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Full text of "Neues Jahrbuch"

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JAHRBUCH 



DER 



K. K. HERALDISCHEN GESELLSCHAFT 



„ADLER". 






NEUE FOLGE * DREIZEHNTER BAND. 



MIT ZWEI TAFELN. 




WIEN, 1903. 

SELBSTVERLAG DER K. K. HERALDISCHEN GESELLSCHAFT »ADLER« 



DRUCK VON CARL GEROLD'S SOHN. 



CS" 5'oo 



STANFORD UNIVERSITY 
U^ARlfs 



Redigiert 



Dr. Ed. Gaston Grafen Pöttickh von Pettenegg. 



Die Mitarbeiter sind für den Inhalt ihrer Beiträge verantwortlich. 



Alle Rechte auf Text und Illustrationen vorbehalten. 



Seine \m. «M IM ApstoUe lajestüt 

haben den XXXII. Jahrgang der Gesellschafts - Publicationen der 

Allerhöchsten Annahme zu würdigen und zugleich einen namhaften 

Geldbetrag der Gesellschaft allergnädigst zuzuwenden geruht. 

Ebenso haben die kaiserlichen und königlichen Hoheiten: 

der durchlauchtigste Herr 

Erzherzog Ludwig Victor, 

Frotector der Gesellschaft 
und 

der hochwürdigst -durchlauchtigste Herr 

Erzherzog Eugen (Stifter) 

sich gnädigst bestimmt gefunden, denselben Jahrgang entgegenzunehmen 
und durch besondere Beiträge die Zwecke der Gesellschaft zu fördern. 



^^^^ 



I n tL a 1 1. 



^ I : - 



Seit« 

Dr. Theodor t. Li eben au. Die Freiherren Ton Rothenburg and Wolhusen 1 

Dr. Josef Bitter t. Baner, Das Wappen als gewerbliche Marke 49 

Dr. Heinrich Qnstay Thierl, Zar Symbolik der Abzeichen alter Bitterorden 88 

Hermann t. Schallern zu Schrattenhofen, Begesten der ürkundensammlung des Geschlechtes 

Ton Schullem zu Schrattenhofen 1438 — 1867 104 

Friedrich Freiherr t. Haan, Einige historisch -genealogische und archivalische Beobachtungen 

über Einwanderung und Emporkommen Ton Familien in NiederGsterreich .... 129 



Die Freiherren von Rothenburg und Wolhusen. 

Von 

Dr. Theodor von Liebenau. 

Als Herzog Rudolf IV. von Österreich die Verwaltung der vorderösterreichischen 
Lande (übernahm, gelang es ihm, ein friedliches Einvernehmen mit der schweizerischen 
Eidgenossenschaft für einige Jahre herzustellen, so dass er in den Vollbesitz der von 
seinen Vorfahren besessenen Rechte in der ürschweiz eintrat. Die Freude Ober diesen 
Erfolg spiegelt sich in den Titeln, die sich Herzog Rudolf in Diplomen aus den 
Jahren 1357 und 1358 beilegte; nebst den von seinem Vater geehrten Titeln nannte 
er sich Graf zu Lenzburg, zu Willisow, zu Glarus, zu Ragaz, Herr zu Friburg in 
Oechtland, zu Luzem, zu Wolhusen, zu Rothenburg, zu Eschibach, zu Schwyz, zu 
ünterwalden, zu Hinterlappen ^). 

Nicht eine bloße Eitelkeit liegt in der Annahme dieser Titel, sondern das Be- 
wusstsein, einen Sieg des historischen Rechtes über die Usurpation erfochten zu 
haben. In der Führung der Titel Herr zu Rothenburg und zu Wolhusen liegt aber 
auch die Erinnerung an die Neubegründung von zwei Städten, die nach der Inten- 
tion des Herzogs ofiFenbar eine Vormauer gegen die immer weiter sich aus- 
dehnende Eidgenossenschaft hätten bilden sollen. Zudem betrachtete sich Herzog 
Rudolf IV., den man als einen geistreichen Fürsten schilderte, als Rechtsnachfolger 
der einst am Kaiserhofe angesehenen Freiherren von Rothenburg und Wolhusen im 
alten Aargau. Es lohnt sich deshalb der Mühe, einen Blick auf die Geschichte dieser 
beiden längst erloschenen Geschlechter zu werfen. 

In dieser Geschichte spiegelt sich das Still- und Eleinleben des Adels in der 
ürschweiz, der nicht bloß dem kühnen Ungestüm der freiheitslustigen Schweizer 
erlag, sondern auch den Keim zum Untergange dadurch entwickelte, dass er die für 
ein anständiges Auskommen nöthigen Subsistenzmittel den Lehensträgern und Vasallen 
nicht bieten konnte, wie ein Blick auf die Mannlehen zeigt. 



A. Standesverliältnisse, Siegrel und Wappen. 

Lehenhof. 

Die Herren von Rothenburg und Wolhusen gehören zu den Freiherren, nobiles, 
wie die Titel in Urkunden und Siegehi einerseits, andererseits die Stelle in den 
Zeugenreihen und die Verwandtschaft mit hochfreien Geschlechtern zeigt. Eben diesen 

1) Stejerer, Commentarios pro Historia Alberti II Ducis Austriae, pag. 260 a. 264. 

1 



— 2 — 

Rang weist ihnen der Lehensverband, der Vorsitz im Landgericht der Landgrafschaft 
Aargau, die von deutschen Königen und Kaisern verliehene Würde als Eeichsverweser 
(procuratores) in (Klein-) Burgund, Zürich, Schafifhausen, und Hofrichter der kaiser- 
lichen Hofgerichte in Zürich und Thurgau zu. Sie erscheinen auch als Käthe der 
Grafen von Kyburg und Habsburg, als Vormünder der letzten Gräfin von Kyburg. 

Ihre Familie schloss Ehen mit den Grafen von Frohburg und Strassberg, mit 
den Freiherren von Aarburg, Eschenbach, Schwarzenberg,' Hasenburg, Eamstein, Affol- 
tern, Kempten, Wart, Wädenswyl, Kramburg, Montenach, Hummel von Liechtenberg. 

Von den Bischöfen von Basel und den Grafen von Neuenburg waren die 
Herren von Wolhusen belehnt mit Gütern bei Biel, Mett und im Leberberg; von 
den Fürstäbten von Murbach — später von den Herzogen von Österreich — mit 
den Vogteien von Luzern, Stans, Alpnach, Giswyl, Adligenswyl, Horw, Langensand, 
Kriens, Malters, Littau, Emmen, Buchrain, vielleicht auch von Boot. Mit der Vogtei 
in Menznau waren die Wolhusen zu Anfang des 14. Jahrhunderts vom Stift St. Johann 
in Erlach belehnt. 

Vom Reiche trugen die Herren von Wolhusen bis 1224 Güter in Grenchen zu 
Lehen, die sie damals an das Cistercienserkloster in Frienisberg abtraten. 

Von den Grafen von Frohburg hatten die Vögte von Rothenburg bis 1225 ein 
Gut in Engelberg zu Lehen ; von den Herzogen von Österreich um 1370 das Schloss 
Wielendingen bei Säckingen, den Laienzehnten zu Großdietwyl, Reverswyl und 
Schönenthülen (1398). 

Seit mehr denn hundert Jahren haben berühmte schweizerische wie deutsche 
Geschichtsforscher, zur Lauben, Balthasar, J. E. Kopp^), Neugart*), die schwei- 
zerischen Freiherren von Rothenburg und die fränkischen Herren von Rothenburg, die 
auf Nordenburg bei Rothenburg an der Tauber saßen, identificiert. Veranlassung 
hierzu bot zunächst das gleichzeitige Vorkommen der Taufnamen Arnold und Walther 
in den Jahren 1144—1172. 

Allein weder Standesverhältnisse noch Wappen der beiden Familien stimmen überein . 

Die von Rothenburg in Mittelfranken, die besonders in Würzburger Urkunden 
auftreten, waren von 1144—1200 Reichstruchsessen, von 1200 bis zu ihrem Er- 
löschen im 15. Jahrhundert Reichsküchenmeister '). Die beiden höchst angesehenen 
Beamtungen am Kaiserhofe hatten aber den Einfluss, dass der Würdenträger seinen 
persönlichen Stand als Freiherr verlor, während die von Rothenburg in der Schweiz 
denselben gerade damals behaupteten. 

Bei diesen Reichstruchsessen, Küchenmeistern, kommen aber auch Namen vor, 
welche bei den schweizerischen nie getroffen werden, wie 1179 Konrad, 1200 bis 
1225 Heinrich, 1217—1237 Hartwig, 1237 Helmerich, 1219—1269 Lupoid. 

1) Geschichte der eidgenössischen Bünde, II, 1, 136, Note 1 u. 2. — F. A. y. Balthasar, Merit- 
würdigkeiten des Cantons Luzern, 1786, II, 97—98, nach Mittheilungen von General von zur Lauben. 
Schon im 17. Jahrhundert finden wir die Keime zu diesem Irrthum, indem Propst Ludwig Bircher 
(t 1640) Propst Diethelm von Münster Freiherr und Truchsess von Wolhusen nannte. 

8) Episcop. Constant., II, 779, 212. 

^) Ober die Familie vgl. besonders Bayaria, III, 1121, 1283, und Dr. Julius Ficker, Die Reichshof- 
beamten der Staufischen Periode. Sitzungsberichte der Wiener Akademie, Bd. 40, 467 ff"., 483 f. 



— 3 - 

Ganz abgesehen von den Namen spricht aber auch noch ein anderer Umstand 
gegen die Abstammung dieser Rothenburg aus Schwaben. Am Eaiserhofe mussten 
unter den Käthen die verschiedenen deutschen Stämme gleichmäßig repräsentiert sein, 
also Sachsen, Franken, Bayern, Schwaben. Nun waren die ständigen Bäthe eben 
die Reichshofbeamten und unter diesen waren die Schwaben schon durch die Truch- 
sessen von Waldburg vertreten. 

Dann haben diese Beichshofbeamten beim Niedergang des Kaiserreiches sich 
selbst bestens bedacht durch Annexion des Beichsgutes, das zunächst bei ihrer 
Stammburg lag, so die Bothenburg in Franken, die Truchsess von Waldburg in 
Schwaben; die Freiherren von Bothenburg in der Schweiz dagegen haben sich nicht 
durch Beichsgut bereichert, sondern sind gerade damals verarmt. 

Endlich spricht das Wappen dagegen. Die Beichstruchsessen und Beichsküchen- 
meister von Bothenburg fähren einen Schild mit einem Löwenhaupte über einem 
weißen Sparren in Blau. Die Bothenburg in der Schweiz dagegen, wie die Siegel 
zeigen, ein rothe Burg in Weiß; die Erben der alten Freiherren von Wolhusen 
aus dem Stamme der Vögte von Wolhusen dagegen nach den alten Wappenbüchern 
eine rothe Burg mit zwei Thürmen im goldenen Felde, auf dem goldenen Helme — 
nach Gilg Tschudis' Wappenbuch aus dem 16. Jahrhundert — eine goldene Mitra 
mit Pfauenschweif; die Helmdecken sind grün und roth. In Konrad von Grünenbergs 
Wappenbuch Fol. 93 dagegen ist über dem goldenen Schilde mit der rothen Burg 
ein schwarzer, mit Pfauenfedern besteckter Hut zu sehen. 

Die älteste Abbildung der Wappen von Bothenburg und Wolhusen befindet 
sich auf dem Kästchen von Attinghusen, das jetzt im schweizerischen Landesmuseum 
in Zürich aufbewahrt wird. 

Hier finden wir im Schilde die rothe, zweithürmige Burg in Gold. Auf dem 
daneben gestellten Helm fünf rothe, speichenartig gestellte Stäbe mit stemartigen 
Verzierungen an den oberen Enden ^). Ein zweites Wappen dieses Kästchens zeigt 
eine rothe, zweithürmige Burg in Weiß. Auf dem Helme dagegen einen weißen, mit 
Pfauenfedern besteckten Bogen mit zwei mit Lilienblättern behangenen Querstäben. 
Der Helm trägt an der Stirnseite die rothe Burg'). 

Da dieses Kästchen früher in der Pfarrkirche in Attinghusen aufbewahrt war, 
tauchte die Hypothese auf, das mit den Wappen der Grafen von Kyburg, Thierstein, 
Falkenstein, der Herren von ßinegg, von Bttti, Wolhusen, Bothenburg, Thorberg, 
Landenberg und Spitzenberg und einem defecten Wappen mit Pfauenbtischeln auf 
dem Helme gezierte Kästchen sei ein Brautgeschenk flir den Herrn Wernher von 
Attinghusen (1250) gewesen. Allein die Beziehungen der meisten dieser Herren zu 
Attinghusen sind unnachweisbar; abgesehen davon, dass das Geschenk ftlr so weit 
auseinander wohnende Herrn sich als kaum glaubwürdig für jene Zeit darstellt. 
Vielmehr möchte ich annehmen, das Kästchen sei erst um 1415 bei der Eroberung 
des Steines von Baden als Siegesbeute nach Uri gekommen und habe in alter Zeit 



^) Zeiler- Werdmüller in Bd. XXI der Mittheilungen der antiquarischen Gesellschaft in Zürich, 
pag. 134, Tafel 3. 

2) Daselbst, pag. 135. 



— 4 — 

zur Aufbewahrung der Urkunden über die Vormundschaft und Verwaltung des Ver- 
mögens der Gräfin Anna von Kyburg gedient (1262—1272). Zur Begründung der 
Hypothese verweise ich auf folgende Thatsachen. 

Bei der Eegulierung der Frage über die Lehen der Grafen von Kyburg mit dem 
BisQhof von Gostanz wirkten mit: Marquard von Wolhusen, Kuno von Bechburg 
(1. Juni 1264), 1263 ist unter den procuratores domine Elisabeth et Anne de Eiburg 
per Burgundiam unter anderen Berchtold von Süthi, Domherr von BaseP), 1263 
Rath der Gräfin Elisabeth mit Ulrich von Vilmeringen*), an dessen Siegelbild*) das 
defecte Wappen auf dem Kästchen erinnert, sofern wir nicht Fragmente von der 
Werdenbergischen Fahne des Grafen Hugo, Vormünder der Gräfin Anna von Kyburg*), 
vor uns sehen. 

Die Grafen von Thierstein und die Herren von Brandis, wie die von Thorberg 
wurden als Grundbesitzer in Klein-Burgund oder hervorragende Ministerialen, Albert 
von Thorberg als Minister der Grafen von Kyburg in Burgdorf, die von Landenberg 
und Kinegg als Ministerialen der Grafen von Kyburg im Thurgau und Zürichgau 
bei der Verwaltung der Vormundschaft beigezogen. So waren 1271, 16. Juli, bei der 
Eegulierung der St. Gallener Lehen des verstorbenen Grafen Hartmann von Kyburg 
bei Graf Rudolf von Habsburg in Baden Hermann und Beringer von Landenberg '^). 

Ähnlichen Ursprungs, aber ganz anderen Zweckes waren die 78 Wappen im 
Thurme zu Erstfelden im Canton Uri, auf welche ich zuerst in meiner Schrift über die 
Herren von Attinghusen verwiesen habe. Hier erscheint das Wappen der Freiherren 
von Bothenburg: im weißen Felde die zweithürmige, rothe Burg; auf dem Helme 
ein gezinnter Thurm. 

Diese Wappenserie, welche Stadtschreiber Bennward Cysat 1590 abzeichnen 
ließ, bildeten nicht Wandmalerei, sondern offenbar eine Wappenrolle, ähnlich jener 
in Zürich, die vermuthlich ebenfalls 1415 in Baden erobert wurde, während die 
Züricher Wappenrolle wahrscheinlich aus dem Schlosse Kyburg stammt. 

Der Zweck dieser Wappenrollen auf den Burgen ergibt sich aus einer Schrift 
des berühmten Dominicaners Jacob von Lausanne, der zu Anfang des 14. Jahrhunderts 
lebte. Er berichtet, dass bei Ankunft hoher Personen die Wappen derselben im Hause 
angebracht und diejenigen früherer Gäste durchgestrichen wurden (imagines delentur 
de pariete et finguntur arma supervenientis ^. Zu diesem Zwecke dienten die 
Wappenrollen. 

Älter noch als das Wappen aus Erstfelden ist jenes in der berühmten Heidel- 
berger Minnesänger-Handschrift, es stellt eine Burg im rothen Felde dar. Wir kommen 
unten auf den Minnesänger Rudolf von Bothenburg zu sprechen. — Ähnlich, doch 
ohne Helmkleinod ist das Wappen aus dem Hause zum Loch in Zürich, aus dem 
14. Jahrhundert, wie auch aus dem Kreuzgang des Klosters St. Urban. 



1) Züricher IJrkundenbuch, UI, 344—346. 
3) Fontes Bemenses, II, 666. 
3) Zereleder Siegel Nr. 112, 1268. 
^) F. Gull, Die Grafen von Montfort, von 
Werdenberg, 1891, Siegel Nr. 16. 



^) Wartmann, UrkondenbuchTon St. Gallen, 
III, 190—191. 

^) Mittheilungen des histor. Vereines für 
Steiermark, 1900, 48. Heft, 148. 



- 5 - 



Aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts stammen die Abbildungen der 
Wappen der Herren Ton Wolhusen aus der Kirche in Ruswyl: die rothe, von zwei 
Thürmen flankierte Burg in goldenem Schild; als Helmkleinod der rothe Hut mit 
Hermelinkrempe und PfauenwedeP). 

Aus dem Schlosse Bfiron im Ganton Luzern stammt die Abbildung eines zwei- 
helmigen Wolhuser Wappens, das auf Judith von Wolhusen, Gemahlin Rudolfs von 
Aarburg, sich bezieht. 

Das Wolhuser Wappen in Joh. Stumpfs Chronik von 1548 und in Nikolaus 
Holdermeyers wie in Siebmachers Wappenbuch mit der Inful auf dem Helme ist 
offenbar einem Glasgemälde des Abtes Peter von Wolhusen in Einsiedeln — wenn 
nicht dem Reitersiegel Diethelms von Wolhusen -— entnommen. Spätere Wappen- 
maler gestalteten das Wappen willkürlich um, so Johann Jost Tschupp von Sursee 
(um 1650), der als Helmkleinod noch ein mit Pfauenfedern bestecktes Hirschgeweih 
zwischen die rothe Burg hineinzeichnete, um die Lehensverbindung zwischen Wol- 
husen und Kasteln (um 1364) anzudeuten, oder auch auf die Inful noch ein weißes 
Kreuz setzte. 

Die Siegel der Freiherren von Rothenburg und Wolhusen sind meist klein und 
kunstlos, ohne Helmkleinode ; sie zeigen meistens nur, wie das Wappen, im Schilde 
die zweithtirmige Burg; keines reicht vor das Jahr 1238 zurück. Wir kennen folgende: 

1. Dreieckiges Siegel mit abgerundeten Ecken. Umschrift;, wie bei allen fol- 
genden, in Majuskeln. oWALTHEBVSo DE ROTINBVRCH. 1238. 1240. Burg mit 
Steinsatz, Abbildung in Engelberg im 12. und 13. Jahrhundert. Tafel 3. 

2. S. ARNOLD VS DE ROTINBVRG. 1244. Wie Nr. 1. 1241. 1244. 

3. Bundsiegel. * S . MARCHWARDI DE ROTINBV 1240. 1246. 1250. 1254. 
Abbildung in Engelberg im 12. und 13. Jahrhundert. Tafel 3. 

4. Dreieckiges Siegel von 1252. SIGILLVM WALTHERI • DE • WOLHVSEN. 

R 
In der Mitte zwischen der Burg T G 

B G 

5. Dreieckiges Siegel. S • ARNOLDI . ADVOCATI • DE • ROTINBVRG • 
1252. 1253. Abgebildet in Mittheilungen der antiquarischen Gesellschaft in Zürich. 
:XXI, Tafel 3. Züricher Urkunden. Tafel IV, Nr. 26. 

6. Rundes Siegel ohne Schild. S • MARCHWARDI • DE ROTEBVRG. 1262. 

7. Rundes Siegel mit SchUd. t S • [Marq]VARDIS • DE • ROTENBV. c. 1250. 

8. Rundes Siegel, wie Nr. 6. S • MARQVARDI . NOBIL • ADVOCATI • 
DE . ROTEBVR. 1252. 1277. 

9. Großes Dreiecksiegel mit abgerundeten Ecken, auffällig roh gearbeitet, mit 
verkehrten Buchstaben 8 • WAPT . . . €BI . DG . WOrHVaiN. Die Thürme 
sehr schlank, c. 1250. 



*) Copie in Cysaf s Wappenbuoh. — Hie- 
nach Yielleicht das Wappen des Abtes Peter 
von fiinsiedeln^ von J. H. Gessner gestochen 



in Hartmann, Annales Heremi 1612, 367, wo 
jedoch statt des Pfanenstutses ein Blätterboscb 
steht. 



- 6 — 

^A^olhuser Siegel. 

1. Dreieckiges Siegel. Umschrift: S . MAßCHVWARDI . DE • WOLHVSEN. 
1238. 1240. 1278—1280. 

1236. Züricher Urkunden. Tafel IV, Nr. 28. 

2. Dreiecksiegel mit abgerundeten Ecken. S • WEBNHERI . DE • WOL- 
HVSIN. 1244. 

3. Dreiecksiegel, f SIGILLVM • WALTHCBI • DC . WOLHVSGN. 1261. 
Abbildung. 

4. Dreiecksiegel, f S . TICTHeLMI • DG . WOLH.... 1265. 

5. Bundsiegel, f S . WeBNG. . . .HVSGN. 1265. 

6. Dreiecksiegel. S . WALTGBVS • DE • WOLHVSEN. 1244. 1259. 

7. Dreiecksiegel 1279. 1313. S • IVN (ioris) ABNOLDI • DE • WOLHVSEN. 

8. Bundes Beitersiegel. S • DIETHELMI • NOBILIS • DE . WOLHVSEN. 
1285. Abgebildet in den Mittheilungen der antiquarischen Gesellschaft in ZOrich. 
2, XXI, Tafel 3. 

9. Bundes Siegel ohne Schild. S • WEBNHEBI • DE • WOLHVSEN • CAN. 
BEBON. 1277. Abbildung. 

10. Bundes Siegel ohne Schild. S • WE «DE WOLHVSEN. 1264. 

11. Bundes Siegel mit Schild. S • lOH • NOB SE • MILL 1277. 

12. Prauensiegel der Gräfin Ita von Froburg, geb. von Wolhusen. 1288—1299. 
Oval. Abgebildet bei W. Merz, die Grafen von Froburg und Homberg. Taf. II, Fig. 5. 

13. Frauensiegel der Gräfin Margarethe von Straßberg -Wolhusen. S • MAB- 
GABETE . COMITISSE • DE • STBASBEBG. 1345—1369. Abgebildet in den Mit- 
theilungen der antiquarischen Gesellschaft in ZOrich. XIII, Tafel IV, Fig. 51. 

14. Frauensiegel der Adelheid von Wolhusen, verehelichte Humel von Liecbten- 
berg. 1370. S • ADELHEIDIS • DE • WOLHUSEN. 

Bundsiegel mit zwei nebeneinander gestellten Siegeln in Bundschilden. 

15. Kleiner Dreiecksiegel von 1313. S • lOHAN WOLHVSCN. 

16. Siegel des Abtes Peter von Wolhusen in Einsiedeln. Spitzoval. Infulierter Abt 
mit Krummstab, die rechte Hand segnend emporhaltend, in einem altarartigen Gehäuse, 
an dem links und rechts die Wappen von Einsiedeln und Wolhusen angebracht sind. 
S' . DNI . ABB . MOASTGEH • LOCI • H€B€MIT. 

17. Kleines Bundsiegel Diethelms von Wolhusen. 1365. 

18. Kleines Bundsiegel der Elisabeth von Bamstein, Frau des obigen Dietbelm, 
1365, mit den Wappen von Wolhusen und Bamstein S' • €L1SAB€ . D€ . WOL- 
HVSGN. 

19. Ovalsiegel von 1328. f S • (Johannis) DG . WOLHVS • BGCTOBIS • 
GCCG. • I • WANG. Unter dem Bilde der hl. Ursula das Wappen von Wolhusen. 
Abbildung. 

20. Bundsiegel mit Schild. 1333. (S • lOHANNIS) o D. o WOLHVSG. 

21. Großes Ovalsiegel der Äbtissin Beatrix von Wolhusen in Zürich. 
Unter den Bildern von Felix und Begula das Wolhuser Wappen. 

S . BGATBICIS • DGI • GBA • ÄBBATISSA • MONASTGBII • THVB. 



— 7 — 

22. Kleines Ovalsiegel derselben. Unter den Köpfen von Felix und Begula. 
SIGILLVM . SeCB€TVM. Abbildung in den Mittheilungen der antiquarischen Gesell- 
schaft in Zürich. 2, VIII, Tafel II, Fig. 12. 

Für die Bedeutung der Freiherren von Rothenburg undWolhusen spricht namentlich 
auch ihr Lehenhof, der aus folgenden ßittergeschlechtern und Edelknechten bestand : 
von Oltingen (1224), von Luzern (1224), von Littau (1224), von Thun (am Luzerner- 
see 1224), von Twerenbold (1224), von Strittschwanden (bei Alpnach, 1237, 1257), 
von Waltersberg (ünterwalden, 1303), von Rüdiswyl (1240), von Wolen (1241), von 
Malters (1241), von Buttensulz (1223), von Schwingruben (1246), vonLunkhofen (1254), 
von Sursee, später nach ihrer Burg von Tannenfels benannt (1257 — 1344), von 
Hohenrein (1257), von Soppensee (1257—1359), von Schenken (1257—1359), Euost, 
auf der Vorburg zu Wolhusen gesessen (1257—1369), Winkelried (von ünterwalden, 
seit 1275), von Aa (ünterwalden, 1275), von Wile (1275), ab dem Turm (1288), von 
Wangen (1308), von Bärenstoß (1308—1369, wahrscheinlich auf Kapfenberg oder 
auf der Burg zu Wiggen gesessen), von Ottelfingen (1288), Meyer von Biel (1312), 
von Schwertschwendi (1371), Müllner von Zürich (1367), von Luternau (1367), von 
Ltitishofen (1398), von Heidegg (1279—1369), von Hünenberg bei St. Andreas am 
Zugersee (1285—1369), von Schenken (1291), von Liebegg (1291), von Hohegg 
(1257), die Edelknechte von Rothenburg und von Wolhusen. 

Die interessanteste Erscheinung ist die, dass die Freiherren von Rothenburg und 
Wolhusen, wie jene von Hasenburg seit 1224 ihre eigenen Truchsessen hatten, die 
später nach Münster und Lenzburg übersiedelten, dann zu Ende des 15. Jahrhunderts 
in den Elsass zogen, im Besitze großer, bischöflich BaseFscher und österreichischer 
Lehen ^) und Pfandschaften als Freiherren um 1694 ausstarben. Das Gut, welches die 
Truchsessen von Wolhusen von den Freiherren für ihren Dienst innehatten, war das 
sogenannte Truchsessengut im Zinzerswyl (in der luzernerischen Gemeinde Buttis- 
holz), welches 1416, Montag vor St. Antonstag, der Edelknecht Hans Truchsess von 
Wolhusen um 46 Goldgulden an die Pfisterbruderschaft in Sursee verkaufte*). Dieses 
Datum bezeichnet den Endpunkt der Herrschaft des adeligen Lehendienstes im 
Gebiete von Luzern. Im Jahre 1415 hatten die Luzemer auf Betrieb König 
Sigismunds sich der österreichischen Herrschaften im Aargau bemächtigt. Seit 
1291, 1363 und 1369 waren die meisten vormals Rothenburg -Wolhusen'schen 
Besitzungen an die Herzoge von Österreich übergegangen. Die Herren von Wolhusen 
waren seither, bis auf geringe Besitzungen, Lehenträger der Herzoge geworden. 
Sie bezogen auch bis zu diesem Übergange von den Lehensträgern Gebüren für 
Handändeningen von den Mannlehen, von den ünterthanen, namentlich in ünter- 
walden, die sog. „Bete", d. h. eine freiwillige Steuer bei Heerfahrten, Pilgerreisen 
und Verehelichungen der Söhne und Töchter des Hauses. Nun verlieh König Sigis- 
mund der Stadt Luzern 1415 das Recht zur Ertheilung der vormals österreichischen 
Mannlehen *). 



1) Herrschaft Bettingen, Pfandschaft von, 
Pfirt, Nieder-Steinbrunn, Landsehr. Schöpflin 
Alsatia Illustrata, II, 694. Chmel, Mon. Habs- 



2) Tegerfelds Pormelbuch, fol. 146, Stadt- 
archiv Sursee. 

8) Definitiv 1433, 22. Dec. Segesser, Rechts- 



burg. I gesch., U, 276—297. 



— 8 - 

Von den adeligen Lehensträgern sind besonders wichtig die Herren von Hünen- 
berg, welche angeblich von ca. 1250 bis 1369 die Burg St. Andreas am Zagersee 
von den Herren von Wolhusen zu Lehen trugen. Wahrscheinlich ist die Burg mit 
den Gerichten in Bumeltikon, Nieder-Gham und Deinikon durch Ehe eines Wolhusen 
mit einer Freiin von Eschenbach an erstere Familie gekommen; allein sonderbarer- 
weise ist in dem Acte über die 1309 vorgenommene Erbtheilung unter den Söhnen 
Gottfrieds von Hünenberg hiervon keine Andeutung zu finden. 

Dann ist auch der Lehensverband mit den Herren von Heidegg beachtenswert. 
Als Lehensobject erscheint, laut Urkunde von 1381, der Hof Elotisberg, der 10 Malter 
Korn und Hafer abwarf, sammt 2 Jucharten Weinreben unter der Burg, deren eine 
Hälfte, nach späteren Urkunden, ebenfalls Lehen war. 

Mit dem Besitze der Herrschaft Bothenburg waren folgende Mannlehen ver- 
bunden: 1. Der Meierhof Emmen ; 2. der Kellerhof Emmen; 3. der Hof Heretingen 
mit Ottenhusen und Eatoltswyl; 4. der Hof Ulau mit Twing ürswyl; 5. das Kloster 
Bothenburg mit Zenger und Möslin; 6. der Hof Herdschwand; 7. Holzhüsern; 
8. Lerchenrain; 9. Bachthalen; 10. Eimeringen; 11. Hasle bei Emmen; 12. Fulen- 
rain bei Gundeldingen ; 13. Adelwyl; 14. Hediswyl. 

Mannlehen der Herrschaft Wolhusen waren laut Mannlehenbuch: 

1. Der Hof Lutersarnen in der Pfarrei Entlebuch; 

2. Hof Staldegg, auch Buostengut genannt; 

3. Hof Blattegg in der Pfarrei Malters mit der Sperberzucht oder dem 
„Gemeise" ; 

4. Gut Ebenet zu Wolhusen; 

5. Hof Fambühl ; 

6. AJp Brüdern im Entlebuch; 

7. Hof Lindenbühl in der Pfarrei Entlebuch , Lehen der Edelknechte von 
Büediswyl; 

8. Hof Öggischwand an der Bramegg; 

9. Hof Dieppenrüthi an der Bramegg; 

10. Hof Schwand; 

11. Tannmatt unter der äußeren Burg Wolhusen, anstoßend an den Hof 
Buholz, wo das Landgericht gehalten wurde; 

12. Siberhof oder Siberhaus an Gutenegg, genannt Oberlehen; 

13. Grüt oder das Gut vor der Burg zu Entlebuch; 

14. das Gut am Ebnet; 

15. der Hof Unterschlechten zu Menznau, Lehen der Edelknechte von Werdenstein; 

16. das Gut Satelegi oder Obergut; 

17. der Meierhof Buswyl; 

18. der Hof zu Huoben zu Großwangen, fünf Schupossen haltend; 

19. zwei Schupossen zu Bloch wyl; 

20. der Hof Guggernell bei Wolhusen; 

21. Zwickers- oder Stanser-Gut bei der Goltsrüti zu Buswyl; 

22. Hof Oberlehen bei Menznau; 

23. Hof Eüediswyl im Bächli zu Buswyl; 



— 9 - 



24. zwei Schupossen zu Wandelen bei Euswyl; 

25. die Alp Waldegg am Enzi; 

26. die Alp Mettlen bei Waldegg, Lehen der Edelknechte von Schwertschwendi; 

27. der Hof im Winkel bei der Burg Wolhusen; 

28. der Hof vor der Burg Wolhusen, auch Hilternberg genannt; 

29. der Hof Tannmatt bei Wolhusen; 

30. der Hof in der Schwand, 1374 Neu-Bothenburg genannt, Sitz der damals 
mit ühich von Sothenburg erloschenen Edelknechte. 

Hierzu kamen die Waldungen in der Tachsegg zu Entlebuch, der Hochwald im 
Entlebuch, am Napf und im Enzi, Wald, Weid in der Fontanne, die auch als Mann- 
lehen verliehen wurden. 

Die Meyer von Biel hatten von den Herren von Wolhusen zwei Schupossen 
in Mett zu Lehen. 

Der äußerst bescheidene umfang vieler Mannlehengfiter erklärt wohl hin- 
reichend, warum die stabileren Elemente der wolhusischen Lehensträger bald in die 
Glasse der Bauern übergieng, während die geistig geweckteren PersönUchkeiten in 
andere Lehensverbänd^ eintraten, wie die Heidegg, Truchsess von Wolhusen und 
die Edelknechte von Bothenburg und Wolhusen. 

Schon die Lieder des Minnesängers Budolf von Bothenburg geben einen Wink 
über die ungünstigen Zustände. Der Sänger war hochbegabt und angesehen im 
Kreise seiner Genossen, wie die Klage des Minnesängers von Gliers zeigt ^). 

Allein der Hof des ßeichsverwesers Marquard von Bothenburg von (Klein-) 
Burgund, der zaghaft im großen Kampfe zwischen Papst und Kaiser dastand, fesselte 
Budolf, der in seinen Liedern den hohen Muth pries, nicht. Er zog hinaus als 
fahrender Sänger nach Deutschland bis an die Saale, nach Troyes, Paris, nach 
Mäcon, bis nach England, Portugal, Italien, und kehrte erst als alter Mann heim, 
wo wir ihn dann 1257 mit semem Bruder Werner von Bothenburg in Luzern bei 
Vogt Arnold von Bothenburg treflfen *). 

Wenn in der Heidelberger Minnesänger-Handschrift Herr Budolf von Bothen- 
burg mit einem Wappen dargestellt wird, das eine zweithOrmige rothe Burg in 
goldenem Felde darstellt*), so zeigt dies, dass der fahrende Sänger nun in den 
Dienst der Linie der Vögte von Bothenburg getreten war, die auf Wolhusen saß, 
während er persönlich höchst wahrscheinlich Neu-Bothenburg, unfern von Wolhusen, 
bewohnte. 

Von den Edelknechten von Wolhusen ließ sich der eine Zweig in Solothurn 
nieder *), ein anderer trat in den Dienst des Freiherrn Guiscard von Baron, wurde 



^) £. Bartsch, Die Schweizer Minnesanger, 
Franenfeld 1886, 204. 

3) Geschiohtsfreand, I, 193. 

3) Hagen, Minnesänger, IV, 106; Kraus, 
Die Miniaturen der Heidelberger Handschrift, 
1881, Blatt XX. 



*) Walther von Wolhusen 1806—1323, 
Vater von Johann, Ulrich und Paul 1329—1369. 
Werner, Vice- Schaltheiß in Solothurn. Solo- 
thnmer Wochenblatt 1831, 671, 676, 629, 1872, 
268, 339, 316, 110, 117. Jahreeitbuch der Fran- 
ciscaner von Solothurn. 



10 — 



dann mit diesem aus dem Wallis vertrieben und erlosch in Oberhofen bei Thun ^); 
der dritte Zweig siedelte nach Zürich ober, wo der Edelknecht Bilgeri von Wol- 
husen, in zahlreiche Fehden und Processe verwickelt *), 1402 noch als Lehensmann 
des Freiherrn von Schwarzenberg erscheint *). 

Die Zeit, wo ein adeliger Dienstmann mit einem Ritterlehen, bestehend aus 
einer Burg und zwei Schupossen = 20 Jucharten I^and, standesgemäß leben konnte, 
lag jedenfalls „weit in nebelgrauer Ferne". Doch hatte das Landvolk auch nach 
dem Zusammenbruche des Feudalsystems immer noch große Sympathien für das 
Still- und Kleinleben der entschwundenen Zeit, wo der Bitter mit dem Falken auf 
der Faust, von lustigen Rüden begleitet, im Schatten der alten Gerichtsbäume Recht 
sprach, während unter der Herrschaft der Eidgenossen Schneider und Schuster den 
Gerichten vorsaßen. 

B. Familiengesoliiolite. 
I. Die alten Freiherren Ton Wolhnsen. 

Die Geschichte der älteren Linie des Hauses Wolhuseii zeigt ein wundersames 
Gemisch von Geschichte und Sage. Wir wissen nicht einmal bestimmt, welche der 
beiden Burgen in Wolhusen die ursi)rüngliche Stammburg v des freiherrlichen Ge- 
schlechtes war. 

Da, wo die kl^ne Emme aus dem luzernerischen Thale Entlebueh plötzlich 
in einem Bogen sich von Norden gegen Osten wendet, stehen auf zwei sich gegen- 
überliegenden, durch den Fluss getrennten Hügeln die beiden Burgen. Links ob 
Wolhusen-Markt, 668 Meter über Meer, die aus Rollsteinen erbaute, sog. innere 
Burg, rechts, 690 Meter über Meer, die aus größeren Werkstücken erstellte, sog. 
äußere Burg. Zu ersterer gehörte das Entlebueh, zu letzterer das Amt Ruswyl. 

Die urkundlich bezeugte Geschichte dieser Familie beginnt mit Seliger von 
Wolhusen, der 1070—1099 genannt wird. Allein an ihn schon rankt die Sage 
sich auf; denn im 15. Jahrhundert erzählte man sich, dieser einst tapfere Ritter 
habe plötzlich mit seiner Gemahlin Hedwig den Freuden der Welt entsagt, nachdem 
seine Kinder ertrunken. Seliger sei ins Kloster Einsiedeln getreten und sei dort Abt 
geworden, seine Gemahlin Hedwig dagegen Äbtissin zum Fraumünster in Zürich. 
In wirklich gleichzeitigen Acten wird sein Geschlechtsname niemals erwähnt, doch 
sind die Hauptzüge aus der Lebensgeschichte im Einklänge mit der Grabschrift, die 
ein Einsiedler-Codex aus dem 12. Jahrhundert mittheilt: 



^) Johann 1414 in Sitten, M4m. et Docu- 
mens de la Suisse Bomande, XXX VIII, 106. 
1419 mnssten ihn die Walliser für seine Ver- 
luste mit 12.000 Gl. entschädigen. Blumer, 
Urkunden von Glarus, I, 619—620. Seine 
Witwe und Kinder wohnten 1424—1481 in 
Oberhofen. 1361 verkauft Johann von Wol- 
husen den Johannitern in Buchsee Güter. Sein 
Siegel wurde 1871 in Interlacken gefunden. 

2) 1393, Jan. Fehde mit der Stadt St. Gallen. 
Wartmann, ürkundenbuch IV, 434—435. Acht- 
buch Y04 Zürich, 1390—1391, 



3) Er hatte Güter im Kirchspiel Zug von 
ihm zu Lehen. Stadtarchi? Zug. 

1389 wird im Achtbuch des Hofgerichtes 
Zürich auch ein Aerni Ton Wolhusen erwähnt. 

Bilgeri war 1387 Mitglied der Rittergesell- 
schaft Tom Fuchse. Helvetische Bibliothek, VI, 
121—123. 

Ein Zusammenhang des schaffhausischen 
Bürgergeschlechts von Wolhusen, das seit 1289 
erscheint, mit den Freiherren scheint nicht 
existiert zu haben. 



— 11 — 

übrutas hic abbas Seligems jus colit et fas: 

Milite fit placidus ex alacri monachus; 

Eine abbas iussor; post iterum iunior, 

Sponte sub imperio discipulns denuo 

Mareuit ille modo, Job veiut absque dolo ^). 
Den Geschiechtsnamen Seligers nennt zuerst der Decan Albert von Bonstetten 
in seiner 1494 in Ulm gedruckten Schrift: »Von der Stiftung des Klosters Ein- 
siedeln* *). Hier lesen wir: „Seligerus, apt der sibende, was vor ritter, ayn freyherr 
von Wolbausen. Um das im ettliche kind ertrunken, ward er bewegt, gaistlich ze 
werden, und gieng mit drey oder vier stinen in dis gotzhaus; und sein gemabel, 
frau Hedwig, täd des glichen, ward auch ein geforstete äptissin zum Frawen mtinster 
Zürich. Diser apt hat auch dem gestifte vil gutz zubracht. Starb anno tausend neun 
und neunzig, und gab die aptey willigklich apt Budolfen auf.*' 

Den Namen des Abtes erhielt eine große Vergabung an das Stift, die jeden- 
falls vor das Jahr 1070 ftlUt und nach der 1489 dem Jahrzeitbuch der luzernischen 
Pfarrei Ettiswyl ') inserierten Urkunde in deutscher Obersetzung also lautet : „Kund 
und zu wissen sei hiemit allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, dass der edle Bitter 
Seliger (nobilis miles) diese Kirche (Ettiswyl) mit alF ihren Rechten und Zubehörden 
in Wauwyl (Wowil) dem Stifte Einsiedeln (ad locum Heremitarum) vergabte, als er 
mit seinem Vermögen in das Kloster eintrat. Dieser verordnete, dass an seinem 
kirchlichen Gedächtnistage aus den Einkünften der Pfarrei allen Geistlichen dieses 
Decanates eine vollständige Mahlzeit verabfolgt werden solle, ebenso jenen Priestern 
und Edelleuten, die zuftlUig hinzukommen sollten. Die Geistliehen aber sollen, bei 
Strafe des Bannes, Messe lesen." 

Im Hause der Herren von Hasenburg, Penis, der Grafen von Bargen, kommt 
ebenfalls der Name Seliger vor. Seliger, der Freund des Königshauses Burgund, 
der 1032 die Beichsinsignien an den römischen König Conrad brachte, und 1036 
als Vater Ulrichs genannt wird *) , ist höchst wahrscheinlich ein Herr von Hasen- 
burg, nicht ein Herr von Wolhusen*^) oder von Oberhofen. 

Auffällig ist nun aber, dass die Einsiedler Chroniken, Liber Eremi, zum Jahre 
1076, gar keine in und um Wolhusen gelegenen Güter aufzählen, die Abt Seliger 
ans Kloster vergabte, sondern solche in Ettiswyl, Wauwyl, Craolzwyl *), Bonoltzwyl, 
Eggelinswyl, Dagmarsellen, die Kapelle in Bottenwyl, den achten Theil der Kirche 
in Buod und den vierten Theil der Kirche in Seeberg (bei Wangen, Kanton Bern) '). 

nach Maria Gebart gehalten, wie die Acten 
über diese Stiftung von 1489—1809 zeigen. — 
In Einsiedeintraf schon um 1190AbtWernherIl. 
Anordnungen betreffend Feier von Jahrzeiten 
für Abt Seliger. Studien aus dem Benediktiner- 
Orden, 1886, VI, 1, 331. 



1) Codex Nr. 143, fol. 348, Leben und 
Wirken des hl. Meinrad, 1861, 169. 

2) Neudruck in den Quellen zur Schweizer- 
geschichte, XIII, 193. Ähnlich die meisten 
Schriften über Einsiedeln, z. B. Curiosa Idea 
vitae ac mortis S. Meinradi, 1681, 25. 

Bruschius dagegen in Monasteria Germaniae, 
Ingolstadt, 1551, 75 u. 39 f. 

Seligerus . . . eo quodin locoarcissuaevicino 
liberos omnes am is erat, Monachus factus. 
Ihm folgt Hunger, U. 1. Frau zu Einsiedeln, 111. 

3) Die Jahrzeit wurde jeweilen am Piensta^ 



*) Anzeiger für schweizer. Geschichte, 1886, 
52 ff. 

^) Wie Secretan annahm. M^moires et 
Documens, Gen^Te XVI, 333. 

^) Jetzt Alberswyl, wie sich aus einer 
Hypothek des Stiftes Einsiedeln von 1349 ergibt. 

7; Liber Heremi, Geschiohtsfreund, 1, 134 f. 



— 12 — 



Dieser Besitz passte besser zu einem Grafen von Lenzburg ') als zu einem 
Freien von Wolhusen, oder einem Besitzer von Willisau, bezw. einem Herrn von 
Hasenburg bei Willisau. Denn wenn der Abt sein ganzes ßesitzthum übergeben hat, 
so fehlt jedes Grundstück, das innerhalb der Marken der alten Herrschaft Wolhusen 
lag. Dazu kommt, dass die Vogtei an diesen Orten den Herren von Wolhusen nicht 
zustand, in Dagmarsellen z. B. den Herren von Bapperswyl. 

Dagegen will der luzernerische Geschichtsforscher Balthasar im 18. Jahrhundert 
im Jahrzeitbuch der luzernerischen Pfarrei Bomoos im Entlebuch folgende Stelle ge- 
funden haben: 

Seligerus Baro a Wolhusen, ditionis Lucernensis, pro nunc relicta vita con- 
jugali, eo quod in lacu arci suae vicino liberos omnes amiserat monachus factus et 
abbas Einsidlensis et uxor eins abbatissa in Zürich. 

Das Latein weist schon auf sehr späte Zeit hin und legt die Yermuthung nahe, 
die Stelle sei nur aus Bruschius entlehnt, wenn nicht aus Stumpfs Chronik. 

Die wirklich gleichzeitigen Einsiedler Annalen sagen nur : 1070 Heinricus abbas 
obiit, cui Seligerus successit*). 

1080 (? 1090) SeUgerus languore pressus abbatis nomen gratis deposuit, domnum 
Buodolfum eatenus camerarium cum consilio fratrum sibi successorem instituit ^). 
1099 Seligerus abbas obiit. 

Während Gilg Tschudi diese dürftigen Nachrichten etwas besser redigierte *), 
ergänzte der Chronikschreiber Johann Stumpf sowohl in der 1548 gedruckten 
Schweizer Chronik als im Leben Kaiser Heinrich IV. die Nachricht, Herzog 
Rudolf von Schwaben, der spätere Gegenkönig, habe an Abt Seliger in Einsiedeln, 
mit dem er besonders befreundet gewesen , den Meierhof zu „Erndespach" (Erlis- 
bach) vergabt ^), Das Kloster Einsiedeln besitzt keine Urkunde über diese Ver- 
gabung, doch ist die Angabe kaum zu bezweifeln ; denn das Kloster besaß laut den 
ältesten, ins 13. Jahrhundert zurückreichenden ürbarien Güter in Ernlisbach, die es 
1349 an das Kloster Königsfelden verkaufte ^). Damals werden die Erwerbstitel an 
den Käufer ausgehändigt und 1528 mit anderen ArchivaUen, z. B. dem Jahrzeitbuch 
von Königsfelden, nach Zürich verschleppt worden sein. 

Freilich steht dieser bestimmten Angabe Stumpfs die von Gilg Tschudi in 
Schrift gefasste Tradition des Klosters Einsiedeln entgegen, wonach das Stift die 
vom Grafen Bero von Lenzburg 981 vergabten Güter in Wittenheim im Elsass 
gegen die Güter in Erli(ns)bach soll eingetauscht haben '). Allein an einer anderen 
Stelle bezieht er diesen Tausch auf Erübach am Zürichsee ®). 

Die Nachricht über die Beziehungen zwischen Seliger und Herzog Rudolf ist 
auch schon deshalb glaubwürdig, weil die Gemahlin des Gegenkönigs Rudolf von 



1) Im BathsprotokoU von Wiliisau vom 
7. September 1657, fol. 221, wird auch vom 
„Grafen Selinger von Wolhusen" geredet. 

2) Monumenta Germaniae, III, 146. 

3) Mon. Germ., III, 146. 

*) Liber Eremi, Geschichtsfreund, I, 134, 
136, Chronik I, 24, 38. 



Annales Einsiedlenses minores. Gescbicbts- 
freund, I, 149. 

6) Ihm folgt Fr. Hafner, Solothurn. Schau- 
platz II, 374, zum Jahre 1070. 

«) ArgoYia IX, 29—39. Vgl. das Hofrecht 
im Solothumer Wochenblatt, 1821, 186—189. 

7) Geschichtsfreund, I, 115. 
») Geschichtsfreund, I, 398. 



— 13 — 



Bheinfelden während des Entseheidungskampfes gegen Kaiser Heinrich IV. längere 
Zeit in Zürich lebte. Freilich wissen wir sonst über Äbtissin Hedwig von Wolhusen 
nichts Weiteres. Selbst der Geschichtschreiber der Abtei hat in den Mittheilungen 
der antiquarischen Gesellschaft Ton Zürich YHI, Beil. 20, nur auf Hartmanns Annales 
pag. 161 — gedruckt 1612 — verwiesen, da ihm die Stellen in den Werken von 
Bonstetten, Brnschius, Stumpf, Lazius de migratione gentium 1557, 613, Tschudi, 
selbst Wittweiler (Leben Meinrads 1577), Pantaleon, Teutscher Nation Helden II, 
202 f., unbekannt waren. 

Von späteren Autoren, die Seligers gedenken, smd zu erwähnen: Bucelin, 
Chronolog. Oonstant. 1660, 215; Lang, Theologischer Grundriss I, 631, Josef Tschudi, 
Einsiedlische Chronik 1823, 41; Gallia christiana V, 1014, und Laurenz Burgener, 
Wallfahrtsorte der Schweiz I, 143, welche zeigen, wie die Sage sich veränderte. 

Da das einsame Wolhusen fern vom Verkehre gelegen war, treten die Glieder 
dieser Familie nur selten in Urkunden auf, zuerst wieder ein Geistlicher, Diethelm 
von Wolhusen, Chorherr von Zürich^) und 1173—1184 Propst des Chorherrnstiftes 
Münster im Aargau. 

Propst Diethelm erhielt 1173, 4. März, in Basel von Kaiser Friedrich I. die 
Bestätigung der Rechte und Freiheiten seines Stiftes*), um 1181, 12.— 15. Mai, vom 
gleichen Kaiser ein Diplom wegen der Eechte gegen die Meier von Kirchensee und 
Ermensee '). 

Herr Lütold von Wolhusen und sein Bruder Diethelm, Propst zu Münster, 
schenkten mit Zustimmung Arnolds, des Vogtes von Eothenburg, seiner Gemahlin 
und Kinder den 30. Januar 1184 der Kirche in Romoos (Rormoos) den Hof 
Tammbach. Zugleich wurde, anlässlich der Weihe der Kirche durch Bischof Johann 
(Hermann) von Constanz, bestimmt, den Armen sollen jeweilen am Charfreitag 
4 Mütt Getreide zum Seelenheile der Stifter ausgetheilt werden *). Eine Sage er- 
zählt, die Vergabung sei erfolgt, weil der Herr von Wolhusen den Pfarrer bei einem 
kärglichen Mahle getroffen habe ^). 

Propst Diethelm soll am 27. ßS. August 1190 gestorben sein'). Ob er schon 
1133 Propst gewesen') und 1162 Kaiser Friedrich L Truppen zum Zuge nach 
Italien gestellt habe % bleibt dahingestellt. 

Eher ein Bruderssohn als ein Sohn Lütolds von Wolhusen ist Ulrich von Wol- 
husen, dessen Töchter Minna und Mechtild im Jahrzeitbuch von ßuswyl erwähnt 



') 28. August« Diethelmus canonious diotus 
de Wolhusen obiit. Nekrolog der Propste! Zürich. 
BaumaDD, Necrologia Germaniae, I, 576. 

2) Herrgott, Mon. Habsburg., II, 189. 

8) Anzeiger fftr schweizerische (beschichte, 
1876, Nr. 1. 

^) Neugart, Cod. Diplom. Alemanniae, II, 
111. Eine Originalurkunde fehlt; es liegt nur 
eine Abschrift mit irrigem Datum 1084 im 
Pf rundurbar von 1622 vor. In den Pfründ- 
berelnigungsicten von 1584 wird der Act ins 
Jahr 1083 versetzt. 



^) Balthasar, Merkwärdigkeiten des Can> 
tons Luzem, II. Bd., Kanuscript. 

^) IV. Cal. Septembris. Diethelmus de Wol- 
husen, huius ecclesiae praepositus. Directorium 
Ghori Ecclesiae Beron. Baumann, Necrologia 
Germaniae, I, 346. Epitaphium Prepositorum 
Beron. Estermann, Sehenswürdigkeiten von 
Münster, p. 63. 

7) Balthasar, Historische Merkwürdig- 
keiten, II, 78. 

s) Göldlin, Waldstatter Bund, 26, aus 
einer alten Handschrift.*' 



— 14 ~ 



werden *). Minna war verehelicht mit B. von Buttensulz. Sie war 1228 schon Witwe, 
Mutter der Ritter Arnold und Ulrich von Buttensulz *). 

Das Jahrzeitbuch der Johanniter zu Hohenrain gedenkt noch einer Frau Bertha 
von Wolhusen, tlber deren Herkunft alle Nachrichten fehlen. 

Höchst wahrscheinlich unterhielten die Freiherren von Wolhusen freundschaft- 
liche Beziehungen zu dem Kloster St. Blasien im Schwarzwalde, infolge deren die 
Benedictiner Güter und Rechte in Entlebuch erhielten, die sie bis zum Ausbruche 
des Sempacherkrieges (1386) unangefochten behaupteten. Schon am 8. Juni 1157 
bestätigte Papst Hadrian IV. dem Kloster St. Blasien den Besitz der Kirche in 
Entlebuch '). Das ürbarbuch St. Blasiens von 1370 nennt auch einen Meierhof und 
mehrere Lehen daselbst *), dann auch Güter am Luzernersee zu Birnols (bei Horw) ^) 
und in Alpnach ^), die offenbar zum Grundbesitze der alten Wolhusen gehörten. 

Allein da die Jahrzeitbticher von St. Blasien bis auf dürftige Fragmente ver- 
loren sind, lässt sich nicht mehr ermitteln, welcher der Freiherren diese Güter 
vergabt hatte. 

Ganz legendär ist die im Jahre 1503 von dem Wiener Ghorherrn Ladislaus 
von Sundheim an Kaiser Maximilian in seinem Reiseberichte überlieferte Nachricht, 
Herzog ßerchtold von Zähringen, der letzte seines Geschlechtes (f 1218), habe sich 
auch die Herren von Wolhusen und Rothenburg unterworfen, welche in Verbindung 
mit anderen Grafen und Herren, während Herzog Berchtolds Theilnahme am Kreuz- 
zuge (1191), die beiden Söhne Berchtolds vergiftet und die Frau „unfruchtbar" 
gemacht haben ^. Nicht einmal Conrad Justingers Chronik von 1421 nennt die 
Wolhusen und Rothenburg unter Zähringens Vasallen **)• 

üngefilhr um das Jahr 1223 erlosch im Mannesstamme das Geschlecht der 
Freiherren von Wolhusen. Durch Geppa, die Tochter Lütolds, Gemahlin Arnolds 
von Rothenburg, giengen Güter und Rechte der erloschenen Familie an die Vögte 
von Rothenburg über. Das Jahrzeitbuch der Kirche von Ruswyl erwähnt unter dem 
24. Januar: Vrow Gepa ein vögtin diser kilchen und ein muter der Herrn von 
Rotenburg ^). 

Diese Geppa ist vermuthlich die legendäre Gräfin Guta von Rothenburg, die 1223 
das Franciscanerkloster in Luzern gestiftet ^®), den Kriensbach bei Luzern correctio- 
niert") und auf dem Schlosse Schauensee den heil. Franciscus beherbergt haben solP*). 
Ihr Gemahl soll ein Graf Heinrich von Rothenburg gewesen sein, wie um das Jahr 



1) 11. Februar. Minna, die war Her Ulrichs 
Ton Wolhusen Doohter. Hatt geben diser 
kilchen zwo Schuppossen, gelegen zu Gumpert- 
schwand. — 19. Februar. Mechtild, ein Dochter 
Herr Ulrichs von Wolhusen, hat gen dieser 
kilchen zwo Schuppossen gelegen zu Qeis und 
sol ein kilchher try priestem das mal geben. 
Auch unter dem 20. März gedenkt das Jahr- 
zeitbuch von Buswyl nochmal dieser Mechtild. 
Gesohichtsfreund, XVII, 8, 9, 12. 

2) Geachichtsfreund, XVII, 263 ff. 

3) Gerbert, Historia nigrae silvae, III, 82. 
«) Geschichtsfreund, XXII, 79. 



ß) Daselbst, XXII, 81. 

6) Daselbst, XXII, 83-84. 

7) Hormeyers Taschenbuch für vaterlan- 
dische Geschichte, 1827, VIII, 126—129. Die 
Chronik verwechselt übrigens den Herzog mit 
dem Grafen von Neuenburg. 

^) Studer, Justingers Chronik, pag. 6. 

9) Geschichtsfreund, XVII, 6. 
^ö) Chronik von Ruß, pag. 36—40. Schilling. 
^^) Mohr, der Kriensbach. 
^2) Inschrift am Kamin im Schloss 
Schauensee. 



i 



- 15 - 

1482 zuerst der Ghronikschreiber Melchior Büß meldet. Allein alle diese Angaben 
beweisen nur, dass unsere Chroniken ffir Nachrichten aus alter Zeit absolut haltlos 
sind. Wohl gehört die älteste im Archiv der Pranciscaner in Luzern liegende Ur- 
kunde ins Jahr 122S, allein dieses Document ist nur die Abschrift der päpstlichen 
Bulle Honorius III., betreffend die Begel der Minoriten'). Nach den zuverlässigsten 
Lebensgeschichten des heil. Franciscus hat dieser Wundermann niemals Deutschland 
betreten, auch nicht auf der Reise nach Frankreich *). Ein Graf Heinrich von 
Rothenburg hat niemals in der Schweiz gelebt. 

Weder 1220 *), noch 1223 ist vom Abte von Murbach der Boden zum Prancis- 
canerkloster in Luzern gekauft worden, sondern erst 1269 *). 

Chronikschreiber Ruß versichert, Gräfin Guta sei 1233 gestorben; eine In- 
schrift im Chor der Pranciscanerkirche nannte den 4. Mai 1233 als Todestag'*). 
Später bezeichnete ein 1649 in Kupfer gestochenes Bild die Stifterin als „Prau 
Gutta aus Störiz, Gräfin von Rotenburg in Helvetien''. Das 1504 erneuerte Jahr- 
zeitbuch der Pranciscaner endlich nennt sie Pol. 64: Fraw Gutta ein gräfin von 
Rottenburg ''). 

Unsere Hypothese stützt sich auf die Einzeichnung im Jahrzeitbuch der Bar- 
ftlßer, wo unter den in der Kirche beerdigten Personen Prow Gepa von Wolhusen 
aufgezählt wird ^. Diese kann wohl noch im Jahre 1232 gelebt haben, als das 
Kloster der Minoriten gegründet wurde, wenn sie auch nicht mehr den Klosterbau 
von 1269 erlebte. 



n. Die Freiherren and YSgte zn Botlienburg. 

Eine Stunde von der Stadt Luzern entfernt liegt im vormaligen Aargau, jetzt 
schweizerischen Kanton Luzern, auf einem Pelsen über dem in die Reuß einmün- 
denden Plusse Roth die Kirche Rothenburg, welche die Stelle der vormaligen Burg 
Rothenburg einnimmt. 

Mit dem Besitze der Burg waren Güter und Rechte, niedere und mittlere Ge- 
richtsbarkeit zwischen Emme, Reuß und dem Höhenzuge gegen Hohenrain in den 
Orten Rothenburg, Hüsli, Pfafi*wyl, Ingwil (Innwil), Buchholz, Enggislen, Ober- 
Eschenbach, Heratingen, Ltitingen, Batolzwil, Lerchenrein, Bergwil, Geroltswil, 
Hertschwand, Bertenswil, Holzhüsern, Hocken, Lugessingen, Herraaningen, Hüben, 
Walingen, Ripperschwand, Emraenwald, Sigbodingen, Rüdgeringen und Rüti, wie 
Schwanden, Rüdiswyl und Buchholz, Emmen und Buchenrain nach dem habsburg- 
österreichischen Urbar verbunden *). 



^) Bollarium Franciscanam, J, 15. 

2) Tschamser, Annales der Barfüßer, I, 79 
spricht von dem Blute des hl. Franciscus, das 
damals Gräfin Guta der Kirche in Kriens ge- 
schenkt hahe. 

8) Tschamser, I, 66. 

*) Urkunde im Geschichtsfreund, III, 171. 

^) Geschichtsforscher, X, 42. 



^) Geschichtsfreund, XIII, 24. J. E. Kopp*s 
Hypothese, dass statt Rothenburg Tokenburg 
zu lesen sei (Geschichte der eidgenössischen 
Bünde, II, 1, 99, Note 8), fallt deshalb außer 
Betracht, weil eine Verwandtschaft der Rothen- 
burg mit den Toggenburg nicht nachweisbar ist. 

7) Geschichtsfreund, XIII. 24. 

^) Pfeiffer, Habsburg-Österreich. Urbarbuch. 
Quellen zur Schweizergeschichte, XIV, 196 ff. 



-. 16 - 



Die Ostgrenze gegen die Freiherrschaft Eschenbach, welche nach der Ächtung 
des Eönigsmörders Walther von Eschenbach 1309 an die Herzoge Ton Österreich 
fiel, bildete der Sothbach; gegen Norden das Gebiet der habsburgischen Herrschaft 
Sempach und das vormalige kyburgische Gebiet von Sichensee; gegeu Westen die 
Herrschaft Wolhusen, gegen Süden das murbachische Gebiet der Meierhöfe Malters, 
Littau, Luzem, Ebikon und Boot. 

Die Herren Ton Bothenburg besaßen die Burg und Yorburg mit dem Patronat- 
recht in Bothenburg (BOggeringenJ, die Burg zu Werthenstein und die zu Schwanden 
oder Neu-Bothenburg. 

Von der Abtei Murbach im Oberelsass waren die Freiherren von Bothenburg 
belehnt mit den Meierhöfen und Gerichten in Luzem, Langensand oder Horw, 
Kriens, Adlingenswyl, Malters, Littau (nebst Eigenthal), Boot, Buchenrein, Emmen, 
Staus, Alpnach und Lungern '). 

Wegen dieser Vogteien hießen diese murbachischen Vasallen auch die Vögte 
von Bothenburg. 

Die Freiherren von Bothenburg waren in Bezug auf die hohe Gerichtsbarkeit 
der Landgrafschaft Aargau unterworfen ; eine der Dingstätten dieser Landgrafschaft 
befand sich zu Bubolz, wo bis 1798 noch ein Galgen stand'). 

Die ältesten Nachrichten zur Geschichte der Freiherren von Bothenburg finden 
wir in den Schriften der von den karolingischen Königen dem Abte von Murbach 
geschenkten Benedictiner- Abtei von St. Mauriz und Leodegar in Luzern. 

Nach einem im 12. Jahrhundert geschriebenen, aber mit irrigen Jahrzahlen 
versehenen Botulus über die ältesten Vergabungen schenkten zur Zeit König Ludwigs 
(des Frommen) unter Abt Becho die Brüder Hartmann und Prunolf dem St. Leodegar- 
Stift in Luzern den ganzen Emmenwald bis nach Langnau (an der Emme, nahe 
bei Werthenstein) *). 

In der 1633 abgebrannten Stiftskirche von Luzern sah Chorherr Christoph 
Spiri um das Jahr 1609 eine Inschrift, welche unter den Stiftern der Abtei nannte : 
Hartmannus et Prunolfus fratres, comites Bottenburgenses circa annum 840 ^). 

Nun gab es allerdings niemals Grafen von Bothenburg, sondern nur Frei- 
herren, da sich aber eine Landgerichts -Malstätte der Landgrafschaft Aargau in 
Buchholz bei Bothenburg befand, kam im 15. Jahrhundert allmählich die irrthüm- 
liche Bezeichnung Grafschaft Bothenburg auf. 

Die Inschrift in der Stiftskirche selbst war 1503 noch ziemlich neu, vielleicht 
auch nur erneuert worden ^). Die älteste Erwähnung der Grafen von Bothenburg 
findet sich in der 1482 geschriebenen Luzerner Chronik des kritiklosen Melchior 
Büß von Luzern ^) , dann in der Schweizer Chronik des Gerichtschreibers Peter- 
mann Etterlin, gedruckt in Basel 1507, und in jener des Stiftscaplans Diebold 
Schilling von Luzern von 1510 — 1515. 



^) Pfeiffer, Habsburg-Gsterreich. ürbarbnch. 
QueUen zur Sohweizergeschichte, XIV, 196 ff. 

^) W. Frank, Die Landgrafschaften, Braun- 
schweig, 1873, 41. 

3) Geschichtsfreund, I, 167. 



*) Collegiatae ecclesiae S. Leodegarii 
Thesaurus. Manuscript der StadtbibL Luzero. 

^) Biggenbach, Das Chronikon des Konrad 
PeUikan. Basel, 1877, 30. 

*) Druckausgabe, Luzern, 1834, 7 u. 13. 



— 17 — 

Auffallenderweise kommen nun die Namen Hartmann und Prunolf bei den 
Freiherren von Eothenburg in späterer Zeit gar nicht mehr vor. Dagegen ist in 
dem zwischen 1486—1500 angelegten ürbarbuch des Benedictiner-Stiftes Luzem 
eine Genealogie der Herren von Bothenburg, unmittelbar nach der Copie des Eotulus 
über die Vergabungen aus der Karolingerzeit (Fol. 7) eingeschaltet, die offenbar aus 
einem jetzt verlorenen Jahrzeitbuch entnommen ist, da sie von Vergabungen redet, 
die mit einer Familien-Jahrzeit verbunden waren, bei der den Stiftsherren Mahl- 
zeiten (consolatio corporalis) verabfolgt wurden. Hierbei wird noch ausdrücklich auf 
jetzt nicht mehr erhaltene ßödel des AUmosner- und Präsenzamtes verwiesen, welche 
hierüber genauere Auskunft ertheilen *). 

Nach diesem Documente vergabte Vogt Hupold das Fischerrecht in Stans, sein 
Sohn Walther ein Gut in Esche; dessen Bruder Markward fQr sich und seine Ge- 
mahlin ein Gut in ßiprechtschwand ; dann dessen Sohn Walther ein Gut in Otenrtiti, 
dessen Schwester Hertha ihr Gut in Pireols (bei Horw am Luzemersee), sein Bruder, 
der Diacon Ulrich, ein Gut in Wiperchtingen. Ihr Bruder Arnold aber vergabte 
zum Seelenheile seiner Mutter Sophia ein Gut in Muoterschane (Meisterschwanden 
in der damaligen Grafschaft Lenzburg). Bei air diesen Vergabungen wurde von den 
Herren von Eothenburg die Vogtei über die vergabten Güter fQr ihre Nachkommen 
vorbehalten. Dann vergabte Arnold von Bothenburg dem Stift in Luzem zum Unter- 
halt eines ewigen Lichtes in der St. Michaels-Kapelle ein Gut in Biggwil. 

Da nun das Allmosneramt des Stiftes Luzem schon am 2L Mai 1246 den Hof 
in Esch (am Hallwylersee) mit dem Bitter Walther von Liele gegen ein Gut in 
Bikwilers vertauscht *), so muss die Nachricht über diese Vergabung lange vor dieser 
Zeit in Schrift gefasst worden sein. 

Während über Hupold von Bothenburg jede weitere Nachricht fehlt, sind die 
übrigen, in der Jahrzeitstiftiung genannten männlichen Personen weltlichen Standes 
historisch nachweisbar. So erscheint um 1128 Walther von Bothenburg als Zeuge 
in dem Diplome König Lothars, durch welches die Stiftung des Klosters zum 
heiligen Kreuz in Trüb durch Thüring von Lotzelfiüh bestätigt wurde *). 

Mit Propst Marquard von Luzern, der wahrscheinlich dem Hause Bothenburg 
angehörte, erscheinen die beiden Walther und ein weiterer nicht genannter Herr 
von Bothenburg 1135 bei Abt Berchtold von Murbach anlässlich der Genehmigung 
des neu errichteten Chorherrenstiftes Goldbach im Thal St. Amarin im Elsass *). 

Als König Konrad in Straßburg am 8. Juli 1144 (1143) den Landmarchen- 
streit zwischen Abt Budolf von Einsiedeln und dem Grafen Uhrich von Lenzburg 
und dem Lande Schwyz beilegte, war unter den Zeugen auch Marquardus de 
Bodenburch % 

Walthems de Botenburch*) hingegen treffen wir 1153, 30. Mai, auf der Pfalz 
in Zürich mit Graf Kuno von Baden und Graf Albert von Habsburg, als die Äbtissin 
von Zürich Graf Wernher von Baden mit Gütern am Albis belehnte. 



J) Geachichtsfreund, I, 178—179. 

3) Geschichtsfreund, I, 177-178. 

^) Pontes remm Bernensinm, I, 400—402. 
Die Echtheit der nur in Übersetzung vor- 
liegenden Urkunde ist bestritten. 



^) Schöpflin, Alsatift Diplom., 1, 211 . Gatrio, 
Abtei Murbach, I, 223—226. 

B) Geschichtsfreund, 43, 328 u. 331. 

«) G. V. Wyß, Abtei Zürich, Urkunden 
43—48. 

2 



— 18 — 



Häufiger begegnet uns Arnold, der Vogt von Eothenburg. Er war 1168 Zeuge, 
als Ulrich von Eschenbach dem Stifte Paris im Elsass Güter vergabte ^). Bei Kaiser 
Friedrich I. fand er sich am 4. März 1173 in Basel ein, als derselbe nach dem 
Absterben der Grafen von Lenzburg die Rechte und Freiheiten des Chorherren- 
stiftes Münster im Aargau bestätigte. Er wird in diesem Diplom Arnolf de Rotten- 
burch genannt *). 

Als Abt Konrad von Murbach 1178, 18. April, die Verhältnisse der Pfarrei 
Luzem gemeinsam mit seinem Bruder Ulrich von Eschenbach, Propst zu Luzern, 
ordnete, durfte auch Arnoldus advocatus de Rotenburch nicht fehlen *). 

Schon war Arnold advocatus de Rotenburch von zeugenßhigen Söhnen um- 
geben*), als zwischen 1182—1183 Freiherr Ludwig von Malters der Comthurei 
Hohenrain in Schongau ein Gut schenkte. 

1192 treffen whr Arnoldus advocatus de Rotenburc in Konstanz bei Bischof 
Diethelm, der eine Vergabung Hugos von Grünenberg und seines Bruders an das 
Domstift Konstanz genehmigte ^). 

Mit den Grafen Rudolf und Albreeht von Habsburg wohnte 1210 Marchwardus 
advocÄtus de Rotinburch in Luzern dem Gütertausche zwischen dem Kloster Engel- 
berg und dem Grafen Rudolf von Habsburg, Landgrafen im Elsass, bei *). 

Dieser Marquardus advocatus de Rotenburch soll am 19. August 1214 gestorben 
sein ^. Ihn überlebte sein Vater Arnold. Als Graf Hartmann von Kyburg sich mit 
Gräfin Margaretha von Savoyen, Tochter Amadeus I., verehelichte, tibernahm Ar- 
noldus de Rotenbor am 1. Juni 1218 in Milden (Moudon) Bürgschaft für die Ver- 
pflichtungen des Grafen gegen seine Frau **). 

Hier mag auch die Hypothese besprochen werden, dass Abt Hugo von Mur- 
bach (1216 — 1237) der luzernerischen Familie der Vögte von Rothenburg angehörte, 
wie Gatrio in seiner Geschichte der Abtei Murbach (I, 269—286) und Herr Kindler 
von Knobloch im Goldenen Buch von Straßburg 289 annahmen. Allerdings be- 
standen zwischen Murbach und den Herren von Rothenburg freundschaftliche Be- 
ziehungen; es ist auch nicht zu leugnen, dass die Herren von Rougemont bei 
Beifort, aus deren Geschlecht Hugo nach älterer Annahme herstammt, der Abtei 
Murbach zeitweise feindlich gesinnt waren. Allein bei den luzernerischen Freiherren 
ist diese Feindschaft, wie wir hören werden, später ebenso ausgesprochen. Dazu 
kommt noch, dass bei den Vögten von Rothenburg der Name Hugo gar nie vor- 
kömmt und dass der Abt Hugo von Murbach überhaupt in den Familienangelegen- 
heiten der Vögte von Rothenburg niemals erwähnt wird, vielmehr den Schutz des 
Bischofs von Konstanz gegen dieselben anrief, um den Ruin des Stiftes Luzern zu 
verhindern. 

Weit glaubwürdiger scheint auf den ersten Blick die Hypothese, Abt Arnold 
von Ebersheim-Münster, der 1213 lebte, sei ein Glied der luzernerischen Familie. 



') Gallia Christiana, V, 828. 

*) Herrgott. Mon. Dom. Austriae, II, 189. 

8) Geschichtsfreund, III, 218—220; Würdt- 
wein, Nova Subsidia, XIII, 214. 

*) Kopp, Geschichte der eidgenössischen 
Bünde, II, 1, 713; Geschichtsfreund, XIX, 249. 



'') Dumge, Regesta Badensia, pag. 162. 

6) Geschichtsfreund, IX, 200—202 ; XX, 213. 

'^) Necrologium Einsiedlense, Geschichts- 
freund, I, 162. 

^) Recueil diplomatique de Fribourg, Ii 
6—8. Fontes ßernenses, II, 13. 



— 19 — 

von Rothenburg gewesen ^). Hier spräche wenigstens der Taufname Arnold flir diese 
Annahme, wenn auch weitere Beziehungen zwischen den Herren von Rothenburg 
und dem elsässischen Stifte Ebersheim-Münster nicht erwiesen sind. Jedenfalls wäre 
dieser Arnold nicht der Arnoldus advocatus de Eotemburch in der Urkmide von 
1178, den die Eegesten der Bischöfe von Constanz 1042 als religiosus vir bezeichnen, 
da dieser Titel oflFenbar dem vorher genannten Abt von St. Johann zukömmt '). 

Allein ganz hinfallig wird die Hypothese durch die gleichzeitig geschriebene 
Chronik von Ebersheim-Münster, aus der wir vernehmen, dass der Bischof von Straß- 
burg im Jahre 1213 den Abt von Ebersheim-Münster zur Resignation beredete, 
worauf die Conventualen den Abt Arnold von Murbach „nobilis genere, nobilior 
moribus et pia conversatione" postulierten. Allein auch dieser fand beim Bischof 
nicht Gnade. Darauf wurde Werner von Hugshofen Abt "). Allerdings hat schon 
General zur Lauben *) Abt Arnold von Murbach einen Freiherrn von Rothenburg 
genannt; allein durch gleichzeitige Documente der Abtei St. ürban *) ist Abt Arnolds 
Abstammung aus dem Hause der Grafen von Froburg erwiesen. 

Nach dieser Abschweifung kehren wir zur Geschichte der Vögte von Wol- 
husen zurück. 

Als 1224 Gottfried von Oltingen das Kloster Frienisberg für den ihm zu- 
gefügten Schaden durch Abtretung eines vom Reiche an den Herrn Arnold von 
Wolhusen verliehenen und von diesem zu Lehen gehenden Zehntens von Grenchen 
(bei Biel) entschädigte, war auch Arnold von Wolhusen mit seinen Söhnen Walther 
und Marquard von Wolhusen anwesend und verzichtete för sich und seine Familie 
auf Wunsch des Kaisers auf dieses Lehen •). 

Gleich darnach, im Jahre 1225, übergaben die Grafen Ludwig und Hermann 
von Froburg dem Kloster Engelberg ein Lehengut, das Freiherr Marquard von 
Rothenburg von ihnen zu Lehen getragen hatte ^. 

Inzwischen begann das gute Einvernehmen zwischen dem Benedictiner-Stifle in 
Luzern und Arnold dem Vogte von Rothenburg sich zu lockern. Der Vogt hatte 
seine Befugnisse überschritten, schloss aber am 9. April 1234 nach langem Streit ®) 
in der Leutpriesterei in Luzern mit Propst und Convent folgenden Vergleich: Die 
Gotteshausleute sollen die Steuern im Mai und Herbst nach altem Gebrauch ent- 
richten. Die Fruchtabgaben sollen, sofern der Boden überhaupt Früchte trägt, im 
Herbste abgeliefert werden. Der Vogt darf von den Leuten jährlich nur 1—2 Viertel 
Hafer verlangen. Wer Gotteshausgüter bebaut, darf in den nächsten drei Jahren 
nicht zu Diensten in Anspruch genommen werden, weder vom Vogte, noch vom 
Stifte. Die Garben Abwesender soll der Propst aufbewahren. Solange das gute 
Einvernehmen dauert, bezieht der Vogt keine Abgabe von den Stiftsbeamten wegen 
ihres Amtes. Der Vogt gibt zu, dass der Propst ihn mit dem Banne belegen dürfe. 



^) Kindler von Enobloch, Goldenes Buch 
von Straßburg, pag. 289. 

2) Gesohichtsfreund, III, 220. 

3) Monumenta Germaniae, XXIII, 449. 
*) Gatrio, Abtei Murbach, I, 269—260. 

*^) Fontes Bemens., II, 60, 60. Genealog. 



Handbuch, herausgeg. von der schweizerischen 
heraldischen Gesellschaft, I, SO. 

^ Fontes Bern., II, 46, super litteras et 
sigiUum domini imperatoris feudum resignavit 

7) Solothumer Wochenblatt, 1824, 196. 

») Geschichtsfreund, I, 174 ff. 

2* 



20 — 



wenn er nach gütlicher Ermahnung binnen 14 Tagen dem Vertrage nicht nach- 
komme. — Der Bischof von Konstanz wurde ersucht, den Vertrag , der den beider- 
seitigen Rechten keinen Eintrag thun sollte, zu genehmigen. 

Wirklich trat hierauf ftlr längere Zeit Friede zwischen beiden Parteien ein. 
Um 1234 starb der alte Vogt Arnold von Rothenburg. 

Nach dem Tode des Vogtes Arnold tritt sein Sohn Marchward auf, so 1236, 
19. October, bei einem in Emmen abgeschlossenen Gütertausche zwischen dem 
Kloster Engelberg und den Erben des Freiherrn Berchtold von Eschenbach *). Allein 
wir wenden uns nun zunächst zu dem eigentUchen Vogte von Rothenburg und 
besprechen später die Linie Wolhusen-Rothenburg *). 

1237 trat Arnold der Vogt von Rothenburg dem Kloster Engelberg eine Wiese 
in Engelberg, welche Walther von Twerenbold von ihm zu Lehen hatte, um 18 Pfd. 
Pfennige ab *). 

Als Albrecht von Froburg, der Administrator der Abtei Murbach, im Hofe zu 
Luzem am 17. März 1238 dem Stifte Engelberg ein Privilegium wegen Befreiung 
vom Ehrschatz ertheilte, war Arnold der Vogt von Rothenburg Zeuge *). 

Vermuthlich fand damals schon eine Vereinbarung unter den Erben des Frei- 
herrn von Wolhusen statt, wonach die Herrschaft Rothenburg bei Vogt Arnold von 
Rothenburg bleiben, Wolhusen aber an den Freiherrn Walther und Marquard von 
Rothenburg fallen sollte. Walther nannte sich seit dem 13. August 1238 auf seinem 
Siegel Waltherus de ROTINBVRG, hieß aber fortan Walther von Wolhusen. Dann 
fand unter den Freiherren von Wolhusen die weitere Theilung zwischen dem inneren 
und äußeren Amte, Wolhusen-Wiggern und Wolhusen-Markt, statt. 

Mit diesem Walther war Arnold der Vogt von Rothenburg 1239, 23. Mai in 
Maschwanden Zeuge, als Abt und Convent von Engelberg um 16 Mark Silber ein 
Gut in Hocken von den Erben des Freiherrn Berchtold von Eschenbach erkauften ^). 

Mit Walther von Wolhusen war Arnold der Vogt von Rothenburg vielfach 
thätig in Sachen des Hauses Montenaeh*), das gegen Graf Peter von Savoyen die 
Reichsrechte wahrte und dadurch verarmte. 

Bei Arnold von Rothenburg weilte 1240 im Oastrura Rotenburc Graf Rudolf 
von Habsburg, als er dem Kloster Engelberg einen GOtertausch bestätigte ^. 

Mit Zustimmung seiner Gemahlin und Kinder verzichtete Arnold der Vogt von 
Rothenburg am 23. Juni 1241 in der Stadt Luzem auf das Vogtrecht eines Gutes 
in Horw, auf dem sich Waldschwestem niedergelassen hatten, um ein gutes Werk 
zu seinem Seelenheil zu thun ®). 

Als der Kampf zwischen Kaiser Friedrich IL und dem Papste entbrannte, 
scheint Arnold der Vogt von Rothenburg zuerst auf Seite des Papstes gestanden 
zu sein, was die Bürger von Luzem veranlasste, sich seiner Gerichtsbarkeit zu ent- 
ziehen. Vogt Arnold, sein Sohn Ludwig, Walther und Marquard von Wolhusen 



1) Qeschichtsfreund, 51, 40—42. 

'>) Hier mag auch noch der Stiftsfrau 
MechtUd yon Rothenburg gedacht werden, die 
1230 im elsassischen Kloster Antlau lebte. 
Schöpflin, Alsatia Diplomatica, I, 366. 

3) Geschichtsfreund, 61, 48. 



<) Geschiohtsfreund, II, 161 f. 

ß) ürkundenbuch von Zürich, II, 27. 

6) Urkunden von 1239, 1240, 10 Set. 

7) Geschichtsfreund, XII, 196. 
öj Geschichtsfreund, I, 29. 



- 21 — 



griffen zur Fehde, unterstützt von Graf Budolf dem altern von Habsburg, Landgrafen 
im Elsass und dem Grafen Ludwig von Froburg. Da vermittelten aber die beiden 
Grafen Hartmann von Kyburg und Budolf von Bapperswyl einen Frieden mit der 
Stadt Luzern auf 10 Jahre; wer den Frieden brechen würde, sollte von allen be- 
fehdet und gebannt werden. Die Vögte von Rothenburg gelobten, keinen Bürger 
von Luzern zu beleidigen, sondern dieselben zu schützen und fllr die Verluste zu 
entschädigen, die sie ihretwegen erleiden sollten; sich der Bürger in ihren Streitig- 
keiten anzunehmen, namentlich wenn sie gefangen würden. Auch auswärts wohnende 
Bürger und solche, die später in die Stadt zurückkehren sollten, dürfen 15 Jahre 
lang auf keine Weise beschwert werden ^). 

Die Stellung des Hauses Eothenburg-Wolhusen wurde wesentlich beeinflusst 
durch die EJrnennung Marquards von Wolhusen Bothenburg zum Beichs-Procurator 
von ßurgund , Zürich und Schaffhausen *). Doch stand wenigstens ein Glied des 
Hauses, Walther von Bothenburg, Oleriker, im Streite zwischen Kaiser und Papst 
auf Seite des letztern. Ausgezeichnet durch Wissenschaft und edle Sitten '), erfreute 
sich Walther der Gunst Papst Innocenz IV. , der ihn auf Bitten Graf Budolf des 
älteren von Habsburg *) dem Abte von St. Gallen flir eine Pfründe empfahl. 

Schon im Jahre 1247 waren die Luzerner mit den Waldstätten gegen die 
Anhänger des Papstes verbündet. Auf Seite des Kaisers standen unzweifelhaft die 
Vögte von Bothenburg; die Stiftsherren im Hof zu Luzern hingegen hielten mit 
dem Abte von Murbach zum Papste. Die Bürger von Luzern zerstörten dem Abte 
von Murbach das Schloss Tannenberg und hieben den Eichwald auf der Musegg 
um. Dann begann die Belagerung des Stiftes zu Luzern, an der sich auch die Bürger 
von Zürich betheiligten. Wie es scheint, brachte dann der Oisterzienser- Bruder 
Werner, der glückliche Feldherr der päpstlichen Partei, Hilfe und half den Frieden 
vermitteln ^). 

Der Vogt von Bothenburg aber suchte seine Bechte über die Stadt Luzern 
sowohl, als über die Höfe des Stiftes Murbach in und um Luzern auszudehnen. 
Abt Theobald von Murbach war ein Anverwandter des Papstes, fllr den er eifrig 
Partei nahm. 

Abt Theobald klagte nun beim Papste: Arnold Vogt von Bothenburg habe in 
den Pfarreien und Höfen Luzern, Malters, Littau, Kriens, Horw, Adligenswyl, Boot, 
Buchrain und Emmen die Gotteshäuser Murbach und Luzern an Gut, Land, Besitz- 
thum und Leuten, und überhaupt allenthalben in seiner Vogtei, durch mancherlei 
Steuern oder Forderungen vielfach geschädigt. Gewaltsam habe er sich Gerichte 
und Bechte über Leute und Gut angemaßt. Auf dem dem Stifte Luzern gehörigen 
Hügel bei Littau baute Vogt Arnold das Schloss StoUenberg ^. 



1) Geschichtsfreund, I, 176—177. 

3) Üher die Aufgaben desselben vgl. Ed. 
Y. Wattenwyl, Geschichte der Stadt Bern, 1, 56. 

^ Tarn dono sdentiae ac nobilitate morum 
et generis, qua idem dericus pollere dinoscitur. 
Berger, R^ister d'Innocens, IV, Nr. 3693. 



^) de Habsburg devoti ecclesiae consan- 
guineo suo. 

^) Breve Alezander IV. vom 12. Februar 
1255. Job. BernouUi, Acta pontificum Hel?etica, 
I. 391. 

^) Kopp, Geschichte der eidgenössischen 
Bünde, U, 1, 137 f. 



22 — 



Während der Process vor der päpstlichen Curie waltete, verglichen sich Arnold 
Vogt zu Rothenburg und seine Söhne Ludwig, Marquard und Arnold von Eothen- 
burg mit Ammann, Bath und Gemeinde von Luzern. Der Vergleich ist bekannt 
unter dem Namen des ersten geschworenen Briefes von Luzern. Doch ist der 
ursprüngliche Wortlaut kaum in den drei besiegelten Original -Urkunden, deren 
Text ebensowenig zusammenstimmt, als die Beglaubigung durch die variierenden 
Siegel, erhalten. Vielmehr scheint erst um 1291 die Neuausfertigung der drei Docu- 
mente stattgefunden zu haben. Diese Urkunde vom 4. Mai 1252 regelt namentlich 
das Polizeiwesen und Lehenrecht ^). 

Für die Vögte von Rothenburg lag die Hauptconcession darin, dass der ge- 
schworene Brief den Bürgern von Luzern die Einmischung in die Fehden verbot, 
welche in den Waldstätten walteten. 

Inzwischen hatte der Papst einen Commissär zum Untersuchen der Zwistig- 
keiten zwischen dem Abte von Murbach und den Vögten von Rothenburg ernannt 
und Abt Theobald von Murbach am 17. Juli 1253 das Stift Luzern dem Schutze 
des Bischofs von Konstanz unterstellt: propter invasores iniquos bonorum ac propter 
advocatorum exactiones enormes. Aber auch die Gotteshausleute waren so böswillig, 
dass der Zerfall des Stiftes in Geistlichem und Weltlichem nahe schien *). 

Da einigten sich die beiden Parteien, ihren Streit durch ein Schiedsgericht 
entscheiden zu lassen. Dasselbe bestand aus folgenden Personen: Heinrich, Dom- 
propst, und Heinrich, Domdecan von Basel, Meister Burkard, Archidiacon von Bur- 
gund; Rudolf, Propst zu Münster; Philipp, Kämmerer zu Murbach; Freiherr Wernher 
von Wartenfels, Heinrich von Heidegg, Kraft von Gebweiler und Ritter Wilhelm 
von Sulz. Diese entschieden am 24. März 1257 den Streit in der Peterskapelle in 
Luzern, nachdem der vom päpstlichen Delegierten über Arnold den Vogt von 
Rothenburg und dessen Familie verhängte Kirchenbann sich als fruchtlos erwiesen 
hatte, folgendermaßen : Vogt Arnold soll dem Abte von Murbach zum Schadenersatz 
100 Mark Silbers zahlen und 4 Hüben abtreten; der Vogt hat von den Gotteshaus- 
leuten von Luzern und Murbach nur die ordentlichen Gerichtsbußen zu beziehen; 
er kann daher auch nicht mehr missbräuchlich ungebürliche Steuern auf Land und 
Leute legen, keinen Dienst von ihnen fordern nnd sie unter keinem Vorwande irgendwie 
zu einer andern Leistung anhalten, als im Mai und Herbst; dann kann er durch 
Meier oder Kellner, nicht aber durch einen andern Beamten die Steuer leidlich auf- 
legen und beziehen lassen, allein zuerst sind immer die Abgaben an die Klöster 
Luzern und Murbach zu entrichten. Steuerfrei sind die Meier, Kellner und Förster 
und andere Beamte, welche der Vogt bei ihren Rechten belässt. — Das Schloss 
Stollenberg soll zerstört werden. Von dem widerrechtlich eingezogenen Lehengute 
des Ritters Peter von Malters soll der Vogt dem Abte den üblichen Zins entrichten. 
Die Gotteshausleute, welche wegen der Erpressungen fortgezogen sind, können an 
die verlassenen Orte zurückkehren und genießen dann drei Jahre lang Befreiung 
von den Dienstleistungen. Von den verlassenen Bauerngütern hat der Vogt kein 



1) Vgl. die Texte im Geschichtsfreund, I, 
180—187. Dasu die Nachweise ttber die ab- 
weichenden Siegel und andere hdchst verdäch- 



tige SteUen im Text in der Zeitschrift für 
schweiserisches Recht N. F., I, 480—432. 
*) Gesohichtsfreund, I, 188 f. 



- 23 - 



Heu zu beziehen; der Ertrag solcher Güter Mt den beiden Erlöstem zu. Hält der 
Yogt mit seinen Söhnen nicht die Zusage, dass er dem Spruchbriefe der Schieds. 
richter nachkommen wolle, so verfällt er mit Land und Leuten dem Interdict des 
Bischofs von Eonstanz. 

Unter den anwesenden Zeugen finden wir Freiherrn üh-ich von Eüßegg, Bitter 
Hartmann von Baldegg, Heinrich Truchsess, die Brüder Rudolf und Werner von 
Rothenburg, Bitter Ulrich von Küßnach '), wie zahlreiche Bürger von Luzern. 

Der Streit zwischen dem Abte von Murbach und den Vögten von Rothenburg 
fUhrte auch dazu, das in den 16 luzernerischen Dinghöfen geltende Recht in Schrift 
zu fassen. Hiernach ist der Abt von Murbach der Grundherr; dieTogtei über diese 
DiDghöfe steht dem Landgrafen im Aargau zu, der sie den Vögten leiht. Diese 
Vögte sitzen mit dem Abte zu Gericht. Eichten die Vögte nicht, so ist der Land- 
graf als Richter zu berufen ; erscheint auch dieser nicht, so richtet der Abt. Das 
Gericht besteht aus zwölf Personen freien Standes, den Stuhlsässen. Von den wegen 
Diebstahl oder Frevel ausgefällten Bußen bezieht der Vogt den dritten Theil. Mit 
den Amtsgütern hat der Vogt nichts zu schaffen, ebensowenig haben die Inhaber 
der Dienstmannsgüter mit dem Vogte etwas zu thun. 

Li jedem Dinghofe bezieht der Vogt von jedem Hauswirth ein Viertel Haber und 
ein Fastnachthuhn. Dagegen ist der Vogt verpflichtet, mit jedem unter seiner Vogtei 
stehenden Manne je einen Tag in oder außer der Vogtei unentgeltlich zu Verhandlungen 
zu reiten oder zu gehen, fOr weitere Bemühungen durfte der Vogt Entschädigungen 
verlangen. Will ein Vogtmann in oder aus dem Dinghof ziehen, so hat ihn der 
Vogt, so weit die Marken der Vogtei reichen, mit Leib und Gut zu begleiten. Der 
Vogt darf kein dem Stift gehöriges Gut im Hofe kaufen oder Jemand bereden, ihm 
ein solches Gut zu verkaufen. Nur in offenem Gedinge darf um Eigen und Erbe 
gerichtet werden. Außer um Todschlag kann Niemand, abgesehen vom Schaden- 
ersatz, höher als um 9 Schilling vom Meier, um 1 Pfd. 7 Schilling vom Vogte 
gebüßt werden *). 

Der Kampf zwischen den Stiften Murbach und Luzern einerseits und den 
Vögten von Rothenburg anderseits hatte auch die Wirkung, dass die Herren von 
Rothenburg fortan keine Jahrzeit mehr in der Kirche in Luzern stifteten, sondern 
ihre Gunst der Kirche in Rüggeringen, der Pfarrkirche von Rothenburg, zuwen- 
deten'), die bereits im Jahre 1108 Bischof Gebhard von Konstanz geweiht hatte. 

Auch dem Kloster Engelberg erwies Arnold mit seinen Söhnen Marquard und 
Arnold seine Gunst, indem er 1254 und 1256 die Übertragung von Lehengütern 
und Vogtei in Blatten, Eschenbach, Isenringen und Ottenrüthi durch die Ritter von 
Lunkhofen gestattete, gegen Abtretung eines Gutes im Aargau *). 



1) Geschichtsfreund, I, 190-198. 

^ Geschichtsfreund, I, 169—173, Grimm, 
Weisthümer IV, 347 ff. 

>) Nach B. Cysat's Auszügen aus dem 
Jahrzeithuch von Büggeringen, Collect A., 176 
wurden am St. Blasiustag jeweilen hei der 
Jahrzeit für Arnold, Ludwig und Marquard 
Ton Bothenhurg unter die Armen ausgetheilt: 



5 Brode, 1 Viertel Bohnen und ein halbes 
Schwein. 

^) Urkunden vom 13. Juli 1254, Zürich, 
1256, 22. Jan. in Gastro Boutinburc, 1266, 
2. Juli, in Botinburg ante estuarium. 

Züricher ürkundenbuch, II, 363-364, HI, 
11, 57. 

Geschichtsfreund, 51, 68; 2, 168; 51, 77. 



- 24 - 



Beim Grafen Gottfried von Habsburg weilten Marquard und Arnold von Bothen- 
burg am 24. Mai 1258 in Sempach ^). Allein sichtlich war die Macht der Vögte 
mit der Fehde gegen Mnrbach und Luzern gebrochen. 

Schon im Juni 1260 gelobte Abt Theobald von Murbach den Grafen Budolf 
und Gottfried von Habsburg, ihnen die nächsten vier Lehen zu übertragen, die durch 
Hinscheid eines Grafen oder Magnaten ledig werden sollten*). Bei diesem Ver- 
sprechen mochte man auch auf die Herren von Bothenburg Bflcksicht genommen 
haben, denn keiner der Vögte hatte Kinder. 

Am 9. August 1260 wohnten in Wohlenswyl im Aargau mit den Grafen Budoli 
und Gottfried von Habsburg und Graf Hartmann von Kyburg, Walther und Marquard 
von Wolhusen auch die Brüder Marquard und Arnold von Bothenburg *) einer Ver- 
handlung zwischen Walther und Ulrich von Altenklingen mit dem Kloster Gappel 
bei. Allein von da an treten die Herren von Bothenburg immer seltener auf. Wie 
es scheint, war einer derselben noch neben dem Freiherrn Marquard von Wolhusen 
Mitglied der Ky burgischen Vormundschaftsbehörde (1264), worauf wir später zurück- 
kommen werden. Nur noch in höchst unwichtigen Urkunden erscheinen die Frei- 
herren Marquard und Arnold von Bothenburg, so 1275, 22. April, in Benzenwil bei 
der Abtretung eines Leibeigenen an das Kloster Engelberg*), 1275, 24. October, 
bei der Abtretung einer Hypothek ans Kloster Engelberg durch die Frau von 
Waltersberg ^), 

Als die Herren von Bothenburg den Untergang ihres Hauses vor sich sahen, 
erlaubten sie sich, wie ihre Vettern auf Wolhusen, wieder Übergriffe auf die Bechte 
des Stiftes Luzern, während sie das Stift Engelberg*) und Wettingen begünstigten'). 
Graf Hartmann von Froburg und Herr Marquard von Wolhusen brachten am 
20. October 1277 im Hofe zu Luzern nochmals einen Vergleich zwischen Abt 
Berchtold von Murbach und den Herren Marquard und Arnold von Bothenburg 
zustande, wonach letzere keine Dienstleistungen von Gütern fordern dürfen, die im 
Besitze von Dienstmannen oder Frauen des Stiftes sich befinden ®). 

Als König Budolf am 4. März 1283 in Luzern der Stadt Aarau ihre Bechte 
und Freiheiten bestätigte und ein Stadtrecht ertheilte, war Arnold von Bothenburg 
unter den Zeugen anwesend®); angeblich auch 1284, Juni, in Zürich, als die Stadt 
Brugg im Aargau von König Budolf ebenfalls ein Stadtrecht erhielt *®). 

Die letzte Urkunde, welche Vogt Arnold von Bothenburg erwähnt, ist datiert 
vom 26. Juni 1285 und betrifft die Zustimmung zum Verkaufe eines Lehengutes in 
Sigboldingen an das Kloster Neuenkirch "). 



1) Geschichtsfreund, 51, S3— 84. 

2) Gatrio, Abtei Morbach, I, 296. 

3) Züricher Urkundenbuch, III, 213—214. 
<) Geschiohtsfreund, 51, 109—110. 

(^) Daselbst, 51, 113—116. 

^ Urkunde Arnold des Vogtes v. Bothen- 
burg vom 3. Mai 1277, ausgestellt in Luxem, 
Geschichtsfreund, 51, 116—118. 1281, 3. No?. 
verkaufen sie noch Leibeigene ans Kloster 
Engelberg, Ctoechichtsfreund, 61, 123—124. 



7) Er vergabte die Einkünfte von 6 ^ in 
Uri. Herrgott, Mon. Habsburg, III, 1844. 

®) Geschichtsfreund, I, 60. 

9) Argovia, XI, 12—13. 

^^) BeohtsqueUen des Canton Aargau, II, 2, 
12—14. Die Urkunde ist im Original nicht 
vorhanden. 

") Geschichtsfreund, I, 310, V, 163 f. 



— 25 — 

unmittelbar nachher müssen die Freiherren von Bothenburg abgestorben sein, 
nachdem vorher mit ihnen ^) ein Kauf um die Herrschaft Bothenburg durch König 
Budolf vereinbart worden war. Es trat hierbei offenbar der Vertrag von 1260 mit 
dem Abte von Murbach in Kraft, wonach die Lehen der aussterbenden Herren an 
die Grafen von Habsburg fallen sollten. Der Lehensübergang ftihrte dann aber noch 
zu weiteren Verhandlungen, die damit endeten, dass der Abt von Murbach an König 
Budolf 1291, 16. April, auch die Stadt Luzern und die Höfe verkaufte, deren Vogtei 
die Herren von Bothenburg vom Abte zu Lehen trugen. 

Der Beichthum der Herren von Bothenburg war jedenfalls sehr zur Neige 
gegangen, als der letzte dieser Freiherren in dem bescheidenen Kirchlein zu Bügge- 
ringen beigesetzt wurde. 



Die Frelherreii Ton Wolhasen auf der Barg za Wolhnsen-Wiggem 

1284r-1869. 

Nach dem Tode des Vogtes Arnold von Bothenburg trat bald nach 1234 eine 
Gütertheilung ein, bei welcher der jüngere Sohn Marquard von Wolhusen (1224 — 1281) 
die Burg Wolhusen- Wiggern erhielt. Im Siegel brachte er aber über der Burg noch 
den Namen Bothenburg an, während die eigentliche Legende des Siegels ihn Mar- 
quard von Wolhusen nannte. In der ersten Zeit seines Auftretens war Marquard 
sehr maßvoll. Obwohl von Kaiser Friedrich H. zum Beichsprocurator von (Klein-) 
Burgund, Zürich, Schaffhausen bezeichnet*), trat er in den Wirren zwischen Kaiser 
Friedrieh IL und seinem Sohne König Heinrich VII. nicht hervor. Schon gleich 
beim Beginne des Conflictes im Jahre 1233 datierten die Freiherren Walther und 
Marquard von Wolhusen eine Tauschurkunde für St. ürban mit den bezeichnenden 
Worten: »regnante domino nostro Jesu Christo". Etwas großsprecherisch reden sie 
darin von Gütern bei ihren Städten — in vicinia urbium nostrarum — obwohl erst 
die dürftigsten Keime für die Städte Bothenburg und Wolhusen in den Vorburgen 
und Märkten gelegt waren. Schon damals erschien unter den Zeugen auch Bitter 
Ulrich, ihr Truchsess'). 

Noch weniger trat der Freiherr in dem Streite zwischen Papst und dem Kaiser 
jemals in hervorragender Weise hervor; doch hielten die ihm unterstellten Städte 
Bern, Murten, Solothurn, Basel, Bheinfelden, Zürich und Schaffhausen wenigstens 
treu zum Kaiser; nur Eheinfelden wurde vom Bischof von Basel eingenonmien. 

Herr Marquard von Wolhusen war besonders mit dem Oistercienser-Kloster in 
St. ürban befreundet, mit dem er um 1233 Güter in Buswyl vertauschte*), ebenso 



^) Das ürbarbuch sagt: Die barg ze Botem- 
borg die koofft ist umbe die Herren ?on Botem- 
burg. Quellen zur Scbweizergeschichte, XIV, 
197. Der Bevokationsrodel von c. 1291 er- 
wähnt Leibeigene, deren Vogtei die Herren 
von Liebegg und Heidegg als Lehen a qaon- 
dam aduocatis in Botenburg beanspruchten. 



Pfeiffer, Urbarbuch, 320, Quellen zur Schweizer- 
geschichte, XV, 278-274. 

^) Urkunde über die fieichsmülen in Bern vom 
2. August 1249. Fontes rer. Bernensium,!!, Sil. 

3) Geschichtsfreund, XVU, 35. 

^) 1257 überlässt er dem Kloster ein Lehen- 
gut in Turns. 



- 26 — 



mit den Benedictinern in Engelberg, denen er manche Gunst erwies. (1238, 13. Au- 
gust; 1246, 22. August; 1256, 1257, 1. Februar; 1275, 22. August, und mit der 
Johanniter-Comthurei Hohenrain (1240, 1246). 

Wir sehen Marquard 1243, 21. November, im Gefolge des Grafen Budolf von 
Habsburg, der, wie bereits erwähnt, 1244, 8. Juli, den Frieden zwischen der Stadt 
Luzern und den Herren von Rothenburg und Wolhusen vermitteln half. 

Selten war Marquard von Wolhusen^) auf seiner Burg; um 1250 in Bern*). 
Gerade in der Zeit des heftigsten religiös-politischen Kampfes soll er mit Ulrich 
und Heinrich von GrOnenberg die Caplanei in Großdietwyl gestiftet haben*). 

Nach dem Tode Kaiser Friedrichs scheint Marquard von Wolhusen seine po- 
litische Mission als erloschen betrachtet und sich nicht das mindeste Beichsgut an- 
geeignet zu haben. Mit den Bürgern von Luzem verglich er sich am 4. Mai 1252 
wegen der Stadtverfassung und Polizeiverwaltung. Mehr und mehr schloss sich 
Marquard an den Grafen Budolf von Habsburg an, der seine Macht auszubreiten 
suchte. Bei diesem war er am 11. März 1253 in Mülhausen, am 14. März in 
Säckingen. 

Während des Interregnums dauert die neutrale Stellung Marquards fort. So 
ist er mit seinem Bruder Walther in Kyburg am 24. März 1257 unter den 89 Grafen, 
Freiherren, Bittern und Mannen der Grafen von Kyburg, welche sich verbürgen, 
dass Graf Hartmann der Jüngere von Kyburg seinen Verpflichtungen gegen Gräfin 
Margaretha von Savoyen, Gemahlin Graf Hartmann, des Alteren von Kyburg, nach- 
komme. 

Der Wohlstand des Hauses schwand sichtlich; 1257, 3. Juni, verkauften die 
Brüder Walther und Marquard von Wolhusen mit Zustimmung ihrer Söhne ein Gut in 
Alpnach; vor dem 1. Juni 1264 auch Güter in Berckheim im Elsass an Herrn Con- 
rad von Horburg*). 

An wichtigen Verhandlungen nahm Marquard fast niemals mehr theil; er ist 
wohl häufig Zeuge in Sachen der Klöster Interlachen ^), Cappel^, des Stiftes Münster^. 

Wir finden ihn zwar 1264, 18. Juni, unter der Vormundschaftsbehörde, welche 
die Verhältnisse der Gräfin Anna von Kyburg, bezüglich der bischöflich constan- 
zischen Lehen, mit Graf Budolf von Habsburg regulierte®); dann wieder am 13. März 
1265 in Basel beim Grafen Eberhard von Habsburg*); bei den Herren von Montenach 
in Bern (1267, 13. Januar); 1266, 12. Mai, in Zofingen mit dem Grafen Hartmann 
von Froburg und Ulrich von Balm als Schiedsrichter zwischen zwei Bürgern von 
Zofingen '*^); 1270, am 16. Mai, in Münster wegen einer Lehensübertragung des 

') 1253, 31. Juli in Wolhusen in ponte 
sito ante suburbium. Fontes Bern., II, 360. 

8) 1260. Font. Bern., H, 331, III, 764. 
1252, 24. Mai, in Solotbum beim Grafen Hart- 
mann von Kyburg. Solothumer Wochenblatt, 
1831, 154. 

8) B. Cysat. 

*) P. Huot, Conunenderie de S. Jean 
Colmar, 1870, 28. 



6) 1269, 19. October. Font Bern., II, 491. 
ö) 1260, 9. Aug. Züricher Urkundenbuch, 

m, 213. 

7) 1261, 28. Mai. Geschichtsfreund, XXII, 
272. 

8) Züricher Urkundenbuch, Ul, 344—846. 

») Trouillat, Monomens, U, 152 f. 
i<>) Solothurner Wochenblatt, 1827, 898. 



- 27 - 



Bitters Hartmann von Baldegg*); 1270, 1. October, beim Herrn Ludwig von Liebegg 
zu Schöftland«). 

Mit seinem Bruder Walther war Marquard 1262, 1. Januar, Vogt der Kirche 
MettO. 

Als Rudolf von Habsburg römischer König wurde, schienen fllr Marquard von 
Wolhusen auch bessere Tage zu kommen. Beim Könige befand sich Marquard am 
2. Mai 1274 in Zürich*). Allein er stieg doch nur zum Vice-Landgraf im Aargau 
empor ^) ; oder zum Richter im Aargau und ZOrichgau *). Allein die missliche Finanz- 
lage trat immer sichtlicher zu Tage. Mit dem Grafen Hartmann von Froburg ver- 
mittelte Freiherr Marquard zwar am 20. October 1277 in Luzern den Streit zwischen 
den Vögten von Rothenburg und Abt Berchtold von Murbach, erlaubte sich aber 
gleich darnach Übergriffe in den vom Stifte Luzern zu Lehen gehenden Höfen Stans 
und Alpnach, so dass der Abt ihn und seinen Sohn Arnold vor das geistUche Ge- 
richt citierte. 

Am 18. November 1279 kam dann ein Vergleich zustande, wonach bestimmt 
wurde : Der Hof Alpnach soll vom Stifte einen Meyer erhalten ; in den Höfen Stans 
und Alpnach sollen alle Gotteshausleute die Gerichte des Stiftes besuchen, wenn sie 
gerufen werden. Die außer den Höfen wohnenden Gotteshausleute sollen an zwei 
Tagen die Gedinge vor des Gotteshauses Richter besuchen; im übrigen bleiben die 
Vögte, und wenn Arnold einen Sohn bekömmt, auch dieser nach altem Herkommen bei 
dem verbrieften Rechte. Erlischt der Stamm der Vögte, so treten die Höfe Stans 
und Alpnach in die Verhältnisse der übrigen Höfe des Gotteshauses Luzern^). 

Als Zeugen wirkten bei diesem Vergleiche mit: Ulrich von Rüßegg und Arnold 
von Wädiswyl, Freiherr. Der letztere war der Schwager Marquards von Wolhusen, 
der, mit Adelheid von Wädiswyl verehelicht, nur zwei Kinder hinterließ, den bereits 
erwähnten Sohn Arnold und eine Tochter Ida, Gemahlin des Grafen Hartmann von 
Froburg, deren Sohn Ludwig 1280 bereits erwachsen war®). 

Nach einer nicht unverdächtigen Urkunde hätte Marquard von Wolhusen noch 
am 23. Juni 1281 gelebt»). Adelheid heiratete 1288 noch den Freiherrn Rudolf 
von Wädiswyl, blieb aber auf der Burg Wolhusen ^®). 

Arnold von Wolhusen überlebte seinen Vater nur kurze Zeit; er ist höchst- 
wahrscheinhch vor 1288 gestorben. Von seiner Gemahlin Adelheid von Wart, der 
Schwester des Königsmörders Rudolf von Wart, hinterließ er nur einen Sohn Johann, 
der erst lange nach 1279 geboren wurde. 

Johann von Wolhusen wuchs auf unter der Vormundschaft seines Oheims 
Jakob von Wart, des Minnesängers, der 1288 bis 1306, 6. Februar, die Herrschaft 



1) Neugart, Episcop. Constant., 11^ 809. 

^ Begesten von fiinsiedeln, Nr. 92. 

«) Font. Bern., H 646. 

*) Geschichtsfreund, 61, 101—107, Diplom 
f&r Engelberg. 

*) Urkunde vom 6. Aug. 1274. Kopp, Ur- 
kunden, I, 10. 

«) Geschichtsfreund, VII, 162—164. Ur- 
kunde Tom 11. Aug. 1276. 



7) Geschichtsfreund, I, 61. 

8) Urkunde betr. Verkauf des Hofes Knut- 
wyl, besiegelt von Marquard von Wolhusen. 
Geschichtsfreund, V, 232, 234, Urkundio, U, 141. 

») Solothurner Wochenblatt, 1831, 389. 
^^) Sie vergabte Güter in Wangen und 
Entlebuch an die Kirche BuswyL Geschichti«- 
freund, XXVI, 92, 111, XVII, 10, 16. 



— 28 — 



Wolhüsen verwaltete und sich 1290, 4. März, Vogt und Pfleger des Herrn Johann 
von Wolhüsen nannte ^). 

Seit 1302, 31. August, erscheint Johann von Wolhüsen mit seinem Vormund*). 
Mit diesem vergabt er am 27. Juli 1303 im Franciscanerkloster Luzern an das 
Kloster Engelberg ') in dankbarer Anerkennung der ihm und seinen Vorfahren vom 
Stifte erwiesenen Wohlthaten, zugleich auch zum Schadenersatz fiir allföllige schuldige 
Verbindlichkeiten das Gut Langenegge in der P&rrei Euswyl mit dem dazugehörigen 
Patronatrechte der Pfarrkirche von Lungern (Obwalden). Erst nach dem 20. Fe- 
bruar 1306 ist Johann von Wolhüsen volljährig geworden. Möglicherweise begünstigte 
er die Königsmörder, mit denen er schon während seiner Minderjährigkeit verkehrt 
hatte, da er 1302, 31. August, bei Freiherm Walther von Eschenbach war, so 
dass diese Ansprachen an ihn gewannen. 

Am 24. Juli 1313 kam dann in Zofingen in Gegenwart Graf Rudolfs von 
Habsburg, Graf Ottos von Straßberg, Graf Friedrichs von Toggenburg, Graf Eber- 
hards von Neuenbürg, Heinrichs von Grießenberg, Ulrichs und Johannes von Grünen- 
berg, Walthers von Wolhüsen, Johannes des Truchsessen von Dießenhofen und 
Jakobs, des Vogtes von Frauenfeld, ein Vergleich zustande, nach welchem Freiherr 
Johann von Wolhüsen an Herzog Leopold von Österreich und dessen Brüder fOr 
alle Ansprachen, die sie an ihn hatten, das Eigenthum der Hube Zeissischwand 
und der Burg Wolhüsen mit Holz, Feld und aller Zubehörde abtrat, allein von den- 
selben dieselbe wieder zu Lehen empfieng. Er übergab dem Herzoge auch das 
Eigenthum der Burg Escholzmatt und 60 tf jährlichen Zinses, nämlich 30 sr auf 
dem Hofe Giswyl (in Obwalden), 19 U in der Pfarrei Escholzmatt, 7 /^ in Bertis- 
wyl, und 4 0* in Rüggeringen. Er gelobte auch für sich und seine Erben nichts 
vorzunehmen, wodurch die österreichischen Lehen entfremdet werden könnten, sei 
es durch Ertheilung von Lehen oder Errichtung eines Testamentes. Sollten die Hube 
Zeissischwand und die Burg Escholzmatt an Töchter fallen, so sollen die Herzoge 
von Österreich das Recht haben, diese Güter von den Herzogen mit 400 Mark 
Silbers als Eigenthum zu erwerben^). 

Mit Helika von Schwarzenberg, Tochter Wilhelms und der Helika von Tiers- 
berg, einer Anverwandten des Königsmörders Walther von Eschenbach verehelicht, 
hatte Freiherr Johann von Wolhüsen nur zwei Töchter, Margaretha, die spätere 
Gemahlin Graf Immers von Straßberg, und Helika, Klosterfrau in Liechtenthal *). 

Als Gerichtsherr zu Wolhüsen amtete Freiherr Johann von Wolhüsen 1314, 
8. September®). Sonst ist er gelegentlich nur in unbedeutenden Urkunden erwähnt^. 



1) Urkunde im Archiv St. ürban. Pur ihn 
hatte offenbar der Vogt um 1291 8 Schuppossen 
in Rüggeringen, welche vormals den Grafen 
von Kyburg gehört hatten, von einem vor- 
maligen Vogte von Richensee erkauft (junior 
dominus de Wolhüsen). Pfeifler, Urbar, p. 320. 

2) Pontes Bernen., IV, 109. 

8) Gesohiohtsfreund, XVII, 86—37. 
*) Geschichtsfreund, I, 71—72, Kopp, Ur- 
kunden, II, 68. 



^) Jahrzeitbuch Ruswyl, Geschichtsfreund, 
XVII, 7, 16. Nekrolog von Liohtenthal in 
Schannat, Vindemiae Litterariae, 16 f. 

^) Geschichtsfreund, V, 171. 

7) Z. B. 1319, 21. Dec. Geschichtsfreund, 
43, 119. 

1820, 4. April, als Gerichtsherr von Menz- 
nau. Urbar von Erlach. 

1328, 29. Nov. Geschichtsfreund, V, 184. 



— 29 — 



In nicht genau zu ermittelnder Zeit empfieng Freiherr Johann von Wolhusen 
vom Bischof von Basel Güter bei Biel zu Lehen, namentlich Zehnten, die später an 
den Grafen Immer von Straßberg fielen*). 

Am 11. November 1324 siegelte Johann von Wolhusen auf der Burg zu Wol- 
husen för sich und die unter seiner Vogtei stehenden Vettern, die Herren von 
Wolhusen, die noch kein eigenes Siegel hatten'). Am 28. November 1328 war 
Herr Johann von Wolhusen noch mit Heimo von Hasenburg, Kirchherrn zu Willisau, 
Schiedsrichter im Streite zwischen dem Kirchherrn und den Pfarrgenossen von 
Großwangen. Allein statt Johann von Wolhusen siegelt der eine der Zeugen, Frei- 
herr Marquard von Wolhusen *), da Johann wahrscheinlich vor der Ausfertigung des 
Spruchbriefes gestorben ist, wenn nicht ein einfaches Versehen vorliegt. 

Wahrscheinlich zwischen 1328 und 1329 verkaufte Freiherr Johann von Wol- 
husen an Bitter Johann von Arwangen um 1200 Pfund Zofinger Münze Gefälle in 
Doppleschwand im Entlebuch, die zur Burg Kapfenberg gehörten; die Burg selbst 
behielt er sich vor. Es waren 21 Güter, deren jährlicher Zins sich auf 3 Malter, 
6 Viertel Dinkel, 4 Malter und 3 Mott Haber, 9 Mott Gersten, 3 MOtt Bohnen, 
35 Schafe, 59 Zigen, 7 Maß Kä^e, 5 kleine Käse, 58 „BäflF" Butter, 5 Kloben 
Werg, 5 Kübel Milch, 3 Schweine (zu 10 Schilling), SV^ Mütt Futterhaber, för die 
Vogtmahlzeiten 1 Maß Ziger, 4 Maß Käse, 550 Eier, 48 Fastnacht- und 21 Sommer- 
Hüner, 8 ar Meiersteuer und 10 u Herbststeuer belief. Hierzu verkaufte er noch 
um 92V2 ÄJ Zofinger Münze zwei Güter in Langenegge (bei Euswyl) und zu Buch- 
holz, die 3 Malter Dinkel, 3 Mütt, 2 Viertel Haber, 16 Schilling, 4 Fastnacht- und 
2 Herbsthühner galten*). 

Vermuthlich wurde der Kaufpreis zur Deckung der Kosten verwendet, welche 
die in Solothurn am 18. Februar 1329 vollzogene Heirat der Margaretha von Wol- 
husen, Tochter des Freiherm Johann, mit Graf Immer von Straßberg, Sohn des 
Grafen Otto von Straßberg, verursacht hatte. An derselben nahmen unter anderen 
Antheil: Graf Johann von Frohburg, die Freiherren Johann von Grünenberg, 
Marquard von Hasenburg, die Edelknechte von Wyl und Eüdiswyl, Rieh und 
Durrach u. a. 

Gräfin Margaretha von Straßberg-Freiburg verzichtete hier auf die ihr von 
Graf Otto als Ehesteuer verschriebene Stadt Altreu an der Aar, Burg und Dorf 
Bettlach % die Graf Immer von Straßberg seiner Frau fiir die in die Ehe gebrachten 
200 Mark Silbers verschrieb '). 

Am 8. und 10. December 1330 wurden dann in Solothurn weitere Verein- 
barungen wegen dieser Vermögensverhältnisse getroffen. Gräfin Margaretha ver- 
zichtete zu Gunsten ihrer Schwiegertochter Margaretha und ihres Vaters, des Herrn 
Johann von Wolhusen, auf alle ihre Rechte an der Feste zu Grenchen (bei Solo- 



1) Basler Lehenbuch. Trouillat, Monum. 
de Bale, III, 665, Fontes Bern., VII, 163. 

2) Geschichtsfreund, V, 184. 

3) Kopp, Geschiebte der eidgenössischen 
Bünde, V, 1, 351 f. 



*) ürbarbucb Jobanns von Arwangen vom 
2. October 1881. 

5) Solothurner Wochenblatt, 1829, 91. Ur- 
kundio, U, 171. 

6) Pontes Bernenses, V, 678. 



- 30 — 



thurn) und alle ihre Leute und Güter ob dem Hauenstein zu Lebern*). Altreu und 
Grenchen, ohne die Kirchensätze, sollten in Hand der jungen Gräfin bleiben, aber 
ohne Bewilligung des Herrn Johann von Wolhusen nicht verpfändet oder verkauft 
werden dürfen. Beide Herrschaften sollte Johann von Wolhusen bis zur Erlegung 
der Aussteuer von 500 Mark besetzen und entsetzen und davon jährlich 100 u be- 
ziehen, wovon aber 40 u zum Baue der Städte und Burgen, deren ÖflFnungsrecht 
der Graf sich vorbehielt, verwendet werden sollten*). 

Graf Immer von Straßberg zog 1333 zu seinem Schwiegervater auf die Burg 
Wolhusen'). Im October 1334 starb Freiherr Johann von Wolhusen, der „Vater 
aller Priester", wie ihn das Jahrzeitbuch von Romoos nennt*), nachdem er zur 
Stiftung des St. Immer-Altars in Euswyl drei Schuppossen (Hofersgut in Euswyl, 
Bölgut in Langenegg und Bödmen zu Buchholz) vergabt hatte*). Seine Witwe, 
Helika von Schwarzenberg, heiratete den Elsässer Friedrich von Wangen, der 
1347 starb«). 

Wenn das Jahrzeitbuch von ßomoos den Freiherrn Johann von Wolhusen einen 
Vater der Geistlichen nennt, so rührt die Bezeichnung vermuthlich von der Um- 
wandlung der Herrschaftsrechte her, die sich während seiner Minderjährigkeit in 
dem Sinne vollzog, dass die niedere Gerichtsbarkeit den Pfarrern überlassen wurde, 
so schon 1306 durch das Kirchenrecht von Dietwyl. Es entstanden jetzt die so- 
genannten Kanzelgerichte in den Pfarreien Dietwyl, Großwangen, EuswyP), Dopp- 
leschwand, Entlebuch, Schüpfheim. Der Pfarrer hielt Aufsicht über Maß und Gewicht 
Wein und Brot, er wählte die Hirten und Feldhüter^). 

Seit dem 6. Juni 1336 nannte sich Graf Immer von Straßberg, Herr zu Wol- 
husen ®). Die Herzoge von Österreich machten keine Miene, von ihm, nach der Ur- 
kunde vom 24. Juli 1313, die Herrschaft Wolhusen einzulösen, da er ein treuer 
Diener des Hauses Habsburg-Österreich war. Erst um 1344 setzten sie einen Vogt 
nach Wolhusen'®), der aber, wie die Urkunden von 1345 zeigen, eher Untervogt 
war, da er unter Graf Immer von Straß berg und dessen Frau Margaretha von 
Wolhusen stand *^). Graf Immers einzige Tochter Elisabeth, verehelicht mit Markgraf 
Otto von Röteln zu Sausenberg, war schon am 19. Juli 1352 gestorben"). Der Graf hatte 
1364 seinen Vetter Graf Rudolf von Neuenburg-Nydau zum Erben eingesetzt, namentlich 
för die Herrschaft Büren an der Aare. Als Graf Immer von Straßberg (nach 



1) SoIothurnerWocbenblatt, 1828, 301—303. 

2) Daselbst, 1815, 588 f. 

3) Urkunde ?om 22. Juli 1333, ausge»tellt 
in Ruswyl. Kopp, Gescbicbte, V, 2, 663. 

*) Zum 20. October, obiit nobilis Dominus 
Jobannes de Wolbusen, miles et advocatus 
buius ecclesiae, pater omnium sacerdotnm. 
Cysat, CoUectanea A, 190.-- Jabrzeitbucb Büren 
zum 15. October. Gescbichtsfreund, XV, 280. 

») Geschicbtsfreund, XVII, 27, XXVI, 112. 

6) Züricher Taschenbucb, 1894, 83. 

7) Segesser, Recbtsgeschichte, II, 820. 

^) In Ruswyl hatte schon früher der Kirch- 
herr die Gerichtsbarkeit über Maß und Gewicht. 



Oesterr. Urbar. Quellen zur Schweizer Geschieht^ 
XIV. 196. 

9) Solothumer Wochenblatt, 1828, 18. 

!<*) Urkunde Herzog Friedrich von Öster- 
reich, Brugg, 5. October 1344. Geschichtsfreund, 
XI, 73. 

") Urkunde vom 30. Juli 1345. Geschichts- 
freund, XI, 74. Ein solcher Vogt war Berchtold 
von Malters 1347. 

'2) Kopp, Geschichtsblatter aus der Schweiz, 
II, 38. Genealog. Handbuch der Schweiz, herald. 
Gesellschaft I, 121. Der Graf hatte 1364 seinen 
Vetter Graf Rudolf von Neuenburg-Nydau zum 
Erben eingesetzt, namentlich für die Herr- 
schaft Büren. 



31 - 



dem 24. April 1363, wahrscheinlich 3. Mai 1364*) gestorben war, gelobte Herr 
Thüring von Brandis, der Jüngere, den Herzogen von Österreich in Wien unter 
dem 3. October 1364*), wenn ihn Frau Margaretha von Wolhusen, Graf Immer 
von Straßbergs Witwe, heirate, so wolle er mit den Festen Wolhusen und Kapfen- 
berg und den übrigen Schlössern und Gütern Margarethas den Herzogen dienen"). 
Allein Margaretha blieb Witwe und verfügte bald über bedeutendes Vermögen*). 

Als Margaretha Gräfin von Straßberg schwächer zu werden begann, suchten 
ihre Anverwandten sich möglichst viel von ihrem, aus österreichischen Lehen be- 
stehenden Vermögen zu sichern. Freiherr Walther von Grünenberg nahm deshalb 
den Grafen Johann von Arberg- Vallengin 1368 zum Miterben aller von Margaretha 
von Wolhusen zu erwartenden Güter an ^). Vor dem österreichischen Vogte Hermann 
von Malters in Wolhusen verkaufte Frau Margaretha von Wolhusen, mit Hand ihres 
Vogtes Walther von Grünenberg, am 7. Juni 1368 um 3097« S" Stäbler die Steuern, 
Gülten und Rechte sammt Gericht im Hofe zu Alpnach den dortigen Kirchgenossen *). 
Unter den Zeugen ist der Miterbe Junker Heinrich von Lichtenberg. Die Gräfin 
quittierte ftlr die Kaufsumme am 10. Januar 1369^. 

Inzwischen hatte am 3. November 1368 Gräfin Margaretha den Herzogen von 
Österreich erklärt, dass sie geneigt wäre, ihrem Oheim Peter von Thorberg den 
Schlagsatz der Münze von Breisach, der ihr von den Herzogen verpfändet sei, um 
1000 Gulden abzutreten ^. Angeblich am 10. April 1369 vergabte Margaretha dem 
St/ Himerius-Altar in Euswyl das Gut Ziswyl, den Hof Allenschwand und das Gut 
Mistelege an der Bramegg'*); am 12. April der Pfarrkirche Buswyl je ein Gut in 
Eieden und Geiß^*^), an die Pfarrei Doppleschwand die Pfrundweid^^). 

Als Gräfin Margaretha von Straßberg gestorben war*^), erhob sich sofort ein 
Streit um ihr Erbe. Wahrscheinlich suchten die österreichischen Amtleute, nament- 
lich der Vogt zu Wolhusen, alle hinterlassenen Güter Margarethas zu Händen der 
Herzoge mit Beschlag zu belegen. Es kam zu einer kleinen Fehde, in der die Burg 
zu Littau zerstört wurde ^'). 

Allein die Herzoge Albrecht und Leopold von Österreich verfügten, dass die 
Feste Kapfenberg sammt Gebiet und Gefällen dem Freiherrn Heinrich von Liechten- 



^) Argovia, VI, 166, Jahrzeitbuch Ruswyl, 
Gescbichtsfreund, XVII, 16. 

^) Tbommen, Urkunden aus Österreich. 
Archiven, I, 486. 

8) Sie weist 1364, 29. October, Graf Rudolf 
von Neuenburg-Nydau an, 250 Mark ihrem 
Vetter Graf Johann von VaUengin zu entrichten, 
ürkundio, I, 279. 

*) Darunter ist z. B. auch die Feste 
St. Andreas am Zugersee verstanden, welche 
Grafin Margaretha am 18. Mai 1366 den Her- 
zogen von Österreich abtrat. Geschichtsfreund, 
V, 64. 

^) Auszug aus dem Cartularium von Fon- 
taine-Andre. 

^) Archiv für schweizer. Geschichte, XVII, 
24-28. 



7) Geschichtsfreund, XVII, 261. 

8) Thommen, Urkunden, I, 626. 

») Jahrzeitbuch Ruswyl, Geschichtsfreund, 
XVII, 18. 

10) Daselbst, pag. 13. 

1*) Jahrzeitbuch Doppleschwand. 

1*) Der Todestag ist verschieden angegeben; 
im Jahrzeitbuch Romoos mit dem 6. April 
in jenem von Ruswyl unter dem 15. October 
(Geschichtsfreund, XVII, 27), in dem von Geiß 
unter dem 3. November (Geschichtsfreund, 
XXII. 219). 

12) Seither ist nur noch vom Burgstall in 
Littau die Rede. 1368, 23. Juni, war Heinrich 
Müslin von Malters Amtmann der Grafin Mar- 
garetha. Willisauer Archiv in Neuchätel. 



— 32 - 

berg, genannt Hnmbel, und seiner Gemahlin Adelheid von Wolhusen restituiert 
werden soll, dagegen verpflichteten sich diese unter dem 14. Januar 1370, Kapfen- 
berg den Herzogen in Kriegen zu öflFnen*). Auch mit den gerichtlich als Haupt- 
erben anerkannten Graf Johann von Arberg -Vallengin und Freiherrn Walther von 
Grünenberg fand am 12. Februar ein Vergleich statt, wonach die Herzoge diesen 
Erben flir ihre Ansprache 2000 Gulden, den Meyerhof und Kirchensatz Buswyl und 
das Losungsrecht der Feste Gutenberg (bei Langenthai) in (Klein-) Burgund ab- 
traten *). 

Am 8. März 1370 verpfändeten darauf in Hall die Herzoge Albrecht und 
Leopold von Österreich dem Bitter Peter von Thorberg um 10.100 Florin die Herr- 
schaft, Markt und Amt Wolhusen und den Thurm Wiggen (hinter Escholzmatt im 
Entlebuch) für die Summen, welche sie ihm für seine Dienste, Kosten, Schaden, 
Ablösungen von Pfandschaften, namentlich auch fQr die Abtretung der ihm fllr 
3000 Gulden verpfändeten Feste Gutenberg an die Erben der Gräfin Margaretha 
von Straßberg, gebome Freifrau von Wolhusen, schuldig geworden waren"). 



Die Freiherren von Wolhusen zu Wang:en 1234-1438. 

Die längste Lebensdauer war jenem Zweige der Freiherren von Wolhusen be- 
schieden, der bei der um 1234 vollzogenen Theilung der Herrschaft die Burg ob 
dem Markte zu Wolhusen und die Herrschaft Wangen erhielt. Dieser Zweig stanamt 
von Freiherm Walther von Wolhusen ab, der seit 1224 mit seinem Vater, dem Vogte 
Arnold von Rothenburg, erscheint. Wir haben bereits erwähnt, wie Walther mit 
seinem Bruder und Vater Güter an St. ürban abtrat und vergabte (1233). Wahr- 
scheinlich schon 1234 war Walther mit Adelhild von Afifoltem verehelicht, da der 
Herr von Wolhusen in einer Urkunde Ritter Wernhers von Affoltern als Zeuge 
auftritt 0. 

Als 1237, 14. Juh', in Disentis die Klöster Eüthi und Disentis Güter tauschten^), 
war Ritter Walther Freiherr zu Wolhusen Zeuge. Schon 1238, 13. August, ist von 
Söhnen Walthers die Rede, wie Freiherr Walther um 30 Mark Silber an das Kloster 
Engelberg einen Mansus in Hocken mit Leibeigenen verkaufte*). Im Siegel nannte 
sich Walther: von Rothenburg. Ebenso auf dem Siegel jener Urkunde vom 
\ 23. Mai 1239, laut welcher in Maschwanden das Kloster Engelberg von den Erben 
des Freiherrn Berchtold von Eschenbach ein Gut in Hocken kaufte"^). Diese Ur- 
kunde legt die Vermuthung nahe, Walthers Mutter sei eine Freifrau von Eschenbach 
gewesen. 

Als Ainio von Montenach und seine Mutter Geppa von Wolhusen, von Schulden 
gt^drängt, 1239--1240, 1243 und 1244 Güter an das Kloster Interlachen verkauften"), 
waren die Freiherren Walther und Marquard von Rothenburg -Wolhusen Zeugen. 



1) Geschichtsfreund, IX, 216. 

2) Archiv für schweizerische Geschichte, 
XVII, 28—33. 

^) Archiv für schweizerische Geschichte, 
XVn, 38-36. 

*) Solothumer Wochenhlatt. 1831, 335. 



^) Erneuert c. 1269, Züricher ürkunden- 
huch, II, 710. 

ö) Geschichtsfreund, 61, 44. 

7) Züricher ürkundenhuch, II, 27. 

8) Fontes Bern. II, 199, 243. 



— 33 — 

Auf dem Schlosse Wolhusen verkaufte Freiherr Walther von Wolhusen mit seiner 
Gemahlin Adelhild an das Kloster Engelberg^ um 48 Mark Silber das Gut Hüben 
und setzte 80 Mark auf einen anderen Hof in Hüben zu Pfand. Sein Bruder Mar- 
quard übernahm Bürgschaft, dass Walthers Söhne, Arnold und Werner, sobald sie 
volljährig geworden, auf dieses Gut Verzicht leisten sollen*). Beide Brüder ge- 
nehmigten 1240 einen Gütertausch ihres Lehenträgers, Bitter Walther von Wolen, 
mit der Comthurei in Hohenrain*). 

Als Glied der Familie Rothenburg nahm Freiherr Walther von Wolhusen an 
den Streitigkeiten mit den Bürgern von Luzern und den Äbten von Murbach, sowie 
an den daherigen Vergleichen Antheil. (1244, 8. Juli, 1252.) 

Wie sein Bruder Marquard, nahm auch Freiherr Walther eine sehr reservierte 
Stelle im Streite zwischen Papst und Kaiser ein. Wir finden ihn z. B. bei den 
Grafen Hartmann von Kyburg und Ludwig von Froburg, den Führern der päpst- 
lichen Partei, im Jahre 1246 in Zofingen •); am 8. December 1248 in der kaiserlich 
gesinnten Stadt Bern*); am 13. Mai 1252 in Zürich*); am 24. Juli 1252 in Ober- 
hofen, wo er als Waltherus de Wolhusen siegelt •); 1253, 31. Juli, auf der Brücke 
vor der Vorburg Wolhusens als Zeuge ^. 

Als Anverwandter des Hauses Eschenbach erscheint Freiherr Walther von 
Wolhusen zuweilen bei Verhandlungen dieser Herren, namentlich bei Güterverkäufen 
an das Kloster Engelberg, so am 10. Februar 1256 auf dem Landgericht in Gun- 
doldingen; am 14. September 1256 in Luzern®); 8. Mai 1257 in Luzern •). 

Als Vasall der Grafen von Kyburg, übernahm Freiherr Walther von Eschen- 
bach am 24. März 1257 in Kyburg mit 89 Grafen, Freiherren, Bittern, Dienst- 
mannen und Geistlichen Bürgschaft fllr Graf Hartmann den Jüngeren von Kyburg 
gegen Gräfin Margaretha vonSavoyen Frau Graf Hartmann des Älteren von Kyburg^®). 

Gemeinsam mit seinem Bruder Marquard verzichtete Freiherr Walther 1257 
zu Gunsten der Abtei St. ürban auf ein Lehengut in Turms") und verkaufte mit 
demselben 1257, 3. Juni, ein Gut in Alpnach an Meister Heinrich von Kerns"). 
Bei Graf Rudolf von Habsburg war 1257, 23. December, und 1258, 20. Mai, in 
Altdorf Freiherr Walther von Wolhusen zur Beilegung der Fehde zwischen den 
urnerischen Geschlechtern Izzeling und Gruba^*). Bei Graf Gottfried von Habsburg 
dagegen weilte Freiherr Walther am 24. Mai 1258 in Sempach "). Mit beiden Grafen 
von Habsburg und dem Grafen Hartmann von Kyburg erscheinen Walther und 
Marquard von Wolhusen wie die Herren von Eothenburg am 9. August 1260 in 
WolenswyP*). 

In nicht genau zu ermittelnder Zeit wurden die Herren von Wolhusen von 
den Grafen von Neuenburg mit dem Lehen des am Bielersee gelegenen Hofes 

>) Geschichtsfrennd, 51, 80, 78. 

10) Kopp, Urkunden, II, 96. 

11) Solothurner Wochenblatt, 1881, 136. 

12) Geschichtsfreund, 51, 80 u. 81. 
1«) Kopp, Urkunden, I, 10—12, Geschichts- 
freund, Vm, 14-16. 

") Geschichtsfreund, 61, 83-84. 
Iß) Zttricher Urkundenbuch, III, 213-214. 

3 



1) Geschichtsfreund, 61, 46, 1240, lO.M&rz. 

5) Daselbst, 27, 288. 

9) Geschichtsfreund, XXVU, 288. 
*) Fontes Bern., U, 291. 

6) Züricher Urkundenbuch, II, 298. 
•) Pont. Bern., II, 361. 

') Font. Bern., II, 360. 

s) Geschichtsfreund, IX, 207. 



- 34 - 



Metten, dem sogenannten Vlarzlehen, belehnt. Zu demselben gehöi'te das Patronaf- 
reeht von Metten, das die Freiherren Walther und Marquard von Wolhusen seit 
dem 9. Januar 1262 (1261, 10. Januar?) gemeinsam ausübten^), wie zwei in Bern 
von ihnen ausgestellte Urkunden zeigen. 

Mit seiner Gemahlin Adelheid und seinen Söhnen Werner, Diethelm und 
Marquard verkaufte Freiherr Walther von Wolhusen am 14. Februar 1264 dem 
Kloster St. ürban um 6V2 Mark Silber das Gut Olusen im Entlebuch und ein 
Gütehen in Wangen*). Der 1240 erwähnte Sohn Arnold') scheint damals nicht 
mehr gelebt zu haben, während Arnold selbst siegelte. 

Vorher schon mussten die Freiherren Walther und Marquard von Wolhusen 
ihre Güter zu Bergheim, die an den Grafen Philipp von ßiehenberg verpfiindet 
waren, an Herrn Conrad von Horburg verkauft haben*). Zum letztenmal erscheint 
Freiherr Walther von Wolhusen als Zeuge in einer Urkunde des Abtes von Disentis 
für das Kloster ßüthi*^). 

Von seinen vier Söhnen, Arnold, der schon 1240 erwähnt wurde, Werner, 
Diethelm und Marquard, überlebten ihn nur die drei letzteren. Werner, mit seinem 
Bruder 1240 erwähnt, gab mit seinen Brüdern Diethelm und Marquard am 14. Fe- 
bruar 1264 die Zustimmung zum Verkauf von Gütern an Engelberg. 

Allein auch an den Gütern bei Rothenburg hatten die Söhne Walther und 
Marquard von Wolhusen Antheil, wie eine Stelle über eine Vergabung an das Kloster 
St. ürban*) und eine dieselbe erläuternde Urkunde der Freiherren Walther und 
Marquard von Wolhusen vom Jahre 1233 zeigt, die bei Wolhusen ausgestellt wurde ^). 
Im Siegel nennt sieh Walther de Wolhusen mit kleinerer Schrift auch Rothenburg. 

Wahrscheinlich um das Jahr 1223 trat Arnold der Vogt von Rothenburg in 
den Besitz der Herrschaft Wolhusen ein ; seit dieser Zeit nannte er sich abwechselnd 
Arnold von Wolhusen®) und Arnold von Rothenburg; von seinen drei Söhnen nannte 
sich der erstgeborne Arnold, der wahrscheinlich nicht von der Freifrau von Wol- 
husen abstammte, immer nur Arnold von Rothenburg; die jüngeren dagegen, Walther 
und Marquard, sowie ihre Schwester Geppa, Gemahlin des Freiherrn Aimo von 
Montenach, Freiherren von Wolhusen, im Siegel aber zudem noch von Rothenburg. 



1) Fontes Bemenses^ II, 546 ff. 

2) Archiv St. ürban. 

3) Nach dem Nekrolog von Wettingen war 
er mit einer Adelheid verehelicht. Herrgott, 
Mon. Dom. Austr.^ III, 842. Er war Bitter 
geworden und vergabte der Kirche Boswyl 
2 Schnppossen in Siggigen^ Geschiohtsfreund, 

xvn, 4. 

*) Urkunde vom 1. Juni 1264. Huot, Com- 
manderie de Cdmar, 28. 

^) Neugart, Episcopatus Constantiensis, 
II, 218. 

^) Es handelte Sich um eine Vergabung 
von 4 Wohnungen und 5Schuppossen in Sterten- 



bach (bei Groß Wangen), und zwar Sohuppossen 
in Kothenburg, sowie um einen später erfolgten 
Tausch des von Arnold von Wolhusen, Gemahl 
Adelheids, vergabten Gutes in Buswyl von 
32 Schnppossen gegen Güter in Büthi bei Solo- 
thum, die Arnold von Wolhusen von Heinrich 
von Signau erkauft hatte. Urbar von St. Urban. 
Fontes rerum Bern., II, HI, 758. 

7) Archiv St. Urban. 

^) 1225, 4. September, in Worms als Zeuge 
bei der Vergabung Herzog Otto's von tteran 
an den Bischof von Basel. 

TrouiUat, Monumens de Bale, I, 602. 



— 35 — 



Infolge schiedsgerichtlichen ürtheils vom 1. December 1265, verzichteten die 
drei Brüder auf der Brücke in Luzern zu Gunsten des Klosters Engelberg gegen 
8 «■ Münze auf Leibeigene in Hocken *). 

Marquard von Wolhusen erscheint später nicht mehr'). Werner dagegen 
wurde Chorherr in Beromünster '), wo er bis 1292 lebte; seit 1267, 6. Januar, bis 
1306 war er Leutpriester in Wangen*). 

Den Stamm setzte Freiherr Diethelm (1264—1304) fort. Er war mit Frau 
Elisabetha verehelicht, deren Geschlecht nicht bekannt ist. 

Mit Freiherrn Diethelm von Wolhusen begann auch der Eiiin der älteren Linie 
des Hauses Wolhusen. Der Freiherr tritt selten in einer wichtigeren Action hervor. 
1266, 12. Mai, war er in Zofingen Zeuge bei einer schiedsgerichtlichen Verhand- 
lung*); 1270, vor dem 16. Mai, in Münster*). 1274, 2. Mai, tauschte er mit dem 
Abte von Erlach zwei Schuppossen in Castel bei Menznau gegen Güter zu Lusten- 
berg im Entlebuch ^). 1279, 5. Juni, war er Zeuge für die Herren Eudolf und Ul- 
rich von Balm®). 

Herr Diethelm scheint ein sehr prachtliebender Herr gewesen zu sein, da er 
am 26. Januar 1285 sein EeitersiegeP) an einen höchst unbedeutenden Kaufbrief 
des Klosters Neuenkirch hängte; das war auch der Fall am 24. Februar 1291^®) 
bei einer Verschreibung des Eitters Jakob von Schenken fQr das Kloster Ebersecken. 

Um diese Zeit war der Herr von Wolhusen gezwungen, den Herzogen von 
Österreich die Burg Wolhusen ob dem Markte zu verkaufen sammt den zum Amte 
Wolhusen gehörigen Gütern in den Ortschaften Trüb, Schangnau, Marbach, Escholz- 
matt, Hasle, Schüpfheim, Entlebuch, Eomoos, Doppleschwand, Malters, Euswyl, 
Wolhusen-Markt, Buttisholz, Geiß, (Groß-) Dietwyl und (Groß-) Wangen und den 
Wolhuser-Leuten in der Grafschaft Willisau ^*). 

Die Vogtsteuer warf 196 — 238 u ab, der Vogthaber 20 Malter, hiezu kamen 
die VogthOhner, verschiedene Eigengüter, Markt und Mühle in Wolhusen, die Collatur- 
rechte von Schüpfheim und Entlebuch. 



1) Er scheint im April gestorben zu sein. 
Jahrzeitbuoh Geiß zum 16. April. Geschichts- 
freund, XXn, 218. Jahrzeitbuch Großdietwyl 
zum 7. ApriL 

2) Geschichtsfreund, 51, 90. 

3) 1270, Tor 16. Mai wird er als Zeuge 
neben seinem Bruder D. genannt. 

1277, 1. Februar. Siegelt er als Chorherr. 
Geschichtsfreund, VII, 165. 

1278, 10. October, nennt er sich „Tumherr 
Ton M&ister", Thommen, Urkunden, I, 56. 

1279, 19. Not. Siegelt Herr Werner fQr 
die Commende Hohenrain. Archiv Hohenrain. 

1292, 29. März, Zeuge in St. ürban. Herr- 
gott, Monum., III, 553. 

1306, 26. Februar und 1306, 20. Februar, 
heilet er Vogt der Kirche in Dietwyl. H. v. 
Liebenau, Königin Agnes von Ungarn, 407, 408. 
Geschiehtsfreund, 49, 198—206. 



Nach dem Jahrzeitbuch von Beromünster 
starb Chorherr Wernher von Wolhusen am 
23. Dec. — Geschichtsfreund, V, 155. 

*) Font. Bern., II, 670. 

ß) Solothumer Wochenblatt, 1827, 398. 

^) Segesser, Bechtsgeschichte, I, 727. 

7) Zeerleder, Urkunden von Bern, Nr. 614. 
Zweifelhaft ist die Angabe, Herr Diethelm und 
Johann von Wolhusen haben 1275 eine Ver- 
gabung an das Stift Frienisborg gemacht. Leu, 
Helvet. Lexikon, XIX, 569. 

8) Geschichtsfreund, I, 60—61. 

9) Geschichtsfreund, I, 310, V, 163 f. 

10) Geschichtsfreund, IV, 114. 

11) Pfeiffer, Habsburg-Österreich. Urbarbuch, 
180—183, Quellen zur Schweizergeschichte, 
XIV, 191—196. 

3* 



— 36 — 

Mit seinen Söhnen Walther und Marqnard verkanfle Bitter Diethelm den Hof 
Archegg mit allen Rechten, wie selbe von seinen Vorfahren hergekommen sind, an 
Herrn Sudolf von Schauensee, Gbuno von Brugthal, Johann von Malters, Heinrich 
Bocklin und Ghuno Totteneich. Seine Gemahlin Elisabeth entzog sich aller Ansprache 
an diesen Hof, der ihr als Leibgeding verschrieben war^). Dagegen machte er 
1299 Anstrengungen '), ein mit seiner Gemahlin und seinen Söhnen vor zwei Jahren 
der Corathurei Hohenrain verkauftes Gut zu ßiede bei Wangen, sammt einer von 
Ulrich zu der Burg bebauten Schupposse, um 77 ü 10 Schilling zurückzukaufen. 

Noch am 12. August 1303 bediente sich Freiherr Diethelm von Wolhusen, 
der seit 1299 auf der kleinen Burg zu Wangen saß, seines Beitersiegels, um den 
Verkauf eines Waldes in Fischbach durch Bitter Ulrich Brunzo von Hasle an das 
Kloster Ebersecken zu besiegeln'). Bei den Herren von Wediswyl und Hasenburg 
war Herr Diethelm von Wolhusen am 8. Mai 1304 noch auf dem Schlosse Wyer 
bei Ettiswyl ^) und zuletzt noch mit seinem Sohne Walther in Menznau am 22. Juli 
1307 bei Abt Nikolaus von Erlach ^). 

Walthers Kinder waren, mit Ausnahme Marquards und Diethelms, zur Todes- 
zeit ihres Vaters noch minderjährig. Ihr Vogt war 1324, 11. November, ihr Vetter 
Freiherr Johann von Wolhusen. Diese beiden Söhne gelobten am 28. October 1328, den 
Spruch des Freiherrn Johann von Wolhusen und ihres Oheims ^) Heimos von Hasen- 
burg, Kirchherm von Willisau, betreffend Rechte und Pflichten des Kirchherrn und 
der Pfarrgenossen in (Groß-) Wangen, zu halten^. Der Kirchherr von (Groß-) Dietwyl 
hinwieder, Lütold von Luzern, stiftete angeblich 1320 im Januar^) eine Jahrzeit fQr 
Ritter Diethelm von Wolhusen und dessen Sohn Walther in Wynau, die nach Ein- 
Mrung der Reformation im Canton Bern (1528) ins luzernerische Capitel Willisau 
verlegt wurde. 

Margaretha von Kramburg verpföndete am 3. November 1338 ihi-e in Zuffikon 
gelegenen Güter um 50 Mark Silber an Heinrich den Wirth von Saffaten, worauf 
ihre Söhne, die Freiherren Marquard und Diethelm von Wolhusen, gelobten, diese 
Güter binnen vier Jahren wieder einzulösen"). Ob Margaretha diesen Termin noch 
erlebt hat, ist zweifelhaft"). 

Als Herr Diethelm von Wolhusen mit Hinterlassung von zwei bereits im 
Jahre 1298 erwähnten Söhnen Walther und Marquard und einer Tochter Amalia 



») Geschichtsfreund, I, 331, V, 172. 

«) Geschichtsfreund, VII, 170. 

8) Codex 14, Nr. 20, Fol. 149, der Stadt- 
bibliothek Luzern. 

*) Kopp, Geschichte der eidgenössischen 
Bünde, II, 1, 387. 

B) Staatsarchi? Bern. 

ö) Vielleicht war Heimo's Mutter Adelheid 
eine yon Wolhusen. Argoria, XXIX, 31. 

7) Geschichtsfreund, 49, 203. 

^) Das Capitelbuch von Willisau setzt die 
Stiftung ins Jahr 1317, ein Transsumpt yon 



1523 im Pfarrarchiv Ettiswyl 1880 infra octa- 
vam b. Agnetis. 

»} Gesohichtsfreund, 49, 202. 

1^) Sie ist in Groüwangen begrabe, wo 
auch für Herrn Johann von Kramburg, ver- 
muthlich ihrem Vater, Jahrzeit gehalten wurde. 
Das Jahrzeitbuch der Abtei Zürich gedenkt in- 
folge einer Stiftung der Äbtissin Beatrix yon 
Wolhusen, ebenfalls unter dem 8. April, der 
Margaretha yon Kramburg, ihres Gemahls 
Walther von Wolhusen und des Sohnes Ritter 
Marquard. 



— 37 — 



(1312—1322), Gemahlin Georgs von Hadstatt^), gestorben war*), scheinen diese 
daran gedacht za haben, namenÜicli die Gfiter in Mett zu verkaufen *). Allein die 
Sache stieß auf Schwierigkeiten. Durch das Zeugnis des Abtes Johann von Erlach 
Tom 1. Februar 1316 wurde erwiesen, dass Freiherr Diethelm von Wolhusen durch 
einen gesiegelten Brief anerkannt habe, er sei vom Grafen Budolf von Neuenburg 
mit dem Kirchensatz von Mett belehnt worden^). 

Auch die Verfügung über zwei Schuppossen in Ostergau bei Willisau wurde 
1319, 21. December, durch ein Zeugnis des Abtes von Einsiedeln verhindert'^). 

Walther von Wolhusen, der mit seinem Vater am 22. Juli 1307 in Menznau 
war, wohnte 1313, 24. Juli, in Zoßngen dem Vergleiche zwischen Freiherrn Johann 
von Wolhusen und den Herzogen von Österreich bei*). Er starb, ohne die Eitter- 
Würde erlangt zu haben, 1323^. Von seiner Gemahlin Margaretha von Kramburg, 
die noch 1338 lebte, hinterließ er die Söhne Diethelm, Marquard, Thüring, Peter; 
die Töchter Beatrix, Margaretha und Helika. 

Marquard von Wolhusen, Herrn Walthers Sohn, wurde Kirchherr zu (Groß-) 
Wangen und erhielt 1346, 2. Januar, von dem Kloster zum heiligen Kreuz in Trüb 
f&r die von ihm gemachte Stiftung des Altars zu Ehren der seligen Maria und des 
heiligen Kreuzes in der Kirche zu Wangen den Hof im Kirchhof zu Both, sammt 
aller Zubehörde, wie derselbe einst von der Herrschaft Kapfenberg dem Kloster 
zum Ersatz f^r erlittenen Schaden vergabt worden war^). 

1346 verglich Marquart sich auch mit Conrad Wy wegen einer Vergabung an diesen 
Altar ^. Aus seiner Ehe mit einer nicht bekannten Frau stammt ein Sohn Johann, 
dem Äbtissin Beatrix von Wolhusen in Zürich 1369, 2. April, die Pfarrei Silinen 
(in üri) verlieh»^). 

Wir kehren zu den Kindern Walthers von Wolhusen und der Margaretha von 
Kramburg zurück. 

Nach allgemeiner Sitte jener Tage wurden die meisten Kinder der zahlreichen, 
aber mit Glückgütem nur spärlich bedachten Familie in adelige Stifte untergebracht: 
Beatrix im Fraumünster in Zürich, Margaretha im Stift Säckingen ^^) (1367), Helika 



1) Jahrzeitbuch der Abtei Zürich. Necrolog. 
German., 540. 

<) Er wird mit Keinen beiden Söbnen im 
Jahneitbnch Ton Neuenkirch in Cjsat's CoUect. 
erwähnt. — Als AdTocatns et benefactor auch 
im Jahrseitbnch von GroMietwyl snm 24. April. 
Ebenso im Jahrzeitbuch von Großwang^n. 

3) 1312, 9. August, übergab in Biel Bitter 
Ulrich Ton Biel, yormals Meier daselbst, seinen 
Söhnen Johann und Immer 2 Schuppossen in 
Mett, Lehen der Herren von Wolhusen. Fontes 
Bern., IV, 217—218. 

*) Pontes Bemenses, IV, 667. 



^) Geschichtsfreund, 43, 189. 
«) Kopp, Urkunden, II, 68. 

7) Jahneitbuch Fraubrunnen zum 80. Juli. 
Amiet Begesten Nr. 776. 

8) Fontes Bern., VII, 163—164, Geschichts- 
freund, 49, 206. 

^) Altes Bepertorium des Staatsarchiys 
Luzem. 

10) Geschichtsfreund, VIU, 64. 

11) Sie war Küsterin in Sackingen 1867. 
Schulte, Freiherrliche Klöster, 1896, p. 140. 
Das Jahrzeitbuch der Abtei Zürich gedenkt 
ihrer unter dem 30. October. 



— 38 — 



im Stift Königsfelden *), Johann in der Abtei St. Gallen*), Peter in der Benedictiner- 
Abtei Einsiedeln. Von diesen so versorgten Personen haben Beatrix und Peter eine 
größere Bolle gespielt wie ihre Brüder. 

Beatrix von Wolhusen wurde nach dem 10. August 1340 von einem Theil der 
Stiftsfrauen zur Förstäbtissin von Zürich erwählt'). Allein die Gegenpartei legte 
beim Kaiser Beschwerde gegen diese Wahl ein. 

Am 18. December 1341 erklärte Graf Berchtold von Greispaeh und Marstetten, 
genannt von Neiflfen, in Winterthur, im Auftrag Kaiser Ludwigs, in rechtsgiltiger 
Wahl sei Frau Fides von Klingen zur Äbtissin in Zürich erwählt worden; er er- 
suche deshalb den Bath von Zürich, diese und nicht Beatrix von Wolhusen als 
Äbtissin anzuerkennen^). Es fand dann am 24. Juli 1342 ein Vergleich statt, nach 
welchem Beatrix gütlich auf ihre Anforderungen an die Abtei verzichtete gegen 
Zusicherung einer jährlichen Beute ^). Äbtissin Fides genehmigte alle während des 
Streites um die Abtei von den Amtsleuten getroffenen Verfiigungen*). 

Als dann Äbtissin Fides von Klingen am 28. Februar 1358 gestorben war, 
wurde Freifrau Beatrix von Wolhusen nochmals zur Äbtissin erwählt und am 
25. März 1358 im Auftrage Bischof Heinrichs von Constanz durch Bischof Peter 
von Citon benedicierf). 

Am 29. Juni 1358 beauftragte in Nürnberg Kaiser Karl IV. seinen Schwieger- 
sohn Herzog Budolf von Österreich, Äbtissin Beatrix mit den Regalien und ßeichs- 
lehen zu belehnen^. Unklar bleibt, wie Äbtissin Beatrix in einer Urkunde®) den 
Grafen Budolf von Habsburg ihren Oheim nennen konnte. 

An schweren Prüfungen war die Begierungszeit dieser Äbtissin überreich ; 1392 
erlebte sie die Bevolte der Urner, welche die schuldigen GeftUe nicht mehr entrichten 
wollten; sie musste mit dem Kirchenbanne einschreiten und die Meier ihres Amtes 
entsetzen. 1393, 19. Juli, sah sie die Verfassungsänderung in Zürich, die sie genehmigen 
musste. 9. Juli 1397 wurde sie vom Bathe von Zürich unter Guratel gestellt und aus 
der Abtei verwiesen. Endlich starb sie hochbejahrt am 16. Juli 1398*®). 



^) Sie ist vor 24. Juni 1864 in Königs- 
felden gestorben, da die österreichische Chronik 
von Hagen (Hieronymus Pez, Scriptores rerum 
Austriacarum, I, 1137) und Ciewi Friger (bei 
Gerbert, Crypta S. Blasiana, pag. 110) sagen 
Königin Agnes von Ungarn kam bei ihrem 
Tode «über die selige Schwester Hildegarden 
von Wolhusen". Auf sie bezieht sich vielleicht 
die von Cysat Collect. A. 190 mitgetheilte 
Stelle im Jahrzeitbuch Romoos vom 5. October: 
Domina Hildegardis Comitissa de Kempten. 
Canonissa de Campo regis? 

^) Er erscheint ab Conventual 1H49, 27. März. 
Wartmann. Urkundenbuch, IV, 1087. 1374, 
22. September, ist er „Werkdecan** (Stiftsarchiv 
St. Gallen) ; das Jahrzeitbuch der luzemerischen 
Pfarrei Geiß gedenkt seiner unter dem 6. Juli, 
Geschichtsfreund, XXH, 216. 



s) Zeitschrift fQr schweizerisches Recht, 
IV, 1, 98. 

<) G. V. Wyß, Abtei Zürich. 

6) Zeller, Stadtbücher von Zürich, I, 139. 

6) G. V. Wyß, Abtei Zürich, 886. 

7) G. V. Wyß, Abtei Zürich, 896. 

8) Huber,Rege8tenKaiserKarlIV,Nr. 2800. 

9) 1383, 13. Februar. Es ist der Graf von 
Habsburg-Lauffenburg, der aus Rheinau am 
4. Juli 1383 an die Äbtissin schrieb. 

^^) Baomann, Necrologia Germaniae, I, 643, 
608. Stumpfs Chronik von 1648 und Bruschius, 
Monasteria Germaniae, 40. Ihre letzte Urkunde 
datiert vom 14. Februar 1398. F. X. Wöber, 
Die MüUner von Zürich, I, 600. 



— 39 — 

Freiherr Peter von Wolhusen war nach den Aufzeichnungen des Heinrich von 
Ligerz schon 1356 unter Abt Heinrich von Brandis Conventual von Einsiedeln'). 
Am 22. Jdi 1360 urkundet er in Pfullendorf als Sänger, Gustos und Kämmerer von 
Einsiedeln'); seit Juli 1379 ist er Propst zu St. Gerold in Friesen (Vorarlberg)') bis 
zu seiner Wahl zum Abt von Einsiedeln, die im November 1377 erfolgte*). 

Von Herzog Leopold von Österreich am 19. März 1379 mit seinem Kloster in 
Schirm genommen, suchte Abt Peter mit dem Abte von Wettingen '^) später durch 
Friedensvermittlung zwischen Österreich und den Eidgenossen seine kritische Lage 
zu verbessern; das unter dem Abte stehende Kloster Fahr an der Limmat wurde 
dann als der Ort bezeichnet, wo Friedensconferenzen gehalten werden sollten. 

Für die Hebung der Wallfahrt nach Einsiedeln war von hoher Bedeutung, 
dass auf Bitte Abt Peters, Bischof Heinrich von Constanz die sog. Engelweihe-Bulle 
Papst Leo VIIL vom Jahre 964 am 25. December 1382 vidimierte. Zum Schutze 
des Klosters schloss Abt Peter am 10. Januar 1386 für seine Burg Pfäffiken am 
Zörichsee Burgrecht mit der Stadt Zürich. Unklar sind die Nachrichten über Abt 
Peters Ende. Nach einigen Autoren hätte Peter 1387 als Abt resigniert und wäre 
am 19. Juni 1390 gestorben *) ; nach anderen fiel sein Tod auf den 13. Januar 1391 '). 

Hunger weiß zu erzählen, am 1. April 1389 sei der von Abt Peter von Ein- 
siedeln vermittelte Frieden zwischen Österreich und den Eidgenossen verkündet 
worden. Das Jahrzeitbuch des Klosters Fahr setzt den Tod Abt Peters auf den 
23. April % das der Abtei Zürich auf den 22. April •). Bruschius versichert in dem 
1551 gedruckten Monasteria Germaniae Fol. 756: Petrus Baro a Waldhusen ob 
vitae bonitatem Pater Patrum vulgo cognominatus ; den gleichen Titel legt ihm 
Stumpfs Chronik bei. Leu versetzt im ZOrich'schen Geschlechterbuch den Tod Peters 
ins Jahr 1391. 

Der Stamm der Herren von Wolhusen beruhte auf Diethelm, der schon am 
18. November 1323 in Sursee um 320 ^ Pfennige von Ulrich Trutmann in Aarau 
4 Schuppossen, eine Hofstatt sammt Vogtei in Uffikon kaufte '®). Selten kommt er in 
Urkunden vor; so 1347, 4. September, in einem Documente des Stiftes Erlach \^). 

Auf der Burg zu Wolhusen verlieh am 3. Juli 1358 Freiherr Diethelm dem 
Peter zum Brunnen von Schangnau das Gut von Schwand als Mannlehen"). Als 
Herzog Rudolf von Österreich am 7. Juli 1363 in Brugg die Grafen Egon und Eber- 



') Beihefte zum Centralblatt für Bibliotheks- 
wesen, XVII. 49. 

2) Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins, 
XXIII, 1. 

3) Archiv für Österreich. Geschichtsquellen, 
43, 296 ff. 

*) Albert von Bonstetten, Von der Stiftung 
des Klosters Einsiedeln um 1494. Quellen zur 
Schweizergeschichte, XIII, 201. 

^) Josef Tschudi, Einsiedlische Chronik, 74. 

^) Adelrich Dieziger, Geschichte der 
Propstei St. Gerold, 1878, 34. 



Hunger, ü. 1. Frau zu Einsiedeln, I, 130. 

7) Rusch im Archiv för Österreich. Ge- 
schichte, 43, 362. 

^) Neues Archi? der Gesellschaft für ältere 
deutsche Geschichtskunde, VIII, 436, Necrologia 
Germaniae, I, 386, 662. 

ö) Necrol. German., I, 641. 
'®) Kopp, Gesch., V, 64. Geschichtsfreund, 
49, 200. 

*^) Staatsarchi? Bern. 



— 40 — 

hard von Kyburg mit den Städten Burgdorf, Oltingen, Thun u. s. w. belehnte, war 
Diethelm von Wolhusen als Zeuge anwesend^). 

Aus seiner Ehe mit Elisabeth von Eamstein, Witwe des 1339 verstorbenen Frei- 
herren Budolf von Aarburg *), sah Freiherr Diethelm folgende Kinder heranwachsen : 
Walther, Diethelm, Thüring, Judith und Adelheid. Judith war schon 1365 mit Frei- 
herrn Lütold von Arburg (f 1396, 6. Mai) verehelicht und erhielt am 23. December 
1365 die Bewilligung, um 530 Florin jene Güter in Basel einzulösen, die ihre Mutter 
(an den Grafen von Vallengin?) verpfändet hatte*). 

Das Hauptbesitzthum Diethelms war die Herrschaft Wangen; mit dem Zehnten 
von Fischbach war Bitter Rudolf Müller von Zürich belehnt, der mit der Burg 
Oastelen dieses Lehen 1367, 24. Juli, in Zürich an Rudolf und Wilhelm von Lutemau, 
Johann und Ulrich Rust verkaufte*). 

Um 1368 verehelichte sich Freifrau Adelheid, Diethelms von Wolhusen Tochter, 
mit Junker Heinrich von Liechtenberg, genannt Hummel, der seither in Wolhusen 
oder Wangen wohnte^) und besonders beim Streite um das Erbe der Gräfin Margaretha 
von Straßburg- Wolhusen sich hervorthat*), wo es ihm» wie^ bereits erwähnt, gelang, 
wenigstens die Feste Kapfenberg sich und seiner Frau zu vindicieren gegen Ein- 
räumung des öflfnungsrechtes an die Herzoge von Österreich^. 

Mit den Eidgenossen, namenth'ch den keck zugreifenden Luzernern, standen die 
Herren von Wolhusen damals noch gut^, wie eine ürifSnde vom 23. Februar 1369, 
ausgestellt in Luzern, bezeugt.^) 

Als Entschädigung f^r die Ansprüche auf das Erbe der Gräfin Margaretha 
von Straßberg scheint Diethelm von Wolhusen einen Theil des Burglehens von 
Wielandingen (bei Säckingen am Rhein), das sogenannte Harpelinger Schloss, er- 
halten zu haben, das er aber schon um 1370 an Herzog Leopold von Österreich 
aufsendete, der es an Marquard von Baldegg verlieh"). 

Am 25. Juli 1371 belehnte Freiherr Diethelm von Wolhusen Anna von Schwert- 
schwendi und deren Sohn Hans „aus besonderer Liebe" mit dem Leyenzehnten in 
(Groß-) Dietwyl und einer Schupposse in Turns*®). 

Bald nachher starb vermuthlich auch sein Sohn Thüring, dessen Name nur 
durch das Jahrzeitbuch der Abtei Zürich constatiert ist"). 

Dann begannen die Wirren in Unterwaiden und Luzern wegen des strengen 
Bezuges von Steuern und Abgaben durch den österreichischen Pfandherren von Wol- 

') 1370 genehmigte er mit seiner Frau die 
am 10. April 1369 von Gräfin Margaretha von 
Wolhusen an die Pfarrei Ruswyl gemachte 
Vergabung, Geschichtsfreund, XVII, 18. 

7) 1370, 14. Januar, Geschichtsfreund, 



1) Thonunen, Urkunden, I, 460-467. 

2) Dr. W. Merz, Die Freien von Aarburg, 
Stammtafel. Argovia XXIX, p. 94. Urkunde 
des Freiherm Johann von Tengen von 1368 
wegen einer an Frau Elisabeth verschriebenen 
Hypothek auf Dorf Bftlach für 63 Gl. Archiv 
Leuggem. 

^) Archiv Neuenburg. 

^) Urkunde im Staatsarchiv Luzern. 

5) Er ist Zeuge in der Urkunde der Gräfin 
Margaretha von Straßberg - Wolhusen vom 
7. Juni 1368. 



IX, 216. 

^) Urfehde von Heinz Brüggler von Wangen. 
Staatsarchiv Luzern. 

») Thommen, Urkunden, I, 676. 
^^) Geschichtsfreund, 49, 207. 
") Zum 19. Juni. 



— 41 — 

husen, Peter von Thorberg, der auch den Bau einer Stadt in Wolhusen, die mit 
Thürmen und Thoren hätte befestigt werden sollen, plötzlich sistiert hatte. Man er- 
innerte sich der guten Zeit unter den Herren von Wolhusen*). 

Im Jahre 1375 erfolgte der Einfall der englischen Söldner in den Aargau, 
welche dem Herrn Ingram von Couify das Erbe seiner Großmutter verschaffen wollten. 
Bei diesem Anlasse wurden auch die Herrschaften Großwangen und Großdietwyl 
schwer heimgesucht. Doch zogen sich diese Horden nach dem nächtlichen Überfall 
bei Buttisholz durch die Entlebucher, welche der österreichische Landvogt Peter 
von Thorberg befehligte, über die Aar zurück. 

Nach dieser Zeit scheint der Junker Walther von Wolhusen sich zu seiner 
Base, der Äbtissin Beatrix, nach Zürich zurückgezogen zu haben, wo er seit 1389 
wegen mehrfacher muthwilliger Streiche mit dem Bathe und Gerichte in Conflict 
gerieth. 

Sein Vater Diethelm dagegen blieb auf der Burg Wangen. Da begannen die 
Feindseligkeiten zwischen Österreich und den Eidgenossen. Massenhaft nahmen die 
Lazemer ünterthanen der Herzoge von Österreich und der Adeligen der Umgegend 
als Pfahlbürger auf. 

Während Hummel von Liechtenberg 1385 mit seiner Burg Eapfenberg 1385 
mit Luzem ins Burgrecht trat, glaubte sein Schwiegervater Diethelm von Wolhusen 
im Kriege neutral bleiben zu können. Da erschienen, wie es scheint, am 4. Juli 1386') 
vier Eriegsknechte von Luzem, nahmen Herrn Diethelm von Wolhusen gefangen 
und erschlugen ihn in Abwesenheit seiner Kinder, obwohl er den Luzernern nie 
ein Leid zugefügt hatte*). Darauf bemächtigten sich die Luzerner seiner Güter*). 
Auf erfolgte Klage beim ßathe von Luzem wurde hierauf den Herren von Wolhusen 
und den Erben des Ermordeten die Herrschaft wieder zurückgestellt, aber, wie 
es scheint, unter der Bedingung, dass sie im Kriege zu den Eidgenossen halten. 
Nun aber trat der Herr von Liebegg, der von den Herzogen mit der Gerichtsbarkeit 
in Wangen und Dietwyl belehnt war, auf und vertrieb die Lehenleute der Herren 
von Wolhusen, verbot ihnen, die Güter zu bebauen und an die Herren von Wol- 
husen Abgaben zu entrichten. Der Pfarrer weigerte sich, das liehen der Kirche von 
Dietwyl von den Erben des ermordeten Freiherrn zu empfangen. Da griff Hummel 
von Liechtenberg namens der Erben zum Gegenrecht und zur Fehde gegen den 
Herrn von Liebegg, brachte dann aber 1387 mit den Luzernern seine Klage vor dem 
österreichischen Landvogte vor'). 



Der letzte Freiherr ron Wolhnsen. 

Als Freiherr Diethelm von Wolhusen im Jahre 1391 volljährig geworden war, 
suchte er die Güter seines Vaters wieder zu gewinnen. Hiebei gieng er von der 
Annahme aus, seine ältere Schwester, Frau Adelheid, Gemahlin Heinrichs von Liechten- 
berg, habe in durchaus unbefugter Weise die im Entlebuch gelegenen Güter an 

*) Archiv für schweizer. Geschichte, XVII, 41—44, zum 14. Mai 1873. 
S) Jahrzeitbach Geil^. Geschichtsfreund, XXII, 215. 
») Archiv für schweizer. Geschichte, XVII, 176, 147. 



- 4& - 



Uli von Siggenhusen, Claus Bletsch, Uli Elsen von Wicken, Peter Wirg von Escholz- 
raatt, Peter an der Puren, Jenni Sehurtenberger zu Menznau, Werner Gernas, 
Werner von Habschwanden, Jenni unter der Flu und Hans Hafner verkauft. Gegen 
diese Käufer brachte er vor dem kaiserlichen Hofgerichte in Zürich seine Klage vor, 
indem er behauptete, diese Käufer „bekümmern und sumen" ihn widerrechtlich an 
seinen Gütern. Das Hofgericht erließ deshalb am 22. August 1391 die Citation gegen 
die Beklagten und sprach am 30. October 1391 die Eeichsacht gegen die Beklagten 
aus. Am 15. November 1391 wurde von dieser Ächtung dem Ammann und den 
Amtleuten von Entlebuch, dem Schultheißen, Bath und den Bürgern vom Sempach, 
dem Vogt, den Bürgern und den Leuten von Entlebuch Kenntnis gegeben, am 
31. Januar 1392 auch dem Vogte und den Leuten von Willisau und Ettiswyl. Als 
diese den Verkehr mit den geächteten Käufern nicht abbrachen, wurden auch die 
Leute von Buswyl, Sempach, Willisau am 21. Februar 1392, darauf am 4. März 
jene von Wolhusen, am 15. Februar, 22. April und 25. Juni die Leute von Aarau, 
Mellingen, Lenzburg, Trüb, Hitzkirch, Hochdorf, Münster, Sempach, Willisau, Entli- 
buch und Buswyl wegen Verkehr mit den Geächteten vorgeladen und ebenfalls 
geächtet *). 

Welche Wirkung diese Acht ausübte, ist unbekannt. 

Wir wissen nur, dass dem Junker Diethelm von Wolhusen im Jahre 1396 
einige Leute von Talwyl in der Stadt Zürich selbst aufgelauert hatten*), vielleicht 
im Auftrage der Geächteten*). 

Seit dem 30. Juli 1398 finden wir den Freiherrn Diethelm von Wolhusen selbst 
als Hofrichter in Zürich; sein Amtsvorgänger war Freiherr Eudolf von Aarburg. 

Schon Kaiser Karl IV. hatte im Jahre 1362 der Stadt Zürich die Errichtung 
eines Hofgerichtes bewilligt, dessen Mitglieder der Bath ernennen konnte. Zum ersten 
Vorsitzenden des Hofgerichtes hatte der Kaiser den Freiherrn Budolf von Aarburg 
ernannt. Allein aus unbekannten Ursachen verzögerte sich die Eröffnung des Hof- 
gerichtes bis ins Jahr 1383, 9. Juni, wo endlich die Organisation des Hofgerichtes 
von Eotwyl auch für jenes von Zürich adoptiert wurde. Von den zwölf Bichtern, 
deren jeder bei einer Sitzung ein Maß des besten Weines erhielt, sollten mindestens 
sieben anwesend sein. Zu diesen kam noch eine Anzahl von Bittern, welche ürtheils- 
finder waren. Die Haupteinnahme des Hofrichters bestand in der Taxe fUr die Ent- 
lassung aus der Acht; dafür zahlte ein „Herr" 10 Mark Silber, ein Edelmann 5, 
ein Bürger 3 und ein Bauer 1 Mark'). Allein schon im Jahre 1404 gieng das Land- 
gericht wieder ein. 

Als Junker Diethelm von Wolhusen Hofrichter geworden war, ließ er Johann 
von Lütishofen, Budolf von Bot und Johann von Moos, welche Güter der Familie 
von Wolhusen inne hatten, 1398, 28. November, 1399, 29. Januar und 17. Februar, 
vor das Hofgericht in Zürich laden*). 



^) Achtbuch im Staatsarchiv Zürich. 
2) Züricher Rathsbuch, Fol. 119. 
8) Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichte 
von Zürich, I, 387—390; Zeller, Stadtbücher 



von Zürich, I. 272—275, Zeitschrift für 
schweizerisches Recht, IV, 1, 3—6. 
*) Hofgerichtsprotokoll. 



— 43 - 



Das Hofgericht wurde auf dem Hofe ^an der Glos* gehalten*). 

Am 5. Deqember 1398 ließ sich Junker Diethelm von Wolhusen, Freiherr, 
inSt Bürgerrecht von Zürich aufnehmen«). Gleichzeitig trat er auch in die adelige 
Zunft zum Consta£feP). 

Wahrscheinlich infolge eines Conflictes mit dem Käthe von Zürich*) trat 
Junker Diethelm von Wolhusen als Hofrichter von Zürich zurück, nachdem er noch 
am 2. Juni 1403 vor Bürgermeister und Bath von Zürich seiner Gemahlin Verena, 
unbeschadet den Ansprüchen seiner Creditoren, 50 Mark Silber als Leibgeding ver- 
schrieben hatte '^). 

Von dem römischen Könige Euprecht von der Pfalz wurde Freiherr Diethelm 
von Wolhusen zum Landrichter im Thurgau ernannt, neben dem Grafen Otto von 
Thierstein. Diese beide verglichen sich am 17. März 1406 mit der Stadt Winterthur 
wegen Abhaltung des Landgerichtes*). 

Von 1410—1427 entfaltete Freiherr Diethelm von Wolhusen eine ziemlich rege 
Thätigkeit als Landrichter im Thurgau ; er beschränkte sich nicht auf bloße Becht- 
sprechung"^), sondern beglaubigte und bekräftigte auch kaiserliche Diplome in Winter- 
thur und Constanz®). An dem Concil in Oonstanz nahm Freiherr Diethelm von 
Wolhusen Antheil^. 



1) 1398, 15. Mai, Urkunde Diethelms. 
Vidimus der von K. Wenzel 1379, 16. October, 
der 8tadt Zug ertheilten Freiheiten. Neujahrs- 
blatt Yon Zog, 1889, 12. 1399, 6. Mai, Acht- 
Urkunde gegen Johann Binli von Basel. Staats- 
archiv Zürich. 

2) Bürgerbuch von Zürich, I, 61. 

3) W. Tobler, Mittheilungen aus der Ge- 
schichte der Constaffel in Zürich, 1889, p. 198. 

^) Baths- und Bichtebuch yon Zürich 1402. 

'^) Staatsarchiv Zürich, Gemacht-Kaufbriefe, 
I, 188, b. 

•) WerdmttUer, Memorabilia Tigurina, II, 
226, Troll, Gesch. yon Winterthur, V, 237 bis 
239, Anzeiger für schweizerische Geschichte, 
1897, 622—524. 

7) Urkunde vom 29. October, Winterthur. 
Wartmann, Urkundenbuch, IV, 921. 

1411, Winterthur, Walser, Neue Appen- 
zeller Chronik, I, 213. 

1416, 2. Mai, Winterthur, Fertigung des 
Verkaufs der alten Beohburg. Staatsarchiv 
Solothum. 

1417, 19. April. Winterthur, Regesten yon 
Einsiedeln, Nr. 647. 

1421, 16. April, Urkunde im Stadtarchiv 
Luzem. 

1422, 23. Aprü, Thurgau, Beitrage, XXI, 93. 



1422, 28. Sept., Constanz, Welti, Urkunden 
der Stadt Baden, I, 360. 

1423, 18. Mai, 2. Juni, Konstanz, Huber, 
Urkunde von Zurzach, 88—189. 

1426, 13. Februar, Archiv für schweizer. 
Geschichte, XVIU, 118, Schriften des Boden- 
see-Vereines, V, 68. 

9) Vidimus für die SUdt Dießenhofen, 1414, 
6. Juli. Archiv Dießenhofen. 

1416, 31. Juli, Landtag in Winterthur, 
Vidimus für die Stadt Klingnau. Huber, Col- 
laturpfarreien von Zurzach, 12. 

1417, 17. Nov, und 1420 für die SUdt 
Bapperswyl, Bikenmann, Gesch. yon Bappers- 
wyl, 2. Aufl., 1, 110. 

1420, 31. Aug, für die Stadt Winterthur. 
Archiv Winterthur. 

1422 für H. Lischer, Mon. Zeitschrift, 
X, 430. 

1422, 22. April für Comthurei Tobel, 
Archiv Frauenfeld. 

1422, 28. Sept., Constanz, für Stadt Baden. 
Welti, Urkunden yon Baden, I, 369, Welti, 
Stadtrecht von Baden, pag. 24. 

^) Ulrich v.Bichenthal, Chronik des Concils. 
Ausg. Augsburg, 1483, 1636, 138 f. u. Ausg. 
1575, Frankfurt, Fol. 169, Bibl. d. Liter. Ver- 
eins von Stuttgart, 158, 196 irrig »Walhusen« 
Ausg. V. Huttier in Augsburg, 1886. 



— 44 — 



Ulrich Yon Bichentbal weiß in seiner Chronik des Goncils von Gonstanz zu 
berichten, das erste, was Kaiser Sigismund gegen Herzog Friedrich von Österreich 
nach dessen Abreise von Gonstanz vornahm, war das, dass er das Landgericht von 
Thurgau an die Stadt Zürich übertrug. Allein da traten Herren, Eitter und Knechte 
auf und baten den Kaiser, das Landgericht der Stadt Gonstanz zu verpfänden ; denn 
wäre es einmal in Händen der Züricher, so käme es niemals mehr an Österreich ^). 
Das sei dann auch geschahen. Allein diese Erzählung ist ungenau, denn Herzog 
Friedrich ist am 20. März 1415 aus Gonstanz geflohen. 

König Sigismund verschrieb erst am 19. März 1419 in Gonstanz dem Land- 
richter Diethelm von Wolhusen das Landgericht Thurgau mit allen Einnahmen und 
dem Blutbann und ernannte Heinrich Rüdiger von Winterthur zum Landschreiber*). 

Als darauf Kaiser Sigismund am 20. October 1417 der Stadt Gonstanz die 
Landgrafschaft Thurgau verpfändete, behielt er ausdrücklich vor, dass der von ihm 
gesetzte Landrichter Freiherr Diethelm von Wolhusen auf keine Weise entsetzt 
werden dürfe '). Allein Kaiser Sigismund verwirrte selbst die Situation, indem er am 
23. März 1425 die halbe Vogtei von Frauenfeld und das an die Stadt Gonstanz 
verpfändete Landgericht Thurgau weiter verlieh. 

In den Jahren 1426 und 1427, Dienstag vor Martini, fand dann eine Theilung 
des Landgerichtes zwischen der Stadt Gonstanz und der Stadt Zürich, als Besitzerin 
der Grafschaft Kyburg, statt. Als Landrichter Diethelm von Wolhusen trotzdem 
einen Züricher vor seine Schranken berief, citierte ihn der Hofrichter von Eotwyl 
am 2. December 1427 zur Verantwortung*). 

Im Jahre 1429, 21. April, erlaubte Kaiser Sigismund der Stadt Gonstanz einen 
Landrichter nach Frauenfeld zu wählen '^). Wie es scheint, war Diethelm von Wol- 
husen, nachdem schon 1425 als Landrichter ihm Albrecht von Hohen-Sax beigeordnet 
worden war*), freiwillig zurückgetreten. Sein Nachfolger war Freiherr Ulrich von 
Hohen-Klingen '). 

Mit den Herzogen von Österreich hatte Diethelm von Wolhusen sich ausgesöhnt. 
Sie belehnten ihn gemeinsam mit Fölmy von Wyl mit den Layenzehnten in Dietwyl, 
ßeverswyl und Schönenthülen. Als von Wyl gestorben war, übertrug Hofrichter 
Diethelm von Wolhusen das Mannlehen dieser Zehnten am 30. Juli 1398 an Hans 
von Lütishofen^. 

Von der Herrschaft Wolhusen-Wangen verkaufte Freiherr Diethelm an Hans 
von Lütishofen, Vater des Heinrich, Peterraann und Wilhelm von Lütishofen von 
Luzern, was er noch besaß, namentlich die Mannschaft (vor 1406). Allein der Rath 



1) CoDCÜ-Chronik 16S6, FoL 68, f. 

3) Altmann, Urkunden E. Sigismunds, 
Nr. 2127. 

8) Gilg Tschudis Chronik, II, 78-81. R. 
Wegelin, histor. Bericht von der Land?ogtei 
in Schwaben, 1766, II, 193—195. Gengier, Cod. 
juris G46. Schriften des Bodensee- Vereines, V, 
62. Zeitschr für Gesch. des Oberrh. N. F. III, 



439. Marmor, Topographie von Constanz, 55. 
Altmann, Urkunden Nr. 2640. 

*) Schriften des Bodensee-yereine8,y, 2, 62. 

&) Daselbst, p. 68. 

«) Daselbst, V, 2, 59. 

') Pupikofer, Die Freiherren von Klingen, 87. 

3) Geschichtsfreund, 49, 208. 



- 45 — 



von Luzern weigerte sich den 7. April 1434, den Herren von Lütishofen mehr als 
das Lehen zu ertheilen, obwohl Junker Diethelm von Wolhusen bezeugte ^), in dem 
mit Johann von Lütishofen getroffenen Kaufe sei die Mannschaft inbegriffen gewesen. 

Endlich entschieden Schultheiß und Bath von Bern am 22. März 1437 den 
Streit zwischen dem Käthe von Luzern und Heinrich von Lütishofen, Bürger von 
Basel, wegen der Fähre an der Emmenbrücke, der Hypotheken auf dem Amte Wol- 
husen und zu Trüb, der Herrschaft und Mannschaft zu Wangen, die Lütishofen, gestützt 
auf den Verkautbrief des Preiherrn Diethelm von Wolhusen, ansprach. Der 
Wortlaut dieses Spruchbriefes*) ist so gehalten, dass man annehmen muss, Freiherr 
Diethelm habe sich damals noch am Leben befunden. 

Erst die um 1447 entstandene Schrift des Chorherrn Doctor Felix Hämmerlein: 
De Nobilitate et Busticitate *) gibt uns die sichere Kunde, dass die Familie erloschen 
war. Die Volksansicht gieng damals dahin, wie die Herzoge von Teck wegen Gewalt- 
thaten gegen die Kirche und die Grafen von Kyburg wegen des Brudermordes auf 
dem Schlosse Thun, hätten auch die berühmten Freiherren von Wolhusen wegen 
eines Vatermordes unglücklich geendet *). Allein welcher der Freiherren diesen Mord 
begangen hatte, ist nirgends erwähnt. 

Dagegen zählt Kaiser Maiimilian in dem Manifest aus Freiburg im Breisgau 
vom 22. April 1499 über die Ursachen des Schweizerkrieges auch die Freiherren 
von Wolhusen und von Bothenburg auf, „die umbe des h. Bychs und teutscher 
Nation und ir selbs eere, aid, adel und fromkait zu verwaren und uff dem iren ir 
blut vergossen** von den Eidgenossen mit dem Schwert erschlagen, vertrieben und 
gänzlich vertilgt worden seien*). 

Nach einer nicht ganz unglaubwürdigen Nachricht hätte Freiherr Diethelm 
von Wolhusen sich in zweiter Ehe mit Waldburga von Wolen, aus einem bekannten 
wolhusischen Ministerialen-Geschlechte, welches damals auf der alten Habsburg im 
Aargau saß, verehelicht und neben derselben im Fraumünster in Zürichs eine Buhestätte 
gefunden •). Nach einer älteren Belation von 1560 wäre er mit Schild und Helm in 
der Kirche zu Großwangen bestattet worden, wo man seiner am 2. Mai gedachte ^. 



1) Bathsprotokoll Yon Luzern, V, A, 346 
bis 35. 

^) Urkunde im Staatsarchi? Luzern. 

<) Capit. XIX, Fol. 68, des Originaldruckes. 

*) De his qui nobilitate, re et nomine 
prirantur. Item de illustribus ducibus de Dekke 
et praesertim ultimo, vidicet Ulrico pariter 
constat, quod postquam Augustensem et alias 
ecclesias castris, yicis et possessionibas Tide 
predaverat, cecus factus est et sine berede de- 
functus. Jam legimus de generosis comitibus 
de Eiburg Alamanie superioris, quod postquam 
unus germanorum alterum in Castro Tunas 
interemerat et illustres Barones de Wolhusen 
patrem camalem occiderant, et infinitus magne 
nobilitis yirorum cumulus nephanda perpetra- 
verat. 



^) Fül^li, Schweizer Museum, 11, 408—417. 
Anshelm's Chronik, II, 406 ff. 

^) J. F. Meiß, Lezicon geographico-heral- 
dico-stammetographicum urbis et agri Tigurini 
YU, 767. Manusoript der Stadtbibliothek Zürich, 
mit Hinweis auf das Jahrzeitbuch, in welchem 
aber die betreffende Stelle fehlt. Vielleicht 
bezieht sich auf ihn die Stelle im handschrift* 
liehen Historia Ecdes. Collegiatae Werdensis 
(Mss. des Staatsarchivs in Solothum): IV. Non. 
Mail. Dominus Diethelmus de Wolhusen obiit 
Nekrolog von Schönenwerd. 

7) Diethelmus Ton Wolhusen, edelknecht und 
kilcheuTogt zu Wangen, hat gen an unser frowen 

kertzen oder licht ein acher zu trost siuer 

seien heil, das man jerlich in disem gotshus sin 
gedechtnuss und jarzit halte momdes nach des 
heyligen Krützes tag. Lyt auch hie begraben. 



— 46 



Anhang. 



Sehr nahe läge die Annahme, die Vögte von Bothenburg haben sich nach dem 
Verkaufe ihrer Herrschaften an die Grafen von Habsburg in Battenberg in Nord- 
tirol angesiedelt. Für diese Annahme spräche einerseits die Ähnlichkeit des Wappens, 
dessen sich die Herren von Bothenburg in Tyrol bedienten^), und anderseits die 
Epoche, in der diese Tiroler zuerst als Freiherren vorkommen. Allein diese Tiroler, 
die seit der Mitte des 14. Jahrhunderts bis zu ihrem Erlöschen im Jahre 1411 eine 
hochbedeutsame Bolle spielen, stiegen offenbar aus dem Stande andechsisch-mera- 
nischer Ministerialen in den Stand der Freiherren empor; sie führten auch Namen, 
die bei den aargauischen Freiherren nie vorkommen, so 1149 Gebhard u. Hettelo, 
1173 Ulrich, 1180—1209 Siegfried, 1223—1239 Eglof und Friedrich (1248), dann 
Jakob, Seifriede, seit 1180—1410 häufig Heinrich*). Schon um 1272 sind sie an- 
gesehen in Tirol"), aber noch 1283 nicht Freiherren.*) 

Mit dem Erlöschen der Herzoge von Meran und der alten Grafen von Tirol 
wurden diese Ministerialen, vielleicht durch Annexion von unbewachtem Beichsgut, 
mächtig. Die Legende hingegen bringt das Aufblühen der Familie mit dem Wirken 
der heiligen Notburga (f 1313) in Verbindung. Das plötzlich von seiner Höhe ge- 
stürzte Geschlecht*) stammt wahrscheinlich aus Bayern.*) 



1) Vgl. die Wappen im Jahrbuch Adler, 
1899, N. F. Nachträglich bemerke ich noch, 
dass die Beichsküchenmeister von Bothenburg 
1261 — 1260 zwei ganz verschiedene Siegel 
ftthrten, von denen eines die Burg, das andere 
den schiefgesteUten Adler zeig^. G. A. Sejler, 
Geschichte der Heraldik, Nttmberg, 227. 

^) Ed. V. Oefele, Die Grafen von Andechs, 
1877, 126, 187, 189, 147, 163, 178, 189, 198, 
201, 208, 210, 218. Zeitschrift des Ferdinan- 
deums, 1869, 20, 108, 111. Adler N. F. IX, 
109, 24, 33. 697. 80, 113, 118, 181, 184, 220, 
223. Cl. von Brandis, Tirol unter Friedrich 
von Österreich. 61 u. flf. Egger, Geschichte 
Tirols, 1, 836, 840, 346, 347, 349, 371 , 466 u. s. w. 



') Bargschaftsact Meynhards von Tyrol 
gegen Graf Budolf von Habsburg. Kopp, Ge- 
schichte der eidgen. Bünde, II, 727. 

*) Hormayr, Beitrage z. Geschichte Tirols, 
I, Nr. 72. Kopp 1. l, I, 897—898. 

^) Der Schlacht bei Tannenberg vom 16. Juli 
1410 und der Vertheidigung Marienburgs gegen 
die Polen wohnten als SOldner des Deutschen 
Ordens bei : Nikolaus und Friedrich von Bothen- 
burg (Voigt, Geschichte von Marienburg. 265), 
vielleicht aus einem Nebenzweige der Tiroler 
Linie. 

«) Beat Weber, Das Land Tirol, Inns- 
bruck, 1837, I, 628—630. 



— 47 - 



Stammtafel der Freiherren von Rothenburg und Wolhusen. 



Hapald^ Stamm?ater, laut Urbar des Stiftes Luzern. 



Walther 1126—1135 



Markward 1144 
Gemahlin: Sophie. 



Walther Bertha Ulrich, 

1135^1153 Vergabt an Luzern Diakon 
und Hohenrain 



Arnold 1114—1168 



Mechtild, . 
1238 Stiftsfrau 
in Antlau 



Marquard, 

Vogt Ton Rothenburg 

1210—1214 



Arnold, Vogt, 1178—1234 

Oemahlin I. N. ?. Eschenbach? 

U. Geppa 7. Wolhusen 1184 



Arnold 
1224—1267 

I 



Geppa 1239—1245, 

Gemahlin des Aimo 

y. Montenaoh 



Ludwig Marquard Arnold 

1224—1262 1236-1281 1262—1286 

Vögte von Bothenburg 



Walther, 
Herr zu Wolhusen 

1224—1273 

Gemahlin Adelheid 

Ton Affoltem 



Karquard, Reichsprokurator, 

1224—1281 
Gemahlin Adelheid v. Wädiswyl 



Arnold 1240 Walther, Werner 1240—1306 
Gemahlin Cleriker Chorherr zu Mftnster 

Adelheid 1248 Eirchherr zu Dietwyl 



Diethelm 

1264—1307 

Gemahlin 

Elisabeth 



Marquard 

1264 
bis 1265 



Ida 

1280—1299 

Gemahl Graf 

Hartmann 

Y. Probnrg 



Arnold 

1279—1287 

(Gemahlin 

Adelheid t. 

Wart. 



Walther, Herr zu Wangen 

1298—1323 

Gemahlin Margaretha ?. 

Kramburg 1338 



Marquard 
1298—1328 



Amalia, 

Gemahl Georg Ton 

HattsUtt 

(1312—1322) 



Johann, Herr zu Wolhusen- 

Wiggem 1290—1334 

Gemiahlin Helika von 

Schwarzenberg 



I 



Margaritha 1327 bis 

1369. Gemahl Graf 

Immer v. Straßberg 



HeUka, 

Klosterfrau in 

Lichtenthai 



Diethelm Thüring. „Beatrix, 

1383-1388, Äbtissin v. 

Gemahlin Elisabeth Zürich 

TOD Ramstein,Witwe 
R. V. Aarburg 1366 



Marg., Helika» Johann, 

Stiftsfrau Nonne in Conventualin 

in Königsfelden St Gallen 
Säckingen 



Diethelm, Herr zu Wangen 
1347—1386 
Gemahlin ? 



Judith, 
Gemahl Lütold von 



Adelheid, 
Gemahl Heinrioh Hummel 



Peter, Marquard, 
Abt von Kirchherr v. 
Einsiedeln Wangen 1346 

Johann, Pfarrer in 
Silinen 1368 



Aarburg 1365—1396 von Lichtenberg 1368—1391 



Diethelm, Hofrichter von Zürich, Landrichter im 

Thurgau 1887—1438 

Gemahlin: L Verena N. 1403 

IL Waldburga v. Wolen. 



NB. Nicht einzureihen sind aus dem 12. u. 13. Jahr- 
hundert aus dem Nekrolog von Muri-Hermets- 
wyl: Frau Adelheid v. Rothenburg, Elisabeth, 
Klosterfrau, Hütherut. 



— 48 — 



Ansichten der Bnrgen Rothenburg und Wolhnsen. 

Die Barg Bothenbarg, an welcher die Herzoge ?on Österreich in der zweiten 
Hälfte des 14 Jahrhunderts beträchtliche Bauten yorgenommen hatten, wurde 1385, 
27. December, von den Luzernem zerstört. Die Buinen wurden 1731 beim Neubau 
der Pfarrkirche abgetragen. 

Auf Tafel 42 der Cappelbrücke in Luzern sehen wir eine circa 1618 gemalte 
Ansicht von Bothenburg, welche einen quadratischen Pallas mit einem aus Holz 
hergestellten Oberbau darstellt, flankiert von zwei runden ThQrmen. 

Vor dem westlichen Thurme steht ein zur Brücke Ober die Both führender 
halbrunder Thurm, in dem das Portal angebracht ist. Ob die Buinen zu dieser 
Darstellung der Burg passten, lässt sich nicht mehr bestimmen. 

Annähernd aus der gleichen Zeit stammt Tafel 36 der Cappelbrflcke in Luzern, 
welche die aus drei Stockwerken bestehende Burg Wolhusen-Markt zeigt, flankiert 
von einem runden Thurm gegen Osten und einem viereckigen Thurme gegen Westen. 

Aus dem Jahre 1828 stammt die älteste Abbildung der Burg Wolhusen-Wiggem 
ob der Kirche, vom Volke damals irrig Kapfenberg genannt Damals, wie heute 
noch, sah man in der gegen Norden gelegenen Mauer neben einer Schießscharte 
den Bundbogen des Portales. Von der Thurmanlage fand schon J. V. Herzog, 
dem wir diese Abbildung verdanken, keine Spur. 

Die beiden Burgen in Wolhusen wurden 1386 von den Luzernern zerstört. 



Tafel 1. 



Fig. 1. 



Fig. 2. 





Wappen von Wolhusen Wappen von Rothenburg 

anf Kästehen ron AftUnghnsen, im Landesmaseam in Zürich. 

(Nach Photographie.) 

Fig. 8. Fig. 4. 




Siegel Walthers von Rothenburg 
1288—1240. 

Fig. 6. 





Markwards toq Rothenburg 
1240— ] $54. 



Siegel 
Marchwurds von Wö!huarn 




Siegel Walthers von Wolhusen 
1252. 



Siegel Werners von Wolhusen 
1277. 



Tafel 11. 



Fig. 8. 



Fig. 10. 




Siegel Diethelms von Wolhusen 
1285. 



Fig. 9. 




Siegel Margarethas von Straßberg- Wulhuseo 
1345—1368. 




Siegel Johanns von Wolhusen, 
Bectors in Wangen, 1328. 

Fig. 11. 




Siegel der Äbtissin Beatrix von Wolhusen 
in Zürich, 1358—1398. 



Fig. 12. 




Siegel Peters, des Tmchsessen von Wolhusen 
1371-1386. 



Fig. 13. 




Siegel des Ulrich Rust von Wolhusen 
1373. 



— 49 — 



Das Wappen als gewerbliche Marke. 

Von 

Dp. Josef Ritter von Bauer. 

Der Versuch einer Festlegung der Bechtsverhältnisse der Wappenmarke 
wurde durch die Erkenntnis veranlasst, dass das Wappen im österreichischen 
Markenschutzgesetze vom 6. Jänner 1890 eine principielle Gleichstellung mit allen 
anderen zur Warenbezeichnung geeigneten Marken erfährt und dem Sondercharakter 
desselben auf diesem Gebiete kein ausreichender Rechtsschutz zutheil wird. 

Die auf die Verwendung des Wappens als gewerbliche Marke Bezug nehmenden 
Bestimmungen des Gesetzes können aber ohne einige geschichtliche und besonders 
heraldische Vorkenntnisse nicht vollends verstanden und gewürdigt werden. 

Für die Bearbeitung und dogmatische Darstellung des Stoffes waren sonach 
die in Betracht kommenden Gesichtspunkte und durch die entsprechende Gruppierung 
derselben das Gerippe der Arbeit gegeben. 

Zunächst war der Zusammenhang zwischen der Marke oder dem Zeichen 
einerseits und dem Wappen anderseits geschichtlich und begriff Uch klarzulegen; 
auf dieser Grundlage konnten dann die moderne Verwendung des Wappens zur 
Warenbezeichnung, die Rechtsordnung dieser Erscheinung und die Bedenken 
gegen dieselbe erörtert werden. 

Hiebei trat aber auch zu Tage, dass das Studium des Wappenwesens und seines 
Rechtes, welches vielfach geringschätzig als unnützer Plunder, als geschichtlicher 
Trödelkram, als der Existenzberechtigung in unserer Zeit überhaupt entbehrend 
bezeichnet wird, nicht ohne Wert ist: die vielgeschmähte Heraldik kann auch auf 
dem nüchternen und praktischen Gebiete des Rechtslebens unserer Zeit mit einer 
gewissen Actualität Verwendung finden. 

Anderseits gewinnt der trockene Text eines lediglich von merkantilen Gesichts- 
punkten ausgehenden Gesetzes Leben und Gestaltung, wenn man der Geschichte 
seiner Begriffe nachgeht. 

Bei der Bearbeitung dieses Themas durch einen Juristen und nicht durch 
einen Historiker liegt die Gefahr nahe, dass der Bearbeiter statt ruhig dahin- 
gleitender Erzählung geschichtlicher Thatsachen eine wüste Paragraphenreiterei vor- 
führt und ein Menü juristischer Spitzfindigkeiten serviert. Diese Besorgnis mancher 
Leser dürfte aber allmählich schwinden: der Verfasser will nur soviel Jurist sein, 
als nöthig ist, darzuthun, dass das Wappenwesen eine juristische Durch- 
leuchtung verträgt, manchmal sogar verlangt. Gelingt es den Aus- 
ftlhrungen nicht, diesen Beweis zu erbringen, dann liegt der Fehler nicht in dem 
Stoffe, sondern in dem Bearbeiter. 



— 50 — 



I. Das Zeichen und seine C^eschichte. 

Bei allen Gulturvölkern tritt frühzeitig, schon im ersten Stadium der Entwick- 
lung der Volkswirtschaft, das Streben hervor, in einfachster und kunstlosester Form 
Gegenstände, welche dem schauenden Auge vorgeführt werden sollen, zu reprä- 
sentieren. 

Das Bild, welches danach, strebt, den Gegenstand so wiederzugeben, als 
sähe man ihn selber, wird nur mühsam und oft unvollkommen geschaffen, genügt 
also nicht, wenn es sich um eine sofort zu beschaffende und zugleich unfehlbare 
Vergegenwärtigimg handelt. Auch das Sinnbild, Symbolum, welches auf Grund 
traditioneller Ideen-Association bei dem Anblicke eines abgebildeten Gegenstandes 
das Wachrufen anderer Vorstellungskreise anstrebt, entspricht vermöge seiner 
Gompli5iertheit nicht vollends diesem Zwecke. 

Das schlichteste, sinnliche Mittel, welches nach Herkommen oder Übereinkunft 
einen Gegenstand treffsicher vertritt, ist das Zeichen, welches „Merkzeichen" 
oder schlechtweg „Marke" genannt wird. 

Über das Wesen der Marke, ihre Geschichte und ihr Recht ist in zwei hervor- 
ragenden Publicationen deutschen Ursprungs wohl alles zur Zeit des Erscheinens 
dieser Werke Bekannte und Wesentliche gesagt worden. Diese lehrreichen Arbeiten, 
zugleich eine unerschöpfliche Fundgrube und ein verlässlicher Wegweiser ftir den 
Forscher auf diesem Gebiete, haben den nachfolgenden Ausftlhrungen vielfach zur 
Grundlage gedient und sind, allerdings nur auszugsweise, in einzelnen Abschnitten 
citiert worden. 

Die ältere Schrift, welche gerade vor 50 Jahren zu Jena (1853) erschien, ist 
die germanistische Studie des Justizrathes A. Michelsen „Die Hausmarke". Die 
Bedeutung des Stoffes, welcher zum erstenmale eine abgeschlossene juristische Be- 
handlung erfuhr, und die vollendete Darstellung desselben fanden den lebhaften 
Beifall fachkundiger Zeitgenossen und spornten zu weiterer Schürfung auf diesem 
Boden an.^) 

Das Ergebnis vieljähriger Forschung und unermüdlichen Sammeleifers ist 
Dr. C. G. Homeyers classisches Buch „Die Haus- und Hofmarken*, Berlin 
1870. Ausgehend von dem „Handgemal" des „Sachsenspiegels", welches sowohl 
„Handzeichen" als „Stammgut" bedeutet, sammelte Homeyer mit zäher Ausdauer 
alles auf das Markenwesen bezügliche Materiale, lenkte die Aufmerksamkeit der 
Öffentlichkeit durch Vorträge, Veröffentlichungen und durch ein in den Jahren 
1853 — 1870 wiederholt ausgesandtes Flugblatt, in welchem zu fernerem Forschen 
aufgefordert und um öffentliche oder sonstige Mittheilung gebeten wurde, auf diesen 
Gegenstand, um schließlich im Jahre 1870 das bisher umfassendste und zuverlässigste 



^) C h m e 1 spendet der Arbeit Michelsens 
in dem als Beilage zam ^Archiv für Kunde öster- 
reichischer Geschichtsquellen ** von der histo- 
rischen Commission der kais. Akademie der 
Wissenschaften in Wien herausgegebenen 
Notizenblatte, V. Jahrgang, 1S55, 8. 267, 
volles Lob und bemerkt, dass hier ein Gegen- 
stand behandelt sei, „der mit großen Verhält- 



nissen, mit der gesammten Rechtsverfassung 
der Vorzeit innig zusammenhängt und zunächst 
in das Vermögensrecht tief eingreift. Die Haus- 
marke ist aber auch als Namensunterzeichnung, 
zur Bekräftigung der ausgestellten Urkunden, 
Handzeichen. Durch diese Anwendung kommt 
sie in Berührung und Beziehung zur Diplomatik 
und Heraldik.** 



- 51 — 

Buch Ober Geschichte und Bechtsordnung der Zeichen der wissenschaftlichen Welt 
zu Obergeben. Der Bescheidenheit des Autors erscheint das Werk „als eine breit 
angelegte Studie, die mehr mit liebhaberischer Neigung, zu eigenem Genuss, denn 
zu anderer Genügen durchgeführt worden ist", als eine Schilderung, welche den 
Nachfolgern Baum und Antrieb genug bietet, „um die hier gegebenen Bahmen zu 
ftkllen, auf den Grundlagen weiter zu bauen, die noch schwebenden Fragen sicherer 
zu lösen". 

Die vielseitige, zumeist erschöpfende Behandlung des Stoffes durch Homeyer 
hat aber keine ungelösten Probleme Obrig gelassen; was zu geschehen hatte und 
thatsächlich nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich mitunter mit 
recht gutem Erfolge geschah, war die Ergänzung des Materials durch Sammlung der 
in den einzelnen Territorien im Gebrauche gestandenen Marken und die Feststellung 
gewisser Verschiedenheiten in der Berechtigung zur Zeichenflihrung. Sporadisch 
ist in geschichtlichen und juristischen Publicationen der Gegenstand berührt worden ; 
eine systematische Bearbeitung jüngeren Datums, welche ebenso fQr den Sammel- 
eifer als für das Verständnis spricht, welches der Autor dieser bedeutungsvollen 
Erscheinung auf dem Gebiete der germanischen Archäologie entgegenbringt, ist 
die treffliche Abhandlung „Über die Salzburger Haus- und Hofmarken" 
von Leopold Becker^). Der Verfasser schickt der Erörterung der von ihm ge- 
fundenen und in 432 Abbildungen dargestellten Salzburger Marken eine knapp- 
gehaltene, aber lichtvolle Zusammenfassung des Wichtigsten über Ursprung und 
Wesen der Hauszeichen, sowie über deren Verwendung und rechtliche Bedeutung 
voraus, die sich durch glücklich gewählte Definitionen und durch zwingende Schluss- 
folgerungen auszeichnet. Die Veröffentlichung dieser lehrreichen Sammlung be- 
reichert die Geschichte des Zeichenwesens besonders dadurch, dass mehrfach 
speciell in Österreich bodenständige Zeichen bei einzelnen Typengruppen angeftkhrt 
werden konnten. 

Nur in gedrängter Kürze, lediglich zur Herstellung des Zusammenhanges der 
Vergangenheit mit der modernen Ausgestaltung der Institution wurde in den nach- 
folgenden AusfQhrungen auf die Geschichte und das Becht des Zeichens Bedacht 
genommen, und eine lediglich die wichtigsten Zeichengruppen umfassende, 
auf dem System Homeyers aufgebaute Skizze geboten, die dort Neues bringt, wo 
freundliche Bereitwilligkeit einzelner Fachmänner und im Laufe der Jahre auf 
österreichischen Boden selbst gesammelte Notizen eine kleine Ergänzung des bereits 
Bekannten zu bieten vermochten. Tieferes Eindringen in den Stoff und breitere 
Darstellung der Details mussten aber auch deshalb vermieden werden, um nicht 
das Schwergewicht der AusfQhrungen, welches auf die moderne Erscheinungsform 
der Wappenmarke zu legen war, zu Gunsten des nur als Mittel zum Zwecke 
dienenden geschichtlichen Theiles zu verschieben. 

Bei Festhaltung dieses Standpunktes genügt es, das Vorkommen der Zeichen 
auf dem Boden des heiligen römischen Beiches deutscher Nation und seither im 
österreichischen Ländergebiete zu besprechen und über diese räumliche Begrenzung 

1) Veröffentlicht in den Mittheilongen der GeseUsohaft für Salzburger Landeskunde 1901, 
S. 197 u. ff. 



— 52 — 

des Stoffes nur hinsichtlich jener Ansätze oder Vorstadien der Institution heraus- 
zugehen, welche sich auf dem den Culturvölkern der Gegenwart gemeinsamen Nähr- 
boden des classischen Alterthums, bei den Hebräern, bei Griechen und Bömern 
vorfinden. 

Es waren sonach jene „Zeichen"" nicht zu Obergehen, deren schon in der 
Bibel Erwähnung geschieht, wiewohl dieselben nicht durchwegs den Charakter 
einer nota disjunctiva, einer unterscheidbaren, mit einer allein zur Führung be- 
rechtigten Person zusammenhängenden Marke aufweisen.^) 

Die Genesis (4, 15) erzählt von dem „Kainszeichen"", einem Schutzzeichen, 
welches Gott dem Kain gab, „dass keiner, der ihn träfe, ihn tödten würde*". 
Welcher Art dieses Zeichen war, ist nicht mit Sicherheit festzustellen. Manche ver- 
standen darunter ein beständiges Zittern und Beben, das von der Stunde an Eain 
am ganzen Leibe befallen haben soll, andere denken an ein auf dessen Stirne 
plötzlich sichtbar gewordenes Mal, dessen Anblick alle Menschen von ihm zurück- 
geschreckt habe. Diese Anschauungen widersprechen aber dem Gebrauche des 
hebräischen Wortes »Zeichen"", welches nirgends in der Bedeutung eines „Schand- 
males*" genommen wird. Vielleicht ist unter dem Kainszeichen der wilde Blick, das 
verstörte Aussehen zu verstehen, in welchem Falle da kein specielles Zeichen im 
engeren Sinne vorliegen würde.') 

Der „Regenbogen"" (Gen. 9, 12. 13.) kann in zweifacher Hinsicht als Zeichen 
angesehen werden. Noah erhält nach der Sintflut die Zusicherung, dass die neue 
Existenz des Menschengeschlechtes auf Erden gesichert bleiben solle (Gen. 8, 21. 22). 
Als Beglaubigung dieses Bundes wird der Regenbogen hingestellt: es sollen die- 
jenigen physikalischen Verhältnisse aufrecht bleiben, welche den Regenbogen herbei- 
führen. Sonach ist der Regenbogen hinsichtlich seiner ersten Erscheinung als eine 
Beurkundung des zwischen Gott und Noah abgeschlossenen Vertrages, bei seinem 
späteren Erscheinen als ein Erinnerungszeichen, wohl auch als ein Symbol dieses 
Vertrages zu qualificieren.*) 

Ähnlich verhält es sich mit der Institution der Beschneidung (circumcisio, 
hebr. mulah), Gen. 17, 1 u. ff., jener liturgischen Handlung, durch welche die Be- 
siegelung, das sichtbare Zeichen des zwischen Gott und Abraham geschlossenen 
Bundes an allen männlichen Abrahamiden zum Ausdrucke gebracht wird. Dieser 
Procedur wurde alles, was zum Haushalte einer israelitischen Familie gehörte, 
unterworfen; auch die gekauften oder im Hause geborenen Sklaven mussten be- 
schnitten sein. 

Die Araber föhren die Beschneidung auf Abraham zurück; dagegen war sie 
nach dem Berichte Herodots 2, 104 bei den Äthiopen, den Ägyptern und Kolchiern, 
die er für eine ägyptische Colonie hält, von jeher in Übung. Dass sie in Ägypten 

*) Eingehende AusfähruDgen über die bib- | mung und Mitwirkung des Herrn Verfassers 

lischen Zeichen stellte mir der Professor gemacht wurden. 

des Bibelstudiums des alten Bundes, Herr Ägyd >) Vgl. Hoberg, Genesis, S. 58, Hummelauer, 

Eopriwa, Chorherr des Stiftes Elosterneu- Stimmen aus M. Laach, Bd. 10, S. 196. 

bürg, zur Verfügung, aus welchen die weiter- 3) Vgl. Kaulen, Kirchen-Lexikon, II. Aufl. 

folgenden Auszüge unter freundlicher Zustim- S. 421. 



— 53 — 

noch dem alten Reiche angehörte, ersiebt man aus der Abbildung einer Besehnei- 
dungsscene im großen Tempel von Karnak, dessen erste Gründung in das Jahr 
3025 vor Christus (nach Reinisch) fällt, sowie an den meisten bisher untersuchten 
Mumien. Indes reicht die Sitte der Beschneidung noch über diese Culturkreise, 
doch mit einer gewissen Begrenzung hinaus. Sie wurde bei Negerstämmen des süd- 
lichen Afrika, auf Inseln des Stillen Oceans, bei den alten Mexikanern, aber bei 
keinem nördlicher wohnenden Volke vorgefunden.') 

Den unbestrittenen Charakter eines Schutzzeichens hat das Blut des 
Paschalammes, das die Israeliten kurz vor ihrem Auszuge aus Ägypten an die 
Oberschwelle und die Thürpfosten jener Häuser streichen mussten, in denen sie 
das Paschamahl genossen. Nach Exodus 12, 13 geht der Würgengel, wenn er das 
Blut sehen wird, an den Häusern der Israeliten vorüber und verschont die Erst- 
geburt derselben.*) 

Als Zeichen der lebenslänglichen, freiwilligen Angehörigkeit an seinen Herrn 
wird dem hebräischen Knechte vor der Obrigkeit mit einem Pfriemen das 
eine Ohr durchbohrt (Exodus 21). Diese Festnagelung an die Hausthüre spielte 
sich dann ab, wenn der verkaufte Sklave; der seinem neuen Herrn nur mehr 
sechs Jahre zu dienen und im siebenten Jahre die Freiheit zu erlangen hatte, sei 
es aus wirtschaftlichen Gründen, sei es aus Anhänglichkeit an seinen Herrn und 
seine in der Knechtschaft verbleibende Familie, nicht frei werden wollte.') 

Nach Ezechiel 9, 4 ist auf die Stirne der Frommen der Buchstabe Thau zu 
zeichnen. Im Hebräischen steht das Wort »Thau", welches soviel wie Zeichen 
heißt. Über die Bedeutung dieses Buchstabens galten bei den Juden zwei Ansichten. 
Weil dieser Buchstabe der letzte im hebräischen Alphabete ist, sollte durch den- 
selben die Vollkommenheit ausgedrückt werden; anderseits sollte er das Symbol 
der Beobachtung des Gesetzes sein, weil das hebräische Wort für Gesetz „thorah" 
mit diesem Buchstaben beginnt. Die Christen knüpften an die alte Form dieses 
Buchstabens, ein gekürztes Kreuz, an und erblickten darin eine Weissagung, eine 
Hindeutung auf das Erlösungskreuz: die mit diesem Zeichen Versehenen sollten 
gerettet werden. 

Auf ähnliche Weise werden nach der Apokalypse 7, 3 u. 14, 1 die Diener 
Gottes bezeichnet werden. 

Das Malzeichen der Apokalypse 13, 16 bestand entweder in dem mit Buch- 
staben ausgeschriebenen Namen des Antichrists oder in Zahlzeichen, deren Wert, 
in Buchstaben geschrieben, den Namen des Antichrists gibt. Verloren ist bei der 
Verfolgung der Christen jeder, der nicht das Malzeichen an der Stirne oder an 
der rechten Hand trägt.*) 

Die Tempelsklaven in Kanopus waren nach Herodot 2, 113 mit den 
heiligen Zeichen, dem Namen des Serapis, bezeichnet; auch die syrischen Sklaven 
tragen auf der rechten Schulter eine Marke in barbarischen Buchstaben (nach einem 
ägyptischen Papyrus bei Ideler, Hermapion, S. 26).*^) 

^) Vgl.Schegg im Kirchen-Lexikon, II Aufl. *) Vgl. Stern, Commentar über die Offen- 

Bd. 2, S. 511 ff. barung, 1854, S. 326. 

S) Vgl.Scbegg,6ibli8oheAltertbümer,S.576. s) Movers, Die Phönicier, 2. Band. 

3) Schegg, Biblische Archäologie, S. 657 ff. , S. 197. 



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Bei Homer, Ilias 7, 189 finden wir Loszeichen der Helden, unter denen 
der Tapferste zum Zweikampfe mit Hector bestimmt werden soll. 

Von schädlichen, unheilbringenden Zeichen erzählt die Iliade 6, 168 
bei der Sendung des Bellerophontes nach Lykia, damit er dort umkomme: „Todes- 
worte geritzt auf gefaltetem Täflein, dass er dem Schwäher die Schrift darreicht 
und das Leben verlöre" (Voss). 

Die tessera der Römer ist ein auf sechs Seiten bezeichneter Würfel, bedeutet 
aber auch eine Marke, ein Kennzeichen, und zwar im allgemeinen ein hölzernes 
Täfelchenmit Aufschrift, im besonderen em Täfelchen, auf welchem die Parole oder das 
Commando stand (Livius). Die tessera frumentaria war eine Marke oder Anwei- 
sung, bei deren Vorzeigung man Naturalien oder Geld erhielt. Die tessera hospitalis 
war das Wahrzeichen der Gastfreundschaft, an dem sich Gastfreunde erkannten. 

Ein ursprünglich aus den Knöcheln der Hinterfllße gewisser Thiere ver- 
fertigter länglicher Würfel, an zwei Seiten rund, mit vier bezeichneten Seiten war 
der talus, der gleichfalls als „Loos" verwendet wurde.') 

Die weiteste Verbreitung, die mannigfaltigste Ausgestaltung, die größte Ver- 
schiedenheit hinsichtlich seines Zweckes hat das Merkzeichen, die Marke 
(früher auch das Mark, das „Gemerke** genannt), auf deutscher Erde gefunden. 

Auf die Erscheinungsformen desselben näher einzugehen, erfordert das Ziel 
unserer Abhandlung. 

Wenn man von den „notae" des Tacitus im 10. Gap. der „Germania" absieht 
und hierunter eher Bunen verstehen will, so findet man die Marke als „Signum" 
schon in den Volksrechten, in den leges, als Grenz- oder Eigenthumszeichen an 
Bäumen und an Thieren, auf Losstäben und als Bichterzeichen, sodann als Signum, 
signaculum der Urkunden, das „Handgemal", wobei die Namensfertigung, sub- 
scriptio, wohl von dem Signum manus, Handzeichen, zu unterscheiden ist. 

Die Marke charakterisiert sich: 

a) Als Daseins- insbesondere als Statuszeichen, z. B. in der Sitte der See- 
leute, sich ein Zeichen auf den Arm, einen Anker, ein Herz, die Namensinitialen 
einbrennen oder tätowieren zu lassen; in der unter der Herrschaft der Piasten in 
Breslau eingeführten Sitte, die öffentlichen Dirnen, die meretrices, mit dem Zeichen 
der Stadt zu bezeichnen, wobei jedoch zweifelhaft ist, ob das Zeichen die An- 
gehörigkeit an die Stadt oder an ihr Gewerbe ausdrücken sollte^; als Grabzeichen 
Verstorbener, als Genossenzeichen, als Autoritätszeichen, z. B. Bichterzeichen, signa 
judicis (im „Bichtsteig Landrechts"), in Form von Stäben, welche umhergeschickt 
werden, um zu irgend einer Leistung aufzufordern, oder woran die Leute greifen, 
um etwas zu geloben; als Münzzeichen, und ungemein häufig als Gontozeichen, 
Kerbholz, in dieser Form als Schuldbuch der in Verrechnung stehenden Personen; 
als Umlaufs- und Loszeichen, endlich als „Brennerzeichen" der im Mittelalter zu 
förmlichen Gilden vereinigten Landstreicher, Bettler') und sonstigen Gesindels. Die 

^) Auch in Niederösterr. Näheres über das Qil- 



^) Vgl. Georges E. E., Handwörterbuch, 
Artikel: talus und tessera. 

^ Grünhagen, Breslau unter den Piasten, 
1S61, S. 8S. 



denwesen und die Literatur in meiner Abhandlung 
«DasBrudersohaftswesen in Niederdstern^fBlat- 
ter des Ver. f. Landeskunde in Wien, I.Heft, 1886. 



— 55 — 



incendiarii famosi, die gewerbsmäßigen Mordbrenner im 16. Jahrb., qui ,,incendium 
tanqnam artem exercent*" bedienen sich des Zeichens des rothen Hahnes, um einen 
Brand anzudrohen, sie haben Wahrzeichen und Verständigungszeichen (Losungen). 

b) Die Zeichen der Willenserklärung, bei deren Gebrauch sich die Person 
als handelnd oder willensthätig zeigen will, werden theils durch eigenhändige An- 
setzung auf einem Schriftstücke, welcher Zug auch „Hand", „Handfeste", „Firma" 
heißt, oder durch ein das Zeichen wiedergebendes, der Urkunde aufgedrücktes oder 
ihr angehängtes Siegel zum Ausdrucke gebracht. Hier sind zu nennen: Die Hand- 
zeichen, die „notulae" als individuelle Personenzeichen, nicht in der Form von 
Freizeichen oder Gemeinzeichen, wie z. B. der drei Kreuze, sondern in jenen 
Sondererscheinungen, welche neben den Kreuzen der Analphabeten auftreten und 
in den bürgerlichen Gesetzbüchern und Processgesetzen als „andere Zeichen" oder 
die einer Person „sonst gewöhnlichen Handzeichen" bezogen werden; die Siegel- 
marken, besonders häufig in den kleineren Bingsiegeln des 14. und 15. Jahrb., 
welche in der Begel nur die Marke, selten die Initialen oder den vollständigen 
Namen zeigen. Nach dem Wormser Recht (Wormser Beformation, gedruckt 1534), 
„mag ein ieder jm selbs erwelen und machen zeichen, gemercke und verbitt- 
schetten oder zu versiglung gebrauchen ungeverlich". Da§ Vorkommen der 
Marken in Siegeln ist deshalb von besonderem Belange für die Geschichte des 
Markenwesens, weil im späteren Mittelalter die ünterfertigung der Urkunden all- 
mählich durch die Untersiegelung verdrängt worden war'); die Widmungszeichen, 
wenn der Zeichenftlhrende seinen Willen, eine Sache zu weihen durch Änbrmgung 
seines Zeichens an dem Gegenstande ausdrückt, so bei Weihgeschenken bemalter 
Fenster, auf Ehrenschildem für Genossenschaften, auf Altarbildern, auf sonstigen 
kirchlichen Gegenständen und Denkmälern. 

c) Besonders häufig und bedeutsam sind die Vermögenszeichen, welche 
theils der Person eine Herrschaft über die Sache zuschreiben, theils die Person als 
hinsichtlich der Sache verpflichtet darstellen sollen. Hieher gehören die Haus- und 
Hofmarken, die Grenzzeichen, die Acker- und Wiesenzeichen, die Belastungszeichen, 
welche regelmäßig eine Beallast zum Ausdrucke bringen sollen und auf dem Objecto 
angebracht werden, dem die Leistung zugute kommt: so werden z. 6. die von dem 
einzelnen Gemeindegliede zu unterhaltenden Zäune mit der Marke desselben versehen.') 
Zu den Vermögens zeichen sind weiter zu zählen: Die Zeichen von Gerechtsamen 
oder Gerechtigkeiten überhaupt, z. B. Sülz- und Brauberechtigungen, die Zeichen 
der Kbchenstuhlgerechtigkeit, der Erbbegräbnisse, das Wahrzeichen* des Schöffen 
an dem Schöffenstuhle, zu dem er Schöffe ist; die Viehzeichen: das Märken und 
Schneiden der Thiere, das Signieren der Geräthe aller Art, Warenzeichen ftlr 
Kaufmannsgüter, welche theils an dem Gegenstande, theils an der Verpackung zu 



1) Über die Bichtersiegel in Salzburg, welche 
die persönliche Marke des Bichters und viel- 
fach neben dieser auch die Namensinitialen 
enthalten, macht Becker a. a. 0. S. 215 aus- 
fBhrliche Angaben und bringt mehrere Abbil- 
dungen Ton Biohterzeiohen. 

*) Über die Vielseitigkeit der Anwendung 



dieser Markengruppe in Salzburg und die Ab- 
bildungen derselben vgl. Becker a. a. 0. S. 219, 
welcher darauf aufmerksam macht, dass Hof- 
marken nur die Eigenthümer eines Bauern- 
gutes, mithin die bessere Glasse des Land- 
volkes, nie aber die P&chter eines solchen 
Gutes führen. 



— 56 — 



haften pflegen. Schon im 16. Jahrh. spricht Argentraeus von den sphragismata 
mereatorum et notae, quae mercibus et capsis inscribuntur aut inuruntur. Der 
Absender setzt theils sein Zeichen, theils das des Empftngers auf die Ware, ver- 
schiedene Warengattungen und Bestimmungsorte werden durch besondere Marken 
geschieden. 

d) Die letzte Gruppe endlich, welche uns dem im weiteren zu behandelnden 
Thema näher fQhrt, sind die Erzeuger- oder ür heb erzeichen, von den älteren 
Schriftstellern als signaturae et marchae mechanicae bezeichnet. Die Anbringung 
dieser Zeichen ist theils von der Obrigkeit geboten, welche sich gegebenenfalls 
an den Autor halten will, theils eine freiwillige, damit das Werk den Meister lobe, 
oder auch, damit sein schon löblich bekanntes Zeichen die Arbeit empfehle. 

Solche Zeichen führen Fabriken, Werke, Hütten, zum Theile tragen auch die 
Wasserzeichen schon der ältesten Papiere den Typus des ürheberzeichens, bekannter 
sind die Porzellanmarken und -Monogramme. Zu den älteren ürheberzeichen sind 
die der Buchführer, d. i. der Verleger zu rechnen, welche aber noch geraume Zeit 
nach Erfindung der Buchdruckerkunst von den Buchdruckern nicht zu trennen sind. 

Sie sind in den verschiedenen Buchdruckergeschichten eingehend untersucht 
und gewürdigt wjorden: es steht fest, dass schon die ältesten Typographen der 
einzelnen Länder sich solcher Zeichen bedienten. 

Seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrh. finden sich Künstlerzeichen, so der 
Maler, Bildhauer, Graveure etc. 

Von der Führung der Handwerkerzeichen*) durch Meister und Gesellen 
ist zu bemerken, dass sie einerseits Personen- oder Statuszeichen sind, die sich 
theils auf den einzelnen, theils auf die ganze Innung beziehen, anderseits den Ver- 
fertiger des „opus*" kund thun sollen. Die Meister führen das Zeichen als Symbol 
ihres Meisterrechtes, aber auch den Gesellen') wird bei vielen Innungen die An- 
nahme eines Zeichens gestattet oder gar geboten. Es ist häufig einem Haudwerks- 
zeuge nachgebildet, dient zur Bezeichnung der Habe und zur Legitimation bei Zu- 
sammenkünften. In dieser Nachbildung eines besonderen Handwerksgeräthes im 
Zeichen kann auch die Erklärung der Eedensart: „er ist seines Zeichens ein — " 
gefunden werden. Vereinzelt kommen die Handwerkszeichen auch auf Grabstätten 
vor, z. B. der Steinmetze in Nürnberg.') 

In der juristischen Literatur des 18. Jahrh., so bei Struvius, Systema juris- 
prudentiae opificiariae, 1738, dann in Jenenser Werken über das Recht der Hand- 
werker wird stets auch de signaturis et marchis mechanicis atque signis gesprochen. 



1) Vgl. Alfred Grenser,„ Zunftwappen und 
Handwerker-Insignien", Frankfurt a. M., 1889. 

2) In Salzburg ist Gesellen und Knechten 
die Führung einer Marke theils geboten, theils 
gestattet. Vgl. Becker a. a. 0. 8. 217, welcher 
als Beispiele hierfür die Marken des Jacob Eder, 
Pfieslknechtes in Hallein 1653, und des Jacob 
Eder, hochfürstlichen Knechtes zu Hallein 1668, 
abgebildet. 

^) Auch die Apotheker, deren Geschäft noch 
im 18. Jahrh. zu den zünftigen Gewerben ge- 



hörte, führen ihre Marken. Becker a. a. 0. 
S. 217 verweist auf das Zeichen des Onuphrius 
Mony, Hofapotheker in Salzburg, 1600. Die 
Inhaber der Hofapotheke, welche die älteste 
Apotheke in Salzburg ist» führten den Titel: 
erzbischöflicher Titular-Kammerdiener, auch 
Anti-Camera-Kammerdiener. Sie erhielten Tom 
Hofe monatlich 25 fl. und täglich neben der 
Brotportion Vi Wein (ca. 1^2 Liter), wofür 
sie dem Hofe die Medicamente zum eigenen 
Kosten preise zu liefern hatten. 



— 57 — 

Mannigfaltiger und von besonderem culturgeschichtlichen Interesse ist das 
Vorkommen der Handwerkerzeichen auf den Arbeiten aller Gewerbe: zu den be- 
kanntesten zählen die Bäcker- und Tuchmacherzeichen, die Handwerkszeichen der 
Glockengießer und jene der Bauhandwerker, welche das mittelalterliche Latein 
unter dem Sammelnamen „maciones*', französisch „ma^ons**, zusanmienfasste. Nicht 
ohne Interesse dürfte es sein, hier zu erwähnen, dass der Zusammenhang zwischen 
den Verbänden der Bauhandwerker und den Maurerzeichen mit dem Freimaurer- 
orden wiederholt untersucht worden ist und z\i einer ziemlich reichhaltigen Literatur 
Ober dieses Thema gefQhrt hat. 

In dieser Gruppe der ürheberzeichen treten die Steinmetzzeichen sowohl 
durch die Fülle ihrer Erscheinung als durch die Reihe der Jahrhunderte, aus denen 
sie uns bewahrt worden sind, besonders hervor. 

In zahlreichen und wertvollen kunstgeschichtlichen Arbeiten werden^dieselben 
zum Gegenstande sorgfältiger Untersuchung gemacht, ohne dass dieses vielseitige, 
interessante Thema auch nur in den wesentlichsten Punkten als erschöpft zu be- 
zeichnen wäre. Es ist begreiflich, dass uns das Gemerke der Steinmetze weit häufiger 
und besser als andere Handwerkszeichen erhalten ist. Der Grund hieftlr liegt ebenso 
in der Dauerhaftigkeit des Stoffes, in dem monumentalen Charakter und der ge- 
waltigen Structur der Bauten, in welche sie eingegraben wurden, als auch in der festen 
Organisation und Ausbildung der Innungen, denen die Zeichengeber angehörten. 

Spärlich im 11., häufiger im 12., regelmäßig aber seit dem 13. Jahrh. lässt 
sich das Vorkommen dies«r Zeichen constatieren, und die vorsichtigsten Forscher 
agnoscieren dieselben nicht lange nach dem Jahre 1200 mit dem vollendeten Ober- 
gange des romanischen in dem germanischen Baustil. 

Bei diesen Handwerkern nimmt die Association frühzeitig ausgeprägte Formen 
an, sie ist nicht bloß loealer Natur, sondern auch eine Verbrüderung mehrerer 
örtlicher Bruderschaften, auch Steinwerke oder Bauhütten genannt, zu einem 
Gesammtverbande unter gewissen Hauptorten. Im 15. Jahrh. ordnen sich die 
deutschen Steinmetzen unter die vier Haupthütten zu Straßburg, Köln, Wien und 
Bern (oder Zürich) mit ihren bestimmten Bereichen, und unter diesen Haupthütten 
hat wieder die Straßburger Hütte bis zur Lösung des Elsasses vom Deutschen 
Beiche den obersten Platz behauptet. 

Das Steinmetzzeichen ist zumeist ein Individualzeichen, welches, dem Ge- 
sellen von der Zunft verliehen, in den Gildenbüchern eingetragen wird und nicht 
beliebig geändert werden darf. Ist der Geselle zum Meister aufgerückt, so umgibt 
er gewöhnlich sein Zeichen mit einem Schilde und lässt es sorgfältiger, etwa er- 
haben und nicht vertieft, wie bei den Gesellen ausfllhren. 

Seit dem 17. Jahrh. tritt der Gebrauch der Steinmetzzeichen in dem Maße 
zurück, als sie ihre Bedeutung als Legitimation über die zünftige Erlernung der 
Kunst verloren. 

Nicht weniger wichtig sind die Zeichen der Schmiede, beziehungsweise der 
Eisengewerke überhaupt. Da der Euf der Eisenindustrie in den österreichischen 
Alpenländern insbesondere in Steiermark und dem südlichen Theile Niederösterreichs 
schon im 13. Jahrh. weit verbreitet und begründet war, finden sich hier frühzeitig 



— 58 - 

Zeichentypen ftlr die einzelnen Gewerbegruppen und eine strenge Regelung des 
Zeichenwesens überhaupt. Speeiell das Thal der Ybbs und sein Hauptort Waidhofe n 
verdankten den Schmiedgewerben Aufblühen und Wohlstand, unter diesen waren 
die E^lingenschmiede^ Schleifer und Messerschmiede zuerst zu besonderen Corpo- 
rationen zusammengetreten und spielten infolge ihrer Zahl und ihres Beichthums 
bis in das 17. Jahrh. eine hervorragende Bolle. 

Sie erhielten 1436 vom Bischöfe Nikodemus della Scala von Freisingen 
die ersten Satzungen, zu denen derselbe sechs Jahre später (1442) einige Nach- 
tragsverordnungen erließ, in denen er unter anderen verordnete, dass der Bath der 
Stadt aus den Gewerbsgenossen drei Männer bestimmen sollte, welche die erzeugten 
Waren wöchentlich zu prüfen hätten. Schlechte Arbeit sollte zerschlagen werden 
und der Verfertiger 12 Denare an den Nachrichter zu zahlen haben.*) Dass derartige 
Überwachung nicht zuletzt zum Schutze des guten Bufes, den sich das obligatorisch 
an der Ware anzubringende Zeichen erworben hatte, geschah, geht aus dem Privileg 
des Bischofs Ernst von Fr ei singen für die Waidhofener Zirkelsehmiede vom 
23. Jänner 1609, Abs. 5, hervor.*) Hiernach haben Beschauer die Handwerks- 
arbeiten zu prüfen. „Wurdte nun ainige Arbait unsers Handtwerchs alhie durch 
die bschau betretten und befunden, dass sie nit gerecht oder Ehaufmansguet, auch 
etwan zu khlain oder zu groß wehr, dardurch ain anderer Maister zuschaden 
khommen, oder unsers genedigsten fürsten und Herrn Glainot der 
Mohrenkhopf, so jeder Maister aufsein Arbait schlagen muess, ver- 
letzt wurde, dieselbigen Maister sollen aintweder mit confiescierung der Arbait 

zu Gericht oder in die Ladt gestrafft werden." 

Aus Artikel 22 desselben Privilegs geht hervor, dass fQr die Berechtigung 
zur Zeichenführung seitens eines neuen Meisters eine Gebür zu entrichten war: 
.... soll ain solcher Neuer Maister in die Maister Ladt siben Schilling zu bestätt 
— oder Maistergeldt, hernach zehen Taller fUrs Maistermahl, dann ain halben 
Taller fürs Zaichen, aussm unnd jnns Pley, erlegen. Ererbt Er aber 
selbst ains, Ist er von bestättigung desselben nur Achtezehen 
Khreuczer zegeben schuldig.*) 

Bei den [Jrheb erzeichen tritt schon frühzeitig zur facultativen die obrig- 
keitlich gebotene ZeichenfUhrung hinzu. Ja man lässt es sich an den Zeichen 
des Erzeugers der Ware nicht genug sein. Zum Zeichen des Handwerkers tritt das 
Zeichen oder Wappen der Stadt oder des Herrn hinzu, und späterhin entsteht in 
besonderer Form ein staatliches Controlszeichen. Das hervorspringendste Beispiel 
dieser Art gewährt die Zeichenfllhrung der Goldschmiede, der aurifabri, die der 
Ware ihr Fabriks- und Qualitätszeichen aufzudrücken haben. Als Beispiel der 
Controle, der dieses Gewerbe unterworfen war, mag die Salzburger Goldschmieds- 
Ordnung vom Jahre 1483 dienen (bestätigt und ergänzt durch Erzbischof Markus 

3) Über Zeichen und PriTÜegien der an- 



1) Näheres hierfiber in der „G 6 s c h i c h t e V n 
Waidhofena.d.Ybbs'' v.Dr.GottfriedFrieß, 
Jahrb. L des Ver. f. Landeskunde in Niederösterr. 

3) Abgedruckt im Notizenblatte des 
„Archives znrEande 9s terr. Geschieh ts- 
qaellen^ 1855, S. 226. 



deren Schmiedgewerbe, Insbesondere der lies- 
serer bei Feil, «Beitrage zur Geschichte der 
Kunst und Gewerbsthätigkeit Wiens im Mittel- 
alter" (1859, Alterthums-Yereinsberioht) ; Pri ts, 
Geschichte Ton Stejr; Frieß a. a. 0. 



— 59 — 

Sitticus 1618): jede Arbeit muss zugleich von dem Zeeb- und dem Zeicben- 
meister untersucht und, wenn gerecht befunden, mit der Stadt gewöhnlichem 
Zeichen versehen werden ; verarbeitetes, nicht probehältiges Silber erhält weder das 
Probe- noch das Stadtzeichen. 

Später tritt nach österreichischem Eechte zum Pabrikszeichen bei der Gold- 
schmiedware das Zeichen der amtlichen Gonstatierung des Feingehaltes, die Punze, 
hinzu. Diese Bestimmung war schon im Bunzierungs- und Bebunzierungspatent vom 
21. August 1806 enthalten und findet sich auch im gegenwärtig geltenden Pun- 
zierungsgesetze vom Jahre 1866. 

Besondere Sorgfalt hat das österreichische Becht der Holzbezeichnung an- 
gedeihen lassen. Der Waldreichthum der Alpenländer und der ausgebreitete Holz- 
handel haben schon frühzeitig den Gebrauch von Holzmarken an stehenden Bäumen 
und an gefälltem Holze zur Folge gehabt. Nach Ilwof werden in Obersteiermark 
die zur Waldberainung dienenden Marken entweder in Stein gehauen oder in Bäume 
eingebrannt, in das Bau- und Sägeholz werden uralte Zeichen am Ende des Balkens 
eingeschlagen, fast jeder Bauer hat seine eigene Holzmarke, welche allenthalben 
respectiert wird. Das Forstpersonale föhrt ein genaues Verzeichnis der Marken. 
Ebenso ist der Gebrauch von Holzmarken im Oberinnthale und in der Gegend des 
Ortler (Trafoy) von altersher erwiesen. Da auch der Staat Ober ausgedehnte Wald- 
bestände verfügte, griff bald die bureaukratische Begelung der Holzbezeichnung Platz. So 
ordnet der § 7 der Instruction för die holzgerechten Jäger und Wald bereiter vom Jahre 1756 
an, dass Bauholz und Kaufholz nicht mit einerlei Zeichen gemerkt werden solle. 

Wenn nun alles Kaufholz mit einem Wappen, worin sich eine Böse befindet, 
alles übrige aber mit einem achteckigen Kreuze bezeichnet wird, so muss derjenige, 
welcher unter seinem gekauften Holze auch mit dem Kreuze bezeichnete Stämme 
wegführt, den Beweis gegen seinen Gegner führen, welcher dasselbe für das zum 
herrschaftlichen Gebrauche bestimmte Holz angibt. 

Ebenso ist im „Instructionsmäßigen Anhang für Waldbereiter" vom Jahre 
1756 vorgeschrieben, die Holzklötze auf beiden Seiten, wo sie abgeschnitten sind, 
übers Kreuz mit einem besonderen Zeichen, einem Familien- oder Dignitätswappen 
zu brandmarken ; der Säger ist gehalten, den zum Schneiden übernommenen Klotz am 
Ende ganz zu lassen, damit an diesem das eingebrannte Zeichen constatiert werden könne. 

In der Verordnung vom 16. April 1763, alle k. k. Erblande betreffend, wird 
verfügt, dass alle Bindermeister in jedes verfertigte Fass ihr Meisterzeichen, welches 
auch in einem Geschlechts- oder anderen Wappen bestehen könnte, sichtbarlich 
einzuschneiden oder einzubrennen haben. Von demselben Gesichtspunkte geht das 
Hofdecret vom 13. November 1781 aus, welches die im Lande vorfindigen gemeinen 
Beschäler durch Pferdeverständige untersuchen, die tauglich befundenen mit dem 
kennbaren Zeichen eines Dreieckes unter der Mähne, die untauglichen mit einer 
Null am linken Hinterschenkel versehen lässt. 

Zwangszeichen finden wir nach dem geltenden österreichischen Bechte in 
der Form der Aichzeichen, der Erprobungszeichen bei Handfeuerwaffen, bei Spiel- 
karten u. dgl. m. Begisterzwang, d. h. obligatorische Bezeichnung von 
Waren mit registrierten Marken ist dermalen fUr Sensen, Sicheln und Stroh- 
messer, femer fQr Zuckerzeugnisse angeordnet. 



— 60 — 

Auch unser Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch verlangt in gewissen Fällen 
die Anbringung von Zeichen und stellt diesbezüglich das Wappen den anderen 
Zeichen gleich. So sagt beispielsweise § 845, dass in Steine, Säulen oder Pfähle, 
die zur Markung dienen, Kreuze, Wappen, Zahlen oder andere Zeichen gehauen 
oder darunter eingegraben werden sollen, um Betrug und Irrthum zu entfernen; 
oder es wird im § 854 bemerkt, dass Hecken, Planken, Mauern und andere der- 
gleichen Scheidewände als ein gemeinschaftliches Eigenthum anzusehen sind, wenn 
nicht Wappen, Auf- oder Inschriften und andere Kennzeichen das Qegentheil dar- 
thun. Der strafgesetzliche Schutz, welchen derartige Grenzsteine und ihre Zeichen 
nach gegenwärtigem Bechte genießen, ist auch schon in der Landgerichtsordnung 
für das Erzherzogthum Österreich vom 30. December 1656, Art. 90, ausgesprochen 
worden : „Wer lässlich- und gefthrlicherweise Mahl- oder Marchsteine — verrucket, 
abhauet oder (Wappen und andere Zeichen an selbigen) verändert, ist landgerichtlich 
zu strafen — auch dass er alles in vorigen Stand setze, anzuhalten."" 

Eine wichtige Umbildung haben die bisher besprochenen Zeichen, zumeist 
linearen Charakters und in ihren ältesten Formen einfache Oombinationen von ge- 
raden Strichen, durch die Annäherung an das Wappen erfahren; es ist im 
Laufe der Zeiten theils unabsichtlich, theils mit erweislicher Tendenz eine Heral- 
disierung der Marke eingetreten und so allmählich eine Erscheinung in die 
andere Obergefllhrt oder doch die eine mit der anderen verbunden 
worden. 

Schon die Umrahmung der Marke in ihrer rein strichlichen Gestalt durch 
einen Kreis, ein Viereck, eine herzförmige Figur auf Grabsteinen, Siegeln, an 
städtischen Gebäuden ober der Thür rückt ein wenig an die Figur eines Schildes 
heran, kann aber doch nur als eine schildähnlich umschlossene Marke, nicht 
als ein Wappen bezeichnet werden, zumal die Absicht, ritterlichen Gebrauch nach- 
zuahmen, zumeist ferne lag. Erst durch das Hinzutreten der Plastik und der Farbe 
hat eine stärkere Ausprägung des heraldischen Charakters stattgefunden, die vollends 
dann gegeben war, wenn unzweifelhaft die Schildform gewählt, der Helm hinzu- 
gefügt und eine Quadrierung oder sonstige Theilung des Schildes vorgenommen 
wurde. Ganz zweifellos ist diese Umbildung dann, wenn zwei Viertel ein 
Wappen bild, die andere das Zeichen aufnehmen: hiemit ist die heraldisierte 
Marke, die Wappen marke im Gegensatze zum Wappen bilde, gegeben. Als inter- 
essante Beispiele hiefür, vom Wiener Boden stammend, seien einige in der Buch- 
druckergeschichte Wiens ') angeführten Wappenmarken hervorgehoben : so das 
ziemlich seltene Zeichen des Johann Carbo (Hans Khol) (1548—1552): zwei durch 
Kränze miteinander verbundene Schilder, links ein weißer, rechts ein schwarzer 
Kinderschild (auf einem in der Bibl. des Theresianums bef. Drucke); das Zeichen 
des Stephan Oreutzer (1572 — 1594), im Schilde die Steinigung des heil. Stefanus 
darstellend (in einem aus seiner Officin hervorgegangenen, in der Stiftsbibliothek 
in Heiligenkreuz befindlichen Drucke); das farbenprächtige Zeichen des Joannes 
Syngrenius (Johann Singriener) u. dgl. m. 



1) Von Dr. Anton Mayer, 1. Bd. Wien 18S3; \ ist Ströhls Werk: „Die Wappen der Buch- 
sehr instructiv und von technischer Vollendung i gewerbe", Wien 1891. 



— 61 — 



Ein weiteres Beispiel der Marken-Heraldisierung enthält der interessante Auf- 
satz „Über eine Kärthnerische Familienfehde im Jahre 1591" von Beckh- 
Widmanstetter^). Hier ist von der in einem richtigen heraldischen Schilde gefiihrten, 
sehr deutlich geschnittenen Hausmarke des Anthonj della Grotta, Burger zu 
Mallpurget, die Bede, mit welcher derselbe noch am 23. März 1558 siegelte. Mit 
Becht bemerkt der Autor, dass diese heraldisierte Marke ihm nicht als ein Wappen 
der Familie Grotta erscheine, sondern wahrscheinlich nur die Haus-, beziehungs- 
weise Hofmarke der Gewerkschaften ist, welche der Familie Grotta im Canalthale 
in Kärnten gehörten, woselbst u. zw. zu Malborghet, die Grotta und die Zenegg als 
Gewerken ansässig waren. 

Diese Annahme ist um so begründeter, als erst unterm 14. August 1608 
Ludwig und Anton della Grottha vom Erzherzoge Ferdinand das Becht erhielten, 
sieh von und zu Grottenegg auf Finkenstein zu schreiben, von welcher Zeit an ihre 
adelige Eigenschaft sicher ist. 

Hieher gehören auch einige Handzeichen von Novizen der Salzburger Klöster 
aas dem 15. und 16. Jahrb., sowie von Frauen des Klosters bei St. Peter, das, 
an der Stelle des heutigen Franciscaner-Kloster stehend, im Jahre 1583 unter dem 
Abte Andreas Gras er aufgehoben wurde. Auch fQr die Verdrängung der geo- 
metrischen Figur der Marke durch das Bild eines Gegenstandes sind Salzburger 
Hand male aus der Zeit von 1435 — 1462, welche Becker in der früher besprochenen 
Abhandlung über die Salzburger Haus- und Hofmarken bringt, gute Beispiele.*) 

Besonders schön und ausdrucksvoll sind ferner die heraldisierten Marken der 
erblichen Gesellschaften im alten Freistaate von Bern'), welche sich 
wahrscheinlich aus den Hausschildern der Herbergen, besonders der eigenen Ge- 
sellschaftshäuser ergaben, deren Erwerbung meist in die erste Hälfte des 15. Jahrh. 
Ällt. Auch früher diesen Häusern anhaftende Schilder wurden benutzt. Die Gerber 
z. B. schlössen 1423 den Bauvertrag ab zum Umbau des Hauses „zum schwarzen 
L^wen", welches sie gekauft hatten, und dessen Emblem, nur mit dem Gerber- 
messer oder mit dem Spieß vermehrt, das Wappen der Gesellschaft wurde. Auch 
die Gesellschaften zum Aflfen und zu Möhren mögen ihr Wappen von früheren 
Hausschildern haben. 

Im Jahrbuche des ^Adler" ex 1882 sind die heraldisierten Marken, welche all- 
mählich den unbestrittenen Charakter von Gesellschaftswappen angenommen haben, 
al}gebildet, und zwar von allen 13 erblichen Gesellschaften oder Zünften, welche im 
Freistaate Bern blühten. 



1) „Adler« Jahrb. 1882, S. 6 ff . 

^ Becker a. a. 0. S. 206 zieht aus der bei 
den jungen Clerikern des Stiftes St. Peter nachge- 
wiesenen Übung der Zeichenführung denSchluss, 
dass auch der übrige Clerus seine Marken ge- 
führt haben dürfte, und hierdurch ein indirecter 
Beweis für die Allgemeinheit dieser Institution 
bei der Geistlichkeit erbracht sei. Es wäre in der 
That nicht erklärlich, warum gerade nur die 
Elostemovizen sich einer Hausmarke als Hand- 



mal bedient haben sollten; dass aber die Novizen 
im 15. u. 16. Jahrh. mit einigep Ausnahmen dieser 
Übung folgten, geht aus dem in der petrinischen 
Bibliothek befindlichen ManuscripteV i e c h t e r s : 
„Acta Abbatum Sancti Petri" hervor, welches 
unter der Professformel Namen und Handzeichen 
jener Novizen enthält, die unter den einzelnen 
Äbten in den klösterlichen Verband traten. 

8) Artikel von Albert Freiherrn v. Steiger- 
Münsingen, „Adler*" Jahrb. 1882, S. 10 ff. 



— 62 



II. Bas Verhältnis zwlsehen Zelehen und Wappen. 

Das, was wir Wappen im engeren Sinne nennen, ist schlechtweg ein 
Pamilienzeichen, welches eine besondere Ausbildung, größere Mannigfaltigkeit 
und dauernderen Bestand als viele andere Zeichen oder Marken aufweist. Es ist 
ein angesehenes und ehrenreiches, allzeit vielbegehrtes und vielumstrittenes Zeichen, 
eine Marke par excellence: aber doch seinem Wesen nach auch nichts 
anderes als eine Marke. 

Dies ergibt sich aus dem Zwecke des Wappens in allen Stadien der Ent- 
wicklung des Wappenbegriflfes und aus der Literatur über das Wappenwesen und 
das Wappenrecht. ^) 

Der Zweck des Wappens im engeren Sinne, des seit Ende des 12. Jahrh. 
im Schilde erscheinenden Bildes, war die Kenntlichmachung seines Trftgers, nicht 
als Individuum, sondern als Angehöriger einer bestimmten Familie, und diese Be- 
deutung des Wappens als Familienzeichen ist demselben geblieben, durch alle 
Etappen der Umbildung, welche der Wappenbegriflf erfahren hat: sie ist geblieben, 
als sich (etwa bis 1230) der Begriff des Wappens dahin geändert hatte, dass man 
nicht mehr das Bild auf den BOstungsstücken, sondern den Schild und den Helm 
selbst mit den darauf angebrachten Bildern Wappen nannte. Das Bild, welches 
seither nicht mehr allein, sondern in einem Schilde erschien, hat an seiner Eigen- 
schaft als Familienzeichen auch dann nichts eingebüßt, als zum Schilde der Helm 
hinzutrat und das vollständige Wappen aus dem heraldisch ausgeschmückten Schilde 
und Helme bestand, wie wir es in den Wappensammlungen, in denen man diese 
Familienzeichen zusammenstellen wollte, finden. 

Unter den Wappenrollen, welche zuerst auf deutscher Erde entstanden sind, 
ist die bekannteste die Züricher Wappenrolle, zwischen 1336 und 1347 
entstanden, welche im Anfange des 18. Jahrh. im Besitze des bekannten Natur- 
forschers Scheuchzer auftauchte und von der antiquarischen Gesellschaft in 
Zürich 1860 im Farbendruck veröflFentlicht wurde. Ein großartiges Wappenbuch 



^) Die yortreflfliche Arbeit yon Dr. Haupt- 
mann „Das Wappenrecht", Bonn 1896, und die 
früher erschienene Monographie desselben Ver- 
fassers „Das Wappenrecht der Bürgerlichen*', 
Bonn 1882, sind bei der nachfolgenden Be- 
sprechung öffentlich-rechtlicher und priyat- 
rechtlicher Fragen des Wappen wesens häufig 
und eingehend benützt worden. Die historische 
und dogmatische Darstellung der im Wappen- 
wesen geltenden Rechtssätze durch Hauptmann, 
die wertvolle Übersicht über die Literatur des 
Wappenwesens und seines Rechtes, sowie die 
juristische Durcharbeitung des Stoffes in den 
angeführten Publicationen sind für jeden Ar- 
beiter auf diesem Gebiete eine überaus wert- 
▼olle Anleitung und Unterstützung. Eine 1902 
EU Tarnowitz erschienene Abhandlung von Dr. 
Paul Knötel: »Bürgerliche Heraldik" 
behandelt heraldische Rechtsfragen nur ganz 



▼ereinzelt, und gibt entgegen Hauptmanns be- 
gründeter Lehre der Anschauung Ausdruck, 
dass bürgerlichen Familien das Recht, ohne 
ausdrückliche Verleihung ein Wappen anzu- 
nehmen und zu führen, nicht abgesprochen 
werden könne. Das Büchlein bezweckt zunächst 
Förderung der Kunst auf heraldischem Ge- 
biete gegenüber der bisherigen Formlosigkeit 
und dem unkünstlerischen Bureaukratismus, 
will aber auch zeigen, dass sich die Heraldik 
in der Vergangenheit organisch entwickelt hat 
und sich in ihr ein Theil der Geschichte der 
Körperschaften und Einzelpersonen, die sich 
ihrer bedient haben, widerspiegelt. Manch 
treffender Bemerkung dieser kurzgefassten, in 
erster Linie für den Nichtfachmann geschrie- 
benen Abhandlung wird auch der Berufsheral- 
diker seinen Beifall nicht yersagen können. 



- 63 — 

vollendete Conrad Grünenberg 1483 zu Konstanz; eine kleinere Wappensammlung 
rührte von dem Kupferstecher Virgilius Solls in Nürnberg 1555 her; das Steier- 
märkische Wappenbuch verdankt dem Zacharias Bartsch in Graz 1567 seine 
Entstehung. 

Wenn man sich nun vor Augen hält, dass Wappen in Siegeln auf Grab- 
steinen, in Fenstern, auf Gebäuden etc. angebracht wurden, tritt unzweifelhaft zu- 
tage, dass damit nicht bloß eine, mit demselben Erfolge auch anders zu bewerk- 
stelligende decorative Ausstattung erzielt werden sollte, viehnehr eine bewusste und 
absichtliche Anwendung des Pamilienzeichens Platz griflf; dass sich also die 
Führung des Wappens zu diesen Zwecken nicht von der Führung anderer Zeichen 
oder Marken, deren Anwendungsformen früher skizziert wurden, unterscheidet. 

Aber auch die heraldische Literatur, welche mit jenem Zeitpunkte beginnt, 
da sich die Männer der Wissenschaft, Geistliche und Juristen des Stoffes bemäch- 
tigten, beweist, dass die Wappen als Familienzeichen allen anderen Zeichen, wie 
Fabriks- und Handelsmarken, Handelszeichen, Abzeichen einer Würde, gleichgestellt 
und nur als eine besondere Art dieser Zeichen aufgefasst wurden. 

Es dürfte genügen, auf einige för ihre Zeit hervorragende, wappenrechtliche Werke 
zu verweisen, in welchen diese Anschauung übereinstimmend zum Ausdrucke gelangt. 

Von den beiden ältesten Autoren, welche fast gleichzeitig lebten, dem 
berühmten Rechtslehrer des 14. Jahrh. Bartolus a Saxoferrato (seit 1355 Bath 
Kaiser Karl IV., gest. 1357 zu Perugia) und Johannes Rot he in Thüringen, 
welcher 1387 als Priester des Marienstiftes zu Eisenach angefahrt wird, hat nur 
der Erstgenannte in dem „Tractatus de insigniis ( ! !) et armis** neben der Symbolik 
der Farben auch Fragen wappenrechtlicher Natur behandelt, während die Schrift 
des Rothe, genannt „Ritterspiegel'', die erst durch Karl Bartsch in den mittel- 
deutschen Gedichten veröffentlicht wurde, sich zumeist mit der Symbolik der Bilder 
beschäftigt. 

Der „Tractatus" des Bartolus ist nachmals oft gedruckt worden ; sein litera- 
rischer Einfluss lässt sich durch fünf Jahrhunderte hindurch verfolgen. Er wurde 
jedoch vielfach überschätzt: einerseits, weil diese kleine Abhandlung nur eine 
bescheidene Zahl heraldischer Rechtssätze enthält, den Gegenstand somit keineswegs 
erschöpfend behandelt; andererseits weil Bartolus, vollkommen unter dem prä- 
dominierenden Einflüsse des römischen Rechtes stehend, zu dessen angesehensten 
Lehrern und werkthätigsten Propagatoren er gehörte, nicht das Wappenrecht seiner 
Zeit darstellt, sondern den Rechtszustand, wie er bezüglich der Wappen bestehen 
müsste, wenn er den Vorschriften des römischen Rechtes entspräche. Gonsequenter- 
weise sucht er also die Richtigkeit seiner Thesen durch Berufung auf das corpus 
iuris civilis zu erweisen^). Zwischen Wappen und anderen Zeichen macht 
der Tractatus keinen Unterschied: in dem weiteren Begriffe „Zeichen" ist 
das Wappen als eine Species desselben enthalten. 

Dieselbe Gleichstellung der Wappen mit den Zeichen findet sich im „Dialogus 
de nobilitate et rusticitate" des Züricher Chorherrn Felix Hemmerlin (Malleolus) 
um 1444. Neu ist der Versuch einer Geschichte der Wappen in dieser Arbeit, 

>) Vgl. Hauptmann, Bartoli tractatus etc. 1884, Bonn. 



— 64 — 



welche dadurch besonders wertvoll wird, dass derselben der „Clipearius** des Ohor- 
herrn Conrad von Murre (gest. 1281), eine Beschreibung zahlreicher Wappen in 
lateinischen Reimen, einverleibt ist; in wappenrechtlicher Hinsicht ist der „Dialogus'' 
nur eine Copie des „Tractatus" ^). 

Die ältere französische Literatur beschäftigt sich weniger mit Bechtsfragen 
auf heraldischem Gebiete, daftlr hat die consequente Durchbildung der Kunstsprache 
in Frankreich ihre ausschließliche Pflege gefunden : schon der Tractatus des Clement 
Prinsault von 1416 enthält die Hauptzüge der heute noch giltigen Terminologie. 
Erst im 16. Jahrh. werden wappenrechtliche Fragen eingehender behandelt. Hervor- 
zuheben ist eine erweiterte und vertiefte Bearbeitung des Tractatus von Bartolus 
durch den französischen Parlamentsrath Bartholomäus Chasseneux (Gassaneus), 
einem Burgunder, welcher 1529 einen „Catalogus gloriae mundi" erscheinen ließ. 
Dieses Buch, welches auch in Deutschland große Verbreitung fand, zeigt vielfach 
selbständige Auffassung wappenrechtlicher Fragen, welche der Verfasser in der 
38. Consideratio in der Weise zum Ausdruck bringt, dass er aus den Vorkommnissen 
seiner Zeit die Eechtsanschauungen ableitet. Auch er hält an der principiellen 
Gleichstellung von Wappen und anderen Zeichen fest. 

Im „Adelsspiegel" des Predigers Cyriacus Spangenberg (2. Theil, 
Schmalkalden 1594) werden die Figuren, welche in der Heraldik Verwendung 
finden, classificiert und daran symbolisch-theologische Auslegungen der Wappen- 
bilder und Farben geknöpft; insbesondere werden die Zeichen in den Wappen 
erörtert. 

Eingehender beschäftigt sich das weitläufige Werk Theodor Höpingks: „De 
insignium sive armorum prisco et novo iure tractatus iuridico-historico-philologicus", 
welches 1642 zu Nürnberg erschien, mit den Zeichen. Der Schwerftlligkeit und 
Grandezza des Titels entspricht auch die breite, ungemein ins Detail gehende Dar- 
stellung — der von Gelehrsamkeit im Sinne der damaligen Zeit triefende Inhalt 
des Buches. Die Wappen werden als eine Art von Abzeichen, Bildern und Sym- 
bolen angesehen, von den Insignien der Personen werden ihre marca, nota, 
Signum getrennt. 

In welch gemischter Gesellschaft sich die wappenrechtlichen Partien dieses 
Buches befinden, geht aus der Inhaltsangabe der einzelnen Kapitel hervor, die alles, 
was nur entfernt mit dem Begriffe eines Zeichens zusammenhängt, besprechen, also 
beispielsweise von den Abzeichen der Freude und der Trauer, von der Bedeutung 
des Kreuzes oder Hahnes auf dem Kirchthurme und der Sphinx bei den alten 
Ägyptern handeln, sich mit der Untersuchung der Frage beschäftigen, warum das 
Schwein den Juden verächtlich ist, und zu den Abzeichen und Bildern auch — die 
Vorbilder des alten Testamentes rechnen. 



^) Hemmerlins Werke erschienen unter dem 
Titel: Cantoris quondam Thuricensis yarie ob- 
lectationis oposoola et tractatus mit einer Vor- 
rede Ex Basilea Idibus Augusti MCCCCXCVII 
1497). Das in der kgl. Bibliothek zu Berlin be- 
findliche Exemplar dieses Werkes hat, wie ich 



aus dem 10. Bande des Archives für deutsche 
Geschichtskunde von Pertz (1861), S. 416, ent- 
nehme, zur Auffindung einer der ältesten Hand- 
schriften des Schwabenspiegels geführt, yon 
welcher Pergamentstreifen zum Einbinden des 
Buches verwendet worden waren. 



- 65 — 

Auf denselben Pfaden wandelt mit Gründlichkeit und Breitspurigkeit der an- 
gesehene Theologe Johann Jacob Spener, der schon mit seinem Commentare über 
das sächsische Wappen (1668) allgemeines Aufsehen erregt hatte, weil er mit der 
bisherigen Methode, die Wappen symbolisch auszulegen, brach und zum erstenmale 
die Wappen historisierte. In wappenrechtlicher Hinsicht, insbesondere bezüglich 
des Verhältnisses zwischen Zeichen und Wappen, steht er auf dem Standpunkte 
Höpingks. Sein Hauptwerk „opus heraldicum" erschien in zweiTheilen; der besondere 
Theil: historia insignium illustrium 1680, der allgemeine Theil: insignium theoria 1690. 
Für die später zu berührende Frage der Schildestheilungen sind' seine Ausführungen 
and die von ihm hieftkr beigebrachten Belege von besonderem Belange. 

Etwas früher, 1672, verfertigte Sebastianus Fesch zu Basel einen schlechten 
Auszug aus Höpingk, den er unter dem Titel „Dissertatio de insignibus eorumque 
jure*" erscheinen ließ, ganz im Banne des römischen Bechtes stehend, ängstlich eine 
geschichtliche Behandlung des Stoffes vermeidend, völlig blind gegen die Erkenntnis, 
dass in der deutschen Heraldik ein Gebilde deutschen Wesens vorliege, welches 
doch nur nach bodenständigem deutschen Bechte, nur nach deutscher Sitte und 
Gewohnheit beurtheilt werden kann! 

Wie immer man aber das Verhältnis zwischen Zeichen und Wappen construieren 
mag, eine charakteristische Eigenschaft, beiden gemeinsam, ist nicht wegzuleugnen ; 
sie kommt zum Ausdruck in der Literatur, im Gewohnheitsrechte, in Statuten und 
Satzungen, später auch im Gesetze : es ist die Ausschließlichkeit des Zeichens 
schon seiner Natur und seinem Zwecke nach. Soll an dem Zeichen jemand 
erkannt werden, dann darf dasselbe von keinem andern angenommen oder geführt 
werden; dies ist ein selbstverständlicher Grundsatz, der för alle Arten von Zeichen, 
daher auch für das Wappen gilt. Ob der, welcher ein Zeichen fiihrte, dieses Recht 
der Ausschließlichkeit gegen einen andern, der dasselbe annehmen wollte, geltend 
machte oder nicht, war seine Sache; er konnte ihm verbieten, 'es zu führen, er 
konnte es ihm aber auch gestatten, entweder stillschweigend oder ausdrücklich, unter 
Bedingungen, gegen Entschädigung, kurz, wie er wollte. 

Kauf, Schenkung, selbst Pachtung von Marken und Übertragung derselben 
im Erbwege sind erwiesen und werden in den Handwerkerordnungen und anderen 
Kechtsquellen als zulässig erklärt. Die Zunftzeichen im alten Herzogthume Berg 
galten als vererblich und veräußerlich, eine Eintragung im Breslauer Stadtbuche 
1369 spricht vom Kaufe eines Messerschmiedzeichens. In der Hamraerwerkseinigung 
von 1604 hat der Hammermeister sein Zeichen aufzuschlagen, „es sei sein eigen 
oder er habe es bestanden" id est = gepachtet; im Artikel 22 des früher auszugs- 
weise citierten Privilegs för die Waidhofener Zirkelschmiede (vom 23. Jänner 1609) 
ist ausdrücklich von der „Ererbung" des Zeichens die Bede, welches dem neuen 
Meister bestätigt wird, und zwar gegen eine mindere Gebtir, als in Fällen der Ver- 
leihung eines neuen Zeichens. Das Gleiche gilt von Holzzeichen. 

Urkundlich sind Veräußerungen von Handwerksmarken (Messerschraied- 
zeichen) im 16. Jahrh. nachgewiesen, so in Nürnberg, und noch älter ist das Auf- 
geben der Ausschließlichkeit am Wappen oder, correct gesagt, der Verzicht des 
Wappenberechtigten auf das Recht des Einspruches gegen die Füh- 

5 



— 66 — 

rang seines Wappens seitens eines andern. Je nachdem dieser Verzicht 
ohne Entgelt oder 'gegen Entgelt erfolgte, liegt eine Wappen Schenkung oder 
ein Wappen verkauf vor; in beiden Fällen können an diese Erlaubnis Bedingungen, 
Beschränkungen/ Modifieationen in oder an dem Wappenbilde, sog. Wappen Vermin- 
derungen etc., geknfipft werden ; auch ist nicht erforderlich, dass mit der Schenkung 
oder dem Verkaufe eine Übertragung sämmtlicher Rechte am Wappen platzgreife, 
vielmehr kann der bisher allein Berechtigte sein Wappen selbst auch fernerhin 
f&hren, nur die Mitbenützung, die Mitf&hrung seitens des andern kommt hinzu, 
so dass hieraus jene Erscheinungen entstehen, welche in der Heraldik als Wappen- 
gemeinschaft , Wappenfreundschaft, Wappengenossenschaft bezeichnet zu werden pflegen. 
Von einer Veräußerung des Wappens wird mit vollem Bechte nur dann 
gesprochen werden können, wenn dem andern nicht bloß ein Oebrauchsrecht am 
Wappen seitens des Berechtigten ertheilt wird, sondern die Verpflichtung des Ver- 
äußernden hinzutritt, sein bisheriges Wappen selbst nicht mehr zu ftlhren. 

Schon im 14. Jahrh. finden sich zahlreiche Beispiele ftlr alle besprochenen 
Formen der Disposition Ober das Wappen. Ein Beispiel österreichischer Provenienz 
und mit der Wappengeschichte eines hervorragenden Geschlechtes zusammenhängend 
sei hieftSr angefahrt. 

In dem Artikel: „Ein Windischgrätz-Wolfsthaler'scher Denkstein im Francis- 
canerkloster in Graz" von Leopold v. Beckh-Widmanstetter *) wird erzählt, dass 
die Wolfsthaler ihr Wappen durch den Ankauf des Tragauner*schen Kleinods 
(13. April 1368) mehrten. Die interessante Urkunde, eine diplomatische Guriosität, 
war bis 1847 im niederösterr. Landesarchive aufbewahrt und kam nach des Autors 
Angabe abhanden^. 

Mit diesem „brieff" bezeugte „Jans der Tragauner*^ und alle seine Erben, dass 
sie „verchaufil haben ihren wappen schilt und heim" ; der Schild war quergetheilt, 
das obere schwarze Feld mit einem silbernen Sparren oder Winkelmaß belegt, das 
untere leere silberfarb, den Helmscbmuck bildete die Herme. Es heißt wörtlich in 
der Urkunde: 

„Di vargenannten unsrer wappen, schilt und heim, und das insigel dorzue hab 
wier recht und redlaichen verchauflft, und geben dem erbarn riter herrn Pilgreim 
von Wolflfstal und all seinen erben, also dass wier diselben wappen fiirbas nimmer- 
mehr schullen weder gefueren noch getragen ze schimpflf noch ze ernst und schullen 

auch umb die egenanten wappen dehain ansprach noch fadrung nimroermer 

haben noch gewinnen " 

Die Wolfsthaler waren ein steierisches Rittergeschleeht, welches das im Mar- 
burger Kreise gelegene gleichnamige Gut, dann in Grätz den adeligen Hof im 
Münzgraben besaß. Mit Thomas Wolfsthal (gest. 1474) erlosch das Geschlecht im 
Mannesstamm; das erledigte Wappen nahm Eupreeht von Windischgrätz, welcher 
die letzte Wolfsthaler Alheit (Adelheid) geehelicht hatte, auf und vereinigte es mit 
dem Stammwappen der Windischgrätzer. 

1) Wien 1874, Separat- Abdruck aus dem XIX. Bande der „Mittheil, der k. k. Central- Commission 
für Erforschung und Erhaltung der Kunst- und histor. Denkmale'*. 
2) üauptmann citiert dieselbe aus Wurmbrand, Collectanea 96. 



- 67 — 

Für uDsern Gegenstand ist vor allem von Belang, daran festzuhalten, dass das 
Recht an einem Zeichen überhaupt und daher auch an einem VV^appen nicht in 
dem Eigenthume an dem körperlichen Zeichen, sondern in der Berechtigung auf 
ausschließliche Führung besteht; es liegt hier kein Recht an einer Sache, sondern 
an einem immateriellen Gute vor, ein Recht an einem Rechte, welches in der Rechts- 
ordnung allmählich eine analoge Behandlung wie das Sachenrecht erfahren hat. Schon 
die Juristen des Mittelalters kennen sehr wohl den Streit um das Zeichen und 
sprechen rücksichtlich desselben von einer rei vindicatio; aber erst der neueren 
Zeit war es vorbehalten, der deutschrechtlichen Idee, dass man an Rechten Eigen- 
thum haben könne, erweiterten und präciseren Ausdruck zu geben und gleichzeitig 
gesetzlichen Schutz zu gewähren. So ist zu dem Rechte auf den Namen, auf die 
Führung der Zeichen und der Wappen das literarische, künstlerische und kunst- 
gewerbliche Urheberrecht, das Recht auf Firma-, Fabriks- und Handelsmarken und 
auf Erfindungen getreten und in Specialgesetzen geschützt. 

Die gewaltige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die nivellierende 
Tendenz unserer Zeit hat nun auch die Wappenberechtigten vielfach veranlasst, auf 
die Erwerbsarten anderer Stände zu greifen; zur ürproduction ist der industrielle, 
der fabriksmäßige und gewerbliche Betrieb getreten und damit das Interesse des 
Adels an den Gesetzen über den gewerblichen Rechtsschutz gegeben, zumal bei 
dieser Sachlage die seit Jahrhunderten übliche Führung des Wappens eine Erwei- 
terung erfahren hatte: das Wappen ist in das Markenrecht eingedrungen, 
es ist in der neueren Gesetzgebung als gewerbliche Marke unter gewissen Ein- 
schränkungen anerkannt und zulässig befunden worden. 

In den Wappen- und Adelsbriefen der späteren Zeit finden sich genaue Be- 
stimmungen über die Gebrauchsarten des Wappens. Es ist verliehen zur Führung 
„tam joco, quam serio, in torneamentis, hastiludiis, bellis, duellis, signetis, singulari 
certamine et quibuscunque pugnis, vexillis, tentoriis, annulis, sigillis, sepulchris, 
monumentis, aedificiis et clenodiis quibuscunque", „zu Schimpf und Ernst, in Stürmen, 
Streitten, Gempfen, Turnieren, Gefechten, Gestechen, Ritterspillen, Veldtzügen, Panier, 
gezelt aufschlagen, Insiegeln, Petschaften, Gleinodien, Gemälden, Begräbnissen und sonst 
allenthalben.* Und dieses „sonst allenthalben** ist nachgerade in die erste 
Linie gerückt. Wir finden die Abbildungen der Wappen zwar auch heute noch auf 
Gebäuden, Denkmälern, Grabsteinen, und es ist dabei nur erstaunlich, wie wenig 
correcte Wappenbilder darunter sind. Dass die auf öffentlichen Gebäuden an- 
gebrachten Wappen oder Wappenbestandtheile grundsätzlich, oder, um modern 
zu sprechen, mit leidenschaftsloser Beharrlichkeit, fehlerhaft dargestellt smd, dass 
auf Denkmälern von höchstem Kunstwerte und erhabenster Bedeutung grobe heral- 
dische Defecte nicht vermieden werden, ist ja nur allzu bekannt und häufig im 
Monatsblatte der heraldischen Gesellschaft „Adler« geiUgt worden. Ebenso hat 
die realistische und naturalistische Richtung sich auf diesem Gebiete Bahn 
gebrochen und Wappenthiere zutage gefördert, vor denen dem Heraldiker graut; 
aber auch derjenige, der über eine durch heraldische Sachkenntnis nicht getrübte 
Unbefangenheit verfügt, ist in hohem Grade überrascht, wenn man ihm das dar- 
gestellte Thierwesen mit einem naturgeschichtlichen Namen bezeichnet, den auf die 
Abbildung anzuwenden ihm niemals beigekommen wäre. 

6* 



— 68 - 



Auch die alte Sitte, das Wappen auf anderen Gegenständen anzubringen, 
die mit dem Wappenherrn in Beziehung stehen, von ihm herrtlhren, ihm gehören 
oder an ihn erinnern sollen, hat sich mit mancher Oberladung und Geschmack- 
losigkeit erhalten: Die Wappen auf Geräthen, Siegeln, Briefpapieren, am Schlage 
der Kutschen und auf dem Geschirr der Pferde, auf Taschen und Gefößen, auf der 
Livre und den Knöpfen bei der Dienerschaft, auf dem Kragen gestickt oder gewebt 
und zahllose andere Formen der Anbringung sind allbekannt und gewöhnlich. 

In stetig steigender Häufigkeit begegnen wir aber gegenwärtig dem Wappen 
als Warenbezeichnung theils auf der Ware selbst, theils auf dem Umschlage, 
der Verpackung derselben, auf Enveloppen nnd Vignetten, auf Cartons oder im 
Korkbrande. 

Holz- und Bergwerksproducte, Geftße, in denen Milch versendet wird, Vignetten 
der zierlichen Theebutterstücke, Umhüllungen verschiedener Käsegattungen, Wein- 
und Liqueurflaschen, deren Korke und Kapseln, Glasflaschen und irdene Gefäße, in 
denen die verschiedenen Mineralwässer versendet werden, sind mit ehrwürdigen 
Wappen geschmückt. 

Eine Durchsicht der Markenregister würde eine überraschend große Zahl von 
zur Warenbezeichnung verwendeten Wappen ergeben. Thatsächlich aufrecht be- 
stehende, von Familien geführte Wappen wechseln mit Phantasiewappen, verstüm- 
melten öflFentlichen Wappen und heraldisierten Marken. 

Mit der Verwendung des Wappens als Warenzeichen wird kein anderer Zweck 
verfolgt, als mit der Verwendung aller übrigen Marken: entweder soll die Herkunft 
der Ware bezeichnet und ihr damit ein Empfehlungsbrief ausgestellt werden: dann 
ist das Wappen F ab riks marke; oder die Firma, welche die Ware in den Verkehr 
setzt, bedient sich desselben: dann wird es Handelsmarke. 

III« Die Wappenmarke nach Ssterreiehlsehem Rechte. 

Wer eine Fabriks- oder Handelsmarke föhrt, hat von dem Gesichtspunkte 
seines Geschäfl;sbetriebes ein unleugbares Interesse, dass sein ausschließliches Becht 
auf die von ihm gewählte Marke anerkannt und gesetzlich geschützt werde. Verhält- 
nismäßig spät hat dieses Interesse an der Ausschließlichkeit der Markenfllhrung im 
positiven Eechte die gebürende Berücksichtigung durch gesetzliche Anerkennung 
eines gewerblichen Urheberrechtes oder industriellen Eigenthumsrechtes und Unter- 
stellung desselben unter den Schutz von Specialgesetzen gefunden^). 



>) Vergl. Artikel „Markenschutz** im 
Staatswörterbnch von Mischler u. ülbrioh 
Bd. JI, 1; Dr. Mar e seh yerweist in dem Ab- 
schnitte II (Geschichte des Markensohntzwesens 
in Österreich) auf die Handwerksordnung der 
Kirchdorf-Micheldorfer Sensengewerksgenossen- 
schaft vom 16. April 1696, bestätigt durch 
kais. Privileg von 1604, in welcher den Zunft- 
genossen die Führung einer von der Zunft ver- 
liehenen Marke aufgetragen wurde; femer auf 
die Einführung der ersten Zeichenrolle bei 



der Eisenobmannschafl in Steyr (31. Mai 1788). 
Nach dem kais. Fat. vom 6. Dec. 1748 haben 
die Meister ihre berechtigten Zeichen der Be- 
hörde anzuzeigen und von dieser Zeichenbriefe 
zu erhalten; specieUe Bestimmungen für die 
Uhrmacher 1798 und 1794, für die Sensen- 
schmiede in Niederösterreich 1808. Von einem 
gesetzlichen Schutze des Zeichens und der Quali- 
ficierung des Eingriffes als Delict kann aber hier 
noch nicht gesprochen werden. 



i 



— 69 - 

Wenn auch schon zur Zunftzeit, wie im 16. JahrL im Herzogthume Berg 
und noch früher in Sheffield die Führung ?on Erzeugungsmarken sieh eines gewissen 
Schutzes erfreute, kann von einer entwickelten Gesetzgebung in Bezug auf das 
Fabrikszeichen doch erst seit der Wirksamkeit des französischen Gesetzes vom 
22. Germinal des Jahres 11 die Bede sein. 

In Österreich wurde gewerblichen Marken und anderen Bezeichnungen der 
erste Schutz durch das kais. Patent vom 7. December 1858 zutheiL Als sich später 
die meisten Staaten der Reform des Markenschutzwesens zuwandten, dieses im 
Deutschen Beiche (1875) in die Beichsgesetzgebung einbezogen wurde, und der 
Congress für industrielles Eigenthum in Paris (1878) den Gesichtskreis des Inter- 
essenten erweitert und die Ansichten vielfach geklärt hatte, hat das österreichische 
Markenschutzgesetz vom 6. Jänner 1890 eine im großen und ganzen befriedigende 
Rechtsordnung auf diesem Gebiete geschaffen, welche eine den Anforderungen des 
Handelsverkehres der Gegenwart entsprechende Ausgestaltung durch die Zulässigkeits- 
erklärung der Wort marke (Novelle vom 30. Juli 1895 nach dem neuen Waren- 
bezeichnungsgesetze des Deutschen Beiches vom Jahre 1894) erhielt '). 

Die principiellen Bestimmungen des Gesetzes über die Verwendung des Wappens 
als gewerbliche Marke sowie die in zahlreichen Fällen erflossenen Entscheidungen des 
Verwaltungsgerichtshofes und des Handels-Ministeriums erschließen und illustrieren 
eine neue, in der heraldischen Literatur meines Wissens bisher nicht behandelte 
Seite des Bechtes am Wappen. Die nachfolgenden Ausführungen machen keinen 
Anspruch auf Vollständigkeit; sie werden zweifellos durch Berufenere vielfach 
Ergänzungen und Verbesserungen erfahren können: ihr Zweck ist aber in erster 
Linie, darauf aufmerksam zu machen, dass das Privat- oder Familienwappen keinen 
ausreichenden Schutz im geltenden Gesetze genießt. 

Wir finden im Gesetze vor allem die Legaldefinition des Begriffes „Marke", 
worunter jene besonderen Zeichen verstanden werden, welche dazu dienen, die zum 
Handelsverkehre bestimmten Erzeugnisse und Waren von andern gleichartigen Er- 
zeugnissen und Waren zu unterscheiden ; beispielsweise werden als solche besondere 
Zeichen Sinnbilder, Chiffren, Vignetten etc. angeführt. 

Was also das Gesetz positiv von einer Marke verlangt, damit sie als ein be- 
sonderes Warenzeichen gelten könne, ist eigentlich nichts anderes, als was wir bei 
flüchtiger Betrachtung der Geschichte des Zeichens zu jeder Zeit als Charakteristikum 
desselben kennen gelernt haben: es muss ein für sich bestehendes Zeichen sein 
und die Eignung der Unterscheidbarkeit an sich tragen. Da anderweitige Vor- 
schriften über die Beschaffenheit der Marken nicht gegeben sind, so bat auf dem 

dem österr. Patentblatte entnommen. Auch 



^) Bei der Erörterung der auf die Wappen- 
marke Bezug nehmenden Bestimmungen des 
österr. Markenschutzgesetzes wurde die Manz- 
sehe Ausgabe des Gesetzes Band I Abtheil. 2 
yon 1898, welche die Erkenntnisse des Ver- 
waltungsgerichthofes und die behördlichen Ent- 
scheidungen bis Ende 1897 enthält, benützt; 
die nach diesem Zeitpunkte erflossenen Judicate 
und Erlässe wurden theils der Budwinski'schen 
Sammlung, theils juristischen Zeitschriften und 



das Gompendium der auf das Gewerbewesen 
Bezug nehmenden Gesetze etc. von W ei ge Is- 
perg 1892 bot mehrfach f&r den Gegenstand 
wertvolles Materiale. Vgl. auch über Geschichte 
und Recht der Marken: Kohler, Das Recht 
des Markenschutzes mit Berücksichtigung aus- 
ländischer Gesetzgebungen ; Klostermann, 
Die Patentgesetzgebung; Brunstein, Studien 
im österr. Marken recht u. a. m. 



— 70 — 

Gebiete des Markenrechtes der Grundsatz der freien Wahl za gelten: jedes über- 
haupt dem Zwecke der Unterscheidung entsprechende Zeichen kann gewählt 
werden, daher auch ein Wappen. Damit wäre aber die Möglichkeit gegeben, dass 
mehrere sich desselben Zeichens, sei es zuftllig, sei es absichtlich, bedienen, wodurch 
die angestrebte Unterscheidung der Waren wieder illusorisch gemacht würde. 
Das Gesetz lässt daher den Erwerb eines Alleinrechtes zum Gebrauche einer 
Marke zu und sichert das Alleinrecht durch die Begistrierung der Marke. Damit 
ist nun das Essentielle des Markenrechtes gegeben: dasselbe gewährt nicht das 
Becht auf die Marke allein, welche ja ein selbständiges geistiges Gut nicht dar- 
stellt, sondern vielmehr das Becht auf die Charakterisierung der Ware durch 
die Marke. 

Hiedurch erfährt das Princip der freien Wahl eine wesentliche Einschränkung : 
ist die Begistrierung einer freigewählten Marke durchgeföhrt worden, dann entsteht 
das Becht der Ausschließlichkeit; ein anderer darf sich dieser Marke zur 
Warenbezeichnung nicht mehr bedienen. 

Eine weitere Einschränkung spricht das Gesetz dadurch aus, dass es einzelne 
Zeichen als zur Erwerbung eines Alleinrechtes nicht geeignet erklärt und hierunter 
insbesondere (§ 3 Z. 2) solche Warenzeichen anführt, welche „bloß in Staats- oder 
anderen öflfentlichen Wappen bestehen.** Soll jedoch ein „öflfentliches Wappen** nur 
einen Bestandtheil der Marke bilden, so ist vor der Begistrierung das Becht 
zur Benützung dieses besonderen Zeichens nachzuweisen (§ 4). Zunächst sollte 
uns das Gesetz nun Aufschluss darüber geben, was denn unter öfifentlichen Wappen 
zu yerstehen sei, oder vielmehr, da von Staats- oder anderen öflfentlichen Wappen 
die Bede ist, welche anderen Wappen, außer den Staatswappen, noch als öffent- 
liche anzusehen sind. Es mangelt jedoch eine gesetzliche Gynosur ftir den generellen 
Begriflf eines öflfentlichen Wappens. Aus der über die Führung der Markenregister 
erlassenen Instruction des Handelsministeriums (18. April 1890) geht hervor, was 
die Behörde unter öflfentlichen Wappen verstanden wissen will: Es wird daselbst 
zur Behebung von Zweifehi bemerkt, dass Städte wappen , bezw. Wappen von Ge- 
meinden überhaupt, ihrer Natur nach unter jene Zeichen gehören, auf welche, 
soferne dieselben allein als Marken gebraucht werden wollten, sowie auf Staats- 
oder Länderwappen ein Alleinrecht nicht erworben werden kann, indem sie im 
Gegensatze zu Privatwappen unter die öflfentlichen Wappen gehören. In einer späteren 
Verordnung aus demselben Jahre (25. Oclober 1890) werden Stadt- oder Gemeinde- 
wappen und Genossenschaftswappen den öflfentlichen Wappen beigezählt. 

Vor einiger Zeit waren nach amtlicher Anschauung unter öflfentlichen Wappen 
nicht bloß wirklich bestehende öflfentliche Wappen, sondern auch fingierte 
Wappen, welche das Gepräge von öflfentlichen Wappen an sich tragen, zu verstehen. 
So wurde beispielsweise ein Phantasie wappen beanständet, welches aus einem von 
Iv'oth 11 uü GM gevierteten Schilde mit darauf ruhender Mauerkrone bestand und 
mit zwei in Arabesken auslaufenden Greifen als Schildhaltern versehen war, und 
zwar iiiit der Begründung, dass diese Marke, obgleich ein Phantasiewappen, solche 
heraldische Merkmale aufweise, welche ihr immerhin das Gepräge eines öflfentlichen 
Wappens verleihen. 




— 71 — 

Der Verwaltungsgericbtshof ^) bat aber seiner Bechtsanscbauung dabin Aus- 
druck gegeben, dass unter Staats- und anderen öfifentlicben Wappen nur bestebende 
öffentliche Wappen, nicbt aucb fingierte Wappen zu versteben seien, und diese An- 
schauung nicht bloß auf den allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch auf das 
Gesetz selbst (§ 4) gestützt, welches den Nachweis des Benützungsrechtes für die 
Zulassung eines öffentlichen Wappens als Bestandtheil einer Marke fordert; der 
Nachweis eines Benützungsrechtes ist aber nur bei bestehenden öffentlichen 
Wappen möglich,* bei fingierten Wappen kann von einer solchen Nachweisung 
keine Rede sein. Wiewohl also das Markenbild alle Attribute eines Gemeinde- 
wappens, somit eines öffentlichen Wappens aufwies, dessen Führung das Ministerium 
des Innern als von einer besonderen Bewilligung abhängig bezeichnet, so war es 
doch kein bestehendes Wappen und wurde als zulässig erklärt, da das Gesetz 
eine die Begistrierung fingierter Wappen ausschließende Bestimmung nicbt enthält. 
Auch die Einwendung, dass Marken, welche einem öffentlichen Wappen ähnlich 
sind, den Schein eines autoritären Ursprunges an sich tragen, dadurch zur Täuschung 
des Publicums geeignet und aus diesem Gesichtspunkte (§ 3, Z. 4) unzulässig seien, 
hat nicht die Billigung des Yerwaltungsgerichtshofes gefunden, welcher darauf hin- 
weist, dass das Gesetz nur jene Marken ausschließt, welche „Angab en^'^entbalten, 
die den thatsächlichen, geschäftlichen Verhältnissen oder der Wahrheit nicht ent- 
sprechen, dass aber „Wappen" nach dem Sprachgebrauche nicht unter den Begriff 
yon „Angaben" subsumiert werden können; noch weniger aber könne das Wappen 
als eine gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellung angesehen werden, 
weil das Gesetz (wie aus der Textierung: „unsittliche, Ärgernis erregende oder sonst 
gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen" hervorgeht) offenbar 
nur solche Darstellungen im Auge hat, welche nach ihrem Inhalte absolut un- 
zulässig sind und deshalb als Warenzeichen nicht benützt werden dürfen. 

Ebenso ist bemerkenswert, dass der Begriff „Staats- und andere öffentliche 
Wappen" in strengem Sinne aufgefasst werden muss, dass hierunter die Wappen 
der Staaten, der Länder oder der Gemeinden oder Genossenschaften in der Ge- 
staltung, in welcher sich diese juristischen Personen derselben bedienen, in der 
Form, in welcher sie thatsächlich geführt werden, zu verstehen sind. Das Wappen 
eines nicht mehr bestehenden Staates, oder das früher von einem Staate, einem 
Lande, einer Gemeinde geführte Wappen, oder ein Wappen, welches ein bestehendes 
öffentliches Wappen nicht vollständig reproduciert , sondern nur Bestandtheile 
desselben aufgenommen hat, ist kein öffentliches Wappen, daher nicht ausgeschlossen 
von der Registrierung. 

So ist beispielsweise von der Behörde eine Marke, welche einen auf vier Hügeln 
schreitenden Löwen mit einer Mauerkrone auf dem Haupte darstellte, beanständet 
worden mit der Begründung, dass dies ein öffentliches Wappen, nämlich das der 
Stadt Vaihingen in Württemberg, sei. Aus der Beurkundung des Stadtschultheißen 
von Vaihingen gieng hervor, dass das Wappen dieser Stadt außer dem Löwen noch 
eine Hirschraute führt. Da sonach der auf vier Hügeln schreitende Löwe mit der 



^) Erkenntnis Yom 5. Mai 1892, Z. 808. 



- 7-2 - 

Mauerkrone allerdings ein Bestandtheil des Wappens der Stadt Vaihingen, nicht 
aber das von dieser Stadt geführte Wappen selbst war, hat der Verwaltungs- 
gerichtshof diese Wappenraarke als zulässig erkannt *). 

Ein ähnlicher Fall lag vor, als ein Markenbild beanständet wurde, welches 
den zweiköpfigen Adler und darunter die Buchstaben K. M. fllhrte. Auch hier 
stOtzte sich die Beanständung des Handelsministeriums darauf, dass das Markenbild 
dem Staatswappen ähnlich sei und zu Täuschungen Anlass geben könne. Der Ver- 
waltungsgerichtshof betonte jedoch, dass der Doppeladler nur ein Bestandtheil des 
österreichischen Wappens sei und das Markenbild keinen der übrigen Bestandtheile 
dieses Wappens in sich schließt ; das österreichische Wappen, wie es geführt wird, 
ist aber durch die Pragmatikal-Verordnung vom 6. August 1806, bezw. durch das 
Hofkanzleidecret vom 22. August 1836 genau beschrieben worden. Das Markenbild 
sei daher nicht identisch mit dem bestehenden Staatswappen und die Täuschung 
sei ausgeschlossen*). 

Wesentlich anders behandelt das Gesetz die Verwendung von Privat- oder 
Familienwappen als Marken. 

Während, wie vorher besprochen, öflfentliche Wappen allein als Marke über- 
haupt nicht registriert werden können, und als Bestandtheile einer Marke nur dann 
registerfähig sind, wenn das Recht zu ihrer Benützung vorher nachgewiesen worden 
ist, hat diese Bestimmung bezüglich der Aufnahme eines Privatwappens in die 
Marke keine Anwendung zu finden. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, die 
Berechtigung zur Führung des Privatwappens zu prüfen, hat sich gar nicht darum 
zu kümmern, ob die angemeldete Marke das Privat- oder Familien wappen des An- 
meldenden oder einer andern Person ist, oder ob dieselbe ein fingiertes, bezw. ver- 
stümmeltes Wappen darstellt. Auch diesbezüglich war die Staatsbehörde früher 
anderer Anschauung. Das Handelsministerium hat die Führung eines Privat- bezw. 
Familien Wappens als eine Auszeichnung aufgefasst und daraus den Schluss gezogen, 
dass Markenbilder, welche Wappen mit den heraldischen Merkmalen von Adels- 
wappen darstellen oder als Bestandtheile enthalten (§§ 3 und 4 Markenschutzgesetz) 
nur gegen Nachweisung der Berechtigung des Registrierungswerbers zur 
Führung dieser Wappen registriert werden dürfen. 

Bei Aufrechthaltung dieser Auffassung wären nur wirklich bestehende Wappen 
als Markenbilder oder Bestandtheile von Marken zulässig gewesen, die Verwendung 
von Phantasie Wappen, nicht mehr aufrecht bestehender oder verstümmelter Wappen 
wäre ausgeschlossen geblieben; es hätten aber auch nur diejenigen sich eines 
Wappens, und zwar ihres Wappens als Marke oder Bestandtheil einer solchen be- 
dienen können, welche zur Wappenführung überhaupt berechtigt sind. 

Der Verwaltungsgerichtshof^) hat aber negiert, dass die Führung eines ade- 
ligen Familien Wappens unter den Begriflf einer Auszeichnung falle; er erblickt in 
der Führung eines solchen Wappens nur das Vorrecht eines Standes, nicht aber 
eine Auszeichnung, welche einen persönlichen Charakter an sich trägt und worunter 

1) Erkenntnis yom 6. Juni 1S95, Z. 2905. 

3) Erkenntnis vom 18. December 1891, Z. 4076. 

8) Erkenntnis vom 6. Mai 1892, Z. 808. 



— 73 - 

im Gesetze offenbar Orden, Medaillen etc. verstanden werden, und stellt die Ar 
unser Thema besonders bedeutsamen Bechtssätze auf: 1. dass die Bestimmungen 
des Markenschutzgesetzes (§§ 3 und 4) darüber, welche Warenzeichen von der 
Registrierung ausgeschlossen sind und welche nur gegen Nachweis des Benutzungs- 
rechtes in zu registrierende Marken aufgenommen werden dOrfen, als Ausnahmen 
von dem Grundsatze der freien Wahl des Warenzeichens, strenge auszulegen 
sind; 2. dass fQr die Entscheidung markenrechtlicher Fragen lediglich die Bestim- 
mungen des Markenschutzgesetzes maßgebend sind. 

Daher ist auch die Einwendung, dass der unberechtigte Gebrauch eines Adels- 
wappens einerseits eine Täuschung des Publicums, andererseits nach den bestehen- 
den Vorschriften (Hofkanzlei-Decret vom 2. November 1827)*) einen straffälligen 
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründe, nicht als stichhältig angesehen 
worden, ersteres mit der Motivierung, dass Wappen nicht unter den Begriff von zur 
Täuschung des Publicums geeignete „Angaben'' zu subsumieren sind, letzteres 
unter ausdrücklichem Hinweise auf die gewiss als ünzukömmlichkeit zu bezeichnende 
Thatsache, dass Marken von der Begistrierung nicht ausgeschlossen 
werden können, deren Gebrauch zu anderen Zwecken nach beste- 
henden Vorschriften, insbesonders nach dem berufenen Hofkanzlei- 
Decrete sich als strafbar darstellt, wogegen nur im Wege der Gesetz- 
gebung Abhilfe geschaffen werden könnte. 

§ 1 des citierten Hofkanzlei-Decretes Polit. Ges. Franz L, 55. Bd., S. 188, sagt: 
„Wer sich von Kundmachung gegenwärtiger Verordnung an adelige Titel oder 
Wapen beylegt ohne den Adel überhaupt oder denjenigen Grad des Adels, dessen er 
sich anmaßet, wirklich erlangt zu haben, verfällt in eine Geldstrafe von 2(H100 fl. 
Conv.-Mze. im zwanzig Guldenfuße*". Die Behörden können daher das unbefugte 
sich „beylegen** von Wappen, die unberechtigte WappenfUhrung in allen Fällen 
verbieten und den Ungehorsam strafen, nur die moderne Form der Führung, die 
unter Umständen eine außerordentliche Verbreitung finden kann, die Verwendung 
eines Wappens als Marke vermögen sie nicht zu inhibieren ; zur Warenbezeichnung 
kann sich jedermann ein Privat -Wappen verleihen oder sich des Privatwappens 
eines anderen — mit einer Ausnahme — bedienen und sich das Alleinrecht auf 
diese Benützung durch die Begistrierung sichern. Dass aber auch die Mehrzahl 
der zur Führung von Wappen berechtigten Personen nichts gegen die Ver- 
wendung ihrer Wappen zu Markenzwecken seitens dritter zu thun vermag, dass 
also das Privatwappen de iure und de facto sich keijies ausreichenden Schutzes 
erfreut, geht aus § 10 des M.-Sch.-G. wohl unzweifelhaft hervor. Da das Gesetz 
in erster Linie mercantilen Interessen zu dienen berufen ist, verftigt es in dem 
citierten Paragraphen, dass niemand ohne Einwilligung des Betheiligten von dem 
Wappen eines anderen Producenten oder Kaufmannes zur Warenbezeich- 
nung Gebrauch machen darf. Hieraus ergibt sich die Vogelfreiheit des Wap. 
pens. aller derjenigen, welche nicht zu den Producenten oder Kaufleuten 
gehören. Den Nicht- Producenten und Nicht • Kaufleuten steht kein 
Einspruchsrecht zu, wenn ihr Privat- oder Familienwappen als 

1) Polit. Ges.-Sammlg. Bd. 65 ex 18S9. 



— 74 - 



Marke von dritten verwendet wird. Ja, derjenige, welcher sich das 
Privatwappen eines anderen als Marke registrieren ließ, hat nun das Alleinrecht 
auf die Benützung dieses Wappens als Warenzeichen erworben und kann nach dem 
Gesetze den Inhaber des Wappens, wenn derselbe etwa späterhin unter die Produ- 
centen und Eaufleute geht und sich sein Wappen zu demselben Zwecke registrieren 
lassen will, dies nach den §§ 18 und 21 M.-Sch.-G. verwehren. 

Dass hierin eine zu weit gehende Gleichstellung des Privatwappens mit anderen 
zur Unterscheidung von Wappen dienenden Zeichen zum Ausdrucke kommt, dürfte 
wohl zugegeben werden können, und der Yerwaltungsgerichtshof hat zweifellos mit 
dem kurzen und klaren Satze, dass es gar nicht die Absicht der Gesetz- 
gebung gewesen ist, dem Privatwappen einen besonderen Schutz in marken- 
rechtlicber Hinsicht angedeihen zu lassen, den Nagel auf den Kopf getrofifen. 

Die Anordnung des Gesetzes, welche nur die Wappen von Kaufleuten und 
Producenten gegen den ohne Zustimmung des Betbeiligten vorgenommenen Gebrauch 
schützt, l&sst noch eine Erörterung darüber zu, ob unter den Wappen im Sinne des 
§ 10 nur Adelswappen zu verstehen seien, und führt im weiteren Verfolge zur Frage, 
wer dann nach geltendem Rechte in Österreich überhaupt wappenberechtigt ist, 
insbesonders ob auch Nicht -Adelige zur WappenfQbrung berechtigt und daher als 
Kaufleute oder Producenten gegenüber unbefugter Verwendung des Wappens als 
Marke einspruchsberechtigt sind? 

Für Österreich und das Deutsche Reich ist wohl festzuhalten, dass das Adels- 
wappen zu den Adelsprädicaten gehört, aber unbefugte Annahme und Führung durch 
das früher citierte Hofkanzlei-Decret vom 2. November 1827 und fiir das Deutsche 
Reich durch § 360, Z. 8, des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches ^) untersagt ist. 

In Österreich kann ein Adelswappen nur durch Verleihung oder Anerkennung 
der Führung von alten Zeiten her erworben werden. 

Außer den Adeligen sind aber nach geltendem Rechte noch andere physische 
sowie juristische Personen wappenfähig, d. h. sie haben das Recht, das von ihnen 
seit unvordenklichen Zeiten gewohnheitsrechtlich geführte oder ihnen verliehene 
Wappen auch weiterhin zu führen, oder sich eines von ihnen vorgelegten und ver- 
taxierten Wappens mit behördlicher Genehmigung bedienen zu dürfen. Das Bestehen 
dieser Verhältnisse ist ein Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung des Wappen- 
wesens. Beruhte nämlich im 13. Jahrhundert die Zuständigkeit des Wappens zum 
Adel auf Gewohnheitsrecht, so haben späterhin seit dem 15. Jahrhundert autoritäre 
Verfügungen der öffentlichen Gewalt dieses Privilegium des Adels aufrecht erhalten. 

') Schon das preußische Landrecht U., Tit. 9, 
§ 16 yerordnete: „Niemand darf sich eines 
adeligen Familienwappens bedienen, welcher 
nicht zu der Familie gehört, der dieses Wappen 
entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die 
dasselbe -von alten Zeiten her geführt hat.** Im 
§ 860, Z. 7 R.-St.-G. ist der unbefugte Gebrauch 
des kaiserlichen Wappens, des Wappens der 
Bundesfürsten und der Landeswappen unter 
Strafe gestellt,- unter Z. 8 wird die unbefugte 



Annahme von Titeln, Würden oder Adelsprä- 
dicaten mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. 
Diejenigen, welche nur das Wappen Adeliger 
unter die Adelsprädicate zählen, ziehen aus der 
Textierung des g 360, Z. 8, den Schluss, dass 
bürgerliche Familien ganz wohl ein Wappen 
annehmen und führen dürfen (ohne Ver- 
leihung); so unter den Neueren: Knötel Paul 
Dr.: »Bürgerliche Heraldik**, Tarnowilx 1902, 
S. ^4. 



— 76 — 



Bekannt ist, dass seit dem 14. und häufiger noch seit dera 15. Jahrhundert 
auch seitens solcher Personen, die dem Bitterstande nicht angehörten, Wappen 
gefllhrt wurden. Diese Wappenftihrung seitens der Nicht -Adeligen beruhte aber 
nicht auf einem Gewohnheitsrechte, sondern auf einem besonderen Bechtsgrunde, 
nämlich auf der Verleihung eines Wappens. Bei dieser Wappenleihe wurde 
der Begnadete nicht in den Adel aufgenommen, es erfolgte keine Annoblierung, es 
wurde lediglich auf ^Grund dieses Privilegiums (im engeren Sinne des Wortes) dem 
mit einem Wappen beliehenen Bürgerlichen das Beeht zur Führung dieses Wappens 
als eines einzelnen, vom Adel losgelösten Bechtes, u. zw. als erbliches Becht ge- 
währt. Das bürgerliche Wappen wird ertheilt zu allen oder zu „Ehrlichen und 
redlichen Sachen und Geschäften, in Schimpf und Ernst**. 

Der früher genannte Bartolus a Saxoferrato fQhrt sich selbst als einen 
derjenigen an, dem Kaiser Karl lY. ein bürgerliches Wappen verliehen habe, näm- 
lich ^.leonem rubeum cum caudis duabus in campo aureo (Tract. de ins. et. arm. 
Oap. 3), und ftlgt bei, dass es noch viele in gleicher Weise Berechtigte gebe.*) 

Als zu den kaiserlichen Verleihungen auch noch die der Hofpfalzgrafen hinzu- 
traten, denen in den Gomitiv- oder Palatinats-Diplomen seit der Mitte des 16. Jahr- 
hunderts das Becht der Wappenleihe zugestanden wurde, wuchs die Zahl der 
erweislich an Bürgerliche verliehenen Wappen ganz außerordentlich, und es wäre 
immerhin möglich gewesen, dass hierdurch die gewohnheitsrechtliche Qualificierung 
des Wappens als eines Adelszeiehens eine Umgestaltung erfahren hätte. Allein 
auch hier ftlhrte der Missbrauch, die vielfach vorgekommene eigenmächtige Annahme 
von Wappen, zur Bepression in der Form der Verbote. 

In den Wahlcapitulationen der Kaiser, von Leopold I. (1658) angefangen, in 
kaiserliehen und landesfQrstliehen Verboten wird dieser Missbraueh gerügt und ge- 
straft. Für die österreichischen Erblande ist das, in Erneuerung der Generalien von 
1600, im Jahre 1631 ergangene Verbot des Gebrauches des Wappens mit offenem 
oder zugethanem Helm, wenn dasselbe dem Träger nicht vermöge seines adeligen 
Herkommens oder ex privilegio zusteht, von besonderem Belange.*) 

In der Verordnung vom 15. Februar 1805 verfllgte Kaiser Franz I. in Erneue- 
rung der Verordnung vom 19. Jänner 1765, dass ohne erlangte Coneession oder 
Wappenbrief in den gesammten deutsehen Erbländern unadeligen Personen der 
Gebrauch der Wappen nicht verstattet werden soll. Anlass zu dieser Verfügung bot 
die Wahrnehmung, dass „Bürgers- und andere Leuthe'' mit Helm und Schild gezierte 
Wappen ohne Befugnis gebrauchten und dass dieser Missbrauch (in der. Verordnung: 
nSothaner unbefugter Wapengebraueh) immer mehr überhand genommen hatte. Hier- 

emeuerte Verbot» auf das Edict Friedrich Wil- 
helm I. Ton Preußen aus dem Jahre 1733, 
auf den Ton Joh. Bapt. Christin (oder Christyen) 
in seiner iurisprudentia heroioa, Brüssel 1668, 
angef&hrten StraffaU eines kais. CayaUerie- 
Hauptmannes (Urtheil des Obergeriohtes in 
Brabant, 13. October 1661), femer auf die fran- 
zösischen Verbote der unbefugten Wappen- 
annahme, sog. deolarations ordonnanoes. (Jsam- 
bert »Anciennes lois fran^aises**.) 



^) Mit Becht bemerkt Hauptmann, dass 
der Ausdruck ^bürgerliches Wappen« eine eon- 
tradictio in adjuto enthält, und das Attribut 
«bürgerlich« nicht anf die Qualität des Wappens, 
sondern auf das Bechtssnbject sich bezieht, 
daher richtiger Tom Wappen Bürgerlicher zu 
sprechen ist. 

>) Hauptmann, Wappenrecht, gibt eine 
genaue ZusammensteUung der Verbote, yer- 
weist auf das älteste, 1467 unter Friedrich III. 



— 76 — 

mit ist wohl aaßer Zweifel gestellt, dass Bürgerliche in Österreich nur auf Grund 
erfolgter Yerleibung sich eines Wappens bedienen durften und, da diese Begfinstigung 
erblich war, die Nachkommen derselben heute noch das verKehene „bürgerliche" 
Wappen ftkhren können. Die letzte Ertheilung eines bürgerlichen Wappenbriefes 
erfolgte 1818 an Johann Ginner; seither ist die Ausfertigung derartiger Wappen- 
briefe auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 7. August 1820 eingestdlt 
worden. Der Adelsbehörde erscheint die Wiederaufnahme solcher Ausfertigungen 
um so weniger zulässig, „als derartige Urkunden nach dem dermaligen Stande der 
Gesetzgebung jeder praktischen Bedeutung von vorhinein entbehren würden und sich 
als eine bereits nicht mehr zeitgemäße Sache darstellen'^.') 

Gegen diese ablehnende Haltung der Staatsbehörde machte sich schon früher 
eine starke Gegenströmung besonders unter den Eunstgewerbetreibenden geltend, 
unter denen die Genossenschaft der Graveure in Wien bei dem Ministerium des 
Innern die Wiedereinführung der sogenannten bürgerlichen Wappenbriefe fllr Ge- 
schlechter, Gesellschaften und Innungen beantragte und dieses Ersuchen damit 
begründete, dass die Erneuerung dieser Institution den Graveuren, Malern, Gold- 
stickern und anderen Eunstzweigen Arbeit verschaffen und zur Hebung der Siegel- 
stecherknnst wesentlich beitragen würde. Auch gegenwärtig wird der „bürgerlichen 
Heraldik"" in vielen Ereisen lebhafteres Interesse entgegengebracht und in der 
Literatur, welche sich dieser Frage gleichfalls bemächtigt hat, vornehmlich vom 
Standpunkte der Eunstförderung und Ausschmückung des täglichen Lebens, Ar 
die Pflege und Förderung derselben Stellung genommen. *) 

Auf die ünentbehrlichkeit der Wappen, bezw. Wappensiegel Hör Amtspersonen, 
wie Bichter, Pfleger, Pröpste und andere Amtsleute zur Beglaubigung nnd Bekräfti- 
gung von Urkunden, die nicht, wie später durch die ünterfertigung, sondern durch 
namhaft gemachte und angehängte Siegel erfolgte, ist die Verleihung von „Amts-" — 
oder richtiger — zum Amtsgebrauche bestimmter Wappen, welche in der 
Mitte des 16. Jahrhunderts in Tirol nachgewiesen wird, zurückzuftühren. G. Fisch- 
naler macht hierüber aus den sogenannten Partei-Büchern der o. ö. Begierung 
zu Innsbruck aus den Jahren 1523—1561 wertvolle Mittheilungen.^) Aus denselben 
geht hervor, dass diese „Amtswappen** die Vorläufer zu den in den „Tiroler 
Wappenbüchern" beschriebenen, von den tirolischen Landesfürsten in der Zeit 
von 1665 — 1665 verliehenen Wappen bilden. Die Verleihung derselben erfolgte 
nicht wegen erworbener Verdienste, sondern aus praktischen Gesichtspunkten, zum 
Theile gleichzeitig mit der Ernennung für ein Amt; sie werden zur „Am tsver- 
waltung** oder „zu notturft und gebrauch berürts ambts** gewährt und nur „auf 
lebenlanng" bewilligt, von einer Vererbung auf die Nachkommen ist in keinem 
Falle die Bede. Der erste, in den „Partei-Büchern* allein in extenso enthaltene 
Wappenbrief wurde „geben zu Ynnsprugg am letzten Tag des Monates Septembris 
anno 1523** dem „Cristan Noeln", „unnsern perkrichter zu Ymbst", weil er zu 
dieser, seiner Amtsverwaltung „ains wappens und innsigels notturfftig ist"; fiihren 



^) Österreiohiflche Zeitschrift für Verwaltung 
-Nr. 16 ex 1877. 

S) VergLKnOtel, Bürgerliche Heraldik 1902. 
') Ȇber AmtBWappen -Verleihun- 



gen der 0. ö. Regierung zu Innsbruck in den 
Jahren 1623-1661^. Separatabdruck ausderpro- 
jectierten Festschrift anlässlioh des kunsthisto- 
rischen Congresses zu Innsbruck, September 1908. 



— 77 — 

sollte er dasselbe aber nicht bloß in der Amtsverwaltung, sondern auch privatim 
„in all annder weg zu schimpf und zu ernnst*". Die unbehinderte und ausschließliche 
Berechtigung zum Gebrauche dieses Wappens wird durch Strafdrohung geschützt. 
Jede Zuwiderhandlung hat Geldstrafe zur Folge, „ain peen, nemlich fQnff Marckh 
lottigs goldes", welche der Frevler zur Hälfte an die fllrstliche Kammer, ztir andern 
Hälfte an den Wappenberechtigten zu bezahlen verfallen sein soll. Das Fehlen von 
Angaben über Helm, Kiemode und Hekndecken ist erklärlich, da diese Wappen 
in erster Linie bloß fllr Typare in Verwendung kamen. 

Die Verleihung dieser durchwegs sehr einfachen, zum Theile redenden Amts- 
wappen erfolgte Ober Vorschlag der o. ö. Regierung durch den Landesfilrsten. In 
erster Linie erscheinen bedacht Berg- und Landrichter, dann Schnltheissen und 
Amtmanne, Verwalter, Anwälte und Bürger. Der Charakter der letzteren ist nicht immer 
angeftlhrt, doch lässt sich von den meisten feststellen, dass es sich um Perisonen 
handelt, die im öffentlichen Dienste thätig waren. Fischnaler ftlhrt 44 bisher 
constatierte Amtswappen -Verleihungen an. Mit der allmählichen Einführung der 
Amtssiegel, deren sich unabhängig von der Person des jeweiligen Amtsfunctionärs 
Behörden und Ämter bedienen, wurde dieser Institution der Boden entzogen. 

Der Amtszweck ist daher auch nicht mehr das Motiv jener ziemlich verein- 
zelten Bestimmung des späteren Rechtes in dem fllr die österreichischen Erblande 
im Jahre 1766 erlassenen Hofdecrete, welches ein Functions- oder Dignitäts- 
wappen zuließ, nämlich den Appellationsräthen von der Doctorbank gestattete, 
ein adeliges Wappen mit offenem Helm, jedoch nur ad personam fernershin zu führen, 
doch' mussten sie^) „das sich beylegen wollende Wapen jetzt und künftig allemahl ad 
armorum censuram einschicken und um dessen Bekräftigung bittlich einkommen, 
welchen sonach durch die k. k. böhmische und österreichische Hofkanzelley ein 
Wappenbbrief unentgeltlich ausgestellt wird, welcher aber bei jedesmaliger Austretung 
oder Ablegung eines solchen Rathes der Landesstellen zu Händen zu bringen und 
zur Cassierung einzusenden ist." 

Ein solches Dignitätswappen können gegenwärtig im Grunde des Decretes der 
vereinigten Hofkanzlei vom 13. Jänner 1825 nur mehr die geistlichen Dignitäre, 
und zwar die Erzbischöfe, Bischöfe, Pröpste, Äbte und die Domherren von St. Stefan, 
ftlhren; sie müssen jedoch das Personalwappen, das sie fahren wollen, dem 
Ministerium des Innern zur Genehmigung vorlegen, worauf ihnen gegen Erlag einer 
Taxgebür das betreffende Wappen verliehen wird. Dem Ansuchen von Angehörigen 
eines verstorbenen Bischofs, das von demselben geftihrte Wappen nach Weglassung 
der bischöflichen Insignien ftlhren zu dürfen, hat das Ministerium des Innern keine 
Folge gegeben, ,weil derartige Wappenberechtigungen von Nichtadeligen, wenn sie 
nicht schon vermöge ihres Standes zur Führung eines förmlichen Wappens berechtigt 
erscheinen, überhaupt nicht mehr verliehen werden." 

Aber auch Personen-Mehrheiten ftlhren nach heutigem Rechte Wappen, so 

Bisthümer, Stifte und Klöster. Zu den ältesten gehören die Wappen von Melk 1326, 

Klosterneuburg 1428, Seitenstetten 1454, Schlägl 1500, Altenburg 1518 u. m. a. 

Auch die religiösen Orden sind wappenberechtigt, und zwar sowohl die Ritterorden: 

>) Vgl. Namestnik, Adels- und Wappenbeweis, Wien 1824. 



— 78 — 

der Deutsche und der Malteser -Bitterorden und der Orden der Krenzherren yom 
rothen Sterne, als auch die rein reb'giösen Genossenschaften, wie die Dominikaner, 
Benedictiner, Serviten und Franziskaner, welche schon seit alten Zeiten, die Cister- 
zienser, welche seit 1271, und die Antonianer, die seit 1502 Wappen ftkhren. 

Ist auch in diesen Fällen fUr das Wappen noch immer der Charakter eines 
Personen-, bezw. Familienzeichens gegeben, was bei geistlichen Häusern nmsomehr 
zulässig ist, als sich ftlr solche Oonvente häufig die Bezeichnung »geistliche Familie'' 
in der kirchh'chen und in der Profanliteratur findet, so kommt man, ohne zu 
künsteln, mit dieser Begrifiszerrung bei der Erörterung der Wappenfähigkeit von 
Ländern und Städten nicht mehr aus. Hier muss eine andere Erklärung und Begründung 
gesucht werden, die sich auch unschwer aus geschichtlichen Thatsachen ergibt 

Geschichtlich tritt die Zugehörigkeit eines Wappens zu einem Besitze zunächst 
in der Erscheinungsform zu Tage, dass bei dem Übergange des Besitzes an eine 
andere Familie diese ihr Wappen aufgab und das des neuen Besitzes dafQr annahm. 
Man gewinnt hier den Eindruck, dass das Wappen enger und inniger mit dem 
Besitze als mit der Familie zusammenhieng. 

Ein Beispiel sehr alten Datums bieten jene Mittheilungen über „sphragistische 
Curiosa" aus dem Deutsch-Ordens-Central-Archive, welche Graf von Pettenegg im 
Jahrgange 1884 des Monatsblattes der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler'' ver- 
öffentlicht hat. Seite 150 wird auf das von Baimund Duellius in seiner „Historia 
ordinis teutonici" besprochene Siegel des Friedrich von Pettau, das einen Schild, 
belegt mit sechs Pelzstreifen und mit dreizehnmal gezacktem Rande, zeigt, verwiesen 
und bemerkt, dass die Pettauer diesen pelzgezierten Schild mit gezacktem Bande 
seit ihrem ersten urkundlichen Auftreten zu Beginn des 12. Jahrhunderts gleich- 
mäßig bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts ftlhren, wo Hartneid von Pettau, 
nachdem sein Geschlecht 1246 die reichen Güter im Lungau dem Erzstifte Salzburg 
verkaufte, 1248 Hollenburg in Kärnten erwarb, das seine Nachkommen zwei Jahr- 
hunderte hindurch besaßen. Dieser Besitzwechsel veranlasste die Pettauer, ihr altes 
Wappen aufzugeben und das Hollenburg'sche, den schwarzen Wurm in Gold, als 
Familien- Wappen anzunehmen, das sie auch bis zu ihrem Erlöschen 1438 fllhrten. 

Ebenso wird in der Abhandlung „Über das Stammwappen des Hauses Habs- 
burg" *) nachgewiesen, dass mit der Besitzerwerbung der Grafschaft Kyburg sammt 
Zugehör um 1275, ferner mit dem Erwerbe der Grafschaften Neurapperswil 1283 
und Altrapperswil 1323 nach dem Ableben des letzten Grafen von Rapperswil, Budolf 
des Jüngeren, sowie seines Großneffen Wernherr VH. von Honberg 1323 auch das 
Wappen von Bapperswil an Johann II. Grafen von Habsburg-Laufenburg übergieng. 

Das letztangefiihrte Beispiel ist zugleich auch ein Beweis ftir die Erscheinung 
der Wappenvereinigung und Schiidtheilung, in welcher Hinsicht auch auf das früher 
besprochene Wappen der Windischgrätzer zu verweisen ist. 

Das bisherige Familienwappen wird mit dem neuen Besitzwappen combiniert 
und seit dem 15. Jahrhundert häufig in einem Schilde geflihrt, der im Bedarfsfalle 
in mehrere Felder getheilt wird. So entstanden die großen Landeswappen mit 
ihren zahlreichen Feldern. Dabei ist aber ebenso constatiert, dass das Familien- 

1) Von Graf v. Pettenegg im Jahrbuch «Adler" 1882, S. 88 u. flf. 



— 79 — 

?rappen als Familienzeichen weitergeführt wird und das des nea erworbenen 
Besitzes nur den Besitz ausdrückt, also Landeswappen schlechtweg ist. Gerade diese 
Entwicklung des Wappenrechtes ist übrigens ein schlagender Beweis dafür, dass die 
Wappen nur eine Art der Zeichen oder Marken waren. Halten wir uns die enge 
Beziehung der altgermanischen Marke zum Grundbesitze vor Äugen, so finden wir, 
wie schon aus dem Namen Hausmarke, Hofmarke hervorgeht, die Zugehörigkeit 
der Marke, die Pertinenz-Qualität derselben zum Hause und Hofe und damit ihren 
regelmäßigen Übergang auf den neuen Besitzer gegeben. Genau so mit dem 
Wappen, welches ebensowohl zum Lande gehört, als zur Familie des Besitzers.*) 
Das Wappen lediglich als Besitzmarke als Zubehör des Territoriums findet sich 
sogar dort vor, wo L&nder niemals von einer Familie beherrscht wurden, z. B. 
in Island, Corsica, Irland, Venedig. 

Später erst finden wir die Erscheinung der Städtewappen, die man sorglich 
von den älteren Städtesiegeln unterscheiden muss, in denen bildliche Darstellungen 
verschiedener Art, nicht aber eigentliche Wappenbilder enthalten waren. 

Erst seit der Mitte des 14. Jahrh. treten uns die Städtewappen entgegen und 
vermehren sich rasch im 15. Jahrh., wo wir u. a. auch Wappenverleihungen an 
niederösterreichisehe Städte, z. B. Neunkirehen, Wr.-Neustadt, Mödling, Wien, 
Krems, Stein, Mautern etc. finden. 

Nach geltendem Rechte führen fast alle Städte ein Wappen, zu Städten er- 
hobenen Gemeinden wird regelmäßig ein Wappen verliehen.*) 

Da Staats-, Landes- und Gemeindewappen als öffentliche Wappen nach den 
§§ 3 und 4 M.-Sch.-G. nicht registerfähig sind, weil auf sie ein Alleinrecht nicht 
erworben werden kann und als Bestandtheil emer Marke nur mit Zustimmung der 
competenten Factoren geführt werden dürfen, kommt hier die Frage der Einspruchs- 
berechtigung nicht zur Erörterung, da die Wahrnehmung der gesetzlichen Bestim- 
mungen von amtswegen platzgreift. 

Anders steht die Sache aber bei den Privatwappen. Hier können nicht bloß 
die Adeligen, sondern auch alle früher besprochenen Nichtadeligen, aber zur Führung 
emes Wappens Berechtigten zweifellos das Becht des Einspruches gegen die ohne 
ihre Zustimmung erfolgte Verwendung ihres Wappens als Marke ausüben, wenn sie 
Producenten oder Kaufleute sind. Ist dies nicht der Fall, dann kann das 
Wappen dieser Berechtigten auch gegen ihren Willen als Marke verwendet und 
registriert werden. 

Der Vollständigkeit halber wären noch über die Benützung der Kaiserkrone 
und der Adelskronen als Marke oder als Bestandtheil einer solchen') einige 
Worte zu sagen. Das Gesetz trifft hierüber weder in § 3, in dem jene Zeichen an- 

3) In den Erlässen des österreichischen 
Handelsministeriums wird statt der gesetz- 
lichen Bezeichnung «Bestandtheil einer Marke*^ 
regelmäßig das Wort „Beischlag" gebraucht, 
wiewohl im Erlasse Tom 1. Norember 1S90, 
Z. 40.740, ausdrücklich herrorgehoben wird, 
dass der Begriff „Beischlag" unserem Marken- 
schutzgesetze fremd sei. 



^) Das geltende Becht fast aller Cultur- 
staaten räumt den Ländern die Wappenfähigkeit 
ein. In den großen Staatswappen werden noch 
immer die einzelnen Wappen der yerschiedenen, zu 
einem Staate Tereinigten Herrschaften geführt. 
Die französische Bepublik führt statt eines Wap- 
pens eine allegor. Figur od. die Buchstaben »B. F.«* 

5») Vgl. Knötel, a. a. 0. S. 6 ff. 



- 80 - 

geführt werden, auf welche ein Alleinrecht nicht erworben werden kann, eine Ver-; 
fügung, noch wird im § 4 der Kronen als solcher Zeichen Erwähnung gethan, zu 
deren Führung als Markenbestandtheil eine besondere Genehmigung erforderlich ist* 
Da im Sinne der früher eitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kronen 
nicht als ,, Auszeichnungen'' aufgefasst, aber auch nicht als „Angaben'', die zu einer 
Täuschung des Publicums fahren können, angesehen werden dürfen und im all- 
gemeinen gegenüber dem Grundsatze der freien Markenwahl die einschränkenden 
Anordnungen des Gesetzes stricte interpretiert werden müssen, wird man annehmen 
müssen, dass Kronen jeder Art als Marke oder Markenbestandtheil genommen und 
registriert werden können. 

Anders stand es bis Ende des Jahres 1901 in Ungarn mit der Verwendung 
der Königskrone zu Markenzwecken. 

Nach Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1883 darf das vereinigte Wappen der 
Länder der ungarischen Krone und das besondere Wappen des Landes auf Industrial- 
producten nur dann benützt werden, wenn der ungarische Ministerpräsident hiezu 
die Erlaubnis ertheilt hat. Bezüglich des Gebrauches der ungarischen Krone zu 
gleichem Zwecke erklärte der Erlass des ungarischen Handelsministers vom 
10. Juni 1894, dass der Gebrauch des Symbols der ungarischen Krone anders als 
in Verbindung mit dem ungarischen Landeswappen nicht gestattet ist 
und dass der Gebrauch des Landes wappens ohne die ungarische Krone gleichfalls 
unter die Bestimmung des Gesetzartikels XVIII fällt. Im Hinblicke auf das Zoll- 
und HandelsbOndnis mit Ungarn war daher die Registrierung solcher Marken, welche 
die Abbildung der ungarischen Krone ohne das ungarische Landes wappen enthielten, 
auch in Österreich zu verweigern. Diese Verfügung ist aber durch Verordnung des 
ungarischen Handelsministers vom 17. December 1901 außer Kraft gesetzt worden, 
so dass in Hinkunft Marken, in welchen die ungarische Krone ersichtlich ist, zu 
registrieren sind, falls deren Begistrierung nicht von einem anderen Gesichtspunkte 
aus zu bemängeln wäre.^) 

Die Berechtigung zur Führung deskaiserlichenAdlers hängt ihrer geschicht- 
lichen Entwicklung nach ursprünglich mit der Bezeichnung „k. k. privilegiert" zu- 
sammen. Eine Folgeerseheinung der Ertheilung von Pabriksbefugnissen in der zweiten 
Hälfte des 18. Jahrhunderts war es, dass die Inhaber eines solchen Privilegs in 
der äußeren Bezeichnung ihres Gewerbebetriebes auf den Besitz einer Fabriks- 
befugnis rühmend hinwiesen. Dadurch sind Bezeichnungen, wie „k. k. privilegiert", 
„k. k. landesprivilegiert" und „k. k. landesbefugt", zunächst factisch in 
Übung gekommen, ohne den Gegenstand einer Eechtsverleihung auszumachen, und 
die Beisetzung deß kaiserlichen Adlers erfolgte anfangs wohl in bloß 
illustrativer Weise mit Beziehung auf die Worte „kaiserlich" und 
„königlich". Später sind die Bezeichnungen „k. k. privilegiert" und die Führung 
des kaiserlichen Adlers auszeichnende Beisätze geworden, welche nicht mehr 
jedem Inhaber einer Fabriksbefugnis schlechthin zustanden. 

Nur die k. k. privilegierten Landesfabrikanten, also die Inhaber von Fabriks- 
betrieben größeren ümfanges und hervoiTagender volkswirtschaftlicher Bedeutung* 

») Österr. Patentblatt Nr. 4 ex 1902. 



— 81 - 

waren berechtigt, den kaiserlichen Adler bei den Fabriksgebäuden aufzu- 
stellen, im Fabrikssiegel zu führen und ihre Erzeugnisse damit zu 
bezeichnen. 

Den Inhabern einfacher fabriksmäßiger Befugnisse konnte nur kraft einer, 
besondere Gründe erheischenden ausdrücklichen Verleihung das Becht zur 
Führung des kaiserlichen Adlers, also ausnahmweise yerliehen werden. Durch 
§ 61 der Gewerbeordnung vom 20. Deeember 1859 wurden die Bezeichnung 
„k. k. privilegiert" und die Führung des kaiserlichen Adlers im Schilde und Siegel 
zu bloßen, als besondere Auszeichnung zu verleihenden Beisätzen um- 
gewandelt, ihre nothwendige Verbindung mit einer Fabriksbefugnis aufgehoben und 
sowohl Erzeugung als auch Handelsgewerbe bei hervorragender Bedeutung etc. 
auszeichnungsfähig erklärt. 

Durch die Gewerbenovelle vom Jahre 1883 ist (§ 58) festgesetzt worden, 
dass „Gewerksuntemehmungen" die Auszeichnung erhalten können, den kaiserlichen 
Adler im Schilde und Siegel zu fahren. Die Bezeichnung „k. k. privilegiert* wurde 
hiermit, als den thatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechend, fallen gelassen 
und nur mehr die Ertheilung des Rechtes zur Führung des kaiserlichen Adlers^) 
als zulässig erklärt. 

Nicht auf gewerbegesetzlieher Grundlage, sondern auf einer anderen ßerech- 
tigungsbasis beruht die Führung des kaiserlichen Adlers seitens der Privatverschleißer 
ärarischer Artikel, bei den mit dem Hoftitel ausgezeichneten Gewerbetreibenden und 
den auf Grund besonderer Allerhöchster Entschließung hiezu befugten Personen*). 
Aufiallig ist aber auch hier die Erscheinung, dass sehr häufig nicht der heraldisch 
correcte kaiserliche Adler geführt wird, vielmehr Verzeichnungen und Missbildungen 
aller Art gebräuchlich sind. Es scheint, dass die richtige Zeichnung des kaiserlichen 
Adlers manchen Kunstgewerbetreibenden noch immer nicht bekannt ist und dass 
sich das Publicum an die Pseudo-Adler vollständig gewöhnt hat; taucht daher einmal 
ein heraldisch correcter Adler irgendwo auf, so wird er als ein Novum angestaunt. 

Nach dem österreichischen Gesetze (§ 9) klebt das Markenrecht an dem Unter- 
nehmen, für welches die Marke bestimmt ist, und geht im Falle eines Besitzwechsels 
an den neuen Besitzer über. Hieraus können sich in der Praxis zwei Fälle ergeben, 
welche, wenn es sich um Wappen als Marken handelt, von besonderem Interesse 
sind. Hat nämlich ein adeliger Producent oder Kaufmann sein Wappen als Marke 
registrieren lassen und veräußert dann seine Unternehmung an einen Nichtadeligen '), 
so ist dieser nach dem Gesetze berechtigt, das durch die Begistrierang als Marke 
nunmehr an dem Unternehmen klebende Wappen als Warenzeichen weiterzuführen. 
Andererseits kann ein von einem Nichtadeligen, welcher weder zur Führung eines 
Dignitätswappens, noch eines im Erbwege überkommenen Wappens Bürgerlicher 
berechtigt ist, als Marke frei gewähltes und registriertes Wappen im Erbgange zu- 
gleich mit dem Unternehmen vom Vater auf den Sohn und von diesem wieder auf 

seichnungen ,k. k. privilegierf und 
des kaiserlichen Adlers** im Jahrgänge 
1902 Juristische Blatter Nr. 22 ff. 

3) Ohne Torher die Löschung der Marke 
bewirkt zu haben. 

6 



^) In den älteren Normen wird derselbe 
stets als „k. k." Adler bezeichnet. 

*) Vergleiche die eingehende Abhandlung 
von Dr. Otto t. Komorzynski über: «Die 
Berechtigungen zur Führung der Be- 



- 82 - 

die weitere Descendenz übergehen; es kann sonach auch bei Personen, welche zur 
Wappenführung nach den bestehenden Vorschriften nicht berechtigt sind, die Führung 
eines Wappens als Marke Generationen hindurch unter gesetzlichem Schutze platz- 
greifen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese neueste Form der Wappenerwerbung 
und -Übertragung durch das Markenschutzregister vielleicht einmal den Heraldikern 
und Genealogen der Zukunft eine kleine Verlegenheit bereiten wird. 

Da der Warenverkehr unserer Zeit in stets steigendem Maße ober die Grenzen 
der Heimat der Ware hinausdrängt und sich überall seine Absatzgebiete sucht, wäre 
vom kaufmännischen Standpunkte aus der bloß auf das Heimatland beschränkte 
Zeichenschutz ziemlich wertlos; es hat sich denn auch bald nach Statuierung des 
gesetzlichen Schutzes fl)r die Marke ein internationaler Rechtsschutz dieser 
Institution ausgebildet. 

Das Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn hat durch das Zoll- und 
Handelsbündnis seine Regelung dahin erfahren, dass das Markenschutzwesen zwar 
nicht als eine gemeinsame, aber doch als eine nach gleichen Grundsätzen 
zu behandelnde Angelegenheit angesehen wird. Die Registrierung einer Marke im 
Bereiche eines der beiden Ländergebiete sichert den gesetzlichen Schutz ftlr den 
BetrefiFenden im Umfange beider Ländergebiete. Das öffentliche Wappen genießt 
also in beiden Beichshälften denselben ausreichenden Rechtsschutz, das Privat- oder 
Familienwappen ist in Österreich und Ungarn in gleicher Weise ungenügend geschützt. 

Für den Marken- und daher auch fQr den Wappenschutz ausländischer Unter- 
nehmungen sind die mit den betreffenden Staaten geschlossenen Verträge oder Con- 
ventionen maßgebend. Als Princip gilt, dass das Marken recht, als ein potentiell 
an keine Schranken gebundenes Persönlichkeitsrecht, zuvörderst im Gebiete 
seines Entstehens begründet sein muss, wenn es über die Grenzen 
dieses Gebietes wirksam werden soll. Das Markenrecht eines Ausländers im 
Inlande ist also immer nur accessorischer Natur und in seiner Existenz von dem 
im Heimatlande des Ausländers erworbenen principalen Markenrechte abhängig, so 
dass fUr die Eintragung jeder ausländischen Marke im Inlande die Voraussetzung 
gilt, dass dieses Warenzeichen in dem Staate, in dem sich das bezügliche Unter- 
nehmen befindet, geschützt ist. Ergänzend tritt zu diesen allgemeinen Grundsätzen 
die Bestimmung der Allerh. Entschließung vom 13. Juni 1866 hinzu, wonach die 
Führung ausländischer Staatswappen durch Gewerbe- und Handeltreibende, welche 
österreichische Unterthanen sind, zu Zwecken des Gewerbe- und Handelsbetriebes 
im allgemeinen gestattet, jedoch das Recht zur Prävalierung solcher Auszeichnungen 
von einer besonderen Bewilligung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewilligung 
kann nur auf Grund einer speciellen Verleihung der betreffenden Regierung ertheilt 
werden. 



h 



- 83 - 



Zur Symbolik der Abzeichen alter Ritterorden. 

Von 

Dr. Heinrich Gustav Tlilerl. 

Durch jene sechs Jahrhunderte, welche nach unserem geschichtlichen Em- 
pfinäen das volle Gepräge des Mittelalters tragen, zieht der Werdegang des Ritter- 
thums. Die Sonnenhöhe seines edelsten Glanzes erreicht es zur Zeit der Kreuzztige; 
die absteigende Bahn yerliert sich in den Wirren, welche die Reformation herror- 
genifen. Sein wahres Leben schreitet Hand in Hand mit der Entwicklung der In- 
stitutionen, welchen das Wappenwesen entspross. Dem Ritterthume schuldet das 
Wappenwesen zum großen Theile seinen prächtigsten Flor; was am heraldischen Baume 
nach dem Absterben des Ritterthums erblüht, muthet vielfach an, als wären die 
Wurzeln in fremde, unzukömmliche Erde versetzt. So innige Wechselbeziehungen 
sichern dem Ritterthume und seinen ureigensten Schöpfungen die berechtigte Wür- 
digung im Rahmen der heraldischen Forschung. 

Von nicht geringerer Bedeutung ist die historische Erforschung des Ritterthumes 
für die Genealogie. Die „Rittersart", die Ritterbürtigkeit, legt den Grundstein för das 
kunstvolle Gebäude der Ahnenprobe des Adels im heutigen Sinne. Nach altem deutschen 
Recht besteht die Vier- Ahnen-Probe ftlr den freien Mann, der einen seiner Genossen 
kämpflich anspricht; dieser Nachweis, den der Sachsenspiegel im Landrechte') ver- 
ordnet, wird gleicherweise im Lehenrechte för des Heerschilds Geburt und An- 
kunft erheischt*). Bei der landrechtlichen Vier- Ahnenprobe hat der Probende von 
zweien Eltern unbescholtene (freie) Väter und von zweien Eltern unbescholtene 
(freie) Mütter darzuthun; die Probe der Ritterbürtigkeit scheint milder gewesen zu 
sein, wenigstens ist der strenge Nachweis der Ritterbürtigkeit von Mutter und Groß- 
mutter für die ältere Zeit nicht verbürgt*). Dies und vieles Andere deuten mit 
ziemlicher Sicherheit darauf hin, dass die ritterliche Ahnenprobe nicht selbständig 
entstand, sondern der gemeinrechtlichen nachempfunden wurde. Da aber die Ritter- 
bürtigkeit kein ursprüngliches Rechtsinstitut (wie der freie und unfreie Stand) war, 
sondern eine durch das Sonderinteresse des Wehrstandes gezeitigte Schöpfung, so 
wechselt auch die Qualification nach Maßgabe der Kraft dieses Sonderinteresse. 
Anfangs begnügte man sich mit Wenigem, die Probe ist leichter als die Probe 
des Schöffenbar Freien nach Landrecht; später steigern sich die Ansprüche, u. zw. 
derart, dass sie den Si)ott der Zeitgenossen herausfordern. So erwächst unter den 
schirmenden Fittichen des Ritterthums die Seehzehn-Ahnenprobe zugleich mit der 
Legende ihres uralten Bestandes und die Festlegung beider bedeutet das letzte Werk 
des ausathmenden Ritterwesens. 

>) Sachs. Sp., I., 51. (Landrecht), I., 3^ Heerschild = Unterschied 

^) Lehen R. G. 2 in princ. — Glosse zum der Bitterschaft. 

Sachs 8p. (Landrecht), IIl., 189, Sachs. Sp. ») LehenR.(sächs.), IL, 61, Kaiserrecht, III., 6 



— 84 - 



Man dürfte begreifen, dass an dieser Stelle die heraldische und genealogische 
Potenz des Bitterthums vorab beleuchtet wurde. Der Historiker wird wohl nicht in 
ihr die höchste geschichtliche Function des Bitterthums suchen, gewiss noch viel 
weniger in den Äußerlichkeiten, welche die Epoche der Eomantik zu verklftren 
getrachtet; er wird vielmehr das Bitterthum als socialen Factor ersten Banges u. zw. 
insbesondere ftr das culturelle Leben unseres großen deutschen Volkes zu erfassen 
haben. Von Altersher schieden sich strenge von einander Freie und Unfreie. Zu 
jenen gehörten neben den Forsten und Freien Herren die Schöffenbar Freien, die 
Pfleghaften und die Landsassen. Unter den Unfreien ragten die Dienstmannen 
(Ministeriales) durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Beneficien so sehr hervor, 
dass ihre Stellung von manchem Freien beneidet und erstrebt wurde. Trotzdem blieb 
gemeinrechtlich die Scheidung zwischen Freien und Unfreien. Diese Scheidung durch- 
brochen, die Evolution der Sprossen unfreier Geschlechter ermöglicht zu haben, ist 
das zweifellose Verdienst des auf der Ausübung des Waffenhandwerks beruhenden 
Bitterthums. Das mittelalterUche Bitterthum mit seiner Duldsamkeit gegen — gemein- 
rechtliche — M&ngel der Abstammung besaß die Eignung, eine so namhafte 
socialgeschichtliche Aufgabe zu lösen. Aber sobald es jene Evolution in Fluss ge- 
bracht, war seine Kraft als socialer Factor erschöpft; die Periode der Erstarrung 
reift als seltsame Früchte eines Kastengeistes die Einschränkung der TurnierftLhig- 
keit und die bis auf unsere Tage wirksame Forderung der^stiftsmäßigen" Ahnen- 
probe des Kleinadels. 

Die heraldisch-genealogische Wertschätzung des Bitterthums führt uns natur- 
gemäß zur Beachtung seiner wichtigsten Lebensäußerungen; zu diesen zählt un- 
streitig das Institut der Bi tterorden*). Besondere Eigenthümlichkeiten rücken zudem 
dieses Institut in den Forschungskreis unserer historischen Hilfswissenschaften. Der 
Heraldik kommt es zu, der Anbringung der Ordensabzeichen an den Wappen der 
Ordensmitglieder, der Führung von Wappen durch die Bitterorden und ihre Häupter, 



^) Von der älteren Literatur seien berufen : 
Hospinianus B.^ de origine et progressa 

monaohatns ac ordinnm monasticonun equi- 

tamque militariom 1688. 
Myraens A., origines equestriam sive mill- 

tarium ordinum 1609. 
Belloy P. de, de Torigine et Institution de 

divers ordres de chevalerie 1613. 
MenneniusF., deliciae equestres sive omnium 

ordinum militarium origines 1613. 
MegiserH., deliciae ordinum equestrium 1617. 
Favin A., le th^tre d'honneur de chevalerie 

1638. 
Mendo A. P., S. J., de ordinibus militaribns 

1668. 
Schoonebeek A., histoire des ordres r^i- 

gieux 1688. 
6 i u 8 1 i n i a n i B., istorie cronologiche delle or- 

dini militari 169S. 
Gry p hin 8 Chr., Kurzer Entwurf der geist- 
lichen und weltlichen Bitterorden 1697. 



Bonanni Ph. P., S. J., Verzeichnis der geist- 
lichen und weltlichen Bitterorden. 

Ashmole E., discourse of knighthood in ge- 
neral and the several orders extant in Europe 
(history of the Garter 1715). 

Bamelsberg J. W., Beschreibung aller in 
Europa florierenden und schon erloschenen 
geistlichen und weltlichen Bitterorden 1744. 

Helyot H. P., Geschichte aller geistlichen 
und weltlichen Bitterorden 1768—1766. 

Hübner J., Neu vermehrtes und yerbessertes 
reales Staats- und Conversations- Lexikon 
(Bitterorden) 1769. 

Perrot A. M., colleotion historique des ordres 
de chevalerie oivib et militaires 1820. 

Bohmann-Wietz, Abbildungen sammtlicher 
geistlicher und weltlicher Bitter- und Damen- 
Orden (mit Text) 1821. 

Biedenfeld F. Freih., (beschichte and Ver- 
fassung aller geistlichen und weltlichen er- 
loschenen und blühenden Bitterorden 1841. 



- 85 — 

bezw. Mitglieder, gesondert oder in Verbindung mit den Ordensabzeichen, ihre Auf- 
merksamkeit zu schenken; die Genealogie mag in den Ordenssatzungen manchen 
Beleg fQr die Geschichte der Ahnenprobe entdecken und bei dem schwierigen 
Aufbaue ihrer Stammbäume wird die ordensritterliche Qualität eines Ascendenten 
nicht selten einen helfenden Fingerzeig leisten. 

Bitterorden im wahren Sinne sind Vereinigungen rittermäßiger Personen zu 
bestimmten, den idealen Aufgaben des Bitterthumes adäquaten Zwecken. Wahre 
Bitterorden können nach dem Erlöschen des Bitterthumes nicht mehr entstanden 
sein; inwieweit die zu dem angedeuteten Zeitpunkte bereits gegründeten Bitter- 
orden darüber hinaus ihren Zielen gerecht zu werden vermochten, ist quaestio facti. 
Alle neuzeitlichen Ordensschöpfungen, welche nicht Fortsetzungen, bezw. Erneuerungen 
eines mittelalterlichen Bitterordens sind, fallen außer den Bereich unserer Erör- 
terungen, im besonderen die häufig abusive „Bitterorden*' zubenannten Verdienst- 
orden der letzten Jahrhunderte. 

Den Urgrund der Vereinigung bildet entweder die freie Entschließung ritter- 
mäßiger Personen oder der Wille eines Souveräns. In beiden Fällen accediert zumeist 
die päpstliche Bestätigung. Dieser Bestätigung dürfte weniger die Kraft einer Con- 
stitutive, vielmehr der Sinn eines declaratorischen Weihe-Actes beizulegen sein. 
Sie hindert daher nicht die Unterscheidung zwischen freigebildeten und Gnaden- 
Orden. Die freigebildeten (freien) Bitterorden genießen das Vorrecht des Alters; 
ihr Typus ist der ursprüngliche des Bitterordens. Für Gnadenorden bricht die gute 
Zeit erst im 14. Jahrhundert an. 

Mit den idealen Aufgaben des Bitterthums soll der Zweck des einzelnen Bitter- 
ordens zusammenhängen. Als solche erkennt man in erster Linie die Vertheidigung 
des christlichen Glaubens, die Bethätigung der christlichen Tugenden, insbesondere 
der Nächstenliebe, der Seelenreinheit und des Gehorsams, dann die Wahrung der 
Ehre sowie der Treue. 

Die Geschichte der alten Bitterorden weist zwei, in ihrem innersten Wesen 
grundverschiedene Typen auf, den Typus der geistlichen und den Typus der 
höfischen Bitterorden. Bei den geistlichen Bitterorden sind die idealen Aufgaben 
des Bitterthums in möglichst vollkommener Weise verwirklicht. Sie können schlechthin 
als die classischen Bitterorden bezeichnet werden; ihre Blütezeit — die Epoche der 
KreuzzOge — gibt uns die Blütezeit des ritterlichen Ordenswesens, ja des Bitter- 
thumes überhaupt. Den höfischen Bitterorden haben ihre Stifter die edelsten Ideale 
des Bitterthumes gleichsam zum Zierat angehängt ; das lebendige kämpf- und duld- 
bereite Ohristenthum ersetzt eine geregelte Übung äußerlicher Frömmigkeit, und die 
unbedingte Anhänglichkeit an den Souverän als Ordenschef wie die sorgfältige Be- 
achtung des durch Standesauffassung geformten Ehrbegriffes nehmen den Vorder- 
grund des Pflichtenkreises ein. Aller Glanz der Bepräsentanz reicht nicht aus, den 
Verfall des ritterlichen Ordenswesens zu verhüllen. 

Zwischen den Unterscheidungen: d) freigebildete Orden, Gnadenorden, h) geist- 
liche, höfische Bitterorden waltet eine kräftige Beziehung. Nicht alle geistUchen 
Orden sind freigebildet, aber die wenigen Ausnahmen bestätigen die Begel, dass 
die classischen Bitterorden der freien Entschließung ritterlicher Genossen zu ent- 



- 86 - 

spriogen pflegten. Höfische Orden, deren wahrer Beruf auf die Stärkung der Macht 
und des Ansehens emporstrebender Dynasten zielt, sind naturgemäß Gnadenorden. 
Gnadenorden in dem Sinne, dass ihre Stiftung den Ausfluss eines souveränen Willens 
bildet, und in dem weiteren Sinne, dass die Aufnahme in den Orden mittelbar oder 
— meist — unmittelbar von der Gnade des Souveräns abhängt. Gerade diese 
Characteristica, welche die höfischen Bitterorden dem Wesen der elassischen Bitter- 
orden immer mehr und mehr entfremdeten, haben sie auf die neuzeitlichen Orden, 
mögen es sogenannte Verdienstorden sein oder nicht, vererbt; diese lassen die grund- 
legenden Gesichtspunkte des ritterlichen Ordenswesen völlig vermissen und ändern 
auch die äußerlichen Momente in willktirhcher, praktischen Tendenzen Bechnung 
tragender Weise. 

Neben den geistlichen und höfischen Bitterorden taucht im 14. Jahrhundert 
ein eigenartiges Gebilde auf, von Bitterspersonen zustande gebracht, mit ordens- 
ähnlichen Satzungen und Abzeichen, in vielen Stücken geradezu der Widerpart der 
höfischen Bitterorden: der Bitterbund*). Manche Fachschriftsteller gesellen die 
Bitterbünde ohneweiters den Bitterorden bei. Eine genaue Betrachtung der Ent- 
stehungsgrOnde und der Wirkungen dieser Bünde wird jedoch in ihnen schwerlich 
Vereinigungen zur Beförderung der idealen Aufgaben des Bitterthums ersehen. Den 
höfischen Bitterorden schweben solche Aufgaben wenigstens in der romantischen 
Verklärung einer angeblich übernommenen Tradition vor; ihre Stifter legen Wert 
auf die scheinbare Anknüpfung an die elassischen Bitterorden und deren erhabene 
Ziele. Der gesunde Eigennutz der Bitterbündler hält sich von solcher — wenn auch 
berechneter — Schwärmerei fern. Kräftige Organisationen zum Schutze der Standes- 
interessen, zunächst gegen die blühenden Städte, womöglich auch gegen die nach 
Omnipotenz ringenden Dynasten wollen sie aufbauen, politische Cartelle, speciell 
inmitten der zerflossenen Zustände des Deutschen Beiches. Für dieses Beich, fttr 
seine einzige Zerfahrenheit Hefern die Bitterbünde einen symptomatischen Beleg. 
Dass die Bünde — nebst der im Felde vorauswehenden Fahne — Abzeichen wählten, 
erklärt man leicht aus dem allgemeinen Zuge ihrer Zeit, aus den besonderen heral- 
dischen Neigungen ihrer ritterlichen Angehörigen, zum Theile wohl auch aus dem 
vorhin angedeuteten Gegensatze zu den höfischen Bitterorden. Nur aus diesem 
Gesichtspunkte versteht es sich, wenn bei Erörterung der Symbolik ritterlicher 
Ordensabzeichen der Bitterbundszeichen gedacht wird; eine förmliche Einreihung der 
Bünde unter die Bitterorden ist damit keineswegs vollzogen. 

Die Abzeichen alter Bitterorden wurden an verschiedenen Stellen der 
Kleidung getragen; zumeist am Halse, auf dem Mantel und Schilde, ab und zu am 
Arme, ausnahmsweise am Knie. Ihre Gestaltung sollte bei jedem Orden charak- 
teristisch sein, d. h. wesentlich verschieden von bereits bestehenden; ein nahe- 
liegendes Princip, welches ja auch bei der Wappenannahme zur Geltung kam. Hier 
wie dort gebricht es an einer starren Verfolgung des Princips in der praktischen 
Anwendung;, kleine Abweichungen genügten, um die Nachahmung von Abzeichen 
erlaubt zu machen. 

*) Landau, Rittergesellschaften, Roth Ton Schrecken stein, Die RitterwQrde und der 
Ritteestand 1886, SS. 562 fg. 



— 87 — 

Das Material, aus dem die Abzeichen gefertigt wurden, war in älterer Zeit von 
großer Einfachheit, zumeist ein Stückchen Stoff. Bald entsprach diese bescheidene 
Ausstattung nicht mehr den Wünschen der Träger; bei den höfischen Eitterorden 
traten die Edelmetalle als unabweisliches Requisit auf. Als die Vonirtheile soweit 
gediehen, dass man nur dem Bitter den goldenen Schmuck zubilligte, glänzten 
goldene Abzeichen auf der Brust der ritterlichen Ordensgenossen; die Edelknechte 
mussten sich mit silbernen zufriedengeben. Diese Unterscheidung von goldenen 
und silbernen Abzeichen hat — was nicht unbeachtet bleibe! — auch in das 
moderne Orden wesen unserer Zeit, der Zeit des gleichen Eechtes für alle, sich 
eingeschlichen. 

Von den Benennungen der Abzeichen scheint uns „Symbolum" (Symbol) die 
trefflichste zu sein; sie vergegenwärtigt so recht, dass dem äußerlichen Signum 
eine Beziehung auf höhere, ideale Momente innewohne. Im 15. Jahrhundert greift 
der Brauch um sich, mit den Worten »ordo* (Orden) „societas" (Gesellschaft) 
nicht bloß die Vereinigung, sondern auch das Abzeichen zu belegen; die höfischen 
Eitterorden haben die „Ordensverleihungen" in Schwung gebracht. 

Ihrer Provenienz nach theilen sich die Abzeichen alter Eitterorden in kirch- 
liche und profane. Unter die kirchUchen hat man jene einzureihen, welche dem 
Cultusbereiche der christlichen Kirche entnommen worden sind. Alle übrigen, mag 
ihnen auch eine entfernte Berührung mit religiösen Momenten imputiert werden, 
gehören den profanen zu. 

Den ersten Eang nimmt das Kreuz ein, nicht bloß bei den kirchlichen, 
sondern bei den Ordensabzeichen überhaupt, sowohl vermöge seines Alters, als auch 
vermöge seiner Verbreitung und der Vielgestaltigkeit seiner Formen. Das Kreuz 
darf als das typische Abzeichen der classischen Eitterorden bezeichnet werden. Das 
Symbol des Christenthums versinnlicht in treffendster Weise die idealen Aufgaben 
des Eitterthums: Vertheidigung des christlichen Glaubens und Bethätigung der 
christUchen Tugenden. Unter seinem Zeichen steht die Zeit, welche die größten 
Eitterorden hervorbrachte, die Epoche der Kreuzzüge. Kein Abzeichen eignet sich, 
technisch genommen, besser für den angestrebten Zweck; Beweis dessen die immer 
wiederkehrende Verwendung des Kreuzes bei modernen, dem Wesen der alten 
Eitterorden und insbesondere den idealen Aufgaben des classischen Eitterordens 
völlig fremden Ordensgebilden. Hier ersetzt der Pormenreichthum des mittelalter- 
lichen Kreuzbildes die Kraft einer schöpferischen Phantasie und speciell die elegante 
Silhouette des weißen achtspitzigen Malteserkreuzes wird in zahh*eichen, meist nur 
durch das zirkeiförmige Mittelschild und einiges Beiwerk von einander differierenden 
Varianten ausgenützt. 

Die große heraldische Bedeutung des Kreuzes kann einer näheren Erörterung, 
— weil notorisch — entrathen. 

Von den Formen des Kreuzes als Ordensabzeichen sollen nachstehende hervor- 
gehoben werden. 

1. Das achtspitzige weiße Kreuz des Hospitals -Orden von St. Johannes zu 
Jerusalem (Johanniter-, Malteserkreuz). Dieser auf das Stiftungsjahr 1048, 
bezw. 1099 zurückgeflihrte älteste historisch verbürgte Eitterorden nahm das 



— 88 — 

weiße Achtspitzen-Ereoz sowie die Begel des heil. Augustinns unter dem Meister 
Saimnnd du Puy an. Das nebstbei getragene platte weiße Kreuz auf rothenoi 
Grunde besteht seit 1130, u. zw. als Fahnenkreuz. In den acht Spitzen des Malteser- 
kreuzes erblickt man die Gedenkzeichen f)lr die acht „Seeligkeiten** (Tugenden, 
Seelenpflichten) des Bitters, der „geistlich vergnügt", ohne Bosheit, reumQthig, 
demüthig, gerecht, barmherzig, aufrichtig, geduldig sein soll; die weiße Farbe 
deutet auf die Beinheit der Seele und des Leibes. 

Auch in anderen Farben wiederholt sich das achtspitzige Kreuz, z. B. blau 
beim französischen Spitalorden von Aubrac (Albarac, 1120?), beim schwedischen 
St. Brigittenorden (zwischen 1343—1366) ; roth beim (bethlehemitischen) ritterlichen 
Kreuzherrn -Orden (1130?) ober dem sechseckigen rothen Sterne; grün beim 
St. Lazarus-Orden, jedoch wahrscheinlich erst seit dem 15. Jahrhunderte. 

2. Das schwarze Kreuz des der Begel des heil. Augustinus folgenden Ordens 
der Brüder vom Deutschen Hause Unserer Lieben Frau zu Jerusalem 1190 (Deutsch- 
Ordens-Kreuz). Es ist seit 1193 auch die Wappenfigur dieses ruhmvollen Ordens, 
u. zw. auf weißem Schilde; die Verzierung mit dem goldenen Tatzenkreuze des 
Königreiches Jerusalem geschah durch dessen König Johann (1206). 

3. Das platte einfache rothe Kreuz, später gemeinhin »Georgskreuz** 
zubenannt. Unter diesem Abzeichen hat der von Hugo von Payens (Hugo a Paganis) 
und Gaufred von St. Omer (1118) gegründete, der Begel des heil. Benedictus 
folgende, am 22. Mai 1312 zu Vienne in Frankreich unter historisch denkwür- 
digen schmachvollen Verhältnissen officiell aufgehobene Templer -Orden seit 1146 
seine wahrhaft glänzende Laufbahn beschritten. Dieses Abzeichen gieng auf seine 
spanischen und portugiesischen Erben, den 1316 von König Jakob von Aragonien 
und Valencia gegründeten Orden Unserer Lieben Frau zu Montesa und den 1317 
von König Diego von Portugal gegründeten Christus-Orden über, bei dem letzteren 
(auch in Bom als päpstlicher bestehenden) Orden modificiert durch die Auflegung 
eines kleineren weißen Kreuzes auf das rothe. Die rothe Farbe wurde in dem 
Sinne gedeutet, dass der Kreuzträger bereit sei, sein Blut für Christus zu vergießen, 
ftir den Glauben zu sterben. Als Georgskreuz findet sich das platte rothe Kreuz 
bei den meisten der zahlreichen St. Georgs -Orden, wenn auch mit theilweisen 
Abweichungen von der ursprünglichen Gestalt. In dieser Gestalt führten es die 
Bitter von St. Georg in Kärnten; ihr Orden, dessen Ursprung unnachweisbar auf 
Budolf von Habsburg bezogen wird, hatte in Kaiser Friedrich IV. seinen Stifter 
oder Erneuerer (zwischen 1468 und 1470) und zugleich seinen großen Gönner. Trotz 
der namhaften Privilegien, mit welchen die nicht an das Vorbild der höfischen, 
sondern an das der classischen geistlichen Bitterorden angeschlossene, der Begel 
des heil. Augustinus unterworfene Ordensgemeinschaft ausgestattet wurde, trotz der 
Verleihung des Fürstenranges an den Hochmeister, der Schenkung von Millstatt in 
Kärnten, des Protectorates des Kaisers über die „gekrönten" Bitter erlosch die 
speciell vom österreichischen Standpunkte gewiss interessante Schöpfung nach ver- 
hältnismäßig kurzer Zeit; ein klarer Beweis, dass die Epoche der classischen Bitter- 
orden vorüber und die Neubelebung auch mit außerordentlichen Mitteln nicht mehr 
möglich war. Das platte rothe Kreuz ziert den — selbstverständlich erst nachträglich 



- 89 - 

creierten — Stern des zwischen 1344 and 1351 vom englischen Könige Ednard HI. 
gegründeten Knie- oder Hosenband -Orden (Garter), eines höfischen Georg-Ordens. 
Lilienförmige Endigung der Arme des rothen Georgskreuzes zeigt das Abzeichen 
des Gonstantinischen St. Georg -Ordens, welcher der Legende zufolge von Kaiser 
Gonstantin dem Großen (313) errichtet, von dem byzantinischen Kaiser Isaak Angelos 
Komnenos (1190) angeblich erneuert, in Wahrheit wohl gestiftet worden ist. Dieser 
Orden, der noch im vorigen Jahrhunderte in Parma und Neapel blühte und zu den 
wenigen «großen'' Orden gezählt wurde, erscheint, obwohl als geistlicher Bitter- 
orden nach der Begel des heil. Basilius zur Zeit der Kreuzzüge aufgerichtet, als der 
Vorläufer der höfischen Bitterorden und dadurch, abgesehen von seiner Bedeutung 
und Eleganz, als ein ordensgeschicbtlich interessantes Phänomen. Die lilienartige 
Formierung der Kreuzenden darf vielleicht auf orientalischen Einfluss zurückgeftüirt 
werden, hier ebenso wie: 

4. bei dem eigentlichen Lilienkreuze der vier großen iberischen Orden 
Zur Bekämpfung der Mauren, dem Orden von Aviz (1143?) und dem Orden von 
Alcantara (1156) mit dem grünen Lilienkreuz, dem Orden von Calatrava (1147?) 
mit dem rothen Lilienkreuz, dem Orden von St. Jakob (1162, 1176?) mit dem 
rothen LilienschwjBrtkreuz. Diese Orden fahrten übrigens, speciell im Wappen, 
neben den Kreuzen noch symbolische Zuthaten: Aviz, die Vögel (aves), Alcantara, 
der vorerst Orden St. Julians de Pereiro (Birnbaum) geheißen, den Birnbaum, 
Calatrava die Fußeisen (trava), St. Jakob die Pilgrimsmuscheln. Das schwarz-weiß 
getheilte Lilienkreuz gehörte den St. Dominico zugeschriebenen Orden der heil. 
Maria vom Eosenkranze (1209?) und Jesu et St. Dominici (1217, resp. 1320?). 

5. Das Doppel- oder Patriarchal-Kreuz, lotharingisches Kreuz, bei dem 
englischen Heiligen Grab-Orden (zwischen 1174—1177), dem Heiligen Geist-Orden zu 
Montpellier, bezw. in Sassia zu Eom (1196, 1256?), dem schwedischen Seraphinen- 
orden (1280?) und dem mehrseits fiir legendär gehaltenen St. Gereon-Orden (1190?). 
Als besondere Auszeichnung mrä es beim Orden vom umgestürzten Drachen des 
Kaisers Sigmund (um 1400) erwähnt. 

6. Das Andreas- oder burgundische Kreuz beim schottischen Distel- 
Orden, einem angeblich uralten (aus dem 8. oder 9. Jahrhundert stammenden), 
1540 erneuerten Gebilde. Der Orden vom Burgundischem Kreuze Kaiser Karl V. 
(1535) ist bereits neuzeitlich. Beim Goldenen Vließe spielt das Andreas -Astkreuz 
eine gewisse, wenn auch secundäre Bolle. 

7. Das Kleeblatt-Kreuz beim savoyischen St. Mauritius-Orden (1434). 

8. Das Anker-Kreuz beim aragonesischen Salvator-Orden (1118). 

9 Das T- (Tau-) Kreuz beim Orden des heil. Antonius von Aethiopien, bezw. 
in der Dauphin^. 

10 . Das Schuppen-Kreuz beim kastilischen Fischschuppen - Orden 
(zwischen 1417—1420). 

11. Das Jerusalem-Kreuz beim Heiligen Grab-Orden in Palästina. 

12. Das Krücken-Kreuz beim Orden SSt. Johannis et Thomae in 
Palästina (1218?). 



— 90 — 

13. Das weiße rotbgeränderte Danebrog-Ereuz beim dänischen Danebrog- 
Orden (angeblich 1219 gestiftet, 1671 erneuert). 

Zahh*eich sind die Gombinationen des Kreuzes mit anderen Abzeichen z. B. 
Sternen bei dem (bethlehemetischen) ritterlichen Kreuzherren-Ordea und dem Orden 
der heil. Maria Gloriosa von Vicenza oder der fröhlichen Brüder, fratres gau- 
dentes (1233). 

Angesichts der tiberwiegenden Verbreitung des Kreuzes als Ordens -Abzeichen 
nimmt es nicht Wunder, dass man dem Bilde des Erlösers als Abzeichen fast nie 
begegnet^). Das Gotteslamm, als Symbol des Opfers Christi fllr die Sünden der 
Menschheit, wird als Abzeichen eines alten Eitter-Ordens erwähnt, des fllr Palästina 
gegründeten englisch -französischen Ordens der Passion Jesu Christi (1380?). Ob 
das Goldene Vließ mit dem Gotteslamme in Verbindung zu bringen sei, gilt trotz 
mancher Judicien als zweifelhaft. Die dritte göttliche Person — versinnlicht 
dnrch das Symbol der Taube — erscheint auf den Abzeichen des allerdings 
legendären Ordens des heil. Eemigius von Beims in Verbindung mit der Heiligen 
Salböl -Ampel und des sicilianischen Ordens vom heiligen • Geiste zum gerechten 
Verlangen (1352); möglicherweise ist auch das Vorkommen der Taube bei einem 
kastilischen Orden der Taube (1390?) und bei einem englischen Orden der Taube 
und der Vernunft (1399?) ähnlich zu deuten. Die feurige Zunge (Flamme), 
gleichfalls ein Symbol des heil. Geistes, führten die schwedischen Brigitten- 
Bitter an ihrem blauen Malteser -Kreuze. Zahlreiche Ordensabzeichen weisen 
Bildnisse von Heiligen, insbesondere der Mutter Gottes, auf. Auch specielle 
Embleme einzelner Heiligen wurden gebraucht; so zierte das Bad der heil. 
Katharina die zum Schutze des Grabes dieser Heiligen auf dem Berge Sinai 
bestehenden*), nach der Begel des heil. Basilius lebenden Bitter. Die Engelschöre 
sind durch den Purpurflügel St. Michaels des gleichnamigen portugiesischen Mauren- 
bekämpfer- Ordens (1167?) sowie durch die Seraphinenköpfe des schwedischen 
Seraphinen-Ordens vertreten. Endlich soll noch der Pilgrims- Ab zeichen gedacht 
werden; sie finden sieh als St. Jakobs-Muscheln beim iberischen und holländischen 
(1290) St. Jakobs-Orden, dann beim französischen Schiff- (1269?) und St. Michaels- 
Orden (1469), als Gürtel, Stab und Glöcklein beim Orden St. Antons im 
Hennegau (1382). 

Von den profanen Abzeichen erwecken die Wappenschilde unser nächstes 
Interesse; ihre Verwendung als Abzeichen alter Bitterorden muss als vereinzelt 
angesehen werden. Ein Beispiel bietet der zur Erlösung der Gefangenen bestimmte 
Orden von St. Maria de Mercede, von König Jakob I. von Aragonien (zwischen 1215 u. 
1218) über Einfluss seines Beichtvaters, des berühmten Dominikaners Eaimund von 
Penaforte, gestiftet und begnadet mit dem roth-goldenen Pfahlschilde Aragoniens '). 

Wie ein Blumengarten der Phantasie, unerschöpflich im V?'echsel der Formen, 
muthet die Übersicht der sonstigen profanen Symbole an, welche als Zeichen 
alter — u. zw. zumeist höfischer — Eitterorden erkoren wurden. Sinniges und 



') Vereinzeltes Vorkommen: nach Mendo 
beim aragonesischen Salvatör • Orden (siehe 
oben), übrigens fraglich. 



^) Angeblich seit 1063, wahrscheinlich 
erst seit dem 12. Jahrhundert. 

3) S. u. bezüglich des Bath^Ordens. 



- 91 — 

Unsinniges; Erhabenes und Alltägliches, Schönes und Hässliches wechseln in der 
bunten Reihe, und oft genug hat — wenn nicht der gute Wille der Ordensgründer 
das Bätbsel lösen hilft — der Fachschriftsteller schwere Mühe, eine vernünftige 
Auslegung beizuschaflfen. Was uns in dieser Beziehung überliefert worden, bekundet 
denn auch stellenweise eine rührende Naivität. 

Augenfällig zeigt sich dem Betrachter ein seltsamer Zug zum Abenteuerlichen, 
Ungewöhnlichen, welcher von der Einfachheit des alten, unverfUlschten Eitterthums 
merkwürdig absticht. Diesen Zug hat „Frau Aventiure** verschuldet, das Idol der 
Helden, welche in den Epen der mittelalterlichen Romantiker so viel gefeiert wurden. 
Ein gut Theil der Hofgesellschaft zollte den Gestalten dieser Dichtungen warme 
Bewunderung; sie schwebten ihr vor als die Ahnherren des echten höfischen Eitter- 
thums. Die Sage von König Artus' Tafelrunde empfieng in diesen "Kreisen eine Art 
avitisch- historischen Gepräges; viele Dynasten knüpften an die ihnen als verbürgt 
geltende Institution ihre Tendenzen. Bei mehr als einem höfischen Ritterorden tritt 
der Charakter als Tischgesellschaft, engerer Vertrautenzirkel des Stifters zutage. 
Die Ehrung durch die Ordensverleihung ist eigentlich die Ehrung, welche durch 
Berufung in die intime Umgebung des Herrschers erwiesen wird. Haben nun die 
Artussage und Verwandtes einen so starken Einfluss auf die letzten JahrhundjBrte 
des Mittelalters zu gewinnen vermocht, so darf es nicht Wunder nehmen, dass die 
phantastischen Ausgeburten der Sage bei der Wahl der höfischen Ordensabzeichen 
Beachtung fanden. Dazu kommt noch, dass ein reger Verkehr mit fernen Landen, 
wie ihn die Kreuzzüge anbahnten, die Kenntnis neuer Formen des menschlichen 
and thierischen Lebens vermittelte, welche bei der steigenden Macht der Mode 
bald zu lebendigem Ausdrucke gelangte. 

Keine Mode lässt sich denken ohne die essentielle Grundlage des Nachahmungs- 
triebes. Wie im Wappenwesen war auch im Ordenswesen der Nachahmungstrieb 
Trumpf. Dem Dynasten raubte der Orden, welchen ein anderer Dynast vor ihm 
gegründet, den Schlaf, und die Ruhe kehrte erst wieder bei ihm ein, sobald er eine 
ähnliche Schöpfung in die Welt gesetzt. Nur zu oft ein reines Ooncurrenzunternehmen 
mit Imitation der nicht geschützten Marke. Grundsätzlich sollte — wie vorhm er- 
wähnt — das Abzeichen eines neuen Ordens charakteristisch von bereits bestehenden 
wesentlich verschieden sein. Wie bei den Wappen, so auch bei den Orden: eine 
gewissenhafte Einhaltung dieses^ Grundsatzes ist nicht jedermanns'^ Sache gewesen. 
Bestenfalls ergriff die Nachahmung das Abzeichen eines erloschenen Ordens; da 
viele der höfischen Ritterorden kurzlebige Gebilde waren, ergab sich hiezu gute 
Gelegenheit. Man sah ja in der Annahme der Wappen erloschener Geschlechter 
etwas Erlaubtes; der Parallelismus für die Orden sprang ^ins Auge. Freilich stellte 
sich auch eine solche Nachahmung als eine Beeinträchtigung der Rechte des Stifters 
des erloschenen Ordens, bezw. seiner Nachfolger dar; mindestens das Recht zur 
Erneuerung des Ordens wurde verkürzt. Daran kehrte sich aber niemand. 

Nach ihrem Ursprünge zerfallen die profanen Abzeichen alter [Ritterorden 
— abgesehen von den besonders hervorgehobenen Wappen — in drei Gruppen; 
sie sind entweder der Thierwelt oder der Pflanzenwelt oder der leblosen Welt 
entnommen. 



Wie in der Heraldik lieferte anch hier die Thierwelt die beliebtesten und 
prägnantesten Muster. Es ist jedoch von Interesse, zu beobachten, dass gerade die 
hervorstechendsten Wappenthiere — Adler und Löwe — bei der Wahl der Ab- 
zeichen alter Bitterorden vernachlässigt wurden. 

Zahllos sind die Wappen, welche sich mit dem wirklich prächtigen, sowohl 
bedeutsamen als figuranten Bilde des Adlers brüsten. Bei den Bitterorden begegnen 
wir dem Adler, wenn wir von dem wohl legendären polnischen Adler-Orden (1325?) 
absehen, nur zweimal, und beidemale in Österreich. Der Disciplinen- Orden mit 
dem Abzeichen des weißen Adlers auf blauem Mantel, seltsamerweise nach der 
Begel des heil. Basilius errichtet, ist dunkel in Bezug auf Herkunft und Ziele. 
Als Entstehungszeit wird das Jahr 1338, die Zeit Herzog Albrecht des Weisen, 
angegeben. Bonanni bietet eine reizende Deutung der Abzeichen: der Adler, das 
Symbol des Emporstrebens ^), seine weiße Farbe das Symbol der Sittenreinheit, das 
Blau des Mantels das Symbol des Himmels, zu welchem der Adler aufsteigt. Der 
Orden selbst sei eine zur Yertheidigung und Ausbreitung des katholischen Glaubens 
von den der Kirche sehr ergebenen Habsburger-Fürsten getroffene Einrichtung. 

Den zweiten Adler-Orden (societas aquilina, Adler-Qesellschaft) stiftete Herzog 
Albrecht Y., der spätere Kaiser Albrecbt H., im Jahre 1433; es ist dies zweifellos 
ein rein höfischer Bitterorden. Das Abzeichen, ein gekrönter einköpfiger Adler mit 
ausgebreiteten Schwingen, wurde in Gold, in Silber und halb Gold, halb Silber ver- 
liehen; die Devise lautete: „Thue Eecht". Es läge nahe, eine Verbindung zwischen 
den beiden österreichischen Adler-Orden anzunehmen, in dem späteren die Fort- 
setzung oder Erneuerung des früheren unter geänderten Bedingungen zu erblicken; 
die Literatur bringt indes darüber keinen Aufschluss. 

Mit der transcendentalen Erklärung Bonannis hinsichtlich der Symbolik des 
Adlerabzeichens braucht man sich nicht abzufinden; eine etwas nüchternere, 
rationelle Auffassung wäre vorzuziehen. Gerade auf heraldischem Gebiete kann 
man die Motive ftlr die Wahl des Abzeichens suchen. Das ausgezeichnete Ansehen, 
welches der Adler als Wappenthier in deutschen Landen immer genossen, vielleicht 
auch die specielle historische Bedeutung, welche der Adler vor dem Aufkommen 
des Bindenschildes unter Friedrich dem Streitbaren und auch nachher ftlr die Ost- 
mark, bezw. Österreich in heraldischer Hinsicht besessen*), begründen seine Wahl 
als Ordensabzeichen leicht und naturgemäß; zudem prädestinieren die decorativ 
sehr günstige Gestalt des Adlers und die volkstbümliche Nominierung desselben 
zum König der Vögel ihn für ein vorzügliches Emblem eines hohen, von macht- 
voller Stelle ausgehenden Ordens. 

Ganz ähnlich stellt sich die Sachlage beim Löwen. Trotzdem treffen wir 
dieses herrliche Symbol des Muthes und der Kraft nur bei dem sehr hypothetischen 
französischen Löwen-Orden (1080?) und dem keineswegs eminenten neapolitanischen 
Orden der Löwin (1379?), einem Oonnexe des dortigen Haspel-Ordens. Weitaus 
glänzender vertreten es zwei Bitterbünde, »die Gesellschaft, genannt die Könige mit 

Sejler G. A., Erörterungen über da« 



1) Zur Beinheit und Gerechtigkeit, auch 
Symbol der Erhabenheit und der Gnade. 

2) Pettenegg E.G. Graf v., Das Wappen 
«Neu-Österreich«. Jahrb. .Adler" 1882, S. 113. 



Wappen der Herzoge von Österreich aus dem 
Stamme der Babenberger. Jahrb. „Adler** 1898, 
S. 143. 



— 98 



den Lewen'' (1379), eine über Schwaben (incl. Elsass und Breisgau) sowie Franken 
(incl. Lothringen und Rheinland bis in die Niederlande) ausgebreitete, sehr ange* 
sehene Vereinigung, und de'r bayrische Löwenbund (1489). Bei dem schwäbisch- 
fränkischen Löwenbunde, einer hocharistokratischen Gesellschaft mit ausgeprägten 
habsburgischen Sympathien, ist eine Beziehung des Abzeichens auf das Habsburger 
Wappenthier verlockend, indes keineswegs erhärtet; die Wahl des Emblems hängt 
wahrscheinlich mit der vorhin angedeuteten symbolischen, f&r das Bitterthum sehr 
zutreffenden Auffassung des Königs der Thiere zusammen. Ähnlich steht es wohl 
auch beim bayrischen Löwenbunde, den das Vorbild des großen, weit älteren 
Nachbarn zu einem Plagiate verlockte. 

Der Greif, ein mythisches Oomposit von Adler und Löwe, somit symbolisch 
auch der durch die Originäre repräsentierten Eigenschaften^), wird als Abzeichen 
erwähnt bei dem ziemlich unbekannten neapolitanischen Greifen-(Florida)-Orden *) 
(1489 ?) und beim aragonesischen Orden S. Mariae von den Blumentöpfen oder der 
Kanne (zwischen 1403 und 1410) *). Auch ein Bitterbund vom „Greifen** ist überliefert. 

Hahn, Hirsch und Hund sind vereinigt die Embleme eines unter der 
Ägide der Montmorency (1080?) entstandenen Bitterordens, der nach der Tradition im 
Kampfe gegen die Albigenser Dienste leistete. Der Hahn symbolisiert die Wach- 
samkeit und Kampflust, der Hirsch die Schnelligkeit, der Hund die Wachsamkeit 
und Treue; Hirsch und Hund werden überdies als Symbole der Jägerlust gedeutet. 
Der Charakter des Ordens erscheint uns ein wenig als zweifelhaft; das angegebene 
Stiftungsjahr flößt nicht viel Vertrauen ein. 

Nicht wesentlich besser steht es wohl um den Bären-Orden, welcher von Kaiser 
Friedrich IL 1213 zu Aachen gegründet und der Verwaltung des Bischofs von 
St. Gallen unterstellt worden sein soll. Das Ordensabzeichen, der Bär, wird bald 
mit dem heil. Gallus, welchem ein Bär in seiner Einsiedlerschaft gute Dienste 
geleistet, bald mit dem heil, ürsus (Bär), einem Märtyrer der thebäischen Legion 
und Ausbreiter des Ghristenthums in der Schweiz, in Verbindung gebracht. 

Das prächtige, als Wappenfigur höchst ansprechende Bild des Schwans, 
legt man einem angeblich 1048 in Cleve oder Brabant errichteten Bitterorden als 
Abzeichen bei. Wieweit hierbei die örtlich relevante Lohengrinsage mitgespielt, 
kann nicht beurtheilt werden; jedenfalls ist das obige Stiftungsjahr, wenn schon 
nicht der ganze Bericht von niederrheinischen Schwanen-Orden, mit Vorsicht aufzu- 
nehmen. Dagegen gebOrt dem hohenzoUerischen geistlichen Bitterorden Unserer 
Lieben Frau vom Schwane') in Ansbach und Brandenburg (1443) die ernsteste 
Beachtung; dieser edle Spätimg hätte trotz der Beformation durch seine natürlichen 
Förderer von dem Erlöschen bewahrt werden sollen. Wäre ihm ein eifriger Schutz- 
herr erstanden, wie Karl V. es dem Goldenen Vließe gewesen, der Schwan würde 
heute dem Vließe ebenbürtig sich zeigen. Als Symbol der Beinheit und edlen 
Haltung eignet sich der Schwan vorzüglich für das Abzeichen eines Bitterordens; 
Adel der Seele und des Körpers fordert ja das Bitterthum. 



1) Auch Symbol der Großmath. 

>) Perrot a. a. 0. 

^) Nach Perrot kamen auch in der Kette des 



kastilischen Spiegel-Ordens (1410?) Greifen vor. 
^) StUlfried-Haenle, Das Buch vom Schwa- 
nen-Orden 18S1. 



- 94 — 

Ein wunderrolles Symbol der Seelen- und Gesinnungsreinheit bildet das 
Hermelin, dem nachgerühmt wird, dass es den Tod der Beschmutzung Torziehe. 
„malo mori quam foedari" lautet denn auch die Devise 'des neapolitanischen (1461), 
„ä ma vie" jene des]^ älteren bretonischen (1381) Hermelin-Ordens. 

Reinheit und Stärke versinnlicht der weiße E 1 e p h a n t des dänischen 
Elephanten-Ordens. Auch das Bildnis der heil. Maria, welcher dieser Ton der 
Legende König Kanut dem Großen zugeschriebene, wahrscheinlich um das Jahr 1400 
gegründete oder erneuerte Orden geweiht war, sowie die Thürme in der Kette 
deuten auf diese ritterlichen Cardinaltugenden ; die Ordensdevise: „raagnanimi 
pretium" zeigt die gleiche Intention an. Nicht ohne Beachtung mögen die Hinweise 
auf das Ansehen bleiben, welche der Elephant sowie Personen, welchen es gelang, 
dieses gewaltige Thier zu erlegen, schon im Alterthum genossen; nur edle und 
tapfere Männer durften sich des Thierbilds als Abzeichen bedienen. Speciell der 
weiße Elephant galt bei den Indern als das heilige, das königliehe Thier. Kriegs- 
oder Jagderlebnisse, sowie die durch die Kreuzzüge angebahnte Verbindung mit 
dem Oriente werden außerdem als Beweggründe für die Wahl des Abzeichens bei 
diesem noch heute florierenden Orden angeführt. Gleichfalls um die Wende des 
14. Jahrhunderts, bezw. zu Beginn des 15. Jahrhunderts kam in Tirol ein Bitterbund 
vom Elephanten auf; das inmitten der tirolischen Berge nicht minder seltsam 
als am Beltufer sich ausnehmende Abzeichen bedarf nach dem Gesagten keiner 
anderweitigen Erklärung. 

Mit dem Hermelin und dem Elephanten eröffnet sieh die Beihe der außer- 
gewöhnlichen und sagenhaften Thiere. Hierher gehören noch: die Zibethkatze, 
das Stachelschwein, der Drache und im weiteren Sinne das goldene Widderfell 
(Vließ). 

Nur als legendär kann die Errichtung eines Ordens der Zibeth- oder 
Bisam-Katze (genette, ardilla) angesehen werden, welche durch Karl Martel 
nach dem Siege von Tours über die Sarazenen erfolgt sein soll. Im Lager der 
Sarazenen seien viele schöne Zibethfelle erbeutet worden, und der fränkische Major- 
domus habe damit seine tapfersten Kämpen belohnt. Es wird überliefert, dass ein 
Genette -Orden bis auf Ludwig den Heiligen in Frankreich blühte und dass die 
Bitter an der Halskette, sowie im Eingstein graviert, eine Zibethkatze führten zur 
Mahnung, im Streite gegen die ungläubigen so lebendig und so gewandt zu sein 
wie dieses Thier. 

Dasselbe Prankreich war auch die Geburtsstätte des Ordens vom Stachel- 
schwein (camayeuil, camail, porc-epic, histrix), welcher im 15. Jahrhundert eine 
namhafte Bolle spielte und dem Goldenen Vließ, — ebenso wie seine Chefs, die 
Orleans, den burgundischen Herzogen — ernstlich Concurrenz gemacht zu haben 
scheint. Das Stachelsehwein wurde als Symbol geschickter Abwehr gegen den 
Feind betrachtet; in der Nähe, aber auch schon von der Ferne mache es den Ein- 
druck des Unangreifbaren. Dem entsprach die Ordensdevise : „cominus ac eminus". 
Über die Zeit (zwischen 1390—1440) und den Anlass der Gründung diflFerieren die 
Berichte. Des Stachelschweins Verwandter, der Igel, wurde (1402?) das Abzeichen 
des Salzburger Igelbundes; auch er ist ein Sinnbild des Unangreifbaren. 



— 95 - 

Der Drache gilt für ein altes Symbol des Unglaubens, der bösen gegen den 
reinen Glauben und die Wahrheit wirkenden Mächte. So wird er auch im St. Georgs- 
schilde aufzufassen sein: St. Georg bedeutet das Muster eines Streiters fllr das 
Licht ''gegen^' die Finsternis. Als diese bösen, unbedingt zu vernichtenden Elemente 
nimmt man bald innere Feinde, die Ketzer, bald äußere, die „Heiden", die „ün- 
'gläubigen", die Türken. Gegen beide richtete sich wohl der von Kaiser Siegmund 
zu Ende des 14. Jahrhunderts gegründete Ritterorden vom umgestürzten Drachen*); 
mit beiden hatte der Kaiser traurige Erfahrungen gemacht. Dieser, wahrscheinlich 
zunächst für Ungarn errichtete Orden, auch Orden vom Wurm (Salamander) und 
schlechtweg „Wurm** genannt, besaß zeitweilig große Bedeutung und Verbreitung. 
Den Heraldiker interessiert er mehr als viele andere, weil sich die Gepflogenheit ein- 
bürgerte, die Wappen der Ordensritter mit dem in sich selbst verschlungenen 
Drachen zu umringen, eine Gepflogenheit, welche in Ungarn auch nach dem Er- 
löschen des Ordens, ja bis auf den heutigen Tag fortwirkte, dies insoferne, als jetzt 
noch viele Geschlechter, deren Vorfahren Drachenritter gewesen, die Drachenverzierung 
an ihrem Wappen führen, gleichsam zur Kennzeichnung ihres alten Adels. 

Kein höfischer Kitterorden, das „Garter" nicht ausgenommen, hat sich in 
gleichem Maße hohes und bis zur Gegenwart ungetrübtes Ansehen zu erwerben 
vermocht, wie der Orden vom Goldenen Vließe (1429). Dieser Vorzug geht 
selbstverständlich nicht auf Bechnung der ausnehmend eleganten und zugleich einzig 
charakteristischen Decoration; ebensowenig auf Bechnung des Alters und des 
inneren Wertes der Satzungen des Ordens, da es ältere und mindestens gleichwertige 
Schöpfungen gibt. Er ist vielmehr das ausschließliche Verdienst der Ordenchefs, 
welche als Begenten zeitgeschichtlich machtgebietender Staaten nicht bloß ihre 
Fürsorge, sondern auch den ganzen Glanz ihrer Stellung dem Orden zugute 
kommen ließen, insbesondere das Verdienst Karls V., des Herrschers zweier Welten, 
des ersten Monarchen seiner Zeit. Die symbolische Bedeutung des Goldenen Vließes 
blieb ungeklärt, trotzdem eine ausgiebige Literatur sich mit dem Orden beschäftigte. 
Auch die verschiedenen Sinnsprüche des Ordens: „Aultre n'auray** (Devise Philipps 
des Guten), »Je Tempris" (Devise Karl des Kühnen), „Pretium non vile laborum" 
bringen keine Erläuterung. Bald ist es das Goldene Vließ Jasons'), welches dem 
Stifter vorgeschwebt sein soll, bald das Schaffell Gideons'); bald wird das Vließ 
mit einem geplanten Zuge gegen die Türken, den Eroberern des Hellespont, bald 
mit der intensiven, den Beichthum des Landes besonders fördernden Schafzucht in 
Niederburgund, bald mit dem Gotteslamme in Verbindung gesetzt; fllr letztere 
Deutung bietet das österliche Toisonfest mit der Ablegung eines Opfers eine kleine 
Stütze. Leichter zu fassen sind die accessorischen Embleme des Ordens: das Andreas- 
Astkreuz als Wahrzeichen des Ordenpatrons St. Andreas und Burgunds, das 
Feuerzeug* (Feuereisen und Feuerstein mit Flammen*) als Symbole des durch den 
Glauben erweckten Muthes. Diese Nebenembleme haben bei dem von Karl V. nach 
dem glücklichen Feldzuge gegen Tunis (1535) gestifteten Orden vom Burgundischen 
Kreuze selbständige Verwendung erlangt. 

') Jahrb. „Adler" 1896, S. 66. i ^) Bach der Richter, VI. 37-40. 

^) Siehe Übrigens die späteren Bemer- [ *) Hierauf der Sinnspruch: ante ferit quam 

kungen bei dem (älteren) Argonauten -Orden. I flamma micet. 



— 96 - 

Viele andere Thiergestalten dienen als Abzeichen alter Ritterorden nnd 
Bitterbünde, ohne dass ihre symbolische oder ihre heraldische Bedeutung besonderen 
Nachdruck empfienge. Hierher gehören der Bock, das Einhorn, der Esel, der 
Falke, der Fisch, der Hase, die Katze, der Luchs, der Martinsvogel (Gans), die 
Schnecke, der Wolf. Vom Hunde war bereits (in Verbindung mit Hirsch und Hahn) 
die Bede; er findet sich auch allein in mehreren Spielarten (Bracke, Leithund/ 
Windhund). 

Aus dem Bereiche der Pflanzenwelt wurde mit besonderer Vorliebe die 
Lilie zum Abzeichen von Bitterorden gewählt, hauptsächlich in Spanien und 
Frankreich. Bei den französischen Schöpfungen lässt sich der heraldische Einschlag 
leicht errathen, so beim Ginster -Orden (1234), beim sogenannten Bourbon- Orden 
Unserer lieben Frau von der Distel (zwischen 1370—1403) und beim jüngeren Halb- 
mond-Orden (1448). Die symbolische Function der Blume macht sie zur Vertreterin der 
Beinheit und Mäßigung, jener Tugenden, welche in der Person der Himmelsmutter 
zum vollendeten Ausdrucke kommen. In diesem Sinne bedienen sich der Lilie : ein alter 
spanischer Orden der heil. Maria von der Lilie (angeblich zwischen 1043—1048 gestiftet), 
sowie der — wahrscheinlich auf der Basis dieses älteren Ordens errichtete — arago- 
nesische Orden von den Blumentöpfen oder der Kanne „terraza" (zwischen 1403— 1410), 
eine Vereinigung von oflFenbar sehr nennenswertem Ansehen, zumal ihre Insignien 
Kaiser Friedrich IV. und sein Sohn Maximilian anlässlich der Zusammenkunft mit 
Herzog Karl dem Kühnen von Burgund in Trier (1473) trugen ^). Die Ordensdevise 
„Halte Maß** deckt sich mit dem Wahlspruche Maximilian I. Als sich im Jahre 
1517 eine größere Anzahl österreichischer Adeliger, speciell aus Steiermark, 
Karteten und Krain, zusammenthaten, um unter Führung Siegmund von Dietrichsteins 
eine ritterliche Gesellschaft zur Förderung der Mäßigkeit zu bilden (Orden der 
Mäßigung [Mäßigkeit] von St. Christoph in Österreich), dürfte das spanische Vor- 
bild aller späteren Mäßigkeitsorden oder doch mindestens der erwähnte Wahlspruch 
ihres Kaisers nicht ohne Einfluss gewesen sein. Die Beinheit der Sitten, welche 
das classische Bitterthum, getreu seinem geistlichen Ursprung, zum Gelübde der 
Keuschheit sublimierte, konnte eines duftigeren Symbols, als es die weiße ^Jungfern- 
blume" (flos virginis) war, nicht theilhaftig werden. 

Zunächst der Lilie steht die Eose, das Symbol der Liebe, der vollen 
Hingebung. Indes so wenig die Könige der Thierwelt, der Löwe und der Adler, 
bei den alten Eitterorden eine ihrem Bange entsprechende Verwertung als Embleme 
erfuhren, so wenig war dies der Blumenkönigin beschieden. Nur ihre heraldische 
Kraft und ihre quasi-religiöse Würdigung im Mysterium des Eosenki-anzes eroberten 
ihr ein bescheidenes Plätzchen. Die Kette des „Garter** enthält die Eose, das 
Jahrhunderte alte Kampfzeichen von England; ebenso flochten die savoyischen 
Herrscher weiß- und rothgeschmelzte Eosen in die Kette ihres der Verehrung des 
Eosenkranzes geweihten Ordens der Verkündigung Maria (zwischen 1360 — 1363). 

Die Distel, als Symbol der strafenden Abwehr, gab ihr Bild und ihren 
Namen dem schottischen Distel-Orden*) mit der Devise „nemo me impune lacessit**. 

1) Fugger, Spiegel der Ehren des Erzhauses 1 ^) Siehe ohen bei der Bespreohung des 

Österreich, 1668, Y. Buch, 21. Cap., S. 774. | Andreas-Kreuzes. 



— 97 — 

Auch der vorgenannte „Bourbon" -Orden gebraucht (neben der Lilie) die Distel als 
Emblem. Seine Devise „esperance" wird mitunter auf die Lilie (»spes Augusti"), 
mitunter auf die Distel (schlechte Zeiten lassen bessere hoffen) bezogen. 

Der unansehnliche Ginster (genest, genista) eignet sich recht gut zum 
Symbol der Demuth und dient als solches bei einem französischen Ginsterorden 
(1234) mit der Devise ,,exaltat humiles**. Man denke übrigens an die Bedeutung 
des Ginsters als altes Feldzeichen, insbesonders bei den Plantagenets. 

In der Kornähre, der Ceresgabe, bot sich ein treffliches Symbol der Frucht- 
barkeit; es fand Verwendung bei dem bretonischen Ähren-Orden (um 1450?), dessen 
Eelation zum bereits besprochenen bretonischen Hermelin-Orden ebensowenig sicher- 
gestellt ist, wie das Vorkommen von Kornähren in der Kette dieses letzteren Ordens. 

Der Granatapfel, das heraldische Emblem des Königreiches Granada, wird 
als Abzeichen eines dortigen Bitterordens im 15. Jahrhunderte erwähnt. 

Legendär ist die dem König Garcia Ximenes von Novarra (722?) zugeschriebene 
Stiftung eines Bitterordens von der Eiche mit dem Abzeichen der grünenden, von 
einem rothen Lilienkreuze tiberhöhten Eiche, angeblich zur Erinnerung an eine 
Begebenheit bei einem siegreichen Gefechte gegen die Mauren. Man vergesse nicht, 
dass die Eiche (robur, rovere) ein altes Kraftsymbol darstellt. 

Einigermaßen hypothetisch wäre die Bolle zu nennen, welche der Hopfen 
als Abzeichen eines gleichnamigen burgundischen Ordens (1418?) gespielt haben 
soll. Dürfen wir dabei nicht auf eine fiirstliche Tafelrunde mit dem Charakter einer 
gemüthlichen, aber streng geschlossenen Biergesellschaft rathen? 

Bevor an die Einzel-Erörterung der aus der leblosen Welt stammenden 
Ordensabzeichen geschritten wird, mag eine eigenartige Gruppe losgelöst und für 
sich betrachtet werden, die „astronomische" Gruppe: Sonne, Mond und Sterne. 

Von einer Benützung der Sonne als mittelalterliches^) Ordensabzeichen wird 
nichts berichtet; dagegen erfreute sich das Nachtgestirn in der Phase des Halb- 
mondes einiger Beliebtheit, was offenbar auf die Kämpfe gegen die Ungläubigen 
zurückzuftihren ist. So findet sich das Wappenbild der „Heiden" bei zwei angio- 
vinischen Orden des halben oder zunehmenden Mondes, beide zunächst für Neapel, 
bezw. Sizilien bestimmt; der ältere, Carl von Anjou (1268?) zugeschriebene Orden ist 
etwas unsicher; der jüngere, wahrscheinlich eine Art Erneuerung des älteren (1448?), 
war ziemlich verbreitet dank der Persönlichkeit seines Schöpfers, des Titularkönigs 
Benatus von Sizilien. Die Devisen: „donec totum impleat" und „lozen croissant" 
deuten, wie Anderes, mehr auf die wachsende Vervollkommnung, die Steigerung des 
Buhmes, welcher der Bitter nachstreben möge, als auf die ausschließliche Bekämpfung 
der ungläubigen. Beide Orden stehen wohl in einem nicht aufgeklärten Zusammen- 
hange mit dem neapolitanischen Schiff-Orden (1382?)*) und vielleicht auch mit dem 
französischen Schiff-Orden (1269?), in dessen Kette gleichfalls halbe Monde eingereiht 
gewesen sein sollen. Sterne wechseln mit Lilien in der Kette des renatischen 
Halbmond-Ordens; der Schweifstern der heil, drei Könige ist das Abzeichen des 

1) Neuzeitlich z. B. beim Damenorden der Sclavinen der Tagend (gestiftet 1662 in Wien Yon 
Kaiserin Eleonore). 
3) Oder 1290? 

7 



— 98 — 

fraDzösischen Ordens unserer Lieben Frau vom edlen Hause (1351) mit der Devise: 
„monstrant regibus astra viam*'; der Bitterbund der „Stemer*' (um 1372) nahm 
den Stern, das Wappenbild der dominierenden Grafen von Ziegenbain, zum Embleme. 
Die Symbolik des Sternes ist also theilweise heraldisch, theilweise ideal im Sinne 
eines Strebens zum Hohen, Glänzenden: per aspera ad astra. 

Pur die der leblosen Welt entnommenen Abzeichen lässt sich unschwer 
eine Zusammenfassung nach Untertheilungen der Gruppe vollziehen. Man kann sie in 
Kriegswerkzeuge, Zierat, Gebrauchsgegenstände und Absonderlichkeiten scheiden. 

Kein Kriegswerkzeug gibt ein vorzüglicheres Ordens -Abzeichen als das 
Schwert, das Symbol der Wehrfähigkeit und in seiner kreuzförmigen Gestalt die 
wahre WaflFe des christlichen Streiters')- Allerdings entbehrt das Schwert, des 
Bitters hauptsächliches Gewafifen, des differenzierenden Momentes; es musste daher 
durch besondere Charakterisierung erst zum Abzeichen des einzelnen Ordens 
qualificiert werden. So führte der 1204 gegründete, zwischen 1234 und 1238 mit 
dem Deutschen Orden vereinigte livländische Orden der Schwertträger (ensiferorum) 
zwei rothe, nach Art des Andreaskreuzes gekreuzte Schwerter, der von Herzog 
Konrad von Masovien und Cujavien (1228) gestiftete Orden Jesu Christi von Dobrin 
ein rothes, aufrecht stehendes Schwert mit einem Sterne darüber, der 1192 in 
Cypern nach der Begel des heil. Basilius errichtete Orden des Schweigens ein 
silbernes Schwert mit goldenem Griffe, umschlungen von einem „S", welches „silence** 
oder »securitas" (regni) bedeutet haben soll; Kaiser Friedrich IV. hat dieses Ordens- 
zeichen noch getragen. Mit dem Thurme verbunden erscheint das Schwert auf 
dem Abzeichen des portugiesischen Thurm- und Schwert-Ordens (1459). Auch ein 
Bitterbund, die Gesellschaft vom Schwerte^, wählte dieses zum Embleme. Nicht 
bloß die berührte symbolische Qualität des Schwertes, sondern auch die ästhetisch 
sehr ansprechende Form sichern demselben einen hervorragenden Platz unter den 
Ordensabzeichen. 

Vom Thurme, einem Symbole der Beständigkeit und Stärke, war bereits die 
Bede. Die Verwendung des Sporns, speciell des goldenen, als Abzeichen eines 
eigenen mittelalterlichen Bitterordens ist nicht verbürgt; den einschlägigen Nach- 
richten misst der Vorsichtige schon deshalb wenig Glauben bei, vveil es ja ein 
Vorrecht der Bitterschaft überhaupt war, goldene (gelbe) Sporen zu tragen'). Der 
Schild kommt als Abzeichen bei zwei französischen Bitterorden vor, dem goldenen 
Schild-Orden (1319?) mit der Devise: „allen" und dem grünen (1399?), dessen 
Bitter sich dem Schutze der wehrlosen Damen, insbesonders der Witwen und Waisen 
widmeten und das grüne Schildchen mit dem Abbilde einer weißgekleideten Frau 
auf dem linken Arme trugen. 

Das Schiff, als Kriegsfahrzeug gerade zur Zeit der Kreuzzüge ein wichtiges 
Kampfmittel, soll schon einer Ordensschöpfung König Ludwigs des Heiligen von 
Frankreich (1269?) zum Abzeichen gedient haben; die Symbolik ergibt sich leicht, 
wenn man die lebhaften Kreuzzugs -Bestrebungen dieses Monarchen ins Auge fasst. 
Die Muscheln (Pilgriraszeiehen) und Halbmonde der Ordenskette bekräftigen diese 

^) Both y. Schreckenstein, a. a. 0. Seite 



^) Wie der Kniminsabel die Waffe des 
Halbmond-Kriegers. 

s) Kommt schon 1870 urkundlich vor. 



823, 827. 



- 99 — 

Deutung; jene sind auf den französischen St. Micbaels-Orden(1469) übergegangen. 
Auch dem neapolitanischen Schiff- oder Argonauten-Orden (1382?), dessen unsicherer 
Zusammenhang mit dem Halbmond-Orden vorhin gestreift wurde, wird ein (von 
den Wellen bestürmtes) Schiff mit der Umschrift „non cedo tempori" zugetheilt, 
wahrscheinlich im gleichen symbolischen Sinne, vielleicht auch zur Andeutung 
unruhiger innerer Zustände, über welche der Stifter Herr werden wollte. Unser 
Interesse erweckt indes vielmehr der Gebrauch des Wortes „Argonauten" und die 
darin liegende Anknüpfung an die antike Jasonsage, weil dadurch demjenigen, 
welcher die Nachahmungssucht des sinkenden Mittelalters als kräftigen Factor bei 
der Wahl von Ordensabzeichen würdigt^), ein wertvoller Fingerzeig für die viel 
umstrittene Symbolik des Goldenen Vließes geboten wird. 

Wie dem Schwerte unter den Kriegswerkzeugen, gebürt der Krone unter 
dem Zierat der erste Platz. Die Legende berichtet von einem Orden der Krone 
in Friesland, welchen Kaiser Karl der Große (802?) gestiftet und durch Verleihung 
der Kaiserkrone als Abzeichen ausgezeichnet habe. Auch ein französischer Orden 
der Krone (1390), mit einer goldgestickten Krone, am linken Arme zu tragen, 
und ein schottischer Orden der Krone (oder des Kranzes) der Liebe (1479) werden 
erwähnt. Bedeutender und verbürgter war der schwäbische Bitterbund von der 
Krone (1372). 

Eine Auszeichnung von etwas geistlichem Gepräge wie die Stola wurde in 
Spanien (1420?) und in Venedig (1332?) nach Ordensart vergeben. Der spanischen 
Ordensstola steht die spanische Ordensbinde nahe, die Stammutter der heutigen 
Qroßcordons. Mit dem Ordensrocke im festen Zusammenhange machte sie das 
Abzeichen des Ordens von der Binde (banda di Castilia, zwischen 1320 und 1368) aus. 
Auch von einem spanischen Damenorden der Schärpe (zwischen 1338 und 1390) 
liegen Nachrichten vor. In diesen drei Fällen tritt wohl das äußere Moment der 
hervorhebenden Schmückung in den Vordergrund, aber die symbolische Function des 
Abzeichens als Emblem der Treue und Anhänglichkeit bleibt nicht außer Betracht. 
Diese Function rückt bei verwandten Abzeichen, wie es der Knoten, die Fessel, 
der Strick und das Knieband sind, in erste Linie. Geheimnisvoller Schimmer 
umgibt die eigenthümliche, dem Anscheine nach unlösliche Verschlingung des 
Knotens, des gewundenen Seiles, die als Liebesknoten (Zweifelsknoten), Liebesseile 
gefeiert und stellenweise mit den Mysterien des Eosenkranzes in Verbindung 
gebracht wird. So bei dem altberühmten, als höchster, sparsam verliehener 
Orden Italiens fort blühenden Maria Verkündigungs- (Annunciaten-) Orden der 
savoyischen Grafen (zwischen 1360 und 1363), dem einzigen der erhaltenen alten 
Bitterorden, welcher heute noch nur an der Kette, nicht am Bande, getragen wird. 
Auch die seltsame Ordensdevise „Fert" birgt ein Geheimnis. Eine Annahme geht 
dahin, dass dieses Wort sich aus den Anfangsbuchstaben der Worte des Satzes: 
„fortitudo ejus Bhodum tenuit", einem Hmweise auf die wirksame Vertheidigung 
von Bhodus durch Amadeus V. von Savoyen, zusammensetze. Wir finden den 
Knoten als Abzeichen des neapolitanischen Knoten-Ordens (zwischen 1347—1352), die 
Fessel, am Beine zu tragen, als Abzeichen eines französischen Fessel-Ordens (1414), 

*) Siehe oben. 



— 100 — 

den Strick als Abzeichen eines französischen Damenordens (1498?). Beim 
cyprischen Orden des Schweigens wird von Zweifelsknoten in der Kette berichtet; 
sie können auch verschlungene Wiederholungen des für diesen Orden bedeutungsvollen 
Buchstabens „S** gewesen sein. Liebesknoten flechten sich in die Kette des englischen 
Hosenband -Ordens (zwischen 1344 — 1351), der das Motiv des Bandes in seinem 
Hauptabzeichen, dem blauen Kniebande, verwertet. Doch ist die Symbolik dieses 
Emblems ebenso strittig wie jenes des Goldenen Vließes. Gemeiniglich wird zur 
Erklärung die bekannte Begebenheit zwischen König Eduard HI. und seiner das 
Strumpfband verlierenden Tänzerin Johanna von Salisbury angeführt; die Ordens- 
devise „Honny soit qui mal y pense" unterstützt diese Erklärung. Indes behaupten 
sich auch andere Auslegungen. Eine derselben knüpfk an die königlichen Bestre- 
bungen, die sagenhafte Tafelrunde des bretonischen Königs Artus zu erneuern, an 
und erblickt in dem geschlossenen, kreisrunden Bande deren Symbol, in der Devise 
den Protest gegen eine allzu triviale Auffassung der Tischgesellschaft; eine andere 
will in einer Sehlach tscene (Crecy?), bei welcher das Knieband des Königs als 
AngriflFszeichen benutzt worden sein soll, den Ursprung des Ordenszeiehens, in der 
Ordensdevise die Wiederholung des Kampfrufes sehen. Welche Deutung immer 
Recht haben möge, die oben berührte allgemeine Symbolik des Bandes wäre wohl 
auch beim Hosenband-Orden nicht außer Acht zu lassen. 

Gebrauchsgegenstände werden durch die Laune der Zeit, nicht selten 
aus symbolistischen Gesichtspunkten, wie zu Wappenbildern, so auch zu Ordens- 
insignien erkoren. Der als Connex des neapolitanischen Ordens der Löwin erwähnte 
Haspel- Orden (1379?) soll sich des Haspels als Abzeichen in dem Sinne bedient 
haben, dass die Macht der Gegner verschwinde wie der Zwirn beim Abwickeln 
von dem Haspel. In der Eepublik Venedig erhob man den edelsteingeschmückten 
Stiefel (caiza) zum Embleme eines Kitterordens (zwischen 1332—1400). Bei einem 
spanischen Damenorden von der Axt (1150?) regen sich Zweifel, ob das Insigne 
„hacha" die Axt oder die Flamme gewesen; jedenfalls zielte der Stifter auf ein 
Symbol begeisterter Entschlossenheit ab, da die Gründung des Ordens mit einer 
heldenraüthigen Vertheidigung von Tortosa durch die Frauen der Stadt zusammen- 
hieng. Anderen Gebrauchsgegenständen begegnen wir öfter als Insignien von 
ßitterbünden, so bei den FOrspänglem*) (1355?), den Gesellschaften vom Haftel 
mit dem silbernen Stern (vor 1406), vom Hörn (1379?), von der Sichel (1382?), 
vom Zirkel (1379?). 

Beispiele von Singularitäten bieten der Orden vom Zopfe (von der Locke) 
und der vom Narren (Gecken). Der Zopf-Orden, eine Schöpfung des österreichischen 
Herzogs Albrecht mit dem Zopfe (1385?), gab der Phantasie des Auslegers reichen 
Spielraum, zumal nicht einmal festgestellt ist, worin eigentlich das Abzeichen 
bestand. Manche verwiesen auf des Herzogs langes, zopfartig geflochtenes Haar, 
andere auf seine Wertschätzung des prächtigen Haares seiner Gemahlin, dies mit 
einem Eückblicke auf die ptolomäische Berenice, andere wieder auf das urkundlich 
verbürgte Erseheinen dieser Haarmode im 14. Jahrhunderte. Nun lässt sich nicht 
leugnen, dass der Zopf in der heraldischen Sage, — man erinnere sich des 2iOpfes 

1) Fürspang ^ Schnalle, angeblich die Gürtelschnalle der heil. Jungfrau. 



- 101 — 

als Wappenbild der Stubenberger, — in der Geschichte und schließlich auch in der 
Gegenwart oft genug eine namhafte Bolle gespielt hat. Ob wir ihn gerade als ein 
geeignetes Symbol Ar frisches, thatbereites Wesen, wie es dem Bitter ziemt, 
ansehen könnten, mag dahingestellt bleiben. 

Ungefähr zur selben Zeit (zwischen 1338 und 1381) kam am Hofe zu Oleve ein 
Orden vom Gecken (Narren) auf, der als Abzeichen einen Schalksnarren mit einer 
Fnichtschüssel ftlhrte. Ursache der Gründung dieser Gesellschaft sowie Sinn des 
Emblemes sind unbekannt; es liegt indes nahe, anzunehmen, dass Tafelfreuden und 
Lustbarkeiten der Vereinigung wichtiger waren, als die Pflege der ritterlichen Ideale. 

Einige Worte der Erläuterung gebühren dem engUschen Orden vom Bade 
(Bath-Orden), sowohl wegen des Alters dieser noch heute blühenden Institution, als 
auch wegen der sonderbaren Benennung derselben. Legendär wird der Ursprung 
ins 9. Jahrhundert verlegt; wahrscheinlich geschah die Stiftung zu Ende des 
14. Jahrhunderts (1399?). Das Abzeichen war wohl immer ein Schild oder eine 
Medaille mit drei Kronen, ein heraldisches Emblem, das von Arthur dem 
Großen stammen soll. Zweifellos späteren Datums ist die Devise: „tria juncta in 
uno". Die Benennung hat zugleich culturhistorische und symbolische Bedeutung. 
Satzungsgemäß mussten die Bitter vor der Aufnahme ein Bad nehmen zum Zeichen, 
dass sie rein an Leib und Seele in den Orden treten und diese Beinheit sich auch 
künftig bewahren wollen. Durch die lange Dauer der inneren Kriege war die Bitter- 
schaft in einen Zustand körperUcher Verwahrlosung gekommen, der sich insbesondere 
in der feineren Hofgesellschaft unliebsam geltend machte. Dem sollte abgeholfen 
werden. Und indem der königliche Ordensstifter die Bitter zur Pflege der körper- 
lichen Beinheit anhielt, bot er ihnen zugleich ein Symbol ftir die Beinheit der 
Sitten, welche die ideale Auffassung ihres Standes erheischte. 

Gerade das Beispiel des Bath-Ordens wirkt lehrreich für die Symbolik der 
Bitterorden. Die Vermeng ung höherer Gesichtspunkte — der Leitsterne des 
Bitterthums — mit bestimmten Vorkommnissen, mit Momenten materieller Natur, 
ist keineswegs selten und schon bei den classischen Bitterorden nachweisbar. Doch 
Oberwältigt hier der ideale Zug des Symbolischen das Beiwerk; erst später, zumal 
bei den höfischen Bitterorden, erlangen die Gelegenheitsfactoren nur zu oft maß- 
gebenden Einfluss, und die Beziehung des unter diesem Einflüsse entstandenen Ab- 
zeichens auf die idealen Ziele des Bitterthums wird nachträglich — häufig bloß pour 
rhonneur du drapeau — hergestellt. Dieses Schaukelspiel verursachte die mannig- 
faltigen Controversen, welche hinsichtlich der Deutung der Abzeichen gerade der 
berühmtesten, noch heute florierenden Bitterorden fortbestehen; wir haben ihrer 
beim Vließe, beim Garter, bei Annunciaten- und Elephanten-Orden gedacht. Selbst- 
verständlich leiden die Bestrebungen der vergleichenden Symbolik unter einer solchen 
originären Zweideutigkeit, dies umsomehr, als die eigentlichen Quellen zum größten 
Theile verloren oder verborgen sind. Vielfach ist man auf eine Art Überlieferung 
angewiesen, wie sie die ältere Literatur in sich schließt. Diese Überlieferung bietet 
nun in zahlreichen Fällen Unsicheres, Widersprechendes; der kritische Geist der 
älteren Schriftsteller ist zumeist wenig geschult, und die Tendenz, reichliches und 
absonderliches Materiale herbeizuschaff'en, herrscht vor. Legenden und Sagen werden 



- 102 — 

dem zeitgenössischen Charakter der Geschichtsschreibung entsprechend f&r Historie 
genommen und gegeben; Dinge, an welche gegenwärtig kein ernst Denkender 
glaubt, wie z. B. die Stiftung von Bitterorden in den ersten Jahrhunderten nach 
Christus, gehen als bare Münze. Was ein literarischer Vorläufer leichten Sinnes 
mit mehr oder minder bestimmtem Ausdrucke veröflFentlichte, dünkt seinen Nach- 
folgern gut genug, um zur Vermehrung ihres der Publicität überantworteten Schatzes 
zu dienen; die Frage nach der wahren Quelle unterbleibt gerne, da die Citierung 
des Autors — falls sie überhaupt geschieht — ausreicht. So entsteht ein Wust 
interessanter Nachrichten, ein unentwirrbares Gemengsei von Wahrem und unwahrem, 
in welchem die Freunde des Halbdunkels schwelgen. Der moderne historische 
Geist, welchen das 19. Jahrhundert zur Blüte gebracht, muss die Forderung er- 
heben, dass auch in dieses Winkelchen der historischen Hilfswissenschaften das 
Licht der vorurtheilslosen Forschung dringe. Ein schweres Stück Arbeit liegt 
vor den Willigen, eine Arbeit, die nicht auf Einmal, nicht von Einem gethan werden 
kann. Mit dem Hilfsmittel der Einzelstudien, der monographischen Erfassung, mag 
es gelingen, die spärlichen Quellen, eine nach der anderen, dem kleinen Kreise der 
Wissensfreudigen zugänglich zu machen und in demselben das Interesse ftlr die 
Förderung und Leistung weiterer Bemühungen auf der gewonnenen Grundlage zu 
beleben. Speciell eine wahrhaft historische Abhandlung über die in Österreich be- 
standenen alten Bitterorden wäre kein undankbares Unternehmen. Dem heral- 
dischen Historiker winkt manches Verlockende : der zeitliche Parallelismus in der 
Blüte der Bitterorden und des Wappenwesens, die gemeinsamen Gesichtspunkte 
der auch fiir die Wappendeutung wichtigen Symbolik, die vielfache Verknüpfung 
von Orden und Wappen auf bildlichen Darstellungen, insbesondere Grabmälern. 
Anläufe zur monographischen Beschürfung des Gebietes liegen vor; sie süid 
zum Theile recht verdienstlich, entbehren jedoch der befruchtenden Kraft. Die 
Ursachen dieses Misstandes ergeben sich zunächst ans den Umständen des ein- 
zelnen FaUes; die Publication geschieht zu ungünstiger Zeit, an ungünstigem Orte, 
allenfalls als Theil einer größeren Arbeit, welche sie in ihren Dienst zwingt und 
durch den knappen ßahmen erdrückt oder zu einer gewissen Zerfahrenheit verflihrt. 
Sie liegen indes zumeist tiefer: die wissenschaftlichen Fachkreise und die Macht- 
factoren des modernen Ordenswesens begegnen Forschungen solcher Art mit kühler 
Zurückhaltung. Den taktischen Fehlern auszuweichen, ist lediglich Sache des Streb- 
samen, der seine Zeit, seine Mühe, seinen Intellect an den ihm liebgewordenen Vor- 
wurf wendet, und bei emiger Geschicklichkeit dürfte er — gewarnt durch die trüben 
Erfahrungen anderer — diese Klippen meiden. Die tiefer liegenden Ursachen zu 
bannen, übersteigt jedoch die individuelle Potenz, wenn ihr nicht außergewöhnliche 
Verhältnisse helfen. Gegen ähnliche, durch die heilige Gepflogenheit erstarkte Wider- 
stände anzukämpfen, vermag nur eine zielbewusste und werkthätige Vereinigung der 
Geister, welche, allen Enttäuschungen zum Trotze, voll geduldiger Ausdauer den 
eingeschlagenen Pfad verfolgt. Ihre Sache wird es sein, die schlummernden Keime der 
Begabung und des Eifers zu wecken, das entfachte Leben auf guter Bahn zu er- 
halten, die zerstreuten Früchte zu sammeln und mit sorgsamer Aufmerksamkeit des oft 
scheinbar geringfügigen Anlasses zu harren, den selbst die wertvollste Leistung er- 
greifen muss, um sich zum äußeren Erfolge durchzuringen. 



— 103 - 

Und dieser äußere Erfolg wird kein äußerlicher sein. Die geschichtliche Dareh- 
forschung der Bitterorden kann den Nachweis erbringen, dass das älteste Symbol 
dieser Orden, das Ereaz, nicht bloß als Wahrzeichen des Kampfes ftir das Ghristen- 
thum erglänzte, sondern dass es auch der stete Mahner f&r die Bethätigung der 
christlichen Tugenden, insbesondere der Nächstenliebe, gewesen. Wenn der Verfall 
der Bitterorden und noch mehr die späteren Zeitläufte die letztere Function des 
Kreuzes als Ordensabzeichen zurückdrängten und man seither sich seiner fast nur 
mehr aus dem Gesichtspunkte einer ebenso traditionellen wie geMigen Bepräsentation 
ftlr Ordenszwecke bediente, so muss die Wiedergeburt des modernen Ordenswesens 
dieses zur reinen Quelle des Ursprungs zurückfahren und dasjenige, was unver- 
gänglich leuchten wird, solange die Menschheit besteht, die opfervolle Liebe zum 
geringsten unserer Brüder, soll der künftige Leitstern sein ftlr die Aufgabe der 
weltlichen Orden sowie ihrer social bevorrechteten Mitglieder. Dem Grundsatze: 
„Größere Bechte, größere Pflichten" öflFnet sich dann wieder eine bislang verschlossene 
Pforte — zum Besten des gemeinen Wohles. 



- ^T^St '- 



— 104 — 



Regesten der Urkundensammlung des 
Geschlechtes von Schullern zu Schrattenhofen 1438-1867. 



Von 



Hermann v. Schullem zu Schrattenhofen. 



Die folgenden Begesten bezieben sich auf eine ziemlich geschlossene Sammlung 
von ürbrnden, welche die tiroliscben Geschlechter v. Schullern, v. Weinhart 
zu Thierburg und VoUandsegg, v. Lachemayr zu Ehrenheimb und Madlein und 
V. Payr zum Thum und Palbyth, sowie ihren Grundbesitz betreffen. 

Den genealogischen Zusammenhang dieser Geschlechter gibt der Aufsatz: 
„Über einige Familien des tirolischen Beamtenadels im Jahrbuche der heraldischen 
Gesellschaft „Adler" 1895, N. F. V und VI. Wegen ihrer annähernden Vollständig- 
keit dürften die vorliegenden Begesten ein gewisses allgemeineres Interesse haben 
und damit ihre Veröffentlichung gerechtfertigt sein. 



Genealogische Skizze. 



BarÜmä Franz Anton 
Schneller v. Lachemayr 
t 1688 ' 



Maria Elisab. 
Stöckl 



Paul Weinhart Anna 

t 1648 Borgklechner 



T 



Hans Anna Hueber 
V. Vessmayr v. Seeburg 



Joh. Schneller Dorothea Cyriak Jacob Claudia Paul 

t 1729 Tannauer v. Lachemayr v. Weinhart v. Weinhart M. Claudia 
' V -^r f niO Schleyrmaoher 



Franz Christine v. 
Fr. V.Payr Vessmayr 



Anton ▼. SchuUern, 
t 1763 



Eleon. Kath. 
▼. Lachemayr 



Jakob ▼. Weinhart 
t 1764 



M. Theresia v. Haoker 
zu Hart 



ürban Mmer 



Joh. Franz Jacob ▼. SchuUem 
t 1796 



Joh. Anton v. SchuUem 
t 1816 

I 
Johann v. Schullem f 1856 



Karl Jos. v. Weinhart 
t 1788 



M. Felioitas 
V. Payr 



Karl Michael ▼. Weinhart 
t 1826 



Franz Anton 

Mmer 

I 

Franziska Thekla 

Mmer 



^ 

Antonie ▼. Weinhart f 18^6 



Anton ▼. Schullern f 1889. 



— 105 — 

143S, St. Miehaelstag: Hans Wegscheider v. Hall, Chorherr zu luchingeu, Qber- 
lässt seine Güter auf dem Walde (auf der Eckh) Wegscbeid gen., dem Hans 
Myner. — Wappen des Simon Plafues fehlt 

1439, Tannäwr Friedrich, Bichter zu Freundsperg, spricht Becht zwischen: Hans 
Fueger, Bürger zu Hall und Michael Stimpfl v. Fritzens. — Siegel: Tannauer 
(Stammwappen der nachmaligen Grafen von Tannenberg). 

1448, St. Qregorstag: Heinrich Snätzer zu Feldkirch verkauft seinem Schwager 
Jacob Mitterhofer zu Nauders den Erbzins auf Gütern des Erblehenmannes 
Bartlmä Gebhart. — Siegel: Snätzer. 

1451, St. Andrätag: Posch Klaus kauft von Kuntz Stephan in Zams und seiner 
Frau ein Gut — Siegel: Hans Trautmann. 

1457, St. Martinstag: Jacob Kripp und seine Frau Ursula verkaufen dem Erhart 
Mauser zu Absam und seiner Frau Katharina den Halbhof: die Haid am Walde. — 
Siegel des Jacob und des Christian Kripp fehlen. 

1461, Sonntag vor St Pankraz: Lienhart Smeltzer zu Terfens verkauft dem Wolf- 
gang Köchler zu Bum Äcker zu Terfens. — Siegel: Clemens Kripp (schräge- 
rechts gestellter Wellenbalken). 

1466, St. Peterstag: Hans Vantig überlässt seinem Sohne Andrä sein Gut auf dem 
Walde (auf der Egckhen) als Heiratsgut. — Siegel des Sebastian Kripp (verletzt). 

1480, Mittwoch nach St Benedictstag : Christian Schmittelperg, Sohn des Lien- 
hart, stellt dem Hans Fueger zu Schwaz den Bevers über das Gut gen. zu 
Oberaichperg (früher des Paul Aichperger) aus, das Cristan von Mathäus, Sohn 
des Paul Aichperger, mit Zustimmung des Fueger gekauft hat — Siegel des 
Erasmus Adelmann zu Schwaz. 

1484, Freitag vor St Veitstag: Melchior Hammer und Consorten verkaufen dem 
Hans Siegwein in Hall Gilten zu Grüns. ~ Siegel: Christian Leonhard. 

1484, Mittwoch nach hl. Kreuztag: Stephan Schuü m Grins verkauft dem Hans 
Siegwein in Hall Felder. — Siegel: Christian Leonhard fehlt. 

1484, Freitag nach St. Bartolomäus: Brigida Frau des Christan Spetlein zu Perfuchs 
verkauft dem Peter Fräs zu Zams Gilten. — Siegel Valentin .... omas fehlt. 

1484, Freitag nach Dorothea: Hans Torli in Kauns flir sich, seine Schwester 
Margareth und seinen Schwager Joseph Ladner verkauft an Hans Siegwein in 
Hall ein Gut in Grins. — Siegel: Christian Lienhart. 

1486, Sonntag vor St Antonitag: Kochler Geschwister verkaufen dem Andrä 
Ba(nnXme)tzen(?) ihrem Schwager ihr Gut auf der Ecken auf dem Walde. — Siegel: 
Clemens Wolfsegger fehlt. 

1487, Pfintztag nach Antonentag: Spruch in causa Thomas, Wolfgang, Jörg die 
Fuchs V. Fuchsberg durch Heinrich Plafues gegen Sigmund Votneider und Klaus 
Kofler als Gerhaben anstatt Wolfgang weil. Tristan Huchers sei. Enkel, in betreff 
einer Behausung des weil. Niklas Posch an der Bingmauer in Innsbruck. — 
Siegel: Conrat Dorn, Stadtrichter zu Innsbruck. 

1491, Pfingstmontag: Ladner und seine Frau Margarethe verkaufen an Hans 
Siegwein in Hall Gilten in Grins (Landeck). — Siegel : Christian Lienhart fehlt. 

1491, Samstag vor Invocavit: Siegwein Hans zu Hall kauft von Peter Fraß zu 
Zams ein Stuck bei Zams. > Siegel: Fraß (unkenntlich). 



- 106 - 

1493, Freitag nach St. Martmitag: Jörg Keuch 1er stellt dem Oswald v. Schrofen- 
stein einen Beyers über ein von diesem erhaltenes Lehengut aus (bei Landeck). 
— Siegel des Cristan Fräs fehlt. 

1493, Eritag St. Elsbethentag: Pankraz Eripp verkauft an Peter und Anton Bumbl 
Haus und Gut auf der Eggen. — Siegel : Kripp (sehr beschädigt). 

1493, Montag vor St. Jörgentag: Hans Oxler in Schwaz verkauft dem Pankraz 
Kripp Haus und Gut, gen. zu Hof auf der Eggen. — Siegel: Leopold. 

1494, Frey tag an Mariae Himmelfahrtstag: Hulner Peter verkauft an Andrä Fanz 
das Gut auf der Egkh. — Siegel: Wolfseckher (unkenntlich). 

1495, Samstag nach St. Gilgen tag: Kripp Sigm. erhält von Thomas Freundsberg 
den dritten Theil des Zehents zu Volders zu Lehen. — Siegel: Freundsberg. 

1496, Pfintztag vor St. Valentintag: Dr. Adolf Ow erhält von Erzherzog Sigmund 
dessen von Wolfgang Fräs erkauftes Haus in Lmsbruck, zwischen den Häusern 
des erzherzogl. Kochs Anselm und des Erzherzogs natürlichen Sohns Clemens 
V. Greiffenstein zu eigen. — Siegel fast unkenntlich. 

1500, Erichtag nach Pfintztag: Fueger Hans der jüngere von Melans Sohn des Hans 
überlässt Hansen Voregkher auf dem Walde zu Erbpacht Güter auf dem Walde 
(die Leytten zu Voregckh). — Siegel: Fueger. 

1504, Thomastag: Geronimus Fullenpeckh (Gericht Landeckh) verkauft der Maria 
Tochter des Hans Siegwein Güten im Gericht Landeckh. — Siegel : Fullenpeckh. 

1530, Samstag nach St. Andrä: Lyandor Stephan und seme Frau Eva Offtingerin 
in Innsbruck verkaufen an Hans Lochl in Hall einen Zms auf einem Hause im 
Brutschenwinkl. — Siegel: Christoph Lenpacher in Hall. 

1540, Mittwoch nach St. Andreastag: Bottaler Hans zu Trins stellt dem Mathäus 
Mair daselbst den Erbzinsrevers über das Eisenreichs-Angerle aus. — Siegel des 
Hans Mauracher. 

1543, 12. März: Hölzl Margarethe und ihr Gatte Christoph v. Horben, Heinrich 
Grafinger zu Saleck für seine Frau Ursula Hölzl, Florian Griespockher und seine Frau 
Bosina HöM, Ferdinand, Katharina, Felicitas, Barbara und Magdalena, alle Kinder 
des Blasius Hölzl und deren Schwester Marianne Hölzl, Witwe des Christoph 
Seidl, genehmigen die Vermögensrechnung des Schwagers Wolfgang VoUand, 
Gatten der Anna Hölzl ; dieser übernimmt auf Bechnung des Heiratsgutes Thier- 
burg und den Voreggerhof. — Siegel: Horben, Grafinger, Besch, Mayr v. Freysing 
(eines mit einem Bock erhalten). 

1543, 12. September; Conrad Le ebner, Kirchenpropst zu Innsbruck, verkauft dem 
Hans Has, Bürger zu Innsbruck, Grundzinse auf dem Wald. — Siegel Lechner fehlt 

1543, 15. December: Wolfgang VoUand tauscht mit Hans Has in Innsbruck in 
betreff einer Grundgilte auf weil. Blasius Hölzls Hof Voreggen auf dem Walde 
und einer solchen auf einem Hause zu Innsbruck. — Siegel: Has. 

1548, 25. April: Wolfgang Volland kauft von Kaspar Plankh in Fritzens einen 
Waldtheil am Aichberg. — Siegel des Michael ünderstraßer. 

1552, 16. Mai: Klarer, Geschwister in Sistrans (ein Ausweiser ist Simon Suller 
in Stubay), verkaufen an Bartlmä Waldner und seine Frau Ursula ein Haus vor 
dem Saggenthor bei der kl. Sill in Innsbruck. — Siegel des Paul Schechner, 
Landrichters zu Steinach und des Paul Frölich. 



— 107 — 

1553, 25. April : Die Stadt Innsbrack quittiert dem Bartimä W a 1 d o e r als'Bechtsnachfolg. 
nach Melchior Glarer über die Gapitalsamme eines abgelösten Grundzinses. StadtsiegeL 

1553, 23. August: Anna, Tochter des Blasius Hölzl, Bitters und der Maria Bumbl, 
Witwe des Wolfgang Voll and zu Thierburg und VoUandsegg, rechnet ab und 
vergleicht sich mit ihrer Tochter Elisabeth, Gattin des Christoph Botsch, auch 
in betreff des Voreggerhofs und Thierburgs. — Siegel: Botsch v. Zwingenberg, 
Auer und Gayen und Zott v. Pernegg. 

1554, 21. Jänner: Schuldbrief des Martin Prantstetter zu Mils an Anna Bürgerin, 
Revers hierüber an die Grundherrin VoUand. — Siegel: Zannger. 

1554, 1. April: Anna Hölzl, Witwe Volland, verpachtet dem Hans Sohn des Matheus 
Voregger auf fünf Jahre Wohnungen und Acker bei Thierburg. — Siegel Zott 
und Zannger. 

1555, 20. August: Volland Anna, Witwe des Wolfgang Volland, und ihre Geschwister 
Hölzl unter Gerhabschaft des Johann Vmtler zu Platsch, vereinbaren einen Kauf 
über Gilten und Zinsen, dessen Genehmigung obige Anna, Tochter des Blasius 
Hölzl, Mutter der Elisabeth Botsch, erbittet; über königlichen Auftrag gewährt 
von Jacob v. Brandis. ' 

Es kommen als Geschwister der Anna Volland vor: (?) 
N. mit V. Horben zu Bingenberg, Bosina Hölzl m. Florian Griespockher zu 
Griespach auf Eanzerau und Printtenstein, Bitter, Katharina Hölzl m. Heinrich 
Schilling v. Stammen, königl. Hatschierhauptmann f, Ursula Hölzl m. Grafinger, 
Magdalena HöM m. Oswald Bainer zum Erb. — Siegel: Brandis fehlt. 

1557, 4. Jänner: Georg Ostner und seine Frau Barbara Laibiserin kaufen (oder 
pachten?) Grundstücke, deren Qrundherrin Anna Hölzl-VoUand ist. Verkäuferin: 
,die Witwe des Mathäus Voregkher, Katharina Kernin. — Eevers der Ostner. 
(Scheint nur ein Concept.) 

1558, 17. October: Entscheidung für Anna Volland gegen Kaspar Plankh zu 
Fritzens wegen eines Zinses. — Siegel: Zannger. 

1560, 11. März; Kauf des Goldner zu Baumkirchen und seiner Frau Ursula Groß- 
aicherin, von Georg Ostner zu Fritzens (Grundherrin ist Anna Hölzl, des Wolf- 
gang Volland Witwe) über ein Gut zu Underlehen, Ger. Thauer. Eevers 
hierüber. — Siegel: Zannger. 

1561, 13. August (Wien): Ursula v. Piesch geb. Neißer mit Wissen ihres Schwagers 
Christoph Kuebacher zu Bied, Georg Wolgemut (aus Pettau) und seine Frau 
Katharina Neißer, beide Töchter des Martin Neißer in Neustadt und der Helena 
V. Eottenstain (Tochter einer Vogler) verkaufen dem Kaspar Lindegg v. Lisanna, 
ihrem Schwager, Gatten der Cordula Neißer, Saltz- und andere Lehen, Beuten und 
Güter zu Hall, Absam, auf demWasen zu Hall, den Burgstall Alt-Arie etc. wie sie von 
Margaretha Vogler, des Pedtschutzen Witwe, ererbt worden. — Drei Siegel fehlen. 

1563, 18. Juni: Veßmayr Niklas, Wappenbrief (Original). — Unterschrift und 

Siegel Kaiser Ferdinands. 
1563, 10. August: Hans Fröhlich verschrieb seiner Frau Anna PoUeiner, Tochter 

des Jacob Polleiner und der Katharina Glöggl, seine Güter als Pfand fUr die 

Morgengabe; in der vorliegenden Urkunde vermacht er sie ihr. — Siegel: Hans 

Purgkhart zertrümmert und Hans FröUch. 



— 108 — 

1564, 23. Februar: Johannes Mayr zu Fritzens kauft von Martin Planckh dem 

älteren seinem Vetter ein Viertel der Alm Vorderschleims. — Siegel: Zannger. 

1567, 4. November; Simon Taschner gibt der Anna Volland Revers. (Alte Abschrift.) 

1571, 7. Juni: Erbvergleich zwischen Hans Frölich dem älteren, Borger zu Inns- 
bruck (Gatten der Anna PoUeiner) und seinen Geschwistern Andrä, August und 
Appollonia (Gattin des Michael Bemhart). — Siegel des H. G. Bardt (zertrümmert), 
des Christoph Müller (zertrümmert) und des Michel Lustrier. 

1572, 29. September : Mathias Burgklechner und seine Frau Anna Polleiner als 
Grundherrn des von Hans Karll an Hans Bieder verkauften Hauses in der Sill- 
gasse erhalten den Bevers des Bieder. — Siegel Karll. 

1575, 14. März: Tauschcontract zwischen Anna Volland und Lucas BiedmOller 
über den Goldnerhof auf dem Walde. — Siegel: Gärtner, Haussiegel BiedmüUer. 

1576, 3. November: Mathias Burgklechner ftlr sich und Namens seiner Frau Katharina 
Polleiner tauscht vom Kloster Chiemsee Gilten auf einem Haus zu Hötting ein 
gegen Gilten in Hötting. Es sind genannt die Ehegatten Hans Frölich und Anna 
Polleiner. — Siegel der Äbtissin und des Oonventes von Frauen-Chiemsee. 

1580, 4. Februar: Andrä Kumer und seme Frau Ursula Hinterholzer auf dem 

Schlegelpach, Gericht Thauer, schulden dem Thomas Nätschgert ein Capital. 

Bevers hierüber an Anna Volland und Christoph Botsch. — Siegel : Prelly (?) fehlt. 
1582, 14. März: Mayr Mathes, Original wappenbrief. — Unterschrift und Siegel 

Kaiser Budolf 11. 
1587, 12. Juni: Inventar der AnnaVolland geb. Hölzl (ihr Heiratsbrief 18. Februar 1531); 

hierin wird genannt ihre TochterElisabeth Botsch (deren Heiratsbrief I.August 1549). 

— Siegel: Haidenreich und Wanngen. 
1588, 9. November: Christoph Viertl, Mülhier, stellt dem Cristan Naupen einen 

Schuldbrief aus. — Grundherrin Elisabeth Botsch geb. Volland. (Scheint nur 

Concept.) 
1591, 2. Mai: Paul, Hildebrand und Lucretia Specelan nzo, Kinder des Hildebrand 

und der Anna Afra Fundin, verkaufen der Eva Specelannz geb. Bauch, ihrer 

Stiefmutter, das Haus am Franziskanergraben zu Innsbruck. — Siegel: Pia wen 

und Lefin. 

1591, 20. December: Die Erben der Anna Polleiner, Hans Frölich des älteren 
Witwe, als Besitzer der Polleiner und Glögglschen Güter, nämlich Mathias Burgk- 
lechner für seine Frau Katharina Polleiner, Wolfgang Stöger für seine Frau 
Anna Polleiner, Hans Fink für seine Frau Barbara Grigerin vergleichen sich mit 
dem Stifte Wilten über ihre Güter belastende Gilten. — Abtei- und Convents- 
Insigel. 

1592, 1. October: Burgklechner Mathias und seine Frau Katharina PoUeiner 
kaufen eine Begräbnisstelle. Urkunde hierüber von Pancraz Bärtl. — Siegel Bärtl. 

1592: Abschrift der Sillbachs- Ordnung. 

1593, 5. Juli: Streit des Hans Miller, Dieners der Erzherzogin Anna Katharina ftr 
sie als Inhaberin des Farmachhofes im Farmthal und des Karl Fieger v. Fried- 
berg als Anweisers der Elisabeth Botsch geb. Volland, seiner Schwieger, 
Inhaberin des Voregghofes wider Hans KräUinger und Consorten wegen eines 
Holztheils in der Frizner Oblay. Abschied hierüber. (Wohl Abschrift.) 



— 109 — 

1593, 22. November: Dr. Bartlmä Panuin kauft von Hyeronimus Stauber und seiner 
Frau Eva geb. Bauch das Haus am Franziskanergraben (Stadtgraben) zu Innsbruck. 

— Siegel: Stauber und Pawer. 

1594, 6. Februar: Vidim. Abschrift des Adelsbriefes ftlr Mathias Burgklechner 

(mit Wappenbesserung). 
1594, 20. Juli: Abschrift des Adelsbriefes fQr die Brüder Lamprecht und Hans und 

Georg Lachemayr (mit Wappenbesserung). 
1594, 17. October: Susanna Christine Urschinin geb. v. Lydl kauft das Haus am 

Stadtgraben in Innsbruck von Karl und Elisabeth Stauber, Kindern des Hyeronimus. 

— Siegel: Lustrier. 

1596, 5. August: Mathias Burgklechner flir seine Frau Katharina Polleiner, 
Grundherrin eines an Budolf Steiger von Johann Baptist Battaglia verkauften 
Hauses in der Sillgasse; Revers hierüber. — Siegel: Wolfgang Semer. 

1599, 13. Jänner: Fragner Ursula, Witwe Waldner, Erbtheilung nach derselben; 
im Yerlass ein Haus vor dem Saggenthore in Innsbruck bei der kleinen Sill. 
Vergleich vor Michael Lustrier, Heinrich Schiffl, Hans Pfaundler und Adam 
Müller. Der Erblasserin Enkelin: AppoUonia Wyser, Tochter des Georg; der 
Erblasserin Kinder: Hans, Blasius und Kunigunde Waldner. — Siegel fehlt. 

1601, 3. Jänner: Die tirol. Landschaft verkauft Mathias Burgklechner dem älteren 
eine Gilte. — Siegel: Ktinigl, Fuchs, Egen, ein Abtsiegel, drei andere fehlen. 

1604, 11. November: Mathias Burgklechner kauft Thierburg und Vollandsegg 
von den Botschen. (Abschrift.) 

1604, 11. November: Botsch Hans Ulrich und Gaudenz, dann Jacob Andrä, Herr 
zu Brandis als Gerhab der Maria Elisabeth, Tochter des Wolfgang Botsch, 
verkaufen dem Mathias Burgklechner, ihrem Schwager, die von Elisabeth Botsch 
geb. VoUand zu Vollandsegg und Thierburg geerbten Güter in der Herrschaft 
Thauer, insbesondere auf dem Walde gelegen, mit Einschluss der Schlösser Thier- 
burg und Vollandsegg. Katharina Burgklechnerin ist Schwester der obigen Brüder. 

— Siegel : Botsch. — Am 29. April 1604 waren diese Güter von Hans Ulrich, 
Gaudenz, Katharina und M. Elisabeth Botsch als Kindern, bezw. Enkelin der 
Elisabeth VoUand erworben worden; diese Elisabeth war Witwe des Christoph 
Botsch. 

1605, 4. Mai: Erzherzog Maximilian gestattet dem Vormunde der Tochter des 
Wolfgang Botsch und ihren Oheimen Hans Ulrich und Gaudenz, die Sitze Thier- 
burg und Vollandsegg an Mathias Burgklechner zu verkaufen. — Staatssiegel. 

1606, 30. April: Burgklechner Mathias tauscht mit dem Stift zu St. Georgenberg 
in betreff einiger Güten am Walde und in Hall (?). Gut auf der Eggen und 
Kindlergut. — Siegel der Prälatur fehlt. 

1610, 20. Jänner: Münzmandat Erzherzogs Maximilian. (Gedruckt.) 

1610, 9. März: Hans Kaspar v. Gagers und seine Frau Margarethe Engelbergerin 
regeln den Nachlass des Schwiegervaters Mathäus Engelberger (Gatten der Sybilla 
V. Collss) mit den Miterben. (Stark zerfressene Urkunde). 

1611, 9. August: Weinharts Paul Gattin Juliane Hildeprand erhält den Pensionsbrief. 
1611, 20. October. Hyeronimus v. Manicor kauft von Hans Urban Lydl das Haus 

am Stadtgraben zu Innsbruck. — Siegel Lydl fehlt. 



— 110 — 

1612, 1. Juni: Ehecontraet des Panl Wein hart mit Anna Borgkleehner, Tochter 
des Mathias und der Katharina Polleiner. — Siegel: Weinhart, Portner und 
Burgklechner. 

1612, 7. September: Testament des Paul Weinhart und der Anna Burgklechner. 
(Abschrift.) 

1612, 28. October: Stiftung Burgklechner ftlr die KapellemThierburg.(Ab8chrift,) 

1612, 28. October: Mathias Burgklechner stiftet 120 Gulden an die St Lorenz- 
kirche in Baumkirchen, damit m Thierbnrg jährlich ein Maria-Geburt- und 
Georgitag-Gottesdienst gehalten werde. — Siegel: Burgklechner und Liechtenstein; 
Siegel des Hyeronimus Agricola fehlt. 

1612, 28. October: Mathias Burgklechner macht eine Messenstiftung ftlr die 
Kapelle zu Thierburg. (1488 durch Peter Bumbl zu Lichtenau begründet, mit 
Ablass versehen, 1514 Kapelle neu gebaut und geweiht) ~ Die Siegel Agricola, 
Liechtenstein und Burgklechner fehlen. 

1613, 18. Jänner: Paul Weinhart erhält ftkr seine Häuser in Innsbruck eine Steuer- 
befreiung. — Stadtsiegel. 

1613, 1. Juni: Hans Stuetl quittiert dem Mathias Burgklechner den Kaufpreis ftlr das 
Gut auf der Eggen und das Wegstallgut, Terfner Oblay.- Siegel : Liechtenstein-Carneid. 

1613, 2. December: Müllner, Mathias und Sebastian Gebr. erhalten von Kaiser 
Mathias Adel (Eeichs- und ritterm.) und Wappen. Mathias war früher beim 
Pfennigmeisteramt Erzherzogs Ernst, dann beim Oberdreißigstamt (?) in üng.- 
Altenburg und schließlich beim Bentamt in Eisenstadt bedienstet (In vier 
Stücken von S. und B. gepftthlter Schild ; über das Ganze ein schwarzer Schräge- 
rechtsbalken, belegt mit einem springenden, gekrönten, goldenen Löwen.) (Vidim. 
Abschrift) 

1614, 18. April: Verleihung des Jagd- und Pischereirechtes ftlr Thierburg und 
Vollandsegg (Burgklechner). Bezügl. Weisung an die Begierung und Hofkammer. 
— Siegel: Schreibern. (Vidim. Abschrift.) 

1614, 18. April: Mathias Burgklechner zu Thierburg und Vollandsegg erhält 
von Erzherzog Maximilian Beisgjaid, Federspill und Vischwaid zu beiden Ansitzen 
und dem Maierhofe Fritzens. — Unterschrift und Siegel des Erzherzogs. 

1617, 9. December: Abschrift des Adelsdiploms (mit Wappenbesserung) ftlr Paul, 
Leonhard und Philipp Wein hart und deren Vetter Johann Georg Weinhart und 
des Geburtsbriefes für Ignaz Weinhart 1655, 22. November (im letzteren Acte 
erscheint als Zeuge Franz Lachemayr). 

1620, 25. April: Erzherzoglicher Bescheid in der Streitsache Mayr-Ostner. — Siegel: 
Egger. 

Seit 1622: Weinhartische Taufscheine. — Siegel: Obinger, Eoschmann, Episc. 
Hyppolyt Gansler. 

1623, 7. September: Schueller die Geschwister Georg, Andreas und Anna zu 
Peryenn, Kinder des Christian werden von Anna Katharina, Tochter des Hans 
Christoph Zoth zu Pernegg durch deren Gerhaben belehnt. Eeversbrief. — Siegel: 
Pinggera. 

1624, 30. November: Burgklechner Mathias tauscht mit Adam Hundtegger Zehnten 
aus. — Siegel: Amaudus Egger. 



— 111 - 

1625, Freitag vor St. Georg: Hans Voregker quittiert dem Blasius Hölzl den Kauf- 
preis des Hofs zu Voreekh. — Siegel: Fuchsmagen. 

1626, 14. April: Schiller Leo Marquard v. Herdern zu Grabenstein, Wüschenpeyrn 
und Groß-Khissendorf belehnt mehrere Personen: Christian Tschol, Thomas 
Weißkopf, Christian Zangerl, Georg Klimber, Peter Aman, Bochus Fritz, Georg 
Schneller d. j., Peter Fritz, Peter Schoch und die Kinder des Hans Fritz (als 
Anreiner erscheinen mehrere Schneller), mit Gütern im Stanzerthal (ewiges Erb- 
und Baurecht). Eevers hierüber. — Wappen Joh. Pinggera fehlt. 

1628, 28. März: Hans Pranntstetter, Gatte der Katharina Plank, gibt dem Mathias 
Burgklechner Bevers. — Siegel: Egger. 

1628, 10. October: Vergleich zwischen Paul Weinhart und Hans Eggenstein in 
Betreff des Kaufschillings für das von ersterem am 8. November 1621 gekaufte 
Haus in der Silbergasse zu Innsbruck. — Siegel: Weinhart, Eggenstein, Egger, 
Albegger. 

1629, 22. November: Mathias Burgklechner fordert und erhalt Execution gegen 
die Nachbarn in Fritzens wegen ausständiger Frohndienste. — Siegel: Egger. 

1630, 1. März: Bevers des Christoph Vi seh 1er zu Matray als Käufer eines Gutes 
in Matray von Marie Wolf, Witwe Lener. — Siegel: Vischler. 

1630, 4. September: Vertrag zwischen der Witwe und den Erben des Franz Gas s er 
und Bartholomäus Gasser (Bruneck). (Abschrift.) 

1631, 10. März, 1663, 21. Jänner, 1686, 23. Juli, 1754, 21. December, 1736, 
31. August: Abschriften verschiedener Decrete: Dank Erzherzog Leopolds an 
Paul Wein hart, Ernennung des Ignaz zum obersten geheimen Hofsecretär, 
Quittung über eine Stiftung des Bischofs Franz Weinhart, Aufnahme des Karl 
Josef in die Adelsmatrikel, Karl Josef erhält den Secretariats- Access. 

1633, 30. August : Erzherzogin Claudia genehmigt einen Vorschlag des Dr. Pansa in 
Sachen des Streites zwischen den äußeren und inneren Nachbarn in Fritzens 
relatione juris compascendi et lignandi. (Abschrift.) 

1634, 17. Jänner: Christian Zopi, Mathias Biedmüller und andere geben Theils- 
quittung über einen Holzschlag am Aichperg. — Siegel: Egger fehlt. 

1637, 20. Juli: Paul Weinhart erhält von Erzherzog Leopold eine Gnadengabe 
von 1500 Gulden. — Unterschrift des Erzherzogs, Staatssiegel. 

1638, 20. August: Hans Pedrantz als Gerhab flir seines Vetters Hans Pedrantzen 
nachgelassene Söhne Nikolaus und Gotthart und ftlr deren Vetter Balthasar 
Pedrantz erhält von Erzherzogin Claudia die Wiederbelehnung mit einem Jauch 
Weingarten in Peunten bei St. Antony zu Kaltem. — Unterschrift der Erz- 
herzogin und W. Bieners. (Siegel fehlt.) 

1641, 7. April: Weinhart Ignaz erhält von der Universität Siena das juridische 
Doctordiplom. — Leere, halbe Siegelkapsel. 

1642, 21. December: Quittung über den adeligen Sitz Fritzhaimb, der von Jacob 
Viech ter dem Biedmüller verkauft worden war. — Siegel: Viechter fehlt. 

1643, 10. September: Maria Elisabeth Burgklechner, Witwe des Georg Ludwig 
Schretl zu Schrotenstein, vergleicht sich mit ihren Geschwistern, Kindern des 
Mathias Burgklechner wegen ihrer Kapitalien auf den Ansitzen im Walde. — 
(Abschrift.) 



- 112 - 

1644, 24. April: Jacob Polter und Eegina Eautin, seine Frau, geben dem Paul 
Weinhart und seiner Frau Anna Burgklechner Beyers Aber ein von ihnen 
gekaufies Haus in der Siilergasse in Innsbruck. — Haussiegel Polter. 

1644, 20. Juli: Erzherzogin Claudia verringert wegen der schlechten Finanzlage 
das Dienstes-Emkommen des Paul Wein hart. Unterschrift: Claudia und Biener. 
— (Staatssiegel fehlt.) 

1644, 9. August: Peter Vessmayr wird durch Ferdinand III. zum kaiserlichen 
Diener gemacht. — Unterschrift und Siegel des Kaisers. 

1647, 6. April: Die Universität Padua promoviert den Paul, Sohn des Paul Wein- 
hart, zum Doctor der Philosophie und Medicin. — Siegel von San Marco, der 
Qerman. Nation und der Universität. 

1647, 7. Juli: Georg Schofmann in Schwatz und seine Frau Nothburg kaufen von Elisabeth 
Witwe Gross Grundstücke im Thaurer Gericht. Grundherr: VoUand-Hölzl. 
Bevers. — Siegel: Saurwein. 

1647, 11. Juli: Erzherzog Sigmund ernennt den Ignaz Weinhart zu seinem 
Secretär. — Unterschrift: Sigmund Franz. (Staatsiegel fehlt.), 

1647, 16. September : Cyprian Göner verkauft dem Johann Mittermayr und dem Sebastian 
Gatterer zu Innsbruck als Gerhaben des Andrä, Sohnes des Heinrich Beinhart, einen 
Besitz in Fritzens. Johann Jacob Burgklechner als Grundherr. — Siegel: Burg- 
klechner. Quittung des Andrä Beinhart 20. April 1652. (Siegel Beinhart zerstört) 

1651, 22. Juni: Vergleich zwischen Hans Perkhofer zu Moos und Hans Jacob 
Burgklechner wegen Verkaufs der Ansitze zu Thierburg und Vollandsegg zur 
Deckung von Schulden. — Siegel: Zeller. 

1651, 4. Juli: Verlassabhandlung nach Adam Gugler dem altern (Schwiegervater 
des Balthasar Hueber zu Seeburg). — Siegel: Kofier. 

1651, 5. November: Ehecontract des Paul Weinhart mit Maria Claudia, Tochter 
des Gerhard Schiairmacher und der Ursula Schmidlin. — Siegel: Weinhart, 
Schiairmacher (getheilt: oben Stern, unten Herz; offener Flug), Mayer. 

1651, 27 ./28. November: Coramissionshandlung und endlicher Vergleich zwischen 
Johan^ Jacob Burgklechner und Hans Perckhofer, die Ansitze Thierburg und 
Vollandsegg betreffend. — Siegel: Fieger. 

1652, 4. Jänner: Hans Jacob Burgklechner zu Thierburg und Vollandsegg ver- 
kauft an Hans Perckhofer zu Moos Thierburg und Vollandsegg gegen Schulden- 
begleichung. Genehmigt durch Erzherzog Ferdinand Karl. Schwester des Burgk- 
lechner: Katharina Christina Altstetterin. — Erzherzogliches Siegel zerbrochen. 

1652, 17./19. Jänner: Martin Biedmüller gibt dem Hans Perckhofer von Moos, 
Thierburg und Vollandsegg Bevers über ein von den Erben Göner gekauftes 
Gut in Fritzens. — Siegel : Biedmüller. Peter Hoppichler am Aichberg gibt dem 
Hans Perckhofer Bevers (ohne Siegel). 

1652 : Verfachbuch zu den Perckhofer'schen Ansitzen Thierburg und Vollandsegg. 

1653, 5. Mai: Vessmayr Peter erhält von Erzherzog Ferdinand Karl ein Diener- 
diplom mit Befreiung von bürgerlichen und nachbarlichen Ämtern etc. — Unter- 
schrift und Siegel des Erzherzogs. 

1653, 21. September: Mathäus Span auf der Eggen verkauft derFrohnleichnamsbruder- 
schaft zu Hallaus seinem Angerergute lOGulden Zinsund Güten. Siegel :Lenärdt fehlt. 



- 113 - 

1653, ?: Verzeichnis der Burgklechnerischen Güter und brieflichen Gerechtig- 
keiten, die Herrn Hans Perckhofer eingehändigt wurden. 

1655, 7. April: Johann Dominik Graf Wolkenstein-Trostburg fällt ein Executions- 
erkenntnis gegen den Grafen Karl Fuchs f&r Johann Yenerand y. Weiten pach 
als Vertreter des Johann Schaiter v. Erbmannsegg. (?) — Siegel: Wolkenstein. 

1655, 10. November: Erbsvertheilung nach Hans Linser in Landeck, Schwieger- 
Tater des Friedrich Payr, des Gatten der Dorothea Linser. Der letzteren Kinder : 
Franz und Maria Elisabeth. — Siegel: Stöckl. 

1666, 7. April: Hans Pauknecht zu Nauders verkauft dem Martin Thöny zu 
Mals ein Gut. — Siegel: Stockher. 

1658, 11. März: Zinskaufsverschreibung des Mathias Span ftlr die Kinder des 
Martin EiedmüUer und der Elisabeth Schreterin. — Siegel: Spergser. 

1659, 20. März: Bestajidvertrag zwischen des Martin Biedmüller und der EUsa- 
beth Schreterin, dann der .... Klains Kindern und Adam Kammerlander und 
Simon Edenhauser. — Siegel: Spergser. 

1660, 26. April: Paul Wein hart kauft von Christoph Kaller em vormals Giova- 
nelli'sches Weingut bei St. Quirin. — Siegel: Weinhart, Kaller (Grießer?). 

1660, Corp. Chr. Boznermarkt: Franz Graf Traut mannsdorf verkauft den Brüdern 
Christoph und Andrä, Söhnen des Bernhard Zallinger, Wein. — Siegel: Traut- 
mannsdorf. Streitsache hierüber unter Betheiligung Weinharts. Prot. Abschr. 
21, ni, 1661. Paul Weinhart und Trautmannsdorf wegen der Botschischen 
Gilten 26, IV, 1661. Siegel: Weitembach. 

1661, 22. April: Weinhart-Zallinger, Vergleich. — Siegel: Ladinser. 

1661, 18. Juni: Quittung der Brüder Christoph und Andrä Zallinger an Paul Wein- 
hart. — Haussiegel. 

1662, 27. September: Hans Perckhofer übergibt dem Paul Weinhart Thierburg und 
VoUandsegg. — Siegel: Perckhofer. 

1662, 9. October: Verlass nach Friedrich Payr, Freisassen, Gatten der f Dorothea 
Linsserin. Kinder: Maria Elisabeth, mit Dr. Bernhardt Reinhardt, und Franz 
Friedrich, geb. 1649; deren Ähndl: Maria Schlaterin. — Siegel fehlt. 

1662, 30. Juni: Karl Fieger zu Hirschberg als Commissär über den Verlass der 
Anna Katharina Zottin v. Pernegg, Witwe des Johann Christoph Freih. v. 
Freiberg zu Eisenberg, antwortet den Erben Gilten ein. — Siegel Fieger 
fehlt. 

1662: Verlass nach Friedrich Payr, Vormund Schaftsrechnung. Vormünder: Georg 
Holer, Georg Payr und Elias Wörz. — Siegel: Reinhart. 

1663, 21. Jänner: Erzherzog Sigmund Franz ernennt den Ignaz Wein hart zum 
Geheimen obersten Hofsecretär. — Unterschrift des Erzherzogs, Staatssiegel. 

1663, 11. Juli: Schneller Bartlmä verkauft an Christoph Balthasar Mörl zuMülln 
und Sichelburg zwei Drittheil Zehent zu Zell und in den umliegenden Ortschaften, 
den er von Johann Niess zu Kolsass am 25. Februar 1658 erkauft hatte. — 
Siegel und Unterschrift des B. Schneller. (Auf Dreiberg Lanzknecht mit gefällter 
Hellebarde; in den obern Schildesecken je ein Stern; Stern zw. offenem Fluge.) 

Circa 1665, 25. Juni: Krankheitsgeschichte des Erzherzogs Sigmund Franz von 
Caspar Weinhart. 

8 



— 114 — 

Nach 1666: Joseph Störzinger legt ßechnang fiir seinen Vetter Franz Friedrich 
Payr, Sohn des Friedrich und der Dorothea Linser (Obervormund war Christoph 
Payr). 

1667, 27. April: Schneller Bartlmä quittiert dem Chr. Balth. Mörl v. Mühlen 
und Siehelburg Ober die ihm verkauften (11. Juli 1663) zwei Drittel Zehent. — 
Siegel: Schneller. (In schrägerechts getheiltem Schilde ein Mann; ober den 
Händen je ein Stern. Stern zw. offenem Fluge.) 

1667 (?) 30. August: Der Abt von Wilten gibt dem Paul Weinhart Bevers fiir 
ein am 10. Juni 1666 erkauftes Gut zu Neumarkt, Ger. Enn u. Caldif. — Abt- 
siegel. 

1669, 21. December: Gallus Steinlechner stellt der Frohnleichnamsbruderschaft 
zu Hall einen Schuldbrief aus. — Siegel : Truefer. 

1669: Väterliche Information des Ignaz v. Weinhart an Ignaz Ehrenreich, als 
dieser in die Fremde geschickt wurde. — Deutsch und lateinisch. 

1670, 17. Jänner (1677, 1. Mai, 1738, 26. Februar): Bevers des Balthasar Lohner 
fiir Weinhart (Bevers des Jacob Lohner fiir Weinhart, Bevers der Beehts- 
nachfolger der Gertraud Lochner, Witwe Kerscher). — Haussiegel: Lohner. 
(Haussiegel: Lohner, Siegel: Kolb.) 

1670, 15. Juli: Kaspar Eh arg und seine Frau Begina Schenach geben dem Paul 
Weinhart als Grundherrn Bevers über ein von ihnen gekauftes Haus in der 
Silbergasse. — Siegel: Kharg und ?. 

1670, 18. Juli, 1671, 23. August: Bevers des Christian Linner an Paul Weinhart 
fiir ein von Mathias Hundegger zu Fritzens gekauftes Gut. Idem för von 
Michael BidmüUer, Balth. Lohner und Michael Mayr erkaufte Grundstücke. 

1670, 2. September: Vergleich und Theilung nach Balthasar Hu eher zu Seeburg. 
t 2. April 1670. — Siegel Lachmiller fehlt. 

1672, 30. October; Jacob Mayer zu Fritzens stellt dem Hans Paumgartner einen 
Schuldbrief aus. Grundherr Paul Weinhart. — Siegel: Weinhart und 
Pauer (?). 

1673, 6. März: Schuldbrief des Andrä Ostner an Marx Hueber in Hall, Bevers an 
Paul Weinhart. — Siegel: Weinhart. 

1673, 16. Juni: Hyron. Otto Freih. v. Bafenstein als Vormund der Kinder der Bar- 
bara Elisabeth v. Goldegg, Gattin des Johann Paul Goldegg und Anna Maria 
Ingram, geb. v. Bafenstein, Gattin des Simon Christoph, verkaufen dem Paul 
v. Weinhart die ehemals Geizkofler'schen Gilten in Steinach. — Siegel: Mayr- 
hofen, Bafenstein, Goldegg, Ingram; Vereinbarung über den Kaufpreis, 16. Juni 
1673. — Siegel: Biegler und Goldegg. Steuerabtheilung über die Gilten, 3. Fe- 
bruar 1675. — Siegel: Bafenstein, Goldegg, Ingram. 

1673, 16. September: Ehecontract zwischen Franz Friedrich Payr und Anna, Tochter 
des Paul Weinhart und der Maria Claudia Schlayrmacherin. — Siegel: Wein- 
hart, Payr. 

1673, 1674, 6. October: Christoph Payr legt Bechnung fiir Franz Friedrich Payr. 

1674, 25. April: Erzherzog Leopold gestattet die Ausübung des Jagd- und Fischerei- 
rechtes auf Thierburg und VoUandsegg dem Paul Wein hart. Vidim. Abschrift. 
— Siegel: Schreibern. 



— 115 — 

1675, 26. Juni: Kaiser Leopold verleiht dem Christian Angerer zu Fritzens ein 
Wasserbezugsrecht. (Abschrift.) 

1676, 20. Jänner: Paul Weinhart kauft von Georg Mayr einen Holztheil am Aieh- 
berg. — Siegel: Mayer. 

1676, 28. Jänner: Johann Travers v. Orttenstain als Lehenträger der Herrschaft 
Razins (laut Lehensbrief vom 28. Jänner 1676) gelobt Lehenstreue. — Siegel: 
Travers. 

1676, 29. Jänner: Weinhartische Reverse und sonstige Urkunden. Schuldbrief des 
Andrä Ostner gegen Hans Salzburger in Hall. — Prälatensiegel Wilten. Siegel: 
Salzburger und Biehl; Quittung des Andrä Ostner für Paul Weinhart, 30. De- 
cember 1679. Siegel: Widmer und Wohn; — Quittung zwischen denselben, 

11. Jänner 1680. Siegel: Martin, Haussiegel; — Quittung zwischen denselben, 
27. Jänner 1680. Siegel: Farcher, Leimgruber, Niedermayr, Haussiegel Bauch. 

— Revers Thomas Ostners und seiner Frau Maria Mayr für Paul Weinhart, 

12. April 1680. Siegel: Truefer; — Quittung des Martin Span für Paul Wein- 
hart, Mai 1687. 

1676, 28. Juli: Paul Wein hart verpachtet dem Wilhelm v. Firmian auf flinf Jahre 
das Reissgejaidt und die Vischwaid. — Siegel: Weinhart. 

1676, 31. October: Johann Baptist Härzog, Sohn des Stephan, verkauft dem Andrä 
Sterzinger zum Thurn in der Preite, Sohn des Martin (Landegg) das Kalte- 
wettergut ob Tschermbs. — Siegel: Herzog, Sterzinger, Schupfer, Goldegg, 
Butter, Sagburg. 

1677, 13. März: Schuldbrief des Andrä Pfundt gegen Ferdinand Truefer von und 
zu Voldersperg und Grün. — Siegel: Wirtemberger. 

1677, 20. März: Jacob Mayr stellt dem Augustin Koller v. Kolegg einen Schuld- 
brief aus. — Siegel : Koller. 

1678, 9. October und ?: Zwei Briefe Paul Wein harts an Michael Bernhard Boneth 
von und zu Ringsberg und ?. 

1679, 12. März: Bartlmä Riedler in Baumkirchen gibt dem Paul Weinhart Revers. 

— Siegel Truefer fehlt. 

Nach 1679, 3. ?: Revers der Kinder des Jacob Mayr an Paul Weinhart. 

1680, 6. März: Revers des Hans Zeisler in Mils an Paul Weinhart. — Haus- 
siegel: Zeisler. 

1680, 5. Jänner: 1. Urkunde über einen Grundverkauf des Mathäus Hundtegger und 
seiner Frau Maria Kern an Paul Weinhart, 5. Jänner 1680. Siegel: Truefer; — 
2. Mathäus Hundtegger quittiert fllr seine Tochter Marie dem Paul Weinhart 
als Grundherrn über eine Kaufschillingsschuld der Kinder des Jacob Mayr. Siegel 
Truefer fehlt; — 3. Quittung des Mathias Hundtegger, Bruders des Mathäus, 
25. October 1686. Die Mutter hieß Eva Kelderer. Siegel: Truefer; — 4. Seine 
Tochter Maria quittiert dem Paul Weinhart über einen Kaufschilling, 18. Mai 
1686. Siegel: Truefer; — ^ 5. Mathias Hundtegger quittiert über eine Schuld, 
23. Februar 1687. Siegel: Truefer; — 6. Verlass des Georg Hundtegger, 
25. Juni 1733. Siegel: Truefer. 

1680, 6. April: Revers der Maria Mayr v. Mils für Paul Weinhart. — Siegel: 
Wirtemberger. 



— 116 — 

1680, 16. April: Paul Weinhart kauft von Andrä Ostner das dem Koller ux. nom. 
zinsbare adelige Gut Pritzhaimb (20. Jänner 1680). Vertrag in Betreff des 
Messmeramtes bei der dortigen Kapelle. — Siegel: Koller (Fr. Aug.). 

1680, 16. April: .... hat von Andrä Ostner das unter der Grundherrschaft des 
Augustin Koller ux. nom. stehende adelige Gut Fritzhaimb gekauft und gibt 
Revers. — Abschrift (zum Theile). 

1680 und 1685: ßaukostenaufschreibung des Ignaz Ehrenreich Weinhart in Betreff 
seiner väterlichen Fideicommissbehausung mit Beilage (Vermögensverzeichnis des- 
selben ei 1680). 

1681, 18. November: Verlassabhandlung nach Severin Stöckl. — Siegel: Hörl. 

1681, 7. December, 1681, 7. December, 1734, 15. November: Revers des Martin 
Hoppichler in Fritzens an Paul Weinhart. — Haussiegel: Hoppichler; Revers 
des Hans Melchior Hoppichler für Hans Kämpfl; Reversextr. Andrä Hoppichler. 

1682, 8. April: Bischöfliche Genehmigung einer Messenstiftung des Bartlmä 
Schneller flir Schlitters. — (Abschrift.) 

1682, 4. August: Lateinischer Brief des Ignaz Weinhart an seinen Sohn. 

1682, 4. August: Testament des Ignaz v. Weinhart (lateinisch und deutsch). — 
Siegel: Weinhart. 

1682, 8. August: Joseph Aigner, der von Michael Widmann ein Gut am Walde ge- 
kauft, gibt dem Paul Wein hart Revers. — Siegel: Truefer. 

1684, 19. März: Pachtvertag über das Weinhart' sehe Jagd- und Fischereirecht. 

1684, 1. Juli: Der Convent von Wilten gibt Revers über das Erbe des Convertualen 
Ambros Hofer, Sohnes der Katharina, geb. Weinhart. — Abt- und Prior- 
siegel. 

1684, 3, Juli: Verlassenschaft der Katharina Hofer, geb. Wein hart. — Siegel: 
Knöringer. 

1684, 5. September: Act in Betreff des Jagd- und Fischereirechtes auf Thierburg 
und Vollandsegg. (Wein hart.) — Siegel: Schreibern. (Vidim. Abschrift.) 

1684, 7. December: Schuldbrief Jen ne wein an Paul Weinhart auf Grund eines 
Schuldbriefes vom 2. April 1675. — Siegel: Proy; Prolongation: Siegel Mohr, 
15. März 1722; Cession an Anton Schneller, 24. April 1724, zwei Siegel Lachemayr. 

1684: Verzeichnis der Ignaz v. Weinhart' sehen Mobilien (1 Bd.) und der Ge- 
mälde (3 Bde.) Karl Joseph v. Weinhart*s. 

1685, 17. März: Reverse von Georg Schnitzer an Weinhart (Arablberg). — 
Siegel: Truefer. (Weitere Reverse: Georg Mayr zu Fritzens, 1. März 1667. 
Siegel: Truefer; — Georg Spöckhbaeher am Walde, 24. Juni 1679. Siegel: 
Truefer; -- Mathäus Haas, 24. October 1670. Haussiegel: Haas; — Gregor Kern, 
21. Juni 1677. Siegel: Truefer;- Thomas Windisch, 19. Mai 1689. Siegel: 
Truefer; — Simon Zeisler des altern, 20. Februar 1692. Siegel Truefer; — Mathias 
Mayr zu Mils, 3. Juli 1700. Siegel: Wirtemberger; — Gregor Goldner auf dem 
Walde, 1. Juli 1670; Josef Töler auf dem Walde, 5. September 1762. Siegel: 
Brixner.) 

1685, 13. Mai: Andrä Pnecher in PVitzens gibt dem Paul Wein hart Revers über 
ein von Christian liochner am Rechenhof gekauftes Haus in Fritzens. — Siegel : 
Trnefor. 



— 117 — 

1685, 18. Juli: Die Universität Padua promoviert den Martin Dorfner aus Auer 
zum Dr. phil. et med. — Siegel von S. Marco, der Germanischen Nation und 
der Universität ?. 

1686, 16. Juli : Testament des Franz W e i n h a r t (Abschr.).- Siegel : Lueger (Begensburg). 

1686, 23. Juli: Der Domdechant in Begensburg quittiert über ein Franz v. Wein- 
hart' sches Legat. (Vidim. Abschrift.) — Siegel: Boschmann. 

1687, 18. Jänner: Sebastian Lochner gibt dem Paul Wein hart Bevers über seinen 
Mayrhof. — Siegel: Truefer. 

1689, 25. Februar: Vermögensbeschreibung des Thomas Hueber, Bürgers zu Brixen 
(der als Verschwender erklärt wurde). — Siegel: Kofler. 

1689, 15.— 18. Februar, 10. März: Bartlmä Schneller, Verlassabhandlung. Erben: 
die Kinder Balthasar, Johann und Maria, verehel. Gärtner. (Abschrift.) 

1690, 16. Jänner: Severin StöckTschen ürbars, vormals Schillerisch, neue Bereitung; 
Inhaber des Lehens sind Maria Elisabeth Stöckl, Gattin des Franz Lachemayr 
von und zu Ehrenhaimb, Anna Elisabeth Gstirner und Begina Payr, verw. 
Vischer. (In Duplo.) — Siegel: Gienger. (Verrechnungen hierüber pro 1753, 
1756 und 1758 an Anton v. Schnelleren.) 

1690, 12. Februar: Paul Wein hart stellt dem Gotteshaus zu Wattens Bevers wegen 

einiger von Johann Schwarz in der Terfner Oblay gekaufter Grundstücke aus. — 

Siegel Weinhart fehlt. 
1690, 13. Februar: Hans Schwarz verkauft dem Paul Weinhart das Grundstück, 

die Wegscheidt. 
1690, 14. Februar: Lehensrevers des Blasius Mayr ftlr Bernhard Beinhard. — 

Siegel: Plunger. 

1690, 25. Februar: Georg Gollner als Käufer einer Bealität von seiner Mutter 
Elisabeth Plattner, wiederverh. Schnirzer, stellt dem Paul Weinhart den Bevers 
als Grundherrn aus. — Siegel: Truefer. 

1691, 17. Februar: Ignaz Bainer am Wald gibt dem Paul Weinhart Bevers wegen 
eines von Hans Widmann gekauften Grundstücks. — Siegel Truefer fehlt. 

1691, 28. September: Bevers Georg Kirchmayer ftlr Bernhard Beinhart. — Siegel 
Plunger fehlt; — Bevers Michael Stöckl zu Hundspichl ftir Bernhard Beinhart, 
9. November 1684. Siegel: Ch. Adam v. Pichl; — Bevers Mainzner für Bern- 
hard Beinhart, 25. September 1689. — Siegel: Plunger. 

1692, 30. Mai: Tausch vertrag Gribler-Giovanelli über Grundstücke in Kaltem; die 
Gribler'schen unter Weinhart 'scher Grundherrschaft. (Vidim. Abschrift.) — 
Siegel: Titl. 

1692, 17. Juli: Vormundschaftsrechnung des Franz Friedrich Payr ftir Anna Maria 
Hofer, Tochter des Martin Hofer und der Katharina Weinhart. — Siegel: Wein- 
hart und Dannhauser. 

1692, 7. November: Verlass nach Kaspar Weinhart. — Siegel: Weinhart. 

1692, 19. November: Die Stadt Innsbruck bestätigt eine Spitalstiftung des Kaspar 
Wein hart. (Test. 24. December 1682.) — Stadtsiegel. 

1693, 1. Jänner: Cyriak Jacob Lachemayr von und zu Ehrenhaimb, Ehecontract 
mit Maria Claudia Weinhartin zu Thierburg und VoUandsegg. — Siegel: Lache- 
mayr, Stöckl, Weinhart, Payr. 



— 118 — 

1694, 12. März: Abraham Weeger in Amras quittiert dem Paal Wein hart fiber einen 
Kaufschilling ftir einen vom ersteren den Ignaz Ehrenreich v. W. Papillen abge- 
kauften und von letzteren röckgekauften Grund. - Siegel: Walther v. Herbstenburg. 

1694, 18. April: Anton Cajetan Kembter, anstatt seines Vetters Franz Eembter, 
stellt dem Dr. Bernhard ßeinhardt einen Lehensrevers aus fiber ein Gut in 
Schwaz, das gegen Norden an Johannesen Schneller grenzt. — Siegel 
Kembter fehlt. Es erscheinen genannt: als Verwandte des Franz Kembter: 
Johann Maria, Johann Paul und Bosina, verehelicht mit v. Millau; als Vorfahren 
des Anton Cajetan: Johann Kembter, Gatte der Susanna Eyperger (wiederver- 
mählt mit dem Hofkammerrath Georg Gschwentner) ; eine Tochter des Johann 
Kembter und der Eyperger vermählt mit Hans Tauenhauser. 

1695, 23. April: Urtheil zwischen Paul Wein hart und den Erben des Hans 
Perckhofer wegen des Kaufpreises für Thierburg und Vollandsegg. Quittung der 
Eosina Prugg er, geb. Perckhofer, Ober ihren Antheil an obigem Kaufpreise. — 
Siegel: Prugger und Mayr, 1698, 29. December. Quittung des Hans Adam in 
Paumgarten als Sohn der Maria in Paumgarten, geb. Perckhofer. — Siegel: 
Paumgarten, 2. October 1698. Quittung des Dr. Bartl. Zädrä als Vertreter der 
Perckhofer' sehen Erben an Paul Weinhart, 27. December 1698. Gewaltbrief des 
Johann Ludwig Perkhofer fiir Zädrä, 12. October 1698. VoUmacht des Priesters 
Perckhoferan seinen Bruder Dr. Mathias Perckhofer in Betreff der Weinhart'schen 
Forderung. — Siegel: Perckhofer, 20. September 1698. 

1698: Kochbuch der Maria Theresia v. Weinhart geb. Hacker zu Hart (Manuscript). 

1700, 8. April: Revers der Maria Jung geb. Mayr ftr Paul Weinhart. — Siegel 
Wirtemberger fehlt. 

1703, 29. November: Quittung der Nachbarn in Fritzens für Paul Weinhart. — 
Siegel: Mayer, Steihamer und Haussiegel. 

1705, 31. Mai: Extract aus dem Paul Weinhartischen Testamente, aus dem Inventar 
nach Paul Weinhart (23. April 1711) und aus dem Verkaufsacte zwischen Karl 
Joseph V. Weinhart und Joseph Jaufer über die Laubenberg'sche Behausung in 
der Stallgasse zu Innsbruck 21. Jänner 1765. 

1705, 31. Mai: Testament des Paul Weinhart. — Siegel: Weinhart. Publ. 12. Decem- 
ber 1710. — Siegel: Kembter. 

1705, 9. October: Revers des Joseph Stadler zu Schwaz für Franz Anton Reinhart 
zu Thurnfels über eine Peundte (grenzt an Herrn Johann Schnelleres Gut). — 
Siegel: Stadler. 

1709 circa: Hausgeschichte aus dem Dachknauf (Haus Burggraben No. 4, ehem. 
Stadtgraben in Innsbruck). 

1710, 6. Juli: Ehecontract zwischen Jacob Weinhart und Maria Therese, Tochter 
des Ferdinand Christoph Hacker zu Hart und der Maria Theresia Räblin. — 
Siegel: Hacker, Wellenstein, Plöckner, Kaiser, Weinhart, Lachemayr, Kuefstein. 

1711, 31. März: Vergleich zwischen den Erben des Paul Weinhart (f 26. Novem- 
ber 1710), in quadruplo. — Siegel: Zech (einmal beschädigt). Weinhart, Payr, 
Lachemayr, Ottenthai. 

1711, 23. April: Verlass nach Dr. Paul Weinhart v. Thierburg und Vollandsegg 
(i 26. November 1710). — Siegel: Zech. 



— 119 — 

Nach 1711: Abrechnung des Johann Christoph Wein hart mit verschiedenen Parteien 

und Vergleich. 
1112, 10. April: Schuldbrief des Martin Schlögl gegen Franz Friedrich v. Payr. — 

Siegel: Mohr. 
1712, 4. Mai: Abrechnung des Ferdinand Karl Wein hart über das Familien- 

fideicommiss. — Siegel: Weinhart. 
1712, 27. October: Ferdinand Karl v. Weinhart verpachtet dem Andrä Zwölfer 

den Schwarzen Hof auf der Eggen im Walde. 

1714, 23. Februar: Urkunde der Thomas Happens'schen Kinder über Processkosten 
der Prechtl. Es erscheint darin Johann Christoph Weinhart. — Siegel: Mohr. 

1715, 13. Mai: Franz Weinhart macht eine Stiftung nach Wilten. — Siegel: 
Weinhart, des Abtes und des Priors. 

1715, 9. December: Weinhart Ferdinand Karl v. wird vom Stifte Wilten als 
Grundherr über ein von Joseph Chr. Stremer v. Stramburg gekauftes Weingut 
zu Andrian anerkannt. — Abtei- und Convents-Siegel. 

1716, 17. Juli: Verzeichnis der Realitäten des Karl Joseph v. Wein hart mit 
geschichtlichen Daten (ohne Datum); Inventar des Schlosses Thierburg (obiges 
Datum); Bericht in Betreff des Jagdrechtes auf Thierburg (ohne Datum); Stück 
des Testamentes eines Franz Weinhart. 

1717, 10. Juli: Schneller Anton wird von der Universität Innsbruck zum Licentiaten 
der Rechte creiert. — Siegel der Universität. 

1717, 23. October: Der Convent der Diener unserer Lieben Frauen zu Innsbruck 
quittiert über ein Legat der Anna Payr geb. Weinhart. — Conventssiegel. 

1717: Verzeichnis über den Natural- und Geldertrag des Weinhart'schen Fidei- 
commisses. 

1718, 25. October: Schneller Antons Ehecontract mit Katharina Eleonore Lache- 
mayerin zuEhrenhaimb und Madlein.- Siegel: Lachemayr, SchuellerundLergetporer. 

1719, 30. Mai: Übergab und Einsetzbrief zwischen Sara Faschingin Witwe Tarn- 
hofer und ihrem Sohne (auf dem Walde). — Siegel: Kolb fehlt. 

1719, 4. October: Verlass nach Anna Payr zu Thurn geb. Weinhart f 11. Juni 1717 
und ihrem Gatten Franz Friedrich (in Duplo). — Siegel Kembter, ßaith, Payr. 

1720, 23. April: Tausch zwischen Mathias Pecham und Simon Lochner in Fritzens 
über Grundstücke. Grundherr: Johann Christoph Weinhart. — Siegel: Weinhart. 

1720—22: Eechnung über die Verwaltung des Vermögens der f Anna Maria Hof er, 
Tochter des Martin und der Katharina Weinhart; Franz Friedrich v. Payr (resp. 
seine Erben) legt Eechnung über das Hofer*sche Vermögen (acht Fascikel pro 
1684, 1686, 1692 bis 1697, 1697 bis 1707, 1707 bis 1719, 1722 bisl724 u. s. w.). 

1721, 20. April: Vergleich zwischen den Serviten und den Erben des Franz Friedrich 
Payr zum Thurn. — Siegel des Convents, Payr, Kembter, ßaith. 

1724, 4. October: Franz Eusebius Graf Trautson ernennt den Anton Schneller 
zu seinem Inspector in Folge Ablebens des Johann Jacob von und zu Goldegg 
(einige bezügliche Documente liegen ein). — Siegel: Trautson.| 

1725, 9. Februar: Kaiserliche Ratification des Vergleichs (19. August 1724) 
zwischen Johann Christoph Weinhart und Anton Schneller als Weinhart'schen 
Ouratoren und den Erben nach Franz Friedrich Payr. — Staatssiegel. 



— 120 — 

1725, 7. März: Yerlass nach Anna Maria Hof er, Vertheilimg zwischen den Ignaz 
Ehrenreich und Paul Weinhart'schen Erben. — Siegel: Weinhart, Schneller, 
Payr, Lachemayr, Ottenthai, Buedl. StaatssiegeL 

1726, 24. März: Johann Anton Freiherr t. Coreth Oberlässt im Taoschwege den 
Brüdern Franz Friedrich und Johann Michael Payr das Haus am Stadtgraben 
in Innsbruck, das er am 8. October 1721 und 2. März 1722 von Johann Yigilli 
und den übrigen Gärtnerischen Geschwistern erworben hatte. — Siegel: Coreth, 
Payr, Kembter, Lobenwein und Planckh. 

1725, 25, Mai: Testament der Maria Claudia v. Lachemayr geb. Weinhart (Ab- 
schrift). — Siegel: Lachemayr. 

1725, 1784 u. s. w.: Weinhartisches Urbar, 1784, 2 Bände; Handbuch zu den 
ürbarien, Weingilten und Sackzehnten des Geschlechtes; Johann Christoph v. 
Weinhart's Urbar 1725; flQnf Hefte Ürbarien; zwei Hefte Ürbarien ex 1812 und 
1813. Auszug aus dem Hauptbuche zu den ehemals zum Fideicommiss gehörenden 
Gilten etc. mit Vermögensnotizen des Karl y. Weinhart und seiner Tochter 
Antonie. — 1845. 

1726, 25. April: Quittung des Freiherrn v. Coreth an die Brüder Payr v. Thurn 
über den Kaufsaldo des Hauses am Franziskanergraben in Innsbruck. — Siegel: 
Coreth. 

1728, 5. Jänner: Katharina Eleonore Schuellerin geb. Lachemayrin v. Ehrenheimb 
in Beistand ihres Gatten Anton Schneller, verkauft an Michael Fort. Ignaz Grafen 
Wolkenstein -Eodenegg den am 7. April 1727 von der Paul Weinhart'schen 
Freundschaft erworbenen Eeicharthof zu Pradl. — Siegel : Wolkenstein (in Duplo). 

1730 u. flf.: Urkunden über das Schuellerische Haus zu Sterzing (Abschriften). 

1730, 10 — 12. Jänner: Johann Schuellers Verlassabhandlung; Testament: 26. Jän- 
ner 1729, 2. September 1729; Erben: Andrä, Anton als Söhne, Johann Anton 
Kreuzwöger als Enkel nach der Tochter Maria Schueller-Kreuzwöger; Legatare: 
Susanna Dorothea, Tochter des Andrä, Dorothea Tannauerin Witwe. — Siegel: 
Eyperger. 

1731, 27. März: Johann Anton Kreuzwögers Vermögensbilanz (f 12. Jänner 1730). 
Liquidation und Belation. 

1731, 21. November: Paul Stockher, Bürgermeister zu Hall kauft von Stephan 
Huetter in Mils das Fritzner Gütl. Bevers. 

1731 — 1737 circa: Streitacten Franz Mayr gegen die Brüder v. Payr in Sachen 
des Hauses am Franziskanergraben in Innsbruck (Servitutenstreit). 

1732, 28. Februar: Bestandsvertrag zwischen Karl v. Weinhart durch den Curator 
Anton Schneller und Christian Stuixner, über einen Anger beim Weinhart^schen 
Hause an der Sill in Innsbruck. — Siegel Schneller und Weinhart. 

1732, 23. August: Testament der Bosina Weinhart v. Weyerburg geb. v. Fröhlich. 

Siegel: Weinhart, Fröhlich, Zeno und Piiemb. 
1734, 16. Jänner: Schneller Anton bestätigt die Übernahme von Gold in Wien, 

bestimmt fQr Innsbruck. — Siegel: Schneller. 
1734, 9. Februar: Cession und Schuldbrief der Maria Beibmayr verehl. Stöckl und 

ihres Stiefbruders Ambros Mayr fQr Maria Claudia v. Lachemayr geb. Weinhart. 

— Siegel: Mohr. 



— 121 — 

1734, 24. Mai: Sc hu eller Anton, Beichsritterdiplom mit Wappen(besserung), 
Schenkung yon vier Ahnen Täter- und mütterlicherseits und Prädieat von 
Schnelleren zu Schrattenhofen. — Großes Beichssiegel. 

1734, 16. Juli: Anton Schneller, Intimation des Bitterdiploms, sein Gesuch um 
Nobilitierung. (Abschriften.) 

1734, 17.— 20. August: Verlass nach Johann Vi sc her. 

1735, 29. Juni, 16. Juli, 10. August: Anton v. Schnellem erhält Briefe des Grafen 
Dietrichstein in Betreff seiner Entsendung an die wälschen Gonfinen und der 
Verleihung einer Gnadenkette. — Siegel: Dietrichstein. 

1735, 5. August: Karl Joseph Weinhart y. Thierburg und Vollandsegg, Licentiat 
der Philosophie, wird von der Universität Innsbruck zum Licentiaten der Bechte 
promoviert. — Siegel der Universität. 

1736, 11. April: Sigmund Ignaz und Michael Fischer stiften nach Gurgl (vom 
Bisthum bestätigt). — Großes Oonsistorialsiegel. 

1736, 11. April: Fischer Michael Johann und Sigmund Ignaz erhalten vomVicar 

des Bischofs von Brixen bewilligt, dass eine Stiftung ihres Vaters Johann ftlr 

Gurgl bestimmt werde. — Leere Siegelkapsel. 
1736, 29. Mai: Eine Quittung von Anton v. Schnellem mit Siegel. 
1736, 5. December: Anton v. Schuellern wird über Absterben des Franz Anton 

v. Lachemayr als Verwalter des Geh. reserv. Hofcasse-Filialamts m Tirol bestellt. 

— Staatssiegel. 

1736, 20. (?): Liquidation zwischen Anton v. Schuellern und den vier Kindern 
des Andrä Schneller. 

1737, 21. März: Verlassabhandlung nach Maria Claudia v. Lachemayr geb. 
V. Weinhart (f 25. August 1736) mit Einbezug des Verlasses ihres Gatten Cyriak Jacob 
(dazu ein Duplieat) ; Bechnung über ihre Begräbniskosten gelegt durch die Erben ihres 
Sohnes Franz Anton 17. Nov. 1736.- Siegel: Lachemayr, Schnell, Schuellern, Gerbig. 

1737, 30. Juli: Verlassabhandlung nach Franz Anton v. Lachemayr; Erbsver- 
theilung zwischen seinen Kindern 10. März 1757. Siegel: Lachemayr, Spergs, 
Schnell und Schuellern. — Siegel: Schuellern, Lachemayr, Laicharting. 

1737, 15. August : Verrechnung nach Franz Dominik Lachemayr. — Siegel : Poschen. 
1737, 15. October : Ehecontract der Anna Clara Adelheid V. L ac h e m a y r verw. V. Mayr mit 

Peter Paul Schluderbacher. — Siegel : Lachemayr, Schluderbacher, De Levo und März. 

1738, 29. Mai: Schuldbrief des Arabros Mayr, Gericht Steinach, fiir Maria Clara 
Adelheid Schluderbacher geb. v. Lachemayr. — Siegel: Mohr. 

173?: Abrechnung nach Andrä Schneller; seine Witwe Maria Anna Marperger, 
vier Töchter. Die Vermögens-Liquidierung nach Johann, des Andrä Vater, war 
am 10. — 12. Jänner 1730 erfolgt. 

1740, 23. Juni: Josef Angerer und seine Frau Katharina Schuellerin (Herrschaft 
Thaur), geben dem Johann Christoph v. Weinhart Bevers. — Siegel: Kolb. 

1740, S.Juli bis 10. October: Bechnungslegung des Anton v. Schuellern Ober das 
Vermögen der Maria Aug. Gr. v. Mohr. — Siegel: Ingram. 

1740, 29. September: Marie Katharina Stocker Witwe Weishammer (?) verkauft 
dem Johann Huetter ein Viertel des Fritzner Gutes. Weinhartisches Grund- 
recht. — Vidim. Abschrift, Siegel: Schandl. 27. November 1748. 



— 122 — 

1742, 31. Jänner: Schuldübergabe für Frau Maria Clara Adel. Schluderbacher geb. 
v.Lachemayr von LucasKugler in Patsch auf Georg Nagiller in Binn.- Siegel: Kolb. 

1743, 8. October: Anton v. Schnelle rn's Oontract mit dem erzh. Stift- und Eegelhaus 
zu Innsbruck über den Eintritt seiner Tochter Maria Katharina Claudia.- Elostersiegel. 

Nach 1743, 1746, 19. Jänner: Curatelsrechnung des Anton Schneller v. Schratten- 
hoflfen über das von Johann Sebastian Mayr ererbte Vermögen der M. Clara 
Adelheid Schluderbacher, geb. y. Lachemayr. Vereinbarung über das Mayr' sehe 
Vermögen zwischen Eleonore v. Schnellem und den Anton v. Lachemayr. Descen- 
denten. — Siegel: Lachemayr, Schnellem, Spergs. 

1743: Verlassabhandlung nach Maria Clara Adelheid Schluderbacher, geb. v. Lache- 
mayr (t 11. Juli 1743). — Siegel: Sperges. 

1744, 21. Jänner: Anton v. Schnellem kauft den dritten Theil der Stöckl'schen 
Gilten im Gerichte Landegg von Ursula Fischer v. ßosenburg verw. Sterzinger 
zum Thurn in der Braite und den Kindern der Maria Regina Fischer, Witwe 
fieinhart y. Thurnfels, Maria Katharina und Anna Therese, als Erben des Bartimä 
Fischer und seiner Mutter Regina Payr, Gattin des Kaspar Vischer zu Fliess. 

— Siegel: Vischer, Freysing und Beinhart. 

1746, 11. Februar: Dispens zur Ehe des Josef Weinhart und der Anna Felicitas 
Payr zum Thum. — Bischöfliches Siegel. 

1747, 8. April: Schnellem zu Schrattenhofen, Johann Franz Jacob, S. E. J. E. 
aus Innsbruck, erhält das Diplom über die jurid. Prüftmgen summa cum laude. 

— Siegel der Universität Innsbruck. 

1747, 9. April: Testament des Ferdinand Benedict v. Lachemayr (3 Exemplare). 

Genehmigung der Übernahme der Testamentexecutorsstelle von Seiten des Anton 

V. Schnellem, 10. April 1747. (DiesbezügUche Correspondenz.) 
1749, 29. November: Testament des JacobWeinhart.Codicill ddo.8.Mail754(Abschr.). 
1750, 25. März: Revers für die Erben des Johann Christ, v. Weinhart in BetreflF 

eines Kaufes zwischen Veit Zängerl und Jenewein Miller in Absam. Siegel: Mor. 
1750, Mai: Inventur über den Verlass der Freifrau v. Tschudi, geb. Freiin v. Paders- 

kirch, unter Intervention des Anton v. Schuellern als Anweisers eines Erbentheils. 

Schreiben Paderskirch Praecarien des Schuellern'schen Hauses betreflfend. 
1750, 9. September: Anton v. Schuellern vereinbart mit dem Institute Mariae 

der englischen Fräuleins zu München den Contract über den Eintritt seiner 

Tochter Maria Antonia in dieses Kloster. — Siegel: Schuellern. 
Ab 1753: Verzeichnis der Geburten, Trauungen und Sterbefölle der Schuellern. 

1754, 22. März: Kauf einer Grabstätte für das Geschlecht v. Payr. — Innsbrucker 
Stadtsiegel. 

1755, 8. Juli: Verlass nach Christ. Franz Joachim v. Weinhart. 

1756, 28. Mai: Weinhartische Reverse: Eevers des Anton Egger über von Johann 
Kelb gekaufte Grundstücke. Siegel: Nocker und mehrere Haussiegel; — Bevers 
des Mathias Kelb. Siegel: Walther, 17. Juli 1688; — Bevers des Georg Mäzler 
in Aldrans Ober ein Gut in Amras. — Siegel: Gänsler und Schluderbacher, 
Haussiegel: Schaflfenrath; — Bevers des Josef Orth in Hötting. Siegel : Wörndle, 
19. November 1769; — Bevers des Nikolaus Mössl wegen eines Grandes zu Amras. 
Siegel: Gänsler und Haussiegel, 6. Mai 1777. 



— 123 — 

1756, 3. August: Decretum in YisitatioDe pastorali Ober die Kapelle im Hause 
Nr. 248 in Innsbruck. — Siegel : Sarnthein. (Acten und Rechnungen über Bau- 
flihrungen in obigem Hause.) 

1756: Berechnung der Stöckl- und Vischer-, nun Lachemayr'schen Grundgilten 
im Gericht Landegg. — Siegel: Prantauer. 

1757, 12. Juni: Bescheinigung des Episc. Hyplopolit. Gr. Sarnthein über eine 
Reliquie des heiligen Florian. — Siegel: Sarnthein. 

1758, 19. October: Verlass nach Joseph Ignaz v. Payr zu Thurn und Waidburg. 
— Siegel: Wagner v. Egerdach, Breitenberg. 

1759, 26. März: Revers des Anton Franz Weiss köpf an Anton v. Schnellem in 
Betreff der vormaligen Lachemayr' sehen Gülten. — Siegel: Stöckl. 

1759, 20. November: Revers in Betreff einer Stiftung des Josef v. Payr, Pfarrers 
zu Telfs. — Siegel: Coreth. 

1760, 1. Februar: Die reg. Obristin des kgl. Stiftes zu Hall Maria Eleonore Felicitas 
Gräfin Arco erkennt für einen von Josef Windisch gekauften Holztheil den Karl 
Josef V. Weinhart als Grundherrn an. — Stiftssiegel. 

1760, 13. Juli: Weinhart Karl Joseph v. erhält den Reversbrief von Maria Pircher 
geb. Mumelter über den Höllerhof auf Virgl bei Bozen. — Siegel: Johann Georg 
Ampach v. Grienfelden. 

1761, 1. September, 10. December (17. December 1749): Auf Prof. Franz Friedrich 
V. Payr bezügliche Berichte und kaiserliche Resolutionen. (Abschriften.) 

1763, 26. August: Verlassabhandlung nach Anton v. Schnellem (f 16. Juli 1763, 
in duplo). — Siegel: v. Pfenning; 1764, 3. December: Kapital- Vertheilung. — 
Siegel: Lachemayr, Schnell, Schuelleni, Walpach, Stadler; 1773: Berechnung, 
Liquidation und Assignation. — Siegel: Schnellem, Stadler, Walpach, Tasch. 

1764, 10. März: Kaiserliches Kanzleidecret in Betreff des Ranges der Commerzien- 
räthe. — Vidim. Abschrift, Siegel: Schreibern. 

1764, 15. März: Verlass nach Maria Ottilie v. Payr, geb. v. Vessmayr, sammt 

Eitract. — Siegel: Schnell. (Vereinbarung in Betreff des Hofes zu Palbyth. 

8. November 1769. - Siegel: Payr, und vom 23. September 1769.) 
1764, 15. März: Verlass nach Franz Friedrich Payr zu Thurn und Palbyth. 

fS. Jänner 1759; seine Gattin Ottilie v. Vessmayr f 14. März 1759, sammt 

Eitract. — Siegel: Schnell. 
1764, 19. Juli: Verlass nach Johann Michael v. Payr, f 30.Märzl759.- Siegel: Schnell. 

1764, 4. September, 1765, 27. Juni, 1766, 27. December, 1770, 2. JuU, 1772, 
3. Februar, 1777, 6. Mai: Abschriften verschiedener Reverse: Norbert Oberhueber 
an den Grundherrn Karl Joseph v. Weinhart über das Haus in der Siliergasse 
(Kaufbrief 4. September 1764) ; Bartlmä Wierer wegen desselben Objectes (Kauf- 
brief 27. Juni 1765); Georg Mäzler wegen eines von Johann Schaffenrath ge- 
kauften Mahdstückes (Kaufbrief 27. December 1766) auch Kaufsabrede; Josef 
Teissl wegen desselben Mahdstückes; Nikolaus Mössl wegen des Mahdstückes; 
Sebastian Mayr kauft von Maria Antonie v. Yenner, geb. v. Preu, ein Stöckl 
an der Innbrücke. 

1765, 28. October: Lobrede des Jesuitencollegiums in Innsbruck auf Paul Wein hart 
(1648). CoUeg. Siegel. 



— 124 — 

1766, (?) Mai: Stammtafeln Wein hart (2) und Botsch. Selbstbiographie des Karl 
Joseph V. Weinhart mit Copie eines Schreibens an Sebastian Bernhard Dominik 
V. Weinhart in Fischingen (ob. Datum) und Urkundenverzeichnis. Geschlechts- 
geschichte der Weinhart von Antonie v. Weinhart. 

1766, 20. August: Neuerliche Vermögensabtheilung nach Joseph Ignaz v. Payr, 
Pfarrer zu Telfs. — Siegel: Hormayr. 

1766, 21. August: Vermögensergänzung und -Vertheilung nach Joseph Ignaz Payr 
zu Thum, Pfarrer in Telfs. — Siegel: Hormayr. 

I. ohne Datum; IL 1768, 14. April; III. ohne Datum: Abrechnungen zwischen den 
Anton V. Schuellern*schen Erben; Cession einer Schuellern'schen For- 
derung ober eine gräflich Welsperg'sche Schuld 4. September 1771; Quittung 
der Franzisca v. Lachemayr in Bezug auf obige Forderung 5. September 1768. 

— Siegel: Schnellem, Walpach, Stadler, Lachemayr, Laicharding. 

1769, 2. Jänner: Miller Franz Anton, Gub.Begistr. erhält dasBecht, spanisches Wachs 
zu machen. Becept zur Anfertigung desselben. Geschlechtsbuch der Miller ab 1750. 

1769, 30. September: Verlass nach Johann Michael v. Payr (f 30. März 1759) 
nach dem Tode seiner Gattin Margarethe geb. v. Vessmayr(t 7. Mai 1769); 
Ähnl. vom 7. December 1769. — Siegel; Payr. 

1769, 11. November: Verlassabhandlung nach Maria Franzisca v. Schuellern 
(t 25. September 1769), Testament vom 31. Mai 1764, 15. September 1769. 
Siegel: Schnell. — Extract hieraus, Siegel: Gänsler. 1770, 24. März: Serviten- 
convent bestätigt unter Conventssiegel den Empfang der Legate ; 1769, 5. October: 
Begräbnisrechnung; 1770, 1. Hornung: Bestätigung der Messenstiftung durch 
den Servitenconvent. 

1769, 23. December: Verlass der Anna Margarethe v. Payr, geb. v. Vessmayr. 
Vereinbarung in Betreff des Hofes zu Palbyth, 8. November 1769. Siegel: Payr. 

— Promemoria in Sachen des Verlasses der Ottilie v. Payr (l^^ig)- — Siegel: 
Payr. 

1770, 14. März: Kauf, respective Überlassungsvertrag über das Haus am Stadtgraben 
(auf dem Neumarkt) zu Innsbruck, wodurch Franz Friedrich v. Payr dem Karl 
Joseph V. Weinhart zu der bereits 1767 abgetretenen einen Hälfte des Hauses nun 
auch die zweite abgibt; Schuldbrief des Karl Joseph v. Weinhart hierüber an Frau 
V. Spergs, 14. März 1770; Quittung der Anna Margarethe v. Spergs, geb. 
V. Payr, 12. April 1770. — Siegel: Payr, Pfaundler, Meichlpeckh, Spergser. 

1770, 10. Juni: Karl Joseph v. Weinhart stellt an das Oberstjägermeisteramt 
einen Eevers über einen bewilligten Hausbau zu Terfens aus. 

1770, 7. September: Franz Friedrich v. Payr stellt dem Franz Xaver Joseph v. 
Weinhart ein Zeugnis in Betreff seiner juristischen Studien aus. — Siegel: Payr. 

1774, 24. Mai: Ermächtigung an Karl Joseph v. Weinhart, ein Jägerhaus zu 
bauen. — Staatssiegel. 

1775, 17. August: Verlassabhandlung nach Katharina Eleonore v. Schuellern, 
geb. V. Lachemayr. (In Duplo.) — Siegel: v. Schnell. 

1775, 28. August: Ignaz v. Weinhart wird um seiner Verdienste willen unent- 
geltlich in die Landesmatrikel aufgenommen und erhält ein Ehrenzeichen. (Ab- 
schrift.) 



- 126 — 

1777, 15. April: Vertrag des Einsiedlers Franz Spindler Ober einen von Wein- 
hart erhaltenen Betrag. — Siegel: Spindler, Schluderpacher, Gänsler. 

1777, 15. April: Der Einsiedler Franz Spindler tritt dem Weinhart das Häuschen, 
das er bewohnt und worüber er früher Bevers gegeben, ganz ab. — Siegel : 
Spindler, Schluderpacher und Gänsler. 

1777, 10. Mai: Publication des Fideicommisses Thierburg und VoUandsegg. — 
Staatssiegel. 

1777, 22. September: Ernennungsdecret zum üniversitäts - Professor flQr Franz v. 
Weinhart. (Abschrift.) 

1778, folg.: Zeugnisse und Ernennungsdecrete des Johann Anton Albert v. 
Schuellern. Darunter : 1778, 18. August: Zeugnis Ober ihn als Kostgänger des 
Collegium Nobilium. 1793, 29. Mai: Zeugnis über seine Thätigkeit beim Bozener 
Magistrate. 1755, 22. Jänner: Zum Landrichter in Steinach ernannt. 1795, 7. Fe- 
bruar: Er erhält als Landrichter in Steinach die Bann- und Achtpflicht. 1798, 
2. Juni: Zeugnis vom Kreisamte Schwaz. ^803, 11. November: Bestätigt als 
Landrichter von Steinach mit dem Pflegertitel. 1810, 15. Mai, Provisorisch dem 
Stadtgericht in Innsbruck zugetheilt. 1811, 22. Mai: Zeugnis hierüber. 1811, 
16. October: Kriminalgerichts- Adjunct in Battenberg. 1813, 30. September: Als 
solcher definitiv bestätigt. Pensionsacten seiner Witwe. 

1779, 30. September: Ablass ftir die Kapelle zu Thierburg, mit Drucksachen. (Vidim. 
Abschrift.) — Siegel: Bussiöres. 

1780, 21. Juli: Extract aus dem churfQrstlich bayrischen Lehenbuch über den 
Schrotterhof; Schneller Bartlmä bis Spindlegger. — Siegel: Beinhart. 

1781, 31. Jänner: Bevers des Johann Suitner in Mils flQr Karl Joseph v. Wein- 
hart. — Siegel: Mor. 

1783, 11. November: Verlass nach Anna Ottilie v. Payr, f 17- October 1783, und 
ein bezüglicher Act. — Siegel: Egloff. (Abschrift.) 

1784, 10. Hornung: Zeugnis des Peter Beg. Speckbacher über den Zustand der 
Kapelle in Thierburg. — Siegel: Gänsler. (Vidim. Abschrift.) 

1784, 28. Juni: Verlass nach Maria Felicitas v. Weinhart, geb. v. Payr, f H- Mai 
1784. — Siegel Conforti fehlt. 

1785, 30. September: Einantwortung eines früher Pehamischen Gutes an Paul Liner 
in Fritzens. Grundherr: Weinhart. — Siegel: Schandl. 

1784, 22. October: Inventar nach Jacob Werl, Thierburgischem Bestandsmann. 

1785, 13. December: Schuldbrief der Margarethe v. Spergser geb. v. Payr gegen 
Maria Firler. — Siegel: Spergser, Payr, Stolz. 

1786, 13. Juli : Verleihung des Bechtes, auf Thierburg das Allerh. Altarsacrament 
zu spenden. — Bischofssiegel. 

1787, 11. September: Vergleich über die Grenzen zwischen den Alpen Vorder- 
schleims und Überschüss. — Siegel: Strolz. Anwesend Joseph Anton Schuler. 

1787, 26. October: Verlassabhandlung nach Katharina v. Schuellern, Exregelfrau, 
Testament vom 15. October 1787. — Siegel: Fröhlich. 

1790, 2. Hornung; Karl v. Weinhart, Schuldbrief desselben an Johann Aug. Bitter. 
— Siegel: Weinhart und Alois und Philipp Müller (Miller); erkennbar nur der 
steigende gekrönte Löwe im offenen Flug, bezw. die Federn eines Fluges. 



— 126 — 

1790, 27. März: Bestandvertrag zwischen Johann Franz Jacob v. Schnellem und 
der Familie Has über den Brandlhof in Heiligenkreuz. — Siegel: Schandl. 

1792, 1. August: Karl Joseph v. Weinhart, Schuldschein desselben an Johann 
August Bitter. — Siegel: Weinhart, Alois Müller (der springende Löwe auf 
dem Schrägebalken in gepfähltem Felde) und Winkler. 

1793, 5. März: Tabelle über das Paul v. Wein hart 'sehe Fideicommiss, vidim. 
Abschrift. — Siegel: Posch. 

1793, 21. Juni: Wiesenegg, Joseph Anton v. und seine Consorten werden von 
Franz IL mit einem Grundzins auf dem Egelgut St. Peters Malgrei im Gericht 
Kastelruth belehnt. — Staatssiegel. 

1795, 28. December: Verlassabhandlung nach Johann Franz Jacob v. Schnellem 
Einantwortungsbescheinigung 1. Juli 1796. — Siegel: Spornberger. (Abschrift.) 

1796: Trau- und Taufscheine: Für Maria Anna Thekla Crescentia v. Leiss- 
Leimburg, getauft 25. September 1759, ihr Trauschein mit Johann Anton 
T. Schnellem IL Mai 1796, Duplicat, dazu gehöriger Verkündzettel. Taufschein 
des Johann Baptist Anton Albert v. Schnellem 1762, 28. October; ein Stück 
des Heiratscontractes der Obigen, 10. Mai 1796. Siegel: Schuellem, Leiss, Spiel- 
mann und? — Todtenschein des obigen Schnellem, 8. August 1815; Verkünd- 
schein Schullern-Marchesani, L, 8., 15. September 1861. 

1797, 10. April: Mittheilung des Landesvertheidigungsplans an den Substitutions- 
Commandanten v. Leiss. Majestätsgesuch desselben um Beförderung mit Oorre- 
spondenz, 15. December 1802. 

Ab 1797: Zwei Fascikel Acten, die sich auf Anton v. Leiss-Leimburg, f 1820 
13. October in Ampezzo, dessen Witwe Therese Bunggaldier (Ehevertrag 1. No- 
vember 1802) und dessen Kinder (13) beziehen. Anton war 1797 Schützen- 
hauptmann, dann Zollbeamter in Ampezzo, in erster Ehe vermählt mit Therese 
Penner. Kinder: *Karl geb. 1790, ^Anna 1792, Tranz 1795, 'Oesare 1797, 
'Sigmund 1801. *Theresa 1804, «Barbara 1807, ^osepha 1808, *J. Anton 1810, 
*Josaphat 1812, 'Paris 1816, *Pius 1819 und «Alois geb. 1820, f 1830. ^Johann, 
I 16. December 1834, Johann nachmals Fürstbischof von Brixen. 

Taufschein der Therese Bunggaldier, geb. 24. Februar 1782. Todtenschein 
des Anton t. Leiss, f 16- October 1820; Taufschein des Alois M. Johann, geb. 
18. Juni 1821; Trauschein des Anton L. mit Therese Bunggaldier, Trauung 
21. März 1803. 

Testament des Joseph, Hauptmauthamts-Contr.-Provisors, f 13. December 1821, 
Bruders der Anna v. Schnellem, der Elisabeth v. Mayrhofen und des Anton f, 
dessen \^itwe Therese Bunggaldier. Verlassabhandlung des Anton, 18. October 
182L Testament des Gabriel, Bruders des Anton, 13. Mai 1829, 13. April 1830, 
alles in Abschrift. 

Verlass nach Anton v. Leiss, Prov.-Buchh.-Praktikant, 14. November 1835. 
Gesuche der Witwe um Unterstützung, mit Biographie des f Gatten. 

1798, 20. Jänner: Vertrag zwischen Franz v. Weinhart und N. M. v. Payr 
über des Karl Weinhart v. Weyerburg Verlass. — Siegel: Payr, Weinhart, 
Wörndle, Pfaundler. 



— 127 — 

1880, 4. Juni: Karl Joseph y. Weinbart wird das Brunnenwasser zum Hause am 
Stadtgraben in Innsbruck verliehen. — Siegel des Hofbauamtes. 

1800, ? November: Franz Xaver v. Wein hart verleiht grundherrlich dem Anton 
Eäniggler den Höllerhof zu Virgl. Eevers darüber. — Siegel: Tsehidrer, 
unkenntlich. 

1801, 18. December: Verlassabhandlung nach Helena Maria v. Preu, verwitweten 
V. Schneller n. (Abschrift.) Einantwortung 23. Juli 1802, Orig. 

1803, 23. Juli: Testament des Franz Friedrich v. Payr (legiert Waidburg an Johann 
V. Leiss.) 

1804, 3. Jänner, 1806, 22. April: Verpflichtung der Therese, Witwe v. Schluder- 
pach, gegenüber Karl v. Weinhart unter Verpfandung ihres Vermögens, 1806. 

— Siegel: Schluderpach (stark beschädigt). Faber und ? (Lewenegg), 

Die Witwe v. Schluderpach, geb. Wild, verkauft ihre Güter, das Erbe ihres 
Mannes, an Frau v. Härting. — Siegel wie oben und Härting (?) 1804. 

1805, 21. Juni: Verlass des Franz Friedrich v. Payr zum Thurn in Palbyth, gestorben 
19. August 1803. — Siegel: Appeller. 

1806: Verlassacten nach der Exnonne Josepha v. Schnellem (f 2. Juni 1806). — 

Siegel: Sterzinger. Posch (unkenntlich). 
1809, 21. Juni: Verlassabhandlung nach Maria Elisabeth v. Schnellem nebst einem 

Auszuge (Abschrift); Abschriften der Inventuren vom 24. Mai und 19. Juni; 

Streitacten zwischen ihren Erben und denen des Anton v. Lachemayr. 
1812, 1. August: Franz und Karl v. Weinhart vergleichen sich in Betreff des 

väterlichen Erbes und besonders in Betreff des nun aufgelösten Fideicommisses. 

— Siegel: Weinhart, Payr, Kühpach. 

1815, 26. September, 22. November: Verlassabhandlung nach Johann Baptist (Anton) 

V. Schullern und Inventur. 
1817, 19. Februar, 1820, 4. Juli und aus andern Jahren: Bechnungen über die 

V. Schullern'schen Güten im Stanzerthal, zu Peryen, Fließ, Schätzen u. s. w. 
1817, 20. März u. s. w.: Verschiedene Schuldscheine des Franz v. Weinhart. — 

Siegel: Weinhart, Stabinger, Froschauer, Miller. 
1821, folg.: Zeugnisse und Decrete des Johann v. Schullern. 
1823, 1. December, 1796, 21. April u. s. w. : Acten über die Ferdinand v. Lache- 

mayer'sche und Elisabeth v. Schullern'sche Verlassenschaft. 
1826, 29. December: Eidesstättige Nachweisung über das Vermögen ihres Vaters 

Karl V. Wein hart (f 19. August *1826) durch seine Tochter Antonie 

V. Schullern. 

1826, (1827, 15. April): Schullern- Lachemayr'sche ürbarsrechnung. 

1827, 12. Juni : Vergleich und zugehörige Acten zwischen Eduard Freiherrn v. Stern- 
bach und Antonie v. Weinhart in Betreff ihrer Häuser, bezw. des Stern- 
bach'schen Stöcklbaues. 

1827, 28. September: Einantwortung nach Anna v. Schullern geb. v. Leiß. 

1829, 12. Mai: Einantwortung nach Joseph v. Schullern zu Gunsten der Brüder 
Johann und Karl. 

1830, Erbsacten nach Josepha Miller (f 7. Februar 1830). 



- 128 — 

1832, folg.: ZeogniBse ood Deerete des Anton t. Seholler n. Dtninier die 
Bestätigung als Lieutenant der 1. Innsbrneker SchOtzencompagnie 15. Joni 1859, 
das Zeugnis tiber seine Verwendung als solcher Tom 31. Jnli 18ö9, die Mittheihing 
des kaiserlichen Dankes rom 20. October 1859, die Emennong zom Ministerial- 
Goncipisten 16. October 1883 n. s. w. Tanf- nnd Todtensehein. 

1833: Antonien t. Seh ollern geb. t. Weinhart Handorbar nnd Verreehnnngen; 
das Verzeichnis der Gmndholden Eari t. Weinharts. (Yerreehnongen darüber.) 

1846, 11. Mirz: Inrentor ond Einantwortung (30. Juni 1846) nach Antonie t. 
Schul lern geb. y. Weinhart 

1850, folg.: Taufschein, Abschrift des Doetordiploms, Zeugnisse ond Deerete des 
Ludwig y. Elebelsberg. 

1854, 13. Noyember: Einantwortung nach Joseph t. Schnllern. 

1855, 8. October : Einantwortungs - Urkunde nach Johann t. Schullern 
(t 28. Februar 1855). 

1866, 14. September: Einantwortungs-Ürkunde nach Ludwig t. Elebelsberg mit 
Testament in Abschrift. 

1867, 2. Februar: Einantwortungs - Urkunde nach Marie t. Elebelsberg geb. 
y. Schullern mit testamentarischen Notizen. 



— 129 — 



Einige historisch -genealogische und archivalische 

Beobachtungen über Einwanderung und Emporkommen 

von Familien in Niederösterreich. 

Von 

Ppiedpieh Ppeiheppn von Haan. 

I. Einleitung, 

lis ist eine jedem Genealogen bekannte Erscheinung, dass man in Nieder- 
österreich bei den meisten Familien, welche man genealogisch in Angriff nimmt, 
alsbald auf Einwanderung stößt und dass kaum in einem zweiten Lande der 
Wechsel der Familien so häufig und deren Lebensdauer im allgemeinen so kurz 
ist, als hier. 

Mit Becht wird dies einerseits mit der geographischen Lage und der poli- 
tischen und historischen EoUe des Landes, insbesondere Wiens, andererseits mit 
Fehden, Kriegen und Seuchen, dagegen, wie ich glaube, nicht genügend mit den 
wirtschaftlichen Verhältnissen, und übertrieben mit der Reformation und der Gegen- 
Reformation in Verbindung gebracht. 

Zunächst einem beständigen Drängen des seel. Klemme nachgebend, später 
gleichsam als dessen Vermächtnis, habe ich nun bei meinen archivalischen For- 
schungen sowohl der Herkunft und Einwanderung der mir begegnenden Personen 
als auch dem Emporkommen und Erlöschen der einzehien Familien eine besondere 
Aufmerksamkeit gewidmet. 

Es hat mich dies zu einer Reihe jahrelang fortgesetzter Betrachtungen geführt, 
welche bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts allerdings zum größeren Theile nur auf 
meine mangelhaften historischen und literarischen Kenntnisse gestützt, von der 
Mitte des 16. Jahrhunderts an aber nahezu ausschließUch aus dem Inhalte der 
mir vorgelegenen, so überaus reichen und lehrreichen gerichtlichen Archivalien 
gefolgert sind. 

Wollen Sie dies alles, was ich sagen werde, nicht als zweifellos richtig und 
als den historischen Thatsachen durchwegs entsprechend ansehen und unter diesem 
Gesichtspunkte kritisieren, sondern meine gesammten Ausführungen lediglich als 
eine Wiedergabe meiner rein subjectiven Empfindungen betrachten, welche durch 
das durchgegangene Archivsmateriale in mir wachgerufen wurden. 

9 



— 180 — 

Ich gewann vor allem die Oberzeugung, dass Einwanderung, Emporkommen 
und Wechsel der Familien stetS nur vollkommen genetisch vor sich giengen, ja dass 
der Heimatsort des Einwanderers, sein Emporkommen und der Zeitpunkt seiner 
Einwanderung in so inniger Wechselbeziehung zu dem Bedarfe dieser oder jener 
durch Studium befthigten, kunstfertigen, gewerbetöchtigen oder auch nur wegen 
anderer Eigenschaften nützlichen menschlichen Ware stand, dass man die Ein- 
wanderungen nahezu nach Berufsständen ordnen könnte. 

War aber die Nachfrage das wesentliche Förderungsmittel ftlr Einwanderung 
und zum Emporkommen, so waren dagegen das Fortblühen und die Lebensdauer 
sowohl de^ von den Einwanderern begründeten, als auch der bereits bestehenden 
Familien an die vielen anderen, die materielle Existenz beeinflussenden Verhältnisse 
und Veränderungen gebunden und erscheinen als solche nicht nur die allgemeine 
Richtung der Zeit, kriegerische oder sonstige politische Ereignisse und Verände- 
rungen oder andere Katastrophen, sondern insbesondere der jeweilige Wandel in 
Wert und Umfang des Grundeigenthumes, in der jeweiligen Entlohnung geleisteter 
Dienste oder in der Art der Belohnung erworbener Verdienste , in der jeweiligen 
Bentabilität der verschiedenen Gewerbs- und Handelsthätigkeiten, und die jeweilig 
wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen. 

Bei dem innigen Zusammenhang, in welchem die in die Geschichte der 
Familien so tief eingreifende Theilbarkeit oder üntheilbarkeit , volle Freiheit oder 
Beschränkung des Grundeigenthumes mit dem Stande der jeweiligen Gesetzgebung 
steht und bei dem so wesentlichen Einfluss der Gesetzgebung auf die ganze wirt- 
schaftliche Existenz müssen wir aber zunächst auch ein wenig der vielgeschmähten 
Juristen gedenken, wenn wir das bunte Durcheinand der mit dem Laufe der ver- 
schiedenen Jahrhunderte am Auge des Genealogen vorüberziehenden Geschlechter 
entwirren wollen. 

Ich will nun einen bescheidenen Versuch wagen, in das kaleidoskopartige Bild 
der Einwanderung und des häufigen Geschlechterwechsels einigermaßen System 
und Ordnung zu bringen; allerdings ein ungeheuerliches Beginnen, dessen Ver- 
messenheit mir selbst am besten bewusst ist. 

Dazu muss ich aber ersuchen, für kurze Zeit einige uns sozusagen bereits in 
Fleisch und Blut übergegangene Vorstellungen gänzlich über Bord zu werfen, 
nämlich jene über Herrschaft oder Großgrundbesitz, über Lehen und Fideicommisse, 
vor allem aber jene über Pfand- und Erbrecht. 

U. Das Sonderrecht in NiederSsterreieh. 

Der heutige Großgrundbesitz, d. h. die wirklich umfangreicheren Güter des- 
selben, sind zumeist ein erst während der jüngsten zweihundert Jahre aus mehreren 
einzehien Gütern und Überlandgründen zusammengeschweißter Besitz, der grundver- 
schieden ist von dem einstigen, nunmehr dem ganzen den Namen gebenden Hauptgute. 

Das Lehen und das Lehenrecht, welche ja die Basis des ganzen wirtschaft- 
lichen Lebens des eigentlichen Mittelalters bildeten, verlieren desto mehr an Be- 
deutung, je weiter wir uns vom Mittelalter entfernen; ja, da in späterer Zeit die 
Lehenbarkeit auch ganz oder zum Theile abgelöst wurde, so finden wir zuletzt bei 



— 131 - 

manehen HerrschafteD nur mehr das Landgericht, das alte, d. h. den alten Theil 
eines Schlosses qnd das Stammgut oder auch nur einen Theil der dazu gehörigen 
Grundstücke als Lehen, das übrige als lehenfreies Eigenthum. 

Theils um die niederösterreichischen Stände für die Bewilligung von Steuern, 
Krie^zuschlägen, Vorschüssen zu Kriegszwecken etc. geftigiger zu machen, theils 
in Anerkennung ihrer materiellen Opferbereitwilligkeit, haben bereits Kaiser Maxi- 
milian I., dessen Venetianerkriege bekanntlich große Summen verschlangen, am 
Sonntag quasimodogeniti 1499 und sodann in den Jahren 1509 und 1518, Fer- 
dinand L 1528, Maximilian II. 1566 und Eudolf IL 1583 und 1585 den nieder- 
österreichischen Ständen als solchen für ihre Mitglieder besondere Lehengnaden 
ertheilt und die bereits ertheilten bestätigt oder denselben neue hinzugefügt, und so 
successive die Vertestierung oder den Verkauf lehenbarer Güter und Liegenschaften 
an Kinder, Geschlechts- und später auch an andere Verwandte, endlich sogar an 
niederösterreichische Stände , d. i. Mitglieder niederösterreichischer ständischer 
Familien, gestattet. Nur vom Heimfalle bedrohte Güter konnten auch ferner ohne 
specielle Bewilligung nicht vertestiert werden. 

Ferdinand HI. und Leopold I. haben nun mit ihren Bescripten vom 12. Mai 
1640 und 4. November 1658 nicht bloß alle diese Lehengnaden neuerlich bestätigt, 
sondern denselben noch die weitere Gnade beigefügt, dass in Hinkunft beim Ver- 
kaufe landesfürstlicher Lehen ein Oonsens zum Verkaufe überhaupt gänzUch erlassen 
werde, insofeme der Verkäufer nicht der letzte seines Stammes ist und insoferne 
er dem Käufer die gehörige Aufsandung ertheilt und der Käufer selbst eine lehens- 
fähige Person ist, gegen dessen Persönlichkeit keine speciellen individuellen Bedenken 
vorliegen; es konnten also nunmehr Lehen auch an nicht ständische Personen ver- 
kauft werden und war das Lehen schon seit geraumer Zeit nur noch ein immer 
mehr eingeschränktes Hindernis für den Verkehr lehenmäßigen Eigenthums, so 
hörte es endlich gänzlich auf, ein solches zu bilden. 

Die Fideicommisse hatten vor ihrer endgiltigen Errichtung erst manche Phase 
durchzumachen, wovon später die Bede sem wird. 

Weit wichtiger für die Genealogie sind die Abweichungen der früheren Gesetz- 
gebung von den Bestimmungen des heutigen a. b. G. B. hinsichtlich der Gemein- 
schaft des Eigenthums unbeweglicher Sachen und hinsichtlich des Pfandrechtes. 

Während die Theilung des EigenChums an unbeweglichen gemeinsamen Sachen 
jetzt nur eine ideelle nach Hälften, Drittheilen und beUebig kleinen Antheilen sein 
kann, war früher die physische Theilung unter Fortdauer der Gemeinsamkeit des 
Ganzen zulässig. So hat z. B. der 1600 verstorbene Tuchhändler Anton Zweckh 
sein allen Wienern wohlbekanntes Eckhaus „zu den drei Husaren" am Graben- 
Kohlmarkt derart vertestiert, dass seine Schwester die gegen den Graben gewendete 
Seite und eine andere Verwandte die gegen den Kohlmarkt gewendete Seite dieses 
Hauses zu erhalten hatte, und die Töchter des niederösterreichischen Begiments- 
rathes Straßer v. Gleyss, Frau v. Gienger und Frau v. Geyer, besaßen eine Zeit 
lang die vom Vater ererbte Herrschaft Gleyss zu gleichen Theilen, jedoch physisch 
bis ins kleinste Detail derart getheilt, dass sogar die jeder gehörige Hälfte des 
Gartens durch eine von einem Lusthause zu einem gegenüberstehenden Baum 
gezogene Leine von der anderen getrennt wurde. 



— 132 — 

Das einstige Pfandrecht dagegen gewährte dem Gläubiger nicht wie heute bloß 
eine Hypothek zur Sicherstellung des Gapitales und der Yon diesem abgesondert zu 
entrichtenden Zinsen, sondern, falls nicht andere specielle Vereinbarungen getroffen 
worden waren, die Innehabung, d. i. Besitz und Genuss des als Pfand bestellten 
Gutes und seines Erträgnisses bis zur gänzlichen Begleichung der Schuld und Zinsen 
aus dem Erträgnisse oder bis zur Lösung durch Tilgung der Schuld und Zinsen 
in anderer Weise oder durch Bestellung eines anderen Pfandes an Stelle des 
bisherigen. 

Ich bitte dies wegen der im 16. und 17. Jahrhundert so häufigen Verpftn- 
dung landesftirstlicher Göter oder dem Landesftrsten heimgefallener Lehen sowie 
wegen der Befriedigung der Witwen mit ihren Ansprüchen auf ihr Heiratsgut oder 
mit ihren den Gatten vorgestreckten Darlehen besonders im Auge zu behalten; die 
Schwierigkeiten, welche dem berühmten Geschlechte der Kuenring bezüglich 
Seefeld diesfalls durch die Habgier und Leidenschaft der Sybilla v. Kuenring, 
geb. y. Fugger, erwuchsen, können i in letzterer Bichtung ein lehrreiches Bei- 
spiel bieten. 

Am schwierigsten aber vermögen wir uns in das frühere Erbrecht oder, 
correcter gesagt, in die früheren Erbrechte zu finden, da es bis zur Einftkhmng 
des a. b. G. B. gleichzeitig deren zwei und noch dazu grundverschiedene neben- 
einander in Geltung gab. 

Erstens jenes des im wesentlichen dem heutigen ähnlichen und daher keiner 
weiteren Erörterung bedürfenden kaiserlichen oder gemeinen Rechtes, nach welchem 
bei dem Hofmarschairschen Gerichte, der niederösterreichischen Regierung, insofeme 
sie im eigenen Jurisdictionskreise und nicht als obere Instanz des Landmarschall- 
schen Gerichtes auftrat, bei der Universität und den Stadtgerichten judiciert wurde, 
und welchem, wenn es sich nicht um eine landtäfliche Liegenschaft handelte, auch 
die höchsten Adelspersonen und Würdenträger unterworfen waren, wenn sie nicht 
einer niederösterreichischen ständischen Familie angehörten. 

Zweitens jenes der „niederösterreichischen Landsbräuch", welches bei dem 
niederösterreichischen Landmarschairschen Gerichte in Anwendung kam und dem 
daher die sämmtlichen Mitglieder ständischer Familien an sich und andere Eigen- 
thümer landtäf lieber Liegenschaften in Ansehung derselben unterworfen waren. 

Diese vor Recipierung des römischen und des gemeinen Rechtes offenbar aus 
altem Gewohnheitsrechte hervorgegangenen niederösterreichischen Landsbräuche, 
deren Erörterung hinsichtlich des sehr complicierten Erbrechtes nach Geschwistern 
und Seitenverwandten hier zu weit führen würde, unterscheiden zunächst zwischen 
sogenannten Stammgütern und frei vererblichen Gütern, zwischen väterlicher und 
mütterlicher Erbschaft. 

Darnach sind Stammgüter, ohne Rücksicht ob Lehen oder lehenfrei, jene 
Güter, welche sich seit unvordenklichen Zeiten im Besitze des Geschlechtes befinden, 
oder später mit landesfürstlicher, rücksichtlich behördlicher Genehmigung, sei es 
durch den Erwerber oder einen späteren Eigenthümer bei Lebzeiten oder testamen- 
tarisch, oder sei e» durch einen Familienbeschluss, ausdrücklich als Stammgut 
erklärt wurden. 



— 133 — 

Infolge der bereits erwähnten physischen Theiibarkeit unbeweglicher Sachen 
mussten diese StammgQter keineswegs der Primogenitur folgend oder nur Oberhaupt an 
einen einzigen Sohn vererbt werden, sondern konnten im Wege der testamentarischen 
oder der gesetzlichen Erbfolge, selbst zu ungleichen Theilen, gemeinsames Eigenthum 
mehrerer Personen werden, nur mussten dieselben männlichen Geschlechtes und 
des Namens und Stammes sein. 

Töchter konnten auf solche Stammgüter nur im Falle des gänzlichen Erlöschens 
des Mannesstammes des Gesammtgeschlechtes, und auch da nur unter gewissen 
Voraussetzungen, Anspruch erheben. 

Dagegen konnten auch Stammgüter ganz oder auch nur zum Theile, aber nur 
unbeschadet des Einstandsrechtes, von welchem dann sogleich die Bede sein soll, 
verkauft werden. 

Hinsichtlich der nicht als Stammgut qualificierten Güter und des beweglichen 
Vermögens konnte jedermann bei Lebzeiten oder mittelst letztwilliger Anordnung 
beliebig verfügen. 

Kommt es jedoch zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge, so unterscheidet 
diese nach Landsbrauch zwischen Vater und Mutter. 

Während in das väterliche Vermögen nur der Sohn, oder bei Vorhandensein 
mehrerer Söhne nur die vom Vater noch nicht bei Lebzeiten abgefertigten Söhne, 
in Ermanglung noch unabgefertigter Söhne aber auch die bereits abgefertigten Söhne, 
und zwar zu gleichen Theilen als Erben eintreten — haben die Töchter nach dem 
Vater nur in gänzlicher Ermanglung männlicher Nachkommenschaft des Erblassers 
ein Erbrecht. 

Nach der Mutter hingegen, auch Güter inbegriffen, erben Söhne und Töchter 
zu vollkommen gleichen Theilen. 

Einen Pflichttheil kennen die Landsbräuche überhaupt nicht, dessen Stelle 
vertritt der Anspruch des Ausgeschlossenen an die Erben auf eine dem Stande und 
Vermögen entsprechende Sustentation und bei unverehelichten Töchtern nebstdem auf 
die übliche Aussteuer im Falle späterer VereheUchung. 

Das bereits erwähnte Einstandsrecht ist eine dem Vorkaufe ähnliche Institution, 
welche die niederösterreichischen Landsbräuche zu Gunsten aller, auch der entfernt 
verwandten Mannspersonen eines Geschlechtes, d. h. nur den Verwandten des Namens 
und Stammes einräumte, falls ein Stammgut oder ein Theil desselben verkauft 
werden wollte, und es konnte demnach ein Stammgut oder Theil desselben nur in 
dem Falle käuflich in das Eigenthum eines nicht Namens- und Stammesgenossen 
des Geschlechtes gelangen, wenn keiner der Namens- und Stammesgenossen von dem 
ihm zustehenden Einstandsrechte Gebrauch gemacht hatte. 

Ein gleiches Einstandsrecht wie die Namens- und Stammesgenossen auf Stamm- 
güter des Geschlechtes hatten aber, sei es nach Landsbrauch, altem Gewohnheits- 
rechte oder mir unbekannten Privilegien, die niederösterreichisehen Landstände auf 
Stammgüter jedoch erst nach den Namens- und Stammesgenossen, auf alle anderen 
landtäflichen Güter oder Liegenschaften in Niederösterreich aber überhaupt zu Gunsten 
ihrer Mitglieder, so dass derartige Güter und Liegenschaften durch nicht ständische 



- 134 — 

Personen nur unter der Voraussetzung käuflich erworben werden konnten, dass weder 
die Stände als Corporation, noch ein einzelnes Mitglied einer niederösterreicbischen 
ständischen Familie von diesem Einstandsrechte Gebrauch gemacht hatten. 

Dieses Einstandsrecht der niederösterreichischen Stände, gewöhnlich Landmanns- 
einstand genannt, scheint aber in der Praxis dem Verkaufe von Gütern, namentlich 
kleinerer Edelsitze oder Höfe keineswegs so im Wege gestanden zu sein, als es 
aussieht, ja vom Beginne des 17. Jahrhunderts an strotzen die Archivprotokolle des 
Ministeriums des Innern von kaiserlichen Begnadungen, womit verschiedenen Personen 
hinsichtlich einzelner Güter oder auch allgemein die Eiemption gegen den Landmanns- 
einstand ertheilt wird; so 1623 dem Niklas Gurland wegen des Gutes Englstein 
oder dem Mathias Pino wegen eines Dorfes Kagran oder dgl, oder 1649 dem 
Johann Baptist Suttinger und dem Adolf v. Lempruch wegen der bereits im Besitz 
habenden oder aller in Hinkunft erwerbenden Güter und vielen anderen. 

Endlieh komme ich zur eigentlichen Sache und möchte nur noch hervorheben, 
dass alles, was ich sage, ausschließlieh auf den engen Baum von Niederösterreich 
und Wien zu beziehen ist, und daher die ältesten und vornehmsten Adelsgeschlechter, 
welche in diesem Baume gehaust haben und noch derzeit hausen, hier nicht nach 
ihrer Geschichte und Vergangenheit an sich, sondern lediglich von dem Zeitpunkte 
ihres Auftretens in Niederösterreich an ins Auge gefasst werden dürfen. 

UI. Die Einwanderang zar Zeit der Babenberger und der Belehnung der 
Habsburger mit NiederSsterreich. 

Es ist allerdings wahrscheinlich, dass Niederösterreich bei der Zurückdrängung 
der Magyaren nicht vollkommen menschenleer angetroffen wurde, allein diese offenbar 
in tiefster Hörigkeit lebenden Überbleibsel einst hier gehaust habender Völker und 
Stämme kommen ftkr den Genealogen gewiss nicht in Betracht. 

Alles was unter der Herrschaft der Babenberger entstand, ist zweifellos durch 
ihnen aus ihrer Heimat, also aus Bayern und Franken gefolgte Herren, Ministerialen 
und Mannen, oder von dort nach Niederösterreieh berufene Colonisten, theilweise 
durch Naehzug aus dem bereits früher von Bayern aus eultivierten Oberösterreich 
entstanden und wurde die ganze Babenberg'sehe Zeit jedenfalls ausschließlich von 
der bajuvariseh- fränkischen Einwanderung beherrscht. 

Schon in der frühesten Babenberger Zeit zeigen sich aber neben der allge- 
meinen in Hinkunft durch die verschiedensten Umstände beeinflussten und daher 
qualitativ sehr variablen Einwanderung die ersten Spuren einer zwar beschränkten 
aber ununterbrochenen stillen Einwanderung, welche unabhängig von der allgemeinen 
gleichzeitig neben dieser einhergeht und welche wir als schleichende Einwanderung 
bezeichnen wollen. Diese schleichende Einwanderung, welcher wir in späterer Zeit 
bei der kaiseriiehen Niederlage und dem Beiehshofrathe abermals begegnen und die 
dort auch quantitativ so wichtig wird, unterscheidet sich von der allgemeinen dadurch, 
dass sie ununterbrochen eine dem Beruf nach homogen bleibende und daher auch 
eine sowohl der Zahl als der Urheimat nach eng begrenzte Anzahl von Einwanderern 
nach Niederösterreich führt. 



— 135 - 

d) Ich meine hier zunächst das durch die niederösterreichischen Besitzungen 
der bayrischen Hochstifter Passau und Freising veranlasste Erscheinen ihrer eigenen 
Wirtschafts- und Aufsichtsorgane, welche uns in ihren Pflegern nebst den vielen 
unbekannt gebliebenen so manche bekannt gewordenen Namen ins Land bringen, 
wie z. B. : Anfang, Beerwang, Stiebar, Stieler v. Bosenegg, Orelli, Fuggingen etc. 
(Noch heute sind große Grundcomplexe z. B. in Greifenstein- Altenberg g r u n d - 
bücherlich dreißig alt-passauischen Unterthanen zugeschrieben). 

b) Von den Ihnen ohnehin wohlbekannten Dynasten und Ministerialen der 
Babenberger brauchen wir mit Bücksicht auf ihre zweifellos bajuvarisch-fränkische 
Abstammung nicht weiter zu sprechen. 

Nur das Eine möchte ich hervorheben, dass das bereits damals mit Ortschaften 
dicht besäte Land, namentlich das sogenannte Flachland, nicht nur eine große 
Anzahl seither verloren gegangener Burgen aufgewiesen haben mag, sondern dass 
sich selbst in den kleinsten Dörfern oder deren unmittelbarer Nähe einzelne, in 
größeren Orten sogar mehrere befestigte Häuser oder Höfe befunden haben mögen, 
worin die kleinsten Ministerialen und Milites, denen wir als Zeugen begegnen, 
gehaust haben dürften. 

In dieser Annahme bestärken mich einerseits die im 15. Jahrhundert so oft 
urkundlich erwähnten öden Burgstalle und Brandstätten, andererseits die später so 
häufigen, theilweise noch heute existierenden kleinen Edelsitze und Freihöfe, wie 
z. B. noch heute drei in Grinzing, zwei in Nussdorf, der Trumbeihof in Stockerau, 
der Isperer Hof in Melk und viele andere. 

c) Es ist wohl anzunehmen, dass die Vereinigung der Steiermark mit Nieder- 
österreich und die zeitweilige Herrschaft Pfemysl Ottokars ebenso manches Element 
aus Steiermark und den Ländern der böhmischen Erone vorübergehend nach Nieder- 
österreich brachten, als gewiss auch dem erlauchten Hause Habsburg aus dessen Heimat 
so manche hierher gefolgt sind, allein wenn wir von den bekannten Wallseem abstra- 
hieren, so können wir im Lande keine namhaften Spuren solcher Einwanderer finden. 

Es ist bekannt, dass während der großen Ministerialen- Aufstände, des Inter- 
regnums und der Herrschaft Pfemysl-Ottokars, dessen eifrigste Parteigänger nach 
seinem Sturze vielleicht auch nach Böhmen oder Ungarn geflohen sein mögen, 
sowohl die mächtigsten der österreichischen Geschlechter als auch die kleinen 
Ministerialen derart gelichtet wurden, dass nur mehr ein Bruchtheil derselben in 
die Zeit der ersten Habsburger hinüberfolgt. 



XV. Die Eiawanderang Tom Beginne des 14. bis zum Beginne des 

16. Jahrhunderts. 

1. Wir gelangen nun zu der fiir den niederösterreichischen Genealogen 
schwierigsten und bösesten Zeit bis zum Beginne des 16. Jahrhunderts. 

Sie ist schwierig a) weil sich in derselben die Verwandlung des alten reinen 
Lehenstaates in den modernen Staat allmählich vorbereitet, h) weil in dieser Zeit die 
Umgestaltung der alten Landherren mit ihren bald in Tulln, bald in Trübensee oder 
anderen Orten tagenden Landtagen, von denen wir eigentlich so viel wie nichts 



— 136 — 

wissen, in die organisierten niederösterreichischen Landstände sich Yolizieht und c) die 
ersten Keime zur modernen Bechtspflege und dem späteren Beamtenthum im engeren 
Sinne ansetzen, sie ist aber böse, weil d) in dieser Zeit die Pergament-Urkunden 
mit ihren unzähligen Zeugen successive durch die von weit weniger Personen 
bezeugten Papier-Urkunden verdrängt werden, e) weil die noch erhaltenen Testa- 
mente nur bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts zurückreichen und f) weil uns 
Landesarchiv und Localgeschichte hinsichtlich dieses Zeitraumes noch sehr im 
Stiche lassen, die neuestens durch Luschin, Ghorinsky und Mottloch so sehr geför- 
derte niederösterreichische Bechtsgeschichte nicht bis über das Ende des 16. Jahr- 
hunderts zurückgedrungen ist und die niederösterreichische Verwaltungsgeschichte 
bisher nur sehr bescheidene Anftnge aufzuweisen hat. 

2. Der Umstand, dass sich im 14. und 15. Jahrhundert der Übergang von 
der reinen Naturalwirtschaft zur späteren Geldwirtschaft vorbereitet und größten- 
theils bereits vollzieht, die beständigen Klagen über schlechte Münzung und den 
daraus erwachsenden Nachtheil, die ioS 15. Jahrhundert urkundlich so häufig vor- 
kommenden Verkaufe oder Verpfändungen von Zehenten oder einzehien Unterthanen, 
welche ja bekanntlich ein wichtiger Bestandtheil des mittelalterlichen Gutsbesitzes 
waren, der häufige Verkauf oder Abverkauf kleinerer Güter oder einzelner Sitze 
und Höfe, sowie die häufige Ausstellung von Schuldscheinen, bei welchen nur zu 
oft die bekannten oder älteren Namen als jene der Verkäufer und Schuldner, die 
unbekannten und neueren Namen als die der Käufer und Gläubiger erscheinen, 
legen uns die Vermuthung nahe, dass der niederösterreichische Landadel, insbesondere 
der minderbemittelte Kleinadel während des 14., 15. und der ersten Hälfte des 16. Jahr- 
hunderts in hohem Grade mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. 

Zum großen Theile diese finanziellen Schwierigkeiten und nicht lediglich 
Qrenzfehden, Hussiteneinfölle, die bekannten Vormundschaftsstreitigkeiten, Geräunne 
oder Seuchen mögen die Schuld tragen, wenn nur wenige der mittelalterlichen 
Adelsgeschlechter diese Jahrhunderte überlebten und wenn wir um die Wende zum 
17. Jahrhundert fast ausnahmslos erst nach der Zeit der Babenberger auftauchenden 
Namen begegnen. Die berühmten Kuenringe waren bei ihrem Aussterben einer 
wirtschaftlichen Katastrophe nahe, und Walpersdorf, das dem Hans Ulrich v. 
Ludmanstorf gehörige Ludmanstorf'sche Stammgut wird anno 1576 cridamäßig 
veräußert. 

Ich vermochte während des 14. und 15. Jahrhunderts nur das frühzeitige 
Auftreten später sehr bekannter und verbreiteter Geschlechter, wie der einheimischen 
Puechaim, der wegen ihres zahlreichen Güterbesitzes und insbesondere häufigen 
Güterwechsels merkwürdigen, erst um das Jahr 1800 erloschenen Puiger v. Puige, 
der Geyer v. Osterburg, der Schallenberg und anderer und der Einwanderung der 
bürgerlich aus Bayern gekommenen Eitzing, nur um die Mitte des 15. Jahrhunderts 
die Ankunft einiger oberösterreichiseher Adelsgeschlechter, als der Loosenstein, 
Köllnpeckh, Salburg etc. zu beobachten. 

Außerdem kommen, jedoch zumeist erst in der Zeit Friedrich IIL und Maxi- 
milian I., einige Steierer und Innerösterreicher ins Land, wie z. B. Kressling, 
Rambschüssl, Bottal, Brenner, Prueschenk, Neudegg, Tschernembl, Auersperg etc. 



— 137 - 

Obgleich auch diese Zeit gewiss nicht ohne häufige Einwanderung, konnte ich doch 
eine solche in größerem Maßstabe oder bemerkenswerter Weise nicht constatieren. 

Vom 15. Jahrhundert an werden aber filr Einwanderung, sowie für Empor- 
kommen von Familien die Städte, die kleinen Edelsitze und Edel- oder Freihöfe 
weitaus lehrreicher und interessanter, als die mächtigen Adelsburgen und Schlösser. 

Während die Städte Stein und Krems mit daselbst sich entwickelnder Wasser- 
mauth und Schlfisselamt, aus welchen fortan neue bekannte Namen hervorgehen, 
femer Wiener-Neustadt und etwas später aber am mächtigsten Wien stetig an 
Bedeutung gewinnen und ununterbrochen neue, dem Genealogen greifbar werdende 
Familien vor seine Lupe bringen, treten uns nun aus den unzähligen kleinen Edel- 
sitzen und ländlichen Freihöfen zahlreiche Familiennamen entgegen, welche entweder 
direct von einem Orte hergeleitet sind, wie z. B. Paltemdorfer, Vellapruner, oder 
deren Familiennamen ein Ortsname beigefügt ist, wie z. B. Federl von Tribus- 
winkel, oder welche, wie z. B. Maroltinger oder Matseber, einen vom Orte ganz 
unabhängigen Namen führen. 

Wir wissen aber auch, dass im 15. und 16. Jahrhundert nicht nur Land- 
edelleute Häuser in Wien, sondern noch häufiger wohlhabende Wiener Bürger- 
familien ländliche Edelsitze oder Höfe erwarben. So gehört die im 12. Jahrhundert 
noch unter dem Namen ab quinque ecclesiis gelesene Wiener Bürgerfamilie Fünf- 
kirchen im 15. Jahrhundert bereits lange dem ständischen Adel an,'während andere, 
wie z. B. Kuefstein, zu Beginn des 15. Jahrhunderts nahezu gleichzeitig als begütert 
und in der bürgerlichen Magistratur Wiens auftreten. Besonders typisch in dieser 
Hinsicht sind die im 16. Jahrhundert lebenden bekannten Eyseler, welche, eine 
Wiener Bürgerfamilie, das Gut oder einen Hof zu Ober-Lanzendorf besaßen, deren 
Mitglieder insgesammt Bürger waren, sich abwechsehid alle Eyseler von, zu oder 
auf Ober-Lanzendorf nennen, obgleich wir gleichzeitig einen von ihnen als Doctor, 
einen anderen als Bau- oder Maurermeister finden, während einzelne, vielleicht auch 
mehrere gemeinsam, Ober-Lanzendorf besaßen. 

Nahezu alle Personen rücksichtlich Familien der erwähnten Art gehörten aber 
laut der später angelegten ständischen Matrikeln der niederösterr. Landstandschaft an, 
waren jedoch mit dem Ende des 16. Jahrhunderts bereits wieder zum größten 
Theile erloschen oder, wie es heißt, „abgangen im Land*". 

Bei einzehien dieser Familien lässt sich die Identität mit Geschlechtern der 
Ministerialen oder der Milites, bei anderen das Herkommen aus der Wiener 
Bürgerschaft, bei der Mehrzahl aber weder das eine noch das andere nachweisen 
oder wenigstens vermuthen. Fragt man aber weniger um Herkunft als um Gegenwart, 
so war bei manchen dieser Familien ein gleichzeitiger oder vielleicht auch ein in 
den Personen abwechselnder Dualismus von adelig und bürgerlich im modernen 
Sinne dieser beiden Ausdrücke nicht unwahrscheinlich. 

Wenn wir die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere 
des 15., dann des 16. und theilweise auch noch des 17. Jahrhunderts und das 
Emporkommen in dieser Periode auftauchender Personen und Familien richtig 
erfassen und gar vollends verstehen wollen, so dürfen wir uns nicht allzu ängstlich 
an den BegriflF des sogenannten Uradels oder an einen pergamentenen Adelsbrief 
mit eingemaltem Wappen klammern. 



— 138 — 

Wer in dieser Zeit adelige Bildung und Sitten hatte, wer sich kraft seines 
Grundbesitzes oder seines Amtes adeliger Lebensweise und adeliger Vorrechte erfreute, 
wurde auch als adelig angesehen und in jenen Fällen, wo dies allein zur Aufnahme 
in die Landstandschaft oder zur selbständigen gutsherrlichen Verwaltung und Aus- 
übung von Gerichtsbarkeit nicht mehr genügte, wurde das Pergament durch ver- 
wandtschaftliche Beziehungen, im 17. Jahrhundert aber mit Vorliebe durch Eecoman- 
dation oder ein einer Adelsbestätigung ähnliches Empfehlungsschreiben eines weltlichen 
oder geistlichen hohen Herrn hinlänglich ersetzt. 

Ja auch in den Begriffen der Standesmäßigkeit oder gar der Ebenbürtigkeit 
bei Eheschließungen scheint man im 15., 16. und 17. Jahrhundert weit weniger 
streng gewesen zu sein, als in dem nachfolgenden 18. Jahrhundert. 

Da nun die niederösterr. Stände bei der Aufnahme neuer Mitglieder wegen der 
Gültbeiträge und Verwaltung, namentlich bei Pfandinhabern oder selbständigen Ver- 
waltern größerer Güter und bei den Eigenthümern landtäflicher Edelsitze imd Höfe, 
ungeachtet des Principes, weit mehr Rücksicht auf Gülten und Steuereinbringung, 
als auf die Adelsqualification des Aufnahmscandidaten und die Möglichkeit ihrer 
einstigen genealogischen Überprüfung nahmen, ist es klar, dass uns auch die 
niederösterreichischen Landesmatrikel kein genügendes Substrat zur genauen Fest- 
stellung des Herkommens von Personen und Familien erwähnter Zeit und Art zu 
bieten vermag. 

Wohl aber gestatten die in der Landesmatrikel vorkommenden Namen den 
Schluss, dass mit Ausnahme ganz weniger hinzugekommener Bayern, Oberösterreicher 
und Steirer oder Krainer, die gesammten niederösterr. Stände des 15. und 16. Jahr- 
hunderts keine Neu-Einwanderer, sondern längst in Niederösterreieh heimisch waren. 

Mag auch entlang der beiden Thayaufer ein reger Verkehr der beiderseitigen 
Grenznachbarn stattgefunden haben und finden sich auch bei einzelnen Geschlechtern 
Wechselheiraten niederösterreichischer und mährischer Geschlechter, wie zwischen 
Loosenstein und Boscowitz v. Öernahor, so war doch die Ankunft einzelner böhmischer 
oder mährischer Geschlechter, wie Spanofsky v. Lissau, Maraschky v. Noskau oder 
der aus Iglau stammenden Kaufmannsfamilie Stubick v. Königstein von so geringer 
Bedeutung, dass vor Ende des 17. Jahrhunderts oder vor dem Florieren der böhmischen 
rücksichtlich vereinigten Hofkanzlei von böhmisch - mährischen Einwanderern im 
eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann. 

Die zahllosen Bierleutgeber, Häringer u. dgl, wie überhaupt die unteren Schichten 
der Wiener Bevölkerung dürften sich, wie auch analog bis zum 19. Jahrhundert, 
aus dem Tullnerfelde, dem sogenannten Flachlande der Viertel unter- Wienerwald 
und Unter-Manhartsberg, aus den südlichen Theilen Mährens, oder auf der Donau 
herabschwimmend aus dem oberösterreichischen Mühlviertel oder der Gegend von 
Passau und Begensburg ergänzt haben. 

Nach dem Gesagten können wir also noch das ganze 14. und 15. Jahrhundert 
mit Inbegriff der ßegierungszeit Friedrich III. und Maximilian I. und noch eines 
Theiles^des 16. Jahrhunderts, der Periode der bajuvarisch-fränkischen Einwanderung 
zuzählen oder wenigstens, ohne wesentliche Änderung des Charakters, derselben 
anreihen. 



-^ 



— 139 — 

So gewaltig auch die Begierungen Friedrich III. und Maximilian I. in die 
politische und in die Oulturgeschichte eingreifen und so grundlegend f&r späteres 
Einwandern und Emporkommen von Familien, neben der bereits frfiher gegründeten 
Universität Wien, die durch Maximilian mit Privilegium vom 18. Jänner 1494 ins 
Leben gerufene sogenannte kaiserliche Niederlage der Handelsleute und die von ihm 
im Jahre 1501 angeordnete Errichtung oder, wie es hieß, Aufrichtung einer niederösterr. 
Begierung (Begiment), einer niederösterr. Kammer und des Hofrathes in Hinkunft auch 
wurden, macht sich die Wirkung dieser Institutionen für den Genealogen dennoch 
erst nach ihrer Ausbildung und Entwicklung unter Ferdinand I. bemerkbar. 

Mit der Begierung Ferdinand L, welche der Anfang eines für die Genealogen 
vielleicht noch wichtigeren Zeitraumes als jener Karl VI. und Maria Theresiens ist, 
beginnt für Einwanderungen und Emporkommen von Familien eine neue, von der 
bisherigen grundverschiedene Periode, ein Zuströmen neuer, ihrem Wesen nach 
bisher unbekannter Elemente, welches, durch concrete Ursachen hervorgerufen, 
wenngleich verschieden, so doch stets nach einem der Ursache entsprechenden 
System erfolgt, und welches sich von der diesfalls im 18. und 19. Jahrhundert 
bemerkbaren Vielseitigkeit und Unordnung vortheilhaft unterscheidet. 

Wir können also mit einigen Abschweifungen in der Begierungszeit Ferdinand n. 
und Leopold I. den Zeitraum vom Begierungsantritte Ferdinand I. bis nach der 
zweiten TOrkenbelagerung Wiens oder ungefähr der Mitte des 16. Jahrhunderts 
bis zum Ende des 17. Jahrhunderts viel fester und kürzer zusammenfassen und 
Periode der innerösterreichisch-schwäbisch-italienischen Einwanderung, neben welcher 
sich die bayerische, diese jedoch in weitaus untergeordneter Bedeutung als bisher 
fortsetzt, das 18. Jahrhundert dagegen als die Periode einer sozusagen bunten 
Einwanderung bezeichnen. 

Vor allem gelangt Ferdinand I. infolge seiner Heirat zur böhmischen und 
zur ungarischen Krone. 

Während die Erlangung der ersteren vorläufig fQr die niederösterreichische 
Genealogie noch ohne Belang bleibt, fördert die Erlangung der letzteren alsbald eine 
sehr belangreiche und merkwürdige Erscheinung zu Tage, welche man in Bezug auf 
Niederösterreich charakteristisch als genealogische Umgehungstaktik bezeichnen könnte. 

Die kaiserlichen Heere unter Georg von Brandeis und unter Boggendorf kämpfen 
gegen die Türken und die ungarischen Gegner Ferdinands, ohne dass sie über den 
westlichen Theil Ungarns und über Ober -Ungarn hmaus erobernd vorzudringen 
vermögen und müssen dort fortan erhalten werden, um das im kaiserlichen Besitz 
Gebliebene, insbesondere den oberungarischen Bergbau und die Münze zu behaupten 
und zu schützen. 

Aus der sehr ausführlichen Geschichtsschreibung jener Zeit, welche insbesondere 
von den an der Fortdauer der ungarischen Wirren interessierten Venetianern herrührt, 
ferner aus den auszugsweise zusammengestellten Protokollen des Hof kriegsrathes geht 
hervor, dass sich zahkeiche junge Adelige aus Schwaben, aus der Pfalz, aus den 
Bheinlanden, ja selbst einige Niederländer als Fähnriche oder Officiere in den 
kaiserlichen Söldnerheeren befanden und in den kaiserlichen Ländern zurückblieben, 
obwohl uns diesfalls nähere Details mangeln. 



— 140 — 

Aber auch der Bergbau und die Münze in Ober- Ungarn müssen fortbetrieben, 
muthmaßlich auch zum großen Theile neu organisiert und in oberster Linie von 
Wien ans geleitet werden, und ebenso muss aller Nachschub für Verpflegung und 
Ergänzung der kaiserlichen Truppen oder an nöthigem Kriegsmaterial von Österreich 
aus erfolgen und veranlasst Wolzogen, zunächst wegen Beschleunigung des Nachrichten- 
dienstes, zur Errichtung richtiger Erfindung der Post auf der von Wien nach Easchau 
and Neusohl fiihrenden Hauptroute über Brück a./d. Leitha, Hainburg, Pressburg 
m)d Tymau. 

Auf diese Art sind in Ober-Ungarn zeitweihg förmliche deutsche Colonien 
entstanden und scheint hierbei das Montanwesen eine besonders hervorragende 
Bolle gespielt zu haben, da sich in den ungarischen Bergstädten und in der Zips 
nicht nur zahlreiche deutsche Familien bis in die neueste Zeit erhalten haben, 
sondern ein Einblick in den ungarischen Amts-Schematismus im Status der Montan- 
and Münzämter auch noch heute Namen deutscher Provenienz in diesem Berufs- 
zweige bezeugt, während die bekannten Familien der Tudor und der Barone 
FiHcher von Nagy-Szalathnya längst in den ungarischen Großgrundbesitz über- 
gegangen sind. 

Ein großer Theil der auf eine der erwähnten Arten, muthmaßlich zumeist aus 
HOd- and Westdeutschland, nach Ober -Ungarn gekommenen Personen oder ihre 
Nachkommen wanderten aber nach Niederösterreich, insbesonders nach Wien 
zarOek. 

Ich erwähne diesfalls als typisch die bekannten, anscheinend aus der schwäbischen 
Grafschaft Wolfsegg stammenden Henckel v. Donnersmark, von welchen Sebastian, 
kaiserlicher Einnehmer in Eremnitz als Mitghed des inneren Bathes in Wien und 
Pfand oder als Bestand-Inhaber des Waghauses in Wien, anno 1602 und bald darauf 
[jftzarus, Herr auf Beuthen, Oderberg und Gföhl, als Mitglied -des Rathes in Wien 
nnd Inhaber des Eupfer - Stadls daselbst, anno 1624 starb, dann die aus dem an 
der oberösterreichischen Grenze befindlichen Orte Strengberg stammenden Wolzogen, 
«fiäteren Freiherren v. Neuhaus. Die übrigen, an welchen sich das nachweisen 
IfiHHt, sind zumeist kaiserliche Mustermeister, Verpfiegsorgane, Pfenningmeister oder 
Kjfianzorgane. Oberhaupt spielen im 16. Jahrhundert \md in der ersten Hälfte des 
17. Jahrbanderts Mustermeister und fortan die an der ungarischen Grenze stationierten 
InnißigHT und Oberdreißiger in der Genealogie eine große Bolle. Es scheint, dass 
dhr durch die erwähnten Nachschübe und die Einrichtung der Post hervorgerufene 
Htraßenv^ffk^hr die (liegend um Brück a./d. Leitha stark beeinflusste und insbesondere 
uy-.r hrw'k a, d, I^eitha, Wien in genealogische Verbindung mit dem Pressburger 
uufl noch mhhr mit dem Ödenburger Comitat brachte. 

Vm i«t wenigHtens auffallend, dass eine beträchtliche Anzahl angesehener Wiener 
Huryj^r Inni ihrer um das Jahr 1600 publicierten Testamente ihre Gattinnen aus 
tirtif'M a, A. l/jithaoder dfiKsen Umgebung bezogen, wobei insbesondere dieVerwandtschaft 
^li^4 (lifrli^m SUdtHclireiberH Wankher und die in Brück und auch in Wien angesehene 
0tu*rfr/MfÄirUi BOrKorfarnilie Hcholz eine große Rolle spielte und dass sich die ober- 
fcU(/if(*ip:<^ V«jrwttndM(;haft ditiHer Gattinnen insbesondere in die Umgebung des Neusiedler 
•V'^i! otii^r uti^'U Tyrnau znrOck verbreitet oder verschwägert. 



— 141 — 

So kommen aus Seplack und Ödenburg die bald gefreiten Magyar hier alsbald 
in Megri oder Megyer und später meistens ins Französische übersetzten Megier, ferner 
später aus Ödenburg die noch heute blühenden Gischini und wahrscheinhch aus der 
Umgebung des Neusiedler Sees auch die bekannte Kirchenmeisterfamilie von St. Stefan, 
die vielgenannten alten Lackhner nach Niederösterreich. 

Noch bemerkbarer macht sich unter Ferdinand I. die von Kaiser Maximilian ins 
Leben gerufene sogenannte kaiserliche Niederlage, welche den zur selben zugelassenen 
ausländischen Eaufleuten die Genehmigung zur Errichtung einer Niederlage oder einer 
Zweigniederlassung in Wien und gleichzeitig theils das ausschließliche Privilegium 
zur Führung ihrer ausländischen Artikel, theils Zollbegünstigungen oder sonstige 
Handelsfreiheiten und Erleichterungen hinsichtlich hier heimischer Waren gewährt, 
vor allem aber diese Niederläger von der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Wiener 
Magistrates eximiert und der Jurisdiction des HofmarschalFschen Gerichtes, später 
der niederösterreichischen Regierung unterstellt. 

Die Errichtung der kaiserlichen Niederlagen mit ihren Privilegien für die 
Niederläger hat aber, abgesehen von der commerciellen und volkswirtschaftlichen 
Wirkung, auch noch in anderer Richtung große Bedeutung. 

Alsbald erregten die offenbar glänzenden Geschäfte der Niederlagen den Neid 
der heimischen Kauf- und Gewerbsleute. Bereits unter Ferdinand L, noch mehr 
unter seinem Sohne und seinen Enkeln häufen sich die Beschwerden der einheimischen 
Kaufleute über Geschäftsbeeinträchtigung und über die Erlaubnis der Niederläger, 
auch mit hier einheimischen Waren Handel zu treiben, und geben Anlass zu einem 
langwierigen Kriege in der Handelswelt, welcher lebhaft an die Kämpfe der Gewerbe- 
treibenden, der Zuckerbäcker mit den Bäckern in der Gegenwart erinnert. 

Diese Beschwerden und Kämpfe wurden nur dadurch gemildert und nach 
langer Dauer endlich beendet, dass allmählich auch den heimischen Kauf leuten manche 
Handelsbegünstigungen ertheilt und die angesehensten unter ihnen, insbesonders jene, 
welche den Hof zu ihren Kunden zählten, stets häufiger sogar gleich den Niederlägern 
von der Gerichtsbarkeit des Magistrates eximiert und jener des Hofmarschairschen 
Gerichtes, später der Regierung, unterstellt oder, wie es hieß, nach Hofbefreit 
wurden. 

Diese Exemption der Niederläger und einzelner Kaufleute von der ordentlichen 
Gerichtsbarkeit des Magistrates, welche übrigens gleichzeitig auch in anderen Ländern 
constatierbar sein soll, erreichte durch die unter Kaiser Josef H. erlassene neue 
allgemeine Gerichtsordnung zwar ihr Ende, den derselben bisher Theilhaftigen scheint 
aber der Fortgebrauch der Bezeichnung Hof befreit belassen, ja diese Bezeichnung 
als bloßer Titel und zugleich Auszeichnung großen und verdienstvollen Handelsleuten 
sogar neu verliehen worden zu sein. 

Wir dürfen also den ersten Ursprung der Hoftitel der heutigen Hof-, Handels- 
oder Gewerbsleute mit Wahrscheinlichkeit in der eben erwähnten Exemption 
„Befreiung nach Hof" suchen. 

Weit mehr gewänne aber diese Exemption noch an historischer Bedeutung, 
falls sie, was rechtshistorisch allerdings kaum nachweisbar, aber keineswegs unwahr- 
scheinlich sein dürfte, die älteste Anregung oder wenigstens einen Mitimpuls zur 



— 142 - 

EinfQhrung der noch um die Mitte des 18. Jahrhunderts mit dem Wechselgerichte 
und dem Wechsel-Appellatorium anhebenden Causal-Gerichtsbarkeit in Handels- und 
Wechselsachen gegeben haben sollte. 

Mit diesen Niederlägern beginnt eine bis zum 19. Jahrhundert anhaltende 
ununterbrochene und an Intensität progressiv zunehmende Einwanderung. 

Als ein Charakteristicum dieser mercantilen Einwanderung kann es, namentlich 
in der späteren Zeit, bezeichnet werden, dass nur selten der erste Einwanderer 
selbst Firma und Familie fortpflanzt, sondern dass dies zumeist durch einen ihm 
folgenden Bruder oder Bruderssohn oder auch in der Weise geschieht, dass mehrere 
Angehörige derselben Familie in kurzen Intervallen einwandern und gleichzeitig 
verschiedene selbständige Niederlagen gründen. 

Diese Niederläger, aus welchen dann in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts 
zumeist die Großhändler und Banquiers hervorgehen, kommen während des 16. Jahr- 
hunderts und überwiegend auch in späterer Zeit zumeist aus Süd- und Westdeutsch- 
land, als aus Nürnberg, Augsburg, aus Ulm oder anderen schwäbischen Gegenden, 
jedoch auch aus anderen Ländern. 

So kommen z. B. Trauner aus Nürnberg, Qienger oder Creffl aus Ulm, Scheller, 
Latterman aus Schwaben, Herlikhofer aus Schwäbisch-Gmünd, Prean aus der Pfalz, 
Zolikhofer aus der Schweiz, Planta, Werdeman aus Graubündten, Arnold Vrints, 
dessen Gattin und Söhne aus Mästrich, Bortolotti aus Trescone, Antonio Totis aus 
Bergamo und Pronelli aus Ghiavenna hierher. 

Aber auch in den zünftigen, namentlich in den Kunstgewerben macht sich bis 
zum dreißigjährigen Kriege eine häufige Einwanderung aus Süd- und Westdeutsch- 
land bemerkbar, so z. B. Erzherzogs Ernst Hofschuster Blasius Aldersit aus Neuburg 
im Breisgau, Messerschmied Kunsthafen aus Nördlingen und der Kupferschmied 
oder Schlosser Ubrich Khren, Vater des bekannten niederösterreichischen ßegiments- 
Kanzlers Ulrich Khren v. Khrenberg aus Titmoning in Bayern, der Kartenmaler 
Vorster aus Augsburg etc. 

Bei den unzähligen Leinwandhändlern des 16. und 17. Jahrhunderts dagegen 
finden wir die Gegend zwischen Salzburg und dem Attersee, insbesondere Schwanen- 
stadt, aufiallend häufig als deren Heimat und mag letzterer Ort damals vielleicht ein 
Centrum der Leinweberei oder des Leinwandhandels gewesen sein. 

Weitaus an Wichtigkeit fQr den Genealogen wird aber das eben Gesagte 
übertroffen durch den Hofrath und durch die, niederösterreichisches Regiment genannte 
niederösterreichische Begierung und durch die durch dieselben, besonders durch 
letzteres während des 17. und 18. Jahrhunderts geförderten Einwanderungen und 
Nobilitierungen ; ja man könnte bei dem größeren Theile des sogenannten älteren 
Beamtenadels füglich dem Primus acquierens als obersten Ahnherrn des Geschlechtes 
das niederösterreichische Regiment, die Hof kanzlei oder die Hofkammer als oberste 
Ahnfrau zur Seite stellen. 

Obwohl nun in den Instructionen fQr den Hofrath und für das niederöster- 
reichische Regiment sogar die Amtsstunden und die Art der Aufbewahrung der 
Acten in Säcken umständlich erörtert werden, findet sich daselbst keine Vorschrift 
über eine Dreitheilung der Rathsstellen nach Herren, Rittern und Gelehrten. 



— 143 — 

Selbstverständlich die Spitzen, jedoch auch säramtliche Rathsstellen werden 
zwar zunächst '-, noch mit auserwählten, besonders befähigten Persönlichkeiten des 
heimatlichen Adels besetzt, allein demungeachtet ftlhlt auch der Adel, dass seine 
bisherigen Kenntnisse zu seinem ferneren Fortkommen und zur Behauptung des 
alten Einflusses im Staatsleben nicht mehr genfigen. 

Der in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts im Westen Deutschlands so 
mächtig aufgeloderte Humanismus und die Becipierung des gemeinen Hechtes, unter 
Verdrängung des deutschen bodenstämmigen Rechtes, bleiben nicht ohne nach- 
haltigen Einfluss auf den Adel, der sich der Erkenntnis nicht verschloss, dass von 
jetzt ab üniversitätsbildung und Weltkenntnis unerlässliche Erfordernisse zur Er- 
haltung seiner bisherigen öffentlichen Position seien. 

Allein wie die vornehmen jungen Herren stets eine besondere Vorliebe för 
alles Ausländische zeigen, so auch hier. 

Während eine namhafte Zahl fremder Studenten die Wiener Universität fre- 
quentierten (vide V. Luschin, Abhandlung über fremde Studierende in Wien zur 
Zeit der Beception des römischen Bechts), bezogen häufig die Söhne der bemittelten 
Adelsgeschlechter nicht die heimatliche Universität in Wien, sondern zogen an 
deutsche Universitäten, wie Heidelberg und Tübingen, und gewöhnlich — sei es 
aus wissenschaftlichem Streben oder auch mehr der Mode folgend — von dort 
weiter an die damalige Hauptquelle des römischen Bechts und der Bechtswissen- 
Schäften, an die zu jener Zeit in ihrer Blüte stehende Universität in Padua, womit 
sie am Schlüsse ihrer Studien gewöhnlich eine kleinere oder größere Bundreise 
verknüpften, aus welcher Gepflogenheit sich dann die in der zweiten HlUfte des 
17. und im Laufe des 18. Jahrhunderts übliche sogenannte kleine und sogenannte 
große Cavaliersreise entwickelte. 

Die noch zahlreich vorhandenen sogenannten Studenten-Stammbücher liefern 
uns den besten Beweis, dass diese jungen Herren an den fremden Universitäten 
nicht bloß mit Standesgenossen im collegialsten Verkehr standen, sondern häufig 
auch von unbemittelten oder bürgerlichen Studenten als Correpetitoren und Präcep- 
toren umgeben waren, oder diese lediglich als Beisebegleiter im Gefolge hatten. 

Diese bürgerliehen Gommilitonen, naturgemäß zumeist Süddeutsche, müssen 
wir ganz besonders hervorheben, weil wir in ihnen nicht nur häufig die Vorläufer 
und selbst die Ahnherren zahh*eicher geadelter Beamtengeschlechter, sondern in 
ihrer letzteren Eigenschaft in ihnen auch eine der Urquellen oder sogar den Embryo 
zu dem im 18. Jahrhundert so überaus häufigen Wechsel im Eigenthume der klei- 
neren niederösterreichischen Landgüter zu suchen haben. 

Zunächst wahrscheinlich solche Gorrepetitoren und Beisebegleiter kehren mit 
ihren Patronen nach Österreich zurück oder folgen ihnen nach und kommen durch 
deren Protection daselbst vorwärts; alsbald folgen ihnen aber immer zahlreicher 
andere nach oder studieren selbst in Wien und machen bei der sich stets erwei- 
ternden Begierung oder bei anderen Stellen und Ämtern ihre größere oder kleinere 
Carri^re. 

In nicht ferner Zeit erheben sich die Klagen des ständischen Adels über 
Zurücksetzung und führen allmählich, ob im Wege ausdrücklicher Verordnung oder 



— 144 — 

stillscbweigend vermag ich nicht anzugeben, bei der niederösterreichischen Begie- 
mng zur ausdrücklichen, bei der Hofkammer zur stillen Theilnng der Bathsstellen 
unter Käthe aus dem Herren-, aus dem Bitter- und aus dem Gelehrtenstande. 

Die Leitung der Stellen verblieb nahezu ausschließlich in den Händen des 
Hochadels oder wenigstens Adeliger, und überdies waren die Bathsstellen fiir Herren 
und Bitter unmittelbar nnd schneller zu erreichen. 

Im landschaftlichen Dienste waren die Stellen des Landmarschalls, des Land- 
untermarschalls , der ständischen Verordneten oder Ausschussräthe , der Viertel- 
commissäre in den vier Vierteln (Kreisen) des Landes, sowie die Stellen des Land- 
richters und der Landrechtsbeisitzer bei dem niederösterreichischen Landmar- 
schalFschen Gerichte selbstverständlich nur Mitgliedern der niederösterreichischen 
ständischen Adelsfamilien vorbehalten, und auch als in den Achtzigerjahren des 
18. Jahrhunderts dieses Gericht in das k. k. niederösterreichische Landrecht umge- 
staltet und nunmehr als der Givilgerichtsstand erster Instanz ftlr alle in Nieder- 
österreich lebenden Adelspersonen, also auch ft)r den nicht ständischen Adel bestimmt 
wurde und von da an die Landrathsstellen bei dem k. k. niederösterreichischen 
Landrecht in der Theorie jedermann zugänglich waren, so bilden dennoch gar nicht 
adelige Landräthe selbst bis zur Auflösung des Landrechtes im Jahre 1850 nur 
ganz seltene Ausnahmen. 

Das niederösterreichische Appellationsgericht und die oberste Justizstelle, beide 
erst in der Mitte des 18. Jahrhunderts errichtet, kommen hier nicht in Betracht. 

Die nichtadeligen Bäthe und Beamten strebten daher im eigenen Interesse 
oder wenigstens in dem ihrer Nachkommen, sobald es nur angieng, die Nobili- 
tierung und, wenn ihnen die eigenen oder der Gattin Mittel die wenngleich nur 
zeitweilige Erwerbung landtäflichen Besitzthumes erlaubten, sodann auch die Auf- 
nahme in die niederösterreichische Landstandschaft, Mitglieder des ständischen 
Bitterstandes hingegen ihre Freiung und den Übertritt in den ständischen Herren- 
stand an. 

Diesem Beispiele folgten theils aus dem gleichen Motive und wohl auch noch 
wegen anderer Vortheile zahlreiche, nicht dem Beamtenstande oder der Landstand- 
schaft angehörige Adelspersonen und von der Mitte des 18. Jahrhunderts an, wohl 
auch aus Eitelkeit, ein großer Theil der geadelten Großhändler etc. 

Weil aber zur Erlangung der niederösterreichischen Landstandschaft, wenig- 
stens in der Begel, mindestens der vorübergehende Besitz einer landtäflichen Liegen- 
schaft erforderlich war, in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts jedoch die 
Verpfandungen dem Staate gehöriger Güter allmählich abnahmen, so entstand durch 
das eben erörterte Streben jener häufige Wechsel im Eigenthume der kleineren 
Landgüter, welcher im 18. Jahrhundert umsomehr in einen wahren Güterschacher 
ausartete, als nach dem Aufhören der Pfandschaften und bei dem Mangel modemer 
Staatspapiere oder Actien und bei der Möglichkeit und Aussicht des Wieder- 
verkaufes um höheren Preis, kleine Güter auch als vorübergehende Capitalsanlage 
betrachtet wurden. 

Dieser häufige Güterverkehr hat nun zwar einzelnen Vortheil gebracht, allein 
gewiss noch mehr vielen Familien zum Verderben gereicht. 



— 146 — 

Die aus der Wiener Universit&t hervorgegangenen bürgerlichen Studenten sind, 
soweit sie größere Oarriören machen, zumeist angesehenen Wiener Bürgerfamilien 
entsprossen, oder es lassen sich wenigstens verwandtschaftliche Beziehungen zu 
diesen nachweisen. Verwandtschaft mit den angesehenen Familien Eiseier von Ober- 
Lanzendorf, Stubenvoll, Perger, vor allem aber mit Erzher^g Maximilians, erwähltem 
König von Polen, Bath Dr. Ostermaier und dessen Gattin, lassen sich z. B. bei 
mehreren constatieren, ja selbst der berühmte Dr. Bernhard Walther scheint zur 
Sippe des Letztgenannten gehört zu haben. 

Sie scheinen durch Verwandte und deren Sippe in ähnlicher Weise gefördert 
worden zu sein, wie die Einwanderer durch ihre Patrone; zweifellos verdanken 
zahlreiche Größen des 16. und 17. Jahrhunderts ihre spätere Stellung lediglich den 
eigenen Verdiensten, dass sie aber in jener Zeit in die Lage versetzt wurden, sich 
dieselben zu erwerben, mag zumeist auf andere Umstände und Verhältnisse zurüek- 
zufUhren sein. 

Diese heimischen Studenten widmen sich zumeist dem Fiscaldienste oder 
werden Advocaten und treten später nicht selten als Kammer-Procuratoren, Begie- 
rungskanzler, Stadtanwälte oder niederösterreichische Landschreiber in den öffent- 
lichen Dienst über. 

Mit dem Ende des 16. Jahrhunderts treten die Mediciner, welche ihre Studien 
zum großen Theile in Bologna oder Paris machen, immer häufiger auf und strömen 
bis zum 19. Jahrhundert aus aller Herren Länder nach Wien, so dass man bei- 
nahe von einer mediciniscben Einwanderung sprechen kann, bei welcher abermals 
Süd- und Westdeutschland eine hervorragende Bolle spielen. 

Ihnen reihen sich die Apotheker an, unter denen sich, speciell unter jenen, 
deren Familie sich hier nicht fortpflanzt, und im Gegensatze zu den Einwanderern 
anderer Berufszweige, nicht selten Nord- und Nord westdeutsche befinden. Sie werden, 
insbesondere Leib- und Hoförzte oder Hofapotheker, sehr häufig nobilitiert, und eine 
große Anzahl noch heute blühender Adelsfamilien haben einen Medicinä-Doctor 
oder einen Apotheker zum Ahnherrn. Ich will hier nur die Doctoren Portenschlag, 
Johann Wilhelm v. Mannagetta, Eielman, Hertodt, Becker v. Wallhorn, Sardagna, 
Guarischetti, Steindl v. Plessenet und Worpey v. Beintema, den Hof- Apotheker 
Weidner v. Weidenthal, den Elefanten-Apotheker Beutter und den Krebs- Apotheker 
di Pauli V. Enzenbüchl nennen. 

Sie befinden sich alle in sehr wohlhabenden Verhältnissen, ja häufig werden 
sie sehr reich, wie der kaiserl. Leibarzt Dr. Garelli, welcher das heutige Palais 
des Erzherzogs Bainer und ein eigenes Bibliotheksgebäude mit großem Garten in 
der Währingerstraße besitzt; wie Dr. Suttner, der die Herrschaften Ober- Höflein 
und Kirchstetten , wie Dr. Becker v. Wallhorn, der die Herrschaft Schönkirchen, 
wie der Feld-Apotheker Ponz v. Engelshofen, der die Herrschaft Szekelihyd in Ungarn 
erwirbt, oder wie der Hof- Apotheker Günther v. Sternegg. 

Im Durchschnitt in desto kleineren, vielfach in ärmlichen Verhältnissen dagegen 
finden wir die so zahkeichen Mitglieder der sich den Ärzten anschließenden, bereits 
ausgestorbenen Gilde der Bader. 

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— 146 — 

Endlich dürfea wir noch eines Umstandes nicht vergessen, dass sich, unab- 
hängig von dem Bedarfe oder den sich bietenden Aussichten dieses oder jenes 
Berufes, im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts zahlreiche Schwaben, und seit den 
Verwüstungen und Contributionen der Schweden unter General Hom und dem Auf- 
treten der Franzosen im Elsass und in der Pfalz speciell viele Elsässer und PfMzer 
nach Österreich wendeten, nämlich der vorderösterreichischen Besitzungen mit ihrer 
Regierung in Freiburg im Breisgau und in Ensisheim. Der im 17. Jahrhundert 
lebende Gastwirt des einst so berühmten Schwanenwirtshauses am Neuen Markt, 
Pyhr, war einer in Freiburg noch heute blühenden angesehenen Familie ent- 
sprossen ; der Hof-Secretär Fleiner, der Hof-Kellermeister Liaminit und die den Genea- 
logen bekannten Schütter v. Klingenberg und Dillher v. Althan und noch viele 
andere mögen vielleicht hauptsächlich hierdurch veranlasst worden sein, sich nach 
Österreich zu wenden. 

Sie werden hinsichtlich des 16. und 17. Jahrhunderts sehr viel von Beformation, 
Gegenreformation, Dreißigjährigem Kriege und Türken zu hören erwarten und über 
meine Auskunft wahrscheinhch ebenso erstaunt sein, als ich es beim ersten Über- 
blick meiner diesiUlligen vermeintlichen Beobachtungen selbst war. 

Wir sprechen hier nicht als Historiker, sondern lediglich als Genealogen; es 
kommen daher für uns weder geschichtliche Ereignisse noch historische Persönlich- 
keiten als solche in Betracht, wir dürfen also nicht ein oder das andere Individuum 
einer Familie, und wäre es eine noch so berühmt gewordene Persönlichkeit, beliebig 
aus seiner Familie herausgreifen und noch viel weniger mit der ganzen Familie 
selbst identificieren, sondern müssen stets die einzelne Familie als ein Ganzes ins 
Auge fassen. 

Da sind wir denn vor allem gewohnt, von jenen Exulanten zu sprechen, welche 
durch die in den Alpenländern durchgeführte Gegenreformation vertrieben worden 
wären und sich nach Niederösterreich geflüchtet hätten. An deren Spitze pflegen 
genannt zu werden: 

Der bekannte Graf Mathäus Thurn und der nicht minder oft genannte Herr 
V. Tschernembl auf Schwertberg, das übrigens, nebstbei bemerkt, in Oberösterreich 
liegt; speciell bezüglich dieser Persönlichkeiten, als Individuum aufgefasst, lässt sich 
ja dagegen nichts einwenden. 

Besehen wir uns aber hinsichtlich dieser Exulanten, oder richtiger hinsichtlich 
der vermeintlichen Exulanten-Familien einmal die niederösterreichische Landes- 
Matrikel als die einzige Quelle, welche uns diesfalls urkundlichen und verlässlichen 
Aufschluss zu ertheilen vermag, so gelangen wir zu ganz merkwürdigen Besultaten. 

Bekanntlich hat Erzherzog Karl, der Gemahl der hochkatholischen bayerischen 
Prinzessin Maria, die Begierung der innerösterreichischen Länder im Jahre 1564 
angetreten, während sein Sohn Kaiser Ferdinand E. bereits 1619 zur Herrschaft 
über die gesammten Habsburg'schen Länder gelangte, und ist die Zeit zwischen 
1571—1595 als die Hauptperiode der Gegenreformation in Inner-Österreich anzunehmen. 

Da finden wir denn, dass ebenso wie die Neudegg bereits im 15. Jahrhundert 
auf Banna und auf Wildegg in Niederösterreich gesessen waren, Christian v. 
Tschernembl bereits 1450, ein Jobst Josef Freiherr v. Thurn und zum Kreuz, der 



— 147 — 

überdies aber Hof-Kriegsrath war, allerdings 1579 und Heinrieh Mathes Graf v. Thurn 
und zum Kreuz allerdings 1596, dagegen Baimund Graf Thurn erst 1622 und 
Hieronymus Graf Thurn -Yalsassina gar erst 1694 in den niederösterreiehischen 
Herrenstand aufgenommen wurden. 

An sonstigen innerösterreicbisehen Geschlechtern dagegen finden wir zwischen 
1564 und 1619 Auersperg, Meggau, Teuffenbach, Haim, Gera, Trautmanstorf, 
Urschenpek und Bottal, nach dem sogenannten Pollheim' sehen Libell über den alten 
Herrenstand aus dieser Zeit noch Schrott v. Eindberg, Grasswein und EhevenhOller, 
dagegen Grafen Thurn aus Friaul als bereits seit 1538 in den niederösterreichischen 
Herrenstand aufgenommen, worunter einige wie die hochkatholischen Meggau gewiss 
nicht als Ezulanten^angesehen werden können. 

Sowohl in dem älteren als in dem später angelegten Verzeichnisse des niederöster- 
reichischen ständischen Bitterstandes findet sich aber während dieser ganzen Zeit Ober- 
haupt gar keine Aufiiahme eines Inner-Österreichers, und ebensowenig findet sich in 
den gerichtlichen Archivalien eine Spur innerösterreichischer Ankömmlinge während 
der kritischen Zeit. 

Im übrigen bringt die Beformation lediglich eine vorübergehende Überschwem- 
mung süddeutscher helvetischer und norddeutscher protestantischer Pastoren und 
Prädicanten, welche bis auf wenige hier absterbende Schlosscapläne während der 
Gegenreformation sammt ihrer etwaigen Familie wieder einfach aus dem Lande 
gejagt wurden. 

Wohl aber ist, wenn nicht der größere, so doch ein sehr großer Theil des 
heimischen Adels und der Wiener Bürgerschaft, wie auch der übrigen Bevölkerung 
evangelisch geworden. 

Ähnlich wie mit den genealogischen Spuren der Beformation steht es auch 
mit jenen der Gegenreformation. 

Es ist bekannt, dass mit der Gegenreformation in Niederösterreich, theils 
wegen Abganges des Einflusses der fanatisch-frommen Erzherzogin Maria, theils 
aus Geboten der Macht, richtiger Ohnmacht, und Klugheit, weitaus nicht so jäh und 
gewaltsam vorgegangen wurde als in Inner-Österreich. 

Auch kam es hier, wo es außer der Belagerung des Stiftes Melk durch die Truppen 
der oberösterreichischen evangelischen Stände und dem Zuge des Mathäus Thurn 
und seiner Truppen gegen Krems und Stein zu keinem offenen Aufruhr kam, nicht 
zu jenen die Weiterfristung ganzer Familien vernichtenden strengen Strafgerichten, 
welche in Böhmen durch die Berufung des Pftdzers und die mit der Beformation 
Hand in Hand gehende, ja diese vielmehr in den Hintergrund drängende anti- 
dynastische, hochverrätherische politische Bebellion hervorgerufen wurden. 

Als drakonisch kann hier lediglich die durch Cardinal Khlesl rücksichtslos 
betriebene Einsperrung verheirateter Klostergeistlicher auf dem Grei£fenstein und 
die Austreibung der Pastoren, Prädicanten und evangelischen Schullehrer betrachtet 
werden. 

Eine von Ferdinand H. unterm 29. September 1627 erlassene Instruction an 
Cardinal Dietrichstein, Statthalter Brenner, Landmarschall Hoyos, Stadtguardi Oberst 
Beiffenberg und Begierungskanzler Dr. Schäfier als Beformations-Deputation trägt 

10* 



— 148 - 

deaselben zwar die Abschaflfung aller Prädicanten und Schullehrer, deren sowie 
aller jener Personen Bestrafung auf, welche gegen die Landes-Ordnung widerspänstig, 
in landesverderbliche Gomplote verflochten, in Rotten verdächtig versammelt und 
Triebfeder zu 'Aufruhr im Lande sind, jedoch mit Vorsicht und Klugheit. 

Außer^Ider aus Eaiblingers Geschichte von Melk bekannten Gonfiscation ' der 
Stahrenberg^schen Grafschaft Wolfstein-Pielach und Herrschaft Schönbichl, welche 
jedoch nicht der Beligion halber,* sondern wegen der durch Stahrenberg veranlassten 
Belagerung Melks durch die oberösterreichischen ständischen Truppen und wegen 
des Einverständnisses mit Mathäus Thuru erfolgt sein dürfte, ist mir nichts von 
Güterconfiscationen bekannt geworden, und auch hier blieb es nur bei der Gonfis- 
cation der Grafschaft Wolfstein, während Schönbichl der Familie Stahrenberg im 
Gnadenwege zurückgegeben wurde. 

urkundlich ist mir in den so reichen Archiv-Protokollen über Niederösterreich 
lediglich ein Decret vom 28. September 1623, womit der Kaiser die Zuschreibung der 
wegen bekannter Treulosigkeit heimgefallenen Güter, anscheinend Ennsegg, an Herrn 
V. Kirchberg anordnet, ferner die Erwähnung einer dem Kaiser heimgefallenen 
Forderung per 100.000 Gulden an die evangelischen Stände, und endlich ein 
Privilegium Ferdinands III. vom 23. Jänner 1640 für Verda v. Verdenberg begegnet, 
womit diesem die Übertragung der Hofquartiersfreiheit von dem confiscierten 
Matschakerhof auf die von ihm in ein Haus zusammen gebauten vier Häuser am 
Neuen Markt bewilligt wird, und dazu ist zu bemerken, dass die Matschach Ober- 
österreicher waren. 

Dagegen habe ich ein unterm 10. December 1625 erlassenes Pardon-Diplom 
für einen an der Bebellion gegen den Kaiser betheiligt gewesenen Freiherrn 
V. Herberstein verzeichnet gefunden. 

Es mögen allerdings Lehen und vielleicht auch einzelne freie Güter eingezogen 
worden sein, oder einzelne Personen, wie Stahrenberg, Tschemembl oder der 
bekannte Tonrädl geflohen sein, allein zur Frage, ob durch die Gegenreformation 
das Erlöschen von Geschlechtern verursacht wurde, möchte ich mir erlauben, hin- 
sichtlich der diesfalls am meisten verdächtigten Geschlechter einige Daten aus den 
landmarschall-gerichtlichen Testamenten anzuführen. 

Johann Christian Tschemembl setzt in seinem Testamente ddto. 24. März 1648 
vor seinem Eintritt in den Deutschen Orden seine Vettern Friedrich und Christian 
V. Tschemembl zu Erben ein. 

Christian Herr v. Tschemembl setzt in seinem Testamente ddto. 27. Juni 1663 
seine Gattin Sidonia v. Windischgräz zur Erbin ein und erwähnt seiner Brüder 
Christian und Friedrich. 

Eva Tonrädl auf Thernberg, geb. Gräfin Kuefstein, Witwe nach Balthasar Herrn 
V. Tonrädl, testiert 16. December 1642 und hinterlässt den Sohn Georg Christoph Tonrädl. 

Christina Tonrädl, geb. Herrin v. Puechaim, Gattin des Georg Christoph Tonrädl, 
testiert 11. October 1654. 

Ein Tonrädl, Gatte der Sophie Prösing, testiert mit Hinterlassung eines Sohnes 
Christoph Ehrenreich am 15. December 1665. 



- 149 — 

Wolf Mathes Freiherr v. Königsberg testiert als kaiserlicher Kämmerer, bestellter 
Obrister und Hof-Kriegsrath gar noch am 14. Mai 1705. 

Alle diese Geschlechter sind also nicht durch die Gegenreformation aus- 
gerottet worden. 

Praglicher bleibt dies allerdings bezüglich der Grabner von Bosenburg; von 
diesen existiert überhaupt nur ein einziges Testament, nämlich jenes der Marusch 
Grabner, geb. Herrm v. Zelkhmg, ddto. 14. März 1644. 

Als des evangelischen Glaubens wegen Ausgewanderte sind mir lediglich a) die 
eine Linie der heute noch im Großherzogthum Baden blühenden urältesten Stockhomer, 
deren andere katholisch gebliebene oder gewordene Linie erst zu Beginn des 
18. Jahrhunderts ausstarb, und b) ein Fräulein v. Pollheim bekannt geworden. 

Die enragierten Protestanten-Geschlechter Jörger und Loosenstein, sowie alle 
anderen evangelischen Adelsgeschlechter sind sogleich oder in der nächsten Gene- 
ration wieder katholisch geworden und haben noch lange fortgeblüht, ebenso wie von 
der evangelischen Bürgerschaft die Prämer, Portenschlag, Leithner und die 
anderen. 

Wohl habe ich in zahlreichen Testamenten Adeliger die letztwillige Anordnung 
gefunden, dass, falls die Beisetzung der Testatoren in den Familiengruften oder 
katholischen Patronatskirchen ihres evangelischen Glaubens halber nicht gestattet 
würde, ihr Leichnam nach Pressburg überführt und auf dem dortigen protestantischen 
Friedhofe begraben werden solle; eine Andeutung, welche ausgewanderter Verwandten, 
oder eine Klage, welche confiscierter Güter erwähnen würde, ist mir weder in 
adeligen noch in bürgerlichen Testamenten begegnet, obgleich in letztwilligen 
Anordnungen nur zu oft die unbedeutendsten Dinge der Nachwelt überliefert 
bleiben. 

Zum Schlüsse der Bemerkungen über die Gegenreformation^ möchte ich nur 
noch erwähnen, dass Ferdinand IL mit Bescript vom 1. März 1628 den akatholischen 
Ständen sogar noch den nochmaligen Zusammentritt einer ausschließlich akatholischen 
Ständeversammlung gestattet hat, allerdings nur zur Berathung über die Art der 
Aufbringung und Bückzahlung der von den akatholischen Ständen als solchen dem 
Herrn v. Landau schuldig gewordenen und dem Kaiser heimgefallenen 100.000 Gulden. 

Der Dreißigjährige Krieg und auch der Türkenkrieg haben gewiss auch an 
Mannschaft und subalternen Officieren dem kaiserlichen Heere und durch dieses 
auch dem Lande Niederösterreich zahlreiche fremde Elemente zugeführt. 

Allein mit Ausnahme der** zumeist aus dem Auslande und nur selten aus 
anderen Provinzen gekommenen hohen Generalität, welche Ihnen ja ohnehin sattsam 
genug bekannt, ist diesfalls wenig zu bemerken, und auch die letztere hinterlässt 
im Verhältnisse zu anderen Berufständen nur äußerst geringe genealogische Spuren, 
indem sie mit wenigen Ausnahmen, wie Bouquoi, Collalto, CoUoredo, kinderlos stirbt 
oder ihre Nachkommenschaft nur kurze Zeit fortblüht, wie Piccolomini, Gallas, 
Aldringer oder später Dünewald, -[Babutin de Bussy, Heister. Steinville; Graf 
Isolan equitum seu croatorum Präfectus, dessen Witwe, in einem Nonnenkleide im 
Laurenzerkloster begraben, hinterlässt nur eine Tochter als Nonne bei St. Laurenz, 
und auch St. Hilaire wird nur von zwei Generationen überlebt. 



— 150 — 

Von den abgedankten Obersten and Oberstlieutenants des Dreißigjährigen 
Krieges enden die meisten, wie Beigott y. Banderst&tt, Vischer, Budden, als Jung- 
gesellen oder Stiefväter mit einer wohlhabenden Witwe erworbener Stieftöchter, als 
Pächter oder EigenthOmer kleiner ländlicher Höfe oder Mühlen, die Subaltem-Officiere 
aber ebenso als herrschaftliche Verwalter oder, namentlich italienische oder nieder- 
ländische, als kaiserliche Hartschiere. 

Die Masse derselben bleibt uns aber unbekannt und verschwindet, und die 
gerichtlichen Indices damaliger Zeit enthalten nur sehr wenige Personen vom Militär 
oder Hof-Eriegsrath, so dass uns dieser sowie der Beichshofrath erst mit den 
Schematismen näher bekannt werden. 

Obwohl die ältesten Begimenter der kaiserlichen Armee bereits seit dem Dreißig- 
jährigen Kriege bestehen, scheint der hervorragende Einfluss, welchen die Armee 
später auf Einwanderung und Genealogie übt, sich überhaupt erst im 18. Jahr- 
hundert zu entwickeln oder wenigstens erst nach 1700 bemerkbar zu werden. 

Dagegen werden im 17. Jahrhundert die Begierungen Ferdinands H., Fer- 
dinands ni. und Leopolds I. für den Genealogen in anderer Bichtung wichtig. 

Während unter Ferdinand H. die Attems und von nun an immer häufiger 
Adelige aus Steiermark und den übrigen Alpenländern nach Niederösterreich 
kommen, zeitigen die Heiraten Ferdinands II. und des HI. einen von jetzt an 
beginnenden engeren Verkehr mit Italien und kommen so nicht nur unter der 
höheren Generalität, sondern auch im Civil, an der Spitze die Grafen Cavriani, viele 
Italiener an den kaiserlichen Hof und nach Wien. 

Unter den eigentlichen Hof-Beamten finden wir größtentheils Italiener, wie den 
Kammerzahlmeister der Kaiserin Eleonora, Nikolaus Stampa, dessen Bruder gleich- 
zeitig als Kaufmann einwandert, den Kammerzahlmeister Francischini, die Kammer- 
diener Meri und Guilimi, den Kammermusiker a Gastro, die Hof-Organisten Bolietti 
und Nassera, ja sogar einen Tafeidecker Marchia-Piassi. Ja, wenn wir die Indices 
des Hoiinarschall'schen Gerichtes durchgehen, so sehen wir, dass von Ferdinand 11. 
bis gegen Ende des 1 7. Jahrhunderts die Kammermusik und die Hof-Gapelle nahezu 
aasschließlich durch Italiener besorgt wurde, und dass sich sowohl unter den im 
persönlichen Dienste der höchsten Herrschaften fungierenden Personen, als unter 
den Hof-Beamten und dem untergeordneten Hof-Personale und selbst unter den 
Hartschieren ein auflfallend hoher Percentsatz italienischer Namen findet. Später 
begegnen wir Bauchfangkehrer-Dynastien aus Italien und Friaul, die aus 
dem Kammerbandeisbuche der Stadt Wien über die verkäuflichen Bealgewerbe 
oaebweiHbar sind und theilweise heute noch blühen. 

Mit Ferdinand 11. beginnt aber auch die ununterbrochene Besidenz des Hofes 
in Wien und die Organisation eines großen Hofstaates, oder wenigstens erhalten 
wir in letzteren durch den bekannten Status regiminis Ferdinand! secundi zum ersten- 
male genaueren Einblick. 

In die Begierungszeit Leopold I. müssen wir aber die fQr die spätere Genealogie 
M bedeutungsvolle Entwicklung des stehenden Heeres und des Hof-Kriegsrathes 
verlegen. 



— 151 — 

In seine Zeit fallen aber auch eine große Pestepidemie und die zweite Türken- 
belagerung Wiens, deren Folgen, besonders in wirtschaftlicher Hinsicht, auch der 
Hof- und Landadel nicht vollständig entgiengen, welche aber namentlich an dem 
Mittelstande und der Wiener Bürgerschaft derart wütheten, dass bereits unter Leopold 
yiele alte Namen schwinden und, insbesondere wenn man das Pestjahr 1713 noch 
anreiht, mit dem 18. Jahrhundert oder wenigstens zwischen 1683 und 1715 genea- 
logisch nahezu eine neue Ära beginnt, welche ich bereits einmal als jene der bunten 
Einwanderung bezeichnet habe. 

Ehe wir uns aber dieser Ära zuwenden, müssen wir noch einige wirtschaft- 
liche Erscheinungen, welche fllr Emporkommen und Erhaltung der Familien im 
Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts wichtig waren, nachholen und der allgemeinen 
Wirtsehaftsbedingung ein wenig gedenken. 

Schon mit den Kriegen Maximilian L, besonders aber seit dem ersten Türken- 
kriege, erwuchs allen Feinden Österreichs ein getreuer, sie nie mehr vollständig ver- 
lassender Alliierter, nämlich die beständige chronische Ebbe in den kaiserlichen Gassen. 

Zu deren Bekämpfung wurden nicht Staatsschulden im Wege moderner großer 
Anleihen oder Obligationen-Ausgaben gemacht, es wurden vielmehr mit den Ständen 
Unterhandlungen über Zuschläge zu den Gültbeiträgen gepflogen, ftlr Geistliche und 
Weltliche Kriegscontributionen ausgeschrieben, ja oftmals sogar beiden Goldgeschmeide 
und Silbergeräthe zum Einschmelzen abgefordert. 

Soferne aber alle diese Maßregeln nicht hinreichten, und dies war gewöhnlich 
der Fall, musste zum Schuldenmachen, richtiger Schuldigbleiben, und oft auch zum 
Borgen im Kleinen geschritten werden. 

Man zahlte den Hauptleuten, welche die Fähnlein, oder später den Obersten, 
welche die Regimenter auf eigene Gefahr geworben hatten, oftmals die Besoldung 
verspätet, nur theilweise und oft auch gar nicht aus, und blieb auch den Officieren 
und der Mannschaft mit ihrem Solde im Bückstande. 

Die Lieferungen an Kriegsmaterial und die Verpflegung des Heeres wurden 
durch unternehmungslustige, von Gewinnsucht, selten von Patriotismus geleitete 
Personen, wo es nur angieng, auf Puff besorgt. 

Aber auch die Beamten erhielten bei den schweren Lauften der Zeit ihren 
Gehalt häufig nur theilweise, ja die besser situierten unter Appell an ihre Geduld 
und ihren Patriotismus und unter Vertröstung auf bessere Zeiten und Entschädigung 
auch gar nicht ausgezahlt; ja nicht genug damit, bemittelte Beamte oder solche, 
welche sich wenigstens einer wohlhabenden Gattin erfreuten, oder begüterte Personen 
wurden überdies bewogen, dem Staate aus dem eigenen Vermögen oder wenigstens 
aus jenem der Gattin Geldbeträge vorzuschießen. 

Auf solche Arten erwuchsen dem Staate unzähb'ge Einzelngläubiger, die, wenn 
auch noch so geduldig, endlich mit ihren Ansprüchen dennoch befriedigt werden 
mussten, und es war sowohl ein Act der Gerechtigkeit als auch der Klugheit, für 
künftige Fälle, dass hierbei den durch besondere Opferwilligkeit und Loyalität her- 
vorragenden Personen, allen voran den Beamten, gleichzeitig eine Anerkennung 
gezollt wurde, welche dort, wo eine Nobilitierung oder weitere Standeserhöhung 
nicht angieng oder nicht genehm befunden wurde, in jener noch ordenlosen Zeit 
nur materieller Natur sein konnte. 



— 158 — 

Da nun das Geld zur baren Befriedigung dieser Einzelngläubiger nicht vor- 
handen war, das damalige Pfandrecht aber, wie bereits erwähnt, dem Gläubiger 
sowohl Benützung als Erträgnis des Pfandes nach Maßgabe und bis zur Tilgung 
seiner Forderung sammt Zinsen gewährte, so begannen die zahllosen VerpfiLndungen 
und PfandbesteUungen seitens des Staates an seine emzelnen Gläubiger, und spielen 
diese Pfandgläubiger des 16. und 17. Jahrhunderts eine so hervorragende Bolle 
ftlr den Gutsbesitz und das Emporkommen der Familien. 

Während nun sowohl einzelne Steuern als auch ganze GeMe, Waghäuser, 
Mauthen und Zehende an die verschiedensten sowohl bürgerliche als nicht selten 
auch adelige Personen verpfändet werden, werden Staatsgüter oder heimgefallene 
Lehengüter, und zwar je nach Größe des Gutes, ganz oder auch nur ein Theil 
desselben vorzugsweise in die Pfandschaft von Adelspersonen und wohlgelittener, 
richtiger geduldsam oder opferwillig gewesener Beamter gegeben. 

Letztere erhalten häufig einen Theil oder die Hälfte des Gutes als Pfand, 
während ihnen der übrige Theil entweder zu Lehen gegeben oder auf Wiederkauf 
verkauft wird, was beides oftmals zum Kaufe des ganzen Gutes, sei es durch den 
Pfandgläubiger selbst oder durch dessen Nachkommen, fahrt. 

Aber auch ganze Güter wurden von Seite des Staates mitunter gegen Vorbehalt 
des Wiederkaufes, d. h. des Rückkaufes einfach verkauft. 

So z. B. war der kaiserliche Eath und Bürger von Wien Hans Prockh vor 
1567 Pfandinhaber der Herrschaft Mauer, Hofrath Wolf Unverzagt 1600 Pfandin- 
haber der Herrschaft Petronell, Antonio Graf Collalto Pfandinhaber des Drei-SchiUing 
Weinaufschlages in Ybbs; die 1644 noch an Leonhard Helfried Graf v. Meggau 
verpfändete Herrschaft Freistadt und Haus ist bereits 1662 wieder an den Oberst- 
Hofmeister Oavriani verpfändet, und Georg Gurtner muss die ihm verpfändete Herr- 
schaft Eggenburg gegen Ablösung den Jesuiten überlassen. 

Von dem häufigen Verkaufe von Staatsgütern auf Wiederkauf gibt uns ein 
landesfUrstliches Postulat an die niederösterreichischen Stände vom 3. August 1586 
Zeugnis, womit von den Ständen die . Beistellung des zehnten , eventuell fünften 
Mannes sammt Sattelzeug verlangt, zugleich aber ausdrücklich hervorgehoben wird, 
dass hierzu auch die kaiserlichen Wiederkäufer herangezogen werden sollen. 

Da nun der Pfandinhaber nicht nur alle Pfiichten, mit Ausnahme der Pacht- 
zahlung, sondern auch alle Rechte des Pächters, also insbesondere das Recht auf 
Ersatz aller von ihm zur Instandhaltung oder zur Melioration des Gutes gemachten 
Auslagen hatte, so entstand sowohl bei Bestellung eines anderen Pfandes als des 
bisherigen, als auch bei der gänzlichen Lösung oder dem Verkaufe des Pfandgutes 
zwischen Staat und Pfandgläubiger regelmäßig eine sehr complicierte Verrechnung, 
oft auch Streit, wobei der Staat gemeiniglich zu Schaden, der Pfandgläubiger aber 
nur zu oft zu Reichthum gelangte. 

Um die Mitte des 17. Jahrhunderts werden endlich die Fideicommisse im- 
portiert, deren Errichtung in der ersten Zeit selten sogleich perfect wird. 

Mit dem Aussterben der alten Geschlechter verschwinden immer mehr die Stamm- 
güter, und je mehr die niederösterreichischen Stände ihren ständischen Charakter der 
alten Landherren ablegen und in den modernen und Hofadel übergehen, desto 



— 153 - 

weniger finden die alten Landsbränohe bei Testamentserrichtnugen Berücksich- 
tigung, so dass im 18. Jahrhnndert bei den Reichen und Vornehmen die Fidei- 
commisserrichtungen, bei den Übrigen die GrandsAtze des heutigen Bechtes in die 
testamentarischen Bestimmungen immer mehr Eingang finden. 

Den hohen Grad der staatlichen finanziellen Misere, namentlich im 16. und 
in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, können wir aus den verschiedenen 
Landtags-Postulaten, Maßregehi und vielfachen Verpfändungen schließen; dagegen 
scheinen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Privaten nach größtentheils 
vollzogenem Übergange von der reinen Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft im 
Laufe des 16., namentlich aber im 17. Jahrhundert gegenüber dem 15. Jahr- 
hundert wesentlich gebessert zu haben. Die Schweden haben allerdings Ereuzen- 
stein gesprengt und Falkenstein zerstört, jedoch ein verhältnismäßig kleines Gebiet 
Niederösterreichs durchzogen und scheinen daselbst weitaus nicht mit jener Ver- 
heerung und Erpressung vorgegangen zu sein, wie namentlich unter Hörn im Süd- 
westen Deutschlands, während sich die totale Verwüstung des Landes durch die 
Türken eigentlich doch nur auf das Viertel Unterm Wiener Wald beschränkte. Im 
14. und 15. Jahrhundert dagegen war eine größere oder kleinere Verwüstung, 
namentlich der beiden Manharts- Viertel, nahezu in Permanenz. 

Auch die immer vorschreitende Entwicklung des Bürgerstandes, die mit ihr 
Hand in Hand gehende Hebung des Verkehres, des Gewerbes und des Handels 
des letzteren insbesondere durch die kaiserlichen Niederläger, scheinen auf den 
Wohlstand des Einzelnen wesentlich fördernd eingewirkt zu haben. 

Während das 16. Jahrhundert zum großen Theile dem Humanismus huldigt 
und mit Glaubensfragen beschäftigt ist, scheint das Ende desselben, insbesondere 
aber das 17. Jahrhundert, ungemein realistisch und lediglich auf Geld- und Ver- 
mögenserwerb bedacht gewesen zu sein. 

Wenn man die alten Gerichtsacten durchgeht, so findet man, dass nahezu 
jedermann mindestens zweimal, häufig auch dreimal verehelicht war, als erste 
Gattin jedoch mit Vorliebe eine Witwe wählte, welche ihm das Geschäft ihres 
früheren Gatten oder sonst einen von ihr ererbten beträchtlichen Theil des Ver- 
mögens desselben zubrachte ; namentlich die jüngeren männlichen Neu-Einwanderer 
leisteten in dieser Praxis Erstaunliches. 

Selbstverständlich war der Eindersegen ein sehr reicher, allein wenn der 
allgemeine Anschein nicht trügt, so dürfte Ende des 16. und bis in die letzten 
Decennien des 17. Jahrhunderts die Zahl der überlebenden Töchter jene der über- 
lebenden Söhne nicht unbedeutend überstiegen haben. 

Wenngleich insbesondere von Ferdinand I. und Maximilian IL wiederholt 
Polizeiordnungen ergehen, welche hauptsächlich gegen übermäßig reiche Gastmahle 
und gegen Luxus in der Eleidung eifern, so scheinen dennoch Sparsamkeit und 
Gelderwerb überwiegend gewesen zu sein, ja Beichard Strein klagt in einem 
Berichte sogar darüber, dass nicht selten auch von anderen als Juden, ja selbst 
vom Adel Wucher getrieben werde und verweist diesfalls sogar speciell auf einen 
von ihm nicht näher bezeichneten, jedoch zu vermuthenden angesehenen Herrn 
des ständischen Adels. 



— 154 — 

Die bereits froher erwähnten Verhältnisse de& Staates und dessen Verpftn- 
dungen gaben jedenfalls auch hinlänglich Gelegenheit zur Bereicherung. Die aus 
dem 16. und 17. Jahrhundert allein noch übrigen Gutsinyenturen der Schlösser 
Gleiss, Wildegg und Seissenegg zeigen uns daselbst eine geradezu puritanische Ein- 
fachheit der Einrichtung und Fahrnisse. 

Zahheich sind dagegen die ganz oder wenigstens als Bruchstflcke erhaltenen 
Inventuren oder Abhandlungsacten nach nichtständischen oder begüterten Adels- 
personen, namentlich yon Personen aus dem Bürger-, theilweise auch aus dem 
Beamtenstande. Sie weisen allerdings selten große Beichthümer, allein durchschnittlich 
größere oder geringere Wohlhabenheit, zumindest genügende Subsistenzmittel zu ver- 
hältnismäßig standesgemäßer Existenz aus. 

Es scheint, dass also die materiellen Vorbedingungen ftlr Emporkommen oder 
Erhaltung von Familien namentlich im 17. Jahrhundert durchaus nicht so ungünstig, 
ja, wenn man vom Handelsstande absieht, vielleicht günstiger waren als im 
18. Jahrhundert. 

Die im 16. und 17. Jahrhundert vorkommenden Familien erhalten sich denn 
auch vielfach verhältnismäßig länger als die erst im 18. Jahrhundert auftauchenden. 
Das in die letzten Decennien des 17. Jahrhunderts und die ersten lö Jahre des 18. 
fallende Verschwinden zahlreicher, namentlich Wiener Bürgerfamilien dürfte also 
weniger ungünstigen Lebensbedingungen, als der Türkenbelagerung und den beiden 
Pestepidemien zuzuschreiben sein. 

YI. Das 18. Jahrhimdert in seinen wichtigeren genealogischen 

Erscheinungen. 

Die (jrenze zwischen 17. und 18. Jahrhundert lässt sich ftlr unseren Zweck 
nicht mit dem Jahre 1700 ziehen, sondern muss, namentlich was Einwanderung 
betrifft, das 18. Jahrhundert genealogisch schon vielfach in die letzten Decennien 
des 17. Jahrhunderts hinein zurückgeschoben werden. 

Allein der kalendarische Anfang des 18. Jahrhunderts hebt sich schon gewaltig 
von seinen Vorgängern ab. 

Die kaiserUchen Fahnen und Standarten flattern siegreich in ganz Mittel- 
europa, und Prinz Eugens Siege und Buhm ftihren dem kaiserlichen Heere nicht 
nur aus allen Provinzen, sondern hauptsächlich aus Deutschland und anderer Herren 
Linder zahlreiche Officiere und Soldaten zu. 

Aber auch die in den österreichischen Vorlanden, in den Niederlanden und 
in Italien garnisonierenden Begimenter und die ihnen beigegebenen Verpflegsorgane 
bringen viele in jenen Ländern heimische und dort in den kaiserlichen Dienst 
getretene Personen mit. 

Da aber letztere Truppen zumeist nicht nach Österreich, sondern nach unga- 
riKcben oder sieben bürgischen Kriegsschauplätzen und Garnisonen zurückberufen 
werden, ho entsteht in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts häufig eine ähnliche 
Kinwanderung mit Umgehung nach Niederösterreich, wie wir sie in der Zeit Fer- 
dinand L kennen gelernt haben. Insbesondere Ofen und zeitweilig Belgrad spielen 
bi*;r eine hervorragende Bolle. 



— 155 — 

Da die Organisierung der den Türken abgerungenen Länderstrecken ähnlich 
erfolgt zu sein scheint, wie in unserer Zeit jene Bosniens, traten viele vom Militär 
oder von der militärischen Verwaltung daselbst in den civilen Verwaltungsdienst 
Ober. So ist der einer angeblich in der Gegend von Gleve lebenden Familie ent- 
sprossene Arnold Vincenz Schmerling im Jahre 1760 als Obereinnehmer in Ofen 
gestorben und wurde dessen Sohn Anton Jordan Ernst Magistratsrath in Wien und 
Stammvater aller späteren Schmerling, auch des Staatsministers 

Aus diesem Zuzüge zum Heere, der sich während der Theresianischen Kriege 
und der Kriege am Ende des 18. Jahrhunderts noch verstärkt, besonders aber aus 
den Officieren und aus den sich dem Officiersstande widmenden Söhnen hofkriegs- 
räthlicher Beamten oder Agenten, bildet sich nunmehr ein von Generation zu Gene- 
ration im Officiersstande fortblOhender Mihtäradel. 

Aber auch im civilen Stande, vor allem in Wien, führt die Erlangung der 
Krone Spaniens durch Karl VI. und die von ihm hierher verpflanzte spanische 
Etiquette und Grandezza in Verbindung mit der schon früher durch Ludwig XIV. 
eingebürgerten und auch nach Österreich gedrungenen Prunksucht einen gewaltigen 
Umschwung der Anschauungen, des Lebens und vor allem der Mode herbei. 

Die oberste Verwaltung fordert die Errichtung eigener, bald Bath, bald De- 
partement oder Hofkanzlei genannter höchster Oentralstellen, und so entstehen die 
spanische und die niederländische Hofkanzlei und der welsche Bath, in deren 
Beamtenkörper zumeist Angehörige der betreffenden Länder nach Wien kommen. 

Während die Spanier nur wenige dauernde Spuren, wie z. B. Sylva Taroucca, 
Pinos Vasquez, Peixoto da Costa oder Perez de Segura, hinterlassen, werden die 
Italiener und die Niederländer mehrfach die Gründer noch heute blühender Familien. 

Die Niederländer dieser Zeit wollen aber von den später durch die nach dem 
Verluste der Niederlande nach Österreich gewanderten dortigen kaiserlichen Be- 
amten gegründeten Familien, wie Barbier, Wouters, del Planque, Le Bidart etc., 
ebenso auseinander gehalten werden, als wie die längst vor der französischen Re- 
volution nach Österreich gekommenen Luxemburger oder Belgier mit französischen 
Namen, wie St. Hilaire, Harnoncourt oder Gourcy von den Emigranten der fran- 
zösischen Revolutionszeit, wie Du Parque, Forestier etc. 

Die Ausgestaltung des Hofrathes in die österreichische und böhmische, zuletzt 
vereinigte Hofkanzlei, dann die erst 1749 errichtete oberste Justizstelle fahren in 
ihren Beamten stetig neue Elemente aus anderen Provinzen nach Wien, wogegen 
durch die Ende des 18. Jahrhunderts vollzogene Organisierung des neu erworbenen 
Galizien und der Bukowina eine nicht zu unterschätzende Auswanderung unter der 
Wiener Beamtenschaft verursacht wird. 

In gleicher Weise wie diese Oentralstellen bringen auch die übrigen Finanz-, 
Buchhalterei- und Postbehörden einerseits eine beständige Zuwanderung aus den 
Provinzen oder bieten ihren Beamten oder nach ihnen ihren Söhnen oder Verwandten 
ein zwar zumeist bescheidenes, aber gesichertes CTnterkommen. 

Der Reichshofrath, den wir erst im 18. Jahrhundert aus den Schematismen 
näher kennen lernen, zeigt uns in seinen Hofräthen und Beamten nebst vielen 
Inländern, wie Waldstädten und andere, ein ununterbrochenes Zuströmen naturgemäß 
deutscher Einwanderer, als z. B. Gudenus, Menshengen etc., und ebenso die Ankunft 



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unzähliger beim Beichshofrathe accreditierter Vertreter sowohl weltlicher als geist- 
licher Forsten, Städte, Standesherren und Herrchen, wie z. B. Botta oder Böthlein, 
and beim Beichshofirathe zur Parteienvertretmig zugelassener Hofagenten, wie Elerff, 
Pistorius V. Burgdorf, Heunisch etc. 

Diesen Beichshofrathagenten stellt sich aber zur Vertretung und Besorgung 
?on Angelegenheiten bei den inländischen Hofstellen eine noch stattlichere Anzahl 
einfacher Hofagenten an die Seite. 

Diese Beichsholrath- und Hofagenten spielen jedoch in der Genealogie des 
18. und 19. Jahrhunderts eine besonders hervorragende Bolle, indem sie es stets 
zu großer Wohlhabenheit, ja zumeist großem Beichthume bringen, und indem sie 
entweder selbst Stammväter noch blühender Adelsfamilien werden, oder indem noch 
heute der "Wohlstand vieler Familien auf dem durch Heirat an sie vererbten Ver- 
mögen solcher Hofagenten beruht, pie Namen Haymerle, Dietrich v. Erbmanszahl, 
Müllei* V. Mollegg oder Seeger v. Saagburg mögen hier als Beispiel dienen. 

Während diese Hofagenten, von denen die Hofkriegs- und Militäragenten bis 
in die Mitte des 19. Jahrhunderts erhalten bleiben, infolge der lucrativen Vermögens- 
administrationen und Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten blflhen, vermindert 
sich im 18. Jahrhundert das große Ansehen und die Wohlhabenheit der hochgelehrten 
Herren Doctoren des 16. und 17. Jahrhunderts beständig; wenn auch noch einzehie 
in besseren Verhältnissen leben oder in den Staatsdienst übertreten, so scheint doch 
die Lage der sich beständig vermehrenden Hof- und Gerichtsadvocaten keineswegs 
glänzend gewesen zu sein, nnd Mt das goldene Zeitalter der Advocaten erst in die 
erste Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sie haben für den Genealogen gegenüber den 
Medicinä-Doctoren eine sehr geringe Bedeutung. 

Dagegen muss das 18. Jahrhundert, wenn vielleicht auch nicht die höchste 
Blütezeit des sogenannten Bureaukratismus, so doch jene der Staatsbeamten selbst 
genannt werden. 

Schon die Begierungsräthe und die ihnen im Bange Gleichstehenden sind, da 
ihre Eltern oder Gattinnen zum großen Theile den wohlhabenden und reichen Familien 
des Handelsstandes oder der Hofagenten und Ärzte entstammen, mit seltenen Aus- 
nahmen wohlhabend, vielfach reich, und ist unter ihnen sowohl der mittlere Guts- 
besitzende, als auch der Hochadel in unverhältnismäßig großer Anzahl vertreten. 
Kein Wunder also, dass unter diesen Umständen und den sonstigen damaligen 
Zeitverhältnissen das Ansehen der Beamten, namentlich in den höheren oder gar 
exponierten Stellungen, ins Ungeheure wuchs. Freilich hatte dieses hohe gesell- 
schaftliche ^Ansehen auch seine Kehrseite in den hohen Anforderungen, welche in 
Etezug auf Lebensweise und Bepräsentatiou an die höheren und hohen Beamten 
jener Zeit gestellt wurden und der Gegenwart fremd geworden sind. 

Interessant und zugleich genealogisch wichtig sind die von heute verschiedenen 
Verhältnisse der Kanzlei- und verschiedenen Manipulationsbeamten des 18. Jahr- 
hunderts. Aus den gewöhnlich dünnen Abhandlnngsacten nach ihnen blicken nur 
»^Iten eigentliche Notblage oder gar Schulden und niemals Beichthum, aber durch- 
H'chnittlich immer ein geringfügiges Vermögen durch. Abgesehen davon, dass eine 
ufiverbältnismäßig große Zahl derartiger Stellen mit Personen des niederen Adels 



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besetzt ist, geben aach die zahlreichen Neu - Nobiiitierungen yon Beamten dieser 
Kategorie Zeugnis von ihrer SteUung und Ton ihren Verhältnissen. In den einzehien 
Yerwaltungszweigen entwickeln sich förmliche Beamten-Dynastien dieser Art. 

Minder bemittelte Personen aus niederösterreichischen ständischen Familien 
traten dagegen oftmals in den landschaftUchen Dienst. 

Eine nicht unbedeutende Bolle spielt in der zweiten Hälfte des 18. Jahr- 
hunderts auch die Verwaltung und Verpachtung des Tabak- und Stempel-Qefiüles, 
und gelangen dadurch manche zu Wohlhabenheit und Beichthum, deren urgermanische 
Abstammung kaum nachweisbar sein dürfte. 

Mit der Allonge-Perücke und französischen Mode ziehen aber seit dem Ende 
des 17. Jahrhunderts auch im Bürgerstande nicht selten Franzosen nach Österreich, 
und neben den einheimischen Haarpuder- und Puderwedel-Erzeugern oder Erösen- 
krausern begegnen wir den französischen Hutmachern Fauconet, sehr vielen Peruciers, 
wie Beaugrand, Duparque, dem französischen Eücheninspector Gautier oder dem 
Kammerdiener und Hoftänzer Sellier etc. 

Der erhöhte Verkehr mit Italien und die frttnzösische Tracht äußern aber am 
Ende des 17. Jahrhunderts auch ihre Wirkung auf die kaiserlichen Niederläger. 

Obwohl unter ihnen die Einwanderung aus Deutschland fortdauert, erscheint 
eine auffallend große Anzahl italienischer, zumeist aus dem Lombardisch- Venetianischen 
oder der italienischen Schweiz stammender Kaufleute und Wechsler, welche hier 
bald zu Beichthum gelangen, wie z. B. Bortolotti, Joanelli, Busi, Brentano und 
yiele andere. 

Gleichzeitig taucht aber in der kaiserlichen Niederlage eine unverhältnismäßig 
große Anzahl savoyardischer Handelsleute, wie Passy, Deoret (ursprünglich Ducret), 
Bou, Buart, Saillet etc., auf, welche um so merkwürdiger als die meisten aus Arache 
oder dessen Umgebung stammen. 

Durch Zufall hatte ich Gelegenheit, Einsicht in das Schreiben eines mit Ver- 
fassung einer Geschichte des Ortes Arache beschäftigten Herrn Bardu zu nehmen, 
welcher sich um die Verzweigung der Familie Passy in Wien erkundigte. 

Da nun seine Mittheilungen ein sehr interessantes Streiflicht auf die Art der 
Einwanderung solcher Savoyarden werfen, will ich sie kurz wiederholen. 

Danach ernährte sich im Beginne des 18. Jahrhunderts 'ganz Arache und 
Umgebung von ührmacherei oder ührenhandel, wie sich Bardu ausdrückt von 
Horlogerie. Während sich der aus Arache nach Wien gewanderte Salliet der directen 
Protection des Prinzen Eugen zu erfreuen hatte, wanderten auch Mitglieder vieler 
anderer Familien aus, so speciell aus Arache selbst Passy, Ducret, Salliet, Michel, 
Münier und Falquet. Pierre Passy, anno 1726 Sindaco von Arache, habe zwei 
Söhne gehabt, Claudius, 23 Jahre alt, Negociant in Augsburg, bereits seit elf Jahren 
abwesend, und Pierre Francois beim Vater. Von sonstigen Mitgliedern der Familie 
Passy seien im Jahre 1726 folgende aus Arache ausgewandert gewesen: Pierre, 
29 Jahre alt, als Negociant in Augsburg, Claude Francois, 44 Jahre alt, in Schwaben, 
Johann, 25 Jahre alt, Negociant in Wien, und bei ihm sein 16jähriger Bruder Georg. 

Von allen Berufsständen am entschiedensten im materiellen Aufschwung und 
Emporkommen ist im Verlaufe des ganzen Jahrhunderts der größere Handelsstand, 
während die begüterte Welt von dem bereits erwähnten Güterkauf- und Verkauf 



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erfQlIt wird, welcher einerseits mit der Vereinigung der Güter in die heutigen aus- 
gedehnten GroßgrundbesitzthOmer, andererseits mit dem Herabsinken des kleiner 
verbleibenden Besitzes zu reinen sogenannten Voluptuargötern endet. 

Alle diese Gflter scheinen aber im Laufe des 18. Jahrhunderts mehr oder 
weniger lediglich der Obhut der Wirtschaftsbeamten oder Pächter anvertraut ge- 
wesen zu sein, da zu jener Zeit der in Niederösterreich begüterte Hochadel und 
Adel nahezu ausnahmslos als hohe oder wenigstens höhere Beamte oder auch 
Militärs im Staatsdienste standen. 

Auch im 18. Jahrhundert sind zweimalige, auch dreimalige Eheschließung 
und sechs bis acht überlebende Kinder die Regel, und wenn der Schein nicht trügt, 
dürfte sich das Überwiegen der Töchterzahl über jene der Söhne gegenüber dem 
17. Jahrhunderte etwas vermindert haben. 

Während im 18. Jahrhundert der Hochadel nur selten seine Söhne dem 
geistlichen Stande widmet und auf reiche Domherrn- oder Bischofstühle sendet, 
gewinnt der Eintritt in den geistlichen Stand, insbesondere in die beschaulichen 
oder in den Jesuitenorden, bei den Söhnen des minderen Adels, vorzugsweise 
aber des Beamten-, Handels- und Bürgerstandes einen geradezu erschreckenden 
Umfang. Man findet kaum einen Familienvater, welcher nicht zugleich Vater eines, 
ja sehr häufig zweier geistlicher Söhne war, ja oftmals wird selbst diese Zahl 
überschritten. 

Der Tuchhändler Premblechner und der Eisenhändler Schmederer hatten je 
drei geistliche und je einen weltlichen Sohn, der Handelsmann Salliet vier geistliche 
und zwei weltliche Söhne und der innere Bath Trunkh v. Guttenberg gar fQnf 
geistliche Söhne und nuj; einen weltlichen. 

Zum Schlüsse möchte ich nur noch erwähnen, dass Einwanderer aus Nord- 
deutschland oder aus den östlichen Ländern so wenig und so sporadisch erscheinen, 
dass sie kaum nennenswert sind, dass hingegen höchst aufifallend erscheint, wie 
gering im 18. Jahrhundert die genealogischen Beziehungen zwischen Niederösterreich 
und dem damals geraume Zeit noch ausschließich österreichischen Schlesien waren ; 
endlich dass um die Wende zwischen dem 18. und 19. Jahrhundert zahlreiche Familien, 
wie Puiger v. Puige, Oedt, Weltz, Wägele v. Walsegg, Geyersberg und andere, im 
Mannesstamme erlöschen, welche weder bereits die erst später fühlbaren finanziellen 
Galamitäten der napoleonischen Zeit, noch bei dem ausschließlich civilen Charakter 
dieser Geschlechter feindliche Kugeln decimiert haben können. 

Die Entwicklung des Großhandels, Hebung des Bancos, Commerces, der Fabrication 
und alles dessen, was damit zusammenhängt, sowie überhaupt die letzten Decennien 
des 18. und das 19. Jahrhundert sind noch so jung und bekannt, dass wir ihre 
Erörterung einem Jahrbuche des 21. Jahrhunderts überlassen wollen, bis zu welcher 
Zeit unsere heraldische Gesellschaft noch am Leben sein möge. 



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