU.  V,  p.  76    ge- 
ruckte Ueberarbeitung. 

p.  292.  293.  ^Incipit  passio  sancti  luliani  martyris 
Arvemensis',  gedr.  Script,  rer.  Merov.  I,  879.  Die  Hs. 
gleicht  den  Codd.  Paris.  17002,  saec.  X.,  Brüssel  7984, 
saec.  X.,  und  Ronen  1379,  saec.  X/XI.  Mit  diesen  liest 
sie  p.  879,  19:  'cuius  patrocinium  plebs  hec  sibi  ob- 
venisse  congaudet',  pag.  880,  13:  ^ussit  cum  post  com- 
perendinatis  diebus',  p.  881,  2:  *nunc  vero  populo  huic'. 
bpeciell  mit  der  Hs.  von  Ronen  hat  sie  gemeinsam 
p.  879,  21:  'passionis'  für  passionem';  mit  dieser  ergänzt 
sie  auch  p.  880,  26  eine  Lücke  von  Paris.  17002  folgender- 
maassen:  'Tempus  ergo  absolutionis  interrogans,  eviden- 
tissime  patuif  etc. 

September. 

Trier,  Seminarbibliothek  R.  no.  I,  11,  enthält  den  Monat 
September.  Die  Hs.  kam  1840  aus  der  Bibliothek  des 
Professors  der  Kirchengeschichte  I.  Marx  an   das  Seminar. 

V.  Remacli  ohne  Vorrede,  gleicht  den  Hss.  in  Bamberg 
E  III,  1  und  Berlin,  Ms.  theol.  lat.  Fol.  267,  saec.  XII. 
Auf  die  Vita  folgen  die  Wunder:  'Incipiunt  miracula 
eiusdem  confessoris\  Sie  beginnen:  ^Post  expletum  nam- 
que'  und  reichen  nur  bis  I,  8  incl.  Dann  ist  noch  der 
Schluss  des  2.  Buches:  'Hiis  et  aliis  compluribus  virtu- 
tum  declaratur'  etc.  hinzugefügt.  Nicht  benutzt  in  Holder- 
Egger's  Ausgrabe  SS.  XV,  p.  433. 

^Vita  sancti  Magnoaldi,  qui  et  Magnus,  discipuli  sancti 
Columbam  et  sancti  Galli',  beginnt:  'Tempore  illo  cum 
beatissimus  Columbanus  simuP  (ebenso  im  Sangall.  566, 
saec.  XIL). 

V.  Romarici  (verglichen). 

V.  Amati  (verglichen). 

V.  Adelfii,  bricht  schon  mit  den  Worten  'repperit 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     627 

est'  am  Schluss  von  Cap.  9,  bei  Mabillon,  Saec.  IL,  604, 
ab  (verglichen). 

Passio  Lambert!,  d.  i.  die  früher  unter  Reiner's  Namen 
veröffentlichte,  von  Suysken  dem  Sigibert  von  Grembloux 
zugeschriebene  Bearbeitung.  Ueberschrift :  'Incipit  passio 
sancti  Lamberti  episcopi  et  martyris'.  Der  Text  beginnt 
*Gloriosus  vir  Lambertus  eterno  Kegi  martir  acceptus' 
und  endigt  mit  dem  AA.  SS.  Sept.  V,  601,  gedruckten 
^Epylogus.  Vitam  sancti  Lamberti  primus  Agilfiidi  epi- 
scopi iussu usque  ad  Pippinum  decimum.   Explicit 

passio  sancti  Lamberti  epucopi  et  martyris'. 

Passio  Mauricii,  beginnt:  *Diocletianus  (^uondam  Romane 
rei  publice  princeps',  also  die  Ueberarbeitung. 

Passio  Emmerammi,  der  interpolierte  Text.  Anfang: 
'In  nomine  Dei  summi  in  perpetuum'  (ebenso  in  Paris. 
5308,  saec.  XII.). 

October. 

Trier,   Stadtbibliothek  Cat.  mss.  1151,  Num.  loc.  456  (vor- 
her n.  965),  enthält  den  Monat  October. 

fol.  1.  Hincmar's  V.  Remigii.  Es  fehlen  das  Kapitel- 
verzeichnis und  die  Zeichen  am  Rande  des  Textes,  auch 
das  Testament  des  Remigius  und  die  Verse  am  Schlüsse 
der  Vita.  Die  Hs.  ist  ganz  ähnlich  Berlin,  Ms.  theol.  lat. 
fol.  267,  saec.  XU. 

fol.  19.    V.  Nicetii  Trev.  (ist  Greg.,  V.  Patr.  c.  17). 

fol.  22.  V.  Leodegarii  auct.  Ursino  (ähnlich  Berlin  267, 
saec.  XII.). 

fol.  63.  Passio  Venantii  abb.  (ist  Greg.,  V.  Patr.  c.  16, 
ohne  die  Vorrede). 

fol.  78'.  V.  Galli  auct.  Walahfrido.  Es  fehlen  die 
Capitelverzeichnisse  und  im  2.  Buche  die  Capitel  8.  9. 
11.  12.  15-20.  24.  26.  28  —  36.  38-45  (ähnfich  Berlin 
267,  saec.  XII;  aber  dort  fehlt  das  2.  Buch  ganz). 

fol.  128.    V.  Arbogasti. 

fol.  132'.  V.  Bibiani  (ähnlich  Köln  171,  saec.  XV.; 
verglichen). 

November. 

Trier,   Seminarbibliothek  R.  N»  I,  12,   enthält  den  Monat 
November. 

fol.  17 — 24  sind  verloren. 

fol.  25—26'.  Der  Text  der  V.  Huberti  von  Jonas  be- 
ginnt mit  Cap.  15:  ^Anno  sexto  decimo  felicissimi  eins 
excessus'  und  schliesst  ohne  die  Fortsetzung:  4ustissimo- 
que  consortio  mereamur  connumerari.  Cui  est  honor  et 
Imperium Amen'  (ebenso  in  Berlin  267,  saec.  XII.). 


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628  Bruno  Krusch. 

fol.  26'— 34'.  V.  Willibrordi,  das  1.  Buch  mit  der 
Homilie  am  Schiasse.  Die  Hs.  gleicht  denen  in  Trier, 
Dombibliothek  93,  saec.  XI/XIL,  und  in  Berlin  267, 
saec.  XII.  In  diesen  beiden  fehlt  aber  die  Homilie  (Pro- 
ben verglichen). 

fol.  4§' — 53.  V.  Leonardi  Nobiliac.  (verglichen  die 
Auszüge,  welche  ich  aufoehme). 

fol.  53 — 54'.  Translatio  et  Miracuia  S.  Leonardi,  be- 
ginnen: ^Preterea  post  transitum  sancti  Leonardi'  und 
schliessen:  ^opus  est  ullis  effundere  verbis.  Explicit  vita 
sancti  Leonardi'.  ». 

fol.  116—132'.  V.  Columbani.  Gleicht  der  Metzer  Hs. 
523,  saec.  XL,  denn  beide  versetzen  die  Stelle  Migne 
LXXXVII,  p.  1012, 12,  'cum  facta  dictis'  —  1013,  26.  'Ea 
ergo  vestro'  unter  Hinzufügung  von  ^libramine'  hinter 
p.  1014,  11  'turbidines  et'. 

fol.  154—162'.  V.  Trudonis.  Diese  Hs.  ist  mit  der 
Bemer  168,  saec.  XL  und  der  Genter  307,  saec.  XL,  die 
ebenfalls  aus  Trier  stammt,  verwandt.  Alle  drei  haben 
eine  grosse  Lücke  von  Cap.  22  *in  honorem  sancti  patris' 
bis  Cap.  25  *fur  vero  eum  a  longe'.  Bald  darnach  in 
Cap.  26  *Qui  statim  cum'  bricht  die  Trierer  ab,  weil  das 
folgende  Blatt  verloren  ist. 

fol.  190—193.  'Incipit  vita  beate  Bylihildis  abbatisse. 
Post  diaboli  dilapidationem  imperii  —  —  Cuius  meritis 
florentibus  et  apud  Deum  efficatiter  valentibus  ipso  in 
loco  plurima  post  hec  claruere  miracuia,  prestante  Domino. 
Amen.    Explicit  vita  sancte  Biiihildis  abbatisse'. 


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Anlagen. 

1.  Die  älteste  Vita  Praejecti. 

Vom  Bischof  Praejectus  von  Clermont  sind  zwei  Lebensbe- 
schreibungen vorhanden.  Die  eine  von  Bolland »,  AA.  SS.  lan.  II, 
630,  aus  einer  Utrechter  Hs.  veröffentlichte  und  von  Mabillon, 
Saec.  II,  640,  ohne  Benutzung  einer  anderen  Hs.  nachgedruckte 
Vita  beginnt  gleich  mit  der  Bischofswahl  des  Heiligen  und 
schliesst  mit  dessen  Martyrium.  Dagegen  wird  in  der  anderen 
kürzer  gefassten  die  Erzählung  von  der  Geburt  bis  zu  den 
Wundern  nach  dem  Tode  des  Heiligen  geführt.  Vor  dieser 
befinden  sich  in  einigen  Hss.  (Rouen  1381,  saec.  XL,  Paris. 
3788,  16736,  beide  saec.  XII.)  zwei  Vorreden  mit  den  An- 
fangen 'Studii  fuit'  und  'Supema  Caritas',  die  meisten  Hss. 
haben  aber  nur  die  letztere;  Bolland  hat  beide  gedruckt, 
Mabillon  nur  die  erstere. 

Beide  Vitae  gelten  für  gleichzeitig.  Der  erste  Biograph 
ist  sicher  Zeitgenosse.  Zweimal  beruft  er  sich  auf  Augen- 
zeugen. Während  Praejectus  die  Gräber  der  h.  Cassius, 
Victorinus  und  Anatholianus  öffnen  Hess,  wurde  ein  Armer 
geheilt,  der  etwa  15  Jahre  gebrechlich  gewesen  war.  Dieses 
Wunder  hatte  der  Verf.  von  einem  Manne  gehört,  der  selbst 
zugegen  gewesen  war:  'in  tantum  veritas  patet,  ut  qui  haec 
vidit,  ipse  verbis  intimaverit'.  Bei  der  Ermordung  des  Prae- 
jectus sahen  die  Clermonter  Senatoren  Bodo  und  Placidus,  auf 
deren  Veranlassung  die  That  geschah,  drei  Sterne  auf  das 
Haus  niederfallen,  in  welchem  sich  der  Heilige  befand.  *Die 
genannten  Männer  bestätigen  noch  heute',  fügt  der  Verf.  hinzu, 
Miese  Erscheinung  gesehen  zu  haben'.  Indessen  ist  auf  solche 
Zeugnisse  nicht  allzuviel  zu  geben,  da  sie  häufig  gefälscht 
wurden.  Vor  allem  kommt  in  Betracht,  ob  der  Verf.  nach 
seiner  Darstellung  für  gut  unterrichtet  zu  halten  ist.  Und 
das  ist  er  in  der  That,  wie  eine  Uebersicht  über  den  Inhalt 
der  Vita  zeigt. 

Bei  der  Vakanz  des  Bischofsstuhles  von  Clermont  unter 
Childerich  (663—675)  war  die  Stadt  wegen  der  bevorstehenden 
Wahl  in  Parteien  zerklüftet.  Es  bewarb  sich  um  diese  kirch- 
liche Ehrenstelle  auch  der  dortige  Graf  Genesius  und  er  hätte, 
da  er  von  der  stärksten  Partei  unterstützt  wurde,  gewiss  sein 
Ziel  erreicht,   wenn   er  nicht   selbst   aus  Rücksicht   auf  die 


1)  Ein   Stück    davon   hatte   schon   vorher  Dachesne,    Script.  Franc, 
tom.  I  ans  einer  Hs.  von  Arras  gedruckt. 


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630  Bruno  Knisch. 

Canones  zurückgetreten  wäre.  Erst  jetzt  wurde  vom  Clerus 
und  Volk  PraejectuB  gewählt.  Dessen  Vertrauter  wurde  Evo- 
dius.  Dieser  rieth  dem  Grafen  Genesius,  weil  er  kinderlos  war, 
die  Kirche  zum  Erben  einzusetzen.  Der  Graf  gründete  nun 
in  Chamali^resy  einer  Vorstadt  von  Clermont,  ein  Nonnen- 
kloster nach  der  Regel  der  h.  Benedictus,  Caesarius  und 
Columbanus,  und  da  dieses  gedieh,  erbaute  der  Bischof  auf 
dem  Gute  der  Caesaria^  in  einer  Vorstadt  von  Clermont;  noch 
ein  anderes.  Vorher  gab  es  dort  kaum  Nonnenklöster.  Prae- 
jectus  baute  auch  auf  seinen  Gütern  in  Colombier  ein  Xeno- 
dochium.  Er  berief  Äerzte  för  dasselbe  und  stellte  20  Betten 
für  die  Kranken  auf.  Zu  Ehren  der  Clermonter  Heiligen 
CassiuB,  Victorinus  und  Anatholianus  begann  er  ein  Kloster 
zu  erbauen,  aber  Schwierigkeiten  veranlassten  ihn,  das  Werk 
aufzugeben. 

In  Angelegenheiten  seiner  Kirche  besah  sich  Praejeetus 
an  den  Hof  König  Childerichs.  Nach  Ueberschreitung  der 
Vogesen  gelangte  er  nach  Doroangus,  heute  St.  Amarin  unweit 
Mülhausen,  in  dessen  Nähe  sich  Amarinus  mit  Erlaubnis  des 
Warnacharius ,  eines  vornehmen  Mannes,  eine  Celle  erbaut 
hatte.  Er  fand  den  Amarinus,  der  mit  einigen  Schülern  hier 
in  der  grössten  Armuth  lebte,  fieberkrank;  als  er  aber 
die  Celle  betrat  und  ihn  bekreuzigte,  wich  sofort  das 
Fieber.  Nach  dieser  Unterbrechung  setzte  der  Bischof  seine 
Reise  fort.  Am  Hofe  fand  er  beim  Könige  und  seiner  Um- 
gebung die  beste  Aufnahme.  Der  Majordomus  zeigte  sich 
seinem  Wunsche  geneigt  und  so  konnte  er  mit  einem  vom 
Könige  bekräftigten  Privileg  für  seine  Kirche  die  Rückreise 
antreten. 

Ein  ernsterer  Anlass  führte  den  Praejeetus  zum  zweiten 
Male  an  den  Hof.  Es  lebte  damals  in  der  Auvergne  eine 
ebenso  fromme  als  reiche  Frau,  Namens  Claudia.  Diese  bewog 
der  Bischof  dazu,  ihr  ganzes  Vermögen  ihm  für  die  Armen 
zu  schenken.  Dafür  liess  er  sie  nach  ihrem  Tode  mit  gössen 
Ehren  bestatten.  Deren  Tochter  hatte  der  Patricius  Hector 
von  Marseille  geraubt  und  zu  seiner  Beischläferin  gemacht. 
Dieser  verklagte  den  Praejeetus  bei  König  Childerich,  der 
damals  beide  Reiche  regierte  (673—675),  wegen  der  Zueignung 
der  Güter  der  Claudia  und  es  unterstützte  sein  Vorhaben  beim 
Könige  Leudegar,  mit  dem  er  sich  für  diesen  verbrecherischen 
Anschlag  verbrüdert  hatte.  Dieses  Aergemis  führte  später  zu 
dessen  Martyrium.  Hector  setzte  es  beim  Könige  durch,  dass 
dieser  Spezial  -  Beauftragte  ('missos  ex  latere')  absandte,  die 
den  Praejeetus  unter  Bürgschaft  vor  den  Hof  laden  sollten.  Das 
heilige  Osterfest  war  vor  der  Thür,  und  der  Bischof  befand 
sich  in  grosser  Betrübnis,  dass  er  es  nicht  in  seiner  Stadt 
feiern  konnte.     Der  König  befand  sich  damals  in  Autun,  wo 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    631 

eine  stattliche  Versammlung  von  Bischöfen  und  weltlichen 
Grossen  zusammengeströmt  war.  Nachdem  Praejectus  hier 
angelangt  war,  begab  er  sich  an  den  Ort  im  Palaste,  wo  die 
Prozesse  verhandelt  zu  werden  pflegen,  um  mit  Hector  in  der 
obigen  Sache  zu  rechten.  Unter  Berufung  auf  die  Canones 
und  die  Lex  fiomana>,  nach  der  sowohl  die  7  Tage  vor  als 
nach  Ostern  juristische  Feiertage  sind,  wandte  er  ein,  dass 
der  Ostersonnabend,  an  dem  die  Ostervigilien  gefeiert  zu 
werden  pflegen,  kein  Rechtstag  sei,  er  sich  also  an  demselben 
nicht  verantworten  könne.  Diesen  Grund  liess  die  Gegen- 
partei nicht  gelten.  Von  allen  Seiten  gedrängt,  berief  er  sich 
endlich  auf  die  Königin  Imnichildis,  der  die  Angelegenheiten 
der  Kirche  befohlen  seien.  Dadurch  erreichte  er,  dass  die 
Sache  unentschieden  blieb.  Als  er  nun  dem  Könige  und  der 
Königin  sein  Missgeschick  erzählte,  wie  er  unter  Bürgschaft 
vorgeladen  sei,  baten  ihn  diese  öffentlich  um  Verzeihung  und 
zeigten  sich  sehr  niedergeschlagen  ob  seines  Ungemaches. 
Während  Hector  sich  auf  Bischof  Leudegar  stützte,  baten 
die  weltlichen  Grossen  imd  Bischöfe  mit  königlicher  Erlaubnis 
am  Abend  den  Praejectus  inständigst,  die  Celebrierung  der 
Ostervigilie  zu  übernehmen  zur  Sicherheit  des  Königs  und 
für   den  Frieden    der  Kirche   (^pro   statum    regis    vel   pacem 

?cclesie').  Bei  dieser  Nachricht  entfloh  Hector  w^ährend  der 
facht,  hauptsächlich  deshalb,  weil  er  das  Vertrauen  des 
Majordomus  Wulfoald  gemissbraucht  hatte.  Ebenso  ergriff 
Leudegar  die  Flucht,  nachdem  er  streng  bestraft  worden  war. 
Hector,  durch  dessen  Entweichung  Praejectus  in  der  Achtung 
des  Hofes  noch  mehr  gestiegen  war,  wurde  ergriffen  und  auf 
Befehl  des  Königs  hingerichtet,  sein  Freund  Leudegar  aber 
zur  Busse  in  die  Verbannung  nach  Luxeuil  Verstössen.  Letzterer 
wurde  später  von  dort  weggeführt,  in  seiner  eigenen  Stadt  von 
einem  nichtswürdigen  Menschen  Ugimeris,  der  später  Troyes 
besass,  geblendet  und  bald  darauf  von  dem  Pfalzgrafen  Ebroin, 
einem  sonst  tüchtigen  Manne,  der  aber  die  Geistlichkeit  zu 
grausam  hinschlachtete,  gottloser  Weise  getödtet.  Er  erlangte 
so  die  Märtyrerpalme  und  wirkt  jetzt  heilige  Wunder.  Dem 
Praejectus  aber  wurden  durch  königlichen  Befehl  die  Güter  der 
Claudia  zum  ewigen  Besitz  seiner  Kirche  zugesprochen.  Nach- 
dem er  so  sein  Ziel  erreicht  hatte,  kehrte  er  heim.  Ihm  folgte 
nach  Clermont  der  Abt  Amarinus,  dem  es  schwer  wurde, 
in  den  Vogesen  den  Unterhalt  für  seine  Mönche  zu  beschaffen. 
Dieser  wurde  sein  treuer  Gefahrte  und  bald  auch  sein  Schick- 
salsgenosse. 


1)  Vergl.  Lex  Bomana  Visigoth.  II,  tit.  8  de  feriis,  §  2  (ed.  Haenel 
p.  44). 


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632  Bruno  Krusch. 

Ein  gewisser  Agricius  reizte  die  vornehmem  Arvemer 
zur  Ermordung  des  Bischofs  auf.  Mit  Zustimmung  der  Sena- 
toren begab  er  sich  in  Begleitung  einer  bewaffneten  Rotte 
nach  Volvic,  wo  sich  damals  Praejectus  und  Amarinus  auf- 
hielten. Letzterer  fiel  zuerst;  darauf  versetzte  ein  Sachse  Rad- 
bert dem  Bischöfe  den  Todesstoss.  Von  dem  Wunder,  welches 
hernach  die  Senatoren  Bodo  und  Placidus  bemerkten,  war 
schon  oben  die  Rede.  Nach  vollbrachter  That  schleppten  die 
Henkersknechte  die  Leiche  des  Praejectus  auf  die  Strasse. 
Von  ihnen  kam  Radbert  elendiglich  durch  Würmer  ums  Leben. 

In  dieser  Erzählung  fesselt  vor  allem  das  Auftreten  des 
Patricius  Hector  und  seines  Freundes  Leudegar.  Die  V.  Prae- 
jecti  bestätigt  und  ergänzt  hier  in  sehr  willkommener  Weise 
die  bekannte  Schilderung  dieser  Vorgänge  in  der  V.  Leude- 

farii.  Letztere  giebt  den  Grund  nicht  an»,  weshalb  sich 
amals  Hector  bei  König  Childerich  aufhielt.  Dass  es  sich 
um  die  Güter  der  Claudia  handelte,  erfahren  wir  allein  aus 
der  V.  Praejecti.  Beide  Quellen  stimmen  darin  überein,  dass 
Hector  seine  Absicht  durch  die  Vermittelung  Leudegars  zu 
erreichen  suchte.  Was  dieser  im  Schilde  führte,  als  er  den 
König  zur  Feier  des  Osterfestes  nach  Autun  einlud,  scheint 
ein  Gerücht  ganz  richtig  zu  treffen,  dessen  die  V.  Leudeg. 
Erwähnung  thut:  beide  hätten  sich  deshalb  verbunden,  um 
die  königliche  Herrschaft  zu  stürzen  und  selbst  das  Regiment 
an  sich  zu  reissen.  Die  V.  Praejecti  schweigt  hierüber,  wo- 
durch die  Flucht  der  beiden  Verschworenen  und  die  vorherige 
Bestrafung  Leudegars  unmotiviert  bleiben.  Trotzdem  kann 
man  auch  aus  ihr  den  wahren  Anlass  zu  diesen  scandalösen 
Auftritten  entnehmen.  Wenn  nämlich  Praejectus  gebeten  wird, 
die  Ostervigilie  *pro  statum  regis  vel  pacem  ^cclesie'  zu 
celebrieren,  so  folgt  daraus,  dass  diese  beiden  Dinge  damals 
gefährdet  gewesen  sein  müssen.  Aus  der  V.  Leudeg.  wissen 
wir,  dass  der  König  dieser  Feier  im  Kloster  S.  Symphorian 
beiwohnte.  Die  Ergreifung  und  Hinrichtung  Hectors,  sowie  die 
Verstossung  Leudegars  nach  Luxeuil  und  seine  spätere  Blen- 
dung und  Tödtung  erwähnen  beide  Quellen,  aber  die  V. 
Leudeg.  schreibt  den  Mann,  auf  dessen  Veranlassung  der 
Heilige  geblendet  wurde,  Waimiris  und  bezeichnet  ihn  als 
Herzog  von  der  Champagne. 

Von  den  beiden  Vitae  scheint  mir  die  des  Praejectus  die 
ältere  zu  sein;  jedenfalls  zeigen  sie  an  einer  Steife  eine  so 
grosse  Uebereinstimmung  im  Wortlaut,  dass  eine  gegenseitige 
Abhängigkeit  sicher  erscheint.  Beide  Männer  fürchten  nicht 
den  König  im  Bewusstsein  ihrer  priesterlichen  Unschuld,  beide 


1)  'pro  qnadam  causa*  steht  in  der  V.  Leudeg. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.     633 

sind  nach  Ephes.  6,  16.  17.  gewappnet  mit  dem  Glauben  und 
angethan  mit  dem  Helm  des  Heils  : 

V.  Praej.  V.  Leudeg. 

'Sed  ut  verum  proverbium  'iuxta  apostolum  sumens  lo- 
dieitur:  „Integritas  sacer-  ricam  fidel  et  galeam  sa- 
dotum  non  timet  inpetum  re-  lutis  et  gladium  Spiritus,  quod 
g  i  s  ",  f  i  d  e  armatus  e  t  g  a  1  e  a  m  est  verbum  Dei,  contra  anti- 
salutis  iuxta  egregium  predi-  quum  hostem  inivit  singulare 
catorem  Paulum  indutus,  ad  pa-  certamen.  Et  quia  sacer do- 
latium  properat.'  talis  integritas  minas  re- 

g  i  s  nescit  metuere,  Childericum 
cepit  arguere.* 

Die  allgemein  bekannte  ßibelstelle  ist  in  der  V.  Leudeg. 
ausführlicher  citiert,  aber  für  das  unerschrockene  Auftreten  der 
unschuldigen  Bischöfe  gegen  den  bösen  König  beruft  sich  der 
Biograph  des  Praejectus  auf  ein  Sprichwort,  welche  Beziehung 
in  der  anderen  Vita  verwischt  ist.  Es  ist  auch  sehr  wahr- 
scheinlich, dass  die  Redensart  sprichwörtlich  war  und  aus  einer 
Zeit  stammte,  wo  der  bischöfliche  Stand  noch  nicht  so  ent- 
artet war,  wie  damals.  Auf  Leudegar  und  seine  Amtsgenossen 
angewandt,  ist  sie  nur  ein  Hohn  und  nicht  am  rechten  Flecke. 
Ist  unsere  Ansicht  richtig,  so  würde  sich  auch  aus  dem  Ver- 
hältnis zu  der  V.  Leudeg.  die  Gleichzeitigkeit  der  V.  Praejecti 
ergeben,  denn  Leudegars  Leben  ist  sicher  von  einem  Zeit- 
genossen verfasst'. 

Vor  allen  Dingen  aber  erhellt  sie  aus  den  Urtheilen  über 
Leudegar  und  Ebroin,  den  Bischof  und  den  Majordomus,  die 
beide  das  Ziel  verfolgten,  die  Staatsgewalt  an  sich  zu  reissen, 
und  nun  einen  unerbittlichen  Kampf  gegen  einander  führten, 
in  dem  endlich  der  Bischof  unterlag.  Wenn  der  Biograph 
des  Praejectus  von  Hectors  Verbündeten  in  den  verächtlichen 
Ausdrücken  spricht:  'alium  sibi  in  scelere  sociatum  nomine 
Leodegarium',  und  hinzufügt,  dass  dieses  Aergemis  zu  Leu- 
degars Martyrium  geführt  habe:  *quod  postea  in  eiusdem  mar- 
tyrio  perficiende  fomis  scandali  fuit',  wenn  er  andrerseits  bei 
Ebroin  zwar  dessen  Grausamkeit  gegen  die  Bischöfe  tadelt, 
aber  doch  sonst  seine  Tüchtigkeit  sehr  wohl  anerkennt:  'ab 
Ebroino  comite  palatii,  alias  strenuum  virum,  sed  in  nece 
sacerdotum  nimis  ferocem,  inpie  valde  peremptus',  so  steht 
diese  Beurtheilung  der  beiden  Personen  mit  der  Anschauung 
der  späteren  Zeit  im  directen  Gegensatz.  Ihr  ist  bekanntlich 
Leudegar  ein  tugendreicher  Heiliger,  der  schuldlos  gemärtyrert 
wird,  und  Ebroin  der  lasterhafte  Bösewicht,  der  neben  anderen 
schwarzen  Thaten  auch  die  eben  genannte  auf  dem  Gewissen 

1)  N.  Archiv  XVI,  672. 


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634  Bruno  Kmsch. 

hat  Ein  bo  gerechtes  Urtheil  über  die  beiden  Männer,  wie 
wir  es  in  der  V.  Praejecti  finden,  konnte  nur  von  Jemandem 
Abgegeben  werden,  der  die  Zeitereignisse  selbst  mit  durchlebt 
hatte  und  nicht  sehr  lange  nach  dem  Martyrium  des  Heiligen 
schrieb.  Denn  durch  dieses  und  noch  vielmehr  durch  die 
Wunder,  welche  er  hernach  wirkte,  ist  das  Urtheil  über  Leu- 
degar  ganz  zu  seinen  Gunsten  beeinflusst  worden. 

Die  Berufung  des  ersten  Biographen  auf  Augenzeugen 
i^t  ganz  glaubwürdig.  Er  ist  in  der  That  Zeitgenosse  seines 
Heiligen  gewesen. 

Die  zweite  Vita  macht  einen  weniger  günstigen  Eindruck. 
Sie  ist  in  der  Darstellung  erheblich  kürzer  als  die  erste  und 
enthält  in  dem  Theile,  den  sie  mit  dieser  gemeinsam  hat,  über- 
haupt nichts,  was  nicht  aus  ihr  abgeschrieben  sein  könnte. 
Dagegen  übergeht  sie  die  ganze  zweite  Reise  des  Praejeetus 
an  Childerichs  Hof  und  die  Begebenheit,  welche  den  Anlass 
dazu  gegeben  hatte.  Der  Grund  ist  ja  sehr  durchsichtig.  Der 
h.  Leudegar  erscheint  in  dieser  Episode  mit  so  schwarzen 
Farben  gemalt,  dass  das  Bild  die  Gläubigen  nur  hätte  ver- 
letzen können.  Wenn  aber  der  zweite  Biograph  auch  die 
Berufung  auf  den  Augenzeugen,  der  bei  der  Heilung  des  Armen 
zugegen  gewesen  war,  imd  die  Beziehung  auf  das  Zeugnis 
der  noch  lebenden  Senatoren  Bodo  und  Placidus  fortlässt,  so 
gesteht  er  damit  selbst  stillschweigend,  dass  er  nicht  wie  sein 
Vorgänger  Zeitgenosse  des  h.  Praejeetus  war. 

Man  hat  auch  keinen  andern  Grund  für  die  Gleichzeitig- 
keit dieser  Vita  anzuführen  gewusst,  als  dass  in  dem  ersten 
Prologe  'Studii  fuif,  wo  die  berühmtesten  Hagiographen  von 
Eusebius  an  aufgezählt  werden,  als  letzter  unter  ihnen  Jonas 
^nostrae  memoriae  tempore  vir  eloquens'  mit  seinen  Vitae 
Columbani,  Athalae,  Eustasii  und  Bertulfi  genannt  wird.  Der 
Verf.,  der  sich  in  seiner  Bescheidenheit  nicht  mit  diesen  seinen 
Vorgängern  zu  vergleichen  wagt,  giebt  sich  hier  deutlich 
genug  als  einen  Zeitgenossen  des  Jonas  zu  erkennen.  Ausser 
diesem  Zeugnisse  könnten  die  zweite  Vita  nur  noch  empfehlen 
die  Abschnitte  über  die  Jugend  des  Praejeetus  bis  zu  seiner 
Bischofswahl  und  über  die  Wunder  nach  dem  Tode,  welche 
in  der  ersten  Vita  fehlen.  Hat  der  Verf.  für  den  Anfang  und 
Schluss  eine  andere  Quelle  benutzt  oder  gar  diese  Partieen 
aus  eigener  Kenntnis  geschrieben? 

Durch  einen  neuen  Fund  bin  ich  in  den  Stand  gesetzt 
diese  Frage  zu  beantworten.  Die  Utrechter  Hs.,  aus  welcher 
Bolland  die  erste  Vita  veröffentlichte,  war  am  Anfang  und 
Schluss  unvollständig.  Schon  Arndt  hatte  den  vollständigen 
Text  dieser  Vita  aus  der  Gothaer  Hs.  fol.  64,  saec.  XIV.,  für 
uns  abschreiben  lassen  und  über  eine  andere  Hs.  in  Dijon 
383,  saec.  XHI.,  Notizen  gemacht.    Diese  Hs.,  welche  ich  bei 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892,    635 

meiner  Anwesenheit  in  Dijon  verglichen  habe,  hat  denselben 
verdorbenen  Text,  wie  die  Uothaer,  ist  aber  dadurch  interessant, 
dass  vor  ihr  der  erste  Prolog  der  zweiten  Vita:  *Studii  fuif 
steht.  Dieser  gehört  also  vielmehr  zu  der  ersten  Vita,  wodurch 
sich  die  Stelle  über  Jonas  vollkommen  erklärt.  Eine  sehr 
gute  Hs.  des  vollständigen  Textes  fand  ich  endlich  in  Rouen 
U.  42,  saec.  X/XI.  Erst  mit  Hilfe  dieser  Hs.  ist  es  möglich, 
einen  verständlichen  und  auch  in  sprachlicher  Hinsicht  echten 
Text  herzustellen.  Indessen  haben  an  einzelnen  Stellen  alle 
erhaltenen  Hss.  denselben  Fehler.  Die  richtige  Lesart  war 
also  bisweilen  nur  durch  Conjectur  zu  ermitteln. 

Die  neugewonnenen   Abschnitte,    von   denen  die   zweite 
Vita  nur  einen  farblosen  Abguss  enthält,  gewähren  einen  tiefen 
Einblick  in  die  kirchlichen  Zustände   aes  fränkischen  Reichs 
in  der  zweiten  Hälfte  des  7.  Jahrh.  und  sind  besonders  auch 
in  kirchenrechtlicher  Beziehung  von  grosser  Wichtigkeit.    Es 
ist  bekannt,  dass   der  Unterricht  an  der  bischöflichen  Schule 
dem  Archidiaconus  anvertraut  war".    Auch  der  junge  Prae- 
jectus   wurde  von   den  Eltern  zur  Unterweisung  dem  Archi- 
diacon  Genesius  von  Clermont  übergeben.     Als   dieser  bald 
nachher  Bischof  wurde,  machte  er  den  Praejectus  zu  seinem 
geheimen  Rath  ('ad  sui  auriculam   habuit  consiliatorem')   imd 
übertrug  ihm  die  Vertheilung  der  Armenspenden.     Die  Bevor- 
zugung des  jungen  Mannes  erregte  den  Iseid  des  Clerus,  der 
den  Gesangmeister  der  Kirche  gegen  ihn  anstiftete.    Bei  dieser 
Gelegenheit  nimmt  der   Verf.   den  Clerus   hart  mit.     Es   sei 
dessen  Sitte,  schreibt  er ,  sich  durch  vieles  Wissen  beschwert 
zu  fühlen  und  die  der  Weisheit  Beflissenen  mit  boshaftem  Hasse 
zu  überschütten,  weil  er  selbst  seine  Collen  mit  solchen  Schätzen 
nicht   anzufüllen  vermöge.      Durch  seinen  Gönner   Genesius 
erhielt  Praejectus  später  die  Parochie  Issoire;   er  wurde  also 
Archipresbyter.    Durch  seine  Vita  erhalten  wir  Kunde  von  der 
Sitte  der  Leiter  der  Parochieen,  sich  zu  Ostern  dem  Bischöfe 
vorzustellen.    Natürlich  pflegte  dieser  Anlass  durch  ein  gemein- 
sames Mahl  gefeiert  zu  werden,  bei  dem  es  dann  recht  lustig 
herging.     Als  einmal  auch  drei  Büsser  an  diesem  Theil  nahmen, 
wurden  sie    den  Tischgenossen   zur  Zielscheibe   des   Witzes. 
Die  Strafe  blieb  aber  nicht  aus.    Der  Söller,  wo  man  sich  den 
Tafelfreuden  hingab,  brach  ein  und  die  Possenreisser  stürzten 
hinunter.     Nach   des    Genesius  Tode    wurde  Praejectus   Abt 
des  'Candidense  monasterium' >.    Die  Stellung  umschreibt  die 
Vita  mit  den  Worten:  ^susceptam  dignitatem  geronticam',  aber 


1)  Löning  II,  334.  2)  Es  lag  anweit  der  Kirche  des  h.  Adiator 
in  Clermont.  Der  einzige  Ort,  der  gemeint  sein  könnte,  ist  Cantobennas, 
Chantoin,  eine  Vorstadt  im  Nordosten  von  Clermont.  Schon  im  5.  Jahrh. 
hatte  sich  auf  dem   nach   diesem  Orte   benannten  Berge   ein  Kloster   be- 


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636  Bruno  Kmsch. 

y8Q(i)v  setzt  ein  griechisches  Glossar  ftlr  gleichbedeutend  mit 
dBßctgi.  Praejectus  wurde  also  der  Vorsteher  eines  Mönchs- 
klosters,  nicht  wie  man  vermuthet  hat*,  der  technische  Bei- 
stand eines  Nonnenklosters.  Frauenklöster  sind  überhaupt  erst 
unter  seinem  eigenen  Episoopat  in  Clermont  gebaut  worden. 

Ungemein   anschaulich    schildert   der  Biograph   die    ver- 
schiedenen Bewerbungen  um  den  Bischofsstuhl  nach  dem  Tode 
des  Bischofs  Felix,    rraejectus  hatte  diesen  kaum  unter  dem 
grössten   Beileid   begaben ,   als   er  schon  daran  ging^    seine 
rersönlichkeit  dem  Volke  zur  Wahl  zu  empfehlen.    Er  sprengte 
eine  Vision  seiner  Mutter,   die  sie   vor  seiner  Geburt  gehabt 
hatte,  in  die  Oeffentlichkeit,  durch  welche  ihm  eine  glänzende 
Zukunft   prophezeit   wurde.     Das  Ammenmärchen   zog    aber 
nicht y   er  musste  vielmehr  die  sehr  realistische  Antwort   vom 
Volke  einstecken,  ob  er  denn  so  viel  Geld  besässe,  dass  er  das 
Werk  unternehmen  könnte  ?  Die  Vorbedingung  für  eine  Candi- 
datur  um  die  Bischofswürde  war  also  damals  ein  grosses  Ver- 
mögen zur  Bestechung  des  Volkes.    Ein  weit  besseres  Recht 
als  Praejectus  hatte  aoer  ein  Anderer  auf  den  Bischofsstuhl. 
Es  war  alte  Sitte    in  Clermont,   dass  der  Archidiacon  in  die 
erledigte  Bischofsstelle  einrückte.    Der  damalige  Archidiacon 
Gariwaldus  war  so^ar  so  vorsichtig  gewesen,  noch  zu  Leb- 
zeiten  des  Felix  mit  den   vier   vornehmsten  Geistlichen   ('de 
senioribus  abbatibus'),    die  über   den   städtischen   Clerus    die 
Führerschaft   hatten,  nämlich  mit  Praejectus,   Ariwald,    dem 
Presbyter  Agynus  imd  dem  Diacon  Stephanus  ein  schriftliches 
Uebereinkommen  zu  treffen,   dass  sie  ihm  im  Falle  des  Ab- 
lebens des  Bischofs  ihre  Stimme  geben  sollten.     Als  nun  Prae- 
jectus   uneingedenk    seiner   Verpflichtung    die   Vision    seiner 
Mutter  ausbreitete,  verlas  Gariwald  vor  der  ganzen  Gemeinde 
jenes  von  seinem  Rivalen  unterzeichnete  Document  und  zeigte 
es    öffentlich.      Aber    auch    die    anderen    Unterzeichner    des 
Vertrages  neigten  zu  Praejectus.    Indem  sich  Gariwald  so  vom 
Clerus  verlassen  sah,  den  er  für  seine  festeste  Stütze  gehalten 
hatte,   wandte  er  sich  jetzt  dem  Volke  zu,   das  sich  auch  für 
sein  Gold  und  Silber  empfänglich  zeigte.     Von   diesem  nach 
üeberwältigung  des  Clerus  erhoben,  konnte  er  sich  doch  nicht 
lange   seiner  neuen  Würde  erfreuen.     Schon  nach   40  Tagen 
verwaiste  abermals   durch  seinen  Tod  der  Bischofsstuhl  von 
Clermont.  —  Hier  setzt  BoUand's  Ausgabe  mit  der  Wahl  des 
Praejectus  ein. 


fanden,  aber  zu  Gregors  Zeiten  bestand  daselbst  nur  noch  ein  Oratorium; 
cf.  H.  Fr.  n,  21.  Der  liber  de  eccl.  Ciarom.  kennt  Cantoenno  als 
Frauenkloster.  1)  Vergl.  Ducange  ed.  Favre  I,  S.  11.  2)  Le  Cointe, 
Ann.  ni,  524. 


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Reise  nach  Frankreicli  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    637 

Es  giebt  kaum  eine  andere  Quelle,  in  welcher  die  Partei- 
wirthschaft  bei  der  Bischofswahl  so  eingehend  geschildert  ist, 
wie  in  dieser.  Von  den  beiden  mitwirkenden  Factoren,  dem 
Clerus  und  dem  Volke ,  war  ausschlaggebend  die  Gunst  des 
letzteren,  um  die  alle  Candidaten  buhlen,  die  aber  nur  dem- 
jenigen zu  Theil  wird,  der  seine  Bewerbung  mit  klingender 
Münze  unterstützen  kann.  Es  ist  nur  zu  natürlich,  dass  der 
spätere  Ueberarbeiter  der  Vita  über  die  Wahl  Gariwald's  mit 
kurzen  Worten  hinweggeht.  Erst  aus  der  neugefundenen 
Quelle  erfahren  wir  die  scandalöse  Geschichte  derselben. 

Schon  als  Knabe  übertraf  Praeiectus  seine  Mitschüler  in 
der  Grammatik  und  auch  in  der  Kunst  des  Gesanges  nahm 
er  es  sehr  wohl  mit  ihnen  auf.  Seine  wissenschaftliche  Aus- 
bildung beim  Archidiaconus  befähigte  ihn  auch  zu  selb- 
ständigen literarischen  Arbeiten.  Leider  aber  hat  er  über 
Dinge  geschrieben,  von  denen  er  beim  besten  Willen  nichts 
wissen  konnte.  Schon  als  Diacon  schrieb  er  ein  Büchlein 
über  die  Clermonter  Märtyrer  Cassius,  Victorinus  und  Anto- 
lianus,  das  nicht  erhalten  ist^,  und  als  Archipresbyter  von 
Issoire  hat  er  die  Thaten  des  b.  Austremonius  beschrieben, 
der  dort  begraben  liegt.  Auf  diese  Schrift  komme  ich  unten 
zu  sprechen. 

In  dem  neu  hinzugekommenen  Schlüsse  der  Vita  ist  das 
wichtigste  Ereignis  die  Gründung  eines  Klosters  durch  Avitus, 
den  Nachfolger  des  Praejectus.  in  Volvic,  wo  der  Heilige  den 
Tod  gefunden  hatte.  Godo,  em  Verwandter  des  letzteren,  der 
sich  nach  dessen  Martyrium  nach  Agaunum  begeben  hatte,  wurde 
Abt  des  neuen  E^losters.  Für  die  Ausstattung  desselben  sorgte 
die  Freigebigkeit  des  Avitus.  Dieser  stellte  dem  Godo  über 
die  Schenkung  eine  Urkunde  aus,  aber  das  zugehörige  In- 
ventar ('descriptione  de  ipsa  familia')  war  von  Venerianus, 
der  den  Ring'  des  Bischofs  verwahrte  und  daher  mit  Arbeiten 
überbürdet  war,  nicht  zu  erlangen.  Schon  hatte  sich  Godo 
entschlossen,  ihn  an  einem  bestimmten  Tage  unter  allen  Um- 
ständen zur  Erledigung  dieser  Angelegenheit  zu  nöthigen,  als 
dieser  selbst  in  Folge  einer  Vision  am  frühen  Morgen  unter 
Beihülfe  von  Notaren  das  gewünschte  Inventar  schleunigst 
aufsetzte. 

Wohl  nirgends  ist  der  Vorgang,  wie  ein  Kloster  die  Eigen- 
thumsrechte'  von  seinem  Gründer  erwirbt,  so  ausführlich  dar- 
gestellt, wie  hier.  Zugleich  lässt  uns  die  obige  Erzählung 
einen  Einblick  in  die  Verwaltung  der  bischöflichen  Kanzlei 
thun.    Löning*  vermuthet,  der  Archidiacon  sei  der  Vorsteher 


1)  Vergl.  AA.  SS.  Mai.  III,  p.  466.  2)  Die  Hss.  lesen  'a  nonnallos 

vices    episcopi    gerebat*.      Die    Conjectar  'annlo    vice'   ist    wohl    sicher. 
3)  Vergl.  Löning  H,  646.         4)  H,  340. 

Neues  Archiv  etc.     XVIII.  41 


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638  Bruno  Krusch. 

derselben  gewesen.  Sollten  aber  nicht  diesen  schon  die  Ver- 
waltungsgeschäfte des  Bisthams  genug  in  Anspruch  genommen 
haben?  Auch  am  Hofe  war  der  Majordomus  nicht  zugleich 
Referendar.  Dem  Venerianus  lest  der  Biograph  des  Prae- 
jectus  kein  anderes  Amt  bei  als  das  eines  Ranzleivorstandesy 
dieses  aber  durch  das  Attribut  des  bischöflichen  Ringes.  Er 
war  also  'gerulus  anuli  episcopalis',  wie  der  Referendar  'ge- 
rulus  anuli  regalis'S  und  natte  damit  eine  Arbeitslast,  die  er 
mit  den  ihm  beigeordneten  Notaren  kaum  bewältigen  konnte. 

Nur  noch  eine  Nachricht  von  culturgeschichtlichem  Inter- 
esse hebe  ich  hervor.  Die  Bank,  auf  welcher  der  Heilige  in 
Clermont  zu  liegen  pflegte,  hatte  eine  Schauspielertruppe  für 
ihre  VorsteDungen  verwendet.  Ein  Wunder  bei  derselben 
jagte  aber  den  Mimen  solchen  Schrecken  ein,  dass  sie  dieselbe 
schleunigst  in  die  Kirche  des  h.  Symphorianus  schafften.  Früh 
Morgens  begab  sich  Venerianus  in  die  Kirche,  um  sich  die 
wimderbare  Bank  anzuschauen.  Als  er  nach  seinem  Gebet 
in  die  Höhe  blickte,  sah  er  die  Kirchenlichter  angezündet,  ob- 
wohl es  Tag  war. 

Auch  in  den  neuen  Abschnitten  beruft  sich  der  Biograph 
auf  Zeitgenossen.  Er  weiss,  was  Praejectus  über  ein  Jugend- 
erlebnis später  seinen  Freunden  mitgetheilt  hatte,  und  fär  die 
treffliche  Verwaltung  des  Archipresbyterats  von  Issoire  durch 
den  Heiligen  konnte  er  Zeugen  nennen,  die  nach  dem  Augen- 
schein berichteten.  Wie  er  die  Senatoren  Bodo  und  Placidus 
kannte,  die  an  der  Ermordung  des  Praejectus  Schuld  hatten, 
so  aucn  den  Ursio,  einen  dritten  Mitschuldigen,  der  nachher 
ein  eifriger  Verehrer  des  Heiligen  wurde.  Dieser  hat  ein  in 
Vesedone,  —  gemeint  ist  wohl  ücione,  das  heutige  üsson,  — 
der  Heimath  des  Heiligen,  erlebtes  Wunder  später  mit  seinem 
Eide  bekräftigt. 

Die  Bekanntschaft  mit  diesen  Männern  beweist,  dass  der 
Biograph  unter  dem  Episcopat  des  Avitus  (674—690)  in  Cler- 
mont gelebt  hat,  vielleicht  aber  schon  unter  Bischof  Genesius. 
Nach  der  Hs.  von  Rouen  schien  nämlich  Praejectus  schon  als 
Archipresbyter  von  Issoire  „uns  ein  Bannerträger  ('signifer 
nobis)  und  den  Seinigen  ein  wohlwollender  Lehrer"  zu  sein. 
In  den  beiden  anderen  Hss.  fehlt  allerdings  das  Pronomen 
'nobis\ 

Der  Verf.  scheint  mir  kein  Auvergnate,  ja  nicht  einmal 
ein  Gallo-Franke  gewesen  zu  sein.  Er  hat  nämlich  die  Orts- 
namen der  Auvergne  in  einer  Weise  verhunzt,  dass  es  heute 
schwer  wird,  sie  zu  identificieren : 

'Ociodrensis  diocesis'  =  ^Iciodorensis',  heute  Issoire, 


1)  Waitz,  VG.  11,  2,  p.  80. 


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Heise  nach  Frankreicli  im  Frühjahr  und  Sommer   1892.    639 

^Candidense  monasterium'  =  'Cantobennense*  * ,  heute 
Chantoin, 

'Riomaus'  (Anklang  an  das  burgundische  'Keomaus') 
=  'Ricomagus ,  heute  Riom, 

^ Vesedone' =  *Ucione' ,  heute  Usson  (?); 
auch  sehreibt  er  den  Waimiris  fälschlich  Ugimeris.  Offenbar  hat 
er  die  Namen  so  wiedergegeben^  wie  er  sie  gehört  hatte ;  ge- 
schrieben hatte  er  sie  nicht  gesehn.  Wenn  er  Ausländer  war,  er- 
klärt sich  auch  die  irrige  Behauptung,  dass  die  Loire  nicht  fern 
von  Clermont  vorbeifliesse;  ein  Eingeborener  musste  wissen,  dass 
sie  ein  ziemliches  Stück  und  zwar  c.  85  Kilometer  davon 
entfernt  ist.  In  der  That  scheint  seine  Heimath  vielmehr  Italien 
gewesen  zu  sein,  denn  er  schreibt  *Garivaldus'  für  *Charivaldus'. 
Genannt  hat  sich  leider  der  Biograph  nicht.  Bei  den  scharfen 
Urtheilen  über  den  Clerus,  den  h.  Leudegar  u.  a.  mag  es  ihm 
wohl  bedenklich  erschienen  sein,  das  für  seine  Zeit  ganz  her- 
vorragende Schriftchen  unter  seinem  Namen  in  die  Oeffent- 
lichkeit  zu  geben.  Seiner  Verehrung  für  den  Zeitgenossen 
Jonas  giebt  er  in  der  Vorrede  Ausdruck,  indem  er  ihn  als 
einen  beredten  Mann  bezeichnet  und  seine  Heiligkeit  preist. 
Diese  Vorrede  stimmt  zum  Theil  wörtlich  mit  der  des  Jonas 
vor  der  V.  Columbani  überein.  Der  Biograph  des  h.  Prae- 
jectus  war  sicherlich  Mönch  und  gehörte  der  Columban'schen 
Richtung  an.  Diese  hatte  damals  weite  Verbreitung  in  Gallien 
gefunden.  Auch  in  Clermont  finden  sich  die  Spuren  derselben. 
Das  vom  Grafen  Genesius  gegründete  Nonnenkloster  Chama- 
li^res  richtete  sich  nach  der  Regel  der  h.  Benedictus,  Caesa^ 
rius  und  Columbanus,  d.  h.  wohl,  wie  Mabillon  vermuthet  hat, 
nach  der  Bearbeitung,  welche  der  Bischof  Donatus  von  Be- 
sangen aus  diesen  drei  Regeln  für  die  Nonnen  veranstaltet 
hatte.  Auch  jener  Amarinus  in  den  Vogesen,  der  dem  Prae- 
jeetus  nach  Clermont  folgte,  war  gewiss,  wie  schon  Le  Cointe 
richtig  bemerkt  hat,  ein  Jünger  Columbans.  Praejectus  selbst 
scheint  mithin  diese  Richtung  begünstigt  zu  haben.  Nun 
zeigt  die  Sprache  der  V.  Praejecti  in  vielen  charakteristischen 
Ausdrücken  eine  auffallende  Aehnlichkeit  mit  der  des  Jonas. 
Man  bemerkt  in  ihr  nicht  blos  Verwandtschaft  mit  der  V.  Co- 
lumbani, sondern  auch  mit  den  andern  Schriften  des  Jonas, 
selbst  mit  der  Vita  des  h.  Johannes  Reom.,  der  doch  nicht  zu 
dem  Kreise  der  Heiligen  von  Luxeuil  und  Bobbio  gehörte.  Es 
drängt  sich  da  die  Frage  auf,  ob  nicht  vielleicht  Jonas  selbst 
der  Verf.  der  V.  Praejecti  sein  könnte.  Ein  Eingehen  auf 
dieselbe  würde  aber  Jetzt  zu  weit  führen,  da  auch  noch  andere 
Heiligenleben  dabei  berücksichtigt  werden  müssten ;  ich  behalte 
mir  deshalb  vor,  später  darauf  zurückzukommen. 


1)  In  den  Gesta  Austremonii  wird  ein  'abbas  Cantinobensis*  genannt. 

41» 


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640  Brano  Krasch. 

Ich  lasse  jetzt  den  noch  angedruckten  Anfang  und  Schluss 
der  alten  Passio  Praejecti  folgen.    Benutzt  wurden  die  Hss. : 
1=  Ronen  1379  (U  42)  saec.  X/XI, 
2a  =  Dijon  383,  saec.  XIII, 
2b  =  Gotha  fol.  64,  saec.  XIV. 
2a  .b  sind  für  eine  Hs.  zu  rechnen;  Abweichungen   nur 
einer  von  diesen  beiden  Hss.  sind  daher  nicht  berücksichtig 
worden.    Fär  die  Orthographie  war  natürlich  1  massgebend. 
Ich  habe  aber  dessen  Unart,  ein  geschwänztes  '$'  selbst  in  den 
Diphthong  zu  setzen  (z.  B.  'a^',  ^o^')  nicht  nachgemacht. 

INCIPIT  PROLOGUS  IN  PASSIONE  SANCTI  PRE- 
lECTI  EPISCOPI  ET  MARTYRIS. 

Studii  fuit disertas.     Amen. 

EXPLICIT  PROLOGUS. 

INCIPIT  PASSIO  SANCTI  PREIECTI  EPISCOPI  ET 
MARTYRIS. 

Igitur  sanctus  Praeiectus  Arvemensium  provincia  ortus  est» 
et  Romani  generis  stemate'  praefulsit.  Huius  pater  Gundo- 
lenus,  mater  vero  eins  Eligia  vocitata  est,  oui  originem  duxere 
ex  longinqua  prosapia,  catholicis  viris,  religionem  Christiane 
dignissimis,  per  quos  etiam  Dominus  multa  miracula  deda- 
ravit.  Sed  ao  surda'  aure  transeundum  non  est,  ut,  cum  sua 
eum  debebat  more  terrigenarum  causa  ^  mater  fundere  in 
saeculum,  ante  pauca  dierum  fertur  se  vidisse  per  extasi  ^,  quasi 
per  latera  filium  suum  egredi,  quem  post  unda  sanguinis  sub- 
secuta  perfunderet.  At  illa  in  se  concussa  visu,  tremula  cepit 
hinc  inde  vallare*;  quid  sibi  talia  haberent,  cupiebat  decemi'. 
Haec  sibi  cogitanti  contigit,  virum  sanctisimum  Peladium  ad- 
venisse  archipresb^terum,  coepitque  suus  germanus  sciscitare 
per  singula,  cur  msolito  tremebunda  esset.  Porro  illa  narrat 
visionem;  sanctus  Dei  ei  cuncta  fatetur,  quod  talem  esset 
editura  filium,  qui  magnevus  inter  suos  adesset  in  saeculum 
et  cursum  suum  expleret  martyrii  causa.  Ovans  mater  de 
talia  ^  dicta,  ut  reor,  Dominum  supplicans,  astitit,  fide  con- 
cordans,  sacerdotali*  dictioni,  optat,  ut  fieret  erga  puerum. 

Nascit  puer,  vagit  in  cunis,  alitur  lacte.  Quid  amplius?  Ut 
homo  concrescit  et,  ut  tempus  extaret,  quod  litterarum  accu- 
mina  summeret,  magistro  traditur  Occiodrense  ^^^  diocesim  do- 
cendus.    O  vere  suum  ubique  Dominus  implebat  puerum,  tam'^ 


1)  'est  et*  om.  2a.  b.  2)  «scemate*  2a;  'steminate'  2b.  3)  'absurde 
aure'  1;  ('ab'  om.)  'sorda  aare'  2a;  'ab  s.  a.*  om.  2b.  4)  om.  2a.  b. 
5)  'extasim'   2a;   'extasin'  2b.  6)  ita  1;   *uUa  re'  2a;  *ululare'  2b. 

7)   i.  e.  'discernere*.  8)   ita  1;    *tali   dicto'    2a;   *talibu8    dictis'    2b. 

9)  'sacerdotalem  dictionem*  ('predictionem*  2b)  2a.  b.         10)  'Otiodrense 
(*Otiodrinse*  2  b)  diocesi*  2  a.  b.         11)  *tacito  eins'  1. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    641 

cito  eius  repletur  archanum  >,  ut  cunctis  qui  aderant  non  minor 
extaret,  verum  etiam  coaetaneos  suos  de  grammaticorum  sonis 
antiphonisque  praehiret.  Potens  est  hec  facere,  qui  vellicanti 
sicomoros  prophetam  cunctis  ostendit. 

Haec  transacta,  Peladius,  cuius  mentionem  fecimus,  qui 
Praeiecti  erat  propinquus,  innuit  puero,  ad  quendam  diaconem 
vocitantem'  Babbonem,  sibi  rogatum  prandii  causa,  secum 
accessurum.  Puer  sequitur  patruum,  ad  domum  perveniunt 
prandentis.  Sed,  ut  mos  est  malorum  hominum  plus  sequi 
ignominiosis '  causis  quam  ad  necessitatem  anime  profuturis*^ 
ab  ipsoBabbone^  bestie,  que  humana<^  solent  praebere  solatia 
et  terrere  ferarum  seviciam,  canes  constricti  cathenis,  domum 
eius  pro  foribus  custodiebant.  Quorum  tanta  erat  rabietas', 
ut  humana  non  differrent  sauciare  corpora*.  Sed  ut  iam  in 
puero  nostro  Preiecto  Dei  patesceret  gratia,  se  pro  foribus 
adire  constituit.  Quem^  canum  miseria  visum^  disruptis 
cathenis,  latratum^®  non  modicum  erga  puerum  perstrepunt, 
eum  disrumpii*  cupientes.  Sed  salvat  eum,  cuius  ipse  post 
futurus  erat  in  plebe,  miro  modo,  ut  nulla  pueri**  canum 
ferocia  intulisset  malum.  Advenientibus  ceteris,  retorqueunt»* 
rabietatem,  sauciant  miseros,  ut  daretur  intelligi**,  quem  Do- 
minus diligebat,  non  fuissent  ausi  morsibus  laniare,  qui  sub>* 
munimina  crucis  domin ice  armaverat  frontem. 

His  itaque  transactis,  Genesium  tunc  temporis  archidiaco- 
num,  qui  non  longo  ^^  post  tempore  in  pontificale  culmine  est 
sublimatus,  a  parentibus  suis  commendatur  Preiectus  in  aula. 
Quo  suscepto,  paternale  affectu  cum  omni  diligentia  enutrivit 
ac  erudivit  et*',  ut  pontifex  effectus  est,  ad  sui  auriculam  habuit 
consiliatorem,  seu^*  et,  pecuniam»*  commissam  pauperum, 
efficit^o  dispensatorem.  Quem  in  tantum  delectionibus  simul 
et  disciplinis  probavit  et  erudivit  in  cunctis,  ut  illa  capescebat 
aetas,  de  litterarum  causis,  ut  multi  ex  hoc  fauces  invidie  suas 
replerent.  Et  ut  mos  est  clerum  multorum  scientiam  prae- 
gravare,  quod  in  suas  non  valent  replere  cellas,  ceteros 
sapientie  datos  odia^'  maligna  desiderant  perfundere.  Unde 
Martinum  quendam,  qui  >'  cantilene  vocis  pro  decorem  sancta- 


1)  *archano'  2  a.  b.  2)  *yocitatnm  Babonem'  ('Labonem'  2  b)  2  a.  b. 
3)  'ignominiosa*  2a;  HgnomiDiosos*  2b;  *c.*  om.  2a.  b.  4)  'profutura*  2a; 
'profuturos'  2b.         5)  'Babone'  2a;  'Labone*  2b.  6)  *hominibas*  2a; 

*limc  iam*  pro  *h.'  2  b.         7)  ^rabies'  2  a.  b.  8)  *coi^a'  1.         9)  *quo' 

(*quos'  pr.  m.  2  a)  —  *viso*  2  a.  b.  10)  Matratu   non   modico'   2  a.  b. 

11)  *disrumpere*  2  a.  b.         12)  'puero'  2  a.  b.  13)  'retorquent  rabiem' 

2  a.  b.  14)  *quia*  add.  2  a.  b.  16)  ('snb'  om.)  'munimine*  2  a.  b. 

16)  *longe*  1,  corr.  17)  *et  —  dispensatorem'  om.  2  a.  18)  *set'  2  b. 
19)  *pecunia  commissa*  2  b  et  1  e  corr.  20)  *effecit'  2  b.  21)  *odio 
maligno'  2a;  'odiis  malignis'  2b.  22)  om.  2b;  'preeraf  post  'cantilene* 
add.  2a:  deleas  'qui*? 


cf.  Arnos 
7,  14. 


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642  Bruno  Krusch. 

rum  ecdesiarum  in  raultismodis  *  meditationibus  insonanterD, 
concitant*  clericorum  venena«,  in  Preiecti  invidiam  perfundant  ^ 
in  aure,  ut  fatiat  puemm  inter  ceteros  meditum^  caiusdam 
soniy  unde  ipse  inscms  erat,  vix  tandem,  ut  ita  dicam^  puncto 
ore,  meditum*  personasBe^,  quem  Bui  aemuli  longo  iam  evo 
sonitum  vocibus  decantabant.  lubetur  puer,  ut  reddat,  quod 
minime  ante  paraverat.  At  puer  armat  frontem,  pectora  munit, 
pacientiam  petit,  sanetum  lulianum  invocat  raartyrem,  ut  eius 
adiutor  existat,  et  ut  nee  magistri  inperium  differat,  iram 
frangat,  eeterorum  aemulorum  malitiam  sedet:  replet  Dominus 
puerum  suum,  ut  sonum,  quam  *  antea  non  tenuisset,  magistrali 
voce  decantaret.  Sic  eius  aemuli»  sua  malitia  torquentur,  dum 
cupiunt  puero  prebere  supplitium,  adtollunt  in  laudibus.  Soli- 
tu8  beatus  Preiectus  post  erat  referendus  sodalibus,  quod  sie 
de  eius  memoriam  labisset^o,  ut  numouam  eum  ultra  valuisset 
reddi".  Quid  aliud  datur  intelligi,  msi**  eum  ille  sua  defen- 
sione  ambiebat,  cuius  gratiam^'  intrinsecus  pollebat? 

Non  post  multo  tempore  beato  pontifice  Genesio  extat 
voluntasy  ut  sancto  Preiecto  diocesim  Ociodrensem  ad  regen- 
dam^^  committeret.  Quantum  vel  qualem  se  tunc  in  ipso  re- 
gimine  conaveriti*  ostendere  consistendo,  non  est  sciendum; 
quam  creber  in  ieiuniis,  quam  promptus  in  synaxi,  quam  gau- 
dens  in  scripturarum  infulis  vegeret^  testes  sunt,  qui  visa 
narrantur.  Solitus  nanque  erat  in  diebus  parsimonie  sub 
claustra  celle  habitatorem  se  ponere;  nisi  tantummodo  cum  do- 
mesticorum  fidei  continuata  convivia  sumeret,  laicorum  devi- 
tabat  aspectus.  Quid  longius  inmoremur"?  Tantum  se,  ut 
valuit,  per  Dei  gratiam  humilitatis  in  ipso  regimine  demonstra- 
vity  ut  lam  tunc  signifer  >*  nobis  ac  suis  benignissimus  doctor 
appareret. 

Denique,  ut  ei  opes  fuissent  adauctae,  coepit  in  agros 
Christi,  pauperumi*  videlicet  sinus,  non  pauca  nummorum 
distribuere  data.  Quodam  nam<]^ue  tempore  cum  cuiusdam 
Gundoberti,  sui  propinqui,  ^lemosmarum  pauca"  pecunia  ser- 
vanda dedisset,  adveniunt  pauperes,  inportune  fores  pulsantes 
Preiecti  <<*.  Coartat  paucitas,  quid  inter  multos  distribueret, 
quod**  amplius  quam  duos  nummos  non  haberet.   Redit  armi- 

1)  'multimodis*  2  a.  b.  2)  «concitaf  1.  3)  'et'  add.  2a; 

*et'  pro  'in*  2b.  4)  *preftindunt'  1.  5) 'medium'  2b;  'modulum*  2a: 
malim  'melicum'.  6)  'meditatam*  2a;  'medio  cam*  2b:  item  'melicum*  prae- 
fero.  7)   'personare*   2  a;   'personasset'   2  b.  8)   *qnem*   2a.  b. 

9)  '(a)emula'  (1.  2  b.)  10)  ita  1.  2  a.  11)  'reddere*  2  a.  b.  12)  «nigi 
quod  ille  eum  sua'  2  a.  b.  13)  'grat(c)ia'  2  a.  b.  14)  'regendum' 

2  a.  b.  15)  ita  1.  2  a.  16)  'et*  add.,  sed  eras.  1.  17)  'tunc  fe^- 
vens  ac  suis*  2a;  'tunc  veraciter  suis*  2b.  18)  'paupm'  1,  19)  *pau- 
cam  pecuniam  servandam*  2  b ;  'causa  pecuniam  seryandam*  2  a.  20)  'Pre- 
iectum*  2a.  b.  21)  'qui*  2a;  'cum*  2  b. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    643 

ger  adi  sueta  solatia,  orat  Dominum^  qui  cunctorum  dator^ 
est,  ut  ei,  quod  ceteris  fenore  tribuat,  largiatur.  Gundobertum 
vocat,  paucos  nummos  deferri  iubet.  At  ubi  ipse  nummorum 
requirit  paucitatem,  mirum  in  modum  miraculi'  factum:  tan* 
tum  inibi  Dominus  fudit  peceuniam,  quanta  pauperum  pro 
foribus  stabat  caterva. 

Quod  in  adventum^  hospitum  peregisset  miraculum,  non 
est  silendum.  Cum  vero  cum  ipsis  beata  consuetudine,  cari- 
täte  provida  cybum  sumere  decrevisset,  interrogat  ministrum, 
si  de  piscium  dapes  aliquantum  haberet.  Äd  haec  fatetur 
discoferus,  nuUam  se  vel  minimam  habere  particulam.  Iubet 
puero  pergere  ad  fluvium,  ut  deferret  limpnam.  Haurit  puer, 
talem  in  vas  suscepit  piscem,  ut  refectionis  causa  hospitum 
esuriem  foveret.  Nee  invalida^  manus  Domini  quicquam  suis 

Srestare  ^ratuita^,  qui,  ut  voluit,  cuncta  iussu  suorum^  pro- 
uxit  in  formas. 

Et  ut  mos  est  regentibus  parrochiis  paschalibus  diebus 
episcopi^  se  representare  aspectibus,  adveniunt  solito  quam 
plurimi  sacerdotum  ad  urbem,  inter  quos  beati  Preiecti  adfuit 
presentia.  Qui  post  inlata  salutatione  ad  propriam  in  e^mdem 
urbem  advenit»  domum,  convivia  preparat  et,  uttalium^«  die- 
rum  conferri  sodalibus  adsolet,  in  solarium  sibi  preparari  iubet 
convivium.  Adveniens  turba  non  modica  discunbentium,  inter 
quos  tres  discunbunt  paenitentes,  quorum  ista  erant  nomina: 
Venerianus  Dei  famulus,  qui  nomine '^  cum  opere  inplebat, 
Gisoaldus>'  testis  Christi,  Marialdus  monachus.  AdcunDunti' 
more,  prebentur  aepule,  reprehenduntur  paenitentes  ad  cum- 
sedentibus,  et  in  chachinnos  atque  risos  vanos  se  adtollunt  ac 
non  modice  paenitentie  detractores  existunt.  E  contra  beatis- 
simus  Praeiectus  solita  consuetudine  eos  nremonebat,  sibi  talia 
peragi  oportere  potius  quam  deti*ahere.  lUi  vero  non  cessant, 
ut  Dei  servos^^  non  detrahant,  sed  sublimius  risu  in  auras 
elationis  adtollunt.  Sed  Arbiter  ille,  qui  pio  moderamine 
cuncta  disponit  et  regit  et  qui  suorum  solamina  non  inaniter 

t)rebet,  Preiecti  adstitit  non  modicus  defensor.  Disrunpuntur 
igna  solarii  et  usque  ad  payimentum  labuntur  in  frustra; 
aemuli  detractores  ruunt  ad  ima.  Beatus  vero  Preiectus  cum 
paenitentibus  coilegas  suos  ad  mensam  resedit  ovans,  ut  da- 
retur  intelligi,  quia>*  potens  est  ipse  iuxta  psalmiste  vocem 


1)  'ad  manus  assueta*  2a;  *ad  manuum  asueta*  2b.       2)  'datorum*  1. 
3)  'miraculo  facto   tantam'   2  a.  b.  4)   'adventium*    1 ;  'adventu'   2  b. 

5)  'quic*  add.,  sed  eras.  1.     6)  *gprataito*  2  a.  b.      7)  *suo*  2a;  'suas'  2  b. 
8)  'episcopis'  1;  'ipsi'  2b.  9)  «adyeniunt*  1,  corr.  10)  ita  1.  2b; 

*talibas  diebus*  2a.  11)  *nomen  equum'  2b;  *nomen'  (om.  *cum*)  2a. 

12)  'Gosoaldus*  2  a.  b.  13)  *ex*  add.  2  a.  b.  14)  (*servos  non  de* 

pr.  m.  in  mg.  suppl.)  ^detrahant*  1.        15)  *q.  p.  e.  i.*  om.  2  b. 


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644  Bruno  Krusch. 

ps. 49, 21. dicentem :  Arguam^  te  et  statuam  contra  fadem  tuam. 
Ipso  dignos  sibi  salvavit  et  posuit  frenum  male  loquentibus; 
sed  gratia  Dei  salyati,  ab  ima  domus  extracti,  ad  Bua  rever- 
tunt  habitacala.  Sic,  sie  discant  frenum  a  Domino  accipere 
conmessatores  et  nee  suoram  servorum  paenitentium  audeant 
minas  inferre. 

Qnalem  quantamqne  in  armario  cordis  eius  bibliotecam 
Dominus  condiderat,  mirandum  est,  ut  adhuc,  cum  diaconati  > 
offitii  ageret,  seniorum  videlicet  coepit  anteire  causas,  ut 
sanctorum  martyrum  alitns'  per  antidotum  Optimum  ipse,  id 
est  Cassii  Victorini  et  Antuliani^  vel  ceterorum  suorum  soda- 
lium^  libellum  edidit,  qualiter  dimicati  contra  idolorum  cultura 
fuissent,  et  ^  ut,  Christo  favente,  ad  receptacula  celi  pervenissent^ 
miro  ingenio  salsam^  christianorum  populis  dedicavit  lucubra- 
tionem  dignissimam.  Nee  non  et  saneti  Astremonii  martyris 
gesta,  cuius  sepulchrum  constat  fore  Ociodrense  ^cclesie  ^,  cui 
ipse  preerat,  eo*  tempore  digno  sermone  aptavit.  Sed  ut  sui 
humilitatis  custos  esset,  distulit  post  talibus,  ut  ne  forte  adu- 
latio  popularis,  suis  inlata  auribus,  eum  a  Conditoris  sui  retra- 
heret  benignitatem. 

Post  hec,  susceptam  dignitatem  geronticam  Candidensis 
monasterii,  ab  episcopo  tunc  temporis  nomine  Feiice  suseipi* 
iubetur  onus,  ut,  quod  ipse  semper  delectabilia  sibi  poscebat 
solatiaio,  sanctarum  animarum  ministerium  haberet  solamenii 
edendi  lucra  in  clero  non  minus,  quam  pastor  gereret  curam. 
Qualem  quantumque  se  inibi  sub  Christi  mandata  constrinxe- 
rit  et  reddidisset"  normiferum",  incole  loci  illius  laudes 
depromunt. 

Sed  lon^um  est,  ut  per  ordinem  cuncta  pandamus,  quanta 
in  eodem  ofbtium  ^*  per  ipsum  Dominus  dignatus  est  ostendere 
miracula.  Set  ut  de  maximis  pauca  perstringam,  cum  edem 
vetustam  in  vico  urbis  renovare  decrevisset,  contigit  in  loco, 
sicut  mos  est  structoribus"*  peragere,  ut  per  machinas  dis- 
currere  quevissent,  ut  altius  augerent  fabricam  iam  olim  vetus- 
tam atque  stabilirent.  Presentia  presulis  aderat;  qui  ^^  alti- 
tudo  machine  pedes  ferme  60  ad"  terras  aberat.  Contigit, 
ut  constructores  per  machinas  discurrerent,  disrupit  maceria 
et  cum  innumera  raultitudine  lapidum  ad  terras  ruit  et  unum 


1)  'Arguan'  1.  2)  'diaconatas  officium*  2  a.  b.         3)  ita  scripsi; 

'celitas  per  omne  datnm  Optimum*  codd.  4)  'AntoUani'  2  a.  b.  6)  'et 
—  pervenissent'  om.  2  a.  b.  6)  'falsam*  2a;  'acta*  2b.  7)  'ecdesia' 
2  a.  b.         8)  *in*  add.  2  a.  b.  9)  «suscipere'  2  a.  b.  10)  *ut'  add. 

codd.;  delevi.         11)  ita  scripsi;  Wa  medendi'  codd.  12)  'reddide* 

rit'  2a.  b.  13)  ita  scripsi;  *mormifertim'  1;  *formiferum'  2a.  b.  14)  *of- 
ficio*  2  a.  b.  15)  *structibus*  1,  corr.  16)  *cuiu8*  2a;  *que'  2b. 

17)  *a  terris*  2a;  *a  terra'  2b. 


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Beise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    645 

de  circumstantibus  oppresftit,  ita  ut  sub  tarn  innumerosa  con- 
gerie  petraraim  iam  mortuus  vel  minutatin  confractus  putaretur 
inveniri.  Porro  sanctus  Preiectus  cum  eiulatibus  vicinam  que 
aderat  basilicam  sancti  Adiutoris  ingreditur,  se  reuxn  mortis, 
se  interfectorem  ipsius  hominis  proclamat.    Lacrimaram  inbrem 

f>rofundenSy  Dei^  Sabaoth  proclamat  ^  preces,  simul  rogat,  ut 
apidorum'  innumera  desuper  hominem  ruentia  deiciant^,  ut 
saitini  vel  iUius  cadaver  subtraherent.  Qui  iussa  implentes, 
que*  defunotum  putabant,  reppererunt  incolomem  et  vivum«. 
Ouius  ista  fuif  conditio,  nisi  omnipotentis  Dei^  misericor- 
dissima  gratia  prestitit  hec  Preiecti*  facere  miracula. 

Non  post  multos  dies,  cum  nonnulla^o  signa  Dominus 
per  famulum^i  dignaretur  operare,  et  eo  tempore  in  predicta 
urbe  Arvema  curam  pontincalem  episcopus  vocabulo  Felix 
gerebati*,  Deo  iubente,  debitum  inplevit  nature.  Cumque  eum 
iam  predictus  beatus  Preiectus  apud  multa^'  dolore  tumulasset, 
cum  merore  redit  ad  memoriam  de  yisione,  quam  ante  acta 
tempora  dedicerat  per  patruelem  »*  vel  matri»*  traditione.  Con- 
gruum  ducit  eam  universe  plebi  palam  exponere;  sed  hoc 
solum  ab  omnibus  in  responsum  recipiebat,  si  se  sciebat^^^ 
tantam  pecuniam  auri  argentique  metalli  habere ,  unde  hoc 
opus  (jueat  subire.  Uli*'  vero  e  contrario  in  responsis  redde- 
bat,  si  Dominus  **  ipsi  eundem  servitium  dare  volebat,  nullam 
pecuniarum'»  iuxta  auctoritatem  canonicam,  quod  postea  rei 
probavit  eventus,  se  dare  credebat. 

Tempore  vero  Felicis  pontificis,  qui  iam  obierat,  Gari- 
valdus'o,  qui  tunc  tempore  leviticum  ministerium  deserviebat^^ 
onus  archidiaconati  ambierat.  Actum  est,  ut  simul  sociati 
quinque  de  senioribus  abbatibus**,  id  est  iam  dictus  Gariwaldus, 
sancte  memorie  iam  prefatus  Preiectus  nee  non  et  Ariwaldus**, 
magno  fidei  sacerdotio  prelatus,  seu  Aginus  presbyter,  quintus 
etiam  Stephanus  diaconus,  epistolam  unanimiter  condiderant, 
pro  eo  quod  ex  clero  in  predicta  urbe  principatum  tenebant, 
ut,  ubi  hi  quinque  consentiebant ,  post  discessum  suprascripti 
Felicis  episcopi  regimen  pastoralem ,  favente  Domino,  ipse 
susciperet.    Et  hec  conditio  pro  persecutionem  >*  vel  legatura 


1)  'Deo*  2a;  *Deam'  2b.      2)  pr.  m.  corr.  *proclamabat'  1.     3)  *la- 
pidum'  2  a.  b.  4)  *deiciunt*  1,  corr.  6)  *quem*  2  a.  b.  6)  *et 

viventem'  2  a ;  haec  om.  2  b.  7)  intellegas  :  'fuisset  c,  nisi  —  presti- 

tisset'.  8)  *qui'  add.  2a;  «cuius'  add.  2b.  9)  Treiecto'  2a;  Treiec- 
tum'  2  b.  10)  *nulla  1*.  11)  'suum*  add.  2  a.  b.  12)  *gereret'  2  a.  b. 
13)'apQd  eandem  urbem  tum'.  2a;  ('a.  m.*  om.)  'd.  tarn*.  2b.  14)  ^patru- 
lern'  1.         15)  'matris  tradiüonem'  2a.  b.  16)  'sciat*  2a;  'sciret'  2b. 

17)  ita  1;  *Ille'  2  a.  b.  18)  pr.  m.  superscr.  1.  19)  *pe(c)uniam'  2  a,  b. 
20)  ^Gariwaldus*  semper  2  a.  b;  variat  1,  nt  in  teztn  legitnr.  21)  'defer- 
viebat'  1,  corr.  22)  'abbates*  2b;  om.  2a.  23)  'Gariwaldus*  2a.  b. 
24)  corr.  'persecntione*  1. 


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646  Bruno  Kmsch. 

fuerat  facta  predicti  archiministri  S  q^ft  so  credebat  in  ipso 
ministerio  successorem  ^  pro  eo  ^uod  ritus  inibi  priscorum 
fuerat,  ut  ille  qui  ibidem  hoc  leviücum  deserviebat  servitium, 
si  se  locus  tribuebaty  curam  pastoralem  ambiebat.  Cumque 
cognovisset  predictus  Gerivoldus  beatum  Preiectum  visionem 
narrantem,  quam  a  parentibus  didicerat,  palam  epistolam  in 
contrarietatem  ipsius  coram  omni  ecdesia  ostendit  relegenda^. 
Porro  viri  iam  8upra8cri})ti^  ^ui  ipsam  manu  propria  robo- 
raverant,  in  electione  beati  Preiecti  voluntatem  accommodant'. 
lUe  vero  cum  se  coartatum  undique  cognovisset,  et  unde  sibi  in'* 
firmitatem  de  parte  clericorum  credebat,  detrimentum  paciebat, 
eos^  omissis  vel  cetera  clericorum  fratemitate  derelicta^  per 
auri  argentique  metalli  fomenta  expetit  laicorum  solatia.  Ipsi 
vero,   accepta  peccunia,  in  omnem*  derum  oppresserunt  et 

{•refatum  Gerivaldum  in  pastoralem  sublimaverunt  dignitatem. 
psi  vero  Gerivaldus  non  post  multos  —  tamen  expletis  quater 
denis  curricula  ^  —  dies  deoitum  inplevit  nature  et  cathedram, 
quam  usurpaverat  indignus^  reliquit  petenti  se  meliora*. 

ACTENUS,  PRIÜSQUAM  CURAM  PASTORALEM 
SUSCIPERET,  NUNC  ORDO  GESTORUM. 

Sub   divi  memorie   Hilderici digna  morte  finivit. 

Cumque  hec  supra  scripta  Gundila  mater  puellarum  per  inter- 
nuntios  audisset,  constemata  paululum,  consurgens  coepit 
undique  religiosos  vires*  perquirere,  ^uos  ad  sanctorum  corpora 
abluenda  dirigeret.  Quod  ita  et  fecit.  Presul  vero,  successor 
viri  Dei,  mittens  religiöses*  vires'*,  ut  dignum  erat,  eorum 
corpora  sepelire  mandavit. 

Erant  autem  ea  tempestate  de  suprascripti  pontificis  pro- 
pinquitate  duo  pares,  id  est  Eligius  et  Godo",  quos  iugiter  in 
conventicula  secum  habebat.  Vere,  sicut  rei  probavit  eventus, 
sepius  de  ipsorum  narratione  predictus  pontifex  didicerat, 
qualiter  in  nece  ipsius  suprascripti  >**)  viri  adspirabant;  sed  in 
responsis  eis^*  dabat:  'Non  sum  dignus',  inquid,  ^ut  asseritis, 
martyrii  coronam  accipere,  quia  credo,  me  et  in  delictis  ortum 
fuisse  et  postea  in  hoc  saeculo  culpas  contraxisse.  Nam  si 
ita  adipisci  merebar,  per  illo  cruore  effusionis  meum  delictum 
credebami»  indultum\  Quid  plura?  Unus  de  predictis  mar- 
tyrio  consnmmatus,  Godo  vero  partibus  Agaunensium  »*  iter 
arripuit. 


1)  'archiminister*  1,  corr.  2)  'relegendam'  2a;  'relegandam'  2b. 

3)  corr.  'accommodabant'  1^  et  sie  2b;  'accommodaverant'  2a.  4)  om. 
2  a.  b.  6)  'eis'  2  a.  b.  6)  *omS'  1.  7)  'corricnUs*  2  a.  b.  8)  «meliori* 
2  a.  b.  0)  'viros  —  religiosos'  om.  2  a.  b.  10)  <et'  add.  2  a.  b. 

11)  *Oddo'  2a  (non  2b).  11*)  'suprasoripta'  (1).  2b.  12)  'eV  1. 

13)  'credebar'  1.       14)  'Angann.'  2a;  <Agann.*  2b. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    647 

Set  cum  iam  plus  Dominus  ad  suprascriptorum  limina 
nonnulla  miracula  operaret,  et  plures  cum  plenissima  voluntate 
ad  sanctorum  loca  niterent  festmare,  viri  Dei  successor  Avi- 
tus  episcopus  certiora  cognosceDs,  cepit  infra  semet  ipsum 
trutinare  et  Dei  auxilium  inplorare,  ut,  si  debitum  opus  in 
eundem  locum  patraret,  ipse  hoc  ei  demonstrare  deberet.  Non 
post  multos  dies  per  Ragone  monacho  ex  iam  dicto  coenobio 
abbatem  Godonem  fecit  ad  propriam  revertere  regionem. 
Coepit  itaque  predictus  pontifex  cum  ipsum  consilium  inire, 
ut  monasterium  virorum  in  predicto  loco  Vulvico  deberet  con- 
struere.  Quod  et  opere  actum  est,  regulareque  coenobium  ad 
eundem  locum  adgregatum,  atque  pro  reverentia  sanctorum 
multa  ibi  contulit  dona. 

Eratque  diocesis  aut  procul  vocabulum  Riomaus  ^  de  pre- 
dicto loco  Vulvico,  et  in  ipsa  vicinia  aeger  quidam  consistebat 
febritico  labore  confectus.  Cumque  iam  per  multos  dies  soli- 
tum  sustineret  laborem,  coepit  ex  plenissima  devotione  vovere, 
ut  si  sospitatem  per  intercessionem  sanctorum  valeret  invenire, 
confestim  honeratus  iuxta  vires,  ad  Christi  pauperes  ibi  con- 
sistentes  gratias  properandum'  festinaret.  Cumque  confortatus 
ad  tempus  paruisset  et  quedam  de  expensa  ad  numerum  pro- 
prium, quod  sponte  poUicitus  fuerat,  onerasset,  tarnen  vasculum 
vinarium  ad  proprium  humerum  detulisset  et  iter  ad  sanctum 
locum  predestinatum  arripuisset  et  una  cum  difficultate  per- 
geret  et  in  calce  mons,  qui  ad  ipso  sancto^  loco  pertingit, 
pervenisset,  ilico  defecit  et  cepit  infra  semet  ipsum  cogitare, 
quid  de  predicto  voto  deberet  agere,  ut  ad  propriam*  reme- 
aret.  Eminus  aspexit,  vidit  aut  procul  turba  pauperum  et 
voto,  quod  detulerat^  eis  tribuit.  Ille  vero  ad  orationem  ad 
liminibus  sanctorum  ingressns,  vasculum  ante  fores  ecclesiae 
relicto,  et  de  oratione  regressus,  ipsum  quod  reliquerat  plenum 
repperit.     Quo  facto  omnibus  innotuit. 

Sed  de  his  ita  satis  actum,  nimc  ad  aliud  ^  miraculum 
flectamus  articulum.  Erat  scamnum  infra  urbem  predictam, 
in  quo  predictus  pontifex  iacere  consueverat,  exportatusque 
exinde  fuit  ab  excurribus«  et  in  mimorum*  ludum  deditum. 
Sed  cum  miraculum  aliquod  ad  ipsum  scamnum  patefactum 
fuisset;  arripuit  eum^  pavor  et  eum   in  basilicam   sancti  Sim- 

Jhoriani  deportavit,  et  ibidem  Dominus^  multum  miraculum 
ignatus  est  ostendere.  Erat  enim  vir  vite  venerabilis  nomine 
Venerianus,    cognomento   Sanctus,    cuius  cum   nomen«©   vita 


1)  'Biomanns*  2  b.         2)  *peractimis'  2  a;  'relatoms*  2  b.  8)  pr. 

m.  saperscr.  1.      4)  *propria'  2  a.  b.       6)  'alinm'  pr.  m.  2  a.       6)  ita  1; 
'exscmribns*  2  a ;   'scnrris*   2  b.  7)  'minimomm'  1 ;   'nnmmomm'   2  a. 

8)  'arripaisset*  pr.  m.  corr.  'arripuit  enm*  1.  9)  om.  1.  10)  'no- 

nine*  2  a.  b. 


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648  Bruno  KruBch. 

coaequabatur.  ladem  vir  multorum  Darratione  didicerat,  eo 
quod  a  predicto  scamno  miracula  multa  panderent^  Cumque 
maturius  ad  hoc  opus  aspiciendnm  perrexisset,  cum  iam  sol  ad  ^ 
ortu  suo  splendidtts  terris '  lostraret,  ipse  in  oratione  prostra- 
tus  et  omnes  lampades  extinctas  cognovisBot,  cum  lacrimis 
arva  ille  rigans,  aspiciens  sursnm,  ticUt  lampades  ex  Domini 
precepto  accensas  lucere.  Qno^  miraculum  tarn  pontifici  loci 
ipsiu8  quam  reliquorum  omnium  Dei  servorum  innotuit. 

Postea  vero  Ayitus  pontifex,  quantum  sponte  a  *  sanctorum 
limina  conquisierat,  abbat!  Grodoni  consignavit.  Qui  predictus 
abba*  coepit  prefato  Veneriano  instigare,  ut  illa  descriptione 
de  ipsa  familia  ei  deberet  donare.  Ipse  vero^  pro*  eo  quod 
anulo«  vice  episcopi*  gerebat,  cepit  dubitare,  quando  predicta 
conditione  deberet  exemplare.  Quod  deinceps  Christo  presule 
ita  prospere  gestum  est.  Coepit  suprascriptus  i^'  Godo  abba 
infra  semet  ipsum  anxietatem  habere,  qualiter  banc  utilitatem 
deberet  expetere.  Tamen  defixit  in  corde  suo,  ut  illo  et  illo 
die,  ceteras  conditiones  omissas,  pro  hac  re  a^^  suprascripto 
Veneriano,  ubi  et  ubi  eum  possit»^  repperire,  deberet  ambu- 
lare.  Eadem  nocte  apparuit  ipsi  Veneriano  Dominus  per  Vi- 
sum, ostendens  Uli,  quomodo  erat  a  suprascripto  abbati  dispo- 
sitio.  Ipse  vero  maturius  consurgens,  notarios  secum  ducens 
et>*i  suprascripta  descriptione  sub  omni  exemplavitfestinatione^^. 
Insuper  iubet  convivium»*  preparare  et  omnibus  in  noticiam 
deponere,  eo  quod  Godone  abbate  eadem  die  secum  cybum 
habere  sumpturum.  Cumque  omnibus  ista  panderent^^,  supra- 
scriptus  abba  ad  fores  ipsius  apparet.  Ipse  vero  surgens  et 
cum  gratiarum  actione  ipsum  suscipiens  et  omnia,  quae  ei  per 
visum  iussum  ^^  fuerat^  ostendit  et  reddidit,  et  verbis  tam  ipsi 
quam  omnibus  palam  exponens,  qualiter  tam  de  suo  adventu 
quam  de  predicta  conditione  per  divinum  auxilium  ^^  habuisset. 

Itaque  quodam  die  unus  ex  ipsis  auctores*^  necis  Ursio 
nomine,  dum'o  in  saltum  venationem  velocius  exerceret,  equo 
sedens,  labens'i  in  terram  prosternitur,  ad  extremum,  bracbium 
fractum  aliaque  menbra  debilitatus^*  ad  domum  propriam 
debilis  deportatur.     Ubi   cum    ad   eum    medendum*'    plures 


1)  *panderentar*  2  a.  b.       2)  *ab'  2a.;  om.  2b.       8)  «terras'  2a.  b. 
4)  *Quod»   2  a.  b.  6)   *ad'  2  a.  b.  6)  'abbas»   2  a.  b,   ut  infra. 

7)  'pro  eo'  om.  2  a.  b.  8)  ita  scripsi;  'a  uonnullos  yices'  1;  'ad  non- 

nullas  vices*  2b;  'anmodo  noDUuUas  vices'  2a.  9)  'episcopo*  2b;  'pon- 
tificis'  2  a.  10)  'supraseripto*  (?)  1,  corr,  11)  *ad  suprascriptum  Ve- 
nerianum'  2  a.  b.  18)  'posset'  2  a.  b.  18)  om.  2  a.  b.  14) 'festina 
::tione*  1.  15)  'convium'  pr.  m.  2a;  'convivivium'  2b.  16)  *pande- 
ret'  2  a.  b.  17)  pr.  m.  superscr.  1;  ^ussa  fnerant*  2  a.  b.  18)  'noti- 
oiam'  add.  2  b.  19)  *auctoribus*  2  a.  b.  20)  pr.  m.  superscr.  1;  'cum* 
2  a.  b.         21)  «libens*  1.         22)  ita  1.  2  a.         23)  om.  2  a.  b. 


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Reise  nach  Frankreich  im  Frühjahr  und  Sommer  1892.    649 

medici  medendi  causa  vel  alii^  emuli  convemssent^  nulla 
medicorum ,  nulla  incantatorum  posset  precuratione  >  mederi, 
ad  semet  ipsum  reversus,  coepit  cum  cooiuge  sua  affatim  con- 
loqui,  ut  ad  beati  Preiecti  poleandrum  dirigeret  atque  ex  lam- 
pade  eius  oleo  sumpto'  ei  deberet  deferri.  Mirum  dictu!  ut 
oleo  perunctus  est,  pristina  meruit  sospitate.  Cumque  ad 
incolomitatem  pervenisse  se  cognovisset,  vasculum  argenteum^ 

Sensante^  libras  decem,  ad  ipsum  sepulchrum  exornandum 
irexit.  Quo  ^  ceteri  audientes ,  qui  in  istam '  persecutionem 
promti  fuerant,  cepit  imusquisque  aurum  vel ''  alias  species  ad 
ipsum  poleandrum  exornandum  condonare. 

Alio  vero  tempore  predictus  ürsio  devotione  actus, 
oratione*  lucrandi  gratiam'  in  loco,  om^^  vocabulum  est 
Vesedone,  accessit.  Ibique  suprascriptus  martyr  ab  infantia, 
eo  quod  proprietas  illius  esse  videbatur,  et  maxime  edocatus 
fuisset  et  seaula  conversatione  habuisset,  in  cubiculum  illius^ 
ubi  iugiter  cubare  consueverat,  tot  miraculumii  Dominus 
dignatus  est  declarare,  ut  vix  humanus  sensus  valeat  elucidare. 
Cumque  ibidem  predictus  ürsio,  ut  dictum  est,  vigilaret,  rogat 
unum  ex  officialibus,  ut"  vasculum  cum  paulisper  oleum»» 
differret»^  ad  luminaria  concinnanda>^  Quantum  ipse  postea 
cum  iureiurando  adfirmat,  quam  libra  i*  aut  duas  non  amplius 
babuisset,  in  tantum  adfirmat,  ut  quantas  ibidem  lampades 
habuit,  totas  implesset,  et  vasculum  refertum  amplius  repperit. 
Insuper  vero  alia  basilica,  quam  in  suprascripto>^  honore  con- 
diderat,  quantum  narrat,  20  aut  30  lampades  etiam  conplevit 
et  adhuc  in  ipso  vase  semper  amplius  repperit,  unde  et  exinde 
ad  alia  sanctorum  loca  ubertim  transmisit.  Abhinc  satis 
dictum,   deinceps   futura  futuris  servemus.    Explicit  Amen»'. 

1)  'alia'  1,  corr.  2)  ita  1  et  pr.  m.  2  a.  8)  ita  2a;  ^supto'  1; 
'gnmptum'  2  b.  4)  'pensans'  2  a.  b.  5)  *Qiiod*  2  a.  b.  6)  ita  1.  2  a. 
7)  *ar'  add.,  sed  delet.  1.         8)  *oratioDem'  2  a.  b.  9)  'gratia'  2  a.  b. 

10)  om.  1.  11)  «miracula*  2a.  b.  12)  om.  2  a.  b.  18)  «olei'  2a.  b. 
14)  *diflferet'  1,  corr.;  *deferre'  2 a.  b.  16)  'coneimn.*  1,  corr.  16)  *libram' 
2  a.  b.  17)  *8nprascripti*  2  a.  b.  18)  ita  1 ;  *£zplicit  passio  sancti 
Preiecti  episcopi  et  ffifis'  2a;  'Expl.  A.*  om.  2  b. 


[Fortsetzung  folgt  im  nächsten  Hefte.] 


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XIX. 


Miscellen. 


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lieber  die  vermemtliche  ITnechtheit  einiger  Stücke 

der  Epistolae  Langobardicae  coUectae,  des  zweiten 

Anhangs  im  III.  Bpistolae- Bande  der  Monumenta 

Germaniae  historica. 

Von  Wilhelm  Gondlach. 

Zu  dem  Anhange,  von  welchem  ich  in  dieser  Zeitschrift 
(XVI,  9 — 48)  Nachricht  gegeben  habe^  hat  noch  ein  anderer 
hinzugefügt  werden  müssen;  denn  da  im  ersten  Angelegen- 
heiten der  Westgoten  behandelt  werden,  stellte  es  sich  als 
unabweisbar  heraus,  nun  auch  auf  die  für  die  Langobarden- 
Geschichte  in  Betracht  kommenden  Schriftstücke  einzugehen, 
weil  doch  die  Langobarden  durch  ihre  Schicksale  den  Franken 
näher  stehen  als  die  Westgoten,  und  in  vorhergehenden  Ab- 
theilungen des  Bandes,  in  den  Epistolae  Austrasicae  und  dem 
Codex  Carolinus,  die  italienischen  Verhältnisse  bereits  zur 
Sprache  gekommen  sind. 

Was  die  üeberlieferung  der  einundzwanzig  in  dem  Anhang 
zusammengestellten  Briefe  ^  anlangt,  so  verweise  ich  auf  die 
Bemerkungen,  welche  ich  der  Ausgabe  vorangeschickt  habe; 
die  Erläuterung  der  einzelnen  Stücke  habe  ich  ebenda  in  den 
begleitenden  Anmerkungen  wahrgenommen;  hier  möchte  ich 
mir  lediglich  die  Vertheidigung  einiger  in  der  Echtheit  ange- 
fochtener oder  angezweifelter  Briefe  angelegen  sein  lassen. 

Es  handelt  sich  zunächst  und  vor  allem  um  die  gleich- 
lautenden Schreiben  Gregorys  (II.)  an  den  Dogen  Ursus  von 
Venedig  und  den  Patriarchen  Antoninus  vonGrado,  welchen 
beiden  von  dem  Papste  aufgegeben  wird,  im  Verein  mit  dem 
in  Venedig  weilenden  Exarchen  die  Wiedereroberung  des  von 
den  Langobarden  eingenommenen  Ravenna  zu  betreiben  (J.-E. 
2177.  2178).    Nachdem  schon  Muratori  Zweifel  an  der  Echt- 

1)  Es  sind  Briefe  der  Päpste  Honorins,  Theodor,  Gregor  n.  und  III., 
Zacharias  und  Stephan  m.,  nSmlich  J.  -  E.  201«.  2016.  2026.  2027.  2066. 
2166.  2167.  2172.  2177.  2178.  2232.  2234.  2240.  2253.  2256.  2306. 
2390.  2391,  femer  ein  Schreiben  des  Bischofs  Johann  von  Ac^uileia  an 
den  König  Agilolf  (Mansi,  Conc.  XIV,  496),  weiter  eins  des  Diacon 
Crispns  an  den  Propst  Manms  (Mai,  Class.  anct.  V,  391)  und  endlich 
das  des  Bischofs  Johann  von  Grado  an  Papst  Stephan  in.  (Ughelli,  Ital. 
Sacra  V,  1091). 

Keues  Archiv  otc.    XVm.  42 


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654  Wilhelm  Gondlach. 

heit  erhoben  hattet  unterzog  Wilhelm  Martens  in  seiner 
Schrift  „Politische  Greschichte  des  Langobarden -Seichs  unter 
König  I^utprand'^  (Heidelberg  1880)^  beide  Stücke  einer  ein- 
gehenden Erörterongy  und  daraufhin  hat  Ewald  sie  in  der 
Neubearbeitung  der  rapst- Regesten  als  Fälschungen  gekenn- 
zeichnet. Aber  dieses  Urtheil  ist  nicht  ohne  Widersprach 
geblieben.  Zuerst  hat  Weiland  sich  dagegen  erklärt,  jedoch 
nur  die  schlichte  Versicherung  abgegeben,  dass  er  an  der 
Echtheit  des  an  Ursus  gerichteten  Briefes  nicht  zweifle  (Zeit- 
schrift fär  Kirchenrecht  XVII,  373);  dann  sind  den  beiden 
Schreiben  auch  ausgeführte  Erörterungen  gewidmet  worden, 
welche  indessen  nicht  durchweg  zu  den  ^leic)ien  Ergebnissen 
geführt  haben.  Während  nämlich  Diem  (Etudes  sur  Fad- 
ministration  byzantine  dans  Texarchat  de  Savenne  p.  377  n.  5), 
CipolU  (Archivio  Veneto  XX,  167—171)  und  Monticolo  (Bul- 
lettino  dell'  istituto  storico  italiano  IX,  184—199)  die  Echtheit 
beider  Schreiben  vertheidigt  haben,  sehen  noch  Hartmann 
(Untersuchungen  zur  Geschichte  der  byzantinischen  Verwaltung 
in  Italien  S.  129—131)  und  Hugo  Cohn  (Die  Stellung  der 
byzantinischen  Statthalter  in  Otor-  und  Mittelitalien  S.  30 
Anm.  3)  in  dem  an  Ursus  gerichteten  Briefe  mit  Martens  eine 
FlÜschung.  Dieser  Brief  dürfte  also  jedenfalls  noch  eine 
Prüfung  erfordern;  weil  aber  auch  die  Darlegungen^  welche 
die  Echtheit  des  andern  zum  Ziel  haben,  nicht  übereinstimmen, 
nicht  überall  überzeugen  und  nicht  in  dem  Masse  auf  die  von 
Martens  gemachten  Einwürfe  eingehen^  wie  es  wohl  zu  wünschen 
gewesen  wäre,  so  darf  auch  der  an  Antoninus  gerichtete  Brief 
nicht  unerwälmt  bleiben,  zumal  beide  ja  so  geformt  sind^  dass, 
was  über  die  in  dem  einen  erwähnten  Thatsachen  gesagt  wird, 
ohne  weiteres  auch  von  dem  andern  gilt. 

Martens  apricht  über  die  Briefe  in  dem  Excurse,  welcher 
die  Frage,  ob  Ravenna  schon  von  König  Liutprand  einge- 
nommen sei,  zu  beantworten  sucht  (a.  a.  O.  S.  66 — 71);  er 
verneint  dieselbe  und  entscheidet  sicn  dahin,  dass  lediglich 
Classis,  die  Hafenstadt  Ravenna's ,  unter  Liutprand  erobert 
worden  sei,  indem  er  sich  vornehmlich  an  die  iTachricht  im 
Liber  pontificalis  (Vita  Qregorii  II.  ed.  Duchesne  p.  403: 
'Hex  vero  Langobardorum  Liutprandus  generali  motione  Ba- 
venna  progressus  est  atque  illam  obsedit  per  dies  et,  castram 


1)  AnnaU  d*  ItaUa  IV,  257  (Storia  d*  ItaUa  p.  294):  <perche  ho 
pena*  sagt  er,  'a  persaadermi,  che  quel  saggio  papa  (Qrtgor)  nelle 
circostanze  di  qnesti  tempi  potesse  chiamar  la  nazion  Longobarda  „nee 
dicendain''y  titolo,  che  si  dava  ai  Saraceni,  e  che  fa  anche  dato  ai  Longo- 
bardi,  allorche  sni  principi  erano  cradelii  nemici  fieri  di  Borna  ed  Ariani\ 
Dieser  Hauptgrund  Muratori's  ist  auch  von  Martens  aufgenommen  worden 
(s.  oben). 


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Ueber  d.  vermeintl.  ünechtheit  einiger  Stücke  d.  Epp.  Lang.  coli.    655 

pervadens  Classes,  captos  abstolA  plures  et  opes  tulit  innu- 
meras'^  hält,  die  Angabe  des  Paulus  Diaconus  in  der  Historia 
LangoWdorum  VI,  54  (SS.  rer.  Lang.  p.  183:  ^Kursus  cum 
Kavennam  Hildeprandus ,  regis  nepus,  et  Peredeo  Vicentinus 
dux  optinerent,  mruentibus  subito  Veneticis,  Hildei»*andu8  ab 
eis  captus  est,  Peredeo  viriliter  pugnans  oecubuit')  „durch  eine 
Verwechselung  von  Classis  und  seiner  Nachbar-  bezüglich 
Hauptstadt  Ravenna^^  erklärt  und  die  ähnliche,  nur  ausführ- 
lichere Erzählung  im  Chronicon  Venetum  und  dem  des  Dandolo 
als  „völlig  wertnlos"  bezeichnet.  Mit  dieser  Auffassung  ist 
allerdings  der  Inhalt  der  beiden  in  Rede  stehenden  Briefe  un- 
vereinbar: es  müssen  Fälschungen  sein,  und  .dafür  bringt 
Martens  dann  noch  einige  Scheingründe  bei. 

Ehe  ich  mich  mit  diesen  abgebe,  dürfte  es  billig  sein,  dass 
ich  mich  mit  der  Grundauffassung  Martens'  abzimnden  ver- 
suche. 

Indem  ich  den  Werth  der  in  den  genannten  beiden 
Chroniken  enthaltenen  Berichte  dahin  gestellt  sein  lasse,  kann 
ich  es  nicht  als  zulässig  anerkennen,  die  Vita  Gregorii,  welche 
von  einer  Eroberung  Ravenna's  schweigt,  als  einzig  massgebend 
zu  betrachten  und  einen  Berichterstatter  wie  Paulus,  welcher 
die  Vita  Gregorii  doch  nicht  einfach  ausschreibt  und  hier 
deutlich  von  einem  'obtinere'  spricht,  kurzer  Hand  bei  Seite 
zu  schieben.  Abgesehen  von  der  allgemeinen  Benutzun^s- 
regel  über  das  argumentum  ex  silentio,  welche  ich  nir 
mich  geltend  machen  kann,  ist  auch  darauf,  was  Martens 
S.  68  selber  andeutet,  hinzuweisen,  dass  Paulus  vorher  im 
49.  Kapitel  (p.  1811  -—  in  einem  klärlich  die  Vita  Gregorii 
als  Quelle  verrathenaen  Zusammenhang  —  verzeichnet:  'Eoque 
tempore  rex  Liutprandus  Ravennam  obsedit,  Ciassem  invasit 
atque  destruxit'.  Wenn  im  49.  Kapitel  Paulus  die  Angabe 
des  Liber  pontificalis  verwerthet  und  dann  im  54.  Kapitel 
abermals  auf  einen  langobardischen  Angriff  zu  sprechen  kommt, 
80  wird  es  sich  wohl  um  einen  anderen  Anfall  handeln  %  zumal 
ja  bei  dem  erstberichteten  König  Liutprand,  bei  dem  zweiten 
sein  Neffe  Hildebrand  und  der  Herzog  Peredeus  als  Führer 
der  langobardischen  Streitmacht  genannt  werden.  Es  ist  also 
nicht,  wie  Martens  vorschlägt,  im  54.  Kapitel  'Ravennam'  in 
'Ciassem'  zu  verbessern,  sondern  es  sind  zur  Zeit  Liutprands 
auf  Ravenna- Classis  zwei  langobardische  Unternehmungen 
zu  denken,  von  welchen  die  erste  zur  Eroberung  von  Classis, 


1)  Noch  eine  andere  langobardische  Eroberung  des  Hafens  Classis 
ist  bekannt,  die  aber  König  Liutprand  nicht  yollföhrt,  sondern  rückgängig 
macht:  *Per  haec  tempora  Faroaldus  Spolitanorum  ductor  Ciassem  civi- 
tatem  Ravennantium  invasit;  sed  iussn  regis  Liutprandi  bisdem  Romanis 
reddita  est*  (Bist.  Lang.  VI,  44:  SS.  rer.  Lang.  p.  180). 

42* 


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656  Wilhelm  G^ondlach. 

die  zweite  za  der  Ravenoa's  fährte.    Mag  nun  'obtioere'  ^^inrie- 
haben^^  oder  y^einnebmen'^   bedeuten,  mag  im  erateren  Falle 
auch  wirklich,  wie  Härtens  meint^  Paulus  „mit  der  vollendeten 
Thatsache  hereingeschneit  kommen^^,  so  viel  ist  als  sicher  an- 
zunehmen,   dass    die    Langobarden    unter    Hildebrand    und 
Peredeus  durch  eine  Ueberrumpelung  seitens  der  Venezianer 
aus  Ravenna  vertrieben  worden  sind.     Wenn  es  dem  Bericht- 
erstatter vor  allem   auf  die  im  Hauptsatz   erzählte  Gefangen- 
nahme des  .Hildebrand  und  den  Tod  aes  Peredeus  anzukommen 
scheint   (s.  oben)   und    dabei    die   langobardische   Eroberung 
ßavenna's  zwar  behufs  Erläuterung  als  erforderlich,  aber,   im 
Nebensatz  angegeben  (s.  oben),  als  belanglos  gilt,   so  dürfte 
daraus  zu  folgern  sein,  dass  die  Langobarden  sich  nur  kurze 
Zeit  in  Ravenna  behauptet  haben  und  so  auch  das  Schweigen 
der  Vita  Gregorii  erklärt  sein,  wenn  überhaupt  das  Ereignis 
in  die  Zeit  Gregorys  IL  und  nicht  vielmehr,  worauf  ich  noch 
zurückkomme,  in  die  seines  gleichnamigen  Nachfolgers  fallt  i. 
Was  nun  die  Schreiben  selber  angeht,   so   sagt  Härtens, 
die  beiden  gleichlautenden  Ausfertigungen  als  einen  Brief  be- 
trachtend:   „Schon  die  Form  des  Schriftstücks,    diese   zwölf 
Zeilen,   die  eine  Umwälzung  in  der  Haltung  der  Römischen 
Kurie  gegen  den  Kaiser  kundgeben  sollen,  dürfte  einige  Be- 
denken erregen'^     Da  ich  nicht  annehmen  kann,  dass  Martens 
die  Kürze  des  Briefes,  „diese  zwölf  Zeilen**,  als  Grund  gegen 
die  Echtheit  hat  vorbringen  wollen,  so  halte  ich  mich  an  den 
in  dieser  knappen  Form   gebotenen  Inhalt,  welchen  Martena 
also  auslegt:  „Der  hochorthodoxe  Gregor  II.  schreibt  hier  im 
Interesse  des  Bilderstürmers  Leo,  den  er  ^dominus'  und  *filiu& 
noster'  betitelt,  während  er  auf  der  anderen  Seite  von  der  *nec 
dicenda  gens  Langobardorum'  spricht  zu  eiu^  Zeit,  wo  diese 
letztere,  später  im  Mund  der  Päpste  geläufige  Redensart  soiist 
nicht  vorkommt**.     Wennsleieh  ich  mit  Martens  der  Meinung 
bin,  dass  der  Brief  nach  dem  Ausbruch  des  Bilderstreites  ge- 
schrieben   ist,    kann   ich   doch   nicht   eine  Verleugnung   des 
päpstlichen  Interei^ses  in   der  nach  Venedig   gerichteten  Auf- 
forderung   sehen,    dem   Exarchen   bei   der  Wiedereroberung 
Ravenna's  Hülfe  zu  leisten.    Denn  mochten  die  Päpste  auch 
noch    so    scharf   ihren   Gegensatz    zu   den    bilderstürmenden 
Kaisern  in  Sachen  der  Lehre  betonen,  sie  waren  nicht  so  blind, 
zu   verkennen,  dass  einzig  Byzanz  vor  dem   Eingreifen  der 
Franken  die  Macht  Roms  den  Langobarden  gegenüber  sicherte: 
darum    wehrte    Gregor    II.    seinen    übereifrigen    Anhängern, 


1)  Diesof  Möglichkeit  gedenkt  Martens  später  übrigens  selbst,  indem 
er  S.  70  sagt:  „Fällt  der  Brief  nach  728,  so  ist  nicht  ersichtlich,  wodurch 
Gregor  11.  oder  sein  Nachfolger  zu  einem  feindlichen  Einschreiten 
gegen  Lintprand  |ür  Bjzanz  hätte  veranlasst  werden  können' ^ 


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üeber  d.  vermeintl.  Unechtheit  einiger  Stücke  d.  Epp.  Lang.  coli.    657 

welche  einen  neuen  Kaiser  aufwerfen  wollten;  darum  konnte 
er  auch  —  wenn  er  der  Absender  der  fraglichen  Briefe  ist 
—  nicht  ruhig  zusehen,  als  Ravenna,  das  Hauptbollwerk 
der  Byzantiner  in  Italien,  in  die  Hände  der  Langobarden  fiel; 
denn  mit  Kavenna's  endgiltigem  Verlust  war  auch  das 
Schicksal  Roms  entschieden.  In  diesem  Verhältnis  ist  es  be- 
gründet, dass  dem  Kaiser  die  nichtssagende  Kanzlei -Bezeich- 
ming  'dominus'  und  'filius'  nicht  vorenthalten  wird,  während 
aus  der  klaren  Erkenntnis,  wessen  Rom  sich  von  den  Lango- 
barden zu  versehen  habe,  augenscheinlich  die  Benennung  'nee 
dicenda'  der  'gens  Langobardorum'  entsprungen  ist^.  Es  ist 
also  gar  nicht  nöthig,  nach  einem  besonderen  Anlass  zu  suchen, 
welcher  Rom  und  Byzanz  in  ein  besseres  Vernehmen  gebracht 
haben  könnte,  wie  das  von  Cipolla  geschehen  ist  durch  die 
Aufnahme  der  Meinung  Assemann's,  dass  bei  Gelegenheit  des 
im  Jahre  729  zwischen  Gregor  und  Liutprand  geschlossenen 
Vergleichs  der  Papst  auch  mit  dem  Exarchen  Eutychius  aus- 
gesöhnt worden  sei.  Hält  man  den  Absender  der  beiden  Briefe 
für  den  dritten  Gregor,  dann  darf  man,  wie  es  Monticolo 
thut,  auf  die  Angabe  der  Vita  Gregorii  HL  sioh  berufen,  nach 
welcher  der  Exarch  Eutychius  seine  freundschaftlichen  Ge- 
sinnungen dem  Papste  durch  Uebersendung  von  sechs  Onyx- 
säulen bezeigt  hat. 

Den  ^wichtigsten  Grund  für  die  Fälschung  fasst  Härtens 
also:  „Das  Schreiben  ist  in  der  älteren  Tradition  nicht,  wie 
Dandolo  es  bringt ,  an  den  Dogen  ürsus,  sondern  an  Änto- 
ninus,  den  Patriarchen  von  Grado,  gerichtet.  Jedenfalls  hat 
also  der  grosse  Chronist  oder  ein  unbekannter  Vorgänger  von 
ihm  sich  eine  Fälschung  der  Adresse  erlaubt;  auch  deutet  ein 


1)  Dass  der  zu  gewärtigende  Vortheil  oder  Kachtheil  gerade  den 
Langobarden  gegenüber  die  Tonart  bestimmt,  in  welcher  die  päpstlichen 
Ergüsse  gehalten  sind,  zeigt  schlagend  aus  späterer  Zeit  das  Beispiel 
8tephan*8  III;  als  er  nämlich  fürchten  muss,  bei  der  drohenden  Ver* 
Btändigong  und  FamiHenverbindung  zwischen  dem  Hanse  des  Desiderins 
und  den  Karolingern,  die  -Kosten  aci  beaahlen,  eifert  er  in  geradezu  an- 
anständiger Weise  gegen  die  Langobarden:  sie  sind  in  seinen  Augen  gar 
kein  Volk,  sondern  eine  stinkende  Lügenbrut,  welche  unzweifelhaft  den 
Aussatz  in  die  Welt  gebracht  habe  und  einen  Karolinger  bei  einer  Familien- 
yerbinduQg  nur  verunreinigen  könne  (Halls  desipientia  .  .  .,  quod  vestra 
praeclara  Francorum  gens  .  .  .  perfidae  .  .  .  ac  foetentissimae  Lango- 
bardorum  genti  polhtatar,  quae  in  numero  gentium  nequaqunn  conputatur, 
de  cuins  natione  et  leprosonun  genus  oriri  certum  est':  J.-£.  3S61);  als 
er  aber  seine  Ansprüche  bei  Desiderins  durchsetzt,  nennt  er  dieeen  in 
einem  Briefe,  welcher  mit  dem  eben  angezogenen  wahrscheinlich  in  dem- 
selben  Jahre  entstanden  ist,  seinen  ausgezeichnetsten,  von  Gott  erhaltenen 
Sohn  ('nos  convenit  cum  praelato  excellentissimo  et  a  Deo  servato  filio 
nostro  Desiderio  rege,  et  omnes  iusti^as  beati  Petri  ab  eo  plenius  et  in 
integro  suscepimns*:  J.-E.  2388). 


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658  Wilhelm  Gnndlach. 

Ausdruck  im  Briefe  entfernt  darauf  hin,  dass  er  nicht  in  die 
Stadt  Venedig  bestimmt  war:  es  würde  sonst  wohl  <apud  vos' 
oder  'in  urbe  vestra'  gelautet  haben.  An  ein  Circularschreiben, 
das  an  beide  Adressaten  gekommen  wäre,  ist  schon  deslialb 
nicht  zu  denken,  weil  die  Quelle,  welche  die  ältere  Fassung 
bietet,  keine  Gradensische ,  sondern  deichfalls  eine  Venezia- 
nische ist,  also  selbst  schon  den  Brief  dem  Venezianischen 
Archiv  entnommen  hätte,  wenn  derselbe  dort  vorhanden  ge- 
wesen wäre". 

Martens  macht    hier  von  dem    argumentum    ex   silentio 
abermals  einen  bedenklichen  Gebrauch :  wenn  in  dem  Chronicon 
Venetum,  „der  älteren  Tradition'^,  der  an  den  Patriarchen  von 
Grado  gerichtete  Brief  sich  findet^  der  an  den  Dogen  Ursus 
aber  nicht ,  so  kann  man  daraus  auf  ein  Nichtvorhandensein 
des  zweiten  Briefes  doch  nur  unter  der  Voraussetzung  schliessen, 
dass  der  Chronist  etwa  mit  derselben  Umsicht  gearbeitet  hat, 
welche  heute  ein  gewissenhafter  Forscher  bei  der  Benutzung 
eines  wohlgeordneten  Archivs  zu  entfalten  pflegt.     Ist  dafür 
keinerlei  Gewähr  vorhanden,  so  darf  sofort,  falls  wirklich  eine 
Ausbeutung  des  Venezianischen  Archivs  stattgefunden  hat,  die 
Nichtaufni£me  auf  ein  Versehen  zurückgeführt  werden.     Dass 
der  Brief,   welcher  übrigens  „in  der  älteren  Tradition'^  hier 
plötzlich  als  echt  genommen  zu  sein  scheint,  ursprünglich  nach 
Grado  gerichtet  gewesen  sei,  dafür  kann  auch  keine  entfernte 
Hindeutung  in  dem  Ausdruck  ^apud  Venetias'  gefunden  werden; 
denn  wenn  das  daran  geknüpfte  Bedenken  stilistischer  Art  sein 
soll,  laut  welchem  man  wohl  in  einem  nach  Grado  gesandten 
Briefe  den  Ausdruck  „der  Exarch  weilt  in  Venedig'^,  in  einem 
nach  Venedig  gesandten  aber  zur  Vermeidung  der  Tautologie 
die  Abwandlung:  „der  Exarch  weilt  bei  euch**  oder  „in  eurer 
Stadt*'  zu  erwarten  hätte,   so   stellt  dieses   Bedenken  an  die 
Sorgfalt  der  päpstlichen  Kanzlei  Anforderungen,  welche  unter 
allen  Umständen  als  übertrieben  und  so  vollends  in  Anbetracht 
des  wahren  Verhältnisses  der  beiden  Briefe  zu  einander  be- 
zeichnet   werden    müssen.      An    „ein   Circularschreiben ,    das 
beiden  Adressaten   zugekommen  wäre'*,   ist  freilich   nicht  zu 
denken;  aber  aus  einem  andern  Grunde,  als  Martens  angiebt: 
weil  die  päpstliche  Kanzlei  Circulare  nicht  gekannt  hat.    Un- 
haltbar ist  auch   die  Annahme,   welche  auch  Hartmann  und 
Cohn  sich  zu  eigen  gemacht  haben,  dass  „der  grosse  Chronist 
(Dandolo)  oder  ein  unbekannter  Vorgänger  von  ihm  sich  eine 
Fälschung  der  Adresse  erlaubt*^  und  so  das  an  Ursus  gerichtete 
Exemplar   hergestellt  habe.     Denn   der  Name   des  Venezia- 
nischen Dogen  ist  nicht  einfach  an  die  Stelle  desjenigen  des 
Patriarchen  von  Grado  gesetzt  worden;  die  Aufschrift  in  der 
Gradensischen  Ausfertigung  lautet:  *Dilectissimo  fratri  Antonino 
Gregorius',  in  der  Venezianischen:  *Gregorius  episcopus,  servus 


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Ueber  d.  vermeintl.  Unechtheit  einiger  Stücke  d.  Epp.  Lang,  coli.    659 

servorum  Dei,  dilecto  filio  ürso  duci  Venecie';  in  der  ersteren 
wird  der  Empfänger  mit  ^tua  fratema  saDCtitas'^  in  der  andern 
mit  ^nobilitas  tua'  angeredet  und  dem  entsprechend  im  Schluss- 
wunsch als  ^dilectissime  frater^  bezw.  'dilectissime  fili'  be- 
zeichnet; das  wiU  sagen:  der  Bischof  und  der  Doge  sind  genau 
auseinander  gehalten  ^  indem  nicht  nur  der  eine  'frater  und 
^sanctus',  der  andere  'filius*  und  ^nobilis'  ist^  sondern  auch 
nach  ihrem  Stande  die  Stellung  des  Papstnamens  in  der  Auf- 
schrift geregelt  ist:  er  geht  mit  unmittelbar  folgendem  'epi- 
scopus'  dem  Empfängernamen  in  der  Venezianischen  Aus- 
fertigung voran,  während  er  ohne  <episco^us*  ihm  in  der 
Gradensischen  Fassung  folgte.  Namentlich  diese  letztere  Fein- 
heit im  päpstlichen  SlanzTeigebrauche  bis  etwa  850,  welche 
erst  kürzlieh  erkundet  worden  ist*,  sollte  „dem  grossen  Chro- 
nisten oder  einem  unbekannten  Vorgänger  von  mrn^  bekannt 
fewesen  und  mit  Beobachtung  dieser  ßegel  die  Venezianische 
'assung  ge&lscht  worden  sein?!  Es  liegt  vielmehr  die  schon 
wiederholt  beobachtete  a -pari -Ausfertigung  vor^  d.  h.  für  ver- 
schiedene Empfanger  je  eme,  nach  der  besonderen  Beschaffen- 
heit eines  jeden  nur  nothdürfdg  abgewandelte  Ausfertigung 
nach  dem  nämlichen  Entwurfs.  Für  diese  Auffassung  ist  von 
Werth  die  Entdeckung,  welche  wir  Monticolo  verdanken^: 
dass  Dandolo  in  der  durch  den  Venezianischen  Codex  Lat.  400 
Zanetti  gebotenen  Form  seiner  Chronik  den  an  Ursus  gerich- 
teten Brief  durch  die  Worte  einleitet:  *et  propterea  Gregorius 
papa  sibi  conpaciens  patriarche  et  duci  duas  divisim 
infra  scripti  tenoris  scripsit  epistolas';  denn  damit 
wird  unmittelbar  bezeugt,  dass  Dandolo  beide  Ausfertigungen 
gekannt  hat,  eine  Thatsache,  die  weiterhin  auch  die  gegen  ihn 
ausgesprochene  Verdächtigung  als  grundlos  darthun  dünte,  da 
Martens  die  alleinige  Mittheilung  des  an  Ursus  gerichteten 
Briefes  seitens  Dandolo's  doch  so  auslegt,  als  habe  dieser 
arglistig  das  Vorhandensein  des  an  Antoninus  gerichteten 
Briefes  verschwiegen,  um  an  Stelle  desselben  den  andern  zur 
Geltung  zu  bringen. 

„Wie  viel  Mühe  hat  endlich  seine  Datierung  den  an  seiner 
Echtheit  Festhaltenden  gemacht!^  bemerkt  Martens  und  schliesst 
damit  seine  Ausstellungen.  Ohne  das  als  Einrede  ftir  die 
Fälschung  anzusehen,  gebe  ich  die  Schwierigkeit,  die  beiden 


1)  Damit  die  Aufschrift  ganz  regelrecht  sei,  müsste  hier  nooh  'servus 
serrorom  Dei*  dem  Papstnamen  beigegeben  sein ;  aber  diese  später  ständige 
Selbstbezeiehnnng  der  Päpste  könnte  gerade  deshalb,  weil  sie  den  Schlnss 
machte,  leicht  beim  Abschreiben  ausgefallen  sein.  2)  Man  yergleiehe  dio 
einschlägigen  Ansführangen  in  meiner  Schrift  über  Arles  nnd  Vienne. 
3)  üeber  die  a-pari-Ausfertigong:  Arles  und  Vienne  S.  66,  67.  4)  Vgl. 
a.  a.  O.  p.  186. 


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660  WUhelm  Gundlaclu 

Aosfertiguiigen  zu  datieren,  unumwundeo  zu.    Sicher   dürfte 
nur  der  termioas  ad  quem  sein,  da  ich  mit  DieU  und  Monti- 
colo  die  Beobachtung  Duchesne^B^  für  zutreffend  halte  ^    dass 
PauluB  Diaconus  in  dem  Berichte  von  der  Eroberung  Ravenna's 
den  Hildebrand,  weldien  er  mit  ^regis  nepus'  bezeichnet,  nach 
dem  Jahre  735,  in  welchem  Hildebrand  Mitregent  wurde,   doch 
wohl  ^rez'  |^nannt  hätte.     UuMwiss  bleibt  der  terminus  a  quo  : 
die  Entschiedenheit,  mit  welcher  Martens  erklärt:   „Sicherlich 
Jkann    seine   (des   Briefes)    Abfassnug    nicht   vor    726    d.    h. 
vor  Ausbruch    des    Bilderstreites    fwen,    da    die   Eiiüaahme 
von    Ravenna,    das    zurüolcerobert    werden    soll,    erst    nach 
demselben  stattfand^,   hat  einzis"  die  Reihenfolge  ftir  sich.,    in 
welcher  Paulus  die  in  Betracht  Kommenden  Ereignisse  erzählt 
—  ein  Beweisgrund,   der   bei  Paulus   wenig   zu   sagen    hat, 
zumal  der  Verlust  Ravenna's  erwähnt  wird  in  einer  Oeberaicht, 
welche  die  Niederlagen  der  langobardischen  Waffen  unter  dem 
gegen  die  Römer  sonst  immer  siegreichen  König  Liutprand 
aufzählt  K   Ich  räume  indessen  die  Wahrscheinlichl^it  ein,  dass 
die  Langobarden,   welche  das  durch   den  Bilderstreit  hervor- 
gerufene Zer¥rürfnis  zwischen   Italien   und  Byzanz   auch    zu 
anderen  Eroberungen  ausnutzten,   erst  nach  726  Ravenna  er- 
obert und  eine  kurze  Zeit  inne  gehabt  haben.    Wenn  CipoUa 
über   den  Zeitpunkt   der  Wiedereroberung  uirtheilt:   ^il  £atto 
probabilmente  awenne  nel  729 — 730',  so  hat  er  für  diese  — 
von  ihm  so  benannte  —  Wahrscheinlichkeit  noch  die  Voraus- 
setzung nöthig,   dass  im  Jahre  729  der  zwischen  Gregor  U. 
und  Liutprand  geschlossene  Vergleich  auch  zu  einer  Annähe- 
rung zwischen  dem  Papste  und  dem  Exarchen  geführt  habe; 
wofür  er  indessen  die  Belege  schuldig  geblieben  ist.    Jedes 
Bedenken  in  dieser  Hinsicht  wäre  behoben,  wenn  das  Anfangs- 
jahr des  Patriarchen  Antonious  bekannt  wäre ;  aber  weder  727 
oder  729,   wofür  Schreiner  sich  entschieden  hat',  ist  ausge- 
macht, noch  auch  die  ausdrückliehe  von  Duchesne,  Diehl  und 
Hartmann    gläubig     hingenommene     Angabe     der    Chronica 

Satriarcharum  Gradensium  (SS.  rer.  Lang.  p.  396)^,  welche 
ie  Weihe  des  Antoninus  und  damit  die  Entstehung  der  beiden 
Briefe  vor  dem  Jahre  731  anzusetzen  verwehren  würde,  nach 
dem  ganzen  Zusammenhange  vertrauenerweckend:  'Interim 
autem  hie  beatus  Gregorius  defunctus  est  Romae ;  cui  successit 
beatissimus  Gregorius  papa  tercius,  qui  post  obitum  Donati 
Gradensis  patriarchae  epistolam  suam  direxit  universis  Vene- 


1)  Liber  pont.  p.  412  n.  22.  2)  So  ¥er8tanden,  bemohtigt  die 

fiteile  nicht  mehr  zu  dem  Vorwurf ,  den  Mwtens  erhoben  batt:  dsu  von 
«iiMr  Erobevanjg^  teitens  der  Langobarden  gar  nicht,  sondern  nur  von  ihrem 
Besitz  gesprochen  wird.  8)  Art.  ^Grado*  in  Ersch  and  Gröberes  Enoy- 
clopädie.         4)  Vgl.  Reg.  pont.  Rom.  H,  700. 


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Ueber  d.  vermeintl.  Uneclitheit  einiger  Stüoke  d.  Epp.  Lang.  coli.    661 

tiensis  seu  Histriae  et  cuncto  populo,  ut  eleotionein  in 
Gradensem  patriarcham  facerent.  Qai  precepto  eiusdem  papae 
Oregorii  elegeriint  Antoninam  virum  probatissimum  in  nova 
sancta  Aquileienai  patriarcham  ecclesia.  Qui  a  beato  Gregorio 
papa  tercio  iüxta  decessomm  suorum  exemplar  Privilegium 
oam  benediotione  pallei  oonsecutus  est' ;  denn  derjenige  Papst, 
welcher  nadi  dem  Tode  des  Donatus  an  die  Bewohner 
Venetiens  und  Istriens  schrieb  und  sie  zur  Wahl  eines  neuen 
Patriarchen  aufforderte  ^ ,  war  nicht  der  dritte,  sondern  der 
zweite  Gregor,  und  damit  wird  jede  andere  Unterscheidung 
zwischen  den  beiden  gleichnamigen  Päpsten  in  dem  angeführten 
Abschnitt,  mag  sie  auch  jedes  Hai  ängstlicfa  bestimmt  gehalten 
sein,  fragwürdig.  Wenn  Monticolo  Ta.  a.  O.  p.  190,  191)  auch 
seinerseits  den  eben  erwäbnten  Zwiespalt  der  Chronica  und 
des  Papstbriefes  aufdeckt  und  dennoch  als  terminus  a  quo 
das  Jahr  731  annimmt^  so  macht  er  die  Erwägung  Dochesne's 
(p.  412  n.  24),  welche  auch  Diehl  sich  gefallen  &8st,  zu  der 
«einigen:  dass  der  Biograph  Gregorys  II,  welcher  viel  unwichtigere 
Vorgänge  zur  Sprache  bringe,  die  Eroberung  Ravenna's  sicher 
angeführt  hätte,  wenn  sie  nicht  in  die  Zeit  Gregor's  III.  fiele, 
dass  der  Biograph  Gregor's  III.  aber  die  Eroberung  Ravenna's 
verschweige^  weil  er  überhaupt  auf  die  Fortschritte  der  Lango- 
barden in  Italien  nicht  eingehe.  Aber  diese  Ai^umentation, 
welche  aus  dem  Schweigen  einmal  das  Nichtgeschehen  und 
das  andere  Mal  das  Geschehen  folgert,  ist  doch  schwerlich 
geeignet,  die  Frage  der  Entstehungszeit  für  die  in  Kede 
stehenden  Briefe  zu  lösen,  und  so  wird  man  sich  wohl  mit 
der  Annahme  bescheiden  müsaen,  dass  beide  in  die  Zeit  von 
etwa  726  bis  735  gehören,  also  den  zweiten  wie  den  dritten 
Gregor  zu  Urhebern  haben  können. 

Einen  andern  Brief  (J.-E.  2806)  hat  v.  Scherer  ange- 
griffen bei  Gelegenheit  seiner  Besprechung  der  von  Hahn 
über  Bonifaz  und  Lull  herausgegebenen  Schrift'.  In  dem 
Briefe  belehrt  Papst  Zacharias  den  Bischof  Theodor  von  Pavia, 
dass  die  durch  das  gemeinsam  abgelegte  Taufzeugnis  erworbene 
geistliche  Verwandtschaft  der  natürlichen  als  Ehehindernis 
gleich  zu  achten  sei,  dass  femer,  wenn  auch  Gregor  der  Grosse 
von  den  eben  zum  Cfaristentham  bekehrten  Angeln  bei  der 
Eheschliessung  nur  eine  Wahrung  der  Verwandsohaft  bis  zum 


1)  J.'-E.  2172:  ^Gregorias  senrus  aerForom  ]>«i  anirersis  cUleetissimis 
noble  episcopifl  et  ctmeto  a  Deo  Mrrato  popnlo  Venetiae  sen  Ijtriae  .  .  . 
ab  hac  lue«  snbtHteto  frtitn  oostro  Donato  Gradensi  praasnle  .  .  .  Omnes 
iiaque  vos  admoneo  .  .  .,  nt  eonoordas  .  .  .  eUgere  in  Gradenai  eedesia 
pnaeanlam  debeaÜ»*.  Der  Brief  iat  genau  nmdh  Kaianjafaren  nnd  Indiotion 
«nf  das  Jabr  7^5  zu  datieren.  2)  Histeriscbes  J«hri>ach  der  Görres- 

GeMllsöbaft  V,  260,  251. 


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662  Wilhelm  Qmidlach. 

vierten  Orade  verlangt  ^  ihnen  also  Eben  unter  Verwandten 
fünften  Grades  frei  gegeben  habe,  das  längst  christliche  Volk 
des  Bischofs  jede  Ehe  vermeiden  müsse,  bei  welcher  die 
Betheiligten  sich  noch  irgend  welcher,  auch  noch  so  entfernter 
Verwandtschaft  bewusst  sind.  Das  Schreiben  ist  vollständig 
—  durch  Beisteuer  der  zuletzt  angegebenen  Weisung  —  ssuerst 
von  Mansi  ^Conc.  XII,  3&4^  „aus  einem  Anhange  des  im 
Mittelalter  viel  gebrauchten  Decretums  von  Burcbard^  bekannt 
gemacht  worden.  „Schon  deshalb^,  sagt  v.  Scherer ^  ,, halte 
ich  das  Schreiben  f&r  verdächtig;  wegen  seines  Inhalts  aber 
ganz  entschieden  ftir  eine  spätere  Fälschung.^ 

Was  die  Ueberlieferung  betrifft,   so  dürfte  es  doch  nicht 
berechtigt  sein,  mag  man  auch  über  die  Vertrauenswürdigkeit 
Burchards  so  ungünstig  urtheilen  wie  man  wolle,  einen  Brief 
zu  verdächtigen,  welcher  wohl  in  einer  Handschrift  des  Deere- 
tum  Bnrcharai,  aber  in  dem  von  einem  unbestimmbaren  Ur- 
heber herrührenden   Anhange    mitgetheilt    ist>.     Es    kommt 
dazu,  dass  der  erste  Theil*  des  Briefes  wortgetreu  und   die 
Fortsetzung*  in  unverkennbarer  Umschreibung  —  allerdings 
nicht  der  Abschnitt,   in  welchem  von  den  Ehen  unter  Ver- 
wandten fünften  Grades  die  Rede  ist  —  schon  im   10.  Jahr- 
hundert in  einem  an  den  Bischof  Atto  von  Vercelli  gerichteten 
Briefe  als  unverwerfliche  Aeusseruneen  päpstlicher  Autorität 
angeführt  werden^;  mithin  ist  es  unzulässig,  die  Verdächtigung 
auch  auf  diese  Theile  zu  erstrecken,  die  in  ihrem  Inhalt   zu 
Ausstellungen  keinen  Anlass  geben. 

Erst  im  letzten  Theile,  um  welchen  der  Brief  erst  im 
Anhange  der  Burchard- Handschrift  vervollständigt  ist,  findet 
sich  diejenige  Angabe,  deretwegen  v.  Scherer  den  Brief  „ganz 
entschieden^  f&r  eine  Fälschung  hält:  „der  Gedanke,  welcher 
der  apokryphen  Correspondenz  zwischen  Gregor  dem  Grossen 
und  Felix  von  Messina  zu  Grunde  liegt',  nämlich  die  Er- 
klärung und  Entschuldigung  Gregorys ,  der  ja  den  Angeln  die 


1)  Ich  habe  die  fragliche  HaDdschrift  des  Decretum  Burcbardianum 
nicht  ermitteln  können ;  die  in  Rom  befindliche  Barberin.  XXV,  30  ist  es 
jedenfalls  nicht:  sie  enthält  zwar  auch  den  Brief,  aber  nicht  ausgedehnter 
als  die  meisten  der  von  mir  benutzten  Handschriften.  2)  Er  reicht  bis 
zu  den  Worten:  *ipso  praestante  domino  et  Deo  salvatore  nostro  lesu 
Christo*.  3)  Der  Abschnitt,   welcher  mit  'De  filüs  autem*  beginnt  und 

mit  'morietur*  schliesst,  ist  deutlich  wiedergegeben  in  den  Worten:  *De 
filüs  autem  herum  isdem  venerabilis  pater  eidem  Theodore  episcopo 
rescribit,  non  teneri  eos  criminibus  parentum*.  Dass  über  die  Ehen  unter 
natürlich  Verwandten  kein  Wort  verlautet,  kann  damit  erklltrt  werden,  dass 
lediglich  die  Frage  der  geistlichen  Verwandtschaft  behandelt  wird.  4)  'da- 
rissimnm  illud  rescriptum  ab  apostolica  sede  Theodore  Ticinensi  episcopo* 
heisst  es.  Die  Handschrift  Vatic.  4322  ist  selbst  noch  im  zehnten  Jahr- 
hundert geschrieben.      6)  Gemeint  sind  die  Briefe  J.-E.  1334  und  1384a. 


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lieber  d.  vermeintl.  Unechtheit  einiger  Stücke  d.  £pp.  Lang.  coli.    663 

Eheschliessung  zwischen  Verwandten  im  dritten  nnd  vierten 
Grade  lediglich  provisorisch  gestattet  habe^.  Ohne  in  eine 
Erörterung  über  die  beregte  Correspondenz  mich  einzulassen, 
ohne  auf  einen  andern  Gregor -Brief,  welcher  mit  einer  Ent- 
scheidung auf  die  bezügliche  Anfrage  Augustins,  des  Angeln- 
Apostels,  hier  in  Betracht  kommt  ^  und  gleichfalls  durch  von 
Scherer  angezweifelt  wird,  einzugehen^  kann  ich  diesen  Beweis- 

frund  nicht  als  zureichend  anerkennen;  denn  gesetzt,  auch 
er  schon  von  Beda  überlieferte  Brief  Gregorys  an  Augustin 
wäre  unecht,  so  kann  doch  sehr  wohl  Zacharias  in  gutem 
Glauben  darauf  Bezug  nehmen,  zumal  er  ja  durchaus  nicht 
die  Auffassung  Gregor's  wieder  in  Geltung  setzen  will,  sondern 
sie  als  einen  überwundenen  Standpunkt  bezeichnet.  Dass  so 
das  Verfahren  der  römischen  Earche  war,  welche,  um  Ein- 
bussen  vorzubeugen,  von  der  Strenge  ihres  Eherechtes  nach- 
liess,  zu  gelegener  Zeit  dann  aber  ihre  Auffassung  durchführte, 
giebt  V.  Scherer  selber  zu,  indem  er  sagt:  „In  der  That  hat 
Gregor  IL  in  einem  an  Bonifaz  gerichteten  Schreiben  die  Ehe 
von  Personen,  welche  im  fiinften  Grade  verwandt  sind,  für 
^tig  erklärt,  und  erst  Gregor  III.  dehnte  das  Hindernis  auf 
den  siebenten  Grad  aus^.  Die  Ausstellung  also,  welche  unter 
allen  Umständen  nur  den  letzten  in  einer  Ueberlieferung 
vorhandenen  Theil  treffen  könnte,  ist  an  sich  nicht  triftig;  an 
der  Echtheit  des  ganzen  Briefes  zu  zweifeln,  ein  stichhaltiger 
Grund  nicht  beigebracht. 

lieber  einen  von  Waitz «  angezweifelten  Brief  (J.-E.  2391) 
zu  handeln  —  des  Inhalts^  dass  Stephan  III.  in  den  zwischen 
Römern,  Franken  und  Langobarden  abgeschlossenen  Vertrag 
i^uch  Istrien  einbegriffen  sein  lässt  —  kann  ich  mir  fiiglich  er- 
sparen, da  der  Zweifel  in  der  neuen  Auflage  von  Waitz  nicht 
wiederholt',  der  Brief  auch  von  Weiland^  und  anderen'  als 
echt  benutzt  worden  ist. 


1)  J.-E  1848:  *Unde  necesse  est,  nt  iam  terüa  vel  qnarta  generatio 
fidelinm  licenter  aibi  inngi  debeaf.  £wald*8  ürtheil:  *tota  ista  epistola 
ambiguae  fidei  est*  gründet  sich  darauf,  dass  der  Brief  in  den  Begesten 
des  Laterans  und  den  älteren  Sammlungen  der  Gregor -Briefe  fehlt,  ferner 
darauf,  dass  er  in  verschiedener  Form  überliefert  ist  ('neque  decemi  potest, 
quae  forma  prae  aliis  auctoritatem  habeaf  )•  Diese  mehr  Susserlichen 
Mängel  hat  aber  Ewald  selbst  nicht  für  stark  genug  gehalten,  um  daraufhin 
den  Brief  als  unecht  su  verwerfen.  Die  erst  neuerdings  durch  Theodor 
Mommsen  (vgl.  N.  A.  XYII,  895,  896)  bekannt  gewordene  Einleitung  des 
Briefs  im  Codex  Luoensis  (saec.  VIII),  welche  übrigens  Herr  Dr.  Hart- 
mann mir  auf  eine  Anfrage  hin  schon  vorher  brieflich  mitzutheilen  die 
Güte  hatte,  scheint  mir  die  zureichende  Grundlage  zu  bieten,  auch  die 
äusserlichen  Mängel,  mit  welchen  der  Brief  behaftet  ist,  vollständig  zu 
erklären.  2)  Yeifassungsgesch.  mi,  582.  8)  Wenigstens  habe  ich 
nichts  Derartiges  finden  können.  4)  Zeitsehr.  für  Kirohenr.  XVII,  886. 
5)  Hflffer  im  Hist.  Jahrb.  II,  249  und  Lamprecht,  Die  Römische  Frage  S.  87. 


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Zq  Walahfirid  Strabo's  De  imagine  Tetrici. 

Von  L.  Traube. 

Die  kunsthistorischen  Fragen,  die  Walahfrid's  Gedicht 
*De  imagine  Tetrici'  aufwirft,  hat  jüngst  wieder  Julius  von 
Schlosser  zu  beantworten  gesucht;  ich  stimme  mit  ihm  nicht 
ganz  überein,  will  aber  hier  nur  auf  kritisch  zweifelhafte  Stellen 
eingehen,  deren  der  Text  immer  noch  genug  enthält. 

Vers  11  Digna  diis  terrisque  canebant  carmina  magnis. 
Dümmler   (Poet.  Carol.  II  372)  schlägt  terraeque  vor.     Dies 
ist  gegen  den  Oebraucfa  des  Walahfrid  (vgl.  V*  163)  und  des 
Lucrez,  den  er  nachahmt.   Dass  Walahfrid  den  Lucrez  benutzt 
hat  —   nicht  ausgeschrieben,    das  ist  überhaupt  nicht   seine 
Art  — ,  hat  man  nicht  bemerkt;    es  ist  aber,  wie  gleich    der 
6.  Vers   (genus  omne  animantum  vgl.  Lucret.  I  4)    und    die 
Schilderung    der   veteres   poetae   Vers    10 — 16    (vgl.  Lucret. 
V  1379  ff.)  zeigt,  nicht  zu   leugnen  und  um  so  sicherer,  als 
der  Oblongus  ( Vossianus  P  30  in  Leiden,  Facsimile  bei  Cha- 
telain,  Pal^ographie  des  class.  lat.  pl.  56  f.),  aus  S.  Martin  in 
Mainz  stammt  und  wahrscheinlich  in  Fulda  geschrieben  wurde. 
Deutlich  zeigt  er  auch  in  der  Mischung  fräxikischer  und  angel- 
sächsischer Schrift  die  Eigenheiten  Fulder  Handschriften.   Aus 
dem  Ftdder  Exemplar  kennen  das  Gedicht  des  Lucrez  femer 
Hrabanus  und  Ermenricus. 

Vers  14.  Dümmler  schreibt:  Omnigenam  pharetrata  echo- 
nem  ifoee  ciehamt;  tiberliefert  ist  0  magnum  pharetratrae 
dionem  v.  c.  Walahfrid  schwebte  die  Stelle  des  Lucrez  über 
das  Echo  vor,  wo  (IUI  576)  gesagt  wird  magna  dispersos 
voce  ciemua.  Darnach  stelle  ich  ner :  Quo  ma^napharetratam 
Echonem  v.  c.  Nach  V.  11  gehört  dann  em  Doppelpunkt. 
Echo  —  onis  wird  auch  <ibcliniert  im  Fragment  d'un  commen- 
taire  sur  Virgila  ed.  Boucherie  1875  8.  12. 

Vers  16  Triete  nemu8  Uste^que  ferae  tiimdueque  volMcreB 
liest  Dümmler,  die  Handschrift  hat  das  aileib  mögliche  teste. 
So  sa^  Alcimus  Avitus  Carm.  VI,  576  Caelum  teste  vocat, 

Vers  86  monitis  compeacuü  atris:  so  Dümmlßr  mit  der 
Handschrift,  9u  acbreiben  ist  wohl  artis. 

V^s  96:  quiequid  miniM  esse  poteatur  hat  die  Handschrift. 
Dümmler  schreibt  mit  M.  Grimm  putastd^    Alleifi  die  exqui- 


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Zu  Walahfrid  Strabo's  De  imagine  Tetrici.  665 

Site  Form  ist  aus  Lucrez  (oder  Aldhelm)  bezogen.  Der  Sinn 
ist  quicquid  minus  pium  esse  potest. 

Vers  97  schlägt  Dümmler  für  esto  ^exstas*  vor.  ^Esto>  ist 
richtig:  ihesauris  alii  comptiores,  —  esto:  sed  tu  comptior 
meritis.  So  verzwickt  stellt  Walahfrid  öfters,  z.  B.  V.  228 
ist  zu  verstehen  und  darnach  zu  interpungieren :  Non  te  prae- 
tereo  —  specubusne  latebis?  — ,  Homere, 

Von  Vers  147  an  ist  der  Rest  des  Gedichtes  als  Rede  des 
Strabo  zu  bezeichnen,  Scintilla  verschwindet. 

Für  Vers  180  Quem  pars  quinta  super  quam  laetus  per- 
cipit  alter  reicht  die  Erklärung  ßock's,  der  Dümmler  folgt, 
nicht  aus ;  weder  rechtfertigt  sie  alter,  noch  quinta  (da  guarta 
gesagt  sein  müsste),  noch  ist  zu  verstehen^  wieso  Karl,  erst 
mit  Benjamin  verglichen,  plötzlich  Jodeph  sein  soll.  Ich  ver- 
muthe  aet(h)er.  Kenntnis  des  ns^^wtofv  ö%oixuov  kann  etwa 
durch  Apuleius  De  mundo  1  ed.  Goldbacber  S.  107,22  ver- 
mittelt sein.  Dies  Buch  ist  handschriftlich  für  uns  erst  aus 
späterer  Zeit  beglaubigt,  aber  mit  V.  111  spielt  Walahfrid 
doch  wohl  auf  des  Apuleius  De  dogmate  Piatoms  an^  eine 
Schrift,  die  auch  erst  im  Comiex  derselben  Ueberlieferung 
erscheint. 

Vers  250  ist  der  Vorschlag  Dümmlers  laiis  für  laetis 
überflüssig,  Vers  253  seine  Aenderuog  8arraque  cenus  falsch. 
Die  Handschrift  hat  sarraeque  eym^s,  was  nur  der  Erklärung 
bedarf.  Nach  der  damals  aus  Isidor  sehr  verbreiteten  Etymo- 
logie sind  die  Saracenen  Kinder  der  Sara,  Walahfrid  steigert 
das,  indem  er  auch  die  andere  Hälfte  des  Namens  etymologisch 
ausdeutend,  sie  zu  Hunden  der  Sara  macht,  vgl  Beda  De 
orthogr.  (Gramm.  Lat.  ed.  Keil.  VII  265,  25 ;  Alchvin  ebenda 
298,  26)  cynos  enim  Oraece  canis  dicitur. 


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Die  Briefe  Ootfrieds  von  Vendöme 

im  Cod.  Vat.  reg.  1.  59. 

YoD  Ernst  Sackar. 

Mein  Aufsatz  über  die  Chronologie  der  Streitschriften  des 
Gotfried  von  Vendöme^  war  bereits  gedruckt,  als  ich  durch 
die  Hist.   litt^r.  de  France*  und  Mabillon'  auf  eine   bisher 
unbenutzte  Handschrift  der  Königin  Christine  aufoierksam  ge- 
macht wurde.  Die  Nachforschungen,  die  Herr  Dr.  Joh.  Tschiedel 
in  Rom  auf  meine  Bitten  anstellte,  waren  in  der  That  von  Er- 
folg gekrönt.    Der  von  Mabillon  erwähnte  Codex  wurde  in 
Vatic.  reg.  59.  saec.  XU.  mbr.,  aufgefunden.   £r  enthält  auf 
124  Blättern  die  Briefe  Grotfrieds  und  zwar  die   1119  abge- 
schlossene Sammlung  derselben.    Hatte  ich  in  der  erwähnten 
Abhandlung  nachzuweisen  gesucht,  dass  die  in  den  bisher  be- 
kannten Hss.  nach   Empfängern  geordnete   Sammlung  inner- 
halb der  Gruppen  als  chronologison  anzusehen  ist,  so  gewährt 
die    neue   Handschrift   die  erwünschteste  Bestätigung  dieser 
Annahme:  denn  sie  bewahrt  noch  die  ursprüngliche  Reihen- 
folge  der  Briefe,   an   deren   zeitlicher  Ordnung   nun  keinen 
Augenblick  gezweifelt  werden  kann.  Der  Codex  reg.  ist  nicht 
die  Grundlage  der  Hss.  von  Le  Mans  und  Florenz  ^wesen, 
da  er  in  nicht  wenigen  Punkten  von  diesen  stark  abweicht. 
Er  gehörte  dem  Kloster  St.  Florent  de  Saumur,  hat  zahlreiche 
Zusätze  am  Rande,  die  in  den  anderen  Codices  schon  in  den 
Text  eingereiht  sind,  enthält  die  in  dem  Briefe  an  Rainald 
von  Anders  auf  die  tumultuarische  Wahl  desselben  bezügliche 
Stelle  viel  eingehender  und  ausführlicher,  als  die  andern  Hss., 
giebt  den  Brief  Gotfrieds  an  Paschalis  von  1111  zweimal  an 
verschiedenen  Stellen  in  abweichender  Fassung,  so  dass  man 
erkennt,  der  Abt  habe  den  Brief  ursprünglich  in  einer  weniger 
schroffen  Form  aufgesetzt ;  endlich  ist  in  dem  Cod.  der  Könis^in 
Christine  der  kürzere  Tractat  über  die  Laieninvestitur  an  den 
Abt  B(emer  von  Bonneval)  gerichtet,  nicht  an  Pierleone:  und 
das  entspricht  auch  sicher  den  thatsächlichen  Verhältnissen, 
da  es  an  sich  von  vornherein  auffallen  musste,  dass  der  Abt 


1)  N.  Arch.  XYII,  829—847.      2)  XI,  190.      8)  MabiUon,  Mnsenm 
Ital.  I,  54. 


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Die  Briefe  Grotfrieds  von  Vendöme.  667 

dem  ihm  befreundeten  Cardinal  zweimal  dasselbe  geschrieben 
haben  solle. 

Aber  abgesehen  von  diesen  bedeutsamen  Abweichungen^ 
ist  man  nunmehr  im  Stande,  die  ganze  Wirksamkeit  Gkrtfineds 
chronologisch   zu   übersehen.     Auf   seine  Thlttigkeit   in   den 
Jahren  1111—1112  fällt  ein  ganz  sMies  Licht,  da  erst  jetzt 
einzelne  bisher  unklare  Anspiebmgen  sicher  gedeutet  werden 
können.   Kurz  vor  der  Katttstrophe  von  1111  schreibt  er  dem 
Papste,  er  habe  in  diesem  Jahre  zu  ihm  kommen  wollen,  sei 
aber   durch   Krankheit    und   vielfache   Geschäfte    abgehalten 
worden,  hoffe  jedoch  möglichst  rasch  kommen  zu  können  i. 
AI»  dann  die  Nachricht  von  den  Vorgängen  des  Jahres  1111 
an  ihn  gelangte,  setzte  er  einen  Brief  an  den  Papst  auf,  in 
dem   er  Pascnal   in  längerer  Ausführung   das  selige  Los  der 
beiden  Märtyrer  Petrus  und  Paulus  vor  Augen   hält  und  mit 
den  Worten  schliesst:  ^A  quorum  sorte   beata  qui  in  eorum 
sede  residens  et  aliter  agens  se  privavit  factum  suum  ipse 
dissolvat  et  velut  alter  Petrus  lacrimando  corrigat  quod  fecit'. 
Ob  dieser  in  durchaus  gemässigtem  Tone  gehaltene  Brief  ab- 
geschickt wurde,  ist  zweifelhaft.    Inzwischen  begann  die  Agi- 
tation der  apostolischen  Legaten  Guido  von  Vienne  und  Girard 
von  Angov^me,   die  durch   den  Verzicht  auf  die  Investitur 
ihren  Einfiuss  auf  die  Bischofswahlen  zu  verlieren  fürchteten. 
Die  eanze  kirchliche  Gesinnung  des  Abtes,  für  den  der  Papst 
nur  dem  Himmel  Bechenschaft  schuldete,  bäumte  sich  dagegen 
auf.    Als  er  daher  in  dieser  Zeit  an  Paschal  über  einige  Ört- 
liche Angelegenheiten  zu  schreiben  hatte,   begnügte  er  sich 
den  Papst  zu  ermahnen,  je   mehr  er   in  der  Investiturfrage 
dem  Könige  nachgegeben,  mit  desto  grösserem  Eifer  in  anderen 
kirchlichen  Dingen  den  Weg  der  Gerechtigkeit  zu  wandeln  >. 
Unmittelbar  darauf  schrieb   Gotfried  an  seinen  Freund,  den 
Abt  Berner  von   Bonneval:  er  habe  ihm  etwas  ins  Ohr  zu 
sagen ;  er  sei  im  Begriff,  nach  Rom  zu  gehen  <•  Die  Vorsicht, 
mit  der  er  diesen  Entschluss  mittheilte,  hatte  ihren  Grund 
darin,  dass  die  Haltung  Gotfrieds  von  den  Ultras  der  Kirche, 
speciell  von  Girard  von  AngoulSme,  öffentlich  in  seiner  Ab- 
wesenheit heftig  angegriffen  worden  war.    Diesem  Heissspom 
erwiederte  er*:  er  sei  nicht  so  hirnverbrannt,  um  gegen  den 
seinen  Mund  zu  öfihen,  der  nur  Gott  Verantwortung  schulde, 
und  werde  sich  nicht  von  seiner  Obödienz  trennen.    Man  solle 
offen  auftreten,  wenn  man  etwas  gegen  ihn  vorzubringen  habe, 
dann  werde  er  Rede  und  Antwort  stehen.    Sei  es  aber,  dass 
die  Vorwürfe  der  südfranzösischen    Prälaten   doch  Eindruck 
auf  ihn  machten,  sei  es,  dass  er  vergeblich  gehofft  hatte,  der 


1)  Epist.  I,  o.  6.         8)  Epiflt.  I,  6.         8)  Epist  lY»  19.  Der  Brief 
in  dem  Codex  adressiert  *domino  et  patri  0*.       4)  Epist.  I,  20. 


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668  Ernst  Sackar« 

Papst  werde  widerrufen:  er  erweiterte  jetzt  den  für  Paschalis 
bestimmten  Brief*,  warf  ihm  in  verblümten  Worten  Feigheit 
und  Todesfurcht  vor  und  gab  ihm  zu  verstehen,  dass  ein 
geistlicher  Hirt,  wenn  er  vom  Glauben  abweiche,  kein  Hirt 
mehr  sei,  sondern  ein  Gegner,  der  von  jedem  katholischen 
Sünder  verworfen  werden  könne.  Ob  der  Brief  in  dieser 
Form  an  den  Papst  gelangte,  ist  sehr  zweifelhaft.  Gotfried 
hatte  die  Gewohnheit  frühere  Schriften  später  zu  bearbeiten, 
und  es  können  das  also  theoretische  Ausführungen  sein,  die 
in  der  Klosterzelle  in  der  Erregung  um  so  unbefangener 
niedergeschrieben  wurden,  je  weniger  der  Verfasser  daran 
dachte,  sie  aus  der  Hand  zu  geben.  Jedenfalls  führte  er  die 
Absicht  nach   Rom   zu  geben,   die  er  Bemer  von  Bonneval 

fegenüber  aussprach,  wahrscheinHch  noch  Ende  1111  aus:  er 
erichtete  Ivo  von  Chartres  darüber».  So  sehr  der  Abt  sach- 
lich mit  den  Ultras  der  Kirche  übereinstimmte,  so  wenig^ 
wollte  er  mit  ihrem  thatsächlichen  Auftreten  etwas  gemein 
haben.  Den  Papst  mochte  er  offen  hart  angreifen  und  mit 
Absage  bedrohen,  aber  die  Ränke,  die  sie  anspannen,  erpressten 
ihm  Ausdrücke  der  Entrüstung.  Namentlich  jetzt,  nachdem  er 
Paschalis  in  Rom  freundschaftlich  näher  getretet)'  war,  warf  er 
Girard  von  Angouldme  vor,  dem  Papste,  der  ihn  aus  dem 
Nichts  emporgezogen,  Gutes  mit  Bösem  zu  vergelt^i.  Er  hielt 
ihm  eine  ganze  Liste  seiner  unsauberen  Geldgeschäfte  und 
Proben  seiner  Habsucht  entgegen:  habe  er  sich  doch  wider 
alles  Recht  öffentlich  gerühmt,  Bischöfe  absetzen  zu  können: 
^quasi   alterum  papam  vos  fecistis'^. 

Ob  Gotfriea  dem  Lateranconsil  von  1112  beiwohnte,  ist 
unbekannt;  aber  im  Nov.  1113  war  er  vermuthlich  wieder  in 
Rom*.  Ich  verfolge  hier  die  weiteren  Beziehungen  Gotfrieds 
zur  römischen  Ourie  nicht  und  begnüge  midi  damit,  die  Briefe 
und  Werke  in  der  Reihenfolge  des  Cod.  Vatic.  reg.  anzuführen. 
Die  Zahlen    sind   zum   Theil   annähernd;   in   einigen   Fällen 

1)  Epi$t.  I,  7.  2)  Epist.  II,  18.  Diesen  Brief  hatte  ich  noch  in 
der  ang^efUhrten  Abhandlung  S.  340,  N.  2  im  Anschluss  an  Schum  ia's 
Jahr  1098  gesetzt,  indem  ich  annahm,  dass  er  in  den  beiden  Hss.  von  Le 
Man 8  n.  Florenz  falsch  eingereiht  sei.  Jetzt  wird  klar,  dass  er  bisher 
nnr  falsch  interpretiert  wurde.  Er  bezieht  sich  allerdings  auf  Ivonis 
epist.  60;  die  Versöhnung  des  Erzb.  von  Sen«  mit  dem  ron  Lyon,  die 
darin  erwähnt  wird,  ist  aber  nicht  in  die  Zeit  Hugo's,  sondern  Josce- 
ranns  zu  setzen,  der  wenige  Jahre  vorher  den  erzbisehöfl.  Qtükl  bestiegen 
hatte,  und  dem  sich  Daimfoert  jetzt  unterwarf.  Dass  GotMed  in  der  That 
damals  in  Born  war,  ergiebt  sich  jetzt  aus  dem  Briefe  an  Berner.  Dass 
das  noch  1111  geschah,  schliesse  ich  daraus,  dass  die  folgenden  Briefe 
noch  vor  dem  Lateranconcil  von  1112  geschrieben  sein  müssen  und  von 
diesem  gelegentlich  der  erwähnten  Romreise  nirgends  die  Rede  ist.  3)  Er 
schreitabi  'Romae  dominum  papam  inveni,  cum  quo  intar  alia  de  vobis 
locutus'  etc.         4)  Epist.  I,  21.         6)  Vgl.  Epist.  I,  8. 


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Die  Briefe  Gotfrieds  von  Venddme. 

werden   Specialuntersachungen  vielleicht  noch  zu   genaueren 

Daten  fähren ;  aber  die  Behandlung  der  Briefe  Gotfrieds  liegt 

nur  soweit  im  Bereiche  meiner  Au&abe,  als   sie  mit  der  In- 

vestiturfra^e  im  Zusammenhange  stehen  >: 

f.  8  L.  IV,  24:  HameUn  etc.  1093-1101. 

f.  9  L.  I,  28:  Hugo  v.  Lyon  1093-1101  (1098?) 

f.  9  L  II,  1:  Ivo  V.  Chartres  1093—1101. 

f.  9'  L.  V,  18:  Wilh.  v.  Aquitan.  1093-1101. 

f.  10  L.  IV,  28:  ßobertus  fr.  1093-1101. 

f.  11  L.  IV,  25:  Die  Brüder  v.  Vend.  1093—1101. 

f.  11'  L.  III,  1:  Gotfrid  v.  Angers  1093—1101». 

f.  12  L.  V,  16:  Wilhelmus  magister  1093—1101. 

f.  12  L.  V,  4:  Decan  Stephan  etc.  v.  Angers  1101». 

f.  12  L.  II,  2:  Ivo  V.  Chartres  1101. 

f.  12  L.  IV,  20:  Bemard  v.  St.  Laumer  1101. 

f.  13  L.  V,  25:  Adelardus  1101. 

f.  13'  L.  IV,  23:  G.  prior  1101. 

f.  13'  L.  IV,  8:  Abt  Wilhehn  von  St.  Florent  u.  Bemard  von 

St.  Sergius*  1101. 
f.  16  L.  V,  26:  Goffr.  v.  Meduano»  1101. 
f.  16  L.  V,  11:  Archidiacon  Gamerius  1101. 
f.  16'  L.  V,  5:  Decan  Stephan  etc.  v.  Angers  1101«. 
f.  17  L.  III,  31:  Bisch.  Rannulf  v.  Saintes  1101. 
f.  17'  L.  IV,  9:  Abt  Wilh.  v.  St.  Flor.  etc.  1101. 
f.  18'  L.  III,  13:  Hildebert  v.  Le  Maus  1101—1102. 
f.  18'  L.  III,  14:  Hildebert  v.  Le  Maus  1101—1102'. 
f.  18'  L.  V,  22:  Mathilda  v.  Poitou  1101-1102». 
f.  19  L.  IV,  34:  Goffridus  de  Surgeriis  etc.  c.  1102. 
f,  19'  L.  II,  3:  Ivo  V.  Chartres  c.  1102. 
f.  20  L.  III,  32:  Ramnulf  v.  Saintes  c.  1102. 
f.  20  L.  II,  4:  Ivo  v.  Chartres  c.  1102. 
f.  22  L.  III,  2:  Rainald  v.  Angers  c.  1102. 
f.  22'  L.  IV,  6:  Johann  Abt  v.  Däols  c.  1102. 


1)  Vor  Knrzem  erschien:  Compain,  ^tade  siir  Qeoffroi  de  Ven- 
döme,  Paris  1891,  eine  sorgfäl^e  Arbeit,  die  aber  verfehlt  ist,  da  der 
Verfasser,  der  übrigens  noch  vor  dem  Drucke  starb,  keinen  Yersnch 
gemacht  hat,  die  Chronologie  der  Briefe  festzustellen,  eine  Anfgabe,  die 
einer  so  ausführlichen  Darstellung  des  Lebens  GTotfrieds  (gegen  300  Seiten!) 
hätte  vorangehen  müssen.  2)  Resigniert  1101.  3)  Bezieht  sich  auf 
die  nene  Bischofswahl  in  Angers  1101,  nachdem  Gh>ffri6d  de  Meduana 
resigniert.  4)  Wird  am  6.  April    1102   begraben,   Chron.   S.   Sergii, 

Chron.   des  ^glises   d'Anjou   p.  141.  5)  Ermahnt  den  resignierten 

Bischof  V.  Angers,  sich  für  den  Rest  seines  Lebens  mehr  ab  bisher  eines 
gottgefftUigen  Wandels  zu  befleissigen;  ist  also  unmittelbar  nach  der  Re- 
signation geschrieben.  6)  Bezieht  sich  auf  die  Neuwahl  in  Angers. 
7)  Geschrieben  nach  der  Wahl  Rainalds  v.  Angers.  8)  Qeschrieben, 
während  ihr  Gemahl,  Herzog  Wilhelm,  im  hl.  Lande  war,  wohin  er 
1101  log,  L*art  de  y^rifier  les  dates   X,  106. 

Neues  Archiv  et«.    XVni.  43 


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670  Ernst  Sackur. 

f.  23  L.  V,  6 :  Hubertus  v.  Angers  c.  1 102. 

f.  24  L.  V,  27:  Rainaldo  consanguineo  c.  1102. 

f.  24'  L.  III,  15:  Hildebert  t.  Le  Maus  o.  1102. 

(f.  25  L.  I,  1:  ürban  II.  1093-1099)'. 

f.  25'  L.  IV,  35:  lordanus  etc.  1102-1104. 

f.  26  L.  V,  12:  Hamerius  archidiacon.  1102—1104. 

f.  27  L.  ni,  16:  Hildebert  v.  Le  Maus  1102—1104. 

f.  28  L.  IV,  26:  Ingebaldo  etc.  1102-1104. 

f.  28'  L.  I,  2:  Paschalis  1102-1104. 

f.  29  L.  III,  17:  Hildebert  v.  Le  Maus  1102-1104. 

f.  29  L.  III,  18:  HUdebert  v.  Le  Mans  1102—1104. 

f.  30  L.  IV,  29:  Rainaldo  1102-1104. 

f.  30  L.  II,  5:  Ivo  v.  Ch.  1102-1104. 

f.  30*  L.  I,  17:  Richard  v.  Albano'  1104. 

f.  31  L.  V,  15:  GoflBrido  decano  1104-1105. 

f.  31'  L.  IV,  49:  Herveo  incluso  1104—1105. 

f.  31'  L.  V,  7:  Huberto  archid.  1104—1105. 

f.  32  L.  IV,  36:  Hamelino  priori  etc.  1104-1105. 

f.  32'  L.  IV,  14:  Berner  v.  Bonneval  1104-1105. 

f.  33  L.  III,  33:  Ramnulf  v.  Saintes  1104—1105. 

f.  33  L.  III,  34:  Ramnulf  v.  Saintes  1104-1105. 

f.  34  L.  III,  35:  Ramnulf  v.  Saintes  1104—1105. 

f.  34'  L,  V,  1:  Gualterio  thesaurario  etc.  1104—1105. 

f.  34'  L,  I,  3:  Paschalis  IL  1104—1105». 

f.  35'  L,  IV,  7:  Abt  Wilhelm  v.  St.  Florent  1104-1105. 

f.  36'  L.  III,  36:  Ramnulf  v.  Saintes  1104-1105. 

f.  36'  L.  V,  13:  Archidiacon  Guarnerius  1104-1105. 

f.  37'  L.  V,  19:  Wilhelm  v.  Aquitanien  1104—1105. 

f.  38  L.  II,  6:  Ivo  v.  Chartres  1104-1105. 

f.  38  L.  V,  28:  Radolfo  de  Balgentiaco  1104-1105. 

f.  39  L.  III,  37:  Ramnulf  v.  Saintes  1104-1105. 

f.  39'  L.  IV,  38:  Prior  Andreas  1104-1105. 

f.  39'  L.  III,  19:  Hildebert  v.  Le  Mans  1104—1105. 

f.  40  L.  III,  20:  HUdebert  v.  Le  Mans  1104-1105. 

f.  40  L.  V,  2:  Gualterio  thesaur.  1104-1105. 

f.  40'  L.  IV,  1:  Hugo  v.  Cluni  1104-1105. 

f.  41'  L.  IV,  3:  Abt  Heinrich  v.  St.  Angöly  1104—1105. 

f.  42  L.  IV,  39;  Prior  Andreas  1104—1105. 

f.  42  L.  III,  3:  Rainald  v.  Angers  1104-1105. 

f.  42  L.  V,  8:  Hubert  1104-1105. 

f.  43  Opusculum  VIL  1104-1105. 

f.  46'  L.  III,  21:  HUdebert  v.  Le  Mans  1104-1105«. 


1)  Dieser  Brief  ist,  wenn  die  Adresse  richtig  ist,  offenbar  erst  nsch- 
trSglich   eingetragen.  2)  Der   in    diesem  Jahre    pKpstlicher   Legat    in 

Frankreich  war.         S)  Im   Cod.  Vatic.   fehlt  der  erste  Satz;  beginnt  mit 
'Non  qnidem  iam',  etc.         4)  Vgl.  N.  Arch.  XVII,  841. 


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Die  Briefe  Gotfrieds  von  Venddme.  671 

f.  47  L.  III,  22:  Hüdebert  v.  Le  Mans  1105-1106. 

f.  47  Sermo  IX.  1105-1106. 

f.  49  L.  I,  4:  Pftschaüs  IL  1105-1106. 

f.  ÖC  L.  V,  23:  Ennengard  von  Bretagne  c.  1106. 

f.  51  L.  IV,  10:  Abt  Archembald  v.  St.  Albin  1106-1107". 

f.  51  L.  IV,  41:  Wilhelm  etc.  apud  Castellmn   1106-1107. 

f.  51'  L.  IV,  11:  Archembald  v.  St.  Albin  1106-1107. 

f.  52  L.  IV,  47:  Robert  v.  Arbrissel  1106—1107. 

f.  53'  L.  III,  4:  Rainald  v.  Anger»  1106—1107. 

f.  55  L.  II,  7:  Ivo  v.  Chartres  1106-1107. 

f.  66'  L.  IV,  40:  Andreas  1106-1107. 

f.  57  L.  III,  5:  Rainald  v.  Angers  c.  1107. 

f.  68  L.  IV,  42:  Wühelm  de  CasteUo  c.  1107. 

f.  58'  L.  IV,  13:  Abt  Walter  v.  St.  Sergius  c.  1107. 

f.  58'  L.  V,  20:  Wilhelm  v.  Aquitanien  c.  1107. 

f.  59  L.  III,  6:  Rainald  v.  Angers  c.  1107». 

f.  59'  L.  III,  23:  Ivo  v.  Chartres  c.  1107. 

f.  59'  L.  III,  38:  Bischof  Petrus  v.  Saintes»  1107—1110, 

f.  60  L.  IV,  43:  Guiilelmo  .  .  .  apud  CasteUum  1107-1110. 

f.  60'  L.  IV,  50:  Herveo  incluso  1107-1110. 

f.  61  L.  III,  24:  Hildebert  v.  Le  Mans  1107-1110. 

f.  61'  L.  III,  25:  Hildebert  v.  Le  Mans  1107-1110. 

f.  62  L.  II,  9:  Ivo  v.  Chartres  1107—1110. 

f.  63  L.  I,  30:  Radulf  v.  Tours  1107-1110. 

f.  63'  L.  II,  10:  Ivo  v.  Chartres  1107-1110. 

f.  64  L.  II,  11:  Ivo  V.  Chartres  1107-1110. 

f.  64'  L.  II,  12:  Ivo  v.  Chartres  1107—1110. 

f.  65  L.  III,  26:  Hildebert  v.  Le  Mans  1107—1110. 

f.  65  L.  III,  27:  Hildebert  v.  Le  Mans  1107-1110. 

f.  66  Opusculum  XVII.  1107—1110. 

f.  66'  L.  IV,  15:  Abt  Bemer  v.  Bonneval  1107-1110. 

f.  67  L.  V,  14:  Archidiaeon  Gamerius  1107—1110. 

f.  68'  L.  V,  9:  Archidiaeon  Hubert  1107—1110. 

f.  69  L.  II,  13:  Ivo  v.  Chartres  1107-1110. 

f.  69'  Sermo  I.  1107—1110. 

f.  71'  L.  III,  39:  Petrus  v.  Saintes  1107-1110. 

f.  71'  L.  II,  14:  Ivo  V.  Chartres  1107-1110«. 

f.  72  L.  V,  24:  Gräfin  Ermengard  v.  Bretagne  c.  1110». 

f.  72'  L.  IV,  16:  Abt  Bemer  v.  Bonneval  c.  1110. 

f.  73'  L,  ni,  7:  Rainald  v.  Angers  c.  1110. 

f.  74  L.  IV,  37:  Hamelino  c.  1110. 

1)  Archembald  wnrde  am  6.  Febr.  1106  geweibt.  V^I.  N.  Arch. 
XVn,  838  n.  2.  2)  Damit  fiQIt  die  von  mir  N.  Arch.  XVn,  340  an- 
genommene Datiemng.  3)  Begiert  t.  c.  1107 — 1111.  4)  Tgl.  was 
aber  diesen  Brief  S.  389  bemerkt  ist.  5)  Oescbrieben  nach  dem  Tode  ihres 
Vaters  Fnlco  IV.  von  A^jon,  der  1109  starb,  L'art  de  vdrif.  les  dates 
Xm,  61. 

43* 


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672  Ernst  Sackor. 

f.  74  L.  II,  15:  Ivo  v.  ChÄitres  c.  1110. 

f.  74'  L.  III,  8:  Rainald  v.  Angers  c.  1110. 

f.  75  L.  III,  9:  Bisch.  Rainald  c.  1110. 

f.  76  L.  I,  19:  Girard  v.  Angoulftme  c.  1110. 

f.  76'  L.  III;  40:  Petrus  v.  Saintes  c.  1110. 

f.  77  L.  IV,  17:  Abt  Bemer  v.  B.  c.  1110. 

f.  77'  L.  V,  10:  Archidiaoon  Hubert  e.  1110. 

fc  79  L.  II,  16:  Ivo  v.  Chartres  c.  1110. 

f.  80  Sermo  11.  c.  1110. 

f.  83'  L.  IV,  18:  Abt  Bemer  c.  1110. 

f.  84  L.  I,  5:  PaschaUs  II.  c.  1110. 

f.  84'  L.  I,  7:  PaschaUs  IL  Uli». 

f.  85'  L.  IV,  2:  Abt  Pontius  v.  Cluni  1111. 

f.  86'  Opusc.  I.  1111. 

f.  88  Opusc.  XIV.  1111. 

f.  89  L.  V,  21:  Wilhelm  v.  Aquitanien  1111. 

f.  89'  L.  I,  6:  Paschalis  IL  IUI. 

f.  90^  L.  IV,  19:  Abt  Bemer  Uli. 

f.  90'  L.  I,  20:  Girard  v.  AngoulSme  Uli. 

f.  91  L.  I,  7:  Paschalis  IL  Uli. 

f.  95  L.  II,  18:  Ivo  v.  Chartres  1111—1112. 

f.  96  L.  I,  21:  Girard  v.  Angoulöme  1112. 

f.  98  L.  I,  8:  Paschalis  IL  c.  1113. 

f.  100  L.  IV,  4:  Abt  Heinrich  v.  St.  Ang^ly  c.  1113. 

f.  100'  L.  I,  8:  Cuno  v.  Präneste  1114—1115«. 

f.  101  L.  III,  10:  Rainald  v.  Angers  1114— 1116. 

f.  101'  L.  I,  9:  Paschalis  IL  1116». 

f.  102'  L.  III,  11:  Rainald  v.  Angers  1116—1118*. 

f.  105  L.  I,  22:  Girard  v.  AngoulSme  1116-1118. 

f.  105'  L.  III,  29:  Hildebert  v.  Le  Maus  1116-1118. 

f.  105'  L.  III,  30:  Hildebert  v.  Le  Mans  1116-1118. 

f.  106  Sermo  VIIL  1116—1118. 

f.  109  L.  V,  3:  G.  Turon.  archiep.  designato  1118». 

f.  109  L.  IV,  5:  Heinrich  v.  St.  Angöly  1118-1119. 


1)  Die  Ueberschrift  ist  ausradiert;  es  ist  derselbe  Brief,  der  erweitert 
f.  91  fol^.  lieber  die  folgenden  Briefe  s.  oben  S.  667.  2)  In  dieser 
Zeit  Legat  in  Frankreich ;   vgl.  K.  Arch.   XVII,  339.  3)  Dnrch  diese 

Stellung  in  der  Sammlung  wird  mein  Ansatz  a.  a.  O.  S.  339  bestätigt. 
4)  Hierdurch  wird  meine  Annahme  8.  343  widerlegt,  nach  der  Opusc.  n. 
vor  diesem  Briefe  abgefasst  worden  sei.  Jetzt  ergiebt  sich  auch  erst  klar 
das  Verhältnis  beider  Schriften.  Opusc.  n,  ist  zum  grossen  Theil  aus 
Eptst.  III,  1 1  geschöpft ;  Zusätze,  welche  die  entlehnten  Stellen  unterbrechen, 
sind  im  Cod.  Vat.  von  2.  u.  3.  Hand  am  Sande  eingetragen;  auf  der 
andern  Seite  ist  der  Schluss  von  Opusc  11  (*Nam  illi  duo*  —  'meretur^ 
erst  wieder  ▼.  2.  Hd.  am  Bande  v.  Epist.  lU,  11  suppliert.  In  den  Hss., 
die  diese  Zusätze  bereits  im  Text  haben,  ist  dieser  Zusammenhang  natür- 
lich ganz  uokenntlich  geworden.         5)  Vgl.  N.  Arch.  XVII,  831. 


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Die  Briefe  Gotfrieds  von  Venddiue.  673 

f.  110  Sermo  III.  1118-1119. 

f.  112'  L.  I,  23:  Girard  v.  AngoulÖme  1118-1119. 

f.  113  L.  V,  17:  Heinrich  L  v.  England  1118-1119. 

f.  113  Opasc.  IL  an  Berner  v.  Bonneval  1119'. 

f.  116  L.  I,  26:  Girard  v.  Ai^oulgme  1119». 

f.  116  L.  II,  21:  Gofined  v.  Chartres  1119. 

f.  116'  L.  II,  22:  Goflfned  v.  Chartres  1119. 

f.  117  L.  I,  24:  Girard  v.  Angoul^me  1119. 

f.  117  L.  I,  25:  Girard  v.  AngoulSme  1119. 

f.  117'  L.  II,  23:  GoflEKed  v.  Chartres  1119. 

f.  118  L.  n,  19*:  Caraotensi  praesnli  G.  (1119?) 

f.  118'  L.  II,  20*:  Camotensi  ecclesiae  ministro  (1119?) 

f.  118'  L.  II,  24:  Goffiied  v.  Chartres  1119. 

f.  119  L.  IV,  44:  Prior  Hemer  v.  Craon  1119. 

f.  119'  L.  IV,  45:  Prior  Hemer  v.  Craon  1119. 

f.  120  L.  IV,  27:  Dilectis  fratribus  etc.  1119. 

f.  121  L.  II,  25:  Goffi-ied  v.  Chartres  1119. 

f.  121  L.  II,  26:  Gofiied  y.  Chartres  1119. 

f.  122  L.  I,  16:  Pierleone  1119*. 

f.  122  Opusc.  XV.  1119. 

f.  124'  Opusc.  in.  IV.  1119. 

1)  y;l.  was  ich  8ber  dieaen  nach  bisheriger  Annahme  an  Pierleone 
geriehteten  Traetat  a.  a.  O.  S.  848  f.  bemerkt.  2)  Durch  diese  Anord- 
nung der  Briefe  an  Girard  I,  26.  24.  25  wird  meine  Verrnnthnng  S.  341 
K.  4  bestXtigt,  dass  die  Anordnung  des  Cod.  Cenom.  falsch  und  die  des  ' 
Florent.  riohtig  seL  3)  Nach  der  andern  Becension  handelt  es  sich 
«un  einen  Briefwechsel  mit  Ivo  v.  Chartres;  da  aber  in  dessen  Briefen 
nichts  davon  gefunden  wird,  ist  vielleicht  die  Bünreihung  des  Cod.  Vat. 
richtiger.  4)  Dieser  Brief  steht  im  Cod.  Cenom.  bereits  nach  Abschluss 
der  ersten  Sammlung  als  erster  eingetragen. 


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Notae  Seccovienses. 

Von  P.  Willibald  Haothaler  O.  8.  B. 

P.  Bernhard  Pez,  der  berühmte  Herausgeber  der  Scriptores 
reram  Aastriacarum  und  des  Thesaurus  Anecdotorum,  erwähnt 
in  der  Einleitung  zum  ersten  Bande  des  letzteren  Werkes^ 
S.  Vin,  n.  XIV,  eine  Folio-Hs.  des  Seckauer  Bischofs  Johann 
von  Neuberg  (Neidperg),  welche  er  bei  seinem  Aufenthalte  in 
Salzburg  in  der  damaligen  försterzbischöflichen  Hofbibliothek 
fand.  Er  bemerkt  dazu,  dass  er  daraus  Einiges  (nonnulia) 
geschöpft  habe,  das  sich  auf  österreichische  Geschichte  beziehe, 
und  lässt  dann  den  Bericht  über  die  Gefangennehmung  des 
Erzbischofs  Pilffrim  H.  von  Puchheim  durch  die  bayrischen 
Herzöge  im  Jsmre  1387  folgen.  Die  fragliche  Hs.  kam  zur 
Zeit  der  Säxsularisierung  des  Erzstiftes  nut  dem  Grundstocke 
der  erzbischöflichen  Hofbibliothek  in  die  ehemalige  üniversi- 
täts-,  jetzt  k.  k.  Studien-  oder  Landesbibliothek  und  trägt 
zur  Zeit  die  Standortsnummer  V  2,  B  n.  20.  Als  ich  nun 
im  August  des  Jahres  1891  die  sämmtlichen  liturgischen 
Hss.  der  hiesigen  Studienbibliothek  rücksichtlich  ihres  Inhaltes 
durchforschte,  stiess  ich  wieder,  wie  schon  vor  Jahren  einmal, 
auf  diese  Hs.  und  fand  die  von  Pez  erwähnten  Eintragungen. 

Der  mächtige  Foliant  zählt  nach  einer  Bleistiftnumerierung 
519  Blätter  und  wurde  unter  Johann  von  Neuberg,  Bischof 
von  Seckau  (1380—1399),  am  1.  Mai  1388  vollendet.  Er 
kostete  dem  Bischof  im  baren  Gelde  35  S  Pfennige.  Die  Hs. 
enthält  das  ganze  Breviarium  secundum  consuetudinem  chori 
Seccoviensis.  Auf  den  ersten  Folien  2 — 7  steht  das  Calenda- 
rium,  das  erste  Fol.  ist  sonst  leer,  nur  sind  auf  der  Rückseite 
zwei  geschichtliche  Notizen  eingetragen.  Aehnliche  finden  sich 
auch  auf  der  Innenseite  des  Vorderdeckels  und  öfter  am 
Schlüsse  einer  Foliumsseite  sowie  auch  am  Bande  des  Calen- 
dariums.  Diese  Eintragungen  stammen  von  10—12  verschie- 
denen Händen  und  betreffen  ausser  dem  früher  erwähnten 
Eintrag  über  Erzbischof  Pilgrim  II.  von  Salzburg  grossentheils 
Daten  zur  Geschichte  der  Bischöfe  von  Seckau  und  der  öster- 
reichischen Herzöge  des  XIV.  und  XV.  Jahrhunderts.  Be- 
sonders die  chronikalischen  Notizen  über  die  Bischöfe  von 
Seckau  müssen  uns  von  Werth  sein,   weil  sie  die  sonst  be- 


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Notae  Seccoyiense».  675 

kannten  spärlichen  Nachrichten  wesentlich  ergänzen  und  die 
nothwendigsten  Daten  zur  Series  episcoporum  Seccoviensium 
mehrfach  auch  berichtigen. 

Ich  lasse  im  Folgenden  diese  chronikalischen  Notizen 
folgen  und  zwar  chronologisch  geordnet.  Dabei  unterscheide 
ich  1 1  verschiedene  Hände,  die  ich  mit  den  Buchstaben  A — L 
bezeichne.  Jedem  Eintrage  fuge  ich  die  Sigle  der  Hs.  bei 
und  die  Poliumszahl,  bezw.  den  Ort,  wo  die  Notiz  zu  finden 
ist.  In  den  Anmerkungen  verweise  ich  u.  a.  auf  Parallelstellen 
und  bringe  Correcturen  bisheriger  Angaben. 

Notae  SeccoYienses. 

A.  d.  1272.,  indictione  IX.  ^^  preparata  et  dedicata  est 
capella  antiqua  in  dominica  (juando  cantatur  .  .  .  .',  a  domino 
Bernharde y  episcopo  Seccoviensi«.  [A»,  auf  Innenseite  des 
Deckels.] 

A.  d.  1338.  primo  venerunt  locuste  in  terram*.   [B,  f.  5,  Jul] 

A.  d.  1356.,  die  Luce  ewangeliste,  corruit  Basilea  civitas 
per  terre  motum*.     [D,  f.  6^^,  Oct.] 

A.  d.  1358.  obiit  Albertus,  dux  Austrie,  sapiens  dominus, 
licet  membris  debilis,  in  die  sancti  Galli«.     [D,  f.  6^,  Oct.] 

A.  d.  13Ö9.  lohannes  de  Neitperg  ordinatus  est  in  pres- 
biterum  sabbato  quatuor  temporum  in  autumpno''  et  primam 
missam  suam  celebravit  eodem  anno  die  omnium  sanctorum*, 
postea  factus  episcopus  Seccoviensis  a.  d.  1380.,  in  die  sancti 
Tyburcii  et  Valeriani».  Obiit  [die  sancti]  Barnabe  apostoli 
a.  1399. '0.     [D,  f.  7,  Nov.] 

A.  d.  1365.  obiit  Rudolfus  dux  Austrie.     [B,  f.  5,  Jul] 

Dedicacio  cappelle  domini a.  d,  1382.  '^ 

[A,  f.  6,  zu  Sept.  12.] 

Anno  1386.  interemptus  est  Leopoldus  dux  Austrie". 
[C,  f.  5,  Jul] 


1)  1272  traf 'ind.  XV.»,  hingegen  'IX.'  1281.       2)  Unleserlich  *stHn'? 
3)   Regierte    1268  —  1283.  4)    Vgl.  Ann.  Matseens.  SS.  IX,    829. 

6)  Vgl.  Ann.  Marbacens.  SS.  XVII,  179.  6)  16.  Oct.  —  Nach  Anon. 
Gemnicens.  (Pez  II,  376)  und  Ann.  Mellicens.  (SS.  IX,  513  =  Pez  I, 
248)  starb  Albert  II.  'XIU.Kal.  Aug.'  (=  20.  JoU);  nach  Chron.  Stamsens. 
(Pez  II,  458)  'XIII.  Kai.  Inl.',  wol  verschrieben  für  *Ang.';  nach  Cont 
Zwetlens.  IV.  (SS.  IX,  687)  *sequenti  die  post  Alexii  conf.'  (=  18.  Juli), 
weshalb  wol  nicht  zn  zweifeln  sein  wird,  dass  er  im  Juli  nnd  nicht  im 
October  gestorben  ist.  7)  21.  Sept.  8)  1.  Nov.  9)  14.  April. 

In  der  Hs.  folgt  noch  .  *n.  XXXI.'  (?)  10)  11.  Juni.  —  Dieser  Zusatz 
ist  später  beigefügt  worden.  Nach  Caesar,  Annal.  III,  316  starb  er  am 
10.  Jun.,  weshalb  oben  vielleicht  zu  ergänzen  wäre  Hn  vigilia  sancti'  statt 
'die*.  11)    Das  Datum  ist  vom  B  am  Rande  beigefugt.  12)    Hs. 

MCCCLXXXV»  aber  Leopold  HI  fiel  in  der  Schlacht  bei  Sempach  am 
9»  Juü  1386.     Annal.  Mellicens.  SS.  IX,  514  u.  Cont.  Zwetl.  JV.  ebd.  588. 


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676  WilUbald  Hantlialer. 

Anno  1387.y  in  deposidone  sancti  Virgilii',  captas  est  Pil- 
grimus,  orittndus  de  PaechaTm,  archiepiscopus  Safcsburgensis, 
nequiter  et  torpissime  a  IVidrico^  duce  de  Babaria,  et  traditus 
a  Stephane  fratre  eidem  Fridrico,  non  obstante  bono  eonducti 
litteris  bonis  promissionibos  et  loramentiB  firmato,  necnon 
comederont  et  biberant  secum  midie  et  eodem  die.  Pactum 
est  in  claustro  auod*  nnneupator  KdtenhaBsleoh^.    [C,  f.  7,  Nor.] 

A.  d.  1388.,  prima  die  Maii,  a  reverendo  in  Christo  patre 
et  domino  domino  Johanne,  episcopo  ecclesie  Seccoviensis, 
orinndus  de  Neidperg,  completus  est  Über  iste  et  oonstat  in 
pecunia  prompta,  exceptis  aliis,  den.  libr.  35.  [A,  f.  1'.  Vor- 
stichblatt.] 

A.  d.  1395.  obiit  Albertus  dnx  Anstrie  die  [de-]collacionis 
lohannis  baptiste«.  ^  [C,  f.  5',  Aug.J 

A.  d.  1396.  obiit  dominus  Pilgnmus  archiepiscopus  Salc2se- 
burgensis,  5.  die  mensis  Aprilis*.    FA^,  f.  3%  April.1 

A.  d.  1399.,  feria  sexta  post  festum  lohannis  oaptiste^ 
intravit  dominus  Fridricus  de  remekk,  electus  et  connrmatus 
ecclesie  Seccoviensis,  consecratus  dominica  proxima  sequente 
Assumpcionis  Marie*.     [£,  auf  der  Innenseite  des  Deckels.] 

A.  d.  1414*,  decima  octava*  die  mensis  Septembris,  do- 
minus Sigmarus  Hohmekker  electus  et  confirmatus  est  in 
episcopum  ecclesie  Seccoviensis,  postea  consecratus  dominica 
proxima  sequente  festum  Geori*.  Post  cuius  mortem  eius 
consangninei  simt  mala  infamia  respersi  propter  ablationem 
plurium  rerum  pertinencium  ad  episcopatum  Seccoviensem. 
[P,  f.  6,  Sept.] 

A.  d.  1415.  electus  et  confirmatus  est  Sigmarus  Hohmekker  i«. 
[F,  auf  der  Innenseite  des  Deckels.] 

A.  1417.,  mensis  lulii  die  XXlII.,  provisum  est  domino 
Vlrico  de  Albegk,  decretorum  dootori,  prothonotario  Romane 
curie  (?)"  de  ecclesia  Seccoviensi,  ad  quam  translatus  est  de 
ecclesia  Virden,  tempore  sacri  cbndlii  Constanciensis  >>.  [G, 
f.  5,  JuL] 


1)  27.  Nov.  2)  Hs.  'qne\  3)  Diese  Stelle  ut  gedinekt  bei  Pei, 
Anecd.  Diss.  iflagog:.  tom.  I,  p.  VIII  und  daraus  Caesar,  Annal.  in,  296.  Vgl. 
dam  Cont.  mon.  s.  Petri  in  88.  EKL,  841.  4)  29.  Ang.  —  Aehnlioh  Cont 
mon.  8.  Petri  in  SS.  IX,  842.  Nach  Azm.  Mellicens.  starb  er  'in  die  8. 
Anirostini*  (»  28.  Ang.).  Ebd.  614.  5)  Vgl.  Cont.  mon.  s.  Petri  in  SS. 
IX,  842.  6)  27.  Juni.  7)  17.  Ang.  Vgl.  Caesar,  Annal.  m,  804  n. 
316,  womach  Friedrich  von  Pemekk  für  1394  als  Domdechant  von  Sali- 
bnrg  nachgewiesen  ist.  Siehe  darüber  auch  Doppler,  Or.- Urkunden  des 
f.  e.  Cons.-Arcliiyes  zu  Salzbnig,  in  Mitth.  d.  Ges.  f.  Landesk.,  Salaborg 
(1872)  Xn,  277  n.  178  n.  insbes.  Anm.  3.  8)    <decima  octava*  auf 

Basar.  9)  Sigmar  y.  HoUneck  wnrde  also  ernannt  am  18.  Sept.  1414 
n.  geweiht  am  28.  Apr.  1416.  Vgl.  Caesar,  Annal.  m,  344.  10)  Dieanr 
Eintrag  ist  mm  Theil  wieder  ausradiert.         11)  Undentiich.        12)  Ulrich 


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Notae  SeccoyienBOB.  677 

Huno  successit  in  episcopatu  Seccoviensi  reverendns  in 
Christo  pater  dominus  Conradus  Reusperger.  qui  obiit  1443., 
VIII.  luniii.     [H,  f.  5,  Jul] 

Ai  d.  1443.,  octava  die  mensis  lunii,  obiit  reverendus  in 
Christo  pater  dominus  Conradus,  episcopus  Seecoviensis  felicis 
recordacionis,  ^uem  successit  reverendus  in  Christo  pater 
dominus  Qeor^us  Lembucher,  cui  provisum  est  de  eodem 
episcopatu  eodem  anno,  mensis  eiusdem  quinta  decima,  et 
ultimo  die  mensis  eiusdem  recepit  possessionem  castri  Seeco- 
viensis eodem  eciam  anno  etc.     [E,  f.  4^,  Jun.] 

Mortuus  est  idem  dominus  Georgius  a.  d.  1446.*  et  suc- 
cessor  eins  electus'  dominus  Fridericus  GrSnn,  licenciatus  in 
decretis  et  cancellarius  Salzburgensis,  pater  equus  mireque 
prudens  ac  mansuetissimus,  qui  diem  clausit  extremum  a.  d. 
1452.,  24.Marcii^.  Eodem  anno  prima  mensis  Äprilis,  eligitur 
dominus  Georgius  Vberägker,  doctor  decretorum,  in  spiri- 
tualibus  et  temporalibus  valde  eruditus  optimusque  yconomus. 
P,  f.  4S  Jun.l 

A.  d.  1480.,  vioesima  octava  mensis  Novembris,  electns 
est  pariter  et  confirmatus  in  episcopum  Seccoviensem  dominus 
lohannes  Serlinger,  qui  de  post  anno  [14]81.,  tercia  decima 
mensis  Decembris,  ob  destitucionem  ecdesie,  quam  reparare 
non  posse  timebat,  in  favorem  domini  Mathie  Scheit,  decre- 
torum doctoris,  appostolici  pallacii  prothonotarii,  resignavit*. 
[K,  f.  6,  Sept.  am  Aussenrande.] 

war  Bischof  TOD  Verden  seit  26.  Sept.  1407  (Qams).  Vgl.  des  Näheren  Caesar, 
Ann.  m,  350.  1)  Vgl.  Caesar,  Ann.  UI,  414.  2)  Die  Hs.  hat  irrthfimlich 
'MCCCCXL'.  Vgl.  Caesar,  Ann  m,  432.  3)  'electas'  undeutlich.  4)  Nach 
Chron.  s.  Petri  (bei  Pez  SS.  II,  429  s  Caesar,  Ann.  III,  432  u.  461) 
starb  er  'in  die  s.  Gertrudis  virginis'  (ss  17.  Mftrz,  da  das  Fest  der  hl. 
Gertrudis  von  Eisleben  [16.  Nov.]  damals  noch  nicht  gefeiert  wurde). 
Vgl.  Grotefend,  Handbuch  der  Chronologie  p.  109,  u.  Lechner,  Mittel- 
alterl.  Eirchenfeste  u.  EAlendarien.  Dieser  Umstand  wird  die  Ursache 
sein,  dass  sein  Sterbetag  in  allen  gedruckten  Bischofsreihen  auf  den 
16.  Nov.  angegeben  ist,  was  sicher  unrichtig  ist,  wie  auch  schon  aus  dem 
Wahltage  des  Nachfolgers  hervorgeht.  6)  Vgl.  Caesar,  Ann.  HE,  667. 
668.  670.  Johann  Serlinger  war  ein  Opfer  der  Politik.  Er  war  durch 
den  unglücklichen  Ersb.  Bernhard  erhoben  und  als  dieser  auf  das  Erzsüft 
verzichten  musste,  resignierte  Serlinger  auf  das  Bisthum  Seckau  und  zog 
sich  (wol  ohne  die  Biscbofsweihe  erhalten  zu  haben)  nach  Salzburg  zurück, 
wo  er  1492  ff.  als  'Camerschreiber  (Scriptor  camere  domini  Salczb.)  und 
Verweser  der  Gustrej  des  Tumbs  (ecclesie  kathedralis  custos)'  beurkundet 
ist.  Er  starb  am  3.  Feb.  1611  als  capellanus  ss.  Colomanni  et  Sigismundi 
in  summo  (Domkirche).  Vor  1601  zog  er  sich  vom  Hofe  zurück  und 
widmete  die  Mussezeit  der  Abfassung  einer  Chronik  der  Erzbischöfe,  welche 
er  dem  Chiemseer  Bischof,  Ludwig  It.  Ebner,  dem  seinerzeitigen  Geschftfts- 
trUgei  des  Erzbischofs  Bernhard,  widmete  (1601).  Dieselbe  befindet  sich 
z.  Z.  als  Ms.  Q  im  Stiftsarchive  zu  St  Peter.  Ein  Exemplar  enthSlt 
auch   die   Münchener   Staatsbibliothek    im   Cod.  lat.   27086  fol.  1—107. 


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678  Willibald  Haathaler. 

A.  d.  1481. 1,  die  tercia  decima  mensis  Decembris,  provi- 
snin  est  domino  Mathie  Scheit  de  genealogia  de  Westersteten, 
decretorum  doctor,  archiducis  Austrie  consiliarius,  de  ecciesia 
Seccoviensi.  Qai  possessiones  solius  ecclesie  anno  [14]82., 
tercia  noiensis  Miurcii,  obtinnit  et  reliquorum  castrorum  possessio- 
nem  post  moltas  tribulaciones  armata  manu  obtinuit  et  solli- 
cito    studio    ecclesiam   restaurare    dietiny   insudavit,   mineras 

erexit,  castrum  Seccoperj^  reparavit,  domum  in  G^£iz  e 

leonum  obtinuit  et  reedincavit'.  Mortuus  est  a.  d.  1512.,  die 
17.  Marcii.     [L,  f.  7%  Dec] 

Anno  millesimo  quinquageno  quoque  quarto,  lunii  vige- 
sima  cui  adde  secunda[m],  in  occasu  solis  surrexit  tempestas 

g'andis,  que  turrem  castn  a  tecto  Seccoperg  a  .  . .  usque  ad 
ndum  disruppit  bene  munitum,  consumssit  thesaurum  labore 
congregatum,  dedit  muniendo  occasionem  reedificando,  ne 
prius  cepta  maneant  ita  disruppta,  que  non  sine  causa  fuerunt 
edifficata.  Octo  diebus  ante  ecciesia  consumituf  igne  in 
Raggerspurg  cum  plebe  domibusque  hincinde  ipseque  Mathias 
cepit  restaurandas,   cui  deus  et  fortuna  arrideant  conplenda'. 

Vg^l.  Doppler  Or.-UrkaDden  des  f.  e.  Cons.  -  Arcbives  n.  591  n.  606  in 
Mitth.  d.  Landeskunde  1876  n.  Walz -Frey,  Grabdenkmale^  n.  127 
(3.  Abtb.  1871,  p.  145).  1)  Die  Hs.  bat  bier  die  Jahrzabl  1482,  und 
zwar  in  Worten  ganz  ausgescbrieben ;  docb  mit  Rücksiebt  auf  den  folgen- 
den Satz  und  auf  Caesar,  Ann.  III,  570  wurde  die  Jabreszabl  verbessert. 
2)  Der  folgende  Zusatz  ist  auf  fol.  8  von  anderer  Hand  und  Tinte.  — 
Nach  einer  andern  Notiz  bei  Caesar,  Ann.  m,  654  wäre  Mathias  aber 
gestorben  '1512,  16.  KaL  Marcii'  (=  14.  Feh.).  Es  dürfte  hier  wieder 
ein  Schreibfehler,  nämlich  *Marcii'  statt  *Aprilis*  vorliegen,  da  '16.  Kai. 
Aprilis'  mit  obiger  Angabe  17.  März  vollkommen  stimmen  würde.  Qams 
und  Potthast  geben  16.,  der  Seckauer  Schematismus  (Qeistl.  Personalstand) 
15.  Februar  als  Sterbetag.  3)   Die  hier  geschilderte  Verwüstung  von 

Seckaubeig  (heute  Scbloss  Seggau  in  der  Ortsgemeinde  Seggauberg, 
w.  Leibnitz  in  Untersteier)  und  Badkersburg  wird  also  im  Jaiire  1504 
erfolgt  sein,  während  im  Topographisch-statistischen  Lexikon  von  Janisch 
(U,  614)  der  Brand  in  Badkersburg  erst  ins  Jahr  1508  oder  1509  ver- 
legt ist. 


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Eine  unedierte  Urkunde  Karls  IV. 

liitgetheüt  von  E.  Steindorff. 

Karl  IV.  verleiht  dem  Grafen  Walram  von  Spanheim  das 
Recht  in  der  Stadt  Kreuznach  eine  Messe ,  die  am  Sonntag 
nach  Pfingsten  beginnen,  vierzehn  Tage  dauern  und  das  Recht 
der  Frankfurter  Messe  haben  soll,  jährlich  zu  halten. 

"Nürnberg,  1361  März  3. 

Wir  Karl  von  gotes  genaden  Romischer  keiser  zä  allen 
Zeiten  merer  dez  reichs  und  kunck  zu  ßeheim  bekennen  und 
tun  kunt  offenlichen  mit  disero  briefe  allen  den  die  in  sehent 
h5rent  oder  lesent:  daz  wir  angesehen  haben  die  steten  ge- 
trewen  dienstCi  die  uns  und  dem  reiche  der  edel  Walram  von 
Spanheim  unser  und  dez  reichs  lieber  getrewer  oft  nützlich 
getan  hat  und  furbas  tun  wil  und  mag  in  künftigen  zeiten, 
und  haben  im  von  unsern  sunderlichen  genaden  von  keiser- 
licher  mähte  und  mit  rehter  wizzen  die  genade  getan  und 
tän  auch  mit  disem  briefe,  daz  er  in  seiner  stat  zu  Crutzenach 
ein  messe  und  jarmarckt  jerlichen  haben  und  begen  sulle  und 
muge,  und  dieselb  messe  sol  sich  anheben  alle  jare  uf  den 
nehsten  suntag  nach  pfingsten  und  sol  weren  und  sten  gantzer 
viertzehen  tag  nach  einander,  und  geben  auch  derselben  messe 
und  jarmarckt  ellew  die  reht  freyheit  und  genade,  die  der 
jarmarkt  und  messe  zu  Franckenfurt  haben  und  gebruchen, 
von  der  egenanten  unserr  keiserlicher  mähte  und  von  sunder- 
lichen genaden.  Darumbe  gebieten  wir  aller  unsern  und  dez 
reiches  lieben  getrewen  undertanen,  daz  si  die  egenanten 
Grafen  Walbram  sein  erben  und  die  stat  zu  Crawtzenach 
an  der  egenanten  messe  und  genaden  niht  hindern  sullen,  und 
wer  da  wider  frevenlichen  tet,  der  sol  in  unser  und  dez  reichs 
ungenad  und  fanftzig  mark  goldes  swerlich  verfallen  sein,  und 
die  sullen  halbe  in  unser  und  dez  reichs  camer  und  daz  ander 
halbteil  dem  vorgenanten  Grafen  Walram  oder  seinen  erben 
und  der  stat  zu  Crutzenach  gentzlich  vervallen.  Mit  urkund 
dicz  briefes  versigelt  mit  unserr  keiserlichen  majestat  insigel 
geben  zÄ  Nurenberg  nach  gotes  geburt  drewtzehenhundert  jar 
am  dinstag  vor  der  mittenfasten  unserr  reiche  in  dem  funf- 
czehenden    und    des   keisertums    in    dem  sehsten  jare. 

Auf  dem  Buge  rechts  der  Unterfertigungsvermerk:  per 
dominum   .  .   imp^ratorem  Johannes  Eysteten^i«.     Auf  dem 


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680  E.  Staindorff. 

Rficken  der  Registratnrvemierk:  R.  Johannes  Saxo.  Das 
Siegel  fehlt;  nur  der  Pergamentstreifen ,  woran  es  hing,  iet 
vorhanden. 

Dieses  Originaidiplom  gehört  zu  einer  Sammlung  von 
vierzig  Urkunden  des  13.  bis  18.  Jahrhunderts  in  dem  Nach- 
lasse des  kürzlich  zu  Kreuznach  verstorbenen  Oberlehrers  Dr. 
Franz  Weinkauf;  letzwilliger  Bestimmung  gemäss  ist  es  mit 
den  übrigen  Urkunden  an  die  Stadt  Kreuznach  abgegeben. 

Herr  Professor  v.  EJnckhohn  betraute  mich  mit  der  Durch- 
sicht der  Sammlung  und  gestattete  bereitwillig  die  Veröffent- 
lichung. 

Em  Abdruck  ist  nicht  bekannt.  Andere,  den  Grafen 
Walram  von  Spanheim  betreffende  oder  für  ihn  ausgestellte 
Urkunden  KarFs  IV.  verzeichnet  A.  Huber,  Regesten  des  Kaiser- 
reichs unter  K.  Karl  IV.  n.  2183.  2317.  2339.  2926.  6326. 
6340.  6345—50.  I.  Ergänzungsheft  n.  6987.  7077.  7142.  7203. 


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Aus  dem  Strein'schen  Naohlass. 

Von  Joseph  SeemBller. 

Freiherr  Reichart  Strein  von   Schwarzenau  (f  1603)  — 
über   dessen  Leben  noch  immer  F.  C.  Fl.  von  Khautz'  Ver- 
such einer  Geschichte  der  österreichischen  Gelehrten  1755  das 
beste   sagt  —  hat  fUr   seine    genealogischen   Arbeiten    auch 
Ottokar's  Reimchronik  benutzt.    Ich  habe  seinerzeit  in  meiner 
Ausgabe    der    Helblingsatiren    darauf   aufmerksam    gemacht 
(Eim.  XCVI)   und   anlässlich  der  neuen  Ausgabe  der  Reim- 
chronik neuerdings  Strein's  Nachlass  daraufhin  durchgesehen. 
Ich  wiederhole  hier  nicht  die  Einzelheiten  über  den  Be- 
stand der  im  Linzer  (L)  und  Wiener  Landesarchiv  (W)  befind- 
lichen Abschriften  aus  den    Schlüsselburger    Originalen  und 
verweise  bezüglich  derselben  auf  Helbling  XCVI.    Den  eben- 
dort   erwähnten   in   Göttweig    aufbewahrten   Band   habe   ich 
seitdem  durch  die  Güte  des  hochw.  Herrn  Bibliothekars  von 
Schilling  einsehen  können:   er  führt  den  Titel:  'Land  Hand 
Vest  Freyhait  Gerechtigkait  und  Briefliche  .Urkhunden  ainer 
Ersamen  Landschafft  des  Ertzherzogthumbs  Osterreich  ob  der 
Enns  auff  begem  der  löblichen  Stendt  durch  Reichartten  Strein 
Herrn  zu   Scnwartzenaw.    Anno  MDXCV,  kl.  fol.  pap.  347 
num.  Blätter,  und  hat  die  Bezeichnung  403.  XVI.    Er  enthält 
nichts  für  die  Reimchronik  Verwendbares;  Bl.  53*»  brin^  er 
8  Verse    aus  der  deutschen  gereimten  Gründungs^eschichte 
von  Zwettl,  Bl  151«  28  Verse  aus  EnikeFs  Fürstenbuch. 

Die  Anführungen  aus  der  Rchr.  stehen  durchaus  in  den 
Linzer  und  Wiener  Bänden,  einzelne  sind  wörtliche  Citate, 
andere  blosse  Verweisungen.  Strein  benutzt  aber  in  seinen 
Notizen  über  Adelsgeschlechter,  ständische  Einrichtungen 
u.  dgl.  verschiedene  historische  Quellen.  An  der  Spitze  steht 
eine  'Osterreichische  cronic'  (oder  'cronica')  genannte  Quelle. 
Damit  meint  er  nicht  die  Reimchronik ,  wie  man  glauben 
könnte,  sondern  den  sogenannten  Gregor  Hagen.  Er  beruft 
sich  auf  ihn  sehr  häufig,  öfters  mit  Stellenangabe  der  Hs.,  die 
er  benutzte,  so  L,  Bd.  VII,  Bl.  220  =  W,  Bd.  V,  S.  330: 
hier  wird  bezüglich  der  Sendung  Ulrichs  des  Prüeschinks  zu 
König  Rudolf  auf  die  'österreichische  Cronic  foL  105'  (in 
W  *fol.  105'»')  verwiesen.    Das  ist  Hagen  (bei  Pez,  Scriptores 


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682  Joseph  SeemüUer. 

rer.  Austriac.  I.)  Sp.  1108;  L  VII,  Bl.  221  =  W  V,  S.  331, 
(über  die  Gefangenhaltung  des  Stubenbergers  dnrdi  Heinrich 
Ptüeschink  zu  Hainburg)  =  Hagen  Sp.  1119  (in  W  als  'fol. 
120«»'  citiert);  W  III,  S.  196  =  Hagen  8p.  1098«»  ('fol.  93«>, 
94',    über    Kämpfe    zwischen    König  Ladislaus   von  Ungarn 
und  Graf  Tban) ;  ebenda  'wie  solches  auch  die  österr.  Cronica 
foL   97   bezeuget',   d.    i.    Haj^en  Sp.    1101    (Eroberung    von 
Martinsdorf  durch  König  Albrecht) ;  W  III,  338  beruft   sich 
Strein  anlässlich  de»  Schicksals  Herrn  Konrads  von  Sumerau 
auf  die  'Österreich:  geschriben  Cronica'  =  Hagen  Sp.  1128; 
W  V,  S.  325  =  Hagen  Sp.  1081  (über  die  Gefangennehm ung 
der  steirischen  Adeligen  durch  König  Ottokar,  citiert  als  'fol. 
70');  am  selben  Orte  wird  *österr.  Cronica  fol.  118.  119  citiert 
(über  Hertnits  von  Wildon  Theilnahme  am  Aufstand  der  Steirer 
gegen  Albrecht)  d.  i.  Hagen  Sp.  1118;  W  V,  S.351  =  Hagen 
Sp.  1070  ('fol.  59',  über  die   Waisen  Siegfried   und  Kadolt); 
W  IX,  S.  210  und  ebenso  (mit  einigen  Varianten)  W  XIV 
unter  *  Stubenberg'  verweist  Strein  mit  den  Blattangaben  fol.  71, 
fol.  72,  ibid.  b,  fol.  73b,  fol.  117,  118,  ibid.  b,  fol.  119b,  126b 
auf  Hagen  Sp.  1081. 1082.  1117—1119. 1125  (Gefangennehmung 
und  Freilassung  Wulfings  von  Stubenberg  durch  König  Ottokar ; 
Theilnahme  Friedrichs  von  Stubenberg  am  Aufstand  der  Steirer 
gegen  Herzog  Albrecht) ;  ebenda  ausserdem  auf  Hagen  Sp.  1125 
(Verwandtschaft  zwischen  Friedrich  von  Stubenberg  und  Fried- 
rich von  Ortenburg)  und  auf  Hagen  Sp.  1102  (Nennung  Hein- 
richs von  Stubenberg) ;  W  IX,  S.  314  bringt  er  yirörtlich  Stellen 
aus  Hagen  Sp.  1127  —  Bericht  über  die  Forderungen,  welche 
die  aufständischen  österreichischen  Ministerialen  dem  Herzog 
Albrecht  vorlegen ;  man  deute    diese  Citate    Streins  aus    der 
'Cronica'  ja  nicht  auf  die  Rchr.,  trotz  der  Wortanklänge :  diese 
sind  vorhanden,  weil   Hagen  hier  die  Rchr.  ausschreibt,  aber 
die  Reihenfolge  der  Angaben  und  der  Wortlaut  im  Einzelnen 
weist    mit    voller   Sicherheit    auf    Hagen    (selbst   die    Stelle 
'wann  sy  gar  Edler  frauen  drey,   dasz  ich  der  Cronica  Wort 
brauch,  in  dem   Land  genumen  bieten'  ist  nicht  Rchr.  66801 
'wand    von  Walsö    die   muotes   fr!  beten    edler  frouwen  drt 

fenomen  hie  ze  lande',  sondern  Hagen  1127  'wan  die  Edler 
'rawen  drey  in  dem  land  betten  genomen');  W  XIV  unter 
'Stubenberg'  wird  zum  Beleg,  dass  Pettau  Salzburger  Leben 
gewesen  sei,  auf  'Osterr.  Chronica  fol.  66  und  92'  verwiesen 
=  Hagen  Sp.  1077  und  1097.  Noch  ganz  allgemein  endlich 
bezieht  sich  L  XVII,  S.  245  auf  Hagen  (Sp.  1127);  ich 
schreibe  die  auch  sonst  interessante  (von  Hohenecks  Hand 
geschriebene)  Stelle  ganz  aus: 

'Von  denen  Geschlächtern,  So  mit  König  Rudolph  oder  bey 
dessen  Regierung  und  hernach  in  Österreich  khomen  und  sich 
alda  angesezt  haben. 


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Aus  dem  Strein'Bchen  Nachlass.  683 

Weyl.  Kays.  Maximilian  der  andere  faochlöbl.  Gedächtnuss 
hat  Anno  1569  Ettliche  alte  Techen  (?)  mit  alten  Briefen  und 
büechern  in  der  Camer  tragen  und  micn  (scilicet  Herren  Strein^ 
Etliche  Tag  nach  ein  ander  bald  nach  der  Ein  ge  —  (S.  246) 
—  nohmenen  mittag  mahlzeit  Erfordern  lassen  und .  dieselben 
neben  mir  durch  klaubt^  revidiert  und  Ersehen.  Haben  Ihr 
kays.  Mayst.  under  andern  in  ainer  geschribenen  Öster- 
reichischen Cronica  gelesen,  wie  die  Österreicher  von  Hertzo^ 
Älbrecht  begehrt  die  Schweben  ausz  den  land  zu  thuen,  und 
mich  gestalt  den  Sachen  befragt,  darauf  Ich  Ihr  mayst.  wie 
Es  daselbst  fürkhomen  und  Sonst  befunden  wird,  kurztze  rela- 
tion  gethan;  haben  Ihre  mayst.  gelacht  und  gesagt:  so  sein 
damanlen  die  Schweben  füer  die  Östereicher  Spanier  gewesen, 
auf  das  zu  verstehen,  was  zu  d.erselben  zeit  in  den  nider- 
landen  fürgeloffen.  die  gedohte  Österreichische  Cronica  aber 
meldet  davon  also. 

NB.  Dye  Cronica  ist  nur  Extractiv^  hier  eingetragen, 
nehmlich  was  zur  Genealogia  tauglich ;  die  in  ollen  buechem 
ohne  dem  fündlichen  Historien  aber  ausgelassen*. 

(Die  S.  246  noch  folgenden  Notizen  gehören  nicht  mehr 
in  diesen  Zusammenhang.) 

Strein  kennt  und  benutzt  auch  Johann  von  Victring:  L 
Xn,  S.  179  =  W  X,  S.  227  spricht  er  über  das  Schicksal, 
das  König  Ottokar  einem  Merenberger  bereitete,  'wie  die 
teutsch  (W:  'lateinisch*)  österreichisch  Cronica  zeuget*  (wenn 
'teutsch'  richtig  ist,  so  ist  Hagen  Sp.  1083  gemeint).  'Darvon 
die  Lateinisch  also  schreibt  sub  Anno  dni.  1271 :  Ordinatis 
aut  terris  per  ^efensumv  trahens  tendit  .  .  .',  d.  i.  aber  Joh. 
Victor.  Böhmer  I,  298  (=  Anonym.  Leobiensis,  Pez,  Script.  I, 
Sp.  834) :  'Ordinatis  autem  terris  per  descensum  Trahae  tendit 
in  Stynam';  W  V,  S.  325  ferner  citiert  er  als  aus  'Annales 
Äustriae  sub  Anno  1268'  die  Stelle  Böhmer  I,  297  (=  Pez  I, 
Sp.  831):  'Hoc  anno  nobiliores  Styrie*  u.  s.  w. ;  dieselbe  Quelle 
wird  endlich  gemeint  sein,  wenn  L  XII,  162  =  W  X,  188 
notiert  wird :  'Lamberch  ist  falscb  pro  Landeberg  geschriben. 
also  auch  in  der  Lateinischen  Cronica  Austriaca/ 

Strein  citiert  ferner  eine  'österr.  Cronica  Reimbweisz',  W 
V,  S.  351,  für  denselben  Gegenstand,  für  den  er  sich  eben- 
dort  schon  auf  die  'Ostreich.  Cronica'  berufen  hatte  (bezüglich 
der  zwei  Waisen  Siegfried  und  Eadolt) :  die  Rchr.  redet  aller- 
dings 6809  ff.  von  beiden  Waisen,  aber  der  Zusammenhang 
dort  ist  ein  ganz  anderer  als  in  der  Stelle  Hagen  Sp.  1070. 
Mit  dem  Namen  'österr.  Cron.  Reimbweisz'  bezeichnet  er  viel- 
mehr Enikels  Fürstenbuch,  Rauch,  Scriptores  I,  340  f. 

Noch  einmal  begegnen  wir  ihm  W  VI,  S.  210:  'Darausz 
zu  schliessen,  dasz  sie  (nämlich  das  Geschlecht  Prüeschink) 


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684  Joseph  Seemiiller. 

Wienner,  unnd  daher  wird  herr  Ulrich  so  sehr  gelobt  in  der 
Oesterr.  Cron.  Reimweisz,  Cuins  autor  ist  ein  wiener  kindt.' 

Undeutlich  bleibt  mir  ein  Citat  W  X,  Bl  4«  f.:  «Als  H. 
Cunrat  der  Aufenstainer  h.  Wihalm  von  Scherfenberg  tödl. 
verwandt,  zu  Griffen  bey  dem  Wallersperff  erkhennt,  also  gab 
Im  H.  Wilhalmb  ain  Ring,  und  sprach,  Aufenstainer,  dieweil 
da  Rin^  mit  dem  Edlstain  hast  und  rein  Er  haltest,  und 
wider  deinen  rechten  herrn  nit  thuest,  so  wirdet  dir  an  Ere 
und  Guet  nit  zurinnen,  und  starb  zu  band,  und  wie  Ime  der- 
selb  Ring  zu  Scheffenberg  in  ainem  Waldt  an  ainem  Gold- 
per^len  gegeben  worden,  dasz  findt  man  in  der  gössen  Cro- 
nikhen  aigentlich  beschrieben,  darnach  ward  U.-  Conraden 
Aufenstainer  des  Gbnegger  Wittib  vermählt,  der  fürst  ward 
Im  gnedig,  und  gab  Im  Karlsperg,  und  macht  in  Hauptmann 
in  Steyr,  J^rndten  und  Crain,  Er  ward  reich  und  mächtig, 
also,  dasz  er  17  Geschlösser  und  Stett  hett  in  denn  Landen' 
u.  s.  w.  (noch  wird  von  seiner  Macht  und  Weisheit,  dann  von 
der  Ueberhebung  seines  Sohnes  und  seiner  Vettern,  die  vom 
Landesfürsten  bekrieg  und  bestraft  wurden,  erzählt).  Mit 
dieser  ^grossen  Cron&hen*  kann  nicht  die  Rohr,  bezeichnet 
sein:  diese  hat  nichts  von  dem  Goldperglein,  auch  nicht  die 
Prophezeiung  ex  eventu,  mit  der  dem  Aufensteiner  der  Ring 
übergeben  wird:  diese  Gestaltung  der  Sage  kann  erst  einer 
späteren  Zeit  angehören,  als  der  Stern  der  Aufensteiner  in  der 
That  verblichen  war.  Mit  den  bei  Strein  citierten  Worten 
des  Scharfenber^ers  stimmt  ziemlich  genau  das,  was  Valvasor 
Krain  (Ausg.  1689)  Bd.  III,  XL  Buch  S.  501  giebt:  'Auffen- 
steiner,  dieweil  du  diesen  Ring  mit  dem  Edelgestein  (der  mir 
von  einer  unbekandten  und  hernach  niemals  mehr  gesehenen 
Jungfrauen  in  dem  Walde  bei  Schärfenber^  unfern  dem  Gold- 
ber^ein  als  ein  Schatz  ertheilt  worden)  oev  dir  hast  und 
wider  deinen  rechten  Herrn  nicht  thust,  wird  es  dir  an  Ehr 
und  Gut  nicht  zerinnen.'  Aehnliches,  doch  mit  Auslassung 
der  eingeklammerten  Stelle,  hat  Valvasors  Eärnthen  (1688) 
S.  249  (2.  Ausg.  S.  106).  Für  das  Folgende  aber  —  die  Einzel- 
heiten des  Glücks  der  Aufensteiner  —  ist  Strein  viel  reicher; 
eine  dieser  Angaben,  dass  Konrad  die  Wittwe  des  Glaneckers 
geheirathet  habe,  steht  auch  in  der  Rchr.  62920. 

Hiermit  sind  jene  Berufungen  auf  'österreichische  Chro- 
niken' erledigt,  die  nicht  auf  die  Rchr.  bezogen  werden 
dürfen.  Diese  heisst  bei  Strein  nirgends  Chronik,  sondern 
immer  'Historia  Alberti  I.  Reimweisz'  oder  'König  Albrechten. 
Histori  (Croniea)  Reimweisz'  (oder  'Reimweisz  beschr^ben'), 
oder  'teutsches  Reimbuech  Alberti  L  Historia',  nur  einmal  'Oster- 
reichische Hysterie  reimbweisz'. 

Es  sind  folgende  Stellen: 

L  III;  S.  364  'Die  von  Sachsen  Gang  haben  auch  Gütter 


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Aus  dem  Strein^schen  Nachläse. 


685 


in  der  SteTrmarch  gehabt,  dann  von  Ihnen  hat  Abbt  Hainrich 
von  Admund  die  Zenent  im  Mürcztall  Erkhaufft  Hist.  Albert.  I. 
Reimweisz. 
Und  alle  die  Zehent  im  Mtircztball  (=  Rchr.  69852—55) 
die  abbt  Hainrich  vormall 
khaufft  gen  Agmundarij 
von  den  Sachsengangarij\ 

Auch  Hss.  1.  2  (d.  i.  die  Wiener  Hs.  3040  und  die  Stock- 
holmer) haben  ^aCTiundären',  was  ins  Gewicht  föllt,  da  Strein 
selbst  die  Form  Admund  gebraucht. 

L  VII,  Bl.  220  =  W  VI,  S.  330  f.,  über  ÜWch  Prüeschink: 
.  .  .  *Das  diser  (W:  er)  ain  Österreicher  zeuget  Khonig  Albrecht 
Histori  Reimweisz  beschriben,  wie  volgt 

Li 
(=Behr.  70  633 Wen  man  mit  sah  zogen 
—70  642)         von  Osterreich  den  Landt 
Die  werden  ewch  genandt 

von  mir  alle  gar 
Von  Valckenberg  H.  Hadmär 


W 

Wann 
dem 


Valchenwerch  H. 

Hadmar 
Pillichstorf 

Held 
Creuspeken 
Ulrichen 

Prueschinck  nennt 
etc. 


und  von  Pillichdorf  Herr  Diet- 
reich 
zwen  Hold  lobleich 
Die  nant  man  Creuspöcken. 
und  herrn  ulreich  den 

checken 
Den  man  Püeschenck  nannt  etc. 

Und  hernach: 
(«:Rchr.7268l  Ainen  Helt  unverzait 

— 72  540)         was  gebohrn  von  Ostreich        Osterreich 
Der  Prueschenck  Herr  ulreich  Prüeschinckh 
Der  sich  an  Ehren  nie  (corr.  nie 

aus  ^nicht')  vergass 
(72  636)      Zu  Hainburg  er  sass 

und  was  des  Hofmarschalch 
Chünig  Albrecht  Empfalch 

Denselben  Held  zier  dem  selben  solt  zier 

von  Osterreich  die  Pannier 

Des  kand  er  woU  nach  Ehren      Gund 
(72640)  pflegen  etc. 

Die  Lesart  LW  (v.  70640)  'Creuspöcken  (— peken)'  steht 
der  Hs.  2  *chrewspekchen*  (gegen  Hs.  1  *chrewzpecken')  näher. 
Das  Citat  von  72531  flF.  kommt  nochmals  L  XIV,  Bl.  66  >» 
vor,  mit  den  Varianten  72532  'Österreich^  72534  'nW  (für 
'nie'),  72540  'chündf.  Die  Lesart  'Haanburg'  stimmt  zu  Hs.  2 
(gegen  'haymb.'  1). 


Neaes  Archiv  etc.     XVIIL 


44 


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686 


Joseph  SeemüUer. 


L  VUI,  Bl.  299  =  W  VII,  S.  3ö0  zu  ^Liechtenstain  von 
Mnrau' :  ^Herr  Ott  nnd  Herr  Rudolph  sein  mit  Alberto  I.  auf 
seiner  sdbwester  Hochzeit,  so  König  Wenzl  von  Böhaimb 
genohmen,  gehn  Prägen  zogen.    Hist.  Alberti  Reimweisz: 


(«Rehr.6937S  Mit  Namen  ze  nennen 
—69381)     Sy  lassen  sich  woU  rekhen 

Die  Man  die  Höchsten  nandte 
(69875)  H^  ze  Steyr  von  dem  Landte 
Die  Jungen  von  Lieohtenstain 
Ott  Hiess  der  Ain 
Rudolph  der  ander  ist  genant 
Wer  sye  hat  erkhant 
Der  pricht  nie  dissen  streitt 


W 
erchennen 


(69  880) 


Ruedolf 
sew 
Der  pricht  mier 
dissen  stritt 

Dasz  gross  Ehr  an  ihn  leif  an  in  bitt' 

Dieselbe  Stelle  kehrt  wieder  L  XVII,  8.  58  (mit  den 
Varianten:  v.  69373  «Erkhennen',  69375  <au8z  dem  Landte', 
69381  <an  Ihr  Leit*)  und  W  XIV  unter  «Liechtenstain*  (mit 
den  Varianten  69375  'aus  dem  Landte',  69381  «Der  precht  mir 
dizen  Streif,  69381  'an  Ihn  lait'). 

L  Xn,  S.  8  =  W  X,  El.  11*  über  die  Abstammung  der 
Grafen  von  Cilli  von  den  Freien  von  'Suneck' :  *In  den  Teut- 
schen  Reimbuech  Alberti  I.  historia  circa  finem 

L  W 

(»  Behr.  98  406  Da  kam  zu  ihm  Schnell  eeleich      sohnelli  ^elich 
—98409)     Von  Heuburch  graf  Fndreich  Fridench 

und  der  firey  von  Saneck 
Von  Hohgale  der  Keck'  Hohgalt' 

Die  Form  'Saneck'  steht  dem  'Samek'  der  Es.  2  nahe. 
L  XII,  S.  59  =  W  X,  Bl.  69«»  über  Heunburch:  hier 
wird  zum  Beleg  für  *Fridreich  von  Haunburg^  v.  98406  f.  noch- 
mals angeführt 

'Da  cham  zu  im  (W  'sein')  snellideich 
Von  Heuburch  ( W  'Heimburch')  Graf  Fridreich'. 
Streins   Vorlage    hatte    v.   98407    gewiss    'Hewburch'    und 
das  stimmt  zur  Namensform  in  Hs.  2  (gegen  Hs.  1   'hown- 
burg'). 

L  XII,  S.  161  f.  =  W  X,  S.  188:  '(Herr  Herman  von 
Landeberg)  Ist  Marschalch  gewest.  Darvon  meldet  die  Hi- 
storia Alberti  L  Reimweisz  beschriben  .  .  .  also: 


(=.Rchr.70  886Der  Bischolf  Chunrat 
—70  806.     Sant  die  dratt 

Nach  dem  von  Lamwerch 


W 
Bischof 
do 
Lanwerch 


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AuB  dem  Strein'Bchen  Nachlass. 


687 


Des  Herzogen  Geferch 
(70290)      In  desselben  Herzen  lag 

Wie  er  haimbliche  Saeh  pflag 

Derselbe  darnach 

In  seiner  Vancknüsz  iach 

Was  in  gewissbait 
(70295)       Dw  Bischolf  im  für  lait 


W 


heimlicher 


Bischof  ain  sin  (?) 
leit 


(70299) 
(70301) 


(70306) 


beratten 


Da  man  den  (?)  H. 
sann 

Lanwerch 
Wallsee 

Verrer' 


Dasz  er  im  wer  gerecht 
Gegen  dem  Herzog  Albrecht 
Und  dy  den  ratt  innhant 
Darum  b  wollt  er  in  beratt 
Seinn  Sun  den  Pfaffen 
Daz  in  sein  pnüegt 
Der  Marschalch  dasz  füegt 
Dasz  des  Herzogen  Schidman 
Zwen  scheiden  friden  gan 

Und  hernacher 
(«Rchr.  70818  Do  nun  der  Herzog  kam 

—  70821) 

Von  Lamwerch  Herrn  Herman 
(70  820)      Und  Herrn  Eberhart  von  Wal- 
see 
Verer  pasz  dan  Ee' 
Die  Uebereinstimmung  mit  der  Ueberlieferung  *A  ist  hier 
sehr  deudich:  v.  70298  mitl.  2  'hanf,  70299  'wolt\  v.  70300 
fehlt,  70302  *in';  aber  Streins  Text  steht  der  Hs.  2  näher:  er 
theilt  mit  Hs.  2  v.  70288  die  Form  «lamwerch',  70289  'geferch', 
70293  «vanchnuss'  und  'iach'. 

L   XIV    (Tractatus    de   Titulis,    Sigillis,  Ministerialibus 
u.  s.  w.),  Bl.  10  *>  werden  zum  Titel  *fideBs  dilectus'  als  Beleg, 
dass  die  Wallseer  Üandherren'  gewesen  aus  ^König  Albrechten 
Historj  Reimbweis  beschriben'  die  Verse  70625  f.  citiert 
*Hy  ze  Steyr  der  Landtherr 
Für  nieman  mit  im  (durchstrichen!)  nie.' 

Ebenda  Bl.  44«  zum  Titel  «Landherr,  Ministerialis':  *Und 
in  Künig  Albrecht  dess  Ersten  Cronica  Reimbweise  beschriben 
(=Rchr.7066i  Den  Grauen  von  Maydburg 

—  70  656)     Zu  Haubtmann  Er  dem  Land  liezz 

Denselben  erhizz 
Lant  und  Leut  bewaren 
Und  nach  der  Herrn  Rat  varen.' 
Die  Lesart  'Maydburg'   weist    auf  Hs.   1   (gegen  Hs.  2 
'm&dwerch'). 

44* 


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688  Joseph  Seemüller. 

W  V,  S.  14  zum  Beleg  für  'Truchsesz  von  Emerwerch' : 
^Hist.  Ä]bertj  1.  Reimweisz  beschriben 

(«sBchr.  98  421  Desselben  Jars  auh  starb 
—  93424)  Der  ie  darnach  warb 

Das  Lobleich  waren  sein  werch 

Herr  Perchtold  von  Emerwerch.' 

Die  Lesarten  93423  'sein'  und  93  424 'Emerwerch*  stimmen 
zu  Hs.  2. 

W  V,  S.  299  wird  ohne  Wortanftlhrung  zum  Beleg,  dass 
Hadmar  von  Valchenberg  mit  Albrecht  gegen  König  Adolf 
gezogen  sei,  auf  *hist  Alberti  1.  reimbweisz'  verwiesen  (Rchr. 
70637);  ebenso  W  IX,  S.  412,  unter  kurzer  Angabe  des  Zu- 
sammenhangs, auf  Rclir.  69750  ff.;  dieselbe  Stelle  war  schon 
ebenda  S.  411  herangezogen,  doch  mit  irrthümlicher  Nennung 
Eberhards  statt  Ulrichs  von  Wallsee.  Beide  Male  wird  die 
Rchr.  'Historia  Alberti  1.  Reimbweisz'  genannt. 

Aus  allen  diesen  Stellen  ergiebt  sich  1)  dass  Strein  nur 
denjenigen  Theil  der  Rchr.  kannte,  den  ich  in  der  Ausgabe  den 
vierten  nenne,  das  ist  V.  69003  ff.,  denn  seine  Citate  gehen 
nirgends  über  den  Umfang  dieses  Theiles  hinaus;  2)  dass  er 
ihn  in  der  durch  die  gemeinsame  Vorlage  der  Hss.  1  und  2 
repräsentierten  Ueberlieferung  (*A)  kannte ;  3)  dass  die  Hs.,  die 
er  benutzte,  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  Hs.  2  war:  die  einzige 
Schreibung  'Maydburg',  welche  dagegen  spricht,  feilt  um  so 
weniger  ins  Gewicht,  weil  die  Lesart  2  ^mädwerch'  zu  stark 
von  der  dem  gelehrten  Verfasser  der  genealogischen  Notizen 
wohlbekannten  Namensform  des  Geschlechtes  abwich. 

Durch  die  Streinischen  Anführungen  werden  wir  also 
nirgends  auf  eine  uns  verlorene  oder  unbekannte  Hs.  der 
Reimchronik  hingewiesen.  Es  geht  aus  ihnen  ferner  hervor, 
dass  noch  in  der  zweiten  Hälfte  des  XVI.  Jahrhunderts  ein 
so  hervorragender  Kenner  heimischer  Geschichtsüberlieferung 
wie  Strein  das  in  der  Hs.  2  ihm  Vorliegende  für  ein  selb- 
ständiges Werk  hielt:  keine  Spur  einer  Kenntnis,  dass  der 
von  ihm  benutzte  Text  nur  Theil  eines  grösseren  Ganzen  sei, 
oder  dass  er  mit  dem  von  Lazius  gemachten  Funde  der  zwei 
Hss.  cod.  Vind.  3040  und  3047  (=  Hss.  1  und  4)  zusammen- 
gehalten werden  müsse.  1564  hatte  Lazius  (in  den  Genealog, 
austriac.  Comment.)  davon  Nachricht  gegeben. 


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Zu  Eberhart  Windeoke. 

Von  Wilh.  Altmann. 

Da  die  Chronik  ^  des  Windecke  über  die  Zeit  Kaiser 
Sigismunds  in  einer  Anzahl  von  Handschriften*  des  fünfzehn- 
ten Jahrhunderts  vorliegt,  damals  aber  unzweifelhaft  noch  mehr 
HsB.  existiert  haben,  so  sollte  man  annehmen,  dass  sie  fleissig 
gelesen;  auch  von  den  Schriftstellern,  die  sich  mit  der  Ge- 
schichte Sigismunds  beschäftigt  haben,  benutzt  worden  wäre 
(z.  ß.  von  Justinger^  von  dem  Verfasser  der  Ellingenberger 
Chronik,  von  Trithemius).  Meine  Bemühungen  aber,  dies  letztere 
festzustellen  sind  (ebenso  wie  mein  Streben  von  Windecke 
benutzte  Quellen  zu  finden)  vergeblich  gewesen.  Um  so  erfreuter 
war  ich,  als  ein  glücklicher  Zufall'  mir  die  ßreslauer  Hand- 
schrift   der    Chronik    des    Jakob   Twinger  von  Königshofen, 

1)  In  den  «Studien  zu  Eberhart  Windecke'  (1891)  S.  31  A3  habe 
ich  mich  dahin  ausgesprochen,  dass  die  Bezeichnung  *Sigismnnd-Bnch*  für 
das  uns  in  den  Handschriften  vorliegende  Werk  Windecke's  endlich  auf- 
gegeben werden,  dass  man  es  'Weltchronik'  nennen  sollte.  O.  Lorenz: 
Deutsche  Literatur-Zeitung  1892  Sp.  157  stimmt  mir  in  Bezug  auf  das 
erstere  zu,  hält  aber  die  Bezeichnung  'Weltchronik'  für  noch  weniger 
passend.  Ich  sage  nun  'Chronik',  da  ich  mich  zu  'Memoiren'  nicht  ent- 
schliessen  kann.  Vgl.  übrigens  S.  690,  A.  4.  2)  Vgl.  darüber  Alexander 
Reifferscheid ,  Des  Kaiser  Sigismund  Buch  von  Eberhard  Windeck  und 
seine  Ueberlieferung:  Nachrichten  von  der  Königl.  Gesellschaft  der 
Wissenschaften  ...  zu  Göttingen.  Jahrg.  1887  S.  622—646.  Daselbst 
werden  8  Handschriften   des   16.   Jahrh.  angeführt.  3)   Ch.  Pfister 

hatte  in  seiner  Besprechung  meiner  'Studien  zu  Eberhart  Windecke'  mich 
darauf  aufmerksam  gemacht  (Revue  critique,  Nouv.  S^r.  Tome  32.  1891. 
S.  481  f.),  dass  in  der  Hs.  der  Pariser  Nationalbibliothek  Fonds  AUemand 
n.  88,  welche  den  Text  des  Königshofen  mit  einer  Fortsetzung  des 
16.  Jahrhts.  enthält,  sich  Berührungen  mit  den  in  den  'Studien'  von  mir 
mitgetheilten  Stellen  vorfänden.  Hierdurch  veranlasst,  sali  ich  die  Regi- 
strierung der  Hss.  des  Königshofen  bei  Hegel,  Chroniken  der  deutschen 
Städte  Bd.  8  (Strassburg  Bd.  I)  durch  und  fand,  dass  auch  die  dort  als 
n.  40  S.  221  angeführte  Hs  der  Breslauer  Stadtbibliothek  (übrigens  daselbst 
n.  203,  nicht  221)  Materialien  für  die  Geschichte  des  16.  Jahrh.  enthalte. 
Deren  Durchsicht  ergab  diese  wichtige  Notiz.  Ich  darf  wohl  hier  bei- 
läufig  bemerken,  dass  der  von  mir  in  den  Studien,  8.  82 — 34,  mitgetheilte 
Vertrag  zwischen  dem  Bischof  und  der  Stadt  Lüttich  weit  ausführlicher 
in  der  Klingenberger  Chronik  (hrsg.  v.  Ant.  Henne  v.  Sargans  1861) 
S.  171—174  enthalten  ist 


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690  WUh.  Altmann. 

welche  nach  dem  5.  Buche  eine  Materialienaammlungi  zur 
Geschichte  des  15.  Jahrhunderts  von  einem  unbekannten  Ver- 
fasser enthält,  in  die  Hände  führte  und  ich  fand,  dass  Win- 
decke darin  fast  wörtlich  (einmal  mit  einem  Misverständnisse) 
ausgeschrieben  und  am  Schlüsse,  wenn  auch  nicht  mit  sehiem 
Namen,  so  doch  nach  dem  Titel  seines  Werkes  citiert  wird. 

Die  betreffende  Stelle  ihrem  Wortlaute  nach  mitzutheilen, 
hätte  wenig  Zweck;  es  genügt,  wenn  ich  safi;e,  dass  sie  aus 
den  Kapiteln  3.  11.  12.  347.  348  in  der  üebersetzung  von 
Hi^en  (Geschichtschreiber  der  dtsch.  Vorzeit  15.  Jhdt.  Bd.  1) 
und  den  §  5.  20.  21  u.  460  meiner  im  Drucke  befindl.  Aus- 
gabe zusammengesetzt*  ist.  (Blatt  237/8  der  alten  Zählung). 
Die  Worte,  welcne  fttr  uns  von  Werth  sind,  lauten:  ^Und  abo 
dede  keyser  Sygemont  bi  sinem  leven  yill  gfldes,  als  dat 
=  des]  in  siner  cronicken  und  in  eynem  sondern 
>oiche  darvan  gemacht  eygentlichen  alle  stocke  [die  erl 
>7  syme  konygriche  And  in  sinem  kejserdome  begangen  und 
volbracht  halt,  geschriben  steif. 

Die  gesperrt  gedruckten  Worte  sind  von  grösster  Wich- 
tigkeit nicht  nur,  weil  sie  eine  Citierun^  Windecke's  enthalten, 
sondern  auch  weil  sie  zeigen,  dass  neben  der  Chronik  über 
Sigismund  ein  Sigismund-Buch  (vel.  S.  1  A.  1)  vorhanden  ge- 
wesen ist.  An  der  Existenz  dessdben  ist  also  keineswegs  zu 
zweifeln.    (Vgl.  meine  «Studien'  S.  14,  31  u.  83  A.  1.) 

(Jeher  seine  Gestalt  wissen  wir  aber  nichts  Näheres;  nur 
steht  noch  fest,  dass  darin  bis  zur  Wahl  Albrecht  II.  die  Er- 
zählung geführt'  war.  Doch  darf  man  nicht  mit  Droysen 
und  Reifferscheid  von  dem  Sigismundbuch  von  1437  sprechen; 
es  ist  1438  zum  Abschluss  gebracht^  worden. 


1)  Der  Inhalt  ist  bunt  durcheinander  gewürfelt,  betrifft  hauptsScblich 
Strassbnrg,  den  Elsass  (die  Armagnaken  ganz  beeonders)  and  die  Schweiz. 
Die  Breslaner  Hb.  ist  übrigens  onvollst&ndig ;  wie  viel  Blätter  fehlen,  ISsst 
sich  nicht  sagen.  Der  Ursprang  der  Fortsetsang  in  Strassbnrg  ist  höchst- 
wahrscheinlich ;  doch  dürfte  der  Schreiber  des  vorliegenden  Exemplars  ein 
Kölner  gewesen   sein.  2)  Nach   der  ErzShlang  von   Sigismnnds  Tod 

springt  die  Ersählang  dieser  Bresl.  Hs.  gleich  in  das  J.  1458  über  zu 
König  Ladislans  von  Ungarn.  —  In  der  Pariser  Hs.  des  Königsbofen  (vgl. 
oben  8.  689,  A.  3),  welche  mir  dnreh  Vermittelang  des  preass.  Coltas- 
ministerinms  zagänglich  gemacht  worden  ist,  wird  über  Sigismand  aach 
nar  kars  hinweggegangen  mit  der  Motivierong  (f.  124^):  'do  ist  ein  groß 
bjioh  von  gemacht,  darambe  so  iosse  ich  es  hie  doroh  der  kürze  willen 
anderwegen*.  3)  Ansschlaggebend  ist  dafar  die  Stelle  (§  446  meiner 
Aasgabe),  wo  die  Wahl  Albrechts  II.  angedeatet  ist  and  gesagt  wird 
'als  da  an  dem  ende  [nämlieh  des  Buches]  wo!  vememen  warst' 
Damit  stimmt  vollkommen,  dass  es  nach  der  Erzfthlang  von  der  Wahl 
Albrechts  II.  (in  §  468)  heisst:  «Hie  hatte  [nicht  *na  hait\  Reifferscheid 
8.  524]  das  keiser-Sigesmandos-büch  and  [was]  bi  sinem  leben  eins  teils 
gescheen  ist  ein  ende.'        4)  Dass  das  Sigismandboeh  in  der  Hs.  v  vor- 


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Zu  Eberhart  Windecke.  691 

Der  Stoff  des  Sigismundbuches  ist  aber  sicherlich  in  dem 
grösseren  Werke  Windecke's  der  „Chronik  über  das  Zeitalter 
S]gismunds<<  enthalten.  Dieses  Werk  hat  Windecke  theils 
selbst  geschrieben^  theils  mehreren  Schreibern  *  diktiert;  er  ist 
aber  darüber  gestorben  >,  ohne  eine  Schlussredaction '  des 
Werkes  vorgenommen,  ohne  demselben  einen  Abschlnss  ge* 
geben  zu  haben.  Die  hinterlassenen  Materialien,  die  zum  Theil 
von  Windecke  vor  Jahren  geschrieben  waren,  haben  dann  die 
Erben  Windecke's  bezw.  seine  Schreiber,  wie  sie  sie  gerade 
fanden,  in  der  rohsten^  Weise  zusammengeschweisst.  Um  dem 
Werke  eine  grössere  Verbreitung  zu  sicnern^  haben  sie  es  mit 
Bildern  versehen,  was  vielleicht  Windecke  selbst  beabsichtigt 
hatte.  Von  diesen  Redactoren  rührt  auch  die  Eintheilung 
des  Werkes  in  Capitel^  her;  meistens  wurde  ein  neues  Ca- 
pitel  von  der  Stelle  ab  gerechnet,  wo  gerade  ein  Bild  stand. 
Die  Capitel-  bezw.  Bilderüberschrifben  ^  (Rubra)  sind  zum 
grössten  Theile  ganz  widersinnig,  in  vielen  Fällen  ist  die  Ca- 
pitelabtheilung  eine  geradezu  sinnlose^;  der  wahre  Autor  des 
Werkes  hätte  so  nie  verfahren  können. 

Der  allerdings  ganz  unbefriedigende  Abschluss  der  Chro- 
nik ist  die  Belehnung  der  Fürsten  durch  Friedrich  IV.  zu 
Aachen  im  J.  1442,  die  Reise  dieses  Königs  in  die  Heimath, 
welche  in  den  Anfang  des  J.  1443^  fallt.  Dass  die  von  mir 
aus  7*  Studien  S.  ol  ff.,  mitgetheilte  Geschichte  des  pfal- 

liegen  sollte,  erscheint  mir  unmög'licb,  da  darin  die  Erzählung  von  der 
Gefangenschaft  des  Königs  von  Cypern  steht,  die  zur  'Chronik'  wohl  passt, 
nicht  aber  znm  Sigismund-Buche.     v  ist  sicherlich  ein  Auszug  aus   Fs. 

1)  Anfänglich  Heinrich  von  Nürenberg  (vgl.  die  Vorrede  zu  V2COV1), 
später  Reinhart  Branwart  von  Miltenberg  (vgl.  H  t  218  ▼).  Letzterer  hatte 
auf  einem  Blatt  sich  verewigt,  doch  bat  diese  Notiz  nur  der  Schreiber  von  H 
bezw.  der  Vorlage  von  H  abgeschrieben.  (Vielleicht  haben  beide  auch 
gleichzeitig  nach  Windecke*«  Diktat  bezw.  Anweisung  geschrieben ;  da  der 
Anfang  yon  H  fehlt,  kann  man  nicht  entscheiden,  ob  nicht  etwa  in  der 
Vorrede  Beinhart  Bmnwart  genannt  war.)  2)  Ueber  seinen  Tod,  selbst 
das  Todesjahr  wissen  wir  nichts  Bestimmtes.  3)  Nur  so  erklären  sich 
die  Wiederholungen,  um  nicht  zu  sagen  verschiedenen  Versionen  eines 
Ereignisses,  die  sich  sehr  häufig  finden  und  oft  räumlich  kaum  ein  Blatt 
von  einander  getrennt  sind.  Nur  wenige  Stellen  giebt  es,  wo  man  die 
letzte  feilende  Hand  nicht  vermisst.  4)  So  steht  z.  B.  das  Lied  über 

die  Konstanzer  Kurtisanen  an  ganz  falscher  Stelle.  Zahlreiche  andere 
Beispiele  wird  meine  Ausgabe  ergeben.  5)  Windecke  hat  wahrscheinlich 
(wie  z.  B.  Königshofen)  seine  Chronik  in  Bücher  abtheilen  wollen.  Eine 
solche  Bucb-Ueberschrift  ist  auch  allein  durch  H  überliefert;  vgl.  Reiffer- 
scheid  S.  588  A.  6)  Deren  Worte  sind  meist  aus  dem  Texte  herüber- 
genommen.  7)  Manche  Beispiele  dafür  in  meinen  Stadien.  ^  In  meiner 
Ausgabe  weise  ich  dies  einzeln  nach.  8)  Windecke  hätte  bei  seiner 
Vorliebe  für  allgemeine  Gedanken,  bei  seiner  moralisierenden  Tendenz  sein 
Werk  in  die  Welt  ncherlich  nicht  herausgeschickt,  ohne  zum  Schluss 
eine  längere  allgemeine  Betrachtung  zu  bieten.  8)  Man  darf  also  nicht 
von  einer  Redaction  von  1442  sprechen. 


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692  Wüh.  Altmann. 

zischen  (wittelsbachischen,  bairiBchen)  Hauses  noch  von  Win- 
decke  herrührt,  kann  ich  nicht  erweisen,  werde  daher  dieses 
Stück  auch  nicht  in  meine  Ausgabie  aufnehmen'. 

Dass  fiir  die  Ausgabe  F>  als  die  vollständigste  Hs.  zu 
Qrunde  gelegt  werden  muss,  erscheint  mir  zweifellos.  C  ist 
mit  F*  sehr  nahe  verwandt  Unterschätzt  habe  ich  H,  mit  der 
übrigens  Q  meist  sehr  verwandt  ist.  R  hat  oft  allein  eine  Anzahl 
Worte,  sogar  Sätze^  die  in  den  anderen  Hss.  fehlen,  sodass 
der  richtige  Sinn  nur  durch  R  erhältlich  ist;  doch  enthält  H 
eine  ^sse  Anzahl  sehr  verderbter  Lesarten,  ist  vielleicht  am 
lüderhchsten  geschrieben. 

Der  Werth  Windecke's  für  die  spätere  Zeit  Sigismunds 
ist  übrigens  sicherlich  kein  geringer;  wir  können  daher  die 
vielen  Verkehrtheiten,  die  er  aus  den  ersten  Jahren  Sigismunds 
berichtet,  gern  in  den  Kauf  nehmen.  Jedenfalls  müssen  wir 
immer  bedenken,  dass  er  zu  einer  Schlussredaction  seiner 
Chronik  nicht  gekommen  ist. 


1)  Dass  die  übrigen  ans  Fa  'Stadien'  8.  73  ff.  mitgetheilten  Nach- 
riehten  von  mir  Windecke  als  geistiges  Eigenthnm  aaerüieilt  werden, 
hat  Pfister  (Beyne  critique  N.  S.  32  1891  S.  482)  fälschlich  heraos- 
gelesen.  Er  übersehätst  auch  die  Aehnlichkeiten  der  betr.  Stücke  in  der 
Forts,  des  Königshofen  (Paris.  Fonds  allem.  88)  mit  Ts,  wie  eine  Yer- 
gleichnng  ergeben  hat.  Dass  F2  aus  jener  Fortsetzung  abgeleitet  ist,  ist 
ganz  ansgeschlossen. 


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Spottverse  vom  Basler  Ck>ncil. 

Mitgetheilt  von  Paal  JoaehlBsoho. 

üeber  Nicolaus  von  Cusa  und  Johann  von  Lysura^  die 
beiden  an  der  deutschen  Neutralitätsbewegung  so  hervorragend 
betheiligten  Männer,  giebt  es  einen  bekannten  Vers: 

*Cusa,  Lysura  pervertunt  singula  iura'. 
Enea  Silvio,  der  denselben  zugleich  mit  einer  ansprechenden 
Charakteristik  Lysura's  in  seiner  Geschichte  des  Begensburger 
Reichstags  von  1454  mittheilt  i,  sagt,  er  sei  schon  damals  sehr 
verbreitet  gewesen.  Eine  andere  Form  des  Spruches  gab 
Wattenbach  in  dieser  Zeitschrift  IX,  628  aus  emer  Berliner 
Hs.,  wozu  Krause  (X,  405)  die  nöthigen  Erläuterungen,  zu- 

fleich  mit  einem    Hinweis   auf  die  muthmasslichen   Urheber 
er  Spöttereil  die  Minoriten,  brachte. 

Eine  wesentlich  erweiterte  Fassung  finde  ich  in  cod.  I,  8 
fol.  18  der  fürstlich  Wallersteinschen  Bibliothek  zu  Maihingen. 
Der  Codex»  ist  ein  aus  Kloster  Heiligkreuz  bei  Donauwörth 
stammender  Sammelband,  der  eine  sehr  sorgfältig  ausgewählte 
Zusammenstellung  von  Dokumenten  zdr  Geschichte  des  15.  Jh.'s 
enthält. 

Hier  stehen  fol.  12^^  folgende  Verse: 

Scandalum. 

Cusa  dolet  suram,  quia  seit  valare  Ljsuram. 
Cusa  et  Lysura  pervertunt  singula  iura. 
Leubingk  plebanus,  miro  dictamine  planus', 
Leges  componit,  quas  Gregorius  male  promit. 
Qregorius  calvus  niger  est,  qui  fuit  albus, 
Et  si  Ludwicus  verus  fuisset  amicus, 
Integer  est  annus,  quod  plorasset  Tilmannns. 
Quid  de  Chjmensi  referam  quot  mala  sensi? 
O  bone  Silvester,  tu  scis  equitare  pedester. 
Petrus  ab  Augusta,  [qui]  te  per  devia  frustra 


1)  J.  D.  Mann,  Pü  H.  P.  M.  orationes  III,  66.  2)  AnsföhrUch 

beilchrieben  von  Kern  i.  d.  Nachrichten  v.  d.  historisch.  KommiBsion  8.  Jahr- 
gang, 4.  Stück.  3)  Für  'plenns';  des  Reims  wegen?  Aber  ebenso 
Zeile  1  *Talare'. 


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694  Paul  JoachimBohn. 

Dacit  et  hie  Caspar,  aai  premit  in  ylia  ealcar^ 
Te  eam  rege  priaem  tecerunt  perdere  iSdem. 
Doctor  E^örr  Petrus  nunqaam  scribit  ille  qoietas. 

Felix  felicem  Eugeniam  proieeit  in  picem. 

Hier  finden  wir  non  sämrotliche  Juristen  und  Staats- 
männer, welche  der  erbitterten  Concilspartei  als  Urheber  der 
Neutralitätspolitik  und  weiterhin  der  Schwenkung  zur  päpst- 
lichen Sache  erschienen.  Die  Verse  sind  wohl  zwischen  1444 
und  1446  geschrieben,  da  Leubing  'plebanus'  heisst,  was  er 
zuerst  1444  wurde',  und  ^Gregorius',  das  ist  Heimburff,  mit 
ihm  zusammen  auf  Seite  der  Concilsgegner  genannt  wird,  was 
nach  Heimburgs  Auftreten  auf  dem  Reichstage  von  1446 
doch  kaum  möglich  wäre*.  Ludvicus  ist  höchst  wahrschein- 
lich Ludwig  von  Ast,  der  Rath  des  pfälzischen  Eurftirsten ', 
derselbe,  der  später  Bischof  von  Worms  wurde.  Tilmannus 
ist  Tilmann  von  Lins,  der  schon  1438  als  Vertreter  Kölns  er- 
scheint«. £8  folgt  die  Partei  König  Friedrich's,  die  Bischöfe 
&rlvester  vom  Chiemsee  und  Peter  von  Augsburg,  sowie  der 
Kanzler  Caspar  Schlick  >.    Den  Ritterschlag,  auf  den  hier  an- 

fespielt  wird,  hatte  er  1433  zu  Rom  bei  bigismund's  Kaiser- 
rönung  empfangen.  Endlich  Peter  Knorr,  der  Jurist  Mark- 
graf Albrechf  s  von  Brandenburg,  von  dem  wir  aus  dieser  Zeit 
noch  nicht  viel  hören*. 

Der  letzte  Vers,  der  wohl  auch  gesondert  sich  finden 
dürfte,  beseitigt  jeden  Zweifel  über  die  Urheber  der  Spötterei, 
bekanntlich  waren  die  I^oriten  nicht  nur  wegen  des  Concils 
die  heftigsten  Gegner  Eugen*s  IV. 

1)  Za  St.  Sebald  in  NürDberg,  8.  W.  Loose,  Heinrich  Leubing  (Mit- 
theilungen  d.  Vereins  f.  Gesch.  d.  Stadt  Meissen  II,  48).  2)  S.  meine 

Monographie  über  Heimburg.  Die  daselbst  p.  93  f.  geäusserte  Vermuthung, 
Heimburg  sei  erst  durch  die  Ereignisse  von  1445/46  entschieden  concils- 
freundlich  geworden,  erhftlt  durch  diese  Verse  willkommene  Bestätigung. 
Dass  er  kahl  war,  weiss  auch  Enea.  Das  'leges  componere  et  promere' 
bezieht  sich  auf  Heimbuig's  und  Leubing's  Thätigkeit  als  Stadtjuristen  in 
Nürnberg.  3)  Er  wird  als  solcher  zum  Jahr  1434  erwähnt  Mon.  Condl. 
gener.  SS.  n,  689,  dann  bei  den  Beichstagsverhandlungen  von  1446.  Vgl. 
femer  Thorbecke,  Die  älteste  Zeit  der  Universität  Heidelberg  86*.  Häusser, 
Gesch.  d.  rhein.  Pfalz  I,  319.  4)  S.  Altmann,  Die  Wahl  Albrecht's  H. 
z.  rom.  König  68.  64.  Bei  Hansen,  Westfalen  und  Rheinland  im  16.  Jh. 
I,  424  genaue  Angabe  seiner  Würden.  Als  Bath  des  Trierer  Kurfürsten 
zu  1446,  Jan.  27  bei  Görz,  Regesten  der  Erzbischöfe  zu  Trier  183. 
6)  S.  über  die  Hofpartei  Voigt,  Enea  Silvio  I,  274.  Für  Schlick  Krones 
in  der  AUgem.  deutsch.  Biogr.  XXXI,  606 — 610.  Sylvester  und  Caspar 
sind  auch  Gesprächführende  in  Enea  Silvio*s  bekanntem  Pentalogns.  Voigt, 
1.  c.  304.       6)  Vgl.  St.  Chr.  XI,  471. 


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Naohrichten. 


81.  Am  25.  Sept.  v.  J.  beging  die  Hahn'sehe  Buch- 
handlung (früher  Hofbuchhandlung)  in  Hannover  die  Feier 
ihres  hundertjährigeD  Bestehens.  Gestiftet  durch  Heinrich 
Wilhelm  Hahn  aus  Lemgo  (f  1831)  im  J.  1792  und  seit  1810 
durch  ein  zweites  Geschäft  m  Leipzig  erweitert,  verblieb  sie 
bis  1873  im  Besitze  des  Sohnes  und  wird  gegenwärtig  von 
dem  Urenkel  ihres  Begründers,  dem  Pr.-Lieutenant  a.  D.  Herbert 
von  Thielen,  geleitet.  Unter  den  vielfachen  Verdiensten,  welche 
sich  dieses  nochangesehene  Geschäft  um  die  Förderung  der 
Wissenschaft  und  Literatur  in  den  verschiedensten  Richtungen 
erworben  hat,  berührt  uns  hier  nur  die  Verbindung  mit  den 
Monumenta  Germaniae.  Seit  dem  J.  1825,  in  welchem  G. 
H.  Pertz,  damals  in  Hannover  ansässig,  im  Auftrage  des  Freih. 
vom  Stein  den  Verlagscontract  mit  Hahn  abschloss^  ist  unser 
Nationalwerk  lange  Zeit  ausschliesslichi  später  in  seinen  Haupt- 
theilen  (ebenso  wie  diese  Zeitschrift)  von  Hannover  aus  in  aie 

Seiehrte  Welt  gegangen  und  hat  seit  seinem  Beginn  sowohl 
urch  die  vornehme  und  gediegene  Ausstattung  als  auch  durch 
die  Reinheit  des  Druckes  dem  Verleger  viele  und  wohlver- 
diente Lobsprüche  eingetragen.  Die  Glückwünsche  der  Central- 
direction  der  Mon.  Qerm,  schliessen  sich  daher  zu  diesem 
Jubelfeste  denen  vieler  andrer  Körperschaften  in  dankbarer 
Gesinnung  mit  bestem  Rechte  an,  und  in  der  Zuversicht,  dass 
diese  durch  so  lange  Jahre  gemeinsamer  Arbeit  gefestigte 
Verbindung  sich  auch  femer  für  lange  Jahre  in  gleichem  Sinne 
bewähren  werde.  Ein  um  die  Buchhandlung  wie  um  die  M. 
G.  hochverdienter  Mann,  der  Procurist  Karl  Ross massier, 
wurde  leider  seiner  mehr  als  fünfzigjährigen  Thätigkeit  kurz 
zuvor,  am  26.  Juni,  durch  den  Tod  entrissen.  E.  D. 

82.  Am  1.  Oct.  1892  ist  Herr  Dr.  Jacob  Schwalm  als 
ständiger  Mitarbeiter  bei  der  unter  Leitung  des  Herrn  Prof. 
Weiland  stehenden  Ausgabe  der Reichsconstitutionen  einge- 
treten. Herr  Dr.  Bertold  B  r  e  t  h  o  1  z ,  bisher  ständiger  Mitarbeiter 
bei  der  unter  Leitung  des  Herrn  Hofraths  Maassen  stehen- 
den Ausgabe  der  fränkischen  Concilien  ist  am  1.  Jan.  1893 
aus  diesem  Verhältnis  ausgeschieden  und   nach  Brunn  über- 


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696  Nachrichten. 

S siedelt,  um  die  Fortsetzimg  der   'Allgemeinen  Geschichte 
ährens'  zu  übernehmen. 

83.    Erschienen  sind: 

von  der  Abtheilung  Auctores  antiquissimi:  Tomi 
IX.  pars  posterior,  Chronica  minora  saec.  IV. 
V.  Vi.  VII  edidit  Th.  Mommsen,  yoluminis  prio- 
ris  fascicalus  posterior  (enthaltend  Prosperi  Tironis 
epitoma  chronicon  mit  sechs  Additamenten,  Liber 
paschalis  codicis  Cizensis  a.  447,  Polemii  Silvii  La- 
terculus  a.  449,  Chronica  Gallica  a.  452  et  511, 
Victorii  Aquitani  cursus  paschalis  a.  457  mit  vier 
Additamenten) ;  Tomus  A. ,  Claudii  C 1  a  u  d  i  a  n  i 
carmina,  recensuit  Th.  Birt; 

von  der  Abtheilung  Scriptores  der  Folioserie:  SS. 
Tomus  XXIX.  (Inhalt:  1.  Ex  rerum  Danicarum 
scriptoribus  saec.  XII.  et  XIII.  ed.  G.  Waitz, 
2.  Ex  historicis  Islandicis  ed.  F.  Jönsson,  3.  Ex 
remm  Polonicarum  scriptoribus  saec.  XII.  et  XIII. 
ed.  M.  Per  1  bach ,  4.  Ex  rerum  Ungaricarum  scrip- 
toribus saec.  XIII.  ed,  L.  de  Heine  mann.  Der 
ganze  Band  ist  unler  der  Leitung  und  mit  Bei- 
trägen von  O.  Holder-Egger  erschienen); 

von  der  Serie  der  Libelli  de  lite:  Tomus  II. 
(Inhalt:  Die  noch  übrigen  Streitschriften  der  sali- 
schen  ^it  bis  zum  Abschluss  des  Wormser  Con- 
cordats;  Mitarbeiter:  Bernheim,  Dieterich, 
Dümmler,  Franckc;  v.Heinemann,  Schwen- 
kenbecher,  Sackur,  Thaner); 

von  der  Serie  der  deutschen  Chroniken:  Tomi  I. 
pars  II.,  Die  Eaiserchronik  eines  Regensburger 
Geistlichen,  herausgegeben  von  Edward  Schröder; 
Tomi  V.  pars  IL,  Ottokars  Oesterreichische 
Reimchronik,  zweiter  Halbband,  herausgegeben 
von  Joseph  Seemüller; 

von  der  Abtheilung  Leges:  Sectio  L,  Legum  natio- 
num  Germanicarum  tomi  11.  pars  1.:  Leges  Bur- 
gundionum  ed.  L.  R.  de  Salis;  Sectio  III.  Con- 
cilia.  Tomus  I.  Concilia  aevi  Merovingici  ed. 
F.  Maassen; 

von  der  Abtheilung  Epistolae:/  Tomus  III.,  Epi- 
stolae  Merovingici  et  E'arolini  aevi  I.  (Inhalt: 
Epp.  Arelatenses  genuinae^  Epp^  Viennenses,  Epp. 
Austrasicae,  Columbae  sive  Columbani  abb.  Luxo- 
viensis  et  Bobbiensis  epp.  ed.  W.  Gundlach, 
Desiderii  ep.  Caduroensis  epP*  od.  W.  Arndt, 
S.  BonifatH  et  Lulli  epp.  ed.  E.  Dümmler,  Epp. 


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Naclirichten.  697 

aevi  Merovingici  coUectae,  Codex  Carolinas,  Epp. 
Wisigoticae,  Epp.  Longobardicae  collectae  ed. 
W.  Gundlach); 
von  der  Abtheilung  Antiquitates :  Poetarum  Lati- 
norum  med.  aevi  tomi  III.  partis  alterius  fasc.  I. 
ed.  L.  Traube  (Inhalt:  Carniina  Centulensia, 
Dialogus  Agiiy  Bertharii  carmina,  Carmina  de 
Ludovico  IL  imp. ^  Hinemari  carmina,  Heirici 
carmina). 

84.  Von  den  Geschichtschreibern  der  deutschen 

Vorzeit  sind  erschienen  in  der  zweiten  Gesammt- 
ausgabe:  Wipo,  übersetzt  von  Pflüger ,  die 
Lebensbeschreibungen  der  Bischöfe  Bern  ward 
und  Godehard  von  Hildesheim,  übersetzt  von 
Hüffer,  Hermann  von  Reichenau  übersetzt 
von  Nobbe,  Lambert  von  Hersfeld  übersetzt 
von  Hesse.  Die  zweite  Auflage  aller  dieser  Ueber- 
setzungen  hat  Wattenbach  besorgt  und  vielfache 
Ergänzungen  und  Berichtigungen  hinzugefügt;  er 
spricht  sich  in  der  Einleitung  zum  Lambert  neuer- 
dings gegen  Pannenborgs  Hypothesen  aus;  beige- 
geben ist  dem  Lambert  eine  Ueoersetzung  des  Frag- 
ments der  Regensbur^er  Reichsannalen. 
Ganz  neu  hinzugekommen  ist  die  Uebersetzung  der 
Chronik  des  Mathias  von  Neuenbürg  von  G. 
Grandaur,  zu  der  L.  Weiland  die  Emleitung 
geschrieben  hat,  s.  unten  n.  123. 

85.  Von  W.  Wattenbach's  Werk:  'Deutschlands 
Geschichtsquellen  im  Mittelalter'  ist  die  6.  Auflage  des 
ersten  Bandes  erschienen.  Die  unablässige  Arbeit  des  Verf.  an 
seinem  Lebenswerke,  das  er  stets  auf  der  Höhe  der  Forschung 
zu  erhalten  weiss,  zeigt  sich  fast  auf  jeder  Seite  der  neuen 
Auflage;  schon  äusserlich  tritt  sie  in  dem  abermals  um  etwa  zwei 
Bogen  vermehrten  Umfange  der  eigentlichen  Darstellung  her- 
vor. Das  vielfach  ergänzte  Verzeichnis  der  Necrologien,  früher 
hinter  dem  zweiten  Band  gedruckt,  ist  in  der  neuen  Auflage 
dem  ersten  Band  beigegeben ;  dagegen  ist  das  von  B.  Erusch 
verfasste,  in  der  5.  Auflage  gedruckte  Verzeichnis  der  mero- 
vingischen  Heiligenleben  jetzt  fortgelassen.  Sehr  willkommen 
ist,  dass  jetzt  schon  dem  ersten  Bande  ein  Register  angehängt 
worden  ist;  die  Benutzung  wird  dadurch  erheblich  erleichtert. 

86.  Von  H.  Grotefend's  'Zeitrechnung  des  deutschen 
Mittelalters'  ist  die  erste  Abtheilung  des  2.  Bandes  erschienen 
(Hannover,  Hahn  1892),  welche  die  Calendarien  der  ein- 
zelnen Diöcesen  Deutschlands,  der  Schweiz  und  der  skandi- 
navischen Länder  enthält.  Der  Nutzen  dieser  Publication  wird 


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698  Nachrichten. 

sich  noch  erheblich  steigern,  wenn  erst  das  f&r  die  zweite 
Abtheilong  des  Bandes  in  Aussicht  gestellte  alphabetische 
Heiligenverzeichnis  vorliegen  wird. 

87.  Von  den  Jahresberichten  der  Geschichts- 
wissenschaft ist  der  XIV.  Jahrgang  (1891)  erschienen. 
Wie  die  Organisation  der  Arbeit  an  diesem  unentbehrlichen 
Hilfsmittel  zur  Orientierung  auf  dem  fast  unübersehbaren  Felde 
der  historischen  Literatur  dank  den  Bemühungen  des  jetzigen 
Herausgebers,  J.  Jastrow,  fortgeschritten  ist,  erkennt  man 
am  deutlichsten  aus  dem  Umstände,  dass  der  Bericht  über 
1883  erst  1888  erscheinen  konnte,  während  jetzt  Berichts-  und 
Erscheinungsjahr  so  nahe  an  einander  gerückt  worden  sind, 
als  irgend  erwartet  werden  kann. 

88.  In  der  Ungarischen  Revue  1892,  S.  345  wird  über  die 
Manuscriptensammlung  der  Ung.  Akademie  der 
Wissens cbaften  berichtet.  Ebendort  S.  332  wird  eine 
Uebersicht  über  die  bisherigen  Editionen  dw  bist.  Comm.  der 
Ungar.  Akad.  gegeben.  H.  Bl. 

89.  Eine  höchst  dankenswerthe  und  erfreuliche  Publikation 
sind  des  Herrn  G.  Mazzatinti  Inventari  dei  manoscritti 
delle  biblioteche  d'Italia.  Vol.  I.  II.  Forli  1891.  1892 
(bei  Luigi  Bordandini).  Die  beiden  Bände  enthalten  die  Ver- 
zeichnisse der  Bibliotheken  von  Forli,  Savi^ano,  Gubbio, 
Serrasanquirico,  Subiaco,  Fabriano,  Pinerolo,  Pistoia,  Bevagna, 
Vicenza,  Uomo,  Cagli,  Nicosia,  Lodi,  Belluno,  Rimini,  Fönte 
Colombo  bei  Rieti,  Perugia,  Volterra.  Die  Verzeichnisse  sind 
sämmtlich  ansf&hrlich  und  gut,  zum  Theil  vorzüglich  gear- 
beitet, zum  grossen  Theil  von  Herrn  Mazzatinti  selbst,  tneils 
von  andern  Herren,  darunter  D.  Leone  Allodi  (Subiaco), 
Agostino  Zanelli  (Pistoia),  Francesco  Pelle^rini  (Belluno), 
Attilio  Tambellini  (Rimini),  Giovanni  Giannini  ^ol- 
terra).  Sie  sind  um  so  dankenswerther,  je  weniger  man  bisher 
über  die  Handschriftenfonds  dieser  Institute  wusste.  Befindet 
sich  unter  diesen  Sammlungen  auch  keine  ersten  Ranges,  so 
enthalten  sie  doch  einen  beträchtlichen  Schatz  von  Manu- 
scripten  namentlich  aus  dem  Zeitalter  der  Renaissance.  Den 
verschiedensten  Zweigen  der  Wissenschaft  wird  diese  Publi- 
kation zu  Gute  kommen.  Je  irüher  Herr  Mazzatinti  eine 
Fortsetzung  derselben  folgen  lässt,  desto  mehr  wird  man  ihm 
und  seinen  Mitarbeitern  zu  Danke  verpflichtet  sein.    O.H.-E. 

90.  Im  Archivio  storico  per  le  provincie  Parmensi,  Vol.  I. 
(1892)  publicierte  der  Erzpriester  H.  A.  Tononi  mehrere 
Bücherkataloge  und  Schatzverzeichnisse  der  Ejithedrale 
und  der  Kirche  oant' Antonino  i    Piacenza.     O.  H.-E. 


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Nachrichten.  699 

91.  Zahlreiche  und  daDkenswerthe  Mittheilungen  über 
die  Archive  namentlich  kleinerer  Ortschaften  der  rheini- 
schen Lande  findet  man  in  dem  mit  grosser  Sorgfalt  gear- 
beiteten Werke  von  Paul  Clemeni  Die  Kunstdenkmäler  der 
Rheinprovinz  Bd.  I  (Dässeldorf,  Schwann  1892). 

92.  In  der  Fortsetzung  der  dem  Anzeiger  für  schweize- 
rische Gesch.  beigegebenen  Inventare  Schweizer  Archive  be- 
handelt H.  Türler  die  Archive  des  Kantons  und  der  Stadt 
Bern. 

93.  In  der  belgischen  Benedictiner- Abtei  Maredsous, 
die  von  Beuron  aus  gegründet  wurde  und  zu  dieser  deut- 
schen Erzabtei  im  Congregationsverbande  bleibt,  erscheint  eine 
Monatsschrift:    (Revue    b^n^dictine),    die    in    manchen 
Lieferungen  der  letzten  Jahrgänge  Aufsätze  enthält,    welche 
auch  für  die  Leser  des  N.  A.  nicht  ohne  Interesse  sind.    Jahr- 
gang 1891:  Une  colonie   de  meines  li^geois  en  Pologne  au 
XII.  si^de  S.  112—116.  Dom  Ursmer  BerU^re  sucht  eine  Erklä- 
rung für  die  Merkwürdigkeit,  dass  im  alten  Nekrologium 
von  Lubin  die  Namen  des  Bischofs   Balderich   von  Lüttich 
(t  1018)  und  des  Abtes  Olbert  von  Gembloux  (f  1048)  stehen; 
was    auf  Verbindungen   mit  St  Jakob  in  Lüttich  schliessen 
lässt.  —  ün  Saint  de  Maestricht  rendu  k  Thistoire  (S.  176  S.) 
G.  M.     Der  in  M.   nachweisbar  seit  dem   11.  Jh.  verehrte 
Bischof  Candidus  ist  nicht,  wie  man  annahm,  ein  Heiliger  des 
5.  Jh.'s,  sondern  der  804  von  Karl  d.  G.  auf  den  bischöfl!  Stuhl 
von  Trier  beförderte  Bischof  Candidus  Wizo,  ein  Schüler 
Alcuin's.    Ihm  weist  Morin  auch  die  von  Zangemeister  nicht 
identificierten  Stücke  eines  Codex  im  Brit.  Museum  zu,  Cod. 
Harl.  3034,  s.  VIII.  IX.,  zum  Theil  von  Pez  ediert,  Tbes.  nov. 
I.,  p.  LDL,  241  sqq.  Ich  möchte  diese  Notizen  vervollständigen 
durch  Hinweis  auf  eine  Hs.  der  Münchener  Staatsbibliothek 
Clm.  14510,  9.  Jh.,  worin  ein  Ordo  Romanus  mit  dem  Namen 
des  Bischofs  Baturicus  von  Regensburg  (f  847)   nebst  <Ser- 
mones  Alcuini',  die  wahrscheinlich  von  Candidus  sind,  da  sich 
auf  fol.   11   eine   im  Artikel  von  M.    berührte    Stelle   über 
St.  Servatius  von  Maastricht  findet.  —    L'auteur  du  Micro- 
logue  u.  s.  w.  vom  Unterzeichneten,  vgl.  oben  S.  430  S.  —  Une 
biographie  de  T^v^que  Notger  au  XII.  siÄcIe.  U.  B.    Als  Verf. 
der  von  G.  Kurth  anfangs  dem  Prior  Hugo  von  Lobbes  zuge- 
schriebenen Vita  Notgeri  (vgl.  N.  A.  XVII,  225,  n.  18)  wird 
Alger  vermuthety  Canonicus  in  Lüttich,   später   Mönch   in 
Clunj.  —  L'auteur  de  la  Musica  enchiriadis  (0.  M.)  nicht 
Hukbald,  sondern  höchstwahrscheinlich  Otkar  oder  Odo 
von   St.  Pons   de   Tomieres,  Mitte   des   10.  Jh.'s;   Hukbald 
dagegen  Verf.   von  De  harmon.  institutione.  —  La  question 
des  deux  Amalaire,  S.  433  ff.,  s.  N.  A.  XVII,  456,  n.  161. 


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700  Naclirichten. 

Im  Angust  1892  TS.  337)  giebt  Morin  auf  Grund  fortgesetzter 
Untersuchungen,  was  sich  über  das  Leben  A  mala r's  Sicheres 
eruieren   lässt.     Ein   dritter   Artikel,    der   in    den   nächsten 
Monaten  erscheinen  soU,  wird  sich  mit  Amalar's  Schriften  be- 
fassen y  und  mehrere  bis  jetzt  verborgen  gebliebene  aus  eng- 
lischen, französischen  und  deutschen  Bibliotheken  zur  ö£fent- 
liehen  Kenntnis  bringen.    Ich  möchte  jetzt  schon  darauf  hin- 
weisen,  dass  die  in  Trier  (Stadtbibl.  Cod.  88  bezw.  XXV.) 
aufbewahrte  Schrift  des  Amal.  Fortunat.  von  Trier  nur  eine 
vollständigere  Kecension   des   pseudoalcuinischen  Traktats  de 
divinis  omciis  ist,  die  bei  Migne  P.  L.  tom.  101   steht.     Vgl. 
darüber  meine  Ausfuhrungen   in  der  Innsbrucker  Zeitschr.  f. 
Theol.  XV  (1889),  S.  354  u.  355.    Auch  in  der  Landesbibl. 
zu  Düsseldorf  (C.  91)   sowie  in  der  Stadtbibl.  zu  Metz  fand 
ich  (n.  221)  Handschriften  dieses  Werkes,  doch  sind  sie  nicht 
so  vollstänaig  wie  die  von  Trier  (10.  und  11.  Jahrhundert).  — 
La  liturgie  de  Naples  au  temps  de  St.  Gr^goire  d'apr^s  deux 
ävang^liaires  du  septi^me  si^cle.    Zwei  von  Edmund  Bishop 
mitgetheilte  Stücke  (Capitularia  Evang.)  aus  den  ältesten  an^el- 
sächs.  Evangelienhss.  (St.  Cuthbert's  Evang.  Cotton  MS.  Nero 
D.  IV.  und  ein  anderes  aus  dem  7.  Jahrh.  Cod.  Reg.  L.  B.  VIl) 
ermöglichen,    da    sie   höchstwahrscheinlich    auf   Grund    eines 
Schriftstückes   abgefasst  wurden,  welches   Adrian,   Abt  von 
Nisida  bei  Neapel,  Begleiter  Theodor's  v.  Canterbury,  i.  J.  668 
nach  England   brachte,    eine  Reconstruction  liturgischer 
Bücher  von  Neapel,  Eirchengebräuche  daselbst  im  7.  Jahrh. 
(Lectionar).  —  Jahrg.  1892:  Philippe  de  Harvengt,   Abb^  de 
Bonne -Esp^rance   S.  24  ff.   s.  N.  A.  XVIII,    354  n.  30.   — 
Critique  des  sermons  attribu^s  ä  Fauste  de   Riez   dans  la 
r^cente  Edition  de  TAcad^mie  de  Vienne  S.  49  von  G.  M.    Vgl. 
dazu  die  Antwort  Engelbrecht's  in  Patristische  Analecten,  Wien 
1892,  S.  85  und  d.  laufenden  Jahrgang  der  Zeitschrift  f.  österr. 
Gymnasien.  —  L'auteur  de  TAdmonition  synodale  sur  les 
devoirs  du  clerg^.     S.  99  ff.    Man  findet  diese  Admonitio  seit 
dem    8.  Jahrh.    in    Handschriften    kirchlicher    Rechtsbücher 
(vgl.  Wattenbach  im  N.  A.  VI,  192  und  Ewald  ebenda  S.  652), 
ohne  dass  der  Verf.  genannt  wäre.     Der  Inhalt  weist  auf  Ab- 
fassung im  südlichen  Gallien.     Die  Lösung  des  Räthsels  giebt 
eine  Handschrift  der  Münch.  Staatsbibl.  Clm.   5515  fol.  118; 
darnach   ist  sie  dem  Cäsarius  von  Arles   zuzuschreiben. 
Man  gewinnt  daraus  ein  neues  Argument  für  die  meinerseits 
anderswo  aufgestellte  Behauptung,  dass  durch  Cäsarius  römische 
Liturgie -Gebräuche   in  Süagallien   verbreitet  oder  eingeführt 
wurden.  —  Notes  sur  un  ancien  psautier  manuscrit  du  prieur^ 
de  Hasti^re  S.  109  ff.,  s.  N.  A.  X VIII,  363  n.  76.  —  fitude  sur  la 
'Vita  Gerardi  Broniensis'.    S .  157  ff.,  s.  N.  A.  XVIII,  350  n.  19.  — 
Le   recueil   primitif  des   homölies   de   B^de    sur  TEvangile. 


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Nachriciiten.  701 

S.  316  ff.  G.  M.  Berichtigung  und  Vervollständigung  der 
bisherigen  Ausgaben,  Reconstruction  der  ursprünglichen  Ord- 
nung auf  Grund  einer  Angabe  des  Paulus  Diaconus  und  des 
Codex  Parisin.  (Bibl.  nat.  nouv.  acquis.  1450  aus  Cluny  stam- 
mend). —  ün  rouleau  des  morts  de  TAbbaye  deSaintTrond 
de  Fan  1450  S.  327  f.  aus  dem  k.  Archiv  zu  Brüssel.  U.  B.  ^ 
L'hom^liaire  d'Alcuin  retrouvä.  S.  491  ff.  v.  G.  M.  Man  hatte 
bezweifelt^  ob  AIcuin  überhaupt  eine  Homiliensammlung  her- 
ausgegeben, da  sich  seit  dem  9.  oder  10.  Jahrh.  jede  Spur 
davon  verloren  habe.  Die  ihm  seit  dem  16.  Jahrh.  zugeschriebene 
ist  das  Werk  des  Paul  Warnefrid.  G.  H.  Pertz  hat  zwar 
im  Archiv  Bd.  IX  (1847),  S.  469  eine  Handschrift  der  Präger 
Universitätsbibliothek  als  Alcuini  homiliae  notiert;  aber  ich 
fand  nach  näherer  Untersuchung,  dass  auch  diese  Sammlung 
nur  das  Werk  des  Paul  Warnefrid  enthält.  Morin  glaubt 
nun  die  ächte  Sammlung  Alcuins  in  Cod.  lat.  14302  der  Nat.- 
Bibl.  zu  Paris  gefunden  zu  haben,  und  theilt  charakteristische 
Züge  daraus  mit.  Die  Sache  scheint  mir  noch  eingehenderer 
Discussion  zu  bedürfen.         Suitbert  Bäume r,  0.  S.B. 

94.  In  der  Byzantin.  Zeitschr.  1,283  ff.  bestreitet  C.  Fr  ick 

Segen  Mommsen,  dass  die  den  Fasti  Hjdatiani  und 
em  griech.  Chron.  paschale  gemeinsame  Quelle  wesent- 
lich reichhaltiger  als  die  Fast.  Hyd.  gewesen  sei,  indem 
er  besonders  auf  die  Benutzung  des  Malalas  in  den  Chron. 
minora  I,  205  ff.  gedruckten  Excernten  des  Chron.  paschale 
hinweist,  auf  die  Frage  nach  den  Quellen  des  Malalas  selbst 
aber  seinerseits  nicht  eingeht.  Dazu  ist  auf  die  Bemerkungen 
Mommsens  in  dem  demnächst  erscheinenden  2.  Bd.  der  Chro- 
nica minora  p.  44  f.,  insbesondere   p.  45  N.  1   zu  verweisen. 

95.  In  den  Memorie  della  R.  Academia  di  Torino  Ser.  II, 
T.  43  giebt  C.  Cipolla  eine  kritische  Uebersicht  über  die 
neueren  Untersuchungen  über  Jordanes,  besonders  in  Be- 
zug auf  sein  Verhältnis  zu  Cassiodor  und  den  sonst  von  ihm 
benutzten  Quellen.  Eingefügt  ist  ein  längerer  Abschnitt,  in 
welchem  die  neuerdings  oft  erörterte  Chronologie  der  Varien 
Cassiodors  abermals  behandelt  wird. 

96.  In  den  Jahrb.  des  Vereins  von  Alterthumsfreunden 
im  Rheinland  93,  130  ff.  setzt  J.  Klinkenber^  seine  Unter- 
suchungen über  die  Legende  von  den  Kölner  Mär- 
terinnen  (vgl.  N.  A.  XVI,  441,  n.  111)  fort.  S.  150  ff.  ist 
aus  Clm.  18897  die  Passio  sanctarum  virginum  XI  milium 
(Regnante  domino)  abgedruckt. 

97.  In  anregender  Untersuchung  begründet  L.  A.  Ferrai 
(Archivio  storico  Lombarde  XX,  509  ff.)  im  Anschluss  an 
seinen  im  N.  A.  XVIIT,  350  erwähnten  Aufsatz  ^de  situ  urbis 

Neues  Archiv  eto.    XVIII.  45 


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702  Nachrichten. 

Mediolanensis'y  dass  in  Mailand  eine  durch  den  Erzbischof 
Dacius  (630~-551)  begonnene,  bis  zum  10.  Jahrhundert  fort- 
eeführte  Geschichte  der  Mailänder  Kirche  bestanden 
nahe.  Aus  den  Parteikämpfen,  welche  die  Stadt  im  11.  Jahr- 
hundert erfüllten,  wird  erklärt,  weshalb  diese  die  Unabhänß^ig- 
keit  der  Mailänder  Kirche  betonende  Quelle  in  Vergessenheit 

Krieth  und  weshalb  grade  Landulf  sich  ihrer  bediente, 
re  Spuren  finden  sich  weiter  nur  noch  bei  Galvaneo 
Fiamma.  Dieselben  Wirren  sollen  auch  zu  einer  Interpola- 
tion der  Werke  des  hl.  Ambrosius  Veranlassung  gegeben 
haben.  H.  Bl. 

98.  In  der  Zeitschr.  f.  deutsches  Altertham  Bd.  36,  An- 
zeiger S.  298  hat  E.  Schröder  nach  Mittheilung  Momm- 
sens  aus  Cod.Vatic.  regin.  1964|  d.  h.  dem  in  Rom  befindlichen 
Stücke  der  Hb.  des  Nithard  saec.  XI.,  eine  schon  von  Beth- 
mann,  Archiv  XII,  328  erwähnte,  aber  ganz  unbeachtet  ge- 
bliebene Oenealogie  der  Ahnen  Karl  Martells  abdrucken 
lassen.  Sie  beginnt  mit  Anchises  und  geht  dann  mit  grossem 
Sprung  anf  fränkische  Namen  über,  deren  Echtheit  weitere 
Untersuchung  verdient 

99.  In  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins  VII,  730  ff. 
giebt  W.  Wiegand  erhebliche  Nachträge  und  Berichtigungen 
zu  Pf  ist  er  s  Darlegungen  über  die  Legende  von  S.  Ödilia 
(vgl.  N.  A.  XVII,  223.  628),  indem  er  insbesondere  darauf 
hinweist,  dass  die  Bemer  Hs.  47,  welche  den  ersten  ausführ- 
lichen Eintrag  über  die  Heilige  enthält,  nicht  dem  9«,  sondern 
erst  dem  Ende  des  10.,  wenn  nicht  dem  Anfang  des  11.  Jahrh. 
angehört,  und  auch  die  St.  Galler  Hs.  577  mit  der  ältesten 
Fassung  der  Vita  Otiliae  erst  in  das  Ende  statt  in  die  Mitte 
des  10.  Jahrh.  setzt.  Danach  werden  auch  die  Annahmen 
Pfisters  über  die  Glaubwürdigkeit  der  Ueberlieferung  zu  modi- 
ficieren  sein. 

100.  A.  Crivellucci  behandelt  in  den  von  ihm  und 
E.  Pais  herausgegebenen  Studi  storici  I,  fasc.  2  (1892)  die 
Nachrichten  des  Paulus  diaconus  über  die  ältesten  Herzoge 
von  Friaul,  sucht  diese  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Brief 
des  Exarchen  Romanus  vom  J.  590  zu  bringen  und  danach 
die  Reihe  jener  Herzoge  herzustellen.  Mir  scheint,  dass  hier 
jenen  Nachrichten  des  Paulus,  der  hier  ganz  vager  und  un- 
sicherer Ueberlieferung  folgt,  zu  viel  Gewicht  beigemessen  ist. 

ö.  H.  E. 

101.  Hr.  G.  Woelbing  handelt  in  einer  Jenaischen 
Dissertation  von  160  Seiten  über  'die  mittelalterlichen  Lebens- 
beschreibungen  des  Bonifatius*.  Die  in  sehr  schwer- 
fölligem    Deutsch    geschriebene    Arbeit,    welche    die    beiden 


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Nachrichten.  703 

'Hauptbiograpfaen'  Willibald  und  Othloh  (nicht  Othlon)  völlig 

fleicnzustellen  scheint^  geht  auf  keine  einzige  der  kritischen 
'ragen  tiefer  ein  und  ist  daher  vollkommen  werthlos.  Die 
im  15.  Bande  der  SS.  abgedruckten  Heiligenleben  werden 
durchaus  nach  'Mabillion'  citiert,  der  Trithemische  Ruthard 
erscheint  als  verlorene  Quelle,  die  neuere  Literatur  ist  dem 
Verfasser  ganz  ungenügend  bekannt.  E.  D. 

102.  In  der  English  Historical  Review  1892  S.  625  ff. 
findet  sich  ein  gut  geschriebener  Aufsatz  von  Roland  Allen 
über  Leben  undScfciften  Gerberts  von  Reims,  bei  welchem 
aber  die  neueren  ausländischen  Arbeiten  nicht  ausreichend 
berücksiQhtigt  sind. 

103.  In  den  Studi  e  documenti  di  storia  e  diritto  Jahr- 
gang 1891  hat  J.  Cozza-Luzi  eine  griechische  Schrifi;  des 
Jeremias  Orestes  ^Biog  xal  jto^ixeia  xov  bolov  jnaxQog 
T)ri(3v  Sdßa  xov  veou'  veröffentlicht,  die  auch  interessante  Nach- 
richten zur  Geschichte  Otto's  IL  enthält.  —  Ebenda  S.  325  ff. 
theilt  G.  Mercati  einen  griechischen  Papstkatalog  saec.  X. 
mit.  —  Im  Jahrgang  1892  wird  die  Publication  Cozza- 
Luzi's  mit  der  Herausgabe  der  Biogi*aphien  des  h.  Christo- 
phoros  und  Makarios  fortgesetzt. 

104.  Nachrichten  zur  Geschichte  Bruns  von  Quer- 
furt, die  auf  Abfassungszeit  und  -Ort  der  Vita  s.  Adalberti 
neues  Licht  werfen,  entnimmt  F.  Eaindl  (Hist.  Jahrb.  XIII^ 
493  ff.)  der  Vita  quinque  fratrum  (SS.  XV,  709— 738).    H.  El. 

105.  Im  Archivio  Storico  Lombarde  XX,  377  ff.,  spricht 
sich  auch  C.  Cinolla  gegen  die  N.  A.  XVIII,  351,  n.  23 
hinlänglich  charakterisierten  Emendationen  Pagani's  zu  W  i  p  o 
cap.  14  aus.  Für  seine  Deutung  des  Flusses  Atis  (Aitis)  auf 
die  Adda  bezieht  er  sich  jetzt  noch  auf  die  schon  von  Paeani 
angezogene  Urk.  Karlmanns  Mühlb.  1482,  in  der  dieser  Fluss 
'Attua'  genannt  wird.  Bei  der  Edition  der  Diplome  Kon- 
rads II.  wird  sich  Veranlassung  bieten,  im  Zusammenhange 
mit  der  Feststellung  des  Itinerars  von  1026  auch  diese  Frage 
einer  nochmaligen  Prüfung  zu  unterziehen,  so  dass  ich  mir 
die  definitive  Antwort  auf  die  S.  384,  N.  3  von  Cipolia  an 
mich   gerichtete  Interpellation  bis  dahin  vorbehalten  möchte. 

106.  In  einem  Aufsatze:  Ist  Lambert  von  Hersfeld 
der  Verfasser  des  carmen  de  hello  Saxonico?  (Histor.  Jahr- 
buch XIII,  440 ff.)  begründet  F.  Stolle  eingehend,  dass  Lam- 
bert seine  Historia  Herveldensis  unmittelbar  nach  der  Ver- 
wüstung Hersfelds  durch  die  Sachsen  gleich  nach  dem  12.  Febr. 
1074  geschrieben,  und  dass  das  in  ihr  erwähnte  Epos  Lam- 
berts nicht  Zeit-,  sondern  Klostergeschichte  behandelt  habe. 
Das  Carmen  de  hello  Saxonico,  erst  zwischen  dem  25.  October 

45* 


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704  Nachrichten. 

1075  and  April  1076  entstanden^  sei  daher  unmöglich  unter 
dem  in  der  Hist  Herveld.  citierten  Gedichte  zu  verstehen. 
Bei  einem  Vergleich  des  Carmen  de  bello  Sazonico  mit  den 
Annalen  des  Lambert  erweist  er  diese  als  erheblich  schlechter 
unterrichtet  und  deckt  Irrthümer  g^nüber  dem  zuverläs- 
sigeren Gedichte  auf,  so  dass  der  Ver&sser  der  Annalen  nicht 
zugleich  der  des  Carmen  sein  könne.  H.  Bl. 

107.  B.  Güter  bock  macht  in  der  Zeitschr.  für    ver- 

Sleichende  Snrachforschung  N.  F.  XIII,  89-^100  wichtige  Mit- 
leilungen  über  cod.  Vatic.  Palat.  lat  830,  die  Hs.  des  Ma- 
rianus Scotus.  Er  unterscheidet  vier  Hände  irischer  Her- 
kunft, von  denen  er  die  vierte  für  die  des  Marianns  selbst 
erklärt,  der  im  Frühjahr  1073  die  Schlussredaction  des  Werks 
besorgt  hat. 

108.  Eine  uns  nicht  zugängliche  Dorpater  Dissertation 
von  W.  Regel  über  die  Chronik  des  Cosmas  von  Prag 
(1892)  wird  im  Hist  Jahrbuch  XIII,  902  verzeichnet. 

109.  In  der  Revue  Historique  51,  103  f.  bespricht  Molinier 
eine  uns  noch  nicht  zugänglich  gewordene  neue  Ausgabe  der 
afr.  Uebersetzung  des  Amatus  von  Monte  Cassino,  welche  der 
Abb^  Delarc  für  die  Soci^tä  de  Thistoire  de  Normandie  be- 
sorgt hat  (Rouen  1892). 

110.  Eine  Schrift  von  Cl.  Klein  (Berlin,  Mittler  1892) 
vertritt  die  Ansicht,  dass  Raimund  von  Aguilers  keines- 
wegs ein  religiöser  Fanatiker,  von  wildem  Wunderglauben 
und  Enthusiasmus  beherrscht,  sondern  vielmehr  'ein  schlei- 
chender Schurke'  gewesen  sei,  der  in  gewissenlosem  Betrüge 
das  Wunder  von  der  Auffindung  der  heüi^n  Lanze  haupteäcn- 
lieh  insceniert  habe.  Weiter  untersucht  Klein  das  Verbältnis 
Raimund's  zu  den  Gesta  Francorum  und  meint^  dass  dasselbe 
auf  wechselseitiger  Benutzung  beruhe:  die  Verf.  beider  Schriften 
seien  persönlich  mit  einander  bekannt  gewesen  und  hätten  sich 
gegenseitig  die  fertiggestellten  Bruchstücke  ihrer  Werke  mit- 

Semeilt.     Ein   Anhang   bestreitet   die   Benutzung  Raimand's 
urch  Tudebod  an  fast  allen   von  Gurewitsch  in  dieser  Be- 
ziehung angeführten  Stellen. 

111.  G.  Marquardt  behandelt  in  einer  Königsberger 
Diss.  von  1892  die  Historia  Hierosoljmitana  des  Ro- 
bertus  Monachus.  Er  sucht  wahrscheinlich  zu  machen, 
dass  Robert  ausser  den  Gesta  Francorum  auch  Raimund  von 
Aguilers,  Baldrich  von  Dol  und  Guibert  von  Nogent  benutzt 
haoe.  Einige  andere  Zusäze,  die  Robert  zu  den  Gesta  macht, 
führt  er  auf  mündliche  Ueberlieferung  zurück  und  meint,  dass 
sie  aus  Robert  in  die  Chansons  übergegangen  seien,  nicht  um- 


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Naclirichten.  705 

gekehrt.  Die  Abfassungszeit  der  Hist.  Hieros.  bestimmt  M. 
auf  1112-1118  (denn  so  muss  auf  S.  48  statt  1212—1218 
gelesen  werden). 

112.  G.  Schneiderreit,  Die  Wahl  Lothars  III.  zum 
deutschen  König  (Diss.  Halle  1892),  hält  das  Pactum  in  der 
narratio  de  electione  Lotharii  ^radezn  für  eine  'Fäl- 
schung', ohne  doch  dafür  den  eindringlichen  Beweis  zu  liefern. 
In  der  vielbesprochenen  Urkunde  Innocenz'  II.  vom  8.  Juni 
1133  erkennt  er  eine  Bestätigung  des  Wormser  Concordats 
und  eine  Erweiterung  desselben  dahin,  dass  den  nicht  in- 
vestierten Bischöfen  jede  Verfügung  über  die  Regalien  ver- 
boten wurde.  H.  Bl. 

113.  In  der  Zeitschr.  f.  Kirchengesch.  XIII,  544  £P.  führt 
F.  Gen n rieh  gegen  R.  Pauli  aus,  dass  der  Aufenthalt  Jo- 
hanns von  Salisbury  am  englischen  Hofe,  bezw.  am  erz- 
bischöflichen Hofe  von  Canterbury  bereits  1148  begonnen  habe. 

114.  Im  Archivio  storico  delF  arte  1891  S.  12  f.  giebt 
L.  Calore  in  einer  Abhandlung  über  die  Eunstdenkmäler 
des  St.  Clemensklosters  zu  Casauria  zwei  Facsimiles  aus  dem 
Chron.  Casauriense. 

115.  In  der  Zeitschr.  der  Savignjstiftung  f.  Rechtsgesch., 
Germ.  Abth.,  XIII,  133  ff.  bespricht  L.  Huber ti  die  Stelle 
der  Kaiserchronik,  welche  von  der  Stiftung  eines  Gottes- 
friedens durch  Ludwig  d.  Fr.  berichtet  (v.  15138  ff.  ed.  Schröder) 
und  untersucht  im  Anschluss  daran  die  Fehdebestimmungen 
der  fränkischen  Capitularien. 

116.  In  der  Revue  Historique,  Bd.  50,  S.  63  ff.,  handelt 
Ch.  Petit- Du taillis  über  die  zuletzt  von  Delisle  besprochene 
Chronik  von  B^thune,  wobei  er  einige  Bedenken  gegen 
die  von  Delisle  über  den  Verf.  ausgesprochenen  Vermuthungen 
(s.  N.  A.  XVII,  633,  n.  195)  geltend  macht. 

117.  unter  den  Hss.  der  Bibliothek  des  Lyceums  zu 
Schneeberg,  über  welche  £.  Heydenreich  im  N.  Archiv  f. 
Sachs.  Gesch.  XIIL  91  ff.  Mittheilungen  macht,  befindet  sich 
eine  Hs.  der  Vita  S.  Elisabethae  des  Dietrich  von  Apolda, 
aus  welcher  H.  den  Anfang  und  ein  in  den  Drucken  fenlendes 
Mirakel  herausgiebt.  Im  Anschluss  hieran  möge  auch  auf 
den  schönen  Aufsatz  von  E.  Wenck  in  der  Hist.  Zeitschrift 
Bd.  69,  209  ff.  hingewiesen  werden,  dessen  Einleitung  auf  die 
Quellen  zur  Gesch.  der  h.  Elisabeth  ausführlich  eingeht 

118.  Richard  Linder,  Zur  älteren  livländischen 
Reimchronik  (Diss.  Leipzig  1892),  untersucht,  nachdem  er 
das  Verhältnis  der  Hss.  zu  einander  festgestellt  hat,  Sprache 
und  Metrum  der  Reimchronik  und  legt  dar,  dass  der  Verfasser 


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706  Nachrichten. 

nicht  ein  Geistlicher,  sondern  ein  dem  deutschen  Orden  zu- 
gehöriger Ritter  gewesen  sei.  Als  Abfassungszeit  bestimmt 
er  das  zweite  Drittel  der  90er  Jahre  des  13.  Jh.'s.     H.  Bl. 

119.  Aus  der  Admonter  Hs.  von  Ottokars  Beimchronik 
publiciert  J.  Seemüller  in  den  Mittheilungen  des  Instituts 
t.  oesterr.  Geschichtsforschung  XIV,  120  ff.  genealogische 
Notizen  zur  Gesch.  des  Hauses  Habsburg  1291 — 1424. 

120.  Gegen  die  im  N.  A.  XVII,  633  n.  197  erwähnte 
Abb.  von  Funck-Brentano  hat  H.  Pirenne  seine  Ansicht 
von  einer  flandrischen  und  einer  französischen  Version  der 
Berichte  über  die  Schlacht  bei  Courtrai,  und  der  erst  spät 
auftretenden  Nachricht  eines  Verraths  der  Flandrer,  auch  der 
Ueberschätzung  des  verderblichen  Einflusses  der  Wassergrä- 
ben, m.  E.  in  überzeugender  Weise  vertheidigt  in  einer  'Note 
suppl^mentaire'  (Gand  1892),  Sep.-Abdr.  aus  t.  II,  n.  1,  5.  s^rie, 
des  Bulletins  de  la  Commission  royale  d'histoire  de  Belgique. 

W.  W. 

121.  In  der  Deutschen  Zeitschr.  f.  Geschichtswissen- 
schaft Vn,  319  ff.  berichtet  L.  Zdekauer  über  eine  neue 
Hs.  der  Istorie  Pistolesi  (Florenz,  Bibl.  naz.  Cod.  Palat. 
683),  welche  zwar  erst  aus  dem  16.  Jahrh.  stammt,  aber 
nach  Z.  auf  einen  Text  zurückgeht,  der  vollständiger  und 
besser  war  als  der  bisher  allein  bekannte  Cod.  Magliab. 
XXV.  28.  —  Von  derselben  Abhandlung  Zdekauers  findet  sich 
eine  italienische  Bearbeitung  mit  manchen  Aenderungen  und 
Zusätzen  im  Arch.  storico  Italiano  V,  10,  332  ff. 

122.  In  der  Zeitschr.  f.  die  Gesch.  des  Oberrheins  VII, 
724  f.  vervollständigt  A.  Schulte  seine  Nachweisungen  von 
persönlichen  Beziehungen  des  Matthias  von  Neuen  bürg 
zu  den  in  seiner  Chronik  erwähnten  Persönlichkeiten  durch 
einen  weiteren  Beleg. 

123.  Den  verdienstvollen  Bemühungen  L.  Weilands 
um  die  Chronik  des  Matthias  von  Neuenburg  verdankt  man 
neuerdings  (vgl.  N.  A.  XVII,  445  n.  110)  eine  eingehende 
Untersuchung  und  einen  Abdruck  des  Textes  der  Vaticani- 
sehen  Hs.  in  den  Abhandlungen  der  Gesellsch.  der  Wissen- 
schaften zu  Göttingen  Bd.  38.  Das  Gesammtergebnis  seiner 
Studien  über  Matthias  hat  Weiland  in  der  Einleitung  zu  der 
oben  n.  84  erwähnten  üebersetzung  zusammengefasst,  indem 
er  sich  hinsichtlich  der  Frage  der  Autorschaft  jetzt  dem  Stand- 
punkte Schulte's  anschliesst  und  annimmt  (S.  XIX),  dass  Mat- 
thias der  Vf.  der  ganzen  Chronik  sei.  Dagegen  hält  er  auch 
jetzt  daran  fest,  dass  in  der  Chronik  verlorene  G^sta  epp. 
Basiliensium  benutzt  seien,  schränkt  aber  den  umfang  dieser 
Benutzung  mehr  als  früher  von  ihm  geschehen  ein. 


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Nacbrichten.  707 

124.  Eine  fleissige  Heidelberger  Dissertation  von 
A.  Stocker  (Bühl  1891)  handelt  über  Johann  von  Cer- 
menate.  Der  Vf.  nimmt  an,  dass  der  erste  Theil  seines 
Geschichtswerks  1315/16,  ein  zweiter,  der  sich  nicht  unmittel- 
bar anschloss  und  ursprünglich  bis  1322  reichte,  später  abge- 
fasst  sei.  Die  Glaubwürdigkeit  Cermenate's  schlägt  Stocker 
sehr  hoch  an,  höher  als  sich  m.  E.  rechtfertigen  lässt. 

125.  Im  Geschichtsfreund  Bd.  47,  369 flF.  erörtert  Schiff- 
mann  eine  in  Cod.  Engelberg.  321  von  J.  von  Bolsenheim, 
Pfarrer  zu  Stans,  am  29.  Juli  1386  eingetragene  Notiz  über 
die  Schlacht  von  Sempach. 

126.  Seine  eindringenden  und  erfolgreichen  Studien  über 
Mathias  Döring,  den  Vf.  der  Confntatio  primatus  papae 
(vgl.  N.  A.  XVI,  446  n.  131)  hat  P.  Albert  zu  einem  Ge- 
sammtbilde  in  seiner  sorgfältigen  Biographie  des  streitbaren 
Minoriten  (Stuttgart,  Ochs  1892)  zusammengefasst. 

127.  In  der  Zeitschr.  der  Savignystiftung  f.  Rechtsgesch., 
Germ.  Abth.,  XIII,  163  ff.  hat  J.  Hürbin  das  zweite  Buch 
des  Libellus  de  Cesarea  monarchia  von  Peter  von 
Andlau  herausgegeben,  vgl.  N.  A.  XVII,  446,  n.  117. 

128.  In  der  Westfäl.  Zeitschr.  für  vaterländ.  Gesch.  und 
Alterthumskunde  Bd.  50,  1,  127  ff.  setzt  H.  Wolffgram 
seine  Untersuchungen  über  Leben  und  Werke  des  Werner 
Rolevinck  fort,  vgl.  N.  A.  XVI,  645,  n.  216. 

129.  Im  Archiv  för  Litteratur-  und  Eirchengescbichte 
des  Mittelalters  VII  (Freiburg  1893)  setzt  Ehrle  die  Publi- 
cation  seiner  'Neuen  Materialien  zur  Geschichte  Peters  von 
Luna  (Cenedicts  XIII)',  vgl,  N.  A.  XVII,  635,  n.  205,  fort.  Der- 
selbe giebt  ferner  einen  Neudruck  der  'Chronik  des  Garossus 
de  UlmoiscaVeteri  und  Bertrant  Boysset  (1365— 1415)' und  hebt 
ihre  locale  Bedeutung  fiir  die  Geschichte  der  Provence,  sowie 
ihre  allgemeine  für  die  Geschichte  König  Ludwigs  II.  von 
Anjou  und  vor  allem  Papst  Benedicts  XIII.  hervor.    H.  Bl. 

130.  In  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins  VII,  725  f. 
veröffentlicht  Sommerfeld  aus  Cod.  Amplon.  142  einen 
Tractat  des  Matthaeus  von  Erakau  über  die  kirchlichen 
Missstände  im  Anfange  des  15.  Jahrh. 

131.  In  der  Zeitschrift  des  Ferdinandeums  3.  Folge 
Heft  36  publiciert  V.  Schaller  mit  einer  ausfuhrlichen  und 
lehrreichen  Einleitung  das  bisher  nur  in  deutscher  Uebersetzung 
bekannte  Tagebuch  des  Bischofs  Ulrich  II.  von  Brixen. 
(1427^1437). 

132.  üeber  das  Speculum  Historiale  des  Theode- 
ricus  Pauli,  eines  1416  geborenen  Klerikers  von  Gorkum, 


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708  Naclurichten. 

handelt  oine  HalKsche  Dissertation  von  W.  F  o  c  k  e  (1 892).  Es 
ist  eine  im  ganzen  sehr  wenig  werthvolle  Compilation  aas  meist 
bekannten  Quellen,  die  aber  doch  einige  anderweit  nicht  nach- 
weisbare Notizen  zur  Geschichte  des  späteren  M.-A.  enthält,  so 
z.  B.  (S.  111)  Angaben  über  das  Lager  Albrechts  I.  vor  Köln 
1302  (Beg.  400  C).  Diese  hat  der  Verf.  mit  grossem,  durch 
die  Ergebnisse  seiner  mühevollen  Arbeit  nicht  sehr  belohnteai 
fleiss  aus  der  Compilation  herausgehoben. 

133.  Im  Archiv  des  bist.  Vereins  des  Kantons  Bern  XIII, 
431  ff.  geben  Th.  von  Liebenau  und  W.  F.  von  Mülinen  nach 
einer  von  dem  ersteren  im  J.  1891  erworbenen  Hs.  die  Berner 
Chronik  des  Diebold  Schilling  1424—1468  heraus,  d.  h. 
diejenige  erste  Redaction  der  Chronik,  welche  im  J.  1468  ab- 
geschlossen wurde.  Dieser  Schrift  schliessen  sich  Mittheil  ungen 
über  Schillings  Ueberarbeitung  der  Chronik  Justingers  an. 
Eine  Copie  der  Chronik  1424—1468,  die  sich  im  Besitz 
V.  Mülinens  befindet,  enthält  beachtenswerthe  Zusätze  über  die 
Oeschichte  der  Landschaft  Saanen ;  und  diese  Copie  oder  eine 
ganz  gleichlautende  ist  wiederum  die  Quelle  der  1470abgefa88ten 
Chronik  von  Benedikt  Tschachtlan^  welcher  man  früher 
die  Priorität  vor  Schilling  zugesprochen  hatte. 

134.  Th.  von  Liebenau  giebt  im  Anzeiger  für  Schwei- 
zer Oeschichte  1892  S.  340  eine  kleine  Neuenburger  Chronik 
von  1249 — 1487  nebst  einem  Zusätze  von  1579  heraus. 

H.  Bl. 

135. ^  G.  Romano  weist  im  Archivio  storico  Lombarde 
XX,  245  ff.  überzeugend  nach,  dass  die  Cronica  di  Milano 
dal  948  al  1487  (Pubblicazione  della  R.  Deputazione  di  storia 
patria  di  Torino  1869)  eine  gänzlich  werthlose  Compilation 
aus  dem  Manipulus  Florum  des  Galvaneo  Fiamma  und  den 
Florentiner  Geschichten  des  Poggio  und  des  Leonardo 
Bruno  ist.  H.  Bl. 

136.  In  der  Zeitschr.  des  Vereins  für  hess.  Gesch.  und 
Landeskunde  XVII,  1—120  untersucht  J.  Pistor  sehr  aus- 
ftlhrlich  Leben  und  Werke  des  hessischen  Chronisten  Wigand 
Gerstenberg.  Gehört  dieser  kaum  mehr  der  uns  inter- 
essierenden Zeit  an,  so  fallen  dagegen  die  von  ihm  benutzten 
älteren  hessischen  Chroniken,  über  die  P.  im  Anhange 
handelt,  noch  in  dieselbe. 

137.  Eine  Uebersicht  über  die  bisherige  Literatur  zur 
Entstehungsgeschichte  der  Lex  Baiuvariorum  giebt  L. 
Huberti  in  den  Verhandlungen  des  hist.  Vereins  für  Nieder- 
bajem  XXVIU,  5  ff. 

138.  Auf  ein  am  25.  Juli  v.  J.  an  die  Redaction  gerich- 
tetes Ersuchen  des  derzeitigen  Herrn  Dekans  der  juristischen 


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Nachrichten.  709 

Fakultät  zu  Bonn  sei  hiermit  berichtigend  festgestellt,  dass 
die  N.  A.  XVII,  635  n.  208  erwähnte  Abhandlung  des  Herrn 
Dr.  Ludwig  Huberti  über  Gottesfrieden  und  Stadt- 
rechte^  welche  auf  dem  Titelblatt  als  Habilitationsschrift  bei 
der  Bonner  juristischen  Fakultät  bezeichnet  und  in  dieser  Ge- 
stalt an  die  Kedaction  eingesandt  worden  ist,  in  Wirklichkeit 
der  Bonner  juristischen  Fakultät  als  Habilitationsschrift  niemals 
vorgelegen  hat. 

139.  Die  erste  Abtheilung  der  von  C.  Lehmann  be- 
arbeiteten neuen  kritischen  Ausgabe  der  Consuetudines 
feudorum  ist  erschienen  (Göttingen,  Dieterich  1892).  Sie 
enthält  die  um  die  Mitte  des  12.  Jahrh.  entstandene  sog. 
Compilatio  antiqua. 

140.  In  der  Zeitschr.  der  Savignystiftung  f.  Rechtsgesch., 
Germ.  Abth.  XIII,  125  ff.  (vgl.  dazu  S.  226)  untersucht 
G.  Frommhold  die  Reimvorrede  des  Sachsenspie- 
gels, von  der  er  nur  den  zweiten  Theil,  v.  97—280,  als  ur- 
sprünglichen Bestandtbeil  des  Rechtsbuchs  und  wahrscheinlich 
von  Eike  selbst  stammend  ansieht,  während  die  ersten  96  Verse 
spätere  Zuthat  seien. 

141.  Im  Histor.  Jahrbuch  XIII,  500  giebt  P.  Konrad 
Eubel  Nachträge  zu  den  ^Vatikanischen  Akten  aus  der  Zeit 
Ludwigs  des  Baiern\  H.  Bl. 

142.  Zu  den  von  Wasserschieben  herausgegebenen 
Deutschen  Rechtsquellen  (N.  A.  XVIII,  356,  n.  40)  bringt 
H.  Loersch  in  der  Zeitschr.  des  Aachener  Geschichtsvereins 
XIV,  280  ff.  eine  Reihe  beachtenswerther  Berichtigungen  und 
Erläuterungen. 

143.  In  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins  VIII, 
125 ff.  theilt  R.  Fester  zwei  von  dem  badischen  Kanzler  Joh. 
Retich  an  den  Markgrafen  Bernhard  erstattete  Berichte 
über  den  Frankfurter  Reichstag  von  1397/98  mit. 

144.  In  den  Dresdener  Geschichtsblättern  1892  n.  4  be- 
schreibt H.  Ermisch  das  von  ihm  aufgefundene  älteste 
Dresdener  Stadtbuch,  das  im  J.  1404  angelegt  ist.  In 
dasselbe  eingeheftet  sind  auch  Reden  und  Schriftstücke  vom 
Basler  Concil. 

145.  In  den  Mittheil.  des  Instituts  f.  österr.  Geschichts- 
forschung XIII,  394  ff.  behandelt  Th.  Lindner  die  beiden 
Ausfertigungen  des  Binger  Kurvereins  von  1424  (Reichs- 
tagsakten VIII^  n.  294  [davon  neuer  Abdruck].  295),  indem  er 
ausführt,  dass  die  letztere  (B)  erst  später,  wahrscheinlich  im 
Sept.  1427  entstanden,  aber  rückdatiert  sei.  Zugleich  tritt  er 
der  bisher  allgemein  angenommenen  Auffassung  von  der  Be- 


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710  Nftcbricbteii. 

deatung  dieser  Einigung  entgegen.  —  Ebenda  S.  413  ff.  ver- 
dffentlicht  derselbe  eine  Keihe  reichBgeschichtlich  interessanter 
Briefe  und  Aktenstücke  aus  den  Jahren  1435—1443.  — 
Im  AnscUuss  an  die  erstere  Untersuchung  Lindners  beschäftigt 
sich  mit  den  beiden  Ausfertigungen  des  Binger  Kurvereins 
auch  O.  Heuer^  Deutsche  Zeitschr.  f.  Geschichtswissenschaft 
Vni,  207  ff.y  der  zwar  gleichfalls  B  für  jünger  hält,  aber  ihre 
Entstehung  schon  in  den  Juli  1424  verlegt. 

146.  Der  zweite  Band  der  von  A.  Gaudenzi  heraus- 
gegebenen Bibliotheca  iuridica  medii  aevi  (Bologna^  Treves 
1892^  enthält  eine  Reihe  auch  für  uns  in  Betracht  kommender 
Schriften:  die  Ars  notaria  des  Rainerius  von  Perugia,  die 
Summula  de  pngna  des  Rofredus  von  Benevent,  das  In- 
strumentum  iuris  civilis  des  Anseimus  de  Orto,  des  Hugo- 
linus  Summa  super  usibus  feudorum,  dann  Hinkmars 
CoUectio  de  ecclesiis  et  cappellis,  die  Rhetorica  novissima  des 
Buoncompagno  von  Florenz  u.  a.  An  der  Edition  dieser 
Schriften  haben  sich  ausser  Gaudenzi  selbst  eine  Anzahl 
anderer  namhafter  italienischer  Juristen,  Palmieri,  Patetta, 
Scialoja  und  Tamassia  betheiligt. 

147.  Im  Archivio  storico  Italiano  V,  10,  241  ff.  befindet 
sich  eine  lehrreiche  Untersuchung  von  G.  Salvemini  über 
die  Florentiner  ^Ordnungen  der  Gerechtigkeit'  vom  6.  Juli 
1295  (mit  Abdruck)  und  ihr  Verhältnis  zu  den  berühmten 
Ordinamenta  iustitiae  von  1293. 

148.  Das  16.  Heft  der  Mittheilungen  des  bist.  Vereins 
der  Pfalz  enthält  ein  beschreibendes  Verzeichnis  der  Weis- 
thümer  der  Rheinpfalz  von  J.  Mayerhofer  und  F. 
Glasschröder. 

149.  In  der  Revue  historique  Bd.  50,  S.  43  ff.  macht 
Ch.  Pfister  gegen  die  vor  Zeumers  Ausftihrungen  allgemein 
angenommene  Ansicht,  dass  der  Landen cus,  dem  Marculf 
seine  Formularsammlung  widmet,  Bischof  von  Paris  gewesen 
sei,  geltend,  dass  die  Sammlung  in  Austrasien  entstanden  sein 
müsse,  weil  nur  hier  der  form.  1,40  voi^esehene  Fall  vorge- 
kommen sei.  Aber  er  will  in  diesem  Landericus  nicht  mit 
Zeumer  einen  Bischof  von  Meaux,  sondern  vielmehr  einen 
Bischof  von  Metz  erblicken,  der  um  650  seines  Amtes  gewaltet 
habe;  endlich  wiederholt  er  eine  •—  sehr  schwach  begründete 
—  Hypothese  Digots,  dass  Marculf  mit  einem  gleichnamigen 
cellerarius  des  Klosters  Salicis  identisch  sei,  der  in  der  Vita 
Columbani  von  Jonas  erwähnt  werde. 

150.  In  den  Neuen  Heidelberger  Jahrbüchern  1892  S.  165  ff. 
behandelt  R.   Schröder   die  Beziehungen    des    Erzbischofs 


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Nachrichten.  711 

Arno  von  Salzburg  zum  ürkundenwesen  seiner  2ieit,  ins- 
besondere mit  Bezug  auf  die  Formularsammlung  des 
Clm  4650. 

151.  In  den  Sitzungsberichten  der  Bayer.  Akademie  der 
Wissenschaften  1892  S.  443  ff.  bespricht  H.  Simonsfeld  eine 
Eeihe  von  Fragmenten  handschriftlicher  Formularbücher  der 
Münchener  Staatsbibliothek,  mit  Abdruck  interessanter  Stücke 
aus  denselben.  Wir  erwähnen  kurz  n.  2,  ein  Bruchstück 
des  Guido  Faba,  n.  3  aus  einer  Formularsammlung  von 
Orleans,  n.  4  ein  Blatt,  das  u.  a.  den  fingierten  Brief 
Hadrians  IV.  an  Hillin  v.  Trier  enthält,  n.  6  zwei  Blätter 
eines  Salzburger  Formularbuchs  saec.  XIII/XIV.,  n.  8  mit 
einem  Bruchstück  eines  Formularbuchs  aus  der  Zeit  König 
Rudolfs  I.  Von  besonderem  Interesse  aber  sind  n.  7,  ein 
Bruchstück  des  RiccardusdePofis,  zu  dessen  Studium 
Simonsfeld  auch  die  Berner  Hs.  dieses  Autors  herangezogen 
hat,  aus  der  er  u. «.  die  theoretische  Einleitung  mittheilt,  und 
n.  10,  ein  grosses  Bruchstück  eines  böhmischen  Formular- 
buchs, zusammenhängend  mit  demjenigen,  welches  Watten- 
bach  in  den  Forsch,  z.  Deutschen  Oesch.  XV,  213  ff.  behandelt 
hat.  Was  Richard  von  Pofis  anlangt,  so  dürfte  die  S.  458 
besprochene  Stelle  der  Einleitung  wohl  anders  zu  verstehen 
sein,  als  von  Simonsfeld  geschehen  ist:  bei  den  'litterae 
secundum  Romanae  curiae  stilum  ex  mandato  superioris  et 
ingenii  mei  parvitate  confectae'  möchte  ich  nicht  an  Fictionen 
Richards,  sondern  an  Papstbriefe  denken,  die  er  (als  Kanzlei- 
beamter) auf  Befehl  seines  Vorgesetzten  nach  dem  Mass 
seiner  Oeisteskräfte  concipiert  hat.  Jedenfalls  zeigen  die  inter- 
essanten und  dankenswerthen  Mittheilungen  Simonsfelds  aufs 
neue,  wie  wünschenswerth  es  ist,  dass  endlich  einmal  die  um- 
fangreichen Sammlungen  Richards  und  des  Marinus  de  Ebulo 
einer  allseitigen  Prüfung,  die  freilich  nur  in  Rom  selbst  er- 
folgen könnte,  unterworfen  werden. 

152.  In  den  Notices  et  extraits  des  manuscrits  de  la 
bibl.  nat.  Bd.  34  beschreibt  Langlois  eine  Anzahl  französi- 
scher Formularbücher;  von  allgemeinerem  Interesse  ist 
eine  Hs.  der  Stadtbibliothek  zu  Soissons  n.  8  mit  Praemon- 
stratensischen  Qrkundenformularen.  S.  320  ff.  ist  ein  den 
späteren  geschriebenen  Zeitungen  vergleichbarer  Bericht  über 
Neuigkeiten  bei  der  Curie  in  Avignon  vom  J.  1328  abgedruckt. 

153.  In  den  M^m.  de  la  soci^t^  arch.  et  bist,  de  rOrl^anais 
XXin,  391  ff.  behandelt  L.  Auvray  die  in  einer  Hs.  von 
Agen  überlieferten  Flores  dictaminum  des  Bernhardus  de 
Magduno  (von  Meung). 


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712  Nachricliteii. 

154.  In  ^D  Propngnatore'  nnova  serie  V,  1,  86  S;  und 
2f  58  ff.  setzt  A.  Gaudenzi  seine  Ausgabe  der  dictamina 
retborica  des  Ouido  Faba  fort. 

155.  Angesichts  der  Wichtigkeit,  welche  die  Gesetze  des 
sog.  Cursus  fär  die  Kritik  der  päpstlichen,  aber  auch  anderer 
Briefe  und  Urkunden  seit  dem  12.  Jahrb.  haben,  sei  auch  hier 
auf  die  sehr  wichtigen  vorläufigen  Mittheilangen  hingewiesen, 
welche  W.  Meyer,  Gott.  Gel.  Anzeigen  1893  S.  1  ff.,  bei 
Gelegenheit  einer  Besprechung  von  L.  Havet's  Buch  'La  Prose 
metrique  de  Symmaque'  (Paris  1892)  über  die  Ergebnisse  seiner 
Untersuchungen  über  die  Geschichte  der  rhythmischen  Prosa 
im  Lateinischen  macht. 

156.  In  den  Sitzungsberichten  der  histor.  El.  der  bayer. 
Akademie  von  1892  S.  393 ff.  veröffentlicht  Prof.  J.  Friedrich 
aus  dem  Nachlass  des  im  J.  1848  verstorbenen  Dr.  Heine  einen 
Brief  des  bekannten  Anastasius  Bibliothecarius  an 
den  Bischof  Gauderich  von  Velletri,  zwischen  875  und   879 

S3schrieben,  aus  welchem  wir  erfahren,  dass  der  Slavenapostel 
onstantin  über  die  Auffindung  der  Reliquien  des  h.  Clemens 
einen  kurzen  Bericht,  femer  einen  Sermon  und  einen  Hymnus 
auf  denselben  in  griechischer  Sprache  verfasst  hat.  Der 
Herausgeber  weist  die  Benutzung  dieser  Schriften  in  der  später 
überarbeiteten  Translatio  S.  Clementis  und  in  der  in  dem 
Menologium  magnum  erhaltenen  Chersonischen  Legende  nach. 
In  der  lehrreichen  Einleitung  zu  diesem  wichtigen  Funde 
wird  die  Berechtigung  des  Namens  Cyrilius  als  eines  später 
erfundenen  völlig  bestritten  und  es  werden  die  übrigen  Quellen 
an  dem  Masse  der  neuen  gemessen.  Nicht  alle  Aufstellungen 
des  Herausgebers  sind  überzeugend,  namentlich  nicht  seine 
Herabsetzung  der  slavischen  Vita  Constantini.         £.  D. 

157.  Von  den  beiden  oben  S.  653  ff.  von  Gundlach  be- 
sprochenen Briefen  eines  Papstes  Gregor  (II.  oder  IH.) 
hatte  Pin  ton,  Le  donazioni  barbariche  ai  papi  (Roma  1890) 
S.  44  ff.  den  an  den  Dogen  adressierten  verworfen,  den  anderen 
ins  Jahr  740  verlegt.  Dem  gegenüber  hält  Monticolo,  Arch. 
della  societä  Romana  di  storia  patria  XV,  321  ff.,  in  einem 
Aufsatz  über  die  Züge  Liudprand's  gegen  das  Exarchat  an 
der  Echtheit  beider  Stücke  und  ihrer  Ansetzung  zu  734  fest. 

158.  Eine  grosse  Anzahl  von  Papsturkunden  und 
Briefen  karolingischer  Zeit  sind  in  Bezug  auf  Echtheit,  Chro- 
nologie und  Bedeutung  besprochen  in  der  beachtenswerthen 
Schrift  von  R.  Weyl:  Die  Beziehungen  des  Papstthumes  zum 
fränk.  Staats-  u.  Kirchenrecht  unter  den  Karolingern  (Breötaü, 
Koebner  1892).  Besonders  auetführlich  behandelt  wenden 
Jaff^-E.  2504,   das  angebliche  Privileg  Leo's  IIL  für  Angü: 


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Nachrichten.  713 

bert,  Jaffa -E.  2412  von  Hadrian  I.  für  Berthar  von  Vienne 
und  Jaffö-E.  2411  von  demselben  für  Tilpin  von  Reims.  W. 
hält  alle  drei  Stücke  für  echt,  aber,  wenigstens  was  die  beiden 
ersteren  angeht,  kann  sein,  ohne  genügende  Berücksichtigung 
der  diplomatischen  Kritik  unternommener  Bettungsversuch 
nicht  als  gelungen  anerkannt  werden. 

159.  Im  Jahrb.  d.  Gesellsch.  f.  lothr.  Gesch.  und  Alter- 
thumskunde  IV,  146 ff.  theilt  W.  Wiegand  aus  den  vatika- 
nischen Registerbüchern  Auszüge  von  49  Papsturkunden 
zur  Geschichte  der  Metzer  Kirche  mit. 

160.  In  der  Frage,  wie  in  den  Diplomen  der  Mero- 
vinger  die  Abbreviatur  'v.  inl.'  nach  dem  Königstitel  aufzu- 
lösen sei:  'vir  inluster'  oder  'viris  inlustribus'  hatte  sich  Fustel 
de  Coulanges  in  einem  Aufsatze  seiner  nachgelassenen  Schriften 
für  die  erstere  Ansicht,  also  gegen  J.  Havet,  ausgesprochen. 
Auf  des  letzteren  Seite  stellt  sich  nun  wieder  A.  Mo  linier 
in  der  Revue  Historique  Bd.  50,  S.  273  ff.,  indem  er  in  der 
Hauptsache  die  Argumente  Havets  wiederholt. 

161.  Im  Nuovo  Archivio  Veneto  IV,  319ff.  giebt  P.  Pinton 
Erläuterungen  zu  dem  D.  Ludwigs  II.  (Mühlb.  1161)  und 
späteren  auf  Piove  del  Sacco  bezüglichen  Urkunden. 

162.  In  den  Sitzungsberichten  der  bair.  Akademie  1892, 
S.  121  ff.  theilt  E.  v.  Oefele  aus  Jüngeren  Abschriften  des 
Münchener  Reichsarchivs  zwei  bisher  unedierte  DD.  mit: 
Ludwigs  des  Deutschen  von  831  für  Kl.  Herrieden  und 
Arnulfs  von  899  für  einen  Getreuen  Poppo,  in  welchem  er 
den  893  abgesetzten  Grafen  der  Sorbenmark  vermuthet.  Zu 
einipn  anderen  DD.  (Mühlb.  1932  und  DK  3)  bieten  die  von 
O.  benutzten  Copieen  einige  bessere  Lesarten. 

163.  Eine  Bonner  Dissertation  von  Moritz  Müller  (1892^ 
untersucht  das  Kanzlei  wesen  König  Zwentibolds.  S.  16ff. 
giebt  der  Verf.  Verbesserungen  zu  den  bisherigen  Abdrucken 
einer  Anzahl  von  Urkk.  des  Königs.  Seine  Hauptthese  ist, 
dass  unter  Zwentibold  die  recognoscierenden  Notare  als  die 
Dictatoren  der  von  ihnen  unterfertigten  Stücke  anzusehen 
seien ;  die  Ingrossisten  seien  bei  der  Herstellung  der  Concepte 
nicht  betheiligt  gewesen.  Das  Diplom  über  Oeren,  Mühlb. 
1907y  sucht  Müller  als  gefälscht  nachzuweisen. 

164.  Eine  Reihe  von  Königsurkunden  betreffend Treviso 
(Liutprand  a.  743,  Berengar  a.  905,  Hugo  a.  925,  dann  St.  472, 
941.  1091.  1505.  1626.  1919.  2337,  2759.  3783)  hat  der  bischöf- 
liche Archivar  C.  Aenoletti  in  einer  kleinen  Schrift 'Intorno 
alla  dominicalitä  deile  decime  in  diocesi  di  Treviso'  (Treviso 
1892)  theils  vollständig,  theils  in  Auszügen  neu  herausgegeben 


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714  Nachrichten. 

—  leider  nur  nach  den  Transsumpten  von  1311,  nicht  nach 
den  nodi  von  Bethmann  benutaten  Originalen.  Diese  letzteren 
aufzufinden  ist  auch  mir  —  al^esehen  von  St.  3783,  dessen 
Or.  im  bischöflichen  ArchiT  beruht  —  bei  meinem  Aufenthalt 
in  Treviso  im  Herbst  1892  nicht  gelungen,   obwohl  ich   fest- 

festellt  habe,  dass  sie  noch  im  Anfang  der  80er  Jahre  vor- 
anden  waren;  damals  hat  der  Bibliothekar  der  Stadtbibliothek 
sa  Treviso,  Prof.  Baile,  Abschriften  von  ihnen  genommen. 

165.  In  den  Mittheilungen  des  Instituts  f.  oesterr.  Oe- 
schichtsforsch.  XIII,  537  £F.  giebt  W.  Erben  eine  Reihe  sehr 
lehrreicher  Excurse  zu  Diplomen  Otto's  III.  Aus  dem 
reichen  Inhalt  der  Abhandlung  heben  wir  besonders  die  mit 
erheblichen  Gründen  gestützte  Hypothese  hervor  ^  dass  der 
Kanzleinotar  HK.  mit  dem  Kanzler  Heribert  (von  Köln)  selbst 
identisch  sei;  zu  derselben  lässt  sich  in  Ergänzung  zu  S.  579 
hinzufügen,  dass  einige  als  Autograph  zu  betrachtende  Worte 
in  der  Unterschrift  Heriberts  im  Or.  des  Frankfurter  Synodal- 
protokolls von  1007  mindestens  nicht  gegen  die  Ansicht  Erbens, 
vielmehr  eher  für  dieselbe  sprechen.  Beigegeben  sind  Facsi- 
miles  von  DO.  III,  169.  186. 

166.  In  den  Mittheil,  des  Instit.  f.  oesterr.  G-eschichts- 
forsch.  XIII,  626  fl'.  weist  auch  P.  Kehr  die  Ausführungen 
Ilgens  über  die  angebliche  Unechtheit  des  D.  Konrads  III, 
St.  3544  zurück,  vgl.  N.  A.  XVII,  619. 

167.  An  einer  Stelle,  wo  man  sie  nicht  sucht,  in  den 
^Oude  vaderlandsche  Rechtsbronnen',  uitg.  door  Habets  (1891) 
S.  178  ff.  finden  sich  zwei  Diplome  Konrads  III.  und 
Friedrichs  I.  (St.  3505.  3623)  abgedruckt  unter  Heran- 
ziehung  eines  Cartulariums  im  Limburgischen   Reichsarchiv. 

W.  Sickel. 

168.  Im  Historischen  Jahrb.  XIII,  724  ff.  kommt  F.  G. 
Schultheiss  auf  die  Urkunde  Friedrichs  I.  für  Aachen 
vom  8.  Jan.  1166  (vrf.  N,  A.  XVI,  442,  n.  115)  zurück,  indem 
er  neuerdings  Bedenken  gegen  die  von  Loersch  und  Grauert 
vertheidigte  Echtheit  des  Diploms  geltend  macht.  Auch 
J.  Hansen  hat  sich  in  der  Zeitschrift  des  Aachener  Ge- 
schichtsvereins  XIV,  277  ff.  gegen  die  Echtheit  des  Stückes 
ausgesprochen,  nimmt  aber  an,  dass  eine  'ähnliche,  das  falsche 
Karlsprivileg  transsumierende  Urkunde'  damals  von  Friedrich  I. 
erlassen  worden  sei.  Die  Fälschung  des  Karlsprivilegs  setzt 
H.  früher  als  Loersch  an,  ohne  aber  Grauerts  Ansicht,  dass 
es  1057/8  fabriciert  worden  sei,  zuzustimmen. 

169.  In  den  Mittheilungen  des  Instituts  f.  oesterr.  Ge- 
schichtsforsch.  XIV,  87  ff.  theilt  E.  Winkelmann  eine  An- 
zahl von  ihm  gesammelter  Nachträge  zu  seinen  Acta  imp.  in- 


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Nachrichten.  715 

edita  mit.  Es  sind  7  Urkk.  Friedrichs  II,  je  eine  von 
dem  kaiserlichen  Capellan  Roger  von  Peschio  Lanzano,  dem 
TSB.  Albrecht  von  Magdeburg  als  Legaten  der  Bomaniola,  von 
dem  päpstlichen  Vicar  Jacob  de  Concambio  und  von  Friedrich 
von  Antiochien,  endlich  3  von  Innocenz  IV,  3  von  Alexan- 
der IV.  und  eine  von  Clemens  IV. 

170.  Giuseppe  Calligaris  veröffentlicht  in  den  Atti 
della  R.  Accademia  delle  scienze  di  Torino  Vol.  26,  1890/91, 
p.  898  ff.)  nach  einer  Copie  des  Turiner  Staatsarchivs  eine  noch 
ungedruckte  Urkunde  Friedrichs  II.  für  Cuneo^  aus- 
gestellt apud  Cuneum,  1238  März,  und  zeigt  die  engen  Be- 
ziehungen, in  denen  dies  Stück  zu  B.-F.  2321  und  2322  steht. 

H.  Bl. 

171.  H.  Grauert  theilt  in  einem  'Nachtrag  zur  deut- 
schen Eaisersage'  (Hist.  Jahrb.  XIII,  513  ff.)  auf  Grund  eines 
Hinweises  RedUehs  mit,  dass  der  in  seinem  früheren  Aufsatz 
(siehe  N.  A.  XVIII,  355,  n.  34)  verwerthete  angebliche  Brief 
Kudolfs  von  Habsburg  vom  8.  April  1277  vielmehr  ein 
Schreiben  Adolfs  vom  8.  April  1296  sei.  H.  Bl. 

172.  In  den  Mittheil,  des  Instit.  f.  oesterr.  Geschichts* 
forschung  XIII,  602  ff.  giebt  W.  Lippert  interessante  Bei- 
träge zur  Lehre  von  den  Urkunden  Ludwigs  d.  Baiern 
und  druckt  S.  615  ff.  drei  bisher  unbekannte  Urkk.  desselben 
ab.  S.  598  ff.  wird  aus  ungedruckten  Rechnungen  Markgraf 
Friedrichs  von  Meissen  das  Itinerar  des  Kaisers  im  Nov.  und 
Dec.  1330  festgelegt. 

173.  Eine  Urk.  Sigmunds  fär  Oybin  von  1425,  Sept.  5 
hat  P.  Sauppe  im  N.  Arch.  f.  sächs.  Gesch.  XIII,  321  heraus- 
gegeben. 

174.  Arthur  Richel  behandelt  in  einer  Hallischen 
Dissertation  von  1892,  ohne  neues  Material  für  die  Entschei- 
dung der  Frage  beibringen  zu  können,  den  Uebergang  des 
arelatischen  Erzkanzleramts  auf  die  Erzbischöfe  von 
Trier.     Die   von   ihm    zur  Erklärung   dieses   Vorgangs  auf- 

festellte  Hypothese,  Uebertragung  der  Würde  durch  Rudolf  I. 
ei  seinem  Begierungsantritt,  ist  von  allen  bisher  vorgeschla- 
genen die  unwahrscheinlichste. 

175.  In  der  Alemannia  XX, 62  f.  veröffentlicht  Ed.  Heyck 
aus  dem  Freibur^er  Universitätsarchiv  acht  Urkunden  zur  Ge- 
schichte des  Breisgaus.  Aus  demselben  Archiv  druckt  er  in 
den  Mittheilungen  des  Instit.  für  oesterreich.  Geschichtsforsch. 
XIII,  633  f.  neun  Regesten  oesterreichischer  Herzogs- 
urkunden 1345—1368. 


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716  Nacbrichten. 

176.  Drei  Befflanbiguoguchreiben  der  Herzöra  von 
Oeeterreich  für  ihre  Getanoten  am  päpstlichen  Hofe  1387  gelebt 
H.  V.  Saaerland  in  den  Mittheilungen  des  Instituts  für 
oesterr.  Gesohichtsforsobang  XIV,  124  ff.  heraus. 

177.  Im  Auftrage  des  hist  Vereins  au  Osuabrück  bat 
F.  Philip pi  den  ersten  von  772 — 1200  reichenden  Band  des 
Osnabrückischen  Urkandenbuchs  herausgegeben  (Ob- 
nabrtlck  1892).  Beigegeben  ist  demselben  das  Lichtdruck- 
Faosimile  eines  bei  Stumpf  nicht  ▼erzeichneten  Original- 
mandats Heinrichs  Iv.,  wahrscheinlich  von  1084.  I>i68 
Stttck,  sowie  eine  andere  Urk.  Heinrichs  IV.  vom  30.  Dec. 
1077|  die  in  Torliegender  Gestalt  noch  unbekannt  war^  sind 
wichtig  fllr  die  Tom  Herausgeber  in  der  Einleitung  ausf&br- 
lich  behandelte  Geschiebte  des  Osnabrücker  Zehntenstreits; 
wir  erwähnen  aus  dieser  Einleitung  noch,  dass  Philippi  das 
DO.  I.  212  im  Ausgang  des  10.  Jh.'s  auf  dem  radierten 
Pergament  einer  echten  Immunität  Otto's  rescribiert  glaubt, 
und  dass  er  Bischof  Benno  von  der  Mitschuld  an  den  Osna- 
brficker  Urkundenfälschungen  losspricht. 

178.  Der  zweite  Band  des  von  H.Reimer  bearbeiteten 
Urkundenbuchs  zur  Gesch.  der  Herren  von  Hanau  und  der 
ehemaligen  Provinz  Hanau  (Publicationen  aus  den  preuss. 
Staatsarchiven  61)  enthält  eine  erhebliche  Anzahl  bisher  un- 
bekannter Kaiserurkunden  aus  der  ersten  Hälfte  des 
14.  Jh.'s. 

179.  Wie  reiche  Schätze  sich  noch  in  manchen  deut- 
schen Privatarchiven  befinden,  beweist  die  mit  grosser  Sorg- 
falt gearbeitete,  durch  die  höchst  dankenswerthe  Munificenz 
des  Grafen  Ernst  von  Mirbach-Harff  ins  Leben  gerufene  Publi- 
cation  von  L.  Korth:  Das  gräflich  Mirbachsche  Archiv  zu 
Harff  (Köln,  Boisseröe  1892;  Annalen  des  hist.  Ver.  f.  den 
Niederrhein  Heft  55).  Der  erste  Band  umfasst  300  Ur- 
kundennummem ,  die  grösstentheils  vollständig,  z.  Tb.  im 
Auszug  mitgetbeilt  werden  und  in  der  grossen  Mehrzahl 
bisher  unbekannt  waren.  Hier  möge  besonders  auf  eine 
Ausfertigung  des  Würzburger  Landfriedens  K.  Ru- 
dolfs von  1287  hingewiesen  werden,  die  K.  f&r  original  er- 
klärt; bisher  waren  nur  zwei  Orr.  der  Landfriedensurkunde 
zu  Lübeck  und  Köln  bekannt. 

180.  üeber  den  Stand  der  Vorarbeiten  am  Aachener 
Urknndenbuch  erfährt  man  einiges  Nähere  aus  der  Schrift 
von  J.  Lulvös,  Die  gegenwärtigen  Geschichtsbestrebungen 
in  Aachen  (Aachen  1892),  aus  der  man  leider  mit  Bedauern 
ersieht,  wie  sehr  in  der  alten  Krönungsstadt  die  für  histori- 
sche Forschungen  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  zersplittert 


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Nachrichten.  717 

xmd  z.  Th.  vergeudet  werden.  Dass  der  eine  der  dort  be- 
stehenden historischen  Vereine  sieh  darauf  verlegt,  einen  Neu- 
druck der  kritiklosen  Schriften  des  seligen  Quix  mit  all'  ihren 
Flüchtigkeiten  und  Irrthümern  zu  veranstalten,  ist  eine  Aus- 
schreitung des  Dilettantismus,  wie  sie  sich  schwerlich  anderswo 
in  Deutschland  wiederholen  dürfte. 

181.  In  der  neuen  Folge  der  Thüringischen  Geschichts- 

?uellen  (II,  2.  Jena,  Fischer  1892)  führt  B.  Schmidt  das 
rrkundenbuch  der  Vögte  von  Weida,  Gera  und  Plauen  von 
1357 — 1427  weiter.  Die  für  die  Deutschordensgeschichte  so 
werthvoUen  Urkunden  des  Hochmeisters  Heinrich  von  Plauen 
werden  im  Regest  gegeben.  H.  Bl. 

182.  Dem  Niederoesterreichischen  Urkundenbifch  I, 
St.  Polten.  I.  976 — 1367,  herausgegeben  von  Fei  gel  und 
Lampel  (Wien,  Seidel  189r)  sind  zur  Erläuterung  der  Hand- 
sehriftenbeschreibung  vier  Tafeln  Schriftproben  beigegeben, 
darunter  auf  Taf.  I  eine  Originalurkunde  Bischof  Ulrichs  von 
Passau  für  das  Stift  Geras  vom  19.  Sept.  1219.        H.  Bl. 

183.  Von  dem  von  Es  eher  und  Schweizer  bearbei- 
teten Urkundenbuch  der  Stadt  und  Landschaft  Zürich  ist 
der  zweite  Band  vollständig  geworden;  von  Wartmanns  Ur- 
kundenbuch von  St.  Gallen,  das  jetzt  auch  die  Geschichte 
der  Stadt  berücksichtigt,  ist  die  erste  Abtheilung  des  4.  Bandes 
(1360—79)  erschienen. 

184.  Der  zweite  Band  des  Tabularium  Casinense  setzt 
den  Codex  diplomaticus  von  Gaeta  bis  zum  Jahre 
1294  fort  (Monte  Cassino  1891).  Fünf  Tafeln  Schriftproben 
sind  beigegeben.  Hingewiesen  sei  auf  eine  Quittung  des  könig- 
lichen Capellans  und  Boten  Alexander,  1208  März,  über 
45000  Goldtarenen,  die  er  von  den  Gaetanern  Namens  des 
Königs  empfangen  hat.  —  Vom  Regesto  di  Farfa,  das 
I.  Giorgi  und  U.  Balzani  für  die  Societä  Romana  di  storia 
patria  herausgeben,  ist  der  5.  Band  erschienen. 

185.  Von  B.  Capasso's  Monumenta  ad  Neapolit.  ducatus 
historiam  pertinentia  ist  der  zweite  Theil  des  zweiten  Bandes 
erschienen  (Neap.,  Giannini  1892),  der  die  Urkunden  von  907 
—1131  enthält. 

186.  Sonstige  neue  Urkundenbücher: 
Urkundenbuch  der  Stadt  Magdeburg,  Bd.  I,  805 

— 1403,  bearbeitet  von  G.  Hertel  (Geschichts- 
quellen der  Provinz  Sachsen  26;  Halle,  Hendel, 
1891); 
Cartulaire  de  Tabbaye  de  Chaumousey  (Bd.  1) 
1102—1297  (Documents  rares  ou  in^dits  de  Thi- 
stoire  des  Vosges  T.  10;   Paris,   Champion  1891); 

Neues  Archiv  etc.      XVIII.  4g 


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718  Nachrichten. 

K.  Albrechty  Rappoltsteinisches  Urkundenbuch 
Bd.  II.  1364— 1408  (Colmar,  Barth  1892); 

Zimmermann  und  Werner,  Urkundenbuch  zur 
Gesch.  der  Deutschen  in  Siebenbürgen  Bd.  L 
1191—1341  (Hermannstadt,  1892); 

H.  Ehrenberg,  Urkunden  und  Actenstücke  zur  Ge- 
schichte der  in  der  heutigen  Provinz  Posen  ver- 
einigten ehemaligen  polnischen  Landestheile  (Leipzig 
Veit  u.  C,  1892); 

Wölky  und  Mendthal,  Urkundenbuch  des  Bis- 
thums  Samland,  Heft  1,  1243—1318  (Leipzig 
1891).  ^      ^   ^ 

187.  Von  den  Rege  st  a  imperii  ist  die  dritte  Abthei- 
lung des  5.  Bandes  erschienen,  welche,  von  E.  Winkel- 
mann bearbeitet,  die  für  die  Reichsgeschichte  in  Betracht 
kommenden  Urkunden  der  Päpste  und  der  päpstlichen  Legaten 
1198—1273  sehr  sorgfältig  verzeichnet. 

188.  Der  fleissigen  Arbeit  von  A.  Overmann,  Die 
Besitzungen    der    Grossgräfin    Mathilde     von    Tuscien 

S)iss.  Berl.  1892)  sind  sorgfältig  gearbeitete  Regesten  ihrer 
rkunden  beigegeben. 

189.  Von  R.  Festers  Regesten  der  Markgrafen  von 
Baden  und  Hachberg  ist  die  zweite  Lieferung  erschienen, 
umfassend   die  Jahre  1317 — 1356  (Innsbruck,  Wagner  1892). 

190.  Von  den  Regesten  zur  Gesch.  der  Juden  in 
Deutschland  von  J.  Aronius  ist  die  5.  bis  zum  Jahre  1273 
reichende  Lieferung  erschienen  (Berlin,  Simion  1892). 

191.  Im  Jahrb.  der  Gesellsch.  f.  lothring.  Gesch.  und 
Alterthumskunde  IV,  219  ff.  berichtet  G.  Wolfram  über 
neue  Erwerbungen  des  Metzer  Bezirksarchivs.  Den  Grund- 
stock des  Zugangs  bildet  das  reiche  Archiv  des  Metzer  Ge- 
schlechts de  Heu,  darunter  nahe  an  6000  Urkunden  von 
1145  an  und  eine  Anzahl  Cartulare  und  Zinsregister  des  spä- 
teren Mittelalters.  Unter  den  Urkunden  befinden  sich  Lehens- 
briefe von  Johann  von  Böhmen  und  Wenzel  an. 

192.  Sehr  merkwürdig  ist  in  der  Ztschr:.  d.  Vereins  f. 
Lüb.  Gesch.  u.  Alt.  6.  Bd.  Heft  3.  S.  515-.535,  der  von 
Dr.  W.  Brehmer  schlagend  -und  völlig  überzeugend  geführte 
Nachweis,  dass  der  Lüb«  Syndicus  und  .Domprobst  Dreyer 
eine  ansehnliche  Zahl  von  Urkunden  und  Regesten, 
welche  auch  in  den  Cod^  dipL  Lub.  Aufnahme  gefunden 
haben,  gefälscht  hat,  nur  zur  Befriedigung  seiner  gelehrten 
Eitelkeit,    wie    ihm    schon    früher    Interpolationen   in  einem 


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Nachrichten.  719 

Lübecker  Rechtsbuch  und  in  den  Dortmunder  Statuten  nach- 
gewiesen sind.  Es  ist  eine  Urkunde  von  Konrad  IV.  (4467 
Ficker)  darunter.  W,  W. 

193.  Die  von  dem  Kölnischen  Stadtarchiv  erworbenen 
Urkunden  aus  dem  Nachlass  von  J.  H.  Kessel  sind  in  den 
Mittheilungen  aus  dem  Stadtarchiv  von  Köln  Heft  21  S.  65  ff. 
verzeichnet. 

194.  In  den  Mittheilungen  aus  dem  Stadtarchiv  von 
Köln  Heft  22  werden  die  Regesten  aus  den  kölnischen  Copial- 
büchern  für  die  Jahre  1441 — 1444  fortgesetzt.  Sodann  wird 
eine  neue  wichtige  Regestenreihe  mit  dem  Verzeichnis  der  in 
Köln  eingegangenen  Briefe  für  die  Jahre  1320 — 1400  eröffnet. 

195.  Der  sorgfältigen  und  inhaltreichen  Schrift  von 
A.  Winkelmann,  Der  Romzug  Ruprechts  von  der  Pfalz 
(Innsbruck,  Wagner  1892),  sind  als  Beilage  werthvolle  Aus- 
züge aus  den  ProtokoUbüchern  der  Florentiner  Signorie, 
sowie  ein  Brief  Ruprechts  von  1402  beigegeben. 

196.  Im  Korrespondenzblatt  der  Westdeutschen  Zeitschr. 
1892  S.  116  ff.  theilt  R.  Knipping  eine  bisher  unbekannte 
Urk.  von  1285  mit,  in  welche  eine  andere  für  die  neuer- 
dings so  viel  behandelte  Geschichte  der  Kölner  Richer- 
zeche  wichtige  Urk.  aus  der  zweiten  Hälfte  des  12.  Jh.'s  in- 
seriert ist. 

197.  In  dem  Jahrb.  der  Gesellschaft  f.  bildende  Kunst 
und  Vaterland.  Alterthümer  zu  Emden  X,  1  S.  29  ff.,  giebt 
Bunte  eingehende  Erläuterungen  zu  den  auf  Friesland  be- 
züglichen Abschnitten  der  Traditiones  Fuldenses. 

198.  In    den    von    der   Accademia   dei   Lincei    heraus- 

fegebenen  Monumenti  antichi  I,  3  (Mailand,  Hoepli  1891) 
.  437  —  552  befindet  sich  eine  wichtige  Untersuchung  von 
R.  Lanciani  *L'itinerario  di  Einsiedeln  e  Tordine  di 
Benedetto  canonicoV  mit  4  Tafeln,  über  die  Adolf  Mi- 
chaelis uns  gütigst  das  folgende  mittheilt:  L.  giebt  zunächst 
einen  diplomatisch  genauen  Abdruck  der  Seiten  77^.  78.  79^ 
bis  85  des  Einsidlenisis  326.  Daran  schliesst  sich  eine  ein- 
gehende Besprechung  der  einzelnen  Wege,  in  denen  Lanciani 
Strassenzüge  des  antiken  Rom  nachweist;  der  dem  Tractat 
zu  Grunde  Mögende  Plan  gehe  auf  denselben  Plan  der  Stadt 
zurück,  dem  sich  die  Notitia  anschliesst.  Eine  genaue  Er- 
örterung der  einzelnen  genannten  Lokalitäten,  die  viel  Neues 
bringt  und  nur  noch  wenige  Räthsel  übrig  lässt,  stützt  sich 
ebenso  auf  umfassende  Litteraturkenntnis  wie  auf  eingehendste 
Vertrautheit  mit  allen  alten  Resten,  wie  sie  bis  auf  die 
neueste  Zeit,  z.  B.  bei  dem  gegenwärtigen  Neubau  der  Stadt, 

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720  Nachrichten. 

zu  Tage  getreten  sind.  In  ähnlicher  Weise  wird  von  S.  519 
an  der  ordo  Benedicti  behandelt.  Tafel  4  giebt  eine  Plan- 
skizze  RomS;  die  sich  auf  die  aas  den  beiden  Quellen  nach* 
weisbaren  Strassenzüge  beschränkt,  unter  Angabe  der  in  Ein- 
sidlensis  (schwarz)  und  im  ordo  Benedicti  (roth)  erwähnten 
Oertlichkeiten.  Der  Aufsatz  und  der  Plan  sind  deich  wichtig^ 
für  die  Kenntnis  des  spätantiken  wie  des  mittelalterlichen 
Rom. 

199.  Zu  den  im  letzten  Fascikel  der  Po etae  Carolin i 
enthaltenen  Dichtem  macht  H.  H(agen)  im  Literarischen  Cen- 
tralblatt  1893  S.  251  f.  etwa  90  Vorschläge,  die  den  Text 
oder  die  Interpunktion  bessern  sollen.  Richtige  Vermnthungen 
sind  darunter  3  oder  4,  von  denen  eine  (zu  S.  477,  v.  77) 
einen  Druckfehler  bebebt.  Der  Rest  gehört  in  die  Kategorie 
der  von  mir  in  den  Abhandlungen  der  bayr.  Ak.  I.  Gl.  XIX,  2, 
S.  391  charakterisierten  'Nachträge'.  L.  Traube. 

200.  'Die  Vaganten  und  ihr  Orden'  ist  der  Titel  einer 
Abhandlung  von  N.  Spiegel  (Programm  des  humanist.  Gym- 
nasiums zu  Speier  1891/92),  der  schon  früher  in  einer  Würz- 
burger Dissertation  von  1888  den  Ursprung  des  Vaganten- 
thums  untersucht  hatte.  Für  uns  von  Interesse  sind  in  der 
zweiten  Abhandlung  insbesondere  die  beachtenswerthen  Unter- 
suchungen über  den  Archipoeta  Rainalds  von  Dassel  und 
die  Chronologie  seiner  Gedichte;  gegen  die  Theorie  Spiegels 
von  einem  förmlichen  Vaganten  o  r  d  e  n ,  die  unhaltbar  ist,  hat 
sich  schon  Wattenbach,  Deutsche  Literaturzeitg.  1892,  Sp.  1590 
ausgesprochen. 

201.  In  der  Revue  Historique  Bd.  50,  S.  281  ff.  ver- 
öffentlicht  Ch.  V.  Langlois  aus  Hs.  von  Le  Mans  164  Bruch- 
stücke eines  umfangreichen  und  interessanten  rhythmischen 
Gedichts  eines  (Franciscaner  ?)- Priesters  Petrus,  das  einen 
Traum  desselben  vom  März  1280  berichtet. 

202.  J.  Werner  hat  aus  der  reichhaltigen  Züricher  Hs. 
C.  58  (über  deren  Inhalt  wir  immer  noch  nicht  ganz  er- 
schöpfend unterrichtet  sind)  im  15.  Bande  des  N.  A.  mehrere 
Gedichte  herausgegeben  und  dabei  auch  (S.  396)  erwähnt, 
dass  bereits  W.  Wackernagel  im  5.  Bande  der  Zeitschr.  für 
deutsches  Alterthum  Stücke  daraus  mitgetheilt  habe.  Es  ist 
ihm  aber  entgangen,  dass  Wackernagel  im  6.  Bande  derselben 
Zeitschr.  noch  einiges  hinzugefügt  hat.  S.  303  stehen  daselbst 
die  von  Werner  nicht  abgedruckten  Verse  auf  den  Nummus, 
S.  301  und  302  die  von  ihm  S.  408  und  409  herausgegebenen 
Gedichte  *Vae  tibi  Roma  vorax'  und  *Mos  est  Romanis'.  Dass 
das  erste  Gedicht  schon  bei  Th.  Wright,  The  anglolatin  sati- 
rical  poets  II,  257  zu  finden  war,  hat  L.  Traube  nachgewiesen^ 


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Nachrichten.  721 

8.  den  Krit.  Jahresber.  über  die  Fortschritte  der  Roman.  Phi- 
lologie S.  96.  E.  D. 

203.  S.  Herzberg -Frank  el  veröffentlicht  in  den  Mit- 
theilungen des  Instituts  f.  österr.  Geschichtsforschung  XIV, 
129  ff.  eine  eingehende  und  inhaltreiche,  die  ganze  Quellen- 
gruppe der  Necrologien  kritisch  erörternde  Kecension  von 
Ebners  Buch  über  klösterliche  Gebetsverbrüderungen  im 
Mittelalter,  vgl.  N.  A.  XV,  625,  n.  236.  S.  141  ist  eine  bisher 
unbekannte  merkwürdige  Aufzeichnung  saec.  IX.  gedruckt, 
welche  vielleicht  als  ein  Taxregister  für  Gebete  bezeichnet 
werden  kann. 

204.  Im  Histor.  Jahrbuch  XIII,  748  macht  Ä.  Ebner 
sehr  dankenswerthe  Mittheilungen  aus  einer  erheblichen  Anzahl 
liturgischer  Hss.  Italiens.  Er  giebt  Auszüge  aus  den  Necro- 
logien des  Capitels  von  Benevent,  des  Sophienklosters 
daselbst  (Cod.  Neap.  VI,  E  43;  darin  auch  annalistische 
Notizen  1096  — 1134);  des  Laurentiusklosters  daselbst  (Cod. 
Vatic.  5419);  des  Capitels  zu  Lucca  (Nachträge  zu  meinen 
Mittheilungen  N.  A.  III,  134);  eines  Benedictinerklosters  aus 
der  Gegend  von  Benevent  und  Montecassino  (Cod.  Rom. 
Barberin.  XIV,  19);  S.  Spirito  zu  Rom;  des  Capitels  S.  An- 
tonio zu  Veroli  (Rom,  Vallicell.  B  32);  des  Domcapitels 
zu  Cittä  di  Castello  (Cod.  Vatic.  9027).  Aus  Frankreich  ist 
ein  Necrolog  von  St.  Denis  saec.  XIII.  dabei  (Cod.  Casanatens. 
603),  das  Molinier  noch  unbekannt  geblieben  ist ;  aus  Deutsch- 
land eine  Hs.  von  Ilmmünster  (Cod.  Vatic.  3101),  ge- 
schrieben 1077  von  dem  AcolyÜius  Benedictus,  mit  einigen 
necrologischen  Aufzeichnungen  und  Traditionsnotizen,  ein 
Sacramentar  aus  Fulda  mit  Eintragung  der  Namen  des 
Kaisers  Eonstantinos  Monomachos  (gest.  1054)  und  seiner 
Familie  (Cod.  Vatic.  3548'),  dann  zwei  Necrologien  aus  dem 
Heiliggeistkloster  zu  Heiaelberg  (Cod.  Vat.  Palat.  509  und 
520).  Unbestimmt  bleibt  die  Herkunft  des  Necrologs  eines 
Cistercienserklosters  aus  Frankreich  oder  Norditalien  saec. 
XH/XIII.  (Cod.  Vatic.  9417).  Endlich  giebt  E.  Mittheilungen 
über  einen  Liber  vitae  von  Subiaco,  geschrieben  1075,  ein 
mal  ländisches  Missale  saec.  XIV.  mit  einigen  necrolo- 
gischen Einträgen  (Cod.  Vat.  Palat.  506),  ein  Würzburger, 
später  Lorscher,  Martyrologium  mit  necrologischen  Notizen 
saec.  IX/X.  (Cod.  Vat.  Palat.  833)  und  eine  Hs.  der  erz- 
bischöflichen Bibliothek  zu  Udine  aus  Kloster  Mosnitz  mit 
historischen  Aufzeichnungen  saec.  XIV. 

205.  In  der  Zeitschr.  f.  vergl.  Sprachforschung  N.  F. 
XIII,  103 ff.  handelt  B.  Güterbock  über  Glossen  zum  A.  T. 
im  Cod.  Vatic.  Kegin.  215,  die  er  dem  Job.  Scottus  und 
Haimo,  dem  Lehrer  Heirics,  zuschreibt.  L,  T. 


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722  Nachrichten. 

206.  L.  Traube  veröffeDtlicht  im  Rhein.  Museum  für 
Philologie  N.  F.  47,  558  ff.  unter  dem  Titel  'Das  Gastmahl 
des  Cicero'  aus  Cod.  Parisin.  8818,  einer  Hs.  der  Excerpte 
des  Heiric  von  Auxerre,  unter  Heranziehung  eines  Lauren- 
tianus,  eine  kleine  und  nicht  uninteressante  Sammlung  von 
32  Sentenzen,  die  z.  Th.  auf  die  Sprüche  der  griechischen 
sieben  Weisen  zurückgehen. 

207.  Aus  den  Rechnungsbüchern  Eugens  IV.  theilt 
A.  Gottlob  im  Hist.  Jahrbuch  XIV,  39 ff.  Auszüge  mit,  die 
sich  auf  die  Kosten  des  Florentiner  Unionsconcils  beziehen» 

208.  H.  Pirenne  giebt  in  einer  'Note  sur  im  polyptyque 
de  Tabbaye  de  Saint- Trond  dressd  par  l'Abbä  Guillaume  I» 
(1248—1272)',  Gand  1892  (Extr.  du  t.  1,  n.  5,  5.  sdrie  des 
BuU.  de  la  Comm.  roy.  d'hist.  de  Belgique)  Nachricht  von 
der  Hs.  268  der  Lütticher  üniv.-BibliotheK,  welche  kein  Ur- 
kundenbuch  ist,  sondern  von  dem  Abte  selbst,  welcher  die 
Finanzen  der  Abtei  wieder  in  Ordnung  brachte,  herrührend, 
die  genauesten  Nachrichten  über  die  Güterverwaltung  und 
Finanzgebahrung  der  Abtei  giebt.  Er  befürwortet  angelegent- 
lichst den  Abdruck  derselben.  W.  W. 

209.  Das  dritte  Urbar-  und  Rechenbuch  des  Klosters 
Einsiedeln  von  1330 ff.  hat  P.  O.  Rin^holz  im  Geschichte^ 
freund  Bd.  47  herausgegeben,  mit  Emleitung  und  einem 
Namen-  und  Sachregister. 

210.  In  den  Mittheil,  des  Instituts  f.  österr.  Geschichts- 
forsch.  XIV,  1 — 86  veröffentlicht  und  erläutert  S.  Steinherz 
interessante  Urkunden  und  Rechnungen  über  die  Ein- 
hebung des  Lyoner  Zehnten  im  Erzbisthum  Salzburg  (1282 
bis  1285). 

211.  In  den  Mittheilun^en  aus  dem  Stadtarchiv  von 
Köln,  Heft  21  S.  1  ff.  behandelt  L.  Schwörbel  die  Rech- 
nungsbücher der  Stadt  Köln  seit  1351. 

212.  L.  Korth  veröffentlicht  in  den  Annalen  des  bist» 
Vereins  für  den  Niederrbein  Heft  54  kulturgeschichtlich  höchst 
merkwürdige  und  interessante  Haushaltungs-Rechnungen 
des  Burgff rafen  von  Drachenfels  aus  den  Jahren  1 395— 1398. 
Zwölf  UÄunden  von  1398—1421  sind  beigegeben  —  alles  aus 
dem  oben  n.  179  erwähnten  gräfl.  Mirbachschen  Archiv  zu  Harff. 

213.  In  der  Zeitschr.  f.  Kirchengesch.  XIII,  513  ff.  unter- 
sucht O.  Seebas s  die  sog.  Instructiones  des  Columba  von 
Luxeuil.  Diesem  weist  er  nur  die  Instr.  3.  11.  14.  16  zu, 
während  die  übrigen  einem  Scbüleif  des  Faustus  von  Riez 
beigelegt  werden. 


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Nachrichten.  723 

214.  Von  B.  Hauröau  ist  der  4.  Band  seiner  Notices 
et  Extraits  de  quelques  mss.  latins  de  la  Bibl.  nat.  erschienen^ 
welcher  sich  wieder  vorzugsweise  mit  Predigtsammlungen  be- 
schäftigt, und  daraus  viele  charakteristische  Züge,  Anekdoten, 
besonders  auch  Sprichwörter  in  altfranz.  Sprache  mittheilt. 
S.  259 — 262  ist  das  Candelabrum  des  1218  aus  Florenz  nach 
Bologna  gekommenen  und  s.  Z.  sehr  berühmten  Mag.  Bene 
besprochen  (Cod.  lat.  15082),  S.  280  ff.  eine  glossierte  Hs.  des 
Graecismus  von  Eberhard  von  Bethune  (15 133),  S.  299  ff.  eine 
Blüthenlese  antiker  und  mittelalterlicher  Poesie  (15 155),  worin 
viel  aus  der  Ars  versificatoria  des  Matthäus  von  Vendöme  und 
auch  Sinnsprüche  aus  einem  ^novus  Avianus'  aufgenommen 
sind.  —  Auch  der  5.  Band  ist  reich  an  Mittheilungen  zur 
Geschichte  der  Predigt  in  Frankreich  und  der  scholastischen 
Philosophie;  für  unser  Gebiet  enthält  er  nur  auf  S.  169  eine 
Version  des  Briefes  von  Oliver,  über  das  Wunder  in  Fries- 
land, den  zuletzt  Roeh rieht  in  der  Westd.  Ztschr.  X,  S.  169, 
abgedruckt  hat,  hier  aber  gerichtet  an  M.  Robert,  Card.  S. 
Stephani  in  Celio  monte,  mitgetheilt  in  einer  Predigt  des  Odo 
von  Ceriton,  der  über  0.  bemerkt:  'quem  Parisius  vidi  lauda- 
biliter  conversare'  (sie).  —  Auf  S,  202  ff.  wird  die  reichhaltige 
Gedichtsammlung  lat.  16699  beschrieben  mit  Berichtigung 
einiger  Stellen  des  aus  derselben  Hs.  von  Delisle  abgedruckten 
Gedichts  De  laude  Flaüdriae,  welches  oben  S.  509  mit- 
getheilt ist.  W.  W. 

215.  In  einer  Abhandlung  von  G.  Ratzinge r  über  den 
h.  Arsatius  von  Ilmmünster  in  der  Theol.  prakt.  Monatsschrift  II 
(Passau  1892)  ist  S.  606  die  N.  A.  IV,  574  erwälinte  Grab- 
Schrift  des  Priesters  Ejo  in  sehr  corrupten  Versen  und 
ohne  einen  Versuch  zu  ihrer  Besserung  wieder  abgedruckt; 
wann  und  wo  der  h,  Arsatius  lebte,  dessen  Reliquien  Ejo 
(R.  identificiert  ihn  mit  einem  in  Tegernseeer  Quellen  ge- 
nannten Audo)  nach  Ilmmünster  brachte,  ist  nicht  zu  ermitteln; 
die  Sage,  die  ihn  zum  Bischof  von  Mailand  macht ,  ist 
jung;  die  von  R,  S.  821  ff.  abgedruckte  Vita  S.  Arsatii 
stammt  aus  dem  15.  Jahrh.  und  ist,  wie  er  eingehend  aus- 
führt, historisch  werthlos. 

216.  Als  erster,  mit  zahlreichen  Illustrationen  und  Licht- 
drucktafeln ausgestatteter  Band  der  'Byzantinischen  Denk- 
mäler' ist  erschienen :  Das  Etschmiadzin  -Evangeliar,  Beiträge 
zur  Geschichte  der  Armenischen,  Ravennatischen  und  Syro- 
Aegyp tischen  Kunst  von  Dr.  Josef  Strzygowski,  Wien 
189i.  Der  Herausgeber  nimmt  die  Elfenbemdeckel  der  kost- 
baren, im  J.  989  im  Kloster  Noravank  entstandenen  Hand- 
schrift für  die  Ravennatische  Kunst  des  6.  Jahrhunderts  in 
Anspruch.    Für  uns  interessant  sind  weiter  die  Beziehungen^ 


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724  Nachrichten.  —  Nachträge  und  Berichtigungen. 

die  er  zwischen  den  syrischen  Miniaturen  am  Anfange  des 
Evangeliars  und  karolingischen,  vor  allem  des  Oodescalc- 
evangeliars  feststellt.  H.  Bl. 

217.  Cesare  Paoli 's  Schrift  über  die  mittelalterlichen 
Abbreviaturen  hat  K.  Lohmeyer  ins  Deutsche  über- 
setzt (Innsbruck,  Wagner  1892).  —  Wissenschaftlich  werthlos 
ist  Zanino  Volta,  Delle  abbreviature  latine  (Mailand  1892), 
vgl.  die  Recension  Wattenbachs  in  der  deutschen  Literatur- 
zeitung 1893   Sp.  206. 

218.  Im  Jahrb.  der  Gesellschaft  f.  lothr.  Gesch.  und 
Alterthumskunde  IV,  233  ff.  erwidert  G.  Wolfram  auf  Cle- 
mens letzte  Aeusserungen  in  Betreff  der  vielumstrittenen 
Reiterstatuette  Karls  d.  Gr.  zu  Metz,  vgl.  oben  S.  364 
n.  79. 


Nachträge  und  Berichtigungen. 

Die  im  K.  A.  I,  586  aus  einer  Münchener  Hs.  mitgetheilte  Erzählung 
*De  quo  dam  excommunicato*  steht  wörtlich  gleichlautend  in  einem  Briefe 
des  Codex  Udalrici  Babenb.  n.  268  (Jaffe,  Biblioth  rer.  Germanic.  V, 
456—467).  E.  D. 

Das  N.  A.  III,  189  ff.  mitgetheilte  Schreiben  der  Congregation  von 
Monte  Caasino  an  Abt  Hartwig  von  Hersfeld  de  institutis  regularibus, 
welches,  wie  N.  A.  III,  322,  N.  1  bemerkt  ist,  schon  zweimal  gedruckt 
war,  steht  auch  vollständig  im  Chron.  eccl.  des  Nicolaus  von  Siegen  ed. 
Wegele  p.  162 — 164,  und  zwar  hier  mit  der  Einleitung:  Nota,  quod  in 
monasterio  Fuldensi  scriptum  invenitur  et  habetur,  videlicet  quod  epistola 
sequens  hie  transmissa  sive  directa  sit  a  fratribus  Cassinensibus  fratribus 
Fuldensibus.  Daraus  erhellt  also,  dass  das  Schreiben  an  mehrere  hervor- 
ragende Klöster  Deutschlands  versandt  worden  ist.  O.  H.-E. 

N.  A.  XVI,  668  Z.  20  v.  o.  1.  'caelum'  statt  'altum\ 
„  „  XVI,  669  Z.  8  V.  o.  1.  Hniunctam'  statt  'iniunctum'. 
„  „  XVII,  376.  Das  hier  abgedruckte  Gedicht  ist,  worauf  L. 
Traube  mich  hinwies,  schon  gedruckt  bei Th.Wright,  Anglo-Latin  Satirical 
poets  and  Epigrammatists  (1872)  II,  261  als  *Invectio  eiusdem  Serlonis  in 
Gillebertum  abbatem  Cadumensem',  aber  mit  so  entsetzlichem  Text,  dass 
es  jetzt  erst  verständlich  wird.  Besser  ist  V.  2  *victu  sibi  consuli\ 
vielleicht  V.  8  'Ut  veteris  morbi'.  Nach  V.  30  ist  ein  unverständlicher 
Vers  mehr:  'Rebus  lugentis  tua  viscera  turgida  sentis\  V.  66:  *qai  tam- 
quam  bucina*.  Am  Schluss  folgt  noch  ein  längeres  Stück,  dessen  Text 
besser  ist  als  der  Anfang.  W.  W. 

N.  A.  XVII,  606  ist  in  dem  zweiten  Gedicht  V.  6  zu  interpungieren 
*frater  post  hunc  regnavit:  uterque*. 

N.  A.  XVII,  633  Z.  10  v.  o.  1.  *s.  Holder-Egger'.  W.  W. 

Dass  die  N.  A.  XVUI,  100  ff.  veröffentlichte  Quaestio  'quid  sit  ceroma* 
bei  den  Zeitgenossen  weitere  Verbreitung  gefunden  und  literarische  Bedeutung 
gewonnen  hat,  war  kaum  zu  denken.   Doch  bestätigt  dies  eine  bemerkens- 


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Nachträge  und  Berichtigungen.  725 

'werthe  Anzahl  von  Handschriften,  die  sich  nach  und  nach  zu  meinem 
X^aris.  lat.  12949  saec.  IX.  hinzugefunden  hat.  Die  Quaestio  steht  ferner 
in  der  Hs.  des  Sir  Th.  Phillipps  in  Cheltenham  16395  saec.  X.  am  Schluss 
eines  luvenal  (H.  Schenkl,  Biblioth.  patr.  Britannic.  I  2  S.  138),  im 
Leidens.  Bibl.  publ.  lat.  36  saec.  X.  hinter  einen  Martian.  Capeila  nachge- 
tragen, im  Parisin.  lat.  8070  saec.  X.  (früher  Colbert.  1829)  hinter  einem 
luvenal  —  aus  dieser  Hs.  hatte  Baluze  die  Quaestio  bereits  veröffentlicht 
in  Miscellaneorum  Über  quartus,  Paris  1683  S.  417  ff.  (s=  Migne,  Patrol. 
lat.  XCVI  S.  1386)  — ,  in  der  Cheltenhamer  8462  saec.  X/XI.  (H.  Schenkl 
a.  a.  O.  S.  102),  im  Sangallensis  831  saec.  XI.  (Scherrer,  Verzeichnis 
^.  282).  Ihr  Zusammenhang  mit  der  Exegese  des  luvenal  scheint  sich 
hiernach  zu  bestätigen.  Die  früheren  Ausgaben  und  die  Hss.  in  St.  Gallen 
Tind  Leiden  wies  mir  S.  G.  de  Vries  nach;  derselbe  hatte  die  Güte,  den 
Leidensis  zu  collationieren.  Als  Verbesserungen  meines  Textes  seien 
folgende  Lesarten  dieser  Hs.  kurz  verzeichnet:  S.  100  Z.  10  sententiarum 
potius  altitudinem;  S.  101  Z.  5  lumen  et  sensus  dilectusque;  Z.  10  evi- 
dentior  via;  Z.  11  altius  quiddam;  S.  102  Z.  11  indagine  reiciuntur; 
Z.  28  existimetur  (die  Etymologie  ist  aus  Isidor);  Z.  31  satis  faciet; 
Z.  39  tacitumitatis  nota.  S.  102  Z.  7  ist  ^qui  a'  statt  'quia'  mit  Baluze 
zu  lesen.  Die  Stelle  aus  Boethius  (oben  S.  100)  ist  offenbar  inst,  arithm. 
praef.  pag.  4,  6  ed.  Friedlein.  L.  Tr. 

Zu  N.  A.  XVUI,  431  ff.,  meinem  Aufsatz  über  den  Micrologus,  trage 
ich  ergänzend  nach,  dass  die  ff.  3  Hss.  meine  Beweisführung  bestätigen: 
Mainz,  Stadtbibliothek  Cod.  165.  XII.  Jahrh.  Incipit  Ordinarius  super 
Sacramentarium.  Ferner  Salzburg,  Stift  St.  Peter  Cod.  a.  VT.  28.  XII. 
saec.  in  fine  Codicis:  Incipit  ordo  Missalis  secundum  Romanos  verbunden 
mit  der  Berno'schen  Schrift  de  excommunicatis  von  derselben  Hand. 
Endlich  ebenda  Cod.  a.  VI,  33.  XII/XIIL  saec:  Incipit  libellus  super 
canone  bonus.  S.  B. 


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Register. 


Aachen,  Necrolog^  363;  Zinsbücher 
363. 

Abbo  von  Fletury  88. 

Admonitio  sacerdotam  392;  synodalis 
363.  700. 

Aelbert  von  York  66  ff. 

Aelfric  90. 

Agios  7. 

Agobardus  6. 

Alagas,  Canonicns  von  Auxerre  96. 

Albericns  voo  Moote  Cassino  367. 

Alcuin  (Alchvin)  7.  61.  93.  664. 
677.  699.  701.  S.  auch  vitae 
Vedasti;  Willibrordi. 

Aldelmus  104. 

Alger  von  Lüttich  699. 

Altmann  von  Passau  363. 

Amalarius  699  f. 

Amatus  von  Monte  Cassino  704. 

Ambrosius  702. 

Amiens,  Bibliothek  666  ff. 

Ammianus  Marcellinus  349. 

Anastasius  bibliothecarins  93.  109. 
712. 

Andreas  Dandolo  336  ff. 

Annales  Altahens.  3.  6.  361 ;  Anglo- 
saxonum  227  ff.;  Bnrgo-Spal- 
dingens.  236  f.  243  ff.;  Cellae 
Paullinae  449  ff;  Edmundo- Bur- 
gens. 234  ff.;  Einhardi  6.  124. 
350;  Fuldens.  3.  6;  Hersfeldens. 
361;  Hildesheim ens.  361;  Lauris- 
sens.  6. 360 ;  Mediolanens.  6 ;  Petro- 
burgens.  232;  Batisbonens.  3.  6. 
697;  de  terre  sainte  364. 

Annolied  4. 

Anonymus  Valesianus  349. 

Anseimus  capellanus  237.  364. 

Anselm  von  Lucca  140. 

Anseimus  de  Orto  710. 


Archipoeta  720. 

Aristoteles  494. 

Arno  von  Salzburg  711. 

ArDulfds   monachus  Avinionens.  83. 

Augsburger    Chronik     des     Hector 

Müüch  366. 
Avranches,  Sätze  von  160  ff. 


Bairisches  Landesrecht  366. 

Bamwell  234  ff. 

Basel,  Archiv  348. 

Baturicus  von  Begensburg  s.  Ordo 
Bomaous. 

Beda  21.  36.  64.  88.  700. 

Benedict  XIII.  707. 

Benedictns  acolythus  721. 

Benedictns  Levita  294  ff. 

Benedict  von  Peterborough  233. 

Bene,  magister  723. 

Benevent,  Necrolog,  721. 

Beno,  Kardinal  352. 

Beomrad  sive  Bernerad  s.  Samuel 
von  Echternach. 

Bern,  Archive  699. 

Bemard  von  Clairvaux  368. 

Bernhardus  de  Magduno  711. 

Berno  von  Reichenau  433.  726. 

Bernold  von  Eonstanz  4.  440  ff. 

Bertharius  7.  697. 

Binger  Kurverein  709. 

Böhmen,  Formularbücher  711 ;  Stadt- 
rechte 356. 

Bonizo  von  Sutri  140. 

Boulogne-sur-mer,  Bibliothek  666  ff. 

Breviarium  secundum  consuetudinem 
chori  Seccoviensis  674. 

Briefe  s.  Epistulae. 

Bromton  253. 

Brun  von  Querfurt  703. 


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Begister. 


727 


Bruno  von  Segni  353. 
Brüssel,  BolUndistenbibliothek  566. 
Buch  von  Washingborough  230. 
Bnoncompagno  360.  710. 
Burchard  von  Worms  139.  367.  380flf. 
408.  413  ff.  426  f.  662. 


Caesarius  von  Arles  363.  700. 

Calendaria  554.  579.  674.  697  f.; 
Bernoldi  443;  Hasteriense  363. 

Candidense  monasterinm  635  f. 

Candidas  Wizo  62.  699. 

Canones  apostoloram  394. 

Capitnlaria  5.  294  ff.  705;  Oarisia- 
cens.  299.  303  ff. 

Carmina  latina  varia  495  ff.  511  ff. 
585.  613.  615  f.  720.  723  f.;  de 
bello  Saxonico  351.  707 ;  Bertfaarii 
7.  697;  Bnrana  515;  Centulens. 
7.  697;  Claadiani  696;  de  concilio 
Basiliens.  693  f. ;  Eugenii  508 ; 
Girardi  magistri  524  f. ;  Heinrici 
252;  Heirici  697;  Hildeberti  495. 
519  ff.;  Hincmari  697;  de  lande 
Flandriae  508  ff.  723;  de  Lndo- 
vico  IL  imp.  697;  Marbodi  510; 
Matthaei  Yindocinens.  723;  Petri 
cantoris  505  ff.;  Petri  pictoris 
508  ff,;  Petri  presbyteri  720;  Petri 
Rigae  505;  Walahfridi  664  f;  Wil- 
helmi  252.  S.  auch  hymni,  versus. 

Cassiodor  3.  701. 

Catalogi  bibliothecarum  veteres  von 
St.  Antonin  zu  Piacenza  698; 
Heiligenkreuz  363 ;  Hohenfort  368; 
Lilienfeld  363;  Zwettl  363. 

Oatalogus  abbatum  Centulens.  613; 
Ferrariens.  88;  Gemmeticens.  613; 
S.  lohannis  Reomens.  617;  No- 
nantulan.  113;  episcoporum  An- 
degavens.  590;  pontificum  Roma- 
norum 578.  703. 

Chftlons-sur- Marne,  Bibliothek  563. 
569  ff. 

Chauson  de  Roland  227. 

Chartres,  Bibliothek  559.  570  ff. 

Citeanx ,  Heiligenleben  -  Sammlung 
575  f. 

Claromonte,  de  eccolesiis  vel  altar. 
in  573. 

Clermont-Ferrand,  Bibliothek  560  ff. 
572  ff. 


Chronica  Anglonormann.  242 ;  appa- 
ritatum  s.  compendium  historiae 
Anglicanae ;  Arnulfi  83 ;  Bethu- 
niens.  705;  Casauriens.  705;  Con- 
stantiens.  355;  Ebersheimens. 
309  ff.;  Gallica  696;  Garossi  de 
UlmoiscaVeteri  et  BertrandiBoysset 
707;  ecclesiae  Mediolanensis  702; 
minora  3.  696;  paschale  701; 
Petroburgens.  234  ff.;  Prosperi 
696;  Reginonis  389. 

Chroniken,  deutsche  3;  des  Gregor 
Hagen  681  ff.;  hessische  708;  ita- 
lienische 5;  Elingenberger  689; 
von  Eonstanz  355 ;  der  Erzbischöfe 
von  Salzburg  677;  des  Diebold 
Schilling708;desBenedictTschacht- 
lan  708;  des  Jacob Twinger  689 ff.; 
des  Eberhard  Windecke  689  ff. 

Citt^  di  Castello,  Necrolog,  721. 

Claudianus  3.  696. 

Codex  Carolinus  7.  697. 

CoUectiones  canonum  135  ff. ;  352  ff. 
530  ff. ;  S.  Amandi  581 ;  Belvacens, 
531;   Catalaunens.  373  ff.  413  ff. 
Coloniens.    370  ff.    417  ff.    533  f. 
Diessens.  368  ff.  414 ff.;  Dionysio 
Hadriana   122.  294.  583;   synodi 
Meldens.  427;   Monacens.  402  f. 
Remens.  531;  ecclesiae  Thessalo- 
nicens.   357;    Salisburgens.    384. 
392;    synodi    Triburiens.    392  ff. 
4 1 1  ff. ;    synodi  Wormatiens.  391. 

5.  auch  Burchard,  Deusdedit,  Re- 
gino. 

Columba  von  Luxeuil  696.  722. 
Compendium     historiae    Anglicanae 

232. 
Compilatio  antiqua  709. 
Computus  Aelfrici  90;  Gerlandi  84; 

Helperici  71  ff.;   des  Philipp   von 

Thaün  84. 
Concilia  s.  Synodi. 
Confraternitates  721. 
Constantinus,  apostolusSlavorum7 1 2. 
Constitutiones  regum  et  imperatorum 

6.  392. 

Consuetudiues  feudorum  6.  709. 
Cosmas  von  Prag  704. 
Courtrai,  Schlachtberichte  706. 
Cronica  di  Milano  708. 
Croompe,  Heinrich   s.  traetatus   de 

fundatione  monasteriorum  in  An- 

glia. 


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728 


Register. 


Crowland  246  ff. 

Cursns  in  Papstbriefeo  712. 

Carsus  paschalisVictorii  Aqnitani  696. 


Dacius  TOD  Mailand  702. 
Dänische  Geschichtsqaellen  348. 696. 
Decreta  Bonifatii  legati  362;   Boni- 

zonis     140.     162;     Borcbardi    s. 

Bnrchard ;  Gratiani  384;  Gregoriil. 

392  f.;  Ivonis  381. 
Descriptio   maneriorum   abbatiae  de 

Burhc  228;  sitas  et  urbis  Medio- 

lanens.  360  f. 
Deasdedit  114.    118.    126  ff.    135  ff. 
Deutsche  Rechtsquellen  356.  709. 
Dialogus  Agii  697. 
Dictamina  156  ff.  710. 
Dictatus  papae  135  ff. 
Dietrich  von  Apolda  705. 
Dietrich  von  Niem  356. 
Dijon,  BibUothek  562  f.  575  f. 
Dortmunder  Statuten  719. 
Dresdener  Stadtbuch  709. 
Drogo,  Kardinal  436. 
Dunchad  104. 

E. 

Eberhard  von  Bethune  723. 

Eboevangeliar  363. 

Einhardi  vita  Earoli  350. 

Einsiedeln,  itluerarium  719;  Urbar 
722. 

Elias  Trikingham  233. 

Elsässische  Ortsnamen  362. 

Ely  239  ff. 

Engelberg,  Bibliothek  348. 

Enenkel,  Caspar  355. 

Enikel  3  f.  683. 

Epistulae  Abbonis  Floriacons.  88; 
Adolfi  imp.  715;  Alcuini  7.  654. 
677.  603 ;  Anastasii  bibliothecarii 
712;  Arelatens.  696;  Austrasicae 
696;  S.  Benedicti  564.  604.  606. 
608;  Bonifatii  696;  cardinalium 
schismaticorum  141  ff;  Columbae 
696;  conventusCasinens.  724;  Da- 
masi  578;  DesideriiCadurcens.  696; 
Eligii  589;  Eucherii  Lugdunens. 
564.  692.  606;  Friderici  I.  165; 
Gregorii  I.  396.  661  ff.;  Gregorii 
(n.?III.?)653ff.712;  Gregorii  HI. 
158 f.;  Gregorii Vn.  363;  Godefridi 


Vindocinens.  666 ff.;  Hadriani  IV. 
165.  711 ;  Heirici  73  ff.;  Hieronymi 
578;  Hilarii  Arelatens.  692;  Hi- 
larii  Pictaviens.  582;  Hincmari 
803  ff;  Hormisdae  358;  impera- 
torum  361 ;  Karolingicae  696.  712; 
Laugobardicae  663  ff.  697;  Leo- 
nis  I.  357;  Ludovici  Bavari36l; 
Lulli  696;  Lupi  Ferrariens.  99; 
Martini  papae  605;  Merovingicae 
696;  monachorum  Remens.  564. 
604.  606.  608;  OHveri  723;  Pa- 
schalis IL  353;  Pipini  169;  regis 
Francorum  1 58 ;  Ruperti  regis  719; 
Salviani  Massiliens.  592 ;  satanae 
496;  Stephani  UI.  663;  Theo- 
dosii  II.  358;  Thomae  Capnani 
180  ff.;  variae  7.  494  f.  710;  Vi- 
ennens.  696;  Wisigoticae  697; 
Zachariae  papae  158.  296.  661  f. 
S.  auch  Eönigsurkunden,  Papst- 
urkunden,  Registrum. 

Epitaphium  Amalrici  Meldens.  507; 
Auselmi  Laudunens.  510;  Eionis 
723;  Gaufridi  Meldens.  607;  Lan- 
franci  259  f ;  Mauritii  Parisiens. 
507. 

Ermentarius  abbas  Tornusiens.  669  f. 

Ernaldus  236. 

Estoire  d'Eracles  354. 

Eucherius  Lugdunens.  592. 

Eugenius  Toletanus  508. 

Eunapius  349. 

Evangeliaria  363  f.  700  f.  723. 

F. 

Fasti  Hydatiani  701. 

Faustus  von  Riez  700.  722. 

Felix  monachus  245. 

Ferri^res  s.  catalogus  abbatum. 

Flodoard  591. 

Florentii    Wigorniensis    continuatio 

234. 
Florenz,    ordinamenta  iustitiae  710; 

ProtocoUbücher  der  Signorie  719. 
Formulare  und  Formularbücher  367. 

711;  Frisingens.  362;  imperiales 

284;  Marculfi  286.  710. 
Fortunatus,  Venantius  681.  586.  588. 

590. 
Frankfurt,  Archiv  361. 
Frankfurter  Reichstag,  Berichte  709. 
Frulandus   Murbacens.   s.  vita  Leu- 

degarii. 


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Register. 


729 


Fulbertus   Carnotensis   s.   sermo    de 

nativitate  S.  Mariae. 
Fulda,    traditiones    719;    sacramen- 

tarium  721. 
Fundatio  monasterii  Nonaxitul.  113; 

mon.  Petrobnrgens.  228. 

6. 

Gaimar  239. 

Galba  Viator  315. 

Galfried  von  Monmouth  228. 

Galvaneo  Fiamma  702.  708. 

Genealogia  Francomm  regum  594; 
domus  Karolingic.  595.  702 ;  domus 
Habsburgic.  706. 

Gerbert  von  Reims  703. 

Gesta  Berengarii  103;  Dagoberti  43; 
Drugonis  237;  epp.  Basiliens.  706; 
Federici  I.  in  Lombardia  5.  347 ; 
Francomm  704;  Henrici  II.  reg. 
Angl.  233  f;  Herewardi  238  ff.; 
Romanae  ecclesiae  352;  Tburke- 
tuli  259;  Trevirorum  312  ff.  357. 

Girardus  magister  524  f. 

Glossae  97.   103.  626.   721. 

Glossarium  Salomonis  104. 

Godescalcevangeliar  724. 

Gotfried  von  VendÖme  666  ff. 

Gottesfrieden  353.  705. 

Graphia  aureae  urbis  351. 

Gregor  von  Heimburg  693  f. 

Gregor  von  Tours  14  ff. 

Gregor  I.  VII.  s.  Epistulae,  Papst- 
urkunden, Registrum. 

Grenoble,  Bibliothek  577. 

Guido  Faba  711  f. 

Guilelmus  Neubrigensis  354. 

Guthlac  245  ff. 

H. 

Hagen,  Gregor  681  ff. 

Haimo  95.   721. 

Handschriftenkataloge  von  Engel- 
berg 348 ;  französischer  Communen 
und  Hospitäler  348;  italienischer 
Provinzialbibliotheken  698;  Paris 
(codd.  hagiographi)  554;  der  un- 
garischen Akademie  698. 

Harff,  Archiv  716. 

Hastiere,  Psalterium  363. 

Hatto  von  Mainz  379.  387.  416. 

Hebraeische  Berichte  über  Judenver- 
folgungen während  der  Kreuzzüge 
353. 


Heidelberg,  Necrologien  721. 
Heinrich  von  Avranches  252. 
Heinrich  von  Longchamps  251  ff. 
Heiric  von  Auxerre  7.  77.  87  ff.  lOa  ff. 

697.  721  f. 
Helpericus  71  ff. 
Herardus  Turonens.  384. 
Herimannus  Augiens.  697. 
Hermae  pastor  31.  39. 
Hermann  von  Köln  379. 
Hermenbertus  diaconus  561  f. 
Hessische  Chroniken  708. 
Hildebert  von  Le  Mans  495.  519  ff. 
Hincmar  von  Reims  6.  299  f.  303  ff. 

554.     697.    710.     S.    auch     vita 

Remigii. 
Historia  epp.  Autisiodorens.  96 ;  Croy- 

landens.  253;  Francomm  auctore 

anonymo  354;    Herveldens.    703; 

Hierosolymitana  704 ;  ecclesiae  Mi- 

lanens.  702 ;  Waldevi  Norfolchiae 

252. 
Homiliae  Alcuini  701 ;  Bedae  700  f. 
Hotoft  von  Durham  232. 
Hotoft  von  Peterborough  232. 
Hovedenii  continuator  233  ff. 
Hrabanus  Maurus  6.  66.  105.  433  f. 
Hucbald  96.  699. 

Hugo  Albus  von  Peterborough  229  ff. 
Hugolinus  710. 
Hydatius  4.   701. 
Hymni  518  f;    de  S.  Ansberto   612; 

de  S.  Bertino  568;  de  S.  demente 

712;  de  S.  Genovefa  600;   de  S. 

lohanne  Reomens.  617;  de  S.  Me- 

neleo  573. 

I. 

leremias  Orestes  s.  Orestes. 

Ilmmünster,  Necrolog.  721 ;  tradi- 
tiones 721. 

Ingulf  von  Crowland  249  ff. 

Inscriptiones  Hispanicae   271  f. 

Instructiones  Columbae  722. 

Intermediate  compilation  233  ff. 

Inventio  SS,  Herrn agorae  et  Fortu- 
nati 351. 

Jocelin  von  Furness  s.  vita  Waltheofi. 

lohannes  Belethus  433. 

lohannes  de  ßurgo  235. 

lohannes  von  Cermenate  707. 

lohannes  de  Chaulx  235. 

lohannes  diaconus  349. 

lohannes  episcopus  433. 


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730 


Register. 


Johannes  Eriagrena  95.  108  f.  721. 

Johann  von  Lysnra  698. 

Johann    von    Nenmarkt    s.    Summa 

cancellariae. 
Johann  von  Peterborongh  235  f. 
Johann  yon  S.  Omer  233. 
Johannes  Sarisberiens.  705. 
Johann  von  Victring  688. 
Jonas  yon  Orleans  6. 
Jonas  von  Snsa  634  f.  689. 
lordanes  701. 
losephus  Scottns  56. 
Isidor  von  Sevilla  392.  686.  593. 
Isländische  Geschichtsqnellen  696. 
Iso  magister  Sangaliens.  96. 
Istorie  Pistolesi  706. 
Itala  14. 

Itinerarinm  Einsidlens.  719. 
Jus  tinger  708. 
Ivo   von   Chartres  381.  481  ff.  673. 


Kaiserchronik  4.  696.   705. 

Kaisersage  355. 

Kaiser-    und    Königsurkunden     6  f. 

157  ff.    163  ff.    280.  282  ff.    350  f. 

354  f.  360  ff.  458  ff.  553.  557.  563. 

565.  597.  617.  621.  679  ff.  713  ff. 

719.     S.  auch  Epistnlae. 
Karolingische  Briefe  s.  Epistulae. 
Kirchberg,  Necrolog.  361. 
Knorr,  Peter  694. 
Köln,  Rechnungsbücher  722 ;  Richer- 

zeche  719. 
Königshofen  689  ff. 

L. 

Lambert  von  Hersfeld  5. 352. 697.708. 

Lambert  von  Maestricht  600  f. 

Lamfred  von  Mozac  561.  572. 

Landfrieden,  bairische  356 ;  Roten- 
burger 367;  Würzburger  716. 

Landulf  von  Mailand  702. 

Laon,  Bibliothek  553  f.  577  ff. 

Lausnitzer  Chronik  486. 

Lectio  Hildegardis  prophetisse  495. 

Lectionarium  Neapolitanum  700. 

Legendarinm  Trevirense  557.  618  ff. 

Legende  der  Kölner  Märterinnen  701 ; 
S.  OdiHae  702. 

Leges  Bainwariorum  708;  Borgun- 
dionum  5.  696;  Ludovici  Bavari 
356  ;Willihehnl  26l;Wisigotoram5. 


Le  Mans,  Bibliothek  560.  580  f. 

Leofric  von  Bourne  241. 

Leonardus  Aretinas  162.  708. 

Lenbing,  Heinrich  693  f. 

Libanins  349. 

Libelli  de  Ute  4.  353  f.  696. 

Libellus  de  miracalis  Waltheofi  250. 

Liber  aureus  S.  Willibrordi  Epter- 
nacens.  621;  de  burgo  S.  Petri 
234;  canonum  contra  Heinricmn 
IV.  363 ;  censuum  369 ;  construc- 
tionis  monasterii  ad  S.  Blasium 
470;  diumus  107  ff.  369;  de  di- 
vinis  officiis  93 ;  Eliensis  242  f. ; 
Encherü  592 ;  historiae  Francoram 
33;  de  [Hyda  sive  de]  Lewes  239; 
niger  Petroburgens.  227.  234;  of- 
ficiorum  von  Chelles  566;  pa- 
schalis  696;  pontificalis  558.  578; 
sompniorum  a  Daniele  494;  de 
unitate  ecclesiae  conservanda  4; 
vitae  Sublacens.  721. 

Libri  Karolini  6;  de  Sjrnodalibas 
causis  s.  Regino;  de  virtutibus  et 
miraculis  Macarii  Areopagitae  Dio- 
nysii  601. 

Liturgisches  700.  721. 

Livlftndische  Reimchronik  705. 

Lübecker  Rechtsbnch  719. 

Lubin,  Necrolog.  699. 

Lucca,  Necrolog.   721. 

Lütticher  Schule  139  ff. 

M. 

Magdeburg,  Schöffensprüche  366. 
Malalas  701. 
Marbod  494.  510. 
Marianus  Scottus  233.  704. 
Martianus  Capeila  103. 
Martin  der  Britte  104. 
Martin  von  Laon  104. 
Martin  von  Troppan  285. 
Martyrologium    mon.     S.     lohannis 

Reomens.  563.  618;  Wirciburgens. 

721. 
Mathias  Döring  707. 
Matthaens  von  Krakau  707. 
Matthaens  von  Vend6me  723. 
Matthias    von   Neuenburg  697.  706. 
Metz,  Archiv  718. 
Microlog^s  de  ecclesiasticls  observa- 

tionibus  429  ff.  725. 
Milo  von  Le  Pin  237. 
Milo  von  St.  Amand  569. 


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Register. 


731 


Miracnla  Bertini  568;  Dionysii  565. 

600  ff;  Filiberti  670;  Fursei  606; 

Germani    278  ff ;   Genovefae    600; 

Gregorii  666;  lohannis  Reomens. 

617;    Maximini    Trevirens.    624; 

Menelei   573;   Remigii    608;   Ve- 

dasti    604;    Walarici    608;    Wal- 

theofi  260;  Willibrordi  594;  Win- 

noci  566.  569.    S.  auch  yitae  sanc- 

tomm. 
Missa  S.  Pardulfi  586. 
Mongoleneinfall  593. 
Mosnitz,  historische  Aufzeichnungen 

im  Kloster  721. 
Mülich,  Hector  s.  Augsburger  Chronik. 
Mythographus  Vaticanus  91.  104. 

N. 

Narratio  de  electione  Lotharii  705; 
de   quodam    excommunicato    724. 

Necrologia  7.  721;  von  S.  Marien 
zu  Aachen  363;  des  Domkapitels 
zu  Benevent  721 ;  des  Laurentius- 
klosters  zu  Benevent  721;  des 
Sophienklosters  zu  Benevent  721 ; 
von  Citti  di  Castello  721 ;  Heidel- 
berg 721 ;  Ilmmünster  721 ;  Kirch- 
berg 361 ;  Lubin  699;  Lucca  721 ; 
S.  Spirito  zu  Rom  721 ;  Salzburg  7; 
S.  Blasien  470  ff.;  S.Denis  721; 
S.  Trond  701}  S.  Antonio  zu 
Veroli  721. 

^Neuenburger  Chronik  708. 

Nicolaus  von  Cusa  693. 

Nicolaus  Minorita  332  ff. 

Nicolaus  von  Siegen  450  ff.  479.  724. 

Niederrheinische  Weisthümer  356. 

Noirmoutier  593. 

Norfolk -Satire  232. 

Notae  Seccoviens.  674  ff. 


Oberbairisches  Landrecht  818  ff. 

Olbert  von  Lobbes  189. 

Oliver  von  Köln  723. 

Ordericus  Vitalis  236.  249  f. 

Ordo  Benedict!  719. 

Ordo  Romanus  434.  437  ff.  446.  699. 

Ordo  synodi  392. 

Orestes,  leremias  708. 

Oribasius  349. 

Orleans,  Bibliothek  581  f. 

Otkar  von  St.  Pons  699. 


Otto  von  Freising  359. 

Ottokars  Reimchronik  5.  681  ff.  696. 


Padua,  Statuten  der  Juristenuniver- 
sität 357. 

Palaeographisches  724. 

Palladius  579. 

Papstbriefe  und  -Urkunden  7.  109  ff. 
117  ff.  168  ff.  169.  353.  367  ff. 
363.  460  ff.  597.  663.  712  ff.  718. 
S.  auch  Epistulae,  Registrum. 

Paris^Nationalbibliothek  554ff.  683ff. ; 
S.  Genevieve  667.  699  f. 

Passio  Acaunensium  martyrum  565. 
592;  Afrae  566.  588.  694  f.  606. 
625;  Bonifatii  624  ;  Dionysü  27  ff. ; 
Eadmundi  230;  Emmerammi  627; 
Floriani  622;  Gengulfi  622;  lu- 
liani  626;  Kiliani  625;  Lam- 
berti  580.  627;  Leudegarü  606  f. 
609;  Mauricü  564.  671.  578. 
606  f.  609.  617.  627;  Praeiecti 
559.  677;  Sigismundi  622;  Ve- 
nantii  627;  virginum  XI  milium 
701;  Wulfhadi  et  Ruffini  232. 
S.  auch  vitae  sanctorum. 

Paulus  diaconus  62.  702. 

Paulus  Warnefridas  701. 

Peterborough  227  ff. 

Petrus  von  Andlau  707. 

Petrus  von  Blois  253. 

Petrus  cantor  S.  Audomari  506  ff. 

Petrus  von  Chioggia  351. 

Petrus  Crassus  362. 

Petrus  Damiani  140. 

Petrus  von  Luna   s.  Benedict  XIII. 

Petrus  von  Maillezais  591. 

Petrus  pictor,  canon.  S.  Audomari 
496.  508  ff. 

Petrus  von  Pisa  57  ff. 

Petrus  presbyter  720. 

Petrus  Tudebodus  704. 

Pfälzische  Weisthümer  710. 

Philipp  von  Harvengt  354.  700. 

Philipp  von  Novara  354. 

Philipp  von  Thaün  84. 

Pilgrim  II.  von  Salzburg,  Bericht 
über  die  Gefangennehmong  des 
Ersbisohofs  674. 

Placita  6. 

Poenale  Vallicellanum  384. 

Poenitentiale    Halitgari    373.    390; 


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732 


Register. 


Pseadobedae  373.  390;  Romannm 

390.  426  f. 
Poetae  Karolini  7.  720. 
Polemius  Silyias  696. 
Polnische  Geschichtsqaellen  696. 
Polyptychon  S.  Tradonis  722. 
Porphyrii  Isagogae  260.  263. 
Predigten  363.  725. 
Prophecie    Hüdegaldis   493;    Sibille 

493. 
Prosper  4.  696. 
Psalterium    Hasteriense    363;    Tra- 

iectense  363;  Trecense  363. 
Pseadoalcnin  s.  tractatufl  de  divinis 

officiis. 
Pseudobeda  s.  Poenitentiale. 
Pseadoingnlf  255  ff. 
Pseadoisidor  295  ff. 
Pseadopetrus  Blesens.  263  f. 


Quadrilogus  253. 

Quaestio,  quid  sit  ceroma.  99  ff.  724. 

R. 

Raimund  von  Aguilers  704. 

Rainogala  von  Auxerre  96. 

Rainerius  von  Perugia  710. 

Ramsey,  Güterverzeichnis  233. 

Ranulfi  de  legibus  Angliae  237. 

Rechnungen  und  Rechnungsbücher, 
des  Burggrafen  von  Drachenfels 
722;  Eugens  IV.  722;  von  Köln 
722;  von  Salzburg  722. 

Regesta  imperii  718. 

Regesta  pontificum  7. 

Regesten  der  Markgrafen  von  Baden 
362.  718;  zur  Geschichte  der 
Juden  718;  aus  kölnischen  Copi- 
albüchern  719;  der  Grossgräfin 
Mathilde  718;  der  Grafen  von 
Würtemberg  362. 

Regino  367  ff.  ;  389.  413  ff. 

Registerbücher  der  Päpste  359. 

Registrum  Gregorii  I.  3.  7.  394; 
Gregorii  VH.  137  ff. 

Regula  formatarum  373.  393. 

Reichenbach,  traditiones  361. 

Reims,  Bibliothek  493.  563  f.  600  ff; 
Verzeichnis  der  Geschenke  für 
die  Kathedrale  602  f. 

Remigius  von  Reims  93.  96.   103. 


Rense,  Knrverein  329  ff.;  Weisthnm 

333  f. 
Rheingauische  Weisthümer  356. 
Rheinländische  Archive  699. 
RiccarduB  de  Pofis  711. 
Richard  von  Ely  243. 
Robertns  de  Croyland  253. 
Robertus  Monachus  s.  historia  Hiero- 

solymitana. 
Robert  Swaffham  231. 
Rofred  von  Benevent  710. 
Roger  von  Crowland  263. 
Roger  von  Hoveden  354. 
Rom,  Necrolog.  von  S.  Spirito   721. 
Römische  Märtyrer,  Notiz  über  594  f. 
Rotger  373. 

Ronen,  Bibliothek  558  f.  608  ff. 
Ryccardus  de  S.  Germano  188  ff. 


Sachsenspiegel  324  ff.  709. 

Sacramentarium  Fuldens.  721. 

S.  Denis,  Necrolog.  721. 

S.  Omer,  Bibliothek  614  f. 

S.  Paul  in  Kämthen,  Archiv  360  f. 

S.   Trond,    Necrolog.    701;     polyp- 

tychon  722. 
Salzburg,    Formularbuch    711;    Ne- 
crolog.    7 ;      Rechnungen      722 ; 

Stadtrecht  318 ;  Zunftstatuten  3ia. 
Samuel  von  Echternach  56. 
Sätze  von  Avranches  150  ff. 
Schilling,  Diebold  708, 
Schlacht  bei  Courtrai  706 ;  Sempach 

707. 
Schlick,  Caspar  694. 
Scriptores  historiae  Augustae  349. 
Seckau,  Calendarium  674. 
Sempach,  Schlachtberichte  707. 
Semur,  Bibliothek  563.  615  ff. 
Series  pontificum  122. 
Serlinger,    Johann    s.    Chronik    der 

Erzbischöfe  von  Salzburg. 
Sermones  Alcuini  699;  S.  Bernardi 

363;  de  nativitate  S.  Mariae  612; 

synodalis  427. 
Sibyllen  -  Weissagung  493. 
Sicherheitseid  der  deutschen  Könige 

172  ff. 
Siegel  362. 

Sigeboto  s.  vita  Paulinae. 
SigiberticontinuatioPraemonstratens. 

354 ;  Ursicamp.  354. 
Sigismundbuch  689  ff. 


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Register. 


733 


Sompninm  cniusdam  clerici    494  ff. 
Stadtrechte  in  Böhmen  und  Mähren 

356;  Salzburg  318. 
Statuten    von    Dortmund    719;    der 

Juristenuniversität  zu  Padua  357 ; 

der  Zünfte  zu  Salzburg  318. 
Stemma  cognationum  391. 
Subiaco,  Über  vitae  721. 
Successio  abbat.  Croylandens.  254; 

priorum  Spaldingens.  243  f.  261. 
Suger  von  S.  Denis  354. 
Sulpicius  Severus  32  ff. 
Summa  cancellariae  Caroli  lY.  362. 
Summa  dictaminis  179  ff.  494. 
Synodi   Anglosaxon.    60.    353;    Ba- 

siliens.    693  f.;    Belvacens.    352; 

Beneventan.  352 ;  Claromont.  352 ; 

apud  Confluentiam  379.  385.  426; 

Gallicae  6. 527  ff.  696 ;  Karolingicae 

6.    415;    apud   S.   Macram    304; 

Moguntin.  425;   Pictaviens.    352; 

Pistens.    307;  Roman.   352;    Tri- 

buriens.    6.    365    ff;     Tusiacens. 

304  f.;    Wormatiens.    373.    391. 

422. 
8waffham  s.  Kobert. 

T. 

Tagebuch    des   Bischofs    Ulrich    II. 

von  Brixen  707. 
Taxregister  für  Gebete  721. 
Terentii  codex  Yictorianus  364. 
Tessiner  Rechtsquellen  356. 
Testamentum  Remigii  40.  564. 
Theodericus  s.  liber  aureus  S.  Willi- 

brordi. 
Theoderici  Pauli  speculum  historiale 

707. 
Thomas  von  Capua  180. 
Thomas  von  Ely  s.  liber  Eliensis. 
Thomas  von  Nor  wich  237. 
Tractatus  de  abaco  585;  de  divinis 

officiis  700 ;  de  fundatione  mona- 

steriorum     in     Anglia     237;      de 

sacramento  consecrationis  ecdesiae 

592  f. 
Traditiones  Fuldenses  719;  von  Um- 

münster     721 ;      Reichenbacenses 

361. 
Translatio  Balthildis  599;  Clementis 

712;    Germani    274  ff.;    Guthlaci 

251;  Hermagorae  et  Fortunati  351 ; 

lohannis  Reomens.  617;  Leonardi 

628;  Leutfredi   et  Agofredi   595; 
Neues  Archiv  etc.    XVIII. 


Neoti  252;  Remigii  564.  604.  606; 

Senesii  et  Theopompi  113;  Yedasti 

605;  Walarici  597. 
Tribur  s.  Sjnodi. 
Trierer  Legendär  557.  618  ff. 
Trisgodros  villa  280  f. 
Trithemius  355. 
Troyes,  Psalter  363. 
Tschachtlan,  Benedict  708. 
Tudebod  s.  Petrus. 
Turold  von  Burgh  227, 

ü. 

Ungarische  Geschichtsquellen  696. 
Urbar  von  Einsiedeln  722. 
Urkunden  und  Urkundenbücher  362. 

715   ff.    S.   auch  Eaiserur künden, 

Papsturkunden. 
Utrecht,  Psalter  363. 


Yaganten  720. 

Yenantius  s.  Fortunatus. 

Yeroli,  Necrolog.  721. 

Yersus  varii  493  ff;  Albini  [Alcuini] 

604;    de   S.   Genovefa    49.    600; 

de   nummo  720;    de  Petro  Abae- 

lardo    613;     de    provintiis    585. 

593;  de  rota  mundi  557.    S.  auch 

carmina. 
Yictorius   Aquitanus   s.    cursus    pa- 

schalis. 
Yirtutes  S.  Geretrudis  34. 
Yisio  Baronti   556.   583.   696.   606. 
Yitae  sanctomm  variae  4;  Adalberti 

703;  Adalheidis  imperatricis  215; 

Adelfii     626;     Afrae     580.     611; 

Aichadri  568.  612  f.;  Albini  582. 

622 ;  Alcuini  565.  603 ;  Aldegundis 

556.  576.  586.  589.  621;   Amal- 

bergae    625;    Amandi    556.    560. 

565.  569  f.  582.  590.   605.    610. 

621 ;  Amantii  Ruthen.  621 ;  Amati 

569.  626;  Aniani  557.  572.  576. 

578.  584.  586.  600.  624;  Ansbert! 

559.   583.    611  f.;    Anselmi    113; 

Anstrudis    553.    578;    Apollinaris 

Yalentin.  (^60.  571.  590;  Aquilini 

587;  Arbogasti  627;  Aredii  583; 

Arigii  577;  Arnulfi  14.  595.  625; 

Arsatii    723;    Attalae    576.    607. 

619.  622;  Audoeni  580.  596.  612. 

626;  Audomari  566.  614;  Anstre- 

47 


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734 


Register. 


gisili  656.  580.  588.  607 ;  Autberti 
615;  Aviti  556.  580.  584.  586.  619. 
624;  BalthUdis  559.  599.  611; 
Bavonis  585.  589 ;  Bernardi  236 ; 
Bernwardi  697;  Bertae  611; 
Bertilae  556.  566.  599;  Bertini 
565  f.  568;  Betharii  557.  559. 
587.  611;  Bibiani  583.  627; 
BoDifatii   350.    624.    702;    Boniti 

557.  560.  562.  572.  576  f.  588. 
598;  Bylihildis  628;  Caesarii 
Arelatens.  565.  581.  588;  Carilefi 
572.  574.  580.  585— 587 ;  Christo- 
fori  703 ;  Ciliniae  578 ;  Clodesindis 
625;  Clodulfi  624;  Columbani 
14.  557.  559.  576.  609.  619. 
628;  Constantini  712;  Dalmatii 
585;  Desiderii  Cadurcens.  4.  14; 
Disciolae  586.  606;  Eadmundi 
252;  Ebrulfi  613;  Eligii  556. 
563.  570.  587.  589  f.  611;  Elisa- 
bethae  705;  Ephadii  584;  Er- 
kenbodonis  566.  615;  Ermini 
556.  599;  Eucberii  Aurelianens. 
614.  618.  622;  Eugendi  557. 
575.  592.  598;  Eustasii  576. 
687.  619.  624;  Faronis  565. 
567;  Fidoli  564.  607;  Filiberti 
560.  568  f.  571  f.  680.  584.  597. 
611.  626;  Fofllani  350.  583; 
Fredemundi  252;  Fridolini  588; 
Frodoberti  565.  581;  Fulgentii 
698;  Fursei  571.  577.  582  f. 
590  f.  605  f.  610  f.  619.  621; 
Galli  627 ;  Gaugerici  4.  557.  560. 
671.  587.  599.  619.  625;  Gene- 
baudi  578;  denesii  574;  Gengulfi 
594.    605;    Genovefae   9  ff.    555. 

558.  571.  575.  681.  588.  590. 
600.  607.  610  f.  620;  Gerardi 
Broniens.  350.  700;  Geremari 
667.  594.  599;  Germani  Autisiodor. 
21  ff.  35.  92  ff. ;  Germani  Parisiens. 
274.  607.  623;  Gertrudis  622; 
Goaris  569.  571.  580.  626; 
Godehardi  697;  Guthlaci  245. 
251;  Hadriani  Nonantul.  107  ff.; 
Heremari  567  ;  Hermenlandi  557. 
686—588.  590.  696;  Hilarii 
Pictaviens.  581.  588.  Huberti  618. 
627;  lohannis  Reomens.  4.  663. 
676.  615—617;  Irminae  620; 
Jude  Scarioth  493;  Inliani  619; 
Lamberti    Traiectens.    578.    584. 


592.    599.    606.    609.    613.    618 
Landelini   557.    686;    Launomari 
4.    572.    576.     582.     586.     614 
Leonard!  696.  609.  628;   Leade 
garii  4.    14.    556  f.    566  f.    572, 
578.  584  f.   586.   589.    596.    598 
618.  627.  632  ff.;   Leutfredi   557 
569.    587.    695.    612;     Liudgeri 
65  f.;   Lupi   Senonens.  571.   584, 
622;  Lupi  Trecens.   557  f.    586, 
689.     596.     600;     Macarii     703 
Magnerici    626;    Magnoaldi    626 
Marcelli  686;   Marculfi  confessor, 
605;     Mariae     Aegyptiac.     436 
Marii  Bodan.    557.    596;    Martini 
Vertaviens.    699;     Maurilii     590, 
606  f.;   Maxentii   607;    Maximini 
Miciacens.    556.    571.    583.    685 
613;    Maximini    Trevirens.     586, 
607.  624;  Medardi  605.  607.  619 
624;   Melanü  598.  610;    Memorü 
589.  596;  Menelei  562.  573;  Neoti 
252 ;  Nicetii  Lugduoens.  566 ;  Ni- 
cetii  Trevirens.  627;  Nivardi  564 
606  f.;  Notgeri  699;  OdiUae  613 
702;   Pardulfi  556.    585;   Patemi 
622;  Paulinae  447  ff.;  pontificum 
Mediolanens.  360;  Praeiecti  562 
572.  576  f.  682.  598.    605.    621 
629  ff. ;  Pylati  493 ;  Quinidii  562 
576;  quinque  fratrum  703  j  Rade 
gundis  586.  606.  625;  Ragneberti 
560.  580;  Remacli  567.  618.  626 
Remigii     563  f.     570.     676.    578 
591.  602—604.  606.  608  f.  614 
618.  627;  Richarii  607;  Rigaberti 
563.  670.  589.  598.  608 ;  Rigomeri 
691;    Romarici    569.    598.    626 
Sabae  703 ;  Salabergae  553.  557 
567.  576.  578.    598;    Salvii    556 
575.    586;    Saviniani    562.    573 
Segolenae  625 ;  Servatii  605.  622 
Severini  571.  591;  Silvestri  113 
Silvini  569;    Stephan!   363.    612 
Sturm!    278;    Sulpicii   667.    669 
569.  576  f.  582.  596.    605.    611 
621;    Theodulfi    564.    591.    605 
Tigris    656.    583;   Trudonis    618 
628;    Ursmari    556.     599.     622 
Vedasti    556.     560.    565.    569  f. 
582.    588.   591.    603.     605.    610. 
621;      Yincentiani      561.      674 
Walarici  565.  568.  587.  597.  608 
614;     Waldevi     262;     Waltheofi 


JIbL^,,-..  ,=rz 


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Register. 


735 


260;  Wandregiseli  555  f.  599. 
612;  Wilfridi  597;  Willibrordi 
656.  594  f.  618.  628;  Winnoci 
566.  569;  Wulframni  576.  587. 
612 ;  Wulfsigi  237  f. ;  Zosimae  436. 
Vulgata  14. 

W. 

Walahfrid  Strabo  350.  664  f. 
Walterius  archidiaconus  s.  descriptio 

maneriorum. 
Walter  de  Bui-go  244. 
Walter  von  Coventry  233. 
Wazo  von  Lüttich  139. 
Weihenotiz  des  Klosters  S.  Thomas 

354. 


Weisthümer  356.  710. 
Werner  Rolevinck  707. 
Whittlesey  232  f. 
Wigand  Gersten  berg  708. 
Wilhelm  von  Malmesbury  250. 
Wilhelm  von  Occam  332  f. 
Wilhelm  von  Ramsey  251  f. 
Willibald  s.  Vita  Bonifatii. 
Windecke,  Eberhard  689  ff. 
Wipo  351.  697.  703. 
Würzburg,  Martyrolog.   721. 


Zinsbücber  von  S.  Marien  zu  Aachen 
363. 


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•33  0 


Neues  Archiv 


der 


Gesellschaft  für  ältere  deutsche  Geschichtskunde 


Beförderung  einer  Gesammtausgabe 
der  Quellenschriften  deutscher  Geschichten  des  Mittelalters. 


Achtzelinter  Band. 

"Erstes  Heft. 


— ^i^ 

Hannover. 

Hahn 'sehe  Buchhandlung. 
/  1892. 


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Neiies  Archiv 

der 

Gesellschaft  für  ältere  dentsche  Geschichtskunde. 


JL/asKeue  Archiv  der  Gesellschaft  fOr  ältere  deutsche  Geschichtskunde, 
begründet  im  Jahre  1876  als  Organ  der  Centraldirection  der  Monumenta 
Germaniae,  ist  in  erster  Reibe  dazu  bestimmt,  über  den  Fortgang  der 
Monumenta  Germaniae  zu  berichten  und  die  Vorarbeiten  zur  Fortführung 
und  Ergänzung  des  grossen  Unternehmens,  soweit  sie  sich  zur  Veröffent- 
lichung eignen,  bekannt  zu  machen.  Neben  Reiseberichten  und  Hand- 
schriftenbeschreibungen finden  Quellennntersuchungen  jeder  Art,  mögen 
sie  zur  Vorbereitung  künftiger  oder  zur  Vervollständigung  und  Berichtigung 
bereits  vorhandener  Ausgaben  dienen,  Aufnahme;  auch  werden  neue  Ent- 
deckungen mitgetheilt  und  Texte  von  geringerem  Umfang  abgedruckt. 
Die  jedem  Heft  beigegebenen  Literatur -Nachrichten  sollen  in  möglichster 
Kürze  über  die,  das  Gebiet  der  Quellenkunde  des  deutschen  Mittelalters 
im  weitesten  Umfang  berührenden  neueren  Arbeiten,  sowohl  selbständige 
Schriften,  wie  Theile  von  Sammelwerken  und  Aufsätze  in  Zeitschriften, 
orientieren. 

Neben  den  von  den  Mitarbeitern  der  Monumenta  Germaniae  selbst 
herrührenden  Aufsätzen  werden  auch  Beiträge  anderer  Forscher  willkommen 
sein,  soweit  der  zur  Verfügung  stehende  Raum  ihre  Aufnahme  gestattet. 
Sie  sind  zu  richten  an  Herrn  Prof.  Dr.  H.  Bresslau  in  Strassburg 
i.  E.,  der  von  der  Centraldirection  mit  der  Redaction  beauftragt  ist.  Die 
Verfasser  von  Büchern  oder  Abhandlungen,  die  in  das  bezeichnete  Arbeits- 
gebiet einschlagen,  insbesondere  von  hierher  gehörigen  Dissertationen,  Pro- 
grammen, Zeitschriften  -  Aufsätzen  u.  s.  w.,  werden  ersucht,  falls  ihnen  an 
der  Berücksichtigung  ihrer  Arbeiten  in  den  Literatur -Nachrichten  des  Neuen 
Archivs  gelegen  ist,  Exemplare  derselben  an  den  Herausgeber  unmittelbar 
oder  durch  Vermittlung  der  Verlagsbuchhandlung  gelangen  zu  lassen. 

Den  Verlag  des  Neuen  Archivs  hat  die  Hahn'sche  Buchhandlung 
in  Hannover  übernommen.  Dasselbe  erscheint  im  Umfang  von  etwa 
vierzig  Druckbogen  jährlich  in  zwei  bis  drei  Heften.  Der  Preis  des  Jahr- 
gangs betragt  zwölf  Mark. 


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Im  Verlage  der  Hahnschen  Buchhandlung  in  Hannover 
sind  erschienen: 

Monumenta  Grermaniae  historica  inde  ab  anno 

Christi   500  usque   ad  annum    1500,   edidit  Societas 
aperiendis  fontibus  renim  Germanicarum  medii  aevi. 

Neue  Quart -Ausgabe  : 

Deutsche  Chroniken  (Scriptorom  qul  Ternacnia  lingua 
usi  sunt)  Tom.  III.  Pars  I.  (Jansen  Enikels  Werke  P.  I. 
Die  Weltchronik.)  KS^j^  Bogen.     1891. 

Ausgabe  M    I,  auf  feinerem  Velin -Papier    .     .     30  M. 

Ausgabe  M  II,  auf  Velin -Papier 20  M. 


Scriptores  rerum  Germanicarum.    in  usum  scho- 

larum  ex  Monumentis  Germaniae  historicis  recusi.    gr.  8. 

Annales  Altahenses  majores.  Ex  recens.  W.  de  Gie se- 
hr echt  et  Edmund  ab  Oefele.  Editio  altera  recog- 
novit  Edm.  ab  Oefele.     1891.     1  M.  60  Pf. 

Annales  Fuldenses  sive  Annales  regni  Francorum  orientalis. 
Post  editionem  G.  H.  Pertzii  recognovit  Prid.  Kurze. 
1891.     2  M.  20  Pf. 

Gesta  Federlcl  I.  imperatoris  in  Lomhardla  auct.  cive 
Mediolanensi.  (Annales  Mediolanensis  majores.)  Recogn. 
0.  Hol  der- Egger.  Accedunt  Gesta  Federici  I.  in 
Expeditione  sacra.     1892.     1  M.  40  Pf. 


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Inhalt. 

Seite 
XII.     Zn    den    Acten    der    Triburer    Synode    895.       Von 

Emil  Seckel 365— 4U9 

XIII.  Die  Triburer  Acten    in   der  Chälons'er  Handschrift. 

Von  Victor  Krause 411—427 

XIV.  Der  Micrologus,  ein  Werk  Bernold^s  von  Konstanz. 

Von  P.  Snitbert  Bäumer,  O.  S.  B 429—446 

XV.     Ueber   Paulinzeller   Urkunden    und    Sigeboto*s    Vita 

Paulinae.     Von  J.  Dieterich    .     .     .     .     .     .     .     447—489 

XVI.  Beschreibung-   einer  Handschrift   der  Stadtbibliothek 

zu  Reims.     Von  W.  Wattenbach 491— ö2(> 

XVII.  Die  Unterschriften    in  den  gallischen  Concilien  des 

6.  und  7.  Jahrhunderts.     Von  B.  Bretholz      .     .     527—547 
XVIII.     Reise    nach    Frankreich    im  Frühjahr   und    Sommer 

1892.     Von  Bruno  Krusch 549-649 

XIX.     Miscellen: 

Ueber  die  vermeintliche  Unechtheit  einiger 
Stücke  der  Epistolae  Langobardicae  collectae, 
des  zweiten  Anhangs  im  III.  Epistolae  -  Bande 
der  Monumenta  Germaniae  historica.  Von 
Wilhelm  Gundlach      ...*....     653—663 

Zu  Walahfrid  Strabo*s  De  imagine  Tetrici.    Von 

L.  Traube 664-6P 

Die  Briefe  Gotfrieds  von  Vendöme.    Von  Ernst 

Sackur 666—673 

Notae     Seccovienses.        Von     P.    Willibald 

Hauthaler,  O.  S.  B 674-t.3 

Eine  unedierte  Urkunde  Karls  IV.     Mitgetheilt 

von  E.  Steindorff 679—680 

Aus  dem  Strein*schen  Nachlass.    Von  Joseph 

Seemüller 681—688 

Zu  Eberhart  Windecke.    Von  Wilh.  Altmann 

in  Greifswald 689-692 

Spottverse  vom  Basler  Concil.     Mitgetheilt  von 

Paul   Joachimsohn 693—694 

Nachrichten .  695—724 

Nachträge  und  Berichtigungen 724— 7sö 

Register -.     .  726-735 


Hannover.     Druck  von  Friedrich  Culemann. 


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D  ig  i|[zedJ|vciLJ  O  OQ  IC 


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