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der MeMi
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Neues Archiv
der
lesellschaft fOr ältere deutsche Seschichtskunde
Beförderung einer Geeamnitaiiegabe
der Quellenschriften deutscher Geschichten des Mittelatters.
Achtzehnter Band.
»H<.
Hannoyer and Leipzig.
Hahn'sche Buchhandlung.
1893.
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THE NEW YORK
PUBLIC LIBRARY
A8T0«, LENOX AND
TILDEN F0UNDATI0N8.
R 1903 L
Bannover. Druck von Friedrich Culemann.
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Inhalt.
Seite
I. Bericht über die achtzehnte Plenarrersammlaog der
Centraldirection der Monnmenta Germaniae Berlin
1892 1—8
II. Die Fälschnngr der Vita Genovefae. Von B. K r u s c h 9—50
III. Zur Lebensgeschichte Älchvins. Von Ernst
Dümmler 51 — 70
IV. Computus Helperici. Von Ludwig Traube . . 71 — 105
V. Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diamus*
Handßchrift V. Von Th. R. von Siekel . . . 107—133
VT. Der Dietatus papae und die Canonsammlung des
Deusdedit. Von Ernst Sackur 135—153
VII Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. Von
Paul Scheffer-Boichorst 155—175
VIEL Die Vorrerhandlungen zum Frieden von San Germano
1229—1230. Von Carl Kodenberg .... 177—205
IX. Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. Von
Karl Hegel 207—223
X. Ueber Ostenglische Geschichtsqaellen des 12., 13.,
14. Jahrhunderts, besonders den falschen Ingulf.
Von F. Liebermann 225—267
XI. Miscellen:
Aera. Von Th. Mommsen 271-273
Zur Tnmslatio S. Germani. Von O. Hol der-
Egger 274—281
Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halber-
stadt Von £. Mühlbacher 282—293
Zwei Exenrse zu den falschen Capitularien des
Benedictus Levita. Von Fr. Maassen . 294—302
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VI Inhalt.
Seite
Hincmar von Reims der Verfasser der sog.
Collectio de raptoribus im Capitular von
Quierzy 857. Von Victor Krause . . 303 — 301
Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebers-
heimense. Von Harry Bresslan . . . 309 — 31'
Eine Rechtshandschrift der Bibliothek des Bene-
dictinerstifts S. Peter in Salzbarg. Von Lud-
wig V. Rockinger 318--32€
Ueber die Sprache und die Texte des Kurvereins
und des Wei sthums von Rense. Von Ludwig
Weiland 329—335
Textvarianten zu Andrea Dandolo. Von
H. Simonsfeld 336—346
Nachrichten 347 — 364
XII. Zu den Acten der Triburer Synode 895. Von
Emil Seckel 365-— 409
XIII. Die Triburer Acten in der Chälons^er Handschrift.
Von Victor Krause 411 — 427
XIV. Der Micrologus, ein Werk Bernold's von Konstanz.
Von P. Suitbert Bäumer, O. S. B 429—446
XV. Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto^s Vita
Paulinae. Von J. Dieterich 447—489
XVI. Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek
zu Reims. Von W. Wattenbach . . . . . 491—526
XVII. Die Unterschriften in den gallischen Concilien des
6. und 7. Jahrhunderts. Von B. Bretholz . . 527—647
XVIII. Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer
1892. Von Bruno Krusch 549—649
XIX. Miscellen:
Ueber die vermeintliche Unechtheit einiger
Stücke der Epistolae Langobardicae collectae,
des zweiten Anhangs im III. Epistolae - Bande
der Monumenta Germaniae historica. Von
Wilhelm Gundlach 653—663
Zu Walahfrid Strabo*8 De imagine Tetrici. Von
L. Traube 664-666
Die Briefe Gotfrieds von Vendöme. Von Ernst
Sackur 666—673
Notae Seccovienses. Von P. Willibald
Hauthaler, O. S. B 674—678
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Inhalt. VII
Seite
£ine anedierte Urkunde Karls lY. Mitgetheilt
von E. Steindorff 679—680
Ans dem Strein'schen Nachlass. Von Joseph
Seemüller 681—688
Zu Eberhart Windecke. Von Wilh. Altmann
in Greifswald 689—692
Spottverse vom Basler Concil. Bütgetheilt von
Panl Joachimsohn 693—694
Nachrichten 695—724
Nachträge und Berichtigungen 724—725
Register 726—735
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f^
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Wilhelm Wattenbach
zum fünfzigjährigen Doctor- Jubiläum
20. Juli 1892
freundschaftlich und verehrungsvoU gewidmet
von
der Centraldireetion und von Mitarbeitern
der
Monumenta Germaniae Historiea.
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I.
Bericht
über die
achtzelmte Plenarversammlimg
der Centraldirection
der
Monumenta Germaniae
Berlin 1892.
Neues Arcbiv etc. XVIII.
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JDie 18. Plenarversammlung der Centraldirection der
Monumenta Germaniae historica wurde in diesem Jahre in
den Tagen vom 4. bis 6. April in Berlin abgehalten. Von
den Mitgliedern hatten sich entschuldigt Herr Prof. von
Hegel in Erlangen und Herr Hofrath von Sickel in Rom.
Erschienen ^waren Herr Prof. Bresslau aus Strassburg, Herr
Geheimerath Brunn er undDümmler, Herr Prof. Ho Ider-
Egger, Herr Hofrath Maassen aus Wien, Herr Prof. M o m m -
sen, Herr Prof. Mühlbacher aus Wien, Herr Reich sarchiv-
director von Rockinger aus München, Herr Prof. Scheffer-
Boicbor st, der zum ersten Male an den Verhandlungen theil-
nahm, die Herren Geheimeräthe von Sybelund Wattenbach.
Vollendet wurden im Laufe des Jahres 1891/92
in der Abtheilung Scriptores:
1) Deutsche Chroniken HI, 1, enthaltend Jansen Enikels
Weltchronik von Ph. Strauch, 1. Halbband;
2) Annales Altahenses maiores, ed. altera recogn. Edm.
ab Oefele in 8^ (acced. Annal. Ratisbon. maiorum
fragmentum) ;
3) Annales Fuldenses post editionem Pertzii recogn.
Fr. Kurze, acced. Annales Fuldenses antiquissimi
in 8«;
in der Abtheilung Epistolae:
4) Epistolarum tom. I. Gregorii papae Registrum epi-
stolarum t. I, p. H edd. P. Ewald et L. Hartmann,
ein Halbband;
5) von dem Neuen Archiv der Gesellschaft Bd. XVII.
Unter der Presse befinden sich ein Folioband, 15 Quart-
bände, 2 Octavbände, von denen ohne die störende Unter-
brechung, welche der achtwöchentliche Ausstand der Setzer
herbeigeführt hatte, mehrere schon im verflossenen Jahre
fertig geworden wären.
In der Abtheilung der Auetores antiquissimi wird die
schon lange erwartete Ausgabe des Claudianus von Herra
Prof. Birt in einigen Monaten erscheinen, da nur noch ein
Theil der umfänglichen Indices zu drucken übrig bleibt. Von
Cassiodors Variae fehlen ebenfalls nur die Indices, die Heri'
Dr. Traube hauptsächlich übernommen hat, ihr Druck soll
im Sommer beginnen. Von den Chronica minora ist die
1*
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4 Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892.
zweite Hälifte des ersten Bandes, die u. a. Prosper von Aqui-
tanien enthält, fast im Drucke vollendet und der mit Hydatius
zu eröflfnende zweite Band soll soeben der Presse übergeben
werden. Ob dieser den ganzen Rest des Materiales erschöpfen
kann, bleibt vorbehalten.
In der Abtheilung Scriptores hat Herr Archivar Kruse h
seine Vorarbeiten für die merowingischen Heiligenleben un-
unterbrochen weitergeführt und abermals 28 Handschriften an
seinem Wohnorte ausgebeutet, von denen 15 aus Frankreich
stammten, etwa 12 andere benutzte auf seiner italienischen
Reise für ihn Herr Holder-Egger. Ausserdem erwiesen
sich in dankenswerthester Weise das österreichische Institut
in Rom und der Bollandist Herr Poncelet in Löwen für
Vergleichungen gefällig. Von der grössten Wichtigkeit für
die Vervollständigung des Materiales verspricht eine drei-
monatliche Reise nach Frankreich zu werden, welche Herr
Krusch im April anzutreten gedenkt. Es handelt sich um
die Herstellung der alten merowingischen Texte im Gegensatze
zu den Ueberarbeitungen des 9. bis 11. Jahrhunderts und
nach einigen glücklichen Funden der neueren Zeit, wie die
der ältesten Vitae Desiderii, Gaugerici, lohannis Reomensis,
Leudegarii, Launomari, ist gegründete Aussicht zu noch wei-
teren Erfolgen auf diesem Wege vorhanden. Neben der Be-
nutzung der Handschriften ist auch an die Ausarbeitung der
Texte bereits hier und da Hand gelegt worden.
Von den Schriften zum Investiturstreite steht der Druck
des zweiten Bandes nach Vollendung der von Herrn Prof.
Thaner in Graz herausgegebenen Werke Bemolds jetzt in
dem liber de unitate ecclesiae conservanda. Das Manuscript
ist vorzüglich unter steter Mitwirkung des Herrn Dr. Sackur,
z. Z. Privatdozenten in Strassburg, so weit vorbereitet, dass
der Satz ununterbrochen fortschreiten kann. Während dieser
Band die Zeit Heinrichs V. erschöpfen dürfte, bleibt die
Kirchenspaltung unter Friedrich I. nebst etwaigen Nachträgen
für einen dritten aufgespart, dem Herr Dr. Sackur gleich-
falls seine Kräfte z. T. schon gewidmet hat und noch weiter
widmen wird.
In dem ersten Bande der deutschen Chroniken hat die
von Herrn Prof. Schröder in Marburg bearbeitete Kaiser-
chronik, deren Vollendung seit 5 Jahren erwartet wird, noch
immer nicht ausgegeben werden können, weil der Herausgeber
in unverhoffter Weise den Abschluss der letzten Bogen
bisher verzögert hat. Der Druck des Annoliedes von Herrn
Prof. Rödiger soll sich unmittelbar daran anschliessen.
Nachdem Enikels Weltchronik, ein mehr literarhistorisch als
geschichtlich wichtiges Werk, mit ihren Anhängen im Laufe des
Jahres erschienen ist, hofft Herr Prof. Strauch das Fürsten-
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i?
Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892. 5
buch derselben gegen Ende des Jahres folgen zu lassen. An
der Oesterreichischen Reimchronik ist mit gleichem Eifer
fortgedruckt worden, so dass nach Abschluss des Registers
nur noch Glossar und Einleitung fehlen, von denen jenes eben-
falls schon druckfertig ist.
In der von Herrn Prof. Holder-Egger geleiteten Folio-
serie der Scriptores, welche nur noch darauf beschränkt ist,
die staufische Zeit zum Abschluss zu bringen, stellte sich die
Nothwendigkeit heraus, den schon weit im Drucke fortge-
schrittenen 29. Band zur Vermeidung zu grossen Umfanges
zu theilen und die Nachträge zu den früheren Bänden für
einen 30. Band aufzusparen. Hierdurch wird es möglich sein,
den ersteren in wenigen Monaten erscheinen zu lassen. Eine
Keise des Herausgebers nach Italien vom März bis October
1891 hat besonders für die grossen italienischen Chroniken
des 13. Jahrhunderts reiche Früchte getragen, nebenbei auch
den Leges und Epistolae mannigfachen Nutzen gewährt. Mit
dem Drucke jener soll schon vor der Vollendung des 30.
Bandes vorgegangen werden, nachdem der Herausgeber durch
eine Reise nach Wien sein Material noch weiter vervollständigt
haben wird. Als Mitarbeiter bei dieser Abtheilung wird vom
1. Mai an Herr Dr. Dieterich, bisher Hilfsarbeiter am
Germanischen Nationalmuseum, statt des Herrn Dr. Sackur
eintreten.
In der Reihe der Handausgaben beendigte der Freiherr
von Oefele den zweiten verbesserten Abdruck der Annales
Altahenses, denen das von W. Meyer entdeckte Bruchstück
Regensburger Annalen angehängt wurde. Von F. Kurze in
Stralsund erschien die bereits von W a i t z beabsichtigte völlig
neue Ausgabe der sog. Annales Fuldenses. Derselbe ist jetzt
mit den Vorbereitungen zu einer Bearbeitung der längst ver-
griffenen Ann. Einhardi (mit Einschluss der Ann. Laurissens.
maior.) beschäftigt. Herr Prof. Holder-Egger wird an
die Stelle der im 18. Band der Scriptores ganz ungenügend
abgedruckten Annales Mediolan. maior. eine kritisch gesichtete
Handausgabe der Gesta Federici imperatoris in Lombardia
nebst einigen Anhängen setzen, die demnächst erscheinen
kann, auch für einen kritisch berichtigten Abdruck der An-
nalen Lamberts von Hersfeld nebst seinen übrigen Schriften
hat derselbe umfassende Vorstudien gemacht. Durch alle
diese mit vollständigem und verbessertem Apparate versehene
Handausgaben wird der Wiederabdruck der vergriflfenen Bände
eine wirksame Erleichterung erfahren.
In der Abtheilung der Leges ist der Druck der von Prof.
von Sali s besorgten Ausgabe der leges Burgundionum seinem
Abschlüsse nahe, während der der Handausgabe der lex Visi-
gothorum von Z e u m e r soeben begonnen hat. Für die Fort-
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6 Bericht über die achtzehnte PlenarverBammlung 1892.
führung dieser Arbeiten wird eine erneute Benutzung der
Pariser Hss. und damit zugleich eine Reise nach Paris in
diesem Herbste nothwendig werden. Das zweite Heft des
zweiten Capitularienbandes von Herrn Dr. Krause befindet
sich unter der Presse und ist durch eine Abhandlung im
Neuen Archive über die Triburer Synode vorbereitet worden.
Als einer der erfreulichsten Fortschritte darf es bezeichnet
werden, dass von den Constitutiones regum et imperatorum,
den deutschen Kaiser- und Reichsgesetzen seit Konrad I.,
Herr Prof. Weiland in Göttingen den 1. Band, der bis
1291 ungefähr reichen wird, im Manuecripte nahezu vollendet
und der Druckerei übergeben hat. Für die Fortsetzung wird
sich derselbe des Herrn Dr. Schwalm als Mitarbeiters be-
dienen. Herr Dr. Hübner setzt seine Regesten der Gerichts-
urkunden als Vorarbeit für eine künftige Ausgabe weiter fort.
Von der ältesten Redaction der Consuetudines feudorum wird
Herr Prof. Lehmann in Rostock eine Handausgabe veran-
stalten.
Der Druck der Synoden des merowingischen Zeitalters,
die unter Leitung des Herrn Hofraths Maassen Herr Dr.
Bretholz in Wien bearbeitet hat, geht seinem Ende ent-
gegen und wird in einem massigen Bande die Reihe zum
Abschluss führen. Vorbehalten bleibt die Ausgabe der Karo-
lingischen Synoden, eine schon lange schmerzlich empfundene
Lücke, sobald Mittel und Arbeitskräfte uns dafür zur Ver-
fügung stehen. Besonders wünschenswerth wäre neben den
Synoden und Briefen dieser Zeit eine Zusammenfassung von
Staatsschriften, die, obgleich sie von grosser geschichtlicher
Bedeutung sind, in den Rahmen keiner von beiden Abthei-
lungen recht passen wollen, wie der libri Carolini, der auf
politische oder kirchenpolitische Fragen bezüglichen Werke
Agobards, Hrabans, Hinkmars, der Schriften des Bischofs
Jonas von Orleans, der Fürstenspiegel u. s. w. Wir hoffen,
später eine solche Sammlung ins Leben zu rufen.
In der Abtheilung Diplomata hatte Herr von Sickel
bei seiner Uebersiedelung nach Rom die Ausgabe der Urkunden
Ottos HI. grossentheils den Händen des Herrn Dr. Uhlirz
übergeben, der von Herrn Dr. Erben als Mitarbeiter unter-
stützt wurde. Eine durch Monate sich hinziehende schwere
Erkrankung des ersteren, die auch jetzt noch keineswegs be-
seitigt ist, und die Anstellung des letzteren als Konservators
am k. k. Heeresmuseum haben der Arbeit unverhoffte
Hemmungen bereitet. Dennoch wurde dieselbe von Herrn
Dr. Erben nach Kräften gefordert, und im nächsten Sommer
gedenkt Herr von Sickel persönlich die letzte Hand daran
zu legen.
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Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892. 7
Indem hiermit der Zeitraum von 911 bis 1002 seinen
AbscMuss erreicht, bereitet sich nach zwei Seiten hin eine
Fortsetzung vor. Herr Prof. Bresslau hat für die Regierung
Heinrichs II. mit dem erspriesslichsten Erfolge den grössten
Theil der deutschen und schweizerischen Archive bereits
durchforscht, er gedenkt in diesem Jahre, auf einen Mitarbeiter
gestützt, mit den österreichischen, niederländischen und italie-
nischen fortzufahren. Ebenso wie diese Unterabtheilung nun-
mehr mit reicheren Mitteln ausgestattet werden konnte, ist es
endlich möglich geworden, an die Urkunden der Karolinger
Hand anzulegen, und Herr Prof. Mühlbacher ist mit ihrer
Herausgabe beauftragt worden, die voraussichtlich eine ganze
Reihe von Jahren in Anspruch nehmen wird.
In der Abtheilung Epistolae ist durch Herrn Dr. Hart-
mann in Wien in dem ersten Bande auf dem von Ewald
^legten Grunde das Iteffistrum Gregorii in seiner ersten
7 Bücher umfassenden Elälfte erledigt worden. Der Druck
des zweiten Bandes wird sofort beginnen und nebst der
zweiten Hälfte Einleitung und Register für das Ganze nach-
tragen. In dem dritten Bande sind nach dem codex Carolinus
noch weitere 22 grösstentheils aus Italien stammende Briefe
angehängt worden. Das von Herrn Dr. Gundlach, der aus
der Reihe der Mitarbeiter ausgeschieden ist, begonnene Re-
gister wird durch Herrn Dr. Kodenberg in nächster Zeit
vollendet werden. Für den vierten mit den Briefen Alkvins
zu eröflhenden Band sind die Vorarbeiten soweit fortgeschritten,
dass der Beginn des Druckes im nächsten Herbst zu gewär-
tigen ist. JDer Druck des dritten und letzten Bandes der
Regesta pontificum selecta saec. XIII. wurde durch längere
Beurlaubung des Herrn Dr. Rodenberg unterbrochen, wird
aber unzweuelhaft noch in diesem Rechnungsjahre abschliessen.
Die von Herrn Dr. Herzberg-Fränkel in Wien be-
arbeiteten Salzburger Todtenbücher, vorläufig die letzte Publi-
kation dieser Art, sind in ihrem Texte fertig ffedruckt, aber
die überaus mühsamen Register erfordern noch eine längere
Arbeitszeit. Von dem dritten Bande der Karolingischen
Dichter, den Herr Dr. Traube in München jetzt allein fort-
setzt, befindet sich ein zweites Heft unter der Presse, welches
die Carmina Centulensia, Agius, Bertharius, Heirich von St.
Germain und einige kleinere Stücke enthalten soll.
Die Redaction des Neuen Archivs ist in bewährter Weise
Aurch Herrn Prof. Bresslau bis zum 17. Bande fortgeführt
worden. Es wäre dringend zu wünschen, dass die Abnehmer
der Monumenta Germaniae noch mehr als bisher die noth-
wendige Zugehörigkeit dieser werthvoUen Zeitschrift zu der
Quellensammlung anerkennen wollten.
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8 Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892.
Einzelne Vergleichungen oder Abschriften wurden im
verflossenen Arbeitsjahre freundlichst besorgt von den Herren
Astegiano in Cremona, Tsehiedel und Kaufmann in
Rom, Graf Soranzo in Venedig, von A. Molinier in Paris,
H. Wartmann in St. Gallen, Jeayes und Sommer in
London, Herzberg-Fränkel, Mich, Mayr und Tangl
in Wien. Handschriften wurden theils mittelbar, theils un-
mittelbar aus vielen auswärtigen Bibliotheken uns zur Be-
nutzung eingesendet: neben den deutschen Bibliotheksvor-
ständen verdienen besondere Hervorhebung die nie ermüdende
Gefälligkeit des Herrn Delisle in Paris, femer Herr Sink er
in Cambridge, Herr Ouverleaux in Brüssel und Herr Prof.
von Hartel in Wien. Auch dem auswärtigen Amte des
Deutschen Reiches bleiben wir hierbei für seine Vermittlung
zu fortgesetztem Danke verpflichtet.
Wenn auch in Folge der oben erwähnten Unterbrechung
von unseren .Arbeiten im vergangenen Jahre nicht so viele
ans Licht treten konnten, wie in manchen der früheren, so
ist deshalb die Thätigkeit doch auf allen Gebieten eine gleich
rege geblieben, eine noch regsamere verspricht sie in den
nächsten Jahren zu werden durch die lange ersehnte Erhöhung
unserer Mittel, welche wir der huldvollen Würdigung der
hohen Reichsregierung zu verdanken haben.
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II,
Die
Fälschung der Vita Genovefae.
Von
B. Ernsch.
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Unter den Quellen zur Geschichte Childerichs I. geniesst
die V. Genovefae ein gewisses Ansehen. Bei der Düntigkeit
der Ueberlieferung über die allmähliche Ausbreitung der
fränkischen Mächt auf gallischem Boden bietet auch die ge-
ringste Nachricht, welche unsere Kenntnis erweitert, das
höchste Interesse. Wenn nun gar die in Rede stehende Quelle
die Stellung Childerichs zum Christenthum , seinen Aufenthalt
in Paris, endlich die Belagerung dieser Stadt durch die Franken
ganz allein bezeugt, so ist die Beachtung gerech fertigt, welche
sie von jeher bei den Bearbeitern der fränkischen Geschichte
gefunden hat. Ueber die Auslegung einer von diesen Stellen
ist in jüngster Zeit eine heftige Polemik entbrannt. Während
nämlich Junghans' sich scheut, die vollen Consequenzen zu
ziehen, und nur zulässt, dass Childerich auf einem seiner
Züge sich in Paris aufgehalten habe, lässt v. Sybel* den König
Machthaber über diese Stadt sein. Diese Erklärung ist nicht
bloss richtig, man muss sogar meines Erachtens noch einen
Schritt weiter gehen. Der Verfasser der V. Genovefae setzt
offenbar voraus, dass Childerich in Paris residiert habe.
Die von den älteren Quellen, besonders Gregor, ganz
abweichende Darstellung der V. Genovefae hat schon den
alten Valesius' stutzig gemacht; er wagte es aber nur, seiner
Verwunderung über die befremdende Thatsache Ausdruck zu
gehen, für die er eine Erklärung nicht zu geben vermochte.
Die deutsche Geschichtsforschung der Neuzeit schenkt dieser
Quelle fast unbedingtes Vertrauen. Friedrich^ bezeichnet sie
als 'ganz glaubwürdig*, und Waitz* scheint von der Abfassung
im 6. Jahrh. überzeugt zu sein. Die warnende Stimme von
Löning« ist ungehört verhallt. Hauck' hält zwar die Bio-
fraphie für legendarisch, das hindert ihn aber nicht, sie
istorisch zu verwerthen.
Es sind in jüngster Zeit zwei Specialarbeiten über die
V. Genovefae erschienen. In beiden wird die gleichzeitige
1) Geschichte der fränkischen Könige Childerich und Chlodovech S. 18.
2) Entstehung des deatschen Königthums, 2. Aufl., S. 298. 302. 3) Res
Francicae I, p- 317 — 319. 4) Kirchengeschichte Deutschlands II, S. 34.
5) Deutsche Verf. -Gesch. II, 1, S. 34 '. 6) Das Kirchenrecht im Beiche
der Hero winger S. 7. 7) Kirchengeschichte Deutschlands I, 103.
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12 B. Krusch.
Abfassung derselben vertheidigt; den DifFerenzpunkt bildet
hauptsäcnlich die Frage, welcher von den versehieaenen Texten
der ältere sei.
Kohler» bezeichnet es als seine Aufgabe, nicht eine Ge-
schichte der h. Genovefa zu achreiben, sondern den historischen
Werth ihrer Vita zu prüfen. Er will mit Hilfe der Hand-
schriften den besten Text ermitteln, die Quellen der Biographie
prüfen und den Grad ihrer Glaubwürdigkeit feststellen.
K-ohler hat aber sein Ziel nicht erreicht. In der Auswahl des
ältesten Textes, dem Kardinalpunkte, der die Grundlage für
alle weiteren Untersuchungen bilden muss, hat er völlig fehl-
gegriffen. Er hat 29 Hss. der V. Genovefae untersucht, die
er in 4 Familien vertheilt. Das gegenseitige Verhältnis dieser
Handschriftenklassen ist ihm aber gänzlich unklar geblieben.
Seine erste Familie enthält den Text der Jüngern Hss., welche
nicht über das 12. Jahrh. hinausgehen (B*j, und die alten Hss.
(A) bilden die zweite Familie. Seine Gründe für diese ver-
kehrte Klassificierung sind wenig einleuchtend. Er glaubt,
dass die jungem Hss. den am wenigsten alterierten Text ent-
halten und sieht einen Vorzug von ihnen darin, dass sie
untereinander die geringsten Abweichungen zeigen. Ein
Hauptbeweis für ihr höheres Alter ist ihm das Fehlen des
Abschnittes über die Mission des Dionysius in Gallien, der in
A steht. Er glaubt nämlich, dass es sich in jenem Abschnitt
um den Areopagiten Dionysius handele, der allerdings erst im
9. Jahrh. mit dem gleichnamigen Bischof von Paris zusammen-
geworfen wurde; der Text A thut dies aber nicht, sondern
kennt Dionysius nur als Pariser Bischof. Kohler hält es für
ganz sicher, dass schon Gregor die V. Genovefae gekannt
und benutzt habe. In dieser irrigen Annahme bestimmt er
587 als äusserste Grenze für die Abfassung ; ja er ist geneigt,
ihre Entstehung noch vor den Tod der Königin Chlodechiläe
(f 545) zu setzen. Den frühesten Termin giebt ihm die Vita
selbst durch die Behauptung, sie sei 18 Jahre nach dem Tode
der Heiligen geschrieben. Er vermuthet aber, dass wir nur
eine Ueberarbeitung der ursprünglichen Vita besitzen, und will
diesem späteren Bearbeiter alle Abschnitte in die Schuhe
schieben, die ihm nicht gefallen, so die Stelle über Symeon
den Stillten und die falsche Definition des Pelagianismus.
Dass der Verf. sich nirgends als Augenzeuge zeigt, erklärt er
damit, dass er entweder sehr jung war oder kurz vor 545
schrieb. Allerdings geht er mit dem Hagiographen theilweise
recht scharf ins Gericht. Er beschuldigt ihn, die Zusammen-
kunft der Heiligen mit dem Bischof Germanus von Auxerre
1) Etüde critique sur le texte de la vie Latin e de Sainte-Genevieve ;
Parig 1881 (in der Biblioth^qne de IMcole des hautes ^tudes, fasc. 48).
2) Ich bezeichne die Texte mit Buchstaben.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 13
erfunden zu haben, und den Bericht über die Belagerung von
Paris bezeichnet er zwar nicht in allen seinen Theilen als
falsch, aber er findet es wenig wahrscheinlich, dass eine wirk-
liche Belagerung stattgefunden habe. Kohler kommt in BetreflF
der Authentieität der Vita zu dem Resultat, dass ihren Nach-
richten nur soweit zu trauen sei, als der Hagiograph kein
Interesse daran hatte, die Wahrheit zu fälschen.
Ina 2. Theil seiner Arbeit giebt Kohler zunächst einen
Abdruck des Textes, den er für den ältesten hält. Sein Ziel
ist keine neue Ausgabe, denn der Bollandisten-Text ist seiner
Ansicht nach correct genug. Er will nur die Umwandlungen
zeigen, die der ursprüngliche Text im Laufe der Zeit erfahren
hat. Er notierte deshalb die Varianten seiner 2. und 3.
Familie. Für die zweite (A) benutzte er hauptsächlich Paris,
lat. 17625, verzeichnete aber auch Stellen aus Paris. 5573 und
5311. Dahinter steht ein Abdruck des Textes seiner 4.
Familie (D) aus dem Codex der Bibliothek St. GeneviÄve
H. 2. L. Die Arbeit Kohlers giebt Zeugnis von einem unge-
heuren Sammelfleiss. Er beherrscht die ausgedehnte Literatur
über die Heilige vollständig, hat ausser den Hss. auch die
mittelalterlichen Geschichtsquellen durchforscht, welche sich mit
Genovefa beschäftigen, die französischen üebersetzungen unter-
sucht und seine Forschungen sogat bis auf die bildlichen Dar-
stellungen der Heiligen ausgedehnt. Als umfassende Materialien-
sammlung wird seine Arbeit stets Werth behalten.
Gegen Kohlers ablehnende Kritik hat Einspruch erhoben
Narbey*. Er bemüht sich, die unbedingte Glaubwürdigkeit
der V. Genovefae nachzuweisen, und hält an der Abfassung
im 18. Jahre nach dem Tode der Heiligen fest. Die kirch-
lichen Gebräuche, welche der Biograph vor Augen hatte,
athmen nach ihm ganz den Geist des frühen 6. Jahrh. Narbey's
Verdienst ist es, zuerst das richtige Verhältnis der Texte er-
kannt zu haben. Er hat gesehen, dass Kohlers erste Familie
einen durchaus überarbeiteten Text enthält, den er in die
karoHngische Zeit oder noch später setzt. Dagegen trägt die
zweite Familie alle Merkmale des Alters und muss daher als
der authentische Text angesehen werden.
Der Vf. hat ferner bemerkt, dass in dieser ältesten Vita
die Bibel nach einer vorhieronymianischen Uebersetzung citiert
wird, und hält dies für einen Beweis, dass die Abfassung
noch in das 6. Jahrh. fällt. Er beruft sich dabei auf die be-
kannte Aeusserung Isidors, dass sich zu dessen Zeit alle
Kirchen insgemein der Uebersetzung des Hieronymus be-
dienten. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ist bereits er-
1) Qnel est le texte de la vie authentique de St. Oenevieve (Ex-
trait da bulletin d*histoire et d'srcheologie du dioc^se de Paris. Avril 1884).
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14 B. Krusch.
kannt wordene Der Spanier hat zu schnell, was für die
spanischen Kirchen galt, auch auf die andern übertragen. Bis
zu welcher Zeit in Gallien die Itala-Benutzunff reicht, ist aller-
dings bis jetzt noch nicht genügend festgestellt^ wie überhaupt
die Geschichte der Itala noch eines Bearbeiters harrt. Gregor
benutzte Itala und Vulgata*. Für die spätere Zeit wird die
Untersuchung dadurch erschwert, dass die auf gallischem
Boden entstandene Literatur spärlich ist, und die Geschichts-
bücher, Fredegar und Lib. bist. Fr., keine Bibelcitate ent-
halten. Es ist aber zu beachten, dass die irischen Missionare^
welche nach Gallien kamen, die Itala mitbrachten. Columban
citiert nur nach dieser*. Soviel ich durch Stichproben er-
mitteln kann, finden sich Itala-Lesarten in der V. Columbani
von Jonas*, V. Amulfi«, V. Desiderii Cadurc. <* und in der
V. Leudegarii'. Im allgemeinen wird man nicht an die Be-
nutzung reiner Itala -Hss., sondern von Misch - Codices beider
Texte zu denken haben, wie solche auch aus dem 8. Jahrb.
erhalten sind*. Ja ein Kenner« der französischen Bibelhand-
schriften belehrt uns, dass die älteren unter ihnen aus der Zeit
vor Karl d. Gr. einen so gemischten Text bieten, dass man
nicht weiss, ob sie als interpolierte Vulgata- oder corrigierte
Itala -Hss. anzusehen sind. Erst der grosse Kaiser hat um
800 durch Alcuin diese Verwilderung des Textes der Heiligen
Schrift beseitigt. Aus alledem ist ersichtlich, dass man die
Grenze für die Itala -Benutzung in Gallien bedeutend weiter
hinausschieben muss, als es Narbey thut.
Narbey hat zum ersten Mal den ältesten Text der V. Geno-
vcfae aus cod. Paris, lat. 17625, saec. X. veröflfentlicht, auch ein-
zelne Varianten aus Paris. 5573, saec. XI. und 5311^ saec. XIII.
mitgetheilt. Eine Uebersetzung der Vita bildet den Schluss
des Buches, das in Deutschland ganz unbekannt geblieben ist.
Die V. Genovefae enthält keine fortlaufende Lebens-
geschichte der Heiligen, sondern nur einzelne Episoden,
zwischen denen jeder Zusammenhang fehlt. Es wird zur
1) Vgl. Kaulen, Geschichte der Vulgata, S. 204. 2) Vgl. Bonnet,
Le Latin de Gr^goire de Tours, S. 61. 8) Vgl. Kaulen S. 197.
4) c. 11 *ad humilem et quietum' = LXX. kzti xov xaittwov xal fjöv/iov
(Vulg. Is, 66, 2 : *ad pauperculum et contritum spiritu'). 5) c. 22
'lustus in primordio sermonis accusator sui eaf = LXX. Sixaiog lavtov
xatTJYOQOs kv TCqtaToXoyia (Vulg. Prov. 18, 17: 'lustus prior est accusator
sui'). 6) c. 4 *astra non sunt munda* = LXX. aaxqa bk ov xaö'OQa
(Vulg. lob 25, 5: 'stellae non sunt mundae'). 7) c. 9 'peccata eorum'
== LXX. ta TcaqaTCx6[iaxa avxöv (Vulg. Matth. 6, 16 fehlen diese Worte),
8) Vgl. Kaulen, S. 211; Ziegler, Die lateinischen Bibelübersetzungen vor
Hieron jmus, S. 130. 9) Samuel Berger, De l'histoire de la Vulgate
en France (in Seance de rentr^e des cours de la facult^ de thdologie
protestante de Paris 1887).
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 15
Orientieniiig nöthig sein, zunächst einen kurzen Ueberblick
über den Inhalt zu geben.
Genovefa war in« der PaiTochie Nanterre (ungefähr 7 Meilen
von Paris) geboren. Ihre Eltern hiessen Severus und Gerontia.
Entscheidend für die Zukunft des Mädchens war sein Zusammen-
treffen mit dem Bischof Germanus von Auxerre. Als sich dieser
zusammen mit dem Bischof Lupus von Troyes zur Bekämpfung
des Pelagianismus auf der Reise nach Britannien befand, nihrte
ihn der Weg durch die Parrochie Nanterre. Mitten unter der
auf seinen Segen harrenden Menge sah er im Geiste die hoch-
herzige Genovefa. Er Hess sie zu sich führen, beglückwünschte
die Eltern zu ihrer Tochter und prophezeite, dass sie gross
vor dem Herrn und vielen ein bewundernswürdiges Vor-
bild sein würde. Bei ihrer Geburt hätten die Engel im
Himmel grosse Freude gehabt*. Auf sein Zureden verspricht
ihm das Mädchen, sich weihen zu lassen. Zum Andenken
hängt der Bischof ihr eine eherne Münze mit dem Zeichen
des Kreuzes, die er gerade auf der Erde findet^ um den Hals.
Nach einigen Tagen an einem Feste ging die Mutter zur
Kirche, während sie der Tochter anbefahl, das Haus zu hüten.
Diese verlangte schreiend und weinend, ebenfalls den Gottes-
dienst besuchen zu dürfen. Die Mutter aber blieb bei ihrem
Gebote und züchtigte das Mädchen, worauf sie sogleich mit
Blindheit gestraft wurde. Erst nach 2V4 Jahren erlangte
Gerontia durch Wasser, welches die Tochter vom Brunnen
geholt hatte, das Augenlicht wieder. Die Weihe der Genovefa
vollzog Bischof Vilicus. Obwohl weit ältere Mädchen zur
Stelle waren, wurde sie doch zuerst geweiht. Nach dem
Tode der Eltern rief ihre Pathin (*mater spiritalis') sie nach
Paris.
Hiermit beginnt der zweite Abschnitt in dem Leben der
Genovefa, wiederum eingeleitet durch eine Begegnung mit dem
Bischof Germanus. Dieser war auf einer neuen Reise nach
Britannien begriffen, als er sich in Paris nach seinem Schütz-
ling erkundigte. Obwohl das Volk sie herabsetzte, Hess er
sich nicht abhalten, die Herberge ('hospitium') der Genovefa
zu betreten. Er fand sie in grosser Betrübnis und den Boden
^anz feucht von ihren Thränen. Nachdem er die Leute über
den göttlichen Beruf der Jungfrau aufgeklärt und sie ihnen
befohlen hatte, setzte er seine Reise fort.
Seitdem tritt Genovefa bei den öffentlichen Angelegen-
heiten der Pariser in den Vordergrund. Als das Gerücht ging,
Attüa sei in Gallien eingefallen, und die Bürger ihr Eigen-
thum in andere sicherere Städte überführen wollten, redet ihnen
die Jungfrau davon ab, denn gerade die angeblich sichereren
J) Vgrl- ^^^' ^» 14—16.
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16 . B. Krusch.
Städte würden die Feinde verwüsten, Paris aber würde ver-
schont bleiben. Zugleich berief Genovefa die Pariserinnen
zusammen, um mit ihnen unter Fasten, Gebeten und Nacht-
wachen die drohende Gefahr abzuwenden. Diese folgten ihr;
die Männer aber waren weniger gehorsam. Unwillig über die
falsche Prophetin, die sie hinderte, ihre Habe in Sicherheit zu
bringen, nahmen sie eine drohende Haltung gegen jene an.
Da erscheint der Archidiaconus von Auxerre in Paris, der
gehört hatte, dass Gerraanus der Genovefa ein so herrliches
Zeugnis gegeben habe. Er beruhigte die Pariser durch den
Hinweis auf die Prophezeiung seines Bischofs und überbrachte
der Jungfrau Geschenke, welche ihr Germanus hinterlassen
hatte. Beides beschwichtigte die Bürger, so dass sie jetzt
ihre Feindseligkeiten aufgaben, Der Verf. stellt die Genovefa
dem Martinüs und Anianus an die Seite: der eine habe bei
Worms eine Schlacht verhindert, der andere Orleans vor den
Hunnen gerettet. Soll etwa Genovefa, die Retterin von Paris,
weniger werth sein?
Mit grosser Verehrung und Liebe hing sie an dem ^vicus
Catholacensis', wo der h. Dionysius begraben liegt. Zu Ehren
dieses Heiligen beabsichtigte sie eine Basilica zu bauen, aber
es fehlten ihr die Mittel. Als ihr die Presbyter gewohnter
Massen aufwarteten, suchte sie diese zur Unterstützung des
Unternehmens zu bestimmen. Aber auch sie konnten nur auf
ihr Unvermögen hinweisen, denn es mangelte an Kalk!
Genovefa, vom heiligen Geiste erfüllt, prophezeite es ihnen
mit klarem Blick und ausgezeichnetem Verstände, und es traf
auch wirklich ein, dass die Priester beim Ueberschreiten der
Brücke der Stadt zwei Schweinehirten trafen, von denen der
eine sich rühmte, beim Aufsuchen einer gebärenden Sau
einen Kalkofen von wunderbarer Grösse gefunden zu haben,
der andere ebenfalls einen unter einem entwurzelten Baume.
Genovefa, hiervon benachrichtigt, Hess am nächsten Morgen
den Presbyter Genesius schleunigst rufen und trug ihm den
Bau der Basilica auf. Mit Unterstützung aller Bürger wurde
dann auch die Kirche glücklich vollendet. Grosse Verlegenheit
trat ein, als den beim Bau beschäftigten Zimmerleuten der
Trunk ausging. Genesius befahl der Genovefa, die Hand-
werker aufzumuntern, bis er selbst neues Getränk aus der
Stadt geholt hätte. Genovefa aber half sich einfacher. Sie
bekreuzigte unter Gebeten die Kufe, die sogleich bis an den
Rand wieder gefüllt war. . Bis zum Ende des Baues hielt
dieser Trunk vor, so dass die Zimmerleute reichlich daran
hatten.
Der Frankenkönig Childerich war zwar Heide, aber Geno-
vefa verehrte und liebte er ganz unaussprechlich. Damit
diese nicht die zum Tode verurtheilten Gefangenen befreite,
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Die Fälschung der Vita Oenovefae. 17
Hess er einmal das Stadtthor hinter ihr schliessen, als sie
Paris verliess. Durch gute Freunde von der Absieht des
Königs unterrichtet, kehrte die Jungfrau sogleich zur Be-
freiung der Unglücklichen zurück. Kein kleines. Schauspiel
war es für das verwunderte Volk, wie sich das Stadtthor
unter ihren Händen ohne Schlüssel öflfnete. Beim Könige
setzte sie ohne Weiteres die Begnadigung der Verurtbeilten
durch.
Ihr Ruf war sogar schon bis in den Orient gedrungen.
Symeon, der bei Antiocbien fast 40 Jahre auf einer Säule
stand, soll sich bei durchreisenden Kaufleuten nach Genovefa
erkundigt und sie unter ehrfurchtsvollem Grusse haben
bitten lassen, dass sie seiner in ihren Gebeten gedenke. Der
Vf. kann seine Verwunderung über dieses in der That erstaun-
liche Ereignis nicht unterdrücken.
Genovefa befand sich häufig auf Reisen. In Laon (*Lug-
donense oppidum') heilte sie ein gelähmtes Mädchen. Sehr
oft weilte sie in Meaux. Hier schloss sich ihr Cilinia an, die
schon Braut war, aber, als sie von der Gnade Christi hörte,
welche der Genovefa zu Theil geworden sei, diese um die
Weihe bat. Hierüber empört eilte ihr Bräutigam nach
Meaux. Die beiden Jungfrauen flüchteten in die Kirche und
schlössen sich im Baptisterium ein. So konnte Cilinia bis zu
ihrem Ende ihre Keuschheit bewahren. Ein lahmes Mädchen
aus ihrem Gesinde, welches sie der Genovefa zuführte, heilte
diese durch Berührung mit den Händen. In Meaux kurierte
Genovefa ferner einen Mann^ der an Armschwund litt, in einer
halben Stunde. Die Heilige war in der Umgegend
dieser Stadt begütert. Bei der Ernte war sie selbst mit
auf ihren Feldern und sah von ihrem Zelte aus den Schnittern
zu. Als einmal plötzlicher Regen und Sturm die Arbeit zu
stören drohten, warf sie sich zu Boden und begann unter
heissen Thränen zu beten. O Wunder! Alle Felder im Um-
kreise benetzte der Regen, aber Saat und Schnitter der Geno-
vefa erreichte kein Tropfen. Kranke aus Meaux suchten sie
iu Paris auf. Ein Defensor Frunimius aus dieser Stadt, der
seit vier Jahren krank war, erlangte, als sie seine Ohren mit
der Hand berührt und bekreuzigt hatte, das Gehör wieder.
Eine wahre Odyssee bestand die heilige Jungfrau während
der Belagerung von Paris durch die Franken. Zehn Jahre,
wie man sagt (*ut aiunt'), lagen diese vor der Stadt, und der
Gau derselben war dadurch so erschöpft, dass einige durch
Hunger umgekommen sein sollen. Genovefa begab sich zu
Schine nach Arcis-sur-Aube, um Getreide zu besorgen. Als
sie an den Ort gekommen war, wo ein Baum in der Seine
die Schiffahrt hinderte, wollten ihre Schiffskameraden diesen
durchhauen, aber auf das Gebet der Genovefa brach er von
Neues Archiv etc. XVIII. 2
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18 B. Krusch.
selbst entzwei, und zwei Ungeheuer von verschiedener Farbe
zeigten sich, deren entsetzlicher Geruch noch fast zwei Stunden
die Schiffer belästigte. Später soll hier kein Schiffbruch mehr
vorgekommen sein. In Arcis heilte sie die gelähmte Frau
des Tribunen Pascivus. Von hier ging die Reise nach Troyes,
wo sie ebenfalls durch viele Wunderkuren glänzte. Da
zwischen diesen beiden Orten eine Flussverbindung nicht exi-
stiert, müsste die Heilige von Arcis aus den Landweg einge-
schlagen haben. In Troyes kaufte sie jedenfalls das Getreide
zur Verproviantierung von Paris, denn dies war ja der Zweck
ihrer Reise. Auf dem Rückwege hielt sie sich einige Tage in
Arcis auf. Hier gab ihr die Frau des Tribunen, welche sie auf der
Hinreise geheilt hatte, das Geleite bis ans Schiff, wie der Vf.
sorgfältig berichtet. Die Wasserfahrt war wiederum nicht
ungefährlich. Es erhob sich ein starker Wind, der die Schiffe
mit dem Getreide zwischen Felsen und Bäumen schwer ge-
fährdete. Genovefa bat Christus mit erhobenen Händen um
seine Hilfe, und sofort konnten die Schiffe ihren Curs weiter
verfolgen. So rettete Gott 11 Schiffe. Der Priester Bessus
lobte den Herrn, und alle stimmten das Celeuma, den Schiffer-
gesang, an. In Paris vertheilte Genovefa das Getreide nach
der Bedürftigkeit. Wer aber zu arm war, es selbst zu backen,
erhielt von ihr Brot.
Eine andere Reise führte sie nach Orleans. Hier heilte
sie ein dem Tode nahes Mädchen, Claudia, die Tochter der
Fraterna, und erlangte die Freilassung eines schuldigen
Dieners, dessen Herr erst mit einem gefährlichen Fieber be-
straft werden musste, ehe er ihrer Bitte Gehör schenkte.
Von hier fuhr sie auf der Loire nach Tours, welches ungefähr
600 Stadien entfernt ist und ^tertia Lugdonensis' genannt wird.
Auch auf dieser Wasserreise hatte sie viele Gefahren zu be-
stehen. In Tours beschäftigte sie sich hauptsächlich mit der
Heilung von Besessenen. Ein Trupp derselben, der aus der
Martinskirche kam, begegnete ihr schon beim Hafen. Die
bösen Geister schrieen, sie würden zwischen Martin und
Genovefa durch Flammen verzehrt, und bekannten sich
schuldig, die Gefahren auf der Loire ihr bereitet zu haben.
Bei einer Fahrt auf der Seine trat ein Unwetter ein, so
dass das Schiff vom Winde gepeitscht und von Wellen fast
bedeckt wurde. Als aber Genovefa, die Augen zum Himmel
gewandt, mit erhobenen Händen Gott um Hilfe bat, änderte
sich sogleich das Wetter.
Bei der grossen Neigung der Jungfrau zu Wasserreisen
ist es sehr zu bezweifeln, dass sie an dem einsamen Leben
in der Zelle Geschmack gefunden hat. Der Biograph ver-
sichert uns aber, dass sie immer von Epiphania bis zum
Gründonnerstag sich allein in ihre Zelle einschloss und mit
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 19
Gebeten und Vigilien die Zeit hinbrachte. Eine Frau, die
gern wissen wollte, was Genovefa in der Zelle trieb, büsste
ihre Neugierde mit Verlust des Augenlichts. Als aber am
Schlüsse der Fasten die Heih'ge ihre Zelle verliess, machte
sie die Unglückliche durch Gebet und Bekreuzigung wieder
sehend. In ihrer Zelle brachte sie auch einen Knaben wieder
zum Leben, der in einen Brunnen gefallen war und drei
Stunden darin gelegen hatte. Dieser erhielt bei der Taufe
den sehr bezeichnenden Namen Cellumeris, weil er in der
Zelle der Genovefa sein Leben wiedererlangt hatte.
Genovefa erreichte das hohe Alter von über 80 Jahren
und wurde am 3. Januar beigesetzt. Ueber ihren Tod und
das ehrenvolle Begräbnis zieht es der Vf. vor zu schweigen,
weil er ein Liebhaber der Kürze ist. Dafür erwähnt er zwei
Wunder an ihrem Grabe. Ein Knabe Prudens wurde dort
vom Stein geheilt, und ein Gothe, dem beide Hände gelähmt
waren, weil er am Sonntag gearbeitet hatte, verliess gesund
das über dem Grabe erbaute Oratorium, nachdem er die
Nacht vorher dort gebetet hatte.
Der rauhe Krieger Chlodovech rühm würdigen Angedenkens
hat oft aus Liebe zu ihr Gefangene, ja sogar schwere Ver-
brecher auf ihre Fürsprache losgegeben. Ihr zu Ehren hatte
er den Bau einer Basilica begonnen, die nach seinem Tode
die durchlauchtige Königin Chlodechilde vollendete. Damit ist
ein dreifacher rorticus verbunden, und Gemälde ('pectora')
schmücken sie, welche die Thaten der Patriarchen, Propheten,
Märtyrer und Bekenner darstellen.
Die Vita schliesst mit der AulBForderung an alle die Uni-
tät in der Trinität, weil letztere durchaus königlich ('regalis')
sei in der ünität, zu bekennen und die Jungfrau Genovefa
als Fürsprecherin anzurufen.
In welcher Zeit Genovefa gelebt hat, lässt sich ungefähr
durch die erste Reise des Germanus und das Alter der Hei-
ligen bestimmen. Germanus ging nach Prospers Chronik 429
nach Britannien. Damals war Genovefa eme ^puella oder
*infans', also etwa 420 geboren. Da sie als Achtzigerin starb,
darf man ihren Tod etwa in das Jahr 500 setzen.
Der Vf. schrieb die Vita nach seiner eigenen Angabe
J8 Jahre nach dem Tode der Genovefa. Gleichwohl deutet
er nirgends an, dass er sie persönlich gekannt habe. Gesehen
bat er nur das Oelfläschchen , mit welchem die Heilige ihre
TTunderkuren verrichtete. Im übrigen beruft er sich fort-
wäbrend auf die mündliche Ueberlieferung : 'conperi iuxta
traditionem seniorum', 'aiunt' (öfter), 'ut aiunt', 'ut adserebanf ,
'dicitiir, ^feriint\
Der Gesamteindruck dieser Vita ist der denkbar un-
ffünsti^ste. Unter den ihr eigenthümlichen Nachrichten findet
2*
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20 B. Krusch.
sicli keine einzige, die auch nur den Sehein der Wahrheit
trüge. Es sind lauter Unmöglichkeiten oder doch wenigstens
Unwahrscheinlichkeiten , die hier dem gläubigen Leser auf-
getischt werden.
Schon die Angaben über die Abstammung der Genovefa
sind durchaus unwahrscheinlich. Sie ist um 420 zu Nanterre
geboren und in Meaux begütert, also doch wohl römischen
Ursprungs. Römisch sind auch die Namen ihrer Eltern Seve-
rus und Gerontia. Der Biograph will also zweifellos die
Heilige für eine Römerin ausgeben. Genovefa oder Genu-
veifa^ ist aber ein deutscher Name* und zu vergleichen mit
Genobaudes und Marcoveifa. Schon der alte Valesius* hat
dies erkannt und sich bemüht, eine Erklärung dafür zu finden,
wie diese Frankin zur Römerin geworden ist. Er vermuthet,
dass ihre Vorfahren entweder von den Römern zu Kriegs-
gefangenen gemacht und in Nanterre angesiedelt worden
seien, oder sich freiwillig dort niedergelassen haben und
so unter den Galliern zu Galliern und zugleich Christen
geworden seien. Hätte der Biograph die Kenntnisse und den
Scharfsinn des Valesius gehabt, so würde er sicher nicht
unterlassen haben, eine derartige Motivierung hinzuzufügen.
Er hatte aber gar nicht das Gefünl, dass in seiner Darstellung
der Verhältnisse ein unlösbarer Widerspruch liegt. Valesius
erklärt allein , wie die Vorfahren der Genovefa nach Gallien
gekommen sein und gallische Sitten angenommen haben können ;
er erklärt nicht, wie die mm doch als Gallier geborenen
Eltern der Genovefa dazu kamen, ihr Kind wieder fränkisch
zu benennen. Hier Hegt die Hauptschwierigkeit. Es ist
ebenso undenkbar, dass am Anfang des 5. Jahrh. römische
Eltern ihrem Kinde einen fränkischen Namen, als dass frän-
kische Eltern ihren Kindern römische Namen gegeben haben.
Nanterre scheint mir zum Geburtsort gewählt zu sein, weil es
in der Nähe von Paris liegt und das Kloster St. Genevieve
daselbst Besitzungen hatte. Noch 1248 fand die Freilassung
Leibeigener zu Nanterre durch den Abt des Klosters statt*.
Ueber die Mission des Germanus in Britannien haben
wir das gleichzeitige und vollständig glaubwürdige Zeugnis
Prospers. Darnach reiste der Bischof von Auxerre im Auf-
trage des Papstes Caelestinus und als dessen Stellvertreter
zur Bekämpfung des Pelagianismus nach Britannien. Prosper
kennt weder den Bischof Lupus von Troyes als Reise-
gefährten des Germanus, noch eine zweite Reise des
1) So die Hs. B. 1 bei Greg., H. Fr. IV, 1. 2) Ueber ihn vgl.
Grimm in Aufrecht u. Kuhn, Zeitschr. für vergleichende Sprachforschung
I, 435. 3) Res Franc. I, p. 317. 4) Tardif, Monuments historiques
8. 847.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 21
letzteren. Auch der ältere Text der V. Germani, den jüngst
Karbey* ans Licht gezogen hat, weiss von beiden Umständen
nichts. Die drei benutzten Hss. sind aber sehr lückenhaft,
und durch das Fehlen dieser Episoden scheint der Zusammen-
hang gestört zu sein. Der erste sichere Zeuge für die
Tradition, welcher der Vf. der V. Genovefae folgt, ist Beda,
der in seiner Kirchengeschichte* den Bericht der V. Germani
über die Expedition nach Britannien wörtlich abschreibt, aber
Ergänzungen hinzufügt, in denen sowohl die Theilnahme des
Lupus als die zweite Reise des Germanus erzählt wird.
Falsch ist die Definition, welche der Vf. von der Lehre
des Pelaffius giebt. Nach ihm hat der Ketzer behauptet, dass
die Kinder getaufter Eltern ohne die Taufe selig werden
könnten. Der Kernpunkt des Pelagianismus ist aber bekannt-
lich die Negierung der Erbsünde, und erst daraus ergiebt
sich der Satz, dass die Taufe zur Seligkeit nicht imbedingt
nöthig ist. Die Taufe der Eltern ist dabei vollständig irrelevant.
Geweiht wurde Genovefa von einem Bischof Vilicus. Da
Nanterre zur Diöcese Paris gehört, kann es nur der Bischof
dieser Stadt gewesen sein. In den Bischofskatalogen findet
sich aber dieser Name nicht*.
Ueber die Stellung, welche Genovefa in der Pariser
Kirche einnahm, lässt sich keine Klarheit gewinnen. Nach
dem Tode der Eltern wird die geweihte Jungfrau von ihrer
Pathin nach Paris berufen. Von einem Kloster ist in der
ganzen Vita nie die Rede. Germanus findet die Jungfrau
sogar in einer Herberge (^hospitium') ; anderswo wird ihr
Haus ('stans in auditorio domus suae') genannt, mehrere
Male allerdings auch ihre Zelle. In ihrer Begleitung befinden
sich Jungfrauen. Die Presbyter von Paris besuchen sie regel-
mässig. Eine andere Jungfrau wünscht von ihr in die geist-
liche Tracht eingekleidet zu werden; sie selbst aber ist, wie
gesagt', vom Bischof geweiht worden. Sichtlich bemüht sich
der Autor, sowohl den Ausdruck Nonne als Kloster zu ver-
meiden, um so alles unbestimmt zu lassen. Eine regelmässige
Beschäftigung scheint die Heilige, wie schon Kohler bemerkt
hat, nicht gehabt zu haben.
Das Gebahren der Genovefa ist aber im höchsten Grade
befremdend. Die Gott geweihte Jungfrau benimmt sich wie
ein Mann und vollbringt Thaten, welche einem Maire von
Paris zur Ehre gereichen würden, sich aber für ein Mädchen
wenig schicken. Bei dem Einfall Attilas in Gallien tritt sie
vor die Pariser und sucht sie zu überreden, ihre Habe nicht
1) ^tuäe critique sur la vie de S. Germain d'Auxerre. Paris 1884.
2) I, 17 ff. 3) Vgl. Gall. Christ. VII, p. 15, wo die Identität des
Vilicus mit Bischof Felix von Paris vermuthet wird.
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22 B. KruBch.
in andere Städte zn schaffen, die sie für sicherer hielten, ja
sie hindert sogar die Bürger daran, ihren Willen auszuführen,
und geräth dadurch in Lebensgefahr. Das Mädchen kann
damals nicht viel über 30 Jahre gewesen sein.
Wie ein Dens ex machina erscheint jetzt der Archi-
diaconus von Auxerre, der den Parisern die letztwilligen Ge-
schenke des Germanus für die Heilige zeigt und eine
fromme Rede hält, wodurch sie sofort zur Einsicht ihres Un-
rechts kommen.
Auch in der älteren V. Germani ist die Nachlassenschaft
des Bischofs besprochen. Der Heilige starb zu Ravenna wäh-
rend des Episcopats des Petrus Chrysolo^us (433 — 449).
lieber die Erbschaft entstand ein Streit. Emen Theil bean-
spruchte das Reich, um den andern stritten sich die Bischöfe.
Die nachgelassene Habe war aber nicht der Rede werth.
Die Kaiserin Placidia nahm eine Reliquienkapsel an sich, und
Petrus imd 6 andere Bischöfe theilten sich in die Kleider.
Von einem Vermächtnis an Genovefa ist hier nicht die Rede,
und es erscheint nach dieser Darstellung sogar zweifelhaft, ob
etwas zum testieren vorhanden gewesen ist.
Sehr eigenthümlich sind ihre Beziehungen zu dem Heiden
Childerich. Der König liebt sie ehrfurchtsvoll, und sie begiebt
sich ganz ungeniert zu ihm, um einigen Todeskandidaten das
Leben zu retten. Wenn derartiges von einem Heiligen erzählt
würde, wäre nichts dabei zu finden ; einer Jungfrau aber trägt
ein solches Verhältnis kein Lob ein.
Die Begrüssung der Genovefa durch den bekannten
Säulenheiligen Symeon, der etwa 40 Jahre in der Nähe von
Antiochien auf einer Säule stand, wäre zeitlich wohl möglich,
da sein Tod erst um das Jahr 460 fällt. Die Unwahrschein-
lichkeit der Erzählung liegt auch nicht darin, dass der Ruf
Syraeons nicht bis in den Occident gedrungen sei, denn die
Absonderlichkeit seiner Askese und das Ansehen, in dem
sein Rath selbst bei den Kaisern stand, verschaffte ihm
die Bewunderung der gesamten Christenheit. Syrische
Kaufleute zogen durch die ganze Welt; sie werden von der
erstaunlichen Ausdauer dieses merkwürdigen Mannes auch
nach Gallien Berichte gebracht haben. Gregor von Tours
gedenkt seiner in Gl. Conf. c. 26 unter Benutzung einer Vita.
Ich würde daher auch keine Bedenken tragen, wenn Genovefa
von diesem Heiligen gehört und Kaufleute ersucht hätte, ihn
zu grüssen und ihn darum zu bitten, sie in sein Gebet ein-
zuschliessen. Dass aber Symeon die Genovefa grüssen und
um ihre Fürbitte für sich angehen lässt, ist ein Ding der
Unmöglichkeit und durchaus unglaublich. Denn der Ruf der
Genovefa ist lokal und kaum über die Mauern von Paris
hinausgedrungen. Diese Nachricht der V. Genovefae harmo-
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I
Die Fälschung der Vita Genovefae. 23
niert aber auch nicht mit der überlieferten Abscheu Symeons
gegen das weibliche Geschlecht. Bekanntlich ging diese so
weit, dass er selbst seiner eigenen Mutter seinen Anblick
nicht gestattete. Und dieser strengste aller Weiberfeinde
soll sich bei Kaufleuten nach einer Pariser Jungfrau erkundigt
und deren Fürbitte in Anspruch genommen haben? Wie
Genovefa zum h. Symeon gekommen ist, hat schon Kohler
gesehen. Die Jungfrau wird am 3., Symeon am 5. Januar
verebrt, so dass in fränkischen Kaiendaren beide Heilige zu-
sammenstehen. Man vergleiche z. B. das Kalendar von
Luxeuil^ aus dem 8. Jahrb.:
*3. Nons. lan. depos. sanctae Genovevae
Nonas Tan. In Antiochia depositio sancti Simionis monachi'.
Die Nachbarschaft der beiden in seinem Kaiendare* verleitete
den Vf. der V. Genovefae, der an Nachrichten Mangel hatte,
Beziehungen zwischen beiden herzustellen, so wenig angebracht
dies auch war.
Die Stelle über die 10jährige Belagerung von Paris
durch die Franken hat der Geschichtsforschung fast unüber-
windliche Schwierigkeiten bereitet. Die Episode steht in der
V. Genovefae hinter der Erzählung von Childerichs Aufenthalt
in Paris, so dass man sogar schwanken kann, ob dieser oder
sein Sohn der König der belagernden Franken war. Junghäns *
und Kohler* haben sich für Chlodovech entschieden;
Narbey* zieht aber Childerich vor, und wohl mit Recht.
Denn auf Chlodovech kommt der Vf. erst am Ende der Vita
nach dem Tode der Heiligen zu sprechen; fast hätte er ihn
ganz vergessen! Während Gregor und alle seine Nachfolger
die Begründung des fränkischen Reichs in Gallien unter
Chlodovech setzen und die Entscheidung durch einen Sieg
des Frankenkönigs bei Soissons 486 erfolgen lassen, legt allein
die V. Genovefae dieses Ereignis unter seinen Vater Childe-
rich , der nach der Belagerung von Paris hier seine Residenz
aufschlägt. Da Gregor die Quellen über die ältere Geschichte
der Franken mit grosser Gewissenhaftigkeit zusammengesucht
hat, diese aber nur von kleinen Heereszügen Childerichs
wissen, die er als Bundesgenosse der Römer unternahm,
nicht gegen sie, so wird nicht bloss die Unwahrscheinlichkeit
des Berichts der V. Genovefae erwiesen, sondern durch das
Schweigen Gregors auch die Posteriorität der Vita. Die
Unwahrscheinlichkeit der Nachricht erhellt auch aus der Zeit-
angabe, dass die Belagerung 10 Jahre gedauert habe. An
1) N. Archiv X, 92. 2) Kohler, S. LXII, vermuthet, dass ein
späterer Copist die beiden Heiligen in Verbindung gebracht habe, die
in den Heiligenlebensammlungen zusammenstanden. 3) S. 30. 4) S.
85. 5) S. 30.
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24 B. KruBch.
der Länge dieses Zeitraums haben alle vernünftigen Männer
Anstoss genommen. Schon der Bearbeiter der zweiten Re-
daction, welche Kohler für die ursprüngliche hielt, hat durch
eine Aenderung die ausschweifende Phantasie des Biographen
zu corrigieren versucht, indem er in dem inhaltsschweren
Satze: 'Tempore igitur, quo obsidione Parisius bis quinus, ut
aiunt, annus a Francis perpessa est*, unter Weglassung von
'bis' schrieb 'quinos per annos, ut aiunt\ Dann hätten wir
allerdings nur eine 5jährige Belagerung. Der Fehler sitzt
aber anderswo. Man schreibe für 'Parisius' — 'Troia' und
für 'Francis' — 'Graecis', und der Satz ist tadellos. Dem Vf.
der V. Genovefae hat zweifellos die 10jährige Belagerung
Trojas als Muster vorgeschwebt, die bekanntlich in der
fränkischen Historiographie keine kleine Rolle spielt.
Bei der Belagerung von Paris besorgt die Jungfrau
Genovefa die Verproviantierung der Stadt! Wer das glaubt,
kann von irdischen Verhältnissen keine Ahnung haben. Es
wird eine Flotte von mindestens 11 Schiffen ausgerüstet,
welche die Seine hinauffährt. In Begleitung der Genovefa
befindet sich der Priester Bessus. Die erste Station ist Arcis.
Genovefa hat also die Seine verlassen und ist den Aube hin-
aufgefahren. Das Ziel ist Troyes, welches wieder an der
Seine liegt. Hier hat sich der Biograph gründlich verfahren.
Das Getreide müsste nach dieser Reiseroute von Troyes
mittelst Wagen nach Arcis befördert worden sein und hätte
erst wieder von da ab zu Schiffe den Aube und die Seine
hinab nach Paris geführt werden können. Weshalb ist denn
die Heilige nicht auf der Seine geblieben und direct nach
Troyes gefahren? Hierfür giebt es nur eine Erklärung: der
Vf. befand sich in dem colossalen Irrthume, dass Arcis
zwischen Paris und Troyes an der Seine liege.
Man wird sich wundern, weshalb der Vf. die Heilige fort-
während reisen lässt, und zwar zu Schiffe. Der Grund liegt
vielleicht darin, dass einerseits Reiseabenteuer sich leichter für
Wundergeschichten nutzbar machen lassen, als der einsame
Aufenthalt in einer Zelle, andererseits aber das Reisen zu
Schiffe für eine Jungfrau weniger anstössig war, als das Her-
umtreiben auf der Landstrasse. Offenbar aus diesem Grunde
lässt er die Reise der Genovefa nach Tours gleich mit
Orlßans beginnen, ohne anzugeben, auf welche Weise die
Heilige dorthin gekommen sei. Von Paris nach Orleans
konnte man aber nicht gut anders als auf der Landstrasse
gelangen.
Genovefa war eben eine geweihte Jungfrau ganz beson-
derer Art. Sie brachte es fertig, neben ihrem geistlichen
Berufe auch noch die Bewirthschaftung ihrer Güter in der
Gegend von Meaux selbst zu besorgen, und der Vf, findet
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 25
nichts dabei, dass seine Heilige zur Erntezeit die Schnitter
beaufsichtigt. Beim Bau der Basilica des h. Dionysius ist sie.
persönlich anwesend, und der Priester Genesius ersucht sie,
in seiner Abwesenheit die Handwerker aufzumuntern. Mit
dieser schrankenlosen Freiheit, der sich gewöhnlich nicht ein-
mal weltliche Jungfrauen zu erfreuen haben, vergleiche man
die strengen Gesetze, welche 498 Caesarius von Arles seinen
Nonnen dictierte. Nach ihm durfte u. a, keine lebend die
Schwelle des Klosters verlassen.
Es ist bereits aufgefallen, dass vom Heidenthum in dieser
Vita sehr wenig die Rede ist. Der einzige Heide, der erwähnt
wird, ist der König Childerich. Dieser Umstand ist sehr be-
fremdend und drängt fast zu der Vermuthung, dass zu des
Vf. Zeit Gallien bereits vollständig christianisiert war. Hier-
von konnte im 6. Jahrh. selbstverständlich nicht die Rede sein.
Durch die Niederlassung der Westgothen hatte Gallien
auch arianische Glaubensgenossen erhalten. Der Gothe aber,
der nach Paris reist und die Genovefa an ihrem Grabe um
Heilung von einem körperlichen Gebrechen anfleht, ist keine
gewöhnliche Erscheinung. Das Verhältnis des Katholicismns
zum Arianismus kennen wir aus Gregor ^ genau genug. Er
nennt die Ketzerei des Arius die ewige Feindin der Katholiken
und erzählt Beispiele des unauslöschlichen Hasses, mit dem
sich die Priester der beiden Religionen verfolgten. Der Ka-
tholik durfte nicht von den Speisen geniessen, welche der
Arianer bekreuzigt hatte, und ein arianischer Gothe soll in
Paris bei einer katholischen Heiligen Hilfe gesucht haben?
Die Unmöglichkeit dieses Falles liegt auf der Hand. Aber
erwähnt denn der Vf., dass der Gothe Arianer war? Aller-
dings sagt er dies ebensowenig, wie er von einem Uebertritt
des Gothen zum Katholicismus spricht, der doch im Anfang des
6. Jahrh. immerhin ein bemerken swerthes Ereignis gewesen
wäre. Ihm sind offenbar die Gothen Katholiken von Haus
aus, d. h. seine Zeit lag dem Uebertritt des Königs Reccared
im Jahre 587 schon ziemlich fern.
Auch die beiden Kirchenbauten, von welchen die V. Geno-
vefae berichtet, muss die Kritik verwerfen. Was zunächst den
Bau der BasiUca des h. Dionysius betrifft, so sind die beglei-
tenden umstände, mit denen die Begebenheit ausgeschmückt
wird, ganz unglaublich albern. Die Art, wie die Heilige samt
ihren Presbytern zu den fehlenden Mitteln durch die wunderbare
Au£Sndung zweier Kalköfen kommt, verräth einen ziemlich ein-
fältigen und im praktischen Leben durchaus unerfahrenen
Schreiber. Zum Bau einer Kirche gehörte doch damals wie
heute noch etwas mehr als Kalk! Die Veranlassung zu dem
J) Vgh öl- Mart. c. 79flf.
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26 B. Krusch.
Bau war die grosse Verehrung und Liebe der Genovefa zu
dem 'Catholaeensis vicus', wo der h. Dionysius gelitten hat
und begraben liegt. Durch die ausgezeichneten Forschung-en
Julien Havef s > wissen wir jetzt, dass die Basilica des h. Diony-
sius von dem Kloster St. Denis wohl zu unterscheiden ist, dass
die erstere die ältere Kirche ist und das Kloster erst König
Dagobert nicht fem von der Basilica gegründet hat, wohin er
später auch den Leib des Märtyrers überführte. Hier ist von
der älteren Basilica die Rede, deren Erbauung auf Genovefa
zurückgeführt wird. Nach der Vita würde der 'Catholacensis
vicus' der Ort sein, wo die Dionysius - Kirche erbaut wurde;
die Berühmtheit derselben müsste also im Laufe der Zeiten
den älteren Namen verdrängt haben. In Wahrheit liegt aber
die Sache ganz anders.
In den älteren Quellen ist von einem 'vicus' nie die
Rede, sondern immer nur von der Basilica des Heiligen.
Wenn eine nähere Ortsbestimmung nöthig erscheint, wird
'Parisius' hinzugefügt. Dies ist der Gebrauch Gregors, der
auch nach der Erbauung des Klosters von Fredegar, dessen
Fortsetzen! und dem Vf. des Lib. bist. Fr. beobachtet wird.
Sollte man da nicht glauben, dass ursprünglich nur die Kirche
des Märtyrers an dem Orte stand, wo sich heute die Stadt
erhebt, und Bewohner sich erst nach und nach in der Nähe
derselben angesiedelt haben, angelockt durch den guten Ver-
dienst, der durch das Zuströmen der Pilger zu machen war?
Aber noch 574 scheint kein *vicus' bei der Basilica gewesen
zu sein. Als damals Sigibert auf dem linken Ufer der Seine
lagerte, und ein grosser Theil der Pariser Ortschaften in
Flammen aufging, setzte einer der Grossen über den Fluss
und eüte zur Kirche des h. Dionysius, um sie zu berauben:
^Tempore* vero, quo Sigibertus rex cum exercitu ad urbem
illam venit et maximam vicorum eius partem incendio concre-
mavit, quidam de primoribus eius ad basilicam antedicti mar-
tyris properatf. Hier wäre eine Gelegenheit gewesen, auch
des ^Catholacensis vicus* Erwähnung zu thun, aber Gregor
kennt, wie gesagt, einen 'vjcus' bei der Dionysius -Kirche
nicht. Das Emporkommen desselben fällt jedenfalls in die
Zeit nach der Erbauung des Klosters durch Dagobert. Dieses
hatte sich der fortdauernden Gunst der Könige zu erfreuen,
die sich in reichen Schenkungen und weitgehenden Be-
freiungen von den staatlichen Lasten äusserte. Den Markt,
der am Feste des Heiligen hier abgehalten wurde, besuchten
Kaufleute aller Nationen , und durch den starken Verkehr
musste unter den Klostermauern der 'vicus' rasch empor-
1) Questions Meroving-iennes V. Les origines de Saint -Denis.
2) Greg., Gl. Mart. c. 71.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 27
blühen. Ausdrücklich erwähnt finde ich diesen erst in einer
Urkunde Childeberts III. von 710. Hier heisst er *vigus
sancti Dionisii' > und nicht ^Catulliacus'. Als man sich aber
mit der Geschichte des Klosters zu beschäftigen begann,
suchte man nach der alten Benennung einer Ortschaft, welche
erst dem Märtyrer ihre Existenz verdankte und die seit ihrem
Entstehen nach diesem genannt worden war. Da die Quellen
keine Auskunft darüber gaben ^ hat man sich den Namen
selbst gebildet. Die Sage hatte eine Frau mit dem Märtyrer
in Verbindung gebracht, die auf seinem Grabe ein Mausoleum
erbaut haben soll. Diese wird in der ältesten Handschrift
(Montpellier H. 55 saec. VIII/IX) der erhaltenen Passio Dio-
nysii Cadulla genannt. Aus diesem Namen ist meines Er-
achtens nach Analogie der älteren gallischen Ortsnamen der
'Catholacensis vicus' hergeleitet. Allerdings führt dArbois de
Jubainville * den Namen auf ^CatuUius' zurück, weil er 'Catulli-
acus' für die ursprüngliche Form ansieht; in den ältesten
Quellen fehlt aber das ^i\ Der früheste Zeuge für diesen
Ortsnamen ist der Abt Fulrad von St. Denis. In seinem
Testamente aus dem J. 777 begegnet zum ersten Male *Cado-
laco** als Synonym für St. Denis. Er findet es dabei gar
nicht für nöthiff, diesen Namen etwa als den älteren, damals
ausser Gebrauch gesetzten zu erklären, sondern er ist ihm
ganz geläufig, ja wenn man ihm glauben wollte, hätte damals
jeder Mann St. Denis so genannt: *loca sanctorum martirum
Dionisio, Rustico et Eleutherio, ubi ipsi domni corpore re-
quiescunt, in loco qui dicitur Cadolaco, ubi plurima servorum
Dei turma laudes Christi die noctuque adesse videntur*. Er
schreibt den Ortsnamen ebenso, wie der Vf. der Passio die
^Cadulla' mit einem *d'. ^Cadolacus', resp. ^CaduUacus' ist also
als die Urform anzusehen. In der verbesserten Schreibung
*Catulliacus' findet sich dar Name im Anfang des 9. Jahrh.
bei dem Mönche von St. Denis, welcher die Gesta Dagoberti
(c. 2) schrieb.
In St. Denis hat sich diese falsche Tradition noch lange
erhalten. Im J. 1154 datierte der Erzbischof Hugo von
Rouen ein Privileg * für die Abtei : 'Data in palatio Catulliaco\
Der Aufschwung, den St. Denis seit Dagobert nach allen
Richtungen nahm , besonders aber der flotte Handel , der hier
getrieben wurde, wird den Anlass gegeben haben, dass eine
3fünze hier eingerichtet wurde. Der Münzer Ebregisilus hat
seine Prägungen theils mit SCI DIONISII, theils mit
1) Ci Pertz, Dipl. p. 69. 2) Recherches sur Torigine de la
propri^t^ fonci^re et des noms de lieux habite's en France p. XVIII.
3) Tardif, Monuments historiques p. 61, col. 2. 4) Tardif a. a. O.,
S. 278.
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28 B. Krusch.
CATOLACO oder CATÜLLACO gezeichnet». Nach dem
oben Gesagten müssen diese Stücke in das 8. Jahrh. gehören.
Sicher ist es, dass der *vicus Cadolacus' 710 noch unbe-
kannt war und 777 zum ersten Mal auftaucht.
Nach der Stelle über den 'Catholacensis vicus' folgt in
der V. Genovefae eine Abschweifung über Dionysius, sein
Martyrium, die Ordination durch Papst Clemens und Aus-
sendung nach Gallien, wobei der Verf. sich nicht versagen
kann, was er über die ersten römischen Bischöfe weiss,
dem wissensdurstigen Leser mitzutheilen. Wie der Papst
Clemens mit dem h. Dionysius in Verbindung gekommen
ist, hat klar beleuchtet der treffliche Havet. Gregor setzt
H. Fr. I, 30 die Ordination und das Martyrium des Dio-
nysius und sechs anderer Bischöfe unter Decius. Da die
betreffende Stelle mit ^Huius tempore' beginnt, so war im
vorhergehenden Texte die Person zu suchen, welche Zeitgenosse
der Bischöfe gewesen ist. Freudig ging man auf den Papst
Clemens in c. 27 zurück, der in den Hss. B der Hist. Fr. nur
wenige Zeilen voran steht, weil dort die Kapitel 28. 29 fehlen.
So wurde Dionysius, der erste Bischof von Paris, in die aposto-
lischen Zeiten versetzt! Havet vermuthet, dass der Schreiber
der V. Genovefae nicht selbst diese leichtsinnige, aber doch
schlaue Gregorforschung angestellt hat. Er weist nämlich
darauf hin, dass in einer Urkunde Theuderichs IV. für
St. Denis 2 aus dem Jahre 724 sich eine ganz ähnliche Stelle
findet, deren Text ihm aber der Quelle näher zu stehen
scheint, als der der V. Genovefae. Durch die Vergleichung
der bezüglichen Angaben wird man sich ein Urtheil über das
Verhältnis bilden können.
Gregor H. Fr. I, 27: *sub quo [Traiano] beatus Clemens
tertius Romanae eclesiae fuit episcopus passus*.
Ib. I, 30: *Huius tempore Septem viri episcopi ordenati
ad praedicandum in Galliis missi sunt Parisiacis Dioni-
sius episcopus est distinatus'.
Dipl. Theuderici IV.: ^beatus Dionisius cum sociis suis
Rustico et Eleotherio, qui primi post apostholorum sub urdi-
nacione beati Climenti, Petri apostholi successoris, in hanc
Galliarum provincia advenirunf.
V. Genovefae: *Et conperi iuxta traditionem seniorum
vel revelationem (sie) passionis sue, a sancto demente, filio
in baptismo sancti Petri apostoli Romae, episcopus ordinatus
et in hac provincia ab eo directus est'.
Die Verwandtschaft der Urkunde mit der V. Genovefae
erhellt aus den gemeinsamen Worten <in hac provincia'; die
1) Nach Havet a. a. O., S. 29. Die Arbeit de Barthelemy's , auf
die er sich beruft, ist mir nicht zugäuglich. 2) Havet a. a. O., S. 59.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 29
spätere Abfassung der Vita könnte man aus dem Fehlen
öalliens folgern, welches die Urkunde mit der Quelle bietet.
Aber andererseits stehen die Participien *ordinatus* und 'di-
rectus' dem Gregortexte näher als die entsprechenden Aus-
drücke ('ordinatio' und 'advenerunf ) der Urkunde. Ich glaube
daher nicht, dass der Bearbeiter der V. Genovefae die Urkunde
von St. Denis ausgeschrieben hat, was auch an sich unwahr-
scheinlich ist. Da er sich aber ausdrficklich auf eine Passio
des h. Dionysius beruft, so wird die Verwandtschaft mit der
Urkunde aus der Benutzung derselben Quelle entstanden sein.
Die älteste bekannte Passio* hat einen andern Vi^ortlaut, ist
auch nach der Untersuchung Havets sicher weit jünger als
die Urkunde von 724. Wenn aber eine noch ältere Passio
existiert hat, so kann diese doch nicht lange vor der Urkunde
geschrieben sein. Denn der ganze Anfang derselben ist aus
einer Urkunde von 654 abgeschrieben, in der aber gerade die
oben mitgetheilte Stelle über Clemens fehlt. Die Einfügung
derselben in die Urkunde von 724 ist sehr merkwürdig und
nur daraus erklärlich, dass die Passio Dionysii damals noch
neu und das Interesse des Schreibers gross war, die Ent-
deckung über die apostolische Mission des Patrons sofort
weiter zu verbreiten und zu bestätigen.
Die Geschichte von der Erbauung der Basilica des h. Dio-
nysius durch Genovefa ist folglich gänzlich zu verwerfen, da
die Nebenumstände unglaubwürdig, die mitgetheilten Facta
nachweislich falsch sind.
Ueber dem Grabe der h. Genovefa stand nach der Vita
zuerst ein hölzernes Oratorium; erst Chlodovech hätte ihr zu
Ehren ('honoris eins gratia') eine Basilica zu bauen begonnen,
und nach dessen Tode hätte seine Gemahlin den stolzen Bau
vollendet. Es hält nicht schwer, die gänzliche Unwahrheit
dieser Erzählung nachzuweisen. Unwahr ist, dass zuerst ein
hölzernes Oratorium über dem Grabe der Heiligen stand,
unwahr, dass zu ihrem Andenken von dem Könige und seiner
Gemahlin eine Kirche in Paris erbaut wurde. Genovefa
wurde vielmehr in der Kirche der Heiligen Apostel in Paris
beigesetzt. Das berichtet uns Gregor*, ein Gewährsmann,
dessen Zuverlässigkeit über jeden Zweifel erhaben ist. Erbaut
ist die Kirche allerdings von Chlodovech und Chlodechilde,
aber nicht für Genovefa, sondern um als fränkische Königs-
kirche einst ihre eigenen Leiber und die ihrer Nachkommen
aufzunehmen. In der Sacristei dieser Kirche fand Chlodovech *
seine letzte Ruhestätte, und als ihm die Gemahlin nach vielen
Jahren nachfolgte , bestatteten sie die Söhne an seiner Seite.
1) Auct. antiq. IV, 2, p. 101. 2) H. Fr. IV, 1. 3) H. Fr.
% 43.
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30 B. Krusch.
Hier wurden auch noch später einzelne Mitglieder der könig-
lichen Familie beigesetzt. Es war allerdings eine hohe Ehre
für die heilige Jungfrau, dass sie an dieser Stätte ruhen
durfte, und sie verdankte dieselbe augenscheinlich in erster
Linie ihrer fränkischen Herkunft. Den Namen der Genovefa
aber hat die Kirche erst viele Jahrhunderte später erhalten.
Schon Gregor nennt die Apostelkirche häufig Peterskirche
nach dem 'apostolorum princeps\ Dieser Name ist den spä-
teren Geschichtsschreibern allem geläufig, so dass sie bei Ent-
lehnungen aus Gregor das ihnen ungewöhnliche *sanctorum
apostolorum' entfernen und dafür 'sancti Petri apostoli'
schreibend In der Peterskirche wurden 573, 577 und 614/5
Concilien abgehalten. Die Erbauung der Peterskirche durch
Chlodechilde erwähnt noch der Verf. der V. Balthildis c. 18, der
nach 680 schrieb. Später gedenkt die V. Eligii H, 1 7 der 'ba-
silica beati Petri apostolorum principis', und um 700 vermachte
eine vornehme Frau, Erminethrudis *, der 'Basilica sancti
Petri' verschiedene Schmuckgegenstände. Der letzte zeitlich
bestimmbare Zeuge für die Benennung der Kirche nach dem
Apostelfürsten ist der Verf. des L. H. Fr., der 727 schrieb.
Von hier an lassen uns die Quellen zeitweilig im Stich. Vom
Anfang des 9. Jahrh. an führt aber die Kirche im Munde
des Volkes den Namen der heiligen Jungfrau. Der Graf
Stephanus und seine Gemahlin bestimmten 811 in einer
Schenkungsurkunde für die Pariser Kirche, dass an ihrem
Gedächtnistage u. a. die Mönche zu 'Sancta Genovefa'
sich versammeln und für ihr Seelenheil beten sollten*, und
Abt Ansegis* von S. Wandrille, der 833 starb, bedachte
ebenfalls in seinem Testamente die Heilige: *ad Sanctam Ge-
novefam Parisius libras tres'. Es bietet kein Interesse, den
Namen der Kirche weiter zu verfolgen; die Benennung nach
dem Apostelfürsten ist vom Volke vergessen und lebt nur
noch in den Schriften der Gelehrten. Aber auch diese halten
es mitunter für nöthig, zum besseren Verständnis den Namen
der Genovefa hinzuzufügen. So entstand ein merkwürdiges
Mixtum der alten und neuen Zeit, die 'Basilica beati Petri et
sanctae Genovefae**.
Die Ansicht des Verf. der V. Genovefae, die Begräbnis-
kirche sei vom Könige Chlodovech und seiner Gemahlin zum
Gedächtnis der h. Jungfrau erbaut worden, steht mit der
älteren Geschichtsschreibung in Widerspruch und ist, wie die
1) Fred. III, 28; Lib. h. Fr. c. 19. 2) Tardif a a. O. S. 33.
3) Tardif S. 76. 4) Gesta abb. Fontan. ed. Löwenfeld p. 69. 6) In
den Ann. S. Bertini und bei Prudentius. Die Stellen hat Kohler a. a. O.,
S. 91 ff. mit grossem Fleisse zusammengetragen, aber einige wichtige
ältere Zeugnisse hat er übersehen.
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■ ^ l
Die Fälschung der Vita Genovefae. 31
oben angezogenen Documente unwiderleglich darthun, in der
Zeit von 728 bis 810 entstanden.
Ich komme endlich auf den Tod der Heiligen. In allen
mir bekannten Heiligenleben ist das selige Ende des Helden
der Glanzpunkt der ganzen Erzählung, auf dessen Darstellung
die grösste Sorgfalt verwendet wird. Gewöhnlich wird der
Abschied des Heiligen von seinen Freunden mit ergreifenden
Worten geschildert und ebenso die Trauer über den unersetz-
lichen Verlust, der die Kirche oder das Kloster betroflFen hatte.
Auch die Beschreibung des Leichenbegängnisses und der bei
demselben erfolgten Wunder wird der Hagiograph nie ver-
gessen. Wie ganz anders verfährt der Biograph, den die
h. trenovefa gefunden hat ! Er, der sich in Weitschweifigkeit
und inhaltloser Breite nicht genug thun kann, schützt plötz-
lich Liebe zur Kürze vor imd schweigt über Tod und Be-
gräbnis : ' Virumtamen de excessu vitae suae et honore funeris,
brevitatem secutus, silere studui'. Schreibt so ein Zeitgenosse
der h. Genovefa?
Die kritische Untersuchung der Nachrichten der V. Geno-
vefae hat zunächst die vollständige Unglaubwürdigkeit der-
selben erwiesen, dann aber auch gezeigt, dass der Ideenkreis
des Hagiographen nicht der des 6. oder 7., sondern der des
folgenden Jahrh. ist. Die von ihm vertretenen Ansichten
tauchen zum Theil erst in den Jahren 724, 777 und 811 auf,
wie aus den Urkunden unwiderleglich hervorgeht.
Sehr lehrreich ist es, die Literatur kennen zu lernen,
welche dem Verf. der V. Genovefae zur Hand war. Eng ver-
bunden mit der Heiligen waren nach ihm die 12 Tugenden,
welche als Jungfrauen personificiert in dem Pastor des Hermas
auftreten: 'Duodecim enim virgines, — sunt spiritales, quas
Hermas descripsit, qui et Pastor nuncupatus est — , nequa-
quam ab ea discesserunt, et sine quibus sive virgo sive peni-
tens in Hierusalem, quae edificatur ut civitas, coaptare non
potest; etiam que nominatur ita: fides, abstinentia, pacientia,
magnanimitas, simplicitas, innocentiam, concordiam, Caritas,
disciplina, castitas, veritas et j)rudentia\ Die Stelle stammt
aus Sim. IX, 15, 1. Das Citat der V. Genovefae ist von den
Hermas-Forschern genau geprüft worden. Nicht die ältere
lateinische Uebersetzung des Hermas war es, welche dem
Biographen vorlag, sondern eine jüngere ^, deren Bearbeiter
1) Erhalten ist sie im Cod. Vatic. Palat. n. 150, saec, XIV, und
gedrückt u. a. bei v. Gebhardt und Harnack, Hermae Pastor, Lipsiae
1877 p. 229. T>ie Reihenfolge der Schwestern ist in der V. Genovefae
ganz dieselbe wie in dieser Uebersetzung, nur liest erstere fälschlich
'disciplina, castitas' für *castitas, hilaritas' ^Gr. ayveta, lkaq6xr\c,). Beide
.. ^ Sq die b'v'va\iiq (=: *potentia') in eine *patientia* um.
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32 B. Krusch.
theilweise den griechischen Text selbständig übertragen, theil-
weise die ältere Uebersetzung nach diesem corrigiert hat.
Die Zeit des zweiten Uebersetzers ergiebt sich, wie Hamack »
gesehen hat, aus seiner Stellung zum Heidenthume. Er über-
setzte nämlich toTs e&veöiv mit *hominibus huius seculi, quos
et ethnicos vocamus' und (piXtaig s^-vtxaTs mit *amicitiis diver-
sorum hominum'. Dem Uebersetzer ist also *ethnicus' der
'Weltmann', und das Heidenthum kennt er entweder nicht
oder er ignoriert es, weil es für ihn keine Bedeutung
mehr hatte. Harnack schliesst daraus, dass diese Uebersetzung
nicht vor dem Ende des 4. Jahrh. verfasst sei; sie scheint
ihm im 5. Jahrh. in Gallien eitstanden zu sein. Wenn man
aber erwägt, dass erst ganz am Ende des 5. Jahrh. Chlodovech
zum Christenthum übertrat, und auch im 6. Jahrh. das Heiden-
thum in Gallien noch arg wucherte, wie u. a. aus den Concilien-
beschlüssen zu ersehen ist, so muss man die zweite Ueber-
setzung in eine weit spätere Zeit setzen, als Harnack geneigt
ist. Dieser aber konnte nicht weitergehen, da er die V. Geno-
vefae um 527 geschrieben sein lässt.
Das beliebteste Buch der Pranken waren die Schriften
des Sulpicius Severus über den h. Martin. Der Verf. der
V. Genovefae hat nicht bloss einzelne Ausdrücke seinem
Sulpicius abgelernt, sondern auch ganze Sätze aus ihm abge-
schrieben. Seine Lieblingsvocabeln *catervatim', 'eminus', *con-
trectare manibus* hat der Biograph aus dieser Quelle' geschöpft.
Aus ihr kannte er das 'auditorium', welches Sulpicius* richtig
für Hörsal oder Zuhörerschaft gebraucht, während es in der
Vita eine ganz eigen thümliche Bedeutung hat. Eine Familien-
mutter in Orleans, deren Tochter todtkrank ist, geht mit der
Heiligen in ihr Zelt (Habernaculum*), da kommt ihnen die
Tochter ^in auditorio domus' gesund entgegen. Ein anderes
Mal steht Genovefa 'in auditorio domus sue' und sieht ein
Mädchen mit einem Kruge vorübergehen. Das Auditorium
der V. Genovefae ist also etwa gleichbedeutend mit Hausflur.
Der Verf. vergleicht das Auftreten der Genovefa bei Gelegenheit
des Hunneneinfalls mit dem Verhalten des h. Martinus in der
Schlacht bei Worms (V. Mart. c. 4) und einen Herrn, der
seinem schuldigen Diener auf die Fürbitte der Genovefa nicht
verzeihen will, mit dem Comes Avitianus, vor dessen Thür
der heilige Martin in stürmischer Nacht um die Befreiung
Gefangener flehte : 'ante cuius ianuam sanctus Martinus intem-
pesta nocte pro vinctus rogaturus advenisse legitur*. Hier
bezieht sich also der Verf. direct auf eine Schrift; gemeint ist^
1) A. a. O., S. LXVI. 2) Sulpicius ed. Halm p. 185, 23, cater-
vatim*, p. 123, 7. 8; 166, 1 etc. *eminu8', 168, 11 *contrectavit manu.
3) ed. Halm, p. 198, 8; 199, 8.
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Die Fälschang der Vita Genovefae. 33
Sulp. Sev. Dial. III, 4. Soweit ist die Quellenbenutzung
ehrüch. Weniger zu billigen ist es, dass der Verf. ganze
Wunder des h. Martinus seiner Heiligen andichtet, theilweise
mit Beibehaltung des Wortlautes der Quelle. Bei Sulp. Sev.
Dial. III, 6 erzählt Gallus, er habe einen Besessenen gesehen,
der beim Nahen Martins in die Lüfte gehoben wurde und mit
ausgestreckten Händen in der Höhe hing, so dass er mit den
Füssen den Boden nicht berührte. Ebenso werden in der
V. Genovefae 12 Besessene, die der Heiligen in Paris vor-
geführt sind, beim Anrufen Christi sofort in die Lüfte ge-
hoben, so dass weder ihre Hände die Wölbung, noch, ihre
Füsse die Erde berührten. Bei beiden Heiligen heilen von
dem Gewände abgerissene Fransen verschiedene Krankheiten >.
Auf das Einschreiten beider Heiligen geht aus einem Besessenen
der böse Geist auf natürlichem Wege ab, nachdem er in der
V. Martini c. 17 zuerst durch den Mund (^os'), in der V. Geno-
vefae durch das Auge ('oculum') seinen Abzug zu nehmen
versucht hatte. Wie sich Martins» Oelfläschchen unter seinem
Segen füllt, so auch das der Genovefa nach ihrem Gebete.
In seiner ganzen Geistesarmuth zeigt sich aber der Verf. der
V. Genovefae am Schlüsse, wo er sich als Zeitgenossen der
Heiligen vorstellt. Denn in der Stelle: 'Post ter senus nara-
que ab obitu eius annus, quo ad discribendam eius vitam
animum ampulli (!)', hat er die Worte 'animum ad scribendum
appuli' aus der Vorrede des Sulpicius Severus zu der V. Mar-
tini abgeschrieben.
Die Benutzung der Schriften des Sulpicius spricht an
sich nicht gegen das Alter der V. Genovefae; man könnte
höchstens aus dem miss verständlichen Gebrauch mancher
Ausdrücke, wie 'auditorium', folgern, dass das Latein zu des
Verf. Zeiten schon eine todte Sprache war. Der Biograph ge-
hört in dieselbe Kllasse der Sulpicius -Benutzer, wie der Verf.
des Lib. bist. Franc, der sich für seine Zeitbestimmungen
aus dieser Quelle Raths erholt hat. Dessen schöne Phrase
*succedente quippe temporum curricola** ist aus des Sulpicius
'succedentium temporum labente curriculo' (ed. Halm p. 171, 27)
entstanden. Niemand aber ahnt, dass der Ausdruck ^cedendum
itaque tempore' «, den dieser Schriftsteller jedenfalls für den
Gipfel der Eleganz hielt, da er ihn mit der Variante 'enim'*
für «itaque' noch einmal wiederholt, dessen Bedeutung *in der
folgenden Zeit' ein Nichtkenner aber kaum enträthseln dürfte,
aus tadellosem Latein hergeleitet ist. Bei Sulp. V. Mart. c. 6
hält es Martin, nachdem ihn die Arianer aus Mailand ver-
trieben haben, für gut, den Zeitverhältnissen zu weichen und
1) Sulp. V. Mart. c. 18. 2) Sulp. Dial. III, 3. 8) Lib. hiat.
Fr. c. 48- -*) Lib. bist. Fr. c. 60.
Nene« Archiv etc. XVllI. 3
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34 B. Krusch.
sich nach der Insel Gallinaria zu begeben: 'cedendum itaque
tempori arbitratus, ad insulam secessif. Dies ist die Quelle
des Lib. bist. Fr.! Mit nicht viel mehr Verständnis als dieser
Autor hat der Biograph der Genovefa seinen Sulpicius gelesen.
In der Benutzung Gregors ist der Verf. sehr vorsichtig.
Aus ihm kannte er den Einfall der Hunnen in Gallien und
die Rettung Orleans durch die Gebete des Bischofs Anianus
und durch die Hilfe der Gothen. Aber nur ein einziges Wort
erinnert noch an die Quelle. Der Passus beginnt in der
V. Genovefae: 'Exiente sono*, während bei Gregor* der un-
mittelbar auf den Hunneneinfall folgende Abschnitt 'His diebus
Romam sonus adiif anhebt. Dieses *sonus' ist der einzige
gemeinsame Ausdruck. Der Einfluss Gregors zeigt sich auch
in manchen Phrasen, wie *reddidit excusatum*. Bei der Be-
schreibung eines lahmen Mädchens sind die Worte *ut nequie-
verit cuiusquam iudicare conpagem membrorum' zweifellos
aus Greg., de virt. S. Mart. II, 3: 'nee poterat quemquam
iudicare membrorum' entlehnt.
Eigentümlich war die Askese der h. Genovefa. Sie hob
die Fasten auf vom Sonntag bis zum Donnerstag und vom
Donnerstag wiederum bis zum Sonntag: *a die dominico a
Quinta feria et a quinta idem die dominico ieiunium dissolvif.
Was darin Rühmliches liegen soll, weder die erste Hälfte der
Woche zu fasten noch die zweite, verstehe ich nicht. Dieser
Tugend huldigen doch die meisten Menschen, ohne dass sie
sich etwas Besonderes darauf einbilden. Was der Verf. etwa
hat sagen wollen, lässt sich durch Heranziehung der Quelle
errathen. Fortunat schreibt von der h. Radegunde in deren
Vita c. 23, sie habe am Donnerstag und Sonntag die Fasten
unterbrochen und etwas besser gelebt: 'Aliis quadragesimis
aliquid relaxatius quinta feria sumebat, deinde dominica'.
Aus dieser ganz klaren Stelle hat der Biograph der Genovefa
durch seine geringe Kenntnis des Lateinischen den Unsinn
gebildet, der oben zu lesen ist. Auch für das Folgende ist
noch Fortunat die Quelle. Wie er die Radegunde', so lässt
der Biograph die Genovefa Gerstenbrot und Bohnen essen,
Wein aber wie überhaupt berauschende Getränke nicht be-
rühren. Die Lebensbeschreibung der Radegunde ist aber erst
nach 587, dem Todesjahre der Heiligen, geschrieben.
Die V. Genovefae zeigt ferner Anklänge an die Virtutes
S. Geretrudis. Wie dort die Aebtissin Modesta in Trier von
der Feme aus die h. Gertrud verehrt, so hier Symeon die
Genovefa :
De virt. S. Geretr. c. 1. V. Genovefae.
'Quamvis longo positae longo- *quod ita scientia Dei Christi
que disiunctae inter se fuerunt fidelissimi famuli, veluti sensum
1) Hist. Fr. II, 7. 2) V. Radeg. c. 4. 15.
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Die FälBchang der Vita Genovefae. 35
Domini cognoscentes , tantas
inter se positas provincias,
semet ipsos ab administratione
8ua conpereant'
corporalitery et multis miliis et
terrarum spatiis interiacentibns,
quod ocalorum obtutibus inter
86 videre non quiverunt. animo
tarnen atque in cordis dilectione
semper praesentes fuerunt.'
Nach beiden Lebensbeschreibungen fällt ein Knabe zur
Fastenzeit ins Wasser, ertrinkt, wird vor die Heilige gebracht
und durch ihr Gebet wieder zum Leben erweckt '. Die Wunder
der h. Gertrude, die der Verf. der V. Genovefa gekannt zu
haben scheint, sind um 700 geschrieben.
Auf die Verwandtschaft zwischen der V. Genovefae und
Beda's Hist, eccl. ist schon oben bei Besprechung der Episoden,
in welchen der Bischof Germanus von A%xerre auftritt, hin-
gewiesen worden. Hier ist nur noch ein Wunder der Genovefa
nachzutragen, für welches der Bedanische Germanus Vorbild
gewesen ist. Ihm bereiteten Dämonen eine stürmische Ueber-
fahrt. Bei der Landung empfangt ihn und den Lupus eine
g'osse Volksmenge, darunter Besessene. Während die bösen
eister (*sinistri spiritus') von den Bischöfen aus den Besessenen
(^ab obsessis corporibus') ausgetrieben werden, gestehen sie
ihre Schuld ein, den Heiligen die Ungelegenheiten auf der See
bereitet zu haben ". Auch Genovefa hat viele Gefahren bei
ihrer Fahrt auf der Loire zu bestehen. In Tours empfängt
sie eine Menge Besessener. Die bösen Geister (^nequissimi Spi-
ritus') bekennen sich als Urheber der Gefahren, welche die
Heilige auf der Loire zu bestehen hatte, und Genovefa
befreit durch Gebet und Bekreuzigung mehrere von den be-
sessenen Dämonen (^ab obsessis daemonibus'). Die Ent-
lehnung steht in diesem Falle fest. Ich zweifele aber, ob
der Verf. der V. Genovefae aus Beda geschöpft hat, und nicht
vielmehr aus der V. Germani, die bisher nur unvollständig
bekannt geworden ist.
Die Schlauheit des Verf. der V. Genovefae kann man be-
w^undem. Nur aus Sulpicius Severus hatte er den Muth
ganze Zeilen abzuschreiben, denn diese Flicken konnten ihn
nicht verrathen. Im übrigen erinnern aber immer nur einzelne
Worte an die Quellen, welche ihm vorgelegen haben. Trotz-
dem steht die Benutzung von Gregor und Fortunat fest ; beide
Autoren konnte aber der Hagiograph nicht kennen, wenn er
wirklich seiner eigenen Angabe nach 18 Jahre nach dem Tode
der Genovefa, also etwa 518 schrieb.
Da der Verf. der V. Genovefae keine Geschichte schreiben
konnte, sondern nur eine Dichtung, so hat er sich auch be-
strebt, es in seiner Sprache den Dichtern nachzumachen*
1) jye virt. S. Geretr. c. 11. 2) Beda, Hist. eccl. I, 17.
3*
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36 B. KruBch.
Den Himmel nennt er ^aether': 'porrectus ad ethera vultis',
*imbre, qui ab itinere (so 1. 2; *aethere' 3. 4 a) fundebatur'.
Die Zahlen umschreibt er durch Multiplication der Distributiva:
*bis quini', Her Mem\ ^decies octoni'. Das dichterische Vorbild
des Verf. ist natürlich Vergil. Anklänge an ihn finden sich viele:
Verg. Aen. IV, 6 (von Aurora):
'Postera Phoebea lustrabat
lampade terras\
ib. I, 118: ^nantes in gur-
gite vasto'.
ib. III, 308 : 'calor ossa reli-
quit'
V. Genovefae:
'lustrantem iam solem lam-
pade terras'.
^(Genovefam) vasto gurgite
mersam'.
^Bessus presbyter, cuius pre
timore calor ossa reiiquerat .
Die Sprache trägt die Eigenthümlichkeiten des abster-
benden Merowingeiftiteins. In den Endungen herrscht zwar
noch die grösste Unsicherheit, die ja in den Romanischen
Landestheilen theilweise bis ins 9. Jaorh. anhält, von der Ver-
wechslung der einzelnen Vocale und Consonanten sind aber
nur geringe Spuren noch übrig. Die Lautverschiebung tritt
im allgemeinen nur dann ein, wenn durch dieselbe ein rich-
tiges lateinisches Wort erzielt wird: ^itinere' für 'aethere',
^secut urus (=■ ^secuturus') für *sicut urus', *sperante' für ^spi-
rante', *nobilis' für ^nubilis', *notu' für 'nutu*, ^pectora' für
'pictura'. Hiermit ist zu vergleichen ^publicibus* für *popliti-
bus', ein Barbarismus, der sich durch die Aehnlichkeit mit
*publicus' erhalten hat. Die Formen 4mmolatio' und ^immo-
lare' für ^aemulatio' und 'aemulari', 'obpido' für *obitu' sind
nur in einer Handschriftenfamilie überliefert, aber gewiss echt.
Charakteristisch für den Verf. ist die Vertauschung von 'v*
und *f', die aber auch nur eintritt, wenn die Neubildung ein
lateinisches Wort ergiebt: 'profecta*, ^defenitus', ^effectio* für
•provecta', 'divinitus', *evectio\ Diese Barbarei wird in Gal-
lien erst im 7. Jahrh. beobachtet; so findet sich in fränkischen
Königsurkunden A von 625 und 657/673 ^referencia* für 'reve-
rentia'. Alle diese Fehler zeigen die Unsicherheit des Verf.
im Gebrauch der Vocabeln, für die auch andere Beispiele
vorliegen. Er schreibt 'fuerunt' für ^ferunt', *reddebant' für
*redibant', *gens' für ^gentilis' ('cum esset gens Childericus
Francorum rex'), *claudus' für 'clausos', 'obnoxie' für *obnixe',
'a templo' für *extemplo*, und vielleicht ^utique* für 'utrique',
*itaque für *utraque', alles an sich ganz gute lateinische Aus-
drücke, die aber leider nur etwas ganz anderes besagen, als
was der Verf. will. Die Abfassung der Schrift fällt in die
Zeit, als das schlechte Merowingerlatein aufgegeben, die Aus-
bildung einer besseren Sprache aber noch nicht abgeschlossen
1) Pertz, Dipl. p. 13, 28. 31, 27.
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Die Fälschang der Vita Genovefae. 37
war, als man die klaesiBchen Vocabeln wohl änsserlich kannte.
aber sie noch nicht anzuwenden verstand, d. b. in die Mitte
des 8. Jahrh.y als man ^hospites'* für 'obsides' schrieb.
Die Zeit ergiebt sich mit absolnter Sicherheit aus der
folgenden Betrachtung. Das Reisen zu Schiffe bezeichnet Ore-
gor durch die Phrase 'evectu navali', die Fredegar in ^evicto
(selten 'evecto') navale' abändert. Aus diesem 'evicto* bildete
man, als die Beschäftigung mit der Grammatik wieder auf-
kam, einen correcten Ablativ ^evectione'. Die Fortsetzer Fre-
degars schreiben constant 'navale evectione'* von 734 — 768.
Wenn nun in der V. Genovefae weder 'evectu navale' noch
^evicto navale', sondern 'navali effectione' in dieser Wortstei-
lung zweimal geschrieben steht, so schliesse ich daraus, dass
diese Schrift weder im 6. noch 7. Jahrb., sondern zwischen
734 und 768 verfasst ist.
Auch die Schreibung einiger Ortsnamen verräth die spätere
Zeit. Nanterre heisst bei Gregor, Hist Fr. X, 28 *Nemptu-
dorus vicus*, die V. Genov. spricht von der ^Nemetodorensis
parrochia*. Auxerre nennt die V. Genov. ^Altesodorensis urbs*.
Diese Form ist vor dem 7. Jahrh. nicht nachweisbar. Bei
Gregor heisst diese Stadt Gl. Conf. 40 *Audisiodorum urbs*,
Hist. Fr. IV, 42 'Audisioderensis' und Virt. Mart. IV, J3 'Auti-
sioderensis urbs'. Fredegar und seine Fortsetzer nennen sie
^Autisioderum' oder *Audiciodorum' mit geringfügigen Varianten.
Der Uebergang des *u' in *r be^et zuerst in den Acten des
5. Concils von Paris» 614/5 'Alticiodro' und in denen der
Synode von Clichy» 627 'Altisiodoro*. Femer steht in einer
Urkunde des Bischofs Vigilius von Auxerre* (c. 660—686)
^civitas de Althisiodero'. Laon heisst in der V. Genov. 'Lugdo-
nense oppidum'. Den alten Namen fiir diese Stadt hat wie-
derum Gregor, Hist. Fr. VI, 4: ^Lugdunum Clavatum'. Ihn
bestätigt die Unterschrift des Bischofs Genobaudus unter dem
5. Coiicil von Orleans* 549: 'Gennobaudus episcopus eccle-
siae Lugdunensi Clavato*. Noch lonas, V. Columb. c. 30 und
V. Eustasii c. 5 schreibt ^Lugduno Cloade'. Der Zusatz 'Cla-
vatnm' unterscheidet dies *Lugdunum' von Lyon, Durch den
Uebergang von ^Lugdunum' in 'Laudunum' wurde eine nähere
Bestimmung überflüssig. Diese Wandlung vollzog sich in der
Zeit von 614 bis 627. Noch der Bischof Rigobertus nennt
auf dem 5. Concil von Paris seine Stadt *Lugdono Glavata',
aber schon sein Nachfolger Hainoald schreibt auf dem Concil
von Clichy 627 *Lauduno\ Letzteres ist von jetzt an die
populäre Form. In der Urkunde Childerichs« von 664 steht
'pagus Laudunensis', und Bischof Amandus' schreibt 667
1) Vgl. N. Archiv VII, p. 613. 2) Die Belege findet man in den
Indices zn Script, rer. Merow. I. n. s. ▼. *evectas*. 3) Friedrich,
Drei nnedierte Concilien ans der Merowingerzeit. Bamberg 1867.
4) F&rdeasns, Dipl. II, 152. 5^ Concil. Gall. ed. Sirmond I, p. 286.
6) Pertz, Dipl. I, 26. 7) Pardessus, Dipl. II, 133.
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38 B. KruBch.
^Laudunum' und ^Laudunensis civitas'. Die Greschichtswerke
freilich halten auch in späterer Zeit noch an dem 'Clavatum'^
fest: Lib. hist. Fr. c. 46 und Fred. cont. c. 3 'Laudunum Cla-
vatum'. Das nackte 'Lu^dunum' aber als Bezeichnung für
Laon ist niemals im Gebrauch gewesen und kann es nie
gewesen sein, weil sonst Laon und Lyon nicht zu unterschei-
den gewesen wären. Es ist nichts als eine gelehrte Rück-
bildung aus dem vulgären 'Laudunum', und diese Form taucht
erst am Anfang des 7. Jahrh. auf.
Köhler^ hält für den besten Beweis, dass die Vita bis in
die ersten Zeiten der fränkischen Invasion hinaufreicht, dass
von sämmtlichen Personen, welche der Hagiograph auftreten
lässt, nur eine einen fränkischen, alle andern römische resp.
griechische Namen tragen. Mich haben die Personennamen
der Vita arg in Verlegenheit gesetzt. Der Presbyter Bessus
hat den Namen eines persischen Satrapen, der dem Leser von
der Tertia her noch in guter Erinnerung ist; die Familien-
mutter Fraterna führt einen Namen, der wohl sonst überhaupt
nicht mehr vorkommt, und der einzige deutsche Name Mare-
vechus, den in der Vita ein blinder, taubstummer und zugleich
lahmer Knabe führt, ist fränkischer Eönigsname. Wenn man
sich nun aber gar den Knaben Ceilumeris näher ansieht, der
zur Erinnerung an seine Auferweckung in der Cellula der
Genovefa so genannt wurde, so kann man über diese eigen-
artige Namensbildung, für die es absolut keine Analogien
giebt, nur den Kopf schütteln. Die Zusammensetzung des
Namens aus dem lat. 'cellula' und dem deutschen 'meris', d. i.
wohl 'clarus*, Mllustris'', ist so unerhört, dass der Gedanke,
der Verf. habe sich einen Spass machen wollen, nicht zurück-
zudrängen ist.
Inhalt wie Sprache der V. Genovefae entsprechen der
Mitte des 8. Jahrhunderts. Wenn also der Biograph am
Schlüsse seiner Schrift behauptet, er habe 18 Jahre nach dem
Tode der Heiligen geschrieben, so hat er in bewusster Weise
die Kritik irre zu führen gesucht. Der Verf. ist ein Fälscher
und die ganze Vita von Anfang bis zu Ende erlogen.
Der Hinweis am Schlüsse der Vita auf die Bilder aus
der biblischen und Heiligengeschichte, welche die Kirche der
h. Genovefa schmückten, und die Aufforderung, sich zu der
wahren Trinitätslehre zu bekennen, weil sie ganz königlich
sei*, giebt vielleicht einen Fingerzeig zu einer noch genaueren
Bestimmung der Zeit, in welcher der Verf. schrieb. Es ist
1) S. LVII. 2) Vergl. Förstemann, Altdeutsches Namenbuch I,
S. 907. 3) Diese wichtige Stelle der V. Genovefae lautet wörtlich:
*Cui (d. h. der Basilica S. Genovefae) est porticus adplicata triplex, nee-
non et patriarchamm, prophetamm et martirum adque confessomm veram
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 39
bekannt, dass die Griechen eine abweichende Stellung zu der
Bilderverehrung und der Trinitätslehre einnahmen. Die Erör-
terung dieser beiden Fragen wurde auf gallischem Boden aus-
getragen. Der Kaiser Constantin V. hatte eine Gesandtschaft
an Pippin gesandt, um den Frankenkönig für seine Ansicht
zu gewinnen. 767 wurde zu Gentilly, einem südlich von Paris
ganz dicht bei der Stadt gelegenen Dorfe, eine grosse Synode
zwischen Römern und Griechen über die Trinitätslehre und
die Bilderverehrung vom König abgehalten. Hierüber berich-
ten u. a. die Ann. Laur.: *Tunc habuit domnus Pippinus rex
in supradicta villa synodum magnum inter Romanos et Grae-
cos de sancta Trinitate vel de sanctorum imaginibus'.
Zur Zeit dieser Synode ist meines Erachtens in Paris die
V. Genovefae geschrieben worden, welche durch die Hervor-
hebung der Bilder und der Trinität den Leser im allgemeinen,
und durch die Betonung der königlichen Eigenschaft der wahren
Trinitätslehre den König Pippin, als den Veranstalter der
Sjniode, zu beeinflussen sucht'.
Gefälscht ist die Vita von einem Mönche des Klosters
der h. Genovefa in Paris. Dies wird keines Beweises weiter
bedürfen. Den Klosterinsassen verräth die genaue Beschrei-
bung der Kirche mit ihrer dreifachen Säulenhalle und den
Bildern; andererseits war ausserhalb des Klosters kein Interesse
vorhanden, in dieser Weise für die Verherrlichung der Heili-
gten zu sorgen. Die Vita verfolgt aber nicht allein diesen
Zweck, sondern will auch Besitztitel schaffen, auf Grund deren
das Kloster vielleicht besser begründete Rechte fremder Kirchen
später zurückweisen konnte. Der Betrüger zeigt sich in seiner
ganzen Schlauheit, dass er die Genovefa im Gebiete von Meaux
begütert sein lässt ('cum propria messe meteret'), sie in
Meaux mit der Cilinia zusammenbringt und letztere unter dem
Beistande der Genovefa vor ihrer Verheirathung den Schleier
nehmen lässt. Nach der alten V. Remedii hiess Cilinia die
Mutter jenes berühmten Bischofs von Reims*. Wir erhalten
so als Gegner des Klosters der h. Genovefa die Reimser
Kirche. Damach darf man etwa folgenden *status causae' re-
construieren. Das Genovefa - Kloster erhob Ansprüche auf
Güter im Gebiete von Meaux, die ihm die Reimser Kirche
streitig machte. Diese begründete ihre Ansprüche damit, das
streitige Gut sei Erbe des Remigius, dieser habe es von seiner
vetOBÜ temporis fidem, qae sunt tradita libris et historiamm , pectora
(d. i. pictura) refert. Atqne ideo universi, qui Patrem et Filium et Spi-
ritam sanctum secnndum substantiam Deitatis adoramas et unitatem in
Trioitatem, qoia tota regalis est in unitatem, confitemur' etc.
J) BezngUch der in der V. Genovefae benutzten Hermas - Uebersetzuog
wird jetzt za tintersuchen sein, ob sie nicht ebenfalls mit jener griechi-
«chen Gesandtschaft von 767 in Verbindung zu bringen ist. 2) Vergl.
Anct. antiq. IV, 2, p. 64.
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40 B. Krusch.
Mutter Cilinia überkommen und seiner eigenen Kirche ver-
macht. Diese Argumentation hat der Betrüger vollständig
entkräftet. Er erfand eine in Meaux begüterte Cilinia, welche
nach ihrer Verlobung Genovefa um die Weihe bittet, mit jener
vor ihrem Bräutigam in die Kirche flüchtet und unter eieren
Leitung ein klösterliches Leben fuhrt: *Sic itaque predicta
puella ab huius mundi naufragio vel contagione liberata usque
in consummationem in abstinentia et castitate perseveravit'.
Diese äusserst schlau ausgedachte Betrügerei, durch welche
Cilinia gar nicht zur Ehe kommt, stellte die Reimser Kirche
vor die Alternative, entweder die Verschiedenheit der Cilinia
von Meaux und der Mutter des Remigius einzugestehen und
damit ihre Ansprüche auf die Güter in Meaux aufzugeben, oder
eine illegitime Geburt ihres Bischofs Remigius anzuerkennen.
Später wurde ein neuer Versuch gemacht, dem Kloster
der Genovefa in dieser Gegend Besitzrechte zu verschaffen.
In dem gefälschten Testamente Dagoberts, welches in dem cod.
reg. Chr. n. 581 saec. X. enthalten ist, schenkt der König
der Peterskirche in Paris, wo die h. Genovefa ruht, die 'villa
Dravernus in Brigeio'. Der heutige Name des Ortes ist unbe-
kannt. Die Brie durchstreicht aber den Gau von Meaux.
Die Reimser Kirche aber hat sich später gerächt. In
dem gefälschten längeren Testamente ' des Kemigius bei Flo-
doard I, 19 trifft der Bischof Bestimmungen über verschiedene
Villae, welche früher der Genovefa gehört haben sollen:
'Crusciniacum vero et Faram sive villas, quas sanctissima
virgo Christi Genovefa a rege christianissimo Ludowico pro
compendio itineris sui, cum Remensem ecciesiam saepissime
visitare soleret, adipisci promeruit alimonüsque ibidem Deo
famulantium deputavit, sicut ab ea ordinatum est, ita confirmo,
ut Crusciniacus futuri episcopi successoris mei obsequiis et
sartatectis principalis ecclesiae deputetur; Faram vero eidem
episcopo et sartatectis ecclesiae, ubi iacuero, perpetualiter ser-
vire iubeo', und weiter unten : ^Lauscitam , quam mihi caris-
sima filia et soror mea virgoque, ut credo, Christi sanctissima
Genovefa in usibus pauperura Christi tibi (seil, ecclesiae Lugdu-
nensi) dandam ad integrum delegavit'. Aus dieser Quelle
erfahren wir von neuen Reisen der Genovefa. Sie pflegte
öfter die Reimser Kirche zu besuchen, und König Cbloaovech
schenkte ihr zur Erholung auf der Reise, damit sie unterwegs
rasten könnte, zwei Villen. In ihrer Grossmuth bestimmte
diese die Jungfrau zum Unterhalt der Reimser Geistlichkeit.
Eine andere Villa hatte Genovefa den Armen der Kirche von
1) In dem kürzeren Testamente, welches Hincmar seiner V. Bemigfii
angehängt hat, fehlen diese Stellen. Hincmar § 116 will &ar wissen, dass
Remigius mit Genovefa sehr befreundet war, und bei dem ihr geweihten
Altare in der Kirche des h. Christophorus seine letzte Bubestätte fand.
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Die Fälschnng der Vita Genovefae. 41
Laon vermacht. Die Ausführung ihrer letzten Wünsche über-
Hess sie dem Bischof Remigius.
Durch die Vita Genovefae ist Cilinia die Patronin von
Meaux geworden. Ihr zu Ehren wurde hier ein Kloster erbaut,
dessen Schicksale man in der Gallia christiana VIII, p. 1675
nachlese.
Die ersten Nachrichten über die h. Genovefa sind sehr spär-
lich. Gregor weiss fast nichts über sie; das Kapitel, welches
er ihr in Gl. conf. widmet, besteht nur aus wenigen Zeilen:
'Est ibi et sancta Genovefa in basilica sanctorum sepulta apo-
stolorum, qui in corpore posita tantum in virtute praevaluit,
ut mortuum suscitaret. Aa cuius tumulum saepius petitiones
datae sufiragium obtenent; sed et frigoriticorum febres eins
virtute saepissime restinguntur*. Gregor ist also nur bekannt,
dass sie wunderthätig war, ja sogar einen Todten auferweckte.
Diese kurze Andeutung gab dem Fälscher der V. Genovefae
das Motiv für seine Toatenauferweckungsscene; die Einzel-
heiten derselben aber entnahm er der V. Gertrudis. Das
Object ist der Knabe Cellumeris, von dessen merkwürdigem
Namen oben die Rede war. Ich begreife nicht, wie sowohl
Kohler * als Narbey» aus der obigen Stelle Gregors folgern
konnten, dass er die V. Genovefae gekannt habe und diese
daher vor ihm geschrieben sein müsse. Grössere Ausführlich-
keit begründet doch ebensowenig Originalität als umgekehrt
Kürze Entlehnung. Durch Beobachtung der Gepflogenheit
Gregors bei Benutzung seiner Quellen lässt sich aber fferade
das umgekehrte Verhältnis nachweisen. Es ist ja bekannt,
dass Gregor seine Quellen sehr sorgfältig angegeben hat. Spe-
ciell in dem Buche Glor. Conf. hat er bei jedem Heiligen,
dessen Vita er vor sich hatte, ausdrücklich hervorgehoben, dass
dies der Fall war:
c. 2 von Hilarius und den Wundern an seinem Grabe:
*quas liber vitae eius continet';
c. 22 von Maximus: *ut liber vitae eius docet, quam versu
conscriptam legimus';
c. 26 von Symeon: 'ut legitur in eius vitae libro*;
c. 45 von Romanus: ^ut scripta vitae eius edocent';
c. 57 von ßibianus: ^cuius virtutum moles liber, qui iam
de eius vita scriptus tenetur, enarraf ;
c. 87 von Marcellus: 'ut in eius vita legitur';
c. 93 von Medardus: *Post scriptum de mirabilibus eius
librum' ;
1) 8, LiVI. 2) S. 88, wo aber die Todtenerw eckung bei Gregor auf
Clandia, ein Mädchen in Orleans bezogen wird. Von dieser heisst es in der
V. Genovefae : ^Claudia in transito posita*, was mir eher *im Sterben liegend*
zu bedenten scheint. Jedenfalls spricht Gregor von keinem Mädchen,
sondern von einem Todten männlichen Geschlechts.
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42 B. Krusch.
c. 94 von Albinas: 'ctiius nuper vitae Über a Fortunato
est conscriptus presbitero'.
Weshalb fügt Gregor nicht auch bei Genovefa hinter den
Worten: *ut mortuuni suscitaret' die Bemerkung: *ut in eius
vita legitur* ein? Das Schweigen Gregors über die V. Geno-
vefae ist beredter als Worte. Es zeigt unwiderleglich ebenso
wie der magere Inhalt des Kapitels über die h. Genovefa,
dass er keine V. Genovefae gekannt hat.
Ueber das Grab der Heiligen in der Apostelkirche zu
Paris spricht Gregor gelegentlich auch Hist. Fr. IV, 1. Wie
local die Berühmtheit der Genovefa noch im 7. Jahrh. war,
sieht man daraus, dass Fredegar III, 46 Gregors Bemerkung
über sie ganz fortlässt. Die Pariser Heilige hatte für den
Burgunder keine Bedeutung. Da aber das Frankenreich an
heiligen Frauen keinen Ueberfluss hatte, so erinnerte man
sich wohl in Nonnenklöstern der heiligen Schwester und ver-
ewigte ihr Andenken. In dem von Becga, der Tochter des
Hausmeiers Grimoald, am Ende des 7. Jahrh. gegründeten
Kloster Andenne in Belgien war ein Altar der Genovefa»
geweiht.
Der Lib. hist. Fr. c. 27 wiederholt die Bemerkung Gre-
gors über die Bestattung der Chlodechilde in der Peterskirche
und nimmt auch den Zusatz über Genovefas Grab mit auf.
Ueber die Erbauung dieser Kirche hat der Verf. eigene Nach-
richten, die allerdings ganz den Charakter der Sage tragen,
aber doch sehr beachtenswerth sind, weil sie von der Dar-
stellung der V. Genovefae über die Entstehung der Kirche
völlig abweichen. Es wird nämlich hier* der Plan Chlodo-
vechs, in Paris eine Kirche zu erbauen, in die Zeit vor dem
Kriege mit den Westgothen gesetzt, und die Entstehung des-
selben folgendermassen dargestellt. Der Frankenkönig kommt
nach Paris und setzt seine Gemahlin von dem Entschlüsse in
Kenntnis, die Gothen aus Gallien zu vertreiben. Die vor-
nehmen Franken sind damit einverstanden; auch Chlodechilde
redet ihm zu. Sie räth ihm aber, zu Ehren des Apostelfürsten
Petrus (4n honorem beatissirai Petri principe apostolorum')
eine Kirche zu bauen, damit dieser ihn im Kriege unterstütze.
Dem Könige gefällt dieser Rath. Er schleudert seine Francisca
von sich und ruft aus: 'So soll eine Kirche der heiligen
Apostel gebaut werden, wenn wir mit Gottes Hülfe zurück-
kehren'. Leider hat es der Verf. unterlassen, über die Aus-
führung dieses Planes zu berichten. Die Erzählung ist zwar
historisch unbrauchbar, aber eins geht aus ihr hervor, dass
dem Verf. des 727 geschriebenen Lib. hist. Fr. die V. Geno-
vefae mit ihrer Nachrieht, dass Chlodovech der Jungfrau zu
1) De virt. Geretr. c. 10. 2) Lib. h. Fr. ClT.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 43
Ehren (^honoris eius gratia') die Kirche gebaut habe, unbe-
kannt war.
Im Anfang des 9. Jahrb. ist die V. Genovefae zum ersten
Mal benutzt worden. Der Verf. der Gesta Dagobert! ' kennt
die Nachricht; dass Genovefa die Kirche .über dem Grabe des
h. Dionysius erbaut habe. Er zeigt sich aber sehr realistisch.
Da er einsah, dass eine Jungfrau ohne andere Mittel als zwei
Ealköfen schwer eine ordentliche Kirche bauen konnte, so ver-
wandelte er die stolze Basilica in ein elendes Tempelchen :
'Vilis quippe tantum aedicula^ quam, ut ferebatur^ beata Geno-
vefa saper sanctos martyres devote construxerat, tantorum
martyrum corpora ambiebat'.
Die V. Genovefae ist also in der Zeit zwischen 728 und
dem Anfange des 9. Jahrb. bekannt geworden. Das stimmt
zu dem oben geführten Nachweise, dass sie um 767 ge-
schrieben worden ist.
Die Vita hat einen durchschlagenden Erfolg ge-
habt. Viele Ueberarbeitungen und eine zahllose Schaar von
Handschriften legen davon Zeugnis ab. Diese Beachtung,
welche die Schrift fand, war ebenso unverdient als leicht er-
klärlich. Die älteste Geschichte der Franken ist hier in
einem ganz andern Lichte dargestellt als bei Gregor. Die
Frankenkönige Childerich und Chlodovech beugen sich vor
der heiligen Genovefa und rechnen es sich zur Ehre, alle
ihre Wünsche sofort zu erfüllen. Sie ist der Schutzengel der
Pariser sowohl beim Einfall der Hunnen als der Franken.
Was wäre ohne sie aus Paris, was aus Frankreich geworden!
Die Handschriften des ältesten Textes der V. Genovefae
(A), den Narbey ans Licht gezogen hat, sind nicht zahlreich.
Das Alter derselben übertrifft aber das der Hss. der späteren
Ueberarbeitungen ganz erheblich. Die älteste, aber nicht die
beste Hs. ist der aus Farfa stammende Codex der Bibl.
Vittorio Eraanuele 29 (341) saec. IX; dann folgen St. Gallen
n. 561, Brüssel n. 7882, Paris 17625, sämmtlich saec. X/XI.
Dagegen gehen die ältesten Hss. der zweiten Recension (B),
deren Text Kohler für den ursprünglichen hielt, nicht über
den Anfang des 12. Jahrb. hinaus. Es lässt sich aber leicht
nachweisen, dass Kohler geirrt hat, und die ältesten Hss.
wirklich die Quelle, die späteren eine üeberarbeitung ent-
halten.
Die Differenzen zwischen A und B betreffen im allge-
meinen nur die Sprache. Die grammatischen Verstösse sind
in ß vollständig beseitigt, die incorrecten Casus verbessert, so
dass hier z. ß. richtige Abi. abs. stehen, wo A Acc. abs. hat.
Der Wortschatz von A ist theils Eigenthum der Merowingi-
J) Script, rer. Merov. II, p. 402.
JDigitized by CjOOQIC
44
B. Knisch.
sehen Sprache überhaupt, ^heils vom Verf. frei gewählt, durch-
weg aber wenig passend und geschmacklos. Dagegen findet
man in B die gewöhnliche Schulgelehrsamkeit eines gebilde-
teren Zeitalters >:
4uminum' Ay
'orbitatem' A,
gen. sing, 'coeti* A,
^opitulatio' A,
'matronae' A,
'bassibus' A,
*postergum sequitur' A,
*ab obtutu' A,
'garrola voce' A,
*post pridie' A,
'tellore fixis' A,
^ab itinere (für *aethere')
fundebatur' A,
^laciscivitque' A,
'revectans A,
'reddebanf (für 'redi-
bant') A,
^oculorum' B,
'cecitate' B,
'locY B,
'auxilium' B,
^coniuges' B,
*cruribus* B,
*retro s.' B,
*a presentia' B,
'iniquam vocem' B,
^postera die' B,
Herra positis' B,
'nubibus defluebat' B,
'imploravitoue* B,
'reportans' B,
'pellebantur' B.
Der dem Merowingischen Latein eigenthümliche reflexive
Gebrauch der Zeitwörter findet sich noch in A, ist aber ge-
ändert in B:
^Elevansque' A, *Et exsurgens' B,
'afflixerat A, 'afflictus est' B,
*fregit ac cecidit' A, 'fracta cecidit' B.
In A ist stets ^se' hinter dem Verbum hinzuzudenken; der
Ausdruck von B ist an sich klar. A construiert 'expostulare'
und 'petere' mit dem Acc. c. inf., B corrigiert 'iubere' in den
Text. Beim Comparativ wendet A noch die Präposition ^sl
an, B umschreibt die Stelle ('a se senioribus' A, 'se etate pre-
euntibus' B). B hat durchweg die dem ersten Verf. in der
Feder stecken gebliebenen Satztheile ergänzt und die rauhe
und unklare Stilisierung geglättet. A schreibt, die Liebe der
Genovefa zur Grabstätte des h. Dionysius sei ihm unfassbar:
'nequaquam conprehendere queo', 6 dagegen 'nequaquam
silendum esse arbitror'. Und so beseitigt B durchweg die
Ungeschicklichkeiten seines Vorgängers.
A.
'cum vidissent turbae',
*frugem dispersit',
'ut sine intermissione moris
erat',
'quod sine intermissione fa-
cere consueverat'.
B.
*populi videntes',
'annonam largita est',
*ut sibi semper moris erat',
'solito more'.
1) Dies hat schon Narbej S. 7 ff. erkannt.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 45
Den König Childerich nennt A *gens', d. h. einen Heiden, B
'insignis', weil er die eigenthümliche Bedeutung dieses Wortes
nicht verstand. Das mag man ihm verzeihen, denn die Bil-
dung eines Singulars zu ^gentes', die Heiden , ist mindestens
UDgewöhnlich, mir wenigstens bisher noch nicht begegnet.
Wer aber noch nicht überzeugt ist, dass B aus A stammt,
den müssen die folgenden Vergleichungen mit den Quellen
der V. Genovefae bekehren. Die eine Stelle aus Greg., De
virt, S. Mart H, 3: *nec poterat quemquam iudicare mem-
brorum', geben die beiden Recensionen in dieser Weise wieder:
A ^ut nequieverit cuiusquam iudicare conpagera
membrorum',
B *ut nuUa valeret se movere compage membrorum'.
Das Verbnm iudicare' der Quelle hat also nur A. Nicht
anders steht es bei einer aus Sulp. Sev., V. Mart. Praef. ent-
lehnten Stelle:
Sulp, ^cum primum animum ad scribendum appuli,
A <quod ad discribendam eins vitam animum appuli,
B <quo ad describendam eins vitam animum appo-
sai'.
Auch hier stimmt A allein mit der Vorlage. Damit ist ein
für alle mal bewiesen, dass A den ursprünglichen Text enthält
und B die Ueberarbeitung.
Der Bearbeiter B war ein sehr verständiger Mann. Die
weitschweifigen Digressionen von A, welche nur dazu da sind,
die Dürftigkeit dieses famosen Heiligenlebens zu verhüllen,
strich er, so den langen Excurs über Dionysius und die ersten
Päpste, einen Vergleich mit dem h. Martin und eine Menge
Schlussbetrachtungen, die durchweg nur albernes Gerede ent-
halten. Er strich aber auch die ganze Geschichte von der
Wiederbelebung der Claudia, einer Tochter der Familien-
mutter Fraterna, mag nun der erfundene Name der Mutter
bei ihm Anstoss erregt oder das ganze Wunder ihm nicht
recht eingeleuchtet haben. Wo A den Mund zu voll ge-
nommen hatte, da milderte er:
A
^episcopis, quibus contradici
sacrilegium est*.
B.
*episcopis, quibus contradi-
cere sacrilegium fore suspica-
batur' (nämlich Genovefa).
Während A seinen Lesern vorreden will, dass Genovefa die
Himmel oflFen und Christus zur Rechten Gottes sitzend gesehen
habe, lässt B die Heilige sich bemühen, Gott im Geiste (*mente')
zu sehen, um ihn später mit den Engeln unverhüllt sehen za
können. Femer ändert er die 10jährige Belagerung von Paris
durch Streichung von 'bis' in eine 5jährige um. H hat auch
schon die auffälligsten Dummheiten bemerkt, die sein Vorgänger
begangen hatte, und sich nach Kräften bemüht, einigen Sinn
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46 B. KruBch.
hineinzubringen. Ich habe bereits darauf aufmerksam gemacht,
dass A durch Missverständnis einer Stelle der V. Radegundis
die Heilige vom Sonntag bis zum Donnerstag und vom
Donnerstag bis zum Sonntag die Fasten unterbrechen , also
überhaupt nicht fasten lässt. B hat durch Einschiebung einer
Negation den umgekehrten Sinn hineingebracht, aber sogleich
bemerkt, dass auch dabei nichts Gescheidtes herauskommt.
Er schob deshalb nach den Worten 'ieiunium numquam dissol-
vit' die folgende Erklärung ein: 'Nam illis solummodo duobus
sacris in ebdomada diebus, id est dominica et quinta feria,
aliquantulum cibi sumens, reliquis totius ebdomade diebus in
abstinentia perdurabat*. So ist allerdings die Stelle geheilt,
und der Gedanke Fortunats: 'aliis quadragesimis aliquid
relaxatius quinta feria sumebat, deinde dominica' wiederher-
gestellt, wenn auch nicht gerade auf dem kürzesten Wege!
Auch die Einschiebung der Präposition 'aV zwischen *Regre-
diens vero' und 'Arciaca* zeugt von Sachkenntnis. Hierdurch
wird die Wasserfahrt der Genovefa nur bis Arcis-sur-Aube
ausgedehnt, die A bis Troyes gehen lässt, in der irrigen
Meinung, dass Arcis ebenfalls an der Seine liege.
Die eigenen Zusätze des üeberarbeiters B sind kaum
nennenswerth. Orleans lässt A nur durch die Gothen entsetzt
werden, ß fügt auch noch den Patricius Aetius hinzu, indem
er für *auxiliantibus Gutis' schreibt ^iuvantibus se Egetio pa-
tricio cum Gothis'. Die Schreibung des Namens Aetius lehrt,
dass diese Wissenschaft aus Fred. II; 53 stammt. Ausserdem
hat B nur noch dem Dionysius dessen unzertrennliche Genossen
Ruöticus und Eleutherius beigefügt,
Die Handschrift der Vita A, welche dem Bearbeiter B
vorlag, gehörte zu derselben Familie wie Brüssel 7882, saec.
X/XI und Paris, lat. 17625, saec. X/XI. Nur in dieser Hand-
schriftenklasse steht der Satz : *quae lucescit in prima sabbati',
den auch B hat. '
Man kann diesem Ueberarbeiter nicht böse sein. Er
hatte den redlichen Willen, das Machwerk in eine geniess-
barere Form zu bringen, und er hat sich seiner Aufgabe mit
Verstand entledigt. Da die ältesten Handschriften seiner
Arbeit aus dem Anfange des 12. Jahrh. sind, so mag er um
diese Zeit gelebt haben.
Unabhängig von dieser Arbeit hat etwa um dieselbe Zeit
ein Anderer die V. Genovefae stilistisch überarbeitet, aber
sehr gekürzt. Seine Vorlage war eine Handschrift der Vita
A, die derselben Familie angehörte, wie die von B benutzte.
In dieser Form ist die V. Genovefae in die grossen bayeri-
schen und österreichischen Heiligenleben-Sammlungen über-
gegangen. Diese Ueberarbeitung (C) verdient gar keine Be-
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 47
achtuDg. Sie ist gedruckt in den AA. SS. Jan. I, p. 143
bis m.
Gefährlicher war der älteste Ueberarbeiter der V. Geno-
vefae* (D). Sein Ziel war weniger eine Verbesserung der
älteren Vita in sprachlicher als in historischer Hinsicht, und
da hat er, was er in der Quelle vermisste, durch Combinationen
zu ermitteln versucht. Er gesteht zwar, über das Geburtsjahr
der Heiligen keine sicheren Nachrichten zu haben, folgert
aber aus den Geschichtsbüchern der Alten (*ex hystoriis vete-
rum'), dass sie zu den Zeiten der Kaiser Honorius und
Theodosius H. geboren sei. Da letzterer 402 Kaiser des
Orients wurde, Honorius aber schon 423 starb, so ist die
Geburtszeit im Sinne der Quelle richtig bestimmt. Bei ihren
Eltern blieb Genovefa bis Kaiser Valentinian (425 — 455), als
die Franken ihre Dynastie in Gallien errichteten und dem
Lande den Namen gaben. Den Bischof Vilicus, welcher die
Heilige weihte, macht der Ueberarbeiter kurzer Hand zum
Bischof von Chartres. Er wiederholt später noch einmal die-
selbe Geschichte; hier wird aber in der Ausgabe der Bischof
Inlicus genannt und kein Sitz angegeben. Die Reisen des
Germanus nach Britannien hat er aus Beda weiter ausgeführt,
auch mit diesem dem Germanus auf der zweiten Reise den
Bischof Severus von Trier als Begleiter gegeben. Die
Geschichte von dem ersten Bischöfe von Paris hat in dieser
Recension durch die bekannte Verschmelzung desselben mit
Dionysius dem Areopagiten eine namhafte Erweiterung er-
fahren ; natürlich durften beim Dionysius auch seine Genossen
Rusticus und Eleutherius nicht fehlen. Die Entschuldigung
des ersten Autors, dass er über Tod und Begräbnis der Hei-
ligen der Kürze halber lieber schweigen wolle, hat dem Ueber-
arbeiter gar nicht gefallen. Er kritisiert diese Unterlassungs-
sünde durch Einschiebung der Worte 'ignavia nimium et in-
ertia ductus', lässt aber den ganzen Satz in der ersten Person,
80 dass also der Biograph sich jetzt selbst einen Faulpelz
schilt. Die Lage der Begräbniskirche bestimmt D näher: 'in
basilica in monte sita iuxta nova moenia Parisii nomine Lu-
coticius'. In Lucoticius wurde auch die dem Pantheon (St.
Genevieve) benachbarte Kirche St, Germain- des -Pr^s ge-
gründet nach einem unechten Diplom Childeberts .* Endlich
hat D die Erzählung von der Erbauung der Peterskirche durch
Clilodovech und seine Gemahlin unter Benutzung des Lib.
bist. Fr. weiter ausgeführt.
Während die übrigen Ueberarbeiter das Bestreben zeigen,
das inlialtslose und unsachliche Redewerk zu kürzen, vermehrt
1) Diese Vita ist gedruckt bei Kohler S. 49—72. 2) Cf. Pertz,
Divl 1 V» '^^ *^^ ^^^^ ^ appellatur Locotitie\
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48 B. Krusch.
es D eher noch, indem er alles anbringt, was ihm gerade
einföllt. Dem ersten Autor hat er das Mittel abgelernt^ durch
Parallelen mit anderen Heiligen die Vita lang zu machen, und
er macht leider recht oft von dieser seiner Geschicklichkeit
Gebrauch.
Die benutzte Handschrift A glich denjenigen, welche dia
beiden andern Ueberarbeiter hatten. Auch in ihr fand sich
der Satz: 'que lucescit in prima sabbati'.
Entstanden ist aber D nicht in Paris, sondern in Reims.
Dies beweist die Einflechtung der ßeimser Bischöfe in die
V, Qenovefae. Die Blüthezeit der Heiligen wird unter den
Episcopat des Kicasius, der hier von den Hunnen gemärtyrert
wird, und des Remigius ^praesulibus sanctis Durocordarum^
gesetzt. Bei Laon wird betont, dass der Stadt Remigius vor-
stand, also noch kein selbständiges Bisthum daselbst existierte V
und in seiner Sorge für die Reimser Kirche versteigt sich
der Ueberarbeiter zu der kecken Erfindung, dass dieser Bischof
von Reims ('Remigius Durocordarum antistes') zusammen mit
andern die von Chlodovech erbaute Peterskirche in Paris ge-
weiht habe. In Reims bestand, wie ich nachzuweisen versucht
habe, ein unmittelbares Interesse an dem Leben der h. Geno-
vefa. Es ist daher nicht aufiUllig, dass man hier den Plan
fasste, eine Neubearbeitung des Heiligenlebens zu veranstalten,
durch welche die Ansprüche der Reimser Kirche befriedigt
wurden.
Die Zeit der Entstehung dieses Produkts wird bestimmt
durch die Zusammenwerfung des ersten Bischofs von Paris
und des Areopagiten Dionysius. Der Vater dieser Combina-
tion ist bekanntlich Hilduin, welcher um 835 das Leben des
h. Dionysius schrieb. Ferner hat bereits Narbey* gesehen,
dass die Abfassung nach der Zerstörung des Klosters durch
die Normannen 857 fallen muss. Der Verf. lässt die Be-
schreibung des alten Klosterbaues weg und erwähnt die 'nova
moenia' von Paris. Andererseits ist die älteste Handschrift von
D, der Codex der Bibliothek St. Genevi^ve H. 2. L, aus dena
Anfange des 10. Jahrh. Flodoards Hist. Rem. eccL, die um
952 verfasst ist, hat der Autor sicher noch nicht gekannt,
denn sonst hätte er wissen müssen, dass Nicasius durch die
Vandalen den Märtyrertod fand und zwischen ihm und Remi-
gius noch gar viele andere Bischöfe die Reimser Kirche ge-
leitet haben. 871 fand der bekannte Konflikt zwischen dem
Erzbischof Hincmar von Reims und seinem Schwestersohne,,
dem gleichnamigen Bischof von Laon, seinen Abschluss durch
die Aosetzung des letzteren. Es war im Verlaufe desselben.
zu einer sehr erregten Auseinandersetzung über die Stellung
1) Vgl. Löningr, Das Kirchenrecht der Merovinger, S. 105. 2) S. 12.
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Die Fälschung der Vita Genovefae. 49
des Bisthums Laon zur Metropolitankirche gekommen. Hinc-
mar hatte mit Entschiedenheit darauf hingewiesen, dass das
Munieipium Laon seit seiner Gründung niemals zu den
Civitates der Reimser Provinz gehört habe^ bis vom Bischof
Remigius ein Bischof daselbst ordiniert und dem Munieipium
ein Theil der Reimser Parrochie als Comitat zugewiesen
worden sei : *sed semper fuit Remensis provinciae munieipium
sicut hodieque'J. In Rücksicht auf diesen Streit, der damals
die Gemütner tief bewegte, scheint mir der Bearbeiter D
hinter den Worten *In Läudunense urbe' die Bemerkung 'ubi
presul Remigius sanctitate plenus preerat'* eingeschaltet zu
haben.
Auf die V. Genovefae folgen in der oben angeführten
ältesten Handschrift von D u. a. die folgenden Verse*:
*Virgini8 angelice cemis, lector, Genovefe
Virtutes; Vitus felix levita piavit,
Nobilitate illic fulgens et honore decanus,
Cernere qui sacram iugiter sublimibus ardet
Atque sibi cunctis Dominum populis venerari.
Virgo, cibo potuque carens, sine vivere vixit.
Os etenim suimet numquam saturaverat alvum;
Spiritus ipse vehens camem portando regebat,
Pre* miris decorans gemmis, virtutibus actis.
Hinc, peto, christicole, mecum rogitate puellam,
ludicis ante thronum mundi nostri memor extet.
Amen.'
Aus diesen Versen hat man einen Vitus Felix als Verf. der
Recension D herausgelesen. Kohler hält diese Hypothese
zwar für imwahrscheinlich, aber Narbey* stellt mit voller
Sicherheit den vornehmen Dechanten Vitus Felix als Be-
arbeiter hin. Da man jedoch im 9. Jahrh. bekanntlich noch
keine Doppelnamen kannte, so ist diese Interpretation hinfallig
und 'felix' folglich adjectivisch zu fassen. Einen ^felix levita'
wird sich aber wohl nicht leicht Jemand selbst genannt haben.
Das 411ie' der 3. Zeile zeigt vielmehr, dass der Dechant in
der zweiten Zeile eine Kirche genannt hatte. Nun existierte
in der That in Reims eine Kirche des Märtyrers Vitus, die
u. a. der Bischof Somnatius in seinem Testamente bedacht
hatte •. Ein ungenannter Reimser Dechant von vornehmer
Abkunft, der Beziehungen zur Vitus-Kirche hatte, mag mithin
der Verf. dieser Ueberarbeitung gewesen sein.
Die Wunder aber, welche in der Hs. auf die Verse folgen
— es ist nur die Einleitung vorhanden, da die letzten Blätter
1) Cf. Flod., Bist. Rem. ecci. III, 22 (SS. XIII, p. 623).
2) Köhler, S. 69. 3) Kohler, S. XXVI. 4) Lies *Se\ 6) S. 10.
6) Vgl Flod. Hist. Rem. eccl. II, 6 (SS. XIII, p. 464).
Keaea Archiv etc. XVUI. 4
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50 B. KruBch.
der Hs. verloren sind — , stehen mit D in keiner Verbindung,
da sie in Paris gesehrieben sind.
Ist nun auch die V. Genovefae mit ihren Nachrichten
über die ersten Frankenkönige Childerich und Chlodovech als
eine erbärmliche Fälschung erwiesen, die aus den Geschichts-
quellen für immer zu streichen ist, so bleibt doch die *bea-
tissima virgo Genuveifa' nicht weniger denkwürdig. Bisher
war sie Romanin und verschwand unter der zahllosen Schaar
Heiliger römischen Geblüts. Jetzt ist sie die erste Heilige^
welche das Frankenvolk hervorgebracht hat. Ueber ihre
Thaten weiss man zwar jetzt nichts; doch, dass sie sich aus-
gezeichnet hat, beweist ihre vornehme Kuhestätte in der
Kirche Chlodovechs und Chlodechildens. Durch die Vita ist
allerdings ihr Stern weit höher gestiegen. Sie ist die Patronin
von Paris, ja von ganz Frankreich geworden. Die Thaten
aber, welche den Amass hierzu gegeben haben sollen, hat sie
nie ausgeführt. Sie sind dem Hirne eines Mönches von
St. Genevifeve entsprungen, der von der Genovefa gerade so
viel und so wenig wusste wie wir.
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III.
Zur
Lebensgeschichte Alchvins.
Von
Tlrnst Dfimmler.
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JDie Literatnrgeschicbte gehörte im früheren Mittelalter
zu den ganz vernachlässigten Gebieten des menschlichen
Wissens^ und was dafür geschah, kam im Anschlass an den
heil. Hieronymos kaum über dürftige Aufzählungen hinaus.
Ueber die Lebensumstände der Schriftsteller, auch hochanee-
sehener, Zuverlässiges und namentlich Zusammenhängendes
zu ermitteln, ist oft ungemein schwierig, fast unmöglich.
Von sicheren Daten sind uns bisweilen nur die Todestage
oder allenfalls die Todesjahre bekannt, fast nie die Geburts-
jahre. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass man vom
christlichen Standpunkte aus nicht auf die Geburt, sondern auf
die Wiedergeburt allen Nachdruck legte und deshalb im Ka-
lender die Todestage der Heiligen lus ihre Geburtstage be-
zeichnete, andererseits mit dem Mangel oder der Ableugnung
der literarischen Eitelkeit. Viele z. Th. wichtige und für ihre
Zeit hervorragende Werke des Mittelalters tragen keinen
Namen eines Verfassers an der Stirn und geben deshalb der
neueren Forschung schwer zu lösende Rätnsel auf. Ich er-
innere z. B. an die sog. Annalen Einhards, an das Gedicht
über den Sachsenkrieg, an die merkwürdige Schrift über die
Erhaltung der Einheit der Kirche u. s. w. Anders und gün-
stiger steht es natürlich mit solchen Schriftstellern, die in
Staat oder Kirche ihrer Zeit zugleich eine bedeutende Rolle
gespielt haben, wie etwa Hinkmar von Reims und Otto von
Preising.
Obgleich Alchvin in manchem Betrachte zu den letzteren
gerechnet werden darf, bleiben wir doch auch über seinen
Lebensgang in wesentlichen Punkten im Unklaren. Seine in
einem beschränkt mönchischen Geiste verfasste Biographie
beruht zwar auf Mittheilungen eines vertrauten Schülers, ist
aber erst 20 Jahre nach seinem Tode entstanden und, abge-
sehen von der Benutzung einzelner Briefe ', ohne schriftliche
Vorlagen. Zunächst das Geburtsjahr Alchvins wurde von
Mabillon ' und Frobenius in der seiner Ausgabe vorange-
1) Im 10. Cap. schreibt er: 'qni perfectins hano scire sitit, legat
eins epistolas ad Felicem et Elipantam et ipBomm ad illom* ; im S 1 . zählt
CT die ihm bekannten Schriften AlchyinB auf und am Schlnss theilt er die
Grabschrift mit (SS. XV, 191. 194. 197). 2) Acta SS. ord. S. Bened.
saec, 17, 163.
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54 Ernst Dümmler.
schickten Biographie und von Lorentz (Alcuins Leben, S. 9),
denen alle Neueren gefolgt sind, auf nicht vor 735, dem Todes-
jahre Bedas des Ehrwürdigen, angesetzt. Alchvin erwähnt
diesen seinen grossen Landsmann und dessen von ihm viel
benutzte Schriften öfter, indem er ihm stets den Namen des
Lehrers beilegt. Zweimal nennt er ihn ausdrücklich unserea
Lehrer* und ein andermal den Lehrer unserer Zeit oder un-
seres Landes '. Ein persönliches Verhältnis zu dem berühmten
Gelehrten, dessen Werke Alchvin lebhaft empfahl *, wird hier-
durch nicht bedingt, obgleich der dafür nicht glaubwürdige
Notker ihn ausdrücklich zu seinem Schüler machte, aber
Alchvins Lebenszeit kann doch sehr wobl an die Bedas noch
herangereicht haben. Wäre er 735 geboren, so würde er bei
seinem Tode, am 19. Mai 804, noch nicht 70 Jahre alt ge-
wesen sein. Erlagen über Kränklichkeit und Altersschwäche
kehren in seinen Briefen öfter wieder, zum ersten Male meines
Wissens in einem kurz nach dem 10. August 796 verfassten
Briefe an den eben erwählten Erzbischof Eanbald II. von
York*. Es ist wohl wahrscheinlicher, dass er damals in der
Mitte, mindestens aber im Anfange der sechziger Jahre stand,
und ich möchte daher seine Geburt lieber schon um 730 an-
setzen.
Zweifelloser als dies Geburtsjahr steht das Reich Northum-
brien als Geburtsland^ und dessen Hauptstadt, die Metropole
York, als geistige Heimath fest. Dass Alchvin in York auch
geboren sei, sagt er jedoch nirgends ausdrücklich. Ebenso
wird die Herkunft aus einer edeln begüterten Familie' be-
zeugt, durch welche er mit dem h. Willibrord, dem ersten
1) Monnm. Alcnin. p. 699 : *domnas Baeda, magister noster', p. 844.
2) Mon. Alciiin. p. 200: *nobilissiinam nostri temporis magistrum Baedam
presbiterum*; Poet. Carol. I, 294, c. LXXII, v. 4. 5: 'Baeda magister . .
nostrae cathegita terrae*; n, 666, c. XIX, 1: *Beda dei famulas, nostri
didascalas aevi*. 3) Mon. Alcnin. p. 431. 433. 647. 694. 683. 748.
876; vgl. y. Alchvini, c. 4, p. 186 nnd die Vers, de sanctis Ebor. eccl.
(Poet. Carol. I, 184—204). 4) Monach. S. Galli Gesta Gar. M. I, c. 2 :
'diflcipulns doctissimi Bedae presbiteri*. 6) Mon. Alcnin. p. 386: 'Ecce
ego duplici fatigatns molestia, id est senectute et infirmitate*, vgl. p. 616.
648. 661, wo dieselben Ausdrücke wiederkehren, ebenso wie in der V.
Alch. c. 11. 6) Anderen unbestimmteren Ausdrücken gegenüber heisst
es in einem Briefe an Osbert (p. 351): *nostrum regnnm, id est Nordan-
hjmbromm, pene periit*, und dessen Herrscher Ardwulf wird vorher *rex
noster* genannt. Vgl. auch die Versus de sanctis Ebor. eccl., v. 16 ff.
7) Vita Alch., c. 1, und über das Vermögen c. 9 (p. 186. 190), wo A.
zu Karl sagt: 'patema in reg^one mea non modica haereditate dotatas\
Da A. sowohl in dem Prologe zur V. Willibr. wie L. I, c. 1 daselbst
seine Verwandtschaft mit diesem erwähnt, so ist auch daran zu erinnern,
dass er von dem Vater jenes Wilgils sagt: *in Transhumbrana nobili gente
degens* (Mon, Alcnin., p. 40. 41. 76).
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Zur Lebensgeechichte Alchvins. 55
Bischof von Utrecht, zusammenhing. Er betont öfter edle
Abkunft als einen Beweggrund, sich durch die eigene Hand-
lungsweise grosser Ahnen würdig zu erweisend
Der Erzbischof Egbert aus königlichem Geschlechte wurde
sein Lehrer, vor allem aber dessen Verwandter und späterer
Nachfolger auf dem erzbischöflichen Stuhle, Aelbert. Diesen
vorzugsweise nennt Alchvin mit der grössten Verehrung schlecht-
weg seinen Meister», er bleibt ihm ein unerreichtes Vorbild,
und auf ihn folgte er, nicht erst, als Aelbert 778 seine
Aemter niederlegte, sondern schon 766, selbst als Vorsteher
der berühmten Schule von York, deren reiche Bücherschätze
jener ihm ebenfalls später mit dem Lehramt vererbte'. Nach
Aelbert gelangte Alchvins Mitschüler Eanbald (I) zur erz-
bischöflichen Würde*, während er selbst sich stets mit der
Weihe zum Diaconus begnügte. Ueber diese Verhältnisse
anterrichtet uns, wiewohl ohne nähere Zeitbestimmungen,
Alchvin selbst in seinem grossen Gedichte über die Heiligen
und Bischöfe der Yorker Kirche.
Von den zahlreichen Schülern, die er dort gebildet hat,
ist uns namentlich der spätere Friesenapostel Liudger bekannt,
der drei und ein halbes Jahr, etwa um 769 — 773, diesen
Unterricht genoss und York mit Büchern reich ausgestattet
verliess*, der Schotte Joseph, nachmals auch auf dem Fest-
lande thätig, Verfasser gekünstelter lateinischer Gedichte, so-
1) Mon. Alcnin., p. 199: 'Becordamini, qnam nobiles habuistis patres
et non sitis tantis progenitoribus degeneres filii*, vgl. p. 191. 263. 261.
377. 2) Mon. Alcuin., p. 324. 331. 338. 346. 397. 417. 641. 623.
836; vgl. Hahn, Bonifaz und Lull, S. 301, A. 6, Hauck, Kirchengesch.
Beatschlands II, 120. 3) Die Vererbung der Bibliothek erwähnt A.
ansdrückHch (Mon. Ale., p. 331): 'in qoibus (seil, thesanris sapientiae)
me magister mens dilectus Aelberhtus archiepiscopus heredem reliquit* und
ähnlich spricht er pag. 346 von den durch ihn erworbenen Büchern.
Wenn in diesen Aeusserungen der Zeitpunkt der Uebertragung unklar
bleibt, so heisst es dagegen in dem Gedichte v. 1526 (vom J. 778):
"Tradidit ast alio caras super omnia gazas | Librorum nato, patri qui
semper adhaesit' und v. 1530: 'His divisit opes diversis sortibus; illi (sc.
Eanbaldo) | Ecclesiae regimen, thesauros, rura, talenta | : Huic sophiae
specimen, Studium sedemque librosque'. Gleichwohl steht bei Altfrid
(V. S. Liudgeri 1. I, c. 10. 11, Geschichtsq. des Bisth. Münster IV, 16 ff.) :
'Alchvinus etiam illo in loco tunc magister erat' von der Zeit Aelberts
und wenn man daher mit Ebert (Gesch. der Litt, des MA. II, 13) Alch-
vin immerhin den Gehilfen Aelberts nennen mag, so hat er doch sicher
unter ihm schon der Schule vorgestanden. 4) In einem auf seinen Tod
bezüglichen Schreiben sagt A. (Mon. Ale, p. 324): 'quia mihi et pater et
frater et amicns fidelissimus fuit, etiam et condiscipulus sub magistro meo*,
vgl. das Gedicht auf die Yorker, v. 1516. 1522. 1630. 6) Altfridi V.
S. Liadgeri a. a. O.: 'Et mansit ibi annis tribus et mensibus sex profi-
ciens in doctrinae studio*.
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56 Ernst Dümmler.
wie eines Auszugs aus der Auslegung des h. Hieronymus
zum Jesaias^ Ferner der nachmalige Erzbischof Eanbald IL,
genannt Simeon, der auch Aelberts Unterricht noch genossen
hatte', Sigulf der Alte, der Alchvin später in das Franken-
reich folgte *, ein Diaconus Putul, der Begleiter Liudgers und
sodann auch Alchvins selbst in das fränkische Reich ^ Sicher
gehört hierher auch ßemerad oder Beomrad, genannt Samuel *,
ein Angelsachse von Geburt, seit 777 Abt von Echternach,
der Stiftung Willibrords, mit welchem er blutsverwandt war.
Alchvin widmete ihm seine, sowohl in Prosa wie in Versen
vielleicht in Echternach abgefasste Lebensbeschreibung dieses
Heiligen wie auch eine nicht mehr vorhandene Schrift de bene-
dictione patriarcharum und sendet ihm die Schriften der Gram-
matiker rriscianus und Phokas als ein willkommenes Geschenk.
Besondere Schwierigkeiten bereiten uns die Reisen Alch-
vins, die vor seiner endgiltigen Uebersiedelung in das Franken-
reich stattfanden. Ueber seinen Tjehrer Aelbert wissen wir
durch Alchvin selbst, dass dieser, wie es bei den Angel-
sachsen sehr gebräuchlich war. Reisen auf das Festland
unternahm, um seine Kenntnisse zu erweitern und Bücher zu
erwerben, für die er eine grosse Liebhaberei hegte «. Nament-
1) Vgl. über ihn ebd. I, c. 19, p. 22, Poet. Carol. I, 149 — 169,
wo seine akrosticbischen Verse abgedruckt sind. 2) S. das Scbreiben
A.'s an ibn (Mon. Ale, p. 388): *festinant vera esse, qnae sepins audisti
a nostro praedici magistro'; er bezeichnet aber Simeon sonst überall als
seinen Schüler, und bei dem Tode seines Mitschülers Eanbalds I. sagt er
(p. 324): 'Ecce ego solus relictus cum scola illa*. 3) V. Alch., c. 11,
p. 191 und Prolog. Die Widmung der Interrogationes de libro geneseo
an ihn fällt jedenfalls vor 796, weil er darin von den *seculi occupationi-
bus' und den 'diversis itinerum molestiis' spricht (p. 273). 4) Altfridi
V. S. Liudgeri I, c. 12, p. 17: *misit etiam cum eo et diaconem snum
nomine Putul' etc., vgl. über ihn weiter unten S. 61. 6) Vgl. über ihn die
Widmung der V. Willibrordi, die an ihn als Erzbischof von Sens gerich-
tet ist (Mon. Ale, p. 39. 41). Seine Identität mit Samuel erhellt aus
dem Gedicht ^ad Samuhelem Sennensis civitatis episcopum* (Poet. Carol.
I, 228), sowie aus dem an die Freunde, in welchem er als Abt von
Echternach vorkommt (ebd. 221. 222, vgl. 239), deshalb ist er unter dem
Samuel in Alchvins Briefen zu verstehen (Mon. Alcuin., p. 876) und in
einem erst von Sickel veröffentlichten Zusatz zu ep. 215. Ueber seine
Amtsdauer s. die Abtskataloge von Echternach (SS. XIII, 738. 740) und
Sickel, Acta Karolin. II, 277. Als Gesandter Karls an Hadrian (zwischen
790 und 791) kommt er im cod. Carolin, vor (Jaffe, Mon. Carol., p. 286).
Da A. ihn seinen Schüler nennt (M. Ale. 876), so kann er dies nur in
York gewesen sein, weil er schon um 777 Abt wurde. 6) In der von
A. verfassten Grabschrift (Poet. Carol. I, 206) heisst es von ihm: *Qaem
quocumque quidem Christo ducente, cucurrit, | Prumptus mente pede iam-
que secutus eram, | Dum Eomam cunctis venerandam gentibus urbem, |
Vel iam Francorum florida regna petit*, vgl. das Gedicht über die Yorker,
V. 1457 : *Hic quoque Eomuleam venit devotus ad urbem* u. s. w. und
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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 57
lieh besuchte er auch Rom, das stets die stärkste Anziehungs-
krafk auf seine Landslente ausübte ^ weil sie von dort durch
den Papst Gregor den «Grossen das Heil empfangen hatten i.
Als junger Mann begleitete ihn sein vertrauter Schüler Aleh-
vin, wir wissen nicht, ob ein oder mehrere Male. Er erwähnt
gelegentlich , worauf schon Frobenius hinwies *, dass er mit
ihm in das Kloster Murbach im Elsass gekommen sei « und dass
er auf dem Wege nach Rom sich einige Tage in der König-
stadt Pavia aufgehalten habe, wo damals ein Jude Lull mit
dem bekannten, später am Hofe Karls lebenden, Meister Petrus
von Pisa disputierte*. Bei diesem oder einem späteren
Aufenthalt in Rom trug er als unwiUkommenen Gefährten
das römische Fieber davon, zum ersten Male in einem Briefe
von 795 erwähnt*, das ihn nie wieder ganz verliess. Man
wird diese Reise wohl vor 766 oder 767, dem Jahre, in
welchem Aelbert Erzbischof ward, ansetzen müssen, wozu
auch die Königstadt Pavia stimmt.
Dass er auf dieser frühesten Fahrt schon Karl den Gr.
kennen lernte, ist deshalb nicht wahrscheinlich, weil derselbe
damals noch nicht regierte, und doch wird eine frühere Be-
kanntschaft Alchvins mit diesem Herrscher ausdrücklich von
dem Biographen bezeugt, der dieselbe auf eine Sendung Ael-
berts zurückführt®. Man hat hiermit eine Angabe in dem
Leben des Papstes Hadrian ' in Verbindung gebracht, wonach
Karl der Gr. an diesen im J. 773 seinen Liebling Albuinus
mit dem Bischof Georg und dem Abte Gulfard (d. i. Vulfhard)
als Gesandte abgeschickt habe. Obgleich schon Leibniz* die
Vermuthung bestritt, dass unter diesem Albuinus unser Alch-
vin zu verstehen sei, so wurde diese doch von Jaff^ wieder
über die Grabschrift Hahn, Bonifaz und Lull, S. 304. Auf seine Bücher-
erwerbungen weist er auch später noch hin, vgl. Mon. Alcuin., p. 346:
^quos (sc. libellos) habui in patria per bonam et devotissimam magistri
mei indnstriam vel etiam mei ipsius qualemcumque sudorem'. 1) A.
gedenkt daher seiner als *beati Gregorii praedicatoris nostri^ oder ^docto-
ris nostri* (Mon. Ale. p. 355. 358. 892). 2) Alcuini opp. I, 62,
Lorentz, Alcuins Leben, S. 10. 3) Mon. AIcuin. p. 835: 'Olim magi-
stri mei yestigia secutus'. Aus der Erwähnung Aelberts ist auf den Zu-
sammenhang mit der Eomreise zu schliessen, den Hauck (Earchengesch.
n, 122, A. 2) ohne rechten Grund bezweifelt. 4) Mon. Ale, p. 458.
Für Lnllus wurde früher Julius gelesen. 5) Mon. Ale, p. 256: 'febri-
um acerbitas', vgl. p. 428. 478: 'prohibuit me Bomanus comes ingrato
tempore*, p. 488. 602. 6) Cap. 9: *Noverat enim eum, quia olim a
magistro suo ad ipsum directus fnerat*. 7) Liber pontifical. ed. Duchesne
I, p. 494: 'id est Georgius sanctissimus episcopus, Gulfardus religiosus
abba et consiliarius seu Albuinus deliciosus ipsius regis', vgl. p. 515.
6) Ann. imp. I, 40, doch ist der von ihm vorgeschlagene Bischof Albinus
ron Angers auch unhaltbar, s. SS. XXIII, 714 n. 9.
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58 Ernst Dümmler.
aufgenommen ', indem er zugleich in dem Abte Vulfhard (von
Tours), dem Empfänger eines Briefes Alchvins, jenen Ge-
sandten Karls erkennen wollte, um dadurch jene Annahme
zu stützen. Zwar haben einige Forscher, wie Hahn* und.
(unabhängig von ihm) Duchesne dieselbe getheilt, andere da-
gegen, wie Wattenbach«, Simsen^ und Sickel* sie entschieden
bestritten. Der Abt Vulfhard, an den jener Brief sich richtet,
ist dem Zusammenhange der Ueberlieferung nach ohne Zweifel
in England zu suchen, wo man einen solchen auch in dem
späteren Bischof von Hereford ausfindig gemacht hat. Dass
Alchvin schon 773 im Dienste Karls des Grr. gestanden haben
solle, ist mindestens ganz unwahrscheinlich, wenn auch die
Biographie, die davon nichts weiss, nicht eben stark ins Ge-
wicht fällt, aber das Gedicht über die Bischöfe von York
würde kaum an dieser Thatsache haben schweigend vorbei-
gehen können.
Für eine Reise Alchvins in das Frankenreich bleibt uns
noch ein anderes zuverlässiges, aber fragmentarisches Zeugnis
übrig in einem Gedichte an die Freunde auf dem Festlande,
welches Frobenius mit Recht um 780 ansetzte «, nämlich nach
dem Amtsantritt des Bischofs Albrich und des Abtes Beomrad
im J. 777 und vor 782, in welchem Jahre Bassinus nicht
mehr Bischof von Speier war, wozu auch das Todesjahr des
Bischofs Albrich und Abtes Folrad 784 stimmt. Mit allerlei
scherzhaften Anspielungen begrüsst in diesen Versen zur Er-
innerung an einen gastlichen Aufenthalt Alchvin mehrere
Freunde in den Rheinlanden, zumal neben einigen uns unbe-
kannten Namen die Bischöfe Albrich von Utrecht, den Gönner
Liudgers, Rikulf von Köln, den Vorgänger des ersten Kölner
Erzbischofs Hildebald, Lul von Mainz, denlTachfolger desh.Boni-
fatius, Bassinus von Speier, die Aebte Samuel von Echtemach,
Fulrad von St. Denis, den königlichen Kanzler Rado und den
1) Monum. Alcnin., p. 144, ep. 1. 2) Bonifaz und Lull, S. 299, A. 1.
3) Monum. Alcuin. p. 903, Deutschlands GQ. I, 151, A. 1. 4) Abel-
Simson, Jahrb. des fränk. Reiches unter Karl dem Gr., I, 140, A. 4.
6) Alcuinstudien (Sitzungsber. der Wiener Akad., LXXIX, 509, A. 1).
Hauck (Eirchengesch. II, 121) hat diesen Nachweis Sickels übersehen,
wenn er den Brief Alchvins doch an Wulfhard von St. Martin in Tours
gerichtet sein lässt, obgleich er Jaffas Ansicht nicht theilt. 6) S. Poet.
Carol. I, 220—223 und die dort gegebenen Nachweisungen. Üeber
Albrich vgl. Altfrids V. S. Liudgeri I, c. 15—17. 21, p. 19 ff. In v. 46
der Ausgabe ist der Druckfehler 'claro* in *clavo* zu verbessern. Der in
V. 8 erwähnte Prior Hadda ist doch wohl identisch mit dem praepositus
monasterii Haddo, der unter Albrich in der V. Liudgeri I, c. 18, vor-
kommt. Der in v. 12 genannte Hrotbert kann nicht, wie Frobenius ver-
muthete, der Abt von St. Germain sein, sondern muss in Friesland gesucht
werden. Vgl. auch Hauck^ Eirchengesch. II, 162.
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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 59
Prior Haddo in Utrecht. Aber auch von dem Königshofe Karls
ist ohne bestimmte Ortsangabe die Rede, und wenn in diesem
Zusammenhange Petrus und Paulus genannt und als Lehrer ge-
priesen werden, so müssen damit die beiden als Lehrer an der
Hofschule bekannten Italiener gemeint sein". Die in diesem
Gedichte verewigte Reise scheint über Speier sich nicht hinaus
erstreckt zu haben. Sie galt wohl namentlich auch dem Kloster
Echtemachy ohne mit der römischen Fahrt zusammen zu hängen.
Ob Alchvin bei dieser Gelegenheit oder bei welcher andern
späteren (etwa in Echtemach) den Bischof Vilhead, seinen
in Sachsen thätigen Landsmann, besucht habe, den er im
J. 789 erüssen lässt, muss dahin gestellt bleiben*.
Auf einen festeren Boden gelangen wir mit der Nachricht
des Biographen (c. 9), dass Alchvin von dem Erzbischof
Eanbald I.^ seinem früheren Mitschüler^ nach Rom geschickt
worden sei, um für ihn das Pallium zu holen, und dass er bei
dieser Gelegenheit auf der Rückkehr in Parma mit Karl zu-
sammentreffend von ihm eine Einladung in das Frankenreich
erhalten habe. Dass diese Reise in das Jahr 781 fallen müsse,
wird wohl mit Recht allgemein angenommen, weil eine in
Parma am 15. März 781 ausgestellte Urkunde einen Besuch
Karls daselbst bestätigt*. Die Niederlassung Alchvins im
Frankenreiche und der Beginn seiner Lehrthätigkeit müsste
nach dem Biographen der Einladung Karls in kurzem gefolgt
sein und man nimmt deshalb an, dass er von 782 bis gegen
790, also etwa 7 — 8 Jahre, in Karls Umgebung sich aufge-
halten und in dieser Zeit, soweit es nicht schon früher ge-
schehen war, auch alle die freundschaftlichen Beziehungen zu
den hervorragenden Männern des Frankenreiches angeKnüpft
habe, mit denen wir ihn später im Briefwechsel finden, oo
namenthch mit Angilbert und Adalhard, mit Arno und Rikbod
u. s. w. Leider aber besitzen wir nur diesen späteren Brief-
wechsel und fast kein einziges von den an fränkische Freunde
gerichteten Schreiben lässt sich mit Sicherheit oder auch nur
mit Wahrscheinlichkeit in die Zeit dieses ersten Aufenthaltes
1) Die in v. 49 genannten Männer mtissen am Hofe gesucht
werden. Bado, der spätere Abt von St. Vaast, war seit 772 Notar, seit
776 Kanaler Karls (Sickel, Acta Karolin. I, 78—80), Eicvulf scheint mir
von dem in v. 18 begrüssten Kölner Bischof unterschieden werden zu
müssen und dürfte der spätere Mainzer Bischof sein. Eaefgot ist viel-
leicht der Abt Rabigaud von S. Calais, vgl. Abel-Simson, Jahrb. I, 240,
A. 4. 2) Mon. Alcuin. p. 165. Die daran geknüpften Worte : *Multum
me poenitet, quod recessi ab eo' sind schwer zu deuten, vergl. Dehio,
Gesch. des Erzbisth. Hamburg -Bremen I, 14. 3) Mühlbacher, Eeg.
der Karol. n. 226. Der Biograph (c. 8) weiss in seinem Berichte nichts
von der Abdankung Aelberts bei seinen Lebzeiten, sondern er lässt Ean-
bald I. nach dem Tode desselben folgen.
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60 Ernst Dümmler.
setzen. Eine Begrüssung Rikulfs zum Antritt, wie es scheint^
seiner erzbischöflichen Würde (4. März 787) könnte ebenso gut
auch aus England stammen ». Bei einem anderen Schreiben
an diesen, welches Jaffö sclion in die Jahre 783 — 785 setzen
wollte, weil Alchvin seinen Namen dem des Empfängers voran-
stellt, ist dieser Grund nicht massgebend und mit Recht hat
daher Sickel an ein späteres Jahr nach der Rückkehr ins
Frankenreich gedacht >. Wir entbehren somit aller unmittel-
baren Zeugnisse über diesen wichtigen Lebensabschnitt Alch-
vins und der Zweifel erscheint berechtigt, ob wir uns hier
auf ganz sicherem Boden befinden.
Die Magdeburger Centuriatoren, denen wir so viele
wichtige neue Entdeckungen zu verdanken haben, veröffent-
lichten auch zuerst einen Bericht der päpstlichen Legaten und
Bischöfe Georg von Ostia und Theophylaktus von Tuder
(Todi) an den Papst Hadrian über 2 von ihnen abgehaltene
angelsächsische Synoden, zu denen auch ein Abgesandter
Karls, der Abt und Priester Wigbod, sie geleitete*. Die
erste zu Corabrige in Northumbrien, die zweite zu Cealchyd
in Mercien im J. 786 versammelt, berühren sich mit ihren
scharfen Rügen über den Wandel von Geistlichen und Laien
und deren sittliche Gebrechen mehrfach in merkwürdiger
Weise mit den Briefen Alchvins. Nur nach dem ersten
z. Th. fehlerhaften Abdruck (Cent. VIII, cap. IX, col. 575 ff.)
nahm Jaffö einen Auszug des Berichtes in die Monum. Alcuin.
(p. 155 — 162) auf, ohne zu bemerken, dass Wasserschieben
die von den Centuriatoren benutzte Handschrift in Wolfen-
büttel wieder aufgefunden und bereits im J. 1839 den Ein-
gang der Synode aus derselben vollständiger mitgetheilt hatte *.
Seitdem hat dann Sdralek diesen handschriftlichen Text, in
dessen Mitte einige Blätter jetzt fehlen, vollständig wieder
abdrucken lassen*.
1) Mon. Alcuin., p. 164, ep. 12, Die Worte: *Non sis inferior ante-
cessoribus tuis, nt, quorum tenes cathedram, illomm meritis aequiperari.
dignus efficiaris in celis' könnte man auf einen neuen Anfang deuten.
2) Mon. Ale, p. 147, ep. 4, vgl. Sickel, Alcuinstudien, S. 524, A. 2.
Sein Gegengrund ist sehr zweifelhaft, aber Angilberts Aufenthalt in Italien
passt auf 792 oder 794 und bei dem Feldzuge gegen die Sachsen kann
man an den späteren Krieg (seit 792) denken. 3) Vielleicht derselbe
Priester Wigbod, der Karl dem Gr. einen aus den Kirchenvätern ausge-
zogenen Commentar zum Octateuch widmete, s. Poet. Carol. I, 88.
4) Beiträge zur Gesch. der vorgratian. Kirchenrechtsquellen, S. 163 aus
der von St. Maximin stammenden Helmstedter Hs. 454 in Wolfenbüttel.
6) Kirchengesch. Studien I, 2 (Wolfenbüttler Fragmente), a. 1891, S. 124
bis 132, vgl. S. 99, wo die Verbesserungen der Namen und die Erläute-
rungen mir mit Unrecht zugeschrieben werden, da sie vielmehr von Jaff^
herrühren, dagegen tri£Ft mich gleichfalls der Vorwurf, Wasserschiebens
Ergänzung übersehen zu haben.
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Zur Leb ensge schiebte Alchvins. 61
Aus dieser neuen Ausgabe ergiebt sieh die wichtige That-
sache, dass Alchvin, dessen Name in den Centurien unkennt-
Kch geworden war*, an jenen Synoden in seinem Vaterlande
theilgenommen hat. Es wird nämlich dort gemeldet, dass im
Anschluss an die päpstlichen Legaten und im Auftrage des
Königs Aelfwald von Northumbrien und des Erzbischofs Ean-
balds (I.) von York die beiden Lektoren Alquin und Pyttel
nach Mercien zu König Offa und dessen Bischöfen gesandt
worden seien, um ihnen die Beschlüsse der northumbrischen
Synode zur Annahme und Unterschrift vorzulegen. Man könnte
allerdings zweifeln, ob trotz der völligen Uebereinstimmung
des Namens unser Alchvin hier gemeint sei, weil er, der
längst die Weihe zum Diakonus empfangen hatte, hier mit
dem bescheidenen Titel eines Lektors bezeichnet wird. Wenn
es nun aber an sich wenig glaublich ist, dass Männer auf der
niederen Rangstufe des Lektors zu einer so wichtigen Sen-
dung erkoren worden seien, so darf auch aus anderen Gründen
angenommen werden, dass mit dem Worte Lektor ein Lehrer
bezeichnet werden sollte. So werden damals der Schotte Colcu
and ein gewisser Higlak Lektoren genannt, obgleich sie die
Priesterweihe besassen und nicht minder in dem gleichen Falle
Paulinus*, der Patriarch von Aquileja. Schon früher hat
Traube an anderen angelsächsischen Beispielen erörtert, wie das
Wort lector aus der Bedeutung eines Vorlesers in die eines
Lehrers übergegangen ist. Hierzu kommt, dass auch jener Pyttel
(= Putul) sich als ein in der Umgebung Alchvins in York
lebender Diakonus nachweisen lässt^, der früher den h. Liudger
auf das Festland begleitete und nach Rom reiste, später als
Priester mit Alchvin in das Frankenreich sich begab. Wir
müssen es demnach als erwiesen betrachten, dass dieser min-
destens im J. 786, sei es auf längere Zeit, sei es vorüber-
gehend, in seiner northumbrischen Heimath sich befand und
an einer wichtigen Verhandlung theilnahm, ja es wäre nicht
1) Für *Alquinnm', wie in der Hs. steht, hatten die Centuriatoren
'Idalninnm* gedruckt. 2) Die Ueberschrift von ep. 14 an Colon, den
Alchvin als magister anredet, lautet in der Hs. 'ad Colcun lectorem in
Scotia' and im Simeon von Durham wird er bei der Nachricht seines
Todes i. J. 794 'presbyter et lector' genannt (Mon, Ale, p. 166), Die
Ueberschrift von ep. 11 an den Patriarchen Paulinus lautet in A:
'Eplstola Albini magistri ad Paulinum lectorem in Francia' und in den
Ess. A und V findet sich eine 'Eplstola Alcheridi anachoritae ad Higlacum
lectorem et presbiterum'. Vgl. Traube, Karoling. Dichtungen, 8. 41 — 42.
131, 3) Altfridi V. S. Liudgeri I, c. 12 (p. 17 ed. Diekamp) um 773
'iDisit etiam cum eo (sc. Liudgero) et diaconem suum nomine Putul
fcfmens etc. . . • Diaconus vero, qui venerat cum eo, iuxta dispositionem
maeistri Alachoini . . . perrexit Bomam iterum reversurus. Qui etiam
postea cum Alchuino venit in Galliam in ordine presbyterü'.
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62 Ernst Dümmler.
undenkbar^ dass die Fassung der Sjnodalbeschlüsse, in denen
die Dichter Vergil und Pruaentius benutzt sind, z. Th. von
ihm selbst herrührte. Hierzu stimmt es, dass er in einem
späteren Briefe den damals anwesenden Bischof Cuniberct von
Winchester an ihre einst auf einer Synode geschlossene Freund-
schaft erinnert*.
Es ist bemerkenswerth, dass, obwohl Alchvin am Hofe
Karls mit dem um ungefähr 10 Jahre älteren Paulus Diaconus
zusammengetroffen sein müsste — dieser hielt sich von 782
bis etwa 786 im Frankenreiche auf' — , dennoch jedes Zeugnis
einer persönlichen Bekanntschaft zwischen diesen beiden so
hervorragenden Männern fehlt. Es giebt allerdings drei
Alchvin mit Sicherheit zuzuschreibende Gedichte an Paulus
aus der Zeit, in welcher dieser wieder in dem Kloster Monte
Cassino weilte (d. h. mindestens seit 787), allein sie sind
durchaus im Namen des Königs verfasst und beweisen daher
nichts für Alchvins persönliche Neigungen«. Ebenfalls nach
Monte Cassino richtete Alchvin in Karls Auftrage Briefe an
Liudger, der sich etwa zwischen 784 und 787 zwei und ein
halbes Jahr daselbst aufhielt, um ihn zur Rückkehr in das
Frankenreich einzuladen *.
Noch weniger Zuverlässiges als über die Zeitdauer dieses
ersten längeren Aufenthaltes im Frankenreiche lässt sich über
die Begleitung der Schüler sagen. Dass Alchvin sogleich
einige von diesen als Gehilfen mitgenommen habe, wie
Lorentz (S. 14), Wattenbach (GrQ- h 151) u. a. berichten,
darf nicht einmal aus dem Biographen (c. 13) gefolgert
werden, der nur etliche (aber nicht alle) erwähnen will, die
nach und nach ihm aus England in das Frankenreich, und
zwar vornehmlich nach Tours, nachgefolgt seien«, wobei er
überhaupt nur den letzten Aufenthalt seit 793 im Auge haben
maff. Wenn unter diesen Witto oder Candidus und Sigulf
viefleicht in eine etwas frühere Zeit zurückreichen, so scheint
dagegen der Diaconus Fredegis (Nathanael) ihnen erst später
1) Mon. Ale, p. 517: 'Olim in sinodali sanctomiu patmm conventa
yestra bonitas nobiscam pepigit pacta caritatis'. 2) Es ist auffällig,
dass Einhard (V. Karoli M. c. 26) als Lehrer Karls des Gr. nur Petrus
und Alchvin nennt, nicht aber Paulus, der ihm durch seine Schriften
doch sicher bekannt sein musste. Vielleicht darf man daraus folgern,
dass Paulus, wenn er auch die Begleiter der Prinzessin Eottrud im
Griechischen unterweisen sollte, an der Hofschule, die durch Petrus ver-
sorgt war, nie unterrichtet hat. 3) Vgl. über diese drei Gedichte
(Poet. Carol. I, 69 — 71) meine Bemerkungen im Neuen Arch. XVII, 400.
4) Altfridi V. S. Liudg. I, c. 21, vita sec. I, c. 14 (p. 25. 61): *Alchuino
praeceptore quondam suo, qui eo tempore de Brittannia in Franciam venit*.
5) Die vollständigste Zusammenstellung der Schüler A/s. giebt Hauck
(Kirchengesch. II, 144 ff.).
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Zur Lebensgeschicbte Alchvins. 63
gefolgt zu sein», denn er lässt sich nicht vor 796 am frän-
kischen Hofe nachweisen (wo er zugleich mit Osulf vor-
kommt)», und war damals noch ein der Leitung bedürftiger
Jüngling.
Wie es sich auch mit den vorangehenden Jahren ver-
halten ma^, im J. 790 treflfen wir Alchvin sicher wieder in
seiner en^ischen Heimath. Denn dass er auf sein Verlangen
mit Karls Genehmigung in diese zurückgekehrt sei, erwähnt
auch der Biograph (c. 9), jedoch ohne jede nähere Zeit-
angabe. £r schreibt gegen Ende dieses Jahres sowohl seinem
in Frankreich weilenden Schüler, dem Abte Joseph, wie auch
seinem vertrauten Freunde Arno von Salzburg, dass der Re-
gierungswechsel in North umbrien, d. h. die Thronbesteigung
des aus langer Verbannung zurückkehrenden Königs Aethelred,
des Sohnes Aethelwalds, ihn daselbst noch festhalte. In einem
dritten Schreiben an den Abt Adalhard von Corbie redet er
von seinen wenig erfolgreichen Bemühungen, einen wohl-
thätigen Einfluss auf die neue Regierung zu gewinnen. Eben-
falls aus England scheint ein in der zweiten Hälfte des Jahres
789 geschriebener Brief an einen in Sachsen weilenden Abt
ergangen zu sein, in welchem sich Alchvin nach den Ereig-
nissen im Frankenreiche erkundigt 4. Zweifelhafter als die
vorerwähnten sind zwei andere in den Anfang des Jahres 790
gesetzte Briefe, die sich auf einen auch anderweitig be-
kannten Streit zwischen Karl dem Gr. und dem Könige Offa
von Mercien beziehen, welcher zu einer gegenseitigen Handels-
sperre geführt hatte*. In diesen ist Alchvin bereit, als ein
beiden Theilen nahe stehender Vermittler, wenn er den Auf-
trag dazu erhält, einzugreifen. Nach der hergebrachten, auch
von Jaffa vertretenen, Auffassung erwartet Alchvin, im Fran-
kenreiche verweilend, über dessen Begebenheiten in den
Jahren 788 — 789 er dem schottischen Lehrer Colcu mancherlei
1) Sickel (Acta Karolin. I, 89) setzt seine Ankunft in das J. 782.
Der Biograph (c. 11) sagt ausdrücklich: Tost hos (Witto und Sigulf)
Fredegisns'. 2) In dem Gedichte Theodulfs ad Carol. reg., v. 175 (Poet.
Carol. I» 487). In Alchvins Briefen wird er zum erstenmal sicher 798
erwShnt (Mon. Ale, p. 414). Auf jugendliches Alter deutet die Bezeich-
nung 'poer Fridigisus' (p. 438), die Warnungen vor Verführung (p. 631),
sowie die Worte (p. 632): *nuper de nido paternae edocationis educti ad
publica« erolastis auras', vgl. Hauck, Kirchengesch. II, 142. 3) Mon.
Älc, ep. 16 — 18, p. 170—172. 176. Aus dem ersten dieser Briefe geht,
wie Hauck (II, 12^» A. 8) richtig bemerkt, hervor, dass A. von Anfang
an die Absicht hatte, zurück zu kehren. 4) Mon. Ale, p. 166: 'Utinam
. . Sit cuTsas vitae meae consummatus in peregrinatione*. Diese Worte
iÜntren bo, als ob er sich aus England nach dem Frankenreiche zurück-
sehnte. 'ö) ^^^' ^^^'f V* 166—169, vgl. Gesta abbat. Fontanell., ed
LoVenfeld, p. 46—47.
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64 Ernst Dümmler.
mittheilt, von Karl an OfFa gesandt zu werden. Nach der
Ansicht v. Sickels* dagegen, für welche er freilich, wie für
manche seiner andern Behauptungen, die Begründung bisher
schuldig geblieben ist, wäre umgekehrt von einem Auftrage
Oflfas an Karl die Rede. Dieselbe Meinung aber hegte bereits
Mabillon. In diesem Falle müsste man annehmen, dass
Alchvin seine Nachrichten über die fränkischen Vorfälle, die
er nach Irland schreibt, z. Th. noch vor seiner Abreise von
dort im J. 789, z. Th. brieflich erhalten habe. Schwer aber
scheint sich damit der zweite sicher vom Frankenreiche aus
geschriebene Brief an den Priester Beornwin zu vereinen, in
welchem Alchvin den Verdacht der Untreue gegen den König
Offa und das englische Volk von sich abzuwehren sucht".
Ob eine Sendung Alchvins in dieser Angelegenheit überhaupt
stattgefunden, lässt sich aus diesen Briefen nicht erweisen :
die Beilegung des Zwistes wird nicht seiner Vermittelung,
sondern der des Abtes Gervold von St. Vandrille zugeschrieben.
In den Jahren 790 (789)— 793 hielt sich Alchvin in Bri-
tannien auf, wie dies theils die schon erwähnten Briefe aus
dem J. 790 beweisen, theils die Thatsache, dass die erste
Verurtheilung des Bischofs Felix von ürgel in Regensburg
792 in seiner Abwesenheit stattfand», dass ferner von Eng-
land eine von ihm im Namen der angelsächsischen Könige
und Bischöfe verfasste Denkschrift gegen die Beschlüsse von
Nicäa ausging, die Karl an die brittische Kirche geschickt
hatte*, endlich der Umstand, dass er von einem Blutregen in
York in der Fastenzeit des Jahres 793, dem Vorzeichen
trauriger Ereignisse, als Augenzeuge spricht*. Bald darauf
aber muss er das Vaterland verlassen haben, denn zur Zeit
des üeberfalles der Insel Lindisfame (Holy Island) durch die
Normannen am 8. Juni 793, der ihm zu mehreren Ermah-
nungsschreiben und zu einem längeren Gedichte den Stoff
1) Alcoinstndieii, S. 624, A. 1 : ,Jch meine, dass Alcuin erwartet^
von Offa an Karl als Unterhändler geschickt zu werden'*. Vgl. Mabillon,
Acta 88. ord. S. Bened. saec. IV, 187: *ad quem (sc. Carolum) se mit-
tendum esse dicit pro pace inter ipsum Carolum et Offam regem procu-
randa*. Die Sendung von Oel, *quod vix modo in Britannia iuvenitur'
und von Geschenken Karls passen besser für einen Aufenthalt im frän-
kischen Reiche. 2) Mon. Ale, p. 169: 'Yere Offa regi nee genti An-
glorum numquam infidelis fui. Sicut hos amicos, quos mihi deus donavit,
fideliter, quantum valeo, servabo, sie et hos, quos reliqui in patria*. Diese
Worte können nur im Frankenreiche geschrieben sein, mithin, wenn Sickel
Recht hätte, nicht vor 798, während Jaff^ den Brief 790 ansetzen wollte.
3) Ale. advers. Elipand. 1. I, c. 16 (Opp. ed. Frobenius I, 882): *Ante>
quam ego . . venissem in Franeiam, haee eadem vestri erroris secta . .
ventilata est in celeberrimo loco, qni dicitur Raginisbuiig*, vgl. Einhardi
ann. a. 792, 4) Ann. Nordhumbr. 792 (SS. XHI, 156). 5) Mon.
Ale., p. 182: *vidimus*.
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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 65
lieferte, hielt er sich bereits wieder auf fränkischem Boden
auf, wie jene Briefe beweisen '. Auch diesmal hegte er noch
nicht den Vorsatz, sein Leben in der Fremde (auf der Pilger-
Bchaft, wie er es regelmässig nannte) zu beschUessen, denn er
äusserte ausdrücklich den Wunsch, in York, seiner alten
Heimath, dereinst begraben zu werden >. Dass er gekommen
sei, um den König Karl in seinem Kampfe für die Reinheit
des katholischen Glaubens zu unterstützen, giebt er ausdrück-
lich als Beweggrund an, entsprechend den prophetischen Wei-
sungen seines Lehrers Aelbert und eines andern heiligen
Mannes^, und er denkt dabei sowohl an den Adoptianismus,
der trotz der Verurtheilung von 792 keineswegs aufgehört
hatte zu bestehen, als an den Streit über den Bilderdienst
gegen die Griechen, für den er die vorerwähnte Denkschrift
der brittischen Elirche dem Könige selbst überbrachte, und
darch welchen seine Mitwirkung an der Frankfurter Synode
im J. 794 veranlasst wurde*.
Nachdem Alchvin noch im J. 795 die Absicht ausge-
sprochen hatte*, in die Heimath zurückzukehren, und nur in
Fieberanfallen und andern zufalligen Ursachen augenblickliche
Hinderungsgründe gefunden hatte, erklärte er 796 bestimmt,
dass es sein Entschluss sei, in der Fremde zu verharren«.
Die englischen Verhältnisse, namentlich seit der Ermordung
des Königs Aethelred am 18. April 796, stiessen ihn ab,
wegen der Treulosigkeit seiner Landsleute fürchtete er sich
zurückzukehren und fühlte sich unter ihnen nicht mehr am
Platze.
Mit dieser entscheidenden Wendung im Leben Alchvins
hängt offenbar die üebertragung der reichen Abtei des heil.
Martin in Tours nach dem Tode des Abts Itherius zusammen.
Schon früher hatte ihm, wenn wir dem Biographen (c. 4)
flauben dürfen, Karl die Klöster Ferneres und das des h.
lUpus zu Troyes übergeben, aber der neue Besitz war ein
sehr viel grossartigerer, wohl auch dadurch veranlasst, dass
Alchvin in der Heimath ein bedeutendes Vermögen im Stiche
Hess und dafür entschädigt werden musste'. Wenn es einer-
1) Mon. Ale, p. 190: 'yestrae tribnlationis calamitas licet absentem
moltam me cotidie contristat*. üeber den Zeitpunkt vgl. Tranbe, Karoling.
Dichtnxigen, S. 39, and über das Gedicht ebd. 68—110. 2) Ebd.,
p. 260: 'cnius infantiam alnistis, eins senectntem sepelietis*, vgl. p. 257.
3) Vgl. Hahn, Bonifaz und Lull, S. 304. 4) Ueber diese vgl. Simson,
Jahrb. des frank. Reiches unter Karl dem Gr. II, 66. 5) Ueber diese
Absicht 8. p. 262. 256. 260 : 'Nee mihi tarn cito veniendi occurrit facultas*
I u. 8. w. 6) S. die von Hanck, II, 123, A. 8 angeführten Stellen.
7) In der Vita c. 9 heisst es: 'Evoluto vero non parvo tempore
postqaam Albinns secundo ad Karolum reversus est, sancti Martini apud
Toronis praeficitur pastor monasterii isdem*. Nach den Worten Karls
Nenes Archiv etc. XVIII. 5
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66 Ernst Diimmler.
seits die Absicht des Königs war, in diesem etwas verwilderten
Stifte* durch Alchvin strenge Zucht herzustellen und eine
gelehrte Bildungsstätte daselbst zu errichten, fiir welche
Alchvin Bücher aus seiner Heimath kommen liess, und nicht
minder frühere Schüler, so dürfen wir ihn andrerseits uns
doch nicht lediglich als eifrigen Abt und Vater seiner Mönche
vorstellen. Alchvin brachte sicher nach wie vor einen erheb-
lichen Theil des Jahres am Hofe und in der Umgebung des
Königs oder seiner Freunde zu 2, wie er denn namentlich
St. Amand, das Kloster seines Freundes Arno, öfter besuchte.
Trotz aller Wohlthaten, die das Stift durch die üeberweisung
an einen vornehmen Mann von seinem persönlichen Ansehen
gemessen mochte, muss es doch zugleich als eine Pfründe
betrachtet werden, die ihm eine glänzende und sorgenfreie
Stellung sichern sollte, wie ihm dies sein Gegner Elipandus
zum Vorwurf machte. Hierdurch wird es auch verständlich,
dass Alchvin erst 5 Jahre später, 801, als Alter und Kränk-
lichkeit ihm immer stärker zugesetzt hatten, von Karl die
Erlaubnis erbat und erhielt, sich ganz aus der Weltlichkeit
in sein Kloster zurück zu ziehen», von der beschwerlichen
Pflicht der Hoffahrt, aber auch von allen anderen Greschäften,
ganz entbunden zu werden, um sich in der Stille auf sein
Ende vorzubereiten.
Zu den Schülern, welche sich in Tours um Alchvin
scharten, zählte auch Hraban, der nachmalige Abt von Fulda,
der nach einer aus diesem Kloster stammenden Nachricht
(zugleich mit Hatte, seinem späteren Nachfolger) von dem
Abte Ratgar, also nicht vor 802, dorthin entsandt wurde*.
Hiernach hätte er, da er schon vor dem Tode Alchvins 804
in sein Kloster zurückgekehrt war *, nur eine sehr kurze Zeit,
(Mon. Ale, p. 645): 'Et nos . . magistram et rectorem idoneom vobis
elegimua et de longinqnis provintiis invitavimus' könnte man vermuthen,
dass er schon 793 bei der Bemfang A.*s. beabsichtigt habe, ihn diesem
Kloster vorzusetzen. Die Ann. Lauriss. min. (SS. I, 119) bezeichnen ihn
schon 794 als Abt. 1) S. die Worte Karls (Mon. Ale, p. 645) über
ihre Zuchtlosigkeit und die Erzählung des Biographen c. 9. 18. 2) An
die Murbächer schrieb er, dass er sie nicht besucht habe, 'ne scandalum
religioni vestrae mea inordinatae conversationis yita generaref (Mon. Ale,
p. 340). 3) Vita Alchuini c. 11. Im J. 801 schreibt er an Karl
(M. Ale, p. 616): *Nam fere ante hoc quinquennium saeculares occu-
pationes . . ^dedinare cogitavi. Sed yeste>a6 piae providentiae consilio
translatus sum in servitium sancti Martini*; p. 624: ^Nos vero . • deposito
onere pastoralis curae quieti sedemus apud sanetum Martinum*; p. 626:
'saeculi occupationibus depositis soli deo vacare desidero'; p. 679.
4) Catalog. abbat. Fuld. (SS. XIII, 272). 5) Dies geht aus dem Briefe
Alchvina an ihn heryor (Mon. Ale, p. 801), in dem es heisst: ^Feliciter
vive cum pueris tuis et in populo caritatis'.
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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 67
vielleicht einige Monate, in Tours verweilen könoen. Sowohl
die Bedeutung, welche Alchvins Unterricht für sein Leben
gewonnen hat, wie die, welche jener selbst ihm beilegte,
schon durch den Namen Maurus, des Lieblingsjüngers des
h. Benedikt, will hiermit nicht recht übereinstimmen. «Geleitet
z. Th. durch diese Erwägung, hatte schon früher Ebert* die
Vermuthung aufgestellt, dass in einem scherzhaften Gedichte
Theodulfs aus dem J. 796, in welchem unter anderen Spitz-
namen aus dem Thierreiche auch der eines Corvinianus oder
Corvulus vorkommt*, mit diesem Hraban, der Rabe, gemeint
sei, nach einer, dem Am gleich Aquila entsprechenden, wört-
lichen Uebersetzung seines Namens. In der That hat diese
Annahme, die einen mehrjährigen Aufenthalt desselben bei
Alchvin voraussetzte, obgleich von Hauck bestritten», viel
Ansprechendes. Der einzige uns erhaltene Brief Alchvins
an Hraban 4 könnte dann auch in das Jahr 798 zurückversetzt
werden, was mit seiner handschriftlichen Anordnung besser
übereinstimmen würde, und wir müssten annehmen, dass die
Fuldaer Quelle sich in der Person des Abtes geirrt hätte,
welcher Hraban nach Tours entsandte. Vielmehr dürfte dies
der auch mit Alchvin befreundete Baugulf*, Ratgars Vor-
gänger, gewesen sein, der im J. 802 seine Würde niederlegte.
Unter ihm hatte Alchvin, wir wissen nicht wann, das Kloster
Fulda selbst einmal besucht und für diese Stiftung seines
grossen Landsmannes Bonifatius eine so warme Vorliebe ge-
fasst, dass er am liebsten dort seinen Lebensabend beschlossen
haben würde.
Zu den bestritten sten Punkten in dem Leben und Wirken
Alchvins gehört, wie ich schon früher bemerkt habe*, das
Jahr der Achener Synode gegen Felix von Urgel. JaflFö setzte
sie im Widerspruch mit seinen Vorgängern, gestützt auf
Alchvins eigene Worte, wonach sie im 32. Jahre der Regie-
rung Karls stattgefunden, 800 an und suchte die damit nicht
1) Berichte der sächs. Gesellsch. der Wissensch. 1878, S. 98, Gesch.
der Literatur des Mittelalters II, 121. 2) Poet. Carol. I, 490—493,
Ygl Literar. Centralbl. Jahrg. 1881, S. 1664. S) Kirchengesch. Dentsch-
landa II, 167, A. 2. Er denkt an Arno. 4) S. oben S. 66, A. 6. Die
ep. 290 möchte ich nicht mehr anf ihn beziehen, obgleich mir Haaek II,
146, A. 1, 662, A. 1 darin gefolgt ist, weil ich den hier erwähnten
Samuel vielmehr für Beornrad halte. Dass anch der spätere Bischof
Samuel von Worms (f 866) ein Schüler Alchvins gewesen, geht aller-
dings aus einem Gedichte Hrabans an ihn hervor (Poet. Carol. II, 190)
y. 19: 'Qaod quondam docnit Albinns rite magister, | Hoc pectus teneat,
hoc opus omne probet*. 6) S. das Schreiben an die Fuldaer (ep. 186):
Veneraodus pater Bouulfüs, dilectissimus mens amicus' (Mon. Ale, p. 667),
Tgl. y. Alch., c. 11. 6) S. meine Alchvinstudien (Sitzungsber. der
Berl. Akad. XXVH, 617).
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68 Ernst Dümmler.
ganz übereinstimmenden Aeusseron^en einzelner Briefe weg-
zudeuten. Unter den Gründen, mit denen Grössler * seine
Annahme zu Gunsten des Jahres 799 bekämpft hat, erscheinen
besonders zwei ausschlaggebend. In einem kurz nach der
Achener. Synode abgefassten Schreiben an Arno erwähnt
Alchvin sein jüngst vollendetes Buch gegen Felix, der seine
Schrift ihm im vorhergehenden Jahre (d. h. ein Jahr zuvor)
zugesandt habe*. Dies geschah aber sicher im J. 798, folg-
lich befinden wir uns mit diesem Briefe im J. 799. Wenn
man dies Zeugnis beseitigen wollte, so müsste man entweder
einen Gedächtnisfehler oder eine grosse Unklarheit des Aus-
druckes hinsichtlich der Abfassung der Schrift annehmen.
Ferner sagt Alchvin in einem Briefe an Leidrad von Lyon
ausdrücklich», Elipandus, der Gesinnungsgenosse des Felix,
habe an diesen zu einer Zeit geschrieben, wo derselbe zwar
bereits bekehrt gewesen, jener aber von dieser Bekehrung
noch keine Kunde gehabt habe. Da dieser uns bekannte
Brief des Elipandus sicher in die zweite Hälfte des Jahres
799 fällt, so folgt daraus das nämliche Jahr für die Achener
Synode. Diesen Erwägungen steht freilich die von Sickel
betonte Schwierigkeit entgegen, dass in mehreren Briefen
Alchvins aus der ersten Hälfte des Jahres 799 (epp. 110 bis
114) nicht die leiseste Erwähnung von einer Reise desselben
an den Hof behufs der Widerlegung des Bischofs Felix sich
vorfindet, wie man doch bei einem so wichtigen Ereignis
billig erwarten müsste.
Unabhängig von diesen Beziehungen Hessen sich für die
Zeitbestimmung des vorerwähnten Briefes an Arno vielleicht
noch einige andere Gesichtspunkte geltend machen. Einer-
seits wird darin die Ansicht ausgesprochen, dass es, um freie
Hand zu haben, nothwendig sei, mit den Sachsen zu einem
friedlichen Abschluss zu kommen^, ganz ähnlich wie dies mit
einer Mahnung zur Milde hinsichtlich der Zehnten Alchvin
auch in einem anderen Schreiben vom Mai 799 näher ent-
1) Jahresber. über das Qjmn. zu Eisleben 1879, S. 52 ff. 2) Ep.
147, Mon. Ale, p. 560: *eo libello, quem nnper edidimus contra libellum
illius Felicis, quem priore anno nobis direzit' (vgl. p. 358 'Anno priore').
lieber die Znsendnng s. p. 420. 3) Ep. 141, Mon. Ale, p. 542: *dam
enndem Felicem adhnc sni erroris catenis constrictum esse arbitrabatar*
(ähnlich in der Schrift gegen Elipandos I, e. 12, Opp. I, 880: *oUm
idem Felix . . dum vestri erroris catenis Yobiscnm colligatus fiiit*).
4) Ep. 123, Mon. Ale, p. 498. 5) A. a. O., p. 559: 'Aestimatur
itaqne, nt cito finiatnr causa cum Saxonibus, si tarnen in mendaciis veritas
iuveniri potent*, vgl. p. 465: 'Conponatur pax cum populo nefando, si
fieri potest. Relinquantur aliquantulum minae' etc.; p. 483: 'Et utinam,
ut quandoque divina gratia vobis concedat libertatem a populo nefando
Saxonum*.
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Zur Lebensgeschichte Alchvins. gg
wickelt hatte. Sodann ist darin -die Rede von der Ermordung
des Patriarchen Johannes von Grado, für welche Alchvin
strenge Bestrafung der Thäter und Wahl eines besseren Nach-
folgers wünscht. Da jener Mord wahrscheinlich in das J. 798
zu setzen ist^, so würde hiemach dieser Brief auch eher in
das J. 799 als 800 fallen.
Ich will hier diese Erörterungen über streitige Punkte
aus dem äusseren Lebensgange Alchvins abbrechen, ohne auf
andere verwandte Fragen einzugehen. Sickel hat in einer
beachtenswerthen Recension' über die Ausgabe Jaffas dem-
selben vorgeworfen, dass er durch seine Datierung einzelner
Gruppen von Briefen nicht Aufklärung, sondern nur Verwir-
rung in unser historisches Wissen gebracht habe. Er verweist
dafür namentlich auch auf die Avarenkriege und auf die Pa-
derbomer Verhandlungen mit und über Papst Leo. In ersterer
Hinsicht habe ich schon früher meine Zustimmung zu Jaffas
Zeitbestimmungen aussprechen müssen, die mich wenigstens
wahrscheinlich dünkten, in der letzteren habe ich in den
neueren Darstellungen von Simson und Hauck mindestens
keine Bestätigung jenes ungünstigen Urtheils finden können.
Dunkle Anspielungen von vertrauten Briefen richtiff zu
deuten, gehört immer zu den mislichsten Aufgaben der For-
schung, selbst für die Gegenwart, und gerade Jaffö hat mit
seinem Scharfsinn hierin viel geleistet, aber natürlich nicht
immer das Richtige getroflfen. Wie ich ihm früher in seiner
Deutung des spanischen Dares' nicht zustimmen konnte, so
auch nicht an einer andern Stelle, an der sich Alchvin bei
seinem Freunde Adalhard von Corbie in allerlei räthselhaftien
Wendungen nach den Dingen erkundigt, die bei der be-
rühmten Paderbomer Zusammenkunft Karls und des Papstes
Leo vorgefallen seien. Hierbei fragte er auch u. a., od in
den sumpfigen Morästen der Treulosigkeit neue Dächer sich
erhöben ♦. Jaffö erläutert dies dahin, ob von neuem feindliche
Anschläge gegen den Papst Leo im Werke seien. Ich möchte
1) A. a. O., p. 669—660. Die schon von Jaff^ vermuthete Besde-
hang dieser Stelle auf Johannes von Grado hat Zeissberg bestritten nnd
Tielmehr an Leo gedacht (Sitzungsber. der phil.-hist. El. der Wiener Akad.
XLni, 332, A. 6). lieber die Zeitbestimmang s. die Berl. Dissert. (1891)
von Ed. Lentz, Das Verhältnis Venedigs zu Byzanz, 8. 27. Hier wie bei
Simson (Jahrb. II, 293) vermisse ich die Benutzung des Schreibens des
Patriarchen Paulinus an Karl, das auf eben dies Ereignis bezogen wird
(Paulini opp. ed. Madrisius, p. 191 — 193). 2) v. Sybels Hist. Zs.
XXXn, 364 — 365. 8) Die Beziehung auf andere Gegner am Hofe (die
Aegypter) scheint mir durch das ^Hispanicus* ausgeschlossen, das am
besten auf Theodnlf passt. 4) Mon. Ale, p. 491 : *et si nova surgerent
tecta in palnstribns perfidiae lustris*, vgl. über die Paderborner Kirche
Simson, Jahrb. des fränk. Reiches unter Karl dem Gr. II, 183.
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70 Ernst Dümmler.
eher glauben, dass er sich nach dem Bau der Kirche in Pa-
derborn erkundigte, wobei dann die Treulosigkeit als ein oft
wiederkehrender Vorwurf auf Sachsen hindeutete. Ein Altar
dieser neuen Kirche wurde eben damals von dem Papste ge-
weiht. Ebenso vermag ich aus einem anderen Briefe an den-
selben Adalhard nicht mit Jaff^ die Andeutung einer Grenz-
streitigkeit', sondern nur die Absage eines Besuches heraus-
zulesen.
1) Mon. Ale, p. 480: *D6 meo et de tao et de non termino, qnae
in me osque modo manserunt et mansura ernnt credo'. terminus ist hier
nicht Grenze, sondern Begriff. In Anm. 19 muss es statt 'compositionem*
'namenun septenariam* heissen, da die Mitte zwischen 6 nnd 8 gemeint
ist nnd die folgenden Bemerkungen auf die Secbszahl gehen.
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IV.
Oomputus Helperici.
Von
Lndwig Tranbe.
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JLevinuB Helpericus, der Mönch von Seligenstadf ist
längst in das Reich der literarischen Schatten zurückgekehrt,
aus dem ihn die irivole Gelehrsamkeit Melchior Goldasfs be-
schworen hatte. Einen anderen Helpericus als ebenso unbe-
rechtigten Eindringling aus der Literaturgeschichte des Mittel-
alters zu beseitigen y ist die Aufgabe der folgenden Unter-
suchung, die freilich erst möglich wurde durch den Bei-
stand, der mir von vielen Seiten zu Theil wurde. Aufrichtig
dankend erwähne ich die Liberalität, mit der mir die Hand-
schriften unserer Münchener Hof- und Staatsbibliothek zur
Verfügung gestellt wurden, und die gütige Auskunft, die mir
Leopold Delisle, M. Bonnet, W. von Hartel, Leitschuh, P.
Gabriel Meier, S. G. de Vries über einzelne fremde Hand-
schriften ertheilten. Die Pariser Handschriften der alten
Fonds war H. Leb^gue, Chef des travaux palöographiques an
der Ecole pratique des hautes etudes, so freundlich für mich
zu untersuchen. Sorgfältigen Aufschluss über eine Florentiner
Handschrift gab mein Zuhörer G. Karo, über Römische Hand-
schriften Dr. Job. Tschiedel. F. Liebermann berieth mich
bei der Beurtheilung des Computus des ^Ifric und anglo-
normannischer Computi, W. Golther bei der Beurtheilung der
in Frage kommenden Namensformen.
1. Mabillon veröffentlichte 1675 in Veterum analectorum
1, 113 aus einer Hs. des Klosters Vicogne (bei Valenciennes) :
Praefatio Helperici abbatis in librum de computo. Diese
Praefatio besteht aus einem Brief (ine: Domino patri sanctis-
simo nomine Aspro moribus autem placidissimo Helpericus
humilis vemula) und einem Prolog (ine: Cum quibusdam e
fratribus nostris adolescentulis). Den Über de computo druckte
Mabillon nicht ab. Ihn veröffentlichte erst 1721 Pez in Thesauri
anecdotorum noviss. tom. U, part. 2, S. 182 aus einer Hs.
von Zwettl als Computus Helperici monachi Sanctogallensis.
Der Computus besteht aus 36 Kapiteln (ine: Annus solaris
ut maiorum constat solertia investigatum); voraus geht der
Prologus; der Brief fehlte in Pez' Hs.* Migne verquickte
1) Der Text bei Pez ist sehr fehlerhaft; er selbst bedauert in der
Dissertatio isagogica des II. Bandes, S. XXV, dass er zu spät bessere
Hss. habe kennen lernen. Er verspricht, auf den Computus in seiner
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74 Ludwig Traube.
1853 in Patrolog. lat. CXXXVII, 15 die beiden Ausgaben,
indem er den Brief aus Mabillon, den Prolog und den Com-
putus aus Pez nachdruckte. Andere Ausgaben kenne ich
nicht; es ist aber wohl möglich, dass der Computus als In-
cunabel schon irffendwo gedruckt war. Handschriften des
Computus sind sehr zahlreich; soweit ich sie selbst oder aus
Beschreibungen Anderer kenne, stellen sie sich insofern der
Hs. von Zwettl an die Seite, als auch sie, wie es scheint,
alle den' Brief weglassen und mit dem Prologus beg;inneni.
2. Dennoch ist nie bezweifelt worden, dass der von
Mabillon gedruckte Brief zum Verfasser hat den Verfasser
des von rez gedruckten Buches. Ein vernünftiger Zweifel
lässt sich aucn gar nicht ausdenken. Um so sonderbarer
ist es, dass man den Brief zur Bestimmung des Buches, über
das er den erwünschtesten Aufschluss giebt, nicht ordent-
lich verwerthet hat. Mabillon scheint ihn nur flüchtig gelesen
zu haben, ganz gewiss haben ihn die Verfasser der Histoire
littöraire (VI, 397) nicht verstanden; dadurch sind die Nach-
folger getäuscht worden 2.
3. Aus dem Brief war folgendes Zeugnis über den Ver-
fasser zu entnehmen. Er war Mönch in Auxerre und gab dort
Unterricht in Grammatik und Computus. Unbeständigkeit
bestimmte ihn, die ihm liebe und ihn liebende Umgebung za
verlassen und nach Grandval im Jurathal, Canton Bern (lat.
Grandivalle), überzusiedeln. Von dort wurde er in einer An-
gelegenheit seiner neuen Brüder nach Auxerre gesandt. Statt
aber in Auxerre zu verbleiben, wozu ihn die alten Genossen
aufforderten, verliess er es zum zweiten Mal und kehrte nach
Grandval zurück. Diesen Schritt hatte er bitter zu bereuen;
Bibliotheca Benedictina näher einzugehen, ist aber nicht dazn gekommen.
Noch fehlerhafter ist der Nachdruck bei Migne. 1) Dagegen scheint
der Brief ohne den Computas erhalten zu sein in einer Hs. der Königin
im Vatican, die Montfaucon Bibliotheca bibliothecaram I, 26 als alte
Kummer 492 so beschreibt: 'Computus Graecorum et Latinorum cuna
computo Concilii Nicaeni, cum aliis ad eundem computum pertinenlibus,
inter quae Theophili et (so) Caesarei de Pasohate fragmentum. Elpericus
de computo ecclesiastico ad Asprum. Claudius de sex aetatibus ad Ado-
nem presbyterum, quibus adiungitur Regula Beati Augustini cum exposl-
tione Hngonis de S. Victore typis impressa*. NachtrSglich erfahre ich
von Herrn Lebögue, dass der Brief des Helpericus (dies ist auch hier die
Form des Namens) an Asper sich in zwei Pariser Hss. erhalten hat:
Paris 7419 (Colbertinus) , saec. XII, fol. 20 und 7420 (aus dem Besitz
Phil, de la Mare's), saec. XIII, fol. 1. In beiden folgt der Computus,
aber in 7419 mit einer Lücke von Cap. 17 — 32; über 7420 vgl. unten
mein Verzeichnis der Hss. unter Gruppe IV a. Diese Hss. wären für die
Abtheilung der Briefe zu benutzen. 2) Andere wie F. Piper in Karls
des Qr. Kalendarium, Berlin 1858, S. 146, wurden durch die mangelhafte
Ausgabe von Pez getäuscht.
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Computus Helperici. . 75
denn in Grandval war er von nun an den schimpflichsten
Anfeindungen ausgesetzt. Das Nähere hofft er dem dominus
pater Asper von Auxerre, an den der Brief gerichtet ist, bald
mündlich vermelden zu können.
4. Ueber das Buch war dem Brief folgendes Zeugnis zu
entnehmen. Es war für die Schüler von Auxerre bestimmt,
denen es der Verfasser dort zum Lesen gab. Später, als er
schon in Grandval war, schickte er ein Exemplar nach
Auxerre- Bei seinem zweiten vorübergebenden Aufenthalt in
Auxerre bat ihn Asper, ihm ein anderes Exemplar zur Durch-
sicht zu übersenden. Dem Wunsche Aspers wurde durch die
Sendung entsprochen, die der Brief einleitete ^
5. Darnach ergeben sich für die Verbreitung des Com-
putus mehrere Möglichkeiten. Er kann sich verbreitet haben
aus dem Exemplar, das der Verfasser den Schülern in Auxerre
zur Einsicht gab, aus dem ersten und zweiten Exemplar, das
ei* von Grandval nach Auxerre sandte, schliesslich aus dem
Handexemplar, das in Grandval lag. Es wäre nun möglich,
dass Unterschiede unter den erhaltenen Abschriften nicht zu
bemerken wären, entweder weil die Verschiedenartigkeit der
üeberlieferung keine Unterschiede der Texte bedingt hat,
oder weil Möglichkeiten der Ueberlieferungsart, mit denen wir
rechneten, thatsächlich nicht ausgenutzt worden, oder weil man
die einst vorhandenen Unterschiede später durch Interpolation
aasgeglichen. Denn mit Interpolationen zu rechnen liegt bei
einem Werke nahe, das wie oieser Computus bald nacn Er-
scheinen grosse Beliebtheit errang und sich schnell nach allen
Seiten verbreitete. In Wahrheit bleibt die Verschiedenartig-
keit der vorhandenen Texte nicht hinter dem zurück, was die
Verschiedenartigkeit der Üeberlieferung voraussetzen Hess.
6. Die Verschiedenartigkeit der vorhandenen Texte be-
steht in dreierlei. Erstens ist der Computus nicht überall
vollständig überliefert. Dass der Brief an Asper nur in der
Vicogner Hs.* steht, wurde schon erwähnt. Auch der Prolo-
gQS fehlt in einigen Hss. Beides giebt zu keiner besonderen
Bemerkung Anlass. Weder der Brief, der nur einem der
vom Verf. ausgehenden Exemplare beigegeben war, noch der
1) Meine Darstellung geht davon ans, dass bei Mabillon S. 113 'et
cni illud iam Grandiyalle positus direzeram' zn schreiben sei für 'posito*;
*iam' scheint diese Schreibung gebieterisch zu verlangen. Nach Mabillon*s
Text hätte der Verf. das erste Exemplar den Brüdern von Auxerre in
Aüxerre zur Lektüre gegeben, das zweite an einen von ihnen, der in-
zwischen nach Grandval übergesiedelt ist, von Auxerre nach Grandval,
das dritte an Asper von Grandval nach Auxerre geschickt. Damit würde
von einem Dritten das ausgesagt , was der Verf. zunächst von sich selbst
hätte aussagen müssen. 'Positus* ist, wie häufig, Participium zu 'esse*.
2) Vgl. aber oben S. 74, Anm. 1.
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76 Ludwig Traube.
Prolog, den der Verf. allen Exemplaren beigab, machen inte-
frierende Bestandtheile des Buches aus. Auch dass hier und
a in einer Abschrift irgend ein Capitel des Computus weg-
blieb, ist fast selbstverständlich.
7. Auffälliger, wenn auch nicht weniger erklärlich, ist
zweitens das Schwanken der Hss. im XXIIi. Capitel, welches
die üeberschrift fuhrt: 'qualiter inveniantur anni ab incama-
tione domini'. Hier hatte der Verf. des Computus die Berech-
nung auf das Jahr vorgelegt, in dem er die Schrift verfasste ;
die Abschreiber aber des Computus machen die Berechnung
vielmehr auf das Jahr, in dem sie jeweilig die Schrift ab-
schrieben. Derartige Willkür ist bei Abschreibern compu-
tistischer Tractate und auch einzelner chronologischer Bestim-
mungen geläufig genug*. Nur soll man sich nie verführen
lassen, einseitig darauf die Altersbestimmungen der betreffenden
Hss. aufzubauen. Denn es kommt vor, dass Abschreiber zu
gewissenhaft, zu faul oder zu unfähig sind, eigene Angaben
einzusetzen und die vorhandene Berechnung — den 'annus
praesens', wie ich sie kurz nennen werde, — umzurechnen.
Der ^annus praesens', den diese überliefern, zeugt dann zu-
nächst nur für das Alter ihrer Vorlage. So liegt es hier:
neben den für sich allein stehenden Angaben des ^annus prae-
sens' in einigen Hss., die aber in den meisten Fällen paiaeo-
graphisch jünger sind als dieser von ihnen angegebene
*annus praesens', giebt es andere Hss. mit unter sich über-
einstimmenden Angaben, die dann gleichfalls durch den 'annus
Sraesens' noch nicht ohne Weiteres das Alter der eigenen
fiederschrift bezeugen können.
8. Der dritte Unterschied der Hss., derjenige, der be-
sonders Veranlassung werden musste, die üeberlieferung des
Computus genau zu verfolgen, ist die verwirrend scheinende Fülle
der Namen, die sie dem Verf. beilegen. 'Tantöt' sagen die
Mauriner (Hist. littöraire VI, 397) von ihm, den sie selbst Hel-
peric nennen, 'tantöt il est nommö Hilperique, tantöt Elpric
ou Hilpric, d'autrefois Hilderic ou Chilperic . . . EnHn on
est all^ jusqu'ä travestir ce nom en celui d'H^ric et mSme
d'Henri'. Behauptet hat sich von diesen Namen der des Hel-
pericus, auf Grund, wenn dafür überhaupt ein Grund mass-
gebend war, der überwiegenden Anzahl der Hss., die sich für
ihn zu erklären schienen.
9. Eine sachgemässere Entscheidung ist einzuleiten durch
eine übersichtliche Ordnung der überlieferten Hss. ' Ich ordne
1) Vgl Jaflfö, Abhandlungen der K. SKchsischen Gesellschaft d.
Wiss. VIII (1861), S. 679 flF., Piper a. a. O., G. Meier, Centralblatt f.
Bibliotbeksw. II (1886), S. 225 ff. 2) Den Beginn einer Zusammen-
stellung der Hss. machten die Mauriner a. a. O., S. 399. Auf das
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Compatas Helperici. 77
sie nach Gruppen, je nach der Form , in der sie den Namen
des Verf. überlief ern. Dazu setze ich, wo ich ihn habe er-
fahren können, den 'a[nnusj p[raesens]'. Ich beginne mit
einer Hs., in der der Computus ohne Namen des Verf. erscheint.
I. Gruppe; ohne Namen.
a) a. p. 900; Hs. München 17145, saec. XII (aus Scheft-
lam'.) Der Computus beginnt fol. 67. Schrift saec. XII. Eine
Ueberschrift und damit die Angabe des Verfassernamens fehlt.
Ebenso eine Unterschrift. Fol. 78 im XXI. Capitel — die
Eintheilung in Capitel ist von der gewöhnlichen verschieden,
aber es fehlt nichts — wird die Berechnung auf das Jahr
DCCCC gemacht.
b) a. p. 946; Hs. München 4563, saec. XI (aus Benedict-
heuern), vgl. IV. Gruppe b 1.
n. Gruppe; Namen: Heriricus, Eriricus, Hererecus, He-
ricus, Heiricus.
a) a. p. 978.
1) [HJ eriricus; Hs. Paris, Nouv. acq. lat. 456, saec.
XII in. (aus St. Orient d'Auch); vgl. Delisle, Catalogue des
mss. des fonds Libri etc., S. 83: fol. 144 ^Incipit prefacio
Heririci de racione compoti', fol. 161 'Explicit über EriricT,
a. p. fol. 153 (Mittheilung Leopold Delisle's).
2) Hererecus; Hs. der Königin im Vatican 1573, jsaec.
XI in. (aus Ferriöres), vgl. Isidorus ed. Arevalo II, 322 ff.
und Archiv XII, 322: fol. 20 aNCIPIT PßEFATIO LIBRI
HERERECI. DE RATIONE COMPOTF; a. p. fol. 53 (Mit-
theilung Tschiedels).
3) Heiricus; Hs. Paris 7518, saec. X (aus dem Besitz
Ph. de la Mare's), vgl. Catal. Bibl. Regiae IV, 368: fol. 26
'INCIPIT COMPUTUS DOMNI HEIRICI VIRI DOCTIS-
SIMI', a. p. fol. 31^ (Mittheilung Lebfegue's).
b) Hericus a. p. 980; Hs. Paris 12117, saec. XI (aus
St Germain), vgl. Bursian, Fleckeisens Jahrbücher XII, 1866,
S. 784, Rück, Auszüge aus der Naturgeschichte des Plinius,
München 1888, S. 23, G. Eaufifmann, De Hygini memoria etc.,
Breslau 1888, S. 75, 83 u. ö.»: fol. 133 aNCIPIT EXCERP-
Schwanken der Angaben über den 'annns praesens' achteten schon Pez,
Arevalo in den Isidoriana (Isidor II, 832) nnd Orelli Helperici Karolns
Magnus etc. Zürich 1832, S. 8. 1) G. Kauffmann theilt S. LXXII
Q. a. ans dieser Hs. das Excerpt 'De ordine ac positione Stella*
mm in signis* mit. In der Hs., fol. 131, ist es namenlos; Montfancon
aber, der die Hs. als Sangermanensis 547 in seiner Bibliotheca bibliothe-
carnm II, 1132 beschreibt, fuhrt ans ihr an 'Heirici sen Henrici Autisio-
dorensis Monachi de positione et cnrsn Septem planetaram*, indem er dies
£zcerpt (fol. 131), die Plinius -Excerpte (fol. 180) und den Computus
(fol. 133) durcheinander bringt. Auf Montfaucons Irrthum beruht, was
Sickel n. a. von einer astronomischen Schrift des Heiric von Auxerre he-
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78 Ludwig Traube.
TIO VEL EXPOSITIO COMPOTI HERICr*, a. p. fol. 146
(Mittheilung Delisle's).
IIL Gruppe; Namen: Albrieus, Alpericus, Elbricus, Hal-
perieus, Helbericus.
a) Elbricus (?) a. p. 958 — 972 erschlossen aus der
folgenden Hs. bl.
b) Elbricus a. p. 977.
1) Hs. München 14070 III, saec. X (aus Regensburg).
Vor dem Prolog fol. 1 steht der Name des Verf. ebenso wenig »
wie am Schluss des Computus fol. 62 \ Dagegen steht fol. 3
hinter dem Capitelindex eingezwängt, doch, wie ich mich
schliesslich überzeugt habe, von der Hand des Schreibers:
'INCIPIT LIBELLVS CALCÜLATORIAE ARTIS ELBRICI'.
Fol. 56^ in Cap. XXIII ist der 'annus praesens' als
*DCCCCLXXVir angegeben, doch steht ^XXVIF auf Rasur.
Auch die anderen Berechnungsfaktoren sind von der Hand des
Schreibers mit blasserer Tinte verbessert, so dass man sieht,
die Vorlage gab ein älteres Jahr an und zwar, da der laufende
Indictionscyclus ursprünglich als der LXIII'® bezeichnet war,
kann dies frühestens 958 gewesen sein, was dazu stimmt,
dass im 'annus praesens' L noch nicht auf Rasur steht. Auch
war die Zahl, da nach L radiert ist, trotzdem ausreichender
Raum für jeden Nachtrag frei gelassen war, jedenfalls hoher
als 950. Die Handschrift ist also sicher im Jahre 977 ge-
schrieben. Im Catalog ist sie ins 10. Jahrhundert gesetzt.
Dies begründet sich mit einem beigehefteten Schreiben Kopps,
der den der Hs. angebundenen Martianus Capeila (Buch
II und III) als A in seinen Apparat aufnahm s, aber Schrift
und Technik des Martianus Capeila ist gänzlich verschieden
vom Computus.
2) Hs. München 9560, saec. XI ex. (aus Oberaltaich).
Auch hier steht die Bezeichnung 'Incip cpot9 elbrici' erst nach
dem Capitelindex fol. 2, ist aber ursprünglich. Von derselben
Hand fol. 23: *Expt cpot^ Elbrici'. Der *annus praesens* wird
im XXIII. Cap. (fol. 14) berechnet, ohne dass eine Störung
vorläge. Er lautet auf DCCCCLXXVII. Die Vorlage ge-
hörte also diesem Jahre an; die erhaltene Abschrift ist viel
jünger. Die Vorlage kann aber clm. 14070 nicht gewesen
sein. Denn z. B. in Cap. 2 und 9 hat 14070 grössere, nicht
richten. Dümmler, Neues Archiv IV, 528, Anm. 2, erkennt in Gruppe
II a 2 und b als Verfasser des Computus Heiric von Anxerre, aber ohne
zu wissen, dass der Text dem des sog. Helpericus entspricht. 1) Am
Rand: Est Hilperici monachi S. Galli, *de ]a main d'un B^n^dictin du
XVII. siecle', wie L. Delisle bemerkt. 2) Eine Hand saec. XVI hat an
den oberen Rand : ^Elbricus monacfaus aancti Galli* geschrieben. 3) Er
sagt dies selbst in seinem Schreiben, so dass Eyssenhardt's Annahme
(Mart. Cap. pag. XXIIII) besttttigt ist.
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Computus Helperici. 79
nachgetragenene Lücken, wo 9560 vollständig zusammen-
hängend ist. Daraus kann nur geschlossen werden, wenn
nicht aus Zufall 14070 und die Vorlage von 9560 beide im
Jahre 977 entstanden sind, dass irgendwo aus einer Vorlage
vom Jahre 958 (bis 972, siehe S. 78) clm. 14070 und die
Vorlage von clm. 9560 unabhängig von einander abgeschrieben
wurden. Das führt darauf, dass man sich aus einem be-
stimmten Centrum die Computi kommen liess.
c) Albricus a. p. 1151; Hs. München_ 14748 (aus
Regensburg). Sie überschreibt fol. 47 'INCIP COMPVT^
ALBRICr, die Schrift ist gleichzeitig dem Jahre des *annu8
praesens', der fol. 55 berechnet wird.
d) Albricus a. p. ?; Hs. Evreux 60, saec. XII, vgl.
Catalogue g^n^ral in 8® II, 437 (vgl. 381, 53): fol. 13 'Libellus
Albrici de computo lunae*.
e) Alpericus a. p. 994; Hs. Paris 7362, saec. XIII
(aus Colberts Besitz), Catal. Bibl. Reg. IV, 346: fol. 8^ petzige
Numerierung) *Incipit über calculatorif artis Alperici nobi-
lissimi calculatoris', a. p. fol. 23^ (jetzige Num.) mit einem
Rechnungsfehler im Resultat.
f) Alpericus a. p. fehlt; Hs. Montpellier 442, saec.
XIII (Fonds Bouhier, der z. Th. aus Auxerre stammt), Cata-
logue g^n^ral in 4® I, 459: fol. 42^ 'Incip prologus in libro
Alperici de computo lune', fol. 44 ^Incipit Liber Alperici mo-
nachi', Cap. XX — XXXIII und damit der a. p, fehlen (Mit-
tbeilung Bonners).
g) Alpericus a. p. ?; Hs. Chälons-sur- Marne 7, saec.
Xin, Catalogue gön^ral in 8® III, 4: fol. 1 Trologus sequen-
tis operis Alperici calculatoris'.
h) Albrici de computo lune; Hs. im Catalog von Bec,
«aec. XH, Becker, Catalog. 127, 77.
i) Albrici de computo lunae a. p. ?; Hs. London
Cotton. Cleopatra A VII, 4, vgl. Th. Smith, Catal. p. 136.
k) Helbericus; Catalog aus Michelsberg bei Bamberg
(Becker 80, 140); der Catalog saec. XII für Blaubeuem (Elbe-
ricus calculatorius artis monachus Sanctigallensis ebenda 74,
185) ist von dem Zeugen (a. 1521) aus Trithemius interpoliert
worden.
1) H alpericus a. p. ?; Hs. Oxford Bodleiana Auct. F.
3. 14, vgl. Hardy, Descriptive catalogue II, 76 und H. Schenkl,
Bibliotheca patrum Lat. Britannica I, 171: fol. 102 *Halpericus
de arte calculatoria'.
IV. Gruppe; Namen: Helpericus, Helpricus, Helphericus,
Helphricus, Hilpericus, Chilpericus.
a] Helpericus a. p. 903; Hs. Paris 7420, saec. XIII
{ans dem Besitz Phil, de la Mare's), vgl. Catal. Bibl. Reg. IV,
356: foL 1 'Incipit praefatio super Helpericum de computo
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80 • Ludwig Traube.
lune'y es folgt der Brief an Asper, vgl. oben S. 74, Anm. 1^
a. p. fol. 9 (Mittheilung Lebfegue's).
b) a. p. 946.
1) (Helphericus); Hs. München 4563, saec. XI (aus
Benedictbeuem). Der Name fehlt überall. Erst saec. XIV ist
fol. 24 vor dem Prolog *Prefacio Helpherici de arte calcula-
toria' und nach dem Prolog ^Incipit libellus caiculatoriae artis
Helpherici' beigesetzt worden. Der Capitelindex fehlt. Cap.
XXIII, fol. 33 wird der 'annus praesens' auf DCCCC. XL. VI
ohne Störung berechnet. Am Rand hat der Schreiber die
Berechnung auf ein späteres Jahr umgestalten wollen, der
Band ist aber beschnitten und mit den Ueberresten nichts zu
machen.
2) Helphericus; Hs. München 4622, saec. XI (aus
Benedictbeuern). Schriftjünffer nach Ductus und Orthographie
als in 4563. Von der Hand des Schreibers vor dem Prolog-
fol. 9 'PREFATIO HELPHERICI DE ARTE CALCÜLA-
TORIA', fol. 10 nach dein_ Prolog (der Capitelindex fehlt)
'EXPLIG PFATIO . INCIP . LIBELLVS . CALCVLATO-
RIl^ ARTIS HELPH (hier Zeilenschluss) RICF. Am Schluss
fol. 34 findet sich keine Angabe. Vor dem Schluss fehlen
einige Doppelblätter. Fol. 27^ (die Capitel sind nicht nume-
riert) der 'annus praesens' auf DCCCC . XL . VI ohne jede
Störung berechnet. — Also 4563 und 4622 wurden aus einer
Vorlage vom Jahre 946 im 11. Jh., und zwar 4563 um einiges
früher als 4622 abgeschrieben.
3) Helphricus; Hs. Einsiedeln 29, saec. XI, Serapeum
I, 358; P. Gabriel Meier, Centralblatt f. Bibliotheksw. II, 1885,
S. 226; derselbe. Die 7 freien Künste im Mittelalter, II, Ein-
siedeln 1886, S. 10; zur Verfügung steht mir ausserdem die
liebenswürdige Auskunft von P. Gabriel Meier, der die Hs.
lieber für saec. X ex. halten möchte: pag. 174 'INCIPIT
PFATIO HELPHRICI DE ARTE CALCULATORIA^ p. 17&
'Incipit libellus caiculatoriae artis Helphrici', p. 295 'Epilogus
libelli Helprichi', p. 208 a. p., beginnt mit dem Distichon
Bedas ^Me legat annales'.
4) Vgl. die Hs. unter h.
c) Helpericus a. p. 975; Hs. Paris 7361, saec. XI (aus
Colberts Besitz, vielleicht in Deutschland geschrieben) Catalo^.
Bibl. reg. IV, 346: fol. 9^ ^NCIPIT LIBELLUS HELPRICI
DE ARTE CALCVLATORIA', a. p. fol. 27^ (Mittheilung:
Lebfegue's).
d) a. p. 978 (vgl. II. Gruppe a).
ij Helpericus; Hs. der Königin im Vatican 1723^
saec. XII (früher des Holländers Scriverius), vgl. Archiv XII^
325: fol.2 ^INCIPIT HELPERICVS COMPOTI CÖPOSITOR\
fol. 3 'INCIPIT EXCERPTIO VEL COPOSITIO CÖPOTr,
a. p. fol. 11 (MittheiluDg Tschiedels).
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Computus Helperici. 81
2) Helpricus; Hs. Paris 15118, saec. XII (aus St.
Victor) y vgl. Delisle, Inventaire des mss. de Tabbaye de St.
Victor S. 73 : fol. 1 *Incipit prologus dni Helprici in calcu-
latoria arte • hoc modo', a. p. fol. 11^ (Mittheilong Leopold
DeHsle's).
e) a. p. 994.
1) Helpericus; Hs. Bamberg E. III, 23, saec. XII, vgl.
Jaeck I, 84: fol. 1 4ncipit Über Helperici de cöpoto', a. p.
fol. 13 (Mittheilong Leitschuh's).
2) Helpricus; Hs. Florenz Laurentiana (Ashburnham)
1097, saec. XII (aus Fleury? von Libri schwindelbaft als 'Est
S. loannis in Valle' bezeichDet, Delisle, Fonds Libri S. 283),
vgl. Delisle, Notices et extraits XXXII, 1, S. 57: fol. 7 'In-
cipit pfatio Helprici cöpotistij', a. p. fol. 15^ (Mittheilung
Karo's).
f) Helpricus a. p. 1028; Hs. Leiden Lat. 226, saec.
XIH ex., vgl. Geels Catalog n. 333 : fol. 1 'epylogus Helpricr,
fol. 4^ 'Liber Helprici autoris', fol. 49^ 'Explicit Helpricus
doctor super omnia clarus', a. p. fol. 30 mit zwei Rechen-
fehlem, von denen der eine falsch verbessert ist, doch ist das
Resultat sicher (Mittheilung von S. G. de Vries).
f) Helpericus a. p. 1090; Hs. Zwettl 255 vermittelt
die Ausgabe von rez, vgl. oben S. 73 und Xenia
Bemardina Pars II, Bd. I, S. 386.
h) Helphericus a. p. 1107 — 1122: Hs. Vatican 3101
vom Jahr 1077 (? aus lUmünster?), vgl. Archiv XH, 232, Peiper,
Supplement z. hist.-lit. Abtheilung der Zeitschr. für Math, und
Physik 1891, S. 214: fol. 42 'Prefatio Helpherici de arte cal-
culatoria', fol. 61^ *Epylogu8 libelli Helphericr, a. p. fol. 53^;
die Rechnung ist nicht correct, und das letzte Stück mit der
Angabe der Indiction fehlt ; eine zweite Hand trägt das Aus-
^lassene am Rande nach, benutzt dabei die Berechnung der
Vorlage, irrt aber wiederholt; dem nicht vollständigen Nach-
trage zu Folge wäre die Vorlage vom Jahr 898 — 912, der
Schreiber giebt aber wohl eine falsche Indiction und meint
vielleicht 946, wozu es stimmen würde, dass an der Spitze
des Computus die Beda- Verse stehen, vgl. oben S. 80 (Mit-
theilung Tschiedels).
i) Helpericus a. p. ?; Hs. Lüneburg 29, saec. XII,
vgl. Archiv XI, 778.
k) Helpericus a. p. ?; Hs. Auxerre 14, saec. XII (aus
Pontigny?), vgl. Catalogue g^n^ral in 8« VI, 10.
1) Helpericus a. p. r; Hs. Vicogne vermittelt durch
Mabillon, vgL oben S. 73. Mabillon sagt: <£o in codice
Helpericus Abbatis nomine douatur in operis titulo, qui sie
habet; HELPERICI Abbatis de Compoto\
m) Helpericus a. p. ?; Hs. Hohenfurt 28, saec. XI
Xeue» Archiv etc. XVIII. Q
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82 Ludwig Traube.
(? aus der Diöcese Magdeburg), vgl. Xenia Bernardina Pars
II, S. 176: fol. 104^ ^Incipit praefacio libri Helperiei eom-
potiste'.
n) Helpricus a. p. fehlt; Hs. Wien, Hofbibliothek 2462^
saec. Xll, vgl. Tabulae II, 78; die Hs. enthält nur Cap. I,
V-IX, X-XVII, XXX— XXXV, a. p. ist also nicht erhalten
(Mitlheilung W. von Harteis).
o) Helpericus; diese Form ist ferner bezeugt in den
Catalogen saec. XII für St. Amand ('Helperiei duo de cursu
solis et lunae' Delisle, Le cabinet des mss. II, 453. 154),
Minden (? vgl. Gottlieb, Mittelalterliche Bibliotheken n. 784),
Ronen (Becker, Catalogi 82, 39), Durham (ebenda 117, 253);
ferner in einer Hs. des Emmanuel College in Cambridge
395, 6, Catalogi Angliae et Hiberniae I, 3, S. 97.
p) Helpricus: diese Form ist ferner bezeugt in den
Catalogen saec. XII für St. Martin de Tournai (Delisle a. a. O.
II, 491. 101) und Muri (Becker 122, 12.5) und in dem Cata-
log saec. XIII von Rolduc (zwischen Maastricht und Aachen),
den G. S. de Vries neu herausgeben wird.
q) Helphericus; Catalog saec. XII (aus Wessobrunn)
(Becker 113, 82).
r) Hilpericus angeblich 1) Cottonian Ms. Tiber. E.
IV, 25, 2) ebda. Vespas. A IX, 1, vgl. Th. Smith, Catal. S.
29 und 106, 3) und 4) in Provinzialbibliötheken, vgl. Catalogi
x^ngliae et Hiberniae II, 1, S. 85 und 245. — Eine Hs. mit
dem Namen ^Hilpericus' war 1049 in Lobbes; vgl. Omont,
Revue des biblioth^ques I, 9.
s) Hilpericus a. p. 1110; Hs. Paris 2402, saec. XII
in. "(aus dem Besitz des N. Lefebvre) Catalog. Bibl. Reg.
III, 277: fol. 160^ ^NCIPIT PROLOGVS HILPERICI
ABBATIS^ a. p. fol. 192^ (Mittheilung Lebegue's).
t) Chilpericus de compoto; Catalog saec. XII von
Cluni (Delisle a. a. O. II, 467. 263).
Manches mag mir bei der Zusammenstellung entgangen
sein. Einiges ist absichtlich nicht aufgenommen worden. Aber
unbenutzte Hss. wird man in das gegebene Schema leicht
einreihen können, und das Ergebnis werden sie nicht ver-
schieben '.
11. In den Hss. liegt eine fortlaufende Reihe von Zeug-
nissen vor, welche bestätigen, dass man den Computus in
den Jahren 900. 903. 946. 958. 975.977. 978. 980. 994. 1028.
1090. 1107-1122. 1110 und 1151 abschrieb. Damach werden
sofort die beiden literarhistorischen Zeugnisse über die Zeit
des Verf. bedeutungslos. Sigebert von Gembloux sagt in der
1) Montfaucon verzeichnet in der Bibliotheca bibliothecarum aus
älteren Catalogen eine Anzahl Hss., die ich nicht habe auffinden können.
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Computus Helperici. 83
Literaturgeschichte c. 145: 'Chilpericus scripsit probabili sub-
tilitate librum de ratione computi anno millesimo sexto'; im
Chronicon* führt er ihn zum Jahre 1005 an: ^Chilpericus
librum de ratione compoti hoc anno scripsit ut apparet ex
argumento ad inveniendos annos domini per indictiones'. Es
folgt ein knapper Auszug aus Cap. XXIII des Computus mit
dem a. p. 1005. Es ist unbegreiflich, dass Mabillon und die
Späteren behaupten konnten, das Citat fände sich in ihren
Hss. nicht. Es fand sich in ihren Hss. nur nicht der gleiche
a. p. — Sigebert benutzte also ein ganz junges Exemplar
mit der Ueberschrift 'Chilperici* de ratione computi' und
dem a. p. 1005. — Trithemius setzt in seinen drei Literatur-
geschichten den Helpericus Monachus S. Galli abwechselnd
auf die Jahre 941. 1020. 1069«. Welches von diesen 3 Jahren
und ob er überhaupt eines als a. p. in einer Hs. fand, ist
nicht auszumachen. St. Gallen und was er von den Werken
des Helpericus fabelt, ist jedenfalls erschwindelt. In St. Gallen
liegt nicht einmal eine Hs. des Computus*.
12. Werthvoller sind eine Reihe anderer Zeugen: com-
putistische Tractate oder Compilationen , die nach der Zeit
unsers Verf. entstanden sind und sich auf ihn berufen.
1) Arnulf, Mönch von Avignon, schrieb im Jahr 1026
eine Chronik, die er bis zu diesem Jahre führte. In den Hss.
ist sie verbunden mit allerlei chronologischen Excerpten, unter
anderem mit dem (vollständigen?) Computus ^Helperici'. Be-
kannt ist mir von Hss. E e 40 der Nationalbibliothek von
Madrid, die Ewald in dieser Zeitschrift VI, 302 beschreibt,
ohne etwas Näheres über den Computus hinzuzufügen*; die
Hs., welche Joseph Louis Dominique marquis de Cambis-
Velleron zu Avignon besass und in seinem Catalog (Avignon
1770 •) S. 570. 591 ff. und 636 beschrieb, kenne ich nur aus
der Erwähnung bei Zaccaria, Bibliotheca ritualis (Rom. 1778)
II, S. 62 und 66. Darnach ist es Arnulf selbst, der die
älteren computi stischen Schriften ausgezogen hat, unter diesen
'Helpericus', den er 'doctor' nennt. Wichtig ist, dass der
a. p. des 'Helpericus' in dem Exemplar des Marquis 903
war, was durch Gruppe IVa bestätigt wird'.
1) SS. VI, 354. 2) Vgl. Gruppe IV t. 3) Vgl. Histoire litteraire VI,
397. Aus Trithemius ist von früheren Zeugen interpoliert Gruppe III b 1
und ink; vgl, S. 78 N. 2 und S, 79. 4j Auf den Verf. unsers Com-
putns bezieht sieb vielleicht auch der Anonymus von Melk Cap. LXXVII :
'Albertus (Albericus?) monachus, computista incomparabilis extitit, qui et
libellum Jnsignem de computi regulis scripsit'. 5) Ewald setzt die Hs.
ins 11. Jh., wozu die ausdrückliche Erwähnung des Jahres 1026 Veran-
lassung gegeben haben kann. 6) Vgl. den Artikel in Biographie uni-
verselJe (Paris 1812) VI, 591 ff., auf den mich G. Karo aufmerksam
macht. 7) Eine Hs. Arnulfs kannte ferner Mabillon, Annales IV,
S. 322 ; er theilt aus ihr aber nur die Stelle über die Entstehungszeit der
Chronik mit,
6*
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84 Ludwig Traube.
2) Im Computus des Gerlandus, Lotharingiae oriunduS)
wie er von seinem Nachfolger genannt wird, wird 'Helpericus'
citiert >. Gerlandus 'blühte' nach Alberich von Trois-Fontaines^
1084 in Besan9on. Diese Nachricht ist bis jetzt einwandsfrei',
denn der Gerlandus, an den Hu^o Metellas schreibt, kann,
wie Mabillon sah, ein anderer sem. Herausgegeben ist der
Computus des Gerlandus bis jetzt nicht, Hss. sind sehr zahl-
reich. Eine genauere Angabe über 'Helpericus' scheint bei
Gerlandus nicht vorzukommen.
3) Ein Nachfolger Gerlands polemisiert in seinem Com-
putus gegen diesen, weil er seine Vorgänger Beda und Hel-
pericus abbas Anglicus fälschlich des Irrthums bezichtigt habe.
Dies Zeugnis entnehme ich Pez II, S. XXV) der sich auf
eine Hs. aus Mondsee beruft. Offenbar derselbe Computus
ist es, den Hagen, Catalogus S. 437, aus der Bemer Hs. 520,
saec. XIII anführt.
4) Der Anglo- Normanne Philipp von Thaün, der seinen
versificierten Computus am Beginn des 12. Jahrhunderts
schrieb*, folgt in vielen Punkten dem Helpericus, den er als
'Helperi' häufig citiert. Genauere Angaben macht er nicht.
5) Auch spätere anglonormannische Computisten eitleren
nach F. Liebermanns freundlicher Mittheilung den 'Helpericus'.
6) Guillaume de Conches (f um 1160), was hier einge-
schoben sei, verweist auf 'Helpricus' in einer philosophischen
Schrift»,
13. Ich beschliesse das Zeugenverhör, indem ich auf einer
Tafel zusammenfasse, was aus den Hss., den literarhistorischen
Notizen und den Citaten Wichtiges für die Bestimmung des
Verf. sich ergeben hat. Zugleich giebt diese Tafel, die längst
nicht vollständig ist und auch von meinen Hss. nur diejenigen
verzeichnet, von denen der a. p. bekannt ist, eine deutliche
Beleuchtung des Ganges der computistischen Studien im 10.
Jahrhundert*. Auch mag man hier urkundlich ersehen, ein
1) In der Einleitung, vgl. U. Robert, Analecta iuris pontificii, XII.
sdrie (1873), S. 609 und im 27. Capitel, vgl. Archiv XII, 233. In der
Zwettler Hs. des Gerland steht 'VIpericns*, vgl. Pez S. XXV. 2) SS.
XXIII, 800. 8) Dazu stimmt , dass Boger infans berichtet , Oerland
habe 1086 eine Sonnenfinsternis beobachtet, vgl. Mall, Li cumpoz Philippe
de Thaün (Strassbnrg 1872), S. 24. 4) Vgl. die Ausgabe von Mall,
vorige Anm. 6) Wie ich Fabricius, Bibl. lat. med. et inf. aetatis s. v
Helpericus entnehme. 6) Eine, freilich auch noch nicht vollständige \
Uebersicht der mittelalterlichen Computi überhaupt, die nach den Names
der Verf. geordnet ist, bei P. Gabriel Meier, Die 7 freien Künste im Mittel-
alter (Einsiedeln 1887)11, S. 9 ff. Vgl. ferner F. Piper, Kirchenrechnun^
(Berlin 1841), S. Vff. und über die kirchlichen Aufforderungen zur Be
schäftigung mit dem Computus, C. Krieg, Die litui^gischen Bestrebungei :
im karolingischen Zeitalter (Freiburg 1888), S. 61 und 24.
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Computas Helperici.
85
wie geringes Gewicht bei der AlterBbestimmung von Hss. auf
die chronologischen Angaben (den 'annus praesens') zu
legen ist.
Annas prae-
Stelloiig
Heimath
Alter
N«me.
im
oder
der
8608.
Verseichnis.
Anfbewahrongsort.
Handschrift.
900
fehlt
I«
ans Sebeftlam
saee. XH.
903
Helpericus
Zen^is des
Arnulf 8. 88.
ans ATignon
1026
903
Helpericoi
IV»
in Paris
saec. XIII.
946
Helph[e]riciis
IVb 1. 2. 8
1 nnd 2 ans Be-
nedictbenem, 3
in Einsiedeln
saee. XI.
968—972
Elbricus?
III«
?
dieHs.istnnr
erschlossen
975
HelpericiiB
IVc
Deutsches
Kloster?
saec. XI.
977
Elbricus
nib 1. 2
1 ans Regens-
bnrg (aber kaum
dort geschrie-
ben), 2 ans Ober-
altaich
1: 977
2:saec.XI.ex.
978
Heiricas
IIa 8
in Paris
saec. X.
978
Heriricns
IIa 1
ans 8t. Germain
(Corbie?)
saec. XII.
978
Hererecns
IIa 2
Ferrieres
saec. XI. in.
978
Help[e]ricu8
IVd 1. 2
1? 2 ans St
Victor
saec. XII.
980
Hericos
Hb
ans St. Germain
(Corbie)
saec. XI.
994
Help[e]ricns
IVe 1. 2
1 in Bamberg, 2
ans Flenry?
saec. XII.
994
Alpericus
nie
in Paris
saec. XIII.
1005
Chilpericns
Zeagnis des
Sigebert oben
8. 83
?
saec. XI. XIL
1028
Helprieus
IV f
in Leiden
saec.XIU.ex.
1090
Helpericus
rvg
in Zwettl
saec. XU.
1107^1122
Helphericus
rvh
aas Illmünster
saec. XU.
1110
Hilpericns
IV s
in Paris
saec. XIT. in.
1151
Albricus
lUc
ans Regensbnrg
1151.
14. Es sind nunmehr die Folgerungen aus dem gehäuften
ßeweismaterial zu ziehen. Man kann sie zunächst von der
Wel ablesen.
Für die Zeit des Verf. ergiebt sich, dass sie vor das Jahr
^ fallt. Es ist ausdrücklich zu bemerken, dass, während
^^8 dem 10. Jahrhundert acht von 9(X) zu 994 aufsteigende
^^gaben über den a. p. vorliegen, nur eine Hs, dem 10, Jahr-
i
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86 Ludwig Traube.
hundert entstammt und dem a. p. gleichzeitig ist ; die übrigen
sind aus dem 11. Jahrhundert, die Mehrzahl erst aus dem 12.
Es ist das ein Beweis dafür, dass die Hss., von denen in
diesem Fall die acht ' Angaben über den a. p. sich verbreitet und
eingebürgert haben, die Originale, wie ich sie nennen werde,
bei fortgesetzter Benutzung im Unterricht sich aufgebraucht
haben. Andere Originale aus dem 10. Jahrhundert sind, ohne
Nachkommen zu hinterlassen, gewiss gleichfalls verschollen;
desgleichen solche, wie schon hier vermuthet werden kann,
aus dem 9. Jahrhundert.
15. Der Name, den die Hss. dem Verfasser beilegen,
kann vorläufig zu dem a. p. in keine bestimmte Beziehung
gesetzt werden. Helpericus — und die Gebilde, die nur laut-
lich von ihm verschieden sind , — taucht zuerst 903 auf und
ist ferner ausdrücklich bezeugt für 946. 975. 978. 994. 1005.
1028. 1090. 1107 — 1122. 1110; seit dem 12. Jahrhundert ist
er der hauptsächlich für den Computisten gebrauchte.
Elbericus — und die Gebilde, die nur lautlich davon
geschieden sind — begegnet seit 977 (oder 958—972); er ist
als Albricus ausserdem bezeugt für 1151 und in derselben
Form noch einige Male für Hss. des 12. Jahrhunderts, deren
a. p. nicht bekannt ist; als Alpericus kommt er für 994 vor.
Heiricus, Hericus und Herericus (Hererecus) standen als
Namen des Verf. in drei Hs. vom Jahre 978 und einer von 980.
Beachtung verdient, dass drei Hss. des 11. (und 10.) Jahr-
hunderts mit dem Namen Hefilricus, Hererecus und zwei des
12. Jahrhunderts mit dem Namen Help[ejricus zusammen-
treffen im a. p. 978. Diese fünf Hss. und die Hs. mit dem
Namen Herecus vom Jahre 980 gehen aber, wie es scheint,
auch textlich zusammen und scheinen sich in der Fassung
des Prologus dem Text zu nähern, den Mabillon aus der
Vicogner, vielfach von allen anderen abweichenden Hs. gab*.
Hier liegt nun die Frage ganz präcisiert vor: stand in dem
Original von 978 als Name Helpericus, wie die beiden Hss.
des 12. Jahrhunderts geben (öruppe IV e), oder Heiricus,
Heriricus (Hererecus), wie die drei andern Hss. geben, von
denen die eine gleichfalls aus dem 12., die anderen aus dem
10. und 11. Jsmrhundert sind (Gruppe IIa)? Wegen der
textlichen Uebereinstimmung ist den drei letzten Hss. noch
gleich die mit dem nur um zwei Jahr vorgerückten a. p.
1) Oder sieben, vgcl. oben S. 78. Allenfalls könnte auch IIa 3
Original sein. 2) Ich habe nar von den Münchener Hss- ausführlichere
Collationsproben, kenne aber von fast allen Hss. den Beginn des Prologs.
Da ist nun für die oben bezeichneten sieben Hss. (die ganze Gruppe II
und IV d und IVl) die bezeichnende Lesart *adolescentulis*, wo die übrigen
*adolescentioribus* haben.
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Computus Helperici. 87
980 und dem Namen Hericus aus dem 11. Jahrhundert bei-
zugesellen (Gruppe IIb)J.
16. Ueber die örtliche Verbreitung der Hss. ist zu sagen,
dass sie in einem entschiedenen Verhältnis zu der Namens-
form des Verf. steht. Die Gruppe II mit den Namensformen
Heriricus, Heiricus und Hericus, welche gleichwerthig sind,
besteht nur aus französischen Hss. Die Form Helpericus ist
hauptsächlich in deutschen Hßs. vertreten, kommt aber seit
903 schon vereinzelt in Frankreich vor, bis sie im 12. Jahr-
hundert gemeinschaftlich mit der Form Elbricus und deren
Abarten ganz den Tvpus Heiricus verdrängt. Elbricus selbst
begegnet ursprünglich nur in deutschen Hss.
17. Die Gruppe II kann aber viel genauer örtlich um-
pjrenzt werden. Im 8. Jahrhundert kam aus einem nordhum-
brischen Kloster auf den Continent jene grosse Encyklopaedie
wesentlich astronomisch -computistischen Inhalts, deren Werth
und Merkmal darin besteht, dass sie Excerpte aus der Natur-
geschichte des Plinius vermittelt hat, die sicn durch die Treue
ihrer üeberlieferung auszeichnen 2. In der Zeit zwischen 840
und 859' gelangte eine Hs. dieser. Encyklopaedie nach
Auxerre. Sie hat seitdem mannigfache Schicksale erlebt;
von Auxerre kam sie nach Fleury, von Fleury nach Orleans,
hier stahl sie Libri und verkaufte sie an den Lord Ashbum-
ham, aus Ashburnham Place ist sie jetzt endlich in den Hafen
der Ruhe nach Paris als Nouv. acq. lat. 1615 eingelaufen. In
Auxerre blieb sie nicht unbeachtet. Heiricus, der ausgezeich-
nete Mönch des heiligen Germanus* von Auxerre, übertrug in
einen Band der Klosterbibliothek, den er zu allen möglichen
Aufzeichnungen über sein Leben verwandte, Auszüge aus ihr.
Der Band mit den Auszügen und Aufzeichnungen des Heiri-
cus ist erhalten und gehört jetzt der Bibliothek von Melk als
G 32*. Desgleichen stehen Auszüge aus der Encyklopädie,
1) rV d 1 stimmt auch im Titel *Excerptio vel compositio compoti'
mit üb. 2) Die scharfsinnigen Untersuchungen darüber von Rück
(vgl. oben S. 77), Welzhofer, Abhandlungen u. s. w., W. v. Christ dar-
gebracht (München 1891), S. 25 und G. Kauffmann (vgl. oben S. 77)
lassen sich jetzt, wo wir durch L. Delisle (Catalogue des fonds Libri etc.
S. 70 und 80) die Hss. in Paris Nouv. acq. lat. 1615 nnd Nouv. acq.
lat. 456 kennen» weiter führen. 3) Die genaue Bestimmung entnehme
ich daher, dass in Nouv. acq. lat. 1615 unter den Aufzeichnungen aus
Auxerre (vgl. Delisle S. 70) nur die zweite Translation des Germanus
erwähnt wird. Dazu stimmen die anderen Aufzeichnungen, welche alle
unter Bischof Heribold gemacht wurden, vgl. SS. XIII, 397. 4) Den
Auxerrer Ursprung und die Beziehungen zu Heiricus wies nach Sickel,
BibJioth^que de l'Ecole des eh. XXIII (1862), S. 28 ff. Es entging ihm,
dass, was er S. 29 als ihm unbekannt bezeichnet, Excerpte aus Flinius
sind. Die Excerpte sind nach Sickel von einer Hand des ausgehenden
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88 Ludwig Traube.
und also wohl aus Nouv. acq. 1615, in der Hs. Bernensis
347 + Bern. 357 + Bern. 330 + Parisinus 7665», welche, wie
üsener erwies, einst der Bibliothek von Auxerre gehört hat,
und deren unmittelbare Vorlage dort von demselben Heiricus
benutzt wurde*. Wie sehr femer das Sammelwerk auch un-
seren Computas, dessen Verf. ja Mönch in Auxerre gewesen
war, in Bezug auf Anordnung und Auswahl des Stoffes aus
Beda befruchtet hat, müsste im einzelnen sich bestimmen
lassen 8. Gefolgert wird hier nur für die Hss. IIa 1 und IIb,
dass sie unmittelbar aus einer Vorlage von Auxerre müssen
geflossen sein, da sie mit der ganzen Encyklopädie oder
Theilen aus ihr unseren Auxerrer Computus verbinden. Da-
zu kommt, dass noch eine Hs. derselben Namensgruppe (IIa 2)
sicher aus Ferriferes stammt, woselbst sie wohl nicht allzulange
nach 1003 geschrieben wurde*. Die stetigen Beziehungen des
Klosters von Ferri^res zu dem nahen Auxerre sind bekannt^.
In Auxerre war der eben erwähnte Heiricus, in Ferneres
sein Lehrer Lupus zu Haus. Besonders wichtig wäre es zu
8. Jahrhunderts (von der in Monnmenta graphica Fase. VlII keine Photo-
graphie gegeben wird; Chromaüns, beil&nfig, ist kein franEÖsischer Name,
der für die Geschichte der Hs. in Betracht kommen könnte, sondern der
Gönner des Hieronymns) ; Sickel erwähnt aber, dass die Excerpte von
Heiricus ergänzt und glossiert wurden« 1) Dass zu den drei Bern er Hss.
die Pariser gehört, hat Maylan, Nonius Marcellus (Paris 1886) S. 171 nach-
gewiesen; S. G. de Yries macht mich darauf aufmerksam. 2) Vgl. Sitzungs-
berichte der k. bayer. Ak. philos.-phil. Gl, 1891, S. 401. 3) Der Computist
von Auxerre sagt selbst, er liefere nur einen Auszug aus Beda und 'anderen
ausgezeichneten Altvorderen* und hat damit nicht zu wenig gesagt. Gelegent-
lich geht er auch den Quellen Beda*s nach. Auffällig ist, wie er in Cap. IX
nach Beda, De temporum ratione Cap. XH den *dialogus cuiusdam Praetextaü'
citiert (d. h. Macrob. Saturn. I, 12), dann aber noch nachträgt: 4s dialo-
logus in libris Macrobii legitur Satumalium nomine titulatis*. 4) Die
Hs. ist von Gotifredus und Unbertus, Mönchen von Ferri^res, geschrieben.
Sie enthält ein Schreiben, das Abbo von Fieury 1003 an sie beide ge-
richtet hat. Das Jahr ist, wie es scheint, in dem Brief bezeugt; vgl.
Arevalo, Isidoriana H, 333. Auf dieselbe Zeit ungefähr führt das auf der
letzten Seite, fol. 126 v, von einer dem Text gleichzeitigen Hand nach-
getragene etwas confnse Verzeichnis der Aebte von Ferrieres. Ich wieder-
hole es nach der getreuen Abschrift Tschiedels, da es trotz Arevalo's
Publikation unbekannt blieb und die Klostergeschichte von Ferrieres noch
im argen liegt: 'tempore Odonis Regis (888 — 898). aWÖ. Emgelelmus (
tempore Karoli (darüber *martelli', gemeint ist der Einfältige 893 — 923)
et Rodulfi (923 — 936) rcgum Francorum. extitit abbas. Atto In hoc
loco I Hildemannus (954 — 959 Bischof von Sens) tempore Lotharii (954
—986). Christianus abbas. et Archemboldus (959 — 968 Bischof von Sens)
et [ ßodulfas abbates. tempore Ludovici (d*Outremer 936 — 954). Wulfau-
dus at*. tempore. | Clotharii (964—986). Wuido atrtJ. (976—993 Bischof
von Le Puy, vgl. Gallia Christiana XII, 161) et Wuitbaldus tempore Lo-
tharii (954 — 986) et Ludovici (ie Faindant 986 — 987). 5) Vgl.
Münchener Sitzungsberichte 1891, S. 400 ff.
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Computtts Helperici. 89
wissen, woher die letzte Hb. derselben Gruppe (IIa 3) in die
Bibliothek de la Mare's kam; denn mit ihrer Ueberschrift
'domnii Heirici viri doctissimi' erweist sie sich als ans dem
Exemplar eines Schülers des Verf. abgeleitet. Leider habe ich
für sie vorläufig noch keinen genügenden Anhaltspunkt. Aber
auch ohne diesen darf wohl als gesichert gelten, dass die
ganze Gruppe II in der Heimath oder der nächsten Nähe der
Heimath unseres Computisten entstanden ist. Erinnern wir
uns nun an das Zeugnis ^ das dem vorangestellten Brief über
das Buch zu entnehmen war*, so werden wir sa^en müssen^
dass die Gruppe II mit dem Namen Heriricus (Hericus^ Hei-
ricus) zurückgeht auf das Exemplar, das der Verf. den Mönchen
von Auxerre gegeben oder geschickt hatte.
18. Es bleibt übri^, die Gruppen III und IV zu werthen.
Bei der Verbreitung dieser Gruppen zunächst hauptsächlich
in deutschen Klöstern möchte man den Gegensatz, in dem
ihre Namen zu dem von Gruppe II stehen, dahin zu deuten
geneigt sein^ dass man diese beiden Gruppen als aus dem in
Grandval liegenden Exemplar abgeleitet aenkt Damit würde
stimmen, dass zu dem von Gruppe U verschiedenen Namen
noch die von derselben Gruppe verschiedene Textgestaltung
tritt. Nähert sich wie in IV d die Textgestaltung der Grupnen
III und IV der Textgestaltung von Gruppe II , so kann aies
nur dahin ausgelegt werden, dass der Name aus Gruppe III
und IV sich rasch verbreitete und dann auch in Exemplare
eindrang, die der Textgestaltung nach zu Gruppe II gehörten
und demnach aus einem Exemplar dieser Gruppe (if) abge-
schrieben waren.
19. In dieser Voraussetzung sind die Gruppen III und
IV, welche beide in der Textgestaltung übereinstimmen, zu-
sammengefasst worden. Auch die Namen, die sie geben, sind
zwar etymologisch von einander zu trennen; dass aber hier
nur eine missverständliche Differenzierung vorliegt, ist ja wohl
ohne weiteres klar. Denn ebenso leicht kann man sich vor-
stellen, ein ursprünglicher Helperic sei nach Schwund des h
zu Elbric geworden, als aus einem ursprünglichen Elbric sei
durch falsche Vorsetzung eines h ein Helperic entstanden'.
Ob Elbric oder Helperic primär ist, lässt sicn nicht feststellen.
Dass Helperic 903 und 946, also früher als Elbric 958—972,
1) So wird Lupus von Ferri^res im Titel seiner Aasle^ng der metra
des Boethins 'domnns' g^enannt von der Hs. in Valenciennes (vgl. Mtinchener
Sitzungsberichte 8. 408) nnd in Metz (vgl. Bossbach, De Senecae recen-
sione S. 75), weil sie ans einem Collegienheft abgeschrieben sind. 'Domnns*
ist freilich auf diesen Gebranch nicht beschränkt und als ehrende Bezeich-
nung in Titeln (z. B. für Beda) auch ohne besondere Beziehung gebräuch-
lich. 2) Vgl. oben 8. 75. 3) Mischformen stehen z. B. Gruppe
Tllk und 1.
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90 Ludwig Traube.
977 vorkommt, könnte Zufall sein. Dass aber Helperic mit
der Zeit die überwiegende Form wurde, liegt vielleicht darin,
dass sie einen höchst sinnvollen Namen für den Verf. eines
Hülfsbuches abgab. Im ausgehenden 11. Jahrhundert hat ein
unbekannter Versmacher in der Münchener Hs. 10270* sehr
wohl Verständnis dafür, wie gut der Name 'Helferich' dem
nützlichen Computus eignet. Er sagt über den Inhalt seiner
jetzt verstümmelten Hs.:
'Computus Helprici tunc famine lenit amici.
Beda sed inde sequens iuvat hunc manifestius edens\
20. Wenn daneben im zwölften Jahrhundert die Form
Älbricus sich behauptet, so kann als Grund dafür Folgendes
in Betracht kommen. Der berühmte JElfric, der im Jahre
1005 Abt von Ensham bei Oxford wird, hat 991 unter dem
Titel *De coraputo* einen Auszug aus Bedanischen Schriften
verfasst*. Dieser Computus des -^Ifric ist durchaus ver-
schieden von dem Computus des Mönches von Auxerre; Be-
rührung hat er mit ihm nur durch die gemeinsamen Quellen.
Dennoch kann er in Folge verwechselnder Oberflächlichkeit
auf die Benennung des Auxerrer Computus eingewirkt haben,
indem man in den Exemplaren des Auxerrer Computus die
der Form iElfric für das Festland entsprechenden Formen
Elbric und Alberic beliess oder einsetzte. Nur müsste be-
wiesen werden, dass man den Computus des iElfric auf dem
Festlande kannte oder doch von iElfric's computistischer Thätig-
keit wusste. Dieses aber lässt sich ziemlich wahrscheinlich
machen. Der Sammelband der Königin im Vatican 1283
enthält, wie Steinmeyer zeigte*, u. a. ein Fragment aus uEl-
fric's Computus. Dass dies Fragment aus einem französischen
Kloster stammt, ist wahrscheinlich, weil die vielen einzelnen
Bruchstücke, die der Sammelband sonst vereinigt, ebenso viele
Ueberreste französischer Hss. sind, Ueberreste wahrscheinlich
Fleuryer und wahrscheinlich durch Peter Daniel geretteter
Hss. * Fleury aber mochte seit der Zeit Abbo's mit englischen
1) Der Inhalt ist in nnserm Catalogf nicht richtig ang^egeben. Den
Computus Helperici enthält sie nicht mehr, wie sie denn ganz aus Bruch-
stücken besteht. 2) Der Computus des ^Ifric ist anonym überliefert,
aber unter Schriften jElfric's und gehört ihm sicher. Ueber das Ent-
stehungsjahr zuletzt F. A. Reum , De temporibus , ein echtes Werk des
Abtes iBlfric. Leipziger Diss. Halle 1887. 3) Zeitschrift für deutsches
Alterthum XXIV (1880), S. 191 ff. 4) Ich schliesse dies aus der Auf-
zählung der einzelnen Stücke von Bethmann im Archiv Xu, 315. Von
den meisten ist die Provenienz unzweifelhaft: z. B. Reims fol. 61, Auxerre
fol. 77, Fosses fol. 88. Ferner ist bekannt, dass die Sallustblätter fol.
92 aus Fleury stammen; dasselbe vermuthe ich von dem 'Fragment saec.
XI. in. eines musikalischen Werkes, worin das Decret der Spartaner über
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Computus Helperici. 91
Klöstern in Beziehungen geblieben sein». Ebeoso ist es mir
nicht unwahrscheinlich, dass die Verwechselung mit jElfric
dem Nachfolger Gerlands eingab, von Helpericus abbas Angli-
eus zu fabeln 2, wie vielleicht aus demselben Grunde in IVl
und IV s Helpericus zum Abt gemacht wird*, was der Verf.
des Computus sicher nicht war.
21. Die Auxerrer Ueberlieferung nennt den Verf. unseres
Computus Heriric, Heiric oder Heric; die Grandvaler Ueber-
Ueferung — wie vermuthungsweise weiter gesagt wird —
nennt mn Helperic oder Elbric. Welche hat Eecht? oder
irren beide? war die Ueberlieferung vielleicht ursprünglich
anonym und ist dann hier wie dort der Name nur eine Ver-
muthung? Dahin könnte es ja gedeutet werden, dass die Hs.,
welche den ältesten a. p. aufweist (Gruppe la), einen Namen
nicht angiebt.
Aber ich glaube, in der Gruppe II kann der Name Heri-
ric (Heiric, Heric) eine blosse Vermuthung nicht sein. Der
Verf. des Computus war in Auxerre ein angesehener Mann, und
man wird in Auxerre zunächst nicht aufgehört haben, sein
Werk beim richtigen Namen zu nennen und zu kennen.
Wäre nun dennoch der Name in dieser Gruppe nicht
Ueberlieferung, sondern Vermuthung, so hätten wir es mit
einer Auxerrer Vermuthung zu thun , der man sich ohne wei-
teres unterwerfen müsste und die man nicht anstehen könnte
fiir ebenso glaubwürdig zu halten wie eine Auxerrer Ueber-
lieferung es wäre.
Wäre aber letztens auch die Auxerrer Ueberlieferung oder
die Auxerrer Vermuthung gar nicht vorhanden, so würde ich
mir anmassen, auf Grund des Briefes und der anderen Daten
den Namen des Computisten bestimmen zu können, und das
wäre wieder kein anderer als der bereits entweder überlieferte
oder vermuthete Heriricus (Heiricus, Hericus).
Der Verf. des Computus war Mönch von Auxerre*. Er
sehrieb wahrscheinlich den Computus nach 840—859*, sicher
vor 900*. In Auxerre nahm er eine geachtete Stellung als
Timotheus von Milet: insibf] tijioOeos in griechischer Unzial, mit lat.
Uebersetznng über den Worten fol. 111' (Bethmann). Das ist Boethius
Inst, mosic. I, 1 nnd steht ebenso im Orleanser Codex Fonds Fleury 247,
vgl. Ch. Cuissard, L*etude du grec k Orleans (Orleans 1888), S. 72 ff.
1) Darauf macht mich F. Liebermann aufmerksam. Vgl. auch E. Sackur,
Die Cluniacenser I, 278. 2) Oben S. 84. 3) Oben S. 81 ff. Bode,
Oöttingische gelehrte Anzeigen, 1835, II, S. 808, glaubt, dass in einzelnen
Hss. des Mythographus Vaticanus III die Beinamen des Albericus durch
Verwechselung mit -^Ifric veranlaset sind. Wer der Mythographus Vati-
canus ni war, und ob er überhaupt Albericus hiess, ist noch keineswegs
aufgeklärt. 4) Vgl. oben S. 74. 5) Oben S, 87. 6) Oben S. 86.
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92 Ludwig Traube,
Lehrer der Grammatik und Computistik ein «. Brief und Prolog*
des Computus, die sich coquettierend mit stilistischer Unge-
wandtheit brüsten ', sind sorgfaltig gefeilte, in zierlicher Reim-
prosa sich bewegende literarische Gaben ; der Computus selbst,
der schlicht und deutlich den Inhalt früherer Schriften dem
Verstände der Schüler zurechtmacht, ist ein Lehrbuch, wie es
damals Wenige zu schreiben im Stande waren. Dies alles
zusammengenommen weist mit zwingender Deutlichkeit auf
Heiricus, den ausgezeichneten, vielleicht den ausgezeichnetsten
Mönch von Auxerre, als auf den Verfasser unseres Computus.
Dass Heiricus in der angegebenen Zeit als Lehrer der
Grammatik in Auxerre lebte, ist bekannt genug. Dass er
sich mit computistischen Studien abgegeben hat, wissen wir,
seitdem Th. von Sickel seine CoUectaneen in der Melker Hs.
entdeckte'. 'Einen sehr verständigen Glossator Beda's' nennt
er ihn*. Von der stilistischen Verwandtschaft des Computisten
mit Heiricus wird sich überzeugen, wer mit der Reimprosa
von Brief und Prolog die Reimprosa in der Widmung der
Vita Germani des Heiricus vergleicht*.
22. Heriricus, Heiricus und Hericus ist der Name des Verf.
des Computus in der Gruppe H. Heiricus ist für den Verf.
der Vita Germani die gute üeberlieferung. Aber in der Pa-
riser Hs. 13757, die Heiricus selbst schrieb oder schreiben Hess,
steht Hericus. Heriricus, Heiricus, Hericus sind auch sonst
gleichzeitig aus der gleichen Gegend in Frankreich zu beleffen.
Daneben hat der Verf. der Vita Germani in den Hss. seiner
verschiedenen Werke und in Citaten alle möglichen, meist
verstümmelte Namen. Boschius fand Heiri, Erricus, Herricus,
Henricus, Firicus, Liricus ; ich kenne aus Hss. neben Heiricus
und Hericus: Henricus, Hiericus, Hircus. Darf aber auch
Helpericus als Verstümmelung aus Heriricus gelten oder aus
Hererecus (vgl. Ha 2)V Oder ist die Form ein Scherzname
des Heiricus bei den Mönchen von Grandval, über deren böse
Reden er im Prologus« Klage führt? Ist aus Helperic dann
Elbric geworden?
1) Vgl. den Beginn des Prologus. 2) Ebenda. 3) Vgl. oben S. 87.
4) Wiener philos.-histor. Sitzungsberichte XXXVIII (1862), S. 172. 6) Zu
besonderen grammatischen Bemerkungen liegt beiderseits keine Veranlassung
vor. Hang zum Exemplificleren mit sprichwörtlichen Redensarten ist in
beiden Schriftstücken vorhanden, vielleicht noch etwas mehr, als es die
Gewöhnung der Zeit mitbrachte. Dahin gehört auch Cap. XXXVIII des
Computus, das Plautinische *Samiolum poterium*, wie die Hss. haben, wäh-
rend Pez *Samniolum* druckt und 'poterium' auslässt. Aber welches ist die
Quelle für Heiricus? 6) Mabillon, Anal. I, 116 *quanta enim contu-
meliarum verba, qnot probrorum Indibria, qnae et qnalia derisionnm tor-
menta deinceps patiar ab bis praecipue, qni erant quondam pacifici mei . . .
lingua non valet effari\ So würde es sich erklären, dass gerade in den
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Computus Helperici. 93
23. Hier muss ich mich zunächst mit einer Vermuthun^
Mabillon's auseinandersetzen. Mabillon^ meint, 'Helpricus,
der Verf. des Computus, sei eins mit Hilpricus, dessen Lysis
der Aporie: 'Cur natalicia sanctorum in laetitia, parasceve vero
in tristitia celebremus' in den Liber de divinis officiis des
Alchvin als cap. XVIII eingeschoben ist
£ine ausreichende Untersuchung über den Ursprung und
die Composition dieser Schrift giebt es noch nicht. Dass
Alchvin nicht der Verf. ist, hat man früh gesehen. Der Liber
de divinis officiis compiliert Schriften, die zum Theil nach
Alchvin's Zeit entstanden sind. Die jüngsten, so weit sie
erkannt sind, sind Stücke aus den Schriften des Bibliothekars
Anastasius' und des Remigius, eines Schülers des Heiricus
von Auxerre.
Die Ueberlieferung des Werkes steht auf schwachen
Füssen. Der erste Herausgeber Melchior Hittorp in seinem
Sammelwerk De divinis catholicae ecclesiae officiis, Cöln 1568,
sagt über die Hss., die er benutzte, nichts'. Eine Ueberschrift
der Lysis (S. 59) kennt er nicht. Der nächste Herausgeber
Dachesne, der den Liber de divinis officiis unter den Werken
Alchvins (Paris 1617) <ad veteris codicis ms. fidem recogni-
tum' abdruckte und vielfach verbesserte und bereicherte, über-
schreibt die Lysis (S. 1054): 'Quaestio cur natalicia . . cele-
bremus, ab Elprico monacho edita' und bemerkt ausdrücklich
am Rand: 'Titulus hie in ms. habetur. Von ihm allein hängen
die späteren Herausgeber ab. Auf seiner Angabe beruht auch
die Vermuthung Maoillon's.
Die Ljsis ist als Brief gegeben ; sie zeigt ganz die Form,
welche die karolingischen Gelehrten bei Beantwortung solcher
Streitfragen handhabten. Durchaus vergleichbar ist die Ant-
wort auf die Frage *Quid sit ceroma', die ich in der I. Bei-
lage unter der Voraussetzung abdrucken lasse, dass ihr Verf.
ein Mitschüler des Heiricus von Auxerre ist.
Vergleicht man stilistisch die Einlage des Liber de di-
vinis officiis mit dem Auxerrer Computus, so kann man der
Vermuthung Mabillon's nur beistimmen. Dies kann aber die
Voraussetzung, dass Heiricus der Verf. des Computus ist, nicht
umstossen. Denn die stilistische Uebereinstimmung der Ein-
Hb8. IVa und 1 Helpericos überschrieben ist. Denn da der Brief in der
Aüxerrer Ueberlieferung fehlt, mögen IVa und 1 aus dem Grandvaler
Concept stammen. Von diesem mag die Grandvaler Ueberlieferung durch
spätere Ueberarbeitung verschieden geworden sein. 1) Veter. anal.
I, 120. 2) Vgl. Oudin, Commentar. de scriptoribus eccL I, 1816.
3) Unter den Kölnern, wo man sie am ehesten vermuthen könnte, fehlen
sie, vgl, Wattenbach in Eccles. metrop. Coloniens. codd. descripseruht
laflFd et Wattenbach, 8. VIII.
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94 Ludwig Traube.
läge mit der Widmung der Vita Germani des Heiricus an
Karl den Kahlen ist fast noch augenscheinlicher als die stili-
stische Uebereinstimmung mit der Widmung des Computus
an Asper. Der Verf. citiert femer Horaz Epist. I, 1, 32; er
nennt den Dichter nicht mit Namen, sondern ^lyricus\ So
konnte mit bestem Grunde ihn Heiricus nennen, der in einer
Zeit, als die Kenntnis Horatianischer Verskunst auf dem Con-
tinent überhaupt noch selten war, in Frankreich vielleicht
zuerst Oden und Epoden gelesen und nachgeahmt hat.
Ist dies richtig, so wäre freilich ein Anhalt für die An-
nahme gewonnen, dass Helpericus keine Verschreibung für
Heriricus ist, sondern ein Beiname, den Heiricus schon bei
Lebzeiten aus irgend welcher Veranlassung erhalten hat.
Denn auf einer Conjectur kann ^ab [HJelprico monacho' in
der üeberschrift Duchesne's nicht beruhen, da der Brief des
^Helpericus an Asper, der allein sie hätte veranlassen können,
doch wohl vor Mabillon kaum bekannt war *. Immerhin wäre
es wünschenswerth, dass eine alte Hs. von Pseudo-AIchvin's
Liber de divinis officiis nachgewiesen würde. Denn auch
dahin könnte die Üeberschrift der Einlage des Liber de divi-
nis officiis gedeutet werden, dass wirklich ein Mönch mit
Namen Helpericus um die Zeit des Heiricus als Schriftsteller
thätig war. Angesichts dieser Unsicherheit muss ich das
Recht der Auxerrer Gruppe (II) um so stärker vertheidigen.
Ich thue es, indem ich zeige, in welchem Zusammenhange der
Theil aus dem Leben des Heiricus, der bisher bekannt war,
zu dem steht, den wir aus dem Briefe an Asper jetzt erst
kennen lernen. Der Leser wird sehen, dass es nicht ein Zu-
fall sein kann, der uns hier das Trugbild einer in Wahrheit
nicht vorhandenen Uebereinstimmung vorzaubert.
23. Dieses aber aus dem Leben des Heiricus war bekannt
oder hätte bekannt sein können, wenn man die Quellen ordent-
lich ausgenützt hätte und die unabweislichen Combinationen
eingegangen wäre*.
Heiricus ist 841 geboren; der Geburtsort ist unbekannt.
Mit sieben Jahren wird er von seinen Eltern dem Kloster des
h. Germanus von Auxerre als Oblatus übergeben. Dort wird
1) Erwähnt sei nachträglich, dass in der einzigen mir bekannten
Hs. des sog. Alchvin, De div. officiis, Paris. 2402, saec. XII. auf diese
Schrift der Compntus des Helpericus folgt (vgl. Gruppe IV s). So ist
es doch nicht ganz ausgeschlossen, dass die Benamung der Lysis auf Con-
jectur beruht, und die Auseinandersetzung über Helpericus-Heiricus hätte
dann mit dem Titel der Lysis nicht mehr zu rechnen, wenn auch die
Vermuthung richtig bleibt, dass Heiric diese verfasst hat. 2) Die nähere
Begründung meiner von den Vorgängern abweichenden Darstellung gebe
ich in der Ausgabe der Gedichte des Heiricus, Poet. Carol. III, 2.
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Computus Helperici. 95
er 850 zum Mönch geschoren und 859 zum Subdiaconus ge-
weiht. Nach der Weihe tritt er seine Studienreise an. Er
hört in dem nahegelegenen Ferneres die Vorträge des be-
rühmten Lupus, der ihn in einer für damalige Verhältnisse
imgewohnten Weise mit der lateinischen Literatur vertraut
macht, und trifft in Soissons und vielleicht auch in Laon mit
irischen Gelehrten zusammen, die ihm eine freilich engbegrenzte
Kenntnis des Griechischen vermitteln und ihn durch die Lee-
türe des Werkes De naturae divisione, welches ihr grosser
Landsmann Johannes vor kurzem herausgegeben hatte, in die
Theosophie des sog. Dionysius Areopagita einführen. Nach
Auxerre zurückgekehrt, scheint er weitere Ausbildung in der
Theologie durch einen gewissen Haimo erhalten zu haben.
Damals empfangt er auch, *eben', wie er sagt, *aus den
Schulen aufgetaucht', von Hlothar, dem Sohne Karls des Kahlen,
der 864 Abt von Auxerre wird, die Anregung zu seinem
Lebenswerk: dem Epos über das Leben und die Thaten des
Germanus , seines Klosterheiligen. Sein jugendlicher Gönner
stirbt schon 865; doch setzt Heiricus die bereits begonnene
Arbeit fort und ist bis 873 an ihr beschäftigt. Er fügt noch
in Prosa die Bearbeitung der Wunder des Germanus hinzu
und widmet das Ganze 876 — 877 Kaiser Karl dem Kahlen.
Auch nimmt er alte Beziehungen zu Soissons wieder auf, in-
dem er Hildebold, dem Bischöfe von Soissons (871 — 884), eine
Sammlung von humanistischen und theologischen Excerpten
überreicht, die Lupus und Haimo, und vielleicht einer seiner
irischen Lehrer ihm während der Studienzeit dictiert hatten.
Es ist ein seltsames Geschenk das: eine Reihe von allerlei
Citaten, die nicht praetendieren wollen für eigene Arbeit des
Verf. zu gelten, sondern zusammengestellt sind, um zu be-
weisen, wie ausgezeichnete Lehrer der Verf. gehabt, welche
Fülle des Wissens unter ihnen er gesammelt und — fügen
'wdr hinzu — wie sehr er geeignet wäre, das Alles selbst
wieder Anderen zu vermitteln. Es ist mir nicht zweifelhaft,
dass mit der Widmung dieses Werkes Heiricus sich als
Lehrer für eine Schule von Soissons empfehlen wollte. Was
soll es wohl anders heissen, wenn er am Schlüsse der Widmung
zu Hildebold sagt:
*Hoc si tranquillo sumens dignabere vultu,
Mox commentandi gratius ardor erit.'
Während er diese Verse schrieb, war er selbst schon in
Auxerre als Lehrer an der Klosterschule angestellt >. Und
1) Die Bedentnng' des Heiricas als Dichter wird nirgends unter-
schätzt. Was er als Lehrer hauptsächlich in seinen Commentaren ge-
schaffen hat, ist dagegen noch nicht festgestellt worden. Ich gebe eine
Üebersicht über seine Lehrschriften in der II, Beilage.
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96 Ludwig Traube.
damals haben Remigius und Huebald, die selbst in der Folge
sich als Lehrer auszeichneten, zu seinen Füssen gesessen.
Alagus und Rainogala, Canoniker von Auxerre, wandten sich
femer an seine (Jnterstützungy als sie 873—879 die Geschichte
der Bischöfe von Auxerre zu schreiben begannen.
Wir haben in den letzten Theil dieser Erzählung 871 —
884 und 873—879 als ziemlich weite Grenzbestimmungen ein-
geführt Als Endtermin muss aber für beide Complexe 876
gelten; denn in diesem Jahre hören die eigenhändigen Auf-
zeichnungen des Heiricus in der Auxerrer, Jetzt Melker Hs.
auf. Er ist damals gestorben, sagt öickel. Auffällig
wäre aber dann, dass man in Auxerre schlechterdings keine
Notiz von seinem Tode nahm. Denn das gewöhnlich im
Heiligenkalender angegebene Datum seiner Verehrimg, das
beiläufig gar keine Glaubwürdigkeit hat, ist nicht aus Auxerre
auf uns gekommen.
Er ist damals aus Auxerre weggegangen, lehrt
der Brief an Asper. Er hat sein Kloster verlassen und ist
nicht in Auxerre gestorben. Wir sahen ihn eine verblümte
Bitte um eine Anstellung nach Soissons richten; diese hat er
nicht bekommen, aber dann eine andere erstrebt und erhalten.
24. Es ist nöthig, hier einen Augenblick stehen zu bleiben^
um die Verhältnisse des Klosters in Grandval näher kennen
zu lernen >, das den aus Auxerre Scheidenden aufnahm. Das
Kloster der Maria in Grandval ist seit 771 nachgewiesen.
870 fUlt es im Vertrage von Mersen an Ludwig den Deutschen.
Nach der Sanctgaller Tradition hätte man schon vor 870
den Grammatiker Iso aus Sanctgallen als Lehrer nach
Grandval berufen. Doch ist die Tradition vielfach fabelhaft
und irrthümlich. Aber die Berufiuis Iso's nach Grandval kann
von Ekkehart, der sie allein berichtet, nicht erfunden sein;
ebenso wie das, was er über die Gruft Iso*8 in Grandval sagt,
nur auf eigener Erfahrung beruhen kann. Aber gerade darauf
mich stützend, meine ich, dass die Angaben über Todestag und
Todesjahr Iso's, die in St. Gallen gemacht werden, ohne
Glauben sind, zumal St. Gallen mit Grandval nicht im Con-
fraternitätsverhältnis stand. Ob sich die Angabe des Necro-
logiums aus dem 10. Jahrhundert > : 'II id. Mart. obitus Ha-
damari et Ysonis presbiterorum* auf diesen Iso bezieht, ist
daher sehr zweifelhaft. Ganz gewiss erfunden ist die Angabe
der Annales Sangall. mai.': '871 Yso magister obiit pridie
idus Maias', und zwar auf Grund der Klostertradition, dass
1) Vgl. Mejer von Knonan za Casus St. Galli cap. 80 ff. (S. 116 ff.
seiner Ausgabe), mit dem ich aber nicht überall übereinstimme. 2) Ne>
crolog. Germaniae I ed. Baumann, S. 469. 8) Bei Henking S. 275.
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Computas Helperici. 97
noch Grimaldus (f 872) die Sendung Iso's nach Grandval
vermittelt hat. Eine Fabel ist auch, daas Iso zunächst auf
3 Jahre nach Orandval gesandt wira und jedes Jahr 3 mal
St. Grauen besuchen darf. Da Iso 864. 867: 868. 870 > nach-
weislich in St. Gallen ist, vermuthe ich, dass er erst nach
870 nach Grandval ging. Ich schliesse fär Heiricus, dass er
nach Iso's Tod nach Grandval berufen wurde, für Iso, dass
er vor der Berufung des Heiricus gestorben war. Das mag
beides ungefähr 876 gewesen sein. Die Nachrichten über die
Berufung Iso's und Heiricus stützen sich gegenseitig; denn
dass von Auxerre ein Lehrer nach Grandval ging, bleibt
sicher, auch wenn dieser Lehrer nicht Heiricus gewesen wäre '.
Ueber die weiteren Schicksale des Heiricus in Grandval
ist nichts bekannt , er ist dort seinen ehemaligen Mitbrüdern
von Auxerre so aus den Augen gekommen, wie Iso den
Mönchen von St. Gallen. Wann Asper, an den der Brief
gerichtet ist, lebte, ist nirgends überliefert und bisher immer
nach der falschen Bestimmung des angeblichen Helpericus
nnr aus dem Briefe falsch erschlossen worden. Er muss das
Kloster verwaltet haben, während Hugo Laienabt war.
25. Der Ertrag unserer Untersuchung wäre gering, wenn
darch sie nur erwiesen wäre, wem wir den Auxerrer Com-
patus zu verdanken haben. Denn diese Arbeit, so geschickt
sie sein mag und so sehr sie den Unterricht im neunten und
den folgenden Jahrhunderten beeinflusst haben wird, bleibt
eine Compilation ohne literarische Bedeutung. Wichtig aber
and merkv^ürdig wird der Brief, der in der Vicogner Hs. den
Computus einleitete, jetzt, wo wir wissen, wer ihn schrieb, für
die Gelehrtengeschichte des 9. Jahrhunderts.
Das Leben des Heiricus ist in mancher Beziehung typisch
rtir das der Gelehrten seiner Zeit. Mit sieben Jahren wird
1) Vgl» Meyer von Enonati, 8. 126 tmd 128. 2) Einen Beweis dafür,
hss Iso and Heiricns an derselben Stätte gewirkt haben, scheint der Parisin.
i3953, saec. X, zn geben. In ihm folgen sich nach der Beschreibong
7011 Scbepss (in dieser Zs. XI, 127) 'Isonis magistri glossae in Prüden-
äim', ein Commentar znr Consolatio des Boethios, und die Glossae des
HäriciLB za den Categoriae. Aber weder im Parisinas (vgl. Delisle, In-
^^ntaire des mss. de St. Germain, S. 122), noch in irgend einer anderen
Hs. derselben Pmdentius - Scholien (vgl. Pnident. ed. Dressel, S. XXIV
^'in,, Steinmeyer, Zeitschrift f. dentsches Alterthnm XVI, 1873, S. 13,
~M besonders Scherrer, Verzeichnis der Hss. der Stiftsbibl. von St. Gallen,
"^^ 51) stebt der Käme *Iso', so dass Scherrer wohl im Recht ist, ihn als
Hwindel Goldast's zu betrachten, da dieser zuerst die betreffenden
^':hoUen als Glossae Isonis magistri herausgab. Natürlich dachte er dabei
^ Iso von St. Gallen. Die Scholien scheinen vielmehr nach Frankreich
^^ ^hören da sie Johannes Scottus citieren (vgl. Bücheier, Fleckeisen's
^Uncbe/xXl, 1876,8.127).
.Yeoe« Archiv etc. XVIII. 7
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98 Ludwig Traube.
er Oblatus*; das ist das gewöhnliche Alter der Darbringung.
Nach der Subdiaconatsweihe* verlässt er das Kloster und
wird in die Fremde geschickt. Wie Bruun, HrabanuS; Walah-
frid, Lupus, Milo, Remigius und Hucbald muss er sieh an
den verschiedensten Stätten seine Bildung erst erobern. Von
Auxerre zieht er nach dem nahen Ferneres und dann in die
Ferne nach Soissons und weiter. An einem andern Orte be-
treibt er humanistische, an einem andern theologische Studien.
Als den Lehr- und Wanderjahren die Meisterjahre folgen,
sucht das Mutterkloster zwar den Ungeduldigen zu fesseln ;
aber wieder treibt es ihn hinaus, und diesmal verlässt er das
westfränkische Reich, vielleicht auf immer. Und doch hat er
seine Heimath geliebt. Für ihn ist das Buch Caesars vom
gallischen Krieg kein todter Buchstabe, aus dem er seinen
Formenschatz bereichern will. Fast triumphierend verflicht
er den frommen Wundern seines Helden Germanus» die Er-
innerung an den blutigen Kampf um Alesia:
Te quoque, Caesareis fatalis Alesia castris,
Haud iure abnuerim calamis committere nostris,
Quae quod alas proprios praepingui pane colonos
Nominis adiectu quondam signata putaris.
Te fines Heduos et limina summa tuentem
Adgressus quondam saevo certamine Caesar
Poene tulit Latias non aequo Marte phalangas
Expertus, patriis quid Gallia posset in armis.
Nunc restant veteris tantum vestigia castri.
Das Werk Caesar's wird ihm Lupus in die Hand gegeben
haben*, wie es sicher Lupus ist, dem er das Wort verdankt:
^Sapientia propter se ipsam tantum appetenda'*. Vertritt er
unter diesem Wahlspruch eine Auffassung der Wissenschaft,
die seiner Zeit sonst fremd ist, zusammen mit dem Lehrer,
so hebt ihn das patriotische Gefühl, in dem ihm die Schick-
1) üeber die Oblation vgl. Mabillon, Vetera analecta III, 469;
Neue Oblationsformeln bei Delisle, Litterature lat. etc., S. 9ff. ; über
das Alter Specht, Geschichte des Unterrichtswesens in Deutschland, S. 9.
2) Subdiacon wird er mit 18 Jahren, während 20 die Norm ist. Eine
Statistik über das Alter der Oblation, der Weihen u. s. w. nach den
Schriftquellen, welche vielfach mit den Bestimmungen sich nicht decken,
würde fiir manche literarhistorische Frage eine sicherere Beurtheilung ermög-
lichen als anderweitige Combinationen. 3) Vita Germani IV, 259 fF.
meiner Ausgabe. 4) Aus der citierten Stelle ist directe Benutzung
Caesar's nur wahrscheinlich; so gut wie sicher ist sie an einer anderen
Stelle. An einer dritten ist sie ihm durch den Anonymus *de situ orbis'
(ed. Manitius) vermittelt. 5) Vgl. Münchener Sitzungsberichte 189 I,
S. 402 f. und Heiric, Miracula S. Germani Prolog. IV (Bibliotheque histori-
que de ITonne II, 116).
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Compntns Helperici. 99
sale seines Landes mitunter lebendig werden, als Persönlich-
keit auch über den Lehrer hinaus. Seine Bedeutung aber
für die Geschichte der Literatur und Philologie im Mittelalter
mag es begründen, dass wir so lange bei der Beanspruchung
seiner Rechte auch auf den Computus verweilt haben.
Beilagen.
I. Eine karollngfische Quaestlo.
Victor Cousin erwähnt Abdlard, S. 622, aus der Hs, von
Paris 12949, fol. 38^: 'Dissertation anonyme, adress^e k un
abb^ qui en avait fait la demande par Tentremise d'un certain
Fredilo, sur le m^lange d'huile et de cire dont les athletes se
frottaient avant le combat.' Freund Krumbacher hat das
hiermit nicht ganz richtig bezeichnete Stück fiir mich abge-
schrieben. Auf fol. 38 ^ steht ganz unten die üeberschrift, aie
Abhandlung folgt auf fol. 39 — 39^. Sie ist, wie man sieht,
nicht Original, sondern Abschrift.
Wer der Verf. war, muss unbestimmt bleiben. Dagegen
sein Freund Fredilo könnte, da. der mannigfache Inhalt des
Pariser Sammelbandes nach Auxerre weist, der Fridilo sein,
den Lupus von Ferneres in einem 859 geschriebenen Briefe '
als seinen Schüler ('auditor') bezeichnet und der demselben
Briefe zu Folge von ihm zu einer Sendung nach Auxerre ver-
wandt wurde. Dann wäre es nicht unmöglich, dass derjenige,
der durch diesen Fridilo einem Mönche von Auxerre unsere
Quaestiuncula zur Beantwortung zugehen Hess, eben der be-
rühmte Lupus von Ferriferes war.
Probleme, besonders grammatische, im Briefwechsel auf-
zuwerfen und zu beantworten, war eine in der Karolingerzeit
ungemein beliebte Art der geselligen und lehrhaften Unter-
haltung. Die Briefsammlungen des Alchvin, Einhart und
Lupus bieten die Beispiele.
Die vorliegende Beantwortung der Quaestio: *quid sit
ceroma' ist in mancher Beziehung beachtungswerth. Den
StoflF zur Frage bot oflfenbar die sprichwörtliche Redensart:
'oleum perdit et impensas, qui bovem mittit ad ceroma', die
bei Hieronymus Ep. LVII, 12 ed. Vall., S. 317 vorliegt*. Der
1) Balu^e ep. 116, Desdevises du Dezert ep. 121. 2) Vgl. A. Otto,
Die Sprichwörter der Römer, 8. 263, 3.
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100 Ludwig Traube.
Verf. will nicht vom Gedanken, sondern vom Wort ausgehen.
Er meint wohl damit, dass er die in Frage stehende sprich-
wörtliche Wendung erst einführt, nachdem er die Bedeutung
des Wortes im allgemeinen, ausserhalb jedes besonderen Zu-
sammenhanges, untersucht hat. Welches Hilfsmittels er sich
dabei bedient, weiss ich nicht. Es mag eine Glosse zu
luvenal VI, 246 sein oder eine durch die Iren vermittelte Er-
klärung, wie sie im Laudunensis 444 und ßernensis 83 vor-
liegt^, wo ein Ire erklärt: 'KHPßMA non cerasma dicendum
. i . unguentura. Ponitur autem ceroma pro palestra . i .
rustica coUuctatione. Palestrici enim oleo liniuntur antequam
luctam ineanf, oder sonst irgend ein Glossar. Durch eine
derartige Quelle wird er auf die Spiele der Römer geführt
und verbreitet sich besonders über die gymnischen, indem er
seinen Isidor in den Origines XVIII, cap. XVI ff. nachliest
und zum Theil wörtlich ausschreibt. So vorbereitet erklärt
er die Stelle des Hieronymus richtig in dessen Sinne. Um
den Ausdruck 'impensae bei Hieronymus zu rechtfertigen^
erinnert er an die ^colyphia' der Wettkämpfer, die er aus
einer Erklärung zu luvenal II, 53 kennt. Schliesslich weist er
noch die Auffassung zurück (vgl. die Beispiele bei Du Gange),
welche ihm 'ceroma' fälschlich mit 'cera in Verbindung zu
bringen scheint. Nach einer Stelle des Boethius (die ich
nicht nachweisen kann) kommt er dabei auf die enkaustische
Malerei zu sprechen.
Die kleme Untersuchung ist, nach dem geistigen Niveau
des 9. Jahrhunderts bemessen, scharfsinnig und sicher geführt
und zeugt von einem gewissen historischen Sinn. Auch dies
mag bestätigen, dass sie aus der Schule des Lupus stammt.
QVID SIT CEROMA.
Quaestiunculam » mihi datam a vestra reverentia his die-
bus attulit familiaris noster* Fredilo. In qua requirebatur,
?uid proprio viri non incelebres intellexerint esse ceroma.
ä verbum fertur in auctoribus ingenuarum artium disciplina
summopere praeditis nee non et apud nostros qui palmam
Komani eloquii suo saeculo meruerunt. Quamvis igitur pue-
ros et imbecilles nos iudicent illi, qui nervös et medullas ip-
sumque ut dicitur sanguinem ex libris antiquorum eliciunt*
sententiarum potius quam verborum humilitatem persequentes,
nobis tarnen* competens magis videtur a primis ad secunda
1) Notices et extraits XXIX, 2 (1880), S. 193; Anecdota Helvet.
S. C. 2) Qaestiunculam et sie passim e pro § eod. 3) noster] nrt^
co(L 4) elitiunt cod, B) tarnen] autem corr, cod.
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Computus Helperici« 101
conscendere quam primis neglectis temere ad secunda prori-
pere. Cum enim virtus eloquentiae verborum splendore et
sententiarum gravitate formetur, verborum primum decor est
appetendus : tum demum sententiarum robur et lux intima est
requirenda. Quam ob rem (et) sensus dilectus^ue » verborum
semper a studiosis est habendus >, ne violata ma^strorum regula
conmsa et inordinata commenticiaque' traditio prorumpat.
Haec quidem generaliter prolata incöbsultam extraordinariam-
que praesumtionem confutant. Nunc specialem^ huius verbi
habeamus considerationem et, ut providentior via se ad hoc
astruendum^ aperiat, abtius quiddam censeo repetendum.
Ludiy qui diebus festis causa religionis ad delectandum
populum a iuvenibus agebantur et quorum causa spectacula
vario genere populo permittebantur, aut gymnici aut giadiatorii
aat circenses aut scenici nominabantur; quos tamen sibi dia-
bolns sub invocatione deorum, immo demonum voluit exhi-
beri« a mortalibus, ut sub obtentu pietatis et reUgionis mise-
rorum animas in suum ius transfunderet. Ergo principalis^
Indus, quem gymnicum diximus fuisse, velocitatis ac virium
gloria constabat. Is locus, ubi exercebantur, gymnasium et
hi qui exercebantur athletae vocabantur. Genera autem gym-
nici ludi extitisse traduntur: cursus, saltus, iactus, virtus et
luctatio *. Sed quia priore tempore cincti athletae exerceban-
tm*, ne nudarentur, quousque quidam remisso cingulo pro-
stratus exanimatusque * in ludo apparuit: inde dicitur nata
consuetudo, ut deinceps iuvenes nuai exercerentur campestri-
bus in parte celanda corporis succincti»®. Athletae autem
Graeca appellatione a laterum complexu et commissione di-
cuntur, quibus comminus decertantes adnixi persistunt. Et ne
alter alterum quocumque casu falleret aut astu^i impediret,
peruncto corpore olei liquamine exercitatio agebatur, donec
iusta palma alteri eorum cederet. Id genus certaminis, quod
tantnm nudato et perfuso corpore agebatur, proprio ceroma
vocatur.
Locus autem luctationi destinatus palestra vocabatur,
(][uae trahit ethimologiam vel [AIIO TH2 IIAAHS i. e.] a lucta-
tione vel [AIIO TOT ÜAAAEIN^* i. e.] a motu umae sortis, eo
quod ad palestram sortito eligerentur. Est ergo sensus pro-
verbii 'oleum et inpensas perdit, qui mittit boves ad ceroma'.
1) Äd versum qui est a dilectnsqae ad confnsa in marg» lamen
pomit cod. 2) fort, primo loco habendns. 3) cummenticia qa[a]e cod,
4) spetialem cod, 5) astruendam cod, 6) exiberi cod. 7) prin-
tipalis cod, 8) lactacio et talia saepius cod. 9) ezaminatnsqae cod,
10) Bnnccincti cod. 11) hastu cod, 12) Oraeca (quae needo an
non aolum scriptor^ aed etiam ex quo haueit Isidorus mulfo corruptiora
poiüuruB fuerit) om. cod.
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102 Ludwig Traube.
quod sicut stolidum et brutum animal, quanquam robustum
et vegetum^ tarn exquisitae arti est inutile, quae non tantum
viribus sed etiam subtilitate et ingenio propter lacertorum
complicationem multiformem agitur, — quippe cum sint eadem
animalia vasti corporis^ sed> propterea nequaquam (quam)
seenicis motibus idonea, etiamsi more athletarum eis per-
fricatio adderetur — : Ita Uli inertes iudicantur^ quia primis pue-
ritiae temporibus ludis scolaribus deputati variarum studia
doctrinarum nequaquam in se admittunt, sed inexercitati et
invalidi veluti stolida et insensata animalia a profunda et
multiplici rerum indagine reddun tur; de quibus merito supra
dictum proverbium cantatur. Et quoniam propriis huic arti
cybis ipsi athletae vescebantur — sicut erant colyphia —
unde scilicet et vires augerentur et corporum habilitas' indu-
striaque non periclitaretur, idcirco subsequitur in eodem pro-
verbio, quod etiam impensae perdantur, quae indebite negli-
tentibus et minime aptis ingeruntur.
Nonnulli ceroma intellexerunt esse artificium quoddam
iuxta morem antiquum pingendi ; cui, nefacies* et pulchritudo
Eicturae vestutate temporis aboleretur, cerae mixtura* appone-
atur modico igni huic temperamento adiecto, ut aequa men-
sura colorum ceraeque concordante nee venustas et gratia co-
loribus nee cerae perspicuitas deesset. Hoc genus perpingendi
etiam a Boetio viro doctissimo commemoratum adhuc suo
tempore viguisse dubium non est. Quadam igitur inflexione
nominis adducti sunt, qui hoc senserunt esse ceroma, ut verbi
gratia sicut homo ab humo, ita ceroma a cera originem^ du-
cere exi8time[n]t. Sed hoc non satis prudenter intellectum
etiam ipse sensus manifestat. Quam ob rem superior expo-
sitio, quae et securior atque secretior antiquiorque iudicatur,
vobis credo satisfacit nugasque varie commentantium apud
vestram prudentiam extinguet. Hoc de parva re • sine fraude
apud iuaicium prudens vestrum deposui, carissime virorum,
oroque vestram mgenuam prudentiam, ut fastidiosorum super-
cilia declinantes apud vos contineatis, quae fidelis animus et
amici non frivola Caritas transmisit. Ceterum placeat necne^
salva stabilitate amicitiae hoc quod digessi postulo vestris
scriptis edoceatis. Noio enim nee garrulitate^ inprobitatem
incurrere nee rursus taciturnitate innata^ in niS; quae
efferenda sunt, iuste dampnari.
Finit.
1) sed evanuit in cod, 2) abilitas cod. 3) faties eoe£.
4) cerae mixtara] cnrf mixaire cod. 6) origine eod. 6) depravare
corr. eod. 7) garrulitatS cod. 8) taciturnitate nata cod.
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Computus Helperici. 103
11. Commentare des Heiricus von Auxerre.
Wie andere Dichter des Mittelalters, z. B. Abbo, der
Verf. der Gesta Berengarii* und der Verf. der Gesta ApoUo-
nii, hat Heiricus selbst Scholien zu seinem Gedicht auf
den h. Germanus geschrieben, die wegen einzelner Citate
and der Art der Interpretation werthvoll sind und deshalb in
meiner Ausgabe der Gedichte des Heiricus zum Abdruck
kommen.
In meiner Ausgabe wird auch eingehender über einzelne
klassische Schriftsteller gehandelt werden, die Heiricus nach-
ahmt oder citiert, wie Caesar, Petron und Horaz. ZuPersius
und luvenal schrieb er wohl, wie Liebl annimmt, ausführ-
lichere Glossen. Die Untersuchung jüngerer glossierter Hss.
der Satiriker, des Horaz und Prudenz, würde hierfür gewiss
noch manchen deutlicheren Fingerzeig ergeben und auch im
allgemeinen helleres Licht auf die französischen Commentare
des 9. Jahrhunderts zu diesen Schriftstellern werfen. Boe-
thius- Commentare sind wohl von Lupus veranlasst und viel-
leicht von Heiric beeinflusst. Hierüber sind weitere Forschun-
gen von Schepss abzuwarten.
£inen Commentar des Heiric zu Martianus Capeila,
der öfters fälschlich angeführt wird, giebt es nicht. Wenig-
stens ist nichts bis jetzt bekannt geworden, was einen solchen
voraussetzen liesse. Aber die Zeit des Heiricus ist reich an
anderen Commentaren zu demselben Schriftsteller. Der Pariser
Codex 12960 (aus Corbie), im 9. Jahrhundert geschrieben,
enthält, worauf Haur^au zuerst aufmerksam gemacnt hat (vgl.
Notices et extraits XX, 2, S. 1 Commentaire de Jean Scot
Erigfene sur M. C. und desselben Notices et extraits de quel-
ques mss. latins etc. H, Paris 1891 , S. 136) drei Commen-
tare zu Martianus Capeila. Den ersten konnte Haur^au nicht
bestimmen; er nahm an, ein Ire habe ihn verfasst. Den
zweiten erwies er als ein Werk des Remigius von Reims,
eines Schülers des Heiricus; den dritten als ein Werk des
Johannes Eriugena. Remigius hat aus dem ersten und dritten
kompiliert. Beide lernen wir jetzt näher kennen und finden
sie in zahlreichen Hss. nachgewiesen durch Narducci, Intorno
a vari comenti fin qui inediti o sconosciuti al 'Satyricon' di
Marziano Capella, Estratto dal bullettino di bibliografia e di
storia delle scienze matematiche e fisiche XIV (1883). Der
Pleiss Narducci's ermöglicht auch, wie ich glaube, den unbe-
kannten zu bestimmen, der im Parisinus akephal ist. Die Hs.
im British Museum Kings library 15 A. XXXIII aus dem
9. Jahrhundert, früher in Reims, enthält 'Commentum Duncant
1) Denn dass der Verf. der Gesta Berengarii auch die Glossen dazu
BcLrieb, hat Bemheim durch seinen eingehenden Widerspruch nur erhärtet.
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104 Ludwig Traube.
pontificis Hibemiensisy quod contulit suis discipulis in mona-
sterio sancti Remigii docens super astrologia Capelle Varronis
Martiani', wie der Schreiber selbst angegeben hat'; daneben
giebt es andere, weniger sorgfältig überlieferte Hss. dieses
Commentators \ Es ist wohl nicht zu bezweifeln, dass dieser
Dunchad, irischer 'Pontifex' und dann Lehrer an der Schule
in Reims, der Verf. des im Parisinus Haur^au's ersten Com-
mentars des M. C. ist. Allem Anschein nach ist er der
Lehrer des Remigius, wie der Ire Elias der des Heiricus war.
Er gehört wohl zu der irischen Sippe , die in Laon ihren
Mittelpunkt hatte. Ich rechne dahin Johann Eriugena, Marti-
nus von Laon, Aldelmus ('frater lohannis Scotti' nach Parisius
12949, fol. 42, obgleich ich nicht weiss, wie der englische
Name dazu stimmt) und Martinus den Britten von Soissons.
— Verwerthet wurde der Commentar des Remigius und da-
durch der des Johannes vom sog. Mythographus V aticanus III*
und dem Grlossarium Salomonis. Eine gründliche Text-
Geschichte des Martianus Capella wäre eine sehr dankbare
Aufgabe, und die Commentare ermöglichen hier manchen
Schritt, der anderwärts unmöglich ist.
Andere Commentare des Heiric sind der Dialektik ge-
widmet. Näheres über sie verdanken wir Victor Cousin, der
in Ouvrages in^dits d'Abölard (Paris 1836), S. 618 ff., den
grundlegenden Parisinus 12449 (= St. Germanensis 1108 und
früher 442) des 9. Jahrhunderts beschrieb, und B. Haureau, der
De la Philosophie scolastique (Paris 1850) 1, 131 und Histoire
de la Philosophie sc. (Paris 1872) I, 176 manche Angaben
Cousins berichtigte und an Stelle des Cousin'schen Henricus
den Heiricus von Auxerre setzte. Mir stehen noch Mitthei-
lungen Krumbacher's und M. Bonnet's zu Gebote. Sicher ist
Heiric der Verfasser der Glossen zu 'Augustinus Cate-
gorieen'», Parisin. 12949, fol. 24 ff., der Schreiber (Remigius?)
notiert dazu 25^ 'Heiricus magister Remigii fecit has glossas'.
Anonym stehen dieselben Glossen im Parisin. 13952, fol. 50
(vgl. Schepss, Neues Archiv XI, 127, Anm. 4). Vielleicht ist
Heiric der Verfasser der Glossen zu Augustinus Dialektik im
Parisin. 12949, fol. 12. Die Hs. giebt keinen Namen an die
Hand, aber die Benutzung der Divisio naturae des Johannes
Eriugena in den Glossen ist eher ein Grund dafür, wie Hau-
reau sah, als dagegen, wie Prantl , Geschichte der Logik II *,
41 meinte. Nicht ist Heiric der Verfasser der Glossen zu der
Boethianischen Uebersetzung der Eisagoge des Porphyrios im
Parisin. 12949, fol. 46. Hierin ist Prantl gegen Haureau
1) Vgl. Narducci S. 61 ff. 2) Vgl. ebenda. S) Eine bemerkens-
werthe Stelle über die Antipoden, die von neuem den Znsammenhang des
Heiric mit irischen Gelehrten beweist, aus diesen Glossen bei Cousin, S.618.
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Computus Helperici. 105
beizustimmen. Wer aber der Verfasser war, ist zweifelhaft.
Auf fol. 52^ stehen folgende Verse, die aus einer Mittheilung
Cousin's bekannt waren, über die ich aber jetzt eine weitere
Aufklärung geben kann, welche ich der grossen Oüte M. Bon-
ners verdanke:
Scripturae finem sibi quaerunt hic ysagogae;
Parva quidem ((|uide eod,) moles | magna sed utilitas;
Icpa//// nunc scripsi glossans | utcumque libellum;
Quod logieae si sit scire legens potent.
M. Bonnet schreibt dazu: 'Die Rasur ist ausreichend für
'Hericus', eher noch etwas zu gross; ob 'lepa* oder 'iepa' zu
lesen ist, lässt sich kaum bestimmen, da die Züge zweiter
Hand von der übrigen Schrift ziemlich verschieden sind und
der Bachstabe nicht in einem Zuge geschrieben ist. — Herr
Omont hat die Güte gehabt, ein Reagens anzuwenden, jedoch
vergeblich, die Rasur ist zu tief. Nur soviel hat dieser Ver-
such ergeben, dass von zweiter Hand *icpa', nicht 'iepa' oder
'lepa' zu lesen ist (die Züge zweiter Hand sind tief schwarz
geworden), und auch dass zu dem 4' der oberste Theil einer
Stande erster Hand benutzt ist, welche wohl zum 'h' von *he-
ricus dienen mochte; auch der Strichpunkt ist von erster
Band, und von zweiter aufgefrischt. Der Schweif am 'e' von
*logic§' mag auch zweiter Band sein.* Aber der Name Heri-
cus oder Heiricus, zu dem meine Anfrage Herrn Bonnet ver-
führt hat, kann der ursprüngliche nicht sein, da Heiricus
seinen Namen selbst und richtig Heiricus misst. Ueberhaupt
wüsste ich von hierher passenden Namen nur den des Dun-
chad, wage diesen aber auch vermuthungsweise nicht als
Verfasser anzusprechen.
Alle diese Uommentare, Scholien und Glossen sind Zeug-
nisse fiir den Betrieb des Unterrichts im 9. Jahrhundert.
Verbreitet haben sie sich aus dem 'Heft' des Lehrers oder
der Nachschrift des Schülers. Die technische Bezeichnung
solcher Interpretation ist 'glossae'. So sagt Hrabanus*, Poet.
Carol. II, S. 186, c. XX, v. 13:
*Me quia quaecunque docuerunt ore magistri,
Ne vaga mens perdat cuncta dedi foliis.
Hinc quoque nunc constant glossae parvique libelli.'
1) Vgl. F. Picavet, De Porigine de la Philosophie scoL, Biblioth.
de V4c» des hantes ^tudes, sciences relig. I, 263. Ein *Heft' des Hraba-
nns ist der von E. Eoeberlin herausgegebene Commentar, vgl. N. A.,
Bd. XVII, S. 458, n. 174.
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V.
Die
Vita Hadriani Nonantulana
und
die Diurnus-Handschrift V.
Von
Th. B. von Siekel.
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iJie Vita ist so wenig bekannt', dass ich vor allem
den Hauptinhalt angeben zu müssen glaube; ich füge gleich
hinzu y woher der Autor die einzelnen Nachrichten geschöpft
zu haben scheint. Betitelt 'Vita et textus epistolarum Adriani
primi papae antiquae Komae' hebt sie mit kurzer Notiz über
die Wahl desselben und über die Dauer seines Pontificates
an (nach dem Liber pontificalis). Es folgen vier ihm beige-
legte Urkunden (nach den Diumus- Formeln 82—85). Der
Papst leistet dem Longobardenkönig Desiderius Widerstand,
ruft den Frankenkönig Karl zu Hülfe ^ ^sicut in gestis ipsius
Caroli legitur', (d. h. in Einhardi Vita K.), welcher die Lon-
gobarden besiegt und der Kirche ihre Besitzimgen zurück-
giebt. In den schon früher entbrannten Bilderstreit wird auch
Hadrian hineingezogen: er erhält vom K. Constantinus und
dessen Mutter Irene eine Divalis sacra, beantwortet sie mit
JE. 2448 (beide Stücke werden vollständig mitgetheilt, wohl
nach den ziemlich verbreiteten Acta syn. VI. VlI. et VIII.
des Anastasius bibliothecarius , dessen Historia ecciesiastica
ebenfalls hier benutzt sein mag) und betheiligt sich durch
Legaten an dem Concil von Nicaea. Der Papst auf einer
Reise zu König Karl begriffen und bis Spinum Lamberti ge-
kommen, erkrankt, stirbt am 8. Juli und wird im Kloster des
h. Silvester zu Nonantola mit Ehren bestattet, *ut veterum
pandit memoria' (also selbständige Nachrichten , wie sie sich
im Kloster erhalten haben , aber in der Hauptsache überein-
stimmend mit der kurzen Erwähnung des Todes Hadrian III.
in der Vita des Nachfolgers Stephan V. und mit den Ann.
Fuldenses IV). Den Tod des Papstes beklagt K. Karl, welcher
ihm das Patriciat und die Herrschaft über Italien verdankte,
welcher von ihm Sänger und Gelehrte erhalten hatte (somit
1) Ist sie doch nirgends zasammenhängend gedruckt und war sie
doch bis vor kurzem noch nicht yollständig veröffentlicht. Es lohnt sich
aach nicht der Mühe, solchen Druck zu veranstalten. In welchen Werken
grössere oder kleinere Bruchstücke zu finden sind, hat in einer gleich zu
ermähnenden Abhandlung Bortolotti 101 angegeben. Wie schlecht es bis-
her mit der Pnblication der angeblichen Urkunden, um die es sich hier
liandelt, steht, sage ich S. 116, Anm. 2. — Zunächst wiederhole ich hier
äie schon von andern Forschern gebotenen Quellenangaben; auf die eine
oder andere werde ich später zurückkommen.
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110 Th. R. von Sickel.
ist hier wieder von H. I. und Karl d. Gr. die Rede, und zwar
nach fränkischen Annalen). Erzählung der Wunder, welche
sich am Grabe des Papstes zu Nonantola zugetragen haben
sollen, mit einer Sequenz abschliessend (selbstverständlich im
Kloster aufgezeichnet). Es ist offenkundig, dass diese Mosaik-
arbeit der Verherrlichung des in Nonantola begrabenen Ha-
drian III. dienen soU; zu gleichem Zwecke wird der Haupt-
inhalt nochmals in 100 Hexametern geboten.
Bereits in meiner Ausgabe des Diurnus habe ich in Prae-
fatio XXV nicht allein nach dem Vorgange von Mabillon u. a.
die ersten vier in diese Vita eingeflochtenen Urkunden als
nach Diurnus - Formeln geschmiedet bezeichnet, sondern habe
es auch für sehr wahrscheinlich erklärt, dass dem Autor ein
bestimmter Codex, nämlich der Vaticanus, vorgeWen habe.
Ich berief mich dabei auf Untersuchungen über die Schicksale
dieser Handschrift, welche J. Giorgi in Gemeinschaft mit mir
angestellt hatte und bald darauf auch veröffentlicht hat^ Hat
dieser alles zusammengestellt, was für die Annahme geltend
gemacht werden kann, dass der Codex V aus dem Nachlasse
des 885 unweit Nonantola verstorbenen P. Hadrian III. an
das Kloster gekommen und dort bis zur Mitte des 17. Jahr-
hunderts verblieben sei, so hat er auch meine Ansicht betreffs
der Verwerthung von V für Abfassung der Vita wiederholt
mit der Bemerkung, dass ich diese in der Fortsetzung meiner
Prolegomena durch Vergleichung der Texte näher begründen
würde. Noch immer der neuen Ausgabe des Diurnus harrend,
welche von Mailand aus, wo sich ein mir leider entgangener
Codex Ambrosianus befindet, angekündifft worden ist und
welche mir vollständig vorliegen muss, bevor ich alle den
Prolegomena vorbehaltenen Fragen erledigen kann, entschliesse
ich mich aus diesen, was ich über das Verhältnis der Vita zu
den päpstlichen Formeln zu sagen habe, auszuscheiden und
hier vorweg zu bieten «. Ich kann damit füglich zweierlei ver-
1) Storia esterna del Cod. Vat. del Diurnus im Archivio della R.
Societa Rom. di storia patria XII (1889) 649 ff. Kurz erwähnt im
N. Arch. XY, 219. 2) So sehr ich zu bedauern habe, dass die Mai-
länder Ausgabe noch nicht erschienen ist und nicht sobald erscheinen
wird, so habe gerade ich allen Anlass , den Herren der Ambrosiana für
die grosse Zuvorkommenheit öffentlich Dank zu sagen, mit welcher sie
meinen Anfragen und Bitten entsprochen haben. Der H. Präfect Abb.
Ceriani hat mir unmittelbar nach Veröffentlichung seiner ersten Notizia
über den Codex A genaue Abschriften einiger Formeln und Facsimiles
der Handschrift zugesandt, so dass ich auch meinerseits bestätigen kann,
dass A der bisher nur durch den Claromontanus bekannten Klasse von
Handschriften angehört und in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts
geschrieben ist. Weitere Auskünfte ertheilte mir dann Dr. A. Ratti,
welcher mit Herstellung der neuen Ausgabe betraut worden ist. Und
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Die Vita Hadriani Nonantolana und die Diurnus-HandBchrift V. 111
binden. Indem ich den Text von A bereits kennen gelernt
habe, habe ich besseren Einblick in die IJeberlieferung der
SäpsÜichen Formeln gewonnen; will ich mich nun darauf bei
er Besprechung der Vita berufen, so muss ich zuvor auch das
Verhältnis von A zu den andern mir bekannten Handschriften
darlegen. Es ist zweitens über die Vita, sowohl als Ganzes
betrachtet, als insofern sie in zwei Haupttheile zerfällt, manches
zu sagen. Für und wider sie ist einst, zumal in ihrem Heimaths-
lande, viel gestritten worden. Die Discussion Hess erst nach,
nachdem die Bollandisten und insbesondere SoUier in Acta S8.
Jul. II, 643 über sie den Stab gebrochen hatten, und hörte,
soviel mir bekannt geworden ist, vollständig auf, nachdem
sich noch einmal Tiraboschi in gleich entschiedener Weise
ausgesprochen hatte. Ist dann ein Jahrhundert lang von der
Vita kaum die Rede gewesen und von ihr nur ausnahmsweise
und, worauf ich zurückkomme, in beschränkter Weise Ge-
brauch gemacht worden, so ist sie vor drei Jahren in Italien
wieder Gegenstand mehrfacher Erörterung geworden. Da die
betreffenden Publicationen zum Theil jenseits der Alpen un-
bekannt geblieben zu sein scheinen, will ich über drei der-
selben hier berichten und an sie meine eigenen Bemerkungen
anknüpfen.
dieser hat die Güte, mir die Aushängebogen zuzusenden. Mir liegen bis-
her die Bogen 1 — 7 vor , welche die in der Reihenfolge von C und A
gebotenen Formeln 1 — 79 enthalten , also auch die in meiner Ausgabe
mit 82 — 85 bezeichneten und für die Benrtheilung der Vita allein
in Betracht kommenden Formeln. — Was mir noch abgeht, um meine
Diumus - Studien für reif zur Veröffentlichung zu halten, ist die voll-
ständige Kenntnis aller von A gebotenen Anhaltspunkte für annähernde
Feststellung der Geschichte der Handschrift. Wo mag sie entstanden
sein, in oder ausserhalb Rom? Und wenn sie römischer Herkunft ist,
wann und wie mag sie nach Bobbio gekommen sein? Es handelt sich
da um mehr als den einen Punkt, auf welchen schon Bresslau im N. A.
XV, 220 aufmerksam gemacht hat. Ich hoffe, dass die von Dr. Ratti zu
erwartende eingehende Beschreibung des Codex und die Veröffentlichung
der aus dem 10. oder 11. Jahrhundert stammenden Nachträge weitere
Fingerzeige zur Beantwortung aller dieser Fragen geben wird. Für jetzt
muss ich mich mit einer Vermuthung behelfen, welche sich mir aufge-
drängt hat und welche ich unter allem Vorbehalt auch auszusprechen
wage, nicht allein um den Gebrauch, welchen ich hier von A machen
werde, zu rechtfertigen, sondern um auch anderen Anlass zur Aeusserung
zu geben. Ich betrachte A ebenso gut wie V als in Rom und für die
päpstliche Kanzlei geschrieben. Der Codex könnte im J. 885 in Besitz
des Erzkanzlers Liutward, welcher damals nach Rom geschickt war, um
die Rechtmässigkeit der Wahl des P. Stephan V. zu untersuchen, ge-
kommen und von diesem seinem Kloster Bobbio überlassen worden sein.
Es wäre allerdings ein seltsames Zusammentreffen, dass in einem und
demselben Jahre zwei Diumus - Handschriften in die Fremde gerathen
wären.
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112 Th. R. von Sickel.
Im J. 1889 veröffentlichte Dr. Gius. Quatrini eine Mono-
graphie Del culto a P. S. Adriäno III. nelr augusta Badia di
Nonantola (Modena, 56 S.) und Jahrs darauf eine kritische
Studie Dello scambio di r. Adriane I. con S. Adriano III.
venerato a Nonantola (ib., 37 S.). Der Verfasser, welchem
eine Cultusangelegenheit am Herzen lag, bewegt sich vornehm-
lich auf dem Gebiete der Hagiologie, auf welches wir Histo-
riker ihm zu folgen nicht Amass haben. Aber was die selt-
same Vita anbetrifft, so ist Quatrini mit der ganzen einschlä-
{jigen Literatur von Le'andro Alberti (Dominikaner, veröffent-
ichte 1550 eine Descrizione delF Italia) bis Giorgi vertraut
und führt an der Hand der einzigen Handschrift die Unter-
suchung ganz gut fort, soweit es sich um die von Hadrian I.
handelnden Theile handelt, um dann für die Glaubwürdigkeit
zweier Bruchstücke geringen Umfangs, welche er so zu sagen
als Vita et miracula s. Hadriani III. ausscheidet, in einer Weise
einzutreten, gegen welche sich vom Standpunkte des Geschichts-
forschers doch der eine und andere Einwand erheben lässt'.
1) Was dem H. Verfasser, Prevosto di Sant* Adriano in Spilam-
berto, Hauptsache ist, ist uns Historikern Nebensache. Soweit für unsere
Zwecke erforderlich ist, werde ich mich über den das Lebensende Ha-
drian lU. betreffenden Bericht noch äussern* Weiter gehe ich auf eine
Erörterung der mir bedenklichen Punkte schon deshalb nicht ein, weil
sich nun einmal die in der Hagiologie geltenden Kriterien nicht vollstän-
dig mit denen unserer Wissenschaft decken. Dennoch glaube ich berichten
zu sollen, wie diese Cultusangelegenheit angeregt und in Angriff genomnaen
ist und in einer beatificatio aequipoUens den gewünschten Abschlnss ge-
funden hat. Quatrini schickt der 1. Abhandlung den Brief voraus, welchen
er im October 1889 an den wenige Monate zuvor eingesetzten Erzbischof
von Modena (zugleich Abbate commendatario von N.) gerichtet hatte, um
ihn zu bitten, als Ordinarius das insbesondere durch Urban YHI. geregelte
Verfahren behufs Beatification des in N. bestatteten und verehrten Hadrian
ni. nochmals (kurz vor 1600 an die Rituscongregation gerichtete Anträge
waren erfolglos geblieben) einzuleiten. Die Bitte zu begründen soll in der
1. Schrift dargethan werden, dass hier einer der casus excepti vorliege
und dass dieser locale Cultus den vom Eirchenrecht für die Beatiücation
geforderten Bedingungen entspreche, d. h. bis zu unvordenklicher Zeit
zurückreiche, stets offenkundig gewesen und mit Zustimmung des Ordina-
rius ausgeübt worden sei. Wurde nun dagegen in der Civiltä. cattolica
bemerkt, dass es in Ermangelung von Quellen nicht klar erscheine, ob
dieser Cultus vor der Verwechselung der beiden gleichnamigen Päpste be-
gonnen oder ob diese beim ersten Beginne des Cultus stattgefunden
habe, so suchte Quatrini in der an den *postulator huiusce causae' gerich-
teten kritischen Studie mit Hülfe zahlreicher Urkunden zu beweisen, dass
der Cultus bis zu der Zeit zurückreiche, da jene Verwechslung noch nicht
möglich war, dass diese zuzuschreiben sei (^devesi*) 'a un infelice tenta-
tivo biografico di un monaco piüi studioso che dotto del secolo XI.* und,
obwohl sie spätere Historiker irre geführt habe, nie in die Liturgie ein-
gedrungen sei, welche jederzeit nur dem am 8. Juli gestorbenen und in
N. bestatteten H. HI. gegolten habe. — Laut dem Decretum confirma-
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Die Vita Hadriani Nonantalana und die Diumus-Handschrifi: V. 113
Die dritte Publication: P. Bortolotti, Antica vita di s.
Anselmo . . . eon appendici ed illustrazioni (Modena 1892,
185 S,) ist schon daaurch bedeutender, dass nach dem Vor-
gange von Tiraboschi sämmtliche bis in das 12. Jahrhundert
hinein in Nonantola entstandene Aufzeichnungen historischen
Inhalts im Zusammenhange geprüft werden, und zwar ledig-
lich um in durchaus wissenschaftlicher Weise ihren Quellen-
werth festzustellen. Ich meine, dass sich über das eine und
andere Ergebnis noch hinauskommen und manches noch ge-
nauer formulieren lassen wird, zumal wenn der allen diesen
Schriften gemeinsame Zug der Mischung von Wahrheit und
Dichtung mehr, als es der Verfasser gethan hat, berücksichtigt
und auch durch die dortigen Urkundenfälschungen hindurch
verfolgt wird«. Hier kann ich mich darauf nicht einlassen.
Um baldigst zu meinem Hauptthema zu kommen, beschränke
ich mich darauf, nach Bortolotti über die Vita Hadriani zu
berichten und meine hier und da abweichenden Ansichten
einzuflechten.
Von der Vita Hadriani ist keine andere Ueberlieferung
aus dem Mittelalter bekannt als die in einem Nonantolaner
Codex, welcher ursprünglich ausser ihr, und zwar ihr voraus-
gehend, nur noch die fabelhafte Vita et translatio s. Silvestri
enthielt, bis spätestens im 13. Jahrhundert zwischen beide
Stücke die Translatio ss. Senesii et Teopompi (3V2 Lagen)
eingeschoben wurde, und bis um 1700 ein Quaternio mit der
Vita s. Anselmi, einem Abtskataloge u. s. w. vorgebunden
wurde ^.
tionis cultas ab immemorabili tempore praestiti H. papae HI. sancto
noncupato wurde in diesem FaUe am 18. Januar 1891 Dispens ertheilt
'ab ordinaria et iaridica inquisitione, cuius vices plane snpplebat docomen-
tonim series' nnd, nachdem in einer Sitzung der Rituscongregation vom
2. Juni die übliche Frage: 'an constet de casu excepto a decreüs s. m.
Urbani P. YIII. in casu et ad effectnm de quo agitur*? bejaht worden
war, bestätigte P. Leo XIII. am 10. Juni 1891 'cultum publicum ecclesi-
asticum ab immemorabili te.mpore praestitum Sancto Hadriano P. m*. —
Vgl. das Referat über beide Abhandlungen Quatrini's in Anal. Bollan-
diana X, 60. — Ich führe noch den Titel einer Abhandlung, welche ich
mir bisher nicht verschaffen konnte, an: Maini, Le piu antiche memorie
del culto a s. Adriano in.; Modena 1890. 1) Mit Recht findet
Bortolotti 40 die Bemerkungen von Pflugk-Harttung zu den älteren Bullen
des Klosters im N. Archiv IX, 489 nichtssagend. 2) Nachdem Borto-
lotti die Handschrift eingehend beschrieben hat, kommen die früheren
Angaben über sie nicht mehr in Betracht. Er bietet auch folgende
Facsimiles: Tav. I nach zwei Fragmenten eines Pergamentblattes des
Klosterarchivs die Fundatio mon. Non. (SS. r. Longob. 570) und die
ersten 10 Zeilen der Copie der Bulle Johann IX. JL. + 3525; Tav. II,
o. 1 die ersten 10 Zeilen der V. s. Anselmi (ib. 567) und n. 2 die
ersten 7 Zeilen des zweiten Abtskatalogs (ib, 571) — beide nach dem N
Neue« Arohiv etc. XVIII. 8
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114 Th. R. von Sickel.
Die Schrift der Vita gehört sicher dem Ende des 11.
Jahrhunderts an". Ebenso sorgföltiff als die Schrift der vor-
ausgehenden Silvester - Legende und die der nachfolgenden
Verse, muss sie einem Copisten beigelegt werden, welcher von
dem Verfasser zu unterscheiden ist. Aber mit dem Mundieren
aller dieser Stücke wird man im Kloster schwerlich gezögert
haben ; so dass ich unter der Voraussetzung , dass uns in N
die ersten Reinschriften vorliegen, als Abfassungszeit der beiden
Biographieen Hadrians ebenfalls das Ende oder doch die
zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts annehmen möchte.
Zu diesem Ergebnisse ist auch Bortolotti gelangt, aber
auf Grund von Erwägungen, welche mir mehr oder minder
gewagt erscheinen. Es handelt sich dabei um die Theile der
Vita, in denen zweifelsohne von Hadrian III. die Rede ist.
Allerdings nehme auch ich an, dass dem im 11. Jahrhunderte
lebenden Autor eine im Kloster entstandene ältere Aufzeich-
nung über den Tod dieses Papstes vorgelegen habe und dass
diese bereits von der Verehrung desselben Zeugnis abgelegt
habe, welche sein* wohl durch die feierliche Bestattung veran-
lasst werden und sich schon in kurzer Zeit zum Glauben an
Wunder steigern konnte. Aber wenn Bortolotti den Versuch
gemacht hat, diesen älteren Bericht aus der Vita auszuscheiden.
Yorgebundenen Quaternio ; n. 3 aus der V. s. Silvestri in N 6 Zeilen ;
Tay. III n. 1 aus der Transl. ss. Senesii et T. 6 Zeilen; n. 2 aus der
y. Hadriani in Prosa 8 Zeilen; n. 3 die 5 ersten Zeilen des darauf fol-
genden Carmen. — Von letzterem oder von den 100 Hexametern, in
welchen der im Kloster bestattete Hadrian nochmals verherrlicht wird,
sehe ich, da sie uns gar nichts neues bieten, hier ganz ab. — Es folg^
auf dem letzten Blatte von anderer, aber gleichzeitiger Hand: 'LXXXI
De obedientia et honore et humilitate quam rex Pipinus Stephane pp.
exhibuit' und dazu auf 9 Zeilen der Text: 'Stephanus nat. B. abiit —
omnia quae ab eo petiit impetravit*. So weit Bortolotti 17, welcher mir
auf mein Bitten Abschrift des ganzen Passus schickte. Ich erkannte
sofort, dass er mit der ersten Hälfte von Deusdedit coli. IV, cap. 1 — 3
übereinstimmt; nur die Zeitangabe im Eingange anno dorn. ine. DCCLU
ist in N ausgefallen. Ich finde aber noch nicht, aus welcher Quelle der
Passus geschöpft ist. Sicher nicht unmittelbar aus Deusdedit. Die vor-
ausgehende Ordnungszahl weist auf eine andere Compilation hin, die so-
gar älter als Deusdedit und sowohl von ihm als vom Schreiber des Nach-
trags in N ausgeschrieben sein könnte. Für jetzt vermag ich also den
Nachtrag nicht für die Zeitbestimmung zu verwerthen. — Ughelli, welcher
ja einige Jahre der Abtei N. vorstand, hat alle jetzt in N vereinigten
Schriften für sich abschreiben lassen. Diese Copien befinden sich in der
Bibl. Barberini (s. Archiv XII, 382) und so auch die unserer Vita als
MS. XXXU, 38. 1) Ihr steht, worauf mich E. Monaci aufmerksam
machte, die des im Archivio palaeogr. ital. tav. 39 abgebildeten Rotolus
sehr nahe, welcher in der Umgegend von Fori! und ebenfalls kurz vor
1100 beschrieben worden ist.
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Die Yita Eadriani Nonantnlana and die DinrnuB-Handschrifi: Y. 115
80 hat er mich nicht überzeugt, in der Abgrenzung das rich-
tige getroffen zu haben. Ich halte ihm zwei Möglichkeiten
entgegen. Die eine, dass lediglich der Passus: *Hic (etiam)
dum ad regem Karolum pergeret — ubi etiam usaue hodie
miraculis coruscare dignoscitur' aus einem älteren Scnriftdenk-
mal in das jüngere übergegangen sei — daher die nochmalige
Rückkehr zur Geschichte Uadrians I. Und die andere^ dass,
wenn auch die weiter folgende Erzählung: 'Sepnlto itaque
summo pontifice' etc. auf eine ebenfalls alte, eventuell auf die
gleiche alte Quelle zurückgeht, die letztere nicht allein von
dem Autor der späteren Vita, sondern auch schon in
der Zwischenzeit in Einzelheiten umgebildet worden sein
kann. Lässt sich somit nicht mit Bestimmtheit sagen, wie
weit die ursprünglichen Bestandtheile der V. Hadriani III.
reichen, so lässt sich auch nicht mit der Sicherheit, welche
Bortolotti erzielt zu haben meint, die Abfassungszeit derselben
berechnen. Von den Gründen für seine beiden Ansätze : ältere
Vita um 950 und uns vorliegende Vita bald nach 1050, hebe
ich nur den einen hervor, dass mindestens ein Jahrhundert
verflossen sein müsse, bis unter der Menge und selbst im
Kopfe eines ehrlichen Berichterstatters die Verwechslimg des
einen Hadrian mit eineuF zweiten habe stattfinden können.
Dazu bemerkt er jedoch selbst, dass das Ergebnis aller seiner
Erwägungen stehe und falle mit der Annahme von bona fides
des Autors, für welche er ebenso entschieden eintritt als
Quatrini^. Da blickt also wieder die Besorgnis hindurch,
über die uns doch bereits Mabillon hinweggeholfen hat, dass
Zweifel an der bona fides eines mittelalterlichen Hagiographen
zum Verdicte mala fide erzählt zu haben fähren müssten. Ich
theile sie nicht und spreche aus Gründen , welche ich später
anführen werde, dem Autor allerdings den guten Glauben ab.
Und die Frage, wann die Vita, resp. die Vita et miracula
1) Aber doch in anderem Sinne. Ich mache hier anf einen ganz
bezeichnenden Unterschied zwischen Bortolotti und Qnatrini aufmerksam.
Jener sieht die Glaubwürdigkeit yomehmlich durch die Gleichzeitigkeit der
schrifUichen Aufzeichnung verbürgt und sucht deshalb letztere möglichst
nahe an die berichteten Geschehnisse heranzurücken. Quatrini dagegen,
welcher den Beweis erbringen will und auch erbracht hat, 'trovarsi rera-
mente il culto di S. Adriano III. nel caso eccettuato da Urbano YIII.
per ragione del tempo immemorabile*, kommt es auf die Gleichzeitigkeit
der Berichte weniger an. Er vermuthet allerdings (s. die erste Abhand-
lung 35) y dass alles sofort schwarz auf weiss niedergeschrieben sei.
Aber diese schriftlichen Zeugnisse sollen bei verschiedenen Feuersbrünsten
n Grunde gegangen sein. Nur mündliche Tradition lebte im Kloster
hiB in das 11. Jahrhundert fort und wurde in der Vita aufgezeichnet.
Da erscheint alao auch die Yermengung zweier gleichnamiger Pftpste in
soderem Lichte.
8*
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116 Th. R. TOn SickeL
H. III. niedergeschrieben sein mögen, lasse ich offen, bis uns
etwa neue Anhaltspunkte geboten werden, die einzelnen
Phasen genauer zu unterscheiden, welche diese Art der Auf-
zeichnung localer Traditionen durchlaufen zu haben scheint *.
Ich ^ehe, wie es meinem Thema entspricht, zu der Vita
über, welche sich selbst für eine V. Hadriani I. ausgiebt.
Wie ich bereits sagte, ist sie nach Tiraboschi nur selten und
nur zum Theile benutzt worden, nämlich insoweit sie auch
von Mabillon im Museum ital. P. 38—41 veröffentlicht worden
ist. Dass Ughelli u. a. die in die Vita eingeflochtenen Ur-
kunden erwähnt, aber nicht abgedruckt hatten, hat offenbar
Mabillon den Anstoss gegeben, das Versäumte nachzuholen.
Allerdings hat er auch Bruchstücke der die Urkunden ver-
bindenden Erzählung nochmals ediert und so auch den Passus,
welcher nur auf Hadrian III. bezogen werden kann. Dieser
wunde Punkt mag, da er von Mabillon in den nachfolgenden
Observationes nicht hervorgehoben wurde», vielfach über-
1) Ich denke in erster Linie an die Aufschlüsse, welche von gründ-
licher Untersuchung der Nonantolaner Urkunden zu erwarten sind.
Nebenbei werden aber auch die Correcturen an historischen Denkmälern
zu beachten sein, von denen bereits Qiorgii 47 ein Beispiel angeführt hat.
2) Mabillon und sein Reisegefährte D. Qermain haben sicher Kenntnis von
der schon damals von Papenbroch u. a. eröffneten Discussion über die
Glaubwürdigkeit der Vita gehabt« scheinen sich aber vorbehalten zu haben,
sie erst in der von ihnen beabsichtigten Ausgabe der ganzen Vita aufzu-
nehmen. — Ich muss, zumal um eine falsche Angabe zu berichtigen, ein-
gehend über Mabillons Publication sprechen. Der Bericht über den Be-
such des Klosters (Mus. ital. I*, 202) geht wohl auf sofortige Aufzeich-
nung in ihrem Reisetagebuche zurück. Ich halte daher, was dort gesagt
wird, für zuverlässiger als was später niedergeschrieben und ib. Il>, 43 ab-
gedruckt worden ist. Wir fanden, heisst es an erster Stelle, in der Biblio-
thek von Nonantola nur noch zwei Handschriften, die eine, in welcher die
Vita enthalten ist, und die andere 'de abbatibus qui illud monasterium
rexerunt\ (Beide sind um 1700 zusammengebunden worden und bilden
den zuletzt von Bortolotti 1 — 19 beschriebenen einzigen und Acta s. Sil-
vestri betitelten Codex.) Die zweite Stelle dagegen besagt: (VitaH) 'ex-
stat in du ob US pervetustis codicibus monasterii N. ; eiusdemque exemp-
Inm Romae inven;mus'. Mit letzterem ist der von mir bereits S. 113,
Anm. 2 erwähnte Codex der Barberini- Bibliothek gemeint. Was hat es
aber mit den zwei Handschriften in N. für eine Bewandtnis? In den
Observationes 1. c. 43 wird wohl zehn mal von gewissen Lesarten gesagt
*in utroque codice*, *utrobique' u. dergl. Die Bedeutung aber ist fol-
gende. Die Urkunden der Vita werden hier mit Diurnusformeln ver-
glichen. Zunächst mit den Formeln, wie sie von Garnier publiciert
worden waren. Aber bekanntlich hatte Mabillon auch die damals in
8. Croce di G. befindliche Handschrift V collationiert, und so berücksich-
tigt er deren Wortlaut ebenfalls. Und wo dies zuerst geschieht, sagt er
ganz deutlich 4ta etiam in^^eteri Diurni exemplari'. Mit der Ueberlieferung
*utrobique' ist also dfe Diurnushandschrift (jetzt V) und der einzige Non.-
Codex der Vita gemeint. Nur so kann die unrichtige Angabe von zwei
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Die Vita Hadriani Nonantolana und die Diumns-Handschrift V. 117
sehen oder, da ja sinnlose Interpolationen in derartigen
Quellenschriften näufig begegnen, unterschätzt worden
sein. Kurz, man hat sich durch die Autorität Mabillons
irre fuhren lassen, hat weder von den vor und nach
diesem über die Vita gefällten Urtheilßn Notiz genommen
noch sich um den Zusammenhang bek^immert, sondern hat
die Urkunden und auch andere Angaben dieser von der
Handschrift und nach ihr auch von Mabillon Hadrian I. bei-
gelegten Vita für die Geschichte dieses Papstes unbedenklich
verwerthen zu dürfen geglaubt. Das hat u. a. JslS6 gethan,
indem er in den Papstregesten S. 203 zu dem Datum der
Wahl H. I. in erster Linie die *Vita apud Mab/ anführt, des-
gleichen zu den Reg. 1883—1885: hier zwar mit dem Ver-
weis auf den Diumus, aber ohne doch die so überlieferten
Documente irgendwie zu beanstanden. Ebenso wenig scheint
Ewald S. 289 und dort J E. 2392—2394 an ihnen Anstoss
genommen zu habend Darauf hin hat Ranke' ebenfalls von
dem in die Vita eingeflochtenen Wahldecret Gebrauch ge-
macht. Was ihn und seine Vorgänger, abgesehen von der
MSS. der Tita in N. entstanden sein. — Bietet nun Mabillon überhaupt
nur Bmchstücke , so gilt das auch yon den uns hier beschäftigenden Ur^
künden I— IV. Von U. I (= F. 82 meiner Ausgabe, nach welcher ich
hier citiere) erhalten wir 87, 1—5. 88, 3—19. 89, 16—19, von U. II— IV
nur je die ersten Zeilen und die Schlussworte. Dazu von U. 11 (= F.
83) und III (= F. 84) Srariantes lectiones quae quidem insigniores sunt',
U. IV (= 85) ging dabei leer aus. Kein Wunder, dass die vier so
mangelhaft gedruckten Stucke keiner rechten Prüfung unterzogen worden
sind. Auch ich habe sie erst richtig beurtheilen gelernt, nachdem Dr.
Donabanm, welcher für Giorgi und mich in Nonantola arbeitete, mir voll-
ständige Abschriften geliefert hatte.
Mabillon hatte die ü. I — IV sofort richtig mit den entsprechenden
Formeln vergliehen und überdies noch ausdrücklich gesagt, dass sich
Garnier II, 9, d. h. F. 60 nicht in der Vita findet. Dessen ungeachtet
und trotz des grossen Abstandes zwischen F. 60 und F. 82 (s. meine
Proleg. n, 6) hat sich dann bei Historikern und Canonisten der
Fehler eingebürgert, Urk. I als auf F. 60 zurückgehend zu bezeichnen
(so auch Duchesne, Lib. pontif. 515, wo 68 doch wohl Druckfehler für
60 ist). Ich berichtige diesen Fehler ein für alle Male. 1) Man
müsste denn dessen Zusatz 'ex L. d. formula' dahin deuten wollen, dass
er die Urkunden der Vita als fingiert betrachtet habe. — Noch aufifallen-
der ist, ^tigen Quellenbelege für
den Toi i Stelle der Vita N. ohne
jede Be in beiden Ausgaben der
HinweiB Weltgeschichte Vl>, 117.
Ihm ist cSozi^re F. 60 nicht passt.
- Mit Fahrb. K. d. Gr. (2. Aufl.)
I, 134 ' m J. 772 (vgl. auch II,
278 N. rtigung bedurfte, da die
Yita an ph bezeichnet wird.
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118 Th. R. von Sickel.
Autorität Mabillons, bestimmt hat, ohne eingehendere Prüfung
diese Stücke für baare Münze zu nehmen, liegt auf der Hand.
In U. I. — ich halte mich zunächst an die aus Mabillon er-
sichtlichen Texte — wird als der Erwählte 'Adrianus sanc-
tissimus huius sanctae apostolicae sedis Romanae ecclesiae
diaconus' genannt und die Ausfertigung des Wahldecrets zu
'mense februario indictione X' angesetzt. Desgleichen hebt U. TI
an mit ^Ego Adrianus misericordia dei diaconus et electus
futurusque per dei gratiam huius apostolicae sedis antistes',
und ü. IV. mit *A. episcopus s. catnolicae atque apostolicae
ecclesiae urbis Romae». Solche Angaben pflegen in Formeln
nicht vorzukommen und finden sich insbesondere nicht in den
correspondierenden Formeln des Diurnus ; da sie sich überdies
als durchaus richtig erweisen, gehen sie, so meinte man, auf
wirkliche und eute Urkunden zurück. Dem gegenüber muss
ich meine Ansicht, dass uns hier doch nur mit Hülfe der
Formeln geschmiedete Urkunden vorliegen, eingehender be-
gründen, als ich es in der Praefatio zu thun Gelegenheit
hatte.
Sagt Ranke: ein Zufall hat uns dies Wahldecret erhalten,
so lasse auch ich in Fragen der Ueberlieferung den blossen
Zufall gelten, vorausgesetzt, dass der Nachweis irgend welches
Zusammenhangs nicht erbracht werden kann und wenn nicht
besondere Bedenken im Wege stehen*. Dass die erstere
Voraussetzung nicht zutrifft, hat Giorgi zur Genüge dargethan.
Betreffs der zweiten will ich zunächst nur eine allgemeine
Betrachtung geltend machen. Die Tendenz des Autors der
Vita, einen Papst Hadrian, weil ein solcher in Nonantula be-
stattet war. zu verherrlichen, ist doch unverkennbar. Diesem
Zwecke soll auch die schon im Titel angekündigte Wieder-
holung des textus epistolarum dienen. Werden uns nun vier
Documente aus dem J. 772 und zwei aus dem J. 785 geboten,
so macht das, obwohl sich der Autor dessen nicht etwa rühmt,
doch den Eindruck, als wenn er aus dem Vollen schöpfe, aus
einer reichlich fliessenden Quelle. Aber er hätte dann in
zwiefacher Hinsicht eine schlechte Auswahl getroffen. Acta
H. I. sind auch in weiteren Kreisen zahlreich verbreitet ge-
wesen, so dass die Mittheilung einer nur geringen Zahl auf-
1) Nnr ü. m beginnt gleich mit der Adresse 'Reyerendissimis fra-
tribns etc.', ohne «uvor, wie es in F. 84 geschieht, den Redenden nam-
haft zu machen. 2) So beanstande ich nicht des Deusdedit Angabe zn
dem 'ioramentnm fdtari imperatoris* (LL. II, 29), dasselbe <in Sazonia in
monasterio quod dicitar Luinebnrg* gefanden zu haben. Dass das Stück
dorthin gerathen, dort abgeschrieben war und dort von Deusdedit gefunden
worden, während weder zu seiner Zeit noch bis in die Gegenwart hinein,
weder in noch ausser Rom die geringste Spur weiterer Ueberlieferung
entdeckt worden ist, muss gewiss als Zufall bezeichnet werden.
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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diarnns-Handschrift V. 119
fallen müsste. Desgleichen die Qualität der ausgewählten
Stücke. Die Urkunden II— IV entbehren ja aller individuellen
Züge, auf die es einem Biographen vorzüglich ankommen
musste. Und sie können aucn nicht einmal als erbauliche
Episteln bezeichnet werden, da ihr ausschliesslich dogmatischer
Iimalt der grossen Masse der Verehrer Hadrians geradezu
unverständlich war. Damit berühre ich zugleich die schwache
Seite dieser Vita oder Legende. Sie erklärt sich gar nicht
bei der Annahme, dass dem Verfasser eine eigentliche Ur-
kundensammlung grösseren oder geringeren Umfanges zur
Verfügung gestanden habe, dagegen wohl bei der Annahme,
dass er mit zufallig gebotenem Stoffe vorlieb nehmen musste.
Wie leicht er sich Kunde von den zwei zwischen Byzanz
und Rom gewechselten Schreiben verschaffen konnte, ist bereits
oft gesagt worden. Wiederholt auch schon, dass er für die
Urkunden I — IV Diurnusformeln benutzt haben wird. Und
diese Erklärung findet jetzt eine neue Stütze in der so gut
wie sicher gestellten Thatsache^ dass die Vaticanische Diurnus-
Handschrift aus Nonantola stammt.
Vor Jaff^ u. a. habe ich nicht allein die Kenntnis dieser
Thatsache voraus, sondern, was noch wichtiger ist, umfassende
und genaue Kenntnis der Nonantolaner Ueberlieferun^. Was
man durch Mabillon von ihr wusste, genügte in zwiefacher
Hinsicht nicht, den Sachverhalt zu durchschauen. Selbst von
der Urkunde I überging er den mittleren Theil, welcher der
Kritik mehr als eine Handhabe bietet. Noch weniger reichen
die von ihm ausgewählten und zumeist nur das Verhältnis zur
Oamier'schen Edition veranschaulichenden Lesarten aus.
Deshalb trage ich alles nach, was mir ein rechtes Urtheil zu
begründen geeignet scheint und von mir nach und nach
verwerthet werden wird. — Von der Formel 82 wird der
ganze Wortlaut bis zur Zeitangabe in N. wiederholt. Und
wie an der rechten Stelle (S. 88, 12 meiner Edition) 'Adrianf
eingesetzt worden ist, so ist, wo in dem von Mabillon aus-
gelassenen Passus: <Et nimirum — dereliquit' des Vorgängers
gedacht wird (87, 20), *domno Stephane tercio pape einge-
tragen worden. Also noch eine richtige Angabe mehr als
bisher bekannt war. Sie veranlasst mich sofort, auf den
wesentlichen Unterschied zwischen Formeln und Urkunden
einzugehen, dass in jenen Namen und Daten nur angedeutet
zu werden pflegen. Ausnahmen von dieser Regel kommen
allerdings vor, und da gerade F. 82 in der Handschrift
C mit bestimmter Datierung versehen ist', könnten auch
die Zeitmerkmale in N als aus einer anderen Diumus-Hand-
1) Proleg. II, 36.
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120 Th. R. von Sickel.
Schrift stammend betrachtet werden. Begegnen aber in N.
sogar drei bestimmte Angaben (Stephanus III., Adrianus,
m. febr. ind. X), so wird die Sache doch bedenklicher. Es
müsste in diesem Falle der Formelcharakter ganz ausser Acht
gelassen und in eine Formelsammlung eine eigentliche Copie
eines Documentes eingereiht worden sein. Selbst dieser Aus-
weg wird uns, wie wir gleich sehen werden, verlegt, so dass
wir zu der Annahme genöthigt werden, dass der Autor, um
den Schein zu erwecken, dass er Abschriften von Urkunden
biete, es verstanden hat, an den drei Stellen der ihm vor-
liegenden Formel die richtigen Ergänzungen einzusetzen. Zu
dieser Erklärung stimmt es ganz gut, dass sich der Autor
darüber hinaus nicht zu helfen gewusst hat, sondern in andern
Punkten als unfähig sein Vorhaben auszuführen verrathen hat.
Schon der Urk. I fehlt in N der Schluss, d. h. die Subscriptio,
in welcher wenigstens der Name des in dem bestimmten Falle
zur ünterfertigung berufenen Presbyters anzuführen war.
Und U. II (= F. 83) wird allerdings die Subscription geboten,
aber es fehlt im Eingange die Formel, in welcher Indiction,
Monat und Tag anzugeben waren. Desgleichen fehlt zu Beginn
der U. III (=3 F. 84) der Name des Ausstellers, welcher erst
aus der Unterschrift ersichtlich wird. Ich gebe zu, dass diese
letzte Auslassung nicht viel besagt und dass alle drei zu-
sammen noch eine andere Erklärung als die durch Verlegen-
heit des Autors zulassen, nämlich die, dass dem Autor nur
in etwas verstümmelte Urkundenabschriften vorgelegen haben
könnten. Aber zwei Stellen schliessen die Benutzung von
Urkunden absolut aus. Zum Schluss der ü. II (vgl, 93, 8)
heisst es nämlich in N : ^quam professionem meam, ut supra
continetur, per illum notarium et scriniarium me mandante
conscriptam' etc.; desgleichen am Ende der U. III (103, 1)
*per illum notarium*. Dass je in einer Urkunde der mit der
Herstellung derselben betraute Notar seinen Namen einzutragen
unterlassen und sich mit 411e' begnügt habe, wird doch Nie-
mand behaupten wollen, und ebenso wenig, dass ein Copist
nur auf den Gedanken hätte kommen können, einen von ihm
vorgefundenen Namen durch das nichtssagende Pronomen zu
ersetzen. Ist aber an beiden Stellen der angeblichen Urkunden
das die Formeln kennzeichnende Wörtchen hängen geblieben,
um zum Verräther zu werden, so erscheinen auch jene Aus-
lassungen recht verdächtig, und alles zusammengenommen
ergiebt, dass der Autor der Vita nicht wirkliche Documente
copiert, sondern solche ersonnen hat.
Er hat dabei nicht allein das Glück gehabt, passende
Formeln zur Hand zu haben, sondern er hat auch das Ver-
ständnis gehabt, sie als seinem Zweck entsprechend zu er-
kennen. Er hat ferner in der Ausfüllung der Formeln Ge-
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Die Yita Hadriani Nonantnlana und die Diamus-Handschrifl: V. 121
schick bekundet und bis zu einem gewissen Grade auch die
Kenntnisse, deren es bedurfte ^ um die rechten Namen und
Daten einzusetzen. Bevor ich zu veranschaulichen suche, wie
er sich da geholfen zu haben scheint, erledige ich die zuvor
S. 115 schon gestreifte Frage. Auch diejenigen, welche gleich
mir der Meinung sind, dass der Autor ^Formeln zu Urkunden
zugestutzt habe, haben diesen seinen Versuch entschuldigen
und für ihn 'bona fides* in Anspruch nehmen wollen: er soll
es nicht geahnt haben, dass er zwei Päpste gleichen Namens
zu einer und derselben Person gestempelt habe, er soll den
in die Tradition eingedrungenen Irrthum vorgefunden haben
und soll nicht einmal in der Lage gewesen sein, ihn zu durch-
schauen. Weshalb ich eine solche Anschauung nicht gelten
lassen kann, ist hier der Ort auszuführen.
Die Macht des Gultus, mit dem wir es hier zu thun,
bekundet sich im Mittelalter auch auf dem litterariscben Ge-
biete in der Voraussetzung, dass jeder Heilige auch seine
Legende haben muss, und in dem Postulate, dass eine Le-
gende, wenn sie nicht schon vorbanden ist und herbeigeschafil
werden kann, geschaffen werden muss. Und diese Forderung
tritt so gebieterisch auf, dass andere Rücksichten kaum in
Betracht gezogen werden und am wenigsten die Rücksicht
auf historische Wahrheit, da der Sinn für diese, soweit er
überhaupt verbreitet war, jedenfalls nicht sehr entwickelt war.
Gewiss haben uns die Hagiographen durchaus lauteres Material
in Hülle und Fülle, wenn es ihnen zu Gebote stand, über-
liefert. Ist aber nebenbei in frommer Absicht Geschichte auch
umgemodelt oder geradezu erfunden worden, so ist die Mehr-
zahl der in dieser Richtung thätigen Schriftsteller kaum in
Conflict mit besserem Wissen gerathen, oder ist sich doch des
Confiictes nicht bewusst geworden. Um solcher Erwägungen
willen muss man sich hüten, falls man sich der üblichen
Schlagworte 'bona fides' und 'mala fides' bedienen will, sie
im strengsten Sinne zu nehmen. Das schicke ich voraus,
bevor ich mein Urtheil über den Verfasser der Vit. H. N.
fölle. Meines Ermessens macht er eine Ausnahme von der
grossen Zahl der Hagiographen und geht, indem er aus Nach-
richten über zwei Männer die Lebensbeschreibung eines Mannes
zusammenschweisst, mit vollem Bewusstsein vor. Versucht
er sich dabei zugleich in der Urkundenfälschung, so geschieht
es jedoch ohne betrügerische Absicht, wie sie vielleicht seine
Klosterbrüder bei Anfertigung oder Umbildung gewisser Bullen
gehegt haben, so geschieht es wiederum nur, um den Orts-
heiligen zu verherrlichen.
Die Versuche, die von unserm Autor benutzten Quellen
anzugeben, reichen bis Papebroch und SoUier zurück, Sie
sind, dank der umfassenden und genauen Kunde der
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122 Th. E. von Sickel.
Quellen, welche wir haben, von denen, welche in den letzten
Jahren die Untersuchung wieder aufgenommen haben , so ins-
besondere von Giorgi und Bortolotti, mit grösserem Erfolge
fortgesetzt worden. Ich habe doch noch einiges nachzutragen.
Dabei berücksichtige auch ich, dass wir über die einem Mönche
von Nonantola in der Klosterbibliothek zur Verfugung stehen-
den Hülfsmittel leidlich unterrichtet sind. Die etwaige For-
derung aber, dass jede Schrift, auf welche eine Notiz der
Vita zurückgeführt werden kann, auch als in Nonantola vor-
handen nachgewiesen werden müsse, bezeichne ich im voraus
als nicht berechtigt. In dem ältesten uns aus Nonantola er-
haltenen Bücherverzeichnisse vom J. 1166 sind die Titel-
angaben meist so dürftig, dass wir über den Inhalt der
einzelnen Codices vielfach nur Vermuthungen aufzustellen
vermögen; C. 44 Chronicon z. ß. besagt nichts oder auch
alles. Papstkataloge, auf die es in imserem Falle besonders
ankommt, werden dort nicht erwähnt, und doch gehörte der
Sessorianus 63, in welchem der CoUectio Dionysio-Hadriana
eine 'Series pontificum' vorausgeht, sicher zum alten Bestände
der Klosterbibliothek. Also so sehr es der Annahme, dass
unser Autor die Ann. Fuldenses benutzt habe, zur Stütze
dienen würde, wenn ein Exemplar derselben im J. 1166 mit
verzeichnet worden wäre, so wird sie durch das Schweigen
des Kataloges nicht hin&llig, und das um so weniger, da die
Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass der Verfasser der
Vita seine Forschung auch über die Schranken des Klosters
ausgedehnt habe.
Insbesondere handelte es sich für ihn und handelt es sich jetzt
für uns als seine Kritiker um Quellen zur Geschichte der
beiden Hadriane. Wie ich Bortolotti bereits in der Annahme
beigestimmt habe, dass in die Vita H. L eine ältere Vita
H. ni. (so will ich der Kürze wegen sagen, obwohl in ihr
nur über Tod und Bestattung, eventuell noch über Wunder
berichtet wurde) übergegangen ist, so pflichte ich ihm auch
darin bei, dass in beiden die Hadriane in verschiedener Weise
bezeichnet worden sind. Die Gläubigen, welche den einen
Hadrian an dessen Grabe verehrten, und ebenso der, welcher
die V. H. III. zuerst niederschrieb, hatten keinen Anlass,
ihren Hadrian besonders zu bezeichnen. In andrer Lage be-
fand sich der Autor des ausgehenden 11. Jahrhunderts. Er
mag ja, da die mündliche und schriftliche Kloster -Tradition
nur vom Ende des dort bestatteten Papstes erzählte, dessen
eigentliches Leben kennen zu lernen versucht haben. Aber
die Historiographie an der Curie war einstmals ins Stocken
gerathen i, so dass es an Berichten über die Thaten Hadrians III.
1) Duchesne II, Introd. VII. Interessant ist, was ib. 196 erwähnt
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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diamas-Handschriffc V. 123
mangelte. So musste wobi oder übel an anderer Quelle ge-
schöpft werden, an der zur Geschichte Hadrian I. Ich meine,
dass jeder Mönch ^ welcher nur einigermassen die Geschichte
des Klosters verfolgen wollte, darauf kommen musste. dass
dieser Hadrian, welcher ja auch in der Vita s. Anselmi mlsch-
lich als an der Stiftung von Nonantola betheiligt und zugleich
als Verleiher des ersten Privilegiums erwähnt wird, nicht
identisch war mit dem dort bestatteten Papste. Und vollends
der Autor der Vita, welcher zweifelsohne, wenn nicht den
'Liber pontificalis', so doch von diesem abgeleitete Quellen
zu Rathe gezogen hat^. Indem er richtig feststellte, dass
Stephanus tercius^ dem Hadrian vorausgegangen war, dessen
Wahldecret mitgetheilt wurde, hat ihm der Abstand zwischen
H. I. und H. III. nicht entgehen können. Ebenso wenig,
wenn, wie doch wahrscheinlich ist, die Biographie H. I., aus
welcher er die ersten Zeilen abschrieb, auch dessen Ende und
Bestattung zu S. Peter in Rom meldete. Und dafür, dass er
sich des Unterschiedes bewusst war, spricht endlich, dass er
ihn durch Beifügung der Ordnungszahl zum Ausdruck bringt.
In den angeblidien Urkunden wird allerdings solche, auch
dem damaBgen. Kanzleistile fremde Bezeichnung vermieden.
Aber nicht allein im Incipit und im Explicit heisst es *Adria-
nus primus', sondern noch einmal in der die Documente ver-
bindenden Erzählung, und als auf gleicher Stufe stehend be-
gegnet ^Ä. senior' in der Ueberschrift der Divalis sacra Con-
staAtini.
wird, dass in einem MS. aach Hadrian II. und H. III. yerwechselt
worden sind. 1) Das letztere halte ich fiir das wahrscheinlichere. Der
froher Ton mir erwähnte Nachtrag in N bezeugt, dass in Nonantola der-
artige Compilationen oder Recensionen zur Verfügung standen. Insbesondere
verweise ich hier nochmals auf die Series pontificum (Giorgi 47) in C.
Sess. 63. Der erste Theil derselben reicht bis Hadrian I. Im Hinblick
auf die in die ürk. I eingeflochtene Bemerkung, dass H. I. Nachfolger
Stephan HI. war, bemerke ich gleich, dass der nach dem Tode des P.
Zacharias gewählte, aber vor der Consecration verstorbene Stephanus hier
nicht eingetragen ist, so dass der Hadrian I. vorausgegangene Stephan
als der HI. dieses Namens erscheint. Die Series ist dann fortgesetzt
worden bis Alexander U. Nachgetragen sind schliesslich Gregor VII.,
Urbanus II. und Paschalis II., und erst Gregor und Paschalis sind die
Ordnungszahlen beigefügt worden. — Schon Giorgi hat hervorgehoben,
dass in der Angabe der Dauer des Pontiflcates Hadrian I. die V. H. I.
und der C. Sess. 63 übereinstimmen, nämlich <dies XVI* statt 'd. XVIP,
eine Lesart, welche allerdings auch in anderen abgeleiteten Annalen, wie
z. B. in MG. SS. XIII, 65, begegnet, aber nicht in Aufzeichnungen,
welche unserem Autor nahe lagen. 2) Bekanntlich tauchen die Ord-
nungszahlen erst im 11. Jahrhundert auf: s. N. Archiv V, 339 und
Duchesne I, 440.
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124 Th. R. von Sickel.
An Unwissenheit in diesem Punkte vermag ich um so
weniger za glauben, als sich der Autor sonst wohl zu unter-
richten verstanden hat. Wir sahen schon, dass die Urkunde I
von ihm mit der richtigen Datierung 'm, febr. ind. X.' ver-
sehen worden ist. Dass er sie aus den Zeitangaben des
Liber pontificalis berechnet habe, ist unwahrscheinlich. Die
Römerzinszahl würde er in des Anastasius Hist. ecclesiastica
gefunden haben, falls sie ihm zur Hand war, aber nicht die
Monatsangabe. Letztere war ihm dagegen in fränkischen
Annalen geboten, welche er zweifelsohne benutzt hat. In die
Jahrzeitbücher von S. Amand z. B. muss die Wahl Hadrians
zu kal, febr. des J. 772 eingetragen worden sein: das folgt
aus mehreren abgeleiteten Aufzeichnungen, insbesondere aus
denen, welche Pertz in einer Handschrift des 9. Jahrhunderts in
Monza entdeckte * ; stand solche Notiz etwa in einer Ostertafel,
so liess sich dieser zugleich die Indiction entnehmen. Für die
erzählenden Theile der Vita wird natürlich freie Benutzung
der Quellen anzunehmen sein, so dass es schwer halten muss,
die Quellen genau nachzuweisen. Sicher scheint auch mir,
dass dem Autor Einhards V. Karoli vorgelegen hat Nur als
Vermuthung spreche ich aus, dass er auch aus dessen Annalen
geschöpft habe, u. a. die Nachricht von den aus Rom nach
Metz gesandten Sängern, welche einem SS. I, 171 ab-
gedruckten Zusätze zu den Ann. Einh. sehr nahe steht ^.
Doch es kommt auf die Sicherheit des Nachweises, wel-
chen auch ich anzutreten versucht habe^ dass diese oder jene
Quellenschrift für die V. H. I. recht und schlecht verwerthet
sei, nicht so sehr an. Wer die Zahl der Nachrichten über-
blickt, welche der Autor aus guten Quellen zusammengetragen
hat, wird ihm eine gewisse Belesenheit nicht absprechen, noch
Vertrautheit mit der Geschichte des ersten Hadrian in solchem
Grade, dass er selbst die beiden gleichnamigen Päpste zu
unterscheiden wissen musste, welche er nicht um Geschichte
zu schreiben, sondern lediglich zu erbaulichen Zwecken unter
einen Hut brachte. Damit verträgt es sich ja ganz gut, dass
er ihm zugängliche echte Urkunden desselben Papstes ein-
feflochten hat, nämlich das Schreiben des byzantinischen
[aisers und die Antwort auf dasselbe. Dagegen liegt die
Entstehung der Urkunden I — IV aus Diurnusformelu so auf
1) Ann. Laabac. in SS. I, 13; vg], auch SS. XIII, 42. Za unter-
suchen, ob 1. Februar richtig sein kann, ist hier nm so weniger der Ort,
als sich die Vita minder bestimmt ausdrückt. 2) Dieser Zusate findet
sich in einer Handschrift des 15. Jabrh. in der Bibl. Estense su Modena,
welche enthält die Vita Karoli, Einh. Ann. und Mon. S. Gall. Allerdings eine
sehr junge Handschrift, welche aber möglicherweise auf einen älteren nach
Italien gerathenen Codex gleichen Inhalts zurückgeht.
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Die Vita Hadriani Nonantnlana und die Diumus-Handschrifl; V. 125
der Hand, dass sie einen weiteren Beweis dafür bildet, dass
in diesen y wie in mehreren anderen Fällen die Absicht, eine
Legende zu schaffen, in Geschichtsialschung ausgeartet ist.
Sowohl ich als Giorgi haben uns nicht begnügt, die Vita,
soweit sie auf Hadrian I. Bezug hat, als für historische Zwecke
unbrauchbar zu erklären, sondern sind, um noch eine Stütze
für unsere Hypothese der Wanderung des Cod. Vaticanus
von Rom nach Nonantola und von da nach Rom zurück zu
gewinnen, weiter bis zu der Behauptung gegangen, dass gerade
diese Handschrift des Diurnus dem Autor vorgelegen habe.
Ich halte sie nicht allein Bortolotti gegenüber ^ aufrecht,
sondern glaube sie heute, nachdem ich den Codex A kennen
gelernt habe, besser begründen zu können, als es vor Jahren
der Fall war, und von Giorgi angedeutet wurde. Nur muss
ich, wie ich schon S. 111 ankündigte, zu diesem Behuf das
Verhältnis des Textes von V zu dem von A ausführlicher
darlegen, als es Ceriani gethan hat^.
1) Dieser, 91, hält es allerdings ebenfalls für ausgemacht, dass Y. durch
Bancati von Nonantola nach Rom gebracht worden sei, aber nicht für
gesichert, dass Y anlässlich des Todes Hadrian III. in das Kloster ge-
kommen sei. ^Letzteres betrachten auch Giorgi und ich noch keineswegs
als erwiesen, so dass wir Einwendungen gewiss berücksichtigen werden,
wenn wir sie wohl begründet finden. Das kann ich aber nur von der
einen Bemerkung gelten lassen, welche S. 95 N. 1 gegen das eine minder
belangreiche Argument Giorgi's gemacht wird. Macht aber Bortolotti des
weiteren geltend, dass Y als unter Hadrian I. entstanden und bereits unter
Leo in. umgearbeitet zu Ausgang des 9. Jahrhunderts schon antiquiert
und für praktische Zwecke unbrauchbar gewesen sein müsse, so über-
schätzt er den Werth der in C und A vorliegenden neuen Redaction:
für Zwecke der Kanzlei konnte Y nach wie yor ausreichen und so
konnte er sich auch füglich in der Reisebibliothek des Papstes finden.
Darüber, ob der Yestiarius als Hüter aller Habseligkeiten seine Pflicht
gethan oder nicht, ob die Mönche die Bücher geschenkt erhalten haben
oder nicht, werde ich nicht streiten. Endlich tritt Bortolotti für die An-
nahme ein, dass das Kloster auch ein anderes Exemplar des Diurnus
besessen und dass etwa dieses dem Autor der Yita gedient habe. Er
beruft sich dabei auf das, was ich in der Praef. XLYII vom Diurnus als
Schulbuch gesagt habe, übersieht aber, dass ich mich ib. YI sehr ent-
schieden gegen die oft aufgestellte Behauptung, dass der Diurnus auch
ausserhalb der Curie sehr verbreitet gewesen sei, geäussert habe und daher
im weiteren Yerlauf immer nur die Yerwendung desselben in Rom im
Auge habe. Und müssen wir uns überhaupt mit Erklärungsversuchen
begnügen, so ziehe ich meinen schon um der Einfachheit wegen dem
anderen vor, dass das Kloster von einem gewiss seltenen Werke gleich
zwei Exemplare besessen habe. 2) Bereits in seiner Notizia hat dieser
A in der Hauptsache richtig gekennzeichnet. Was er über den Text
bemerkt hat, führe ich oben aus. Hier trage ich zu seiner Erklärung,
dass A zu der von mir DC genannten Handschriftenklasse gehört, einiges
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126 Th. R. von Sickel.
Versuchen wir das Verhältnis von A zu den anderen
Ueberlieferungen zuerst an einem Beispiele festzustellen und
zwar an F. 82, welche ja auch tür die Vita benutzt
worden ist^ Von rein orthographischen Varianten ab-
gesehen, ergeben sich 24 Fälle, in denen Ä abweicht von
diesem oder jenem oder auch von allen anderen Texten.
Von diesen glaube ich aber 7 sofort aus folgendem Grunde
ausscheiden zu müssen. C können wir ja nur nach dem
nach. Ich werde seiner Zeit zeigen, dass der von Bensdedit benatzte
Diumns (DB) sichere Kennzeichen weiterer Fortbildung der Formeln trägt.
Und so kann es nicht Wander nehmen, dass sich der der Zeit nach
zwischen DC und BD stehende Codex A von C doch in einigen Punkten
unterscheidet. Hat er mit V dessen Formeln 19 — 21 gemein, so wird
damit zur Gewissheit erhoben, was ich Praef.. XXXTTT nur als nahe
liegende Vermuthang aussprechen konnte, dass der Schreiber von C diese
drei Formeln ausgelassen hat. Bass ferner A am Schiasse einige Formeln
mehr hat, als C, ist ebenso zu beurtheilen, wie das Plus von Formeln,
welches 0 vor V voraus hat : mit der Zeit entstanden neue Formeln oder
auf ältere Formeln zurückgehende neue Dictamina (so das praeceptum
tertio genere , welches an die F. 66 und 96 anklingt, der schon in
den Proleg. II, 82 erwähnten Balle Gregor II. JE. 2173 am nächsten
steht und in Deusdedit 3, 119 wiederkehrt). So ist, was die Anlage der
Sammlung anbetri£Pt, im Grunde nur der eine Unterschied zwischen A und
C von Bedeutung, dass Formel 1 der Handschriften V and C ('indicalus
epistolae faciendae', d. h. das Verzeichnis der den einzelnen Adressaten
zukommenden 'superscriptiones* und 'subscriptiones') im Eingange von A
ausgelassen za sein scheint. Dies hatte bereits Ceriani bemerkt. Ich
weiss nicht, aus welchen Gründen die Mailänder Editoren sich dann doch
entschlossen haben, dieses Verzeichnis als F. 1 — 12 abzudnicken. Ganz
abgesehen davon, dass auf dem verloren gegangenen ersten Quaternio von
A nicht Baum war für die F. 1—8 und die erste Hälfte der F. 9 des
V., habe ich gegen den Abdruck der F. 1 an der Spitze der Sammlung
ein grosses Bedenken. F. 1 hat nämlich in A keineswegs übeigangen
werden, sondern lediglich umgestellt, d. h. an den Schlnss gesetzt werden
sollen, eine Absicht, welche dann allerdings nicht ausgeführt worden ist.
Ich erblicke nämlich eine Ankündigfung des Verzeichnisses in den Schluss-
worten von A: 'adnotatio in quorum scripta dataria debentur dari, id est
patriarchis, archiepiscopis, episcopis vel omnibus dericis ecclesiae Bo-
manae eiusque actoribus, imperatori, imperatrici*. Demnach sollten die
superscriptiones hier auch In anderer Reihenfolge geboten werden, als in
V und C, was sich für die Zeitbestimmung von A verwerthen lässt.
Denn diese Rangordnung, nach welcher nicht allein alle Geistlichen,
sondern auch die actores eccl. R. dem Kaiser u. s. w. vorangehen, ent-
spricht dem Geist, der unter Nicolaus I. zur Herrschaft gelangte und
sofort auch von der päpstlichen Kanzlei bekundet wurde. 1) Da hier
in A ein Blatt ausgefallen ist, fehlt der Passus (genera)litas 88, 10 —
benignum 89, 3, so dass 64 Zeilen meiner Ausgabe für die Vergleichung
in Betracht kommen.
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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diumas-HandBchrift V. 127
Drucke von Garnier und nach dem druckfertigen Manuscript
von Baluze beurtheilen. Zwischen beiden besteht aber em
grosser Unterschied. Auch letzterer behandelt die Texte
freier^ als wir heutzutage zulässig finden, hat aber doch vor
seinen Zeitgenossen das Bestreben getreuer Wiedergabe vor-
aus. Dieses geht (s. Praefatio XXXVII, LXVII sq.) Gar-
nier geradezu ab, so dass wir von ihm allein gebotene Les-
arten auf Rechnung seiner Art setzen dürfen, so in F. 82
^cantet'y 'quippe quae', Mivina enim', den Ausfall von 'omnium
mentibus'y 'in unum', 'cunctis sacerdotibus', 'cives'. Verbleiben
noch 17 variierende Stellen, so liegt auf der Hand, dass der
Schreiber von A oder einer seiner Vorgänger die lectio vulgata
geändert hat: sicher nur Schreibfehler sind 'sublimiter' (statt
'sublimitas' 87, 3), ^magnificentia' (st. <magnificentiam' 87, 11^,
'molis' (st. 'moles' 88, 1), die Auslassung von 'protegente' 89,
17, vielleicht auch 'postulantibus' (st. *prest.' 87, 18) und *con-
sternebantur' (vgl. 87, 7). Im Schlusssatz bietet A = G
^optimates' etc. und 'subscribunt*: da ß in Uebereinstimmung
mit V aufweist 'cum optimatibus' etc., 'subscripserunt', so
nehme ich letztere Lesart auch fiir C an und meinCi dass der
Schreiber von A seine Vorlage ebenso verändert hat, wie
später Garnier den Text von C. Immerhin ergeben sich so
8 geringfügige Differenzen zwischen V und A, dazu noch 4,
welche ich gleich bespreche, während in 5 Fällen A = V
lautet, und nur von den hier übereinstimmenden G B ab-
weicht >. V und A zweien also noch viermal. Statt 'gratias
referendo^ wie ich 87, 11 nach V gedruckt habe, bieten G B
'gr. referens' und A *gr. praeferendo'. Ist letzteres zweifels-
ohne Schreibfehler, so ist 'referens' ebenso annehmbar, wie
'referendo', und kann fuglich C beigelegt werden. Nun wird
*gr. referre* im Curialstil oft erweitert zu 'laudes et gr, r.* ('ex-
ßolvere' oder 'persolvere* 110, 20) oder zu 'gratiarum laudes
referre': daher möchte ich ^gratiarum laudes referimus' in A
der Lesart von V 89, 9 'gr. 1. offerimus' vorziehen, anderer-
seits aber auch das kürzere Landes referimus' in G B nicht
beanstanden. Wie ich hier einen Schreibfehler in V annehme,
80 auch bei ^in arcivo domine nostrae s. R. ecclesiae' 89, 19,
statt dessen A und B bieten 'in archivo dominice etc. und G
'in arch. dominico' etc., was mir als nichtberechtigte Ab-
1) Diese Editionen bieten nftmlich abweichend von VA 'niminun^
(st. 'et nimimm'), 'concidisti* (st. 'conscidisti*), 'traditionis' (st. Hraditionnm'),
'loqaetnr' (st. 'loquitor*), 'praefatam* (st. 'praelatnm*). Ich lasse dahin-
gestellt, ob so in C gestanden hat oder ob Balnze die schon von Garnier
beliebten Aendemngen aufgenommen hat.
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128 Th. ß. von SickeL
änderang der nach B fdr C vorauszasetzenden Lesart erscheint.
Im vierten Falle dagegen meine ich, dass die Verschiebung
eines Wortes in V (^cuncfas sibi dominicas ac rationales
commissas oves' 89, 15) zur Wiederholung von 'sibi' in C
und desgleichen in A Anlass gegeben hat'.
Das Ergebnis ist also, dass bei dieser einen Formel A
von V in 12 Fällen abweicht, d. h. in weniger Fällen, als sich
A von C, wie wir uns C nach Q B vorzustellen haben, zu
entfernen scheint. Und wie die Mehrzahl der in A begeg-
nenden Varianten von geringer Bedeutung ist, so ist im Qrunde
genommen an nur 4 Stellen der genaue Wortlaut der Formel
in der Ueberlieferung ins Schwanken gerathen. Bei Ver-
gleichun^ in grösserem Umfange» stellt sich das Verhältnis
noch mehr zu Gunsten der Uebereinstimmung von V und A
heraus. Das will um so mehr besagen, als nicht allein der
1) Doppeltes 'sibi* in C scheint mir dadurch verbürgt, dass G dies
Pronomen an zweiter Stelle setzt, B dagegen an erster. — Ich greife hier
der Yergleichnng der Diamus - Handschriften mit den Handschriften des
Densdedit, welche ich an anderem Orte durchfahren werde, in etwas vor.
Aaf F. 82 geht (s. Prolegomena I, 72) das Stück zurück, welches
aus Deusdedit II, cap. 92 zuerst Holste VIII und dann Boziere als
F. 108 veröffentlicht haben. In dem F. 82 entlehnten Passus be-
gegnen uns auch zwei der oben besprochenen Stellen, nämlich ^gratiarum
laudes referimus' (== A) und 'cunctas d. ac r. sibi commissas oves*
(= G), so dass es mir sehr wahrscheinlich dünkt, dass sie im ursprüng-
lichen Diumus ebenso gelautet haben. 2) Ich führe hier noch einige
recht bezeichnende Beispiele von Uebereinstimmung an: A bietet gleich
V in 9, 8 'quippiam\ 9, 18 und 10, 6 Matis praeceptis (affatibus)
vestris' (ohne *iabeatis'), 11, 9 und an noch zwei Stelleu *potiatur ef-
fectum', 11, 7 und 12, 5 'desiderii potiatur', 17,9 'processione', 20,5
'repleta', 20, 12 *ideoque pia', 23, 21 *qui ei', 24, 20 *pro futuris
temporibus cautela', 26, 14 *diversis sibi', 26, 4 *contractus', 27, 4
'domui\ 27, 13 'in coius', 29, 6 *condempnationis innodatus\ 29, 16
*famale', 38, 16 'ad ostendendam te', 48, 3 'talius', 70, 4 Ausfall
von vier Worten, 72, 6 *deliberando\ Diesen eingebürgerten Fehlern
stehen allerdings nahe liegende Verbesserungen in A gegenüber, möge es
sich um absonderliche Sprachformen oder um blosse Schreibfehler in V
handeln, wie 'quatenus* st. *quamvis* 9,19, 'devotio* st. *devotione' 19, 17,
'nobis*st. *anobis* 28, 19, *vices* st. *vicet' 29, 11, *credideris' st. *reddideris'
42,8, *mittit' st. *mitti' 47,5, 'totis' st. 'totius' 67,1, *antistitis' st. 'antistis'
97, 4. Werthvoll sind die uns von A gebotenen Ergänzungen zum Texte
von V, z. B. *satis' zu 22, 12, *debeat' zu 28, 8, 'minime' zu 32, 12 und
36, 20, *mentis* zu 92, 15 u. s. w. Schreibfehler und Auslassungen sind
im allgemeinen in A seltener als in Y. Jedoch steUt sich das Verhältnis
von A zu V bei einzelnen Formeln verschieden heraus, sowohl was die
Anzahl der Varianten als was deren Vorzüglichkeit anbetrifft. — Für das
bei den Formeln 82 — 85 waltende Verhältnis bringe ich, wo ich V und
A mit N vergleiche, noch Belege bei.
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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diurnns-Handschrift V. 129
zeitliche Abstand zwischen V und A nicht gering ist, sondern
auch mindestens ein Mittelglied zwischen beiden Handschriften
angenommen werden muss, nämlich die Urschrift der zu An-
fang des 9. Jahrhunderts entstandenen jüngeren Redaction der
Formelsammlung. Dies bestärkt mich in der bereits in der
Praefatio LXXV ausgesprochenen Ansicht, dass die Copisten
der Formeln angewiesen waren und sich befleissigten , genau
zu copieren, was allerdings nicht ausschloss, dass sie hand-
greifliche Fehler ihrer Vorlagen zu verbessern unternahmen,
noch dass sie selbst aus Unachtsamkeit oder Unverstand neue
Fehler machten. Kurz, dem Wesen und der Bestimmung
der Formeln entsprechend wird die Mehrzahl der Hand-
schriften möglichst stereotype Texte geboten haben. Freilich
muss ich, indem ich aus nur zwei Codices solche Folgerung
ziehe ) zugleich die dritte Handschrift C als eine Ausnahme
bildend und als recht schlechte bezeichnen. Dafür berufe ich
mich insbesondere auf die beiden Stellen, welche Garnier als
Proben der Verderbtheit des Textes von C genau nach diesem
abgedruckt hat^. In der ersten (F. 60. 53, S. 3—8)» hat der
Schreiber zuerst ein Wort, dann secns Worte ausgelassen^
'modigerat' statt ^morigerat' geschrieben, endlich 'singulari
interventu' statt des Accusativ. In der zweiten (F. 85,
S. 106, 1 —4) hat er 'alloquium' {*adloquium' A) zu *ad locum'
und 'affiitum' zu 'affectum' verunstaltet, dann aber die bessere
Lesart 'meae humilitatis' überliefert. Stimmen nun an beiden
Stellen V und A so vollständig überein, dass die zuletzt an-
geführte Lesart in V durch Auslassung von 5 Buchstaben zu
^meae humili' geworden ist und in A zu 'me humilf (beiden
gemeinsam ist auch 'afibtum' st. 'afflatum'), so zeugt der Um-
stand, dass dieser und andre in V begegnende Fehler zumeist
auch in A wiederholt worden sind, ebenfalls dafür, dass V
und A sich sehr nahe stehen und uns di6 lectio vulgata bieten,
während C, obwohl er in einigen wenigen Fällen den richtigen
Wortlaut bewährt hat, eine Sonderstellung einnimmt. Kommt
dazu, dass wir von der Beschaffenheit von C doch nur un-
sichere Kunde haben, so dürfen wir, meine ich, bei den
Untersuchungen über den Diumus, insoweit sie dahin zielen,-
den sozusagen officiellen Text der Formeln' und dessen all-
mähliche Umbildung in und ausserhalb der Kanzlei festzu-
stellen, von C so gut wie absehen. Und so lege ich auch
1) Vgl. Praefatio LXIX und Prolegomena I, 49. 2) Vgl. zu
dieser Stelle Friedrich, Zur Entstehung des L. d. 93. 3) Auch
diesem muss man eine gewisse Dehnbarkeit beilegen. Wie nach
Formeln geschriebene und ziemlich gleichzeitige Originale Differenzen
aufweisen, so werden diese auch zwischen gleichzeitig in der Kanzlei ge-
brauchten Exemplaren des Diumus bestanden haben. Sie fielen um so
Neues Archiv etc. XVIII. 9
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130 Th. R. von Sickel.
an den Text von N nur den von V und Ä gebotenen Mass-
stab an.
Selbütrerständlieh nimmt es der Autor der V. H. I. mit
der Reproduction der von ihm fiir die Urkunden I — IV ge-
wählten Vorlage nicht so genau, wie die mit dem Copieren
des Diurnus betrauten Schreiber, sondern behandelt den Text
nach seinem Verständnis für die Formeln und nach seiner
Kenntnis der lateinischen Sprache. Er schreibt also ab-
weichend von V und A 'assolef (st. 'ads.' 87, 21), ^coUatum'
('conl.' 94, 7), 'illibata' ('inl.' 94, 20), 'loquetur' ('loquitur' 89,
11), 'Celestini', 'Cirillo^ 'Effesinam' (vgl. 97, 4—6). Er ver-
bessert häufig die Sprachformen, so 'continetur' (*continet' 93,
9. 15), *quanto', 'sub Theodosio', *in caelos', ^sub anathemate'
(vgl. 94, 5. 95, 26. 96, 17. 99, 6). Ist er in noch weiter-
reichenden Emendationen, wie ^obsecrationibus' (*observ.' 94,
10) oder 'didicimus . . . ut fateamur' (vgl. 96, 9—10), glücklich,
so lässt er sich auch Schlimmbesserungen zu schulden kommen,
Wie 'canentes' ^principf, <integris' (vgl. 87, 8. 90, 11. 93, 17.
100, 17). Auslassungen, welche Flüchtigkeit verrathen, sind:
<prophetali[s cordis]' 87, 10, *conven[ien]tium' 97, 7, 'naturales
[habere voluntates duasque naturales] operationes' 100, 20,
'mihi [ab eo] creditis' 104, 19. Für Umstellungen von Worten
brauche ich wohl Beispiele nicht anzuführen. Statt dessen
hebe ich noch einige Varianten anderer Art hervor. Die
eigentlichen Lesefehler beschränken sich auf 'vive lectionis'
statt 'vas electionis' 87, 15, 'exequi' st. 'sequipede' 92, 15,
^rectitudinis et rectitudinem' st. 'religionis et rectitudinem' 95,
7. Wohl absichtlich sind 'consolati' 87, 8, 'licitum' 88, 11,
^conservare' 89, 16 durch die Synonyma 'letificatf, 'fas', *con-
servare' ersetzt worden. Der Autor der Vita ergänzt nicht
allein in V und A ausgefallene Worte, z. B. *in eaque (ven-
turus est) iudicare' 99, 21, sondern erlaubt sich zuweilen
geradezu Zusätze zu machen, wie 'sobrium (iustum) ac benig-
num' 89, 2, ^fidei (perhenniter) congruuntf 95, 8, (^fidem
catholicam') *redegit in symbolum' 95, 18; ja bei der Stelle
106, 17 setzt er, ohne sich um seine Vorlage zu bekümmern,
was ihm geläufig sein mochte, nämlich 4n unum deum patrem
omnipotentem et in unum deum J. C. et in spiritum sanctum,
trinitatem' etc.
Daneben, wie das mittelalterliche Art ist, der engste An-
weniger ins Gewicht, als sich die Urknndenschreiber doch nicht genau
an die ihnen vorliegenden Texte hielten. Deshalb kommt auch sehr wenig*
bei dem Vergleich von Originalurkunden mit den auf uns gekommenen.
Diurnus-Handschriften heraus. Vergleicht man z. B. die Pallium Verleihung*
JL. 4042 vom J. 1022 mit der Formel 45 in V und in A, so stösst
man bald auf Varianten der einen, bald auf die der andern Handschrift»
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Die Vita Hadriani Nonanttdana und die Diurnns-Handschrift V. 131
schluss an die Vorlage, als welche sich eben V oder A er-
geben. Das wird niemand bestreiten wollen, wenn er auf die
Wiederholung der in der Ueberlieferung dieser Formeln ein-
gebürgerten Fehler achtet: so finden sich auch in N, wie in
V und A *a te traditionem' (st. 'atque tr.') 91, 12, ^Marinci-
persam' 101, 21 u. dgl. Und fast überall, wo, wie ich früher
dargelegt habe, die Uebereinstimmung zwischen V und A
die bessere Ueberlieferung, insbesondere gegenüber C oder
Gr B, zu verbürgen scheint, spiegelt sich letztere auch in N
wieder, welcher u. a. ebenfalls bietet 'vesperum' 87, 10, ^consci-
disti' 87, 13, *traditionum' 89, 4, ^prelatum' 89, 18, <promitti-
mus' 94, 8.
Durch dieses Verhältnis von N zu den besseren Diumus-
Handschriften wird, wenn es dessen noch bedarf, ein Beweis
mehr dafür geliefert, dass N auf ein Exemplar dieser Formel-
sammlung zurückgeht. Um aber auch die Frage zu beantworten,
ob sich aus der Beschaffenheit des Textes in N auf die
Benutzung einer bestimmten Handschrift schliessen lässt,
insbesondere auf die Benutzung des einst in Nonantola gewesenen
Codex V, kommen die SteUen in Betracht, in welchen N
nur mit einer der Handschriften V und A übereinstimmt.
Sie stehen der Zahl nach weit hinter den beiden Reihen zu-
rück, in welchen K entweder gleich V und A lautet oder
von beiden abweicht; aber für sich betrachtet ergeben sie
unter vier Fällen dreimaligen Anschluss an V und nur ein-
maligen an A. Spricht das schon zu Gunsten der Annahme,
dass V als Vorlage gedient habe, so noch mehr die Art der
N und A gemeinsamen Lesarten. Bietet z. B. N gleich A
(und auch gleich QB) 'unanimiter', 'archivo', 'tam de*, *sui
execramur', so sind das doch nur Verbesserungen der in V
(s. 89, 7. 89, 19. 91, 5. 92, 61. 102, 5) stehen gebliebenen
Fehler, welche N ebenso nahe lagen, wie dem Schreiber von
A oder den Editoren GB. Noch leichter konnte er darauf
verfallen, einzelne Laute seiner Vorlage zu ändern und gleich
anderen zu schreiben 'compungar', ^antistes*, 'ApoUinarem',
^hominicola' (vgl. 87, 15. 90, 10. 96, 4. 97, 9). Das gilt
allerdings auch für einige Worte, welche in N genau wie V
und anders als in A geschrieben sind. Nach den früher an-
gefiihrten Beispielen der freien Behandlung des Textes in N
könnte es nicht Wunder nehmen, dass der Autor, falls doch
A seine Vorlage gewesen wäre, dessen Fehler verbessert und
die richtigen auch in V sich findenden Formen 'sublimitas'
87, 3, 'constemabantur' 87, 7, 'magnificentiam' 87, 12, 'moles'
88, 1, ^id est* 88, 8 u. s. w. eingesetzt hätte. So meine ich,
hüben und drüben gewisse Varianten aus der Berechnung des
Verhältnisses ausscheiden zu sollen. Dann wird es voflends
offenkundig, dass V und nicht A die Vorlage für N war.
9»
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132 Th. R. von SickeL
Mit V hat N gemein 'referendo' 87, 11, 'prestolantibus' 87, 18,
'cunctas sibi' etc. 89, 15, 'protegente' (fehlt in A) 89, 17, *do-
mine' 89, 19, 'huius' und 'antistis' 90, 10, 'quamque de dispen-
satione' 91, 6, 'comperio' (fehlt in A) 92, 16, 'emerserint' 92,
17, 'ante conspectum' 93, 4, 'predicare didicimus* 96,9, *eiu8-
modi' 102, 16 ^ Auch an drei jedenfalls verderbten Stellen
92, 12. 93, 1 und 100, 7 kommt N mit 'nichilque de tradi-
tione', mit ^terribili divini iudicii die propitius' und mit
'cum sui erroris auctoribus' V näher als A, in welchem sich
findet ^nihil detractione nee' und 'terribili examinatione di-
vini iudicii depropicius' und 'et cum sui auctoris erroribus'.
Endlich muss es hoch angeschla&;en werden, dass in N der
Neuerwählte 'diaconus' und nicht 'presbyter', wie es in C
und in A heisst, betitelt wird, denn dadurch wird die Be-
nutzung jeder Handschrift der jüngeren Redaction DC aus-
geschlossen*. — Ich will gar nichts von dem verschweigen,
was allenfalls noch für Bekanntschaft des Autors mit A oder
einem gleichlautenden Exemplare angeführt werden könnte.
N weist gleich A auf: 'recipiunf (st. 'respiciunt' 91, 13), *totis
mentis meae conatibus' (V ohne 'mentis' 92, 16), 'edocemur'
(st. 'et docemur' 96, 19), 'subsistere' (st. ^subsisteret' 97, 20),
'absque solo peccato' (st. 'solus* 99, 20). Nicht auf den rela-
tiven Werth dieser Varianten kommt es an, sondern lediglich
darauf, ob sie einem bestimmten Autor nahe liegend erscheinen
oder nicht. Meines Ermessens giebt uns nur die zweite Lesart
Anlass, die Frage aufzsuwerfen, ob dem Verfasser der Vita
zugemuthet werden darf, das in V ausgefallene 'mentis', ohne
eine andere Diurnus- Handschrift zu Rathe zu ziehen, richtig
ergänzt zu haben, und auch diese Frage glaube ich unter
Hinweis auf die von ihm mehrfach abgelegten Proben von
Belesenheit bejahen zu dürfen. Sind wir aber nicht in einem
Falle genöthigt, A als Vorlage für die angeblichen Urkunden
I— IV anzunehmen, und können wir eine Reihe von mehr
oder minder bezeicnnenden Varianten nicht anders als durch
Benutzung von V erklären, so ergiebt sich als sehr wahr-
scheinlich, dass sich V im 11. Jahrhundert in Nonantola be-
fand. Es ist und bleibt eine Hypothese, dass dieser Codex
im J. 885 in den Besitz des Klosters gerieth, und es liess
sich bislang auch dafür noch nicht der stricte Beweis erbringen,
dass V inbegriffen war unter den von Rancati von Nonantola
nach S. Croce di G. überführten Handschriften; was den Grad
der Sicherheit anbetrifft, so steht die Behauptung, für welche
1) Sonach stimmt auch in den vier S. 127 besprochenen Fällen
dreimal N mit V überein, und nur einmal ('referimus* statt 'offerimus in
V) mit A. 2) 'Diaconus^ begegnet in V viermal, dagegen in N nar
dreimal, weil hier die Snbscriptio der F. 82 ausgelassen worden ist.
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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diurnus-Handschrift V. 133
ich hier nochmals eingetreten bin, dass V zu einem dazwischen
liegenden Zeitpunkte im Kloster benutzt wurde, in der Mitte.
Weder Giorgi noch ich überschätzen die Beweiskraft der ein-
zelnen von uns geltend gemachten Argumente: erst ihr Ge-
sammtge wicht bietet uns die Gewissheit, den einen und den
anderen Punkt in der Geschichte der betreffenden Diurnus-
Handschrift richtig festgestellt zu haben.
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VI.
Der Dictatus papae
und
die Canonsammlung des Deusdedit.
Von
Ernst Sackiir.
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I.
In seinem Aufsatz: *Der Dictatus Papae Gregors VII.
und eine Ueberarbeitung desselben im All. Jahrhundert',
Seues Archiv XVI, 193—202, schloss sich Löwenfeld der
herrschenden Annahme an, dass die Ueberschrift : ^Dictatus
papae' die Autorschaft des Papstes andeute, dass also
jene siebenundzwanzig Thesen des Registers Gregors un-
mittelbar auf den Papst zurückgehen, und einer zweiten,
dass nach dem chronologischen Princip, nach dem das Be-
gister Gregors VII. angelegt sei, der sogenannte Dictatus in
das Jahr 1075 gehöre. Gegen die erste Annahme erheben
sich jedoch berechtigte Zweifel. Dass ein Satz wie der fol-
gende: ^Quod cum excommunicatis ab illo anter cetera nee
in eadem domo debemus manere' vom Papste herrühre,
würde ich nicht zugeben können, auch wenn wir über die
Autorschaft Gregors hinsichtlich des ganzen Dictatus unwider-
legliche Beweise hätten. Man pflegt zwar gern auf Fehler
und Ungenauigkeiten in officiellen Schriftstücken und Ur-
kunden des Mittelalters hinzuweisen, und auch dem Dictatus
ist dieser Vergleich nicht erspart geblieben i. Aber man
übersieht, dass der Unterschied zwischen den Thesen Greeors
und irgend einer Kaiserurkunde eben darin besteht, dass
Gregor VII. selbst der Verfasser jener sein soll, während die
Irrthümer der kaiserlichen Kanzlei doch dem gedankenlos
transsumierenden oder schlecht unterrichteten Kanzleibeamten
zur Last fallen. Und der scharfsinnigste, findigste Kopf seiner
Zeit soll Worte wie die geschrieben haben: ^Dass wir mit
den vom Papste Excommunicierten unter anderem nicht
einmal in einem Hause bleiben sollen'^ Worte, die im
Munde des Papstes wie ein Hohn auf den gesunden
Menschenverstand erscheinen? Nur in zwei Fällen wäre
die Interpretation der Worte: 'Dictatus papae' festzu-
halten: wenn nämlich entweder der Dictatus später inter-
poliert oder ergänzt worden wäre, oder aber der ganze Dic-
tatus sich etwa als ein Excerpt aus einer anderen Quelle
1) Löwenfeld a. a. 0. S. 195.
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138 Ernst Sackur.
erweisen sollte, das auf Grund päpstlichen Dietats in das
Register Aufnahme gefanden hättet
Löwenfeld meint, der Dictatus sei vielleicht eine Reihe
von Randglossen, die der Papst zu einer Streitschrift von
kaiserlicher Seite gemacht hätte: eine Hypothese, die sich
leicht widerlegen lässt. Abgesehen davon, dass jener Satz,
der in der Reihe der Thesen gleichsam als Pferdehuf die
weniger heilige Person des Verfassers verräth, keine Erklärung
findet, tragen die mit 'Quod' beginnenden Sätze einen offen-
siven, aber nicht defensiven Charakter und würden im gün-
stigsten Falle eine Streitschrift voraussetzen, die alle die Prä-
tensionen Gregors VII, zu einer Zeit — vor 1075 — anfocht,
bevor sie überhaupt noch klar hervorgetreten waren. Ganz
undenkbar aber ist namentlich, dass die kaiserliche Streit-
schrift damals das Recht des Papstes, die Unterthanen vom
Eide zu entbinden, erörtert haben könnte, worauf der letzte
Satz: 'Quod a fidelitate iniquorum subiectos potest absolvere'
hinweist. Ja, soweit wir aus den vorhandenen Streitschriften
urtheilen können, kam es erst nach der zweiten Bannung und
Absetzung Heinrichs IV. im Jahre 1080 zu einem Ausbruch
der öffentlichen Unzufriedenheit.
Sehen wir uns dagegen nach anderen Litteraturproducten
der Zeit um, die der Form wie dem Inhalte nach mit dem
Dictatus in Verbindung gebracht werden können, so bieten
sich ohne Frage als geeignetste Vergleichsobjecte die Indices
oder Ueberschriften der Canonsammlungen dar. Die Sätze
des Dictatus entsprechen sowohl formeU als inhaltlich den
summarischen Inhaltsangaben der kirchenrechtlichen Samm-
lungen. Die durchweg gleiche Form der stets mit 'Quod'
beginnenden Sätze deutet zwar darauf hin, dass sie einheitlich
redigiert sind und dass man nicht daran denken darf, sie als
eine blosse Zusammenstellung derartiger Rubra zu betrachten,,
aber sie weist doch starke Analogien zu diesen auf. Dazu
kommt etwas anderes. Von den dem Papste Gregor zuge-
schriebenen Thesen erweist sich jede einzelne als kirchen-
rechtlich belegbar ; ja bei den meisten wird man schon durch
1) Auch Giesebrecfat, Die Gesetzgpebnng' der römischen Kirche zur
Zeit Gregors VII, Münchener Hist. Jahrb. 1866, S. 149, kommt über den
erwähnten Satz nicht hinweg und möchte „wegen des 'debemus' glauben,
dass diese Aufzeichnungen aus einer Zeit stammen, wo Gregor noch nicht
selbst die päpstliche Krone trug^\ Aber wie inconsequenti Entweder ist
das Register Gregors VII. chronologisch geordnet, wie man allgemein
annimmt, oder nicht. Entweder ist es in seiner Ueberlieferung unantastbar,
wie Giesebrecht meint, oder nicht. Giebt man die Möglichkeit zu, dass
der Dictatus nur durch Zufall gerade an diese Stelle des Registers gerathen
sei, so ist es nur ein kleiner Schritt zu der Annahme, dass er überhaupt
nicht vom Papste herrührt.
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Der DictatuB papae und die Canonsammlung des Deusdedit 139
den Wortlaut erkennen, welche Canones ihnen zu Grande
liegen. Es handelt sich nicht um theoretisch erklügelte For-
derungen, sondern um Thesen, die nur auf Gruna kirchen-
rechtlicher Forschungen aufgestellt werden konnten*. Wir
werden also auch durch den Inhalt zu Vergleichen mit den-
jenigen Litteraturerscheinungen aufgefordert, die die Summe
des vorhandenen Rechts in zeitgemässer Form zusammen-
fassten.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Hildebrand
selbst canonistisch gebildet war und dass er seine Kenntnisse
während seines Aufenthalts am Niederrhein erworben hat.
Zuerst sprach seine Theorieen Wazo von Lüttich mit Berufung
auf die Kirchenrechtsquellen zu einer Zeit aus% in der Hilde-
brand in Begleitung Gregors VI. in jenen Gegenden sich auf-
hielt. Eben damals kamen sie durch einen, wie ich daube,
niederlothringischen Geistlichen zum Ausdruck'. Nach dem
Tode Gregors VI. scheint sich der Caplan nach Worms be-
geben zu haben, um zu lernen oder in ein £[loster zu treten«.
In Worms hatte der aus der Lütticher Diöcese stammende
Bischof Burchard, ein Schüler von Lobbes, seine Canonsamm-
lung verfasst', und seine rechte Hand dabei war der Mönch
Olbert von Lobbes*, der also auch dem Lütticher Sprengel
angehörte. Das sind Belege genue für die Annahme, dass
wenigstens seit dem Anfange des elften Jahrhunderts in den
Schalen von Ijüttich dem Kirchenrecht besondere Pflege zu-
gewandt wurde. Sind nun die Anschauungen Gregors zuerst
in jenen Gegenden nachweisbar zu einer Zeit, in der er selbst
dort weilte, ist es wahrscheinlich, dass er von da nach dem
zweiten Centrum canonistischer Gelehrsamkeit in Deutsch-
land, nach Worms, ging, so liegt der Schluss nahe, dass
Hildebrand eben damals die in der Lütticher Schule herr-
schenden Anschauungen aufnahm, dass er in Deutschland sich
1) Mit Recht bemerkt bereits Rocqnain, Quelques mots sur les *Dic-
tatas papae', Bibl. de IVcoIe des chartes, 1872, S. 380: ^D'apres cela il
n'est pas k supposer qvC'ü ait tire des seules bardiesses de sa pensee les
vingt-sept sentences des 'Dictatas'; il y a lien de croire, au contraire,
quHl s'aida de recbercbes faites ant^rieurement dans les livres cano-
niqnea". 2) Anselmi Gesta episc. Leod. c. 65, SS. VII, 229; vgl.
Caaehie, La qnerelle des investitures dans les dioc^ses de Liege et de
Cambrai, p. LXXVI. 8) Gedr. Forsch, z. D. Gesch. XX, 570-686;
Libeili de lite I, 8 — 14. Dass er nicht Franzose, sondern wahrscheinlich
Niederlothringer war, werde* ich an anderer Stelle zeigen. 4) Bm-
nonis Vita Leonis IX, Watterich, Vitae pontif. Roman. I, 96: ^Iverat
aatem illnc (d. h. dahin, wo der Kaiser und Bruno waren, also nach
Worms) tum discendi causa tum etiam ut in aliquo religiöse loco
sub beati Benedict! regula militaret'. 5) Wattenbach, Deutschi. Ge-
schichtsqa. I^ 361. 6) Gesta abb. Gembl. c. 27, SS. YIII, 536.
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140 Ernst Sackur.
canonistischen Studien hingab. Diese Anregungen trug er in
Italien weiter. Noch als Cardinal forderte Hildebrand Petrus
Damiani zu wiederholten Malen, ^häufig', wie dieser selbst sagt,
auf, 'die Decrete der römischen Päpste und ihre Thaten zu
studieren und alles, was sich auf die Autorität des apostolischen
Sitzes beziehe, sorgfältig zu sammeln und in einem kleinen
Bande in einer neuen Compilationsform zu vereinigen'". Er
dachte also olBFenbar an eine Canonsammlung. Petrus aber
kam dieser dringenden Aufforderung nicht nach, indem er
das für eine müssige Spielerei und nir zwecklos hielt. Erst
später überzeugte er sich^ wie wichtig es in kirchlichen
Streitigkeiten sei, das Privilegium der römischen Kirche zu
kennen. So neu war es also damals in Italien, Canonsamm-
lungen anzulegen, so überraschend die Forderung, die Rechte
der römischen Kirche durch Canones zu beweisen. Wenn
selbst Männer wie der gelehrte Cardinalbischof von Ostia von
derartigen Sammlungen keine Ahnung hatten, so ergiebt sich,
dass das Studium des Kirchenrechts zur Zeit in Italien, speciell
in Rom, etwas Unerhörtes war. Hildebrand kann also die
Anregung dafür nur im Auslande, d. h. in Deutschland em-
pfangen haben. Petrus Damiani Hess den Archidiacon der
römischen Kirche im Stich. Aber Hildebrand gab den Ge-
danken nicht auf, als er Papst geworden war. So forderte
er den Bischof Bonizo von Sutri auf, ein kurzes Compendium
aus den authentischen Canones der heiligen Väter anzulegen',
ein Verlangen, dem Bonizo mit seinem umfangreichen Decretum
nachkam ; so verfasste Anselm von Lucca auf ausdrücklichen
Wunsch Gregors VII. seine Canonsammlung*. Aber auch
Deusdedit, der eigentliche Hofcanonist der römischen Kirche,
Cardinalpriester vom Titel der Apostel in Eudoxia, unternahm
es — sicher ebenfalls auf Anregung Gregors — das Privi-
1) Petri Damiani Opusc. V, Opp. ed. Caietanus III, 76: 'Hoc tu . . .
frequenter a me caritate, quae saperat omnia, postulasti: ut Roma-
nonim decreta vel gesta percarrens, quidquid apostolicae sedis auctoritati
specialiter competere videretur, hinc inde curiosas exscerperem atqne in
parvi yoluminis unionem novae compilationis arte conflarem. Hanc
itaqne tuae petitionis instantiam cum ego negligens floccipenderem, ma-
gisque superstitioni quam necessitati obnoxiam iadicarem\ . . 2) Ib.
col. 78: *Tanc nimirnm liquido persensi, in ecclesiasticis causis quantnm
Romanae ecclesiae nosse privilegiam valeat; quamque hoc sancta tua
prudentia non otiose deposcaf. 3) Bonizonis Decretum, Epilogns (Mai,
Nova bibl. patr. VII, in, 74): 'Cum a me exegisses, sacerdos venerande
Gregori, ut brevem ac compendiosam dictatiunculam ex sanctorum pa-
trum authenticis canonibus tibi componerem, dum flagranti tuo desiderio
deservire cupio, metas brevitatis excessi'. 4) Vgl. Giesebrecht, Die
Gesetzgebung der römischen Kirche zur Zeit Gregors VII., a. a. O.,
S. 152.
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Der Dictatus papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 141
legium der Autorität des römischen Stuhles, durch welches
er über den ganzen christlichen Erdkreis herrsche — wie er
selbst sagt — aus den vornehmsten Aussprüchen der heiligen
Väter und christlichen Fürsten zu erhärten'. Seine Samm-
lung wurde zwar erst nach Gregors Tode fertig und
Victor III. 1087 dediciert*, aber sie ist höchst wahrschein-
lich bereits von Anselm von Lucca benutzt worden ', und er-
füllte ganz besonders den Wunsch, den Gregor schon als
Cardinal Petrus Damiani gegenüber geäussert hatte. Man
kann nicht zweifeln, dass der Autor lange unter Gregor daran
gearbeitet hat; und dass er mit Unterstützung und mit Vor-
wissen des Papstes sein Werk vollbrachte, erhellt daraus, dass
er die päpstlichen Register und Archive in reichem Masse
verwerthete.
Es ist das wesentlichste Moment in Gregors VII. Auf-
treten, dass er auf Grund kirchenrechtlicher Quellen zu be-
stimmten Ansprüchen auf ein Vorrecht der römischen Kirche
gelangte und dass er dieses Recht systematisch ausbauen und
Juristisch näher begründen Hess. Darin besteht seine eigent-
iche Bedeutung, darin der Schlüssel für seine Erfolge. Nicht
als Cluniacenser, — denn diese standen * seinen Tendenzen völlig
fern — sondern als Schüler der Lütticher Rechtsschule und
Schöpfer des neuen canonischen Rechts ist er zu behandeln.
Es leistete ihm dieselben Dienste, die später das römische
Recht dem Imperialismus leistete. Als seine speciellen
Schüler und Helfershelfer darin galten den gegnerischen
Zeitgenossen Anselm von Lucca und Deusdedit, deren Canon-
sammlungen eben erwähnt wurden. Sie standen nach der
Anschauung der Gegner mit ihrem Meister zusammen gleich-
sam in der Teufelsküche, in der sie allerlei Verderben für die
Welt zusammenbrauten, in der sie aus dem reichen Vorrath
alter Papstdecrete und Kirchenväter nach ihrem Recept giftige
und schädliche Rechtsanschauungen fabricierten, die sie dem
Publicum beibrachten'. Das war die Anschauung der schis-
matischen Cardinäle, und die mussten einigermassen über die
1) Ed. Martinucci, p. 2: *Itaqae ego auctoritatis ipsias Privilegium
quo omni christiano orbi praeminet ignorantibus patefacere cupiens . . ,
ex variis sanctorum patrum et christianorum principum auctoritatibus
potioribus quibusque in unum congestis, praesens defloravi opusculum\
2) Vgl. Löwenfeld, N. Arch. X, 311. 3) Vgl. Zu den Streitschriften des
Deusdedit und Hugo von Fleurj, N. Arch. XYI, 368. 4) Das hat
Cauchie, La querelle des investitures p. LXXX, richtig hervorgehoben.
Aber er hat nicht erkannt, worin eigentlich Gregors Bedeutung und Stärke
beruhte. 5) So heisst es in dem Schreiben der schismat. CardinSle
gegen die Decrete Gregors YII. v. 1095 bei Sudendorf, Kegistrum II, 82
(n. 35): 'Hildebrandus, Turbanus, Anshelmus Lucensis episcopus, Deus-
dedit in compilationibus suis fraudulentis et decretis Anastasii papae etc.
. . . Cuius errorem quia Hildebrandus cum discipulis suis scripto
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142 Ernst Sackur.
internen Vorgänge an der Curie unterrichtet sein. Das Be-
wusstsein nahestehender Zeitgenossen von einer gemeinschaft-
lichen Arbeit in dieser Hinsicht muss auch auf unsere Auf-
fassung bestimmend wirken. Sucht man sich aber das Ver-
hältnis a priori einigermassen klar zu machen, so werden die
beiden Canonisten als Hilfsarbeiter fungiert, sie werden — oder
jedenfalls Deusdedit als römischer Cardinal — dem Papste
das canonistische Material^ das er brauchte, an die Hand ge-
geben haben.
In der Canonsammlung des Deusdedit nun stehen eine
Reihe von Indices capitulorum, die dem Sinne, wie dem
Wortlaute nach mit den Thesen des Dictatus die engste
Verwandtschaft zeigen*.
Die Canonsammlung des Deusdedit ist keine systematische,
wie die der andern*. Nur in vier grosse Abschnitte ist das
Material vertheilt, innerhalb deren die Quellenexcerpte in
ihrem Zusammenhange belassen wurden, um jedoch einen
Ueberblick über das Ganze oder das Auffinden einer bestimmten
Materie zu ermöglichen, schickte der Verfasser ein Capitel-
verzeichnis voraus, in dem unter jedem Rubrum die Stellen
notiert sind, an denen in der Sammlung die betreffende Ma-
terie behandelt wird«. Auf Grund dieses Index rerum ist so
ziemlich jeder Satz des Dictatus aus Deusdedit rechtlich zu
revocavit, merito a sede Komana divina sententia tanti erroris renovatorem
exdusit. Hildebrandus, Turbanus, Anshelmus, Deusdedit: Homanus
pontifex ahsque dubio sanctus est, st canonice electus fuerit^ . . . Titulus
iste Hildebrandam et discipulos eius scriptararum pervasores manifeste
detegit. Ex toto enim est contrarius eidem capitulo, cui ab Hildebrando
et discipulis eius praeponitur'. Ebenso n. 36 (Brief der schismat.
Cardin, gegen die Decrete Urbans II. [1095—1098]) a. a. O. p. 109:
'Hildebrandus, Turbanus, Anshelmus Lucensis, Deusdedit in compi-
lationibus suis fraudulentis ex decretis Anastasii papae^ . . . Dass der
Briefschreiber Hildebrand und die 'discipuli' immer zusammen nennt,
deutet auf das Bewusstsein ihres Zusammenhangs und ihrer gemeinschaft-
lichen Arbeit. Bezüglich des näheren Verhältnisses kann man aus diesen
Aeusserungen natürlich nichts unmittelbar schliessen. 1) Der einzige,
dem, so viel ich sehe, diese Verwandtschaft aufgefallen, ist Friedrich in
der Neubearbeitung des Janus S. 379 n. 16. Aber in den Worten:
*Auch er (Deusd.) hat und begründet lib. 1 die Sätze des Dictatus Gre-
gors VII.^ ist der Ausdruck so unbestimmt, dass man nicht erkennt,
wie sich Friedrich die Sache vorstellte. 2) Vgl. v. Sickel, Das Privi-
legium Ottos I. für die römische Kirche S. 62 f. 3) Es liegt kein
Grund vor, daran zu zweifeln, dass die Indices wirklich von ihm her-
rühren. Am Ende der Capitulatio des 3. Buches, p. 26, findet sich sogar
eine Note, die direct auf seine Autorschaft hinweist : 'Qnod vincula beati
Petri titulo Eudoxia sint etiam beati Pauli'. Ein Verweis auf die Samm-
lung fehlt hier merkwürdigerweise. Deusdedit, der Cardinalpriester vom
Titel der Apostel in Eudoxia war, hat also offenbar den Satz nachträglich
hinzugefügt.
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Der Dictatus papae und die Canon Sammlung des Deusdedit. 143
belegen'. In nicht wenigen Fällen ist, wie bemerkt, eine
wörtliche Verwandtschaft zwischen den Capitula und den
Grregorthesen zu constatieren. Zum Beweise diene folgende
Gegenüberstellung :
Dictatus papae.
§ 4: Qu od legatus eius Om-
nibus episcopis praesit in
concilio, etiam inferioris
gradus; et adversus eos sen-
tentiam depositionis possit dare.
§ 7 : Q u o d illi soli licet pro
temporis neeessitate no-
vas leges condere, novas
plebes congregare, de canonica
abbatiam facere et e contra
divitem episcopa tum di vi-
dere et inopes unire.
§ 15: Quod ab illo ordi-
natu8 alii ecclesiae prae-
esse potest, sed non mili-
tare; et quod ab aliquo epi-
scopo non debet superiorem
gradum accipere.
§ 16: Quod nulla synodus
absque precepto eius debet
generalis yocari.
§ 18: Quod sententia illius
a nullo debeat retractari et
ipse omni um solus retractare
possit.
§ 22: Quod Romana ec-
clesia nunquam erravit
nee in perpetuum scriptura
testante errabit.
Deusdedit ed. Martinucci.
p. 12: Quod per inferio-
ris ordinis clericos male vi-
ventes coerceat episcopos
Quod etiam inferioris
ordinis persone committat vi-
cem suam in provincia.
p. 10: Quod neeessitate
cogente novas instituat 1 e ^ e s.
p. 1 1 : Quod illi liceat duas
episcopales sedes et dua
monasteria unire.
p. 20: Ut in Romana ecclesia
ordinatusaliae ecclesiae
non militet.
p. 6: Quod
synodos ipse
debeat.
p. 10: Quod
sedis iudicium
non possit.
generales
convocare
apostolicae
retractari
p. 11: Quod Romana ec-
clesia nunquam a vera fide
erraverit.
1) Dict. § 1 = Deusd. I, 50; § 2 = I, 149; § 3, § 5, § 26 =
I, 103. 134; II, 36. 38. 89 ; § 4 = I, 160. 162. 229; IV, 62; § 6 =
IV, 168; §7=1, 101. 128. 162—164. 199. 236; § 8 = IV, 1 ; § 9
= I, 207; § 11 = I, 116; § 12 = IV, 101. 106. 121. 134. 142;
§ 13 =r I, 52. 60. 62. 236; § 16 = I, 167; § 16 = I, 8. 19. 37.
38. 70. 72. 76. 78. 129; § 17 = I, 5. 78. 91. 106, 222; § 18 = I,
103; IV, 96; § 19 = I, 75. 76. 108. 129. 226; § 20 = I, 72; § 21
= I, 19. 48. 74. 98. 131. 221; § 22 = I, 66. 73; § 23 = I, 108;
^ 26 = I, 136. 178. 214. 216. 217. 227; § 27 = IV, 106. 107. 138.
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144
Ernst Sackur.
Deusdedit ed. Martinucci.
p. 8: Quod ipse indubi-
tanter sanctus sit, si ca-
ll onice consecratus est.
Dictatus papae.
§ 23: Quod pontifex, si
c an onice fuerit ordinatus,
meritis beati Petri indubi -
tanter efficitur sanctus te-
stante sancto £nnodio Papiensi
episcopo ei multis sanctis pa-
tribus faventibus, sicut in de-
cretis beati Symachi papae
continetur *.
§ 26: Quod catholicus non p. 8: Quod heretici sint,
habeatur, qui non Concor- qui Romanae ecclesiae
dat Romanae ecclesiae. non concordent.
§ 27: Quod a fidelitate p. 11: Quod Romana ec-
iniquorum subiectos po- clesia a fidelitate iniquo-
test absolvere. rum subiectos eorum pos-
sit absolvere.
Die Verwandtschaft der einander gegenübergestellten
Sätze kann niemandem entgehen. Die Frage wäre nur die:
hat Deusdedit den Dictatus papae benutzt oder geht dieser
auf jenen zurück? Der oberflächliche Beurtheiler wird sich
gewiss für das erste entscheiden. Denn da Deusdedit das
Register Gregors VII. verwerthete 2, so möchte er auch darin
den Dictatus gefunden und usurpiert haben. Aber das ist
eben die grosse Frage: ist der Dictatus von Gregor VII. und
hat er damals bereits im Register gestanden? Man wird zu-
geben, dass man das nach den geltend gemachten Bedenken
nicht einfach präsumieren darf, ilachdem wir erörtert haben,
dass der Dictatus sowohl formell als inhaltlich als eine Zu-
sammenstellung von Canonüberschriften erscheint, wäre schon
a priori die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er eben auf die
Indices des Deusdedit zurückgeht. Aber eine Reihe positiver
Gründe scheint ausserdem noch für diese Annahme zu sprechen.
Prüft man nämlich einige der Sätze genauer auf ihr Ver-
1) Natürlich wird auch bei Deasdedit auf dieselbe Quelle verwiesen
(I, c. 108) : *Quis sanctum esse dubitet, quem apex tantae dignitatis attol-
lif? Dieselbe These in ähnlicher Form wie Deusdedit und der Dictatus
führen die schismatischen Cardinäle aus den 'fraudulentae compilatienes*^
des Hildebrand, Turbanus, Anselm und Deusdedit an. S. oben S. 142.
Aber es ist nicht anzunehmen, dass sie den Dictatus im Sinne haben,,
denn an anderer Stelle citieren sie aus denselben *fraudulentae compila-
tiones' eine Decretale des Papstes Anastasius, die nicht im Dictatus steht.
Ich möchte annehmen, dass sie unter den ^compilationes' Hildebrands uud
Urbans ihre Briefsammlungen verstehen, die natürlich an kirchenrecht].
Belegen reich sind. 2) Vgl. Löwenfeld im N. Archiv X, 326, dessen
Annahme, dass Gregor das uns vorliegende kleine Register benutzt habe^
ich mich anschliesse.
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Der Dictatus papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 145
hältnis zu Deusdedit hin, so zeigt sich, dass in ihnen eine
Combination zwischen dem Index und der Belegstelle vorliegt.
§ 1 des Dictatus lautet: 'Quod Romana ecclesia a
solro Domino sit fundata'. Deusdedit drückt den Gedanken
im Index so aus: 'Quod Romana ecclesia a Christo pri-
matum optinuit* und verweist auf I, c. 19. 50. 76 und IV,
c. 92. Am deutlichsten kommt der im Dictatus ausgesprochene
Gedanke I, c. 50 zum Vorschein, wo Anaclet (Epist. III,
c. 34) schreibt: 'Haec vero apostolica sedes et caput cardo,
ut praephatum est, aDomino et non abalioest constituta\
Kann man verkennen, dass der Autor des Dictatus hier sowohl
die Ueberschrift als die Anaclets teile vor Augen hatte?
§ 9: *Quod solius papae pedes omnes principes deos-
culentur' entspricht Deusdedit p. 8: *Quod illius pedes a
fidelibus osculari debenf. Im Liber pontificalis aber, auf den
der Cardinal verweist, steht: ^omnes eiusdem d e osculati sunt
pedes'. Die Form der These ist offenbar dem Index nach-
gebildet, aber das 'omnes' und 'deosculati' verräth Kenntnis
der Belegstelle.
Ich übergehe, dass einzelne Thesen sich dem Sinne und
auch dem Wortlaut nach zum Theil als Zusammenziehungen
mehrerer Indices des Deusdedit erweisen, und führe einiffe
andere an, deren Deutung zweifelhaft war und die gerade
durch die Belegstellen des Deusdedit ganz verständlich werden.
§ 2: *Quod solus Romanus pontifex iure dicatur univer-
salis' und § 11: 'Quod hoc unicum est nomen in mundo*.
Beide Thesen sind dem Sinne nach völlig identisch i. Und
nun vergleiche man Deusdedit p. 13: *De excommunicatione
eiusdem civitatis (Constantinopol.) episcopi, qui se universalem
nominavit'. — *De interdictu apostolicae sedis pro eodem
vocabulo'. Bei der letzten Stelle wird verwiesen auf I, c. 1 1 6,
wo ein Brief Gregors I. angefahrt wird: 'Hortor itaque ut
nullus vestrum hoc nomen aliquando recipiat, nuUus con-
sentiat, nullus scribat' etc. Es erscheint zweifellos, dass der
Autor des Dictatus diese Gregorstelle im Sinne hatte, und
ebenso sicher ist, dass 'nomen hier nicht *papa*, sondern 'uni-
versalis' bedeutet.
Am meisten Kopfzerbrechen scheint § 15 gemacht zu
haben: 'Quod ab illo ordinatus alii ecclesiae praeesse potest,
1) Löwenfeld hatte, auf Hinschins und andere gestützt, *nomen'
mit *papa' erklärt. Hinscbias, Kirchenrecht I, 207 sagt mit Berufung auf
den Satz des Dictatus, Gregor YII. hätte die Bezeichnung *papa' als aus-
schliesslich für den Papst gebrauchte gesetzlich sanctioniert. Aber er ist
hier im Irrthum. Tapa* ist kein juristischer Begriff, wohl aber 'universalis'.
Man braucht nur die Indices des Deusdedit anzusehen, um zu erkennen,
dass es lediglich auf diesen Begriff ankommt.
Nene« Archiv etc. XVni. 10
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146 Ernst Sackur.
8ed non militare: et quod ab aliquo episcopo non debet
superiorem gradum accipere\ Der erste Theil des Satzes steht
nahezu wörtlich im Inaex des Deusdedit: *üt in Romana
ecclesia ordinatus aliae ecclesiae non militet'. Verwiesen wird
auf I, c. 157 : *Gregorius * Heh'ae presbytero et abbati. Filium
vestrum Epiphanium mandastis, ut ad sacrum ordinem prove-
here deberemus vobisque transmittere. Sed in uno vos audi-
vimus, in altero vero audire minime potuimus. Diaconus
quidem factus est, sed qui in ecclesia hac sacrum ordinem
semel acceperit egrediendi ex ea ulterius licentiam non
habebit'. Wie soll man sich nun das Vierhältnis anders
denken, als dass der Verfasser des Dictatus den Index des
Deusdedit gekannt, zugleich aber stillschweigend die noch
übrigen Consequenzen aus dem Briefe gezogen habe. Der
Brief besagt allerdings nur, dass ein in der römischen Kirche
geweihter Geistlicher in eine andere Kirche nicht mehr ein-
treten dürfe, aber der Autor des Dictatus setzt hinzu: es sei
denn als Bischof; und ferner ergiebt sich als nothwendige
Consequenz: 'quod ab aliquo episcopo non debet superiorem
gradum accipere*. Der Dictatus setzt die Kenntnis gerade
dieser Belegstelle resp. des Index so sehr voraus, dass man
annehmen kann, dass der Verfasser desselben nur dadurch
darauf kommen konnte, die These in das Programm auf-
zunehmen '.
Mag sich nun der eine oder andere Dictatussatz nicht
leicht im Index des Deusdedit auch nur dem Sinne nach
nachweisen lassen ', so fehlt es doch an einem Beispiele nicht,
in dem wir eine These nahezu wörtlich aus den Canones des
Cardinais belegen können. So findet sich § 20: *Quod
nuUuB audeat condemnare apostolicam sedem
apellantem' nicht im Index capitulorum, wohl aber in der
Sammlung selbst I, c. 72*: 'Marcellinus: Neque ullum epi-
scopum, qui hanc appellaverit apostolicam sedem
damnare etc.
1) Gregorii I. Epist. V, 38. 2) Dieselbe Belegstelle bei Gratian,
C. I) qu. 1, c. 122. Hinschius I, 85 N. 5 sagt: 'Ausgesprochen ist der
Satz zum ersten Mal schon in dem Dictatus Gregorii VII. dahin: 'Quod
ab illo* u. 8. w. Aber woher und mit welcher Begründung? Ausge-
sprochen ist er zuerst von Deusdedit und daher kam er erst ins Register
Gregors! 3) Ich habe § 10: *Quod illius solius nomen in ecclesiis
recitetur* im Index nicht gefunden. Ebenso sind § 14 und 24 nach dem
Capitelverzeichnis schwer zu ermitteln. Ich zweifle allerdings nicht einen
Augenblick, dass bei einer genaueren Durchforschung der leider ganz
unübersichtlich edierten Canonsammlung die canonistischen Belege dafür
aus ihr sich werden nachweisen lassen. 4) Marcelli Epist. II, c. 10,
Hinschius, Decret. Pseudo-Isid. p. 228.
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Der Dictatas papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 147
Fasst man das Ergebnis der letzten Ausführungen zu-
sammen, so wird man sagen müssen, dass aller Wahrschein-
lichkeit nach der Dictatus auf der Canonsammlung des Deus-
dedit beruht. Gerade dass bald die Indices desselben, bald
seine Belegstellen, bald beide combiniert dem Wortlaute nach
im Dictatus wiederkehren, lässt nur den Schluss zu, dass dieser
die Kenntnis Deusdedits voraussetzt, um so mehr, als wir
a priori die Grundlage einer Canonsammlung annehmen
mussten. Aber es kommt noch eins hinzu, was unsere Be-
weisführung bedeutend zu verstärken geeignet ist: der Um-
stand nämlich, dass die Sätze des Dictatus gegenüber denen
des Canonisten eine Verschärfung und Steigerung der apo-
stolischen Prätensionen bezeichnen.
So heisst es § 1: 'Quod ßomana ecclesia a solo Domino
sit fundata\
§ 2: 'Quod solus Romanus pontifex iure dicatur uni-
versalis'.
§ 3: 'Quod ille solus possit deponere episcopos vel re-
conciliare'.
§ 7: 'Quod illi soli licet pro temporis necessitate novas
leges condere' etc.
§ 8: ^Quod solus possit uti imperialibus insigniis'.
§ 9: ^Quod solius papae pedes omnes principes deo-
sculentur*.
§ 10: *Quod illius solius nomen in ecclesiis recitetur\
§ 11: 'Quod unicum est nomen in mundo\
§ 18: ^Quod sententia illius a nuUo debeat retractari, et
ipse omnium solus retractare possit^
Ueberall, wo bei Deusdedit einfach erklärt wird, dass der
Papst das und das Recht habe, fasst der Dictatus den Ge-
danken knapper und präciser und bezeichnet durch Hinzu-
setzung von 'solus' den Papst als alleinigen Träger dieses
Rechtes. Aber man vergleiclie auch: § 17: 'Quod nullum
capitulum nullusque liber canonicus habeatur absque illius
auctoritate' mit Deusdedit p. 11: *Quod nulla scriptura sit
autentica nisi illius iudicio sit roborata'. Man vergleiche § 22:
^Quod Romana ecclesia n um quam erravit nee in perpe-
tuum, scriptura testante, errabit' mit Deusdedit p. 11: 'Quod
Romana ecclesia nunquam a vera fide erraverit'. Um wie
viel bestimmter und entschiedener ist die Ausdrucksweise des
Dictatus! Dieselbe grössere Präcision und Verschärfung der
Dictatussätze lässt sich auch in folgenden Fällen aufweisen.
Wo Deusdedit p. 8 sagt: *Quod illius pedes a fidel ibus
osculari debent' hat der Dictatus § 9: 'Quod solius papae
pedes omnes principes deosculentur', denn nur auf die
'principes' kam es natürlich an. Dem Satze § 6, nach dem
es nicht einmal gestattet sein soll, mit den Excommunicierten
10*
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148 Ernst Sackur.
'in eadem domo manere* entspricht Deusdedit IV, c. 158^
ein Capitely in dem eine ^anze Reihe von Stellen über den
Verkehr mit Excommunicierten zuBammengestellt sind und
das bezeichnender Weise beginnt: ^Si quis cum excommuni-
cato saltem in domo simui oraverit, communione pri-
vetur'. Im Zusammenhange mit andern Stellen über die Ex-
coramunication konnte der Redactor des Dictatus darauf
kommen, das 'orare' in 'manere* zu verschärfen.
Es leuchtet ein, dass dieses Argument sehr für unsere
Annahme spricht. Wie wäre ein so entschiedener Qregorianer
wie Deusdedit auf die Idee gekommen^ die Bestimmtheit der
Dictatussätze abzuschwächen, indem er sie benutzte I Wohl
aber konnte der Bearbeiter Deusdedits darauf verfallen^ dessen
Gedanken in bestimmterer^ entschiedenerer Form nach Mass-
gabe der Utilität auf den Markt zu bringen^ ja er musste e&
mit Rücksicht auf den Zweck des Dictatus. Aber die An-
nahme, Deusdedit habe den Dictatus gekannt, würde noch
eine andere Schwierigkeit ergeben, Deusdedit ist ein ener-
gischer Vertheidiger der Gültigkeit aller Papstdecrete, und er
beweist das speciell für Gregor VII., indem er dessen Briefe
als Belegstellen für seine Thesen anführt. Wie sollte man es
erklären, dass er den Dictatus nicht in der Sammlung aus-
geschrieben, sondern nur im Index benutzt hätte, wenn er ihn
bereits als Manifest des Papstes kannte? Angenommen, der
Dictatus, jenes angebliche Manifest des Papstes, hätte bereits
im Register Gregors gestanden, als es Deusdedit excerpierte^
so wäre es consequent gewesen, die Sätze als päpstliche
Dicta den Belegstellen für die Befugnisse und Rechte des
römischen Stuhls einzuordnen. Waren sie denn weniger
werth, als seine Briefe oder als die Expectorationen irgend
eines andern Papstes? Sollte man aber einwenden, dass der
Papst dem Cardinal vielleicht jene Sätze erst übergab, um
sie zu belegen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die
Sätze belegt waren, ehe sie aufgestellt worden sind, und
dass sie bereits gründliche canonistische Studien voraussetzen ^
Nach alledem halte ich für erwiesen, dass der sogenannte
Dictatus papae aus den canonistischen Forschungen des Hof-
canonisten Deusdedit entstanden ist. Daraus ergiebt sich zu-
nächst eins: dass er nicht ins Jahr 1075 gehören und dass
1) Döllingrer sagt im Janas (1. Aufl.) S. 114 nnriehtig:: 'Wenn er
(Qregt>r) in seinen Dictatus das ganze System päpstlicher Allgewalt und
Herrlichkeit in 27 Sätzen zusammenfasste, so waren diese Sätze theila
nur Wiederholungen oder consequente Folgerungen aus den pseudo-
isi dorischen Deoretalen ; theils suchten er und seine Freunde und Gehilfen
ihnen durch neue Fictionen den Schein des Alterthümlichen und Ueber-
lieferten zu verleihen*. Von eigentlichen 'Fictionen' kann keine Rede
sein. Vgl. Hergenröther, Anti-Janus S. 109 ff.
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Der Dictatus papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 149
er nur zufällig an diese Stelle des Registers gerathen sein kann.
Die zweite Frage wäre die, ob der Dictatus trotzdem dem Papste
zugeschrieben werden könnte. Dass es sich um kein ein-
heitlich von Gregor concipiertes Manifest handeln kann, lehrt
einmal die Unordnung, die in ihm herrscht^ und zweitens § 6,
in dem das erwähnte 'debemus* vorkommt. Welcher Gedanke
läge nun angesichts des Verhältnisses zur Canonsammlung
näher, als dass Deusdedit selbst diese Zusammenstellung vor-
nahm, die ebenso sehr die Bekanntschaft mit seinen Indices
als mit den Belegstellen, die er zur Verfügung hatte, verräth?
Welcher Gedanke näher als der, dass er jene Zusammen-
stellung eben vornahm, als er das Register Gregors benutzte?
Ob nun der Papst anordnete, dass die Codification der pri-
matialen Rechte seinem Register in dieser Form beigefügt
wurde, ob Deusdedit oder ein Anderer sie in das Register
— was mir wahrscheinlicher ist — an irgend einer freien
Stelle eintrug und die Bezeichnung Dictatus papae nur auf
einem Fehler beruht — vielleicht dadurch hervorgerufen, dass
sich bei der Abschrift unseres Codex eine Marginalnote ' ver-
schob oder ein Stück ausfiel — das sind Fragen, die nicht
mit Sicherheit zu beantworten sind. Der Möglichkeiten, die
Stellung und Bezeichnung des Dictatus papae in der erhal-
tenen Handschrift auch unter veränderten Bedingungen zu
erklären, sind so viele, dass ich dem Leser überlasse, sich die
genehmste herauszusuchen. Ein Argument gegen unsern Be-
weis kann auf keinen Fall daraus hergeleitet werden.
Zum Schluss eine vorsichtige Frage : Ist etwa die Edition
des kleinen Registers Gregors VII, das der Cardinal benutzte,
1) Darauf deutet der Umstand hin, dass in den drei andern Fällen,
in denen die Worte Dictatus papae sich bei Briefen finden, dieselben am
Rand 6^ des Cod. Vatic. stehen. Vgl. Giesebrecht, De Gregorii VII. re-
gistro emendando, Eegiomonti 1858, p. 5. N. 4. Wie wenig aber über-
haupt auf einen derartigen Zusatz zu geben ist, beweist die Thatsache,
dass sämmtliche Stücke, die diesen Zusatz haben, sich im 2. Buch des
Registers finden. Glaubt man, dass nicht auch Stücke aus anderen Jahren
im grossen Register diesen Vermerk trugen? Die Abschreiber sind also
in der Aufnahme dieser Noten ganz willkürlich verfahren, und ebenso
konnte es leicht vorkommen, dass bei Excerpierung des grossen Registers
eine Note, die zu einem andern Stück gehörte, das vielleicht ausgelassen
wurde, schliesslich zur Ueberschrift unserer Thesen wurde. Giesebrecht
bemerkt selbst a. a. O. p. 30, dass der Vaticanus, der von verschiedenen
Händen herrührt, reich an Fehlem ist und nicht mit gleicher Aufmerk-
samkeit geschrieben wurde. Man darf aber auch an die Möglichkeit
denken, dass die Worte Dictatus papae gar nicht zu den Thesen, son-
dern zum vorhergehenden Briefe gehören, an dessen Ende sie eingetragen,
und dass sie nur von den Herausgebern mit Unrecht auf die 27 Sätze be-
zogen wurden. Eine Anomalie liegt ja in jedem Falle vor, da die Be-
zeichnung sonst am Rande steht.
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150 Ernst Sackür.
ihm überhaupt zu verdanken? Dass er nicht das grosse Re<
gister heranzog, ist auffällig. Es wäre aber sehr begreiflich,
wenn er eben zu canonistischen Zwecken und zur Hervor-
hebung der Tendenzen Gregors diesen Auszug selbst voran-
staltet hätte.
IL
In dem angeführten Aufsätze veröffentlichte Löwenfeld
aus einer Handschrift von Avranches. saec. XH, eine Reihe
von Sätzen unter der Ueberschrift : *Hec sunt proprio auctori-
tates apostolice sedis', auf deren Verwandtschaft mit dem eben
behandelten Dictatus er hinweist. Der Herausgeber setzte sie
in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts, ganz besonders
festützt auf den Satz: 'Regna mutare potest ut Gregorius,
tephanus, Adrianus fecerunt'. Gregorius könne kein anderer
sein als Gregor VII, und da Adrianus wahrscheinlich Ha-
drian IV. sei, so wäre die Zeit dadurch zu bestimmen«
Aber schon die Reihenfolge, in der die Namen stehen, lehrt,,
dass Gregor nicht Gregor VIL sein kann. Gregor VH. selbst
berief sich gern auf Gregor I. als seinen Vorgänger auch für
das Recht der Päpste, Könige abzusetzen, z. B. in dem Briefe
an Hermann von Metz (Registr. VIII, 21; Jaff^ p. 455)
schrieb er: 'Beatus quoque Gregorius papa reges a sua digni>
täte cadere statuit, qui apostolicae sedis decreta violare prae-
sumpserint'. Aber nicht Gregor I. ist in den Sätzen von
Avranches gemeint, sondern Gregor III. Dieser wird nämlich
von Bonizo, Liber ad amicum VII, Libelli de lite I, 608, un-
mittelbar neben Stephan II. als Beispiel in demselben Sinne
aufgeführt : 'Tercius vero Gregorius papa non solum Leonem
imperatorem excommunicavit, sed etiam regno privavit. Ste-
phanus vero papia Karolum, Pipini regis fratrem, a regno de-
posuit et Pipinum in loco eins constituit'. Hadrian ist nun
auch nicht Hadrian IV, sondern Hadrian I, unter dem Karl
der Grosse den Longobardenkönig Desiderius des Reichs be-
raubte, wie der Liber canonum contra Heinricum IV. c. 25
rLibelli I, 496) lehrt, wo Hadrian I. unter den Vorläufern
Gregors VII. aingeführt wird. Wenn nun Gregor nicht
Gregor VII, Hadrian nicht Hadrian IV. ist, so folgt eins mit
unerbittlicher Consequenz: dass die Sätze von Avranches
ihrem Ursprünge nach in die Zeit Gregors VII. gehören*.
1) Der Sfttz Avr. IX : 'Solns papa in ornnes partes mundi p r a e d i-
catores mittit*, der Löwenfeld den Gedanken an Innoeenz m. nahe
legte, ist im Sinne einer Anacletstelle zn rerstehen. (Anad. Epist. III,
c. 29, Hinsch. p. 83; Deosd. I, c. 61): *Aliae autem primae civitates . . .
a sanctis apostolis et beato demente sive a nobis primates praedica-
tores acceperant'. Ebenso vgl. bezüglich der Unterordnung der Patriarchen
Deasdedit p. 6 nebst den dort angeführten Stellen.
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Der Dictatus papae und die Canonsammlimg des Deusdedit. 151
Eben weil er nicht angeführt wird, müssen die Thesen in
seine Regierungszeit gesetzt werden >.
Dieses Resultat ist nun die weitere Untersuchung durch-
aus zu stützen geeignet. Löwenfeld hatte die Sätze von
Avranches als eine ^Ueberarbeitung' des Dictatus Gregors VII.
bezeichnet. Aber ich bedaure ihm auch in dieser Auffassung
nicht zustimmen zu können. Schon ein Umstand muss da-
gegen sprechen, dass wir nämlich in den Thesen von Avranches
an nicht wenigen Stellen auf die Belege und Beispiele ver-
wiesen finden^ ganz im Gegensatz zum Dictatus: Heste Chalce-
donensi sinodo; ut de Marcellino constat; ut Dioscorus; teste
papa lulio; teste beato Gregorio; demente, Gelasio teste'.
Da dies nun auch an Stellen vorkommt, die mit dem Dictatus
sonst übereinstimmen *, so liegt auf der Hand, dass von einer
Ueberarbeitung des Dictatus nicht die Rede sein kann.
Ebenso ist die neue Thesenreihe in Bezug auf manche Sätze
ausfuhrlicher' und lehnt sich an die Quelle mehr an, als der
Dictatus«, so dass damit die Annahme, die Sätze von Avranches
seien eine 'Ueberarbeitung* des Dictatus, durchaus ausgeschlossen
wird. Endlich stehen nicht wenige Sätze im Codex von
Avranches, die auf gute kirchenrechtliche Unterlage zurück-
gehen und gar nicht im Dictatus enthalten sind, ebenso wie
Sätze des Dictatus im Codex von Avranches vergeblich ge-
sucht werden *. Mit einem Worte, wenn beide Stücke sachlich
und textlich in vieler Hinsicht übereinstimmen, so kann das
nur daher kommen, dass sie auf einer Quelle oder doch einem
und demselben Kreise von Quellen beruhen. Die Verwandt-
schaft, die auch die Thesen von Avranches mit der Canon-
sammlung des Deusdedit zeigen*, lässt keinen Zweifel darüber,
1) Sie stehen aUerdings in einer Handsclir. saec. Xu. Das beweist
aber nur, dass sie nicht später and keinesfaUs, dass sie nicht früher ent-
standen sind. 2) Dict. § 2 : *Qaod solns Bomanus pontifex iure dicatnr
nnirersalis = Avr. I: * Solos Romanas pontifex nnlTersalis habetnr, teste
Calcedonensi sinodo'; Dict. § 19: *Qaod a nemine ipse iadicari
debeat' =» Avr. II : 'A nemine papa iadicari potest, etiamsi fidem negaverit
at de Marcellino constat*. 3) Wo es s. B. Dict § 8 heisst:
'Qnod solns possit ati imperialibos insigniis* zählt Att. X — XII diese
Insignien nach dem Constitatam Constantini aaf. 4) Man Terg^leiche
Dict. § 17: *Qaod nnllam capitalam nallasque liber canonicus habeator
absqae illias anctoritate*, Avr. I: 'Nnila scriptara est antentica
sine auctoritate eins* mit Deasd. p. 11: 'Quod nnlla scriptara sit
aathentica nisi Ullas iadicio sit roborata'. 6) Vgl. Löwenfeld
a. a. O. S. 200. 6) Vgl. Avr. I: 'Solas Romanas pontifex nniTersalis
faabetnr, teste Calcedonensi sinodo* = Deasd. p. 8: 'Qaod a Chalce-
donensi sinodo DCXXX patram aniversalis sit appellatns*. — Avr. I: *Sola
Rom an a ecclesia oniversalis et mater omnium* = Deasd. p. 6 : *Qnod Romana
ecclesia omniam ecclesiarom sit capat et mater* — Avr. Y: ^Romana
ecclesia singulari privilegio claadit celam et aperit caicamqae volaerit,
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152 Ernst Sackur.
daas wir es mit einer selbständigen Zusammenstellung der
päpstlichen Rechte ebenfalls auf Grundlage der italienischen
Canonistik zu- thun haben, das heisst mit einem Seitenstück
zu dem sogenannten Dictatus papae.
Wie wir uns freilich das Verhältnis im Speciellen zu
denken haben, ist nicht sicher zu erkennen. Ich möchte weder
behaupten, dass gerade die Sammlung Deusdedits die Grund-
lage des Avrancher Codex gewesen sein muss, noch dass dieser
direct daraus flösse Wir sind leider über die italienischen
Oanonsammlungen und canonistischen Handschriften des elften
und zwölften Jahrhunderts zu wenig unterrichtet, um derartige
Ansichten mit ' Sicherheit aufstellen zu können *. Jedenfalls
teste papa Inlio' = Deasd. p. 5: 'Quod eins singalare privilegiom sit
aperire et claudere celom'. In der That wird da auf Julias I. yerwiesen,
und zwar steht Avr. dem Wortlaut des Papstbriefes näher als Deusd. —
Avr. lY: *]Sec novi episcopatus debent institui sine illius indicio' «=
Deusd. p. 11 : *Quod item absque eins licentia novae parrochiae non in-
stituantur*. — Avr. X : ^Nullus basilicam aliquam sine assensu pape con-
secrare potest'. = Deusd. p. 11 : ^Quod absque Romano pontifice licentiam (!)
basilicae noyae non consecrentur'. 1) Es könnte Jemand aus der Tbat-
sache, dass der Dictatus mit den Sätzen von Ayranches auch gewisse
Verwandtschaften zeigt, die nicht ohne weiteres durch die gemeinsame
canonistische Quelle erklärt werden, den Schluss ziehen, dass der spätere
Redactor die Arbeit des früheren benutzt hätte: so namentlich, weil auch
die jüngeren Thesen vielfach das 'Solus* haben. Aber die Sache ist m.
E. sehr leicht dadurch zu erklären, dass eben beide Zusammenstellungen
dieselbe Tendenz verfolgen. Stellte Jemand die Rechte des apostolischen
Stuhles zusammen, so konnte er in manchen Fällen gar nicht umhin zu
betonen, dass der Papst 'allein' das und das Recht habe. Denn darauf
kam es eben an. Haben wir neben einander Dict. § 2: *Quod solus
Romänus pontifex iure dicatur universalis* und Avr. I: *Solus Romanus
pontifex universalis habetur, teste Calcedonensi sinodo', wo beide Fassungen
einander näher stehen, als jede von ihnen Deusdedits Sammlung, so ist
es bezeichnend, dass sie in dem einzigen Worte, in dem sie überhaupt
von einander abweichen konnten, in dem Prädicat 'habetur' resp. 'dicatur^
in der That divergieren. Der Gedanke: 'Nur der römische Bischof heisst
universalis' Hess sich schlechterdings gar nicht anders ausdrücken; und
man braucht aus derartiger Aehnlichkeit im Wortlaut nicht zu schliessen,
dass etwa der Redactor der Sätze von Avranches den Dictatus gekannt
hat. Ebenso wenig kann es auffallen, wenn Dict. § 17: 'absque illius
auctoritate' neben Avr. I: 'sine auctoritate eins' Deusdedits Ausdruck:
'nisi illius indicio sit roborata' gegenübersteht. Die Uebereinstimmung in
einem so gewöhnlichen Worte wie *auctoritas' ist eben eine rein aufällige
in einem Falle, wo zwei Autoren auf derselben oder verwandter Grund-
lage dieselben Tendenzen verfolgen. 2) So zeigt das 4. Buch des
Decretum Boniz., aus dem A. Mai ungenügende Auszüge in der Nova
bibl. patrum YII, III, 29 ff. veröffentlichte, unverkennbare Aehnlichkeit mit
dieser Litteratur. Zu bedauern bleibt, dass die Sammlung Anselms, die
F. Thaner schon vor mehr als zehn Jahren zu edieren unternommen hatte,
noch immer nicht veröffentlicht ist.
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Der Dictatus papae und die CanoiiBammluiig des Deusdedit. 153
darf man behaupten, dass es sich um eine Zusammenstellung
▼on Reehtssätzen handelt, die auf eine dieser untei^einander
eng zusammenhängenden Sammlungen zurückgeht, um eine
Zusammenstellung, die zu privaten, vielleicht polemischen
Zwecken von irgend einem canonistisch gebildeten, gregoria-
nisch gesinnten Geistlichen vorgenommen wurde ^
Darf das aber als sicher gelten, so erhalten wir damit
ein Analogen zum Dictatus papae. Wir sehen, dass diese
Au&eichnung nicht allein in der Welt dasteht und dass man
überhaupt zu derartigen Aufstellungen geneigt war, so wie
man etwa die Beispiele für die Excommunication von Königen
seitens der Päpste sammeltet In dem Augenblick, da das
constatiert ist, gewinnt auch der sogenannte Dictatus ein
anderes Aussehen. Die Anschauung, dass uns in ihm ein
Programm des Papstes vorliegt, wird einer andern weichen
müssen, die in ihm eine private, vielleicht officiöse, jedenfalls
vom Papste nicht direct herrührende', Zusammenstellung von
Rechtssätzen erkennt, die die Summe dessen enthält, was die
canonistische Forschung jener Zeit zu Tage förderte. Wir
werden in diesen Thesen auch weiter den Ausdruck der Ten-
denzen und Anschauungen Gregors VII. sehen, aber nicht
weil sie vom Papste selbst aufgestellt wären, sondern weil sie
einem Kreise angehören, der die gregorianischen Ideen syste-
matisch ausbaute und juristisch begründete.
1) Und sicher ist es kein „Manifest der päpstlichen Partei", wie
Löwenfeld S. 202 mehite. 2) Eine derartige Zusammenstellung hat
Dr. y. Krause im Cod. Monac. 3853 fol. 158', gefunden. Ebenso machte
man sich Zusammenstellungen von Canones in bestimmter Tendenz; vgl.
Pensd. ly, 132 : *Item exempla cuiusdam ex sacris scripturis deflorata*.
Deusdedit hat also eine derartige Compilation im Ganzen in seine Samm-
lüng aufgenommen. 3) Das beweist deutlich § 6.
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VII.
Dictamina
über
Ereignisse der Papstgeschichte.
Von
Paul Seheffer-Boiehorst.
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ifju den mannigfachen Problemen unserer Wissenschaft,
denen W. Wattenbach seine liebevolle Sorgfalt zn^ewendet
hat, gehört auch die ars dictaminis. Wo die Kunst, stilgerechte
Briefe zu schreiben, eine Pflege fand, wie Professoren sie
lehrten und Schüler sie übten, — diese Kenntnis verdanken wir
vor allem seinen Forschungen ^ Zugleich haben wir von ihm aber
auch erfahren, wie die Elaborate sei es des Scholarchen, der
stolz auf seine Leistung war, sei es des Scholaren, der seuf-
zend seinem Vorbilde nachstrebte, als Dichtungen zu erkennen
sind; nicht minder hat er uns gezeigt, dass der moderne
Historiker dennoch aus ihnen lernen kann. Da wird als eine
der Gaben, die zu Wattenbachs Ehren bestimmt sind, die
Besprechung gewisser dietamina nicht ungeeignet erscheinen.
I.
Le sacre grotte Vaticane etc. di F. M. Torrigio, in
Roma 1635 8<>, ist ein offenbar seltenes oder vergessenes Buch.
So sind darin Kaiserurkunden gedruckt oder doch erwähnt,
ohne dass die Verfasser unserer Regestenwerke die betreffenden
Stellen angefahrt hätten. Ja, Stumpf würde hier Kunde von
zwei, ihm anderweitig nicht bekannten, wichtigen Diplomen
Friedrichs I. und Heinrichs VI. erhalten haben, und
für Friedrich H. findet sich ebenfalls ein neuer Beitrag».
Auch die Briefe, über welche ich zunächst handeln will, haben
meines Wissens nie Beachtung gefunden, wenngleich die
Materie, die in ihnen bearbeitet wurde, mehr als einmal
1) Ueber Briefsteller des Mittelalters, Anhang' snm Iter Anstriacam
1853, im Archiv f. Knnde osterr. Geschichtsqnellen XIV, 29 — 94. t) Ich
bin den Spnren Torrigio*s gefolgt; danach erhielt ich Abschriften von
Urkunden Friedrichs I. d. d. Nen-Lodi 1169 Anfangs Jani, Heinrichs VI.
d. d. Honte Fiascone 1196 Oktober 18, Friedrichs 11. d. d. Bieti 1234
Jali, Sigismnnds d. d. Rom 1483 Mai 31. Gleichzeitig bringe ich diese
Diplome in den Mittheilnngen des Instituts für oest. Geschichte zum Ab-
druck. Hier will ich nur noch erwähnen, dass Torrigio S. 367 auch
St. 4088 veröffentlicht hat, und zwar findet sich bei ihm eine Zeugenschaft
vollständiger, als bei Böhmer, Acta imp. 118, nämlich Oott^ridu$ prae-
posittM de Pranehefourt.
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158 Paul Scheffer- Boichorst.
Gegenstand der Untersuchung war. Ich lasse dieselben folgen,
im Ganzen so, wie Torrigio sie S. 491. 94. 95. 97 veröffent-
licht hati.
1. Francorum rex Totilae s[alutem] dpeit],
Si ad amplitudinem regni tui ac rerum gestarum gloriam
respiciam, dignus profecto eras, cui tuto filiam meam uxorem
darem. Sed illud saevitiae ac improbitatis me penitus deterre-
bat, quod te pcrditissimum regum Romanam urbem, omnium
praeclarissimam, incendere ac evertere non puduerit. Tantum
enim abest, ut filiam meam tibi despondeam>, ut etiam tanti
sceleris aliquando poenas mihi daturus sis.
2. Gregorius III. ßoman[us] pontifex Carole Galliae regi.
NuUis rationibus adduci potuit Leo impferator], ut ab
impietate ad sanam doctrinam avocaretur, licet litterarum
multarum officiis ac nunciis saepenumero excitus fuerit. Ex
quo factum est, ut uno omnium consensu imperio et fidelium
communione privaretur. Id autem cum primum rescivit Liut-
prandus Longobardorum rex, augendi regni cupiditate ductus,
urbem Romanam obsidere coepit, oppida quae urbi parebant
invasit ac propediem Italicis imperii sceptris potiturus, nisi quis
resistat, videtur. Nihil est, quod a Leone Romanae ecciesiae
hoste infensissimo diuque ac graviter a Saracenis obsesso auxilia
expectemus. Superest igitur, ut copiarum tuarum virtute ob-
sidionem nostram solvi speremus. Nam et rerum gestarum
gloria maxime praestas et de Christiana republica benemeritus ;
tanta etiam cum Liutprando tibi necessitudo intercedit, ut
nuUo labore unicoque nuncio ab hac praeclarissima urbe dadem
omnem avertere possis. Quod ut facias, te etiam atque etiam
rogamus, poUicemurque * tantum te gloriae tibi adepturum,
quantum Romana urbs ecclesiaque sacrosancta amplissima
omnia antecessit. Ad haec et praemia nunquam interitura
expectare debes.
3. Zacharias Romanus pontifex proceribus Francorum,
Petiistis a nobis, quid potissimum decernendum foret, cum
Childericus rex yester minus aptus ad tanti regni onera videa-
tur, Pipinus autem tum rei militaris scientia magnitudineque
animi, tum etiam omni rerum usu excellat unusque regende^
orbi par esse possit. In hac ancipiti cura, etsi Theodorico
vita functo Childericum germanum illius successorem regni
1) Gegen seine sonstige Gewohnheit hat Torrigio hier seine Qnelle
nicht genannt. 2) 'desponderam* Tor. 3) 'pollicemasqne*. 4) *ge-
rendo*.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 159
datam intelligam, verumtamen magnitudo rei curaque regendi ^
opulentissimi imperii, belli pacisque munera amplissima obire >
in eam me sententiam vocant, ut plane eum, qui melius regia
munera impleat, regno praefieienaum ac in regem ungendum
putem. Verum si Childericus ad divina religionis studia pa-
cataeque vitae mores pronior videatur, illum quamprimum
sacris initiandum militiaeque nostrae adscribendum censeo.
4. Gregorius III. Roman[us] pont[ifex] Pipino Francorum regi.
Saepe per litteras nunciosque petii ab imperatore Con-
stantino, ut ßomanam urbem atque adeo Italos omnes e ma-
nibus Aistulphi regis vendicaret. Qui cum Eomanis onmibus
necem, cruciatus excidiumque interminari soleat, propediem
futurum est, ut de omnium salute desperemus. Desunt nobis
legiones domi, eonsilium, pecuniae. Hoc tantum nobis superest,
ut abs te Christiane invietoque rege praesidia expeetemus,
euius pietas, magnitudo animi militarisque disciplina ea est,
ut facfle nobis pacem, tibi victoriam et gloriam omniaque im-
peria aliquando parent*. Ergo primo quoque tempore labo-
ranti urbi Itali^que accurras et precibus et lacrymis abs te
petimus.
5. Pipinus Francorum rex Gregorio III. Rom[ano] pontpfici].
Cum Salus tua Romanae(]^ue urbis agatur, quae non sine
scelere impFeratoris] negligi videtur, Optimum apprimeque ne-
€essarium Visum est, ut dum militum delectus habetur eaque
parantur (juae ad coniiciendum bellum opportuna sunt, in-
luriae hostium te subtrahas ad nosque in Galliam quam pri-
mum contendas. Habes delectos vires, quibuscum tuto ad nos
accedas. Totam rem maturius coram affemus. Hoc nobis fa-
cere gratius nihil potes cognoscasque nullum te mihi chariorem.
Zu seiner Zeit durfte Torrigio die Briefe immerhin für
echt halten, heute erkennt man sie leicht als Fälschungen.
Denn um Anderes bei Seite zu lassen, der Stil verräth ohne
Weiteres, dass sie von einem Schreiber herrühren. Der
Merovingerkönig rühmt an seinem gothischen CoUegen rernm
gestarum aloriam, und Papst Gregor III. macht Karl Martell
das Kompliment, dass er verum gestarum crioria hervorrage;
Beide geben dann der ewigen Stadt das FräiiSgiSLt praeclarissima
(n. 1. 2), Nach Zacharias glänzt Pipin: rei müitaris scientia
magnitudineque animi, und auch von einem folgenden Papste
vrird Pipins magnitudo animi militarisque disciplina gerühmt
1) •gerendi*. 2) 'obire* giebt doch keinen Sinn; *obiter' in der
Bedentong: 'zngleich* möchte angehen. Ygl. aber auch S. 163, Zeile 7.
-8) 'pareant'.
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160 Paul Scheffer- Boichorst.
(n. 3. 4). Der Merovinger meinte, seine Tochter tuto dem
Grothen zur Frau geben zu können, der Franke behauptet,
Papst Stephan könne tuto in sein Reich kommen (n. 1. 5).
Gregor III. schreibt mit Bezug auf die Bedrängungen, die
ihm König Liudprand bereitet, an Karl Martell: Superest
igitur, ut copiarum tuarum virtute ohsidionem nostram solvi
speremus, und da König Aistulf den Papst befehdet, heisst es
in dem Briefe an Pipin: Superest, ut abs te praesidia expec-
temus (n. 2. 4). Allerdings soll auch dieses Schreiben, wie
die Anrede besagt, von Gregor III. herrühren; doch als Aistulf
zur Regierung kam, war Gregor III. längst todt, und der In-
halt, aber auch die Reihenfolge der Briefe, zeigt zur Genüge,,
dass Stephan II. gemeint ist. Hier und dort steht dann der
Untergang propediem bevor, wenn nicht Hülfe kommt. Noch
Anderes Hesse sich beibringen, die Einheit des Stiles und da-
mit die ünechtheit der Briefe selbst zu erweisen.
Und einheitlich, wie der Stil, ist auch die Tendenz.
Offenbar wollte der Verfasser durch Belege das gute Einver-
nehmen der Frankenkönige und der Päpste ins rechte Licht
stellen. Die Frankenkönige aber erscheinen als Beherrscher
Galliens, und danach sollten unsere Briefe die französischen
Könige als die allzeit besten Freunde des hl. Stuhles vorführen.
Daran sich zu erinnern, möchte eine Zeit der Spannung, die
man nun gern beigelegt sähe, besondere Veranlassung bieten.
Ivo von Chartres befürchtet, dass Papst Paschal II. ^das
Schisma gegen den hl. Stuhl, welches in Deutschland besteht^
auch über Gallien heraufbeschwöre'. Da schreibt er seiner
Heiligkeit: regnum Francorum prae ceteris regnis sedi apo-
stolicf semper fuit obnoxivm et idcirco quantum ad ipsas
regias peraonas pertinuitj nuUa fuit divisio inter regnum et
sacerdotium ^ ^Iehr als Spannung hatte zwischen Gregor VII.
und Philipp I. bestanden, und erschien nun der Wunsch nach
-Versöhnung nicht gerade als reinste Utopie, bot sich ear eine
Aussicht auf bessere Beziehungen, — wie etwa 1080 der Fall
war«, — dann mochte man die Liebesbeweise, welche früher
die französischen Könige den Päpsten gegeben hatten, als
hoffiiungsvolle Zeichen, als der Nacheiferung werthe Muster
in Erinnerung bringen.
Gerade damals führte man aber auch eine lebhafte Debatte
über die Frage, ob der Papst berechtigt sei, Kaiser und Könige
ihres Thrones zu entsetzen. ^ Schon im August 1076 giebt
Gregor VII., um seinen Schritt gegen Heinrich IV. zu recht-
fertigen, dem Bischof von Metz zu bedenken: cur Zacharia»
papa regem Francorum deposuerit et omnes Francigenas a
1) Epist. 240, ed. 1585, p. 200. 2) Gregor. VII. registr. VIU, 20*
ed. Jaff^ 451.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 161
vinculo sacramentij quod sihi feceranty ahsolverit '. Auf das-
selbe Beispiel kommt Gregor VU. noch einmal zurück; im
März 1081 schreibt er: Alius item Romanua pontifex regem
Francorum non tarn pro suis iniquitcUibtis, quam pro eo quod
tantae potestati non erat utilis, a regno deposuit et Pipmum
Caroli magni patrem in eius loco suostituit, omnesque Franci-
genas a iuramento ßdelitatis, quod Uli fecerant, absolvit*.
Der Name des Papstes ist nicht genannt; ein späterer Schreiber
fügte hinzu: Zacharias videlicet; in einem anderen Codex
heisst es: Stephanus. Und an diese Lesart hielt sich ein
Kardinal derselben Zeit, Deusdedit, welcher den Ausspruch
Gb'egors übernahm'. Dann ging Bonitho noch einen Schritt
weiter ^y er nannte nicht bloss Stephan anstatt Zacharias,
sondern machte aus dem abgesetzten König einen Bruder
Pipins. Offenbar ist man — ein Zeichen für das Interesse,
welches die Frage erregte, — an Einzelheiten irre geworden;
und als nun der Verfasser der Streitschrift ^De unitate eccie-
siae conservanda' wider Papst Gregor in die Schranken trat *,
nannte er Zacharias und Stephan. Zugleich widersprach er
aufs Bestimmteste, dass Einer von Beiden den Childerich ab-
gesetzt und die Franken vom Treueide entbunden hätte *• Die
also viel besprochene Frage hat nun — so könnte man glauben —
auch in unserer Correspondenz einen Widerhall gefunden. Nur
würde dann der Autor doch nicht im Sinne strenger Hierarchen
urtheilen: er lässt den Papst, dessen Namen er richtig nennt,
bloss einen ßath ertheilen, nichts Weiteres. Hingegen steht
er auf Seiten der Hildebrandianer, da er Gregor lu. in die
Feder giebt, Kaiser Leo HI. habe sich so schlecht betragen,
ut uno omnium consensu imperio et ßdelium communione
privaretur. In merkwürdiger Uebereinstimmung dazu be-
richtet nämlich Bonitho von Gregor III.: non solum Leonem
imperatorem excommunicavitj set etiam regno privavit"* , Merk-
würdig aber nenne ich die uebereinstimmung, denn die Nach-
richt Beider ist verkehrt und findet sich meines Wissens nur
bei ihnen *. Darf man behaupten, dass der Verfasser aus dem
1) Ibid. IV, 2, p. 242. Diese Stelle hat J. Friedrich in seiner Be-
arbeitung von Döllingers Das Papstthum, S. 380, Anm. 23 nicht berück-
sichtigt, und sie widerlegt doch einen Theil seiner Ausführungen.
2) Ibid. Vni, 27, p, 458. 3) Coli, cauon. IV, 106, ed. Martinucci 422.
4) Lib. ad am. ed. Jaflf^ 669 und im Decret. IV, 104, ap. Mai, Nova
patr. bibl. VII c, 44. 5) Vgl. noch Bernold De solut. iurament. ap.
Migne CXLVIII, 1253 und 1254. Auch diese schon von Friedrich ange-
führte Stelle passt für seine Beweisführung doch nur zu einem Theil e,
zum anderen widerspricht sie ihr. 6) I, 2, I, 16 ed. Schwenkenbecher
3. 36. 7) An den Stellen, die ich in Anm. 4 bezeichnete. 8) Vgl.
aber Marsil. Patav. De transl. imp. c. 5 ap. Goldast Mon. imp. II, 150.
Nur ist hier von keiner Absetzung die Rede: totam Äpuliam totamque
Italiam et HUpaniam ab eius obedientia separari suasit.
Kenes Archiv etc. XVIII. 11
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162 Paul Scheffer-Boichorst.
Widerstreite der MeinuDgen heraus seine Briefe sehrieb, dass
er eine Absetzung des letzten Merovingers, als einen Akt
päpstlicher Initiative, nicht annehmen konnte und wollte, weil
seine offenbar nicht ganz schlechten Kenntnisse der fränkischen
Geschichte widersprachen, dass er andererseits eine Entthronung
Leos III. gelten liess, da ihm bezüglich ihrer die Mittel zur
Controle fehlten?
In die Gedankenreihe, die ich zum Theile auch deshalb
vorgeführt habe, weil sie vielleicht schon an und für sich
einiges Interesse hat, liessen unsere Briefe — wie man sieht
— sich nicht übel einfügen. Ueberdies wüsste ich keine andere
Zeit, zu welcher sie gleich gut passen würden. Gleichwohl
liegt mir nichts femer, als sie für die zweite Hälfte des 11. Jh.
in Anspruch zu nehmen. Denn die Sprache scheint mir eine
ganz andere zu sein. Ja, trägt die Diction überhaupt nur ein
mittelalterliches Gepräge? Freilich, debere im Sinne von
^dürfen', in regem ungere ist am wenigsten klassisch zu
nennen y aber solche Sprachsünden begegnen doch auch noch
bei Humanisten. Gerade auf die Zeit der Eenaissance lässt
sich der Gniss des ersten Briefes deuten , denn scdutem dicit
ist keine mittelalterliche Formel. Allerdings könnte man
fragen: muss sie vom Verfasser herrühren? Und als Antwort
dünte ich auf die folgende Abhandlung verweisen. Dort be-
spreche ich einen Brief des 12. Jh.; in der Ueberlieferungy
die allein für die Herstellung des Textes einen Werth hat,
heisst es nicht salutem dicit; dennoch bietet ein alter Druck
diese Form der Anrede '. Doch Analogien sind keine Beweise,
und die ganze Färbung der Briefe scheint mir die Annahme,
dass der klassische Gruss vom Verfasser der Briefe selbst
herrühre, aufs Beste zu empfehlen.
Man denkt an Leonardus Aretinus und Flavius Blondus,
von denen namentlich der Letztere ein bei den Humanisten
nicht häufiges Interesse für das Mittelalter bethätigt hat.
Aretinus ist nun meines Wissens der erste, der in seiner
so unendlich freien Bearbeitung von Procops Gothenkrieg er-
zählt', Totilas sei als Brautwerber abgewiesen worden, weil
er Rom zerstört habe». Und ihm folgte aufs Wort Flavius
Blondus^. Dieser stimmt aber hier und auch sonst noch mit
dem Stilisten überein. So nennt auch er, wie in unserer Corres-
pondenz Papst Zacharias, den letzten Merovinger Childerich
1) S. den Brief Friedrichs I. bei J. Balens Acta Rom. pont. 245.
2) De bello Italico 583 in Procopii Caesariens. De reb. Gothor. etc. lib.
VII, una cum aliis medior. tempor. hiatoricis. Basil. 1531. 3) Nach
Procop selbst gerade umgekehrt: weil er das eroberte Rom nicht zu be-
haupten vermocht hätte. 4) Historiar. decad. Basil. 1531, p. 85.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 163
einen 'rechten Bruder' seines Vorgängers Theoderich ', während
derselbe im allgemeinen nur als Merovinger bezeichnet wird'.
Ja, in der Art und Weise, wie Blondus den Papst die fränkische
Thronfrage entscheiden lässt, finde ich sogar einen kaum zu-
fälligen Anklang des Ausdruckes. Nach Blondus antwortet
der rapst den Franken, die ihn um eine Entscheidung gebeten
haben: eum qui regia melius obire munera nässet haoendum
regem ^y und nach unserem Stilisten soll man zum Könige
sidben eum qui melius regia munera impleat. Blondus aber
nennt, freilich mit Unrecht, als seine Gewährsmänner den
Alcuin und den Paulus Diaconus, — unsere Briefe hat er
sicher nicht gekannt.
So würde die ganze Correspondenz nur der Materie nach
hierher gehören, kaum aber noch mit Rücksicht auf die Zeit,
worin sie entstand. Darum brauche ich auch nicht zu unter-
suchen, ob sie aus einem bestimmten Zusammenhang von
Begebenheiten erwachsen sei, wie ein ähnlicher sich uns für
die zweite Hälfte des 11. Jh. ergeben hat. Genug, es wären
Arbeiten der Benaissance, die ja übrigens auch, um mittel-
alterlich zu reden, die ai's dictaminis gern und viel gepflegt
hat, aber sich dabei doch ins Alterthum versenkte oder in
der Gegenwart verweilte: hier hätten wir eine Ausnahme.
II.
Eine Correspondenz Friedrichs I. mit Papst Hadrian IV.,
die man in der Regel nach Sigeberti continuatio Aquicinctina
anführt*, hat einst eine bedeutende Rolle gespielt. Sie er-
schien wie ein letzter Ausbruch der Erbitterung; Worte konnten
sie nicht mehr überbieten, und jetzt musste auf der einen Seite
das Schwert gezogen werden, auf der anderen blieben nur
noch Bann und Absetzung. Aber seitdem Wagner in aus-
führlicher Darlegimg die Echtheit geleugnet hat*, haben auch
Andere diese Schriftstücke verworfen. Giesebrecht z. B.
ging einfach darüber hinweg; Ribbeck hielt den Beweis der
Unechtheit für erbracht«; Loewenfeld verzeichnete Hadrians
Brief in seiner neuen Auflage der Papstregesten, brandmarkte
ihn aber durch das vorgesetzte Kreuz als Dichtung^. Knöpf-
1er hat uns dann allerdings noch einmal, ohne auch nur den
leisesten Zweifel zu äussern, beide Schreiben vorgeführt; dazu
glaubte er sich — so lautet seine mystische Rechtfertigung, —
1) Ibid. p. 147. 2) Als Brnder Theoderichs nennt ihn nur Ademar.
Vgl. darüber H. Hahn, Jahrbücher des fränk. Reichs 165. 3) Historiar.
decad. p. 148. 4) MG. SS. VI, 408. 5) Eberhard II., Bischof von
Bamberg:, 1876, S. 120—133. 6) Friedrich I. und die röm. Curie
1881, S. 91. 7) J.-L. 10575.
11
«
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164 Paul Scheffer - Boichorst.
Dicht minder befugt, als Loewenfeid >. Aber man wird mir
beipflichten y wenn ich in kritischen Fragen auf das Urtheil
Enöpflers keinen Werth lege. Anders verhalte ich mich zu
W. Michael >. In seiner sorgfältigen Dissertation ist er noch
einmal für die Echtheit eingetreten. Diese Rettung hat dann
Loewenfeld in den Nachträgen zu den Papstregesten abgelehnt,
und auch mir erscheint sie missglückt. Aber ich meine doch
auf die Frage nochmals zurückkommen zu sollen , zumal ich
einen vielfach berichtigten Text der Briefe herstellen kann.
Sind sie auch nur Stilübungen, so bleiben sie doch, als gleich-
zeitige Schriftstücke, für den Grad der Erbitterung ein
sprechendes Denkmal.
Die Briefe sind uns überliefert: 1) in dem bisher unbe-
nutzten Codex Ottobonianus 3025, einem Sammelbande mit
vielerlei Bruchstücken': auf Seite 37 findet sich unsere
Correspondenzy und zwar von einer Hand aus dem Anfange
des 13. Jahrhunderts^; 2) in des Nauderus Chronicon uni-
versale 1516 fol. 187^, nach einem Texte, den der Verfasser
im Kloster Hirschau gefunden hatte; 3) in der Continuatio
Aquicinctina, die dem Ende des 12. oder dem Anfange des
13. Jahrhunderts angehört.
1 und 2 stehen in einem näheren Verhältnis zu ein-
ander, sie beruhen offenbar auf einer verlorenen Abschrift, die
sie gemeinsam benutzten; 3 stellt eine andere Ueberlieferung
dar ' ; ob 3 unmittelbar aus dem Original stamme oder ob ein
Zwischenglied anzunehmen sei, vermag ich nicht zu sagen;
keinenfalls hat 3 einen Zusammenhang mit 1 und 2.
Jede der Handschriften hat ihre Lücken, aber auch Fehler.
In zweifelhaften Fällen bin ich der Continuatio Aquicinctina
gefolgt, namentlich auch in der Wortstellung. Die Ab-
weichungen der letzteren Art in der Varia Lectio kenntlich
zu machen, habe ich für überflüssig gehalten. Auch andere,
1) Vgl. meine Replik: 'Zu Hefele-Knöpfler's Conciliengesch. V. und
VI.' in den Mittheilungen des Instituts f. öst. Qesch. XII, 202 Anm. 3.
2) Die Formen des unmittelbaren Verkehrs zwischen den deutschen
Kaisern und Souveränen Fürsten (1888), S. 113—119. 3) Vgl. Archiv
d. Gesell. XU, 371. 4) Ich verdanke die sorgfältige Abschrift Herrn
Dr. AI. Meister. Das Blatt ist, zur besseren Erhaltung, mit Seidenpapier
überzogen. Dadurch sind Falten entstanden, und diese haben wieder die
Entzifferung erschwert. Eine neuere Glosse verweist auf Nauderus, wahr-
scheinlich doch in dem Sinne, dass er die Correspondenz veröffentlicht
habe. 5) Wenn 2 und 3 in dem Briefe Friedrichs übereinstimmend
von 1 abweichen, indem sie nur des Reiches gedenken, nicht auch 'des
Sitzes seines Namens*, so geschieht es durch Zufall oder weil sie mit dem
sonderbaren Ausdruck nichts anzufangen wussten. Auch ich habe nicht
sofort begriffen, dass Rom gemeint sei.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 165
minderwerthige DifFerenzen habe ich nicht angemerkt. Das
Mitgetheilte wird zur Classificierung genügen >•
Adrianus episcopas servus servorum dei dilecto filio in
Christo > Fridenco Romanorum imperatori salutem et aposto
iicam benedictionem. Lex divina sicut parentes honorantibus
yite> longevitatem repromittit^, ita maiedieentibus natri et
matri sententiam nichilominus > mortis intendit. Veritatis
autem voce docemur *, quia omnis qni se exaltat humiliabitur
et' qui se humiliat exaltabitur*. Qnapropter, dilecte mi* in
domino fili^ super prudentia tua non mediocriter admiramur,
quod beato Petro et sancte Romane ecciesie illi commisse ^^
non quantam deberes" reverentiam exhibere videris. In litteris
enim^^ ad nos missis nomen tuum nostro preponis; in quo
insolentie, ne ^^ dicam arrogantie, notam incums. Quid dicam
de fidelitate beato Petro et nobis a te^^ promissa et iurata?
quomodo eam observes, qui^^ ab bis, qui dii sunt et filii
excelsi omnes, episcopis sciliceti*, faomagium requiris, fideli-
tatem 17 exigis", manus eorum consecratas'* manibus tuis
innectis'Oy et manifeste >' factus nobis contrarius, cardinalibus
a latere nostro directis non solum ecclesias, sed etiam *> civi»
tates regni tui"» claudis? Resipisce igitur**, resipisce, tibi
eonsulimus, quia, cum>< a nobis consecrationem et coronam
merueris, dum inconcessa captas, ne concessa perdas tue no-
bilitati timemus. Data'^ Preneste 8 kal. iulii.
Fridericus dei sratia Romanorum imperator >' semper au-
äustus Adriane ecciesie catholice summo^^ pontifici omnibus
lis*« adherere que cepit lesus*® facere et docere*». Lex
iustitie'' unicuique quod suum est restituit»«. Non enim pa-
rentibus nostris derogamus, quibus in hoc regno nostro de-
bitum exhibemus honorem, a quibus videlicet'^ progenitoribus
1) Bald mit 1. 2, bald mit 3 stimmt der Dmck bei Baleus Acta
Rom. pont. 1659, p. 244 — 247, doch stellt er keine selbständige
Ueberlieferong dar, sondern ist aas Nauklers Chronik nnd der Cont.
Aquic. zusammengearbeitet. 2) *in Chr.* fehlt 1, 'dil. fil. in Chr.* fehlt 2.
3) fehlt 2. 4) *promittit* 2. 5) fehlt 2. 6) Lucas XIV, 11, XVUI, 14.
7) *et-exaltabitur* fehlt 2. 8) *exaltatur* 1. 9) fehlt 1. 2. 10) *illi
€omm.' fehlt 2. 11) 'debes* 1. 12) *enim tuis* 1. 18) 'nedum' 1.
14) *a te* fehlt. 15) *cam* 2. 16) «videlicet* 2. 17) *sacramentum
fideUtatis* 1. 18) «ezigis et* 2. 19) 'sacratas* 2. 20) 'infectis* 2.
21) •publice' 1. 22) 'et* 2. 28) fehlt 1. 24) *ergo* 2. 25) «qui
etiam' 1, *quia dum* 2. 3. 26) «Data— iulü* fehlt 1. 2. 27) *imp. et.* 1.
28) fehlt 1. 2. 29) fehlt 3, 'illi* 2. 30) fehlt 1. 31) *— quae caepit
lesns facere et docere*. Acta apost. I. 1. 32) Instit. I, De iustitia et
inre, § 8. 33) 'quod suum constituit' 1. 34) fehlt 1.
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166 Paul Scheffer-Boichorst.
Dostris^ sedem nominis' et regoi digDÜatem suscepimus et
coronam'. Nunquam enim ante tempora Constantini Sil-
vester« regale aliquid' habuisse dinoscitor*, sed eius pie-
tatis eoncessione pax reddita est ecclesie, iibertas restituta'',
et quiequid hodie* papatus vester regale habere dinoscitur%
largitione principum obtinet. Undei<> cum Romano pontifici
scribimus, iure et antique^^ nomen nostrum vestro " prepo-
nimusy et >' ad iustitie normam eidem nobis scribenti idem
facere i« concedimus. Revolvite annales et, si lectum neglexistis,
quod asaerimus illic^' invenitur. Ab bis antem, qui dii sunt
per adoptionem et>> regalia nostra tenent, cur homagium et
regalia sacramenta non exigamus, cum ille noster et vester
verus^* institutoriv, ab homine rege nichil accipiens, sedi»
omnia bona Omnibus conferens, qui pro se et pro^* Petro
censum cesari persolvit et exemplum dedit vobis, ut et vos"^
ita faciatis, doceat'^ vos ita dicens: ^Discite a me quia mitis
sum et humilis corde'?»* Aut igitur episcopi ** regalia nobis
dimittant aut si hec sibi '^ utilia iudicaverint, que dei deo et *^
que cesaris sunt** cesari reddant"*. Cardinalibus utique vestris
clause sunt ecciesie ef non patent'* civitates, quia non vide-
mus eos''' predicatores, sed>^ predatores, non pacis admini-
stratores'^y sed pecunie raptores, non orbis corroboratores '%
sed auri»! ultra modum»" insatiabiles corrosores. Cum»*
viderimus** eos, quales** requirit ecclesia, portantes pacem,
illuminantes patriam, assistentes*« cause humilium in equitate,
necessariis eos stipendiis et commeatu*^ sustentare non difFe-
remus. Humilitatis autem, que custos est virtutum^ et man-
suetudinis vestre non minimam notam incurritis, cum huius-
modi (j^uestiones religioni non multum conferentes secularibus
Sersonis proponitis. Provideat itaque patemitas vestra, ne,
um talia monet**, que digna non*« ducimus, offendiculum
ponat Ulis, qui velut ad imbrem serotinum •*<> ori vestro aures
1) fehlt 1. 2) *8ed. nom.' fehlt 2. 3. 3) ^honorem' 3. 4) 'Nun-
quam enim Silv. ante larg^tionem Const.' 1, 'Numquid tempore Const.
Silv.' 2, *Nusquam enim' 3. 5) 'regalis' 2. 6) *invenitur' 1. 7) *lib.
data est eccl., pax reformata' 1, *lib. concessa est eccl., pax rest/ 2.
8) *qaicqaid regalis pap. vest. hab.* 2. 9) *videtur* 1. 10) *Qua-
propter' 1. 11) *et ex antiquo* 2. 12) *no8t. vest.' fehlt 2. 13) 'et
ad— illic invenitur' fehlt 3. 14) *idem facere' fehlt 2. 16) fehlt 1.
16) fehlt 2. 17) ». . . . utor' 1. 18) *et' 3. 19) fehlt I. 2. 20) *et
vos' fehlt 2. 21) *docet' 2. 22) Matth. XI, 29. 23) fehlt 2. 24) 're-
gtituant' 1, 'persolvant' 2. 25) *ut' 3. 26) *pateant' 3. 27) fehlt 3.
28) *predica ' 1. 29) 'corroboratores' 1. 2. 30) *reparatores'
1. 2. 31) *pecuniae' 3. 32) *ultra mod.' fehlt 2. 33) *Cam autem' 2.
34) *vidimus' 1. 35) 'quales et' 1. 36) 'aditantes' 1. 37) 'et commeatu*
fehlt 1. 38) *movet' 1. 2. 39) *non digna' 1, 'indigna' 2. 40) »um-
bram serotinam' 3.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 167
suas arrigere^ festinant*. Non enim possumus non respon-
dere auditis, cum superbie detestabilem bestiam usqae ad
sedem beati' Petri iam^ reptasse videamus. Paci* ecclesi-
astice* bene semper* providentes, bene' semper valeatis.
Was kann man nun fiir und gegen die Echtheit sagen?
Am wenigsten bedeutet wohl das erste Moment, das Michael
zu Gunsten der Briefe geltend macht, obwohl es schwer ins
Gewicht fallen soll. Das ist die Verbreitung der Briefe. Aber
Michael selbst kannte nur eine doppelte Ueberlieferung, ich
habe eine dritte hinzugefügt, und auch jetzt noch würde es
mir verkehrt erscheinen, aus der verschiedenen, noch immer
nicht zahlreichen Gestaltung der Texte, welche uns erhalten
sind, eine Folgerung zu ziehen. Denn in wie vielen Hss. be-
sitzen wir doch jene Stilübungen eines Trierers, nach welchen
Friedrich I. ein deutsches Papstthum begründen wollte?
Wattenbach hat deren bis jetzt sechs nachgewiesen», der
Drucke von selbständigem Werth gar nicht zu gedenken».
Nicht viel grössere Bedeutung hat die Erwägung Michaels,
dass der Verf. 'denn doch zuviel von der grossen Politik
wisse', als dass man an Dichtungen glauben könnte. Die
eben angeführten Briefe, die von einem deutschen Papstthum
handeln, verrathen noch genauere Kenntnisse der Zeitgeschichte,
und dennoch sind sie nur Stilübungen. Ja, ihr Autor hatte
einen echten Brief vor Augen »*, und neben vortrefflichen
Nachrichten bietet er gleichwohl eine Fülle von Verkehrt-
heiten. Was der Trierer aber seinen Vorlagen dankt, mag
unser Stilist von seinem Lehrer gehört haben, nur hat dessen
Unterweisung ihn ebenso wenig vor den ärgsten Schnitzern
geschützt.
Der Trierer hat sich mehr als einmal dem Wortlaut der
echten Briefe aufs engste angeschlossen, und es würde dem-
nach noch nicht für unsere Correspondenz zeugen, wenn ein
Ausdruck, der damals den kaiserlichen Kanzleibeamten ge-
läufig war, in ihr wiederkehren sollte. So behauptet Michael
von der Aufforderung: Revolvite annales et, si lectum ne-
1) 'dirrigere* 1. 2) *08 suum aperiebant quasi ad imbrem seroti-
num'. lob. XXIX, 23. 3) fehlt 1. 2. 4) fehlt 2. 6) 'Paci— valeatis*
fehlt 1. 6) *eccleflie' 2. 7) fehlt 3. 8) Drei im Iter Austriac. 64
und drei andere in den Geschichtsqnellen ' II, 439 Anm. 3. 9) Der
älteste Benutzer ist nach Sauerland im Neuen Archiv XII, 599 Dietrich
von Nieheim. Dann kannte Aventin den Brief Hadrians an die deutschen
Erzbischöfe, Annal. duc. Boiar. III, 9. IV, 5. VI, 5 ed. Riezler I, 394.
468, II, 217. Hiernach Cent. Magdeb. XII, 7, p. 1070. Ueber weitere
Verwerthung- vgl. Iter. Austr. 64. 10) Vgl. Iter. Austr. 62 Anm. 1.
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168 Paul Scheffer -Boichorst.
gil^existis, quod asserimus iUuc invenitur *. Auch Eberhard
von Bamberg schreibe über das gleiche Thema: Annales
quandoque revolvuntur. Ich will gern hinzufügen, dass wieder
im Jahre 1167 ein kaiserlicher Kanzlist sagt: annales prede-
cessorum imperatorum revolvimus^. Aber auch Gerhon von
ßeichersberg meint einmal: revolvantur antiqua Romanorum
scripta^. Wie man wohl sieht, ist der Ausdruck revolvere
ein ganz gewöhnlicher; und zudem hat revolvite in unserer
Correspondenz einen etwas anderen Sinn : bei Eberhard heisst
es eintach ^aufschlagen', unser Stilist dagegen ersucht den
Papst, die Annalen nochmals einzusehen, denn er setzt ja
voraus, dass Hadrian IV. den Inhalt vergessen habe.
Michael hat dann zuerst darauf hingewiesen, dass in dem
Briefe des Papstes, wie es der kuriale Stil verlangte, die
Sätze und Satztheile rythmisch ausklängen, d. h., dass Cursus
<velox', 'planus' oder auch 'tardus' angewandt sei. Ich kann das
Ende der Satztheile, als das minder wichtige Moment, ausser
Acht lassen, — die letzten Worte eines Satzes wollen sich,
wie Michael selbst andeutet, der Regel nicht fügen: rSgni tüi
cldudis. Aber die Ausnahme mag zur Bestätigung dienen.
Viel wichtiger, ja entscheidend ist die Frage, mit welchem
Cursus gerade Hadrian IV. die Sätze seiner Briefe zu be-
schliessen pflegte. Da lautet denn die Antwort, dass er fast
ausschliesslich den Cursus ^velox* anwendete, dass Cursus
'planus' und 'tardus' nur wie eine vereinsamte Erscheinung in
seinen Briefen auftauchen. Man vergleiche z. B. den Brief
an die deutschen Bischöfe, den uns Rahewin III. 16 mittheilt:
dübeant invenire, legimus p^rpetrdtam, lamentdbüe sit referre,
ddbeant r&vocdre, consüio nön procissitj fdcile rSvoedndum,
dibeat revocdrey poterit cümuldre, conaervdbitis Uhertdtem,
seculi p^rmanSbit, cathölicus r^vocdri. Dem gegenüber nur
einmal Cursus 'planus': incessisse noscdntur. Welcher Cursus
aber herrscht in unserem Briefe vor? Durchaus der Cursus
^planus': mortis intendit, exhibere vid&ris, nötam incurris,
nobüitdti tim6mus\ dazu noch einmal als Ende eines Satz-
theiles : voce doc^mur. Niemals findet sich aber zum Schlüsse
der sonst so bevorzugte Cursus 'velox', nur einmal leitet er
einen Satztlieil aus: mediocriter ddmirdmur. Mochte der
Schreiber, wie viele Schriftkundige seiner Zeit, immerhin vom
Cursus Kenntnis haben, — so folgere ich im Gegensatze zu
Michael — es war ihm doch unbekannt, welche Art des
Cursus in der Kanzlei Hadrians den Stil beherrschte*.
1) Dass die Worte keine Glosse seien, wie Wagner a. a. O. 122
behauptet hatte, ist von Michael a. a. 0. 114 gezeigt worden. 2) St. 4088,
vgl. oben S. 157 Anm. 2. 3) De corrapto eccl. statu ap. Balnze Miscell.
ed. Mansi II, 197. 4) Da hatten andere Stilisten eine glücklichere Hand,
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 169
Was die Zeit angeht, so ist man darüber eini^, dass die
Briefe nur der Situation des Jahres 1159 entsprechen. Nun
trägt das Schreiben Hadrians das Datum 'Juni 24. Praeneste'.
Jedenfalls vom 12. Juni an> befand sich der Papst aber in
Anagni, wo er bis zu seinem Tode verblieb. Freilich, die
mitlun unmögliche Datierung findet sich nur in der Continuatio
Aquicinctina, sie fehlt in den beiden anderen Texten. Aber
diese gehen durch ein und dasselbe Mittelglied auf das Ori-
ginal zurück, jene repräsentiert eine selbständige Ueberliefe-
rung; und man soll also nicht sagen, dass Zwei Regen Eins
ständen. Offenbar war in der Abschrift, worauf die beiden,
unter sich verwandten Fassungen beruhen, das Datum bei
Seite gelassen; fferadesö erscheinen ia auch bei Rahewin alle
Eäpstlichen Briefe ohne Zeit- und Ortsangaben: zum Theile
önnen wir sie anderswoher ergänzen. Und sehr willkürlich
wäre es, dem datenlosen Texte Rahewins den Vorzug zu
geben, die Zeit- und Ortsangabe als gefälschten Zusatz zu
brandmarken. So aber verfährt hier Michael. Auch ich ver-
werfe das Datum, aber seinetwegen auch den ganzen Brief.
Hadrian beschwert sich nur, dass Friedrich seinen Namen
dem päpstlichen vorausgestellt habe, nicht auch, dass er ihn
in der Einzahl anrede. Nun aber hatte Friedrich dem Notar
befohlen, vi in scribendis cartie nomen suum preferens Bomani
episcopi subsecundet et dietionihue singularie numeri ipsum
aUoquatur*. Dies Gebot war zur Ausführung gekommen,
und Eberhard von Bamberg erinnerte sich wehmüäiig der
guten alten Zeit, in der man um die Stellung des Namens
und den Numerus der Anrede noch nicht besorgt gewesen
sei: Nunc vero mutata sunt omnia^. So schreibt er einem
Kardinal^ der die Neuerung beklagt hatte. Und da sollte der
Papst nur über die eine Seite des neuen Brauches gezetert
haben? Es ist wohl richtig, dass die Stellung des Namens
seit Jahrhunderten feststand, dass eine bestimmte Regel für
die Mehrzahl sich erst seit 30 Jahren ergeben hatte. Aber
pflegt man denn eine neue Errungenschaft nicht auch zu
schätzen und zu vertheidigen? Ueber die Schmälerung hätte
vor Allem der Papst unseres Briefes nicht geschwiegen, denn
er sucht ja Klagen auf Klagen zu häufen. Offenbar ist der
Stilist^ der sozasagen in seinem Namen die Feder führt^ nur
z. B. der Verfasser jener Urkunde, durch welche Hadrian IV. Irland an
Heinrich II. gab. J.-L. 10066. So sicher mir die Thatsache der Schen-
kongr steht, so wenig* zweifele ich, dass die yorliegende Form der Ueber-
tragnng ein Dictamen ist. Und dessen Verfasser nun schloss stets mit
Cnrsns *velox'; freilich, er hatte auch in einer echten Vorlage — J.-L.
10546 — eine untrügliche Richtschnur. 1) J.-L. 10673 a. 2) Rahe-
win. IV, 21 ed. Waitz 207. 3) Ibid. IV, 22 p. 209.
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170 Paul Scheffer -Boichorst.
zur Hälfte unterrichtet« Das zeigt doch auch Friedrichs Brief*
Der Kaiser hatte dem Notar beiohlen, dictionibus aingularis
numeri den Papst anzureden, und dennoch heisst es von
Hadrian immer: 'Ihr'.
Der Papst jammert: Quid dicam de fidelitate beata
Petro et nobia a tepromissa et iurataf quomodo eam observes,
qui ab his, qui dii sunt et filii excelsi omnea, episcopis scäicet,
nomagium requiris, fidelitatem exigisf Sicher spricht der
Papst von einem Treueide Friedrichs, denn in einem und dem-
seloen Satze wird dasselbe Wort doch nicht verschiedene
Bedeutung haben. Also hätte Friedrich dem Papste so gut
einen Treueid geleistet, wie er selbst von seinen Bischöfen
neben der Mannschaft den Treueid verlangte. Das wider-
streitet aber einfach der Geschichte. Friedrich hat dem Papste
lediglich den Sicherheiteeid geleistet^, wie seine Vorgänger;
und wenn dieser Eid auch wohl einmal als iuramentum fideli-
tatia erscheint >, — oben ist der eigentliche, das Abhängigkeite-
verhältnis begründende Treueid gemeint'. Ob jedoch Sicher-
heits-, ob Treueid, aus keinem von oeiden kann man folgern, dass
Friedrich von seinen Bischöfen Homagium und Fidelitas nicht
verlangen dürfe. Weder Mannschaft noch Treue bedrohte die
Sicherheit des Papstes, und wie z. B. die Abhängigkeit Savoyens
von E^aiser und Reich keineswegs ausschloss^ dass auch Bischöfe
im Lehnsverbande vom Grafen standen, so konnte Friedrich
trotz der Vasallität, die er etwa dem Papste geschworen hätte,
doch auch wieder die höchsten Würdenträger der Earche in Treue
nehmen. Man sieht wohl, dass die Logik angeblich des Papstes
recht kindisch ist. Wie aber stand es in der That mit den
Eiden der Bischöfe? Man muss nach unseren Briefen glauben,
Hadrian hätte keinerlei Eide zulassen wollen, ebenso weni^
in Deutschland wie in Italien. Dagegen hatte er im April
1159 dem Kaiser erklärt: Episcopoa Italiae solum aacramentum
fidelitatia aine hominio faeere debere^. Also nur um die
Mannschaft der italienischen Bischöfe drehte sich der Streit,
und dass sie den Treueid leisten müssten^ hatte der Papst aus-
drücklich zugestanden.
Als Grund, weshalb die Bischöfe keinen Eid leisten sollten,
führt der Pontifex an: dii aunt. Bisher hatte man wohl ge-
1) — plenariam securitatem, Boso ap. Watterich II, 328. 2) Siehe
darüber die Beilage. 3) Michael denkt auch an den Vertrag, den
Friedrich 1153 mit Eugen III. geschlossen hat. Danach hätte der Kaiser
regalia beati Petri zu schützen yersprochen; die aber wären nach Ansicht
des Papstes verletzt worden, indem Friedrich den Lehnseid der Bischöfe
beanspruchte. Offen gestanden, ich begreife nicht, worauf Michael hinaus
will. Soll etwa der Lehnseid der Bischöfe päpstliches Regal sein?
4) Rahewini Gesta Frid. IV, 34 ed. Waitz 220.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 171
hört, dass Constantin die Bischöfe einmal 'Götter' genannt
habe ^ ; aber daes sie wirklich Götter seien, hatte noch Niemand
beansprucht. Soweit war selbst Gregor VII. nicht gegangen,
obwohl er von der Bescheidenheit , die immerhin auch ihm
eine schöne Zier sein mochte, nicht leicht Gebrauch machte:
VUI, 27 und VIII, 60 bezieht er sich einfach auf den an-
geblichen Ausspruch Constantins K Und wie wenig die Bischöfe
als Götter galten, sieht man ans den Worten eines Schmeich-
lers, der nicht einmal von den Bischöfen insgesammt^ sondern
nur von den Kardinälen rühmt: Semidei estisK Friedrich
dagegen hätte den Anspruch ruhig hingenommen, ihn nur
durch den Zusatz mildernd: dii sunt per adoptionem.
Doch ich muss zu dem Treueid des Kaisers zurückkehren.
Sollte Friedrich zu der krassen Unwahrheit, die sein Kaiser-
thum von Gottes Gnaden in Abrede stellte, kein Wort der
Erwiderung gefunden haben? Man erinnert sich der Scene
von Besanyon; Hadrian hatte dem Kaiser vorgehalten, dass
er ihm mit Ertheilung der Krone ein benefieivm erwiesen
hätte; der Ausdruck war zweideutig; die Imperialisten nahmen
ihn im Sinne von ^Lehen', und ein Sturm des Unwillens brach
los. Dem Papst blieb nichts übrig, als um Entschuldigung
zu bitten. Sollte er sich jetzt nochmals eines so zweideutigen
Ausdruckes bedient haben ? Doch nein, — hier war er nicht
zweideutig, denn, wie schon gesagt, hat Hadrian zwei Zeilen
weiter von der Mannschaft und dem Treueide der Bischöfe
geredet ^ und damit ist völlig ausgeschlossen, dass die 'Fideli-
tas' des Kaisers etwas anderes bedeuten könne, als Lehnseid.
Zu einer solchen Herausforderung sollte sich Hadrian erfrecht
haben? und im Gegensatze zur Scene von Besangen hätte
Friedrich dazu geschwiegen?
Um fortzufahren, — 1158 hatte Friedrich in einem Briefe
an die deutschen Bischöfe, der später auch dem Papste über-
sandt worden war, das Reich einfach als Wahlreicn erklärt:
dectionia primam vocem Maguntino archiepiscopo, deinde quod
superest caeteria secundumordinem pnneipibus recognoscimus *.
Nun hat er 'den Sitz seines Namens', also die ewige Stadt,
nach welcher er römischer Kaiser heisst, 'die Würde und
Krone des Reiches' von seinen Voreltern ererbt! Das ist
niemals Friedrichs Ansicht gewesen : in Uebereinstimmung mit
der Erklärung von 1158 spricht er auch 1165 von einem
Nachfolger, qtiem principes universt elegerint^.
1) Vgl. Friedrich in DöUingers Papstthum 386. 2) Ed. Jaffe 467.
519. 3) H. MetellQS ap. Hugo Sacrae ant. mon. II, 286. 4) Das
hat J. Schwarzer in den Forschungen zur Dtsch. Gesch. XXII, 181
schwerlich beachtet, sonst hätte er den Ausdruck kaum in einem harm-
losen Sinne genommen. 5) Rahewin. III, 17; ed. V^aitz 150.
6) Watterich II, 551.
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172 Paul Scheffer -Boichoret.
Friedrich hatte einmal zwei Kardinälen den Eintritt in
Städte und Kirchen des Reiches versagt. Es war in der
zweiten Hälfte des Jahres 1157 gewesen ^^ und diesen läng&t
überwundenen Zustand bezeichnet der Papst nun als Gegen-
wart: civitatea regni tui claudia. Wie Michael sagt, that er's,
um Anklagen auf Anklagen zu häufen. Fügen wir hinzu:
und Friedrich hat die ausserordentliche Liebenswürdigkeit,
dem Papste in der Verwechselung der Zeiten zu folgen: non
patent civitates.
Im Jahre 1159 hatte Hadrian ganz andere Beschwerden;
sie würde er vorgetragen haben, wenn er den Brief verfasst
hätte. Der Kaiser solle keine Boten zur ewigen Stadt schicken,
von den päpstlichen Domainen kein Fodrum erheben, seinen
Gesandten kein Quartier in den Bischofspfalzen anweisen,
besonders aber solle er dem hl. Stuhle erstatten: Tivoli,
Ferrara, Massa, Figherulo, das mathildinische Hausgut, Spoleto,
Sardinien, Corsica*. Von all diesen Forderungen kein Wort!
So kann ich über die Natur der Briefe als Stilübungen
nicht im Zweifel sein. Sie zeigen uns, wie die gewaltigen
Ereignisse auch die Schule beschäftigten. Da wira denn die
herrschende Erbitterung zu massloser Leidenschaft gesteigert,
und fiir eine sachgemässe Untersuchung fehlt durchaus Be-
sonnenheit und Ui*theil. Als Ausdruck der Stimmung mag
man den Schriftstücken einen Werth zuerkennen, kaum aber
in Hinsicht der berichteten Thatsachen. Nur ein Moment
möchte noch Beachtung verdienen: der Kaiser führte einmal
das römische Recht in den Kampf', der Schüler blieb nicht
hinter ihm zurück*.
Beilage.
Der Sicherheitseid unserer Könige.
Wiederholt leisteten unsere Könige den Päpsten einen
Sicherheitseid, namentlich vor ihrer Krönung. Im 11. Jh.
bezeichnete man den Akt auch als ßdditasj ohne damit
den Begriff eines Lehnsverhältnisses zu verbinden. Das zeigt
sich am deutlichsten, wenn man zwei Berichte über den Eid,
1) Rahewin. III, 10. 11, p. 141. 143. 2) Bahewin. lY, 34,
p. 220. 3) Rahewin. lY, 35, p. 221, wo Waitz in der Anmerknngr das
Oitat nachgewiesen hat. 4) Das hat schon Goldast Coli, const. imp.
ed. 1613 I, 163 bemerkt, es ist aber dann wieder yergessen worden.
Tgl. oben S. 166 Anm. 32.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 173
welchen der junge Konrad 1095 dem Papste Urban schwär,
mit einander vergleicht. Wie ich glaube, nossen sie aus einer
gemeinsamen Quelle: ein ausführlicherer Auszug licet uns in
einem Londoner Codex vor = Mon. Germ. SS. VlII, 474;
kürzer hat sich Bernold gefasst = Mon. Germ. SS. V, 463.
Vniy 474: ^fecit sacramento securitatem de vita, de
membrisy de captione, de papatu Romano et de regalibus
saneti Petri'.
V, 463: 'fecit ei fidelitatem iuramento de vita ac
membris et de papatu Romano' i.
Man sieht, dass hier securitas und ßdditas verschiedene
Worte für denselben Begriff sind. Und von diesem Ergebnisse
aus ^eife ich nun auf einen früheren Eid zurück. Zu Canossa
gelobte Heinrich IV. dem Papste: securus erit — ab omni
laesione vitae et membrorum eiua seu captione*. Nun sagt
Petrus von Montecassino III, 49, MG. SS. VII, 738, die Be-
dingung des Friedens von Canossa sei gewesen, dass Heinrich
vontifici fidelitatem feieret ; in anderer Fassung ist noch
ninzu^efü^t more antecessorum suorum. Im Hinblick auf
Bernold, der ja den Sicherheitseid Konrads auch als ßdditaa
bezeichnet, kann ich einen Widerspruch zwischen der Ausdrucks-
weise des Chronisten von Montecassino und der urkundlichen
Fassung des Eides in keiner Weise einräumen'.
Und bei richtiger Auffassung des Sprachgebrauches findet
doch auch eine Stelle Thietmars VII, 7, MG. SS. III, 836,
ihre volle Erklärung. Danach stellt der Papst an Heinrich II.
die Frage: sifidelis veUet Romanae patronus et defensor
esse ecclesiae^ sibi autem suisque successoribus per omnia
fidelis. Von demselben Akte neisst es dann in zwei Papst-
katalogen, die auf einer älteren Fassung beruhen 4, data utro-
bique sacrae fidei securitate.
Gerade auf die Zeit Heinrichs II. ist nun aber jüngst,
wie mir scheint: mit vollem Rechte, ein 'ordo coronationis'
bezogen worden', wonach der König vor seiner Krönung
iurat fidelitatem domino papae^. Das ist nichts anderes
als der Sicherheitseid, der nach den angestellten Vergleichungen
de vita, de membris y de captione, de papatu Romano et de
regalibus saneti Petri geleistet wurde. Gerade so verpflichtete
sich aber auch Lothar III. dem Papste: er schwört ihm
securitatem vitae et membri et male captionis et defendere
1) Ueber die Aehnliohkeit dieses Eides mit dem Lehnseide der nor-
mannischen Fürsten vgl. Giesebrecht Kaiserzeit ^ III, 1178. 2) Gre-
gorii VII, regristr. IV, 12 a ed. Jaflf^ 269. In dem yoraufgehenden Briefe
redet der Papst von acceptia ab eo seeuritatibus, 3) Dass ein Wider-
sprach bestehe, sagt Waitz V. G. VI, 182, Anm. 2. 4) Watterich
Vitae pont. Rom. I, 700. 6) Schwarzer in den Forschungen znr Dtsch.
Geschichte XXII, 196. 6) Watterich H, 712.
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174 Paul Scheffer -Boichorst
papatum et honorem tuum et regalia sancti Petri >. Der unter-
schied zu dem angeführten 'ordo coronationis' besteht nur
darin, dass hiernach der König den Eid ablegt ad suggestum
areae superioris, quae est in capite graduum ante portas
aereas sanctae Mariae in Turin, dass Lothar dagegen schwört
anteforesbaaüice sancti Salvatoris, que Constantiniana appella-
tur. Natürlich, dem 'ordo coronationis' gemäss konnte der Akt
nicht vor sich gehen, denn die Leostadt und damit S. Maria
del Torre war in feindlichen Händen. Dagegen konnte
Friedrich L den Schwur wieder an gewohnter Stätte leisten:
plenariam aecuritatem, secundum quod in ordine con-
tinetur, publice exhibuit^. Selbstverständlich ist zu ergänzen:
securitatem vitae et membri et male eaptionis etc.»
Zuweilen haben die Päpste schon vor dem Einzüge der
Könige in die ewige Stadt den Sicherheitseid verlangt. So
war es etwa in dem Misstrauen Paschais IL begründet , dass
Heinrich V. ihm in Sutri schwören musste, er wolle niemals
die Hand dazu bieten, ut perdat papatum Romanum vel
vitam vel membra vel capiatur mala captione. Aber auch
Heinrich hatte sich vorgesehen: ßdeles ipsius — pro ipso
securitatem mihi fecerunt^. Nicht mmder musste Hein-
rich VI. sich dazu verstehen, die verlangte Sicherheit zu ge-
währen, ehe er Rom betrat. Am See von Bracciano stellte
er über den Vorgang eine Urkunde aus*. Danach war er
dem Beispiele PaschaTs II. gefolgt: nicht er selbst leistete den
Eid, er bestätigte nur iuramenta securitatis , welche
Andere fiir ihn beschworen hatten • ; er will die Eide halten
secundum quod in scripto distinctum esf. In diesem ver-
lorenen Schriftstück war gewiss ausgeführt, worauf die Sicher-
heit sich beziehe, als de vita, de membris, de captione etc.
Der Voi^ang wiederholte sich unter Otto IV. Bevor er vom
Monte Mario abwärts stieg, leisteten die Seinigen dieselben
iuramenta securitatis, und in einer Urkunde, die nahezu
aufs Wort mit derjenigen Heinrichs VI. übereinstimmt, be-
1) Ibid. n, 209. 2) Bosonis Vita Hadriani ap. Watterich U, 328:
ad ecclesiam beatae Mariae in Turri, in qua eum ante altare pontifex
expeetabat. Ob wirklich ante altare f In dem ordo coronat. heisst es
ante portas aereas sanctae Mariae in Turri. 3) So bin ich ganz anderer
Meinung als Waitz V. G. VI, 180, der im Anschluss an Lothars Eid sagt:
'Dagegen ist anter den Stanfern von solchen VorgUngen nicht die Kede*.
Die Staufer achteten nur das Herkommen. 4) Watterich II, 52.
5) Huillard-Br^holles Examen des chartes de Nglise Romaine u. 6, p. 60
s= Notices et extraits des manuscrits XXI 1>, 326. 6) Der Eid wird
nicht bloss dem Papste geleistet, sondern auch cardinalibus et rebus ipso-
rum et Bomanorum. 7) distinctum (est) habe ich aus der Urkunde
Otto's IV. ergänzt.
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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 175
kündete Otto den Vorgang'. Wahrscheinlich bat dann er
sowohl wie Heinrich VI. unmittelbar vor der Krönung den
Eid auch persönlich abgelegt. So entsprach es ja altem Her-
kommen.
1) Innocentii III Begistr. de negotio imp. n. 192 ed. Baloze I, 763.
Wenn man nach den Ausföhrangen Fickers und Winkelmanns noch
zweifeln könnte, dass die Eide mit den Versprechungen, welche Otto zu
Speier gemacht hatte, in keinem Zusammenhang stehen, dann würde die
Beobachtung, dass Ottos Urkunde nur eine Abschrift von derjenigen
Heinrichs YI. ist, die letzten Bedenken zerstreuen müssen. Hier war
Böhmer in argem Irrthum. Vgl. Böhmer - Ficker Reg. imp. V, 97 n. 301.
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VIII.
Die
Vorverhandlungen zum Frieden
von
San Germano 1229—1230.
Von
Carl Bodenberg.
Neues Archiv etc. XVIII. 12
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Als W. Wattenbach den Codex Remensis 1043 (743) >
benutzte, machte er mich auf eine darin befindliche Brief-
sammlung aofinerksam und forderte mich auf, sie zu unter-
suchen. Die Sammlung verdient eine eingehende Betrachtung,
da sie neben zahlreichen Schreiben rein privaten Inhalts
Stücke mit allerlei merkwürdigen Nachrichten zur Geschichte
Kaiser Friedrichs II. und seiner Zeit enthält Sie nimmt in
dem Codex fol. 31-^49 ein und ist geschrieben in 2 Columnen
von einer Hand des 13. Jahrhunderts, derselben, welche sich
vorher und nachher zeigt. Die einleitenden Capitel mit
einigen dürftigen, zusammenhangslosen Anweisungen zur Kunst
des Briefschreibens lassen erkennen, dass wir es mit einer
Summa dictaminis zu thun haben. Ich bemerke hier einst-
weilen, dass unsere Sammlung in Süditalien entstanden, kurz
nach 1251 nach Frankreich gebracht und dort um einige
Schreiben vermehrt ist, die in der Mitte eingeschoben sind.
Die Begründung dieses Satzes und einen eingehenderen Be-
richt behalte ich mir für später vor.
Hier soll zunächst nur eine Gruppe von Schreiben be-
handelt werden, n. 81—95* auf fol. 42 — 43. Diese Schreiben
erregen dadurch ein besonderes Interesse, dass sie eine An-
zahl bisher völlig imbekannter Ai^aben über die Friedens-
verhandlungen zwischen Gregor lÄ. imd Friedrich II. vom
Herbste 1229 bis zum Frühjjmr 1230 bringen. Noch reicher
sind sie an Andeutungen über Dinge, welche nicht ausge-
sprochen sind; doch glaube ich dieselben nach wiederholter
Betrachtung enträthseln zu können. Ich werde zunächst die
Schreiben selbst abdrucken, dann durch eine Prüfung ihres
Inhalts festzustellen suchen, ob sie echt oder erdichtet sind.
Der Text der Schreiben ist in trauriger Verfassung, und
ich habe wenig daran geändert. Andere Stücke unserer
Sammlung gestatten die Thätigkeit des Schreibers an der
Hand von Drucken zu controlieren, und da zei^ sich, dass
derselbe eine anscheinend schlecht lesbare Vorlage ohne
Kenntnis und ohne Sorgfalt copiert hat. Er hat nicht nur
einzelne Wörter, sondern selbst ganze Zeilen ausgelassen.
1) Vgl. Bd. XVn, 3B1. 2) Die Nnmmern sind von mir hinzugefügt
'forden.
12*
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180 Carl Rodenberg.
Wollte man daher einen beqnem lesbaren Text durch Con-
jecturen herstellen, so müsste man befürchten , den Wortlaut
noch mehr als bisher zu zerstören. Ich werde jedoch keinen
Zweifel darüber lassen, wie ich den Sinn der corrumpierten
und schwierigen Stellen verstehe. Es ist zu hoffen, dass bei
einer systematischen Durchforschung der italienischen Brief-
sammlungen noch Handschriften mit einer besseren Ueber-
lieferung gefunden werden'.
81, fol. 42, col. b. Der Cardinalpriester Thomas von
Capi^a schreibt an einen befreundeten XJardinal über seine
•yhätigkeit, über den Einfall des Berthold und über seine Ab-
sicht, wegen der Beft'eiung des Bischofs von Albano nach
TivoK zu gehen. 1229, kurz vor Nov. 27.
Sani vivimus, occupationibus premimur, desiderantes in
altero earos habere consortes, alios ad reliqui participium ad-
mittentes. Credo >, (]|uod non solum hü, qui de ducatu et
marchia", verum etiapi illi de regno, qui ecclesie adheserunt,
etsi [non]* vere, saltem false* quietis hiis* tale quäle sola-
cium invenirent. Verum copcepte fidei [videmur]' quedam
contraria argumenta sentire®, cum minister malicie et iniqui-
tatis intente cum multis armatis in territorium fidelium nostro-
rum debea9t • irruere, dans incisioni et igni »•, quicquid manus
attingere potuit vastatoris". Porro enim anima nostra sus-
pendium dubitationis incurrit^ cum me ad processum urgeret
obedieucia et confusio retardaret amorem. Ceterum, quia
liheratio venerabilis patris domini Albanensis diligenter solli-
citabat affectum, elegi procedere usque Tybur, dominum lo-
hannem '* consulturus, ioidem exspectando nichilominus vestre
beneplacitum voluntatis i».
82, fol. 42, col. b. Thomas von Capua schreibt an
Gregor IX. über den Abzug des J3erthold, über seinen Auf-
bn^ch nach Tivoli, über einen vom Deutschordensmeister ge-
I) Vgl. die Noten zu n. 85 n, 92. Vielleicht finden sich auch noch
andere Schreiben, welche zu dieser Gmppe gehören. In n. 83 ist eins
erwlihnt, das in unsere Sammlung nicht a^fgenommen ist. 2) 'Credidi'?
a) Hier fehlt etwas, oder das ▼orang'ehende 'qui* muss fortfallen; denn
Bewohner des Qerzogthums und der Mark l;;öni^en nicht gut als *An*
häi^ger' der Kirche bezeichnet sein, 4) Fehlt c. 5) 'aUcuius'?
6) Geht woy auf die *occupationes*. 7) undeutlich. 8) *sentite' c.
9) *debuerit'? 10) 'agni' c. 11) Gemeint ist Berthold, der Bruder
des Herzogs Raynald von Spoleto; vgl. n. 82. 12) Johann yon Co-
lonna, Cardinalpriester. 13) Weil hier nicht 'sanctitatis* steht, und
wegen der cordialen Einleitung kann der Brief nicht an den Papst ge-
richtet sein.
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Die YorverbandluDgeti zum Friieden von S. Germano. 181
sandten Brief und ftagt Wegen neuer Instructionen an» 1229^
kurÄ vor Nov. 27.
Noverit üanctitäs vestra^ qtiod tenerabilis pater R; ^ arohi-
episcopus nunciüm misit Berth[oldo] ', incr^epans euth de eo,
quod fbeerat in territorio Berth.'; qui recöpto nuncio licenci-
avit <BOs, qni ad eum conveneränt, et ad alias« partes se
transtulit; et sie eepi« de Reatu proeedere versus lybur. In
ititiere vero reeepi litteras ä magistro^, quas mitto presentibus
interclusasy ut sanetitas vestra proVideat> si propter ea, qu«
£. ad impedimentum pacis feeit; ut dicitur^ Bit* dd hiis, que
iniuiacta sunt michi^, aliquid immutandutu *. 8pero autem in
Domino^ quod mandatorum vestrorum fines servabo et, quaii-
tum divine clemencie liberalitas dederit, de faiis, que ad noüO'
rem ecclesie pertinent^ non obuiittam.
83, f. 42, col. b— 42', eol. a. Thomas von Capua schreibt
an Gregor IX. über seine erste resultatlose Besprechung mit
Friedrich IL und über seinen Besuch in Monte Cassino beim
Bischof von Albano, für den freier Abzug beim Kaiser nicht
durchzusetzen war; meldet, dass für den Bischof und das
Kloster durch einen Vertrag einiges erlangt sei, und fordert
den Papst zu schleuniger Entschliessung au^. 1329, bald
nach Nov. 27.
Formam negocii micki commissi sanctitati vestre me.
tarn 10 laborem itmeris consorti arcbiepiscopi experiencia sen-
sit. Sane post inundationes aquarum'^, post Viaruiü lubrica
regnum ingressus, intellexi imperatori fuisse relatum nullius
potestatis michi esse potenciam, cum de responsi exspectacione
responderet. Ünde commissum negocium circa ipsius princi-
5ium difficultatis et ^uasi cuiusdam desperationis eminebat>*.
andern divertente aliquantulum principe, transitum habui per
Aquinum et Montem Quassinum ascendens venerabilem pa-
trem Albanensem episcopum inveni multa debilitate coUapsum,
multa infirmitate gravatum; cumque in eductione^' ipsius et
devotorum nostrohim de Campania efScacem non possem ha-
1) 'Beginns'? 2) *berth* mit Abkürzungszeichen. 8) Wie
Kot. 2; irrthümlich statt des Ortsnamens. 4) *alia' c. 5) *cepii' c.
6) Hermann von Salza. 7) »sie* c. 8) *ili' regelmässig; ich löse
wegen des 'nichllominns' in n. 81 *michi* auf. 9) Im c: *aliquid non
(äbergeschrieb^n) iinmatabo'; *bo' ist übei^eschrieben, vorher alischeinetid
'nd'', was lüit dem vorangehenden 'äic (sit)*, allein einen guten Sinn giebt.
10) *ine. tem' unsicher. 2a conjicieren wage ich bei dem Satze nicht.
Der Sinn ist wohl zweifellos: der Erzbischof, Welcher den Schreiber tiüter''
wegs begleitete, hftt die 'forma negocii* erfehren. 11) Vgl. *phivla
ingftiente' bei Rycc. Ö. Germ. 367, 7 zu Mitte Oct. 12) Auch hier ist
der Sinn verständlicher als die Construction. 13) 'edibtione* c.
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182 Carl Bodenberg.
bere processum, nisi principi loquerer, quodam sero de con-
silio ipsius domini AlDanensis hec feci; et propositis ei que
Dominus dedit, auditis et responsis, in eundem effectum non
concorrebant effectus^ propter ea, que vobis ^er alias inti-
mavi litteras. Deinde per mediatores pro domino Albanensi
et suis, pro monasterio et bonis eius obtenta sunt' ^uedam,
que * lat[ore8j presenepum] sanetitati vestre poterunt viva voce
referre. Verum in omnibus de consilio domini Albanensis et
monachorum, quo ad ea que monasterium contingebanty pro-
cessi. Quod si circa predicta aliquid obmisi sollempnitatis,
cum de substantia^ non deesse credatur, parcite, ut placebit.
Denique vos latere nolo me in tali statu recepisse dominum
Albanensem, quod' eius effigies mortui videbatur plus quam
vivi. Ceterum per me vel per alium de meis convenienter
tractabo quod potero^ ad vestre dominationis noticiam quod
invenero prolaturus. Circa ea, que attingunt negocium michi
commissum, faciatis, et cito, quod secundum Deum expedire
videritis faciendum.
84, f. 42', col. a. Thomas von Capua schreibt an Gregor
IX., dass der Kaiser und Herzog Raynald ihr Missfallen über
Berthold geäussert haben, und rtmmt den Herzog. 1229, bald
nach Nov. 27.
Producto« ad imperatoris noticiam et ducis', quod fece-
rat ^ hiis diebus in territorio tali, in utroque displicencie signa
sunt visa, et quidem tot argumenta in desiderio pacis* dux
ipse pretendit, ^uod ad debitum satisfactionis accedet et ad
favorem gratie mtroibit, cum res spei successerit et effectui
responderit affectus*^ Ceterum, quantum michi astiterit circa
factum domini Albanensis, vive vocis relationi reservo, que
latentis ^^ plus habet enargie et suspecti minus linguam inter-
pretis sentit. Set qui dedit incipere", prosperabit felicius
consummare.
85, f. 42', col. a. Thomas von Cajjua bittet Gregor IX.,
im Sinne des Friedens zu wirken, damit seine, des Thomas,
Worte nicht Lügen gestraft werden. 1229, Dec.
1) Wohl *affectus'. 2) 'sint' c. 3) *p' c. 4) *sba' mit Ab-
kürzungszeichen. Wenn der Wortlaut so richtig ist, kann der Sinn nur
sein : die Form des Vertrages ('sollempnitas') ist vielleicht nicht einwand-
frei, aber er hat eine solide Grundlage (^snbstantia*). 5) ^ut' ist über-
geschr. ; vorher 1 — 2 Buchstaben durchstrichen. 6) Troductä' c.
7) Des Kaynald von Spoleto. 8) Nämlich Berthold; vgl. n. 81 u. 82.
9) Es folgen durchstrichen die Worte *duxerit et effectui' wie nach-
her bis 'Albanensis*. 10) Wohl *effectus* und *affectui* zu lesen.
11) 'latntis' c; *litteris'? 12) *incepere' c.
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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 183
Quot^ bona sperantur provenire de pace^ hü satis intelli-
gunt, qui discrimina guerre senserunt^. Cum ergo illorum,
qui pacis sunt', vicem geratis Id terris pro Deo et salute po-
puli^^ sie ea^ que ad pacem sunt, sanctitas vestra provideat,
ut non irrita fiant, que de nostris' labiis processerunt*. Ad
hec liceat in pagina missa'', pater reverende, nt apud Deum
in commisso michi negocio suffragia^ mitteneium impetraret <^,
quod missi^^ meritis non debetur. Ceterum multi sunt clerici,
qui nituntur impedire concordiam, consueti fecondius in aqua
turbata piseari.
865 f. 42', eol. a. Thomas von Capua verspricht Gregor
IX., sich seinem Auftrage zu fügen, bittet ihn aber, zu ver-
hüten, dass er als Wortbrüchieer erscheine. 1229, Dec.
De noiente volentem me fecit vix^i mandati, et quem in
processu previdi sencio in mora rigorem. Verumptamen fiat
voluntas vestra, non mea, quinimo meum est volle quod vultis^
dummodo paternitas vestra provideat, ut obediencie filium,
quem misistis, illa macula non aspergat, quam i> etiam laicus
mei generis non contraxit.
87, f. 42', col. a— b. Thomas von Capua meldet einem
Freunde, dass er sich bei Friedrich II. in seiner Sache ver-
wendet habe ; schickt ein kaiserliches Schreiben ein. 1229, Dec.
Keceptis litteris vestris, super hiis (jue continebantur in
eis pro . . scripsimus imperatori que vidimus expedire, et
tenorem litterarum vestrarum, quibusdam subtractis que sub-
trahenda videbam, pp . . litteram>' misi in quadam cedula
interclusam. Quid autem imperator circa illa preceperit hiis,
qui in terra dicti '* obsident, vestra prudencia colligat
ex litteris, quas ab ipso recepi.
88? f. 42', col. b. Thomas von Capua schreibt einem
Cardinal, dass er das Misstrauen des Kaisers gegen die fried-
1) Die Worte bis *processerunt* auch im Vindob. Cod. Philol. 70,
f. 46'. 2) *senciunt* Phil. 3) *illius, qui pacis est auctor' Phil.;
besser. 4) *populi Christiani' Phil. 6) *vestris* Phil. 6) Es folgt
ein Zeichen, wie es wohl in Handschriften bei Beginn eines neuen Ab-
satzes gesetzt wird. Vielleicht gehört der Kest nicht zu diesem Schreiben,
doch würde es auch einen guten Sinn geben, wenn man nur das Stück
bis 'debetur' eingeschoben denkt. 7) *supplicare* scheint zu fehlen.
8) Wohl *suffragio'. 9) Wohl *impetrarem\ 10) *missis* c. 11) Lies
'vis*. 12) *^* c. 13) Anscheinend 'et . . pape litteram'. 14) Zwei
Striche, nicht Punkte.
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184 Carl Rodenbetg.
liehen Absichten des Papstes nicht beseitigen könne, dass er
S. Germano verlassen, aber die beabsichtigte Unterredung mit
dem Kaiser wegen der Gaetaner einstweilen verschoben nahe.
1229, Dec.
Inter desideria, que noster* haberet imperator, hoc est
potissimum, ut dicitur, ut sie possit reconciliari ecclesie, sie
iungi domino pape, quod firma esset [pax]* et proficeret
uterq^ue in Deo. Verumptamen propter quedam, que recepit
a quibusdam de curia et a quibusaam ae Urbe», ut audivi,
iam videtur habere verba suspecta, <jue dixi ei de sincera vo-
luntate domini pape, cum quasi undique scribatur, quod cum
ipso laboretur in dolo; quod ego et potenter et pacienter in-
hcior coräm Deo. Ad hec noveritis me ivisse * tum
propter caristiam, que est apud Sanctum Germanum, tum
propter Gaietenses*, ut pro eis loquerer quod deceret. Set
intellexi per litteras, quas ab illis recepi, quod miserant mm-
cium ad dominum nostrum«. Unde supersedi coiloquiis,
exspectans quod ipse receperat ab apostolica sede responsum.
Ceterum, cum cummissum' michi negocium super vires meas
Sit et totus contremiscam sub illo, supplico per vos communi
patri ac domino, ut per [se]^ ac alios me faciat orationum
suffragiis adiuvari.
89, f. 42', col. b. Thomas von Capua bittet befreundete
Cardinäle, zu erwirken, dass er sich auf 40 Tage nach der Insel
Ponssa zurückziehen dürfe; beklagt, dass man dem Kaiser
nicht früher die Absolution angeboten habe, der längst gemerkt
habe, dass dieselbe durch das Warten auf die Lombarden
verzögert würde; ist in Spannung, was für Nachricht die
kaiserlichen Gesandten über die Form der Absolution von der
Curie zurückbringen. 1230, Anf. März.
De precepto communis patris et domini voluntate facta ^
ingressus sum regnum, de mandato eiusdem domini traxi mo-
ram, forte acceptum vestrum ^^ et utile, quod fui absens. Ac-
cedit hoc ad desiderium meum, unum impetretis, si placet, ut
saltem per quadraginta dies mora sit michi licita ini> insula
1) 'nost' c, wobi sicher corrumpiert , da kein anderer als Thomas
den Brief geschrieben haben kann; ist vielleicht 'noscitur habere' zu lesen?
2) Fehlt c. 3) Die Curie war also noch nicht in Bom. Gregor kam
nach Rom gegen £nde Febr. 1230; Potthast 8494 — 8495. 4) Zwei
Striche; inhaltlich zu ergSuzen «Suessatn*, wohin sich Thomas Ende 1229
von S. Germano aus begab; Rycc. 8. Germ. 358, 3. 5) *Gaiete5* c.
6) Dies ist sicher der Papst, denn der Bote soll Antwort bringen *ab
apostolica sede'. 7) 'camissum* c; dieselbe Abkiirzung öfter daselbst.
8) Fehlt c. 9) <8ancta'? 10) Der Sinn scheint zu fordern 'fuit vobis*.
11) *et' c.
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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 185
Ponciana. Sane circa ea, que pacis poterant procurare pro-
cessum, tractavi cum principe et ex hiis connicere potai,
quodji satis se applicabilem tunc desideriis ecclesie obtu-
isset, si absolutionis beneficium ei oflFerretur in promptu.
?orro» presenserat, anteqaam regnum intrarem, quod [nichil
nisi]' expectatio Lonbardorum reconciliationem suspendebat
ipsius; hoc procul dubio grave tulit, hoc ad illusionem retulit
et contemptum *. Set tandem, ut toUeretur* extolerabilior
causa dilacionis« pretextu forme, que circa processum absolu-
tionis debebat haberi, Q. et m. ' se[aem] apo[stolicam] adierunt;
verum quid egerint, nescio. Me tamen scio longa exspecta-
tione languere^ quoniam alligavit me more mandatum, quod
a sanctitate vestra • recepi ; propter quod digito monstror tan-
quam suspectus, dicor exclusus. vjloriari quoque oportet,
quia mater ecclesia, que tanto tempore certavit, in me mani-
feste noticie» iudicium appreheudit. Experiar igitur de vestra
licencia, si alibi michi dominus reservavit locum aliquem.
Ad salutem tamen oracionum vestrarum me non faciatis ex-
pertem.
90, f. 42', col. b. Thomas von Capua schreibt Gregor IX.,
dass, wenn er nicht im Königreiche geblieben wäre, das
Kirchengut dort geplündert und die Gefangenen und die dem
Kaiser Verdächtigen getödtet wären; fleht den Papst an, sich
für Frieden oder Krieg zu entscheiden. 1230, März.
De mora mea, ut audio ^ multi disputant, sed vos scitis,
quid preceperitis michi, et forte non fuit inutile. Set si'»
non remansissem in regno, bona clericorum et ecclesiarum
[du]dum** essent omnino in diruptionem" et predam, captivi
et alii de regno, quos princeps habebat suspectos, supplici-
um sensissent, ut fertur, extremum. In hiis nichil michi ascri-
bo, sed Deo et vobis. Ad hoc impetrata venia supplico,
ut consideratis vestris et partis adversis adverse processibus
plene discussionis arbitrio decernatis, quid secundum DeUm
et hominem plus expediat, scilicet pax an guerra.
91, f. 42', col. b — 43, col. a. Thomas von Capua schreibt
Oardinälen über seine Besorgnis, dass es zu neuem Kriege
1 ) Fehlt c. 2) Toorro' c. 3) Ein Buchstabe mit Abkürzungs-
zeichen, dann 'nsi' c. Die Conjectnr ist ansicher, aber der Sinn erfordert
derartiges. 4) Es folgen durchstrichen die späteren Worte : *Me tamen
— - languere\ 6) 'tof eretur' c. 6) *dilacio' c. 7) Wohl *m[agister
Thentonicomm]*; unter dem *Q.* ist wohl der Erzbischof von Reggio ver-
borgen; Ryce. S. Germ. 868, 18 u. 24. 8) *vra' c. Dass der Brief
nicht an den Papst gerichtet ist, steht fest. 9) *ti* undeutlich; *inno-
centiae'? Was gemeint ist, zeigt n. 90. 10) *si' tibergeschrieben.
11) 'du' c. 12) Wohl *direptionem'.
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186 Carl Rodenberg.
mit dem Kaiser kommt ^ und über die sich daraus für die
Kirche ergebende Gefahr. 1229, März.
Scio vos habere zelum Dei, quia scio vos honoris et
ecclesie Dei providos zelatores. Scio vos amatores concordie^
pacis amicos; unde super hiis non oportuit me sollicitare vos
scriptis*, quos sciebam sollicitudinis non expertes, et quam-
diu exspectabam super Ulis, pro quibus A. et m.* venerunt
ab apostolica sede, responsum, scripto' multiplicare noiebam.
Nunc aliqua scribo domino gape*, quorum transcriptum pote-
rit, si placuerit, circumspectio vestra * videre. Unum addicio,
quod consideratis processibus nostris et partis adverse, si non
provenerint, confundetur ecclesia, peribunt illi de regno, qui
ecclesie adheserunt, nisi forte miraculo virtus divine potencie
aliter duxerit providendum.
92, f. 43, col. a. Thomas von Capua beruft sich ge^en
die ihm an der Curie gemachten Vorwürfe darauf, dass seme
Ankläger selbst ihn ausgesandt und er nur gehorcht habe; sein
Vergehen sei, dass er den Frieden wünsche. 1230, März.
Audivi*, quod quidam me verbis quasi lapidibus quibus-
dam impetunt; set utinam, propter quod lapidant, indicarent!
Sane, si mala sunt, ad que me miserunt, imputetur non obe-
diencie* miseri'^ sed mittencium iussioni; si vero bona sunt,
cur me cedunt? Penam sencio, culpam ignoro, nisi violencia
detur hoc culpe, quod in negocio pacis sub spe divine cle-
mencie [laboraverim] •. Desidero tranquillitatem ecclesie; po-
puli quero quietem. Si ergo hec est nostre vexationis occasio,
hie casus deducatur* in causam, ad iudicium proferatur, fidu-
cialiter accusatores prosiliant, quoniam omnis exceptionis sub-
lato suffragio calumpniantes admittam et testibus non repulsis
parebo sentencie, pro re*<> huiusmodi dictus reus. In hiis
autem Danielis non invocabo auxilium seu subsidium cum Su-
sanna, seu cum loseph pincerne Pharaonis soUicitabo memo-
riam, supplicationi tarnen crucifixi non renunciabo latronis.
93, f. 43, col. a. Thomas von Capua bittet Gregor IX.,
ihn zurückzurufen; in seinem Vaterlande habe er einen zu-
gleich süssen und bitteren Kelch getrunken. 1230, März.
1) *scriptis' klein übergeschr. mit anderer Binte. 2) Vgl. n. 89.
3) 'scripta' c. 4) Wahrscheinlich n. 90 ; vgl. nachher die Wiederholung
von 'consideratis processibus*. 5) 'circumspectioni vestre' c. 6) Das-
selbe Schreiben steht, nach einem Verzeichnis in den Sammlungen der
Mon. Germ., im Cod. Mellic. G. 38 unter den Briefen des Thomas von
Capua, Lib. VI, 19. 7) *obedienci' c. 8) Fehlt c. 9) Corr. aus
'dedecatur\ 10) *reo' c.
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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 187
lubetO; pater et domine, me venire ad vos. Reficite lap-
sum vestre fratrumque nostrorum presentia visionis, ut recrea-
tionis huiusmödi suscepto figmento fortiorem, si^ expedire
videbitur, visio iterata me mittat > in mare, cuius fluctus obe-
diencia^ michi hactenus calcabiles prebuit et mulcedine^ dul-
coravit; bibi etenim in patria calicem plenam misto', amari-
tudine moderante dulcedinem et amaritudinis teroperante rigo-
rem dulcedinis lenimento.
94, f. 43, col. a. Thomas von Capua berichtet einem
Freunde über seine nur zum Theil erfolgreiche Verwendung
beim Kaiser. 1229, Ende Nov.— -Anf. Dec.«
Litteras vestras af[fectione] 8[incera] recepimus', et que
tam litterarum series quam nuncii relatio attubt, diligenti me-
didatione pensantes, petitiones v[estras] induximus in audi-
torium principis. Quarum alique ad exauditionis gratiam per-
venerunt^ aliquibus difficultatis obiecit repagulum rigor volun-
tarius [pjresidentis. Porro 8ollic[itudinis] latoris presentium
testes sumus, eius instancie non expertes. Non igitur ipsum
negligencie nota notet, in quibus prosecutio debita de contin*
gentibus nil obmisit. Speramus tamen, quod alio tempore
vestri desiderii attingetis effectum.
95, f« 43, col. a. Thomas von Capua bittet [Hermann
von Salza?] um die AbberufuDg von Personen, welche das
Gebiet der Kirche bekriegen. 1229—1230.
Intellex), quod* . .» quasi ad imfprolperium et iniuriam
meam dixerit, quod B. et L. receperant randulphum ^ ad im-
pu^andam terram ecclesie. Expediret igitur, ut per revo-
cationem illorum de ilio loco provideretur michi, provideretur
etaliis, michi, ut** cessaret destructio'*, illis, [ut]**malis sub-
1) 'se* c. 2) %atat* c. 3) *obediencie' c. 4) 'et a mulce-
dine' c. 6) Hnusto' c. 6) Wenn das Schreiben von Thomas ist,
mass es in die Zeit fallen, wo derselbe in der Umgebung des Kaisers
weilte; denn er bezeichnet sich als Zeugen für den Eifer des Boten.
Dass das Schreiben nicht von Thomas ist, sondern an ihn gerichtet war,
ist wenig wahrscheinlich. Dann müsste der Verf. ein vornehmer Unterthan
des Kaisers gewesen sein. Allein in einem Schreiben an einen Cardinal
wäre der Ausdruck 'affectione sincera* nicht angemessen. Ferner wHre
die Bezeichnung Friedrichs als *princeps* auffallend und vor allem der
Sats 'obiecit repagulum rigor voluntarius [p]residentis\ 'Rigor' ist überdies
ein Wort, das Thomas liebt. 7) 'rogam'* c. 8) *^', darüber ein
Punkt, vielleicht der Rest eines Buchstabens. 9) . . übergeschrieben.
10) Vielleicht Pandulf von Aqnino, dem der Kaiser im Oct. 1229 mehrere
Bargen in der Nähe des Kirchenstaats anvertraut hatte; Rycc. S. Germ.
357, 3. 11) 'u' mit übergeschr. 't*. 12) So könnte ein geschädigter
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188 Carl Eodenberg.
trahat[ur] occaßio, cum locus ille consueverit esse latroüum
speluuca et habitatores eiüs manus habuerint* doctas ad pi*e-
dam et rapinis amicas^. Ergo super hoc pro suis' procuröt
probata dilectio vestra, que novit.
Zunächst ist nachzuweisen, dass als Verfasser der Briefe,
einerlei ob sie erfunden sind oder nicht, Thomas ton Capuä,
Cardinalpriester von S. Sabina, angesehen werden muss. Der
Schreiber von n. 81 ist ein angesehener Mann, welcher die
Interessen des Papstthums wahrzunehmen hat. Er ist be-
müht, für die Bewohner des Herzogthums Spoleto und der
Mark Ancöna und für die Anhänger der Kirche im tönig-
reiche Sicilien durch seine Thätigkeit ruhige und friedliche
Zustände zu schafiPen und will für die Befreiung des Bischofs
von Albano wirken. N. 82 hängt mit n. 81 eng zusammen;
denn der Vetfasser spricht in beiden von seiner Reise nach
Tivoli, und nach li. 82 hat er auch Aufträge für den Frieden.
Nach n. 83 ist er mit einem Erzbischofe, doch wohl dem-
Äelben, welcher schon in n. 82 erwähnt ist, in das Königreich
fekommen. Er hat mit dem Kaiser unterhandelt und sich
anrt über Aquiiio nach Monte Cassino zum Bischof von Albano
begeben. Nach Rycc. S. Germ. MG, SS. XIX, 357, 1. 34
kam am 27. November 1229 der Cardinal Thomas <cum forma
concordie' zum Kaiser nach Aquino und begab sich an dem-
selben Tage nach S. Germano, das am Fusse von Monte
Cassino liegt. Nur Thomas kann darnach der Absender der
drei Briefe gewesen sein.
In n. 84 und 85 ist weiter die Rede von Friedensver-
handlungen des Schreibers mit dem Kaiser, in n. 86 und
nachher Von seiner *mora' im Königreiche Sicilien. Auch das
stimmt zu dem, Was Rvcc. S. Germ. 358 von Thomas be-
richtet; denn als Friednch sich im December 1229 von der
Grenze des Kirchenstaats weiter nach dem Ihtiern seines
Reichs zurückzog, erst nach Capua, dann nach Apulien, folgte
ihm Thomas nicht, aber er blieb im Königreiche, zunächst in
S. Germano, dann in Sessä, später in Gaeta. In n. 93 ffiebt
sich der Verfasser als Cardinal zu erkennen, der sich in
seinem Vaterlande befindet. Alles das passt allein auf Thomas
von Capua. Unter diesen Umständen wird man ihm auch die
Schreiben, welche ganz deutliche Beziehungen auf ihn nicht
Eigenthümer schreiben, allein die Worte passen auch auf Thomas, in-
sofern durch die KHmpfe seine Bemühungen für den Frieden gehindert
tvurden, an denen auch der Adressat ein Interesse hatte. 13) Fehlt c.
1) *tf u . . üt' c. 2) *amicos* c. 3) *8 . . ö' c, die mittleren Buchstaben
tiüdeutlich. Ich vermuthe die Leute des Klosters Monte Cassino, das Her-
mann im Dec. 1229 Übergeben war; Rycc. 8. Oetm. 357, 50. Da 'dilectio
vesträ' folgt, kann der Brief an den Kaiser nicht gerichtet sein.
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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 189
enthalten, unbedenklich beilegen, da nichts £;egen ihn spricht.
Allein n, 88 könnte Zweifel wecken, weil der Schreiber den
]Kaiser als 'noster imperator' bezeichnet. Indessen, wie schon
oben bemerkt ist, dürfte *noster', das überdies in ungewöhn-
licher Weise abgekürzt ist, corrumpiert sein; denn der übrige
Inhalt des Schreibens weist sehr oestimmt auf Thomas hin.
Thomas von Capua ist also der Verfasser dieser ganzen Grupne
von Briefen gewesen oder wenigstens als solcher gedacnt
worden.
Nach n. 82 hatte Thomas Aufträge zu Friedensverhand-
lungen mit dem Kaiser. Allein dies hedarf noch einer Ein-
schränkung. Sehen wir uns n. 81, das erste unserer Schreiben,
genauer an, so bemerken wir, dass Thomas nicht die geringste
Eile hat m Friedrich zu komqien. Er beschlieaet, von Rieti
aus, wo er sich bisher befand*, bis nach Tivoli vorzugehen,
dort will er sich mit den^ Cardin^ Johann von Colonna be-
rathen und die Antwort des Adressaten abwarten. Freilich
fphört n. 81 einer etwas früheren Zeit als n. 82 an>, und es
iesse sich denken, dass die päpstlichen Vollmachten zu Unter-
bandlungen; welche in n. 82 zuerst mit bestimmten Worten
erwähnt werden, erst in der Zwischenzeit in Thomas Hände
gelangt sind. Doch das ist unmöglich $ denn aus n. 82 er-
iahren wir, dass er dieselben bereits vor dem AngriflFe Ber-
tholds auf die Anhänger der Kirche erhalten hat, und von
diesem wird schon in n. 81 berichtet. In demselben Schreiben
n. 81 klast Thomas auch schon über die drückende Last
seines Auftrages, und endlich hat er in n. 8^ ebensowenig
wie in n. 81 die Absicht, sich schleunigst zum Kaiser zu be-
geben; denn er fragt beim Papste wegen neuer Instructionen
an, und von seiner ßeise sagt er : ich fing an mich von Eieti
auf den Weg zu machen in der Richtung auf Tivoli, Worte,
die gewiss auf keine grosse Eile schliessen lassen.
Zu welchem Zwecke ist denn Thomas von Perugia, wo
sich die Curie im Herbst 1229 aufhielt, ausgeschickt worden?
Er hat sich nach Rieti begeben, wo er mit Geschäften über-
häuft ist. Welcher Art dieselben waren, spricht sich darin
aus, dass er, nach n. 81, geglaubt hat^ es würden durch ihn
und seine Bemühungen nicht nur die Bewohner des Herzog-
thums und der Mark, sondern auch die Anhänger der Kirche
im Königreiche Sicilien Ruhe finden. Aber darin hat er sich
getäuscht. Berthold, der Bruder des Herzogs Raynald von
1) Das zeigt n. 82. 2) N. 81 erzählt von dem Angriffe Bertholds
auf die Getreuen der Kirche, n. 82 bereits von seinem Rückzuge. Da
aber in beiden von der Beise des Cardinais nach Tivoli berichtet wird
and dieser Ort auch in n. 82 noch nicht erreicht ist, kann die Zeit-
differenz nur eine äusserst geringe gewesen sein.
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190 Carl Rodenberg.
Spoleto, ist in das Gebiet der Getreuen der Kirche eingefallen
und hat es mit Feuer und Schwert verwüstet. Thomas be-
schwert sich darüber, nach n. 82, bei einem Erzbischofe,
wahrscheinlich dem von Reggio *, und dieser bewegt Berthold,
das occupierte Gebiet zu räumen. Man darf daraus entneh-
men, dass Berthold in den Kirchenstaat eingedrungen ist;
denn der Kaiser selbst hat sich trotz seiner militärischen
Ueberlegenheit davon ferngehalten, auch als noch päpstliche
Truppen auf sicilischem Boden standen, die Grenzen des
Kirchenstaates zu überschreiten , offenbar in bestimmter
politischer Absicht, und mit Hinweis darauf wird der Erz-
bischof den Berthold zum Abzüge veranlasst haben.
Wenn wir femer in n. 81 hören, dass Thomas für die
Befreiung ' des Bischofs von Albano, welcher in Monte Cassino
eingeschlossen war, thätig sein will, so wird sein Auftrag
dahin gegangen sein, nicht nur für die Bewohner des Kirchen-
staates, weldie weniger bedroht waren, sondern vornehmlich
fiir die Parteigänger der Kirche im Königreiche Sicilien eine
Wafitenruhe, emen thatsächlichen Friedenszustand herzustellen.
Um dies aber zu ermöglichen, musste er ermächtigt sein, Zu-
sicherungen über die friedlichen Absichten des Papstes zu
machen und dem Kaiser bestimmte Aussichten auf den Frieden
zu eröffnen. Das ist der eine Zweck seiner Mission gewesen.
Der andere war, namens der Kirche bei Friedrich Forderungen
zu erheben, die zu erfüllen waren, bevor der Papst sich zu
irgend etwas verpflichtete*. In n. 82 fragt nämlich Thomas
bei Gregor an, ob nach dem, was Berthold zur Hinderung
des Friedens gethan habe, in seinem Auftrage nicht noch
etwas zu ändern, d. h. ob nicht mehr zu verlangen sei.
Bis soweit würde die Sache klar sein. Aber wenn Thomas
Vollmachten zu Friedensunterhandiungen hatte, warum eilte
er nicht möglichst schnell zum Kaiser selbst zu kommen?
Hier hilft uns ein sonst ziemlich räthselhafter Satz in n. 82,
in welchem Thomas an den Papst schreibt: ich hoffe, dass
ich mich innerhalb der Grenzen eures Auftrages halten werde.
Er hatte demnach ^ar keine formulierten Friedensbedingungen
mitbekommen, sondern nur die discretionäre Befugnis, allge-
1) Derselbe war neben Hermann von Salza der Hauptunterhändler
des Kaisers. 1) Nach n. 81 lieg^ ihm die ^iberatio', nicht etwa der
militärische Entsatz des Bischofs am Herzen. Nach n. 83 sucht er die
'eductio* desselben durchzusetzen. 3) Man darf das auch schliessen aus
der Art, wie 1230 die Verhandlungen beim Frieden von S. Germano geführt
sind. LL. II, 271, n. 6 stellen die päpstlichen Bevollmächtigten eine
Anzahl Forderungen auf und erklären zum Schluss : 'Hec igitur supradicta
mandamus ad presens, alia suo tempore mandaturi*. Vgl. auch das
Folgende.
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Die Yonrerhandlangen sam Frieden Ton S. Germano. 191
meine VersprechunTCn za machen. Also Gregor wünschte
VerhandlungcDy welche seinen Anhängern Sicherheit gegen
weitere Bedrohung durch den Kaiser verschafften, aber für
ihren baldigen Abschluss durch einen Frieden that er nichts.
Unsere Schreiben erregen starke Zweifel, ob der Papst den
Frieden überhaupt gewollt hat, als er Thomas aussandte.
Um über die Pläne Gregors vollständiger Aufschluss zu
erlangen, suchen wir zunächst die Abfassungszeit von n. 81
und 82 zu bestimmen. Rycc. S. Germ. 35y, 6 bringt die
Nachricht, dass sich Berthold im Auftrage des Elaisers nach
Marsien begeben habe, zwischen Vorgängen vom 5. und
14. October 1229. Man möchte daher seinen Angriff auf den
Kirchenstaat etwa in die Mitte October und unsere Schreiben
etwas später setzen. Allein damit läset sich ein Satz von
n. 82 nicht gut vereinbaren. Thomas berichtet, dass er auf
dem Wege nach Tivoli von dem Deutschordensmeister einen
Brief erbalten habe, den er dem Papste einschickt| damit
dieser entscheide, ob in seinem Auftrage nach den Ueber^iffen
des Berthold nicht noch etwas zu ändern sei. Nach Kycc.
S. Germ. 357, 34 ging Hermann von Salza dem Thomas
nach der Campagna entgegen und führte ihn am 27. November
zum Kaiser nach Aquino. Die Anfrage wegen neuer Instruc-
tionen, welche Thomas in Folffe des Schreibens von Hermann
an den Papst richtete, ist doch wohl sicher mit dieser Nach-
richt bei Kycc. in Verbindung zu bringen. Weil eine per-
sönliche Begegnung mit dem Kaiser bevorzustehen schien,
worauf auch die Schlussworte von n. 82 hindeuten», hat
Thomas, um für die mündlichen Verhandlungen möglichst gut
vorbereitet zu sein, sich noch einmal an den Papst gewandt.
Hermann wird in seinem Briefe den Cardinal aufgefordert
haben, baldigst an den kaiserlichen Hof zu kommen. N. 82
gehört also in die zweite Hälfte des Novembers, kurz vor
den 27.; n. 81 fällt einige Tage früher als n. 82.
Hiemach hat Thomas seine Aufträge und Vollmachten
etwa Mitte November, wenn nicht früher, erhalten, und wir
haben uns in die La^e des Papstthums in dieser Zeit zu ver-
setzen. Bereits im September war das päpstliche Heer aus
dem Königreiche Sicilien vertrieben ; nur einzelne feste Punkte
hielten sich noch gegen den Kaiser. Allein noch am 28. und
30. September hatte Gregor von französischen Bischöfen mili-
tärische Hülfe gegen Friedrich gefordert', und am 9. October
liess er den lombardischen Bund mit den dringendsten Worten
ermahnen, ohne Verzug ein Heer zu schicken, indem er drohte,
andernfalls allein auf die Interessen der Kirche Rücksicht zu
1) *Spero — obmittam\ 2) Potthast 8465, 8456.
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192 Carl Rodenberg.
nehmen 1. Trotz seiner völligen Niederlage hat also Gregor
im Oetober noch an eine Fortsetzung des Krieges gedacht.
Diese Absicht tritt zwar in seinen Schreiben aus dem November
picht mit derselben Bestimmtheit hervor; aber wenigstens,
als er am 10. November den Rectoren des Lombardenbundes
die Friedensanerbietungen des Kaisers mittheilte und sie auf-
forderte, sich darüber zu äussern, versicherte er ihnen, dass
die Kirche sie nie verlassen würde', und in anderen Schrei-
ben sorgte er für die Ko-äfti^ng seiner Anhänger in Italien
und der Gegner König Heinrichs in Deutschlands Wenn
wir aus n. 81 und 82 sehliessen mussten, dass die Friedens-
verhandlungen Seitens des Papstes im November nicht ernst-
lich gemeint waren, so stehen dem die Schreiben Gregors aus
diesem Monate nicht entgegen, und nach den Schreiben aus
dem Oetober sind ihm kriegerische Pläne durchaus zuzutrauen.
Mehr und mehr drängt sich uns die Ueberzeugun^ auf, dass
die aus n. 81 und 82 gewonnenen Ergebnisse den Historischen
Thatsachen vollständig entsprechen, £k8s Thomas in der That
den Kaiser durch seine Verhandlungen hinhalten und durch
trügerische Friedensversicherungen dahin wirken sollte, dass
die Anhänger der Kirche im Königreiche SiciUen unangefochten
blieben. Wenn das gelang, besass Gregor bei einem Wieder-
ausbruche des Krieges eine Anzahl Stützpunkte im feindlichen
Lande«
Dass wirklich die Absichten des Papstes dahin gegangen
sind, erhellt aus dem weiteren Verlauf aer Ereignisse. Als
Hermann von Salza in der zweiten Hälfte des Novembers vom
Papste, zu dem er wegen des Friedens geschickt war, nach
dem Königreiche Sicilien zurückkehrte, brachte er nach Rycc.
S. Germ. 357, 33 dem Kaiser frohe Nachrichten. Aber for-
mulierte Vorschläge scheint er an der Curie nicht erhalten zu
haben, sondern er scheint an Thomas gewiesen zu sein; denn
nun ging er diesem nach der Campagna entgegen und ge-
leitete ihn, der nach Rycc. S. Germ, eine 'forma concordie^
mitbrachte, am 27. November zum Kaiser^. Es sieht fast so
aus, als wenn er den noch immer zögernden Cardinal herbei-
geholt hätte.
Nach Rycc. S. Germ, erschien Thomas mit einer 'forma
concordie*, und aus unsern Briefen wissen wir, dass er VoU-
l) Potthaat 8459; vgl. auch Böhmer - Ficker -Winkelmann 6791.
2) Potthast 8464. 3) B.-F.-W. 6796—6799; vgl. 6791. 4) Nach
n. 83 begleitete den Thomas auf seiner Reise ins Königreich ein Erz-
bischof, wohl der von Reggio. Ein Widerspruch mit Rycc. ist darin
kaum EU erblicken. Rycc. sah die Dinge von seinem Standpunkte in
S. Germano an, wie Hermann hinging und Thomas mitbrachte, während
dieser den Erzbischof erwähnt, mit dem er schon vorher zusammen-
gewesen war.
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Die Vorverhandlungen zum Frieden Ton S. Germano. 193
machten zum Unterhandeln hatte. Aber sie waren auch jetzt
nicht ausreichend, um irgend etwas abzuschliessen. In n. 83
klagt nämlich Thomas dem Papste^ dass sein Auftrag gleich
beim Beginne, bei der ersten Zusammenkunft mit dem Kaiser,
auf Schwierigkeiten gestossen sei, die ihn fast zur Verzweif-
lung brächten. Seine übrigen Worte sind schlecht zu über-
setzen, aber ihr Sinn ist ganz klar > : Friedrich wollte mit
Thomas überhaupt nicht verhandeln, weil dieser ihm keine
Antwort auf seine Friedensvorschläge geben konnte. Worauf
der Kaiser eine bestimmte Antwort nicht erhalten konnte,
lässt ein späteres Schreiben, n. 89, erkennen: das erste, was
Friedrich forderte und nicht erlangte, war Lösung vom Banne
und Ausschluss der Lombarden von den Friedensverhand-
lungen mit dem Papste. Die Nachricht bei Rycc. S. Germ.,
dass Thomas an demselben Tage, an welchem er beim Kaiser
eintraf, sich nach S. Germano begab, bestätigt, dass die Be-
sprechungen, kaum begonnen, auch schon abgebrochen wurden.
Das Verhältnis zwischen dem Kaiser und dem Cardinal
scheint kein freundliches gewesen zu sein. Thomas berichtet
nämlich dem Papste in n. 83 weiter: da der Kaiser sich ein
wenig entfernte, sei er über A<]^uino » nach Monte Cassino zum
Bischof von Albano hinaufgestiegen. Die Worte machen den
Eindruck, als wenn Thomas gefürchtet hat, Friedrich würde
ihm die Erlaubnis dazu nicht ertheilt haben. Ob sich der
Bischof Pelagius von Albano in Monte Cassino als Gefangener
des Kaisers oder als Belagerter befand, ist in dem Schreiben
nicht ganz klar ausgesprochen. Aber man muss annehmen,
dass er, von kaiserlichen Truppen eingeschlossen, das Kloster
noch behauptete; denn Thomas fand ihn aufs äusserste er-
schöpft und entkräftet, was mehr auf die Leiden der Belage-
rung, als auf eine Haft hinweist, welche unter den damaligen
Verhältnissen, wo Friedrich höchst massvoll auftrat und aen
lebhaften Wunsch nach Frieden mit der Kirche hatte, für
einen Cardinal gewiss nicht streng gewesen wäre. Ausserdem
bemühte sich Thomas um die 'eductio'^ des Bischofs und
seiner Truppen aus der Campagna, worunter doch nur freier
Abzug aus einer belagerten Festung zu verstehen ist*.
1) 'intellexi imperatori fuisse relatnm nollins potestatis michi esse
potentiam, cum de responsi exspectatione responderet*. 2) Thomas sagt
anzweidetitig: 'transitam habui per Aqninnm'. Nach Bycc. S. Germ, war
er mit dem Kaiser in Aquino znsammengetroffen. Wahrscheinlich hat die
Znsammenknnft in der Nähe von Aquino stattgefunden. 3) Die Con-
jectnr 'eductio* für 'edictio* halte ich für sicher. 4) Dass Thomas in den
belagerten Ort luneinkam und wieder herausgelassen wurde, hat, da er
Cardinal war, wohl nichts Auffallendes. Ueberdies begleitete nach Byco.
S. Germ. Hermann von Salza den Thomas nach S. Germano.
Neue« Archiv etc. XVIII. 13
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194 Carl Bodenbe^g.
Da Thamaa 8%h, dass di« ^eduetia' iiicht zu eirmcfeen sei,
w^nn er nicht ditfübear xm% dem Kaieor persönlich spjräche«,
sQ hat 9v dieii caiies Abeuds gethaA; abeF er wurde skhger
wiesen. Nachher jedocb, wie er weiter beachtet, wurd^ durch
Vermittier* lür dem Bischof u^iad die Seiten uad für das Kloster
und deasea GfUter einiges erlangt. Das kann, soweit ea de»
Bisehof Yon Albauo betrifft, keineirf^ls der schliesslich gewährte
freie Ahsug bereits gewe^ien sei» ; denn dieser wäre zweifellos
nieht mit ^quedam' bezeichnet, üeberdies wissen wir, dass
der Kaiser die *«ductio' fcura vorher abgelehnt hatte; wenn
jetet 'quedaw' von ihm zi^gestanden werden, so muss da«
etwas anderes gewesen sein^ Endlich erfahren wir ans üycQ.
S, Gerni. 357, 41, was für den Abt und die MöBche von
litcaiite Cassina bei Frjedrloh erwirkt wurde, nämlich Ver-
zeihung uu.d Restitution der Qüter, nnd ßycc. ^^zählt dies vor
der Freilassung d^s Biscbois. yon Aibano.
Was fw aiesöft erlangt wurde, muas vidwehr etwas »r
weaen sein, wodurch auf Thf^as ein schlechtes Licht l^illen
kwnte, denn dieser will es ni^t sehreiben, sondejm dem
Fapsle dur-eb flöten inöndUoh mittheiien lasse»*. E» bentwkt
ferner, dass die Form dabei vieilejoht nieht ganz streng ^m^
ihm gewahrt worden sei *, und diese Worte führen mit Re-
stimmtheit dai^uf, dass ein Vertrag abgeschlossen i^t, dnr^h
Themas oder wenigstens unter seiner Mitwirkung.. We«n
derselbe »un unmittelbar darauf znm ^weiten Male in diesem
Schreiben hervorhebe wie elend er de» Bischof von Albano
fefund%ft habe^ derselbe habe eine^i Todte» geglichen, sjo
leibt nichts übjrig, als dass Monte Cassino dttrch Vermittr
lung de^ Themas capituljert hat. I>iese Annahme wird *nr
Gewissheit, wenn wir aus Rycc. S. Grerm. eÄem^en, dasa de?
Kaisei? dem Abte und dea» Mönchen vor der Freäassung des
Belagiuft ver?sieben hatS denn dies hat er sicher ^ieht gethan,
so lan^e das lÖQSter in feindlichen Händen ww.
Am n. 83 geht nun aber hervqr, dass ?^gins nicht be-
dingungsles eapituliert hat, sondern einiges 9U seineift Qnn^ten
dnrcfege^fttzt ist. Hier hilft nna wieder R^^ec. 8. öeram.
Offenbar hat der^ ßi^ehof b\^ und Monte Cassino nicht dem
Kaiser, sondern Hermann von Salza übergeben. Rycc. S.
Germ. 357, 49 erzählt nämlich, allerdings erst im Anschluss
1) 4nch diese Worte deute« d^^uf ^, 4s89. Monte Cafsino noch
betegr^rt ^^4e ; 4#Q'? we^^o P^lasj^uji berei^ts Be£ft9gfi«er Fnedricha ge-.
wefeg vi(^«, 90 wäre $9 «el^trej^s^^dlicli g^iwesen, dws ohne deuea
Geeehi^i^Agr 4ie {"rfilsssnng iii^fa^t erfi^ge» ^ouat«. 9) Odw Uater-
biindt^, *mediatoi:?s*. ^) l>m^. wer^Ctn 9o in^roieTt 06W«seu a^n, 4sse
sie etwf^ige Eiftw«9dm^gft» \?iderleg«)ft tfcmnten. 4) «Qi)«4 si eumi
predicta aliqi;i4 Qbi»isi soUei8pn%te^\ ft) Y«*. S. |9$. »0*. l.
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Die Yorverhandlungta lam IVitöea von 8. Germano. X9tk
an die FraUassmiff des Biafikof», dass dta Slottor und «m
Qabi«! der Ohfant dea DentadbordainmnirtaFB anTwtfimt wm^Ml
8614. Es wäre mim UkdMl nufhUaDd, wenn fiere^wa d^vt
einen aioiliaolieii F>ftaintan hfttfea YtartieteA aoUen. Dea iel seiM
Au^ihe auch niobt gewesen; dam eine Uvknnde «M dmn
JaBiiar 1230, hei Rjree. & 6qi«u ä&S, 11, edgt um, dim Q»
nioht der Verwfdter, aendem der einstweilige alWiniee ß^sttaer
das ^loateie gewesen isU £r hat deseelbe enacbeinend wie
eine Art von rfand in Händen gebebt. Zur GrUävnng ^wm
Verbältnissea dürfen wir die a|iät«ran DriKunden des Friedens
YQH fi. Germano hfHmnalQbttBL Damak wurde dem Heriewa
eine Anaahl ajjeUiseher Bunen anageUefert^ demit er »ie im
Namen der römisoken Kir^e so lan^ bebeltf, los beetiionite
FriedensbedingUQgen adttnua des Kniseie aungeftihrt seien 't
In ähnliekor Weis« wird ihm 1329 Monte Ceesinoi tU^embeii
sein. Er sollte des Kloster in Verwehrnng nehmm ati Biurg^
BoSaaA dafür^ dass Friedrieh Vfffspreohungen, die er bei dw
Gelsgenheit^ wohl mit Bezag auf den Frieden^ gemacht balt«^
arfnlitef andernfalls wird er wvpfliebtet gewesen oeü^^ daa
Kloster der römischen Kirehe auracksusteUen. Ist aber die»
rioktig, SQ kann die daUagekende Vereinbarung nur bei dfr
Capitulation von Monte Oassino getroffen sein'^ denn naoh
derselben hätte Friedrich kaum noch ein Intttresse daran ^-
habt^ solche Zugeständnisse au machen.
FreiH^ wiU stob dies Ergebnis der Darstellupsp da« By«^«
S. Genn. nicht gana glatt ebfligent Dieser eiaihlt 857» 41
zm^ohat, dasa der Kaiser Monte Oasuno ▼ereieben bati <iaiui
biäcichtet er von der Freilassung dea Pelagiua un4 linmft
daran mit &^&r atiliatiseher Verbindung die Ueborgabe da9
Klosters an Hamann ¥on fiakuu Wenn nun diese^ w^ w
annehmen mussten, auf Grund der Capitulation arfi4gt ist, sQ
müaste ea nach Byecu auch die Freilassung des PeU^ua aeint,
während doch dem der Inhalt von n» 83 widerspri^^ Wir
haben also awiscken Ryea und nnsena Briefe an wählen.
Ry«c. erfreut aleh mit Becht einer groesen Autorität} allain
wenn x^ian ihn hier scharf interpretieren wiU» ae stösst man
doeh auf Sdbwierigkeiten. Betraohtet man die SteUe unbo^
fmg&if so bekoipmt man den bestimmten Eindmck, daa9 4ia
Monte Oassmo vom Kaiser gewährte Veraeibun^ mir ^
ty Daas dies diudi den Kaiaei geachahtts ist, bemsikt Ißjoßs ai^l.
%y BlibiBiar-Fieker IftlS, %%U. 8) Vtamaa erklSit sieb aech moU, äfm
Bjwc von dsp Uebeiye^ des Klostevs aa dea ^aiaez ni^g^snds ipat sns-
drö^icbui Woiten a|Hrlcbt. 4) Daas 4iss öie Aastdil voe ^ycs. g^
vsaea i^ darsaf scbeiat aacb der R^timato 867^ 4a ^m-^ffeseptiaaft^
hinzi^weisen.
13*
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196 Carl Eodenberg.
Freilassung des Pelagius fällt i, und das stimmt aufs beste zu
unsem bisherigen Resultaten. Wenn aber die Freilassung
des Pelagius eine Folge der Capitulation war, so müsste dar-
nach das Erlöster seine Verzeihung vor der Capitulation er-
langt haben, und das ist eine Unmöglichkeit. Eine von allen
Widersprüchen freie Darstellung lässt sich aus ßycc. allein
nicht gewinnen. Wir werden daher gut thun, die von ihm
gegebenen Thatsachen hinzunehmen^ auf ihre Verknüpfung
jedoch kein allzugrosses Gewicht zu legen.
In dieser Einschränkung lässt sich der Bericht des Rycc.
mit unserm Briefe leicht in Einklang bringen. Nach Obigem
kann der in n. 83 erwähnte Vertrag nur die Capitulation von
Monte Cassino gewesen sein. In dem Vertrage wurden von
kirchlicher Seite gewisse vortheilhafte Bedingungen durch-
gesetzt, in keinem Falle aber freier Abzug für Pelagius und
seine Truppen. Dazu stimmt noch n. 84, wo von dem
'factum domini Albanensis' gesprochen wird, nicht von seiner
'eductio' oder *liberatio\ Für das Kloster wurde die Ver-
zeihung des Kaisers erwirkt; was für Pelagius und die römische
Kirche erreicht wurde, erfahren wir nicht. Da nun aber die
Uebergabe von Monte Cassino an Hermann von Salza eine
Thatsache ist und sie nach der Natur der Sache nur bei der
Cupitulation vereinbart sein kann, so werden wir darin die
erlangte Vergünstigung zu erblicken haben. Wie die Ehre
des Pelagius, so wurde auch die der Kirche möglichst ge-
schont und ihr eine Bürgschaft für die Herstellung des Frie-
dens gegeben. Vermuthlich sollten der Cardinal und die Be-
satzung einstweilen in Monte Cassino interniert werden. Aus
dieser Lage heraus sind n. 83 und 84 geschrieben. Man be-
f reift, dass, so vortheilhaft für das besiegte Papstthum unter
en damaligen Verhältnissen das Abkommen sein mochte,
es doch leicht einer üblen Deutung ausgesetzt war, weif
Pelagius capituliert hatte.
Die Angelegenheit des Bischofs von Albano war nicht
die einzige, welche Thomas zum Kaiser geführt hatte. Am
Schluss von n. 83 schreibt er dem Papste, er würde persön-
lich oder durch einen andern von seinen Sachen in ent-
sprechender Weise zur Verhandlung bringen, was er könne,
und melden, was er gefunden hätte. *Quod invenero' heisst
1) Anzunehmen, dass etwa alles, was Bjcc. S. Germ. 357, 41 — 60
erzählt, als gleichzeitig, alles als Ergebnis der Capitulation anzusehen sei,
verbietet die Reihenfolge der berichteten Dinge, indem erst von Monte
Cassino, dann von Pelagius, dann wieder von Monte Cassino die Rede
ist. Nach der Satzconstruction gehören, wie erwähnt, die beiden letzten
Punkte enger zusammen und stellen sich damit dem ersten gegenüber,
wie das auch Pertz in seiner Ausgabe kenntlich gemacht hat.
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Die Vorverhandlungen aum Frieden von S. Germano. 197
es, und darin offenbart sich von Neuem, dass Thomas zu
Besprechungen, Sondierungen, vielleicht auch zum Auskund-
schaften geschickt war, nicht aber um einen Friedensvertrag
abzuschliessen. Endlich bittet er den Papst, er möge in Betreff
seines Auftrages das thun und zwar schleunigst, was er vor
Gott für richtig halte. Hier haben wir wieder einen Satz^
welcher in unbestimmten Worten ersichtlich einen sehr be-
stimmten Gedanken ausdrückt, der von Schreiber . und
Adressaten wohl verstanden wurde. Der Papst soll schnell
einen entscheidenden Entschluss fassen. Erinnern wir uns
an die ungenügenden Vollmachten des Thomas, so kann der
Sinn der Worte nur der sein: der Papst soll erklären, ob er
ernstlich den Frieden wolle oder nicnt. Bisher scheint er
sich darüber in bindender Weise auch gegen Thomas nicht
geäussert zu haben.
Die Unterhandlungen, welche Friedrich Anfangs abgelehnt
hatte, sind in Gang gekommen. Nach n. 84 hat sich Thomas
beim Kaiser über den Einfall des Berthold beschwert. Auch
der Herzog Raynald von Spoleto war dabei zugegen. Beide
gaben ihre Misbilligung über Berthold zu erkennen. Beson-
ders weiss Thomas den lebhaften Wunsch des Herzogs nach
Frieden zu rühmen; derselbe habe ihm auch in wiäisamer
Weise in der Angelegenheit des Bischofs von Albano beige*
standen ^ Doch will Thomas die genauere Mittheilung dem
mündlichen Berichte vorbehalten. Nach unsern früheren Er-
örterungen mussten wir annehmen, dass Pelagius noch nicht
in Freiheit gesetzt war. Aber das ist bald geschehen. Mit
ihm durften die päpstlichen Truppen aus der Campagna,
welche Monte Cassino vertheidigt hatten, abziehen ; auch zwei
sicilische Bischöfe, weiche von Friedrich abgefallen und mit
Pelagius eingeschlossen waren, erlangten die Freiheit und die
Verzeihung des Kaisers. Nach Rycc. S. Germ. 357, 46 ge-
schah alles das auf den Rath und die Verwendung des Thomas
und des Hermann von Salza. Aus Friedrichs Entgegen-
kommen ersehen wir, dass bei ihm die Hoffnungen auf den
Frieden gewachsen sind, und darin dürfen wir zum guten
Theil ein Verdienst des Thomas erblicken, der nach n. 86
und späteren Schreiben sich auf das Bestimmteste für die
versöhnlichen Absichten des Papstes verbürgt hat. Freilich
fanz ruhig fühlte er sich bei diesen Versicherungen nicht,
enn in n. 85 bittet er Gregor inständig, im Sinne des Friedens
zu wirken, auf dass seine, des Thomas, Worte * nicht Lügen
gestraft werden. Auch macht er ihn darauf aufmerksam,* dass
1) Doch hat Gregor am Gründonnerstag 1230 die Excommnnication
Raynalds und Bertholds erneuert, während Ejcc. S. Germ, 369, 1 yon
der des Kaisers nichts erwähnt.
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196 Obrl So«lcBbeigi
iriek Ole^ik«^ dien Frieden bvi hindert! stehen, um im Trübea
4% ftnsfalin) TTomit wohl die sicilischeh G«istliefaen gemeint
Bttid^ weiche tÄ{ die Seite det Eihdie übergetreten war^«
Mairii dm Worten seilier Svshfeiben hat Thoihto dte
SVteden Aufriehtig MWün«eiit> tind trot^ aller Hemttioisse und
£\reifet sefaeiot er bisirer ad tine baldige Verstibdigüikg giß*-
tfMubt cu haben. Nua erhält er aber^ nach s« 86^ iränen Ant^
mgj irdcfaek* ihn in tiefe Bekümmernis versefaEt. Schweren
Bertens mll er iich in Gh^horsam dem Befehle des Papstes
fägen, aber er hütet iha^ daas ^ ihn vor ütm Makel bewahre^
ti^ noch keinen Laien seines Qösdilechtee befleckt habe»
Der echlimblBte Fle^k äüf der Ehre ^ines Laied wai* TreU-
losi|(keit und WortbrUth. D«r Inhalt dsA nehen Auftrags ist
Wimer nicht mitgedieilty aber aas den Wbrten y^ön n. 86
wohl zu erkennen. Thomas sagt: den Schaudet, weleh^i ich
im Vi»^wärtMek/^iten\^ im Hahdein^ ^in protessü^ Vdraas-
gesehen iiabe^ fiibld iah ia der fiaet^ 'in mora\ Der Ausdruck
int gesucht) Aber <{)roöes8Us' uhd ^orA' bilden Athen Gegensati
abd Von der «laora' ikt in spfttdreii Sdireiben n^ch öft^t dit»
Redei Der Siah kann ndr dbr stfn: bisher hUtte Thodia«
Almr den Ft^dtnl uliterhättdelt^ jettt soll er die Vef'handlunffeb
fi)breohea^ aber im Eötiigreiche bleibeb und dort einstweneik
emMMk Aaübftthalt salinen. Daas Thonlas irgendwie creine
YoUrnHehfam üb^redirittien hai^ das« d^t Papst nlit ihm anzu-
frtoden gtw^sen ist, UUat sich in keinem der früheren und
Äteren Schroibdn wah^ehmen. Ueberdiee wäre er in denk
le awelfellM abberufen wbrded« Thema« hat also hiebt
dan Anla6* sa der aintretendto Wisiidang gegeben S ebnderki
diese let aas dem Entsdkliiistie deft Papstes berTarg^gat|teB.
Maich BycCi S. Qmrak. SöS, B begab ereh Friddritih ite De-
aamber 1B89 aus der <lagefad von 6. Gentikae aiid Aqoiil^
nai^h Gajpd&y im Jandar 1830 weiter ins Inkierd des König-
raiiAs hacb Melfl^ wttfarvnd Thomafc dbst^eüan iii d^ Q^nliakia
bliebi^ lin DeeAmbilr 1S&9 hmbeä also die VeHiaadlungen
awlsdhen ihm dlid Frtedriüh ihi* Ende ärreiehla In Feind«-
Schaft sind sie nicht gescyeden^, auch schaiat eine sehlrferfe
S^aanulig nicht eing(Btt^ten au seiA^) abe^ Themks fürchtete,
daiis #f m Wm1;teütlh]g«r dastehen wüi€e> liMem der Papst
sieh ttit netarfi KrtAg eatsaUnda. Was Greg^ daza enikaChigte^
iMet sieh sieht gaaa sicher festsüelltaw Wahrstbeinlitdi hatte
1) EboaaowSoj^ hat Stwa der Ksis^ die ÜnterhaBdlao^ea sbge-
Ibrocliehy denn er liat auf iie Fortsetzung äer8el1[>en das gr^sste (Jewiclil
gelegt und damals war in seinem Auftrage Hermann von Salza am pSpst-
IMna Seei) i^to» H. Gthm tifi «a. Si6^ if ff. 1) Dat ^f^ieht sich
MS d%n Siillttftn Bittfea« 8) Vgl. fMtfeh a. €«, «a>er autk ebt»kl
Kote 1.
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Die yorverhandltiiigeii cum ("Hed^n von S. Germano. 109
sioli dAiniüfi das Verhältnis der dolitochen Fürsien eti König
Heinrich deralüg sug^Bpitzi^ dasb eiik offener Cobflict 2u eh*-
w&rten war.
Thomas sollte ihn Königliche bteiben^ liber ohne Auf-
träge war er hicht. Nach n. 87 steht er mit dem Kaiser in
Correepondcnz und hat sich für Anhftnger der Kirche^ Wriche
im Königreiche Sicilien belagert werden *, verwendet. Fried-
riche Antwort schickt er ein; Sie scheint nicht erfreulich m-
wesen eu sein. Thomas' Aufgabe wat* also in der Hauptsache
dieselbe wie frühek*) ntlinlich zu VeHiüten, dass die sicilisehen
Aufständischen mit Waffengewalt niedergeworfm wurden.
Einen deudicheren Einblick in seine Thätigkeit gewährt uns
n» 66* Wik* erfahren von ihm^ dass er mit nachdrückliehen
Worten und immer von Neuem die versöhnliche Gesinnung
des Papstes betont. Offenbar war er daim nicht nur ermäch-
tigt, sondern auch beauftragt, und ohne solche Zusicherung»!
war beim Kaiser überhaupt nichts ftti erreicheh^ Auch Fried-
rich hat, Wie der Cardinal weiss^ den sehnliehen Wunsch hach
BVieden, aber er will nuir einen solchen^ der Dauer verspricht
Indessen die Nachrichteta^ welche er von der CuHe und auS
Rokn erhält) erftUlen ihn mit der Besorgnis^ dass der Papst
ihn täuschen wiU> und Thomas ist ausser Stande, dies Misk-
traaen bu beseitigen. Bein Verkehr mit dem Kaiser war bishel:
duith Briefe und VerlrauMismänner gefuhrt. Jettt aber hat
er S» Germano, Wo er bisher gewesen war, verlassen^ eines-
theils wegen der Theuerung, die dort herrscht) andemtheils
um mit Friedrich wegen der Qaetaner, welche noch im Auf-
stände waren, persönlich iu Verhandeln. Man sieht Wieder,
EU tfelohem Zwecke er im Königreiche war. Er hat daiili
jedOt(A einstweilen darauf versichtet, sum kaiserlichen fioft
KU gehen^ da er von deü Gaetanefn die Mittheilung erhalten
ha^ dass sie einen Boten an den Papst gesandt laben, und
will abwarten, welche Antwort derselbe von der Curie bringt.
Nach Rycc. 8. Gena. S£^^ 8 begab sich Thomas iin Decembek*
li{29 von S. Öertnano nach Sessa, während der Käisei* in detti
etwas weitei" südöstlich gelegenen Capua war. Unser Brief
stammt also aus dem December 1229«
Das Schreiben n. 89 ist zwei bis drei Monate später älft
A^ 88 verFasst, nämlich in Gaeta^ wohin Thomas tach Byce.
S« Germ. 358. 30 im Mära 1290 gekommen war«. Gaeta war
diejenige sidliscfae Stadt, welche ain hartnäckigsten ihre Treue
1) Der nicht genannte Ort mnss im Königreiche gelegen haben, da
l^srfriclifl Trapp«A iil dtti KÜ>ch«^li8USt fiidfat eillgedftin^fi waren.
S) Kach Ryißc. hatte lim d«^ Bischof von Tui^^nlttffi» wökfier loft ^a^,
SU eich bemfen. Also zwei CardinUle warfeü in def änfttändischklk ^täfif.
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200 Carl Rodenberg.
gegen die Kirche vertheidigte. Der Brief n. 89 verräth, dass
die Befürchtungen, welche Friedrich im December 1229 batte^
nicht ohne Grund waren. Nach Rycc. S. Germ, war in der
Zwischenzeit ohne Unterbrechung zwischen Kaiser und Papst
verhandelt worden, und zwar auf Betreiben des Kaisers, dessen
Bevollmächtigte Hermann von Salza und der Erzbischof von
Reggio stets unterwegs waren. Aber man sieht keinen Fort-
gang. Thomas ist in höchst gedrückter und missmuthiger
Stimmung. Er schreibt an befreundete Cardinäle, es wäre
ihnen wohl erwünscht und für ihre Absichten förderlich ge-
wesen, dass er abwesend sei, d. h., dass er an der Curie
nicht nachdrücklich den Frieden hätte befürworten können.
Sein Auftrag ist ihm verhasst, und er bittet sie, beim Papste
durchzusetzen, dass er sich nach der kleinen Insel Ponza,
welche er von Gaeta aus täglich vor Augen hatte, wenigstens
auf 40 Tage zurückziehen dürfe.
Weiter beklagt er, dass man Friedrich nicht von Anfang
an Lösung vom Banne angeboten hätte, man würde alsdann
das grösste Entgegenkommen auf die Wünsche der Kirche
bei ihm gefunden haben; und schon bevor er, Thomas, in das
Königreich gekommen wäre, hätte der Kaiser gemerkt, dass
das Warten auf die Lombarden, d. h. die Hereinziehung der
lombardischen Angelegenheit in die Friedensverhandlungen,
seine Absolution verzögere. Gerade das habe er sehr übel
genommen. Hier erfahren wir mit klaren Worten, weswegen
die Unterhandlungen während des Winters 1229 auf 1230
resultatlos verlaufen sind. Friedrich forderte vor allem Lösung
vom Banne, und er konnte sich darauf berufen, dass jeder
Grund für denselben mit der Erfüllung des Kreuzzugsgelübdes
fortgefallen sei; politisch dagegen bestand er auf Wiederher-
stellung des Status quo ante. Der Papst dagegen hatte den
ursprünfflich kirchlichen Conflict zu einem politischen erwei-
tert', indem er sich mit den Lombarden zur Bekämpfune des
Kaisers verbündet und noch in anderer, hier nicht erwähnter
Weise Vortheile aus der Excommunication Friedrichs zu ge-
winnen gedacht hatte. Er hatte in Deutschland einen Auf-
stand gegen das staufische Haus erregt und wenigstens einen
Theil des sicilischen Territoriums für die römische Kirche zu
erwerben beabsichtigt, wie verschiedene Urkunden beweisen*.
Jetzt wollte er seinen Hoffnungen nicht entsagen, er wollte,
vielleicht auch konnte er, durch Versprechungen und Verträge
verpflichtet®, sich von seinen Verbündeten nicht trennen.
1) Vgl. Ficker, Erörterungen zur Beichsgesch. des 13. Jahrb., Mitth.
d. Inst. f. österr. Gesch. IV, 373 ff. 2) Potthast 8403. 8422. 8423.
8449. 8452. 3) Vgl. S. 103.
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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 201
Wenn nach n. 89 der Friedensschluss sich vornehmlich
dadurch verzögert haben soU^ dass man sich über die Form
der Absolution nicht hat einigen können^ so ist offenbar, dass
man diesen Gnmd vorschützte. Man kann aber den Worten
entnehmen, dass die Frage der Absolution im Vordergrunde
der Unterhandlungen stand. Während Thomas diesen Brief
schrieb, waren deswegen zwei Abgeordnete des Kaisers an
die Curie gegangen;, er hat aber noch nicht erfahren, was sie
erreicht haben, verzehrt sich jedoch in Erwartung. Die beiden
kaiserlichen Boten werden Hermann von Salza und der Erz-
bischof von Reggio gewesen sein, welche sich Ende Januar
1230 von Melfi aus zum Papste begaben und im Februar zum
Kaiser zurückkehrten >. Das Schreiben n. 89 gehört dem-
nach ganz in den Anfang des März 1230, als Thomas in
Gaeta noch keine Nachricht vom kaiserlichen Hofe hatte.
Man bemerkt von Neuem^ dass Thomas gar nicht als
Friedensunterhändler im Königreiche weilte. Hier versteht
man überhaupt nicht, wozu er hergeschickt ist, denn er klagt
in n. 89, man beargwöhne ihn, man zeige auf ihn mit Fingern
und sage, er sei ausgeschlossen, nämlich von den Unterhand-
lungen. Eins .aber tröstet ihn, dass er zum Buhme und zur
Ehre der Kirche dort ist. Ganz deutlich sind an dieser Stelle
die Worte des Briefes nicht, sie finden aber in n. 90 ihre
Ergänzung und Erklärung. An der Curie sind nach diesem
Schreiben viele mit seinem Aufenthalt im Königreiche unzu-
frieden, womit die zum Kriege drängende Richtung gemeint
sein wird. Ihnen gegenüber beruft sich Thomas nicht nur
auf den Befehl des Papstes, sondern auch auf seine Erfolge:
wenn er dort nicht geblieben wäre, wären die Güter der
Cleriker und der Kirchen der Plünderung preisgegeben und
die Gefangenen und die dem Kaiser Verdächtigen getödtet
Es wird dabei viel von ruhmrediger Uebertreibung unterlaufen,
allein Thomas scheint dem Kaiser persönlich sympathisch ge-
wesen zu sein, und auch sonst hören wir, dass dieser nach
dem Siege vielfach hat Milde walten lassen. Wichtig für uns
ist, dass wir wieder den Zweck seiner Mission erkennen: wie
den ganzen Winter hindurch, so hatte er noch im März 1230
die Aufgabe, Friedrich von der Bekriegung der aufständischen
Sicilianer möglichst abzuhalten und denjenigen, welche sich
unterwerfen wollten, Straflosigkeit zu verschaffen. Der Papst
hatte daran ein grosses Interesse, wie sich auch die Dinge
weiter entwickelten. Jedenfalls muaste sich das Ansehen der
Kirche heben, wenn ihr Wort Schutz gewährte, und wenn
1) Die Sendung derselben, welche Kyce. S. Germ. 858, 32 zum
Mars 1230 erwähnt, kann nicht gemeint sein, denn damals kam Heirmann
nach Gaeta und nahm Thomas nach Born mit.
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302 €ttl Bod«Bb«rg^
tiä Abfall vom Kaismr kein« tthlimifaeA Folgdn hatte) durfte
das Papstdiukü Um 80 eher bei «nem WiMerambrubha dir
Feindmligk^itdn auf nem Eknpöniiigcas idi KOnigr^idha bofiaii.
NAtäi4ich konnte Thotnas fUr seiüe Sefatttzlinge bei Ftiedrioh
ilur dadaroh etwas e^r^iofaeh^ dftss er Ach immer wieder für
die friedliche Gesiiiiitiilg deä Papstes verbti^gt»^
Aber der Cardiilal hat schwere Zweifel^ ob es zuiH Frie-
den kommeil trird. Ank Bchluta von n. 90 erkmbt ei' sich^
dem Papfcte die flriiehtliche Bitt^ TdrUutragen^ ^r niäffe im
Hilibliek auf das beiderseitige Vöi-gefaen nach reiflicher uebef-
legung entsthtiden^ was vorzuziehen sei, Friedta oder Krie^.
Er fordert ibit diesen Wbrted Qregöt auf) sich klaif zu matiheS,
dass ibaa einetfi neuen Kriege eütgegentTeibe. In ähnlicher
Weise söhteibt el- iü n. 91 an befreundete Oardinäle^ welche
wie er für den Frieden eintreten. Die kaiserliehen Gesandteh
sind Von der Curie zurückgekehrt Und haben die laiige er-
i^aHete Antwort gebracht £r schreibt euiifM dem Ptosis,
wohl über diese Saiihe) und m&hiekt eine Abschrift mit*, ilins
aber Will er hiliztußigen : wenn die Sadie nicht in einem glüok-
B<^en Ende gelanm) Würde die Kii^che zerrüttet werden und
ihre Anhänger im Königreiche würden sterben, falte nicht eih
Wuhder sie rette« Offenbar wal* auch der Kaisek* über di&
YdrsOhleppung erbittert. In n. 91 ist von iieineli ^processus',
in n* 90 von seinen 'pi^ceftsus adversi' die Bede. Dartater
werden neben andern ifoindlicheh Handlungen ahoh Rüstungen
Bü vm*stehen ileib, auf welehe auch die Wdrte bei Ryeb. S.
Gernli 358, S6 hinweisen.
Jedoek die G^ner des Friedens stdieinen all der Curie
die Oberhand zu bekommen. Nach m 93 wefdeh dort die
heftigsten Vorwürfe gegen Thomas erhoben, tibto man sagt
juehl, welche Sehuld er auf liioh geladeil hat Thonlai ver^
theidigt sich damit dass seine Ankld^r selbst ihn äusgesandt
und er nur gehoi^oht habe. Sein einziges Vergehen sei, däss
er für die IB^he Frieden uhd für dae Volk Bube wünsche.
Man möge ifah deswegen nur aur Ve^akitweHuHg ziehen; oime
Zagen erwarte er dai UrtibeiL Thi^maA bat also nach seinen
IttStruotiOhen gekandelty er ist datai ihm vom FApste und deb
CaMi^ttlen ertheilten Aufti^age gtfolg^ irenn tt sich fti^ die
Herstellung des Friedehs bmiüfat hit E^ hat ^n gutes Qe-
wisidn^ iftber et ist m vertweifelt^t Oemüthdverfassung. In
Uu 96 bittet er Gh^or^ dass er ihh an seinen Hof iurüek^-
berufe tod ilm mit seiner und sMn^r Brüdef (ivgCBiwart er«
quidie) in seitieili Vateriaikd^ hnht er enien zugieieh süsseü
und bitteren Kelch getrunken.
I) Wafalvelnisllch ist dsl dSr voran^hsnds BKef fa. SO; vfl. efosft
8. 186, Not. 4.
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Die VoryerhandluxigVtt i«m tVt^^n von S. Gennano. SOS
Die aAMbtn lu 94 und d& iltheiti^ eiü NAcht^Ag zu
dieMf Orapp« VfMl Briefen tea i^)ä^ d«iiii WettlgfttMB n. 94
tehöi^ «tncr friüi^ett Eei«, «tirä dtai DecMibet I22e, aft. «ik
TMmm noch am kAfeerKdMm Hofe weilte. Üeb6f de& Uattg
d«r grocMii Bf^igfttBse bffujgen «ie keine beueti KAchriehtefi,
•k^ eie «ind uim ids ergatmende Miltheiliingeii üW die
TMiCigkeifc des OirdiMift willkemkiieii. Sie tseigen tinft, wie
er duT^ eeiae Verwendaftg beim K^teer und bei änderet) den
AAlsa^m def KMh^ Vortheile ttnd Sicherheit M versehafiten
euhte.
Mit B. 95 tchlieeBt diete Sammlung« Nach Ryco. S. Oerm.
358, 38 kam im Mfilrz 1890 Hermann voft Salsa nach Qaeia
niid mit ihm begab sieh Thomas an den päpetliehen Hof nach
RjOtti Hier trami sie die deutacben Fürsten^ welche nunmehir
di« Vu'knitilang in die Band nahmen und im Sommer 1290
den Frieden von Sv 0eitnano »n Stande brachten^ Nach der
Urtperger Ckfonik* hatte FriedHch ihi^e Intervention nach-
geiadlt> und in Verbindung mit den NAchriehten^ welche wir
in anderer Biieftammlung geftinden imben) erseheint ihr fiin^
greifen ho/A bedentsametf> als wur bisher wussten. Den
gnnaen Winter hindurch hatte Gr^r die Unterhandluneen
v^sehle^ipl« Immer hatte er dem Kaiser seine versöhnlichen
Abeiohten vefsiciiem laMen, aber niemals den Thomas mit
den n(>tbieen Vollmachten ausgerüstet, um einen Frieden ab-
anaehilesAen. Nodi tm Mftm 12dO (uhrte die Eriegspartei an
der €ttrie dne groiie Wert nnd Thomas iftrchiete bereits die
WiedtomröAmng der F\dindseli^eilen. Als aber I^edrich die
deutschen Fürsten um ihre Vermittiuh^ bat und diese darauf
niiigittjgen nnd in Sem eiiehiMien> lenkte der Papst tin und
fcite?ef Thenaa tus Siellien nb« Klarer als Araber erkennen
iriit^ dnes die Entschefdnng in diesem Streite bei den dent-
tehen Ftleten laj^. So kmee Gn^or Auf einen Oonflict
swisefaen Ihnen nM dem staniechen Baüse rechnen konnte«)
wto er nnnädigiebig, Widersia^ebte er, den politisefaen Status
q^ln ante nn«ünehmen; als die iParsten von Friedlich gewonnen
werden, fügt^ er sitch, und nun stellten lieh dem Frieden
knine un6beieteigbnren Hindemisne meh^ entgegen ••
1) 86. £2211, SSSi t) y^U iislas AMaiMiiinig: FriedMeh H.
wad die desteelib Kirdi^ in dSn Hist. Aufs, dsm Asdsftkea Sn €K Wsifi
geWw S. See ff. 8) la dsa epSli^d KSiii|>fte FrieMths mit dem PsfMi-
tnfuB ist di« Ims« mtiuttmok «Im ahnKefas s«w«8e& wtt vor dem Frisd«a
Twi 6> BermMmm, Wsnn lisli diS CM« ^Ster als m tiaer Nadifpieiiir'
keit VeiManlcn hi% »o iaf das aiekt swislKt dmtkOi dass «tsaiAli wisdsr
die dvvIsckMi FliiStsa läliea la ftwlraii Dnisk taf das PipttüiMB ans-
geüta babefti
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204 Carl Bodenberg.
Die Frage, ob die Briefe des Thomas echt sind, bedarf
wohl kaum noch einer Antwort. Zwar finden wir auch in
ihnen das Spielen mit Antithesen, das Haschen nach ge-
wählten und Künstlichen Wendungen, wie es die damaligen
Schulen liebten. Doch das war der Stil des Thomas, wie wir
ihn auch sonst kennen ^ Derselbe musste in unsern Schreiben
um so gesuchter werden, als der Verfasser es an vielen Stellen
absichtlich vermeidet, seine Gedanken einfach und vollständig
zu geben, sondern sie nur so weit andeutet, dass sie von dem
Adressaten verstanden werden konnten *. So ist der Inhalt
seiner Aufträge und der Zweck seiner Mission nirgends mit
unzweideutigen Worten ausgesprochen. Auch darin liegt eine
Gewähr für die Echtheit unserer Schreiben, denn sowohl in
Schülerarbeiten wie in erdichteten Mustervorlagen für solche
wären dunkle und geheimnisvolle Anspielungen widersinnig
und zwecklos gewesen. Diese Erscheinung macht unsere
Briefe auch lehrreich für die Form der damaligen vertrau-
lichen politischen Correspondenz. Die meisten politischen
Schreiben, welche uns aus dieser Zeit erhalten sind, waren
für die Oeffentlichkeit bestimmt, sei es, däss sie als Urkunden
dienen sollten für die Geltendmachung von Rechten oder für
die Vollziehung von Aufträgen, sei es, dass sie als öffentliche
Erklärungen oder Bekanntmachungen unsere Zeitungen ver-
traten. Hier haben wir Mittheilungen, welche nur der Adressat
erfahren sollte, und hier finden wir häufig mehr Andeutungen
als klare Worte; eine Folge der Unsicherheit des damaligen
Verkehrs, bei der man stets befürchten musste, dass ein
Schreiben in die unrichtigen Hände kam«
Thoraas persönlich macht in diesen Briefen keinen
schlechten Eindruck. Bei den wiederholten Klagen über die
drückende Last seines Auftrages wird zwar viel an rhetorischer
Uebertreibung abzuziehen sein. Aber alles spricht dafür, dass
er aufrichtig eine Verständigung der streitenden Mächte ge-
wünscht hat und dass, so eifrig er den Vortheil der Kirche
wahrnahm, er den Kaiser nicht zu täuschen beabsichtigte,
wenn er sich immer von Neuem für das Zustandekommen des
Friedens verbürgte ; vielmehr scheint selbst er über die letzten
1) Z. B. aas dem berühmten Schreiben 'Miranda tois sensibus';
Potthast 7681. Dass dies Schreiben von Thomas verfasst ist, wird dorch
Salimbene 194 bezeugt; wie viele von den übrigen, die unter seinem
Namen gehen, von ihm herrühren, bedarf noch einer genaueren Unter-
snchnng. 2) Ausserdem, wie viele Eigennamen fortgelassen sind, als die
Schreiben zu Schulvorlagen hergerichtet wurden, so könnten dieselben
auch an manchen Stellen verkürzt sein. Nimmt man dazu die durch
den französischen Abschreiber hineingebrachte Corruption, so erscheint
der Stil vielleicht häufig gewundener, als er ursprünglich gewesen ist.
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Die Voryerhandlungen zum Frieden von S. Germano. 205
Pläne des Papstes im Unklaren gelassen zu sein. Dem Kaiser
war er offenbar sympathisch, und ein tüchtiger Unterhändler
wird er auch gewesen sein; denn Gregor wusste, welche
Macht Friedrich im persönlichen Verkehr über die Menschen
hatte, und er hat ihn später beim Frieden von S. Germano
und für andere schwierige Missionen wieder verwendet. Wenn
der Papst den Kaiser hintergehen und hinhalten wollte, so
brauchte er gerade einen solchen Mann, der diplomatisch ge-
wandt und eine einnehmende Persönlichkeit war, der aus
innerer üeberzeugung für die Herstellung des Friedens wirkte
und doch in allen Dingen der gehorsame Diener seines Herrn
blieb K
1) Herr Geh.-Rath E. Winkelmann, dem ich vor der Drucklegung
mein Manuscript für seine Neubearbeitung der Böhmer'schen Begesten zu-
schickte, sprach die Vermuthnng aus, dass unsere Briefe das Register der
Correspondenz des Thomas während seiner Sendung darstellten oder
wenigstens die Hauptstücke desselben. Das ist in der That sehr wahr-
scheinlich und erklärt aufs beste die chronologische Folge der Stücke.
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IX.
Lateinische Wörter
nnd
deutsche Begriffe.
Von
Sari Hegel.
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Greschichte, Urkundeiiy Gesetze, Statuten wurden in Deutsch*
land bis ins 13. Jahrhundert in lateinischer Sprache geschrieben.
Ereignisse und Zustände, Anschauungen und Begriffe mussten
sich dem fremden Gewände anbequemen, das den Diiigen
und Formal oft schlecht genug sass. Hält man sich dwei
an die lateinischen Ausdrücke , so lauft man Gefahr , das
Wesen der Sache zu verkennen und irrthümlicben Auffassungen
Kaum zu geben. So wurde von Savigny die Fortdauer der
römischen Stadtverfassung in Italien, von Eichhorn auch in
einigen deutschen Städten, angenommen, wobei die Ausdrücke
<ordo et plebs', 'consules', ^senatores' als Beweise dienten.
Geht man aber auf das Wesen der Sache ein, so findet sich,
dass diese Benennungen im Mittelalter in ganz anderem Sinne
gebraucht wurden. Beispielsweise bedeuten im mittelalterigen
om ^senatores' die geistlichen und weltlichen Grossen,
^utriusque ordinis proceres'. und beide zusammen heissen ^se-
natusi. ^Senatus et plebs werden in Regensburg Bath und
Gemeinde y 'octo senatores' in Koblenz in Urk. Heinrichs IV.
von 1104 die Schöffen des Stadtgerichts genannt >. Unter
'senatus' und ^senatorius ordo' verstehen deutsehe Geschicht-
schreiber die Reichsfürsten. Der Consultitel hat seine eigene
Geschichte. Ehe er noch bei den Stadtobrigkeiten in Italien
und Deutschland wiederauflebte, gebraucht Adam von Bremen
das Wort 'consulatus' fär die Reichsregierung, bei der, wie
er sagt, Erzbischof Adalbert die Burg des Capitols besass^;
sieben mal sei er Consul gewesen % d. i. sieben Jahre hindurch
behauptete er sich als Reichsregent. ^Comes et consul' wird
der Graf von Flandern als Regent des Landes genannt. Dann
eigneten sich die republikanischen Stadtregenten in der Lom-
bardei den stolzen römischen Titel an, und von dorther wurde
er in Deutschland selbst auf sehr bescheidene Rathmänner
übertragen*.
1) Gesch. der ital. Städtdrerl I, 283. 2) Ebd. H, 293. 3) UI,
c. 46: 'soIos possedit arcem capitolii*. 4) III, c. 68: 4ain septies conBul
xnemif. 5) Ich habe ihn so zuerst in der Stadtrechtsnrknnde des
kleinen westfälischen Städtchens Medebach von 1165 gefanden. Es war
der Erzb. Bainald, Erzkanzler Ton Italien, der dieses Stadtrecht bestätigte.
Vgl. über die Einffihrang des Consnltitels in den deutschen Städten
meinen Aufsatz in der Kieler Allg. Monatsschrift 1854.
Neues Archiv etc. XYIII. 14
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210 Karl Hegel.
Ich will nun die Bedeutung einiger anderen lateinischen
Ausdrücke untersuchen, welche die deutschen Städte betreffen,
da auf deren richtiges Verständnis oft viel ankommt.
Die fränkischen Annalisten und Chronisten des 8. und 9.
Jahrhunderts gebrauchen die Benennungen 'civitas*, 'urbs',
'castrum' oder ^castellum', 'oppidum' theils unterschiedslos,
theils in verschiedenem Sinn.
In den Reichs an nalen von Mitte des 8. Jahrhunderts,
sowie in denen von Einhard bis 829 (ich citiere sie bloss
nach Jahren) heissen 'Civitates' sowohl die Städte Italiens,
Galliens, Spaniens, wie die deutschen am Rhein und der
Donau. Es ist bald die Stadt für sich, bald auch das Stadt-
gebiet darunter zu verstehen. Z. B. Karl der Grosse hielt
770 eine Reichs Versammlung in Worms — ^populi sui conven-
tum in Wormacia civitate', und feierte 789 das Geburtsfest
des Herrn und Ostern in *Wormacia civitate'. Bisweilen wird
das Stadtgebiet oder die Umgebung der Stadt als *suburbanum'
unterschieden. Auf dem Zuge gegen Thassilo 787 stellte sich
Karl mit seinem Heere bei Augsburg auf — 'in loco, ubi
Lechfeld vocatur super civitatem Augustam (Ann. Laur. mai.),
in Augustae civitatis suburbano consedit (Ann. Einh.)\ Nach
dem Feldzuge gegen die Avaren 791 überwinterte er in
Regensburg — 'cum Reginum civitatem quae nunc Reganes-
burg vocatur, venisset*.
'Civitas' wird auch der Hauptort oder die Hauptburg
einer slavischen Völkerschaft genannt, so die 'civitas* des
Fürsten der Wilzen 789, die der Sorben 816, die der
Smeldinger 809: Thrasco (der Abodritenfürst) 'Smeldingorum
maximam civitatem expugnaf .
Wird das Stadtgebiet als 'suburbanum' bezeichnet, so ist
damit auch die Bedeutung von 'urbs' im Gegensatz dazu ge-
geben. Karl überwinterte 787 in der Pfalz zu Ingelheim —
'in suburbano Moguntiacense in villa quae vocatur Ingilunheim'.
Die Lage des Ortes Kostheim gegenüber der Stadt Mainz
wird angegeben 795: 'Cuffestein quae supra Moenum contra
Mogontiacum urbem sita est'. Statt 'urbs könnte hier ebenso
gut 'civitas' stehen, denn ein Unterschied wird zwischen beiden
nicht gemacht.
'Castra' oder 'castella' sind Burgen, bestimmt zum Schutz
des Landes ^egen Angriffe der Feinde, so die der Sachsen
Eresburg und Sigburg 772 und die, welche Klarl der Grosse
auf seinen Feldzügen gegen die Sachsen erbaute, wie die
E^arlsburg an der Lip^e 776 und andere an und jenseits der
Elbe. Doch finden sich bisweilen auch diese als 'civitates*
oder 'urbes' bezeichnet: so die Karlsburg in Ann. Petav.:
'aedificaverunt Franci . . . civitatem quae vocatur urbs Karoli';
ebenso in Ann. Maximini und Ann. Mosellani: — 'et aedificavit
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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 211
civitatem sui)er fiuvio Lippiae^ auae appellatur Karlesbure i,
^Loca' und 'villae' dagegen sind onene Ortschafiren oder Dörfer.
Paderborn, wo Elarl der Grosse wiederholt Reichsversamm-
lungen hielt, heisst *locus' 777: *— ad locum qui Padrabrun
vocatur' (ebenso 784. 799. 815), desgleichen Detmold 783,
ßardowik 795, Minden 798, Schleswig 804: *— ad locum qui
dicitur Sliesthorp in confinio regni sui et Saxoniae'. Frank-
furt heisst 'villa' oder ^locus': * — in eadem villa' wurde von
Karl dem Grossen die Synode 794 und *in loco qui Franco-
nofurd appellatur' von Ludwig dem Frommen die Reichsver-
sammlung 822 gehalten; letzterer liess für seinen Winter-
aufenthalt Wohnnäuser daselbst erbauen. Frankfurt heisst
auch ^palatium', die Pfalz ^ — cum ad Franconofurd palatium
venisset' 815, wie Aachen ^Aquisgrani palatium' 788, Ingelheim,
Salz an der fränkischen Saale 790: ^ — per Moenum fiuvium
ad Saltz palatium suum in Germania luxta Salam fluvium
constructum' (auch 803 und 826).
Würzburg wird nach dem Ortsheiligen Ealian genannt
793, Ann. Einh. : ^(Karolus) celebravit natalem Domini apud
sanctum Chilianum'; Ann. Laur. : <ad sanctum Chilianum in
Wirzinburg*.
Dem gleichen Sprachgebrauch begegnen wir in den
Fuldischen Annalen mit Fortsetzungen bis 901 und in der
Chronik des Regino bis 906 mit £X)rtsetzung bis 967*. £s
ist nicht nöthig Beispiele zu häufen, denn weniff hat es zu
bedeuten, dass Annales Fuldenses in der Regel <urbs' für
Stadt und Regino öfter 'civitas' gebrauchen. In Ann. EHild.
876 werden die Stad^aue von Mainz, Worms, Speier als ^ci-
vitates' bezeichnet; Karl der Kahle woUte sie seinem west-
fränkischen Reiche hinzufügen: 'cunctas civitates in occidentali
litore Rheni fluminis positas suo regno addere, id est Mogon-
tiam, Wormatiam et Nemetum'. Die Stadtgaue bildeten in
Gallien die Verwaltungsbezirke der Grafen. Sie werden oft
mit dem blossen Namen 'der Städte bezeichnet: so in der
Reichstheilunff . welche Ludwig der Fromme 837 zu Gunsten
Karls des KaUen anordnete, wo, neben Ländern (^es Saxo-
niae, Ribuariorum') und Grafschaften, als Stadi?aue 'Viri-
dunensis' (seil, pagus), 'TuUensis', ^Brionensis', ^Tidcasinum',
'Parisiacum' una andere genannt sind'.
Nithard scheint zwiscnen ^civitas' als Stadtgau und 'urbs'
als Stadt für sich zu unterscheiden: doch kommt auch 'civitas'
in letzterem Sinne bei ihm vor. Man vergleiche die Stellen
I, c. 7: *Ergo ad urbem Vangionum . . convenerunt*; c. 8
1) Vergl. die Stellen in Jahrbüchern d. d. Beichs anter Karl dem Gr.
I, 262, Anm. 4. 2) Beide in neuer Octavansgabe von Knrze. 3) Nit-
hardi Historiae I, c. 6.
14»
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212 KftrI Hegel.
(Tod Ludwigs dos Frommen) : ^qaem Drogo . . • Metti» dvi*
lata BUa apad «aaetom Araimiim sepaltorae tradidit'; II, c* 6:
'Senonicam adiit urbem . . Trioassinorttni dTitatem adiit';
III, 0« 2: ^um fratre in Lingonicam urbem • . ut saltem citato
curau per urbem Belvaoensem ac deinde per Compendium et
Sttestioniii hino per Rementem et Cadelonensem Lingonicam
peteret urbem'; c 4: als die Stadt Laon Qurbe Laudunensis')
von Karl dem KaUea belagert wird, begebren die Einwohner
(^iFes') den Frieden ^— ^nec aderat spes moenia tuendi'; Karl
nidim sie eu Gnaden an und bestätigte der Stadt ihre Rechte
-^ ^orbi sua iura statiut\
Es fidlt auf, dass die deutschen Laieinschreiber das ein«
aige germanisehe Wort flir Sladt oder Burg, das die Römer
in ihr Sp&tlatein aufgenommen hatten, nämlich 'burgus', wovon
^buif^arii', d* L Buigbewohser S nii^ends gebrauchen. Ent*
weder kanntoi sie es in dieser Form nicht oder verschmähten
es ds volkstbümlich. Und doch entsprach nur eben dieses
dem deutsdien Begriff von einer Stadt*.
In den aus dmi 9. Jahrhundert uns überlieferten Erasäh-
Innsen von dem Evangelium Christi, dem Heliand, in altsädh-
Bisher Sprache um 8^ gedichtet, und-dem Evangelienbucb.
das Otfrid von Weissenburg in fränkischem Idiom um 868
vwiasste, findet sich regelmSmig das Wort 'Bure' gesetat, wo
die lateinisohen Texte, denen sie folgten — Oraand dem
Tatian, Otfrid der Volgata — 'civitaa' ohne Unterschied für
die grössten Städte, wie für die kleinsten Orte gebrauchen'.
So Misst im Heliand Rom ^Rumuburg' (v. 60), Jerusalem ^die
gläniende Burg' ^ 'thea beriiton bui^g' (3706), Jericho 'die
Wülimte Burg, die da bei den Juden steht mit Mauern' *-
'thiu marie bürg • • thiu duur an ludeon stad gimaeod mid
murum' (36%), Bethkhem 'Davids Buig' (399)«; bei Otfrid
sagen die Weisen vom Morgenlande : Wir sahen seinen
Stern, dodi seine Buig kennen wir nicht <-^ 'wir sahun sinan
sterron, thoh wir tMra bui^ irren'. Jeniaalem, Samaria,
Bethlehem, Naxaretii, Kapemamn heissen Burgen**
Die Einwohner der Bargen sind in beiden Dichtungen
Burgleute pfenannt. Heliand 8726: Es ist diesem Volke leid,
sprachen sie, diesen Burgleuten — 'It is tbesumu werode led,
quadun sie, thesun burcHuden'« Otfrid bei dem Einzug
Uhristi in Jerusalem IV I, 57: im HerEcn bewegt waren die
1) YergL dio Btefl^n bei Forodllini. 8) Häufig fenng kommt
Barg als Endung von alten Ortsnamen vor: Förstemanns Altdeutsches
Namenbuch führt deren 251 auf. 8) Ich eitlere Heliand nach der
Ausgabe von Bieters und Otfrid nach der v&n Kell«. 4) Vergl.
oiüdere Stellen im GHossar ron M. Hejne au seiner Ausgabe des Heliand
unter 'Burg*. 6) Vergl. das Glossar von Kelle, Bd. 3, unter 'Boi^.
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Lateinische Wörter and deutsche Begriffe. 218
Bnrglente — 'niarti tfaie gelbun bnrgliuti'. Dach Matth. 21, 10:
^commota est oniversa civitas'.
Nor einigemal kommt statt Borg das Fremdwort Kastell
vor, doch nur^ wdl der lateinische Text es hat Z. B. Ev.
Lncae 24, 13: 'Et ecce dno ex illis ibant ipsa die in easteUum
. . nomine Emans' -^ Heliand (5958): 'weldmi im te Emaus
that castel snocan' — Otfrid (V, 10^ : ^sih nahtmi sie do alle
zi demo kastelle'. So auch b« Otfrid fOr Bethlehem (I 13, 8):
^ilemus zi themo kastelle' und Bethanien (III 24, 41) : *er was
fon kastelle thar Martha was ioh Maria'.
Otfrid untersdieidet Burgen und Dörfer an der Stelle,
wo er den Schacher am Kreuze sagen lässt (IV 31 , 15): 'er
deta io guat wergin in thorfon joh in bur^in' — * er that gute
Werke in Dörfern und Burgen, Hiier abweichend vom lateini-
schen Text) Ev. Lucae 23, 41: 'hie vero nihil mali gessif.
Nicht bekannt war den deutschen Dichtem des 9. Jahr-
hunderts das Wort 'Stadt' in der Bedeutung von 'dvitas', denn
'stedi' oder 'stat' bedeutet bloss die Stätte oder den Ort; so
im Heliand 3599: 'an ledaron stedi' *— an verhasster Stätte,
und bei Otfrid II 14, 59 in den Worten der Samaritanerin :
Ihr Juden saget nun, dass nur su dem erhabenen Jerusalem
sei die geziemende Stätte — * Hhaz si zi Hierosolimu stat fihi
richu zi thiu gilumpflichu', nach Ev. Joannis 4, 20: 'et vos
dicitis, quia lerosolvmis est locus, ubi adorare oportef.
Das Wort 'stat erhielt seine spätere Bedeutung erst, als
man die Begriffe von Burg und Stadt bestimmt unterschied
und zwei verschiedene Wörter daftir brauchte. Es wäre er-
wünscht, zu erfahren, wann und wo 'staf im neueren Sinne
zuerst vorkommt. Ich finde es im Annolied (um 1105) <, wo
Stadt und Bur^ genannt sind: v. 106 'Eohie diu stai*, und
V. 115 'Köln ist der heristin bürge eine', während andere
Städte, Regensburg (800), Worms und Speier (496) u. s. w.,
regelmässig Burgen heissen. Ebenso in der Eaiserehronik
Burgen und Städte: 'Triere die burc' (v. 395), ^e Rabene in
die Durc' (14115)^; Rom: 'die burc sie wol werten mit geren
unde mit swerten' (4897). Daneben v. 879: «Julius rCäsar^
worhte do bi Rine seailhove (curtes) sine: Tiuze (Deuts)
eine stat guote, Boobarte der Eur huote . . . Megenae eine
stat ffuote'. Ebenso im Alexanderlied des Pfaffen Lamprecht*:
V. 6o0 'ein stat heizet Nicomedias'; Alexandria 756: ^richer
was disitt burch nodii danne Rome oder Antioob'; Tyrus
heisst bald Stadt, bald Burg (v. 780 und 881). Derselbe
Sprachgebrauch erhielt sich bis ins 13. Jahrhunaert.
1) Maere tob Mnie Annen, Aotg. ▼«a BesseabMfer, S) Aosf.
von MM0mann« 3) jLwsg. ron Weitmana.
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214 Karl Hegel.
Doch ist das Wort *stat* schon das gewöhnliche im Nibe-
lungenlied. (Lachmann) Str. 1302: 'Do riten sie von Tulne ze
Wiene zuo der stat'; 1306: 'da der ktinicEtzel bi Kriemhilde
^ lac in der stat ze Wiene' und öfter. Daneben Wien als Etzels
Burg 1319: 'Do komen disiu maere ze Ezelenburc von dan'.
Tuln 1281: 'Ein stat bi Tuonouwe lit in Osterland: die ist
geheizen Tulna'. Passau 1236: 'In der stat ze Pazzouwe saz
ein bischof . Pöchlam 1258: *diu burc ze Bechelaren diu was
uf getan', u. a. m.
Ich wende mich zu dem Sprachgebrauch der Geschicht-
schreiber und Urkunden in der sächsischen Kaiserzeit.
An erster Stelle kommt Widukind in Betracht Wenn
er 'urbs' oder ^civitas' ohne Unterschied für die Städte Frank-
reichs, Italiens, Deutschlands gebraucht ^ so hat er den allge-
meinen Begriff von dem deutschen Worte Burg im Sinn.
Eine bestimmte lebendige Anschauung aber entnahm er in
seinem Heimathlande von den sächsischen Burgen, und diese
nennt er vorzugsweise ^urbes'.
Von eigenuichen Burgen, nicht von Städten, ist die Rede
in der vielbesprochenen klassischen Stelle (I, c. 35), worin
Widukind Nachricht von den 'urbes' giebt, welche Heinrich I.
während des Waffenstillstandes mit den Ungarn (924 — 933)
erbaute. Sie hatten zunächst den militärischen Zweck, zum
Schutze des Landes gegen die Angriffe der Feinde zu dienen:
ihre Besatzung wurde aus Umwohnern des Landes — 'ex
agrariis militibus' — gebildet, von denen der König je den
neunten Mann auswählte. Weiter aber sollten sie auch sichere
Zufluchtsstätten sein für Zusammenkünfte und festliche Ge-
lage: — ^concilia et omnes conventus atque convivia in urbi-
bus voluit celebrari*. Ausser diesen Burgen, fügt der Gesehicht-
schreiber hinzu ^ gab es nur geringe oder gar keine Befesti-
gungen — *vilia aut nuUa extra urbes fuere moenia': es sind
natürlich die älteren Burgen oder Schutzwehren zu verstehen,
von denen in den karolingischen Annalen oft die Rede ist^.
Ebenso wenig wie bei diesen militärischen Burgen ist
bei den Klosterburgen, die gleichfalls 'urbes' heissen, an
eigentliche Städte zu denken. Es wird ein unter Heinrich I.
fefasster Reichsbeschluss erwähnt, wonach Männer- und
'rauenklöster mit festen Mauern umgeben werden sollten'.
1) Vgl. Waitz, Heinrich I., dritte Auflage, im 14. Excnrs über die
Städtegründangen des Königs. 2) So im allgemeinen in Einhards Ann.
J. 758: 'Sazonibns . . munitiones snas tuentibns*. Eine Menge mehr
oder weniger verfehlter Erklärungen führt Waitz a. a. O., S. 236 an; er
selbst erklärt *vilia moenia* als 'unbedeutende Baulichkeiten*, ein Ausdruck,
den ich zu unbestimmt finde, ebenso, wenn er S. 96 von Heinrichs Burgen
sagt, 'nicht förmliche Städte lässt ergründen*, also doch Städte? 3) Waitz,
Heinrich I., S. 95, citiert diese interessante Nachricht ans Miracula S.
Wigberti c. 5, SS. IV, 225.
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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 215
Demgemäss wurde Hersfeld von den Leuten des Ellosters
('ex omni abbatia familia convocata') mit Mauer und Graben
umgeben. Andere Klosterburgen finden sich als 'urbes' bei
Thietmar genannt i: III, c. 18 (12) 'monasterium saneti Lau-
rentii in urbe quae Calva dicitur', vergl. IV, c. 67 (36): 'de
monasterio quod Calva dicitur'; das Kloster Lorsch heisst
'urbs', V, c. 11 (7): 'ad urbem Larsem ubi sanctus requiescit
Nazarius'; desgleichen Corvey, V, c. 19 (11) — 'ad urbem
quae nova Corbeia vocatur'.
So ist auch allein richtig zu verstehen, was Odilo von
Clugny in seiner Lebensbeschreibung der Kaiserin Adelheid
von ihrer Klostergründung in Selz am Rhein berichtet*.
'Ante duodecimum circiter obitus sui (999 Dec.) annum in
loco, qui dicitur Salsa, urbem decrevit (Adalheida) fieri sub
libertate Romana ... In ipso etiam loco monasterium
a fundamentis miro opere condidit . . .' Man hat dies so ver-
standen, als ob Adelheid zuerst eine Stadt zu Selz, und zwar
mit römischer Municipalverfassung (Eichhorn) gegründet und
dann auch ein Kloster daselbst gestiftet hätte. Doch bedeutet
'libertas Romana' lediglich das unmittelbare Schutzverhältnis
unter dem römisch-apostolischen Stuhl, welches nur durch das
Erlöster sich auch auf die Stadt erstreckte. An dem Missver-
ständnis, es zunächst auf diese zu beziehen, trägt allerdings
Odilo die Schuld. Aber auch von einer Stadt ist nicht die
Rede, sondern nur von einer Burg, die zum Schutze des
Klosters bestimmt war, und auf das Kloster allein beziehen
sich die Privilegien des Eoiisers Otto III. und des Papstes
Johann XV.' Richtig hat Thietmar den Zusammenhang von
Burg und Kloster dargestellt, IV, c. 43 (27): 'Aethelheidis
autem imperatrix urbem quae Celsa vocatur edificans, collectis
ibidem monachis omnibusque perfectis . . . gaudens appeciit
de Quibus orta fuit (ging sie ein zu ihren Vätern)'; hiemach
wurae die Burg nur um des Klosters willen erbaut und war
eins mit diesem.
Unter dem Schutze günstig gelegener Burgen entstanden
Ansiedelungen von Bewohnern in Vororten, rar die Widu-
kind den Ausdruck 'oppidum' gebraucht. Besonders deutlich
ergiebt sich seine Anschauung von 'urbs' und 'oppidum' aus
der Erzählung, wo er den Angriff der Franken auf die Burg
1) Ich eitlere nach der Octav- Ausgabe von Kurze, in welcher die
Eapiteleintheilung geändert ist. 2) MG. SS. lY, 641. 3) Vgl.
meinen Aufsatz: Ueber die libertas Romana der Stadt Selz im 10. Jahrb.,
in der Kieler Monatsschrift für Wiss. und Litt. 1852, S. 696 f. Neuerdings
bat W. Erben in der Zeitschr. f. d. Gesch. des Oberrheins N. F. VII
in einer Abb. über die Anfänge des Kl. Selz die Urkunden untersucht
und insbesondere die Echtheit der Bulle Johanns XY. verth eidigt.
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216 Karl Hegel.
Scheidan^n — ^urbs quae dicitar Scithinrf — des Königs
der Thünnger, Irminfrid, schildert (I, c. 9). Die Franken
hatten bereits Besatzungen in andere Burgen — 'singulas
urbes' — gelegt; sie belagern die thüringische Königsburg,
nehmen die Vorstadt und stecken sie in Brand: — 'capto
oppido et incenso, aciem ordinant ex ad^erso portae orientalis'
(der ummauerten Burg), endlich ^ nach heissem Kampfe
dringen sie durch nächüichen Ueberfall in die Burg seiest
ein — 'in^ressi sunt urbem cum clamore yalido^
Denselben Sprachgebrauch hält Widukind auch an anderen
Stellen fest. So I, c. 22, wie Erzbischof Hatte den Grafen
Adalbert mit List überredete, sich aus seiner Burg Theres zu
König Konrad zu begeben : Adalbert verliess die Burg (*urbem*)
und ritt mit seinem Gefolge durch die Vorstadt — *oppidum' :
'cumque pertransisset oppidum cum omni comitatu, fertur da-
masse' etc., und III, c. 45: Markgraf Dietrich drängt die
Slaven auf ihre Burg zurück und verbrennt die Vorstadt:
<Cum capere nisus esset quandam urbem illorum . . cogens
illos intra murum, oppido potito et incenso' etc.
Thietmar nennt *suburbium', was Widukind 'oppidum*.
So wird von ihm die Stadt Meissen anschaulich beschrieben,
V, c. 9 (6): Die Einwohner von Meissen ('Misnenses') , von
dem Polenherzo^ Boleslaus gewonnen, wollen sich der Burg
bemächtigen, als die Besatzung ausgezogen war um Futter
zu holen, dringen in das östliche Thor ein und verlangen die
Auslieferung des Befehlshabers ('dominus urbis'), um ihn zu
tödten, gewähren aber doch der Besatzung freien Abzug und
nehmen den Boleslaus auf. Bei einem andern Angriff des
Polenfürsten Miseco auf Meissen vertheidi^te Markgraf Her-
mann die Burg, nachdem die Feinde das 'suburbium' verbrannt
hatten; König Heinrich sandte Hülfe und befahl, die Vorstadt
wiederherzustellen, was in 14 Tagen geschah. ^
Bemerkenswerth ist besonders, was Thietmar über den
Ort Lebus berichtet. Die slavische Burg ('urbs') wurde von
Heinrich I. verbrannt (I, c. 16) und war seitdem verlassen.
Auf Befehl Heinrichs II. wurde sie in 14 Tagen wiederherge-
stellt und mit Besatzung versehen, wobei Thietmar zugegen
war, VI, c. 59 (]39) : *in XIV diebus opus inpositum comple-
vimus et presidio urbem munientes remeavimus'; er beschreibt
das folgende als Augenzeuge: 'luxta hanc (urbem) in parte
aquilonari stat civitas, quam a predicta nil nisi una vallis di-
vidit, et in hac XII portae sunt . Bei dieser 'civitas' erinnert
sich seine Gelehrsamkeit des grossen Heerlagers des Julius
Cäsar bei Dyrrhachium; denn dieses ist wohl, wie der Her-
ausgeber Kurze anmerkt, unter dem 'opus lulii Caesaris . .
1) VIII, c. 23 (Vn, c. 16).
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Lateinische Wörter und deutsche Begri£Pe. 217
Lucano ^ammonente', zu verstehen^ und weiter fugt er hinzu^ diese
(Evitas) hätte wohl mehr lü» 10000 Mensehen fassen können
_ <haec plus quam milia hominum capere potuisset'. Was
soll man sidb bei dieser 'dvitas' denken? Doch wohl nur eine
grosse Umwallung, zur Zeit verlassen von den Slayen. Und
nichts anderes war die Burg (^urbs*), welche König Heinrich
zu Lebus in vierzehn Tagen erbauen liess, von der Thietmar
an anderer Stelle, VII^ c. 20 (VI, c. 48), erwähnt, dass sie
eine grosse Burg war. die wohl 3000 Menschen hätte auf-
nehmen können und die, da sie nur von 1000 vertheidigt
wurde, Herzog Boleslaw von Polen einnahm und verbrannte.
Ein deutsches Wort, nur mit lateinischer Endune, ist
^burffwardus'y d. i. der Landbezirk, der zu einer Burg genörte.
Nach Thietmar V, c. 44 (26) tauschte Heinrich II., als er das
Bisthum Merseburg wiederherstellte, den Burgward Merseburg
gegen 100 Hufen Landes von dem Bischof von Halberstadt
ein. Die Burgwarde werden von ihm mit den Namen der
Orte oder Burgen genannt: so Zörbig 'Zurbici burgwardus':
VI, c. 50 (34), RochUtz IX, c. 20. 21 (VIII, c. 10) und andere
mehr. Ebenso finden wir die Burgwarde in den Kaiser Urkunden:
80 in der Stiftungsurkunde Ottos I. vom J. 946 für Havelberg,
wonach dem Bisthum eine Reihe von ^civitates'^ 'castra', ^villae'
nebst verschiedenen Burgwarden zugetheilt wurden ^
Das eroberte slavische Gebiet war mit einem Netz von
Burgwarden umspannt*.
Die gelehrten Schreiber der kaiserlichen Kanzlei erfanden
fär Burgward auch ein lateinisches, wenneleich sehr wenig
passendes Wort, ^municipium' '• Doch wird dieses bisweilen
auch als gleichbedeutend mit Burg genommen und dann von
Burgward unterschieden*.
Einzelne Burgen erhoben sich zu eigentlichen Städten
als 'civitates', in denen 'urbs' und 'oppidum' (um mit Widukind
zu reden) zu einem politischen Oanzen vereinigt waren. Erst
durch den Zuwachs von gewerb- und handeltreibenden Ein-
wohnern, die sich teils in den Burgen selbst, teils in den
Vororten angesiedelt hatten, entstand die Stadtgemeinde. Es
ist daher völlig sinnverwirrend, in der sächsischen Kaiserzeit
von allen 'urbes' ohne Unterschied wie von Städten zu reden '1
1) DD. Otto I., n. 76. 2) Ueber diese bringt eine schfttsbare
Unteraachnng die küntich erschienene Bonner Doctordissertation von
Sobald Schwarz, Anfänge des Stttdtewesens in den Elb- und Saale-
Gegenden. 8) Otto I., n. 282 a: *manicipinm etiam Tel borgwardnm
nrbis Zpoitnebarg in pago Kadzici*. Otto n., a. 19 : ^Civitas Magadabnr-
gensis . . et mnnicipinm eins qnod nos bnrgwardom dieirnns*. 4) Otto I.,
n. 886; ^nranidpinm Zpnitne dictam . . cum omni bnigwardo sno*. Otto IL,
n. 80: 'castella Tel munieipia in orientali parte Albiae flominis sita*.
5) So will P. Hellwig in einer Breslaner Dissertation 1875, Ueber das
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218 Karl Hegel.
Ein anderes, oft missverstandenes Wort ist ^mercator^
oder ^negotiator', als Uebersetzong von Kaufinann. Hierüber
hat unser vortreflElicher verstorbener Freund Waitz in seiner
d. Verfassungsgeschichte V, 357 sich wie folgt ausgesprochen :
'Die Bezeichnung als Kaufmann ('mercator', 'negotiator') be-
schränkt sich nicht auf die, welche Handel oder sslt Gross-
handel trieben. Auch andere Gewerbsleute, Qewandschneider,
Schwertfeger, selbst eigentliche Handwerker in den Städten
wurden darunter begri&n. Auch sie bezogen fremde Märkte
und wurden der Privilegien theilhaftig, welche den Kaufleuten
ertheilt worden sind.' Einverstanden mit ihm in der Sache
kann ich doch unter den angeführten Beweisstellen gerade
diejenige nicht gelten lassen, welche in den angeführten
Worten vorzugsweise benutzt ist. Es ist eine Zeugenreihe
im Schenkungsbuch von St. Emmeram", wo nach andern ge-
nannt sind: 'Walther pictor et isti mercatores, scilicet chra-
marii — 5 mit Namen — Marchwart panifex, Aribo limator
ensium, Otto investiturae (ich verstehe: der auch bei der
Handlung der Investitur zugegen war), Heinrich sellator,
Heinrich faber lignorum'. Das Wort 'chramarir, das der
Herausgeber als Grosshändler erklärt und Waitz mit einem
Fragezeichen versehen hat, ist offenbar nichts anderes als das
deutsche Krämer und bezeichnet so jene 5 'mercatores'; die
andern Personen, der vorhergehende Maler wie nachher ein
Bäcker ('panifex', nicht 'pannifex', wie Waitz ändern will),
ein Schwertfeger u. s. w. sind Handwerker und nicht unter
den 'mercatores chramarii* mitbegriffen. Diese Beweisstelle
also thut nichts zur Sache'.
deatsche Städtewesen zur Zeit der Ottonen, nicht weniger als 103 Städte
in Sachsen und Thüringen nachweisen, während auf Franken, Baiem,
Schwaben und Lothringen nur 56 kommen sollen! — Uebereinstimmend
mit ihm behauptet S. Schwarz in der schon erwähnten Diss., S. 25, dass
'eine grosse Zahl von Städten durch Heinrich I. neu gebaut oder aus
Dörfern und Höfen durch Befestigung zu Städten erhoben sei*; denn
allein auf die Befestigung komme es an. Dies ist auch der Sinn einer
S. 4 gegen mich gerichteten vorwitzigen Bemerkung, dass die Stadt
Magdeburg nicht von Otto dem Grossen erbaut, sondern nur befestigt
worden sei, weil 'Magdeburg schon zur Zeit Karls des Grossen bestand*!
Magdeburg, Merseburg und andere waren, wie der Name besagt, Burgen
von hausaus, aber nicht schon Städte. 1) Neu herausgegeben von
Wittmann in Quellen und Erörterungen zur bayrischen und deutschen
Geschichte, Bd. 1. 2) Bei dieser Gelegenheit will ich auch berichtigen,
was Waitz a. a. O., S. 358 von einer Kirche der Kaufieute von Magde-
burg zu Anfang des 1 1 . Jahrhunderts sagt, was andere nach ihm wieder-
holt haben. Thietmar I, c. 12 (7) erzählt von einer Wundererscheinung,
die sich in Magdeburg begab, mit folgenden Worten : 'Meis temporibus in
Magadeburg ... in aecclesia mercatorum custodes eadem noete vigilantes
. . . visu et auditu percipientes* etc. Hier ist 'mercatorum* nicht mit
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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 219
Mit Recht wird von Waitz die Gründungsurkunde Eon>
rads von Zähringen für Freiburg von 1120 zum Beweise für
die weitere Bedeutung des Wortes ^mereatores' angeführt*.
Im Vorwort der Urkunde sagt Konrad, er habe einen Markt-
platz (*forum') in Freiburff errichtet; zu dem Ende seien
'mercatores personati' von wen Seiten einberufen worden und
einem jeden (^unicuique mercatori') habe er einen Hausplatz
am Orte zu^etheilt, um Häuser darauf zu bauen. Persona'
ist im Latein des Mittelalters so viel wie 'dignitas' und 'per-
sonatus'y so viel wie 'aliqua dignitate constitutus' (vgl. Du-
cange): hier sind unter 'personati' taugliche, insbesondere
vermögende Leute zu verstehen, denn ein Kapital mussten sie
doch mitbringen, um Häuser zu bauen, und noch mehr, um
Handel zu treiben. Doch eine Stadt, hier eine Marktstadt,
bloss von Kaufleuten und für Kaufleute, ist nicht zu denken.
Vorerst waren Handwerker und Gewerbetreibende viel noth-
wendiger als Kaufleute, um die Stadt zu erbauen. Sollten
diese von vornherein vom Bürgerrecht ausgeschlossen gewesen
sein, nur Kaufleute es erhalten haben? Offenbar sind 'merca-
tores' in weiterem Sinne zu nehmen, so dass nicht bloss
eigentliche Kaufleute von Beruf, sondern Gewerbe- und Handel-
treibende überhaupt darin begriffen waren. Daher ist auch
in dem Stadtrechte selbst von keinem besonderen Stand der
Kaufleute, sondern allein von Bürgern, 'burgenses', schlechthin
die Rede*.
Mit gleicher Bestimmtheit lässt sich der Sprachgebrauch
von 'mercatores' als 'burgenses' aus den Geschichtschreibern
'ecclesia*, sondern mit 'custodes* zu verbinden: die Nachtwächter der
Kauflente (oder Bürger) sahen und hörten die Wundererscheinnng in der
Kirche, womit natürlich der Dom gemeint ist. Eine Kirche der Kanfleute
hat es in M. nicht gegeben. 1) Dass das in dieser Urkunde enthaltene
Stadtrecht spätere Zusätze als Einschaltungen enthält, wurde von mir in
einem Aufsätze bewiesen, der in der Kieler Monatsschrift 1854 erschien
(8. 706). Ohne meinen Aufsatz zu kennen, hat Heinrich Maurer in
einer neuen Untersuchung dieser Urkunde (Zeitschr. für die Geschichte
des Oberrheins, N. F., Bd. I, 170), den Umfang der Einschaltung so be-
stimmt, dass nur die 15 ersten Artikel und der Schluss dem Gründer der
Stadt zuzusprechen seien. 2) In dem lehrreichen Buche von Gothein,
Wirthschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, nehme ich Anstoss an dem
öfter wiederholten Satz (zuerst in Einleitung, S. 6), es seien die grösseren
Städte von Kaufleuten und für sie gegründet worden, wie denn auch
weiterhin von Kaufmannsgemeinde und Kaufmannsrecht die Rede ist.
Sollte damit nicht die Bürgergemeinde und das Bürgerrecht gemeint sein ?
In der That geht aus anderen Aeusserungen des Verf. hervor, dass er
den Begriff von Kaufmann in weiterem Sinne nimmt: S. 25 'die Hand-
werker, welche auf dem Markte ihre Waare feilboten, sind Kaufleute, wie
andere mehr'; 8. 881: 'Alle Bürger sind in der ursprünglichen Verfassungs-
urkunde von Freiburg ^mercatores*; ein jeder bietet auf dem Markte feil*.
'Der Handwerker war von vornherein VoUbürger.*
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320 Karl Hegel.
und Kaiserarkunden ermitteln. Wenn Lambert von Hersfeld
zum J. 1074 erzählt, es hätten sich ^sexcenti ant eo amplins
mercatores opulentissimi' aus Köln geflüchtet, um dem Straf-
gericht des Erzbischofs Anno zu entgehen, so ist solche Zahl
von eigentlichen Eaufleuten^ die Grosshandel betrieben, im
damaligen Köln an sich und^ikbar; und nicht bloss Kauf-
leute, sondern die Bürgerschaft hatte sich empört, und es gab
in dieser noch andere vermögende Leute, die den Zorn des
Gewaltigen zu fürchten hatten i. Noch deutlicher spricht eine
Stelle bei Bruno de hello Saxonico, c. 95, der von einem
Heere, welches Heinrich IV. in diesem Kriege aufbrachte,
sagt : ^maxima pars eius ex mercatoribus eraf . Es wird doch
wohl Niemand glauben, dass dieses Heer grösstentheils aus
Kaufieuten bestanden habe. Der König hatte die Einwohner
der Städte für sich aufgeboten.
König Heinrich Hl. versicherte in seinem Privileg für
Quedlinburg vom J. 1042 (St. 2229) die 'negociatores' des
königlichen Schutzes auf allen Märkten des fteichs, die sie
besuchen würden — 'per omnes nostri re^i mercatus ubiaue
suum libere exerceant negotium': -^ sie sollten dasselbe
Recht haben, wie die 'mercatores' von Goslar und Magdeburg.
Mit denselben Worten wiederholte dies fast hundert Jahre
später Kaiser Lothar 1134 (St. 3295). Die Märkte des Reichs
wurden von Händlern aller Art bezogen, nicht bloss von
eigentlichen Kaufleuten, auch von Handwerkern, die ihre
selbstgeferti^en Waaren feil boten, wie Goldschmiede, Waffen-
schmiede, Kesselschmiede und andere.
^Mercatores' heissen auch die zu einer bestimmten Art
des Handels berechtigten Personen. In der 'Gilda mercatorum'
von Köln waren mit Kaufleuten auch zahlreiche Handwerker,
die das Gilderecht erworben hatten, vereinigt».
Die Kaufleute treten in den Städten erst verhältniamässig
spät als besonderer Berufsstand auf, haben sich eher später
als früher wie die Handwerkerinnungen in Corporationen ab-
Beschlossen*. So begegnen sie uns im ältesten Strassburger
tadtrecht, Art. 88, und in der Bemer Handfeste^ Art. 5, wo
von ihnen als einer besonderen Klasse der Bürger die
Rede ist.
Dem lateinischen Wort 'mercator' liegt der deutsche Be-
friff von Kaufmann in weiterem Sinne zu Grunde. Weil die
tädte sich überall als die Sitze des Markt- und Handels-
verkehrs mit Kauf und Verkauf darstellten, heissen sie in
1) Vgl. y. Maurer, Gesch. der StftdteyerfassuDg I, 324, der dazn
bemerkt, dass auch die Kölner Chronik hier die Antdrüeke Bürger und
Kanflente als völlig gleichbedeutend gebrauche. 2) Vgl. Städte und
Gilden U, 345. 3) Vgl. ebend. S. 495.
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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 221
Dänemark und in Schweden a%emein EaufiBtädte* So nennt
auch die deutsche Kaiserchronik Mains eine Kaofstadt v. 7784:
^ine koafstal er do vant Megence die vesten'» Die beiden
Hauptatände des Volkes, Stadt- und Landbewohner , werden
im Ältdentschen als 'koofmaane' und 'geburen' unterschieden,
zu denen der Ritterstand als dritter hinzukommt. L:i der
Eaiserchronik 8125: ^rittaere' und 8133: ^er gebot umbe bu-
fittte und umbe koufinan, das sie vride solden han'; 14575:
^buliute unde kouftnan\ Noch im NibelongenUede sind Bürger
und Kaufleute gleichbedeutend. Als Sjriemhilde nach Passaa
kami Stn 1239: 'do daz dai burgaeren von der stat wart sfe-
sdt) das da koeme Kriemhih, des fursten swester kind, diu
wart wol ennhangen von den koufliuten sint\ Und bei der
Klage übw Sigfinds Tod, wo Hs. A (Lachmann), Str. 978, die
Lesiirt hat: Sic weinten mit den vrouwen der guoten bur^aere
wip', und Hs. C (Zamke, S« 157) die andere: ^ wemten
mit den frouwen der guoten katdliute wip'*
Eine mehr&che Bedeutung hat auc^ das Wort ^iudex',
wie im Altdeut^hen 'Richter'. ^ludex' ist der Vorsitzende im
Gericht, bisweilen heissen 4udices^ auch die Urtheiler oder
Schöfifen. 'Iudex' ist der Titel des DomAnenamtmanns im
Capitttlare de villis* ^ludex civitatis' ist der herrschaftliche
Beamte in der Stadt ^ludicare' heisst nicht Uoss riditen,
auch verwalten und regieren. Ueber das Volk zu richten,
wird als der Htaptberuf des Regenten gedacht Von Christus
wurde vor seiner Geburt nach Heüanl, v. 627, propheseit:
er werde sein ein mä^ti^ Rathgeber, zu richten üner daa
Volk der Juden — ^riki raagebo the rihtian ludeono ffumskepi'«
Otfrid von Weissenburg sagt in der poetischen Widmung
seines Werkes an Ludwij^ den Deutschen: Ludwig der Tapfere
richtet Ostfrankreich, wie ein König der Franken sou -^
'Ludowig thm* aaello . . er Ostarrichi (Ostfrankreich) rihtit
att so iVankono kuning scal'* In der Kaiserehronik spricht
Kaiser KArl (14^51): 'ich faeixe rihtaere unde voget, durch
daa bin idi gelobet, das ich rihte der diete', und Kaiser
Tbeodosius (13433) : 'Ich heiae Romaere voget unde bin durch
dae 2se rihtaere gelobet, daz ich rihte rehte dem herren unde
dem knechte'. Der Kaiser wird bald Vogt, bald Bichter ge-
nannt: *alse sie in gelobeten zuo Rome ze einen vosete';
(14214): 'daz riche besaa Constantius von den Kriechen geborn,
die beten in euch zuo rihta^e irkom'. Ein Bischof oder Abt
heisst Vo^t der Stadt (11065): ^sente Baailius hiea in in dem
munstere begraben, wahde er was «vogit zuo der selben stete'.
Der Stadtherr heisst Richter der Stadt, *Kudrun Avenf. 5
V. 293 * : 'Der stete rihtaere von der burc ze Baijan ] , mit
1) Ausgabe von E. Martin.
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222 Karl Heg«l.
einen burgaeren reit er da sie vunden | die spaehe koufliute
(es sind die zu SchilEF angekommenen Gäste) | , die gehabeten
sich so si beste künden'. Der Landesherr wird Richter des
Landes im Sachsenspiegel genannt, Buch 3, Art. 66 : Niemand
soll eine Bur^ bauen , noch eine Stadt mit Planken oder
Mauern befestigen — ^ane des landes richteres orlof .
Die Ausdrücke 'divites et pauperes', *Reich und Arm'
bezeichnen den allgemeinen Klassenunterschied der Bürger in
den Städten. ^Meliores', *maiores civitatis', 'honestiores cives',
'potentissimf und im Gegensatz dazu 'minores'^ 'impotentes'
und ähnliche Benennungen > drücken denselben Unterschied
nach verschiedenen Seiten bestimmter aus. Denn die Reichen
sind auch die Mächtigen, die Ehrbaren, die Grossen, und
dagegen die Armen die Geringen und Ünmächtigen. Doch
warum heissen jene die Reichen? Verlieh der Reichthum
aliein die Macht unter den Bürgern, mehr noch als selbst
heute in der bürgerlichen GeseBschaft? Und wie war die
Grenze zwischen Reich und Arm bestimmt, so dass ein Theil
der Bürger der Klasse der Reichen, ein anderer der der
Armen angehörte? Die altdeutsche Sprache verhilft uns auch
hier zu dem richtigen Begriff.
Im Heliand heisst Gott *waldand', der die Gewalt hat,
^weroldes waldand' der Regierer der Welt; auch Christus wird
^waldand Krist' genannt >. Gleichbedeutend mit *waldand' ist
^riki', denn reich bedeutet gewaltig und mächtig. So heisst
Gott schlechthin der Reiche, I, v. 107: Zacharias ging zum
Altar mit dem Rauchfass, um dem Reichen zu dienen'; und
Christus wird der reichste der Menschen, wie der mächtigste
aller Könige genannt^. Der römische Kaiser ist der reiche
Mann von der Rombiu^g über das ^anze Volk^. Das Sub-
stantiv ^riki' bedeutet Herrschaft und Gewalt, wie das Reich
selbst. In der Kaiserchronik heissen die Patrizier ^die riehen'
im Gegensatz zu dem armen Volk der Römer, zu denen, 'die
da nicht enhabeten' *. Nach des Pfaffen Lamprecfat Alexander-
lied (1234) liess Alexander in Tyrus 'die richesten bürgere
di darinne sazen' gefangen nehmen und aufhängen. Im Nibe-
lungenlied (1290) heisst König Etzel 'der vil nche', d. i. der
sehr mächtige.
1) Vgl. Waitz, Verf.-G. V, 363 und v. Maurer, D. Städteverf. I, 181.
2) Vgl. die Stellen im Glossar der Ausg. von M. Heyne, wie auch zu
dem folgenden. 3) *endi umbi thena altari gieng mid is rokfaton rikeon
theonon*. 4) V. 404: *bamo rikiost*, 1601 : ^allaro kuningo krafdgostan*.
5) V. 339 : Tho ward fon Rumuburg rlkes mannes obar aHa thesa irmin-
thiod Octavianus* etc. 6) 4915: 'Vil tiure sie des baten | man gaebe
die burc dem kunige : | den riehen geviel iz ubele, | da sprachen abir die
riehen' etc.
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LateiniBche Wörter und deutsche Begri£Pe. 223
Hiernach ist nun auch der Unterschied von Reich und
Arm in den Chroniken der Städte zu erklären. Wir lesen in
der Magdeburger Schö£Penchronik : 'In dem 1330. jare wart
hir in der stad ^rot twidracht twischen der meinheit (der
Oemeinde) und den rikesten'i, und in der Bremer Chronik
von Rynesberg- Scheue, dass im Aufstand der Bürger im
J. 1304 die Geschlechter ('siechte') aus der Stadt vertrieben
wurden 'und sie weren die rikesten, die Bremen hatte'*?
Als Erzbischof Eonrad von Köln im Streit mit den Bürgern
die Herrschaft in der Stadt an sich zu bringen unternahm
und zu diesem Zweck die Zwietracht unter den Bürgern für
sich zu benutzen gedachte, wandte er sich zuerst, wie Gotfrid
Hagens Reimchronik erzählt, an die 'richsten van der stat',
und als diese die Verbindung mit ihm ablehnten, an 'de
richsten van den weveren und den gemeinden . . . dat si sich
vereinden . . weder de besten van der staf». Unter den
Reichsten und Besten der Stadt sind die mächtigen Geschlechter,
die Patrizier, zu verstehen; darum hiess auch ihre Genossen-
schaft die der Reichen, die Richerzeche. Es gab auch reiche
und vielleicht reichere Leute als sie unter den Webern und
in der Gemeinde, aber nur jene waren schlechthin die Reichen
als die mächtigen, in der Stadt regierenden Herren.
1) D. Stftdtechroniken VII, 200 vgl. S. 16S: 'knnstabelen dat weren
•der rikesten borger kinder*. 2) Geschichtsquellen yon Lappenberg,
S. 83. 3) Vgl. Städtechroniken XII, 8. 55, Beimchronik v. 11 90 ff.
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X.
üeber
Ostenglische Geschichtsquellen
des
12., 13., 14. Jahrhunderts,
besonders
den falschen Ingulf.
Von
F. Liebermaun.
Neues Archiv etc XVIII. 15
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Inhaltsverzeichnis.
1. Thema: Peterborongh's, Ely's,
Crowland's Quellen im 12.— 14.
Jahrhundert.
2. Turold von Burgh ; Chanson de
Roland.
8. Zwei Grundbücher Burgh's.
4. Burgh's locale Additamenta zu
den angelsächsischen Annalen.
5. Der letzte angelsächs. Annalist.
6. Hugo Albus.
7. Hugo's Interpolatoren im 12. —
14. Jahrhundert.
8. Französ. Versification des Hugo.
9. Swaffham; Annales Petroburg.
brevissimi; Passio Wulfhadi.
10. Whittlesey.
11. Hotoft; Norf olk- Satire ;Triking-
ham.
12. Benedict; Gesta Henrici II.
13. Die Intermediate Compilation;
Continnator Hovedenii.
14. Chronicon Petroburgense Anti-
quariorum.
15. Annales Edmundo-Burgenses.
16. Annales Burgo - Spaldingenses,
nicht von Abt Johann;
17. gehören dem 14. Jahrhundert;
18. ihre Quellen;
19. unbekannte (Milo, Anselm;
Drogo von Lincoln; Heinrich
Crump ?) ;
20. Vita Wulfsigi, auct. Thoma de
Northwic ;
21. Gesta Herewardi (deren Werth
und Quellen) ;
22. Vergleich mit Gaimar und dem
Liber de (Hyda, vielmehr) Lowes ;
23. Spiegelung des 11. und 12.
Jahrhunderts in den Gesta;
24. Datum; Vorlage (Leofric von
Bourn ?) ; Benutzung zu Burgh,
Crowland, Deepiog;
25. Verfasser: Richard von Ely.
26. Successio priorum Spaldingen-
sium steckt in den Ann. Bürge-
Spaldingenses.
27. Der historische Werth der Burgo-
Spaldingenses.
28. Crowland's Literatur-Geschichte.
Guthlac; Felix.
29. Guthlac in angelsächsischer Poe-
sie und Prosa,
30. Ueberlieferung von Crowland
714—950;
81. 950 — 1086; früheste Urkunden.
82. Abt Ingulf.
33. Orderic und Malmesbmy sind
die frühesten Historiker über
Kloster Crowland.
34. Miracula Waltheofi.
35. Translatio Guthlaci; Bilder von
Guthlac.
86. Wilhelm aus Ramsey;
87. seine Vita Waldevi.
38. Roger von Crowland ; Peter von
Blois.
39. Beginn der Historia Croylan-
densis.
40. Successio abbatum Croylanden-
sium.
41. Mehrere Fälscher im 14. Jahrh.
42. Crowland's Chartular.
43. Die angelsächsischen Urkunden
Crowland's entstanden nach 1300 ;
44. ebenso der Rest des Pseudo-
Ingulf,
45. die angebliche Autobiographie mit
der Kreuzfahrt des Erzb. v. Mainz
46. und die Lüge von Quellen des
9./10. Jahrhunderts.
4 7 . Pseudo -Ingulf s wirkliche Quellen.
48. Literarische Begabung und Ten-
denz des Fälschers.
49. Entstehung vor 1370.
50. Pseudo -Petrus Blesensis.
51. (Innere Gründe für Unecht-
heit;
52. von anderem Autor als Pseudo-
Ingulf.)
53. Kein echter Kern in beiden.
54. Handschriften und Drucke.
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1. Nur unser Vaterland geniesst das Glück, seine Ge-
sehich tsquellen des Mittelalters bis zur Mitte des 13. Jahrh.
in einer meisterhaften Darstellung überschauen zu können.
Unter der historischen Literatur der Anglonormannen wurden
bisher nur die an Umfang bedeutenden oder an Leuchtkraft
strahlenden Sterne näher erforscht. Doch selbst deren Lauf-
bahnen werden sich uns erst dann völlig entschleiern^ wenn
man ihre Beziehungen zu den geringeren Gestirnen aufdeckt.
Für Englands künftigen Wattenbach möchte die folgende
Untersuchung^ den Horizont an einer Stelle, dem östlichen
Mittelland, aufhellen. Drei Benedictinerklöster in und nahe
dem Fenn-District, Peterborough, Ely und Crowland,
brachten im 12., 13. und 14. Jahrh. eine Keihe von Schriften
hervor, die unter einander in viel verschlungenen Fäden zu-
sammenhängen. Um letztere zu entwirren, gilt es, auch einige
an geschichtlichem Lehrwerlh oder an literarischer Kunst un-
bedeutende Denkmäler zu betrachten*.
2. Der 1070 eingesetzte kriegerische Abt Turold von
Peterborough* wurde nur grundlos identificiert mit dem
Turold, welcher sich unter einer späteren Hs. der Chanson
de Bolandy vielleicht als Sänger oder Abschreiber, nennt ^
und bloss daraufhin irrig zum Dichter dieser Form des Liedes
gestempelt, die allerdings Turold's Zeit und Stamme angehört.
3. Unter ihm ward eine Grundaufnahme der Klostergüter
im Liber niger Petroburgensis noch vor 1083 angelsächsisch
1) Sie war 1886 für die Monnmenta GermaDiae SS. XXVIII vorbereitet,
blieb aber liegen, da die Auszüge nicht über 1300 hinabreichen sollten.
2) Hardy, Descr. Catal. of materials rel. to Or. Britain (1862/71) setze
ich als bekannt voraus. 3) S. u. 21. Von den Localgeschichten ist
mir keine zugünglich; weder Craddock, noch die bei Anderson, British
topographj (1881) p. 228 aufgezählten (unter denen Gunton*s die wich-
tigste ist). Seitdem erschien G. A. Poole, Peterborough (Diocesan bist.).
Nur irre führt H. S. English, Crowland and Burgh, 3 Bände, 1871, eine
gelehrte, fleissige, selbständige Quellenuntersuchung, nur ohne jede Ord-
nung und Methode. Dieser greise Dilettant wittert überall Betrug, identi-
ficiert willkürlich Menschen und Orte und ahnt aus angeblich sagenhaften
Berichten das von ihnen abgespiegelte Urbild; z. B, ahme St. Alban's
Klostergeschichte die Peterborough's nach. 4) Paris, Litt^r. fran9., § 35.
15*
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228 F. Liebermann.
aufgezeichnete — Ebendort steht ^Descriptio' manerio-
riim abbatiae de Burhc, desicut Walterius archidiaconus
eam [1125 — 8] saisivit in manu regis'. Von diesem wegen
Rhetorik und historischen Wissens berühmten Manne ' will
öalfrid von Monmouth die Britengeschichte (von Brut
bis Cadwalader, in brythonischer* Sprache), die er als Historia
Britonum latinisierte, erhalten haben. Die Descriptio erhellt
Wirthschaft und Verfassung unter Heinrich L; sie liegt nur
in einer unter Heinrich HI. interpolierten Gestalt vor.
4. Kurz vor 1121 fügte ein Peterborougher Mönch, der mit
keinem der letzten angelsächsischen Annalisten identisch ist, lo-
cale Ädditamenta den grossen englischen Annalen hinzu.
Schon die Zusätze zur Geschichte des 7. Jh. verrathen in Stil und
Inhalt einen Verfasser des 12. * Diese Ädditamenta benutzen •
einen Vorrath schon früher verfälschter Urkunden und eine
auf diesen selben Acten ruhende Fundatio Petroburgen-
sis^y die schon Sparke^ als erdichtet erkannte.
5. Die angelsächsischen Annalen % deren Schlussworte
unleserlich sind, nennen als letzte Jahreszahl 1154, berichten
aber am Ende Ereignisse vom Januar oder Februar 1155.
Am Ende steht: Wilhelm ist jetzt Abt; Christus gewähre
ihm . •'; dies ist vielleicht damals, sicher vor Wilhelms Ab-
setzung, 1175, geschrieben. Den letzten Abschnitt seit 1132 '<>
schrieb Ein Verfasser, und wohl in Einem Zuge: denn schon
zu 1137 spielt er auf den Tod König Stephan*s und Abt Mar-
tinas (1154) an. Mit Hugo, dem gleichzeitigen lateinischen
Localhistoriker Peterborough's. kann er nicht identisch " sein :
denn dieser sagt über Stephans Zeit 'multi multa scripserunt'"»
und kann unter 'multi' Huntingdon und Malmesbury, deren
1) Ed. Ellis, Introdaction to Domesdaj, I, 184, aas Hs. Soc. antiq.
Lond. 60. Unter den Grundbesitzern steht sweimal *8i laefdi ]>es
kynges wif» d. i. Mathilde f 1083. 2) Ed. Stapleton (vollendet von
Bruce), Chron. Petroburg. (Camden soc, 1849), p. 157. 3) Henric.
Huntingdon., ed. Arnold 302 ; Galfrid I, 1 ; XI, 1 ; XII, 20. 4) Neueste
Litteratur : Zs. f. Gesch.-Wiss. VII, E. 44. 6) Näheres Earle, Two of the
Saxon chronicles, p. XLIV, 28. 6) A. 654. 7) Als besonderes Stück
im Swaffliam (s. u. 9) überliefert, daher Monast. Anglic. I, 875. Die Hs.
Gurney 22, f. 127, im Hist. mss. comm., 12. rep., app. 9, p. 186, folgt
wohl auch hier nur Swaffbam. 8) Hist. Angl. seript. (1728), p. 28.
9) Die Peterborougher Hs. heisst E. Ueber sie ist zu Wulker, Grundriss
Angels. Lit., p. 440, nachzutragen: Usinger, Dan. AnnaTen; Theopold,
Oflfa; Pauli, Mon. Germ. 88. XIII, 92; Hardy, Descr. Cat I, 658. Der
Anonymus, dem die luftigen Hypothesen p. 444 gehören, heisst English;
s. vor. 8. Seitdem erschien Behm, Language of Peterb. ehran. (Goth.
Diss. 1884) und was ich Deutsche Zs. f. Geschiehtswiss. VI, 154 erwähnte.
10) Die vorherige Feder folgt dagegen den Ereignissen unmittelbar; z. B.
1127. 11) T>\ne nach Hiekes, Thes. ling. sept. I, 189 Mehrere meinten.
12) P. 76.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 229
Werke wenigstens ein Menschenalter nach ihm in Peterborou^h
waren, verstehen oder noch wahrscheinlicher jenes englische
Jahrbuch, aber gewiss nicht sich selbst. Auch klagt jener
Angelsachse leidenschaftlich, schildert lebhaft, fühlt warm mit
dem armen Volke und sdireibt kindlich, während Hugo
glattere, feinere, aber auch kältere und langweiligere Züge
trägt. Hugo übersetzt jenes Englisch oft, und da erkennt
man unter dem Latein Spuren der ungehobelten Volkssprache*
Ein gewandter Schriftsteller, der etwa aus einem allgemeineren
Werke Locales in fremder Sprache auszieht (was wohl über-
haupt selten), würde schwerlich sich wörtlich an die der neuen
Form unpassenden Wendungen klammem. Dass eines fran-
zösischen Vaters Sohn aus dem Englischen ins Latein über-
trug, ist von Britannien's grossen Historikern des 12. Jahr-
hunderts mehrfach bekannt; dass er ausserdem Englisch selbst
schrieb, wäre beispiellos. Auch hätte ein englisch fühlender
Schriftsteller deutlich gesagt, in wessen Heere sein Abt Leofric
[Harald's Anhänger] 1066 erschien '. (Dagegen misslang der
Versuch, dem Hugo einen Schnitzer im Englischen nachzu-
weisen ^ und daraumin das angelsächsische Werk abzusprechen.)
6. Hugo hiess 'Albus', weil er weiss und zierlich von
Angesicht war,' führte aber auch wie sein älterer Bruder, der
Kloster-Sacristan Reinhold, den Beinamen ^Spiritus' ^, den
dieser erworben hatte, *weil* er klein und unkörperlich war*.
Als Knabe ward Hugo durch den Bruder in Peterborough
1107—14« zum Mönche gemacht, war also 1095 — 1105 geboren.
Der Vater war folglich kein Angelsachse; denn erst im 12.
Jh. begannen Eingeborene den Söhnen französische Namen
beizulegen. Aus schwerer Kinderkrankheit glaubte sich Hugo
durch ein Wunder errettet'. Auch dem Bruder legte er fie
Gabe der Weissagung bei und vermeinte manches Peter-
borougher Mirakel mit eigenen Augen gesehen zu haben.
Nach verschiedenen Ellosterämtern erhielt er (1134—54) den
Subpriorat» und fungierte 1154 bei der Wahl eines neuen
Abtes«. Er starb vor 1175 »<>. — Erst im hohen Alter, als"
1) 8. Q. 8. 2) Er sagt p. 74 haedof für buceee (ADgels. Ann.
1127), das zwar bei Aelfric cervos heisst, Aber schon damalfl, wie bucca
früher und heute bueks^ 'Böcke* bedeuten kann [Mätener, Sprachproben,
Wörterfo.], ohne Verleitung durch franxösische boucs. Statt Alueamie
[AuTergne 1102] steht im Latein Alemannia, vieUeicht durch einen Schreib-
oder Druckfehler. 3) Ed. Sparke, p. 70. In der Ausgabe und seit
Bale in der Literaturgeschichte heisst er Candidus, und englisch (was hier
unzulässig) übersetzt White. 4) P. 80. 6) P. 67. 6) P. 68;
▼gl. vidimu$ tempore Emulfi p. 77; braehium Oawaldi [1129] o9ctdeUi
$umu9 p. 84. 62; beim Brande 1116 putaremue p. 72. 7) P. 68.
8) P. 70. 9) P. 90. 10) Tempore WiüeUni abbatis, p. 70.
11) P. 70; nach dem [1148 — 76; Atkinson, Cart. de Whiteby, p. XXX]
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230 F. Liebennann.
der älteste aller Mönche , schrieb er^ in lateinischer Sprache
Peterbourough's Klostergeschichte von der Gründung bis zur
Gegenwart», vermuthlich in einem Zuge; denn zu früheren
Ereignissen spielte er öfter auf die Gegenwart an', lieber
die zwei Jahrhunderte nach Beda gestana er nichts zu wissen
und selbst die Namen der Aebte nur aus Urkunden zu kennen 4.
Er sprang denn auch von 709 auf 870 über. Er war also
Peterborough's frühester Localhistoriker^. Unter den älteren
Acten, die er beibrachte oder benutzte, ahnte er wohl nirgends
die uns deutlichen Spuren der Verfölschunff oder völligen
Unechtheit. Er erfand sie nichts etwa 8en)st, wenigstens
nicht den grösseren Theil, der ja schon in die angelsächs.
Annalen verarbeitet ist. Eine Fälschung unter König Eadgar's
Namen angeblich 'aureis laminis si^illata*'' kam nicht einmal
seinem Sttfte zu gute. Als 'Relatio Heddae [um 831 — 70]
abbatis, quomodo. initiatum sit Medeshamstede' ^ nahm er die
obige Fundatio auf. Auch aus der eigenen Zeit reihte er
päpstliche Urkunden*, Lehenregister"®, Keliquienlisten Peter-
borough's ein. Femer citierte er Gregors I. Dialoge»», (viel-
leicht Abbo's) Passio s. Eadmundi regis^^, benutzte Beda's
Martyrolog >' und überarbeitete die angelsächsischen 'Heiligen
Englands'**. Hugo's Nachrichten zur allgemeinen Geschichte
ruhen fast alle und die zur localen vielfach auf den angel-
sächsischen Annalen, aus denen er oft einen Satz mehrfach
zu verschiedenen Stellen überträgt**. Wenn Hugo für die
allgemeine Geschichte Englands (geschweige des Auslands)
wenig beibrachte, so entsprach das dem Plane einer Eloster-
gescmchte« Aber es fehlt ihm auch der Reiz manch solcher:
die genaue Schilderune täglichen Kleinlebens oder einzelner
Vorsteher. Aebte wurden sicherlich erst abgesetzt nach langen
inneren Wirren, die Hugo sah und absichtlich verschwieg. Er
schreibt leicht und klar, aber schwunglos nüchtern. Die äussere
Gütergeschichte, die Gerechtsame des Stifts liegen ihm zumeist
Norweger-Einfall in Whitbj, als dort Richard Abt war, ist p. 86 rerfasst.
1) P. 39 wohl vor 1171; denn zu Canterbarj*s Heiligen fügt erst Wittle-
sej Thomas Becket hinzu; dagegen p. 93: capeUa Thome martirU.
2) llindestens die letzte Seite, die in der Ausgabe Hugo*s Namen trSgt,
kann ihm nicht gehören, wenn uns sein Tod richtig datiert ist; wo Hugo
endet, ist also nicht genau anzugeben. Jedenfalls sind die Nachrichten
über 1155 noch von Hugo selbst 8) P. 84. 46. 52; secuta nach
1006, p. 32. 4) F. 13. 5) Dass Aelfric die Herstellung im 10. Jh.
beschrieben habe, behauptet English 11, 48 ohne den Schatten eines
Grundes. 6) Im Prolog versichert er seine Wahrhaftigkeit, doch viel-
leicht typisch. 7) P. 30. 8) P. 23 ; s. o. 4. 9) Jaff^-Löwenfeld, Reg.
pont 8965 f. 10) P. 58. 11) P. 72. 12) P. 14. 13) Passio
bb, Laurentii et Hippolyti^ 15. 14) Vgl. meine Ausg., p. XVIII.
15) P. 32 entspricht angels. Ann. 1013; p. 48—51: 1070; 64f.: 1102f.;
78f.: 1127—9; 75f.: 1135.
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Ueber ostengÜBche Geschichtsquellen. 231
am Herzen. Von Wundem berichtet er für einen Mönch
wenig.
7. Hngo's ursprünglicher Text fehlt. Wo sich Hugo als
Autor nennt y schiebt ein Interpolator, vermuthlich bald nach
Hugo's Tode, dazwischen : 'qui modo defiinctns est' K Vielleicht
derselbe Anonymus fugte ein Blatt über Abt Wilhelm's Ab-
setzung 1175 hinzu, das dann seit dem 13. Jh.* irrig als
Hugo's Werk gilt. Dagegen stehen im Lehenverzeichnis zum
Jali^e 1072 noch spätere Anspielungen auf Ereignisse nach
1193—1252«. Die älteste Hs., der Sparke's Text* folgt, ist
verbrannt, sie und die Abschrift der Cambridger Universität,
Dd XIV 28, vom 17. Jh., enden 1175. Zwei andere Codices
des' 13. und 14. Jh. sind etwas überarbeitet und bis 1245
bezw. 1339 fortgesetzt. [Der spätere Text (Whittlesey) lautet
bisweilen • ursprünglicher als der mittlere (^wafiham^.] Daraus
erklärt sich der Irrthum Früherer^, Hugo reicne bis zu
Heinrich III. hinab.
8. Vielleicht noch gegen Ende des 12. Jh. und, wie die
Sprache ergiebt, jedenfalls nicht viel später, brachte ein
Peterborougher * Mönch Hugo's Werk stark abgekürzt in nor-
manno-französische Verse. Wenigstens nach 1066 ruht er,
der sich auf schriftliche Vorlage offen bezieht •, ganz auf
Hugo^^ und nicht etwa auf den angelsächsischen Annalen.
Abt Leofric stand zu Harold bei Semac, so melden letztere
mit den Worten: 'Tha wses Leofric aet th' ilca feord and sse-
clode" thaer'; Huffo'* übersetzt zweideutig: *In illo exercitu
fuit Lewricus et ibi infirmabatur', und der Dichter vervoll-
ständigt das Missverständnis: HiVillam En^eltere contjuist; E
en sa cumpainie Levriz esteit E malades . Schon dies hätte
vor dem Irrthum bewahren sollen, umgekehrt Hugo für den
Nachahmer des Beimers zu halten. Sparke's Druck i', der
einem jetzt verbrannten Cottonianus >^ ^Igt, zählt etwa 600
Verse, oricht aber mit dem Jahre 1132 ab.
9. Hugo fand einen Fortsetzer in Robert Swaffham^'.
Dieser war zu einer Zeit zwischen 1263 — 73 Pitanciar, später
1) P. 68. 2) Bereits bei Swaffham; Martin, Oaimar I, XL VIII.
3)«P. 64: Tod Brian's de la Mare 1227; 66: a. 1262; 69 post Bene-
dictum t 1193; 60: Martinus IL 1226—83. Vgl. o. 3. 4) Vermittelst
einer Abschrift von Bridges; p. [XI]. 6) Darüber u. 9f.; Sparke
collationiert sie als S, bezw. W. 6) In Hngo 22, 6 ist eine Zeile einer
Urkunde übersprungen, die Whittlesey und Pseudo-Ingalf haben. 7) Seit
Leland. 8) p. 266 : qui est ici, 9) p. 266 : le truvun eBerist.
10) Vgl. a. 1127. 11) Die Uebersetaung wounded ist falsch.
12) P. 46. 13) P. 241 — 56, durch Vermittlung einer Abschrift des
J. Bridges. 14) Otho A XVII; Hardy II, 202. 16) Von Orten
des Namens liegen zwei in der Grafschaft Cambridge, doch ist wohl der
in Norfolk Roberts Heimath.
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232 F. Liebermann.
Kellermeister Peterboroughs' », und starb um 1273 ». Er schrieb
zwischen 1250 und 1262», wohl in einem Zuge*, meist
ohne Jahreszahlen, reine Klostergeschichte. Sein Autograph ^,
das bis 1245 reicht, liegt noch in Feterborough *. Im grössten
Theile des Bandes erscheint er mehr als sammelnder Archivar,
denn als Historiker. Zu seiner Geschichte, fol. 17—35, ver-
werthet er ausser Hugo Urkunden und Acten, auch die An-
nales Petroburgenses Drevissimi des 12. Jh.'. Vielleicht
gehört ihm die Interpolation des 13. Jh. zu Hu^o. Mit Un-
recht wurde ihm von Camden und Seiden* beigelegt Passio
Wulfhadi et Ruffini, eine wahrscheinlich gänzlich erlogene
Erzählung, wie der Mercier König Wulfhere zwei Söhne um-
brachte, weil sie durch Ceadda bekehrt waren. Sie wider-
spricht sonstiger Chrono- und Genealogie, Beda und den
Peterborougher Historikern vor 1300. Sie erwähnt Regular-
canoniker und schreibt auch sonst das nach 1100 gebräuch-
liche Latein*. Sie gipfelt in den Wundern jener Märtyrer zu
Stone, ist also offenbar für diese Priorei regulierter Chor-
herren verfasst. Ihren Ursprung nach Peterborough zu ver-
legen, verführte wohl nur die eine Hs., in der sie steht, näm-
lidi Whittlesey, vom Anfang des 14. Jh., und die Erwähnung
Burgh*s als Wulfhere's hauptsächlicher Stiftung >o.
10. Swaffham's Ueberarbeiter und Fortsetzer Whittle-
sey** bis 1326, der zuletzt eine Urkunde von 1329 beibringt,
und den anonymen Schluss des Sparke'schen Druckes bis
1339 ziehe ich hier nicht heran. An den Rand dieser
Abteigeschichte setzte Whittlesey ein bisher ungedrucktes
Chronicon apparitatum oder ^Compendium historiae Angli-
canae' von Brut bis 1272, das Galfrid und Florenz und aus-
führlich Gesta Herewardi benutzen soll".
11. Mit dem Peterborougher Abte Wilhelm Hotoft
(1246 — 9) darf nicht»» identäciert werden der Durhamer
Mönch Hotoft, der auf seinen Bischof Richard (f 1226) ein
Epitaph 1* verfasste. — Einem Mönche von Peterborough wird
eine lateinische Localsatire gegen Norfolk's Land und
1) Whittiesey 141 und Hs. Swaffham (Peterborough), f. 161 laut
Martin, Gaimar I, XLVII. 2) Tanner und Spätere. 3) lohannes'de
Calceto nunc abbas; 118. 4) P. 119 weist er auf die Zeit nach 1246;
zu 1193 — 9 und p. 110 auf die kurz vorhergehende. 5) So Sparke,
der danach druckt und Whittlesej vergleicht. 6) Neueste Beschreibungen
der Hs. s. Deutsche Zs. f. Geschichtswiss. VII E 2; 12. 7) Ed. von
mir, Angionorm. Gesch.-Q. 13. 8) Dagegen schon Sparke, p. [XI].
9) Der Papst weigert die für die Echtheit der Reliquie angebotene Feuer-
probe als 'superstitios* : also wohl 13. Jh. 10) Näheres Acta sanct.
Jul. V, 671; Hardy I, n. 696 flf. 11) Hardy IH, 871. 12) So
Sparke, p. [Xu]. 13) Whittlesey 125. 14) Im Chron. Lanercost.
und anonym bei Math. Paris III, 112.
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Ueber ostenglische Geschiclitsquellen. 233
Leute zugeschrieben, welche Johann von St. Omer in dem-
selben künstlichen Versmasse beantwortetet Zur Orts-
geschichte erhellt keine Beziehung. — Elias Trikingham,
der Ende des 13. Jh. Annales 626—1269» aus Peterborougher»
Quellen schrieb, war ßenedictiner zu Ramsey*, nicht zu
Peterborough *.
12. Benedict, der Biograph Beckers und bisher Dom-
prior von Canterbury, wurde 1177 Abt von Peterborough.
Er stiftete eine reiche Bibliothek, darunter die Gesta Hen-
rici IL, 1170—7, die früher (bis auf S t üb bs'« Widerlegung)
unter seinem Namen gingen^. Ein Abschnitt der Gesta zu
1175, der Peterboroueh blossstellte , ward hier zur Aus-
radierung ^ notiert und demgemäss fortgelassen durch den
Copisten, der ein Menscheniuter nach 1226* die Gesta als
dritten Theil in die 'Intermediate Compilation' aufnahm.
Mit diesem Namen tauft Stubbs, der Entdecker, das meist
nach einem späteren Benutzer Walter von Coventry ge-
nannte Annalenwerk. Es floss also aus mindestens einer
Peterborougher Quelle ; und es ward in Peterborough benutzt,
nicht nur in den Annalen des 14. Jh., sondern schon 10—40
Jahre nach der Entstehung. Aber darum ist der Ursprung zu
Peterborough keineswegs sicher.
13. Jene Gesta Henrici wanderten nämlich 1250 — 1291
nach Crowland'o, Und ihnen gehen voran in der Inter-
mediaten Compilation (erst ein zu Worcester bis 1132 fortge-
setzter Marian mit 23 angehängten Annalen Huntingdons bis
1154", zweitens) 70 Zeilen über 1155 — 69, mit nur einer,
und zwar Crowlander*" Localspur. Es folgt den Gesten (als
viertes Stück Hoveden 1180 — 1201 und als fünftes und
letztes) der wichtige Continuator Hovedenii", ein ost-
englischer Benedictiner, der 1220 — ^30 treffliche Annalen über
1202 — 25 aufzeichnete, vielleicht zu Crowland'*. Die Stücke
II und V, d. h. die Annalen 1155—69 und 1202---25, stehen
nun femer auch bei einem Compilator, dessen originale Ein-
fügungen zu 1190/4/8/1228" ihn unzweifelhaft als Örowlander
1) Hardy III, 49 folgt Wright, Biogr. Brit. lit. II, 467. 2) Pegge's
Ausgabe, 1789, kenne ich nicht. 3) Hardj III, 176. 4) Mit seiner
Hs. ist Ramsej*s Güterverzeichnis verbunden ; Stubbs, Chron. of Edward I.,
I, p. XLVIII. 6) Dass er die Annales ßurgo-Spaldingenses benutzte,
behauptet Hardy III, 176 ohne Beweis. 6) I, xxij; LJ. 7) Vgl.
meine Einl. in den Dial. de Scacc. 66 und Stubbs, Diceto II, xxxj.
«) Stubbs, Walt. Ooventr. I, 255. 9) Beide nicht originale Hss. sind
nittle later than 1250; about 1270*; ebd. I, XXXIX f. 10) Ebd. I,
XLIII. 11) Ueber diese Marian -Florenz -Huntingdon- Compilation s.
Arnold, Huntingdon p. XLIV. 12) 1157. JSedeaia Freatonie cum Om-
nibus offidnis comhuBta est, 13) S. Mon. Germ. SS. XXVII, 183.
14) 1216 Maul^ons Einfall ausführlicher als Mat. Paris II, €67. S. n. 63.
15) Tarts of its original texture*; Stubbs, Cov. I, XLJ.
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234 F. Liebermann.
kennzeichnen. (Nur der Codex, aus dem wir diesen Crowlander
kennen^ nicht etwa der Autor oder der Continuator Hovedenii,
gehört Barnwell'; denn die Bamwellschen Localnotizen stehen
nur am Rande.) Endlich ist zu Crowland» der Continuator
oder die Intermediate Compilation späterhin ebenfalls benutzt
worden. Mir scheint dennoch selbst Stubbs' Alternative, dass
die Intermediate Compilation entweder zu Peterborough oder
zu Crowland entstand , noch zu eng: ebenso gut mochte ein
drittes Nachbarstift sich Stoff aus beiden Abteien und anders-
woher zusammentragen und diese seine Compilation wie in
mehrere andere Bibliotheken so auch nach Peterborough und
Crowland verleihen.
14. Unter Edward I.* entstand das Chronicon Petro-
burgense, Antiquar iorum^ zur Unterscheidung zu benennen.
Es beginnt 1122 mit dürftigen Annalen, benutzt die Annales
brevissimi*, Swaffham« und die Intermediate Compilation'.
Von 1273 ab läuft das Werk in ein Chartular aus und bietet
bis zum Schlüsse, 1287, für die Rechtsgeschichte des Stifts,
aber auch für englische Staatsgeschichte eine Fülle wichtiger
Urkunden, die ein nur dünner, erzählender Faden verbindet.
Diese letzten 13 Jahre nehmen vier Fünftel des Werkes ein.
Sie allein dürfen als gleichzeitig gelten •. Die Hs., jener Liber
niger*, soll vom Ende des 13. Jh. stammen >o^ kann also
autograph sein.
15. In einem Liber de Burgo S. Petri, jetzt im Cam-
bridger Corpus College n. 92, steht, von einer Hand um 1300,
zunächst eine CompUation hauptsächlich aus dem Worcester-
sehen Marian mit angehängtem Huntingdon, also vielleicht
aus dem ersten Theile der Intermediaten Compilation >>.
Dies ist der, nicht zureichende, Grund, weshalb der spätere
Theil dieser Hs. als Continuatio Florentii Wigomiensis
von Thorpe gedruckt wurde. Vielmehr gehören die Annalen
über das 13. Jh. ursprünglich ßury St. Edmund's und
enden mit Tay ster's erstem Fortsetzer 1296 »*. Wir möchten
siealsEdmundo-Burgenses bezeichnen, doch Peterborough's
Antheil nicht überschätzen lassen: einiges Locale über Burgh
1) Mon. Germ. SS. XXVII, 185. Auch kürzt der Bamweller offenbar
den Continuator. 2) Hist. Croyland. ed. Fnlman 474. 3) qui nunc est;
p. 36. Zu 1190 sind die Worte Henrieus fuit fraXer eancellarii nach
1236 geschrieben. 4) Weil Soc. of Antiqnaries gehörig. 6) 1121 f.;
1170/7. 6) A. 1226 f. 7) A. 1157 f.; 1211 f. Vom Cont. Hovedenii
lässt dieser Peterborongher das Deutsche fort und ward daher Mon. Germ.
SS. XX VII, 185 übergangen. 8) Noch zu 1251 steht der Schnitzer:
Imperator Frethericus, ut diciturf excommunicatur ; 1266 <id curiam obiertint
trifft B. Johann von Winchester, f 1268. 9) S. o. 3. 10) Hardy III,
245. 11) S. o. 13. 12) S. Mon. Germ. SS. XXVUI, 585.
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lieber ostenglische Geschichtsquellen. 235
ist eingefügt > und vieles von St. Edmund's fortgelassen*,
doch nicht alles'. Hier (wie vielleicht bei der Intermediaten
Com{)ilation) erwirbt Peterborongh mehr den Ruhm des Ab-
schreibers als des Historikers. Imd zu dem folgenden Werke
entleiht es nicht nur von den benachbarten Benedictinern Ely's
und Crowland's Historien recht fragwürdigen* Werthes, son-
dern holt den Dominikaner Martin von Troppau herbei, um
scheinbar weithin theilnehmende Annalen reichen Stoffes her-
zustellen, die sich aber bei genauerer Betrachtung als elendes
Flickwerk aus bekannten Fetzen erweisen und keineswegs
ihr hohes Ansehen verdienen.
16. Annales Burgo-Spaldingenses mögen die von
Peterborough's Gründung 654 bis 1368 reichenden Annalen
heissen, in deren späterem Theile schon Sparke' die Hand
eines Mönches von Spalding erkannte. Woher er* den
Theil hinter 1260 *per Kobertum de Boston' überschrieb, weiss
ich nicht. Auf den Einfall, zu 1260 einen Einschnitt zu
machen und das Werk als Chron. lohannis abb. S. Petri ' zu
drucken, kam er durch die modernen, irrigen Worte, die auf
dem einzigen Codex (dem Cottonianus Claudius AV, vom
Ende des 14. Jh.) hinter der mittelalterlichen Aufschrift 'Liber
Burgi S. Petri' stehen; sie lauten: 'usque ad a. 1259 auct.
Joanne abbate Burgi S. Petri'. Gemeint ist offenbar Johann
de Chau[l]x« (Calceto, Kaleto), ein Normanne aus Caen», der
(der Königin Eleonore aus Provence verwandt '®) Domprior
von Winchester, Reiserichter, Vertrauter des Königs, dann
des Prinzen und 1260 Schatzmeister war". Dass er schrift-
stellerte, ist nicht berichtet; und ein so eingeweihter Staats-
mann hätte etwas anders Geschichte geschrieben! Da die
Annalen sich ^rösstentheils auf bekannte Quellen zurückführen
lassen, so bleibt keine Möglichkeit offen, dass auch nur ein
Kern des Werkes Johann gehöre. Den seit Leland>> ge-
bräuchlichen Namen bezweifelte schon Sparke und rieth auf
den 1439 verstorbenen Abt Johann, der dann als Schenker
aufzufassen sei: unglücklicher Weise ist dieHs. zwei Menschen-
alter älter. Völlig grundlos wurde" neuerdings aus der
1) Ebd. 596 m. 2) 689 a; 691 j. 3) 690 z. 4) Nur dadurch
konnte der Peterborougher mit Unrecht 'nearly as mjthical as Ingulf ge-
scholten werden. 6) P. [VIII] ; 8. n. 26. 6) Danach Monast. Anglic.
III, 209. 7) GileS) Chronicon Angliae Petriburgense, ¥riederhoIt Sparke's
Text, fügt aber zum Schlnss Correcturen hinzu. 8) Foss, Jndges of Eng-
land, und H. Bradlej, Dict. nat. biogr. Caleto; Flores histor.; Ann. mo-
nast. ed. Laard. 9) Math. Paris. 10) Whittlesey 129. 11) Nicht
ea verwechseln mit Johann de Burgo, der 1386 ^Papilla oculi*, einen
Leitfaden für Priester schrieb. 12) Dodsworth behandelt das Werk als
namenlos. 13) Dict. nat. biogr., John,
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236 F. Liebermann,
Hälfte jener üeberschrift und dem Endpunkt der Burgo-Spal-
dingenses ein John of Peterborough, der 1380 geblüht habe,
erfunden.
17. Die ganze Compilation gehört dem 14. Jh. >. Denn
schon zu 1235 wird angespielt auf 1343» zu 1323 auf 1328,
wie dieses Vorwegnehmen auch sonst « begegnet und nicht
etwa erst dem späteren Interpolator zur Last mllt. Ein Zeit-
genosse lässt sicn deutlich erst um 1338 * vernehmen. Auch
von den nachweisbaren Quellen entstanden mehrere erst ein
und zwei Menschenalter nach dem Tode des Johann von
Chaux.
18. Der Annalist benutzt an Schriften Peterborough's die
Brevissimi*, den Hugo Albus«, Swaflfham', die Vorlage des
Chronicon Antiquariorum* und die Edmundo-Burgenses«; femer
die Intermediate Compilation »^^ und zwar in besserer Form,
als sie in den Hss. vorliegt*'. Den ungarischen Erzbischof
zu Canterbury 1220, von dem jene melden, nennt er allein
'Strigoniensis* : es war Johann von Meran, Erzbischof von
Gran. Doch zog er auch deren Quellen heran: für die
Zeit, bevor sie 1002 beginnt, benutzte er den Worcester'schen
Marfan* 2 und Huntingdon, die er mehrfach anführt*». Frag-
lich scheint, ob er auch die Gesta Henrici**, Hoveden, den
Continuator** Hovedenii im Barnweller Text als Sonderwerke
gelesen hat. Den Hoveden citiert er jedenfalls nur in den
Worten jener Compilation 1201, und die Barnwell eigenthüm-
liehen Crowlander und Barnweller Bemerkimgen fehlen ihm
sämmtlich. Die Gesta standen allerdings in Peterborough
zusammengebunden mit Aethelred von Kievaulx, den der
Annalist, ebenso wie den Malmesbury**, anführt*«. — Vom
Orderic braucht er nur den für Crowland gefertigten Auszug
(pkannt zu haben*'. Vielleicht ebenfalls aus Crowland, näm-
ich aus des Pseudo - Petrus Blesensis uns verlorenem Ende**,
entnahm er die Auszüge aus Ernald's Vita s. Bernardi zu
1129—34. Oder er sah die vermuthlich Crowland entliehene
1) Dass schon Trivet sie benutzte, ist unrichtig'. 2) Carolus proa-
VU8 Roherti qvi ultimo regnavit. 3) A. 1054: Henrici I uxor [f 1118]
fuit; 1156/68: Othonis [1208] imperatoris; 1249: Iter [sacrum] Edwardua
[1212] feciu 4) Piae memoriae nuper abhas de Burgo. 5) 1116f./20.
6) 961. 1006. 1055 ff. 1098. 1103/7/14 f./l 7/25/33. 7) 1177. 1227.
8) 1122/8/43/55. 1237. 9) 1267 — 70. 10) 1201 (bevor der Barn-
weller mit der Int. Comp, gleich lautet); 1155—60; 1202—25. 11) 1211
ad deditionem ; 1214 Wigorniensis fehlt Walter Coventr. II, 203». 218;
ebenso hat Bargh 203« den M fehlenden Zwischensatz. 12) 768. 855.
1073. 13) 971. 1135. 1151. 14) Dies nimmt Stubbs an, Cov. I,
XXXV; XLIII. 15) 891. 975. 1000. 1002. 1066. 16) 975. 1066.
1153 (irrig); 1156. 1163. 17) 1075. 1090; wenn dem Druck der
Vita Waltheofi zu trauen ist, steht sie Burgh ferner. Vgl. u. 38.
18) S. u. 52.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 237
Vorlage des Pseudo - Petrus hier wie sicher für ein anderes
Werk*; dass er aber auch die falschen Ingulf und Peter
ausschrieb, steht fest ". Ferner kannte er zwei Viten Guthlac's *
aus Crowland, woher ihm ja auch vielleicht die Intermediate
Compilation zukam*. — Er citiert sodann: zu 1000 und 1276
den MartinuS; aus dem er recht häufig* auch Citate ausschreibt;
über Heinrich II. zu 1002 *Legendae sanctorum'; 1099 Ranulfs
*De legibus Angliae', welches Werk [Glanvilla's] er irrig dem
Bischöfe von Durham, Wilhelm's IL Minister, zuschreibt; 1151
Hugo von St. Victor; 1156/69 Johanns von Salisbury *Poli-
craticus'; 1167 den Radulfus Niger, von dem er auch die
anonyme« und Cpggeshaler» Portsetzung benutzt.
19. Vielleicht nur aus Ralf von Coggeshale citiert er 1199
Milo von Le Pin und Kaplan Anselm so, als kenne er selbst
deren Schriften über Richard I. Dass sie je existiert oder
Anselms Berichte Spuren hinterlassen haben, leugnet Eindt*.
— Zu 1300 notiert der Annalist 'Goliardi dicacitate mira-
biles in Francia', ohne zu sagen, welche Satiriker er meint.
— Zu 1148 steht eine Inhaltsangabe der ^ira Gesta von
Druff 0 vicecomes Lincolniae dominus de Holm iuxta Grimesby,
iui Norwegiam subiugavit': also ein Abenteuerroman aus der
^enalagu mit hier zu erwartenden Skandinavischen Beziehungen,
der etwa 1150—1350 lateinisch oder französisch, vielleicht in
Versen abgefasst war, möglicher Weise eine Chanson de Geste.
— Eine grosse Reihe genauer Nachrichten über die Gründung
von Klöstern, besonders der Cisterzer, scheint einem Werke
zu entstammen. Dies war vermuthlich verwandt oder identisch
mit dem *Tractatus de fundatione monasteriorum in Anglia a
tempore s. Birini [f 650] ad Robertum Grosseteste* (aus dem
auch ein englischer Dichter zu Wilton um 1420 ein Stück
auszog, das einzige davon Gedruckte •). Dessen Verfasser, der
Cisterzer Doctor Heinrich Crompe»« (Crump) blühte 1382;
und, wenn er auch De fundatione zwei Jahrzehnte früher
schrieb, so wäre er doch des Annalisten (oder seines Spaldinger
Interpolators) späteste Quelle.
20. Zum Jahre 1104 melden die Burgo-Spaldingenses den
Tod des 'Wulsius anachoreta; cuius miracula 3 libris scripsit
magister Thomas Norwicensis, Eveshamensis monachus'.
(Starb Wulfsige 1104, oder doch erst unter Abt Moritz von
Eveshami» [1096—1122], so übertrieb Worcester's Nachricht >>,
1) 8. u. 20. 2) S. u. 49. 3) S. u. 36. 4) 8. o. 12 f. 5) 772 ;
1133; 1208/26. 6) 1168 f.; 1173; vgl. Mon. Germ. SS. XXVII, 343.
7) 1177/88/93. 8) Gofangenschaft Richards I. piss. Halle 1892) 46.
9) Horstmaxm, S. Edltha (1883) 111 f. 10) Vgl. Hardy III, 132;
Poole, Dict. nat. biogr., Cmmp. 11) Pseudo-Petr. Bles. Croyland. 122.
12) Florent. Wulfsige rieth Eadward III. znm Neubau Westminsters ; Free-
man II, 504.
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238 F. Liebermann«
er hätte schon 40 Jahre als Eremit gelebt, als er 1062 Wulfstan
zur Annahme des Bisthums Worcester drängte. £benso wenig
stimmt zur letzteren die Meldung bei Pseudo-Petrus, Wulfsige
sei von Abt Brithmaer bei Crowland als Anachoret einge-
schlossen, aber 1037 so von Rathsuchenden überlaufen worden,
dass er nach Evesham unter Prior Avicius [f 1038 >] über-
siedelte.) Aus einem Eveshamer Buch bekennt auch Pseudo-
Petrus seine zum Theil mit Bur^h identischen" Nachrichten
über Wulfsige zu entnehmen; doch schwärzt wohl er erst ein
Testament des Einsiedlers ein, Evesham solle Badby an Crow-
land zurückgeben, ein Gut, von dessen doppelter Verschenkung
auch die Burgo-Spaldingenses reden. Jene Miracula Wulfsige's
citiert die Eveshamer Chronik zwar nirgends , erwähnt aber
seinen Cult zu Evesham und, gemeinschaftlich mit den beiden
Ostengländem, sein 75 jähriges Eremitenthum und jene Güter-
schenkung, geht also wohl auf dasselbe Buch zurück. Sie
rühmt ihren Mönch, Magister Thomas de Northwich, der
1207 starb, als klugen und gebildeten Arzt, Baumeister und
Agenten Evesham's. Dieser Thomas wird Wulfsige's Biograph
sein, vermuthlich aus Northwich», südöstlich bei Evesham;
dies fillschlich als Norwich, Ostenglands Hauptstadt, zu deuten,
lag dem Ostengländer nahe.
21. Zur selben Gattung des historischen Abenteuerromans
wie jener 'Drogo'* gehören die Gesta Herewardi, die der
Annalist zu 1068 — 73 auszieht. Er und Whittlesey lasen sie
in der einzigen jetzt erhaltenen Hs., hinter Swaflfham's Char-
tular «. Ihren Text « könnte man zum Theil aus anderweitigen
Bruchstücken reinigen. Noch im 13. Jh. erwuchsen in nur
einem Menschenalter historische Gestalten Englands, wie
Eustach der Mönch und Fulk fitz Warin, zu Sagenhelden ' ;
so empfing auch Hereward bereits im Anfange- des 12. Jh.
Fabelzüge. Dennoch bewahren die Gesta mehr echte Erinne-
rung, als man letzthin zugesteht». Nicht nur sie geben als
Hereward's Sitz mehrfach Brun an (d. i. Bourne in Lincoln-
shire, nahe beim Brunewald, wo ihn auch Gaimar« kämpfen
lässt), sondern Bourne gehörte 1086 Oger dem Bretonen, dem
1) Chron. Evesham. 86. Wulfsi's Vorgesetzter heisst in beiden
Klöstern Abt Brihtmaer. Ueber Evesham's Lügenchronik Mon. Germ. SS.
XXVn, 422. 2) Oculiefascia ligatis = Ps.-Petr. 122, 2. H) Oder North-
wich, 3 Meilen sw. 4) S. o. 19. 5) S. o. 9 f. 6) Her. von
(Wright, Michel und) C. T. Martin, hinter Gaimar (Rolls series) I 339;
vgl. XL VII ff. Schon Sparke, p. [XII], plante den Druck der Gesta.
7) Neueste Literatur gab ich, Deutsche Zs. f. Gesch. -Wiss. VII E 60.
8) Freeman's (IV 454 — 89. 804 — 10) breite Darstellung entbehrt der
Quellenuntersuchung: Pseudo-Ingulf und -Petrus (125) benutzen die Gesta
und corrigieren das 'incredible' Lösegeld von 30 000 £ (IV, 485) in 3000.
9) 6564/80.
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Ueber OBtenglische Geschichtsquellen. 239
Wilhelm I. daneben andere, nachweislich einst Hereward'sche
Güter verlieh». Dass Hereward in Lincolnsbire nach 1062
begütert und 1086 als Aechter bekannt war, bestätigt das
Domesdaybuch*; dass seine Tapferkeit auch fem vom Fen-
land berühmt war, bezeugen die Benedictiner in Malmesbury',
Worcester* und Lewes*; dass er am 2. Juni 1070 Peterborough
Slünderte, wo eben Turold* einziehen wollte, meldete der
ortige angelsächsische Annalist (und danach Hugo Al^us)
ausfüiirlich ; dass er mit Morkere und Siward Elj vertheidigte
und entfloh y als Wilhelm I. es einnahm, steht ebendort und
bei Florenz. Von dieser Literatur hängen die Gesta allerdings
ab, auch wenn sie keine wörtlichen Gleichklänge aufweisen;
allein sie kennen so viele örtliche Einzelzüge, femer Ost-
england' und besonders Ely's Topographie so genau«, dass
sie für die allgemeinen Züge nicht jeaesmal Bücher aufzu-
schlagen brauchten. Sie stellen vielmehr neben wirrer Er-
innerung einstiger Leetüre hauptsächlich die mündliche Ueber-
lieferung^ um 1150 dar; denn mit zwei unabhän^gen Zeit-
genossen stehen die Einzelzüge der Gesta bald im Wider-
spruch, bald im Einklang.
22. Der eine, Gaimar, gehört, wie Martin»*^ letzthin
zeigte, nach Lincolnsbire und zu den Benutzem der Peter-
borougher Classe der angelsächsischen Annalen. Er citiert
als Quelle das Buch von Washingborough; und für meine
Annahme >i, dies sei mit ienen Annalen identisch, spricht
vielleicht auch, dass Washingborough damals Feterborough's
Eigenthum war ^\ Dieser Ostengländer meldet mit den Gesta
femeinschaftlich Hereward's Verheirathung *» mit einer reichen
Ingländerin und mehrere Namen seiner Gefährten >^ und
Aufenthalte >*.
Die andere Chronik heisst LiberdeHyda" nur deshalb,
weil ihre Handschrift, vom 13. Jh.", der Abtei Hyde bei
Winchester gehörte. In Wahrheit entstammt sie Cluny's
Priorei Lowes". Denn sie meldet, dass Pancraz (ihrem
1) Freeman IV, 808. 2) Ebd. 805; die Identität mit (einem oder
mehreren) in Warwicks. und Worcesters. begüterten, noch 1086 lebenden
Hereward steht nicht fest. 3) G. Pontif. 20. 4) A. 1071. 6) S.
n. 22. 6)8.0.2. 7) Sie erwähnen ansser den im Text genannten
Orten: Corby, Drayton, Norwich, Ramsey, Rothwell, Stamford, Sudbury,
Thetford, Wroxham. 8) Freeman IV, 473. 9) Noch 1220 zeigte
das Marschland ligneum casteüum Herewardi; Wendover. 10) S. 21,
Anm. 6. 11) Deutsche Zs. Gesch. VII E 12. 12) Hugo Albus 44.
13) Freeman IV, 486. 14) Winter; Oeri; Äelfric Orugan; Äcere.
15) Wells; Bruneswald, 16) Ed. Edwards, (Rolls series 1866) 283.
17) Hardy 11, 140. 18) Eine sweite in England unbeachtete Chronik
dorther yerseichnet N. Archiv III, 147; zu Lewes' damaliger Literatur vgl.
«bd. XIII, 626.
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240 F. Lieb ermann.
Schutzheiligen) die Reliquie gehörte, auf welche Harold vor
Herzog Wilhelm schwor; sie verehrt Cluny's> Aebte Hugo
und rontius; sie nennt Lowes' ersten Prior 'beatus pater
Lanzo'; sie hebt fortwährend die Warennes hervor, Lowes'
Stifter, Sie bricht 1120 ab, vielleicht nur zufallig; sie entstand
aber vor 1136, denn sie hegt trauernde ^memoria hodie quasi
nova' an Königin Mathilde (IL f 1118) und nennt Malcolm HI.
hpat^r reginae Mathildis ; schon 1135 war Mathilde III. Königin.
Ihr Verfasser fühlt sich den Angelsachsen gegenüber ganz als
Normanne >; um so merkwürdiger, dass er seine Zeit- und
Landesgenossen bereits verschmolzen 'Norm - Angli' nennt.
Er beginnt mit Wilhelm von der Normandie lOSö, schiebt
dessen Ahnentafel seit Rollo ein, benutzt Dudo (wenigstens
mittelbar) und normannische Berichte, theilweise dieselben wie
Orderic und Malmesbury. Auch über Heinrichs I. französische
Beziehungen weiss er gut Bescheid. Er neigt zur Rhetorik
und Anekdote, vernachlässigt die Zeitfolge und leidet an
Parteilichkeit gegen die Angelsachsen, denen allein er den
Aufruhr der (xrafen Roger und Ralf 1075 aufbürdet». Dem-
gemäss schildert er Hereward als stark und muthig, aber
doch als verbrecherischen Aufrührer; er bestätigt die Gesta
darin , dass Hereward auch im Mittellande kämpfte und den
gl Ostengland ansässigen^) Friedrich von Warenne erschlugt
agegen stimmt er über Hereward's Tod nicht mit ihnen^
sondern mit Gaimar überein.
23. Betrachtet man den phantastischen Bau der Gesta
Herewardi im einzelnen, so zeigen sich viele der Steine nur
als herausgerissen aus der Wirklichkeit des 11. und 12. Jh.
und willkürlich zusammengefügt. Warenne, Malet^ TaiUebois
sind richtige Namen von Hereward's Gegnern ; xmd die beiden
ersten kommandierten gegen einen anderen ostenglischen Auf-
rührer 1075. Eadwine und Wader, dieser mit Dänenhilfe in
Ostanglien, erhoben sich wirklich gegen Wilhelm I., nur nicht
mit Hereward in Ely. Herzog Oslac, Abt Brand von Peter-
borough und Ralf ötaller (Wader's Vater) sind Hereward's
Zeitgenossen, nach den Gesta seine Verwandten. Giselbert von
Gent, an dessen Hofe in Northumberland er nach den Gesta
lebte, kommandierte seit 1068 in York. Des Helden Gegner
im Duell vor Wilhelm I. heisst Oger, und der Mann, den er
noch im Todeskampf erschlägt, ist bei Gaimar ein Bretone:
erklingt da nicht ein Nachhall von Oger le Breton *, dem sein
Land anheimfiel? Ein Gefährte Hereward's heisst in den
1) Duniacensis ist nur einer der zahlreichen Teztfehler. 2) Be-
gia Ivngua eorum Sudtex; 288. 8) Freeman IV, 815. 4) Ebd. 471;
y, 790. ö) S. o. 21. Ana Ordulf von Comwall ist vielleicht ÄUf
verderbt.
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Ueber ostenglische Geschichtsqu eilen. 241
Gesta Osbem: wie der Graf, der ihm 1070 dänische Hilfe
brachte*. Als Osbern's* Ahn galt ein Bär; vielleicht daher
fabeln die Gesta, Hereward besiegte einen Bären, dessen Vater
mit ^puella in silvis rapta Biemum regem Norweye' zeugte.
Auch die Namen Graf Tostig und Dolfin entnahm der Roman
historischen Personen. Hereward's Streifzüge und Hilfe-
leistungen für manche Dynasten in Orkney, Irland, Com-
wall und Flandern sind der Nachhall wirklicher Irrfahrten ge-
ächteter Engländer um 1050. In Flandern berührt der Held
St. Bertin, Piquigny, St. Omer, tumiert vor Balduin und
kämpft gegen Guines für ^Manasar Vetus' von Flandern : eine
Erinnerung an den 1137 verstorbenen Sohn Balduin's, Manasse
von Guines, dessen Nachfolgerin einen Engländer heirathete,
und dessen zweiter Nachfolger einen Sohn Manasse nannte,
in England lebte und 1169 starb.
24. Also nicht vor 1150 entstanden die Gesta. Auch
vom 'alten Wilhelm Warenne' redeten sie (369) nur zur
Unterscheidung von dessen gleichnamigem Sohne und Enkel
(f 1148); Warwick und Leicester konnten sie irrig als Graf-
schaften schon unter Wilhelm I. nur annehmen, nachdem beide
einige Jahrzehnte bestanden ; sie schildern das Ritterwesen der
Zeit um 1150. Andererseits spricht manches gegen eine Ab-
fassung der Gesta nach 1150. Zwar die Eidbrüderschaft;
zwischen Hereward's Vater und einem Mönche (368) und der
Empfang des Ritterschwertes aus der Hand von Geistlichen
könnten alte Bräuche sein, die die Gesta aus der Vorlage ent-
nahmen. Aber schon um 1180' wurden die Gesta in Ely
benutzt. Und ihr Verfasser redet eine Brüderschaft an, unter
der noch zu seinen Lebzeiten Mönche waren, die Hereward
und zwei seiner Riesenthane^ gesehen hatten; letztere waren
verstümmelt von den Feinden, d. h. wohl 1071 auf Wilhelm's
Befehl*. Er selbst will Genossen Hereward's noch gesprochen
haben. Den Helden kannte er nicht mehr, sondern sammelte
mühsam mündlichen und auch schriftlichen Stoff. Nämlich
aus einem halbvermoderten Buche (sagt er) entnahm er
Bruchstücke eines Werkes, das der verstorbene Leofric, ge-
nannt Diaconus, Hereward's Hauspriester zu Bourne, in angel-
sächsischer Sprache und Schriftart « aufgezeichnet hatte, jener,
der auch sonst Riesen- und Kriegerthaten aus Sagenliteratur
und Volksmund zum Vorlesen englisch niederschrieb. Auf
diesen (also 1080 — 1110 anzusetzenden) Engländer könnte
z. B. zurückgehen der Ausdruck 'Candelae nympharum' für
1) Ann. Anglosaxon. 2) Wie Waltheofs (u. 37); vgl. Freeman
I, 468. 3) S. u. 25. 4) Der eine Sigeweard, Bruder von Saint
Edmund's, war vielleicht Mönch in Bury geworden. 6) Florenz.
6) IncognitU litteris; der Verfasser der Gesta sprach französisch: garcio 386.
Neues Archiv etc. XVIII. 16
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242 F. Liebermann.
Irrlichter (396) und der Vergleich Qodwin's mit dem in alten
Sagen gerühmten Godwin, Sohn Guthlac's (auch Felix * er-
wähnt Sie gefeierten Guthlacingas) ; das dunkle, alterthümliche
Latein der Gesta mag aus halb poetischem Englisch über-
tragen sein, und die entschiedene Parteinahme für den
Klosterplünderer Hereward übernahm der Mönch jedenfalls
von einem für die nationale Partei begeisterten Erzähler.
Dagegen angelsächsische Wörter ^ begegnen im Latein der
Gesta nur als Beinamen, beweisen also nichts. Möglich
bleibt, dass die Gesta ihre Benutzung einer vor Alter kaum
mehr verständlichen Vorlage dem Leser nur aufbinden wollten,
ein Kniff mancher Chanson de Geste und Kloster - Fundatio !
Denn jede sonstige Spur von Leofric oder seinem Werke
fehlt, auch bei den Erzählern von Hereward's Thaten.
Unter den Benutzern der Gesta (Hugo Albus, Le-
wensis», Simeo* und Diceto* zählen nur mit Unrecht dazu)
geben allein die Annales Burgo - Spaldingenses Hereward den
Beinamen *le Wake'; die Crowlander* bilden die Sage weiter;
und die Genealogie der Herren von Deeping und Bourne«
liest neben den Gesta die falschen Ingulf und Peter. Bemüht
um einen hohen Ahn, identificiert sie Hereward 's Eltern mit
dem Mercier Grafen Leofric und Godiva von Coventry, nennt
Hereward's Tochter, deren Heirath mit Hugo Evermue' von
Deeping und Bourne sie aus Ingulf kennt, lurfrida (so heisst
in den Gesta Hereward's Frau) und lässt Hereward durch
diesen Hugo erschlagen werden. Diese drei Benutzer schreiben
zwei bis drei Jahrhunderte nach den Gesta.
25. Der Verfasser der Gesta kennt Ely's Topographie
und Geschichte genau; er fühlt und erwartet beim Convent,
den er anredet, lebhafte Theilnahme für Ely (368); er ent-
schuldigt den Widerstand dieser Abtei gegen Wilhelm L mit
der Furcht der Mönche, der König möchte das Stift fran-
zösischen Weltgeistlichen überliefern, und ihren Abfall von
Hereward mit ihrem Wunsche, das Klostergut zu wahren
(374. 391) ; er nennt die Zeit, bevor Ely Bisthum ward, kurz-
weg Sempera abbatum' (369) und verräth deutlich klösterlichen
Geist. Kurz, er erweist sich aus inneren Gründen als Bene-
dictiner zu Ely, der für sein Domstift arbeitete. Hier fand
er auch den frühesten Benutzer im Mönche Thomas. Dieser
schrieb 1174 — 1189 den Liber Eliensis», von dem eine
Handschrift Titus AI noch ins 12. Jahrhundert gehört. Nach
1) S. u. 28; nur aus diesem Orderic. 2) tvide 391; hrother 34:0;
utlaghe 373; puer übersetzt Oild, 3) S. o, 22. 4) Benutzt den
Florenz. 6) S. u. 47. 6) Ed. Michel, Chron. Angionorm. II, xij,
nach Hs. des 15. Jhs. 7) Vgl. über ihn Martin II, XXXIV. 8) Ed-
Stewart (Anglia christ. 1848) 239.
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Ueber osteoglische GeBchichtsquellen. 243
seitenlangem Abschreiben der Gesta, wobei er neue Verwir-
rungen der Geschichte * einfügt, sagt Thomas (238 f.) : *cora-
primo' magnifica Gesta Herewardi' und bekennt sich noch-
mals abhängig vom *libro De gestis Herewardi dudum a
doctissimo fratre nostro b* m. Ricardo edito'. Also als
Mönch von Ely war der Verfasser der Gesta vor 1189 ver-
storben, und ist folglich zu trennen vom Domprior Richard
(1177 — 95). Thomas gesteht auch, wie viel er einer anderen
Vorlage schuldet; gedankenlos entnahm er ihr Stücke wört-
lich und bearbeitete sie nochmals (so dass vor Buch II eine
1109 — 33* geschriebene Vorrede und dahinter Thomas' Vor-
wort mit wörtlichen Wiederholungen aus jener steht). Zweimal
beruft sich Thomas bei solchen Plagiaten auf 'opuscula fratris
nostri Ricardi historiarum studiosissimi, diserti, eloquentissimi'.
Wahrscheinlich also begründete derselbe Richard auch Ely's
Klosterchronik*. Stewart identificiert ihn mit dem Richard,
den der Convent von Ely 1153 dem Papste zusendete und
empfahl.
26. Werthvoller als dieser doch nur halb geschichtliche
Stoff aus Ely ist eine Quelle, die Peterborough von anderen
nachbarlichen Benedictinern, aus S palding, erhielt. Die
Annales Burgo-Spaldinges melden 1074, wie Spalding Celle
des H. Nikolaus zu Angers wurde*, sagenhaft und wirr», mit
Erwähnung Heinrich's L, also nicht aus gleichzeitiger Quelle.
Jede SpalcSnger Notiz steht am Anfang oder Ende einer Burgher
Annale, sieht also wie ein Additamentum zu fertigem Text
aus. Der nächste Spaldinger Bericht steht 1229; fortan wer-
den Spalding's Prioren, die Loslösung von Angers, die inneren
Statuten, der Kampf gegen die Freiheitsgelüste der Leibeigenen
und manches andere Locale ausführlichst vermerkt'. Zu 1232
steht die mit dem Spaldinger Register» verwandte Geschlechts-
tafel» des Patrons von Spalding, Ranulfs von Chester, bis auf
'Alesia de Lacy quae obiit a. D. 1349'. Da diese Addita-
menta fast keine Jahrzahlen kennen, die Thatsachen nicht
nach Zeitfolge im Einzelnen unter die Annalen vertheilen,
1) Eadgar Aetheling, Waltheof und der gefangene Erzbischof Sti-
gand erscheinen fälschlich zu Ely; vgl. Freeman IV, 810f. 2) Die
zwei ältesten Hss. enden (laut Hardy 11, 104) vorher. 3) Seiveiis mihi
iniunxit. 4) Sie benutzt Floren« II, 140, ist 1136—54 in Arbeit oder
doch von einem Augenzeugen einer damaligen Translation. Auch die
Urkunde des Historikers Huntingdon II, 64, von etwa 1164, scheint noch
vor dessen Tode eingeschaltet. 6) Freeman IV, 472. Dagegen Spal-
ding*s Gründung 1052/9 kommt aus Crowland. 6) Taillebois heisst
Graf von Anjou, wie in Pseudo-Ingulf ; s. u. 7) 1242; 1252 f.;
1274/8/93; 1313/8/32/48/63. 8) Monast. Angl. III, 217, XL 9) Ge-
schrieben bevor 1371 Robert II. König von Schottland ward, da Robert
ohne die Ordnungszahl I erwähnt wird.
16*
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244 F. Liebermann.
soDdern sich je an einen Prior hängen und in Stil und Auf-
fassung einander ähneln, so scheinen sie einer Successio
Sriorum Spaldingensium entnommen zu sein. Dieses uns in
er Urform verlorene Werk bringt für die Geschichte jener
Gregend, des englischen Rechts und der Wirthschaft für das
13./14. Jahrh. manches Wichtige. Für die Zeit 1070—1232
besass Spalding schwerlich eine Klosterchronik, sonst würden
wir hier von seinen Prioren oder den Aebten von Angers wenig-
stens die Namen erfahren. Dagegen zu 1274 werden wir auf
[Spalding's] ^Liber chartarum', 1332 auf *Liber I. censualis
f. 44' verwiesen. Und der häufige Urkundeninhalt ergiebt
sich denn auch als wörtlicher Auszug aus noch erhaltenen Do-
cumenten*. Die Successio war 1353 vollendet und kaum viel
früher begonnen; denn die Periode eines 1318 verstorbenen
Priors heisst vergangen. Sie kann nur von einem Spaldinger
geschrieben und nur von einem Spaldinger den Burgher An-
nalen stückweise einverleibt worden sein. Vermuthlich in eine
1338—53 aus Burgh empfangene (uns verlorene) Urform dieser
Annalen; 1338^ begegnet nämlich die letzte deutliche locale
Spur Burgh's. Im Menschenalter darauf müssen dann die
Burgo-Spaldingenses nach Peterborough gewandert (theilweise
also zurückgekehrt) sein. Möglich bleibt, dass ein Spaldinger
die Annalen 1339 — 68, die fünf letzten Seiten, schrieb, dass
er also, oflfenbar als Zeitgenoss, zur englischen Seeaufsicht
1360 sagt: *Numquam aetate nostra tam sana militia coacta
est\ Aber Peterborough gehören (mit Ausnahme jener Spal-
dinger Additamenta) die Burgo-Spaldingenses sicher bis 1339
und vielleicht bis zu Ende.
27. Dieser späteste Compilator Peterborough's steht an
literarischem und historischem Werthe unendlich tief unter
den angelsächsischen Annalisten. Statt markigen Ausdrucks
eines warmen Mitgefühls redet er kaltes Latein des nüchternen
Buchmenschen ; nur zur Ankunft der Franciscaner 1 225 flucht
dieser Benedictiner 'O Pest!' Die Geburt Edward's III. be-
grüsst er 1312 mit 'postea remedium omnium malorum\ Auch
dem Schulzweck genügt er nicht: er verwirrt die Jahrzahlen,
kürzt und verderbt was er auszieht bis zum Unsinn, wählt
willkürlich aus und verarbeitet den Stoff nirgends. Höchstens
die weite Verschiedenheit und grosse Zahl der gesammelten
Bücher fordert Achtung. Quellenwerth eignet nur dem letzten
1) Monast. Angl. III, 226—8, wo auch andere Chartulare Spaldiog'»
citiert werden. 2) Vorher 1320. Walter de Burgo 1366, der Auf-
finder biblischer Geschichte im Ovid, ist nicht Peterboroughisch : er heisst
hier und nennt sich im Gedicht auf Prinz Edward's Sieg bei Najera (ed.
Wright, Polit. poems I, 97), worin er seiner Ovid-Erklärung gedenkt,
Mönch von Revesby.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 245
Zehntel des Werks, wo die Jahre 1300-— 68 auf einem Dutzend
kleiner Octavseiten abgehandelt sind, den Stücken aus Crump
und Spalding und der gelegentlichen Erwähnung eines ver-
schollenen Buches.
28. Schliesslich zum Stoffe, den die Burgo-Spaldingenses,
abgesehen von der Intermediaten-Compilation ', aus Crowland
holten*, zum Theil vollständiger, als er jetzt bei den Crow-
landern vorliegt, besonders zu den falschen Ingulf » und Peter * !
Um diese zu entlarven, müssen wir Crowland's vorherige
Literaturgeschichte durchblicken.
Guthlac*, der Einsiedler zu Crowland •, starb Mittwoch
nach Ostern '. Im Klosterkalender steht er seit spätestens
1000 zum 11. April®. Dies ersiebt das Jahr 714 ^ Seine
Vita schrieb, für König Aelfwald von Ostangeln 747 — 9^®,
den Correspondenten des h. Bonifaz", der Mönch" Felix^^
Dies war vermuthlich sein Klostemame. Er war nicht, wie
1) S. o. 12 f. 2) üeber Orderic s. o. 18; ferneres u. 36. 39. 52.
3) Pseudo-Ingnlf wird (ebenso wenig wie Hugo nnd Swafiham, deren
Namen ein Bargher doch sicher kannte) in den Borgo-Spald. nicht citiert,
wahrscheinlich aber Pseudo-Petrus. 4) Sie wurden, kritisch noch heute
werthvoll, untersucht nur von Palgrave, Quart. Bev. 34, 296 und Biley,
Archaeol. Journal 19 (1862, wo er seinen Aufsatz im Gentleman's Magaz.,
April 1857, und Ingulfas translated [Bohn 1854] corrigiert). G. G. Perry,
Crowland abbey (1867) und Birch, The chron. of Croyland by Ingulph
(1883) traten für die Echtheit ein; dem entgegnet Searle; s. Deutsche
Zs. Gesch. YII, E 8. — Als echt nahmen Ingulf ein Localantiquar 1508
(bei Gough, App. p. 163), Caius (1568), Spelman, Twysden, Seiden, Savile,
Fulman, Bouquetiani XI 153, obwohl Somner (Gavelkind 81, 101 f.) die
Unechtheit ahnte. Die Unechtheit der Urkunden erwiesen Warton (Episc.
London. 1696), Wanley, Hickes. Nur letzterem folgen Gough (£Gst. of
Croyland 1783, als Stoffsammlung noch unentbehrlich) und Monast. Angl. II
(1846); Thorpe (Dipl. Angl.) druckt sie als echt. Pauli (Aelfred 98) be-
nutzt nur Crowlandsches und dies nur zögernd. Seit Stubbs u. Freeman ver-
wirft die Oxforder Schule den Ingulf. 5) Birch, Memorials of St. Guth-
lac, konnte ich nicht ^benutzen. Ueber Ausgrabungen von Guthlac's Zelle
s. Moore, Jl. Brit, archl. assoc. 36, 132. 6) Orou-, öruw-j Cru{g) [d. h. Sumpf,
Fenn]-/and, angelsächsich ; Oroland Malmesbury ; Oruiland Hoveden ; Öroi-
land Diceto; Croyland vom 13. — 18. Jahrh. herrschend. 7) Felix.
8) Piper, Kaiendarien der Angels. 9) So Ann. Anglosax. [um 876].
Vielleicht ist das Jahr nur aus dem Datum oder umgekehrt erschlossen.
Denn nach Felix wird Guthlac unter Aethelred (seit 676) geboren, zu
26 Jahren Einsiedler, stirbt 16 Jahre später, ein Jahr vor Aethelbalds
Thronbesteigung 716: das ergäbe 716 (wie Orderic angiebt). 10) Simeo
Dun.; Chr. Melros. Aethelbald (716—57) ist gegenwärtig König, 49. 62;
oft mit jenem verwechselt. 11) Vgl. Hahn, Bonifaz und Lul, 182. 234.
12) Unter congregatio versteht er (Praef. c. 26) : Convent. 13) Die
nach Hardy I, 404 früheste Hs. scheint unbenutzt. Cooper, Report on
Bymer's Foed., App. A, p. 26 facsimiliert eine des 10. Jhs. Diese und
zwei andere um 1000 benutzt Gough, App. n. 64, der beste Druck.
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246 F. Liebermann.
man aus dem Namen schliessen könnte, Seoto-Ire' oder
Walliser", sondern Engländer. Durch Erinnerung an uralte
Heldenthaten [also altenglische Lieder] lässt er im jungen
Gefolgsherrn Guthlac kriegerisches Feuer entbrennen; er de-
eliniert mitten im lateinischen Text die Namen Cissa^ Icel,
Guthlacing englisch»; also bloss aus Gespreiztheit* redet er
von Englisch-Sprechenden in dritter Person (9). Da er sich
jenem Aelfwald zu Gehorsam verpflichtet erklärt und König
Aldwulf* ohne Gebietsbezeichnung nennt, war er wohl Ost-
angle. Er beruft sich auf verschiedene Gewährsmänner, die
Guthlac gekannt hatten «, u. a. auf Wilfrid, den vor 749 ver-
storbenen Abt eines von Crowland etwas entfernten Klosters,
auf Beccel, auf Priester Cissa. Letzterer nunc possedit ', wie
Guthlac prophezeit hatte, als heres loci Outhlaci sedem, wäh-
rend Beccel gehofft hatte locum ipsius zu erhalten. Offenbar
ist hiermit kein Kloster gemeint. Guthlac wohnte zuerst in
der Höhle eines Hünengrabes * und Hess alsdann sein Oratorium
von Bischof Headda ^ zur Kirche weihen. Ein Jahr nach dem
Tode ward er in einen Schrein erhoben, den wir, sagt Felix,
reich geschmückt ab Ethelbaldo rege nunc conspicimus. Kein
Wort, dass 748 dort ein Kloster bestand, dass der Verfasser
Mönch desselben gewesen sei^<>. Felix' Schrift gehört also zu
Crowland»» nur dem Stoffe nach.
29. Den Felix benutzen beide Theile des angelsächsischen
Gedichts 'Guthlac*. Der erste Dichter rechnet Guthlac
(vielleicht doch aber nur im weitesten Sinne, im Gegensatz
zur frühesten Kirche) zu 'unseren Zeiten' und erfindet so frei,
dass er von Felix unabhängig erschien»». Aber wenn er (121)
Guthlac auf einem Berge»* wohnen lässt ohne 'gitsunga Isenes
lifwelan', so entfloss diese Wendung wohl dem 'tumulo', den
1) Scottorum pseudo-anachoHtae 46. 2) Brittonum strimulentae
loquelae 34. 3) Olssan Praef. 28; Ichs 2 (bekannt als Penda's Ahn);
Guthlacingas (vgl. o. 24) 9. 4) Den Stil tadelt Orderic; s. u. 83. 6) Von
Os^glien, f 713. 6) Praef, ; 28. 35. 40. 48. 60. 7) D. i. possidet.
8) Dass Felix diese Stelle nur von Hörensagen kennt, spricht gegen sein
Leben auf Crowland. 9) Aller Wahrscheinlichkeit nach dem Mercischen,
nicht, wie Crowland seit 1160 meinte [s. u. 35], dem westsächsischen,
der auch schon 705 starb. 10) Man verbessere hiernach Ebert, Allg.
Qesch. d. Lit, d. MA. III, 59 f. Felix citiert Hieronymus (Praef.) und
kennt wohl daher die Anachoreten Paul und Anton und des letzteren
Versuchungen. 11) Mabillon fand in einer Hs. zu Felix Namen: aancti
Bedan vemacuius und hielt ihn daher für einen Mönch von Jarrow.
Nach Hardy I, 407 und Goodwin, The Anglosaxon Life of Guthlac, fehlen
jene Worte aber den alten englischen Handschriften. 12) Charitius,
Ueber die angelsüchs. Guthlac 45. 13) Noch jetzt Ancbor church
hill. Der Dichter kennt die Gegend kaum, wenn er sich (laut 146. 899
(jestag heorg , 118. 203 heorgas) ein Gebirge vorstellt.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 247
'avari lucri' laut Felix durchstöbert hatten ; er übersetzte 'sine
ulla molestia': 'ne la8es wiht'; 'sme8e and gesefte': *suavitate
quietissimo' (671. 704)'. Vielleicht also ist seine Berufung
auf Augenzeugen auch nur der Vita nachgesprochen. Und
wo er von dieser abweicht, bringt er so wenig bestimmt Greif-
bares, dass er ohne unabhängige Ueberlieferung bloss seiner
Phantasie gefolgt sein kann. — Der zweite Theil der Guthlac-
Dichtung citiert (850) eine schriftliche Quelle und hält sich
enger an Felix, wohl an ihn allein. Er steht Cynewulfs
Geiste nah*. Dies Gedicht erwähnt (124) Guthlac's Verehrer»,
ohne sie Mönche zu nennen, es kennt weder ein Kloster an
seinem Grabe, noch den Namen Crowland. — Nur eine freie,
vereinfachende und kürzende Uebersetzung des Felix ist die
angelsächsische Biographie Guthlacs in Prosa vom Ende des
10. Jahrhs., nicht von Aelfric, sondern etwas früher ge-
schrieben*. Wo Felix in erster Person spricht, übernimmt
der Uebersetzer das *Ich', wo jener von seiner Gegenwart
redet, setzt dieser dagegen die Vergangenheit *, oder lässt den
Satz fort (52). Da der Uebersetzer nichts Eigenes hinzufügt,
auch die der ausgehenden angelsächsischen Literatur ge-
meinsame Sprache zu reden scheint, lässt er sich nicht lo-
calisieren. Wäre er aber ein Crowlander gewesen, so würde
schwerlich ein Hinweis etwa auf Guthlac's spätere Wunder
oder gegenwärtige Verehrung fehlen«. — Beide angelsäch-
sische Werke haben die spätere Literatur nicht beeinflusst,
während Felix im 12. Jahrh. viele Benutzer fand'.
30. Eine Ueberlieferung *, die aber nicht über das Jahr 1100
hinauf sich nachweisen lässt, behauptet, in Crowland habe ein
Kloster bestanden, das beim Däneneinfall um 870, wie die
anderen ostanglischen Stifte, in Flammen aufging», alle Habe
und später auch die Landgüter an Laien verlor. Dies Glaub-
liche*® berichtet sie zusammen mit Verdächtigem und Falschem.
Erlogen ist Aethelbalds Güterschenkung an Guthlac, weil sie
sich erstens mit Felix nicht vereinen lässt, zweitens sich auf
eine nachweislich gefälschte Urkunde sttiltet und drittens für
Crowland eine im 8. Jahrh. beispiellose Immunität beansprucht.
1) Ebenso stimmt 99 f. zu § 12; 707—13 zu 38; 327. 1143 zu 50.
2) Näheres Ebert, Lit. MA. III, 69—63; Wülker, Grundr. angels. Lit.,
179—83. 3) Ein Stift St. Guthlac zu Hereford bestand vor 1050;
Monast. Angl. III, 620 »>. 4) Wülker S. 491 f. 5) Felix 48: Oissa
nunc nostris temporibut possedit; Cissa eft keold, 6) Hiermit sind
Hardy's Nummern 920, 922, 924 erschöpft; 932 gehört zu 920; über 921,
926 f., 932 s. u. ' 7) Ausser den unten Erwähnten auch Florenz und
Wendover a. 714. 8) Bei Orderic (s. u. 33). 9) Auch Wendovet.
10) Möglich bleibt, dass auch dies nur Spiegelung von der Geschichte
nachbarlicher Stifte sei.
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248 F. Liebermanii.
Erlogen ist ferner die Behauptung, seit jener Klostergründung
durch Aethelbald sei^ die Continuität des Convents niemals
abgebrochen, denn sie widerspricht der ostanglischen Ge-
schichte des 9. und der Klosterneugründung des 10. Jahrhs.
Verdächtig ist sodann das Stillschweigen über den Grund,
weshalb Aethelbald erst über 30 Jahre nach Guthlac's Tode
auf die Klostergründung verfallen sein müsste, wenn diese
überhaupt wahr ist. und wieso vergass die üeberlieferung,
uns irgend ein Ereignis, irgend einen Abtsnamen vor dem
Ende des 10. Jahrhunderts mitzutheilen? Freilich mit einer
scheinbaren Ausnahme: 'Kenulfus quidam monasterium s.
Guthlaci in diebus illis rexit*, d. h. zwischen 714 und 870;
leider kennen wir die Quelle dieser kostbaren Nachricht: 'a
quo Kenulfestan adhuc dicitur lapis quem ipse pro limite
contra Depingenses posuif — also ein als Grenzstein benutztes
Grabmal. — Der materielle Vortheil Crowland's, wenn sein
dauerndes Bestehen seit Guthlac geglaubt wurde, leuchtet ein :
es erwarb das Ansehen des Alters, die Sicherheit, dass die
Reliquien echt seien, und die Möglichkeit, sich auf Freiheiten
uralter Gewohnheit zu berufen und schliesslich Freibriefe
grauer Vorzeit vorzuzeigen.
31. Von König Eadred (946—55), so fahrt jene Üeber-
lieferung > fort, erhielt Thurkytel, ein reicher Londoner Cleriker,
verwandt mit dem König und Erzbischof Oskytel von York
(958 — 71), Crowland, dessen Mönche er kannte, wurde dort
Mönch und Abt, beschenkte die Kirche und erhielt von Eadgar
einen Freibrief» für sie. Er lebte noch nach 963*. Oswald
von Worcester, später (972—92) York, heisst sein Freund;
die Üeberlieferung weiss offenbar nicht, dass Oswald und
Oskytel verwandt waren*. Auch überschätzt sie ThurkyteFs
und Crowland's Bedeutung •. Dennoch vermerkt sie von den
letzten sechs Aebten vor der Eroberung vermuthlich richtig
je den Namen, den Todestag und hier und da eine That.
Denn wenigstens einer, Wulfgeat, ist urkundlich' um 1053 bis
61 bezeugt. Und bereits vor 995 war Crowland, das Kloster
im Gyrwan-Fenn, mit seinem heiligen Guthlac als Wallfahrts-
ort sogar bis Wessex nach dem Südwesten hin berühmt ».
Dagegen wird in dieser Üeberlieferung die Regierungsdauer
1) Dies bestimmter erst bei Malmesbur. Pontif. IV, 182; bei Orderic
steht zwischen den Zeilen, dass Thurketyl kein ordentliches Kloster, keinen
Abt vorfand. 2) Orderic. 3) Wohl die Grundlage für die uns er-
haltene Fälschung von 966. 4) Aethelwold von Winchester wird als
sein Freund genannt. 5) V. Osw. ed. Raine, Historians of York I, 420.
6) Die Quellen würden sonst nicht gänzlich von Abt und Kloster schwei-
gen. 7) Kemble, Codex dipl., 904. 8) Die Heiligen Englands, her.
Liebermann, II, 10.
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lieber ostenglische Geschichtsquellen. 249
«der Aebte erst seit Wulfkytel aus Peterborough (1062 — 84)
gemeldet, und die vorherige Abhängigkeit von reterborough *
versehwiegen. Damals erhielt Crowland durch Graf Waltheof s*
Schenkungen einen so bedeutenden Güterzuwachs und stieg,
da es 1076 dessen Leiche aus der ungeweihten Hinrichtungs-
stelle ausgrub und bei sich ehrenvoll bestattete, zu solchem
Ansehen, dass Waltheof im 12. Jahrh. Crowland's Gründer
heissen konnte*. Erst von 1066 — 9 datiert die erste echte
Urkunde, in der Crowland beschenkt wird: ein nach Jerusalem
reisendes Ehepaar vermacht S. Guthlac Land in einem Testa-
ment*, das sich zunächst an den Erzbischof von York und
an Peterborough wendet, also nicht zu Crowland aufgesetzt ist.
32. Die normannische Regierung setzte Wulfkytel (Weih-
nachten 1085*) ab und Ingulf« zum Abte von Crowland ein.
Damit wurde die Bildung des Klosters, die bisher, wenn über-
haupt vorhanden, wohl hauptsächlich aus Peterborough ge-
flossen war, normannisiert. Zwar war Ingulf Engländer von
Geburt, aber nach einer Jerusalemfahrt wurde er Mönch und
später Prior zu St. Wandrille unter dem hochgebildeten Abt
Gerbert, einem Deutschen (1062—89). Ausserdem war er
^scriba regis Willelmi', also nach 1067, was wohl nur schrei-
bender Beamter der königlichen Curie, also (wie 'clericus')
Regierungskanzlist .bedeutet». Er erhob 1092 die Gebeine
Waltheof 's, liess Wunder durch sie geschehen, den Verschwörer
so zum Vertreter der Engländer gegenüber normannischer
Gewaltherrschaft emporwachsen», und bewies sich auch sonst
dem Convent nützlicn. Dass er ein besonders 'merkwürdiger'
Mann, dass er irgendwie Schriftsteller gewesen, folgt daraus
nicht. Ob ihn Crowland um 1300 dafür hielt? Nicht ein-
mal dies folgt aus der Thatsache, dass um 1350 ein Fälscher
sich Ingulfs Namen anmasste. Zum leisesten Verdachte, als
habe Ingulf Fälschungen erfimden oder verbreitet, fehlt jeder
Grund ».
33. Ingulf s Nachfolger, Gottfried aus Orleans lo (11124),
hatte 'liberales artes* studiert und zu St. Evroul die Kutte
empfangen. Dorther lud er den Historiker Orderic Vitalis
ein. Die fünf Wochen, die dieser bei ihm als Gast wohnte,
1) Ann. Anglosax. Petrob. 1066. Noch im 14. Jh, abbas de Croy-
land fecit ßdelitatem abbati de Burgo pro tenementis in Peyhirk, Gough,
App. p. 116. 2) Freeman IV, 524. 694. 3) Diceto II, 2. 11.
Daraus schreibt der Southwarker bei Birch, Fasti Saxon. 12, nur ab.
4) Ed. Thorpe, Diplom. Angl., p. 694. 5) Freeman IV, 699. 690.
6) Ueber ihn nur Orderic. 7) *Secretary' scheint zu viel. 8) Diese
Stellung betont (ausser Freeman's Quellen) um 1210 Jocelin; s. u. 34.
9) S. u. 41 ff. 10) Reiche Nachrichten über ihn bei Orderic, s. Index
zu Le Pr^vöt's Ausgabe.
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250 F. Liebermann.
sind die Geburtszeit der Literatur Crowland^s. Orderie fertigte
auf Bitten des Priors Wulfwine einen Auszug aus Felix, den
er irrig mit dem Bischöfe von Ostangeln (630 — 47) identifi-
cierte, in vereinfachter Sprache, fügte, nach Erzählung des
Subprior Ansgot und anderer Aelteren, jene Klosterüberliefe-
rung über die Ortsgeschichte von 714 bis zur Gegenwart,
mit den Wundern Waltheof s, hinzu, und schloss mit einem
hexametrischen Epitaph auf diesen Märtyrer, das Abt Waltheof
vom *Vitali Angligena* erbeten hatte. Dieser Waltheof stammte
wie jener Graf von northumbrischen Fürsten; wie seine drei
Vorgänger beförderte er die Verehrung desselben. Der ganze
Crowlander Abschnitt, den Orderie in die Erzählung von
Waltheofs Verschwörung 1075 einschaltete, ist also vor 1124
begonnen und vor 1138 vollendet, als Abt Waltheof abgesetzt
wurde. Orderie citiert bereits zwei Urkunden i, deren Wort-
laut mindestens theilweise gefälscht war. Doch was er sah,
ist uns nicht erhalten, sondern bildete nur die Grundlage für
spätere Fälschungen um 1330. Ein zweiter Historiker, Wil-
helm von Malmesbury*, benutzte ebenfalls Felix, hörte vom
*Prior des Orts' dieselbe verfälschte Ueberlieferung der Kloster-
geschichte und die Aufdeckung der Waltheof- Reliquien wie
Orderie. Vielleicht las er dort» dessen Bericht, der zu Crow-
land im 13. und 14. Jahrh. gesonderte Verbreitung fand*.
Mit voller Sicherheit folgt hieraus, dass um 1 100 keine Local-
geschichte Crowlands, keine Vita Guthlaci ausser der des
Felix, kein historisches Werk Ingulf 's bekannt war.
34. Im 12. Jahrb., vielleicht ebenfalls auf Anregung jenes
Abtes Waltheof, entstand in Crowland ein *Libellus de m i r a-
culis Waltheo fi, ex quibus probatur, quod merito nomen
martyris ei adscribitur'. Diese Schrift citierte der Cisterzer
Jocelin von Furness, als er 1207 — 14 die Vita s. Wal-
theof! abbatis Melrosensis, eines Enkels 'comitis Waltheofi
sancti martyris*, schrieb ^, Jene Miracula liegen noch vor oder
sind mindestens benutzt in ^Miracula s. Waldevi gloriosi mar-
tyris', von denen eine Crowlander Hs., jetzt zu Douai n. 851,
von etwa 1230 existiert'. Die Wunder sind nur nach dem
Tage, nicht dem Jahre, datiert; eines fällt 1093— -1137. Der
Schluss fehlt. Die Namensforraen deuten auf die Zeit um
1130.
1) Was er über Aethelbald's and Eadgar's Urkunden sagt, klingt an
Pseudo-Ingulf's Freibriefe zu 716 nnd 966 deutlich an. 2) Pontif. IV,
182. 3) Pontif. IV, 181 : vidi ego wenige Zeilen vorher, zu dem be-
nachbarten St. Ives. 4) S. o. 18, u. 37. 39 f. 6) Vgl. Hardy II,
285. 6) Acta sanct. Aug. I, 249. 251. 7) Ed. Michel, Chron.
Angionorm. II, 131. Genaue Beschreibung der Hs. bei C. Dehaines»
Catal. g^n. des mss. des d^part. VI (1877): Douai.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 251
35. Vielleicht noch etwas älter, und in diesem Falle
Crowland's früheste Schrift, ist Translatio s. Guthlaci*.
Sie behandelt die Erhebung der Reliquien durch Abt Waltheof,
die in den Ännales Burgo-Spaldingenses zu 1136, mindestens
ungefähr richtig, datiert wird. Sie erwähnt zuletzt ein noch
neues Wunder von 1147 an ßeinald de Comubia, einem Ritter
des Grafen [von Lincoln] Gilbert von Gent (der jenen als
Schuldbärgen auf dem Festland in Wucherer-Gewalt gelassen
hatte), nennt aber Abt Robert von Thomey, der 1151 starb,
bereits *dignae memoriae'. Sie entstand wohl noch vor Abt
Edward's* Tode (1172). Ingulf's gedenkt sie als eines heiligen
und tüchtigen Mannes.
Achtzehn künstlerisch bedeutende Rundbilder mit
Scenen aus Guthlac's Leben, auf der Rolle des British Museum
Harley Y6*, um 1170, tragen kurze lateinische Inschriften
zur Erklärung; in diesen stecken drei historische Fehler*, zu^
denen Felix oder Orderic keinen Anlass gab. Für die Ver-
bindung der Rolle mit Ingulf fehlt jeder Beweis; aus Gründen
der Paläographie, Kunst- und Trachtgeschichte setze ich sie
zwei Menschenalter nach 1109 an. Auch stehen auf einem
Bilde die 13 Hauptschenker mit Spruchbändern, darunter Alan
von Croun als Stifter Freston's; diese Celle erhielt aber Crow-
land erst unter Abt Gottfried*. Hier begegnen wörtliche An-
klänge einerseits an Orderic, andererseits an die späteren
Urkundenfölschunffen ; dies Denkmal beweist, dass um 1160
Acten in Crowland vorhanden waren, die, vermuthlich um den
Falsificaten Platz zu machen, dann, selbst im Wortlaut, ver-
loren gingen.
36. Abt Heinrich von Longchamp, 1190—1237, ein
Bruder « von Richard's I. Kanzler und von eigener politischer
Bedeutung, hob Crowland^s äusseren und literarischen Glanz
beträchtlich. Unter ihm entstand hier die Intermediate Com-
pilation ganz oder theilweise'. Ihm widmete sein Mönch
Wilhelm aus Ramsey* eine Vita s. Guthlaci* in Hexa-
metern, hauptsächlich nach Felix und ohne'® Erwähnung In-
gulfs oder Örowland'scher Privilegien. Sie steht in der Hs.
1) Ed. Acta sanct. April II, 54. 2) Dieser wird als Prior von
Ramsey u. später Abt von Crowland ohne h, m. erwähnt. 3) Ed. Birch,
Transactions R. soc. litterat. 12 (1882), 641; Birch and Jenner, Early
drawings, p. XIII; vgl. Archaeologia 19,132. 4) Aethelbald heisi rex
(und erscheint gekrönt), die Aebtissin von Repton Mbha, Bischof Headda
Wintoniensia; s. o. 28. 5) Pseudo - Petrus. 6) Chron. Petroburg.
Antiq.; Hist. Croyland. Vgl. das Lob von Matheus Paris III, 872.
7) S. o. 13. 8) Nicht Abt Wilhelm von Ramsey und Cluny, f 1179.
9) Hardy I, n. 926. 10) Freundliche Mittheilung von Herrn A. Rogers
zu Cambridge.
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252 F. Liebermann.
der Cambridger Universität Dd XI 78, um 1230, einer Samm-
lung von Gedichten zumeist des Magister Heinrich von
Avranches^ Deshalb ist vielleicht sie gemeint im Citat der
Annales Burgo-Spaldingenses 1237: auf Abt Heinrichs *peti-
tionem Vitam s. Guthlaci mag. Henricus metrico stylo
dictavif. Wilhelm dichtete auch metrische Viten Neot's und
der Könige Fredemund und Eadmund*. Als Abt Hein-
rich 1213 Neot*8 Reliquien übertrug, schrieb Wilhelm eine pro-
saische Translatio s. Neoti«. Sie steht in der erwähnten*
Crowlander Sanmilung aus Abt Heinrich's Zeit, mit Recht ge-
trennt von der prosaischen Vita s. Neoti *, die vorWilhelm entstand.
37. Am 17. März 1219 übertrug Abt Heinrich auch
Waltheofs Gebeine in ein Marmorgrab mit Waltheof s aufge-
meisseltem Bilde. Mit dieser Thatsache schliesst Wilhelm's
wohl damals oder doch vor Heinrich's Tode entstandene Vita
►Waldevi«. Sie steht in jenem Crowlander Sammelbande'
in einer Unordnung, die Wilhelm nicht beabsichtigt haben
kann. Ihre Theile sind nämlich: 1. ein Abriss aus n. 4;
2. 'Epitaphium metricum ab eodem Willelmo' in geschickten
Leoninern; 3. 'Gesta antecessorum', Märchen von Waltheofs
Vater Siward, dessen Abstammung von einem Bären» und
Drachenkämpfen, mit Benutzung Huntingdon's ; 4. Vita Gual-
devi, das Hauptstück, schöpft zu Anfang aus Malmesburj^,
setzt dann aber Theile aus Florenz und Orderic mosaikartig
neben einander ; 5. ein Abriss aus n. 4, der wörtlich mit n. 1
gleichlautet, nur noch etwas kürzer ist, also dieselben Sätze zum
dritten Male bringt; 6. Epitaph wörtlich gleich n. 2 (nur fehlen
einige Verse); 7. 'De comitissa', über Waltheof 's Wittwe,
Nachkommen und ihm folgende Grafen von Huntingdon bis
auf den Schottenkönig Wilhelm und Graf David 1184—1219».
Genannt ist Wilhelm als Verfasser nur für Stück 1 und 2;
aber auch der Rest dient demselben Zwecke, entstammt der-
selben Zeit, Schule und antinormannischen Anschauung, und
macht dieselben historischen Schnitzer. Die 7 Theile galten,
vielleicht mit den Miracula Waldevi^^ als ein Werk. (Be-
sonders der Theil 7 über Gräfin Judith fand weite Verbrei-
1) Vgl. meiue Mittheilungen , Forschungen z. Dt. Gesch. 18, 482.
2) Hardy I, 523, 628. 643. Die Translatio Saresburiensis (III, 148) ge-
gehört nicht Wilhelm, sondern Heinrich von Avranches laut Math. Paris III,
189 f. 891. 3) Ed. Acta sanct. Juli VII, 330, umsonst gesucht von
Hardy I, 646. 648. 4) S. o. 34. 6) Hardy n. 1121/3, 6) Ed.
Michel II, 99 (und mit wenigen Besserungen Giles , Lives of Anglosaxons,
Caxton soc. 1864, p. 1). 7) Daraus Harley 630 laut Hardy II, 26;
Stevenson, Scalacronica 208. 8) Vgl. o. 23. 9) Hardy II, 27 be-
spricht hinter dieser Vita eine [offenbar fabelhafte] Historia Waldevi Nor-
folchiae et Suffolchiae regis; was er anführt spricht gegen Identität mit
Graf Waltheof. 10) Oben 34; sie folgen ihr in der Hs. Douai 861.
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Ueber ostengÜBche GeBcbicbtsquellen. 253
tuDg durch den sog. Bromton *, gegen Ende des 14. Jahr-
hunderts.) Eine frühere Localgeschiehte^ etwa gar den Pseudo-
Ingulf, kannte Wilhelm offenbar nicht: musste er doch lauter
fremde Historiker von 1110—50 benutzen und berechnet sogar
Waltheofs Todesjahr falsch.
38. Abt Heinrich liess ferner durch den Eveshamer Mönch
E. zu Crowland 1199 aus Thomas Beck et 's vier hauptsäch-
lichen Biographien den zweiten Quadrilogus' herstellen,
half selbst dabei und erhielt eine 1213 durch seinen Mönch
Roger von Crowland vermehrte Ausgabe gewidmet, die
er dem Erzbischofe Stephan Langton zusandte, als dieser 1220
den h. Thomas übertrug. — Hinter einem Robertus de
Croyland, den im 14. Jahrb. Ramse/s Bibliothek verzeich-
nete', könnte ein Schreibfehler für Roger stecken. — Mit
Peter von Blois, der für Heinrich's Bruder, den Kanzler,
eine Vertheidigung schrieb, verkehrte Crowland freundschaftlich.
Als Peter den Erzbischof von Canterbury nach der Normandie
begleitete, schickte er *amicis H. abbati et conventui Croy-
landie' ein Gesuch um Fürbitte*.
39. DieHistoria Croylandensia beginnt jetzt mitten
im Satze in König Stephan's Zeit; ursprünglich hob sie ^ab
introitu Stephani' an, vielleicht als Fortsetzung Orderic's *. Sie
citiert das Crowlander Werk überBecket«, eine grosse Reihe
Urkunden, darunter Stephan's Freibrief (den frühesten Crow-
land'schen, dessen echter Wortlaut existiert), und beruft sich
im Processe von 1189 für Aethelbaltfs Schenkung (nicht etwa,
wie man nothwendig erwarten müsste, wenn Aethelbald's Ur-
kunde oder der sie enthaltende Pseudo-Ingulf echt oder um 1189
vorhanden gewesen wäre, auf diese, sondern) auf* Vitas. TGuth-
laci] oHm scripta' d. h. denAuszug aus Orderic (453). 'Spalding',
sagt sie 458, 'soll einst Crowland's Manor gewesen sein';
Pseudo-Ingulf hatte dies also noch nicht ausführlich behauptet.
Unter' oder kurz nach Abt Heinrich wurde sie begonnen; denn
nur ein ungefährer Zeitgenoss konnte so viel Einzelheiten über
dessen Periode wissen; und vor 1281 wurde sie in Crowland
ausgeschrieben*. Sie ist ein gutes Beispiel der literarisch
nicht eben hochstehenden Zwittergattung zwischen Chartular
und Ortsgeschichte, wie sie im 12. — 14. Jahrh. zahlreiche
1) Ed. Twysden 974. üeber dies Werk s. meinen Quadripartitua 70.
2) Er ist kürzer und früher als der erste; vgl. Hardy II, 342 ff.; III, 34;
Robertson, Materials for . . . Becket (Rolls ser.) IV, 266. 8) Ohr.
Ramsei. ed. Macray, 365. 4) Epist. n. 221 ; ed. Giles II, 182.
6) S. 0. 33 ; u. 52. Vielleicht aus jetzt weggerissenen Stücken dieses
Werkes entnahmen die Burgo-Spaldingenses die Crowland'schen Bemer-
kungen zu 697/9; 706/14; 1136/43/6. 6) 474; s. o. 38. 7) Nicht
früher wegen des olim für Orderic's Werk von etwa 1130. 8) S. u. 40.
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254 F. Lieb ermann.
Benedictinerhäuser Englands > hervorbrachten. Nicht mehr der
erste Verfasser schrieb über das Jahr 1281, sondern vermuth-
lich ein lange nach diesem letzteren Jahre lebender* Mönch,
der aber doch schon um 1360 in den Annales ßurffo-Spaldin-
fenses benutzt ward *. Und wieder andere Crowlander führten
ie Historia bis 1486 hinab; fürs letzte Menschenalter wird
sie eine für England's allgemeine Geschichte wichtige Quelle ^ a.
40. Eine Liste der Aebte Crowland's neben den
Königen 'a conquestu ad Henricum III.' liegt ungedruckt in
der Hs. Harley 6072, n. 63. Orderic's Abschnitt steht im
Crowlander Sammelband* um 1220 mit einer Fortsetzung über
*abb^s dont Orderic n'a rien dit; ces Gesta sont publids par
Gough\ Diese 'Successio abbatum' bei Gough* ent-
stammt der Hs. des 15. Jahrhs. Vespasian ßXI, f. 76. Sie
reicht bis 1427, zeigt aber hinter 1281 « einen deutlichen Ab-
schnitt. Sie benutzt Orderic und die Historia Croylandensis '.
Von Pseudo-Ingulfs Stoflfe weiss sie nichts. — Als Edward I.
aus den Stiftsbibliotheken Belege für England's Oberherrschaft
über Schottland einforderte, antwortete Crowland mit einem
Stücke aus den Gesta Henrici'; die Stellen im Pseudo-Ingulf
über die Unterwerfung Constantin's und Malcolm's UI. » waren
also noch nicht geschrieben.
41. Hatten es die Crowlander mit der Wahrheit über
Urkunden, Reliquien, Wunder zu Crowland ebenso wenig
fenau genommen, wie etwa die Benedictiner zu Malmesbury,
Ivesham, Peterborough, St. Austin's je mit ihren Ansprüchen,
so erlangten sie ihre traurige Berühmtheit als Erzfalscher erst
durch Machwerke, die wohl um 1330—60 anzusetzen sind.
Das Land um Crowland, einst Sumpf, war erst allmählich in
Acker und Wiese verwandelt worden; und daraus erwuchsen
hier besonders viele Besitzstreitigkeiten. Wahrscheinlich
arbeiteten drei Fälscher nur ungefähr gleichzeitig, ohne dass
1) Abingdon, Battle, Canterbury (Dom und St. Austin's), Ely (s.
0. 25), Hyde, Peterborough (o. 6. 9 f.), Ramsey, St. Alban's, York.
2) Damaliger Eirchenbau glänzt nostris adhuc saeeulis; einen Antrag vor
Edward'sl. Parlament in lingua GalHcaj lirout tunc moris erat^ vulgatioH
stilo transiuli; vgl. 1392: Cuius tenor literaet quamquam Gallice dictatae^
in lingua Laiina consequenter annotatur. 3) Hist. Croyl.: Es starb
nach Bauten für seine domus abbaa Badulf us 1281, cui successit dorn,
Bicardu8 monaehua eiuadem loci et eiuadem vÜlae naius ; vgl. Burgo-Spald. :
^Obiit d, B, abbas Croylandicy qui multa bona domui sue fecerat; cui 8,
d, B, m. e. domus et in eadem villa n. Die Gleichklänge 1237/46/55
sind zu kurz zu sicherem Beweise, 3 a) Vgl. Gasquet, Henry Vin.,
1, xxxj. 4) S. 0. 34. 5) Croyland p. * 136 ; auch Monast. Angl. II, 94.
6) Der Abt vorher hat 37 Zeilen, die vier folgenden je 3. 7) Z. B.
*139f. über Heinrich Longchamp = Fulman 477. 8) S. o. 13; Pal-
grave, Doc. of Scotland, p. CVII. 10) 29. 37. 47.
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üeber ostenglische Geschichtsquellen. 255
ein Grund vorliegt, beim zweiten und dritten ehrlichen Glauben
in der Benutzung des oder der lügenhaften Vorgänger voraus-
zusetzen. Die Absicht leuchtet überall deutlich hervor: man
will unbelegte, strittige oder selbst nur erwünschte Rechte des
Klosters auf JBeweisurkunden stützen.
42. Während Orderic* nur zwei falsche Urkunden, der
Könige Aethelbald und Eadgar, erwähnt hatte, enthalten Crow-
lander Chartulare des 15. Jhs. deren eine lange Reihe. Min-
destens zwei, angeblich von 819 und 825 2, sind im Pseudo-
Ingulf nur ausgezogen und oflfenbaren doch deutlich denselben
Geist, wie die von ihm wörtlich aufgenommenen. Eine dritte,
von 810^, bringt Pseudo-Inffulf zwar, aber erst hinter dem
Jahre 1087. Diese Urkunden verrathen ihre Zusammen-
fehörigkeit durch Bezugnahme auf frühere Stücke, ähnlichen
til, Wiederholung ganzer Zeilen*. Vermuthlich also hatte
Pseudo-Ingulf ein Chartular schon vor sich, dem er allerdings
nicht bloss einzelne Stücke, sondern auch die Sprache des
eigenen Textes entnommen haben müsste. Höchst wahrschein-
lich lässt sich dieses jetzt noch theilweise herstellen , selbst
wenn das im 17. Jh. Oldfield, 1772 Frau Wingfield gehörige
hauptsächliche Chartular* verschollen wäre«: es giebt eine
ganze Anzahl moderner Abschriften. Zumeist entpuppt sich
freilich, was nach Handschriften-Katalogen wie ein selbständiges
Chartular aussieht, bloss als Auszug aus Pseudo-Ingulf'. Zu-
nächst müsste man wohl das Chartular bei Gräfin Cowper
untersuchen, das die Fälschungen noch nicht kennen soll 8.
43. Dem Urkundenfälscher fehlte jede Empfindung für
den Unterschied zwischen der angelsächsischen und der nor-
mannischen Form der latinisierten Sprache, des staatlichen
und kirchlichen Rechts, der Kunst, kurz aller Zustände. Und
diese Empfindung, wie sie z. B. Richard von Ely um 1150
klar hegt, kann so vollkommen nicht vor 1300 erstorben sein.
1) S. o. 33. 2) Birch, Chart. Saxon. n. 365. 383; vgl. Stevenson,
Engl. bist. rev. Jan. 1890. 3) Ihr Inhalt scheint schon im
12. Jh. zur Kloster -Ueberlieferung zu gehören, laut Birch I, p. 461.
4) 833 aus 819 und 825. 5) Ist es identisch mit Oldfield's Spaldinger
Chartular, Monast. Angl. III, 215? Monast. Angl. (Croyland) druckt
daraus Urkk. von Stephan bis Edward, Stücke über das 13./14. Jh. aus
Harley5856; 604 (wo aber f. 1 Ingulf benutzt wird) ; Harley 294 (Stamm-
baum der Longchamps) druckt Gough App. p. 119. 39. 116. 6) Nach
Cole's Abschrift (im British Museum) druckte Gough. Andere Chartulare
nennt Tanner, Notitia monastica. 7) So Oxford Coli. Reg. 368.
172 *ex Ingulfo'; Coli. Corpus 256, fol. 97b [citiert Savile's Edition
von 1696]; Coli. Omn. Anim. 32 *De Thurketillo^ [also Ingulf]; ferneres
s. u. 54 [dies alles und einiges unten 54 theilweise durch freundl. Mitt.
von Frl. Ang. F. Parker zu Oxford]; Bodley Digby 42, 14. Jh.: *ex
«cron. Croylandie*. 8) Historical mss. commiss., II. report p. 6.
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256 F. Liebermann.
Lange bereits musste man in England gewohnt sein an
Cisterzer, Reiserichter, Adelsnamen aus Burgen, gothisehen
Stil, um das 8. — 10. Jh. sprechen zu lassen von ^Nigri mo-
nachi', von Abtaxierung durch Enquöte Geschworener, von
Grafen von Lincoln und Leicester (716), von der dreiwinkligen
Brücke (einer Wölbung in geripptem Spitzbogen, sicher nach
1270 1). Hier eine alphabetische, keineswees erschöpfende
Liste* der Anachronismen mit dem angeblichen Datum der
gefälschten Urkunde: archidiaconatus 966; auxilium vice-
comitis 948 ; ballivi 833. 948 ; bovata 833. 851 ; carucata ebd. ^
casteüa regia 833; catalla 948; concilio meo, uhicumque in
ultimo pascha fuerimuSj demonstrare 851; confessorf-ssarius)
Beichtvater 806; dono, trado et concedo 716; elemosyna per-
petua et pura 716. 948; /eorfww 833. 868; ludei quae mona-
chis dederunt 833; leuca 716; manerium 833. 948; meremium
(franz.: merrain) 966; mutilatio memhri magis dilecti (neces-
sarii) 851; nativi Leibeigene 948; nigri monachi 716. 948;
officiales geistliche Gerichtshalter 966; pons de Croyland
triangulus 948. 966; quarentena, secta in scyris] seisona 716-
(englisch erst 1350 nachgewiesen*); seperalis 868; sewera
(Abflussleitung) 716. 851 ; Signum 8. Quthlaci in capuciis vet
capeUis für Wallfahrer 806; spiritualitas geistliches Gericht
966; taxatio per iuramenta 4hominum ßde dignorum coram
iudicibus meis 948; velum aureum quo insuitur excidium
Troiae 833; vicecomes 806. 833; vicedominus 851. 868; weif et
stray 948. 966; die Personennamen Ascer 868; Askill 851; nur-
ÄJard 868; Orimkitel m%: i?ad6od 948; Äeynard 868; Thorold
806. 833; Turgot 868. Sämmtliche Ortsnamen zeigen viel spä-
teren Lautstand als angelsächsischen. Das Privileg, welches die^
Urkunden beanspruchen, ist für die englische Frühzeit uner-
hört (868). — Die Urkunden Verstössen auch gegen die
angelsächsische Diplomatik *. So wird der Urkundenschreiber,
scriba regis (793. 833), genannt, bei der Zeugen- Ankündigung
der Laien gedacht (855), in der Unterschriftsformel bunt ge-
wechselt, die Rangordnung der Bischöfe verkehrt, z. B. Win-
chester in Mercischen Urkunden den Merciern vorangestellt^
793. 806. In den Zeugenreihen wimmeln Anachronismen«,.
1) *Edward I. or II.'; Essex hinter Gough, p. 179; «Edward II.*
Lewis, Topogr. dict., Crowland; *early 14. cent.* Moore, Jl. Brit, archU
ass. 36, 321. Noch 1469 eine Sehenswürdigkeit: Edward IV. pontis
lapidei coUaudans situm; Hist. Croyl. p. 542. Swithnn^s Rnhm machte
seine Steinbrücke. 2) Hickes, Palgrave, Eiley haben das meiste bereite
bemerkt. 3) Näheres bei Riley. 4) Skeat, Etymol. dict., season.
5) Vgl. Aronius, Dipl. Stud. über Ags. ürk. 47. 6) Vgl. Stubbs in
Haddan and S., Councils III, 302. 633. Zu 966 stehen für Rochester,
Sherburn, Comwall falsche Namen, zu 1032 Harold, der noch klein war
(Freeman II, 655), nnd etwas spätere Bischöfe von York und Lichfield, zu:
1086 ein Graf Alfred und W. Malet, der vorher verstarb ; Freeman IV, 473v
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 257
und schwerlich ist irgend eine mit dem an geblichen Datum
vereinbar. Wenn der Fälscher dennoch Personen anführt, die
diesem Datum ungefähr zeitgenössisch sind, so wusste er die
Namen vielleicht alle^ aus anderweitiger Literatur und nicht
etwa aus irgend einer seitdem etwa verlorenen echten Urkunde
Crowland's. Dass Crowland seit der Mitte des 10. Jh. Frei-
briefe erhielt, ist aus Analogie wahrscheinlich; aus dem ge-
druckten Stoffe möchte ich dagegen auch nicht Einen Urkunden-
theil von einem verlorenen Crowlandschen Original ableiten.
Ob für das 8. und 9. Jh. überhaupt je Urkunden Crowland's
existierten, bleibt höchst fraglich; was wir haben, ist nicht
verunechtet, sondern erfunden. Wie die Fälschung vor Orde-
ric » begonnen hatte> mag sie allmählich in der Vorstellung des
Convents fortgeschritten sein, wie denn das Stifterbild (o. 35)
eine Zwischenstufe enthüllt; zu der uns vorliegenden schrift-
lichen Form gelangte die ganze Urkundenreihe doch in einem
Zeitalter. — An äusseren Gründen für die späte Entstehung
der Fälschung sei das Stillschweigen aller Quellen vor dem
13. Jh. über die angebliche Bedeutung Crowland's angeführt.
Auch beruft sich Crowland in den Processen bis 1327 auf die
Fälschungen nicht; erst ein Inspeximus von 1393' erwähnt sie.
44. Diese Machwerke des 14. Jh. sind nun nicht etwa
äusserlich dem Pseudo-In^f angefügt; sie durchdringen und
stützen dies Werk überaU ; der Verfasser will sie in farbigem
Glänze haben strahlen sehen: ein neuer diplomatischer Schnitzer!
Und könnten wir sie selbst ausscheiden, so bliebe es dennoch
unmöglich, jenem Abte Ingulf den Rest, also etwa einen
echten Kern zuzusprechen. Fast alle jene als anachronistisch
ferügten Ausdrücke der Urkunden, die auch im Text des
seudo-Ingulf wiederholt vorkommen, konnte ein Angelsachse,
auch trotz einiger Jahre normannischen Verkehres, nicht für
altenglisch halten. Dazu tritt eine grosse Zahl anderer Wörter,
die erst nach 1109 von geborenen Engländern gebraucht
werden: advocatio Stiftsvogtei; affidare auos namioa; armiger
technisch; atturnatus 28; bracinum 53; cariare 52; curteys^
(für angelsächsisch gehalten) 30; froccus 84; garcio 83; in-
dentura^ 51; parliamentum [== *curia'] 103. 131; paasagium;
patens chirographum ; pitanciarius; praebenda pinguissima
am Dom 30; quindena 95; aecta Bekleidung, Anzug 54; se-
nesccdlus 14; serjantia 103; vaatum 4; die Namen Clarembald
86; Tv/rgar^l'^ der Lautstand der (latinisierten) Namen und
Vmgarwörter deutet überall auf das 13. oder 14. Jh. Es
sind natürlich nicht bloss die Wörter, die sich etwa einem
1) Die unter Cnnt und Eadward III. sind aus Floren?, a. 1032; 1043
geschmiedet. 2) S. o. 33. 3) Näheres Riley. 4) Um 1360; Skeat.
5) Vgl. Bresslau, Urkundenlehre I, 508.
Neues Archiv etc. XVIII. 17
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258 F. Liebermann.
modernisierenden Bearbeiter zur Last legen liessen, sondern
grossentheils die Einrichtungen späterer Zeit, die der Sohn
des IL Jh. fär ganz neu halten musste oder sogar nicht
einmal ahnen konnte« Dazu gehören: die Vermögenstheilung
zwischen Abt und Oonvent und ein Klosterschatz von £ 10000
zu 975, der Pfarrvicar (105) zu 1087, ein Bibliotheksgeschenk
von '40 magna voIumina doctorum, 100 minora de tractatibus
et historicis* zu 984; die reichste Sculpierung der Gefässe und
Durchwirknng der Stoffe mit einem Bilde des Trojanerkrieges
(92); eine 'petra pyramidalis, imagines abbatis et monachorum
circumstantium gestautem' zu 872; ein ^Nadir' mit Darstellung
der Planeten in verschiedenen Metallen zu 1090; die Familien-
namen bürgerlicher Personen im 11. Jh. (103); die Häufigkeit
des Namens Philipp um 1100 (83); die in Wahrheit von
Skandinaven eingeführten Ortsnamen auf -thorv, -by, -toft zu
Mercischer Zeit; die Reiserichter (77. 95); die Verschleuderung
von Manerien der Abtei an 'milites stipendiarif ; der im
Königsrath 'temporalia et spirituah'a' entscheidende Cancellarius,
welcher als reicher Prälat zu Felde zieht (36 zu 950!); die
Gutsverpachtung auf 100 Jahre gegen ein Pfefferkorn jährlich
(57); die angeblieh Aelfred'sche Theilung der ^praefecti pro-
vinciarum in 2 officia: iudices (nunc iusticiarios) et viceoomites'
(28), wo also der reisende Königsrichter festes Organ der
Localverwaltung geworden und die zu Ingulfs Zeit noch
blühende Amtsmacht des Grafen vergessen ist. Einen Ritter
Taillebois, der Angers's Mönche beschenkte, konnten Eng-
länder (vielleicht verführt durch Taillefer Grafen von An-
goulSme) zum Grafen von Anjou > erst machen, nachdem 1259
der König diesen Titel abtrat. Eadward heisse Senior, *quod
post illum plures eiusdem nominis regnaverunt, quorum
omnium ipse primus erat'. Den Märtyrer und den Bekenner
allein hätte der Fälscher kaum plures und omnes genannt; er
gedachte, aus der Rolle fallend, wohl Edward's L, IL, IIL
In diesem Zusammenhange werden wir auf die Zeit Philipp's
IIL — VL die Worte deuten: ^Apud Francos nomen Philippi
frequentissimum habetur; regnum Franciae id est Philipporum*.
45. Was selbst den Zweiflern noch als echter Kern er-
scheint, die Erzählung von Ingulf, also das angeblich Auto-
biographische und Zeitgenössische 9 wimmelt^ so^m es nicht
aus Orderic stammt, von gröbsten Fehlern: Ingulf habe [um
1050!] Aristoteles zu Oxford studiert^ [1064] Kaiser Alexius
zu Constantinopel und Patriarch Sophronius zu Jerusalem >
1) Iyo heisst comes Andegaventia auch in den Bnrgo-Spalding. 1073
und im Beg. Spalding. ; s. u. 47. 2) Der echte Ingulf hätte jedenfalls
seine Landsleute, die wie er damals nach Jerusalem pilgerten und Crow-
land beschenkten (s. o. 31), erwähnt.
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üeber ostengliscbe GeschiehtsqueUen. 259
gesehen! Der Fälscher verengert Orderic's Worte poH non
mulium tempus über den Zwischenraum zwischen Waltheof s
üebertragung (1076) und Wulfketil's » Absetzung (1085) in
cito ad proximum concilium, lässt daher mit ausführlichen
Daten Ingulf 1076 statt 1086 Abt von Croyland werden und,
um Wulfketil (Ordric gemäss) 24 Jahre zu geben, den Vor-
gänger Wulfgeat 1052» statt 1062 sterben. Wilhelm I. wird
bei ihm 1065 von Eadward durch Erzbischof Robert (der 1052
vertrieben war!) zum Nachfolger bestimmt und zu Le Mans
statt zu Mantes zu Tode verwundet; Lucia, die Gräfin von
ehester, wird mit anderen Frauen confundiert', der Graf von
Hereford zum Schwager (statt Neffen) Eadward's gemacht;
^Henricus [f 1060!], qui modo regnat in Francia, primogenitum
Philippum appellafvitT (82). Das Domesdaybuch schreibt
dieser angebliche 'Scrioa regis' mit gröbsten Fehlem in der
Auflösung der Siglen aus, mit Auslassung der Flurnamen auf
Crowland's Gütern, die um 1090 Abt Ingulf dringend angingen,
aber im 14. Jh. vergessen waren, mit Missverständnis des
Wortes 'in 1 and' (Domäne), als wäre es Ortsname. Durch
viele malerische Einzelheiten täuscht der Lügner noch heutzu-
tage die angesehensten deutschen Forscher über den Ereuzzug
des Erzbischofs von Mainz, seitdem Junkmann 1859 auf ihn
aufmerksam machte; und doch compiliert er hier nur frei
Marian, Malmesbuiy und Orderic, und sind ihm auch hier
mindestens drei Unmöglichkeiten längst nachgewiesen^.
46. Der Fälscher behauptet, nicht bloss für den Eroberer
zeitgenössisch zu berichten. Von 714 — 870 habe er Bücher
der 5 Aeltesten und über das 10. Jh. 'Gesta Thurketuli'
von Abt Aethelric II. vor sich gehabt. Ebenso erlogen, wie
er Ingulf eine Vita Guthlaci, einem Crowlander das Gedicht
auf Lanfranc beilegt! Denn natürlich wäre für Schriftsteller
des 9. und 10. Jh. noch viel mehr als für Ingulf Pseudo-
Ingulfs normannische Sprache und Auffassung unmöglich.
Und jene fünf Gewährsmänner sind merkwürdig durch ihre
Namen (Aio, Clarembald, Turgar) und ihre Lebensdauer; sie
werden 168, 142, 125, 115 Jahre alt. Kein Wunder, dass sie
nach anderer Stelle * ihren Bericht um ein Jahrhundert weiter
fortsetzen konnten! Und die Abtsfolge, für die sie der Fälscher
verantwortlich macht: für 221 Jahre nur 4 Namen, darunter
Patrick und Theodor! Auch Godric ist wohl falsch, sonst
würde Orderic den Gleichnamigen um 1020 den Zweiten«
nennen. Von ihnen allen existiert keine echte Urkunde, wohl
1) Zu den bekannten Quellen auch Liber Eli. 261. 2) Dass dies
falsch, Kemble CD 904. 8) Bound, Academy 1887, II, 804. 391.
4) Zuletzt bei Meyer von Knonau, Heinrich IV., 392. 394. 5) 48
gegen 107. 6) Wie Pseudo-Ingulf folgerichtig 107 thut.
17*
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260 F. Liebermann.
aber vom angeblichen Siward sechs unechte. Sicher birgt
diese Abtsfolge grobe Fehler, wahrscheinlich ist sie gänzlich
erfunden. Der angebliche BiographThurketuTs verdankt
sein Dasein ebenfalls nur Pseudo-Ingulfs Phantasie: Thurketul
stirbt 975, 68 Jahr alt [was möglich ist, aber nur hier (89),
also so gut wie gar nicht, bezeugt ist], und soll vor Erzbischof
Plegmund (f 914) zwei Bisthümer ausgeschlagen, Winchester
seinem Milchbruder Frithestan (909 — 31) und Dorchester
seinem Priester Ceolwulf (f vor 926) zugewendet haben!
Auch schlug dieser Wundermensch die Schotten mit persön-
licher Tapferkeit, aber unblutig, und brachte englische Prin-
zessinnen nach dem Siege bei Brunanburh als Bräute zu den
Fürsten des Festlandes. Von fränkischer Genealogie erzählte
dieser Diplomat dann zu Hause recht tüchtige Schnitzer, merk-
würdiger Weise dieselben wie — Wilhelm von Malmesbury.
47. Nämlich auch die historiographischen Quellen Pseudo-
Ingulfs entstanden zum grösöten Theile nach 1109; ja, jener
Crowlander Sammelband von 1230* hat wahrscheinlich dem
Fälscher vorgelegen. Denn er enthält ausser drei Crowlander
Stücken (nämlicn Felix, dessen Vita Guthlaci der Fälscher
dem Abt Ingulf zuschreibt, Orderic's Berichte und der Vita
Waldevi) auch die Vita Neoti und das Epitaphium Lanfranci ;
und ^1 das hat der Fälscher benutzt. TJna wieso hätte er
dies Epitaph (dessen Text er übrigens willkürlich verschlech-
tert) einem Crowlander irrig beigelegt, wenn er es nicht in
der Nachbarschaft fast nur Crowlander Stücke in besagtem,
jetzt einzigem» Codex fand? In Wahrheit klagt dies Gedicht
deutlich» aus und für Canterbury's Domconvent. Pseudo-
Ingulf folgt ferner dem in Worcester vermehrten Marian mit
Florenz' genealogischen Tabellen*. Die? Werk citiert er als
*Cronica' * und fällt damit aus der Rolle des Benutzers gleich-
zeitigen Materiales. Sodann plündert er« Malmesbu^', Hun-
tingdon», Ailred v. Rievaulx* und Gesta Herewardi. Er citiert
Isidor»», 'Isagogae'*', (wohl einen Porphyrius-Commentar) und
Regula s. Benedicti. Er bringt vollständig Abschnitte des
Domesday, eine unechte Urkunde Peterborough*s " und *Les
1) S. o. 34. 2) Hardy 11, n. 83. 3) soeii, Lanfranc*s €tm€Uore8,
tanti patrM filii. 4) Für Mercisches im 7./8. Jh. and DSneneinfKlle im
9. Jh. 6) A. 883. 922. 6) Riley führt auch unrichtig Simeo und
Johann von Genua's Catholicon an. 7) Ueber Malmesbury und Aelfred.
8) Zu Wilhelm*s IL Thronbesteigrnng. 9) Zu Beverlej und Eadward III.
10) 83. 11) Citiert 82; <0. M.' heisst Ovidii Metamorph. DI, 218;
IV, 195. Es scheint ein fransös. Aristoteliker des 13. Jh. gemeint, der
auf ckristianitcUem regni Philipporum anspielt und wohl identisch ist mit
dem von Pseudo - Petrus angeführten Commentator der Logica Äristotelis
iuxta Porphirii et Äverrois Ysagogas (114); s. u. 61. 12) Nicht etwa
aus den Burgo-Spaldingenses, v>o diese Urk. fehlt.
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Ueber oetenglische Geschichtsquellen. 261
leis que Williame grantad*. Hiermit erwirbt er den Dank
der Nachwelt, der sonst dies wichtige Rechtsdenkmal theilweise
verloren wäre». Von 17 Quellen entstanden 10 nach Ingulfs
Tode, Vita Waltheofi nach 1219 und die Urkundenmasse nach
1320. Die kurze Spaldinger Genealogie*, frühestens vom
13. Jh., folgt entweder derselben Quelle wie Pseudo-Ingulf,
oder, wenn sie nach 1350 entstand^ diesem selbst'.
Schon die von Orderic befragten Crowlander Antiquare
brachten topographische Namen mit Gestalten der Vorzeit in
Verbindung*, ein Vorgang, bei dem damals auch ernstere
Historiker gelegentlich einen Helden erfanden *• Pseudo-Ingulf
erdenkt aus Wiberton und Lefrinkton einen Wiburtus und
Leofric (14). Ein Grenzstein* bei Crowland trägt, wie mir
scheint in Zügen des 11. Jhs., die Inschrift:
*Aio, hanc petram Guthlacus habet sibi metam'.
Vermuthlich dies Aio (Ich sage) erzeugte jenen ' angeblichen
Gewährsmann Pseudo - Ingulfs.
48. Pseudo-Ingulf benutzt die Quellen überaus frei, setzt
oft in einen Satz Bruchstücke dreier Werke und verschiebt
Beiwörter zu anderen Stellen. Nicht bloss zu Liebe einer
fortlaufenden Erzählung in gleichmässigem Stil weicht er von
den Worten seiner Vorlagen ab, wenn er z. B. in einer Ur-
kunde Malmesbur/s hasüeuSy onoma, theotokos ändert in rex,
nomen, mater (47), sondern entweder aus reiner Laune oder
aber um Entdeckung zu vermeiden. Vielleicht zu diesem
Zwecke werden Unterschriften selbst zu Acten erfunden, die
der Fälscher in gutem Glauben ohne jede Tendenz aufnahm.
Mindestens die Neuzeit Hess sich nur durch solche Kniffe so
lange hinter's Licht führen. Natürlich durfte er ausdrücklich
citieren nur die zu Ingulfs Zeit vorhandenen Quellen wie das
Domesdaybuch, oder die angeblich früheren, wie die Urkunden
Crowland 8. Der Fälscher will kein Annalist sein, erlaubt sich
vielfache Wiederholungen und gruppiert sachlich, der Zeitfolge
zum Trotz. Daher durfte er die nüchternen Jahrzahlen meist
erhaben verachten. Wo er sie bringt, ohne sie aus Marian-
Florenz zu stehlen, wurden sie ihm zur Falle: Widersprüche,
imd Unmöglichkeiten wies die Kritik an den Zahlen zuerst
nach. Viele Erfindungen des Fälschers dienen zwar einem
1) Hk., die andere Hs. der französischen Leis Ittsst alles hinter
Wil. 29 fort; der lateinische Text ist nur aas dem französischen tibersetzt.
2) Monast. Angl. III, 192. 3) Aach in den Bargo - Spalding^enses
könnte das Annale 1073, wo Psendo-Ingulf benutzt ist, aas Spalding
stammen. 4) S. o. 30. 6) Port aus Fortamouth bei Hantingdon.
6) Beste Abbildung (die leider Hübner, Inscr. Brit. christ., n. 171, entging)
bei Pegge, Archaeologia V (1779). 7) S. o. 46.
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262 F. Liebermann.
rein künstlerischen Zwecke und fesseln den Leser durch
malerische Einzelheiten. Der Fälscher ist in der That Crow-
land's talentvollster Erzähler und dit Freeman (IV, 597 % der
den Fälscher glühend hasst, als ^nighlj interesting'. Zumeist
jedoch will er nicht unterhalten, sondern betrügen. Wenn
z. B. das Domesdaybuch Crowland^s Besitz nicht so ausgedehnt
angiebt, wie ihn der Fälscher behauptet, so erklärt dieser den
Widerspruch damit, Liffulf habe aie Beamten Wilhelm's L
bestochen, damit sie Crowiand zu geringerer Steuer einschätzten.
Ingulf soll die Urkunden versteckt haben : so sagt der Fälscher,
damit sie später plötzlich auftauchen dürfen >. Abt Wulfkytil
ward in Wahrheit durch Lanfranc abgesetzt, nach dem Fälscher
durch die Ränke eines Crowiand feindlichen Höflings. Crow-
land's Schatz an angeblich weither stammenden Reliquien wird
erklärt mit Abt Thurkytil's Beschenkung durch fremde Fürsten,
denen er Bräute zuführte. Den behaupteten Verlust erwünschter
Güter, z. B. Spalding's, sollen breit erzählte Kriege erklären.
Die ausführlichen Klosterstatuten angeblich ThurkjtiPs bergen
vermuthlich ein Programm in inneren Parteiungen; deutlich
verrathen sie den Wunsch, die älteren Mönche zu erleichtem.
Die allgemeine Tendenz der Schrift ist ohne weiteres klar: sie
will jene gefälschten Urkunden in Umlauf bringen, gegen
Zweifel oder Nachweis des Betruges die Verantwortung von
der Gegenwart auf längst verstorbene Mönche abwälzen und,
indem sie Crowland's uralte Grösse an Heiligkeit , Bildung
und Macht behauptet, dessen Ansehen heben.
49. Der Zeitpunkt, vor welchem Pseudo-Ingulf entstand,
etwa das Jahr 1360, wurde bisher nur durch ihre Benutzung*
in den Burgo-Spaldingenses ' bestimmte Dazu kommt , dasß
für des Fälschers Zeit Französisch noch die Sprache des Rechts,
Gesetzes und der Grammatikschule ist. Behrens ^ stellt darauf-
hin Pseudo-Ingulf neben Autoren des 14. Jh., wie Holkot, der
1349 starb. Ja, vielleicht citiert dieser unter ^Historiae^ unseren
Crowlander. Dem Fälscher fallt nicht auf, dass Wilhelm L
französische Gesetze gegeben haben soll, und er hält nicht für
nöthig, sie zu übertragen, während doch der Crowlander vom
1) S. a. 52. 2) Erkannt von English I, 68. 3) A. 870 ff.
901. 948. 970. 1048/52/9/78 ff./91. Gegen die Annahme, Pseudo -Ingrulf
schöpfe etwa aas den Borgo-Spald., spricht 1. dass er nichts Burgfa'sches
bringt, w&hrend jene viel CrowIand*sches mittheilen, obwohl doch der
h. Waltheof Peterboroiigh beraubt hatte (Freeman lY, 257); 2. Za 870 Eieht
Boi^h einen bei Ingalf vollständigen Bericht aus und setzt statt des Fort*
gelassenen p. 19: 'etc.* 3. Auch sonst zeigt Burgh sinnlose Lücken, die
Pseudo-Ingulf ei^ftast. 4) Die Daten der Deeping Bolle (o. 24) und
des Spaldinger Registers (o. 47) sind zu unbestimmt oder zu spftt.
5) Zuletzt in Paul, Grundriss Germ. Philol. I, 800. 802.
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Ueber ostenglisclie Geschichtsquellen. 263
Anfang des 15. Jhs. weit leichtere Acten lateiDisch wiedergiebt
und die Mode der französischen Parlamentsanträge als ver-
gangen hinstellt K Sodann lässt sich für den Fortsetzer Pseudo*
Ingulfs und für Ingulfs älteste Hs. Sp. ein Zeitpunkt vor
1400 wahrscheinlich machen >.
50. Pseudo-Petrus war vermuthlich in allen Hss. mit
Pseudo-Ingulf verbunden. Von allen ausser Sp. ist das sicher;
auch in den Burgo-Spaldingenses sind beide benutzt. Daraus
folgt, dass diese Fortsetzung, die den Ingulf als echt oitiert,
fünf Menschenalter nach Peter von Blois entstand , also eb«i-
falls eine Fälschung ist. Die Quellen dieses Werkes sind
neben Pseudo-Ingulf (124) dessen Quellen: Felix, Orderic
(112), Huntingdon's Historia und De contemptu mundi (127),
Gesta Herewardi (124) und ein den Averroes benutzender Com^
mentar über Porphyrius' Isagoge zum Aristoteles >, ausserdem
Vita 8. Wulfsii*, Biographien des h. Bernhard von Emald und
Galfrid (130), Gislebertus *Contra Judaicum errorem' (er macht
den Abt von Westminster zum Crowlander Mönch), falsche
Urkunden Wilhelm's I. und Heinrich's I. (121).
51. Diese letztere mit falscher Anrede, Datierung und
Befreiung von 'Francum ple^ium' konnte wohl einem Beamten
Heinrich's II., wie es der wirkliche Peter von Blois war, nicht
als echt erscheinen. Ebenso konnte dieser letztere den
Averroes, die Blüthe der Cambridger CTniversität (115) und
den Titel ^sacrae theologiae professor' überhaupt kaum kennen
und jedenfalls nur als etwas ganz Neues, nicht als um 1120
schon hergebracht erwähnen*. Er heisst in dem angeblichen
Briefe Abt Heinrich's von Crowland an ihn irrig Vicekanzler
und Protonotar. Letzterer Titel kommt erst unter Edward I.
vor«. Andere Fehler in Adelsgenealogie und Amtstiteln' vom
Anfang des 12. Jh. und in der Benutzung Orderitfs* wären
dagegen wohl auch einem echten Schriftsteller um 1195 mög-
lich gewesen. Denn das ganze Werk giebt sich als in einem
1) Auf Robert Holkot In Sapientiam cap. 1 lectio 11 wies
wohl Seiden (hinter Eadmer) isaerst hin. Man vergleiche: Warrant hiato*
riact quod Wülelmu» ordinavit, quod nuüua in curia regia plaeitaret niai
in OaÜicOy puer quilibet ponendua ad litteraa addiaeeret per GalUeum La-
tinum nnd Ps.-Ing. : Leges atatutaque lingua OaÜica tractarentur et pueria
etiam in aeholia prineipia literarum grammatiea OaUiee traderentur. 8. o.
39, N. 2. 2) Ich halte Palgrave's Ansetzang 1272—1360 also für
richtiger als Bilej's: 1414. 3) S. o. 47. 4) S. o. 20. 5) Vgl.
Joordain, Rech, des trad. d'Aristote 28; Mullinger, Hist. of Cambridge
66. 326. Die Absicht, Crowland damals eine Beziehung zur Unirersität
anxalfigen, erhellt auch aus der Behauptung, der damalige Abt habe
eantemporaneoa magiairoa Pariaiua et Äureliania begrüsst. 6) Gneist,
Engl. Verf. 339. 7) Round, Genealogist New ser. lY, 1887.. 8) Er
schreibt 112, als lebe Abt Mainer noch.
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264 F. Liebermann.
Zuge geschrieben^ behauptet weder genau gleichzeitige Vor-
arbeiten nach Ingulf s Zeit zu benutzen, noch beansprucht es,
stteng die Zeitfolge einzuhalten; es erwähnt zu 1109 Eugen's III.
Tod 1153 und zu 1115 den Tod Robertos von Thomey 1151.
Abt Heinrich's angebliche Aufforderung zur Greschicht-
Schreibung an Peter, oie an der Spitze des Pseudo- Petrus
steht, enmoss wohl derselben Feder wie dessen angebliche
Antwort und Oeschichte: schon sie erwähnt unmotiviert den
h. Bernhard. Wohl nur zur Täuschung des Lesers identificiert
sie Felix mit dem Bischöfe von Ostan^eln, welchen (thatsäch-
lich von Orderic verschuldeten) Fehler dann die Antwort
corrigiert« Die Beziehung zwischen Heinrich und Peter mochte
der Fälscher aus dem echten Briefwechsel^ wissen; jenen
beiden fällt der Betrug ebenso wenig zur Last, wie der Pseudo-
Ingulfiis dem Abte Ingulf. Dass von Peter für Abt Heinrich
eine *Vita Guthlaci heroico stylo' existierte*, bemerkten die
Annales Burgo - Spaldingenses (1237) wahrscheinlich nur aus
der eben erwähnten angeblichen Aufforderung Heinrich's an
Peter, er mö^e eine *Vitam s. Gruthlaci super mensam lectio-
nariam' darbringen.
52. Wahrscheinlich rührt diese zweite Fälschung von
einem anderen Mönche als die erste her. Zwar entstand sie
nicht viel später, da sie von den Burgo - Spaldineenses ' be-
nutzt wird, die Crowlander Niederlassung zu Cambridge vor
der Errichtung des Buckingham -College^ kennt und an rseudo-
Ingulf unmittelbar anknüpft; z. B. müssen bei letzterem Ur-
kunden durch Ingulf versteckt werden, damit sie laut Pseudo-
Petrus plötzlich auftauchen können. Allein während Pseudo-
Ingulf wesentlich local bleibt, dehnt sich Pseudo-Petrus mehr-
fach zu allgemeiner Kirchengeschichte aus; während jener fast
nie seine wirklichen Quellen citiert oder wörtlich ausschreibt,
thut dieser beides; während jener in Oxford studiert haben
will, betont dieser den alten Glanz Cambridge's. Pseudo-Petrus
steht zwar jetzt vor der Historia Croylandensis und gilt dem
Fortsetzer dieser letzteren im 15. Jh. als Mittelstück zwischen
ihr und Ingulf, als zweiter Theil einer angeblich continuirlichen
Klosterchronik. Allein diese Keihenfolge ist wahrscheinlich
nicht vor dem Ende des 14. Jh. hergestellt, indem man der
Historia den Anfang* und dem Pseudo-Petrus das Ende fort-
riss. Der letztere sagt, dass unten ^actus Waldevi (1124—38)
describentur' (116); diese fehlen jetzt, und im Drucke klaffen
1) S. o. 38. 2) Schon die Bollandisten sachten sie verg^eblich.
3) A. 1104/9/11 f. 4/7. 4) Für diese sorgt der Abt 1430; Gough 72;
der Name ist früher als die angebliche Gründang durch Herzog Bncking-
ham 1519; jetzt steht Magdalen College anf diesem Boden; Mullinger 548.
5) S. o. 89.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 265
Lücken. Die Burgo-Spaldingenses seheinen, wie gesagt ^^ beide
Werke vollständiger benutzt zu haben.
53. Die drei Crowlander Mönche, für ihre Zeit geschickte
literarische Betrüger und der eine ein pfaantasievoller Erzähler,
spiegeln also den Geist nur des 14. Jh. Der Wortlaut aller
ihrer Urkunden ist falsch; die Acten vor dem 10. Jh. ent-
behren wahrscheinlich sogar jeder echten Vorlage. Die
Historiographie, der die Fälscher folgen, liegt uns vor; was
heute von ihren angeblichen Quellen fehlt h^en sie erlogen.
Crowlander Ortsgeschichte vor 1120, Scnriften Ingulfs oder
Crowland'sche von Peter von Blois haben nie existiert. Spär-
lichste mündliche Ueberlieferung besteht nur seit etwa 960
und nur bei Orderic. Für den ganzen Zeitraum von 642 —
c. 1120 widersprechen alle prüf baren Nachrichten der
Fälscher (sofern sie aus keiner nachweisbaren Quelle fliessen)
einander oder unserem sonstigen historischen Wissen; folglich
sind die nicht prüf baren, wenn sie auch an sich möglich
scheinen, als Theile eines frechen Lügengewebes historisch
unbenutzbar.
54. Um die handschriftliche Ueberlieferung zu erschöpfen,
müsste man die modernen Abschriften verlorener Codices in
englischen Bibliotheken vergleichen. Doch gelangen einige
Fortschritte über die bisherige Kritik schon aus Gedrucktem.
£p. Spelman » druckte aus einem zu Crowland sorgfältigst
aufbewahrten 'veterrimo' Manuscript des Pseudo-Ingulf fünf
Capitel der Gesetze Wilhelm's*. Er hielt die Hs. fär ^arche-
tjrp'^, vielleicht nur wegen des anscheinend hohen Alters und
der Aufbewahrung am Entstehungsorte. Allein die französi-
schen Formen sind weniger unverfälscht normannisch, als die
in der Holkhamer Hs.* jener Gesetze, die etwa von 1230
datiert. Dies bemerkte Riley; andererseits möchte Palgrave«
Spelman's Lesefehler^ stres für sqes erklären aus einer um
1300 geschriebenen Vorlage. Jedenfalls wäre ein Codex des
15. Jh. für Spelman nicht ^veterrimus' erschienen. Die Les-
arten lauten oisweilen besser als M^ und O, mit denen also
Sp nicht identisch sein kann. Schon Fulman* und Seiden
versuchten umsonst, Sp zu sehen.
M floss möglicher Weise aus Sp, wenn die Annahme
erlaubt ist, dass Spelman (bezw. sein Schreiber oder Setzer)
einige Male die Orthographie modernisiert ^^ habe. Jedenfalls
1) S. o. IS; 39. 2) ConciUa I (1639) 624. 3) Prolog bis 1, 1 ;
15 — 17, 3; 34. Nur die Yersio ,' nicht den Text entnahm er Seiden.
4) Seiden versteht dies als 'antograph'; aber Sp lag anch nicht dem Codex
O vor. 5) S. Qaadripartitus p. 69. 6) Qaarterlj Bev. 34, 295.
7) Conc. 813. 8) Wil. 17, 2 und Hardy H, 69*. 9) Dessen
Praefatio. 10) Und de statt ctZ 2, 8 gelesen.
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266 F. Liebermaniu
ist M mit Sp nächst verwandt. Diese Hs. gehörte Sir John
Marsham, ward von Fulman« 1684 gedruckt, befand sich
1694 im üniversity College zu Oxford *, ward aber seit Gough*
vergeblich gesucht. Der Codex war 4n fine mutilus' und er-
schien dem 17. Jh. Vetus', d. h. war mittelalterlich. Er ent-
hielt Wilhelm's Gesetze und Pseudo- Petrus, musste aber um
mehrere Wörter aus Sa und um ein ganzes Blatt (131) aus
O ergänzt werden.
0. Otho BXUI verbrannte 1731 mit der Cotton'schen
Bibliothek in allen uns hier betreffenden Theilen«. Die Hs.
enthielt Pseudo-Peter *. Und Wilhelm's Gesetze druckte hier*
aus Seiden 1623, der den Codex 200 Jahre alt nennt. Zu
Ende enthielt er 10 Folien weniger als M, übertraf ihn aber
anderswo S so dass Gale hieraus an Fulman jene Ergänzungen
sandte. Schon aus dem Gesäßen folgt, dass M nicnt aus O,
noch O aus M floss. O liest bisweilen besser als Sp^, zumeist
aber schlechter*, wenn auch falsche Worttrennunßren •, die s
statt/*", u statt n** vielleicht Seiden zur Last fallen. Folg-
lich hängen O und Sp nicht von einander ab, und war Sp
nicht Archetyp.
Eia Excerpt aus O ist die moderne Abschrift zu Oxford
Bodlev James 18 1*; die Gesetze sind nicht mitausffezogen.
Vielleicht aus Sp, M oder O stammt das Pseudo-IneuTf-Stück,
p. 97-— 107>* von modemer Hand im Corpus College zu
Oxford n. 319, f. 40.
Sa. Savile'^ druckte 1596 eine Hs., die den Schluss
des Pseado-Ingulf von Wilhelm's Gesetzen an, die sie noch
ankündigt, forfliess, aber ein Blatt >' aus Pseudo-Petrus hinzu-
fügte. Dies ist die vierte verlorene Hs.
Ar, Die Hs. Arundel 178 des British Museum, vom
16. Jh., die einzig erhaltene, ist die lücken- und fehlerhafteste.
Aus ihr druckte Birchi* 1883; Collation mit früheren Aus-
gaben (besonders die lange Textergänzun^), Quellenunter-
suchung und Kritik überliess er ausdrücklich dem Leser.
Irrig gilt Ar als mit Sa identisch, denn Sa hat (492. 503) mit
1) Eerum Anglic. Script, vet. I. 2) Hardj II, 59; nicht in Coxe's
Catalog. 3) Croyland p. X. 4) Andere Blätter sind theilweise ge-
rettet. 5) Camden, Anglica (1602), Dedie. p. [II]; Fulman, Praef.;
Smith, Catal. Cotton. 6) S- o. Z. 7. 7) Will. 17 Ende hat O doner fc,
was Sp und M fehlt. 8) ne statt n'eit 16; pendra statt rendra 17, 2;
1, 1 fehlt u eveaqui, 9) du blein 16. 10) aßerent 2; mesfeiat;
fu8t 2, 1; afert 2, 3; (statt enfrainti) ensyaint 2. 11) eBcondit 15
zweimal. 12) Fol. 79: VUa Ethelbaldi (= Ed. Fnlman, p. 4); f. 99f.
SUioria Oroiland über 1190 a. 1266. 13) Es fehlt Sa und Ar.
14) Scriptores post Bedam, London; dem Neudnick Frankfurt 1601 folgt
Spelman, Concilia I zn a. 948. 974 mit Citat, also wohl auch sonst.
15) Savile 519 b = Birch, p. 166. 16) The chron. of Croyland,
Wisbech.
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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 267
Fulman (19. 47) Zeugenreihen und (489) eine Zeile, die Ar
fehlen. Vielleicht fioss Ar aus Sa, dessen Unvollständigkeit
Ar theilt; jedenfalls gehören Sa und Ar einer Klasse, aus
der auch die Oxforder Hs. Ashmole 844 das Stück (Fulman's)
p. 1—78 theilweise excerpierte ". Dass die Klasse Sa- Ar nicht
Quelle für Sp, M oder 0 war, folgt aus jenen Auslassungen'
zur Genüge ; andererseits wurde sie nicht aus M abgeschrieben,
wenn Fulman's Abdruck < genau ist; wohl aber mag sie aus
M's Quelle oder aus Sp oder 0 geflossen sein. Immerhin ist
Fulman's Text in den weitaus meisten Fällen besser als der
Savile's und Birch's.
Nur aus Fulman's Druck floss Riley's^ englische Ueber-
setzung 1854.
1) Fernere Abschriften ans Ingnlf s. o. 42. 2) Anch Savile 600 b
(== Birch 71) überspringet Sa- Ar eine ganze Seite Fulman's (41), die nftm-
Hch mit den gleichen Worten venerabtUs abbau Turketulut begann. So
fehlt Birch 116, Z. 18 severum aas Gesta Herewardi, was Fnlman hat; Fnl-
man 47 1. 1 hat eine [Zeile], die Sa -Ar fehlt, aber in der Quelle (laut
Ann. Anglosax. und Hugo Albus) stand. 3) Statt et und oppidi (116a, b)
liest Sa- Ar besser in; et oppidi». 4) Ingnlph's Chron. of Öroyland with
Peter of Blois (Church historians . . of England ed. J. Stevenson; m).
S. o. S. 246, N. 4.
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XL
Miscellen.
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Aera.
Von Th. MommseD.
Für das räthselhafte Wort aera sind neuerdings inschrift-
liche Zeugnisse zum Vorschein gekommen, die uns dasselbe
in älterer Zeit und in anderer Beziehung vorführen, als die
bisher bekannten, und welche von denjenigen, die sich mit
diesem Gegenstand beschäftigen, nicht übersehen werden dürfen.
Eine Gruppe spanischer Inschriften * bedient sich einer
Zeitrechnung, welche einmal als aer(a) co(n)s(vium) *, einmal
als aera^f häufiger mit cos, oder cons.^y also mit consulum
(wobei aera wohl hinzuzudenken ist) bezeichnet wird, immer
mit darauf folgender Jahrzahl; auf den uns erhaltenen Steinen
ist die niedrigste Ziffer CCCXVI, die höchste CCCCXXCII».
Ihrem Fundort nach gehören die Inschriften der Mehrzahl
nach der Landschaft Asturien, eine einzige^ Cantabrien an;
das übrige Spanien kennt diese Jahrzählung nicht *. Die Steine,
sämmtlich einfache Grabschriften mit Datierung^ ergeben ander-
weitige feste chronologische Anhaltspunkte nicht; indess können
sie, da einerseits der Geschlechtsname der Flavier mehrfach auf-
tritt, andrerseits jede Spur des Christenthums mangelt, mit
Sicherheit dem 2. und 3., allenfalls noch der ersten Hälfte des
4. Jahrh. unserer Zeitrechnung zugetheilt werden.
1) Zusammengestellt, jedoch nicht ohne Fehler, von E. Hübner in
dem Supplementband II. des Corpus inscriptionum Latinarum p. 1112,
Tgl. praef. p. LXXXVIII. 2) C. I. L. II, S. 6688 (sicherer Lesung) :
. . . Flafvio) Avito Sup , . . 8up . . . anfnorum) LXI. Semfproniaf)
Plafciday p(afyrif) pieniusvm(o) poB(uit) aer(a) cofnjsfulumj ÖCCLXIIL
8(%t) tferraj IfevUJ. 3) C. I. L. II, S, 6744 (sicherer Lesung): posuit
Severa matri suae Dovidenae annorum LV aera CCCOLXXIV. 4) C.
L L. n, S. 6752: coa. CCCXVI; das. 2714 = 6732 (sicherer Lesung):
C08. CCCXXIIX; das. 2713: cos. CCCXXXIIX; das. 2918: cons. CCCC;
das. 6738: c. CCCCXXCII. 6) Die Inschrift C. I. L. H, 2707 = 5729
angeblich mit [er]ae CL ... ist in Lesung und Ergänzung völlig un-
sicher. 6) C. I. L. II, 2918 aus der Gegend von Bilbao. 7) Von
der Inschrift n. 6683, jetzt im Museum von Leon, ist der Fundort unbe-
kannt. Die Inschrift n. 2833, angeblich schliessend mit anno CCLI,
ist nicht bloss ganz unsicherer Lesung, sondern auch schon nach dem
Fundort — sie stammt aus der Gegend von Soria — durchaus von dieser
Gruppe zu sondern.
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272 Th. Mommsen.
Der Ausgangspunkt dieser spanischen Jahrzählung kann, da
sie sich selbst als 'consularische' bezeichnet, nur dasjenige Jahr
sein, in welchem die römische Republik ihre Herrschaft auf dies
Gebiet erstreckt hat. Bezieht man dies auf das Eintreten der
Römer in die iberische Halbinsel 535 d. St., 219 v. Chr., so
fällt die älteste vom J. 316 datierte Inschrift in das J. 97,
die jüngste vom J. 481 in das J. 263 n. Chr., und vor diese
Ziffern wenigstens kann man nicht zurückgehen. Aber da
diese Inschriften nicht in Spanien allgemein, auch nicht allge-
mein in der tarraconensischen Provinz auftreten, sondern ledig-
lich in dem von der übrigen Halbinsel durch hohe Gebirge
getrennten asturisch-cantabrischen Eüstensaum, so wird wahr-
scheinlich die Aera auf die Unterwerfung dieses Theilgebiets
zu beziehen sein, ebenso wie die in dem östlichen Theil der
Provinz Asia gebräuchliche Jahrzählung auf die durch Sulla
bewirkte Vergrösserung der Provinz zurückgeht. Aber an den
Krieg, durch welchen Augustus in den J. 728. 729 = v. Chr.
26. 25 diese Landschaften definitiv zum Reiche brachte,
kann unmöglich gedacht werden, da alsdann die älteste jener
Inschriften in 291, die jüngste in 457 n. Chr. fallen würde.
Vermuthlich ist die Herrschaft der Römer über die asturisch-
cantabrische Küste nominell in der Epoche zwischen dem
hannibalischen Krieg und Augustus proclamiert und sind da-
nach später hier die 'Consuljahre' gezählt worden; füglich
könnte man an das Jahr 616 d. St. = 138 v. Chr. denken,
in dem D. Junius Brutus die römische Herrschaft bis zum
atlantischen Meer erstreckte und sich den Beinamen des Gal-
liciers (CaUaecus) gewann; damit würde man für die In-
schriften auf die Zeitgrenze 179 — 345 n. Chr. gelangen. In-
dess bestimmten Aufschluss können nur weitere Funde geben.
Entschieden aber wird durch diese relativ alten Zeug-
nisse einmal, dass die Schreibung des Wortes mit dem Diph-
thong die richtige ist, wie sie denn auch durch die Isidorische
Etymoloffie gefordert wird *; dass die handschriftlichen wie die
inschrifthchen Texte der Spätzeit weder dafür noch dagegen
beweisen, versteht sich von selbst.
Zweitens wird die immer noch vorgebrachte Hypothese,
dass das Wort gothischen Ursprungs und unserem 'Jahr' stamm-
verwandt sei^ nun definitiv zu den Acten gelegt werden kön-
nen. Da aucn die Herleitung des Wortes aus dem Lateini-
schen philologisch unmöglich ist', so werden wir in dem
zuerst in Asturien auftretenden Worte wohl ein einheimisches
1) laidor etym. 5, 36, 4: dicta aera ex eo, quod omnis orbit aes
reddere professus eat rei jpubUeae. Ebenso de nat rer. 6. 2) Ideler»
Chronologie 2, 430. Grotefend, Handbnch der hirt. Chronologie S. 23 f.
Knisch, Stadien S. 143. 3) Angenonunen wird sie ron Heller in
Sybels histor. Ztschr. 81, 81.
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Aera. 273
iberisches zu erkennen haben, das in das Lateinische über-
gegangen ist ähnlich wie acnua und arepennis. Schon in
diesem ältesten Kreise tritt die Bedeutung Jahr so entschieden
hervor, dass davon wohl auszugehen ist und die spätere Ver-
wendung für andere Zeit-* und selbst für Buchabschnitte*
vermuthlich als secundäre anzusehen sein werden.
Die Frage über die Entstehung der mit dem J. 38 vor Chr.
anhebenden aera domini wird durch das Auftauchen der
älteren aera consulum nicht weiter berührt; mir scheint Hel-
lers Annahme, dass jene aus dem 84jährigen Cyclus hervor-
gegangen ist*, alle Wahrscheinlichkeit für sich zu haben.
1) Ernsch, Stadien S. 143. 2) Brnnner, Rechtsgesch. 1, 330.
3) A. a. O. S. 24.
Neues Archiy etc. XVIII. 18
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Zur Translatio S. Germani.
Von 0. Holder- Egger.
In der Handschrift aus Kloster Farfa n. 29', jetzt in der
Biblioteca Vittorio Emanuele zu Rom (n. 341), welche eine
grosse Anzahl von Heiligenleben enthält und im IX. Jahr-
hundert ohne Zweifel in Farfa selbst* geschrieben ist, folgt
auf die Vita S. Germani Parisiaci f. 122'— 125' ein Text der
Translatio S. Germani, welcher noch mehr durch das, was er
nicht enthält, als durch das, was er bietet, von Interesse ist.
Das Stück trägt in der Handschrift die Ueberschrift :
'Incipit translatio corporis sancti Germani episcopi et con-
fessoris quod est VIII. kal. August.' Beginnt dann genau
wie der bekannte Text der Translationsgeschichte (MG. SS. XV,
1, S. 5flF.): 'Opere pretium reor nequaquam silentio prjterire,
qualiter idem oeatissimus Germanus venerabilem sui corporis
transpositionem pr^euntibus voluit signis ostendere. Etenim
cum ducentis' u. s. w.; stimmt dann weiter, abgesehen von
unbedeutenden Varianten », mit der Ausgabe der MG. überein
bis S. 6, Z. 12 ( — inquisitio prodidisset). Danach fehlt
dann aber alles folgende von S. 6, Z. 13 ('Tunc saepe dictus
abbas') bis S. 8, Z. 8 ('disputatione vertatur articulus'), das
heisst die ganze Translationsgeschichte. Es folgt in der Far-
feser Hs. sogleich das Wunder, welches S. 8, Z. 9flF. der Edi-
tion steht, und es schliessen sich daran noch zwei andere
Wunder*. Die Translation des Heiligen wird also überhaupt
nicht erzählt.
1) Kurz beschrieben von Bethmann, Archiv XII, 491 f., der die Hs.
in Farfa sah, mit F. bezeichnet. 2) So ist im handschriftlichen Catalog
der Vittorio Emannele mit Recht ausgeführt. 3) Es sind in diesem
Abschnitt die folgenden, wobei ich die Orthographica übergehe: S. 6, Z. 24
und immer: «Lantfridus'; Z.. 26 *atque eius* (*ut* fehlt); Z. 27 *destitit';
Z. 28 *se mundi'; Z. 29 'causa Aquitaniam' (*in' fehlt); Z. 32 *restaura-
tione'; Z. 38 *orationis causa'; Z. 43 *pueri monasterii conspicit' (falsch);
'aperire'; S. 6, Z. 2 'senectute canitiem'; Z. 4 'viginti hodie'. 4) Sie
entsprechen dem 9. u. 10. Capitel der Translatio, bei Mabillon, Acta SS.
ord. S. Ben. III, 2, 98, welche in der Ausgabe der MG. weggelassen sind.
Das erste beginnt: 'Quidam etiam ex provincia Andigavorum', das zweite:
'Sed et quidam Bituricensis territorii adulescens\
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Zur Translatio S. Germani.
276
Wenn man in Betracht zieht, dass die oben angeführte
Ueberschrift ausdrücklich die Translationsgeschichte im fol-
genden Texte verheissty so könnte man versucht sein anzu-
nehmen; der Farfeser Schreiber hätte die Erzählung von der
Uebertragun^ des Heiligen weggelassen, weil sie ihm zu lang
war und er nir sie nicht besonderes Interesse hatte. Ist das
schon nicht sehr wahrscheinlich, da der Schreiber dieses Co-
dex eine ganze Reihe fränkischer Heiligenleben, sogar mit
angehängten Gedichten, Homilieen etc. getreulich und ohne
Kürzungen copiert hat, so verliert diese Annahme jode Be-
rechtigung, wenn wir die Anfangsworte des zunächst folgenden
Mirakels im Codex Farfensis und im gedruckten Text ver-
gleichen, die so lauten:
MG. SS. XV, 8, Z. 9 ff.
Siquidem eodem ipso anno,
quo sacrum ipnus venerabUis
pontißcis corpus ordine supra
memoratofuit tran$latum, qui-
dam iuvenis Italicae regionis
adeo fuerat membrorum officio
destitutus, ut ei calcanea nati-
bus quasi clavis inhaererent ad-
fixa, manus quoque retro ma-
millas hinc inde costis quasi
quodam glutino necterentur,
oculis vero et auribus ipsique
linguae annis circiter tribus
propria negarentur officia.
Qui a piis parentihus dum
pro recuperanda sanitate per
mvitorum sanctorum ctrcum-
circa veheretur ecclesiaa, nee
quicquam pristinae a quoquam
mereretur recipere sanitatis,
aliquando tandem in somnio
ammonetur, ut Galliam veniens
beatum Germanum Pariaiorum
antistitem sanandus inquireret.
Also im Text des Codex Farf., in welchem die Trans-
lationsgeschichte nicht steht, wird auf die dort unmittelbar
vorhergehende Visionserzählun^* verwiesen und gesagt, das
folgende Mirakel sei ihr zeitlich noch vorangegangen, in dem
bekannten Text wird dagegen die vorhergehende Translation
erwähnt und das folgende Wunder in dasselbe Jahr mit jener
Codex Farf.
Aliud quoque miraculum
hanc eandem visionem anno
eodem pr^cessit. Nam quidam
invenis Itali; provinci;, qui
adhuc superest, cum in
tantum fuisset membrorum offi-
cio destitutus, ut calcanea na-
tibus quasi clavis inhererent
adfixa, manus quoque retro
mamillas hinc inde costis quasi
quodam glutine necterentur,
oculis quoque et aaribus ipsi-
que lingu^ annis circiter tribus
propria negarentur officia, in-
somnis admonetur ^, ut Galliam
veniens beatum Germanum
sanandus inquireret.
1) 'admonitur* Hs.
2) SS. XV, 6, Z. 36—6, Z. 12.
18*
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276 0. Holder -Egger.
fesetzt. Welcher Text der ursprüngliche ist, kann einem
Iweifel nicht unterliegen. Der Codex Farf. sagt von dem
iuvenis, an dem das Wunder geschieht, 'qui adhuc superest*.
Dadurch, dass diese Worte fehlen, erweist sich der gearuckte
Text unzweifelhaft als der jüngere und abgeleitete. Es ist
undenkbar, dass ein Schreiber, der nach Auslassung der Trans-
lationsgeschichte nur den Zweck haben konnte, die Anfangs-
worte so zu ändern, dass sie zu seinem gekürzten Text passten,
diese Worte hinzugefügt hätte. Es ist ebenso unmöglich^ dass
er seinerseits ganz ohne Grund die Zeitbestimmung des Mi-
rakels geändert hätte mit seinem 'visionem prgcessit', während
der Bearbeiter des längeren Textes, wie wir sehen werden,
guten Grund hatte, die Zeitbestimmung abzuändern. Und
auch weiterhin erweist sich der längere Text durch jedes vom
kürzeren Texte abweichende Wort als Ueberarbeitung des-
selben. Der Ueberarbeiter ersetzt das ungeschickte 'Itali§
provincif' des kürzeren Textes durch 'Italicae regionis', er
ändert 'oculis quoque' in 'oculis vero', weil schon der vorher-
gehende Satz mit 'manus quoque' begann. Er fügt zum
grösseren Ruhm seines Heiligen nach unzähligen Mustern
anderer Wundergeschichten hinzu, dass der Kranke erst in
vielen anderen Kirchen Heilung gesucht hätte, ehe er sie beim
heiligen Germanus wirklich fand. Hinter dessen Namen setzt
der Bearbeiter ^Parisiorum antistitem' hinzu, weil der Italiener
ja sonst nicht gewusst hätte, wer der Heilige sei, zumal es
noch einen Heiligen desselben Namens, den Bischof von
Auxerre, in Gallien gab. Und auch im weiteren Text der
Wundergeschichte haben die Varianten des längeren vom
kürzeren Text durchweg solchen Charakter, dass sie von einem
späteren bessernden und ergänzenden Bearbeiter herrühren
müssen; was noch folgendes Beispiel zeigen mag:
Codex Farf.
Et ita in eo est plenitudo
restaurata salutis, ut uno eo-
deraque tempore et visum oculi
et aures auditum et lingua
eiusdem recte loquendi pristi-
num recepissent officium.
SS. XV, 8, Z. 20.
Et ita in eo est plenitudo
restaurata salutis, ut uno eo-
demque tempore et oculi visum
et aures auditum et lingua
locutionem et manus eiusdem
operandi pristinum recepissent
officium.
In der oben angeführten Stelle war ja gesagt, dass auch
die Hände des Patienten contract waren, der Verfasser des
kürzeren Textes hatte vergessen, deren Heilung zu er-
wähnen, der Ueberarbeiter ergänzt das. Umgekehrt ist das
Entstehen der kürzeren Fassung hier aus der längeren nicht
wohl erklärlich.
Nun giebt sich der längere Text dem kürzeren gegenüber
auf das deutlichste als der spätere zu erkennen. Nach sämmt-
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Zur Translatio S. Germani. 277
liehen Mirakeln, welche auch der kürzere Text hat, fährt der
längere fort (S. 8, Z. 36): ^His breviter praelibatis, plurimis-
que a reverentissimis viris auditu cognitis praetermissis, ad
ea quae coram positi ipsi vidimus vertamus articulum', und es
folgen nun noch drei Mirakel, welche der Farfeser Text nicht
hat. Also was vorher geht, entnahm der Verfasser anders-
woher >, erst das folgende verdankt er eigener Kenntnis.
Damit ist ja auf das klarste erwiesen, dass der Bearbeiter
des längeren Textes eben den Farfeser, welcher hier endigt,
übernahm und durch Zusätze erweiterte.
Ist also der Text des Codex Farfensis der ältere und
originale, so ergiebt sich, dass die ganze Translationsgeschichte
von dem späteren Bearbeiter interpoliert ist. Das ergiebt
sich aber auch schon aus den in beiden Texten übereinstimmen-
den Anfangsworten, welche ich oben (S. 274) anführte. Da
sagt der Autor, er wolle die Wunderzeichen mittheilen, welche
der Uebertragung des Körpers des heiligen Oermanus voran-
gingen, keineswegs, dass er die Translation selbst erzählen
will. Genau diesen Programmworten entspricht, was der
Farfeser Codex bietet, nämlich die Wunder, welche vor der
Translation geschahen 2. Indem der Bearbeiter des längeren
Textes diese Worte unvorsichtiger Weise übernimmt, die zu
seinem die Translation selbst enthaltenden Bericht durchaus
nicht passen, verräth er sich eben als den Ueb^rarbeiter des
kürzeren Textes, und dass er die Translationsgeschichte inter-
poliert hat. Ja er kennzeichnet die Interpolation selbst auf
das deutlichste, wenn er am Schluss derselben (S. 8, Z. 7)
sagt: ^Hactenus digesta serenissimo caesare domno Carole
narrante conperimus, nunc ad sequentia conpetenti disputa-
tione vertatur articulus', und dann die drei Mirakel des kür-
zeren Textes folgen lässt.
Die Translationsgeschichte ist ja die bekannte, viel-
besprochene, welche der Verfasser Karl dem Grossen in den
Mund legt, welche er mit den, wie er behauptet, vom Kaiser
1) Da» *plurimi8 — ppaetermissis' ist nur einer der in Wunder-
g-eschiehten fast regelmässig wiederkehrenden Schnörkel, welcher eigentlich
besagt*. Es ist sehr zu bedauern, dass unser Heiliger nicht noch mehr
Wunder gethan hat, aber ich bin wirklich nicht in der Lage, noch weitere
mitzutheilen. 2) Noch in der letzten Mirakelgeschichte dieser Hs.
heisst es: 'Anno eodem quo eiusdem coufessoris sanctissimi corpus fuerat
transmutandum, pr^cedente transitus eins sollemnitate' (also zwischen
28. Hai, dem Todestag des Germanus, und dem 25. Juli, dem Tag der
Translation) 'stans in basilica eiusdem'. — Es ergiebt sich also, dass die
Ueberschrift im Farfeser Codex, in welcher der folgende Text *Translatio*
genannt wird, erst von einem Schreiber herrühren kann, der durch die
oberflächlich gelesenen Anfangsworte, in welchen von der 'transpositio
corporis* die Bede war, zu dieser unrichtigen Benennung veranlasst wurde.
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278 0. Holder -Egger.
selbst gehörten Worten erzählt. Die Urtheile über die Olaub-
würdigKeit dieser Behauptung und der ganzen Erzählung sind
bisher stark auseinandergegangen. W. Wattenbach verurtheilte
sie in den früheren Auflagen der Quellenkunde* gänzlich als
Erdichtung. Oelsner* entschied sich nicht recht; er hält zwar
die dem Kaiser Karl in den Mund gelegte Rede für ^rhetori-
sche Fiction', hält es aber doch für möglich, dass sie Jugend-
erinnerungen Karls des Grossen enthielt, und benutzt sie
ziemlich unbedenklich. Sehr lebhaft vertheidigt wurde sie von
Hahn', der mit ihr die Angabe retten wollte, dass Karl der
Grosse siebenjährig der Translation beiwohnte, weil sie eine
(annähernde) Bestätigung des von Hahn vertheidigten Geburts-
jahres 747 Karls des Grossen giebt. G. Waitz« konnte sich
nicht überzeugen, dass die Erzählung Karls des Grossen er-
dichtet sein soll, da es bei Lebzeiten Karls Niemand gewagt
hätte, eine solche fingerte Erzählung zu publicieren. Darauf-
hin hat Wattenbach m der fünften Auflage der Quellenkunde
(I, 140, N. 1) seine Verurtheilungunterdrückt. Aber ich frage
zunächst: Woher wusste denn Waitz, dass die Geschichte
noch bei Lebzeiten Karls des Grossen geschrieben ist? Der
Verfasser sagt nur, dass Karl sie erzählt hat, nicht dass er
sie noch vor dem Tode des Kaisers niedergeschrieben hat.
Die Miracula S. Germani des Farfeser Codex, wie wir
sie nun nennen müssen, erwähnten, dass ein vor der Trans-
lation Geheilter bei ihrer Abfassung noch am Leben war.
Nehmen wir an, dass die Translation um 755 stattfand — wir
werden gleich sehen, dass das Jahr keineswegs feststeht —
so können die Miracula nicht wohl später als zu Anfang des
9. Jahrhunderts geschrieben sein, ihre Abfassung aber beträcht-
lich früher anzusetzen verbietet ihre reine, fehlerfreie Sprache,
welche erst ein Product der Karolinischen Renaissance sein
kann. Auch ein grober chronologischer Fehler in der Schrift
zeigt, dass sie lan^e Zeit nach der Translation entstanden sein
muss*. Zudem, der Autor hat von den Vorgängen bei der
1) Aufl. 2, S. 103, N. 2; Aufl. 3, 8. 114, N. 1. 2) Jahrb. Pippins
S. 233 ff. 600 ff. Er verwirft aber das von Wattenbach angegebene Mo-
tiv der Erdichtung, nämlich die Schenkung von Palaiseau zu begründen.
— Was übrigens Oelsner über den Zusammenhang der Vita Sturmi und
dieser Erzählung sagt, weil in beiden erzählt wird, dass der Sarcophag
der beiden resp. Heiligen sich plötzlich nicht bewegen Hess, ist ganz hin-
fällig, denn die plötzliche Unbeweglichkeit des Sarcophags ist ein beinahe
unumgänglich nothwendiges Requisit jeder ordnungsmässigen Heiligenüber-
trag^ng und kommt in hunderten von Translationsgeschichten vor; sie ist
fast so nothwendig, als der durchaus unentbehrliche köstliche Wohlgeruch der
erhobenen Heiligengebeine. 3) Sur le Heu de naissance de Charlemagne
p. 79 sqq. 4) SS. XV, 4. 5) Nach ihr soll Abt Lantfred im 23. Jahre
Karl Martells, das ist im Jahr 737/8, den Gedanken gefasst haben, die Gebeine
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Zur Translatio S. Germani. 279
Translation nichts mehr g^ewusst, sonst würde er nicht unter-
lassen haben, sie zu erzählen, namentlich, wenn irgend etwas
denkwürdiges dabei vorgekommen war.
Damit, meine ich, ist es entschieden, dass dem in diese
Mirakel später interpolierten Translationsbericht auch jede
Spur von Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss, dass
er eine bewusste und absichtliche Fälschung ist. Er ist sicher
nach dem Anfang des 9. Jahrhunderts geschrieben^, nichts
deutet darauf hin, dass das noch bei Karls des Grossen Leb-
zeiten geschehen ist. Nach den Miracula war Pippin in dem
Jahre, m welchem die Translation geschah, aber vor derselben
in St. -Germain- des -Pr^B>, aber mit keinem Worte deutet
der Autor an, dass Pippin auch bei der Translation an-
wesend war, wie der interpolierte Bericht behauptet. Daraus
dürfen wir sicher schliessen, dass weder er noch sonst Jemand
im Kloster St.-Germain zu seiner Zeit etwas davon wusste,
und damit; dass es wahrscheinlich nicht wahr ist.
Man wird vielleicht einwenden: Wohl möglich, dass der
Autor der Miracula nichts von Pippins Anwesenheit wusste,
aber der Interpolator hat das ja eben von dem selbst
als Kind anwesenden Karl dem Grossen erfahren, dessen in
St. -Germain vorgetragene Erzählung er wiedergiebt. Aber
der Autor der Miracula war ja sicher ein Zeitgenosse Karls
des Grossen. Wäre er auch selbst bei dem aneebfichen Aufent-
halt des Kaisers im Kloster und der vorgeblichen Erzählung
zufällig nicht zugegen gewesen, so müsste ein für das Kloster
des h. Germanus zu übertragen. Wird aber nach Aquitanien geschickt,
dort 37] Jahre gefangen gehalten. Dann leitet er fast volle 12 Jahre
sein Kloster, und die dann abgelaufene Zeit wird gleich gesetzt dem J. 755,
nämlich dem folgenden Jahr, nachdem Papst Stephan nach dem Franken-
reich kam. In diesem Jahr erschien der h. Germanns einer Frau in einer
Vision und sagte ihr: Heute seien es 20 Jahr, seit er dem Abt Lantfred
den Gedanken eingegeben, seine Gebeine zn erheben. Man sieht, dass
das chronologisch nicht vereinbar ist. 1) Die älteste Hs. setzt Waitz
zweifelnd in das 9. Jahrhundert. Möglich also, dass sie erst Anfang des
10. Jahrhunderts geschrieben ist. 2) In dem ersten Mirakel, von dem
oben (S. 275) der Anfang mitgetheilt ist, heisst es: 'Nee multo post ve-
niens excellentissimus rex Pippinus atque tanti miraculi novitate gavisus,
oratione peracta, eundem, qui fnerat redditus sanitati, suis exorat obtutibus
praesentari*. Ebenso lautet der Satz in dem interpolierten Text, nur mit
der Variante 'praecellentissimus\ Die Angabe, dass das vor der Trans-
lation geschah, hat der Interpolator geändert (oben S. 275), weil er dieses
Wunder hinter seinen eingeschobenen Translationsbericht gesetzt hat, den
er damit beginnt, dass er den Abt Lantfred sich zu Pippin begeben und
dem die Wunderzeichen des Heiligen mittheilen lässt. Das hatte keinen
Sinn, wenn Pippin sich selbst schon vorher im Kloster von einem grossen
Wunder überzeugt hatte. Hier ertappen wir den Interpolator bei bewusster
Fälschung.
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280 O. Holder -Egger.
so wichtiger Vorgang ihm, der die Wunder des Heiligen
schrieb, doch mitgetheilt worden sein. Damit ist also nur ein
weiterer Beweisgrund dafür gewonnen, dass die ganze Trans-
lationsgeschichte vollständig erdichtet ist, dass nichts daran
wahr ist
Noch ein Umstand ist doch zu erwähnen. Der Inter-
polator will die Erzählung vom 'Kaiser' Karl in St. -Germain
gehört haben. Ein Aufenthalt Karls des Grossen in Paris
nach der Kaiserkrönung ist aber überhaupt nicht nachweisbar.
Müssen wir somit die ganze Translationsgeschichte in
den Bereich der Fabel verweisen, so können wir doch noch
mit grosser Wahrscheinlichkeit angeben, was dem Autor zu
seiner Erdichtung den Anlass und das Fundament bot : es ist
ohne Zweifel die Inschrift auf der wohl noch aus der zweiten
Hälfte des 8. Jahrhunderts stammenden marmornen Grabplatte
des h. Germanus 1, welche lautet: 'Hie pansante sancto Ger-
mano in die translationis dedit ei rex Pipinus fiscum Palatio-
lum cum Omnibus appenditiis suis'. Hieraus schloss der Autor,
dass der König Pippin bei der Translation anwesend war, ob
aber mit Recht, ist mir zweifelhaft. Der Text der Inschrift
zwingt nicht mit Nothwendigkeit zu dieser Annahme. Ihr
Wortlaut würde sich schon erklären lassen, wenn die Schenkungs-
urkunde über Palaiseau 'die translationis S. Germani' eines
beliebigen Jahres, nicht einmal im Translationsjahr selbst aus-
gestellt war. Aber wenn auch die Schenkung im Jahre * und
am Tage der Translation gemacht wurde, ist wenigstens nicht
mit Sicherheit aus dem Wortlaut zu schliessen, dass Pippin
damals in St. -Germain anwesend war'.
1) Abgebildet bei Brougnart, St.-Germain-des-Prez p. 286, Tafel 15.
2) Ich mnss doch darauf hinweisen, dass nun dieses Jahr nicht einmal
sicher feststeht. In den Miracnla der Hs. von Farfa wird nur geBBgty
dass im Jahr nach Papst Stephans Anwesenheit im Frankenreich, also 755,
der h. Germanas einer Fran erschien nnd seine Translation forderte, nicht
dass sie in diesem Jahr wirklich vollbracht sei. Der gefälschte Bericht
knüpft einfach daran an nnd enthält selbst keine chronologischen Angaben.
So ist denn wohl das Jahr 755 auch für die üebertragung selbst wahr-
scheinlich, aber doch nicht zweifellos. 3) Da ich mich hier einmal mit
einer das Itinerar Pippins betreffenden Frage beschäftige, möchte ich eine
andere kleine Bemerkung hinzufügen, welche ich gelegentlich vor Jahren
machte. Die Urkunde Pippins für Prüm vom 13. August 762 (Mühlbacher
n. 94) ist ausgestellt in 'Trisgodros yilla publica\ Der Ort hat nicht
nachgewiesen werden können. Sickel, Acta Car. II, 217, yermuthete, dass
der Ort in Aquitanien oder auf dem Wege von Sinzig dorthin gelegen
habe, Mühlbacher a. a. O. schliesst sich dem an. Dagegen bemerkte
Oelsner, Jahrb. Pippins S. 350, dass die Villa wahrscheinlich in der
Nähe von Prüm zu suchen sei. Und es scheint, dass er Recht hat. Durch
Diplom vom 30. Jan. 820 (Mühlbacher n. 689) schenkte Ludwig der
Fromme der zu Prüm gehörigen St. Goarszelle einen nahe bei ihr zwi-
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Zur Translatio S. Germani. 281
Ferner wenn diese Inschrift die einzige Quelle des Inter-
polators für seine Translationsgeschichte war, erklärt es sich
vollauf, warum in ihr die Schenkung von Palaiseau so stark
hervortritt, dass Wattenbach der Meinung war, die Rechtferti-
gung des Besitzes dieser Villa seitens des Klosters sei das
Motiv der Fälschung gewesen. Der Autor wusste dann eben
nichts Positives über die Vorgänge bei der Translation, als
dass (nach seiner Interpretation der Inschrift) damals Pippin
diese Schenkung gemacht habe, und es ist dann sehr natürlich,
dass sie der Kernpunkt seiner Erzählung geworden ist.
Wattenbachs ursprüngliches Urtheil über die Werthlosig-
keit der Translatio S. Germani, zu welchem ihn innere Gründe
veranlassten, hat somit durch äussere Beweismomente die vollste
Rechtfertigung und Begründung erhalten.
Es ist bedauerlich, dass Waitz die Farfeser Hs., welche
ich im Winter 1883 auf die Liste der für SS. t. XV. zu be-
nutzenden Hss. gesetzt hatte, nicht selbst im Jahr 1884, als er
in Rom war, benutzt hat oder durch mich damals hat benutzen
lassen; er würde dann leicht den Sachverhalt erkannt und
seine Edition der Translatio S. Germani danach eingerichtet
haben.
sehen den königlichen fisci Oberwesel und Boppard (Jffidobricnm) gelegenen
Wald mit dem noch eziatierenden Dorfe Biebemheimv dessen Grenzen
genau bestimmt werden. Darin steht folgender Satz: 'Inde venit (die
Grense) in rivolnm qni vocator Unesterb^a et per ipsnm deorsum nsqne
ad stratam que pergit in Trigorium, deinde vadit ultra ipsum rivolnm et
venit in Heisuuilari usqne ad stratam que pergit ad Confluentium*. Der
Käme Trigorinm ist identisch mit dem Gaunamen Trekere, Trichire,
Trachari, Drechere Q. s. w., wie z. B. die filtere Vita Goaris § 4, Habillon,
Acta SS. 0. S. B. n, 282, zeigt, wo es heisst: 'Yeniens ergo in provin-
ciam quae ripis Kheni flnminis contigua Tricoria nuncupatnr*. In jenem
Diplom kann aber der Name nicht den Gau bedeuten, denn St. Goar und
der Wald und alle darin genannten Orte lagen ja selbst in der provincia
Tricoria, es muss ein Ort gemeint sein, zu dem die grosse Landstrasse
hin führt, und zwar muss es ein damals verhältnismässig bedeutender
Ort gewesen sein, der als Zielpunkt der Heerstrasse genannt wird, wenn
auch nicht gleichbedeutend mit Coblenz, zu welcher Stadt die in dem
folgenden Satz des Diploms bezeichnete Strasse führt. Er scheint weiter
westlich vom Bhein an der Strasse, die von St. Goar über das jetzige
Castellaun zur Mosel führte, gelegen zu haben. Ich glaube nun mit grösster
Wahrscheinlichkeit annehmen zu dürfen, dass dieses Trigorium mit der
Villa Trisgodros der Urkunde Pippins identisch ist, da die Namensformen
kaum nennenswerthe Verschiedenheit zeigen. Wo es gelegen war, ob es
später verlassen ist oder nur seinen Namen geändert hat, den es dem
Gau lieh, mögen der Gegend Kundige bestimmen.
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Die Urkunde
Ludwigs des Frommen fiir Halberstadt
Von E. Mfthlbaeher.
Die Echtheit des ältesten Diploms für Halberstadt von
814 Sept. 2, das nur im Chronicon Halberstad. aus dem
Beginn des 13. Jahrhunderts überliefert ist% ist längst an<
gezweifelt und in Abrede gestellt worden. Die Liste der von
den älteren Forschem dagegen erhobenen Verdachtsgründe
e'ebt.EbeliDg^ Gesen die nur in später Abschrift erhaltene
rkunde wurden neben sachlichen Bedenken auch Bemänge-
lungen laut, die nicht einmal einem Original gegenüber Be-
rechtigung hätten, wie etwa ungenaue K^mensformen, Lese-
imd Absdireibfehler u. a., Oegen^ründe, die nur den Beweis
liefern, wie schlimm es um die Urkimdenkritik bestellt war.
Man suchte und fand einen Auswes;, indem man die anstössige
Urkunde 'der Form nach als unecht imd auch interpoliert' —
so heisst es in der That bei Ebeling — 4hrem wesentlichen
Inhalte nach aber als richtig' annahm und dies damit erklärte,
'dass man überall, wo der Inhalt verloren gegangener Haupt-
urkunden noch im Gedächtnis fortlebte, diese durch Anfertigung
neuer zu ersetzen und ohne kritische Beobachtung der Form,
doch unter Nachahmung derselben die Thatbestände sich zu
wahren bemühte'. In ähnlichem Sinn äussert sich Rettberg':
*Es mag alter StoflF benutzt sein, aber, wie die Urkunde vor-
liegt, ist sie falsch/ Diesem Urtheil schliesst sich Simson^
an, der nur als gesichert gelten lässt, 'dass mindestens im
dritten Jahrzehnt des 9. Jahrhunderts das Bisthum schon
festen Bestand hatte'. ^Auch Sickel* reihte die Urkunde unter
die Spuria ein. Eine günstigere Beurtheilung hatte dieselbe
nur bei Erhard • gefunden, der bemerkt: *Der Abdruck ist
freilich sehr fehlerhaft und der Text wahrscheinlich nicht frei
von Interpolationen, doch liegt kein Grund vor, die Richtigkeit
des wesentlichen Inhaltes zu bezweifeln.'
1) MG. SS. XXIII, 80. 2) Die deutschen Bischöfe I, 443.
3) Eirchengeschichte Deutschlands II, 471. 4) Jahrbücher des fränk.
Reichs unter Ludwig dem Frommen II, 287. 6) Acta Karol. II, 413,
vgl. die Bemerkungen zum Spur. Helmonst. S. 415. 6) Begesta hist.
Westfaliae I, 91 n. 283.
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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 283
In den Regesten der Karolinger i habe ich die Echtheit
der Urkunde vertreten mit dem Hmweis, dass nur bestimmte
Stellen interpoliert seien und die Echtheit des sonst nur weni^
verderbten Textes und speciell der Immunität durch die voll-
ständige Uebereinstimmung mit der Immunitätsbestätigung für
Worms vom folgenden Tage* erhärtet werde. Während
Diekamp » und G. Schmidt^ der die Urkunde von neuem her-
ausgab *, dieser allerdings in nicht eben glücklicher Formu-
lierung meines Ergebnisses , meiner Darlegung zustimmten,
erhob ein Recensent der Publication von ö. Schmidt, C. J. —
Herr Staatsarchivar Carl Janicke in Hannover — dagegen
kräftige Einsprache*. Er betont, dass Simson und Sickel die
Halberstädter Urkunde als Fälschung erklärt hätten. 'Der
neue Bearbeiter von Böhmers Regesten des Kaiserreichs unter
den Karolingern^ M., ist allerdings anderer Ansicht. Freilich
kann auch er sich der Wahrnehmung nicht verschliessen, dass
die Urkunde Daten enthält, welche sich mit der historischen
Wahrheit durchaus nicht in Einklang bringen lassen. Diese
Theile der Urkunde giebt er als unecht preis, um dagegen
die Echtheit der andern zu retten, namentlich dass Karl der
Grosse bereits dem Bisthum Halberstadt die Immunität ver-
liehen habe . . . Läge das Original vor, so würde es leicht
sein, die Frage der Echtheit zu entscheiden. Die Gründe
M.'s für die, wenn auch nur bedingte, Echtheit scheinen mir
nicht stichhaltig genug, um die von Sickel und Simson ver-
tretene Ansicht zu widerlegen. Viel einfacher, natürlicher und
dem, was wir sonst über die älteste Geschichte der von Karl
d. Gr. in Norddeutschland gegründeten Bisthümer wissen,
mehr übereinstimmend ist die Annahme, dass die Urkunde
nach der in Halberstadt bekannten Formel, wie sie in der für
Worms an demselben Tage von Ludwig d. Fr. ausgestellten
Urkunde erscheint, gefälscht ist. Die Gründe der Fälschung
liegen ja klar zu l^ge'. Auch Simson erklärt in der Neu-
bearbeitung der Abelschen Jahrbücher Karls des Grossen*,
sich meiner Auffassung der Urkunde 'keineswegs anschliessend
zu können und verwirft sie abermals in Bausch und Bogen.
Lohnt es sich denn, auf eine Argumentation, wie sie der
Recensent in der Hist. Zeitschrift bringt, noch einzugehen?
Ich bezweifle es sehr. Aber die Sache muss doch nochmal
besprochen werden, will man nicht wieder eine ähnliche
1) S. 220 n. 516. 2) Reg. der Karol. n. 617. 3) Westfälisches
Urkanden-Bnch Snppl. 22 n. 168. 4) Urkundenbuch des Hochstiftes
Halberstadt I, 2: 'Ueber die Interpolation eines echten Protokolls, das
der Urkunde zu Grunde liegt, s. Böbmer-Mühlbacher 616'. 6) Sybels
Histor. Zeitschr. LIII (1886), 160. 6) I, 354 N. 3, 365 N. 2.
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284 E. Mühlbacher.
Beweisführung heraufbeschwören. Ein eingewurzeltes histori-
sches Vorurtheil findet immer noch glaubenseifriffe Verfechter.
Die Urkunde soll nach der in Halberstadt bekannten
Formel gefälscht sein. Nach der «Former? Wie soll diese
Formel ausgesehen haben? Und woher kannte man sie in
Halberstadt ? Das einzige Formelbuch der karolingischen Zeit
für Königsurkunden, eine offizielle Sammlung, wurde erst um
830 zusammengestellt, und zwar aus wirklichen, aus der
Kanzlei Ludwigs des Frommen hervorgegangenen Diplomen;
es sind die grösstentheils in tironischen Noten geschriebenen
Formulae imperiales. Sie waren nur für den internen Gebrauch
der Kanzlei bestimmt. Und selbst wenn den Halberstädtern
dieselben zur Verfügung gestellt worden wären, hätten sie
nicht gerade dieses Stück, nicht gerade diesen Wortlaut an-
fertigen können — eine ganz gleiche Formel war und ist in
der ganzen Sammlung nicht vorhanden. Nicht einmal die
gleiche Arenga, sondern nur ähnliche Arengen in den Formeln
4. 36 ^ Aber sogar dann, wenn die gleiche Formel sich ge-
funden haben würde, hätte der Fälscher noch das Protokoll
aus dem eigenen Wissensschatz oder aus einer anderen echten
Urkunde beifügen müssen. Das Protokoll der Diplome Lud-
wigs des Frommen hat ein sehr bestimmtes Gepräge. So
schon die Invocation, die nach Ludwig nur noch senr ver-
einzelt aus Vorurkunden übernommen wird*. Noch grössere
Vorsicht würde der Titel erfordert haben; der Titel, wie ihn
die Urkunde regelrecht giebt, war nur 814 — 825 und, nach
der Episode der EinschsJtung des Namens Lothars, 830 — 833
in Gebrauch und änderte sich 834'.
Es erübrigte also nur die Annahme, dass die Halberstädter
Urkunde nach einer anderen Urkunde von gleichem Wortlaut
'gefälscht' wurde. Und zwar nur nach einer Urkunde aus den
ersten Regierungsjahren Ludwigs des Frommen. Bekannt-
lich wurden sogleich in dessen Kanzlei die alten Formulare
überarbeitet, neue Redactionen kamen in Gebrauch *. Eine
solche neue Redaction liegt eben in der Halberstädter Urkunde
vor, eine Redaction gerade aus der ersten Zeit Ludwigs, wie
u. a. auch die in diesem Wortlaut seltene Arenga zeigt*.
1) MG. Formulae 290. 314. Davon noch mehr verschieden sind die
anderen mit *Cum petitionibas* beginnenden Formeln in Form. imp. 12. 13.
16. 29 b. 2) Zusammenstellnng der Invocationen Reg. der Earol. Einl.
LXXIII vgl. Wiener Sitzungsber. 92, 404. 3) Sickel, ürkundenlehre
284, Reg. der Karol. LXXIV. 4) Sickel, ürkundenlehre 160. 5) Im
ersten Jahrzehnt der Regierung Ludwigs tritt sie ausser in den beiden
Urkunden für Worms und Halberstadt nur noch auf in Reg. d. Karol.
n. 531 für Mftcon, 550 für Vienne, 562 für Prüm, 578 für das Kloster
Berg in Baiern, 681 für Visbeck. Die Urkunden sind von Helisachar,
die beiden letzten von Durandus advicem Helisachar recognosciert.
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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 285
Woher sollen die Halberstädter die Vorlage für ihre 'Fälschung',
die Urkunde mit der zutreffenden Eigenartigkeit ihrer Fassung
entlehnt haben? Keine einzige der uns erhaltenen Urkunden
Ludwigs des Frommen bietet den gleichen Wortlaut als, wie
erwähnt, die gleichzeitig ausgestellte Wormser. Es ist ja
immerhin möglich, dass noch andere Urkunden desselben
Wortlauts ausgestellt wurden, aber nirgends lässt sich auch
nur eine Spur nachweisen. Eine verlorene Urkunde als Vor-
lage der Halberstädter 'Fälschung' annehmen, hiesse eine sehr
schwankende Möglichkeit durcn Unwahrscheinlicbkeit be-
gründen.
Somit wären wir auf die Wormser Urkunde angewiesen.
Wollten die Halberstädter falschen, wie geriethen sie auf den
Gedanken, sich ihre Vorlage gerade aus Worms zu holen?
Hätten sie eine passende Vonage nicht in einem näheren
Archiv gesucht und — Fälscher pflegen ja nicht sehr wähle-
risch zu sein — auch gefunden? Für Fälschung einer Im-
munität würde ein Halberstädter im eigenen Archiv viel nähere
Vorlagen gefunden haben, die schon die jüngere Formulie-
rung tragende Immunität Ludwigs IV. von 902, die dann in
den Urkunden Otto's I. und II. wörtlich wiederholt ist ^ Und
würde Worms, vom Zweck ganz abgesehen, nach Halberstadt
seine Urkunden entliehen haben ?
Es liegt aber auch ein noch bestimmterer Beweis vor, dass
die Wormser Urkunde nicht benutzt ist. Sie hat, abgesehen von
formellen Abweichungen, welche die Selbständigkeit der beiden
Urkundentexte belegen', in die Immunitätsformel eingefügt
noch folgenden Zusatz: ^Hostem vero hominibus suis non
requirant, nisi quando utilitati regni^ necessitas fuerit, simul
Helisachar ist wohl selbst der Dictator der neuen Formel, deren ältere
Gestalt in Form. Marcalfi I, 17. 36, MG. Form. 54. 65 vorliegt. 1) Reg.
d. Karol. n. 1948, MG. DD. I, 96; 11,43. 2) So hat die Wormser
Urkunde an wichtigeren Varianten : *W. parrochiae episcopus; preceptiones
regnm antecessorum nostrorum, [in] quibus continebatar; sedem cum
cellulis et rebus ibidem aspicientibus ; in omnibus, sicnt petiit, a nobis
fuisse concessum seu confirmatum praesentes et futuri fideles sanctae Del
ecclesiae ac nostri cognoscite ; in ecclesias vel parrochias, cellas aut loca ;
yel freda seu telonea ezigenda; imperii nostri a Deo nobis concessi; pa-
lacio regio* gegenüber dem Text der Halberstädter Urkunde: 'ecdesie H.
epiBcopus; emunitates genitoris nostri . . in quibus continebatur* ; nur
^sedem*; 4n omnibus, quia iuste et rationabiliter petiit, per hanc nostram
auetoritatem studuimus confirmare*; *in ecclesias aut loca*; *yel freda exi-
genda' ; imperii nostri a Deo nobis concessi atque conservandi' (beglaubigt
durch Beg. d. Earol. n. 612. 631, vgl. 505. 606. 630; 508. 622. 628.
532. 536), nur ^palacio*. In der Wormser Urk. fehlen noch die Worte:
'aut Ullas redibitiones vel illicitas occeasiones requirendas'. 3) Nach der
Abschrift von K. Pertz auch im Wormser Chartular s. XII, f. 2' 'regum',
offenbar verderbt aus ^regni*.
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286 E. MüUbacher.
cum suo episcopo pergant* Würde ein Fälscher so grosse
Resignation besessen haben, um auf eine so kostbare
Begünstigung, welche die Heerpflicht der Kirche einschränkte^
zu verzichten und eben nur diesen einen Satz aus seiner
Vorlage wegzulassen?
Und endlich, was 'wissen' wir denn 'sonst über die älteste
Geschichte der von Karl dem Gr. in Norddeutschland (d. h.
in Sachsen) gegründeten Bisthümer'? Wahrlich, es ist, wenn
man sich mit dem begnügt, was man in der That weiss, wenig
^enu^, viel zu wenig, um es als Kriterium für Echtheit oder
Unechtheit der Halberstadter Urkunde verwerthen zu können.
Doch prüfen wir die Halberstädter Urkunde zunächst
nach ihrer formellen Seite.
Sie ist in einer Chronik, also nur abschriftlich überliefert.
Ob der Chronist seine Abschrift aus der Urschrift selbst^ die
mit ihren Interpolationen doch nur eine Abschrift des ur-
sprünglichen Originals gewesen wäre, oder aus einer Copie
genommen, mag dahingestellt bleiben. Auch die Chronik liegt
nicht im Autograph vor. Die älteste Hs. stammt erst aus
dem Jahre 1432 imd ist auch sonst keineswegs frei von Ver-
derbun^en^ Wir haben also mit all den Abschreibe- und
Lesefehlem zu rechnen, welche Abschriften bieten, die sich
mehren, je weiter sie von der Urschrift sich entfernen.
An solchen harmlosen Fehlem mangelt es auch keineswegs
in dem uns überlieferten Text der Urkunde. So : 'In honore'
— verlesen statt 'nomine' — 'domini dei' in der Invocation;
'feoda (feuda)' statt 'freda', 'villicatus occasiones' statt ^illicitas
occasiones' in der Immunitätsformel; 'in dei nomine fideliter'
— statt 'feliciter' — 'amen' in der Apprecation. Dazu kommen
'petivit' statt 'petiit', 'auctoritas hec' statt 'hec auctoritas* in
der Corroboration, 'datum' statt *data' in der Datierung.
Ganz unbedenklich sind auch die vielfach beanstandeten
Fehler im Protokoll, im Titel 'Ludewicus divina ordinante
Providentia Romanorum augustus'», der Zusatz in der
Datierung 'anno incarnationis domini 814'.
'Romanorum augustus' statt des richtigen 'imperator
augustus' ist ursprünglich denn doch kaum mehr als ein Lese-
fehler. Der Titel als Theil der ersten Zeile war in der schwer
lesbaren verlängerten Schrift geschrieben. Welcher Sach-
kundige möchte daran Anstoss nehmen, dass der erste Copist
statt 'imperator augustus' das ihm geläufigere 'Romanorum
augustus' las , wie er ja auch in der Invocation 'honore' statt
'nomine' verlas? Ein Fälscher, der mit bewusster Absicht
1) MG. SS. XXIir, 77. 2) Dies auch das einzige diplomatische
Kriterium, das Simson, Ludwig d. Fr. II, 287 N. 3, vorbringt oder viel-
mehr wiederholt.
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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 287
arbeitete^ hätte doch die kanzleigerechte Formel 'Romanorum
imperator augustus' oder wohl gar ^Romanorum imperator et
semper augustus' zu Markte gebracht. Aber auch davon ganz
abgesehen, geschieht es ja oft genug, dass ein Abschreiber
wie etwa den Namen — so in der Halberstädter Urkimde
'Ludewicus' statt des originalen 'Hludowicus' — so auch den
Titel modernisiert, dass er ihn zu dem in seiner Zeit üblichen
ergänzt und vielleicht damit noch eine Auslassung berichtigt
zu haben wähnt. Man ist doch schon lange darüber hinaus,
einen Lesefehler im Titel oder selbst eine modernisierende
Interpolation in demselben allein als Verdächtigungsgrund
aufrecht zu erhaltend
Ebenso imverfänglich ist die Einschaltung des Incamations-
Jahres in die Datierung. Das Mittelalter war in den Zahlen
und im Zählen nicht so gedrillt, es trug gelegentlich dem
Bedürfnis Rechnung , alteren Urkunden, die nodi nicht nach
dem Incamationsjimr datiert waren , in der Abschrift nach
mehr oder minder glücklicher Umrechnung die geläufigen
Jahre von Christi Ueburt oder wohl auch andere chrono-
logische Daten anzufügen. So giebt das Cbartular von
Gorze aus Eigenem das Incamationsjahr, die Epacten und
Concurrenten bei *, so findet sich das erstere auch emgeschaltet
in Urkunden Ludwigs des Frommen für Ile-Barbe und B^ze '.
Keine dieser Urkunden ist verdächtig. Die mühselige Arbeit
eines Chronisten für die incamationsjahrlose Zeit zeigt etwa
auch das Werk Adams von Bremen, der Incamationsjahr und
Regierungsjahre des Herrschers erklärend in Parallele stellt^.
Diese Dinge sind also für die Frage der Echtheit oder
Unechtheit der Urkunde völlig belanglos. Dagegen bietet, da
die Unabhängigkeit der beiden Diplome von einander ausser
Zweifel steht, die wörtliche Uebereinstimmung der Halberstädter
Urkunde mit der Immimitätsbestätigun^ für Worms vom fol-
genden Tage durchaus genügende Bürgschaft für deren Echtheit.
Thegan, der eine Biograph Ludwigs des Frommen, be-
richtet, Ludwig habe im ersten Jahre seiner Regierung be-
fohlen, die von seinen Vorfahren der Kirche verliehenen
Privilegien zur Bestätigung vorzulegen, und er habe sie durch
1) Ich beschränke die Belege dafür auf die bereits in den MG.
DD. veröffentlichten Urkunden. *Bomanorum* ist interpoliert in den sonst
ganz unverdächtigen Urkunden Otto's I., MG. DD. I, 57. 473. 540
n. 21, 346. 397 vgl. ürk. Otto's H. ib. H, 148, n. 131; das spätere 'ac
semper' vor 'augnstus* ist eingefügt ib. I, 404. 406, n. 289. 290; II, 97
(vgl. Variante a), 144, n. 81. 127. 2) Reg. d. Karol. 286. 559. 1476.
1521. 3) Reg. d. Karol. 675. 576. 849. Nach den Abschriften im
alten Apparat der MG. findet sich das Incamationsjahr auch in zwei Co-
pien von Reg. 614; im angeblichen Original für Lindau, Reg. 961, ist es
nachträglich über der Datierung eingeschrieben. 4) G. Hammaburg.
eccl. pont. I, 18. 20, MG. SS. VII, 292 f.
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288 £. Mühlbacher.
eigenhändige Unterfertigung bestätigte Diese Massregel war
dadurch nothwendig geworden, dass trotz der umfangreichen
gesetzgeberischen Thätigkeit in den letzten Jahren Karls des
rossen die Verwaltung erschlafft war*^ aus Karls Kaiserzeit,
einem Zeitraum von 13 Jahren, sind uns nur 20 echte Ur-
kunden erhalten, während das erste Regierungsjahr Ludwigs
des Frommen uns mehr als die doppelte^ das zweite Jahr fast
die doppelte Anzahl überlieferte. Mehr als die Hälfte dieser
Urkunden bestätigt firühere Verleihungen, namentlich Karls
d. Gr. Die neu organisierte Kanzlei arbeitete die Formeln
um und glättete die rauhe Sprache. In ihre etwas spätere
Formelsammlung sind gerade aus den ersten Jahren Ludwigs
ziemlich viele Urkunden aufgenommen'.
Wie andere Kirchen reichte auch Worms seine Immunitäts-
urkunden zur Bestätigung ein. Die Immunität wurde vom
Kaiser am 3. September 814 bestätigt. Die Echtheit dieser
Urkunde ist nie angezweifelt worden. Sie ist auch nicht an-
zuzweifeln. Es wäre daher eine recht unnöthige Sache, die nie
bestrittene und unbestreitbare Echtheit durch Belege aus
anderen Immiunitätsbestätigungen dieser Zeit^ oder aus der
ofBziellen Formelsammlung im einzelnen nachzuweisen. Gegen-
über den anderen Urkunden ihrer Gattung hat sie selbständige
Fassung.
Nur die Halberstädter Urkunde bietet noch den gleichen
Wortlaut. Sie ist aber^ wie schon betont wurde, von der
Wormser unabhängig. Sie kann diesen Wortlaut auch nicht
anderweitig entnommen, noch weniger sich selbst gebildet
haben. Sie stammt also aus der kaiserlichen Kanzlei , sie ist
demnach, von den Interpolationen abgesehen, echt, ebenso echt
als die Wormser. Die Gleichheit des Wortlautes erklärt sich
aus der Gleichzeitigkeit der Ausfertigung ; die Halberstädter Ur-
kunde datiert vom 2., die Wormser vom 3. September. Ganz
gleichen Inhalts wurden beide Stücke auch nach der gleichen
Vorlage, mag diese nun ein Concept oder die neu concipierte
Formel gewesen sein, geschrieben.
Nur wurde die Balberstädter Urkunde später durch
Interpolationen verunechtet. Es sind Einschiebungen, die sich
klar und deutlich abheben, die den ursprünglichen Text selbst
ganz imberührt lassen.
1) 'Eodem anno iassit supradictus princeps renovare omnia prae-
cepta, qaae sab temporibns patrnm snonun gesta erant ecclesiis dei, et
ipse mann propria ea cam snbscriptione roboravit*. Y. Hlad. c. 10 MG.
SS. II, 593. 2) Vgl. die AnsfUhrangen in meiner Deutschen Gesch.
unter den Karolingern, Bibl. der deutschen Gesch. 12. Lief. 213.
3) Sickel, Urkundenlehre 120. 160. 4) Etwa den Immunitätsbestäti-
gungen Reg. d. Earol. n. 606. 608. 612. 622. 628. 630. 632. 636. 638.
544. 660 u. s. w.
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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 289
Zunächst ist es nur ein einzelnes Wort, der Zusatz ^Ca-
tholanensis' zum Namen des Bischofs Hildegrim. Schon die
Gefahrdung des Sinnes weist darauf hin. Der Zusatz soll und
kann doch nur bedeuten: 'Hildegrim von Chälons s/M. Bischof
von Halberstadt' i. Eine derartige Bezeichnung nach der Her-
kunft ist in den Diplomen dieser Zeit selbstverständlich eanz
ausgeschlossen. Die Einschaltung derselben geschah doch
nur der alten Tradition zu Liebe, nach der Hildegrim früher
Bischof von Chälons gewesen sein soll. Das berichtet bereits
Thietmar^, das erzählen die Quedlinburger Annalen und der
sächsische Annalist', dem der Halberstädter Chronist die be-
treffende Stelle entlehnt. Doch mit einem kleinen Unterschied :
wird Hildegrim bei jenem als ^Catalaunensis episeopus' bezeich-
net, so nennt ihn dieser wie die Urkunde nur 'Eatolanensis' ^,
Entfernt man den Zusatz 'Catholanensis', so liegt. mit Aus-
nahme der sachlich ganz unwesentlichen Umstellung des Prä-
dikates 'venerabilis' und der Auslassung des Wortes ^vir' die
reine Formel vor, wie sie in allen Urkunden Ludwigs des
Frommen auftritt^. Die Annahme, dass nicht nur die Bezeich-
nung 'Catholanensis', sondern auch der Name Hildegrim hier
von einem Fälscher eingeschaltet worden sei, ist an sich un-
zulässig. Welcher andere Name sollte hier wohl ursprünglich
festanden haben? Man würde ihn um so weniger geändert
aben, als man neben dem durch die Tradition bezeugten
Hildegrim noch einen neuen Bischof gewonnen hätte.
Die in dem Seitenstück, der Wormser Urkunde, fehlende
Nennung des Kirchenpatrons und die nähere Ortsangabe ist
durch andere Diplome als üblich zur Genüge beglaubigt. Sie
fehlt nie in Urkunden für Klöster, selten für bischöfliche
Kirchen«; genauere Ortsangabe war für diese in der Regel
1) So fassen ihn auch Simson, Ludwig d. Fr. II, 287, N. 2, und
Weiland MG. SS. XXIII, 80, wenn sie interpungieren: 'Hildegrimus Ca-
tholanensis, ecdesie Halberstadensis episcopus'. 2) IV, 45 MG. SS.
III, 787. Die Belege für die Tradition auch bei Simson, Karl d. Gr. I,
364, N. 3f. 3) MG. SS. IH, 38; VI, 660. 4) MG. SS. XXm. 78.
Die Fälschung für Helmstädt von 802, Reg. d. Earol., n. 381 vgl. Siekel,
Acta KaroL 11, 416, die man diesen Zeugnissen der Tradition anzureihen
oder wohl auch als Beweis gegen Hildegrim anzuführen pflegt, hat hier
zu entfallen; sie ist, wie ich wohl zu meinen Begesten nachtragen darf,
nach dem Diplom Otto's I. für Helmstädt von 962 Apr. 29, MG. DD.
I, 229 gefertigt, an Stelle des Bischofs Bernhard von Halberstadt setzte
man einfach Hildegrim. 6) Etwa Keg. d. KaroL, n. 622: 'quia vir
venerabilis Theodulfus Aurelianensis ecclesiae archiepiscopus*, vgl. n. 608.
611. 617 — 520 u. s. w., das Prädikat *vir venerabilis* zumeist auch für
Aebte n. 606. 612. 615. 627—629 u. s. w. vgl. Form. imp. 8. 4. 11. 12.
u. ö. 6) Vgl. Reg. d. Karol. n. 619. 630. 638. 568. 563. 682. 686,
Form. imp. 3.11; sie fehlt für die erste Zeit Ludwigs d. Fr. in Reg.
n. 609. 611. 617. 618. 520.
Neues Archiv etc. XVIII. iQ
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290 E. Mühlbacher.
nicht nöthig, da sie zumeist in bekannten Städten lagen. Um
so mehr empfahl sie sich damals noch für ein sächsisches
ßisthum. Die Angabe der Lage *in pago Hartegowe' findet
sich auch noch in den Urkunden des 10. Jahrhunderts K Auch
dass nur der h. Stephan als Patron der Kirche genannt ist,
spricht zu Gunsten der Echtheit dieser Stelle : wie anderweitig
mehrten sich später auch in Halberstadt die Eirchenpatrone '.
Schon formell und das übliche Urkundenformular unter-
brechend, hebt sich der Satz über die Umgrenzung des Bis-
thums durch Karl d. Gr. 'cuius parrochia — Hasigowe' als
Interpolation ab. Die Angaben der Urkunde über den Umfang
der Halberstädter Diöcese weichen in ihrer Fassung ganz von
den topographischen Daten jener Umgrenzung ab, welche nach
den erzäUenden Quellen Karl der Grosse dem Bisthum 803
angewiesen haben soll'. Sie stammen aus der, wie es heisst,
von Benedict VIH. verliehenen Bulle, von der nur der Chronist
von Halberstadt an anderer Stelle dürftige Kunde giebt*.
Vielleicht hängen aber diese Angaben mit der Grenzregulierung
zusammen, die Friedrich I. um 1174 zwischen den Bisthümern
Halberstadt und Verden vornahm, deren Einzelheiten uns nicht
überliefert sind*.
Auf diese späte Zeit der Interpolation scheint auch noch
ein anderer Umstand zu weisen. Durch eine sachlich belang-
lose Verunechtung ist die gewöhnliche Formel *domni et geni-
toris nostri Karoli, piissimi augusti' ® zu 'sancti genitoris nostri
ie semper memorandf umgestaltet, wohl erst in der Zeit nach
er Heiligsprechung Karls des Grossen, nach dem Jahre 1165.
Ebenso bestimmt wie die Angaben über den Umfang des
Bisthums scheidet sich der Satz über das Bezugsrecht der
Zehnten in der ganzen Diöcese 'Insuper — donamus' als
Interpolation aus. Halberstadt hatte mit dem Kloster Hers-
feld, dem Karl der Grosse den Zehnten im Hassegau geschenkt
und Heinrich V. für diesen und das Friesenfeld bestätigt
hatte', noch im 12. Jahrhundert vielfach Streit um die Zehnten;
eine Synode in Mainz (1133), Lothar III. wie die Päpste
Innocenz II. und Eugen III. entschieden zu Gunsten Hersfelds«.
1) Urk. Ludwigs IV. Reg. d. Karol. n. 1448, Otto's I. und II. MG.
DD. 1, 95; II, 43. 2) Vgl. Urk. Heinrichs III., 1052, Jan. 17, Schmidt,
ÜB. des Hochstifts Halberstadt, I, 56. 3) Ann. Quedlinburg. 781, MG.
SS. m, 38, daraus Chr. Halberst. ib. XXHI, 79. 4) MG. SS. XXIII, 91,
Schmidt, ÜB. I, 50, darnach Jaffe, Beg. pont., 2. Aufl., n. 4043 zu 1012
bis 1023. Die Glaubwürdigkeit dieser Notiz muss dahin gestellt bleiben.
Benedict VIII. soll zugleich auch die Urkunde Ludwigs des Fr. bestätigt
haben. 5) Schmidt, ÜB. I, 237. 238. 255. 6) Mit den Varianten
^Serenissimi imperatoris, serenissimi augusti' und mit dem Beisatz ^bonae
memoriae'. Reg. d. Karol. n. 508. 512. 519. 522. 528. 530. 633. 536
u. s. w. 7) Reg. d. Karol. n. 220; Schmidt, ÜB. I, 94. 98. 8) Schmidt,
ÜB. I, 141. 143. 144. 189.
S;
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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 291
Einen Anlass zur Einschiebung jener Interpolation über die
Zehnten mochte die in Halberstadt selbst nach Entscheidung
des Streites festgelialtene Anschauung geboten haben, dass
der von Ludwig dem Deutschen bestellte dritte Bischof von
Halberstadt, Hemmo, früher Mönch in Hersfeld, die der
Halberstädter Kirche gebührenden Zehnten widerrechtlich an
Hersfeld übertrafen babei. An Stelle dieses Einschiebsels
stand früher zweifelsohne der formelrechte Satz: 'Quicquid
autem de rebus praefatae ecclesiae fiscus sperare poterat,
totum nos pro nostrae mercedis incremento praedictae eccle-
siae concedimus' *. Daran fügt sich formelgemäss der folgende
Satz an: ^ut onmibus temporibus — delectef.
Es ist dies der gewönnliche Schlusssatz der Immunitäts-
urkunden. Die Halberstädter Urkunde liefert indess noch
einen Satz Tredictam — peragere', der in seiner Allgemein-
heit sachlich zwar ohne besonderen Belang ist, aber schon
dadurch sich verdächtigt, dass sein erster Theil auf die
Zehnten Bezug nehmen zu wollen scheint. Kein anderes
Diplom Ludwigs des Frommen bietet eine Analogie. Auch
dieser Satz ist demnach als Interpolation auszuscheiden.
Die Halberstädter Urkunde ist also nur durch Interpola-
tionen verunechtet, durch Einschiebung des einzelnen Wortes
'Catholanensis' und dreier Sätze. Scheidet man diese Zuthaten
aus, so hat man bis auf einen ganz unbedeutenden Bruch-
theil der Immunitätsformel und der ganz nebensächlichen moder-
nisierenden Umgestaltung der Prädikate für Karl d. Gr. den
reinen Text der Urkunde. Nicht nur den reinen, sondern
bis auf die erwähnte kleine Auswechselung eines Formeltheiles
auch den vollen Text derselben. Und die Echtheit dieses
Textes steht ganz ausser Fra^e.
Ich gebe im Folgenden einen Abdruck der Urkunde nach
der Ausgabe der Halberstädter Chronik in den MG. Die
Interpolationen sind, um sie auch graphisch auszuscheiden,
cursiv gedruckt. Mit ihrer Ausscheidung liegt der echte Text
vor. An dem überlieferten Text habe ich nur jene Emenda-
tionen vorgenommen, wie sie jeder verderbten Copie gegen-
über berechtigt und geboten sind; Varianten, die wenigstens
sinngemäss möglich und, weil auch graphisch abweichend, wohl
1) 'Hemmo, Herolvesfeldensis monacfaus, magis in detrimentum
quam ad profectnm a Lodowico, filio imperatoris Lodowici, tercins Halber-
stadensi ecciesie est missns episcopus. Nam decimas super totum Fresio-
noveld ab Halberstadensi ecclesia, cui iure offerende sunt, ad Herolves-
feldensem transtulit*. Annalista Sazo 840 MG. SS. VI, 576. Die Stelle
mit Yerschäifung der Schlussworte ('non est veritus transferre') wiederholt
in Chr. Halberstad. ib. XXIII, 81. 2) So die Wormser Urk. Eeg. d.
Earol., n. 617, vgl. 508. 530. 632. 536. 538. 560. 552. 562. 681 u. a.,
Form. imp. 4 (11. 28).
19*
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292 ' E. MüWbacher.
auch ursprünglich sind, <de necessitatibus' statt des üblichen
^pro necassitatibus suis' in der Aren^a, 'omnibus' statt des
gebräuchlichen *perpetuis' oder ^perennibus temporibus' blieben
unangetastet. Die Korruptelen sind in die Noten verwiesen.
In nomine 1 domini dei et salvatoris nostri lesu Christi.
Ludewicus divina ordinante Providentia imperator* augustus.
Si sacerdotum ac servorum dei peticiones quas' nobis de
necessitatibus innotuerint ad effectum perducimus, non solum
imperialem exercemus consuetudinem , verum etiam ad beate
retributionis mercedem talia nobis facta credimus profutiira.
Quapropter notum sit omnium^ fidelium nostrorum industrie
presentium scilicet et futurorum, quia [vir] venerabilis * Hilde-
grimus Catholanensis ecclesie Halberstadensis episcopus, que
est oonstructa in honore ^ Christi suique prothomartiris Stephani
super fluvium Holtemna in pago Hartingowe, cuius parrochia
pii patris nostri Karoli imperatoris augusti [deereto 'J statuta
et determinata est hiis pagis Darlingowe et Northuringowe
et Belkesheim Hartingowe Suavia et Hasigowe, veniens ad
nos detulit nobis emunitates sancti genitoris nostri pie semper
venerandi, in quibus continebatur, quomodo ipsam sedem sub
plenissima defensione et emunitatis tuitione semper habuisset.
Pro firmitatis namque studio petiit^ nos idem prefatus epi-
scopuSy ut ei denuo similia pro mercedis nostre augmento
concedere et confirmare deberemus. Cuius petitioni pro divino
amore assensimus et ita in omnibus, quia iuste et rationabiliter
?etiit, per hanc nostram auctoritatem studuimus confirmare.
recipientes ergo inbemus, ut nullus iudex publicus neque
quislibet ex iudiciaria potestate seu aliquis ex fidelibus sancte
dei ecclesie ac nostris in ecdesias aut loca vel agros seu reli-
quas possessiones quas modemo tempore iuste et rationabiliter
possidere videtur m quibuslibet pagis et territoriis sitas vel
quidquid deinceps eciam propter amorem divinum collatum
est», ad causas audiendas vel freda'® exigenda aut mansiones
vel paratas faciendas aut homines ipsius ecdesie tam ingenuos
quam servos iniuste distringendos aut ullas redibitiones vel
illicitas ■ ^ occasiones requirendas ullo umquam tempore in-
gredi aut exactare presumat. Insuper etiam prescriptorum
incolas omnes pagorum prefate ecclesie decimas suasfidditer
persolvere pro divino amore iubemtis et donamus, ut omnibus
1) 'honore*. 2) 'Romanorum', 3) 'que^ in Hs. 2, 3 und im Texte
der MG. 4) 'omni'. 5) *quia Hildegrimus . . . episcopus venerabilis*.
6) 'honorem'. 7) Ergänzung der MG. 8) 'petivit'. 9) 'est et\
10) 'feoda' Hs. 1, 'feuda' Hs. 2. 3. 11) 'yillicatus', auch im Text der
MG. und bei Schmidt, ÜB. I, 2.
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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 293
temporibus in alimoniam pauperum et stipendia servorum dei
ibidem deo famulantium pronciant in aucmentum, quatenuB
ipsis servis dei qui ibidem deo famulari videntur pro nobis
et coniuge prolecj^ue nostra et pro stabilitate tocius imperii
Dostri a deo nobis concessi atque conservandi iugiter domini
misericordiam exorare delectet. Predictam vero parrochiam
illius circumquaque per diversos pagos sitam nemo ßdelium
nostrorum ei exinde cUiquid abstrahere aut prohibere presu-
maty quin ei llceat per hanc nostram auctoritatem verbum
predicationis domino auxiliante exercere et ministerium euum
plene peragere. Et ut hec^ aactoritas nostris futurisque
temporibus domino protegente valeat inconvulsa manere, manu
propria subscripsimus et anuli nostri impressione signari
lussimus.
Data ' im. nonas septembris annö incarnationie domini
DCCCXIIIIy indictione VllI, anno primo imperii nostri; actum
Aquisgrani palacio; in dei nomine feliciter' amen«
Mit der Echtheit dieser Urkunde gewinnt auch die älteste
Geschichte des Bisthums Halberstadt festen Boden. ^ Hat
Ludwig der Fromme .schon wenige Monate nach dem Antritt
seiner Regierung demselben die von Karl dem Grossen ver-
liehene Immunität bestätigt, so hat es schon unter diesem
bestanden. ^ Das Bisthum Halberstadt wurde also schon von
Karl dem Grossen begründet. Auch Hilde^rim ist durch die
Urkunde als Bischof itlr 814 durchaus beglaubigt. Die Halber-
städter Tradition nennt ihn als ersten Bischof, schon Tbietmar
berichtet, dass er 47 Jahre den Bischofstuhl innegehabt habe
und 827 gestorben sei*. Tradition und Urkunde stützen sich
hier gegenseitig. Mag an der spät erst auftretenden Tradition,
wie auch ich nicht zweifle, mancher sagenhafte Zug kleben,
mag die eine Einzelheit nicht zu beweisen, die andere nicht
ohne Bedenken sein, diese Tradition darf immerhin einen be-
rechtigteren Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben, als ihr
von der Geschicntsforschun^, die ja nicht gar so selten das
I^nd mit dem Bade ausschüttet, seit Rettberg bisher ein-
geräumt wird.
1) «aactoritas hec\ 2) 'datam* Hs. 1, 'dat/ Hs. 2. S. 3) «fide-
liter'. 4) rV, 45 MG. SS. IH, 787.
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Zwei Excurse zu den falschen Capitularien des
Benedictus Levita.
Von Fr. Maassen.
Die allg^emefne Tendenz und die drei ersten Capitel.
Der grosse Falsarius auf dem Gebiete der Rechtsquellen,
der mit seiner Einführung unter dem bescheidenen J^amen
des Leviten oder Diaconen Benedict sicher alles Andre eher
beabsichtigte, als die Ermittelung seiner interessanten Person
zu erleichtern 1, hat in der Vorrede zu seinem Werke dasselbe
als eine Sammlung von Capitularien Pippin's, KarPs des
Grossen und Ludwig's des Frommen angekündigt. Diejenigen
Capitely welche der Compilator davon ausgenommen wissen
wollte, sind in der Vorrede besonders angegeben. Unter diesen
befinden sich auch die drei ersten Capitel der Sammlung
(L. I, c. 1 — 3)^. Alle hier nicht erwähnten Capitel aber, so
versichert Benedict, sind Capitularien der genannten Könige.
Diese Angabe ist bekanntlich falsch. Nur zum kleinsten
Theil besteht die Compilation aus echten Capitularien ' ; die
grosse Mehrzahl der Capitel ist aus andern, insbesondere
aus kirchlichen Rechtsquellen geschöpft; viele derselben sind
nur mit mehr oder minder grossen Abweichungen vom Wort-
laut und Sinne des Originals aufgenommen, eine verhältnis-
mässig geringe Anzahl ist lediglich als Product der freien
1) Wie man glauben kann, der Betrüger sei wirklich ein Diacon der
Mainzer Kirche gewesen, ist mir anverstfindlich. Weil er sich so nennt,
ist er es eben nicht. 2) Es werden femer noch ausgenommen: L. I,
c. 2 — 63, welche dem Pentateuch entlehnt sind, und L. III, c. 1 — 122,
deren Quelle mit Ausnahme von 7 — 8 Capiteln die Dionysio-Hadriana
ist. Freilich sollen auch diese Capitel nach der Vorbemerkung zu L. III.
auf Befehl EarFs excerpiert und von Ludwig mit Zusätzen versehen sein.
Wenn ausserdem noch erwähnt wird, dass das dritte Buch auch alia
regulae monasticcte congruentia . . . capitula enthalte, so ist das nicht
genau. Nicht hier, sondern in der Additio I. finden sich die 'capitula
monachomm* der Aachener Regel. 3) Es beruht auf einem Irrthum,
wenn Savigny, Gesch. d. röm. Rechts i. M. II, 101, annimmt: die
Capitularien nähmen den grössten Theil des Werkes ein.
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Zwei Ezcurse z. d. falBch. Capitalarien d. Benedictos Levita. 295
Erfindung Benedictes zu betrachten. Da aber die Provenienz
der einzelnen Capitel verschwiegen wird, so erscheinen sie
sämmtlich nach Massgabe der in der Vorrede gemachten An-
kündigung als Capitularien Pippin's, Karl's und Ludwig's.
Der Zweck dieses grossartigen Betruges ergiebt sich mit
einer Jeden Zweifel ausschliessenden Gewissheit aus dem In-
halt dieser falschen Capitularien. Der Falsarius wollte die
Chancen des Reformprogrammes einer grossen kirchlichen
Partei im Reiche, zu der er natürlich selbst gehörte, dadurch
erheblich steigern, dass er die Welt glauben machte, die ein-
zelnen Postulate dieses Programmes seien von der weltlichen
Gewalt bereits zu Gesetzen erhoben. Daher sind es folgende
Punkte, welche in den Capitularien Benedicts mit besondrer
Vorliebe behandelt werden: Vorrang der kirchlichen vor der
weltlichen Gesetzgebung; ausschliessliche Competenz des apo-
stolischen Stuhles für die causae maiores, insbesondere für
die iudicia episcoporum; das Erfordernis der päpstlichen
Autorisation für die Berufung aller Synoden und der Bestäti-
gung ihrer Beschlüsse durch den Papst; die Nothwendigkeit
der Restitution abgesetzter oder vertriebener und ihrer Güter
beraubter Bischöfe vor Erhebung einer Anklage wider sie;
die Ausschliessung der weltlichen Gerichtsbarkeit über Cle-
riker, insbesondere bei wider sie erhobenen Accusationen ;
die concurrierende Gerichtsbarkeit der Bischöfe auch in Rechts-
streitigkeiten unter Laien; die Begründung und Befestigung
der Primaten würde ; die Abolition des Institutes der Chor-
bischöfe.
So grob die Täuschung war: sie gelang. Von dem
frühesten überhaupt nachweisbaren Citat i angefangen werden
die Capitel der drei Bücher des Fälschers Benedict als denen
der vier Bücher des würdigen Abtes von Fontanelle Anse-
gisus ebenbürtig behandelt und als Capitularien der fränki-
schen Könige qualificiert: in Concilsacten, in weltlichen Ge-
setzen, bei Schriftstellern, in Rechtssammlungen. Sieben
Jahrhunderte hindurch und länger hat sich kein Zweifel ver-
nehmen lassen. Der Erste, der es aussprach, dass ein grosser
Theil des Inhaltes der drei Bücher Benedictes den Namen von
Capitularien nicht verdiene, war Peter Pithou in der Vorrede
zu seiner Ausgabe der Capitularien (Paris 1588). Blondel in
seinem Pseudo-Isidorus und Conring in seinem Buche De
1) In Karoli II. conv. Caris. a. 867 (LL. I, 453 ßq.) wird eine
kleine Sammlung, bestehend aus sechs Capiteln des Ansegiras und ans
Ben. L. I, c. 341 und L. II, c. 383 (nicht, wie meistens angegeben wird,
c. 97; denn die drei letzten, im c. 383 vorhandenen, Worte des Citats
fehlen in c. 97), so inscribiert: *8ecuntur capitula domni Karoli et domni
Hludovici imperatorum*.
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296 Fr. Maaesen.
origine iuris Germanici (§ 15) sind Pithou gefolgt. Aus ganz
verschiedenen Gründen haben dann Baluze in den Prolegomena
zur Ausgabe der Capitularien (§ 46) und Savigny (a. S. 294,
Note 3 a. O.) versucht, der Erstere die Echtheit zu retten, der
Zweite den Benedictus Levita wenigstens von der Beschuldi-
gung absichtlicher Täuschung zu entlasten. Eine directe
Widerlegung mit den durchschlagenden Gründen haben diese
merkwürdigen Irrthümer zweier so bedeutender Gelehrten
niemals erfahren. Trotzdem sind dieselben ohne dauernden
Einfluss ^blieben.
um aie Erforschung der Quellen Benedicts hat sich dann
Knust (LL. II, 19 sq.) unleugbare Verdienste erworben. Ein
verhängnisvoller, den Werth seiner Arbeit wesentlich beein-
trächtigender Irrthum war, dass Knust die Priorität der
pseudoisidorischen Decretalen annahm und demgemäss eine
grosse Anzahl von Capiteln auf sie als auf ihre Quelle zurück-
nlhrte. Dass das Verhältnis vielmehr das umgekehrte ist, hat
Hinschius bis zur Evidenz einer wissenschaftlich feststehenden
Thatsache erwiesen'. Aber auch in anderen Beziehungen
bleibt nach diesem ersten Versuche, die Capitel Benedictes in
umfassender Weise auf ihre Quellen zurückzuführen, im Ein-
zelnen noch Manches zu berichtigen und zu ergänzen; ins-
besondere wird nicht mehr bloss auf den Ursprung der ein-
zelnen Capitel, sondern auch auf die von dem Impostor
unmittelbar benutzten Subsidien die Aufmerksamkeit sich
richten müssen. Eine abschliessende Lösung der Aufgabe
kann mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Schwierigkeiten
der Arbeit wohl nur von der successiven, sich gegenseitig
ergänzenden Thätigkeit Mehrerer erwartet werden.
Vorliegend nun handelt es sich nicht um einen Beitrag
zur Eruierung der Quellen Benedictes, sondern um drei im
Text unverändert gelassene Capitel, die in der Sammlung
ganz ausnahmsweise mit der richtigen Inscription versehen
sind und deren Herkunft daher nicht zweifelhaft ist.
Was hat den Impostor zur Aufnahme der ersten drei
Capitel bewogen? Die Beantwortung dieser Fra^e bietet
einen Beitrag zur Beurtheilung der ausserordentlichen Um-
sicht und Ueoerlegung, mit der bei der Fälschung zu Werke
gegangen ist.
Diese Capitel sind: 1. das Schreiben des Papstes Zacharias
an alle Geistlichen, Herzoge, Grafen u. s. w. m Gallien und
den Provinzen der Franken Referente nohis (JaflFö-Watt. 2275) ;
2. und 3. die beiden von Karlmann gehaltenen Reichssynoden,
1) Es Termindert den Werth der Beweisführangr nicht, dass sich noch
eine Anzahl von Belegen beibringen liesse, die Hinschius nicht ange-
führt hat.
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Zwei Ezcurse z. d. falsch. Capitularien d. Benedictus Levita. 297
je V. J. 742 (Boretius, Capitularia I, 24) und v. J. 743 oder
etwas später (ibid. p. 26).
Der Zweck der Aufnahme des Papstschreibens wird erst
deutlich durch das, was in der Vorreae über die Aufnahme
der Synoden Karlmann's gesagt ist. Bemerkt sei nur^ dass
es dem Impostor wesentlich auf einen Passus des Schreibens
ankam, während der ganze übrige Inhalt für ihn keine Be-
deutung hatte. Es sei, so heisst es in dem Schreiben, eine
Reichssynode — welche, ist hier gleichgültig — von Pippin
und Earlmann gemäss der Aufforderung des Papstes und im
Beisein seines Legaten Bonifacius gehalten worden (itiocta
nostram commonitionem mediantibus füiis nostris Pippino et
Karlomanno principihus veatris, peragente etiam vice nostra
metropolitano Bony^ado).
Weshalb aber die beiden Synoden Karlmann's gebracht
werden, darüber giebt die Vorrede die erwünschte Aufklärung.
Diese beiden synodalen Convente, heisst es hier, welche der
Legat der h. römischen Kirche, Bonifacius, als Stellvertreter
des Papstes Zacharias, zugleich mit dem Frankenfürsten
Karlmann canonisch gehalten habe, seien zu dem Zwecke in
die Sammlung aufgenommen worden, ut agnoseant omnea
haec praedictorum principum (i. e. IHppini, Karoli, Bludo-
vici) capütda maxime apostolica auctoritate fore firmata.
Deutlicher konnte der Levite Benedict sich nicht erklären.
Nicht um ihres Inhalts willen bringt er diese Synoden Karl-
manns, sondern um damit auf inductivem Wege den Beweis
zu liefern, dass die Capitularien der Frankenfürsten ihrer
grossen Mehrzahl nach aurch die apostolische Autorität ihre
Bestätigung erhalten hätten. Aus welchem Grunde aber unser
Levite diesen Beweis für nöthig hielt, ist unschwer zu erkennen.
Ich habe oben gezeigt, dass Benedict dem Reform programm
seiner Partei dadurch zum Siege zu verhelfen suchte, dass er
die einzelnen Punkte desselben als durch die fränkischen
Könige mit Gesetzeskraft versehen erscheinen liess. Das war
der nächste Zweck seines Betruges. Damit war aber zugleich
eine unleugbare Gefahr verknüpft. Wenn die Capitel seiner
Sammlung das waren, für was der Falsarius sie ausgab, dann
hatten die Könige ihrer gesetzgebenden Gewalt eine Anzahl
von Gegenständen unterworfen, für welche am allerwenigsten
die eigne Partei des Urhebers der Fälschung ihnen die Com-
petenz einzurätnnen gewillt war.
Darum galt es ein Correctiv zu finden.
Es kam darauf an, die Ueberzeugung hervorzurufen, dass
die Capitularien Gesetze seien, welche durch den Papst ihre
Bestätigung erhalten hätten. Das ist das Motiv für oie Auf-
nahme der drei ersten Capitel in die Sammlung gewesen.
Aber dem vorsichtigen Impostor genügte es nicht, bloss
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298 Fl-. Maassen.
im Wege der Analogie den Beweis zu führen; er kommt im
letzten Capitel seines Werkes (L. III, c. 478) noch einmal
auf dieses Thema zurück und liefert hier den Beweis durch
Bezugnahme auf die Acten der Convente selbst.
De capitulis apo8t$lica auctoritate roboratis,
Maxime trium uUimorum capitula istorum librorum apo-
stolica sunt cuncta auctoritate rohorata, quia Ms condendis
maxime apostolica interfuit legatio, Nam eorum nomina
.... hie non inseruimus .... vitantes legentium atque
scribentium fastidia. Si quis autem plenius ea nosse voluerit,
istorum legat avtentica, quibus illa inserta reperiet.
Was durch die drei ersten Capitel immerhin nur indirect
erwiesen war: haec praedictorum principum capitula maxime
apostolica auctoritate fore firmata, das wird hier durch die
Berufung auf die Originalacten selbst belegt. Freilich bringt
der eifrige Sammler aus wohlwollender Rücksicht für den ge-
wöhnlichen Leser und Abschreiber diese Acten nicht voll-
ständig. Aber für jeden, der sich dafür interessiert, sind sie
leicht zu finden. Er braucht sich nur an die Adresse Bene-
dictes zu wenden.
So war also der doppelte Zweck erreicht: die Forde-
rungen der kirchlichen Reformpartei erschienen durch eine
Menge unterschobener Capitularien als sanctioniert, und doch
war der Gesetzgebungsgewalt der Kirche nicht das Mindeste
vergeben.
Und so konnte der biedere Levite Benedict mit Beruhi-
gung seiner Sammlung in der Vorrede das Zeugnis ausstellen,
dass die in ihr enthaltenen Capitel von Allen mit grossem Nutzen
würden studiert werden, weil sie mit der doppelten Autorität
kirchlicher und weltlicher Gesetze ausgestattet seien (quoniam
valde sunt utilia haec capitula et scire volentibus oppido pro-
futuray quae pro lege tam ecclesiastica quam et seculari iure
firmissimo sunt tenenda).
IL
Die drei Vorreden.
In einer in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd. V
(1865), S. 1 f. unter dem Titel *Pseudo-Isidor' erschienenen
Abhandlung hat Paul Roth die Ansicht ausgesprochen, dass
die drei der Sammlung Benedictes voraufgehenden Stücke
wahrscheinlich ein späterer Zusatz seien (a. a. O. S. 17 f.).
Diese Stücke sind:
1. eine metrische Vorrede in sieben Distichen, in welcher
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Zwei Excurse z. d. falsch. Capitularien d. BenedictuB Levita. 299
u. a. gesagt ist, dass der Urheber der Compilation der Levite
Benedict sei;
2. die eigentliche Praefatio, welche in angebundener Rede
Rechenschaft ^iobt über den Inhalt und Plan des Werkes;
3. ein Gedicht, welches in achtunddreissig Distichen eine
Verherrlichung des Hauses der Karolinger bis auf die drei
Söhne Ludwig's des Frommen herab und die Widmung des
Werkes an diese enthält.
Die von Roth angeführten Gründe sind aber keineswegs
überzeugend.
Erstens. Für das von Hinkmar verfasste Schreiben
der Synode von Quierzy y. J. 858 (Sirmond, Concilia Galliae
III, 117) sei^ meint Roth, ein Exemplar der falschen Capitu-
larien benutzt worden, in dem die Praefatio fehlte. In dem
c. 7 dieses Schreibens wird nämlich die unter Earlmann
i. J. 743 oder etwas später abgehaltene Synode von Lestines
nach Ben. L. I, c. 3 citiert. Dabei kommen folgende irrige
Angaben vor: es wird einmal die Synode Pippin statt Earl-
mann zugeschrieben und es wird zweitens e^esagt, dass auf
ihr ausser Bonifacius noch ein anderer päpstlicher Legat mit
Namen Georgius zugegen gewesen sei. Dass das erste Ver-
sehen njcht vermieden wurde, daran trägt lediglich die
Flüchtigkeit Hincmar's die Schuld. Es geht nämlich bei
Ben. a. a. 0. der Synode von Lestines das Concil Earlmann's
V. J. 742 vorher, welches so inscribiert ist: Synodus cum
actihua suis iussione apostolica a saneto Bonifacio et Fran-
corum episcopis suh Karlomanno duce habita etc. Die un-
mittelbar auf dieses Capitel folgende Synode von Lestines hat
die Ueberschrift: Item altera synodus a supra dictis em-
scopis ac principe apostolica auctoritate .... habita. Es
wird also hier mit einer jedes Missverständnis ausschliessenden
Deutlichkeit Earlmann als derjenige bezeichnet, von dem die
Synode gehalten sei. Daher bedurfte es nur einer gewöhn-
lichen Aufmerksamkeit von Hincmar's Seite, um die irrige
Annahme, dass die Synode von Pippin gehalten sei, zu ver-
meiden. Dass aber Hincmar die ebenfalls irrige Ansicht
hegen konnte: es habe ein römischer Legat Georgius der
Synode von Lestines beigewohnt, das erklärt sich so: Nach
der Synode von Lestines folgen oei Benedict in c. 4 u. 5 zu-
nächst zwei Capitel aus der Sammlung des Ansegisus und
dann in c. 6—21 eine ganze Reihe von Capiteln aus dem
Capitulare von Compi^gne v. J. 757 (Boretius, Capitularia I,
37). Gleich in dem ersten dieser Capitel heisst es am Schluss :
Georgius episcopus Romanus et Johannes sacellarius sie sen-
serunt, und am Schluss der nächstfolgenden Capitel: Oeorgius
sensit. Diese Capitel Benedictes führen aber von c. 4 ange-
fangen nach der wohlberechneten Methode des Impostor keine
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300 Fr. Maassen.
Inscriptionen. Es konnte daher leicht geschehen, dass Hink-
mar sie als noch zu der unmittelbar vorhergehenden, rite in*
scribierten Synode von Lestines gehörig ansah.
Hätte aber Hincmar, meint Koth| die Vorrede gehabt^ so
würden diese Versehen nicht möglich gewesen sein, da in der
Vorrede sowohl dem Earlmann beide Synoden richtig zuge-
schrieben werden, als auch Bonifacius allein als päpstlicher
Legat genannt ist. Roth setzt daher voraus, dass Hinkmar
die Vorrede Benedictes ihrem ganzen Inhalt nach im Kopf
fehabt haben müsse, wenn sie in dem für das Citat benutzten
Ixemplare der Compilation sich befand. Bei aller guten Mei-
nung von Hincmar's Gedächtnis scheint mir die Annahme,
dass es in solchem Maasse prompt functioniert habe, denn doch
zu weit zu gehen. Offenbar sind wir berechtigt anzunehmen,
dass, wenn Hincmar sogar die Inscription des von ihm
citierten Capitels übersehen oder vergessen konnte, er viel
eher noch bei seinem Citat an eine in der Vorrede beiläufig
gemachte Angabe über die Herkunft des Capitels sich nicht
erinnern mochte. Es ist Roth entgangen, dass, wenn über-
haupt ein vorausgesetzter Orad der Aufmerksamkeit eines
Schriftstellers als ein sicherer Factor bei derartigen Beweis-
führungen in Betracht kommen könnte, wir in unserem Falle
doch zunächst genöthigt sein würden, das Fehlen der Inscrip-
tion des citierten Stückes in dem von Hincmar benutzten
Exemplare anzunehmen. Dann erst würde die Frage aufge-
worfen werden können, ob auch der Schluss auf das Fehlen
der Vorrede zulässig sei.
Noch schwächer ist das auf Hincmar's zweiten Irrthum
gegründete Argument für das Fehlen der Vorrede. Denn
selbst wenn Hincmar wusste und sich daran erinnerte, dass
in der Vorrede Bonifacius als Stellvertreter des Papstes
Zacharias genannt sei, so stand ja dieses Zeugnis keineswegs
in Widerspruch mit der durch eine andere Quelle begründeten
Annahme, dass noch ein zweiter Legat der Synode von
Lestines beigewohnt habe^
Zweitens. Es sei auffallend, meint Roth, dass im
neunten Jahrhundert bei Citaten aus Benedict sein Name
nicht genannt werde, während der des Ansegisus öfter vor-
komme. Roth führt aber nur einen Fall der letzteren Art
an. An welche anderen Fälle er noch gedacht haben kann,
weiss ich nicht. Roth will aus diesem Umstände folgern,
dass die metrische Vorrede von sieben Distichen, in welcher
1) üebrigens irrt Roth, wenn er a. a. O. die Benutzung Benedictes
5n dem Schreiben der Synode von Quierzy v. J. 868 für die erste hält,
^e sich überhaupt nachweisen lässt. S. o. S. 296, Note 1.
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Zwei Ezcurse z. d. falsch. Capitalarien d. Benedictas Levita. 301
der Name Benedictes vorkommt^ im neunten Jahrhundert noch
nicht mit der Sammlune verbunden gewesen sei.
Ist es nun in der That auffallend, dass der bis auf den
Namen gänzlich unbekannte Urheber einer Sammlung von
für echt gehaltenen Capitularien bei Citaten aus dieser nicht
genannt wird? Wenn dem so wäre» dann würde es noch um
vieles merkwürdiger sein, dass der Name des bekannten Abtes
von Fontanelle Ansegisus bei den vielen Citaten aus seiner
Sammlung — sie sind häufiger als die aus Benedict — nicht
genannt wird. Eine oder selbst einige ganz vereinzelte Aus-
nahmen würden nicht ins Gewicht fallen. Ganz anders ver-
hielte sich die Sache, wenn wirklich nur die Citate aus dem
neunten Jahrhundert den Namen Benedictes verschwiegen,
während er später genannt würde. Dann läge allerdings die
Annahme nahe, dass der Name erst später bekannt geworden
sei. Die Zeitgrenze würden mit Rücksicht auf unsere ältesten
Handschriften, welche sämmtlich die Vorreden enthalten, das
Ende des neunten und der Anfang des zehnten Jahrhunderts
bilden. Nun hat aber Roth kein einziges späteres Citat nach-
gewiesen, welches den Benedictus Levita mit Namen nennte.
Mir ist ein solches nicht bekannt, obgleich doch die Citate
in den Concilien aus dem Ende des neunten und dem Anfange
des zehnten Jahrhunderts, femer die Capitel aus Benedict m
den Canonsammlungen vom Anfange des zehnten Jahrhunderts
bis auf Gratian's Decret herab keineswegs selten sind.
Drittens. Da in dem letzten Capitel des Werkes
(L. ni, c. 478) auf die Vorrede zurückverwiesen wird (ut
... in prooemio pradibatum estjy so würde schon damit die
Meinung Roth*s unvereinbar sein» wenn man nicht annehmen
wollte, dass die Sammlung nicht sofort in ihrem ganzen Um-
fange, sondern in Zwischenräumen, partienweise, erschienen
sei. Dies scheint denn auch die Ansicht Roth's zu sein
(a. a. O. S. 18). Aus den Handschriften ergebe sich, sagt
Roth, dass die Sammlung in ^anz verschiedenen Formen ver-
breitet gewesen sei. In der Vorrede ist aber von den drei
Büchern als von etwas Vorhandenem die Rede. Natürlich
kann sie daher nicht vor der gänzlichen Vollendung der
Sammlung erschienen sein.
Ich bin der entgegengesetzten Ansicht. Ich finde in dem
Stande der Sache, wie ihn die handschriftliche Ueberlieferung
darbietet, auch nicht den mindesten Grund, der uns berech-
tigte, daran zu zweifeln, dass die Sammlung sofort in ihrem
in der Vorrede angegebenen Umfange von drei Büchern ver-
öffentlicht sei. Sechs der theils von Baluze, theils von Pertz,
theils von beiden benutzten Handschriften enthalten die drei
Bücher Benedictes im Anschluss an die vier Bücher des Anse-
gisus vollständig. Diese Handschriften sind : die Pariser 4643.
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302 Fr. Maassen.
4635. 4636, eine von Baluze benutzte Handschrift von ßeau-
vais und ein ebenfalls von Baluze erwähnter cod. Vat. Pal.,
endlich der von Pertz benutzte cod. Qothanus. Dagegen kann
nicht ins Gewicht fallen, dass die Pariser Handschrift 4637
ausser dem vollständigen ersten die zwei letzten Bücher nur
in abgekürzter Form bringt. Und wenn die Handschrift; von
St, Gallen 727 und die von Baluze benutzte Handschrift von
Mont-St.-Michel nach dem vollständigen ersten Buche nur noch
das zweite unvollständig bringen und die beiden Handschriften
Baluze's, der cod. Camteron. und der cod. Rivipull., das erste
Buch allein enthalten, so ist das um so weniger für die An-
sicht Roth's beweisend, als diese Handschriften auch die Vor-
reden enthalten, welche auf die vollständige Sammlung von
drei Büchern berechnet sind. Dieselben Handschriften mit Aus-
nahme des cod. Sangall. haben auch die den drei Vorreden
vorhergehende Notiz: De conglutinatione iatorum et com-
municatione Septem librorum, capitulorum videlicet domini-
corum, qualiterque, quibus et a quibus collecti, ordinati atque
conscripti esse monstrantur , sequens indicat lectio etc. Das
Vorhandensein der Vorrede sowohl wie dieser Notiz beweist,
dass den angeführten Handschriften Exemplare der vollstän-
digen Sammlung, mittelbar oder unmittelbar, zu Grunde
lagen.
Der von Roth angeregte Zweifel, dass die Sammlung
sofort in demselben Umfanee und derselben Gestalt, in denen
sie in den drei Büchern der Ausgaben vorliegt, erschienen
sei, hat daher keinen Grund. Ist aber dem so, dann sind wir
nicht bloss nicht gezwungen, mit Rücksicht auf den Inhalt
der Vorrede anzunehmen, dass dieselbe erst später hinzu-
gefügt sei, wir sind nun durch die Thatsache der Erwähnung
des 'Prooemium' im Schlusscapitel vielmehr umgekehrt ge-
nöthigt, das gleichzeitige Erscheinen der Vorrede mit dem
Werke selbst für gewiss zu halten.
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Hincmar von Reims
der Verfasser der sog. Collectio de raptoribus
im Capitular von Quierzy 857.
Von Victor ftraase.
Dem Capitulare Carisiacense 857 (LL. I, S. 451 ff.) ist
bekanntlieh ausser einer Gruppe von Auszügen aus Ansegis
und Benedictus Levita ein Actenstück angefügt, welches, von
Sirmond als 'Collectio de raptoribus' bezeichnet >, sich unter
Heranziehung^ der Bibel^ Patristiker, Concilien und pseudo-
isiborischen Uecretalen über die Räuber des Kirchenguts aus-
lä8st. Als Verfasser desselben nahm Weizsäcker* den
Erzbischof Hincmar von Reims an. Dem widersprach v. Noor-
den^ mit der Bemerkung, dass derselbe zwar auf der Synode
gegenwärtig gewesen, dass aber die Abfassung des Synodal-
schreibens durch ihn in keiner Quelle verbüi^ sei. Ich
glaube, trotz dieser Ablehnung die Autorschaft Hincmars zur
Gewissheit erheben zu können*.
Es kommen für die Untersuchung ausser der Coli, selbst
folgende, zum Theil schon von Weizsäcker hervorgehobene,
1) Ich halte diese Ueberschrift nicht für zutreffend: es liegt hier viel-
mehr, wie das aus den hftofiger wiederkehrenden Worten: 'andiant rapto-
res' und besonders aus dem Schluss: 'Episcopus Omnibus dicere debet*
hervorgeht, das Muster einer Admonitio vor, welche die Bischöfe nach c. 3
ihren Pfarrkindern vorlesen sollten. — Warum Pertz das Stück hat petit
drueken lassen, ist nicht recht erfindlich; eine Ableitung aus einer be-
kannten Vorlage, welche allein nach den Editions - Grandsätzen der MG.
den Petit-Satz rechtfertigen würde, ist die Admonitio keineswegs ; vielmehr
darf sie den Ansprach erheben, als ein selbständiges Actenstück zu
gelten. 2) Hincmar und Ps.-Isidor, in Niedner's Zeitschr. f. histor. Theo-
logie XXVIII (1868) 8. 366; er spricht sich nicht ganz scharf aus: er
sagt, Hincmar habe auf der Synode von Quierzy Anaklet etc. zu Hilfe
gerufen und dtiere dieselben Stellen auch auf dem Conc. Tusiac. 860;
ob er dies in seiner Eigenschaft als Leiter der Synoden oder als Ver-
fasser der Synodalschreiben gethan hat, geht aus Weizsäckers Worten
nicht deatlioh genug hervor. Aehnlich auch Dümmler, Ostfränk. Reich
IT^, S. 98. 8) Hincmar v. Reims S. 141. 4) Schrörs, Hincmar von
Reims, hat die Frage S. 77 nicht berührt.
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304 Victor Krause.
Schriftstücke in Betracht: 1^ Das Sjmodalschreiben * von Tusey
860y in seinem zweiten Theil; 2) die Synode apud S. Macram',
April 881, c. 5; 3) Hincmars Brief an Ludwig III, 881, Juni«,
c. 4; 4) dessen Brief an Volk und Clerus von Beauvais 881,
JuU*; 5) dessen Brief 'de causa Teutfridi'» 845—882, c. 3.
Dieselben sind dadurch charakteristisch, dass sich in ihnen
nicht nur die drei Citate aus Pseudo - Anaclet, Pseudo-Urban
und Pseudo-Lucius *. sondern auch andere mehr oder weniger
grosse Parthien wiederholen. So ist n. 4 von: 'Sanctus' nam-
que Spiritus per eos qui cum Christo in coelo regnant et in
terris miraculis coruscant, dixit et usque ad nos scriptis per-
venire fecit dicens: Res et facultates' (Ps.-Urban) bis 'aut
iacturam patiatur' aus n. 3; die Fortsetzung dagegen von
'Sanctus quoque Anacletus papa' bis 'daemonum societate un-
quam liberari valebit'* aus n. 1 genommen. N. 4 hat also
keinen selbständigen Werth und kann ausgeschieden werden.
Ebenso n. 5; dieser Brief stammt von ^sanctus* Anacletus
papa* bis ^ab ecclesiis excludantur' ebenfalls aus n. 1, dergestalt
dass, abgesehen von unbedeutenden Varianten, Augustin eine
Apposition erhält, das Citat aus ihm in weitläufigerer Fassung
gegeben wird und dass sich an dieses mit Uebergehung von
Conc Tolet. I, c. 11 sogleich die Bestimmung des Conc.
Agath. c. 4 anschliesst ><>.
Wir haben hier also die außallende Thatsache vor Augen,
dass Hincmar in zwei zu verschiedenen Zwecken abgefassten
Briefen mit denselben Worten dieselben Ansichten vorträgt,
wie sie theils in einem seiner früheren Briefe, theils in einem
officiellen Actenstücke, welches seinem ganzen Inhalt und
Stil nach die Autorschaft Hincmars verräth'^, niedergelegt
waren. Wir können daraus den Scbluss ziehen, dass diese
Gedanken Hincmars eigenstes Eigenthum und von ihm für
so wichtig erachtet worden sind, dass er geglaubt hat, sie
immer und immer wieder zum Ausdruck bringen zu müssen.
Wenn dies aber feststeht ; wenn man femer wegen der Wieder-
1) Mansi XV, Col. 567; Migne, Patrol. lat. CXXVI, Col. 127.
2) Mansi XYII, Col. 432. 3) Opera ed. Sinnond II, S. 191; Migne
Col. 112; Tgl. Schrörs S. 556, n. 504. 4) Opera II, 8. 762; Migne
CXXV, Col. 1087; vgl. Schrörs n. 507. 5) Opera H, S. 802; Migne
CXXY, Col. 1111; vgl. Schrörs n. 508. 6) Yergl. auch Weicsäcker
a. a. O.; t. Noorden S. 378, Anm. 4; Dümmler a. a. O. 7) Migne
CXXV, col. 1088. 8) Migne CXXV, Col. 1090; CXXVI, Col. 127—129.
9) Migne CXXV, Col. 1112. 10) Aus dem Brief ISsst sich leider
keine Zeitbestimmang entnehmen; gehört er nach 881, so wäre n. 4 die
Grandlage; fallt er aber Tor 860, so wKre n. 1 aus ihm abgeleitet. Für
unsere Zwecke ist es aber gleichgültig, wie die Beziehungen im Einzelnen
sind ; genug, dass der Brief mit 1 und 4 genaue Uebereinstimmung zeigt.
11) Vgl. T. Noorden S. 170; Schrörs S. 148; oben S. 803, Anm. 2.
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Hincmar von Reims der Verf. der sog. Collectio de raptoribus. 305
holung derselben Anschauungen in Hincmarschen Briefen und
in Äctenstücken, welche nicht seinen Namen tragen, letztere
ebenfalls dem Reimser Erzbischof zugesprochen hat^; wenn
sich endlich ergiebt, dass diejenige Schrift^ welche wir bis
i'etzt als die Grundlage aller späteren Arbeiten oder als erste
Tundgrube gleicher Ideen ermittelt haben, ebenfalls nichts
anderes ist, als eine mehr oder weniger wörtliche Wiedergabe
derselben Grundanschauungen aus einem bisher anonymen
Schriftstück: so wird Hincmar auch der Verfasser des letzteren
sein müssen. Und da nun in der That das Synodalschreiben
von Tusey 860 eine Wiederholung* und Verarbeitung des in
der Coli, niedergelegten Stoffes ist, so halte ich auch unsere
Admonitio für ein Werk Hincmars.
Eine Analyse des Synodalschreibens wird meine Behaup-
tung begründen.
Es beginnt mit den Worten: 'Sanctus« fquoque*! Ana-
cletus papa ab ipso beato Petro apostolo presoyter orainatus
[postea in sede Komana successor illius factus episcopus] cum
totius mundi sacerdotibus iudicavit: Qui abstulerit, inquiens,
aliquid' (= Coli. S. 453, rechte CoL lin. 8) und bringt dann wört-
lich mit der Coli, übereinstimmend, aber mit dieser abwei-
chend' vom Original -Text, die drei Stellen aus Ps.-Anaclet,
1) Vergl. zur Synode ap. S. Macram t. Noorden S. 378, Anm. 2:
'Der Stil Hincmars ist in dem Schreiben leicht zu erkennen. Namentlich
stimmt c. 5 mit früheren Auslassungen Hincmars über denselben Gegen-
stand tiberein'; Schrörs S. 434, Anm. 87. 2) So schon Weizsäcker,
Dümmler (s. oben S. 308, Anm.) und t. Noorden S. 170. 3) Migne
CXXYI, col. 127. 4) Durch die [] sollen die Abweichungen Ton der
Coli, gekennzeichnet werden. 6) Auf diese Abweichungen ist bisher
meiner Meinung nach zu wenig geachtet worden; sie sind, wie die fol-
gende Zusammenstellung ergiebt, sehr bedeutend:
Ps.-Anaclet der Coli
Qui abstulerit aUquid patri yel
matri, homicidae particeps est —
sacrilegium facit et tU saerüeffus
iudieandus est,
Ps.-Urban der Coli.
Bes et facultates ecclesiae oblatio-
nes appellantur, quia Domino offe-
runtur et vota sunt fidelium et pretia
peccatorum atque patrimonia paupe-
rum. Si quis illa rapuerit, reus est
damnationis Ananiae et Saphirae et
oportet huiusmodi tradere satanae,
ut Spiritus salvus sit in die Domini.
Neues Archiv etc. XVIII.
Ps.-Anaclet im Original S. 78, c. 14.
Qui abstulerit aliquid patri yel
matri, didtque hoc peceatum non
esse, homicide particeps est — sacri-
legium facit.
Ps.-Ürban im Original S. 144, c. 4.
Ipse enim res fidelium oblationes
appellantur, quia domino offeruntur.
Non ergo debent in aliis utihus
quam ecclesiastict» et predietorum
ehriatianorum fratrum vel indigen-
tium converti, quia yota sunt fide-
lium et pretia peccatorum atque
ad praedictum opus explendum do-
mino traditae, Si quis autem^ quod
dbsitf seeus egerit, videat, ne damp-
nationem Ananiae et Saffirae per-
dpiatj et reus sacrilegii efficiatur,
sicut Uli feeerunt, qui praetia prae-
20
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306
Victor Krause.
Ps.-Urban und Ps.- Lucius (lin. 32). Daran schliesst sich,
nach einer Bemerkung über die Mitwisserschaft und einem
Gregor -Citat der Abschnitt: *Et sanctus Augustinus' bis 'Et
Christi sanguine confirmatis scriptum est' (== UoU. lin. 32—37),
worauf aber nicht, wie in der Coli., Gangra c. 7, sondern
Toledo I, c. 11 aus Coli. lin. 1 — 6 folgt. Nachdem dann der
durch Toledo I, c. 11 angeregte Gedanke weiter ausgeführt
ist, fährt das Schreiben fort: pDicunt enim illi] qui^ in coelo
regnant' et in terra miraculis coruscant [qui et usque hodie
nobiscum vivunt . . . quoniam apud Dominum est merces
eoruml: Si quis oblationes — anathema sit' (= CoU. lin. 50.
37 — 40) und knüpft daran eine Erklärung über das Anathem,
welche sich in demselben Gedankengang * und denselben Aus-
drücken bewegt, wie der an derselben Stelle befindliche Passus
in der Coli. lin. 41 — 49. Nach einem längeren Einschiebsel
endlich (*Sed* sunt forte tales — contraria sentiunt et con-
traria loquuntur') verarbeitet das Synodalschreiben den Rest
Ps.-Lucius der CoU.
Rerum ecclesiasticarum et facul-
tatum raptores a liminibus sanctae
eccleslae anathematizatos apostolica
anctoritate pellimus.
dietarum rerum fraudaverunt . . .
Et si non corpore, ut Ananias et
8afßra fecerunt, mortui eeciderunt,
anima tarnen, quae potior est corpore,
mortua et alienata a consortio fide-
lium cadat et in prqfundum baratri
labatvr.
Ps.-Lucius im Original S. 179, c. 7.
tales praesumptores et aecclesiae
raptores atque suarum facultatum
alienatores una vobiscum a liminibus
sanctae matris ecclesiae . . . pel-
limus.
1) ^qui — coruscant' stehen auch im Brief an Ludwig III.
2) Fehlt in den Ausgaben der Synode. 3)
Coli.
Episcopus . . . dieere debet, quid
Sit anathema ; et ne desperent, osten-
dere debet, quandiu duret anathema,
id est, quandiu quisque errorem non
corrigat et digna satisfactione
non emendet, ut reconciliatio-
nem et indulgentiam valeat prome-
reri. Si quis vero ante satis-
factionem et reconciliationis in-
dulgentiam in peccatis suis per-
severans mortnus fuerit, iam anathe-
ma perpetuum illi erit et peccatum
ad mortem.
4) Migne col. 129.
Synodalschreiben,
omnis talia faciens, quandiu in
illis peccatis manet . . . iam tamen
a sacris canonibus excommunicatus
et praedamnatus est, donec peccatum
illud deserat et per satisfactio-
nem ecclesiasticam et sacerdotalem
reconciliationem Domini gra-
tiam et fidelium societatem recipiat.
Et quicunque in peccatis suis et
talibus sceleribus implicatus ante
satisfactionem necessariam vitam
istam finierit, communionem et so-
cietatem cum electis in regno Dei
habere nuUatenus poterit nee de in-
ferni poenis et daemonum societate
unquam liberari valebit.
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Hincmar von Keims der Verf. der sog. CoUectio de raptoribus. 307
der Coli. (S. 453 linke Col.) in folgender Weise: ['Ra-
pinae quoque et depraedationes — quasi levia peccata sint]
sanctus Paulus apostolus, per quem locutus est Christus et
qui [antequam mortis debitum solveret] ad tertium caelum et
f)aradisum fuit raptus [ubi studuit] secreta Domini verba
inter mortalia — dicens:] An nescitis (1. Corinth. 6, 9) —
regnum Dei possidebunt (= 1. 33—39). Et iterum dicit: Si
quis fornicator — nee cibum sumere (=1. 41—43), [id est cum
tali non homine, sed cum tali diabolo, non licet] Christi dis-
cipulo — dignam poenitentiam (== 1. 43—45) [cibum sumere].
Sanctus quoque lohannes — cum receperis (= 1. 45 — 49). [Qui
enim dicit — cum possent noluerunt]. Ite maledicti — an-
gelis eius (== 1.^ 51. 52). fünde cogitandum est — non fecerunt.
Et item Dominus per] Esaiam [prophetam dicit raptoribus:]
^Rapina pauperis in domo vestra* (= 1. 15. 16) et *lacrimae
viduae ad maxillam descendunt (= 1. 17) [et exclamatio eius —
coram Deo ascendunt] et Dominus non delectabitur in illis'
(= 1. 18) fscilicet viduae lacrimis — Quapropter sciant raptores]
in cuius domo — sed plenius possidetur (= 1. 19 — 24) [a dia-
bolo] sicut ludas, quando in coenam dominicam plenus rapina
et iniquitate [et avaritia atque cupiditate] communicare prae-
sumpsit de manu [Domini salvatoris] (= 1. 24 — 26).
Aus dieser Zergliederung des Synodalschreibens geht
her.vor, dass der Verfasser desselben^ welcher die hier ent-
wickelten Ideen fast mit denselben Worten auch in seinen
Briefen vertreten hat, mit dem Autor der Coli, identisch sein
muss, dass Hincmar von Reims, so gewiss er der Verfasser
der drei Briefe unter n. 3—5 und der beiden Synodalschreiben
unter n. 1. 2 ist, auch der Autor der sog. Coli, de raptori-
bus ist*.
1 ) S. 452. Der Anfang* der Coli, bis ^damnationem secum ferent'
1. 14 ist ein Auszug ans Gregor, Regul. pastor. c. 20. 2) Nachträglich
finde ich eine weitere Stütze für meine Ansicht in der Epistola Carisiac.
ad Hludowicum 858, welche anzweifelhaft ein Werk Hincmars ist. Da-
selbst wird den Kirchengutsräubern c. 7 (Baluze Cap. II, Col. 109 f.) in
Ausdrücken, welche die Verwandtschaft mit der Coli, an der Stirn tragen,
vorgehalten: 'Sed et sacri canones spiritu sancto dlctati (Coli.
S. 453, lin. 36) eos , qui facultates ecclesiasticas diripiunt et ties eccle-
siasticas indebite sibi usurpant, ludae traditori Christi simlles
computant (lin. 34). Et sancti, qui cum Deo in coelo reg-
nant et in terra miraculis coruscant (lin. 49. 50), divino iudicio
tamquam necatores paupemm ab ecclesiae liminibus et a coelesti regne
seclndunt*. Man sieht, immer dieselben Qedanken in denselben Worten,
bald in breiter Ausführlichkeit, bald in gedrängter Kürze.
Endlich ist, was schon Schrörs S. 235, Anm. 72 vermuthet hat, als
Folge des Gesagten auch für Synod. Pistensis 862 (LL. I, S. 477 f.) die
Autorschaft Hincmars sichergestellt. Nachdem dort im c. 4 (S. 481) das
Benedict - Citat aus Capit. Caris. 857, S. 454 ausgeschrieben ist, folgt
20*
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308 Victor Krause.
Hincmar hat also seine Gedanken über die Kirchenguts-
räuber zuerst in der Admonitio von 857 niedergelegt. Die-
selben sind einerseits 881 vermehrt um einige Einschaltungen
wörtlich und in ihrem ganzen Umfange in der Synode apud
vS. Macram c. 5 von ibm wiederholt worden. Andererseits
verarbeitete er das dort schon Gesagte in breiterer Form zu
dem Synodalschreiben von Tusey 800, aus welchem er dann
endlich den Inhalt von n. 4 und 5 bildete.
lin. 21: *£t item sanctns Paulas, per quem locutus est Christus — possi-
debunt (Coli. 8. 453, linke Col., lin. 34 — 39). Et item: Si qnis fomi-
cator — dignam poenitentiam (lio. 41 — 46). Et sanctus lohannes apo-
stolus talem salutare aut in domum redpere vetat (lin. 46 — 48). Et
sacri canones spiritu sancto per eos dictati, qui in coelo
cum Deo regnant et in terris miraculis coruscant, constitu-
erunt dioentes: Si quis oblationes — anathema sit' (lin. 50. 51 ; rechte
Col. lin. 36—40). Ich mache hierbei auf die sprachliche Eigenthümlich-
keit aufmerksam, dass nach der besten Ueberlieferung sowohl in der Coli.,
als auch in der Epist. Caris. und in der Synod. Pist. bei den Worten
'sacri canones spiritu sancto dictati* vor ^spiritu' die Präposition *a%
welche man erwarten könnte, fehlt.
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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebers-
heimense.
Von Harry Bresslan.
Die im vorigen Bande dieser Zeitschrift S. 226 n. 21
kurz erwähnte Handschrift eines Bruchstückes der Kloster-
Chronik von Ebersheimmünstery welche Charles Pfister in
Nancy aufgefunden und über welche er in den Annales de
TEsty 5. Jahrgang (Nancy 1891) S. 443 ff., zuerst berichtet hat,
befindet sich im 31. Bande des grossen, als Monas ticum Bene-
dictinum bezeichneten Sammelwerkes, jetzt Cod. lat. 12688
der Pariser Nationalbibliothek. Durch gütige Vermittlung
E. Dümmlers habe ich die Es. einige Zeit auf der hiesigen
Bibliothek benutzen können.
In diesem Sammelbande gehört dem Chron. Ebershei-
mense ein Fascikel von 24 Folioblättem auf Papier an >. Auf
der Aussenseite des ersten Blattes steht
Nr. 12 Ebersmünster
Monasterium Novientense. Novientense.
Auf dem zweiten Blatte, f. 415 des ganzen Bandes, beginnt
die Chronik mit der Ueberschrift: 'Incipit Topologia Novien-
tensis coenobii'; sie bricht ab auf dem 20. Blatt des Fascikels
mit dem Worte 'haberet' in cap. 18, SS. XXIII, 440 Z. 20;
die letzten vier Blätter des Fascikels sind, abgesehen von
einer gleich zu erwähnenden Bemerkung auf der Aussenseite
des letzten Blattes, unbeschrieben geblieben. Bis dahin ist
der Text vollständig; er enthält also nicht nur die 18 ersten
Capitel der Monumentenausgabe, sondern auch die in dieser,
wie in den früheren Drucken fortgelassenen, in cap, 14 2, sowie
am Schluss von cap. 11 und 13 eingeschobenen Urkunden,
ferner die von mir N. A. XVI, 555 ff. aus den Strassburger
Excerpten mitgetheilten Capitel, endlich die auch in diesen
fehlenden, unten abgedruckten Abschnitte über Trebeta und
die Urgeschichte von Trier, von denen wir bisher nur aus
der verbrannten Strassburger Hs. des Mathias von Neuen-
burg, oder vielmehr aus den Mittheilungen Engelhards und
1) Alle Blätter haben gleiches Wasserzeichen. 2) SS. XXTTT, 438, Z. 28.
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310 Harry Bresslau.
Hegels über diese Hs., sowie aus den daraus von Königshofen
aufgenommenen Auszügen ^ Kunde hatten. Geschrieben ist
die Pariser Hs. von mehreren Händen aus der zweiten Hälfte
des 17. oder dem Anfange des 18. Jahrhunderts; der Text ist
durch zahlreiche Copistenfehler entstellt.
Wie schon Pfister richtig erkannt hat, ist die Pariser
Hs. (P) aus keinem der bisher bekannten, von mir im 16. Bd.
dieser Zeitschrift besprochenen Codices abgeleitet. Am näch-
sten steht sie der Hs. von 1320, welche Martene herausgegeben
hat, und aus welcher die Strassburger Excerpte stammen.
Doch weicht sie auch von ihr mehrfach ab; an der N. A.
XVI, 560 abgedruckten Stelle nähert sie sich den Excerpten
der Hs. des Mathias von Neuenburg >; selten stimmt sie gegen
die Hs. von 1320 mit der von Grandidier benutzten des Beatus
Rhenanus überein; ziemlich häufig hat sie Lesarten, welche
keine der übrigen Hss. bietet. Dennoch aber ist Pfister wohl
nicht im Recht, wenn er annahm, P stamme aus der zweiten
Hs., welche in Haenels Excerpten von 1830 aus dem Katalog
der Strassburger Bibliothek erwähnt ist'. Dass diese Ver-
muthung schwerlich zutrifft, ergiebt die von Pfister nicht be-
achtete Notiz, welche auf der Aussenseite des letzten Blattes
unseres Fascikels geschrieben steht. Hier liest man: Tour
le tres Reverend pere Dom Mabillon', wozu eine zweite Hand
mit anderer Tinte hinzugefügt hat: 'de la part du R. P. abbä
de Senone'. Der Fascikel ist also vom Abt von S^nones
an Mabillon übersandt worden, und es darf demnach wohl
vermuthet werden, dass die Hs., aus der er copieii worden
ist, dem Kloster Sönones angehörte^.
1) Städtechroniken, Strassburg, II, 698 f. 2) Cap. 3c schliesst in P mit
den Worten: 'Praefoit itaque beatus Maternas Trevirensi ecclesiaeXXX annis,
plenus aetate et virtatibus migravit ad Dominum, qni vivit et regnat Dens
per omnia saecnla saeculorum*, also fast wörtlich wie N, vgl. SS. XXIII,
429. Dagegen fehlt auch in P, wie in den Strassburger Excerpten (vgl.
N. A, XVI, 569 N. 4) die in N vor diesen Worten erzählte Geschichte
von den Wundem, die sich bei der Ankunft des h. Maternus In Trier
vollziehen. Demgemäss wird diese Geschichte auch wohl in der Vorlage
der Strassburger Excerpte, der Hs. von 1320, gefehlt haben und nicht,
wie ich früher annehmen musste, erst von dem Excerptor fortgelassen
sein. 3) Vgl. N. A. XVI, 655 N. 1. 4) Die im Anhang zu Maders
Ausgabe des Chron. Montis Sereni (Helmstädt 1665) S. 291 ff. gedruckten
Excerpte aus der Ebersheimer Sagengeschichte, welche dieser auf Mitthei-
lungen eines anonymen Benedictiners zurückführt (vgl. N. A. XVI, 561
N. 2), stammen nicht, wie man vermuthen könnte, aus unserem Monasti-
con Benedictinum. Abgesehen davon, dass Mabillon die Abschrift der
Chronik jedenfalls erst nach 1665 aus Sdnones erhielt, ergeben das auch
die Lesarten. Es genügt zu bemerken, dass die Pariser Hs. S. 432, 22
der Ausgabe einen Schreibfehler hat, indem sie bietet : ^ab Erolis n o m i -
natum et Brannenburc est nominatum'. Statt des ersten 'nominatum*
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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 311
In dem Monasticon Benedictinum folgt auf die Abschrift
des Anfangs der Ebersheimer Chronik ein zweiter Papier-
fascikel mit sehr fehlerhaft^ Abschriften der ältesten Ebers-
heimer Diplome, welche der Generaladvocat von Colmar —
den Namen der Unterschrift habe ich nicht entziffern können
— mit Begleitschreiben vom 1. Mai 1706 an Mabillon ge-
sandt hat.
Ich lasse nunmehr die neuen Abschnitte' der Pariser
Hs. hier abdrucken '. Sie folgen unmittelbar auf den Schluss
von cap. 3«, N. A. XVI, 559. Die Capiteleintheilung rührt
von mir her.
3d. (f. 417 *) Licet ab incepto nostro iam aliquoties di-
gressi simus, possitque nobis illud Flacci non incongrue obiici :
'amphora coepit institui, currente rota, cur urceus exit?'',
tarnen quia Trebetae et fundationis Trevirensium mentionem
fecimus, ne indiscussum pretereamus et lectorem suspensum
relinquamus, quis vel unde fuerit, vel quo tempore Imperium
Europae instituerit, paucis verbis disseramus. Cum nimirum
Deo conditori rerum complacuisset propter iniustitias homi-
num totum deperire mundum, solus Noe propter innocentis
vitae iustitiam (f. 418) cum domo sua et animantibus ad
Ssum confugientibus salvatus est. Gessante itaque cataclisma
oe quidem cum filiis ad prioris habitationis locum pervenit
et per annos *, ^uibus post diluvium supervixit, in
tantum posteri eins creverunt ac multiplicati sunt, quod Noe '
lonitum filium suum, quem secundo post diluvium anno ge-
nuerat, cum omni domo sua Mevam« seu lUiochriam '', quam
nunc Indi vel Bracmanni inhabitant, transmitteret; timens si-
quidem, ne sicut priorum aetas per homicidia et caeteras
iniquitates Deum offenderent, filios filiorum suorum Deo
ist mit den Hss. von Schlettstadt und Ebersheim 'renovatom* zu setzen.
Bei Mader findet sich ein anderer Fehler: 'ab accolis' statt *ab Erolis*,
aber dann hat er richtig 'renovatnm'. P kann also schon aus diesem
Grunde seine Quelle nicht gewesen sein. 1) Theile derselben, nämlich
cap. 3c von 'cumque ad orientem' bis 'consecraf, cap. S^ yon 'postquam
igitur' bis 'obsedit eam\ endlich die Schlussworte von cap. 3> von 'cessante
post' bis 4nstruebant', hat Ch. Pfister in den Annales de l'Est V, 444 ff.
herausgegeben. Zu diesem Abdruck gab derselbe ebenda VI, 119 einige Be-
richtigungen und theilte noch den Anfang von cap. 3S (bis *probavi esse')
mit, weil er der irrigen Ansicht war, diese Stelle gebe über den Vf. des
Chron. Ebersheimense eine Nachricht (s. dagegen unten S. 315, N. 6.
2) Meine Abschrift hat Herr Dr. B. Krusch gütigst noch einmal mit der
Pariser Hs. verglichen. 3) Horat. De arte poet. 21. 4) Lücke für
die Zahl in der Hs. 5) Vgl. für das Folgende Petrus Comestor Hist.
scholast. I, 87, Migne, Bd. 198, col. 1088 f., und dazu v. Zezschwitz, Vom
Rom. Kaiserthum deutscher Nation S. 52. 168 ff. 6) Unten 8. 313
*Eva', bei Petrus Comestor 'Ethan'. 7) Bei Petrus Comestor *Elioschora
i. e. solis regio*.
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312 Harry Bresslau.
iubente in alias partes terrae cum domibus suis demigrare
praecepit. Chus itaque, filius ChaiDy cum domo sua et fra-
tribus suis et Gomer, filius laphet, cum filiis^ et fratribus
suis pervenerunt .in campum Sennaar et habitaverunt ibi.
Arphaxad autem, filius Sem, genuit Säle, Sale autem genuit
Eber, de quo Ebraei sunt dicti, et cum fratribus et familiis
suis Chaldaeam ac Mesopotamiam possident. Chus ergo, filius
Cham, genuit Nemrodh, qui* altitudine et fortitudine et
sapientia omnes fratres et consanguineos suos praecedebat
descenditque in Indiam ad lonitum, filium Noe, et didicit ab
eo omnem disci^linam coelestium, astronomiam videlicet et
geometriam, musicam et arithmeticam. Hie primum regnavit
in terra Sennaar fuitque illius Babvloniae gygantomachiae
auctor' et fundator suadens hominibus a Deo recedere ac
propriae virtuti confidere. Cumque per divisionem linguarum
Deus fabricae illius machinam intercoepisset, Nemrotn solus
cum stirpe ac sequacibus suis terram Sennaar obtinuit aedifi-
cataque Babylone primus omnium regnavit in ea. Hie genuit
duos filios: Assur, qui regnum (f. 418**) Assyriorum instituit
aedificavitque civitatem, quam Calannam^ appellavit, a qua
Chaldaei primo sunt vocati, alter vero filius Ninus vocabatur.
Hie construxit civitatem, quam Niniven appellavit, regnavit-
que in ea. Is itaque duxit uxorem Semiramem de stirpe
laphet genuitque ex ea duos filios Ninsam et Trebetam ^. Sed
Trebeta^' omnes homines illius temporis sapientia et fortitu-
dine ac pulcbritudine praecellebat habuitque compositum
nomen ex graeco et haebraeico: trea enim in graeco tres vel
tria, beth vero in haebraico domus dicitur, a tribus videlicet
civitatibus parentum suorum Babylonia, Calanna et Ninive.
1) *fratribu8 et fratribus suis' Hs. 2) *qui* fehlt Hs. 3) *author' Hs.
4) *Calunnam' Hs. 5) Ohne auf die Frage nach der Entstehung der
hier vorliegenden Sage ausführlicher einzugehen, die mich auf Unter-
suchungen fuhren würde, zu denen mir jetzt die Müsse fehlt, will
ich doch darauf hinweisen, dass eine wesentliche Differenz zwischen
unserer Ueberlieferung und derjenigen der Gesta Trevirorum cap. 1, SS.
Vni, 130 besteht. Nach den letzteren war Trebeta nicht der Sohn, son-
dern der Stiefsohn des Ninus, seine Mutter eine chaldaeische Königin,
die Ninus vor Semiramis zur Frau gehabt hatte. Ebenso fasst das Ver-
hältnis die ausführlichere Gründungssage der Hss. B und C auf, SS.VIII, 145,
Beide lassen im Folgenden Trebeta von seiner Stiefmutter vertrieben
werden und erzählen nicht, dass Semiramis ihm nach Europa gefolgt sei.
Aehnliches berichten auch die meisten anderen Quellen, die der Sage Erwäh-
nung thun (vgl. z. B. Marianus Scotus ed. Herold S. 74; Sigibert Gembl.
zu 413, SS. VI, 306; Otto Frising. Chron. I, 8, SS. XX, 135; Chron.
ürsperg. [Zusatz zum Ekkehard] , SS. VI, 36 N. * u. a. m.) , so auch
Gotfried von Viterbo im Pantheon, SS. XXII, 138. Dagegen ist der Be-
richt des unbekannten Commentators zum Speculum reg. des Gotfried,
SS. XXII, 34, dem unsrigen verwandt, wenn auch in manchen Einzel-
heiten abweichend. 6) *Trebetam' Hs.
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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 313
3^, Fulminato itaque Nino Semiramis cum filiis regnabat
videDsque proceritatem ac generositatem Trebetae capta est
amore ipsius. Comque allocuta eum de copula stupri fuisset,
ille nimium instigante se naturali iustitia incestum horruit
matemum. Denique illa indesinenter instante, ille atroeitatem
ac feritatem matris metuens ad callida nobilis ingenii con-
vertitur argumenta. Siquidem matri sie respondisse fer-
tur: ^Tuis^'y inquit, ^o dulcissima mater, imperatis prompte
ac libenti animo parebo, praecipue cum tui similem in
tote orbe nullam reperire queam^ si prius, quod mente gero,
tuo pariter et auxilio et consilio adeptus Aiero. Kam regnum
filiorum loniti in Eva>, quod Indi vel Bracmanni possi-
dent, auri et argenti et gemmarum et omnium rerum abun-
dantia exuberat. Quod si imperio nostro adiungere valueri-
mus, tum demum securi cupitis immorabimur amplexibus'.
His auditis mater yerborum fiiii nimis credula elaborare coepit
omni instantia^ et fabricatis (f. 419) trigeribus aliisque utensi-
libus armorum infert copiam ac ciborum abundantiam. Deinde
simul cum filio inito consilio congregat de omni Asia viro-
rum fortium infinita agmina ac deinde profert auri et argenti
immensa pondera. Post haec fortissimus dux Trebeta mili-
tum suorum congregat agmina, et cum ab eis exegisset fidei
sacramenta, larga distribuit stipendia. Ad naves deinde cum
coniugibus ac iiberis quasi totam Indiam possessuri ac stir-
pem lonithi properant occisuri. Cumoue naves impulissent
et marinis nuctibus ac ventorum flatibus se commisissent,
Trebeta oculos ac manus ad coelum erigens Tonantem in-
vocat, quatenus ipsius iussu ac ducatu in eam partem orbis
transponatur, quo et ab humani sanguinis efiusione cessare et
matris possit incestum devitare. Cuius orationem innocentiae
Deus amator exaudiens per lonium secundis ventorum flati-
bus ad oceani littus veloci cursu naves transposuit, ac deinde
boreali impulsu ad Tporeos montes seu ad ubera aquilonis
usque perveniunt. Cumque ad occidentalem plagam Europae
appulissent, egressi de navibus aras construunt, sacrificia in-
stituunt, et hoc responsi Trebeta accepit, quod tamdiu exer-
citum ducens occidentem peteret, donec cervorum gregem
obvium habuisset, et illic civitatem habitationis suae conderet.
Haec cum audisset, castra moveri iussit, et peragrata tota
Riparia ad fauces Mosellae fluminis pervenit, ac deinde per
ripam ipsius ascendens Ardennam in vallem, quae nunc vallis
Trevirorum dicitur, exercitum perduxit. Cumque inibi collo-
casset castra, Trebeta diluculo castris digressus gregem cer-
vorum obvium habuit, statimque responsi illius fatalis non
immemor socios prudentiores convocat ac lustrata omni valle
1) Die beiden letzten Buchstaben durch Beschädigung des Papiers
verloren. 2) S. oben S. 311, N. 6.
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314 Harry Bresslau.
(f. 419^) supra ripam tandem fluminis inter tres colles civita-
tem descripsit, ac fundamenta iaciens portas et turres statuit
ipsamque ex nomine suo Treberim appellavit. Post haec
templa et aras construit ac deos consecrat, sacerdotes ac mini-
stros ordinat et sacrificia libat. Deinde omnem convocans
cohortem, ius civile decernens, senatores ac iudices constituit,
et quia de multis Unguis coadunati fuerant, idioma solius Teu-
tonicae locutionis ab omnibus tenendum decrevit, ipsamque
de aliis Unguis supplens exornat et Mercurio, id est deo facun-
diaC; consecrat.
3^. Interim dum haec aguntur, Semiramis de salute fiUi
et exercitus solUcita, et quae per internuntium aUquem scire
non poterat, ad notissima astronomiae convertitur indicia.
Cumque per artem fugam fiUi ac se deceptam comperisset,
mentem furibundam continuo iracundiae armavit telo et per
nigromantiam fanaticam advocat turbam ac per ipsos, in qua
parte orbis fiUum reperire possit^ addiscit. Nee mora^ statim
ut in occidente eum deUtuisse comperit, ordinatis rebus et
reUcto inibi Ninsa primogenito fiUo suo cum fortissimis pugna-
toribus fiUorum Qomer et Tofforma ad persequendum fiUum
proficiscitur. Denique et Trebeta, in arte astronomia more
orientaUum peritissimus, de statu matris vel fratris scire aU-
quid certius volens, astrorum cursus et ipse rimatur. Cumque
matrem iam ad se properantem cognovisset^ omni nisu mon-
tem civitati proximum, reUctis intrinsecus columnis quibus
sustentaretur, cavare festinat, porticumque ante ipsam spelun-
cam opere testudineo duabus columnis suffulsit. Denique cum
(f. 420) iam matrem adventantem praescisset, assumpta fortis-
sima suorum turma obviam ei perrexit, simulataque laetitia
cum canticis et choris eam suscepit et quasi flens prae gaudio
in oscula ruit. Post haec infortunio navigationis in hanc ter-
ram peregrinationis praeter spem se transpositum deplorat et
sie feritatem nefandi animi mitigat. Post haec comites matris
in castris coUocat, ipsamque cum paucis Treverim perducens
convivium instruxit. Cumque eam largiori cibo et potu refe-
cisset, quasi cubitum cum ea perrecturus, ad subterraneum
specum perduxit et per aliquos gradus descendentem vi im-
puUt et in praecipitium, quod paraverat, ruere coegit. Cum-
que sonitum ruentis aure captasset, iUico columnas, quae omne
opus machinae iUius sustentabant^ subruit ac super ipsam
ruere coegit ^
3«. Sic Trebeta liberatus a crimine incestus civitatem,
quam condidit, castimonia ac reUgione dedicavit. Post haec
adiunctis sibi his, qui cum matre venerant, aUisque complu-
1) 'coepit' Hs. — Man beachte hier die abweichende Angabe KönigB-
hofens (a. a. O. S. 699) über den Tod der Semiramis.
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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 315
ribus qui propter ^ famam indnstriae eius ' ad ipsum confluxe-
rant, Cithuni videlicet ac Celtiberi, qui a Graecis vocati sunt
Belcadici'^ ripam Rheni fluminis possedit et civitates inibi
construxit et imperio Trevirorum subdidit. Instituit itaque
Trebeta imperiom Trevirorum auno MC. ex quo Noe de archa
cum filiis suis egressus est^ eo tempore videlicet quo Abraham
in terra Chanaan repromissionem a Domino accepit. Duravit
autem ipsum imperium us(]|ue ad tempora Francorum. Nam^
Ävitus ultimus Irevirorum Imperator luxuriae deditus uxorem
Lucii cuiusdam senatoris' adulteravit. Venienti denique Lucio
in palatium Avitus dixisse fertur Tulchras thermas habes,
nam frigide lavaris'. Unde indignatus Lucius civitatem Clo-
doveoy filio Deothmari, regi Francorum, tradidit, a quo in-
censä est et imperium destructum, (f. ^0*>) imperante apud
Romanos loviniano. Haec omnia facta sunt ordinante ac
iubente domino nostro lesu Christo, qui transfert regna et
mutat imperia, semper ipse incommutabilis permanens in sae-
cula saeculorum, amen. Audite* praeterea, quae miremini.
Treviris est civitas Oalliae nobilis, ubi senecio' quidam^,
cuius hospitio usus sum per XII dies in suburbio civitatis,
ferream effigiem Mercurii volantis magni ponderis ostendit in
aere pendentem. Erat autem magnes, ut bospes idem mihi
ostendit, supra in fornice itemque in pavimento, quorum natu-
ralis vis e regione sua Ferrum sibi adscivit^ sicque Ferrum
ingens quasi dubitans in aere remansit. Vidi in eadem urbe
ingenti et pretioso marmore lovem scutulam auream duorum
Sedum latitudinis tenentem, ubi hoc inerat scriptum: 'lovi vin-
ici Trevirorum, ex censu civitatum Rheni per tria decennia
denegato, sed fiilmine et terrore caelesti extorto', factum arte
mechanica. Nam thus quasi prunis impositum redolet, si im-
miseris, nee tamen deficit. Quod ita probavi esse.
3**. Postquam igitur primos possessores seu fundatores
1) *propteo^ Hb. 2) 'eiqne' Hs. 3) So haben Pfister und ich
den Namen gelesen, während Erusch ^BeUadici* liest. 4) Das folgende,
aus Fredegar lU, 7 (SS. Meroy. II, 94) stammende Geschichtchen findet
sich auch Gesta Trev. cap. 22, SS. VIII, 158. Es ist zu beachten, dass
in der letzteren Ueberliefening einige Ausdrücke der Quelle aufgegeben
sind, die sich in der unsrigen vorfinden. 5) *imperatoris' Hs. 6) Das
Folgende, bis 'probavi esse' fast wörtlich übereinstimmend mit der auf
einen gewissen Galba Viator zurückgeführten Erzählung in den Codd. B
und C der Gesta Trevirorum, SS. VHI, 146, 13 ff. Ch. Pfister, dem
dieser Znsammenhang entgangen ist, bezieht Ann. de l'Est V, 445. VI, 119
die ganze Stelle auf den Verfasser des Chron. Ebersheimense und folgert,
dass dieser Trier besucht und sich dort *eine Woche lang' aufgehalten
habe, was natürlich ganz unzulässig ist. Dieselbe Erzählung des Galba
Viator ist auch in den Gesta Trev. selbst cap. 3 benutzt. 7) Das Wort
wird nicht als Eigenname, sondern als Appellativum (Ableitung von
*senex') zu fassen sein. 8) 'cuidam' Hs.
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316 Harry Bresslau.
Novientensis insulae demonstravimus, vel etiam a quibus vel
quo tempore ad monasterialis ceu coenobialis vitae ordinem,
ut hactenus Deo largiente cemitur, transierit, indagare eure-
mus. Temporibus siquidem Diocletiani et Maximiani impe-
ratorum cum dominus noster lesus Christus aream suam,
sanctam videlieet ecclesiam, purgaturus ventilabrum examina-
tionis vel correptionis (f. 421) in manibus ferret, ac ^ membra
sua in sanctis martvribus ad se transferre decrevisset^ offici-
nam ipsius scrutinii quatuor membris diaboli, Diocletiano
scilieet et Maximiano imperatoribus et Attilae regi Ungaro-
rum et Amelungo regi Hunnorum permisit. Imperatores in
urbe Romana et in omni imperio cnristianos persequuntur et
opprimunt. Attila vero congregata innumera multitudine
sicut arena maris^ Avarorum videlieet et Chunorum seu Bava-
rorum, Thracum et Danorum, Sclavorum, Palanorum et Boemi>
orum*, quos omnes superatos Romano imperio extorres fece-
rat, cum' bis omnibus Aquilegiam metropolim Charenti ob-
sedit. Cumque cives de evasione diffiderent, cum auro et
argento aliisque preciosissimis opibus clam per paludes civi-
tati contiguas fugientes, ossa etiam saneti Marei evangelistae
secum ferentes msulam quandam maris ingressi civitatem
inibi^ eonstruxerunt ipsamque Venetiam, id est venustam,
vocaverunt. Attila vero destrueta Aquilegia ad Rhenum comi-
tatum dirigit, transitoque eo pagum Alsatiensem et omnem Ger-
maniam et Ualliam depopulatus est Ad cuius adventum qui
in praedieta insula Noviento commanebant, relictis omnibus
fugerunt et desolatum loeum reliquerunt. Cumque Dominus
flageilum suum a sancta ' eeelesia removere deerevisset; sena-
tus et populus Romanus Diocletianum purpura exutum imperio
et omni honore privarunt; Maximianus vero ab exercitu,
quem in Galliam duxerat, pro piaculo, quod in sanctam legio-
nem Thebaeorum exercuerat, tanto odio est habitus, ut vix
cum parva manu militum ad Gonstantinum, <jui tunc impe-
rium susceperat; profugus veniret. Cumque ipsi, a quo be-
nigne susceptus fuerat, fraudulenter mortem conaretur inferre,
apud Massiliam in hac (f. 42 P) conspiratione deprehensus ac
strangulatus est impiamque vitam digna morte finivit. Attila
itaque, ut praediximus, omnem Galliam exterminando usque
ad Pyrenaeos montes devenit. Cumque inibi irruentibus super
eum Gothis et Wasconibus ac Britannis maximum dispen-
dium suorum pertulisset, reversus Torsimodo regi Gothorum
bellum inferre tentabat. Tribus • itaque diebus utraeque pha-
langes contra se dimicantes multam stragem utriusque populi
dederunt Cumque nocte dirempti fuissent, Agetius patricius
1) «ne' Hs. 2) *Boennorum' Hs. 8) *et cum' Hs. 4) *mihi' Hs.
5) 'santa' Hs. 6) Das Folgende aus Fredegar II, 53, SS. Merov. II, 74.
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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 317
ingeniöse in ipsa nocte venit ad Tarsimodum ^ dieens : 'Usque
nunc bene cum Ättila pugnasti; sed nunc nequaquam vales
resistere; quia de Chunis multitudo maxima ei supervenit;
seiasque te, nisi cito recesseris, cum tuis citius ruiturum'.
Tunc TorsimoduB spopondit Agetio XM solidos, ut suo in-
genio Chunos averteret. Ä^etius itaque in ipsa nocte Attilae
supervenit dieens: 'Optabile mihi esset nimium, si perfidi
Gothi per te possent superari, sed hoc impossibile est. nam
Theodoricus frater Torsimodi cum fortissima manu Gotnorum
et Italiorum hac nocte supervenit, et o utinam cum tuis eva-
dere posses!' Haec audiens Attila XM solides et ipse Agetio
dedity ut suo ingenio posset evadere^ statimque per Galliam
via qua venerat repedavit venitque Coloniam et obsedit eam.
3'. Cumque cives fortiter resisterent ac de muro piuri-
mos occidissenty ex improvisa Dei ordinatione undecim millia
virginum, virorum ac mulierum navibus ac terra supervene-
runt ac prope civitatem appulerunt. Cumque de navibus
egressae in agrum contiguum civitati venissent^ Attila cum
suis novitatem rei admiratus ad spectaculum procedit. Deinde
(f. 422) consideratis omnibus ipse rex aliique proceres uxores
sibi et concubinas de ipsis virginibus eligere tentabant Illae
vero spernentes consortia illorum et illicitum esse christianis
virginibus impudicissimis canibus et sacrilegis homicidis con-
iungi protestantur. Unde rex cum omni exercitu suo in
furiam versus omnes simul immissis gladiatoribus trucidari
praecepit. Sic omnes illae sanctae virgines, sicut eis divini-
tus revelatum fuerat, apud Coloniam martyrio coronatae ad
coelestis regis thalamum transmigrarunt. Attila vero perpe-
trato scelere spiritum disperterritus soluta obsidione Rhenum
transiit ac fugaciter repatriavit. Nee multo post iudicio Dei
subitanea morte percussus interiit et ad inferni claustra de-
scendit. Colonienses itaque per merita sanctarum virginum
liberati portis eruperunt et ipsas in eo^ quo trucidatae fuerant,
loco summa cum diligentia sepelierunt et ecclesiam inibi^ sicut
hactenus cemitur^ in honorem ipsarum construxerunt. Cessante
post haec persecutionis procella^ cum iam sanctae ecclesiae
pax reddita fuisset^ Novientenses insulani cum caeteris pagen-
sibus Alsatiae de latibulis Vosagi^ in quibus delituerant, ad
propriae habitationis locum revertuntur. Sed enim cum fere
omnia quae reliquerant incensa ac diruta reperissent^ adiuvan-
tibus se circumpositis vicinis suis ecclesiam reficientes aliaque
aedificia denuo construentes in servitio Dei inibi iugiter per-
manebantetcircumpositas nationes verbo doctrinae instruebant^.
1) So hier Hs. 2) Hierauf folgt cap. 3: 'Cumque post multa
temporum' u. s. w., SS. XXIII, 432.
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Eine Bechtshandschrift der Bibliothek des Bene-
dictinerstifts s. Peter in Salzburg,
Von Ludwig v. Rockinger.
Vor einer langen Reihe von Jahren^ im September 1849,
hatte W. Wattenbaeh zu dem Behufe weiterer Durchforschung
der Archive und Bibliotheken in Oesterreich, als bereits in den
Jahren 1820 und 1821 wie 1843 von Pertz für unser National-
werk der Monumenta Germaniae historica geschehen war, auf
einer grösseren Reise auch die eben von Pertz im alten
Archive der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde,
Band IX, S. 481—484 aufgeführten Handschriften des Archives
und der Bibliothek des Benedictinerstifts s. Peter in
Salzburg samt etwaigen sonst noch daher einschlagenden zu
besichtigen. In dem Verzeichnisse derselben, welches er im
Bande X, S. 614—618 mitgetheilt hat, eröfl&iet den Reigen die
durchlaufend geschriebene Num. IV 25 der Bibliothek
in Kleinquart beziehungsweise Octav. Dem Zwecke einer nur
kurzen Angabe des Inhalts entsprechend, ist als solcher das
oberbaierische Landrecht vom 7. Jänner 1346, ein
Sachsenspiegel, das Stadtrecht von Salzburg mit
Zunftsatzungen von dort namhaft gemacht. Daher
stammt auch die Nachricht in Homeyer's Deutschen Rechts-
büchem des Mittelalters und ihren Handschriften S. 144,
n. 595.
Hat der letzte Bestandtheil zunächst für Salzburg und
dann für die süddeutschen Stadtrechte Bedeutung, so ist sein
Inhalt — wenn auch anderswoher als gerade aus dieser Hand-
schrift — nicht mehr unbekannt. Das ganze Stück ist von
anderer Hand geschrieben als die beiden übrigen Werke.
Diese, von einer und derselben Hand im Jahre 1460 ge-
fertigt, fallen in einen weiteren Kreis der deutschen Rechts-
geschichte. Den Sachsenspiegel, in oberdeutscher Sprache
oder genauer in baierischer Aiundart, hat der Altmeister auf
diesem Gebiete, Homeyer, in die dritte Ordnung der dritten
Ellasse mit Eintheilung in Bücher ohne die Glosse^ gestellt.
Ob aus eigener Anschauung, möchte nach der Bemerkung
über Abweichungen in der gewöhnlichen Artikelzahl der drei
1) Die Genealoge der Handschriften des Sachsenspiegels, S. 155.
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Rechtshandsclirift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 319
Bücher des Landrechts zu bezweifeln sein: Noch abnormer
ist n. 595 mit den Zahlen 53. 54. 83, welche sich aus will-
kürlichen Auslassungen erklären. Es hat nämlich das dritte
Buch keineswegs 83 Artikel, sondern 54, während dagegen
das Lehenrecht aus 82 beziehungsweise 83 besteht. Das ober-
baierische Landrecht des Kaisers Ludwig vom 7. Jänner 1346
ist bisher nicht genauer untersucht worden.
So maff denn über diese beiden Werke, insbesondere
über das zuletzt berührte, nunmehr nach einer Einsichtnahme,
die der Berichterstatter im vorigen Herbste an Ort und Stelle
bei dem Herrn Schulrathe P. Wilibald Hauthaler bethätigt
hat, folgende nähere Ausführung der im Eingange erwähnten
Nachricht hier Platz finden.
Nur 22 Blätter, an deren Schlüsse in schwarzer Schrift
'AMEN IHS (mit dem Abkürzungszeichen darüber) MARIA
MR (wieder mit dem Kürzungsstriche darüber) MÜ[n]Dr
steht, füllt ein oberbaierisches Landrecht vom 7.
Jänner 1346.
Nach dem Umfange, welchen das jetzt aus mehr als einem
Hundert von Hss. bekannte Gesetzbuch des Kaisers Ludwig
des Baiers mit seinen viert halbhundert Artikeln sonst ein-
nimmt, kann es sich hier bei blos 22 Blättern nicht um eine
vollständige Hs. desselben handeln. Lediglich von einem
Bruchstücke einer solchen ist aber auch keine Rede, da die
22 Blätter ein vollkommen abgeschlossenes Granze bilden.
Es liegt demnach, wie die einlässfichere Untersuchung ergiebt,
nichts als ein nur aus wenig über 100 Artikeln bestehender
eigenthümlicher Auszug vor, zur Zeit der einzig be-
kannte solche.
An seiner Spitze findet sich wie auch sonst der ge-
wöhnliche Einführungserlass vom 7. Jänner 1346.
Der sodann nach demselben folgende Satz über die —
gegenüber der früheren — neue Ausgabe des Gesetzgebungs-
werkes ist nicht eigens gestellt, sondern gleich mit dem ersten
Artikel desselben verbunden.
Die Reihenfolge der einzelnen Artikel selbst
im Zusammenhalte mit denen des vollständigen Landrechts
gestaltet sich in nachstehender Weise:
[Einführungserlass.]
1) Das man czu kainer chlag twingen soll* ... 1
2) ümb richter 2
1) Den Anfang dieses Artikels bildet hier der auf den Einführangs-
erlass folgende Satz von der neuen Ausgabe des Landrechts.
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320
Ludwig V. Rockinger.
7
8
9
lo;
11
12
13
14
15
16
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19
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32
33
34
35
36
37
38)
Umb richter 3
Umb richter > 5
ümb richter* 4
Umb richter 6
ümb ehaffi nött 7
Umb fuerpieten 8
Umb anweyser* 9
Umb fuerbieten 10
Umb vorsprechen 12
Umb vorsprechen 13
Da ainer sein vorsprechen sawmbt 14
Da ainer in des herren dinst ist 16
Was ein fraw behelt mit rechten* 17
Umb ftirpringen mit dem rechten ..... 18
Umb aya sweren * 19
Umb urtail fragen . . . . • 20
Umb ayd 21
Umb ayd 22
Umb schyedung 24
Umb geartten Ion« 90
Umb eehalten 91
Umb eehalten 92
Da ein knecht über lanndt ferrtt 93
Da ainer ein weih nymbt» 94
Wer erben will, der soll gelten' 95
Umb haimstewr 96
Umb ungetailt swistert 97
Da ein weib nit zegelten hat^ 98
Das die eriben gelten schulten 99
Umb eriben gelten 100
Da ein fraw zwen wirt hiett 101
Da ein fraw ein ungeraten man hat'^. . . . 102
Da ainer ein weib getwingt 103
Da sich ein junkfiraw selber verheyratt . . . 104
Da ein fraw von irem wirt wirt geschayden . 105
Umb heyrat guett>> 106
1) Am Sohlnsse folgt hier noch: 'so haizz in pfenten\ 2) Der
Schlnss lantet hier: 'als „meiner" herren puech sagt'. 3) Hier: 'zw iren
tagen nit chomen sein, zw vierczehen jaren\ 4) Hier: 'ee das „meiner^
herren pneoh gemacht sey*. 5) Hier: *lies er die hant njder ee der aid
Yolbracht würd*. 6) Der Schlnss lautet: 'das haist als gearttner lön'.
7) Am Schiasse fehlt hier: 'an umb lehen*. 8) Im § 8 hier: 'als recht
ist und meins herren puech seczt*. Am Schlüsse dagegen: 'als meins
herren puech sagt*. 9) Am Schlosse hier: 'des foderen mans schuld*.
10) Hier steht anstatt 'unendlich* und 'unendlichen* jedesmal : 'unenleich*.
11) Gegen den Schluss hier: 'es sein dan besunder spruch da geschehen,
die pring aus* u. s. w.
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Rechtshandschrift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 321
39) Umb hayrat guet 107
40) Umb haimstewer 108
41) Umb haimstewer 109
42) Umb haimstewer' HO
43) Umb fraw und brieff' 111
44) Wo wirtlewt nit chind haben 112
45) Da die firaw czwairlay kint hatt 113
46) Umb getaute gswistret 114
47) Die erben gelten nicht pfannt 115
48) Umb ungetailte geswistret 117
49) Umb chind pfleger geben 119
50) Umb nütz und gewer 116
51) Wo gswistret kriegen t umb lewtt 118
52) Umb chinden pflegen 120
53) Wer anweyser begertt 121
54) Umb schidlewtt 25
55) Umb schidlewtt 26
56) Umb schydung 28
57) Umb chlagung 29
58) Umb vorsprechen» 15
59) Umb verschaiden sach 23
60) Umb incziffkt 30
61 ) Umb schedleich sach 41
62) Umb dieprey . . . • 32
63) Umb dieprey 33
64) Umb diebrey aus kirchen 34
65) Umb diebrey 38
66) Umb dewb die gegenburtig sein* 37
67) [Ohne Ueberschrifti 39
68) Da ein fraw verstollens gut wol berecht ... 40
69) Umb kauflfen auff freyen märkht 43
70) Umb ein schedleichen mann . 44
71) Wer eins schedleichen maus gut in helt ... 45
72) Umb ein gevangen ftirbringen 47
73) Umb strasz berawbung» 48
74) Da ein richter ein schedleichen man facht« . 46
1) Am Schlüsse hier: 'nächsten eriben haben und haben da mit se
tuen was sy wellen*. 2) Hier: 'es sol chain brieff helffen noch für tragen
noch chraft haben den sj Ton* n. s. w. S) Hier: 'nyemant chain yor-
sprechen verbieten vw wejien, und auch* u. s. w. 4) Hier tritt folgender
Wortlaut entgegen: Ist es unter 12 Pfg., dem Richter den 10. Pfg.; ist
es über 12 Pfg., dem Richter 35 Pfg. zu Fürfang. Wäre es unter 32 Pfg.,
dem Richter 2V2 ff; i^t es über 32 Pfg., an der scriut slahen oder 60
und 6 S; Pfg. Liess er sich an der scraihatt slahen u. s. w. Ist es
über 60 Pfg., ao soll man ihn durch die Zähne brennen. Ist es aber
über ij und yj Schill. Pfg., freien Mann. 6) Hier: *Ber auf der stras
raubt, wirt er da mit* u. s. w. 6) Dieser Artikel schliesst schon mit dem
ersten Satze: 'und chain täding von im nemmen aus des lanczherren haissen\
Neues Archiv etc. XYIII. 21
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322 Ludwig T. Rockinger.
75) Da ein schedleich man verderibt wirt ... 49
76) Da ein schedleicher man verderibt wirt, der
auf eins gut siezt 50
77) ümb fridbrecheni 51
78) ümb fridbrechen 52
79) Da ainer nit recht nemmen will' 55
80) ümb notdürffit» 56
81) ümb kempflFen 58
82) ümb scheltwortt die ausczogen weren .... 60
83) Da ainer ainen liegen haist . . c . . . . 62
84) ümb hantvest 315
85) ümb hantvest* 316
86) Umb czewff 319
87) ümb valsch czewg 322
88) Umb zewg sa[w]men 326
89) ümb zewg von oruederen * 328
90) Wer frid hatt» 334
91) Von mulneren' Loy
92) ümb mülner« 338
93) ümb ros verchauflfen 244
94) Da ain gast ainen bechlagt umb etleich sach bie
die genant seyn» 246
95) ümb kauff vertigen'o 248
96) Von anclagen»! 252
97) Der aus dem rechten fluch 253
98) ümb chlag aufgeben*» 255
1) Dieser Artikel sohliesst bereits vor dem letzten Drittel: 'and ist
das er also aberwanden wirt, so ist er verfallen dem gericbt mit der bant*.
2) Hier: *bebolflFen sein dy obristen nnd die pesten, die in dem gericht
gesessen sind, es sein ritter oder knecbt, edel oder unedel, die darczw*
u. 8. w. 3) Der Scbluss laatet bier: 'enpresten sein. War aacb das
man in für recbt fodert und er binfar nit cbomen wolt, so sol er der
notnunft scbuldig sein'. 4) Hier: 'cbost und umb cberumb dy sy iren
Wirten oder iren ausgeberen scbuldig sein in steten und in markten da
binder xxiiij Q> dn. dar zw' u. s. w. 5) Hier : *weder tail nocb gebaim
an der cblag nicbt bab und das sy aucb miteinander getailet und geraiut
werden*. 6) Hier: Veder tail nocb gebaim dar an bab*. 7) Hier:
'weder tail nocb gebaim daran baben\ Weiter sodann: 'nymer ze Ion
nemmen dan den zxx metzen'. 8) Hier: *ein mulmetzen bat, der zzx
an ain metzen g^t\ 9) Dieser Artikel scbliesst: 'er sol im aucb recbt
tun vor dem ricbter der in meins berren laut gesessen ist da man nacb
dem puecb recbt\ 10) Dieser Artikel scbliesst bier scbon: 'dar umb
an, das lawgen sol man nemen mit seinem ayd, oder er macb war mit
zwain zw im die mit im sweren, das er im es gebaissen bab\ 11) Hier:
mit dein gericbtiz puecb, oder mit zwain czu im, oder mit fronpoten aim,
der sol des ersten' u. s. w. 12) Dieser Artikel scbliesst bereits: 'so sol
er furbas ledig sein*.
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Rechtshandschrift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 323
99) ümb müll» 342
100) ümb beschawen» 344
101) Von den wägen» 346
102) ümb furman.* 347
103) Umb wagman.» 348
104) Umb fisch dewpp.« 349
105) Umb re wachen.» 350
Zeigt der Wortlaut der in diesem Auszuge erscheinenden
Artikel, worüber die Noten Aufschluss gewähren, keine eigens
hervorzuhebenden Verschiedenheiten, so ist zum Theil die
Auswahl der Artikel eine eigenthümliche, zum Theil föUt auch
die abweichende Stellung der — nicht besonders bezeichneten
— Titel des Oanzen auf, weiter das Auseinanderreissen von
Artikeln des Titels über die Mühlen an ganz entlegene Orte,
endlich das Fehlen einer Reihe von ganzen Artikeln.
Was beispielsweise die bedeutend abweichende
Stellun^der Titel betrifft, folgen unmittelbar auf die Ar-
tikel des Titels I 'de iudiciis et quibusdam aimexis', die der
Titel X 'super artificibus mechanicis cum poena eorundem*
und XI 'super contractus matrimoniales et quihusdam annexis',
worauf zum Titel I zurückgekehrt ist, dem sich dann Titel II
f artorum', III 'violantium pacem et treugas cum poena eorun-
dem', IV 'stuprorum cum poena eorundem', V 'opprobriorum'
anschliessen. Dann erfolgt ein beträchtlicher Sprung in den
Titel XXV 'testimoniorum' und einen Theil des Titels XXVI
'quid iuris habeat molendinum'. Mit einem Schlage stehen
wir sodann in Artikeln des Titels XVIII 'reconventionis' imd
XIX 'procuratorum quomodo constitui debeant et quid iuris
habeant'. Dann schliessen sich solche aus dem auseinander-
gerissenen Titel XXVI über die Mühlen an, wie aus Titel
XXVII 'super iure curruum oneratorum*. Endlich die beiden
Artikel des Schlusstitels XXVIII über den Fischdiebstahl.
Ob man bei den auseinander gerathenen Art.
1 — 21 und 54 — 60 aus dem Tit. I, Art. 91 und 92, wie 99
1) Hier: 'oder der steig oder tach oder preter oder hürt noch niehtz
hat'. 2) Hier: 'puriger rat alles beweg und alle mas'. 3) 'Bo ein
geladner wagen gegen einen geladen fert auf der Strassen, oder ein ge-
ladens ros einem laden gegent auf der stras, da sol der gladt dem gladen
weichen*. 4) Hier: *gibt ainer ainem farman* u. s. w. 5) Hier: *Es
sol ein ygleicher wagn man ein geladen wagen besorgen mit im selber
mit der gaysei und mit den pferten und mit den foderen rederen an
schaden ab tun. und soll es dem gericht pussen mit Ixxj dn*. 6) Hier:
*aus weyden oder aus grueben oder aus chalteren, und in da begreift'.
7) Hier: 'Ber dem andren sein reisch hebt in fliessend wasser, dar sol
dem des dy rewsch gewesen ist, geben zii dn. er flndt yisch oder nicht
in der rewschen, dem richter alsvil Ton jeder rewschen'.
21*
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324 Ludwig Y. Rockinger.
und 100 aus dem Tit. XXVI, oder bei den theilweise um-
gestellten Art. 61—76 des Tit. III, daran denken darf,
dass hier etwa eine unrichtige Stellung der Lagen der Mutter-
handsehrift, aus welcher der Auszug gefertigt wurde, vorgelegen
sei, ist nicht sicher. Handelt es sich ja doch auch im übrigen
Senugsam um Absonderlichkeiten in der ganzen Reihenfolge
er Titel beziehungsweise Artikel, welche schwerlich allein
daher zu erklären sind.
Endlich fehlen gänzlich die Artikel des Tit. VI ^super
damnis aedificiorum et agriculturae', des Tit. VII über die
^poena coUigentium aliena ligna et foenum', des Tit.. VIII
'super conditionibus pontium et teloniorum et navigantium,
des Tit. XIX 'super pecoribus domesticis', des Tit. XII 'dotis
in contractibus nuptialibus', des Tit. XIII 'actionum duarum
villarum vel plurium super iure proprietario fundi et super
privatione iurisdictionum villarum', des Tit. XIV 'offensarum
et poenarum super vulneribus et homicidiis et aliis attinenti-
bus', des Tit. XV 'quid iuris competat usurpanti sibi proprie-
tatem in alio praedio ratione locationis', aes Tit. XVI *feo-
dorum et quorundam annexorum', des Tit. XVII 'super iure
pi^norationis*, des Tit. XX 'officiorum praeconis et suorum
subditorum', des Tit. XXI 'super privationibus arengarum et
petitionibus subministrantiura', des Tit. XXII 'de iure hospi-
tantium et cauponum*, des Tit. XXIII 'occupationum per viam
iuris et damnorum et super actionibus debitorum', endlich des
Tit. XXIV 'de conditionibus fideiussorum'.
B.
Nach einem Ausrisse von Blättern beginnt auf dem jetzi-
gen Fol. 23 das Land- und Lehenrecht des Sachsen-
spiegels bis Fol. 90' mit dem Schlüsse in schwarzer Schrift:
ANNO MILLENO CENTENO QVAR QVOQVE DENO
SEXAGINTA ADDO sie DATVR GLORIA XRISTO.
IHESVS MARIA.
Haben die drei Bücher des Landrechts wie das Lehenrecht
keine Ueberschriften der Artikel, sondern nur rothe
Zahlen, so schliesst sich von Fol. 91 — 96 die Zusammen-
stellung der Ueberschriften dieser Artikel an, an deren
Schlüsse mit kleinen Buchstaben in rother Schrift bemerkt
ist: 'finito libro sit laus et gloria Christo'.
Für den Behuf der Möglichkeit allenfallsiger Vergleichung
mit anderen Handschriften unseres Rechtsbuches wird in der
nachstehenden Mittheilung eine Reihe der berührten Ueber-
schriften der Artikel gleich je mit dem Anfange
und dem Schlüsse derselben veröffentlicht.
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Kechtshandschrift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 325
Das erst puech.
1) Von czwain swerten.
Zway swert lies got . . . • ob es bedarff.
2) Von secbs weiden und herschilten und von der sipp.
Origenes . . . . dy sipp an dem sibenten glid. Nu
merkch wie oder wo dy sipp .... treten an ein ander
glid. Nemmen zwen brueaer .... mit chrenket. Auff
alt yylen oder au£F getwerig .... halden mit pfleg.
3) Wer cnain erib nemmen sol.
Birt ein kind geporen .... sy da mit nicht.
4) Wo man erib und gerädt nemmen sol.
Nymt der sun • . . .der der einkirchen oder pfrundt hat.
5) Wer das erib nymt, der gilt dy schuld.
Mit welchem guet der man stirbt .... er sol be-
cbennen.
6) Ob ainer sagt das mau in czeicht.
Ber icht porigt .... dritt sein.
7) Auf aigen und an sein recht czw t&m.
Bo man aber aygen gibt .... oder die oruedt tett.
8) Wer gelobt ai^en czw geben und czw lassen.
Ber aber gelopt .... burige da vor geseczt.
9) Gibt der vater dem sun ros und pfert.
Gibt der vater seinem sun klaider und r5zz und pfert
.... mit seim guet.
10) Helt der vater oder die mueter kinder in vormund.
Helt auch der vater sein kinder .... Vormunde ist.
11) Ob lewt ir guet czw samen haben.
Bo brueder oder .... mit in gen haben.
12) Von absundrung der kinder.
Sendet der vater oder dy mueter .... umb solich sach.
13) Von leben cze taillen.
AUain ist es lehenrecht, das der herr .... oder mit
urtailen czw rechter taylung.
14) Wer varund guet leicht
Ber dem andrem sein farunds guet .... an unschuldt.
15) Erwerben ander recht und der aigen frey last.
Nymant mag erberben ander recht wen als ... , freyer
lantsassen recht.
16) Frey und echt behelt des vater recht.
Do das kind ist frey und echt .... der mag sein erib
nit genemmen.
51) Dy hanthaft tat und die vorvestung czw erzewgen.
Benn man mit der hanthaften tat vächt .... tädingen
zu dem näbisten dinge.
52) Auf wen man unrecht ehiait der da nicht ist.
Benn man aber geklait umb ungericht .... man sol
über in richten nach frewes recht.
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326 Ludwig Y. Rockinger.
53) Wer auf gut chlagt czu drein dingen.
Hat ein man beehlagt .... er tues mit rechter klag.
Das ander puech.
1) Wo herren czw sam geloben.
Bo fursten oder herren czw sam .... wider das merche
getan.
2) Versawmt der graff sein echte ding.
Versawmt der graff sein ächtding . . . . sol er antwürten.
3) Gruest ein man ainen czw champff.
Gruesset man einen man zu dem kampff .... oder be-
chennen oder louken.
4) Wer sich aus der vervestung cziehen will.
Ber sich aus der verfestung .... in der vervestung
tuet als er zu recht soll.
5) Wer chain bür^ sol setzen.
Ber aigns also vill hat das pesser ist ... . ob yener
da unbehawsitt ist.
6) Wer puezz vorspricht vor guldten schall.
Ber sein recht puezz verspricht vor gericht .... dar
nach mag ers nicht Widerreden.
7) Von der echten nott.
Fjer sach sind die eehaft nott .... und anders kain
sein pott.
51) Von chlagung maid oder weib for gericht.
Beib oder mayd dy not vor gericht chlagent . . . . dy
da schan bar ist.
52) Von schaden der kinder.
Rain kindt mag bey seinen laren getuen .... mit des
kinds guet nacn seinem werd.
53) Von Verwundung des fridbrecher.
Ber so tottet oder wundet einen fridbrecher .... da
er den frid prach.
54) Von abweisung guter die man in gewer hat.
Man sol nyemant .... mit recht angewunnen.
Das dritt puech.
1) Von der not maid oder weibs.
Urab chain ungericht sol man auff hofen — [überge-
schrieben ist:] hueben — dorff gepawen .... das sy in
vor gericht bringen.
2) Von pfaffen und Juden die wappen fueren.
Pfaffen und juaen dy da wappen fueren .... mit des
chunigs frid begriffen sein.
3) Man sol über chain weib richten dy kinder trait.
Man soll über kain weib richten .... das ir vormund
gelten.
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RechtshandscIiTift; d. Biblioth. d. BenedictinerBtiffcs in Salzburg. 327
4) Wer wider aischt das er verchauft hat.
Ber da wider heysehet do er vergeben .... wen er
enget im mit Unschuld.
5) Das man leicht oder tuet zw behalden.
Bas man einem man lyet oder tuet .... enstund den
anders.
6) Von vertopellen der knecht irer herren guet.
Fertopeit ein knecht seins herren .... antwürten^ ob
er dar auf clagt.
7) Der jud mag des Christen mans gewer nit sein.
Der jud mues des Christen mans gewer .... er ver-
lewset sein pfennig.
48) Von verlyesung des rechts.
Ber sein recht verlast in ainer stat .... aus weysen
an mit urtailen.
49) Von gab der fraw oder mannen.
Bas ein man einem mann oder einem weib .... iar
und tag sol ers geweren.
50) Von nemung gut gewaltikleich.
Ber dem andren guet .... von im hat.
51) Von verloben.
Bo mer lewt den einer czw samen .... von seinen
thalbenn.
52) Von abzeinen oder abgraben.
Ber seiner nachpawren gemein aberiht .... und ir
gemain widerlassen.
53) Von mordung der lewt.
Bird ein man gemordet auff dem veld .... nymmer
wert ist den dy chost.
54) Von herberung der lewt.
Herberigt ein man lewt, siecht ir ainer .... es en
wilkore? das landt etc.
Das vierd puech.
1) Von lehenrecht.
Ber lehenrecht kunnen — [in der Handschrift steht :]
*kunen' — wil, der volig des pueches 1er. aller erst
sullen wir merken, das der herschilt an dem kunig
begint und in dem sibenten leut haben dy layen fursten
den seihsten schilt in den sibenden pracht .... vol-
komen ist und yens sey vor legt.
2) Von dem herschilt.
BeKch man czu dem herschilt .... volgen an den
anderen herren.
3) Von huld ze tuen.
Der man soll pflichtig sein seinem herren huld ....
auff stön kegen im und lassen vorgön.
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328 Ludwig T. Rockinger.
4) Von dinst des reichs.
Des riches dinst das dem man geboten wirt .... die
weil dar er nicht im dienen noch lebenrechts ^fle^en.
rZur Romfahrt sind päichtig sechs Fürsten mit dem
Köni^ zu ziehen^ die die ersten *an dem ehor' sind, die
Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köhi, dann der Rhein-
pfaizgraf, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von
Brandenburg.]
5) Zwain man mag der herr ein ^et leihen.
Czwain man mag der herr ein guet leyhen .... durich
das er der sewer darbit.
6) Von eribung der geber.
Der vater eribt auff den sun dy gewer .... nach recht
bey seiner iarczall.
7) Von leichen.
Belicher herr ein guet leicht .... das doch sein man
von seinen thalben in gewer hat.
8) Von ansprechen czwair auf ein guet.
Do zwen man ein guet an sprechen .... ob in ir herr
mit lehenrecht voligt.
80) Von burgermaisterschaft zw leben.
Lehen czw burgermaisterschaft gelihenn .... volkomen
man an dem herschilt [79].
81) Von endt der lehenrecht.
Alle lehenrecht hab ich czw endt .... dy werden
dysem puech gram, weh es lewt das das recht geoffen-
bart Wirt [80].
82) Von tädingung zw lehenrecht.
Ben ein herr tädingt seim man .... dy weil er in
des reichs dinst ist [81].
83) Von Weisung leben etc.
Ber an den obristen herren seiner lehung oder weysung
.... dycker denn eins umb ein gut gegen seinen
herren das er von im hat [82].
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Ueber die Sprache und die Texte des Eurvereins
und des Weisthums von Rense.
Von Ludwig; Weiland.
Die Druckcitate^ mit denen Böhmer in den Regesten
Ludwigs des Baiem S. 241 n. 72 sein Regest des Eurvereins
ausgestattet hat, sind auch für den Stand unserer Kenntnis
im Jahre 1839 nicht vollständig und, wie sich unten zeigen
wird, höchst unglücklich zusammengestellt: ^Herwart 751.
Gewold, Def. Lud. 146 deutsch und lateinisch. Lünig 5, 218
lat. Dumont 16, 168. (Scheidt) Bibl. hist. Gott. 246 deutsch'.
Zwei Jahre später hat er im ersten Ergänzungsheft, S. 311
n. 362 und 363 aus dem ihm inzwischen abschriftlich mit-
getheilten Werke des Nicolaus Minorita aus cod. Vatican. 4008
den darin enthaltenen Text des Eurvereins, sowie zum ersten
Male den des Weisthums registriert. Diese beiden lateinischen
Texte wurden dann 1853 von Ficker in den Wiener Sitzungs-
berichten XI, 701 und 703 zum ersten Male veröffentlicht.
Ficker hat sich in seiner an neuen Resultaten so reichen Ab-
handlung über das Verhältnis des von ihm veröffentlichten
Textes des Eurvereins zu den anderen Texten nicht aus-
gesprochen. Earl Müller endlich in seinem Buche 'Der Eampf
Ludwigs des Baiem mit der römischen Curie', II, 67, Anm.,
präcisiert kurz seine Ansicht dahin: ^Der ursprüngliche Text
(des Eurvereins) scheint deutsch gewesen zu sein, die lateini-
schen theils wörtliche (z. B. bei Gewold 148, auch Herwart
751), theils etwas freiere Uebersetzungen (so bei Ficker 701
und noch mehr in Acta imper. sei. 741). Der Hauptbeweis
liegt darin, dass die lateinischen Texte unter einander viel
bedeutender abweichen, als die deutschen; sodann in einzelnen
Wendungen' u. s. w. Es leuchtet ein, dass die Forschung
sich mit diesem Urtheile Müllers, das er selbst vorsichtig mit
einem ^es scheint' einleitet, nicht zufrieden geben kann. Es
wäre danach z. B. immer noch möglich, dass einer der ver-
schiedenen lateinischen Texte der ursprüngliche wäre, die
deutschen Texte officielle uebersetzungen dieses und die
anderen lateinischen Texte wieder Uebersetzungen aus dem
Deutschen. Der Beweis muss und kann concludenter geführt
werden.
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330 Ludwig Weiland.
Die deutschen Urkunden des Karvereins sind theils
Collectivurkunden der betheiligten Earfursten insgesamt, theils
Urkunden einzelner derselben. Die Collectivuäunden sind
ausgestellt von den Erzbischöfen Heinrich von Mainz und
Balduin von Trier, den Pfalzgrafen Rudolf und Ruprecht,
Gebrüdern, Stephan und Ruprecht dem Jüngeren, dem Herzog
Rudolf von Sachsen und dem Markgrafen Ludwig von Branden-
burg. Zum ersten Male wurde eine solche herausgegeben 1618
von Gewold, Defensio Ludovici IV. imp., S. 148 'ex origi-
nalibus' Jedenfalls des baierischen Archivs. Dann veröffent-
lichte Scheidt in der Bibliotheca historica Gottingensis, S. 246,
vermuthlich aus^ demselben Archiv die Beitrittsurkunde des
Abtes Cuno von Elwangen, welche die CoUectivurkunde der
Kurfürsten 1 in sich aufgenommen hat. Aus dem Münchener
Reichsarchiv edierte dann Müller H, 357 die Beitrittsurkunde
der elsässischen Reichsstädte, in welcher- die CoUectivurkunde
gleichfalls enthalten ist, ohne diese wieder abzudrucken. Aus
den Beitrittsurkunden, welche die CoUectivurkunde aufnahmen,
dürfen wir schliessen, dass diese dazu bestimmt war, an die
einzelnen Stände des Reiches mit der Aufforderung des Bei-
trittes zum Bündnisse gesandt zu werden. Es werden also
vermuthlich eine Menge gleichlautender und vermuthlich auch
besiegelter Exemplare von den Kurfürsten ausgegangen sein.
Von Einzelurkunden sind eine ganze Anzahl, alle deutsch
geschrieben, erhalten, ein Theil auch gedruckt. Müller II, 66,
Anm. 3, sagt, dass er im baierischen Hausarchiv in München
fünf ffesehen habe, nämlich zwei von Mainz, je eine von Trier,
Brandenburg und Rudolf von der Pfalz; im Reichsarchiv
vier: je eine von Mainz, Trier, Stephan * und Rudolf von der
Pfalz; im kgl. Staatsarchiv zu Berlm fünf: je eine von Köln,
Brandenburg, Sachsen, Stephan und Rudolf von der Pfalz.
Eine Urkunde Heinrichs von Mainz ist gedruckt bei Würdt-
wein, Subsidia dipl. V, 164; eine Balduins von Trier bei
Günther, Cod. Rheno - Mosell. III, 375, vermuthlich aus dem
Koblenzer Archiv ; eine Ludwigs von Brandenburg bei Riedel,
Cod. dipl. Brandenburg. II, 2, 120 aus dem Original im Ber-
liner Archiv; eine Walrams von Köln bei Lacomblet III, 263,
aus dem Düsseldorfer Archiv, wobei der Herausgeber bemerkt,
dass sich wörtlich gleichlautende Urkunden auch von Balduin
von Trier, Heinrich von Mainz und Johann, Bischof von
Utrecht, vorfänden; bei letzterer kann es sich natürlich nur
um eine Beitrittsurkunde handeln, in welcher die Collectiv-
1) Diese ist nach Scheidt wieder abgedruckt bei Altmann und Bern-
heim, Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgesch. im M. A.,
S. 33. 2) Die Urkunde Stephans ist gedruckt in Quellen und Erörte-
rungen VI, 353 und vorher schon bei Lünig V, 218, ö. 67.
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lieber die Sprache des Kurvereins u. des Weisthums v. Rense. 331
Urkunde enthalten ist. Die Menge dieser Einzelurkunden, die
sich bei weiteren NachforsebuDgen in den Archiven sicher
noch vergrössem wird, ist unzweifelhaft daraus zu erklären,
dass jeder der betheiligten neun Fürsten iedem seiner acht
Genossen eine Urkunde ausgestellt hat, dass durch diesen
Austausch der Urkunden das Bündnis perfect geworden ist.
Wir werden daher auch nicht fehlgehen in der Annahme, dass
die Conception des Contextes der Einzelurkunde das Frühere,
die der CoUectivurkunde das Spätere gewesen ist. Diese
unterscheidet sich von jener nur durch die ihrem Charakter
entsprechenden nothwendigen Aenderungen ; die Einzelurkunden
unter sich nur, wie Müller richtig bemerkt, durch dialectische
Unterschiede.
Die Fülle der erhaltenen Originale der Einzelurkunde
stellt es nun völlig ausser Zweifel, dass der sog. Kurverein,
eben der Inhalt jener, deutsch abgefasst worden ist. Es kann
sich nur darum handeln, ob nicht etwa ein lateinischer Entwurf
vorausging. Daraufhin haben wir die erhaltenen lateinischen
Texte zu untersuchen. Aus dieser Untersuchung scheiden
vorab, was seither noch Niemand betont hat, die lateinischen
Texte von öewold, S. 148, und Herwart, S. 751, aus. Sie
sind nichts weiter als Uebersetzungen dieser beiden Gelehrten.
Gewold leitet den Abdruck seines Textes, der unmittelbar auf
den deutschen folgt, mit den Worten ein: 'Latine ad verbum
sie' ^ ; Herwart bemerkt ausdrücklich von der confoederationis
formula, die er giebt: 'quam hie ex autographo Germanico
in Latinum fidelius quam elegantius versam describemus'.
Von den beiden übrig bleibenden lateinischen Texten ist
der bei Böhmer ^ Acta imperii selecta 741, n. 1047 aus der
gleichzeitigen Hs. R. 26 der Vallicelliana abgedruckte enthalten
in einer unzweifelhaft zu Frankfurt im August 1338 aus-
gestellten Urkunde der Bevollmächtigten einer ungenannten
Reichsstadt, welche ebenso wie die Urkunde des Kurvereins
formelhaft verkürzt ist*. Der Eingang dieser lautet: 'Nos etc.
principes et electores Romani imperii'; das EschatocoU ist er-
halten und stimmt mit den deutschen Texten überein. Der
Context ist von Jemand gemacht^ der mit der Kanzleisprache
der Zeit vertraut war; er lässt im Verhältnis zu dem deutschen
Texte einige Male kleine Satztheile aus, erweitert dann aber
auch manchmal, wodurch die langen Perioden des deutschen
Textes vermieden und dafür kürzere Sätze hergestellt werden.
1) Das Verhältnis des lateinischen zu dem deutschen Texte des
Oewold ist hier ganz dasselbe, wie anderwärts, wo er deutsche Actenstücke
bringt und seine lateinische Uebersetzung beifugt, vgl. S. 89: 98, 107:
110, 118: 120. 2) 'Nos procuratores talis civitatis imperialis.' 'Datum
nt supra.* Aehnlich in dem aus* derselben Hs. stammenden Stücke
S. 529, n. 786.
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532 Ludwig Weiland.
Als Uebersetzung aas dem Deutschen erweist sieh aber der
Text unzweifelhaft durch die gegen Ende gebrauchte Wendung
'quod vocatur in latino ex officio', entsprechend der Wendung
des deutschen Textes ^daz man nennet ze latin ex officio'.
Eine solche Wendung durfte in einem ursprünglich lateinisch
abgefassten Actenstücke nicht gebraucht werden. Da ich über
den Charakter der in der Hs. der Vallicelliana enthaltenen Brief-
sammlung nicht näher unterrichtet bin^, so wäre es müssig,
Vermuthungen darüber aufzustellen, von wem und zu welchem
Zwecke die Uebersetzung angefertigt ist. Zu vermuthen ist
nur mit einiger Sicherheit^ dass auch die Urkunde der reichs-
städtischen Bevollmächtigten nur in Uebersetzung vorliegt.
Als ein authentischer Text des Eurvereins oder als ein erster
Entwurf desselben kann also dieser Text nicht gelten.
Es bleibt schliesslich noch der Text des Nicolaus Minorita,
Ficker S. 701, wieder abgedruckt von Altmann und Bemheim,
S. 35. Denselben Text nahm Wilhelm von Occam in seinem
im Jahre 1349 geschriebenen Tractatus de electione Earoli IV.
zum grössten 'Theile auf; s. die Ausgabe dieses in der Hs.
des Eichstädter Seminars 269 fragmentarisch erhaltenen
Tractates bei Höfler, Aus Avignon, 8. 15 (Abhandlungen der
kel. böhmischen Gesellschaft der Wiss. VI. Folge, 2. Band,
1868) *• Dieser lateinische Text, der also den beiden Minoriten
vorlag, lässt nun vor allem die verdächtige Wendung 'quod
vocatur in latino' weg. Man möchte um so eher geneigt sein,
in demselben den ersten Entwurf des Kurvereins zu sehen,
als Nicolaus sowohl wie Occam angeben, dieser sei zu Lahn-
stein am 15. Juli 1338 geschlossen, bezw. beschworen, während
alle deutschen Urkunden sowie die lateinische Fassung der
Vallicellianischen Hs. als Datum Rense den 16. Juli enthalten '.
Die Sache verhält sich aber doch wohl anders. Der Text
bei Nicolaus ftihrt als Aussteller der Urkunde die oben ge-
nannten neun Fürsten auf, charakterisiert sich somit als
Collectivurkunde *. Der Context stimmt nun aber, wenn auch
nur in einigen scheinbaren Kleinigkeiten, nicht mit der deutschen
Collectivurkunde, sondern mit den deutschen Einzelurkunden
überein. So heisst es bei N: 'pro communi utilitate notoria
tocius christianitatis et prefati imperii ac nostri ac aliorum
principum electorum honore, iure' u. s. w., entsprechend
den deutschen Einzelurkunden ^i 'umb des egenanten riches und
unser und der andern kurfürsten er, reht' u. s. w., wäh-
1) Bethmann im Archiv XII, 426 ßtkgt nur: 'lohannis XXII. et Ludov.
Bawari epp. in charta bomb7cina\ 2) Aus Höfler kann der Text der
Vaticanischen Hs. mehrfach verbessert werden, was sich Altmann und
Bernheim entgehen liessen. 3) Der Text bei Nicolaus und Occam hat
kein EscbatocoU. 4) Occam hat den Eingang nicht. 5) Ich citiere
aus Quellen und Er5rt. VI, 353.
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lieber die Sprache des Karrereins u. des Weisthoms y. Rense. 333
rend in der deutschen Collectivurkunde die gesperrten Worte
fehlen. Diese Worte beziehen sich in der Einzelurkunde
natürh'ch auf die Genossen des Bundes; hätten sie in der
Collectivurkunde ursprünglich oder wirklich gestanden, so
hätten die neun Aussteller damit zugleich die Wahrung der
Rechte der nicht zu Rense anwesenden Kurfürsten versprochen *.
Zweitens bei N: ^nominatim in electione ipsius imperii in suis
ac nostrorum principum clectorum luribus' u. s. w., ent-
sprechend der deutschen Einzelurkunde : 'an seinen und unsem,
der kurfürsten, rehten'; die gesperrten Worte fehlen in
der deutschen Collectivurkunde , da sie hier überflüssig sind;
in der Einzelurkunde sind sie das nicht, da der Einzelaus-
steller im pluralis maiestaticus spricht, das Wort 'unsern'
also hier der Erläuterung bedurfte. Drittens bei N: ^ex quo
mandato imperium, nos et ceteri prindpes electores in casi-
bus prescriptis possemus quomodolibet infirmari'^; der Fall
ist analog aem ersten'.
Diese Kleinigkeiten sind nun doch nicht bedeutungslos.
Wäre von Nicolaus der Eingang der Urkunde nicht überliefert,
der die neun Aussteller nennt, so wäre der Schluss methodisch
berechtigt, dass dem Verfasser eine Einzelurkunde (ob deutsch
oder lateinisch) vorgelegen habe. Sehen wir uns nun aber
diesen Eingang genauer an. Er stimmt aufs genaueste über-
ein mit der Aufzählung der neun Fürsten in dem lateinischen
Notariatsinstrumente des Weisthumes von Rense ^^ und um es
gleich zu sa^en, er ist diesem Instrumente entnommen. Die
Reihenfolge der Pfalzgrafen ist dieselbe : Rudolfl Rupert, Rupert,
Stephan, entgegen den deutschen Collectivurkunden: Rudolf,
Ruprecht Gebrüder, Stephan, Ruprecht der Jüngere; nach
diesen Namen findet sich hier und dort der bedeutsame Zusatz
Vepresentantes comitem palatinum Reni , cum non esset diffi-
nitum, quis eorum comes esse debet vocem habens', der, so
recht im Geiste eines Notariatsinstrumentes, in den Collectiv-
urkunden fehlt; ferner hier wie dort die Worte *invicem con-
gregati', die in den Collectivurkunden sinngemäss nicht vor-
handen sind; femer, und das giebt den Ausschlag, hier wie
dort vor der Aufzählung der weltlichen Fürsten die Reverenz-
1) So Ficker S. 677, der seinen Text aogenscheinlich nur mit der
deutschen Collectivarkande verglichen hat. 2) Ich emendiere den Text
hier zum Theil nach Occani. 3) Einen vierten Fall kann ich nur
mittels Emendation construieren; hei Occam fehlt der Satz: *qnod qnidem
Romannm imperiam in suis honorihus, inribus et votis (lies *bonis*) et
etiam nos [et ceteri] principes electores in nostris honoribus*
n. s. w. In der Einzelnrknnde heisst es hier: 'and ouch wir und die
andern kurfürsten', in der deutschen Collectivurkunde fehlen die ge-
sperrten Worte. 4) Bei Ficker S. 70S, wieder abgedruckt bei Altmann
and Bemheim S. 36.
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334 Ludwig Weiland.
bezeichnuugen 'nee non illustres principes et domini domini',
welche die Aussteller der CoUectivurkunde doch nicht wohl
von sich selbst gebrauchen konnten und die daher auch in
dieser fehlen.
Es ergiebt sich somit, dass der Text des Kurvereins bei
Nicolaus zurecht gemacht ist: dem Verfasser lag eine Einzel-
Urkunde vor, er wusste aber, dass die neun Fürsten zusammen
auch eine Urkunde ausgestellt hatten, und entnahm daher
ihre Namen dem Weisthume. Nach dieser Beobachtung über
das Verfahren des Nicolaus wird wohl schwerlich noch Jemand
behaupten wollen, dass sein Text einen ersten lateinischen Ent-
wurf des Kurvereins biete. Er giebt vielmehr eine üeber-
setzung einer deutschen Einzelurkunde. Dass er dabei die
verfänglichen Worte 'quod vocatur in latino' wegliess, bezeugt
nur, dass er nicht gedankenlos übersetzte. Im Uebrigen zeigt
die üebersetzung im Gegensatze zu derjenigen der Valli-
cellianischen Handschrift, abgesehen von einzelnen Kürzungen %
wenig Vertrautheit mit dem lateinischen Kanzleistile der Zeit,
was doch der Fall sein müsste, wenn wir es hier mit einem
ersten lateinischen Entwürfe zu thun hätten. In dieser Be-
ziehung mache ich aufmerksam auf den zweimal wiederkeh-
renden Ausdruck ^possibilitas': 'pro omni possibilitate ac viribus
nostris' und 'prout nostra possibilitas se extendit'; 'spirituales
sive seculares' statt 'ecclesiasticf oder <clerici'; *infeudati' statt
'homines' oder Vasalli'; 'dehonorati' statt 'infames'. Ich trage
daher kein Bedenken, bis auf Weiteres anzunehmen, dass
Nicolaus selbst sich diesen Text zurecht gemacht, und dass
Occam in seiner Streitschrift das Werk seines Ordensbruders
benutzt hat*. Er benutzt nämlich nicht nur den Text der
Urkunde, sondern schreibt auch die Einleitung des Nicolaus
über Ort und Zeit wörtlich ab und eignet sich auch den
eigenthümlichen Ausdruck des Nicolaus für die Urkunde
(iuramentum") an,
Ist so aie Ursprünglichkeit und alleinige Authenticität
der deutschen Texte des Kurvereins festgestellt, so wird man
auch, da sie alle zu Rense am 16. Juli ausgestellt sind, übel
oder wohl den alten Namen 'Kurverein zu Kense' wieder auf-
nehmen und von einem 'Kurverein von Lahnstein' nicht menr
reden dürfen. Das Datum Lahnstein den 15. Juli hat keine
urkundliche Beglaubigung, beruht allein auf der Geschichts-
1 ) Ich notiere die auffälligste : es fehlen gegen Ende die Worte :
'relaxation, abolition, in integrum restitution'. 2) Vorausgesetzt natürlich,
dass das Werk des Nicolaus, welches mit 1338 endet, vor 1349 verfasst
war. Dagegen sj)richt, soweit ich das Werk nach seinen gedruckten
Theilen (zu denen auch, abgesehen von Fontes IV, 688 — 608, ein Stück
bei Höfler S. 11. 12, hinzutritt) beurtheilen kann, nichts.
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Ueber die Sprache des Kurvereins u. des Weistbums v. Rense. 335
erzählung des Nicolaus Minorita. Der Eurverein ist augen-
scheinlich perfect geworden durch die am 16. Juli zu Rense
erfolgte feierliche Auswechselung der Einzelurkunden. Damit
will ich nicht sagen, dass am Tage vorher zu Lahnstein nicht
auch wichtige constitutive Handlungen stattfanden. Die An-
gabe des Nicolaus beruht auf guter Information. An und für
sich ist es ja natürlich, dass die Fürsten in der Stadt Lahn-
stein und nicht in dem Dörfchen Rense Quartier nahmen, in
der Stadt, wo sich ja auch der Kaiser in diesen Tagen auf-
hielt >, dass sie nur zur letzten formalen Feststellung ihrer
Abmachungen nach dem Königstuhl hinüberfuhren. Zu Lahn-
stein werden daher die entscheidenden Berathungen statt-
gefunden haben, hier werden schon am 15. Juli die Eide von
den neun Fürsten geleistet worden sein, durch welche der
Kurverein materiell begründet wurde, deren die Urkunden
mit den Worten gedenken 'und haben es auch gesworen zu
den heiligen' u. s. w. Das ist augenscheinlich der Grund,
weshalb Nicolaus die Urkunde ein iuramentum nennt; denn
eben das was sie enthält, bildet den Gegenstand der eidlichen
Verpflichtung.
War nun die Sprache des Kurvereins die deutsche, so
war auch vielleicht das Weisthum, von welchem allein
Nicolaus einen Text überliefert hat, und zwar einen lateinischen,
ursprünglich deutsch abgefasst? Diese Frage kann mit aller
Bestimmtheit verneint werden. In dem Scnreiben der Kur-
fürsten an den Psmst, welches Ficker als echt erwiesen und
S. 704 aus dem Conceptbuche des Rudolf Losse im Darm-
städter Archiv wieder abgedruckt hat', ist nämlich S. 707
das Weisthum citiert, und dieses Citat stimmt derart wörtlich
mit dem lateinischen Texte des Nicolaus überein, dass eine
Benutzung bezw. Uebersetzung eines deutschen Textes völlig
ausgeschlossen erscheinen muss. Die Form des Weisthums
als Notariatsinstrument lässt ja ohnedies die lateinische Sprache
als das Naturgemässe erscheinen, während bei der zu weitester
Verbreitung bestimmten Urkunde des Kurvereins die deutsche
Sprache das Angemessene war.
l) Reg. Lud. S. 370 n. 3417—3419. 2) Eine erneute von Hrn.
Dr. Schwalm vorgenommene CoUation der sehr schwer lesbaren Hs. ergab
die folgenden beachtenswerthen Varianten: S. 705, Z. 12 'possint' für
*pos8unt' (vorher ist nach *que* ein *cum' zu ergänzen) ; Z. 2 v. u. *idem'
für 'illud'; 8. 707, Z. 7 *sententialiter' für *finaliter' (so auch Freher).
S. 705, Z. 7 V. u. ist das Wort *omnibus' augenscheinlich zu streichen,
das auch bei Freher fehlt.
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Textvarianten isu Andrea Dandolo.
Von Dr. H. Simonsfeld.
In meiner Dissertation über 'Andreas Dandolo und seine
Geschichtswerke' ^ habe ich ausführlicher von der alten, merk-
würdigen und wichtigen Handschrift der Annalen dieses be-
rühmten^ gekrönten venetianischen Geschiehtschreibers ge-
handelt, welche in der Markusbibliothek zu Venedig sich
befindet (n. 400 des Zanetti'schen Cataloges) und sowohl an
Alter wie an Güte alle anderen bisher bekannten Codices
dieser Annalen übertrifft. Ich habe damals bereits auf die
vielfachen Zusätze und Korrekturen hingewiesen, welche der
Codex enthält und welche zum grossen Theile auf den Autor
selbst zurückzufuhren sind; ich habe ebenso bereits damals
einige aus der grossen Menge besserer Lesarten mitgetheilt,
welöhe diese Handschrift gegenüber dem Drucke bei Muratori,
Scriptores Rer. Italic, t. All. bietet. Bei der Wichtigkeit,
welche Dandolo's Annalen besitzen, bei dem häufigen Ge-
brauch, den man von denselben macht, und da ein l^udruck
derselben in unseren 'Monumenta' doch noch einige Zeit auf
sich warten lassen wird, dürfte es wohl am Platze sein, einmal
aus dieser Handschrift die Zahl jener besseren Lesarten zu
vervollständigen. Denn immer wieder begegnet es, dass aus
den falschen Lesarten bei Muratori allerlei Schlüsse gezogen
werden, die hinfällig werden, sobald man in jenen! Codex
eine andere, richtige Lesart findet.
Ich werde mich dabei jedoch auch jetzt — angesichts des
zur Verfügung stehenden Raumes — nur auf die wichtigeren
Varianten beschränken, welche einen sachlichen Werth be-
sitzen, die blos stilistischen aber bei Seite lassen. Ebenso
verzichte ich auf jeden erklärenden Kommentar und werde
nur zur Bestätigung der einen oder anderen Lesart gelegentlich
noch einige andere Hss. anführen'. Ich beginne mit dem
1) München, Th. Ackermann, 1876, S. 27 ff. 2) Besondere üeber-
einstimmung mit dieser Hs. zeigen die beiden Yaticani sehen n. 2008^
(membr. 4» saec. XV) =V1 und 6282 (chart. 4« saec. XV) =V2, die
namentlich deshalb von Interesse sind, weil manche jener Stellen, die in.
der Venetianischen Hs. erst am Bande beigefügt sind, hier noch fehlen,,
was ich gleichfalls zn notieren mir erlauben möchte.
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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 337
5. Buche, der Zeit des Hanneneinfalls unter Attila, und es ist
nun zu lesen: Muratori t. XII, coL 69 B: ^fluminis prealti' statt
*Realti' ; C : *Arehitheron' st. «Architecton', ^Encinopf st. <Euti-
nopi'; E: ^Cloiam' st. <Clodiam\ Col. 70 A: 'mens. VIIP
8t. *VI'; D: *ce8s. episcopatus diebus IX' st. 'XIX'; 73 C:
<£thele' st. 'Atilae'; 74 C: 'usque Lithuam' st. 4n Lithuaniam';
74 E: <CCCCLn' st. «CCCCXLir; 75 D: *De hoc-versatur'
am Rand; 76 C: «Olivolos' st. *01ivulo8': D: *per nobiles — fii-
gierunt' am Band; ibidem: 'Scuvacales st. 'Simacbales' ; E:
'Triecio' st. 'Trejectio'; *prefectorio' st. *Praetorio'; 77 A: nach
'expleref folgt em Passus: 'In bac quoque persecutione' etc.
bis 'evaserunt' (= col. 111 AB); am Rand dazu in der
That die Worte: «debet poni in libro VF; 78 Br 'Ex
Ignena' st. 'Exigente', 'Gorlais' st. 'Garlais', 'ducis' st. 'duce';
79 D: 'veraces' st *verissimae' ; 82 E: 'CCCCC quinto' st.
'CCCCC; 88 B: 'salinarum' st. 'psalmarum'; C: 'Senator pre-
positus' etc. st. 'Praefectus Praetorio'; D: 'quoniam' st. 'quando',
'impingunt' st. 'impinguaf, 'putantur' st. 'putatvr'; E: <con-
dictione' st 'conductione', 'pro pavore' st. 'favore', 'aliquan-
tulum' (am Rand: 4. aquatilium) st 'aquatilium'. — 89 C:
'species' st. 'spes' ; 90 B : 'Istriam et Venetiam' st. 'Ravennam';
94 D: 'Hilarii et Taciani' st 'Cantiani'; 95 E: 'Ordinarius' st
'ordinatus'; 98 D'. nach 'proposuit' die theils unter-, theils
durchstrichenen Worte: 'sancta vero sinodus respondit: Que
vestra proposuit beatitudo, omnes pari confirmamus assensu.
Et ut nascentis dignitas ecclesie dignitas (sie!) a posteris in
memoria habeatur, novo institucionis seriem ut in autentieis';
dafür am Rand: *'prout — sicut' (98 DE: 'quem' st 'quam').
104 C: «Rusticus Tarvis.' st 'Rauracius T.', 'Fonteius Fel-
trinus' st 'loannes Feltrensis'; 'D. XVI' vor 'Kai. Nov.' fehlt;
106 D: 'Bragula' st 'Bragora'; 109 A: 'Ariminensis' st. 'Anno-
niensis'; 110 A: *Hoc — locavit' am Rand; C: 'et Sicardus'
st 'sicut Rioardus'; 111 E: 'usque ad LXXXX millia'st 'IXm';
112 A: 'Medaria' et 'Mediva'; 113 B: 'subdiaconum et regio-
narium Romanae ecclesiae vita et moribus approbatum pro-
movit (:t= Cod. Ambrosianus); 115 E: 'maritima' st 4itora';
116 B: 'Maurus' st 'Mauricius'; 117 B: 'protelatur' st 'proten-
ditur'; D: nach «triumphavit' : 'Constantinus — ^ est' (= Cod.
Ambr.); 118 D: 'proceres' st 'Principes'; 120 A: 'iuxta civi-
tatem Astensem' st. 'i. curvas . . .'; D: 4n Grados insulam
cum equestri exerc' etcv ^s Cod. Ambros. bis: 'contra Lupum
cum exercitu fecit acoedere, qui Lupum in hello interfecit et
rapinis datus retrocedere renuebdt nisi mocio regalis exer-
citus hoc eum facere coegisset. Anefrit autem qui ducatum
patris acceperaty motu regis in Karinthiam fugit et rediens
cum exercitu apud Neumas . . .'; E: *V' st. 'multos (= Cod.
Ambros.) Post Wectari Laudari ducatum ten.' — 121 C:
Neue» Archiv etc. XVIU. 22
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338 H. Simonsfeld.
<mens. II, dieb. XV st. 'V; 122 A: 'mens. V st. *Vr, «cess.
episc. mens. IT st. 'IX'; 123 B: 'cess. ejpisc. mens. XI dieb.
XIF st. 'mens. IF, 'Bachia' st. 'Bathlia*; C: 'cess. episc. mens,
n dieb. Xir St. 'ff; 124 B: 'eess. ep. d. IF st. 'XXIX';
C: 'mens. XF st. 'IF, 'cess. d. XVEI* st. 'XX'; D: 'dieb.
XXIir St. 'VIIF.
127 A: *eonflueret et' fehlt, 'convenerunt' st. 'concurre-
runt' (= V 1 und 2); C: 'Heraclianum' st. 'Heracliensem',
'deditum' st. 'praed.', 'prespicuum' st. 'consp.'; E: 'devotione et'
fehlt; 128 E: 'Ga9anum' st. 'Gazariam'; 129 A: 'Kirtho' st.
'Callinico' = V 1 ; D: 'Bardanius' st. 'Bardonieus'; Er'Cyrum'
St. 'Callinieum', 'Thracia spoliata' st. 'populata'; 130 C: 'Pla-
viselam' st. 'Plavixellam'; 131 A: 'connnis indigena^ factus';
E: 'Yconia diguria' st. *Icon trodigistia* = Vi; 132 D:
'etenim' st. 'et nostra'; 133 C: 'ne ergo incuria quadam' st.
'ne autem ingenio quodam', 'salutem' st. 'salute'; 134 D: 'apud
Laurianam' st. 'Lauriam'; 135 D: 'Euticius' st. *Roticius';
138 A: 'videlicet quod; E: 'inutiles edicto' st. 'esse' = V 1
und 2; 139 B: 'Aquis Ytaliae' st. 'Aquilegiae in Italia';
140 C: 'designatos' st. 'designato'; ibidem: 'videlicet de
Plave mai.'; E : 'subversae' st. 'submersae'; 142 B: 'Ravennam
scilicet et XX' st. 'insuper donans et* = V 1 ; 144 B: *ma-
lignis emulis' st. 'civibus'; C: 'in nostro pacto' st. 'vestro';
E: 'renuerunt' st. 'noluenint' = V 1 ; 1^ E: 'Luprii' st.
'Rupii' = V 1 ; 146 A: 'filium Eneaglii' st. 'Hencageli'; 148 C :
'Hie — est' am Rand, 'Tuclym' st. 'Turli', 'Starasif st. 'Tarasii';
149 A: 'prioribus' st. 'proceribus', 'alectus' st. 'electus'; nach:
'traditur': 'Complicam vero alii exulantur, pauci interimuntur';
C: 'ab Arcigessis' st. 'Artigeris'; 151 A: 'Hie — suum' am
Rand (fehlt in VI), 'Nam — donavit' am Rand; B: 'Hugo
etiam et pe©[üs'(?) st. 'Petrus'; 152 A: 'displicuerat' st. 'dis-
plicebat', 'in cripta' st. 'capellaj 'Hie eccl. — decoravit' am
Rand; 153 B: 'Ob lierius' st. 'Obelerius'; C: 'quo duces' st.
'duce' = V 1; 154 E; 'Hagdingus' st. 'Hardingus'; 155 B:
'appositam' st. 'oppositam'; D: 'manc(osos) CCCXLIV st.
'marchas CCCLIV'; 156 A: 'pervenerunf st. 'permanserunt',
'Ursoyoli' st. 'Ursoroli', 'Viliarenes' st. 'Viliatenes', 'Basegli'
st. 'Baselii', 'Benaldi' st. 'Bonaldi', 'Gursoni' st. 'Gussoni',
'Baraldi qui Bonoaldi dicti sunt'; 'Navalnarici Noeli qui Navi-
garosi vocati sunt'; 156 B: 'Mortadellis' st. 'Mortaldellis'; 'Cal-
bani'; 'Bradani sive Bredani'; 'Transmundi'; 'Saraioni' st. 'Sara-
cini', 'Menguni' st. 'Mengani' ; 'Deodones qui et Fauni' ; 'Saveni'
fehlt; 'Maximi qui Maralachins' ; 'Zopuli'; C: 'Scuvacales' ;
'Bar§icesi'; 'Trodocus' st. 'Trodonici'; 'Scumata' st. 'Scarnata';
1) Die bei Muratori fehlenden Worte sind gesperrt gedruckt.
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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 339
'TorDaliti',' 'Brusta' st 'Brusco', <da Canales' st. 'de Canali',
^Madri' st 'Mauri'; 'Daspinales' st. 'De Spin.' — 'Eqoilenses'
st 'Aquilegienses' ; D: 'Flabianici' st 'Babanici'; ^Trundomi-
nici' st 'Triumdom.'; 'lohanaceni' st 'locavaceni'; 'Mastalici'
St. 'Mastellaci'; 'Alutuni qui dieti sunt Taurelli'; 'Sarcini sive
Salertani'; 'vel Mausolemi' fehlt; 'Vausonr st 'Vauscani'; 'Va-
larisi Tornarici' st 'Corn.'; E: 'Thedoxli' st 'Theodorixi' ;
'Moysolini' st 'Moysolmi'; 'Marcuni' st. 'Marcurio'; 'Miglimi',
'Gemmo' st 'Genio'; 157 C: 'Hie— fecit' am Rand; E:
'annis Xir st 'XVP; 158 A: 'Mireus' st 'Moreses'; B:
'alectus* St. 'releetus' ; C : 'Pestrinensibus' st *Palaestrin.' === V 1
and 2; D: 'super aridas aquas'ss VI und 2.
161 A: 'Agnellus Particiacus' st 'Angelus P.'; 163 E:
'Dicit— submisit' am Rand ; ^Gradensem metropolim quod
enim dictum est quia' st. 'quod documentum est quod' ; 165 D :
'mense Madii' st 'Martio' (= Cod. Ambr. und Vi); 166 B :
'super fluvium Hüne' st. 'Himae', ebenso C; D: 'ab omni
functione' st 'sanctione'; 169 C: 'Tornaricus' st. 'Tomacieus';
171 B: 'cum persecutionis fervore' st. 'terrore'; D: 'Choma-
clensi' st. 'Tomadensi' (= Cod. Ambr.); E: 'Stroalia' st
'Artalia'; 173 B: 'Curiclum' st 'Circulum' (= VI); 'urbem
impugnat' st. 'exp.'; 'renovato exercitu' st 'revocato'; 'mar-
ginem' st. 'imaginem'; E: 'a Earolo rege' st 'a Ludovico Pio
rege'; 174 B: 'Hie— Palatio' am Rand; D: 'Petrus Trun-
donico' st. 'Trandon.'; 'cognominatusque est Apolo' st 'a po-
pulo' (cf. 181 C); 175 A: 'Muysclavo' st 'Octo Sei.' (=Cod.
Ambr.); 'iudice' st 'duce'; 176 B: 'terrasque ducatus' st
'finesque — aprobavit' (st 'comprob.') am Rand; C: 'Heve-
rardum' st 'Evherardum' ; 177 B: 'in culpho Adr.' st 'sinu';
178 E: 'Batioccum' st. 'Baciotum'; 179 A: 'zalandre' st 'Fa-
landriae'; B: 'fiunt' st. 'fuere'; 180 C: 'bisavi sui' st 'atavi'
= V1; 181 C: 'Apolo' st 'Apollo'; D: 'Grugnarius' st 'Gru-
gnacius'; 'Salviani' st 'Talingnani' (= Cod. Ambr.); 182 E:
'Ostroylo' st. 'Ostroillo'; 183 A: 'Messie' st 'Misiae Russiae';
185 A: 'Balbo' st 'Baldo'; 186 B: 'Quo — contrafac' am
Rand; C: 'Syparum' st. 'Ciparum'; D: 'a pontariis' st 'Por-
tariis'; 187 Ö: 'et inseruit' st 'instituit'; D:'Hic — concessis'
am Rand; 'Sede Sclavus' st 'Sedan Sei.'; 189 B: 'iuvante' st
'favente'; C: 'quamoue — veF fehlt; 'ditionem' st 'ditiones';
190 A: 'ac sua — vef fehlt; 191 B: 'in Vinea contra eccL'
= VI; 192 A: 'Mucules' st 'Mucubes'; B: 'frequentans' st
'devotus' = V 1 und 2 ; 'divino careret officio' st *div. cur-
rente off. defuerit'; 193 B: 'Karlomagni' st 'Caroli'; 194 C:
'cathena ferrea' st 'ferri'; 'est coherebat. Ob' st. 'est. coercebat
ob' = V 1 und2; 195 A: 'annis III mens. III d. XHII'; 196 A:
'Forheim' st 'Emii'; B: 'ceteri' st 'certi'; D: 'Avitus' st
22*
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340 H. Simonsfeld.
^Tuitis'=Vl; 197 E: <Barboromano' st. 'Barbaro Mauro*
= V1; <ann. T st *V*.
198 E:: 'Orcianico' st. ^Ortiano'; 'sarcris' st. 'sanctis';
199 A: <dieb. XXXVP st. <XX'; C: 'Paonariara' st. ^Panno-
nariam'; D: 'Precanisum' st. *Procon«ssiim'; ^Sumatrapi' st.
^Sumairam'; E: 'postea dum Carintiam invad.'; 'LeopaV st.
*Leopolf; 200 A: 'Carintia' st. ^Croatia'; 'qui — reliquit' am
Rand, fehlt VI; D: 'Metisbruch' st. *Metisbruth' ; 201 B:
'parvipendens monasticam habitum vovit in inon.'; 'dum
in urbe Altinatis' st. 'Celtinati'; C:.'nam in aliqualiter
aucta'; 'aliquos sobdictos, aliosi censuales (st. 'Consules') seu
federatos'; *nam — perf.' am Rand; D: flargitate' st. Liberali-
täten; *plunrmis' st. ^pluribus^; 202 C: 'apposuit' st *oppos.';
D: 'Vincelaus' st. 'Welaris'; 203 C: 'vanentur' st 'uterentur
diverse'; D:' «Qermanus' st «omanus^- 204 C: 'XXXIII
naves' st 'XXXIV = VI; *gumbarias' st^Gomb/; 'Rosolus'
st 'Rus.'; E: *Tanolico' st 'Talonico' = V 1 und 2; 205 A:
*Huiu8 pater' st 'tempore*; 206 A: 'eiectionem' st- 'creationem'
= V 1 und 2; 'reeligitur' »t. 'eligitur'; B: 'restituerent' st
'const'; C: 'Pallium -j-concess.' am Rand; D: 'Encybopo'
st 'Encinapo'; 'Buriani* st 'Buriniani' ; 207 A: 'silvam' st 'in-
sulam'; 'su^pirans' st 'suspicans'; ^Chanosam' . st 'Causam';
B : 'face eotiiperto' st 'hoc tempore' ; D : 'eunuchizare' st.
'eunucare'; 208 D: 'privilegii renovationem'; 209 A: 'loannem
Deneum' st. 'Venereum' =is V 1 ; B : .'subiectos' st; 'subditos' ;
D: 'Hie — suae' am Randj E: 'servoirum ancillarumque
copiis prediiBque= V 1 und 2; 'populum« po.t&ntissime
deb.'; *concrematum' st 'consumptum' ±» V li;' 211 C: *Petri
UrEfoyolö' st ^ür6iolo'f*D: 'in rebus' 6t. 'operibus'; E: 'loanne'
8t 'l!Äeobo*'(c='Cod. Ambr.); : 212 D: 'et ipsiuö — deposuif
am Rand; 213 Aj 'nunc novo et subiectivo firmato' st 'de novo
contracto'^ B: ^ürsoyolo' st 'Urseolo'; E: 'Silvus' st; 'Svlvius';
214 Gl t'recreator'' st ^reparator';* D: 'prima nocte aiei' st
'die nocte'; 215 A: ^profligatis*^ st. 'profusis'; 'retractatione' st
'detractione'!; C: 'Galliae finibus' st 'partibus'; 'exactus' st.
'exoratus'; Di^ipse quasi' st 'quoque'; 'oblaturis' st; 'ablatio':
217A: 'rotatiis' st 'rotato'; i'invito' fehlt; 'sessorem devertit'
st 'sessore divi'; 219 D:.^Silvo' st 'Sylvio'; E: ^alimonia' st
'alimenta/; 220 A: *Sauma' st 'Sautinia' tx= V 1 ; 220 D: 'in
armis' st '^literis' ; 221 > A : nach 'Caloprinus' die durch-
s tri ebenen Worte: 'Adeleydam ^imperatricem' ; nach 'com-
plic;':' 'perrexit'videns se'; nach 'Augustae': 'per suos nuncios
f'actis'; nach 'recepti': 'sunt et' ■ ^ : ; .
223 0: 'Molinhuson'i st 'Molimhusen'; 224 B: 'nostro
regno' st 'imperio'; 225 D: 'in tribus' st 'cum' «= V 1; E:
'mens. II' st 'VI'; 'civichus' st 'civis' = V 1; 226 D: 'XVIP
st 'XVI'; 227 A: 'Surignam' st 'Suriguam'; C: 'nuUa— et
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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 341
in' fehlt = V 1 und 2; D: 'famulamina multa impartitos' st.
^famolatam multum impertitus' = VI;- £: 'illuc' st ^mane'
(= Cod. Ambr. und vi); 228 B: ^dominum gaudimoniis
potiti rec.%- E: ^famnlicium' st 'famulatum'; ^capturos' st.
'capiendos'; 229 A: ^Levigradae' st. 'Lenigr.'; B: ^hinc' st.
^Huic'; D: <iterantem' st. *itmer.'; 'Curzule! st. *CiUrzulae'; E:
'Ladestine' st. 'Lesinae' = V 1; 230 A: ^unuß' st 'lavis' = V 1
und 2; 'munitufi' st. ^munitid'; ^credebatur' st. 'putabatur'; C:
*reciprocavit' st. 'receptavit* ; 231 A: 'Liguencie st. ^Lyventia'
= V 1; 231 C: 'omnem Venet pop.*; E: <Porto' st Tetro';
232 A: 'Cernas' st ^Trinas'; 'pretendens ius fovere' st. 'petentes
ius facer e' =s V 1 ; 232 C: ^quibusdam Longobarais' ; E :
'populus' st 'popcuis'; 234 B: ^tanti meroris' st .^ntis.malis';
'duci duoentas' =ä V 1.
235 B: ^Otto Ursoyolo* st 'ürsiolo'; 236 D: 'Tharasis* st
^Tharasii'; 237 B: ^sinistram eius manum' st. 'sinistra manu';
* Andreas' fehlt = V 1; 238 D: 'ferro' st <fano' =: V 1 u. 2;
E: 'Aterunta' st 'antiqua'; 239 £: 'annis IV, mensibus
quatuor'ssVl; 241 C: 'moltis mortuis' st. 'occultis mativis'
= V 1; D: 'ante XXV»' st 'XXVI'; 'vela altaris' st 'nulla
Altana' = VI und 2; 'sanctuario' st 'sacrario'; .242 B: 'et
bis 'est' fehlt = V 1 und 2; 243 D: 'Delrer, filius Elau id
facere' st 'David'; 244. A: 'anno septimo' st. '11'; G: 'et episc.'
bis 'indulsit' (D) am Rand; E: 'Hie — Astensis' aäi, Rand;
245 A: 'Madii' st. 'Martii' (= Cod. Ambr. und V 1>; 'et
Coy rediit. Postea' st. 'rediit postea' ; D : 'Dioclioi'. st 'Dueas ;
249 A: 'Arnoni' st 'Ammonii'; B: 'civilibus faetie' st 'oivibus';
E: 'Hie pronomine Dedonis expulsioni' st 'Hie promissione
et donis expulsion^m' ; 250 B : 'alacriter iussi' st 'visi' as= V 1 ;
'Dalmatiae' (nach 'titulo') fehlt s=s V 1; D: 'in suo palacio' st
'sua sede'; 251 B: 'nobilis' fehlt; am Rand: 'hie patriarcha
non fuit de cha («zc.') Badoario, sed filius Badoarii Nohelis';
252 B: 'celeberrime celebratur' ; C : 'nunc — resign.' am
Rand; 256 D: ^Lastamirte' st -'Myrae' = VI und 2; E:
'ostendunt dicentes'; 258 C: 'Hanc — sif am- Rand; D:
*Vinea contra' st. 'condidit'.
259 B, C : 'Ordelaf Faledro dux sublimatur anno domini
milles*' C^ secundo» Hie ingenio clan^s et etate iuvenie sep-
trum (eic !) obtinens non soTum reipublicae gessit decus, sed'
etc. — *terminavit' = V 1; am Rand: 'Hie fuit fiKus Vitalis
Phaledro ducia, vir eloquentissimus, ingenio calidu^, consiliis
providus, armis strenuus, etate satis iuvenis, sed senex moribus»
Hie habebat uxorem nomine Matildem regiam prolem, mulierem
mire probitatis'. — 259 D: 'locelino' st 'loachino'; 260 A:
'Ceciliam' st. 'Ciciliam' ; 260 B: 'superaucta' st 'aucta'; '(üasua-
liter' St. 'causaliter' = V 1; 'LXVIII' st 'LXIX'; 'Caucanini'
st 'Cavetiani'; 261 A: 'filius a patre adversus' st 'fil. aperte';
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342 H. Simonsfeld.
D : 'ad vindictam' st. ' Venetam' = V 1 ; 263 B : nach 'Interesse'
folgen die durchstrichenen Worte: 'hiisprimo sibi per ido-
neos monachos pro parte abbatis annuatim nunciatis' ; ebenso
nach 'regalia: kalixonum et vini'; ferner 'ducise' zu lesen st.
*ducr = V 1 und 2; C: 'quingenti' st. '(]^uinque centum*; nach
'liberati sunt' durchstrichen: 'dux i^itur cum tali triumpho
concomitantibus captivis Veneciam rediit'; 264 A: 'alacriter
iussi* st. 'visi'; C: 'protendens' st. 'procedens* = V 1; 265 A:
nach 'successit' durchstrichen: 'Inter hec diem functo
lohanne Qradonico patriarcha et in ecclesia sancti Cypriani
sepulture tradito ^uidam Petrus nomine absque cognomine
ilh subrogatur'; 26o C: *unde' st. 'Videntibus'; 266 A: 'excepto
Castro' st. 'Castor' = V 1; nach 'imnerator' durchstrichen:
'ducis precibus'; B: 'decoritatem' st. 'aecorem.' = V 1; C:
'in Dalmatiam egressus' st. 'Dalm. aggr.'; £: 'alicubi de-
mentier' st. 'mitior' = V 1.
268 B, 0: 'Innoc. — lulii' fehlt = V 1 und 2; 269 B:
'quae incedit Rogerii principis' =V1; 'inquietari' fehlt
= V 1 und 2; C: 'Caloiohanni' st. 'Calojanni'; 270 B: 'Chatam'
St. 'Acharon'; C: 'VII°^' st. 'sex millia'; D: 'Laris' st. 'Zaris'
= VI und 2; 271 0: 'De hoc— fuif am Eand; 272 A:
'Afrae etRupem'=Vl; B: 'corte' st. 'corpore'; C: 'secedens'
st. 'scandens' =V 1 und 2; 'Methelinum' st. 'Metalinum' ==V1;
D : 'vastitati' st. 'vastationi' = V 1 ; 273 A : nach 'Ostiensis'
durchstrichen: 'et deposuit patriarchas Aquilegiensem et
Gradensem qui scismaticis favorabiles fuerant; autem nunc
Gradensi ecciesie pref.' — E: 'Rodonans' st. 'Pedonas'; 274 A:
'Haamam' st. 'Hecmam'; C: 'astutia Venetos ordientis* = V 1
und 2; 'Crysob. pridem vetitum' st, 'Veneticum'.
276 A: 'sibi' st. 'senem' =V1; 'Interea — moritur' am Rand ;
278 B: 'CCCLXr st. 'CCCLXVII' = V 1; C: 'dioecesis Equi-
lensis' st. 'Aquilegiensis'; 279 C: 'aRav. — aggr.' ; D : 'Dux obtin.';
*Hoc — dotavit' am Rand ; 280 A : 'XIII® anno' st. 'quartodecimo' ;
B: 'hodie fontiti' st. 'Bodefontici' ; 'iussere et' fehlt; 'pia cum
devotione'; C: 'aptantur' st. 'optantur'; D: 'scaulis' st. 'Sclavis';
,Naymerius' st. 'Raynerius' ; 281 B : 'Per idem— exstitit' am Rand ;
282 D: nach 'ob hoc' ^ie durchstrichenen Worte: 'in con-
cione colecta scisma exoritur, quia, dum dux requisicioni faveret,
Henricus Dandulo patriarcha fervore fidei asseruit scismaticis
contra fideles ecciesie non fore sucurendum (sie !), Dux aliter ne-
quiens obtinere patriarcham cum sua parentela et Baduariorum
progenie de Veneciis exulavit et eins patrimoniales domos de
Sancta Luca prosterni fecit. Hie viribus nequiens resistere
papale petiit iuvamen. Tunc Eugenius amomcione premisa
(sie!) ducem excommunicat ducatumque ecclesiastico sub-
posuit interdicto, postea dux'; ebendaselbst: 'Caprulas' st.
'Crapulas'; 'Naymerio' st. 'Raynerio'.
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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 343
283 B: 'Brolii' st. <Broili'; «Eis diebus — assurgit' am
Rand; C: ^Cleppeam' st. ^Elopeam'; 284 A: 'Naymerii' st.
*Rainerii'; C u. D: ^operi' st. ^operae'; D, E: Tostea — ^recipiunt'
vor: 'Dehiiic — repatriavit' = V 1 ; 285 B : ^Milles. — Veron.'
am Rand, fehlt V 1; 286 C: 'aliquam' st. 'aliquid'; Anmerk. b:
'Ducis igitnr ortata Henricns patr.' nach 287 B: 'apparuit';
287 B: 'XV st. «quinqua^inta' ; 288 B: <Octav. — Qui' am
Rand; C: 'semita' st. 'semitas' s= V 1; D: 'reorum' st. 'eorum';
290 A: 'Papa — dedif am Rand; 292 A: 'filiam ducis Desse'
St. 'Edessae' = V 1 und 2; D: 'itaque' — 293 A: 'Qui etiam'
am Rand; 293 C: 'Larmiro' st. 'Larimiro'; 294 C: 'Rayn. lane'
St. 'Zane'; 296 B: 'Madii' st. -Martir (= Cod. Ambr.).
297 A: *die' fehlt = V 1; 298 B: 'Cecha' st. 'Geyza
= V 1; 300 A: 'in kalendis' st. 'IV. Kai. lan.; B: 'Tatabedino
musula' St. 'Tataberino Inussula'; 302 B: 'fidis custodibus' st.
^nobis cust/ = V 1 u. 2; C: 'Securum se dux faciens quod in
equora clases' = V 1 und 2 ('echora' st. 'equora'!); 'fretum
Venetos quod remige' = V 1 und 2; 'sancti' st. 'ürbem' = V 1;
C: 'nunciis — voluntate' fehlt = V 1 und 2; 303 E: 'prius'
St. 'peius' = V 1; 304 A: 'concess. et' fehlt: *Anno — Veneta'
fehlt; B: 'in Asensa' st. »Ascensu' = V 1; 'corde perpenitens'
= V 1 ; 'Vesper utrumque lavat totum quod inter utrumque'
= V 1 und 2; 'Tempus cum culpa'; 'Gracia multa etiam re-
galia multa ducatum' = V 1 und 2; 304 C: 'De huius.
— 306 E 'publicavi' fehlt = V 1 und 2; 'praedictam' fehlt
= V1.
308 C: 'nreducis' st. 'praedicti ducis'; 'qui — exerceret*
durchstrichen, fehlt V 1 und 2; D: 'galearum' st. 'ga-
Iea8' = V 1 und 2; 309 D: 'in unitate' st. 'communione'; 311 ß:
'nummis' st. 'nimis'; D: 'Aymano' st. 'Armano'; 'Dominici
— approb.' am Rand; 312 E: 'Bella rex'; 313 A: 'postquam
— rexerat'; 'cui — innov.' am Rand; B: 'paratam classem'
St. 'parata classe; et plurimis bellat.'; 314 C: 'eomerclo' st.
'comedro' = V 1; 'reoitionem' st. 'deditionem' = V 1.315; A:
'Quadraginta — lusto' fehlt = V 1.
316 A: 'lunii' st. lanuarii'; 'cuius' st. 'eins' = V 1; 'Hie'
St. 'Hac.'; 318 B: 'Erictee' st. 'Eritreheae'; C: 'iniquus' st. 'im-
probus'; E: 'Griliono' st, 'Galliono' = V 1 ; pansevasto' st.
*Protosev.'; 319 E: 'inpetens' st. 'impeteret; 'impetrasset' st.
'impetravit'; E: 'decisse extra' st. 'decisa ut' = V 1; 320 B:
*Trecenensis' st. 'Trecensis' = V 1 : D : 'equis et peditibus' st.
'equestriet pedestri'; E: 'fidelitatem et' fehlt = V 1; 321 B:
nach 'exiverunt' folgen die durchstrichenen Worte: 'et ob-
sides — tribuere', welche jetzt 321 E — 322 A im Texte
stehen, in dieser Hs. aber mit dem ganzen Passus (321 D):
'ladrenses illico — cum stolo' (322 A) unten am Rand zu-
gesetzt sind; statt (322 A) 'Qua obl. — sunf steht hier (321 B^:
'Hec enim oblacio ortatu ducis laderatinis legatis Venec. missis
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344 H. Simonsfeld.
aprobata esf — 321 C: *nabulo' st. 'naulo' = V 1; D: 'tem-
perie' st tempore'; 322 0: 'coriperentur' it. .*comprimerentur';
329 B: 'Erictee' st *Erytreae'; <Hircus nonus' st 'novus' = V 1;
330 A: ^Gallonim strenuus' st *unu8' = V 1; i'ratione' st *ora-
tione'a= VI; 'indicavit* st *iud.'; B: ^per partitores Statutes'
st 'partiones statutas' s= V 1; /plurimis' st. 'pluribus'; 331 A:
'stipiiis' st ^stirpis'; 332 A: 'Cainanis' st 'Cimianis'; B: 'et
Cnmanos' st 'Cimianos'; 'ad leucas IUI mulätado' st. 'Ben-
chas quatnor milium mmt'; 'ultimus' st. ^rbes' ohne Lücke;
C: 'Aymericus' st 'Alm/; 332 D: 'rediif st 'accedit'; 333 A:
'Quadraginta — Bolzano' fehlt = V 1.
334 A: 'remanere* st 'removeri' = V 1 ; C: 'Permarino'
st 'Prem.'; 'Grilliono' st «Galliono' = V 1; D: 'Andram' st
'Andrem' = V 1; 'nepotes' st 'nepos'; E: 'Micholas Schirum'
St. 'Scheriam'; 335 A: 'lacobo Seio' ss V 1, 'Marino Oampi-
neolo, lulcanio Staniario'; D: «Milisanf st ^Melisam'; 336 D:
'ürecus' st 'ürceus'; E: 'Permarino' st 'Prem.' (= 340 A);
337 C: 'Sithiam' st. 'Suchiam»; 'Egeopelagi' st. 'Aegaei Pel.';
338 A: 'Post — Marci' am Rand; B: 'optinuit' st 'abstulit'
=3 V 1; C: 'Tarvisano* st 'Trivisano'; D: 'coniugis' st. 'con-
iunx:'; D: 'in antiqoa Ven. flor. ubique concord. Tarv.' ss= V 1;
339 A: 'Paraga' st. 'Peraga' = 340 D); D: 'ipse pont.' st
'tunc pont'; £lO B: 'Apostolice sedis' st. 'apostoiicus' =s V 1;
'Comano' st 'Comneno' =b 341 E; D: 'Rex Hungariae et
Cipri Tripolim'; 'qui per — ooronati sunt' (341 A) am Rand;
341 A: 'galeis et una navi'; C: 'dux — const' am Rand;
E: 'Alatino' st 'Alane'; 342 D: 'eodem — est' am Rand;
343 D: 'Luceria Saracen.' st 'Nuceria*; 344 A: 'mercantibus'
St. 'mediantibus'; C: 'sententiam Honorii renovat' st 'ren.
interdictum'; 346 A: 'conscilio' st 'auxilio'=Vl; B: 'die
XIII. Martii' st 'XXI'; 'Quadraginta — Fuscolo' f ehlt = V 1.
345 E: 'Theupulo' st. 'Teupolo'; 346 A: 'reclusi' st 're-
ducti' = V 1 und 2; 'hie die' st 'hac die' ^ V 1 und 2; 'genus
suum et' fehlt = V 1 und 2; B: 'XXXIII galeas' st 'XXIIP;
'Rethemi' st. 'Retheini' = V 1; 'Milepotemum' st 'Milopot'
= V 1; 'Cithaream' st 'Cyther.'; 'Tonisto' st 'Tonisco'; E:
'Altomano' st 'Altonano'; 347 D: 'Erach' st 'Erath'; 'recal-
citraverunt' st 'rebell.'; E: 'comminando* st 'comminuendo' ;
348 A : 'presidencium' st 'presidenciam' = V 1 ; 'et cum — de-
beant' am Rand; C: 'commune' st. 'communem'; E: 'in bracbiis'
st «ulnis'; 349 A: 'Vatholino' st 'Acolino'; B: 'Avedum' st.
'Tenedum'; C: 'Pino' st 'Spino'; 349 C: nach 'renovavit' die
ausgestrichenen Worte: 'Dux fratribus predicatoribus
apud ecclesiam säncti Martini degentibus capelam sanctorum
lohannis et Pauli cum terra et aqua adherente laudante po*
pulo pro monasterio construendo concessit, quo inchoato dux
ibi suam sepulturam elegit' ; dafür früher (348 D) der Passus :
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Teztvarianten zu Andrea Dandolo. 345
'ex laudatione — de novo fiant' am Rande beigesetzt; 352 A:
'Rodulpho fratri'; B: *Parvulepti' st. ^Pennilepti' (= Cod.
Ambr. und VI);. C: 'Kodes' stc^rediens'; E: 'Ihtenram' st. 'in
terra'; 353 D: 'Post loann. — est' am Rand; 353 E: ^nunc
quinto' st. 'vero' = V 1 ; 355 B : 'die 5. luKi ladram optinent'
st. 'lunii potenter eandeii] occupant' s;» Vi; 356 B: 'caput
cruentandum' st. 'caput et yitam'; fix 'mercatorio more'; 357 A:
'impetum': st. ^imperium': D: 'Stimpaleam' st. 'Stimphaleam';
358 A: 'Federicus.tradiditEzelino' st 'traditurEz/; 'Madii'
St. 'Martif (=p Cod. Ambr. und V 1). t.
.360 ß: 'Coradinum' st. 'Conradum'; C: 'Spa* st 'Spara'
= V 1; D: 'devole' st ^denoote'; 'Eodem — sunt' am Rand,
fehlt V 1 und 2; 'Qui cum — Marcf am Rand.
361 D: 'Geno' st 'Zeno'; E: .'Truno* st 'Trono' = V 1;
362 A: 'dfe Sancto Samuele' fehlt = V 1; 'Petrum Sisinulo'
st 'Tisinulo -— lubenico' = V 1; i'Ysta^go* st 'Isirego* sä V 1;
B: 'de Sancto Cassiano' fehlt =i= VI;. C:. 'Maystrorso' st
'Majrstroso' = V 1; 'de sancto Moise' fehlt = V 1; D: 'quasi
statim' st 'ibi st'; 363 A: nach 'pacif. sunt' die durch -
strich enen Worte: 'Tunc lohannes, qui post Vatacioim pro
imperatore Grecorum se gerebat, mortuus est,: parvulos relin-
quens filios sub cura Michaelis Pakologi de suo sanguine qui
pueros excecari procuravit ex ambicione dominii'; vgL danir
später 369 und 370 B; 363 B: 'ab Ezelino qui iam ab Imio-
centio papa tamquam hereticus' fuerat excommunicatus'; C:
^expulit' st 'eiecit;. E: 'Post — fuit' am Rand; 364 C: 'de
Igna' st 'Ingratia' = V 1; D: 'Corvuni' st 'Corbum' =» V 1;
'transvadando'ist. 'transnatando'; 365 C: 'communia' st 'Com-
munium'; 'Pcrmarino* st 'Premarino'; 'praestare sive' fehlt;
366. A: 'Sequenti die' st. 'anno'; 'Musardum* st 'Musadum'
= VI; B: 'portum seu'* fehlt =; V 1; D: 'Bochanegra' ;
367 A: 'XXV' st 'XV' (=*= Cod. Ambr. und V 1); 'dictam
Muz.' fehlt; C: 'cassate' st. ^cessate'; 'Dux — condonavit'
am Rand; E: 'sedata est, anno videlicet ducis VII '>' (was bei
'Muratori' col. 368 A steht); 368 A: 'Subsequenter' st. 'subse-
quente' = V 1; 'astaf st. 'et stemit'; 'exspectans' st 'exspec-
taf ; C: 'fractis' st 'factis'; D: 'accurrunt' st. 'occ.'; E: 'Bela
— substitutus est' st ^substituitur' (369 A) am Rand; 369 A:
'Aurimundo' st *Arim.'; 370 A: 'XVIII galearum' st. 'XVIP;
370 C: 'a galeis lanuensium' st. 'a lanuensibus' ; 371 C: 'praegr.
dict Buccaf.' fehlt = V 1; 'ignor. — esse' fehlt; 372 D:
'absque merc' fehlt; *presentiens' st 'pers.' = 373 E ; E:
'cum intell. — et' fehlt = V 1; dafür 'dux ab eius cap.';
373 A: 'Barborino' st 'Laborico'; B: 'veniunt' st. 'redeunt';
C: 'resiliret' st. 'rescinderet^ D: 'profecturam' st 'profecturi';
374 A: 'versus Achon et' fehlt = V 1; 'a Sap. — Motho-
num' fehlt = V 1; 'Malono' st 'luliano' (= Cod. Ambr. und
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346 H. Simonsfeld.
VI); B: *maxenaturae' st. 'masinaturae' ; D: ^intro. atque
exeuntes' fehlt = V 1; 375 A: 'Nunc' st. <Hunc' = l; C:
'amicorum' fehlt; D: ^oneratam ceperunt' st. 'onustam ca-
piunf = V 1 und 2.
376 C: 'Totulo' st. 'Toculo'; D: 'aceepta fuerif st. 'fuif ;
*8it cedula' st. 'sie'; 377 A: *et XII aliis' st. 'II aliis' = V 1;
B: «Sisinulo' st. 'Sisinilo' = V 1; 'Dodho' st. *Duodo' = V 1;
*Lugnano' st. 'Lugano'; 'Truno' st. 'Trono'; 'Masulo' st. 'Ba-
sulo' = Vl; 'Ciurano' st. *Aviduro' = V 1 ; 378 A: 'Tervi-
sano' St. Trivisano'; 'Permarino' st. *Prem.'; C: *et Ravena'
st. 'Ravennae'; 'deferrentur' st. 'deferuntur', aber umgestellt
hinter: 'Venetias'; D: 'Nunc — Testam.' am Rand; 379 B:
'cum XVI galeis' st. 'XVII'; C: 'Nunc — est' am Rand;
'ümagi' st. 'Vinagi'; D: 'regimina' st. 'dominia'; 'Hie — sunt'
am Rand; 380 U: 'carcerati utriusque partis'; 'eodem
mense' st. 'anno'; 382 A: 'Hoc — subiic' am Rand; B: 'Feu-
datorum' st. 'Feudatariorum'; 385 A: 'Honestburch' st. 'Habs-
purgi' = V 1; 'et prom. ire' fehlt; 387 A: 'possent deferre'
st. 'deferrent'; 388 B: 'ordo Sacatorum tunc cassatus est'
= V 1; 389 B: 'intromisit' st. 'introivit'; 'Flocas' st. 'Florus'.
390 A: 'exenia' st. 'xenia' = V 1; B: 'Navaioso' st. 'Na-
vigaioso' = 391 B = 398 A = V 1; D: 'Gissio' st. 'Gexiae'.
391 A: 'Truno' st. 'Trono' = Vl; 'Baseio' st. 'Baxio'; 'tra-
hentem' fehlt; 'captum' st. 'Capitaneum' ; 392 A: 'circa Ar-
tam' st. 'Cretam'; 'lesionem' st. 'legionem'; C: 'confoederationes'
st. 'confoederatio' ; 393 A: 'in placiis' st. 'splagiis' = V 1;
C: 'nuncios' st. 'legatos'; D: 'Philippus de Monte forti' st.
'lohannes'; 394 E: 'Malipetro' st. 'Marip.' = Vl; 'de Molino'
st. 'Mulino'; 395 B: 'Brazie' st. 'Brazae'; D: 'obliti sacra-
mento' st. 'iuramenti' = V 1 ; 396 B : feudatis' st. 'feudatariis' ;
'rebellionis' st. 'rebellationis'; D: 'Busardagam' st. 'Busardegam' ;
397 B: 'cum XIIII galeis' st. 'XXIV = V 1; 'ultro atque'
st. 'ultroque'; 'splaciam' st. 'Splagiam'.
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Nachrichten.
1. Am 20. Juli 1892 feiert Wilhelm Wattenbach das
fünfzigjährige Jubiläum seiner Promotion zum Doctor der
Philosophie. Mit den Mitgliedern der Centraldirection und
den Mitarbeitern der Monumenta Germaniae vereinigt sieh
die Redaction des Neuen Archivs, das der verehrte Jubilar
dreizehn Jahre hindurch geleitet hat, zu wärmstem Glück-
wunsch. Das erste Heft des 18. Bandes dieser Zeitschrift
ist ihm gewidmet und dazu bestimmt, das Andenken an den
Ehrentag des ersten Herausgebers des Neuen Archivs dauernd
zu erhalten; so geziemt es sich, dass auch die Nachrichten
dieses Heftes eröffnet werden mit dem herzlichen Zuruf, der
den Gesinnungen aller Schüler, Freunde und Verehrer des
Jubilars Ausdruck verleiht: Ad multos annos!
2. Als Mitarbeiter der Monumenta Germaniae sind ein-
getreten: am 1. Mai 1892 Herr Dr. Reinhard Dieterich bei
der Abtheilung Scriptores und Herr Dr. Alfred Dop seh
bei der Abtheilung JDiplomata, Serie der Karolinger; am
1. Juni 1892 Herr Dr. Hermann Bloch bei der Abtheilung
Diplom ata, Serie des 11. Jahrhunderts.
3. Von der Octavausgabe der Scriptores ist erschienen:
Gesta Federici I. imperatoris in Lombardia auct.
cive Mediolanensi (Annales Mediolanenses maiores)
recognovit Oswaldus Holder-Egger. Hannover,
Hahn 1892.
4. In der zweiten Auflage von K. W. Nitzsch' Geschichte
des deutschen Volks (Leipzig, Duncker und Humblot 1892)
hat der Herausgeber, G. Matthäi, die ausführliche Einleitung
abdrucken lassen, welche Nitzsch seinen Vorlesungen voran-
zuschicken und in der er über die deutsche Geschicht-
schreibung im Mittelalter, sowie über die neuere historische
Kritik zu handeln pflegte.
5. Von den Jahresberichten der Geschichts-
wissenschaft, herausgegeben von J. Jastrow, ist er-
schienen Jahrgang XIII (1890).
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348 Nachrichten.
6. Eine sehr dankenswerthe und willkommene biblio-
graphische Uebersicht über die dänischen Geschichts-
quellen des Mittelalters ffiebt Kr. Erslev, Eildeme
td Danmarks Historie i Middelalderen (omtrent 1000—1450).
Kopenhagen, in Kommission bei Jacob Erslev, 1892.
7. Im Jahre 1888 hat die Allgemeine Geschichtforschende
Gesellschaft der Schweiz die Veröffentlichung von 'planmässig
angelegten Uebersichten über den Bestand der hauptsächlichen
schweizerischen Archive' beschlossen, die als Beilagen
zum Anzeiger für Schweizerische Geschichte erscheinen sollen.
Den Anfang dieser dankenswerthen Publication macht jetzt
das von R. W'ackernagel bearbeitete Inventar des Staats-
archivs des Kantons Basel-Stadt, von weichem ein Tbeil
mit Heft 1 des Anzeigers für 1892 ausgegeben worden ist.
8. Von dem nützlichen Werke von Ch. V. Langlois
und H. Stein, Les archives de Thistoire de France
(vgl. N. A. XVII, 221, n. 4) ist der zweite Fascikel erschienen
(Paris, Picard 1892^,. der zunächst die Berichterstattung über
die Communal- tma Hospitalarehive zu Ende führt. Daran
schliesst sich ein Abschmtt über 'archives diverses', d. h. die
Archive der Gerichtshöfe, der sonstigen staatlichen Behörden,
der Kirchen, endlich Schloss- und Familienarchive. Für unsere
Zwecke ist besonders zu beachten, was S. 550 über das Musöe
lorrain zu Nancy und S. 551 über den Verbleib der Samm-
lungen des verstorbenen Herrn Clouet von Verdun berich-
tet wird.
9. Zum 251ährieen Amtsjubiläum des Abts Anselm I.
von En^elberg hat der gelelirte Bibliothekar des Klosters
P. Benedict Gottwald ein glänzend ausgestattetes und sehr
sorgfältig gearbeitetes Handschriftenverzeiohnis: Catalogus
codi cum manu scriptorum qui asservantur in bibliotheca
monasterii Engelbergensis herausgegeben (Freiburg, Herder
1891). Die Hss. haben eine neue Zählung erhalten, deren
Verhältnis zu der alten eine Vergleichungstabelle darlegt. Die
Schreiberverse und -Notizen sowohl der zahlreichen von Frowin
stammenden wie der übrigen Codices sind vollständig mit-
getheilt.
10. Von dem prächtigen Werk der 'Xenia Bernardina",
zu dessen Herausgabe bei dem achten Säcularfest Bernhards
von Clairvaux sich die österreichischen Cisterzienser vereinigt
haben, enthalten zwei Bände (II, 1 und 2; Wien, Holder 1891^,
die unter der Oberleitung von B. Gsell und L. Janauschek
von Mitgliedern der Klöster Renn, Heiligenkreuz-Neu-
kloster, Zwettl, Lilienfeld, Wilhering, Schlierbach,
Ossegg, Hohen fürt und Stams bearbeiteten Verzeichnisse
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Nachrichten. 349
der Hs8. dieser österreichischen Cisterzienser-Stifte. Ein sehr
erheblicher Theil der hier sorgfältig und nach im ganzen
übereinstimmendem Schema beschrieDenen Codices ist bisher
so gut wie ganz unbekannt geweseni darunter manche Stücke
von nicht geringer Bedeutung.
11. Unter dem Titel fDas rheinische Germanien in der
antiken Litteratur' (Leipzig, Teubner 1892) hat AL Riese
'eine Sammlung aller Stellen antiker Schriftsteller,
welche zur Äu&Iärung der Geschichte^ der Geographie und
des Kulturzustandes der Rbeinlande beitragen können^
herausgegeben. Der geschichtliche Theil reicht bis zum
5* Jahrb., berücksichtigt aber die Inschriften nicht; die geo-
graphischen und kulturgeschichtlichen Nachrichten sind ge-
sondert gegeben y letztere ebne Beschränkung auf die Bhem-
lande und in einer von dem Herausgeber getroffenen Aus-
wahl, unter Ausschluss der mythologischen Notizen, aber ein-
schliesslich derjenigen über Christenthum und Kirche in den
Rheinlimden.
12. Zur Frage nach der Echtheit der Scriptores
historiae Aagiist&e (vgl. zuletzt N. A. XVI, 439 n. IC^)
sind zwei neue- Untersuchungen von £. Klebs (Rheinisches
Museum 1892 S. 1 ff. ; hauptsächlich gegen Seeck) und von
E. Wölfflin (SB. der Münchener Akademie, hist^phil. Classe
1891 S. 465 ff.) zu verzeichnen; wir werden namentlich auf
die letztere zurückkommen, sobald eine in Aussicht gestellte
Fortsetzung derselben erschienen sein wird.
13. Im Hermes XXV, 170 ff. untersucht E. v. Bor-
ries die Quellen für die Germanenkriege des Kaisers Julian.
Für den Bericht des Ammianus Marcellinus nimmt er
zwei Quellen an: eine von Julian verfasste Monographie und
das V7t6\ivr\iia des Oribasius (in einer Ueberarbeitung); die
erstere habe auch Libanius, das letztere dem Eunapius
(Zosimus) vorgelegen, beiden neben anderen Schriften Julians.
14. Im Bidlettino deir Istituto storico Itaiianö n. 11 S. 1 ff.
veröffentlicht C. Cipolli eine umfangreiche Untersuchung
über den zweiten Theil des Anon. Valesianus, insbeson-
dere über den Cod. Palat. 927, hinsichtlich dessen Beurthei-
lung er im wesentlichen: zu demselben Ergebnis kommt wie
Mommsen. Er. weist dann . Benutzung dieses Cod. in den
Historiae imperiales des Veroneser IVecentisten^Iohannes
Dia Conus nach und spricht schliesslich die Ansicht aus,
dass der Text . des Anonymus eine Reihe lückenhafter und
entstellter Auszüge aus einer älteren umfassenden Quelle
darstellt.
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350 Nachrichten.
15. In der Revue Bön^dictine 1892, S. 137 bespricht
ü. BerliÄre eine fragmentarische Vita S. Foillani, die
im Cod. Paris. 2768«, saec. XI, erhalten ist. E. S.
16. In den Mittheil, des Instituts f. österr. Geschichts-
forsch. XIII, 225 ff. führt M. Manitius aus, dass aus sprach-
lichen und sachlichen Gründen in den Ann. Laurissen s.
maiores eine Scheidung zwischen den Jahren 795 und 796
anzusetzen und dass der erste Theil der Ännalen gerade im
Jahre 795 verfässt sei. Im Anschluss daran giebt er einen
Beitrag zur Kritik der Ann. Einhardi durch eingehende
Untersuchung ihrer Nachrichten über den Ueberfall bei Lüb-
becke und die Schlacht am Süntel.
17. Im Programm des Breslauer St. Matthias -Gymna-
siums (1892, n. 176) veröffentlicht A. Nürnberger Disqui-
sitiones criticae in Willibald! Vitam S. Bonifatii. Es
sind hauptsächlich Erörterungen und Zusammenstellungen über
den Sprachgebrauch des Biographen.
18. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins N. F. VII,
314 ff. beschreibt B. v. Simson eine Freiburger Hs. (üni-
versitätsbibl. n. 468) von Walahfrids Prolog zu Einhards
Vita Earoli, welche auch die von Rauschen herausgegebene
Legende des XII. Jahrh. enthält. Den Text des Prologes
druckt V. Simson ab, unter Angabe der Varianten der bisher
bekannten Hss.
19. In der Revue Bön^dictine 1892, S. 157—172 prüft
U. Berliöre im Anschlüsse an meine Ausführungen (Clu-
niacenser I, 121 ff. und 365 ff.) die Angaben der Vita Ge-
rardi Broniensis über die Gründung von Brogne von
neuem. In der günstigeren Beurtheilung der Vita nähert er
sich mehr mir^ als W. Schnitze. Gegen v. Heinemann nimmt
er an, dass die Vita erst nach 1050 verfasst worden sei.
S. 168 druckt B. die ürk. v. 2. Juni 919 in längerer, wahr-
scheinlich interpolierter Fassung aus Cod. 7 von Maredsous
(saec. XVII j ab, ebenso eine längere Fassung der ürk.
karls des Einfältigen, die längst als Falsihcat erkannt
ist. In keiner Beziehung zu diesen Fälschungen steht ein D.
Heinrichs III. vom 20. April 1051 für Brogne, das eben-
falls beigegeben ist, E. S.
20. Im Bullettino deir Istituto storico Italiano n. 11
S. 99 ff. behandelt L. A. Ferrai das von Muratori SS. P
herausgegebene Werk De situ urbis Mediolanensis; er
zeigt wiederholt (vgl. N. A. XVI, 445, n. 125), dass hier zwei
verschiedene Schriften verbunden sind, Vitae pontificum Medio-
lanensium, d. h. die Legende vom h. Bamabas und seinen
Nachfolgern, die F. ins 10. Jahrh. setzt und mit dem Schisma
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Nachrichten. 351
zwischen den Erzbischöfen Manasse und Adelmann in Ver-
bindung bringt, und das Fragment einer Descriptio situs et
urbis Mediol.; welche nach F. eine Nachahmung der Graphia
aureae urbis ist und ins 11. Jahrh. gehört.
21. Im Programm des Ovmnasiums zu Stralsund (1892
n. 144) zeigt F. Kurze in scharfsinniger Untersuchung, dass
das bisher angenommene sog. ausführlichere Exemplar der
Ann. Hersfeldenses mit der Fortsetzung bis 990 (Waitz)
oder 993 (Ehrenfeuchter) nichts anderes sei, als der erste
Theil der bis 1043 nachgewiesenen Ann. Hildesheimenses
maiores, den auch die Ann. Altahenses benutzt haben.
An eine Darlegung des Verhältnisses dieser grösseren Hildes-
heimer zu den Hersfelder Jahrbüchern schliesst K. einen Ver-
such zur Restitution der ersteren wie der letzteren für die
Jahre 972—984 an.
22. Im Nuovo Archivio Veneto III, 117 S. theilt
6. Monticolo einen neuen Text der Inventio und der
Translatio SS. Hermagorae et Fortunati nach Cod.
Marc. lat. X, 27 saec. XIV mit, der vielfach mit der Erzäh-
lung des Petrus von Chioggia übereinstimmt, aber älter ist
als dieser; auch von der letzteren giebt Monticolo einen neuen
Abdruck nach einem Cod. Barberini und einem Marcianus.
23. Im Arch. stör. Lombardo ser. II Bd. IX, 5 ff. be-
spricht G. Pagani neuerdings (vgl. N. A. XVII, 225 n. 16)
die vielberufene Stelle des Wipo cap. 14 über die Sommer-
quartiere Konrads H. Er will statt < Atim' oder ' Aitim' lesen :
'Utim' oder 'Vitim', emendiert dann kühnlichst in den Worten
'ibique ab archiepiscopo Mediolanensi . . . regalem victum
sumptuose habuit' das Wort ^Mediolanensi' in 'Mutila-
nae' und lässt also den König über den Montone nach Mo-
digliana in den Appenninen gehen und dort von einem unge-
nannten Erzbischot, worunter er natürlich den von Ravenna
versteht, verpflegt werden. Ernsthaft können diese Erörte-
rungen, in die auch unge&hr gleichwerthige Deutungen
der Ausstellorte der DD. St. 1910 — 1912 einbezogen sind,
nicht wohl genommen werden.
24. In der wissenschaftlichen Beilage zum Programm
des Gymnasiums zu Göttingen (auch separat Vandenhoeck
und Ruprecht, 1892) hat A. Pannenborg das Carmen
de bello Saxonico noch einmal herausgegeben. Er hält
an der Autorschaft Lamberts fest, aber auch I, 87 an der
Form Hennenburc statt Heimenburc (vgl. N. A. XV, 213),
die er sogar S. 47 in den Text des Lambert p. 123.
125 einsetzt. — Soll nun etwa auch Ann. Altah. 1073 der
Hs. des Carmen zu Liebe so emendiert werden? Wie kommt
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352 Nachrichten.
weiter Henneberg bei Meiningen, das in Franken liegt, unter
die Bargen y die der König in Sachsen nnd Thüringen er-
richten fiess? Und wie kam Heinrich in den Besitz der Burg,
da doch die Grafen von Henneberg schon 1037 und später
immer nach ihr benannt sind?
25. In der Deutschen Zeitschrift för Geschichtswissen-
schaft VI, 301 ff. hat J. Dieffenbacher seinen Unter-
suchungen über Lambert von Hersfeld (vgl N. A. XVI,
210, n. 30) eine längere Fortsetzung folgen lassen, in welcher
er zunächst eine Reihe von thatsächlichen Angaben Lamberts
lediglich auf Cömbinationen zurückführt, sodann seine hisiorio-
^aphische Befähigung und sein Verhältnis, zum Carmen de
bell. Sax. bespricht, endlich abermals einzelne Nachrichten
des Autors kritisiert. — Ueber die Dissertation Dieffenbachers
hat sich inzwischen Meyer von Enonau (Deutsche Lite-
raturzeitu^ 1891, n. 13, S. 460) sehr günstig ausgesprocheu,
während Holder-Egger (Sitzungsberichte der Histor. Ge^
sellsch. zu Berlin 1892, n. 2, S. 2) sich im entgegengesetzten
Sinn darüber geäussert hat. ^,
26. Eine fleissige Arbeit, die aber manoheb tUeberflüssige
enthält und auch im Einzelnen Anlass zum «Widerspruch giebt,
ist die Münchener Dissertation von J. Schnitzer, Die Gesta
Romanae ecciesiae des Kardinals Beno und andere Streit-
schriften der schismatischen Kardinäle wider Gregor VII.
(Histor. Abhandl. aus dem Münchener Seminar^ 2. Heft),
Bamberg 1892. Hervorheben will ich hier nur, dass der Verf.
sich in der Petrus -Crassusfrage (S. 68, n; 5^. fär die Ab&s-
sung der Schrift vor der Synode von Briden entscheidet.
Meine Note (Libelli I, 629), die das widerlegt, ist unberück-
sichtigt geblieben^ ,E. S.
27. Ansehnliche Ausbeute gewährten M. Sdraiek einige
Wolfenbüttler Hss.j die er in seinem Buche ,u Wolf enbüttler
Fragmente, Münster 1891, behandelt. Cod. Gud. 212 enthält
1) eine im Bisthum, Th^rouane ehtstandene Gan an Samm-
lung in 9 Büchern, die in die letzte Zeit Paschalis IL zu
setzen ist und S. 3—39 untersucht wird. Aus ihr werden die
Canones der Synode von Clermont (1096) S: 132^136 abge-
druckt; 2) die Ganones der Synoden von Rom (1099) und
Poitiers (1100), gedr. Si 136—138; 3) eine Canonsammlung
von 77 Capitehi;< 4) eine canonistische Stoffsammlung, die
nach 1119 entst&nd und die S. 46-^54 auf Inhalt und Quellen
untersucht wird. Sie enthält m^hrefe Inedita:):va. Decreta
Boiiifacii legati (gedr. S. 118—120), b. einen Canon der Sy-
node von Bebevent von 1108 (gedr. S. 138), c. Canones der
Synode von Beaüvais von 1114 (gedr. S. 138. 139); 5) eine
Sammlung von 33 Briefen, entstanden in der Diöcese Thörou-
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Nftehrichten. S6S
aiie, unter ihnen 9 onedierte Briefe Paschalis II. fiir nord-
franz. Bisthümer (gedr. S. 111 — 117). Auf die Briefe folgen
in der Hb. drei Äcteostücke zur Oesch. des Gottesfriedens
j^gedn S* 140—147). Die zweite von S. untersuchte Hs. Wol-
tenbüttel n. 488 enthält eine kirchenrechtliche Samm-
lung Trierscher Herkunft (S. 86 — 100). Aus ihr wird der
Bericht des Cardiualbischofs Georg v. Ostia über zwei angel-
sächs. Synoden von 786 an Hadrian I. zum ersten Mal genau
ediert. Der dritte Wolfenbüttler Cod. 782 saec. XII. ent-
hält u. a. drei Streitschriften: erstens die des Bruno von
Segni, bisher nur bekannt durch eine Mailänder Hs., von
der die Wolfenbüttler Becension namentlich insofern abweicht,
als die Lobrede auf Leo IX. darin ausgelassen ist; sodann
zwei andere Streitschriften über die Messen der verheiratheten
Cleriker und die Sacramente der Häretiker, die S. zam ersten
Mal ediert. Sie werden in den 2. Band der Libelli aufge-
nommen werden. — Zu bemerken ist, dass S. seine Hypo-
these, dass Altmann von Passau der Verf. des Liber cano-
num contra Heinricum IV. sei, zurückgenommen hat. Er
spricht nur noch von der Streitschrift Bernhards. E. S.
28. Als 2. Bd. der 'Quellen zur Geschichte der Juden
in Deutschland' ist erschienen: 'Hebräische Berichte über die
Judenverfolgungen während der Kreuzzüge. Im Auf-
trage der bist. Comm. f. Gesch. der Juden in Deutschland
herausg. von A. Neubauer und M. Stern, ins Deutsche
übersetzt von S. Baer\ Es sind fast ganz unbekannte und
völlig unbeachtete y reichhaltige Quellen, welche von den
frauenhaften, durch die Kreuzzüge veranlassten Verfolgungen
erichten, am ausführlichsten über die von Graf Emicho be-
triebenen in Mainz, Worms, Speier, Köln. Wie H. B res s lau
in der Einleitung nachweist, ist keiner der verschiedenen Be-
richte direct gleichzeitig, sondern es liegen dahinter Mitthei-
lungen der Gemeinden, welche mit Erzählungen der Zeit-
genossen bereichert, auch wohl rednerisch ausgeschmückt sind.
Einen mehr oder genauer thatsächlichen Eindruck machen die
Mittheilung&Q über die mit dem 2. und 3. Kreuzzug verbun-
denen Verfolgungen, und sehr merkwürdig sind die Berichte
über dilB energische und erfolgreiche Haltung, welche Fried-
rich I. und Heinrich VI. diesen Greueln gegenüber gezeigt
haben. Ueberhaupt fehlt es nicht an geschichtlich bedeut-
samen Nachrichten, auch abgesehen von dem Hauptinhalt
dieser Berichte. Es ist uns lange nicht eine so dankens-
werthe Bereicherung unseres Quellenmaterials zu Theil ge-
worden. W. W.
29. Im 3. Excurs seiner Dissertation ^Studien zur Gesch.
Ludwigs VII. von Frankreich' (Leipzig, Fock 1892) prüft
Neaea ArebiT etc. XVIIL 23
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354 Nachrichten.
E. Hirsch den historischen Werth der sog. Hist. Francor,
Auct. Anonymo, Bouquet XII, 115 ff. Während v. Kugler
angenommen hatte, sie habe der praemonstratensischen Fort-
setzung des Sigibert als Vorlage gedient, zeigt Hirsch viel-
mehr, dass sie die Cont. Ursicarap. benutzt hat, welche
ihrerseits wieder die Cont. Praemonstrat. ausgeschrieben
hat. Im 2. Excurs derselben Arbeit bestimmt H. 1151 (nicht
1152j als Todesjahr des Suger von St. Denis.
30. In der Revue B^n^dictine, Jahrgang 1892, S. 24—31
und S. 130—136 behandelt D. Ursmer Berühre Philipp von
Harvengt, den Abt von Bonne - Esperance (1156—1183).
E. S.
31. Eine Hallenser Dissertation von A. R. Kindt,
'Gründe der Gefangenschaft Richards I. von England' (Halle
1892) weist, indem sie die Quellen für die Zeit der Gefangen-
schaft und für die Verhandlungen zwischen Richard und Hein-
rich VI. untersucht, die Annahme Howletts zurück, dass ein
von Richards Kapellan Anselm verfasstes Buch über die Er-
lebnisse des Königs existiert habe und von Roger Hoved.
und Guilelm. Neubrig. benutzt sei, führt vielmehr die
übereinstimmenden Angaben der letzteren über die Reichstage
von Speyer und Worms und über den Tod Leopolds von
Oesterreich auf die Benutzung von Relationen zurück, 'wie
sie zu jener Zeit gang und gäbe waren'.
32. Im Korrespondenzblatt der Westdeutschen Zeitschr.
f. Gesch. 1892, S. 58, theilt H. V. Sauerland eine Weihe-
notiz des Kl. St. Thomas an der Kyll (vgl. SS. XV, 1283)
mit. — Ebenda veröffentlicht derselbe einige ungedruckte Ur-
kunden, darunter ein D. König Wenzels für Dudeldorf
vom 29. Aug. 1384.
33. In den Mittheilungen des Instit. f. Österr. Geschichts-
forsch. XIII, 255 ff. beginnt Paul Richter mit der Veröffent-
lichung von Beiträgen zur Historiographie in den Kreuzfahrer-
staaten, vornehmlich für die Geschichte Kaiser Friedrichs II.
Der erste Theil behandelt das Geschichtswerk des Philipp
von Novara, indem die Ausführungen, die der Verf. in
seiner Dissertation (vgl. N. A. XV, 617, n. 191) über Philipp's
Persönlichkeit und die Entstehungszeit seiner Schrift gegeoen
hatte, in etwas veränderter Gestalt wiederholt werden. Daran
schliesst sich eine Untersuchung über die Quellen Philipps an,
in welcher die Benutzung der von Röhricht (Archives de
Torient lat. T. II) veröffentlichten Annales de terre sainte
sowie der Estoire d'Eracles in den späteren Theilen von
Philipps Werk nachgewiesen wird. Mit einer Beurtheilung
des letzteren schliesst die Untersuchung.
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Nachrichten. 355
34. In einem inhaltreichen Aufsätze: 'Zur deutschen
Kaisersage' sucht H. Grauert, Histor. Jahrbuch XIII,
S. 100 — 143, zu beweisen, dass in den thüringisch-fränkischen
Landen die Hoffiiung des Volkes auf den kommenden Kaiser
Friedrich in den Jahren 1269- 1314 resp. 1324 nicht der
Wiederkehr Friedrichs IL, sondern der Kaiserherrschaft seines
Enkels, des sog. Friedrichs IIL aus dem Hause Wettin, ge-
golten habe. Wahrscheinlich sei erst in der 2. Hälfte des
14. Jh., neben die thüringische, ursprünglich auf Friedrich
den Freidigen oder einen Fürsten seines Stammes und Namens
gehende Sage die andere von dem wiederkehrenden Friedrich
getreten. Das Material, das Voigt, Bezold, Schröder u. a.
beibrachten, wird beträchtlich vermehrt. E. S.
35. In der Deutschen Zeitschr. für Geschichtswissensch.
VI, 363 theilt A. Chroust aus der N. A. XV, 137 beschrie-
benen Wiener Hs. ein auf Dietrich von Niem bezügliches
Schreiben des Konstanzer Concils vom 29. Jan. 1416 mit, in
welchem er eine Anspielung auf Dietrichs literarische Thätig-
keit findet.
36. Von den Chroniken der deutschen Städte ist der 22.
Bd. (Augsburg III) erschienen, enthaltend die Augsburger
Chronik des Hector Mülich (1348—1487) und eine ano-
nyme Chronik (991 — 1483); die Texte beider Chroniken hat
noch Lex er hergestellt, während die historische Bearbeitung
von F. Roth herrührt. Anhang und Beilagen geben eine
Reihe wichtiger Actenstücke des 14. und 15. Jh., ferner eine
neue Ausgabe von Caspar Enenkels Beschreibung der
Romfahrt Friedrichs III. u. a.
37. Ph. Rupperts Ausgabe der Chroniken der Stadt
Konstanz (vgl. ^T. A. XVI, 213, n. 42) ist jetzt vollständig
erschienen. Dem Text der Chroniken, über die man sich
jetzt aus der ausführlichen, freilich noch nicht alle Fragen, die
aufgeworfen werden können, endgiltig lösenden Einleitung
orientieren kann, sind wichtige Urkunden der Archive zu
Konstanz und Karlsruhe angehängt, darunter das Diplom
Heinrichs VI. von 1192, Sept. 24, dann drei von Wilnelm
und Albrecht und zahlreiche des 14. und 15. Jahrhunderts.
38. In einer Jenaer Dissertation 'Ist es bewiesen, dass
Trithemius ein Fälscher war?' wirft sich Georg Mentz
zum Anwalt des Abtes von Sponheim auf, indem er alle von
Silbernagl, Wolff u. a. geltend gemachten Verdachtsgründe
gegen ihn einzeln zu entkräften versucht und dadurch zu dem
Ergebnis gelangt, dass sowohl Hunibald als Meginfrid vor
Trithemius vorhanden waren. Jenen hält er für ein wenig-
stens z. Th. werthvolles Werk des 13. Jh., diesen für geradezu
23*
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356 Nachrichten.
echt oder nur wenig jünger, als er ausgegeben wurde. Weder
ist der Verf. auf die Art der Quellenbenutzung des Trithemius,
mit der die Annahme der Fälschung so eng zusammenhängt^
näher eingegangen, noch hat er die von ihm behaupteten
Möglichkeiten irgendwie weiter begründet und sich die
Schwierigkeiten oder vielmehr Unmöglichkeiten klar gemacht^
die daraus entspringen müssten. Das Buch von Schneegans
hat er zwar gekannt, aber fast gar nicht berücksichtigt. Eine
wirkliche Förderung der Sache kann ich in dieser Arbeit nicht
finden, die der wahren Kritik entbehrt. E. D.
Auch W. Wattenbach spricht sich in ähnlichem Sinn
über diese Jenaer Dissertation aus und macht insbesondere
darauf aufmerksam, dass dem Vf. Helmdörfers Arbeit über
Wilhelm von Hirschau unbekannt geblieben ist, ebenso wie
die lehrreichen Nachweisungen, welche Traube in seiner Ab-
handlung '0 Roma nobilis' (Abhandl. der Münch. Akad. I. Cl.
XIX, 2) S. 313—316 über die Arbeitsweise des Trithemius
gegeben hat.
39. Der histor. Verein von Oberbaiem hat die Veran-
staltung einer Sammlung von Denkmälern des bairischen
Landesrechts vom 13.— 16. Jh. beschlossen, deren Heraus-
gabe L. V. Rockinger übernommen hat. Der 'erste Band,
der die Geschichte des bairischen Landesrechts in jener Zeit
bringen soll , wird später erscheinen ; vom zweiten liegt die
erste Lieferung vor (München 1891), welche die bairischen
Landfrieden des 13. Jh. und den Anfang der Landes-
gesetze Ludwigs des Baiern enthält, beides mit lehr-
reichen Einleitungen des Herausgebers.
40. Die Sammlung 'Deutscher Rechtsquellen des
Mittelalters' von H. Wasserschieben (Leipzig, Veit
& Co. 1892) enthält wesentlich Rechtsaufzeichnungen des 13.
bis 15. Jhs.: aus dem reichen Inhalt seien hervorgehoben eine
alphabetisch geordnete Sammlung Magdeburger Schöffensprüche
nach einer Leipziger Hs. des 16. Jb., dann eine erhebliche
Anzahl niederrheinischer Rechtssprüche, Protokolle und Weis-
thümer von 1248—1435 aus dem Düsseldorfer Archiv, weiter
Weisthümer des Rheingaues, des h. Forst zu Hagenau u. a.
zumeist aus dem Bodmann - Habeischen Nachlass, endlich
Pfälzische Weisthümer aus dem Archiv zu Speyer.
41. In den Mittheilungen des Vereins für Gesch. der
Deutschen in Böhmen XXX, 128 ff*, behandelt J. Grunzel
die deutschen Stadtrechte Böhmens und Mährens.
42. In der Zeitschr. f. Schweiz. Recht, N. F. XI, 232 ff.
verzeichnet A. Heusler die Rechtsquellen des Tessin
im Mittelalter, wobei viel ungedrucktes Material benutzt ist
und zur Mittheilung gelangt.
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Naebrichten. 357
43. Im Archiv für Literatur- und Kircbengeschichte des
MA. VI| 309 ff. giebt P. Denifle eine bisher unbekannte
Redaction der Statuten der Juristenuniversität zu
Padua vom J. 1331 nach Hs. 180 der Gnesener Capitels-
bibliothek mit einer sehr sorgfältigen und inbaltreichen Ein-
leitung heraus. Vgl. dazu auch G. Kaufmann in der Zeit-
schrift für Rechtsgesch., Romanist. Abtheilung XII, 361 ff.
44. In den Beilagen zu seiner fleissigen Schrift 'Der
deutsche Reichstag unter König Wenzel' (Leipzig, Hirzel 1892)
behandelt A. Vanlen den Kotenburger Landfrieden
von 1377, RTA I. n. 113, und den sog. Reichsabschied
von 1398, RTA III, n. 11, Actenstücke, die er für geßtlscht
erklärt.
45. In den Studi Senesi, vol. IX, fasc. 1, S. 77 berichtet
L. Zdekauer über eine Hs. von Pistoia, 12./13. Jh., welche
Theile der Schrift 'de dictamine' des Albericus von Monte
Cassino enthält. Es ist die erste italienische Albericus-Hs.,
von der wir Kunde erhalten.
46. In der Westdeutschen Zeitschr. f. Gesch. und Kunst
XI, 72 ff. kommt W. Ribbeck auf das zuletzt von Sauerland
besprochene Trierer Silvesterprivileg (vgl. N. A. XV,
619, n. 201) zurück, indem er entgegen der Meinung Sauer-
lands zu zeigen sucht, dass nicht die ausführlichere Fassung
der Gesta Trevirorum, sondern die verkürzte in Browers
Metropolis und seinen Antiquitates gedruckte, welcher die
Erwähnung der Helena und der nach Trier gesandten Reliquien
fehlt, die aber auch in anderen Beziehungen von jener ab-
weicht, insbesondere den Agricius noch nicht als Patriarch
von Antiochia bezeichnet, den ursprünglichsten Text der
Fälschung darstellt.
47. In den SB. der Münchener Akademie 1891, S. 771 ff.
fuhrt J. Friedrich in scharfsinniger Untersuchung aus, dass
in der sogenannten Sammlung der Kirche von Thessalonich
(vgl. Maassen, Gesch. der Quellen und Literatur I, 766 ff.),
welche Fapstbriefe und Erlasse römischer Kaiser des 4. und
5. Jahrhunderts enthält, die wesentlichen Theile unecht sind.
Auch die ausserhalb der Sammlung von Thessalonich über-
lieferte ep. Leonis I; n. 14 (J.-K. 411) erklärt Friedrich für
gefälscht. — Th. Mommsen, welcher den Beweis der Un-
echtheit jener Sammlung als vollständig geführt anerkennt,
theilt uns über die beiden allein in dieser Sammlung vor-
kommenden Kaisererlasse (in Haenels corpus legum p. 240;
Friedrich S. 884) das folgende gütigst mit:-
So wie sie liegen, sind beide Stücke formell unmöglich.
Sie Verstössen gegen die oberste Regel der formalen Gemein-
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358 Nachrichten.
schaftlichkeit der Gesetzgebung in den beiden Reichshälfien.
Sollte der Erlass über die illyrischen Eirchenyerhältnisse, den
Theodosius II. unter seinem nnd seines Mitherrschers Hono-
rius Namen am 14. Juli 421 publiciert hatte (G. Th. 16, 2, 45
= C. lust. 1, 2, 6)^ ausser Kraft gesetzt werden , so konnte
dies nur geschehen durch eine ebenfalls unter beider Kaiser
Namen erlassene Verordnung, nicht aber durch Publication
eines Schreibens des Honorius an Theodosius, das die Auf-
hebung beantragt, und eines anderen des Theodosius an
Honorius, das diesem Ersuchen stattgiebt. Die Correspondenz
zwischen den Kaisem erscheint in unseren Rechtsquellen
nicht, weil sie ausserhalb der Legislatur liegt: die vielleicht
einzige, leicht erklärliche Ausnahme ist das Schreiben Theo-
dosius II. an Valentinian III., worin er ihn um Publication
eines für den Orient ergangenen Erlasses im Occident ersucht
(nov. Theod. II. 2, 1); dagegen trägt selbst die Verordnung
Valentinians III., worin er seine Beamten anweist die im Ost-
reich erlassenen Verordnungen gleichfalls im Westreich zu pub-
licieren (nov. Val. III. 25), im Präscript die Namen beider
Kaiser. Hätte also Honorius ein derartiges Schreiben nach
Constantinopel gerichtet, so durfte dies nimmermehr publi-
ciert werden; wäre Theodosius darauf eingegangen, so war
die Bescheidung nicht an den Collegen zu richten, sondern
sie hätte durch Edict des Kaisers selbst oder eines geeigneten
Beamten legalisiert und dem Publicum zur Kenntnis gebracht
werden müssen. Von allen anderen Gründen abgesehen wür-
den diese Erlasse nach ihrer formalen Beschanenheit allein
hinreichen, um die hier begangene Fälschung ausser Zweifel
zu setzen. Schwerlich kann ihr Urheber bezweckt haben da-
mit der in dem justinianischen Codex wiederholten Publi-
cation des Erlasses vom 14. Juli 421 entgegenzutreten, da
diese ihn entweder Lügen strafte oder als Beseitigunff der
angeblichen Aufhebung aufgefasst werden musste. Vielmehr
gehört die Fälschung wohl einer Epoche an, wo der justi-
nianische Codex noch nicht in Italien publiciert oder noch
nicht durchgedrungen war, obgleich man allerdings Mühe hat,
ein so durchsichtiges Fabrikat auch nur der justinianischen
Epoche zuzuschreiben.
48. In den SB. der Wiener Akademie CXXVI stellt
0. Günther in gründlicher Untersuchung die Chronologie
der in der Avellana überlieferten Briefe des Papstes Her-
rn is da fest, mit vielfacher Berichtigung der bisherigen An-
nahmen.
49. In den Mittheilungen des Instit. f. österr. Geschichts-
forsch. XIII, 239 ff. wendet sich L. M. Hartmann in ein-
gehender Erörterung gegen die letzten Ausführungen des
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Nachrichten. 359
Abbä Duchesne über die Entstehungszeit des Liber diur-
nus (vgl. N. A. XVII, 232 n. 45) und sehliesst sich den
Darlegungen Sickels in dieser Hinsicht an.
50. Der erste Excurs zu der oben n. 29 erwähnten Arbeit
von R. Hirsch behandelt neuerdings das Verhältnis der
Kreuzzugs -Aufrufe Eugens III. (Jaff^-L. 8796. 8876) zur
Entstehung des zweiten Kreuzzugs. H. nimmt an, dass die
erstere Urkunde echt, aber nicht in Frankreich angekommen
sei, entweder weil sie zurückbehalten wurde oder weil der Bote
wänrend der Winterreise verunglückte. So sei eine zweite
Ausfertigung nöthig geworden. Otto von Freising habe
von der ersten bei seinem Aufenthalt an der Curie Nov.-Dec.
1145 Abschrift erhalten und sie Gesta Frid. I, 35 verwerthet,
wobei er sich über ihr Verhältnis zum Kreuzzuge in un-
richtiger Auffassung befunden habe.
51. Von den Mitgliedern der französischen Ecole de Rome
sind mehrere neue Publicati.onen von Papstregistern des
13. Jahrb. in Angriff genommen worden. L. Dorez und
J. Guiraud werden die Register Urbans IV., E. Jordan die-
jenigen Clemens' IV., J. Guiraud und L. Cadier die Gre-
gors X. und Johanns XXI. bearbeiten. Der Druck
aller dieser Abtheilungen hat begonnen.
52. Im Hist. Jahrbuch XIII, 192 ff. weist H. V. Sauer-
land das Itinerar des Gegenpapstes Clemens VII. von
seiner Wahl bis zu seiner -^kunft in Avignon aus gedruck-
ten und ungedruckten Quellen nach.
53. In der Revue des Questions Historiques, Jahrg. 26
S. 373 ff., behandelt F. Vernet die Beziehungen Martins V.
zu den Juden, wobei eine sehr erhebliche Anzahl ungedruckter
Urkunden auszugsweise zur Mittheilung gelangen. S. 411
findet man eine interessante Notiz über Tax- und Registratur-
wesen vom J. 1419. — Eine Urk. Martins V. für die deut-
schen Juden von 1420 (?) hat Sauer land in der Zeitschr.
f. Gesch. der Juden in Deutsch). V, 320 drucken lassen.
54. Als Vorarbeit zu seiner Ausgabe des Liber cen-
suum ecclesiae Romanae (vgl. N. A. XV, 230 n. 91)
hat Paul Fahre eine sorgfältig gearbeitete Schrift 'Etüde
sur le Liber censuum de Föglise Komaine' erscheinen lassen
(Paris, Thorin 1892). Das Buch handelt nicht nur über die
Entstehung, die Quellen und die Hss. des Liber censuum,
sondern sein Haupttheil (S. 26— 169) ist eine umfassende Ge-
schichte des Instituts des päpstlichen Zinses, deren erster Ab-
schnitt — mehrfach über die letzte Arbeit von Blumenstock
hinausgehend — das Schutzverhältnis von Kirchen und Klö-
stern, der zweite den Zins weltlicher Gebiete und den Peters-
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360 Nachrichten.
pfennig behandelt. Die sorRBame Untersuchung berücksichtigt
eine grosse Anzahl von Einzelurknnden , hier und da sind
allerdings auch Fälschungen oder verdächtige Stücke, als
wären sie echt, benutzt worden, wie etwa S. 78 f. Heinrichs V.
Diplom für Muri und S. 81 eine der Reinhardsbrunner Fäl-
ficnungen.
55. In den W. Christ gewidmeten Abhandlungen aus dem
Gebiet der klassischen Alterthumswissenschaft (München 1891)
hat H. Simonsfeld einen Brief der Heerführer des 4. Kreuz-
zuges über die Einnahme von Eonstantinopel heraus-
gegeben, der in der 'antiqua rhetorica' des Buoncompag-
nus enthalten und, wie S. zeigt, von diesem hauptsächlich
auf Gnmd eines bekannten Briefes von Balduin an den Papst
verfasst ist.
56. Im Historischen Jahrbuche XIII, 172 ff. vertheidigt
H. Grauert gegenüber den Ausführungen Scheffer-Boi-
chorsts (in dem N. A. XVII, 631 n. 190 erwähnten Auf-
satz) seine Ansicht, dass das gefälschte Privileg Karls
d. Gr. für Aachen unter Stephan IX. in den Jahren 1057/58
entstanden sei.
57. Im Anzeiger für Schweizerische Geschichte 1892 n. 1
bespricht H. Bresslau das gefälschte D. Heinrichs IL
für die Leute von Bergell, St. 1821, dessen Vorlage eine echte
Urkunde aus den letzten Jahren Heinrichs V. war.
58. Von dem Diplom Heinrichs IL für Niederaltaich
St. 1548, betreffend Absdorf, ist das verschollene Original
wieder zu Tage gekommen und von dem Germanischen
Museum zu Nürnberg angekauft worden. Es hat wahrschein-
lich ebenso dem gräflich Hardeggschen Archiv angehört, wie
das gleichfalls Absdorf betreffende D. St. 1719, dessen Ori-
ginal sich jetzt — nach gütiger Mittheilung von Dr. Herzberg-
Fränkel — in der Sammlung des Herrn Dr. Figdor in Wien
befindet.
59. Von dem merkwürdigen D. Lothars II I. für Beu-
ron, St. 3258, hat, wie hier nachträglich notiert werden mag,
K. Th. Zingerle seiner 'Geschichte des Klosters Beuron'
(Sigmaringen 1890) eine Abbildung beigegeben. Andere Ur-
kunden für das Kloster sind abgedruckt.
60. In den Württembergischen Vierteljahrsheften für
Landesgeschichte — dem Organ der neu gegründeten Wirt-
tembergischen Historischen Commission — I, 58 ff. berichtet
V. Stalin über die Archivalien württembergischer Klöster^
die sich jetzt in der Abtei St. Paul in Kärnthen befinden«
Darunter sind Originale zahlreicher Kaiser- und Papst-
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Nachrichten. 361
Urkunden, u. a. von den DD. Friedrichs I. für Lorch
(St. 3688) und für Maulbronn (St. 3734), Heinrichs VI.
für Bebenhausen (St. 4821), Wilhelms und Rudolfs für
Maulbronn von 1255 und 1273, Rudolfs für Herrenalb von
1275^ sowie mehrere des 14. und 15. Jahrhunderts. Auch die
Originale der Urkunden Urbans II. für Hirschau und Blau-
beuren von 1095 und 1099, sowie derjenigen Innocenz II.
von 1136 für Lorch verdienen erwähnt zu werden. Vom
Kloster Reichenbach hat sich ein Cod. traditionum vor-
gefunden mit älterem Text als der Wirttemb. ÜB. II, 389 ff.
g^edruckte; besondere Beachtung verdienen einige wichtige
Notizen S. 61 f. aus der Zeit Heinrichs IV., welche für die
Belagerung Augsburgs durch den Gegenkönig Hermann im
J. 1081 und die Geschichte der Burg Tri fei s von erheblicher
Bedeutung sind. — Von Kloster Kirch berg ist ein Necro-
logium saec. XVI. erhalten.
61. Das Privileg Friedrichs IL für La Cava (BF. 1285)
ist wörtlich eingerückt in die Bestätigungsurkunde Nicolaus' IV.,
Langlois, R^g. de Nicolas IV. n. 6538. R. Röhricht.
62. Der dritte Band der sehr verdienstlichen Inventare
des Frankfurter Stadtarchivs, eingeleitet von R. Jung
(Frankfurt, Völcker 1892) verzeichnet die Privilegien der
Stadt, von Friedrich IL, 1219 Aug. 15, an und die höchst
wichtige Sammlung der Kaiserbriefe von Ludwig d. Baier,
1320 Sept. 19, an. Darauf folgt eine Uebersicht über die
Abtheilung der Copialbücher, die von geringerer Bedeutung
ist, endlich eine solche über die Wahltagsacten 1314 — 1499.
63. In der Zeitschr, des Harzvereins XXIV, 486 ff. macht
G. Bodo die überraschende Mittheilung, dass im Nachlass
des Dr. E. Volger, welcher in den vierziger Jahren mit der
Ordnung des Goslarer Stadtarchivs betraut war, grosse Be-
stände von Archivalien vorgefunden sind, welche dem Gos-
larer Stadtarchiv gehören und erst jetzt demselben zurück-
Segeben worden sind. Es sind 41 Urkunden des 13. — 16. Jahrb.,
arunter Originale Adolfs von 1294 und Karls IV. von
1340, dann etwa 200 Briefe, von denen die Hälfte dem 13.
und 14. Jahrb. angehört, endlich eine Reihe wichtiger Copial-
bücher des Raths und des Stifts vom Petersberge. — Mehrere
auf Wernigerode bezügliche Stücke dieses Nachlasses theilt
Jacobs, ebenda S. 500 ff., mit.
64. Im Anhang zu seiner Abhandlung über Markgraf
Wilhelm von Meissen und Elisabeth von Mähren (Mittheil,
des Vereins f. Gesch. der Deutschen in Böhmen XXX, 93 ff.
303 ff.) hat W. Lippert eine Anzahl von Urkunden abge-
druckt^ darunter den deutschen Text des Bündnisses Karls IV.
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362 Nachrichten.
mit den Wettinern vom 1. März 1358 nach dem Dresdener
Or., mit zwei hierauf bezüglichen Urkunden Johanns von
Mähren und einer Bestätigung der zweiten durch den Kaiser,
vom gleichen Datum, weiter DD. Karls IV. vom 31. März
1362 und 23. März 1367 und eine Urkunde Wenzels vom
21. Jan. 1397.
65. In der Archival. Zeitschr. N. F. III, 105 ff. giebt
H. Simons feld eingehende und dankenswerthe Mittheilungen
über das reichhaltige Freisinger Formelbuch, Clm. 97.
Dasselbe enthält nach S. auch Theile der Summa cancellariae
Caroli IV. des Johannes von Neumarkt, welche Lulvfes noch
unbekannt geblieben sind. Eine Anzahl interessanter Stücke
wird im Anhang in extenso abgedruckt.
66. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins, N. F. VII,
193 ff. giebt H. L. v. Jan sehr fleissig gearbeitete, durch eine
Karte veranschaulichte Nachweisungen über die in Urkunden
und anderen Geschichtsquellen des 6.-9. Jahrhunderts
{genannten Ortschaften des neutigen Elsass. Auch handschrift-
iches Material ist verwerthet, so dass viele Namensformen
correcter als in den Drucken angegeben werden.
67. In der Römischen QuartaJschrift 1892, S. 180 ff., be-
richtet G. Cozza-Luzi über die Entdeckung einer neuen
Kavennatischen Papyrus-Urkunde saec. IX unter den
für den Vatican angekauften Hss. der Biblioteca ßorghese.
68. Von den Regesten der Markgrafen von Baden
und Hachberg, welche R. Fester im Auftrage der Badischen
Historischen Commission bearbeitet, ist das erste von 1050
bis 1317 reichende Heft erschienen.
69. In den Württembergischen Vierteljahrsheften für Lan-
desgesch. I, 65 ff. veröffentlicht Archivassessor Dr. Schneider
Regesten der Grafen von Württemberg von 1080 — 1250.
70. Als Ergänzung zu seiner Gesch. der Herzöge von
Zähringen hat E. Heyck eine kleine Schrift ^Urkunden,
Siegel und Wappen der Herzoge von Zähringen' erscheinen
lassen (Freiburg, Mohr 1892). Die Urkundensammlung um-
fasst 23 Stücke, die allerdings sämtlich schon gedruckt waren,
deren Vereinigung an einer Stelle aber nichtsdestoweniger
willkommen ist, ebenso wie die vier Siegeltafeln. Von Interesse
ist der Nachweis, dass der ^zähringische Löwe* aus der Ge-
schichte zu verschwinden hat, dass das älteste Wappen der
Zähringer vielmehr den Reichsadler enthielt.
71. In der Ungarischen Revue 1892, S. 284 ff. findet sich
ein Auszug aus einer auch für uns interessanten Schrift von
J, Kardcsonyi über die Urkunden König Stephans
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Nachrichten. 363
des Heiligen (Budapest 1891; ma^arisch). Von den zehn
erhaltenen Urkunden Stephans hält K.^ der darauf aufmerksam
macht, wie die Kanzlei unter dem Einfluss des deutschen
Urkundenwesens stand, sechs für echt, vier für gefälscht. Als
Fälschung verwirft er auch das oft besprochene Privileg
Silvesters IL; die Fälschung sei erst nach 1576 unter
Benutzung der damals von Surius edierten Biographie Stephans
und mit Hilfe der Briefe .Gregors VII. angefertigt.
72. In der Revue Bdnedictine, 1892, S. 99 ff., bespricht
D. Germain Morin die Admonitio synodalis, die Watten-
bach zuletzt N. A. VI, 192 nach einer Berliner Hs. abdruckte.
Morin sucht zu erweisen, dass der Verf. der hl. Cäsar ius von
Arles war. E. S.
73. In den Xenia ßemardina (s. oben n. 10), Pars III,
sind Beiträge zur Geschichte der österreichischen Cisterzienser-
stifter mitgetheilt, die wir hier namentlich auch wegen einer
Anzahl darin abgedruckter mittelalterlicherBibliotheks-
Kataloge zu erwähnen haben. Es sind Bücherverzeichnisse
von Heiligenkreuz, s. XII (S. 111), von Zwettl, s. XII und
s. XIII (S. 187), von LiUenfeld, s. XIII und s. XV (S. 298)
und von Hohenfurt, s. XIII (S. 371).
74. Der erste Haupttheil der Xenia Bernardina enthält
eine neue Ausgabe der Sermones S. Bernardi nach der
dritten Edition Mabillons unter Vergleichung der österreichi-
schen, böhmischen und stey ermärkischen Hss. Ein Werk
staunenswerthen Sammelfleisses ist die im 4. Haupttheil der
Xenia abgedruckte Bibliographia Bemardina von L. Janau-
schek, die nicht weniger als 2761 Nummern verzeichnet.
75. Im Nachlass des kürzlich verstorbenen Kanonikers
Dr. Kessel sind vier Zinsbücher des Aachener Marien-
stifts und die Fortsetzung des Necrologiums von
St. Marien zu Aachen mit einem Anhang werth voller
Urkunden aufgefunden worden. Vgl. Korrespondenzblatt der
Westdeutschen Zeitschr. f. Gesch. und Kunst 1892, S. 51.
76. Revue Bönödictine, 1892, S. 108 — 112 bespricht
Berli^re ein altes Psalterium des Priorats Hasti^re, Cod.
Monac. 13067, saec. Xl/XII. Hervorzuheben aus dem Inhalt
der Hs. ist das Calendarium mit einigen histor, Notizen zur
Geschichte von Waulsort und Hastiere. E. S.
77. Im Repertorium für Kunstwissenschaft XV, 156 flf.
bespricht A. Goldschmidt den berühmten Psalter von
Utrecht, über den zuletzt de Gray Birch eingehend gehandelt
hat. Mit dem Ebo-Evangeliar von Epernay und dem Heinrich-
Psalter der Kathedrale von Troyes weist er ihn nach
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364 Nachrichten.
Kloster Hautvillers in der Diöcese Beims und sucht den Ein-
fluss der dortigen Schule noch in einer Anzahl etwas jüngerer
Hss. nachzuweisen.
78. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins, N. F. VII,
329 fF. giebt G. K n o d zahlreiche Nachträge und Berichtigungen
zu Ristelhubers Arbeiten über elsässische Studenten in Heidel-
berg und Bologna, vgl. N. A. XVII, 445, n. 111.
79. In den Jahrbüchern des Vereins von Alterthums-
freunden im Rheinlande, Heft XCH, veröflfentlicj^ P. Clemen
eine umfangreiche und sehr gründlich gearbeitet/B Untersuchung
übe^* merowingische und karolingi^che Plastik.
Hinsichtlich der oft erwähnten Metzer Bronjce-Statuette Karls
d. Gr. hält C. auch gegenüber den neuQßten Ausführungen
Wolframs (vgl. N. A. XVII, 640, n. 238) daran fest, dass
das Kunstwerk dem 9. Jh. angehöre.
80. Eine geradezu abenteuerliche Abhandlung von Dr.
Gutjahr über den Codex Victorianus des Terenz (Laurent,
plut. XXXVIII, 24) in den Berichten der kgl. sächs. Ges.
der Wiss. philol.-hist. Gl. 1891, S. 264—294, kann hier kurz
mit dem Hinweis erledigt werden, dass die Vermerke auf
fol. 1^, woraus Gutjahr die Geschichte der Handschrift re-
construiert, nicht aus karolingischer Zeit stammen, sondern
im 15. und 16. Jahrhundert von Florentinern dorthin ge-
kritzelt wurden. Unter anderem soll ein Monogramm aus
C und M bedeuten können : entweder Claustrum Martini oder
Claustrum Mettense oder Capellae Manuscriptus oder Caroli
Manuscriptus oder Monasterium Corbeiense. Als sechster
Vorschlag sei hier ^Cosmus Medici' hinzugefügt. L. Tr.
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XII.
Zu den
Acten der Triburer Synode 895.
Von
Emil Seekel.
Keaes Archiv etc. XVIII. 24
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Jbiegino führt in seiner bekannten Canonensammlung 36
oder richtiger 37' Schlüsse der Synode von Tribur an». Er
hat sie sämtlich nicht der Vulgata, d. h. der in den
gedruckten Concilienansgaben vorliegenden Sammlung von
58 Capiteln, entlehnt. Die Vulgata ist in ihrer Fassung viel
ausfuhrlicher als die kurzen Schlüsse bei Regino. Von der
Vulgata abweichende Canones Triburienses finden sich auch
in anderen Sammelwerken, z. B. in Reg. App. 1 ' und in den
Decreta des Burchard von Worms*.
Diese 'sehr auffallende Erscheinung*^ musste den Scharf-
sinn der Historiker und Kritiker zur Erklärung herausfordern.
Die Frage bekam ihre Literatur*, und so stehen sich jetzt
über das Verhältnis Regino's — Reg. App. 1 und Burch.
mögen zunächst ausser Ansatz bleiben — zu den Triburer
Acten zwei weit auseinandergehende Ansichten
gegenüber. Man glaubte des Räthsels Lösung zu finden, in-
dem man^ entweder die kürzeren Canones* bei Regino für
1) Reg. (Libri dao de synodalibns cansis ed. Wasserschleben 1840)
Ij 345 wird sich trotz der Inscription als Triburer Schlass herausstellen»
vgl. unten 8. 383. — Ueber Reg. 2, 36 vgl. unten S. 388, A. 6.
2) Vgl. die Zusammenstellung in TabeUe III. 3) Reg. App. 1, 39.
40. 41. — Ueber Reg. App. 1, 43 vgl. unten S. 388, A. 6. 4) Burch.
9, 76. 17, 49. Alle andern kurzen Triburer Schlüsse, denen diese Be-
zeichnung mit Recht zukommt, hat Burchard mit Regino gemein. — Vgl.
zur Uebenricht Tabelle IV. 5) Wasserschieben, Beiträge (A. 6), S. 12,
A. 2, Philb'ps (A. 6) 8. 727. 6) Wasserschieben, Beiträge zur Geschichte
der vorgratianischen Kirchenrechtsquellen (1839) 8. 25. 26; Phillips, Die
grosse Synode von Tribur, in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie
phil.-hist. Classe, Bd. 49 (1865), S. 713—784, dazu durchweg beistimmend
Schalte im Bonner Theol. Literaturbl. 1866, Sp. 285. 286; Krause, Die
Acten der Triburer Synode 895, in diesem Archiv Bd. 17, Heft 1 (1891),
S. 49 — 82, nebst den bei Krause S. 51. 52 weiter Angeführten. [Dazu
jetzt: Krause a. a. O., Heft 2 (1892), S. 281—326; Krause's zweiter Auf-
satz ist zwei Monate nach Abschluss der vorliegenden Arbeit erschienen.
Die hier nachträglich eingeschalteten Citate aus genannter Abhandlung
sind in eckige Klammem eingeschlossen.] 7) Vgl. das unterrichtende
Referat Krause*s a. a. O. über die bisherigen Aufstellungen. — Auf Krause's
nähere Angaben über Hss. (a. a. O., S. 52 f. vgl. 8. 80—82) und Drucke
(a. a. O., 8. 51, A. 1, 8. 53, A. 3) der Triburer Acten sei hiermit ver-
wiesen. — Zu den Hss. ist Folgendes nachzutragen. In einem Stutt-
garter Codex, Hofbibliofhek Cod. iur. 107, saec. XU, BL 82^, habe ich
24*
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368 Emu Seckel.
echt, für der authentischen Sammlang entnommen^ die Vulgata
hingegen ^ für blos vorbereitendes Actenmaterial, für die prima
actio der Synodalverhandlungen erklärte*; oder indem man
der Vulgata und nur ihr in Anwendung der textkritischen
Methode die Echtheit vindicierte und den kürzeren Schlüssen
die Eigenschaft von Triburer Canonen absprach». Dieser
letztere Standpunkt musste für Re^no die bedenklichsten
Consequenzen haben, und Krause, der Vertreter dieser An-
schauungy hat den Muth, sie wenigstens bis zu einem gewissen
Grade zu ziehen. Die Triburer Canonen Re^no's zerfielen für
diese Ansicht von selbst in zwei Classen: solche, die in inhalt-
licher Parallelbeziehung zur Vulgata stehen, und solche^ welche
in der Vulgata kein Gegenstück haben (sogenannte Extra-
vaganten). In der ersten Classe war noch zu einer Sub-
distinction zu greifen, zur Aufstellung des Unterschieds von
eigentlichen Beschlüssen einerseits und von Einzelentscheidun-
gen anderseits. Die eigentlichen Beschlüsse abgekürzter
Redaction, die der Vulgata parallel gehen ^^ erschienen' im
einen kurzen canon Trib. gefanden: '£x Concilio Tribur. Cap. vxiii.
Virgines, qae ante xii annos — prohibendi*; darauf folgt als c. xiii.
'Qnesitam est — invasset* ein Theil des c. 27 Conc. Mogant. 847 (ein
grösserer als bei Bnrch. 11, 76); vgl. auch Schnlte in den Sitznngs-
beriehten der Wiener Akademie pbil.-hist. Classe, Bd. 117 (1889), Abb. XI,
S. 26, und für die Vulgata c. 82. 34. 3. 13. 51 daselbst S. 28, wo einige
kleine Ungenauigkeiten su verbessern sind. [Vgl. jetzt auch Krause
a. a. O., S. 326; der kurze Canon der Stuttgarter Hs. ist der von Krause
a. a. O., S. 297 — 803. 804 beschriebenen Sammlung von 98 Capiteln
entnommen.] Ebenso enthält einen kurzen Triburer Schinss die längst
beschriebene und trotzdem übersehene Hs. von Heiligenkreuz n. 217,
saec. X, Bl. 121, nämlich (als c. 3 78 nach den Acten der Wormser
Synode 868, vgl. Cod. Monac. 3853 = Aug. 168, Phillips a. a. O.,
S. 741) Coli. Diess. c. 17: 'Si duo fratres in silva — germani diiudicetur*
mit der Ueberscbrift: 'De sjnodo Luitberti archiepiscopi*, s. Wattenbach
im Archiv, Bd. 10, S. 597. Ueber Cod. Monac. 3909 vgl. unten Bei-
lage III; über eine nachburchardische Canonensammlung mit zahlreichen
Triburer Schlüssen (Hs. n. 227 von S. Francesco in Assisi) vgl. Ehrle,
Archiv für Litteratnr- und Kircbengeschichte, Bd. 1 (1885), S. 470 ff.;
über Cod. Vatic. Reg. 441, 12./13. Jh., in dem sich Diess. c. 9 findet,
s. Conrat, Geschichte der Quellen, Bd. 1 (1891), S. 486, A. 1, S. 422, A. 3.
8) Von ihnen scheidet jedoch Wasserschieben (Beiträge S. 168) eine
Anzahl aus, die er für Protokolle, für Bestandtheile der vorbereitenden
Acten des Concils erklärt. Die sog. Protokolle ergeben sich aus Tabelle I,
Spalte 9, wo sie mit I bezeichnet sind. 1) Einschliesslich der sog.
Protokolle (S. 367, A. 8). 2) So Wasserschieben, Beiträge, S. 25. 26;
Phillips a. a. O., S. 754. 721. 3) So neuestens Krause a. a. O., S. 52 ff.,
insbesondere S. 65—72. 4) Es sind Beg. 1, 44l>. 128. (129, vgl. S. 369,
A. 4) 246. 419. — 2, 6—9. 18. 19. 20. 21. 34. 37. 38. 40. 93. 177. 178.
180. 210. 211. 212. 231. 238. 246. 297. 303. Dazu Reg. App. 1, 40. 41.
— Wasserschieben (a. a. O. [S. 367, A. 8]) stellt Reg. 2, 297 unter die
Protokolle. 5) Krause a. a. O., S. 55—65.
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Zu den Acten der Triburer Sjnode 895. 369
Licht der Kritik als Auszug (oder als Auszüge aus einem
Auszug") der Vulgata. Die Einzelentscheidungen», die
nicht nir £xcerpte aus der Vul^ata genommen werden können,
sich aber mit ihr inhaltlich dedLen, sind die Grundlagen för
die echten Schlüsse der Vulgata, denen nur vorübergehende
Bedeutung^ zukommt, nicht aber der Charakter officieller
Acten', uie Extravaganten« endlich, die durch die Vul-
gata keinerlei Bestäti^ng erhalten, sind nur durch ihre Rubrik :
%x conc. Trib.' legitimiert; in Wirklichkeit verdanken sie die
Bezeichnung als Triburer Schlüsse Irrthümern und Missver-
ständnissen % sind sie also (casuelle oder fahrlässige) Fälschun-
gen, denen die Autorität Regino's, mit der es, nach Krause's
Ausführungen, überhaupt bedenklich bestellt ist, nicht zu An-
sehen zu verhelfen vermag*.
Keiner der beiden Ansichten kann in vollem Umfange
beigetreten werden; auf der andern Seite enthält jede ein 1^-
1) Krause a. a. O., S. 64. 2) Hierher gehören Reg. 2, 205. (207.)
208, ferner Reg. App. 1, 89 nnd Barch. 9, 76. 17, 49. Ueber Reg. 2,
207 vgl. A. 4. — Wassersehleben, Beiträge, S. 168 — 171, rechnet sie
alle zu den Protokollen. 3) Eraase a. a. O., S. 72. 73. 4) Diese
Gruppe wird gebildet von Reg. 1, 12. 129 [Die jetzige abweichende An-
sicht Krause's a. a. O., S. 326 zu S. 79, n. 2, S. 76, n. 7, wonach
Reg. 1, 129 nicht Extravagante, sondern Auszug aus Vulg. 16 sein soll,
widerlegt sich durch eine Yergleichung von Reg. cit. und Yulg. cit. ; die
Uebereinstimmung beschränkt sich auf die Unentgeltlichkeit der sepultura.].
343. 345. — 2, 35. 39. 204. 206. 207. 209. — Krause lässt Reg. 2, 207
der Vulg. c. 45 entsprechen, was doch wohl auf einem Irrthum beruhen
dürfte. Jedenfalls müsste Reg. 2, 207, wo nicht zu den Extravaganten,
so zu den Einzelentscheidungen gestellt werden; auch letzteres hat Krause
a. a. O., S. 72, vgl. S. 79, unterlassen. — Ueber die Extravaganten
Bnrchards (2, 233. 237. 11, 74, s. Tabelle IV, Spalte 8) vgl. unten
S. 383. 384. 5) Dieser Ausspruch geht Regino gegenüber von Krause^s
Standpunkt aus nicht einmal weit genug. Krause hätte aussprechen
können — und wohl auch sollen — , dass Regino nicht blos jedem be-
liebigen Canonensammler gleichzustellen sei (Ejrause a. a. O., S. 75),
sondern dass ihm Name und Rang eines bewussten Fälschers zu-
kommen. Einem Manne von dem wissenschaftlichen Eifer Regino's, der
Bummo cum studio — nach eigener Versicherung, s. Reg. praef. — , im
Jahre 906, in Trier arbeitete, konnte die echte Redaction der Concilsacten
unmöglich unbekannt sein; er musste sich zur Echtheitsprüfung dessen,
was er unter der Bezeichnung von Triburer Schlüssen in der von ihm
verwertheten Quelle fand, hingedrängt fühlen, und bei dem nach Krause
zweifellosen negativen Ausfall der Prüfung durch die Herübemahme der
objectiv der Triburer Synode nicht angehörigen Schlüsse auch in sub-
jectivem Dolus sich des crimen falsi schuldig machen. — Krause a. a. 0.,
S. 75, meint, Regino habe 'gar nicht direct die Triburer Acten benützt*;
er hat sie also nach Krause entweder nicht gekannt oder, wie Burchard,
trotzdem sie ihm bekannt waren, nicht zur Kritik herbeigezogen. Ersteres
stempelte Regino zum Ignoranten, letzteres zum bewussten Fälscher.
6) Krause a. a. O., S. 78 — 75.
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370 Emil Seckel.
rechtigtes Element. Die Fehlerquelle liegt darin ^ dass man
beiderseits den Bogen überspannte.
Krause ist von vorn herein zuzugeben, dass seinem
Hauptresultat y an dessen Erlangung er vom Standpunkte des
Textkritikers das nächste Interesse hatte', nämlich dem Nach-
weis der Echtheit der Vulgata die Zustimmung nicht
versagt werden kann. Wasserschieben und Phillips sind
von Krause widerlegt worden, sofern sie die Unechtneit der
in Wirklichkeit authentischen ausführlicheren Redaction ver-
fechten >.
Hingegen ist entschieden Widerspruch zu erheben gegen
diejenigen Aufstellungen Krause's, welche Regino's Zuverlässig-
keit erschüttern, die Benutzung minderwerthigen Materials
durch diesen Sammler, die irrthümliche Aufnahme von pseudo-
triburischen Schlüssen in seine Libri de syuodalibus causis
beweisen sollen.
Dass Regino auf ehrlichem Wege und aus einwand-
freien Quellen in Handhabung gewissenhafter Kritik zu
seinen 37 (36) kurzen Triburer Canonen gelangt ist, haben
Wasserschieben und Phillips auf Grund des von ihnen bei-
geschafften Materials mit vollem Rechte, wenn auch nicht in
voller Richtigkeit und nicht durchweg in gegründeter Beweis-
führung, vertreten. Nur ihrer Argumentation, nicht aber
Regino's Autorität, thut es einigen Abbruch, wenn sie durch
Annahme der Authenticität der kurzen Canonen diese über-
schätzten.
Uebereinstimmung besteht zwischen den streitenden Theilen
darüber, dass Regino die kurzen eigentlichen Schlüsse,
die Inhaltsgleichheit mit der Vulgata aufzeigen', aus einer
Sammlung von Auszügen der ursprünglich allein
vorliegenden Vulgata, und zwar aus einer* Sammlung
(X) entnommen habe, die mit zwei uns fragmentarisch erhal-
tenen, unter sich eng zusammenhängenden Collectiones ^, der
Diessensis^ und der Coloniensis ''y in ziemlich naher gerad-
1) Krause a. a. O., S. 64. 2) Die Begründang der richtigen An-
sicht ist bei Krause (a. a. O., S. 65 — 72. 75) selbst nachzulesen.
3) Sie sind 8. 368, A. 4 verzeichnet. 4) Phillips a. a. O., S. 754, denkt
noch an eine zweite OoUection kurzer Schlüsse. Nachdem er das Neben-
einanderbestehen von Vulg. u. Dtess. betont hat, erklärt er sich geneigt,
'sogar noch eine dritte Recension anzunehmen*. Ueber diese scharfsinnige
Vermuthung vgl. unten S. 373, A. 1. — Wasserschieben und Krause
suchen in der einen Sammlung X eine erhebliche Anzahl Auszüge, die in
liVahrheit nicht aus X stammen; vgl. unten S. 374, A. 1. 5) Ueber
diese Sammlungen vgl. Wasserschieben, Beiträge, S. 21 — 28, Phillips
a. a. O., S. 735 — 739. 769—776, Krause a. a. O., S. 58 flF. 6) In
Cod. Monac. 5541. [Vgl. jetzt die eingehende Beschreibung dieser Hs.
bei Krause a. a. O., S. 305 — 319.] 7) In Cod. Colon. 124.
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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 371
liniger Verwandtschaftsbeziehung 1 stehe. Ferner eiebt Krause*
bezüglich der von seinen Gegnern für echt erklärten Samm>
lung X zu 9 dass ihr allerdings vielleicht ein halbo£ficieller
Charakter zukomme, dass sie möglicherweise auf Hatte von
Mainz' zurückgehe.
Streitpunkt ist also hier nicht , welche der beiden Re-
dactionen inhaltlich das von der Triburer Synode gesetzte
Recht wiedergebe. Denn 'Echtheit' ^ in diesem Sinn ist nicht
nur der Vulgata, sondern auch jedem, sei es amtlichen, sei es
privaten, Auszug in vollem Masse zuzuerkennen, gleichwie
etwa ftir die in den Digesten referierten Kaisererlasse trotz
der Äuszugsfbrm allgemem die sachliche 'Echtheit' verfochten
werden wird. Hier ist also kein Raum f£ir ein zugespitztes
aut-aut, sondern nur fOv ein verträgliches et-et. Ein anderes
Gesicht hat die Frage, um die in der That der Streit sich
dreht, welche Canonen in Tribur nicht blos thatsächlich be-
schlossen, sondern auch von der Synode selbst in bestimmter
Fassung und in aller Form officiell promulgiert worden seien.
Hier kann unmöglich den Auszügen und dem ausgezogenen
Original von Haus aus gleiche Echtheit zukommen. Doch
verliert der Gegensatz der Ansichten über Rerino's Quellen
einiges von seiner Schärfe, wenn man daran festhalten darf,
dass neben die officielle Vulgata eine amtliche von autorita-
tiver Seite ausgehende kürzere Redaction tritt, dass also nicht
Autbenticität und anderseits Fälschung oder Privatarbeit, son-
1) Krause a. a. O., S. 63 — 58 macht folgendes Abstammnngsver-
hältois wahrscheinlich:
X
X 1 Regino
Diess. X 2
Col.
2) Krause a. a. O., S. 65, bei und in A. 4. 3) Ueber und theilweise
gegen diese Hypothese vgl. unten S. 387, A. 4. 4) Die Terminologie
der bisherigen Arbeiten lässt an Durchsichtigkeit zu wünschen übrig. Die
Prädicate der Triburer Acten, über welche verhandelt wird, lauten: echt,
wirklich, eigentlich, wahr, ursprünglich, authentisch, officiell. Dass dies
durchgängig gleichbedeutende Synonyma seien, wird Niemand behaupten
wollen. Insbesondere wird das doppelsinnige 'echt* erst durch seinen
jeweiligen Gegensatz eindeutig. Wenn Krause (a. a. O., S. 70 unten)
von 'Echtheit und Authenticit&t' der Vulg. spricht, so erkennt er an, dass
es 'echte* Canonen geben kann, die nicht authentisch sind. — In dieser
Abhandlung wird echt und authentisch und officiell in gleicher Bedeutung
gebraucht; diejenigen Schlüsse hingegen, welche, ohne echt im technischen
Sinn zu sein, doch thatsächlich auf die Synode von Tribur zurückgehen,
erhalten das Prädicat: wirklich (nicht: echt), vgl. unten S. 386, womit
an sich noch nicht entschieden sein soll, ob sie autoritativ tas amtlich ==
halbofficiell oder aber nur in privater Form überliefert sind.
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372 Emu Seckel.
dem nur eine of&eielle und eine offieiöse Form sich gegen-
überstehen.
Nun bleibt freilich eine ziemliche Anzahl von Schlüssen
der Triburer Synode übrig, die in X sich nicht nachweisen
lassen.
Hierhin gehören zunädist die Einzelentscheidungen.
Für sie erblicKt Krause die Quelle in einer zweiten Sammlung ^
privater (wiederum halbamtlicher?*) Herkunft, Wassersoh-
leben s und Phillips * in den im Verlauf der einzelnen Concils-
sitzungen entstandenen Protokollen der Synode selbst. Es
herrscht also zwischen den beiden Parteien Einigkeit darin,
dass diese Capitel nicht in X, sondern vielmehr in einer
zweiten CoUection standen; die Differenz beschränkt sich auf
die Frage, welcher Grad von Autorität bei mangelnder
'Echtheit' der im übrigen einwandfreien Quelle beigemessen
werden darf.
Hierhin gehören aber insbesondere sämtliche Extra-
vaganten, die für Elrause den Stein des Anstosses bilden.
Hinsichtlich dieser steht die Forschung an sich vor einer
Alternative : sie können entweder ebenfalls, gleich allen übrigen
Stücken, aus einer Sammlung wirklicher — ob nun amtlich
oder privatim aufgezeichneter — Canones Triburienses stam-
men, oder aber aus einer Compilation, die unkritisch ein
buntes Allerlei unter der trügerischen Rubrik von Canones
Triburienses vereinigte.
Für ersteres sind Wasserschieben ' und Phillips * ; Krause
hingegen hält diesen Weg, Regino's Quelle aufzudecken, so
sehr nir ausgeschlossen, dass er ihn in kurzer und entschie-
dener Erklärung für einen Irrweg ausgiebt. Ihm ist Regino
ohne Frage ' der unzuverlässige Compilator, der gleich Andern
aus den trübsten Quellen schöpfte, also auch die Extravaganten
aus einem Sammelsurium von Falsificaten entnahm*.
Damit ist die Controverse in ihrem letzten Grrunde auf ein
anderes Streitobjekt hinübergespielt, dessen Bedeutung weit
1) Krause a. a. O., S. 73: die Capitel dieser Gruppe haben den
Charakter einer privaten Aufzeichnung. 2) Krause a. a. O., S. 73,
scheint ihnen die Redaetion von autoritativer Seite nicht zuerkennen zu
wollen, wenn er von privater Ueberlieferung spricht und den Einzel-
entscheidungen nur vorübergehende Bedeutung zuerkennt. 3) Was-
serschieben, Beiträge, 8. 167---171. 4) Phillips a. a. O., S. 728. 764.
5) Wasserschieben, Beiträge, S. 13. 25. 167. 171 — 186, vgl. 8. 168—171.
Er tbeüt eine beträchtUche Zahl — Beg. 1, 12. 129. 2, 204. 206. (207.) ^
der Krause*schen Extravaganten den 'Protokollen* zu, lässt sie also nicht
aus X, sondern aus der Sammlung vorbereitender Acten stammen.
6) Phillips a. a. O., 8. 764. An Phillips' Andeutung zweier verschiedenen
Sammlungen , vgl. S. 370, A. 4, ist auch hier zu erinnern. 7) Krause
a. a. O., 8. 76 bei A. 4. 8) Krause a. a. O., 8. 76. 66.
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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 373
hinausgreift über die Specialuntersuchung der Triburer Acten.
Es handelt sich um ein für die Geschichte, der canonisehen
Quellen einschneidendes Problem: um die Zuverlässigkeit
Regino's.
Rebus sie stantibus fügt ein glücklicher Zufall die Ent-
deckung einer Sammlung von Canones Triburi-
ensesi, die alle Zweifelsfragen über Regino's Verhältnis zu
den Triburer Schlüssen entscheidet, und zwar zu Gunsten des
berühmten und bisher gerade seiner Zuverlässigkeit wegen
geschätzten Collectors.
Die Stadtbibliothek zu Chälons-sur-Marne besitzt eine Hs.
des 11. Jh.'s% die neben vielem Andern ' eine bisher unbe-
kannte Sammlung Triburischer Schlüsse* enthält*.
Ich nenne sie CoUectio Catalaunensis. Sie umfasst, ausser
einer kurzen Praefatio, 35 in der Hs. nicht numerierte, wohl
aber durch fette Anfangsbuchstaben hervorgehobene Capitel.
1) Phillips' Vermuthung', vgl. S. 370, A. 4, wird durch den Fund be-
stätigt. Für seine Hypothese machte er, a. a. O., S. 754, drei Gründe
geltend, einen falschen und zwei richtige: 1. das Capitel 'Si domni prin-
cipis*, in welchem er das Stück eines unbekannten Prologs zu einer dritten
CoUection sehen zu dürfen glaubte; 2. das Vorkommen einiger Canones
in dreifacher Fassung; 3. die von der Numerierung in Vulg. und Coli.
Diess. abweichenden Capitelzahlen bei Regino, dem sog. Rotger und
Barchard. (Ueber den sog. Rotger vgl. Weiland in Zs. f. KR., Bd. 20,
1886, S. 99 ff., Sdralek, Wolfenbüttler Fragmente, S. 86 ff.: Citate,
welche ich Herrn Dr. Krause verdanke und von denen ich das zweite
selbst nachzusehen nicht in der Lage war.) 2) Cod. n. 32. Ich ver-
danke die Benutzung der Hs. in Tübingen der entgegenkommenden Ver-
mittelung der zuständigen K. Württembergischen Ministerien und der Kaiser-
lichen Botschaft zu Paris. Für die Uebersendung des Codex bin ich dem
Vorstande der genannten Bibliothek aufs Lebhafteste verpflichtet. 3) Eine
Beschreibung der Hs. euthiUt Beilage I (S. 389—395). Ihr Inhalt ist ein
Conglomerat, dessen Bestandtheile mehr durch Zufall als durch eine
leitende Idee zusammengerathen zu sein scheinen. Der Cod. umfasst
charakteristischer Weise Huch eine ganze Reihe weiterer Quellen
Regino*s, nämlich HalitgarV Poenitentiale Hb. 3 — 5, vgl. Was-
serschieben, Beiträge, S. 10 f.; Pseudo-Beda's Bussordnung, vgl.
Wasserschieben, Beiträge, S. 14. 16. 124 — 145, Die Bussordnungen der
abendländischen Kirche S. 248 ff. , Regino p. 525, col. 1; die Acten
derWormser Synode 868 in der Regino vorliegenden Gestalt, vgl.
Wasserschieben, Beiträge, S. 13 f., Regino p. 521, col. 2; die Regula
forroatarum (Reg. 1, 449) mit dem bisher nur aus Regino bekannten
und fälschlich Regino zugeschriebenen — Wasserschieben, Regino p. 200,
N. 699 — Anhang. 4) Cod. Bl. 44»», Zeile 1 bis Bl. 60«, Zeile 2.
— Abdruck unten 8. 401 ff. in Beilage II; er schliesst sich durchweg,
auch in der Orthographie, aufs Genaueste der Hs. an; die Abkürzun-
gen, die nirgends zu Zweifeln Anlass geben, sind aufgelöst, die Inter-
punction ist selbständig nach den heutigen Grundsätzen geregelt worden.
5) Es war übrigens seit sechs Jahren bekannt, dass die Hs. Acten
der Synode von Tribur 895 enthält, s. Catalogue g^n^ral des manuscrits
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374 Emil Seckel.
Die Hauptbedeutung der CoUectio Cat. liegt in der Auf-
klärung, die sie über die Quellen Regino's für seine Triburer
Schlüsse bringt. Ein Blick in Coli. Cat lehrt, dass in ihr die
eine, sehr reichlich fliessende Quelle Regino's gefunden ist.
Daneben, aber erst in zweiter Linie, steht noch aie mit Diess.
und Coli, verwandte Sammlung X, aus der schon nach der
bisherigen Annahme > Regino geschöpft hat. Eine dritte Quelle
Regino's giebt es nicht*.
Cat. und X bilden formell die schärfsten Gegensätze zu
einander; sie weisen nicht ein einziges gleichlautendes Capitel
auf. Inhaltlich verwandt sind sie in 15 Capiteln'; Stücke,
die in der andern Sammlung auch inhaltlich keine Parallele
aufweisen, hat Cat. 20*, X* nur ?•.
Bei Regino hat weder Cat. noch X vollständige Auf-
nahme gefunden. Von den 35 Capiteln der Coli. Cat kehren
22 bei Kegino selbst, (ausserdem 4 in Reg. App. 1; 2 bei
Burch.) wieder 1; von den 23 Capiteln der (fragmentarischen)
Coli. X sind 13 auf Regino's Sammlung übergegangen*.
Die Art und Weise der Auswahl, die Regino seinen beiden
Quellen >, Cat. und X, gegenüber handhabte, erhellt aus nach-
stehender Uebersicht
1. Stücke, die sich allein entweder in Cat. oder in X
vorfanden, sind recipiert aus X «<> in der Zahl von 5, aus Cat."
dagegen in der Zahl von 15 Nummern.
2. Stücke, die sich, gleichen oder ähnlichen Inhalts,
parallel in beiden Sammlungen fanden, wurden
a) nur aus Cat. — 5 Nummern ** —
b) nur in der Fassung von X — 6 Nummern »* —
c) nebeneinander in der doppelten formellen Gestaltung —
in 2 Fällen — aufgenommen**, oder endlich
d) in eine neue Form unter Benutzung beider Redactionen
zusaramengeschweisst — ebenfalls in 2 Fällen i'.
des BibliothSques pabliqnes de France, Departements, Tome III (1885),
p. 12. 1) Die Forschung mnthete aber der Sammlung X mehr zu, als
sie leisten konnte. Denn von den in X gesuchten Auszügen stand eine
stattliche Reihe vielmehr in Coli. Cat., nämlich Reg. 1, 128. 246. 419. —
2, (6.) 34. 37. 38. 93. (231.) 297. 303. 2) Vgl. unten S. 377. üeber
die Extravaganten bei Burchard und im Cod. Salisb. s. unten S. 383. 384.
8) Vgl. Tabellen, Spalte 4. 4) Vgl. Tabelle I, Spalte 6. 7. 5) Nicht
zu vergessen ist, dass wir X nur in fragmentarischer Gestalt haben.
6) Vgl. TabeUe II, Spalte 4. 9. 7) Vgl. Tabelle I, Spalte 3. 4, Tabelle
III, Spalte 3. 8) Vgl. Tabelle II, Spalte 6. 7. 9, Tabelle III, Spalte 4.
9) Jeder Gedanke, dass Cat. aus Reg. geschöpft sein könnte, ist selbst-
verständlich ausgeschlossen. 10) Vgl. Tabelle II, Spalte 9. 11) Vgl.
Tabelle I, Spalte 7. 12) Vgl. Tabelle II, Spalte 6. 13) Vgl. Tabelle
11, Spalte 6. 14) Vgl. Tabelle n, Spalte 7. 16) Vgl. TabeUe II,
Spalte 8. — Auf Reg. App. und Burchard ist im Vorstehenden keine
Rücksicht genommen. Ihr Verhältnis zu den Quellen ergiebt sich ohne
Weiteres aus den Tabellen I— IV.
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Zu den Acten der Tribarer Synode 895. 375
Sämtliche Einzelentscheidungen und sämtliche von Regino
überlieferten Extravaganten kehren in Coli. Cat. wieder.
Bei Äufoahme der einzelnen unverarbeitet recipierten
Stücke — oben Ziff. 1. 2, lit. a—c — verfuhr Regino mit einer
für seine Zeit gewiss nur anzuerkennenden Gewissenhaftigkeit.
Für Cat. ergiebt sich dies aus einer einfachen Collation^
der beiden Texte >. — Ueber das Mass gewöhnlicher Hss.-
Varianten gehen die Abweichungen nur in den seltensten
Fällen hinaus. Einigemal hat Regino kleine Sprach- und Stil-
härten schonend geteilt', einigemal sich unbedeutende Aus-
lassungen zu Scfaulden kommen lassen^. Andere Abweichungen
scheinen lediglich auf Rechnung unserer Ueberlieferuugsform
von Cat. zu kommen, und der reinen Coli. Cat. ebenso fern
zu stehen wie Regino. So, wenn unsere Hs. von Cat. einmal
einen kurzen Satz auslässt*, oder wenn sie ein andermal einen
technischen Ausdruck verdrängt*. Zweifellose, z. B. auch dem
Pandektisten auf seinem Gebiet wohlbekannte, Interpola-
tionen der echten Cat. mit nisi-Sätzen erscheinen an zwei
Stellen^ der Hs. von Ch&lons; sie entsprechen dem auf fort-
schreitende Milderung kirchlicher Strafen gerichteten Zeitgeist*.
Für X (Diess. Col.) ist die Genauigkeit Regino's von
Krause* entschieden in Abrede gezogen worden. Nach ihm
hat Regino 'auf eigene Faust und willkürlich den ihm vor-
liegenden Text' (seil, der Sammlung X), 'wie er uns im
Wesentlichen noch in der damit verwandten Coli. Diess. er-
halten ist, theils gekürzt, theils erweitert, zuweilen sogar in
seiner Formulierung völlig geändert, dergestalt, dass die Her-
kunft seiner Capitel aus der Triburer Synode schwer erkenn-
bar ist. Was also weder Wasserschieben noch Phillips glaubten
Regino zutrauen zu dürfen, hat er in Wirklichkeit unternommen :
Regino's Canonen der Triburer Synode sind wirklich nur
Auszüge und Bearbeitungen seiner Vorlage; seine
Arbeit hat keinen anderen und höheren Werth, als die irgend
eines andern Sammlers oder Compilators^ welcher seine Quelle
für seine Zwecke ummodelte' >^
Dass Regino die Sammlung X nicht völlig exact im
Sinn der modernen, in philologischer Methode geschulten
1) Sie ist durchgeführt am Foss der unten S. 401 folgenden
Aasgabe der Coli. Cat. 2) Das Gleiche gilt für Reg. App. 1 und
Barch. — Auch in den Capitelzahlen ist Regino seiner Vorlage, soweit
er sie hierin überhaupt berücksichtigt, im allgemeinen treu geblieben.
Vgl. unten S. 381. 8) Dies gilt für folgende Stellen des angeführten
vergleichenden Apparats: Ib. 3b. 28b. e. 31a. 32a. 4) In 2b. 26b.
5) In 1 e. Vgl. Cod. Diess., Bl. 120 a, Phillips a. a. O., S. 777.
6) In 30 d. 7) In 14 f. 16 d. -> Eine andere Interpolation in 17.
8) Vgl. z. B. Vulg. c. 54. 9) Krause a. a. O., S. 58—64. 10) Krause
a. a. O., S. 64. 65.
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376 EmU Seckel.
Citiersitte abgeschrieben hat^^ dies und nur dies mag Krause
bereitwillig zugestanden werden. Die Abweichungen^ die nach
Analogie des Verhältnisses von Reg. zu Cat. gelegentlich vor-
liegen mögen, sind schon an sich fast durchwes^ ^ ganz gering-
fugiger Natur >. Dass aber einerseits die wirklichen Abweichun-
gen — Krause spricht* von Verstümmelungen — in der That
auf Rechnung Re^ino's *, und nicht vielmehr grösstentheils auf
Rechnung der mit Regino immerhin erst im dritten, wo nicht
in noch fernerem Grade collateral verwandten Sammlung von
Diessen bezw. Köln oder ihrer unmittelbaren Quelle X 1 bezw.
X2 zu setzen sind, dafür steht, gerade im Hinblick auf die
gemeinsame in der Vulgata gegebene Vorlage, aller Beweis
aus*. Auf der andern Seite werden Krause die Hauptar^u-
mente für den Nachweis der Discrepanzen zwischen Kegmo
und X durch die Entdeckung der Sammlung von Chftlons
entzogen; denn Regino hat an vier bezw. fünf Stellen, die
von Krause als wirkungsvollste Beweismittel verwerthet werden,
gar nicht X benutzt, sondern Cat. 7.
Selbst wo Regino seine beiden Vorlagen bearbeitet
hat, was aber nur in zwei Fällen geschehen ist — oben
Ziff. 2, lit. d — , beschränkt sich die *ümmodelung* auf gleich-
zeitige wörtliche Benutzung der zwei Quellen neben einander.
In dem einen Falle ist ein bedeutsamer Satz aus Cat. in den
Context von X eingeschoben worden». Im andern wurde ein
etwas complicierteres Mosaik aus Steinchen von Cat. und X
zusammengesetzt; zur Veranschaulichung genügt es, die drei
1) Ueber die im Mittelalter weit verbreitete Gewohnheit 'ungrenauer
Quellencitation* vgl. z* B. Conrat, Epitome Exactis regfibus, S. XLIXff.
2) Als Ausnahmen sind anzuerkennen Reg. 2, 6 — 9. 40. 177. 210. So
ist eine Ausmerzung von Vulgarismen anscheinend durch Regino vorge-
nommen worden in 2, 6 — 9 und 2, 40, soweit Regino hier aus X stammt,
was auf 2, 6 Mitte nicht zutriflFt. 3) Dies gilt für Reg. 2, 19. 178.
180. 211. 212. 238. 246. 4) Krause a. a. O., S. 65. 5) Krause
selbst lässt Regino direct aus X stammen; vgl. oben S. 371, A. 1.
6) Reg. 2, 40 verglichen mit Diess. c. 2, Yulg. c. 4 ist gegen Ejrause ;
vgl. Krause selbst a. a. O., S. 59 f., S. 64, A. 1. Die übrigen Belege
sind nicht für ihn, da sie nur unbedeutende Abweichungen aufweisen.
7) Reg. 1, 128 = Cat. 25 (gegen Krause a. a. O., S. 62 oben), Reg.
1, 246 = Cat. 35, Reg. 2, 6 Mitte = Cat. 6», Reg. 2, 93 = Cat. 7;
Reg. 2, 231 ist in den Abweichungen beeinflusst von Cat. 24, während
Krause a. a. O., S. 60/61, Regino durch selbständiges Formulieren zu
seiner Fassung von 2, 231 gelangen lässt. 8) Cat. 6' in Reg. 2, 6. —
Bei Reg. 2, 6 bleiben zwei Sätze stehen, die wir weder in Cat. noch in
Col. nachzuweisen vermögen. Da sie aus Cat. sicher nicht stammen, so
rühren sie höchst wahrscheinlich aus X her, von welcher Ursammlung wir
in Col. ja blos eine bearbeitete Wiedergabe besitzen. Jedenfalls ist
diese Annahme weit plausibler als die einer freien Erfindung jener Sätze
durch Regino oder die einer dritten Quelle des genannten Sammlers.
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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 377
Texte abzudrucken; die Cat. angehörigen Worte bei Re^ino
sind gesperrt, dieX angehörigen cursiv, die Cat. und X
gemeinsamen gesperrt cur st v gegeben.
Reg. 2, 231 :
Quorum illicita coniugia scindenda sunt, vo-
lumus, ut iuramento confirment, ne ad unammen-
sam nee 8 üb uno tecto cohahitent vel quolihet familiari
coüoquio perfruantur nisi in publico aut in ecclesia.
Res, quas communes habuerint, dividant, ne oLiqua
suspicio possit nasci atque increscere,
Cat. 24:
Quorum illicita coniugia discindenda sunt, vo-
lumus, ut iuramento confirment, ne ad unam men-
sam nee sub uno tecto umquam simul sint. Res, quas
communes habuerint, dividant ad statutum diem et
deinceps ne colloquantur ad invicem nisi in ecclesia vel
in publice.
X (Diess. 5; Col. 4, 11):
Inlicitum concubitum deo consecratarum discindi lex
canonica sancit. Unde suademus, ut post discidium iuramento
constringantur sub uno tecto non cohabitare vel quolibet fami-
liari coüoquio perfrui (*vel — perfrui' Col.) nisi in ecclesia
et in pubtico. Pecunias etiam et terras suas vel si qua alia
sibi sint communia, dispercientur, ne aliqua in eis mala su-
spicio increscat.
Neben Cat. und X darf eine dritte Quelle Re^no's
für Triburer Canonen nicht angenommen werden. Zwar
könnten in dieser Hinsicht einige wenige Stellen (Reg. 2,
6—9. 20. 231) leichte Zweifel erregen. Doch sind Reg. 2,
6--9. 231 wohl von Regino selbst und nicht von einem Vor-
gänger zusammengearbeitet worden. Und Reg. 2, 20 stand
ziemlich sicher so gut wie Reg. 2, 18. 19. 21 in Coli. X'.
Während ein merkwürdiger Zufall alle übrigen nicht aus Cat.
stammenden Canonen Regino's uns in der Coli. X trotz ihrer
fragmentarischen Erhaltung wiederfinden lässt, müssen wir bei
Reg. 2, 20 uns statt der Gewissheit mit einer an Gewissheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
Steht aber fest, dass Regino unter Beiseitelassung der
Vulgata die beiden Recensionen der Triburer Schlüsse, von
denen wir die eine in Coli. Cat. fast rein erhalten, die andere
1) Ueber Reg, 2, 6 rg\. auch S. 376, A. 8.
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378 Emil Seckel.
in Diess. und Col. einigermasBen interpoliert besitzen, benutzt
hat, so ist dringendste Veranlassung zur Wiederaufnahme der
Frage nach dem Verhältnis dieser Quellen zur Vulgata als
der echten, oflficiellen Sammlung.
Dass neben authentische Redactionen halbofiicielle treten,
ist eine in der Conciliengeschicfate keineswegs unerhörte Er-
scheinung. Die Annahme autoritativen Ursprungs für Oat.
und X in ihrem ganzen einheitlichen Umfange, auch soweit es
sich um Extravaranten, Protokolle, Einzelentscheidungen han-
delt, empfiehlt sich als die einzige, welche den vorliegenden
Thatbestand ohne den Rest einer Schwierigkeit erklärt.
Es widerspräche in der That, wie nach Etienne Baluze^
zuerst Wasserschieben* treffend ausgeführt hat^ jeder histo-
rischen Wahrscheinlichkeit, wenn Kegino, der bald nach
der Synode von 895 in der (weiteren) l^achbarschaft von
Tribur unter den Aa^en der einflussreichsten Theilnehmer an
der Kirchenversammlun^ schrieb ', Contrebande unter der
Flagge Triburischer Condlsschlüsse in die canonistisehe
Quelienliteratur hätte einschmuggeln können. Es hätte eine
unglaubliche Naivetät oder eine noch unglaublichere Frechheit
dazu gehört, falls Re^ino in sein auf Befehl Ratbods von Trier
zusammengestelltes Werk Canonen als Triburische aufgenommen
hätte, die es in keinem Sinne waren, und falls er dies Mach-
werk an Hatte von Mainz dediciert hätte mit der ausdrück-
lichen Erklärung, sämtliche Canonen werde Hatte in seiner
1) Begino ed. Stephanns Baluzios 1671 Fraefatlo, c. X. Es ist auf-
fallend, daas der Name des ersten Begründers der herrschenden Lehre in
der neueren Literatur über die Tribnrer Acten todtgeschwiegen wird. Und
doch decken sich seine Argumente grossentheils mit denen der Späteren:
'. . . . cum plerosque (canones concilii Triburiensis) referat (Regino), qui
hodie non extant in vulgatis editionibus, aliquos pauIo diverses ab
editis, denique quamplures in epitomen pro more suo contractos, videndum
est, quaenam ei fides habenda sit, recipiendine canones Triburienses ab
eo relati, qui nunc non extant, an vero reiiciendi ut spurii. Sane cum
de bona hominis fide nobis aliunde constet, prociive est existimare bona
quoque fide usum esse quoad canones concilii Triburiensis, quibus con-
dendis ipse fortassis interfuerat, praesertim cum res esset adeo recens, ut
fas non esset mentiri nisi homini impudentissimo. Nam concilium illud
band procul a Prumia habitum erat paulo ante quam Regino suam
collectionem adornaret, ut ipse testatur in libro secundo suorum chroni-
corum .... Dubium itaque non est, quin canones Triburienses a Regi-
none relati sint germani; adeoque cum aliis edendi quandoque erunt\
2) Wasserscbleben, Beiträge, S. 25 f. 3) Nach Wasserschieben, Bei-
träge, S. 12. 25, Phillips a. a. O., S. 714, und Hefele, Conciliengeschichte,
Bd. 4« (1879), 8. 559, war Regino selbst als Abt von Prüm auf dem
Triburer Concil, nach Krause a. a. O., S. 75, A. 4, nicht. Die kleine
Controverse entbehrt angesichts der ohnehin feststehenden Thatsachen jeder
Bedeutung.
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Zu den Acten der Triburer Synode 895. 379
Bibliothek ohnehin besitzen und kraft seiner Gelehrsamkeit
ohnehin längst kennend 'Eine unbegreifliche Nichtachtung
(der) Kirchenobern' * durch Vernachlässigung der Vulgata liegt
auf Seiten Regino's nur dann nicht vor, wenn auch den beiden
von ihm benutzten Sammlungen amtlicher Charakter zu-
kommt. Sicher hätte Re^ino Excerpte privaten Ursprungs
oder eigener Machenschaft nicht der Vulgata substituiert'.
Dagegen war es eine in den massgebenden kirchlichen Kreisen
gewiss hochwillkommene Rücksichtnahme auf die geistlichen
Behörden y wenn Regino den von einzelnen Kirchenobern her-
rührenden^ zunächst für ihre Diöcesen bestimmten Redactionen
halb officieller Natur durch Aufnahme in sein Sammelwerk in
weiteren Kreisen Nachachtung verschaffte. Besonders nahe-
liegend wäre für Regino die Aufnahme von Cat. und X ge-
wesen, wenn diese beiden Sammlungen etwa von Hatte und
Ratbod selbst ausgegangen wären: eine Hypothese, die, so
^kühn' sie klingt^, durchaus nicht rundweg von der Hand zu
weisen ist.
Dass Regino's Wahl zwischen der ihm ganz zweifellos
bekannten* vulgata einerseits, der Sammlung von Chälons
und der Coli. X anderseits, zu Gunsten der letztern beiden
ausfiel, hatte neben den problematischen persönlichen seine
guten sachlichen Gründe*. Es mussten in der That in Regino's
Augen den von ihm allein berücksichtigten Redactionen den
officiellen Acten gegenüber die erheblichsten Vorzüge zukommen,
die den Nachtheil reichlich aufwogen, dass ihnen die Authen-
ticität nur in einem abgeschwächten Sinne zukommt. Dort,
in der Vulgata, SchwenäUigkeit und Wortreichthum ', bei
langer Rede oft kurzer Sinn; hier knappe, klare, vom Stand-
5 unkt der Technik sich empfehlende, der Gesamtdiction in
en Libri de synodalibus causis angepasste Fassung. Dort
bei aller Ausführlichkeit Vernachlässigung manches wichtigen,
in Wirklichkeit in Tribur entschiedenen Satzes — d. h. der
1) Regf. praef.: 'non temere arbitratns ant omniam librorum copiam
vestris armariis deesse ant vestri excellentis ingenii pmdentiam quicqnam
latere\ 2) Wasserschlieben, Beiträge, S. 26. 3) Ebensowenig darf
man sich Regino als Mitwisser und Gehilfen fremder Fälschung denken,
Tgl. unten 8. 386, bei und in A. 5. 4) Vgl. Krause a. a. O., S. 6ö,
A. 4. 5) A. M. freilich, wie es scheinen könnte, Krause a. a. O.
S. 75; vgl. oben S. 369, A. 5 a. £. 6) Auch die Goblenzer Synode von
922, also die kirchliche Gesetzgebung selbst, hat Cat. vor Vulg. und X
den Vorzug gegeben (vgl. unten S. 386, A. 3). Da auf ihr Hermann von
Köln, — ein TheOnehmer schon der Triburer Synode, — wie wahrschein-
lich ist (vgl. Phillips a. a. O., S. 763), präsidierte, so könnten auch hier
persönliche Einflüsse im Spiel gewesen sein, falls man etwa auch in Her-
mann den hypothetischen Verfasser der Coli. Cat. oder einen Verehrer
ihres Autors vermnthen wollte. 7) Vgl. Krause a. a. O., S. 65 ff.
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380 Emil Seckel.
bisher sog. Extravaganten und des sich unten ^ ergebenden
Novums — , der hier wenigstens in halbofficieller Redaetion
aufbehalten blieb.
Regino's Zuverlässigkeit erscheint durch die vorstehend
gewonnene Einsicht in sein Verhältnis zu den Triburer Acten
bald genug nach Krause's Angriff wie zuvor im glänzendsten
Lichte. Er hat voUwerthige Surrogate für die unhandliche«
Vidgata mit achtungswerther Gewissenhaftigkeit verarbeitet;
er hat keinen einzigen Triburer Canon selbst fabriciert oder
kritiklos übernommen oder in verwerflicher eigenmächtiger
Weise gemodelt; er hat ohne wesentliche Aenderungen aus
zwei seiner Ansicht nach mit Recht für autoritativ zu neh-
menden Quellen geschöpft und nur in wenigen, d. h. in zwei
Fällen, bei offensichtlicher Parallelüberlieferung in seinen
Quellen y zu Zwecken der Kürzung, zur Vermeidung von
Wiederholung« wie Auslassung, ein Neues zusammenge-
schmiedet, das sachlich wiederum in jeder Hinsicht ein Altes,
Quellenmässiges war. — Regino sinkt also nicht , seiner
Autorität entkleidet, auf die gleiche Stufe mit jedem beliebigen
Canonensammler, mit Burchard und Genossen herab ^, sondern
'ubicunque auctoris in adhibendis atque excerpendis fontibus
elucescit fides cura et diligentia'*.
Und merkwürdig genug: die rettende Eigenschaft der
Coli. Cat., die Regino in vollem Masse an sich erfahren darf,
kommt in gewissem Grade auch dem so oft fröhlich falschenden
Burchard von Worms zu gute. Auch Burchard« gehört
zu den directen ' Benutzem der Coli. Cat. ; sein Verhältnis zu
dieser Sammlung Triburischer Acten kann hier nicht ausser
Betrachtung bleiben.
Die Thatsache directer Benutzung ergiebt einmal die
Aufnahme zweier Capitel der Cat., die Burchard * nicht bei
1) S. unten 8. 386, Ziff. 4. 2) Handlichkeit war ja das von
Regino erstrebte Ziel. Reg. praef. : *idcirco hone manualem codicillam
yestrae dominationi direxi*. 8) Dieses Motiv war es auch, welches
Regino bestimmte, in 2, 210 (ans Diess. 27) einen kleinen Passus *quae
post priorem — poeniteaf auszulassen, der dem Sinne nach bereits in
2, 209 a. £. (aus Cat. 16) aufgenommen war. 4) Krause a. a. O.,
S. 66. 76. 6) Wasserschieben, Regino, p. Y, vgl. Beitrage, S. 12. 16. 26.
6) Tabelle IV verzeichnet sämtliche Stellen Burchards, welche die In-
scription: 'Ex conc. Trib.' tragen. Triburer Capitel, die bei ihm eine
anders lautende Aufschrift haben, sind für uns ohne Interesse (Burch. 8,
36. 36. 38; 17, 13. 14. 16). 7) Wenigstens Iftsst sich das Vorhanden-
sein einer Zwischenquelle nicht nachweisen. — Vgl. auch Maassen,
Kritische Vierteljahrsschrift, Bd. 6 (1863), S. 190 ff., 197 ff., über directe
Quellenbenutzung durch Burchard. 8) Burchardus Decretorum libri 20,
ed. Parisiis 1649 ^ ed. Bfigne» Patrol. lat. T. 140 (1863).
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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 381
RegiDo vorfand!, und sodann die Barchard ebenfaUs theilweise
eigenthtimliche Beisetzung von Capitelzahlen <, deren ' Herkunft
aus der Cat. gar nicht zu verkennen ist^.
Regino setzt seinen aus Cat.' entnommenen Capitebi nur
in vier Fällen eine Ziffer bei, nämlich
Reg. 2, 39 cap. n Cat. 28«
2, 297 vra 8
2, 204 XI 10»
1, 12 XXVI 27».
Anders Burchard; er hat sämtlichen ursprünglich Cat. ange-
hörigen Triburer Schlüssen seiner Compilation eine Capitel-
zahl* gegeben. Das Material ergiebt sich aus folgender
Uebersicht:
1) Burch. 9, 76. 17, 49. 2) Vgl. Tabelle IV, Spalte 3. 3) In
die Untersuchung der Frage, wie weit Burchard der ihm bekannten Coli.
Cat. neben Begino Einflnss auf die Gestaltung seines Textes verstattet
hat, trete ich nicht des Näheren ein. — Vgl. S. 380, A. 6. 4) Die
folgende Ausfuhrung stellt sich in Gegensatz zu Phillips a. a. O., S. 751
und zu Krause a. a. O., 8. 74/76, A. 4, welche der Numerierung bei
Burchard allen Werth absprechen. 6) Bei den aus X herrülirenden
Capiteln wird nur einmal die Ziffer, und zwar die richtige, beigesetzt:
Eeg. 2, 18: c. xyii, Diess. c. 17. Ein neckischer Zufall will, dass X und
Cat. unter der Zahl 17 Parallelcapitel aufweisen. 6) Regino's Ziffer ist
zweifellos verderbt. 7) Die Zahl xi statt x wird von einer leichten
Yerderbiiis herrühren. 8) Auch an dieser kleinen Abweichung dürfte
die Ueberliefernng schuld sein; mau müsste denn annehmen, es habe
Begino in seinem Exemplare der Coli. Cat. eine andere Ziffer vorgefunden.
— Die bisher vermisste Erklärung der Capitelnummern 8. 11. 26 (vgl.
Phillips a. a. O., S. 750, Krause a. a. O., S. 74 unten) ergiebt sich jetzt
von selbst. Durch den Nachweis der Doppelquelle erledigt sich, was
Krause a. a. O. über die ans den Capitelziffem sich angeblich entwickelnden
Widerspruche vorbringt. Vgl. schon Phillips, oben 8. 373, A. 1. 9) Vgl.
Tabelle IV. Der Mangel einer kritischen Ausgabe von Burchards Decreta
lässt hier die Herbeiziehung von Hss. zur Controlle räthlich erscheinen ; leider
steht mir keine einzige zu Gebot. — Das bei Mansi benutzte Ms. stimmt im
wesentlichen mit dem Druck überein ; Hartzheim hat nur die ed. vor sich.
— Die naheliegende Vergleichung der Ziffern bei Ivo (Decretum ed. loannes
Molinaeus Lovanii 1561, und ed. Migne, Patrol. lat. T. 161 [Abdruck der
ed. 1647]) führt zu einem theilweise überraschenden Ergebnis. Ivo stimmt
für Cat. (6.) 7. 10. 18. 19. 26. 27. 28. 31. 32. 85 (= Ivo [10, 130.]
13, 45. 8, 212. 9, 100. 7, 115. 1, 295. 5, 341. 6, 281. 10, 139. 6, 283.
[3, 45 ed. Migne]) mit dem gedruckten Burchard überein; er legt also
Zeugnis für die Correctheit der Ausgabe ab. Bei Ivo 6, 41 = Cat. 30
ist Burchards richtige Zahl xxv in v verderbt. Den Cat. 4. 20. 23 ent-
sprechenden Capiteln dagegen hat Ivo (3, 113. 7, 116. 8, 213) die Ziffern
VI, xxiiii, xxxviiii vorgesetzt, d. h. die Zahlen der parallelen Schlüsse
der — Vulgata. Sie können unmüglich aus Burchard stammen. Hat
nun hier der Heransgeber verschlimmbessert, oder hat, was doch bis zur
Widerlegung durch den handschriftlichen Befand anzunehmen ist, Ivo
direct die Vulgata zu Rathe gezogen?
Neues Archiv ete. ZVIU. 25
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382
EmU Bechü.
Boroh. 3,
196 cap.
iin)
V
C»t. 4'
ii
ü
(6)»
7
16,
19
W
9
9,
75
vjn
10»
17,
49
TL
12«
17,
20
^^)^
13»
17,
4
vinl
14
17
16
vi]
15
17,
5
[viiu]
16
8,
97
tvi
19
8,
98
KVU
20
9
76 1
[XV]
23*
4,
101 \
Lzn
26
1
229
;xxvi]
27
2,
206
ifxni
28
2,
21
cxv
30
6
10
SXVI
31
2
208
Exvn
32
_ 3
40
w« ..
35».
Da Barcfaard durch seine gegen alles Erwarten correcte
Behandlung der Capitekahlen der Volgata* sich in diesem
Punkt einiges Vertrauen verdient bat^ so erscheint es keines-
wegs von vorn herein als Spielerei, sich mit seinen ZifiSsm der
Capitel von Cat. zu befassen. Ein Blick auf die Tabelle lehrt
nun in der That, dass den Zahlen Burchards grossentheils ein
giter Sinn beiwohnt. Es kann nicht Zufall sein, dass bei
urch. die Nummern (im), v, vm, x, (x)i ihre Parallelen in
Cat (6.) 7. 10. 12. 13 finden; dass in ähnlicher Weise den
Ziffern xvi, xvn Cat. 19. 20 entsprechen ; endlich dass xxn in
Cat. 26, dass xxra, xxv— xxvn, (x)xx» in Cat. 28. 30—32. 35 »•
ihr Gegenstück habend*.
1) Borchards Zakl corrupt, ebenso aUe übrigen in [] eingescliloflsenen.
2) Hier dürfte, trota auf der Hand liegender Bedenken, der Einflose von
Cat nicht su lengaen sein. 3) Statt yiii bat Hansi vini. 4) Die
Ziffer X wird bestätigt durch Cod. Gaelph. bei Wasserschleben, Beiträge,
S, 17a, n. 21 a. 5) i in (x)i ra lindem ist eine einleachtende Emendation.
6) Mansi hat ▼. 7) Unbedenkliche Besserung, vgl. A. 5. — < Dass man
sich im übrigen yor Emendationen der Zahlen sn hüten hat, zeigt die
folgende Ausführung des Textes. 8) Uebereinstimmung herrscht in den
Ziffern 8. 9. 11. 16. 81. 80. 81. 8^. 84. 42. 46. 47. 48, eine Discrepana
nur in c. 9, Vulg. c. 18. Unter 14 Citaten findet sich also nur ein
fehlerhaftes. Vgl. Tabelle IV, Spalte 4. — Bnrch. 8, 197. 8, 38. 6» 16
kommen hier nicht in Betrackt 9) Diese harmonierenden Ziffern sind
bei Burchard über die yerschiedensten Partien seines Werkes zerstreut.
10) Danach scheint Burchard eine Secension von Cat. gebrancht zu haben,
die 5 Capitel, zum mindesten in der Numerierung, ausHess. 11) Unter
20 Zahlen zind also 18 brauchbar. — In den übrigen 7 Fällen war ent-
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Zu den Acten der IVibnrer Synode 895. 383
Das Beachtenswerthe an diesen Ziffern ist gerade , dass
sie auf keinen Fall aus Regino' stammen können, dass
sie die Selbständigkeit Burchards in Benutzung der Triburer
Acten nach der Itecension der Coli. Cat* * erweisen. Bei
Cat. 10 hat Burch. vm, Reg. dagegen u; Burchards vm ist
darch die in gleicher Linie laufenden Zahlen (ini>, v, x, (x)i
kritisch gedeckt, Regino's (2, 204) zi aber durcn dtie ganz
correcte vm bei Regino selbst (Reg. 2, 297 == Cat. 8). Es
ist iJso völlig ausgeschlossen, dass üurchard etwa Regino-Ex-
emplare mit reicherem Zahlenmaterial, als die ed. Wassersch-
ieben giebt, vorgelegen hätten'. Eine ausschliessliche Be-
nutzung Regino's anzunehmen verwehrt auch der Umstand,
dass Burch. 2, 208 = Reg. 1, 345 = Cat 32 ^ bei Burchard
die richtige Inscriptions: 'Ex eodem' (seil. Triburiensi) cap.
zxvn (=s 32) hat, bei Regino dagegen die fehleiiiafte * : ^Ex:
concilio quo supra' (seil. Mogiintiacensi), sowie die fernere
Thatsache, dass zu Cat. 28 Regino die ganz verderbte Ziffer n,
Burchard da|;egen die in seiner mit Cat. parallel gehenden
Reihe richtige Zahl xxiii aufweist.
Der Numerierung bei Burchard ist also durchaus nicht
aller Werth abzusprechen^.
Keine Aufklärung freilich hat die CoU. Cat. fiir die
Extravaganten s bei Burchard» (und in der Salzburger >•
weder Bnrchard sn bequem, sein Exemplar von Cat. aofsnschlagen oder
war cßeses — abgesehen von seiner Bedoetion anf 80 Capitel -^ lücken-
haft; kurz, er entnahm sein» Ziffern entweder Regino (xxyi) oder er
Betete die Capitelsahl der libri des Begino, mit einiger Verstömmelnng,
her (xxx, Beg. 2, 37; viii, Reg. 2, 207; vi, Beg. 2, 208; yim, Beg. 2, 209).
In X (Cat. 9) und xv (Cat. 28) scheint eine nicht weiter erklärbare
Corraptel Torznliegen. Vgl. übrigens S. 881, A. 9. 1) Die oben za-
sammengestellten Stücke Burchards finden sich sämtlidi aoch bei Begino,
mit 4 Ausnahmen: Barch. 9, 76. 17, 49 haben Cat. selbst (vgl. S. 381,
A. 1), Bnreh. 8, 97. 98 Beg. App. 1 znr QneUe besw. zum Gegenstück.
2> Ygl. S. 382, A. 10. 11. 3) unsere Ueberlieferang von Begino reicht
bekanntlich in die vorburchardische Zeit zurück. 4) Burch. 2, 208 ist
aus Krause's Tabelle IV (a. a. O., S. 82) zu streichen. 5) Auch bei
den Capiteln, die Btirehard (8, 97. 98) nur mit Beg. App. gemein hat,
geht nicht blos die Ziffer, sondern die ganze Inscription auf das Original
zurück. 6) Das Versehen bei Beg. 1, 845 ist aus Coli. Cat. richtig
zu stellen. — Inwieweit sonst die Fassung yon Cat. Begino gegenüber
durchschlägt, ist hier nicht zu erörtern; vgl. den Varianten- Apparat der
Ausgabe. 7) Die Capitelzahlen der Sammlung X (und X selbst)
kennt Burchard nicht aus unmittelbarer Anschauung. Theils nimmt er
die ZiSer von X aus Begino herüber (xvii, Beg. 2, 18, Burch. 6, 22),
theils setzt er Begino's eigene Capitelzahl bei (Burch. 6, 36, Beg. 2, 21 ;
vgl. Burch. 17, 6), theils fingiert er beliebige Kümmern OBurch. 8, 10.
22. 9, 48. 66. 19, 149). 8) TabeUe IV, Spalte 8 (vgl. Krause a. a. O.,
S. 79, Tabelle II, n. 9—15 [dazu jetzt Krause a. a. O., S. 326]).
— ' Die falschen Capitel stehen in Tabelle IV, Spalte 7 (vgl.
25*
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384 EmU Seckel.
Handschrift) gebracht. Die Möglichkeit^ kann nicht völlig
aasgeschlossen werden , dass neben Vulg., Cat. nnd X noch
eine vierte Sammlung auftaucht und diese Extravaganten* in
der That als Triburer Schlüsse erweist Die Wahrschein-
lichkeit aber spricht aUerdings bei dem bekannten Charakter
Burchards ftlr die Unechtheit der fraglichen Stücke, und hierin
behält Krause" bis auf Weiteres Recht.
Mit der bisher gegebenen Darstellung dürfte die Bedeutung
der Coli. Cat. für die Beurtheilung der späteren Canonen-
Eranse a. a. O., 8. 82, Tabelle IV, Nr. 6. 7—80). 9) Die Capita
xncerta bei Bnrchard sdirampfen aof eine Dreisahl zusammen, da fär swei
Capitel, die bisher noch weiter anter den ExtraTsganten figurierten, die
QaeUe sich nachweisen lässt. — 1. Bnrch. 19, 157 entstammt in der That
einem Bassbach, aber wohl nicht dem Ton Eraase a. a. O., S. 74, A. 2
Tergleichs weise angezogenen Poen. Theod. 1, 14, 20 (Wasserschieben,
Bassordnangen, 8. 199, Schmitz, Bassbacher, 8. 536), sondern yielmehr
dem e. 42 des sog. Poen. Valicellannm I (Schmitz a. a. O., S. 287), wie
eine Yergleiehang des WorÜaates lehrt. Barch, dt.: 'Si qnis nttp^erit
die dominico, petat a deo indalgentiam et Jiii dies peniteat*; Poen. cit. :
*Si qnis eoUum feeerit die dominica, a deo petat indalgentiam et iii dies
peniteat'. Die im Drack hervorgehobenen Verschiedenheiten vertragen
sich sehr wohl mit der Annahme einer Entlehnong; an der ersten Stelle
erscheint im Poen. in der vorliegenden Gestalt der barbarische Ansdrack
verdrllngt ; an der zweiten Differenz trügt die Schald entweder die Ueber-
lieferang oder die Gewohnheit Barchards, mit den Bnsssätsen seiner Vor-
lagen etwas frei nmsaspringen. — 2. Barch. 2, 207, eine Stelle, die vom
Bechte der Kirche aaf den erblosen Nachlass der Cleriker ganz im Sinne
der römischen Bechtsqaellen handelt, ist ziemlich sicher, wie anch Fried-
berg, Decr. Grat col. 717, n. 61, Conrat, Geschichte der Quellen, Bd. 1
(1891), 8. 680, im Nachtrag zn 8. 261, and schon die Correctores Bomani
za c. 7, C. 12, q. 5 annehmen, dem fränkischen Qaellenkreise des römischen
Rechtes, also Inl. Epit. const. 119,. c. 18 (ed. HaeneU, wenn anch wahr-
scheinlich nnr mittelbar, entnommen. [Vgl. jetzt Kranse a. a. O^, 8. 326,
wo Barchards Zwischenqaelle namhaft gfemacht wird.] — Wenn Friedberg,
Decr. Grat. col. 954. n. 15 za c. 4, C. 23, q. 8 « Barch. 2, 233 be-
merkt: 'similia sant apnd Herardam Taronensem c. 50. 113. 134 in ed.
Migne, Patrol. lat. 121, 767 sqq.', so wird damit dem Aehnlichkeitsbegriff
zn viel zagemathet. Herard c. 50 and c. 113 handeln nicht von den im
Kampfe gefallenen, sondern, wie viele altcanonische Satzangen — vgl.
Hefele, Conciliengeschichte 1 — 4', Beg. s. v. Cleriker — , von den über-
lebenden Geistlichen; Herard e. 134 aber hat weder die besonderen
Standespflichten der Cleriker noch den Tod auf dem Schlachtfeld im Ange.
10) [Für die eine der beiden Extravaganten des Cod. Salisb. hat jetzt
Krause a. a. O., S. 326, die Quelle nachgewiesen.] 1) Sie ist durch
die Auffindung der Quelle der Extravaganten Begino*8 genagend in Er-
innerung gerufen worden. 2) Eine Quelle für sie kennen wir nicht.
3) Krause a. a. O., S. 78. 74; vgl. Wasserschieben, Beiträge, S. 30,
S. 176, A. 3, Phillips a. a. O., 8. 728. 750.
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Zu den Acten der Triburer Synde 895. 385
Sammler erschöpft sein. Es erübrigt nunmehr zunächst der
Versuch^ festzustellen^ welchen Einfluss die neugefundene Coli.
Cat. auf die Begrenzung des Umfangs wirklicher,
und demgemäss einerlei ob echt, ob halbecht wohl auch einer
künftigen Ausgabe* einzuverleibender , Canones Triburi-
enses gewinnen kann.
Die Coli. Cat. liefert auf der einen Seite eine Anzahl
bisher unbekannter Stücke; auf der andern Seite giebt sie
die Handhabe zur richtigen Würdigung der neuen wie der
bereits bekannten kurzen Canonen von Tribur.
Die unbekannten Stücke sind verschiedener Natur.
1. Neue Formen von kurzen Schlüssen, die sich inhaltlich
wie mit der Vulgata, so auch mit den anderweit überlieferten
Auszügen decken, ergiebt Cat. vier an der Zahl: Cat. 6. 21.
22. 24.
2. Ein Capitel, das bisher nur in der unverkürzten Recen-
sion der Vulgata (c. 19^ erhalten war, erscheint in Coli. Cat.
(c. 33) zum ersten Mal in excerpierter Gestalt. Uebrigens
stimmen Vulg. und Cat. dem Inhalt nach nicht vollständig
überein.
3. Eine der bisherigen Ueberlieferung fremde Einzelent-
scheidung, die wie alle Triburer Specialdecrete einer allgemein
lautenden Norm zur Grundlage ctiente, liegt in Cat. 17 vor.
— Nicht ein Urtheil| sondern nur einen Hinweis auf ein Urtheil
enthält Cat. 6".
4. Endlich verschafft uns Cat. die erste Kenntnis eines
oder, wenn man will *, zweier Schlüsse, die in keinerlei Gestalt
als Triburische^ auf uns gekommen waren (Cat. 34, bezw.
auch Cat. 33).
1) Die Extravaganten der Coli. Cat. sind m. £. als Bestandtheile
der Triburer Synode aufzunehmen, nicht aber, wie Krause a. a. O., S. 74,
will, in einen Anhang zur Vulg*. zu verweisen 'mit stetem Nachdruck
darauf, dass sie keine Bestandtheile der Triburer Synode sind*. Auch
die Einzelentscheidungen werden in Krau8e*8 Ausgabe erscheinen, aber
doch nur seitab von den eigentlichen Acten, da sie eben nach seiner An-
sicht private Aufzeichnungen sind, deren Bedeutung nach Herstellung der
Volg. hinfällig geworden ist (vgl. Krause a. a. 0., S. 73). 2) Vgl.
oben Ziff. 2 a. E. Es kommt darauf an, ob man auf die Worte: 'Ut
mimdam aquam in vaseulo habeant missas agentes' soviel Gewicht legen
dari", dass ihnen Vulg. c. 19 gegenüber selbständige Bedeutung zukäme.
3) Wohl aber als Canonen der jfingem Coblenzer Synode vom Jahre 922,
6. Wasserschieben, Beiträge, S. 188, Nr. 13. 12. — Es ergiebt sich, dass
auf dem Concilium apud Confluentiam in mehr als nur einem Falle
(Cat. 36, vgl. Wasserschieben a. a. O., Kr. 14) Triburer Schlüsse wörtlich
wiederholt worden sind, und zwar, was für das Ansehen der Coli. Cat.
auf die Wagschale fällt, nicht in der Form von X (Diess. c. 33) oder
Yulg. (c. 32. 19), sondern gerade in der Becension der Sammlung voor
Ob&lons. — lieber die Benutzung der Triburer Acten in denen von Coblenz
▼gl. im allgemeinen Phillips a. a. O., S. 763 ff.
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386 Emü Seekel.
Für die Würdifi^ng der kurzen CanoneB ei^iebt sidi
Neues aus Cat. bezüglich der Einzelentscheidungen (rrotokoUe)
und der fixtraraganten. Für die Auseüee bleibt es bei dem
von Krause festgestellten Verhältnis, d. h. wo wir von einem
Tribur^ Schluss die officielle und die nicht (halb) offioieUe
Fassung besitzen, geht das Original dem Auszüge^ wenn und
sofern er wirklich nur reines Excerpt ist, vor.
Um den bei Regino und in Coli. Cat. erhaltenen Einzel-
entscheidungen und Extravaganten die richtige Stelle zuzu-
weisen, bedarf es kaum noch eines Wortes: sie ergiebt sich
als Consequenz aus dem bereits Gesagten« Das Schwergewicht
ist nicht darauf zu legen, ob ein Schluss ein echter Triburer
Canon in dem oben festgestellten Sinne >; sondern vielmehr
darauf, ob er ein wirklicher IViburer Canon ist. Diese
Eigenschaft besitzt er schon dann, wenn feststeht, dass er
einen Beschluss der Triburer Kirchenversammlung wiedergiebt,
und nicht erst dann, wenn ihm ausserdem durch Aufnahme in
ein officielles Actenstüok der Synode eine besonders werthvoile
UeberUeferungsform geworden ist. Kommt aber der Coli. Cat
als einer einheitlichen in sich geschlossenen Arbeit in dar That
halbofficieller Charakter zu, so steht eben fest, dass ihr Gesamt-
inhalt und damit z. B. gerade auch sämtliche Extravaganten
Begino's wirklich Bestandtheile der auf dem Triburer Concil
von 895 verfügten Gesetzgebung sind. An dem halbofiBciellen
amtlichen Ursprünge der Coli. Cat zu zweifeln^ ist angesichts
der oben * entwidcelten Gründe nicht wohl möglich ; zu glauben
an eine Fälschung von der Seite, die Cat. zusammengestellt
hat zwischen 895 und 906 ', noch bei Lebzeiten der meisten
Theilnehmer der Synode^, ist wiederum eänzlich ausge-
schlossen'. Den. Extravaganten wie den EinzeTentscheidun^en,
d. h. erheblichen Theilen der Coli. Cat, ist also ihr Flatz
unter den Triburer Schlüssen eiazuräumen. Es thut ihnen
keinen Eintrag, dass sie nicht in einem officiellen Acten-
stücke stehen: sie theilen hierin lediglich das Schicksal über-
aus vieler anderer Synodalschlüsse.
1) Ygh S. 871. 2) YgL S. 877 — 380, gegen Krause a. a. O.,
S. 73—76. 8) Vgl. unten S. 888. 4) Die hier verwertheten Orfinde
geben für sich allein den Aasschlag gegen eine Fälschung auch för den
Fall, dass die Coli. Cat. nnr von privater Seite verfasst sein sollte.
5) Hätte Jemand, in privater oder in amtlicher Eigenschaft, um 900 den
Enengnissen seines praktischen Denkens im Wege der Fälschung die
Autorität kirchlicher Satsung geben wollen, so müsste er mit Blindheit
geschlagen gewesen sein, hätte er sich zur Marke die Beseichnung als
Acten der kaum verflossenen Triburar Sjmode von 895 gewählt; er würde
vi^mehr das Muster des fünfzig Jahre älteren Pseudoisidor befolgt und
um etliche Jahrhunderte zurück in den dunkleren Schooss der Zeiten ge-
griffen haben.
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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 387
Gegen die Extravasanten insbesondere könnte nicht ins
Feld geföhrt werden die jeglicher Beweiskraft entbehrende
Attfstellting^ ihre Eigenschan wirklicher Tribarer Canonen sei
hinfallig wegen Mangels eines Gegenstückes in der Vaigata.
Diese Behauptung verfinge nnr, wenn die Vollständigkeit
der Vulgata als eines die Verhandlnngen der Synode in ihrem
ffanzen Umfange wiedergebenden Actenstückes erwiesen wäre.
Nun steht aber das Gegeniheil fest^; auch braucht in diesem
Zusammenhange nur an die der Vulgata fremden Specialdecrete
erinnert zu werden.
Gegen die Einzelentscfaeidungen insbesondere ist vorge-
bracht worden *, es sei ihnen ^nur vorübergehende Bedeutung'
als occasio legis beizumessen (und ihre Quelle demgemäss in
nur privater Au£seichnung zu suchen). Anderer Meinung war
augenscheinlich der Verfasser der Coli. Cat., in welcher sich
sämtliche Einzelentscheidungen alter und dazu eine neuer Be-
kanntschaft vorfinden; und seine Meinung hat, wie man Juristen
nicht erst zu sa^n braucht, guten Grund : jede Entscheidung
im praktischen Kechtsleben schafft nicht allein res iudicata^
sondem auch ein Präjudiz; und die concreto Erscheinung
eines Reehtssatzes ist unter Umständen wirkungsvoller als
seine abstracto Formulierung. Dies alles gilt in erhöhtem
Masse y wenn die entscheidende Behörde zugleich die gesetz-
gebende ist. — Zu wissen, dass eine Norm von der Sjjmode
in Tribur angewendet worden, hatte danach früher praktischen
und hat heute historischen Werth; die Einzelentscheidungen
dürfen also in einer Sammlung der Triburer Acten, die An-
spruch auf Vollständigkeit erheben will, nicht fehlen \
Mit der exoterischen Bedeutung der Collectio von Chälons
kami sich ihr eigener Werth, wenn man sie als Sammlung
rein ftir sich^ als juristische und literarische Leistung nimmt,
freilich nicht messen. Doch besitzt sie immerhin so viel ge-
schichtliches Interesse, dass ihr schliesslich eine kurze Be-
trachtung zu widmen gerechtfertigt erscheint.
Ihren Verfasser freilich können wir aus dem Dunkel,
in dem er bleiben wollte ^ nicht hervorziehen; nur die schon
oben (S. 379) geäusserte Hypothese ist gestattet, dass er
mit Hatte« identisch sein dürfte.
1) Vgl. Phiffips a. a. O., S. 722, Hefele a. a. O., Bd. 4«, S. 660.
561, Dümmler, Ostfränkisches Reich 3* (1888), S. 402—406. 2) Von
Krause a. a. O., S. 73. 3) Ihre Quelle init Wasserschieben (vgl. S. 369,
A. 2) in den amtlichen Protokollen der Synode zu sehen besteht keine
Veranlassung; vgl. unten S. 388. 4) Dagegen kann Hatte nicht wohl
Urheber der Sammlung X sein; a. M. Krause a. a. O., S. 65, A. 4. Bas
ihm in der Vorrede von X (s. Phillips a. a. O., 8. 770 oben) reichlich
gespendete Lob wird er nicht mit vollen Hftnden über sich selbst aus-
geschüttet haben.
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388 EmO Seckel.
Die Zeit der Abfassung lässt sieh relativ genau um-
grenzen. Sie {äUt zwischen aas Ende der Synode des Jahres
895 und die Benutzung durch Regino's, im Jahre 906 oder
kurz darauf veifasstes % Sammelwerk.
Der Ort der Entstehung ist nach dem über die VerCasser-
Schaft Bemerkten -vermuthnngsweise in Mainz zu suchen.
Als Quelle der Coli. Cat. haben wir zum einen Theile
die Vulgata anzusehen ; in erheblichem Umfange aber geht Cat.
auf eine andere Ghrundlage zurück, die wir wohl nicht besser
charakterisieren können denn als gleichzeitige amtliche Nieder-
schrift eines einzelnen bischöflichen Theilnehmers der Synode^
Die Sammlung stellt sich dar als selbständiges und
vollständiges Ganze, dem der Sammler seine Oi*dnung
gegeben < und eine eigene Vorrede an die Spitze gestellt hat.
Kein Indiz weist darauf hin, dass die Coli. Cat. vor ihrem
wirklichen Ehide in der Hs. abbräche.
Die systematische Ordnung in Cat steht auf ebenso
niedriger Stufe wie die der Vulgata' und wohl auch, soweit
die fragmentarische Ueberlieferung ein Urtheil gestattet, wie
die in X. Freilich bereitete die Buntheit des Stoffs einer
zweckmässigen Anordnung die erheblichsten Schwierigkeiten.
Folgende G^ppen von Capiteln in Coli. Cat. gehören wohl
unter sich näher zusammen: capp. 1—9; 10 — 16; 18 — 21;
23. 24; 25-27; 28. 29; 30-35; fagitiv sind capp. 17. 22. —
Alle Versuche, ein eigentliches System in der Stoffanordnung
aufzufinden, sind aussichtslos.
Welche Gesichtspunkte für die Auswahl des Materials^
für Aufnahme bezw. Weglassung von Beschlüssen der Synode^,
für die Berücksichtigung von speciellen Entscheidungen bezw.
generellen Normen' massgebend waren ^ wird sich kaum mit
Sicherheit ermitteln lassen*.
1) Wassenchleben, Regino, p. VIII. 2) Coli. Cat. praef. : 'capitala,
quae infra digesta 8ant\ 8) Diese folgt der historischen Ordnung,
indem sie sich dem Gange der Verhandinngen anschliesst; Tgl. Krause
a. a. O., S. 69. 4) Vom Stoff der Yolgata ist etwas über die Hälfte
in Cat. aufgenommen; vgl. Tabelle I, Spalte 6. 5) Einzelent-
Scheidungen: Cat 10. 11. 12. (13.) 14. 16. 17. 18. 22. 28; die übrigen
Stücke haben Gesetzesform. Den Unterschied mit voller Schärfe durch-
zuführen geht nicht an. 6) Coli. Cat. enthält zwei Citate anderer
Bechtsquellen; in Cat. 2 wird conc. Toletan. I, o. 11, in Cat. 29 Anseg.
Capit. 1, 8ö = Capit. Aquisgr. 818. 819. c. 10 angeführt (vgl. Tabelle III
a. £.). Dass die beiden Stücke nicht etwa Einschiebsel, sondern wirklich
Bestandtheile der Sammlung von Chälons sind, ergiebt sich einmal ans
dem Zusammenhange, in welchem Cat. 2 = Reg. 2, 36 bei Reg. 2, 34 —
38 und Cat. 29 = Reg. App. 1, 43 bei Reg. App. 1, 39 — 44 stehen
(vgl. Tabelle I, Spalte 3), und sodann noch för Cat. 2 aus der Capitel-
ziffer 8, die Cat. 8 bei Regino 2, 297 hat. — Von hier aus fällt auf die
Arbeitsweise Regino*s (und seines Yermehrers) ein Streiflicht: eine jüngere
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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 389
Die Sprache der Coli. Cat zeichnet sich trotz ^iegent-
licher Härten durch relative Reinheit augiy ihr Stil durch
wirkaDffsvoUe Kürze, nicht selten durch Eleganz der Fassung,
fast a%6mein durch technisches Geschick. Diese Vorzüge
theilt auch die yomehm und sicher gehaltene Praefatio der
Coli. Cat. im Gegensatz zu den unl^holfenen Einleitungen
von X und Vul^. Dieses Vorwort muss auch auf Regino
Eindruck gemacht haben: wenigstens hat er ztoei Fragmente
aus dem Satzgefüge der Praefatio' wortgleich seiner Chronik
(ad ann. 895) einverleibt: ^Anno dominicae incamationis 895
sinodus magna oelebrata est apud Triburias contra pleroeque
seeularesy qui ßuetoritaiem epi»eapcUem inminuere temptabant.
ubi 26' episcopt cum aboaiibus m(ma$teriarum residentes
plurima decreta super statum sanctae ecclesiae scripto robo-
raverunt'.
Beilage L
Beachreibung der Handgehrifl n. 32 der Bibliothek
zu ChAloiie-sar-Manie.
Pergament. 11. Jh.« 60 Blätter. 183 mm. hoch, 137 mm.
breit. Einspaltig. Meist 22, ab und zu 21, auf BL 60 a 33,
auf Bl. 60 b 38 Zeilen. Heft 1 — 7 Quatemionen, theilweise
(Heft 3—6) nicht aus regelmässigen Lagen von Doppelblättem
Quelle konnte auch da Einflnss erlangen, wo eine ältere sor Hand war.
Vgl. dazu Conrat, Geschichte der QueUen, Bd. 1 (1891), 8. 258, A. 9.
1) Coli. Die 8 8. weist im Gegensatz hierzu reichliche Ynlgarismen auf;
vgl. etwa 'placitnm* (praef.), 'spassare* c. 2, Herras snas* e. 6, 'decimatio*
c. 6, 'casuraS 'pressora' c. 17, 'mondebordii*, 'se proclamare* c. 28, 'se
coadonare* c. 38. Ob aber CoU. X nicht ein lateinischeres Latein schrieb,
lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen; Diess. c. 2, verglichen mit
Reg. 2, 40 und Vnlg. c. 4, legt den Gedanken nahe, dass X sich von
specifisch mittelalterlichen Elementen reiner hielt als Diess. 2) Sie
ergiebt, wenn ich recht sehe, einen Nachtrag zu den Ausführungen von
Kurze über die Quellen der Chronik Begino's in diesem Archiv, Bd. 16
(1890), S. 318 — 324. -^ Dass Cat. und Reg. Chron. beide aus einer ge-
meinsamen Quelle geschöpft hätten, ist nicht wahrscheinlich. Höchstens
könnte für den ersten Passus das Einberufnngsschreiben der Sjnode in
Frage kommen. 3) Vgl. Phillips a. a. C, S. 714^717, Krause a. a. O.,
S. 71, A. 1. 4) Nach freundlicher brieflicher Auskunft des Herrn Prof.
Dr. Schum in Kiel, dem Photographien zweier Seiten (Bl. 60a. b) der
Hs. vorgelegen haben, ist sie ntther dem Ende als der Mitte des
11. Jh.*s zu setzen.
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390 fimü Seckel.
gebildet; Heft: 8 (Bl. 57—60) Duern. Sechs verschiedene
Hände: Hand I BI. 1— 57«^ U BL 57 a unten, HI BL 57 b
--58a, IV BL 58a onten— 59a, V BL 59a, Zeile 16 v.
^iohannem' — 59b, VI BL 60 a.b. — Hand VI mö^icherweise
etwas jünger als die übrigen. — BL 60 b nnten auf dem Rande
in alter Schrift: 'Über penitentialis'. — Früherer Eigenthümer:
St. Peter in Chftlons. — Inhalt:
1. Bl. 1 a— 11 b. Halitgari Poenitentiale üb. 3 (Hs. : 1), cap. 7
V. 'cum apostolus aicat' ^ — lib. 5 (3). V^l. Wassersch-
ieben, Die Bassordnungen der abendländischen Elindie
(1851), S. 79. 80 ff., Maassen, Geschichte der Quellen u.
Lit. des. canon. Rechts, Bd. 1 (1870), 8. 863—869.
Druck: Thesaurus monumentorum eociesiasticorum et
historicorum sive H. Canisii Lectiones antiquae ed.
Basnage, T. 2, P. 2 Amstelaedami 1725, p. 87^120
(s Gousset, Actes de Reims, 1842, 1, 140 sqq.; = Migne,
Patrol. lat. 105, 651—710). In Buch 2 fehlen die Capitel
13. 14 des Drucks; die Capitel 23. 24 der ed. sind in
der Hs. in ein Capitel (c. 21) zusammengezogen. Die
Hs. hört auf in c. 17 des Drucks (v. 'sine animo nequeat',
p. 118, Alin. 2, Zeile 4), die capp. 18. 19 fehlen. Der
Text der Hs. stimmt mit dem der ed. bis auf ab und
zu begegnende Kleinigkeiten, insbesondere die üblichen
Varianten, wörtlich überein.
2. Bl 11 b — 31b. Pseudo-Bedae Poenitentiale mit Praefatio.
Druck des Poen.: Wasserschieben a. a. O., S. 248 ff.,
y«l. S. 47; der Vorrede: ebenda S. 81, n. 6. — Die
Hs. stimmt, abgesehen von gelegentlichen kleineren Ein-
schiebseln oder Auslassungen, im grossen Gtmzen mit
dem Drucke überein; sie zeigt grosse Verwandtschaft
mit dem Kölner H^armstädter) Codex, den Wasserschieben,
Beiträge, S. 126— 145^ abgedruckt hat. Von bedeuten-
deren Abweichungen sind zu notieren: der Abschnitt v.
'Qualiter suscipere — absolvit' (Wasserschieben, Bussord-
Ordnungen, S. 250—257 oben^ fehlt in der Hs.; c. 15,
§§ 1. 2 sind im Cod. Cat. wie in andern Hss. ausge-
lassen, ebenso c. 39, § 1, Satz 1; grosse Zusätze,
durchweg entlehnt aus dem sog. Poenitentiale Romanum,
welches Halit^ar als Buch 6 seinem Werke angehängt
hat (Wasserscüleben, Bussordnungen, S. 360 ff., Schmitz,
Die Bussbücher, 1883, S. 465 ff.), weist die Hs. auf
nach c 21, § 3, Bl. 22 b. 23 a: «Si mus comederit de
sacrificio — psalmos cantet' as c. 68 (verändert). 69. 70.
1) Die Hs. ist am Anfang Terstömmelt, ein Heft oder mehrere Hefte
fehlen. Der nnteigegangene Theil des lib. 1 (8) des Poen., Text ein-
schliesslich Capitelverzeichnis, mnss in der Hs. V/2 BI. eingenommen haben.
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Zu den Acten der Tribarer Synode 895. 391
71 (gekürzt]. 72. 74*- 76 des Poen. Rom. ed. Schmitz
mit einem Anhange aus Ps.-Beda c. 21, § 3 fin., und
nach c. 39, § 3 v. 'notestatem habet' Bl. 27 b— 28b:
'Qtti prebet dacatum oarbaris — ebdomadas xij' ss c. 63
— 65. 31. 32. 34—36. 39. 41 — 44 des Poen. Rom. ed.
Schmitz; in c 47, Bl. 31 a. hat eine alte| dem Texte des
Cod. wohl gleicbzeitige Hand nach ^petri et paoli' auf
dem untern Kande eingeschaltet: 'et sancti Laurentij'.
3. Bl. 31b — 43 a. Concilii Wormatiensis a. 868 Canones
41 (40) mit Praefatio und Confessio. Vgl. Mansi 15,
col. 865 — 884, Hartzheim 2, p. 307 — 320. — Die Hs.
stimmt in mehreren Beziehungen mit der gedruckten
Bedaction nicht überein (ebensowenig wie andere Hss.,
vgl. Labbä's Note bei Mansi 1. c^ col. 884 und Hartz-
heim's Anmerkungen L c, p. 309, A. o^ p. 316, A. r,
femer Wasserschleben, Beiträge, S. 14, A. 2). Praefatio
und Confessio decken sich an beiden Orten. Capitel-
verzeichnis aber und Text zeigen eine veränderte Reihen-
folge bei gemeinhin gleichem Wortlaut. Der Hs. cc. 1
— 40 entsprechen in der ed. cc. 25. 27. 28. 29. 7. 1.
32. 11. 12. 20. 21. 30. 33. 34. 26. 37. 35. 36. 22. 23. 31.
16. 24. 41. la 38. 39. 9. 19. 2. 6. 5. 42. 43. 17. 3. 4.
8. 10. 13+14. Es fehlen also ed. cc. 15. 40. 44. 45 sqq.
— Angehängt ist als Schlussstück ein mit der Ziffer
xLi bezeichnetes, auch im Rubrikenverzeichnis aufge-
nommenes Capitel de cognatione. Es enthält keinen, sei
es echten, sei es falschen, Schluss der Wormser Synode,
sondern, wie mir scheinen möchte ^ Glossen zu einem
Stemma cognationum, die zufallig an den Schluss der
Wormser Acten sich in der Vorlage anreihten. Das
Stemma, auf welches die Glossen gemünzt waren, muss
einige Aehnlichkeit mit den von Conrat, Geschichte der
Quellen 1, 634 ff. veröffentlichten Stammbäumen gehabt
habai. Satz 1 der Glossen ist verderbt; Satz 2 erläutert
die Comatenseite und dann den doppelten (männlichen,
weiblichen) Stamm geradliniger Verwandtschaft in ziem-
lich confuser Weise ; Satz 3 ist eine Bibelstelle der Vul-
gata (Levit 18, 17) mit einem fremdartigen Glossem ^
1) Bl. S4 b Bnbrik: xLi. De consan^nitate. -- Bl. 42 b. 43 a Text:
zLi, In lege quid lex loqnitar. im. Sine ret (Lücke) nee plus nee
minus. Qaod aatem observator sicat nos moris est nt in quarta generatione
dividantur. *in primo gradu ad Septem genealogia, in secondo ad iiiio^ in
tertio ad tertiam affinitatis nomina certa prefixa sont. Isti minores masculini
sexus. Patre antem in medio oonstitato, sive snrsum ascendendo sive deor-
sum descendendo, ad septimam genealogi^ gradnm completa finitur. Isti
feminini sexus minores a matre descendentes, et ab eadem mrsum ad maiores
ascendentes equ^ in masculis ad septimum contingunt gradum, matre in
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392 XUnU Seckel.
4. Bl. 43 a — 44 a. Presbiteri cum ad s^odum evocati —
in urbe retinere. — Eine Visitationsordnung (ordo
synodi): vgl Cod. Colon. 120, saec. X, Bl. 170 b.
Druck: PhiUips, Der Cod. Salisb. S. Petri IX, 32 (1864),
S. 29 f. des Sep.-Abdr. (aus den Wiener Sitz.-Ber.,
Bd. 44). Die Hs. bietet über 40 Varianten.
5. Bl. 44 a. Qualiter mysterium reouiratur — de terminis
et compoto. — Rubrikenartige Fragartikel, wohl mit
n. 4 zusammengehörig. — Die bei Phillips a. a. O.,
S. 30, wiedergegebene Bedaction des Cod. Salisb. (und
die des Cod. Col.) weicht von der unsemi theilweise
erheblich ab.
6. Bl. 44b — 50a. Collectio canonum Triburien-
sium Catalaunensis.
7. Bi. 50 a — b. De diaconorum presbiterorum episcoporum
sobole. imperatores theodosius et honorius et arcnadius
et gratianus et valentinianus aurasti ad aurelium pre-
fectum urbis [ro]rom$. in vn. libro gai. Per omnes
nostrorum provintias — persolvere. — Unbekannte
Kaiserconstitution, auf die ich an anderm Ort
zurückkommen werde.
8. Bl. 50b— 51b. Admonitio sacerdotum. Doctrina sine
vita — habeatis perpetuam in celis. — Die ersten
Sätze dieser Admonitio sind gebildet aus Isidorus Sentent.
3, 36, 1-3 (Migne, Patrol. lat. 83, col. 707) ^
9. Bl. 51b — 52 a. Decretum Qregorii pap^ de privilegiis
monasteriorum antiquo more a nullo episcoporum disrum-
pendis et de soUicitudine episcoporum ac disciplina et sub
spetie exenii monasteria non gravent. ex registro parte I,
cap. xxxTT. ad iohannem episcopum sillitanum. Grave
nimis — admonemus. Jaffa -Ewald, Reg. pont. Rom.
1521, Gregorii Opera ed. Maur. Tom. 2 (1705), Epist.
8, 34, col. 921. 922. — Die Rubrik gehört nicht Gregors
Registrum, sondern einem excerpierenden Sammler an'.
medio constitnta, ita nt ipsa terminas sit precedentis line^ et origo se-
quentis. ' *Tarpitadinem nxoris tnf et fili^ eias non rejyelabis* usque in
qnartam generationem. 'Filiam (I) filii eins et filiam fili^' eins *non
snmos, nt reveles ignominiam eins, qnia caro illius snnt, et talis coitns
incestns est\ 1) i Qnaliter mjsterinm reqniratnr. ^De psalmis, qnomodo
eos memoriter teneant per graviores. *I)e lectionario, qualiter epistolas
Tel evangelia legant. ^De canone miss^ secretf, ntmm memoriter teneant
ant intellegant. ^De cantn antiphonarii, qnantum vel qnaliter canere
sciant. ^De baptisterio, qnam bene et distincte noverint. ^De peni-
tentiali, qualiter illum inpleant, et qnalem sequantur, ntmm enm, qni in
canonibus est, an illum, qui bedf nomine dicitnr titulatns. 'De compoto,
qualiter ferias cotidie invenire valeant et lunam et terminos paschales et
reliqna (Cod. retq;) de terminis et compoto. 2) Ob auch der Best,
vermag ich nicht zu sagen, da ich keine Abschrift von Bl. 61 besitze.
3) Ueber die Quellenangabe vgl. unten S. 394, A. 2.
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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 393
Der SchluBs des Briefes von ^admonemas* ab fehlt in
der Hs.
10. Bl. Ö2a — 54 a. Item decretam saneti gregorii pap$.
Quantum sit necessarium — beatitudo vestra, firmamus.
Jaffö-Ewald 1366, ed. Maur. App. 7, I. c. col. 1294. 1295.
Text, viele abweichende Lesarten abgerechnet, mit der
Ausgabe gleichlautend; die Hs. hat den 1. c, col. 1294^
N. b, abgedruckten Zusatz.
11. Bl. 54a— D« Concilium affricanum et cartaginense. Oportet
in nuUo — ad honorem. Mansi 8, 841. 842 (Conc. Uarth.
535).
12. Bl. 54 b — 55 a. Toletanum concilium. Non debere —
iudicare. Cap. vi. His a quibus — et vivat. Mansi
11, 130. 141 (Rubrik und Text von Conc. Tolet. XI.
675, c. 6).
13. Bl. 55a-b. Cap. . . (Lücke für die Zahl). Quid custodiri
— detegitur. Mult^ — restaurandi sunt. Mansi 11, 131.
142. 143 (Rubrik und Text des c. 9 Conc. Tolet cit.).
In der Textgestalt kleine Abweichungen vom Druck.
14. Bl. 55 b— 56 a. Cap. . . (Lücke). De damnatione— asse-
quentium. Sepe pullulantia — damnetur. Mansi 10, 659.
664 (Rubrik und Text von Conc. Tolet VI. 638, c. 4).
15. Bl. 56 a. Origenes dicit. Prestatur malis — bono re-
gantur.
16. Bl. 56 a — 57 a. Regula formatarum in eigenthümlicher
Gestalt.
a) Ueberschrift: Nicena synodus hunc ordinem inter epi-
scopos in faciendis epistolis conservandum esse insti-
tuit Vgl. Maassen a. a. O. 1, 399 ff., Hefele, Con-
ciliengeschichte 2^, 135, n. 3.
b) Text: Greca elementa litterarum — significant. amhn.
Mansi 4, 434; Leonis M. Opera edd. Ballerinii Tom. 3
(1757), col. 452 sqq.
c) Zusatz: Tres igitur predictf grec^ litter^ — simul
iungas, de et Lxv epistola numeros tenet. — Dieser
Zusatz war bisher nur aus Regino 1, 449 bekannt.
17. Bl. 57 a. Ex orientalibus conciliis. Si quis episcopus
in concilio excommunicatus — plebe expelli. — Conc.
Antioch. 341, c. 4. 5 fin. ; stimmt mit keiner der bekannten
Uebersetzungen überein ^.
1) Die Stelle lautet: Ex orientalibus conciliis. Si quis episcopus
in concilio excommunicatus fnerit sive presbiter sive diaconus, et fecerit
oblationem Tel matutinum aut vespertinum sacrificium quasi in officio suo
sicut prius, non liceat ei nee in alio concilio spem reconciliationis habere
nee lütra recolligi, sed etiam eos, qui ei communicaverint, omnes ab
fcclesia respui, maxime eos, qui sciebant eum esse deiectum. Si autem
permanserit turbans et concitans ^cclesiam, per forasticam potestatem
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394 EmU SeckeL
18. Bl. 57 b. Ex canonibiis apoBtolomm. Si quis cum
damnato — in id ipsum. — Can. apost. c. 12. 11. 25
(ed. H^Ble, Conciliengeschicbte 1 \ 803. 807).
19. Bl. ö7b— 58 a. £x concilio cartaginensi AureHus epi-
Bcopus dizit: Qoisquis episcopns accoBatar — adserere
Yoluerit — Codex canonam eoclesiae Afncanae c. 19,
Mansi 3, 719. 722 (cf. Mand 3, 920, c. 6. 7).
20. Bl. 58 a. Ex antioceno concilio. Si qnis a proprio
episcopo — pro 8e satis faciat. — Conc. Antiocm. 341,
c. 6 erste Hälfte, nach der Uebersetzung des Dio&ysias,
BibHotheca iuris canonici yeteris edd. Voellus et lustellus,
Tom. 1 (1661), p. 126-
21. Bl. 58 a — b. Ex registro beati gregorii pape capitulo
LVQ.i (jhregorius dero ordini et pleoi conBistenti tudi-
nas (!). AgnoscentCB — noveritis. Jaffa -Ewald 1713,
ed. Maur. 9, 88, 1. c. coL 995. 996.
22. Bl. 58 b — 59 a. Item ex ipso registro ad maximum
aolonitanom (!), cap. oxLI.> Pallium ad sacra — intUB
habes. — Passus aus Jaffö-Ewald 1761, ed. Manr. 9, 125,
1. c. eol. 1304.
23. Bl. 59 a — b. Gregorius clero et nobilibus civitatis Neapo-
litis (!), cap. gcC.> Nee novum — compleamus. Jaff^-
Ewald 1788, ed. Maur. 10, 62, 1. c. col. 1086. 1087. Die
nach V. 'compleamus' im Drucke noch folgenden 6 Zeilen
fehlen in der Hs.
24. Bl. 60a — b. Ex concilio bonefacii pape, qui quartus
a beato gr^cmo fuit. quod liceat monachis cum sacer-
opportet eam sicnt sedicionariam ab omni plebe expelli. — Die ver-
glichenen Uebersetznngen (s. Maassen, OeacMchte der Quellen 1, 70 ff.)
sind die Isidorische (Leonis M. Opera edd. Ballerinii 3, col. 426), die
Versio prisca (Leonis Opp. 1. c, col. 538), die gallische (Maassen a. a. O.,
S. 942. 943), endlich die Bionysiana (Bibl. inr. can. edd. Voellus et
lustellus 1, p. 125. 126) mit ihren AnsIKnfem (Dionysio^Hadriana: Harts-
heim 1, 157; Epitome Hadriani: Canisii Lectiones antiqnae ed. Basnage,
T. 2, P. 1, p. 270). 1) Vgl. unten A. 2. 2) Während n. 9
unserer Hs. (Ep. Greg. 8, 34 Maur.) und n. 23 (£p. 10, 62) dem
n. Tbeil des Hadrianischen Begistrum (q Ewald) entstammen, wo m.e
auch allein überliefert sind, hat der Sammler des Cod. Cat. oder seine
Vorlage die nn. 21. 22 (Ep. 9, 88. 125), trotzdem auch sie in q be-
gegnen, aus C (Collectio 200 epistolarum aus Indict. II, in der Hs. als
Begistrum bezeichnet) herübergenommen. Die Quelle ergiebt sieh für die
vier Begisterbriefe aus den Inscriptionen. Die nn. 21. 22 mit den Capitel-
zahlen 57. 141 kehren in C 57. 141 wieder, indess sie in q die Ziffern
102. 130 tragen. Die nn. 9. 23 mit der Anfsohrift pars I, c. 32, besw.
c. 250 ohne Angabe der pars, entsprechen q (=» RII) 32. 150. Es ist
also in n. 9 statt I vielmehr II zu lesen, und in n. 23 aus cgl ein c
zu streichen. — Vorstehende Angaben beruhen an£ den von Ewald in
diesem Archive, Bd. 3 (1878), S. 433->509. 599. 625, gelieferten, leider
nicht sehr übersichtlichen kritischen Untersuehungen.
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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 395
dotali officio ubiubi ministrare. Sunt nonnulli falti dog-
mate — tanto plus potentior. Mansi 10, 506. 504. 505.
— GbfölBchter Schluss der römischen Synode 610 unter
Bonifatius IV.; vgl Jaffä-Ewald 1996, Hefele, Concilien-
geschichte 3% 65. — Abweichungen der Hs. von der
Auctgabe nicht bedeutend. Die Scblussworte : ^Decer-
tantes igitur' — 'potentior' sind charakteristischer Weise
im Ms. Zeile ftir Zeile von alter Hand durchstrichen.
25. Bl. 60 b. Ex decreto beati j^egorii pape. Episcopus
missam — patrum. amen. — Dieser (jedenfalls gefälschte)
Papstbrief ist der ed. Maur. der Opera Qregorii, sowie
Jaff^- Ewald anseheinend unbekannt. Ein verwandtes,
ebenfalls unter Qregor's Namen gehendes, kürzeres Stück
ist aus Cod. Casin^ 45 abgedruckt in Bibliotheca Casi-
nensis Tom. 1 (1873), p. 397, ool. 1.
Bei lag 6 IL
CftBoniun Trlboriensloni ColteeU« Catalannemlg.
(IMbliotheea CatalaanensiB Cod. 32, saec. XI.)
^Anno incamationis domini dccc xcv, sedente ad Triburiam foi.44b.
oppidum glorioso rege Amulfo, congregati sunt episcopi numero
xxvi cum abbatibus monasteriorum. *Quos idem gloriosus rex
ecdesiastica iura tractare precepit seque devotissimum adiutorem
promisit ad restituenda seu canonum decreta seu decreta pro-
genitorum suorum, qu^ in capitulari eorum continentur, in
quocumque ea co^oscerent infirmari. 'Contra plerosque etiam
seculareSy qui episcopalem auctoritatem inminuere temptabant,
episcopis et sancte synodo vigore regio favebat, ^et pro-
mulgata sunt et ab ipso probata capitula, qu^ in&a digesta
sunt.
(1) Ut, si qua in ipsos dericos vel in ecclesias perpetrata
iuerint, id est si quis clericum spoliaverit* aut vulneraverit
vel quippiam huiusmodi iniuriarum egerit^, decimas ecclesi^
tiderit vel retinuerit, et cetera huiusmodi <^: si non prius per
secularem potentiam digne vindicatum fuerit, episcopus ad
suum iudicium^ illos malefactores vocet et digne emendet^.
(2) Item scriptum est in coneilio Toletano capitulo unde-
cimo*: Si quis de potentibus clericum aut quemlibet pauperi-
1 (Beg. 2, 84). — a) spoliaverit — exgpoliaverit. h) qoippiam
Iluilisinodi ininriaram egerit — tUiquam iniuriam feeerit. c) et cetera
hmusmodi — om, d) säum indicium — 8uam aynodum, e) Si con-
Umaerint venire, excommuniceniur — add. 2 (Beg. 2, 36). — a) Item
. . . undecimo — Mx coneilio Tolettmo,
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396 EmU Seckel.
foi. 45 a. orem aut^ religiosum expo || Haverit^ et mandaverit eum ad se
venire episcopus*, nt auaiatOTy et contempserit: invicem ' mos:
scripta pereurrant per omnes provintif episcopos et quoscum-
qae adire potaerint, ut excommunicatas habeatur, donec audia-
tur et redaat aliena.
(3) Ut», si quis clericnm verberaverit vel debilitaverit
vel quaslibet ia eum tales lesiones patraverit^: et canonice
peniteat et ad legem emendet^ iuxta quod in capitulari
scriptum est.
(4) Si ^uis in atrio ecdesi; pu^are incipit» veP homi-
cidium fecent®, quicquid pro inmunitate violata emendandum
est, altari^ solvatur, cuiuscnmque fuerit ecdesia illa.
(5) Si quis in ecclesia dericum fuste vel» gladio per-
cusserit, ut sanguis^'i vel de iactu®** sine effusione sanguinis':
secundum® quod in capitulari scriptum est, componatur, id
est in triplo secundum suam compositionem.
(6) Hit penitentia super homicidiis non diverse», ut prius,.
sed in episcopiis singulis uno more agatur. >Hoc est: in
primis peniteat in pane et aqua, qui sponte occidit hominem.
'Considerata vero persone qualitate vel infirmitate de pomi»
foi.46b. vel holeribus seu legumine», prout visum fuerit, ali||quid pra
misericordia indulgeatur, maxime si quis coactus vel'^ non
sponte homicidium fecit®. '^Arma non terat bis diebus, equi-
tare non permittatur, et cetera compleat ut moris est. 'De-
hinc per totum annum abstineat a came et vino, medone et
mellita cervisa. * Duobus sequentibus annis similiter, excepta
dominica et qui in illa parrochia festi dies habentur. In nis
tarnen, si came vescitur, a ceteris abstineat. Si vino utitur
vel medone, non vescatur came, nisi licentiam forte acceperit,
ut certo elemosine pretio et missarum numero diem redimat.
^ Quatuor sequentibus annis tres in ebdomada ferias et tres in
anno observet quadragesimas. ^Post annum ecclesiam ingredi
permittatur, non tamen communicet. *Post vn annos per-
tectionem consequatur. i®De bis vero, qui inviti vel non
sponte homicidia committunt, in arbitrio sit episcopi, qualiter
et quamdiu peniteant, "sicut cuidam nuper contigit, qui non
sponte filium suum interfecit.
1) eoceat ins, 2) ieeta C^, ieiu scr.
2 (Reg. 2, 36). — b) qnemlibet panperiorem ant — om. c) man-
daverit . . . episcopns — epueopus fnandaverit ... d) invicem — in.
invieem» 8 (Reg. 2, 36). — a) Ut — om, b) vel quaslibet in enm
tales lesiones patraverit — a%U in aHquo leserit, 4 (Reg. 2, 37). —
a) pugnare ineipit — pugnam eommittit, b) vel — auL e) fecerit
— facit. d) altari — aÜario, 6 (Reg. 2, 88). — a) vel — aut.
b) exeat ins. c) iactu — ieiu, d) effttsione sangninis — sanguinis
effusione, e) secnndum — iuxta, 6^ (Reg. 2, 6 nibr.) — a) diverse-
diverso more, 6* (Reg. 2» 6 med.) — a) legnmine — leguminibus^
b) vel — et, c) fecit — fecerit.
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Zu den Acten der Triburer Synode 895. 397
(7) Fures et predones", si in furando veP predaiid(o)
occiduntur i, visum est pro eis non orandam. Si comprehensi
aut Yulnerati presbitero vel diacono confessi fuerint^ commu-
nionem eis non negemus^
(8) Conquesti sunt^ de quibusdam malefaetoribas, || quorum foi. 46 a.
tara nimia inprobitas est, ut admonitionem sacerdotam non
curent, bannnm episcopomm contempnant, ad synodum semel
bis ter aut quater "^ yocati venire despiciant, ad extremum ex-
communicati nihili pendant^^. De talibns et in capitulari
statutnm est regi$ cognitioni suaderi debere. Et devoto regi
Amnlfo cum sancta synodo placait, ut quicumque post ex-
communicatioDem debitam sie parvi estimant deum et christi-
anitatem, seculari potestate persequendos et^ interfidantur
iaceantque^ absque compositione.
(9) Nobilis homo vel ingenuus, dum» in synodo accusatur
et negaverit, si eum fidelem esse sciunt, iuramento se expurget.
Sin antea^ fuit deprebensus <^ in furto aut^ periurio, ad iura-
mentum non admittatur, sed, sicut qui ingennus non est, fer-
venti aqua vel« candenti ferro se expurget
(lOj Perlatum est ad sanetam synodum, ^uod quidam
ingeuuus ingenuam accepit» uxorem et post iiliorum pro-
ereationem occasione divortii cuiusdam servum se fecerit:
Utrum necessario mulierem teuere debeat, et, si tenuerit,
utrum illa quoque secundum secularem legem servituti subici
debeat. ludicatum est uxorem minime debere dimitti, non
tarnen ob Christi legem mulierem in servitutem || rediffi, dum foi.46b.
ille non ex consensu eoniugis se servum fecit, quem liberum
ipsa^ maritum accepit^
(11) Item indieatum est quendam stuprasse quandam
feminam, quam postea frater eins accepit uxorem. Statuerunt
eum, qui stupravit et a se stupratam fratri celavit, quia gemi-
navit peccatum, penitentia districtiori castigandum: Coniugium
tale dissolvi oportero; et muUeri quidem eis viventibus non
fore potestatem nubendi: Ulis autem pro misericordia coniu-
gium indulgere.
(12) Quidam desponsavit uxorem * et dotavit. cum illa
vero» coire non potuit. Quam frater eins danculo eorrupit
1) predaadoccidontar (7. 2) nxorem ins, CK
7 (Reg. 2, 93). — a) predones — tatnmes. b) vel — et,
c) negemns — negamtu» 8 (Reg. 2, 297). — a) quidtun ins. b) semel
bis ter aut qnater — ter quaterque, c) nibiU pendant — pro nihilo
dueant. d) si ins. e) iaceantqne — iaeeant, 9 (Reg. 2, 308). —
a) dam — si. b) Sin antea — 8i autem. e) fiiit deprehensns —
deprehensus fuit. d) ant — atque. e) yel — et. 10 (Beg. 2, 204).
— a) accepit — €Lceeperit, b) ipsa — om. c) accepit — ace^erat.
11 (Reg. 2, 205). — 12 (Burch. 17, 49). — a) illa vero — ea.
Neues Arehiv etc. XVIII. 26
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398 Emil SeokeL
6t gravidam reddidit Decretiim est, ut, quamvis nupta esse
non potuerit leeitimo virOi desponBatam tarnen fratri^ habere
non possit : sed meohus et mecha fonucationis quidem yin-
dictam BostiiieaQty lidta yero^ eis coniogia non negentor.
(13) Item interrogatnm fuit, si qois cum filia materter^
Ba$ Tel avancali^ amit^ vel patris*-* concabaerity si conioga-
tue fiierity non hceat^*' Uli alterias®-« uti coniugio, aut non
coniugato nxorem accipere. luatum esset, ae sic^ aliqaa
prionim statuta habentar, ut in perpetuum a coniugio tales
foi.47a. ab(B)i|tineant*. Visum est buman$ fragilitatiB intuitu, utpost
penitentiam non* quidem penitus priventnr coniugio^ dirissime
autem' tam inmanis formcatio vindicetur, sicut sanctus papa
NicholauB et alii Romani pontifices statuerunt, ne forte despe-
rata conscientia multipiicius neccent.
(14^ In lectum mariti absente uxore soror uxoris ivit^.
Quam ille uxorem suam putansi dormiyit cum ea. Super hoc
Visum esty si ipse per securitatem veram hoc probaverit, (j^uod
inscius hoc scelus tecerit*^, penitentiam quiderny qu^ sibi iudi-
cata^ fuerity agat, legitimum vero^ suum coniugium habere
permittatur. iflam autem oportere* digna vindicta affligi et
m etemum coniugio privari, nisi post dignissimam penitentiam
indnlgentiam forte meruerit'-*.
(15) Quidam stuprayit aliquam mulierem% postea filius
eius^ nesciens patris factum stupravit eandem. Quod cum
pater rescisset, ae se filio<^ue confessus est. Statuerunt melius
esse, ut taliter lapsis cum di^na penitentia legitima permittantur
coniugia, quam fortasse«^ deterius delinquant. Cum fomica-
trice^ autem illa agendum gravius*.
foUiTb. (16) Si quis cum duabus sororibua fuerit fomicatus*, || et
soror sororem ab eodem antea stupratam nescierit, vel si ipse
sororem eins, quam antea stupravit, non intellexerit: si digne
penituerint et se continere non valuerint, post annos vn coniu-
gia Ulis non negentur. Si autem non ignoraverint^, ad finem
1) vero in». C\ 2) patrui »er, 8) Iteeatne scr. 4) uüeriua »er.
5) ab||tineaBt C. 6) nUi . . . meraerit del.
12 (Burch. 17, 49). — b) frater in$. 13 (Eeg. 2, 206). —
a) patris — patrui. b) non liceat — Heeatne. c) alterios —
uUerius. d) ac sie — sieiU. e) non — om, f) dirissime antem
— durissime tarnen. 14 (Reg. 2, 207). — a) nxoris ivit -^ ivit uxoris.
b) hoc scelus fecerit — feeerU hoe «ceitM. c) Iudicata «-- indieata,
d) vero — om. e) antem oportere — om. £) nisi • . . meraerit — om.
15 (Reg. 2, 208). — a) stapravit aliquam midierem — fomicatus e»t cum
aliqua mutiere* b) eins — om. c) fortasse — forte, d) fomloatrice
— fomiearia. e) agendum gravins — graviua agendum, 16 (Reg.
2, 209). — a) Aierit fomicatus — fomicatua fuerit, b) ignoraverint
— ignoraverunt.
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Zn den Acten der Triborer Synode 895. 399
usqne« coniugio abBtineant^ nisi forte episcopus super eis
mitius agendum perpenderit^ sie utique^ ut pena sit salvüScans,
noD mortificanS| pietas, aed non remiBsa^-'.
(17) Dictum esty quod^ quidam dum arborem succideret,
fratrem eius cadens arbor oppresserit. ludicatum est, si, dum
posset cavere, qui oppressus est non cavebat, qui succidit
arborem innocens videri. Tarnen de securitate conscienti^
non multum presumendum^ sed ad consilium episcopi non
nuUa penitentia subeunda^ quia peccata plerumque sunt idi-
orum peccatornm pen^^
^18) Medicus infantem incautius curans claudicantem effeeit.
Quesitum est, an ^radum in clero talis mereri possit. Et
Visum est, quod huiusmodi debilitasi si alios bonos profectus
ostenderity eum a gradu non debeat inhibere*.
(19) Clericus si tonsura dimissa uxorem' acceperit, qui
quidem sit sine gradu nee ad monasterium quodlibet a paren-
tibus II traditus, si uxorem habere permittitur, iterum tonderi foK48a.
cogatur, nee 'invitus suam^*' tonsuram ne^legere audeat. Quem
autem progenitores ad monasterium ® tradideiomt et in ecclesia
cepit cantare et legere, nee uxorem ducere nee monasterium
deserere poterit. Sed si discesserit, reducatur. Si tonsuram
dimiserity rursus tondeatur. Uxorem si usurpaverit, dimittere
compellatur.
(20) Puella si ante duodecim annos ^tatis sponte sua
sacrum sibi velamen assumit, possunt statim parentes vel
tutores eius id factum irritum facere, si volunt. Ät si annum
et diem veM-^ dissimulando consenserint, ulterius nee iUe^-^
nee ipsa mutare^^ poterunt. Porro si in fortiori etate adole-
scentula vel adolescens servire deo elegerint, non est potestas
parentibus^ prohibendi.
(21) Vidua, qu^ sacrum velamen sibi inponit et inter
velatas publice oraverit et oblatas fecerit, canones sanciunt
non posse eam ultra velamen dimittere.
(22) Mater parvulum suum iuxta focum ponit, ebullit
aqua ex caldaria, qua superjfusus infans i>erit Videtur sola
ne^legentia matris, non culpa ei(u)s% qui focum construxit
velaquam in caldariam misit.
•
1) nisi forte . . . remissa del. 2) Tarnen de securitate . . . pen^ del
3) in vita $ua »er, 4) id $er. 6) iUi bct, 6) eis C.
16 (Beg. 2, 209). — c) ad finem nsqne — uaque ad mortem o.
d) nisi forte . . . remissa — o«i. 18 (Beg. App. 1, 39). — a) inhibere
— prohibere. 19 (Beg. App. 1, 40). — a) tonstira dimissa nxorem
(cf. Barch. 8, 97) — tonsuram dimissa uxore. b) inyitns saam — in
eita sua, c) ad monasterium (cf. Barch. 8, 97, Wasserschieben, Begino,
p. 408, n. 79) — om. 20 (Beg. App. 1, 41). — a) Tel — id,
b) ille — illu c) hoc ins; d) hoc ins.
26*
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400 Emil BeckeL
foi.4Sb. (23) De Francia nobilis quidam bomo nobilem Q de Saxonia
Saxonnm lege duxit nxorem. Tenuit eam* malus annis et ex
ea filios procreavit. Venim quia non hisdem utuntur legibus
Saxones et Franci, causatns est, qaod eam non sua, id est
Francorum. le^e desponsaverit vel acceperit aut dotaverity di-
missaque iUa doxit alteram. Definivit saper hoc sancta syno-
das, ut ille transgressor evangelicf legis subigatur'^ penitenti;,
a secanda eoniage separetar, priorem resumere cogatar.
(24) Qoonim illicita coniugia discindenda sant, volamus,
ut iuramento confirmenty ne ad unam mensam nee sub uno
tecto amquam simul 8int>. Res, qaas communes habuerint,
dividant ad statatum dienii et deinceps ne colloquantur ad
invicem nisi in ecclesia vel in pablico.
(25) Si* possit fieri, mortui non alibi sepeliantnr preter
ad ecciesiam, et deinceps nihil exigatur pro pretio sepultur^.
(26) Dictum est solere in quibusdam locis pro perceptione
chrismatis nummos dari, pro baptismo quoque* et communione.
Hoc simoniac^ heresis semen aetestata est sancta sjuodus et
anathematizavity et ut de cetero nee pro ordinatione nee pro
chrismate vel baptismo '^ nee pro sepultura vel communione quic-
foi 49 a. quam || exigatur, sed gratis dona Christi gratuita dispensentur.
(27) Delata est coram sancta synodo querimonia plebis^
eo, quod sint quidam episcopi'^ nolentes ad predicandum vel
firmandum<^ soas per annum parrochias circuire, oui tamen
exiganty ut roansiones, quibus in profectione uti debuerant,
alio pretio redimant, qn^«*« parare debent. Que duplex infamia
et neglegenti; et avaritij« sancte synodo ma^o horrori fuit',
et statuerunt, ne quis penitus mtra exerceat id cupiditatis in-
genium, et ut solhcitiores sint episcopi de suis gregibus visi-
tandis.
(28) Perlatum est qnoque ad sanctam synodum, quod qui-
dam laici inprobe agant contra presbiteros * ita, ut de morien-
tium presbiterorum substantia partes sibi vendicent sicuti de
substantia rusticorum suorum*^. Interdicimus itaque, ne hoc
ulterius fiat, sed sicut® Üben facti sunt ad suscipiendum gra-
dum et agendum divinum officium ^ ita ab eis nihil exigatur
1) sint nnml C^, 2) qui aer,%
23 (Barch. 9, 76). — a) eam — om, b) sabigator — subiugaiur (!).
26 (Reg. 1, 128). — a) Si — Ut ai. 26 (Reg. 1, 129). — a) pro
baptismo qnoque — solere quoque pro baptismo, b) nee pro chrismate
vel baptismo — om, 27 (Reg. 1, 12). — a) plebis — plebium.
b) quidam episcopi — episeopi quidam, c) firmandum — ad eonfir-
mandum, d) qu§ — qui, e) neglegentif et avaritif — negl(i)genlia
et avaritia, i) magno horrori fuit — horrori fuit m€igno, 28 (Reg»
2, 39; App. 1, 42). — a) auos inas, b) substantia rusticorum suomm
(cf. App. 1. c.) — propriia aervia R, c) sicat (cf. App. 1. c.) — aicuti i?.
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Zu den Acten der Triburer Synode 895. 401
preter dei officium. De peculiari yero sacerdotum nihil sibi
usurpenty sed de' duabas partibus faeiant presbiteri, quod sibi
placuerit®, tertiam secundam iussa canonum', quibus serviunt,
relinquant ecclesiis.
(29) Item sanoitum est in capitulari, ne de seminibus**'
ecclesi^ neaue de decimiB neque de oblationibas, non de ||
domibus vel atriis iuxta ecclesiam positis aliquod servitium fouidb.
faciant preter ecclesiasticum. Si aliqoid vero amplius babue-
rint, inae faciant servitium senioribus suis.
(30) Ut nuUi de servili conditione ad sacros ordines*
promoveantur, nisi prius a dominis propriis legitimam liber-
tatem eonsecuti fuerint^. Cuius libertatis carta ante ordinan-
dum^ in ^auditu populi'-* legatur, et si nullus eontradixerit;
rite consecrabitur. Porro si postea de gradu deciderint^ eius
sint^ conditionis, cuius fuerant^ ante gradum.
(31) Ut presbiteri non vadant nisi stola vel orario induti.
Et si in itinere presbiteri spoliantur vel vulnerantur aut occi-
duntur sine stola % simplici emendatione solvatur*^. Si^ cum
Stola, tripliciter.
(32) Ut laicis indumentis* clerici non utantur, id est man-
tili velcotto sive*^-' sine cappa, nee pretiosis et ineptis caltia-
mentis et aliis vanitatum novitatibus % sed ' decenti habitu in-
duti incedant.
(33) Ut mundam aquam in vasculo habeant missas agentes
et vino permisceant.
(34) Ut oblatas offerant certo numero, id est infra dena-
rium aut vn aut v aut m vel unam.
(35) Si plures heredes contenderint de communi ecciesia,
auferri iubeat episcopus reliquias sacras et ec||clesiam daudi, foi.fto*.
donec communi eonsensu statuant ibi presbiterum et unde
vivant***.
1) manao scr, 2) ambone publice «cr.f 3) sive ins. C\ del.
4) vivat scr,
28 (Re^. 2, 39; App. 1» 42). — d) de (cf. Reg. 1. c) — ex Äpp.
e) sibi placuerit (cf. App. 1. c.) — eis visum fuerit E, i) iossa canonam
— eanonum iussa E, App, 29 (Reg. App. 1, 43). — a) seminibus —
manso. 30 (Reg. 1, 419; App. 1, 44). — a) ordines (cf. Reg. 1. c.)
— gradus App, b) eonsecuti Äierint (cf. App. 1. c.) — consequantur R,
c) ordinandum (cf. App. 1. c.) — ordinationem E. d) andita popali
— ambone publice R, App. e) deciderint (cf. App. 1. c.) — deeiderit R,
f) eint (cf. App. 1. c.) — sit R. g) faerant (cf. App. 1. c.) — fuerat R.
31 (Reg. 1, 343). — a) sine stola — neu stola vestüi. b) solvatar
— sua solvantur. c) autem ins. 32 (Reg. 1, 345). — a) laicis
indnmentis — laicalibus vestimentis. b) mantili vel cotto [sive] —
mantellum vel coUutn, c) yanitatom novitatibus — novitatum vanitatibus.
d) religioso et ins. 85 (Reg. 1, 246). — a) vivant — vivat.
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402 £mil Seckel.
Beilage III.
Triburer Canonen in Cod. Monac. lat. 3909 (Aag. ecci. 209)
saec. XIL
Nach Schmitss, Die Bussbücher and die Bnssdiscipliti der Kirche
(1888), S. 788 — 740.
(1.) Ex concilio Triburiensi cap. i a Karolo et primis
GalUae et Germaniae c(ol)laudatum et subscriptun). Placuit
nobis — et sie soluta est synodus.
(2.) De purgatione nobilium vel senioram« Ex eodem.
Nobilis vel ingenuus, si in synodo aceusatas est de homicidio
vel de aduLteHo et si negaverit; si eum fidelem esse sciunt^
cum XII inaenuis se expurget. Si autem deprehensus fuerat
in furto vel periurio aut foLto testimonio, ad. iuramentum non
admittatur^ sed, sicut qui ingenuas non est, ferventi aqua vel
candenti ferro se expurget.
(3.) Ex eodem. Qui se feciase aacrüegium in preno-
minatia viris vel in eccleaiis negare volueritj si liber est, cum
hxz bis iuret vd ab episcopo xxiiii prenominatis. Si autem
servus, super xii.vomeres ferventes se expurget.
(4.) Ex eodem. Si quis in atrio ecclesiae pugnam com-
mittit aut homieidium vd fugientem servum vel quem ipse
persecutus fvsrit de atrio ecdesiae vd de porticibus quibus-
Hbet ecclesiis adhäerentibus per vim abstraxerit et deum
omnipotentem in hoc contempserit , pro emunitate ooc solidos
episcopo componat et ipse publica penitentia iuxta iudicium
episcopi multetury ut sit honor dei et reverentia sanctorum et
ut ecccesia dei semper invicta permaneat.
Die vorstehend abgedruckten, der bisherigen Forschung
über die canones Tribunenses unbekannt gebliebenen Schlüsse
des Cod. Monac. lat, 3909* bilden ein kleines, mit Hilfe von
Coli. Cat. und Vulg. zu lösendes, quellengeschicntliches Problem
für sich.
N. 1 bleibt wie ßurch. 6, 6 von der vorliegenden Unter-
suchung ausgeschlossen *.
1) Vgl. Catalogos codd. lat. bibl. reg. Monac. 8, 2, p. 130. Hs. aus
der Mitte des 12. Jh. 2) Das falsche Capitnlare, in welches das Con-
cilium de clericoram percussoribus hineingearbeitet ist, stimmt in der von
dem Cod. Monac. gebotenen Form mit keinem der sonstigen Abdrücke
(MG. LL. Cap. 1, 361 sq., Phillips a. a. O., S. 782 f., Burch. 6, 6) völlig
überein.
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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 403
Die nn. 2. 3, welche unter sich aafs engste zusammen-
gehören y und n. 4 stellen sich als Erweiterungen und Aende-
rungen des Wortlautes von Coli. Cat. 9 und 4 dar. •
Die Abweichungen von der Vorlage haben keinerlei Anhalt
in der Vulgata, während Cat. selbst dem excerpierten Original
in keinem Punkte widerspricht. In n. 2. 3 nimmt der Re-
dactor Specialisierungen vor, welche das in Cat. eingehaltene
Mass überschreiten. In n. 4 wird die Immunität der Elirche
inhaltlich über Kampf und Tödtung hinaus auf Verletzung
des Asylrechts der geflohenen Sklaven > und der (nach dem
Recht der Blutrache) verfolgten (Verbrecher)» und räumlich
über das atrium ecciesiae hinaus auf die angrenzenden porticus
erstreckt. Die Busse — von 300 solidi' — erhält nicht die
verletzte Kirche, sondern in Uebereinstimmung mit dem
falschen Capitulare, in flagrantem Widerspruch zu Vulg. und
Cat., der Bischof.
Die Worte der u. 3: *in prenominatis viris' dürfen nicht
den Anschein erwecken, als seien die Canonen in ihrer gegen-
wärtigen durch Cod. Monac. repräsentierten Gestalt aus einem
grösseren Ganzen ausgezogen ; denn das Citat bezieht sich
auf n. 1. Die vier Stücke bilden unter sich eine geschlossene
Einheit.
Soweit die Münchener Schlüsse nicht mit Coli. Cat. über-
einstimmen^, sind sie nicht nur ohne alle Beglaubigung,
sondern stehen sie in unvermitteltem Widerstreit mit den m
Vulg. und Cat. sicher überlieferten Satzungen der Triburer
Synode. Sie sind also für Verfälschungen zu halten und
scheinen sämtlich jener Fabrik zu entstammen, der nach ge-
meiner Meinung die n. 1 ihre Entstehung verdankt. Die
Befürchtung, es könnten in den Stücken 2 — 4 neue Extra-
vaganten auftauchen I ist also im Keime erstickt Einiges
Interesse gewährt es^ dass der — nach dem Ghoindsatz <cui
bono' unter den Bischöfen zu suchende — Fälscher seiner
fragwürdigen Thätigkeit die Recension der Coli. Cat., die ihn
denn auch verrathen sollte, zum Grunde gelegt hat. Dass er
freilich Cat. selbst benutzte, lässt sich kaum annehmen; er
wird sich an Burchards (16, 19. 3, 196) bereits interpolierten
Text als Zwischenquelle gehalten haben.
1) Von diesem weiss Vulg. nichts. 3) Anf sie scheint auch Vulg.
c. 6 anzuspielen. 3) Ob hienn eine Erläuterung oder eine Erweitening
von Vulg. und Cat zu sehen ist, mag dahingestellt bleiben. 4) Der
Abdnick der nn. 2 — 4 giebt die aas Cat. herübergenommenen Textworte,
ohne Rücksicht anf blosse Varianten, in aufrechter Schrift.
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404
Emil Se€kel.
1
fiQ
oc
00 S
t3 • s^a'aVgs^'^s^''""'^^'^^'^'^'^^^^^
7
ohne
Paral-
lele in X
p-g« 1« 1 1««« 1 IttßS 1 1 |(^ 1
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B
9
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1
6
X
(Diess. u.
Col.)
1 O)
«* *-* O COC5 lOt^t- c
'S
!>. . ^^ CO lO lO 00 ^^ -^
1 3- lOg
-'1
4
Burchardus
§-
o
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[xvii]
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Die Collectio Calalaun
übrigen Sammlungen und ihre
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[6, 1-4.
6, 36]
11, 59
16, 19
9, 75
17, 15
17, 49
17, 20
17,4
17, 16
17, 5
[C, 22]
3
Regino
1
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2, 34
2, 36
2, 35
2, 37
2, 38
[2, 6-9.
2, 20. 21] 1
2, 93
2, 297
2, 303
2, 204
2, 205
2, 206
2, 207
2, 208
2, 209
[2, 18
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Ut si qua in ipsos
Item scriptum est
Ut si quis clericum
Si quis in atrio
Si quis in ecciesia
Ut penitentia
Fures et predones
Conouesti sunt
Nobiiis homo
Perlatum est ad
Item indicatum est
Quidam desponsavit
Item interrogatum
In lectum mariti
Quidam stupravit
Si quis cum duabus
Dictum est quod
Medicus infantem
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Zu den Acten der Triburer Synode 895.
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II, 17
II, 32
I, 11
II, 28
II, 12
1,9
1,3
11,8
II, 11
II, 39
S. 188,
n. 12
S. 188,
n. 13
II, 36;
S. 188,
n. 14
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Emil Seckel.
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Zu den Acten der Triburer Sjnode 896.
407
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408
Emil Seckel.
Tabelle IV.
CaDODes ^Triburienses' bei Barchard.
o, LKj ui presDiien
6, 11 Presbiteri interfecti
6, 22 Si duo fratres
6, 34 Statuimus ut
6, 36 Si quis filium
6, 47 Si quis clericus
6, 48 Sepe fit
8, 10 Virgines que ante
8, 22 Virgines sacre
Sy 96 Si quis aatern abbas
8, 97 Clericus si tonsura
8; 98 Puella si ante
8, 99 Quicumque filiam
8, 100 Omninoprohibemus
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—
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19
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17
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20
6
—
—
—
8(12)
7
—
—
—
9(13)
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Zu den Acten der Tribarer Synode 895.
409
1
Burch.
2
Anfänge
s
>
5
Cat.
6
Reg.
Cap.
falsa
8
Cap.
incerta
9, 43
9, 66
9, 73
9, 75
9, 76
10, 25
11, 59
II, 73
11, 74
11, 75
15, 9
15, 37
16, 19
16, 20
17,4
17, 5
17, 6
17, 7
17, 16
17, 17
17, 18
17, 20
17, 25
17, 45
17, 46
17,49
17, 50
19,149
19.157
Vir si duxerit
Relatam est
Si cuius uxor
Perlatum est ad
De Francia
Si aliqais manducat
Eures et latrones
Nemo contempnat
Quesitum est
Tranquillitatem
Ut constitutiones
Cam aatem episc.
Nobilis homo
Testes ad
In lectnm
Si quis ... et soror
Si quis ... vir
Similiter et
Quidam fomicatus
Si quis cum uxore
Si quis sponsam
Interrogatum
Nullns proprium
Qui spiritalem
Illud etiam
Quidam desponsavit
Si quis de uno
Mater si inxta^
Si quis nupserit
3
3
46
8
15
4
5
8
30
31
10
9
10
5
8
9
10
11
6
12
13
1
8
47
48
10
42
14
51
46
8
31
9
2, 246
2, 238
10
23
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13
12
2, 303
2, 207
2, 209
2, 210
2, 208
(2, 206?)
2, 19
10(14)
Il7l5)
12(16)
13 (17)
14(18)
15 (19)
16(20)
17
3(14)
1) Die in ( ) beigesetaten Ziffern verweisen auf die Kammern der
Tabelle IV bei Kranse a. a. O., S. 82. 2) Die in ( ) stehenden Zahlen
beziehen sich auf Tabelle II bei Kranse a, a. O., S. 79.
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XIII.
Die Triburer Acten
in der Chälons'er Handschrift.
Von
Tietor Krause.
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JL/er oben S. 367 — 409 abgedruckte, so interessante und
wichtige Aufsatz Seckers über die Triburer Acten in der Hs.
von Chälons, welcher mir durch die Liebenswürdigkeit des
Herrn Verfassers schon im Anfang des Jahres vorgelegen hat
und deshalb noch für die Ausgabe der Triburer Synode be-
nutzt werden konnte ', richtet sich in seinen Hauptpunkten
gegen meine in dieser Zeitschrift B. XVH (1892), S. 51—82
angestellten Erörterungen. Da mich seine Gründe nicht über-
zeugen können, möchte ich schon jetzt meitien Bedenken Aus-
druck geben.
Zunächst bedauere ich es auf das Lebhafteste, dass mir,
obgleich der Katalog der Bibliothek von Chälons schon im
J. 1885 erschienen ist, dennoch die Hs. entgangen ist. Der
Grund dafür liegt darin, dass auch G. Waitz, als er 1837 in
Chälons war, den Cod. übersehen und denselben unter den für
die MG. in Betracht kommenden Hss. aus Chälons im Archiv
Vn, S. 220 f. nicht notiert hat. Auf diese Weise ist, da ich
mich auf die Vorarbeiten früherer Jahre zu sehr verlassen
hatte, das Missgeschick herbeigeführt worden.
Was dann den Inhalt der Hs. und deren Verhältnis zu
Regino und Burchard betrifft, so kann ich Seckel darin nur
beistimmen, dass in der Collectio Catalaunensis die eine Quelle
sowohl für Reg. als auch theilweise* für Burch. gefunden ist.
Dagegen scheint mir der Werth der Sammlung überschätzt
und die Charakteristik derselben verfehlt zu sein.
Seckel meint», zum Theil im Anschluss an Wasserschieben,
weil Regino, der Zeitgenosse des Concils, nur die kürzeren
Schlüsse berücksichtigt habe, müsse denselben eine gewisse
Bedeutung, Autorität innewohnen, müsse die Coli. Cat., welche
gerade diese Canones biete, (und die Collectio Diessensis)
^amtlichen'; ^autoritativen', 'halbofficiellen' Ursprungs sein *.
1) Die Drackleg^ung des zweiten CapitQlarienheftes sollte im October
1891 beginnen; durch den Ausstand der Setzer verzögerte sie sich aber
bis in den Januar 189 2, sodass, als mir zur selben Zeit die Bedaction des
N. A. von dem Einlaufen der Arbeit freundliche Mittheilung machte, das
Manuscript glücklicherweise noch in meinen Händen war. 2} Siehe
unten S. 426 f. 3) Oben S. 378 f. 4) S. 371, Anm. 4.
Neues Archiv etc. XVIH. 27
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414 Victor Krause.
Diese Annahme halte ich mit dem Zugeständnis ^ dass die
Vulgata echt ist und die^ ofBcielle Ausfertigung der Triburer
Schlüsse bietet', für schwer vereinbar. Denn hat die Vulg.
diese Eigenschaft — und sie wird ihr eingeräumt — , dann
ist sie das amtliche Actenstück des Concils. Jede schriftliche
Aeusserung einer Behörde wird nur dann für amtlich gelten
können, wenn sie von eben dieser Behörde in officieller Form
ausgeht. Damit ein Schriftstück eine amtliche, königliche
Verfügung werden kann, bedarf es der Ausfertigung durch
den König; damit ein Actenstück zu einem amtlichen M i n i -
sterialerlass werden kann, bedarf es der Ausfertigung durch
den Minister; damit eine Reihe von Bestimmungen zu einem
amtlichen Actenstück einer Synode werden kann, bedarf es
der Ausfertigung durch die Synode. Ebensowenig wie das
Elaborat eines vortragenden Rathes ein Ministerialerlass ist
und den amtlichen Charakter eines solchen hat, ebensowenig
ist der Auszug aus officiellen Concilsacten ein amtliches Acten-
stück eben dieses Concils. Schon aus diesem Grunde kann
die Coli. Cat, (und Diess.) nicht amtlichen Ursprungs sein«.
Dazu kommt aber noch ein Weiteres. Ist die Vulg. officiell
und wäre die Coli. Cat. amtlicher Natur^ dann müsste man sich
zu der sehr grossen Unwahrscheinlichkeit bequemen, dass die
Vulg. ein höchst mangelhaftes Actenstück wäre, insofern als
sie mehrere Beschlüsse, welche bei der Tendenz der Synode
gerade den Bischöfen von grossem Werth sein mussten », weg-
gelassen und selbst diejenigen Bestimmungen, welche sie bringt,
unvollkommen aufgenommen und nachlässig redigiert hätte.
So wenig ich das für möglich halte, so sehr ist Seckel ge-
neigt, dies anzunehmen^. Da ihm nämlich die Coli. Cat.
(u. Diess.) ein amtliches Schriftstück ist, was erst bewiesen
werden muss, gelten ihm alle darin enthaltenen Schlüsse für
Triburer; deshalb sind die Extravaganten ebenfalls Triburer
Capitel und, da sie sich in der Vulg. nicht finden, ist diese
unvollständig*. Ausser diesem Trugschluss wird dann noch
der Umstand gegen die Un Vollständigkeit der Vulg. ins Feld
geführt, dass sich in ihr keine Erwähnung von dem Streit
zwischen Hatto von Köln und Adalgar von Bremen findet •.
Aber auch dieser Beweis ist nicht stichhaltig. Denn abge-
1) S. 370. 2) Vergl. auch unten S. 426, Anm. 5. 3) Cat..
c. 3. 28. 31. 4) S. 379. — Er beruft sich S. 386 auf «überaus viele
andere Synodalschlüsse', welche mit den Triburer Extravag-anten das
Schicksal theilten, nicht in einem officiellen Actenstück zu stehen. Ich
muss bekennen, dass mir diese Synodalschlüsse nicht bekannt sind. Ich
kenne keinen Fall, dass wir eine in sich geschlossene Urkunde über ein
Concil besitzen , neben welcher eine Anzahl unzweifelhaft eben diesem
Concil angeböriger Canones existieren. 5) S. 379. 6) S. 387.
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Die Tribnrer Acten in der Ofaälons'er Handschrift. 415
sehen davon^ dass diese Thatsache noch keineswegs ganz klar
liegt, um darauf bauen zu können >, so ist für die Berührung
dieser Angelegenheit auch gar kein Platz in der Vulg. Die
Streitigkeiten der beiden Bischöfe erledigte der König, die
Goncilsbeschlüsse fassten die Bischöfe; das eine war Aus-
fluss der königlichen, das andere Ausfluss der bischöf-
lichen Gewalt; das eine war niedergelegt in einer könig-
lichen, das andere in einer bischöflichen Urkunde.
Darum JFehlt mit vollem Recht in der Vulg., dem Actenstück
der Bischöfe, die Entscheidung über die Bisthümer, die Ur-
kunde des Königs. In ähnlicher Weise wie hier zu Tribur
wurden auch sonst auf den Concilien Angelegenheiten abge-
wickelt, welche mit dem Concil als einer gesetzgebenden Ver-
sammlung nichts zu thun hatten und in Folge dessen auch
nicht in das die Beschlüsse desselben wiedergebende Acten-
stück Aufnahme fanden. Ich erinnere in dieser Beziehung an
das Conc. Meld.» -Paris. 845. 846, Pist.» 862, Suession.* 866,
Ravennat.^ 877, Mogont.* 888, auf welchen nebenbei Privi-
legien für Corbie, St. Denis, Solignac, Autun, Corvei und
Herford erlassen wurden. Dieselben erscheinen allesamt als
selbständige Urkunden, stehen mit den Synodalacten in gar
keiner Beziehung, werden dort auch gar nicht erwähnt, und
dennoch wird man letztere deshalb nicht für unvollständig
halten können. Also weder das Schweigen über den Bisthums-
streit, noch das Fehlen der Extravaganten beweist etwas gegen
die Vulffata.
Und den andern Gegensatz zwischen der officiellen Vulg.
und der nach Seckel amtlichen Coli. Cat. (u. Diess.), dass
nämlich letztere im Verhältnis zur ersteren selbst in denjenigen
Capiteln, welche beide gemeinsam haben, wichtige Abweichun-
gen enthält, scheint dieser übersehen zu haben. Ich meine
Cat. c. 5. 19. 22 (= Vulg. c. 4. 27. 37), wo die Unthat gegen
Cleriker in der Kirche (c. 5), das Aufgeben des Cleriker-
standes von denen, welche nicht von ihren Eltern dem Kloster
tradiert waren (c. 19), die Straflosigkeit des Ofensetzers'
(c. 22) gegen die entsprechenden Capitel der Vulg. behandelt
werden 8. Wie will Seckel diesen Widerspruch lösen, wenn
die Vulg. ein officielles und die Coli. Cat. ein amtliches
Actenstück ist, letzterer also unbedingte Glaubwürdigkeit zu-
käme?
Die Schwierigkeit hebt sich aber, wenn man den amt-
1) Vergl. Dümmler, Ostfränk. Reich III », S. 406 f. 2) Mansi
XIV, Col. 843. 3) Mansi XV, Col. 631 ff. 4) Mansi XV, Col. 736 ff.
5) Mansi XVII, Col. 341. 6) Mansi XVIII, Col. 73 ff. 7) Vergl.
unten S. 419. 8) Vergl. auch unten S. 418, und Cat. c. 6 mit Vulg.
55—58.
27
«
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416 Victor Krause.
liehen Charakter der Coli. Cat. (u. Diess.) aufgiebt und an
privatem Ursprung festhält. Ich hatte früher* die Vermuthung
ausgesprochen, die Excerpte könnten von autoritativer Seite
herrühren, und daran die Hypothese geknüpft — welche jetzt
auch theilweise von Seckel gebilligt wird — , dass Hatte ihr
Urheber * sei. Jetzt bereue ich es fast, jenen Ausdruck ge-
braucht zu haben; denn gemeint war damit keineswegs, dass
die Excerpte halbofficieller* oder amtlicher Natur seien*, son-
dern nur, dass sie nicht von einem beliebigen, obscuren Epi-
tomator, sondern von einer für Regln o autoritativen Seite
stammen könnten und deshalb für diesen Autorität besassen.
Daraus folgt aber noch nicht, dass auch wir ihre Autorität
anerkennen und auf sie schwören müssen. Seckel ist zwar
geneigt, diesen Schwur in verba Reginonis zu thun, aber
ich finde, dass die Autorität Regino's durchaus nicht so über
allem Zweifel erhaben ist, dass man nicht mit unbefangener
Kritik an seine Leistungen herantreten könnte.
Ich hatte schon früher^ dargelegt, dass Regino in der
Benutzung seiner Quelle gar nicht so genau verfahren ist, wie
man es hätte erwarten sollen, und dass die Coli. Diess. im
Allgemeinen den Text der kürzeren Triburer Schlüsse besser
wiedergebe, als Reg.» Wenn nun Seckel' dies, unter An-
erkennung einiger Ausnahmen», bestreitet und seinen Wider-
spruch damit begründet, dass es nicht ausgemacht sei, dass
die Abweichungen Regino's von Coli. Diess. auf Rechnung des
ersteren zu setzen und nicht vielleicht der Coli. Diess. oder
der Sammlung X Schuld zu geben seien, so übersieht er den,
von mir schon S. 58 f. angedeuteten, methodischen Grundsatz,
dass, wenn aus einer Quelle (Vulg.) eine andere (X) abgeleitet
und diese wiederum von zwei anderen Autoren unabhängig
von einander benutzt ist, derjenige die grössere Glaubwürdig-
keit auf seiner Seite hat, welcher mit der Urquelle, sei es in
der Form, sei es im Inhalt, die grösste Verwandtschaft zeigt.
Dieser fundamentale Satz der historischen Textkritik, welche
hier nur massgebend sein kann, auf das Verhältnis von Reg.
und Diess. angewendet, ergiebt gegen Seckel das Resultat,
dass Coli. Diess. besser ist, als Reg. und dass letzterer doch
1) N. A. XVn, S. 66. 2) Nur soviel habe ich gesagt, nicht Ver-
fasser. H. kann die Excerpte veranlasst haben und doch ihr Urheber genannt
werden, verfasst braucht er sie nicht zu haben; Seckel S. 387, Anm. 4.
3) Dass ich das gewollt hätte, nimmt Seckel S. 371 an; gesagt habe ich
es nicht. 4) So Seckel 8. 371. — Was ist halbofficiell oder officiös
(S. 372. 380)? Dürfte es nicht misslich sein, solche unklaren, modernen
Begriffe auf so weit zurückliegende Verhältnisse zu übertragen ? 6) A. a. O.
S. 69—64. 6) Abgesehen von Reg. 11, 40; vergl. a. a. O. S. 60.
7) S. 376. 8) S. 376, Anm. 2.
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Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift. 417
Doch etwas anderes gethan hat, als seine Quelle nur ^nicht>
völlig exact im Sinne der modernen, in philologischer Methode
geschulten Citiersitte abzuschreiben'. Man vergleiche:
Vulg. c. 37.
Si quae mulier . . .
infantem proprium
prope ignem coUo-
c a V e r i t.
Vulg, c. 43.
Si quis cum qua-
libet fornicatus
fuerit et . . . frater
eiusdem rei inscius
cum eadem se
poUuerit et, post-
quam se pollutum
esse cognoverit, con-
fessus fuerit et hoc
se nescire cum iura-
mento confirmaverit
... p o s t peractam
congruam p o e n i -
tentiam legitime
utatur coniugio. . . .
Mulier vero . . . ulte-
rius poeniteat atque
continens et innupta
permaneat.
Vulg. c. 45.
. . . iudicamus de
eo, qui cum duabus
sororibus fuerit pol-
lutus, ut usque in
exitum vitae poeni-
tens et continens per-
maneat. Sororautem,
quae posterior . . .
scienter se cum eo-
Diess. c. XVIII.
Mater si infantem
iuxta focum collo-
caverit.
Diess. c. XXVIII.
(Col. IV, 48.)
Si cuiuslibet frater
cum muliere forni-
catus fuerit et
frater suus nesciens
cum eadem se
SoUuerit^ mulier
iebus vitae suae
poeniteat y et frater,
qui post fratrem se
cum muliere poUuerit
nesciens, post poe-
nitentiam, si se
continere non possit,
nubat tantum in Do-
mino.
Diess. c. XXVIL
(Col. IV, 47.)
Si quis cum dua-
bus sororibus forni
catus fuerit, vir die
bus vitae suae poeni-
teat, soror autem,
quae post priorem
sciens fornicata est,
diebus vitae poeni
teat; quodsi non re-
Reg. II, 19.
Mater si iuxta fo-
cum infantem posu-
erit.
Reg. II, 212.
Si frater cum mu-
liere fornicatus
f u e r i t et frater ne-
sciens cum eadem
concubuerit, mulier
diebusvitae suae poe-
niteat, postpoeni-
tentiam autem fra-
ter ignarus sceleris
coniugium accipiat,
si vult.
Reg. II, 210.
Si quis . . . soror
autem, quae de alia
sorore nescivit, licen-
tiam habeat nubendi.
1) Seckel S. 376.
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418
Victor Krause.
dem commaculaverit, scivit licentiam ha-
uBque in finem vitae beat nubendi.
poeDiteDS et coDti-
nens perduret. Si
autem mprovise con-
tingit, condigna strin-
gatar castigatione et,
81 velity legitima uta-
tur viri coniunctione.
Ferner Vulg." c. 40 mit Diese, c. IX und Reg. II, 238,
wo die Worte 'sub legitime matrimonio' im Diess., welche bei
Reg. fehlen, aus der Vulg. stammen ; und endlich Vulg. c. 55
— 58 mit Col.» III, 19 und Reg. II, 6—9. Gerade diese
(Vulg. c. 55 = Col. III, 19 = Reg. U, 6) sind sehr lehrreich.
Wie auch Seckel bemerkt hat', enthält Reg. zwei Sätze —
4uxta ecclesiam sit . . . in uno loco his XL diebus sit' und
'Completis XL diebus . . . capillnm incidat' — , welche sich
in keiner seiner beiden Vorlagen (X u. Cat.) finden, welche
aber auch — und das scheint Seckel entgangen zu sein —
vergeblich in der Vulg. gesucht werden. Seckel will nun
diese Thatsache damit erklären, dass dieses Mehr ^höchst
wahrscheinlich aus X herrühre, von welcher Ursammlung wir
in Col. ja blos eine bearbeitete Wiedergabe besitzen', denn
ihm scheint ^diese Annahme weit plausibler, als die einer freien
Erfindung jener Sätze durch Reg. oder die einer dritten Quelle
des gen. Sammlers'. Das wäre gerechtfertigt, wenn nur Seckel
erst gezeigt hätte, dass der Text des Col. eine Bearbeitung
seiner Vorlage ist, und erläutern wollte, wie es möglich ist,
dass in Col. gerade jene Bestimmungen fehlen, welche auch
in der Vulg. nicht gegeben werden. Beides dürfte ihm schwer
fallen: denn einerseits ist Col. thatsächlich theils in den von
ihm allein, theils im Verein mit Diess. überlieferten Capiteln
besser * als Reg. und kann trotz einzelner Varianten, wie sie
bei allen Abschriften vorkommen, nicht eine Bearbeitung ge-
nannt werden, und andererseits kann die Weglassung derselben
Sätze in Vulg. und Col. bei dem Zugeständnis, dass die kür-
zeren Schlüsse Excerpte der Vulg. sind, nicht auf Zufall be-
ruhen, man müsste denn die oben S. 414 f. gekennzeichnete Un-
wahrscheinlichkeit für möglich halten. Es bleibt demnach auf
Grund des Dargelegten nichts anderes übrig, als zu sagen,
dass Reg. seine Vorlage theils formell, theils inhaltlich um-
1) A. a. O. S. 62. 2) A. a, O. S. 66 ff. 3) S. 376, Anm. 8.
4) Vergl. a. a. O. S. 63 ff., oben 8. 417, und den Varianten - Apparat
der Ausgabe.
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Die Triburer Acten in der Ch&lons'er Handschrift.
419
gearbeitet > und durch eigene Zusätze vermehrt oder, wenn man
sich zu letzterem nicht bequemen will, dass er eine bereits
interpolierte und demnach verdächtige Quelle vor sich ge-
habt hat.
Damit komme ich zur Coli. Cat.^ der unzweifelhaft zweiten
Quelle Regino's, und untersuche deren Verhältnis zur Coli.
Diess. und zur Vulgata.
Als die Hs. von Chälons noch nicht bekannt war, und die
ßeziehungen zwischen Vulg. und den Excerpten nur mit Hülfe
von Coli. Diess. und Reg. dargelegt werden konnten, hatte
ich, namentlich mit Bezug auf Reg. I, 128; II, 93; I, 246 ge-
sagt 3, dass Regino's Capitel nichts seien, als ^ein Auszug aus
einem anderen Auszug, und als Verfasser derselben natur-
femäss Regino selbst hingestellt. Dieser letzte Theil meines
amals gewonnenen Resultates ist nunmehr hinfällig geworden.
Dagegen bleibt das andere Ergebnis von der Entdeckung der
Coli. Cat. unberührt: man braucht S. 61. 63 statt Reg. nur Cat.
c. 25. 7. 35 einzusetzen und das Resultat ist dasselbe. Man
vergleiche ferner*:
Vulg. c. 37.
S i quae mulier . . .
i n f a n t e m proprium
prope ignem c o 1 1 o -
caverit et alius
quis caldarium super
ipsum ignem pepen-
derit et aquam in-
fuderit atque aaua
ipsa per ignem ler-
vens egreditur et i n -
fanti superfun-
ditur et propterea
mortuus agitur : m a -
ter infantis propter
negligentiam iu-
Diess. c. XVIIl.
Mater si inf an-
te m itixta focum
coUocaverit et
alius homo aquam
in caldarium miserit
et ehuUita aqua in-
fans 8uperfu8U8
mortuus fuerit, pro
neglegentia ma
i
per sistat.
ter poeniteat, et
ille homo securus
Cat. c. 22.
Mater parvulum
suum iuxta focum
ponit, ebullit aqua ex
caldaria, qua supe^*-
fu8U8 infans perit.
Videtur sola negle-
gentia matris, non
culpa eins, qui focum
construxit vel aquam
in caldariam misit.
1) In Bezug auf Reg. II, 6 und II, 231 giebt auch Seckel, S. 376,
eine Bearbeitung, wenn auch mit etwas gewundenen Worten, zu. Und ist
dieses Zusammenscbweissen oder Mosaikbilden etwas anderes, als das von
mir gebrauchte Ummodeln (S. 65) ? Dass dies in verwerflicher Weise ge-
sehen sei, wie es mir Seckel S. 880 zum Vorwurf macht, habe ich nicht
gesagt. — Reg. II, 20, dessen Quelle nicht bekannt geworden ist (Seckel
S. 377), halte ich für entstanden aus Cat. c. 6 a. Ende. 2) S. 61 ff.
3) Die Uebereinstimmung zwischen Vulg. und Diess. ist durch Sper-
rung, die zwischen Diess. und Cat. durch Curaive, die zwischen Diess.
einerseits und Vulg., Cat. andererseits durch gesperrte Cursive ange-
deutet.
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420
Victor Krause.
diclo sacerdotum
poeniteat, et hö-
rn o, qui caldarium
pependit, securus
per maneat.
Hier könnte es im ersten Augenblick, namentlich im Hin-
blick auf die Form, scheinen, als ob Cat. die Einzelentschei-
dung wäre, auf Grund deren Vulg. c. 37 entstanden ist. Allein
eine nähere Betrachtung zeigt die Unmöglichkeit dieser An-
nahme. Zunächst steht fest, dass Diess. aus Vulg. mit Her-
übernahme der Form (*si mulier' etc.) und einzelner Ausdrücke
gebildet ist; ferner lässt sich nicht eine wörtliche Ueberein-
stimmung zwischen Diess. und Cat. leugnen ; endlich bestehen
zwischen Cat. und Vulg. gar keine Beziehungen. Wäre also
Cat. Grundlage für Vulg., und giebt man den Charakter von
Diess. als eines Auszuges aus letzterer zu, so bliebe der durch
eine Anzahl gemeinsamer Ausdrücke sichergestellte Zusammen-
hang zwischen Cat. und Diess. ohne die gröblichste Verletzung
aller methodischen Grundsätze unerklärt'. Die Lösung wird
aber herbeigeführt durch die Umkehrting des Verhältnisses:
aus Vulg. ist Diess. und aus Diess. erst Cat. formuliert worden.
Dasselbe ist endlich der Fall bei:
Vulg. c. 23.
. . • praecipimus *,
ut omnino separentur
et iuramento con-
ligentur ulterius sub
uno non cohabi-
tare tecto nee fa-
miliari frui col-
loquio, excepto in
ecclesia et in pu-
blice, aut pariter
uUam habere com-
munionem, unde su-
spicio inlecebrosi de-
siderii aut scandalum
libidinosi facti iuste
possit oriri. Si quae
etiam inter se divi-
Diess. c. V.
(Col. IV, 11.)
Inlicitum concubi-
tum Deo consecrata-
rum discindi lex ca-
nonica sancit. Unde
suademus, ut post
discidium iura-
mento constringan-
tur 8uh uno tecto
non cohabitare
(^vel quolibet fami-
liari coUoquio
perfrui' add. Col.),
nisi in ecclesia et
in publica. Pecu-
nias etiam et terras
suas vel si qua alia
sibi sint communia,
Cat. c. 24.
Quorum illicita
coniugia discinden-
da sunt, volumus, ut
iuramento confir-
ment, ne ad unam
mensam nee suh uno
tecto simul sint. Res,
quas communes ha-
buerint, dividant ad
statutum diem, et de-
inceps ne colloquan-
tur ad invicem, nisi
in ecclesia vel in pu-
blico.
1) S. unten S. 427, Anm.
S. 419, Anm. 3.
2) Vergl. a. a. O. S. 60 und oben
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Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift.
421
denda sint, dividant,
et uterque sua pro-
videat.
dispercientur, ne ali-
qua in eis mala suspi-
cio increscat.
Auch hier kann ich nur, mutatis mutandis, wiederholen,
was ich früher S. 60 f. gesagt habe: *Die ursprünglichere Form
ist die der Coli. Diess. in der Gestalt des Col.'; der Verfasser
von Cat. ^dagegen arbeitete selbständig: er benutzte den Aus-
zug des Col.' — vergl. das Verbot des Zwiegesprächs^ welches
im Diess. fehlt — , welchen er in seinem mittleren Theil von
'vel quolibet ... in publice' umstellte ^und in der ersten Hälfte
so formulierte, dass er zugleich den Inhalt von Vulg. c. 49
wiedergab \ » Das Resultat dieser Darlegung, auf welches es
hier zunächst ankommt, ist also dieses, dass in den Fällen,
wo Diess. und Cat. concurrieren, die Coli. Diess. die genauere
Form der kürzeren Schlüsse bietet und dass Cat., abgesehen
von c. 6. 20, in denen sie selbständig excerpiert hat, nur Aus-
züge aus besseren Auszügen enthält.
Gehen wir weiter in der Untersuchung der Coli. Cat., so
begegnet uns zunächst c. 5 = Reg. II, 38, welches von mir
(S. 76, n. 4) und von Seckel (S. 404) in Beziehung zu Vulg.
c. 4. 6 gebracht worden ist. Sein Inhalt streitet, wie schon
oben S. 415 kurz berührt, gegen die Vulg., denn in dieser
ist nur von der ünthat ausserhalb der Kirche und im Atrium
die Rede, und man könnte deshalb im Zweifel sein, ob es
nicht besser zu den Extravaganten gerechnet werde. Doch
sei dem, wie ihm wolle, fest steht, dass unser Capitel nichts
ist, als ein dürftiges Excerpt aus Anseg. IV, c. 14 (Capit. I,
S. 438). Man überzeuge sich:
Anseg. IV, c. 14.
Sanguinis effusio in eccle-
sia facta cum fuste, si pres-
biter fuerit, triplo conpona-
tur . . . et de uniuscuiusque
ordinis clerico secundum
suam conpositionem tri-
Slo persolvatur et insuper
annus noster. Similiter et d e
ictu sine sanguinis effu-
sione de uniuscuiusque ordi-
nis clerico secundum suam
conpositionem triplo et
bannus noster.
Cat. c. 5.
Si quis in ecclesia cleri-
cum fuste vel gladio percus-
serit, ut sanguis exeat, vel d e
ictu sine effusione san-
guinis, secundum quod in
capitulari scriptum est, com-
ponatur, id est: in triplo
secundum suam compo-
sitionem.
1) Vergl. a. a. O. S. 61, und was Reg. aus diesem Capitel gemacht
hat, oben S. 377.
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422
Victor KrauBe.
AehDiich liegen die Verhältnisse bei Cat. c. 30 = Reg. I,
419. Die Vulg. c. 29 verordnet nur: ^ut nullum seryum epi-
scopus ordinäre praesumat, antequam perfecta ditetur ingenui-
tate'. Und was giebt dafür die Coli. Cat.? Wiederum einen
Auszug aus einer Stelle des Ansegis^ welche vielleicht auch
der Vulg. zu Orunde liegt >.
Anseg. ly c. 82.
. . . statutum est, ut nullus
episcoporum deinceps eos ad
sacros ordines promo-
vere praesumat, nisi prius
a dominis propriis liber-
tatem consecuti fuerint.
... Et quandocumque de fa-
milia ecclesiae utilis inventus
aliquis ordinandus est, in
ambone ipsa auctoritas coram
populo legatur etc.*
Am interessantesten ist endlich Cat. c. 21 in seiner Be-
ziehung zu Vulg. c. 25. Man könnte zuerst geneigt sein, Cat.
neben Diess. c. XII, für eine zweite kürzere Form der Vulg.
zu halten'. Allein dem ist nicht so: Cat. ist nämlich nicht
Auszug aus der Vulg., sondern aus der Quelle der Vulg., aus
Conc* Wormat. 868, c. 21. Eine Nebeneinanderstellung der
Texte wird das Gesagte erläutern':
Conc. Wormat. 868,
c. 21. Vulg. 0. 25.
. . . si sponte ve-
1 a m e n quam vis non
consecratum sibi i n -
posuerit et in ec-
clesia inter vela-
tas oblationem
Deo obtulerit,etc.
Cat. c. 30.
Ut nulli de servili conditione
ad sacros ordines pro-
moveantur, nisi prius a
dominis propriis legiti-
mam libertatem consecuti
fuerint, cuius libertatis carta
ante ordinandum in am-
bone (Mn auditu populi' Cat)
publice legatur; et si nullus
contradixerit, rite consecrabi-
tur etc.*
Cat. c. 21.
Vidua, quae sa-
crum velamen sibi
inponit et inter vela-
tas publice oraverit
et oblatas fecerit, etc.
Vidua quidem, jua«
sacTum capiti vela-
men imposuerit
et inter velatas
caeteras feminas in
e coleBi SL oraverit et
oblationem cum
illis obtulerit etc.
Sie zeigt, dass das Worraser Capitel unstreitig dem Tri-
burer zu Grunde liegt, dass zwischen ihm und Cat. eine auf-
1) Einen Anhaltspunkt gewähren vielleicht die in der Valg. folgenden
Worte: *quia non debet vilis persona fungi sacerdodi dignitate', welche
sich auch Capit. I, S. 406, Z. 28 f. finden, aber nicht, wie Boretins Capit. I,
S. 276, c. 6 anmerkt, ans dem in der Vnlg. sich anschliessenden Leo-
Brief herrühren. 2) Der Best stimmt bei beiden nicht überein. 3) So
Seckel S. 385. 4) Mansi XV, Col. 873. 6) Uebereinstimmnng von
Worms mit Vulg. = gesperrt, von Worms mit Vulg. und Cat. = ge-
sperrt cursiVf von Worms mit Cat. = curaiv.
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Die Triburer Acten in der CMlons'er Handschrift. 423
fallend grosse Verwandtschaft besteht, und dass endlich auch
zwischen üat. und Vulg. einige Beziehungen obwalten. Es
fragt sich nur, ob diese von Bedeutung sind gegenüber der
Gleichheit von Worms und Cat. Und da muss ich denn ge-
stehen, dass meiner Meinung nach bei Vulg. und Cat. der-
selbe Gebrauch von ^sibi imponere' für 'capiti imp.' und die
gleiche Weglassung eines Adjectivs bei 'inter velatas' nicht
ins Gewicht fällt gegenüber der Uebereinstimmung von Worms
und Cat. in der ganzen Stilisierung, in der Beseitigung der
Freiwilligkeit und in dem Zusatz von der Abhaltung des Ge-
betes : ich halte Cat. c. 21 für ein Excerpt aus Wormat. c. 21
und nicht aus Vulg. c. 25.
Ich bin nunmehr da angelangt, wo ich wollte, bei der
Frage nach dem Werth und der Glaubwürdigkeit der Coli.
Cat. Seckel hat gemeint >, dass sie neben der Sammlung X
*ein voUwerthiges Surrogat' fijr die Vulg., also doch wohl von
derselben Bedeutung wie X sei. Er ist zu dieser Ansicht ge-
langt lediglich unter Berufung auf Re^ino; er ist dadurch in
denselben Fehler verfallen, wie seine Vorgänger Phillips und
Wasserschieben, dass er sich durch die Autorität Regino's so
sehr hat blenden lassen, dass er offenkundige Dinge nicht ge-
sehen hat. Denn es ist in der That nicht anders, die oben
vorgenommenen textkritischen Untersuchungen lassen darüber
keinen Zweifel, dass die Coli. Cat. der Coli. Diess. nicht coor-
diniert; sondern subordiniert, dass sie im Vergleich zu dieser
eine secundäre, im Vergleich zur Vulg. eine tertiäre Quelle
ist. Und wie eine Abschrift niemals denselben Werth hat wie
das vorhandene Original, eine abgeleitete Quelle nicht die
gleiche Bedeutung wie die ursprüngliche Quelle selbst, ein
Auszug aus einem Actenstück nicht dieselbe Autorität wie
das Actenstück, so kann auch nie und nimmer die Coli. Cat.
in die gleiche Linie mit der Coli. Diess. gestellt, ihr nicht die-
selbe Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Gegen diese allereinfachsten Sätze der historischen Kritik
vermag auch die Autorität eines Regino, man mag dieselbe
so hoch achten wie man will, nichts auszurichten. Dass dieser
seiner Quelle sorglos vertraut und sie für gut gehalten hat,
darf uns, wenn wir das Gegentheil beweisen können, noch
lange nicht verleiten, nun auch ebenso alles für wahr und un-
verdächtig hinzunehmen. Es wäre dasselbe, als wenn wir des-
wegen, weil Karl II. ohne Arg die Capitularien des Benedictus
Levita als echte Bestimmungen seiner Vorfahren citiert, eben-
falls den Bened. Lev. für echt halten wollten. Denn dass die
Benutzung der Coli. Cat. durch Regino das Resultat einer
Echtheitsprüfung derselben « durch kritische Vergleichung mit
1) S. 380. 385, Anm. 3. 2) So Seckel S. 369, Anm. 5.
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424 Victor Krause.
der Vulg. sei, ist doch nur eine Behauptung, der ich mit dem-
selben Recht die entgegengesetzte an die Seite stellen kann,
dass Reg. die Echtheitsprüfung nicht vorgenommen hat. Ich
hatte gemeint >, dass Reg. die Triburer Acten nicht direct be-
nutzt habe; daran knüpft Seckel die Alternative: entweder
hat Reg. die Vulg. nicht gekannt, dann wäre er ein Ignorant,
oder er hat sie gekannt, aber nicht zur Kritik herbeigezogen,
dann wäre er, wie Burchard, ein bewusster Fälscher. Diese
Gegenüberstellung leidet an dem Fehler, dass Seckel voraus-
setzt, Reff, müsse seine Quelle geprüft und die Vulg. bei
dieser Gelegenheit vor sich gehabt haben. Allein das ist nicht
nothwendig: Reg. kann sehr wohl die Vulg. gekannt und
braucht sie doch nicht kritisch verwerthet zu haben. Er
mochte aus früherer Zeit den Eindruck von der Vulg. be-
halten haben, dass sie ein weitschweifiges, für seine Zwecke
unbrauchbares Actenstück sei, er wird froh gewesen sein, in
der Coli. Diess. und Cat. die Triburer Schlüsse, welche sich
als solche durch die ihnen vorangestellten Prologe legitimier-
ten, in gedrängter Kürze erhalten zu haben, und im Vertrauen
auf ihre Herkunft aus Mainz' oder Trier dieselben kritiklos
verwerthet haben. Denn gesetzt, er hat die Vulg., die für ihn
doch auch eine officielle Urkunde war, bei der Benutzung der
beiden anderen Sammlungen gegenwärtig gehabt, warum ist
ihm dann nicht der oft wichtige Unterschied zwischen Vulg.
und Cat. aufgefallen, und warum hat er dann, trotzdem ihm
die Abweichungen zur Erkenntnis gekommen sein mussten,
der Bearbeitung mehr Werth beigemessen, als dem Original?
Doch wohl weil er ihrem Mainzer oder Trierer Ursprung zu
sehr getraut hat. Ich fürchte, Seckel hat da unserem Regino
einen schlechten Liebesdienst erwiesen, wenn er annimmt, dass
dieser die Vulg. vor sich gehabt hat; nicht die Kenntnis der
Vulg. und ihre Nichtbenutzung, sondern vielmehr ihre Kennt-
nis und Benutzung würde auf Keg. ein schlechtes Licht werfen.
Ich nehme deshalb nach dem Gesagten keinen Anstand,
der Coli. Cat. die Autorität, welche Seckel ihr beimisst, ab-
zusprechen und sie nicht nur nicht für ein amtliches Schrift-
stück, sondern vielmehr für eine zu praktischen Zwecken an-
gefertigte Privatarbeit, für eben jene Sammlung zu halten,
*welche* alles Mögliche bunt durcheinander unter der falsch-
lichen Bezeichnung als Triburer Schlüsse enthielt'.
Sie beginnt mit einer äusserst knapp gehaltenen und in
der Zeitbestimmung ungenauen* Vorrede, welche im Grunde
genommen nichts ist, als ein dürftiges Excerpt aus einem der
1) A.a.O. S.76. 2) Seckel S. 379. 3) A.a.O. S. 75. 4) Es
fehlt die Angabe der Indiction und des Monats ; vergl. Vnlg^. und Diess.
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Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift. 425
beiden anderen Prologe. Aus ihr entnahm, wie Seekel S. 389
bemerkt, Regino das Wenige, was er in seiner Chronik von
jenem berühmten Coneil zu sagen wusste.
An den Prolog schliessen sieh dann unmittelbar die
35 Capitel der Sammlung selbst. Man wird sieh deren Ver-
einigung so vorstellen können, dass ihr Sammler zunächst die
Absicht hatte, eine gewisse Anzahl Triburer Schlüsse, sowohl
Excerpte wie Einzelentscheidungen zusammenzustellen, dass
er aber zugleich Verordnungen anderer Herkunft *, welche die-
selbe Materie behandeln, zuweilen mit den Uebergangsworten:
'item scriptum', <interrogatum est»', an geeigneter Stelle ein-
reihte. Seine Quellen« waren ausser der Vulg. die Coli. Diess.*,
eine, wahrscheinlich von bischöflicher, deshalb aber im Ver-
hältnis zum Coneil und zur Vulg. privater Seite * herrührende
Zusammenstellung der Einzelentscheidungen und endlich eine
Reihe von Canones, deren Ursprung wir noch nicht kennen,
die sog. Extravaganten«. Wie weit bei dieser Arbeit der
Autor das Bewusstsein gehabt hat, eine Fälschung zu begehen,
muss dahin gestellt bleiben. Jedenfalls ist das von Seekel^
angeführte Beispiel Pseudo-Isidors hier nicht am Platze: da-
mals handelte es sich um Einführung ganz neuer Grund-
sätze, hier nur um die Wiederholung längst geltenden Rechts *.
Und wenn man berücksichtigt, in welchem Umfang man da-
mals früher erlassene Verordnungen ohne Nennung des Ur-
sprungsortes recipierte, und dadurch bei weniger Eingeweihten
den Schein der Neuheit für diese Capitel erweckte — ich
brauche nur an das Verhältnis der Mainzer Synoden» von 813.
847. 852 zu erinnern — so glaube ich kaum, dass wir be-
rechtigt sind, von unserem heutigen Standpunkte aus die Coli.
Cat. eine Fälschung zu nennen 'o.
1) D. h. c. 2. 5. 29 und die unbekannten Extravaganten. — Ich
halte dafür, dass Cat. c. 32 ss Reg. I, 345, wie dies schon Wassersch-
ieben bemerkt hat, Bearbeitung von Conc. Mett. 888, c. 6 (Mansi XVIII,
CoL 79) ist; man vergleiche:
Cat. c. 32.
Ut laicis (Maicalibus* Reg.,
Barch.) indumentis clerici non
utantur, id est mantili ('man-
tello' Barch.) vel cotto ('mantellum
vel cottum' Reg.) sine cappa etc.
Conc. Mett. c. 6.
Rubrik: clerici . . . laicorum
indumentis non utantur etc.
Text: Et ut nemo clericorum arma
portet vel indumenta laica induat,
id est cottos vel mantellos
sine cappa non portet etc.
2) Vergl. c. 2. 13. 29. 3) Vergl. Seekel S. 388. 4) Oben S. 421.
5) S. oben S. 414 und Seekel S. 388. 371. Ich bin der Meinung, dass,
wenn das Coneil die amtliche Behörde ist, die Arbeit eines einzelnen
Theilnehmers Privatarbeit ist. 6) Vergl. Seekel S. 386 und N. A.
XVn, S. 74. 7) S. 386, Anm. 5. 8) Denn auch die Extravaganten
fallen durchaus in den Rahmen der damaligen Gesetzgebung. 9) Capit. II,
S. 173 ff. 10) Vergl. aber Seekel S. 386. 369, Anm. 5.
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426 Victor Krause.
Der Ort > der Entstehung der Sammlung dürfte vielleicht
in Trier zu suchen sein. Denn da die Vorrede der Coli. Diess. mit
ihrer Verherrlichung Hatto's offenbar auf die Umgebung dieses
Kirchenfürsten als den Ort ihrer Abfassung hinweist % so wird
es bei dem Schweigen der Coli. Cat. über Hatto und bei dem
Verhältnis des in Trier arbeitenden Regino zu ihr kaum an-
gängig sein, diese ebenfalls aus Mainz stammen zu lassen.
Es erübrig noch, des Einflusses zu gedenken, den Coli.
Cat. auf Burchard geübt hat». Seckel ist geneigt*, anzu-
nehmen, dass Burch. alle diejenigen Triburer Capitel, welche
sich auch in unserer Sammlung finden, aus ihr genommen hat.
Ich glaube, er geht darin zif weit. Ich finde eine unzweifel-
hafte Benutzung von Cat. nur in Burch. II, 208*; IV, 101;
VIII, 97. 98; IX, 75. 76; XVII, 20. 49. Alle übrigen Capitel
gehen, in Berücksichtigung der Varianten, auf Reg. zurück ^^
trotzdem einige Zahlenreihen, welche, wie Seckel sehr scharf-
sinnig nachgewiesen hat, auf Cat. basieren, dagegeiü zu
sprechen scheinen. Dies gilt z. B. bei Burch. Ö, 21. 206 und
am meisten bei VI, 1 — 4. Hier an einen, wenn auch noch so
geringen Einfluss von Cat. auf Burch. zu denken'', ist ganz
unmöglich: die Uebereinstimmung mit Reg. gegen Vulg., Col.
und Cat." ist so bedeutend, dass schlechterdings ein Zusammen-
hang von Burch. mit Cat. nicht bestehen kann. Zwar hat
Seckel es abgelehnt, auf die Frage der Gestaltung des Textes
bei Burch. einzugehen und auf dieser Grundlage die Beziehun-
;en zwischen Reg. und Burch. darzulegen; es scheint mir aber
:och unabweislich, bei einer derartigen kritischen Untersuchung
1) Seckel S. 388. 2) Vergl. oben S. 416, Anm. 2. 3) Den
Schluss, welchen Seckel S. 379, Anm. 6; S. 385, Anm. 3 aus der
Benutzung der Cat. in der Coblenzer Synode 922 zieht, halte ich nicht
für zwingend. Ebenso wie Theodulf's Capitel im Conc. Mog. 852 (Capit. II,
S. 190, c. 16 — 19) verwerthet wurden, mit demselben Recht konnten die
Theilnehmer der Coblenzer Synode das Machwerk eines der Ihrigen in
ihr Actenstück aufnehmen, zumal ein directer Hinweis ihrerseits auf Tribur
fehlt: Es steht gar nicht fest, dass sie frühere Beschlüsse der Triburer
Synode wiederholen wollten. 4) Oben S. 383. 5) Vergl. oben
Tabelle IV. 6) Zweifelhaft bleibt es bei III, 40; XI, 59. 7) So Seckel
S. 382, Anm. 2. 8) Siehe oben S. 418. 9) Vergl. auch Seckel S. 382,
Anm. 11. — Zu den Triburer Schlüssen hat sich inzwischen auch Sdralek,
welchem damals mein erster Aufsatz noch nicht bekannt war, in seinen
Wolfenbüttler Fragmenten S. 33 f. geäussert. Er bemerkt daselbst bei
der Besprechung des in der Coli, canon. IX vol. und bei Burch. XIX, 5
benutzten Poenitent. Roman., dass dieses in einigen Theilen fast wört-
liche Uebereinstimmung mit Col. III, 19 und Diess. c. XVII. XVIII
(N. A. XVII, S. 78, nr. 31; S. 77, nr. 19. 20; Capit. II, S. 242 ff.,
c. 55a— 58a; S. 234, c. 36a. 37a) zeige, dass aber auf Grund des In-
halts und des Stiles die Triburer Capitel aus dem Poenit. entstanden
seien. Diese Ansicht lässt sich jetzt, nachdem jene Capitel als Auszüge
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Die Tribnrer Acten in der Chälons'er Handschrift. 427
gerade die Form des Textes mit zur Entscheidimg heranzu-
ziehen. Ich glaube, das Verhältnis zwischen Buren, und un-
serer Sammlung lässt sich so erklären, dass* er einige Capitel
direct aus ihr genommen, die übrigen aus Reg. entlehnt, aber
zu diesen die Gapitelzahlen seines Codex hinzugefügt hat.
ans der Yulg. ermittelt sind, nnd nach dem, was oben S. 420 gesa^ ist,
nicht mehr aufrecht erhalten. Ebenso wie dort zwischen Vnlg., Diess.,
Oat., liegen hier die Verhältnisse zwischen Yulg., Diess. (Col.) nnd Poenit :
wie Oat. aus Diess., und Diess. aus Yulg., so ist hier das Poenit. ans
Diess. (Col.) gebildet. Das Poenit. ist somit nicht vor, sondern nach 895
entstanden. — Bei dieser Gelegenheit trage ich zu jenem Buch folgendes
nach: S. 49, Anm. 17 stammen die beiden vergeblich gesuchten Triburer
Capitel aus Burch. XYII, 49. 25 (N. A. XYII, S. 77, nr. 23; S. 82,
nr. 20; Capit. n, S. 207, c. 5; S. 206, nr. 21); S. 50, Anm. 5 ist der
unbekannte Canon von Meaux: 'Episcopus, in cuius parrochia* s= Burch.
XI, 13 ^ Capit. Yern. 884, c. 5; der sermo synodalis, S. 180, ist bereits
von Wattenbach im N. A. YI, S. 192 ff. gedruckt (vergl. femer N. A.
XYII, 293; XYm, 863); S. 182, Z. 5 v. ob. ist zu lesen: *cachinno«';
S. 184, c. 12 ist = Conc. Trib. 896, c. 9 zweite Hälfte (Capit. H, S. 219,
c. 9). Ueber andere Ergänzuogen vergl. Hist. Jahrb. XIII, S. 799 ff.
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XIV.
Der Micrologus
ein Werk Bemold's von Konstanz.
Von
P. Snitbert Bäumer^ O. S. B.
Neues ArehiT etc. XYin. 28
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^uf dem 'Internationalen wissenschaftlichen Congress'
zu Paris wurde am 3. April 1891 eine von mir verfasste Arbeit
über ein mittelalterliches Werk vorgdesen, das bisher den
Literarhistorikern viel Kopfzerbrechens gemacht hat. Nach Ver-
fleichung von 18 — 20H8S. des 12, — 15« Jh/s war ich zu dem
Resultat gekommen, dass die Annahme der Mauriner und des
Engländers Wharton, sowie der ihnen folgenden Schriftsteller
des vorigen Jh.'s (Fabricius, Ceillier, Gerbert, Zaccaria) über
den Verfasser des Microloffus, die auch in den Hss.-Eatalogen
von Wien, Erfurt, St. Gidlen u. s. w. adoptiert ist, als eine
in den Hss. und deren Angaben begründete betrachtet werden
dürfe. Nach dieser Ansicht wäre nämlich Ivo von Chartres
(t 1116) der Verfasser dieser Schrift. Schwierigkeit boten
nur die Worte, mit welchen der Micrologus des Anselm von
Lucca gedenkt (Cap. 17), Worte, die anzudeuten scheinen,
dass der Verfasser mit dem Bischöfe von Lucca persönlich
zusammengekommen oder befreundet gewesen sei. Vgl. Hist,
litteraire de la France (Paris 1868) VIII, 321.
In der Abtei Maredsons, wo ich die letzten Jahre ver-
weilte, setzten wir indess die Micrologus -Studien fort. Und
mein verehrter Mitbruder P. Germanus Morin daselbst war
so glücklich, auf Grund weiterer uns zugekommenen Mit-
theilungen über Micrologus-Hss. und durch Vergleichung mit
den Opuscula des Mönches Bemold von St. Blasien oder
Konstanz zu einem definitiven Ergebnis zu kommen. Er ver-
öffentlichte das Resultat seiner Forschungen in der Revue
b^n^dictine, Septembre 1891, S. 385 ff. Seit einigen Monaten
wieder nach Deutschland zurückgekehrt, suchte ich mit Hülfe
uneigennütziger Freunde in Solesmes, London, München,
Regensburg u. a. m. die Forschung auf Grund weiteren
Materials zu vertiefen und das bereits durch meine Ordens-
genossen P. Morin und P. Cagin gewonnene Resultat zu
sichern. Das Ergebnis lege ich hiermit den deutschen Lesern
vor, die sich für die zu neuer Blüte erstandenen liturgischen
Studien interessieren.
28*
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432 Saitbert Bänmer.
I.
Der Micrologus de ecclesiasticis observationi-
bus (nicht zu verwechsehi mit dem Micrologus demusica
des Benedictinermönches Guido von Arezzo und dem Micro-
logus de Tita Caroli magni) nimmt unter den mittel-
alterlichen Schriften über Liturgie eine hervorragende Stelle
ein. Aehnlich dem Tractat des W alahfrid Strabo : ^De exordiis
et incrementis quarundam in observationibus ecclesiasticis
rerum'y zeichnet er sich durch seine historische und kritische
Methode aus. Dadurch sticht er vortheilhaft von den übrigen
liturgischen Schriften des MA. ab, welche in der Regel alles
in mystischen, oft gar weit hergeholten Erklärungen und
Symbolisierungen au^hen lassen. In nüchterner^ positiver
Weise handelt er mit glattem Stil und ruhiger, überzeugender
Beweisführung von den Regeln, die bei der Messliturgie und
den verschiedenen Zweigen des kirchlichen Gottesdienstes^
sowie in den Fastentagen und je nach der Festordnung zu
beobachten sind. Wie die vielen auf uns gekommenen Hss.
des 12. und 13. Jh.'s und zahlreichen Abdrucke seit 1510 —
1630 beweisen, stand er ehedem beim katholischen Clerus in
hohem Ansehen.
Im Drucke erschien das Werkchen zum ersten Mal im
Jahre 1510 bei Henri Estienne zu Paris in einer ziemlich
unvollständigen Ausgabe des Jaques Lefebvre d'Estaples (per
laeobum Fabrum) nach einer aus Deutschland erhaltenen Hs.,
worin 'Berno^ (vielleicht falsch gelesen für Bemold) als Ver-
fasser genannt war. Von neuem ward es aufgelegt zu Paris
bei Guichard Soquard, dann mit verschiedenen Zusätzen zu
Köln und Mainz 1549 durch Johann Cochlaeus nach zwei
Wormser Hss.; darauf zu Venedig 1572 und Rom 1590. Einen
noch vollständigeren Text aber gab Pamelius, Antwerpen 1560,
und nach ihm Hittorp, Köln 1568; während Georg Cassander,
Köln 1561, wieder nur einen Theil desselben drucken Hess.
Vgl. Epistola ad Pamelium 1565, wieder abgedruckt in Georgii
Cassandri opera omnia (Paris 1616, p. 121). Abt Gerbert von
8t. Blasien gab den Text einer Hs. des 13. Jh.'s in den Monu-
menta veteris liturgiae Alemannicae (S. Blas. 1779) tom. II,
p. 327 sq. Das Schriftchen wurde auch in die grossen Sammel-
ausgaben der Kirchenväter des 16. 17. 18. und 19. Jh.'s auf-
genommen, und zwar steht es in der Lyoner Bibliotheca
maxima im XVIII. Bde., S. 472 sqq., und in Migne's Patrologia
latina in Bd. 151, col. 979 sqq. Doch lässt die Textrecension
in allen bis jetzt vorliegenden Ausgaben sehr viel zu wün-
schen übrig.
Während die Hss. mit geringen Ausnahmen keinen Ver-
fasser nennen, haben sich die Kritiker und Literarhistoriker
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Der MicrologUB — ein Werk Bemold's von Konstanz. 433
seit Anfang des 16. Jh.'s in mancherlei Vermuthungen ergangen.
Einige tbeilten die Schrift dem Berno von I^ichenau zu;
andere dem Rhabanus Maurus, wieder andere dem Johannes
Beletbus oder irgend einem unbekannten Johannes Episcopus.
Doch sind die drei erstgenannten unmöglich, weil der Autor
zur Zeit Gregor's VIL und Anselm's von Lucca lebte und
nicht lange nach deren Tode das Buch schrieb (laut capp. 14.
17. 24. 25. 50). Was den Johannes Episcopus angeht^ so ist
seine Nennung wohl nur ein Verlegenheitspfiästerchen , falls
sie nicht aus fälschlicher Deutung von Ivonis Episcopi ent-
standen. Letzteren Namen haben nämlich mehrere Hss., und
Ivo von Chartres konnte man in Ermangelung eines besseren
bisher etwa noch als Verfasser gelten lassen. Die Gründe
hierfür sind von den Verfassern der Histoire litt^raire, die
sich auf eine Angabe Whartons stützten ^ (Hist. litt. VIII, 320,
besonders X, 143) dargelegt worden, auch von Ceillier^ Auteurs
sacräs, nouv. öd. Paris 1863, XIV^ 124 saq.,^ Fabricius, Bibl.
med. et inf. latinit. (Edit. Florentina 1858), V, 76, Gerbert,
Vetus liturg. al. Disquisit. II, pars I, p. 151, Zaccaria, Bibl.
ritualis II, 72.
Um mir ein selbständiges Urtheil über den Werth der
bisherigen Vermuthungen bilden zu können, erschien mir vor
allem unerlässlicb , den ältesten Handschriften des Micro-
logus nachzuspüren und dieselben kritisch zu untersuchen.
Ich lasse hier zunächst ein Verzeichnis der zu meiner Kenntnis
felangten und von mir selbst oder von Freunden für mich
urchforschten Hss. folgen ; für die Hss. von Leipzig, Dresden
und Budapest verdanke ich die diesbezüglichen Mittheilungen
den betreffenden Herren Bibliothekvorständen'.
1. Codex Bambergens. Ed. II, 16, saec. XII. ineunt., viel-
leicht gar XI. exeunt.
2. Codex 265 des Corpus -Christi- College in Cambridge,
saec. XII.
3. Codex 5593 der königl. oder burgund. Bibliothek zu
Brüssel, saec. XII.
4. Codex A. 66 der königl. off. Bibl. zu Dresden, saec.
XII, siehe darüber indess das unten Gesagte.
5. Codex 28 von All -Souls -College, Oxford, saec. XII.
6. Codex Vatican. Palatin. 482 zu Rom, aus Schönau,
ehem. Dioces. Worms stammend, saec. XII.
7. Codex lat. 12612 der Staatsbibl. zu München, saec. XH.
8. Codex 1878 A der Hofbibliothek zu Wien, saec. XII.
9. Codex 614 der Stiftsbibliothek zu St. Gallen, saec. XII.
1) Wfaarton (H.), Anctarinm Historiae Dogrmaticae lacobi Usserii
Armachani, de Scripttiris et Sacris yerDacolis (Londini 1689, in 4®), p. 359.
394—6. 2) Für einigte wenige Hss. Labe ich mich auf die ansföhrlichen
Angaben der betreffenden Kataloge stützen zu dürfen geglanbt.
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434 Snitbert B&umer.
10. Clm. (Staatsbibliothek München) 14628, saec. XII.
11. Codex Wircebur^ensis (Universitätsbibl.) th. f. 54; ob-
schon der erste Theil der Hs. XIV. Jh.'s ist, muss dodii
fol. 159 sq., wo der Micrologus beginnt, dem XIII.,
vielleicht dem Ende des XII. Jh.'8 zugetheilt werden.
12. Codex A 39 von Ronen, im Kataloe von H. Omont,
Paris 1886, S. 40 als n. 188 verzeichnet, saec. XIII.,
nach einer Mittbeilun^ des Herrn Sauvage aber von
fol. 128 an noch dem All. Jh. angehörend.
13. Codex 527 der Universitätsbibl. zu Erlangen, saec. XII,
defect.
14. Codex Helmstadiens. 1115 zu Woifenbüttel, bei Heine-
mann, Hss. von Wolfenbüttel (1888), unter n. 1222,
saec. XII.
15. Codex 164 der Bibl. zu Cambrai, XII. saec. nach
Molinier's Katalog, Paris 1891 , n. 169.
16. Codex 119 des Klosters Hohenfurt, saec. XII., vgl.
Xenia Bemardina II, 207.
17. Codex Amplonian. 128 zu Erfurt, saec. XII. oder XIII.
18. Codex Amplonian. 131 zu Erfurt laut Schum, Verzeich-
nis der Hs. (Berlin 1887), S. 393 aus XII., vielleicht
noch aus XI. Jh.
19. Codex 1878 B der Hof bibl. zu Wien von fol. 41 an;
saec. XIII.
20. Codex 1705 ebenda, saec. XIII.
21. Clm. 17189, saec. XIII.
22. Codex ö80 des Lambeth-palace in London, saec. XIII.
23. Codex Vatic. Palatin. 483, saec. XIII.
24. Codex 12007 der bürg. BibL zu Brüssel, aus St. Jakobi
in Lüttich stammend, saec. XIII.
25. Codex 53. Mon. Engelberg. XIII. saec. i
26. Codex Pestin. (Nummer unbekannt) Budapest, Museum.
XIII. saec.
27. Codex 668 der Universitätsbibl. zu Leipzig, saec. XIII.
28. Codex 68 des Corpus -Christi -College zu Cambridge,
saec. XIV.
29. Codex 1998 bürg. Bibl. Brüssel, XIV., vielleicht XV.
saec.
30. Cod. 363 des Lambeth-palace zu London, XV. saec.
31. Codex 1838 der Hofbibliothek zu Wien; das Alter ist
nicht genau zu ermitteln, XIII., vielleicht XIV. Jh.
1) In diesem Codex trägt der BCicrologas aswar nicht den Namen
eines Autors, steht aber anmittelbar vor Ordo Bomanas = Incipit ordi-
natim breviatam (ygl. Gerbert, Mon. vet. liL Alem. ü, 175 — 182), and
den Schlnss bilden Exoerpta ez Bemaldi (Bemoldi), Constantiensis pres-
byteri, de vit. ezcom. com. Vgl. den Catalogus codd. mss. Bibl. Engel -
bergensis ed. P. Bened. Gottwald O. S. B., p. 91.
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Der Micrologas — ein Werk Bemold*8 von Konstans. 435
32. Codex Vaticanus 346, ehemals 1522, Regin. Suee. nach
Montfaucon; siehe indess das unten hierüber Gesagte.
Bei Becker, Catalogi biblioth. antiqui, Bonnae 1885, findet
man S. 218. 227. 251. 271 noch vier weitere Mierologushss.
erwähnt, von denen drei aus deutschen Bibliotheken, eine aus
England kommt. Dem Pariser Druck von 1510, sowie dem
des CocMaeus hatten ebenfalls deutsche Hss. zu Grunde ge-
legen; dem Cochlaeus zwei Wormser. Die in obiger Liste
unter n. 6. 23. 26 und 28 genannten stammen ebenfalls aus
Deutschland, die zwei ersten aus Baden, n. 28 aus Utrecht.
Rechnen wir dazu die Hs. von St. Blasien, wonach Gerbert seinen
Text drucken liess, so erhalten wir unter 38 Codices höchstens
10 bis 12 auswärtig, die übrigen, also zwei Drittel, sind deut-
schen Ursprun&;s. Eino nähere Untersuchung der französischen,
belgischen und englischen Hss. und eine Umschau in weiteren
deutschen, österreichischen oder schweizerischen Bibliotheken
würde das Verhältnis vielleicht noch günstiger f&r Deutsch-
land gestalten, etwa wie 5:1.
Sehen wir von den durch Cassander benutzten Hss., welche
Bemold als Autor genannt haben sollen , für jetzt ab , so be-
finden sich unter den jetzt vorliegenden, oben genannten bloss
sechs oder acht, welche den Namen eines Verfassers an der
Stime tragen. Es sind die Nummern 3. 4. 5. 22. 28. 29. 30.
32 unserer Liste. Zwei davon müssen aber sofort wieder aus-
feschieden werden, da sie unmögliche Namen bieten, nämlich
ie Codices 5593 und 1198 von Brüssel. Im ersteren ist von
einer späteren Hand eingetragen 'loannis Beleth' (woraus der
Verfasser des Catalogue und Repertoire des manuscr. de la
bibl. royale einen Jon. Holcot gemacht hat!); im zweiten ist
ßhabanus Maurus genannt, der aber noch viel weniger in
Betracht kommen kann.
Die Hs. von Dresden Toben unter n. 4) enthält, wie mir
Herr Dr. Schnorr von Carolsfeld mitzutheilen die Güte hatte,
zwar einen ^Micrologus Ivonis Camotensis episcopi in canones' ;
derselbe hat aber nichts mit dem uns beschäfkigenden Werke
femein. Es ist ein Compendium der Canones, ähnlich dem
ei Migne, Patrol. lat. tom. 171, col. 47 sq.
Bezü^ich der n. 32 unserer Liste ist folgendes zu be-
merken. Bisher hatte man auf Grund einer Angabe in Mont-
faucon's Bibliotheca bibliothecarum manuscr. I, 48 (vgl. dazu
die Hist. littdr. der Benedictiner von St. Maur. 1. c.) allgemein
angenommen, dass auch der Cod. 1522 Keginae Sueciae in
Rom unser Werk enthalte, als Tract. de officiis, und den
Bischof Ivo von Chartres als Verfasser bezeichne. Als ich
jedoch bei meinem Aufenthalte in Rom vor zwei Jahren den
Codex genauer ansah (es ist jetzt n. 346 Reg. Suec. der
Vaticana, die frühere Nummer ist aber noch zu sehen) fand
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436 Saitbert Bäumer.
ich, dass er keineswegs den Micrologus, sondern ausser einer
Vita S^ Zosimae und Vita S. Mariae Aegyptiacae nur die
Keden und Briefe oder sog. Opuscula des Bischofs Ivo von
Chartres enthält, nämlich: De sacramentis neophytorum. De
excellentia sacrorum ordinum, De dedicatione etc., die man
bisweilen al& Üvonis de divinis ofEciis' bezeichnet und die bei
Migne, PatroL lat. tom. 162, col. 505 sq(|. abgedruckt sind.
Sonach bleiben uns nur vier Hss., die einen irgendwie in
Betracht kommenden oder ^möglichen' Autor -Namen geben.
Es sind die Nummern 5. 22. 28 und 30 unserer Liste. Aber
auch bezüglich dieser vier Hss., welche sämtlich in England
sind und den Ivo von Chartres (f 1116) als Verfasser be-
zeichnen, ist noch eine Einschränkung zu machen. Bei
näherer Prüfung und Vergleichung der Texte dieser vier
Codices erweisen sich drei derselben, nämlich die zwei des
Lambeth-palace nebst dem von Oxford, dergestalt von ein-
ander abhängig und stimmen mit ganz geringfügigen Aus-
nahmen bis in die kleinsten Details so sehr miteinander über-
ein, dass man nicht umhin kann anzunehmen, einer derselben
habe als Vorlage für die beiden andern gedient, oder sie seien
aus einer gemeinschaftlichen Quelle entsprungen. Darnach
reduciert sich der Werth des Zeugnisses dieser drei auf den
reellen Werth einer einzigen alten Hs. Der Codex von Cam-
bridge weist allerdings wie im Titel so auch im Texte manche
Verschiedenheiten auf gegenüber dem Lambeth- oder Oxford-
Codex. Dennoch glaube ich annehmen zu dürfen, dass zwischen
beiden eine Verwandtschaft existiert. Am Schlüsse des ge-
nannten Codex 68 des Corp.-Chr.-Coll. von Cambridge nennt
sich der Schreiber als Tielmannum filium Edwardi clericum
Traiectensis dioecesis anno Domini 1322. Aber die Hs. ent-
hält ganz wie die von Lambeth und von Oxford 10 Kapitel
mehr als alle übrigen bis jetzt bekannten. Dem Kapitel
'Presbiter cum se parat' gehen nämlich acht Kapitel über die
canonischen Hören voraus. Incipit: ^Dominus filios Israhel
de dura*. Es sind die sonst dem Cardinal Drogo zugeschrie-
benen, bei Migne, Patr. lat. tom. 166, col. 1557 sq. abge-
druckten, die durch Inhalt, Form und Tendenz und mystische
Färbung allzustark von den übrigen Kapiteln des Micrologus
abstechen, als dass sie einen Theil desselben hätten ausmachen
können. Die am Schlüsse als capp. 71 et 72 angefügten
Stücke: ^Missam beatus Petrus' bis ^et ex hoc ad cunctas
transiit ecclesias*, sind zwar des Micrologus nicht unwürdig,
verrathen vielmehr an verschiedenen Stellen eine Verwandt-
schaft mit ihm, kommen aber ausser den Hss. von Lam-
beth und Oxford nirgends vor.
Ich erkläre mir das Aufkommen des Namens Ivo in den
Codices so: Der Bischof von Chartres stand als Canonist in
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Der Micrologus — ein Werk Bemold's von Konstanz. 437
hohem Ansehen; zusammen mit dem Micrologus findet man
in manchen Hss. Reden und Briefe des Ivo, welche liturgische
Fragen erörtern. Da nun der Micrologus ohne Namen des
Verfassers umging, so suchte man den mittelalterlichen Ge-
pflogenheiten entsprechend das Werk ^sub magni nominis
urabra' einzuführen und zu empfehlen, um so mehr, als ja,
wie der Codex von Dresden zeigt, ein Micrologus als ein
Werk des Ivo bekannt sein konnte.
Die meisten der oben verzeichneten Codices geben als
Titel der Schrift: Micrologus de ecclesiasticis observationibus,
Microl. de officiis ecclesiasticis oder ähnliches^ ohne einen
Autornamen hinzuzufügen.
Sieben Hss. geben als Titel des Werkes : Ordo Romanus,
Ordo missalis Romanus , Romanus ordo qualiter sacerdotes
officium observent, Ordo praeparatorius secundum Romanos,
Ordinarius exceptus de sacramentario b. Gregorii et consue-
tudinibus Romanis. Es sind die Hss. von München, Clm. 12612.
14628. 17189, von Würzburg th. f. 54, von St. Gallen 614 und
von Ronen 188 (A 39), sowie die oben als n. 26 verzeich-
nete Hs. des Museums von Budapest, welche den Titel giebt:
Incipit libellus in Romano ordine. Dazu kommt noch laut
Becker, Catalogi 8. 251^ eine Hs. des Klosters Muri, welche
den Titel trug: Romanus ordo qui vocatur Micrologus; und
das Zeugnis des Cassander, wonach der Ordo missae secundum
Romanos vulgo dictus Micrologus in plerisque inscriptionibus
*Ordinis Romani' nomen obtinet. Georgii Cassandri Op. omn.
Paris 1616, p. 1223—1224, cf. p. 121. — Etwa zehn bis zwölf
Hss., relativ die meisten ^ wenn man die Verschiedenheit der
übrigen Hss. -Titel erwägt, gaben also dem Micrologus den
Namen Ordo Romanus. Unter diesem Namen dürfte er
wohl in noch mancher deutschen Bibliothek, deren Kataloge
leider nicht immer die Initia der Hss. mittheilen, verborgen
liegen.
II.
Ivo von Chartres kann unmöglich als Ver-
fasser des Micrologus angesehen werden, weil er in
seinem Werke: Panormia (oder Pannomia) eine disciplinäre
Entscheidung der Concilien von Mainz und Seh'genstadt adop-
tiert und als Regel hinstellt, von welcher der Micrologus sagt,
sie stehe im flagrantesten Widerspruch mit der Tradition und
sei eine unerhörte Neuerung. Man lese, um sich hiervon zu
überzeugen, nur die KApitei 24 und 25 des Micrologus über
das Frühjahrs- und Sommerfasten der Quatertemptage und
halte daneben, was Ivo im H. Buch der Panormia, cap. 180
und 181, als geltendes Recht statuiert.
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438
Suitbert Bäumer.
Damit der Leser sich ein Urtheil bilden könne, stelle ich
im Folgenden einige der frappantesten Ausdrücke beider
Werke einander gegenüber.
Micrologus
Cap. 24. De ieiunio vemali.
Migne P. L. 151, 996.
Kullum autum commoveat
(jaod tempore Henrici secundi
imperatoris dnodecim epi-
scopi Mo^untiae con-
gregati, aliter de hoc ie-
iunio statuisse leguntur.
Cum enim apud ipsos non mo-
dica varietas de huiusmodi ie-
iuniis accideret, eo quod anti-
äuam sanctorum patrum tra-
itionem in hac re minus atten-
derent, pro huiusmodi confu-
sione corrigenda hanc sibi re-
gulampropo8uerunt,utdeinceps
in prima quarta feria Martii et
in secunda lunii, et in tertia
Septembris omni anno ieiuna-
rent. Sed haec regula apo-
stolicae auctoritati prae-
iudicare nee debet nee
potest, praesertim cum
evidentissime statutis
sanctorum patrum videa-
tur repugnare. Si enim
etc. . . . Indubitanter ergo
refutare debemus quid-
quid tam evidenter apo-
stolicae auctoritati con-
traire videmus . . . Unde
tam certa praecepta et
exempla sanctorum patrum
.... praesertim cum et faci-
lius observetur quod provida
antiquitas et auctoritas instituit,
quam quod inconsiderata no-
vitas et infirmitas adinvenit.
Micrologus.
Cap. 25. De ieiunio aestivali.
Migne P. L. 151, 997.
Gregorius papa VII. aposto-
Ivo Carnotensis.
Panormia lib. II, cap. 180.
Migne P. L. 161, 1124.
Quibus mensibus et quibus
mensium hebdomadibus ieiunia
quatuor temporum constituan-
tur.
Ex Concil. Mog. c. 34.
Constituimus ut quatuor anni
tempora ab omnibus hominibus
cum ieiunio observentur, id
est, in Martio hebdomada prima |
in lunio secunda; in Septembri
tertia; in Decembri quarta, quae
fuerit ante vigiliam natalis Do-
minik id est feria quarta, et
sexta, et sabbato veniant om-
nes ad ecciesiam hora nona,
cum litaniis ad missarum so-
lemnia.
Ibid. cap. 181.
Ex Concil. balegunstad.
De incerto autem ieiunio
quatuor temporum hanc certi-
tudinem statuimus^ ut si kalend.
Martii in feria quarta sive antea
evenerit, de eadem hebdomada
ieiunium celebretur. Si autem
kal. Martii in quinta feria aut
in sexta feria, aut in sabbato
distenduntur, in sequentem heb-
domadam ieiunium differatnr.
Simili quoque modo, si kal.
lunii in quarta feria aut antea
evenerit, in sequenti hebdo-
mada ieiunium celebretur; et
si in quinta aut in sexta feria
aut sabbato conti^erit ieiu-
nium in tertiam hebdoraadam
reservetur. Et hoc scien-
dum etc.
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Der Micrologus — ein Werk Bemold's yon Konstanz. 439
Idem fere habetur in Ivonis
Cam. Decreto, pars IV, col. 35,
apud Migne P. L. 161. 272 et
c. 33, ibid. col. 271.
licae sedi praesidens consti-
tuit, ut aestivale ieiunium infra
octavam pentecostes annua-
tim celebraretur. Quod quidem
etc. . . . Nam non parum a
consuetudine eorum discrepat
quam a aalbuBdam scriptis
non aaeö authenticis
mutuaverant, id est a Mogun-
tiacensi concilio, tem-
pore Henrici IL imperatoris
facti. Hoc enim hanc regulam
ieiuniis IV tempomm praeficit,
ut in prima qnarta feria Martii
etc. . • . Sed cur more Pha-
risaeorum liquamus cu-
licem, glutientes came-
lum? Cur inquam huiusmodi
scripta praevancari plus verea-
mur quam sedis apostolicae
decretum, praesertim cum ob
eorum adinvicem repugnantiam
se observare non permittant.
Nam quicunque facere
noluerit nisi quod prius sua
ratione probaverit esse facien-
dum, non tam praeceptori suo
quam propriae voluntatis arbi-
trio satis fecisse iudicabitur.
Hanc ergo puram obedientiam
cum ommbus spiritualibus
nostris praeceptoribus certissi-
me debeamus, maxime tarnen
apostolicae sedi ex intimo corde
debemus, quae totius christia-
nae reli^onis caput est et origo.
Sed quia haec ratio simplici-
oribus fortasse non sufficit
etc
Der Micrologus polemisiert somit in den schärfsten Aus-
drücken gegen eine ^nconsiderata novitas*. Wäre Ivo der
Verfasser des Micrologus, so hätte er in seinem Kechtsbuche
diese so scharf verurtheilte Neuerung nicht ohne weiteres als
Norm hinstellen können, ohne sich ganz und gar zu ver-
leugnen. Der Verfasser des Werkes Panormia^ welches sicher
von Ivo ist, kann demnach den Micrologus nicht geschrieben
haben.
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440 Saitbert Bäumer.
III.
Beraold yon Konstanzy Benedictinermönch in St. BlasieD,
später im St. Salvatorkloster zu Schaffbausen, wo er am
16. September 1100 starb*, Verfasser der noch im Original
zu München (Clm. 432) aufbewahrten Chronik, hat nun, wie
uns Honorius von Autun im XII. Jh. berichtet, eine Schrift;
unter dem Titel 'Romanus ordo' herausgegeben. 'Bernoldus
Constantiensis ecclesiae presbyter Romanum ordinem sub
quarto Henrico composuit'*. Femer berichtet Abt Trittenheim
in den Annales Hirsaugienses, dass Bemold von Konstanz
'scripsit insigne opus, quod praenotavit Ordinarium Ro-
man um''. Nun vergleiche man damit die oben erwähnte
Angabe des Codex von Ronen, wo der Micrologus genannt
ist als: Libellus qui dicitur Ordinarius, sowie die übrigen
bereits erwähnten Codices, worin er als Ordo Romauus be-
zeichnet ist.
Ein Umstand muss als besonders wichtig zur Entschei-
dung unserer Frage hervorgehoben werden. Im Bücherkatalog
des Klosters Muri vom XII. Jh., bei Becker, S. 251, ist sub
n. 15 zu lesen: 'In ipso Romanus ordo, qui dicitur
Micrologus'. Dieses Zeugnis hat darum eine besondere
Bedeutung, weil nach Watten bach, D. G. Q. II, 52 und Giese-
brecht, Deutsche Kaiserzeit III«, 1035, ums Jahr 1091 eine
Kolonie von St. Blaslen nach Muri ging und daher ein Theil
der Chronik Bemold's in dieses Kloster kam, und daselbst,
ohne dass man den Autor gekannt hätte, wörtlich in die sog.
Weltchronik von Muri aufgenommen wurde. Der Micrologus
wurde nun, wie sich später zeigen wird, zwischen 1086 und
1090 verfasst; war Bemold der Verfasser, so erklärt sich vor-
treflFiich der Titel, den die Schrift in' Muri führte, und wir
dürfen annehmen, dass der bei Becker angegebene Codex
entweder das Autographon selbst oder eines der allerersten
Apo^apha war.
Hierzu kommt noch, dass dem Georg Cassander, wie
bereits erwähnt wurde, mehrere oder gar sehr viele ('in
1) Strelau, Leben und Werke des Mönches Bernold von St Blasien,
Jena 1889, S. 14. Strelan hat von den opuscula Bernold's gehandelt
S. 15 ff. nnd 41 ff., von der Autorschaft des Micrologus aber ebensowenig
Ahnung gehabt wie Ussermann im Prodromus Germaniae sacrae II, 183 sqq.,
während Gerbert, Disqnb. in vet Lit I, 161, wohl dieselbe vermuthet,
aber wegen des Titels nicht recht ins Klare kommt. 2) De luminarib.
ecclesiae sive de script. ecdes. IV, 18. Migne, Patrol. lat. 172, 231. —
Näheres über Bemold in MG. SS. V, 885 sq. 3) Trithemius, Ann.
Hirs. St. Galll 1690, I, 216. — Merkwürdig ist auch die Angabe im
KataL von Hirschau bei Becker, Catalogi Bibl. ant., S. 219, n. 100, 24,
libri domini Bemoldi. 4) Vgl. Strelau, Leben und Werke des
Mönches Bemold, S. 12, Anm. a.
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Der MicrologUB — ein Werk Bemold's von Konstanz. 441
plerisque') Hss. vorlagen, die den ^Ordo missae secundum Ro-
manos vulgo dictus Micrologus' eben unserem Bemold von
Konstanz zusehrieben >; obschon Cassander, weil mit der
Chronologie nicht recht vertraut, meint, die Zeit des Bemold
stimme nicht mit den Angaben des Werkes überein. An
einer andern Stelle corrigiert er sieh aber und erklärt, dass
er den Bernold für den wirklichen Verfasser halte ; und dass
derselbe im Jahre 1089 die Expositio Romani ordinis verfasst
habe *.
Pamelius weiss, 'dass Einige das Werk dem Bemold zu-
schreiben', meint aber, das ginge nicht wohl an, es sei eine
unhaltbare Conjectur. ^Quod quidam Beraoldo Constantiensi
ascribant, ex conjectura est, nee temporis ratio satis convenit'.
So in der Vorrede in seiner Ausgabe bei Migne, P. L. 151, 976.
In dem von Bernard Fez im Jahre 1716 veröffentlichten
Werke des Anonymus von Melk, De scriptoribus eccles.
(cap. 101), einer Schrift des XII. Jh.'s, heisst es in cap. 101,
dass Bemoldus (alias Bemardus) ausser anderen Werken ^ ein
Buch geschrieben habe ^De concordia officiorum' (Migne
P. L. 213, 981). Nun bedarf es nur eines Blickes auf den
Inhalt der uns beschäftigenden Schrift, um zu erkennen, dass
ein solcher Titel vortrefflich auf sie passt. Die Tendenz der-
selben geht namentlich in der zweiten Hälfte dahin, eine
'Concordia officiomm' in den bestehenden Regeln und Ge-
bräuchen nachzuweisen oder eine solche durch die Erklärung
der dunkleren Partieen und gewissenhaftere Beobachtung der
theils zu Rom, theils in Deutschland herrschenden liturgischen
Vorschriften herbeizuführen. Man vergleiche in dieser Hinsicht
die betreffenden Ausfuhrungen und Ausdrücke ('sine con-
fusione officiorum, officio missae reli(][ua concordent officia,
raissa in quolibet festo reliqua solet mformare officia, adeo
concordanf u. dergl.) in den Kapiteb 18. 24. 25. 28. 31. 36.
37. 38. 39. 40. 42. 43. 45. 58 und 61 bei Mirae P. L. 151,
997 ff. Das Kapitel 61 trägt sogar den speciellen Titel: De
1) Georgii Cassandri Opp. omn. Paris 1616 praef., p. 91 et 121.
2) Cassandri Epist 114 d. d. 1. Decemb. 1665, 1. c p. 1222—1224. Er
sagt: *Ordo Romanns, deinde eins expositio, cuius anctor scripsisse se
testatur anno Domini 1089, qnem snspicor esse Bernoldom presbyteram Con-
stantiensem*. Woher er die Zahl 1089 nimmt, ist mir unbekannt. Er
spricht dann später wieder yom Micrologns so, als ob er ihn von der
Expositio Romani ordinis unterscheide; während er auf S. 97 vrieder beide
identificiert. Martin Gerbert meint, dass die von Cassander benutzten
Hss. in einer Bibliothek am Niederrhein verborgen sein müssen, *alicubi
ad inferiorem Rhenum Coloniae forte deiitescere*. Disq. III, 151. Für
nähere Aufschlüsse wäre ich dankbar. 3) Vgl. darüber Strelan, S. 41 ff.
und Ussermann, Prodromns Germ. II, 3 sq. und 188 sq. Migne P. L.
148, 1061 sq.
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442 Suitbert Bäumer.
concordia et ordine officiomm. Die Annahme, dass der Miero-
logas das vom Anonymus Mellicensis dem Bernold zugeschrie-
bene Buch 'De concordia officiorum' sei, empfiehlt sich somit
im höchsten Grade.
Nachdem wir gesehen, dass verschiedene Zeugnisse
Aelterer, die dem Autor zeitlich und räumlich nahestanden,
sowie Hss.y die aus Deutschland kommend den Gelehrten des
16. Jh/s vorli^en, endlich die Titel in sieben oder mehr noch
bestehenden Hss. und die ganze Anlage oder Tendenz des
Werkes unzweideutig auf Bernold als Verfasser hinweisen,
wird es nicht überflüssig sein, in Kürze noch darzuthun, dass
auch die charakteristischen Merkmale des Micrologus sehr gut
mit den übrigen Schriften Bemold's harmonieren.
IUI.
In der Vorrede zur neuen Ausgabe von Bemold's Chronik,
SS. V, 385, heisst es von dem Verfasser: ^Fontibus historiae
ecdesiasticae et sacris canonibus diligenter evolutis, totus in
Gregorii VII. castra transiit et acerrimus decretorum eins . . .
defensor et propugnator exstitit. Scripsit stilo simplici per-
spicuo . . . ipsis auctorum verbis plerumque usus et nexu
sententiarum servato . . . at qua res ipsi compertas tradit
narrationem iustam, succinctam, nuUo fuco turbatam lauda-
veris' *. Alles das lässt sich in eminenter Weise auch vom
Micrologus sagen. Derselbe ist eine nüchterne, klare und
höchst positive, stets die sacri canones, die Satzungen der
Väter, die Verordnungen der römischen Kirche und insbeson-
dere der Päpste Gregor I. und Gregor VII. betonende Aus-
einandersetzung und Belehrung über die hergebrachten litur-
gischen Gebräuehe. Aber das Werk theilt auch die Mängel,
welche Strelau a. a. O., S. 16, an den Schriften BernoTd's
findet: eine gewisse Eintönigkeit, die durch Häufung der
Belegstellen aus Kirchenbeschlüssen, römischen Ordines und
Werken der Kirchenväter entsteht. Für die Anhänglichkeit
des Verfassers an Rom und Gregor VII. sprechen insbesondere
die Kapitel 9. 14. 24. 25. 38. 41. 42. 43. 44. 50 des Micro-
logus. Die Weise, wie er die Päpste erwähnt und zählt,
1) Eine gute Charakteristik der literarischen Thätigkeit Bernold*8
giebt auch Sdralek, Die Streitschriften Altmann*8 von Passau und Wezilo^s
Yon Mainz. Paderborn 1889. S. 18 f. nud ö4f. Von Strelaa war bereits
oben die Rede. Trotzdem gilt, was J. May in den Forschungen z. Deatsch.
Gesch. XXII (1882), 8. 507, über Geist nnd Stil Bemold's sagt. Die
Yerehning für Anselm von Lncca ist ein Charakteristikum des Bernold;
aber auch die Unvollkommenheit, sich im Eifer der Bede mitunter zu yer-
gössen und unyerständliche Sätze zu bilden, welehe Maj als Kennzeichen
Bemold's ansieht, lässt sich im Micrologus constatieren , z. B. Kap. 21 ff.
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Der MicrologUB — ein Werk Bemold's von Konstanz. 443
stimmt ganz mit derjenigen überein, welche ich in dem
Calendariam zu Anfang des Clm. 432, Autograph des Bemold,
fand; dieses Calendarium ist im Band V der mG. nicht mit
abgedruckt, nur die an einzelnen Tagen desselben eingescho-
benen nekrologischen Notizen hat Pertz 1. c« 8. 391 und 392
mit^etheilt. Wer in der Lage ist, die Hs. (Clm. 432) prüfen
zu können, vergleiche das daselbst auf fol. 3 sq. über räpste
Enthaltene mit dem in Microl. capp. 1. 2. 8. 11. 12. 21. 46.
47. 48 und öfters Gesagten. Die von Pertz S. 391 wieder-
gegebene Notiz über Anselm von Lucca, Necrolog. 15. kaL
April, entspricht dem, was der Micrologus cap. 17 über ihn
enthält, wo mit Ausdrücken hoher Verehrung und wie auf
Grund persönlicher Bekanntschaft von demselben die Rede
ist. Nun weiss man aber, dass Bemold mit Anselm dem Concil
zu Rom 1079 anwohnte und den Bischof von Lucca dort ehren
und lieben lernte >.
Stellen wir nun noch kurz einen Vergleich an zwischen
dem Micrologus und einer unbezweifelt echten Schrift Bernolds,
welche wenigstens theilweise dieselben oder doch nahe ver-
wandte Materien behandelt. Es ersieht sich daraus, bei aller
Freiheit der Bewegung im Ausdruck^ eine so frappante Aehn-
lichkeit bezüglich der Gedanken wie auch der benutzten Quellen,
dass man in den zwei Werken sofort Kinder eines und des-
selben Vaters erkennt.
Wenn schon der Tractat De prudenti dispensatione
ecclesiasticarum sanctionum> und jener De solu-
tione iuramentorum' mit dem Micrologus verschiedene
Analogieen und Berührungspunkte in der Argumentation und
Ausdrucksweise bieten, so tritt die Geschwisterschaft doch
am deutlichsten hervor in der Schrift De presbvterorum
officio^ wie auch schon Ussermann 1. c. S. 389, Anm. 9
und mehr noch P. Morin» dar^ethan. Durch eine Gegen-
überstellung einiger Stücke wird das erhellen :
Bemold, De potestate presbyt.
cap. 4 et ö.
Postquam autem presbyteri
ab episcopali excellentia cohi-
biti sunty coepit eis non licere
Siod licuit, videlicet quod ec-
esiastica auctoritas solis ponti-
Microlog. cap. 21.
Prius tamen (populus) ab
episcopo benedicitur si adest;
sm autem a presbytero qui
missas celebravit, quamvis bea-
tus Damsus papa hoc presby-
teris non licere dicat, ubi de
1) Cfr. De Berengarii damnatione mnltiplici cap. 9 apnd Ussermann,
Prodr. Germ. II, 435. De presbyteror. off. cap. 7 et 9 1. c, p. 386 et
387. De solntione inram. cap. 7 in fine 1. c, p. 896. 2) Opusc. XIV
apnd Ussermann 11, 406 sq. 3) Opnsc. XII Ussermann II, 391. Cf.
Migne P. L. 148, 1261 et 1266. 4) Apnd Ussermann, Prodr. II,
384 sq.; Migne P. L. 148, 1243 sq. 5) Revne b^n^dictine, Septembre
1891, p. 392 sqq.
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444
Suitbert Bäumer.
ficibus exsequendam delegavit
. . . Sed de bis singulis quae
presbjteris non licere coepe-
runt . . . beatus Damasus papa
plenius in decretis suis disserit,
ubi vanam superstitionem chor-
episcoporum authenticis ratio-
nibus compescuit.
Cap. 5.
Item S. Leo papa I ... et
beatus Gelasius papa in decre-
tis suis capitulo VI enumera-
tis bis quae presbyterorum of-
ficio corapetunt, . . . vel quid
illis penitus usurpare non liceat.
Cap. 8 et 11.
Quapropter satis manifestum
esse videtur, quod presbyteri
non tarn ex propriae conse-
crationis officio, quam ex epi-
scopalis concessionis arbitrio
poenitentes reconciliare solent . .
. . . Quomodo autem illam in
consecratione non perceperint,
facile quilibet explorare poterit,
si modum consecrationis eorum
diligenter considerare voluerit.
Cap. 11.
Beatus quoque Gregorius
papa scribens ad lanuarium
Calaritanum episcopum, aui-
busdam presbyteris, ut neopny-
tos confirmarent, permisit, quod
utique ab officio presbyterorum
penitus extraneum non igno-
ravit.
De presb. off. cap. 12.
Benedictionem quoque super
populum, quam S. Hieronymus
in epistola sua ad Kusticum
vana chorepiscoporum super-
stitione tractat.
Microl. cap. 21.
Sed magnus Leo papa et
beatus Gelasius papa, eins
successores, ... in decretis
suis, ubi diligentissime quid
!)resbyteris liceat, quidve non
iceat, describunt.
Microl. cap. 21.
Item et susceptionem poeni-
tentium non ex sua consecra-
tione, sed ex episcoporum con-
cessione presbyteri oabere me-
ruerunt. Quod illum non late-
bit, quicunque ordinem con-
secrationis eorum, sive statuta
sanctorum patrum diligenter
inspexerit.
Microl. cap. 21.
Si enim confirmatio neophy-
torum penitus separata est ab
officio presbyterorum, quam
tamen sanctus Gregorius papa
primus quibusdam presbyteris
concessisse legitur scribens la-
nuario Calaritano episcopo.
Microl. cap. 21.
Beatus quoque Hieronynius
. . . Rustico Narbonensi epi-
scopo de ecclesiasticis ordini-
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Der Micrologus — ein Werk Bemold*B yon Konstanz. 445
Narbonensem * episcopum pres-
byteris adscribit, nos proprie
eorum officio adscribere non
praesumimus , ne B. Damaso
Eapae sacrisque canonibus
anc eandem prohibentibus ad-
versari iudicemur.
Cap. 12.
Tutius enim videtur, ut dica-
mus eam illos habere ex aliqua
concessione episcopali; quam
ex proprietate officii; sicut et
subdiaconibus concessum cre-
ditur ad missam legere apo-
stolum^ quod ex eonsecratione
non videntur habere. Tarn late
autem huiusmodi consuetudo
benedicendi populum in ecele-
sia presbytens inolevit, ut non
absque episcopali conceBsione
adeo propagata rite credatur^
nee parvum inde scandalum
oboriretur, si iam modo a
presbyteris intermitteretur.
bu8 Bcribens, presbyteros a
benedictione super populum
non prohibendos esse asserit
. . . Ex bis ergo concipere
posBumuSy beatum Damasum
papam huiusmodi benedictio-
nem presbyteris illicitam aut
penitus non dixisse aut si
dixity ita possint intelligi, ut
eis usurpare non liceat quod
eis ab episcopali auctoritate
concedi posse etc.
Microl. cap. 8.
Solis subdiaconibus inter in-
feriores gradus R. A. concedit,
ut, . . epistolam legant ad
missam. Quod tarnen non ex
eorum eonsecratione, sed po-
tius ex ecclesiastica concessione
meruerunt obtinere. — Cap. 21 :
Sive autem ea occasione sive
alia hoc presbyteris permitte-
retur ab episcopis, adeo tarnen
in usum lam usquequoque de-
venit (benedictio populo a pres-
byteris danda) ut nequaquam
absque gravi scandalo a pres-
byteris in populo intermitti
possit.
Ich enthalte mich eines näheren Eingehens auf den bisher
sehr mangelhaft edierten Text des Micrologus, der, wie die
Hss. von Kom, München. Würzburg, Bamberg und St. Gallen
nebst den ersten Ausgaoen des 16. Jh/s ergeben, aus zwei
deutlich unterschiedenen Theilen besteht: I. capp. 1 — 23,
alias 21 ; IL 24(22)— 62. Nach dem Kapitel 21 hat der Codex
Vaticanus 483 sogar ein *alter' = zweiter Tractat. Aehnlich
war auch in dem Codex^ woraus Ussermann den Tractat de
prudenti dispensatione sanctiorum ecclesiae edierte, als zweiter
Theil, mit der üeberschrift ^alius' das 15. opusculum, De
sacramentis morientium infantum, jenem angefügt. Für eine
kritische Ausgabe wäre es wichtig zu wissen, ob ausser den
englischen noch andere Hss. einen Text von 64 bezw. 72
1) Vgl. darüber den Artikel der Re^ne bdn^d. Mars 1891, p. 97 sq.,
von P. Morin und August Engelbrecbt, Patr. Analekten, Wien 1892.
Neue« Arcbiy etc. XVIIL 29
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446 Saitbert BSumer.
Kapiteln haben, oder ob sie dem bei Migne P. L. 151,
979 — 1021 entsprechen.
Bernold wurde am 22. December 1084 durch den Kardinal-
legaten Otto von Ostia y nachherigen Papst Urban II, zum
Priester geweiht. Laut capp. 14. 17 und 25 schrieb er den
Micrologus nach dem Tode Gregorys VII. (1086) und Anselm's
von Lucca (1086); nach Cassander hätte sich in einer ihm
vorliegenden Hs. die Notiz gefunden, der Micrologus sei 1089
verfasst worden. Bedenkt man^ dass, wie oben erwähnt, ein
Exemplar desselben ums Jahr 1091 nach Muri gekommen
sein muss, so dürfte gegen die Abfassung im Jahre 1089
nichts einzuwenden sein. Das stimmt auch zu der von Sdraleck
und Strelau constatierten milderen Richtung, die sich seit
1088 in Bemold's Schriften bemerkbar macht. Die Schrift
scheint zunächst nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt und
daher auch nicht in endgültiger Redaction abgerundet worden
zu sein, sondern der in hohem Ansehen stehende Verfasser,
der von Bischöfen und Priestern consultiert wurde % hat damit
wahrscheinlich einer Bitte seiner Mitbrüder in St. Blasien
entsprochen, wie er's bei einer anderen Gelegenheit gesteht
(^neouaquam inquisitione simplicium fi*atrum . . . satisfecisse
pigeDit' Ussermann II, 413, Nr. IV). Es waren also familiäre
Conferenzen, Notizen und Instruktionen für den Gebrauch der
Mönche und Priester in St. Blasien oder Schaffhausen oder
anderswo, die man mit einer Paraenese oder einem frommen
Wunsche zu schliessen pflegt. Darauf passt vortrefflich der
Schluss von Kap. 62 : 'nos . . instruamur, ut . • . cum quinque
millibus hominum saturari mereamur', was dem Abschluss
einer vertraulichen Unterweisung sehr ähnlich sieht'.
1) Vgl. die opuscula bei Ussermann II, die fast alle sich als Gut-
achten nnd Antworten auf Anfragen erweisen, lieber die Hochachtung
vor ihm vgl. Strelau, S. 9, und Sitz. -Bericht der Münch. Akad. phil.-hist.
Kl. 1868, S. 321. 2) Im Codex XI. der Abtei St. Paul im Lavantthale
(Kllmthen) bekanntlich von St. Blasien stammend, — die Hs. gehört dem
XI. Jahrh. an — steht auf fol. 27! ein kurzer Traktat oder Ordo Roma-
nus, der dem Bernold voi^gelegen haben dürfte. Er beginnt : *Episcopus
vel presbiter, cum se ad missam parat*. Vorauf geht ein Sacramentar
mit Marginalnoten ; letztere scheinen mir — salvo meliore iudice — der
Schrift des Clm. 432 sehr ähnlich und verwandt.
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XV.
Ueber
Paulinzeller Urkunden
und
Sigeboto's Vita Paulinae.
Von
J. Dieterich.
29^
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I.
Im 10. Bande des 'Neuen Archivs' ^ veröffentlichte E. Ane-
müller eine scharfsinnige Untersuchung über *Sigeboto's ver-
lorene Vita Paulinae', deren in den verschiedenen Ableitungen
und Geschichtswerken erhaltene Ueberreste er^ chronologisch
geordnet, am Schlüsse des Aufsatzes zusammenstellte. In-
zwischen fand sich in der Grossherzoglichen Bibliothek zu
Weimar eine Hs.> der Vita und bestätigte fast ausnahmslos
Anemüller's Aufstellungen. Der erste Herausgeber der Lebens-
beschreibung, P. Mi^schke', glaubte freilich, in mancher
Hinsicht von Anemüller abweichen zu müssen. Ein näheres
Eingehen auf seine mit mehr Fleiss als Geschick gearbei-
teten Erläuterungen erspart uns ihre offen zu Tage liegende
Kritiklosigkeit. Doch dürfte es zur Vermeidung falscher
Schlüsse nöthig sein, vor dem Erscheinen der neuen Ausgabe
der Vita im 30. Bande der Scriptores wenigstens einige Punkte
näher zu beleuchten.
Das Hauptergebnis der Kritik Mitzschke's ist dieAende-
rung der Chronologie der Weimarer Hs. Wir sind jetzt durch
die fast gleichzeitig mit der ersten Ausgabe erfolgte Veröffent-
lichung des PauhnzeUer Urkundenbuches ( — 1314)* durch
E. Anemüller in der Lage, die strittigen Daten an der Hand
der Urkunden zu prüfen.
Die Vita giebt uns nur zwei Jahreszahlen: 1106 als die
der Klostergründung*, 1107 als Todesjahr Paulina's«. Zwei
weitere lassen sich mit ihrer Hülfe feststellen: 13 Jahre nach
Paulina^s Tod starb Abt Gerung'; im 16. Jahre nach jenem
Termin wurde ihr Leichnam in die Klosterkirche übergenihrt*.
Diese Jahreszahlen (1106. 1107. 1120. 1122/23) verwirft Mitzschke
samt und sonders und setzt dafür 1111. 1112. 1125. 1132. Als
Grund für diese Aenderung giebt er an: die Zahlen der Hs.
seien verschrieben; der Copist habe V für X und demnach
MC VI für MCXI und MC VII für MCXII gelesen«. An einer
anderen Stelle soll der Schreiber gar XXI mit XVI vertauscht
1) S. 11 ff. 2) Signatar: Q. 49. 3) Thüringisch -säcbs. Ge-
schichtsbibliothek I, Gotha 1889. 4) Thüringische GeschichtsqaeUen.
Neue Folge IV, 1. Jena 1889. 6) C. 28. 6) C. 31. 7) C. 48.
8) C. 52. 9) A. a. O. S. 190.
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450 J. Dieterich.
haben. Allerdings ist in diesem Falle, wie Mitzschke ausführt,
'die Erklärung nicht ganz so leicht, wie oben, weil hier das-
selbe Zeichen doppelt gestanden bat (XX) und zuerst richtig,
dann aber falsch muss gelesen sein. Vermuthlich las der Ab-
schreiber VVL und die Unmöglichkeit dieser Form führte
zu xvri.
Die Richtigkeit der Vertauschung von XI, Xll und XXI
mit VI, VII und XVI vorausgesetzt, kann da die Schuld dem
Schreiber unserer Hs. gegeben werden? Hat wirklich, was
ich bestreite, Nikolaus von Siegen* eine zweite Hs. der Vita
benutzt' — Mitzschke vermuthet, es sei die aus Faulinzelle
entliehene Vorlage gewesen ^ •^, so muss auch schon io
dieser die Verwechselung obgewaltet haben.
Nicht nur Nikolaus von Siegen hat die Jahreszahlen
1106 und 1107. Fast sämtliche übrigen Abldtungen der Vita
bringen dieselben: der lateinische Auszug, aus dem Paul Jovius
schöpfte*, die deutsche Lebensbeschreibung' und Johannes
Trithemius^. Sie alle auf die einzige Erfurter Hs. zurück-
zuführen, ist nicht angängig.
Wie versucht nun Mitzschke seine Aenderungen zu recht-
fertigen? Er vergleicht die Jahreszahlen der Vita mit anderen,
die uns als Maass für ihre Richtigkeit dienen können. Abt
Qerung starb, wie die Vita berichtet», 13 Jahre nach seinem
mit dem Tode Paulina's (1107^ zeitlich zusammenfallenden
Amtsantritt«, also 1120 1®. Damit steht im Widerspruch, dass
noch Honorius II. (1124 — 1130) eine Bulle an Gerung gerichtet
1) S. 206, Anm. 5. 2) Chron. ecclesiast. ed. Wegele (Thürin-
gische Geschichtsquellen I, Jena 1854). 3) Unbedeutende Abweichungen
fallen der üeberarbeitung und Kürzung des Textes der Vita durch N. v. S.
zur Last. Der Zusatz zu c. 18: *hic requies mea in saneto spiritu, hie
habitabo et diem indicii expectabo' ist ausschmückende Zuthat des Com-
pilators. 4) Unsere Hs. stammt aus dem St. Peterskloster in Erfurt.
Sie trägt die Bibliothekssignatur : *liber beatorum Petri et Pauli apostolorum
in Erffordia. E secundi alphabeti*. Nikolaus war Mönch dieses St. Peter-
klosters. Sollen wir die Existenz yon zwei verschiedenen Abschriften in der
Klosterbibliothek annehmen? Ganz unglaublich ist Mitschke's Hypothese
(S. 181/32): * Wahrscheinlich entlieh Nikolaus, da in seiner Klosterbibliothek
die Vita Paulinae fehlte, ein Exemplar derselben aus dem benachbarten
und befreundeten Paulinzelle, und bei dieser Gelegenheit ward nun gleich
eine Abschrift (unsere Hs.) des Werkes für das Peterskloster genommen'.
Dann müssten ja die Zahlen 1106 und 1107 schon im Paulinzeller Exemplar
(dem Original?) gestanden haben. Der Schriftcharakter unserer Hs. verweist
sie in die Mitte des 15. Jh.'s. Wäre Mitzschke's Hypothese richtig, so Hesse
sich ihre Entstehung fast aufs Jahr festlegen : Nikolaus von Siegen schrieb
nämlich nach Wegele*s Ausführungen (S. 7) wahrscheinlich in den Jahren
1494/95. 6) N. Archiv X, S. 19. 6) S. 27. 31. 7) S. 23. 28.
8) C. 48. 9) C. 31 ff. 10) Nicol. v. Siegen, S. 297: *obiit autem
anno Domini 1120\
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Ueber Paulinzeller UrkundeD und Sigeboto's Vita Paulinae. 451
haben soll * . Sie trägt nur das Monatsdatam (Febr. 24). Da Hono-
rius II. Mitte December 1124 Papst wurde und schon 1126
der Nachfolger GeruDg's, Ulrich, zum ersten Male erwähnt
wird% kann es sich nur um den 24. Febr. 1125 oder 1126
handeln. Mitzschke giebt aus weiter unten näher zu erörternden
Gründen dem Jahre 1125 den Vorzug, in das auch der Tod
Gerung's zu setzen wäre, falls die Bulle wirklich echt ist.
Von vornherein macht sie der Umstand verdächtig, dass
sie einzig in einer Abschrift der Annales Cellae PauUinae' des
berüchtigten Gh. F. PauUini enthalten sind. PauUini ist in
so vielen Fällen der Fälschung von Chroniken ♦ und Urkunden*
überwiesen, dass in jedem einzelnen Falle, wo die Ueber-
lieferung nur auf seine Schriften zurückgeht, das weitgehendste
Mifistrauen am Platze ist. Auch für ihn gilt, wie für seinen
würdigen Nachfolger Falke, die von Waitz und Hirsch im
Schlusswort ihrer ^Kritischen Prüfung der Echtheit und des
historischen Werthes des Chronicon Corbeiense'* aufgestellte
Forderung einer sorgfältigen ^Kritik so vieler und so bedeu-
tender Urkunden, von Kaisem und Privaten ausgestellt, der
Säpstlichen Bullen etc.^ die er seinen zahlreichen Werken über
ie Geschichte deutscher Städte und Klöster einverleibt hat.
Die uns von PauUini überlieferten Paulinzeller Urkunden
sind in jüngster Zeit mehrfach gedruckt worden. Anemüller,
der Herausgeber des Paulinzeller Urkundenbuches^ erklärt die
Bulle Honorius' IL und mit ihr ^däs in den Annales Cellae
Paullinae PauUinfs aufgespeicherte Material, soweit es aus
Urkundenabschriften besteht^ für zuverlässig.
Für die ungeheuerlichen Widersprüche in der Bulle Pascha-
lis' II. für Paulinzelle findet er eine Erklärung'. Ihre auf-
fallige Datierung, sowie die der uns zunächst interessierenden
1) Anemüller, ÜB. yon Paulinzelle, S. 12; Stumpf, Acta Maguntina
»aeculi XII, S. 12. Jaff^-Löwenfeld n. 7188. 2) Nicolaus v. Siegen,
S. 303. Urkundlich kommt Ulrich zuerst 1128 vor; vgl. Anemüller
a. a. O., S. 14. 3) Handschriftlich in Rudolstadt in zwei Exemplaren,
von denen das eine (A) von Anemüller, das andere (B) von Stumpf benutzt
wurde, in Jena (vgl. Archiv VIII, 704) und Giessen (vgl. Archiv IX, 677).
Letzteres Exemplar, das unpaginlert ist, wurde für die vorliegende Arbeit
benutzt. Von einer Angabe der Varianten, die allein genügte, um die
Arbeitsweise Paullini's, der in den Abschriften immer noch etwas zu
ändern und zu bessern hatte, zu kennzeichnien, wurde Abstand genommen.
4) Vgl. Wigand *Die Corvey*schen Qeschichtsquellen*, Leipzig 1841,
S. 41 ff. (die Fmschung der Annales Corbeienses betr.), S. 44. 80. 109.
146—147 (Chron. Huxariense), S. 86 (Chron. Hildesheim.), S. 145/46 (das
Gedicht de Brunsburgo) ; H. Lövinson, Die Mindensche Chronik des Busso
Watensted, eine Fälschung PauUinrs, Paderborn 1890. 5) Vgl. Wilmans,
Die Kaiserurknnden der Prov. Westfalen, I, 79 u. a. 6) Ranke, Jahrbb.
d. deutschen Reiches unter dem sächsischen Hause HI, 1, Berlin 1839.
7) S. 4. 6.
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452
J. Dieterich.
Balle Honorius IL^ und der Gregorys 11.* ist ihm nicht ent-
gangen.
Jedenfalls war, bevor man auf Orund der in mehr als
einer Hinsicht verdächtigen Urkunde Honorius II. zum Um-
sturz der Chronologie unserer Hs. schritt, eine neue sorgfaltige
Prüfung erforderlich. Sie ergab das bei einer von raullini
überlieferten Urkunde keineswegs überraschende Resultat, dass
sie von dem berüchtigten Fäbcher nach einer Bulle Hono-
rius' II. für die schwäbische CoUegiatkirche Denkendorf gefer-
tigt oder vielmehr von ihr mit genngfügigen Aenderungen ab-
geschrieben ist'.
Wir sind in der Läse, den von Pauliini zu seiner Fäl-
schung benutzten Abdruck der Denkendorfer Urkunde nach-
weisen zu können. Er findet sich in Besold's 1636 erschie-
nenen (Documenta rediviva monasteriorum praecipuorum in
ducatu Wirtembergico sitorum'«. Die Constatierung des Be-
trugs erleichterte der Umstand, dass die Bulle im 1. Bande
des ' Wirtembergischen Urkundenbuches' * nach einem Vidimus
vom Jahre 1305* neu herausgegeben worden ist. Bei einem
Vergleich des berichtigten Textes im W. ÜB. mit dem Besold's
einer- und dem Paullini^s andererseits ereiebt sich die bei
der bekannten Leichtfertigkeit Paullini's nicht weiter auffallige
Thatsache, dass er fast sämtliche Versehen und offenbare
Fehler des ersten Herausgebers in seine Abschrift übernommen
hat. Der beste Beweis für die Fälschung der Paulinzeller
Papsturkunde !
Wir geben in Folgendem eine Oegenüberstellung der ver-
schiedenen Texte.
Paullini Annales
S. 61ff. 1124.
Honorius secun-
dus episcopus, ser-
vus servorum Dei, di-
lectis filiis suis Ge-
rungo abhati eiusque
fratribus in monaste-
rio sanctae Marias
de Cella Pauüinae
tarn praesentibus
Besoldy Docum.
rediv., S. 275. A. C.
1124.
Honorius secun-
dus, episcopus ser-
vus servorum Dei,
dilectis filiis suis
Conrado praeposito
eiusque fratribus in
ecdesia S, Sepulchri
deDenckendorff s i t a
Wirtemb. ÜB. I, S.
359.ImLateranll25
— 1130, Jan. 27.
Honorius episco-
pus, servus servum
Dei. Dilectis filiis
Conrado praeposito
eiusque fratribus in
ecdesia sancti sepul-
chri de Denkendorf
sita canonicam vi-
1) S. 12. 2) 8. 73. 3) Die fast wörtliche Uebereinstimmung
beider Bullen wurde bereits durch AnemüUer a. a. O., S. 12 constatiert.
4) S. 275. 5) S. 359. 6) Es existiert ausserdem ein Konstanzer
Vidimus vom 27. Januar 1420, aus dem das W. ÜB. die in dem ersten
Vidimus fehlende Subscriptionszeile entnimmt. Ausserdem hat das jüngere
Vidimus mit Besold übereinstimmend *VII. kal. Februarii* statt *VI. kal.*
des älteren.
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lieber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*8 Vita Paolinae. 453
quam futuris in per-
petuum. Iniuncti
officii noB hortatur
auctoritas, pro ecde-
siarum statu satagere
et earum qnieti etuti-
litati salubriter aoxi-
liante Domino provi-
dere. Dignnm nam*
qne et hon es tum et
conveniens esse co-
gnoseitur, ut qui ad
ecdesiarum regimen
assumti sumus^eas et
apravorum hominum
malitia > tueamur et
beati Petri atque
sanctae sedis aposto-
lieae patrocinio mu-
niamus. Proinde^ di-
leete in Domino fili^
Gerunge abbas^ratio-
nabilibus tuis postu-
lationibus annuentes
ecclesiam vestram
cum Omnibus bonis
suis et immunitati-
bu8 praedecessoris
nostri felicis memo-
riae Pascalis papae
vestigiis inhaerentes
8ub beati Petri tutela
nostraque protectio-
ne suscipimus et
praesentis scripti no-
stri paginacommuni-
mus, statuentes, ut
quascunque possessi-
ones, quaeeunque bo-
na idem monasteri-
um vestrum inprae-
sentiarum iuste et le-
gitime possidet sive
in futurum largiente
Deo concessionepon-
1) *militia* Ha. A.
canonicam vitam
professisy tam prae-
sentibus quam fiitu-
ris in perpetuum.
Iniuncti oincii no-
stri hortatur auctori-
tas pro ecclesiarum
statu satagere et ea-
rum quieti et utilitati
salubriter auxiliante
Domino providere.
Dignum namque et
honestum conve-
niens esse cognosci-
tur, ut qui ad eccle-
siarum regimen as-
sumpti sumus, eas et
a pravorum hominum
nequitia tueamur et
beati Petri atque se-
dis apostolicae patro-
cinio muniamus.
Proinde, dilecte in
Domino fili, Conrade
praepositej tuis ratio-
nabilibus postulatio-
nibus annuentes, ec-
clesiam sancti se-
ptdchri de Dencken-
dorff, cum bonis suis,
ab iUnstrisaimo
viro, Bertholdo co-
mitepro animae suae
remedio, glorioso le-
rosolymitano sepul-
ehro Domini obla-
tam, cui auctore Deo
praeesse cognosceris,
in beati Petri tutela
nostraque protectio-
ne suscipimus et
scripti nostri pagina
communimus, statu-
enteSy ut quascunque
possesssiones ; que-
tam prafessis, tam
presentibus quam fu-
turis in perpetuum.
Of&cii nostri nos or-
tatur auctoritas pro
ecclesiarum statu sa-
tagere et earum quieti
et utilitati salubriter
auxiliante Domino
providere. Dignum
namque et honestati
conveniens esse co-
gnosdtur, ut qui ad
ecclesiarum regimen
assumpti sumus, eas
et a pravorum homi-
num nequicia tue-
amur et beati Petri
atque sedis apostolice
patrocinio munia-
mus. Proinde, dilecte
inDominofili Conra-
de preposite, tuis ra-
cionabilibus postula-
tionibus annuentes,
ecclesiam sancti
sepulchri deDenken-
dorf cum bonis suis
ab iüustri viro Ber-
toldo comitepro ani-
me sue remedio glo-
rioso lerosolimitano
sepulcro Domini ob-
latam , cui auctore
Deo preesse cogno-
sceris in beati Petri
tutela nostraque pro-
tectione suscipimus
et scripti nostri pa-
gina communimus.
Statuentes, ut quas-
cunque possessiones,
quecunque bona ea-
dem ecclesia in pre-
senciarum iuste et
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454
J. Dieterich.
tificum , liberalitate
regum , largitione
principum et obla-
tione fidelium seu
aliis iustis modis po-
terit adipisciy firma
vobis vestrisque sac-
cessoribas et illibata
permaneant,salva di-
oecesani iustitia etre-
verentia. Obeimte
vero te, nunc eins
loci abbate, nullas ibi
qualibet surreptionis
astutia seu violentia
praeponatur^ sed
quem fratres com-
muni consüio vel fra-
trum pars consilii
sanioris secundura
Dei timorem et beati
Benedicii regulam
providerint eligen-
dum, crisroa, oleum,
consecrationes altari-
um seu basilicarum,
ordinationes clerico-
rum a dioecesano
accipietis episcopo,
siquidem gratiam et
communionem sedis
apostolicae habuerit
et ea gratis vobis et
absqne pravitate vo-
lueritexhibere; alio-
quin liceat vobis
quemcunque volue-
ritis adire episco-
pum, qui Romanae
ecclesiae sit fultus
auctoritate. Porro in
electione advocati
abbasliheram habeat
potestatem, cum fra-
trum suorum consilio
talem eligere, quem
ad defensionem liber-
cunque bona eadem
ecclesia in presentia-
rum ittste et legitime
possidety sive in fu-
turum largiente Deo,
concessione pontifi-
cum, liberalitate re-
gum, largitione prin-
cipum et oblatione
fidelium y seu aJiis iu-
stis modis poterit ad-
ipisciy firma vobis
vestrisque successo-
ribus illibata per-
maneant, salva dyo-
cesani iustitia et
reverentia. Obeunte
vero te, nunc eins lo-
ci praeposito nullus
ibi qualibet surrep-
tionis astutia, seu
violentia praepona-
tur, sed ^uem fratres
communi assensu vel
fratrum pars consilii
sanioris secundum
Dei timorem et beati
Augustini regulam
Sroviderint eligen-
um. Crisma, oleum,
consecrationes al ta-
rium seu basilicarum^
ordinationes clerico-
rum a Constantiensi
accipietis episcopo,
siquidem gratiam et
communionem sedis
apostolicae habuerit,
et ea gratis vobis et
abs(}ue pravitate vo-
luent exhibere; alio-
quin eadem sacra-
menta a quocunque
malueritis accipietis
episcopo, qui Roma-
nae ecclesiae sit ful-
tus auctoritate. Porro
legitime possidetsive
in futurum largiente
Deo j concessione
pontificum, liberali-
tae regum, lar^cione
Srincipum, oblacione
delium seu aliis iu-
stis modis poterit
adipisd, firma vobis
vestrisque successo-
ribus et illibata per-
maneant, salva dyo-
cesani episcopi
iusticia etreverencia.
Obeunte vero te,
nunc eins loci pre-
iwsito, nullus ibi qua-
ibet surreptionis
astueia seu violentia
preponatur,sed quem
tratres communi as-
sensu vel fratrum
pars consilii sanioris
secundum Dei timo-
rem et beati Augu-
stini regulam provi-
derint eligendum.
Chrisma, oleum, con-
secrationes altarium
seu basilicarum^ or-
dinationes clerico-
rum a Constanciensi
accipietis episcopo,
siquidem gratiam a t -
q u e communionem
sedis apostolice ha-
buerit, et ea gratis
vobis et ab8(|ue pra-
vitate voluerit exhi-
bere ; alioquin eadem
sacramenta a quo-
cumque malueritis
recipietis episcopo,
quiKomane ecclesie
Sit fultus auctoritate.
Porro in advocati
electione prepositus
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto^s Vita Paulinae. 455
tatis monasterii bo-
num et utilem esse
cognoverit et non pro
terreno commodo,8ed
pro Dei amore et
peccatorum yenianec
non aeternae beati-
tudinis mercede ad-
vocatiam ipsam bene
habere cupiat et trac-
tare. Ad hec adii-
cientes decemimus;
ut nuUi omnino ho-
minura liceat eandem
vestram ecclesiam
temere perturbare
aut eius possessiones
auiFerre vel ablatas
retinere, minuere vel
temerariis vexatloni-
bus faiigare, sed om-
nia integra conser-
ventur, eorum pro
quorum sustentatio-
ne et gubernatione
concessa sunt usibus
omnimodis profutu-
ra. Si qua igitur in
futurum ecclesiastica
saeeularisve persona
hanc nostrae consti-
tutionis paginam sei-
ens contra eam te-
mere venire tempta-
verit, seeundo ter-
tiove commonita, si
non satisfactione con-
grua emendaverit,
potestatis honorisque
sui dignitate careat
reamque se divino
iudicio tandem ex-
istere de perpetrata
iüiquitate cognoseat
et a sacratissimo cor-
pore et sanguineDei
et domini redempto-
in advocati electione
praepositus liberam
nabeat potestatem,
cum fratrum suorum
consilio talem eligere,
quem ad defensionem
libertatis monasterii
bonum et utilem esse
cognoverit, qui non
pro terreno com-
modOy sed pro Dei
amore ac peccatorum
venia nee non aeter-
nae beatitudinis mer-
cede advocatiam ip-
sam bene habere cu-
piat et tractare. Ad
baec adiicientes de-
cernimus , ut nulli
omnino hominum li-
ceat eandem ecclesi-
am temere perturbare
aut eius possessiones
aufferre, vel ablatas
retinere, minuere, vel
temerariis vexationi-
bus fatigare, sed om-
nia integra conser-
ventur, eorum pro
quorum sustentatio-
ne et gubernatione
concessa sunt, usibus
omnimodisprofutura.
Si qua igitur in
futurum ecclesiastica
saecularisve persona
hanc nostrae consti-
tutionis paginam
sciens contra eam
temere venire tenta-
verit, seeundo ter-
tiove commonita, si
non satisfactione con-
grua emendaverit po-
testatis honorisque
sui dignitate careat
reamque se divino
liberam habeat pote-
statem cum fratrum
suorum consiliotalem
eligere, quem ad de-
fensionem libertatis
monasterii bonum et
utilem esse cognove-
rit, qui non pro ter-
reno commodo, sed
pro Dei amore ac
peccatorum venia nee
non et eteme beati-
tudinis mercede ad-
vocaciam ipsam bene
habere cupiat et trac-
tare. Ad hec adici-
entes decemimus, ut
nulli omnino homi-
num liceat eandem
ecclesiam temere per-
turbare, aut eius
possessiones auferre,
vel ablatas retinere,
minuere, vel temera-
riis vexationibusfati-
garO; sed omnia inte-
gra conserventur, eo-
rum pro quorum
sustentatione et gu-
bernatione concessa
sunt usibus omnimo-
dis profutura. Si qua
iffitur in futurum ec-
clesiastica secularis-
ve persona, hanc no-
stre constitutionis pa-
ginam sciens contra
eam temere venire
temptaverit, seeundo
tertiove commonita,
si non satisfactione
congrua emendave-
rit, potestatis honoris-
que sui dignitate ca-
reat reamque se divi-
no iudicio existere de
perpetrata iniquitate
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456
J. Dieterich.
ris nostri lesu Christi
aliena fiat at<|^ue in
extremo examme di-
strictae ultioni Bub-
iaceat.Canctis autem
eidem loco sua iura
servantibus sit pax
domiDi nostri lesu
Christi, quatenuB et
hie fructus bonae
actionis percipiant et
apud districtam iu-
dicem praemia aeter-
nae pacis inveniant.
Amen.
Datum Laterani VI
Kalendas Martii.
Ego Honorius ca-
tholicae ecclesiae epi-
scopus subscripsi.
iudieio existere de
perpetrata iniquitate
cognoscat et a sacra-
tissimo corpore et
sanguine Dei et do-
mini redemptoris
nostri lesu Christi
aliena fiat, atq[ue in
extremo examine di-
strictae ultioni sub-
iaceat. Cunctis autem
eidem loco insta ser-
vantibus sit pax do-
mini nostri lesu Chri-
sti, quatenuB et hie
fructus bonae actio-
nis percipiant et apud
districtum iudicem
praemia aetemae pa-
cis inveniant. Amen.
Amen. Amen.
f Ego Honorius ea-
tholicae ecclesiae epi-
scopus subscripsi.
Datum Laterani
VIL Kai. Februarii.
cognoscat et a sacra-
tissimo corpore ac
sanffuine Dei et do-
mini redemptoris no-
stri Ihesu Christi
aliena fiat^ atque in
extremo examine di-
strietae ultioni sub-
iaceat. Cunctis autem
eidem loco iusta ser-
vantibus sit pax do-
mini nostri Ihesu
Christi, quatenus et
hie fructum bonae
actionis percipiant et
apud districtum iudi-
cem premia eteme
pacis inveniant.
Amen. Ameii. Amen.
Ego Honorius ka-
tholice ecclesie epi-
scopus subscripsi.
Datum Laterani
VIV Ksi.Februar{i.
Gleich im Eingange der Bulle fügte Besold den Worten
'Honorius episeopus servus servorum Dei* ein erklärendes,
dem päpstlichen Kanzleistil zuwiderlaufendes 'seeundus' ein.
Pauliini folgte ihm hierin und sehrieb ebenfalls *Honorius se-
cundus'. Die Eingangsworte ^officii nostri nos ortatur aucto-
ritas' verstümmelte Besold, oflFenbar in Erinnerung an das ge-
bräuchliche ^iniunctum officium' der päpstlichen Kanzlei,
durch die Hinzufügung von 'iniuncti' vor 'officio und die Fort-
lassung des Wortes *nos\ Paullini liest mit kleiner Ab-
weichung (*officii nos') ebenfalls 'iniuneti officii nos horta-
tur a.' Löwenfeld's Verzeichnis kennt diese Eingangsworte nur
in zwei Bullen, eben der Denkendorfer in Besold's üeberliefe-
rung und der Paulinzeller. Also ist Besold die einzige Quelle
für dieses 'iniuneti*! Ein sicherer Beweis für die fehlerhafte
Lesung Besold's und die unverschämte Fälschung Paullini's.
Für das 'dignum namque et honestati conveniens' des W. ÜB.
hat Besold, der oflFenbar 'honest um' für 'honestati* las, das
schwer verständliche ^di^num namque et honestum conveniens',
während Pauliini leicht bessernd 'et honestum et eonveniens'
1) So in dem Konstanzer Vidimus vom 27. Jan. 1420. Das Vidimns
von 1305 hat VI. Kai. Februarii.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 457
liest. An der Stelle ^quaecunque bona eadem ecclesia possidet
. . . concessione pontificum, liberalitate regum, largitione prin-
cipum, oblatione fidelium' fxigen Besold und nach ihm PauIIini
vor 'oblatione' ein den üblichen ^ asyndetischen Aufbau unter-
brechendes 'et' ein. Dagegen fehlt bei beiden diese Partikel
in dem Passus 'pro Dei amore nee non et eteme beatitudinis
mercede*. An zwei anderen Orten haben Besold wie Pauliini
'et' statt 'ac' und 'atque' des W* ÜB. ('gratiam atque com-
munionem; corpore ac sanguine'). Am Schlüsse der Urkunde:
'cunctis sit pax Domini nostri . . • quatenus et hie fructum
bonac actionis percipianf lesen Vorlage und Abschrift über-
einstimmend 'fructus' statt des gebräuchlichen 'fructum'*.
Denkendorf ist Collegiatkirche, Paulinzelle Mönchskloster.
Deshalb änderte Paullini 'ecclesia' in 'monasterium'. Aber
nicht überall; zweimal liess er gedankenlos 'ecclesia' stehen:
'ecclesiam vestram cum omnibus bonis suis'; weiter unten
'eandem ecclesiam'. Auch hätte er sinngemäss statt von
'ordinationes clericorum (ordinationes clericorum a Constan-
tiniensi'y resp. 'dioecesano accipietis episcopo)' von den 'ordi-
nationes monachorum'' sprechen müssen.
Kleinere Aenderungen und Zusätze, wie 'tandem (reamque
se divino iudicio tandem existere . . . cognoscat), omnibus (cum
omnibus bonis suis), praesentis (praesentis scripti nostri
pagina communimus', vgl. die Bulle Innocenz' III, AnemüUer
S. 17, Coelestin's II. S. 22), 'sanctae (sanctae sedis aposto-
licae patrocinio muniamus), vestram (eandem vestram eccle-
siam temere perturbare') , 'sua iura' st. 'iusta' ('cunctis eidem
loco sua iura servantibus'), 'malitia' st. 'nequitia' ('a pravo-
rum hominum malitia tueamur'), 'et non pro' st. 'qui non
pro' ('et non pro terreno commodo • . . advocatiam bene habere
cupiat') sind unerheblich und sollen nur dazu dienen, den
wahren Ursprung der Urkunde zu verschleiern.
Nur an zwei Stellen liegen grössere Aenderungen vor,
wenn wir absehen von den Namen der Klöster und Stifter.
Statt <alioquin ea (Besold 'eadem') sacramenta a quocunque
malueritis recipietis (Besold 'accipietis') episcopo' liest Paullini :
'alioquin liceat vobis quemcunque adire episcopum'. Um die
Spuren der Fälschung zu verwischen, hat Paullini hier eine
ihm aus anderen Papsturkunden geläufige* Phrase eingesetzt.
1) Vgl. Besold S. 8. 74. 202. 206. 222. 227. 446. 491. 568.
2) Besold S. 9. 75. 146. 198. 203. 206. 224. 230. 334. 446. 491. 566.
569. 3) Vgl. Besold S. 198. 203. 205. 445 («ordinationes monachoram vel
clericorum*), 568. Dagegen 8. 336 für Hirschau 'ordinationes clericorum'.
4) Vgl. Besold S. 195. 203. 206. 223. 229. 236. 446. 568 (sämtliche
vorstehenden Urkk. haben 'antistitem' st. 'episcopum' bei Paullini), vgl.
ferner die angebliche Urk. Innocenz' II. für Paulinzelle (AnemüUer S. 17).
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458
J. Dieterich.
Die zweite grössere Äenderung nahm der Fälscher da
vor, wo die Denkendorfer Urkunde eingehendere Angaben
über die Stiftung der Kirche hat: ^ecclesiam vestram cum
bonis suis ab illustri (Besoki ^Uustrissimo') viro ßertoldo co-
mite* etc. Er benutzte die Gelegenheit durch Verknüpfung der
Urkunde mit der angeblichen Coniirmation Paschalis' IL die
Autorität beider zu erhöhen: *ecclesiam (!) vestram . . . predeces-
soris nostri felicis memoriae Pascalis vestigiis inhaerentes sub beati
Petri tutela . . . suscipimus*. Weiter unten ersetzte er den 'Con-
stantiensis episcopus ganz allgemein durch den ^dioecesanus
episcopus'.
Im Datum hat PauUini sowohl Monat wie Tag geändert,
die Jahreszahl fehlt bei ihm wie bei Besold. Er liest statt
*VII. kal. Februarii' (bei Besold und in dem oben erwähnten
Konstanzer Vidimus; das W. ÜB. hat «VI. kal/) *VL kal.
Martii'. Ausserdem giebt er ganz gegen den Kanzleigebrauch
zuerst die Datums- und dann die Subscriptionszeile. Das
Umgekehrte ist bei Besold und im W. ÜB. der Fall.
Auch die ungeftlhre Berechnung des fehlenden Jahres
wird zum Verräther der PauUinischen Fälschunff. Besold setzte
die Ziffer 1124 über seineu Abdruck, obwohl Honorius tl.
1124 Febr. 24 noch ni<3ht als Papst Urkunden konnte, da er
erst Mitte December desselben Jahres zur Regierung kam.
Paullini hat unbedenklich den groben Schnitzer Besold's in
seine Annales Cellae PauUinae übernommen.
Nach alledem kann es wohl kaum mehr einem Zweifel
unterliegen, dass die Bulle Honorius' II. für Paulinzelle eine
plumpe Fälschung ist. Die Sicherheit unseres Beweises wird
noch dadurch erhöht, dass sie keineswegs die einzige falsche
ist, die Pauliini seinen Annales Cellae Paullinae inseriert hat.
Schon die Stiftungsurkunde des Klosters dokumentiert sich
als ein Auszug aus der Bestätigung Heinrich's V. für Paulin-
zelle vom 26. August 1114, wie eine Gegenüberstellung der
Texte beweisen wird.
Paullini leitet seine Angaben
aus der Stiftungsurkunde mit
den Worten ein: ipsas tabulas
fundationis Paullinae non in-
spexi, et dubito, an adhuc su-
persint. Est mihi tarnen copia
illius, ex qua didici :pisim ma-
tronam cum filio suo
Werneroomnem substan-
tiam suam, omnia, quae
in hoc mundo iure here-
ditario habuit, ad struc-
turam huius cellae eius-
que conservationem magna
Aus der Bestätigungsurkunde
Kaiser Heinrich's V. für Paulin-
zelle vom 26. Aug. 1114:
a religiosa matrona no-
mine Paulina et eins filio
Wernhero, qui ad ipsum
monasterium construen-
dura omnia, qug in hoc
mundo hereditario iure
habere videantur magna
cum devotione tradide-
runt . , . . ipsum locum
cum Omnibus . . . perti-
nentiis prediorum, cen-
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 459
devotione tradidisse ip-
sumque roonasteriam so-
lius abbatis dominio cum
omnibuB praedÜB, man-
cipii s etc. subiecisse maio-
risque auctoritatis et
defensionis gratia specia-
lem tutelam seu patrociniam
sanctae sedis apostolicae impe-
trasse, liberrimam electio-
nem tarn abbatis quam
advocati monastici fratri-
bus concessisse in perpe-
tuum , denique horrendam exe-
crationem omnibus et singulis
testamenti sui violatoribus
dixisse.
sorum, mancipiorum seu
quarumcunque rernm . . . con-
tradiderunt . . . predicti monaste-
rii abbati ... in dispositionem
liberam . . . super nee consti-
tttit^ ut unus aureus nummus
. • . fiomam . . . persolvatur, eo
pacto, ut iibertatis istius
et traditionis statuta tanto
perennius permaneant et
ut predictum cenobium sub
Romanf ecclesif mundiburdio
et maiestate securum semper
stabiliretur et defendatur . . .
ad hecetiamhuiusmodi (fratres)
libertate donaverunt, ut
quandocun^ue patre suo spiri-
tuali orbati fuerint, ipsi ha-
beant liberam potesta-
tem . . . abbatem . . . eli-
gendi . . . constituit^ ut abbas
prefat§ cell§ cum consilio fra-
trum suorum . . . libere ap-
tum et utilem advocatum
eligat . . . si forte quispiam
. testamentum hoc infringere
presumpserit . . .
Vgl. die ausführliche Exe-
crationsformel am Schlüsse der
Bestätigungsurkunde.
AnemüUer ist der Ansicht^ die Stiftungsurkunde Paulinzelle's
sei der Hirschau's > nachgebildet. Doch ist die Verwandtschaft
des Textes mit. dem der Urkunde von 1114 näher^ als mit dem
der Hirschauer. Allerdings liesse sich das Verhältnis der verschie-
denen Texte zu einander so denken : die Hirschauer Stiftungs-
urkunde war Vorlage derjenigen Paulinzelle's, und die Bestäti-
gungsurkunde Heinrich's V. ist eine blosse Wiederholung der letz-
teren. Der Authenticität der angeblichen Copie PauUini's wider-
spricht aber femer, wie AnemüUer bemerkt, der Umstand, dass die
Bestätigung des Papstes in dem Auszuge vorausgesetzt wird, wäh-
rend sie doch erst später erfolgt sein kann. Mit Recht wirft
ausserdem der Herausgeber des Paulinzeller ÜB. die Frage auf:
'warum der sonst so schreibselige PauUini gerade die Stiftungs-
urkunde des Klosters, dessen Geschichte er so ausführlich behan-
delt, nicht im Wortlaut mittheilt, wenn er wirklich eine Abschrift
besass'. Anemüller lässt es unentschieden, ob eine Fälschung
Paullini's vorliege; das Schuldkonto des letzteren ist aber bereits
1) W. ÜB. I, 276.
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460 J. Dieterich.
80 belastet, dass die angeführten Indicien genügen, um das Ver-
dikt des Betrags hinreichend zu begründen.
Die in den Annales Cellae Paullinae zunächst folgende
Bulle Paschalis' 11. hat von jeher bei den Geschichtschreibem
Paulinzelle's grossen Anstoss erregt. Vorerst erschien die
Datierung verdächtig: die Bulle soll am 26. August 1114, an
demselben Tage, an dem Kaiser Heinrich V. seine Bestäti-
Engsurkunde ausstellte, gegeben sein. Verdächtiger Weise
ben die Datierun^n beider Urkunden auch die gleiche
falsche Indiktion, die der Bulle weicht femer auffällig von
der unter Paschalis II. üblichen ab^ Ebenso wunderbar
ist es, dass sich Heinrich V. in seiner Bestätigungsurkunde
bereits auf die am deichen Ta^e ausgestellte rapsturkunde
bezieht. Femer widerspricht der Datierung der letzteren
der in der Vita überlieferte Zeitpunkt der Confirmation
(1106), den übrigens auch Pauliini in seinen Annales Cellae
raullinae anfährt. Die Klosterstifterin wird zwar im Ein-
gang der Urkunde als 'beata Paulina' bezeichnet, tritt aber
im Verlauf des Textes neben ihrem Sohne Werner als Petentin
auf. Widersprüche auf allen Seiten! Setzt man mit AnemüUer,
der in der Datumzeile einen späteren Zusatz sieht, die Urkunde
gemäss der Angabe der Vita ins Jahr 1106, so kommen wir
in Conflikt mit dem Ausdmck 'beata Paulina', denn 1106 lebte
Paulina noch, und mit der Erwähnung des Abtes Gerung, der
erst 1107 nach Paulinzelle kam. Wie lassen sich alle diese
Widersprüche lösen? Anemüller glaubt, dass 'das Original
zu irgend einer Zeit verloren ging, und nur noch eine mangel-
hafte und unvollständige Abschrift verblieb oder aus dem Ge-
dächtnisse nachträglich gefertigt warde'. Pauliini will nur
einen Auszug vor sich genaht haben: 4icet excerpta tantum
ex Paschalis buUa habeam, lubens tamen communicabo tecum
ea, qua accepi fide'. Trotzdem vermag er uns eine Nach-
zeichnung der Rota zu geben ! Allein dieser Umstand genügt,
den Verdacht gegen den berüchtigten Fälscher rege zu machen.
Wenn Anemüller die Urkunde 'sonst nach Inhalt und Form'
als unverdächtig bezeichnet, so müssen wir uns nach einer
Vorlage umsehen, aus welcher der Fälscher 'Inhalt und
Form' schöpfen konnte. Ohne Schwierigkeit lässt sie sich
aus den von Paullini schon einmal benutzten Documenta redi-
viva des Christoph Besold nachweisen : es ist die Bulle Pascha-
lis' IL für Kloster Alpirsbach in Schwaben. Im wesentlichen
hat der Fälscher nur den Namen des Klosters und die Da-
tierung geändert. Diejenige der Alpirsbacher Urkimde (1101,
Anr. 12) lag ihm zu früh, sonst hätte er sich wohl kaum ge-
scheut, auch diese mit einer kleinen Aenderung in seine Abschrift
1) Vgl. Anemüller S. 4.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 461
zu übernehmeD. Deshalb entlehnte er in ungeschicktester Weise
seine Datierung der Bestätigungsurkunde Heinrich's V.i, ohne zu
merken, dass er nicht nur einen Fehler derselben (die falsche
Indiktion) wiederholte, sondern sich auch mit dem Inhalte der
von ihm mit geradezu unglaublicher Leichtfertigkeit fabricierten
Bulle und den unmittelbar vorhergehenden Angaben seiner An-
nales Cellae Paullinae über die Zeit der Confirmation in unlös-
baren Widerspruch setzte. Die speciellen Angaben der Alpirs-
bacher Urkunde wusste der Vielscnreiber Pauffini, dessen Werk
über Paulinzelle für die Oberflächlichkeit seiner Kenntnisse der
Klosterangelegenheiten Zeugnis ablegt, nicht durch entsprechende
Details über öüterbesitz zu ersetzen. Statt dessen begnügte er
sich in seiner Abschrift mit einem vielsagenden *etc.' Aus dieser
Unwissenheit erklärt sich auch die Bescheidenheit, mit der er
sich bei der Stiftungsurkunde mit einer blossen Copie und hier
gar mit Excerpten begnügte. Als ob ein Excerpt, das er etwa
einer Heberolle des Klosters hätte entnehmen können, gerade
die Details und nicht vielmehr die unwesentlichen Formeln, die
er giebt, weggelassen hätte!
Alles das genügt, um uns sämtliche in den Annales
Cellae Paullinae enthaltenen Urkunden verdächtig zu machen.
Doch sind für eine Reihe derselben, so für sämtliche Privat-
und etwa ein Dutzend Kaiser- und Papsturkunden, die Originale
in den schwarzburgischen und anderen Archiven nachzuweisen.
Von anderen liegen frühe Copieen vor. Nach Abzug aller dieser
bleibt ein Rest von etwa 20 Papst- und Kaiserurkunden, unge-
fähr die Hälfte der ganzen Sammlung, die bisher nur die Auto-
rität der PauUini^schen Abschriften für sich hatten. Die einmal
aufgefundene Spur führte wieder auf Besold's Documenta redi-
viva. Mit unwilligem Staunen, dem sich denn doch die Empfin-
dung des Lächerlichen zugesellt, gewahrt man die masslose
Frechheit des Fälschers, der es wagte, die grösste und weitaus
wichtigste Hälfte seines Urkundenmaterials aus einem längst be-
kannten und benutzten Druckwerke zu stehlen. Nicht weniger
als 16 Kaiser- und Papsturkunden, diejenigen Paschalis' H. und
Honorius' U. eingerechnet, sind mit Sicherheit als gefälscht
nachzuweisen, gegen 7 weitere liegen starke Verdachtsgründe
vor. Eine Nebeneinanderstellung von Vorlagen und Copien ist
bei der augenfälligen, meistens wörtlichen Uebereinstimmung
beider überflüssig. Der oben erwähnten Thatsache, dass Pauliini
die Fehler der Besold'schen Ausgabe in seine Abschriften
herübernahm, begegnen wir seltener, aus dem einfachen Grunde,
weil Besold, sei es dass er sorgfältiger arbeitete, sei es dass
er bessere, lesbarere Vorlagen benutzte, weniger Fehler machte,
1 ) Wahrscheinlich verleitete ihn dazu die von ihm citierte Stelle des
Anonym. Benedict, bei Mader, Chron. Montis Sereni: 'bulla papalis data
est MCXIV. VII. Kai. Sept. indictione VH!'.
Neues Archiv etc. XVIII. 30
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462
J. Dieterich.
aber immerhin in einem Maasse und in so markanten Fällen,
dass der Diebstahl PauUini's ausser Frage steht. Wir be-
gnügen uns mit der Registrierung der auffallendsten Wider-
sprüche und Abweichungen^ schicken derselben aber zur Ver-
einfachung des Verfahrens eine Liste der Fälschungen unter
Gegenüberstellung der Besold'schen Vorlagen voraus.
PaalliDr§ Fälschungen.
1. Auszug aus der Stif-
tungsurkunde. 1106.
AnemüUer 2.
2. Paschalis II. 0.0. 1114,
Aug. 26.
A. 5. Stumpf 9. Jaffö-Lö-
wenfeld 6399.
3. Honorius II. Lateran
[1125/26], Febr. 24.
A. 12. St. 12. J.L. 7188.
4. InnocenzIL [Pisa] 1136,
April 26.
A. 16. St. 19. J.-L. 7774.
3> Cölestin II. Lateran 1143,
[Nov. 26~-Dec. 31].
A.22. St. 28. J.-L. 8467.
6. Eugen III. Rheims 1148,
März 30.
A. 31. St. 42. J.-L. 92n.
7. Friedrich II. I tre Santi
1226, Dec.
A.68. Böhmer-Ficker, Acta
257 ; Regesta 1689.
8. Gregor IX. Perugia
1229, März 10.
A. 73.
9. Wilhelm v. Holland.
Speier 1255, Febr. 17.
Die Vorlagen.
Die Bestätigungsurkunde
Heinrich's V. Goslar 1114,
Aug. 26.
AnemüUer 7.
Ders. für A 1 p i r s b a c h. Lateran
1101, Apr. 12.
Besold 1451 (245). Wirtemb.
ÜB. 1,327, Jaff^-Löwen-
feld 5866.
Ders.fürDenkendorf. Late-
ran [1125-30], Jan. 27.
B. 275 (447). W. ÜB.II, 359.
J.-L. 7398.
Ders. für Lorch. Pisa 1136,
Apr. 24.
B. 445(720). W. ÜB. II, 383.
J.-L. 7771. Crusius, An-
nal. Suevici II, 1. 9, c. 18.
Ders. für A n h a u s e n. Lateran
1143, Nov. 26.
B. 202 (333). W. Uß. II, 30.
J.-L. 8443.
Ders.für Maul brenn. Rheims
1148, Mai 29.
B. 491 (792). W. ÜB. II, 48.
J.-L. 9206.
Ders. für Denkendorf. Itre
Santi 1226, Dec.
B. 282 (460). W. ÜB. III,
206. B.-F. Regesta 1690.
Ders. für Bebenhausen. Pe-
rugia 1229, März 8.
B. 227 (374). W. ÜB. HI,
252. Potthast 8352.
Ders. für Maulbronn. Speier
1255, Febr. 16.
1) Ich eitlere nach dem wörtlichen Abdruck der Doc. ans dem Jahre
1720, da mir die erste Ausgabe derselben erst während der Correctur zu-
gänglich wurde. Die Seitenzahlen der Originalausgabe sind in Klammern
beigesetzt.
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Ueber Pauliiueller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 463
B. 498 (802). W.Ü.-B.V,43.
B.-F., Reg. 5225.
Ders.fürMaulbrono. Speier
1273, Dec. 20.
B. 499 (806). Böhmer, Reg.
Rudolfi 36.
Ders.ftirBlaubeuern.Orvieto
1284, Apr. 27.
B. 594 (922).
Ders. für Denkender f. Nürn-
berg 1299, Jan. 9.
ß. 289 (469). Böhmer, Reg.
Albrecht's 109.
Ders. ftir A de 1 b e r g. Avignon
1363, Mai II.
B. 23 (43).
Ders. für L 0 r eh. Constanz 141 5,
Gründonnerstag; vgl.Sigis-
mund's ürk. nir L o r c h ,
Ulm 1434, Dinstag nach
St. Jacob.
B. 464 (750). 465 (752).
Ders. für Adel borg. Rom
1467, Mai 2.
B. 29 (55).
Ders.fürMaulbronn. Worms
1494, Juni 14.
B. 525 (846).
Verdächtig sind folgende Urkunden der Päpste:
1. Urban V Avignon 1366, .^^ ^^^^^^^ ^.^^^ gedient haben
rebr. 18. .orr^/die Bullen Alexander's IV.» (La-
2. Gregor XI. Avignon 1372,1 teran 1267, März 15; AnemüUer 91)
Juni 26". /und Clemens' V. (Avignon 1310,
Benedict XIII. Avignonl Febr. 7; A. 161). Vgl. Gregor IX.
' (Perugia 1285, Mai 31; A. 78).
Avignon
I Muthmassliche Vorlage : die Bulle
5. ßonifaz IX. Rom 1390, JJ,^K°J»"«'^J«ff«^?"^»V4f
^ M (Orvieto 1292, Mai 15; Besold 236).
6. Bonifaz IX. Rom 1392, März 22.
7. Die Wiederholung der Bulle Gre gor's IX, 1235, Mai 31,
die nach Pauliini im Jahre 1237 erfolgt sein soll.
A.87. B.-F., Acta306, Reg.
5228.
10. Rudolf I. Speier 1273,
Jan. 21.
A. 102. B.-F., Acta 318;
Böhmer, Reg. Rudolfi
fehlt.
11. Martin IV. Orvieto 1284,
März 30.
A. 111.
12. Albrecht I. Nürnberg
1299, Jan. 10.
A. 141. B.-F., Acta 393;
Böhmer, Reg. Albrecht's
fehlt.
13. Urban V. Avignon 1363,
Mai 10.
14. Sigismund. Ulm 1434,
Dinstag nach St. Jakob.
15. Paul II. Rom 1466, März 3.
16. Maximilian I. Worms
1493, Juni 14.
1401, Juni 4.
Benedict XII.
1338, Jan. 6.
1) Von Pauliini fälschlich Gregor IX. zugeschrieben. 2) Von
Paullini fälschlich Alex. III. zugeschrieben. 3) Wohl identisch mit
30*
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464 J. Dieterich.
Von einer genaueren Vergleichnng der späteren Urkunden,
soweit sie nicht im W. ÜB. in berichtigter Fassung vorliegen,
wnrde abgesehen. In n. 4 nnd 7 Kegt die oben bei der Bnlle
Honorios' IL schon besprochene Corruption der Eingangsworte
wieder vor. In der Bolle Innoeenz' IL (n. 4) lesen Besold
wie Panllini 'quociens ea qnae' statt des üblichen ^onodens a
nobis ea, qnae', wie es auch der Text des W. ÜB. bietet.
In der Gregorys IX« Ar Paolinzelle hat der F&lscher in der
Eile die für die richtige AuflFassung des Satzes unentbehrlichen
Worte 'religiosam vitam eligentibus weggelassen und ^ebt die
sinnlose Formel ^apostolicum conyenit Messe nraesidium, ne
forte' statt ^religiosis vitam eligentibus apostolicum convenit
adesse praesidium'« Das folgende ^eos' (ne forte cuiuslibet te-
meritatis incursus . . eos a proposito revocet) steht damit in
der Luft. Freilich kommen die Eingangsworte ^apostolicum
convenit adesse praesidinm' nach Löwenfeld (13030 und 16727)
noch zweimal vor; doch ist. wie Löwenfeld anmerkt , in der
ersten Urkunde auch das Eschatokoll corrumpiert, und von
beiden kennen wir keine ori^nale Ueberlieferung.
In der Bulle Gregorys IX. (n. 7) wird ein Abt Adalbert
erwähnt 1229 kann aber in Paulinzelle kein Abt dieses Namens
existiert haben. 1228 wird noch der seit 1222 urkundlich^
auftretende Abt Konrad als Zeuge in einer Urkunde des Land-
grafen Heinrich von Thüringen genannt*. 1233 kommt der
nächste Abt, Gerhard, urkundlich vor'. Abt Adalbero von
Paulinzelle, der wohl mit dem in der Bulle erwähnten Adalbert
identisch ist, ist nur bis zum Jahre 1222 bezeugt^, in welchem
Jahre auch, wie erwähnt, Abt Konrad zum ersten Male auf-
tritt. Paullini verlegt allerdings den Tod Albero's ins Jahr
1258 oder 59. Für die ersten fünfziger Jahre des Jh.'s 1252
— 1254 ist aber ein Abt Siegfried urkundlich bezeugt*. Von
1255— 1265« wird Abt Dietrich genannt. Der Catalogus
abbatum manuscriptus, auf den Pauliini sich beruft, ist also
mit so vielen von ihm in seinen Werken über Corvey und
andere Klöster und Städte citierten Manuscripten' gleich-
werthig, d. h. er wird nur in seiner Phantasie bestanden haben.
Ebenso wie er in der ins Jahr 1106 zu verweisenden unechten
Bulle Paschalis' IL den erst 1107 zur Abtswürde gelangenden
Gerung und in der Honorius' IL von 1125/26 denselben bereits
der von Anemfiller S. 137 in einem Ansznge Lindner^s (Annal. Panlino-
Cellens. V, 6) mitgetheilten Bulle Bonifaz' VIII. (Rom 1297, Nov. 5).
1) ÜB. von PauUnzelle S. 66 ff. 2) S. 72. 8) 8. 76. 4) S. 65.
Er tritt zuerst 1197 auf, müsste demnach, wenn PauUinrs Zahlen richtige
wären, 61 oder gar 62 Jahre Abt gewesen sein! 5) S. 86. 6) S. 87 ff.
7) Die von ihm in seinen A. Oellae Paullinae citierten Stellen über die
beiden ersten Aebte, Gerung und Ulrich, stammen zweifellos aus Trithe-
mius, der Rest ist offenbar freie Erfindung.
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lieber Paulinzeller Urkunden nnd Sigeboto's Vita Paulinae. 465
1120 verstorbenen Abt als Adressaten erwähnt, hat er anch
hier, offenbar da es ihm an einem Namen zur Ausfüllung der
Lücke fehlte, den inzwischen wohl längst verstorbenen, keinen-
falls aber mehr im Besitze der Abtei befindlichen Adalbert
eingefügt.
Die auffallige Angabe des Incamationsjahres in einer Bulle
Gregorys IX. wurde schon von Anemüller bemerkt i, der sich
dabei beruhigte, dass die Incamation auch in einer zweiten
Bulle desselben Papstes vom 8. März 1229 vorkommt: es ist
eben die Bebenhausener, die Paullini aus Besold copiert hat.
Im allgemeinen änderte der Fälscher nur die Namen des
Abtes oder Kloster» und das Datum. Detaillierte Angaben
der schwäbischen Urkunden wusste er nicht durch solche aus
Paulinzelle zu ersetzen. Er half sich mit einem bedeutungs-
vollen 'etc.' oder überschlug einfach die ganze Stelle (vgl. bes.
n. 2. 5. 9) 2. Im übrigen beschränkte sich seine Thätigkeit als
Redacteur auf leichte Aenderung der Wortstellung*, Ersatz
einzelner Worte oder Wendungen durch synonyme ('sine' st.
<absque', *consilio' st. *con-' oder 'assensu', *volumus' st. *decer-
nimus', 'fuerit* st. 'apparuerit', oder *extiterit', 'in posterum'
st. 'in futurum', 'pagina' st. 'litterae', *inibi' st. 'ibidem', 'bea-
tus Petrus' st. *princeps apostolorum' u. s. f.), bedeutungslose
Zusätze (z. B. 'sanctae sedis apostolicae' st. 'sedis ap.',
^sancti patris Benedicti' st. <s. B.') und Kürzungen. Einzelne
Wendungen einer Urkunde pflegte er durch ähnliche aus ver-
wandten zu ersetzen (z. B. in n. 3 'alioquin liceat vobis
quemcunque volueritis adire episcopum' st. 'alioquin ea sacra-
menta a quocunque malueritis accipietis episcopo' [s. o.l oder
in der Bulle Gre^or's IX. [n. 8] 'cui fsc. monasterioj Deo
auctore praeesse dinosceris' st. 'in (juo aivino estis obsequio
mancipati'). Die Wendung 'cui — dmosceris' stammt aus der
Bulle Honorius' II. fiir Denkendorf*. Der Ursprung des Satzes
'alioquin — episcopum' wurde schon oben bei der Besprechung
der Urkunde Honorius' II. nachgewiesen. Ebenso leicht lassen
sich alle übrigen Vertauschungen und Einschiebsel belegen'.
So finden wir das in der Vorlage fehlende 'Deo auctore' der
1) S. 73. 2) S. o. S. 461. 8) Z. B. in n. 11 *apud urbem
veterem' (Orvieto) in 'apud veterem nrbem\ 4) W. ÜB. S. 360: *ciii
auctore Deo preesse cognosceris*. 5) Am meisten Schwierigkeiten machte
in dieser Hinsicht die Bolle Gregorys IX. Benutzt wurde in ihr, neben
der Bulle desselben Papstes für Bebenhausen, die Paullini wohl im Original
vorliegende Urkunde Erzbischof Eonrad's von Mainz, in der dieser als
päpstlicher Legat dem Abte Gebhard von Paulinzelle das Recht, bei feier-
lichen Gelegenheiten Mitra etc. zu tragen, verlieh; femer die Bulle
Alexander's III. für Adelberg, Besold S. 3. Einzelne Wendungen lassen
eich aus den Urkunden Honorius' II, Paschalis* II, Innocenz' II. und
Ooelestin's II. für Paulinzelle belegen. Nur für die Bestimmungen über
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466 J. Dieterich.
Bnlle Innooenz* II. (d. 4) in derjenigen Paschalis' II, Hono-
rius IL für Denkendorf und Gregorys IX. wieder. Ein
zweites Einschiebsel der Bulle Innocenz' II: <porro tu et
successores tui — substituatis' stammt aus der voraufgefaenden
Urkunde Honorius' If. In der ersten gefälschten Eaiser-
urkunde (n. 7) ist der Zusatz zum Datum (4mperante domino
nostro Friderico secundo Dei gratia gloriosissimo Romanorum
imperatore semper augusto, lerusalem et Siciliae rege, anno
imperii eins sexto^ lerusalem priroo, regni vero Siciliae vice-
simo nono, feliciter. Amen'), der in Besold's Documenta un-
mittelbar auf die Vorlage folgenden Urkunde Friedrich's II.
für Denkendorf (Juni 1228) * entnommen. Bei der Herstellung
der Urkunde Sigismund's griff der Fälscher ebenfalls in die
folgende desselben Kaisers hinüber*: während die Vorlage
das Datum '1415 Gründonnerstag' hat, schliesst die Fälschung
mit dem Datum einer zweiten Urkunde Sigismund's für Lorch:
4434 an nechsten Dinstage nach sant Jacobs, des heiligen
Tzwelfbotten tage.'
Ueberhaupt beschränkte sich die Hauptthätigkeit des
Fälschers auf die grössere oder geringere Aenderung der
Datumzeile, während die Ausstellungsorte überall dieselben
blieben. Die ungeschickte Herübemahme der Datierung der
Bestätigungsurkunde Heinrich's V. für Paulinzelle vom 26. Aug.
1114 in die Bulle Paschalis' II. wurde schon oben besprochen.
Nur in den zwei Jüngsten gefälschten Urkunden PauPs II. und
Maximilian's I. differieren die Urkunden um etwa ein Jahr.
Paul IL für Paulinzelle: 'anno Christi MCCCCLXVI. V. Non.
Martii, pontificatus nostri anno secundo';
für Adelberg: 'anno MCCCCLXVII. VI. Id. Maii, pon-
tificatus nostri anno tertio'.
Maximilian I. fär Paulinzelle: 'die 14. mensis lunii, anno Do-
mini 1493, regnorum nostrorum Romani 8., Hungariae
vero 4. annis';
für Maulbronn: 'die 14. mensis lunii, anno Domini 1494,
r. n. Romani 9., Hungariae vero 5. anno.
Dass die Urkunde Sigismund*s für Paulinzelle das Datum
einer Lorcher Kaiserurkunde aus dem Jahre 1434 trägt, wäh-
das Läuten von 1 — 2 Glöckchen (*tintinnabalis*) während des Interdikts
und über die Erblichkeit der Vogtei liessen sich in Besold keine Beleg-
stellen finden. Die erste könnte ans einer Hnysborger Bulle Alex-
anderes III. herrühren, die Paullini, dem Verfasser der Annales Huys-
bnrgenses, wohl bekannt sein konnte. Vgl. *Die Urkunden der Bene-
diktinerabtei Huisburg' n. 17 (Neue lüttheilungen lY, Halle 1838, S. 13) ;
eine Abschrift der Uk. befindet sich in der kgl. Bibliothek zu Berlin (Mon.
Borussica 4o. 84). 1) S. 288. 2) S. 465.
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Ueber Paulinz eller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 467
rend ihre Vorlage aus dem Jähre 1415 stammt, wurde bereits
erwähnt. Nur in drei weiteren Daten ist der Monat geändert.
Honorius IL für Paulinzelle: 'VI. Kai. MartiF;
für Denkendorf: *VII. Kai. Februarii (W. ÜB.: VI.
Kai. Febr.)'.
Martin V. für Pauhnzelle: 'III. Kai. Aprilis';
für Blaubeuem: <V. Kai. Maii'.
Eudolf I. für Paulinzelle: *XII. Kai. Februarii'.
für Maulbronn: 'XIII. Kai. lanuarii'.
Mit der letzten Aenderung hat Paullini kein Glück ge-
habt: Ende Januar war Rudolf I. längst nicht mehr in Speier,
dem angeblichen Ausstellungsorte der Urkunde, sondern am
Oberrhein in der Nähe von Strassburg und Basel.. Ficker
schlug deshalb in den Acta imperiii vor, 'Kai. lanuarii' st.
^Kal. Februarii' zu lesen, AnemiQler ist ihm hierin gefolgt und
setzt die Urkunde auf 1273 JDecember] 21.
In den übrigen Abschriften aus Besold weicht Paullini
von seiner Vorlage nur um 1 bis 2 Tage ab.
Innocenz II. für Paulinzelle: *VL Kai. Maii';
für Lorch: 'VIII. Kai. Maii'.
Eugen III. für Paulinzelle: *III. Kai. Aprilis';
für Maulbronn: *IV. Kai. Aprilis'.
Gregor IX. für Paulinzelle: *VI. Idus Martii'.
für Bebenhausen: 'VIII. Idus Martii'.
Wilhelm von Holland für Paulinzelle: *XIII. Kai. Martii';
für Maulbronn: 'XIIII. Kai. Martii'.
Albrecht I. für Paulinzelle: *IV. Idus lanuarii';
für Denkendorf: *V. Idus lanuarii'.
Urban V. für Paulinzelle: 'VI. Idus Maii';
für Adelberg: 'V. Idus Maii'.
In der Urkunde Friedrich*s II. für Paulinzelle und Denken-
dorf (Dec. 1226) stimmt das Datum überein. Die Bulle Coe-
lestin's II. ist nach der Fassung des W. ÜB. gegeben am
26. November 1143 ('VI. Kalendas Decembris'). Besold konnte
oflfenbar die betreffende Stelle seiner Vorlage nicht lesen. Er
setzt anstatt des 'VI. Kai. Decembris' ein unverständliches
'VI. Set. decim.' ein. Paullini wusste daraus nichts zu machen
imd Hess die Stelle einfach weg. So kommt es, dass die Bulle
Coelestin's IL für Paulinzelle kein Monatsdatum hat>.
1) S. 318. 2) Noch an einer anderen Stelle scheint es sich
Pauliini auf diese Weise leicht gemacht zn haben. In der Datnmzeile der
Bulle Paschalis* II. fehlt in der Bestimmung des Regierungsjahres des
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468 J. Dieterich.
Die Bemerkungen über die Originale oder Copien, die
Pauliini seinen Abschriften zu Grunde gelegt haben will, be-
zwecken nur die Irreführung des Lesers und Benutzers der
Annales Cellae Paullinae. Dieser Zug tritt uns auch in an-
deren Schriften PauUini's und in denen seines Nachfolgers
Falke öfters entgegen. 'Beide , so führt Wigand in seiner
„Confrontation der Verdächtigen^ aus, 'reden nie offen und
ehrlich von ihren Quellen und weisen solche nach; sondern
sie geben gern prahlerische Andeutungen, sprechen von Chro-
niken, Handsclu*ifteny Membranen und uralten Monumenten,
ohne sie zu besitzen oder von dem Besitz zu überzeugen/
Auf dieser Linie stehen Wendungen der Annales Cellae
Paullinae, wie : 'vetus charta ita de re', 'sie scheda antiqua ger-
manica' und der oben erwähnte 'Catalogus abbatum manu-
scriptus'. Ein Gegenstück zu den von Wigand als interpoliert
verworfenen Stellen der Annales Corbeienses über die Anlage
der EJosterbibliothek, Bücherschreiben etc. bildet die Steife,
an der die Annales Cellae Paullinae von der wissenschaftlichen
Thätigkeit des dritten Abtes Gebehard berichtet: 'Hie coepit
instruere bibliothecam monasticam et doctos aliunde con-
quisivit monachos, qui iuniores fratres instituerent , tarn in
Sacra pagina quam in secularibus di8ciplin]s\
Mit dem Fortschreiten der Annales Cellae Paullinae scheint
dem Fälscher die Lust an seinen Elaboraten gewachsen zu
sein. Von der Stiftungsurkunde, der weitaus wichtigsten von
allen, bescheidet er sich, eine blosse Copie vor sich gehabt zu
haben (s. o.), die Bulle Paschalis' IL ^ebt er nur im Auszug :
'licet excerpta tantum ex Paschalis buTla habeam', ebenso giebt
er von der Eugens IIL nur Datierung und Subscription. Die
Abschrift der Zeugenreihe der (Jrkunde Honorius' II. erspart
er sich durch ein heuchlerisches: ^novem subscripserunt car-
dinales, quorum nomina vero legi non poterant'. Diese Wen-
dung soll im Leser die Meinung erwecken, Paullini habe ein
schwer lesbares Original vor sich gehabt. Und doch wäre es
ihm ein Leichtes gewesen, auch die Namen zu geben : Besold
hat deren gar elf!
Aehnlich ist die Finte, wenn er in der Giessener Hs.
der Bulle Innocenz' II. die Bemerkung zusetzt: 'similem
prorsus buUam illustri monasterio Laureacensi datam legi
apud Crusium p. II, I. IX, c. 18'. Die scheinbare Unbe-
fangenheit, mit der der Fälscher hier direkt auf seine
Vonage verweist, soll dem etwa über die aufiUUige Ueberein-
stimmung beider Urkunden stutzig werdenden Leser Sand in
Papstes ('pontificatas antem domini Paschalis secnndi XV') das hier übliche
'papae*. Besold hat hier *ftj^\ Sollte der Fälscher die Sigle nicht haben
auflösen können?
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Ueber Paulinzeller Urkunden nnd Sigeboto*s Vita Paulinae. 469
die Äugen streuen und ihn auf eine fidsche Spur, bringen.
Uebrigens ist es nicht einmal wahrscheinlich^ oass PauTlini
überhaupt Crusius zum Vergleich herangezogen hat: auch
Besold verweist in einer Anmerkung zu der Lorcher Urkunde
auf den ersten Abdruck in dessen Annales Suevici.
Den Eindruck der Originalität seiner Vorlagen erhöhen
die genauen Nachzeichnungen der Rota in den Urkunden Pa-
schalis' II. (von der Pauliini doch nur einen Auszug besessen
haben will!), Innocenz' II, Coelestin's II, £ugen's III. und
Gregorys IX, des Benevalete in der Innocenz' IL Anemüller
schliesst daraus z. B., dass Pauilini auch das Original der
Bulle Eugen's III, von der der Fälscher nur Datierung und
Subscriptionszeile giebt (^quia vero charta eins cum Coe-
lestiana unius eiusdemque tenoris est, nolui apponere' recht-
fertigt Pauilini die Weglassung des Textes), vor sich gehabt
bat. Natürlich stammen sämtliche Nachzeichnungen aus Besold :
der Fälscher hat sie erst mit Bleistift durchgepaust und dann
mit Tinte überzeichnet.
Dem Bestreben, die Autorität der Fälschungen zu er-
höhen, dient auch der Kunstgriff, mit dem sie Pauliini durch
Verweisungen untereinander verknüpft. Honorius II. erlässt
seine Bulle: ^praedecessoris nostri felicis memoriae Pascalis
papae vestigiis inhaerentes', Eugen III : ^vestigia calcans Inno-
centii II. et Coelestini IF. Grregor IX. fasst sogar sämtliche
vorher in Sachen des Klosters gegebenen Bullen zusammen:
'ad exemplar praedecessorum nostrorum Pascalis, Honorii,
Innocentii, Eugenii, Coelestini primi (I) et secundi\ Dasselbe
ist in dem Privileg Albrecht's 1. der Fall: 'dum divorum im-
peratorum et regum Romanorum illustrium inciitae recorda-
tionis praedecessorum nostrorum pia gesta mente revolvimus
.... noscat i^tur praesens aetas . . et posteritas, quod nos
exempla eorunaem nostrorum praedecessorum . . . sequi . . .
cupientes honorandum cunctis monasterium sanctae Mariae in
Cella beatae Paulinae . . a divis Heinrico IV, Conrado II,
Philippo, Wilhelmo et Friderico II, Romanorum imperatori-
bus et regibus inciitae recordationis nostris antecessoribus
multis donatum libertatibus ... in nostram et sacri imperii
tuitionem . . . suscipimus'. Im Verlaufe der Urkunde werden
dann die Namen der fünf Kaiser und Könige noch einmal
wiederholt. Hatte der Fälscher in den Papsturkunden für die
Erwähnung der Vorgänger bei Besold keinen Anhaltspunkt,
so giebt die Urkunde Albrecht's für Denkend orf eine ähnliche
Aufzählung. Und doch! Wie verschieden ist die Einfachheit
der Vorlage von den detaillierten Angaben Paullini's, der seine
Kaiser und Könige genau beziffert: 'ecdesiam dominici se-
pulchri . . a divis Friderico et Friderico Romanorum impera-
toribus et Heinrico, Romanorum rege, inciitae recordationis
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470 J. Dieterich.
nostris antecessoribus, multis donatam libertatibuB ... in
nostram et sacri imperii tuitionem suscipimus'.
Neben den Fenlern, die PauUini mit Besold gemeinsam
hat — ich füge der früheren Aufzählung noch hmzu, dass
beide in n. 4 'aut quaecunque in futurum conoessione ponti-
ficum etc.' lesen, wo der Text des W. ÜB. ^^uacunque hat,
in n. 5 *utilem esse noveritis' st. 'cognoveritis', m n. 7 *predicti
fratres' st. ^idem fratres' — hat er deren auf eigene Faust ge-
macht, von denen einige hier hervorgehoben werden mögen
zum Zeugnis für die Flüchtigkeit und Oberflächlichkeit der
Abschriften. In der Bestimmung der Bulle Coelestin's II. über
den Begräbnisplatz des Klosters wird Paulinzelle das Privile-
gium ertheilty auch Fremdlinge auf deren Wunsch auf dem-
selben begraben zu dürfen: 'salva tamen iusticia matris ecde-
siae*. Die Vorlage hat hier bei Besold wie im W. ÜB. das
einzig richtige ^matricis ecclesiae'. In n. 5 : 'desiderium animo
nos docet (st. 'decef) libenti et benevolo concedere' und ebenda
'Celestinus . . . dilectis filiis, abbati et monasterio (st. ^mo-
nachis') sanctae Mariae' bringt er offenbaren Unsinn. An an-
deren Stellen lässt er zum Verständnis unbedingt nothwendige
Worte aus, z. B. in der Urkunde Friedrich's il: ^nullus sit
tam [ausus], qui . . inquietare presumaf ; in der Bulle Gre-
^or's IX : ^ut tu, fili abbas, tuique successores elargiri [possi-
tis]'. Hierher gehört auch die Verstümmelung der Eingangs-
worte in derselben Bulle.
Damit möge der Indizienbeweis gegen den Fälscher ge-
schlossen sein. Die gegebenen Beispiele genügen, seine Ab-
hängigkeit von Besold mit Sicherheit festzustellen, zugleich
aber auch die masslose Naivität und Frechheit der Fälschung
zu charakterisieren.
IL
Mit der Bulle Honorius' II. fällt ein Eckpfeiler des
Mitzschke'schen chronologischen Aufbaues. Pmfen wir jetzt
die übrigen auf ihre Festigkeit !
Die Rückkehr Paulina's von ihrer zweiten Romreise fallt
zeitlich zusammen mit dem Tode Abt Udo's von St. Blasien *.
Das Sterbejahr üdo's finden wir in den Ann. necrolog. S. Blasii*
und dem daraus schöpfenden Liber constructionis monasterii
ad S. Blasium«. Beide stammen aus der Mitte, bezw. dem
1) C. 15. Der Name Udo's wird nicht genaont. Doch kann es sich
nur nm ihn handeln, da die Sterbejahre seines Vorgängers Giselbert
(t 1086) nnd seines Nachfolgers Kastein (f 1125) zu weit abliegen.
2) Ed. Mone, Quellensammlung zur Badischen Landesgeschichte III, 599;
Baumann, Mon. Qerm. hist. Necrol. Germ. I, 329 ff. 3) Ed. Moue
a. a. O. IV, 76 ff.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 471
Ende des 14. Jh/s, haben also von vornherein geringeren An-
spruch auf Glaubwürdigkeit als die dem Ereignisse näher
stehende Vita Paulinae.
Die A. necrol. in der Fassung Mone's, der sie zum ersten
Male nach einer inzwischen verschollenen Hs. herausgab, und
dessen Ausgabe von Baumann mit geringen Aenderungen wie-
derholt wurde, lauten an der betreffenden Stelle : ^Anno Domini
M«C. VIII. Kai. Oct. (1. Oct. fugt der Herausgeber hinzu) obiit
dominus Uto abbas quartus'. Baumann, von der richtigen Er-
wägung ausgehend, dass ^VIII. Kai. Oct.' als Todestag Udo's
feststeht ^, las, wie folgt: 'Anno Domini 1100. 8. Kai. Oct. obiit
etc.* Da aber Udo noch am 26. Febr. 1105 als Zeuge und Sieg-
ler auftritt >, kann die Zahl 1100 unmöglich richtig sein. Zwi-
schen *MC' und *VIII. Kai. Oct.' dürfte eine Zahl ausgefallen
oder von Mone übersehen worden sein. Die Geschichtssdireiber
St. Blasien's setzen den Tod üdo's ins Jahr 1108*. Diese Zahl
hat auch wirklich der aus den A. necrol. abgeleitete Lib. constr.
Aber auch die A. selbst geben uns durch die mit 17 Jahren
weniger 5 Tage bezifferte Abtszeit des XII. Kai. Oct. ver-
storbenen fünften Abtes ßustein ein anscheinend untrügliches
Mittel, die ausgefallene Zahl aufzufinden. Durch Subtraction
ergiebt sich '1108, VIII. Kai. Oct.* als Datum des Amtsantritts.
Das Monatsdatum trifft genau auf den Todestag Udo's, dessen
Regierungszeit uns nur im Lib. constr. angegeben ist. Da sie
22 Jahre weniger 2 Wochen beträgt, und Giselbert, der 3. Abt,
6. Id. Oct. 1086 verstarb, so vermögen wir auch aus diesen
Zahlen die ungefähre Zeit des Ablebens Udo's zu berechnen.
Auch hier werden wir auf Ende September 1108 gefährt.
Der Schluss ergiebt sich von selbst: in den A. necrol. hat an
der betreffenden Stelle ursprünglich *M»CVIII. VIII. Kai. Oct.'
gestanden.
Sind aber die Angaben über die Amtsdauer der einzelnen
Aebte, wie sie uns A. necrol. und Lib. const. bieten, durchaus zu-
verlässig und im Stande, die Glaub w^digkeit der übrigen Daten
zu erhöhen? Bei genauerem Nachrechnen ergiebt sich die auf-
fällige Thatsache, dass, wenn die Zahlen richtig sind, in St. Bla-
sien die Aebte unmittelbar am Todestage ihrer Vorgänger oder
doch nur 1 bis 3 Tage später ihr Amt angetreten haben müssten*.
Da dies schwerlicih richtig sein kann, dürfte die Amtsdauer der
1) Necrol. Germ. I, 113 (necrol. Ottenbnr.); 261 (necrol. Zwifalt.);
179 (necrol. Turic). 2) Dümg^, Regest. Bad. 27. 3) Vgl. J. Baader,
Gesch. St. Blasiens S. 17. 4) Wemher I. f 4 Kai. Oct. 1068. Gisel-
bert t 6. W. Oct. 1086. Amtsdauer 18 Jahre 13 Tage. Differenz 0.
üto t 8 Kai- Oct. 1108. 22 J. 2 Wochen. Differenz 3 Tage.
Bustein f 12 Kai. Oct. 1126. 17 J. 6 T. Differenz 0. Bertold f
4. Non. Aug. 1141. 16 J. 6 W. 4 T. Differenz 3 T. Günther f
12. Kai. Febr. 1170. Wemher II. f 4. Kai. lun. 1178. 5 J. 4 M.
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472 J. Dieterich.
Aebte erst später hinzugefügt und berechnet, und zwar nach
den Todesdaten der A. neerol. berechnet worden sein. Den
jetzigen Text der A. necrol. hat, wie Mone nachweist >, gegen
mitte des 14. Jh.'s ein gewisser Johann Rasor, auch Johann
von Ochsenhausen genannt, nach einer z. Th., besonders aber
in dem uns interessierenden Eingange unleserlichen Vorlage
hergestellt. Wieviel in dieser Fassung auf sicherer Grundlage,
wieviel auf Combination beruht, lässt sich nicht mehr ent-
scheiden. Wir glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir die
Berechnung der Amtsdauer dem jüngsten Redacteur, Johann
Rasor, zuschreiben. Da aber auch zweifelhaft ist, ob in dessen
Vorlage, die allem Anscheine nach ein Necrologium gewesen
ist, und Necrologieen des Mittelalters enthielten in der Regel
nur die Monatsdaten, fiberhaupt Jahreszahlen gestanden haben,
so liegt nahe, zu vermuthen^ dass Jahreszahlen sowohl wie
Amtsdauer von eben diesem Johann Rasor auf Grund irgend
welcher nicht mehr controUierbarer Quellen zusammengestellt
und berechnet wurden.
Jedenfalls genüet die Autorität der A. necrol. nicht', das
Vertrauen auf die Zuverlässigkeit unserer Hs. zu erschüttern.
Denn auch die thatsächlichen Angaben der Vita stimmen aufs
beste mit den uns durch sie überlieferten Jahreszahlen überein.
Werner, Paulina's Sohn, schenkt bereits 1108 ein Gut zu
Bunsdorf a./d. Unstrut dem von seiner Mutter gegründeten
Kloster « : 'celle in honore sancte Mari§ sanctorumque omnium
edificat^'. Trotzdem setzt Mitzschke die Klostergründung erst ins
Jahr 1111 ! Die Schenkungsurkunde datiert von einem Sommer
(Juli 4) 1108 abgehaltenen Hoftage Heinrich's V. zu Goslar.
Auf einem Hoftage zu Goslar trat aber auch, wie die Vita
berichtet*, Wemer's Bekehrung ein. Mitzschke identificiert
diese beiden Hoftage und setzt sich so mit folgenden Angaben
der Vita in scharfen Widerspruch: ^[Werenherus] mente mutata
regalis curiae fastigia pomposa floccipendit, nulli concep-
tum mentis aperuit, sed secreto conscientiae dis-
simulato ad propria cum omni festinatione repe-
d a V i t. Multa mente volutat, multa dehberatione, q u o m o d o
Christum heredem bonorum suorum faciat' etc.
Differenz 3J. 8T. Sollte hier nicht 8 statt 5 zn lesen sein? Arnold I.
t 1245. Arnold II. t B. Kai. Aug. 1276. 26 J. 4 M. B T. Die Differenz ist
hier nicht genan zu berechnen, da der Todestag Amold's 1. nicht ange-
geben ist. Heinrich f 4. Non. Nov. 1294. 18 J. 8 M. 7 T. Differenz 0.
1) A. a. O. m, 596 ff. 2) Mitzschke (S. 48, Anm. 1) bemerkt zu c. 15:
'Bestätigung hierfür (für die Annahme, Udo sei 1108 gestorben) ist mir
aus dem General -Landesarchiv in Karlsruhe geworden'. Eine Anfrage in
Karlsruhe wurde dahin beantwortet, dass dort kein weiteres Material zur
Feststellung des Todesjahres vorhanden sei. 3) ÜB. S. 6/7. 4) C. 23.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 473
Die Schenkung des Gutes in Bunsdorfi, die doch wohl ein
Ausfluss dieser Stimmung war^ kann erst geraume Zeit nach
der Sinnesänderung Wemer's, also wohl kaum noch auf dem
Hoftage, auf dem er bekehrt wurde, erfolgt sein. Halten wir
1106 als Jahr der Klostergründung fest, so kann, da der Gos-
larer Hoftag des Jahres 1107' wegen des IL Id. Martii 1107»
erfolgten Todes der Paulina, die doch die Bekehrung ihres Soh-
nes miterlebte, nicht in Frage kommt, nur der Hoftag, den
Heinrich V. 1105 nach Ostern in Goslar abhielt^, gemeint sein.
Ins Jahr 1105 fallt dann auch die zweite Romreise Paulina's,
von der sie im Herbste zurückkehrte. Auf der Heimreise be-
suchte sie St. Blasien und fand dort den von ihr gesuchten Abt
Udo (f 24. Sept.^ nicht mehr unter den Lebenden. Nach Thü-
ringen heimgekeiirt, erfuhr sie auf einer Reise in die Quer-
furter Gegend die während ihrer Abwesenheit erfolgte Sinnes-
änderung ihres Sohnes Werner». Dieser zog sieh (1105/1106)
mit seiner Mutter in die Einsamkeit des Thüringerwaldes zu-
rück. Um dieselbe Zeit baute Paulina als vorläufigen Mittel-
5 unkt der beabsichtigten Elostergründung die Kapelle der hl.
[aria Magdalena*. Die Weihe derselben, die nach dem Zu-
sammenhange der Ellostero'ündung unmittelbar voraufging, voll-
zog Erzbiscnof Ezelo (Hemrich) von Magdeburg (1102 — 1107)'.
Wollte Mitzschke an dem Grtindungsjahre Uli festhalten, so
musste er sich nach einem Ersatz für diesen 1107 verstor-
benen Erzbischof Ezelo umsehen. Er fand ihn in Bischof
Hezilo von Havelberg». Daher die ungeheuerliche Aende-
rung des 'PartinopolP der Hs. in das 'Havelbergensi' der
Ausgabe !
1106 besuchte Paulina zum letzten Male Rom und er-
wirkte dort die aus demselben Jahre datierte Konfirmations-
bulle Paschalis' IL Inzwischen hatte sich in Paulinzelle eine
1) Dafür, das8 Werner znr Zeit der Schenkung bereits Laienbmder
i?var, scheint zu sprechen, dass ihn in der Uk. ein Vogt vertritt. 2) Annal.
Hildesh. (ed. Waitz) S. 68. Vgl. Giesebrecht, D. Kaiserzeit III, 782.
3) C. 31. 4) A. Hildesh. S. 52. Vgl. Giesebrecht a. a. O., S. 733.
Für den Tag in Merseburg, an dem Werner den Mörder seines Bruders
Friedrich im Zweikampfe tödtete, haben wir die Wahl zwischen verschie-
denen Aufenthalten Heinrich *s IV. in dieser Stadt. An sich ist die Fest-
legung dieser Thatsache weder für die Herausgabe der Vita, noch über-
haupt geschichtlich von Interesse. 5) C. 24. 6) C. 18. 7) M. be-
merkt ganz richtig (S. 174), dass man nicht ohne Weiteres einen Mann,
'der historisch nur als Heinrich auftritt', Ezelo nennen darf und umgekehrt.
Für uns genügt vollkommen die Konstatierung der Thatsache, dass histo-
risch beide Bezeichnungen für einen Mann nachzuweisen sind, z. B.
für Herzog Heinrich H. von Baiern (vgl. SS. XHI, 237). 8) Nach-
weisbar 1096 — 1108, vgl. Bresslau, Forsch, zur Brandenb.-Preuss. Gesch.
I, 400 f.
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474 J. Dieterich.
grössere Anzahl von Conversen beiderlei Geschlechts gesam-
melt ^ Ein längeres Zusammenleben ohne klösterliche Ord-
nung und die Aufsicht eines Abtes war unstatthaft > und ist
auch in unserem Falle höchst unwahrscheinlich'. Vielmehr
wird sich die Elostergründerin sofort nach Erwirkung der
Bulle nach einem geeigneten Oberhaupte für die junge Stiftung
umgesehen haben. Frühjahr 1107 pilgerte sie gen Hirschau^
sich von dort einen Abt zu erbitten*, unterwegs starb sie
(II. Id. Martii 1107) in Kloster Schwarzach». Der neue, von
Hirschau entsendete Abt Gerung trat kurz nach ihrem Tode
seine Würde an».
Wenn ich an diese feststehenden Thatsachen eine Ver-
muthung knüpfen darf, so stammten die beiden schwäbischen
Mönche, die raulina in der ersten Zeit der Klostergründung
unterstützten % aus St. Blasien, wohin Paschalis II. die Stifterin
PaulinzeUe's empfohlen hatte. Der inzwischen erfolgte Eintritt
ihres Vaters Moricho in das Kloster Hirschau >, vielleicht auch
die üble Erfahrung, die sie mit einem der Mönche, Ebemo,
gemacht hatte, bestimmte sie, sich wegen eines Abtes an dieses
weitberühmte Stift zu wenden.
Dieser erste Abt, Gerung von Bnchau, starb, nachdem er
13 Jahre segensreich gewirkt hatte, December 1120. In dem
Winter 1120/21, in dem sein Nachfolger Ulrich das Amt an-
trat, herrschte in Thüringen Hungersnoth •, die uns auch
anderweit gut überliefert ist.
Mitzschke ist durch seine Chronologie genöthigt, den Tod
Gerung's ins Jahr 1125 zu setzen. Die von der Vita berich-
tete Hungersnotli muss er sich eigens construieren *o. Das
Chron. Sanpetr. * ' erzählt, dass im Jahre 1 125, dem Todesjahre
Heinrich's V, drei Nächte hintereinander andauernde Maifröste
in einem grossen Theile Deutschlands die Ernte vernichteten.
Daraus schliesst der erste Herausgeber der Vita, dass Winter
1125/26 Hungersnoth eintrat. Weshalb berichtet aber der
Chronist, der die Maifröste anmerkt, nicht auch von der daraus
entstehenden 'fames validissima*^^? Die kühne Behauptung **,
dass 'für die nächstvorhergehenden und folgenden Jahre in
1) C. 25. 26. 2) Vgl. Begula s. patris Benedict! C. 1. 3) Nach
M.'s Ansicht müsste freilich das ordnungslose Zusammenleben von Mönchen
und Nonnen in Paulinzelle etwa 6 Jahre (c. 1108 — 1112) lang gedauert
haben! 4) C. 30. 5) C. 31. 6) C. 36. 7) C. 25. 8) C. 16.
9) C. 48: *premebat eo tempore totam regionem fames validissima*.
10) S. 100. 188. 11) Ed. B. Stübel (Erfurter Denkmäler I), S. 18.
12) Vgl. Mitzschke, S. 188, Anm. 6: *Uebrigens erwähnen auch viele
thüringischen Ortschroniken (welche? aus welcher Zeit?) die Hungersnoth
des Winters 1125/26'. Diese Behauptung besitzt für uns, solange keine
näheren Nachweise geführt sind, den Werth Mer Bestätigung aus dem
General -Landesarchiv zu Karlsruhe* (s. o.). 13) S. 188 u.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*s Vita Paulinae. 475
den Chroniken eines solchen oder ähnlichen Nothstandes nicht
gedacht sei', wird durch die Hildesheimer Jahrbücher wider-
legt. Nicht nur für das Jahr 1120', auf das es Mitzschke
zunächst ankommen musste^ sondern auch für 1124> ist durch
sie die Hungersnoth aufs beste bezeugt. Ein weiterer Beweis
für die Glaubwürdigkeit unserer Hs.!
Die nächste Thatsache, die Mitzschke mühsam in das
Prokrustesbett seiner Chronologie zwängen musste, ist der
Besuch einer Provinzialsynode durch Abt Ulrich kurz nach
seiner Wahl*. Da er den Tod Gerung's ins Jahr 1125 setzte,
so musste er auch die Synode in diese Zeit verlegen. Zu
seinem Glücke vermuthen Böhmer-Will*, dass 1125 eine solche
in Mainz stattgefunden habe. War sie wirklich, wie Mitzschke
mit Sicherheit annehmen zu dürfen glaubt^ in der Weihnachts-
zeit 1125 versammelt, so hätte sich Abt Ulrich sehr beeilen
müssen, sie aufzusuchen. Gerung starb Mitte December. Zur
Abtswahl wurde Abt Walther von Saalfeld berufen*. Sie kam
also frühestens einige Tage nach dem Tode Gerung's zu Stande.
Dann müsste sich der neugewählte Abt sofort auf die Reise be-
geben haben. Zu einer solchen nach Mainz, sonderlich im
Winter, dünkte Mitzschke die Zeit zu kurz. Deshalb nahm
er Erfurt als Versammlungsort an und setzte in seine
Tabelle mit fettem Druck als sicheres Ergebnis : '1125. Ende
December. Synode des Mainzer Sprengeis, wahrscheinlich in
Erfurt'«.
Sehen wir zu, wie sich die berichtete Diöcesansynode mit
unserer Chronologie, nach der Gerung bereits December 1120
starb, vereinen lässt! Sie wird, da ihr die Wahl Ulrich's vorauf-
ging, ins Frühjahr 1121 zu setzen sein. Seit 1120 weilte Erz-
bischof Adalbert von Mainz, von Heinrich V. aus seinem Sitze
vertrieben, in Sachsen (Erfurt?). Ekkhard von Aura, dem wir
diese Nachricht verdanken, berichtet von ihm zum Jahre 1121'':
'et quia legationem apostolicam ab ipso papa dudum acceperat,
hac auctoritate pontifices et principes ipsius provinciae pro
utilitatibus matris ecclesiae frequenter convocat'. Auf einer
dieser Versammlungen hat Abt Ulrich die Bestätigung des
Erzbischofs nachgesucht und erhalten.
Wie wir sehen, lassen sich alle in der Vita berichteten
Thatsachen aufs bequemste der Chronologie unserer Hs. ein-
fügen. Mit absoluter Sicherheit können wir deshalb behaupten,
dass Kloster Paulinzelle 1106 begründet wurde, und dass seine
Stifterin im darauf folgenden Jahre, 1 107, starb. Nach diesen
1) Ed. Waitz, S. 65: 'Farnes valida. Modius siligpinis dnobus solidis
venit'. 2) S. 66: »Magna fames accidit*. 3) C. 50. 4) Reg. archiep.
Magunt. I, 282. 5) C. 50. 6) S. 214. 7) SS. IV, 236.
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476 J. Dieterich.
Daten ist das des Todes Abt Udo's von St. Blasien (24, Sept.
1105 st. 1108) zu rektificieren.
Im 16. Jahre nach Paulina's Tod wurden ihre Gebeine in
die Gruft am Hochaltar der neuerbauten Klosterkirche über-
geführt ^ Mitzschke nahm auch an der Zahl 16 , wie wir
oben bemerkten^ Änstoss*. Es heisst nämlich in der Vita,
die Uebertragung habe 'multo tempore' nach dem Ämtsantritte
Ulrich's stattgefunden. Ulrich kam aber 1120/21 ins Amt^ die
feierliche Beisetzung müsste nach dem Berichte 1122 oder
1123 erfolgt sein. Einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren kann
aber, so argumentierte Mitzschke, Sigeboto nicht unter ^mul-
tum tempus verstanden haben. Es ist zwar nicht unmöglich,
dass ein Gedächtnisfehler Sigeboto's vorliegt. Reicht dieser
einzige Grund aber hin, die Zahl 16 völlig willkürlich in 21
zu ändern*?
Mitzschke sucht seine Chronologie durch Daten aus der
Familiengeschichte, die ebenso wie die aus der inneren Ge>
schichte Paulinzelle's auf müssiger Combination beruhen, zu
stützen. Terminus a quo war ihm der Aufenthalt Moricho's,
des Vaters der Paulina, an den Höfen des 1046 verstorbenen
Markgrafen Ekkehard IL von Meissen und Heinrich's IV. '
Zu ersterem kam er wohl schon als Knabe, zu letzterem *in
primevo pubertatis flore\ Meyer von Knonau^ hat daraus
geschlossen, dass Moricho 'nothwendigerweise noch unter
Heinrich III. an den Hof gekommen sein muss\ Denn
*dem in der Mitte des 12. Jb.'s schreibenden Autor flössen
Vater und Sohn zur Persönlichkeit des einzigen Heinrich's IV.
zusammen' *.
Wie uns das erste Capitel der Vita ferner berichtet, ver-
lieb Heinrich IV. nicht nur einem getreuen 'dapifer* Moricho
reiche Benefizien*, sondern vermittelte auch dessen Heirath
mit Uda'. Es galt also für den Herausgeber der Vita vor-
erst den Zeitpunkt dieser Heirath festzustellen. Sehen wir
uns den vielfach verschlungenen Weg an, auf dem er zu
seiner Feststellung gelangt ist.
Er argumentiert etwa folgendermassen*: Moricho wurde
bei dem 1046 verstorbenen Markgrafen Ekkehard IL erzogen*
Folglich kam er spätestens 1045 an dessen Hof. Junge
Edelleute wurden nicht vor dem 7. Lebensjahre an die Höfe
1) C. 52. 2) Mitsjschke S. 104. 191. 204/205. 3) C. 1.
4) 'Jahrbücher Heinrich's IV. und Heinrich's V*, S. 155, Anm. 70. 5) Ich
finde es nicht einmal nnumgänglich nöthig, dass Moricho erst nach dem
Tode Ekkehard*s zu Heinrich III. gekommen sein soll. 6) Vgl. die
Schenkungsurkunde des Kaisers über 24 kgl. Hufen zu Gebstedt vom
Jahre 1068, ÜB. S. 1. 7) ^Itaque^ Morcho regis hortatu et regalis
munificentiae promisso duxit uxorem, Odam nomine' c. 1. 8) S. 179 ff.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*B Vita Paulinae. 477
gegeben (?)^ Also kann Morieho, der 1045 mindestens
7 Jahre alt war, spätestens 1038 geboren sein.
*In primevo pubertatis flore', so geht die Beweisführung
weiter, Kam der Jüngling an den Hof Heinricb's IV, also
frühestens 1056. Die obere Grenze des 'primevus puber-
tatis flos' ist das 21. Lebensjahr (?)'. Als frühester Zeit-
punkt der Geburt ergiebt sich, 21 Jahre von 1056 zurück-
gereehnet, 1036. Aus frühestem (1036) und spätestem (1038)
Zeitpunkte das Mittel ziehend, setzte dann Mitzschke als
Schlussergebnis Moricho's Geburt ins Jahr 1037.
Der Beweis geht in ähnlicher Weise weiter : ^Männer von
Stand' heirathen, wie der Herausgeber der Vita behauptet,
spätestens im 30. Lebensjahre (?)>. Spätester Zeitpunkt
für Moricho's Heirath mit Uda war demnach 1067.
Heinrich IV. spielte aber, so spinnt sich der Beweis
weiter, wohl kaum als unmündiger Knabe den Freiwerber
für seinen Truchsess. Er wurde 1065 mündig. Dieses Jahr
ist also der früheste Zeitpunkt der Heirath. Ziehen wir
mit Mitzschke wieder das Mittel aus frühestem und späte-
stem Zeitpunkte, so werden wir 'wenig fehl greifen (!), wenn
wir für Moricho's Heirath das Jahr 1C^6 annehmen'.
Da in Moricho's imd Paulina's Familien, wenn wir irgend
Mitzschke's scharfsinnigen Berechnungen trauen dürfen, die
Familienereignisse mit verblüffender Regelmässigkeit eintrafen*,
so liegt für Mitzschke kein Grund vor, an der im Jahre 1067
erfolgten Geburt seiner Heldin, die er ohne jeden Grund zur
Erstgeborenen Moricho's und Uda's macht», zu zweifeln*.
1) Woher diese Wissenschaft? Belege dafür sacht man bei M. ver-
gebens. 2) Man vgl. folgenden Ausschnitt ans Mitzschke's Tabelle:
Um 1086. Paulina vermählt sich zum 2. Male mit Ulrich^
Um 1087. Ulrich's und Paulina*s Sohn Werner wird geboren.
Um 1088. Ulrich's und Paulina's Sohn Friedrich wird geboren.
Um 1089. Ulrich's und Paulina's Tochter Engelsind wird geboren.
Um 1090. Ulrich's und Paulina^s Tochter Gisela wird geboren.
Um 1091. Ulrich's und Paulina's Tochter Bertrad wird geboren.
Diese Zahlen dienen dann als Grundlage zu weiterer Berechnung (der Zeit
der Waffen- und Heirathsfähigkeit Wemer's, der Mannbarkeit und Ver-
heirathung Bertrad*s, des Eintritts der Töchter Paulina*8 ins Kloster etc.)
und überhaupt als Stütze des ganzen luftigen Gebäudes. Auch die innere
Geschichte des Klosters mit ihren Daten über Gerung, Ulrich und Werner
war der Spielplatz für Mitzschke's zum mindesten recht überflüssigen
Combinationen. 3) In c. 8, das Mitzschke zum Belege beibringt, finde
ich von einer Erstgeburtschaft Paulina's keine Spur. 4) Aus dem Zu-
sammenhange der Vita geht hervor, dass Paulina zur Zeit der Gründung
bereits eine gebrechliche alte Frau war. Nach Mitzschke (S. 191) wäre sie
1106 erst 36 Jahre alt gewesen! Vgl. dazu c. 13, wo es von Paulina
heisst: 'in voti sanctitate permansit et consenuit*. Mitzchke übersetzt wider
den Sprachgebrauch 'consenescere' ganz allgemein mit 'älter werden*.
Neues Arehiv etc. XVIII. 31
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478 J. Dieterich.
Auf dieser unsoliden Grundlage wird flott weiter gebaut.
Willkürliche Voraussetzungen ^ schwankende Begrifie (Mann-
barkeit, heirathsfähiges Alter u. s. f.) waren die Krücken, an
denen der erste Herausgeber der Vita seinen beschwerlichen
Weg durch die Geschichte der Familie Paulina's und ihres
EJosters zurücklegte. Es ist voUkommen überflüssig, die
Entwirrung dieses chronologischen Rattenkönigs au versuchen.
Nur soviel sei hier bemerkt, dass von 85 Zahlen der Mitzschke'-
schen Tabelle nur 16, längst allgemein bekannte, absolut richtig
sind. Der Rest ist zum kleinen Theile höchst verdächtig, zum
weitaus grösseren Theile aber direkt falsch.
III.
Ich gehe dazu über, die Behauptung Mitzschke's, die
Vita Paulinae sei 1133 aus Anlass der Kirch weihe von Sige-
boto niedergeschrieben worden ^, auf ihre Richtigkeit zu unter-
suchen.
Dass die Vita nicht allzulange nach Paulinas Tode (1107)
entstanden sein kann, haben schon AnemüUer « und Wilmans *
nachgewiesen. Im letzten Theile der Vita berichtet Sigeboto
ofienbar als Augen- und Ohrenzeuee*. Die Thatsachen, bei
deren Erwähnung er zum ersten Male das Pronomen ^noster
für Paulinzeller Angelegenheiten braucht«, während er sonst
1) Dahin rechne ich n. a. die Behauptung, Paulina sei die Erst-
geborene Moricho^s und Uda^s, Werner der Erstgeborene Ulrich*s und
Paulina*s gewesen, die Reihenfolge der Kinder der Letztgenannten u. s. w.
Wo steht z. B. ein Wort davon, Werner sei ihr ältester, Friedrich
sei ihr Zweitältester Sohn gewesen? 2) S. 146/47. 3) N. Arch. X,
S. 12/13. 4) SS. XII, 244. Eine Benutzung der Merseburger Bischofs-
chronik (SS. X, S. 167 ff.) durch Sigeboto, wie sie Wilmans und Ane-
müUer annahmen, ist, wie Mitzschke ganz richtig ausführt (S. 146), aus-
geschlossen. 5) Mitzschke nimmt ausserdem noch folgende Quellen für
die Vita an: mündliche Berichte von Paulina's Kindern und Gehülfen
Bischof Werner*s von Merseburg (dazu ist zu bemerken, dass eine Bekannt-
schaft Sigeboto's mit Paulina's Kindern nicht nachzuweisen ist; seine
Hauptgewährsleute dürften seine älteren Klosterbrüder, die Zeitgenossen
Paulina's, gewesen sein); Klosterurkunden; Hirschauer weltgeschichtliche
Quelle (für die überaus dürftigen Notizen über Hirschau*s Gründung und
erste Geschichte und die Erlebnisse Bischof Werner^s, von denen Sigeboto
durch die oben erwähnten Gehülfen Kunde erhalten haben kann, eine
besondere *Hirschauer weltgeschichtliche Quelle\ von der sonst keine Spur
zu entdecken ist, anzunehmen, ist überflüssig); eigene Aufzeichnungen
Paulina*s (diese Vermuthung ist so kühn, dass sie der Widerlegung
nicht bedarf). Dass Sigeboto (Mitzschke S. 153) seine Gelehrsamkeit und
literarische Gewandtheit in Hirschau sich geholt habe, ist unwahrscheinlich,
die daraus gezogene Folgerung, ^dass das Uterarische Leben in H. zur Zeit
der ersten Aebte keineswegs (!) so kümmerlich gewesen sein kann, wie
z. B. Helmsdörfer (Forsch, z. Gesch. des Abtes Wilh. v. H., S. 78) gegen
Trithemius behauptet*, höchst leichtfertig. 6) C. 60 ff.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 479
von 'intentio eorum', 'eorum advocatus' etc. redet^ fallen in die
ersten Jahre Abt UlrieVs (um 1120).
Beweisend für 1133 als Entstehungsjahr der Vita* soll
die Stelle sein, an der Sigeboto den Grafen Ludwig von
Thüringen *advocatU8 noster' n^mt*. 1133 fährte Graf
Sizzo III. von Schwarzburg -Käfemburg, wie urkundlich fest-
steht», die Vogtei über das Kloster. Folglich muss die Vita,
schliesst Mitzschke, zur Zeit, als noch Ludwig Vogt ('advo-
catus noster') war, und vor der Vogtei Sizzo's III, also vor
dem oder spätestens im Jahre 1133 verfasst sein^
Ich ziehe zur Erläuterung die Stelle in c. 42 heran, an
der von der Uebersiedelung der ausgewanderten Mönche von
Rotenschirmbach nach Paulinzelle die Rede ist: 'sed pro-
fectionem istam urgebat comitis Sizonis et eorum tunc ad-
vocati ipsis formidanda legatio' und weiter unten: 'nee multum
temporis processit, cum advocati sui plena terroribus legatio
proponitur cunctis'. Mitzschke bezieht die Stelle einmal auf
Graf Sizzo III. und Graf Ludwig ('et eorum tunc advocati'),
den 'advocatus noster' des c. 50*, dann aber wieder auf Graf
Sizzo III. allein •.
Ist die erste Annahme richtig, so würde gerade das Gegen-
theil von Mitzschke's Schlüsse gefolgert werden müssen: näm-
lich Graf Ludwig, der 'damalige' Vogt ('eorum tunc advoca-
tus*), war zur Zeit der Abfassung der Vita nicht mehr im
Besitz der Vogtei, die vielmehr damals schon Graf Sizzo in
den Händen hatte. Hiermit stimmt der Zusatz zu 'Ludewicus
advocatus noster' im c. 50: 'qui tunc et in posterum nostrae
parti patrocinabatur'. Das Jahr 1133 kann deshalb nicht als
terminus ad ouem, sondern höchstens als ungefährer ter-
minus a quo aienen«
Mir ist wahrscheinlicher, dass 'et* zu streichen und die
Stelle auf Graf Sizzo allein zu beziehen sei. Es handelt sich
nur um eine Gesandtschaft, wie aus einer Stelle am Schlüsse
des c. 42 hervorgeht ('advocati sui plena terroribus legatio').
Wie ist dann aber 'tunc* in 'eorum tunc advocati' zu erklären?
Graf Sizzo III. starb 1160'. Ist die Vita etwa erst nach sei-
nem Tode geschrieben?
1) Mitzschke S. 147. 2) C. 50. Wahrscheinlich ist Graf Ladwigp
der Springer gemeint. Doch ist nicht ausgeschlossen, dass sein gleich-
namiger Sohn damnter verstanden wird. Die Ereignisse des c. 50 fallen
in die erste Zeit Abt ülrich's (c. 1120). 3) ÜB. S. 16. 5) S. 147 u.
'Wir setzen nach diesem Schiassergebnis 1133 als Entstehungsjahr der Vita
an'. Den Anlass zur Abfassung soll die von Mitzschke ins Jahr 1132 ge-
setzte Kirchweihe gegeben haben. Diese Weihe fiel aber leider etwa 10 Jahre
früher. Damit ist Mitzschke's Annahme widerlegt. 5) S. 36. 147. 6) Z. B.
S. 17. 155. 199. 224 und im Register unterm Stichwort 'Sizzo\ 7) Cbron.
Sanpetr. S. 32. Nik. y. Siegen hat 1161. Da der ganze Passus bei Nik.
eben aus dem Chron. stammt, liegt ziemlich sicher ein Schreibfehler vor.
31*
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480 J. Dieterich.
Noch an einer anderen Stelle der Vita ist von einem be-
reits verstorbenen ('tunc temporis') Grafen Sizzo die Rede^.
MitzBchke hat, offenbar von der Auffassung ausgehend , dass
alles, was nicht mit seinen Hypothesen übereinstimmte, späte-
res Einschiebsel sei, diese Stelle verworfen. Sie lautet, wie
folgt: 'porro tradicio ista (die Confirmation der Elostergründung
durch rapst Paschalis IL) facta est anno dominicae incama-
tionis M^CoVI®, regnante H. quinto imperatore augusto, de
cella fidelis domnae Paulinae in Thunngia, in episcopatu
Maguntinensi, presidente eidem kathedrae Ädelberto ^y in pago
Lancwiczi, in comitatu tunc temporis Ziczonis, ubi duo
conäuunt rivuli Berbach et Rotenbech^ in liberam omnibus, qui
eidem loco presunt vita et moribus, disposicionem, remota om-
nium, sive advocati seu subadvocati^ proterva dominatione
vel aliqua usurpativa potestate'.
Dieses Citat ist zu Anfang ziemlich wert-, am Schlüsse
nur sinngetreu der Bestätigungsurkunde Heinrich's V. für
Paulinzelle' entnommen. Die Einfügung von Urkundenex-
zerpten ist bei Si^eboto nichts Ungewöhnliches ^. Der Sprach-
charakter des Schlusssatzes entspricht ausserdem vollkommen
dem der übrigen Vita.
Ist auch dieser 'vormalige' (*tunc temporis') Graf Sizzo
identisch mit dem im Jahre 1160 verstorbenen Grafen
Sizzo III. von Schwarzburg -Käfernburg, so wäre damit ein
weiterer Beweis für die Abfassung der Vita nach 1160 ge-
geben. Mitzschke^ der an dieser Identität nicht zweifelt, aber
trotzdem am Abfassungstermine 1133 festhält ', erklärt deshalb
den ganzen Passus für eingeschoben.
Es ist aber doch noch sehr die Frage, ob wir unter dem
im c. 28 'tunc temporis Ziczo', im c. 50, wenn meine Conjectur
zu Recht besteht, 'eorum tunc advocatus' genannten Grafen
den 1160 verstorbenen Sizzo III. von Schwarzburg ver-
1) C. 28 am Schiasse. 2) Mitzschke glaubt, trotzdem er die Stelle
als eingeschoben verwirft, aus der Erwähnung Adelbert's einen Grund zur
Verwerfung der Jahreszahl 1106 herleiten zu dürfen. 1106 war allerdings
Ruthard (1089—1109) und nicht Adelbert (1110-1137) Erzbischof. In
der Hs. des Nikolaus von Siegen wurde deshalb 'Ädelberto* in *Ruthardo*
corrigiert. Ich glaube, dass Sigeboto an dieser Stelle, wie in c. 1 Hein-
rich in. mit Heinrich IV, den ihm ferner liegenden Erzbischof Buthard
mit dem bekannteren Adelbert, verwechselt hat. 8) ÜB. S. 8 ff.
'Heinricus . . Romanomm imperator Angustus . . regnante Heinrico
quinto rege Romanorum « . in provincia scilicet, que dicitur Duringia, in
episcopatu Mogontiensi, in pago Lancwizi, in comitatu Sieonis . . . con-
fluentibus duobus rivulis Berbach et Rodenbach . . . contradideruot abbat! . . •
in dispositionem liberam*. Der Rest ist aus der Stelle S. 10: *sollemp-
niter ac sollerter — meliorem undecunque eligere* zusammengezogen.
4) Vgl. c. 25 und 68. 6) S. 146/147.
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üeber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 481
stehen müssen. Erwähnt werden Grafen seines Namens, die
mit einiger Sicherheit dem Schwarzburgischen Hause zuzu-
weisen sind, zuerst 1075 bei Lambert von Hersfeld *, femer
in einer Lippoldsberger Urkunde aus dem Ende des 11. Jh/s
(1095-1101») und in den Urkunden Heinrich's V. für Paulin-
zelle aus den Jahren 1108 (oder 1109, wie Mitzschke annimmt)»
und 1114*. Urkunden und Quellenbelege aus späterer Zeit,
die sich unzweifelhaft auf Sizzo UI. beziehen, lassen wir
ausser Acht.
Die Schwarzburgischen Genealogen* nehmen an, dass der
1075 erwähnte Sizzo (II.), den sie als Oheim oder Grossoheim
Sizzo's III. bezeichnen, noch im ersten Jahrzehnt des 12. Jh.'s
gelebt habe. 1108 oder 1109 ist der von den meisten adop-
tierte terminus ad quem*. Auch Mitzschke lässt ihn späte-
stens 1109 sterben''. Es kommt dies daher, dass man ge-
wöhnt ist, den in der Urkunde Heinrich's V. vom Jahre 1108
rbezw. 1109) erwähnten *comes Sizen' als den Neffen oder
Grossneffen Sizzo's II, Graf Sizzo III, anzusehen. Diese
Identität des 'comes Sizen mit Graf Sizzo III. ist aber weiter
nichts als eine, soweit ich sie zurückverfolgen konnte, aus Paul
Jovius * stammende, von den späteren Genealogen nachgebetete
leere Vermuthung.
Sizzo III. ist der Sohn Graf Günther's und der Tochter
des Russenfürsten Jaroslaus, Mechthilde. Letztere wird, da
sie um das Jahr 1078 geboren ist», frühestens in den neun-
ziger Jahren des 11., vielleicht gar erst in dem ersten Jahr-
zehnt des 12. Jh.'s ihre Ehe mit Graf Günther eingegangen
sein. Trotzdem lässt Mitzschke*® Sizzo III. schon in der
Lippoldsberger Urkunde (1095 — 1101) als Zeuge auftreten!
Ich kann mich nicht einmal entschliessen, in ihm den 'comes
Sizen' der Schenkungsurkunde von 1108 (1109J und den ^comes
Sizo' der Bestätigungsurkunde (1114) zu senen und nehme
an, dass entweder, was recht wohl möglich ist, der 1075 er-
wähnte Graf Sizzo II. in der Zeit von 1108 — 1114 noch lebte",
1) SS. V, 236. 2) Cod. dipl. Sax. reg. I, 1, S. 367. Ob der in
den Urkunden Heinrich's V. für Hersfeld: Cod. dipl. I, 2, S. 21 (1107 Mai
—1109 April), S. 26 (1111 Aug. 27, in der SiBzo als Vogt von Hersfeld
vorkommt), S. 29 (1112 Jan. 11) erwähnte Graf Sizzo ein Graf von
Sehwarzburg ist, wage ich nicht zu entscheiden. Vögte von Hersfeld
waren in dieser Zeit die Gisonen von Gudensberg. 3) ÜB. S. 6/7.
4) ÜB. S. 8 ff. 5) Z. B. Heydenreich, Junghans, Gebhardi, Hellbach,
Walter, Apfelstedt. 6) Voigtel - Cohn, Stammtafeln n. 178, lässt da-
gegen Sizzo II. (von ihm als HI. bezeichnet) zw. 1108 und 1118 sterben.
7) S. 252. 8) Schöttgen-Ereysig, Diplomataria et scriptores bist. G«rm.
medii aevi I, S. 187 ff. 9) Posse, Markgrafen von Meissen, S. 151 ff.
10) S. 247. 11) Vgl. Voigtel- Cohn a. a. O.
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482 J. Dieterich.
oder dass wir zwischen dem 2. und 3. Sizzo noch einen Grafen
gleichen Namens einschieben müssen.
Einen Beweis dafür , dass der damals sicherlich noch im
Eindesalter stehende Sizzo III. nicht der 'comes Sizen' der
Urkunde Heinrich's V. von 1 108 ist, finde ich in beiden oben
besprochenen Stellen der Vita Paulinae. Zur Zeit, als Sigeboto
schrieb, lebte Graf Sizzo IIL Um diesen von einem inzwischen
verstorbenen ^comes Sizen', der zur Zeit der Klostergründung
Gaugraf im Längwitzgau war, zu scheiden, kennzeichnet er
letzteren durch den Zusatz Hunc temporis'. Da der Schlusssatz
des c. 28 aus der Bestätigungs Urkunde von 1114 stammt, so
liegt nahe, zu vermuthen, dass auch der in letzterer als Gaugraf
(*in comitatu Sizonis') und Zeuge erwähnte 'comes Sizzo* nicht
Sizzo III, sondern jener zur Zeit der Niederschrift der Vita
bereits verstorbene Verwandte desselben sei. Ferner: ist in
c. 42 in den Worten 'sed profectionem istam urgebat comitis
Sizonis et eorum tunc advocati' die Partikel *et' wirklich zu
streichen^ so kann auch dieser 'comes Sizo, eorum tunc ad-
vocatus', unmöglich Graf Sizzo IIL sein. Die in dem c. 42
erzählte Rotenschirmbacher Äffaire fallt in die Zeit von 1107
bis 1114. Wir folgern daraus, dass mit dem *tunc temporis
Ziczo' des c. 28 (1106) und dem 'comes Sizo, eorum tunc
advocatus* eine und dieselbe Person, nämlich Sizzo IL oder ein
anderer Graf gleichen Namens, keinenfalls aber Sizzo IIL ge^
meint ist.
Damit fallt auch einiges Lieht auf die Vogteiverhältnisse
Paulinzelle's. Wenn wir absehen von der oben emendierten
Stelle, so wird, bis auf Graf Ludwig von Thüringen, der
nach c. 30 in den zwanziger Jahren Vogt ('advocatus noster')
war, kein anderer Schutzherr namentlich aufgeführt ^ Trotz-
dem supponiert Mitzschke ', in der ersten Zeit des neugegrün-
deten Klosters sei bereits Sizzo III. Vogt gewesen. In der
Zeit von 1108—1120 — ich setze hier die berichtigten Jahres-
zahlen ein — sei dann das Schutzrecht aus irgend welchen
Gründen von ihm auf Graf Ludwig übergegangen. Später
müsse dann ein neuer Wechsel stattgefimden haben, denn
1133 sei Sizzo III. wieder im Besitze der Vogtei*.
Ziehen wir die emendierte Stelle heran, so lässt sich die
scheinbare Verwickelung aufs befriedigendste lösen. Danach
hatte allerdings in der ersten Zeit ein Graf Sizzo, mag es nun
Sizzo II. oder ein anderer Vorfahr Sizzo's III. gewesen sein,
die Vogtei inne. Nach dessen, vielleicht kurz nach 1114, er-
1) Ohne Namensnennuog wird des Vog'tes in der Urkunde von 1114
(ÜB. S. 10) und in einer zweiten von 1128 (S. 14) gedacht. 2) S. 146/47.
3) S. o.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 483
folgten Tode wählten die Mönche, hierzu durch kaiserliches
und päpstliches Privileg ermächtigt, an Stelle des damals noch
jugendlichen Sizzo III. den Grafen Ludwig (den Sprineer?)
von Thüringen zum Schutzherrn, der ihnen dann auch in
schweren Anfechtungen* kräftig zur Seite stand. Später,
jedenfalls vor 1133, vielleicht schon nach dem Tode des
Springers (1123), kam die Vogtei wieder an die Schwarz-
burger, in die Hände des inzwischen herangewachsenen Grafen
Sizzo III.
Aus diesen Darlegungen geht klar hervor, dass weiter
kein Grund vorliegt, wegen des *tunc temporis' mit Mitzschke
die Stelle am Schlüsse des c. 28 als interpoliert zu betrachten.
Ebensowenig ist an der zweiten vom ersten Herausgeber der
Vita angefochtenen Stelle etwas auszusetzen.
Sigeboto erklärt im c. 52 der Vita, er sähe von der Dar-
stellung der Thaten Abt ülrich's ab, 'quod scriptum est:
lauda post vitarriy magnifica post consumationem et omnis
laus infine canitur, finis equidem libra quedam meriti est' etc.
und fahrt dann fort: 'verum idem abbas, dumprefuit, quo-
modo temporibus suis locus ipse prediis dilatatus vel di-
latus sit, scribere alterius temporis et operis est*. In der Er-
wägung, dass Abt Ulrich nach dem Eingange der Stelle zur
Zeit ihrer Niederschrift noch gelebt haben müsse, streicht
Mitzschke *dum prefuit' und 'temporibus suis' als spätere
Interpolation*. Diese Wendungen, 'während seiner Leitung
der Abtei*, 'seiner Zeit', setzen aber noch lange nicht den Tod
Ulrich's voraus, der 1154 zum letzten Male genannt wird',
während sein Nachfolger Gebehard erst 1163 urkundlich
auftritt.
Für die Bestimmung der Entstehungszeit der Vita ist
demnach auch diese Stelle völlig belanglos, es sei denn, dass
man die W^orte pressend, annähme, die Vita sei zwar, woran
ohnedies kaum zu zweifeln war, noch zu Lebzeiten Abt ül-
rich's, aber nach seiner Resignation geschrieben. Der hoch-
betagte Abt müsste dann am Ende einer ausserge wohnlich
langen Amtsdauer (1120/21 bis nach 1154), wie dies öfter
vorkam, seine W^ürde niedergelegt haben. *Dum prefuit' und
Hemporibus suis* wäre dann auf die verflossene Amtszeit zu
beziehen und jedes Bedenken gegen diese Worte gehoben.
Die Abfassungszeit läge dann zwischen 1154 und 1160, dem
Todesjahre Graf Sizzo's III. von Schwarzburg.
An und für sich lässt sich gegen eine so späte Abfassungs-
zeit wenig einwenden. Doch hat die einigermassen gezwungene
Deutung des 'dum prefuit' geringe Wahrscheinlichkeit. Es
1) C. 60. 2) S. 1 35. 4) S. 37.
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484 J. Dieterich.
genügt, nachgewiesen za haben, dass kein Grund vorliegt, die
angefochtene Stelle zu verwerfen, und dass zu einer sicheren,
näheren Bestimmung der Abfassungszeit die Angaben der
Vita nicht ausreichen. Wir bescheiden uns bei der Annahme
Wilmans' und Anemüller's, dass Sigeboto in den ersten Jahr-
zehnten nach dem Tode Paulina's gelebt und geschrieben hat.
IV.
Hat der erste Herausgeber der Vita für seine kritischen
und chronologischen Auslassungen immerhin einigen Bückhalt
gehabt, sind seine Irrthümer einigermassen entschuldbar, so
fehlt für seine genealogischen Kunststücke jeder Grund zu
einer Entschuldigung. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die
Zugehörigkeit Moricho's und Paulina's zum schwarzburg-
käfernburgi sehen Hause ist gründlich missglückt. Schon bei
flüchtigem Ueberlesen fallen die Lücken und Widersprüche
der Beweisführung ins Auge. Bei genauerem Zusehen ergiebt
sich die völlige Nichtigkeit dieser lokalpatriotischen Phanta-
sieen. Ein näheres Eingehen auf Gründe und Gegengründe
ist bei der verhältnismässigen Geringfügigkeit des Gegen-
standes überflüssig. Ich begnüge mich mit der Hervorhebung
einzelner Hauptpunkte.
Der indirekte Beweis für die Herkunft Paulina's aus dem
Hause derer von Schwarzburg zerfällt bei Mitzschke in zwei
Hälften. Es gilt vorerst die Abstammung Moricho's, ihres Vaters,
aus gräflichem Geschlechte darzuthun'. Zugegeben selbst,
dass er, was denn doch noch gerechtfertigtem Zweifel unterliegt,
freier Geburt war: reicht die Stelle in c. 1, wo Sigeboto von
Uda, der Gattin Moricho's, sagt, sie sei ihm 'ungefähr' eben-
bürtig gewesen ('cuius etiam genus et etas libertasque
cum marito fere conveniebant'), aus, Moricho einem gräflichen,
üda einem einfachen Herrengeschlechte zuzuweisen *? Besagt
die Stelle wirklich, dass Moricho von höherem Adel war
als seine Gattin, und nicht etwa das Umgekehrte? Und wenn
auch: innerhalb des einfachen Herrenstandes gab es soviel
Abstufungen — von einfachen Gefolgsleuten oder Rittern bis
zu den mächtigen Herren, die ihrerseits wieder über zahlreiche
Aftervasallen geboten — , dass wir recht gut beide Eheleute
in ihm unterbringen können. Ausschlaggebend gegen die
fräfliche Herkunft Moricho's scheint mir der Umstand zu sein,
ass derselbe weder in Urkunden, noch in der Vita, deren
Verfasser die 'nobilitas' seiner Heldin nicht genug rühmen
kann, den Titel eines Grafen führt.
1) S. 223 ff. 2) S. 226.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 485
Auf Moricho's gräflicher Abkunft beruht der zweite Theil
des Mitzschke'schen Beweises». Da er, wie auch die Merse-
burger Bischofschronik » von seinem Bruder Bischof Werner
von Merseburg bezeugt, Thüringer von Geburt» war, so
niüsste er einem dort eingeborenen Grafengeschlechte zugehört
haben. Mitzschke^ zählt nun sämtliche thüringischen Grafen-
häuser auf und schliesst dann aus zum Theil recht fadenscheini-
gen Gründen die meisten von der Bewerbung um Moricho's Zu-
gehörigkeit aus. Den Hauptgesichtspunkt ^r seine Auswahl ^
gab ihm wieder eine Stelle des c. 1, an der es von Moricho
heisst, er sei der Stolz (^decus*) 'florentis adhuc familiae' ge-
wesen. Auf dem Wörtchen * adhuc' ruht, wie vorher auf
*fere*, das Hauptgewicht des Beweises. Mitzschke schliesst
daraus, dass zu Sigeboto's Zeit die Familie Paulina's noch
geblüht habe. Aller Wahrscheinlichkeit nach lebte damals
noch Paulina's Brudersohn Heinrich •. Von den übrigen Nach-
kommen ihrer Brüder Ulrich und Poppo erfahren wir nichts.
Vielleicht gehörte der Friedensstörer Lambert ' zu ihnen. Den
Ausdruck *florentis adhuc familiae' auf die entferntere
Verwandtschaft, in der etwa Moricho mit den SchwarÄburgem
gestanden hätte, zu beziehen, ist deshalb ganz unnöthi^, ab-
gesehen davon, dass das Wörtchen ^adhuc' durchaus nicht nur
auf die Gegenwart des Schreibenden, Sigeboto's, sondern, wie
dies besonders bei Historikern öfters vorkommt, auch auf
einen bereits vergangenen Zeitpunkt bezogen werden kann.
Am Schlüsse des Ausscheidun^sprocesses blieb Mitzschke *
nur noch die Wahl zwischen den oeiden Grafenhäusern derer
von Gleichen-Tonna und Schwarzburg. Diese Wahl entscheidet
nach seiner Ansicht die Liste der Gäste, die an der Paulin-
zeller Kirchweihe theilnahmen. Es ist nämlich, wie er aus-
führt, zu erwarten, *dass bei der Weihung des von Paulina
gestifteten Gotteshauses ein Vertreter der Familie sich nicht
allein unter den geladenen Gästen befand, sondei^ auch von
Sigeboto der Nennung für werth erachtet wurde*. Ein Graf
von Gleichen fehlt auf der Liste, dagegen wird Graf Sizzo
fenannt. Damit ist, von einigen Nebenumständen abgesehen,
[itzschke's Wahrscheinlichkeitsbeweis für Moricho's und Pau-
lina's Zugehörigkeit zum Hause Schwarzburg geschlossen.
Der Umstand, dass die Namen Werner, Moricho, Ulrich
und Poppo in der schwarzburffischen Stammtafel nicht vor-
kommen, ist nicht so unerheblich, wie Mitzschke • ihn auffasst.
In Bezug auf die Namengebung war man in den grossen Fa-
milien des Mittelalters sehr conservativ. Das Fehlen der bei
1) S. 227 j0F. 2) SS. X, S. 184. 3) Paulina stammte nach
c. 1 'ex illnstrissimis natalibas gentis Thuringonim*. 4) S. 230 ff.
5) S. 227. 6) Vgl. c. 54. 7) C. 60. 8) S. 233. 9) S. 263.
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486 J. Dieterich.
den Schwarzburgem gebräuchlichen Namen Günther und Sizzo
im Stammbaume Moricho's macht uns seine Zugehörigkeit zu
jener Familie verdächtig. AuBschlageebend ist aber die ^auf-
fällige Thatsache'y ftir die auch Mitzschke * keine 'befriedigende
Erkmrung' fand, 'dass Sigeboto den Grafen Sizzo an keiner
Stelle seines Werkchens ids Paulina's Verwandten bezeichnet,
obwohl mehrmals recht schickliche Gelegenheit dazu gegeben
war'. Auch in keiner Urkunde der späteren Grafen von
Schwarzburg wird, was bei Schutz- und ochenkungsurkunden
doch vorauszusetzen wäre, des Umstandes gedacht, dass Pau-
linzelle eine Stiftung ihres Hauses sei. Die Gelegenheit, die
Klosterstifterin und vor allem auch ihren Oheim, den Bischof
Werner von Merseburg, dem Stammbaum des Hauses Schwarz-
burg einzufügen, hätte man sich wohl kaum entgehen lassen.
Der direkte Beweis Mitzschke's weist ähnüche Lücken
und Widersprüche auf. Er gründet sich auf sehr späte chro-
nikalische Auslassungen Nikolaus' von Siegen und der in
einer Hs. des 16. Jh.'s erhaltenen, aber, wie er vermu-
thet, auf eine lateinische (?) Vorlage des 14. (?) zurück-
gehenden Chronik von Kloster Lausnitz. Die betreffende
btelle des Erfurter Kompilators lautet*: 'cenobium Burgel hoc
in tempore (zur Zeit der Gründung Paulinzelle's) ex eadem
progeme sepedicte dompne Pauline fundatur a . . .' In die
Lücke der Hs. hat Nikolaus von Siegen wahrscheinlich den
Namen des Gründers oder der Gründerin, vielleicht aber auch
das Jahr ('a. = anno') der Gründung eintragen wollen. Dazu
zog Mitzschke folgende Stelle der Lausnitzer Chronik ' heran:
^Dy domina, genent Berchta, mar^aff Heinrichs hawsfraw
zcum ßurchlin ist begrabenn, ursach sie die statt auss dem
grünt erwacht; und sje ffewest des geschlechtes des grafen
Sitzonis, des edelen geschlechtes der herrenn von Schwartz-
burgk; und seine furige hawsfraw, Gysla (Bysia Hs.) genant,
der vorgencnten domina Berchte schwestertochter'. Die Stif-
terin von Paulinzelle, Paulina, so schliesst Mitschke daraus,
war eine Blutsverwandte der Stifterin von Bürgel. Diese aber
gehörte zum Hause Schwarzburg, wie die zweite Chronikstelle
erzählt. Folglich gehörte auch Paulina demselben an.
Wir sehen hier ganz ab von der geringen Zuverlässigkeit
Nikolaus' von Siegen, dessen Quelle für die Notiz über Bürgel
wir nicht nachweisen können, und der einer EJosterchronik
des späteren Mittelalters. Der Wortlaut der beiden Stellen
allein bietet Anlass genug zu triftigstem Zweifel.
AnemüUer^ fasst 'progenies' bei Nikolaus von Siegen, wie
1) S. 264/56. 2) A. a. O., S. 271. 3) Zuletzt herausgregeben
von E. Hase in den Mittheilungen der Gesch.- und Alterthumsforsch.-
Gesellsch. des Osterlandes VUI, S. 9 ff. 4) ÜB. S. 18/19.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 487
es der Sprachgebrauch des Mittelalters erlaubt, in der Be-
deutung von 'Klosterinsassen' auf und bezieht die Stelle auf
eine ßesiedelun^ BürgePs durch Paulinzeller Mönche. Auflfelliff
ist ihm nur^ dass Bürgel als Nonnenkloster gestiftet und
späterhin genannt wird. Er nimmt deshalb eine zeitweise Be-
setzung des Klosters durch Mönche an. Das ist unnöthig.
Die Stammtafel der Grafen von Schwarzburg * weist bis zur
Mitte des 13. Jh.'s Paulinzeller Klosterjimgfrauen auf^ und nach
einer Urkunde Abt Conrad's gab es solche noch im Jahre 1375.
Ein Beweis dafür^ dass in Paulinzelle lan^e Zeit ein Nonnen-
neben dem weit bedeutenderen Mönchskloster bestand. Die
ersten Ansiedler waren ja auch nach Ausweis der Vita Conver-
sen beiderlei Greschlechts '. Ich glaube deshalb mich der Ansicht
anscbliessen zu dürfen^ dass Nikolaus von Siegen beim Nieder-
schreiben der oben citierten Worte eine ßesiedelung Bür^eFs
durch Paulinzeller Nonnen im Auge hatte. Ob er in die frei-
gelassene Stelle den Namen des Stifters oder der Stifterin
nachtragen wollte, ist zweifelhaft. War dies wirklich der Fall,
so ist noch die Frage, ob sich die Worte *ex progenie Pauline
auf diese Person beziehen sollen: ihre Stellung scheint dagegen
zu sprechen. Jedenfalls geht aus dem Citat hervor, wie un-
sicher Nikolaus' Kenntnisse der Verhältnisse BürgeFs waren.
Die Stifterin Bürgers, Bertha, die Oemahlin Markgraf
Heinrich's von Grroitsch, kennen wir aus anderen Quellen. Sie
wird in einer vielfach verdächtigen, uns nur in einem werth-
losen Werkchen v. Gleichenstein's» über Kloster Bürgel über-
lieferten Urkunde dem Hause derer von Gleisberg zugewiesen.
Mitzschke^ erklärt diese Urkunde 'für eine unglaubwürdige
Fälschung', verspart sich aber unzweckmässiger Weise den
Beweis 'für eine andere Gelegenheit'.
Bertha war, wie er darzuthun versucht', vielmehr dem
Grafen Sizzo von Schwarzburg blutsverwandt. Er stützt sich
dabei auf die oben angeführte Stelle der Lausnitzer Chronik:
'und sye gewest des geschlechtes des greven Sitzonis, des
edelen geschlechtes der herren von Schwartzburgk*. *Mag
in dem lateinischen (?)', so führt er aus, ^genus' oder 'pro-
sapia' oder ^progenies' gestanden haben, jeder dieser Aus-
drücke bezeichnet unzweifelhaft blutsverwandte Geschlechts-
zugehörigkeit und nicht blosse Verschwägerung.' Er glaubt
deshalb auf Grund der Chronik eine doppelte Verwandt-
schaft Bertha's mit Sizzo annehmen zu müssen : Blutsverwandt-
schaft, indem er sie zur Tochter eines N. N., Grafen von
Schwarzburg- Käfemburg macht', und Verschwägerung durch
Sizzo's erste (?) Gemahlin Gisela*: 'und seine furige haws-
I ) Apfelstedt, Das Haus Kevernburg^-Schwarzburg, Sondershaasen 1 890.
S. 3. 5. 2) C. 26/26. 3) Beschreibung der Abtey Burgelin, Jena
1729, 8. 17 — 19. 4) S. 238. 6) 8. 238 flF. 6) 8. 240. 7) 8. 241.
8) Mitzschke ist durch seine Hypothese gezwungen, eine sonst nicht be-
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488 J. Dietericb.
fraw, Gysla genant, der vor^enenten domioa Berchte Schwester-
tochter'. Betrachtet man aie Stelle der Lausnitzer Chronik
mit unbefangenem Aage, so wird man, wie dies auch £. Hase,
der Herausgeber derselben, gethan hat, die Worte : ^und seine
fiirige hawsfraw, Gysla genant, der vorgenenten domina
Berchte schwestertochter' als Erklärung der vorhergehenden
'und sye gewest des geschlechtes des greven Sitzonis' auffassen.
Es handelt sich doch wohl um 'eine blosse Verschwägerung'.
Gegen eine Abstammung Bertha's aus dem Hause Gleisberg
und für eine solche Pauhna's aus dem derer von Schwarzburg
beweist die Stelle überhaupt nichts.
Gisela, die Gemahlin Sizzo's UI, wird von den schwarz-
burgischen Genealogen jetzt allgemein als Tochter eines Grafen
Adolf von Berg und Altena bezeichnet. Mitz8chke> beruft
sich hierbei auf die 'Angaben der schwarzburgischen Chro-
nisten*; die 'Schwagerschaft zwischen Sizzo und dem Grafen
Eberhard von Berg und Altena ist', wie uns eine Anmerkung
belehrt*, 'urkundlich bezeugt*. Die Mittheilun^ der chronika-
lischen und urkundlichen Belege hat sich der Verfasser, trotz-
dem sie gerade an dieser Stelle unentbehrlich sind, wieder
einmal verspart «. Uebrigens fungiert Graf Eberhard in der
Phantasiestammtafel der folgenden Seite nicht als Bruder,
sondern als Oheim GiseWs, der Gemahlin Sizzo's III!
Halten wir die negativen Ergebnisse des direkten Beweises
für die Abstammung Moricho's und Paulina's mit den Ergeb-
nissen des indirekten zusammen, so ist der Schluss erlaubt,
dass, da Moricho's Abstammung aus einer gräflichen Familie
Thtiringen's höchst unwahrscheinlich ist, da er nirgends Graf
genannt, da seine Verwandtschaft mit den Schwarzburgem
weder in der Vita, noch in sonstigen Quellen bezeugt wird,
die schwarzburgische Herkunft Moricho's und Paulina's, wenn
nicht unmöglich, so doch höchst problematisch ist. Damit ist
das genaue Gegentheil von Mitzschke's Behauptungen erwiesen.
Das Wenige, was wir von der Herkunft Pamina's wissen,
ist Folgendes : sie stammte aus der Nähe von Erfurt * und war
das Glied einer angesehenen, aber wohl nur massig begüterten
Familie, die dem Vassallenstande oder dem der Reichsministe-
rialen angehört haben dürfte. Auf ersteren scheinen die Be-
zeichnungen 'nobilis' *, *liber homo', 'nobilitas', 'libertas' hinzu-
deuten, für letzteren spricht der Umstand, dass Moricho 'da-
pifer Kaiser Heinrich's IV. war«, von ihm 'miles noster' ge-
glaubigte zweite Heirath Sizzo*8 anznnehmeD. 1) S. 240/41. 2) S. 240,
Anm. 4. 3) Vgl. oben die ^Bestätigung aus dem Generallandesarcbiy
za Karlsruhe* und die thüringischen Ortschroniken. 4) 'Incipit prefatio
in yitam beatae Paulinae nobilis feminae prope Erffordiam — explicit vita
beatae Paulinae viduae prope Erffordiam*. 5) S. die Zusammenstellung
aller hierher gehörigen Stellen bei Mitzschke S. 222 ff. 6) C. 1.
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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*s Vita Paulinae. 489
nannt wird*. Noch sein Enkel Werner, der Sohn Paulina's,
wird als 'vir militaris'* und 'aulicas vir'* bezeichnet und
zu den ^aulicos' gezählt*. Das Stammgut Moricho's lag
wahrscheinlich bei Erfurt; in Gebstedt (n. ö. von Weimar)
wurden ihm im J. 1068 von Heinrich IV. 24 königliche Hufen
feschenkt. Es ist nicht unmöglich^ dass der in der Urkunde
irzbischof Wichmann's von Magdeburg für Paulinzelle vom
1. Oct. 1154» als Zeuge fungierende ^Herricus de Gebenstete'
ein Enkel Moricho's und mit dem im letzten Capitel* der
Vita erwähnten Neffen Paulina's, Heinrich, identisch ist.
Die Bemühungen, die Markgräfin ßertha von Groitzsch,
die Stifterin BürgeFs und angebliche Verwandte Paulina's,
und diese selbst nebst ihrer Familie der schwarzburgischen
Stammtafel einzufügen', die eitelen Versuche, 'die älteste
Genealogie des Hauses Schwarzburg zu entwirren' •, d, h. den
Vermuthungen früherer Genealogen neue zu substituieren, die
völlig zwecklosen Anstrengungen', Uda, die Mutter Paulina's,
im Hause derer von Blankenhain, Ulrich ®, den zweiten Gemahl
der Klostergründerin, in dem derer von Schraplau unter-
zubringen, sind einer eingehenden Besprechung nicht werth.
Es sei genug der unerquicklichen, schlecht lohnenden Arbeit,
die wenigen echten Kömer aus der massenhaften Spreu des
Mitzschke'schen Commentars zu sieben!
1) ÜB. S. 2. 2) C. 23. 3) ÜB. S. 36. 4) C. 64. 6) Mitzschke
S. 241. 248. 6) S. 242 ff. 7) S. 266/266. 8) S. 267 ff. Im
Register fangiert Ulrich, ähnlich wie Bischof Werner als Herr von
Schwarzbnrg, Paulina als 'Nachkommin Günter's des Einsiedlers* aus dem
schwarzburg. Hause und ihre sämtlichen Familienangehörigen als Mit-
glieder desselben Hauses, bereits als Ulrich von Schraplau.
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XVI.
Beschreibung
einer
Handschrift der Stadtbibliothek
zu Reims.
Von
W. Wattenbaeh.
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±Jie uns mit sehr dankenswerther Bereitwilligkeit auf
unsern Wunsch zugesandte Hs. der Stadtbibliothek zu Reims,
1043. 743y vom ausgehenden 13. Jh., deren ich in meiner
Iljlittheilung im N. A. XVII, S. 351 gedachte, enthält einen
buntgemischten Inhalt verschiedener Sücke, welche auch auf
einem vorne eingehefteten Doppelblatte im 15. Jh. verzeichnet
sind. Obgleich ich dieselben^ vollauf mit den genauer durch-
Senommenen Versen und Briefen beschäftig) leider nur ober-
ächlich anmerken konnte, scheint es mir doch nicht über-
flüssig, sie hier zu verzeichnen.
Fol. 1. Inc. Vita Pylati. 'Regibus olim — vendicavit.*
Fol. 2» Ine* Vita lüde Scarioht. 'Pater lüde — habere
poteris.'
Fol. 3. Inc. prophecie Hildegaldis. Thillippus decanus
— Interim subtraxi/
Fol. 5. rVome als 'Exempla multa' bezeichnet.) 'Quidam
de Thebeis iratribus — finivit vitam suam.' Ein Stück 'De
gallo qui dum quereret escam . • .' ist unten mit '£lzopus^ be-
zeichnet, aber das letzte ist aus damals ganz neuer Zeit: 'De
duobus fratribus Minoribus qui ibant de una domo in aliam
ad visitandum fratres et ad spadandum, qui erant bene vestiti
et calciati, quibus beatus Franciscus obviavit et eos crudeliter
redarg^it et quicquid portabant eis abstulit, qui adhuc vivunt
et adhuc curvi incedunt.'
FoL 15. De assumptione b. Marie. 'Cum vobis de vita
prophetarum ^ magnalia Dei. Qui — • amen.'
Fol. 16. De b. Maria Magdalena. 'Maria stabat ad mo-
numentum — et hec dixit michi. Cui — amen.'
Fol. 17'. 'Ad instructionem — et 75 miliaria.' Saec. XV.
bezeichnet als 'über qui ymago mundi dicitur'.
Fol. 21. ^ Vorne: Quidam sermones cum exhortacionibus)
'Cum intueor oeate Demetri — salvator noster. Qui — amen.'
Fol. 27'. Incipiunt prophecie cuiusdam SibUle que filia
fuit Priami regis Troiani. 'Sibille generaliter — dicens ludicii
Signum — sulphuris annis. Hec de Christi nativitate — inveniet
—sother;
Fol. 29. (Vorne: Quidam pulchri versus. Das Gedicht
'Moribnsy arte, fide' bei Hauröau, Les M^langes poötiques
d'Hildebert de Lavardin (1882) S. 56 als Hildeberfs Werk.
NenOB Archiv ete. ZVIII. 32
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494 W. Wattenbach.
Dann nach dem Inhaltsverzeichnis 'Summa dictaminis in
qua continentur plures epistole a Friderico imperatore
transmisse et sibi remisse'. Mit dieser nicht unwichtigen
Sammlung hat sich Herr Dr. Rodenberg eingehend be-
schäftigt (s. N. A. XVIII, 177—205) ; einige eingemischte er-
dichtete Schreiben habe ich in den SB. d. Berl. Akad. 1892
vom 11. Februar berücksichtigt. Zuletzt folgen Sinnsprüche.
Fol. 48. Inc. primus Über magistri H. de archa Noe pro
archa sapiencie cum archa ecclesie et archa matris gracie.
'Cum sederem aliquando — fieri erubesco.* Ende des 2. trac-
tatus.
Fol. 58. Ci commenoe la voie denfer. 'En longes doit
— par peebier/ Ci faut li voie denfer que faous de hou-
dent fiet
Fol. 61. 'En mars tout droit a cel termioe -*^ desvoie.' Ci
faBt li voie de paradis que Rutebues fist. 'Lautre iour par
un matin' etc.
Fol. 67^ Hie incipit sompniam cuiusdain derici. 'Esta-
tem— risus.' S. unten S. 496.
Fol. 69'. Verzeichnis der Cardinalstitel, Erzbisthümer
und Bisthümer, der sog. 'Provincialis*.
Fol. 71. *Nest pas cisous' etc. Fol 87 'Explicit li tor-
noiemans antecrif. Dann 'Sexcies in die' etc. Moralische
Vorschriften.
Fol. 97', Isti sunt articuli errorum quos dicunt fratres
predicatores predicasse magistrum Ouil. de S. Amore publice
m Masticone (sie). 'Dixit quod qui ad predicandum — sicut
potuimus corrigendos.'
Fol. 101. Inc. liber de rögimine Regum et principum vel
dominorum vel secreta secretomm vel epistole Aristotilis ad
Alexandrum discipulum suum. Prologus eius qui transtolit
librum istum de arabico in latinum. 'Domino suo excellen-
tißsimo — Guidoni de Valencia civitatis Tripolis gloriose pon-
tifici Philippus suorum minimus clericorum* etc, Fol. 106'
'Expl. liber de r. r. et principum. Quem Aristotiles compo-
suit ad instructionem magni regis Alexandri. Qui fuit monar-
cha in toto mundo. Qui in puericia sua vel adolescencia
fuerat discipulus Aristotilis summi philosopbr.
Fol. 106'. Inc. epistola libri lapidaris (von Marbod).
'Euax rex Arabum — propter quod lapidum titulo liber iste
vocatur.' Dann roth:
Hoc sudavit opus Godefrido Gazelinus,
Sed bene servetur, sibi ne quandoque furetur.'
Fol. 110. Inc. liber sompniorum a Daniele com-
positus et Ebreys traditus secundum expositionem cuiuslibet
rei vise in sompnis. Inc. prologus. ^Ego Daniel a Deo in-
spiratus — et est utile.'
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Beschreibung einer Handscbrift der Stadtbibliothek zu Reims. 495
Fol. 112' der von mir in den Berliner SB. mitgetheilte
Brief des Satans nebst der Antwort. Wie Herr 0. Hart-
wig bemerkt, ist vermuthlich der Papst Martin IV. (1281 —
1285) gemeint, der Liebhaber der Aale von Bolsena und des
Weines, der in Viterbo gewählt wurde, vgl. Dante, Purgatorio
XXIV, 23.24:
'Dal Torso fu, e purga per digiuno
Le anguille di Bolsena e la vernaccia.'
Hartwig meint, dass in dem ^morsor' vielleicht eine Anspielung
auf den Mann *dal Torso' (aus Tours) liege ; sicher wohl auf
seine Fressgier.
Fol. 115 andere Briefe: *Quod virum curvum — exeeden-
tem. Meus in placidam — qui presentat. Quod scripsi —
litterarum/ Darunter steht von einer Hand saec. XV. vel
XVI. : < Videtur esse stilus Petri Abaelardi ad suam Heloissam,
de quibus alias risu di^na leguntur.' Dann ein Scheltbrief:
<Si suorum fidelium — diabola fugienda.* Von einer Frau,
woraus ich leider nur wenig angemerkt habe. Es kommt
darin vor: 'maiori studio be^anismi recentis occupamur aucu-
piis', und dann: 'Et quia nimis non dicitur quod numquam
satis addicitur, discant castellane cum popularibus, urbane cum
ruralibus, criptane cum rupensibus, silvane cum campestribus^
fecunde cum sterilibus, larve cum agalmatibus, discant prophe-
tisse cum carminatricibus, phitonisse cum divinatricibus, ethio-
Sisse cum impostatricibus, diaconisse cum prestigiatricibus,
iscant venefice cum sortilegis, mage cum noctivolis, vage
cum ganeis, bastarde cum mancipiis .... Türke cum Ruscis,
Affre cum Apulis, Sarde cum Siculis .... inter Thomis et
Tylen insulas' etc. Es wird ihnen geklagt, dass die Männer
die Weiber betrügen und verführen und sie dann verlassen,
wie es ihr selbst ergangen ; dass aber die Weiber auch nichts
taugen. ^Cumque fallendi prurigo nobis innata sit et nobiscum
congenita; sub ampla celi capa non tegitur hodie femina, que
nisi seduceret oculorum infirmitas, non foret sicut diabola fii-
gienda'.
Fol. 116^ 'Miserere mei Dominus, kar longuement me
sui teus — par ton coumendement.'
Fol. 125. Lectio Hildegardis prophetisse. 'In diebus
illis prophetisavit dicens Insurgent gentes — scire nolumus/
Fol. 123'. *Talms mestott pris que — coumandent. Cr
fallent li Ensegnement de moralitei.'
Auf Bl. 1I9 beginnt dann die in dem früheren Aufsatze
behandelte, mit der Hs. aus St. Arnulf übereinstimmende Ge-
dichtsammlung 1. Es folgen aber darauf noch zahlreiche andere
1) BCit Bücksicht auf die lat. Anthologie hat B. ElHs einige Mitthei-
Inngen daraus gemacht im Journal of Fhilology IX (1880), S. 186 — 192.
32*
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496 W. Wattenbach.
Gedichte, für welche ich hier Aufnahme erbitte, obgleich sie
französischen Ursprungs sind. Es ist ja bekannt, wie stark
diese französische Dicntung auf Deutschland eingewirkt hat,
wie eifrig deutsche Kleriker dergleichen Dichtungen in ihre
Sammelbücher eingetragen haben. Auch trä&;t eine solche
Musterung und Mittheilung zur Erreichung des wtmschens-
werthen Zieles bei, vereinzelt vorkommenden Versen ihre Her-
kunft nachweisen zu können. Besonders reich ist Petrus
pictor, der Canonicus von Saint -Omer, vertreten. Zuerst
jedoch trage ich die an früherer Stelle, f. 67', stehenden, oben
nur kurz angeführten Rhythmen nach, den Traum des
Klerikers, welchen schon nach dieser Hs. (er nennt sie
I 743) E. Littr^ in der Hist. Litt. XXII besprochen hat; er
theilte daraus S. 103 die Str. 11— -13 mit, welche sich auf
den Untergang des Pierre de la Broce beziehen, der nach
angesehenster und einflussreichster Stellung plötzlich gestürzt
und am 30. Juni 1278 aufgehängt wurde, und S. 104, Str. 19
— 22 mit dem begeisterten Lob der Stadt Paris. Dennoch
schien mir die Wiedergabe des nicht ungeschickten, wenn
auch etwas schwülstigen und weitschweifigen Gedichtes nicht
unzulässig; die Schilderung der sieben freien Künste ist nicht
ohne einigen kulturgeschichtlichen Werth.
Hie incipit sompnium cuiusdam clerici.
Estatem in lunio, sicut exstat moris,
Fecerat calescere sol causa caloris,
Cum ego tristicie plenus et meroris,
Mendicans a lacrimis exitum doloris,
Virgultum intraveram maximi decoris.
2 Istud viridarium, altum, latum, grande,
Erat pulcritudinis satis admirande:
Ibi rosa, lilium, et innumerande
Quam florum quam volucrum species optande,
luvenum aspectui satis affectande.
3 Föns illius nitidus, argenteus undis
Et palpari nescius manibus inmundi»,
Fluebat murmuribus garrulans iocundis,
Ibi sub arboribus tribus letabundis
Omni pulcritudine floris, fructus, frondis.
4 Ego videns arbores fontem circuire
Et super has copiam volucrum garrire,
Cepi statum recolens vite tam delire,
Qui solebam prospero cursu lascivire,
Quasi mei condolens lacrimas prodire.
5 In fortunam igitur gravem dedi questum,
Que meum mutaverat ita cito gestum,
Solita cottidie michi dare festum
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims. 497
In natali patria, nunc alibi mestum
Et curia continuis fecerat infestum.
6 In tarn miserabili lamentacione
Eram in multiplici meditacione,
Mei tandem inmemor pro emissione
Lacrimarum, usus sum obdormicione
Et dicenda postmodum ductus visione.
7 Apparebat machina michi, cuius motus
Nulli erat hominum omnino ignotus«
Mundus rote strepitum senciebat totus.
Et ego qui nimium non eram remotus,
Ob tarn magnum strepitum fui valde motus.
8 Videbam m medio rote existentem
Quandam cecam feminam rotam subvertentem,
Inconstantem, tremulam, variam, fluentem,
Leva manu radium unum deprimentem,
Alterumaue altera manu erigentem.
9 Supradictam manuum per extensionem
Donabat continuam rote mocionem,
Quibusdam post aliquam degradacionem
Quandam momentaneam dans ascensionem^
Et credo quod sepius preter racionem.
10 Videbatur siquidem rote adherere
Multitudo hominum^ quorum hü lugere
Videbantur, alii modicum ridere,
Tercii felicius et magis gaudere,
Sed quarti miserrimi, post ^audia flere.
11 Hie sub rota latitat lob depauperatuS;
Cresus tumet desursum, ruit degradatus
Petrus de Arbrocia, sed ad dextrum latus
Est quidam Florencius de Roia natus
Ad Cresi divicias erigi conatus.
12 Ille Petrus primitus de gente ignota
Desursum ascenderat, nee deerat iota,
Quin rex esset Gallie, tandem cum Philota
Descendit turpissime, cum mors eins nota
Fuit, de qua stupuit gens Gallie tota.
13 O Fortuna subdola^ cur hec cogitasti?
Petrum de Abrocia cur sie elevasti,
Quem morte turpissima subito dampnasti?
Cur Philotam filmm tuum tu vocasti,
Quem tam miserabili rota post rotasti?
14 Tangebat Parisius latus curyature,
Ubi gens aculeo caude^ nimis dure
Cogebat corruere nescio quo iure
1) ^caudis* Hb.
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498 W. Wattenbach.
Turbam eminencium vi litteraturei
Nundum tarnen nimium gaudebat secure.
15 Hanc ego continuo censui meatu
Esse illam stabilem, novo tarnen fatu,
Quia nomquam permanet in eodem statu^
Cuius mundus trepidat et calescit flatu,
Ei ergo protinus utor hoc affatu:
1^ 0 res perversissima, femina fatalis,
O peiorum pessima^ fiiror infernalis,
Qae tarn cito destruis filios quos alis,
Que me tot multis modis nunc affligis malis,
Quem nandum * blandissimis protegebas alis.
17 O Fortuna, quislibet debet de te (jueri:
lam mereris femina proditrix censeri,
Que nunc habes odio quem amabas heri.
Vix deum vel hominem me sinis vereri,
Que soles nocentibus innoeens haberi.
18 O prava, quo merito me a dulciori
Separas Parisius, a soUempniori
Tnialamo prudencie, nee non meliori?
Cum mallem Patisius sine mora mori,
Quam hie esse, spacio vivens longiori.
19 O dulcis Parisius, decor omnis ville,
Civitates superans omnes modis mille,
Mich! crudeUssimus ianitor est ille,
Qui me te non patitur ingredi tranquille*
Et vagos evadere fluctus huius Scille.
20 Super omnes obtines urbes principatum,
Fecundans iocalibus stallos civitatum,
Que reddentes debitum tibi famulatum,
Per terram et Sequane remittunt meatum,
Quicquid eis contulit aer, aqua, pratum.
21 O dulcis Parisius, in qua quondam risi
Tarn diu prosperius, a qua me divisi
Affectato sidere casus improvisi.
Nescio quid faciam, moriar, te nisi
Adhuc saltem videam, sancte Dyonisi!
22 O dulcis Parisius, parens sine pare,
Solita Scolaribus bona tot parare:
Urbs nuUa se audeat tibi comparare.
O Fortuna frenesis, cur a dicta^ lare
Me invitum niteris ita separare?
23 Dum hec et similia multa peroravi,
Non respondit aliquid, unde corde gravi
Me volebam cedere, nee curabam qua vi,
1) Sic! viell. 'nuper\ 2) «transqoille' Hs. 3) Sie!
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 499
Cum ecce descendere virginem spectavi,
Cuius statim lumine totus radiavi.
24 Hec ineslimabili poUens dignitate,
Faciei respuens formam picturate.
Nee mendicans phaleras forme mendicate,
Sed de sua propria fulgens claritate,
Solem superaverat speciositate.
25 Crinis eius omnibus modis insignita,
Crispa, splendens^ aurea, radians, ignita,
Quodam auri nodulo retrorsum ^^ita,
PoUebat anterius pulchro^ bipertita,
Nusquam superemineos, undi(|ue politei.
26 Frons ampla^ suppeditans lilii candorem,
Formam gerens ebore piano planiorem^
Resplendens argenteum induens fulgorem,
A rugis et maoulis ae remooiorem
Reddit, et omnimodum induit decorem.
27 Eius supereilia iuste moderata,
Non raro, non nimium erant co];ideQ8a1;a,
Nee ferro nee unguibus erant mioorata^
Nigra, relucencia, quadam liÜata
Distabant planicie^ satis elongata.
28 Subridentes modicum oculi puelle,
Sicci^ penetrabiles^ clari quasi stelle,
Abeesent ominii signum^ sine feile,
Cum vicissim tenui se tegebant pelle,
Videbantur bomines inflammari velle.
29 In vultu virgineo quando se ostendit,
Quasi super lilium rose' se extendit:
Tandem per connubium res ad pacem tendit,
Quia color roseus faciem inoendit,
Et permista lilio rosa comprebendit.
30 Nasus eius complacens, tractilis et rectus,
Non simus, non aquilus, non nimis erectus,
Sed quodam libramine medio directus,
Ex utraque narium redolens, perfectus,
Quas odor insigniit balsamo eonfectus.
31 Os recens et roseum erat puellare
Dulciter, et dulcius certans odorare.
Et si labra cerneres modicum levare
Ao sarratos^ dentulos, ebur exemplare,
Diceres quod basia vellent postulare.
32 Ful^ebat planicies expolita menti,
Et coUum pulcherrimum, in antecedenti
Parte pulchrum, pulchrius in retrocedenti,
1) Sic! 2) Sic! 3) rosa? 4) Sic!
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600 W. Wattenbach.
A cervice prorogans spacio decenti
Humeros palcherrimos cuilibet oementi.
88 Laoerti se iunxerant brachiis omate
Et ulae a cubitis iaste dirivate:
ManuB soavesy tenere, liliis aptate,
lunctiiris et digitis optime formate,
Et ungues 8anenimei8> polpis coequate.
84 Qui videret Drachia corporis tarn dari,
Ad amplexQs merito j^osset indtari,
Sed in signum corporis coitas ignari
Deoebant in pectore situ puellari
Duo dura pomula^ nescia palpari.
85 laste convallacio laterum equata
Omni moderamine fuit moderata.
Ista noUa pulcrior fuerat creata:
Vestis ei decuit, qua fiiit parata,
Videbatur etenim quasi secum nata.
86 Vestis modis omnibus fdit speciosa,
DeoenSy delectabilis, placens^ graciosa.
Portat portat pulchrius, violans^ue rosa'.
Nam si virgo pulcher' est, vestis est formosa.
Vero enim testui conformatur glosa.
87 Per hec que exterius erant tarn decora^
Pro certo relinquitur, quod secreciora
Erant hiis extrinsecus satis dulcioray
Cum dicat pbilosophus, quod exteriora
Fadunt perpendere nos interiora.
88 Puelia que spede tanta resplendescit,
In qua tantam speciem Dominus impressit,
Que nativo lumine sidera precessit,
Gressu delectabüi leviter incessit,
Ceptrum manu dextera, leva librum gessit
89 Dum ad librum oculus meus se direxit,
Operantem dominam triplicem prospexit,
Quarum una tenui librum pelle texit,
Eundem asseribus secunda protexit,
Tercia depingere librum non neglexit:
40 Donatus in pellibus depictus, scrutatur Gramatica
Artem qua quis construit, aut versificatur,
Scribit, legity exprimit id quod meditatur.
Nemo istam nesciens, fronesi loquatur^
Cum suum ydioma non intelligatur.
41 Celatus sub tenui pelle se ostendit Logica
Summus Aristotiles, qui artes deffendit,
1) 'sangoineos* Hs. 2) Der Vers ist anverständlicb and offenbar
verschrieben. 8) Sic!
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims. 501
Sculptus et asseribus iste reprehendit
Arcium hereticos, et pro hiis contendit,
Veritatem continens, nam ad verum tendit.
42 Felles pingit ToUius docensi pulehre satis,
[Rectorica
ludicem^ attrahere verbis pbaleratis,
Prebere remedium iniuste gravatis
Orphanis, pauperibus atque viduatis,
Quandoque pro precio, sed quandoque gratis.
48 Hec quia extrmsecus erant in textura,
Multum meo yisui non erant obscura,
Sed erat interius in libro scriptura
Hie scripta profiindius, et alia plura^
Ut fni vaticinaDS quadam coniectura'.
44 Extra librum siquidem virginis preclare
Vidi Signa serico quedam emanare,
Quibus erat solitum folia tomare.
Hie format artifices, a quo et de qua re
Quislibet artifieum vult determinare.
45 Seutptor prudens studuit ibi figurare, Arismetica
Decentem millesimum caute numerare
Per figuras simplices, diversosque dare
Numeros, et additos et eradieare,
Et omnem rem numeris proporeionare.
46 Euclides in alio sub litteraturis Geometria
Sätis pulcrioribus docet, quod sit iuris
De puncto, de linea, de planis figuris,
Rectis angularibus atque curvaturis,
Et omnem rem claudere certis sub mensuris.
47 Sed in signo tercio magis complacente Musica
Opus superbierat, Orpheo volente
Lapides attrahere, cantu seducente.
Ibi sculptor pinxerat, vigil et attente,
Quid tonus, quid ditonus et quid dyapente.
48 Tholomeus radians in signo sequenti Astronomia
Docet loca, tempora, motum firmamenti,
Futura multociens significans genti.
Hie arte divinitus eum attoUenti,
Fere coequaverat se Omnipotenti.
49 Hee picture igitur generaliores
Signabant tantummodo dausas in libro res,
Nee erant ad intima nisi quasi fores,
Sed reddebant avidos libri promptiores,
Ut ad librum currerent eius auditores.
1) 'decens* Hs. 2) *iadicam' Hs. 3} 'coniactara* Hs.
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502 W. Wattenbach.
50 Ergo vis huiusmodi picturacionis,
Tollens ignoranciam est negotionisi,
Sed illam que dicitur dispositionis.
Tollebat intrinseee vis impressionis,
Que loDge maioribus est ditata bonis.
51 Tante pulcritadinis vi debilitatus,
Cecidi' in extasim;; tandem relevatus
Ei plus quam potui sum approximatus,
Passim quasi nectare quodam debriatus.
Et procumbens genibus^ talia sum fatus:
52 .'0 reverendissima domina, tuarum
Benedictus limes sit omnium viarum,
Benedictus talium factor feminarum,
Benedictus ille est, quem tu habes carum.
Audi, dulcis domina, me loquentem parum.
53 Si deceret, domina, mee parvitati
Habere collequium tue maiestati,
Quererem precordiis cordis affeetati
Motivum principium tui tam beati
Gressus ad deeiivia mundi maturati'.
54 lila suum elevans cum severitate
Vultum (juasi modicum, similis irate^
Inquit michi j^rotinus: 'O infatuate,
Mmiebris, debilis, fere desperate,
Pro tua profecta sum inbecillitate'.
56 Tunc ego: *0 domina, que pro me venisti,
Quo vocaris nomine'? Tunc illa: *Novisti
Hoc bene multociens, sed tu meruisti,
Quod me nunc non nosceres, qui huc accessisti,
Ut fleres ut femina, solus corde tristi.
56 Ego sum Prudencia, (]^ue de celi lare
A celorum solio veni visitare
Sepe mentes hominum et illuminare,
Que in altum elevo meos sine pare,
Eos semper solita decorificare.
57 Ego sum Prudencia, que facio gentes
Virtutes appetere, et viciorum sentes
Tollere, cognoscere res preexcellentes ;
Que de non scientibus facio scientes;
Et quasi divinitus illumino mentes.
58 Ego pro qua usque nunc tot exulavere.
Pro qua se tot divites pauperes fecere,
Pro qua se tot penitus exinanivere,
Pro qua se periculis tot exposuere,
Pro qua tot iniurias graves pertulere.
1) Sic! 2) *cecedr Hs.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 503
59 O quam miserabilis tu ee creatura:
A cunis tradiderat michi te Natura,
Que te ad hec fecerat, ut sub mea cura
StudereSy nee nimium eram dilatura,
Sed eram in proximo te honoratura.
60 More autem femine, que est imperita,
Et que prima faeie se offert petita,
A te preter Btudium eram acquisita,
Et quare ■ tu propter hec me sprevisti ita,
Sola res labonbus cum placet quesita?'
61 Tunc ego: *0 domina, cum tu appetaris
A me super omnia, cur talia faris?
Cum iam diu propter te fuerim Scolaris,
Maxime Parisius, ubi tu moraris,
Et ubi pre ceteris locis honorari8\
62 Tunc illa cum capitis motu temperato,
Castiganti similis: 'bi tu esses Plato,
Qui sensu pre ceteris floruit innato,
Tarnen ad scienciam ita maturato
Gressu non accederes, adhuc laborato.
63 Scio quod discipulos inter meos minus
Tu semper studueris, nimium vicinus
Partibus natalibus, sed si uterinus
Amor in te ardeat, esto peremnus,
Ut sis dignuB tangere meos dulces sinus.
64 Arta est et aspera via, qua te ire
Oportet ad fronesim, ubi arbor mire
Est amaritudinis, quod qui non vult scire,
Non potest, nee dignus est de fructu sentire,
Nee älum quem prospicis librum aperire.
65 Sed hie debet facere te ardenciorem,
Quod amaritudinem senciens, odorem
IVuctus statim sencias^, ob cuius dulcorem
^ Transibis iocundius corticis horrorem:
locündum alleviat premium laborem/
66 Tunc ego hec audiens: *0 Philosophia,
Relevatrix gencium, consolatrix dya
Et eterni luminis splendor et usya,
De Fortuna conqueror non iniuste, quia
Hec a te me respuit, dum eram in via/
67 Tunc illa: 'Cur dicis hec? an scis quod Fortuna
Decrescit et iterum crescit quasi luna,
Propter quod sie dicitur, quasi forte una?
Quod si tibi usque nunc fuit importuna,
Non time, nam postmodum erit oportuna.
1) 'quia' Hs. 2) *senciens' Hs.
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504 W. Wattenbach.
68 Igitur cor amplius tuum non turbetur.
In risum tristicia tua convertetur;
Si Fortuna forsitan tibi adversetur,
Sis audax, non fugias, nam ut hec fugetur,
Spem habebis comitem, per quam convineetur/
69 Hiis dictis evanuit dea tarn ameni
Vultus, et colloquii maxime sereni.
Et ecce mox dominam iuxta me inveni,
Que priusquam loquerer, dixit verbo leni:
'Fili mi, non dubites, Spes sum; ad te veni.'
70 Ista vero graciis variis repleta^
Puicra, decens, humilis, hilaris et leta,
Laborabat manibus, animo (juieta.
Nee eam vexaverat aliqua dieta^
Cum semper prosperior immineret meta.
71 Loquelam hec domina protulit lenitam:
'Fili mi, non dubites, nam te non dimittam,
Nam dabo in prosperis tutam tibi vitam,
Quo usque te Fronesis thalamis inmittam.
72 Per me Petrus sustulit crucis cruciatum,
Latusque Laurenctus habuit assatirkn.
Nicholaus habuit sanctitatis statum,
£t Agnes custodiit corpus illibatum,
Ut sie se perducerent ad finem optatum.
73 Ego sum que facio iuvenes armari,
Que equos equitibus facio crepari,
Fortes frangi lanceas, galeas quassari.
Ista ab hominibus solent tolerari,
Quando post angustias sperant delectari.
74 Per me latro credidit^ in cruce levatus,
Et miles quo dominus fuit perforatus.
ludas me non habuit, ideo dampnatus
Atque per spem medici magis est sanatus,
Quam per ipsum medicum morbo fatiguatus'.
75 Quid moror? hie facio more stabilito
Labores peragere, quos ego non vito,
Et tandem ad gaudia paradisi mitto.
Adhuc ergo sustine, nam tibi promitto,
Quod id quod desideras obtinebis cito.'
76 Ob hec et duicedinem sui pulcri visus
Nimis de clemencia domine confisus,
Amplexabar dominam quasi indivisus,
Sed caste, et lacrimas convertens in risus,
A sompno et sompnio surrexi gavisus.
(1) Sic! Der Sinn ist mir unTerständlich.
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g
Beschreibang einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 505
Wir gehen nun zu den Gedichten über, welche auf die
Vorher erwähnte Sammlung f. 186 ff. folgen; leider fehlen
Ueberschriften, welche vermuthlich ein RuDricator nachtragen
sollte. Zuerst kommt ein langes Lobgedicht auf den Erz-
bischof Wilhelm von Reims, welcner nach Heinrich I.
1176 erwählt war; er war ein Sohn des Grafen Theobald von
der Champagne, war 1165 Bischof von Cbartres, 1176 Erz-
bischof von Sens geworden und ging nun nach Reims über;
am 7. Sept. 1202 ist er gestorben. Ein viel kürzeres Lob-
gedicht des Petrus Riga auf den Erzbischof Samson^: 'Tange
manus calamum, Samsonis pinge triumphos' klingt am Ein-
gang au, aber auch nur da. Verfasser ist Petrus, vermuth-
ich der bekannte Cantor von Saint -Omer. Es lautet:
Tange Remis citharam, festivos exprime cantus,
Pastoremque novum carmine pasce novo:
Cuius lingua caret viru, cuius viret etas,
Qui tibi det vires, suscipe leta virum.
5 Sol novus illuxit tibi; primo sole remoto
Nee iubar amittis: sole cadente tuo
Excipit occasum primi sol iste secundus.
Et veluti facto vespere mane fuit.
Huic' soll solus Dens elegit tria, primo
10 Carnotum, post hec Senonis, inde Remis.
lUic magnus erat, ibi malor, maximus istic;
Hie bonus, bic melior, optimus iste locus.
Implevit triplicem naturam mittis' olive,
Tripliciter lucens in tribus iste locis.
15 Prebet oliva cibum, dat lucem, dat medicinam:
Hie cibus, et lumen, et medicina fuit.
Carnoti populo cibus, et lux Senonis^ urbi,
Et medicina Remis, quod probat eius opus.
lUic verba Dei docuit, titulis ibi morum
20 Splenduit, hie absens iam pietate fluit.
Iste quibus meritis vir claruit, ipsa locorum
Nomina declarant, si loea clara notes.
Nomen Carnoti caruisse nota notat istum,
Senonis ostendit, moribus esse senem.
25 Rectorem morum Kemis indicat, aut quia i^rum
Naufragio fiet remus in urbe Remis.
Quod datus est uni triplex honor, hoc notat eius
Servum, cui servit trinus et unus honor.
Nee sine misterio lani lux prima Remensi
1) Hildeberti Opera ed. Beaugendre p. 1316; Migne 171, 1388.
2) 'Hnc' Hs. 3) D. i. 'mitis'. 4) 'cenonis' Hs.
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506 W. Wattenbach.
80 Primatu dignum iadicat esse patremi;
Que fuit oetava post partum virginis, istum
In patrem patrie parturit alma dies.
Cum Ihesus accepit nomeii, Willermus honorem,
Dumque salus oritnr, est Bemis orta salus,
86 Quaque die Christum sacrat unetio nominis, aptum
Regibus ungendis* suscipit iste locum.
Quod bene previdit racio divina, nepotem'
Unguat ut in regem presulis uncta manus.
Adde quod exaltat sol verus comua iusti,
40 Dum micat in signo «ol, capricome, tuo.
Adde quod in celis eursu crescente dierum.
In terra crevit presulis huius honor.
Parva loquor, veniat stilus ad maiora: beatos
Presulis omatus sub brevitate canam,
46''^Quos ita Willermus meritis depinxit, ut Aaron
Indutum credas vestibus esse saeris.
Anulus et baculus, sandalta, pallia, mitra
Morum splendorem »ptendida quinque notant
Anulus arridet trUms, in quo gemma choruscat,
50 Aurum pr^ntilat, forma rotunda placet.
Per gemmam pudor exprimitur, doctrina per aurum,
Pmectum signat forma rotunda virum.
Afmlus ostendity quod presul nobilis aurum
Nolit et a nullo querere dona venit
55 In medio baculus sustentat, pungit in imo,
Attrahit in summo, pontificemque notat.
Hoc Willermus agit: miseros sustentat, iniquos
Pungit, et ad Christum quemque voeando trahit.
Ipse sonat baculus, quod sit bonitatis alumpnus,
60 Vel bonitate calens, vel bona cuncta colens.
Nomine declarant sandalia, quod quasi sanctum
Dans aliis nescit vendere sancta Dei.
Null] prebendam mendicat nummus ab isto,
Pondera, marcarum non ibi pondus habent*.
65 Signat pallidum, quod sit pater hie aliorum,
Vel quia post papam polleat eins honor.
Agnetis festo, cum pars prior imminet anni.
Ex agni lana pallia Roma facit;
A^es festivum notat, agni vellera mitem,
70 rrimum pars anni prima fatetur eum.
Mitra notat capitis, pignis erecta duabus,
Quod penna duplici presul ad alta volat :
Rachel! Lyam, Marthe sociando Mariam,
1) 1. Jan. 1176, was hierdurch erst bekannt wird. 2) 'nngendi* Hs.
3) K. Philipp Angnst, Sohn seiner Schwester Aleidis, 1197. 4) %abet* Hs.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zvl Beims. 507
Incitat ad veniam nos per utramque viam.
75 Ipsa sonat mitra, quod mittis et intus et extra,
Multos e terra mittit ad astra vires.
Quid stilus indignus tarn digni presulis actas
Pingere presomit? cumprime Petre stilum,
Ne calamus pauper nitidi sennonis avarus,
80 Carmine aenigret Candida facta viri.
Sed quia presul amat cuivis cito parcere^ laudes
Ut decet, amplectar eub brevitate decem:
Rerum splendore, pietatis rore, parentam
Lampade, virtutum ciclade, iure, fide^
85 Munificis manibus, titulis insignibus, oris
Floribus, ingenii dotibus iste nitet.
Si vellem calamo pereurrere singula, cymbam
In^nii laudum mergeret unda fluens.
Hierauf folgt fol. 186' ein Epitaph auf Bischof Moritz
von Paris, der am 11. Sept. 1196 gestorben ist, 'Migrat
Parisii — fides'. Es ist schon Gall. Christ. VII, 77 gedruckt;
V. 9 steht hier besser: 'lUusere mich! velud hostes'. Dann^
wahrscheinlich auch von Petrus von Saint-Omer, die
Arch. VIII, 409 aus dem Cod. 115 der Stadtbibliothek von
Saint-Omer angefahrten Verse:
Heres peccati, natura filius ire
Exiluque reus, nascitur omnis homo.
Unde superbit homo, cuius concepcio culpa,
Nasci pena, labor vita, necesse mori?
5 Vana salus hominis, vanus decor, omnic^ vana:
Inter vana nichil vanius est homine.
Dum magis alludit presentis gloria vite,
Preterit, ymmo fugit, non fugit, ymmo perit.
Post hominem vermis, post vermem fit cinis, heu heu!
10 Sic redit ad cinerem gloria nostra suum.
Hie ego qui iaceo miser et miserabilis Adam,
Unam pro summo munere posco precem.
Peccavi fateor, veniam peto, parce tatenti,
Parce i)ater, fratres parcite, parce Deus.
Dann Epitaphien auf den Bischof Almarich oder Amal-
rich von Meaux, der am 9. Jan. 1222 gestorben ist, nach-
dem er erst 1221 Bischof geworden war, und auf seinen Vor-
gänger (1208 — 1213) Gaufrid, der 1213 seinem Bisthum
entsagte und in das Kloster St. Victor in Paris eintrat, wo
er sich durch besondere Enthaltsamkeit auszeichnete und am
6. Febr. 1215 gestorben ist; hier wird er auch als Lehrer
gefeiert :
Almaricus obit, qui morum culmine poUens,
Meldis promeruit pontificale decus.
Pastoris nomen operum probitate decorans,
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508 W. Wattenbach.
Moribos, exemplis^ ore fovebat oves.
5 In QUO coocordi moaeramine ^ se sociabant
Mens sincera, sagax' lingua, pudica caro.
Oum modicis modicus, cum magnis magnos, utrisque
Se satis acceptum pacis amore dedit.
Qui legis hec, meditare quis es modo, quisve futurus;
10 Nunc florens, sed post marcidus^ immo cinis.
Gloria quid prodest mundi, quid census? ut aura
Pretereunty solum stat pietatis opus. .
Migrat Gaufridus, quem morum gratia, sidus
Dogmatis ornavit, qui carnem suppeditavit
Cum mundi flore regni celestis amore.
Quos modo terra te^it, anime servire coegit
5 Artus; que legit facienda, viriliter e^it.
Consilii davis, perversis virga, suavis
Mitibus, hie iuvenum norma, Corona senimi,
Pauperibus victum, miseris solamen, amictum
Nudis prebebat, velud bestem corpus habebat.
10 Flet domus hec fratrem, doctorem Galiia, patrem
Meldis, sed fletus cedat tempus, quia letus
Cum Christo vivit, ^uem toto corde sitivit.
Hierauf folgt fol. 187 em Gedicht von 46 Hexametern:
'Concipiens mundum racio diyina secundum Conceptum mentis
tribuit formas elementis' bis 'Et gravium gravitas levium levi-
tate levatur'.
Dann 'Primus in orbe dies — peractis', von Eugenius
Toi. p. 116, Migne 87, 365.
Hierauf die merkwürdigen Verse des Petrus pictorDe
laude Fl and riae (wofür hier aber bis V. 17 immer 'Galliae'
gesetzt ist), welche kürzlich L. Delisle aus dem besseren Pariser
cod. lat. 16, 699 herausgegeben hat in den Instructions adr.
par la.Comm. des travaux bist. p. 29; vgl. dazu Haur^au,
i<Iot. et Extr. V, 212 — 214. Es wird verherrlicht durch seinen
fressen Feldherm, Graf Robert II. von Flandern (1093—1111).
etzt strebt es sogar nach dem kaiserlichen Scepter. Ist die Ver-
muthung des Prof. Bresslau richtig, dass V. 9. 10 auf die Ver-
lobung Heinrich's V. mit:Mathilde, der Enkelin der eben vorher
in V. 8 genannten Königin Mathilde von England, im April 1110
zu beziehen sind, so erklären sich dadurch auch die eben er-
wähnten Worte, und das ganze Gedicht erscheint als ein durch
eben diese Verlobung veranlasstes. Dazu stimmt es sehr gut,
dass die mit auswärtigen Fürsten vermählten Landestöchter
gepriesen werden, Bertha, Tochter des Grafen Florens von
Holland, 1072 mit K. Philipp I. von Frankreich, Mathilde,
1) 'mad.' Hs. 2) 'sagaax' Hs.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 509
Tochter Balduin's V. von Flandern, 1056 mit K. Wilhelm I.
von England, Adela, Tochter Robertos I. von Flandern, mit
Kanut IV. von Dänemark und 1092 mit Roffer von Apulien
vermählt, K. Philipp's Tochter Constantia 1106 mit Boemund
von Antiochien, woran sich der Ruhm des Kreuzzuges schliesst
und eine begeisterte Lobpreisung Flanderns.
Die Verse lauten:
Flandria dulce solum, super omnes terra beata>,
Tangis laude polum, duce magno glorificata.
Flandria, Gallorum decus et robur generale
£t timor Anglorum, sceptrum* petis imperiale.
5 Flandria diva, paris reges magnos comitesque
Cum ducibus claris, ciaras dominas, equitesque.
Flandria, Francorum regi Bertam sociasti,
Nee minus Anglorum regem Mathilde beasti.
Flandria, regali de stirpe tua generatur»
10 Hec, cui^ sponsali nexu Cesar sociatur*.
Flandria, reginam Danis cum laude dedisti^
Hanc« ipsam dominam post Apulie statuisti.
Flandria celsa, duci sponsam das Anthiocheno,
Sideree luci^ que preminet ore sereno.
15 Flandria, Burgundos tibi federe consociasti^
Et tibi iocundoB variis opibus* reparasti.
Flandria, nunci^* referam quod Iherusalero tenuisti,
Gentem belligeram. Partes i> ab ea repulisti.
Flandria, nonne duces Balduinum cum Godefrido
20 Persis usque truces obicis cum milite fido»*.
Flandria, signiferum nostrum comitem^' facis esse
Tantorum procerum, quem Turcus^^ noUet adesse.
Flandria, terra potens sub consule tuta Roberto,
Te regat omnipotens, te numine signet aperto!
25 Flandria, si propere de laude tuo^ue decore
Summa loqui, numero Stellas studio leviore.
Et qaamvis Cicero nostro sonet omnis in ore,
Non tamen enumero, quanto sis plena valore.
Flandria, fertilitas manet in te diviciarum,
30 Te facit utilitas patriam dominam patriarum.
Quam proba nobilitas regit et colit indigenarum.
Flandria, dum recolo tua celsa tuumque decorem,
Sepe redire volo, reditusque reducit amorem,
Sed resilire polo tendis, dum cemo timorem.
1) 'beator' n. *glorificatar' P. 2) 'ceptmm* B. 3) <generator* R.
4) *cum» R. 5) 'flociator' B. 6) 'Ac' R. 7) 'lucis' B. 8) Das
geht aaf die Yermählnng der dementia von Burgund mit Robert II. von
Flandern. 9) 'op. varii«* P. 10) *non* P. 11) 'Turcos' P.
12) Der Vers ist in B. verderbt, mit einer Lücke. 13) 'com. nostrom* P.
14) *tractas* B.
Neues Archiv eto. XVIII. 33
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510 W. Wattenbach.
36 Malo manere solo, quam mortis ferre laborem ^
Flandria, dante Deo superes rem ^namque nocivam !
Dante, iuvante Deo, tandem tuas incola vivam,
Dante, favente Deo patriam repetam genitivam,
Dante, serente Deo rerum quarumque dativam.
40 Flandria, mitto vale, pia Flandria, terra piomm:
Mitto, remitto vale, bona Flandria, terra bonorum.
RursuB mando vale, proba Flandria, terra proborum,
MandOy remando vale, mea Flandria, terra meorum.
Darauf folgt das £pita{>h des An 8 e Im von Laon ('Dor-
mit — functum'), gedruckt in Hildebert's Werken ed. Beaug.
p. 1321, Migne 171, 1393, nach Haur^au, Mal. p. 19 von
einem unbe^nnten Schüler.
Fol. 187' eine Qrabschrift für einen unbekannten Bischof:
Utilitas non est hominum ^ro morte dolore,
NuUus enim vivit, qui possit morte carere,
Sed nunc quisque suo debet pro crimine flere,
Ut penam possit etemam flendo cavere,
Et Christo tribuente queat loca sancta tenere.
In quibus hie presul valeat sine fine manere.
Dann über die Dreieinigkeit 'Esse quod est — possumus
esse', Beaug. 1343, Migne 171, 1417. Von Petrus pictor,
can. S. Äudomari, nach Haur^au, M^l. p. 78, Les po^mes
latins attribuäs k Saint Bemard, p. 46.
Darauf vom Weinberg des ilerm *Vinea — simus', von
unbekanntem Verfasser, correct gedruckt bei Haur^au, Mdl.
p. 127.
Dann folgen Verse von Marbod 'Me miserum —fiecti',
Beaug. p. 1574, vgl. Haur^au, St. Bern. p. 19. Darauf
fol. lo8 eine Seine von Gedichten des Petrus cantor von
Saint -Omer über den Verfall und die Entartung von Rom,
welche zusammen zu gehören scheinen und einzeln auch sonst
vorkommen. Das erste in rhythmischer Form ist Arch. VIII,
408 angeführt mit der Ueberschrift *De excidio Romani im-
perii'. Es steht auch in der Hs. Durazzo*, und durch diese
wird die Person des Verfassers gesichert.
Transit honor temporalis, labat rerum firmitas,
Omnis labor huius vite reputatur vanitas.
Celsa cadunt, ima surgunt, interit antiquitas,
Novus homo nova querit, placet omnis novitas.
5 Rara virtus in hoc mundo, rara paret bonitas,
Verus amor, vera fides, vera non est karitas.
Omne capud elanguescit, membris est debilitas,
Perierunt medicine, non est ultra sanitas.
1) *timorem* P. 2) Osseryazioni di G. L. Oderico sopra alcuni
codici della libreria di G. FiL Dnrazzo, Genoya 1881, p. 92.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 511
Prebet meis fidem dictis rei texte veritas,
10 Et Romana^ de qua scripsi nomen i noytuD, eivitas.
In unmittelbarem Zusammenhange damit steht das fol-
gende längere Gedicht von Oderico p. 93 angeführt und viel-
leicht auch im Codex von Saint -Omer damit verbunden:
Roma potens quondam, capud orbis^ honor regionum,
Ambitione mala modo fit spelunca latronum.
Legibus, imperio, studiis opibusque beata
Olim, strata iacet nunc, laude sui viduata.
6 Roma potens cecidit, heuheu! quam cura laborum
Mundi constituit dominam sedemque sacrorum.
Cesaris imperium siluit, ruit illa Corona,
Cui dudum rerum parebat machina prona.
Regum ceptra iacent et celsa palacia ceno.
10 Cesaris alta domus fit nunc casa vilis egeno.
Roma modo nichil est, nisi Rome nobile Signum.
Cesar in urbe sua nil cernit nobile, dignum.
Marmorei cives, Rome monumenta prioris,
Contestantur adhuc, quanti fuit illa decoris.
16 Pro dolor ecce iacet, iacet urbs precelsa, supina,
De domina serva, de regno facta ruina.
Et que iure sacro verum solet una tueri,
Spe modici fructus modo transit limina veri.
Ilie bonus, bonus ille Cato, cinescit in uma,
20 Sub quo Roma diu fuit aurea pax diutuma.
Nam quantum mundo Roma preibat honore,
Tantum prefuerat Cato Rome laude, valore.
Occidit ille Cato, sub cuius erat pede mundus,
Cui gravitate sacra modo vir nequit esse secundus,
25 Cuius opes fuerant facundia, vita modesta,
Consilium, pietas, res publica, forcia gesta:
Cuius erat Studium patrias defendere leges,
Urbi consulere, pravos extinguere reges.
Occidit ille' Cato, decus orbis honorque senatus.
30 Vir venerabilis, irreparabilis, insuperatus.
Quem non posse mori cito, fama refert timuisse^
Obque necem celerem servata venena bibisse.
Ut quid? ne Über servo maiorque minori
Serviret, metuens fame patrieque pudori.
35 Infelix casus, qui tantum pignus ademit!
Pocio dira nimis, que pectora sacra peremit!
Hunc solum mors est mirata mori potuisse,
Hunc optata diu, non ausa fuit tetigisse.
Ausa nephas tandem, se miscuit illa veneno,
40 Inque viri fudit se pectore numine pleno.
1) Das Wort ist schwerlich richtig. Bresslan vermnthet 'carmen*.
2) *illa' Hs. 33*
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512 W. Wattenbach.
Occidit ille Cato, quem si modo fata dedissent
Vivere^ non penitus virtutes procubuissent.
Virtutum domus ipse fuit, fuit hospes earum,
Hostis avaricie, contemptor diviciarum,
46 Quem non a vero diyertere prevaluerunt
Auri dona sacra, que multos prepedieront.
Nil timor aut odium vel amor male suasit eidem:
Omnibus in causis fuit inmutabilis idem,
Quem moderatus amor eic fecit habere rigorem,
50 Ne rigor innocuus excedere posset amorem.
Ergo ruente viro virtutes queque ruere,
Hospiciumque suum deserte deseruere«
Non habet hospidum virtus, ubi nunc requiescat,
Ni Cato pulvereus vita redeunte caleseat.
Hierauf folgt, wie bei Oderico p. 93 und Archiv VIII,
539, aber da ohne die erste Zeile ('Scribo stilo tali de crimine
svmoniair) das weit verbreitete, von mir, doch mit anderem
Eingang, im N. A. VI, 539 mitgetheilte Gedicht *Undique
— retexet. lam totam — catenas'. Statt Vers 16 steht hier :
*Hic pro denario fit virtus quisque reatua^ V. 33—59 fehlen,
folgen aber später abgesondert, wobei zu bemerken ist, dass
es V. 54 heisst: *non operatur', und dass bei 4dola nam tria'
ausdrücklich übergeschrieben ist ^figura themesis'. Am Schluss
nach 'sanctificata' steht: 'bis repetitur versus iste', und in der
That findet er sich auch an der früheren Stelle vor v. 60.
Es folgen nun, wie in der Hs. von Saint- Omer (Arch.
VIII, 408), fol. 188' andere, vermuthlich auch von Petrus
pictor herrührende Verse, welche häufig vorkommen, s. Hau-
r^au, Notices et Extraits de quelques mss. latins I, 80. Sie
lauten:
Tribus malis^ agitatur vita presens et gravatur,
Trina peste moribundus diu languet totus mundus.
lUa tria subnotavi, quam sint mala demonstravi
Exemplis preteritorum, corda firmans auditorum.
Omnibus asperior est hostibus, hostis egestas.
Hanc metuit pauper, tremit omnis in urbe potestas.
Tempus egestatis metuens mercator avarus
Ad varias merces se äectit, ad omnia gnarus.
Tempus egestatis fugiens in littore nauta,
Sulcat aquas pelagi, sibi querit opes rate cauta.
Multos a regno descendere fecit egestas,
Persuadere solet multis causas inhonestas.
Hec homines inopes, servos facit esse potentum . . .
1) 'modis' Hs.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 513
Die Fortsetzung fehlt. Dann die schon S. 512^ Z. 21
berücksichtigten Verse, darauf:
An^uibns ut lernai viciis sie vita moderna
Pullulaty hestema vidosior est hodierna,
Crastina cum veteris meliora forent hodiemis,
Nunc male, cras peius contingit habere modemis.
Hierauf ein narmloser Schwank:
Ad fora fert ^Uum mulier, querendo metalium,
Offert burgicolis pro tribus hunc obolis.
lUum vendendum quidam sibi querit emendum,
Cumque manu precium porrigit in medium.
Gallulus oblatam rapit ingiutitque monetam^
Illa negat gallum, contra petit lUe metallum.
Pro dando precio lis datur in dubio.
Kam fit contendens vir emens et femina vendens:
Quis solvat precium, dicite iudicium.
Einige Sinnsprücne :
Nobilitas quam non probitas regit atque tuetur,
Lapsa iacet nullique placet, quia parva videtur.
§ Vir bene vestitus pro vestibus esse peritus
Creditur a mille quamvis ydiota sit ille.
Si careat veste nee sit vestitus honeste,
Nullius est laudis, quamvis sciat omne quod audis.
§ Cham ridet, dum nuda videt pudibunda parentis:
ludei risere dei penam morientis.
§ Res mala, res parca'; generosum non facit archa,
Non facit archa genus, nee Saccus fenore plenus.
Ginge capud lauro, gemmis tege corpus et auro:
Aureus esto quidem, reraanebis rusticus idem.
§ Sis nescire pudens, quod honestum discere numquam.
§ Nascimur ut simus, sumus ut pereamus, et imus
Uluc, unde sumus, quia terram terra subimus.
Auf fol. 189 folgen Klagen über ein hartnäckiges Fieber
in der geschmacklosen Form eines ganz durchgehenden End-
reims.
Ut medici perhibent, mea febris in ossibus heret:
Non est inter eos is, q[ui me vivere speret.
Aeris humiditas nisi viscera sicca foveret
Vernaque temperies, mortem mora nulla teneret,
5 Nam calor interior magis exteriore caleret;
Sic epar et pulmo nichil humoris retineret
Viveret Asclepius, quid» opis michi ferro valeret,
Aut Ypocras, aut si vel Apollo manus adhiberet?
1) Hier fehlt der Pentameter. 2) 'parta* Hs. Der Sinn ist wohl,
dass der Geiz eine böse Sache sei. S) 'quis* Hs.
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514 W. Wattenbach.
Hoc peribet medicus, utinam falsum perhiberet
10 Et medicina fide de me mentita careret.
Lugent Pjerides et tarba poetica meret.
Arehades ingeminant luctas, lacrimisque maderet
lupiter altitonans, si nnmina flere lieeret.
Par foret ille feris aut plus feritatis haberet^
15 Qui siccis ocalis me sie periisse videret,
Quem noD ad lacrimas mortis modus iste moveret.
Sic in flore suo nisi musa sepulta iaceret^
Quantum Virgilio, tantum michi fama faveret,
Nee Senium nomen nee livor edax aboleret,
Nullaque posteritas preeonia nostra taceret.
Flebilis hora redit^ reditum fleo flebilis bore.
In cuius reditu febris incumbente ealore,
Afficitur euris animus corpusque labore.
Vis perit interior, quia vi caret exteriore,
Singula menbra iacent proprio viduata vigore.
Lux caligat, hebent aures, nee gaudet odore
Naris, et esca gulam non mitigat ulla sapore,
Privanturque manus tactu rerumque tenore.
Forma decens, roseo spectabilis ante decore,
Quam deformavit macies; fiigiente rubere,
Posset spectantes subito turbare timore.
Et me terribili perterret bubo canore,
Et super humane strix visa dolore dolore,
Et quociens quovis soivuntur menbra sopore,
Me terrent lemures aspersaque monstra cruore.
Et furie quo corda movent numana furore,
Thesiphoneque minax et peior utraque sorore,
Verbera seva parat stigio perfusa liquore.
Et stigium Carmen larvali personat ore,
Hirta comas vultuque ferox et opaca colore.
Verse auf einen Geizigen und verschiedene andere folgen :
Qui misere cenas, metuens violare crumenas^
Et tibi non parcis, marsupia dum nova farcis,
Nescis que servas, ad cuius opus coacervas.
Aurum quod nosti, servatur forsitan hosti,
Nee tecum tolles plenos rubigine folles.
§ O regina poli^ tibi supplex supplico soli,
Ut michi subvenias et celi ianua fias,
Que michi pandatur, dum presens vita negatur.
§ VeUus rore madens, rubus ardens, virgula florens,
Signa fuere tui, que virgo deum genuisti.
Qaam sit homo fragilis, quam camis gloria vilis,
Ostendit finis, et caro facta cinis.
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Beschreibung einer Handsclirift der Stadtbibliothek zu Reims. 515
Rebus in humanis est gloria carnis inanis,
Labilis, exigua, proprietate sua,
Qua licet ex more quovis ditetur honore,
Labitur ut fumus, deperit, et fit humus.
Rerum natura retinet sioi talia iura,
Ut quicquid genitum tendat ad interitum.
Ergo RaimunduSy patribus claris oriundus,
Interiit genitus mole sub hac positus,
Pro requie cuius grex obsecret ordinis huius,
Ut requiem det ei graeia summa Dei.
Hierauf folgen die bekannten 'Sapientum proverbia', zu-
letzt herausgegeben von Schenkl im Anhang zum Ausonius;
Auctt. ant. V, 2, 246 — 250, und darauf fol. 189' vier Zeilen
aus einer dem Seneca zugeschriebenen Sammlung von
Sprüchen:
Annei Senecce proverbia incipiunt
Alienum est omne quic(|uid optando evenit.
Ab alio exspectes, alten quod feceris.
Animus vereri qui sie seit tuta ingredi (sie!).
Auxilia humilia firma consensus facit.
Dann Verse über die vier Temperamente, denen von
einer Hand des 15. Jh.'s die Benennung beigeschrieben ist.
Larga manus, hilaris, ridens, rubeique coloris, \^
Cantans, camosus, satis audax, atque benignus./ ^'^S^^"®^®
Hirsutus, fallax, irascens, prodigus, audax, \p , .
Astutus, gracilis, siccus, croceique coloris. ^v^oiencus
Est sompnolentus. piger, et sputamine multus,\,;„ ,.
Et hebes huic sensus, pinguis facie, color albus. /^1®"°***^^^®
Invidus et tristis, cupidus, dextreque tenacis, \^ , ,.
Non expers fraudis, timidus, luteique coloris. / ^ ^öcoiicus
Hierauf folgen die Verse über das Schachspiel, wie Car-
mina Burana p. 246, doch ohne das letzte Distichon. Dann
Verse, von denen sich einzelne im Anz. f. K. d. Vorzeit 1880,
Sp. 138 imd N. A. VI, 362 finden, aber nur hier der Gegen-
satz des Armen und des Reichen:
Dives ait: Si nobilitas mea magna, quid inde?
Si michi forma decens, et si generosa, quid inde?
Si rota fortune me toUat ad sdta, quid inde?
Si probo de vero falsum racione, quid inde?
Si digna sobole michi spes preclara, quid inde?
Tam cito pretereunt hec omnia, quod nichil inde.
Pauper ait: Si pauperies mea magna, quid inde?
Si non primatum vocor ad secreta, quid inde?
Si deforme michi corpus, vis e^ra, quid inde?
Si michi prosapie spes dicitur ima, quid inde?
Si rea sors fuerit michi sepe sinistra, ^uid inde?
Si deus hec mutat, qui cuncta regit, nichil inde.
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516 W. Watienbaeh.
Nun die Verse der lat Anthologie ed. Riese n. 796, aber
im Anfanff so verschieden, dass ich sie lieber ganz hersetze ^ :
Ad mensam Varus dives me forte vocavit:
Illic omatus, parvnla cena fdit.
Servili pompa decoratur mensa, ministri
Apponunt mense plurima, pauca gnle.
Tune ego: Non oculos, sed ventrem pascere veni;
Aut tu pone dapes, Vare, vel aufer opes.
Ebenso verhält es sich mit den von Riese II, Praef.
p. XXX mit^etheilten Versen :
Olim dives eras, es nunc ex divite factus
Pauper; quid fadt hoc? sola superfluitas.
Alea, Bachus, amor roeretricum, fecit egentem :
Hec tria non odis, semper egenus eris.
Unverständlich sind mir folgende Verse:
O victus parti per amena zebul duce sterti,
Tempore brumali custos tibi tinea tali.
Tu possessore forsan marcescis in ore.
Post hec sis tutus, inventa clave solutus,
Plus yoLod ad unguenta valeas quam plura talenta.
Dann die häufig, doch immer mit kleinen Abweichungen
vorkommenden Verse:
In cratere meo Thetis est coniuncta Lyeo;
Est dea iuncta deo, sed dea maior eo.
Nil valet hie vel ea, nisi quando sunt pharisea,
Nil duo: propterea sit deus absque aea.
Vgl. Anz. f. K. d. d. Vorzeit 1871, Sp. 373, Hauröau,
Not. et Extr. XXIX, 2, 261. Dann:
Et prodest et obest nobis, meminisse malorum:
Si delectat, obest: prodest, si displicet herum.
Fol. 190:
Nexus ovem geminam per spinam ducit equinam,
Lesus surgit equus, pendet utrinque pecus,
Inque molendinum transportat pondus ovinum
Et spargendo focum se cremat atque locum.
Forma, genus, species, coniuravere potenter,
Ut faoerent aliquod decoratum suificienter,
Sic tamen, ut servent nature sobrietatem,
Nulla deesse sinant, nee adesse superfluitatem.
Cum natura genas fodit cinxitque decenter,
Cavit ne possent laudari sufGidenter.
Maxillas ambas formavit easque polivit
Tantum tamque diu, donec nichil addere scivit.
Quid referam dentes? non possent equiperari.
1) Auch bei EUis, S. 191.
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Besclireibiing einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims. 517
Dedalus ex ebore non posset eod imitari.
Si studuisset in hoc solum per secttla centumy
Non melius potuisset ei componere mentum.
Almificando superficiem totam faciei^
Imposuit plus dimidio de luce diei.
Dum fuit in mundo nee habimdans pane seeundo,
Potabat flumen; pultes, olus atque legumen,
Tune cibus eins erant^ nee eum satis ista replerant.
Post monachus factus, duros ut desinat actus,
Aer, terra, mare, non possunt hunc saciare,
Dumque petat potum, pincerna, sit hoc tibi notum:
Ad minus offer ei triphcjs tria vasa lyei.
Völlig unverständlich sind mir wieder die folgenden Verse:
Kon probo sicut homo, qui dicitur esse sophista,
Sed probo sicut homo, qui vere destruit ista.
Galo necis cistna fecit qui triste sophisma.
Non poteris igitur dicere: non sequitur
Dimidium spere^ speram cum principe Rome.
Exigit a cunctis Dens hoc baptismate tinctis.
Nil quondam scire vicium fuit, amodo virtus:
Nunc non est vicium preter habere nichil.
ßurdonem sonipes generat commixtus asello,
Mulus ab Archadicis et equina matre creatus.
Titirus ex ovibus oritur, hircoque parente.
Musmonem capra> verveno semine gignit.
Apris atque suis setosum nascitur hibris.
At lupus et catula formant coeundo liciscam.
Nun folgen verschiedene Scheltverse auf die römische
Curie^ lose aufgereiht, die sich einzeln häufig finden:
ßoma capud mundi tenet orbis frena rotundi.
ßomam vexat adhuc amor immoderatus habendi,
Quem non extinguet nisi iudicis ira tremendi.
Boma manus rodit, quas rodere non valet odit:
lam venit ad ßodanum rodere Roma manum.
Dantes exaudit, non dantibus hostia claudit.
Omnipotens Marcus Romanos conterat arcus,
Adveniente Luca fiunt decreta caduca.
Dann ein längeres Gedicht derselben Art:
Dum male Roma tuos et amicos rodis et bestes,
Si tua non miror menia celsa ruunt.
Cum ratio moneat, quod amicus parcat amico,
In te, Roma, tuus spem nee amicus habet.
1) *capram* Hs. Ueber Verveno* steht *id öst artete*.
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518 W. Wattenbach.
5 Vulva vel infernus tibi possant asBimilari,
Quorum compeacit copia nulla famem.
Sepe potestatis Romane vasa sacrata
Frangit avara manus exeoriatque cruces.
ludicium iustum^ sed et ecclesiastica iura,
10 Que prohibet veDdi, vendere Roma solet.
Penas, Koma, lues plus Symone plusque Nerono;
Simone plus Simon, plusoue ISferone Nero.
Quid mulcere potest nisi sola pecunia Romam:
Imperat omne nephas munere plena manus.
§ Presulis Albini vel martiris ossa Rufini
Rome quisquisi habet, vertere cuncta valet.
Ueber das letzte, schon von Berthold von Zwifalten an-
Sefulurte Distichon s. Anz. 1873, Sp. 100. Es steht auch in
er Hs. von Saint-Omer, Arch. VIll,^409. Darauf folgt nun
ein Weihnachtslied:
Exultantes in partu virginis,
quo peccatum deletur hominis,
ad honorem supemi luminis
Gaudeamus.
Facta parens non viri coitu,
virgo parit^ sed sine gemitu,
quem* concepit de sancto spiritu.
Gaudeamus.
Cum Deus est sine principio,
factus homo patris imperio,
nos de luctu duxit in gaudio.
Gaudeamus.
Stella solem concepit, peperit,
sol descendens alta non aeserit,
nil pudoris in partu deperit.
Gaudeamus.
Virgo florem produxit hodie,
quo pascuntur filii gracie,
per quem viget Status ecclesie.
Gaudeamus.
Es folgt noch ein Hymnus:
Syon plaude, duc choreas, precine sodalibus,
Strepent pedes, eant manus, nee sit modus gestibus,
Tuus David timpanizat, et se portat manibus:
Sic rex Achis incantatur, captns novis fraudibus.
David Christus, Achis demon, Syon est ecdesia:
Timpanistes fuit Christus, dum sacrat ieiunia,
Sese portat dum in cena suis datur hostia,
1) 'qnicqnid* Hs. Es fol^ noch der nnverstSndliche Pentameter
*Boma tibi sabige legibus ibit amor' and auf dem letzten Blatt saec. XV.
*Boma tibi subito motibus ibit amor'« 2) 'quam* Hs.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Keims. 519
Hostis unde spoliatury Syon habet spolia.
Hie est Davide qui prostravit Philisteum lapide:
Conlaudantur, gloriantur turbe prius pavide,
Solus reus rex Hebreus, Saul fuit invide,
Placat illum intranquillum pius pater ydide (sicl).
Dann über den Propheten Elias:
Helyam pia facta pium super ethra vocabant,
De terris etenim lezabel iussa fugabant,
Quem quia regine terrores angariabant,
. Aer suscepity cui ten^e stare negabant.
5 Illum cui cuneti penas mortemque parabant,
Igniti currus ad summa repente levabant.
At pueri, 8athane Stimuli quos exagitabant:
^Calve senexy ascende, senex, ascendel' sonabant.
Dumque viro sancto ridentes improperabant^
10 ürsi presiliunty et eorum menbra vorabant.
Hec auditorum possunt satis edificare^
Scilicet ut sanctis nullus velit improperare.
Heljas Deus est, qui natus de muliere,
Factus sub lege, venit mala nostra videre.
15 Vidit et ipse tulit, sed lezabel synagoga,
Que fore debuerat quasi nutrix et pedagoga,
ütque calix acidus^ quasi grossus^ et uva nociva.
Est adacerbata tamquam silvestris oliva.
At pueri sunt hü, qui stulticia puerili
20 Illusere Deum condempnantes nece vili.
Ast ursi gemini, Titus cum Vespasiano,
Betribuere quidem populo mala digna prophano.
Fol. 190' die 3 Distichen über die 3 Messen am Weih-
nachtstag, welche vielleicht von Hildebert sind (Beaug.
S. 1155), s. Haur^au, Mdl. p. 95—101. Dann 2 Zeilen über
en Einzug in Jerusalem, welche die Unterschrift eines Bildes
zu sein scheinen:
Pallia sternenteS; ramos palmasque ferentes,
Ad regem vite properant Hisraelemite'.
Hierauf folgt das schon von Dümmler in der Zs. f. d.
Alt. XXn, 256 nach einer Abschrift Liebermann's e cod.
Bodl. 86 mitgetheilte^ hier aber abweichend und ohne Lücke
erhaltene Gedicht:
Quam pravus mos est pueros preferre puellis,
Cum sit nature veneris mos iste rebellis!
Si patribus nostris veneris modus hie placuisset^
Ulis extinctis sucessio nulla fuisset;
5 In sterili terra semen radice careret,
Nee faceret fructum, sed semper inane iaceret.
1) So statt 'Iberasalemite'.
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520 W. Wattenbach.
Exsecrat et reftigit sceleratos bestia tactus:
Hob probat et Bequitur bomo plus quam bestia factus.
Res ratione carens^ legi rationis obedit,
10 Res rationaiis procul a raciooe recedit.
Omne quidem viciam Deus, hoc specialiter odit,
Quod bene si dubites Sodome destructio prodit.
Nam BceluB ulciscenB super iUam solphur et ignis
Compluit, exiciis' periit gens pessima dignis.
15 Hoc vicium quicunque tenent, aut nunc* resipiscant;
Aut se dampnandos flammis et snlphure discant.
Dann verBcbieaene andere Stücke:
Omnia depereunt, fugitivaque labitur etas,
Et non est hominis, vite transcurrere metas.
Ergo si moritur, qui^ nascitur ad moriendum.
Quam natura vehit non est de morte dolendum.
§ Si probitas et nobilitas, et forma decora
Proficerent, ut protegerent nos mortis ab hora,
Inter eos reputare meos annos ego possem,
Quos vitam sine fine suam producere nossem.
5 Sed probitas nee nobilitas nee forma decora
Proficiunty nee excipiunt nos mortis ab hora.
Defugiunt et deficiunt que grata yidentur,
Evanent, neque fixa manent, neque semper habentur.
Mors reges inopumque greges pede conterit equo:
10 Cuncta rapit, cunctosque capit fera turbine ceco.
Nos ideo servire Deo prompte studeamus,
Ut per eum nos ethereum regnum capiamus.
Ipse suis vitam famulis dat fine carentem,
Hiis etiam dat leticiam non deficientem.
§ Recte revera meretrix est dicta chimera:
Parte leo prima^ medio caper, anguis ad yma.
Non se tractari, non se pacietur amari,
Si careat donis; ideo pars prima leonis
Non te delectety medio caper est^ quia fetet,
Anguis ad extremum, quia devorat omnia demum.
§ Vermis; humus, cineresque sumuB, quid homo nisi
[fumus?
Vita brevis, nee culpa levis, que durat in evis.
Dann die Spottverse auf den Ligurer 'Vulpe — pavens',
wie bei Hauri^au, M^i. p. 189, welcher sie mit Kecht Hilde-
bert abspricht, auch bei Ellis S. 191. Dann wieder Verse,
welche Unterschriften zu Gemälden zu sein scheinen:
Res miranda nimis, si confers ultima primis:
Filius ipse pater, eadem quoque filia mater.
1) *exciciis' Hs. 2) *non* Hs. 3) 'qnis' Hs.
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Beschreibung einer Handsclirift der Stadtbibliothek zu Reims. 521
§ Hic ego pemocto sex annis et quater octo.
Nee iuvor introitu: 'Surgens lectum fer, et i tu''.
Hierauf Liebesgedichte:
Virgo deoora, michi cum sis nova causa dolens,
Yirgo decora, michi sis consolamen amoris,
Virgo decora, michi facilis precor esto precanti,
Virgo decora, michi peto des medicamen amanti.
5 Regia res, miserere mei, michi compaciendo,
Regia res, miserere mei, mala nostra videndo.
Regia res, miserere mei^ quem sola peruris^
Regia res, miserere mei^ qui defluo curis.
lam morietur amans, cum tot mala ferre gravetur,
10 lam morietur amans^ nisi te solante levetur,
lam morietur amans, quem cura diurna fatigit^
lam morietur amans, cum me venus improba figit.
§ Littera vade cito, cito iam quod amamus adito,
Littera vade precor, non est hic transitus equor'^
Non iter est longum, non est timor inter eundum.
Tutus eat lator, nuUus latet insidiator.
6 Littera, festines nostros excedere fines.
Nee faciendo moras domine properabis' ad oras.
Tu melius Geta sapis interferre secreta.
Abdita que celas, cui scis revelanda revelas.
Credita dum tradis, nichil aufers, et nichil addis.
10 Ut quid agam dicas, aures pulsabis amicas:
Cetera que mando, refer Uli consiliando,
Cum te tractabit, cum solvent atque ligabit^
Cum tibi labra dabit, cum basia multiplicabit.
Cum* tibi ridebit, cum te sinus eius habebit.
16 O utinam fieret, si me sinus eius haberet,
Si michi labra daret^ sie basia multiplicaret,
Sic michi rideret, sie me sinus eius näheret!
§ Fidus amicus here mandat sine fine valere,
Vivere, letari, felici laude beari.
Quantum precellas iusta racione puellas,
Dicere quis poterit? minime mea lingua silebit.
6 Sola meorum dulcis amorum fernes aveto!
Flos paradisi, que tibi misi scripta teneto.
Te ditat, te nobilitat series proavorum,
Magniiicant te^ glorificant insignia morum.
Dilexi plures, sed te solam super omnes,
10 Vultus candore quoniam cunctas et amore
Tu superare soles. Est et tibi regia proles.
1) Ev. Joh. 6, 5. 8. 2) Verbessert vom Schreiber selbst statt
'fatigaf, dem Reim za Liebe. 8) D. b. das Meer. 4) *probabis* Hs.
5) Hier beginnt fol. 191.
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522
W. Wattenbacfa.
Pulcher et ornatus, color optimus et michi gratus.
Nigra supercilia, sunt et tua lumina clara.
Te melior nulla, quia semper eras pudibunda,
16 Semper iocunda, taciesque tibi rubieunda,
Et nimis alba cutis, yirtus quoque magna salutis.
Et fuerant Uli longi satis ecce capilli^
Atque tibi gestus, gressus quoque semper honestus.
Nobilior visu numquam fnerat, neque risu,
20 Nee tarn formosa, mitis fiiit, atque iocosa.
Ergo laudavi te pre cunctis et amavi.
Ast homines multi mendaces, et quia stulti,
Nostro tarn dulci simul insidiantur amori,
Nuncque minorare moliuntur et adnichilare.
25 Ergo resiste malis, res nou est exicialis'. —
DuTcis amor, dulcisque labor! scio, iam tibi trador^
lam michi, iam deditum, nee non in amore peritum,
Diligo te solum, pre cunctis tam speciosum.
Semper laudabo michi iunctum, semper amabo
Corde meo, quia te video, nee amare valebo
Te nisi solum, gemma bonorum, flos quoque fiorum.
Von den folgenden Versen ist der Anfang aus Cod. Mon.
lat. 19488 in den SB. d. Münch. Ak. 1873, S. 707, ebenso
viele, doch abweichend, von Novati in den Carmina medii
aevi (Firenze 1883) S. 25 herausgegeben:
Quid* querer edam':feminaquedam me male^ ledit,
Üt michi primo
Quis color iiii,
Nil ibi pravi,
5 Sunt bona visu,
Vultus honestus
Pectora« moUit,
Trador amori,
Quanta furentis
10 Rebus apertis
visa* sub ymo
quive* capilli,
queque notavi
congrua risu,
commovet estus,
me michi tollit
iamque furori
vulnera mentis,
et bene*<> certis
Sedquiai^captum lusibus aptum
Splendida cultu, florida vultu,
Forma >' puelle, lux nova stelle,
Pectora fellis plena procellis
corde resedit.
quidve« decoris'.
tela furoris.
virginis ora:
voxque canora^
virgo decora;
prebeo lora.
quisve sit ignis,
indico signis'^.
callida cernit,
me male spernit.
äosque rosarum,
intus amarum.
1) 'exilialis*. Hier scheint die Antwort anzufangen, welche nicht
beseichnet ist. 2) 'Qaae' M. 3) «Adam' N. 4) 'mala' N.
6) *corde' R. 6) *quisve* R. 7) *qais decor oris' M. 8) 'sonora* N.
9) Dieser Vers fehlt M. 10) 'quoque' N. 11) Hier hört M. auf.
12) 'quando' K. 13) In N. lauten diese letzten Verse: 'Sed medicinam
credo rapinam, yique teuere, Cum nee amando nee mea dando fecit
habere*.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 523
Aach von den folgenden Versen stehen in der oben ge-
nannten MüDchener Hs. nur die sechs ersten Verse:
Sicut cera flait subito percussa ealore,
Sic äuit in lacrimas iuvenis percussus amore.
Ignis ut incendit et devorat arida ligna,
Sic iavenem mulier circumvenit arte maligna.
6 Ligna movent flammas, et ab ipsis incinerantur:
Sic Venus urit eos, qui semper ei fatnulantur.
Sed monitis, captive^ meis si credulus esses^
De puteo iam sulphureo revocabilis esses^
Sicut Ulixes eos celebri virtute redemit,
10 Quos illi species et dulcis cantus ademit.
Sicut äamma cadit subductis undique lignis,
Äufer amatores, Veneris sie corruet ignis.
Multos in cineres amor impulit iste prophanus:
Aufer amicicias, si vis requiescere sanus.
16 Sed si sanus eris, si forte loqueris ad illam^
In flammam poteris tenuem sufflare favillam,
Et novus ardor erit iam peior flamma priore,
Nee levis est reditus de tartarea regione.
Hec tibi sufBciant^ non omnia sunt memoranda:
20 Si minus est aliquid, cum tempus erit^ michi manda.
Nun folgt noch allerlei in buntem Wechsel:
Qui spiras ubi vis, sanctus michi Spiritus adsis,
Aspirans votis, qui sensum das ydiotis.
§ Quanto maiores mundi sunt huius honores,
Tanto maiores procedunt inde labores.
Dann die 5 Hexameter von Hildebert de mutatione
locorum in missa: *Est ratio, cur — fideles' (Beaug. p. 1149,
Migne 171, 1192), vgl. Haur^au, M^l. p. 151. Ferner ver-
schiedene Sprüche, besonders auch gegen die Weiber, welche
häufig vorkommen:
ludice me fas est fraudem depellere fraude.
Fallere fallentem non est fraus, fraude carentem
Fallere non est laus, immo si fallitur, est fraus.
§ Sub facie tincta macie, sub simplice veste
Sunt hodie fraus, insidie, mentes inhoneste.
§ Quislibet jpocrita specietenus est heremita,
Monte tamen tacita latet anguis habens aconita.
§ Femina res fra^ilis, res subdola, res puerilis,
Est pluvie similis: optata diu, cito vilis.
§ Femina dulce malum, rosa fetens, dulce venenum,
Semper prona rei, que prohibetur ei.
Femina fallere falsaque dicere quando cavebit,
Secana piscibus et mare fluctibus ante carebit.
§ Vina oibat mane, cerebrum qui portat inane,
Quem percussit heri copia multa meri.
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524 W. Wattenbach.
§ Sero michi potus nocuit; si mane reaumo
Potum, potus erit Peleas hasta michi.
§ Hie loquitur lupus ad agnuni; habens habitam mona-
chalem, hoc modo:
Frater cur metuis, olim de iure timebas,
Sed modo cur metuaB, regula nostra vetat.
Agnus ita respondit ei:
Ut tibi credatur geris^ Ysingrine, cucuUam,
Set licet ante parum, nunc tibi Credo minus.
§ Qui plus expendit quam lucri summa rependit,
Non admiretur, si paupertate gravetur.
§ Hic^ situle pendent patule, quarum vice versa
Retrogradum facit una gradum, redit altera mersa.
§ Cum factor rerum privasset semine clerum,
Ad Sathane votum successit turba nepotum.
§ Virgo mater habe regalia, quam sine labe
Criminis inveni, cum perdita querere veni
§ O stirpe Davitioa, virgo tu florifica, flore nos letifica,
quo non defloraris.
O prole mirifica, pudore magnifica, flore nos vivifica,
quo tu recrearis.
O flore benifica, lilio tu celica rosa florem applica^
quem flos specularis,
Videns admiraris, virgo saciaris, apparente gloria^
o Maria.
Dann auf dem letzten Blatt:
Legem quam tuleris, de iure teuere teneris.
Quam si distuleris, iure Perillus* eris.
§ Absit ut hoc credam, quod pars sit putrida quedam
Ventris virginei, qui fuit aula Dei.
Dann altfranzösisch:
Tant com ie sou avoir do, das, un courtos verbe,
Dont ou ie plus damis que nait despis en gerbe,
Mais or sni pouvres hom, ce mont chacie a lerbe.
Ovides nos en dist un mout courtois proverbe:
Cum fueris felix, multos numerabis amicos ;
Tempora si fuerint nubila, solus eris.
§ Nolo nolam portet meretrix collo, nee oportet:
Noscitur absque nola meretrix ab ymagine sola.
§ O vos non vobis vellera fertis, oves,
O vos non vobis mellificatis, apes,
O vos non vobis fertis aratra boves.
Hierauf Verse von einem Meister Girard zu Ehren
eines Bischofs Philipp; ich weiss nicht, ob an den Bischof
1) Hier beginnt fol. 191'. 2) Der Künfitler des Stieres des Phalaris.
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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 525
Philipp von Chälons zu denken ist (1228—1237), denn dieser
war ein Sohn des Kämmerers ürsus und von einer 'stirps
imperialis' keine Rede.
Hos versus inferius scriptos fecit magister Girardus pro
episcopo Philippo*
Pauperibus prona, regali digna Corona,
Feli^ persona, felicia sunt tua dona.
Largus^ legalis, pulcher, mitis, genialis,
Et quod sis talis, stirps exigit imperialis.
5 Pro te, vir clare, Nicnolaus, Petrus et are
Debent orare, dum servit quilibet are.
Hiis tribus oblata pro Cristo veste beata
Et bene pennata, tua laus est magnificata.
Ad sedes letas eterna pace quietas
10 Te ducet pietas, ubi finem nesciet etas.
§ Ter quinquagenos David canit ordine psalmos,
Versus bis mille, sex centum, sex canit ille.
§ Quisquis amat dictis absentum rodere vitam,
Hanc mensam indignam noverit esse sui.
§ Cui successere tot prospera, totque fuere
Gaudia mundana, iacet hie, monstrans ea vana.
§ Sacrum pingue dabo, nee macrum sacrificabo.
Hoc Abel dixit
Sacrificabo macrum, nee dabo pingue sacrum.
Hoc Caym dixit.
Auf der letzten Seite:
laspis, saphirus, calcedonius, smaragdus,
Sardonix, sardus, crisolitus, berillus,
Thopacius, grisoprassus, iacintus et ametistus.
Dann die häufig vorkommenden, auch mit anderen ver-
bundenen Verse vom Glücksrade (vgl. Haureau, Möl. p. 112):
Qlorior elatus descendo minorificatus,
Infimus axe teror, rursus ad astra feror.
§ Eximia est virtus, prestare silencia rebus,
At contra gravis est culpa, tacenda loqui.
§ Qu:
Qu
Qu
Qu
Qu;
Qu
Qu]
Qu
Qu
Qui
mea fraude sua bona detrahit, abrogat ille.
squis dat, quod ei non competit, arro^at ille.
sua pauperibus communicat, erogat Ule.
meritis alios precellit, prerogat ille.
sque reis infert cruciatus, irrogat ille.
petit a multis stipendia. corrogat ille.
sua seque cupit pretendi, prorogat ille.
subconstituit alium, sibi subrogat ille.
sibi de dubiis', interrogat ille.
decus alterius dissolvit, conrogat ille.
1) Es fehlt ein Wort.
Neues Archiv etc. XVIII. 34
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526 W. Wattenbach.
§ CastratoB natura facit, violenta spadones
Efficit improbitas; eunuchos sola voluntas.
§ Urbs generosa situ, tot donis inclitay si tu\
Matares gentem, ratioDis, honoris egentem !-^Tallam.
Te Situs extollit, quod dat situs, in colatoUit./
§ In sene seu iuvene si veno sanguine plene.
Omni mense bene confert incisio vene.
§ Orbis miratur cur perfida Theuthonicatur
Angliai caudatur Alemannia i, dum decoratur,
Anglicus in regem: necat hec coniunctio legem.
Hierauf einige GHossen:
I. go. va. gout. bone. bon. hom. vir. man.
Accipe. niem. prent.
§ Nos aper auditu, lins visu, simea gustu,
Vultur odoratUy precellit aranea tactu.
§ Nini Semiramis, que tanto coniuge felix
Plurima possedit, sed plura prioribus addit,
Non contenta suis, nee totis viribus orbis,
Expulit a patrio privignum* Trebetha regno,
Profugus insignem nostram qui condidit urbem.
id est Treverim.
Dann folgt noch eine Jahresrechnung von Adam bis auf
Christus, und auf dem unteren Rande steht:
Vulpes dixit ad ciconiam, que abstraxerat os de gutture suo,
et ipsa petebat ab eo aliquod munus:
(Omne?) tuum potui morsu precindere Collum:
(Grande?) tibi munus sit tua vita tuum.
§ Ascribunt metas veneri morbus, labor, etas.
Sed nequit ascribi meta, libido, tibi.
1) Mit Anspielung' auf den Spott von den g^eschwSnzten Engpländern ;
vgl. Anz. f. Kunde d. d. Vorzeit 24, 247. 2) «privinnm* Hs.
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XVII.
Die Unterschriften
den gallischen Ooncilien
des
6. und 7- Jahrhunderts.
(Zur Ausgabe der Conoilia aevi Merovingioi in den Mon. Germ.)
Von
B. Bretholz.
34^
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TT enn man sich das Bild von Urkunden mit eigen-
bändiffen Unterschriften aus merovingischer oder älterer karo-
lingischer Zeit in Erinnerung ruft, so wird man damit schwer-
lich den Eindruck des Ordnungsmässigen und Planvollen ver-
binden. Die so grundverschieaenen Züge der einzelnen Sub-
scribenten schlössen von vornherein eine gleichmässige Ver-
theilung der Unterschriften auf dem Blatte aus*. Denken
wir uns nun aber eine solche Vorlage durch die hastigen
Hände der Abschreiber überarbeitet, so können wir nur noch
eine unheilbare Verwirrung der ursprünglichen Anordnung
erwarten. Es muss daher auffallen, wenn im grossen und
ganzen bei den Concilien — es ist natürlich nur von den in der
neuen Edition der Concilien Gallien's enthaltenen die Rede —
eine solche Klage nicht berechtigt ist. Denn nicht oft differieren
die Hss. in der Anordnung der Unterschriften so sehr, wie
etwa beim Concil von Orleans v. J. 511, vielmehr bemerken
wir selbst bei Concilien, die eine grosse Anzahl von Sub-
scriptionen aufweisen und uns durch verschiedene Sammlungen
überliefert sind, wie beim Concil von Epaon v. J. 517, bei
den beiden von Orleans aus den Jahren 538 und 541, nur
geringe Abweichungen in der Aufeinanderfolge der Namen.
Dagegen muss bei genauerer Prüfung der Unterschriften auf-
fallen, dass die einzelnen Hss. in den Subscriptionsformeln
so ungemein variieren. In einem und demselben Concil finden
wir in einer Hs. 'consensi et subscripsiS in der anderen eines
von beiden oder einen dritten Ausdruck ('relegi, notavi, con-
sentiens subscripsi'); bald findet sich der Ortsname sei es in
substantivischer, sei es in adjectivischer Form, bald fehlt er;
hier wird 'in Christi nomine' oder *Deo propitio' hinzugefügt,
dort nicht. Der Variantenapparat — ich brauche keine spe-
ciellen Beispiele anzuführen — weist eine Fülle solcher Ab-
weichungen auf. Und noch eine andere Beobachtung drängt
sich auf. Es liegt in der Natur der Sache und kann aus den
1) S. beispielsweise Mabillon, De re diplomatica , tab. XVII (Dipl.
Chlodovici II. a. 653), tab. XIX (Dipl. Chrothildis matronae a. 671), tab.
XXI (Priyil. Ageradi Carnotensis episcopi a. 696), tab. LX (Synodus
Saessionensis a. 662) ; die ersten drei finden sich auch bei Letronne,
Diplomata et chartae meroyingicae aetatis, tab. IX. XIV. XXXI.
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530 B. Bretholz.
Originalen belegt werden*, dass die Bischöfe bei den Sub-
scriptionen in Concilsacten nicht nach einer Schablone ihre
Unterfertigungen hinschrieben, sondern unter den am meisten
üblichen Formeln bald diese, bald jene wählten, oder auch im
besonderen Falle von den gewöhnlichen Fassungen ganz ab-
wichen». Aber geimle dieser Wechsel in den unterschrifts-
formeln ist in unseren Hss. sehr häufig nicht mehr kennt-
lich; meist sind in einer Hs. die gesammten Subscriptions-
formeln gleich, und auf diese Weise ist der individuelle
Charakter derselben verlöscht. Wir haben sonach eine dop-
pelte Unregelmässigkeit zu constatieren : die ursprünglichen
Verschiedenheiten der Subscriptionen im Original wurden aus-
geglichen, aber in den einzelnen Hss. auf verschiedene Weise.
Man sagt, die Schreiber seien beim Abschreiben des
Originals mit den Subscrintionen lässig umgegangen, sie
hätten sich in diesem Theile willkürliche Aenderungen und
Kürzungen erlaubt. Man müsste aber nicht von der gedanken-
losen Aoschreiberei jener Zeit zu sichere Beispiele haben,
wollte man annehmen, der Abschreiber habe, um sich die
Arbeit zu erleichtern oder aus irgend einem anderen Grunde,
die Subscriptionsformeln seiner Vorlage consequent geändert.
Nein, der Abschreiber hätte nie aus freiem Willen 'consensi
et subscripsi' in 'relegi et subscripsi', 4n Christi nomine' in
'Deo propitio', ^episcopus de Parisiis' in 'episcopus Parisiensis
ecciesiae' u. s. w. verändert und diese M!odification so fest,
ohne sich ein oder das andere Mal zu vergessen, beibehalten.
Wir bemerken eine Mannigfaltigkeit in der Ueberlieferung
der Subscriptionen, die oft zu der nicht allzugrossen Ver-
schiedenheit im Text der Canones nicht recht stimmen will,
und erhalten den Eindruck, als ob diese beiden Theile nicht
auf die nämliche Weise in die Abschriften gekommen seien.
Für eine solche Spaltung der Ueberlieferung an dieser Stelle
scheint dann auch noch der Umstand zu sprechen, dass in
manchen Hss. die Unterschriften überhaupt verloren gegangen
sind. Doch diese letztere Erscheinung könnte auf die eigen-
thümliche Ueberlieferung dieser Schriftwerke zurückgeführt
werden. Die Concilsacten haben sich nämlich nicht als selb-
ständige literarische Producte fortgepflanzt, sondern verdanken
ihre Erhaltung und Verbreitung der Aufnahme in Sammlungen
von Quellen des canonischen Rechts. Diese 'statuta canonum^,
'canones et statuta patrum', und wie sonst die Sammlungen
1) In der vorgenannten Carta Ageradi sind von den fünfzehn
Unterschriften kaum zwei einander völlig gleich. 2) Vgl. die Unter-
schrift des Bischofs Contnmeliosus im Concil von Vaison v. J. 529:
'Contameliosns ita consensi in omnibos» nt, cnm sanctos papa Urbis
snam oblatam dederit, redtemns ante altare Domini' mit dentlicher Be-
ziehung auf den 4. Canon dieser Synode. M. G. Conc. p. 57.
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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 531
genannt werden, waren, wie überall, so auch in den Kirchen
Gralliens vorhanden, allwo dann an den Grundstock der all-
gemeinen griechischen Concilien die besonderen gallischen
angehängt wurden. Aber die Gestalt, die diese in Gallien
entstandenen Sammlungen hatten, war sehr verschieden. Im
ursprünglichen Stamme verwandt, zeigen sie in den Anhängen,
in denen sich vorzüglich die späteren gallischen Concilien
finden, bis auf eine Ausnahme keine Verwandtschaft ^ Aus
eigenthümlichen Quellen, die den anderen Sammlern nicht
oder nicht in dieser Weise zur Verfügung standen, sind diese
Nachträge entstanden. Dass nun bei dieser Verarbeitung der
einzelnen Stücke in ein Sammelwerk mannigfache Verände-
rungen der ursprünglichen Gestalt und Fassung verursacht
werden konnten, steht ausser Zweifel, besonders die Aus-
lassungen von Canones und ebenso auch das Wegfallen der
Subscriptionen hängen damit zusammen; im wesentlichen
waren diese Veränderungen mehr redactioneller Natur. Die
Modificationen im Wortlaut, deren wir gedachten, können da-
gegen wohl kaum mit dem CoUector in Verbindung gebracht
werden. Wir müssen noch weiter zurückgehen, bis auf die
Entstehung der Originale und ersten Abschriften.
lieber den Geschäftsgang bei den Concilien und nament-
lich bei den Concilien in Gallien — auf die wir uns be-
schränken müssen — sind wir nicht besonders gut unter-
richtet*. Soviel aber wissen wir, dass von den Concils-
beschlüssen für die Theilnehmer, ja auch für abwesende
Bischöfe Abschriften hergestellt wurden », während das Original-
protokoll im Besitze des Vorsitzenden, im Archiv seiner Kirche
verblieb*. Was aber das Wann und Wie der Entstehung
1) Diese Ausnahme betri£Pt die Sammlang der Hs. von Saint- Amand,
welche nach Maassen, Geschichte der Quellen des canon. Rechts, S. 779.
782 mit der Sammlung der Hs. von Beauvais und, wie sich aus der Keu-
ausgabe der Concilien ergiebt, auch mit der Sammlung der Hs. von Reims
für die gallischen Concilien eine gemeinsame Quelle hat. — Ueber die
Quellen der einzelnen Sammlungen vgl. Maassen in den Beschreibungen
derselben S. 656 ff. 2) W. Lippert, Die Verfasserschaft der Canonen
gallischer Concilien des 5. und 6. Jh.*s (N. A. XIV, 9 ff.). 3) Conc.
Araus. a. 441 c. 29: *De die enim ac loco per nos ipsos commonebimnr,
singuli nobiscum in ezemplaribus ea quae per nos sunt constituta refe-
rentes; reliquos, qui defuerunt, beatissimi fratris nostri Hilarii solicitudini
relinquimus datis ad ipsos horum ezemplaribus commonendus'. Sirm.
Conc. Galliae I, 74. 4) Conc. Araus. a. 629: 'Caesarius in Christi
nomine episcopus exemplar constitutionis nostrae ededi et autenticnm in
arcivo ecclesiae resenravi*. M. G. Conc. p. 63. Dieser Ausdruck *edere*
findet sich auch in Unterschriftsformeln auf römischen Rechtsurkunden
des 6. Jh.^s, so in einem Rayenn. Gerichtsprotokoll v. J. 640: *Deusdedit
ezceptor civitatis Raven. bis gestis edidi tradidique'. Vgl. darüber und
über die Bedeutung der Formel, die nach Savigny als eine Art Beglaubi-
gung der Echtheit des Protokolls auEUsehen ist, Bruns, Die Unterschriften
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532 B. Bretholz.
dieser Authentica und der Abschriften betrifft, so fehlen uns
darüber bestimmte Angaben.
Bei der Herstellung des Originalexemplars können wir
nun wohl zwei Stadien deutlieh unterscheiden: die Ab-
fassung und Niederschrift der Canones und die Hinzufügung
der eigenhändigen Subscriptionen. Mögen immerhin vom
Vorsitzenden oder einem anderen hiezu berufenen Mitglied
der Versammlung Vorlagen für die Verhandlung abgefasst
und unterbreitet worden sein, — die Acten in der Form, in
der sie uns überliefert sind, stellen sich dar als die im Sinne
der stattgehabten Debatte präcis abgefassten Statuten und
Beschlüsse, die erst nach Beendigung der Verhandlung auf
Grund des Protokolls in diese Form und Fassung gebracht
wurden». In einem einzigen Falle, beim Concil von Mäcon
V. J. 585, ist in der Praefatio und in einigen Canones der
Charakter des Protokolls gewahrt, indem die Theilnehmer in
Rede und Gegenrede vorgeführt werden, so dass sich in der
Darstellung die Stadien: Antrag, Berathung und Beschluss
deutlich ausprägen». Doch eine derartige Fassung ist, wie
bemerkt, ganz vereinzelt und auch hier nur auf einige Canones
beschränkt, keineswegs das ganze Concil hindurch beibehalten.
Ziemlich klar und durchsichtig ist sodann nur noch der Vor-
gang beim Concil von Orange v. J. 529. Aus der Vorrede
erfahren wir, dass die Statuten, die im folgenden vorgetragen
werden, in dieser Form 'ab antiquis patribus de sanctarum
scripturarum voluminibus' gesammelt und vom Papste über-
sendet worden waren. Das ist, wenn man so sagen darf, die
Vorlage, an der aber diesmal mit Rücksicht auf die Autorität
dieser Lehrsätze nichts geändert werden konnte und durfte.
Vielmehr werden sie wortgetreu in die Acten des Coucils auf-
fenommen; überdies aber — und hierin äussert sich die
'hätigkeit der Bischöfe auf diesem Concil — werden die
Hauptgedanken dieser Sentenzen in einem eigenen Bekenntnis,
in einer 'Definitio', die den Canones angehängt wurde, wiederholt.
in den röm. Bechtsurkunden (Abhandlungen der kgl. Akad. der Wissen-
schaften zu Berlin 1876). 1) So heisst es z. B. in der Vorrede des
Concils Yon Orleans v. J. 511: *. . . conplacuit hoc, quod verbo statue-
runt, etiam scripturae testimonium roburare' (p. 2) ; oder in der des Con-
cils von Orleans v. J. 633: \ . . quid de antiquis regulis, quid de novls
ambiguitatibus . . . senserimus, ezpressimus . . . conscripsimus* (p. 62).
Die beiden Stadien, das der schriftlichen Aufzeichnung der Beschlüsse
und das ihrer Unterfertigung, werden ausdrücklich erwähnt in der Vorrede
zum Concil von Orleans v. J. 541: *. . . placuit, ut, quae sunt difinita,
secundum antiquam consuitudinem scripta monstrentur, quo firmius statuta
serventur, cum consensum omnium docit unita suscriptio* (p. 87). Ebenso
in der Einleitung zum Concil von Tours v. J. 667: *. . . opportunum
credidimus subter annexa decreta conficere et subscriptionibus propriis
roborare' (p. 122). 2) S. auch Lippert S. 13.
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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 533
Nach Fertigstellung der Reinschrift der Concilsacten er-
folgte, wie sich aus den angeführten Stellen ergiebt, die Be-
J^räftigung derselben durch eigenhändige Unterschrift der an-
wesenden Geistlichen. Wann aber fertigte man die Exemplare
für die einzelnen Bischöfe an? Dürften wir annehmen, dass
diese Abschriften nicht vom vollständigen mit Unterschriften
versehenen Original genommen wurden, sondern dass sie gleich-
zeitig mit dem authentischen Exemplar vor der Unterfertigung
entstanden sind und dass sodann jeder einzelne die Sub-
scriptionen wohl meist dem Namensaufruf folgend oder aber
ganz beliebig auf seinem Blatte eintrug^ so würden sich aller-
dings die früher erwähnten Schwierigkeiten leicht lösen. Man
sah und wusste, welcher Geistliche sich zur Unterschrift be-
gab, aber man kannte im allgemeinen die Formel nicht,
welche dieser seinem Namen anfügte. Während die Texte
der Canones und sonstiger vom Concil erlassener Actenstücke
auf eine und dieselbe Quelle zurückgingen, wären die Sub-
scriptionen überhaupt nicht von einer im Wortlaut einheit-
lichen Grundform abzuleiten.
Haben wir die allgemeinen Erscheinungen und Gründe,
die zu dieser Annahme fährten, schon vorweggenommen, so
sollen hier noch einige Fälle von Verschiedenheiten in der
Ue herlief erung einzelner Subscriptionen oder Subscriptions-
reihen angeführt werden, in denen sieh die ursprüngliche diffe-
rierende Anlage und Fassung derselben deutlicher wieder-
zuspiegeln scheint.
Im Concil von Lyon (516 — 523') finden wir einen Zusatz
^Domni quoque', der das Kennzeichen der Anfügung auf
Grund eines nachträglichen Beschlusses an sich trägt». Be-
achten wir die Stellung, die dieser Satz in den beiden Hss.,
durch die das Concil überliefert ist^ einnimmt*. In der älteren,
im cod. Coloniensis, folgt er nach den Subscriptionen und ist
abermals von 9 der 11 anwesenden Bischöfe unterschrieben;
in der jüngeren ist er bloss zwischen dem letzten Canon und
den Subscriptionen eingeschoben und nicht eigens durch
Unterschriften bekräftigt. Bei Annahme der Ableitung aus
einem und demselben Exemplar ist diese Umstellung auffällig,
dagegen Hesse es sich leicht verstehen, dass im Original dieser
1) Das Verhältnis ist folgendes: im 1. Canon dieses Concils wird
das Urtheil, welches die Bischöfe schon früher einmal — wir wissen nicht
wann — über einen Stephanus, der in incestuöser Ehe lebte, gefällt
haben, als in Kraft bleibend erklärt. Die folgenden Canones betreffen
ganz allgemeine kirchliche Grundsätze ohne irgend welche Beziehung auf
diesen Fall. Der Zusatz: ^Domni quoque gloriosissimi regis . . .' ver-
kündet sodann eine Milderung des Urtheils auf Wunsch des Königs, zu
dessen Beamten Stephanus gehörte. 2) Vgl. die Einl. zum genannten
Concil p. 32.
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534 B. Bretholz.
Zusatz in anderer Weise hinzugefügt wurde, als in den unter
die Bisehöfe bereits vertheilten Exemplaren. Im Original
musste ein solcher Nachtrag, um rechtskräftig zu erscheinen,
aufs neue mit den Unterschriften der Bischöfe, die ihre Zu-
stimmung hiezu gaben, versehen werden. Für die Exemplare
hatte der Inhalt, aber nicht die Form des Zusatzes Bedeutung
und die Wiederholung der Subscriptionen entfiel daher.
Ebenfalls in der einzigen Sammlung der Hs. von Köln
ist uns ein Namensverzeichnis zu den Canones des Coneils
von Orange v. J. 441 überliefert, in dem jedesmal ausser dem
Namen des Bischofs die der Oeistlichen seines Gefolges und
der Provinz und Stadt, aus der sie stammen, angegeben
sind S während die anderen Sammlungen, nach den Editionen
zu schliessen, Subscriptionsformeln der gewöhnlichen Art
bieten >. Gerade in diesem Falle scheinen Entstehungszeit und
Entstehungsweise kaum zweifelhaft. Denn obgleich, dem
Wesen der Subscriptionen zufolge, die doch neben dem Zweck
der Beglaubigung vor allem den der Bekräftigung hatten, ein
solches Verzeichnis gar nicht im Originalprotokoll gestanden
haben kann, so muss man doch annehmen, dass es unmittelbar
auf dem Concil verfertigt wurde, da späterhin, etwa bei der
Anlage der Sammlung, das Interesse für den einzelnen Fall
fehlte und vor allem auch das Material, um eine solche Liste
zusammenzustellen. Also in irgend einem der Exemplare, das
dann mittelbar der Sammlung der Handschrift von Köln vor-
lag, ersetzte man, d. h. der Bischof oder sein Schreiber, die
blossen Subscriptionen durch dieses Verzeichnis. Und dieser
Vorgang wurde bei dem ein Jahr darauf abgehaltenen Concil
von Vaison (442) wieder befolgt; abermals hat die erwähnte
Sammlung ein Verzeichnis der Provinzen und Städte sammt
den Bischofsnamen. In den anderen Ueberlieferungen fehlen
in diesem Falle die Subscriptionen gänzlich, was sich daraus
erklärt, dass für diese Sammlungen nur solche Exemplare zu
geböte standen, in denen die Eintragung der Unterschriften
mit oder ohne Absicht vernachlässigt worden war.
Nicht minder deutlich sprechen sodann gegen die Ablei-
tung aller Subscriptionsreihen vom Originalprotokoll die Fälle,
in denen unsere ältesten und besten Codices verstümmelte, auf
die kürzeste Form reducierte Subscriptionen aufweisen, wäh-
rend in den jüngeren sich der vollständige Wortlaut erhalten
zu haben scheint| wie beispielsweise beim Concil von Orleans
V. J. 538. Ob die langen Formeln der jüngeren Handschriften-
1) Vgl. Maassen, Geschichte der Quellen des canon. Rechts, S. 951,
Beil. Xin. 2) Z. B. Cod. Colon.: 'Ex provincia Viennensis Arelatensis
civitatis Helarins episcopas, Ravennins presbyter, Petronius diaconas*. Da-
gegen Sirm. Conc. Gall. I, p. 75: *£go Hilarius episcopns sabscripsi*.
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Die Unterschriften in den gaUischen Concilien. 535
gruppe, die ein wenig zu sehr nach der Schablone gearbeitet
sind, wirklich aus dem Original stammen oder auch bloss die
Fassung irgend eines Exemplars repräsentieren, bleibt unent-
schieden. Hätten sie im authentischen Exemplar in dieser
Form gestandeui dann wäre es mehr als auffallend; wenn ge-
rade in jenen, im Text der Canones so verlässlichen Ab-
schriften, die unseren ältesten Sammlungen als Quelle dienten,
— in denen der Hss. von Corbie, Köln, Lyon — bei den
Subscriptionen unverantwortliche Kürzungen vorgenommen
worden wären. Andererseits müsste man über die Qescfaick-
lichkeit der Abschreiber staunen, die unbekümmert um den
Wortlaut des Originals die wortreichen Formeln nach ihrem
Belieben zu 'N. episcopus subscripsi' oder <N. episcopus in
Christo subscripsi ummodelten. Aehnlichen Erscheinungen
begegnen wir beim Concil von Clermont (Arverne) v. J. 535
und Mäcon v. J. 583.
Erklärt die Annahme der selbständigen Entstehung der
Subscriptionen in den Exemplaren am einfachsten die Un-
regelmässigkeit in der Ueberlieferung ihres Wortlauts, so er-
leichtert sie auch die Erklärung dafür, dass sich doch in vielen
Fällen die ursprüngliche Anordnung der Unterschriften gleich-
massig erhalten konnte. In den einzelnen Exemplaren waren
die Subscriptionen von einer und derselben Hand regelmässig,
oft in der Aufeinanderfolge, die am Concil eingehalten worden
war, niedergeschrieben. Die Exemplare hatten vor dem Ori-
ginal die grössere Uebersichtlichkeit voraus. Denn bestand
selbst ein Gesetz, nach welchem die Bischöfe in bestimmter
Rangordnung zu unterfertigen hatten, so waren sie doch
keineswegs gehalten ihre Unterschriften regelrecht nach Zeilen
oder Columnen zu ordnen. Andererseits aber dürften in diesen
Exemplaren leichter Fehler untergelaufen und stehen geblieben
sein, die im Originalprotokoll nicht geduldet worden wären.
Falscher Namensaufruf, Unachtsamkeit der Schreiber ver-
ursachten Verschiebungen und Lücken. Besonders scheint
auch Namensgleichheit zu Unregelmässigkeiten Anlass geboten
zu haben. Es muss nämlich auffallen, dass recht oft gleich-
lautende Namen in den Subscriptionen unmittelbar auf ein-
ander folgen ^ Also schon bei der ersten Niederschrift mögen
in den einzelnen Exemplaren Differenzen entstanden sein, die
sich dann in den folgenden weiteren Ableitungen immer noch
vermehrten, so dass es uns nicht überraschen kann, auch unter
diesen Verhältnissen und Voraussetzungen Störungen wahr-
zunehmen, die kaum mehr eine Lösung hoffen lassen.
1) Vgl. im Concil von Epaon (517): 'Florentins . . ., item Florentius*,
in Orange (529) nnd in Marseille (533) : 'Enehiriiu . . ., item EnchirioB',
im zweiten Briefe des Pariser Concils (593) : 'Felix . . ., item Felix' nnd
bald darauf: 'Salnnins . . ., item Salnnins'.
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536
B. Bretholz.
Eines der schönsten Beispiele bietet uns das Concil von
Orleans v. J. 511, bei dem die überlieferten Unterschriftsreihen
ein fast unentwirrbares Chaos bilden. Wir erhalten nicht
weniger als acht verschiedene Anordnungen und es scheint
nicht möglich, auch nur zwei von einander oder von einer
gemeinsamen Vorlage abzuleiten. Wir legen der folgenden
Tabelle die Serie der Subscriptionen der fitesten und besten
Hs., des cod. Paris. 12097 (C) saec. VI— VII. zu Grunde und
bedienen uns der Ziffern, um die Aufeinanderfolge in den
anderen Hss. und Handschriftengruppen anzugeben u. ,z. in
den Codices: Colon. 212 (K) saec. VII, Phillippsii Berol. 1745 (L)
saec. VII— VIII, Phillippsii Berol. 1743 (R) saec. VIII, — in
dieser Hs. findet sich ein Theil der Canones sammt den
Unterschriften noch ein zweites Mal, daher unterscheiden wir
zwischen Rl und R2; diese zweite Unterschriftsreihe stimmt
aber fast vollkommen überein mit der in den Codices Berol.
435 (H) saec. VIII, Paris. 3846 (A) saec. IX, Vatic. 3827 (B)
saec. X überlieferten, weshalb wir diese vier Hss. als eine
Gruppe fß) zusammenfassen — ferner noch in den Codices
Paris. 1564 (P), Paris. 1451 (F), Paris. 1458 (O), alle saec. IX.
p
Rl
0
L
•F
1
1
1
2
2
2
2
5
4
25
3
4
2
7
7
13
12
4
3
28
4
16
3
13
13
9
22
21
6
26
11
31
15
8
8
10
27
12
21
30
8
23
10
10
10
5
14
13
9
20
14
3
6
5
5
12
11
8
1
3
16
24
19
17
17
15
13
11
20
4
7
25
9
19
19
17
28
26
15
6
24
26
27
12
12
25
30
30
14
21
19
29
11
11
18
32
16
9
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Cyprianus (Bordeaux)
Tytradius (Bourges)
Licinias (Tours)
Geldaredus (Ronen)
Eufrasius (Clermont)
Camillianus (Troyes)
Hyraclius (Paris)
Quintianus (Rodez)
Petrus (Saintes)
ßoetius (Cahors)
Cronopius (P^rigieux)
Nicetius (Auch)
Leontius (Elusa)
Sextilius (Bazas)
Adelfius (Poiäers)
Lupicinas (AngonlSme)
Principius (JJe Maus)
Eustochias (Angers)
Epvfanius (Nantes)
Meianius (R^don)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
2
5
•8
10
1
12
13
14
9
11
16
15
6
31
27
24
26
28
7
21
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Die Unterschriften in den gallischen Concilien.
537
ß =
C
K
P
Rl
0
L
F
R2H
AB
21
Eusebius (Orleans)
27
6
17
32
32
32
22
ModestUS (Vannes)
28
23
18
22
1
4
23
Litardus (üsson)
29
22
14
24
24
30
24
Lupus (Soissons)
30
20
i-H
0«
16
29
15
23
25
Nepus (Ayrenches)
31
26
1 i
7
(18)
(18)
25
26
Edebius (Amiens)
32
27
^3
25
25
14
29
27
Suffronius (St. Quentin)
13
30
.^
28
31
31
3
28
Libanius (Senlis)«
14
29
^^
23
28
16
17
29
Leontianus (Coutanoe)
15
28
O •
31
(27)
27
18
30
MauruBUS (Erreux)
16
21
7??
;:S
26
22
19
31
Teudosius (Auxerre)
(N
31
1
04 .
23
23
20
32
Aventius (Chartres)
^1
32
lO
<m3
30
29
22
Es ist wohl ausser Z'
1—1
nreifel
, das
18 de
S 1 1
r älteste Codex die
ursprüngliche Ordnung am besten erhalten hat; er bietet die
Reihe lückenlos und bringt an der Spitze die vier Metropoliten
von Bordeaux, Bourges, Tours, Ronen — ob Elusa im J. 511
schon Metropolit war, bleibt fraglich — und diese Anordnung
hat zum grossen Theil auch noch der Zweitälteste Codex ge-
wahrt. Eine deutlichere Verwandtschaft zeigen dann nur
noch die Reihen in L und F. Hier entsprechen einander die
in diesen Codd. an ungerader Stelle befindlichen Namen, also
der je erste, dritte, fünfte u. s. f., während der zweite, vierte,
sechste verschieden sind. In Folge dieses eigenthümlichen
Verhältnisses war es leicht den in beiden Reihen fehlenden
Namen 18 und den in L allein ausgefallenen Namen 27 an
richtiger Stelle einzufügen.
Wenn also die Hälfte der Subscriptionen gleich, die andere
ungleich ist, so ist daraus wohl zunächst auf eine Zweitheilung
der ganzen Reihe zu schliessen, etwa in folgender Weise:
Bei dieser Anord-
nung bemerkt
fa
iCQO CO <
1-H T-H T-H (M C<l
) (M
(M
CMI>-COQOOiOl>-ai(Mi-H(MTt*QO'-^I>-CO
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C^t--COQOO»rDl:^Oi(Mi-i(M^OO^t^CO
»-H 1-H 1— li-Hr-iT-ICOC<li-HCO(M(M
man
nun allerdings auch
auf der rechten Seite
eine gewisse Congru-
enz, aber nicht mit der
1) Die beiden Subscriptionen 'Libanius de Silvanectis' und Xeontianus
de Constantia^ wurden irrthümlich in eine 'Leontianus de Silvanectis* zn-
sammengezog^en.
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538 B. Bretholz.
Regelmässigkeit wie links. Auch sonst kann man in den
verschiedenen Hss. einzelne Gruppen von zwei, drei, einmal
sogar von vier Namen in gleicher Weise noch zusammenhän-
gen sehen (13. 6, 8 in O und L, 25. 28. 26. 30 in Rl und
in der reconstruierten Vorlage für L und P) oder man bemerkt
stellenweise eine gewisse Kegelmässigkeit in einer und der-
selben Reihe (ß hat theils Gruppen in richtiger Folge : 12. 13.
14; 17. 18. 19. 20 oder mit je einer Auslassang: 8. 10; 9.
11; 24. 26. 28; 23. 25; 20. 22), aber im allgemeinen herrscht
doch eine solche Zerfahrenheit, dass man an eine gemeinsame
Quelle für all diese Variationen kaum mehr denken kann.
Denn war die Vorlage so übersichtlich geschrieben, dass zwei
Abschreiber — die Vorläufer von C und K — die Namen
fast in derselben Ordnung lesen und wiedergeben konnten,
dann ist nicht recht zu verstehen, warum die anderen Schrei-
ber das Princip der Anordnung auch nicht annähernd erkann-
ten. Hier lässt sich also noch ziemlich deutlich die Verschie-
denheit der Grundformen erkennen; in den einen wurde auf
regelmässige Wiedergabe der Ordnung, in welcher die Bischöfe
zum Subscribieren herantraten, Gewicnt gelegt, in den anderen
hingegen wurden die Namen mehr oder weniger beliebig zu-
sammengestellt.
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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 539
Für die Annahme, dass bei Aufzählung der anwesenden
Bischöfe in* den Concilsacten eine bestimmte Rangordnung ein-
gehalten wurde, bieten allerdings unsere Concilien einige bisher
noch nicht angeführte Belege *. Das Concil von Mäcon v. J. 585
beginnt mit der Nennung der anwesenden Metropoliten : ^Rese-
dentibus Prisco^ Euantio, Praetextato, Bertechramno, Arteraio,
Sulpitio metropolitanis episcopis' und ganz in der nämlichen
Folge finden wir ihre Namen an der Spitze der Subscriptionen
wieder. Leider haben wir in unseren Concilien kein zweites
derartiges Beispiel. Die beiden Briefe des Pariser Concils
V. J. 573, der erste an den B. Egidius von Reims, der zweite
an den E. Sigibert gerichtet, sprechen in ihrem Zusammen-
hang sogar für das Oegentheil. Zwar zeigt bis auf eine un-
wesentliche Verschiebung im zweiten Brief jeder derselben
gleiche Anordnung der Namen in Adresse und Unterschrift;
die Schwierigkeit, die hier aufstösst, besteht aber darin, dass
diese beiden vom selben Tage datierten Schreiben unter ein-
ander eine verschiedene Anordnung der Bischöfe aufweisen >.
Hätten wir es bloss mit Unterschriftsreihen zu thun, so
liesse sich die Verschiebung immerhin begreifen, aber auch
die beiden Adressen zeigen unter einander dieselbe verschie-
dene Reihenfolge. Dass diese etwa erst später lediglich nach
den Subscriptionen in den Abschriften zusammengestellt worden
seien, wäre schon dem Wortlaut zufolge eine schwer zu be-
f rundende Annahme. Eher wäre der umgekehrte Vorgang,
ass jedesmal nach der Anordnung in der Adresse die Bischöfe
zur Unterfertigung aufgerufen wurden, vorauszusetzen. Auch
auf schlechte durch mehrfache Diaskeuasen vcFursachte Ueber-
lieferung lässt sich diesmal die Schuld nicht leicht schieben,
denn die Acten dieses i. J. 573 abgehaltenen Concils sind uns
als das jüngste Stück eines Anhangs zur Sammlung der Hs.
1) Vgl. über diese Fragte Löning', Gesch. des Kirchenrechts II,
p. 101 ff., Lippert in der gen. Abh. S. 30, Friedrieh, Drei unedierte Con-
oüien, besonders aber Gkindlach, Der Streit der Bisthümer Arles und Vienne
um den Primatas Qalliaram 1890 (auch K. Areh. XIV. XV), Beil. II.
%) 8. die Tabelle unten S. 546; das Verhältnis stellt sich hier so,
dass, wenn wir die Namen im ersten Briefe mit den Ziffern % — 32 be-
zeichnen, sie im zweiten folgendermassen angeordnet erscheineii: 2. 1.
3^6. 9. 7. 8. 10. 11. 13. 12. 14. 16. 15. 18. 24. 19. 20. 23. 25. 17.
21. 22. 27. 82. 28. 29. 26. 30. 81.
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540 B. Bretholz.
von Corbie überliefert, die uns hente in einem Exemplar vor-
liegty das spätestens im Anfang des 7. Jhs. geschrieben ist K
So lange aber die Thatsache, dass in einem und demselben
Coneil dieselben Bischöfe in verschiedener Rangordnung an-
geführt werden, nicht erklärt ist», so lange scheint es doch
misslich von einem unverbrüchlichen Gesetz, das durchs
ganze sechste und wahrscheinlich auch fünfte Jahrhundert
Geltung gehabt haben soll, zu redend
Es ist übrigens nicht der einzige schwierige Fall. Im
Coneil von Clermont v. J. 535 sind uns die Subscriptionen
durch drei Hss. überliefert, die bei grosser Verschiedenheit
im Wortlaut der Formeln doch die gleiche Reihenfolge der
Namen zeigen. Dagegen führt die Adresse des Briefes, den
dieses Coneil an K. Theudebert gerichtet hat, dieselben Namen
in einer anderen Ordnung an*.
Einen ^anz sicheren Beweis für das Gesetz der Rang-
ordnung soU sodann angeblich die Vergleichung der Sub-
scriptionsreihen mehrerer Concilien ergeben. Wenn in meh-
reren Concilien die gleichen Namen in derselben Aufeinander-
folge stehen — Unterbrechungen durch verschiedene Namen
thun nichts zur Sache — , dann ist die Reihenfolge der Bischöfe
keine zufällige^. Eine solche Congruenz bemerken wir zu-
erst bei den vier Concilien von Carpentras v. J. 527, Orange
und Vaison v. J. 529, und Marseille v. J. 533, wenn wir die
Anordnung der älteren Hss. zu Grunde legen*.
1) S. Maassen, Gesch. S. 573. 574. 2) Wenn Gandlacb
(S. 86. 144) die Umstellung der beiden ersten Namen, der Metropoliten
Pbilippos von Vienne und Sapaudus von Arles im ersten Brief durcb
absichtliche Fälschung, die beim zweiten bloss vergessen wurde, erklären
will, so hat er dabei vor allem übersehen, dass doch die beiden
Kamensreihen nicht nur diese eine Umsetzung zeigen; die anderen Ver-
schiebungen haben aber wohl mit dem Streit von Arles und Vienne nicbts^
zu thun. 3) Aehnlich scheint es sich bei den Präscriptionen der beiden
Synodalschreiben des Concils von Valence v. J. 374, deren erstes an die
gallischen Bischöfe, deren zweites an Clerus und Volk von Frdjus adres-
siert ist, zu verhalten. 4) Wäre bloss die eine Verschiedenheit zu con-
statieren, dass in den Subscriptionen der B. Gallus von Clermont an zweiter
Stelle nach dem Metropoliten unterschreibt, so könnte man an eine Aus-
zeichnung des Ortsbischofs — auch im Coneil von Paris v. J. 573 unter-
fertigt im ersten Briefe der B. Germanus von Paris unmittelbar nach den
sechs Metropoliten — denken; aber die Verschiebung betrifft die ganze
Reihe« Nach langen vergeblichen Versuchen habe ich es endlich aufge*
geben, die jetzige Anordnung der Subscriptionen durch falsche Abschrei-
bung einer ursprünglichen Columnenanordnung plausibel erklären und auf
die Ordnung der Adresse zurückführen zu wollen; auch Gundlach's Com-
bination a^ S. 239, N. 1 löst diese Schwierigkeit gewiss nicht. Vgl»
Löning II, 101, N. 2. 5) Vgl. Gundlach S. 227—243. 6) Die drei ersten
hatte schon Gundlach S. 240 zusammengestellt; durch das Hinzutreten
des Concils von Marseille wird seine Anordnung an einer Stelle geändert»
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Die Unterschriften in den gallischen Concilicn.
541
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Neues Archiv etc. XVIII.
35
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542 B. Bretholz.
Aus diesen Subscriptionen lässt sich also thatsächlich bis
auf eine Abweichung eine einheitliche Liste herstellen; ja es
ergiebt sich nunmehr durch Ver^leichung, dass in einem
fünften Falle, bei den Unterschritten des Concils von Arles
y. J. 524 gleichfalls die Rangordnung gewahrt wurde, wenn
auch dieselbe unmittelbar aus der Anordnung in den Hss.
nicht erhellt. Die älteste Hs., der Cod. Coloniensis, der bisher
stets die richtige Reihe überlieferte, bringt hier die Namen
folgendermassen angeordnet:
(I) Caesarius in Christi nomine episcopus
(1) Contumiliosus ... (3) Cyprianus ... (9) Praetextatus . . .
(2) lulianus ... (4) Fylagrius . . . (10) Cyprianus . . .
(5) Maximus ... (6^ Florentius . . . (12) Euterius . . .
(7) Florentius ... (8; Montanus ... (U) Porcianus . . .
(Vd) Caelestius . . . (14) Catafronius pro Agroecio . . .
(15) Desiderius pro ....
(16) Leontius pro ....
(17) Emeterius pro ....
Mit den fett gedruckten Zahlen bezeichnen wir die Namen,
die wir aus den frühereu Listen schon kennen, die daher
einen Anhaltspunkt für die richtige Anordnung gewähren.
Die aufeinanderfolgenden Namen wurden also hier zwar nicht
regelmässig unter oder neben einander gestellt, aber die Rang-
ordnung wurde gleichwohl, falls wir nur richtig lesen, bis auf
eine Ausnahme — dass nämlich Porcianus nach Euterius steht —
vollkommen eingehalten >. An der Richtigkeit der Thatsache
1) Aus den anderen Hss. ergeben sich im wesentlichen noch zwei
verschiedene Anordnungen der Namen n. z. unter Zuhülfenahme der obi-
gen Zahlen erstlich eine Reihe: I, 1. 4. 9. 5. 2. 6. 3. 8. 7. 10. 13. 11.
12. 14 — 17 und dann, wahrscheinlich von dieser abgeleitet, die verderbte
und verkünte Serie: I, 1. 5. 7. 13. 12. 15. 17. 4. 2. 10. 11. 14. 16. Es
ist doch auffallend, dass die erste dieser beiden Reihen sich weder von der
obigen Anordnung des Cod. Coloniensis ableiten, noch mit ihr auf eine
gemeinschaftliche Form zurückfuhren lässt. Unter der Voraussetzung, dass
auch die Unterschriften vom Originalprotokoll genommen wurden, ist ein
so unregelmässiges Verhältnis schwer zu verstehen; bei der Annahme, dass
in verschiedenen Exemplaren die Namenreihen selbständig entstanden, ist
beides möglich, sowohl dass die gesetzmässige Anordnung vom Schreiber
des Exemplars mehr oder weniger eingehalten wurde, als auch dass er
die Namen nach eigenem Princip oder Gutdünken blos notierte. — Gund-
lach hat sich, von jener Voraussetzung ausgehend, der Mühe unterzogen
(s. S. 238. 241. 242), bei den Concilien von Orange (441), Carpentras
(527), Orange und Vaison (529) — das Concil von Arles (524) hat er auf-
fallender Weise nicht berücksichtigt — aus den Anordnungen in den ver-
schiedenen Hss. die etwaige Anordnung im Originalprotokoll zu recon-
struieren. Bezüglich Orange v. J. 441 muss ich aber bemerken, dass es
mir sehr unwahrscheinlich vorkommt, dass bei folgender Anordnung der
Namen im Original, in der Vorlage, ein Abschreiber, statt nach vollstän-
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Gpogle
I
2
3
11
5
6
III
7
8
9
10
Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 543
läset sich in diesen Fällen nicht zweifeln. Dürfen wir aber
die Regel deshalb schon verallgemeinern? Wenige Sub-
scriptionsreihen sind ans so einheitlich und gut überliefert,
wie die des Concils von Epaon v. J, 517. Denn welche An-
sicht man auch über die Entstehung der Unterschriften haben
mag, die üebereinstimmung verschiedener Hss. in der Anord-
nung im selben Concil ist doch das beste Kriterium für die
richtige Folge. Das trifft bei Epaon zu. Hiezu kommt, dass
das zweite bur^undische Concil, das von Lyon (516 — 523) bis
auf eine Unregelmässigkeit, die Namen in gleicner Anordnung
wie in Epaon bringt». Und doch erscheinen die wenigen
Bischöfe, die die beiden Concilien Epaon und Arles (524) ge-
meinsam haben, hier in dieser Reihenfolge: lulianus . . . Fyla-
grius . . . Florentius . . . Florentius . • . Praetextatus . . .,
in Epaon dagegen : lulianus • . • Florentius . . . Florentius . . .
Fylagrius . . . Praetextatus. Die Richtigkeit beider Sub-
scriptionsreihen wird, einerseits bei Arles durch Uebereinstim-
digen Colamnen oder Zeilen, in der durch die
Ziffern bezeichneten Folge abgeschrieben hätte.
Uebrigens können die Namen der Urschrift gar
nicht so geordnet gewesen sein, denn I. II. III,
die Unterschriften der Metropoliten, waren regel-
1 massig viel umfangreicher als die der übrigen
11 12 Bischöfe, in der Unterschrift des Vorsitzenden (I)
13 stand immer auch die Datierung. Aehnliche Be-
denken hege ich gegen die Anordnung der Namen bei Carpentras, die
sich G. folgendermassen vorstellt:
I)Cae8. 4)Q^^ 6) Pore. 8) Gallic. 10)Alet. 12)Heracl. 14) Princ.
2)Iul°*' ^)^^^- 7) Euch. 9)Prosp. 11) Uran. 18)Luperc. 15)\lndim.
Da wäre es interessant zu wissen, welche Breite das Pergament gehabt
hat, auf dem sieben Subscriptionen , aus Namen und mindestens doch
episcopns subs. bestehend, neben einander Platz hatten; mit Rücksicht
auf den grösseren Baum der ersten Unterschrift wäre doch folgende An-
ordnung wahrscheinlicher:
Ich für meinen Theil glaube aber gar nicht,
dass in den Origfinalen soviel Regelmässig-
keit geherrscht hat, und mit Rücksicht darauf,
dass die Unterschriftszeilen verschieden lang
waren, konnte sie auch gar nicht eingehalten
werden.
1) Diese eine Abweichung, dass B. lulianus in Ljon an 2. Stelle unter-
schreibt, während er nach Epaon zu schliessen als vorletzter unter den
11 anwesenden Bischöfen hätte unterfertigen müssen, seheint kein Fehler
zu sein, sondern mit gewissen Vorgängen auf dem Concil (vgl. oben
8. 633, N. 1) zusammenzuhängen, denn in der zweiten Subsoriptionsreihe
tritt er, da sein früherer Vordermann fehlt, überhaupt an die Spitze.
35*
1— 2-
5—
3—4—
6—
7
8—
9—
10—
11—
12—
IS-
14—
IS—
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544 B. Bretholz.
mung mit anderen Concilien, andererseits bei Epaon durch auf-
fallende Gleichheit der Ueberlieferung in mehreren Hss. ge-
nügend verbürgt, und dennoch harmonieren die Reihen unter
einander nicht; dass die Differenzen nicht gleich gewaltige
sind, liegt wohl nur an dem geringen Vergleichsmaterial und
erleichtert keineswegs die Lösung.
Sollte nicht etwa auf die Anordnung im Originalprotokoll
trotz und neben allgemeinen Bestimmungen der versitzende
Metropolit einen gewissen Einfluss geübt haben? Die fünf
bereits genannten Concilien von Arles, Carpentras, Orange,
Vaison und Marseille hat Caesarius von Arles geleitet. Auf-
fallend ist das Verhältnis bei den vier Concilien von Orleans
aus den J. 533. 538. 541. 549. Dem ersten von diesen prä-
sidierte der Metropolit von Bourges, dem dritten der von Bor-
deaux, das zweite und vierte leitete der von Lyon^ Vergleicht
man die Subscriptionen, so ergiebt sich, dass in den beiden
Concilien von 538 und 549 — soweit überhaupt eine Verglei-
chung möglich ist — fehlerlose Uebereinstimmung herrscht,
die beiden anderen aber unter einander und mit diesen in der
Anordnung differieren. In den beiden unter Sapaudus von
Arles abgehaltenen Concilien von Paris (552) und Arles (554),
die uns in ganz verschiedenen Sammlungen überliefert sind,
ist das Vergleichsmaterial zwar gering, aber die vier Bischöfe
von Apt, Cavaillon, Frdjus, Orange folgen regelrecht beide
Male in derselben Ordnung.
Das Verhältnis der Unterschriften in einer Reihe von
Concilien aus den Jahren 573 — 585 lässt sich leichter aus
einer Tabelle (S. 546. 547) erkennen.
Vorerst eine Bemerkung bezüglich des Princips der Rang-
ordnung, Im Concil von Mäcon v. J. 585 folgt B. Prae-
textatus V. Ronen, der schon im J. 567 die Acten des Concils
von Tours unterfertigt hat, dem B. Euantius von Vienne nach,
der doch erst nach dem Concil von Paris v. J. 573 — nach
Gams erst 1. Nov. 581 — die bischöfliche Würde erlangt hat.
Hier kann also nicht das Ordinationsalter massgebend ge-
wesen sein.
Vergleichen wir die in der Tabelle angeführten Sub-
scriptionsreihen von Lyon, Mäcon 583, Mäcon 585 und Valence,
so lässt sich eine bedeutende Uebereinstimmung in der Auf-
einanderfolge nicht verkennen*. Um so schwieriger ist es
1) In einer einzigen Sammlang, in der der Hs. von Lyon, steht
Aurelianns von Arles an der Spitze der Unterschriften des Concils von
Orleans v. J. 549. Gegen die Uebereinstimmang von nenn Hss., die
sieben verschiedene Sammlungen reprKsentieren , hält Gnndlach S. 86,
N. 2 die Ueberlieferung des einzigen Lngdunensis allein für richtig.
2) Dass die ungemein lange Subscriptionsreihe des Concils von M&con
V. J. 685 besonders gegen den Schluss hin in unserer Ueberlieferung in
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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 545
aber, feststellen zu wollen, ob beim Concil von Mäcon (583)
die ältere Hs. oder die jüngeren Hss. uns die ursprüngliche
Anordnung überliefern. Wiederum lässt sich eine klare und
deutliche Ableitung beider Reihen durch Abschriften aus einer
gemeinschaftlichen Vorlage nicht erzielen. Und ebenso wenig
ist trotz des reichhaltigen Vergleichsmaterials, das uns hier zu
Gebote steht, eine Entscheidung zu treffen, ob eine der beiden
Reihen im Pariser Concil v. J. 573 durch blosse Schuld der
Abschreiber verändert wurde und welche von ihnen die ur-
sprüngliche ist. Dass aber der Erklärung der Abweichungen
und Umsetzungen der Namen sich immer wieder so grosse
Schwierigkeiten in den Weg stellen, weist doch wohl darauf
hin, dass diese Differenzen nicht erst beim Copieren des
Originals und bei den späteren Ableitungen entstanden sein
dürften.
Unter diesen Verhältnissen schien es aber bei der Edition
der Concilien am geeignetsten, die Ueberlieferung in ihrer
Vollständigkeit klarzulegen und von jedem Reconstructions-
versuch abzustehen >.
Verwirrung gerathen ist, erhellt schon daraus, dass ein Theil der Sub-
scriptionen von Vertretern mitten in die Unterschriften der anwesenden
Bischöfe hineingeschoben ist, während sie doch ans Ende der Reihe ge-
hören. 1) loh benutze, im Einverständnis mit Herrn Prof. Maassen,
diese Gelegenheit zu einigen Bichtigstellungen. Im letzten Absatz des
Prooemium su den merovingischen Concilien (p. xvii) ist gesagt, dass die
Varianten der Ausgaben nur da angeführt würden, wo sie in keiner der ver-
glichenen Hss. vertreten seien. Das hier Gesagte findet auf Crabbe, Surius
und Sirmond, nicht aber auf den versehentlich ebenfalls genannten Gonzalez
Anwendung, wie ein Blick in den Apparat lehrt. Der Gruad der Ver-
schiedenheit liegt in dem, was im Prooemium über die Hispana des Gonz.
bemerkt ist. Im Ind. orthogr. ist (durch eine falsche Einreihung des Zettels)
*adtamen* unter 'adt-* anstatt unter 'd pro t* gerathen. Auf S. 251, Sp. 2,
Z. 9 V. u. ist 'vagari*, auf S. 261, Sp. 1, Z. 11 v. u. ist 'recipere* zu lesen,
Sp. 2, Z. 10 ist beim Einsetzen von 'licet* für 'debet* der Nominativ fälsch-
lich stehen geblieben. S. 264, Z. 22 ist 'suspendantur* zu lesen.
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546
B. Bretholz.
Paris (573).
Brief an B. Egidius an K. Sigibert
(Adresse.)
Lyon (583).
Phylippus (Vienne) Sapaudus
Sapauaas (Arles) Phylippus
Priscus (Lyon)
Constitutlis (Sens)
Priscus
Euantius
Laban (Elusa)
Felix (Bourges)»
Germanus (Paria) Felix
Lucretius (Die) Germanus
Felix (Nantes) Lucretiu«
Clemeotinus (Apt)
Syagrius (Antun)
Optatus (Antibes) Gallomagnus
Galiomagnus (Troyes) Optatus
Siagrius
Isitius
Salunius (Genf)
Quinidius (Vaison) Salunius
Salunius (Embrun) Quinidius
. Sagittarius (G«p) Promotus
Promotus (Oland^ves) Silvester
Genesius (Sisteron)
Polemius (Agen)
Aunacharius (Auxerre) Palladius
Kagnoaldus
Eusebius
Agricola
Esvehius (Grenoble) Victor
Palladius (Saintes) Sagittarius
Flavius
Silvester (Besannen) Aunarius
Victor (S. Paul) Isvchius
Pappolus (Langres) Claudianus
Claudianus (Riez) Desiderius
Heraclius (Digne)
Tetradius (Venaaque)
Licerius (Oloron) Pappolus*
Leudobandis (S^ez) Licerius
Desiderius (Toulon) Leudobandis
1) Hier schliesst die Reihe der Metropoliten,
steht Pappolns vor Heraclius.
2) In den Unterschriften
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Die Unterschriften in den gallischen Concilien.
547
N&con (583).
Codex L. Codices a.
Valenee (585).
M&con (585).
Sapaudus (Arles)
Priscus (Lyon)
Priscus
Priscus
Euantius (Vienne)
Euantius
Euantius
Pretextatus
(Konen)
Bertechram-
nus (Bordeaux)
Artemius (Sens)
Artemius
Sulpitius
Remedius (Bonrges)
(Bourges)
Syagrius (Autun) Gailomagnus
Siagrius ...»
Silvester (Besan^on)
Gallomagnus (Troyes) Siagrius
Aunacharius (Auxerre)
Aunacharius
Victor (St. Paul) üsicius
Esychius (Gr^noble) Victor
Isitius
Esitius
Silvester . . .
Palladius
Heraclius (Digne)
(Saintes)
Rignoaldus (Valenee)
Ragnoaldus
Trapidius (Orange)
Ragnoaldus...
Eraclius
Eusebius (MÄcon) Namicius
Eusebius
Eusebius
Namatius (Orleans) Eusebius
Namaticius
Agroecola (Nevers)
Agrecola . . .
Mummolus (Langres)
Mummolus . . .
Trapecius
(Orange)
FlavUS (ChÄlona)
Flavius
Flavius . • .
Chariato
Pappus (Apt) Hiconius
Pappus
Lueerius
(Oloron) . . .
ürbicus (Riez)
ürbicus
Aridius (Gap)
Aridius . . .
Hyconius (Maurienne) Pappus
Hiconius . . .
Artemius (Vaison)
Arthemius
Pologronius
Marcianus (Tarentaise)
Martianus
Pologronius
Martianus
(Siflteron)
Artemius
Eusebius (S. Paul)
Boetius
Cariatto (Genf)
Pappus
Boetius (Carpentras)
Eusebius . . .
1) Bedeutet, dass einige Bischöfe folgen, deren Namen in den früheren
Concilien nicht vorgekommen sind.
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XVIII.
Reise nach Frankreich
im Frühjahr und Sommer 1892.
Von
Bruno Krusch.
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W egen der grossen Mannigfaltigkeit und Zerstreutheit
des handschriftlichen Materials der Merowingischen Heiligen-
leben war schon damals, als die Herausgabe mir übertragen
wurde, eine Bereisung der Bibliotheken Frankreichs als noth-
wendig erkannt und in Aussicht genommen worden. Wenn
dieselbe erst ietzt zur Ausführung gelangt ist, so hat die Ver-
zögerung doch der Sache selbst nur zum Nutzen gereicht. In
der Zwischenzeit konnten nämlich die Handschriften Deutsch-
lands, der Schweiz, Oesterreichs, Belgiens^ eine grosse Zahl
Französischer, auch einige Italienische von mir an meinem
Wohnort benutzt werden und natürlich weit gründlicher, als
dies auf Reisen möglich ist. Nachdem nun im vorigen Jahre
Holder -Egger in Italien erledigte, was dort für diese Ab-
theilung noch zu thun war, habe ich jetzt in Frankreich die
Untersuchung der übrigen Hss. hagiographischen Inhalts, die
für die Script, rer. Merow. in Betracht kommen konnten, zu
Ende geführt. Bei dem Stande der Vorarbeiten konnte diese
Aufgabe in einem Vierteljahr gelöst werden, während ursprüng-
lich die doppelte Zeit dafür in Aussicht genommen war.
Die alten Stiftsbibliotbeken Frankreichs sind bekannt-
lich seit der Revolution zum grössten Theile in den Besitz der
städtischen Communalverwaltungen übergegangen. In den
heutigen Stadtbibliotheken sind die Hss. jedem zugänglich,
der sie zu benutzen wünscht. Die Reglements kennen in
diesem Punkte keinen Unterschied zwischen Einheimischen
und Fremden, und von den Bibliothekaren wird dem Aus-
länder die gleiche Aufmerksamkeit erwiesen, wie dem Lands-
manne. Wenn nun auch die Benutzung der Hss. der De-
partements-Bibliotheken innerhalb der festgesetzten Dienst-
stunden keine Schwierigkeiten machte so ist doch zu be-
achten, dass in vielen die gewöhnlichsten wissenschaft-
lichen Druckwerke zur Untersuchung von Hss. fehlen. Eine
Ausnahme machen in dieser Beziehung meistens nur die-
jenigen Städte, in denen sich Facultäten befinden. Es ist
daher nicht genug zu bedauern, dass die üebersendung von
Hss. aus den Departements an die Nationalbibliothek so er-
schwert ist, dass man bei beschränkter Zeit auf diesen Weg
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552 Bruno Krusch.
verzichten muss. Die Stadtbibliotheken schicken nämlich nur
durch Vermittelung des Ministeriums, was einen Zeitverlust
von Monaten bedeutet, einige willigen überhaupt in keine Ver-
sendung. Die lokale Benutzung erstreckt sich aber in den
seltensten Fällen auf die Hss. Die französischen Stadtbiblio-
theken dienen nämlich im Allgemeinen weniger wissenschaft-
lichen als populären Zwecken. Das Publikum, das man hier
trifft, sucht vorwiegend Unterhaltungslectüre. Nicht wenige
besuchen die Bibliothek nur, um die Tagesblätter zu lesen^
von denen regelmässig eine Anzahl auf Jeder Bibliothek aus-
liegen. Die Bibliothek ersetzt also diesen Benutzern das
Caffeehaus und erspart ihnen die kleine Ausgabe für das
Journal. So erklärt sich eine dem Ausländer auffallende Er-
scheinung. Viele französische Stadtbibliotheken sind an einem
Wochentage geschlossen und dafür Sonntags dem Publicum
zugänglich, ja^ wie es mir schien, dann sogar besser besucht
als an den Werktagen. In kleinen Städten ist die Bibliothek
ausser Sonntags häufig nur noch am Donnerstag zugänglich,
weil der Bibliothekar zugleich Gymnasiallehrer ist, und der
Unterricht an diesem Tage ruht. Im Durchschnitt sind die
Stadtbibliotheken sechsmal in der Woche 5 Stunden geöffnet,
wozu mitunter im Winter noch einige Abendstunden kommen.
Wie bei kleineren Bibliotheken die Benutzungszeit beschränkter
ist, so natürlich bei den grösseren ausgedehnter. Am liberal-
sten ist in dieser Hinsicht Bouen. Hier ist die Bibliothek
werktäglich von 10 — 5 und von 7V2 — 10 Uhr Abends, also
im Ganzen QVa Stunden, und Sonntags 4 Stunden geöffnet.
Wer sich über die Arbeitszeit in den Bibliotheken und Ar-
chiven Frankreichs, sowie über die Beamten orientieren will,
findet Auskunft in dem 'Annuaire des biblioth^ques et des
archives pour 1892' (Hachette 1892). Man vertraue aber
nicht zu viel auf die Zeit -Angaben in diesem Buche, da
die Bibliotheksstunden oft geändert werden.
In Bezug auf die Katalogisierung der Hss. ist Frankreich
allen andern Ländern voraus. Die von dem Ministerium des
öffentlichen Unterrichts jpublicierte Sammlung der Hss. -Kata-
loge der öffentlichen Bibliotheken in den Departements um-
fasst bis Jetzt 6 Bände in 4^ und 15 Bände in 8^. Die Fort-
setzung dieses Unternehmens schreitet unter der eifrigen Mit-
wirkung von Pariser Bibliothekaren rüstig vorwärts, so dass
in nicht ferner Zeit die Sammlung abgeschlossen vorliegen wird.
Wenn auch die einzelnen Arbeiten nicht gleichwerthig sind,
und besonders die Altersbestimmungen der Hss. bisweilen zu
wünschen übrig lassen, so fallen doch alle Ausstellungen nicht
ins Gewicht bei einem Werke von so hervorragendem Werthe
für die Wissenschaft, durch welches der handschriftliche Reich-
thum Frankreichs erst wirklich nutzbar gemacht wird.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 553
Am Morgen des 20. April verliess ich Hannover und traf
Abends in Laon ein. Die romantische Lage der Stadt auf
einem isolierten Hügel hat schon der Biograph der h. Sala-
berga recht anschaulich beschrieben.
Da die Bibliothek Vormittags geschlossen ist, besuchte
ich am Morgen des 21. zunächst das Departementalarchiv, um
für Herrn Frof. Bresslau eine Urkunde Heinrich's H. zu
copieren. Der um die Geschichte des Aisne- Departement
höchst verdiente Archivar Matten ist seit einigen Jahren in
den Ruhestand getreten. Da sein Nachfolger Öouchon nach
Paris verreist war, empfing mich dessen Stellvertreter Dessains.
Er erklärte mir auf meine Bitte, dass ich alles haben könnte,
was sie besässen. Mit Hülfe des gedruckten Inventaire fand
sich in einem Copialbuch von St. Medard bald die gesuchte
ürk., deren Copierung mich nicht lange aufhielt. Der Archivar
zeigte mir dann die Einrichtung seines Archivs, das muster-
haft geordnet, aber freilich auch sehr winzig erschien gegen
unsere Archive. Die franz. Archive sind ebenso leicht zu-
gänglich wie die Bibliotheken. Es ist weder eine höhere Er-
laubnis einzuholen, noch wird ein Protokoll mit dem Benutzer
aufgenommen; die einfache Legitimation genügt auch für den
Ausländer zur Benutzung. Die Departemental- Archive sind
bekanntlich Anhängsel der Präfectur und meist in deren Ge-
bäuden untergebracht.
Die Bibliothek, der ein früherer Gymnasial -Professor
Mahon vorsteht, ist Nachmittags von 12—5 Uhr geöfihet. Sie
ist reich an alten Hss., besitzt aber nur einen Codex mit
fränkischen Heiligenleben. Es ist die Hs. n. 261, welche
unter anderen werthlosen Texten die Lebensbeschreibungen
der beiden Laoner Heiligen Salaberga und ihrer Tochter An-
strudis enthält. Die V. Salabergae ist in die grossen franz.
Legendarien übergegangen und daher nicht gerade selten.
Aber alle diese Hss. sind im Grunde nur als eine einzige zu
betrachten, da sie bis auf die kleinlichsten Fehler überein-
stimmen. Ihre zahlreichen Lücken hat Mabillon mit Hülfe
einer Hs. des Klosters St. Johann in Laon, in welchem sich
jetzt die Präfectur befindet, ausgefüllt. Diese Hs. ist ver-
schollen; in der oben genannten aber, welche aus der Kathe-
drale stammt, fand ich einen ihr verwandten Text. Dieser
werthvolle Codex ergänzt die Stellen, welche in der gemeinen
üeberlieferung fehlen', bestätigt auch sonst gegen diese
manche Lesart Mabillons und hat an einzelnen Stellen allein
1) Z. B. Mabillon Saec. II, S. 430, Z. 9: 'qnod neqnaqnain aliqna
sorornm andire poterat* (fehlt in der Vulgata),
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554 Bruno Krusch.
die der Merowingischen Grammatik entsprechenden Wendun-
fen *. Leider hat aber der Abschreiber nur den zweiten Theil
er Vita (von c. 18 bei Mabillon an) copiert, auch hier grosse
Partieen übersprungen und häufig den Text stark geändert,
besonders an schwerverständlichen Stellen. — Noch wichtiger
ist der obige Codex für die Textkritik der V. Anstrudis. Diese
hatte Mabillon ebenfalls aus der Hs. S. lohannis herausgegeben.
Die BoUandisten druckten aus Mangel an Hss. die Vita ihrem
Vorgänger nach. Nach dem Verluste der Mabillon*schen Hs.
ist jetzt n. 261 die einzige, welche von dieser Vita existiert.
Die Vergleichung ergab nicht gerade viele Abweichungen von
den alten Drucken.
Für Herrn Geh. Rath Dümmler verglich ich in Laon einen
Brief Alcuins. Ich sah ferner die Hs. des Liber pontif. n. 342,
saec. IX. ein, und schrieb aus n. 426 bis saec. IX. einen cultur-
historisch interessanten Gesundheitskalender ab, der mit dem
März bemnnt, also aus Merowingischer Zeit stammt. Das in
schauderhaftem Latein abgefasste Schriftstück enthält neben
vielem lächerlichen Aberglauben auch manche vernünftige Vor-
schrift, z. B. wenn der alte Arzt in den heissen Monaten den
Genuss von Bier und Meth verbietet und dafür Limonade und
Essig empfiehlt.
Am 23. April traf ich in Paris ein. Der Handschriften-
saal der Nationalbibliothek ist täglich von 10—4 Uhr geöffnet,
aber von Herrn Leopold Delisle, der schon früher meine Arbei-
ten durch Uebersendung zahlreicher Hss. nach Marburg und
Hannover mit bekannter Liberalität gefördert hatte, erhielt
ich die Erlaubnis, noch zwei Stunden länger Hss. in der Ab-
theilung für Druckschriften zu benutzen, die bis 6 Uhr dem
Publicum zugänglich ist. Auch auf meine sonstigen Wünsche
ging Herr Delisle in liebenswürdigster Weise ein. Nicht
minder fand ich bei seinen Beamten die bereitwilligste Unter-
stützung, vor allem bei Herrn Julien Havet, der nie ermüdete,
mir freundschaftlichst zu helfen, und bei Herrn Omont, dessen
Rath mir in französischen Bibliotheksverhältnissen sehr
schätzenswerth war. Als Benutzer traf ich auf der National-
bibliothek die Herren BoUandisten an. Diese Begegnung war
fär mich von grossem Nutzen, zunächst dadurch, dass ich
Einblick in den noch nicht veröffentlichten dritten Band ihres
'Catalogus codicum hagiographicorum latinorum^ qui asservan-
tur in bibliotheca nationali Parisiensi' erhielt.
Den Werth dieser Publication weiss der allein zu schätzen,
der sich, wie der Schreiber, früher die hagiographischen Hss.
aus dem grossen Kataloge und Delisle's Inventaire zusammen-
1) Z. B. Mabillon S. 430, Z. 19 4ii domo sua recumbebat*, liest Laon
261 *domui suae rec.'; vergl, Script, rer. Merow. I, 940, Z. 16.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 555
suchen musste. Beide sind zwar vorzüglich gearbeitet, eine
nähere Bestimmung der Heiligen, geschweige denn der Texte
ist aber von so umfassenden bibliographischen Werken nicht
zu verlangen; dem Inventaire mangelt überdies ein Register.
Die Bollandisten haben sich mit grösster Aufopferung der müh-
samen und wenig dankbaren Aufgabe unterzogen, die lateini-
schen Heiligenleben -Hss. der Nationalbibliothek in sachkun-
diger Weise zu beschreiben, und so einen Wegweiser durch
dieses Chaos geliefert, wie er besser gar nicht gewünscht
werden kann. Als ich in Paris ankam, arbeiteten sie eben
an dem dritten Bande. Ehe ich noch eine bezügliche Bitte
ausgesprochen hatte, bot mir der P. de Smedt die Correctur-
bogen desselben zur Durchsicht an. Dadurch erhielt ich einen
Ueberblick über diejenigen Hss., welche hinter den im Inven-
taire beschriebenen folgen, üeber diese existiert kein ge-
druckter Katalog. Wenn mir auch die wichtigsten von ihnen,
wie der Moissiacensis und die Hs. der V. Wandreffisili, bereits
aus unserm 'Archiv' bekannt waren, so fanden sidi doch noch
manche nachzutragen, deren Benutzung in den Script, rer.
Merow. man ungern vermissen würde.
Auch die Patres van Ortroy und van den Qheyn erwiesen
sich mir höchst gefallig. Ihnen verdanke ich die Einsicht in
ihre Verzeichnisse der hagiographischen Hss. von Angers und
Le Mans. Eine Hs. der V. Genovefae in Angers hat v. d. Gheyn
für mich untersucht.
In Paris habe ich mich im Ganzen 7 Wochen aufgehalten.
Es war gut, dass von den wichtigeren Hss. der National-
bibliothek der grössere Theil ' bereits in Deutschland benutzt
war, denn sonst hätte in dieser kurzen Zeit bei der Massen-
haftigkeit des Stoffes nicht viel geschafft werden können.
Jetzt handelte es sich vor allem darum, einige sehr alte Hss.
zu vergleichen, die wegen ihres grossen Werthes nicht ver-
sandt zu werden pflegen, dann aber auch, aus den zahlreichen
späteren Sammlungen von Heiligenleben die brauchbaren Texte
auszuwählen und für unsem handschriftlichen Apparat zu be-
nutzen, endlich ältere Collationen zu revidieren oder zu ver-
vollständigen, wenn es sich um Unica handelte oder eine aus-
gedehntere Benutzung sich nachträglich als nothwendig heraus-
gestellt hatte.
Die werthvoUste Hs., die ich in Paris verglich, und zu-
fleich die älteste unter denen, welche für meine Aufgabe über-
aupt in Betracht kommen, war der Uncialcodex der ^Passio
Acaunensium martyrum' aus dem 7. Jh. (n. 9550^. Diese Hs.,
welche sehr wahrscheinlich aus einem Burgundischen Kloster
1) Es sind 28 Hss. Diese fehlen natürlich in dem Verzeichnis der
auf meiner Reise benutzten Hss.
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556 Bruno Krusch.
stammt, bietet einen ganz reinen, interpolationsfreien Text
und ist der sicherste Prüfstein für die Beurtheilung der
stark variierenden zahlreichen anderen Handschriften. Es
zeigte sich bei der Vergleichung, dass unter den benutzten
Handschriften der kostbare Codex von Moissac (n. 17002),
der auch den ältesten Text der V. Leudegarii enthält, dem
Uncialcodex am nächsten steht. Von dem Moissiacensis fand
ich in n. 3809 A, saec. XV., einen sehr nahen Verwandten, der
aber wegen der vielen Willkürlichkeiten und Verderbnisse für
die Textkritik kaum in Betracht kommt. Ein zweiter Uncial-
codex saec. Vni. (n. 18315) enthält die älteste V. Wandregisell,
die Arndt aus ihm veröffentlicht hat. Da die Lesung dieser
Hs. wegen späterer Rasuren und Interpolationen schwierig ist,
war die neue Vergleichung nicht ohne Ausbeute. Die Passio
Afrae verglich icn mit einer aus Beauvais stammenden Hs.
in angelsächsischer Schrift des 8, Jh. (n. 10861). Sie gehört
zu der emendierten französischen Handschriftenfamilie, die am
Schlüsse einen Zusatz über römische Märtyrer enthält*, und
ist vielleicht der beste Vertreter dieser doch auch sehr alten
üeberlieferung. Von der V. Bertilae verglich ich den ältesten,
aus Corbie stammenden Codex saec. X. (n. 18296), von den
Vitae Salvii und Aldegundis eine Hs. saec. X/XI. (n. 5275),
von letzterer auch eine saec. XII. (n. 5341). Für die Visio
Baronti wurden zwei Hss. saec. X. und XH. benutzt (n. 2846
und 11885). Die V. Willibrordi verglich ich mit der wichtigen,
aus St. Maximin stammenden Hs. saec. X/XI. (n. 10865), die
Jaffd mit P bezeichnet hat. Aus dieser sind die Fehler der
alten Stuttgarter Hs. saec. IX, zu verbessern, die im üebrigen
natürlich zu Grunde gelegt werden muss. Aus dem 11. Jh.
war eine grössere Anzahl Hss. zu benutzen. In n. 3789 fand
ich die Leben des h. Maximinus, des Gründers von Miciacus,.
und seines Nachfolgers Avitus, in n. 5304 die ältere V.Vedastis
und einen guten Text der V. Austregisili und in n. 5359 eine
kürzere Fassung der V. Eligii mit beachtenswerthen Lesarten^
sowie die V. Amandi in roherer Sprache, wie sie noch in
einigen anderen franz. Hss. erhalten ist, während die meisten
einen sprachlich geglätteten Text bieten. Ich verglich ferner
die beiden Leben des Erminus und Ursmarus mit der unvoll-
ständigen Hs. 18300, die für den ersteren Heiligen bereits
Bethmann benutzt hatte. Die ursprüngliche Form der merk-
würdigen V. Tigris hat nur n. 1452 aufbewahrt, und von der
V. Pardulfi ist meines Erachtens der Text von n. 5240 der älteste,,
während die Bollandisten den von ihnen im Pariser Kataloge
II, 366 veröflTentlichten bevorzugen. In einem Sammelbande
von Hss. -Fragmenten (n. 9376) fand ich den Schluss der
1) Siehe Anlage 2.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 557
Montpellierer Hs. der V. Eogendi, deren Heimath Dijon ist.
Schon von älteren Herausgebern waren benutzt: die V. Leut-
fredi in n. 11750 von du fireul, die V. Geremari in n. 17627
rdem Codex Claudii Jolii) und die V. Ermenlandi in n. 12600
(dem Herovallianus), beide von Mabillon. Die neue Verglei-
chung dieser Hss. war besonders fiir die Beurtheilung der
Ausgaben von Wichtigkeit. Bei der V. Leutfredi fanden sich
Randglossen noch im Texte der BoUandisten, die eine neuere
Hand in die Hs. eingetragen hatte und die nur durch du Breul
in die letzte Ausgabe gelangt sein können. Noch ungedruckt
war ein eigenthümlicher Zusatz dieser Hs. über die Translation
von 851, von dem du Breul nur eine Inhaltsangabe gegeben
hatte. Die V. Ermenlandi wurde noch mit n. 5279, saec. XII/AlII.
verglichen, welche Hs. von einem sehr sorgfältigen Schreiber
herrührt. Für die V. Boniti wurde n. 5318, saec. XII., für
einige andere Vitae (Lupi Trec, Landelini, Betharii) wurden
Hss. des 13. Jh. (n. 5278. 5287. 5296) benutzt. Die in die
National bibliothek übergegangenen beiden Bände des Trierer
Legendars, von dem unten ausführlich gehandelt wird, ent-
halten die V. Sulpicii Bit und Gaugerici in der älteren Fas-
sung. Für die anonyme V. Leudegarii erschien mir von
Wichtigkeit der Text eines späteren Lectionarinms (n. 11755),
saec. XIII., den ich verglich; ausserdem hielt ich es für zweck-
mässig, die CoUation des Moissiacensis (n. 17002) wegen seines
hervorragenden Werthes zu revidieren und n, 5308, den ich
zuerst nur mit Auswahl benutzt hatte, ganz zu vergleichen.
Auf diese Quelle habe ich auch sonst auf meiner Reise ganz
besonders geachtet, so dass von den bekannten Hss. nur noch
zwei nicht untersucht sind. Die V. Marii Bodan. habe ich
nur in der modernen Hs. n. 12632, saec. XVIL, gefunden^ die
coUationiert wurde. Ausserdem wurde noch revidiert die
Arndt'sche CoUation des sehr wichtigen Codex n. 11748^ saec. X.,
der V. Aniani und eine Bethmann'sche CoUation der V. Sala-
bergae ^n. 16733) ; vervollständigt habe ich meine Ver^leichung
der V. Columbani mit n. 5600, saec. X/XI. Die zahlreichen
Texte, die wohl untersucht und bestimmt, aber nicht vergUchen
sind, findet man unten im Verzeichnis der benutzten Hss.
Da auch die ^Versus de rota mundi' in dieser Abtheilung
Aufnahme finden werden, verglich ich dafür n. 5091 und
9666, die beide aus dem 11. Jh. und sehr nahe mit einander
verwandt sind. Die alte St. GaUener Hs. 213, saec. VIII., hatte
ich schon firüher coUationiert. Im Auftrage des Herrn Prof.
Bresslau benutzte ich die grossen Urkunden - Sammlungen für
Urkunden Heinrich's II.
An einem Vormittage besuchte ich die Bibliothek von
St. Genevi^ve, deren Administrateur Herr Lavoix ist Dieser
wies mich wegen meiner Handschriftenbenutzung an seinen
Ktues Archiv otc. XVIII. 36
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558 Bnino Kroscli.
Conservatear Kobler, den Verf. der Studie über die V. Geno-
vefae. Für mich kam hier in Betracht der älteste Codex dieser
Bibliothek, der aasser der V. G-enovefae (Recension D) das
Leben des Lapns von Troyes enthält. Die Hs. stammt erst
aas dem 11. Jh. und ist kein alter Besitz von St. Genevi^ve.
Ihre Heimath ist vielmehr Noyon nach einer letzt ausgekratzten
Bemerkung, auf die mich Kohler ireundnchst aufmerksam
machte, derselbe gestattete mir auch bereitwilligst die Ein-
sicht in den von ihm bearbeiteten Hss.- Katalog, von dem ein
Theil bereits gedruckt ist. Die Bibliothek enthält aber ausser
der V. Lupi, die ich verglich, nichts für meine Zwecke.
Dagegen waren in den Departements noch eine grosse
Anzahl Hss. zu benutzen. Herr Delisle hatte die Freundlich-
keit gehabt, die Uebersendung von 10 Hss. der Stadtbiblio-
theken an die Nationalbibliothek zu beantragen, aber, obwohl
sich das Ministerium angelegentlichst in dieser Sache verwandte,
war in 6 Wochen nur eine Hs. aus Grenoble eingetroffen. Die
Bibliotheks Verwaltung von Chartres hatte den Antrag rundweg
abgelehnt. Die Hss. von Clermont waren nicht versendungs-
fflhig und sollten erst durch den Buchbinder in Stand ge-
setzt werden, wie mir der Bibliothekar, Herr Vimont, pri-
vatim mittheilte, der sich übrigens sonst zu jeder Unterstützung
meiner Arbeit bereit erklärte. Die Bibliotheken von Avranches
und Orleans versprachen, die verlangten Hss. zu senden, die
letztere, nachdem sich der Minister ein zweites Mal daftir ver-
wandt hatte. Ausser Chartres und Clermont waren noch
einige andere Bibliotheken, vorzüglich aber Ronen und Reims,
zu besuchen. Da die Zeit drängte, entschloss ich mich im
Anfang Juni, die in Aussicht gestellten Hss. nicht abzuwarten,
sondern von Paris abzureisen, um zunächst die Hauptarbeiten
in den Departements zu erledigen.
Am 4. Juni fuhr ich durch die schöne Normandie nach
Reuen, der alterthümlichen Hauptstadt des Landes, die ebenso
architectonisch interessant als durch landschaftliche Reize aus-
gezeichnet ist. Das Mus^e döpartemental d'antiquit^s ist reich
an römischen Alterthümern ; das Musde-Biblioth^que enthält
ausser einer Gemäldegallerie die grosse Bibliothek, die, wie
ich schon bemerkte, dem Publicum in liberalster Weise täglich
9Va Stunden zugänglich ist. Während der Abendstunden ist
der schöne Arbeitssaal electrisch beleuchtet. Der zweite
Bibliothekar, Herr Beurain, legte mir die gewünschten Hss.
vor und versprach mir auch sonst gefällig zu sein; unter
den geschilderten Verhältnissen brauchte ich aber seine Güte
nicht in Anspruch zu nehmen. Die Bibliothek ist in Bezug
auf Heiliffsnleben-Hss. eine der reichsten unter den franz.
Provinzial- Bibliotheken. Dies kommt daher, weil sie die hand-
schriftlichen Bestände einer grossen Anzahl alter Kirdben und
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 559
Stifter yereinigt. Für mich kamen in Betracht einzelne Hss.
von St. Onen in Ronen, F^camp und besonders die zahlreichen
hagiographischen Codices ron Jumi^ges. Die werthvoUe Hs.
der V. Balthildis (U. 26) enthielt auch den älteren Text der
V. Sulpicii Bitnr.y der nicht häufig ist. Zu vergleichen waren
ferner eine Hs. der seltenen V. Betharii (U. 3) und die V. Leut-
fredi und Ansberti, deren hier befindliche Hs. ^ü. 55) zu den
besseren gehört. Die benutzten Hss. waren meistens aus dem
11. und 12. Jh. Einzelne minderwerthige Texte waren doch
dadurch von einigem Interesse, dass sie der Ausgabe Mabillons
zu Grunde liegen. Dieser hat besonders die Bibliothek des
ebenfalls zur Mauriner-Congregation gehörigen Jumi^ges fleissig
ausgebeutet, aber nicht immer zum Vortheil für die Texte.
Die V. Columbani liest man bei ihm in einer ganz verdorbenen
Gestalt, wie ich sie nur in der Hs. von Ronen U. 2 und in
einer anderen gefunden habe. Es ist fast unglaublich, dass
der erfahrene Herausgeber aus dem überaus reichen hand-
schriftlichen Material für dieses Leben fast die allerschlechteste
Hs. ausgewählt hat. Die Hss. U. 42 und U. 67 waren mir
schon früher nach Deutschland mitgetheilt worden ; von ihnen
enthält die erstere saec. X/XI. die ältere Passio Praeiecti,
die ausserdem nur noch in zwei jüngeren Hss. erhalten ist.
Diese kostbare, . zum Theil noch ungedrackte Quelle, auf die
unten 1 näher eingegangen werden soll, konnte erst durch die
Hs. von Rouen in ihrer ursprünglichen Gestalt hergestellt
werden.
Am 10. Juni setzte ich meine Reise nach Chartres fort,
einem stillen Landstädtchen ohne jeden Verkehr, dessen ein-
zige Sehenswürdigkeit die Kathearale, ein stolzer Bau aus
dem 13. Jh., ist. Da die im Hotel de ville befindliche Biblio-
thek nur Montags, Mittwochs und Freitags von 12 bis 4 Uhr
geöffiiet ist, waren die Aussichten für mich ziemlich traurige.
Glücklicher Weise langte ich an einem Freitag Morgen in
Chartres an, so dass gleich nach meiner Ankunft die Arbei-
ten begonnen werden konnten. Der anwesende Conservateur
machte mir wenig Hoffiiung auf eine Verlängerung der
Arbeitszeit, aber einer seiner Collegen, Herr Bellier de la
Chavignerie, nahm sich meiner mit der ^rössten Liebens-
würdigkeit an, so dass ich am Sonnabend 6 Stunden die
Bibliothek benutzen konnte. Er empfahl mich an einen
anderen Herrn weiter, der mir am Montag Morgen 2 Stunden
opferte; Nachmittags war dann die Bibliothek wieder ge-
ömet. Die Hss. von Chartres, soweit sie hagiographischen
Inhalts sind, haben die BoUandisten in den Analecta BoUan-
diana VIII, 86 ausführlich beschrieben. Die Bibliothek be-
1) Siehe Anlage 1.
36«
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560 Bmno Krusch.
sitzt einige bemerkenswerthe Hss. von fränkischen Heiligen-
leben, die mir aber gar nicht so alt zu sein schienen, wie sie
in den Katalogen angesetzt werden. Die werthvoUste ist
n. 27 (68) mit dem i3ten Texte der V. Vedastis, Amandi
und Gaugerici. Ich verglich die beiden letzteren Leben,
dann aus biner anderen Hs. (n. 115. 63), die durch einen
Brand arg beschädigt und durch Feuchtigkeit theilweise un-
lesbar geworden ist, die V. ApoUinaris Yalent. und endlich
die V. Filiberti mit einer Hs. (507. 193), die aus der vorher-
gehenden verstümmelten abgeschrieben wurde, als sie noch
unversehrt war.
Am 14. Juni machte ich einen Abstecher nach Le Mans.
Die schön gebaute und belebte Stadt macht auf den Fremden
^einen ungemein freundlichen Eindruck. Auf der Bibliothek, die
sich in der Präfectur befindet, fand ich bei Herrn Gu^rin die
beste Aufnahme. Derselbe huldigt, wie er mir mittheilte, in
Bezug auf die Versendung von Hss. den liberalsten Grund-
sätzen, hat auch schon Codices nach Berlin mit^etheilt. Der
neue Hss. -Katalog von Le Mans wird von emem Pariser
Bibliothekar, Herrn Couderc, bearbeitet. Ich verglich hier
eine gute Hs. der seltenen V. Ragneberti und untersuchte
zwei andere Heiligenleben -Hss. Am Nachmittage kehrte ich
wieder nach Chartres zurück.
Am 15. Juni trat ich dann meine Reise in die Auvergne
an. Clermont-Ferrand trägt das Gepräge einer alten Industrie-
stadt. Das Andenken Gregors von Tours haben die Bürger
dadurch gefeiert, dass sie eine enge Strasse nach ihm be-
nannten. Die Bibliothek, welche täglich von 9 — 11 und von
2—5 Uhr geöffiiet ist, wird mit dem Museum in einem ehe-
maligen Ordenshause der PP. Charitains aufbewahrt. Der
Bibliothekar, Herr Vimont, ein ausgezeichneter Kenner der
Localgeschichte, legte mir sogleich freiwillig zu den 5 Stun-
den eine Arbeitsstunde zu und kam meinetwegen schon um
8 Uhr auf die Bibliothek; auch der Unterbibliothekar zeigte
sich höchst gefällig. Die erhaltenen Handschriften lassen
nichts ahnen von dem Glänze der alten Senatoren -Stadt im
6. und 7. Jh. Die Stürme der Zeit haben diese alte Cultur
spurlos hinweggefegt. Was sich von Hss. der Kirchen und
Klöster der Stadt in die Neuzeit hinübergerettet hat, ist wenig
und aus verhältnismässig später Zeit. Mich interessierten vor-
züglich zwei Hss. der Abtei St. AUyre aus dem 11. und
12. Jh. Die eine (n. 147) von ihnen enthielt einen recht guten
Text von dem Leben des Bischofs Bonitus von Clermont und
das Schriftchen über die Kirchen der Stadt, welches Savaron
veröffentlicht hat. In ihr fand ich auch ein kleines Ineditum
aus dem 8. Jh., von dem man wusste, dass es noch irgendwo
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 561
in den Bibliotheken versteckt sein müsse >. Es ist eine Auf-
zeichnung des Abtes Lamfred von Mozac, auf die unten >
noch zurückzukommen sein wird. Die andere Hs. aus St. AI-
lyre (n. 150) hat ungefähr den gleichen Inhalt wie eine jetzt
verschollene Hs. des Klosters Menat in der Auvergne. Aus letz-
terer hatte Le Cointe, Ann. eccl. Franc. III, 596 — 600 Bruch-
stücke einer V. Vincentiani veröffentlicht, die einen ^ünsti^en
Eindruck machten. Ich copierte daher dieses Heiligenleben
aus der Clermonter Hs. mit grossen Erwartungen, die in-
dessen der vollständige Text leider nicht verwirklicht hat.
Der Cultus des Vincentianus blühte bei den Aquitanischen
Bauern, die alljährlich dem Heiligen an seinem Feste Brote
in der Form ihrer Joche weihten, damit er das Vieh vor
Krankheiten bewahre. Sein Lehrer, der Diacon Hermen-
bertus — nicht Herimbertus, wie man ihn jetzt nach Le
Cointe's Vorgange nennt — , will auch seine Biographie ge-
schrieben haben*. Der Verf., der durch ermüdende Wieder-
holungen und höchst langweilige Zwiegespräche die Erzäh-
lung künstlich in die Länge gezogen hat, macht über seinen
Heiligen Angaben, die sich in keiner Weise zusammenreimen
lassen. Nach ihm war nämlich der h. Vincentianus 663 nach
der Passio, also 690 p. Chr. n., geboren, als Knabe von mehr
als 10 Jahren dem Bischof Desiderius von Cahors (630— 655)
zur wissenschaftlichen Ausbildung übergeben worden und, über
40 Jahre alt, am 2. Januar^ einem Sonnabende, im 15. Jahre
Chlothars, also 672 n. Chr., gestorben. Im Jahre 672 war
aber der 2. Januar ein Freitag; auf einen Sonnabend traf er
während der Regierungszeit Chlothars IIL nur in den Jahren
661 und 667. Direct verrathen hat sich der Verf. durch die
Angabe, Vincentianus sei auf einer seiner Wanderungen zu
dem Oratorium des h. Bonitus gekommen. Denn Bonitus, der
690 Bischof von Clermont wurde, ist erst c. 706 gestorben;
beim Tode Chlothars III. 673 war er noch Präfect von Mar-
seille und Praejectus Bischof von Clermont. Diese höchst
compromittierende Stelle hat Le Cointe wohlweislich ausge-
lassen, wie er auch das ganz unmögliche Geburtsjahr unter-
drückt hat. Die Zeit des Verf. lässt sich aus einem von ihm
gebrauchten Ausdrucke ungefähr bestimmen. Wenn er be-
richtet, dass ^partibus Gotie' an der Rh6ne zu Ehren des
h. Vincentianus eine Kirche gebaut worden sei, so weiss man
längst, dass Septimanien erst nach der Zerstörung des West-
gothischen Reichs durch die Araber 711 den Namen Gotia
1) *Histoire litt^raire de la France' IV, 716 ^ 2) Siehe Anlage 3.
3) *£go Hermenbertus leyita ea que ocalis vidi, ne traderentnr oblivioni,
quamvis indoctns lingua, in brevitate tarnen conscripsi*.
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562 Bruno Krusch.
erhalten hut'. Von Gotia spricht u. a. der letzte Fortsetzer
Fredegars c. 53 bei der Theilung des Reidis nach Pippins
Tode 768. Früher ist auch die V. Vincentiani nicht ge-
schrieben. Unter der Maske des Hermenbertas diaconus ver-
birgt sich also ein Betrüger, und man wird nun das Pseudo-
mm aus der französ. Litterairgeschichte streichen müssen.
Was die überschwänffliche Phantasie eines Fälschers zu leisten
vQrmochte, zeigt auch die in derselben Hs. erhaltene Vita des
Abtes Meneleus von Menat, eines Freundes des Vincentianus.
Der h. Meneleus war nach dieser Quelle der Ururenkel des
Kaisers Heraclius (610 — 641), und gleichwohl bestand er die
interessantesten Abenteuer mit der Königin Brunichilde, die
wenige Jahre nach dem Regierungsantritte des Heraclius ge-
storben ist Diese vornehme Missachtung aller zeitlichen
Schranken bat dem Verf. schon einen milden Tadel von Seiten
Mabillon's eingetragen, der die Vita nach einer Abschrift Le
Cointe's aus der Hs. von Menat veröffentlichte. Er nennt
sie ^nonnullis mendis respersa', ohne sie indessen deshalb ganz
zu verwerfen. Da aber die lügenhaften Berichte über die
Bronichilde vielleicht für die Sagenbildunff von Interesse sind,
habe ich diese Vita mit der Hs. von Clermont verglichen.
Dagegen konnte ich mich nicht entschliessen, auch das Leben
des Savinianus, des folgenden Abtes von Menat, in den Kreis
meiner Studien zu ziehen, das nach der V. Menelei geschrie-
ben ist und noch einmal fast ganz dieselben Geschichten
wiederholt. Mit einer wahrscheinlich aus Mauriac stammen-
den Hs. (n. 732) verglich ich die V. Quinidii, von der früher
noch eine Hs. im bischöflichen Archive in Vaison existierte,
die aber jetzt verschollen ist. Aus der Clermonter Hs. konnte
der Text ganz wesentlich gebessert werden ; sie ist aber leider
nicht vollständig.
Am 21. Juni langte ich in Dijon an. Die Bibliothek be-
findet sich in der Ecole de droit und ist täglich von 11—- 4 Uhr
geöfihet. Bei der Erwähnung der Monumenta Germaniae er-
innerten sich die liebenswürdigen Bibliothekare, Herren
Guignard und Vallee, sofort an Arndt, der 1869 hier war.
Dieser hatte damals eine Notiz gemacht über eine werthvoUe
Hs. der ältesten V. Praejecti; sie jetzt zu vergleichen war
mein Hauptzweck. Die Vita befindet sich in der grossen
Heiligenlebensammlung des Klosters Citeaux, welches heute
statt frommer Mönche eine Strafkolonie beherbergt. Es ist
fast unerklärlich, dass Mabillon diesen Text nicht bemerkt hat,
obwohl er die Sammlung von Citeaux fiir zahlreiche andere
Vitae benutzte. Von dem übrigen Inhalt dieser Sammlung
war nur noch eine V. Boniti von Werth. Einen ebenfalls aus
1) Lougnon, ^Atlas, texte ezpl** Ii 47.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 563
Citeaux stammenden Codex der V. Eligü (n. 395, saec. XII.)
hatte uns die gefallige Bibliotbeksverwaltung schon . früher
nach Deutschland mitgetheilt.
Von Dijon aus besuchte ich am 23. Juni Semur, das
^castrum Sinemuro' der V. loh. Beom. Die dortige Bibliothek,
der Herr Professor Matry vorsteht, ist nur Donnerstags und
Sonntags von 12—3 Uhr geöffnet. Sie besitzt die wenigen
handschriftlichen Ueberreste des alten burgundischen Klosters
Reomaus. Mir kam es hauptsächlich auf den Codex der V.
lohannis Reom. aus dem 10. Jh. an, der aber nur die beiden
späteren Ueberarbeitungen des Lebens enthält, und zwar in
derselben Anordnung, wie der Cod. Reg. Christ. 493, saec. X.
In die Hs. sind später die beiden gefälschten Privilegien
Chlodovechs und Cnlothars für Reomaus eingetragen worden,
die ich verglich. Das späte Martyrologium des Klosters
lieferte einige Daten zur Geschichte desselben. Am Nach-
mittage fuhr ich nach Dijon zurück, um dort meine Arbeiten
fortzusetzen.
Am Abend des 24. Juni brach ich von dort auf und reiste
über Chaumont, wo ich übernachtete, nach Chfidons-sur-Marne.
Die dortige Bibliothek ist täglich ausser Mittwochs von 12 bis
5 Uhr geöffnet und befindet sich in dem alten Bureau des
Finances neben dem Hotel de ville. Hier fand ich eine sehr
Site Hs. der V. Rigoberti, die verglichen wurde. Ein anderer
odex mit Heiligenleben enthielt nur schlechte Texte. Das
DepartementaU Archiv, welches ein eigenes Gebäude gegen-
über der Präfectur inne hat, besuchte ich im Auftrage des
Herrn Prof. Bresslau wegen einer Urkunde Heinrichs II. für
Reims. Der Archivar tbeilte mir aber mit, dass die diese
Stadt betreffenden Documente sämmtlioh im Reimser Stadt-
archive seien. Dieses wird von der Stadt unterhalten, steht
indessen unter der Oberaufsicht des Departement -Archivars
in Chälons, von dem der Stadtarchivar seine Weisungen
erhält.
Am 27. Juni Abends traf ich in Reims ein. Hier fand
ich in Herrn Jadart einen Bibliothekar, der in wahrhaft
freundschaftlicher Weise meine Arbeiten förderte und auch
Verständnis för die Sache besass, da er selbst mit Liebe Mero-
wingische Studien treibt. Erst vor Kurzem hat er in den
Schriften der Reimser Academie, deren General -Secretär er
ist, eine Bibliographie über den h. Remigius veröffentlicht, in
der die weitschichtige Literatur mit grossem Fleisse zusammen-
getragen ist. Die Bibliothek, die in der Woche täglich, ausser
Montags, von 10—4 und Sonntags von 12—4 Uhr geöÄiet ist,
befindet sich im H6tel de ville in prachtvoll ausgestatteten
Räumlichkeiten, die Zeugnis dafür ablegen, dass in der reichen
Manufactur-Stadt auch Sinn für geistiges Leben herrscht. Die
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564 Bruno Krusch.
Hss. stammen aus den Kirchen und Klöstern der Stadt und
aus St. Thierry bei Reims. Bekannt ist, dass viele früher in
den geistlichen Bibliotheken befindliche ßeimser Hss., und
nicht die schlechtesten, zerstreut sind und sich jetzt in den
verschiedensten Bibliotheken befinden. Das jüngste gedruckte
Hss. -Verzeichnis ist noch immer das Haenersche, nur sind
die Nummern inzwischen mehrfach geändert worden. Eine
Umnummerierung ist eben wieder ftir den neuen Departement-
Katalog im Gange, der einem grossen wissenschaftlichen Be-
dürfnis abhelfen wird. Indessen scheinen die Aussichten auf
sein baldiges Erscheinen gering zu sein. Inzwischen haben
sich die Bibliothekare damit genolfen, dass sie wenigstens für
die Heiligenleben -Sammlungen, die bei Haenel nur als 'Vitae
sanctorum' bezeichnet waren, ausführliche Inhaltsverzeichnisse
anfertigten, die jeder Hs. angeheftet sind. Durch diese sehr
nützliche Arbeit wird die Benutzung ganz wesentlich erleich-
tert. Die Bibliothek besitzt nicht gerade sehr alte hagiogra-
phische Qss., aber für die ßeimser Heiligen lagern in ihr werth-
voUe Materialien. Von der Hincmar'schen V. Remirä sind
drei Hss. vorhanden, von denen eine (n. 1146) ganz vollständig
ist, auch die eigenthümlichen Zeichen enthält, welche Hincmar
an den Rand aer Vita gesetzt hatte. Dieser, mit grosser
Pracht geschriebene Codex ist auch fär den Text von Werth ;
ich konnte indessen von ihm nur eben dieselben Stücke ver-
fleichen^ wie von den anderen beiden Hss., nämlich den Prolog,
as Testament des Remigius und die Schlussverse. Durch
die Gefälligkeit des Herrn Jadart ist aber die Hs. jetzt nach
Hannover gesandt worden, so dass sie für die neue Ausgabe
vollständig ausgenutzt werden kann. In jenen drei Hss.
fanden sich auch der gefälschte Brief des h. Benedict an
Remigius und das Anschreiben der Mönche von St. Remi von
c. 1040, womit sie dem Kloster Monte Cassino diesen über-
sandt haben. Von diesen Schriftstücken, die immerhin einigen
literarischen Werth haben, ist bisher nur der Brief Benedicts
vollständig gedruckt. Ich habe beide abgeschrieben, resp.
verglichen. In diesen Hss. stiess ich femer auf einen ganz
vollständigen Text der Translatio des Remigius nach Epernay »,
der noch 10 Folioseiten mehr enthält, als die BoUandisten-
ausgabe. Für die anderen Reimser Heiligen Theodulf und
Nivard verglich ich im Ganzen drei Hss., nämlich eine Hs.
der V. Theodulfi (n. 787) und zwei der seltenen V. Nivardi
(n. 1142. 1143). Eine Hs. der interpolierten Passio Mauricii
(n, 1142) enthält den Brief des Bischofs Eucherius von Lyon
an Silvius, von dem mir ausserdem nur noch der Codex
Paris. 9550, saec. VII., bekannt ist. Die V. Fidoli coUationierte
1) Vergl. Wattenbach, GQ. I, 278 5.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 565
ich mit einer Hs. (n. 1144) des Bollandistentextes. Aus einer
sehr werthvollen Hs. (n. 784) schrieb ich Miracula S. Dionysii
mit einigen wichtigen historischen Nachrichten zur Geschichte
des 8. Jh. ab. Es ist dies der bisher vergeblich gesuchte
älteste Codex der V. Alcuini, den man schon mr verloren hielt.
Das Stadtarchiv befindet sich gleichfalls im Hotel de viUe.
Der höchst gefällige Archivar, Herr Demaison, mit dem mich
Herr Jadart bekannt machte, fand leicht das Copialbuch, in
welchem die von Herrn Prof. Bresslau gesuchte Urk. Hein-
richs II. stand. Beim Abschiede erklärten sich beide Herren
auch zu schriftlicher Auskunft über ihre Hss. und Urkunden
bereit. Mit den angenehmsten Eindrücken verliess ich am
2. Juli Reims, um nach Paris zurückzukehren.
Hier fand ich die Hss. von Orleans vor, während die
von Avranches trotz der Versicherung des Bibliothekars aus-
feblieben war. Erstere stammen aus dem alten Floriacus,
em heutigen Saint-Benoit-sur-Loire. Bei ihrer Untersuchung
fand ich mich zunächst arg enttäuscht. Denn das Fragment
der V. Frodoberti, welches nach dem Kataloge saec. VIII/IX.
sein sollte, war aus dem 11. Jh. und bestand nur aus 6Vs Halb-
zeilen, und die Hs. der V. Caesarii, die der Katalog in das
9. Jh. setzte, war ebenfalls aus dem 11. Jh. und umfasste nur
das 1. Buch. Indessen war diese Hs. doch nicht unwichtig,
so dass ich sie verglich. Die dritte Hs. enthielt den besten
Text der V. Amandi und die V. Vedastis in der älteren
Recension ohne die Interpolation am Schlüsse. Auch diese
beiden Leben wurden coUationiert. Ein paar Tage verwandte
ich dann noch auf das Studium der Pariser Hss. von Gregors
Miracula >. Am 9. Juli verliess ich Paris, um mich auf den
Heimweg zu begeben.
Auf der Rückreise besuchte ich die Bibliothek in Amiens,
um den vollständigen Codex der V. Faronis zu verdeichen.
Er ist zwar erst aus dem 17. Jh., aber nach dem Verluste
der alten Hs. des Abtes Gaufnd fUr die Partieen, welche
in den gekürzten Hss. fehlen, die einzige Quelle, aus welcher
der Mabillon'sche Text gebessert werden kann. Am 12. Juli
war ich in Boulogne. Hier benutzte ich zwei Hss. aus der
Abtei St. Bertin, einen guten Codex der V. Walarici, der uns
ßtzt durch die GefWigkeit des Herrn Bibliothekar Martel nach
eutschland gesandt worden ist, und die mit dem grössten Prunk
geschriebene Hs. n. 107, welche hauptsächlich dem Leben und
den Wundern des Patrons geweiht ist. Ich hätte nicht ge-
flaubt, dass dieser Codex, welcher oft, zuletzt von Holder-
!gger, für die MG. benutzt worden ist, noch unbekannte
Stücke enthalten könnte. Indessen bei der Vergleichung der
1) Siehe Anlage 4.
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566 Bruno KruBch.
älteren V. Winnoci fanden sich am Schiasse derselben un-
gedruckte Wunder dieses Heiligen, die noch Niemand bemerkt
zu haben scheint. Die Fortsetzung des späteren Biographen
des h. Winnocus, welche Holder- Egger, SS. XV, 776, als
selbständige Leistung gedruckt hat, ist mindestens im ersten
Theile nur eine Paraphrase dieser älteren Miracula. In St. Omer
hatte schon früher Dr. Sackur die V. Audomari (n. 698) be-
nutzt Jetzt wurde die in derselben Bs. befindliche V. Erken-
bodonis verglichen, die aber später hinzu^eheftet und erst im
14. Jh. geschrieben ist. Da am 14. Juli die Bibliothek wegen
des Nationalfestes geschlossen war, wandte ich mich nach
Belgien.
In Brüssel arbeitete ich, einer freundlichen Einladung der
Herren Bollandisten folgend, zwei Tage in ihrem Museum.
Hier konnte ich mit Müsse zwei Hss. der V. Leudegarii aus
der Egl. Bibliothek untersachen und aus den ihr ebenfalls
gehörigen Papieren der alten Bollandisten die Copieen der
V. Bertilae aus einem Liber officiorum von Chelles und der
V. Bertuini aus einer Hs. von Marchiennes vergleichen. Diese
von BoUand und seinen Nachfolgern angelobe Materialien-
Sammlung hat heate grossen Wertb, da viele wichtige Ori-
ginal-Hss. seitdem verloren gegangen sind. Die Herren Patres
stellten mir mit grösster Zuvorkommenheit auch die ihnen
noch gehörigen Bände derselben zur Verfügung. In diesen
findet sich die Chifflet'sche Abschrift der V. Nicotii Lugdun.
aus der jetzt verschollenen Hs. von St. Claude (S. Eugendi),
welche der Ausgabe in den AA. SS, zu Grunde liegt. Da
von dieser Vita nur noch eine Hs., Paris 11748, saec. X., vor-
handen ist, war es natürlich für die Textkritik von grosser
Bedeutung, durch eine Vergleichung mit der Copie die eigen-
mächtigen Aenderungen des Herausgebers feststellen zu können,
die gar nicht geringfügig sind. Zum Schluss beabsichtigte
ich noch in Namur eine Hs. des Textes C der V. Leudegarii
einzusehen. Da aber die dortige Stadtbibliothek schwer zu-
f anglich ist, sorgten die gefälligen Bollandisten dafür, dass ich
ie Hs. im Jesuitencolleg benutzen konnte. Als ich am späten
Nachmittage in Namur ankam, legte mir der Geschichts- Pro-
fessor P. Brabant den Codex vor, den ich in kurser Zeit be-
stimmte. Am Abend konnte ich dann noch meine Beise bis
Lüttich fortsetzen und am folgenden Tage, dem 16. Juli, traf
ich wieder in Hannover ein.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 567
Handschrinen « Beschreibung.
1. Amiens.
m 467, foL 324, saec. XVII. (der 2, Theil der Hs., fol. 239-
324, ist aber saec. XVI.), in foL, ist beschrieben von Garnier,
'Catalogue des Manusorits de la Biblioth^que communale
de la ville d' Amiens'. Amiens. 1843.
fol. 7—29'. V. Leudegarii, der Text C, Die Hs. gleicht
Berlin, PhilKpps. n. 1874, saec. XII.
fol. 31—54. V. Faronisi, in Lectiones eingetheilt.
Nachdem der alte Codex S. Faronis, den Abt Gaufrid im
10. Jh. gesehrieben hatte, verschollen ist, ist dies die ein-
zige vollständige Hs. des älteren MabUlon'schen Textes
(verglichen).
fol. 67—72'. V. Geremari, beginnt: 'Tempore Dagoberti
Francorum regis' (gleicht Paris 9745, saec. XV.).
fol. 107'— 115'. *22. Septembris. S. Salaberge abbatisse,
Astipolatur Baron, in Martyr. Salaberga in saburbano
Leucorum oppido, in territorio Longovico confini, secun-
dum^ secali dignitatem clarissimis parentibus ac in servitio
Dei per omnia devotis extitit oriunda', schliesst: 'Postremo
Dei famula cum sensisset se migraturam a corpore, vale-
dicens sororibus et Itaum(!) presbiterura poßcens, ut pro
se expleret solitum funeris oiScium, sacrum emisit spiri-
tum decimo Elal. Octob., quo die sancta Thebeorum Mau-
ritio duce celebratur passio. Reliquie quoque eins in
eodem conduntur loco. Ad cuius poliandrum clare post
obitum patuere virtutes ad Christi gloriam, qui regnat in
secula seculorum. Amen' (sehr ungenauer Text).
2. ßoulogne-sur-mer.
n. 16, fol. 125, saec. XL, in Folio, stammt aus St. Vaast nach
der folgenden Eintraming auf fol. 1': 'Bibliothecae mona-
sterü sancti Vedasti Atrebaten. 1628. A'.
fol. 125 — 125'. ^Incipit vita sancti ßemacli episcopi.
Lectio I. Oriundus fuit Aquitaniae partibus vir vene-
rabilis Kemadus parentibus nobilis, sed fide nobilior.
Pater eius'. schliesst schon mit ^adimplevit' (Mabillon,
Saec. II., 491, Z. 12), da die folgenden Blätter verloren
sind. Die Hs. ist verwandt mit Berlin, theol. lat. fol. 267,
saec. XII. und Trier, Seminar R. N. I, 11, saec. XIH.
n. 106, fol. 171, saec. XI., in 4®, stammt aus der Abtei St, Bertin
nach einer Notiz saec. XV. auf fol. 1: 'De libraria beati
Bertini'.
1) Die verglichenen Texte sind gesperrt gedruckt.
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568 Bruno Krusch.
fol. 1 und V nehmen Zeichnungen von *Deus lacob',
*Deu8 Abraham', 'Dens Ysaac', von Jesus Christus und
Bertinus ein.
fol, 2 — 41. V. Walarici, in Lectiones eingetheilt, deren
Zählung bei dem Transitus Walarici wieder mit I. be-
ginnt. Die Hs. gehört zu den besseren und muss für die
neue Ausgabe vollständig benutzt werden. Drei Seiten
der Mabillon'schen Ausgabe habe ich auf der Reise ver-
glichen.
fol. 41'— 55. *Incipit vita sancti Filiberti abbatis Geme-
tensis', mit dem Prologe: 'Dum prisca patrum'. Diese
Ueberarbeitung der älteren Vita findet sich auch noch in
anderen Hss. (benutzt von den ßoUandisten , AA. SS.
Aue. IV, 69; für uns schon von Holder -Egger ver-
glicnen).
fol. 55, V. Aichadri.
n. 107, fol. 118, saec. XL, in 4^ ebenfalls aus St. Bertin nach
einer Notiz saec. XIII. auf fol. 1 : *Liber sancti Bertini. Si
quis eum abstulerit vel celaverit, sciat se excommunicatum'.
Dieser Prachtcodex bietet auch ein hohes künstlerisches
Interesse. Immer die ersten Blätter jeder Seite sind kunst-
voll gemalt mit Gold und Silber auf Purpurgrund ; vergl.
Archiv VIII, 405.
fol. 3' — 6. 'Incipit prologus sequentis operis. Domino
omnipotenti multiplices gratiae laudesque sedulae sunt
referendae bonorum munerum Largitori, qui omnium
creaturarum visibilium et invisibilium pauca nobis
sunt expedienda' (die Vorrede zur 2. Vita S. Bertini, gedr.
AA. SS. Sept. II, 590).
fol. 7'— 28'. 'Ortus, vita, obitus Bertini patris et actus.
Ad laudem Triadis hie incipit omnipotentis,
Quod caelum terramque Deus formaverit unus'.
(Die dritte, metrische V. Bertini soll von Morand publi-
ciert sein; nach Stilting war sie nicht werth, gedruckt zu
werden; vgl. AA. SS. Sept. II, 553).
fol. 28' — 30. Hymnen und Messe auf den h. Bertinus.
fol. 32' — 45. 'Prosaico descripta stilo contexitur istic
Bertini patris vita legenda pii.
Cum sanctus Audomarus episcopus aecclesiam Morinen-
sem regeret et sanctae Trinitatis' ^patroni sui Ber-
tini diu optatae reddidit sanitati' (ist die 2. V. Bertini,
deren Vorrede an der Spitze der Hs. steht, gedr. AA. SS.
1. 1. 591).
fol. 45-— 69. Trefatio Miraculorum. His itaque a reve-
rentissimis' — — 'seculorum. Amen'. (Die Miracula
S. Bertini, gedr. SS. XV, 509—516).
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 569
fol. 94' — 106. V. Silvini, beginnt: ^Incipit prologus.
Quidam episcopus Antenor nomine'.
fol. 107' — llo. V. Winnoci (verglichen).
fol. 115—117. Unmittelbar an die letzten Worte der
V. Winnoci: ^perrexit et laetus' schliessen sich Miracola
Winnoci an, deren Anfang lautet : '(R)e8tant adhuc quae-
dam de memorato sancto viro, quae nostris temporibas
gesta, silentio non arbitramur esse transeunda, ne iudice-
mur fore segniores, licet scriptoribus priscis videamur
rusticiores. Accidit quodam tempore, dum Gerardus
com es medietatem ^cclesi^ sancti viri sepe memorati sua
ex cura aedificare coepisset' etc. fNoch ungedruckt!
Eine Hs., wie die vorliegende, hat aer Bearbeiter der
späteren V. Winnoci vor sich gehabt, deren SS. XV, 776
fedruckter Schluss also^ wenigstens im ersten Theile,
einen selbständigen Werth hat.)
3. Ch&lons-sur-Marne.
n. 56 (60), fol. 228, saec. XI/XII., in 4^
fol. 77 — 85. V. Amati (Anfang verglichen^ schlechter
Text).
fol. 85— 90. V. ßomarici (auch dieser Text ist sehr
willkürlich).
fol. 90—97'. V. Goaris (schlechte Hs.).
fol. 108—123. 'Incipit vita sancti Sulpicii episcopi et
confessoris. Beatus igitur Sulpicius ortus daris parenti-
bus, civium pene primoribus', ist die üeberarbeitung.
fol. 123 — 137. V. Amandi. EGnter dem Prologe der
älteren Vita (überschrieben: ^Incipit prologus in vita sancti
Amandi episcopf) folgt ein ganz abweichender späterer
Text mit diesem Anfang : ^Incipit vita beati Amandi epi-
scopi. De tempore nativitatis et cursu vitae atque obitu
beati pontificis Christi Amandi aliqua lectioni inserere ob
plenam cognitionem legentium necessarium duximus. Qui
sicut probabili argumento, hystoricis ac cronicis sibi con-
cinentibus, investigavimus, anno ab incarnatione domini
nostri lesu Christi 571, Nonis Mai. mensis' etc. Die Vita
Seht schliesslich in Milo's 'Sermo de elevatione' über, wie
ie folgende Stelle zeigt, die dem Ende entnommen ist:
'Igitur anno verbi incarnati octingentesimo nono, qui
erat a transitu sancti viri Amandi centesimus quinqua-
gesimus, plurima ultra solitum aquarum inundaüo facta,
multis in locis metas suas excesserat' (AA. SS. Febr. I,
p. 891).
fol. 137—146. V. Vedasti von Alcuin, berinnt: *Post-
quam Dens et dominus noster' (Schluss verglichen),
fol. 196'— 208'. V. Filiberti mit der Vorrede des Ermen-
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570 Bnmo Krasch.
tarios an Hildoin, aber ohne die Verse (Proben ver-
glichen. Die Hs. deicht Paris. 12606, saec. XIII.).
fol 208'— 221. Miracula Filiberti, beginnen: «Miracula,
quae omnipotens ac piissimus Dens ostendere dignatas
est, cnm corpus beatissimi Filiberti ab Herio oceani in-
sula illum in locum transferretur, qui antiauo vocabulo
Deae nuncupatur' und schliessen: *per propnetam factu-
rum esse pollicitus fuerat, antequam vocaretur, adforet
non deprecanti' (die Schrift des Ermentarius, gedr. AA.
SS. Aug. IV. p. 81-91. Die Hs. enthält nur das 1. Buch
bis zum vorletzten Paragraphen),
n. 70 (78), fol. 218, saec. XL, in 2 Columnen.
fol. 2—29. V. Remigii auct. Hincmaro. Der Prolog
ist vorhanden, es fehlt aber das Capitelverzeichnis und am
Schlüsse das Testament des Remigius (Anfang und Sehluss
verglichen).
fol. 162 — 171. V. Rigoberti. Diese wichtige Hs.
hat das Capitelverzeichnis, welches nur noch in Paris.
17625, saec. X/XI., vorhanden ist, gleicht aber sonst
Brüssel 9636, saec. XI/XII. (verglichen).
4. Chartres.
n. 27 (68), fol. 173, saec. XII. in., in Folio, 2 Columnen,
stammt aus Saint -Pierre in Chartres nach einer Eintragung
saec. XVII.: *Ex libris monasterii S. Petri Carnotensis ord.
S. Bened. Cong. S. Mauri'.
fol. 108—110. Die ältere V. Vedastis. Die Hs. gehört
zur ersten Klasse und ist nahe verwandt mit Paris. 12598,
saec. VIII. (Anfang und Ende verglichen),
fol. 110—115. V. Amandi. Die Hs. ist sehr ähnlich
der von Orlöans 331, saec. XI. Diese beiden Hss. und
Paris. 5359, saec. XI., bilden die beste Hss. -Klasse (ver-
glichen).
fol. 115—117. V. Eligii, nur ein kurzer Auszug, be-
stimmt zum Vorlesen am Festtage des Heiligen. Der
Anfang lautet: ^Incipit vita sancti Eligii episcopi et con-
fessoris, que est Kl. Decembris. Summe studio et magna
cum soUicitudine'. Die bekannte Stelle über die Bischofs-
weihe des Audoenus und Eligius II, 2 hat hier die fol-
gende Fassung: 'Ergo et tunc et in Rotomam civitatem
pridie Idus l^ii per letanias mensis duos egregios eli-
gentes, quasi duas margaritas preciosas hac in sanctae
aecclesiae aedificio duas firmas atque omatas columnas,
Audoenum scilicet virum egregium et jnlustrem virum
Eligium, ad sacri culminis honorem et pontificalis officii
dignitatem in die una benedixerunt'. Dieselbe Bearbei-
tung enthält Brüssel 18018, saec; XII.
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Heise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 571
fol. 117—119. V. Gaugerici. Die Hs. rangiert gleich
hinter der Münchener 14364, saec. IX., mit der sie ver-
wandt ist (verglichen).
fol. 147—14»'. V. Severini, die spätere (die Vorrede
habe ich verglichen).
n. 115 (63), fol. 185, saec. XI. in., in Octav, stammt eben-
falls aus Saint -Pierre nach einer Notiz saec. XVIL: 'Ex
libris monasterü S. Petri Carnoti ord. S. Bened. Gong.
S. Mauri' (fol. 1^ und einer älteren auf fol. 185': *Hic est
liber sancti Fein apostoli Carnotensis eenobii'. Der obere
Theil der Hs. hat durch einen Brandschaden sehr gelitten.
Schon Mabillon fand sie in diesem Zustande, wie oie Bol-
landisten^ Anal. Bell. VIII, 92, bemerken.
fol. 3—14'. V. Filiberti. Ursprünglich schloss der Text
auf fol. 7' mit den Worten ^ecclesia sanctae Mariae' (Ma-
billon, Saec. II., p. 821, § 13), aber später hat man ihn
mit hellerer Tinte vervollständigt. Die Hs. ist durch
den Brand verstümmelt, zum Tbeil auch durch Feuchtig-
keit unleserlich oder doch schwer lesbar geworden, so
dass we^en der Kürze der Zeit nur Stellen verglichen
werden könnten.
fol. 56-63'. 107-110'. V. Maximini Miciac. Der Text
ist unvollständig. Fol. 63' schliesst: *et precibus populi'
(Mabillon, Saec. I., 686, Z. 3), während fol. 107. erst mit
den Worten : <(vi)sum fuerat' (ib. 589, Z. 3 v. u.) beginnt,
fol. 80-89'. V. Lupi Senon. (Aehnlich der Hs. Paris.
11759, saec. XIV. Vorrede und Schluss verglichen.)
fol. 102 — 106'. V. Goaris, beginnt am Anfang unvoll-
ständig: ^Marie matris Domini', schliesst auch schon:
'nihil tibi credere habemus', obwohl von fol. 106'. noch
die Hälfte frei ist. Die Hs. gehört zu der Familie, deren
ältester Vertreter die Würzburger Hs. Ms. Th, fol. 34,
saec. IX., ist.
fol. 169—175. V. Apollinaris Valent. (ähnlich Paris.
15436, saec. XI.; verglichen.)
n. 507 (193), fol. 375, saec. XI., in 2 Columnen, stammt aus
der Capitels-Bibliothek in Chartres.
fol. 1'— 3'. Passio Maurieii, beginnt: *Temporibas Dio-
cletiani quondam', also die Ueberarbeitung (ähnlich der
Admonter Hs. n. 2, saec. XI.; Schluss verglichen.)
fol. 35—40'. V. GeDovefae, der älteste Text (ähnlich
der Kölner Hs. 171, saec. XV.; Stellen verglichen.)
fol. 51—56. V. Fursei, schliesst schon mit den Worten:
'causa ecclesiae* (Mabillon, Saec. IL, 309^ Z. 7). Der Text
gleicht den beiden Hss. in Reuen (Anfang und Schluss
verglichen).
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572 Bruno Krusch.
foL 61 — 60*. V. Launomari, beginnt: ^David propheta',
also die Ueberarbeitung.
foL 200'— 204. 'Incipit vita Carilepphi. Quia largiente
Domino commemorare sumamus ezordium. Kodein
tempore cum Hildebertus rex augnstus et germanus suus
Clotbarius', ist der dritte Text, wie in Paris. 5280. 5296
und Chartres 192.
fol. 268' — 270. V. Filiberti, reicht eben so weit
wie die erste Hand in n. 115, nämlich bis ^ecclesia
sanctae Mariae', und ist aus dieser Hs. abgeschrieben
worden, ehe sie später vervollständigt wurde. Ich habe
statt der Quelle diese Hs. verglichen, weil sie besser er-
halten ist.
fol. 285'— 292. V. Leudegarii, der Ürsinus-Text ohne
Vorrede und üeberschrift, ganz willkürlich geändert, wie
in Clermont 147, saec. XL, und Paris. 5365, saec. XII.
fol. 350'— 352'. ^Incipit vita sancti ac beatissimi Aniani
episcopi et confessoris. Ulo in tempore quo fulgens in*
rota*, ist der überarbeitete Text.
fol. 352' — 353'. *Item sermo sancti Aniani episcopi et
confessoris', beginnt : 'Nee illud silere', steht auch in Paris
3789, saec. XL, und Troyes 1171.
5. Clermont-Ferrand.
n. 147 (83 — A 8), fol. 153, saec. XL, in folio, stammt aus
Saint- Allyre.
fol. 9—24'. V. Leudegarii von Ursinus. üeberschrift:
'Incipit prologus in passione sancti Leodegarii episcopi
et martyns*, dann der Brief des Ursinus: ^meo hac sanctis-
simo urbis Pictavensis presuli Ansoaldo U. p. lussioni
quippe obt.' Ist derselbe willkürliche Text, wie in Char-
tres 507, saec. XI.
fol. 55'— '62. V. Praeiecti, ist die Umarbeitung ohne
den Prolog. Der Text beginnt: ^Sanctus igitur P. clara*.
Der Text ist ähnlich dem der Münchener Hs. 22240,
saec. XII.
fol. 112—116'. V. ßoniti, ohne die Vorrede. Die Hs.
hat eine grosse Lücke von <se peregrinam' (Mabillon,
Saec. III.^ 1, S. 93, Z. 2 v. u.) bis <habet disci (ebenda
S. 100, Z. 5 V. o.), weil zwischen fol. 115 und 116 sechs
Blätter verloren sind, nämlich fol. 121 — 126 einer älteren
Paginierung. (Enthält einen guten Text, der mit Paris.
11749, saec. Al., verwandt ist. Verglichen.)
foL 147' ist auf em freies Blatt von einer Hand
saec. XIL eine Aufzeichnung des Abtes Lamfred von
Mozac geschrieben. Den Text dieser merkwürdigen kleinen
Schrift, die noch ungedruckt ist, theile ich unten mit.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 577
fol. 149' — 150'. 'De ecciesiis vel altaria, que in
Claromonte consistunt'. Diese durch die Pabhcation
Savaron's bekannte Schrift ist für die Interpretation der
Schriften Gregors von Tours unentbehrlich. Ich habe
die Hs., die nicht mit der von Sayaron benutzten iden-
tisch ist, verglichen und werde das Schriftchen in den
Anhängen zu den Heiligenleben neu herausgeben,
n. 150 (139 — A 15), fol. 86, saec. XII., in 8«, ist ebenfalls
in Saint -AUyre geschrieben nach einer Notiz, welche eine
Hand saec. XVII. auf den oberen Band von fol. 1 gesetzt
hat: 'Monasterii S. Illidii Claromont'.
fol. 1 — 27. V. Menelei in 2 Büchern, die einzige
mir bekannte Hs. dieser Vita, Ich habe sie mit der
Ausgabe Mabillon's, Saec. III., 1, 404. welche aus einer
Hs. von Menat geflossen ist, verglichen und die dort
ausgelassenen Abschnitte abgeschrieben,
fol. 27. 28. Zwei Hymnen auf den h. Meneleus.
a. 'Incipiunt versus eiusdem.
Angelus ista, Deo mandante, refert Meneleo:
Vita tibi munda claudetur nocte secunda,
schliesst: 'Adsis servorum precibus, Menelee, tuorum.
Expliciunt versus'.
Nicht angerührt in Chevalier's Report, hymn.
b. Beginnt ohne Ueberschrift:
^0 Menelee pater, natos veluti pia mater
Quos enutristi, celestia quos docuisti',
schliesst: ^Has quatinus vice reddas iustis stabilite'.
fol. 28'— 46'. Die Wunder des h. Meneleus, ohne histo-
rischen Inhalt. Ueberschrift: 'Incipit prefatio libri mira-
culorum eiusdem'. Der Verf. beginnt seine Vorrede:
^Omnium gesta seu memorias\ citiert darin ^Crispus qui-
dam poeta' und 'Homerus' und beschliesst sie mit den
Worten : ^quia non alia scribere puto, nisi que aut oculis
perspexi aut, viris veracibus narrantibus, didici. Explicit
prepnatio'. Der Text der Wunder trägt die Ueberschrift:
'Incipit Über miraculorum*, beginnt 'Sancta catholica aec-
clesia' und schliesst: 'falsi proferre. Explicit Über mira-
culorum sancti Menelei ^loriosi confessoris'. Wenige £x-
cerpte hieraus hat MabilTon, Saec. III., 1, 423, veröffent-
licht.
fol. 47 — 55'. V. Saviniani, beginnt unvollständig: His
retinebat affectione digna. !^lationis illum titillatio num-
Suam sustoUebat', weil die Hälfte von fol. 47 und vor
emselben 2 Blätter ausgeschnitten sind. Es fehlt aber
nicht viel vom Texte, da die citierten Anfangsworte noch
der Lectio I. angehören. Die V. des h. Savinianue, den
der Vater als siebenjährigen Knaben mit der Tochter
NeaM Archiv et«. XVUI. 37
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574 Bruno Erusch.
eines Consuls von Poitiers ('consulis Pictavensis') ver-
loben will, enthält ungefähr dieselben Geschichten , wie
die V, Menelei, auf die sich der Verf. in der Lectio 8
ausdrücklich beruft: ' Brunichildis namque regina illa
proibet eos luci sui arbores extirpar;, nee desistentibus
illis, Meneleum conspectui suo vinctum facit presentar^.
Qualiter autem miraculum in demoniacam nee non in
eandem operans cum munerum largitat^ ab ea sit abso-
lutus atque iuxta suimet velle nemus sit amputare per-
missusy quia satis pleno recitatur in eiusdem vita, reti-
cebo, festinanter denotans alia*. Die V. Saviniani ist
wahrscheinlich aus dieser Hs. gedruckt von Persignan,
*Vie de S. Möneld, avec un abrägö de la vie de S. Sa-
vinien, ses reliques, son culte\ Le Mans 1877. Ich habe
aber dieses Buch nicht gesehen.
fol. 56 — 72'. 'Incipit vita sancti Karilephi abbatis et
confessoris', beg|innt: 'Igitur temporibus Hildeberti pre-
minentissimi regis', ist die bei Mabillon, Saec. I., 643, ge-
druckte Umarbeitung, aber ohne den Anfang: ^Constat
veterum — describamus qui*.
fol. 72'— 84'. V. Vincentiani. Diese Vita ist noch
ungedruckt; nur Le Cointe, Annales eccl, Franc. III,
596—600. hat Auszüge aus einer Hs. des Klosters Menat
mitgetheilt. Ich habe sie abgeschrieben.
fol. 84'— 86. 'Incipit vita sancti Genesii confessoris',
beginnt: ^Gloriosa celebrantes martirum certamina'. Die
Erzählung geht von den Grosseltern des Heiligen aus:
'Eo tempore, quo Clodoveus rex monarchiam regni Gallie
tenebat, qui primus ab aliis regibus, qui sese in regno
S>recesserunt, Deo favente, ad christianitatis fidem accessit,
üit vir vite venerabilis Asegippus nomine prefato regi
pre ceteris Omnibus precipue carus*. Dieser Asegippus
stand so sehr in der Gunst des Königs: *ut pars (roto-
rum et Wasconorum atque etiam Burdegale urbis, ipso
rege permittente, eius imperio pareret vectigalque, anno
evoluto, in nullo sibi mimme contraiens persolveret'. Er
heirathete Severa, die Nichte der Königin 'Chrochildis',
'cum qua pagum pariter Arvernensem adeptus'. Zehn
Monate nacn der Hochzeit, *prout lex exigit', wird ihnen
in ihrer Stadt Colonia ein Sonn geboren. Sie nennen ihn
Andustrius: 'Qui non absque racione Andustrius, quasi
Industrius, littera mutata, a patre appellatus est, quia
disciplina celesti, immo etiam hac caduca eruditus mansit'.
28 Tage nach der Geburt stirbt der Vater. Andustrius
kommt nun an den Hof: 'Erat tunc temporis mos apud
Gallorum reges, ut plerique pueri, parentibus nobihbus
orti, in regis aula nutrirentur ibique militaribus actibus,
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 575
qui viros ingenuos decent ^^ edocti ac sie demum puericia
exuti regisque muneribus habundanter donati, patriis
facaltatibus redderentur\ Der König läset ihn in Orleans
erziehen. Nach 10 Jahren nach Hause entlassen, hei-
rathet er Tranquilla aus Corduba, die ebenfalls im Palaste
erzogen war. Von ihr hatte er zwei Sohne, Genesius und
Donatus (?). Andustrius war Rector der Stadt Lucia,
'secus Cavannensem fluvium', die nach ihrem Gründer
Lucius den Namen führte. Hier wächst Genesius auf.
Die Hs. schliesst mit den Worten: <sub puericie annis
Sualis post I y weil die folgenden Lagen verloren sind,
^iese V. Genesii scheint ungedruckt zu sein, nach den
mitgetheilten Proben wird dies aber auch Niemand be-
dauern,
n. 732, saec. XIL, pag. 340> nach einer alten Paginierung, es
fehlen aber jetzt pag. 1 — 56. Die Hs. scheint aus der
Abtei Mauriac zu stammen, denn es sind Urkunden und
Notizen über dieses Kloster später in dieselbe eingetragen
worden.
p. 161—176. V. Quinidii. Diese vortreffliche Hs.
ist leider unvollständig, da p. 173/74 ausgerissen ist. Die
letzten Worte sind 'sectando pereant ferire' (§ 9 der
BoUandistenausgabe, AA. SS. Febr. H).
6. D i j 0 n.
n. 383, in Gross-Folio, 2 und 3 Columnen, enthält die grosse
Heiligenleben -Sammlung der Abtei Citeaux. Von den
5 Bänden sind die beiden letzten im 12. Jh., die übrigen
aber erst im 13. Jh. geschrieben.
Vol. I, fol. 216, enthält den Januar. Auf fol. 216' findet
sich von einer Hand saec. XIII. die Notiz: ^Liber sanctae
Marie Cistercir.
fol. 55' -59'. V. Eugendi (gleicht Paris. 16736, saec. XII.;
wie in dieser, steht die V. Eugendi hinter der V. Fulgentii),
fol. 59'— 64. V. Genovefae, beginnt wie die Recension B:
'Incipit vita sancte Qenovefe virginis. Beata Genovefa in
Nemetodorense parrochia nata fuit, quae septem forme
milibus a Parisio urbe abest. Pater eins Severus'; es
scheint indessen ein Mischtext aus A und B zu sein.
fol. 83'— 88. 'Incipit vita sancti Salvii episcopi. Tem-
poribus Hilperici regis erat vir venerabilis beatissimus
Salvius in finibus Aquitanensium virtutibus et sanctitate
poUens, pontificalem honorem gerens, civitatis Ambianen-
sium cathedra residens'. Dieser Biograph des Salvius
von Amiens schreibt zunächst die Nachrichten Gregors
1) *docent*(?) c.
37*
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576 Bruno Knuch.
üh» SalviuB von Albi aus, auch die Stelle über Cbilpe-
ric^ neue Buchstaben H. Fr. V^ 44. Dann schlägt die
Ersahliijog in eine Vita des Salvius von Angoul§me um.
fol. 94—110. 'Incipit vita sancti ac beatissimi Remi^ii
episcopi et confessons', beginnt ohne Prolog: 'Post vin-
dictam scelerum' und schliesst: 'Promereri nos veniam,
eins intercedentibus meritis^ deprecemur, ut quia nostris
non possumusy eins meritis apud Omnipotentem veniam
impetremus, adiuvante Deo et domino' etc., ist also nicht
ganz vollständig.
fol. 121-126. V. Boniti. Die Hs. bildet mit Paris. 11749
und Clermont 147 die bessere Familie (Stellen ver^L).
fol 155 — 160. *Incipit vita sancti Sulpicii episcopi et
confessoris. Beatus Sulpicius ortus a clarissimis parenti-
bus'y ist der überarbeitete Text, wie in Paris. 11749.
fol. 16(y — 163. V. Launomari, aus dieser Hs. gedruckt
bei Habillon, Saec. I., 335, ist sein erster Text.
fol. 188' — 194. Die älteste V. P r a e i e c t i mit dem
Prologe (verglichen).
fol. 204—208'. V. lohannis Reom. Dies ist der dritte
Text ohne die Praescriptio und den ersten Prolog. Das
1. Buch beginnt: 'Incipit vita sancti lohannis abbatis.
Igitur vitam sancti lohannis scribere exordiar, qui qua-
liter se' und schliesst: 'succenseatur exposco. Explicit
Srimus Über'. Das 2. Buch beginnt: *Incipit dialogus
iscipulorum eins. Revolventi iterum michi ac sepius
prioris libelli corpusculum supervenit'.
fol. 212'— 216'. V. Aldegundis (ähnlich Paris. 5341,
saec. XII.).
Vol. II enthält die Monate Februar — April.
fol. 70' — 72'. V. Attalae (ganz ähnlich Reims 1144,
saec. Xni., von Mabillon benutzt),
fol. 75'— 79. V. Vulframni (gleicht Paris. 5297, saec.
xin.).
fol. 79 — 82. V. Eustasii (diese Hs. liegt der Ausgabe
Mabillon's zu Qrunde; sie ist verwandt mit Paris. 5297,
saec. XIII.).
Vol. V, fol. 92, saec. XII., in 3 Coluronen enthält die Monate
November und December. Eine Hand saec. XVI. hat auf
fol. 1' die Worte gesetzt: ^Sancte Marie Cistercii über',
fol. 6 — 7. V. Aniani, beginnt: *Illo in tempore, quo
fulgens in rota seculi', also die Ueberarbeitung.
K)l. 7 — 11. V. Columbani (ist eine schlechte Hs. der
fränkischen Familie; sie gehört zu den von Mabillon be-
nutzten Hss.).
fol. 79. V. Salabergae.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 577
7. Grenoble.
D. 1171 (früher 306. 342 und 49), fol. 225, saec. XIII., in zwei
Columnen, hat auf dem innern Deckel von einer Hand
saec. XV. die folgende Notiz: 'Istud passionale est de domo
Corerie ordinis Cartusiensis'.
fol. 53-58'. V. Boniti (verwandt mit Paris. 11749,
saec. XI. ; der Text ist aber sehr geändert).
fol. 84' — 90. V. Fursei (ist die schlechteste Hs. der
Klasse, welcher die Wunder fehlen, und am nächstien ver-
wandt mit Orleans 331, saec. XL).
fol. 94 — 100. 'Incipit vita beati Sulpicii episcopi et
conf.'i beginnt: ^XV. Beatus Sulpicius ortus claris parenti-
bus', also der überarbeitete Text.
fol. 112' — 116'. *Incipit prologus super vitam seu pas-
sionem sancti Preiecti episcopi', beginnt: 'Supema cantas*
^Explicit prologus', dann: *Incipit passio. Sanctus
igitur Preiectus clara natalium lampade'. Dies ist eben-
falls die spätere Ueberarbeitung.
fol. 199. 'Incipit prologus in vita beati Arigii Vapin-
censis episcopi et confessoris' beginnt: ^Quamvis petitionis
illius'. Aus der Vorrede geht hervor, dass der Mönch
Hermann den Verf. mit der sprachlichen Umarbeitung
der barbarischen älteren Vita beauftragt hatte: 4n vita beati
Arigii, auam corruptam vel scriptoris vel dictatoris in-
curia viaisti, onus mihi hoc imponendum putasti, ut ma-
num mitterem ad corrigendum sive imrautandum tantae
perplexitatis opusculum'. Hinter der Vorrede beginnt der
Text der Vita: 'Incipit vita. XXXVIII. Igitur beatus
Arigius cum parentum nobilium gloria sublimis posset in
mundo tanto radicari altius'. Diese Ueberarbeitung haben
inzwischen die Bollandisten , Anal. Rolland. Xl, 384,
publiciert.
8. Laon.
n. 122 bis, fol. 26, saec. IX., in 8«.
fol. 2. Ueberschrift im Uncialen : 'In nomine sanctae
Trinitatis testimonia ex sacris voluminibus collecta inci-
piunt, in quibus aperte ostenditur, quod Spiritus sanctus
a Patre et FUio procedit et mittitur, et quod idem Spi-
ritus sanctus Patris et Filii vocatur Spiritus', Diese
Schrift hat Alcuin Karl d. Gr. gewidmet. Ich verglich
den Widmungsbrief (*Serenissimo etc), gedr. Jaflf^, fiibl.
VI, 779.
fol. 25. 26 sind 2 Schmutzblätter mit angelsächsischer
Schrift saec. VIII. ohne historischen Inhalt.
n. 261 (vorher 431), fol. 266 (+ fol. 36—55, die doppelt ge-
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578 Bnmo Krusch.
zählt sind), saec. XII., in Folio, 2 Columnen» stammt aus
der Kathedrale S. Mariae.
foL 55 — 41' bis. <De vita saneti Genebaudi episcopi.
BabtizatUB a sancto Remigio Chlodoveus rex cum gente
integra' (c. 16 von Hincmar's V. Remigii^ wie in Metz
n. 39, saec. IX.).
fol. 68 — 79'. V. Lamberti Traiect. ohne den Prolog.
Die Hs. bietet einen sehr geänderten Text, ist verwanat
mit der Kölner, Archiv 171, saec. XV., hat indessen nicht
ihren Zusatz am Schlüsse.
fol. 102'— 109. Passio Mauricii, der überarbeitete Text
mit dem gleichen Schlüsse, wie Trier, Seminar R. N. 1, 11,
saec. XIII. : 'fre^uentamus, adiuvante domino nostro lesu
Christo, qui vivit et regnat in secula seculorum. Amen'.
fol. 109' — 112. V. Salabergae, erst von Cap. 18 an,
mit zahlreichen Lücken, aber aus einer sehr werthvoUen
Vorlage copiert (verglichen).
fol. 130 sqq. Ohne Ueberschrift: '(P)ost vindictam sce-
lerum', ist der Anfang von Hincmar's V. Remigii.
fol. 145' — 147. *De sancto Leodegario episcopo. Igitur
beatus Leodegarius ex progenie celsa Francorum', ein
Stück aus Ursinus.
fol. 183' — 195'. V. Anstrudis (verglichen, ist die ein-
zige Hs. dieser Vita).
fol. 197'- 199'. 'De sancta Cilinia. Fuit quidam vir
venerabilis ac dignus professione et nomine Montanus'
(aus dem Anfange von Hincmar's V. Remigii).
fol. 240— 242. V. Aniani, die Ueberarbeitung : 'lUo in
temporcy quo fulgens'.
n. 342, fol. 121, saec. IX., in 4«, vom Bischof Dido (883-893)
der Marienkirche geschenkt, enthält den Liber pontificalis;
vgl. Duchesne, Le liber pontificalis, Paris 1886, 1, S. CLXXVn.
fol. 1. Schreiben des Hieronymus an Damasus mit der
Antwort.
fol. 1 — 3'. Papstkatalog, geht von erster Hand nur bis
Eugenius (824— 827\ dessen Sedenzzeit: *ann. 4, mens. 7,
dies 23' eine gleicnzeitige Hand ergänzte. Aber schon
die vorhergehenden Päpste Leo III., Stephan IV., Pascha-
lis I. haben keine Jahresangaben, und es schloss folglich
in der Vorlage der Katalog schon mit Hadrian (772 —
795), dessen Zeit unvollständig angegeben ist: *Adrianus
annos 20*. Auf Eugenius folgt eine Fortsetzung von
gleichzeitiger Hand bis Benedict III. (855—858).
fol. 4—121. Der Text des Liber pontif. bis zum Schlüsse
der V. Hadriani: 'Et sepultus est in basilica beati Petri
apostoli 7. Kl. lan. indictione 4. Explicit'.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 579
n. 426 bis, saec. IX., enthält Palladius, 'De agricultura'. Da-
hinter stehen verschiedene Eecepte und
fol. 117' — 118: ein Oesuhdheitskalender aus Merowin-
gischer Zeit:
^INCIPIT TEMPUS PROPTER SANITATEM CORPORIS
ET CORDIS QUOD OBSERVARE DEBEAT.
Mens. Martio bibat dulce, usitat agramen, radices
eonfectas manducare, asseo balneo usitare, sanguinem
non minuare, solutionem non accipere, quia mgoras
generat ipsa solutio.
Mens. Aprl. sanguinem minuare, potionem bibere,
camis reeentes manducare, sanguinem intercotaneum ^
minuare, calidus usitare, dolorem stomaci pur^are, un-
guentum calasticum usitare, et si' factum merit, omnia
menbra sanare debet.
Mens Mai. calidum bibat, calidum usitat ; quia calidus
in calore praecordia ponat, frigidum licet. In mense
Madio Vena epatica incidere et potionetn äd solvendum
bibere, catapiasma in capite inponit, oculos torbulantes
sanare, prorigine' munaare, urina curare, oleras fri-
gidas usitare.
Mens. lun. omne die mane ieiunns mero de aqua
bibat, cervisa non bibat, nisi pusca usitare, lactucas
manducare, acutum bibere.
Mens. lulio non minuetur sanguinem nee de venas
in illum tempus, nee potione in ipso mense non bibat,
salvia et ruta usitat.
Mens. Augs. Nullo p^nitus caulo non manducare,
agramen manducare; cervisa et metus non bibat.
Mens. Sepr. omnia quevis accipere debeas, quia
omnes escas cum omni temp^ proiructa confecta sunt.
Mens. Octbr. racimus et musto usitare, quia corpus
sanat ac solutionem facit.
Mens Novemb. et December bonum est Studium
habere, vena aepatica incidere, garsis* ventusarum
inponere, quia in ipso tempore omnes humores sunt
paratas.
Mens. lan. nuUo poenitus sanguinem non minuare,
nisi potione contra officationem* bibere debeat et
electuarium '' accipere.
1) *inter coetaneum' c. 2) *sic' c. 3) *pro origine' c. 4) p
ist vielleicht später zogesetzt. Zu lesen scheint zu sein: 'cum omnis tem-
poris producta' (für 'produetis*). 6) Das Schröpfen geschah ausser mit
Schröpfköpfen ('ventosae') auch mit*garsae*; vergl. Ducange s. v. ^garsa'.
6) Bedeutet Verstopfung und ist sonst nicht belegt. 7) d. i. Arzenei;
vergl. Ducange, * electuarium*.
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S80 Bruno Kmscli.
Mens. Febr. de police sanguinem minuare debet.'
Es folgt: 'Incipit epistula. Omniaue tempore' (über
die beste Zeit aes 'fleutumus' = Aaerlass). In den fol-
genden Stücken finden sich noch ähnliche Sanitätsregeln,
wie oben, der Kalender beginnt aber hier mit Januar.
9. Le Mans.
n. 10, fol. 58, saec. XI/XII., in S^, stammt aus Le Mans nach
einer Notiz saec. XV. auf fol. 1: 'Liber sancti Vincentii
Cenoffi'.
fol. 1 — 8'. ^Incipit prologus in vita sancti Earilepphi',
beginnt 'Constat veternm misse morem, ut sui temporis
vires', bricht unvollständig ab mit den Worten : 'quo sei-
licet uberius' (MabiUon, Saec. I., p. 648, 8 22).
n. 217, fol. 139, saec. XII. ex., in Folio, 2 Columnen.
fol. 13'— 17'. V. Aviti, beginnt: 'Cum igitur praeclara
miraculorum gesta', ist der in den ÄA. SS. lun. III, 353,
veröffentlichte Text ohne die Vorrede.
fol. 49—53'. V. Austregisili mit den Wundem (ähnlich
Paris. 5322, saec. XIII.).
fol, 87 — 87'. V. Ragneberti, ein kürzerer und bes-
serer Text, als der in den AA. SS. lun. II, 695 gedruckte.
Das Leben ist nur noch in Paris. 5322, saec. XIII., er-
halten und zwar in derselben Fassung (verglichen),
n. 227, fol. 210, saec. XII., in Folio, 2 Columnen.
£01.1—9 bis. <Vita sancti Earileffi abbatis', beginnt
^Constat veterum fuisse morem', ist derselbe Text, wie in
n. 10.
fol. 10—12'. *n. Non lulii. Incipit vita sancti Goaris
presbiteri', beginnt: 'In diebus Childeberti regis'.
fol. 95'— 98'. V. Afrae, beginnt: *in civitatem Augu-
stam', unvollständig, weil die vorhergehende Initiale aus-
geschnitten ist. (Eine schlechte Hs. der franz. Erlasse,
aber ohne den Zusatz am Schlüsse).
foL 118—131. V. Filiberti, beginnt unvollständig: *om-
nibus derelictis' (MabiUon, Saec. IL, 818, c. 2), weil vor
fol. 118 ein Blatt ausgeschnitten ist. Dies ist der inter-
polierte Text, wie in Boulogne 106 und Arras 1029, beide
saec. X.
fol. 123 — 127. V. Audoeni, die in den AA. SS. Aug.
IV, 810 gedruckte Ueberarbeitung ohne den Prolog. Die
Hs. schliesst in 8 35 der Ausgabe mit den Worten : *Qui
venerabilem*. fol. 127' ist frei.
fol. 181'— 185. *XV. Kl. Octob. passio sancti Lambert!
episcopi et martiris'. Anfang und Schluss dieser sehr
willkürlichen Hs. habe ich ausgeschrieben : 'Gloriosissimus
Lambertus pontifex opido Treiectensi oriundus fuit et ex
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 581
parentibus locupletibus fuit secundum dignitatem seculi
ac inter presides venerandos et religione christianissimos
altus est. Ipse autem in pueritia formosus et nobilis
erat — — estimatione comprehendit, quanta et qualia
prolixa temporum spacia gerenda erunt, dum numquam
lusta beati presulis atque ^loriosi martyris usque in ho-
diernum diem signa et miracola fieii non cessant per
auxilium domini nostri lesu Christi, qui cum Patre vivit
et regnat Deus in unitate sancti Spiritus per omnia secuta
seculorum. Amen*.
10. Orleans,
n. 17 (14^, p.492y saec. IX., in Folio, 2 Columnen, stammt
aus Samt-Benoit-sur-Loire (Floriacus).
p. 6. Die eine Hälfte der Seite nimmt der Titel zum
Liber £sdrae prophetae ein, gemalt in grossen, schönen
Majuskeln; die andere war ursprünglidi frei gelassen.
Im 11. Jh. hat Jemand auf den freien Raum eine Stelle
aus der V. Frodoberti geschrieben. Es ist der Anfang
des Cap. 14 bei Mabillon, Saec. II., 631, von den Worten:
^Florebat in sancto viro Frodoberto' an^ im Ganzen
6V2 Halbzeilen. Später hat man versucht, die Schrift
wieder auszuradieren,
n. 173 (150), p. 426, in 4«, stammt ebenfalls aus Saint-Benott
nach einer Notiz saec. XVIII. auf p. 1 : 'Ex libris monasterii
S. Benedicti'. Der Grundstock der Hs. ist saec. X. ge-
schrieben, aber
p. 411—426 erst saec. XI. Sie enthalten die V. Caesarii
Arelat.) doch nur das 1. Buch, und auch dieses schliesst
unvollständig: ^in domo vero ecclesiae' | (§37 bei Mabillon,
Saec. I.^ 669^ da die letzten Blätter der Hs. verloren sind.
Die letzten Zeilen des 1. Buches hat eine Hs. des 18. Jh.
auf p. 427 ergänzt. Das letzte erhaltene Blatt ist sehr
abgerieben und daher schwer lesbar. Die Hs. ist ver-
wandt mit Paris. 11749^ saec. XI. ^ stimmt aber auch bis-
weilen mit anderen (verglichen),
n. 331 (280), p. 370, saec. XI. in., in Folio, 2 Columnen, stammt
gleichfalls aus St. Benott, wie eine Hand saec. XVIII. auf
p. 1 bemerkte: 'Ex libris monasterii S. Benedicti Floria-
censis'.
p. 49—60. V. Genovefae, der alte Text. Die Hs. ist
verwandt mit Paris. 5311, saec. XIH., und Köln, Archiv
171, saec. XV., mit der letzteren hat sie auch die Capitel-
eintheilung gemeinsam.
p. 99 — 108. 'Incipit vita sancti Hilarii, composita a
Fortunato presbitero, post episcopo. Incipit prologus*.
Die Hs. enthält beide Bücher und ist ähnlich dem Vatic.
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582 Bruno Krusch.
1197, saec. IX. Die folgenden Varianten zu meiner Aus-
gabe, Auet. antiq. IV, 2, p. 1, habe ich ausgeschrieben:
Z. 2 *Poscentio', Z. 3 *comm, sollic.', *quo*] *quoque', Z. 4
'excitaris', 'exertusl 'exercitatus', Z. 5 *et fuisse'J ^fuisse',
Z. 6 *pr. cum inrefrag.', 'ac' fehlt, Z. 7 'observas', Z. 8
'festinas'.
p. 108. *Titulum sepulchri sancti Hilarii episcopi. Per
haec visibilia' etc.
*Dicamu8 de balteo castitatis, (juae exornatur 8 mar-
garitis spiritalibus. Prima marganta esf etc.
*De spiritali patrae. Quid per patrem' etc.
p. 109 — 111. ^Epistola sancti Hilarii ad filiam suam
directa. Dilectissimae filiae Aprae Hilarius' etc.
p. 119—128. V. Fursei, scmiesst unvollständig: *quat-
tuor demo' | (Mabillon, Saec. IL, 309, Z. 12), weil nach
p. 128 fünf Blätter ausgeschnitten sind. Die Hs. ist ver-
wandt mit Paris. 5568, saec. X/XI., und Grenoble 1171,
saec. Xin.
p. 142 — 156. *Incipit prologus beati Sulpicii episcopi
et confessoris. Clara radiante congeriae', ist die Ueber-
arbeitung.
p. 178—183. Der Mabillon'sche Text der V. Launomari :
<Incipit prologus. Cum Deo fideliter famulari volenti-
bus' etc. ^Incipit vita sancti Launomari confessoris, quod
est 14. Kl. Febroarii. Beatus igitur Launomarus tempore,
quo Francorum exercitus' etc.
p. 251 — 260. V. Amandi Tdie beste Hs.; verglichen).
p. 260—266. V. Praeiecti, oeginnt: *Supema Caritas',
also der überarbeitete Text.
Ep. 291—294. Die ältere V. Vedastis ohne die Inter-
olation am Schlüsse (verglichen; ist Quelle von Paris.
595, saec. XL).
p. 359. *Incipit vita sancti Albini ej)iscoi)i et confes-
soris, quae est Kl. Mar. Religiosorum vita virorum'. Es
fehlt also die Vorrede. Die Hs. ist verwandt mit Brüssel
9636, saec. XI/XIL, und Paris. 5306, saec. XIV. Die fol-
f enden Varianten habe ich notiert: Auct. antiq. IV, 2, 29,
;. 7 *illi' 1. Hd., 'beneficiis tribuunt' 1. Hd., 'sua laude',
'excutant' 1. Hd., Z. 8 'ad' — 9 'medium' fehlen, Z. 9
'Igitur beatissimus A.', oceani', Z. 12 'glorificaretur' 1. Hd.,
Z. 13 'novella', 'tantum' 1. Hd., Z. 15 'aflFectus'] 'efficatius'
1. Hd., Z. 16 'effugit', Z. 17 'Mox igitur in Centillacense',
*animr fehlt, Z.20 'cum f. q. app.»] 'fastidiretS S.30,Z.6
'viginti quinque'] ('XXX' ausradiert) V, Z. 22 'legina',
Z. 23 'Alabaudo' 1. Hd., S. 31, Z. 24 'Venetis'] 'venit',
'accersissetque unum de o. i. converso adolescentulo^ S. 32,
Z. 24 *quiaj 'quoniam*, Z. 26 Heneretur*, 'tumulum*.
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Reise nach Frankreicli im Frühjahr und Sommer 1892. 583
11. Paris.
Nationalbibliothek.
n. 1452 (Colb. 449, Regius 3887), fol. 202, saec. XL, in Folio,
stammt aus Puy en Velay nach einer Eintragung saec. XI.
auf fol. 2: 'Liber oblatus ad altar^ sanctae Mariae Anitien-
sis ecclesiae dono Adelardi eiusdem sedis episcopi', und
kam 1681 durch Geschenk der dortigen Canoniker in die
Colbertina: 'Hunc codicem canonici Anicienses bibliothe-
cae Colbertinae donarunt anno 1681' schrieb Stephanus
Baluzius auf fol. 1.
Die Hs. enthält die Dionysio-Hadriana nach Maassen,
Quellen des canonischen Rechts S. 443.
fol. 202. 202' ist von späterer Hand, aber noch im
11. Jh. die 'Auctoritas, quod ex antiquo Moriensis eccle-
sia Viennensi ecclesie metropoli subdita', oder vielmehr
eine Vita S. Tigris eingetragen (herausgg. von Ruinart,
Greg. Opp. coL 1342), die ich verglich,
n. 2627 (Colb. 1297, Regius 3976), fol. 225, in 4®, stammt
aus Moissac. ^
fol. 16', saec. XIV. 'Vita beati Ansberti episcopi. Tem-
pore Clotarii regis', ist der von den Bollandisten Catal.
Paris. I, 144 gedruckte Auszug.
fol. 134 — 147', saec. XL V. Ansberti (untersucht, ist
Abschrift aus Havre A 1, saec. XL).
fol. 148 ff. Predigt auf den h. Aredius.
fol. 164-175', saec. XI/XIL V. Bibiani, der von
Martine, Ampi. Coli. VI, 757, gedruckte erweiterte Text,
für uns von Waitz verglichen. 2
n. 2768 A (Lemovic. 175, Regius 4431), fol. 168, saec. XL
fol. 61—71'. V. Fursei (Proben verglichen).
fol. 71' — 73. *Post discessum vero beati viri Fursei*
etc., ist eine sehr beachtenswert he Fortsetzung mit eigen-
thümlichen Nachrichten über den h. Foillanus. Ver-
f liehen mit dem Druck im Catal. Paris. I, 195 (S. 196,
I. 13 ist hinter 'septuagesimo* ausgefallen 'septimo*.
Denselben Text hat für uns Pertz aus einer Melker Hs.
abgeschrieben),
n. 2846 (erst Puteanus, dann Regius 4348), fol. 181, saec. X.,
in 4P.
fol. 125' — 135. Visio Baronti (mit Auswahl ver-
glichen),
n. 3789 (Colb. 675, Regius 3863), fol. 338, saec. XI., in Folio,
in 2 Columnen.
fol. 67' — 79'. V. Maximian! Miciac. ohne den Prolog
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584 Bruno Erasch.
und mit anderem Schluss (gedr. Catal. Paris. I, 300 S.),
wurde verglichen.
fol. 96 — 103. V. Aniani, die Ueberarbeitung *In illo
tempore quo fulgens* (gedr. bei Theiner^ Saint Aignan
p. 27-33).
fol. 106'— 114. V. Aviti Mieiac. Aus dieser von der
Ausgabe der ßollandisten, AA. SS. Tun. III, 351, etwas
abweichenden Recension habe ich Auszüge gemacht. Die
Hälfte von fol. 109, die übrigens nichts entnielt, was ich
aufnehme, ist ausgeschnitten; die Lücke ist aber später
auf einem eingelegten Papierblatte (fol. 110) ergänzt
worden.
fol. 262—268'. V. Lupi Senon. (Schluss verglichen.)
fol. 305'— 317'. V. Lamberti Trai, die ältere ohne die
Vorrede (Anfang und Schluss verglichen),
n. 3809 A (Colb. 776, Regius 3653), fol. 260, saec. XV., in
Folio^ in 2 Columnen geschrieben. Die Hs. ist sehr merk-
würdig wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem wich-
tigen Moissiacensis (Paris. 17002), bietet aber wegen der
Willkür des Schreibers, der seine Vorlage zum Theil stark
überarbeitete, kaum einen Gewinn für die Textkritik.
fol. 6—8'. V. Philiberti (untersucht; ist sehr ähnlich
Paris. 17002, aber nicht Abschrift daraus, da die Worte :
'navis prae nimia tempestate periclitari cepisset, ipso ora-
tione fandente' hier vorhanden sind, die n. 17002 durch
Ueberspringen auf das nächste ^navis' auslässt).
fol. 47'— 49. V. Eptadii (ist nur noch in n. 17002 er-
halten; ich habe aber bloss Anfang und Schluss ver-
glichen, da der Text zu sehr geändert ist).
fol. 100' — 102'. V. Leudeearii. Die üeoereinstimmung
der Ueberschrift: 'Incipit vita vel passio sancti Leode-
farii episcopi et martiris, qui passus est in Gallia sub
Ibrio principe et Vaingo duce 6. Nonas Octobris' mit
n. 17002 liess eine zweite Hs. des werthvoUen Textes A
erwarten, über den ich N. Archiv XVI, 566 ff, gehandelt
habe. Der Copist hat aber leider nur die Ueberschrift
aus der guten Vorlage abgeschrieben ; den Text entnahm
er einer schlechten Ursinus-Hs. Dieser beginnt nämlich:
'Igitur beatus Leode^arius ex progenie celsa Franchorum'
und endigt: <fuisse aicitur. Regnante domino nostro lesu
Christo, cui est honor et gloria in secula seculorum.
Amen' (ürsinus c. 17).
fol. 102' — 104. ^Item de mirabilibus seu de revelatione
sancti Leodegarii martiris'. Die Ueberschrifl; ist wiedenun
aus A genommen (N. Archiv XVI, p. 595), der Text aber
aus Ursinus (von Cap. 18 an): 4gitur in tempore illo
sacerdotis quidam, qui huius oratorii fungebatur officio,
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 585
lumen splendidum'. Dieser schliesst: 'operantur agmina
virtutum, fiunt cotidie ad hohifi mirabile tumulum ora-
tiones iustorum ad laudem et gloriam domini nostri lesu
Christi, cui est honor et imperium in secula seculorum.
Amen'. Die benutzte Ürsinus-Hs. war ähnlich Paris.
11748, saec. X.
fol. 177'— 179. V. Dalmatii (nur noch in n. 17002 vor-
handen; ich habe Anfang und Ende verglichen),
n. 3851 A (Lemovic. 134, Regius 4240. 2), fol. 131, saec. X/XL,
in Folio.
fol. 99' — 110'. V. Carilephi, beginnt: 'Constat veterum
fuisse morem', ist die Ueberarbeitung mit den Wundern.
fol. 110' — 121. V. Maximini Miciac. (Anfang verglichen.
Die Hs. ist sehr nachlässig geschrieben und in Folge
dessen an imzähligen Stellen corrigiert worden.)
n. 5091 (Colb. 1999, fiegius 4060), fol. 117, saec. XI., in 4».
fol. 115 schliesst die Chronik Isidors^ die bis zum
14. Jahre des Heradius imd 40. Jahre Chlothars reicht,
fol. 116. 117. *Versus de provintiis parcium mundi.
Asia ab Oriente' etc. Die Hs. ist unten durch Moder be-
schädigt, wodurch einzelne Worte verloren gegangen sind
(verglichen).
fol. 117' stehen die folgenden Verse von der Hand des
Schreibers der Hs.:
'Corpore uon magnus, verborum äore sed altus
Priscorum varia eloquor excidia.
Hie cum deficerem, multis licet agnitus essem,
Me, Rainere >, tuo edideras ciQamo.
Sed Constantinus, abbatum nobile sydus
Hoc fieri voluit sedulus et monuit.
Hinc veniam sceleris lector sibi posce fidelis
Et servare velis me, rogo, dum relegis'.
Eine Hand saec. XVH. bemerkte hierzu: ^Constantinus
ille forsam abbas Miciacensis ad Aureliam, cui tractatum
de abaco Gilbertus inscripsit, quem sie orditur'.
n. 5240 (Lemovic. 107, Regius 2802), fol. 148, saec. XL, in 4«.
fol. 140-146'. V. Pardulfi, der Text der AA. SS.
Oct. III, 453, welchen ich dem von den BoUandisten,
Catal. Paris. II, 366, gedruckten vorziehe (verglichen),
fol. 146'. 'Missa sancti Pardulfi' beginnt: 'Concedo nobis'.
n. 5270 (Regius 3859), fol. 84, saec. XIIL, in Folio, gehörte
den Grafen v. Bethune (Theol. 75).
fol. 72 — 76'. V. Bavonis mit dem Prologe 'Bonorum
parvulorum' (Stellen verglichen).
1) Zu lesen ist nur: *Ka . . ere*; das Uebrige ist verloschen.
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586 Bruno Krascli.
n. 5275 (Colb. 3291, Regius 4174), fol. 65, saec. X/XI., be-
steht aus verschiedenen Hss. *''
fol 14' — 20'. V. Radegundis auct. Fortunato, ist die
Hs. la in der Ausgabe SS. rer. Merov. II, 360.
fol. 20'— 30'. Baudonivia's V. Radegundis (benutzt in
der Ausgabe).
fol. 30' ff. 'Ineipit de beata Diseiola. In monasterio
autem beatae Radegundis' etc. (Ghreg. bist. Fr. VI, 29).
fol. 33—37. andere Hs. saec. X/XI. V. Salvii Ambian.
(verglichen).
foL 39—42'. V. Marcelli auct. Fortunato, ist die Hs. P
in der Ausgabe Auct. antiq. IV. 2, p. XXI.
fol. 44—51. Dritte Hs., saec. XI. V. Aldegundis,
der Text Mabillon's (verglichen wurden die Auszüge,
welche ich aufnehme),
n. 5278 (Colb. 11, Regius 3594. 7), fol. 469, saec. XIIL, in
Folio, m 2 Columnen fi^eschrieben.
fol. 90'— 94. V. Maximini Trev. (Stellen verglichen.
Der Schluss von den Worten : *Hi8 ut arbitror' an fehlt.)
fol. 134. 135. V. Lupi Trec, gleicht der Hs. von
St. Genevifeve (verglichen).
fol. 268 — 277. V. Leudegarii, eine Hs. der Recen-
sion C, ohne die Vorrede; gleicht sehr Paris. 5308 (unter-
sucht),
n. 5279 (Colb. 280, Regius 3654), fol. 158, saec. XII/XIIL,
in Folio, 2 Columnen. ^
fol. 116' — 125'. V. Hermenlandi, sehr sorgfaltig ge-
schriebene Hs., die mit der Metzer n. 652 nahe verwandt
ist (verglichen),
n. 5280 (Bigotianus 170, Regius 3654), fol. 327, saec. XII/XIII.
fol. 70' — 76'. V. Launomari, der überarbeitete Bollan>
distentext 'David propheta^
fol. 256'— 261. V. Aviti Miciac, beginnt: *Cum pre-
dara miraculorum', schliesst schon: 'Cum autem ille to-
tiens nomen suum', indem V4 Columnen frei gelassen sind
(AA. SS. lun. ni, 356, § 15>
fol. 280'— 284'. V. Carileffi, beginnt: 'Quia largiente
Domino'. Ist der dritte Text. Die Hs. ist nahe verwandt
mit Chartres 192, saec. XII.: vergl. Analecta Holland.
Vm, p. 172.
n. 5283 (Colb. 296, Regius 4174. 4), fol. 194, saec. XI.
fol. 33 — 40. V. Aniani, der überarbeitete Text bei
Theiner. St. Aignan p. 27—33.
n. 5287 (Colb. 713, Regius 3864), fol. 234, saec. XHL, in 4«,
2 Columnen. '^®
fol. 46'— 49'. V. Landelini (verglichen).
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 587
fol. 126'— 156. V. Eligii, in 4 Bücher eingetheilt. Ueber-
schrift: Trefatio in vita sancti Eligii episcopi et confes-
soris', dann die Vorrede; *Cum gentiles'. Das 2. Buch
beginnt wie die Ausgaben: ^Ineipit prologus libri secundi.
Domino propitiante — — conveniant. Ineipit Über se-
eundus. Eligius itaque olim iam in_palatio\ Das 3. Buch
sollte wohl bei ^Factum' (Migne LXXXVII, p. 562, 37J)
be^nnen, denn es ist dort eine Zeile für die üeberschrift
freigelassen, und das Wort hat eine grosse Initiale;
hier findet sich auch in den übrigen Hss. eine Üeber-
schrift ('33. Obitus sancti ac beatissimi Eligii' etc.). Das
3. Buch schliesst S. 569, 28 (Miene) *revertitur ieiuna*.
Das 4. Buch fängt aber erst S. 571, 47 an: *Incipit Über
quartus de obitu sancti viri Eligii. Post obitum vero
suum apparuit vir beatus*. Die Vita schliesst S. 592, 30
mit 'Amen'; die Briefe fehlen also. Kapiteleintheilung
findet sich nicht in der Hs. Den Anfang habe ich ver-
glichen,
n. 5289, fol. 76, saec. XUI., in Folio, 2 Columnen.
fol. 66—73. V. Walarici, ohne Prolog, ähnlich Brüssel
207 (untersucht),
n. 5296 (Colb. 53, Regius 3593), fol. 216, saec. XIII., in Foüo,
2 Colunmen. ^
fol. 66'— 68'. V. Leutfredi. Es fehlen die §17—27 der
BoUandistenaus^abe (luni IV, 105) und die Wunder
(Stellen verglichen).
fol. 94'— 97. V. Carileffi, der dritte Text: *Quia lar-
giente Domino', wie in n. 5280.
fol. 102' — 103. V. Aquilini, ist ein kürzerer und, wie
es scheint, älterer Text, als der gedruckte; die Vita ist
aber nichts werth.
fol. 154-155'. V. Betharii, ohne Prolog (ist der
Claromontanus der Bollandisten ; verglichen).
fol. 179'— 181. V. Gaugerici (die 1. Recension, ähnlich
Paris. 15437; Stellen verglichen),
n. 5297 (Colb. 512, Regius 3593), fol. 169, saec. XIII., in Folio,
2 Columnen. ^
fol. 149'— 152'. V. Wulframni, schliesst unvollständig
'vivebat quam docebat' (ähnlich St. Omer 765; Stellen
verglichen).
fol. 152'~159'. V. Hermenlandi (gleicht Dijon 383;
untersucht).
fol. 164 — 166. V. Eustasii (ist nahe verwandt mit dem
von Mabillon benutzten Cisterciensis^ jetzt Dijon 383;
untersucht),
n. 5298 (Colb. 746, Regius 3654), fol. 128, saec. XII. ex.,
2 Columnen. *
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588 Bruno Kniscli.
fol. 65. 'Incipit vita sancti Caesarii Arelathensis epi-
scopi. Sanctus ac beatissimns Caesarius', also ohne aie
Vorrede. Der Text schliesst schon in Cap. I, 9: 'migravit
ad Dominum'. Darauf folgt: 'Euangelium require retro.
Silentium beati vestri praecinit'.
n. 5299 (Regius 4175), fol. 174, saec. X^ mittleren Formats^
fehörte früher Puteanus nach einer Eintragung auf dem
^orsetzblatte fol. 1: 'Ex bibliotheca Cl. Puteani Senatoris
Parisiensis'.
fol. 5' steht ein Inhaltsverzeichnis von einer Hand saec. X.,
davor von derselben Hand die Notiz: 'Hüne librum iussit
Amoldus scribi, oui legit oret pro ipso'.
fol. 158—164'. Passio Afrae (Anfang und Schluss vergl.).
n. 5304 (Colb. 184, Regius 3393*), fol. 267, saec. XI., in Folio,
2 Columnen.
fol. 36—36'. Die ältere V. Vedastis, beginnt unvoll-
ständig 4mpletam orationem', da das vorhergehende Blatt
ausgeschnitten ist. Die Hs. gehört zur ersten Familie und
ist verglichen,
fol. & — 43'. V. Austregisili (gute Hs., verglichen),
n. 5311, besteht aus zwei Theilen. Der erste Theü fol. 141,
saec. XIII., enthält
fol. 8—13'. V. Qenovefae, den älteren Text; beginnt un-
vollständig: ^Erit enim hec magna coram Domino'. Die
Hs. ist ähnlich der Kölner, Archiv 171 (Stellen eingesehen),
n. 5316 (früher 655. 3798), fol. 40, saec. XV.
fol. 1 — 13'. V. Hilarii auct. Fortunato mit späteren
Wundem, die von den BoUandisten an verschiedenen
Stellen (Catal. Bruxell. II, 419 und Anal. BoU. VIII, 186)
aus anderen Hss. publiciert sind. Zuletzt eine Stelle aus
Gregor in el. conf. c. 2 : ^Gregorius Turonensis. Hilarius,
inquit, beatissimns quarto exilii anno' etc.
fol. 13'— 15'. Ein Excerpt aus der V. Fridolini unter der
üeberschrift: *De consolatione beati Fridolini a(!) trans-
lacione sancti Hilarii'. Der Text beginnt: 'Beatus Frido-
linus ab extremis'. Es ist bemerkenswerth, dass der
älteste Codex der V. Fridolini im Archiv zu Karlsruhe
n. 361, s. XIII., ausserdem ebenfalls die V. Hilarii mit
den späteren Wundern enthält. Nach der Vorrede Bal-
thers ist kaum zu bezweifeln, dass er schon selbst die
Wunder der beiden Heiligen in einem Bande vereinigt hat.
n. 5318 (Biffotianus 171, Regius 3604), fol. 295, saec. XII., in
Folio, 2 Columnen.
fol. 47— 50'. V. Boniti (verwandt mit Paris. 11749;
verglichen).
fol. 294—295'. V. Hermenlandi, schliesst unvollständig,
weil hinter fol. 295 Blätter verloren sind, bei Mabillon,
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 589
Saec. III., 1, S. 390, Z. 1: ^piscatoribus'. Die Hs. gehört
zu derselben Familie, wie die Metzer (untersucht).
n. 5323 (Bigotianus 171, Regius 3605), fol. 263, saec. XU.,
2 Columnen.
fol. 156'— 158'. Die längere V. Lupi Trec. beginnt un-
vollständig *tondens pugnis' (§ 27 in der Ausgabe AA.
SS. lul. VII, p. 76). Der nächste grössere Abschnitt (^Quo-
dam tempore irruentes Hun?) trägt die Ueberschrift : ^De
martirio beatissimi Memorii sociorumque eins et de morte
Attile Hunorum regeQ et urbis liberation§\ Die Hs.
endigt schon § 61 der Bollandistenausgabe : ^tam discipuli
quam plebs totius'.
n. 5327 (Telleriano-Remensis 269, Regius 4179), fol. 205,
8
saec. XI., in 4«, stammt aus St. Amand ('Sancti Amandi in
Pabula').
fol. 9—13'. V. Bavonis beginnt unvollständig, da vor
fol. 9 ein Blatt ausgefallen ist, mit den Worten : ^pontifi-
cem, ^ui morabatur in § 4 bei Mabillon, Saec. IL, p. 397.
Aehnhch der Hs. in Valenciennes 471 (Anfang und ein-
zelne Stellen verglichen).
fol. 104— 166'. Von anderer Hand saec. X/XI. die
V. Eli^ii mit den Briefen am Schluss (bereits von Arndt
verglichen).
fol. 166'— 170. Das 3. Buch der V. Eligii, welches die
BoUandisten aus Bruxell. 5374, saec. IX., im Catal. Bruxell.
I, 470—483, veröffentlicht haben.
n. 5337 (Regius 3594), fol. 92, saec. XHI., in Gross-Folio, ge-
hörte früher den Grafen v. Bethune (n. 21).
fol. 57—67'. V. Leudegarii auct. Frulando. Der letzte
Abschnitt beginnt: ^is non adquiescens Atrebatensis
pontifex Vindicianus'; die Hs. bricht mit den Worten ab:
^habere advocatum, regnante domino nostro* (Stellen ver-
glichen).
n. 5341 (Colb. 59, Regius 3593), fol. 171, saec. XII., in Folio.
fol. 167'— 170'. V. Aldegundis. Stimmt genau mit
Mabillon's Ausgabe, Saec. IL, p. 807, gegen Paris. 5275.
(Mit Auswahl verglichen).
n.5352 (Colb. 137, Regius 3593), fol. 249, saec. XIII., 2 Co-
lumnen. *
fol. 239 — 240'. V. Rigoberti, schliesst schon AA. SS.
lan. I, p. 176 B, Z. 63: *confitebaturque\ weil zwischen
fol. 240 und 241 Blätter verloren sind. Die Hs. ist ähn-
lich Paris. 17004.
Neues Archiv etc. ZVIll. 38
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&90 Bruno Krusch.
n. 5359 (Bigotianus 173, Regius 3863), foL 132, eaec. XI. von
verschiedenen Händen geschrieben, stammt aus F^camp.
fol. 91— 101. V. Eliffii. Der Prolog und zahlreiche
Capitel fehlen, auch scnliesst die Hs. schon S. 569, 26,
bei Migne LXXXVII, mit den Worten: *gloria, prestante
domino nostro lesu Christo, qui cum Patre et Spiritu
sancto vivit et regnat Deus per infinita secula seculorum.
Amen'. Der Text dieser gekürzten Form, die übrigens
noch in Ronen U. 39, saec. All., erhalten ist, ist sehr gut
(verglichen).
fol 101 — 105. Von anderer Hand die V. Amandi.
Vorrede und Capitelverzeichnis fehlen. Die Hs. gehört
zu den besten und bildet mit einigen anderen franz. Hss.
die erste Klasse, die allein das ungrammatische Latein in
der ursprünglichen Gestalt erhalten hat (verglichen).
fol. 105—113'. V. Maurilii (Fortunati Opp., Auct antiq,
IV, 2, p. 82).
fol. Il3'. Hinter der V. Maurilii steht ein Verzeichnis«
der Bischöfe von Angers, welches zwar später auf den
freien Raum gesetzt worden ist, aber, wie es scheint, von
dem Schreiber selbst. Die letzten Bischöfe sind: Frode-
garius, Dodo, Rayno, Rothardus, Haymo, Nefingus, Ray-
naldus ^973— 1010). Die Liste bei Gams lässt sich hier-
aus veroessem.
fol. 114 — 123'. V. Hermenlandi, endigt schon in Cap. 26
mit den Worten ^et sie sospitatis', weil nach fol. 123
Blätter verloren sind; ist ähnlich Paris. 12600 (unter-
sucht).
n. 5568 (Telleriano-Remensis 268, Regius 4425), fol. 158,
saec. X/XI., in Octav, stammt aus St. Amand nach einer
Eintragung auf fol. 2: ^Est Bibliothecae Sancti Amandi in
Pabula 1661'.
fol. 145 — 155. V. Fursei. (Anfang und Schluss ver-
glichen).
n. 5573 (Colb. 5431, Regius 4433), fol. 141, saec. XII.
fol. 41—47'. V. Genovefae, der älteste Text, ist unvoll-
ständig durch den Verlust eines Quaternio's hinter fol. 47
(letzte Worte: ^sanctimonia consecratam'). Benutzt von
Kohler, aber ohne Scheidung der ursprünglichen Lesarten
von den werthlosen Correcturen (Stellen verglichen).
n. 5594 (Colb. 5463, Regius 4177), fol. 83, besteht aus Bruch-
stücken von Hss. verschiedenen Alters und stammt aus
St. Benigne in Dijon.
fol. 1—8, saec. XI. V. ApoUinaris Valent. Gleicht den
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 591
schon früher von mir verglichenen Paris. 5353 (Anfang
und Schluss verglichen).
fol. 26—34', saec. XI. V. Rigomeri; die von den Bol-
landisten, Catal. Paris. II, 500—511, gedruckte Recen-
sion, als deren Verf. die Herausgeber den Petrus von
Maillezais erkannt haben, der um die Mitte des 11. Jh.'s
diese Schrift seinem Abte Goderannus gewidmet hat.
Selbständigen Werth besitzt diese üeberarbeitung des in
den AA. SS. Aug. IV, 786 gedruckten Textes nicht, wes-
halb ich auch nur die Vorrede des Petrus verglich. Nach
den ßoUandisten hätte allerdings letzterer eine verlorene
ältere Vita vor sich gehabt, die zugleich die Quelle des
Textes in den AA. SS. wäre. Diese Annahme ist m. E.
unbegründet.
fol. 59 — 66, saec. XIV. V. Severini Agaun. (Die üeber-
arbeitung).
n. 5595 (Colb. 5426, Regius 4427), fol. 90, saec. X. ex., in 4«.
fol. 1—81. V. Remigii auct. Hincmaro. (War bereits
von Waitz stellenweise verglichen; ich habe den Anfang
revidiert und den Schluss verglichen).
fol. 81'— 84'. ^Officium de sancto Remigio*.
fol. 87—87', saec. XI. 'De sancto Vedasto L. Y\ Be-
ginnt 'Venerandi viri Vedasti' und schliesst schon mit den
Worten *studebat et docebat'. Es ist dies der Anfang
der älteren Vita, in Lectionen eingetheilt und abgeschrieben
aus der Hs. von Orleans 331 (280), saec. XI. in. Letztere
ist vollständig, aber hinter den Worten 'studebat et doce-
bat* hat eine andere Hand 'Finit' an den Rand ge-
schrieben,
n. 5604 (Colb. 4912, Regius 4347), fol. 47, saec. X., in 8«, ge-
hörte früher dem Kloster St. Julien in Tours.
fol. 2 — 34. V. Fursei mit den Wundern. Der Text
springt von 'susceptus esf , Mabillon, Saec. II., p. 309, 1. 1,
auf 'Veniens primo in pagum Potivum*, p. 310, 1. 29, so
dass also hier Vita und Miracula zu einer Schrift ver-
bunden sind. 2
n. 5612 (Baluziii 767, Regius 4431), fol. 57, saec. XII., stammt
aus Reims nach einer Eintragung saec. XIII. auf
fol. 1 : 'Liber sancti Theoderici. Auferenti sit anathema'.
fol. 46'— 57. V. Theodulfi beginnt ohne Ueberschrift :
'Beatae benedictae gloriosae Trinitatis natura una est,
sed sine discretione', ist der Text der AA. SS. Mai. I,
p. 96, den Heller für später als Flodoard hält.
n. 9376 (Suppl. lat. 165 *), fol. 59, besteht nur aus Bruch-
stücken von Hss.
38*
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592 Bnmo Krasch.
fol. 57, saec. XI. Der Schluss der V. Eugendi be-
ginnt : 'percontaretur diluculo^ also gerade da, wo die Hs.
in Montpellier H. 238, saec. XL, endigt (ihre letzten Worte
sind ^quiete a nobis'). Es sind also im Paris. 9376 die
aus der Hb. von Montpellier am Schiasse ausgeschnittenen
Blätter wiedergefunden. Jetzt lässt sich die Herkunft
dieses Codex bestimmen , denn auf fol. 59' der Pariser
Blätter findet sich von einer Hand saec. XHI. die Notiz :
^Liber sancti ßenigni Divionensis. Si quis ei abstulerit,
anathema sit. Ämen\ Die Hs. von Montpellier gehörte
ehemals Bouhier in Dijon (verglichen).
fol. 83 — 85, saec. XI. V. Lamberti Traiect. ohne die
Vorrede und am Schlüsse unvollständig. Die Hs. reicht
nur bis zu den Worten 'quod prius mandaverat ingemi | '.
Sie ist nahe verwandt mit der Hs. im Kölner Archiv 171,
saec. XV. (untersucht).
n. 9550 (Suppl. lat. 839), fol. 93, in Uncialen saec. VII. ex.,
in 8®. Die Hs. gehörte schon zu dem alten Bestände der
NationalbibliothcK, war aber durch ein Versehen im grossen
Kataloge übergangen worden. Deshalb hat man ihr eine
neue Nummer gegeben und sie hinten angereiht.
fol. 4—80. 'Eucherii über formularum spiritalis intelli-
gentiae' schliesst mit den Worten 'necessariis ('que con-
gessi' m. rec. add.). Explic: instructio libri n. Ir (Migne,
Patr. lat. L, 822).
fol. 80'. Brief des Salvianus an Eucherius ('Legi libros*,
Auct. antiq. I, 1, p. 116).
fol. 81. Brief des Hilarius an Eucherius ('Cum me',
bei Migne 1. 1. p. 1271).
fol. 81' — 86. 'Passio Acaunensium martyrum'
und
fol. 86 — 86'. Der Brief des Eucherius an Silvius
('Salvio' hat die erste Hand). Dies ist die älteste und
wichtigste Hs. dieser Passio, die Grundlage der zukünf-
tigen Ausgabe. Von den 20 Hss., die ich untersucht
habe, gleicht ihr nur die Hs. von Moissac (Paris. 17002),
in der aber der Brief des Eucherius fehlt. Diesen habe
ich nur noch in einer Reimser Hs. gefunden. Die Ver-
gleichung war dadurch sehr erschwert, dass die verbli-
chenen Schriftzüge von einer Hs. saec. XII. überzogen
sind. Eine ausgelassene Stelle am Schlüsse des Briefes
ist in Merowingischer Cursive saec. VIH. ergänzt.
fol. 86'. Am unteren Rand ist von einer Hand saec. VIII.
med. bemerkt: 'Fiunt in suma sal. libras 300 de areas
monastirii Eriense'. Aehnliche Notizen von derselben
Hand standen früher noch mehrere auf dieser Seite, man
hat sie aber im 12. Jh. weggewischt, um für einen Tractat
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1882. 593
^De sacramento consecrationis ^cclesiae' Raum zu schaJSen.
Es sind Aufzeichnungen aber die Natural -Einkünfte eines
Klosters. Da der ooige Posten von einer grossartigen
Salzgewinnung Zeugnis giebt, ist man versucht^ jenes
Kloster am Meere zu suchen. Nun giebt 'Eriense' ein
Substantiv ^Erius'; 'Herius' ist aber jene Insel an der
Loire-Mündung (Vend^e), auf welcher der h. Filibert am
Ende des 7. Jn.'s ein Kloster gründete, von welchem diese
selbst jetzt den Namen Noirmoutier (richtiger Hermoutier)
führt. Noch heute wird auf ihr eine ausgedehnte Salz-
production betrieben ^ denn im Guide Joanne heisst es
über sie: ^couverte en grande partie de marais salants'.
Indessen wird diese Erklärung durch eine Stelle der V.
Eugendi (c. 17, Mabillon, Saec. L, p. 574) wieder zweifel-
haft. Nach dieser Quelle sahen sich die Mönche von
St. Claude in Burgund durch häufige UeberfUlle der be-
nachbarten Alamannen gezwungen, ihr Kochsalz vielmehr
von den Gestaden des Tyrrhenischen Meeres als aus den
nahen Salinen der Aerienser zu holen : ^e limite Tyrrheni
niaris potius, quam de vicinis Aeriensium locis coctile
decemunt petere saF. Allerdings hat Mabillon auch hier
an Noirmoutier gedacht, aber, wie schon Lütolf, Die Glau-
bensboten der Schweiz S. 256, gesehen hat, wird diese
Erklärung durch ^vicinis' ausgeschlossen. Lütolf hat viel-
leicht mit Recht auf das nördlich von St. Claude gelegene
Salins hingewiesen, in dessen Nähe es noch heute emen
Ort Pont d'H^ry giebt. Nach der V. Eugendi ist es
jedenfalls in hohem Grade wahrscheinlich, dass die kost-
bare Eucherius-Hs., welche unter den auf uns gekommenen
Heiligenleben -Hss. bei Weitem die älteste ist, aus einem
burgundischen Kloster stammt, welches nicht gar fem
von Agaunum gelegen war. Wenn 'Eriense' nicht gerade
zu 'monastirii' gezogen zu werden brauchte, könnte es
die Gegend bezeichnen, in welcher das alsdann nicht ge-
nannte Kloster eigene Salzplätze besass.
. 9666 (Suppl. lat. 29 bis), fol. 181, saec. XI., in 4«, gleicht
der Schrift nach auffallend den Sangallener Hss. und ist ge-
wiss deutschen Ursprungs.
fol. 1. Eine Notiz über den Mongoleneinfall von einer
Hand saec. XIII. : ^Tartari venientes in üngariam in die
pasche occiderunt in civitate que vocatur Rodona quatuor
milia populi' etc. (vgl. SS. IX, f. 640).
fol. 179'. Schluss der Chronik Isidors, die bis zum
14. Jahre des Heradius und 40. Jahre Chlothars reicht,
f. 180 — 181. 'Versus de provintiis partium mundi',
ist ganz ähnlich dem Paris. 5091 (verglichen).
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594 Bruno K rasch.
n. 9740 (Suppl. lat. 243. 3), fol. 222, saec. XIL, in 8», stammt
aus Echtemach.
fol. 1'. Die 'öenealogia Francorum regum', vgl. Waitz,
N. Arch.VI, 481.
fol. 26—32'. V. Gengulfi, gleicht den Hss. in Brüssel
18018 und im Seminar von Namur (Stellen verglichen),
fol. 146'— 162. Alcuin» V. Willibrordi. Der alte Text
aus dem 12. Jh. beginnt erst fol. 151 *Fuit in Britania'.
Die ursprünglich fohlende Vorrede hat eine Hand saec. XV.
auf dem eingelegten Papierblatte fol. 148 ergänzt, fol. 147,
ebenfalls Papierblatt, ist frei^ fol. 149. 150 sind 2 später
zugeheftete Per^amentblätter mit mathematischem Inhalt.
Den alten Schnftzügen ist eine Hand saec. XV. auf den
ersten Blättern überall nachgefahren. Das letzte Capitel
(32) fehlt, wie in vielen Hss. (untersucht).
fol. 162—164 folgen die im Catal. Paris. II, 581 -583,
gedruckten Wunder mit der Translatio des h. Willibrord
im J. 1031. Erst hinter dieser findet sich die Subscription:
'Explicit vita beati Willibrordi episcopi'.
n. 9741 und 9742 siehe unten beim Trierer L^gendarium.
n. 9745 (Suppl. lat. 201»), fol. 12, saec. XV., in Klein -Folio.
Auf dem oberen Rande von fol. 1 findet sich die folgende
Note La Porte du TheiFs: ^Donnö ä la Biblioth^que Natio-
nale par M'' Traul^ et remis au departement des Mss. le
6. Flor^al an XIF.
fol. 1 — 4. V. Geremari. Die Hs. enthält denselben
Text, wie Paris. 17627, saec. XL, aber sehr gekürzt (An-
fang und einzelne Stellen verglichen).
fol. 4 — 9. 'Narracio, qualiter reliquias beati patris
nostri Geremari accepimus'i beginnt: *Quod olim diuque'
(gedr. AA. SS. Sept. VI, p. 698).
n. 10861 (SuppL lat. 778), fol. 123, in angelsächsischer Schrift
des 8. Jh.'s geschrieben, in 8®, 2 Columnen. Diese inter-
essante Hs. stammt aus Beauvais nach einer Eintragung
saec. XIII. auf fol. 1 : 'Sancti Petri Belvacensis'.
fol. 110—112. 101—104'. Passio Afrae. Dies ist der
beste Vertreter der franz. Hss.- Familie, die zwar einen
geänderten Text bietet und daher gegen die deutsche zu-
rücksteht, aber doch auch sehr alt ist. Am Schlüsse der-
selben findet sich der Zusatz über römische Märtyrer,
über welchen ich in der Anlage handele (verglichen).
n. 10865 (Suppl. lat. 1002), fol. 93, saec. X/XL, in 8», stammt
aus S. Maximin in Trier, wie eine Hand saec. XIV. auf
dem oberen Rande von fol. 38 bezeugt: 'Codex sancti
Maximini extra muros Treverrfm 48' (nicht X, 8, wie die
Bollandisten lasen; es ist arabische Zahl), und wurde 1837
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 595
vom Buchhändler Merlin für die Nationalbibliothek er-
worben.
fol. 1'— 23'. V. Willibrordi. Diese von JaflF4 mit
P bezeichnete äusserst wichtige Hs. schliesst unvollständig
in der Homilie mit den Worten 'hodie concurrit'^ weu
nach fol. 23 ein oder mehrere Quatemionen verloren
sind. Die in Jaffö's Ausgabe angeführten Correcturen
aus nicht viel späterer Zeit sind werthlos (verglichen).
fol. 24 beginnt ein anderer Codex mit einer Earo-
lingischen Genealogie und der V. Ämulfi (fol. 24'— 37').
Ueber diese von mir mit A 3 bezeichnete Hs. vergl. Script.
rer. Merov. II, p. 429.
. 10867 (SuppL lat. 165, 17), fol. 106, saec. XL, in 8«, gehörte
früher D. J. J. de Bure.
fol. 2—10'. Passio Afrae. Die Hs. enthält denselben
Text, wie Wien 577, saec. XI/XIl., und München 332 und
22242, saec. XII. Der Schluss mit dem Zusatz über die
Römischen Märtyrer ist abgedruckt Catal. Far. II, 614.
. 11750 (S. Germ. n. 495, früher 462), foL 260, saec. XI.,
in 4». Die Herkunft bezeugt eine Notiz saec. XV. auf
fol. 260': 'Iste liber est de sancto Germano de Pratis'.
fol. 114 — 125. V. Leutfredi mit den Wundern. Hinter
fol. 114 ergänzte eine Hand saec. XV/XVI. ein verlorenes
Blatt. Dieselbe hat Glossen auf den Rand geschrieben,
die zum Theil in die Ausgaben übergegangen sind, und
die erloschenen Schriftzüge hier und da aufgefrischt.
Zwischen der Vita und den Wundern befindet sich allein
in dieser Hs. der folgende un^edruckte Zusatz über eine
Translation der Heiligen Leutfredus und Agofredus durch
Bischof Gumbert von Evreux 851: 'In anno dominicae
incarnationis octingentesimo auinquagesimo primo. in-
dictione 14 duodecimoque anno Karolo regnante suscitavit
Dominus spiritum reverentissimi Gunberti Ebrocensis epi-
scopi, ut transferret Corpora sanctorum ^ermanorum I^eut-
fredi atque A^ofredi in loco celebemmo de profundo
hiatu terrae, uni posita fuerant propter metum Marco-
mannorum >. Quod et^ mirifice et in magna veneratione
hoc> peregit cum innnmerabili multitudine populi et can-
ticis angencis undecimo El. lulii. In isto etenim vasculo
conditum est venerabile corpus egregii atque eximii con-
fessoris Christi Leutfredi abbatis eiusdem monasterii et
in ^cclesia praecipua iuxta honorem congruum coUocatum',
Dann ist eine halbe Seite leer. Kenntms von diesem Zu-
sätze hatte allein der erste Herausgeber du Breul', ^Le
1) Ita, ui videtuvt pr. m,; m. rec, corr, Nortmannornm c. 2) JSras. c.
8) Ich kenne das Buch nur durch Citate.
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596 Bruno Knuch.
Thä&tre des antiquit^s de la ville de Paris', Paris. 1612,
welcher Mönch von St. Germain war und zweifellos eben
diese Hs. benutzte (verglichen),
fol. 138—147'. V. Audoeni, ist die in den AA. SS. Aug.
IV, p. 810, gedr. Deberarbeitung.
n, 11756 (S. Germ. n. 501), fol. 46, saec. XIII., in Folio,
2 Columnen.
fol. 10 — 12'. *Incipit vita sancti Memorii', beginnt:
'Lectio I. Quodam tempore irruentes Huni cum Attila'.
Dieses Leben des h. Memorius ist aus der längeren
V. Lupi Trec. (siehe oben Paris 5323) ausgezogen, wie
auch im Paris. 11759, saec. XIV.
fol. 20'— 27. T. sancti Leonardi or. Maiestati tue' etc.
'Lectio I. Beatus igitur Leonardus temporibus Anastasii'
etc. Dies ist die V. Leonardi Nobiliac. mit den Wundern.
fol. 28—46'. V. Leudegarii, ein Text C ohne den
Prolog. Anfang: ^Gloriosus igitur ac preclarus\ Die
Vita ist in Lectiones eingetheilt und zwar wechseln mit
diesen in Noten gesetzt Responsorien. Die Hs. stimmt
theils mit der Berliner, Phillipps 1874, theils mit Paris.
5308, saec. XII. und ist nicht unwichtig (verglichen).
n. 11885 (R^s. St. Germ. p. 97, n. 5), fol. 161, enthält ver-
schiedene Reste von Hss.
fol. 16', saec. XII.: Visio Baronti, ähnlich Paris. 2846,
saec. X. (verglichen),
n. 12596 (S. Germ.), fol. 166, in 8% stammt aus St. Maur-
des-Foss^s und fährte dort die n. 88; fol. 158—166, die
später angeheftet sind, sind geschrieben saec. XI. ex.
fol. 160—165'. 'Incipit visio Barontii monachi de mo-
nasterio sancti Petri, qui situs est in loco qui dicitur
Longereto in partibus Galliae, quod vidit temporibus
Francardi abbatis'. Der Text dieser Umarbeitung be-
ginnt: <Dum sacratissimo die dominico'.
n. 12600 (St. Germ. 1044), fol. 263, saec. XL, in 4S stammt
aus Heronvars Bibliothek: 'ex dono Cl. viri D. Wien
d'HerouvaP.
fol. 179'— 201'. V. Hermenlandi, die von Mabillon
Saec. III., p. 383, benutzte Hs. (verglichen).
fol. 242. Von anderer Hand saec. Xll. die überarbeitete
V. Sulpicii, mit dem Anfange: ^Clara radiante congerie'.
n. 12632 (S. Germ. 5132), fol. 114, saec. XVII,, in 4»,
fol. 77 — 79. ^Officium sancti Marii Bodanensis cae-
nobii abbatis'. Die Hs. ist wohl aus demselben Vetus
Breviarium abgeschrieben, welches in den AA. SS. lan. II,
p. 774, benutzt ist, denn ihr Text weicht nur an sehr
wenigen Stellen von der Ausgabe ab (verglichen).
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 597
n. 13092 (R4s. St. Germ. p. 97. 12o), fol. 170, enthält ver-
schiedene Fragmente von Hss.
fol. 1 14-* 128 sind saec. XIII. geschrieben und stammen
aus dem Kloster Bec-Hellouin, denn eine Hand saec. XVII.
hat auf dem oberen Rande von fol. 114 bemerkt: 'Bec-
censis coenobii'.
fol. 114—123. V. Walarici. Die Hs. ist nahe verwandt
mit Ronen O. 55, saec. XII., beide enthalten den Mabil-
lon'schen Text.
fol. 123'— 128'. Die Translatio Walarici mit dem An-
fang 'Anno 932. incamationis filii Dei'. In der Hs. von
Bouen steht 935, im Drucke (AA. SS. Apr. I, 23) aber
981.
n. 13345 (S. Germ. 860, früher 456), fol. 221, saec. X/XL,
in 4^.
fol. .200'— 215'. V. Piliberti (Stellen verglichen).
fol. 216 — 221', saec. XII., enthalten verschiedene ürk.
für Rebais: 1) Den letzten Theil der ürk. Dagobert's I.
von den Worten: 'quam exinde suis usibus usurpare'
(Dipl. I, 17, Z. 33) an. K. Pertz, der diese Hs. benutzte,
citiert sie als 'Chartular. S. Germani saec. XIII. in tab.
Paris, cod. n. 860*. Also fast so viel Fehler als Worte!
Dass die Hs. weder ein Chartular von St. Germain ist,
noch sich im Staatsarchiv befindet, hätte der Herausgeber
aus Archiv VIII, 292, ersehen können.
2) Das Privileg des h. Faro für Rebais.
3) Die Bulle Johann's IV.: 'Quamquam priscae' (Jaff^
n. 2048).
4) Die Bulle Martin's: 'Credimus cunctis' (jedenfalls
JafiK n. 2075).
n, 13791, fol. 34, in 8^, ist von Gale's Hand geschrieben,
dessen Name sich auf fol. 1 eingezeichnet findet.
fol. r steht: 'Heddius cognomento Stephanus de vita
Wilfridi archiepiscopi Eboracensis' (hanc inscriptionem
habet codex Cottonianus, unde haec descripsimus, sed
manu recentiori. lacobus Usserius, qui ista codici Cotto-
niano affixit, hanc ipsam vitam Heddio attribuit ex codice
eeclesiae Sarensis; v. eins ). Die Hs. ist eine
schlechte Copie der V. Wilfridi aus dem Cottonianus Vesp.
D. VI, 10, saec. XI., und wahrscheinlich das Exemplar,
welches Thomas Gale an Mabillon sandte; vergl. AA. SS.
saec. IV., 1, 672. Die Abschrift wimmelt von Lesefehlern,
fol. 10' findet sich 'consilio * facie', also dieselbe Lücke
wie bei Mabillon S. 686.
n. 16733, fol. 146, saec. XII., in Gross -Folio, stammt aus dem
Kloster Saint -Martin- des -Champs (n. 1. 2), dem heutigen
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598 Bruno Krusch.
Conservatoire des Arts et Mötiers in Paris und ist ganz
ähnlich dem Paris. 5353, saec. XIV.
fol. 44'— 47. V. Salabergae. Diese Hs. war zwar
schon von Bethmann benutzt, ich habe sie aber noch ein-
mal yerelichen. Sie bildet mit den übrigen Hss., ausser
dem Coaex von Laon n. 261, der aber nur den Schluss
enthält, eine einzige Familie, die einen mangelhaften Text
bietet, indessen nach dem Verlust des von Mabillon be-
nutzten Codex S. loannis Laudunensis für den grösseren
Theil der Vita unser einziges Hülfsmittel ist.
fol. 72. V. Leodegarii auct. Frulando. Die Hs. schliesst
wie Paris. 5353 schon mit 11, 29 'fugit*. Das folgende
Cap. 30 ist anders gefasst unter Benutzung des Schlasses
von Ursimis. (Die Vorrede zum 1. und 2. Buche ist
verglichen),
n. 16735 (S. Martini a Campis), fol. 199, saec. XII.
fol. 152 — 156'. Die interpolierte V. Romarici (ich habe
die von Mabillon in den Noten citierten Stellen ver-
glichen),
n. 16736 (S. Martini a Campis 1. 5), fol 192, saec. XII., in
Folio, 2 Columnen.
fol. 20 — 23. V. Eugendi. Die Hs. gehört zu der
2. Klasse, von der ich 5 Vertreter kenne; in den meisten
von ihnen steht vor der V. Eugendi die V. Fulgentii, wie
auch in dieser Hs.
fol. 29'— -31. V. Melanii, derselbe Text wie in ßouen
1381, saec. XL (Stellen verglichen),
fol. 59'-63. V. ßoniti.
fol. 145—147. V. Praeiecti, die Ueberarbeitung, mit
beiden Prologen: 'Studii fuit apud veteres' und ^Superna
Caritas', wie Ronen 138 L
n. 17003 (Fuliensium 58. 1), saec. XIII., in Folio, 2 Columnen.
fol. 36 — 38. V. Melanii, stimmt ebenfalls ganz mit
Ronen 1381, saec. XI. (Stellen verglichen),
n. 17004 (Fuliensiupa 58. 2), saec. XIII., in 2 Columnen,
stammt: ^£x bibliotheca Fuliensium sancti Bemardi Pari-
siensis' und enthält die Monate Februar und März, am Ende
auch etliche Heilige vom Januar.
fol. 192'— 195'. V. Rigoberti. Die Hs. schliesst früher
als die anderen mit den Worten 'effectu p. Explicit vita
sancti Rigoberti archiepiscopi* (AA. SS. lan. I, p. 179,
Col. 2, Z. 58). Sie ist ähnlich Paris. 5352, saec. XIII.
n. 17006 (Fuliensium 58. 5), fol. 184, saec. XII/XIIL, 2 Co-
lumnen.
fol. 65—68'. V. Salabergae, ganz ähnlich Paris. 16733
(Stellen verglichen).
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 599
foL 146—148. V. Martini Vertav., beginnt: 'Preclara
caeli' (die Ueberarbeitung wie im Paris. 5353).
n. 17627 (Notre Dame 101), fol. 272, saec. XL, in Folio.
fol. 129—138'. V. Geremari, ist der von Mabillon
benutzte Codex Claudii lolii Canonici Paris, (verglichen),
n. 18296 (Corbeiensis n. 17, früher 222), fol. 91, saec. X.
fol. 2—17'. V, ßalthildis, ist B 2a in meiner Ausgabe
Script, rer. Merov. II, p. 480.
fol. 17'— 24. Translatio Balthildis (vergl. SS. XV,
p. 284).
fol. 24' — 35. V. Bertila e. Am Schlüsse fehlen wenige
Worte, weil das auf fol. 35 folgende Blatt ausgeschnitten
ist. Diese älteste Hs. der Vita wurde verglichen,
n. 18300 (S. Martini a Campis 144), fol. 130, saec. XI.
fol. 32'— 49'. V. Balthildis (B 2b in meiner Ausgabe).
fol. 49'- 64'. V. Lamberti.
fol. 64' — 71. V. Gaugerici, beginnt: 'Beatus igitur
Gaugericus Evosius Galliarum oppido' (der überarbeitete
Text).
fol. 75' — 79'. V. Ermini, schliesst unvollständig mit
den Worten: *Qui cum introisset, ille de' | (Mabillon,
Saec. III., 1, p. 567^. 9), weil nach fol. 79 zwei Blätter
ausgefallen sind. War schon von Bethmann benutzt,
wurde aber jetzt neu verglichen.
fol. 80—86. V. Ursmari, beginnt in Folge der an-
fedeuteten Lücke mit den Worten [ 'pervenire non potuit',
ei Mabillon 1. 1. p. 248 (verglichen),
n. 18315 (Notre Dame 101 bis), fol. 31, geschrieben in Uncial-
schrift saec. VIIL, in 4®, trägt auf dem Vorsetzblatt von
einer Hand dieses Jh.'s die Signatur : 'Biblioth^que de TEglise
de Paris. Cote E N. 12, folio'. Auf fol. 31' bemerkte eine
Hand saec. X. : 'Corbeia monasterio dedicatio basilice sancti
Petri apostoli'. Schon Arndt vermuthete deshalb, dass die
Hs. aus Corbie stammt. Sie enthält allein die von Arndt,
Kl. Merow. Denkmäler S. 29 herausgegebene V. Wandri-
giseli. Den Text hat ein Corrector saec, X. verdorben
durch Rasuren und auch durch Interpolationen (verglichen).
Bibliothek St. Genevi^ve.
H^ 2, fol. 96, saec. XL, von kleinem Format, hat auf dem
oberen Rande von fol. 1 die Bemerkung: 'Ex libris S. Geno-
vefae Parisiensis'^ von einer Hand aus dem Anfange dieses
Jb., stammt aber ursprünglich aus Noyon. Auf fol. 1 steht
nämlich noch die folgende, jetzt ausradierte Provenienznotiz,
auf die mich Kohler aufmerksam machte, von einer Hand
saec. XII.: 'Hie liber est S. Eligii Novioduni'. Sie bezieht
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600 Bruno Elruscb.
sich nicht bloss auf den ersten Theil der Hs., sondern auch
auf die V. Genovefae, denn diese beginnt in einem Qua-
ternio. Die Hs. gehört folglich nicht zu dem alten Bestände
von St. Grenevi^ve. Eine sorgfältige Beschreibung findet
sich Archiv VIII, 365.
fol. 1—7', V.Lupi Trec. Die Hs. gleicht Paris. 5278,
saec. XIII. ; es ist der Text, den der Druck, AA. SS. lul.
VII, p. 69, bietet (verglichen).
fol. 27—39. V. Aniani, beginnt: ^Tempore illo, quo
fulgens in rota' und schliesst: 'Corona triumphis. Cui est
honor* etc., ist die Umarbeitung.
fol. 52—91'. Der Text D der V. Genovefae, fiir dessen
Heimath ich Reims halte (N. Arch. XVIII, 48). Die
üeberschrift lautet: ^In Christi nomine incipit libellus de
vita et moribus sive conversatione beatissimae virginis
Genovefae, quae obiit 3 Non lanuar'. Gedruckt bei
Kohler, <Vie de Sainte - Genevi^ve' p. 49— 72.
fol. 92 — 94. Der Hymnus auf die h. Genovefa: *En
dies splendet veneranda nobis' (n. 5401 in Chevalier's
Repertorium hymnologicum).
toi. 94—94'. 'Item versus. Virginis angelicae*. Dies
sind die von mir N. Arch. XVIII, p. 49, aus Kohler ab-
gedruckten Verse. Folgende Varianten notierte ich: Z. 1
'angelic§', Z. 2 ist für 'Vitus' jedenfalls 'vitiis' zu lesen
(vergl. Archiv VIII, 365), Z. 3 steht für 'illic' in der Hs.
*iff, was Archiv VIII, 365 'ille' aufgelöst wird, M^canus',
Z, 5 'dominam' mit Beziehung auf Genovefa, Z. 9 'Prae',
Z. 10 'chrysticole'.
fol. 94'-- j5'. 'Hymnus eiusdem', beginnt: 'In praeclara
Genovefae virginis celebritate apostolica resultet' (Öhevalier
n. 8733).
fol. 95' — 96. *Item alia', beginnt: *En nobis species
splendida vernans' (Chevalier n. 5435).
fol. 96'. 'Incipiunt sententiae de virtutibus beatissimae
virginis Genovefae, qüas Dens omnipotens per diversa
loca sub honore eiusdem manifeste nuper declarare digna-
tus est. Anno regni septimo domni nostri magnifici re^is
Francorum Karoli — — obitum obtinentibus', sind die
Wunder, von denen N. Arch. XVIII, p. 49, die Rede ist.
12. Reims.
n. 784. 794, fol. 183, saec. XL, in 4®, gehörte ehemals der
Kathedrale ('Maioris ecclesiae Rem.*).
fol. 32 — 38 findet sich ein Auszug aus einer Schrift
über die Wunder des h. Dionysius, der eine wich-
tige Nachricht über die Ermordung des h. Lambert von
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 601
Maestricht und ganz unschätzbare Beiträge zur Geschichte
von St. Denis enthält. Die Mehrzahl der Wunder ist in
die drei Bächer 'de virtutibus et miraculis macarii areo-
Sagitae Dionysii' übergegangen, welche zur Zeit Karls
es Kahlen ein ungenannter Mönch von St. Denis ver-
fasst hat (MabiUon, Saec. III., 2, p. 343), aber gerade das
historisch werthvollste erste Wunder fehlt dort. Als Ma-
billon die genannten drei Bücher herausgab, kannte er
die Reimser Hs. noch nicht. Dagegen hat er in seinem
Werke *De re dipL' p. 628 einige btellen daraus mitge-
theilt, die später die BoUandisten, AA. SS. Oct IV, 932,
wiederholten, und auch in den 'Annales ord. S. Benedict!'
II, p. 48, kommt er auf unsere Hs. zu sprechen. Ich
habe den Auszug abgeschrieben und rücke das erste
Wunder und noch ein anderes hier ein, welches sich nicht
in den drei Büchern findet.
EX LIBELLO MIRACÜLORUM SANCTI DYONISII.
Sub Carole Francorum principe et maiore domus, ut
tunc moris erat, vocato quidam nomine Godobaldus,
ortus provincia Asbaniensi, villa quae dicitur Arbrido,
cum in necem beatissimi viri Lantberti episcopi cui-
dam comiti Dodoni nomine se consortem et conscium
firaebuisset, Deo poenam exigente, daudus eflFectus est.
taque divini flagelli admonitu reatum suum agnoscens,
diu sanctorum loca> circumiens et admissis veniam et
membris incolomitatem restitui flagitabat. Tandemque
ad beatissimi Petri limina Romam veniens, divina reve-
latione cognovit, sanitatis recuperandae locum in Gal-
liis sibi apud sanctorum martyrum Dyonisi, Rustici et
Eleutherii memorias esse concessum. Regressus igitur*
ab ürbe, designatum caelitus locum expetit, ibique
obtatam« diuque quaesitam sanitatem recuperat. Erat
tunc abba loci Helardus, qui divino miraculo congratu-
lans, locum ei et alimenta communia concessit. Sicque
in eodem loco vitam degens, cum in multis probus
Omnibus appareret, praecipiente Carole principe, ab-
batis inibi officium suscepit ac per viginti quinque
annos strenuissime administravit.
In der Hs. folet das Wunder I, 4 des längeren Textes
(MabiUon, Saec. III., 2, 345). Dann fährt sie fort:
Praeterea illud non neglegenter statuimus esse omit-
tendum, quod sui ad laudem Omnipotens fieri ab eodem
1) locum (?) m. al, cort. loca c. 2) itaque(?) m. aL corr, igitur c.
.3) corr, opt. c.
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Bruno Kmscli.
voluit martyre. Tempore igitur supra dicti regis Pipini
quidam erat comes nomine Gerardus Parisiensis i, cuias
uxor Rotrudis nuncupabatur *. Haec in fisco haud procal
Parisii Riogilo habitans, sub beati Dyonisii natalis diem
cemit suas otiosas esse puellas. Qaae cum ad se vo-
catae fuissent^ quam ob rem otio torperent, austere eas
invexit. Quarum una, quae supra ceteras erat: 'Sol-
lemnitas'^ inquit^ 'beati est Dyonisii, et ob id ratum'
eam esse duximus soUemniter celebrandam'. Et mater-
familias: ^Vadens', ait^ ^et instanter operare. Nos vero
qui extra dominium eius sumus, eam a nobis minime
coli oportet*. Verum cum imperio eius parere vellent,
favente Domino et meritis Christi martyris obtinentibus,
subito tanta coruscatio atque aquarum venit inundatio,
ut domus omni cum supellectile uno rapta impetu^ in
Sequanae fluvium dimergeretur, et quae unum noluit
diem ducere festum factum est ut totum perderet anni
subsidium. Sed homines per Dei providentiam ab illa
liberati sunt tempestate, quod ideo credimus gestum,
quo dies ille iugiter solemnis observaretur.
Daran reihen sich die Wunder I, 6. 9. 10. 18. 24.
II, 31 der längeren Schrift. Die letzten Worte der Hs.
sind: 'dignanter efficiat*. Was die Personen in dem obi-
gen Texte anlangt, so erscheint der Abt Chillardus
(= Helardus) von St. Denis in den Merowingischen
Königsurkunden von 706—716, Abt Godobald 727. Dodo,
der Urheber der Ermordung Lamberts, an der auch Godo-
bald betheiligt war, ist aus der V. Lamberti bekannt.
Der Graf Gerard von Paris, von dem im zweiten Wunder
die Rede ist, kommt 753 urkundlich vor (vergl. Oelsner,
König Pippin S. 325).
fol. 38. 'Beatus Gregorius Turonensis episcopus de
sancto Remigio episcopo. Remigius Remensis urbis epi-
scopus, qui ut fertur* (in Gl. Conf. 78).
fol. 40' -45. Die alte V, Remigii.
fol. 67' findet sich von etwas späterer Hand das fol-
gende Verzeichnis der Geschenke, welche im 11. Jahrh.
der Reimser Kathedrale dargebracht worden sind, mit
Angaben über ihre Vertheilung : 'De his quae coramunitas
habuit et quibus thesauris* non commumcavit*.
Rodulfus homo regis de Asneriis, mortuus in domo
Garneri de Hospitali, duos equos nobis dimisit.
Ancilla Beatricis nomine Emmecins. dedit nobis unum
harponem, quem Diso a nobis emit.
1) siensis atr, nigriore in ras, e, 2) batar atr, nigrwre in r<M. c.
3) reatum (?) jpr. m. c. 4) thesauras (?) c.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 603
De comite Othone Viromandensi habuimus duas scul-
tellas, quas vendidit Durannus diaconus, nepos Siemberti.
De Hermen^ardi comitissa duo candelabra^ quae ven-
didit Albricus diaconug, filius Guibaldi.
Balduinas cancellarius misit nobis aurum, et ha-
buimus.
Imperatrix misit unam libram auri, et habuimus.
Leuvidis, uxor Guidonis de Quamaco, dedit nobis
pelliciam suam marterinami, vendidimus et habuimus.
Guibaldus^ filius Rieheri iudicis, dedit nobis quadra-
ginta solidos, et habuimus.
De Rainaldo, filio comitis Manasse, triginta et sex
solidos habuimus.
Rotbertum Normannorum comitem recepimus in cecle-
siam nostram cum proeessione, et dedit sanctae Mariae
armillam auream super altare, et inde habuimus duas
Eartes, et iuravit Popelinus presbyter, qui et Drogo dice-
atur, ita fieri debere, testibus Dudone et Landrieo.
[Verte folium et cetera require'.]
fol. 67. Anno 4}^ archiepiscopatus domni Rainaldi, lose.
cum venisset Remis Rotbertus comes Flandrensis, filius
Rotberti marchionis, qui eodem anno Iherosolimam pro-
fectus fuerat, feeimus ei processionem, et obtuHt super
altare sancte Mariae duo pallia. Et benedictus cum sponsa
sua a praedicto archiepiscopo ante malus altare, finita*
missa, recessit comes in sua. Nos autem de oblatis pal-
liis duas partes habuimus, sicut est procul dubio consue-
tudinis nostrae, ut de quibuscumque oblatio facta sit in
altari, nos duplum recipiamus, processionem facientes*.
fol. 84 — 113'. V. AIcuini, beginnt: 'Superna Christi
rorante'. Diese älteste Hs. der Vita, aus welcher die
Ausgabe Duchesne's geflossen ist, galt für verschollen.
Mabillon, Jaffd und Arndt haben sie vergeblich gesucht.
Letzterer schreibt über den Codex: ^Hodie quoque latet
vel omnino periit' (SS. XV, p. 183). Er ist aber nicht
aus dem 9., sondern aus dem 11. Jahrh.
n. 785. 795, fol. 209, saec. XI., in Polio, stammt aus St. Thierry
bei Reims nach einer Notiz saec. XII. auf fol. 1 : *Liber
sancti Theoderici, auferenti sit anathema'.
fol. 16 r— 169. V. Vedasti mit Alcuins Brief an Rado,
den ich verglichen habe. Hinter demselben stehen die
Capitelverzeichnisse zu 3 Büchern. Das erste beginnt:
^Postquam* und schliesst: 'ab omni adversitate secura
permanebit et usque ad perfectam beatitudinis gloriam per-
1) Marderfell. 2) retro m. al. add, c. 3) f. m. superscr. e.
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604 Bruno Krnsch.
veniety prestante domino nostro lesa Christo, qui cum
Patre et Spiritu sancto regnat Dens per omnia secual
seculoram. Amen. Explicit vita sancti Vedasti scripta
ab Albino levita'. Dies ist Alcuins Schrift mit den Inter-
polationen des ßollandisten-Textes (AA. SS. Febr. I, 799)-
fol. 169—171'. Das 2. Buch ist überschrieben: *Pauca
de miraculis sancti Vedasti ab Haimino magistro edita^
beginnt: ^Sane quae' (Febr. I, 801).
fol. 171' — 172'. 'Homelia Albini levitae in die natalis
S. Vedasti', beginnt: 'Gaudete in Domino' (Febr. I, 80O).
Hinter der Homilie stehen: ^Versiculi Albini ad Radonem
abbatem' (wie in der Ausgabe).
fol. 173—180'. Das 3. Buch: 'Prefatio de virtutibus
sancti Vedasti episcopi, diversis temporibus ostensis, sed
nuper a fratribus eiusdem coenobii in unum collectis',
beginnt: 'Luce clarius patet' und schliesst: 'honorifice
celebratur. Explicit pauca de miraculis sancti Vedasti,
edita a venerabili Utmaro monacho et presbytero'. Diese
Wunder sind ohne Namen des Verf. herausgegeben Febr.
I, p. 805-812.
n. 786. 769, fol. 296, saec. XIII., in Folio, 2 Columnen, eben-
falls aus St. Thieny.
fol. 1 — 27. Hincmar's V. Remigii, ganz vollständiges
Fxemplar mit den beiden Vorreden, dem Testamente des
Remigius und den Versen am Schluss. Die Zeichen fehlen
aber» welche Hincmar an den Rand gesetzt hatte. Die
Hs. ist Abschrift aus Reims 790. 771, saec. XII.
fol. 27 — 34. *Translacio corporis beatissimi Remigii
Remorum archiepiscopi de proprio loco ad Sparnacum',
gedruckt AA. SS. Oct. I, 170, *ex Ms. codice Prumiensi*.
Der Herausgeber zweifelt, ob die Schrift dort vollständig
ist. In der That bietet die Reimser Hs. noch 10 Folio-
Seiten Text mehr (ebenso Reims 790. 771.)
fol. 34. 34'. Die Briefe des h. Benedict an Remigius
und der Mönche von St. Remi an die in Monte C as-
sin o. Den Anlass zu dem letzteren Schreiben gab die
Eifersucht zwischen den beiden Klöstern. Hincmar hatte
nämlich in seiner V. Remigii c. 9 durch Verdrehung einer
Stelle der älteren Vita herausgebracht, dass der h. Bene-
dict ein vom bösen Geiste besessenes Mädchen aus Tou-
louse nicht habe heilen können, sondern mit einem Em-
pfehlungsschreiben an den h. Remigius geschickt habe.
Da die Mönche von Monte Cassino diese Mär nicht glau-
ben wollten, schickte das Kloster St. Remi um 1040 innen
den natürlich eigens zu diesem Zweck gefälschten Em-
pfehlungsbrief des Benedict an Remigius. Dabei machten
sie aus dem Mädchen von Toulouse die Tochter eines
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Heise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 605
sehr vornehmen friesischen Grafen. Der angebliehe Brief
Benedicts war schon aus Hss. von Monte Cassino und
Reims gedruckt. Von dem zweiten Schreiben aber kann-
ten die Bollandisten, AA. SS. Oct. I, 73, nur den Anfang
aus dem verstümmelten Cod. Bruxell. 7487, saec. XIII.,
welcher die irrige Ueberschrift : 'Exemplar epistole beati
Benedicti abbatis ad sanctum Remigium presulem* trägt.
Ich habe die beiden Schreiben copiert, die umzustellen
sind, denn der Brief Benedicts gehört natürlich an den
Schluss des Schreibens der Mönche von St. Remi (Ab-
schrift aus Reims 790. 771.).
fol. 61. V. Praejecti (die üeberarbeitung).
fol. 80'. V. Vedasti in 3 Büchern, wie in Reims 785.
795, saec. XI.
fol. 91. Translatio corporis S. Vedasti ad proprium locum.
fol. 95'. V. Amandi mit dem Prologe.
fol. 100'. De operibus eiusdem sancti viri. Epistola
Martini pape ad beatum Amandum.
fol. 174'~176. V. Theodulfi (der Text Mabillon's, ähn-
lich Reims 787. 798, saec. XII.).
fol. 176 — 179'. 'Item vita eiusdem sanctissimi viri ele-
fantius dictata', beginnt: 'Beate et benedicte glorioseque
'rinitatis natura' (die in den AA. SS., Mai I, 96, ge-
druckte Recension, wie in Paris. 5612, saec. XII.).
fol. 179'. V. Marculfi conf.
fol. 183. V. Servacii. Die Vorrede beginnt: 'lUustris-
simi viri vitam' und der Text: 'Troiugenarum metro-
[)olis', also dieselbe üeberarbeitung, wie in Brüssel, Phil-
ipps 4632, saec. XII.
fol. 221. V. Fursei und fol. 228. Miracula Fursei.
fol. 231'. Prologus in exceptionibus Bedae de vita et
miraculis beati Fursei.
fol. 234. V. Medardi.
fol. 243. V. Sulpicii Bituric. (die üeberarbeitung).
fol. 295. V. Gengulfi beginnt unvollständig, weil vor
fol. 295 zwei Blätter fehlen, mit den Worten: 'sue pro-
prietatis devenit habitacula'.
n. 787. 796, fol. 183, saec. XII., mittleren Formats, aus
St. Thierry.
fol. 87—98. V. Theodulfi (verglichen),
n. 789. 797, fol. 120, saec. XI/XII., in Octav, stammt aus
St. Thierry nach einer Eintragung saec. XII. auf fol. 1 :
'Liber sancti Theoderici, auferenti sit anathema*.
fol. 80—90'. 'Temporibus domni Pipini regis miracu-
lum memorabile et antiquorum simile' etc.
*At contra fuit quidam in provincia Mertiorum' etc.
^Novi autem ipse fratrem, quem utinam' etc.
Neues Archiv etc. XVIII. 39
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606 Bruno Krusch.
fol. 91 — 95'. 'Verum dum adhuc Sigberecht regni in-
fulas teneret, supervenit de Hibemia vir sanctus nomine
Furseus' etc. (ist Beda, bist. eccl. III, 19).
fol. 96—110'. Die Visio Baronti ohne Ueberschrift
(Anfang und Schluss verglichen; verwandt mit Paris.
2846, saec. X.).
n. 790. 771, fol. 81, saec. XII., in 4», stammt aus St. Nicaise
nach einer Notiz saec. XV. auf dem Vorsetzblatt : *De libris
sancti Nicasii Remensis'.
fol. 1—45. Hincmars V. ßemigii. (Die Hs. ist die Vor-
lage von Reims 786. 769. Ich verghch den Anfang, das
Testament und die Verse.)
fol. 45—61. Die Translatio S, Remigii ad Sparnacum
(wie in Reims 786. 769).
fol. 61—62'. Die Briefe Benedictes an Remigius
und der Mönche von St. Remi an die von Monte
Gas 8 in 0 (verglichen; ist Vorlage von Reims 786. 769).
n. 11421 (780, 766), fol. 281, saec. XIII. in., in Folio.
fol. 92 —95. Passio Afrae (ähnlich Paris. 9742, saec. XIII. ;
Anfang und Schluss verglichen').
fol. 108—112. V. Radegundis von Fortunat.
fol. 112 — 119. V. Radegundis von Baudonivia.
fol. 119. 119', 'Incipit de beata Disciola' (Greg. bist.
Fr. VI, 29).
fol. 119'. Incipit de alia puella, que visionem vidit',
beginnt: 'Nam et alia puella huius monasterii' (ib.).
fol. 163'— 167'. V. Nivardi; es fehlen die Kapitel-
Ueberschriften (verglichen).
fol. 183—190. V. Maurilii, beginnt: ^Igitur Maurilius
Mediolanensis oppidi indigena' (Auct. antiq. IV, 2, p. 84).
fol. 195—208'. V. Lamberti, beginnt: 'Dilecto in Christo
et vere diligendo domino suo VS^ederico Liciensis ecclesie
venerabili M>bati Nicholaus ecclesie sancte Marie sancti-
que Lamberti, que est in Leodio, canonicorum et diaco-
norum ultimus salutem', also die Ueberarbeitung des Lüt-
ticher Canonicus Nicolaus, wie in Bern A 8, saec. XIV.
(vergl. Mabillon, Saec. III., 1, p. 67).
fol. 214' — 218'. Die interpolierte Passio Mauritii mit
dem Briefe des Eucherius, den ich nur noch in Paris«
9550, saec. VII., gefunden habe (den Brief und den Schluss
der Passio habe ich verglichen).
fol. 234-240'. Passio Leudegarii von Ursinus. Der
Brief des Ursinus ist am Schlüsse eingeschoben, wie in
St. Gallen 563, saec. IX/X., und Ronen U 2, saec. XII.
1) Die folgenden Hss. haben neue Nummern erhalten«
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 607
n. 1143 (781. 767), fol.367, saec. XIII., in FoUo, 2 Columnen,
stammt aus der Capitelsbibliothek nach einer Notiz auf
fol. 367: 'Ex bibliotheca capituli Remensis*.
fol. 185—193'. V. Nivardi mit den üeberschriften
(vielleicht die beste Hs. ; verglichen).
fol. 217 — 224. Die interpolierte Passio Mauricii. Die
Hs. gleicht der anderen Reimser n. 1142, nur fehlt hier
der Brief des Eucherius.
fol. 237— -242'. Passio Leudegarii von Ursinus mit dem
Briefe am Anfange. Die Hs. schliesst schon Mabillon,
Saec. IL, 704: *humatus fuisse dicitur'; es fehlt also die
Translatio. Sie gehört zu derselben Klasse wie Reims
1142.
fol. 330—341'. V. Maurilii mit dem gefälschten Gregor-
brief,
n. 1144 (782. 768), fol. 141, saec. XHI. in., in Folio.
fol. 25'— 30. V. Richarii (ganz ähnUch der Hs. Charle-
ville 229, saec. XIII.; beide sind am Schluss gekürzt).
fol. 52—55. V. Attalae (ganz ähnlich der Hs. Dijon
383, saec. XIII.).
fol. 79'— 81'. V.Fi doli (verglichen; stimmt genau mit
dem Texte der Bollaadisten, AA. SS. Mai. III, 589).
fol. 81'— 88'. Vita et Miracula Austregisili (Mabillon's
Text).
fol. 88' -98'. V. Germani Paris,
fol. 98'— 102'. V. Maximini Trev. ohne den Brief des
Lupus an Waldo.
fol. 102'— 110. V. Medardi, beginnt: 'Sancti Medardi
episcopi et confessoris vitam ea procul dubio causa im-
minet ut scribam'.
fol. 110—111'. Vita Maxentii presb.
fol. 141' ist von einer Hand saec. XV. 1>emerkt: *Ista
legenda sanctorum pertinet lohaoni des Friches in curia
parlamenti Paris, avocato, ecclesie Quebored. (?) canonico*.
n. 1146 (793. 773), fol, 414, saec. XI., in Gross-Folio, stammt
aus der Capitelsbibliothek: *Ex bibliotheca venerabilis capi-
tuli Remensis'. Nach einer gleichzeitigen Eintragung auf
dem untern Rande von fol. 1 hat sie der Propst und Schatz-
meister Manasses der Kathedrale geschenkt : 'Manasses pre-
positus atque thesaurarius dedit sanctae Mariae Remensi'.
Dieser Manasses wurde 1096 Erzbischof von Reims, nach-
dem er von 1076 an Propst gewesen war».
fol. 47—55'. Die alte V. Genovefae (schlechter Text).
1) Yergl. Gallia christiana IX, 166.
39*
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608 Bruno Krusch.
foL 55'— 63. V. Rigoberti, ohne das Cajpitelverzeich-
nis (ähnlich Chälons 70 (78) saec. XI. und Brüssel 9636,
saec. XI/XII.).
fol. 76 — 143'. Hincmars V. Remigii. Diese ausser-
ordentlich opulent geschriebene Hs. — der Anfang ist
ganz in bunten Majuskeln gemalt — , ist eins von den
wenigen vollständigen Exemplaren dieser Vita; sogar Hinc-
mar's Randzeichen sind vorhanden. Ihr Text ist besser
als der der andern beiden Reimser Hss., mit denen sie
nahe verwandt ist. Sie gehört zu derselben Familie,
wie die Hs. von Vercelli 205, saec. X., und Brüssel 7487,
saec. XIIL, aus welcher die Bollandisten- Ausgabe ge-
flossen ist, ist aber wesentlich correcter als die letztere
Hs., mit der sie übrigens einige Capitel interpoliert. Ich
habe die Vorrede, das Testament und die Verse am
Schlüsse verglichen.
fol. 143' — 145'. 'Item incipit vita beatissimi Remigii
Remorum archiepiscopi a Fortunato viro metricis versi-
bus insigni breviter digesta et de magno codice miracu-
lorum eiusdem patroni nostri excerpta tempore Egidii
urbis huius Remorum pontificis', beginnt: 'Beatissimi R.
antistitis depositio sancta nobis'. Dies ist die alte V. Re-
migii. Die Ueberschrift hat der Schreiber der Hs. aus
Hincmar's Vorrede zur längeren Vita zusammengestellt.
fol. 145'. 169-176'. 146-150'. Miracula S. Remigii,
beginnen 'Cum ad multorum magnorumque' (ungedruckt?).
fol. 150'— 151'. Die Briefe Benedictes an Remigius
und der Mönche von St. Remi an die von Monte
Cassino (verglichen).
fol. 152—155'. Das längere Testament des Remigius
von einer Hand saec. XV. auf eingelegten Blättern und
wohl aus Flodoard ergänzt.
13. Ronen.
0. 55, fol. 266, von verschiedenen Händen des 12. Jh. ge-
schrieben, in 8®, stammt aus Ronen nach der Eintragung:
'Ex libris S. Audoeni Rothomagensis'.
fol. 39 — 57. V. Walarici. Dies ist der von Mabillon
benutzte Codex S. Audoeni. Aus ihm entnahm er die
Capitel -üeberschriften, die ich in keiner Hs. sonst ge-
funden habe. Der Anfang und Stellen wurden ver-
glichen.
fol. 57'— 66. 'Corporis sancti Walarici relatio et mira-
culorum, que tunc vel postmodum ab eo gesta sunt, nar-
ratio. Anno nongentesimo XXXV. incarnationis filii Dei
relatum est corpus sancti confessoris Walarici in pagum
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 609
Vintmacensem'y schliesst: 'Beversusque citisimo cursu^ ut
erat aqua madidus, ad ^cclesiam venit eventumque rei
fratribus narravit. Qui interrogantes, quid agere vellet,
respondit: Voluntas mea erat — in perpetuum suus ser-
vus* (vergl. oben Paris. 13092. Die Hs. ist auffallender
Weise von Mabillon, Saec. V., 1, p, 557 nicht benutzt).
fol. 116'— 117. *De sancto Maurieio et sociis eius', eine
überarbeitete Passio Mauricii mit dem Anfange: ^Tem-
poribus Diocleciani imperatoris cum ipse ad consortium
imperii Maximianum cesarem fecisset^ reicht nur bis:
*solaque inter eos erat de gloriose mortis occupatione
contentio*. Auf fol. 117' folgt etwas Anderes.
U. 2, fol. 212, saec. XII., 2 Columnen, in Gross -Folio.
fol. 52—56'. V. Lamberti. Die Hs. ist ähnlich dem
Palat. 216, saec. VIII,, aber sehr willkürlich (Stellen ver-
glichen).
fol. 64 — 66'. *Ineipit passio sanctorum martyrum Mau-
ricii sociorumque eius', ist die Umarbeitung mit dem An-
fange: ^Temporibus Diocletiani quondam Romane rei
publice'; schliesst ähnlich wie Paris. 5321 und 12606:
*Propterea sedulo, ut diximus, illic laudes Deo, servis
ipsius canentibus, mente atque ore persolvuntur, cui est
honor et imperium per infinita seculorum secula. Amen.
Explicit passio sanctorum martyrum Mauricii, sociorum
eius'.
fol. 78' — 89'. ^Incipit vita sancti Remigii Remensis
archiepiscopi et confessoris', beginnt: ^Post vindictam
scelerum', es fehlen also der Prolog und das Capitel-
verzeichnis. Der Text reicht nur bis zu den Worten:
^sed obstat nisui eins sacerdotis iniuria. Explicit vita
beati Remigii archiepiscopi et confessoris' (§ 118 in der
BoUandisten- Ausgabe, AA. SS. Oct. I).
fol. 89—94'. ^Incipit passio beati Leodegarii episcopi
et martvris*, beginnt: 'Igitur beatus Leodegarius ex pro-
genie Francorum', ist der ürsinus- Text. Die Hs. genört
zur dritten Klasse und gleicht speciell der St. Gallener
563y saec. IX/X. und Reimser 1142, saec. XIIL, mit denen
sie den Brief des Ursinus gegen Ende der Vita in den
Text einschiebt.
fol. 144'— 147'. V. Leonardi, ist ähnlich der Hs. Paris.
5365, saec. XII. Wie in dieser folgen auch hier auf die
Vita die Wunder: ^Preterea post transitum sancti Leonardi'
nur eine reichliche Columne. Der Schluss lautet: 'multi-
plicitate dependentis ferri magis fiunt hilares et laeti. Ex-
plicit vita sancti Leonardi' (Anfang und Ende verglichen).
fol. 181—185'. V. Columbani. Die Hs. gehört zur
Klasse A und ist sehr nahe verwandt mit Brüssel 18018,
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610 Bruno Krusch.
saec. XII. Beide enthalten einen sehr verdorbenen Text,
der aber dadurch von Interesse ist, dass Mabilion eine
dem Rotomagensis ganz ähnliche Hs. seiner Ausgabe za
Grunde gelegt hat. Da nach fol. 185 eine Menge Blätter
ausgerissen sind, schliesst die Hs. unvollständig mit ^ora-
nium' (Migne LXXXVII, p. 1026, 23).
ü. 3, fol. 109, saec. XI., 2 Columnen, in Gross -Folio, stammt
aus der Abtei F^camp. Viele Blätter sind verloren.
fol. 17—21'. Der Text D der V. Genovefae, wie in
der Hs, von St. Genevi^ve. Die Ueberschrift lautet:
*Ipso die incipit libellus de vita et moribus sive conver-
satione beatissime virginis Genovefe'. Der Text beginnt r
'Tempore quidem, quo ad describendam beatae virginis
Genovefae vitam accessi, opere precium duxi, ut tempus
locumque nativitatis ac nomen patris eins et matris, quin
etiam gratiam Dei, quae ipsi a primeva aetate prestita.
est, brevi stilo notarem*, und schliesst: 'quatinus, tri-
buente Christo, requie perenni perfrui mereamur, qui
vivit et regnat in secula seculorum. Amen. Explicit vita
sanctae Genovefae virginis*.
fol, 27 — 28'. V. Melanii, beginnt unvollständig, da
vorher ein Blatt ausgeschnitten ist: 'ab eo incolomitatem
febris concedere. Cuius miseriae sanctus Dei condolens^
(in der Ausgabe der BoUandisten, Catal. Paris, II, p. 535,
§ 8), und schliesst : *Ibi etiam in honore ipsius constructa
superest ^cclesia, ubi dominus noster lesus Christus a
fidelibus populis adoratur et colitur, quem ('co' über-
geschr.) aeternum Patri et Spiritui sancto vivere ac cuncta
superni nutu moderaminis regere credimus et confitemur
per infinita secula seculorum. Amen. Explicit vita sancti
Melanii episcopi'. Dieser Text ist nur noch in Paris.
5666, saec. XII., erhalten, woraus ihn die BoUandisten
loc. cit. gedruckt haben.
fol. 42—44'. V. Fursei, schliesst schon mit den Worten:
^pacifici cordis lenitatem' (bei Mabilion, Saec. II., p. 506,
§25), weil nach fol. 44 zwei Blätter ausgeschnitten sind.
Die Hs. ist nahe verwandt mit Ronen U 26 und Char-
tres 507.
fol. 54—55'. Alcuins V, Vedasti, beginnt am Anfange
unvollständig: 'Ita et sanctus Vedastus, Deo Christo
donante' (AA. SS. Febr. I, p. 796, am Anfang von Cap. 2),
weil vor fol. 54 ein Blatt ausgeschnitten ist. Die Hs. hat
denselben interpolierten Schluss, wie der Druck.
fol. 55'. 56. *Eodem die incipit prologus in vita sancti
Amandi episcopi*, beginnt: 'Scripturus vitam beati
Amandi', schliesst: *In quo loco multa fiunt orationibus
eins beneficia et laudatur ibi ab omnibus nomen domini
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Eeise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 611
lesu Christi, cui et (!) cum aeterno Patre et Spiritu sancto
virtus et honor, gloria et imperium, laus et potestas'.
fol. 86. 86'. V. Betharii, schliesst leider unvollständig :
'propiciante Carnotine civitatis' (AA. SS. Auff. I, § 10),
da nach fol. 86 vier Blätter ausgeschnitten sind. Die Hs.
enthält denselben Text, wie Paris. 5296, saec. XIII. (ver-
glichen).
fol, 87. 87'. V. Afrae, beginnt unvollständig: 'etiam et
pro his passus est*. Die Hs. gehört zur deutschen Hss.-
Familie, von späterer Hand ist aber am Schlüsse der Zu-
satz über die römischen Märtyrer interpoliert worden. Sie
f leicht Paris. 5299, saec. X., und ist vielleicht Abschrift
araus.
fol. 90'— 9r. Incipit vita sanctae Bertae, quae est IIII**>
Nonas lulii', beginnt: 'Temporibus igitur Clodovei regis
Francorum fuit quidam vir inlustris, prüden tia eminens,
bonitate multos praecellens, nomine Rigobertus*, schliesst
unvollständig: 'Acceptisque a beatissima Berta cybis spi-
ritualibus et divinarum scripturarum fontibus, refocilate
abibant', weil hinter fol. 91 Blätter verloren sind.
fol. 108'— 109'. V. Ansberti, nur der Anfang ist er-
halten. Der Text reicht bis 'nobilem' (Mabillon, Saec. II.,
p. 1052, 31); von den folgenden Blättern sind nur geringe
Reste vorhanden. Die Hs. ist verwandt mit St. Omer
764, saec. X., und Brüssel 7487, saec. XIII.
U. 26, fol. 241, saec. XL, in Folio, stammt aus Jumieges nach
dem Vermerk: 'Ex mon. Gemm. Conereg. S. Mauri*. Es
ist dies der wichtige Codex der V. Balthildis; vgl. Script,
rer. Merov. II, p. 479.
fol. 73 — 81. V. Genovefae, nämlich die Recension C.
fol. 135 — 143. V. Fursei, ohne die Wunder (verwandt
mit der anderen Hs. ü. 3. Stellen verglichen).
fol. 143— 145. V. Sulpicii Bitur., der ältere Text
(verglichen).
U. 39, fol. 159, saec. XIL, in 4», stammt ebenfalls aus Jumieges.
fol. 83 — 91. V. Eliffii, beginnt: 'Igitur Eligius Lemo-
vecas Galliarum', ist dieselbe Abkürzung wie in Paris.
5359, mit der die Hs. auch p. 569, 26, bei Migne, Patr.
. lat. LXXXVH, abbricht.
U. 40, fol. 166, saec. X. und XL, in 4®, aus Jumieges nach einer
Eintragung aus dem Anfange dieses Jahrhunderts auf dem
oberen Rande von fol. 1 : 'Monasterii sancti Petri Gemmeti-
censis'. Die Hs. ist auf Veranlassung des Abtes Anno (940
bis 943) geschrieben, denn sie beginnt fol. 1 : 'Incipit liber
in honore sancti Petri et sancti Philiberti, quam(!) domnus
abba Anno fieri iussif . Mabillon bezog diese Angabe auch
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612 Bruno Krnsch.
auf die V, Vulframni; diese ist aber später hinzugefügt
worden,
foL 1. 'De revelatione sancti Stephani protomartjris.
Domino vere saneto et venerabili Hymesio episcopo hu-
millimus et omnium infimus Lucianus presbyter*.
fol. 52'— 75'. V. Aychadri.
foL 144—149', saec. XL 'Sacerdotis Domini Vulframni
in hoc codice continetur vita, cuius corpus sacrum Fonti-
nella continet (corr. aus 'cont. Font/) c^nobium. Incipit
prefatio sequentis operis. Reverentissimo atque s.' Dies
ist der von Mabillon benutzte Gemeticensis.
fol. 149' folgt von derselben Hand: 'Sermo domni Ful-
berti Carnotensis episcopi de nativitate sanctae Mariae'.
U. 55, fol. 216, saec. XL, in 8^
foL 32 — 46. V. Wandregisili, beginnt; *Scripturu8 vitam'
(der überarbeitete Text).
fol. 73—91. V. Audoeni, die in den AA. SS. Aug. IV,
p. 810 gedruckte Recension. Vorausgeht ein Verzeichnis
von 31 Capiteln unter der üeberschrift : *Incipiunt capitul.
in vita sancti Audoeni episcopi', dann folgt der Prolog:
'Incipit Cprologus in', Zusatz von anderer Hand) vita
sancti Audoeni Rotomagensis aecclesiae archiepiscopi, quae
est secundus (corr. al. m, 'secunda') sedes Galliarum.
Conditor mundi — divina. Explicit prologus'. Der Text
beginnt: 'Temporibus Hlotharii gloriosi' und schliesst:
*Requievit ergo in ipso loco, ubi translatus fuerat, annos
165, usque Normanni vastaverunt Rotomagum et suc-
cenderunt monasterium ipsius Idus Mai. sub anno domi-
nicae incarnationis 842, regnante post obitum Hludoici
imperatoris Hlothario et Karolo anno primo.
Egregio pollens virtutis digne tropheo,
Confessor Christi, immortali comte Corona,
Angelici cetus consors, presul venerande,
Audoene sacer, pro nostra exposce salute.
Explicit vita sancti Audoeni episcopi'.
Capitel Verzeichnis und Prolog, sowie die Verse am
Schlüsse habe ich in keiner anderen Hs. dieser Recension
gefunden.
fol. 91'— 104'. V. Leutfredi mit den Wundern (ver-
glichen).
fol. 191—209'. V. Ansberti. Der Text scheint aus
mehreren Hss. zusammengearbeitet zu sein (mit Aus-
wahl verglichen).
fol. 209'— 211. *Ymnus de saneto Ansberte', beginnt:
'Ansebertus Christi heres Fontinellae sinibus' (nicht in
Chevalier's Repertorium ; ungedruckt?).
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 613
U. 98, foL 129, aus Jumieges: *Ex mon. Gemm. Congreg.
S. Mauri'.
fol. 1 stehen einige Verse, Grabinschriften etc. von ver-
schiedenen Händen des 12. Jh.'6.
1) Auf Petrus Abaelard :
'Est satis in titulo: Petrus hie iacet Abahelardus,
Cui soli patuity scibiie quicquid erat'.
2) 'Quid fuit, est et erit, si quis perpendere querit:
Inmundum sperma, vas fecis, vermibus esea'.
3) üeber die neun Plagen des Landmannes:
'Prima rubens unda tabes raneque secunda.
Inde Culex tristis, post musca nocivior istis.
Quinta pecus stravit^ vesica sexta patravit.
Pone subit grando, post bruccus dente nefando.
Nona tegit solem: primam necat ultima prolem.
Es folgen noch 5 ähnliche Verse.
ü. 109, fol. 199, saec. XII., in 8», aus Jumieges: 'Ex mon.
Gemm. Congreg. S. Mauri'.
fol. 145— 152'. V. Ebrulfi ütic: *Incipit prologus in
vitam sancti Ebrulfi confessoris. Sullim§(!j divinitatis con-
silium, sicut velle, semper habuif. Am Rande hat eine
Hand des 13. Jh.'s bemerkt: 'Noli scribere, ne proscri-
baris'.
Y. 80, fol. 174, saec. XH., in Folio, aus Jumieges : 'Ex monast.
Gemm. Congreg. S. Mauri*.
fol. 45—48, V. Lambert! Traiect., ganz ähnlich der
anderen Hs. von Rouen ü. 2.
fol. 65' -69'. V. Odiliae, ähnlich Bern 168, saec. XI.
(Anfang und Schluss verglichen),
fol. 69'— 77. V. Maximini Miciac. (Stellen verglichen).
Y. 189, fol. 136, saec. XL, in 4^, von verschiedenen Händen
geschrieben, stammt aus Jumieges nach einer Eintragung
saec. XVI/XVIL auf fol. 1: 'Ex monast. Gemm. Congreg.
S. Mauri \
fol. 1 von einer Hand aus dem Anfange des 13. Jh.^s
ein Katalog der Aebte von Saint -Ricquier: 'Nomina ab-
batum Centulentium'. Derselbe ist ohne Werth und wahr-
scheinlich aus Hariulfs Chronicon Centulense excerpiert,
da er wie dieses mit Gervinus H. abbricht.
fol. 2—36. V. Aychadri auct. Fulberto. Hinter dieser
steht fol. 36 ein Katalog der Aebte von Jumieges, von
erster Hand ffeschrieben bis Godefredus (1044/5 — c. 1049),
von zweiter bis Gundardus (1072 — 1095), dann nach und
nach fortgesetzt bis Johannes L (f 1292):
'Nomina abbatum Gemmeticensium.
Phylibertus abbas, Aychadrus abb., Coschinus ab.,
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614 Bruno Krusch.
Dructegangus ab., Hildegarius ab., Landricas ab., Adam
ab., Helisagar ab., Angilbertus ab., Ansegisus ab.,
Fulco ab., Ricbodo ab., Baldricus ab., Heribertus ab.,
Teodericus ab., Chodinus ab., Chugo ab., Gauzlenus
ab., Ludovicus ab., Welpho ab., Dota Martinus ab..
Anno ab., Rodericus ab., Rodbertus ab., Teodericus ab.,
Willelmus ab., Rodbertus ab., postea Canth. archiepi-
scopus, Godefredus ab,'
Etwas später sind zugesetzt: ^Rotbertus ab., Guntar-
dus abb.' Es folgen Nachträge von verschiedenen
Händen: 'Tancardus ab., Ursus ab., Willelmus ab.,
Eusthachius abb., Petrus abbas, Rogerius abbas, Rober-
tus abbas III, Rogerius (^Rgerius* c.) abbas II, Ricar-
dus abbas I, Alexander abbas, Willelmus abbas II,
Willelmus abbas, Robertus abbas, Ricardus abbas II,
lohannes abbas'. Mabillon, dem dieser Katalog bekannt
war, giebt Annales III, 467 an, dass er von erster Hand
bis Guntardus reiche, aber Ann. IV, 303 schreibt er
richtig Godefridus I.
fol. 37'— 57. Hincmar's V. Remigii, beginnt: *Post
vindictam', also ohne Vorrede und Capitelverzeichnis,
schliesst wie U. 2 : 'eius sacerdotis iniuria. Explicit vita
sancti Remigii archiepiscopi et confessoris' (§ 118, in den
AA. SS., Oct. I).
fol. 57 — 60'. V. Eucherii. Die Hs. ist verwandt mit
den Brüsseler Hss. 9636, saec. XI/XII. und 14650, saec.
XV. Diese Familie enthält einen ganz willkürlich über-
arbeiteten Text. Mabillon scheint diesen Gemeticensis
benutzt zu haben, oder der Conchensis, den er als seine
Quelle nennt, müsste ihm ganz ähnlich gewesen sein
(Anfang und Stellen verglichen).
fol. 131 — 136. V. Launomari, beginnt: *Davit propheta',
also die in den AA. SS. lan. II, 230 gedruckte Um-
arbeitung, schliesst schon: 'praedicavit' (ib. p. 233, § 18
Schluss).
fol. 136' ist frei.
14. Saint-Omer.
n. 311, fol. 92, saec. XII., in 4«.
fol. 76'— 85'. V. Walarici, ohne die Wunder (Stellen
verglichen. Die Hs. ist verwandt mit Rouen O. 55, saec.
Xlf.)i
n. 698, fol. 67, saec. XL, in Folio, mit prächtigen bunten
Malereien, zuletzt sind aber die Bilder nicht mehr aus-
geführt.
fol. 2'— 48'. Die dritte V. Audomari mit dem Prologe,
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 615
schliesst: 'furibundus accurrit editis' (gedr. AA. SS. Sept.
III, 406 — 414, § 37; für uns von Sackur verglichen).
fol. 52—67 sind im 14. Jh. geschrieben und erst später
zugeheftet.
fol. 52—55. V. Erkenbodonis (verglichen).
fol. 57—67. Von anderer Hand saec. XIV,: Incipit vita
sancti Autberti episcopi et confessoris'^ beginnt: 'banctus
vir Domini Autbertus et sacerdos Christi probatissimus
refulsit temporibus Dagoberti regis' und schliesst: 'multo
tempore quievit'. Der Text ist also am Anfang und Ende
unvollständig (gedr. Ghesquiöre, Acta SS. Belgii III,
540—562, § 29).
15. S e m u r.
n. 1, saec. X., in 4®, enthielt nach alter Paginierung fol. 78,
doch ist fol. 70 jetzt ausgeschnitten. Die Hs. stammt aus
Reomaus (Moutiers- Saint -Jean) und gleicht sehr dem von
Holder-Egger benutzten Cod. Reg. Christ. 493, saec. X.
fol. 1 stehen die folgenden Verse:
'Sortior in prologo, quae sit meditatio voto*:
Inter enim notos ymum me censeo totos.
Aggredior fisus, lector, quod pandit Opimus,
Condere sermonem, tandem servando pudorem,
Scilicet ut patris currat per facta lohannis.
Magnificis verbis affans, miracula terris
Summi potens prostat fidisquae factor et exstat.
Hie veterem luctam " zabulina fraude perustam
Arripuit, magnos felix luctator in annos,
Ceu paciens omnes miles expectat agones.
Taliter iste modum metans a sydere motum,
Succubuit vitae mitis luculenter avitae,
Notificans plebi, quae sunt prosperrima menti,
Terrea tempnentem, caelestia iuge potentem,
Ingenitum colere sinc^ro docmate v§re
Ac genitum plenum divino pneumate« lesum,
Qui sibi collatum portendit rite palatum,
Pectore tutamen* celsum sacrando beamen.
Suplico cernentes suplix, suplicando legentes:
Caelitus ignescant, igniti laude nitescant'.
fol. 1' folgen die auch im Cod. Reg. Christ, vor der
V. lohannis stehenden Verse, mit weissen üncialen auf
lila und graublauem Grunde gemalt:
'Incipit, ecce! patris gestorum vita lohannis,
Viribus ut sevi ealcans contagia mundi,
1) ser, *noto'? 2) *lucta* c. 3) 'nenmate* c, corr.
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616 Bruno Krusch.
In tenebris radiante die^ verboque^ manuque^
SubdituB aeterno miles certamine Regi,
Spe comite atque fide meritum de nomine traxif.
fol. 1 bis — 9. V. lohannis Reom., beginnt ohne Ueber-
schrift: *Vir per cuncta praedicandus'. Es ist der in
Lectionen eingetheilte Text Mabillon's, der in anderen Hss.
(vgl. Paris. 5362 im Catal. Paris, der BoUandisten) aus
dem längeren Texte (ÄA. SS. lan. II, 856) interpoliert
worden ist. In unserer Hb. sind dagegen die überschüs-
sigen Capitel des letzteren^ ebenso wie im cod. Reff. Christ.,
hinter der Vita nachgetragen. Es folgen nämlich:
fol. 9—9'. *Lectio VlII. Lue illa quam utinam
surrexi' (Cap. II, 3 der BoUandistenausgabe).
fol. 10—11. *Nec dissimile huic surrexit' (ibid.
II, 4).
fol. 11 — 11'. ^Lectio X. Quodam etenim tempore
toUaf (ib. II, 7).
fol. 11'— -12. *Vir quidam nobili — — persolvit' (ib.
II, 8).
fol. 12 — 13. 'Lectio XI. Quanta quamque sublimia
gloriari' (ib. II, 9).
fol. 13 — 15. 'L. XII. Homelia in nativitate sancti lo-
hannis', beginnt : *Sanctorum mortem semper in conspectu'
und schliesst: 'victoria inmortaiis nunc et in omnia sae-
cula saeculorum. Amen' (ebenso im cod. Reg. Christ.),
fol. 15. Eine andere Hand, wohl erst saec. Xl., hat auf
den freigelassenen Raum die folgenden Verse gesetzt:
*Lectio finitur, quae patris honore politur.
Haec celebri fama clara profertur in aula.
Denique cum legitur, ornatu mens redimitur,
Famine fachte concludens certa fatendo.
Hie statuit normam, consignans maxime formam.
Puliulat in natis, olim quod praetulit actis,
Confugium cunctis, uno glomeramine iunctis,
Praesidium fessis, solamen amabile maestis,
Strenua pupillis dispensans, orsa pusillis
Ac sibi subiectis, a cosmo rite reiectis,
Fulgurat ut lampas, obfuscans lumine larvas.
Hac sumus emeriti pastoris laude potiti'.
fol. 15' — 20. *Incipiunt lectiones in festivitate sancti
lohannis confessoris Christi aegregii', beginnen: ^Lectio
prima. Vir per cuncta praedicandus lohannes'. Es folgt
also abermals der Mabillon sehe Text der V. lohannis, der
aber lückenhaft ist, weil zwischen fol. 17 und 18 Blätter
verloren sind. Es schliesst nämlich fol. 17' *triginta fere
1) *que' superacr, c.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 617
milibus' (§ 3, bei Mabillon, Saec. L) und fol. 18 beginnt:
<Summi sacerdotis' (§ 12, bei Mabillon 1. 1.).
fol. 20 — 27'. Die tiberarbeitete Passio Mauricii. Ueber-
sehrift: 'Passio sanctorum martyrum Mauritii, Exuperii,
Candidi, Innocentii adque Victoris et socionim eorum,
quae facta est sub persecutoribus Diocletiano et Maximiano
imperatoribus'y Anfang: 'Diocietianus quondam Romanae
rei publicae'. Die Hs. schliesst, wie München 22243,
saec. XII. : 'et in eodem loco sicut morte ita est honore
coniunctus. Haec nobis tantum de numerosa ista multi-
tudine martyrum comperta sunt nomina beatissimorum
Mauricii ('sciiicet' später hinzugefügt), Exsuperii, Candidi,
Innocentii atque Victoris. Cetera vero nomma nobis qui-
dem incognita, sed in libro vitae sunt scripta'.
fol. 30—37. Die Translationes et Miracula des Bollan-
distentextes der V. lohannis. Sie beginnen: 'Lectio X.
Post primariam lohannis beatissimi sepulturam sacrum
corpus eins a Leonardino' und schliessen 'redierit non
curatus' = AA. So. lan. II, p. 863 — 865 (ebenso im
cod. Reg. Christ., wo sich auch die Ueberschrift ^Lectio X'
findet).
fol. 37 — 45. Fortsetzung der obigen Mirakel. Der
Text beginnt: 'Incipiunt miracula sancti lohannis confes-
soris aegregii. Lect. I. Quia Universum cernimus' und
schliesst: 'obsecundatur officiis' = lan. II, p. 865—868
(ebenso im cod. Reg. Christ.).
fol. 45 — 45'. ^Oratio. Memento, pater splendidissim§,
memento tuorum per saecula filiorum' etc.
fol. 45'— 50. Hymnen auf den h. lohannes (wie im cod.
Reg. Christ,).
fol. 50 — 69'. V. lohannis Reom. in 2 Büchern, d. i.
der längere Text der AA, SS. Vorausgeht die Praescriptio
des Jonas: *Anno tertio regni domni Chlotharii', dann
folfft die Vorrede: *Praecellentissima sanctorum — —
unde digressi sumus', an die sich die Capitelverzeichnisse
schliessen. Von fol. 67 ist Vi Blatt ausgeschnitten, und
hinter fol. 69 fehlen 4 Blätter, so dass der Text unvoll-
ständig mit den Worten: *sed portavit' schliesst (AA. SS.
lan. II, 862, Z, 3 v. u.). Diese Hs. benutzte Koverius,
Reomaus, denn sein Exemplar brach mit denselben Worten
ab. Der Vat. Reg. Christ, hat ebenfalls den längeren
Text.
fol. 71' — 72'. Von zwei Händen saec. XI. Die imechten
ürk. Chlodovechs und fol. 73' Chlothars für Reo-
maus, nach älteren Drucken herausgegeben von K. Pertz,
Dipl. I, 113. 125 (verglichen).
fol. 75' — 76' von einer Hand saec. XIV.: 'Hec sunt
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618 Bruno Krusch.
nomina abbatum monaBterii sancti lohannis Reomaensis.
SanctuB lohannes primus fundator loci", ist der von
Roverius veröffentlichte Abtskatalog. Er schliesst unvoll-
ständig: ^Stepbanus postea Autissiodor abbas', weil hinter
fol. 76 zwei Blätter ausgeschnitten sind,
n. 24, fol. 138, in 8*>, enthält fol. 1—45 von einer Hand saec. XV.
das Martjrologium Monasterii S. lohannis. Es beginnt un-
vollständig mit dem S.März: ^In Hispania sanctorum Emu-
therii et Cheldonii'. Ich habe die auf Reomaus bezüglichen
Notizen ausgezogen:
'5. Id. Marcii. Et in Reomau cenobio excepcio cor-
poris sancti lohannis conf. Christi egre^i.
17. El. Mai. Et in Reomau cenobio deposicio sancti
Silvestri discipuli sancti lohannis conf,
4. Kl. lulii. Et in Reomau ('mcMsasterio' ist getilgt)
vico dedicatio ecclesie sancti M^auricii martyris, in qua
sanctus lohannes conf. corpore quiescit.
10. Kl. Octobris. Et in Reomau cenobio translacio
corporis sancti patris nostri beatissimi lohannis conf.,
ad cuius reverentissimam tumbam beneficia devote po-
stulata reportantur multigena'.
16. Das grosse Trierer Legendarium.
Unter den grossen Sammlungen von Heiligenleben, die
auf deutschem Boden entstanden smd, ist die von St. Maximin
in Trier die umfan^eichste. Sie bestand ursprünglich aus
9 starken Folio-Bänden, während die bayerisch-österreichischen
Legendare 1, mit denen sie zunächst zu vergleichen ist, nur
5 oder 6 Bände zählen. An Alter steht sie jenen zwar nach,
sie übertrifft sie aber an Reichhaltigkeit des Stoffes, wenig-
stens für die Merowineische Periode, bei Weitem. Während
dem bayerischen Sammler kaum andere als heimathliche Quellen
zu Gebote standen, waren dem Trierer vermöge der günstigen
geographischen Lage in gleicher Weise Hss. aus Wälschland
wie aus Deutschland zugänglich. Ich habe mich bemüht^ für
die fränkischen Heiligenleben die Hss. zu ermitteln, mit denen
das Trierer Legendär die nächste Verwandtschaft zeigt, um
so auf die Quellen des Sammlers zu kommen. Zunächst sind
natürlich Hss. der Trierer Diöcese ausgebeutet worden. Der
Text der V. Eucherii und Trudonis Reicht der Genter Hs.
307, saec. XI., die aus St. Maximin m Trier stammt; viele
andere (im October V. Remacli. Remigii, Leodegarii; im Nov.
.Huberti, Lamberti, Willibrordi) zeigen Verwandtschaft mit
einer jetzt in Berlin, Ms. 1;heoL lat. toh 267, befindlichen Hs.
1) Vergl. Archiv X, 644.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 619
saec. XII., aus Springirsbach in der Diöcese Trier. In den
V. Aviti, Eustasii, Medardi finden sich Lesarten der Wiener
Hs. 430, saec. XL, die in Salzburg geschrieben ist. Eine
andere Quelle des Legendars war ganz nahe verwandt mit
der Weissenburger Hs. der V. Ättalae, Fursei, Gaugerici,
luliani, aus dem 10. Jh., jetzt Brüssel 7984. Aus Metz mag
die V. Columbani bezogen sein, denn ihr Text stimmt mit
der dortigen Hs. 523, saec. XL Endlich finden sich analoge
Texte noch in Hss. aus St. Jacob in Lüttich (jetzt Köln 163),
Reims 1142 und Cluny (Paris, nouv. acq. 2261).
Ein sehr reichhaltiges handschriftliches Material ist in dieser
Sammlung vereinigt worden. Der Veranstalter derselben zeigt
in der Auswahl der Texte sich nicht ganz unkritisch. Von den
Vitae, die in mehreren Bearbeitungen erhalten sind, hat er in
zwei Fällen, bei der V. Sulpicii und Gaugerici, die ältere ge-
wählt. Für die Textkritik der Merowingischen Heiligenleben
hat daher die Trierer Sammlung einigen Werth, der allerdings,
wie bei allen diesen nach dem Kalender geordneten Samm-
lungen, nur ein secundärer ist. Für die Geschichte der Texte
ist sie aber von hervorragendem Interesse. Es ist nämlich
eine der Sammlungen, die BoUandus und seine nächsten Nach-
folger für die AA. SS. benutzt haben. Wenn man dort Les-
arten aus 'Ms. S. Maximini' angeführt findet, wird man zu-
nächst auf unsere Sammlung rathen dürfen.
Die Trierer Sammlung ist im 13. Jh. in zwei Columnen
auf Pergament geschrieben. Durch das Schicksal ausein-
ander gerissen, ist sie jetzt über drei Bibliotheken vertheilt.
Zwei Bände kamen in Folge der französischen Occupation
nach Paris und befinden sich heute in der Nationalbibliothek.
Die übrigen gelangten in Privatbesitz und sind erst 1827 und
1840 nach dem Tode ihrer bisherigen Besitzer in die Trierer
Bibliothek übergegangen. Vier von ihnen verwahrt heute die
Stadt-, zwei die Seminar -Bibliothek; der Decemberband aber
ist verschollen.
Die nachfolgende Uebersicht über den Inhalt beschränkt
sich zwar auf die Merowingischen Heiligenleben, bat aber da-
durch allgemeineres Interesse, weil man aus ihr sieht, wie der
ganze Stoff vertheilt ist, und wo man die einzelnen Bände zu
suchen hat. Eine Beschreibung der vier in der Stadtbibliothek
befindlichen Bände, die aber für unsere Zwecke nicht aus-
reichend ist, befindet sich im Archiv VIII, 600. Waitz schätzt
dort die Zahl der übrigen Bände auf drei, thatsächlich sind es
aber fünf.
Januar.
Paris, lat. 9741 (Suppl. lat. 496), p. 453. Auf dem Rücken
des gepressten Pergamenteinbandes steht ACTA SANGT.
lANÜARII. Die Herkunft bezeugen Eintragungen auf
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620 Bruno Krusch.
p. 1. 'Ex libris imperialis monasterii sancti Maximini.
Departement du Mont-Tonnerre', und von älterer Hand
auf
p. 452. *Liber sancti Maximini Treverensis archiepi-
scopi. Si quis eum abstulerit vel invadaverit, anathema
sit m aetemum. Amen. Hunc librum comparavit bonae
memoriae prior Fridericus'.
p. 66 — 74. V. Oenovefae. Ist die Reeension C, welche
unter Benutzung dieser Hs. BoUand, AA. SS. lan. I, p. 143
bis 147. herausgab. Die von dem Herausgeber aus dem
'Ms. S. Max.' angeführten Lesarten : § 30 'Achaicum', § 42
'praeconium' für 'monumentum', stehen gerade so in der
vorliegenden Hs.^ aber § 32 Uest die Hs. 'Besfustus' und
nicht 'Besuustus'y wie der Druck angiebt.
p. 139 — 140. Von einer Hand saec. XV. die V. Ir-
minae, welche nach Weiland in der Zeitschrift Treviris
oder Trierisches Archiv H, 281 gedruckt ist. Theofrid
von Echtemach hat diese Schrift auf den Wunsch der
Nonnen des Klosters Deren verfasst und sie in dem vor-
angestellten Prolog ihnen gewidmet. Da dieser von literar-
historischem Werthe ist, lasse ich ihn nach meiner Ab-
schrift hier folgen:
Incipit prologus in vitam sancte Yrmine
virginis. Divina favente gratia^ sanctis sororibus
apud Horreum Deo et beate Marie servientibus frater
Theofridus Epternacensis > ecclesie alumpnus salutem
cum devotis oracionibus. Quod nostre humilitatis sinoi-
plicitas vitam vel actus sancte ac Deo dilecte Yrmine
virginis scribere presumit, vestre peticionis et sancte
devocionis contemplacio nos compellit. Qua de re
nostre servitutis obsequium si quid, quod hac materia
dignum sit, propalabit, vestre pocius quam nostre pro-
bacionis examen iudicabit. Facilius enim aliorum errata
Saam nostra videmus, et dum in alios severi, in nos
ementes existimus, actionis nostre maculas indulgen-
tissime preterimus. Idcireo appensionis vestre com-
probacioni nostri laborem operis committimus, in quo
pro capacitate ingenii vestris obtemperasse preceptis
et gestorum ordinem veraciter propalasse summam
nostre intencionis constituimus.
Unter der üeberschrift: ^Incipit vita sanctissime Yr-
mine virginis' folgt dann der Text des Lebens, den Theo-
derich ganz in seinen *Liber aureus S. Willibrordi Epter-
nacensis' aufgenommen hat (SS. XXHI, p. 48), weshalb
1) 'Epternacens* c.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 621
er selbst auch zuerst von Weiland für den Verfasser
gehalten worden ist. Er hat aber seinen Vorgänger
nicht ohne einige Aenderungen und Zusätze ausge-
schrieben. Qleich im Anfang sind die Worte 'de Nan-
thilde' sein Eigenthum, denn sie finden sich nicht in der
Quelle. Schon weiter oben hatte er behauptet^ dass Dago-
bert von der Nanthilde die drei Töchter Kegentrudis,
Irmina und Adela gehabt habe. Er wiederholt also in
der Vita eine schon früher geäusserte Ansicht^ die übri-
gens auch in der gefälschten Urk. Dagoberts für Oeren
(Pertz, Dinl. I, p. 169) zum Ausdruck gebracht ist. Eine
sehr gründliche Quellenuntersuchung der V. Irminae hat
neuerdings Poncelet in den Anal. BoUand. VIII, 285. 286
geliefert. Sein Ergebnis ist, dass in dieser Vita theils
schlechte Quellen, theils gute alte benutzt sind, aber keine,
die wir nicht noch besässen. Selbständigen Werth hat
sie also nicht. Sie schliesst SS. XXIII, S. 50, Z. 10
^sacramentis celo reddidit animam, terre camis materiam.
Explicit vita sancte Yrmine virginis'.
p. 223-232. V. Fursei, ist ganz ähnlich Brüssel 7984,
saec. X. (Stellen verglichen). i
p. 238—240. V. Sulpicii Bitur., der ältere Text ohne
den Prolog. Benutzt in den AA. SS. lan. II, 175 (ver-
glichen).
p. 325 — 331. V. Praejecti, beginnt: 'Superna Caritas',
also die Ueberarbeitunff (Stellen verglichen).
p. 435 — 444. V. Aldegundis, beginnt: ^Cum omnia
divinarum eloquia*, ist die AA. SS. lan. II, 1035, unter
Benutzung dieser Hs. gedruckte Ueberarbeitung. Der
Schiuss der Vita, der im Drucke ganz entstellt ist, lässt
sich aus dieser Hs. und aus Brüssel 14924, saec. XII.
verbessern.
Februar, März, April.
Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. Loc. 453 (vor-
her n. 962), fol. 223, enthält die Monate Februar, März und
April. Der Band kam 1827 durch Geschenk des D. Hermes
in die Stadtbibliothek.
foL ir — 15'. V. Amandi ohne Vorrede und Capitel-
verzeichnis (gleicht Brüssel 14650, saec. X.).
fol. 15' — 19. V. Vedasti von Alcuin, ohne Prolog und
ohne jede Capiteleintheilung, ist die in den AA. SS. Febr. I,
p. 79ö benutzte Hs., denn die dort aus dem *Ms. S. Maxi-
mini' angeführten Lesarten *magis magisque excresceret'
und 'pietatis orationem' finden sich hier wieder. Verwandt
ist diese Hs. mit Berlin, Ms. theol. lat. fol. 267, saec. XII.
fol. 23' — 25. V. Amanta Ruthenensis, der abgekürzte
Neues Archiv etc. XVIII. 40
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622 Bruno Kmsch.
Text, wie in BrüBsel 9289, saec. XI. ; vgl. Auct. antiq. IV', 2,
p. xxn.
fol. 64' — 66'. V. Eucherii Aurelian. Die Hs. ist
ähnlich der Genter 307, saec. XI. ; sie wurde von Henschen
benutzt und auch yon mir yerglichen.
fol. 67—68'. V. Albini auct. Portunato, beginnt: 'Reli-
giosorum vitam virorum', also ohne den Prolog; ist die
von den Bollandisten benutzte, in meiner Ausgabe, Aact.
antiq. IV, 2, p. XV mit Y bezeichnete Hs.
foL 71. 72. V. Attalae, mit einer grossen Lücke. Es
fehlen mitten in der Zeile Migne LXXXVII, p. 1056, 17
^beatum' — 1058, 35 ^ut potuero', wie auch in Brüssel
7984, saec. X.
fol. 85 — 102. V. Gtertrudis, ist die Bearbeitung in drei
Büchern, in meiner Ausgabe (SS. rer. Merov. II, p. 451)
C 1. Dieselbe Recension enthält Brüssel 5649, saec. XII.;
vgl. Bolland. Cat. Bruxeil. I, p. 695.
fol. 156 — 157'. V. Paterni auct. Fortunato, beginnt:
^Religiosorum actuum gesta', also ohne den Prolog. Wurde
von den BoUandisten, AA. SS. Apr. II, 425, benutzt und
ist in meiner Ausgabe mit V bezeichnet; vgl. Auct. antiq.
IV, 2, p. XVI.
fol. 195. 196. V. Ursmari, ist die Bearbeitung des
Ratherius.
fol. 205— -207. V. Lupi Senon. Diese von den Bollan-
disten, AA. SS. Sept. I, 255, benutzte Hs. ist ganz ähn-
lich Paris. 5308, saec. XII.
Mai.
Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. loc. 454 (vorher
n. 963) enthält nur den Mai. Auf der letzten Seite steht
von einer Hand saec. XV.: ^Iste über pertinet monasterio
Sancti Maximini extra muros Treverenses ordinis sancti
Benedicti. Si quis abstulerit, anathema sit'.
fol. 16. Passio Sigismundi, verwandt mit der Bemer
Hs. n. 24, saec. XL, nach den von mir ausgeschriebenen
Lesarten: SS. rer. Merov. II, 333, Z. 5 ^Scanadavii'] <Sca-
thorii', Z. 6 'alia'] 'aliqua', S. 337, Z. 1 'exorabat] ^depre-
cabatur', S. 339, Z. 12 *est'] fehlt, aber Z. 14 'quisquis',
wie der Text,
fol. 26. Passio Floriani, der kürzere Text,
fol. 46'. Passio Gengulfi, ist ähnlich den Hss. in Namur,
Seminar, saec. XL, Brüssel 18018, saec. XII. und Paris.
9740, saec. XII., die sämmtlich den interpolierten Text der
Ausgabe, AA. SS. Mai. II, 644, bieten.
foT. 52. V. Servatii. Diese frühestens unter Heinrich IV.
geschriebene Erweiterung, beginnt zuerst, wie die zweite
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 623
Vita: 'Incipit vita sanctissimi Servacii episcopi Tun-
grensis. Ad illuminandum genus humanum multas in hoc
mundo'. Der Verf. weiss aber gleich über die Abstam-
mung des Heiligen imd seine erste Jugend viel mehr
zu erzählen, als die älteren Quellen, behandelt auch die
Schicksale des Bisthums nach dem Tode des Servatius,
dessen Translationen und Cultus bis auf seine Zeit, wie
dies aus meinen Auszügen hervorgeht:
^Phestia cum felici coniuge sua Memelia, de qua
sanctissimum ibidem genuit Servatium. Igitur cum nie
amantissimus Domini Servatius in puerili etate sub
matris ubere in qua fere quadraginta annos fue-
rat episcopus, designavit locum sepulture, ubi vite
eins termino feliciter transacto sepultus est cum magno
honore, sicut usque hodie videtur in templo eodem ad
gloriam et benedictionem illius, qui vivit et regnat
solus mirabilis, solus sanctus et omnipotens, nunc et
semper et per infinita secula seculorum. Amen.
Nunc sequitur electio preciosissimi confessoris Gun-
dulfiy qui moribus, continentia et eruditione nullo prio-
rum imerior (behandelt die Bischöfe von Maestricht
bis Hubert)
De hiis actenus, nunc de beati translatione Servatii
pauca [)erstringemus.
De victoria Karoli Magni et translatione sancti Ser-
vatii. Karolo magno monarchiam regni gubemante
Exiit ergo edictum ab augusto Heinrico, ut Servatiane
venerationis religio summa devotione per secula seculo-
rum haberetur in Goslariensi emporio.
Eiusdem adhuc augusti tempore in campestribus
Sublato inmortales ad sedes Henrico secundo Romani
orbis augusto ipsiusque filio Henrico tum rege quarto,
post autem tertio imperatore pilam omnis terre manu
eulogica gestaute, Anno sanctus A^rippinensium presul
idemque inclitissimus regni consul pariterque pontifex
Trevirorum Eberhardus cum duce Lothariorum Gode-
frido cumque Ainrico comite palatino — — enarrare
velimus, Dei hec operantis magnificentiam universaliter
laudemus, cui laus sit et gloria in omnia secula. Amen.
Explicit vita sanctissimi Servacii Tungrensis ecclesie an-
tistitis'. Dieser Vita sind die Abschnitte über die
Translationen in dem Henschen'schen Aufsatze über
den h. Servatius entnommen, AA. SS. Mai. HI, p. 217
bis 222.
fol. 113. V. Germani Paris., gleicht völlig der Hs. im
Kölner Archiv 163, saec. XI/XII. Mit dieser hat die
Trierer die Lesarten und Interpolationen der Petersburger
40*
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624 Bruno KruBch.
Hs.; F. Otd. ly n. 12, in meiner Ausgabe, Auct. antiq.
IV, 2, S. 19, Z. 34, S. 25, Z. 38. 41, und ausserdem den
Zusatz der älteren Ausgaben S. 12, Z. 24 hinter ^miraculo',
der aber in den Hss. etwas anders gefasst ist: 'cuius bonis
operibus inflammatus episcopus sanctum virum in custo-
dia trudebat, quem predicabant demonia, cui ad nutum
divinum ap(p)eriebatur ergastulum, sed non hinc egre-
diebatur, nisi daretur praeceptio'.
fol. 122. V. Maxi mini Trever. (verglichen). Es folgt
als 2. Buch Sigehard, ^De miraculis S. Maximini', unter
Benutzung dieser Hs. herausgegeben von Henschen, AA.
SS. Mai. VII, 25, und auszugsweise von Waitz, SS.
IV, 229.
fol. 160. 'Incipit passio sancti Bonifacii Moguntinensis
archiepiscopi , qui extitit temporibus Earoli nobilissimi
regis (jVLi senior dicitur et Pippini fratris eins*. Anfang
der Vita: 'Temporibus venerandi Earoli qui senior dici-
tur et Pippini fratris eins iiiit quidam antistes nomine
Geroldus', schliesst: 'presente IIP Othone imperatore, qui
et ipse suo predio in Turingia sito ecclesiam eandem sub
impressione cjrographi dote confirmans ditavit, regnante
domino nostro Amen. Explicit passio sancti Boni-
facii episcopi et confessoris'. Dies ist die einzige Hs.
der Passio Bonifacii, welche hieraus von Henschen, AA.
SS. lun. I, 473, und von Jaffö, Bibliotheca III, p. 471,
gedruckt ist.
fol. 163. 'Item incipit vita et passio eiusdem archi-
episcopi prolixioris edititionis (!)', folgt Willibald's Schrift.
Diese Hs. benutzte Henschen für seine Ausgabe 1. c.
p. 460.
Juni, Juli.
Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. Loc. 455 (vor-
her n. 964) enthält die Monate Juni und Juli.
fol. 3. V. Clodulfi Mett.
fol. 9. V. Medardi, gleicht der Hs. Wien 430, saec. XI.,
hat aber nicht wie diese die Subscription 'Fortunatus' etc.
(Auct. antiq. IV, 2, p. 73, 8). Die Hs. ist von den Bol-
landisten, AA. SS. lun. II, 79 benutzt. Wie diese richtig
bemerken, fehlt Cap. 7.
fol. 46. V. Aviti Miciac, beginnt: *Igitur Avitus infra
Aurelianorum menia', ist also derselbe Text, den auch
Paris. 15436, München 18546, Wien 430, sämmtlich
saec. XL, enthalten.
fol. 49. V. Aniani, die ältere (gleicht den Hss. in Wien
und München).
fol. 52\ V. Eustasii (verwandt mit den Hss. Brüssel
8518, saec. X., und Wien 430, saec. XI.).
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 625
fol. 118. V. Goaris auct. Wandalberto.
fol. 131. Passio Kiliani, beginnt: *Sanctorum martyrum
certamina', ist also die üeberarbeitung, wie auch in der
Hs. der Trierer Dombibliothek 93, saec. XII.
fol. 150'. V. Amalbergae.
fol. 205. V. Segolenae, beginnt: 'Igitur Segolena fuit
ex urbe Albiensium', also ohne Vorrede und Capitelver-
zeiehnis.
fol. 214'. V. Magnerici.
fol. 220. V. Clodesindis, beginnt: 'Dens qui tue vir-
tutis potestate'.
Augfust.
Paris, lat. 9742 (Suppl. lat. 196»), p. 492, enthält, wie auf
den Rücken aes gepressten rergamentbandes gedruckt
ist, ACTA SANCT. AÜGÜSTI. Die Herkunft der Hs.
wird bezeugt durch eine Eintragung saec. XIV. auf
p. 492: 'Coaex monasterii sancti Maximini prope Treve-
rim\ Im Anfange dieses Jahrh. bemerkte man auf dem
Vorsetzblatte: 'Departement du Mont-Tonnerre'.
p. 50 — 54. Passio Afrae, verwandt mit der Hs. von
Montpellier H. n. 55, saec. VIII/IX. und Reims 1142,
saec. XIII., mit denen die Trierer auch den Zusatz über
die römischen Märtyrer gemeinsam hat; vergl. Anl. 2
(Stellen verglichen).
p. 122—125. V. Gaugerici, die ältere (die Hs. gleicht
Brüssel 7984, saec. X.; ganz verglichen).
p. 126—134. Fortunafs V. Radegundis. Ueberschrift:
*Prologus in vitam sancte Radegundis regine\ Die Hs.
liest S. 365, 33, Note s^ wie 3a. b, und schliesst ähnlich,
wie 3b: 'prosequantur, adiuvante Deo, qui vivit et regnat
in secula seculorum. Amen. Explicit vita sancte Rade-
gundis regine\ Ich hatte sie also Script, rer. Merov. II,
S. 361, richtig mit 3e bezeichnet.
p. 179—186. V. Arnulfi. Ueberschrift: ^ncipit vita
sancti Arnulfi*. Die Vorrede fehlt; die Hs. beginnt
nämlich: 'Beatus ergo Arnulfus episcopus'. Folgende
Abweichungen von der Ausgabe, Script, rer. Merov. II,
habe ich notiert: p. 433, 27: *itinerare (= B 1), 439, 13
admissum habet (= B 2), 'caput' (= B 2). Die Hs. ist
also ähnlich der von Mombritius benutzten. Leider hatte
dieser Herausgeber den Schluss der Vita stark gekürzt,
wie er es aus Rücksicht auf den Raum häufig zu thun
pflegte. Daher war aus seiner Ausgabe nicht zu ersehen,
wie seine Vorlage endigte. Die Trierer Hs. giebt darüber
Auskunft. Sie hat am Schlüsse dieselbe Interpolation,
wie B 3: 'inorme volumen et magnum legentibus affuissetf,
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626 Bruno Krnsch.
mit den Varianten ^m. pauca saltim aliqua' und 'omni-
potenti Deo lesn', schliesst aber schon 'gloria cum Patre
et Spiritu sancto per infinita seculorum secuia. Amen.
ExpUcit vita sive translatio sancti Amulfi Metensis epi-
scojpi', alBO, wie man sieht, ohne den Zusatz über Bischof
Chlodulf. Dies ist der beste Beweis dafür, dass erst der
Urheber der Handschriften -Klasse B 3 die unwahre An-
gabe hinzugeschwindelt hat.
p. 230—237. V. Philiberti (verwandt mit Paris, Nouv.
acq. 2261, s. XI/XIL).
p. 243 — 280. 'Incipit vita sancti Audoeni episcopi et
confessoris', beginnt: *Vitam beati confessoris autem (!)
Sontificis'. Ist die in den Analecta BoU. V, p. 76 ge-
ruckte Ueberarbeitung.
p. 292. 293. ^Incipit passio sancti luliani martyris
Arvemensis', gedr. Script, rer. Merov. I, 879. Die Hs.
gleicht den Codd. Paris. 17002, saec. X., Brüssel 7984,
saec. X., und Ronen 1379, saec. X/XI. Mit diesen liest
sie p. 879, 19: 'cuius patrocinium plebs hec sibi ob-
venisse congaudet', pag. 880, 13: ^ussit cum post com-
perendinatis diebus', p. 881, 2: *nunc vero populo huic'.
bpeciell mit der Hs. von Ronen hat sie gemeinsam
p. 879, 21: 'passionis' für passionem'; mit dieser ergänzt
sie auch p. 880, 26 eine Lücke von Paris. 17002 folgender-
maassen: 'Tempus ergo absolutionis interrogans, eviden-
tissime patuif etc.
September.
Trier, Seminarbibliothek R. no. I, 11, enthält den Monat
September. Die Hs. kam 1840 aus der Bibliothek des
Professors der Kirchengeschichte I. Marx an das Seminar.
V. Remacli ohne Vorrede, gleicht den Hss. in Bamberg
E III, 1 und Berlin, Ms. theol. lat. Fol. 267, saec. XII.
Auf die Vita folgen die Wunder: 'Incipiunt miracula
eiusdem confessoris\ Sie beginnen: ^Post expletum nam-
que' und reichen nur bis I, 8 incl. Dann ist noch der
Schluss des 2. Buches: 'Hiis et aliis compluribus virtu-
tum declaratur' etc. hinzugefügt. Nicht benutzt in Holder-
Egger's Ausgrabe SS. XV, p. 433.
^Vita sancti Magnoaldi, qui et Magnus, discipuli sancti
Columbam et sancti Galli', beginnt: 'Tempore illo cum
beatissimus Columbanus simuP (ebenso im Sangall. 566,
saec. XIL).
V. Romarici (verglichen).
V. Amati (verglichen).
V. Adelfii, bricht schon mit den Worten 'repperit
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 627
est' am Schluss von Cap. 9, bei Mabillon, Saec. IL, 604,
ab (verglichen).
Passio Lambert!, d. i. die früher unter Reiner's Namen
veröffentlichte, von Suysken dem Sigibert von Grembloux
zugeschriebene Bearbeitung. Ueberschrift : 'Incipit passio
sancti Lamberti episcopi et martyris'. Der Text beginnt
*Gloriosus vir Lambertus eterno Kegi martir acceptus'
und endigt mit dem AA. SS. Sept. V, 601, gedruckten
^Epylogus. Vitam sancti Lamberti primus Agilfiidi epi-
scopi iussu usque ad Pippinum decimum. Explicit
passio sancti Lamberti epucopi et martyris'.
Passio Mauricii, beginnt: *Diocletianus (^uondam Romane
rei publice princeps', also die Ueberarbeitung.
Passio Emmerammi, der interpolierte Text. Anfang:
'In nomine Dei summi in perpetuum' (ebenso in Paris.
5308, saec. XII.).
October.
Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. loc. 456 (vor-
her n. 965), enthält den Monat October.
fol. 1. Hincmar's V. Remigii. Es fehlen das Kapitel-
verzeichnis und die Zeichen am Rande des Textes, auch
das Testament des Remigius und die Verse am Schlüsse
der Vita. Die Hs. ist ganz ähnlich Berlin, Ms. theol. lat.
fol. 267, saec. XU.
fol. 19. V. Nicetii Trev. (ist Greg., V. Patr. c. 17).
fol. 22. V. Leodegarii auct. Ursino (ähnlich Berlin 267,
saec. XII.).
fol. 63. Passio Venantii abb. (ist Greg., V. Patr. c. 16,
ohne die Vorrede).
fol. 78'. V. Galli auct. Walahfrido. Es fehlen die
Capitelverzeichnisse und im 2. Buche die Capitel 8. 9.
11. 12. 15-20. 24. 26. 28 — 36. 38-45 (ähnfich Berlin
267, saec. XII; aber dort fehlt das 2. Buch ganz).
fol. 128. V. Arbogasti.
fol. 132'. V. Bibiani (ähnlich Köln 171, saec. XV.;
verglichen).
November.
Trier, Seminarbibliothek R. N» I, 12, enthält den Monat
November.
fol. 17 — 24 sind verloren.
fol. 25—26'. Der Text der V. Huberti von Jonas be-
ginnt mit Cap. 15: ^Anno sexto decimo felicissimi eins
excessus' und schliesst ohne die Fortsetzung: 4ustissimo-
que consortio mereamur connumerari. Cui est honor et
Imperium Amen' (ebenso in Berlin 267, saec. XII.).
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628 Bruno Krusch.
fol. 26'— 34'. V. Willibrordi, das 1. Buch mit der
Homilie am Schiasse. Die Hs. gleicht denen in Trier,
Dombibliothek 93, saec. XI/XIL, und in Berlin 267,
saec. XII. In diesen beiden fehlt aber die Homilie (Pro-
ben verglichen).
fol. 4§' — 53. V. Leonardi Nobiliac. (verglichen die
Auszüge, welche ich aufoehme).
fol. 53 — 54'. Translatio et Miracuia S. Leonardi, be-
ginnen: ^Preterea post transitum sancti Leonardi' und
schliessen: ^opus est ullis effundere verbis. Explicit vita
sancti Leonardi'. ».
fol. 116—132'. V. Columbani. Gleicht der Metzer Hs.
523, saec. XL, denn beide versetzen die Stelle Migne
LXXXVII, p. 1012, 12, 'cum facta dictis' — 1013, 26. 'Ea
ergo vestro' unter Hinzufügung von ^libramine' hinter
p. 1014, 11 'turbidines et'.
fol. 154—162'. V. Trudonis. Diese Hs. ist mit der
Bemer 168, saec. XL und der Genter 307, saec. XL, die
ebenfalls aus Trier stammt, verwandt. Alle drei haben
eine grosse Lücke von Cap. 22 *in honorem sancti patris'
bis Cap. 25 *fur vero eum a longe'. Bald darnach in
Cap. 26 *Qui statim cum' bricht die Trierer ab, weil das
folgende Blatt verloren ist.
fol. 190—193. 'Incipit vita beate Bylihildis abbatisse.
Post diaboli dilapidationem imperii — — Cuius meritis
florentibus et apud Deum efficatiter valentibus ipso in
loco plurima post hec claruere miracuia, prestante Domino.
Amen. Explicit vita sancte Biiihildis abbatisse'.
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Anlagen.
1. Die älteste Vita Praejecti.
Vom Bischof Praejectus von Clermont sind zwei Lebensbe-
schreibungen vorhanden. Die eine von Bolland », AA. SS. lan. II,
630, aus einer Utrechter Hs. veröffentlichte und von Mabillon,
Saec. II, 640, ohne Benutzung einer anderen Hs. nachgedruckte
Vita beginnt gleich mit der Bischofswahl des Heiligen und
schliesst mit dessen Martyrium. Dagegen wird in der anderen
kürzer gefassten die Erzählung von der Geburt bis zu den
Wundern nach dem Tode des Heiligen geführt. Vor dieser
befinden sich in einigen Hss. (Rouen 1381, saec. XL, Paris.
3788, 16736, beide saec. XII.) zwei Vorreden mit den An-
fangen 'Studii fuit' und 'Supema Caritas', die meisten Hss.
haben aber nur die letztere; Bolland hat beide gedruckt,
Mabillon nur die erstere.
Beide Vitae gelten für gleichzeitig. Der erste Biograph
ist sicher Zeitgenosse. Zweimal beruft er sich auf Augen-
zeugen. Während Praejectus die Gräber der h. Cassius,
Victorinus und Anatholianus öffnen Hess, wurde ein Armer
geheilt, der etwa 15 Jahre gebrechlich gewesen war. Dieses
Wunder hatte der Verf. von einem Manne gehört, der selbst
zugegen gewesen war: 'in tantum veritas patet, ut qui haec
vidit, ipse verbis intimaverit'. Bei der Ermordung des Prae-
jectus sahen die Clermonter Senatoren Bodo und Placidus, auf
deren Veranlassung die That geschah, drei Sterne auf das
Haus niederfallen, in welchem sich der Heilige befand. *Die
genannten Männer bestätigen noch heute', fügt der Verf. hinzu,
Miese Erscheinung gesehen zu haben'. Indessen ist auf solche
Zeugnisse nicht allzuviel zu geben, da sie häufig gefälscht
wurden. Vor allem kommt in Betracht, ob der Verf. nach
seiner Darstellung für gut unterrichtet zu halten ist. Und
das ist er in der That, wie eine Uebersicht über den Inhalt
der Vita zeigt.
Bei der Vakanz des Bischofsstuhles von Clermont unter
Childerich (663—675) war die Stadt wegen der bevorstehenden
Wahl in Parteien zerklüftet. Es bewarb sich um diese kirch-
liche Ehrenstelle auch der dortige Graf Genesius und er hätte,
da er von der stärksten Partei unterstützt wurde, gewiss sein
Ziel erreicht, wenn er nicht selbst aus Rücksicht auf die
1) Ein Stück davon hatte schon vorher Dachesne, Script. Franc,
tom. I ans einer Hs. von Arras gedruckt.
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630 Bruno Knisch.
Canones zurückgetreten wäre. Erst jetzt wurde vom Clerus
und Volk PraejectuB gewählt. Dessen Vertrauter wurde Evo-
dius. Dieser rieth dem Grafen Genesius, weil er kinderlos war,
die Kirche zum Erben einzusetzen. Der Graf gründete nun
in Chamali^resy einer Vorstadt von Clermont, ein Nonnen-
kloster nach der Regel der h. Benedictus, Caesarius und
Columbanus, und da dieses gedieh, erbaute der Bischof auf
dem Gute der Caesaria^ in einer Vorstadt von Clermont; noch
ein anderes. Vorher gab es dort kaum Nonnenklöster. Prae-
jectus baute auch auf seinen Gütern in Colombier ein Xeno-
dochium. Er berief Äerzte för dasselbe und stellte 20 Betten
für die Kranken auf. Zu Ehren der Clermonter Heiligen
CassiuB, Victorinus und Anatholianus begann er ein Kloster
zu erbauen, aber Schwierigkeiten veranlassten ihn, das Werk
aufzugeben.
In Angelegenheiten seiner Kirche besah sich Praejeetus
an den Hof König Childerichs. Nach Ueberschreitung der
Vogesen gelangte er nach Doroangus, heute St. Amarin unweit
Mülhausen, in dessen Nähe sich Amarinus mit Erlaubnis des
Warnacharius , eines vornehmen Mannes, eine Celle erbaut
hatte. Er fand den Amarinus, der mit einigen Schülern hier
in der grössten Armuth lebte, fieberkrank; als er aber
die Celle betrat und ihn bekreuzigte, wich sofort das
Fieber. Nach dieser Unterbrechung setzte der Bischof seine
Reise fort. Am Hofe fand er beim Könige und seiner Um-
gebung die beste Aufnahme. Der Majordomus zeigte sich
seinem Wunsche geneigt und so konnte er mit einem vom
Könige bekräftigten Privileg für seine Kirche die Rückreise
antreten.
Ein ernsterer Anlass führte den Praejeetus zum zweiten
Male an den Hof. Es lebte damals in der Auvergne eine
ebenso fromme als reiche Frau, Namens Claudia. Diese bewog
der Bischof dazu, ihr ganzes Vermögen ihm für die Armen
zu schenken. Dafür liess er sie nach ihrem Tode mit gössen
Ehren bestatten. Deren Tochter hatte der Patricius Hector
von Marseille geraubt und zu seiner Beischläferin gemacht.
Dieser verklagte den Praejeetus bei König Childerich, der
damals beide Reiche regierte (673—675), wegen der Zueignung
der Güter der Claudia und es unterstützte sein Vorhaben beim
Könige Leudegar, mit dem er sich für diesen verbrecherischen
Anschlag verbrüdert hatte. Dieses Aergemis führte später zu
dessen Martyrium. Hector setzte es beim Könige durch, dass
dieser Spezial - Beauftragte ('missos ex latere') absandte, die
den Praejeetus unter Bürgschaft vor den Hof laden sollten. Das
heilige Osterfest war vor der Thür, und der Bischof befand
sich in grosser Betrübnis, dass er es nicht in seiner Stadt
feiern konnte. Der König befand sich damals in Autun, wo
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 631
eine stattliche Versammlung von Bischöfen und weltlichen
Grossen zusammengeströmt war. Nachdem Praejectus hier
angelangt war, begab er sich an den Ort im Palaste, wo die
Prozesse verhandelt zu werden pflegen, um mit Hector in der
obigen Sache zu rechten. Unter Berufung auf die Canones
und die Lex fiomana>, nach der sowohl die 7 Tage vor als
nach Ostern juristische Feiertage sind, wandte er ein, dass
der Ostersonnabend, an dem die Ostervigilien gefeiert zu
werden pflegen, kein Rechtstag sei, er sich also an demselben
nicht verantworten könne. Diesen Grund liess die Gegen-
partei nicht gelten. Von allen Seiten gedrängt, berief er sich
endlich auf die Königin Imnichildis, der die Angelegenheiten
der Kirche befohlen seien. Dadurch erreichte er, dass die
Sache unentschieden blieb. Als er nun dem Könige und der
Königin sein Missgeschick erzählte, wie er unter Bürgschaft
vorgeladen sei, baten ihn diese öffentlich um Verzeihung und
zeigten sich sehr niedergeschlagen ob seines Ungemaches.
Während Hector sich auf Bischof Leudegar stützte, baten
die weltlichen Grossen imd Bischöfe mit königlicher Erlaubnis
am Abend den Praejectus inständigst, die Celebrierung der
Ostervigilie zu übernehmen zur Sicherheit des Königs und
für den Frieden der Kirche (^pro statum regis vel pacem
?cclesie'). Bei dieser Nachricht entfloh Hector w^ährend der
facht, hauptsächlich deshalb, weil er das Vertrauen des
Majordomus Wulfoald gemissbraucht hatte. Ebenso ergriff
Leudegar die Flucht, nachdem er streng bestraft worden war.
Hector, durch dessen Entweichung Praejectus in der Achtung
des Hofes noch mehr gestiegen war, wurde ergriffen und auf
Befehl des Königs hingerichtet, sein Freund Leudegar aber
zur Busse in die Verbannung nach Luxeuil Verstössen. Letzterer
wurde später von dort weggeführt, in seiner eigenen Stadt von
einem nichtswürdigen Menschen Ugimeris, der später Troyes
besass, geblendet und bald darauf von dem Pfalzgrafen Ebroin,
einem sonst tüchtigen Manne, der aber die Geistlichkeit zu
grausam hinschlachtete, gottloser Weise getödtet. Er erlangte
so die Märtyrerpalme und wirkt jetzt heilige Wunder. Dem
Praejectus aber wurden durch königlichen Befehl die Güter der
Claudia zum ewigen Besitz seiner Kirche zugesprochen. Nach-
dem er so sein Ziel erreicht hatte, kehrte er heim. Ihm folgte
nach Clermont der Abt Amarinus, dem es schwer wurde,
in den Vogesen den Unterhalt für seine Mönche zu beschaffen.
Dieser wurde sein treuer Gefahrte und bald auch sein Schick-
salsgenosse.
1) Vergl. Lex Bomana Visigoth. II, tit. 8 de feriis, § 2 (ed. Haenel
p. 44).
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632 Bruno Krusch.
Ein gewisser Agricius reizte die vornehmem Arvemer
zur Ermordung des Bischofs auf. Mit Zustimmung der Sena-
toren begab er sich in Begleitung einer bewaffneten Rotte
nach Volvic, wo sich damals Praejectus und Amarinus auf-
hielten. Letzterer fiel zuerst; darauf versetzte ein Sachse Rad-
bert dem Bischöfe den Todesstoss. Von dem Wunder, welches
hernach die Senatoren Bodo und Placidus bemerkten, war
schon oben die Rede. Nach vollbrachter That schleppten die
Henkersknechte die Leiche des Praejectus auf die Strasse.
Von ihnen kam Radbert elendiglich durch Würmer ums Leben.
In dieser Erzählung fesselt vor allem das Auftreten des
Patricius Hector und seines Freundes Leudegar. Die V. Prae-
jecti bestätigt und ergänzt hier in sehr willkommener Weise
die bekannte Schilderung dieser Vorgänge in der V. Leude-
farii. Letztere giebt den Grund nicht an», weshalb sich
amals Hector bei König Childerich aufhielt. Dass es sich
um die Güter der Claudia handelte, erfahren wir allein aus
der V. Praejecti. Beide Quellen stimmen darin überein, dass
Hector seine Absicht durch die Vermittelung Leudegars zu
erreichen suchte. Was dieser im Schilde führte, als er den
König zur Feier des Osterfestes nach Autun einlud, scheint
ein Gerücht ganz richtig zu treffen, dessen die V. Leudeg.
Erwähnung thut: beide hätten sich deshalb verbunden, um
die königliche Herrschaft zu stürzen und selbst das Regiment
an sich zu reissen. Die V. Praejecti schweigt hierüber, wo-
durch die Flucht der beiden Verschworenen und die vorherige
Bestrafung Leudegars unmotiviert bleiben. Trotzdem kann
man auch aus ihr den wahren Anlass zu diesen scandalösen
Auftritten entnehmen. Wenn nämlich Praejectus gebeten wird,
die Ostervigilie *pro statum regis vel pacem ^cclesie' zu
celebrieren, so folgt daraus, dass diese beiden Dinge damals
gefährdet gewesen sein müssen. Aus der V. Leudeg. wissen
wir, dass der König dieser Feier im Kloster S. Symphorian
beiwohnte. Die Ergreifung und Hinrichtung Hectors, sowie die
Verstossung Leudegars nach Luxeuil und seine spätere Blen-
dung und Tödtung erwähnen beide Quellen, aber die V.
Leudeg. schreibt den Mann, auf dessen Veranlassung der
Heilige geblendet wurde, Waimiris und bezeichnet ihn als
Herzog von der Champagne.
Von den beiden Vitae scheint mir die des Praejectus die
ältere zu sein; jedenfalls zeigen sie an einer Steife eine so
grosse Uebereinstimmung im Wortlaut, dass eine gegenseitige
Abhängigkeit sicher erscheint. Beide Männer fürchten nicht
den König im Bewusstsein ihrer priesterlichen Unschuld, beide
1) 'pro qnadam causa* steht in der V. Leudeg.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 633
sind nach Ephes. 6, 16. 17. gewappnet mit dem Glauben und
angethan mit dem Helm des Heils :
V. Praej. V. Leudeg.
'Sed ut verum proverbium 'iuxta apostolum sumens lo-
dieitur: „Integritas sacer- ricam fidel et galeam sa-
dotum non timet inpetum re- lutis et gladium Spiritus, quod
g i s ", f i d e armatus e t g a 1 e a m est verbum Dei, contra anti-
salutis iuxta egregium predi- quum hostem inivit singulare
catorem Paulum indutus, ad pa- certamen. Et quia sacer do-
latium properat.' talis integritas minas re-
g i s nescit metuere, Childericum
cepit arguere.*
Die allgemein bekannte ßibelstelle ist in der V. Leudeg.
ausführlicher citiert, aber für das unerschrockene Auftreten der
unschuldigen Bischöfe gegen den bösen König beruft sich der
Biograph des Praejectus auf ein Sprichwort, welche Beziehung
in der anderen Vita verwischt ist. Es ist auch sehr wahr-
scheinlich, dass die Redensart sprichwörtlich war und aus einer
Zeit stammte, wo der bischöfliche Stand noch nicht so ent-
artet war, wie damals. Auf Leudegar und seine Amtsgenossen
angewandt, ist sie nur ein Hohn und nicht am rechten Flecke.
Ist unsere Ansicht richtig, so würde sich auch aus dem Ver-
hältnis zu der V. Leudeg. die Gleichzeitigkeit der V. Praejecti
ergeben, denn Leudegars Leben ist sicher von einem Zeit-
genossen verfasst'.
Vor allen Dingen aber erhellt sie aus den Urtheilen über
Leudegar und Ebroin, den Bischof und den Majordomus, die
beide das Ziel verfolgten, die Staatsgewalt an sich zu reissen,
und nun einen unerbittlichen Kampf gegen einander führten,
in dem endlich der Bischof unterlag. Wenn der Biograph
des Praejectus von Hectors Verbündeten in den verächtlichen
Ausdrücken spricht: 'alium sibi in scelere sociatum nomine
Leodegarium', und hinzufügt, dass dieses Aergemis zu Leu-
degars Martyrium geführt habe: *quod postea in eiusdem mar-
tyrio perficiende fomis scandali fuit', wenn er andrerseits bei
Ebroin zwar dessen Grausamkeit gegen die Bischöfe tadelt,
aber doch sonst seine Tüchtigkeit sehr wohl anerkennt: 'ab
Ebroino comite palatii, alias strenuum virum, sed in nece
sacerdotum nimis ferocem, inpie valde peremptus', so steht
diese Beurtheilung der beiden Personen mit der Anschauung
der späteren Zeit im directen Gegensatz. Ihr ist bekanntlich
Leudegar ein tugendreicher Heiliger, der schuldlos gemärtyrert
wird, und Ebroin der lasterhafte Bösewicht, der neben anderen
schwarzen Thaten auch die eben genannte auf dem Gewissen
1) N. Archiv XVI, 672.
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634 Bruno Kmsch.
hat Ein bo gerechtes Urtheil über die beiden Männer, wie
wir es in der V. Praejecti finden, konnte nur von Jemandem
Abgegeben werden, der die Zeitereignisse selbst mit durchlebt
hatte und nicht sehr lange nach dem Martyrium des Heiligen
schrieb. Denn durch dieses und noch vielmehr durch die
Wunder, welche er hernach wirkte, ist das Urtheil über Leu-
degar ganz zu seinen Gunsten beeinflusst worden.
Die Berufung des ersten Biographen auf Augenzeugen
i^t ganz glaubwürdig. Er ist in der That Zeitgenosse seines
Heiligen gewesen.
Die zweite Vita macht einen weniger günstigen Eindruck.
Sie ist in der Darstellung erheblich kürzer als die erste und
enthält in dem Theile, den sie mit dieser gemeinsam hat, über-
haupt nichts, was nicht aus ihr abgeschrieben sein könnte.
Dagegen übergeht sie die ganze zweite Reise des Praejeetus
an Childerichs Hof und die Begebenheit, welche den Anlass
dazu gegeben hatte. Der Grund ist ja sehr durchsichtig. Der
h. Leudegar erscheint in dieser Episode mit so schwarzen
Farben gemalt, dass das Bild die Gläubigen nur hätte ver-
letzen können. Wenn aber der zweite Biograph auch die
Berufung auf den Augenzeugen, der bei der Heilung des Armen
zugegen gewesen war, imd die Beziehung auf das Zeugnis
der noch lebenden Senatoren Bodo und Placidus fortlässt, so
gesteht er damit selbst stillschweigend, dass er nicht wie sein
Vorgänger Zeitgenosse des h. Praejeetus war.
Man hat auch keinen andern Grund für die Gleichzeitig-
keit dieser Vita anzuführen gewusst, als dass in dem ersten
Prologe 'Studii fuif, wo die berühmtesten Hagiographen von
Eusebius an aufgezählt werden, als letzter unter ihnen Jonas
^nostrae memoriae tempore vir eloquens' mit seinen Vitae
Columbani, Athalae, Eustasii und Bertulfi genannt wird. Der
Verf., der sich in seiner Bescheidenheit nicht mit diesen seinen
Vorgängern zu vergleichen wagt, giebt sich hier deutlich
genug als einen Zeitgenossen des Jonas zu erkennen. Ausser
diesem Zeugnisse könnten die zweite Vita nur noch empfehlen
die Abschnitte über die Jugend des Praejeetus bis zu seiner
Bischofswahl und über die Wunder nach dem Tode, welche
in der ersten Vita fehlen. Hat der Verf. für den Anfang und
Schluss eine andere Quelle benutzt oder gar diese Partieen
aus eigener Kenntnis geschrieben?
Durch einen neuen Fund bin ich in den Stand gesetzt
diese Frage zu beantworten. Die Utrechter Hs., aus welcher
Bolland die erste Vita veröffentlichte, war am Anfang und
Schluss unvollständig. Schon Arndt hatte den vollständigen
Text dieser Vita aus der Gothaer Hs. fol. 64, saec. XIV., für
uns abschreiben lassen und über eine andere Hs. in Dijon
383, saec. XHI., Notizen gemacht. Diese Hs., welche ich bei
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892, 635
meiner Anwesenheit in Dijon verglichen habe, hat denselben
verdorbenen Text, wie die Uothaer, ist aber dadurch interessant,
dass vor ihr der erste Prolog der zweiten Vita: *Studii fuif
steht. Dieser gehört also vielmehr zu der ersten Vita, wodurch
sich die Stelle über Jonas vollkommen erklärt. Eine sehr
gute Hs. des vollständigen Textes fand ich endlich in Rouen
U. 42, saec. X/XI. Erst mit Hilfe dieser Hs. ist es möglich,
einen verständlichen und auch in sprachlicher Hinsicht echten
Text herzustellen. Indessen haben an einzelnen Stellen alle
erhaltenen Hss. denselben Fehler. Die richtige Lesart war
also bisweilen nur durch Conjectur zu ermitteln.
Die neugewonnenen Abschnitte, von denen die zweite
Vita nur einen farblosen Abguss enthält, gewähren einen tiefen
Einblick in die kirchlichen Zustände aes fränkischen Reichs
in der zweiten Hälfte des 7. Jahrh. und sind besonders auch
in kirchenrechtlicher Beziehung von grosser Wichtigkeit. Es
ist bekannt, dass der Unterricht an der bischöflichen Schule
dem Archidiaconus anvertraut war". Auch der junge Prae-
jectus wurde von den Eltern zur Unterweisung dem Archi-
diacon Genesius von Clermont übergeben. Als dieser bald
nachher Bischof wurde, machte er den Praejectus zu seinem
geheimen Rath ('ad sui auriculam habuit consiliatorem') imd
übertrug ihm die Vertheilung der Armenspenden. Die Bevor-
zugung des jungen Mannes erregte den Iseid des Clerus, der
den Gesangmeister der Kirche gegen ihn anstiftete. Bei dieser
Gelegenheit nimmt der Verf. den Clerus hart mit. Es sei
dessen Sitte, schreibt er , sich durch vieles Wissen beschwert
zu fühlen und die der Weisheit Beflissenen mit boshaftem Hasse
zu überschütten, weil er selbst seine Collen mit solchen Schätzen
nicht anzufüllen vermöge. Durch seinen Gönner Genesius
erhielt Praejectus später die Parochie Issoire; er wurde also
Archipresbyter. Durch seine Vita erhalten wir Kunde von der
Sitte der Leiter der Parochieen, sich zu Ostern dem Bischöfe
vorzustellen. Natürlich pflegte dieser Anlass durch ein gemein-
sames Mahl gefeiert zu werden, bei dem es dann recht lustig
herging. Als einmal auch drei Büsser an diesem Theil nahmen,
wurden sie den Tischgenossen zur Zielscheibe des Witzes.
Die Strafe blieb aber nicht aus. Der Söller, wo man sich den
Tafelfreuden hingab, brach ein und die Possenreisser stürzten
hinunter. Nach des Genesius Tode wurde Praejectus Abt
des 'Candidense monasterium' >. Die Stellung umschreibt die
Vita mit den Worten: ^susceptam dignitatem geronticam', aber
1) Löning II, 334. 2) Es lag anweit der Kirche des h. Adiator
in Clermont. Der einzige Ort, der gemeint sein könnte, ist Cantobennas,
Chantoin, eine Vorstadt im Nordosten von Clermont. Schon im 5. Jahrh.
hatte sich auf dem nach diesem Orte benannten Berge ein Kloster be-
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636 Bruno Kmsch.
y8Q(i)v setzt ein griechisches Glossar ftlr gleichbedeutend mit
dBßctgi. Praejectus wurde also der Vorsteher eines Mönchs-
klosters, nicht wie man vermuthet hat*, der technische Bei-
stand eines Nonnenklosters. Frauenklöster sind überhaupt erst
unter seinem eigenen Episoopat in Clermont gebaut worden.
Ungemein anschaulich schildert der Biograph die ver-
schiedenen Bewerbungen um den Bischofsstuhl nach dem Tode
des Bischofs Felix, rraejectus hatte diesen kaum unter dem
grössten Beileid begaben , als er schon daran ging^ seine
rersönlichkeit dem Volke zur Wahl zu empfehlen. Er sprengte
eine Vision seiner Mutter, die sie vor seiner Geburt gehabt
hatte, in die Oeffentlichkeit, durch welche ihm eine glänzende
Zukunft prophezeit wurde. Das Ammenmärchen zog aber
nicht y er musste vielmehr die sehr realistische Antwort vom
Volke einstecken, ob er denn so viel Geld besässe, dass er das
Werk unternehmen könnte ? Die Vorbedingung für eine Candi-
datur um die Bischofswürde war also damals ein grosses Ver-
mögen zur Bestechung des Volkes. Ein weit besseres Recht
als Praejectus hatte aoer ein Anderer auf den Bischofsstuhl.
Es war alte Sitte in Clermont, dass der Archidiacon in die
erledigte Bischofsstelle einrückte. Der damalige Archidiacon
Gariwaldus war so^ar so vorsichtig gewesen, noch zu Leb-
zeiten des Felix mit den vier vornehmsten Geistlichen ('de
senioribus abbatibus'), die über den städtischen Clerus die
Führerschaft hatten, nämlich mit Praejectus, Ariwald, dem
Presbyter Agynus imd dem Diacon Stephanus ein schriftliches
Uebereinkommen zu treffen, dass sie ihm im Falle des Ab-
lebens des Bischofs ihre Stimme geben sollten. Als nun Prae-
jectus uneingedenk seiner Verpflichtung die Vision seiner
Mutter ausbreitete, verlas Gariwald vor der ganzen Gemeinde
jenes von seinem Rivalen unterzeichnete Document und zeigte
es öffentlich. Aber auch die anderen Unterzeichner des
Vertrages neigten zu Praejectus. Indem sich Gariwald so vom
Clerus verlassen sah, den er für seine festeste Stütze gehalten
hatte, wandte er sich jetzt dem Volke zu, das sich auch für
sein Gold und Silber empfänglich zeigte. Von diesem nach
üeberwältigung des Clerus erhoben, konnte er sich doch nicht
lange seiner neuen Würde erfreuen. Schon nach 40 Tagen
verwaiste abermals durch seinen Tod der Bischofsstuhl von
Clermont. — Hier setzt BoUand's Ausgabe mit der Wahl des
Praejectus ein.
fanden, aber zu Gregors Zeiten bestand daselbst nur noch ein Oratorium;
cf. H. Fr. n, 21. Der liber de eccl. Ciarom. kennt Cantoenno als
Frauenkloster. 1) Vergl. Ducange ed. Favre I, S. 11. 2) Le Cointe,
Ann. ni, 524.
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Reise nach Frankreicli im Frühjahr und Sommer 1892. 637
Es giebt kaum eine andere Quelle, in welcher die Partei-
wirthschaft bei der Bischofswahl so eingehend geschildert ist,
wie in dieser. Von den beiden mitwirkenden Factoren, dem
Clerus und dem Volke , war ausschlaggebend die Gunst des
letzteren, um die alle Candidaten buhlen, die aber nur dem-
jenigen zu Theil wird, der seine Bewerbung mit klingender
Münze unterstützen kann. Es ist nur zu natürlich, dass der
spätere Ueberarbeiter der Vita über die Wahl Gariwald's mit
kurzen Worten hinweggeht. Erst aus der neugefundenen
Quelle erfahren wir die scandalöse Geschichte derselben.
Schon als Knabe übertraf Praeiectus seine Mitschüler in
der Grammatik und auch in der Kunst des Gesanges nahm
er es sehr wohl mit ihnen auf. Seine wissenschaftliche Aus-
bildung beim Archidiaconus befähigte ihn auch zu selb-
ständigen literarischen Arbeiten. Leider aber hat er über
Dinge geschrieben, von denen er beim besten Willen nichts
wissen konnte. Schon als Diacon schrieb er ein Büchlein
über die Clermonter Märtyrer Cassius, Victorinus und Anto-
lianus, das nicht erhalten ist^, und als Archipresbyter von
Issoire hat er die Thaten des b. Austremonius beschrieben,
der dort begraben liegt. Auf diese Schrift komme ich unten
zu sprechen.
In dem neu hinzugekommenen Schlüsse der Vita ist das
wichtigste Ereignis die Gründung eines Klosters durch Avitus,
den Nachfolger des Praejectus. in Volvic, wo der Heilige den
Tod gefunden hatte. Godo, em Verwandter des letzteren, der
sich nach dessen Martyrium nach Agaunum begeben hatte, wurde
Abt des neuen E^losters. Für die Ausstattung desselben sorgte
die Freigebigkeit des Avitus. Dieser stellte dem Godo über
die Schenkung eine Urkunde aus, aber das zugehörige In-
ventar ('descriptione de ipsa familia') war von Venerianus,
der den Ring' des Bischofs verwahrte und daher mit Arbeiten
überbürdet war, nicht zu erlangen. Schon hatte sich Godo
entschlossen, ihn an einem bestimmten Tage unter allen Um-
ständen zur Erledigung dieser Angelegenheit zu nöthigen, als
dieser selbst in Folge einer Vision am frühen Morgen unter
Beihülfe von Notaren das gewünschte Inventar schleunigst
aufsetzte.
Wohl nirgends ist der Vorgang, wie ein Kloster die Eigen-
thumsrechte' von seinem Gründer erwirbt, so ausführlich dar-
gestellt, wie hier. Zugleich lässt uns die obige Erzählung
einen Einblick in die Verwaltung der bischöflichen Kanzlei
thun. Löning* vermuthet, der Archidiacon sei der Vorsteher
1) Vergl. AA. SS. Mai. III, p. 466. 2) Die Hss. lesen 'a nonnallos
vices episcopi gerebat*. Die Conjectar 'annlo vice' ist wohl sicher.
3) Vergl. Löning H, 646. 4) H, 340.
Neues Archiv etc. XVIII. 41
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638 Bruno Krusch.
derselben gewesen. Sollten aber nicht diesen schon die Ver-
waltungsgeschäfte des Bisthams genug in Anspruch genommen
haben? Auch am Hofe war der Majordomus nicht zugleich
Referendar. Dem Venerianus lest der Biograph des Prae-
jectus kein anderes Amt bei als das eines Ranzleivorstandesy
dieses aber durch das Attribut des bischöflichen Ringes. Er
war also 'gerulus anuli episcopalis', wie der Referendar 'ge-
rulus anuli regalis'S und natte damit eine Arbeitslast, die er
mit den ihm beigeordneten Notaren kaum bewältigen konnte.
Nur noch eine Nachricht von culturgeschichtlichem Inter-
esse hebe ich hervor. Die Bank, auf welcher der Heilige in
Clermont zu liegen pflegte, hatte eine Schauspielertruppe für
ihre VorsteDungen verwendet. Ein Wunder bei derselben
jagte aber den Mimen solchen Schrecken ein, dass sie dieselbe
schleunigst in die Kirche des h. Symphorianus schafften. Früh
Morgens begab sich Venerianus in die Kirche, um sich die
wimderbare Bank anzuschauen. Als er nach seinem Gebet
in die Höhe blickte, sah er die Kirchenlichter angezündet, ob-
wohl es Tag war.
Auch in den neuen Abschnitten beruft sich der Biograph
auf Zeitgenossen. Er weiss, was Praejectus über ein Jugend-
erlebnis später seinen Freunden mitgetheilt hatte, und fär die
treffliche Verwaltung des Archipresbyterats von Issoire durch
den Heiligen konnte er Zeugen nennen, die nach dem Augen-
schein berichteten. Wie er die Senatoren Bodo und Placidus
kannte, die an der Ermordung des Praejectus Schuld hatten,
so aucn den Ursio, einen dritten Mitschuldigen, der nachher
ein eifriger Verehrer des Heiligen wurde. Dieser hat ein in
Vesedone, — gemeint ist wohl ücione, das heutige üsson, —
der Heimath des Heiligen, erlebtes Wunder später mit seinem
Eide bekräftigt.
Die Bekanntschaft mit diesen Männern beweist, dass der
Biograph unter dem Episcopat des Avitus (674—690) in Cler-
mont gelebt hat, vielleicht aber schon unter Bischof Genesius.
Nach der Hs. von Rouen schien nämlich Praejectus schon als
Archipresbyter von Issoire „uns ein Bannerträger ('signifer
nobis) und den Seinigen ein wohlwollender Lehrer" zu sein.
In den beiden anderen Hss. fehlt allerdings das Pronomen
'nobis\
Der Verf. scheint mir kein Auvergnate, ja nicht einmal
ein Gallo-Franke gewesen zu sein. Er hat nämlich die Orts-
namen der Auvergne in einer Weise verhunzt, dass es heute
schwer wird, sie zu identificieren :
'Ociodrensis diocesis' = ^Iciodorensis', heute Issoire,
1) Waitz, VG. 11, 2, p. 80.
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Heise nach Frankreicli im Frühjahr und Sommer 1892. 639
^Candidense monasterium' = 'Cantobennense* * , heute
Chantoin,
'Riomaus' (Anklang an das burgundische 'Keomaus')
= 'Ricomagus , heute Riom,
^ Vesedone' = *Ucione' , heute Usson (?);
auch sehreibt er den Waimiris fälschlich Ugimeris. Offenbar hat
er die Namen so wiedergegeben^ wie er sie gehört hatte ; ge-
schrieben hatte er sie nicht gesehn. Wenn er Ausländer war, er-
klärt sich auch die irrige Behauptung, dass die Loire nicht fern
von Clermont vorbeifliesse; ein Eingeborener musste wissen, dass
sie ein ziemliches Stück und zwar c. 85 Kilometer davon
entfernt ist. In der That scheint seine Heimath vielmehr Italien
gewesen zu sein, denn er schreibt *Garivaldus' für *Charivaldus'.
Genannt hat sich leider der Biograph nicht. Bei den scharfen
Urtheilen über den Clerus, den h. Leudegar u. a. mag es ihm
wohl bedenklich erschienen sein, das für seine Zeit ganz her-
vorragende Schriftchen unter seinem Namen in die Oeffent-
lichkeit zu geben. Seiner Verehrung für den Zeitgenossen
Jonas giebt er in der Vorrede Ausdruck, indem er ihn als
einen beredten Mann bezeichnet und seine Heiligkeit preist.
Diese Vorrede stimmt zum Theil wörtlich mit der des Jonas
vor der V. Columbani überein. Der Biograph des h. Prae-
jectus war sicherlich Mönch und gehörte der Columban'schen
Richtung an. Diese hatte damals weite Verbreitung in Gallien
gefunden. Auch in Clermont finden sich die Spuren derselben.
Das vom Grafen Genesius gegründete Nonnenkloster Chama-
li^res richtete sich nach der Regel der h. Benedictus, Caesa^
rius und Columbanus, d. h. wohl, wie Mabillon vermuthet hat,
nach der Bearbeitung, welche der Bischof Donatus von Be-
sangen aus diesen drei Regeln für die Nonnen veranstaltet
hatte. Auch jener Amarinus in den Vogesen, der dem Prae-
jeetus nach Clermont folgte, war gewiss, wie schon Le Cointe
richtig bemerkt hat, ein Jünger Columbans. Praejectus selbst
scheint mithin diese Richtung begünstigt zu haben. Nun
zeigt die Sprache der V. Praejecti in vielen charakteristischen
Ausdrücken eine auffallende Aehnlichkeit mit der des Jonas.
Man bemerkt in ihr nicht blos Verwandtschaft mit der V. Co-
lumbani, sondern auch mit den andern Schriften des Jonas,
selbst mit der Vita des h. Johannes Reom., der doch nicht zu
dem Kreise der Heiligen von Luxeuil und Bobbio gehörte. Es
drängt sich da die Frage auf, ob nicht vielleicht Jonas selbst
der Verf. der V. Praejecti sein könnte. Ein Eingehen auf
dieselbe würde aber Jetzt zu weit führen, da auch noch andere
Heiligenleben dabei berücksichtigt werden müssten ; ich behalte
mir deshalb vor, später darauf zurückzukommen.
1) In den Gesta Austremonii wird ein 'abbas Cantinobensis* genannt.
41»
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640 Brano Krasch.
Ich lasse jetzt den noch angedruckten Anfang und Schluss
der alten Passio Praejecti folgen. Benutzt wurden die Hss. :
1= Ronen 1379 (U 42) saec. X/XI,
2a = Dijon 383, saec. XIII,
2b = Gotha fol. 64, saec. XIV.
2a .b sind für eine Hs. zu rechnen; Abweichungen nur
einer von diesen beiden Hss. sind daher nicht berücksichtig
worden. Fär die Orthographie war natürlich 1 massgebend.
Ich habe aber dessen Unart, ein geschwänztes '$' selbst in den
Diphthong zu setzen (z. B. 'a^', ^o^') nicht nachgemacht.
INCIPIT PROLOGUS IN PASSIONE SANCTI PRE-
lECTI EPISCOPI ET MARTYRIS.
Studii fuit disertas. Amen.
EXPLICIT PROLOGUS.
INCIPIT PASSIO SANCTI PREIECTI EPISCOPI ET
MARTYRIS.
Igitur sanctus Praeiectus Arvemensium provincia ortus est»
et Romani generis stemate' praefulsit. Huius pater Gundo-
lenus, mater vero eins Eligia vocitata est, oui originem duxere
ex longinqua prosapia, catholicis viris, religionem Christiane
dignissimis, per quos etiam Dominus multa miracula deda-
ravit. Sed ao surda' aure transeundum non est, ut, cum sua
eum debebat more terrigenarum causa ^ mater fundere in
saeculum, ante pauca dierum fertur se vidisse per extasi ^, quasi
per latera filium suum egredi, quem post unda sanguinis sub-
secuta perfunderet. At illa in se concussa visu, tremula cepit
hinc inde vallare*; quid sibi talia haberent, cupiebat decemi'.
Haec sibi cogitanti contigit, virum sanctisimum Peladium ad-
venisse archipresb^terum, coepitque suus germanus sciscitare
per singula, cur msolito tremebunda esset. Porro illa narrat
visionem; sanctus Dei ei cuncta fatetur, quod talem esset
editura filium, qui magnevus inter suos adesset in saeculum
et cursum suum expleret martyrii causa. Ovans mater de
talia ^ dicta, ut reor, Dominum supplicans, astitit, fide con-
cordans, sacerdotali* dictioni, optat, ut fieret erga puerum.
Nascit puer, vagit in cunis, alitur lacte. Quid amplius? Ut
homo concrescit et, ut tempus extaret, quod litterarum accu-
mina summeret, magistro traditur Occiodrense ^^^ diocesim do-
cendus. O vere suum ubique Dominus implebat puerum, tam'^
1) 'est et* om. 2a. b. 2) «scemate* 2a; 'steminate' 2b. 3) 'absurde
aure' 1; ('ab' om.) 'sorda aare' 2a; 'ab s. a.* om. 2b. 4) om. 2a. b.
5) 'extasim' 2a; 'extasin' 2b. 6) ita 1; *uUa re' 2a; *ululare' 2b.
7) i. e. 'discernere*. 8) ita 1; *tali dicto' 2a; *talibu8 dictis' 2b.
9) 'sacerdotalem dictionem* ('predictionem* 2b) 2a. b. 10) 'Otiodrense
(*Otiodrinse* 2 b) diocesi* 2 a. b. 11) *tacito eins' 1.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 641
cito eius repletur archanum >, ut cunctis qui aderant non minor
extaret, verum etiam coaetaneos suos de grammaticorum sonis
antiphonisque praehiret. Potens est hec facere, qui vellicanti
sicomoros prophetam cunctis ostendit.
Haec transacta, Peladius, cuius mentionem fecimus, qui
Praeiecti erat propinquus, innuit puero, ad quendam diaconem
vocitantem' Babbonem, sibi rogatum prandii causa, secum
accessurum. Puer sequitur patruum, ad domum perveniunt
prandentis. Sed, ut mos est malorum hominum plus sequi
ignominiosis ' causis quam ad necessitatem anime profuturis*^
ab ipsoBabbone^ bestie, que humana<^ solent praebere solatia
et terrere ferarum seviciam, canes constricti cathenis, domum
eius pro foribus custodiebant. Quorum tanta erat rabietas',
ut humana non differrent sauciare corpora*. Sed ut iam in
puero nostro Preiecto Dei patesceret gratia, se pro foribus
adire constituit. Quem^ canum miseria visum^ disruptis
cathenis, latratum^® non modicum erga puerum perstrepunt,
eum disrumpii* cupientes. Sed salvat eum, cuius ipse post
futurus erat in plebe, miro modo, ut nulla pueri** canum
ferocia intulisset malum. Advenientibus ceteris, retorqueunt»*
rabietatem, sauciant miseros, ut daretur intelligi**, quem Do-
minus diligebat, non fuissent ausi morsibus laniare, qui sub>*
munimina crucis domin ice armaverat frontem.
His itaque transactis, Genesium tunc temporis archidiaco-
num, qui non longo ^^ post tempore in pontificale culmine est
sublimatus, a parentibus suis commendatur Preiectus in aula.
Quo suscepto, paternale affectu cum omni diligentia enutrivit
ac erudivit et*', ut pontifex effectus est, ad sui auriculam habuit
consiliatorem, seu^* et, pecuniam»* commissam pauperum,
efficit^o dispensatorem. Quem in tantum delectionibus simul
et disciplinis probavit et erudivit in cunctis, ut illa capescebat
aetas, de litterarum causis, ut multi ex hoc fauces invidie suas
replerent. Et ut mos est clerum multorum scientiam prae-
gravare, quod in suas non valent replere cellas, ceteros
sapientie datos odia^' maligna desiderant perfundere. Unde
Martinum quendam, qui >' cantilene vocis pro decorem sancta-
1) *archano' 2 a. b. 2) *yocitatnm Babonem' ('Labonem' 2 b) 2 a. b.
3) 'ignominiosa* 2a; HgnomiDiosos* 2b; *c.* om. 2a. b. 4) 'profutura* 2a;
'profuturos' 2b. 5) 'Babone' 2a; 'Labone* 2b. 6) *hominibas* 2a;
*limc iam* pro *h.' 2 b. 7) ^rabies' 2 a. b. 8) *coi^a' 1. 9) *quo'
(*quos' pr. m. 2 a) — *viso* 2 a. b. 10) Matratu non modico' 2 a. b.
11) *disrumpere* 2 a. b. 12) 'puero' 2 a. b. 13) 'retorquent rabiem'
2 a. b. 14) *quia* add. 2 a. b. 16) ('snb' om.) 'munimine* 2 a. b.
16) *longe* 1, corr. 17) *et — dispensatorem' om. 2 a. 18) *set' 2 b.
19) *pecunia commissa* 2 b et 1 e corr. 20) *effecit' 2 b. 21) *odio
maligno' 2a; 'odiis malignis' 2b. 22) om. 2b; 'preeraf post 'cantilene*
add. 2a: deleas 'qui*?
cf. Arnos
7, 14.
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642 Bruno Krusch.
rum ecdesiarum in raultismodis * meditationibus insonanterD,
concitant* clericorum venena«, in Preiecti invidiam perfundant ^
in aure, ut fatiat puemm inter ceteros meditum^ caiusdam
soniy unde ipse inscms erat, vix tandem, ut ita dicam^ puncto
ore, meditum* personasBe^, quem Bui aemuli longo iam evo
sonitum vocibus decantabant. lubetur puer, ut reddat, quod
minime ante paraverat. At puer armat frontem, pectora munit,
pacientiam petit, sanetum lulianum invocat raartyrem, ut eius
adiutor existat, et ut nee magistri inperium differat, iram
frangat, eeterorum aemulorum malitiam sedet: replet Dominus
puerum suum, ut sonum, quam * antea non tenuisset, magistrali
voce decantaret. Sic eius aemuli» sua malitia torquentur, dum
cupiunt puero prebere supplitium, adtollunt in laudibus. Soli-
tu8 beatus Preiectus post erat referendus sodalibus, quod sie
de eius memoriam labisset^o, ut numouam eum ultra valuisset
reddi". Quid aliud datur intelligi, msi** eum ille sua defen-
sione ambiebat, cuius gratiam^' intrinsecus pollebat?
Non post multo tempore beato pontifice Genesio extat
voluntasy ut sancto Preiecto diocesim Ociodrensem ad regen-
dam^^ committeret. Quantum vel qualem se tunc in ipso re-
gimine conaveriti* ostendere consistendo, non est sciendum;
quam creber in ieiuniis, quam promptus in synaxi, quam gau-
dens in scripturarum infulis vegeret^ testes sunt, qui visa
narrantur. Solitus nanque erat in diebus parsimonie sub
claustra celle habitatorem se ponere; nisi tantummodo cum do-
mesticorum fidei continuata convivia sumeret, laicorum devi-
tabat aspectus. Quid longius inmoremur"? Tantum se, ut
valuit, per Dei gratiam humilitatis in ipso regimine demonstra-
vity ut lam tunc signifer >* nobis ac suis benignissimus doctor
appareret.
Denique, ut ei opes fuissent adauctae, coepit in agros
Christi, pauperumi* videlicet sinus, non pauca nummorum
distribuere data. Quodam nam<]^ue tempore cum cuiusdam
Gundoberti, sui propinqui, ^lemosmarum pauca" pecunia ser-
vanda dedisset, adveniunt pauperes, inportune fores pulsantes
Preiecti <<*. Coartat paucitas, quid inter multos distribueret,
quod** amplius quam duos nummos non haberet. Redit armi-
1) 'multimodis* 2 a. b. 2) «concitaf 1. 3) 'et' add. 2a;
*et' pro 'in* 2b. 4) *preftindunt' 1. 5) 'medium' 2b; 'modulum* 2a:
malim 'melicum'. 6) 'meditatam* 2a; 'medio cam* 2b: item 'melicum* prae-
fero. 7) 'personare* 2 a; 'personasset' 2 b. 8) *qnem* 2a. b.
9) '(a)emula' (1. 2 b.) 10) ita 1. 2 a. 11) 'reddere* 2 a. b. 12) «nigi
quod ille eum sua' 2 a. b. 13) 'grat(c)ia' 2 a. b. 14) 'regendum'
2 a. b. 15) ita 1. 2 a. 16) 'et* add., sed eras. 1. 17) 'tunc fe^-
vens ac suis* 2a; 'tunc veraciter suis* 2b. 18) 'paupm' 1, 19) *pau-
cam pecuniam servandam* 2 b ; 'causa pecuniam seryandam* 2 a. 20) 'Pre-
iectum* 2a. b. 21) 'qui* 2a; 'cum* 2 b.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 643
ger adi sueta solatia, orat Dominum^ qui cunctorum dator^
est, ut ei, quod ceteris fenore tribuat, largiatur. Gundobertum
vocat, paucos nummos deferri iubet. At ubi ipse nummorum
requirit paucitatem, mirum in modum miraculi' factum: tan*
tum inibi Dominus fudit peceuniam, quanta pauperum pro
foribus stabat caterva.
Quod in adventum^ hospitum peregisset miraculum, non
est silendum. Cum vero cum ipsis beata consuetudine, cari-
täte provida cybum sumere decrevisset, interrogat ministrum,
si de piscium dapes aliquantum haberet. Äd haec fatetur
discoferus, nuUam se vel minimam habere particulam. Iubet
puero pergere ad fluvium, ut deferret limpnam. Haurit puer,
talem in vas suscepit piscem, ut refectionis causa hospitum
esuriem foveret. Nee invalida^ manus Domini quicquam suis
Srestare ^ratuita^, qui, ut voluit, cuncta iussu suorum^ pro-
uxit in formas.
Et ut mos est regentibus parrochiis paschalibus diebus
episcopi^ se representare aspectibus, adveniunt solito quam
plurimi sacerdotum ad urbem, inter quos beati Preiecti adfuit
presentia. Qui post inlata salutatione ad propriam in e^mdem
urbem advenit» domum, convivia preparat et, uttalium^« die-
rum conferri sodalibus adsolet, in solarium sibi preparari iubet
convivium. Adveniens turba non modica discunbentium, inter
quos tres discunbunt paenitentes, quorum ista erant nomina:
Venerianus Dei famulus, qui nomine '^ cum opere inplebat,
Gisoaldus>' testis Christi, Marialdus monachus. AdcunDunti'
more, prebentur aepule, reprehenduntur paenitentes ad cum-
sedentibus, et in chachinnos atque risos vanos se adtollunt ac
non modice paenitentie detractores existunt. E contra beatis-
simus Praeiectus solita consuetudine eos nremonebat, sibi talia
peragi oportere potius quam deti*ahere. lUi vero non cessant,
ut Dei servos^^ non detrahant, sed sublimius risu in auras
elationis adtollunt. Sed Arbiter ille, qui pio moderamine
cuncta disponit et regit et qui suorum solamina non inaniter
t)rebet, Preiecti adstitit non modicus defensor. Disrunpuntur
igna solarii et usque ad payimentum labuntur in frustra;
aemuli detractores ruunt ad ima. Beatus vero Preiectus cum
paenitentibus coilegas suos ad mensam resedit ovans, ut da-
retur intelligi, quia>* potens est ipse iuxta psalmiste vocem
1) 'ad manus assueta* 2a; *ad manuum asueta* 2b. 2) 'datorum* 1.
3) 'miraculo facto tantam' 2 a. b. 4) 'adventium* 1 ; 'adventu' 2 b.
5) 'quic* add., sed eras. 1. 6) *gprataito* 2 a. b. 7) *suo* 2a; 'suas' 2 b.
8) 'episcopis' 1; 'ipsi' 2b. 9) «adyeniunt* 1, corr. 10) ita 1. 2b;
*talibas diebus* 2a. 11) *nomen equum' 2b; *nomen' (om. *cum*) 2a.
12) 'Gosoaldus* 2 a. b. 13) *ex* add. 2 a. b. 14) (*servos non de*
pr. m. in mg. suppl.) ^detrahant* 1. 15) *q. p. e. i.* om. 2 b.
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644 Bruno Krusch.
ps. 49, 21. dicentem : Arguam^ te et statuam contra fadem tuam.
Ipso dignos sibi salvavit et posuit frenum male loquentibus;
sed gratia Dei salyati, ab ima domus extracti, ad Bua rever-
tunt habitacala. Sic, sie discant frenum a Domino accipere
conmessatores et nee suoram servorum paenitentium audeant
minas inferre.
Qnalem quantamqne in armario cordis eius bibliotecam
Dominus condiderat, mirandum est, ut adhuc, cum diaconati >
offitii ageret, seniorum videlicet coepit anteire causas, ut
sanctorum martyrum alitns' per antidotum Optimum ipse, id
est Cassii Victorini et Antuliani^ vel ceterorum suorum soda-
lium^ libellum edidit, qualiter dimicati contra idolorum cultura
fuissent, et ^ ut, Christo favente, ad receptacula celi pervenissent^
miro ingenio salsam^ christianorum populis dedicavit lucubra-
tionem dignissimam. Nee non et saneti Astremonii martyris
gesta, cuius sepulchrum constat fore Ociodrense ^cclesie ^, cui
ipse preerat, eo* tempore digno sermone aptavit. Sed ut sui
humilitatis custos esset, distulit post talibus, ut ne forte adu-
latio popularis, suis inlata auribus, eum a Conditoris sui retra-
heret benignitatem.
Post hec, susceptam dignitatem geronticam Candidensis
monasterii, ab episcopo tunc temporis nomine Feiice suseipi*
iubetur onus, ut, quod ipse semper delectabilia sibi poscebat
solatiaio, sanctarum animarum ministerium haberet solamenii
edendi lucra in clero non minus, quam pastor gereret curam.
Qualem quantumque se inibi sub Christi mandata constrinxe-
rit et reddidisset" normiferum", incole loci illius laudes
depromunt.
Sed lon^um est, ut per ordinem cuncta pandamus, quanta
in eodem ofbtium ^* per ipsum Dominus dignatus est ostendere
miracula. Set ut de maximis pauca perstringam, cum edem
vetustam in vico urbis renovare decrevisset, contigit in loco,
sicut mos est structoribus"* peragere, ut per machinas dis-
currere quevissent, ut altius augerent fabricam iam olim vetus-
tam atque stabilirent. Presentia presulis aderat; qui ^^ alti-
tudo machine pedes ferme 60 ad" terras aberat. Contigit,
ut constructores per machinas discurrerent, disrupit maceria
et cum innumera raultitudine lapidum ad terras ruit et unum
1) 'Arguan' 1. 2) 'diaconatas officium* 2 a. b. 3) ita scripsi;
'celitas per omne datnm Optimum* codd. 4) 'AntoUani' 2 a. b. 6) 'et
— pervenissent' om. 2 a. b. 6) 'falsam* 2a; 'acta* 2b. 7) 'ecdesia'
2 a. b. 8) *in* add. 2 a. b. 9) «suscipere' 2 a. b. 10) *ut' add.
codd.; delevi. 11) ita scripsi; Wa medendi' codd. 12) 'reddide*
rit' 2a. b. 13) ita scripsi; *mormifertim' 1; *formiferum' 2a. b. 14) *of-
ficio* 2 a. b. 15) *structibus* 1, corr. 16) *cuiu8* 2a; *que' 2b.
17) *a terris* 2a; *a terra' 2b.
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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 645
de circumstantibus oppresftit, ita ut sub tarn innumerosa con-
gerie petraraim iam mortuus vel minutatin confractus putaretur
inveniri. Porro sanctus Preiectus cum eiulatibus vicinam que
aderat basilicam sancti Adiutoris ingreditur, se reuxn mortis,
se interfectorem ipsius hominis proclamat. Lacrimaram inbrem
f>rofundenSy Dei^ Sabaoth proclamat ^ preces, simul rogat, ut
apidorum' innumera desuper hominem ruentia deiciant^, ut
saitini vel iUius cadaver subtraherent. Qui iussa implentes,
que* defunotum putabant, reppererunt incolomem et vivum«.
Ouius ista fuif conditio, nisi omnipotentis Dei^ misericor-
dissima gratia prestitit hec Preiecti* facere miracula.
Non post multos dies, cum nonnulla^o signa Dominus
per famulum^i dignaretur operare, et eo tempore in predicta
urbe Arvema curam pontincalem episcopus vocabulo Felix
gerebati*, Deo iubente, debitum inplevit nature. Cumque eum
iam predictus beatus Preiectus apud multa^' dolore tumulasset,
cum merore redit ad memoriam de yisione, quam ante acta
tempora dedicerat per patruelem »* vel matri»* traditione. Con-
gruum ducit eam universe plebi palam exponere; sed hoc
solum ab omnibus in responsum recipiebat, si se sciebat^^^
tantam pecuniam auri argentique metalli habere , unde hoc
opus (jueat subire. Uli*' vero e contrario in responsis redde-
bat, si Dominus ** ipsi eundem servitium dare volebat, nullam
pecuniarum'» iuxta auctoritatem canonicam, quod postea rei
probavit eventus, se dare credebat.
Tempore vero Felicis pontificis, qui iam obierat, Gari-
valdus'o, qui tunc tempore leviticum ministerium deserviebat^^
onus archidiaconati ambierat. Actum est, ut simul sociati
quinque de senioribus abbatibus**, id est iam dictus Gariwaldus,
sancte memorie iam prefatus Preiectus nee non et Ariwaldus**,
magno fidei sacerdotio prelatus, seu Aginus presbyter, quintus
etiam Stephanus diaconus, epistolam unanimiter condiderant,
pro eo quod ex clero in predicta urbe principatum tenebant,
ut, ubi hi quinque consentiebant , post discessum suprascripti
Felicis episcopi regimen pastoralem , favente Domino, ipse
susciperet. Et hec conditio pro persecutionem >* vel legatura
1) 'Deo* 2a; *Deam' 2b. 2) pr. m. corr. *proclamabat' 1. 3) *la-
pidum' 2 a. b. 4) *deiciunt* 1, corr. 6) *quem* 2 a. b. 6) *et
viventem' 2 a ; haec om. 2 b. 7) intellegas : 'fuisset c, nisi — presti-
tisset'. 8) *qui' add. 2a; «cuius' add. 2b. 9) Treiecto' 2a; Treiec-
tum' 2 b. 10) *nulla 1*. 11) 'suum* add. 2 a. b. 12) *gereret' 2 a. b.
13)'apQd eandem urbem tum'. 2a; ('a. m.* om.) 'd. tarn*. 2b. 14) ^patru-
lern' 1. 15) 'matris tradiüonem' 2a. b. 16) 'sciat* 2a; 'sciret' 2b.
17) ita 1; *Ille' 2 a. b. 18) pr. m. superscr. 1. 19) *pe(c)uniam' 2 a, b.
20) ^Gariwaldus* semper 2 a. b; variat 1, nt in teztn legitnr. 21) 'defer-
viebat' 1, corr. 22) 'abbates* 2b; om. 2a. 23) 'Gariwaldus* 2a. b.
24) corr. 'persecntione* 1.
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646 Bruno Kmsch.
fuerat facta predicti archiministri S q^ft so credebat in ipso
ministerio successorem ^ pro eo ^uod ritus inibi priscorum
fuerat, ut ille qui ibidem hoc leviücum deserviebat servitium,
si se locus tribuebaty curam pastoralem ambiebat. Cumque
cognovisset predictus Gerivoldus beatum Preiectum visionem
narrantem, quam a parentibus didicerat, palam epistolam in
contrarietatem ipsius coram omni ecdesia ostendit relegenda^.
Porro viri iam 8upra8cri})ti^ ^ui ipsam manu propria robo-
raverant, in electione beati Preiecti voluntatem accommodant'.
lUe vero cum se coartatum undique cognovisset, et unde sibi in'*
firmitatem de parte clericorum credebat, detrimentum paciebat,
eos^ omissis vel cetera clericorum fratemitate derelicta^ per
auri argentique metalli fomenta expetit laicorum solatia. Ipsi
vero, accepta peccunia, in omnem* derum oppresserunt et
{•refatum Gerivaldum in pastoralem sublimaverunt dignitatem.
psi vero Gerivaldus non post multos — tamen expletis quater
denis curricula ^ — dies deoitum inplevit nature et cathedram,
quam usurpaverat indignus^ reliquit petenti se meliora*.
ACTENUS, PRIÜSQUAM CURAM PASTORALEM
SUSCIPERET, NUNC ORDO GESTORUM.
Sub divi memorie Hilderici digna morte finivit.
Cumque hec supra scripta Gundila mater puellarum per inter-
nuntios audisset, constemata paululum, consurgens coepit
undique religiosos vires* perquirere, ^uos ad sanctorum corpora
abluenda dirigeret. Quod ita et fecit. Presul vero, successor
viri Dei, mittens religiöses* vires'*, ut dignum erat, eorum
corpora sepelire mandavit.
Erant autem ea tempestate de suprascripti pontificis pro-
pinquitate duo pares, id est Eligius et Godo", quos iugiter in
conventicula secum habebat. Vere, sicut rei probavit eventus,
sepius de ipsorum narratione predictus pontifex didicerat,
qualiter in nece ipsius suprascripti >**) viri adspirabant; sed in
responsis eis^* dabat: 'Non sum dignus', inquid, ^ut asseritis,
martyrii coronam accipere, quia credo, me et in delictis ortum
fuisse et postea in hoc saeculo culpas contraxisse. Nam si
ita adipisci merebar, per illo cruore effusionis meum delictum
credebami» indultum\ Quid plura? Unus de predictis mar-
tyrio consnmmatus, Godo vero partibus Agaunensium »* iter
arripuit.
1) 'archiminister* 1, corr. 2) 'relegendam' 2a; 'relegandam' 2b.
3) corr. 'accommodabant' 1^ et sie 2b; 'accommodaverant' 2a. 4) om.
2 a. b. 6) 'eis' 2 a. b. 6) *omS' 1. 7) 'corricnUs* 2 a. b. 8) «meliori*
2 a. b. 0) 'viros — religiosos' om. 2 a. b. 10) <et' add. 2 a. b.
11) *Oddo' 2a (non 2b). 11*) 'suprasoripta' (1). 2b. 12) 'eV 1.
13) 'credebar' 1. 14) 'Angann.' 2a; <Agann.* 2b.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 647
Set cum iam plus Dominus ad suprascriptorum limina
nonnulla miracula operaret, et plures cum plenissima voluntate
ad sanctorum loca niterent festmare, viri Dei successor Avi-
tus episcopus certiora cognosceDs, cepit infra semet ipsum
trutinare et Dei auxilium inplorare, ut, si debitum opus in
eundem locum patraret, ipse hoc ei demonstrare deberet. Non
post multos dies per Ragone monacho ex iam dicto coenobio
abbatem Godonem fecit ad propriam revertere regionem.
Coepit itaque predictus pontifex cum ipsum consilium inire,
ut monasterium virorum in predicto loco Vulvico deberet con-
struere. Quod et opere actum est, regulareque coenobium ad
eundem locum adgregatum, atque pro reverentia sanctorum
multa ibi contulit dona.
Eratque diocesis aut procul vocabulum Riomaus ^ de pre-
dicto loco Vulvico, et in ipsa vicinia aeger quidam consistebat
febritico labore confectus. Cumque iam per multos dies soli-
tum sustineret laborem, coepit ex plenissima devotione vovere,
ut si sospitatem per intercessionem sanctorum valeret invenire,
confestim honeratus iuxta vires, ad Christi pauperes ibi con-
sistentes gratias properandum' festinaret. Cumque confortatus
ad tempus paruisset et quedam de expensa ad numerum pro-
prium, quod sponte poUicitus fuerat, onerasset, tarnen vasculum
vinarium ad proprium humerum detulisset et iter ad sanctum
locum predestinatum arripuisset et una cum difficultate per-
geret et in calce mons, qui ad ipso sancto^ loco pertingit,
pervenisset, ilico defecit et cepit infra semet ipsum cogitare,
quid de predicto voto deberet agere, ut ad propriam* reme-
aret. Eminus aspexit, vidit aut procul turba pauperum et
voto, quod detulerat^ eis tribuit. Ille vero ad orationem ad
liminibus sanctorum ingressns, vasculum ante fores ecclesiae
relicto, et de oratione regressus, ipsum quod reliquerat plenum
repperit. Quo facto omnibus innotuit.
Sed de his ita satis actum, nimc ad aliud ^ miraculum
flectamus articulum. Erat scamnum infra urbem predictam,
in quo predictus pontifex iacere consueverat, exportatusque
exinde fuit ab excurribus« et in mimorum* ludum deditum.
Sed cum miraculum aliquod ad ipsum scamnum patefactum
fuisset; arripuit eum^ pavor et eum in basilicam sancti Sim-
Jhoriani deportavit, et ibidem Dominus^ multum miraculum
ignatus est ostendere. Erat enim vir vite venerabilis nomine
Venerianus, cognomento Sanctus, cuius cum nomen«© vita
1) 'Biomanns* 2 b. 2) *peractimis' 2 a; 'relatoms* 2 b. 8) pr.
m. saperscr. 1. 4) *propria' 2 a. b. 6) 'alinm' pr. m. 2 a. 6) ita 1;
'exscmribns* 2 a ; 'scnrris* 2 b. 7) 'minimomm' 1 ; 'nnmmomm' 2 a.
8) 'arripaisset* pr. m. corr. 'arripuit enm* 1. 9) om. 1. 10) 'no-
nine* 2 a. b.
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648 Bruno KruBch.
coaequabatur. ladem vir multorum Darratione didicerat, eo
quod a predicto scamno miracula multa panderent^ Cumque
maturius ad hoc opus aspiciendnm perrexisset, cum iam sol ad ^
ortu suo splendidtts terris ' lostraret, ipse in oratione prostra-
tus et omnes lampades extinctas cognovisBot, cum lacrimis
arva ille rigans, aspiciens sursnm, ticUt lampades ex Domini
precepto accensas lucere. Qno^ miraculum tarn pontifici loci
ipsiu8 quam reliquorum omnium Dei servorum innotuit.
Postea vero Ayitus pontifex, quantum sponte a * sanctorum
limina conquisierat, abbat! Grodoni consignavit. Qui predictus
abba* coepit prefato Veneriano instigare, ut illa descriptione
de ipsa familia ei deberet donare. Ipse vero^ pro* eo quod
anulo« vice episcopi* gerebat, cepit dubitare, quando predicta
conditione deberet exemplare. Quod deinceps Christo presule
ita prospere gestum est. Coepit suprascriptus i^' Godo abba
infra semet ipsum anxietatem habere, qualiter banc utilitatem
deberet expetere. Tamen defixit in corde suo, ut illo et illo
die, ceteras conditiones omissas, pro hac re a^^ suprascripto
Veneriano, ubi et ubi eum possit»^ repperire, deberet ambu-
lare. Eadem nocte apparuit ipsi Veneriano Dominus per Vi-
sum, ostendens Uli, quomodo erat a suprascripto abbati dispo-
sitio. Ipse vero maturius consurgens, notarios secum ducens
et>*i suprascripta descriptione sub omni exemplavitfestinatione^^.
Insuper iubet convivium»* preparare et omnibus in noticiam
deponere, eo quod Godone abbate eadem die secum cybum
habere sumpturum. Cumque omnibus ista panderent^^, supra-
scriptus abba ad fores ipsius apparet. Ipse vero surgens et
cum gratiarum actione ipsum suscipiens et omnia, quae ei per
visum iussum ^^ fuerat^ ostendit et reddidit, et verbis tam ipsi
quam omnibus palam exponens, qualiter tam de suo adventu
quam de predicta conditione per divinum auxilium ^^ habuisset.
Itaque quodam die unus ex ipsis auctores*^ necis Ursio
nomine, dum'o in saltum venationem velocius exerceret, equo
sedens, labens'i in terram prosternitur, ad extremum, bracbium
fractum aliaque menbra debilitatus^* ad domum propriam
debilis deportatur. Ubi cum ad eum medendum*' plures
1) *panderentar* 2 a. b. 2) *ab' 2a.; om. 2b. 8) «terras' 2a. b.
4) *Quod» 2 a. b. 6) *ad' 2 a. b. 6) 'abbas» 2 a. b, ut infra.
7) 'pro eo' om. 2 a. b. 8) ita scripsi; 'a uonnullos yices' 1; 'ad non-
nullas vices* 2b; 'anmodo noDUuUas vices' 2a. 9) 'episcopo* 2b; 'pon-
tificis' 2 a. 10) 'supraseripto* (?) 1, corr, 11) *ad suprascriptum Ve-
nerianum' 2 a. b. 18) 'posset' 2 a. b. 18) om. 2 a. b. 14) 'festina
::tione* 1. 15) 'convium' pr. m. 2a; 'convivivium' 2b. 16) *pande-
ret' 2 a. b. 17) pr. m. superscr. 1; ^ussa fnerant* 2 a. b. 18) 'noti-
oiam' add. 2 b. 19) *auctoribus* 2 a. b. 20) pr. m. superscr. 1; 'cum*
2 a. b. 21) «libens* 1. 22) ita 1. 2 a. 23) om. 2 a. b.
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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 649
medici medendi causa vel alii^ emuli convemssent^ nulla
medicorum , nulla incantatorum posset precuratione > mederi,
ad semet ipsum reversus, coepit cum cooiuge sua affatim con-
loqui, ut ad beati Preiecti poleandrum dirigeret atque ex lam-
pade eius oleo sumpto' ei deberet deferri. Mirum dictu! ut
oleo perunctus est, pristina meruit sospitate. Cumque ad
incolomitatem pervenisse se cognovisset, vasculum argenteum^
Sensante^ libras decem, ad ipsum sepulchrum exornandum
irexit. Quo ^ ceteri audientes , qui in istam ' persecutionem
promti fuerant, cepit imusquisque aurum vel '' alias species ad
ipsum poleandrum exornandum condonare.
Alio vero tempore predictus ürsio devotione actus,
oratione* lucrandi gratiam' in loco, om^^ vocabulum est
Vesedone, accessit. Ibique suprascriptus martyr ab infantia,
eo quod proprietas illius esse videbatur, et maxime edocatus
fuisset et seaula conversatione habuisset, in cubiculum illius^
ubi iugiter cubare consueverat, tot miraculumii Dominus
dignatus est declarare, ut vix humanus sensus valeat elucidare.
Cumque ibidem predictus ürsio, ut dictum est, vigilaret, rogat
unum ex officialibus, ut" vasculum cum paulisper oleum»»
differret»^ ad luminaria concinnanda>^ Quantum ipse postea
cum iureiurando adfirmat, quam libra i* aut duas non amplius
babuisset, in tantum adfirmat, ut quantas ibidem lampades
habuit, totas implesset, et vasculum refertum amplius repperit.
Insuper vero alia basilica, quam in suprascripto>^ honore con-
diderat, quantum narrat, 20 aut 30 lampades etiam conplevit
et adhuc in ipso vase semper amplius repperit, unde et exinde
ad alia sanctorum loca ubertim transmisit. Abhinc satis
dictum, deinceps futura futuris servemus. Explicit Amen»'.
1) 'alia' 1, corr. 2) ita 1 et pr. m. 2 a. 8) ita 2a; ^supto' 1;
'gnmptum' 2 b. 4) 'pensans' 2 a. b. 5) *Qiiod* 2 a. b. 6) ita 1. 2 a.
7) *ar' add., sed delet. 1. 8) *oratioDem' 2 a. b. 9) 'gratia' 2 a. b.
10) om. 1. 11) «miracula* 2a. b. 12) om. 2 a. b. 18) «olei' 2a. b.
14) *diflferet' 1, corr.; *deferre' 2 a. b. 16) 'coneimn.* 1, corr. 16) *libram'
2 a. b. 17) *8nprascripti* 2 a. b. 18) ita 1 ; *£zplicit passio sancti
Preiecti episcopi et ffifis' 2a; 'Expl. A.* om. 2 b.
[Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.]
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XIX.
Miscellen.
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lieber die vermemtliche ITnechtheit einiger Stücke
der Epistolae Langobardicae coUectae, des zweiten
Anhangs im III. Bpistolae- Bande der Monumenta
Germaniae historica.
Von Wilhelm Gondlach.
Zu dem Anhange, von welchem ich in dieser Zeitschrift
(XVI, 9 — 48) Nachricht gegeben habe^ hat noch ein anderer
hinzugefügt werden müssen; denn da im ersten Angelegen-
heiten der Westgoten behandelt werden, stellte es sich als
unabweisbar heraus, nun auch auf die für die Langobarden-
Geschichte in Betracht kommenden Schriftstücke einzugehen,
weil doch die Langobarden durch ihre Schicksale den Franken
näher stehen als die Westgoten, und in vorhergehenden Ab-
theilungen des Bandes, in den Epistolae Austrasicae und dem
Codex Carolinus, die italienischen Verhältnisse bereits zur
Sprache gekommen sind.
Was die üeberlieferung der einundzwanzig in dem Anhang
zusammengestellten Briefe ^ anlangt, so verweise ich auf die
Bemerkungen, welche ich der Ausgabe vorangeschickt habe;
die Erläuterung der einzelnen Stücke habe ich ebenda in den
begleitenden Anmerkungen wahrgenommen; hier möchte ich
mir lediglich die Vertheidigung einiger in der Echtheit ange-
fochtener oder angezweifelter Briefe angelegen sein lassen.
Es handelt sich zunächst und vor allem um die gleich-
lautenden Schreiben Gregorys (II.) an den Dogen Ursus von
Venedig und den Patriarchen Antoninus vonGrado, welchen
beiden von dem Papste aufgegeben wird, im Verein mit dem
in Venedig weilenden Exarchen die Wiedereroberung des von
den Langobarden eingenommenen Ravenna zu betreiben (J.-E.
2177. 2178). Nachdem schon Muratori Zweifel an der Echt-
1) Es sind Briefe der Päpste Honorins, Theodor, Gregor n. und III.,
Zacharias und Stephan m., nSmlich J. - E. 201«. 2016. 2026. 2027. 2066.
2166. 2167. 2172. 2177. 2178. 2232. 2234. 2240. 2253. 2256. 2306.
2390. 2391, femer ein Schreiben des Bischofs Johann von Ac^uileia an
den König Agilolf (Mansi, Conc. XIV, 496), weiter eins des Diacon
Crispns an den Propst Manms (Mai, Class. anct. V, 391) und endlich
das des Bischofs Johann von Grado an Papst Stephan in. (Ughelli, Ital.
Sacra V, 1091).
Keues Archiv otc. XVm. 42
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654 Wilhelm Gondlach.
heit erhoben hattet unterzog Wilhelm Martens in seiner
Schrift „Politische Greschichte des Langobarden -Seichs unter
König I^utprand'^ (Heidelberg 1880)^ beide Stücke einer ein-
gehenden Erörterongy und daraufhin hat Ewald sie in der
Neubearbeitung der rapst- Regesten als Fälschungen gekenn-
zeichnet. Aber dieses Urtheil ist nicht ohne Widersprach
geblieben. Zuerst hat Weiland sich dagegen erklärt, jedoch
nur die schlichte Versicherung abgegeben, dass er an der
Echtheit des an Ursus gerichteten Briefes nicht zweifle (Zeit-
schrift fär Kirchenrecht XVII, 373); dann sind den beiden
Schreiben auch ausgeführte Erörterungen gewidmet worden,
welche indessen nicht durchweg zu den ^leic)ien Ergebnissen
geführt haben. Während nämlich Diem (Etudes sur Fad-
ministration byzantine dans Texarchat de Savenne p. 377 n. 5),
CipolU (Archivio Veneto XX, 167—171) und Monticolo (Bul-
lettino dell' istituto storico italiano IX, 184—199) die Echtheit
beider Schreiben vertheidigt haben, sehen noch Hartmann
(Untersuchungen zur Geschichte der byzantinischen Verwaltung
in Italien S. 129—131) und Hugo Cohn (Die Stellung der
byzantinischen Statthalter in Otor- und Mittelitalien S. 30
Anm. 3) in dem an Ursus gerichteten Briefe mit Martens eine
FlÜschung. Dieser Brief dürfte also jedenfalls noch eine
Prüfung erfordern; weil aber auch die Darlegungen^ welche
die Echtheit des andern zum Ziel haben, nicht übereinstimmen,
nicht überall überzeugen und nicht in dem Masse auf die von
Martens gemachten Einwürfe eingehen^ wie es wohl zu wünschen
gewesen wäre, so darf auch der an Antoninus gerichtete Brief
nicht unerwälmt bleiben, zumal beide ja so geformt sind^ dass,
was über die in dem einen erwähnten Thatsachen gesagt wird,
ohne weiteres auch von dem andern gilt.
Martens apricht über die Briefe in dem Excurse, welcher
die Frage, ob Ravenna schon von König Liutprand einge-
nommen sei, zu beantworten sucht (a. a. O. S. 66 — 71); er
verneint dieselbe und entscheidet sicn dahin, dass lediglich
Classis, die Hafenstadt Ravenna's , unter Liutprand erobert
worden sei, indem er sich vornehmlich an die iTachricht im
Liber pontificalis (Vita Qregorii II. ed. Duchesne p. 403:
'Hex vero Langobardorum Liutprandus generali motione Ba-
venna progressus est atque illam obsedit per dies et, castram
1) AnnaU d* ItaUa IV, 257 (Storia d* ItaUa p. 294): <perche ho
pena* sagt er, 'a persaadermi, che quel saggio papa (Qrtgor) nelle
circostanze di qnesti tempi potesse chiamar la nazion Longobarda „nee
dicendain''y titolo, che si dava ai Saraceni, e che fa anche dato ai Longo-
bardi, allorche sni principi erano cradelii nemici fieri di Borna ed Ariani\
Dieser Hauptgrund Muratori's ist auch von Martens aufgenommen worden
(s. oben).
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Ueber d. vermeintl. ünechtheit einiger Stücke d. Epp. Lang. coli. 655
pervadens Classes, captos abstolA plures et opes tulit innu-
meras'^ hält, die Angabe des Paulus Diaconus in der Historia
LangoWdorum VI, 54 (SS. rer. Lang. p. 183: ^Kursus cum
Kavennam Hildeprandus , regis nepus, et Peredeo Vicentinus
dux optinerent, mruentibus subito Veneticis, Hildei»*andu8 ab
eis captus est, Peredeo viriliter pugnans oecubuit') „durch eine
Verwechselung von Classis und seiner Nachbar- bezüglich
Hauptstadt Ravenna^^ erklärt und die ähnliche, nur ausführ-
lichere Erzählung im Chronicon Venetum und dem des Dandolo
als „völlig wertnlos" bezeichnet. Mit dieser Auffassung ist
allerdings der Inhalt der beiden in Rede stehenden Briefe un-
vereinbar: es müssen Fälschungen sein, und .dafür bringt
Martens dann noch einige Scheingründe bei.
Ehe ich mich mit diesen abgebe, dürfte es billig sein, dass
ich mich mit der Grundauffassung Martens' abzimnden ver-
suche.
Indem ich den Werth der in den genannten beiden
Chroniken enthaltenen Berichte dahin gestellt sein lasse, kann
ich es nicht als zulässig anerkennen, die Vita Gregorii, welche
von einer Eroberung Ravenna's schweigt, als einzig massgebend
zu betrachten und einen Berichterstatter wie Paulus, welcher
die Vita Gregorii doch nicht einfach ausschreibt und hier
deutlich von einem 'obtinere' spricht, kurzer Hand bei Seite
zu schieben. Abgesehen von der allgemeinen Benutzun^s-
regel über das argumentum ex silentio, welche ich nir
mich geltend machen kann, ist auch darauf, was Martens
S. 68 selber andeutet, hinzuweisen, dass Paulus vorher im
49. Kapitel (p. 1811 -— in einem klärlich die Vita Gregorii
als Quelle verrathenaen Zusammenhang — verzeichnet: 'Eoque
tempore rex Liutprandus Ravennam obsedit, Ciassem invasit
atque destruxit'. Wenn im 49. Kapitel Paulus die Angabe
des Liber pontificalis verwerthet und dann im 54. Kapitel
abermals auf einen langobardischen Angriff zu sprechen kommt,
80 wird es sich wohl um einen anderen Anfall handeln % zumal
ja bei dem erstberichteten König Liutprand, bei dem zweiten
sein Neffe Hildebrand und der Herzog Peredeus als Führer
der langobardischen Streitmacht genannt werden. Es ist also
nicht, wie Martens vorschlägt, im 54. Kapitel 'Ravennam' in
'Ciassem' zu verbessern, sondern es sind zur Zeit Liutprands
auf Ravenna- Classis zwei langobardische Unternehmungen
zu denken, von welchen die erste zur Eroberung von Classis,
1) Noch eine andere langobardische Eroberung des Hafens Classis
ist bekannt, die aber König Liutprand nicht yollföhrt, sondern rückgängig
macht: *Per haec tempora Faroaldus Spolitanorum ductor Ciassem civi-
tatem Ravennantium invasit; sed iussn regis Liutprandi bisdem Romanis
reddita est* (Bist. Lang. VI, 44: SS. rer. Lang. p. 180).
42*
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656 Wilhelm G^ondlach.
die zweite za der Ravenoa's fährte. Mag nun 'obtioere' ^^inrie-
haben^^ oder y^einnebmen'^ bedeuten, mag im erateren Falle
auch wirklich, wie Härtens meint^ Paulus „mit der vollendeten
Thatsache hereingeschneit kommen^^, so viel ist als sicher an-
zunehmen, dass die Langobarden unter Hildebrand und
Peredeus durch eine Ueberrumpelung seitens der Venezianer
aus Ravenna vertrieben worden sind. Wenn es dem Bericht-
erstatter vor allem auf die im Hauptsatz erzählte Gefangen-
nahme des .Hildebrand und den Tod aes Peredeus anzukommen
scheint (s. oben) und dabei die langobardische Eroberung
ßavenna's zwar behufs Erläuterung als erforderlich, aber, im
Nebensatz angegeben (s. oben), als belanglos gilt, so dürfte
daraus zu folgern sein, dass die Langobarden sich nur kurze
Zeit in Ravenna behauptet haben und so auch das Schweigen
der Vita Gregorii erklärt sein, wenn überhaupt das Ereignis
in die Zeit Gregorys IL und nicht vielmehr, worauf ich noch
zurückkomme, in die seines gleichnamigen Nachfolgers fallt i.
Was nun die Schreiben selber angeht, so sagt Härtens,
die beiden gleichlautenden Ausfertigungen als einen Brief be-
trachtend: „Schon die Form des Schriftstücks, diese zwölf
Zeilen, die eine Umwälzung in der Haltung der Römischen
Kurie gegen den Kaiser kundgeben sollen, dürfte einige Be-
denken erregen'^ Da ich nicht annehmen kann, dass Martens
die Kürze des Briefes, „diese zwölf Zeilen**, als Grund gegen
die Echtheit hat vorbringen wollen, so halte ich mich an den
in dieser knappen Form gebotenen Inhalt, welchen Martena
also auslegt: „Der hochorthodoxe Gregor II. schreibt hier im
Interesse des Bilderstürmers Leo, den er ^dominus' und *filiu&
noster' betitelt, während er auf der anderen Seite von der *nec
dicenda gens Langobardorum' spricht zu eiu^ Zeit, wo diese
letztere, später im Mund der Päpste geläufige Redensart soiist
nicht vorkommt**. Wennsleieh ich mit Martens der Meinung
bin, dass der Brief nach dem Ausbruch des Bilderstreites ge-
schrieben ist, kann ich doch nicht eine Verleugnung des
päpstlichen Interei^ses in der nach Venedig gerichteten Auf-
forderung sehen, dem Exarchen bei der Wiedereroberung
Ravenna's Hülfe zu leisten. Denn mochten die Päpste auch
noch so scharf ihren Gegensatz zu den bilderstürmenden
Kaisern in Sachen der Lehre betonen, sie waren nicht so blind,
zu verkennen, dass einzig Byzanz vor dem Eingreifen der
Franken die Macht Roms den Langobarden gegenüber sicherte:
darum wehrte Gregor II. seinen übereifrigen Anhängern,
1) Diesof Möglichkeit gedenkt Martens später übrigens selbst, indem
er S. 70 sagt: „Fällt der Brief nach 728, so ist nicht ersichtlich, wodurch
Gregor 11. oder sein Nachfolger zu einem feindlichen Einschreiten
gegen Lintprand |ür Bjzanz hätte veranlasst werden können' ^
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üeber d. vermeintl. Unechtheit einiger Stücke d. Epp. Lang. coli. 657
welche einen neuen Kaiser aufwerfen wollten; darum konnte
er auch — wenn er der Absender der fraglichen Briefe ist
— nicht ruhig zusehen, als Ravenna, das Hauptbollwerk
der Byzantiner in Italien, in die Hände der Langobarden fiel;
denn mit Kavenna's endgiltigem Verlust war auch das
Schicksal Roms entschieden. In diesem Verhältnis ist es be-
gründet, dass dem Kaiser die nichtssagende Kanzlei -Bezeich-
ming 'dominus' und 'filius' nicht vorenthalten wird, während
aus der klaren Erkenntnis, wessen Rom sich von den Lango-
barden zu versehen habe, augenscheinlich die Benennung 'nee
dicenda' der 'gens Langobardorum' entsprungen ist^. Es ist
also gar nicht nöthig, nach einem besonderen Anlass zu suchen,
welcher Rom und Byzanz in ein besseres Vernehmen gebracht
haben könnte, wie das von Cipolla geschehen ist durch die
Aufnahme der Meinung Assemann's, dass bei Gelegenheit des
im Jahre 729 zwischen Gregor und Liutprand geschlossenen
Vergleichs der Papst auch mit dem Exarchen Eutychius aus-
gesöhnt worden sei. Hält man den Absender der beiden Briefe
für den dritten Gregor, dann darf man, wie es Monticolo
thut, auf die Angabe der Vita Gregorii HL sioh berufen, nach
welcher der Exarch Eutychius seine freundschaftlichen Ge-
sinnungen dem Papste durch Uebersendung von sechs Onyx-
säulen bezeigt hat.
Den ^wichtigsten Grund für die Fälschung fasst Härtens
also: „Das Schreiben ist in der älteren Tradition nicht, wie
Dandolo es bringt , an den Dogen ürsus, sondern an Änto-
ninus, den Patriarchen von Grado, gerichtet. Jedenfalls hat
also der grosse Chronist oder ein unbekannter Vorgänger von
ihm sich eine Fälschung der Adresse erlaubt; auch deutet ein
1) Dass der zu gewärtigende Vortheil oder Kachtheil gerade den
Langobarden gegenüber die Tonart bestimmt, in welcher die päpstlichen
Ergüsse gehalten sind, zeigt schlagend aus späterer Zeit das Beispiel
8tephan*8 III; als er nämlich fürchten muss, bei der drohenden Ver*
Btändigong und FamiHenverbindung zwischen dem Hanse des Desiderins
und den Karolingern, die -Kosten aci beaahlen, eifert er in geradezu an-
anständiger Weise gegen die Langobarden: sie sind in seinen Augen gar
kein Volk, sondern eine stinkende Lügenbrut, welche unzweifelhaft den
Aussatz in die Welt gebracht habe und einen Karolinger bei einer Familien-
yerbinduQg nur verunreinigen könne (Halls desipientia . . ., quod vestra
praeclara Francorum gens . . . perfidae . . . ac foetentissimae Lango-
bardorum genti polhtatar, quae in numero gentium nequaqunn conputatur,
de cuins natione et leprosonun genus oriri certum est': J.-£. 3S61); als
er aber seine Ansprüche bei Desiderins durchsetzt, nennt er dieeen in
einem Briefe, welcher mit dem eben angezogenen wahrscheinlich in dem-
selben Jahre entstanden ist, seinen ausgezeichnetsten, von Gott erhaltenen
Sohn ('nos convenit cum praelato excellentissimo et a Deo servato filio
nostro Desiderio rege, et omnes iusti^as beati Petri ab eo plenius et in
integro suscepimns*: J.-E. 2388).
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658 Wilhelm Gnndlach.
Ausdruck im Briefe entfernt darauf hin, dass er nicht in die
Stadt Venedig bestimmt war: es würde sonst wohl <apud vos'
oder 'in urbe vestra' gelautet haben. An ein Circularschreiben,
das an beide Adressaten gekommen wäre, ist schon deslialb
nicht zu denken, weil die Quelle, welche die ältere Fassung
bietet, keine Gradensische , sondern deichfalls eine Venezia-
nische ist, also selbst schon den Brief dem Venezianischen
Archiv entnommen hätte, wenn derselbe dort vorhanden ge-
wesen wäre".
Martens macht hier von dem argumentum ex silentio
abermals einen bedenklichen Gebrauch : wenn in dem Chronicon
Venetum, „der älteren Tradition'^, der an den Patriarchen von
Grado gerichtete Brief sich findet^ der an den Dogen Ursus
aber nicht , so kann man daraus auf ein Nichtvorhandensein
des zweiten Briefes doch nur unter der Voraussetzung schliessen,
dass der Chronist etwa mit derselben Umsicht gearbeitet hat,
welche heute ein gewissenhafter Forscher bei der Benutzung
eines wohlgeordneten Archivs zu entfalten pflegt. Ist dafür
keinerlei Gewähr vorhanden, so darf sofort, falls wirklich eine
Ausbeutung des Venezianischen Archivs stattgefunden hat, die
Nichtaufni£me auf ein Versehen zurückgeführt werden. Dass
der Brief, welcher übrigens „in der älteren Tradition'^ hier
plötzlich als echt genommen zu sein scheint, ursprünglich nach
Grado gerichtet gewesen sei, dafür kann auch keine entfernte
Hindeutung in dem Ausdruck ^apud Venetias' gefunden werden;
denn wenn das daran geknüpfte Bedenken stilistischer Art sein
soll, laut welchem man wohl in einem nach Grado gesandten
Briefe den Ausdruck „der Exarch weilt in Venedig'^, in einem
nach Venedig gesandten aber zur Vermeidung der Tautologie
die Abwandlung: „der Exarch weilt bei euch** oder „in eurer
Stadt*' zu erwarten hätte, so stellt dieses Bedenken an die
Sorgfalt der päpstlichen Kanzlei Anforderungen, welche unter
allen Umständen als übertrieben und so vollends in Anbetracht
des wahren Verhältnisses der beiden Briefe zu einander be-
zeichnet werden müssen. An „ein Circularschreiben , das
beiden Adressaten zugekommen wäre'*, ist freilich nicht zu
denken; aber aus einem andern Grunde, als Martens angiebt:
weil die päpstliche Kanzlei Circulare nicht gekannt hat. Un-
haltbar ist auch die Annahme, welche auch Hartmann und
Cohn sich zu eigen gemacht haben, dass „der grosse Chronist
(Dandolo) oder ein unbekannter Vorgänger von ihm sich eine
Fälschung der Adresse erlaubt*^ und so das an Ursus gerichtete
Exemplar hergestellt habe. Denn der Name des Venezia-
nischen Dogen ist nicht einfach an die Stelle desjenigen des
Patriarchen von Grado gesetzt worden; die Aufschrift in der
Gradensischen Ausfertigung lautet: *Dilectissimo fratri Antonino
Gregorius', in der Venezianischen: *Gregorius episcopus, servus
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Ueber d. vermeintl. Unechtheit einiger Stücke d. Epp. Lang, coli. 659
servorum Dei, dilecto filio ürso duci Venecie'; in der ersteren
wird der Empfänger mit ^tua fratema saDCtitas'^ in der andern
mit ^nobilitas tua' angeredet und dem entsprechend im Schluss-
wunsch als ^dilectissime frater^ bezw. 'dilectissime fili' be-
zeichnet; das wiU sagen: der Bischof und der Doge sind genau
auseinander gehalten ^ indem nicht nur der eine 'frater und
^sanctus', der andere 'filius* und ^nobilis' ist^ sondern auch
nach ihrem Stande die Stellung des Papstnamens in der Auf-
schrift geregelt ist: er geht mit unmittelbar folgendem 'epi-
scopus' dem Empfängernamen in der Venezianischen Aus-
fertigung voran, während er ohne <episco^us* ihm in der
Gradensischen Fassung folgte. Namentlich diese letztere Fein-
heit im päpstlichen SlanzTeigebrauche bis etwa 850, welche
erst kürzlieh erkundet worden ist*, sollte „dem grossen Chro-
nisten oder einem unbekannten Vorgänger von mrn^ bekannt
fewesen und mit Beobachtung dieser ßegel die Venezianische
'assung ge&lscht worden sein?! Es liegt vielmehr die schon
wiederholt beobachtete a -pari -Ausfertigung vor^ d. h. für ver-
schiedene Empfanger je eme, nach der besonderen Beschaffen-
heit eines jeden nur nothdürfdg abgewandelte Ausfertigung
nach dem nämlichen Entwurfs. Für diese Auffassung ist von
Werth die Entdeckung, welche wir Monticolo verdanken^:
dass Dandolo in der durch den Venezianischen Codex Lat. 400
Zanetti gebotenen Form seiner Chronik den an Ursus gerich-
teten Brief durch die Worte einleitet: *et propterea Gregorius
papa sibi conpaciens patriarche et duci duas divisim
infra scripti tenoris scripsit epistolas'; denn damit
wird unmittelbar bezeugt, dass Dandolo beide Ausfertigungen
gekannt hat, eine Thatsache, die weiterhin auch die gegen ihn
ausgesprochene Verdächtigung als grundlos darthun dünte, da
Martens die alleinige Mittheilung des an Ursus gerichteten
Briefes seitens Dandolo's doch so auslegt, als habe dieser
arglistig das Vorhandensein des an Antoninus gerichteten
Briefes verschwiegen, um an Stelle desselben den andern zur
Geltung zu bringen.
„Wie viel Mühe hat endlich seine Datierung den an seiner
Echtheit Festhaltenden gemacht!^ bemerkt Martens und schliesst
damit seine Ausstellungen. Ohne das als Einrede ftir die
Fälschung anzusehen, gebe ich die Schwierigkeit, die beiden
1) Damit die Aufschrift ganz regelrecht sei, müsste hier nooh 'servus
serrorom Dei* dem Papstnamen beigegeben sein ; aber diese später ständige
Selbstbezeiehnnng der Päpste könnte gerade deshalb, weil sie den Schlnss
machte, leicht beim Abschreiben ausgefallen sein. 2) Man yergleiehe dio
einschlägigen Ansführangen in meiner Schrift über Arles nnd Vienne.
3) üeber die a-pari-Ausfertigong: Arles und Vienne S. 66, 67. 4) Vgl.
a. a. O. p. 186.
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660 WUhelm Gundlaclu
Aosfertiguiigen zu datieren, unumwundeo zu. Sicher dürfte
nur der termioas ad quem sein, da ich mit DieU und Monti-
colo die Beobachtung Duchesne^B^ für zutreffend halte ^ dass
PauluB Diaconus in dem Berichte von der Eroberung Ravenna's
den Hildebrand, weldien er mit ^regis nepus' bezeichnet, nach
dem Jahre 735, in welchem Hildebrand Mitregent wurde, doch
wohl ^rez' |^nannt hätte. UuMwiss bleibt der terminus a quo :
die Entschiedenheit, mit welcher Martens erklärt: „Sicherlich
Jkann seine (des Briefes) Abfassnug nicht vor 726 d. h.
vor Ausbruch des Bilderstreites fwen, da die Eiiüaahme
von Ravenna, das zurüolcerobert werden soll, erst nach
demselben stattfand^, hat einzis" die Reihenfolge ftir sich., in
welcher Paulus die in Betracht Kommenden Ereignisse erzählt
— ein Beweisgrund, der bei Paulus wenig zu sagen hat,
zumal der Verlust Ravenna's erwähnt wird in einer Oeberaicht,
welche die Niederlagen der langobardischen Waffen unter dem
gegen die Römer sonst immer siegreichen König Liutprand
aufzählt K Ich räume indessen die Wahrscheinlichl^it ein, dass
die Langobarden, welche das durch den Bilderstreit hervor-
gerufene Zer¥rürfnis zwischen Italien und Byzanz auch zu
anderen Eroberungen ausnutzten, erst nach 726 Ravenna er-
obert und eine kurze Zeit inne gehabt haben. Wenn CipoUa
über den Zeitpunkt der Wiedereroberung uirtheilt: ^il £atto
probabilmente awenne nel 729 — 730', so hat er für diese —
von ihm so benannte — Wahrscheinlichkeit noch die Voraus-
setzung nöthig, dass im Jahre 729 der zwischen Gregor U.
und Liutprand geschlossene Vergleich auch zu einer Annähe-
rung zwischen dem Papste und dem Exarchen geführt habe;
wofür er indessen die Belege schuldig geblieben ist. Jedes
Bedenken in dieser Hinsicht wäre behoben, wenn das Anfangs-
jahr des Patriarchen Antonious bekannt wäre ; aber weder 727
oder 729, wofür Schreiner sich entschieden hat', ist ausge-
macht, noch auch die ausdrückliehe von Duchesne, Diehl und
Hartmann gläubig hingenommene Angabe der Chronica
Satriarcharum Gradensium (SS. rer. Lang. p. 396)^, welche
ie Weihe des Antoninus und damit die Entstehung der beiden
Briefe vor dem Jahre 731 anzusetzen verwehren würde, nach
dem ganzen Zusammenhange vertrauenerweckend: 'Interim
autem hie beatus Gregorius defunctus est Romae ; cui successit
beatissimus Gregorius papa tercius, qui post obitum Donati
Gradensis patriarchae epistolam suam direxit universis Vene-
1) Liber pont. p. 412 n. 22. 2) So ¥er8tanden, bemohtigt die
fiteile nicht mehr zu dem Vorwurf , den Mwtens erhoben batt: dsu von
«iiMr Erobevanjg^ teitens der Langobarden gar nicht, sondern nur von ihrem
Besitz gesprochen wird. 8) Art. ^Grado* in Ersch and Gröberes Enoy-
clopädie. 4) Vgl. Reg. pont. Rom. H, 700.
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Ueber d. vermeintl. Uneclitheit einiger Stüoke d. Epp. Lang. coli. 661
tiensis seu Histriae et cuncto populo, ut eleotionein in
Gradensem patriarcham facerent. Qai precepto eiusdem papae
Oregorii elegeriint Antoninam virum probatissimum in nova
sancta Aquileienai patriarcham ecclesia. Qui a beato Gregorio
papa tercio iüxta decessomm suorum exemplar Privilegium
oam benediotione pallei oonsecutus est' ; denn derjenige Papst,
welcher nadi dem Tode des Donatus an die Bewohner
Venetiens und Istriens schrieb und sie zur Wahl eines neuen
Patriarchen aufforderte ^ , war nicht der dritte, sondern der
zweite Gregor, und damit wird jede andere Unterscheidung
zwischen den beiden gleichnamigen Päpsten in dem angeführten
Abschnitt, mag sie auch jedes Hai ängstlicfa bestimmt gehalten
sein, fragwürdig. Wenn Monticolo Ta. a. O. p. 190, 191) auch
seinerseits den eben erwäbnten Zwiespalt der Chronica und
des Papstbriefes aufdeckt und dennoch als terminus a quo
das Jahr 731 annimmt^ so macht er die Erwägung Dochesne's
(p. 412 n. 24), welche auch Diehl sich gefallen &8st, zu der
«einigen: dass der Biograph Gregorys II, welcher viel unwichtigere
Vorgänge zur Sprache bringe, die Eroberung Ravenna's sicher
angeführt hätte, wenn sie nicht in die Zeit Gregor's III. fiele,
dass der Biograph Gregor's III. aber die Eroberung Ravenna's
verschweige^ weil er überhaupt auf die Fortschritte der Lango-
barden in Italien nicht eingehe. Aber diese Ai^umentation,
welche aus dem Schweigen einmal das Nichtgeschehen und
das andere Mal das Geschehen folgert, ist doch schwerlich
geeignet, die Frage der Entstehungszeit für die in Kede
stehenden Briefe zu lösen, und so wird man sich wohl mit
der Annahme bescheiden müsaen, dass beide in die Zeit von
etwa 726 bis 735 gehören, also den zweiten wie den dritten
Gregor zu Urhebern haben können.
Einen andern Brief (J.-E. 2806) hat v. Scherer ange-
griffen bei Gelegenheit seiner Besprechung der von Hahn
über Bonifaz und Lull herausgegebenen Schrift'. In dem
Briefe belehrt Papst Zacharias den Bischof Theodor von Pavia,
dass die durch das gemeinsam abgelegte Taufzeugnis erworbene
geistliche Verwandtschaft der natürlichen als Ehehindernis
gleich zu achten sei, dass femer, wenn auch Gregor der Grosse
von den eben zum Cfaristentham bekehrten Angeln bei der
Eheschliessung nur eine Wahrung der Verwandsohaft bis zum
1) J.'-E. 2172: ^Gregorias senrus aerForom ]>«i anirersis cUleetissimis
noble episcopifl et ctmeto a Deo Mrrato popnlo Venetiae sen Ijtriae . . .
ab hac lue« snbtHteto frtitn oostro Donato Gradensi praasnle . . . Omnes
iiaque vos admoneo . . ., nt eonoordas . . . eUgere in Gradenai eedesia
pnaeanlam debeaÜ»*. Der Brief iat genau nmdh Kaianjafaren nnd Indiotion
«nf das Jabr 7^5 zu datieren. 2) Histeriscbes J«hri>ach der Görres-
GeMllsöbaft V, 260, 251.
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662 Wilhelm Qmidlach.
vierten Orade verlangt ^ ihnen also Eben unter Verwandten
fünften Grades frei gegeben habe, das längst christliche Volk
des Bischofs jede Ehe vermeiden müsse, bei welcher die
Betheiligten sich noch irgend welcher, auch noch so entfernter
Verwandtschaft bewusst sind. Das Schreiben ist vollständig
— durch Beisteuer der zuletzt angegebenen Weisung — ssuerst
von Mansi ^Conc. XII, 3&4^ „aus einem Anhange des im
Mittelalter viel gebrauchten Decretums von Burcbard^ bekannt
gemacht worden. „Schon deshalb^, sagt v. Scherer ^ ,, halte
ich das Schreiben f&r verdächtig; wegen seines Inhalts aber
ganz entschieden ftir eine spätere Fälschung.^
Was die Ueberlieferung betrifft, so dürfte es doch nicht
berechtigt sein, mag man auch über die Vertrauenswürdigkeit
Burchards so ungünstig urtheilen wie man wolle, einen Brief
zu verdächtigen, welcher wohl in einer Handschrift des Deere-
tum Bnrcharai, aber in dem von einem unbestimmbaren Ur-
heber herrührenden Anhange mitgetheilt ist>. Es kommt
dazu, dass der erste Theil* des Briefes wortgetreu und die
Fortsetzung* in unverkennbarer Umschreibung — allerdings
nicht der Abschnitt, in welchem von den Ehen unter Ver-
wandten fünften Grades die Rede ist — schon im 10. Jahr-
hundert in einem an den Bischof Atto von Vercelli gerichteten
Briefe als unverwerfliche Aeusseruneen päpstlicher Autorität
angeführt werden^; mithin ist es unzulässig, die Verdächtigung
auch auf diese Theile zu erstrecken, die in ihrem Inhalt zu
Ausstellungen keinen Anlass geben.
Erst im letzten Theile, um welchen der Brief erst im
Anhange der Burchard- Handschrift vervollständigt ist, findet
sich diejenige Angabe, deretwegen v. Scherer den Brief „ganz
entschieden^ f&r eine Fälschung hält: „der Gedanke, welcher
der apokryphen Correspondenz zwischen Gregor dem Grossen
und Felix von Messina zu Grunde liegt', nämlich die Er-
klärung und Entschuldigung Gregorys , der ja den Angeln die
1) Ich habe die fragliche HaDdschrift des Decretum Burcbardianum
nicht ermitteln können ; die in Rom befindliche Barberin. XXV, 30 ist es
jedenfalls nicht: sie enthält zwar auch den Brief, aber nicht ausgedehnter
als die meisten der von mir benutzten Handschriften. 2) Er reicht bis
zu den Worten: *ipso praestante domino et Deo salvatore nostro lesu
Christo*. 3) Der Abschnitt, welcher mit 'De filüs autem* beginnt und
mit 'morietur* schliesst, ist deutlich wiedergegeben in den Worten: *De
filüs autem herum isdem venerabilis pater eidem Theodore episcopo
rescribit, non teneri eos criminibus parentum*. Dass über die Ehen unter
natürlich Verwandten kein Wort verlautet, kann damit erklltrt werden, dass
lediglich die Frage der geistlichen Verwandtschaft behandelt wird. 4) 'da-
rissimnm illud rescriptum ab apostolica sede Theodore Ticinensi episcopo*
heisst es. Die Handschrift Vatic. 4322 ist selbst noch im zehnten Jahr-
hundert geschrieben. 6) Gemeint sind die Briefe J.-E. 1334 und 1384a.
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lieber d. vermeintl. Unechtheit einiger Stücke d. £pp. Lang. coli. 663
Eheschliessung zwischen Verwandten im dritten nnd vierten
Grade lediglich provisorisch gestattet habe^. Ohne in eine
Erörterung über die beregte Correspondenz mich einzulassen,
ohne auf einen andern Gregor -Brief, welcher mit einer Ent-
scheidung auf die bezügliche Anfrage Augustins, des Angeln-
Apostels, hier in Betracht kommt ^ und gleichfalls durch von
Scherer angezweifelt wird, einzugehen^ kann ich diesen Beweis-
frund nicht als zureichend anerkennen; denn gesetzt, auch
er schon von Beda überlieferte Brief Gregorys an Augustin
wäre unecht, so kann doch sehr wohl Zacharias in gutem
Glauben darauf Bezug nehmen, zumal er ja durchaus nicht
die Auffassung Gregor's wieder in Geltung setzen will, sondern
sie als einen überwundenen Standpunkt bezeichnet. Dass so
das Verfahren der römischen Earche war, welche, um Ein-
bussen vorzubeugen, von der Strenge ihres Eherechtes nach-
liess, zu gelegener Zeit dann aber ihre Auffassung durchführte,
giebt V. Scherer selber zu, indem er sagt: „In der That hat
Gregor IL in einem an Bonifaz gerichteten Schreiben die Ehe
von Personen, welche im fiinften Grade verwandt sind, für
^tig erklärt, und erst Gregor III. dehnte das Hindernis auf
den siebenten Grad aus^. Die Ausstellung also, welche unter
allen Umständen nur den letzten in einer Ueberlieferung
vorhandenen Theil treffen könnte, ist an sich nicht triftig; an
der Echtheit des ganzen Briefes zu zweifeln, ein stichhaltiger
Grund nicht beigebracht.
lieber einen von Waitz « angezweifelten Brief (J.-E. 2391)
zu handeln — des Inhalts^ dass Stephan III. in den zwischen
Römern, Franken und Langobarden abgeschlossenen Vertrag
i^uch Istrien einbegriffen sein lässt — kann ich mir fiiglich er-
sparen, da der Zweifel in der neuen Auflage von Waitz nicht
wiederholt', der Brief auch von Weiland^ und anderen' als
echt benutzt worden ist.
1) J.-E 1848: *Unde necesse est, nt iam terüa vel qnarta generatio
fidelinm licenter aibi inngi debeaf. £wald*8 ürtheil: *tota ista epistola
ambiguae fidei est* gründet sich darauf, dass der Brief in den Begesten
des Laterans und den älteren Sammlungen der Gregor -Briefe fehlt, ferner
darauf, dass er in verschiedener Form überliefert ist ('neque decemi potest,
quae forma prae aliis auctoritatem habeaf )• Diese mehr Susserlichen
Mängel hat aber Ewald selbst nicht für stark genug gehalten, um daraufhin
den Brief als unecht su verwerfen. Die erst neuerdings durch Theodor
Mommsen (vgl. N. A. XYII, 895, 896) bekannt gewordene Einleitung des
Briefs im Codex Luoensis (saec. VIII), welche übrigens Herr Dr. Hart-
mann mir auf eine Anfrage hin schon vorher brieflich mitzutheilen die
Güte hatte, scheint mir die zureichende Grundlage zu bieten, auch die
äusserlichen Mängel, mit welchen der Brief behaftet ist, vollständig zu
erklären. 2) Yeifassungsgesch. mi, 582. 8) Wenigstens habe ich
nichts Derartiges finden können. 4) Zeitsehr. für Kirohenr. XVII, 886.
5) Hflffer im Hist. Jahrb. II, 249 und Lamprecht, Die Römische Frage S. 87.
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Zq Walahfirid Strabo's De imagine Tetrici.
Von L. Traube.
Die kunsthistorischen Fragen, die Walahfrid's Gedicht
*De imagine Tetrici' aufwirft, hat jüngst wieder Julius von
Schlosser zu beantworten gesucht; ich stimme mit ihm nicht
ganz überein, will aber hier nur auf kritisch zweifelhafte Stellen
eingehen, deren der Text immer noch genug enthält.
Vers 11 Digna diis terrisque canebant carmina magnis.
Dümmler (Poet. Carol. II 372) schlägt terraeque vor. Dies
ist gegen den Oebraucfa des Walahfrid (vgl. V* 163) und des
Lucrez, den er nachahmt. Dass Walahfrid den Lucrez benutzt
hat — nicht ausgeschrieben, das ist überhaupt nicht seine
Art — , hat man nicht bemerkt; es ist aber, wie gleich der
6. Vers (genus omne animantum vgl. Lucret. I 4) und die
Schilderung der veteres poetae Vers 10 — 16 (vgl. Lucret.
V 1379 ff.) zeigt, nicht zu leugnen und um so sicherer, als
der Oblongus ( Vossianus P 30 in Leiden, Facsimile bei Cha-
telain, Pal^ographie des class. lat. pl. 56 f.), aus S. Martin in
Mainz stammt und wahrscheinlich in Fulda geschrieben wurde.
Deutlich zeigt er auch in der Mischung fräxikischer und angel-
sächsischer Schrift die Eigenheiten Fulder Handschriften. Aus
dem Ftdder Exemplar kennen das Gedicht des Lucrez femer
Hrabanus und Ermenricus.
Vers 14. Dümmler schreibt: Omnigenam pharetrata echo-
nem ifoee ciehamt; tiberliefert ist 0 magnum pharetratrae
dionem v. c. Walahfrid schwebte die Stelle des Lucrez über
das Echo vor, wo (IUI 576) gesagt wird magna dispersos
voce ciemua. Darnach stelle ich ner : Quo ma^napharetratam
Echonem v. c. Nach V. 11 gehört dann em Doppelpunkt.
Echo — onis wird auch <ibcliniert im Fragment d'un commen-
taire sur Virgila ed. Boucherie 1875 8. 12.
Vers 16 Triete nemu8 Uste^que ferae tiimdueque volMcreB
liest Dümmler, die Handschrift hat das aileib mögliche teste.
So sa^ Alcimus Avitus Carm. VI, 576 Caelum teste vocat,
Vers 86 monitis compeacuü atris: so Dümmlßr mit der
Handschrift, 9u acbreiben ist wohl artis.
V^s 96: quiequid miniM esse poteatur hat die Handschrift.
Dümmler schreibt mit M. Grimm putastd^ Alleifi die exqui-
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Zu Walahfrid Strabo's De imagine Tetrici. 665
Site Form ist aus Lucrez (oder Aldhelm) bezogen. Der Sinn
ist quicquid minus pium esse potest.
Vers 97 schlägt Dümmler für esto ^exstas* vor. ^Esto> ist
richtig: ihesauris alii comptiores, — esto: sed tu comptior
meritis. So verzwickt stellt Walahfrid öfters, z. B. V. 228
ist zu verstehen und darnach zu interpungieren : Non te prae-
tereo — specubusne latebis? — , Homere,
Von Vers 147 an ist der Rest des Gedichtes als Rede des
Strabo zu bezeichnen, Scintilla verschwindet.
Für Vers 180 Quem pars quinta super quam laetus per-
cipit alter reicht die Erklärung ßock's, der Dümmler folgt,
nicht aus ; weder rechtfertigt sie alter, noch quinta (da guarta
gesagt sein müsste), noch ist zu verstehen^ wieso Karl, erst
mit Benjamin verglichen, plötzlich Jodeph sein soll. Ich ver-
muthe aet(h)er. Kenntnis des ns^^wtofv ö%oixuov kann etwa
durch Apuleius De mundo 1 ed. Goldbacber S. 107,22 ver-
mittelt sein. Dies Buch ist handschriftlich für uns erst aus
späterer Zeit beglaubigt, aber mit V. 111 spielt Walahfrid
doch wohl auf des Apuleius De dogmate Piatoms an^ eine
Schrift, die auch erst im Comiex derselben Ueberlieferung
erscheint.
Vers 250 ist der Vorschlag Dümmlers laiis für laetis
überflüssig, Vers 253 seine Aenderuog 8arraque cenus falsch.
Die Handschrift hat sarraeque eym^s, was nur der Erklärung
bedarf. Nach der damals aus Isidor sehr verbreiteten Etymo-
logie sind die Saracenen Kinder der Sara, Walahfrid steigert
das, indem er auch die andere Hälfte des Namens etymologisch
ausdeutend, sie zu Hunden der Sara macht, vgl Beda De
orthogr. (Gramm. Lat. ed. Keil. VII 265, 25 ; Alchvin ebenda
298, 26) cynos enim Oraece canis dicitur.
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Die Briefe Ootfrieds von Vendöme
im Cod. Vat. reg. 1. 59.
YoD Ernst Sackar.
Mein Aufsatz über die Chronologie der Streitschriften des
Gotfried von Vendöme^ war bereits gedruckt, als ich durch
die Hist. litt^r. de France* und Mabillon' auf eine bisher
unbenutzte Handschrift der Königin Christine aufoierksam ge-
macht wurde. Die Nachforschungen, die Herr Dr. Joh. Tschiedel
in Rom auf meine Bitten anstellte, waren in der That von Er-
folg gekrönt. Der von Mabillon erwähnte Codex wurde in
Vatic. reg. 59. saec. XU. mbr., aufgefunden. £r enthält auf
124 Blättern die Briefe Grotfrieds und zwar die 1119 abge-
schlossene Sammlung derselben. Hatte ich in der erwähnten
Abhandlung nachzuweisen gesucht, dass die in den bisher be-
kannten Hss. nach Empfängern geordnete Sammlung inner-
halb der Gruppen als chronologison anzusehen ist, so gewährt
die neue Handschrift die erwünschteste Bestätigung dieser
Annahme: denn sie bewahrt noch die ursprüngliche Reihen-
folge der Briefe, an deren zeitlicher Ordnung nun keinen
Augenblick gezweifelt werden kann. Der Codex reg. ist nicht
die Grundlage der Hss. von Le Mans und Florenz ^wesen,
da er in nicht wenigen Punkten von diesen stark abweicht.
Er gehörte dem Kloster St. Florent de Saumur, hat zahlreiche
Zusätze am Rande, die in den anderen Codices schon in den
Text eingereiht sind, enthält die in dem Briefe an Rainald
von Anders auf die tumultuarische Wahl desselben bezügliche
Stelle viel eingehender und ausführlicher, als die andern Hss.,
giebt den Brief Gotfrieds an Paschalis von 1111 zweimal an
verschiedenen Stellen in abweichender Fassung, so dass man
erkennt, der Abt habe den Brief ursprünglich in einer weniger
schroffen Form aufgesetzt ; endlich ist in dem Cod. der Könis^in
Christine der kürzere Tractat über die Laieninvestitur an den
Abt B(emer von Bonneval) gerichtet, nicht an Pierleone: und
das entspricht auch sicher den thatsächlichen Verhältnissen,
da es an sich von vornherein auffallen musste, dass der Abt
1) N. Arch. XYII, 829—847. 2) XI, 190. 8) MabiUon, Mnsenm
Ital. I, 54.
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Die Briefe Grotfrieds von Vendöme. 667
dem ihm befreundeten Cardinal zweimal dasselbe geschrieben
haben solle.
Aber abgesehen von diesen bedeutsamen Abweichungen^
ist man nunmehr im Stande, die ganze Wirksamkeit Gkrtfineds
chronologisch zu übersehen. Auf seine Thlttigkeit in den
Jahren 1111—1112 fällt ein ganz sMies Licht, da erst jetzt
einzelne bisher unklare Anspiebmgen sicher gedeutet werden
können. Kurz vor der Katttstrophe von 1111 schreibt er dem
Papste, er habe in diesem Jahre zu ihm kommen wollen, sei
aber durch Krankheit und vielfache Geschäfte abgehalten
worden, hoffe jedoch möglichst rasch kommen zu können i.
AI» dann die Nachricht von den Vorgängen des Jahres 1111
an ihn gelangte, setzte er einen Brief an den Papst auf, in
dem er Pascnal in längerer Ausführung das selige Los der
beiden Märtyrer Petrus und Paulus vor Augen hält und mit
den Worten schliesst: ^A quorum sorte beata qui in eorum
sede residens et aliter agens se privavit factum suum ipse
dissolvat et velut alter Petrus lacrimando corrigat quod fecit'.
Ob dieser in durchaus gemässigtem Tone gehaltene Brief ab-
geschickt wurde, ist zweifelhaft. Inzwischen begann die Agi-
tation der apostolischen Legaten Guido von Vienne und Girard
von Angov^me, die durch den Verzicht auf die Investitur
ihren Einfiuss auf die Bischofswahlen zu verlieren fürchteten.
Die eanze kirchliche Gesinnung des Abtes, für den der Papst
nur dem Himmel Bechenschaft schuldete, bäumte sich dagegen
auf. Als er daher in dieser Zeit an Paschal über einige Ört-
liche Angelegenheiten zu schreiben hatte, begnügte er sich
den Papst zu ermahnen, je mehr er in der Investiturfrage
dem Könige nachgegeben, mit desto grösserem Eifer in anderen
kirchlichen Dingen den Weg der Gerechtigkeit zu wandeln >.
Unmittelbar darauf schrieb Gotfried an seinen Freund, den
Abt Berner von Bonneval: er habe ihm etwas ins Ohr zu
sagen ; er sei im Begriff, nach Rom zu gehen <• Die Vorsicht,
mit der er diesen Entschluss mittheilte, hatte ihren Grund
darin, dass die Haltung Gotfrieds von den Ultras der Kirche,
speciell von Girard von AngoulSme, öffentlich in seiner Ab-
wesenheit heftig angegriffen worden war. Diesem Heissspom
erwiederte er*: er sei nicht so hirnverbrannt, um gegen den
seinen Mund zu öfihen, der nur Gott Verantwortung schulde,
und werde sich nicht von seiner Obödienz trennen. Man solle
offen auftreten, wenn man etwas gegen ihn vorzubringen habe,
dann werde er Rede und Antwort stehen. Sei es aber, dass
die Vorwürfe der südfranzösischen Prälaten doch Eindruck
auf ihn machten, sei es, dass er vergeblich gehofft hatte, der
1) Epist. I, o. 6. 8) Epiflt. I, 6. 8) Epist lY» 19. Der Brief
in dem Codex adressiert *domino et patri 0*. 4) Epist. I, 20.
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668 Ernst Sackar«
Papst werde widerrufen: er erweiterte jetzt den für Paschalis
bestimmten Brief*, warf ihm in verblümten Worten Feigheit
und Todesfurcht vor und gab ihm zu verstehen, dass ein
geistlicher Hirt, wenn er vom Glauben abweiche, kein Hirt
mehr sei, sondern ein Gegner, der von jedem katholischen
Sünder verworfen werden könne. Ob der Brief in dieser
Form an den Papst gelangte, ist sehr zweifelhaft. Gotfried
hatte die Gewohnheit frühere Schriften später zu bearbeiten,
und es können das also theoretische Ausführungen sein, die
in der Klosterzelle in der Erregung um so unbefangener
niedergeschrieben wurden, je weniger der Verfasser daran
dachte, sie aus der Hand zu geben. Jedenfalls führte er die
Absicht nach Rom zu geben, die er Bemer von Bonneval
fegenüber aussprach, wahrscheinHch noch Ende 1111 aus: er
erichtete Ivo von Chartres darüber». So sehr der Abt sach-
lich mit den Ultras der Kirche übereinstimmte, so wenig^
wollte er mit ihrem thatsächlichen Auftreten etwas gemein
haben. Den Papst mochte er offen hart angreifen und mit
Absage bedrohen, aber die Ränke, die sie anspannen, erpressten
ihm Ausdrücke der Entrüstung. Namentlich jetzt, nachdem er
Paschalis in Rom freundschaftlich näher getretet)' war, warf er
Girard von Angouldme vor, dem Papste, der ihn aus dem
Nichts emporgezogen, Gutes mit Bösem zu vergelt^i. Er hielt
ihm eine ganze Liste seiner unsauberen Geldgeschäfte und
Proben seiner Habsucht entgegen: habe er sich doch wider
alles Recht öffentlich gerühmt, Bischöfe absetzen zu können:
^quasi alterum papam vos fecistis'^.
Ob Gotfriea dem Lateranconsil von 1112 beiwohnte, ist
unbekannt; aber im Nov. 1113 war er vermuthlich wieder in
Rom*. Ich verfolge hier die weiteren Beziehungen Gotfrieds
zur römischen Ourie nicht und begnüge midi damit, die Briefe
und Werke in der Reihenfolge des Cod. Vatic. reg. anzuführen.
Die Zahlen sind zum Theil annähernd; in einigen Fällen
1) Epi$t. I, 7. 2) Epist. II, 18. Diesen Brief hatte ich noch in
der ang^efUhrten Abhandlung S. 340, N. 2 im Anschluss an Schum ia's
Jahr 1098 gesetzt, indem ich annahm, dass er in den beiden Hss. von Le
Man 8 n. Florenz falsch eingereiht sei. Jetzt wird klar, dass er bisher
nnr falsch interpretiert wurde. Er bezieht sich allerdings auf Ivonis
epist. 60; die Versöhnung des Erzb. von Sen« mit dem ron Lyon, die
darin erwähnt wird, ist aber nicht in die Zeit Hugo's, sondern Josce-
ranns zu setzen, der wenige Jahre vorher den erzbisehöfl. Qtükl bestiegen
hatte, und dem sich Daimfoert jetzt unterwarf. Dass GotMed in der That
damals in Born war, ergiebt sich jetzt aus dem Briefe an Berner. Dass
das noch 1111 geschah, schliesse ich daraus, dass die folgenden Briefe
noch vor dem Lateranconcil von 1112 geschrieben sein müssen und von
diesem gelegentlich der erwähnten Romreise nirgends die Rede ist. 3) Er
schreitabi 'Romae dominum papam inveni, cum quo intar alia de vobis
locutus' etc. 4) Epist. I, 21. 6) Vgl. Epist. I, 8.
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Die Briefe Gotfrieds von Venddme.
werden Specialuntersachungen vielleicht noch zu genaueren
Daten fähren ; aber die Behandlung der Briefe Gotfrieds liegt
nur soweit im Bereiche meiner Au&abe, als sie mit der In-
vestiturfra^e im Zusammenhange stehen >:
f. 8 L. IV, 24: HameUn etc. 1093-1101.
f. 9 L. I, 28: Hugo v. Lyon 1093-1101 (1098?)
f. 9 L II, 1: Ivo V. Chartres 1093—1101.
f. 9' L. V, 18: Wilh. v. Aquitan. 1093-1101.
f. 10 L. IV, 28: ßobertus fr. 1093-1101.
f. 11 L. IV, 25: Die Brüder v. Vend. 1093—1101.
f. 11' L. III, 1: Gotfrid v. Angers 1093—1101».
f. 12 L. V, 16: Wilhelmus magister 1093—1101.
f. 12 L. V, 4: Decan Stephan etc. v. Angers 1101».
f. 12 L. II, 2: Ivo V. Chartres 1101.
f. 12 L. IV, 20: Bemard v. St. Laumer 1101.
f. 13 L. V, 25: Adelardus 1101.
f. 13' L. IV, 23: G. prior 1101.
f. 13' L. IV, 8: Abt Wilhehn von St. Florent u. Bemard von
St. Sergius* 1101.
f. 16 L. V, 26: Goffr. v. Meduano» 1101.
f. 16 L. V, 11: Archidiacon Gamerius 1101.
f. 16' L. V, 5: Decan Stephan etc. v. Angers 1101«.
f. 17 L. III, 31: Bisch. Rannulf v. Saintes 1101.
f. 17' L. IV, 9: Abt Wilh. v. St. Flor. etc. 1101.
f. 18' L. III, 13: Hildebert v. Le Maus 1101—1102.
f. 18' L. III, 14: Hildebert v. Le Maus 1101—1102'.
f. 18' L. V, 22: Mathilda v. Poitou 1101-1102».
f. 19 L. IV, 34: Goffridus de Surgeriis etc. c. 1102.
f, 19' L. II, 3: Ivo V. Chartres c. 1102.
f. 20 L. III, 32: Ramnulf v. Saintes c. 1102.
f. 20 L. II, 4: Ivo v. Chartres c. 1102.
f. 22 L. III, 2: Rainald v. Angers c. 1102.
f. 22' L. IV, 6: Johann Abt v. Däols c. 1102.
1) Vor Knrzem erschien: Compain, ^tade siir Qeoffroi de Ven-
döme, Paris 1891, eine sorgfäl^e Arbeit, die aber verfehlt ist, da der
Verfasser, der übrigens noch vor dem Drucke starb, keinen Yersnch
gemacht hat, die Chronologie der Briefe festzustellen, eine Anfgabe, die
einer so ausführlichen Darstellung des Lebens GTotfrieds (gegen 300 Seiten!)
hätte vorangehen müssen. 2) Resigniert 1101. 3) Bezieht sich auf
die nene Bischofswahl in Angers 1101, nachdem Gh>ffri6d de Meduana
resigniert. 4) Wird am 6. April 1102 begraben, Chron. S. Sergii,
Chron. des ^glises d'Anjou p. 141. 5) Ermahnt den resignierten
Bischof V. Angers, sich für den Rest seines Lebens mehr ab bisher eines
gottgefftUigen Wandels zu befleissigen; ist also unmittelbar nach der Re-
signation geschrieben. 6) Bezieht sich auf die Neuwahl in Angers.
7) Geschrieben nach der Wahl Rainalds v. Angers. 8) Qeschrieben,
während ihr Gemahl, Herzog Wilhelm, im hl. Lande war, wohin er
1101 log, L*art de y^rifier les dates X, 106.
Neues Archiv et«. XVni. 43
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670 Ernst Sackur.
f. 23 L. V, 6 : Hubertus v. Angers c. 1 102.
f. 24 L. V, 27: Rainaldo consanguineo c. 1102.
f. 24' L. III, 15: Hildebert t. Le Maus o. 1102.
(f. 25 L. I, 1: ürban II. 1093-1099)'.
f. 25' L. IV, 35: lordanus etc. 1102-1104.
f. 26 L. V, 12: Hamerius archidiacon. 1102—1104.
f. 27 L. ni, 16: Hildebert v. Le Maus 1102—1104.
f. 28 L. IV, 26: Ingebaldo etc. 1102-1104.
f. 28' L. I, 2: Paschalis 1102-1104.
f. 29 L. III, 17: Hildebert v. Le Maus 1102-1104.
f. 29 L. III, 18: HUdebert v. Le Mans 1102—1104.
f. 30 L. IV, 29: Rainaldo 1102-1104.
f. 30 L. II, 5: Ivo v. Ch. 1102-1104.
f. 30* L. I, 17: Richard v. Albano' 1104.
f. 31 L. V, 15: GoflBrido decano 1104-1105.
f. 31' L. IV, 49: Herveo incluso 1104—1105.
f. 31' L. V, 7: Huberto archid. 1104—1105.
f. 32 L. IV, 36: Hamelino priori etc. 1104-1105.
f. 32' L. IV, 14: Berner v. Bonneval 1104-1105.
f. 33 L. III, 33: Ramnulf v. Saintes 1104—1105.
f. 33 L. III, 34: Ramnulf v. Saintes 1104-1105.
f. 34 L. III, 35: Ramnulf v. Saintes 1104—1105.
f. 34' L, V, 1: Gualterio thesaurario etc. 1104—1105.
f. 34' L, I, 3: Paschalis IL 1104—1105».
f. 35' L, IV, 7: Abt Wilhelm v. St. Florent 1104-1105.
f. 36' L. III, 36: Ramnulf v. Saintes 1104-1105.
f. 36' L. V, 13: Archidiacon Guarnerius 1104-1105.
f. 37' L. V, 19: Wilhelm v. Aquitanien 1104—1105.
f. 38 L. II, 6: Ivo v. Chartres 1104-1105.
f. 38 L. V, 28: Radolfo de Balgentiaco 1104-1105.
f. 39 L. III, 37: Ramnulf v. Saintes 1104-1105.
f. 39' L. IV, 38: Prior Andreas 1104-1105.
f. 39' L. III, 19: Hildebert v. Le Mans 1104—1105.
f. 40 L. III, 20: HUdebert v. Le Mans 1104-1105.
f. 40 L. V, 2: Gualterio thesaur. 1104-1105.
f. 40' L. IV, 1: Hugo v. Cluni 1104-1105.
f. 41' L. IV, 3: Abt Heinrich v. St. Angöly 1104—1105.
f. 42 L. IV, 39; Prior Andreas 1104—1105.
f. 42 L. III, 3: Rainald v. Angers 1104-1105.
f. 42 L. V, 8: Hubert 1104-1105.
f. 43 Opusculum VIL 1104-1105.
f. 46' L. III, 21: HUdebert v. Le Mans 1104-1105«.
1) Dieser Brief ist, wenn die Adresse richtig ist, offenbar erst nsch-
trSglich eingetragen. 2) Der in diesem Jahre pKpstlicher Legat in
Frankreich war. S) Im Cod. Vatic. fehlt der erste Satz; beginnt mit
'Non qnidem iam', etc. 4) Vgl. N. Arch. XVII, 841.
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Die Briefe Gotfrieds von Venddme. 671
f. 47 L. III, 22: Hüdebert v. Le Mans 1105-1106.
f. 47 Sermo IX. 1105-1106.
f. 49 L. I, 4: Pftschaüs IL 1105-1106.
f. ÖC L. V, 23: Ennengard von Bretagne c. 1106.
f. 51 L. IV, 10: Abt Archembald v. St. Albin 1106-1107".
f. 51 L. IV, 41: Wilhelm etc. apud Castellmn 1106-1107.
f. 51' L. IV, 11: Archembald v. St. Albin 1106-1107.
f. 52 L. IV, 47: Robert v. Arbrissel 1106—1107.
f. 53' L. III, 4: Rainald v. Anger» 1106—1107.
f. 55 L. II, 7: Ivo v. Chartres 1106-1107.
f. 66' L. IV, 40: Andreas 1106-1107.
f. 57 L. III, 5: Rainald v. Angers c. 1107.
f. 68 L. IV, 42: Wühelm de CasteUo c. 1107.
f. 58' L. IV, 13: Abt Walter v. St. Sergius c. 1107.
f. 58' L. V, 20: Wilhelm v. Aquitanien c. 1107.
f. 59 L. III, 6: Rainald v. Angers c. 1107».
f. 59' L. III, 23: Ivo v. Chartres c. 1107.
f. 59' L. III, 38: Bischof Petrus v. Saintes» 1107—1110,
f. 60 L. IV, 43: Guiilelmo . . . apud CasteUum 1107-1110.
f. 60' L. IV, 50: Herveo incluso 1107-1110.
f. 61 L. III, 24: Hildebert v. Le Mans 1107-1110.
f. 61' L. III, 25: Hildebert v. Le Mans 1107-1110.
f. 62 L. II, 9: Ivo v. Chartres 1107—1110.
f. 63 L. I, 30: Radulf v. Tours 1107-1110.
f. 63' L. II, 10: Ivo v. Chartres 1107-1110.
f. 64 L. II, 11: Ivo V. Chartres 1107-1110.
f. 64' L. II, 12: Ivo v. Chartres 1107—1110.
f. 65 L. III, 26: Hildebert v. Le Mans 1107—1110.
f. 65 L. III, 27: Hildebert v. Le Mans 1107-1110.
f. 66 Opusculum XVII. 1107—1110.
f. 66' L. IV, 15: Abt Bemer v. Bonneval 1107-1110.
f. 67 L. V, 14: Archidiaeon Gamerius 1107—1110.
f. 68' L. V, 9: Archidiaeon Hubert 1107—1110.
f. 69 L. II, 13: Ivo v. Chartres 1107-1110.
f. 69' Sermo I. 1107—1110.
f. 71' L. III, 39: Petrus v. Saintes 1107-1110.
f. 71' L. II, 14: Ivo V. Chartres 1107-1110«.
f. 72 L. V, 24: Gräfin Ermengard v. Bretagne c. 1110».
f. 72' L. IV, 16: Abt Bemer v. Bonneval c. 1110.
f. 73' L, ni, 7: Rainald v. Angers c. 1110.
f. 74 L. IV, 37: Hamelino c. 1110.
1) Archembald wnrde am 6. Febr. 1106 geweibt. V^I. N. Arch.
XVn, 838 n. 2. 2) Damit fiQIt die von mir N. Arch. XVn, 340 an-
genommene Datiemng. 3) Begiert t. c. 1107 — 1111. 4) Tgl. was
aber diesen Brief S. 389 bemerkt ist. 5) Oescbrieben nach dem Tode ihres
Vaters Fnlco IV. von A^jon, der 1109 starb, L'art de vdrif. les dates
Xm, 61.
43*
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672 Ernst Sackor.
f. 74 L. II, 15: Ivo v. ChÄitres c. 1110.
f. 74' L. III, 8: Rainald v. Angers c. 1110.
f. 75 L. III, 9: Bisch. Rainald c. 1110.
f. 76 L. I, 19: Girard v. Angoulftme c. 1110.
f. 76' L. III; 40: Petrus v. Saintes c. 1110.
f. 77 L. IV, 17: Abt Bemer v. B. c. 1110.
f. 77' L. V, 10: Archidiaoon Hubert e. 1110.
fc 79 L. II, 16: Ivo v. Chartres c. 1110.
f. 80 Sermo 11. c. 1110.
f. 83' L. IV, 18: Abt Bemer c. 1110.
f. 84 L. I, 5: PaschaUs II. c. 1110.
f. 84' L. I, 7: PaschaUs IL Uli».
f. 85' L. IV, 2: Abt Pontius v. Cluni 1111.
f. 86' Opusc. I. 1111.
f. 88 Opusc. XIV. 1111.
f. 89 L. V, 21: Wilhelm v. Aquitanien 1111.
f. 89' L. I, 6: Paschalis IL IUI.
f. 90^ L. IV, 19: Abt Bemer Uli.
f. 90' L. I, 20: Girard v. AngoulSme Uli.
f. 91 L. I, 7: Paschalis IL Uli.
f. 95 L. II, 18: Ivo v. Chartres 1111—1112.
f. 96 L. I, 21: Girard v. Angoulöme 1112.
f. 98 L. I, 8: Paschalis IL c. 1113.
f. 100 L. IV, 4: Abt Heinrich v. St. Ang^ly c. 1113.
f. 100' L. I, 8: Cuno v. Präneste 1114—1115«.
f. 101 L. III, 10: Rainald v. Angers 1114— 1116.
f. 101' L. I, 9: Paschalis IL 1116».
f. 102' L. III, 11: Rainald v. Angers 1116—1118*.
f. 105 L. I, 22: Girard v. AngoulSme 1116-1118.
f. 105' L. III, 29: Hildebert v. Le Maus 1116-1118.
f. 105' L. III, 30: Hildebert v. Le Mans 1116-1118.
f. 106 Sermo VIIL 1116—1118.
f. 109 L. V, 3: G. Turon. archiep. designato 1118».
f. 109 L. IV, 5: Heinrich v. St. Angöly 1118-1119.
1) Die Ueberschrift ist ausradiert; es ist derselbe Brief, der erweitert
f. 91 fol^. lieber die folgenden Briefe s. oben S. 667. 2) In dieser
Zeit Legat in Frankreich ; vgl. K. Arch. XVII, 339. 3) Dnrch diese
Stellung in der Sammlung wird mein Ansatz a. a. O. S. 339 bestätigt.
4) Hierdurch wird meine Annahme 8. 343 widerlegt, nach der Opusc. n.
vor diesem Briefe abgefasst worden sei. Jetzt ergiebt sich auch erst klar
das Verhältnis beider Schriften. Opusc. n, ist zum grossen Theil aus
Eptst. III, 1 1 geschöpft ; Zusätze, welche die entlehnten Stellen unterbrechen,
sind im Cod. Vat. von 2. u. 3. Hand am Sande eingetragen; auf der
andern Seite ist der Schluss von Opusc 11 (*Nam illi duo* — 'meretur^
erst wieder ▼. 2. Hd. am Bande v. Epist. lU, 11 suppliert. In den Hss.,
die diese Zusätze bereits im Text haben, ist dieser Zusammenhang natür-
lich ganz uokenntlich geworden. 5) Vgl. N. Arch. XVII, 831.
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Die Briefe Gotfrieds von Venddiue. 673
f. 110 Sermo III. 1118-1119.
f. 112' L. I, 23: Girard v. AngoulÖme 1118-1119.
f. 113 L. V, 17: Heinrich L v. England 1118-1119.
f. 113 Opasc. IL an Berner v. Bonneval 1119'.
f. 116 L. I, 26: Girard v. Ai^oulgme 1119».
f. 116 L. II, 21: Gofined v. Chartres 1119.
f. 116' L. II, 22: Goflfned v. Chartres 1119.
f. 117 L. I, 24: Girard v. Angoul^me 1119.
f. 117 L. I, 25: Girard v. AngoulSme 1119.
f. 117' L. II, 23: GoflEKed v. Chartres 1119.
f. 118 L. n, 19*: Caraotensi praesnli G. (1119?)
f. 118' L. II, 20*: Camotensi ecclesiae ministro (1119?)
f. 118' L. II, 24: Goffiied v. Chartres 1119.
f. 119 L. IV, 44: Prior Hemer v. Craon 1119.
f. 119' L. IV, 45: Prior Hemer v. Craon 1119.
f. 120 L. IV, 27: Dilectis fratribus etc. 1119.
f. 121 L. II, 25: Goffi-ied v. Chartres 1119.
f. 121 L. II, 26: Gofiied y. Chartres 1119.
f. 122 L. I, 16: Pierleone 1119*.
f. 122 Opusc. XV. 1119.
f. 124' Opusc. in. IV. 1119.
1) y;l. was ich 8ber dieaen nach bisheriger Annahme an Pierleone
geriehteten Traetat a. a. O. S. 848 f. bemerkt. 2) Durch diese Anord-
nung der Briefe an Girard I, 26. 24. 25 wird meine Verrnnthnng S. 341
K. 4 bestXtigt, dass die Anordnung des Cod. Cenom. falsch und die des '
Florent. riohtig seL 3) Nach der andern Becension handelt es sich
«un einen Briefwechsel mit Ivo v. Chartres; da aber in dessen Briefen
nichts davon gefunden wird, ist vielleicht die Bünreihung des Cod. Vat.
richtiger. 4) Dieser Brief steht im Cod. Cenom. bereits nach Abschluss
der ersten Sammlung als erster eingetragen.
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Notae Seccovienses.
Von P. Willibald Haothaler O. 8. B.
P. Bernhard Pez, der berühmte Herausgeber der Scriptores
reram Aastriacarum und des Thesaurus Anecdotorum, erwähnt
in der Einleitung zum ersten Bande des letzteren Werkes^
S. Vin, n. XIV, eine Folio-Hs. des Seckauer Bischofs Johann
von Neuberg (Neidperg), welche er bei seinem Aufenthalte in
Salzburg in der damaligen försterzbischöflichen Hofbibliothek
fand. Er bemerkt dazu, dass er daraus Einiges (nonnulia)
geschöpft habe, das sich auf österreichische Geschichte beziehe,
und lässt dann den Bericht über die Gefangennehmung des
Erzbischofs Pilffrim H. von Puchheim durch die bayrischen
Herzöge im Jsmre 1387 folgen. Die fragliche Hs. kam zur
Zeit der Säxsularisierung des Erzstiftes nut dem Grundstocke
der erzbischöflichen Hofbibliothek in die ehemalige üniversi-
täts-, jetzt k. k. Studien- oder Landesbibliothek und trägt
zur Zeit die Standortsnummer V 2, B n. 20. Als ich nun
im August des Jahres 1891 die sämmtlichen liturgischen
Hss. der hiesigen Studienbibliothek rücksichtlich ihres Inhaltes
durchforschte, stiess ich wieder, wie schon vor Jahren einmal,
auf diese Hs. und fand die von Pez erwähnten Eintragungen.
Der mächtige Foliant zählt nach einer Bleistiftnumerierung
519 Blätter und wurde unter Johann von Neuberg, Bischof
von Seckau (1380—1399), am 1. Mai 1388 vollendet. Er
kostete dem Bischof im baren Gelde 35 S Pfennige. Die Hs.
enthält das ganze Breviarium secundum consuetudinem chori
Seccoviensis. Auf den ersten Folien 2 — 7 steht das Calenda-
rium, das erste Fol. ist sonst leer, nur sind auf der Rückseite
zwei geschichtliche Notizen eingetragen. Aehnliche finden sich
auch auf der Innenseite des Vorderdeckels und öfter am
Schlüsse einer Foliumsseite sowie auch am Bande des Calen-
dariums. Diese Eintragungen stammen von 10—12 verschie-
denen Händen und betreffen ausser dem früher erwähnten
Eintrag über Erzbischof Pilgrim II. von Salzburg grossentheils
Daten zur Geschichte der Bischöfe von Seckau und der öster-
reichischen Herzöge des XIV. und XV. Jahrhunderts. Be-
sonders die chronikalischen Notizen über die Bischöfe von
Seckau müssen uns von Werth sein, weil sie die sonst be-
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Notae Seccoyiense». 675
kannten spärlichen Nachrichten wesentlich ergänzen und die
nothwendigsten Daten zur Series episcoporum Seccoviensium
mehrfach auch berichtigen.
Ich lasse im Folgenden diese chronikalischen Notizen
folgen und zwar chronologisch geordnet. Dabei unterscheide
ich 1 1 verschiedene Hände, die ich mit den Buchstaben A — L
bezeichne. Jedem Eintrage fuge ich die Sigle der Hs. bei
und die Poliumszahl, bezw. den Ort, wo die Notiz zu finden
ist. In den Anmerkungen verweise ich u. a. auf Parallelstellen
und bringe Correcturen bisheriger Angaben.
Notae SeccoYienses.
A. d. 1272., indictione IX. ^^ preparata et dedicata est
capella antiqua in dominica (juando cantatur . . . .', a domino
Bernharde y episcopo Seccoviensi«. [A», auf Innenseite des
Deckels.]
A. d. 1338. primo venerunt locuste in terram*. [B, f. 5, Jul]
A. d. 1356., die Luce ewangeliste, corruit Basilea civitas
per terre motum*. [D, f. 6^^, Oct.]
A. d. 1358. obiit Albertus, dux Austrie, sapiens dominus,
licet membris debilis, in die sancti Galli«. [D, f. 6^, Oct.]
A. d. 13Ö9. lohannes de Neitperg ordinatus est in pres-
biterum sabbato quatuor temporum in autumpno'' et primam
missam suam celebravit eodem anno die omnium sanctorum*,
postea factus episcopus Seccoviensis a. d. 1380., in die sancti
Tyburcii et Valeriani». Obiit [die sancti] Barnabe apostoli
a. 1399. '0. [D, f. 7, Nov.]
A. d. 1365. obiit Rudolfus dux Austrie. [B, f. 5, Jul]
Dedicacio cappelle domini a. d, 1382. '^
[A, f. 6, zu Sept. 12.]
Anno 1386. interemptus est Leopoldus dux Austrie".
[C, f. 5, Jul]
1) 1272 traf 'ind. XV.», hingegen 'IX.' 1281. 2) Unleserlich *stHn'?
3) Regierte 1268 — 1283. 4) Vgl. Ann. Matseens. SS. IX, 829.
6) Vgl. Ann. Marbacens. SS. XVII, 179. 6) 16. Oct. — Nach Anon.
Gemnicens. (Pez II, 376) und Ann. Mellicens. (SS. IX, 513 = Pez I,
248) starb Albert II. 'XIU.Kal. Aug.' (= 20. JoU); nach Chron. Stamsens.
(Pez II, 458) 'XIII. Kai. Inl.', wol verschrieben für *Ang.'; nach Cont
Zwetlens. IV. (SS. IX, 687) *sequenti die post Alexii conf.' (= 18. Juli),
weshalb wol nicht zn zweifeln sein wird, dass er im Juli nnd nicht im
October gestorben ist. 7) 21. Sept. 8) 1. Nov. 9) 14. April.
In der Hs. folgt noch . *n. XXXI.' (?) 10) 11. Juni. — Dieser Zusatz
ist später beigefügt worden. Nach Caesar, Annal. III, 316 starb er am
10. Jun., weshalb oben vielleicht zu ergänzen wäre Hn vigilia sancti' statt
'die*. 11) Das Datum ist vom B am Rande beigefugt. 12) Hs.
MCCCLXXXV» aber Leopold HI fiel in der Schlacht bei Sempach am
9» Juü 1386. Annal. Mellicens. SS. IX, 514 u. Cont. Zwetl. JV. ebd. 588.
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676 WilUbald Hantlialer.
Anno 1387.y in deposidone sancti Virgilii', captas est Pil-
grimus, orittndus de PaechaTm, archiepiscopus Safcsburgensis,
nequiter et torpissime a IVidrico^ duce de Babaria, et traditus
a Stephane fratre eidem Fridrico, non obstante bono eonducti
litteris bonis promissionibos et loramentiB firmato, necnon
comederont et biberant secum midie et eodem die. Pactum
est in claustro auod* nnneupator KdtenhaBsleoh^. [C, f. 7, Nor.]
A. d. 1388., prima die Maii, a reverendo in Christo patre
et domino domino Johanne, episcopo ecclesie Seccoviensis,
orinndus de Neidperg, completus est Über iste et oonstat in
pecunia prompta, exceptis aliis, den. libr. 35. [A, f. 1'. Vor-
stichblatt.]
A. d. 1395. obiit Albertus dnx Anstrie die [de-]collacionis
lohannis baptiste«. ^ [C, f. 5', Aug.J
A. d. 1396. obiit dominus Pilgnmus archiepiscopus Salc2se-
burgensis, 5. die mensis Aprilis*. FA^, f. 3% April.1
A. d. 1399., feria sexta post festum lohannis oaptiste^
intravit dominus Fridricus de remekk, electus et connrmatus
ecclesie Seccoviensis, consecratus dominica proxima sequente
Assumpcionis Marie*. [£, auf der Innenseite des Deckels.]
A. d. 1414*, decima octava* die mensis Septembris, do-
minus Sigmarus Hohmekker electus et confirmatus est in
episcopum ecclesie Seccoviensis, postea consecratus dominica
proxima sequente festum Geori*. Post cuius mortem eius
consangninei simt mala infamia respersi propter ablationem
plurium rerum pertinencium ad episcopatum Seccoviensem.
[P, f. 6, Sept.]
A. d. 1415. electus et confirmatus est Sigmarus Hohmekker i«.
[F, auf der Innenseite des Deckels.]
A. 1417., mensis lulii die XXlII., provisum est domino
Vlrico de Albegk, decretorum dootori, prothonotario Romane
curie (?)" de ecclesia Seccoviensi, ad quam translatus est de
ecclesia Virden, tempore sacri cbndlii Constanciensis >>. [G,
f. 5, JuL]
1) 27. Nov. 2) Hs. 'qne\ 3) Diese Stelle ut gedinekt bei Pei,
Anecd. Diss. iflagog:. tom. I, p. VIII und daraus Caesar, Annal. in, 296. Vgl.
dam Cont. mon. s. Petri in 88. EKL, 841. 4) 29. Ang. — Aehnlioh Cont
mon. 8. Petri in SS. IX, 842. Nach Azm. Mellicens. starb er 'in die 8.
Anirostini* (» 28. Ang.). Ebd. 614. 5) Vgl. Cont. mon. s. Petri in SS.
IX, 842. 6) 27. Juni. 7) 17. Ang. Vgl. Caesar, Annal. m, 804 n.
316, womach Friedrich von Pemekk für 1394 als Domdechant von Sali-
bnrg nachgewiesen ist. Siehe darüber auch Doppler, Or.- Urkunden des
f. e. Cons.-Arcliiyes zu Salzbnig, in Mitth. d. Ges. f. Landesk., Salaborg
(1872) Xn, 277 n. 178 n. insbes. Anm. 3. 8) <decima octava* auf
Basar. 9) Sigmar y. HoUneck wnrde also ernannt am 18. Sept. 1414
n. geweiht am 28. Apr. 1416. Vgl. Caesar, Annal. m, 344. 10) Dieanr
Eintrag ist mm Theil wieder ausradiert. 11) Undentiich. 12) Ulrich
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Notae SeccoyienBOB. 677
Huno successit in episcopatu Seccoviensi reverendns in
Christo pater dominus Conradus Reusperger. qui obiit 1443.,
VIII. luniii. [H, f. 5, Jul]
Ai d. 1443., octava die mensis lunii, obiit reverendus in
Christo pater dominus Conradus, episcopus Seecoviensis felicis
recordacionis, ^uem successit reverendus in Christo pater
dominus Qeor^us Lembucher, cui provisum est de eodem
episcopatu eodem anno, mensis eiusdem quinta decima, et
ultimo die mensis eiusdem recepit possessionem castri Seeco-
viensis eodem eciam anno etc. [E, f. 4^, Jun.]
Mortuus est idem dominus Georgius a. d. 1446.* et suc-
cessor eins electus' dominus Fridericus GrSnn, licenciatus in
decretis et cancellarius Salzburgensis, pater equus mireque
prudens ac mansuetissimus, qui diem clausit extremum a. d.
1452., 24.Marcii^. Eodem anno prima mensis Äprilis, eligitur
dominus Georgius Vberägker, doctor decretorum, in spiri-
tualibus et temporalibus valde eruditus optimusque yconomus.
P, f. 4S Jun.l
A. d. 1480., vioesima octava mensis Novembris, electns
est pariter et confirmatus in episcopum Seccoviensem dominus
lohannes Serlinger, qui de post anno [14]81., tercia decima
mensis Decembris, ob destitucionem ecdesie, quam reparare
non posse timebat, in favorem domini Mathie Scheit, decre-
torum doctoris, appostolici pallacii prothonotarii, resignavit*.
[K, f. 6, Sept. am Aussenrande.]
war Bischof TOD Verden seit 26. Sept. 1407 (Qams). Vgl. des Näheren Caesar,
Ann. m, 350. 1) Vgl. Caesar, Ann. UI, 414. 2) Die Hs. hat irrthfimlich
'MCCCCXL'. Vgl. Caesar, Ann m, 432. 3) 'electas' undeutlich. 4) Nach
Chron. s. Petri (bei Pez SS. II, 429 s Caesar, Ann. III, 432 u. 461)
starb er 'in die s. Gertrudis virginis' (ss 17. Mftrz, da das Fest der hl.
Gertrudis von Eisleben [16. Nov.] damals noch nicht gefeiert wurde).
Vgl. Grotefend, Handbuch der Chronologie p. 109, u. Lechner, Mittel-
alterl. Eirchenfeste u. EAlendarien. Dieser Umstand wird die Ursache
sein, dass sein Sterbetag in allen gedruckten Bischofsreihen auf den
16. Nov. angegeben ist, was sicher unrichtig ist, wie auch schon aus dem
Wahltage des Nachfolgers hervorgeht. 6) Vgl. Caesar, Ann. HE, 667.
668. 670. Johann Serlinger war ein Opfer der Politik. Er war durch
den unglücklichen Ersb. Bernhard erhoben und als dieser auf das Erzsüft
verzichten musste, resignierte Serlinger auf das Bisthum Seckau und zog
sich (wol ohne die Biscbofsweihe erhalten zu haben) nach Salzburg zurück,
wo er 1492 ff. als 'Camerschreiber (Scriptor camere domini Salczb.) und
Verweser der Gustrej des Tumbs (ecclesie kathedralis custos)' beurkundet
ist. Er starb am 3. Feb. 1611 als capellanus ss. Colomanni et Sigismundi
in summo (Domkirche). Vor 1601 zog er sich vom Hofe zurück und
widmete die Mussezeit der Abfassung einer Chronik der Erzbischöfe, welche
er dem Chiemseer Bischof, Ludwig It. Ebner, dem seinerzeitigen Geschftfts-
trUgei des Erzbischofs Bernhard, widmete (1601). Dieselbe befindet sich
z. Z. als Ms. Q im Stiftsarchive zu St Peter. Ein Exemplar enthSlt
auch die Münchener Staatsbibliothek im Cod. lat. 27086 fol. 1—107.
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678 Willibald Haathaler.
A. d. 1481. 1, die tercia decima mensis Decembris, provi-
snin est domino Mathie Scheit de genealogia de Westersteten,
decretorum doctor, archiducis Austrie consiliarius, de ecciesia
Seccoviensi. Qai possessiones solius ecclesie anno [14]82.,
tercia noiensis Miurcii, obtinnit et reliquorum castrorum possessio-
nem post moltas tribulaciones armata manu obtinuit et solli-
cito studio ecclesiam restaurare dietiny insudavit, mineras
erexit, castrum Seccoperj^ reparavit, domum in G^£iz e
leonum obtinuit et reedincavit'. Mortuus est a. d. 1512., die
17. Marcii. [L, f. 7% Dec]
Anno millesimo quinquageno quoque quarto, lunii vige-
sima cui adde secunda[m], in occasu solis surrexit tempestas
g'andis, que turrem castn a tecto Seccoperg a . . . usque ad
ndum disruppit bene munitum, consumssit thesaurum labore
congregatum, dedit muniendo occasionem reedificando, ne
prius cepta maneant ita disruppta, que non sine causa fuerunt
edifficata. Octo diebus ante ecciesia consumituf igne in
Raggerspurg cum plebe domibusque hincinde ipseque Mathias
cepit restaurandas, cui deus et fortuna arrideant conplenda'.
Vg^l. Doppler Or.-UrkaDden des f. e. Cons. - Arcbives n. 591 n. 606 in
Mitth. d. Landeskunde 1876 n. Walz -Frey, Grabdenkmale^ n. 127
(3. Abtb. 1871, p. 145). 1) Die Hs. bat bier die Jahrzabl 1482, und
zwar in Worten ganz ausgescbrieben ; docb mit Rücksiebt auf den folgen-
den Satz und auf Caesar, Ann. III, 570 wurde die Jabreszabl verbessert.
2) Der folgende Zusatz ist auf fol. 8 von anderer Hand und Tinte. —
Nach einer andern Notiz bei Caesar, Ann. m, 654 wäre Mathias aber
gestorben '1512, 16. KaL Marcii' (= 14. Feh.). Es dürfte hier wieder
ein Schreibfehler, nämlich *Marcii' statt *Aprilis* vorliegen, da '16. Kai.
Aprilis' mit obiger Angabe 17. März vollkommen stimmen würde. Qams
und Potthast geben 16., der Seckauer Schematismus (Qeistl. Personalstand)
15. Februar als Sterbetag. 3) Die hier geschilderte Verwüstung von
Seckaubeig (heute Scbloss Seggau in der Ortsgemeinde Seggauberg,
w. Leibnitz in Untersteier) und Badkersburg wird also im Jaiire 1504
erfolgt sein, während im Topographisch-statistischen Lexikon von Janisch
(U, 614) der Brand in Badkersburg erst ins Jahr 1508 oder 1509 ver-
legt ist.
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Eine unedierte Urkunde Karls IV.
liitgetheüt von E. Steindorff.
Karl IV. verleiht dem Grafen Walram von Spanheim das
Recht in der Stadt Kreuznach eine Messe , die am Sonntag
nach Pfingsten beginnen, vierzehn Tage dauern und das Recht
der Frankfurter Messe haben soll, jährlich zu halten.
"Nürnberg, 1361 März 3.
Wir Karl von gotes genaden Romischer keiser zä allen
Zeiten merer dez reichs und kunck zu ßeheim bekennen und
tun kunt offenlichen mit disero briefe allen den die in sehent
h5rent oder lesent: daz wir angesehen haben die steten ge-
trewen dienstCi die uns und dem reiche der edel Walram von
Spanheim unser und dez reichs lieber getrewer oft nützlich
getan hat und furbas tun wil und mag in künftigen zeiten,
und haben im von unsern sunderlichen genaden von keiser-
licher mähte und mit rehter wizzen die genade getan und
tän auch mit disem briefe, daz er in seiner stat zu Crutzenach
ein messe und jarmarckt jerlichen haben und begen sulle und
muge, und dieselb messe sol sich anheben alle jare uf den
nehsten suntag nach pfingsten und sol weren und sten gantzer
viertzehen tag nach einander, und geben auch derselben messe
und jarmarckt ellew die reht freyheit und genade, die der
jarmarkt und messe zu Franckenfurt haben und gebruchen,
von der egenanten unserr keiserlicher mähte und von sunder-
lichen genaden. Darumbe gebieten wir aller unsern und dez
reiches lieben getrewen undertanen, daz si die egenanten
Grafen Walbram sein erben und die stat zu Crawtzenach
an der egenanten messe und genaden niht hindern sullen, und
wer da wider frevenlichen tet, der sol in unser und dez reichs
ungenad und fanftzig mark goldes swerlich verfallen sein, und
die sullen halbe in unser und dez reichs camer und daz ander
halbteil dem vorgenanten Grafen Walram oder seinen erben
und der stat zu Crutzenach gentzlich vervallen. Mit urkund
dicz briefes versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigel
geben zÄ Nurenberg nach gotes geburt drewtzehenhundert jar
am dinstag vor der mittenfasten unserr reiche in dem funf-
czehenden und des keisertums in dem sehsten jare.
Auf dem Buge rechts der Unterfertigungsvermerk: per
dominum . . imp^ratorem Johannes Eysteten^i«. Auf dem
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680 E. Staindorff.
Rficken der Registratnrvemierk: R. Johannes Saxo. Das
Siegel fehlt; nur der Pergamentstreifen , woran es hing, iet
vorhanden.
Dieses Originaidiplom gehört zu einer Sammlung von
vierzig Urkunden des 13. bis 18. Jahrhunderts in dem Nach-
lasse des kürzlich zu Kreuznach verstorbenen Oberlehrers Dr.
Franz Weinkauf; letzwilliger Bestimmung gemäss ist es mit
den übrigen Urkunden an die Stadt Kreuznach abgegeben.
Herr Professor v. EJnckhohn betraute mich mit der Durch-
sicht der Sammlung und gestattete bereitwillig die Veröffent-
lichung.
Em Abdruck ist nicht bekannt. Andere, den Grafen
Walram von Spanheim betreffende oder für ihn ausgestellte
Urkunden KarFs IV. verzeichnet A. Huber, Regesten des Kaiser-
reichs unter K. Karl IV. n. 2183. 2317. 2339. 2926. 6326.
6340. 6345—50. I. Ergänzungsheft n. 6987. 7077. 7142. 7203.
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Aus dem Strein'schen Naohlass.
Von Joseph SeemBller.
Freiherr Reichart Strein von Schwarzenau (f 1603) —
über dessen Leben noch immer F. C. Fl. von Khautz' Ver-
such einer Geschichte der österreichischen Gelehrten 1755 das
beste sagt — hat fUr seine genealogischen Arbeiten auch
Ottokar's Reimchronik benutzt. Ich habe seinerzeit in meiner
Ausgabe der Helblingsatiren darauf aufmerksam gemacht
(Eim. XCVI) und anlässlich der neuen Ausgabe der Reim-
chronik neuerdings Strein's Nachlass daraufhin durchgesehen.
Ich wiederhole hier nicht die Einzelheiten über den Be-
stand der im Linzer (L) und Wiener Landesarchiv (W) befind-
lichen Abschriften aus den Schlüsselburger Originalen und
verweise bezüglich derselben auf Helbling XCVI. Den eben-
dort erwähnten in Göttweig aufbewahrten Band habe ich
seitdem durch die Güte des hochw. Herrn Bibliothekars von
Schilling einsehen können: er führt den Titel: 'Land Hand
Vest Freyhait Gerechtigkait und Briefliche .Urkhunden ainer
Ersamen Landschafft des Ertzherzogthumbs Osterreich ob der
Enns auff begem der löblichen Stendt durch Reichartten Strein
Herrn zu Scnwartzenaw. Anno MDXCV, kl. fol. pap. 347
num. Blätter, und hat die Bezeichnung 403. XVI. Er enthält
nichts für die Reimchronik Verwendbares; Bl. 53*» brin^ er
8 Verse aus der deutschen gereimten Gründungs^eschichte
von Zwettl, Bl 151« 28 Verse aus EnikeFs Fürstenbuch.
Die Anführungen aus der Rchr. stehen durchaus in den
Linzer und Wiener Bänden, einzelne sind wörtliche Citate,
andere blosse Verweisungen. Strein benutzt aber in seinen
Notizen über Adelsgeschlechter, ständische Einrichtungen
u. dgl. verschiedene historische Quellen. An der Spitze steht
eine 'Osterreichische cronic' (oder 'cronica') genannte Quelle.
Damit meint er nicht die Reimchronik , wie man glauben
könnte, sondern den sogenannten Gregor Hagen. Er beruft
sich auf ihn sehr häufig, öfters mit Stellenangabe der Hs., die
er benutzte, so L, Bd. VII, Bl. 220 = W, Bd. V, S. 330:
hier wird bezüglich der Sendung Ulrichs des Prüeschinks zu
König Rudolf auf die 'österreichische Cronic foL 105' (in
W *fol. 105'»') verwiesen. Das ist Hagen (bei Pez, Scriptores
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682 Joseph SeemüUer.
rer. Austriac. I.) Sp. 1108; L VII, Bl. 221 = W V, S. 331,
(über die Gefangenhaltung des Stubenbergers dnrdi Heinrich
Ptüeschink zu Hainburg) = Hagen Sp. 1119 (in W als 'fol.
120«»' citiert); W III, S. 196 = Hagen 8p. 1098«» ('fol. 93«>,
94', über Kämpfe zwischen König Ladislaus von Ungarn
und Graf Tban) ; ebenda 'wie solches auch die österr. Cronica
foL 97 bezeuget', d. i. Haj^en Sp. 1101 (Eroberung von
Martinsdorf durch König Albrecht) ; W III, 338 beruft sich
Strein anlässlich de» Schicksals Herrn Konrads von Sumerau
auf die 'Österreich: geschriben Cronica' = Hagen Sp. 1128;
W V, S. 325 = Hagen Sp. 1081 (über die Gefangennehm ung
der steirischen Adeligen durch König Ottokar, citiert als 'fol.
70'); am selben Orte wird *österr. Cronica fol. 118. 119 citiert
(über Hertnits von Wildon Theilnahme am Aufstand der Steirer
gegen Albrecht) d. i. Hagen Sp. 1118; W V, S.351 = Hagen
Sp. 1070 ('fol. 59', über die Waisen Siegfried und Kadolt);
W IX, S. 210 und ebenso (mit einigen Varianten) W XIV
unter * Stubenberg' verweist Strein mit den Blattangaben fol. 71,
fol. 72, ibid. b, fol. 73b, fol. 117, 118, ibid. b, fol. 119b, 126b
auf Hagen Sp. 1081. 1082. 1117—1119. 1125 (Gefangennehmung
und Freilassung Wulfings von Stubenberg durch König Ottokar ;
Theilnahme Friedrichs von Stubenberg am Aufstand der Steirer
gegen Herzog Albrecht) ; ebenda ausserdem auf Hagen Sp. 1125
(Verwandtschaft zwischen Friedrich von Stubenberg und Fried-
rich von Ortenburg) und auf Hagen Sp. 1102 (Nennung Hein-
richs von Stubenberg) ; W IX, S. 314 bringt er yirörtlich Stellen
aus Hagen Sp. 1127 — Bericht über die Forderungen, welche
die aufständischen österreichischen Ministerialen dem Herzog
Albrecht vorlegen ; man deute diese Citate Streins aus der
'Cronica' ja nicht auf die Rchr., trotz der Wortanklänge : diese
sind vorhanden, weil Hagen hier die Rchr. ausschreibt, aber
die Reihenfolge der Angaben und der Wortlaut im Einzelnen
weist mit voller Sicherheit auf Hagen (selbst die Stelle
'wann sy gar Edler frauen drey, dasz ich der Cronica Wort
brauch, in dem Land genumen bieten' ist nicht Rchr. 66801
'wand von Walsö die muotes fr! beten edler frouwen drt
fenomen hie ze lande', sondern Hagen 1127 'wan die Edler
'rawen drey in dem land betten genomen'); W XIV unter
'Stubenberg' wird zum Beleg, dass Pettau Salzburger Leben
gewesen sei, auf 'Osterr. Chronica fol. 66 und 92' verwiesen
= Hagen Sp. 1077 und 1097. Noch ganz allgemein endlich
bezieht sich L XVII, S. 245 auf Hagen (Sp. 1127); ich
schreibe die auch sonst interessante (von Hohenecks Hand
geschriebene) Stelle ganz aus:
'Von denen Geschlächtern, So mit König Rudolph oder bey
dessen Regierung und hernach in Österreich khomen und sich
alda angesezt haben.
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Aus dem Strein'Bchen Nachlass. 683
Weyl. Kays. Maximilian der andere faochlöbl. Gedächtnuss
hat Anno 1569 Ettliche alte Techen (?) mit alten Briefen und
büechern in der Camer tragen und micn (scilicet Herren Strein^
Etliche Tag nach ein ander bald nach der Ein ge — (S. 246)
— nohmenen mittag mahlzeit Erfordern lassen und . dieselben
neben mir durch klaubt^ revidiert und Ersehen. Haben Ihr
kays. Mayst. under andern in ainer geschribenen Öster-
reichischen Cronica gelesen, wie die Österreicher von Hertzo^
Älbrecht begehrt die Schweben ausz den land zu thuen, und
mich gestalt den Sachen befragt, darauf Ich Ihr mayst. wie
Es daselbst fürkhomen und Sonst befunden wird, kurztze rela-
tion gethan; haben Ihre mayst. gelacht und gesagt: so sein
damanlen die Schweben füer die Östereicher Spanier gewesen,
auf das zu verstehen, was zu d.erselben zeit in den nider-
landen fürgeloffen. die gedohte Österreichische Cronica aber
meldet davon also.
NB. Dye Cronica ist nur Extractiv^ hier eingetragen,
nehmlich was zur Genealogia tauglich ; die in ollen buechem
ohne dem fündlichen Historien aber ausgelassen*.
(Die S. 246 noch folgenden Notizen gehören nicht mehr
in diesen Zusammenhang.)
Strein kennt und benutzt auch Johann von Victring: L
Xn, S. 179 = W X, S. 227 spricht er über das Schicksal,
das König Ottokar einem Merenberger bereitete, 'wie die
teutsch (W: 'lateinisch*) österreichisch Cronica zeuget* (wenn
'teutsch' richtig ist, so ist Hagen Sp. 1083 gemeint). 'Darvon
die Lateinisch also schreibt sub Anno dni. 1271 : Ordinatis
aut terris per ^efensumv trahens tendit . . .', d. i. aber Joh.
Victor. Böhmer I, 298 (= Anonym. Leobiensis, Pez, Script. I,
Sp. 834) : 'Ordinatis autem terris per descensum Trahae tendit
in Stynam'; W V, S. 325 ferner citiert er als aus 'Annales
Äustriae sub Anno 1268' die Stelle Böhmer I, 297 (= Pez I,
Sp. 831): 'Hoc anno nobiliores Styrie* u. s. w. ; dieselbe Quelle
wird endlich gemeint sein, wenn L XII, 162 = W X, 188
notiert wird : 'Lamberch ist falscb pro Landeberg geschriben.
also auch in der Lateinischen Cronica Austriaca/
Strein citiert ferner eine 'österr. Cronica Reimbweisz', W
V, S. 351, für denselben Gegenstand, für den er sich eben-
dort schon auf die 'Ostreich. Cronica' berufen hatte (bezüglich
der zwei Waisen Siegfried und Eadolt) : die Rchr. redet aller-
dings 6809 ff. von beiden Waisen, aber der Zusammenhang
dort ist ein ganz anderer als in der Stelle Hagen Sp. 1070.
Mit dem Namen 'österr. Cron. Reimbweisz' bezeichnet er viel-
mehr Enikels Fürstenbuch, Rauch, Scriptores I, 340 f.
Noch einmal begegnen wir ihm W VI, S. 210: 'Darausz
zu schliessen, dasz sie (nämlich das Geschlecht Prüeschink)
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684 Joseph Seemiiller.
Wienner, unnd daher wird herr Ulrich so sehr gelobt in der
Oesterr. Cron. Reimweisz, Cuins autor ist ein wiener kindt.'
Undeutlich bleibt mir ein Citat W X, Bl 4« f.: «Als H.
Cunrat der Aufenstainer h. Wihalm von Scherfenberg tödl.
verwandt, zu Griffen bey dem Wallersperff erkhennt, also gab
Im H. Wilhalmb ain Ring, und sprach, Aufenstainer, dieweil
da Rin^ mit dem Edlstain hast und rein Er haltest, und
wider deinen rechten herrn nit thuest, so wirdet dir an Ere
und Guet nit zurinnen, und starb zu band, und wie Ime der-
selb Ring zu Scheffenberg in ainem Waldt an ainem Gold-
per^len gegeben worden, dasz findt man in der gössen Cro-
nikhen aigentlich beschrieben, darnach ward U.- Conraden
Aufenstainer des Gbnegger Wittib vermählt, der fürst ward
Im gnedig, und gab Im Karlsperg, und macht in Hauptmann
in Steyr, J^rndten und Crain, Er ward reich und mächtig,
also, dasz er 17 Geschlösser und Stett hett in denn Landen'
u. s. w. (noch wird von seiner Macht und Weisheit, dann von
der Ueberhebung seines Sohnes und seiner Vettern, die vom
Landesfürsten bekrieg und bestraft wurden, erzählt). Mit
dieser ^grossen Cron&hen* kann nicht die Rohr, bezeichnet
sein: diese hat nichts von dem Goldperglein, auch nicht die
Prophezeiung ex eventu, mit der dem Aufensteiner der Ring
übergeben wird: diese Gestaltung der Sage kann erst einer
späteren Zeit angehören, als der Stern der Aufensteiner in der
That verblichen war. Mit den bei Strein citierten Worten
des Scharfenber^ers stimmt ziemlich genau das, was Valvasor
Krain (Ausg. 1689) Bd. III, XL Buch S. 501 giebt: 'Auffen-
steiner, dieweil du diesen Ring mit dem Edelgestein (der mir
von einer unbekandten und hernach niemals mehr gesehenen
Jungfrauen in dem Walde bei Schärfenber^ unfern dem Gold-
ber^ein als ein Schatz ertheilt worden) oev dir hast und
wider deinen rechten Herrn nicht thust, wird es dir an Ehr
und Gut nicht zerinnen.' Aehnliches, doch mit Auslassung
der eingeklammerten Stelle, hat Valvasors Eärnthen (1688)
S. 249 (2. Ausg. S. 106). Für das Folgende aber — die Einzel-
heiten des Glücks der Aufensteiner — ist Strein viel reicher;
eine dieser Angaben, dass Konrad die Wittwe des Glaneckers
geheirathet habe, steht auch in der Rchr. 62920.
Hiermit sind jene Berufungen auf 'österreichische Chro-
niken' erledigt, die nicht auf die Rchr. bezogen werden
dürfen. Diese heisst bei Strein nirgends Chronik, sondern
immer 'Historia Alberti I. Reimweisz' oder 'König Albrechten.
Histori (Croniea) Reimweisz' (oder 'Reimweisz beschr^ben'),
oder 'teutsches Reimbuech Alberti L Historia', nur einmal 'Oster-
reichische Hysterie reimbweisz'.
Es sind folgende Stellen:
L III; S. 364 'Die von Sachsen Gang haben auch Gütter
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Aus dem Strein^schen Nachläse.
685
in der SteTrmarch gehabt, dann von Ihnen hat Abbt Hainrich
von Admund die Zenent im Mürcztall Erkhaufft Hist. Albert. I.
Reimweisz.
Und alle die Zehent im Mtircztball (= Rchr. 69852—55)
die abbt Hainrich vormall
khaufft gen Agmundarij
von den Sachsengangarij\
Auch Hss. 1. 2 (d. i. die Wiener Hs. 3040 und die Stock-
holmer) haben ^aCTiundären', was ins Gewicht föllt, da Strein
selbst die Form Admund gebraucht.
L VII, Bl. 220 = W VI, S. 330 f., über ÜWch Prüeschink:
. . . *Das diser (W: er) ain Österreicher zeuget Khonig Albrecht
Histori Reimweisz beschriben, wie volgt
Li
(=Behr. 70 633 Wen man mit sah zogen
—70 642) von Osterreich den Landt
Die werden ewch genandt
von mir alle gar
Von Valckenberg H. Hadmär
W
Wann
dem
Valchenwerch H.
Hadmar
Pillichstorf
Held
Creuspeken
Ulrichen
Prueschinck nennt
etc.
und von Pillichdorf Herr Diet-
reich
zwen Hold lobleich
Die nant man Creuspöcken.
und herrn ulreich den
checken
Den man Püeschenck nannt etc.
Und hernach:
(«:Rchr.7268l Ainen Helt unverzait
— 72 540) was gebohrn von Ostreich Osterreich
Der Prueschenck Herr ulreich Prüeschinckh
Der sich an Ehren nie (corr. nie
aus ^nicht') vergass
(72 636) Zu Hainburg er sass
und was des Hofmarschalch
Chünig Albrecht Empfalch
Denselben Held zier dem selben solt zier
von Osterreich die Pannier
Des kand er woU nach Ehren Gund
(72640) pflegen etc.
Die Lesart LW (v. 70640) 'Creuspöcken (— peken)' steht
der Hs. 2 *chrewspekchen* (gegen Hs. 1 *chrewzpecken') näher.
Das Citat von 72531 flF. kommt nochmals L XIV, Bl. 66 >»
vor, mit den Varianten 72532 'Österreich^ 72534 'nW (für
'nie'), 72540 'chündf. Die Lesart 'Haanburg' stimmt zu Hs. 2
(gegen 'haymb.' 1).
Neaes Archiv etc. XVIIL
44
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686
Joseph SeemüUer.
L VUI, Bl. 299 = W VII, S. 3ö0 zu ^Liechtenstain von
Mnrau' : ^Herr Ott nnd Herr Rudolph sein mit Alberto I. auf
seiner sdbwester Hochzeit, so König Wenzl von Böhaimb
genohmen, gehn Prägen zogen. Hist. Alberti Reimweisz:
(«Rehr.6937S Mit Namen ze nennen
—69381) Sy lassen sich woU rekhen
Die Man die Höchsten nandte
(69875) H^ ze Steyr von dem Landte
Die Jungen von Lieohtenstain
Ott Hiess der Ain
Rudolph der ander ist genant
Wer sye hat erkhant
Der pricht nie dissen streitt
W
erchennen
(69 880)
Ruedolf
sew
Der pricht mier
dissen stritt
Dasz gross Ehr an ihn leif an in bitt'
Dieselbe Stelle kehrt wieder L XVII, 8. 58 (mit den
Varianten: v. 69373 «Erkhennen', 69375 <au8z dem Landte',
69381 <an Ihr Leit*) und W XIV unter «Liechtenstain* (mit
den Varianten 69375 'aus dem Landte', 69381 «Der precht mir
dizen Streif, 69381 'an Ihn lait').
L Xn, S. 8 = W X, El. 11* über die Abstammung der
Grafen von Cilli von den Freien von 'Suneck' : *In den Teut-
schen Reimbuech Alberti I. historia circa finem
L W
(» Behr. 98 406 Da kam zu ihm Schnell eeleich sohnelli ^elich
—98409) Von Heuburch graf Fndreich Fridench
und der firey von Saneck
Von Hohgale der Keck' Hohgalt'
Die Form 'Saneck' steht dem 'Samek' der Es. 2 nahe.
L XII, S. 59 = W X, Bl. 69«» über Heunburch: hier
wird zum Beleg für *Fridreich von Haunburg^ v. 98406 f. noch-
mals angeführt
'Da cham zu im (W 'sein') snellideich
Von Heuburch ( W 'Heimburch') Graf Fridreich'.
Streins Vorlage hatte v. 98407 gewiss 'Hewburch' und
das stimmt zur Namensform in Hs. 2 (gegen Hs. 1 'hown-
burg').
L XII, S. 161 f. = W X, S. 188: '(Herr Herman von
Landeberg) Ist Marschalch gewest. Darvon meldet die Hi-
storia Alberti L Reimweisz beschriben . . . also:
(=.Rchr.70 886Der Bischolf Chunrat
—70 806. Sant die dratt
Nach dem von Lamwerch
W
Bischof
do
Lanwerch
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AuB dem Strein'Bchen Nachlass.
687
Des Herzogen Geferch
(70290) In desselben Herzen lag
Wie er haimbliche Saeh pflag
Derselbe darnach
In seiner Vancknüsz iach
Was in gewissbait
(70295) Dw Bischolf im für lait
W
heimlicher
Bischof ain sin (?)
leit
(70299)
(70301)
(70306)
beratten
Da man den (?) H.
sann
Lanwerch
Wallsee
Verrer'
Dasz er im wer gerecht
Gegen dem Herzog Albrecht
Und dy den ratt innhant
Darum b wollt er in beratt
Seinn Sun den Pfaffen
Daz in sein pnüegt
Der Marschalch dasz füegt
Dasz des Herzogen Schidman
Zwen scheiden friden gan
Und hernacher
(«Rchr. 70818 Do nun der Herzog kam
— 70821)
Von Lamwerch Herrn Herman
(70 820) Und Herrn Eberhart von Wal-
see
Verer pasz dan Ee'
Die Uebereinstimmung mit der Ueberlieferung *A ist hier
sehr deudich: v. 70298 mitl. 2 'hanf, 70299 'wolt\ v. 70300
fehlt, 70302 *in'; aber Streins Text steht der Hs. 2 näher: er
theilt mit Hs. 2 v. 70288 die Form «lamwerch', 70289 'geferch',
70293 «vanchnuss' und 'iach'.
L XIV (Tractatus de Titulis, Sigillis, Ministerialibus
u. s. w.), Bl. 10 *> werden zum Titel *fideBs dilectus' als Beleg,
dass die Wallseer Üandherren' gewesen aus ^König Albrechten
Historj Reimbweis beschriben' die Verse 70625 f. citiert
*Hy ze Steyr der Landtherr
Für nieman mit im (durchstrichen!) nie.'
Ebenda Bl. 44« zum Titel «Landherr, Ministerialis': *Und
in Künig Albrecht dess Ersten Cronica Reimbweise beschriben
(=Rchr.7066i Den Grauen von Maydburg
— 70 656) Zu Haubtmann Er dem Land liezz
Denselben erhizz
Lant und Leut bewaren
Und nach der Herrn Rat varen.'
Die Lesart 'Maydburg' weist auf Hs. 1 (gegen Hs. 2
'm&dwerch').
44*
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688 Joseph Seemüller.
W V, S. 14 zum Beleg für 'Truchsesz von Emerwerch' :
^Hist. Ä]bertj 1. Reimweisz beschriben
(«sBchr. 98 421 Desselben Jars auh starb
— 93424) Der ie darnach warb
Das Lobleich waren sein werch
Herr Perchtold von Emerwerch.'
Die Lesarten 93423 'sein' und 93 424 'Emerwerch* stimmen
zu Hs. 2.
W V, S. 299 wird ohne Wortanftlhrung zum Beleg, dass
Hadmar von Valchenberg mit Albrecht gegen König Adolf
gezogen sei, auf *hist Alberti 1. reimbweisz' verwiesen (Rchr.
70637); ebenso W IX, S. 412, unter kurzer Angabe des Zu-
sammenhangs, auf Rclir. 69750 ff.; dieselbe Stelle war schon
ebenda S. 411 herangezogen, doch mit irrthümlicher Nennung
Eberhards statt Ulrichs von Wallsee. Beide Male wird die
Rchr. 'Historia Alberti 1. Reimbweisz' genannt.
Aus allen diesen Stellen ergiebt sich 1) dass Strein nur
denjenigen Theil der Rchr. kannte, den ich in der Ausgabe den
vierten nenne, das ist V. 69003 ff., denn seine Citate gehen
nirgends über den Umfang dieses Theiles hinaus; 2) dass er
ihn in der durch die gemeinsame Vorlage der Hss. 1 und 2
repräsentierten Ueberlieferung (*A) kannte ; 3) dass die Hs., die
er benutzte, aller Wahrscheinlichkeit nach Hs. 2 war: die einzige
Schreibung 'Maydburg', welche dagegen spricht, feilt um so
weniger ins Gewicht, weil die Lesart 2 ^mädwerch' zu stark
von der dem gelehrten Verfasser der genealogischen Notizen
wohlbekannten Namensform des Geschlechtes abwich.
Durch die Streinischen Anführungen werden wir also
nirgends auf eine uns verlorene oder unbekannte Hs. der
Reimchronik hingewiesen. Es geht aus ihnen ferner hervor,
dass noch in der zweiten Hälfte des XVI. Jahrhunderts ein
so hervorragender Kenner heimischer Geschichtsüberlieferung
wie Strein das in der Hs. 2 ihm Vorliegende für ein selb-
ständiges Werk hielt: keine Spur einer Kenntnis, dass der
von ihm benutzte Text nur Theil eines grösseren Ganzen sei,
oder dass er mit dem von Lazius gemachten Funde der zwei
Hss. cod. Vind. 3040 und 3047 (= Hss. 1 und 4) zusammen-
gehalten werden müsse. 1564 hatte Lazius (in den Genealog,
austriac. Comment.) davon Nachricht gegeben.
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Zu Eberhart Windeoke.
Von Wilh. Altmann.
Da die Chronik ^ des Windecke über die Zeit Kaiser
Sigismunds in einer Anzahl von Handschriften* des fünfzehn-
ten Jahrhunderts vorliegt, damals aber unzweifelhaft noch mehr
HsB. existiert haben, so sollte man annehmen, dass sie fleissig
gelesen; auch von den Schriftstellern, die sich mit der Ge-
schichte Sigismunds beschäftigt haben, benutzt worden wäre
(z. ß. von Justinger^ von dem Verfasser der Ellingenberger
Chronik, von Trithemius). Meine Bemühungen aber, dies letztere
festzustellen sind (ebenso wie mein Streben von Windecke
benutzte Quellen zu finden) vergeblich gewesen. Um so erfreuter
war ich, als ein glücklicher Zufall' mir die ßreslauer Hand-
schrift der Chronik des Jakob Twinger von Königshofen,
1) In den «Studien zu Eberhart Windecke' (1891) S. 31 A3 habe
ich mich dahin ausgesprochen, dass die Bezeichnung *Sigismnnd-Bnch* für
das uns in den Handschriften vorliegende Werk Windecke's endlich auf-
gegeben werden, dass man es 'Weltchronik' nennen sollte. O. Lorenz:
Deutsche Literatur-Zeitung 1892 Sp. 157 stimmt mir in Bezug auf das
erstere zu, hält aber die Bezeichnung 'Weltchronik' für noch weniger
passend. Ich sage nun 'Chronik', da ich mich zu 'Memoiren' nicht ent-
schliessen kann. Vgl. übrigens S. 690, A. 4. 2) Vgl. darüber Alexander
Reifferscheid , Des Kaiser Sigismund Buch von Eberhard Windeck und
seine Ueberlieferung: Nachrichten von der Königl. Gesellschaft der
Wissenschaften ... zu Göttingen. Jahrg. 1887 S. 622—646. Daselbst
werden 8 Handschriften des 16. Jahrh. angeführt. 3) Ch. Pfister
hatte in seiner Besprechung meiner 'Studien zu Eberhart Windecke' mich
darauf aufmerksam gemacht (Revue critique, Nouv. S^r. Tome 32. 1891.
S. 481 f.), dass in der Hs. der Pariser Nationalbibliothek Fonds AUemand
n. 88, welche den Text des Königshofen mit einer Fortsetzung des
16. Jahrhts. enthält, sich Berührungen mit den in den 'Studien' von mir
mitgetheilten Stellen vorfänden. Hierdurch veranlasst, sali ich die Regi-
strierung der Hss. des Königshofen bei Hegel, Chroniken der deutschen
Städte Bd. 8 (Strassburg Bd. I) durch und fand, dass auch die dort als
n. 40 S. 221 angeführte Hs der Breslauer Stadtbibliothek (übrigens daselbst
n. 203, nicht 221) Materialien für die Geschichte des 16. Jahrh. enthalte.
Deren Durchsicht ergab diese wichtige Notiz. Ich darf wohl hier bei-
läufig bemerken, dass der von mir in den Studien, 8. 82 — 34, mitgetheilte
Vertrag zwischen dem Bischof und der Stadt Lüttich weit ausführlicher
in der Klingenberger Chronik (hrsg. v. Ant. Henne v. Sargans 1861)
S. 171—174 enthalten ist
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690 WUh. Altmann.
welche nach dem 5. Buche eine Materialienaammlungi zur
Geschichte des 15. Jahrhunderts von einem unbekannten Ver-
fasser enthält, in die Hände führte und ich fand, dass Win-
decke darin fast wörtlich (einmal mit einem Misverständnisse)
ausgeschrieben und am Schlüsse, wenn auch nicht mit sehiem
Namen, so doch nach dem Titel seines Werkes citiert wird.
Die betreffende Stelle ihrem Wortlaute nach mitzutheilen,
hätte wenig Zweck; es genügt, wenn ich safi;e, dass sie aus
den Kapiteln 3. 11. 12. 347. 348 in der üebersetzung von
Hi^en (Geschichtschreiber der dtsch. Vorzeit 15. Jhdt. Bd. 1)
und den § 5. 20. 21 u. 460 meiner im Drucke befindl. Aus-
gabe zusammengesetzt* ist. (Blatt 237/8 der alten Zählung).
Die Worte, welcne fttr uns von Werth sind, lauten: ^Und abo
dede keyser Sygemont bi sinem leven yill gfldes, als dat
= des] in siner cronicken und in eynem sondern
>oiche darvan gemacht eygentlichen alle stocke [die erl
>7 syme konygriche And in sinem kejserdome begangen und
volbracht halt, geschriben steif.
Die gesperrt gedruckten Worte sind von grösster Wich-
tigkeit nicht nur, weil sie eine Citierun^ Windecke's enthalten,
sondern auch weil sie zeigen, dass neben der Chronik über
Sigismund ein Sigismund-Buch (vel. S. 1 A. 1) vorhanden ge-
wesen ist. An der Existenz dessdben ist also keineswegs zu
zweifeln. (Vgl. meine «Studien' S. 14, 31 u. 83 A. 1.)
(Jeher seine Gestalt wissen wir aber nichts Näheres; nur
steht noch fest, dass darin bis zur Wahl Albrecht II. die Er-
zählung geführt' war. Doch darf man nicht mit Droysen
und Reifferscheid von dem Sigismundbuch von 1437 sprechen;
es ist 1438 zum Abschluss gebracht^ worden.
1) Der Inhalt ist bunt durcheinander gewürfelt, betrifft hauptsScblich
Strassbnrg, den Elsass (die Armagnaken ganz beeonders) and die Schweiz.
Die Breslaner Hb. ist übrigens onvollst&ndig ; wie viel Blätter fehlen, ISsst
sich nicht sagen. Der Ursprang der Fortsetsang in Strassbnrg ist höchst-
wahrscheinlich ; doch dürfte der Schreiber des vorliegenden Exemplars ein
Kölner gewesen sein. 2) Nach der ErzShlang von Sigismnnds Tod
springt die Ersählang dieser Bresl. Hs. gleich in das J. 1458 über zu
König Ladislans von Ungarn. — In der Pariser Hs. des Königsbofen (vgl.
oben 8. 689, A. 3), welche mir dnreh Vermittelang des preass. Coltas-
ministerinms zagänglich gemacht worden ist, wird über Sigismand aach
nar kars hinweggegangen mit der Motivierong (f. 124^): 'do ist ein groß
bjioh von gemacht, darambe so iosse ich es hie doroh der kürze willen
anderwegen*. 3) Ansschlaggebend ist dafar die Stelle (§ 446 meiner
Aasgabe), wo die Wahl Albrechts II. angedeatet ist and gesagt wird
'als da an dem ende [nämlieh des Buches] wo! vememen warst'
Damit stimmt vollkommen, dass es nach der Erzfthlang von der Wahl
Albrechts II. (in § 468) heisst: «Hie hatte [nicht *na hait\ Reifferscheid
8. 524] das keiser-Sigesmandos-büch and [was] bi sinem leben eins teils
gescheen ist ein ende.' 4) Dass das Sigismandboeh in der Hs. v vor-
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Zu Eberhart Windecke. 691
Der Stoff des Sigismundbuches ist aber sicherlich in dem
grösseren Werke Windecke's der „Chronik über das Zeitalter
S]gismunds<< enthalten. Dieses Werk hat Windecke theils
selbst geschrieben^ theils mehreren Schreibern * diktiert; er ist
aber darüber gestorben >, ohne eine Schlussredaction ' des
Werkes vorgenommen, ohne demselben einen Abschlnss ge*
geben zu haben. Die hinterlassenen Materialien, die zum Theil
von Windecke vor Jahren geschrieben waren, haben dann die
Erben Windecke's bezw. seine Schreiber, wie sie sie gerade
fanden, in der rohsten^ Weise zusammengeschweisst. Um dem
Werke eine grössere Verbreitung zu sicnern^ haben sie es mit
Bildern versehen, was vielleicht Windecke selbst beabsichtigt
hatte. Von diesen Redactoren rührt auch die Eintheilung
des Werkes in Capitel^ her; meistens wurde ein neues Ca-
pitel von der Stelle ab gerechnet, wo gerade ein Bild stand.
Die Capitel- bezw. Bilderüberschrifben ^ (Rubra) sind zum
grössten Theile ganz widersinnig, in vielen Fällen ist die Ca-
pitelabtheilung eine geradezu sinnlose^; der wahre Autor des
Werkes hätte so nie verfahren können.
Der allerdings ganz unbefriedigende Abschluss der Chro-
nik ist die Belehnung der Fürsten durch Friedrich IV. zu
Aachen im J. 1442, die Reise dieses Königs in die Heimath,
welche in den Anfang des J. 1443^ fallt. Dass die von mir
aus 7* Studien S. ol ff., mitgetheilte Geschichte des pfal-
liegen sollte, erscheint mir unmög'licb, da darin die Erzählung von der
Gefangenschaft des Königs von Cypern steht, die zur 'Chronik' wohl passt,
nicht aber znm Sigismund-Buche. v ist sicherlich ein Auszug aus Fs.
1) Anfänglich Heinrich von Nürenberg (vgl. die Vorrede zu V2COV1),
später Reinhart Branwart von Miltenberg (vgl. H t 218 ▼). Letzterer hatte
auf einem Blatt sich verewigt, doch bat diese Notiz nur der Schreiber von H
bezw. der Vorlage von H abgeschrieben. (Vielleicht haben beide auch
gleichzeitig nach Windecke*« Diktat bezw. Anweisung geschrieben ; da der
Anfang yon H fehlt, kann man nicht entscheiden, ob nicht etwa in der
Vorrede Beinhart Bmnwart genannt war.) 2) Ueber seinen Tod, selbst
das Todesjahr wissen wir nichts Bestimmtes. 3) Nur so erklären sich
die Wiederholungen, um nicht zu sagen verschiedenen Versionen eines
Ereignisses, die sich sehr häufig finden und oft räumlich kaum ein Blatt
von einander getrennt sind. Nur wenige Stellen giebt es, wo man die
letzte feilende Hand nicht vermisst. 4) So steht z. B. das Lied über
die Konstanzer Kurtisanen an ganz falscher Stelle. Zahlreiche andere
Beispiele wird meine Ausgabe ergeben. 5) Windecke hat wahrscheinlich
(wie z. B. Königshofen) seine Chronik in Bücher abtheilen wollen. Eine
solche Bucb-Ueberschrift ist auch allein durch H überliefert; vgl. Reiffer-
scheid S. 588 A. 6) Deren Worte sind meist aus dem Texte herüber-
genommen. 7) Manche Beispiele dafür in meinen Stadien. ^ In meiner
Ausgabe weise ich dies einzeln nach. 8) Windecke hätte bei seiner
Vorliebe für allgemeine Gedanken, bei seiner moralisierenden Tendenz sein
Werk in die Welt ncherlich nicht herausgeschickt, ohne zum Schluss
eine längere allgemeine Betrachtung zu bieten. 8) Man darf also nicht
von einer Redaction von 1442 sprechen.
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692 Wüh. Altmann.
zischen (wittelsbachischen, bairiBchen) Hauses noch von Win-
decke herrührt, kann ich nicht erweisen, werde daher dieses
Stück auch nicht in meine Ausgabie aufnehmen'.
Dass fiir die Ausgabe F> als die vollständigste Hs. zu
Qrunde gelegt werden muss, erscheint mir zweifellos. C ist
mit F* sehr nahe verwandt Unterschätzt habe ich H, mit der
übrigens Q meist sehr verwandt ist. R hat oft allein eine Anzahl
Worte, sogar Sätze^ die in den anderen Hss. fehlen, sodass
der richtige Sinn nur durch R erhältlich ist; doch enthält H
eine ^sse Anzahl sehr verderbter Lesarten, ist vielleicht am
lüderhchsten geschrieben.
Der Werth Windecke's für die spätere Zeit Sigismunds
ist übrigens sicherlich kein geringer; wir können daher die
vielen Verkehrtheiten, die er aus den ersten Jahren Sigismunds
berichtet, gern in den Kauf nehmen. Jedenfalls müssen wir
immer bedenken, dass er zu einer Schlussredaction seiner
Chronik nicht gekommen ist.
1) Dass die übrigen ans Fa 'Stadien' 8. 73 ff. mitgetheilten Nach-
riehten von mir Windecke als geistiges Eigenthnm aaerüieilt werden,
hat Pfister (Beyne critique N. S. 32 1891 S. 482) fälschlich heraos-
gelesen. Er übersehätst auch die Aehnlichkeiten der betr. Stücke in der
Forts, des Königshofen (Paris. Fonds allem. 88) mit Ts, wie eine Yer-
gleichnng ergeben hat. Dass F2 aus jener Fortsetzung abgeleitet ist, ist
ganz ansgeschlossen.
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Spottverse vom Basler Ck>ncil.
Mitgetheilt von Paal JoaehlBsoho.
üeber Nicolaus von Cusa und Johann von Lysura^ die
beiden an der deutschen Neutralitätsbewegung so hervorragend
betheiligten Männer, giebt es einen bekannten Vers:
*Cusa, Lysura pervertunt singula iura'.
Enea Silvio, der denselben zugleich mit einer ansprechenden
Charakteristik Lysura's in seiner Geschichte des Begensburger
Reichstags von 1454 mittheilt i, sagt, er sei schon damals sehr
verbreitet gewesen. Eine andere Form des Spruches gab
Wattenbach in dieser Zeitschrift IX, 628 aus emer Berliner
Hs., wozu Krause (X, 405) die nöthigen Erläuterungen, zu-
fleich mit einem Hinweis auf die muthmasslichen Urheber
er Spöttereil die Minoriten, brachte.
Eine wesentlich erweiterte Fassung finde ich in cod. I, 8
fol. 18 der fürstlich Wallersteinschen Bibliothek zu Maihingen.
Der Codex» ist ein aus Kloster Heiligkreuz bei Donauwörth
stammender Sammelband, der eine sehr sorgfältig ausgewählte
Zusammenstellung von Dokumenten zdr Geschichte des 15. Jh.'s
enthält.
Hier stehen fol. 12^^ folgende Verse:
Scandalum.
Cusa dolet suram, quia seit valare Ljsuram.
Cusa et Lysura pervertunt singula iura.
Leubingk plebanus, miro dictamine planus',
Leges componit, quas Gregorius male promit.
Qregorius calvus niger est, qui fuit albus,
Et si Ludwicus verus fuisset amicus,
Integer est annus, quod plorasset Tilmannns.
Quid de Chjmensi referam quot mala sensi?
O bone Silvester, tu scis equitare pedester.
Petrus ab Augusta, [qui] te per devia frustra
1) J. D. Mann, Pü H. P. M. orationes III, 66. 2) AnsföhrUch
beilchrieben von Kern i. d. Nachrichten v. d. historisch. KommiBsion 8. Jahr-
gang, 4. Stück. 3) Für 'plenns'; des Reims wegen? Aber ebenso
Zeile 1 *Talare'.
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694 Paul JoachimBohn.
Dacit et hie Caspar, aai premit in ylia ealcar^
Te eam rege priaem tecerunt perdere iSdem.
Doctor E^örr Petrus nunqaam scribit ille qoietas.
Felix felicem Eugeniam proieeit in picem.
Hier finden wir non sämrotliche Juristen und Staats-
männer, welche der erbitterten Concilspartei als Urheber der
Neutralitätspolitik und weiterhin der Schwenkung zur päpst-
lichen Sache erschienen. Die Verse sind wohl zwischen 1444
und 1446 geschrieben, da Leubing 'plebanus' heisst, was er
zuerst 1444 wurde', und ^Gregorius', das ist Heimburff, mit
ihm zusammen auf Seite der Concilsgegner genannt wird, was
nach Heimburgs Auftreten auf dem Reichstage von 1446
doch kaum möglich wäre*. Ludvicus ist höchst wahrschein-
lich Ludwig von Ast, der Rath des pfälzischen Eurftirsten ',
derselbe, der später Bischof von Worms wurde. Tilmannus
ist Tilmann von Lins, der schon 1438 als Vertreter Kölns er-
scheint«. £8 folgt die Partei König Friedrich's, die Bischöfe
&rlvester vom Chiemsee und Peter von Augsburg, sowie der
Kanzler Caspar Schlick >. Den Ritterschlag, auf den hier an-
fespielt wird, hatte er 1433 zu Rom bei bigismund's Kaiser-
rönung empfangen. Endlich Peter Knorr, der Jurist Mark-
graf Albrechf s von Brandenburg, von dem wir aus dieser Zeit
noch nicht viel hören*.
Der letzte Vers, der wohl auch gesondert sich finden
dürfte, beseitigt jeden Zweifel über die Urheber der Spötterei,
bekanntlich waren die I^oriten nicht nur wegen des Concils
die heftigsten Gegner Eugen*s IV.
1) Za St. Sebald in NürDberg, 8. W. Loose, Heinrich Leubing (Mit-
theilungen d. Vereins f. Gesch. d. Stadt Meissen II, 48). 2) S. meine
Monographie über Heimburg. Die daselbst p. 93 f. geäusserte Vermuthung,
Heimburg sei erst durch die Ereignisse von 1445/46 entschieden concils-
freundlich geworden, erhftlt durch diese Verse willkommene Bestätigung.
Dass er kahl war, weiss auch Enea. Das 'leges componere et promere'
bezieht sich auf Heimbuig's und Leubing's Thätigkeit als Stadtjuristen in
Nürnberg. 3) Er wird als solcher zum Jahr 1434 erwähnt Mon. Condl.
gener. SS. n, 689, dann bei den Beichstagsverhandlungen von 1446. Vgl.
femer Thorbecke, Die älteste Zeit der Universität Heidelberg 86*. Häusser,
Gesch. d. rhein. Pfalz I, 319. 4) S. Altmann, Die Wahl Albrecht's H.
z. rom. König 68. 64. Bei Hansen, Westfalen und Rheinland im 16. Jh.
I, 424 genaue Angabe seiner Würden. Als Bath des Trierer Kurfürsten
zu 1446, Jan. 27 bei Görz, Regesten der Erzbischöfe zu Trier 183.
6) S. über die Hofpartei Voigt, Enea Silvio I, 274. Für Schlick Krones
in der AUgem. deutsch. Biogr. XXXI, 606 — 610. Sylvester und Caspar
sind auch Gesprächführende in Enea Silvio*s bekanntem Pentalogns. Voigt,
1. c. 304. 6) Vgl. St. Chr. XI, 471.
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Naohrichten.
81. Am 25. Sept. v. J. beging die Hahn'sehe Buch-
handlung (früher Hofbuchhandlung) in Hannover die Feier
ihres hundertjährigeD Bestehens. Gestiftet durch Heinrich
Wilhelm Hahn aus Lemgo (f 1831) im J. 1792 und seit 1810
durch ein zweites Geschäft m Leipzig erweitert, verblieb sie
bis 1873 im Besitze des Sohnes und wird gegenwärtig von
dem Urenkel ihres Begründers, dem Pr.-Lieutenant a. D. Herbert
von Thielen, geleitet. Unter den vielfachen Verdiensten, welche
sich dieses nochangesehene Geschäft um die Förderung der
Wissenschaft und Literatur in den verschiedensten Richtungen
erworben hat, berührt uns hier nur die Verbindung mit den
Monumenta Germaniae. Seit dem J. 1825, in welchem G.
H. Pertz, damals in Hannover ansässig, im Auftrage des Freih.
vom Stein den Verlagscontract mit Hahn abschloss^ ist unser
Nationalwerk lange Zeit ausschliesslichi später in seinen Haupt-
theilen (ebenso wie diese Zeitschrift) von Hannover aus in aie
Seiehrte Welt gegangen und hat seit seinem Beginn sowohl
urch die vornehme und gediegene Ausstattung als auch durch
die Reinheit des Druckes dem Verleger viele und wohlver-
diente Lobsprüche eingetragen. Die Glückwünsche der Central-
direction der Mon. Qerm, schliessen sich daher zu diesem
Jubelfeste denen vieler andrer Körperschaften in dankbarer
Gesinnung mit bestem Rechte an, und in der Zuversicht, dass
diese durch so lange Jahre gemeinsamer Arbeit gefestigte
Verbindung sich auch femer für lange Jahre in gleichem Sinne
bewähren werde. Ein um die Buchhandlung wie um die M.
G. hochverdienter Mann, der Procurist Karl Ross massier,
wurde leider seiner mehr als fünfzigjährigen Thätigkeit kurz
zuvor, am 26. Juni, durch den Tod entrissen. E. D.
82. Am 1. Oct. 1892 ist Herr Dr. Jacob Schwalm als
ständiger Mitarbeiter bei der unter Leitung des Herrn Prof.
Weiland stehenden Ausgabe der Reichsconstitutionen einge-
treten. Herr Dr. Bertold B r e t h o 1 z , bisher ständiger Mitarbeiter
bei der unter Leitung des Herrn Hofraths Maassen stehen-
den Ausgabe der fränkischen Concilien ist am 1. Jan. 1893
aus diesem Verhältnis ausgeschieden und nach Brunn über-
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696 Nachrichten.
S siedelt, um die Fortsetzimg der 'Allgemeinen Geschichte
ährens' zu übernehmen.
83. Erschienen sind:
von der Abtheilung Auctores antiquissimi: Tomi
IX. pars posterior, Chronica minora saec. IV.
V. Vi. VII edidit Th. Mommsen, yoluminis prio-
ris fascicalus posterior (enthaltend Prosperi Tironis
epitoma chronicon mit sechs Additamenten, Liber
paschalis codicis Cizensis a. 447, Polemii Silvii La-
terculus a. 449, Chronica Gallica a. 452 et 511,
Victorii Aquitani cursus paschalis a. 457 mit vier
Additamenten) ; Tomus A. , Claudii C 1 a u d i a n i
carmina, recensuit Th. Birt;
von der Abtheilung Scriptores der Folioserie: SS.
Tomus XXIX. (Inhalt: 1. Ex rerum Danicarum
scriptoribus saec. XII. et XIII. ed. G. Waitz,
2. Ex historicis Islandicis ed. F. Jönsson, 3. Ex
remm Polonicarum scriptoribus saec. XII. et XIII.
ed. M. Per 1 bach , 4. Ex rerum Ungaricarum scrip-
toribus saec. XIII. ed, L. de Heine mann. Der
ganze Band ist unler der Leitung und mit Bei-
trägen von O. Holder-Egger erschienen);
von der Serie der Libelli de lite: Tomus II.
(Inhalt: Die noch übrigen Streitschriften der sali-
schen ^it bis zum Abschluss des Wormser Con-
cordats; Mitarbeiter: Bernheim, Dieterich,
Dümmler, Franckc; v.Heinemann, Schwen-
kenbecher, Sackur, Thaner);
von der Serie der deutschen Chroniken: Tomi I.
pars II., Die Eaiserchronik eines Regensburger
Geistlichen, herausgegeben von Edward Schröder;
Tomi V. pars IL, Ottokars Oesterreichische
Reimchronik, zweiter Halbband, herausgegeben
von Joseph Seemüller;
von der Abtheilung Leges: Sectio L, Legum natio-
num Germanicarum tomi 11. pars 1.: Leges Bur-
gundionum ed. L. R. de Salis; Sectio III. Con-
cilia. Tomus I. Concilia aevi Merovingici ed.
F. Maassen;
von der Abtheilung Epistolae:/ Tomus III., Epi-
stolae Merovingici et E'arolini aevi I. (Inhalt:
Epp. Arelatenses genuinae^ Epp^ Viennenses, Epp.
Austrasicae, Columbae sive Columbani abb. Luxo-
viensis et Bobbiensis epp. ed. W. Gundlach,
Desiderii ep. Caduroensis epP* od. W. Arndt,
S. BonifatH et Lulli epp. ed. E. Dümmler, Epp.
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Naclirichten. 697
aevi Merovingici coUectae, Codex Carolinas, Epp.
Wisigoticae, Epp. Longobardicae collectae ed.
W. Gundlach);
von der Abtheilung Antiquitates : Poetarum Lati-
norum med. aevi tomi III. partis alterius fasc. I.
ed. L. Traube (Inhalt: Carniina Centulensia,
Dialogus Agiiy Bertharii carmina, Carmina de
Ludovico IL imp. ^ Hinemari carmina, Heirici
carmina).
84. Von den Geschichtschreibern der deutschen
Vorzeit sind erschienen in der zweiten Gesammt-
ausgabe: Wipo, übersetzt von Pflüger , die
Lebensbeschreibungen der Bischöfe Bern ward
und Godehard von Hildesheim, übersetzt von
Hüffer, Hermann von Reichenau übersetzt
von Nobbe, Lambert von Hersfeld übersetzt
von Hesse. Die zweite Auflage aller dieser Ueber-
setzungen hat Wattenbach besorgt und vielfache
Ergänzungen und Berichtigungen hinzugefügt; er
spricht sich in der Einleitung zum Lambert neuer-
dings gegen Pannenborgs Hypothesen aus; beige-
geben ist dem Lambert eine Ueoersetzung des Frag-
ments der Regensbur^er Reichsannalen.
Ganz neu hinzugekommen ist die Uebersetzung der
Chronik des Mathias von Neuenbürg von G.
Grandaur, zu der L. Weiland die Emleitung
geschrieben hat, s. unten n. 123.
85. Von W. Wattenbach's Werk: 'Deutschlands
Geschichtsquellen im Mittelalter' ist die 6. Auflage des
ersten Bandes erschienen. Die unablässige Arbeit des Verf. an
seinem Lebenswerke, das er stets auf der Höhe der Forschung
zu erhalten weiss, zeigt sich fast auf jeder Seite der neuen
Auflage; schon äusserlich tritt sie in dem abermals um etwa zwei
Bogen vermehrten Umfange der eigentlichen Darstellung her-
vor. Das vielfach ergänzte Verzeichnis der Necrologien, früher
hinter dem zweiten Band gedruckt, ist in der neuen Auflage
dem ersten Band beigegeben ; dagegen ist das von B. Erusch
verfasste, in der 5. Auflage gedruckte Verzeichnis der mero-
vingischen Heiligenleben jetzt fortgelassen. Sehr willkommen
ist, dass jetzt schon dem ersten Bande ein Register angehängt
worden ist; die Benutzung wird dadurch erheblich erleichtert.
86. Von H. Grotefend's 'Zeitrechnung des deutschen
Mittelalters' ist die erste Abtheilung des 2. Bandes erschienen
(Hannover, Hahn 1892), welche die Calendarien der ein-
zelnen Diöcesen Deutschlands, der Schweiz und der skandi-
navischen Länder enthält. Der Nutzen dieser Publication wird
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698 Nachrichten.
sich noch erheblich steigern, wenn erst das f&r die zweite
Abtheilong des Bandes in Aussicht gestellte alphabetische
Heiligenverzeichnis vorliegen wird.
87. Von den Jahresberichten der Geschichts-
wissenschaft ist der XIV. Jahrgang (1891) erschienen.
Wie die Organisation der Arbeit an diesem unentbehrlichen
Hilfsmittel zur Orientierung auf dem fast unübersehbaren Felde
der historischen Literatur dank den Bemühungen des jetzigen
Herausgebers, J. Jastrow, fortgeschritten ist, erkennt man
am deutlichsten aus dem Umstände, dass der Bericht über
1883 erst 1888 erscheinen konnte, während jetzt Berichts- und
Erscheinungsjahr so nahe an einander gerückt worden sind,
als irgend erwartet werden kann.
88. In der Ungarischen Revue 1892, S. 345 wird über die
Manuscriptensammlung der Ung. Akademie der
Wissens cbaften berichtet. Ebendort S. 332 wird eine
Uebersicht über die bisherigen Editionen dw bist. Comm. der
Ungar. Akad. gegeben. H. Bl.
89. Eine höchst dankenswerthe und erfreuliche Publikation
sind des Herrn G. Mazzatinti Inventari dei manoscritti
delle biblioteche d'Italia. Vol. I. II. Forli 1891. 1892
(bei Luigi Bordandini). Die beiden Bände enthalten die Ver-
zeichnisse der Bibliotheken von Forli, Savi^ano, Gubbio,
Serrasanquirico, Subiaco, Fabriano, Pinerolo, Pistoia, Bevagna,
Vicenza, Uomo, Cagli, Nicosia, Lodi, Belluno, Rimini, Fönte
Colombo bei Rieti, Perugia, Volterra. Die Verzeichnisse sind
sämmtlich ansf&hrlich und gut, zum Theil vorzüglich gear-
beitet, zum grossen Theil von Herrn Mazzatinti selbst, tneils
von andern Herren, darunter D. Leone Allodi (Subiaco),
Agostino Zanelli (Pistoia), Francesco Pelle^rini (Belluno),
Attilio Tambellini (Rimini), Giovanni Giannini ^ol-
terra). Sie sind um so dankenswerther, je weniger man bisher
über die Handschriftenfonds dieser Institute wusste. Befindet
sich unter diesen Sammlungen auch keine ersten Ranges, so
enthalten sie doch einen beträchtlichen Schatz von Manu-
scripten namentlich aus dem Zeitalter der Renaissance. Den
verschiedensten Zweigen der Wissenschaft wird diese Publi-
kation zu Gute kommen. Je irüher Herr Mazzatinti eine
Fortsetzung derselben folgen lässt, desto mehr wird man ihm
und seinen Mitarbeitern zu Danke verpflichtet sein. O.H.-E.
90. Im Archivio storico per le provincie Parmensi, Vol. I.
(1892) publicierte der Erzpriester H. A. Tononi mehrere
Bücherkataloge und Schatzverzeichnisse der Ejithedrale
und der Kirche oant' Antonino i Piacenza. O. H.-E.
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Nachrichten. 699
91. Zahlreiche und daDkenswerthe Mittheilungen über
die Archive namentlich kleinerer Ortschaften der rheini-
schen Lande findet man in dem mit grosser Sorgfalt gear-
beiteten Werke von Paul Clemeni Die Kunstdenkmäler der
Rheinprovinz Bd. I (Dässeldorf, Schwann 1892).
92. In der Fortsetzung der dem Anzeiger für schweize-
rische Gesch. beigegebenen Inventare Schweizer Archive be-
handelt H. Türler die Archive des Kantons und der Stadt
Bern.
93. In der belgischen Benedictiner- Abtei Maredsous,
die von Beuron aus gegründet wurde und zu dieser deut-
schen Erzabtei im Congregationsverbande bleibt, erscheint eine
Monatsschrift: (Revue b^n^dictine), die in manchen
Lieferungen der letzten Jahrgänge Aufsätze enthält, welche
auch für die Leser des N. A. nicht ohne Interesse sind. Jahr-
gang 1891: Une colonie de meines li^geois en Pologne au
XII. si^de S. 112—116. Dom Ursmer BerU^re sucht eine Erklä-
rung für die Merkwürdigkeit, dass im alten Nekrologium
von Lubin die Namen des Bischofs Balderich von Lüttich
(t 1018) und des Abtes Olbert von Gembloux (f 1048) stehen;
was auf Verbindungen mit St Jakob in Lüttich schliessen
lässt. — ün Saint de Maestricht rendu k Thistoire (S. 176 S.)
G. M. Der in M. nachweisbar seit dem 11. Jh. verehrte
Bischof Candidus ist nicht, wie man annahm, ein Heiliger des
5. Jh.'s, sondern der 804 von Karl d. G. auf den bischöfl! Stuhl
von Trier beförderte Bischof Candidus Wizo, ein Schüler
Alcuin's. Ihm weist Morin auch die von Zangemeister nicht
identificierten Stücke eines Codex im Brit. Museum zu, Cod.
Harl. 3034, s. VIII. IX., zum Theil von Pez ediert, Tbes. nov.
I., p. LDL, 241 sqq. Ich möchte diese Notizen vervollständigen
durch Hinweis auf eine Hs. der Münchener Staatsbibliothek
Clm. 14510, 9. Jh., worin ein Ordo Romanus mit dem Namen
des Bischofs Baturicus von Regensburg (f 847) nebst <Ser-
mones Alcuini', die wahrscheinlich von Candidus sind, da sich
auf fol. 11 eine im Artikel von M. berührte Stelle über
St. Servatius von Maastricht findet. — L'auteur du Micro-
logue u. s. w. vom Unterzeichneten, vgl. oben S. 430 S. — Une
biographie de T^v^que Notger au XII. siÄcIe. U. B. Als Verf.
der von G. Kurth anfangs dem Prior Hugo von Lobbes zuge-
schriebenen Vita Notgeri (vgl. N. A. XVII, 225, n. 18) wird
Alger vermuthety Canonicus in Lüttich, später Mönch in
Clunj. — L'auteur de la Musica enchiriadis (0. M.) nicht
Hukbald, sondern höchstwahrscheinlich Otkar oder Odo
von St. Pons de Tomieres, Mitte des 10. Jh.'s; Hukbald
dagegen Verf. von De harmon. institutione. — La question
des deux Amalaire, S. 433 ff., s. N. A. XVII, 456, n. 161.
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700 Naclirichten.
Im Angust 1892 TS. 337) giebt Morin auf Grund fortgesetzter
Untersuchungen, was sich über das Leben A mala r's Sicheres
eruieren lässt. Ein dritter Artikel, der in den nächsten
Monaten erscheinen soU, wird sich mit Amalar's Schriften be-
fassen y und mehrere bis jetzt verborgen gebliebene aus eng-
lischen, französischen und deutschen Bibliotheken zur ö£fent-
liehen Kenntnis bringen. Ich möchte jetzt schon darauf hin-
weisen, dass die in Trier (Stadtbibl. Cod. 88 bezw. XXV.)
aufbewahrte Schrift des Amal. Fortunat. von Trier nur eine
vollständigere Kecension des pseudoalcuinischen Traktats de
divinis omciis ist, die bei Migne P. L. tom. 101 steht. Vgl.
darüber meine Ausfuhrungen in der Innsbrucker Zeitschr. f.
Theol. XV (1889), S. 354 u. 355. Auch in der Landesbibl.
zu Düsseldorf (C. 91) sowie in der Stadtbibl. zu Metz fand
ich (n. 221) Handschriften dieses Werkes, doch sind sie nicht
so vollstänaig wie die von Trier (10. und 11. Jahrhundert). —
La liturgie de Naples au temps de St. Gr^goire d'apr^s deux
ävang^liaires du septi^me si^cle. Zwei von Edmund Bishop
mitgetheilte Stücke (Capitularia Evang.) aus den ältesten an^el-
sächs. Evangelienhss. (St. Cuthbert's Evang. Cotton MS. Nero
D. IV. und ein anderes aus dem 7. Jahrh. Cod. Reg. L. B. VIl)
ermöglichen, da sie höchstwahrscheinlich auf Grund eines
Schriftstückes abgefasst wurden, welches Adrian, Abt von
Nisida bei Neapel, Begleiter Theodor's v. Canterbury, i. J. 668
nach England brachte, eine Reconstruction liturgischer
Bücher von Neapel, Eirchengebräuche daselbst im 7. Jahrh.
(Lectionar). — Jahrg. 1892: Philippe de Harvengt, Abb^ de
Bonne -Esp^rance S. 24 ff. s. N. A. XVIII, 354 n. 30. —
Critique des sermons attribu^s ä Fauste de Riez dans la
r^cente Edition de TAcad^mie de Vienne S. 49 von G. M. Vgl.
dazu die Antwort Engelbrecht's in Patristische Analecten, Wien
1892, S. 85 und d. laufenden Jahrgang der Zeitschrift f. österr.
Gymnasien. — L'auteur de TAdmonition synodale sur les
devoirs du clerg^. S. 99 ff. Man findet diese Admonitio seit
dem 8. Jahrh. in Handschriften kirchlicher Rechtsbücher
(vgl. Wattenbach im N. A. VI, 192 und Ewald ebenda S. 652),
ohne dass der Verf. genannt wäre. Der Inhalt weist auf Ab-
fassung im südlichen Gallien. Die Lösung des Räthsels giebt
eine Handschrift der Münch. Staatsbibl. Clm. 5515 fol. 118;
darnach ist sie dem Cäsarius von Arles zuzuschreiben.
Man gewinnt daraus ein neues Argument für die meinerseits
anderswo aufgestellte Behauptung, dass durch Cäsarius römische
Liturgie -Gebräuche in Süagallien verbreitet oder eingeführt
wurden. — Notes sur un ancien psautier manuscrit du prieur^
de Hasti^re S. 109 ff., s. N. A. X VIII, 363 n. 76. — fitude sur la
'Vita Gerardi Broniensis'. S . 157 ff., s. N. A. XVIII, 350 n. 19. —
Le recueil primitif des homölies de B^de sur TEvangile.
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Nachriciiten. 701
S. 316 ff. G. M. Berichtigung und Vervollständigung der
bisherigen Ausgaben, Reconstruction der ursprünglichen Ord-
nung auf Grund einer Angabe des Paulus Diaconus und des
Codex Parisin. (Bibl. nat. nouv. acquis. 1450 aus Cluny stam-
mend). — ün rouleau des morts de TAbbaye deSaintTrond
de Fan 1450 S. 327 f. aus dem k. Archiv zu Brüssel. U. B. ^
L'hom^liaire d'Alcuin retrouvä. S. 491 ff. v. G. M. Man hatte
bezweifelt^ ob AIcuin überhaupt eine Homiliensammlung her-
ausgegeben, da sich seit dem 9. oder 10. Jahrh. jede Spur
davon verloren habe. Die ihm seit dem 16. Jahrh. zugeschriebene
ist das Werk des Paul Warnefrid. G. H. Pertz hat zwar
im Archiv Bd. IX (1847), S. 469 eine Handschrift der Präger
Universitätsbibliothek als Alcuini homiliae notiert; aber ich
fand nach näherer Untersuchung, dass auch diese Sammlung
nur das Werk des Paul Warnefrid enthält. Morin glaubt
nun die ächte Sammlung Alcuins in Cod. lat. 14302 der Nat.-
Bibl. zu Paris gefunden zu haben, und theilt charakteristische
Züge daraus mit. Die Sache scheint mir noch eingehenderer
Discussion zu bedürfen. Suitbert Bäume r, 0. S.B.
94. In der Byzantin. Zeitschr. 1,283 ff. bestreitet C. Fr ick
Segen Mommsen, dass die den Fasti Hjdatiani und
em griech. Chron. paschale gemeinsame Quelle wesent-
lich reichhaltiger als die Fast. Hyd. gewesen sei, indem
er besonders auf die Benutzung des Malalas in den Chron.
minora I, 205 ff. gedruckten Excernten des Chron. paschale
hinweist, auf die Frage nach den Quellen des Malalas selbst
aber seinerseits nicht eingeht. Dazu ist auf die Bemerkungen
Mommsens in dem demnächst erscheinenden 2. Bd. der Chro-
nica minora p. 44 f., insbesondere p. 45 N. 1 zu verweisen.
95. In den Memorie della R. Academia di Torino Ser. II,
T. 43 giebt C. Cipolla eine kritische Uebersicht über die
neueren Untersuchungen über Jordanes, besonders in Be-
zug auf sein Verhältnis zu Cassiodor und den sonst von ihm
benutzten Quellen. Eingefügt ist ein längerer Abschnitt, in
welchem die neuerdings oft erörterte Chronologie der Varien
Cassiodors abermals behandelt wird.
96. In den Jahrb. des Vereins von Alterthumsfreunden
im Rheinland 93, 130 ff. setzt J. Klinkenber^ seine Unter-
suchungen über die Legende von den Kölner Mär-
terinnen (vgl. N. A. XVI, 441, n. 111) fort. S. 150 ff. ist
aus Clm. 18897 die Passio sanctarum virginum XI milium
(Regnante domino) abgedruckt.
97. In anregender Untersuchung begründet L. A. Ferrai
(Archivio storico Lombarde XX, 509 ff.) im Anschluss an
seinen im N. A. XVIIT, 350 erwähnten Aufsatz ^de situ urbis
Neues Archiv eto. XVIII. 45
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702 Nachrichten.
Mediolanensis'y dass in Mailand eine durch den Erzbischof
Dacius (630~-551) begonnene, bis zum 10. Jahrhundert fort-
eeführte Geschichte der Mailänder Kirche bestanden
nahe. Aus den Parteikämpfen, welche die Stadt im 11. Jahr-
hundert erfüllten, wird erklärt, weshalb diese die Unabhänß^ig-
keit der Mailänder Kirche betonende Quelle in Vergessenheit
Krieth und weshalb grade Landulf sich ihrer bediente,
re Spuren finden sich weiter nur noch bei Galvaneo
Fiamma. Dieselben Wirren sollen auch zu einer Interpola-
tion der Werke des hl. Ambrosius Veranlassung gegeben
haben. H. Bl.
98. In der Zeitschr. f. deutsches Altertham Bd. 36, An-
zeiger S. 298 hat E. Schröder nach Mittheilung Momm-
sens aus Cod.Vatic. regin. 1964| d. h. dem in Rom befindlichen
Stücke der Hb. des Nithard saec. XI., eine schon von Beth-
mann, Archiv XII, 328 erwähnte, aber ganz unbeachtet ge-
bliebene Oenealogie der Ahnen Karl Martells abdrucken
lassen. Sie beginnt mit Anchises und geht dann mit grossem
Sprung anf fränkische Namen über, deren Echtheit weitere
Untersuchung verdient
99. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins VII, 730 ff.
giebt W. Wiegand erhebliche Nachträge und Berichtigungen
zu Pf ist er s Darlegungen über die Legende von S. Ödilia
(vgl. N. A. XVII, 223. 628), indem er insbesondere darauf
hinweist, dass die Bemer Hs. 47, welche den ersten ausführ-
lichen Eintrag über die Heilige enthält, nicht dem 9«, sondern
erst dem Ende des 10., wenn nicht dem Anfang des 11. Jahrh.
angehört, und auch die St. Galler Hs. 577 mit der ältesten
Fassung der Vita Otiliae erst in das Ende statt in die Mitte
des 10. Jahrh. setzt. Danach werden auch die Annahmen
Pfisters über die Glaubwürdigkeit der Ueberlieferung zu modi-
ficieren sein.
100. A. Crivellucci behandelt in den von ihm und
E. Pais herausgegebenen Studi storici I, fasc. 2 (1892) die
Nachrichten des Paulus diaconus über die ältesten Herzoge
von Friaul, sucht diese in Uebereinstimmung mit dem Brief
des Exarchen Romanus vom J. 590 zu bringen und danach
die Reihe jener Herzoge herzustellen. Mir scheint, dass hier
jenen Nachrichten des Paulus, der hier ganz vager und un-
sicherer Ueberlieferung folgt, zu viel Gewicht beigemessen ist.
ö. H. E.
101. Hr. G. Woelbing handelt in einer Jenaischen
Dissertation von 160 Seiten über 'die mittelalterlichen Lebens-
beschreibungen des Bonifatius*. Die in sehr schwer-
fölligem Deutsch geschriebene Arbeit, welche die beiden
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Nachrichten. 703
'Hauptbiograpfaen' Willibald und Othloh (nicht Othlon) völlig
fleicnzustellen scheint^ geht auf keine einzige der kritischen
'ragen tiefer ein und ist daher vollkommen werthlos. Die
im 15. Bande der SS. abgedruckten Heiligenleben werden
durchaus nach 'Mabillion' citiert, der Trithemische Ruthard
erscheint als verlorene Quelle, die neuere Literatur ist dem
Verfasser ganz ungenügend bekannt. E. D.
102. In der English Historical Review 1892 S. 625 ff.
findet sich ein gut geschriebener Aufsatz von Roland Allen
über Leben undScfciften Gerberts von Reims, bei welchem
aber die neueren ausländischen Arbeiten nicht ausreichend
berücksiQhtigt sind.
103. In den Studi e documenti di storia e diritto Jahr-
gang 1891 hat J. Cozza-Luzi eine griechische Schrifi; des
Jeremias Orestes ^Biog xal jto^ixeia xov bolov jnaxQog
T)ri(3v Sdßa xov veou' veröffentlicht, die auch interessante Nach-
richten zur Geschichte Otto's IL enthält. — Ebenda S. 325 ff.
theilt G. Mercati einen griechischen Papstkatalog saec. X.
mit. — Im Jahrgang 1892 wird die Publication Cozza-
Luzi's mit der Herausgabe der Biogi*aphien des h. Christo-
phoros und Makarios fortgesetzt.
104. Nachrichten zur Geschichte Bruns von Quer-
furt, die auf Abfassungszeit und -Ort der Vita s. Adalberti
neues Licht werfen, entnimmt F. Eaindl (Hist. Jahrb. XIII^
493 ff.) der Vita quinque fratrum (SS. XV, 709— 738). H. El.
105. Im Archivio Storico Lombarde XX, 377 ff., spricht
sich auch C. Cinolla gegen die N. A. XVIII, 351, n. 23
hinlänglich charakterisierten Emendationen Pagani's zu W i p o
cap. 14 aus. Für seine Deutung des Flusses Atis (Aitis) auf
die Adda bezieht er sich jetzt noch auf die schon von Paeani
angezogene Urk. Karlmanns Mühlb. 1482, in der dieser Fluss
'Attua' genannt wird. Bei der Edition der Diplome Kon-
rads II. wird sich Veranlassung bieten, im Zusammenhange
mit der Feststellung des Itinerars von 1026 auch diese Frage
einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, so dass ich mir
die definitive Antwort auf die S. 384, N. 3 von Cipolia an
mich gerichtete Interpellation bis dahin vorbehalten möchte.
106. In einem Aufsatze: Ist Lambert von Hersfeld
der Verfasser des carmen de hello Saxonico? (Histor. Jahr-
buch XIII, 440 ff.) begründet F. Stolle eingehend, dass Lam-
bert seine Historia Herveldensis unmittelbar nach der Ver-
wüstung Hersfelds durch die Sachsen gleich nach dem 12. Febr.
1074 geschrieben, und dass das in ihr erwähnte Epos Lam-
berts nicht Zeit-, sondern Klostergeschichte behandelt habe.
Das Carmen de hello Saxonico, erst zwischen dem 25. October
45*
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704 Nachrichten.
1075 and April 1076 entstanden^ sei daher unmöglich unter
dem in der Hist Herveld. citierten Gedichte zu verstehen.
Bei einem Vergleich des Carmen de bello Sazonico mit den
Annalen des Lambert erweist er diese als erheblich schlechter
unterrichtet und deckt Irrthümer g^nüber dem zuverläs-
sigeren Gedichte auf, so dass der Ver&sser der Annalen nicht
zugleich der des Carmen sein könne. H. Bl.
107. B. Güter bock macht in der Zeitschr. für ver-
Sleichende Snrachforschung N. F. XIII, 89-^100 wichtige Mit-
leilungen über cod. Vatic. Palat. lat 830, die Hs. des Ma-
rianus Scotus. Er unterscheidet vier Hände irischer Her-
kunft, von denen er die vierte für die des Marianns selbst
erklärt, der im Frühjahr 1073 die Schlussredaction des Werks
besorgt hat.
108. Eine uns nicht zugängliche Dorpater Dissertation
von W. Regel über die Chronik des Cosmas von Prag
(1892) wird im Hist Jahrbuch XIII, 902 verzeichnet.
109. In der Revue Historique 51, 103 f. bespricht Molinier
eine uns noch nicht zugänglich gewordene neue Ausgabe der
afr. Uebersetzung des Amatus von Monte Cassino, welche der
Abb^ Delarc für die Soci^tä de Thistoire de Normandie be-
sorgt hat (Rouen 1892).
110. Eine Schrift von Cl. Klein (Berlin, Mittler 1892)
vertritt die Ansicht, dass Raimund von Aguilers keines-
wegs ein religiöser Fanatiker, von wildem Wunderglauben
und Enthusiasmus beherrscht, sondern vielmehr 'ein schlei-
chender Schurke' gewesen sei, der in gewissenlosem Betrüge
das Wunder von der Auffindung der heüi^n Lanze haupteäcn-
lieh insceniert habe. Weiter untersucht Klein das Verbältnis
Raimund's zu den Gesta Francorum und meint^ dass dasselbe
auf wechselseitiger Benutzung beruhe: die Verf. beider Schriften
seien persönlich mit einander bekannt gewesen und hätten sich
gegenseitig die fertiggestellten Bruchstücke ihrer Werke mit-
Semeilt. Ein Anhang bestreitet die Benutzung Raimand's
urch Tudebod an fast allen von Gurewitsch in dieser Be-
ziehung angeführten Stellen.
111. G. Marquardt behandelt in einer Königsberger
Diss. von 1892 die Historia Hierosoljmitana des Ro-
bertus Monachus. Er sucht wahrscheinlich zu machen,
dass Robert ausser den Gesta Francorum auch Raimund von
Aguilers, Baldrich von Dol und Guibert von Nogent benutzt
haoe. Einige andere Zusäze, die Robert zu den Gesta macht,
führt er auf mündliche Ueberlieferung zurück und meint, dass
sie aus Robert in die Chansons übergegangen seien, nicht um-
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Naclirichten. 705
gekehrt. Die Abfassungszeit der Hist. Hieros. bestimmt M.
auf 1112-1118 (denn so muss auf S. 48 statt 1212—1218
gelesen werden).
112. G. Schneiderreit, Die Wahl Lothars III. zum
deutschen König (Diss. Halle 1892), hält das Pactum in der
narratio de electione Lotharii ^radezn für eine 'Fäl-
schung', ohne doch dafür den eindringlichen Beweis zu liefern.
In der vielbesprochenen Urkunde Innocenz' II. vom 8. Juni
1133 erkennt er eine Bestätigung des Wormser Concordats
und eine Erweiterung desselben dahin, dass den nicht in-
vestierten Bischöfen jede Verfügung über die Regalien ver-
boten wurde. H. Bl.
113. In der Zeitschr. f. Kirchengesch. XIII, 544 £P. führt
F. Gen n rieh gegen R. Pauli aus, dass der Aufenthalt Jo-
hanns von Salisbury am englischen Hofe, bezw. am erz-
bischöflichen Hofe von Canterbury bereits 1148 begonnen habe.
114. Im Archivio storico delF arte 1891 S. 12 f. giebt
L. Calore in einer Abhandlung über die Eunstdenkmäler
des St. Clemensklosters zu Casauria zwei Facsimiles aus dem
Chron. Casauriense.
115. In der Zeitschr. der Savignjstiftung f. Rechtsgesch.,
Germ. Abth., XIII, 133 ff. bespricht L. Huber ti die Stelle
der Kaiserchronik, welche von der Stiftung eines Gottes-
friedens durch Ludwig d. Fr. berichtet (v. 15138 ff. ed. Schröder)
und untersucht im Anschluss daran die Fehdebestimmungen
der fränkischen Capitularien.
116. In der Revue Historique, Bd. 50, S. 63 ff., handelt
Ch. Petit- Du taillis über die zuletzt von Delisle besprochene
Chronik von B^thune, wobei er einige Bedenken gegen
die von Delisle über den Verf. ausgesprochenen Vermuthungen
(s. N. A. XVII, 633, n. 195) geltend macht.
117. unter den Hss. der Bibliothek des Lyceums zu
Schneeberg, über welche £. Heydenreich im N. Archiv f.
Sachs. Gesch. XIIL 91 ff. Mittheilungen macht, befindet sich
eine Hs. der Vita S. Elisabethae des Dietrich von Apolda,
aus welcher H. den Anfang und ein in den Drucken fenlendes
Mirakel herausgiebt. Im Anschluss hieran möge auch auf
den schönen Aufsatz von E. Wenck in der Hist. Zeitschrift
Bd. 69, 209 ff. hingewiesen werden, dessen Einleitung auf die
Quellen zur Gesch. der h. Elisabeth ausführlich eingeht
118. Richard Linder, Zur älteren livländischen
Reimchronik (Diss. Leipzig 1892), untersucht, nachdem er
das Verhältnis der Hss. zu einander festgestellt hat, Sprache
und Metrum der Reimchronik und legt dar, dass der Verfasser
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706 Nachrichten.
nicht ein Geistlicher, sondern ein dem deutschen Orden zu-
gehöriger Ritter gewesen sei. Als Abfassungszeit bestimmt
er das zweite Drittel der 90er Jahre des 13. Jh.'s. H. Bl.
119. Aus der Admonter Hs. von Ottokars Beimchronik
publiciert J. Seemüller in den Mittheilungen des Instituts
t. oesterr. Geschichtsforschung XIV, 120 ff. genealogische
Notizen zur Gesch. des Hauses Habsburg 1291 — 1424.
120. Gegen die im N. A. XVII, 633 n. 197 erwähnte
Abb. von Funck-Brentano hat H. Pirenne seine Ansicht
von einer flandrischen und einer französischen Version der
Berichte über die Schlacht bei Courtrai, und der erst spät
auftretenden Nachricht eines Verraths der Flandrer, auch der
Ueberschätzung des verderblichen Einflusses der Wassergrä-
ben, m. E. in überzeugender Weise vertheidigt in einer 'Note
suppl^mentaire' (Gand 1892), Sep.-Abdr. aus t. II, n. 1, 5. s^rie,
des Bulletins de la Commission royale d'histoire de Belgique.
W. W.
121. In der Deutschen Zeitschr. f. Geschichtswissen-
schaft Vn, 319 ff. berichtet L. Zdekauer über eine neue
Hs. der Istorie Pistolesi (Florenz, Bibl. naz. Cod. Palat.
683), welche zwar erst aus dem 16. Jahrh. stammt, aber
nach Z. auf einen Text zurückgeht, der vollständiger und
besser war als der bisher allein bekannte Cod. Magliab.
XXV. 28. — Von derselben Abhandlung Zdekauers findet sich
eine italienische Bearbeitung mit manchen Aenderungen und
Zusätzen im Arch. storico Italiano V, 10, 332 ff.
122. In der Zeitschr. f. die Gesch. des Oberrheins VII,
724 f. vervollständigt A. Schulte seine Nachweisungen von
persönlichen Beziehungen des Matthias von Neuen bürg
zu den in seiner Chronik erwähnten Persönlichkeiten durch
einen weiteren Beleg.
123. Den verdienstvollen Bemühungen L. Weilands
um die Chronik des Matthias von Neuenburg verdankt man
neuerdings (vgl. N. A. XVII, 445 n. 110) eine eingehende
Untersuchung und einen Abdruck des Textes der Vaticani-
sehen Hs. in den Abhandlungen der Gesellsch. der Wissen-
schaften zu Göttingen Bd. 38. Das Gesammtergebnis seiner
Studien über Matthias hat Weiland in der Einleitung zu der
oben n. 84 erwähnten üebersetzung zusammengefasst, indem
er sich hinsichtlich der Frage der Autorschaft jetzt dem Stand-
punkte Schulte's anschliesst und annimmt (S. XIX), dass Mat-
thias der Vf. der ganzen Chronik sei. Dagegen hält er auch
jetzt daran fest, dass in der Chronik verlorene G^sta epp.
Basiliensium benutzt seien, schränkt aber den umfang dieser
Benutzung mehr als früher von ihm geschehen ein.
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Nacbrichten. 707
124. Eine fleissige Heidelberger Dissertation von
A. Stocker (Bühl 1891) handelt über Johann von Cer-
menate. Der Vf. nimmt an, dass der erste Theil seines
Geschichtswerks 1315/16, ein zweiter, der sich nicht unmittel-
bar anschloss und ursprünglich bis 1322 reichte, später abge-
fasst sei. Die Glaubwürdigkeit Cermenate's schlägt Stocker
sehr hoch an, höher als sich m. E. rechtfertigen lässt.
125. Im Geschichtsfreund Bd. 47, 369 flF. erörtert Schiff-
mann eine in Cod. Engelberg. 321 von J. von Bolsenheim,
Pfarrer zu Stans, am 29. Juli 1386 eingetragene Notiz über
die Schlacht von Sempach.
126. Seine eindringenden und erfolgreichen Studien über
Mathias Döring, den Vf. der Confntatio primatus papae
(vgl. N. A. XVI, 446 n. 131) hat P. Albert zu einem Ge-
sammtbilde in seiner sorgfältigen Biographie des streitbaren
Minoriten (Stuttgart, Ochs 1892) zusammengefasst.
127. In der Zeitschr. der Savignystiftung f. Rechtsgesch.,
Germ. Abth., XIII, 163 ff. hat J. Hürbin das zweite Buch
des Libellus de Cesarea monarchia von Peter von
Andlau herausgegeben, vgl. N. A. XVII, 446, n. 117.
128. In der Westfäl. Zeitschr. für vaterländ. Gesch. und
Alterthumskunde Bd. 50, 1, 127 ff. setzt H. Wolffgram
seine Untersuchungen über Leben und Werke des Werner
Rolevinck fort, vgl. N. A. XVI, 645, n. 216.
129. Im Archiv för Litteratur- und Eirchengescbichte
des Mittelalters VII (Freiburg 1893) setzt Ehrle die Publi-
cation seiner 'Neuen Materialien zur Geschichte Peters von
Luna (Cenedicts XIII)', vgl, N. A. XVII, 635, n. 205, fort. Der-
selbe giebt ferner einen Neudruck der 'Chronik des Garossus
de UlmoiscaVeteri und Bertrant Boysset (1365— 1415)' und hebt
ihre locale Bedeutung fiir die Geschichte der Provence, sowie
ihre allgemeine für die Geschichte König Ludwigs II. von
Anjou und vor allem Papst Benedicts XIII. hervor. H. Bl.
130. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins VII, 725 f.
veröffentlicht Sommerfeld aus Cod. Amplon. 142 einen
Tractat des Matthaeus von Erakau über die kirchlichen
Missstände im Anfange des 15. Jahrh.
131. In der Zeitschrift des Ferdinandeums 3. Folge
Heft 36 publiciert V. Schaller mit einer ausfuhrlichen und
lehrreichen Einleitung das bisher nur in deutscher Uebersetzung
bekannte Tagebuch des Bischofs Ulrich II. von Brixen.
(1427^1437).
132. üeber das Speculum Historiale des Theode-
ricus Pauli, eines 1416 geborenen Klerikers von Gorkum,
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708 Naclurichten.
handelt oine HalKsche Dissertation von W. F o c k e (1 892). Es
ist eine im ganzen sehr wenig werthvolle Compilation aas meist
bekannten Quellen, die aber doch einige anderweit nicht nach-
weisbare Notizen zur Geschichte des späteren M.-A. enthält, so
z. B. (S. 111) Angaben über das Lager Albrechts I. vor Köln
1302 (Beg. 400 C). Diese hat der Verf. mit grossem, durch
die Ergebnisse seiner mühevollen Arbeit nicht sehr belohnteai
fleiss aus der Compilation herausgehoben.
133. Im Archiv des bist. Vereins des Kantons Bern XIII,
431 ff. geben Th. von Liebenau und W. F. von Mülinen nach
einer von dem ersteren im J. 1891 erworbenen Hs. die Berner
Chronik des Diebold Schilling 1424—1468 heraus, d. h.
diejenige erste Redaction der Chronik, welche im J. 1468 ab-
geschlossen wurde. Dieser Schrift schliessen sich Mittheil ungen
über Schillings Ueberarbeitung der Chronik Justingers an.
Eine Copie der Chronik 1424—1468, die sich im Besitz
V. Mülinens befindet, enthält beachtenswerthe Zusätze über die
Oeschichte der Landschaft Saanen ; und diese Copie oder eine
ganz gleichlautende ist wiederum die Quelle der 1470abgefa88ten
Chronik von Benedikt Tschachtlan^ welcher man früher
die Priorität vor Schilling zugesprochen hatte.
134. Th. von Liebenau giebt im Anzeiger für Schwei-
zer Oeschichte 1892 S. 340 eine kleine Neuenburger Chronik
von 1249 — 1487 nebst einem Zusätze von 1579 heraus.
H. Bl.
135. ^ G. Romano weist im Archivio storico Lombarde
XX, 245 ff. überzeugend nach, dass die Cronica di Milano
dal 948 al 1487 (Pubblicazione della R. Deputazione di storia
patria di Torino 1869) eine gänzlich werthlose Compilation
aus dem Manipulus Florum des Galvaneo Fiamma und den
Florentiner Geschichten des Poggio und des Leonardo
Bruno ist. H. Bl.
136. In der Zeitschr. des Vereins für hess. Gesch. und
Landeskunde XVII, 1—120 untersucht J. Pistor sehr aus-
ftlhrlich Leben und Werke des hessischen Chronisten Wigand
Gerstenberg. Gehört dieser kaum mehr der uns inter-
essierenden Zeit an, so fallen dagegen die von ihm benutzten
älteren hessischen Chroniken, über die P. im Anhange
handelt, noch in dieselbe.
137. Eine Uebersicht über die bisherige Literatur zur
Entstehungsgeschichte der Lex Baiuvariorum giebt L.
Huberti in den Verhandlungen des hist. Vereins für Nieder-
bajem XXVIU, 5 ff.
138. Auf ein am 25. Juli v. J. an die Redaction gerich-
tetes Ersuchen des derzeitigen Herrn Dekans der juristischen
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Nachrichten. 709
Fakultät zu Bonn sei hiermit berichtigend festgestellt, dass
die N. A. XVII, 635 n. 208 erwähnte Abhandlung des Herrn
Dr. Ludwig Huberti über Gottesfrieden und Stadt-
rechte^ welche auf dem Titelblatt als Habilitationsschrift bei
der Bonner juristischen Fakultät bezeichnet und in dieser Ge-
stalt an die Kedaction eingesandt worden ist, in Wirklichkeit
der Bonner juristischen Fakultät als Habilitationsschrift niemals
vorgelegen hat.
139. Die erste Abtheilung der von C. Lehmann be-
arbeiteten neuen kritischen Ausgabe der Consuetudines
feudorum ist erschienen (Göttingen, Dieterich 1892). Sie
enthält die um die Mitte des 12. Jahrh. entstandene sog.
Compilatio antiqua.
140. In der Zeitschr. der Savignystiftung f. Rechtsgesch.,
Germ. Abth. XIII, 125 ff. (vgl. dazu S. 226) untersucht
G. Frommhold die Reimvorrede des Sachsenspie-
gels, von der er nur den zweiten Theil, v. 97—280, als ur-
sprünglichen Bestandtbeil des Rechtsbuchs und wahrscheinlich
von Eike selbst stammend ansieht, während die ersten 96 Verse
spätere Zuthat seien.
141. Im Histor. Jahrbuch XIII, 500 giebt P. Konrad
Eubel Nachträge zu den ^Vatikanischen Akten aus der Zeit
Ludwigs des Baiern\ H. Bl.
142. Zu den von Wasserschieben herausgegebenen
Deutschen Rechtsquellen (N. A. XVIII, 356, n. 40) bringt
H. Loersch in der Zeitschr. des Aachener Geschichtsvereins
XIV, 280 ff. eine Reihe beachtenswerther Berichtigungen und
Erläuterungen.
143. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins VIII,
125 ff. theilt R. Fester zwei von dem badischen Kanzler Joh.
Retich an den Markgrafen Bernhard erstattete Berichte
über den Frankfurter Reichstag von 1397/98 mit.
144. In den Dresdener Geschichtsblättern 1892 n. 4 be-
schreibt H. Ermisch das von ihm aufgefundene älteste
Dresdener Stadtbuch, das im J. 1404 angelegt ist. In
dasselbe eingeheftet sind auch Reden und Schriftstücke vom
Basler Concil.
145. In den Mittheil. des Instituts f. österr. Geschichts-
forschung XIII, 394 ff. behandelt Th. Lindner die beiden
Ausfertigungen des Binger Kurvereins von 1424 (Reichs-
tagsakten VIII^ n. 294 [davon neuer Abdruck]. 295), indem er
ausführt, dass die letztere (B) erst später, wahrscheinlich im
Sept. 1427 entstanden, aber rückdatiert sei. Zugleich tritt er
der bisher allgemein angenommenen Auffassung von der Be-
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710 Nftcbricbteii.
deatung dieser Einigung entgegen. — Ebenda S. 413 ff. ver-
dffentlicht derselbe eine Keihe reichBgeschichtlich interessanter
Briefe und Aktenstücke aus den Jahren 1435—1443. —
Im AnscUuss an die erstere Untersuchung Lindners beschäftigt
sich mit den beiden Ausfertigungen des Binger Kurvereins
auch O. Heuer^ Deutsche Zeitschr. f. Geschichtswissenschaft
Vni, 207 ff.y der zwar gleichfalls B für jünger hält, aber ihre
Entstehung schon in den Juli 1424 verlegt.
146. Der zweite Band der von A. Gaudenzi heraus-
gegebenen Bibliotheca iuridica medii aevi (Bologna^ Treves
1892^ enthält eine Reihe auch für uns in Betracht kommender
Schriften: die Ars notaria des Rainerius von Perugia, die
Summula de pngna des Rofredus von Benevent, das In-
strumentum iuris civilis des Anseimus de Orto, des Hugo-
linus Summa super usibus feudorum, dann Hinkmars
CoUectio de ecclesiis et cappellis, die Rhetorica novissima des
Buoncompagno von Florenz u. a. An der Edition dieser
Schriften haben sich ausser Gaudenzi selbst eine Anzahl
anderer namhafter italienischer Juristen, Palmieri, Patetta,
Scialoja und Tamassia betheiligt.
147. Im Archivio storico Italiano V, 10, 241 ff. befindet
sich eine lehrreiche Untersuchung von G. Salvemini über
die Florentiner ^Ordnungen der Gerechtigkeit' vom 6. Juli
1295 (mit Abdruck) und ihr Verhältnis zu den berühmten
Ordinamenta iustitiae von 1293.
148. Das 16. Heft der Mittheilungen des bist. Vereins
der Pfalz enthält ein beschreibendes Verzeichnis der Weis-
thümer der Rheinpfalz von J. Mayerhofer und F.
Glasschröder.
149. In der Revue historique Bd. 50, S. 43 ff. macht
Ch. Pfister gegen die vor Zeumers Ausftihrungen allgemein
angenommene Ansicht, dass der Landen cus, dem Marculf
seine Formularsammlung widmet, Bischof von Paris gewesen
sei, geltend, dass die Sammlung in Austrasien entstanden sein
müsse, weil nur hier der form. 1,40 voi^esehene Fall vorge-
kommen sei. Aber er will in diesem Landericus nicht mit
Zeumer einen Bischof von Meaux, sondern vielmehr einen
Bischof von Metz erblicken, der um 650 seines Amtes gewaltet
habe; endlich wiederholt er eine •— sehr schwach begründete
— Hypothese Digots, dass Marculf mit einem gleichnamigen
cellerarius des Klosters Salicis identisch sei, der in der Vita
Columbani von Jonas erwähnt werde.
150. In den Neuen Heidelberger Jahrbüchern 1892 S. 165 ff.
behandelt R. Schröder die Beziehungen des Erzbischofs
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Nachrichten. 711
Arno von Salzburg zum ürkundenwesen seiner 2ieit, ins-
besondere mit Bezug auf die Formularsammlung des
Clm 4650.
151. In den Sitzungsberichten der Bayer. Akademie der
Wissenschaften 1892 S. 443 ff. bespricht H. Simonsfeld eine
Eeihe von Fragmenten handschriftlicher Formularbücher der
Münchener Staatsbibliothek, mit Abdruck interessanter Stücke
aus denselben. Wir erwähnen kurz n. 2, ein Bruchstück
des Guido Faba, n. 3 aus einer Formularsammlung von
Orleans, n. 4 ein Blatt, das u. a. den fingierten Brief
Hadrians IV. an Hillin v. Trier enthält, n. 6 zwei Blätter
eines Salzburger Formularbuchs saec. XIII/XIV., n. 8 mit
einem Bruchstück eines Formularbuchs aus der Zeit König
Rudolfs I. Von besonderem Interesse aber sind n. 7, ein
Bruchstück des RiccardusdePofis, zu dessen Studium
Simonsfeld auch die Berner Hs. dieses Autors herangezogen
hat, aus der er u. «. die theoretische Einleitung mittheilt, und
n. 10, ein grosses Bruchstück eines böhmischen Formular-
buchs, zusammenhängend mit demjenigen, welches Watten-
bach in den Forsch, z. Deutschen Oesch. XV, 213 ff. behandelt
hat. Was Richard von Pofis anlangt, so dürfte die S. 458
besprochene Stelle der Einleitung wohl anders zu verstehen
sein, als von Simonsfeld geschehen ist: bei den 'litterae
secundum Romanae curiae stilum ex mandato superioris et
ingenii mei parvitate confectae' möchte ich nicht an Fictionen
Richards, sondern an Papstbriefe denken, die er (als Kanzlei-
beamter) auf Befehl seines Vorgesetzten nach dem Mass
seiner Oeisteskräfte concipiert hat. Jedenfalls zeigen die inter-
essanten und dankenswerthen Mittheilungen Simonsfelds aufs
neue, wie wünschenswerth es ist, dass endlich einmal die um-
fangreichen Sammlungen Richards und des Marinus de Ebulo
einer allseitigen Prüfung, die freilich nur in Rom selbst er-
folgen könnte, unterworfen werden.
152. In den Notices et extraits des manuscrits de la
bibl. nat. Bd. 34 beschreibt Langlois eine Anzahl französi-
scher Formularbücher; von allgemeinerem Interesse ist
eine Hs. der Stadtbibliothek zu Soissons n. 8 mit Praemon-
stratensischen Qrkundenformularen. S. 320 ff. ist ein den
späteren geschriebenen Zeitungen vergleichbarer Bericht über
Neuigkeiten bei der Curie in Avignon vom J. 1328 abgedruckt.
153. In den M^m. de la soci^t^ arch. et bist, de rOrl^anais
XXin, 391 ff. behandelt L. Auvray die in einer Hs. von
Agen überlieferten Flores dictaminum des Bernhardus de
Magduno (von Meung).
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712 Nachricliteii.
154. In ^D Propngnatore' nnova serie V, 1, 86 S; und
2f 58 ff. setzt A. Gaudenzi seine Ausgabe der dictamina
retborica des Ouido Faba fort.
155. Angesichts der Wichtigkeit, welche die Gesetze des
sog. Cursus fär die Kritik der päpstlichen, aber auch anderer
Briefe und Urkunden seit dem 12. Jahrb. haben, sei auch hier
auf die sehr wichtigen vorläufigen Mittheilangen hingewiesen,
welche W. Meyer, Gott. Gel. Anzeigen 1893 S. 1 ff., bei
Gelegenheit einer Besprechung von L. Havet's Buch 'La Prose
metrique de Symmaque' (Paris 1892) über die Ergebnisse seiner
Untersuchungen über die Geschichte der rhythmischen Prosa
im Lateinischen macht.
156. In den Sitzungsberichten der histor. El. der bayer.
Akademie von 1892 S. 393 ff. veröffentlicht Prof. J. Friedrich
aus dem Nachlass des im J. 1848 verstorbenen Dr. Heine einen
Brief des bekannten Anastasius Bibliothecarius an
den Bischof Gauderich von Velletri, zwischen 875 und 879
S3schrieben, aus welchem wir erfahren, dass der Slavenapostel
onstantin über die Auffindung der Reliquien des h. Clemens
einen kurzen Bericht, femer einen Sermon und einen Hymnus
auf denselben in griechischer Sprache verfasst hat. Der
Herausgeber weist die Benutzung dieser Schriften in der später
überarbeiteten Translatio S. Clementis und in der in dem
Menologium magnum erhaltenen Chersonischen Legende nach.
In der lehrreichen Einleitung zu diesem wichtigen Funde
wird die Berechtigung des Namens Cyrilius als eines später
erfundenen völlig bestritten und es werden die übrigen Quellen
an dem Masse der neuen gemessen. Nicht alle Aufstellungen
des Herausgebers sind überzeugend, namentlich nicht seine
Herabsetzung der slavischen Vita Constantini. £. D.
157. Von den beiden oben S. 653 ff. von Gundlach be-
sprochenen Briefen eines Papstes Gregor (II. oder IH.)
hatte Pin ton, Le donazioni barbariche ai papi (Roma 1890)
S. 44 ff. den an den Dogen adressierten verworfen, den anderen
ins Jahr 740 verlegt. Dem gegenüber hält Monticolo, Arch.
della societä Romana di storia patria XV, 321 ff., in einem
Aufsatz über die Züge Liudprand's gegen das Exarchat an
der Echtheit beider Stücke und ihrer Ansetzung zu 734 fest.
158. Eine grosse Anzahl von Papsturkunden und
Briefen karolingischer Zeit sind in Bezug auf Echtheit, Chro-
nologie und Bedeutung besprochen in der beachtenswerthen
Schrift von R. Weyl: Die Beziehungen des Papstthumes zum
fränk. Staats- u. Kirchenrecht unter den Karolingern (Breötaü,
Koebner 1892). Besonders auetführlich behandelt wenden
Jaff^-E. 2504, das angebliche Privileg Leo's IIL für Angü:
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Nachrichten. 713
bert, Jaffa -E. 2412 von Hadrian I. für Berthar von Vienne
und Jaffö-E. 2411 von demselben für Tilpin von Reims. W.
hält alle drei Stücke für echt, aber, wenigstens was die beiden
ersteren angeht, kann sein, ohne genügende Berücksichtigung
der diplomatischen Kritik unternommener Bettungsversuch
nicht als gelungen anerkannt werden.
159. Im Jahrb. d. Gesellsch. f. lothr. Gesch. und Alter-
thumskunde IV, 146 ff. theilt W. Wiegand aus den vatika-
nischen Registerbüchern Auszüge von 49 Papsturkunden
zur Geschichte der Metzer Kirche mit.
160. In der Frage, wie in den Diplomen der Mero-
vinger die Abbreviatur 'v. inl.' nach dem Königstitel aufzu-
lösen sei: 'vir inluster' oder 'viris inlustribus' hatte sich Fustel
de Coulanges in einem Aufsatze seiner nachgelassenen Schriften
für die erstere Ansicht, also gegen J. Havet, ausgesprochen.
Auf des letzteren Seite stellt sich nun wieder A. Mo linier
in der Revue Historique Bd. 50, S. 273 ff., indem er in der
Hauptsache die Argumente Havets wiederholt.
161. Im Nuovo Archivio Veneto IV, 319ff. giebt P. Pinton
Erläuterungen zu dem D. Ludwigs II. (Mühlb. 1161) und
späteren auf Piove del Sacco bezüglichen Urkunden.
162. In den Sitzungsberichten der bair. Akademie 1892,
S. 121 ff. theilt E. v. Oefele aus Jüngeren Abschriften des
Münchener Reichsarchivs zwei bisher unedierte DD. mit:
Ludwigs des Deutschen von 831 für Kl. Herrieden und
Arnulfs von 899 für einen Getreuen Poppo, in welchem er
den 893 abgesetzten Grafen der Sorbenmark vermuthet. Zu
einipn anderen DD. (Mühlb. 1932 und DK 3) bieten die von
O. benutzten Copieen einige bessere Lesarten.
163. Eine Bonner Dissertation von Moritz Müller (1892^
untersucht das Kanzlei wesen König Zwentibolds. S. 16ff.
giebt der Verf. Verbesserungen zu den bisherigen Abdrucken
einer Anzahl von Urkk. des Königs. Seine Hauptthese ist,
dass unter Zwentibold die recognoscierenden Notare als die
Dictatoren der von ihnen unterfertigten Stücke anzusehen
seien ; die Ingrossisten seien bei der Herstellung der Concepte
nicht betheiligt gewesen. Das Diplom über Oeren, Mühlb.
1907y sucht Müller als gefälscht nachzuweisen.
164. Eine Reihe von Königsurkunden betreffend Treviso
(Liutprand a. 743, Berengar a. 905, Hugo a. 925, dann St. 472,
941. 1091. 1505. 1626. 1919. 2337, 2759. 3783) hat der bischöf-
liche Archivar C. Aenoletti in einer kleinen Schrift 'Intorno
alla dominicalitä deile decime in diocesi di Treviso' (Treviso
1892) theils vollständig, theils in Auszügen neu herausgegeben
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714 Nachrichten.
— leider nur nach den Transsumpten von 1311, nicht nach
den nodi von Bethmann benutaten Originalen. Diese letzteren
aufzufinden ist auch mir — al^esehen von St. 3783, dessen
Or. im bischöflichen ArchiT beruht — bei meinem Aufenthalt
in Treviso im Herbst 1892 nicht gelungen, obwohl ich fest-
festellt habe, dass sie noch im Anfang der 80er Jahre vor-
anden waren; damals hat der Bibliothekar der Stadtbibliothek
sa Treviso, Prof. Baile, Abschriften von ihnen genommen.
165. In den Mittheilungen des Instituts f. oesterr. Oe-
schichtsforsch. XIII, 537 £F. giebt W. Erben eine Reihe sehr
lehrreicher Excurse zu Diplomen Otto's III. Aus dem
reichen Inhalt der Abhandlung heben wir besonders die mit
erheblichen Gründen gestützte Hypothese hervor ^ dass der
Kanzleinotar HK. mit dem Kanzler Heribert (von Köln) selbst
identisch sei; zu derselben lässt sich in Ergänzung zu S. 579
hinzufügen, dass einige als Autograph zu betrachtende Worte
in der Unterschrift Heriberts im Or. des Frankfurter Synodal-
protokolls von 1007 mindestens nicht gegen die Ansicht Erbens,
vielmehr eher für dieselbe sprechen. Beigegeben sind Facsi-
miles von DO. III, 169. 186.
166. In den Mittheil, des Instit. f. oesterr. G-eschichts-
forsch. XIII, 626 fl'. weist auch P. Kehr die Ausführungen
Ilgens über die angebliche Unechtheit des D. Konrads III,
St. 3544 zurück, vgl. N. A. XVII, 619.
167. An einer Stelle, wo man sie nicht sucht, in den
^Oude vaderlandsche Rechtsbronnen', uitg. door Habets (1891)
S. 178 ff. finden sich zwei Diplome Konrads III. und
Friedrichs I. (St. 3505. 3623) abgedruckt unter Heran-
ziehung eines Cartulariums im Limburgischen Reichsarchiv.
W. Sickel.
168. Im Historischen Jahrb. XIII, 724 ff. kommt F. G.
Schultheiss auf die Urkunde Friedrichs I. für Aachen
vom 8. Jan. 1166 (vrf. N, A. XVI, 442, n. 115) zurück, indem
er neuerdings Bedenken gegen die von Loersch und Grauert
vertheidigte Echtheit des Diploms geltend macht. Auch
J. Hansen hat sich in der Zeitschrift des Aachener Ge-
schichtsvereins XIV, 277 ff. gegen die Echtheit des Stückes
ausgesprochen, nimmt aber an, dass eine 'ähnliche, das falsche
Karlsprivileg transsumierende Urkunde' damals von Friedrich I.
erlassen worden sei. Die Fälschung des Karlsprivilegs setzt
H. früher als Loersch an, ohne aber Grauerts Ansicht, dass
es 1057/8 fabriciert worden sei, zuzustimmen.
169. In den Mittheilungen des Instituts f. oesterr. Ge-
schichtsforsch. XIV, 87 ff. theilt E. Winkelmann eine An-
zahl von ihm gesammelter Nachträge zu seinen Acta imp. in-
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Nachrichten. 715
edita mit. Es sind 7 Urkk. Friedrichs II, je eine von
dem kaiserlichen Capellan Roger von Peschio Lanzano, dem
TSB. Albrecht von Magdeburg als Legaten der Bomaniola, von
dem päpstlichen Vicar Jacob de Concambio und von Friedrich
von Antiochien, endlich 3 von Innocenz IV, 3 von Alexan-
der IV. und eine von Clemens IV.
170. Giuseppe Calligaris veröffentlicht in den Atti
della R. Accademia delle scienze di Torino Vol. 26, 1890/91,
p. 898 ff.) nach einer Copie des Turiner Staatsarchivs eine noch
ungedruckte Urkunde Friedrichs II. für Cuneo^ aus-
gestellt apud Cuneum, 1238 März, und zeigt die engen Be-
ziehungen, in denen dies Stück zu B.-F. 2321 und 2322 steht.
H. Bl.
171. H. Grauert theilt in einem 'Nachtrag zur deut-
schen Eaisersage' (Hist. Jahrb. XIII, 513 ff.) auf Grund eines
Hinweises RedUehs mit, dass der in seinem früheren Aufsatz
(siehe N. A. XVIII, 355, n. 34) verwerthete angebliche Brief
Kudolfs von Habsburg vom 8. April 1277 vielmehr ein
Schreiben Adolfs vom 8. April 1296 sei. H. Bl.
172. In den Mittheil, des Instit. f. oesterr. Geschichts*
forschung XIII, 602 ff. giebt W. Lippert interessante Bei-
träge zur Lehre von den Urkunden Ludwigs d. Baiern
und druckt S. 615 ff. drei bisher unbekannte Urkk. desselben
ab. S. 598 ff. wird aus ungedruckten Rechnungen Markgraf
Friedrichs von Meissen das Itinerar des Kaisers im Nov. und
Dec. 1330 festgelegt.
173. Eine Urk. Sigmunds fär Oybin von 1425, Sept. 5
hat P. Sauppe im N. Arch. f. sächs. Gesch. XIII, 321 heraus-
gegeben.
174. Arthur Richel behandelt in einer Hallischen
Dissertation von 1892, ohne neues Material für die Entschei-
dung der Frage beibringen zu können, den Uebergang des
arelatischen Erzkanzleramts auf die Erzbischöfe von
Trier. Die von ihm zur Erklärung dieses Vorgangs auf-
festellte Hypothese, Uebertragung der Würde durch Rudolf I.
ei seinem Begierungsantritt, ist von allen bisher vorgeschla-
genen die unwahrscheinlichste.
175. In der Alemannia XX, 62 f. veröffentlicht Ed. Heyck
aus dem Freibur^er Universitätsarchiv acht Urkunden zur Ge-
schichte des Breisgaus. Aus demselben Archiv druckt er in
den Mittheilungen des Instit. für oesterreich. Geschichtsforsch.
XIII, 633 f. neun Regesten oesterreichischer Herzogs-
urkunden 1345—1368.
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716 Nacbrichten.
176. Drei Befflanbiguoguchreiben der Herzöra von
Oeeterreich für ihre Getanoten am päpstlichen Hofe 1387 gelebt
H. V. Saaerland in den Mittheilungen des Instituts für
oesterr. Gesohichtsforsobang XIV, 124 ff. heraus.
177. Im Auftrage des hist Vereins au Osuabrück bat
F. Philip pi den ersten von 772 — 1200 reichenden Band des
Osnabrückischen Urkandenbuchs herausgegeben (Ob-
nabrtlck 1892). Beigegeben ist demselben das Lichtdruck-
Faosimile eines bei Stumpf nicht ▼erzeichneten Original-
mandats Heinrichs Iv., wahrscheinlich von 1084. I>i68
Stttck, sowie eine andere Urk. Heinrichs IV. vom 30. Dec.
1077| die in Torliegender Gestalt noch unbekannt war^ sind
wichtig fllr die Tom Herausgeber in der Einleitung ausf&br-
lich behandelte Geschiebte des Osnabrücker Zehntenstreits;
wir erwähnen aus dieser Einleitung noch, dass Philippi das
DO. I. 212 im Ausgang des 10. Jh.'s auf dem radierten
Pergament einer echten Immunität Otto's rescribiert glaubt,
und dass er Bischof Benno von der Mitschuld an den Osna-
brficker Urkundenfälschungen losspricht.
178. Der zweite Band des von H.Reimer bearbeiteten
Urkundenbuchs zur Gesch. der Herren von Hanau und der
ehemaligen Provinz Hanau (Publicationen aus den preuss.
Staatsarchiven 61) enthält eine erhebliche Anzahl bisher un-
bekannter Kaiserurkunden aus der ersten Hälfte des
14. Jh.'s.
179. Wie reiche Schätze sich noch in manchen deut-
schen Privatarchiven befinden, beweist die mit grosser Sorg-
falt gearbeitete, durch die höchst dankenswerthe Munificenz
des Grafen Ernst von Mirbach-Harff ins Leben gerufene Publi-
cation von L. Korth: Das gräflich Mirbachsche Archiv zu
Harff (Köln, Boisseröe 1892; Annalen des hist. Ver. f. den
Niederrhein Heft 55). Der erste Band umfasst 300 Ur-
kundennummem , die grösstentheils vollständig, z. Tb. im
Auszug mitgetbeilt werden und in der grossen Mehrzahl
bisher unbekannt waren. Hier möge besonders auf eine
Ausfertigung des Würzburger Landfriedens K. Ru-
dolfs von 1287 hingewiesen werden, die K. f&r original er-
klärt; bisher waren nur zwei Orr. der Landfriedensurkunde
zu Lübeck und Köln bekannt.
180. üeber den Stand der Vorarbeiten am Aachener
Urknndenbuch erfährt man einiges Nähere aus der Schrift
von J. Lulvös, Die gegenwärtigen Geschichtsbestrebungen
in Aachen (Aachen 1892), aus der man leider mit Bedauern
ersieht, wie sehr in der alten Krönungsstadt die für histori-
sche Forschungen zur Verfügung stehenden Mittel zersplittert
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Nachrichten. 717
xmd z. Th. vergeudet werden. Dass der eine der dort be-
stehenden historischen Vereine sieh darauf verlegt, einen Neu-
druck der kritiklosen Schriften des seligen Quix mit all' ihren
Flüchtigkeiten und Irrthümern zu veranstalten, ist eine Aus-
schreitung des Dilettantismus, wie sie sich schwerlich anderswo
in Deutschland wiederholen dürfte.
181. In der neuen Folge der Thüringischen Geschichts-
?uellen (II, 2. Jena, Fischer 1892) führt B. Schmidt das
rrkundenbuch der Vögte von Weida, Gera und Plauen von
1357 — 1427 weiter. Die für die Deutschordensgeschichte so
werthvoUen Urkunden des Hochmeisters Heinrich von Plauen
werden im Regest gegeben. H. Bl.
182. Dem Niederoesterreichischen Urkundenbifch I,
St. Polten. I. 976 — 1367, herausgegeben von Fei gel und
Lampel (Wien, Seidel 189r) sind zur Erläuterung der Hand-
sehriftenbeschreibung vier Tafeln Schriftproben beigegeben,
darunter auf Taf. I eine Originalurkunde Bischof Ulrichs von
Passau für das Stift Geras vom 19. Sept. 1219. H. Bl.
183. Von dem von Es eher und Schweizer bearbei-
teten Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich ist
der zweite Band vollständig geworden; von Wartmanns Ur-
kundenbuch von St. Gallen, das jetzt auch die Geschichte
der Stadt berücksichtigt, ist die erste Abtheilung des 4. Bandes
(1360—79) erschienen.
184. Der zweite Band des Tabularium Casinense setzt
den Codex diplomaticus von Gaeta bis zum Jahre
1294 fort (Monte Cassino 1891). Fünf Tafeln Schriftproben
sind beigegeben. Hingewiesen sei auf eine Quittung des könig-
lichen Capellans und Boten Alexander, 1208 März, über
45000 Goldtarenen, die er von den Gaetanern Namens des
Königs empfangen hat. — Vom Regesto di Farfa, das
I. Giorgi und U. Balzani für die Societä Romana di storia
patria herausgeben, ist der 5. Band erschienen.
185. Von B. Capasso's Monumenta ad Neapolit. ducatus
historiam pertinentia ist der zweite Theil des zweiten Bandes
erschienen (Neap., Giannini 1892), der die Urkunden von 907
—1131 enthält.
186. Sonstige neue Urkundenbücher:
Urkundenbuch der Stadt Magdeburg, Bd. I, 805
— 1403, bearbeitet von G. Hertel (Geschichts-
quellen der Provinz Sachsen 26; Halle, Hendel,
1891);
Cartulaire de Tabbaye de Chaumousey (Bd. 1)
1102—1297 (Documents rares ou in^dits de Thi-
stoire des Vosges T. 10; Paris, Champion 1891);
Neues Archiv etc. XVIII. 4g
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718 Nachrichten.
K. Albrechty Rappoltsteinisches Urkundenbuch
Bd. II. 1364— 1408 (Colmar, Barth 1892);
Zimmermann und Werner, Urkundenbuch zur
Gesch. der Deutschen in Siebenbürgen Bd. L
1191—1341 (Hermannstadt, 1892);
H. Ehrenberg, Urkunden und Actenstücke zur Ge-
schichte der in der heutigen Provinz Posen ver-
einigten ehemaligen polnischen Landestheile (Leipzig
Veit u. C, 1892);
Wölky und Mendthal, Urkundenbuch des Bis-
thums Samland, Heft 1, 1243—1318 (Leipzig
1891). ^ ^ ^
187. Von den Rege st a imperii ist die dritte Abthei-
lung des 5. Bandes erschienen, welche, von E. Winkel-
mann bearbeitet, die für die Reichsgeschichte in Betracht
kommenden Urkunden der Päpste und der päpstlichen Legaten
1198—1273 sehr sorgfältig verzeichnet.
188. Der fleissigen Arbeit von A. Overmann, Die
Besitzungen der Grossgräfin Mathilde von Tuscien
S)iss. Berl. 1892) sind sorgfältig gearbeitete Regesten ihrer
rkunden beigegeben.
189. Von R. Festers Regesten der Markgrafen von
Baden und Hachberg ist die zweite Lieferung erschienen,
umfassend die Jahre 1317 — 1356 (Innsbruck, Wagner 1892).
190. Von den Regesten zur Gesch. der Juden in
Deutschland von J. Aronius ist die 5. bis zum Jahre 1273
reichende Lieferung erschienen (Berlin, Simion 1892).
191. Im Jahrb. der Gesellsch. f. lothring. Gesch. und
Alterthumskunde IV, 219 ff. berichtet G. Wolfram über
neue Erwerbungen des Metzer Bezirksarchivs. Den Grund-
stock des Zugangs bildet das reiche Archiv des Metzer Ge-
schlechts de Heu, darunter nahe an 6000 Urkunden von
1145 an und eine Anzahl Cartulare und Zinsregister des spä-
teren Mittelalters. Unter den Urkunden befinden sich Lehens-
briefe von Johann von Böhmen und Wenzel an.
192. Sehr merkwürdig ist in der Ztschr:. d. Vereins f.
Lüb. Gesch. u. Alt. 6. Bd. Heft 3. S. 515-.535, der von
Dr. W. Brehmer schlagend -und völlig überzeugend geführte
Nachweis, dass der Lüb« Syndicus und .Domprobst Dreyer
eine ansehnliche Zahl von Urkunden und Regesten,
welche auch in den Cod^ dipL Lub. Aufnahme gefunden
haben, gefälscht hat, nur zur Befriedigung seiner gelehrten
Eitelkeit, wie ihm schon früher Interpolationen in einem
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Nachrichten. 719
Lübecker Rechtsbuch und in den Dortmunder Statuten nach-
gewiesen sind. Es ist eine Urkunde von Konrad IV. (4467
Ficker) darunter. W, W.
193. Die von dem Kölnischen Stadtarchiv erworbenen
Urkunden aus dem Nachlass von J. H. Kessel sind in den
Mittheilungen aus dem Stadtarchiv von Köln Heft 21 S. 65 ff.
verzeichnet.
194. In den Mittheilungen aus dem Stadtarchiv von
Köln Heft 22 werden die Regesten aus den kölnischen Copial-
büchern für die Jahre 1441 — 1444 fortgesetzt. Sodann wird
eine neue wichtige Regestenreihe mit dem Verzeichnis der in
Köln eingegangenen Briefe für die Jahre 1320 — 1400 eröffnet.
195. Der sorgfältigen und inhaltreichen Schrift von
A. Winkelmann, Der Romzug Ruprechts von der Pfalz
(Innsbruck, Wagner 1892), sind als Beilage werthvolle Aus-
züge aus den ProtokoUbüchern der Florentiner Signorie,
sowie ein Brief Ruprechts von 1402 beigegeben.
196. Im Korrespondenzblatt der Westdeutschen Zeitschr.
1892 S. 116 ff. theilt R. Knipping eine bisher unbekannte
Urk. von 1285 mit, in welche eine andere für die neuer-
dings so viel behandelte Geschichte der Kölner Richer-
zeche wichtige Urk. aus der zweiten Hälfte des 12. Jh.'s in-
seriert ist.
197. In dem Jahrb. der Gesellschaft f. bildende Kunst
und Vaterland. Alterthümer zu Emden X, 1 S. 29 ff., giebt
Bunte eingehende Erläuterungen zu den auf Friesland be-
züglichen Abschnitten der Traditiones Fuldenses.
198. In den von der Accademia dei Lincei heraus-
fegebenen Monumenti antichi I, 3 (Mailand, Hoepli 1891)
. 437 — 552 befindet sich eine wichtige Untersuchung von
R. Lanciani *L'itinerario di Einsiedeln e Tordine di
Benedetto canonicoV mit 4 Tafeln, über die Adolf Mi-
chaelis uns gütigst das folgende mittheilt: L. giebt zunächst
einen diplomatisch genauen Abdruck der Seiten 77^. 78. 79^
bis 85 des Einsidlenisis 326. Daran schliesst sich eine ein-
gehende Besprechung der einzelnen Wege, in denen Lanciani
Strassenzüge des antiken Rom nachweist; der dem Tractat
zu Grunde Mögende Plan gehe auf denselben Plan der Stadt
zurück, dem sich die Notitia anschliesst. Eine genaue Er-
örterung der einzelnen genannten Lokalitäten, die viel Neues
bringt und nur noch wenige Räthsel übrig lässt, stützt sich
ebenso auf umfassende Litteraturkenntnis wie auf eingehendste
Vertrautheit mit allen alten Resten, wie sie bis auf die
neueste Zeit, z. B. bei dem gegenwärtigen Neubau der Stadt,
46*
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720 Nachrichten.
zu Tage getreten sind. In ähnlicher Weise wird von S. 519
an der ordo Benedicti behandelt. Tafel 4 giebt eine Plan-
skizze RomS; die sich auf die aas den beiden Quellen nach*
weisbaren Strassenzüge beschränkt, unter Angabe der in Ein-
sidlensis (schwarz) und im ordo Benedicti (roth) erwähnten
Oertlichkeiten. Der Aufsatz und der Plan sind deich wichtig^
für die Kenntnis des spätantiken wie des mittelalterlichen
Rom.
199. Zu den im letzten Fascikel der Po etae Carolin i
enthaltenen Dichtem macht H. H(agen) im Literarischen Cen-
tralblatt 1893 S. 251 f. etwa 90 Vorschläge, die den Text
oder die Interpunktion bessern sollen. Richtige Vermnthungen
sind darunter 3 oder 4, von denen eine (zu S. 477, v. 77)
einen Druckfehler bebebt. Der Rest gehört in die Kategorie
der von mir in den Abhandlungen der bayr. Ak. I. Gl. XIX, 2,
S. 391 charakterisierten 'Nachträge'. L. Traube.
200. 'Die Vaganten und ihr Orden' ist der Titel einer
Abhandlung von N. Spiegel (Programm des humanist. Gym-
nasiums zu Speier 1891/92), der schon früher in einer Würz-
burger Dissertation von 1888 den Ursprung des Vaganten-
thums untersucht hatte. Für uns von Interesse sind in der
zweiten Abhandlung insbesondere die beachtenswerthen Unter-
suchungen über den Archipoeta Rainalds von Dassel und
die Chronologie seiner Gedichte; gegen die Theorie Spiegels
von einem förmlichen Vaganten o r d e n , die unhaltbar ist, hat
sich schon Wattenbach, Deutsche Literaturzeitg. 1892, Sp. 1590
ausgesprochen.
201. In der Revue Historique Bd. 50, S. 281 ff. ver-
öffentlicht Ch. V. Langlois aus Hs. von Le Mans 164 Bruch-
stücke eines umfangreichen und interessanten rhythmischen
Gedichts eines (Franciscaner ?)- Priesters Petrus, das einen
Traum desselben vom März 1280 berichtet.
202. J. Werner hat aus der reichhaltigen Züricher Hs.
C. 58 (über deren Inhalt wir immer noch nicht ganz er-
schöpfend unterrichtet sind) im 15. Bande des N. A. mehrere
Gedichte herausgegeben und dabei auch (S. 396) erwähnt,
dass bereits W. Wackernagel im 5. Bande der Zeitschr. für
deutsches Alterthum Stücke daraus mitgetheilt habe. Es ist
ihm aber entgangen, dass Wackernagel im 6. Bande derselben
Zeitschr. noch einiges hinzugefügt hat. S. 303 stehen daselbst
die von Werner nicht abgedruckten Verse auf den Nummus,
S. 301 und 302 die von ihm S. 408 und 409 herausgegebenen
Gedichte *Vae tibi Roma vorax' und *Mos est Romanis'. Dass
das erste Gedicht schon bei Th. Wright, The anglolatin sati-
rical poets II, 257 zu finden war, hat L. Traube nachgewiesen^
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Nachrichten. 721
8. den Krit. Jahresber. über die Fortschritte der Roman. Phi-
lologie S. 96. E. D.
203. S. Herzberg -Frank el veröffentlicht in den Mit-
theilungen des Instituts f. österr. Geschichtsforschung XIV,
129 ff. eine eingehende und inhaltreiche, die ganze Quellen-
gruppe der Necrologien kritisch erörternde Kecension von
Ebners Buch über klösterliche Gebetsverbrüderungen im
Mittelalter, vgl. N. A. XV, 625, n. 236. S. 141 ist eine bisher
unbekannte merkwürdige Aufzeichnung saec. IX. gedruckt,
welche vielleicht als ein Taxregister für Gebete bezeichnet
werden kann.
204. Im Histor. Jahrbuch XIII, 748 macht Ä. Ebner
sehr dankenswerthe Mittheilungen aus einer erheblichen Anzahl
liturgischer Hss. Italiens. Er giebt Auszüge aus den Necro-
logien des Capitels von Benevent, des Sophienklosters
daselbst (Cod. Neap. VI, E 43; darin auch annalistische
Notizen 1096 — 1134); des Laurentiusklosters daselbst (Cod.
Vatic. 5419); des Capitels zu Lucca (Nachträge zu meinen
Mittheilungen N. A. III, 134); eines Benedictinerklosters aus
der Gegend von Benevent und Montecassino (Cod. Rom.
Barberin. XIV, 19); S. Spirito zu Rom; des Capitels S. An-
tonio zu Veroli (Rom, Vallicell. B 32); des Domcapitels
zu Cittä di Castello (Cod. Vatic. 9027). Aus Frankreich ist
ein Necrolog von St. Denis saec. XIII. dabei (Cod. Casanatens.
603), das Molinier noch unbekannt geblieben ist ; aus Deutsch-
land eine Hs. von Ilmmünster (Cod. Vatic. 3101), ge-
schrieben 1077 von dem AcolyÜius Benedictus, mit einigen
necrologischen Aufzeichnungen und Traditionsnotizen, ein
Sacramentar aus Fulda mit Eintragung der Namen des
Kaisers Eonstantinos Monomachos (gest. 1054) und seiner
Familie (Cod. Vatic. 3548'), dann zwei Necrologien aus dem
Heiliggeistkloster zu Heiaelberg (Cod. Vat. Palat. 509 und
520). Unbestimmt bleibt die Herkunft des Necrologs eines
Cistercienserklosters aus Frankreich oder Norditalien saec.
XH/XIII. (Cod. Vatic. 9417). Endlich giebt E. Mittheilungen
über einen Liber vitae von Subiaco, geschrieben 1075, ein
mal ländisches Missale saec. XIV. mit einigen necrolo-
gischen Einträgen (Cod. Vat. Palat. 506), ein Würzburger,
später Lorscher, Martyrologium mit necrologischen Notizen
saec. IX/X. (Cod. Vat. Palat. 833) und eine Hs. der erz-
bischöflichen Bibliothek zu Udine aus Kloster Mosnitz mit
historischen Aufzeichnungen saec. XIV.
205. In der Zeitschr. f. vergl. Sprachforschung N. F.
XIII, 103 ff. handelt B. Güterbock über Glossen zum A. T.
im Cod. Vatic. Kegin. 215, die er dem Job. Scottus und
Haimo, dem Lehrer Heirics, zuschreibt. L, T.
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722 Nachrichten.
206. L. Traube veröffeDtlicht im Rhein. Museum für
Philologie N. F. 47, 558 ff. unter dem Titel 'Das Gastmahl
des Cicero' aus Cod. Parisin. 8818, einer Hs. der Excerpte
des Heiric von Auxerre, unter Heranziehung eines Lauren-
tianus, eine kleine und nicht uninteressante Sammlung von
32 Sentenzen, die z. Th. auf die Sprüche der griechischen
sieben Weisen zurückgehen.
207. Aus den Rechnungsbüchern Eugens IV. theilt
A. Gottlob im Hist. Jahrbuch XIV, 39 ff. Auszüge mit, die
sich auf die Kosten des Florentiner Unionsconcils beziehen»
208. H. Pirenne giebt in einer 'Note sur im polyptyque
de Tabbaye de Saint- Trond dressd par l'Abbä Guillaume I»
(1248—1272)', Gand 1892 (Extr. du t. 1, n. 5, 5. sdrie des
BuU. de la Comm. roy. d'hist. de Belgique) Nachricht von
der Hs. 268 der Lütticher üniv.-BibliotheK, welche kein Ur-
kundenbuch ist, sondern von dem Abte selbst, welcher die
Finanzen der Abtei wieder in Ordnung brachte, herrührend,
die genauesten Nachrichten über die Güterverwaltung und
Finanzgebahrung der Abtei giebt. Er befürwortet angelegent-
lichst den Abdruck derselben. W. W.
209. Das dritte Urbar- und Rechenbuch des Klosters
Einsiedeln von 1330 ff. hat P. O. Rin^holz im Geschichte^
freund Bd. 47 herausgegeben, mit Emleitung und einem
Namen- und Sachregister.
210. In den Mittheil, des Instituts f. österr. Geschichts-
forsch. XIV, 1 — 86 veröffentlicht und erläutert S. Steinherz
interessante Urkunden und Rechnungen über die Ein-
hebung des Lyoner Zehnten im Erzbisthum Salzburg (1282
bis 1285).
211. In den Mittheilun^en aus dem Stadtarchiv von
Köln, Heft 21 S. 1 ff. behandelt L. Schwörbel die Rech-
nungsbücher der Stadt Köln seit 1351.
212. L. Korth veröffentlicht in den Annalen des bist»
Vereins für den Niederrbein Heft 54 kulturgeschichtlich höchst
merkwürdige und interessante Haushaltungs-Rechnungen
des Burgff rafen von Drachenfels aus den Jahren 1 395— 1398.
Zwölf UÄunden von 1398—1421 sind beigegeben — alles aus
dem oben n. 179 erwähnten gräfl. Mirbachschen Archiv zu Harff.
213. In der Zeitschr. f. Kirchengesch. XIII, 513 ff. unter-
sucht O. Seebas s die sog. Instructiones des Columba von
Luxeuil. Diesem weist er nur die Instr. 3. 11. 14. 16 zu,
während die übrigen einem Scbüleif des Faustus von Riez
beigelegt werden.
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Nachrichten. 723
214. Von B. Hauröau ist der 4. Band seiner Notices
et Extraits de quelques mss. latins de la Bibl. nat. erschienen^
welcher sich wieder vorzugsweise mit Predigtsammlungen be-
schäftigt, und daraus viele charakteristische Züge, Anekdoten,
besonders auch Sprichwörter in altfranz. Sprache mittheilt.
S. 259 — 262 ist das Candelabrum des 1218 aus Florenz nach
Bologna gekommenen und s. Z. sehr berühmten Mag. Bene
besprochen (Cod. lat. 15082), S. 280 ff. eine glossierte Hs. des
Graecismus von Eberhard von Bethune (15 133), S. 299 ff. eine
Blüthenlese antiker und mittelalterlicher Poesie (15 155), worin
viel aus der Ars versificatoria des Matthäus von Vendöme und
auch Sinnsprüche aus einem ^novus Avianus' aufgenommen
sind. — Auch der 5. Band ist reich an Mittheilungen zur
Geschichte der Predigt in Frankreich und der scholastischen
Philosophie; für unser Gebiet enthält er nur auf S. 169 eine
Version des Briefes von Oliver, über das Wunder in Fries-
land, den zuletzt Roeh rieht in der Westd. Ztschr. X, S. 169,
abgedruckt hat, hier aber gerichtet an M. Robert, Card. S.
Stephani in Celio monte, mitgetheilt in einer Predigt des Odo
von Ceriton, der über 0. bemerkt: 'quem Parisius vidi lauda-
biliter conversare' (sie). — Auf S, 202 ff. wird die reichhaltige
Gedichtsammlung lat. 16699 beschrieben mit Berichtigung
einiger Stellen des aus derselben Hs. von Delisle abgedruckten
Gedichts De laude Flaüdriae, welches oben S. 509 mit-
getheilt ist. W. W.
215. In einer Abhandlung von G. Ratzinge r über den
h. Arsatius von Ilmmünster in der Theol. prakt. Monatsschrift II
(Passau 1892) ist S. 606 die N. A. IV, 574 erwälinte Grab-
Schrift des Priesters Ejo in sehr corrupten Versen und
ohne einen Versuch zu ihrer Besserung wieder abgedruckt;
wann und wo der h, Arsatius lebte, dessen Reliquien Ejo
(R. identificiert ihn mit einem in Tegernseeer Quellen ge-
nannten Audo) nach Ilmmünster brachte, ist nicht zu ermitteln;
die Sage, die ihn zum Bischof von Mailand macht , ist
jung; die von R, S. 821 ff. abgedruckte Vita S. Arsatii
stammt aus dem 15. Jahrh. und ist, wie er eingehend aus-
führt, historisch werthlos.
216. Als erster, mit zahlreichen Illustrationen und Licht-
drucktafeln ausgestatteter Band der 'Byzantinischen Denk-
mäler' ist erschienen : Das Etschmiadzin -Evangeliar, Beiträge
zur Geschichte der Armenischen, Ravennatischen und Syro-
Aegyp tischen Kunst von Dr. Josef Strzygowski, Wien
189i. Der Herausgeber nimmt die Elfenbemdeckel der kost-
baren, im J. 989 im Kloster Noravank entstandenen Hand-
schrift für die Ravennatische Kunst des 6. Jahrhunderts in
Anspruch. Für uns interessant sind weiter die Beziehungen^
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724 Nachrichten. — Nachträge und Berichtigungen.
die er zwischen den syrischen Miniaturen am Anfange des
Evangeliars und karolingischen, vor allem des Oodescalc-
evangeliars feststellt. H. Bl.
217. Cesare Paoli 's Schrift über die mittelalterlichen
Abbreviaturen hat K. Lohmeyer ins Deutsche über-
setzt (Innsbruck, Wagner 1892). — Wissenschaftlich werthlos
ist Zanino Volta, Delle abbreviature latine (Mailand 1892),
vgl. die Recension Wattenbachs in der deutschen Literatur-
zeitung 1893 Sp. 206.
218. Im Jahrb. der Gesellschaft f. lothr. Gesch. und
Alterthumskunde IV, 233 ff. erwidert G. Wolfram auf Cle-
mens letzte Aeusserungen in Betreff der vielumstrittenen
Reiterstatuette Karls d. Gr. zu Metz, vgl. oben S. 364
n. 79.
Nachträge und Berichtigungen.
Die im K. A. I, 586 aus einer Münchener Hs. mitgetheilte Erzählung
*De quo dam excommunicato* steht wörtlich gleichlautend in einem Briefe
des Codex Udalrici Babenb. n. 268 (Jaffe, Biblioth rer. Germanic. V,
456—467). E. D.
Das N. A. III, 189 ff. mitgetheilte Schreiben der Congregation von
Monte Caasino an Abt Hartwig von Hersfeld de institutis regularibus,
welches, wie N. A. III, 322, N. 1 bemerkt ist, schon zweimal gedruckt
war, steht auch vollständig im Chron. eccl. des Nicolaus von Siegen ed.
Wegele p. 162 — 164, und zwar hier mit der Einleitung: Nota, quod in
monasterio Fuldensi scriptum invenitur et habetur, videlicet quod epistola
sequens hie transmissa sive directa sit a fratribus Cassinensibus fratribus
Fuldensibus. Daraus erhellt also, dass das Schreiben an mehrere hervor-
ragende Klöster Deutschlands versandt worden ist. O. H.-E.
N. A. XVI, 668 Z. 20 v. o. 1. 'caelum' statt 'altum\
„ „ XVI, 669 Z. 8 V. o. 1. Hniunctam' statt 'iniunctum'.
„ „ XVII, 376. Das hier abgedruckte Gedicht ist, worauf L.
Traube mich hinwies, schon gedruckt bei Th.Wright, Anglo-Latin Satirical
poets and Epigrammatists (1872) II, 261 als *Invectio eiusdem Serlonis in
Gillebertum abbatem Cadumensem', aber mit so entsetzlichem Text, dass
es jetzt erst verständlich wird. Besser ist V. 2 *victu sibi consuli\
vielleicht V. 8 'Ut veteris morbi'. Nach V. 30 ist ein unverständlicher
Vers mehr: 'Rebus lugentis tua viscera turgida sentis\ V. 66: *qai tam-
quam bucina*. Am Schluss folgt noch ein längeres Stück, dessen Text
besser ist als der Anfang. W. W.
N. A. XVII, 606 ist in dem zweiten Gedicht V. 6 zu interpungieren
*frater post hunc regnavit: uterque*.
N. A. XVII, 633 Z. 10 v. o. 1. *s. Holder-Egger'. W. W.
Dass die N. A. XVUI, 100 ff. veröffentlichte Quaestio 'quid sit ceroma*
bei den Zeitgenossen weitere Verbreitung gefunden und literarische Bedeutung
gewonnen hat, war kaum zu denken. Doch bestätigt dies eine bemerkens-
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Nachträge und Berichtigungen. 725
'werthe Anzahl von Handschriften, die sich nach und nach zu meinem
X^aris. lat. 12949 saec. IX. hinzugefunden hat. Die Quaestio steht ferner
in der Hs. des Sir Th. Phillipps in Cheltenham 16395 saec. X. am Schluss
eines luvenal (H. Schenkl, Biblioth. patr. Britannic. I 2 S. 138), im
Leidens. Bibl. publ. lat. 36 saec. X. hinter einen Martian. Capeila nachge-
tragen, im Parisin. lat. 8070 saec. X. (früher Colbert. 1829) hinter einem
luvenal — aus dieser Hs. hatte Baluze die Quaestio bereits veröffentlicht
in Miscellaneorum Über quartus, Paris 1683 S. 417 ff. (s= Migne, Patrol.
lat. XCVI S. 1386) — , in der Cheltenhamer 8462 saec. X/XI. (H. Schenkl
a. a. O. S. 102), im Sangallensis 831 saec. XI. (Scherrer, Verzeichnis
^. 282). Ihr Zusammenhang mit der Exegese des luvenal scheint sich
hiernach zu bestätigen. Die früheren Ausgaben und die Hss. in St. Gallen
Tind Leiden wies mir S. G. de Vries nach; derselbe hatte die Güte, den
Leidensis zu collationieren. Als Verbesserungen meines Textes seien
folgende Lesarten dieser Hs. kurz verzeichnet: S. 100 Z. 10 sententiarum
potius altitudinem; S. 101 Z. 5 lumen et sensus dilectusque; Z. 10 evi-
dentior via; Z. 11 altius quiddam; S. 102 Z. 11 indagine reiciuntur;
Z. 28 existimetur (die Etymologie ist aus Isidor); Z. 31 satis faciet;
Z. 39 tacitumitatis nota. S. 102 Z. 7 ist ^qui a' statt 'quia' mit Baluze
zu lesen. Die Stelle aus Boethius (oben S. 100) ist offenbar inst, arithm.
praef. pag. 4, 6 ed. Friedlein. L. Tr.
Zu N. A. XVUI, 431 ff., meinem Aufsatz über den Micrologus, trage
ich ergänzend nach, dass die ff. 3 Hss. meine Beweisführung bestätigen:
Mainz, Stadtbibliothek Cod. 165. XII. Jahrh. Incipit Ordinarius super
Sacramentarium. Ferner Salzburg, Stift St. Peter Cod. a. VT. 28. XII.
saec. in fine Codicis: Incipit ordo Missalis secundum Romanos verbunden
mit der Berno'schen Schrift de excommunicatis von derselben Hand.
Endlich ebenda Cod. a. VI, 33. XII/XIIL saec: Incipit libellus super
canone bonus. S. B.
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Register.
Aachen, Necrolog^ 363; Zinsbücher
363.
Abbo von Fletury 88.
Admonitio sacerdotam 392; synodalis
363. 700.
Aelbert von York 66 ff.
Aelfric 90.
Agios 7.
Agobardus 6.
Alagas, Canonicns von Auxerre 96.
Albericns voo Moote Cassino 367.
Alcuin (Alchvin) 7. 61. 93. 664.
677. 699. 701. S. auch vitae
Vedasti; Willibrordi.
Aldelmus 104.
Alger von Lüttich 699.
Altmann von Passau 363.
Amalarius 699 f.
Amatus von Monte Cassino 704.
Ambrosius 702.
Amiens, Bibliothek 666 ff.
Ammianus Marcellinus 349.
Anastasius bibliothecarins 93. 109.
712.
Andreas Dandolo 336 ff.
Annales Altahens. 3. 6. 361 ; Anglo-
saxonum 227 ff.; Bnrgo-Spal-
dingens. 236 f. 243 ff.; Cellae
Paullinae 449 ff; Edmundo- Bur-
gens. 234 ff.; Einhardi 6. 124.
350; Fuldens. 3. 6; Hersfeldens.
361; Hildesheim ens. 361; Lauris-
sens. 6. 360 ; Mediolanens. 6 ; Petro-
burgens. 232; Batisbonens. 3. 6.
697; de terre sainte 364.
Annolied 4.
Anonymus Valesianus 349.
Anseimus capellanus 237. 364.
Anselm von Lucca 140.
Anseimus de Orto 710.
Archipoeta 720.
Aristoteles 494.
Arno von Salzburg 711.
ArDulfds monachus Avinionens. 83.
Augsburger Chronik des Hector
Müüch 366.
Avranches, Sätze von 160 ff.
Bairisches Landesrecht 366.
Bamwell 234 ff.
Basel, Archiv 348.
Baturicus von Begensburg s. Ordo
Bomaous.
Beda 21. 36. 64. 88. 700.
Benedict XIII. 707.
Benedictns acolythus 721.
Benedictns Levita 294 ff.
Benedict von Peterborough 233.
Bene, magister 723.
Benevent, Necrolog, 721.
Beno, Kardinal 352.
Beomrad sive Bernerad s. Samuel
von Echternach.
Bern, Archive 699.
Bemard von Clairvaux 368.
Bernhardus de Magduno 711.
Berno von Reichenau 433. 726.
Bernold von Eonstanz 4. 440 ff.
Bertharius 7. 697.
Binger Kurverein 709.
Böhmen, Formularbücher 711 ; Stadt-
rechte 356.
Bonizo von Sutri 140.
Boulogne-sur-mer, Bibliothek 666 ff.
Breviarium secundum consuetudinem
chori Seccoviensis 674.
Briefe s. Epistulae.
Bromton 253.
Brun von Querfurt 703.
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Begister.
727
Bruno von Segni 353.
Brüssel, BolUndistenbibliothek 566.
Buch von Washingborough 230.
Bnoncompagno 360. 710.
Burchard von Worms 139. 367. 380flf.
408. 413 ff. 426 f. 662.
Caesarius von Arles 363. 700.
Calendaria 554. 579. 674. 697 f.;
Bernoldi 443; Hasteriense 363.
Candidense monasterinm 635 f.
Candidas Wizo 62. 699.
Canones apostoloram 394.
Capitnlaria 5. 294 ff. 705; Oarisia-
cens. 299. 303 ff.
Carmina latina varia 495 ff. 511 ff.
585. 613. 615 f. 720. 723 f.; de
bello Saxonico 351. 707 ; Bertfaarii
7. 697; Bnrana 515; Centulens.
7. 697; Claadiani 696; de concilio
Basiliens. 693 f. ; Eugenii 508 ;
Girardi magistri 524 f. ; Heinrici
252; Heirici 697; Hildeberti 495.
519 ff.; Hincmari 697; de lande
Flandriae 508 ff. 723; de Lndo-
vico IL imp. 697; Marbodi 510;
Matthaei Yindocinens. 723; Petri
cantoris 505 ff.; Petri pictoris
508 ff,; Petri presbyteri 720; Petri
Rigae 505; Walahfridi 664 f; Wil-
helmi 252. S. auch hymni, versus.
Cassiodor 3. 701.
Catalogi bibliothecarum veteres von
St. Antonin zu Piacenza 698;
Heiligenkreuz 363 ; Hohenfort 368;
Lilienfeld 363; Zwettl 363.
Oatalogus abbatum Centulens. 613;
Ferrariens. 88; Gemmeticens. 613;
S. lohannis Reomens. 617; No-
nantulan. 113; episcoporum An-
degavens. 590; pontificum Roma-
norum 578. 703.
Chftlons-sur- Marne, Bibliothek 563.
569 ff.
Chauson de Roland 227.
Chartres, Bibliothek 559. 570 ff.
Citeanx , Heiligenleben - Sammlung
575 f.
Claromonte, de eccolesiis vel altar.
in 573.
Clermont-Ferrand, Bibliothek 560 ff.
572 ff.
Chronica Anglonormann. 242 ; appa-
ritatum s. compendium historiae
Anglicanae ; Arnulfi 83 ; Bethu-
niens. 705; Casauriens. 705; Con-
stantiens. 355; Ebersheimens.
309 ff.; Gallica 696; Garossi de
UlmoiscaVeteri et BertrandiBoysset
707; ecclesiae Mediolanensis 702;
minora 3. 696; paschale 701;
Petroburgens. 234 ff.; Prosperi
696; Reginonis 389.
Chroniken, deutsche 3; des Gregor
Hagen 681 ff.; hessische 708; ita-
lienische 5; Elingenberger 689;
von Eonstanz 355 ; der Erzbischöfe
von Salzburg 677; des Diebold
Schilling708;desBenedictTschacht-
lan 708; des Jacob Twinger 689 ff.;
des Eberhard Windecke 689 ff.
Citt^ di Castello, Necrolog, 721.
Claudianus 3. 696.
Codex Carolinus 7. 697.
CoUectiones canonum 135 ff. ; 352 ff.
530 ff. ; S. Amandi 581 ; Belvacens,
531; Catalaunens. 373 ff. 413 ff.
Coloniens. 370 ff. 417 ff. 533 f.
Diessens. 368 ff. 414 ff.; Dionysio
Hadriana 122. 294. 583; synodi
Meldens. 427; Monacens. 402 f.
Remens. 531; ecclesiae Thessalo-
nicens. 357; Salisburgens. 384.
392; synodi Triburiens. 392 ff.
4 1 1 ff. ; synodi Wormatiens. 391.
5. auch Burchard, Deusdedit, Re-
gino.
Columba von Luxeuil 696. 722.
Compendium historiae Anglicanae
232.
Compilatio antiqua 709.
Computus Aelfrici 90; Gerlandi 84;
Helperici 71 ff.; des Philipp von
Thaün 84.
Concilia s. Synodi.
Confraternitates 721.
Constantinus, apostolusSlavorum7 1 2.
Constitutiones regum et imperatorum
6. 392.
Consuetudiues feudorum 6. 709.
Cosmas von Prag 704.
Courtrai, Schlachtberichte 706.
Cronica di Milano 708.
Croompe, Heinrich s. traetatus de
fundatione monasteriorum in An-
glia.
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728
Register.
Crowland 246 ff.
Cursns in Papstbriefeo 712.
Carsus paschalisVictorii Aqnitani 696.
Dacius TOD Mailand 702.
Dänische Geschichtsqaellen 348. 696.
Decreta Bonifatii legati 362; Boni-
zonis 140. 162; Borcbardi s.
Bnrchard ; Gratiani 384; Gregoriil.
392 f.; Ivonis 381.
Descriptio maneriorum abbatiae de
Burhc 228; sitas et urbis Medio-
lanens. 360 f.
Deasdedit 114. 118. 126 ff. 135 ff.
Deutsche Rechtsquellen 356. 709.
Dialogus Agii 697.
Dictamina 156 ff. 710.
Dictatus papae 135 ff.
Dietrich von Apolda 705.
Dietrich von Niem 356.
Dijon, BibUothek 562 f. 575 f.
Dortmunder Statuten 719.
Dresdener Stadtbuch 709.
Drogo, Kardinal 436.
Dunchad 104.
E.
Eberhard von Bethune 723.
Eboevangeliar 363.
Einhardi vita Earoli 350.
Einsiedeln, itluerarium 719; Urbar
722.
Elias Trikingham 233.
Elsässische Ortsnamen 362.
Ely 239 ff.
Engelberg, Bibliothek 348.
Enenkel, Caspar 355.
Enikel 3 f. 683.
Epistulae Abbonis Floriacons. 88;
Adolfi imp. 715; Alcuini 7. 654.
677. 603 ; Anastasii bibliothecarii
712; Arelatens. 696; Austrasicae
696; S. Benedicti 564. 604. 606.
608; Bonifatii 696; cardinalium
schismaticorum 141 ff; Columbae
696; conventusCasinens. 724; Da-
masi 578; DesideriiCadurcens. 696;
Eligii 589; Eucherii Lugdunens.
564. 692. 606; Friderici I. 165;
Gregorii I. 396. 661 ff.; Gregorii
(n.?III.?)653ff.712; Gregorii HI.
158 f.; Gregorii Vn. 363; Godefridi
Vindocinens. 666 ff.; Hadriani IV.
165. 711 ; Heirici 73 ff.; Hieronymi
578; Hilarii Arelatens. 692; Hi-
larii Pictaviens. 582; Hincmari
803 ff; Hormisdae 358; impera-
torum 361 ; Karolingicae 696. 712;
Laugobardicae 663 ff. 697; Leo-
nis I. 357; Ludovici Bavari36l;
Lulli 696; Lupi Ferrariens. 99;
Martini papae 605; Merovingicae
696; monachorum Remens. 564.
604. 606. 608; OHveri 723; Pa-
schalis IL 353; Pipini 169; regis
Francorum 1 58 ; Ruperti regis 719;
Salviani Massiliens. 592 ; satanae
496; Stephani UI. 663; Theo-
dosii II. 358; Thomae Capnani
180 ff.; variae 7. 494 f. 710; Vi-
ennens. 696; Wisigoticae 697;
Zachariae papae 158. 296. 661 f.
S. auch Eönigsurkunden, Papst-
urkunden, Registrum.
Epitaphium Amalrici Meldens. 507;
Auselmi Laudunens. 510; Eionis
723; Gaufridi Meldens. 607; Lan-
franci 259 f ; Mauritii Parisiens.
507.
Ermentarius abbas Tornusiens. 669 f.
Ernaldus 236.
Estoire d'Eracles 354.
Eucherius Lugdunens. 592.
Eugenius Toletanus 508.
Eunapius 349.
Evangeliaria 363 f. 700 f. 723.
F.
Fasti Hydatiani 701.
Faustus von Riez 700. 722.
Felix monachus 245.
Ferri^res s. catalogus abbatum.
Flodoard 591.
Florentii Wigorniensis continuatio
234.
Florenz, ordinamenta iustitiae 710;
ProtocoUbücher der Signorie 719.
Formulare und Formularbücher 367.
711; Frisingens. 362; imperiales
284; Marculfi 286. 710.
Fortunatus, Venantius 681. 586. 588.
590.
Frankfurt, Archiv 361.
Frankfurter Reichstag, Berichte 709.
Frulandus Murbacens. s. vita Leu-
degarii.
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Register.
729
Fulbertus Carnotensis s. sermo de
nativitate S. Mariae.
Fulda, traditiones 719; sacramen-
tarium 721.
Fundatio monasterii Nonaxitul. 113;
mon. Petrobnrgens. 228.
6.
Gaimar 239.
Galba Viator 315.
Galfried von Monmouth 228.
Galvaneo Fiamma 702. 708.
Genealogia Francomm regum 594;
domus Karolingic. 595. 702 ; domus
Habsburgic. 706.
Gerbert von Reims 703.
Gesta Berengarii 103; Dagoberti 43;
Drugonis 237; epp. Basiliens. 706;
Federici I. in Lombardia 5. 347 ;
Francomm 704; Henrici II. reg.
Angl. 233 f; Herewardi 238 ff.;
Romanae ecclesiae 352; Tburke-
tuli 259; Trevirorum 312 ff. 357.
Girardus magister 524 f.
Glossae 97. 103. 626. 721.
Glossarium Salomonis 104.
Godescalcevangeliar 724.
Gotfried von VendÖme 666 ff.
Gottesfrieden 353. 705.
Graphia aureae urbis 351.
Gregor von Heimburg 693 f.
Gregor von Tours 14 ff.
Gregor I. VII. s. Epistulae, Papst-
urkunden, Registrum.
Grenoble, Bibliothek 577.
Guido Faba 711 f.
Guilelmus Neubrigensis 354.
Guthlac 245 ff.
H.
Hagen, Gregor 681 ff.
Haimo 95. 721.
Handschriftenkataloge von Engel-
berg 348 ; französischer Communen
und Hospitäler 348; italienischer
Provinzialbibliotheken 698; Paris
(codd. hagiographi) 554; der un-
garischen Akademie 698.
Harff, Archiv 716.
Hastiere, Psalterium 363.
Hatto von Mainz 379. 387. 416.
Hebraeische Berichte über Judenver-
folgungen während der Kreuzzüge
353.
Heidelberg, Necrologien 721.
Heinrich von Avranches 252.
Heinrich von Longchamps 251 ff.
Heiric von Auxerre 7. 77. 87 ff. lOa ff.
697. 721 f.
Helpericus 71 ff.
Herardus Turonens. 384.
Herimannus Augiens. 697.
Hermae pastor 31. 39.
Hermann von Köln 379.
Hermenbertus diaconus 561 f.
Hessische Chroniken 708.
Hildebert von Le Mans 495. 519 ff.
Hincmar von Reims 6. 299 f. 303 ff.
554. 697. 710. S. auch vita
Remigii.
Historia epp. Autisiodorens. 96 ; Croy-
landens. 253; Francomm auctore
anonymo 354; Herveldens. 703;
Hierosolymitana 704 ; ecclesiae Mi-
lanens. 702 ; Waldevi Norfolchiae
252.
Homiliae Alcuini 701 ; Bedae 700 f.
Hotoft von Durham 232.
Hotoft von Peterborough 232.
Hovedenii continuator 233 ff.
Hrabanus Maurus 6. 66. 105. 433 f.
Hucbald 96. 699.
Hugo Albus von Peterborough 229 ff.
Hugolinus 710.
Hydatius 4. 701.
Hymni 518 f; de S. Ansberto 612;
de S. Bertino 568; de S. demente
712; de S. Genovefa 600; de S.
lohanne Reomens. 617; de S. Me-
neleo 573.
I.
leremias Orestes s. Orestes.
Ilmmünster, Necrolog. 721 ; tradi-
tiones 721.
Ingulf von Crowland 249 ff.
Inscriptiones Hispanicae 271 f.
Instructiones Columbae 722.
Intermediate compilation 233 ff.
Inventio SS, Herrn agorae et Fortu-
nati 351.
Jocelin von Furness s. vita Waltheofi.
lohannes Belethus 433.
lohannes de ßurgo 235.
lohannes von Cermenate 707.
lohannes de Chaulx 235.
lohannes diaconus 349.
lohannes episcopus 433.
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730
Register.
Johannes Eriagrena 95. 108 f. 721.
Johann von Lysnra 698.
Johann von Nenmarkt s. Summa
cancellariae.
Johann von Peterborongh 235 f.
Johann yon S. Omer 233.
Johannes Sarisberiens. 705.
Johann von Victring 688.
Jonas yon Orleans 6.
Jonas von Snsa 634 f. 689.
lordanes 701.
losephus Scottns 56.
Isidor von Sevilla 392. 686. 593.
Isländische Geschichtsqnellen 696.
Iso magister Sangaliens. 96.
Istorie Pistolesi 706.
Itala 14.
Itinerarinm Einsidlens. 719.
Jus tinger 708.
Ivo von Chartres 381. 481 ff. 673.
Kaiserchronik 4. 696. 705.
Kaisersage 355.
Kaiser- und Königsurkunden 6 f.
157 ff. 163 ff. 280. 282 ff. 350 f.
354 f. 360 ff. 458 ff. 553. 557. 563.
565. 597. 617. 621. 679 ff. 713 ff.
719. S. auch Epistnlae.
Karolingische Briefe s. Epistulae.
Kirchberg, Necrolog. 361.
Knorr, Peter 694.
Köln, Rechnungsbücher 722 ; Richer-
zeche 719.
Königshofen 689 ff.
L.
Lambert von Hersfeld 5. 352. 697.708.
Lambert von Maestricht 600 f.
Lamfred von Mozac 561. 572.
Landfrieden, bairische 356 ; Roten-
burger 367; Würzburger 716.
Landulf von Mailand 702.
Laon, Bibliothek 553 f. 577 ff.
Lausnitzer Chronik 486.
Lectio Hildegardis prophetisse 495.
Lectionarium Neapolitanum 700.
Legendarinm Trevirense 557. 618 ff.
Legende der Kölner Märterinnen 701 ;
S. OdiHae 702.
Leges Bainwariorum 708; Borgun-
dionum 5. 696; Ludovici Bavari
356 ;Willihehnl 26l;Wisigotoram5.
Le Mans, Bibliothek 560. 580 f.
Leofric von Bourne 241.
Leonardus Aretinas 162. 708.
Lenbing, Heinrich 693 f.
Libanins 349.
Libelli de Ute 4. 353 f. 696.
Libellus de miracalis Waltheofi 250.
Liber aureus S. Willibrordi Epter-
nacens. 621; de burgo S. Petri
234; canonum contra Heinricmn
IV. 363 ; censuum 369 ; construc-
tionis monasterii ad S. Blasium
470; diumus 107 ff. 369; de di-
vinis officiis 93 ; Eliensis 242 f. ;
Encherü 592 ; historiae Francoram
33; de [Hyda sive de] Lewes 239;
niger Petroburgens. 227. 234; of-
ficiorum von Chelles 566; pa-
schalis 696; pontificalis 558. 578;
sompniorum a Daniele 494; de
unitate ecclesiae conservanda 4;
vitae Sublacens. 721.
Libri Karolini 6; de Sjrnodalibas
causis s. Regino; de virtutibus et
miraculis Macarii Areopagitae Dio-
nysii 601.
Liturgisches 700. 721.
Livlftndische Reimchronik 705.
Lübecker Rechtsbnch 719.
Lubin, Necrolog. 699.
Lucca, Necrolog. 721.
Lütticher Schule 139 ff.
M.
Magdeburg, Schöffensprüche 366.
Malalas 701.
Marbod 494. 510.
Marianus Scottus 233. 704.
Martianus Capeila 103.
Martin der Britte 104.
Martin von Laon 104.
Martin von Troppan 285.
Martyrologium mon. S. lohannis
Reomens. 563. 618; Wirciburgens.
721.
Mathias Döring 707.
Matthaens von Krakau 707.
Matthaens von Vend6me 723.
Matthias von Neuenburg 697. 706.
Metz, Archiv 718.
Microlog^s de ecclesiasticls observa-
tionibus 429 ff. 725.
Milo von Le Pin 237.
Milo von St. Amand 569.
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Register.
731
Miracnla Bertini 568; Dionysii 565.
600 ff; Filiberti 670; Fursei 606;
Germani 278 ff ; Genovefae 600;
Gregorii 666; lohannis Reomens.
617; Maximini Trevirens. 624;
Menelei 573; Remigii 608; Ve-
dasti 604; Walarici 608; Wal-
theofi 260; Willibrordi 594; Win-
noci 566. 569. S. auch yitae sanc-
tomm.
Missa S. Pardulfi 586.
Mongoleneinfall 593.
Mosnitz, historische Aufzeichnungen
im Kloster 721.
Mülich, Hector s. Augsburger Chronik.
Mythographus Vaticanus 91. 104.
N.
Narratio de electione Lotharii 705;
de quodam excommunicato 724.
Necrologia 7. 721; von S. Marien
zu Aachen 363; des Domkapitels
zu Benevent 721 ; des Laurentius-
klosters zu Benevent 721; des
Sophienklosters zu Benevent 721 ;
von Citti di Castello 721 ; Heidel-
berg 721 ; Ilmmünster 721 ; Kirch-
berg 361 ; Lubin 699; Lucca 721 ;
S. Spirito zu Rom 721 ; Salzburg 7;
S. Blasien 470 ff.; S.Denis 721;
S. Trond 701} S. Antonio zu
Veroli 721.
^Neuenburger Chronik 708.
Nicolaus von Cusa 693.
Nicolaus Minorita 332 ff.
Nicolaus von Siegen 450 ff. 479. 724.
Niederrheinische Weisthümer 356.
Noirmoutier 593.
Norfolk -Satire 232.
Notae Seccoviens. 674 ff.
Oberbairisches Landrecht 818 ff.
Olbert von Lobbes 189.
Oliver von Köln 723.
Ordericus Vitalis 236. 249 f.
Ordo Benedict! 719.
Ordo Romanus 434. 437 ff. 446. 699.
Ordo synodi 392.
Orestes, leremias 708.
Oribasius 349.
Orleans, Bibliothek 581 f.
Otkar von St. Pons 699.
Otto von Freising 359.
Ottokars Reimchronik 5. 681 ff. 696.
Padua, Statuten der Juristenuniver-
sität 357.
Palaeographisches 724.
Palladius 579.
Papstbriefe und -Urkunden 7. 109 ff.
117 ff. 168 ff. 169. 353. 367 ff.
363. 460 ff. 597. 663. 712 ff. 718.
S. auch Epistulae, Registrum.
Paris^Nationalbibliothek 554ff. 683ff. ;
S. Genevieve 667. 699 f.
Passio Acaunensium martyrum 565.
592; Afrae 566. 588. 694 f. 606.
625; Bonifatii 624 ; Dionysü 27 ff. ;
Eadmundi 230; Emmerammi 627;
Floriani 622; Gengulfi 622; lu-
liani 626; Kiliani 625; Lam-
berti 580. 627; Leudegarü 606 f.
609; Mauricü 564. 671. 578.
606 f. 609. 617. 627; Praeiecti
559. 677; Sigismundi 622; Ve-
nantii 627; virginum XI milium
701; Wulfhadi et Ruffini 232.
S. auch vitae sanctorum.
Paulus diaconus 62. 702.
Paulus Warnefridas 701.
Peterborough 227 ff.
Petrus von Andlau 707.
Petrus von Blois 253.
Petrus cantor S. Audomari 506 ff.
Petrus von Chioggia 351.
Petrus Crassus 362.
Petrus Damiani 140.
Petrus von Luna s. Benedict XIII.
Petrus von Maillezais 591.
Petrus pictor, canon. S. Audomari
496. 508 ff.
Petrus von Pisa 57 ff.
Petrus presbyter 720.
Petrus Tudebodus 704.
Pfälzische Weisthümer 710.
Philipp von Harvengt 354. 700.
Philipp von Novara 354.
Philipp von Thaün 84.
Pilgrim II. von Salzburg, Bericht
über die Gefangennehmong des
Ersbisohofs 674.
Placita 6.
Poenale Vallicellanum 384.
Poenitentiale Halitgari 373. 390;
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732
Register.
Pseadobedae 373. 390; Romannm
390. 426 f.
Poetae Karolini 7. 720.
Polemius Silyias 696.
Polnische Geschichtsqaellen 696.
Polyptychon S. Tradonis 722.
Porphyrii Isagogae 260. 263.
Predigten 363. 725.
Prophecie Hüdegaldis 493; Sibille
493.
Prosper 4. 696.
Psalterium Hasteriense 363; Tra-
iectense 363; Trecense 363.
Pseadoalcnin s. tractatufl de divinis
officiis.
Pseudobeda s. Poenitentiale.
Pseadoingnlf 255 ff.
Pseadoisidor 295 ff.
Pseadopetrus Blesens. 263 f.
Quadrilogus 253.
Quaestio, quid sit ceroma. 99 ff. 724.
R.
Raimund von Aguilers 704.
Rainogala von Auxerre 96.
Rainerius von Perugia 710.
Ramsey, Güterverzeichnis 233.
Ranulfi de legibus Angliae 237.
Rechnungen und Rechnungsbücher,
des Burggrafen von Drachenfels
722; Eugens IV. 722; von Köln
722; von Salzburg 722.
Regesta imperii 718.
Regesta pontificum 7.
Regesten der Markgrafen von Baden
362. 718; zur Geschichte der
Juden 718; aus kölnischen Copi-
albüchern 719; der Grossgräfin
Mathilde 718; der Grafen von
Würtemberg 362.
Regino 367 ff. ; 389. 413 ff.
Registerbücher der Päpste 359.
Registrum Gregorii I. 3. 7. 394;
Gregorii VH. 137 ff.
Regula formatarum 373. 393.
Reichenbach, traditiones 361.
Reims, Bibliothek 493. 563 f. 600 ff;
Verzeichnis der Geschenke für
die Kathedrale 602 f.
Remigius von Reims 93. 96. 103.
Rense, Knrverein 329 ff.; Weisthnm
333 f.
Rheingauische Weisthümer 356.
Rheinländische Archive 699.
RiccarduB de Pofis 711.
Richard von Ely 243.
Robertns de Croyland 253.
Robertus Monachus s. historia Hiero-
solymitana.
Robert Swaffham 231.
Rofred von Benevent 710.
Roger von Crowland 263.
Roger von Hoveden 354.
Rom, Necrolog. von S. Spirito 721.
Römische Märtyrer, Notiz über 594 f.
Rotger 373.
Ronen, Bibliothek 558 f. 608 ff.
Ryccardus de S. Germano 188 ff.
Sachsenspiegel 324 ff. 709.
Sacramentarium Fuldens. 721.
S. Denis, Necrolog. 721.
S. Omer, Bibliothek 614 f.
S. Paul in Kämthen, Archiv 360 f.
S. Trond, Necrolog. 701; polyp-
tychon 722.
Salzburg, Formularbuch 711; Ne-
crolog. 7 ; Rechnungen 722 ;
Stadtrecht 318 ; Zunftstatuten 3ia.
Samuel von Echternach 56.
Sätze von Avranches 150 ff.
Schilling, Diebold 708,
Schlacht bei Courtrai 706 ; Sempach
707.
Schlick, Caspar 694.
Scriptores historiae Augustae 349.
Seckau, Calendarium 674.
Sempach, Schlachtberichte 707.
Semur, Bibliothek 563. 615 ff.
Series pontificum 122.
Serlinger, Johann s. Chronik der
Erzbischöfe von Salzburg.
Sermones Alcuini 699; S. Bernardi
363; de nativitate S. Mariae 612;
synodalis 427.
Sibyllen - Weissagung 493.
Sicherheitseid der deutschen Könige
172 ff.
Siegel 362.
Sigeboto s. vita Paulinae.
SigiberticontinuatioPraemonstratens.
354 ; Ursicamp. 354.
Sigismundbuch 689 ff.
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Register.
733
Sompninm cniusdam clerici 494 ff.
Stadtrechte in Böhmen und Mähren
356; Salzburg 318.
Statuten von Dortmund 719; der
Juristenuniversität zu Padua 357 ;
der Zünfte zu Salzburg 318.
Stemma cognationum 391.
Subiaco, Über vitae 721.
Successio abbat. Croylandens. 254;
priorum Spaldingens. 243 f. 261.
Suger von S. Denis 354.
Sulpicius Severus 32 ff.
Summa cancellariae Caroli lY. 362.
Summa dictaminis 179 ff. 494.
Synodi Anglosaxon. 60. 353; Ba-
siliens. 693 f.; Belvacens. 352;
Beneventan. 352 ; Claromont. 352 ;
apud Confluentiam 379. 385. 426;
Gallicae 6. 527 ff. 696 ; Karolingicae
6. 415; apud S. Macram 304;
Moguntin. 425; Pictaviens. 352;
Pistens. 307; Roman. 352; Tri-
buriens. 6. 365 ff; Tusiacens.
304 f.; Wormatiens. 373. 391.
422.
8waffham s. Kobert.
T.
Tagebuch des Bischofs Ulrich II.
von Brixen 707.
Taxregister für Gebete 721.
Terentii codex Yictorianus 364.
Tessiner Rechtsquellen 356.
Testamentum Remigii 40. 564.
Theodericus s. liber aureus S. Willi-
brordi.
Theoderici Pauli speculum historiale
707.
Thomas von Capua 180.
Thomas von Ely s. liber Eliensis.
Thomas von Nor wich 237.
Tractatus de abaco 585; de divinis
officiis 700 ; de fundatione mona-
steriorum in Anglia 237; de
sacramento consecrationis ecdesiae
592 f.
Traditiones Fuldenses 719; von Um-
münster 721 ; Reichenbacenses
361.
Translatio Balthildis 599; Clementis
712; Germani 274 ff.; Guthlaci
251; Hermagorae et Fortunati 351 ;
lohannis Reomens. 617; Leonardi
628; Leutfredi et Agofredi 595;
Neues Archiv etc. XVIII.
Neoti 252; Remigii 564. 604. 606;
Senesii et Theopompi 113; Yedasti
605; Walarici 597.
Tribur s. Sjnodi.
Trierer Legendär 557. 618 ff.
Trisgodros villa 280 f.
Trithemius 355.
Troyes, Psalter 363.
Tschachtlan, Benedict 708.
Tudebod s. Petrus.
Turold von Burgh 227,
ü.
Ungarische Geschichtsquellen 696.
Urbar von Einsiedeln 722.
Urkunden und Urkundenbücher 362.
715 ff. S. auch Eaiserur künden,
Papsturkunden.
Utrecht, Psalter 363.
Yaganten 720.
Yenantius s. Fortunatus.
Yeroli, Necrolog. 721.
Yersus varii 493 ff; Albini [Alcuini]
604; de S. Genovefa 49. 600;
de nummo 720; de Petro Abae-
lardo 613; de provintiis 585.
593; de rota mundi 557. S. auch
carmina.
Yictorius Aquitanus s. cursus pa-
schalis.
Yirtutes S. Geretrudis 34.
Yisio Baronti 556. 583. 696. 606.
Yitae sanctomm variae 4; Adalberti
703; Adalheidis imperatricis 215;
Adelfii 626; Afrae 580. 611;
Aichadri 568. 612 f.; Albini 582.
622 ; Alcuini 565. 603 ; Aldegundis
556. 576. 586. 589. 621; Amal-
bergae 625; Amandi 556. 560.
565. 569 f. 582. 590. 605. 610.
621 ; Amantii Ruthen. 621 ; Amati
569. 626; Aniani 557. 572. 576.
578. 584. 586. 600. 624; Ansbert!
559. 583. 611 f.; Anselmi 113;
Anstrudis 553. 578; Apollinaris
Yalentin. (^60. 571. 590; Aquilini
587; Arbogasti 627; Aredii 583;
Arigii 577; Arnulfi 14. 595. 625;
Arsatii 723; Attalae 576. 607.
619. 622; Audoeni 580. 596. 612.
626; Audomari 566. 614; Anstre-
47
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734
Register.
gisili 656. 580. 588. 607 ; Autberti
615; Aviti 556. 580. 584. 586. 619.
624; BalthUdis 559. 599. 611;
Bavonis 585. 589 ; Bernardi 236 ;
Bernwardi 697; Bertae 611;
Bertilae 556. 566. 599; Bertini
565 f. 568; Betharii 557. 559.
587. 611; Bibiani 583. 627;
BoDifatii 350. 624. 702; Boniti
557. 560. 562. 572. 576 f. 588.
598; Bylihildis 628; Caesarii
Arelatens. 565. 581. 588; Carilefi
572. 574. 580. 585— 587 ; Christo-
fori 703 ; Ciliniae 578 ; Clodesindis
625; Clodulfi 624; Columbani
14. 557. 559. 576. 609. 619.
628; Constantini 712; Dalmatii
585; Desiderii Cadurcens. 4. 14;
Disciolae 586. 606; Eadmundi
252; Ebrulfi 613; Eligii 556.
563. 570. 587. 589 f. 611; Elisa-
bethae 705; Ephadii 584; Er-
kenbodonis 566. 615; Ermini
556. 599; Eucberii Aurelianens.
614. 618. 622; Eugendi 557.
575. 592. 598; Eustasii 576.
687. 619. 624; Faronis 565.
567; Fidoli 564. 607; Filiberti
560. 568 f. 571 f. 680. 584. 597.
611. 626; Fofllani 350. 583;
Fredemundi 252; Fridolini 588;
Frodoberti 565. 581; Fulgentii
698; Fursei 571. 577. 582 f.
590 f. 605 f. 610 f. 619. 621;
Galli 627 ; Gaugerici 4. 557. 560.
671. 587. 599. 619. 625; Gene-
baudi 578; denesii 574; Gengulfi
594. 605; Genovefae 9 ff. 555.
558. 571. 575. 681. 588. 590.
600. 607. 610 f. 620; Gerardi
Broniens. 350. 700; Geremari
667. 594. 599; Germani Autisiodor.
21 ff. 35. 92 ff. ; Germani Parisiens.
274. 607. 623; Gertrudis 622;
Goaris 569. 571. 580. 626;
Godehardi 697; Guthlaci 245.
251; Hadriani Nonantul. 107 ff.;
Heremari 567 ; Hermenlandi 557.
686—588. 590. 696; Hilarii
Pictaviens. 581. 588. Huberti 618.
627; lohannis Reomens. 4. 663.
676. 615—617; Irminae 620;
Jude Scarioth 493; Inliani 619;
Lamberti Traiectens. 578. 584.
592. 599. 606. 609. 613. 618
Landelini 557. 686; Launomari
4. 572. 576. 582. 586. 614
Leonard! 696. 609. 628; Leade
garii 4. 14. 556 f. 566 f. 572,
578. 584 f. 586. 589. 596. 598
618. 627. 632 ff.; Leutfredi 557
569. 587. 695. 612; Liudgeri
65 f.; Lupi Senonens. 571. 584,
622; Lupi Trecens. 557 f. 586,
689. 596. 600; Macarii 703
Magnerici 626; Magnoaldi 626
Marcelli 686; Marculfi confessor,
605; Mariae Aegyptiac. 436
Marii Bodan. 557. 596; Martini
Vertaviens. 699; Maurilii 590,
606 f.; Maxentii 607; Maximini
Miciacens. 556. 571. 583. 685
613; Maximini Trevirens. 586,
607. 624; Medardi 605. 607. 619
624; Melanü 598. 610; Memorü
589. 596; Menelei 562. 573; Neoti
252 ; Nicetii Lugduoens. 566 ; Ni-
cetii Trevirens. 627; Nivardi 564
606 f.; Notgeri 699; OdiUae 613
702; Pardulfi 556. 585; Patemi
622; Paulinae 447 ff.; pontificum
Mediolanens. 360; Praeiecti 562
572. 576 f. 682. 598. 605. 621
629 ff. ; Pylati 493 ; Quinidii 562
576; quinque fratrum 703 j Rade
gundis 586. 606. 625; Ragneberti
560. 580; Remacli 567. 618. 626
Remigii 563 f. 570. 676. 578
591. 602—604. 606. 608 f. 614
618. 627; Richarii 607; Rigaberti
563. 670. 589. 598. 608 ; Rigomeri
691; Romarici 569. 598. 626
Sabae 703 ; Salabergae 553. 557
567. 576. 578. 598; Salvii 556
575. 586; Saviniani 562. 573
Segolenae 625 ; Servatii 605. 622
Severini 571. 591; Silvestri 113
Silvini 569; Stephan! 363. 612
Sturm! 278; Sulpicii 667. 669
569. 576 f. 582. 596. 605. 611
621; Theodulfi 564. 591. 605
Tigris 656. 583; Trudonis 618
628; Ursmari 556. 599. 622
Vedasti 556. 560. 565. 569 f.
582. 588. 591. 603. 605. 610.
621; Yincentiani 561. 674
Walarici 565. 568. 587. 597. 608
614; Waldevi 262; Waltheofi
JIbL^,,-.. ,=rz
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Register.
735
260; Wandregiseli 555 f. 599.
612; Wilfridi 597; Willibrordi
656. 594 f. 618. 628; Winnoci
566. 569; Wulframni 576. 587.
612 ; Wulfsigi 237 f. ; Zosimae 436.
Vulgata 14.
W.
Walahfrid Strabo 350. 664 f.
Walterius archidiaconus s. descriptio
maneriorum.
Walter de Bui-go 244.
Walter von Coventry 233.
Wazo von Lüttich 139.
Weihenotiz des Klosters S. Thomas
354.
Weisthümer 356. 710.
Werner Rolevinck 707.
Whittlesey 232 f.
Wigand Gersten berg 708.
Wilhelm von Malmesbury 250.
Wilhelm von Occam 332 f.
Wilhelm von Ramsey 251 f.
Willibald s. Vita Bonifatii.
Windecke, Eberhard 689 ff.
Wipo 351. 697. 703.
Würzburg, Martyrolog. 721.
Zinsbücber von S. Marien zu Aachen
363.
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•33 0
Neues Archiv
der
Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde
Beförderung einer Gesammtausgabe
der Quellenschriften deutscher Geschichten des Mittelalters.
Achtzelinter Band.
"Erstes Heft.
— ^i^
Hannover.
Hahn 'sehe Buchhandlung.
/ 1892.
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Neiies Archiv
der
Gesellschaft für ältere dentsche Geschichtskunde.
JL/asKeue Archiv der Gesellschaft fOr ältere deutsche Geschichtskunde,
begründet im Jahre 1876 als Organ der Centraldirection der Monumenta
Germaniae, ist in erster Reibe dazu bestimmt, über den Fortgang der
Monumenta Germaniae zu berichten und die Vorarbeiten zur Fortführung
und Ergänzung des grossen Unternehmens, soweit sie sich zur Veröffent-
lichung eignen, bekannt zu machen. Neben Reiseberichten und Hand-
schriftenbeschreibungen finden Quellennntersuchungen jeder Art, mögen
sie zur Vorbereitung künftiger oder zur Vervollständigung und Berichtigung
bereits vorhandener Ausgaben dienen, Aufnahme; auch werden neue Ent-
deckungen mitgetheilt und Texte von geringerem Umfang abgedruckt.
Die jedem Heft beigegebenen Literatur -Nachrichten sollen in möglichster
Kürze über die, das Gebiet der Quellenkunde des deutschen Mittelalters
im weitesten Umfang berührenden neueren Arbeiten, sowohl selbständige
Schriften, wie Theile von Sammelwerken und Aufsätze in Zeitschriften,
orientieren.
Neben den von den Mitarbeitern der Monumenta Germaniae selbst
herrührenden Aufsätzen werden auch Beiträge anderer Forscher willkommen
sein, soweit der zur Verfügung stehende Raum ihre Aufnahme gestattet.
Sie sind zu richten an Herrn Prof. Dr. H. Bresslau in Strassburg
i. E., der von der Centraldirection mit der Redaction beauftragt ist. Die
Verfasser von Büchern oder Abhandlungen, die in das bezeichnete Arbeits-
gebiet einschlagen, insbesondere von hierher gehörigen Dissertationen, Pro-
grammen, Zeitschriften - Aufsätzen u. s. w., werden ersucht, falls ihnen an
der Berücksichtigung ihrer Arbeiten in den Literatur -Nachrichten des Neuen
Archivs gelegen ist, Exemplare derselben an den Herausgeber unmittelbar
oder durch Vermittlung der Verlagsbuchhandlung gelangen zu lassen.
Den Verlag des Neuen Archivs hat die Hahn'sche Buchhandlung
in Hannover übernommen. Dasselbe erscheint im Umfang von etwa
vierzig Druckbogen jährlich in zwei bis drei Heften. Der Preis des Jahr-
gangs betragt zwölf Mark.
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Im Verlage der Hahnschen Buchhandlung in Hannover
sind erschienen:
Monumenta Grermaniae historica inde ab anno
Christi 500 usque ad annum 1500, edidit Societas
aperiendis fontibus renim Germanicarum medii aevi.
Neue Quart -Ausgabe :
Deutsche Chroniken (Scriptorom qul Ternacnia lingua
usi sunt) Tom. III. Pars I. (Jansen Enikels Werke P. I.
Die Weltchronik.) KS^j^ Bogen. 1891.
Ausgabe M I, auf feinerem Velin -Papier . . 30 M.
Ausgabe M II, auf Velin -Papier 20 M.
Scriptores rerum Germanicarum. in usum scho-
larum ex Monumentis Germaniae historicis recusi. gr. 8.
Annales Altahenses majores. Ex recens. W. de Gie se-
hr echt et Edmund ab Oefele. Editio altera recog-
novit Edm. ab Oefele. 1891. 1 M. 60 Pf.
Annales Fuldenses sive Annales regni Francorum orientalis.
Post editionem G. H. Pertzii recognovit Prid. Kurze.
1891. 2 M. 20 Pf.
Gesta Federlcl I. imperatoris in Lomhardla auct. cive
Mediolanensi. (Annales Mediolanensis majores.) Recogn.
0. Hol der- Egger. Accedunt Gesta Federici I. in
Expeditione sacra. 1892. 1 M. 40 Pf.
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Inhalt.
Seite
XII. Zn den Acten der Triburer Synode 895. Von
Emil Seckel 365— 4U9
XIII. Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift.
Von Victor Krause 411—427
XIV. Der Micrologus, ein Werk Bernold^s von Konstanz.
Von P. Snitbert Bäumer, O. S. B 429—446
XV. Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*s Vita
Paulinae. Von J. Dieterich . . . . . . . 447—489
XVI. Beschreibung- einer Handschrift der Stadtbibliothek
zu Reims. Von W. Wattenbach 491— ö2(>
XVII. Die Unterschriften in den gallischen Concilien des
6. und 7. Jahrhunderts. Von B. Bretholz . . 527—547
XVIII. Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer
1892. Von Bruno Krusch 549-649
XIX. Miscellen:
Ueber die vermeintliche Unechtheit einiger
Stücke der Epistolae Langobardicae collectae,
des zweiten Anhangs im III. Epistolae - Bande
der Monumenta Germaniae historica. Von
Wilhelm Gundlach ...*.... 653—663
Zu Walahfrid Strabo*s De imagine Tetrici. Von
L. Traube 664-6P
Die Briefe Gotfrieds von Vendöme. Von Ernst
Sackur 666—673
Notae Seccovienses. Von P. Willibald
Hauthaler, O. S. B 674-t.3
Eine unedierte Urkunde Karls IV. Mitgetheilt
von E. Steindorff 679—680
Aus dem Strein*schen Nachlass. Von Joseph
Seemüller 681—688
Zu Eberhart Windecke. Von Wilh. Altmann
in Greifswald 689-692
Spottverse vom Basler Concil. Mitgetheilt von
Paul Joachimsohn 693—694
Nachrichten . 695—724
Nachträge und Berichtigungen 724— 7sö
Register -. . 726-735
Hannover. Druck von Friedrich Culemann.
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D ig i|[zedJ|vciLJ O OQ IC
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