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PRIESTER UND TEMPEL
IM HELLENISTISCHEN ÄGYPTEN
EIN BEITRAG
ZUR KULTURGESCHICHTE DES HELLENISMUS VON
B. ;.H
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WALTER OTTO
ZWEITER BAND
1908
LEIPZIG UND BEBLIN
DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEÜBNER
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Vorw^ort.
Dies diem docet.
Bedeutend längere Zeit; als ich s. Z. bei der Herausgabe des
ersten Bandes gehofft; habe^ hat die Vollendung des zweiten Bandes
in Anspruch genommen. Vor allem hängt diese Verzögerung mit
einer Änderung in der Anlage des Werkes zusammen. Bei der langen
Dauer des Druckes wäre es wissenschaftlich nicht mehr zu billigen
gewesen, wenn ich auch weiterhin das seit dem Herbst 1902 erschie-
nene neue reiche Material in, den Anmerkungen nur kurz referierend
angeführt hätte. Ich habe mich deshalb entschlossen mich mit ihm^
sowie mit den über dieses Material bereits erschienenen Ausführungen
übrigens zumeist in den Anmerkungen, aber auch in den Nachträgen
am Ende dieses Bandes eingehender auseinanderzusetzen. Femer hat
die. lange Zeit, die seit der ersten Niederschrift dieses Werkes verflossen
ist, naturgemäß einen Wandel in manchen meiner früher gewonnenen
Überzeugungen hervorgerufen. In vielen Fällen erschien es nötig
über bereits behandelte Probleme neue umfassende Untersuchungen
anzustellen. So finden sich denn sowohl im Text als auch in den
leider sehr umfangreich gewordenen Nachträgen*) zahlreiche Zusätze
oder Korrekturen zu früheren Aufstellungen. Ich bin mir der großen
Unbequemlichkeit, die hierdurch für den Benutzer meines Buches
entsteht, wohl bewußt und bedauere es selbst wohl am lebhaftesten,
ich hoffe jedoch dieser Unzulänglichkeit durch die Anlage der Regi-
ster *) wenigstens etwas abgeholfen zu haben.
Rechenschaft muß ich hier alsdann noch ablegen über eine wei-
tere Änderung in der Form meines Werkes; ich habe nämlich den
Anhang, der den Schluß dieses Buches bilden sollte (siehe Bd. I.
S. 3, A. 1 u. 133, A 1), weggelassen, die Aufzählung der uns aus
•1) Ich bitte dringend zumal bei allen strittigen Punkten auch sie heran-
zuziehen. Ich habe übrigens, um die Nachträge nicht zu sehr anschwellen zu
lassen, in sie vieles, was ich für sie gesammelt hatte, was mir jedoch weniger
wichtig erschien (z. B. einzelne übersehene oder neu hinzugekommene Belege
u. dergl.) nicht aufgenommen.
2) Bei der Anfertigung der meisten Register, vor allem bei dem Qnellen-
regiflter bin ich von Herrn cand. phil. E. Ziegert-Breslau durch Sammlung
des Materials unterstützt worden.
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IV Vorwort.
dem hellenistischen Ägypten bisher bekannt gewordenen Götter. Ein-
mal erschienen mir bei näherer Prüfung meine hierfür angestellten
Sammlungen^ soweit das ägyptologische und das archäologische Ma-
terial in Betnracht kamen, doch noch nicht ausreichend, um mir auch
nur einigermaßen Vollständigkeit zu yerbüi^en, Tor allem aber hätte
die geplante Art dieses Anhanges, einfache Registrierung der Götter
unter Eingliederung in die verschiedenen Religionen des hellenisti-
schen Ägyptens, doch nur einen sehr bedingten Wert gehabt. Ich
erkannte, daß in yielen Fallen die Beigabe eingehender zusammen-
fassender religionsgeschichtlicher Untersuchungen unbedingt notwendig
gewesen wäre; von ihnen wollte ich aber dieses Werk aus den im
Vorwort des ersten Bandes dargelegten Gründen möglichst freihalten.
So habe ich mich denn entschlossen meine Sammlungen für ein be-
sonderes Buch über die Götter und Tempel des hellenistischen Ägyp-
tens zurückzustellen, das ich in Angriff zu nehmen gedenke, sobald
andere, ihre Vollendung in allernächster Zeit erfordernde wissenschaft-
liche Arbeiten zu Ende geführif sein werden.
Für alles weitere, was man in einem Vorwort zu finden erwartet,
verweise ich auf die Vorbemerkungen zum ersten Bande.
Breslau, im Oktober 1907.
Walter Otto.
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Inhalt des zweiten Bandes.
• Seite
Vorwort m— IV
Inhalt des zweiten Bandes V— VI
Fünftes Kapitel.
Die Ausgaben der Tempel 1— 71
1. Die Höhe der Gesamtausgaben i— 6
2. Die Ausgaben für die Ausübung des Kultus 6— 14
8. Die Aufwendungen für Repräsentation und fOr verwandte Zwecke 15— 18
4. Der Bauetat 18— 21
6. Die Besoldung der nichtpriesterlichen Angestellten .... 21— 23
6. Die Bezahlung der Priester 23— 42
A. Festes Gehalt 24— 27
B. Sportein und Verwandtes 28— 86
C. Pfründen 86— 42
7. Die Abgaben an den Staat 43— 70
A. Allgemeine Würdigung 48— 46
B. Die Gebühren (§ 1—6) 46— 62
C. Die Steuern (§ 1—22) 62— 67
D. Abgaben unbestimmten Charakters (§ 1—7) 67— 70
Sechstes Kapitel«
Die Kultusverwaltung 72—166
1. Die Verwaltungsorgane 72— 77
2. Die Leitung des Kultes und der Priesterschaft 77— 81
3. Die Verwaltung der Tempel 81—166
A. Die Verwaltung des Besitzes 81—122
a. Die vom Staat verwalteten Besitzobjekte — Ländereien
und Bäder 81—113; b. der von den Priestern verwaltete
Besitz 113—122.
B. Die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung 123—165
a. Die Kassen und Magazine 123—128; b. die Geschäfts-
führung 128—146; c. die Buchführung 145—166.
C. Die Tempelkanzlei 166—162
D. Einige weitere Aufgaben der Tempelverwaltung .... 162—166
Siebentes Kapitel«
Die soziale Stellung der Priester 167—260
1. Die wirtschaftliche Lage 167—209
A. Die Einnahmen aus dem Priesteramt 168—185
B. Der Erwerb aus nichtpriesterlicher Berufstätigkeit. . . . 185—196
C. Der Besitz der Priester und seine Verwertung 196—207
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TI Inhalt des zweiten Bandes.
Seite
2. Bildung und Moral 209—243
A. Bildung 209--28&
B. Moral 288—248
3. Die staatFrechtliche Stellung 243—255
A. Der Beamtencharakter der Prieater 248—244
B. Die Stellung der Priester zu staatlichen Privilegien und zu
den bevorrechteten Klassen 245— 25&
4. Die Stellung der Priester im und zum Volke 255 — 259
Aehtes Kapitel.
Das Verhältnis von Staat und Kirche 261— 80^
1. Die ReligionspoJitik der Ptolemäer und römischen Kaiser , . 261—281
2. Die Kirche in Ägypten 281—285
8. Die Kirchenpolitik des Staates 285—309
Nachträge und Beriehtigangen.
Band I 810— 88Z
Band D 887—84»
Register.
I. Sachregister 850—86^
II. Griechisches Wörterverzeichnis 868—877
III. Götter und Tempel des hellenistischen Ägyptens. . . 877— 8S4
IV. Namen der Alexanderpriester (= i^riyritaL) und der
anderen eponymen Priester und Priesterinnen in
Alexaudrien und Ptolemais, sowie die Namen ihrer
Väter 8S4— 8S»
V. Namen der &QXLBQStg kXs^ocvdQsiag xccl Alyvnxov ndar^g
(= initQoycol rot) lÖlov Xoyov) 888
VI. Namen der isQstg {imaxatai) ro-O MovobLov («= &Q%i''
8i%a<stal) 888— 88»
Vn. Quellenregister 889—417
1. Autoren 389—394
2. Papyri (A. Griechische 394—406; B. Demotische 406—408;
C. Verschiedene 408) 394— dOS
8. Inschriften (A. Griechische 408—412; B. Lateinische 412;
C. Hieroglyphische 412—418; D. Demotische 418—414; E. Mehr-
sprachige 414—416) 408—419
4. Ostraka und Verwandtes (A. Griechische 416 — 416; B. Demo-
tische 416; C. Bilingue 416) 415—416:
6. Semitica 417
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Fünftes Kapitel.
Die Ausgaben der Tempel.
L Die Höhe der Gesamtausgaben.
Den bedeutenden Einnahmen^ über die, wie ich nachgewiesen zu
haben glaube, die ägyptischen Heiligtümer verfügten, haben auch so-
weit ersichtlich recht beträchtliche Ausgaben gegenübergestanden, die
entsprechend der Fundierung des Tempelhaushaltes auf Geld- und
Naturaleinnahmen auch in Geld und Naturalien bestanden haben.
Natürlich haben sich infolgedessen diejenigen Tempel, welche
großen Landbesitz und mannigfache gewerbliche Anlagen besaßen,
durch den teilweisen Verbrauch ihrer eigenen Produkte viele Geld-
ausgaben erspart, und insofern darf man auch Angaben über größere
oder kleinere Höhe der jährlichen (Jeldausgaben im Tempelhaushalt
nicht ohne weiteres dazu benutzen, um aus ihnen Rückschlüsse auf
die Gesamtaufwendungen der betreffenden Heiligtümer zu ziehen. Bei
der Beurteilung der uns für die Höhe der Tempelausgaben bekannt
werdenden Zahlen ist femer in Betracht zu ziehen, daß einzelne an
sich eigentlich den Tempeln obliegende Ausgaben, wie etwa diejenigen
für die Opfer, die Tempelbauten und in gewisser Weise auch die für
den Unterhalt der Priester,*) zum Teil von anderer Seite, vom Staate*)
1) Es sei an die staatliche övvtcc^tg erinnert, die den Tempeln bedeutende
Summen erspart haben muß. Ihre Enrähnung im Verein mit den staatlichen
and privaten Aufwendungen fOr Tempelbauten und Opfern ist insofern begründet,
als auch sie, sowohl als Einnahme als auch als Ausgabe, nicht in die allgemeine
Tempelabrechnung eingetragen worden ist; über sie ist vielmehr, was ja auch
bei der besonderen Stellung, die sie einnimmt, verstöndlich ist, besonders Buch
geführt worden (siehe VI. Kapitel, 4). Unter den allgemeinen Tempelausgaben
tritt also auch sie nicht hervor. Im Anschluß hieran sei noch bemerkt, daß
auch die von den Tempeln selbst für ihre Priesterschaft gewährten Zuwendungen
nur z. T. als Ausgaben in den Tempelrechnungen erscheinen, da die Bezüge der
Priester teilweise in dem Genuß von Pfründen bestanden haben; siehe dieses
Kapitel, Abschnitt 6.
2) Was die staatlichen Opfer anbelangt, so sind hier nur die von Staats-
wegen dargebrachten in Betracht zu ziehen, aber wohl nicht etwaige regel-
Otto, Priester and Tempel. IL 1 /^^ T
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Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Tind Yon Priyaten übernommen und direkt von diesen bestritten
worden sind (yergl. hierzu lY. Kapitel; 3^ B u. C); es kommen also in
den Abrechnungen der Tempel nicht alle für den Kultus geleisteten
Ausgaben zum Ausdruck, und da die von den Tempeln nicht bestrit-
tenen sich nicht zahlenmäßig fixieren lassen, so können uns die in
den Tempelrechnungen sich findenden Zahlen nur einen ungefähren
Begriff von der Höhe der gesamten Aufwendungen für den Kultus
yerschaffen. Schließlich muß man auch bei der Bewertung der An-
gaben über die Tempelausgaben berücksichtigen, daß die uns erhal-
tenen Zahlen den Generalabrechnungen der Tempel entstammen. Nun
ist es so gut wie sicher, daß in Heiligtümern, welche größere gewerb-
liche Anlagen u. dergl. besessen haben, für diese Sonderabrechnungen
geführt worden sind (vergL VI. Kapitel, 4), aus denen dann offenbar
nur der eyentuell erzielte Überschuß als Einnahme in die Hauptrech-
nung übertragen worden ist. Aus dieser ist also auch ein Teil der
Yom Tempel selbst geleisteten Ausgaben nicht zu ersehen (vergl. auch
Bd. n. S. 1, A. 1).
Für die Gesamtheit der ägyptischen Heiligtümer sind uns über
die Höhe der Jahresausgaben keinerlei Zeugnisse erhalten, und nur
für einen einzigen Tempel, für den des Soknopaios in Soknopaiu
Nesos, können wir einige bestimmtere Zahlen über den Betrag seiner
jährlichen Aufwendungen ermitteln. So ist einer Abrechnung des
2. Jahrhunderts n. Chr. zu entnehmen, daß er in einem Jahre an Geld
1 Talent 5032 Drachmen 47, Obolen verausgabt und an Naturalien,
soweit sich diese feststellen lassen, 1267 Artaben Weizen, weit über
2000 Metretai Öl und über 40 Krüge Wein verbraucht hat.^ In
einem anderen Jahre — es gehört gleichfalls dem 2. nachchristlichen
Jahrhxmdert an — haben die Geldausgaben des Soknopaiostempels
im ganzen 1 Talent 5337 Drachmen 47, Obolen 2 Chalkus betragen
(B. G. U. I. 1, 13 — 16). Die Höhe des Verbrauches an Naturalien ist
für dieses Jahr nur für einen kleinen Zeitraum und auch für den
nur teilweise zu ermitteln; in den ersten 128 Tagen des Jahres hat
der Tempel an Getreide an seine Priester höherer Ordnung 388 Ar-
taben Weizen geliefert (B. G. U. I. 1, 17 ff.), und hat femer für diese
mäßige Zuwendungen des Staates an Opfergaben, da diese wohl sicher in den
Tempelrechnungen eingetragen worden sind.
1) Siehe unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 72 ff. Die
Höhe der Geldausgaben ist Bd. I. S. S14, A. 2 (yergl. Bd. I. S. 418) berechnet. Die
Zahl der Artaben ergibt sich aus den Angaben Wesseljs auf S. 76 u. 76. Die Menge
des Öls läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, da es ungewiß ist, ob die von
Wessely a. a. 0. S. 76 als Sonderausgabe an den natiucaiai erwähnten 6 Metretai
für die ganze Dauer des betreffenden Festes oder pro Festtag bestimmt gewesen
sind. Die Aufwendungen an Wein lassen sich wegen Lücken in dem Papyrus
nicht genauer ermitteln. Weitere Ausgaben an Naturalien außer den angegebenen
werden Ton Wessely nicht angeführt.
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1. Die Höhe der Gesamtausgaben.
im Laufe des Jahres noch auf jeden Fall 237 Artaben Weizen ans-
g^eben (B. G. U. L 1, 17/18).*) Bezüglich der Höhe der Geldausgaben
des Soknopaiostempels in dem zuletzt genannten Jahre sei noch be-
merkt; daß in diesem ein Teil der von dem Tempel zu entrichtenden
Steuern von ihm nicht bezahlt worden ist (B. G. U. L 1, 14 — 16, siehe
hierzu Bd. L S. 37, A. 3), da ihm hierzu offenbar infolge eines ungün-
stigen Wirtschaftsjahres die Mittel gefehlt haben *); unter günstigeren
Verhältnissen würden also die Gesamtausgaben hoher gewesen sein.
Außer für den Soknopaiostempel besitzen wir dann noch über
die Hohe der Ausgaben des Jupiterheiligtumes in Arsinoe einige
Angaben, die gleichfalls der späteren Eaiserzeit (214/15 n. Chr.) an-
gehören (B. G. U. H. 362). Sie bieten jedoch genauere Zahlen nur
für eine Zeit von 6 Monaten und auch für diese nur über die Höhe
der Geldausgaben; von Naturalausgaben des Tempels erfahren wir
durch sie nichts. Sie vermögen also erst recht nicht uns befriedigenden
Aufschluß zu geben.
In den betreffenden 6 Monaten sind von dem Jupitertempel un-
1) Diese AufVendungen des Tempels an Weizen entsprechen denen, welche
der Tempel lant der zuerst besprochenen Abrechnung in der gleichen Zeit des
anderen Jahres g^emacht hat. Hieraus nun den Schluß zu ziehen, daß auch die
Ausgaben im weiteren Verlauf des Jahres die gleichen wie die des anderen gewesen
sind, scheint mir nicht angängig. Denn es zeigt uns eine weitere, leider nur
sehr fragmentarisch erhaltene Abrechnung des Soknopaiostempels (B. G. U. 1. 149),
daß die Anlässe, auf Grund deren die betreffenden Naturalausgaben erfolgt sind,
die Feste, nicht alle Jahre regelmäßig wiederkehrten (siehe Bd. II. S. 9, A. 2);
aus der Übereinstimmung des Festeskalenders zweier Jahre in einem Teile darf
also noch nicht die Übereinstimmung des ganzen und damit die Gleichheit der
Ausgaben gefolgert werden.
2) Die Einnahmen des Tempels an Geld sind sicher vollständig aufgebraucht
worden (siehe B. G. U. I. 1, 14—16), und das Gleiche dürfte auch bei den in
Naturalien bestehenden Einnahmen der Fall gewesen sein, indem man sie wohl
teils zu den Naturalausgaben verwandt, teils aber auch, um G^d für die
Geldausgaben zu erhalten, verkauft haben wird; wären damals am Schluß des
Bechnungsjahres von den vereinnahmten Naturalien noch größere nicht ver-
kaufte Bestände vorhanden gewesen, so hätte man sie doch gewiß veräußert,
um seine Schuld zu- decken (möglich wäre es auch immerhin, daß das Defizit
des Tempels durch einen Ausfall an Naturaleinnahmen entstanden ist; dann hat
der Tempel natürlich alles ihm an Naturalien zur Verfügung stehende erst recht
verbraucht), jedenfalls ist es bemerkenswert, daß der Tempeletat hier mit einer
ünterbilanz abschließt. Ob dies öfters geschehen ist, entzieht sich noch einem
sicheren Urteil. Der unpubl. P. Rainer 171 scheint allerdings auch von einem
sich für den Soknopaiostempel ergebenden Defizit zu berichten (Bd. I. S. 324, A. 2)
und auch in den Rechnungen des arsinoitischen Jupitertempels finden wir von
diesem geschuldete Steuerrückstände früherer Jahre erwähnt (Bd. n. S. 5). Aller-
dings zeigt uns eben dieselbe Abrechnung andererseits ein günstiges Bild von
dem Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben, da der Tempel in dem betref-
fenden Rechnungsjahre diese Steuerrückstände abzustoßen und außerdem sogar ein
Teil der Einnahmen zu thesaurieren vermag (siehe Bd. I. S. 818, A. 1 u. 322, A. 3).
uigmzed by V^OOQIC
Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
gefähr 3150 Silberdrachmen verausgabt worden.^) Man könnte viel-
leicht geneigt sein^ aus dieser Summe einen Schluß auf die Höhe der
Jahresausgaben zu ziehen, ein solcher scheint mir jedoch nicht an-
gebracht^ da einmal; wie die erhaltenen Monatsabschlüsse zeigen (siehe
unten) y in den einzelnen Monaten doch recht verschieden hohe
Summen verausgabt worden sind^ und da man außerdem mit ziem-
licher Sicherheit annehmen darf, daß gerade in dem verloren gegan-
1) Diese 8150 Silberdrachmen setzen sich zusammen aus den Ausgaben des :
Tvßi: ungefähr 600 Dracbmen*)
Mexig: 229 „ (p.4,21)
^cc^tsvM: 782
0aQiu>v^t: 558^)
IIa%&vi 888
Uaivii ungefähr 700 <*)
2 Ghalku8(p.8,16)
4 Obolen (p.16,4)
6 Monate (27. Dezember bis 24. Juni): ungefähr 8150 Drachmen.
a) Siehe p. 1 u. 2. Die Gesamtsumme (p. 2, 15) ist nicht erhalten, sondern
muß berechnet werden. Die Ausgabe in p. 1, 16 von 600 Drachmen ist nicht zu
berücksichtigen, da es sich in ihr um ein ausgeliehenes Kapital handelt. Für
einige Zahlungen dieses Monates (p. 1, 22, 25 u. 26) fehlen Zahlenangaben,
nach ähnlichen in der Abrechnung sich findenden Ausgaben dürften sie jedoch
60—80 Drachmen betragen haben; femer scheinen auch ein oder gar mehrere
Posten aus den ersten Tagen des Monats verloren gegangen zu sein. Die erhal-
tenen Zahlungen betragen im ganzen 507 Drachmen; die oben angegebene
Summe von 60U Drachmen dürfte daher wohl auf keinen Fall zu hoch sein,
eher könnte sie zu niedrig sein, da es immerhin möglich wäre, daß einer der
verlorenen Posten ausnahmsweise besonders hoch gewesen ist; siehe ähnliche
Posten frg. 1, 6 u. p. 15, 1 (vergl. diese Anm. unter u. nach Titel c).
b) Siehe p. 10, 11 u. 12; p. 12, 20 bietet als (Gesamtsumme der Ausgaben
zwar 1 Talent 8553 Drachmen, doch sind hiervon zwei vom Tempel neu aus-
geliehene Kapitalien im Betrage von 1 Talent (p. 12, 8) und von 8000 Drachmen
(p. 12, 7) abzuziehen, die in demselben Monat dem Heiligtum von seinen alten
Schuldnern zurückgezahlt worden sind (p. 9, 13 u. 20).
c) p. 14, 20 ff. u. p. 16; die Gesamtsumme (p. 15, 21) ist nur teilweise er-
halten: 1 Talent ? Drachmen, von ihr ist jedoch 1 Talent auf jeden Fall abzu-
ziehen, da diese Summe als neues Kapital ausgeliehen ist und somit keine
eigentliche Ausgabe darstellt (p. 15, 10). Bei einigen Zahlungen dieses Monats
fehlen die Zahlenangaben (p. 15, 18, 14 u. 15; auch in Z. 1 ist eine Zahlung ge-
bucht gewesen), für Z. 18 — 15 darf man wohl ihre Gesamtböhe nach ähnlichen
Ausgaben auf ungeiUhr 50 Drachmen ansetzen, die Höhe der Zahlung in Z. 1
muß dagegen recht beträchtlich gewesen sein, da von der in diesem Monat zur
Verfügung stehenden Summe von 1 Talent 1268 Drachmen 3 Obolen (p. 14, 18)
als Transport für den nächsten Monat nur etwas über 500 Drachmen übrig
bleiben (p. 15, 22, genaue Zahl nicht erhalten), und da die uns bekannt gewor-
denen Zahlungen sich im ganzen einschließlich des ausgezahlten Kapitales von
1 Talent nur auf 1 Talent 249 Drachmen belaufen; die Zahlung in Z. 1 dürfte
demnach ungefähr 400 Drachmen betragen haben.
Für den Monat XoLax (November-Dezember) sind femer noch einige An-
gaben über seine Ausgaben bekannt geworden (&g. 1), doch ist nicht festzu-
stellen, wieviel Tage des Monats sie umfassen; die Höhe der erhaltenen Ausgaben
beti^^ 458 Drachmen, darunter allein eine Zahlimg von 200 Drachmen (Z. 6).
(Nicht mitgerechnet ist die Ausleihung des Kapitals von 8000 Drachmen, Z. 16).
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1. Die Höhe der Gesamtausgaben.
genen Teile der Tempelrechniingen unter den Ausgaben eine größere
Zahl staatlicher Abgaben^ für die ganz gewiß auch der Jupitertempel
bedeutendere Summen zu entrichten hatte ^) — in dem erhaltenen
Abschnitt der Abrechnung sind ja nur drei solcher Abgaben genannt,
darunter keine der speziell Yon den Tempeln gezahlten^) — gebucht
gewesen sind. Diese in dem Rechnungsfragment sich findenden Steuer-
zahlungen erweisen sich übrigens alle — dies ist bei der Bewertung
der aus der Abrechnung sich ergebenden Höhe der Ausgaben des
Jupitertempels immerhin in Betracht zu ziehen — als Steuerrück-
stände der beiden yerflossenen Jahre , während eine Steuerablieferung
für das laufende Jahr in dem erhaltenen Teile der Abrechnung nicht
gebucht ist.')
1) Siebe z. B. B. G. ü. I. 337, wo Steueransgaben des Soknopaiostempels
gebucht sind, und vor allem den Abschnitt 7 dieses Kapitels, in dem die von
den Tempeln nachweislich gezahlten Steuern und Gebühren zusammengestellt
sind; namentlich dürfte doch sicher auch der Jupitertempel die speziell auf den
Tempeln lastenden Abgaben entrichtet haben, denn daß er SonderprivUegien
besessen hat, ist wohl nicht anzunehmen (VUl. Kapitel).
2) Es findet sich nur eine Abgabe für Tempelgrundbesitz, für die im Besitz
des Heiligtums befindliche Badeanstalt und für die cxBtpavixd (siehe dieses Ka-
pitel unter den betreffenden Steuerrubriken); siehe hierzu A. 3 am Schluß.
8) Die in dem erhaltenen Teil der Tempelrechnungen gebuchten Steuer-
zahlungen beziehen sich alle auf die Jahre 212/13 n. Chr. (frg. 1, 2/3) und
218/14 n. Chr. (frg. 1, 6/7 u. öfters), w&hrend die Abrechnung sonst die Ausgaben
des Jahres 214/16 n. Chr. enthält Zwischen den Steuerzahlungen der Jahre
212/13 und 213/14 n. Chr. einen Unterschied zu konstruieren, wie dies Wilcken
(Hermes a. a. 0. XX [1885] S. 461) tut, indem er wegen des bei den Zahlimgen
für das Jahr 212/13 n. Chr. hinzugefügten „ra? loindq"^ (sc. dgaxiuig) diese zwar
als Bestzahlungen rückständiger Steuern ansieht, dagegen annimmt, daß die
betreffenden Zahlungen für das Jahr 213/14 n. Chr., weil hier „ra? XotTra;*' fehlt
und weil für das Jahr 214/16 n. Chr. gezahlte Steuern in dem erhaltenen Teile
der Abrechnung nicht erwähnt sind, in normaler Weise für die Steuern des
▼oriiergehenden Jahres entrichtet worden seien, scheint mir verfehlt zu sein.
Einmal ist der Ausdruck ,,tccg Xomdg'^^ bei den Zahlungen des Jahres 212/18
n. Chr. sicher nur deswegen gesetzt, weil die beiden uns erhaltenen die
Schluß Zahlung fQr das betreffende Jahr darstellen; der Ausdruck konnte also
insofern nicht zu den verschiedenen für die Steuern des Jahres 213/14 n. Chr.
abgeführten Summen hinzutreten. Weiterhin spricht aber auch gegen die
Wilckensche Deutung die von ihm selbst inzwischen durchaus evident nach-
gewiesene Tatsache, daß in Ägypten die Steuern im Prinzip (d. h. abgesehen
von Nachtragszahlungen) nur für das laufende und nicht für das abgelaufene
Jahr entrichtet worden sind (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 213 u. 610/11 gegenüber
Kiall im C. P. R. H. S. 17) (ein Grund dafür, daß gerade für den Jupitertempel
dieses Prinzip nicht in Geltung gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich). Schließ-
lich deutet wohl auch der Umstand, daß in den Rechnungen des Jupiterheilig-
tumes bei jeder Steuerzahlung das betreffende Steueijahr besonders hervorgehoben
wird, w&hrend z.B. in den Abrechnungen des Soknopaiostempels (B. G. U. 1. 1 u. 887;
unpubl. P. Rainer 171) die entrichteten Steuern ohne jegliche Jahresangabe ge-
bucht sind, darauf hin, daß es sich hier eben nicht um die eigentlich zu er-
wartenden Steuerzahlungen für das laufende Jahr, sondern um nicht normale
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6 Fünftes EjtpiteL Die AoBgaben der Tempel.
Unser Versucli, die Hohe der Gesamtausgaben ägyptischer Tempel
festzustellen, ergibt nach alledem ein wenig befriedigendes Resultat,
es ist eben Yorläufig nur möglich die verschiedenen großen Ausgabe-
kategorien, Yon denen eine jede mehr oder weniger im Etat eines
jeden Tempels stets vertreten gewesen ist, namhafk zu machen und
bei der einzelnen die wichtigsten Gesichtspunkte hervorzuheben. Schon
Diodor hat einen derartigen Versuch unternommen.*) Nachdem er
die Einnahmen der ägyptischen Priesterschaffc erwähnt hat, berichtet
er nämlich über ihre Ausgaben mit folgenden Worten (I. 73, 3): ix
dl to'6t(ov x&v stQoöödcov tag xb d-vöiag axäöag tag xar'
Atyvnxov övvtelovöt (sc. die Priester) xal raifg ifscriQitag xqb-
(pov6L xal talg löCaig XQsCaLg xoQtjyovöLV. Diodors Bemer-
kungen sind zwar, wie wir sehen werden, nicht erschöpfend, treffen
aber im übrigen durchaus das Richtige.
2. Die Ausgaben für die Ausübung des Kultus.
Auch in den Tempeln Ägyptens haben die Aufwendtcngen für
den eigentlichen Kultus stets einen wichtigen Teil der Gesamtausgaben
gebildet; dies darf man wohl immerhin behaupten, obgleich die hier
zu verwertenden Nachrichten gerade recht vereinzelt sind und viel-
fach durch allgemeine Erwägungen ersetzt werden müssen.
Schon allein die täglich darzubringenden Opfer (Speis- und
Trankopfer)*) werden trotz der Zuschüsse, die Staat und Private ge-
leistet haben, auch von den Tempeln einen bedeutenden Aufwand an
Opfertieren, Wein, Bier, Öl, Milch, Honig, Brot, Früchten und anderen
Opfergaben ^) gefordert haben. Diese Aufwendungen für die Opfer sind
Nachtragszahlangen handelt. Im Anschlufi an die Deutung der in dem erhal-
tenen Teile der Jupitertempeliechnungen gebuchten Steuern als Nachtragszah-
lungen erklärt sich wohl auch am einfachsten die an sich ja befremdende Tat-
sache, daß hier nur 3 verschiedene Steuern genannt sind; die übrigen Abgaben
der verflossenen Jahre sind eben seiner Zeit pünktlich bezahlt worden, und die
Steuern des laufenden sind wohl an späteren uns aber nicht mehr erhaltenen
Stellen der Abrechnung eingetragen gewesen.
1) Diodors Angaben finden sich zwar in seiner großen Schilderung der
Verhältnisse des vorhellenistischen Ägyptens (siehe z.B. Diodor I. 72, 6 u. 74, 8;
vergl. hierzu Wilcken, Observationes ad historiam Aegypti provinciae Romanae
S. 10), sie können jedoch in ihrer allgemeinen Fassung auch für die hier be-
handelte Zeit verwertet werden.
2) Über die täglichen Eultushandlungen im ägyptischen Kultus siehe
Erman, Ägypten II. S. 370 ff.
3) Vergl. Erman, Ägypten II. S. 376/76; für die hellenistische Zeit siehe
z.B. die Angaben über verschiedenartige Opferspenden in dem Abschnitt L der
Pithomstele. Die zahlreichen Stellen, in denen die klassischen Schriftsteller über
die Art der ägyptischen Opfer berichten, finden sich gut zusammengestellt bei
Fr. Sam. de Schmidt, De sacerdotibus et sacrificiis Aegyptiorum S. 226 — 37,
262-76, 283-824.
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2. Die Ausgaben for die Ausübung des Enltns.
allerdings auf jeden Fall der Priesterschaffc dadurch sehr erleichtert und
YerbiUigt worden, daß sie die Zutaten zu ihnen im allgemeinen nicht
zu kaufen brauchte, sondern den eigenen Naturaleinnahmen entnehmen
konnte.^) Eine gute Illustration hierzu bietet jene schon besprochene
Bestimmung des inöfiOLQa-DekretQB des Philadelphos^ der zufolge der
für diese Abgabe gelieferte Wein im Kulte der Arsinoe Philadelphos
fysig tijv dvöCav xal f^v 6%ov8i{t^ verwandt werden sollte (Rev. L.
GoL 36; 19). Als besonders bemerkenswert sei außerdem noch hervor-
gehoben, daß z. B., worauf schon hingewiesen ist (Bd. I. S. 282), von
den Tempeln allem Anschein nach vornehmlich direkt zu Opfer-
zwecken eigene Viehherden gehalten worden sind.
Eine weitere alltäglich den ägyptischen Priestern obli^ende Kult-
handlung und somit auch eine stetig wiederkehrende Ausgabe hat
alsdann die Bekleidung der Götterbilder, das Schminken bez.
Salben derselben und das Bäuchern und Sprengen im AUer-
heiligsten gebildet. Bei der umsi&idlichen Toilette eines ägyptischen
Gottes (siehe Erman, Ägypten 11. S. 372) muß man, zumal wenn meh-
rere Götterbilder von derselben Priesterschaft zu bedienen waren, für
die Bekleidung dieser jahraus jahrein recht viel Stoffe gebraucht haben,
und insofern müssen sich diejenigen Heiligtümer, welche die Herstel-
lung feiner Leinenstoffe selbst betrieben, größere Summen erspart
haben. So hat denn beispielsweise der Soknopaiostempel zu einer Zeit,
wo seine Othonionfabrikation damiederlag (möglicherweise hat er sie
damals gar nicht betrieben) (siehe Bd. I. S. 301), pro Jahr 9 neue
Byssusgewänder für seine Götterstatuen zum Gesamtpreise von 300
Drachmen gekauft.^) Zum Besprengen des Mvxov sind femer z. B.
im Soknopaiostempel in einem Jahre im ganzen 36 Krüge Wein ge-
braucht worden.*) Auch die Anschaffung der für die Baucheropfer
nötigen Materialien^) dürfte allem Anschein nach größere Ausgaben
1) Nor bei dieser Annahme wird es verständlich, daß wir unter den uns
bekannt gewordenen Geld ausgaben des Jupiter- nnd des Soknopalostempels nur
einmal, und zwar gelegentlich eines Festes eine solche „€/? ^vclag^^ finden
(vergl. hierzu Bd. 11. S. 11).
2) B. G. ü. I. 1, 3—6; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
8. 74/75. Der Tempel hat offenbar außer den hier genannten Grewändem keine
weiteren in den betreffenden Jahren gekauft; denn da in diesen Zeilen schon
mehrere zeitlich verschiedene Ankäufe zusammengestellt sind, würde man doch
sicher auch etwaige andere Ausgaben für sie hier gebucht haben; zweifelhaft
ist es mir allerdings, ob 9 neue Gewänder an sich f^ den Bedarf des Tempels
genügt haben, da mit ihnen mehrere G^tterbüder bekleidet werden sollten
(ßtoliaiuil t&v &^e&v\ hier dürfte wohl wieder private Freigebigkeit unter-
stützend eingegriffen haben.
8) Siehe unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 76.
4) Angaben antiker Schriftsteller über die verschiedenen von den Ägyptern
zum Räuchern verwandten Materialien sind von Schmidt, De sacerdotibus usw.
8. 244—61 zusammengestellt.
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8 Fünftes EapiteL Die Ausgaben der Tempel.
yerursacht haben, wenigstens finden wir in den Rechnungen des Sokno-
paiosheiligtumes in dem einen Jahre eine Summe von mindestens 500
Drachmen (B. Ö. U. I 149, 1/2), in zwei anderen sogar über 596
Drachmen^) hierfür als Ausgabe gebucht. Für Salben ist schließlich
z. B. anläßlich eines Festes im Tempel zu Soknopaiu Nesos eine Aus-
gabe von nicht ganz 60 Drachmen*) kontrahiert worden.')
1) B. G. ü. I. 1, 7—8; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. n. Sok. Nes.
5. 76. Als Räncherstoff wird speziell das %eq>t genannt; bemerkt sei noch, daß
in Z. 7 die gebuchte Summe „rBiritfjg %vq>[B0}]s %ccl &Xhov daiucv&v^' ausgegeben
ist, infolge der Zusanunenrechnung möchte ich jedoch in den &XXai. danavai Aus-
gaben für andere Räuchermaterialien sehen. Aufwendungen von unbestimmter
Höhe (zusammen jedoch sicher weit unter 100 Drachmen) für R&ucherwerk (das
eine Mal sind es Myrrhen) finden sich noch Z. 9 — 11; daß sie besonders gebucht
sind, dürfke damit zusammenhängen , daß sie als Teil der Gesamtausgabe bei
bestimmten Festen, die offenbar in der Kladde dieser Tempelrechnung als ein
Posten eingetragen gewesen ist, auch jetzt wieder der größeren Einfachheit
halber mit dieser zusammen verrechnet werden.
2) Siehe B. G. U. I. 1, 11; für die 60 Drachmen ist außer Salben auch noch
^ucherwerk gekauft worden. Ein bestimmtes Fest ist im Anschluß an diese
Ausgabe allerdings nicht genannt, aber in den hierbei besonders erwähnten drei
Tagen möchte ich gewöhnliche Werktage auf keinen Fall sehen, die Form der
Buchung scheint mir vielmehr auf Festtage hinzuweisen. Über die Verwendung
des im Soknopaiostempel nach Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 76 alltäglich ver-
brauchten Öles gibt Wessely zwar nichts näheres an, aber ich glaube, daß es
wohl außer fär die U}%va'^La und den Unterhalt der Priester auch zum Salben
der Statuen gedient haben wird.
8) In der Anmerkung sei wenigstens auf zwei Papyri aus ptolemäischer
Zeit hingewiesen, bei denen mir einige Angaben dafür zu sprechen scheinen,
daß es sich in ihnen um Ausgaben ägyptischer Tempel für Opfer u. dergl.
handelt; immerhin erscheint mir aber meine im folgenden gebotene Deutung
durchaus nicht sicher genug, um diese Urkunden im Text zu verwerten. Der
eine der Papyri (P. Grenf. I. S9 Yerso) stammt aus der Thebais, enthält einmal
eine längere Namensliste, und daneben sind auf ihm verschiedene Geldzahlungen
notiert, die für einen Pastophoren, für den Kauf von Wein, Salben und Weih-
rauch erfolgt sind; die einzelnen Zahlungen sind am Schluß zusammengefaßt
(Betrag: 670 Kupferdrachmen), der die Auszahlung Bewirkende muß also in allen
Fällen derselbe gewesen sein; sehr wahrscheinlich ist es mir nun, da sich so-
wohl Ausgaben anscheinend für Opfer als auch eine Zahlung an einen Priester
finden, daß der Zahler ein Tempel gewesen ist, wir hätten also in diesem Falle
eine naturlich nur ganz vorläufigen Oharakter tragende Buchung von Tempel-
ausgaben vor uns. Der andere hier in Betracht kommende Papyrus (P. Par. 57)
gehört der Gruppe der Serapeumspapyri an; seine zweite Columne trägt die
Überschrift „Tlaxänog naaxo(p6qog (sie) X6yogy &v dfpiXst. (sie) futt i% tov bIsqoÜ^
(sie) ; als Schuldposten sind alsdann u. a. nicht bezahlte Lampendochte, Räucher-
vFCrk, Brennholz, Feigen usw. angeführt, also Gegenstände, die auf jeden Fall zu
Kultzwecken gebraucht sein werden (zu dem Lampendocht vergl. z. B. die Dedi-
kationen des Gaufnrsten Hapidjefa im mittleren Reich, große Lischrift zu Siut,
6. Vertrag, publ. in Ä. Z. XX [1882] S. 159 ff.); der Gläubiger ist nicht genannt,
der Tuitoxog Ptolemaios braucht es durchaus nicht gewesen zu sein. Die
Schwierigkeit der Erklärung dieser Schuldrechnung liegt in dem Zusätze ,,i%
tov Uqo^^^j vielleicht darf man sie dahin deuten, daß ein Pastophore im Namen
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8. Die Ausgaben für die Ausübung des Enltus.
In besonders nmständlicher Weise sind natürlich die einzelnen
Knltnshandlungen an den Eirchenfesten, deren Zahl auch in hel-
lenistischer Zeit in den ägyptischen Tempeln überaus groß gewesen
ist')^ begangen worden. Es hat augenscheinlich fast mehr Fest- als
Werktage gegeben. Schon einige wenige Belege zeigen uns die Rich-
tigkeit dieser Behauptung. Vom Soknopaiostempel sind z. B. in einem
Jahre 17 große Feste, welche im ganzen 155 Tage in Anspruch ge-
nommen haben, gefeiert worden^; die längsten von ihnen haben je
19 Tage gedauert'). Von einer noch größeren Anzahl von Tempei-
des Tempels Materialien fär Opfer gekauft hat, die er scbnldig geblieben ist;
auch diese Deutung gebe ich natürlich mit allem Vorbehalt. Yergl. zu ihr etwa
P. Tebt. I. 57, wo auch niedere Priester gleichsam als die die Eultausgaben
Yomehmenden erscheinen.
1) Über Kirchenfeste im alten Ägypten vergl. z. B. die Bemerkungen yon
Erman, Ägypten 11. S. 375 und die Zusammenstellungen von Brugsch, Thesaurus
IL S. 281 ff.
2) Die in den ägyptischen Tempeln gefeierten Kirchenfeste haben sich
natürlich abgesehen yon einigen allen gemeinsamen nach dem Charakter des in
ihnen gepflegten Kultus gerichtet, und ist demnach auch die Festzeit in den
einzelnen Heiligtümern recht verschieden gewesen; sogar an demselben Tempel
haben nicht alle Jahre die gleichen Feste stattgefunden. So sind z. B. im
Soknopaiostempel in dem einem Jahre im Verlauf von 128 Tagen (29. August bia
8. Januar) 7 große Kirchenfeste begangen worden, die zusammen 65 Tage ge-
dauert haben (B. G. ü. L 1, 19 — 28; ebenso im unpubL P. Rainer 171 bei Wes-
sely, Kar. u. Sok. Nes. S. 76), in einem anderen Jahre sind in demselben Tempel
in der Zeit vom 29. August bis 3. November (67 Tage) 4 übrigens teilweise
andere Feste in der Gesamtdauer von 48 Tagen gefeiert worden (B. G. U. I. 149^
8 — 16). Die in Z. 11 unter dem 9. Phaophi gebuchte Ausgabe: vnhQ XQvaSaeiag
vaoü Zoxvonaiov %. t. X. ist natürlich für das aus diesem Anlafi 9 Tage lang ge-
feierte Fest bestimmt gewesen; Wesselys, Kar. u. Sok. Nes. S. 60 Erklärung dieser
Ausgabe als die Kosten der Vergoldung usw. dürfte wohl jeder als falsch
verwerfen.
8) Siehe unpubl. P. Bainer 171 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 76. Außer
den vom Haupttempel begangenen Festen erwähnt Wessely noch 4 besondere,
welche von dem mit dem Soknopaiostempel verbundenen Isisheiligtum zu Gynaikon
Nesos (siehe Bd. L S. 20, A. 3) gefeiert worden sind. Außerdem sind auch die
Geburtstage der apotheosierten Kaiser vom Tempel festlich begangen worden. Zu
den von Wessely angeführten Festen einige aphoristische Bemerkungen. Das
Fest „imhg ayvelag^^ am 1. Thot ist zu streichen, es ist einfach das Neujahrs-
fest; zu äyvsia vergl. dieses Kapitel, Abschnitt 6. Sehr bemerkenswert sind die
am 19. Thot begangenen ^EgyMla, ein Fest, das natürlich nicht zu Ehren des
Hermes, sondern zu denen des Thot gefeiert worden ist (siehe auch Bd. I. S. 19).
Das gleiche Fest begegnet uns auch z. B. in einem Kalender thebanischer Festtage
aus römischer Zeit (Brugsch, Thesaurus II. S. 618 ff. [S. 620]), und erweist sich
femer als ein schon seit den ältesten Zeiten bestehendes Fest, das auch im
Totenkultus eine besondere Rolle gespielt hat (siehe Brugsch, Thesaurus 11.
S. 234 ff.). Bezüglich des Festes „XaQiiocwcc"' hilft uns Plutarchs, De Isid. et
Osir. c. 20 (ed. Parthey) Bemerkung, daß es von den Ägyptern aocCgel genannt
worden sei, nicht weiter, da das hier zugrunde liegende ägyptische Wort (es
hängt wohl mit dem koptischen ^A-Fest und dem Yerbum eipe- machen zu-
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10 Fünftes Kapitel. Die Ansgaben der Tempel.
festen während eines Jahres berichtet nns ein Kalender Ühebanischer
Festtage aus römischer Zeit (hieratischer Papyrus Leyden, publ. von
Brugsch; Thesaurus ü. S. 518 ff.) und eine Inschrift des memphitischen
Serapeums (dem. Stele Par. 82, publ. von Revillout, R^v. eg. "VI. S. 129),
der zufolge in diesem allmonatlich sogar 5 — 6 Feste stattgefunden
haben sollen. Für den Jupitertempel in Arsinoe läßt sich femer z. B.
für die Zeit von 6 Monaten die Feier von 20 Tempelfesten (ihre
Dauer ist nicht angegeben, scheint aber im allgemeinen nur kurz ge-
wesen zu sein) belegen.^) Schließlich gibt uns das Dekret von Ka-
nopus die Zahl der während der Monate Choiak, Tybi und Payni des
Jahres 238 v. Chr. von der in Alexandrien versammelten Priesterschaft
gefeierten Kirchenfeste auf 13 an.*) Besonders bemerkenswert für die
Dauer ägyptischer Tempelfeste ist eine dem 3. nachchristlichen Jahr-
eammeD) auch nichts näheres über den religiösen Charakter der XaQfL6cvva er-
kennen läßt. Auch über den Charakter der Feste ''Hgava und 'Po&o(p6Quc ver-
mag ich nichts sicheres anzugeben; das von Wesselj konstruierte Fest: *EXe[v'
&iQt.]a ist mir recht zweifelhaft. Ausführlichere Erörterungen über die Tempel-
feste hier vorzubringen verbietet sich von selbst, da dies nur im Zusammenhang
mit einer Darstellung der hellenistisch - ägyptischen Religion zu befriedigenden
Ergebnissen fähren kann; dann wird man vor allen Dingen die großen Fest-
kalender von Dendera, Edfu und Esne (publ. von Brugsch, Thesaurus U. S. 866 ff.)
heranziehen müssen.
1) B. G. ü. n. 362 frg. 1, 10 ff.; p. 1, 4 ff.; 8, 24 ff.; 4, 6 u. 11 ff.; 6, 22 ff.;
7, 3 ff.; 10, 8 U. 9 ff; 11, 8, 8 u. 16 ff.; 12, 8 u. 16 ff.; 16, 11; siehe auch p. 1, 1 u.
17 ff.; p. 2, 8, 6 u. 7 ff. Die zu Ehren der durchreisenden hohen Beamten ge-
feierten Feste sind hier nicht berücksichtigt, über sie siehe Bd. 11. S. 16. Die Mehr-
zahl der Feste des Jupitertempels hat mit dem Eaiserkult zusanomengehangen
(alle für den Kaiser und die kaiserliche Familie im Tempel gefeierten Feste
sind bei der göttlichen Natur der Geehrten als Götter- und nicht als einfache
Repräsentationsfeste aufzufassen), wie überhaupt der Herrscherkult in Ägypten
sowohl in ptolemäischer als auch in römischer Zeit eine große Reihe Feste be-
ansprucht hat; siehe außer Bd. 11. S. 9, A. 8 etwa B. G. U. 11. 646 und P. Berl. Bibl. 1
und vor allem Eanopus Z. 84, wo 8 allmonatlich von den Tempeln zu feiernde
Feste, der Geburtstag des Königs, der der Königin (so ist wohl das Fest am
9. jeden Monats zu deuten) und das Thronbesteigungsfest genannt werden,
vergl. Rosette Z. 46 ff. Die monatliche Geburtstagsfeier für den Herrscher hat
sich auch in der Kaiserzeit erhalten, siehe die rjuigai asßaatai und ihre Er-
klärung durch E. Schärer, Zu U. Macc. 6, 7 in Zeitschrift für neutestamentliche
Wissenschaft n (1901) S. 98 ff.; bemerkenswert ist immerhin, daß in der Anzah-
lung der Feste im Soknopaios- wie im Jupitertempel die monatliche Geburts-
tagsfeier nicht erwähnt ist (im Jupitertempel wird z. B. nur die Feier des rich-
tigen Geburtstages des Kaisers Caracalla angeführt [p. 10, 9]), ich möchte hieraus
aber nicht entnehmen, daß sie damals abgeschafft; gewesen ist, sondern ihr
Fehlen dadurch erklären, daß sie als offenbar kleineres Fest keine besonderen
Ausgaben an Geld oder an Eztragaben für die Priester nötig gemacht hat.
überhaupt ist zu beachten, daß eine Nichterwähnung von Festen
in einer Ausgabenabrechnung durchaus noch nicht ihre Nichtfeier
bedeutet.
2) Siehe die Zusammenstellung von Lepsius, Das bilingue Dekret von Ka-
nopus I. S. 18; 7 von diesen 18 Festen haben übrigens dem Herrscherkult gedient.
uigiTizea oy 'vj v>'v/':i iv^
2. Die Ausgaben für die Ausübung des Kultus. H
hundert angehörende Nachricht (L. D. VI. 21 [dem. Inschr.] bei Brugsch,
Thesanms V. S. X); nach ihr sollen im Isistempel zu Philä Feierlich-
keiten zu Ehren von Isis und Osiris 4 Monate lang^ wenn auch wohl
mit kleinen Unterbrechungen gedauert haben.
An den Festtagen sind jedenfalls besonders umfangreiche Opfer
dargebracht worden^) und dementsprechend müssen auch hieraus den
Tempeln, wenn ihnen nicht zufällig hierfttr von anderer Seite spezielle
Beisteuern ausgesetzt gewesen sind^), außergewöhnliche Ausgaben er-
wachsen sein; so ist denn auch die einzige Geldausgabe für Opfer,
die wir in den Rechnungen des Soknopaiostempels finden, anlaßlich
eines Festes kontrahiert worden (B. G. U. I. 1, 9/10).
Über die mannigfaltigen weiteren Ausgaben, die den Tempeln
aus der Feier der Kirchenfeste entstehen konnten, unterrichten uns
alsdann aufs beste die Rechnungen des Jupitertempels in Arsinoe.*)
Damach hat dieser für die bei allen seinen Festen stattfindende Xvxva-
ifia^ d. h. das „Lichtanzünden'' im AUerheiligsten (siehe Bd. I. S. 10),
stets eine bestimmte Menge Öl gebraucht, fQr deren jedesmaligen Ein-
kauf er teils 8, teils 6, teils aber auch nur 4 Drachmen angewandt
hat.^) An wichtigeren Festtagen hat der Tempel auch für das Salben
der in ihm aufgestellten Statuen^) Ol in immerhin größerer Menge,
nämlich zum Betrage von 28 bez. 20 Drachmen kaufen müssen.^
Unter den Ausgaben eines jeden Festtages erscheint femer eine in
Höhe von 16, 20 oder 24 Drachmen für die Bekranzung aller im
Tempel befindlichen Statuen, Schilde und heiligen Gerate.'') Mitunter
a
1) Siebe z. B. die aUgemeinen Bemerknngen in Rosette Z. 48 u. 50; über
die große Beichbaltigkeit der Opfer an wichtigen Festen vergl. z. B. Bauinschrift
von Edfa bei Brugscb, Tbesanms II. S. 268 (über die Festtagsopfer im alten
Ägypten siehe Erman, Ägypten 11. S. 376/76).
2) Siehe z. B. die in Anm. 1 angeführte Inschrift yon Edfu a. a. 0.; vergl.
eventaell anch Pithomstele, Abschnitt L. (Die Fundiemng des Erönungsfestes [?]).
8) B. G. ü. II. 862; die Belege für die einzelnen Feste sind Bd. IL S. 10, A. 1
zosammengestellt; vergL zu dem folgenden Wilcken, a. a. 0. Hermes XX (1886)
S. 466—69.
4) Siehe z. B. 8 Drachmen: p. 12, 17; 6 Drachmen: p. 1, 12 u. 5.; 4 Drach-
men: p. 4, 8 u. 5.
6) Wilcken, Zu den arsinoitischen Tempelrechnungen im Hermes XXUI
(1888) S. 629 glaubt aus einem von ihm daselbst publizierten in Paris befind-
lichen Fragment der Tempelrechnungen schließen zu müssen, daß es sich hier-
bei nur um die Eaiserstatuen handele; vielleicht hat er R«cht, da das hier
stehende icvdqidg im Gegensatz zu &yaX^ das Menschenbild bezeichnet haben
dürfte. Jedenfalls werden jedoch auch die Götterbilder gereinigt worden sein;
über die Sitte des Salbens der Statuen mit Ol vergl. seine Ausführungen a. a. 0.
Hermes XX (1886) S. 468. Auch im Soknopaiostempel hat man anläßlich eines
Festes Salben gekauft (siehe Bd. U. S. 8), die doch wohl zum Salben der Statuen
verwandt worden sind.
6) Siehe z. B. 28 Drachmen: p. 1, 8/9; 20 Drachmen: p. 10,16; siehe auch
das Pariser Fragment in Anm. 6.
7) Vergl. vor allem p. 10, 6—7, wo die Phrase j^ati^emg t&v [{]v tm Uq&
uigiTizea oy '^^JOOv^ IV^
12 FünfteB Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
_ _
hat man sich jedoch mit dieser Ansschmücknng noch nicht begnügt^
sondern hat außerdem noch das ganze Heiligtnm mit Palmzweigen
nnd grünen Banmzweigen^ bezw. kleinen Bänmchen (ßdi/dga xal ßcctg)
geschmückt. Das Material hat in diesem Falle dem Tempel allerdings
nichts gekostet^) ^ der eigene Grand und Boden mag es vielleicht ge-
liefert haben, doch hat er zum Herbeischaffen desselben ein oder
auch mehrere Esel mieten müssen, für die er als Mietsgeld pro Esel
und pro Tag 4 Drachmen bezahlt hat.*) Für den Fall, daß bei einem
der Feste eine x(o^6ia stattgefunden hat,') ist auch das ^öavov tov d-sov,
das bei der Prozession herumgetragen worden ist (vei^l. Bd. I. S. 94/95)^
mit Blumenschmuck yersehen worden, der jedesmal eine Ausgabe von
4 Drachmen erfordert hat*). Schließlich hat auch noch der Tempel
an einzelnen Festtagen zu den Räucheropfem besonderes Räucherwerk
(öxQÖßsLkoL, aQ^fiaza xal Ulla, bez. noch genauer an Stelle des &XXat
kißavmzög)^) gebraucht, für das er Summen in Höhe von 4 — 12 Drach-
men ausgegeben hat.^)
Nach alledem hat die Beschaffung des eigentlichen Eultmaterials
selbst für eins der gewöhnlichen Eirchenfeste, an dem jedoch alle die
verschiedenen erwähnten Geldausgaben nötig wurden, dem Jupiter«
tempel verhältnismäßig ziemlich viel an barem Gelde, an 80 Drachmen
icöntäBlfov xttl ävdqidvtoiv xal &yaX\iMt(ov ndv[t](ov^^ yollständig erhalten ist; an
anderen Stellen findet sich auch bloß die aligemeine Formel ,yt&v iv tm Isgq^
ndvxfov'^ siehe z. B. p. 4, 8/9.
1) Einem Isistempel in dem faijümitischen Pelusion hat dagegen z. B. allem
Anschein nach die BeschafPung von (ictta Ausgaben verorsskcht, siehe nnpubL
P. Rainer 111 bei Wessely, Kar. n Sok. Nes. S. 61.
2) Siehe z. B. p. 12, 19: vavXov övov ivbg i)%h iivdga xal ßcctg h d; di»
Erklärung des Ausdruckes bei Wilcken im Hermes XXYIII (189S) S. 163, A. 1 und
hierzu Erman, 'Üvog {jnb otvov im Hermes XXYIU (189S) S. 479; diese Ausgabe
ist erwähnt p. 1, 6 u. 20 (12 Drachmen); p. 10, 18 (Höhe unbestimmt); p. 12, 1^
(4 Drachmen); frg. 9, 6 (8 [?] Drachmen).
5) Als ständiger besondere Ausgaben erfordernder Bestandteil der großen
Feste erscheint die xmfLaaia z. B. im Soknopaiostempel, B. G. U. I. 1, 19/20; 149,
8/9; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 76; Ausgaben, die
solche xoa^aalai erfordert haben, werden auch P. Leid. T, Gol. 1 und B. G. ü. H.
489, 6 erwähnt.
4) Siehe p. 10, 19; 11, 14; 16, 16.
6) Man darf wohl nicht annehmen, daß das far einzelne Festtage ein-
gekaufte Räucherwerk auch fOr die Räucheropfer der Folgezeit bis zum nächsten
Einkauf verwandt worden ist, für diese dürfte dem Tempel anderes Material
zur Verfügung gestanden haben, sei es nun, daß er dieses auf einmal eingekauft
hat oder daß er es selbst durch seine Naturale! nn ahmen besessen hat. Der Ein-
kauf besonderen Räucherwerks für Feste neben dem sonst zum Räuchern ge-
brauchten Material findet sich auch in den Rechnungen des Soknopaiostempels,
B. G. U. I. 1, 11—12.
6) Siehe z. B. 4 Drachmen: p. 12, 18 (hier allerdings nur 6tQ6ßeiXot und
Xißccv<at6e), 12 Drachmen: p. 1, 7 u. 21; p. 10, 13; 11, 12 u. frg. 8, 9 (die Zahlen-
angaben nicht erhalten).
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2. Die Ausgaben für die Ausübung des Kultus. 13
nnd eventuell noch mehr, gekostet.^) Was außerdem zur Ausstattung
der Feste das Heiligtum noch den eigenen Naturaleinnahmen ent-
nommen hat, entzieht sich leider ganz unserer Berechnung; insofern
kann man sich auch kein rechtes Bild davon machen, wie teuer eigent-
lich solche Feste gekommen sind.*) Da nun weiterhin über deru^ge
Naturalaufwendimgen des Jupitertempels zu Kultzwecken überhaupt
nichts bekannt geworden ist^), so ist auch die Summe, die wir für
die Höhe der hier in Betracht kommenden Geldausgaben feststellen
können — für reichlich 6 Monate mindestens ungefähr 650 Drachmen*) — ,
als Maßstab für die Beurteilung der Höhe der gesamten Kultusaus-
gaben des Tempels nur mit aller Vorsicht zu verwerten. (Janz das
gleiche ist der Fall, wenn wir erfahren, daß der Soknopaiostempel in
einem Jahre an barem Geld mindestens 996 Drachmen für seinen
Kultus aufgewandt hat (B. G. ü. I. 1, 3 — 11). Jedenfalls darf man
jedoch wohl das eine aus all diesen Angaben folgern, daß, wie schon
1) Auf p. 10, 9 fr. ist ein Fest erwähnt, das alle die bekannt gewordenen
Ausgabeposten erforderlich gemacht hat, doch fehlen leider bei einzelnen der-
selben die Zahlenangaben; bezüglich der im Text genannten Summe vergl. die
▼erschiedenen bei den einzelnen Ausgaben angeführten Zahlen.
2) Bemerkt sei hier noch, daß diese Feste außer den Ausgaben für An-
schaffung von Kultmaterial auch noch solche an Arbeitslöhnen für angenommene
Hilfskräfte erforderlich gemacht haben, über diese siehe Bd. IL S. 20.
8) Daß auch der Jupitertempel seine eigenen Naturaleinnahmen zur Be-
schaffung des Eultmaterials verwandt hat, dafür ist neben anderem wohl der
beste Beleg, daß sich unter seinen Geldausgaben keine einzige für Speis- oder
Trankopfer findet.
4) Diese Summe setzt sich zusammen aus den Ausgaben des:
(Ende des Monats) Xolax: 30 Drachmen (frg. 1)
Tvßi: 210 „ (p. lu. 2)
MsxIq: 24 „ (p. 8 u. 4)
^ay^vM: 24 „ (p. 6— 8)
^a^fMhO^t: 176 „ (p. 10—12)
Sa.: 464 Drachmen.
Im Monat IIa%&v (p. 18 u. 14) sind (^eldausgaben für den Kultus nicht
gebucht, im Ua^vi ^. 14 u. 16) zwar solche (einmal für Bekränzung und einmal
für Kränze für das i6oivov) vorhanden, aber die Zahlenangaben fehlen. Auch in
den obengenannten Monaten sind bei einer Reihe von Kultausgaben die Zahlen-
angaben verloren gegangen (und nicht sicher zu ergänzen), so im Mb%Iq zweimal für
Bekränzung und einmal für öl zur Xvxva'ipla, im ^a\LSvM einmal für Bekränzung
und für Ol zur Xv%vai\>laj im $a^fM){)^t einmal für Bekränzung, zweimal für
Bäncherwerk, einmal für Kränze für das ^öavov, einmal für öl zur Xvxvonplcc und
einmal für Mietsgeld für Esel; legt man für die Berechnung der Höhe all dieser
Ausgaben die sonst für die einzelnen Posten überlieferten Zahlenangaben zugrunde,
so haben sie ungefähr 180—160 Drachmen betragen. Außerdem ist es recht wahr-
scheinlich, daß auch auf p. 2, 4, 6 u. 7, wo nur Zahlenangaben erhalten sind —
de ergeben im ganzen 66 Drachmen — , Kultausgaben gebucht waren; schließlich
ist es auch nicht ausgeschlossen, daß für den Monat Tvßi (die allerersten Tage
desselben kämen in Betracht, siehe p. 1 u. Bd. ü. S. 4, A. 1) nicht alle Kultaus-
gaben uns bekannt geworden, sondern einige verloren gegangen sind.
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14 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
bemerkt; die Bestreitung des Kultus den ^yptischen Heiligtümern
trotz aller Beitrl^e von anderer Seite ganz beträchtliche Kosten ver-
ursacht hat. .
Das eben gefällte Urteil findet eine hübsche Bestätigung durch
einige schon in anderem Zusammenhange (Bd. I. S. 391) erwähnte An-
gaben Diodors (L 84, 8) über die Ausgaben für ein Kirchenfest, das aller-
dings, obgleich es wohl das wichtigste Fest Ägyptens gewesen und
unter Anteilnahme des ganzen Landes gefeiert worden ist, durchaus
nicht alle Jahre, sondern meistens in langen Zwischenräumen begangen
worden ist, nämlich die Festlichkeiten beim Tode eines Apis. Inso-
fern haben auch die Ausgaben für diese den Kultusetat nicht regel-
mäßig belastet, sondern sind nur selten und ausnahmsweise erfolgt,
unter welcher Yoraussetzimg auch allein ihre sehr bedeutende Höhe
sich erklären läßt. Nach Diodors Angaben ist nämlich z B. zur Zeit
Ptolemaios' I. bei der Bestattung eines Apis von der Priesterschafk
nicht nur ihr ganzer recht bedeutender eigener Schatz aufgebraucht
worden, sondern sie hat sich sogar noch hierfür vom Könige 50 Ta-
lente borgen müsseii, imd auch zu Diodors Zeit soUen die Kosten
eines Apisbegräbnisses an 100 Talente betragen haben.
Sehr beachtenswert ist es alsdann, daß, wie schon anläßlich der
für das Apisbegräbnis erhobenen Kollekte bemerkt worden ist (siehe
Bd. I. S. 392), zu den Kosten desselben auch Heiligtümer beigesteuert
haben, die mit dem Apiskult in gar keiner Beziehung gestanden haben;
es haben also den Tempeln eventuell auch außer der Feier der eigenen
Feste die Festlichkeiten anderer Tempel Ausgaben verursacht, und es
scheint mir überhaupt, daß eine Festesbeisteuer der Tempel stets Sitte
gewesen ist, wenn ein anderes Heiligtum irgend eine außergewöhnliche
kirchliche Festlichkeit veranstaltete; so erfahren wir z. B., daß anläß-
lich der Einweihungsfeierlichkeiten des Tempels von Edfa „die Tempel
ihre Gaben herbeigebracht haben" (Brugsch, Thesaurus H. S. 263).
An einer größeren Anzahl von Tempeln muß schließlich auch
der Unterhalt der bei ihnen gehaltenen heiligen Tiere ^) — auch ihn
darf man den eigentlichen Kultkosten zuzählen — größere Ausgaben
erfordert haben, vornehmlich natürlich an jenen Tempeln, die speziell
heiligen Tieren geweiht gewesen siud.*)
1) Parthey in seiner Ausgabe von Plutarchs De Iside et Osiride S. 260 ff.
bietet eine gute Zusammenstellnng der in verschiedenen Gegenden Ägyptens
verehrten heiligen Tiere.
2) Siehe hierzu die Angaben Bd. I. S. 268 (siehe auch Bd.I. S. 416) über Felder,
die ausdrücklich als zum Unterhalt heiliger Tiere bestimmt bezeichnet werden.
Yergl. femer die Angaben Bd. I. S. 391 über die besonderen Spenden für die
heiligen Tiere. VergL auch Strabo XVII. 811/12, wo die Fütterung der heiligen
Krokodile des Suchos in Arsinoe näher beschrieben wird. Siehe hierzu jetzt
P. Tebt. I. 88, 18/14. Auch P. Tebt. I. 57 ist jetzt hier zu verwerten.
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3. Die Aufwendungen für Repräsentation und für verwandte Zwecke. 15
8. Die Aufwendungen für Bepräsentation und für verwandte Zwecke.
Den I^Tptisclien Tempeln sind übrigens durchaus nicht nur durch
die Feier der direkten Kirchenfeste sondern auch durch die Ver-
anstaltung von allerlei Festlichkeiten^ die nur repräsentativen
Zwecken gedient haben^ erhebliche Ausgaben erwachsen. Vor allem
scheinen derartige Feste z. B. stets gefeiert worden zu sein^ wenn
hochgestellte Beamte oder gar die Herrscher selbst^) den Tempeln die
Ehre ihres Besuches erwiesen oder wenigstens die Stadt, in der das
betreffende Heiligtum lag, besucht haben.
Einen vorzüglichen Beleg hierfür enthalten die arsinoitischen
Tempelrechnungen. Ihnen zufolge (p. 7, 8 — 23) ist z. B. anläßlich
eines Besuches des praefectus Aegypti in Arsinoe von dem Jupiter-
heiligtum eine größere Festlichkeit veranstaltet worden, bei der alle
bei den Kirchenfesten des Tempels üblichen besonderen Ausgaben,
und zwar die für die xo^öta, mit welcher der Präfekt empfangen
wurde'), für die kv%vail>lay für die Bekränzung imd Salbung der Sta-
tuen, für die Ausschmückung des Heiligtums usw., gleichfalls kontra-
hiert worden sind. Außerdem sind noch 60 Drachmen einem Bhetor
gezahlt worden, den man engagiert hatte, um den Präfekten feierlich
zu begrüßen und ihm zugleich den Dank der Priesterschaft für eine
dem Tempel geschenkte Statue der Siegesgöttin auszusprechen, das
ganze fürwahr ein kulturgeschichtlich recht interessanter Vorgang,
der uns die Verbreitung und Beliebtheit der so echt hellenistischen
Institution des gewerbsmäßigen Rhetors auch für die ägyptische
Landstadt bezeugt. Im ganzen hat das Fest zu Ehren des I^äfekten
dem Tempel einschließlich des Arbeitslohnes für notwendig gewordene
besondere Hilfskräfte an baren Auslagen anscheinend 170 Drachmen')
gekostet, also eine ziemlich bedeutende Summe. Auch anläßlich der
Anwesenheit eines speziellen Vorgesetzten der Priesterschaft, des Stell-
vertreters des Oberpriesters von ganz Ägypten {8iaÖ6%6^Bvog ri^v äQXi-
€Q(o6vvrjv occcl i%CxQonog rör ovöküc&v^ vergL Bd. I. S. 64), hat der
Jupitertempel eine allerdings kleinere Festlichkeit veranstaltet; bei ihr
sind ihm nur durch die Bekränzung der Statuen und durch die kvxva-
fCa Ausgaben entstanden (p. 7, 24 — 8, 1)*).
1) YerBchiedene Besuche des Herrschers (es ist der 2. Ptolemäer) und die
Schüderang daran sich anschließender Feste sind z. B. in der Pithomstele
er¥rähnt.
8) Yergl. hierzu die Bemerkungen Wilckens a. a. 0. Hermes XX (1886)8.468.
8) Bei zwei Ausgaben sind Zahlenangaben nicht erhalten, doch sind sie
immerhin mit einer gewissen Sicherheit zu ergänzen.
4) Es sei schon hier darauf hingewiesen, daß neben diesen einen freiwil-
ligen Charakter tragenden Ausgaben zu Ehren der Beamten Ton den Tempeln
auch Zwangsbeiträge für durchreisende Beamte erhoben worden sind, siehe dieses
Kapitel, 7 B.
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16 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Eine ganz eigenartige Repiasentationsfestliclikeit ist alsdann ftir
das Serapeum in Oxyrhynchos in römischer Zeit zu belegen. Es ist
uns nämlich eine formell abgefaßte Einladungskarte zu einem vom
Sarapistempel gegebenen Diner bekannt geworden (P. Oxy. I. 110).
Die Einladung ist zwar von einem einzelnen erlassen, dessen Titel
nicht genannt ist, aber es dürfte sich wohl hier um den Tempelvor-
eteher handeln, und man darf wohl annehmen, daß die Einladung Yom
Tempel ausgegangen ist; denn die betreffende zu Ehren des Sarapis
stattfindende Festlichkeit (slg xXsLvrjv rot) xvqcov SagoaciSog) soll im
Serapeum selbst abgehalten werden.^) So bietet diese Einladungs-
karte eine bemerkenswerte Illustration zu den Klagen des TertuUian
(apolog. 39) über die Schmausereien bei Götterfesten, unter denen er
die coena Serapiaca besonders hervorhebt. Man wird sich wohl auch
unwillkürlich bei dieser Einladung an die berühmten schlemmerhaften
Diners der großen römischen Priesterkollegien erinnern und daran
denken, wie teuer diese Veranstaltungen zu kommen pflegten. Jeden-
falls dürfte es wohl kaum jemand erwartet haben, daß auch derartige
Ausgaben den Haushalt ägyptischer Tempel belastet haben.*)
Als Ausgaben repräsentativen Charakters sind auch jene zu fassen,
welche den ägyptischen Tempeln durch die Entsendung der Prie-
sterdeputationen zu den großen öfters stattfindenden allgemeinen
Priesterversammlungen (siehe Bd. I. S. 72 ff.) entstanden sein müssen.
Besonders teuer dürften der Priesterschaft jene Versammlungen so lange
gekommen sein, als sie noch alljährlich regelmäßig in Alexandrien
abgehalten wurden; denn der an sich schon kostspielige Aufenhalt in
der Hauptstadt am Hofe des Königs wird noch durch allerlei Ge-
schenke für den Herrscher, durch die man diesem seine Ergebenheit
bezeugen woUte, verteuert worden sein. Übrigens dürfte noch manche
andere Gelegenheit Priester an den königlichen Hof geführt haben;
80 erfahren wir z. B. aus der Mendesstele (Z. 21) von einer aus den
1) An ein einfaches Opfermahl, bei dem die am Eirchenfeste teilnehmenden
Laien die Überreste der Opfer erhielten (siehe hierzu Bd. I. S. 394), ist hier jeden-
falls nicht zu denken; es weist ans vielmehr die ganze Form der Einladung (vergl.
andere uns erhaltene Einladungskarten, z. B. P. Oxy. 1. 111; 112; P. Fay. 182) auf
eine, wenn man den Ausdruck gebrauchen darf, richtige Gresellschaft hin. P. Oxy.
m. 523 bietet ims jetzt einen weiteren Beleg für eine Einladung dg xksivTpf rot)
%vqLov Zaganidog, Hier handelt es sich jedoch jedenfalls nicht um eine von dem
Tempel veranstaltete Festlichkeit, denn das Fest findet nicht in den Räumen des
Tempels, sondern in irgend einem Privathause statt. Hingewiesen sei in diesem
Zusammenhange auch auf die gr. Inschrift 76 bei Seymour de Ricci a. a. 0. Archiv
H. S. 447, in der ein ^^avv7c6ci>ov toi) xvqIov ZBQccTtL&og^^ erwähnt wird.
2) Könnte man das bei dem Tempel des Pnepheros und Petesuchos in
Karanis gelegene äsinvritrJQiov (Inschrift 3 in P. Fay. S. 33 [siehe S. 31 u. 36])
mit Sicherheit als ein Tempelgebäude in Anspruch nehmen, so besäßen wir auch
für dieses Heiligtum einen vorzüglichen indirekten Beleg dafür, daß es Diners
u. dergl. veranstaltet hat.
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8. Die AufweDdnngen ffir Repräsentation und f&i verwandte Zwecke. 17
Yomehmsten Mitgliedern der Priesterschaft des Mendestempels be-
stehenden Dankesdeputation nach Alexandnen anläßlich der YoUendnng
des Neubaues des Heiligtumes. Näheres über diese Ausgabenkategorie,
welche vielleicht in römischer Zeit zugleich mit den Priestersynoden
weggefallen oder wenigstens sehr eingeschränkt worden ist, vermögen
wir vorläufig nicht festzustellen.
Auf Tempelausgaben, welche den soeben besprochenen verwandt
sind, scheint mir alsdann ein Papyrus aus Oxyrhynchos (P. Oxy. I.
118 Verso Z. 17flf., römische Zeit) zu verweisen. Ihm zufolge haben
nämlich allem Anschein nach^) Priester einem privaten Reisenden
Oastfreundschaft erwiesen, wofür sich dieser erkenntlich zeigen soll
(siehe Bd. I. S. 392, A. 3). Falls man nicht annimmt, daß die Auf-
nahme aus freimdschaftlichen Gründen erfolgt ist, darf man wohl Auf-
wendungen für einen derartigen Zweck als Ausfluß einer gewissen
Mildtätigkeit auffassen. Für das Ausüben dieser ist einer Nachricht
des Athenaeus (III. 110^) ein weiterer Beleg zu entnehmen. Damach
sind im Eronostempel zu Alexandrien jedem, der sich an den
Tempel wandte, eine bestimmte Sorte Brote, welche die Alexandriner
dem Kronos geweiht hatten („Kronos"brote)^), umsonst zur Beköstigung
verabreicht worden. Nimmt man nun an, was doch überaus wahr-
scheinlich ist, daß nur arme Leute die Beköstigung durch den Tempel
nacl^esucht haben werden, so besitzen wir den, so viel ich weiß, ersten
Beleg dafür, daß auch von einem Tempel der antiken Religionen
offiziell Wohltätigkeit ausgeübt worden ist. Bemerkenswert ist es,
daß uns gerade aus Ägypten hierüber die erste Kunde gekommen ist.
Irgend eine Verallgemeinerung auf (Jrund dieser Notiz des Athenaeus
wäre jedoch gänzlich unberechtigt, man wird vielmehr auch noch ferner
daran festhalten können, daß erst das Christentum das Üben von
Wohltätigkeit, die Unterstützung der Armen, zu einer unbedingten
Aufgabe der Kirche gemacht hat.*)
Von größerem Interesse wird die soeben behandelte Athenaeus-
stelle auch dadurch, daß sie uns die einzige sichere Nachricht über
1) Bei der Deutung dieses Papyrus ist die außerordentlich ungelenke Aus-
drucksweise des Schreibers in Betracht zu ziehen.
2) Zu diesen £[ronosbroten vergl. die Bemerkungen über die Berenikebrote
in diesem Kapitel, Abschnitt 6, B.
3) Ausgaben eines Tempels für Mildtätigkeit — in dem betreffenden Falle
würde es sich um solche für Krankenpflege handeln — sind kaum dem P. Petr.
I. 80 N. 1 zu entnehmen. Ihm zufolge scheint mit einem memphitischen Asklepios-
tempel (ob es ein Tempel des griechischen oder einer des ägyptischen Kultus
ist, läßt sich allein auf Grund des Namens nicht feststellen) eine Art Ton Spital
yerbunden gewesen zu sein, das ein Kranker aufgesucht hat. Es ist mir nun
sehr wahrscheinlich, daß dieser nicht nur keine Ausgaben dem Tempel ver-
ursacht hat, sondern daß vielmehr dem Heüigtum die Kur Geld eingebracht
haben wird (vergl. Bd. L S. 897).
Otto, Prietter und Tempel. IL 2 C^ r\r\r\]t>
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18 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
die Ausgaben eines griechischen Tempels in Ägypten vermittelt.
Man darf wohl allerdings annehmen , daß diese im Prinzip vielfach
dieselben wie die der l^yptischen Tempel gewesen sein werden. Jeden-
falls werden die Kosten für die Bestreitung des Kultus ^ für Beprä-
sentation^ für Tempelbauten, für den Unterhalt der Angestellten stets
im Ausgabenetat vertrelen gewesen sein; dagegen ist es schon zweifel-
hafter, ob auch der Unterhalt der Priesterschaft und staatliche Ab-
gaben ihn starker belastet haben.
4. Der Bauetat.
Als einen imter den Tempelausgaben ebenso wie die bisherigen
Ausgabenkategorien regelmäßig vertretenen Posten wird man alsdann
die Aufwendungen ansehen dürfen, welche den Heiligtümern ihre
Neubauten, die Ausbesserung alter Gebäude und die äußere
und innere Ausschmückung der Kultusräume verursacht haben.
Übrigens ist gerade hier, wie schon früher (Bd. L S. 387 ff. u. 398 ff)
hervorgehoben worden ist, die Priesterschaft besonders reichlich von
Seiten des Staates und von Privaten unterstützt worden, so daß man
also die Höhe und femer auch die Bedeutung dieser Ausgabengruppe
für den Tempeletat nicht allzuhoch veranschlagen darf, wozu man an
sich wohl leicht geneigt sein könnte.
Immerhin wird gar mancher Neubau auf alleinige Kosten der
Tempel ausgeführt worden sein, zumal ja doch ihnen nicht nur die
Sorge für die heiligen Gebäude, sondern auch die für allerlei profanen
Zwecken dienenden Baulichkeiten obgelegen hat; von letzteren müssen
abgesehen von den Priesterwohnungen um so mehr im Besitze eines
Heiligtums gewesen sein, je mehr gewerbliche Anlagen u. dergl. ihm
gehört haben. Von Tempelbauten auf eigene Kosten hören wir z. B.
im großen Serapeum zu Memphis; ägyptische Inschriften schildern
uns vor allem den Bau der zu diesem gehörenden Apisgräber. ^) Welch
bedeutendes, also auch kostspieliges Bauwerk ein solches Apisgrab
gewesen ist, veranschaulicht uns am besten jene Inschrift aus der
Zeit des 2. Ptolemäers (publ. von Brugsch, a. a. 0. A. Z. XXTT [1884]
S. 112), der zufolge der Bau eines Grabes allerdings einschließlich
einer größeren Anzahl Feiertage fast 10 Monate gedauert hat Auf
rege Bautätigkeit im memphitischen Serapeum weisen uns auch die
zahlreichen, schon seit Generationen in seinen Diensten stehenden
Bauhandwerker hin (siehe Bd. I. S. 112). Femer sei noch daran er-
innert, daß wir für einige Heiligtümer die Herstellung von Bau-
1) Siehe InBchriften, veröffentlicht und Terwertet von Brugsch, a. a. 0. Ä. Z.
XXn (1884) S. 110 ff. und die demotischen Stelen des Louvre N. 32, 82, 107, 114,
124, biling. Stele von Boulaq 137, besprochen und publiziert von Bevülout, Bev.
6g. VI. S. 130—133.
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4. Der Bauetat. 19
materialien nachweisen konnten^ auch dies wohl ein Zeichen dafür,
daß Ton den hetreffenden Tempeln gebaut worden ist.^)
Zahlenmäßige Angaben über die Höhe der Ausgaben für Bau-
arbeiten können wir schliefilich den arsinoitischen Tempelrechnungen
entnehmen. Das eine Mal handelt es sich allem Anschein nach um
die Reparatur einer eingefallenen Baulichkeit in der Nähe des Tem-
pels '), das andere Mal um Arbeiten an einem Damm (oder vielleicht
Wallmauer) bei den Kanälen nahe beim Heiligtum^). Die letzteren
haben im ganzen 69 Drachmen 4 Obolen gekostet, die einzelnen Aus-
gaben sind jedoch nicht näher angegeben^); genau spezialisiert sind
sie dagegen im ersten Falle. Damach hat der Tempel für die Aus-
besserung neue Ziegeln kaufen müssen, für die er einschließlich des
Transportes 12 Drachmen gezahlt hat; daneben hat er übrigens auch
alte Ziegeln verwandt. 3 Maurer {iQycctat) und 6 Handlanger {%aiSia^
also Knaben) sind von der Priesterschaft für die Arbeit angenommen
worden; sie haben als Arbeitslohn pro Mann 18, bez. 10 Obolen, im
ganzen 16 Drachmen^) erhalten. Außer ihnen ist auch noch ein
%riXo7Coi6gy d. h. wohl ein Arbeiter, der den Mörtel zu machen hatte*),
beschäftigt worden; ihm sind für seine Arbeit 2 Drachmen gezahlt
worden. Diese offenbar nur kurze Zeit dauernde') Ausbesserung hat
1) Vielleicht darf man zwei gr. Inschriften aus der Nähe von Assuan (puhl.
von Grifath, P. S. B. A. XI [1889] S. 231/32, vergl. zu ihnen Bd. I. S. 407) die Er-
bauung eines Tempels auf eigene Rechnung entnehmen. In ihnen ist nämlich
nur die Rede, daß zu der und der Zeit (unter Kaiser Hadrian), als X. Y. Xb-
aAvrig (?) ^^^ Suchos war, das Uqöv ircZct;^; der Name eines Dedikators, Privat-
mannes oder Kaisers, ist nicht genannt, der Tempel als Bauherr also ganz wahr-
scheinlich.
2) B. G. U. n. 362. p. 8, 2—10; vergl. hierzu die Ausfuhrungen Wilckens,
a. a. 0. Hermes XX (1886) S. 470/71.
3) B. G. U. IT. 362 p. 13, 21—28, siehe den Ausdruck Scpaßolij di^oDQvlymv
ngbg] t& isgm %tX.
4) Die Arbeit scheint hier der Tempel im ganzen an einen Unternehmer
vergeben zu haben (^gyots JI'06x6[qov]).
6) Ftir die hier vorgenommene Umrechnung der Obolen in Drachmen vergl.
Wücken, Ostr, I. S. 733, doch legt man besser an Stelle des von Wilcken ge-
wählten Ansatzes, 1 Silbertetradrachme =» 28 Obolen, die ägyvQlov dgccxiii/i zu
7»/^ Obolen (siehe z.B. P. Lond. I. 131 [S. 166] Z. 167 u. 131* [S. 189] Z. 18) zu-
grunde.
6) Diese Erklärung verdanke ich Herrn Prof. Wilcken, der auf B. G U.
IIL 699 verweist.
7) Daß die Arbeit nur kurze Zeit gedauert haben kann, zeigt die Höhe
des dem einzelnen Arbeiter oder Handlanger gezahlten Lohnes von 18 bez. 10
Obolen; man könnte vielleicht geneigt sein ihn, da nichts weiteres angegeben
wird, als Tagelohn aufzufassen, doch wäre derselbe alsdann sehr hoch, vor allem
deijenige der Handlanger (eine eingehendere Untersuchung über die Lohn-
verhältnisse im hellenistisohen Ägypten gedenke ich demnächst in anderem Zu-
sammenhange zu bieten, hier sei nur beispielsweise auf den Arbeitslohn von
6 Obolen hingewiesen, der in HermupoHs am Ende des 1. Jahrhunderts n. Chr,
uigiTizea oy '^^JOOpi IV^
20 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
mithin dem Tempel alles in allem 30 Silberdrachmen gekostet, woTon
die größere Hälfte für Arbeitslöhne angewandt worden ist.
Welche Kosten der Priesterschaft durch die Ausschmückung ihrer
Tempel erwachsen sind, darüber besitzen wir keine direkten Belege^
sondern können nur indirekt einiges Wenige erschließen. So darf man
wohl, wenn uns z. B. berichtet wird, daß im Hathortempel zu Den-
dera die in seinen Diensten stehenden kunstgewerblichen Arbeiter
allerlei Schmuckgegenstande u. dergl. für die Göttin angefertigt haben *)^
annehmen, daß dies auf Kosten dieses Heiligtums geschehen ist.
Weiterhin sei hier auch an jene Bestimmungen verschiedener Priester-
dekrete aus ptolemäischer Zeit erinnert, in denen für jeden ägyp-
tischen Tempel die Aufstellung einer neuen Statue für eins der apo-
theosierten Mitglieder des Herrscherhauses angeordnet wird'). Daß
in all diesen Fällen jedem Heiligtum die betreffiende Statue geschenkt
worden ist'), ist wenig wahrscheinlich, vielmehr dürfte ihre Anschaf-
ftmg auf eigene Rechnung der Tempel erfolgt sein*). Derartige große
an gelegentlich angenommene Arbeiter pro Tag gezahlt worden ist, P. Lond.
L 131 [S. 166] Z. 46/46), insofern muß man doch wohl eine etwas längere Arbeits-
zeit als einen Tag annehmen.
1) Siehe Inschrift von Dendera, teilweise wiedergegeben bei Brugsch, Ägyp-
tologie S. 414.
2) Siehe z. B. Mendesstele Z. 18: Bild für Arsinoe Philadelphos; Kanopus
Z. 68/69: Bild für Berenike, die apotheosierte Tochter des 8. Ptolem&ers (es ist
ein goldenes, mit Edelsteinen besetztes Bild, allerdings soll es nur in den
größeren Tempeln, denen 1. und 2. Ordnung [vergl. Bd. I. S. 18], aufgestellt
werden); Rosette Z. a8ff. : Statuen des 6. Ptolemäers.
8) Man darf wohl nicht daran denken, die Steuer ^'bnhg &vdQidvt(ov^ mit der
Errichtung dieser Herrscherstatuen in Verbindung zu bringen. Einmal idt diese
bisher nur für ^e Kaiserzeit bezeugt (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 162 ff.), und
selbst für den Fall, daß sie sich für die Ptolemäerzeit nachweisen ließe, wäre
es sehr fraglich, ob durch sie die Kosten von Statuen, deren Errichtung nicht
von den Organen des Staates, sondern von der Priesterschafb beschlossen war^
bestritten worden wären.
4) Man könnte vielleicht geneigt sein, einer Eintragung der arsinoitischen.
Tempelrechnungen (B. G. ü. U. 3G2 p. 6, 2 ff.) einen interessanten Beleg dafür zu.
entnehmen, daß die Neuanschaffung von Statuen den Tempeln eventuell auch
noch außer den Anschaffungskosten bedeutendere Ausgaben verursachen konnte^
aber m. E. läßt sich Sicheres hier nicht erschließen. Es wird nämlich in der
Abrechnung (p. 6, 4/6 u. 7, 8 — 6) die Aufstellung einer allem Anschein nach
dem Jupitertempel geschenkten Kolossalstatue des Kaisers Caracalla erwähnt,
um die Aufrichtung dieser Statue zu ermöglichen, ist eine große Maschinerie
{%afL0vX%6g) errichtet worden, die einen recht hohen Wert besessen haben muß, da
der Tempel aus dem bald nach der Aufstellung der Statue erfolgenden Verkaufe
allein ihrer Eisenteile 260 Drachmen löst (siehe hierzu Wilcken, a. a. 0. Hermes
XX [1886] S. 467). Nimmt man nun an, daß der Tempel selbst diese Maschi-
nerie eigens für die Aufrichtung der Statue angeschafft hat, so wäre ja diese
schon hierdurch für ihn mit großen Kosten verbunden gewesen. Gegen eine
solche Annahme spricht jedoch der umstand, daß in dem uns erhaltenen Teile
der Abrechnung keinerlei Ausgaben für den <ia\LovlTi6q gebucht sind, und wenn
uigiTizea oy '^^300y Iv^
6. Die Besoldung der nichtpriesterlichen Angestellten. 21
Ansgaben haben natürlich immerhin zu den Seltenheiten gehört^ aber
kleinere Ansgaben werden doch wohl regelmäßig jahraus jahrein för
die Ausschmückung der Tempelraume notwendig geworden sein.
5. Die Besoldung der niohtpriesterliohen Angestellten.
Auf diese wichtige Kategorie der Tempelausgaben weisen uns
schon die soeben erwähnten^ vom arsinoitischen Jupitertempel ge-
zahlten Arbeitslöhne für die Bauarbeiter hin. Übrigens sind auch an
mehreren anderen Stellen der Abrechnung des Jupiterheiligtums Aus-
gaben für nichtpriesterliche Angestellte gebucht, so daß wir wenig-
stens für einen Tempel einige bestimmtere Angaben über diese Aus-
gabengmppe besitzen. So erfahren wir yon den Löhnen^ welche von
dem Tempel einigen anderen von ihm gelegentlich angenommenen
Arbeitern gezahlt worden sind, und zwar einem xakxovQyög, der bei
größeren Festlichkeiten das Salben der Tempelstatuen vorgenommen
hat (siehe Bd. IL S. 11), und femer einer größeren Anzahl iQydrai.,
die für die xo^ucöia der großen Feste engagiert worden sind, um das
^öccvov zu tragen (siehe Bd. I. S. 94); der erstere hat das eine Mal 8,
in anderen Fällen 4 Drachmen erhalten^), die i^ydrai für ihre jedes-
malige Tätigkeit im ganzen 32 oder 16 Drachmen^.
Außer solchen gelegentlichen Hilfskräften hat dann der Jupiter-
tempel auch ein ständiges Dienstpersonal unterhalten, das ein regel-
rechtes Gehalt (64f(6viov) allmonatlich von ihm empfangen hat Es
hat aus einem Tempel wächter (vaoq>vka^y)y einem Bibliothekar (ngoai-
Qixrig ßtßliod'^XTjgy), einem Sekretär (yQccfi^arsvg) und einem Be-
diensteten von nicht naher bezeichneten Charakter — es ist o£fenbar
ein einfacher Tempeldiener, der zu den verschiedensten Geschäften
man aach dies dadurch erklären könnte, daß der Tempel sie die ganze Zeit hin-
dnrch schuldig geblieben ist, so würde man doch für den Fall, daß die Auf-
stellung auf Kosten des Tempels erfolgt wäfe, wenigstens unbedingt die Ein-
tragung einiger anderer Ausgaben erwarten, die hierbei alsdann jedenfalls etwa
durch Annahme von Hilfskräften (Ausgaben für sie begegnen öfters in den Tempel-
rechnungen, siehe oben Abschnitt 5) oder dergl. entstanden sein würden. Deshalb
ist es mir recht wahrscheinlich, daß auch die Kosten der Aufrichtung ebenso
wie auch die der Statue selbst von anderer Seite bestritten worden sind und
daß man dem Tempel alsdann auch die Maschinerie, die man bei der Aufstel-
lung gebraucht hat, geschenkt hat.
1) Siehe B. G. U. n. 862 p. 1, 10: 8 Drachmen u. p. 7, 16 u. 10, 16: 4 Drachmen.
2) 82 Drachmen: p. 7, 16/17; 16 Drachmen: p. 10, 18; Zahl nicht erhalten:
p. 11, 13 u. 15, 14; die Höhe des Arbeitslohnes (vergl. Bd. IT. S. 19) setzt eine
große Anzahl iQydtcci voraus.
3) Dieser vaotpvla^ ist jedenfalls nicht mit den vcco<pvXcciieg der griechischen
Tempel (siehe Stengel a. a. 0. S. 46) auf eine Stufe zu stellen, sondern er hat
sicher ganz subalternen Charakter besessen.
4) Für den Titel vergl. Wilcken a. a. 0. Hermes XX (1886) S. 460.
üigitized by VjOOQIC
22 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
benutzt worden ist^) — bestanden, und diese haben pro Mann 28,
80, 40 nnd 19 Drachmen erhalten^). Demnach haben die Ausgaben
der Jupiterpriesterschaft fOr die von ihr ständig gebrauchten Hilfs-
kräfte') in einem Jahre im ganzen 1404 Drachmen, also eine ziem-
lich hohe Summe, betragen. Ob der Tempel ihnen außerdem noch
Naturallohn zugewiesen hat, laßt sich, da ja der Xöyog ömxög der
Abrechnung nicht erhalten ist, nicht ermitteln, doch ist es mir bei
ihnen, die als fest angestelltes Personal gleichsam zum Haushalt des
Heiligtums gehört haben, nicht unwahrscheinlich, daß eyentuell auch
ein solcher gezahlt worden ist.
Hausdienerschaft und subalternes Beamtenpersonal haben gewiß in
Diensten eines jeden Heiligtums gestanden (vergl. hierzu auch VI. Ka-
pitel, 1), wenn auch die Zahl derselben und die Höhe des ihnen ge-
währten Gehaltes an den verschiedenen Tempeln recht Terschieden
gewesen sein wird; insofern darf man trotz des Fehlens jeglicher Be-
lege wohl die Behauptung wagen, daß jedem Tempel ähnliche Aus-
gaben wie dem Jupiterheiligtum erwachsen sein werden. Auch Arbeits-
löhne fiir gelegentlich angenommene Hilfskräfte dürften wohl, wenn
nicht das eigene ständige Personal des Tempels besonders groß gewesen
ist, regelmäßig jeden Tempeletat belastet haben. Weiterhin ist auch in
Betracht zu ziehen, daß all die Tempel, die industrielle und sonstige
gewerbliche Unternehmungen betrieben haben, an Löhnen und Gehältern
außer den allgemeinen Betriebsunkosten auch für die hierbei Ton
ihnen beschäftigten Arbeiter und für sonstige Angestellte (siehe lY. Ka-
pitel) alljährlich recht beträchtliche Summen Geldes oder größere
Mengen von Naturalien angewandt haben müssen, und schließlich ist
noch zu berücksichtigen, daß für den Fall, daß ein Heiligtum Sklaven
besessen hat, es auch für deren Unterhalt zu sorgen gehabt hat.
Jedenfalls dürfte es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß im großen
und ganzen jedem Tempel durch Löhnxmg oder direkten Unterhalt der
zu ihm in irgend einem dienstlichen Verhältnis stehenden Personen
bedeutende Ausgaben erwachsen sind; daß wir hierüber bisher so
wenige Nachrichten besitzen, darf uns in unserem Urteil nicht beein-
flussen. Übrigens kann man wohl einen gewissen Beweis für die
Wichtigkeit dieser Ausgabenkategorie auch darin sehen, daß sie auch
von Diodor in seiner knappen, durchaus nicht erschöpfenden Aufzählung
1) Daß er eine niedrige Stellung eingenommen hat, niedriger jedenfalls als
die anderen hier genannten Personen geht anch daraus bcrvor, daß er von ihnen
das kleinste Gehalt (nur 19 Drachmen) erhalten hat.
2) Vergl. für sie B. G. U. H. 362 frg. 1, 17ff.; p. 2, 10 ff.; 4, 16 ff.; 8, llff.;
12, llff.; 13, 24 ff.; 16, 16 ff.
3) Die stets im Anschluß an die Gehaltszahlungen gebuchte Ausgabe Jni-
triQriT^ ^nhg xaranoim^g iirivuclov* ist nicht als eine Zahlung an einen An-
gestellten des Tempels zu fassen; vergl. zu ihr dieses Kapitel, Ahschnitt 7.
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6. Die Bezahlung der Pneeter. 23
der Ausgaben der ägyptischen Tempel (I. 73, 3, siehe Bd. ü. S. 6)
erwähnt worden ist {toi)g 'httjQhag tQitpovöt, [sc. die Priester]).*)
6. Die BeBahlong der Priester.
In direktem Anschloß an die Ausgaben der Tempel für ihre An-
gestellten berichtet Diodor von den Aufwendungen der Heiligtümer
für ihre Priesterschaft mit den nur wenig besehenden Worten: talg
Idiaig XQBlcct^g xoQtiyovöiv (sc. die Priester — von den Tempeleinnahmen).
Die Bezüge der Priester darf man wohl als eine der wichtigsten, wenn
nicht als die wichtigste Ausgabengruppe im Tempelhaushalt bezeichnen.
Leider laßt uns aber auch hier das uns für die ägyptische Priester-
schaft zur Verfügung stehende Nachrichtenmaterial ziemlich im Stich,
so daß wir verhältnismäßig sehr wenige sichere Einzelangaben ge-
winnen können.
Vor allem ist es sehr bedauerlich, daß sich nichts darüber fest-
stellen läßt, inwiefern sich die Bezüge der einzelnen Rangstufen der
Priesterschaft von einander unterschieden haben Also etwas Derartiges,
wie etwa die Aufstellxmg einer Gehaltsskala ist vollständig aus-
geschlossen^); bei dem Fehlen näherer Belege darf man nur das Eine,
dieses allerdings wohl mit voller Sicherheit behaupten, daß die höheren
Priester eine höhere Besoldung als die niederen erhalten haben wer-
1) Nähere Angaben über die Aufwendungen der Tempel för ihre nicht
priesterlichen Angestellten besitzen wir jetzt auch fär das vorhellenistische
Ägypten. Der hieratische P. Berl. 10005 (erwähnt von Borchardt a. a. 0. Ä. Z.
XXXYU [1899] S. 94, z. T. publ. .von demselben ^^esoldungsverhältnisse von
Priestern im mittleren Beich'', Ä. Z. XL [1902/3] S. 118 ff.) macht uns mit dem
täglichen Gehalt der Tempelbeamten des Heiligtumes des Anubis, Suchos und
der Hathor von Kahun (Zeit: mittleres Reich) — es sind 8 an der Zahl — bekannt,
das in Brot und Bier bestanden hat. Borchardt a. a. 0. S. 116/17 irrt wohl,
wenn er die Angaben auf das Monatsgehalt bezieht. In Z. 2 steht ausdrück-
lich: Betrag der täglichen Einkünfte, und nichts deutet darauf hin, daß hier
die Einkünfte mehrerer Tage zusammengefaßt sind (wörtlich Einkünfte ,jeden
Tag*^). Es ist also wohl selbstverständlich, daß die Ausgaben, bei denen eine
Zeitangabe nicht vermerkt ist, die aber aus diesen Einkünften bestritten werden
und genau so hoch wie diese sind, auch als tägliche aufzufassen sind. (YergL
hierzu die große Inschrift von Siut, wo auch Erman a. a. 0. Ä. Z. XX [1888]
S. 172 zufolge das vom Tempel gezahlte Gehalt auf den Tag berechnet ist.)
Der Papyrus ist jedenfalls nicht als ein Teil einer dauernd fortgeführten Ab-
rechnung, sondern als eine schematische Aufstellung der Einnahmen und Aus-
gaben des Tempels zu fassen.
2) Hier besitzen wir einmal bessere Nachrichten aus dem alten Ägypten.
Der in A. 1 erwähnte Papyrus lehrt uns nämlich die Besoldungs Verhältnisse
der verschiedenen Priester des Tempels von Kahun kennen; so verhält sich z.B.
das feste Gehalt des Tempelvorstehers zu dem des Hauptvorlesepriesters wie
6:8, die Sportein der verschiedenen Laienpriester wie 4 : 3 : 2 : ly. Die große
Inschrift von Siut (siehe Bd. I. S. 24, A. 4) zeigt uns femer, daß am Tempel
des Wepwawet und des Anubis zu Siut der Oberprophet das Doppelte wie die
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24 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
den^) — Tor allem dürfte zwischen den Bezügen der Phylenpriester
und der nicht den Phylen Angehörenden ein bemerkenswerter Unter-
schied bestanden haben — und daß die Höhe derselben wiederum
bei den einzelnen Tempeln recht verschieden gewesen sein wird und
sich ganz nach der Höhe der Gesamteinnahmen des betreffenden Heilig-
tums gerichtet haben dürfte.
Weiterhin ist es auch nicht möglich den Gesamtbetrag der der
ägyptischen Priesterschaft aus den Tempelkassen zufließenden Besol-
dung, sei es nun für alle Heiligtümer oder auch nur für ein einziges,
selbst nicht annähernd zahlenmäßig festzustellen, wir können sogar
nicht einmal für einen einzelnen Priester ermitteln, wie hoch sich im
ganzen die ihm Tom Tempel ausgesetzten Bezüge pro Jahr gestellt
haben (yergl. hierzu auch VH. Kapitel).
A. Festes Gehalt.
So müssen wir denn noch recht zufrieden sein, daß wenigstens
über die Zusammensetzung dieser Bezüge, die durchaus nicht als ein
einheitliches Gehalt aufzufassen sind, bestimmtere Angaben — aller-
dings im allgemeinen auch nur für die Phylenpriesterschaft — be-
kannt geworden sind.
Demnach ist jedenfalls als einer der wichtigsten Bestandteile der
Besoldung der ägyptischen Priester jene ihnen vom Staate alljährlich
zugewiesene övvtalig zu bezeichnen, deren Wesen und Bedeutung
wir schon bei der Darstellung der Tempeleinnahmen eingehend er-
örtert haben (siehe Bd. I. S. 366 flF.). Da sie, wie schon erwähnt und
wie noch näher ausgeführt werden wird (VI. Kapitel, 4), niemals vom
Staat direkt an die Priester, sondern stets durch Vermittelimg der
Tempelkassen an diese ausgezahlt worden ist, so ist auch sie immer-
übrigen ständigen Priester des Heiligtumes erhalten hat (siehe den sog. 8. Ver-
trag, Erman a. a. 0. Ä. Z. XX [1882J S. 171.
1) Als gewisse indirekte Belege dafor, daß die höheren Priester eine höhere '
Besoldung als die niederen empfangen haben, könnte man vielleicht jene Nach-
richten anfuhren, denen zufolge Priester, um eine höhere Rangstufe zu erlangen
(in dem einen Falle sind es Ibiobosken, denen die Prophetie an einem Ibis-
heiligtum eingeräumt worden ist [3. Jahrhundert v. Chr.], in dem anderen Uifstg,
die sich um Stolistenstellen bewerben [£nde des 2. Jahrhunderts n. Chr.], Belege
und nähere Angaben siehe Bd. I. S. 249/60 u. 234), dafür ganz beträchtliche Eauf-
summen aufgewandt haben (die Ibiobosken zahlen zusammen 210 Silberdrachmen,
für sie, die niederen Priester, eine recht beträchtliche Summe, die isQsTg ent-
richten allein als Anzahlung, die ihnen eventuell verloren gehen kann, je 100
Drachmen, was auf eine sehr bedeutende Kaufsumme hinweist); natürlich dürfte
die Betreffenden zu solchen Aufwendungen vor allem das Verlangen veranlaßt
haben, durch die höheren Ämter auch eine angesehenere allgemeine Stellung
zu erlangen, aber m. E. dürften sich auch die mit diesen verbundenen finanziellen
Vorteile zum Teil wenigstens in den Ausgaben für die neuen Ämter wider-
spiegeln. Vergl. femer diesen Abschnitt, B u. C.
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6. Die Bezahlung der Priester. A. Festes Gehalt. 25
hin ab eine der Tempelansgaben anzuführen^ wenn auch durch
sie das Vermögen der ägyptischen Heiligtümer nicht belastet wor-
den ist
Ob neben der staatlichen övvxalig ein von den Tempeln auf
eigene Rechnung gezahltes festes Gehalt einen allgemein üb-
lichen Teil der Priesterbesoldung gebildet hat oder ob ein solches
nur ausnahmsweise gewährt worden ist, läßt sich leider nicht sicher
feststellen. Allerdings findet sich in drei yerschiedenen Jahren an-
gehörenden Rechnungen des Soknopaiostempels (2. Jahrhundert n. Chr.)
jedesmal auch eine Zahlung für einen Propheten des Suchos in jähr-
licher Höhe von 344 Drachmen (7» Obole) *) gebucht, die man jeden-
falls als das feste Geldgehalt dieses Priesters, das ihm das Heiligtum
ausgesetzt hatte, auffassen muß^, aber ein weiterer sicherer Beleg für
ein derartiges Gehalt ist m. W. bisher nicht yorhanden.
Es scheint mir nämlich durchaus unberechtigt zu sein als solchen
etwa die Nachrichten über die Bezüge eines Priesters des Soknopaios-
heüigtums aus den letzten Jahren des Augustus^) iu Anspruch zu
nehmen. Ihnen zufolge hat ein gewöhnlicher IsQBvg dieses Tempels
als Sicherheit für ein ihm gewährtes Darlehen von 325 Silber-
drachmen bis zur Zurückzahlimg von Kapital nebst Zinsen „ra v^o-
^Bixxovxa avtw (pikdv^Qona ix tov rot) UoxvoTCaiov d'eov fisydkov
fisydkov IcQov^' verpfändet. Jedenfalls darf man bei diesen (pi^Xav-
^QiDüta nicht an unregelmäßig erfolgende ,,Geschenke" denken, son-
dern es muß sich hier um regelmäßig zur Auszahlung gelangende,
vorher fest normierte Beträge handeln, da nur solche dem Darleiher
als genügendes Unterpfand erschienen sein können. Dagegen scheint
es mir nicht angebracht zu sein in dem hier angewandten Ausdruck
„(pUdvd^Qcjna^ eine Bezeichnung des festen, von den Tempeln ge-
zahlten Gehaltes zu sehen, vielmehr dürfte wohl die Wahl eines der-
artig allgemein gehaltenen Ausdruckes^) dadurch zu erklären sein,
1) B. G. U. I 149, 3/4 (hier ist noch die halbe Obole erwähnt); 887, 16;
nnpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. n. Sok. Nes. S. 74. W.'s Bemerkungen
über die Hohe des Gehaltes (siehe auch S. 69) entbehren jeder Grundlage.
2) Dies ist die einzige Zahlenangabe, die wir über die Höhe der Geldaus-
gaben, die den Tempeln ans der Besoldung ihrer Priester erwachsen sind, be-
sitzen; insofern ist sie ja recht bemerkenswert, aber es ist leider nicht möglich
aus ihr irgend einen sicheren Bückschluß auf die Höhe der Gesamtbezüge dieses
Propheten zu ziehen (vergl. auch VIL Kapitel) ; denn daß der Prophet nur dieses
Gehalt empfangen und dafdr nicht an den anderen Bezügen der Priesterschaft
{cvvtalig^ Sportein usw.) partizipiert habe, ist nicht wahrscheinlich.
3) Siehe P. Wess. Taf. gr. tab. 12 N. 28; tab. 11 N. 23 u. 22; vergl. P. Lond.
n. 857 (S. 166).
4) Vielleicht wäre es am angemessensten fpikdv^Qianoi hier durch „Zuwen-
dungen'' wiederzugeben. VergL auch Wilckens, Ostr. I. S. 401 Bemerkungen über
fpiXdv^Qtanov.
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26 FlhiftM EapiteL Die Ausgaben der TempeL
daß durch ihn znsammenfiaflseiid die yerschiedenartigen Bezüge des
betreffenden Priesters bezeichnet werden sollten.^)
Ob man femer das in einem Zanberpapyms^ erwähnte 6i;6vi,ov
eines Propheten Ton Heliopolis als sein festes Gehalt denten darf, ist
sehr zweifelhaft Das Wort an sich würde freilich diese Auffassung
nicht ausschließen ^)y der Zusammenhang jedoch, in dem es gebraucht
ist, laßt auch andere Erklärungen zu. Wir erfahren nämlich in dem
Papyrus, daß Kaiser Hadrian befohlen haben soU, dem betreffenden
Propheten, der durch seine Zauberkünste seine Bewunderung err^
hatte, „Sixka 6ilfd)via dldoöd'ai^. Die Authentizität dieses Vorganges
mag auf sich beruhen, jedenfEdls kann man bei ihm nicht nur an
doppelte Gehaltsbewilligung, sondern auch daran denken, daß jenem
Priester der spezielle für seine Bemühungen versprochene Lohn oder
daß ihm seine gesamten auf Grund des Priesteramtes zustehenden
Bezüge verdoppelt werden soUten.
Schließlich darf man auch kaum den Ausführungen des Dekretes
von Eanopus (Z. 70): ixHdii tolg Ugevötv^) öCSovrai al XQoq>al ix r&v
Uq&v x.t.L^) einen Hinweis auf ein allgemein übliches festes Priester-
1) Für die Höhe dieser Bezüge bietet die Höhe des geliehenen Kapitals
nur unbedeutende Anhaltspunkte. Daß das Pfandobjekt hier etwa ungefähr den
gleichen oder sogar einen noch höheren Wert als das Darlehen besessen hat,
ist mir wenig wahrscheinlich, da ja nicht ein Yermögensobjekt, sondern gleich-
sam eine lebenslängliche Rente des Schuldners verpfändet worden ist, die dem
Darleiher so lange zufallen sollte, bis er Kapital nebst Zinsen zurückerhalten
hatte. Ich halte es deshalb vielmehr für weit wahrscheinlicher, daß der Wert
der verpfändeten Bezüge sich dem Jahre^betrage der Zinsen der geliehenen 326
Drachmen genähert hat, wenn er auch sicher weit höher als dieser gewesen sein
dürfte, da ja sonst der Schuldner zur Zurückzahlung seiner Schulden keinen
besonderen Ansporn gehabt hätte und da ja auch nur unter dieser Voraussicht
der Darleiher die Gewißheit hatte, auf jeden Fall eventuell eben durch Zurück-
behaltung des die Zinsen übersteigenden Betrages der verpfändeten Bezüge
wenigstens allmählich zu seinem Kapital wieder zu gelangen (vergl. hierzu
P. Wess. Taf. gr. tab. 12 N. 28, 11—13 [tab. 11 N. 28, 2—8]; tab. 11 N. 22, 6—7).
Leider ist jedoch nicht festzustellen, um welchen Betrag die Bezüge die Zinsen
überstiegen haben, und auch die Höhe der letzteren ist, da der Prozentsatz nicht
zu bestimmen ist, unbekannt.
2) Gr. P. Par., publ. von Wessely, Denkschrift d. Wien. Ak. PhiL-hist. Kl.
Bd. XXXVI (1888) S. 66 ff., Z. 2447 ff.
3) Auch das feste Gehalt der nichtpriesterlichen Angestellten des arsinoi-
tischen Jupitertempels wird z. B. als d'tjxitviov bezeichnet. (Bd. H. S. 21.)
4) Es handelt sich hier nur um die Phylenpriester, vergl. hierfür die Aus-
führungen Bd. I. S. 208 u. 210.
6) Diesen Worten des Dekrets von Kanopus seien hier diejenigen Herodots
(H. 87) an die Seite gestellt, mit denen er die Bezüge der ägyptischen Priester
schildert: ndaxovai (sc. die Priester) dh xal iyad-ä oifx 6XLya' o^xb xi yccg t&p
olnrilmv xqipovei o^xb danav&vxoti ^ &XXä xal cixla atpt iexl Iqcc nsaa6iiBvcc^ xol
%ifB&v ßoimv xal x^^^^^ nXfl&6g xi kudexm yivBxat noXlbv iifiiffrig kxdöxrig, lÜdoxai
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6. Die Bezahlung der Priester. A. Festes Gehalt. 27
gehalt — vor allem würde man hiernach an ein Naturalgehalt denken
müssen — entnehmen. Für eine derartige Folgerung erscheinen mir
diese Worte yiel zu allgemein gehalten^ sie können yielmehr einfach
als eine zusammenfassende Bezeichnung der verschiedenartigen Priester-
bezüge aufgefaßt werden.
Da sich somit nur ein sicheres Beispiel für festes Tempelgehalt
der Phylenpriester belegen läßt^ so kann man^ umsomehr da man bei
dem Vorhandensein mehrerer Tempelrechnungen ^) — darunter eine,
welche die Ausgaben an Geld und Naturalien ziemlich vollständig zu
bieten scheint*) — eigentlich mehrere Belege erwarten könnte, zu
dem Schlüsse geneigt sein, daß dieses feste Gehalt nur ausnahms-
weise von einzelnen Priestern bezogen worden ist. Trotzdem wird
man gut daran tun^ ein bestimmteres Urteil noch nicht zu fällen,
da die uns bisher vorliegenden speziellen Abrechnxmgen — sie sind
zudem ja z. T. fragmentarisch — die Gehaltsverhältnisse von nur zwei
Tempeln näher erkennen lassen und diese an den verschiedenen HeiHg-
tümem und zu verschiedenen Zeiten recht verschieden geordnet ge-
wesen sein können. Insofern können uns auch die dem mittleren
Reich angehörenden Nachrichten^ welche von der Auszahlung eines
festen Gehaltes an die Priester durch die Tempel berichten'), nur
dazu dienen dieses Gehalt als eine altägyptische Institution zu er-
weisen, sie dürfen aber, selbst wenn sich noch weitere ähnliche Be-
lege und zwar sogar aus einer zeitlich der hellenistischen Zeit näher
liegenden Periode der ägyptischen Geschichte finden sollten, nicht etwa
dazu verwandt werden den Glauben an das Bestehen ähnlicher Verhält-
nisse im hellenistischen Ägypten als berechtigt hinzustellen, zumal da
die Vermutung sehr nahe liegt, daß gleichzeitig mit der SchafiPiing eines
vom Staate gezahlten festen Priestergehaltes das bisher von den Tempeln
gewährte eingeschiilnkt oder sogar so gut wie ganz verdrängt worden ist.
1) Außer den Abrechnungen des Soknopaiostempels ist noch die des aisi-
noitischen Jupiterheiligtumes (B. G. U. U. 862) heranzuziehen.
2) Siehe P. Rainer 171; unser urteil kann natürlich nur ein bedingtes sein,
da der Papyrus noch nicht publiziert ist und Wesselys, Ear. u. Sok. Nes. S. 76 ff.
Angaben gerade über den bei den beiden anderen Abrechnungen zum großen
Teü fehlenden X6Yog aixi,x6g weniger genau sind.
3) Siehe z. B. die große Inschrift von Siut, der zufolge ein ständiger Prie-
ster des Tempels des Wepwawet und des Anubis zu Siut alljährlich als festes G^
halt 860 Krüge Bier, 900 Weiß- und 86 000 Aschenbrote erhalten hat; vergl.
hierzu Erman a. a. 0. Ä. Z. XX (1882) S. 172 (das von ihm berechnete tägliche
Gehalt ist mit 860 zu multiplizieren, da hier ein Rechnungsjahr von 860 Tagen
angenommen wird). Auch die ständigen Priester des Tempels von Eahun haben
ein festes Gehalt bezogen; siehe Borchardt a. a. 0. Ä. Z. XL (1902/8) S. 116 u.
117 (hierdurch sind seine Bemerkungen a. a. 0. Ä. Z. XXXYII (1899) S. 98 über-
holt). Hier ist das pro Tag festgesetzte Gehalt (siehe hierzu Bd. U. S. 28, A. 1)
mit 854 zu multiplizieren, da als Rechnungsjahr noch das alte Mondjahr von
854 Tagen zugrunde gelegt ist (Borchardt a. a. 0. 1. Z. XXXVll [1899] S. 98).
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28 Fünfles KapiteU Die Ausgaben der Tempel.
B. Sportein und Verwandtes.
Die soeben besprochene Stelle der Inschrift von Eanopus (Z. 70)
berichtet uns in recht allgemeiner Form von den Bezügen der Phylen-
priesterschaft, etwas speziellere Angaben über diese finden sich alsdann
unter den Bestimmungen des Dekretes, welche von der Einrichtung
der neuen, der 5. Priesterphyle handeln (siehe Bd. L S. 26 ff.). Die hier
in Betracht kommenden Worte (Z. 31) ^^iLexixeiv 8\ xal tovg ix xrig
xdfmrrig (pvkf}g x&v EvsQyBX&v ^s&v x&v ayvsi&v xal x&v &kk(ov
d^dvxmv X€bv iv xolg CeQolg'' weisen uns nämlich auf einen als Spor-
tein zu bezeichnenden Bestandteil der Besoldung der Phylenpriester
hin, welcher mit den ayvelat zusammenhängt.
Eine ganz befriedigende Erklärung der ayvetai ist bisher meines
Wissens noch nicht geboten worden, wenn auch einzelne dem Rich-
tigen schon recht nahe gekommen sind.^) Dieses läßt sich nämlich
nur erkennen, wenn man sich des Brauches der ägyptischen Phylen-
priester mit einander abwechselnd, jede Phyle zu bestimmter Zeit,
ihr priesterliches Amt zu versehen und der griechischen Bezeichnung
dieser abwechselnd amtierenden Priester als ^^ayvevovxeg ix ycegixQo-
scfjg^^ (siehe Bd. I. S. 24/25) erinnert. Unbedingt sicher erscheint mir
hiernach die Annahme, daß die Bedeutung des in Verbindung mit der
Phylenpriesterschaft im Dekret von Kanopus gebrauchten ayvsla mit
der soeben für dyvevsiv angeführten aufs nächste verwandt gewesen
sein muß, wenn auch das eine Wort für die ptolemäische, das andere
für die römische Zeit belegt ist, und daß man demnach ayvsia ein-
mal als Bezeichnung für „das Amtieren des Phylenpriesters, das immer
nur eine gewisse Zeit lang gedauert und dem amtierenden Prie-
ster die Beobachtung besonderer religiöser Vorschriften auferlegt hat
(siehe Bd. I. S. 25)", auffassen kann. Nun erfahren wir aber weiterhin
1) KeTillout a. a. 0. Bev. ^g UI. S. 106 erklärt dyvstai. als „purifications,
mot qtd d^signait späcialement les lustrations , c^est ä. dire le troisiäme genre
d'of&ces religieux apräs les sacrifices et les libations, mais qui s'appliquait d'une
fa9on g^ndrale k tont le casnel des temples^' (Chrest. d^m. S. U5 bietet er bei
Übersetzung des demotischen Textes keine Übertragung des im Demotischen dem
griechischeu ayvsla entsprechenden Wortes, sondern setzt einfach ayvslai ein);
Mahaffy, Empire, S. 283, Anm.: some sort of priestly emoluments; derselbe,
history S. 114: the holy Offices (ungefähr die gleiche Erklärung bei Reitzenstein,
Zwei religionsgeschichtliche Fragen S. 21, A. 1); Lepsius, Das bilingue Dekret
von Eanopus übersetzt die Parallelstelle des hierogljphischen Textes (Z. 16):
„Anteil zu geben an demjenigen allen, was bestimmt ist zum Verrichten der
Sühnung im Tempel usw." (seine Übersetzung von ayvBia im griechischen Teil
lautet „Sühnung**); Brugsch, Thesaurus VI. S. XV überträgt die entsprechende
Stelle des demotischen Textes „die vorgeschriebenen heiligen Handlungen". In
jeder Hinsicht verfehlt ist die Deutung der ayvsUcy die Baillet in der Rev. ög. II.
S. 362 bietet (vergl. hierzu die Bemerkungen Revillouts, ebenda S. 856/66).
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6. Die Bezahlung der Priester. B. Sportein und Verwandtes. 29
aas verschiedenen Papyri der Kaiserzeit ^), daß damals die ayvsvovteg
IsQeig für eben dieses ayvevsiv von ihrem Tempel eine besondere
Vergütigung erhalten haben, von der natürlich stets die augenblick-
lich nicht ihr Amt ausübenden Priester ausgeschlossen gewesen sind,
und das eine Mal wird sogar diese Tempelausgabe direkt unter der
Bezeichnung y^inkg &yvstag^^ gebucht (B. 6. ü. I. 149, 9). Dar-
nach erscheint es mir nicht ausgeschlossen, daß bei ayvsla vielleicht
noch ein weiterer Wechsel in der Bedeutung eingetreten und es
schließlich sogar zur Bezeichnung der Sportel verwandt worden ist,
welche der Phylenpriester, wenn er im Amt war, erhalten hat.*) Mag
sich nun diese Vermutung als richtig oder als falsch erweisen, auf
jeden Fall möchte ich jedoch nach alledem annehmen, daß die Bestim-
mung im Dekret von Kanopus, auch die Mitglieder der neugeschaf-
fenen Phyle soUten Anteil an den ayvalai haben, den Priestern nicht
nur die gleichen Amtspflichten wie den Angehörigen der alten Phylen
zugesprochen hat, sondern ihnen offenbar auch den Bezug der mit
der Erledigung der priesterlichen Funktionen verbundenen Sportein
zusichern sollte.^) Die Annahme, daß nicht erst in der Eaiserzeit^
sondern auch schon in der ptolemäischen Epoche die ayvBtai den
Priestern besondere Einnahmen verschafft haben, scheint mir um so
berechtigter, als sich die Gewähr von Sportein, d. h. von besonderen
Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen an die Priester als
eine altagyptische Institution erweist.*)
1) B. G. U. I. 1, 17 ff.; 149, 6ff.; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u.
Sok. Nes. S. 76/76.
8) Zu der oben vertretenen Annahme der allmählichen Erweitening des
Begriffes der äyvBict^ wobei an Stelle der Tätigkeit, die ursprünglich als Bedeu-
tung dem Worte anhaftete, das was aus ihr resultierte, getreten ist, d. h. an
Stelle der priesterlichen Amtstätigkeit die aus ihr entspringende Einnahme,
bietet eine vorzügliche Parallele und eine gewisse Bestätigung fQr die Richtig-
keit der Annahme der Bedeutungswechsel, der sich für das Wort Xnxovqyia
nachweisen läßt, das in den von den thebanischen Choachyten handelnden.
Papyri (siehe z. B. P. Par. 5. Col. 14, 11) die an die Choachyten von der Be-
völkerung gezahlten Sportein bezeichnet; es hat also XBitovqyia hier die Be-
deutung „Entgelt für die Liturgie" angenommen. Näheres hierüber siehe im
VU. Kapitel.
3) Die hieroglyphische Parallelstelle (Z. 16) ist leider zu allgemein gehalten^
um aus ihr zwingende Schlüsse zu entnehmen, vereinigen läßt sie sich jedoch
auf jeden Fall mit den obigen Bemerkungen („Anteil geben an dem, was ein-
geführt ist, um Sühnungen zu machen [etwa = damit die Sühnungen stattfinden
oder gar ,für die Vornahme der Sühnungen']^'}.
4) Siehe z B. für den Tempel von Siut (Zeit des mittleren Reiches) die
Angaben des sog. 1., 2., 4. und 8. Vertrages der großen Inschrift von Siut, denen
zufolge die Laienpriester des Tempels für die Beteiligung an dem Totenkult
eines vornehmen Mannes noch eine besondere Vergütigung erhalten sollten
(Erman a. a. 0. Ä. Z. XX [1882] S. 166 ff.); siehe femer Vertrag 8, 6 u. 6 über
Sportein, welche den ständigen Priestern für die Unterstützung des Totenkultus
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30 Fünftel Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Aller Wahrscheinlichkeit nach sind alsdann auch in dem anderen
grofien Priesterdekrete der Ptolemäerzeit, in der Rosettana, an einer
leider überaus verstümmelten Stelle (Z. 48/49) die ayveiaSforteln und
damit ein Teil der Bezüge der Phylenpriester erwähnt gewesen,^) In
dem betreffenden Passus des Dekretes (vergL noch Z. 46/47) findet sich
nämlich — soviel läßt sich ihm mit Sicherheit entnehmen — die An-
ordnung; daß der Geburtstag des Königs Ptolemaios Y. Epiphanes
und der Tag seines Regierungsantrittes in den Tempeln allmonatlich
festlich begangen werden sollte, und zwar ganz in der Weise der
religiösen Feste mit ^^&v6{ai^ önovdal xal x&XXa tä voiuiöfiBvcc^ ouxd"'
fi ocal iv rolg äkkotg navi^yvQCöiv*''. Mit diesen Worten sind wohl
alle an Tempelfesten irgendwie zu veranstaltenden speziellen religiösen
Zeremonien zusammenfassend bezeichnet. Um solche kann es sich
also nicht handeln , wenn im Anschluß an die bisher erwähnten Be-
stimmxmgen noch das ^^öxn/tekstv^' von irgend etwas anderem — die
Angabe dessen, was noch geschehen soll, ist in der nun einsetzenden
Lücke des griechischen Textes der Inschrift enthalten gewesen — für
die betreffenden Feste angeordnet wird.*) Zur Feststellimg dieser wei-
teren Bestimmimg bietet nun die demotische Parallelstelle (Z. 29)
wichtige Anhaltspunkte. In Revillouts Übersetzxmg (Chrest. d^m.
S. 52 u. 195) lautet sie ,,les choses, qu'on fait elles en ayveCa (offirandes
aaintes) qu'on les assigne pour les hommes qui servent leurs temples'',
während neuerdings Heß (a. a. 0. S. X u. 34) sie folgendermaßen über-
setzt hat: „daß man das, was als Opfer dargebracht wird, den Leuten
zukommen lasse, die in den Tempeln dienen'^. Diese Übersetzungen
bestätigen die auf Grund des griechischen Textes gewonnene Auffas-
sung, daß es sich hier um die Anordnung weiterer religiöser Zere-
monien nicht handelt; die neue Bestimmung bezieht sich vielmehr
sufallen sollen. Nicht znatimmen kann ich der Annahme Ermans, Ägypten II
S. 896, daß die Beihülfen für die Totenopfer, welche von den betreffenden Priestern
«u liefern waren, den Vergütig^ngen der Priester an Wert gleichgekommen sein
werden. Von der besonderen Ausstattang des Totenkultus hören wir ja auch
«onst; vergl. jetzt auch Borchardt a. a. 0. Ä. Z. XL (1902/3) S. 116. Als Sportein
und nicht als Gehalt darf man wohl auch die Bezüge der Laienpriester des
Tempels von Kahun bezeichnen, da diese ihnen nur nach der Dauer ihrer Amts-
tätigkeit und nicht als eine feste Jahre^svergütigung zufallen; siehe Borchardt
«. a. 0. Ä. Z. XL (1902/8) S. 116 ff.
1) Schon Mahaffy, Empire S. 238/84 Anm. hat den Zusammenhang dieser
Stelle mit Kanopus Z. 31 behauptet.
2) Man muß, wie es Mahaffy in seiner Ausgabe des Dekretes von Rosette
getan hat (so auch Dittenberger, Orientis gr. inscript. select. I. N. 90), die An-
gaben der Lücke unbedingt noch zu dem Vorhergehenden ziehen, erst in Z. 49
hinter iv tolg isgolg einen Punkt setzen und somit alles noch von avvrsUlv ab-
hängen lassen (Strack, Inschriften 69 zieht die Lücke zu dem Folgenden und
fletzt deshalb schon hinter jtavriyvQSCiv [Z. 48] den Punkt); denn erst hier mit
^ysirV dh X. t. X. beginnen die Ausführungen über ein weiteres für den König zu
feierndes alljährliches Fest.
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6. Die Bezahlung der Priester, ß. Sportein und Verwandtes. 31
offenbar auf besondere Bezüge der Priester, welche diese anläßlich der
Festesfeier erhalten sollen. Mit dieser Deutung lassen sich auch die
freilich nicht sehr genauen Angaben der hieroglyphischen Version der
Stelle gut vereinigen. Solche besonderen Festsporteln sind uns nun
auch aus der Eaiserzeit bekannt geworden, wo sie den in Amt be-
findlichen Phylenpriestem i^ciQ ayvaCag gewährt worden sind (siehe
im folg. S. 32). Damach ist es mir sehr wahrscheinlich, daß wir in
der Bosettana die gleichen Verhältnisse Tor uns haben und daß die
in der Lücke des griechischen Textes enthaltenen Bestimmungen sich
auf die Gewähr der Festsporteln für die amtierenden Phylenpriester
bezogen haben. ^)
So darf man als Beleg für die «yvfta-Sporteln vielleicht auch die
Bosettana in Anspruch nehmen, zum mindesten würden jedoch durch
sie Priestersporteln von ganz ähnlichem Charakter bezeugt sein. Die
Erwähnung derartiger Sportein in den beiden großen Priesterdekreten
lassen diesen Teil der Bezüge der Priester als eine in jener Zeit all-
gemein verbreitete Tempelausgabe erscheinen*). Da nun des weiteren
die Auszahlung der &yvBia Sforiela auch für die römische Zeit zu
belegen ist, wenn dies auch bei dem Fehlen eines die Verhältnisse
der Gesamtheit berücksichtigenden Zeugnisses nur für zwei Tempel,
für den des Soknopaios (Belege Bd. 11. S. 29, A. 1) und für ein nicht
näher zu bestimmendes Heiligtum des Faijüm^) der FaU ist, so dürfte
1) Darauf, daß Revillout in seiner Übersetzung des demotischen Textes
auch das Wort ayvsia gebraucht hat, darf man natürlich bei der Ergänzung
des griechischen Textes nicht allzuviel geben. Immerhin schlage ich wenn auch
mit Vorbehalt darnach folgende Rekonstruktion der Z. 48/49 der Bosettana
Tor (eine Reihe alter Ergänzungen der Lücke sind bei Drumann a. a. 0. S 262 ff.
angegeben): %a\ cwxbXbIv iv otirtolg (sc. den Eönigsfesten) dvaiccg nal cnovdag
%al t&Hoc tä voiii^dfisva^ %a&' Ec xccl iv totg äXloig navriyvQSffiv, tag ts yivo^Uvotg
%Qod'B[c\dag äyveiag tolg tag xQslccg (so Wilcken im Anschluß an Kanopus Z. 67)
^a]QSxoiidvoig iv totg isQOlg (aufwenden die festgesetzten d/re/a-Sporteln für die
Priester). Die Zahl der hier ergänzten Buchstaben paßt gut für die Größe der
Lücke; die Zeile 48 gehört zu jenen, wo die Buchstaben sehr eng aneinander
stehen; deshalb erscheint mir auch Wilckens Vorschlag nur nffod'ilcsi.g toig %.t.L
zu ergänzen zur Ausfüllung der Lücke nicht genügend. Dagegen dürfte Wilckens
Ausfüllung des Schlusses der Lücke gerade zu der oben vertretenen Ansicht gut
passen, da bei dieser Ergänzung nicht einfach der priesterliche Charakter, son-
dern gerade die Amtstätigkeit der Sportelempf änger hervorgehoben wird.
2) B. G. U. m. 993. Col. S, 3 ff. bezeugt uns jetzt die ayi'e^-Sporteln auch
für das Ende des 2. Jahrhxmderts v. Chr. Denn wenn wir hier in Verbindung
mit zwei Isisheiligtümem in und bei Pathyris ii[Uqai äyvBvtmai als Besitz-
objekt erwähnt finden, so zeigt uns dies, daß von den betreffenden Tempeln auf
Grund der äyvila tageweise bestimmte Einkünfte den Priestern zugevriesen
worden sind; vergl. hierzu die Bemerkungen im VTE. Kapitel.
8) B. G. U. n. 489; das Wort ayvsLu ist in dieser sehr fragmentarischen
Tempelrechnung zwar nicht erwähnt, doch zeigt eine Vergleichung der Buchungs-
methode mit der in B. G. U. I. 1 u. 149 sich findenden, daß hier offenbar Aus-
gaben für Sportein der Phylenpriester gestanden haben (siehe z. B. Z. 1, wo
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32 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
wohl die Annalime; daß im hellenistischen Ägypten ähnlieh wie die
övvra^ig auch die dem amtierenden Phylenpriester gewährten Sportein
eine der ständigen Ausgaben eines jeden Heiligtumes gebildet haben^
große Wahrscheinlichkeit für sich bähen.
Die Belege aus römischer Zeit für die «yv^fe- Sportein liefern
uns auch einige allerdings nur fragmentarische Angaben über die
Form und die Höhe^ in der man diese Sportein gewährt hat. So
haben am Soknopaiostempel die gerade amtierenden Priester zusammen
pro Tag 1 Artabe Weizen, also jährlich 365 Artaben erhalten.^) Sehr
wahrscheinlich ist es mir alsdann, daß die ihr Amt versehenden Prie-
ster auch von den 6 Metretai Ol, die, wie Wessely (Kar. u. Sok. Nes.
S. 76) auf Grund des unpubl. P. Rainer 171 berichtet, täglich im
Soknopaiostempel aufgewandt worden sind, ihren Anteil, wenn nicht
etwa gar alles erhalten haben werden; bei der üngenauigkeit der An-
gaben Wesselys ist eine sichere Entscheidung jedoch nicht möglich.
Zu den Tag für Tag gewährten Sportein sind an den zahlreichen
Festtagen noch besondere Zuwendungen für die ayvBvovxsg Ugetg
hinzugetreten. Diese Festsporteln haben pro Tag 4 Artaben Weizen
betragen^); im Verlauf eines Jahres haben die Ausgaben für sie im
Soknopaiosheiligtum die Höhe von 668 Artaben erreicht (unpubl.
P. Rainer 171 a. a. 0. S. 76). Zweifelhaft ist es alsdann, ob die Prie-
ster auch an der besonderen Olspende, die nach Wessely (a. a. 0.)
an den Festtagen verabreicht worden ist (siehe hierzu auch Bd. U.
S. 2, A. 1), partizipiert haben oder ob diese etwa nur für Kultzwecke
bestimmt gewesen ist; an und für sich ist mir allerdings das erstere
wahrscheinlicher. Außer den für die Gesamtheit der amtierenden
IsQEig bestimmten Sportein, in die sich diese zu teilen hatten, sind
uns durch die eine Abrechnung des Soknopaiostempels (unpubL P. Rai-
ner 171) auch noch für die am Heiligtum beschäftigten Stolisten be-
sondere Festsporteln bekannt geworden, welche diese an drei Fest-
tagen erhalten haben, an denen ihre Dienste infolge der an diesen
Festen stattfindenden Bekleidung der Götterstatuen mit neuen Gewän-
wohl zu ergänzen: nto^ucülaLg t&[v ^s&v]^ Z. 7 [l]s^Bvasi> [sie] 7io>iid£ova8[i] [sie],
femer die Angabe der Tage, die das einzelne Fest gedauert hat); der in dem
betreffenden Tempel verehrte Hauptgott ist nicht zu bestimmen, denn die Er-
wähnxmg des Gottes Suchos (Z. 3) bietet hier, wo es sich um ein FaijümheUig-
tum handelt, weiter keinen Anhaltspimkt, da ja wohl fast in jedem dieser
Tempel der Gott Suchos in irgend einer Form verehrt worden ist.
1) B. G. ü. I. 1, 17/18; 149, 6/7; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar.
u. Sok. Nes. S. 75; bemerkenswert ist es, daß sich hier stets der Zusatz: slg ?x-
nsipiv findet, der Zweck der Zuwendungen, die Besti-eitung der eigenen Bedürf-
nisse, ist also besonders hervorgehoben.
2} B. G. ü. I. 1, 19ff.; 149, 8ff.; unpubl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 76; B. G.U.
n. 489; die ersten drei Belege beziehen sich auf den Soknopaiostempel, der
letzte auf das nicht näher zu bestimmende Faijümheiligtum.
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6. Die Bezahlung der Priester. B. Sportein and Verwandtes. 33
dem offenbar ganz besonders in Ansprach genommen worden sind.^)
Die Höbe dieser Sonderrergütignngen ist recht beträchtlich gewesen^
da jedesmal 78 Artaben Weizen yeransgabt worden sind. Ob man in
den besonderen Amtssporteln der höheren priesterlichen
Würdenträger eine. allgemeiner verbreitete Einrichtung za sehen hat,
ist vorläufig noch nicht zu entscheiden.^
Dem Soknopaiostempel sind aus der Gewähr der äyveiaS^ortela
verhältnismäßig große Ausgaben — allein an Weizen sind in einem
Jahre 1267 Artaben aufgewandt worden (unpubL P. Rainer 171 a. a. 0.
S. 76) — erwachsen, und man darf wohl annehmen, daß sie auch an
anderen Heiligtümern, mag auch an diesen die Höhe und die Form
der Sportein je nach den zur Verfügung stehenden Mitteln recht ver-
schieden gewesen sein, im Etat eine wichtige Rolle gespielt haben.
Jene Stelle des Dekretes von Eanopus, welche uns über die
äyraia-SfOTtehi unterrichtet (Z. 32), weist uns noch auf weitere Be-
züge der Phylenpriesterschaft hin. Denn wenn wir dort die Bestim-
mxmg finden, daß die neuen ebenso wie die alten Phylenpriester
außer an ieniyvelai auch an ^ra &XXa anavxa tä iv totg Isgolg'^
Anteil haben sollten, so darf man wohl bei der unmittelbaren engen
Verbindung (beachte vornehmlich „(?A>la") der beiden der Priester-
1) WesseljB, Kar. u. Sok. Nes. S 75 Annahme, daß die Stolisten überhaupt
nur an diesen drei Tagen fangiert haben, ist jedenfalls unberechtigt. Für die
Behauptung, daß es sich an jenen Tagen um die Anlegung der neuen (}ötter-
gewänder handelt, yergl. mit einander die Angaben des Papyms bei Wesselj
a. a 0. 8. 74/76 u. S. 76.
2) Wenn in F. Tebt. I. 88 iniigai, XsitovQyixal X gleichsam als Besitz-
objekt erwähnt werden, so möchte ich annehmen, daß hierbei an Einkünfte zu
denken ist, welche aus 30 iiiUgai XeitovQyixal resultieren (vergl. die iifiigcci
^cyvsvtixai) und da des weiteren XBixovQyLa in jener Zeit als die offizielle zu-
sammenfassende Bezeichnung höherer Priesterstellen gebraucht worden ist (siehe
Bd. I. 8. 236, A. 3, vor allem P. Tebt. I. 6, 66; es braucht sich übrigens dabei
wohl nicht nur um höhere Priesterstellen innerhalb der höheren, sondern kann
sich wohl auch um solche innerhalb der niederen Priesterschafl handeln, wenig-
stens scheint sich mir dies aus P. Tebt. I. 88 und meiner Auffassung der an
den „Tier^^heiligtümem amtierenden Priester [siehe Bd. L 8. 110 u. 8. 249, A. 3]
zu ergeben), so ist es mir sehr wahrscheinlich, daß man die iiydaai UtxovQyixai
mit den oben besprochenen tageweise gewährten 8ondersporteln der 8tolisten
auf eine Stufe stellen und sie somit als die den Inhabern der XBixovQyiai (in
dem betreffenden Fall dürfte es sich um Propheten handeln) tageweise gewährten
Sonderrergütigungen deuten darf. Vielleicht darf man mit diesen Feststellungen
die Angaben einer demotischen Tempelrechnung aus dem Ende der Perserzeit
in Yerbindtmg bringen, denen zufolge für „Liturgien^^ an verschiedenen Heilig-
tümern nicht unerhebliche Geldsummen aufjgewandt worden sind (8piegelberg,
dem. P. 8traßb. 48 [8. 17]). Wenn wir femer in P. Berl. Bibl. 4, 16 (Zeit: 8. Jahr-
hundert n. Chr.) y,ii{uad>v Xeitov(^i&v*^ lesen, so liegt es nahe XsttovQyt&v in
XettovQyi(^xy&v zu emendieren; es erscheint mir jedoch nicht sicher, ob es sich
hier auch um die soeben besprochenen Priesterbezüge handelt, an und für sich
können ihnen auch allgemeine bürgerliche Xsttov^ylai. zugrunde liegen.
Otto, Priester und Tempel. IL 8 ^ t
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84 Fünftes Kapitel. Die Aosgaben der Tempel.
Schaft hier gewährten Gerechtsame annehmen, daß es sich auch bei
dem zweiten irgendwie um Yergütigungen^ die aus den priesterlichen
Amtshandlungen resultieren, handelt.^) Welcher Art diese gewesen
sind, wage ich allerdings nicht mit Bestimmtheit zu entscheiden.
Vielleicht hat man unter ihnen u. a. auch die Anteile zu verstehen^
die den ägyptischen Priestern von den Opfern, die sie darbrachten,
offiziell zukamen.^) Wenn auch ein direkter Beleg fUr diese Opfer-
anteile der Priester meines Wissens für die hellenistische Zeit
bisher nicht vorhanden ist, so weisen doch zwei von den Priestern
privatim gezahlte Steuern, das ^^tiXog (lööxov d-voiidvcov'^ und die
Abgabe ^^v^Iq öfpQaytö^ov (lööxGyv d'vo(idv(ov'' (näheres über sie
siehe im VIL Kapitel), wohl mit ziemlicher Sicherheit darauf hin,
daß den Priestern aus den von ihnen vollzogenen Opfern gewisse Ein-
nahmen, d. h. eben ganz bestimmte Anteile von diesen Opfern zu-
gefallen sind; wäre dies nicht der Fall gewesen, so ließe sich die von
Seiten der Priester erfolgende Zahlung dieser Abgaben nicht erklären.
Natürlich werden die Priester von allen Opfern, d. h. sowohl von
denen, die sie im Namen ihres Tempels, als auch von denjenigen,,
welche sie auf Veranlassung und Kosten von Privaten darbrachten,
ihre Anteile erhalten haben, im letzteren Fall sind allerdings diese
gewissermaßen nur insofern noch unter die Tempelausgaben zu rech-
nen, als um soviel, als der Opferpriester erhielt, der Anteil des Heilig-
tumes an dem betreffenden Opfer (siehe Bd. I. S. 394) verkürzt wurde.
In den bisherigen Erörterungen ist immer nur von Priestern die
Rede gewesen, ohne die Priesterinnen zu berücksichtigen. Da nun
den Priesterphylen nicht nur Männer, sondern auch Frauen angehört
haben (I. Bd. S. 92), so halte ich es für so gut wie sicher, daß die
als Bezüge der Phylenpriesterschaffc festgestellten Amtssporteln nicht
nur den männlichen, sondern auch den weiblichen Mitgliedern der
Phjlen zugefallen sind; diese Annahme erfährt wohl auch dadurch
eine Stütze, daß als Empfänger der Sportein im Dekret von Kanopu»
(Z. 32) ,^ol ix rfig TtsiiTttrig ^vA-^g" und nicht einfach die leQSlg ge-
nannt werden.
Man darf wohl des weiteren vermuten, daß sich die Form der
Besoldung der Phylenpriesterinnen überhaupt nicht nennenswert von
derjenigen ihrer männlichen Phylengenosseu unterschieden hat; be-
stimmtere Angaben hierüber liegen allerdings vorläufig noch nicht vor.
1) Die hieroglyphische und die demotische Version der Stelle stinunen mit
dem griechischen Text fast wörtlich überein, helfen also hier nur wenig weiter
(demotisch: Anteil haben ... an allen übrigen Dingen, welche in den Tempeln sind
[Brugsch, Thesaurus VI. S.XV; Revillout, Chrest d^m. S. 146/46]; hieroglyphisch i
Anteil haben ... an allen Dingen [allem = Iht nbt], die zugehörig zu ihnen sind).
9) Daß der Priester von dem von ihm dargebrachten Opfer seinen Anteil
erh<, ist eine weit verbreitete Sitte ; für griechische Priester siehe z. B. Stengel
a. a. 0. S. 38, für die jüdischen Priester z. B. Maspero, histoire UI. S. 610.
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6. Die Bezahlung der Priester. B. Sportein und Verwandtes. 35
In der Inschrift von Kanopns (Z. 70 — 72) findet sich zwar die Be-
stimmung, es solle den Töchtern der Phylenpriester^), d. h. den
zukünftigen Priesterinnen vom Tage ihrer Geburt an von ihrem
Tempel je nach der Menge der dem betreffenden Heib'gtum zur Ver-
fügung stehenden Mittel der nötige Unterhalt gewahrt werden^), wäh-
rend die Phylenpriester diesen erst von dem Tage des Antritts ihres
Priesteramtes, d. h. ungefähr erst seit ihrer Mannbarwerdung (siehe
Bd. L S. 203 u. 210 ffl) empfangen sollten, aber hieraus ergibt sich
jedenfalls bezüglich der eigentlichen Priester keüie Verschiedenheit in
der Form der Bezüge, sondern nur eine solche des Anfangstermins;
denn die &uyaTdQ€g röv IsQdmv werden doch die durch das Dekret
von Eanopus für sie festgesetzte besondere Zuwendung nur so lange
erhalten haben, als die Bezeichnung „Priestertochter'' bei ihnen noch
nicht durch den Titel „lepam" abgelöst war, als sie eben noch wegen
ihrer Jugend eine halbsakrale Stellung einnahmen.*) Bei der Über-
nahme der vollen priesterlichen Funktionen werden dann die offiziellen
Amtsbezüge an die Stelle der Sonderveigütigung getreten sein.
Ebenso wie die Aufwendungen der Tempel für die Priestertöchter
darf man wohl auch eine weitere im Dekret von Kanopus (Z. 72/73)
erwähnte Tempelausgabe im Anschluß an den als SporteLu zu defi-
nierenden Teil der Priesterbesoldung behaüdebi. Wir erfahren näm-
lich, daß den Frauen der Phylenpriester von den Tempeln regel-
mäßig eine nicht naher angegebene Anzahl Brote geliefert worden ist.
Wie bereits erwähnt (Bd. I. S. 218ff. u. S. 416), haben allem Anschein
nach sehr viele Priesterfrauen ein priesterliches Amt bekleidet; es
haben also die mit Priestern verheirateten Priesterinnen durch die
Brotspende noch eine Sondervergütigung vor den unverheirateten
vorausgehabt. Das für die Priesterfrauen bestimmte Brot hat nun seit
dem Dekret von Eanopus zu Ehren der damals apotheosierten Königs-
tochter Berenike, der früh verstorbenen Tochter des 3. Ptolemäers,
den Namen „Berenikebrot** erhalten. Sicherlich verfehlt ist es, wenn
Mahaffy (history S. 119) aus dem Namen des Brotes den Schluß ab-
leitet, daß es erst damals, 238 v. Chr., den Priesterfrauen bewilligt
worden sei, und zwar auf Ghomd einer unter dem Namen der Berenike
den Tempeln gemachten königlichen Schenkung.*) Von einer solchen
1) Nur von ihnen und nicht anch von den Frauen der Phylenpriester ist
in der Zeile 71 der Inschrift die Rede, siehe Bd. I. S. 416 zu S. 210.
2) Yergl. hierzu eine demotische Inschrift der späteren römischen Zeit
(pnbl. von Heß, Der demotische Teil der dreisprachigen Inschrift Ton Rosette,
8. 61 ff.), welche uns Ton einer Schenkung an den Isistempel von Philä berichtet,
aus der auch die Kinder der Priester Zuwendungen erhalten sollen.
8) Siehe Bd. I S. 203, A. 8; man darf vielleicht die den Priestertöchtem
ausgesetste Zuwendung mit ihrer Mitwirkung bei bestimmten Kulthandlungen
in Yerbindong bringen.
4) Gar keine Yeranlassimg liegt m. E. für die weitere Folgerung Mahaffys
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36 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
ist nirgends die Rede^ vielmehr scheint mir der im Dekret für die
Erwähnung der Brotlieferung gewählte Wortlaut^) deutlich darauf
hinzudeuten^ daß wir in ihr eine schon bestehende Einrichtung vor
uns haben y deren Ausgaben aus dem Tempelyermögen bestritten
worden sind. Die Benennung der den Priesterfrauen gelieferten
Brote nach dem Namen der jungen Königstochter dürfte einfeu^h
aus Byzantinismus erfolgt sein.^
C. Pfründen.
Schon für das vorheUenistische Ägypten läßt sich der Brauch
belegen^ den Priestern als Entgelt für ihr Amt den Ertrag bestimmter
Tempelgüter zu überweisen**^); und auch für die hellenistische Zeit ist
a. a. 0. vor, daß diese Schenkung das Äquivalent für Sequestration von Kirchen-
eigentum gewesen ist.
1) %al tbv &id6(ieifOV &Qtov tatg ^vvoiiilv t&p isgimp dx^^v H&tov tvxow
%al %aUl6^ai ^yBsQevlxrig äfftov^^.
2) Als eine gewisse Parallele zu den Berenikebroten darf man wohl die
bereits erwähnten Eronosbrote (Bd. IL S. 17) anfiihren.
8) Siehe z. B. für die Zeit des mittleren Reiches die Schenkungsurkunden
des Hapidjefa (Große Inschrift von Siut, Z. 9—12) und des Chnemhotep (Z. 88 — 86)
[vergl. die Angaben Bd. I. S. 202, A. 1] über die Ausstattung der ihren Kult
versehenden Totenpriester mit Äckern, Leuten, Vieh usw.; eine persönliche
Schenkung an die betreffenden Totenpriester ist ihnen nicht zu entnehmen, da
in diesem Falle der Name dieser sicher genannt wäre, es handelt sich vielmehr
tatsächlich um eine Schenkung an einen Tempel, der daf^ verpflichtet ist einen
Totenpriester zu bestellen, zu dessen Unterhalt eben jene Ländereien verwandt
werden sollen. Siehe femer den sog. 7., 9. u. 10. Vertrag der großen Inschrift
von Siut, welche uns die Einrichtung von Pfründen vor Augen fahren. Weiter-
hin sei hier auf eine von Legrain (Ä. Z. XXXY [1897J S. 12 ff.) veröffentlichte
und von Erman (a. a. 0. Ä. Z. XXXY. S. 19 ff.] näher interpretierte hierogljphische
Stele aus Eamak verwiesen (siehe auch Moret, ün proc^s de famille sous la
XIX« dynastie, Ä. Z. XXXIX [1901] S. 11 ff. fS. 80]; Revillout. Prtos du droit
^gyptien comparä aux autres droits de Tantiquit^ I. S. 868 ff. in den Anm.) In
ihr erscheinen im 9. Jahrhundert v. Chr. Güter, welche eigentlich dem thebani-
schen Amonstempel gehören, im Besitz eines Oberpriesters dieses Tempels; um
sie jedoch auf seinen Sohn übertragen zu können, bedarf er der Zustimmung
des Gottes. (Die sich hier wie auch sonst oft findende Einkleidung der Urkunde,
der zufolge Amon bei dem Rechtsakt mitwirkt, darf man m. E. nicht immer,
zumal in älterer Zeit und wenn die Mitwirkung des Gottes auch durch den In-
halt der Urkunde zu erklären ist, als bloße Floskel fassen; rein floskelhaft
dürfbe sie erst allmählich geworden sein.) Man wird wohl das Richtige treffen,
wenn man diese GKlter als eine dem Oberpriester zugestandene Pfründe auf-
faßt, die früher z. T. an einen Priester, z. T. an verschiedene Privatleute vom
Tempel überwiesen war. (Die Zahlungen des Oberpriesters an diese sind daher
nicht als Kaufpreis, sondern eher als Abfindungssumme zu definieren; so erklärt
sich ihre Kleinheit.) Von P&ünden scheinen uns dann auch öfters die demo-
tischen Papyri seit der saitischen Zeit zu berichten; vergl. hierzu z. B. die
prinzipieUen Bemerkungen Revillouts , Pr^cis usw. I. S. 448 und etwa femer Re-
villout, M^langes S. 73 (auch S. 76 Anm.).
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6. Die Bezahlxmg der Priester. C. Pfründen. 87
uns diese Form der Besoldimg der ägyptischen Priester^ welche ihrem
ganzen Wesen nach dem bei uns üblichen Begriff der „Pfründe^
aufs genaueste entspricht^ bezeugt. Als direkte Ausgaben der Tempel
kann man freilich die P&ünden nicht bezeichnen; in den Tempel-
rechnungen finden wir sie natürlich nicht yermerkt^ aber sie haben
indirekt für die Tempel eine ganz betrachtliche Ausgabe bedeutet^
indem diese Ton allen den Besitzobjekten^ die sie ihren Priestern zur
Nutznießung^ d. h. eben als Pfründe überlassen hatten^ entweder gar
keine oder höchstens sehr verringerte Einnahmen erhalten haben^ und
insofern rechtfertigt sich die Erörterung der Pfründen unter den
Tempelausgaben. ^)
EÜL besonders deutliches Beispiel für diese Priesterpfründen ist
tms für einen Tempel der Thebais bekannt geworden. Ein demoti-
scher Papyrus aus der Zeit Ptolemaios' IV. Philopators*) berichtet uns
nämlich^ daß ein höherer Priester dieses Heiligtums Land — sein
üm£Emg ist leider nicht angegeben — yerpachtet^ das er als seinen
Anteil Ton dem neter-hotep seines Gottes (legä yff) bezeichnet; er soll
persönlich von dem Pächter die Pachtsumme erhalten, yon der er
die eine Hälfte an die Kasse seines Heiligtums abzuführen hat'),
während die andere ihm selbst zur freien Verfügung yerbleibt.*)
Einen weiteren Beleg für eine einem Priester höherer Ordnung
angewiesene Landpfründe enthält alsdann eine auf einem demotischen
Ostrakon aus ptolemäischer Zeit^) sich findende Quittung über eine
Pachtzahlung, die für das ,,seti^ eines Pterophoren des Amonrasonter
Ton Theben erfolgt ist. Das demotische Wort scti ist nämlich nach
1) Dan den Priestern Ton den Tempeln als FMnde überlassene Tempel-
land darf man als eine Parallele zu der staatlichen yfj iv awtd^Bi (Bd. I. S. 368,
A. 1) auffassen, in beiden Fällen tritt an die Stelle einer Gehaltszahlung die
Überweisung des Ertrages eines Besitzobjektes.
2) Dem. P. Louvre, publ. von Revillout, Rev. äg. IE. S. 131 u. Pr^cis usw.
n. S. 1276 ; vergl. hierzu noch BeviUouts Bemerkungen in seinen M^anges S. 123.
8) Aus ihr sind dbrigens auch die staatlichen Steuern zu bezahlen; denn
wie der Wortlaut besagt, liefert der Pächter nur zwei Fünftel des Ertrages,
ein Fünftel für den Verpächter und eins für den „König und Gott*S ab; die
Abführung eines besonderen Fünftels des Ertrages für den König d. h. zur Be-
zahlung der Steuern erscheint mir (Revillout, Pr^cis ü. S. 1277 neigt dazu es
anzunehmen) schon deswegen ausgeschlossen, weil ja im hellenistischen Ägypten
die Grundsteuer nicht nach dem Quoten System aufgelegt gewesen ist (siehe
Wilcken, Ostr. I. S. 198 ff).
4) Da ein Bruchteil des Pachtgeldes in die Tempelkasse abgeführt werden
soll, ist es sicher, daß wir hier noch im Tempelbesitz befindlichen neter-hotep
und nicht etwa in Privateigentum (hier wäre es in das eines Priesters) übergegan-
gene Uqa ffj (siehe hierzu Bd. I. S. 270/71) vor uns haben. (Vergl. auch Be-
viUouts Bemerkungen Pr^cis usw. I. S. 448.)
6) Dem. Ostr. Louvre 8460, publ. u. eingehend besprochen von Revillout,
M^langes S. 73—76.
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38 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Reyillouts Ausführangen (siehe S. 37^ A. 5) ^) ab ein terminus teclmicas
für ,;Pfründe" aufeufassen. Der Wert der dem Amonspriester ver-
liehenen scheint nach der Höhe der PachtzaUang zu urteilen kein
ganz unbedeutender gewesen zu sein.^)
Schließlich läßt sich auch für den Soknopaiostempel ein Beispiel
für Pfründen anführen; dieses ist sogar besonders bemerkenswert^ da
es sich in ihm um eine Pfründe handelt^ die nicht einem einzelnen^
sondern einer größeren Anzahl Priester zusammen ausgesetzt gewesen
ist. Wie bereits bemerkt (Bd. I. S. 28 1), besitzen wir für das Jahr
132 T. Chr. einen Beleg (P. Amh. IL 35) dafür, daß das Soknopaios-
heiligtum vom Staate Land gepachtet hatte, welches es jedoch nicht
selbst bewirtschaftete, sondern das an Pächter yergeben worden war.
Die Ton diesen Pächtern entrichteten Pachtgelder sind nun aber
nicht, wie man eigentlich annehmen würde, in die Tempelkasse ge-
flossen, sondern direkt der Gesamtheit der IsQslg^) des Soknopaios-
tempels zu deren privater Verfügung zugefallen.*) Wie wir erfahren
(Z. 25 — 30), hat nämlich der Oberpriester ausdrücklich zugunsten der
l€Qeig auf die Eintreibung der Pachtgelder verzichtet^), und außerdem
1) Den Ausfühmngen Revillouts schließt sich Herr Prof. Steindorff, wie er
mir brieflich mitteilte, ganz an.
2) Etwas Sicheres läßt sich hierüber allerdings nicht feststellen, da aus
den Angaben des Ostrakons nicht klar hervorgeht, ob über die ganze Pacht-
summe oder nur über eine Teilzahlung quittiert ist. Die in der Quittung an-
gegebene Zahlung beträgt 12l^ Artaben und 150 argenteus. Welcher Wert der
von BeviUout argenteus genannten Münze zuzuteilen ist, ist noch nicht mit
Sicherheit ermittelt (vergL auch Hultsch a. a- 0. Abh. Sachs. Gesellsch. d. Wiss.
Phil.-hist. m. Bd. XXII. N. 8. S. 24, A. 2), immerhin darf man aber wohl die
Einnahme des Priesters als eine nicht unbeträchtliche bezeichnen.
3) Ob hier unter den isQstg eine Gesamtbezeichnung für alle Priester höherer
Ordnung oder nur für die den Titel „If^ffs" führende unterste Klasse der Phylen-
priesterschaft zu verstehen ist (siehe Bd. I. S. 76 ff.), läßt sich nicht entscheiden,
doch scheint mir das letztere wahrscheinlicher zu sein.
4) Aus der besonderen Zuteilung dieser gepachteten Ländereien an die
isQstg des Heiligtumes erklärt es sich auch, daß diese sich selbst als „ßccaiXixol
fBfoqyot^ (Z. 6) und die ünterpächter als „ol itctQ iipi&v (sc. Isgioav) yamoyoi^
(Z. 18) bezeichnen.
6) Infolge dieses offiziellen Verzichtes des Tempeloberhauptes erscheint
mir die Annahme ganz ausgeschlossen, daß den Priestern durch ihn die Pacht-
gelderhebung nur im Namen des Tempels und nicht auf eigene Rechnung zu-
gestanden worden sei, denn in diesem Falle (ihn scheint z. B. Wilcken im
Archiv II S. 122/23 bei seinen Bemerkungen über den Papyrus im Auge zu haben)
wäre es ja nicht ersichtlich, warum das Oberhaupt des Tempels gegenüber den
ihm unterstellten Priestern die offizielle eidliche Verpflichtung eingegangen wäre,
die dem Tempel gehörenden Pachtgelder nicht zu erheben. Man könnte nun
vielleicht zur Rechtfertigung der hier abgelehnten Ansicht auf die in der An-
klageschrift der IsQelg sich findenden Worte (Z. 48) ^^tva . . . r}(utg (sc. legstg)
y,hv yiofiiathfisd'a tag Zxb {ScQtdßceg) (d. h. die den IsQSlg vorenthaltene Pachtzah-
lung) elg xbv xov ^so^ X6yov''*^ verweisen (siehe auch Z. 24: xbv tcvqöv tov 2k>x-
vonalov &sov)^ doch lassen sich diese Worte auch mit der von mir vertretenen
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6. Die Bezahlung der Priester. C. Pfrfinden. 39
ist er auch; als er einmal gegen sein Zugeständnis Pachtgelder er-
hoben hat^); Ton den IsQslg sofort wegen ihnen zugefügter Vermogens-
schädigung auf Herausgabe des widerrechtlich Angeeigneten verklagt
worden. Über den Wert der hier für die CsQ^tg ausgesetzten Zuwen-
dung; die als fundierte Rente durchaus den Charakter der Pfründe
tragt; ist ein sicheres^ bestimmtes Urteil nicht zu f älleU; da, wie schon
an anderer Stelle (Bd. L S. 278) ausgeführt, der Umfang des im ganzen
für sie eyentueU in Betracht kommenden Landes und infolgedessen
auch die Höhe der gesamten Ton diesen Ländereien entrichteten Pacht-
summe sich nicht ermitteln läßt. Hingewiesen sei hier nur auf die
eine bekannt gewordene Pachtzahlung in Höhe Ton 225 Artaben
Weizen (Z. 19 u. 43) ^ die immerhin die Annahme nahelegen könnte^
daß die den IsQStg zugewiesene Einnahme ganz beträchtlich ge-
wesen ist.
Außer den bisher besprochenen Beispielen für Pfründen ägypti-
scher Priester höherer Ordnung sind mir weitere, so Tor allem
ein Beleg aus römischer Zeit nicht bekannt geworden^ — es sei denn,
Dentong der Urkunde in Einklang bringen. Denn dorch die Überweisung der
Pachteinnahme an die Ugstg (die Selbsterhebnng ist den legstg mn der größeren
Sicherheit willen gestattet) ist natürlich ihr eigentlicher Charakter nicht ge-
ändert; da der Gk>tt der wirkliche Pächter ist, ist ihre Bezeichnung als ,, (Ge-
treide des Gbttes^' und ihre Beziehung zu dem X6Yog roD d'soü ganz ordnungs-
gemäß. Siehe übrigens als zu meiner Deutung gut passend das gerade in Z. 48
angewandte Medium xoiuoAn^a,
1) Eine Charakterisierung des Verhaltens des Oberpriesters siehe VII. Ea^
piteL Auf jeden Fall verfehlt ist es, wenn L. Wenger, Zu den Rechtsurkunden
in der Sammlung des Lord Amherst im Archiy IL S. 41 ff. (S. 45) das Verhalten
des Oberpriesters als „betrügerische Steuererpressung** bezeichnet.
2) Weitere Belege für Friesterpfründen scheinen mir die P. Tebt. I. für die
ptolemäische Zeit zu bieten. So berichtet uns P. Tebt! I. 62, 7, daß Land des
Gtottes Soknebtynis von seinen Ugelg „xoti^'' (vergl. P. Tebt. I. 141) innegehabt
und von ihnen selbst bewirtschaftet wird; in einem späteren Jahre haben diese
es verpachtet (P. Tebt. L 68, 18 ff.; vergl. hierzu auch P. Tebt. I. 6, 67 ff.). Man
darf wohl diese Angaben mit denen von P. Amh. IL 35 auf eine Stufe stellen.
P. Tebt. I. 88 zeigt uns femer, daß den Inhabern der Prophetenstellen an einigen
Uqcc iXaaaova von Eerkeosiris Uqa yfj überwiesen war, d. h. daß sie eine Land-
pfiründe besessen haben, denn das in Z. 37 bei „'bndgxsi. iv iagä yg" stehende
aito{ls) (sc. Inhaber der Prophetenstellen) weist uns darauf hin, daß es bei der
Erwähnung der isgä yij nicht darauf ankonmit, den Landbesitz des betreffenden
Heiligtums, sondern vielmehr die Anrechte der Propheten auf diesen festzulegen
(der Gebrauch von ^ndgisiv zwingt nicht hier an Eigentum zu denken). Auch
die Stellen des Papyrus, in denen bei der ^a^;|ret-Fio8kel „a^offf** fehlt (Z. 18 ff.;
64 ff.; 68 ff.; 61 ff.), wird man ebenso deuten dürfen, und dies umsomehr als der
im Papyrus enthaltene in seinen Unterteilen im Prinzip gleichmäßig gestaltete
Bericht auch sonst von den Einkünften der Propheten spricht (Grenfell-Hunts
Erklärung des Papyrus [P. Tebt. I. S. 896] kann ich nur teilweise zustimmen).
In jedem unterteile folgt nämlich nach Nennung des betreffenden Heiligtumes
und der Propheten die Feststellung des Anrechts dieser auf eine bestimmte An-
zahl von ^{Ugai UixwgyixaL (siehe Bd. 11. S. 38, A. 2). Wenn dann des weiteren bei
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40 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempe].
man wolle in diesem Zusammenhange darauf verweisen^ daß den Prie-
stern im allgemeinen auch in hellenistischer Zeit Ton den Tempeln
Wohnhäuser zur Verfügung gestellt worden sind.^)
Dagegen läßt sich noch für niedere Priester der Genuß einer
Pfründe nachweisen. Im 3. Jahrhundert y. Chr. haben sich nämlich
zwei ißioßoöxoi Tom Staate die Prophetie an einem in der Thebais
gelegenen lßLOTaq)6tov gekauft^); ihnen sollte nach den Yerkaufsbestim-
mungen auch die Hälfte der zu dieser Begräbnisstätte gehörenden
äa>Qeaia yf^ (über sie siehe Bd. I. S. 268, A. 2) zufallen*), d. h. ihnen
ist gleichzeitig als Entgelt für ihr Amt eine Pfründe überwiesen wor-
den*). Diese Gewähr einer Pfründe ist um so bemerkenswerter, als
einigen Heiligtümern erwähnt wird, daß die Propheten „r6 ni^inxov nigog xQa-
tsiv^^ (Z. 7, 21, 26), so möchte ich dies dahin aoffasäen, daß die betreffenden
über den fünften Teil der Einkünfte des Heiligtnmes for sich verfügen
konnten. (Meine Bemerkungen in Bd. I. S. 236 über xQarstv «== Gewalt über etwas
haben d. h. verfügen seien hier dahin erweitert, daß natürlich an Stelle des
weiteren Begriffes fOr ngcctstv ,^atronat8rephte ausüben^^ der ursprünglichere
,,yerfügen** anzunehmen ist, wenn dieser, zumal in Verbindung mit einem Prie-
ster gebraucht, einen brauchbaren Sinn ergibt.) Die Richtigkeit dieser Auffos-
sung ergibt sich mir vor allem aus dem Passus ^yitgofffpo^gov) <x4rcgy{g) (sc. die
Propheten) firfi-kv ixsiv^^ (Z. 28) (öfters ist zu nQ6a<poQov noch &XXo hinzugesetzt),
welcher, da er in direktem Anschluß an die inUgai XsitovQyixal- und an die
xQcctslV'Bteilie steht, auch diese als Hinweis auf die Einkünfte der Propheten
zu fassen zwingt. Bei dieser Erklärung wird auch eigentlich erst Z. 10 ff. ver-
sULndlich, wo eine regelmäßige Spende von Laien für ein 7iQo%odiX<na<pslov be-
sonders hervorgehoben wird; dies ist offenbar deshalb geschehen, weil von ihr,
obgleich sie auch eine Einnahme des Heiligtumes darstellte, den Propheten kein
Anteil zugestanden haben wird, da sie von den Gebern ausdrücklich zu Eult-
zwecken bestimmt worden ist. Diese Deutung von P. Tebt L 88 findet ihre
Bestätigung und lernt ihrerseits besser verstehen P. Tebt. I. 6, 78 ff., wo Z. 78
anstatt a[. . .]iuvovg offenbar il(ovri]iiivovs zu lesen ist. Zu der hier uns ent-
gegentretenden eigenartigen Form der Priesterbesoldung — der Gewähr eines
bestimmten Teiles der Einkünfte des Tempels — siehe auch im folgenden S. 41,
A. 1 am Schluß. Eine nähere Charakterisierung dieser Besoldungsform ist vor-
läufig schwer möglich; sie steht gewissermaßen zwischen festem Gehalt und Pfründe.
In demotischen Texten mögen vielleicht noch manche Belege für
Pfründen vorhanden sein. Nicht mit Sicherheit läßt es sich entscheiden, ob
P. Grenf. ü. 83 (vergl zu ihm Bd. I. S. 281, A. 8) als Beleg für Pfründen zu ver-
wenden ist, da die isQsis, welche ihm zufolge die Verpachtung von Tempelland
vorgenommen haben, dies im Namen ihres Tempels oder auf eigene Rechnung
getan haben können; im letzteren Falle wäre P. Grenf. II. 88 mit P. Amh. n. 85
ganz auf eine Stufe zu stellen.
1) Siehe die Bemerkungen Bd. I. S. 288 über die 7tc[üto<p6Qia; vergl. auch
noch z. B. Strabo XVII. p. 806 (Priesterwohnungen in Heliopolis).
2) Vergl. hierzu Bd. I. S. 110 u. 249, wo die Belege genannt und die be-
treffenden Priester als solche niederer Ordnung gedeutet sind.
8) Zu diesem Verkauf einer Priesterstelle zugleich mit Angabe der mit ihr
verbundenen Einkünfte siehe meine Erklärung von P. Tebt. I. 88, 7 ff. im voiiier-
gehenden S. 89, A. 2.
4) Die B. G. ö. m. 995 Col. 3, 4/5 erwähnte yij x&v Ißioßoön&v ist wohl ein
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6. Die Bezahlung der Priester. C. Pfründen. 4 t
uns im übrigen über die Anfw^endungen der Tempel für die niedere
Prieeterschafl; keine sicheren Angaben znr Yerfügong stehen^); es ist
mir übrigens ganz wahrscheinlich^ daß diese z. T. überhaupt gar keine
Besoldung von den Tempeln erhalten hat.^
Anf Grand der yerhaltnismäßig wenigen sicheren Nachrichten
über Priesterpfründen laßt sich yorlänfig wohl noch kein abschließen-
des Urteil Tällen; ob wir in ihnen in hellenistischer Zeit eine all-
gemein yerbreitete Institution zu sehen haben oder nicht. Innere
Gründe scheinen für das erstere zu sprechen. Denn die Gewahr Ton
Pfründen muß gegenüber den anderen hier erörterten Bestandteilen
der Priesterbesoldung nicht nur für die Tempel eine Annehmlichkeit
weiteres Beispiel ffir Pfründen niederer Priester, siehe Bd. I. S. 268, A. 4. Auch
P. Tebi I. 88, 53—56 scheint mir ein solches zu enthalten, weil die hier vorkom-
menden Propheten, da sie wohl vor allem an einem Ißiotatpetov fungiert haben»
auch als niedere Priester aufzufassen sind, siehe Bd. U. 8. 83, A. 2; dagegen handelt
es sich jedenfalls nicht um eine Pfründe, sondern um Privatbesitz, wenn uns
z. B. im dem. P. Berl: 3102 (N. Chrest. d^m. S. 148 ff.; Spiegelberg S. 14) Land»
welches auf dem neter-hutep des Amon gelegen ist, in der Hand von Ghoachyten
begegnet, siehe hierzu Bd. I. S. 270/71.
1) Einige mir bekannt gewordene 19 achrichten unsicheren Charakters seien
hier wenigstens kurz behandelt. P. Grenf. I. 39 Yerso (ptol. Zeit), auf dem viel-
leicht Tempelausgaben gebucht sind (Bd. 11. S. 8, A. 3), enthält auch eine Zah-
lung (20 Eupferdrachmen) für einen Pastophoren (Col. 2, 4); daß es sich hier
um eine Gehaltszahlung handelt, läßt sich freilich nicht beweisen. In einem
der Zeit des 3. Ptolemäers angehörenden dem. P. Louvre 2429, publ. Chrest d^m.
S. 273 ff. (siehe S. 274 u. 275 und die Bemerkungen Revillouts ebenda S. CLIU)
werden „parts du temple de Ptah'^ (in der Thebais) als Eigentum einer Frau
erwähnt, deren Titel zwar nicht genannt ist, welche aber wohl als Choachjtin
fungiert hat (sie ist vornehmlich durch dem. P. Louvre 2425, publ. Chrest. d^m.
S. 278 ff. als Mitglied einer Choachjtenfamilie bekannt und scheint auch einen
Choachyten geheiratet zu haben, siehe Bevillout, Chrest. d^m. S. CTiTTT ff. ; vergl.
hierzu die Ausführungen Bd. L S. 246); auf Grund dieser parts gewährt sie
Gelddarlehen, es muß sich also um Geldbezüge handeln. Von demselben Tempel
soll nach Revillouts (Chrest. d^m. S. CTjTTT, Anm.) Angaben aus dem unpubl. dem.
P. BibHoth^que nationale 223 das Gleiche einem Priester gewährt worden sein,
den Bevillout nicht näher bezeichnet, den er aber mit der eben erwähnten Frau
auf ganz gleiche Stufe stellt, also wohl auch ein Angehöriger der niederen
Priesterschafb. Bezüglich der hier erwähnten parts du temple sei auf die An-
gaben Revillouts, Chrest. d^m. S. CLIII, Anm. im Anschluß an einen demotischen
Papyrus der Perserzeit verwiesen, denen zufolge in vorptolemäischer Zeit der-
artige parts, die als y,e, y,^, y,« tisw. charakterisiert werden, öfters als Priester-
bezüge vorgekommen sein sollen; siehe hierzu im vorhergehenden S. 39, A. 2.
2) Es sei hierfür z. B. auf die „Zwillinge^* des großen Serapeums ver-
wiesen. In ihren vielen Petitionen, in denen sie uns aufs eingehendste über
ihre Verhältnisse, vor allem über das ihnen vom Staate gewährte Gehalt unter-
richten (Bd. I. S. 373 ff.), findet sich auch nicht die geringste Andeutung, daß
ihnen auch von dem Tempel irgendwelche Bezüge ausgesetzt gewesen sind; sie
stellen sogar das ihnen zugewiesene Gehalt als ihre einzige Einnahme hin, da
sie behaupten, daß bei dessen Ausbleiben ihre ganze Existenz bedroht sei (Bd. I.
S. 374, A. 1).
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42 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
bedeutet haben, da sie ihren Geschäftsgang etwas yereinf achte, son-
dern sie dürfte auch den Priestern äußerst willkommen gewesen sein,
da ja diese in der Pfründe eine fundierte, also besonders sichere und
weiterhin auch von dem Willen der Tempelyerwaltung ziemlich un-
abhängige Einnahme erhielten, so daß yon ihrer Seite sicherlich für
möglichst weitgehende Verleihung Ton Pfründen plädiert worden sein
wird.^) Dem gegenüber ist allerdings zu beachten, daß damals der
Staat die Verwaltung der Ugä yij in seine Hand genommen hatte
(siehe VI. Kapitel 3, A a). Das Bestehen zahlreicher von den Heilig-
tümern ihrer Priesterschaft überwiesenen Landpfründen würde also
ein Tollständiges Durchbrechen dieses Verwaltungsprinzipes in sich
schließen, es sei denn, daß das, was wir für den Soknopaiostempel
nachgewiesen haben — die Erwerbung des für die Pfründen nötigen
Landes auf dem Wege der Pacht (siehe Bd. I. S. 281 u. Bd. H. S. 38) — ,
allgemeiner Brauch gewesen ist.*)
Neben der Gewähr Ton festen Gehalt, von allerlei Sportein und
von Pfründen scheinen den ägyptischen Tempeln durch die Besoldung
ihrer Priesterschaft keine Ausgaben entstanden zu sein.*)
1) Könnte man nachweisen, daß es den Priestern auch damals noch mög-
lich gewesen ist, ihre Pfründen auf ihre priesterlichen Nachkommen zu vererben
(dies ist im alten Ägypten möglich gewesen; siehe z. ß. die Bd. n. S. 86, A. 8
angefahrten Inschriften von Siut, des Chnemhotep und des thebanischen Ober-
priesters des Amon), so würde ein weiterer wichtiger innerer Grund für die An-
nahme einer größeren Verbreitung des Pfründenwesens vorhanden sein. Nim
erfahren wir allerdings durch P. Grenf. U. 34 u. 86, daß sich um 100 v. Chr.
ütccatoKpÖQia im unbeschränkten Besitz von Priestern zu Pathyris befunden haben,
und die Annahme liegt nahe, daß sie, die einstmals sicher dem betreffenden
Heiligtum gehört haben, auf dem Wege der erblichen Pfründe zu Privatgut ge-
worden sind (siehe auch Bd. I. S. 286, A. 2), aber hierauf lassen sich natürlich
nicht weitergehende Folgerungen aufbauen.
2) Es sei hier noch auf die durch P. Tebt. I. 62, 7 ff.; 68, 18 ff. u. 141 be-
legte Priesterpfründe verwiesen, welche aus ävisgoDiUvri yij bestanden hat; da
dieses Land, welches von der Isga y^ streng zu scheiden ist, im Gegensatz zu
dieser allem Anschein nach nicht vom Staate verwaltet worden ist (siehe YI. Ka-
pitel 8, Aa), so ist seine Benutzung zu P&ünden ohne weiteres möglich gewesen,
imd wir müssen daher, wenn wir Priesterpfründen antreffen und in ihnen keine
Durchbrechung des für die Uqcc yf) bestehenden Verwaltungsprinzipes sehen
wollen, nicht nur die Möglichkeit der Erwerbung des betreffenden Landes auf
dem Wege der Pacht, sondern auch die der Bildung der Pfinlnde aus ävisgoD-
lUvri yfi in Betracht ziehen.
8) Über Einnahmen der Priester, welche diese auf Grund ihres Amtes, aber
nicht durch die Tempel, sondern direkt von der Bevölkerung erhalten haben,
fliehe VII. Kapitel.
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7. Die Abgaben an den Staat. A. Allgemeine Würdigung. 43
7. Die Abgaben an den Staat.
A. Allgemeine Würdigung.
Eine rühmliche Ausnahme Ton dem Übelstande ungenauer Einzel-
ausgaben, mit dem wir bisher stets zu kämpfen hatten, macht allein
diejenige (Gruppe der Tempelausgaben, die man, wäre man allein auf
die Nachrichten Diodors^) angewiesen, für den Tempelhaushalt als
nicht in Betracht kommend ablehnen würde, die Abgaben an den Staat.
Die alte Mär Ton der Steuerfreiheit der ägyptischen Priester-
schaft ist jetzt jedenfalls für die hellenistische Zeit^) aufzugeben. Zur
Feststellung des Gegenteils steht uns durch die Angaben Ton In-
schriften, Papyri und Ostraka ein reichhaltiges Material zur Verfügung.®)
Wenn uns bisher für die ptolemäische Zeit yerhältnismäßig weit
weniger von Tempeln gezahlte Abgaben als aus römischer Zeit be-
zeugt sind, so ist dies einfach vor allem dem Zufall zuzuschreiben,
der uns aus der Eaiserzeit zwei Tempelrechnungen erhalten hat,
die uns auf einmal mit einer großen Anzahl von Gebühren und
Steuern bekannt gemacht haben Daher wäre es ganz yerfehlt allein
auf Ghund dieses Tatbestandes zu yermuten, daß die Tempel unter
den Ptolemäem weniger staatliche Abgaben zu zahlen hatten, daß
1) Diodor erwähnt diese Auegabengruppe nicht nur nicht dort, wo er Ton
den Tempelansgaben spricht (I. 73, 3), sondern stellt sie sogar direkt in Abrede
(I. 28, 1 n. 7S, 6), Diese Angaben Diodors beziehen sich allerdings auf Zustände
des Torhellenistischen Ägyptens (auch I. 28, 1), da sie jedoch der der helleni-
stischen Zeit angehörende Diodor bietet, ohne das Aufhören der angeblichen
Steuerfreiheit der alten Zeit (siehe folg. Anm.) in der eigenen hervorzuheben,
obgleich er sogar an der einen Stelle (I. 28, 1) die ägyptischen Verhältnisse mit
auswärtigen vergleicht, so könnte man sehr wohl im Anschluß an ihn das Fort-
bestehen des alten Zustandes in der hellenistischen Zeit annehmen.
2) Es ist mir übrigens sehr fraglich, ob man mit der weit verbreiteten
Behauptung von der Steuerfreiheit der ägyptischen Priesterschaft in vorhelleni-
stischer Zeit (so auch z. B. kürzlich noch E. Meyer, Geschichte des Altertums
BL S. 164) das Richtige trifPI*. Jedenfalls kann man sich dabei nur auf die
Nachrichten der Genesis (c. 47, 20 u. 26 = Joseph. Antiqu. Jud. U. § 190, 192 ed.
Kiese), des Herodot n. 168 und des Diodor (siehe vorige Anm.) stützen; die
ägyptischen Texte berichten uns m. W. nichts — auch Herrn Prof. Sethe ist,
wie er mir schreibt, nichts bekannt — über Steuerfreiheit der Tempel. Wiede-
manns gegenteilige Behauptung, Herodots 2. Buch usw. S. 171 ist durch Belege
nicht gestützt, hat also keine Beweiskraft.
3) Unbegreiflich ist es mir, wie Wiedemann, Herodots 2. Buch usw. S. 171
im Anschluß an die Angaben der Bosettana behaupten kann : „Nominell mußte
die Steuerfreiheit (sc. der Priester) bis in die Ptolemäerzeit von jedem Pharao
bestätigt werden, doch wird diese Bestätigung kaum ausgeblieben sein^*; in der
Inschrift von Rosette ist, von allem anderen abgesehen, doch nur von einem
Erlaß von Steuerschulden der Tempel die Rede (Z. 28). Gerade diese Inschrift
zeigt uns im übrigen deutlich, daß auch die Tempel in jeder Hinsicht steuer-
pflichtig gewesen sind.
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44 FOnfbes Kapitel. Die Auigaben der TempeL
ihnen miihin damals hieraus prinzipiell weniger Ausgaben erwachsen
seien als unter den römischen Kaisern.
Sehr zu bedauern ist es alsdann^ daß sich eigentlich nur für
einen Tempel; nämlich den zu Soknopaiu Nesos^ eine größere Anzahl
Abgaben belegen laßt; doch darf man wohl annehmen, daß sich für
den Steueretat anderer Heiligtümer, wenn wir systematische Belege
besäßen, ein ähnliches Bild ergeben würde. Diese Annahme ist um
so wahrscheinlicher, als sich tatsächlich yerschiedene der vom Sokno-
paiostempel gezahlten Abgaben auch anderweitig nachweisen lassen,^)
als weiterhin es bei einigen Steuern direkt bezeugt ist, daß eine
größere Anzahl Tempel sie zu entrichten hatte,') und als schließlich
auch eine ganze Reihe von Abgaben, die für den Soknopaiostempel
bisher nicht zu belegen sind, sich als Ausgabe anderer Heiligtümer
gefunden haben.')
Infolgedessen erscheint es mir durchaus gesichert, daß im Etat
eines jeden Heiligtums die Aufwendungen für Steuern und dergleichen
unter den Gesamtausgaben stets eine wichtige RoUe gespielt haben
werden, wenn auch ihre Höhe bei den yerschiedenen Tempeln recht
yerschieden gewesen sein wird. Im Soknopaiostempel haben z. B.
gegen Ende des 2. Jahrhunderts n. Chr. die Geldausgaben für die
Abgaben an den Staat in einem Jahre die beträchtliche Höhe von
1 Talent 3360 Silberdrachmen erreicht^); ob das Heiligtum daneben
1) Die Belege finden sich bei der Besprechung der im folgenden genannten
Abgaben in Abschnitt B, G u. D; hier seien nur diese selbst angefahrt. Ge-
bühren: iniaxaxiiihv Isgimv, TtQoaduxyQatpöfUva^ Steuern: <p6Qog ß(0(i&Vy vilog
d'v'icav (?), XceoyQcctpla ; Abgaben unbestimmten Charakters: 4>7Cox8L(ibvot
inuszgifxxriyLa) (?).
2) Steuern: inagovQtov, ^ivux, riXeöfta dd'ovlwv.
8) Gebühren: imtriQriT^ xatanoiinfjg ii/riviaiov, (piXdvd'ifonov X(9fu>/p(aft-
fLcctimg) (?); Steuern: äUxi} leff&v, tiXsöiuc ßaXavBlov, (p6Qog ßo&v (?), &i}fi66ut
tsliffficeray tiXog iyttvxXiov, IsQsloVy (pogog Ttgoßdrav^ mstpavixa; Abgaben un-
bestimmten Charakters: inaitoviisva nocgä lagiatv ^Bpbvoijgßmg d'so^^
hm ( ), P[. . .]ff Uq^^^v) (?).
4) Siehe B. G. ü. L 1 u. 337; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u.
Sok. Nes. S. 72 ff. Yergl. hierzu die Bemerkungen über die Zahlen in B. G. U.
I. 887 im I. Bd. S. 314, A. 1. Der P. Rainer bietet, soweit eine Kontrolle mög-
lich ist, dieselben Zahlen für Steuerausgaben, wie die Berliner; es ist jedoch
nicht ausgeschlossen, daß in dem zerstörten Anfang der Geldabrechnungen fOr
einige Abgaben höhere Ausgaben als in den Berliner Papyri gebucht gewesen
sind, da ja die Gesamtausgaben in dem P. Rainer, wenn man von der gewisser-
maßen außerhalb der Ausgabenverrechnung stehenden Xao^pa^/a- Zahlung des-
Berliner Papyrus (B. G. ü. I. 1, 18—16) (über 687 Drachmen) absieht, um 88Ä
Drachmen höher sind als in den Berliner Papyri (Bd IL S. 2). Vergl. hierzu
auch die von Wessely a. a. 0. S. 76 angegebene den ersten Teil der Zahlungen
zusammenfassende Zahl des P. Rainer: 1 Talent 656 Drachmen 4y, Obolen
gegenüber derjenigen in B. G. ü. I. 387, 17: 1 Talent 2470 Drachmen 4*/, Obolen,
von der man jedoch, da ja in den beiden ersten Rubriken nicht genau dieselben
Einzelzahlungen gebucht sind, 2281 Drachmen (Z. 7) -|- 844 Drachmen (Z. 16)
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7. Die Abgaben an den Staat. A. Allgemeine Würdigung. 45
auch Naturalabgaben entrichtet hat^ läßt sich Torlänfig nicht ent-
scheiden.^) Ein nicht naher zu bestimmendes Fayümheiligtam hat
alsdann sogar in einem Monat 1 Talent 664 Drachmen 4 Obolen
2 Ghalkns für Steuern yerausgabt^; ein Schluß aus dieser Summe
auf die Höhe der Jahresausgaben ist jedoch^ da ja in Ägypten bei
der Abführung der Steuern ganz unregelmäßige Ratenzahlungen ge-
stattet waren (Wilcken, Ostr. L S. 567 u. 619), leider nicht möglich.')
Erst recht nicht yermögen wir uns auf Grund der uns bekannt ge-
wordenen Steuerzahlungen des Jupitertempels zu Arsinoe (3. Jahr-
hundert n. Chr.) — sie haben in einem halben Jahre 640 Drachmen
betragen^) — einen auch nur ungerähren Begriff Ton der Höhe der
jährlichen Ausgaben des Heiligtums für diesen Zweck zu verschaffen;
denn abgesehen dayon, daß der Tempel in den 6 Monaten auf jeden
Fall mehr als 640 Drachmen fQr Abgaben ausgegeben hat, da meh-
rere Steuerzahlungen, bei denen die Angabe der Höhe fehlt '^), nicht
mit yerrechnet werden konnten, handelt es sich bei allen diesen Zah-
lungen um die Entrichtung Ton Rückständen bei einigen Steuern des
verflossenen Jahres (siehe Bd. H. S. 5), wodurch jeder Rückschluß auf
die jährliche Gesamtsteuerquote ausgeschlossen wird.
Die im folgenden gebotene Zusammenstellung der bisher bekannt
gewordenen Tempelabgaben*) dürfte sicher im Laufe der Zeit noch
eine bedeutende Vermehrung erfahren. Es ist bei ihr zwischen Ge-
bühren und Steuern unterschieden worden, im übrigen sind aber ahn-
abziehen und 828 Drachmen (Z. 24) hinznfägen muß, was 1 Talent 223 Drach-
men ergibt.
Mit der Angabe über die Jahresausgabe des Soknopaiostempels für staat-
liche Abgaben l&ßt sich ganz gut die Höhe zweier uns bekannt gewordener
monatlicher Stenerratenzahlungen dieses Heiligtums vereinigen; sie sind beide
in demselben Jahre (207/8 n. Chr.) erfolgt, die eine hat 660 Drachmen, die
andere 872 Drachmen betragen; siehe B. 6. ü. H. 392 Gol. 2, 6—10 und 639
Col. 2, 40 — 41 (zu diesen Belegen siehe die Ausführungen Bd. I. S. 306).
1) In den Berliner Papyri fehlt der X6Yog aiti%6g der Abrechnung zum
größten Teil, in dem P. Bainer ist er zwar erhalten, doch sind Wesselys a. a. 0.
Angaben über ihn nicht so genau, daß man auf Grund von ihnen mit Bestimmt-
heit die Nichtzahlung von Naturalabgaben konstatieren konnte.
2) Siehe P. Lond. H. 347 (S. 70) (römische Zeit); der betreffende Tempel
zahlt die obige Summe für folgende Abgaben: XcLoy^atplay tiXog ^X&v, {monsl'
paifov i%iC%ii{ctTr\yUf)^ tptXdvd'Qmnov %üiniOYQ(afiiuctio»s) ^ind 0[. . ."jg l§Qi<o{v\
3) Bei der Höhe der Summe, über die hier quittiert wird, scheint es mir
allerdings nicht ausgeschlossen, daß es sich hier vielleicht nicht nur um Raten-
zahlungen handelt, sondern daß für die eine oder andere Steuer der gesamte
Betrag auf einmal entrichtet worden ist.
4) Siehe B. G. U. II. 362 frg. 1, 5ff.; p. 1, 23 u. 24; 4, 5; 10, 20 ff.; 11, 2;
13, Uff.; 14, 20 ff.
6) Siehe B. G. ü. n. 362 p. 1, 22 ff.; 6, 12 ff.; 10, 23 ff.
6) Milne, histoiy S. 126 hat einige wenige von Tempeln gezahlte Abgaben
kurz aufgeführt.
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46 Fünftes Kapitel. Die Ansgaben der TempeL
lieh wie in Wilckens Ostraka die einzelnen Abgaben einfEtch in alpha-
betischer Reihenfolge^ die nach den griechischen Bezeichnungen ge-
ordnet ist^ angeführt.^)
B. Die Gebühren.
§ 1. Tb dfxai/txoi/ tav stXoiov,
Siehe B. G. U. I. 1, 1; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar.
u. Sok Nes. S. 74 (2. Jahrhundert n. Chr.); yergl. Wücken, Ostr. L
S. 353.
Vom Soknopaiostempel sind in einem Jahre 60 Drachmen fclr
die obige Steuer entrichtet worden*). Die Zahlung ist in der Tempel-
rechnung mit den Worten ^^dsxavvxov öiioimg t&v axn&v nXoCav^
gebucht; bei den xä aitä xXola hat man^ wie schon Wilcken mit
Recht bemerkt hat^ an die Fischerboote des Tempels zu denken.
Wilcken hat auf eine Erklärung dieser Abgabe verzichtet^ mit allem
Vorbehalt möchte ich jedoch folgende Deutung vorschlagen. Auf dem
Nil sind bekanntlich FlußwachtschifiFe (norccfLoqwkaxCdeg) stationiert
gewesen'); sie haben natürlich militärische Besatzung gehabt und
wahrscheinlich dürfte diese unter dem Befehle eines d^Tcavög gestanden
haben^). Es ist uns nun mehrfach bezeugt^ daß der Staat für die
Instandhaltung der stota^otpvlaxia von der Bevölkerung Geldbeitrage
erhoben hat (Wilcken, Ostr. I. S. 284); weiterhin erfahren wir noch,
allerdings erst aus byzantinischer Zeit, daß an einen dexavbg „hnlQ
[xXoCgjv in6Qxo^e]va}v iv !4Xai,avdQ{BCtt) v{yclQ) ivaX{d)fiatogY Greld
gezahlt worden ist^). Daß zwischen den hier mitgeteilten Tatsachen
irgend ein Zusammenhang besteht, ist wohl so gut wie sicher. Ich
möchte ihn nun durch die Annahme herstellen, daß analog den Geld-
beiträgen für die xotaiiotpvXaxLa die dexavoC berechtigt gewesen sind
von Besitzern von Schiffen eventuell die Stellung dieser zu Regierungs-
zwecken zu verlangen, daß aber die Besitzer, denen eine wenn auch
nur vorübergehende Beschlagnahme ihrer Schiffe durch den Staat
einen großen pekuniären Verlust zufügen konnte, sich durch eine Geld-
1) In die folgende Aufzählung sind natürlich diejenigen Abgaben, die von
den Priestern privatim zu entrichten waren, nicht mit aufgenommen; sie sind
im VII. Kapitel erwähnt.
2) Wenn im folgenden bei den einzelnen Abgaben nichts Besonderes her-
voigehoben ist, sind die für sie in Betracht kommenden Belege in Tempelrech-
nungen zu finden; sie charakterisieren sich also insofern ohne weiteres als
Tempelabgaben.
8) Vergl. Lumbroso, L'Egitto« S. 29 ff. u. Wilcken, Ostr. I. S. 282 ff.
4) Als Flottenoffiziere erscheinen z. B. dsxccvol in einer alexandrinischen
InschriJPb der Eaiserzeit (publ. von Näroutsos-Bey, Tancienne Alexandrie S. 12).
6) Siehe P. Par., publ. von Wessely, Die Pariser Papyri des Fundes von
EI-Faijüm in Denkschriften der k. Akad. d. Wissensch. zu Wien, Phil.-histor. Kl.
XXXYU. 2. Abt. (1889) S. 97 ff. (S. 241); die Ergänzungen treffen das Richtige.
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7. Die Abgaben an den Staat. B. Die Gebühren. § 1—2. 47
zahlang Exemtion von der aUgemeineii Verpflichtung yerschafim
konnten. Die Bezeichnung einer solchen Abgabe als „dsxavtxbv x&v
nXoioDp'^ wäre auch ganz yerstandlich^ da sicher die durch sie ein-
kommenden Gelder von den SaxavoC in ihrem Ressort^ etwa zum
Mieten der notwendig werdenden Fahrzeuge u. dergl. yerwandt wor-
den wären ^).
% 2, Th ini6taxixov U^iov,
Siehe B. G. U. L 337, 2; 11. 471, 6; unpubl. P. Rainer 171 bei
Wessely a. a. 0. S. 73; P. Lond. H. 352 (S. 114), Z. 4; P. Fay. 23«^
Verso (S. 130); 42» CoL 2, 8; 51, 5 (römische Zeit)*); vei^l. Wilcken,.
Ostr. I. S. 366 u. Bd. I. S. 238 fiF.
Meine früheren Ausführungen über diese Gebühr, welche im An-
schluß an die Behandlung der 'ÖjcIq IsöopaCag-Ahgahe erfolgt sind^
bedürfen der Modifikation. Bei der Deutung yon B. G. U. I. 337, in
welchem beide Abgaben genannt sind, ist der Nachtrag zu dieser Ur-
kunde (B, G. U. I. S. 396) nicht genügend beachtet worden. Ihm zu-
folge (Z. 13 — 15) darf man die Abgabe „V5r^(> XsöcDvscag'^ nicht mit
der Vorsteherschaft des Soknopaiostempels in Verbindung bringen^
Bondem es handelt sich bei ihr um die Xsöoveca des Soknopaios und
des Anubis in Neilupolis, d. h. einer der Nebentempel des Soknopaios-
heiligtumes (vergl. hierzu Bd. I. S. 19/20) hat einen besonderen Vor-
steher besessen (siehe Bd. I. S. 42/43), für den die Bestallungs-
gebühr yom Tempel gezahlt worden ist. Insofern könnte man auch
in dem mit ihr in derselben Urkunde yerrechneten ixLöratixbv IsQiayir
einfach die Bestallungsgebühr*) der Vorsteher des Haupttempels sehen..
1) Die Ssxavi%6v-Ahg&he habe ich hier unter den Gebühren behandelt^
weil ich sie in erster Linie als Gebühr für die Znerkennung eines Ausnahme-
rechtes (hier der Exemtion) auffassen möchte; in gewisser Weise kann man sie
dann auch weiterhin als einen vom Staat für bestimmte Zwecke erhobenen
Zwangsbeitrag deuten.
2) Ob man P. Tebt. 1. 6, 62 if. u. 97 als Belege für die Entrichtung des imotatinöv
Uifitov in ptolemäischer Zeit verwerten dar^ ist mir zweifelhaft. In beiden F&Uen.
fehlt IsQioov, Nun ist uns durch P. Tebt. L 189 eine allem Anschein nach kopfsteuer-
artig auferlegte iniötatixov'Ahgahe belegt, für deren Beziehung auf die Tempel-
vorsteher nicht der geringste Anlaß vorliegt, die man wohl vielmehr, zumal da
sie zusanmien mit der als avvta^ig bezeichneten Steaer (fdr diese siehe Bd. I.
8. 882, A. I) entrichtet wird, als Zwangsbeitrag für das Gehalt der staatlichen
äTCiötdrat fassen darf (vergl. hierzu z. B. das gleichfalls für die ptolemäische Zeit
belegte <pvXaxitL%6vj siehe Wilcken, Ostr. I. S. 402). Die Möglichkeit, daß diese
Abgabe auch in den beiden anderen P. Tebt. gemeint ist, ist jedenfalls vor-
handen, wenn auch in P. Tebt. I. 5, 62 ff. die Tempelvorsteher und die Priester
als Zahler genannt werden.
8) Die soeben von mir fQr das bloße i'jti.atccti%6v angestellte Erklärung-
daif m. E. nicht als Beweis für die Bichtigkeit der von mir früher (Bd. I. S. 289)
abgelehnten Wilckenschen Deutung des inustatiHbv isgicov, nach welcher dieses-
nur eine besondere Abart der allgemeinen Abgabe wäre, verwandt werden. Ab-
gesehen davon, daß zwischen den Belegen für die beiden Abgaben ein Zwischen-
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48 Fünftes Kapitel. Die Ansgaben der Tempel.
An und für sich müßte man jedoch erwarten^ daß derartige Abgaben
Ton dem einzelnen, der die Würde erhielt, und nicht yon dem Tempel
gezahlt worden wären. Die Zahlung durch den Tempel legt daher die
Vermutung nahe, daß sie zugleich das Entgelt für ein dem Heilig-
tum bez. seiner Priesterschaft yerliehenes Gerechtsam darstellten, und
dies kann wohl nur darin bestanden haben, daß die Priesterschaft
ßich selbst die Vorsteher hat wählen dürfen.*)
Die Höhe der alljährlich zu zahlenden Gebühr (siehe Bd. L S. 240)
hat im Soknopaiostempel in einem Jahre, das dem Ende des 2. nach-
christlichen Jahrhunderts angehört hat, Ö500 Drachmen betragen
<B. G. U. L 337, 2, siehe Bd. I. S. 314, A. 1); im Jahre 220 n. Chr.
hat dann dasselbe Heiligtum laut einer uns erhaltenen Steuerquittung
(P. Lond. n. 352 [S. 114]) in einem Monate an verschiedenen Ter-
minen zusammen 500 Drachmen entrichtet, woraus sich freilich nichts
Bestimmtes über die damalige Jahreshöhe der Steuer ergibt.^) Auf
jeden Fall zeigen die genannten Summen, daß die „Tempelyorsteher^-
Abgabe dem Soknopaiosheiligtume recht bedeutende Ausgaben ver-
ursacht hat. Bestimmtere Angaben über die Höhe des ixLötatixbv
l£(fi(Dv liegen sonst nur noch für das Heiligtum von Pharbetha vor;
es hat in einem Monat 81 Drachmen gezahlt (P. Fay. 42' CoL 2, 8).
Nicht feststellen läßt sich die Höhe der Zahlungen der Heiligtümer
des Phemnoeris zu Hexapotamon (B. G. ü. H. 471, 6) und zu Thea-
delpheia (P. Fay. 23' Verso u. 51), da die uns bekannt gewordenen
zusammen mit der Zahlung anderer Steuern erfolgt und mit diesen
in einer Summe verrechnet worden sind.')
xaum von ungefähr 300 Jahren liegt, eine Yergleichung also jedenfaUs nur mit
.großer Vorsicht vorgenommen werden darf, sind, selbst wenn die Deatung des
int4ttaTi%6v das Richtige trifft, die prinzipiellen Bedenken nicht beseitigt, welche
mir eine ähnliche Erklärung der „Tempelvorsteher^^abgabe auszuschließen scheinen.
Denn das allgemeine imatcctix6v ist als Abgabe wohl verständlich, da hier die
Allgemeinheit für eine der Allgemeinheit dienende Institution zahlt, während
eine nur von den Tempeln zu gunsten ihrer Vorsteher entrichtete Abgabe zum
mindesten als ganz überflüssig bezeichnet werden müßte.
1) Faßt man das F. Tebt. I. 6, 62 ff. genannte iTCuftaxixdv als „Tempel-
Torsteher'^abgabe, so müßte man, da hier zwei Gruppen, die Tempelvorsteher
xmd die Uifsts, als Zahler genannt werden, die Zahlung wohl auch doppelt be-
gründen; die ersteren würden sie wohl als Entgelt dafür entrichtet haben, daß
«ie iniatdtai geworden sind, die IsQBlg, unter denen man hier natürlich die Ge-
samtheit der Priesterschaft zu verstehen hätte, dafür, daß sie sich selbst die
htunaxcti haben wählen dürfen. (So möchte ich im Anschluß an die obigen
Ausführungen Grenfell-Hunts Deutung P. Tebt. I. S. 40, tax for the privilege of
having a iniotatrig modifizieren; im übrigen heben sie mit Recht hervor, daß
gerade P. Tebt. I. 5, 62 ff. sich kaum mit der Wilckenschen Erklärung des hu-
4rtati%bv Ugiciv vereinigen läßt.)
2) Im unpubl. P. Bainer 171 ist die Angabe der Zahlungshöhe verloren,
Wessely a. a. 0. S. 78.
8) In B. G. U. n. 471, 6 hat die Zahlung im ganzen 216, in P. Fay. 61 nur
16 Drachmen betragen.
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7. Die Abgaben an den Staat. B. Die Gebühren. § 2—4. 49
Das Prinzip, nach dem die ixiöxaxvxov l^paW-Gebühr aufgelegt
worden ist, ist nicht zu ermitteln; vielleicht dürften für die Fest-
setzung der Höhe der Reichtum und das allgemeine Ansehen des be-
treffenden Tempels maßgebend gewesen sein.
§ 3. ^ETCvxTiQrixfi ix^Q xaxanoiiJtfjg (irjVLalov,
Siehe B. G. U. ü. 362 frg. 1, 21; p. 2, 14; 4, 20; 8, 15; 12, 15;
14, 3; 15, 20 (3. Jahrhundert n. Chr.).
Mit Recht ist von Wilcken Archiv II. S. 126 gegenüber seinen
früheren Ausführungen (a. a. 0. Hermes XX [1885] S. 460) im Anschluß
an P. Amh. H. 69^) bemerkt worden, daß man bei der xaxaitoiiJtij
fitjviaiov (sc. Xöyov) an die Absendung der monatlichen Ab-
rechnungen des arsinoitischen Jupitertempels nach Alexandrien zu
denken habe.*) In dem imxrjQrjx^g hat man den besonderen staat-
lichen Beamten zu sehen, der diese Abrechnungen übermittelt hat
(siehe besonders P. Amh. H. 69, 2 ff.). Nichts spricht dafür, daß man
die allmonatliche wiederkehrende Zahlung an diesen in Höhe von
12 Drachmen als eine private Vergütigung seiner Dienste zu deuten
hat, im Gegenteil weist uns das Fehlen des Namens des betreffenden
Beamten darauf hin, daß eine bestimmte Persönlichkeit nicht in Be-
tracht kommt.') So wird man wohl die Zahlung j^intxriorjx^ 'bytlg
xaxcuto^jtflg ^rjvtaCov" mit gutem Recht als eine offiziell auferlegte
Abgabe für die Inanspruchnahme der Dienste eines staat-
lichen Beamten auffassen dürfen, d. h. wir haben hier eine sog.
„Diener^gebühr vor uns, die verständigerweise vom Staate selbst
erhoben worden ist.
§ 4. 'Tsthg XsaoveCccg,
Siehe B. G. U. I. 337, 13 (2. Jahrhundert n. Chr.)*); vergL Wücken,
Ostr. I. S. 382 und Bd. I. S. 238/39 u. Bd. H. S. 47/48.
1) Siehe hierzu etwa auch B. G. ü. I. 64; ffl. 836; P. Oxy. IIL 616; P. Goodap.
7 (Goodspeed, Greek papyri from the Cairo Museum together with papyri of
Roman Egypt from American coUections in The decennial publications der
University of Chicago V.)
2) Weitere Bemerkungen über diese Absendnng der Tempelrechnungen
siehe VI. Kapitel, 8 B.
8) Man vergleiche hierzu die in der Tempelrechnung gebuchten Zahlungen,
welche Vergütigungen für dem Tempel geleistete Dienste darstellen; bei ihnen
ist entweder iti6^6g oder dijj^vLov hinzugesetzt und femer auch der Name des
Dienstleistenden genannt.
4) Wesaely, Kar. u. Sok. Nes. S. 69 will B. G. U, 11. 652, 11 einen weiteren
Beleg für die Xsaoavsloc'AhgBhe entnehmen, indem er für (p6{Qov) x^ffov' ^y(p6{ifov)
UcaMßiagY emendiert. Sein Vorschlag ist jedoch paläographisch sehr unwahr-
scheinlich, da % ziemlich sicher dasteht; unter dem Abkürzungsstrich scheint
übrigens noch ein Buchstabe gestanden zu haben. Ferner nennt Wessely ebenda
noch den unpubl. P. Rainer 171 als Beleg für die Gebühr ^Iq XsotovBlas; in
seinem zusammenfassenden Bericht über diesen Papyrus (S. 78) findet sie sich
jedoch nicht, sie wird sogar als nicht vorhanden bezeichnet.
OttOf Priester und TempeL IL 4 /^^ i
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50 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Die Bestallungsgebühr des icöAvrig ist tms bisher nur aus
den Abrechnungen des Soknopaiostempels bekannt geworden. Die
Höhe der für sie in einem Jahre bezahlten Summe ist nicht zu er-
mittelu; da sie mit anderen Abgaben zusammen verrechnet ist. Sehr
hoch ist sie jedoch jedenfalls nicht gewesen ^ da die für sie und die
anderen Abgaben gezahlte Summe im ganzen nur 64 Drachmen be-
tragen hat.
§ 5. Tä nQ06diayQaq>6(i€va.
Siehe B. a U. I. 337, 7, 8, 10, 12, 15, 24;. IL 471, 8; unpubl.
P. Rainer 171 bei Wessely a. a. 0. S. 73fif.; wohl auch B. G. U. I. 292;
P. Lond. IL 460 (S. 70) Z. 3 u. 5 (römische Zeit); vergl. Wilcken, Ostr.
L S. 287/88.
Die überaus häufig zu belegende Abgabe „rd ytQOödLaygafpöiieva''
ist von Wilcken mit Recht als „Bureaugebühren^' erklärt worden;
sie sind stets als Zuschlag zu anderen Steuerzahlungen in Geld
entrichtet worden.
Nach den obigen Beispielen, welche sich auf die Heiligtümer des
Soknopaios und des Phemnoeris und auf nicht näher zu bestimmende
Faijümtempel beziehen, sind also auch die Tempel von dieser Verwal-
tungsgebühr nicht befreit gewesen. Wenn nun in Steuerquittungen,
in denen über Steuerablieferungen der Tempel quittiert wird^), die
Bureaugebühren nicht erwähnt werden, so ist dies durchaus noch nicht
als ein sicherer Beleg dafür anzusehen, daß sie in den betreffenden
Fällen überhaupt nicht zu entrichten waren; denn das im ägyptischen
Steuerwesen für die Entrichtung der Steuern stets üblich gewesene
System beliebiger Ratenzahlungen dürfte auch bei den nQ06dLayQaq)6-
(leva in Geltung gewesen sein, und demnach ist auch ihrem eventuellen
Fehlen in einer Steuerquittung keine entscheidende Bedeutung beizu-
legen. Die Höhe der %Q0(SdiayQatp6iLavu hat stets in einem ganz be-
stimmten Verhältnis zu der Höhe der Steuer, als deren Zuschlag sie
erhoben wurden, gestanden; bei der Berechnung des Prozentsatzes darf
man allerdings nur dann auf ein sicheres Resultat rechnen, wenn An-
gaben über die Jahreshöhe der betreffenden Abgabe und über die der
zu ihr gehörenden %Qo6diayQaq>6iLeva erhalten sind. Beim Soknopaios-
tempel hat in dem einen uns näher bekannten Jahre die Höhe der
Bureaugebühren bei den verschiedenen von ihm entrichteten Steuern
zwischen Q^/X (B- 6. U. I. 337, 7, 15 u. 24), 6% (ebenda Z. 10, vergl.
unpubL P. Rainer 171), 6^3% (ebenda Z. 12) und 9Vj7o (ebenda Z. 8)
geschwankt; im ganzen ergeben die in der Jahresabrechnung des
Tempels sich findenden Zahlungen für TtQoöSiayQafpd^sva die ganz
beträchtliche Summe von rund 177 Drachmen. In der bedeutenden
Höhe von fast 14% siiid alsdann die nqotsSiayQafpdiiavu bei der einen
1) Siehe z. B. P. Lond. H. 847 (S. 70); 862, (S. 114); P. Amh. H. 119.
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7. Die Abgaben an den Staat. B. Die Gebühren. § 4—6. 51
uns bekannt gewordenen Steuerzahlung des Tempels des Phemnoeris
berechnet worden (B. G. U. IL 471, 8).
Diese Normierung der 7CQ06ätayQaq)6(i£va nach Prozenten der
Hauptabgabe legt die Vermutung nahe, daß, wenn wir einer nach
diesem Prinzip erhobenen Steuerzuschlagszahlung, welche keinen be-
stimmten Namen führt, begegnen, wir diese als die 7CQo6dvayQa(p6[isva'
Abgabe auffassen dürfen. So wird man die vierprozentigen Zuschläge,
welche uns in zwei Steuerquittungen im Anschluß an die Abführung
des ^Qog ß(x)ficbv begegnen^), als 7tQO<JdtayQa(p6^£va deuten dürfen.*)
§ 6. Tb (fiXuv^Qco^ov xc3^oyQ{aiiiiatsG>gY).
Siehe P. Lond. U. 347 (S. 70) Z. 13 (201 n. Chr.); vergl. Wücken,
Ostr. I. S. 401/02.
Wücken hat die obige Abgabe als das „Douceur für den
Dorfschreiber"*) erklärt und faßt sie alsdann als einen Zwangs-
beitrag für einen bestimmten Zweck auf (siehe S. 409). In letzterem
Punkte kann ich ihm jedoch nicht zustimmen, vielmehr möchte ich
in ihr eine Verwaltungsgebühr sehen, welche die Tempel ebenso
wie die anderen Steuerzahler für Inanspruchnahme der Dienste des
xfOfioyQa^^atev^ zu entrichten hatten. Wir haben es also hier wieder
mit einer „Diener^'gebühr zu tun.
Ein nicht näher zu bestimmender Tempel des Faijüm^) ist als
1) Siehe P. Lond. U. 460 (S. 70) n. B. G. ü. I. 292; über die Lesung dieser
Papyri siehe im folgenden S. 64, A. S.
2) Auch Wilcken, Archiv m. S. 234 hat inzwischen dieselbe Erklärung auf-
gestellt, er vermag sie noch durch unpubl. P. Münch. zu stützen, in denen
^QoaducyQcc(p6nsvoc auch in Höhe von ^% vorkommen. Ebenda hat auch Wilcken
seine Lesung der Schlußworte von Z. 3 u. 5 von P. Lond. 11. 460 (S. 70) mit-
geteilt, wodurch die Zahlung der auch sonst neben den nifoaducYifa(p6(i^va er-
scheinenden Verwaltungsgebühr „oviLßoXtxdv^'' (Wilcken, Ostr. I. S. 287/88) nun
auch für Tempel belegt ist. Wilckens Vermutung, daß sie speziell das Entgelt
für den zur Quittung verwandten Papyrus darstellte, ist sehr wahrscheinlich.
8) Wilcken, Ostr. I. S. 401, A. 3 und Kenyon, P. Lond. U. S. 71 ergänzen
x6)fioy9(a^fKeT£r), doch scheint mir der Genetiv richtiger zu sein.
4) Zu dem eigenartigen Namen der Abgabe scheint mir das Vereinsstatut
des collegium salutare Dianae zu Lanuvium (C. I. L. XIV. 2112) eine vorzügliche
Parallele zu bieten. Unter gewissen Umständen sollen nämlich von dem vom
Verein gezahlten Sterbegeld „commoda" abgezogen werden, die von Monunsen,
De collegiis et sodalicüs Romanorum S. 104 als ein fär den Vereinsschreiber
(oder den quinquennalis) bestimmtes Entgelt erklärt worden sind. (Schieß*, Die
römischen coUegia funeraticia nach den Inschriften [Diss. Zürich 1888] S. 102,
A. 336 ohne Begründung vorgebrachter Zweifel erscheint mir irrelevant.) Die
Gewährung besonderer Gebühren in den betreffenden Fällen dürfte durch die
von ihnen jedenfalls hervorgerufenen besonderen Schreibereien u. dergl. bedingt
sein. Also auch hier in der römischen Welt ist eine Verwaltungsgebühr, die
allerdings privaten Charakter hat, etwa als „Douceur^* bezeichnet worden.
5) Es ist nicht ganz ausgeschlossen, daß es der Soknopaiostempel ist; die
Namen der hier angeführten Priester sind die bei Priestern jenes Heiligtumes beson-
ders üblichen. Vergl. jedoch dem gegenüber Bd. I. S. 297, A. 2.
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52 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Zahler dieser Gebühr zu belegen^); es sind von ihm für sie laut einer
Steuerquittung in einem Monat 174 Drachmen 5 Obolen entrichtet
worden. Ob dies eine Ratenzahlung gewesen ist oder ob einmal in
einem Monat die ganze zu zahlende Summe abgeführt worden ist,
läßt sich nicht entscheiden.
C. Die Steuern.
§ 1. l4hevtiXG)v nXoCmv.
Siehe B. G. U. I. 337, 26; unpubl. P. Rainer 8 u. 171 bei Wessely,
Kar. u. Sok. Nes. S. 15/16, 72 u. 74 (2. Jahrhundert n. Chr.); vergl.
Wilcken, Ostr. I. S. 391 u. Bd. I. S. 310.
Für diese auf den Fischerbooten lastende Abgabe hat der Sokno-
paiostempel in zwei Jahren je 625 Drachmen, in einem anderen noch
bedeutend mehr, 2190 Drachmen (unpubL P. Rainer 8), gezahlt. Diese
Abgabe im Anschluß an Wilcken als reine Vermögenssteuer zu
fassen, durch die nur der Wert der Boote getroffen wurde, scheint
mir durch die Höhe des Steuersatzes ausgeschlossen. Denn man
müßte unbedingt annehmen, daß der die Fischerei ausübende neben
ihr noch gewerbliche Licenzsteuer und Gewerbesteuer gezahlt haben
würde*), und da zumal die letztere recht hoch gewesen zu sein scheint,
würde sich eine ganz außergewöhnliche Belastung des Fischergewerbes
ergeben. Ich glaube daher, daß die Abgabe „aAtavrtxöv ^Aotov" so-
wohl für den Besitz als auch für den Ertrag der Boote ge-
zahlt worden ist, d. h. in ihr sind Vermögeiis- und Gewerbe-
(Ertrags-)steuer des mit eigenen Booten die Fischerei betreibenden
vereinigt gewesen.')
§ 2. 'H aXcxii Ugav,
Siehe Ostr. Wilck. 1227 (3. Jahrhundert v. Chr.), vergl. Wilcken,
Ostr. I. 141 S. XX. Bd. I. S. 317, A. 4.
Die oben genannte Abgabe ist in einer thebanischen Steuerquit-
tung erwähnt; das zu «AtxiJ hinzugesetzte Uq&v scheint mir mit Sicher-
heit darauf hinzuweisen, daß wir es mit einer von einem Tempel ge-
1) Die Form der Stenerquittong (X. Y. xal U. Z. xal ol loinol isgslg, Tergl.
hierzu VI. Kapitel) zeigt, daß die Priester hier nicht in eigenem Namen, sondern
im Auftrage ihrer Tempel die Zahlung leisten. Diese Bemerkung ist im fol-
genden stets in Betracht zu ziehen, wenn eine Tempelabgabe als durch diesen
Londoner Papyrus belegt bezeichnet wird.
2) Über die von der Fischerei erhobenen Abgaben vergl. die eingehenden
Ausfahrungen von Wilcken, Ostr. I. S. 187 fF. Die gewerbliche Licenzsteuer der
Fischer scheint mir durch B. G. ü. I. 220 u. 221 belegt zu sein (in 220, 13 möchte
ich diu aXiiatv lesen)
3) Vergl. zu dieser Deutung Ps. Aristoteles, Oikon. IL 2, 26, wonach König
Taos die Besteuerung des Schiffergewerbes ebenso geordnet hatte (&nb t&v
jtXolov tijg iifYocaiag iiiifog tb dixcetov).
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7. Die Abgaben an den Staat. C. Die Steuern. § 1—4. 53
zahlten Abgabe zu tun haben. ^) Die Kleinheit der hier gezahlten
Summe, 5 Obolen 2 Ghalkus (Silber), verbietet es aber wohl in ihr
eine Steuer für im Tempelbesitz befindliche Salinen zu sehen ^); die
Zahlung dürfte wohl eher von einem Tempel als Salzkonsument (etwa
für Opferzwecke) für das Salzmonopol erfolgt sein.
§ 3. Tb tsksöfLa ßakaveCov.
Siehe B. G. ü. 11. 362 p. 1, 24; 6, 20; 10, 24 (3. Jahrhundert
n. Chr.); vergl. Wücken, Ostr. I. S. 167/68 u. Bd. I. S. 292.
Eine größere Anzahl Tempel sind, wie wir im I. Bd. S. 292 nach-
gewiesen haben, unter Durchbrechung des Staatsmonopols im Besitz
von Badeanstalten gewesen. Die oben genannte Steuer ist von dem
Jupitertempel in Arsinoe entrichtet worden und dürfte wohl am besten
als Ertragssteuer für die von ihm besessene Badeanstalt au&u-
fassen sein. Im Laufe von sechs Monaten hat das Heiligtum für sie
drei Zahlungen geleistet, deren eine 20 Drachmen betragen hat, wäh-
rend bei den anderen Angaben nicht erhalten sind; irgend ein Rück-
schluß auf die jährliche Höhe der Steuer ist, zumal da es sich um
Steuerrückstandszahlungen handelt, ausgeschlossen. An und für sich
möchte ich glauben, daß das r^Xeöfia ßaXavalov vom Staate ziemlich
hoch aufgelegt worden ist, da es ja gewiß auch ein Entgelt für die
den Tempeln verliehene Exemtion von einem Monopol darstellen soUte.
§ 4. 'O (pÖQog ßoG)v,
Siehe B. G. U. I. 292, 2; P. Lond. IL 460 (S. 70), Z. 3 u. 5; 478
(S. 111), Z. 5 (?)») (römische Zeit); vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 352 u.
Bd.J^S^282.
1) Wilcken, Ostr. I. S. 142, A. 2 denkt daran, daß man durch Uq&v viel-
leicht das Ressort der Staatskasse bezeichnen wollte, dem der Betrag überwiesen
werden sollte; doch ist hiergegen zu bemerken, daß eine derartige Quittierungs-
form in jener Zeit (Anfang der ptolemäischen Epoche) nicht üblich gewesen ist;
näheres siehe VI. Kapitel, 8A.
2) Wilcken, Ostr. I. S. 142, A. 2 hält diese Erklärung eventuell für möglich.
8) Zu der Lesung all dieser Papyri siehe im folgenden S. 54, A. 3 u. Wilcken,
Archiv I. S. 141. Wilcken hat neuerdings (Archiv XU. S. 284) Zweifel an seiner
Ergänzung von ^o^ zu ßooiv geäußert, ich möchte mich ihnen jedoch nicht an-
schließen. Die oben verwerteten Steuerquittungen, in denen über den tpoi^oi
ßoäv quittiert wird — in der einen (P. Lond. II. 470 [S. 70]) ist der Zahler gar
nicht erwähnt, in der anderen (B. 6. U. L 292) ist es ein &ifxi^QSve — , erweisen
sich mit Sicherheit als Quittungen über Steuerablieferungen der Tempel, da in
ihnen, die natürlich nur für einen Zahler ausgestellt gewesen sind, auch für die
Altarsteuer, die als spezifische Tempelabgabe aufzufassen ist (siehe den folgen-
den §), Quittung geleistet wird. Dem S^qx^Q^^s ^ B. G. U. I. 292 ist demnach
über die Entrichtung der betreffenden Zahlungen als dem Beauftragten des
Tempels quittiert worden, und damit dürfte es auch zusammenhängen, daß nur
seine amtliche Eigenschaft und nicht sein Name hervorgehoben ist. Wesselys,
£ar. u. Sok. Nes. S. 74 Auffassung des im Beginn der Quittung stehenden yy&ifxie-
gifo^*" als Bezeichnung des Ressorts, in das die Steuerzahlung abgeführt worden
ist, scheint mir verfehlt zu sein.
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54 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Die Zahlung der Rindersteaer; die Wilcken mit Recht als eine
von den Besitzern von Rindern gezahlte Vermögenssteuer erklart hat,
ist für nicht näher zu bestimmende Heiligtümer des Faijüm^) zu be-
legen. Über die Höhe der durch sie hervorgerufenen Ausgaben ist
nichts Rechtes zu ermitteln.*)
§ 5. 'O (pÖQog ßfOfiiüv.
Siehe B. G. U. I. 199, 13; 292, 1/2»); 337, 3; P. Lond. H. 460
(S. 70) Z. 3 u. 5; unpubl. P. Rainer 151 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
S. 68; 8, Wessely a. a. 0. S. 72; 171, Wessely a. a. 0. S. 74 u. 77*)
(römische Zeit)«); vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 252/53 u. Bd. L S. 394.
1) Bezüglich des Beispieles in B. G. ü. I. 292 ist es ausgeschlossen, bei
ihm an den Soknopaiostempel zu denken, da als Zahler der Steuer ein &qx^9^^^
genannt wird und bekanntlich dieses Heiligtum in der späteren römischen Zeit
sicher von einem Priesterkollegium verwaltet worden ist (Bd. I. S. 47 ff.).
2) Die auf der einen Quittung genannte Zahlung beträgt 11 Drachmen
3 Obolen, die der anderen 18 Drachmen, letzteres die Gesamtsumme zweier im
Laufe von vier Monaten erfolgter Steuerablieferungen. Falls P. Lond. 11. 478
(S. 111) mit Recht als Beleg für die Rindersteuer angeführt ist, wäre durch ihn
die ganz beträchtliche Zahlung von 100 Drachmen belegt.
3) Die von Krebs gebotene Lesung dieser Zeilen des Berliner Papyrus:
1) (p6Q0v ßon&v (sie), 2) yS h(p qi&' x[6](p{ocXoclov) (sprachlich ist das Wort
xscpdXaiov an dieser Stelle, wo man die Nennung einer Steuer erwartet, wenig
wahrscheinlich; auf keinen Fall darf es natürlich gleich imxBfpaXiov gesetzt
werden), Staf ist sicher nach Analogie von P. Lond. n. 460 (S. 70) (vergl. Wilcken,
Archiv L S. 141) zu ändern in: 1) tpSqov ßofi&v (sie), 2) yS S<p (kxaToatcci)
{=q) &hx^ ß[o]{^^) ^i'CcC' Auf eine Anfrage bei Herrn Dr. Schubart, ob sich
die hier vorgeschlagene Lesung mit den Schrifbspuren des Papyrus vereinigen
ließe, teilte mir dieser liebenswürdigerweise mit, daß die Lesung ß[o]^ (= ßo&v)
an Stelle des 9 von x[s](p{cdalov) wohl möglich wäre; außerdem sei es nicht
notwendig, wie Krebs in seiner Publikation es getan hat, anzunehmen, daß in
der Lücke zwischen dem von ihm gelesenen x und tp ein Buchstabe gestanden
hat. Freilich glaubte Herr Dr. Schubart die Lesung ptd' aufrecht halten zu
müssen, doch wohl mit Unrecht. Die im Papyrus sich findenden Schrifbcharak-
tere ei zwingen durchaus nicht qi zu lesen; der Strich, den Schubart für t, hält,
dürfte einen Abkürzungsstrich darstellen , der bekanntlich bei verschiedenen
Schreibern an verschiedener Stelle gesetzt worden ist. Weiterhin wird man
den Strich über dem d, worauf mich Herr Professor Wilcken brieflich aufmerk-
sam macht, einfach als den obersten uns noch erhaltenen Teil des sonst verloren
gegangenen Drachmenzeichens anzusehen haben. Es ist also das im Papyrus
dastehende e\J'i als kxaToaval r^aaugsg dgccxiicci aufzulösen, und es hat also der
Ausdruck einmal die Angabe des Prozentsatzes (4%) und weiterhin die Nennung des
Kennwertes des folgenden ,x* enthalten; die Richtigkeit der Auflösung ergibt sich
bei Ausführung der Prozentrechnung (500 Drachmen zu 4:% = 20 Drachmen).
4) Wie Wesselys doppelte Angaben über die Altarsteuer aus dem unpubl.
P. Rainer 171 mit einander zu vereinen sind, vermag ich vorläufig nicht zu sagen.
Sollte die zweite Angabe sich etwa nicht auf eine Ausgabe für die Altarsteuer, sondern
auf eine mit ihr irgendwie verbundene Einnahme beziehen? Vergl. hierzu die mit
ihr verbundene gleichfalls eine Einnahme betreffende Angabe auf S. 77 und femer
zu der Buchungsmethode die Mitteilungen Wesselys auf S. 72 aus unpubl. P.Rainer 8.
5) Im P. Lond. H. 478 (S. 111) ergänzt Kenyon Z. 5 vn{hQ) (p6{Q0v) ßU zu
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7. Die Abgaben an den Staat. C. Die Steuern. § 4—6. 55
Die Altarsteuer; die man immerhin schon allein auf Grund
ihres Namens als eine spezielle Tempelabgabe erklären könnte^ macht
sich uns auch dadurch als solche kenntlich, daß sich bisher nur
Tempel als Zahler dieser Abgabe nachweisen lassen.*) Durch sie
sind, wie schon Wilcken vermutet hat, offenbar alle Opfergaben, die
an den Altaren niedergelegt worden sind, zur Besteuerung heran-
gezogen worden^, man hat also in ihr eine Ertragssteuer zu sehen.
In welcher Höhe sie aufgelegt war, läßt sich freilich nicht bestimmen.
Wenn Milne (history S. 126) annimmt, es seien 4% vom Wert der
Opfergaben als Abgabe erhoben worden, so beruht dies auf einer fal-
schen Auffassung von P. Lond. H. 460 (S. 70) (siehe Bd. H. S. 51).
Auch sachliche Gründe sprechen gegen Milnes Annahme. Der Sokno-
paiostempel hat z. B. in einem Jahre für zwei zu ihm gehörende
Altäre im benachbarten Neilupolis 2100 Drachmen bezahlt (B. G. U.
I. 337 u. unpubL P. Rainer 171); würde nun Milnes Steuersatz zu-
grunde liegen, so würde der Wert der an diesen Altären nieder-
gelegten Opfergaben fast 9 Talente Silber betragen haben. Eine
Summe von einer derartigen Höhe ist jedoch völlig unglaubwürdig^),
und so werden wir einen bedeutend höheren Steuersatz annehmen
dürfen. Auf hohe Jahresbetrage der Altarsteuer weisen uns auch die
für sie uns bekannt gewordenen Ratenzahlungen in Höhe von 800
(P. Lond. n. 460 [S. 70]), 500 (B. G. U. I. 292) und 320 Drachmen
(unpubL P. Rainer 151) hin; welche Faijümheiligtümer in Betracht
kommen, ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen.
(p6{Q0v) ß[(o](jubv), doch wohl mit Unrecht. Denn diese Steuer läßt sich bisher
noch niemids in abgekürzter Form nachweisen, während für die Rindersteuer
uns in der Form ßo^ eine Abkürzung aus P. Lond. U. 460 (S. 70) u. B. Q. ü.
I. 292 bekannt geworden ist, welche mit Eenyons Angaben sich wohl vereinen
läßt; freilich positiv Sicheres läßt sich hier nicht ermitteln.
1) Mehrere Male finden wir die Altarsteuer ab Ausgabe in einer Tempel-
rechnung gebucht (B. G. ü. I. 337 u. unpubl. P. Rainer 8 u. 171), in einem dritten
Falle (B. G. ü. I. 199) sind als Zahler Priester genannt, die jedoch nicht priva-
tim, sondern im Namen ihres Heiligtums die Zahlung leisten (siehe VI. Kapitel),
und in gleicher Weise dürfte auch der in B. G. ü. I. 292 als Zahler genannte
ScQx^iffvg zu beurteilen sein (siehe Bd. 11. S. 68, A. 8). P. Lond. U. 460 (S. 70)
nennt gar keinen Zahler.
2) Der <p6Qog ßto^v ist offenbar im Prinzip dem dBif{Lati'K6v in Athen
gleichzusetzen, das der Staat von den großen Opfern bezogen hat (siehe Boeckh,
Der Staatshaushalt der Athener' I. S. 405). Vergl. auch etwa Herodots VI. 67
Angaben über den Anteil der spartanischen Könige an den Opfern.
3) Für dieses Urteil spricht auch B. G. U. III. 916, wonach als Pachtpreis
für den einen der in B. G. U. I. 837 etc. versteuerten Altäre nur 400 Drachmen
und einige Naturallieferungen erzielt worden sind (siehe Bd. I. S. 394). Hiemach
können die Einnahmen aus dem Altar nicht sonderlich hoch gewesen sein.
Wenn nun auch ein Zwischenraum von ungefähr 100 Jahren zwischen dieser
und der oben im Text verwerteten Angabe liegt, immerhin liefert jedoch wohl
B. G. ü. HI. 916 einen ungefähren Maßstab zur Beurteilung der aus einem Altar
etwa zu erzielenden Einnahmen.
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56 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der TempeL
§ 6. *H yvaq>vxil.
Siehe B. G. U. I. 337, 18 u. 23; unpubl. P. Rainer 171 bei Wes-
sely a. a. 0. S. 73; P. Loni IL 286 (S. 183); P. Amh. H. 119 (?)i)
(römische Zeit); vergl. Wücken, Ostr. I. S. 227 u. Bd. I. S. 309.
Wie schon im I. Bd. S. 304fP'. eingehend erörtert worden ist, ist
der Soknopaiostempel, in dessen Abrechnung sich die Zahlung dieser
für die Ausübung des Walkergewerbes zu entrichtenden Licenz-
s teuer findet*), nicht nur als Erheber dieser Abgabe, sondern auch
als das zur Zahlung verpflichtete Steuersubjekt anzusehen. Freilich
ist es ihm gestattet gewesen die yvatpixTq ebenso wie alle anderen
Yon ihm gezahlten gewerblichen Licenzsteuem von den von ihm be-
schäftigten Walkern wieder einzutreiben, so daß ihm aus der Entrich-
tung all dieser Abgaben keine direkten Ausgaben erwachsen sind,
wenn ihm nicht gerade einige seiner Angestellten diese Steuern
schuldig geblieben sind. Der Soknopaiostempel hat in dem einen
Jahre 240 Drachmen (P. Lond. IL 286 [S. 183]), in einem anderen
(100 Jahre später) 256 Drachmen (B. G. U. I. 337), also in beiden
Fällen fast gleiche Summen für die yvacpiTnfi gezahlt.')
Im Anschluß an die Deutung der yvatpvxTq sei übrigens an die
wichtige aUgemeine Folgerung erinnert, die sich ergibt, wenn wir die
Zahlung gewerblicher Licenzsteuem belegt finden. Wie schon (Bd. I.
S. 301, A. 5) hervorgehoben worden ist, haben nämlich aller Wahr-
scheinlichkeit nach alle selbständigen Gewerbetreibenden außer diesen
Steuern stets auch noch die entsprechenden Gewerbesteuern, d. h. Ab-
gaben, die von dem Ertrage des betriebenen Gewerbes gezahlt wor-
den sind, zu entrichten gehabt, und insofern sind wir berechtigt, wenn
wir unter den Ausgaben der Tempel solche für Licenzsteuem nach-
weisen können, auch ohne einen direkten Beleg für die betreffenden
Heiligtümer die Zahlung der korrespondierenden Gewerbesteuern als
eine gesicherte Tatsache anzunehmen. Die Richtigkeit dieser Annahme
wird übrigens aufs beste dadurch bestätigt, daß in zwei Fallen sich
tatsächlich für einen Tempel beide Abgaben nebeneinander belegen
lassen (siehe § 11 u. 15).
§ 7. Tä dri^i,66ia teXiöfiata.
Siehe B. G. U. H. 362 p. 4, 4/5; 6, 12ff.; 10, 20flf.; 13, 14ff.;
14, 20ff.; vergl. auch frg. 1, 2ff. u. p. 1, 22ff. (3. Jahrhimdert n. Chr.);
1) Vergl. die AasfEibrangen über diesen Papyrus im I. Bd. S. 801 fF. und
U. Bd. S. 61.
2) Über die Berechtigung, die yvatpixrj als Licenzsteuer zu qualifizieren^
vergl. die Ausfahrungen im I. Bd. S. 301, A. 5.
3) P. Amh. U. 119 bezieht sich auch auf den Soknopaiostempel (200 n. Chr.),
doch bietet er keinerlei irgendwie sichere Angaben über die Höhe der ihm (es
ist eine Steuerquittung) zu gründe liegenden Zahlung.
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7. Die Abgaben an den Staat. C. Die Steuern. § 6—9. 57
siehe Wilcken a. a. 0. Hermes XX (1885) S. 450/51 u. Ostr. I. S. 168;
femer Bd. I. S. 288/289.
Nach meinen Bemerkungen über diese Abgabe, die für den
Jnpitertempel zu Arsinoe zu belegen ist, ist sie als die von diesem
Heiligtum für seinen Ghnndbesitz an Gebäuden, Bauplätzen u. dergl.
(aber nicht an Land) entrichtete Steuer, also in gewisser Weise als
Gebäudesteuer aufzufassen. Wie hoch sich die jährlichen Ausgaben
für sie belaufen haben, ist nicht mit Sicherheit festzustellen, einige
100 Drachmen dürften es jedoch wohl auf jeden Fall gewesen sein.
§ 8. Tb relog iyxvxhov.
Siehe P. Oxy. H. 242 (1. Jahrhundert n. Chr.); vergl. Wücken,
Ostr. I. S. 182 ff.
Auch die Tempel haben diese Besitzwechselabgabe (Ver-
kehrssteuer) in der üblichen Höhe von 10% des Wertes des ge-
kauften Gegenstandes zu entrichten gehabt; die oben genannte Ur-
kunde bezeugt sie uns für das Heiligtum des Sarapis zu Oxyrhynchos *),
und zwar in der Höhe von 5 Talenten 1140 Drachmen Kupfers.
§ 9. Tb ixccQovQcov.
Siehe Rosette Z. 30/31 (196 v. Chr.); vergl. Wilcken, Ostr. I.
S. 193 ff
Ich habe das Wort ^^iTtuQovQLov'^ als Überschrift über die Be-
handlung der von den Tempeln entrichteten Landgrundsteuer ge-
setzt, weil von den zahlreichen mit der Grundsteuer in Beziehung zu
bringenden Steuerbezeichnungen*) gerade dieses Wort vortrefflich dem
Besteuerungsprinzip entspricht, welches wir für die Tempelländereien
nachweisen können. Einem Passus des Dekretes von Rosette (Z. 30/31)
zufolge haben nämlich die Tempel bis zum 9. Jahr Ptolemaios' V.
1) Die den Vertrag abschließenden Priester handeln hier im Namen ihres
Tempels, vergl. VI. Kapitel, 3 Ab.
2) Siehe Wilcken, Ostr. T. S. 408; Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 38flf.; die Be-
zeichnung „^TTtypa^^'S die Wilcken, Ostr. I. S. 194 ff. als die allgemeinste Bezeich-
nung der Grandsteuer auffaßt, habe ich nicht gewählt, da ich anders wie Wilcken
in ihr nur eine Bezeichnung einer Zuschlagszahlung zur Abgabe vom Landbesitz sehe;
ebenso auch Grenfell-Hunt a. eben a. 0. In Verbindung mit Tempeln ist die
iniyQccfprj aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht belegt. Eine Steuerquittung
des 1. Jahrhunderts n. Chr., in der der Priesterschaft des Sokanobkonneus von
Bakchias (Faijüm) über eine von ihr geleistete Steuerzahlung quittiert ist (die
Zahlung erfolgt natürlich im Namen des Tempels, die Quittung ist daher auch
im Tempel selbst gefunden) (P. Fay. 18), enthält allerdings als Bezeichnung der
zu gründe liegenden Abgabe den Ausdruck iniyif (?) (vergl. auch P. Fay. 17, 4),
doch ist es, wie Grenfell-Hunt (S. 109/110) .bemerken, sehr wenig wahrschein-
lich, daß er zu i7ci,yQ{a<pri) zu ergänzen ist; siehe vor allem ihre Ausfuhrungen
über die Lesung des ganzen Abschnittes und auch ihr sachliches Bedenken, das
sich darauf stützt, daß hier über eine Geldzahlung quittiert ist, während sich
sonst alle Quittungen über inty^afpri auf Naturallieferungen beziehen.
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58 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Epiphanes' (197/96 v. Chr.) von ihren Ländereien eine feste Abgabe
in natura zu bezahlen gehabt'), und zwar für die Arure Ackerland
(IsQu yff) je eine Artabe der geernteten Früchte*) und für die Arure
Weinland (ä(iJt€kitts yff) je ein Keramion') Wein. Diese Abgaben
sind, wie schon Lumbroso (Recherches S. 293) hervorgehoben hat,
gegenüber den sonst üblichen Steuersätzen für Grundsteuer*) als niedrig
zu bezeichnen, auch ist die den Tempeln gestattete Naturallieferung
für Weinland, die im Gegensatz zu der gegen andere Steuerzahler
befolgten Praxis Weinland in Geld zu besteuern steht, als eine be-
sondere Vergünstigung zu bezeichnen, denn es war natürlich unbedingt
angenehmer, mit dem eigenen Produkte als mit Geld die Steuer zu
bezahlen (so auch Wilcken, Ostr. I. S. 151/52).
Von diesen Abgaben für ihren Landbesitz sind nun die Tempel
durch Epiphanes in seinem 9. Jahre befreit worden (Rosette a. a. 0.),
doch halte ich es nicht für sicher, daß diese Steuerbefreiung sich in
vollem Umfange sehr lange erhalten hat; warnen möchte ich jedoch
auf jeden Fall davor, aus dem Fehlen von Beispielen für Grundsteuer-
zahlungen von Tempeln deren Befreiung von diesen zu erschließen.*)
1) Die Zahlung von Grundsteuer für Tempelland (es bat einem thebanischen
Heiligtum angehört) ist auch durch einen dem. P. (publ. von Revillout, Rev. äg.
in. S. 181) für die Zeit Ptolemaios' IV. Philopators bezeugt, allerdings sind
irgendwie nähere Angaben aus ihm nicht zu gewinnen. Bemerkt sei noch, daß
hier der Tempel nicht selbst die Steuer entrichtet hat, sondern im Namen des
Tempels der Priester, dem dieses Land zur Pfründe überwiesen gewesen ist.
(Siehe die Übersetzung Revillouts der einschlägigen Stelle: ,,Que je [der Pächter
der Pfründe] donne ä toi [Pfründeninhaber] le cinqui^me de ce qui sera en lui
[d. h. das Land, es handelt sich um Pachtgeld], pour que tu Masses ^eigner
[en les payant] le roi etc.)
2) Deswegen, weil hier 1 Artabe pro Arure erhoben wird, die Tempelland-
steuer etwa als die ägraßiala zn deuten, liegt m. E. kein Grund vor, da diese allem
Anschein nach nicht nur in Höhe von einer Artabe, sondern auch in geringerer
oder größerer Höhe erhoben worden ist; siehe Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 32/33
u. 38/89; Waszyfiski, Die Bodenpacht I. S. 121 berücksichtigt dies nicht.
3) Wilckens, Ostr. I. S. 769 ff. Ausführungen über die Größe des xsgcintov
sind durch das neue Material in P. Petr. HI. 70* widerlegt; es hat darnach
Keramien von verschiedener Größe (z. B. 5— 8 Choes enthaltend) gegeben.
4) Vergl. hierzu etwa Wilcken, Ostr. I. S. 147 ff. u. S. 194 ff., dessen einzelne
Angaben allerdings z. T. der Berichtigung bedürfen, da er oft Pachtgeldzah-
lung für Staatsland als Grundsteuer gefaßt hat; siehe VI. Kapitel, 3A.
6) Es wäre z. B. immerhin möglich, daß die Pächter von Isqcc yfl, die ja
ihre Pachtgelder an die Staatskasse abzuführen hatten (siehe VI. Kapitel, 3 A),
auch zugleich die Grundsteuer für das von ihnen gepachtete Land entrichtet
haben, in diesem Falle würde man natürlich vergeblich nach Grundsteueizah-
lungen der Tempel suchen; die Entrichtung der Abgabe durch den Pächter wäre
als indirekte Ausgabe der Tempel zu fassen, da wohl das Pachtgeld um den
Betrag der Steuer verkürzt worden wäre. Zu diesen Vermutungen vergl. die
Ausfahrungen Bd. H. S. 37, A. 3 u. P. Tebt. I. 86 u. 98, 29 ff., wo die Pachter
von Tempelland als Zahler der ,^^tuav &iftdßrig^^^ welche eine der vom Grund
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7. Die Abgaben an den Staat. C. EKe Steuern. § 9—11. 59
Könnte man Revillonts Erklärung einer demotischen Urkunde^) Glau-
ben schenken^ bo würde schon unter dem Nachfolger des Epiphanes
die Abgabe für das Tempelland wieder eingeführt sein, doch sind die
Ausführungen des französischen Gelehrten hier wie so oft recht zweifel-
hafter Natur. Hoffentlich ermöglicht neues Material bald eine Ent-
scheidung dieser sehr wichtigen Frage.^)
§ 10. ivyodxatstov.
Siehe B. G. U. I. 337, 20; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely,
a. a. 0. S. 73 (2. Jahrhundert n. Chr.); vergl. Wücken, Ostr. I. S. 369
u. Bd. L S. 310.
Diese Abgabe fasse ich als die Licenzsteuer für die Aus-
übung der Zygostasie; der Soknopaiostempel hat in einem Jahre
24 Drachmen für sie bezahlt. Vergl. auch die prinzipiellen Ausfüh-
rungen im IL Bd. S. 56.
§ 11. *Ö tp6Qog releöiiditov ^(oyQ(ä<pG}v).
Siehe B. G. U. U. 652, 10/11 (3. Jahrhundert n. Chr.); vergl.
Wücken, Ostr. L S. 373 u. Bd. I. S. 311.
Wilckens Ausführungen über diese Abgabe sind ungenau. Ihr
umständlicher Titel „die aus den Malerabgaben bestehende Steuer^^
weist uns vielmehr darauf hin, daß hier mindestens zwei vom Maler-
und Boden gezahlten Abgaben gewesen ist (Grenfell-Hunt, P, Tebt. I. S.
genannt werden.
1) dem. Ostr. Louvre 9086, besprochen von Revillout^ M^langes S. 77.
2) Keinen entscheidenden Beitrag zur Frage der Grundsteuerbefreiung der
Tempel liefert P. Tebt. I. 5, 69. Hiemach sollte allerdings Ton der Scvisgafiivi}
'/ff die als äfftaßisia bezeichnete Grundsteuer nicht erhoben werden, und man
könnte der Ansicht sein, daß, wenn schon Land, das den Tempeln nur zu be-
schränktem Besitzrecht verliehen war, von dieser Abgabe befreit war, dies erst
recht bei der eigentlichen Ibqcc yij der Fall gewesen sein wird. Doch sicher ist
dies natürlich nicht. Zudem ist es sehr wohl möglich, daß zwar nicht die
iiffzaßUuc, wohl aber andere Naturalabgaben die ScvisQüoiLivri yi) belastet haben,
und femer ist, was besonders bemerkenswert ist, bereits 5 Jahre nach Erlaß
der die Befreiung anordnenden Verfügung von &vtBQ<oiiiv7i yfj die als eine Form
der &(ftceßlsicc anzusehende Abgabe y,rjiu<sv &Qtdßrig'''' gezahlt worden (siehe
P. Tebt. I. 89, 64 u. 66 und 98, 28; vergl. 62, 7 ff. u. 63, 18 ff.). Außerdem zeigen
uns aller Wahrscheinlichkeit njch P. Tebt. I. 86; 89, 63 u. 67; 98, 29 ff., daß zu
derselben Zeit die zuletzt erwähnte Abgabe auch von eigentlicher Uqcc yfj ent-
richtet worden ist. Siehe endlich P. Tebt. I. 98, 62 ff. Schließlich verhilft
uns auch Wilckens (Archiv HJ. S. 830 ff.) eindringliche Interpretation von Strack,
Inschriften 140, 86 ff. zu keinem sicheren Entscheid; denn wenn es auch dar-
nach wahrscheinlich ist, daß im Besitz des Chnumtempels zu Elephantine be-
findliches Land finanzielle Erleichterungen erhalten hat (vielleicht könnte man
sie mit P. Tebt. I. 6, 67 ff. zusammenbringen) , so liegt doch kein Anlaß vor
hieraus vollständige Befreiung von der Grundsteuer zu folgem.
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60 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
ge werbe erhobene Abgaben zusammen verrechnet sind; die Vermutung,
daß es sich um die Gewerbe- und um die gewerbliche Licenzsteuer
der Maler handelt, hat große Wahrscheinlichkeit für sich. Die Höhe
der Steuerzahlung des Soknopaiostempels ist nicht zu ermitteln.
§ 12. 'H tvifiQä,
Siehe B. G. ü. I. 1, 2; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely a. a. 0.
S. 74 (2. Jahrhundert v. Chr.); vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 369 ff. u.
Bd. I. S. 298 ff.
Die gvr?;(>cc ist als die für den Ertrag der Bierbrauerei
vom Soknopaiostempel gezahlte Abgabe aufzufassen. Nach welchen
Prinzipien die Steuer erhoben worden ist, ist leider nicht festzustellen.
Ihre Höhe in einem Jahre hat 220 Drachmen betragen.
§ 13. To raXog ^vmv.
Siehe B. G. U. I. 337, 11; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely
a. a. 0. S. 73; P. Lond. H. 347 (S. 70), Z. 9 (römische Zeit); vergl.
Wücken, Ostr. I. S. 374 u. Bd. I. S. 295 ff
Diese den Ertrag der Ölfabriken treffende Steuer mutet uns
ganz modern an, da sie nach der Leistungsfähigkeit der vorhandenen
Werkvorrichtungen — hier kommt der Mörser der Ölfabrik in Be-
tracht — erhoben worden ist. Wie man dabei im einzelnen verfahren
ist, ist allerdings nicht mit Bestimmtheit anzugeben; so wäre es sehr
wohl möglich, daß der Staat sich mit einer mehr oder weniger ge-
nauen Schätzung der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit eines Mörsers
begnügt und darnach die Steuer ausgeschrieben hat (Pauschalierungs-
steuer), aber es ist auch nicht ausgeschlossen, was allerdings eine
überaus intensive Kontrolle erforderlich gemacht hätte, daß die Regie-
rung, um den von einem Mörser gelieferten Olertrag auf jeden Fall
durch die Steuer voll zu treffen, direkt vorgeschrieben hat, wie viel
Öl ein solcher in bestimmter Zeit erarbeiten dürfe.^)
Für den Soknopaiostempel (B. G. ü. I. 337 u. unpubl. P. Rainer 171)
und für ein nicht näher zu bestimmendes Heiligtum des Faijüm
(P. Lond. IL 347 [S. 70]) läßt sich die Zahlung des tÜos ^l'äyv be-
legen; der erstere hat in einem Jahre 142 Drachmen 2 Obolen hier-
für gezahlt, während das letztere laut einer Steuerquittung — hier-
durch wird es uns immerhin nahegelegt,* daß es sich nur um eine
Ratenzahlung handele — 185 Drachmen entrichtet hat.
1) Za dieser Vermutung vergl. Rev. L. Col. 46, 13 tf., d. h. jene Bestimmung
des ölmonopols des Fhiladelphos, durch die allerdings nicht für Steuerzwecke
der Ertrag, den ein Mörser einer ölfabrik täglich zu liefern hatte, festgesetzt
worden ist.
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7. Die Abgaben an den Staat. C. Die Steuern. § 11—16. 61
§ 14(?). 'ISQBLOV.
P. Petr. n. S. 37, d^) (Ptolemäerzeit); vergl. Wilcken, Ostr. I.
S. 377.
Wilcken hat schon mit Recht bemerkt, daß der Ausdruck „l^pf^v",
für den mitten in einer Zusammenstellung von Steuereingängen eine
Zahlung gebucht ist, als Bezeichnung einer Opfertiersteuer zu
deuten ist*). Diese Steuer dürfte nun, falls sie von den Tempeln und
nicht von den einzelnen Priestern gezahlt worden ist — eine sichere
Entscheidung ist allerdings hierüber nicht zu fällen — , vielleicht als
das teilweise Äquivalent der für die ptolemäische Zeit nicht bezeugten
Altarsteuer aufzufassen sein; denn offenbar ist diese Abgabe nach
dem Wert der Opfertiere erhoben worden und man darf wohl weiter-
hin mit gutem Recht annehmen, daß daneben eine ähnliche besondere
Opfersteuer für die übrigen Opfergaben bestanden haben wird. Die
Höhe der einen bekannt gewordenen Zahlung beträgt 20 Drachmen
3 Obolen.
§ 15. Kojtrig tQLxög.
Siehe P. Amh. 11. 119 (200 n. Chr.); vergl. Wücken, Ostr. I. S. 381
n. Bd. I. S 301 ff. u. Bd. U. S. 56.
Auf jeden Fall ist, wie schon des näheren ausgeführt worden ist,
mit dem obigen Ausdrucke eine Gewerbesteuer bezeichnet gewesen,
bei der man den Ertrag, den das Gewerbe lieferte, in der Weise zur
Steuer herangezogen hat, daß man den bei dem betreffenden Betriebe
stets stattfindenden Arbeitsvorgang des xon^ij tQVx6$ als Grrundlage der
Steuerberechnung gewählt hat. Ganz wahrscheinlich ist es, daß es
sich hier um das Walkergewerbe handelt, doch ist es auch nicht
ausgeschlossen, daß für die Weberei diese Ertragssteuer zu ent-
richten war.
Als Zahler ist der Soknopaiostempel genannt*); die Zahlung ist
sicher eine Ratenzahlung (Z. 7/8), ihre Höhe ist jedoch leider nicht
zu bestimmen, da zugleich mit dem „xo^r-^g tQLXÖg^ die entsprechende
gewerbliche Licenzsteuer abgeführt wird*) und die Zahlungen für
beide Abgaben in einer Summe (300 Drachmen) zusammengefaßt sind.
1) Die Eintragniig in P. Petr. Tl. 39 "> Z. 20 Jtgsiat % ^' darf man offenbar
nicht als Beleg fOr die Opfertierstener auffassen, vergl. Wilcken a. a. 0.
2) Mahafijs, P. Petr. in. 8. 281 Bemerkungen gegen Wilcken scheinen mir
nicht stichhaltig, da zu der von Mahaffy vorgeschlagenen Ergänzung von <)pvZaxt-
xt%6v vor U^Bliw) kein Grund vorlieget.
3) In der Quittung sind als Zahler X. Y. xal U. Z. xal oi Xoinol IsQetg ge-
nannt; siehe hierzu VI. Kapitel, 3 Ab.
4) Siehe die Belege in § 6: i^ yvaytxtj; es ist jedoch nach der Deutung
des Tumfjg rgix^s auch nicht ausgeschlossen, in dem betreffenden ;i;et9(ova£tov
die Licenzsteuer der in Tempeldiensten stehenden Weber zu sehen.
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62 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
§ 16. 'H kaoyQutpUc (ro ijcvxsfpdXeiov).
Siehe B. G. ü. I. 1, 15-16; P. Lond. ü. 460 (S. 70), Z. 2 u. 4;
347 (S. 70), Z. 6 ff.; P. Fay. 51, 5; unpubl. R Rainer 151 bei Wessely,
Kar. u. Sok. Nes. S. 68^) (römische Zeit); vergl. Wilcken, Ostr. I.
S. 250 ff (bes. S. 231/32 u. 241/42).
In der uns erhaltenen Tempelrechnung des Soknopaiosheiligtums
(B. G. U. I. 1) findet sich auch eine Ausgabe „ynsQ ixtxefpaXio[v] rCyv
'bjteqaiQovxcav Isq^cov^' gebucht, und in einer einem nicht naher zu
bestimmenden Faijümtempel ausgestellten Steuerquittung wird neben
anderen Steuern über die Zahlung ^^laoyQ(aq)Cccg) t&v insQcuQovwiov
(sie) tbv dQLd-^biv) xCbv Upa'oi/" quittiert. Wie Wilcken schon her-
vorgehoben hat, handelt es sich in beiden Fällen um die Entrichtung
der Kopfsteuer für diejenigen Priester, „welche die Zahl der Priester
überschritten", d. h. es ist eine vom Staate bestimmte Anzahl (iQid^fibs
= numerus) Phylenpriester an jedem Tempel von der Kopfsteuer be-
freit gewesen; die nicht befreiten Mitglieder der Phylen haben jedoch
nicht aus eigenen Mitteln diese Abgabe entrichtet, sondern für sie
haben die Tempelkassen das Zahlen derselben übernommen.*)
Wenn nun weiterhin in den anderen Belegen, aus denen die Zah-
lung von Xaoyga^Ca durch die TempeP) zu entnehmen ist — es sind
kurzgehaltene Steuerquittungen — , die Abgabe einfach als „Aao^paytV
ohne einen weiteren Zusatz bezeichnet wird, so haben wir hierin
offenbar nur eine Abkürzung der sonst gebräuchlichen längeren Formel
zu sehen; auch hier wird natürlich die Kopfsteuer für die „überzäh-
ligen" Priester entrichtet worden sein.
Die Ausgaben der ägyptischen Heiligtümer für die Kopfsteuer
müssen, da der von dem einzelnen für sie zu zahlende Betrag ver-
hältnismäßig recht hoch sein konnte*) und da ja bei der großen Zahl
1) Dieser Papyrus ebenso wie P. Lond. U. 4G0 (S. 70) u. P. Fay. 61 sind als
Steuerquittungen aufzufassen, die über Steuerzahlungen von Tempeln ausgestellt
sind, da in ihnen über spezifische Tempelabgaben (siehe Gebühren § 2 und
Steuern § 6) quittiert wird.
2) Über die Stellung der Priester der Kopfsteuer gegenüber siehe weitere
Ausfährungen im YII. Kapitel.
8) In zwei Fällen (P, Lond. II. 460 [S. 70] u. unpubl. P. Rainer 151) ist es
ein nicht näher zu bestimmendes Heiligtum des Fa\jüm, in dem anderen dürfte
es sich um den Tempel des Faijümdorfes Theadelphia handeln.
4) Der höchste bisher zu belegende Jahressatz für die Kopfsteuer betragt
40 Drachmen (P. Lond. 11. 269 [S. 36] Z. 61 u. 261 [S. 58] Z. 18); er bezieht sich
gerade auf das Faijüm (1. Jahrhundert n. Chr.). Für das Fayüm ist z. ß. ferner
durch eine derselben Zeit, aus der die oben verwerteten Belege stanmien (Aus-
gang des 2. Jahrhunderts n. Chr.), angehörende Steuerquittung (P. Faj. 52) eine
Xaoy^a^/cr-Zahlung in Höhe von 20 Drachmen bekannt geworden, m. E. aller-
dings läBt es sich nicht entscheiden, ob wir hier die Zahlung der ganzen Summe
(so wohl GrenfeU-Hunt a. a. 0. S. 176) oder nur eine Ratenzahlung vor uns haben.
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7. Die Abgaben an den Staat. C. Die Steuern. § 16—18. 63
der an einem Tempel wirkenden Phylenpriester (siehe Bd. I. S. 36/37)
die Abgabe im allgemeinen gewiß auch für eine ganze Reihe Personen
bestritten worden ist, eine ganz beträchtliche Höhe erreicht haben.
Dies zeigen uns auch die wenigen hier zu verwertenden Zahlenangaben.
Ihnen zufolge (B. G. U. I. 1) hat z. B. der Soknopaiostempel in einem
Jahre, in dem er noch dazu wegen zu geringer Einnahmen einen
Teil der von ihm für die Kopfsteuer abzuführende!! Summe schuldig
bleiben mußte (siehe I. Bd. S. 37, A. 3), immerhin doch 637 Drachmen
4 Obolen 2 Ghalkus entrichtet; von einem anderen Heüigtum des
Faijüm sind im Laufe von vier Monaten in zwei Ratenzahlungen
629 Drachmen gezahlt worden (P. Lond. 11. 460 [S. 70]), und schließ-
lich berichten uns zwei gleichfalls Paijümtempeln ausgestellte Steuer-
quittungen (P. Lond. n. 347 [S. 70] u. unpubl. P. Rainer 151) über
Raten(?)zahlungen in Höhe von 477 bez. 500 Drachmen.^)
§ 17. jiaxccvoz(oXöv.
Siehe B. G. U. L 337, 22; unpubl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 73
(2. Jahrhundert n. Chr.); vergl. Wilcken, Ostr. I. S 382 u. Bd. I. S. 309/10
u. Bd. n. S. 56.
Der Soknopaiostempel hatte für den in seinen Diensten stehenden
Gemüseverkäufer eine gewerbliche Licenzsteuer in Höhe von
12 Drachmen zu entrichten.
§ 18. Tä iivia (Elg TtaQOvöiav).
Strack, Inschriften 103, C. Z. 9 (C. L Gr. HL 4896) (Zeit Ptole-
maios' VHI. Euergetes' IL); vergl. Wilcken, Ostr. L S. 274 u. 389;
Meyer, Heerwesen S. 47*).
Für den Unterhalt der durchreisenden königlichen Be-
amten und Truppen hatte die Bevölkerung bestimmte recht erheb-
liche Beiträge (idvia) zu leisten, die teils in Geld, teils in der Ge-
währung von Lebensmitteln bestanden haben; die Anwesenheit (jtccQ-
ovöüc) von Angestellten des Staates bedeutete für sie also eine große
pekuniäre Last, die um so drückender war, da von den Beamten
widerrechtlich oft zu viel erhoben worden ist.^)
1) Wesseljs, Kar. n. Sok. Nes. S. 70 Bemerkungen über die Höhe der von
den Tempeln gezahlten Kopfsteuer beachten nicht, daß es sich bei einigen der
genannten Stenersommen wohl nm Ratenzahlungen handeln dürfte.
2) Siehe jetzt auch Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 50 u. Dittenberger, Orientis
gr. inscr. sei I. S. 220 u. 662. Von wem die in P. Tebt. I. 182 erwähnten 8000
Knpferdrachmen j^Ttgotpi^ov naQOvai{agY verausgabt worden sind, läßt sich nicht
sicher bestimmen, man könnte jedoch sehr wohl an einen Tempel als Zahler
denken, da es mir wenig wahrscheinlich ist, daß die ganze Bevölkerung zur
Zahlung von Anwesenheitsgeldem für höhere Priester verpflichtet gewesen ist.
3) Es sei hier daran erinnert, daß im Mittelalter in gleicher Weise für den
Unterhalt des deutschen Königs und seiner Beamten, sowie später der verschie-
denen Landesherren Zwangsbeiträge in den Ortschaften, in denen sie sich ge-
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64 Fünftes Kapitel. Die Ansgaben der Tempel.
Im Prinzip scheinen auch die Tempel yerpflichtet gewesen zu sein
diese Zwangsbeiträge zu entrichten*); wenigstens läßt sich die Zah-
lung der „Anwesenheitsbeiträge" gerade für das berühmte Isisheilig-
tum zu Philä belegen, und daher ist es m. E. nicht sehr wahrschein-
lich, daß etwa die anderen Tempel im allgemeinen hiervon befreit ge-
wesen sind. Es beschweren sich nämlich die Priester der Isis von
Philä in ihrer bekannten großen Bittschrift aus dem 2. Jahrhundert
V. Chr. (Strack, Inschriften 103), daß sie unter diesen „Gastgeschenken",
die ihnen anläßlich der Anwesenheit der Behörden auferlegt wurden,
sehr zu leiden hätten; jedenfalls mögen die Beamten an den reichen
Tempel besonders .hohe Ansprüche gestellt haben. Durch Spezial-
privileg ist alsdann der Isistempel von diesen Zwangsbeitrilgen be-
freit*) und die Beamten sind angewiesen worden ihn nicht mehr mit
Einquartierungslasten zu behelligen. Ob diese Vergünstigung auch
anderen Heiligtümern zu teil geworden ist, läßt sich nicht feststellen,
doch ist es an sich sehr wohl möglich.
Im Anschloß hieran sei wenigstens auf jene merkwürdige, aus
dem Faijüm stammende Urkunde des 8. vorchristlichen Jahrhunderts
(P. Petr. IL 12) hingewiesen, der zufolge die Erbauung von Altären
an die Häuser (siehe I. Bd. S. 169/70) und das Einreißen der Dächer
derselben die drohende, hier freilich nicht nur zeitweise, sondern
dauernde Einquartierung staatlicher Angestellter verhindern sollte.
Dies Verfahren der Hausbesitzer beweist aufs deutlichste, daß Ortlich-
keiten, die den Göttern geweiht gewesen sind, vor der Einquartierung
geschützt waren. Neue Aufschlüsse über die Stellung der Tempel zu
den Einquartierungslasten sind hieraus jedoch nicht zu gewinnen;
denn daß die eigentlichen Tempelräume von der Aufnahme von Ein-
quartierung befreit gewesen sind, war auch ohnedies anzunehmen.
§ 19. Tb riksöiiu b^ovmv.
Siehe Rosette Z. 17/18, auch Z 28 (Zeit Ptolemaios^V.Epiphanes^;
vergl. Lumbroso, R^cherches S. 298/99 und Wilcken, Ostr. L S. 269
u. 673»).
Mit dem obigen Ausdruck*) möchte ich diejenige Abgabe be-
rade aufhielten, erhoben worden sind, siehe z. B. Schröder, Lehrbuch der deut-
schen Rechtsgeschichte, 4. Aufl. S. 196, 544 u. oft.
1) Im Mittelalter haben die Zwangsbeiträge mitunter sogar vorzugsweise
das Earchengut belastet, Befreiungen von ihnen sind jedoch Öfters gew&hrt wor-
den, siehe z. B. Waitz-Seeliger, Deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Aufl. VI. S. 438.
2) Daß die Beschwerde der Priester erst die Befreiung veranlaßt hat, und
daß diese nicht etwa deswegen erfolgt ist, um sich über das trotz schon er-
folgter Befreiung stattfindende Eintreiben der ^ivut zu beklagen, ist wohl mit
Sicherheit daraus zu entnehmen, daß die Priester sich bei der ganzen Angelegen-
heit auf keinen früheren Erlaß der Regierung berufen.
3) Dittenberger, Orientis gr. inscr. sei. I. S. 153 u. 158 bietet nichts Neues.
4) Der Ausdruck „rAcir/tta d^vUav'''' ist von mir als Bezeichnung for die
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7. Die Abgaben an den Staat. C. Die Steuern. § 18—19. 65
zeichnen^ die nach den Angaben der Eosettana (Z. 17/18) die Tempel
von ihrer Othonionfabrikation (vei^l. I. Bd. S. 300 ff.) zu zahlen
hatten. Die Höhe dieser offenbar als Ertragssteaer erhobenen Abgabe
ist nicht zu bestimmen^ doch wissen wir wenigstens^ daß sie im all-
gemeinen in natura, d. h. in ßiifSövva 6d'6via entrichtet werden sollte.
Für den Fall^ daß dies den Heiligtümern aus irgend welchen Gh-ünden
nicht möglich war, konnte auch Adärierung eintreten (Z. 29)^); riel-
leicht ist es sogar offiziell vorgeschrieben gewesen, daß bei Nicht-
abführung der fälligen NaturaUeistung die sicher drückendere Geld-
zahlung erfolgen sollte.
Von Epiphanes ist die ursprüngliche Höhe dieser Steuer um %
ermäßigt worden (Z. 17/18). Gleichzeitig hat dieser König auch den
Tempeln die durch Nichtbezahlung der Othonionsteuer entstandenen
Rückstände erlassen, und femer von denjenigen ö^tfi/^a, die wirklich
abgeführt waren, „ira Ttgog d€iy^ati6(ibv Sidtpoga" (Z. 29). In
diesen Worten hat man nun die Erwähnung einer Abgabe erblicken
wollen, die für die amtliche Prüfung der abgelieferten Othonionstücke
erhoben worden sei*), d. h. es würde uns also hier eine sonst nicht
bekannte Gebühr belegt sein. Meines Erachtens ist jedoch diese Er-
klärung unberechtigt*); den betreffenden Passus muß man vielmehr
übersetzen „er hat erlassen ... die bei der Prüfung*) zu Tage ge-
tretenen Differenzen".^) Dann ist in ihm die Nennung einer neuen
Abgabe natürlich nicht enthalten, sondern es ist ihm nur zu ent-
nehmen, daß, was ja ganz selbstverständlich ist, die Regierung bei
der Ablieferung der Othonionstücke diese auf ihre Zahl, Größe und
Qualität geprüft hat, ob sie den an sie gestellten Anforderungen ent-
Othonionstener der Tempel gewählt worden, da ein besonderer Name für sie bis-
her nicht belegt ist; denn die von Wilcken, Ostr. I. S. 266 ff. erwähnte Abgabe
„ö^or^Tjpa" darf man m. E. mit ihr nicht so ohne weiteres gleichsetzen, da über
ihren Charakter nichts zu ermitteln ist; es ist z. B. gar nicht ausgeschlossen,
daß diese mit einem staatlichen Monopol auf 6^6via in Verbindung zu bringen ist.
1) Siehe hierzu P. Tebt. I. 6, 68/64 ; die hier erwähnte 7tQoarl(i,7iai.g r&v
Moviav kann man vielleicht übrigens nicht nur auf die Abschätzung der Othonia
in Geld deuten, sondern bei ihr auch an die Veranschlagung der Größe der ab-
gelieferten Othonionstücke (siehe hierzu oben) denken.
2) Siehe Letronne, Becueil des inscriptions etc. I. S. 294; ihm schließen sich
Lumbroso und Dittenberger a. a. 0. an.
3) Nimmt man Letronnes Erklärung an, so ergibt sich z. B. die merkwür-
dige Tatsache, daß bei der Entrichtung der Othonionabgabe in den letzten Jahren
niemals die Prüfungsgebühr gezahlt worden ist.
4) d8iyiueTtatt,6g ist jetzt auch belegt in B. G. ü. 1. '246, 6 und P. Gizeh
10271 (publ. von Grenfell-Hunt, Archiv 11. S. 80); vergl. hierzu das naQadBLy^ux,
von 6^6via (?) in Rev. L. Col. 89, 3 u. 102, 4.
6) So schon Drumann, Die Inschrift von Rosette S. 181/82. Zu der Erklärung
von didtpoQa siehe jetzt P. Gizeh 10371 (publ. von Grenfell-Hunt, Archiv I. S. 61);
P. Tebt. I. 60, 60 u. 116; 61^, 60 u. oft. (cf. Index XII); P. Petr. ITI. 69 Verso, 4 u.
129», 8; ^ Col. 1, 8. /^ T
Otto, Priester und Tempel. H. Digitifed by VjOOQIC
66 FünfteB Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
sprachen^); dabei mögen mitunter zu wenig Stücke geliefert worden
sein und sich auch oft Stücke gefunden haben, die ^^Unterschiede'^
gegenüber den verlangten aufwiesen. Daß fttr diese bei der Prüfung
zu Tage getretenen „Differenzen^^ die Tempel einen Ersatz nachzuliefern
verpflichtet waren , ist selbstverständlich. Diese Nachlieferung ist es
nun offenbar, die ihnen Epiphanes geschenkt hat. Mit der hier ge-
botenen Erklärung dieser Stelle*) läßt sich auch der Wortlaut des
entsprechenden Passus des demotischen Textes gut vereinigen, der
nach Revillouts Übersetzung (Chrest. dem. S. 32) lautet: Er erließ . . .
„le complement pour pi^s d'etoffe que on a ^cartees*); auch die
Angaben der hieroglyphischen Version der Rosettana sprechen für
mich, wie dies auch die Übersetzung Bouriants (Rec. de trav. a. a. 0.
VI [1885] S. 10) zeigt (er erließ „ce qui manquait de pifeces de teile).
§ 20. 'O ^ÖQog JtQoßdtav.
Siehe B. G. U. I. 292, 3*) (römische Zeit); vergl. Wilcken, Ostr.
I. S. 286 u. Bd. L S. 282.
Ein Faijümtempel hat diese Abgabe, die von den Besitzern von
Schafherden als eine Vermögenssteuer erhoben worden ist, in
der Höhe von 103 Drachmen entrichtet; aller Wahrscheinlichkeit han-
delt es sich hier wohl um eine Ratenzahlung.
§ 21. Tä öT€(pavL7td.
Siehe B. G. U. U. 362. p. 1, 23; 6, 16, 19 u. 21 (3. Jahrhundert
n. Chr.)»); vergl. Wücken, Ostr, I. S. 295 ff
In römischer Zeit ist in Ägypten, wie Wilcken richtig hervor-
gehoben hat, der ^^ötstpavos'^ worunter man bekanntlich ein G^
schenk zu verstehen hat, das in hellenistischer Zeit die Untertanen
den Herrschern bei bestimmten Gelegenheiten gespendet haben, nicht
mehr als eine mehr oder weniger freiwillige Gabe sondern als eine
regelrechte Steuer aufzufassen, die von den gewöhnlichen Steuerzahlern
durch die auch sonst üblichen Steuereinziehungsorgane erhoben wor-
1) An und for sich haben natürlich die Othonionstücke nicht stets die
gleiche Größe besessen, vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 267.
2) Ebenso deuten jetzt Grenfell-Hunt P. Tebt. I. S. 6.S, A. 1 die Bestimmung
der Bosettana.
3) In „^cart^es'* dürfte wohl ein Übersetzungsfehler stecken. Heß' a. a. 0.
S. IX u. 19 sich findende Übersetzung der demotischen Stelle „die Taxe für (die
Abteilung in) Stücke, die sie bis zu der genannten Periode entrichteten^* scheint
mir dem gegenüber von der hier abgelehnten Auffassung der griechischen Stelle
beeinflußt zu sein.
4) Über diese Urkunde vergl. die Bemerkungen Bd. II. S. 68, A. B.
ö) In einem Berliner Papyrus des 3. Jahrhunderts n. Chr. (B. Q. ü. 11. 468)
entrichtet ein Prophet die 6t8<pccvi%d'y ob er sie in seinem Namen oder in dem
seines Tempels gezahlt hat, ist nicht zu entscheiden.'
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7. Abgaben an den Staat. C. Steuern. § 19—22. D. Abg. unbest. Charakters. § 1. 67
den ist. So ist auch von dem Jupitertempel in Arsinoe die Kranz-
spende in Form einer regulären Abgabe entriclitet worden, und zwar
hat das Heiligtum für jedes Dorf, in welchem es Grundbesitz besessen
hat, ein besonderes Kranzgeld gezahlt (B. G. U. 11. 362. p. 6, 16, 19, 21).
Offenbar hat also Grundbesitz an irgend einem Ort auch zum Beitrag
zu den in diesem Orte erhobenen ötetpccvixd verpflichtet*) Über die
Höhe der von dem Jupitertempel entrichteten Kranzspende ist nichts
Näheres zu ermitteln, denn die eine uns über eine Zahlung erhaltene
Zahlenangabe von 20 Drachmen ist hierfür belanglos.
§ 22. TuQix^t&v.
Siehe B. G. U. I. 337, 21; unpubl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 73
(2. Jahrhundert n. Chr.); vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 396 u. Bd. I. S. 310
u. Bd. n. S. 56.
Der Soknopaiostempel hat für die gewerbliche Licenzsteuer
des in seinen Diensten stehenden Fischeinpöklers in einem Jahre
16 Drachmen gezahlt.
D. Abgaben unbestimmten Charakters.
§ 1. Tä jcagä Ugicov Os^voiJQeag d'sov &7taLtov(^€vcc)})
Siehe B. G. U. H. 471, 6/7 (römische Zeit); vergl. Bd. I. S. 238, A. 2.
Den obigen Ausdruck darf man wohl auf keinen Fall als eine
Sammelbezeichnung für verschiedenartige von der Priesterschaft des
Phemnoeris gezahlte Abgaben auffassen, sondern man muß wohl unter
ihm, da er, wie schon hervorgehoben, mit einer speziell von den
Tempeln gezahlten Gebühr, dem ^niöxaxixov laQScaVj infolge der für
sie gemeinsam angegebenen Steuersumme ^) auf das allerengste ver-
bunden ist, eine Bezeichnung für eine*) bez. für mehrere speziell nur
von der Priesterschaft erhobene Abgaben verstehen, deren Zahlung
der Tempel übernommen hatte.^) Infolge der engen Verbindung dieser
1) Siehe hierzu jetzt Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 228/24 im Anschluß an
P. Tebt. I. 6, 69; 61 ^ 264; 98—96.
2) In Z. 7 von B. G. ü. II. 471 ist natürlich icxaixovijiUvmv) zu ergänzen.
8) Infolge dieser Zusammenverrechnung der änairov^isva mit dem iniexa-
xi%bv U^icav läßt sich auch die Hohe der für sie entrichteten Zahlung nicht er-
mitteln.
4) Der allgemein gehaltene Ausdruck ^y&naitovfLsva^'^ spricht m. E. durch-
aus nicht dagegen, daß es sich hier nur um eine, bestimmte Abgabe handelt;
daß allgemeine Ausdrücke zur Bezeichnung einer ganz speziellen Steuer ver-
wandt worden sind, läßt sich gerade für das ägyptische Steuerwesen belegen,
vergl. z. B. das riXog iynvxXiov.
6) Bemerken möchte ich noch, daß man offenbar die Worte „9ra^ U^imv
^Hi^o^QBms ^£ot;*S die uns den Zahler angeben, als einen direkten Bestandteil
der Bezeichnung der Abgabe anzusehen hat, wodurch die obige Deutung als
68 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
Abgabe mit der anläßlich des AmtBantrittes der Priestervorsteher ge-
zahlten Gebühr könnte man daran denken ^ daß man die axattov^va
xagä l€Q6(ov ähnlich wie diese zn erklären habe (siehe hierzu etwa
I. Bd. S. 213 u. 227; auch VII. Kapitel), aber sicheres läßt sich nicht
ermitteln.
§ 2. 'ExLYQi ) (?)
Siehe P. Fay. 18 (römische Zeit); vergl. Bd. 11. S. 57, A. 2.
Diese Abgabe ist laut einer Steuerquittung Ton der Priesterschafk
des Sokanobkonneus von Bakchias entrichtet worden; die Unsicher-
heit der Lesung des obigen Wortes, sowie der darauffolgenden Aus-
drücke macht es uns unmöglich, den Charakter dieser Steuer zu er-
kennen. Auch die Höhe der Zahlung ist nicht zu ermitteln.
§ 3. 0[...]5 l6Qiü}(vy
Siehe P. Lond. U. 347 (S. 70) Z. 15 (römische Zeit).
Es ist sehr zu bedauern, daß infolge Verstümmelung des Papyrus
der Name der obigen Abgabe sich nicht feststellen läßt; jedenfalls
handelt es sich hier um eine sehr wichtige Abgabe, denn ein nicht
näher zu bestimmender Faijümtempel hat für sie in einem Monat
5500 Drachmen entrichtet.
§ 4. Tb iTtoxeCfiBvov inuStQ(atrjyC^).
Siehe B. ö. U. I. 199 Recto, 14; P. Lond. H. 347 (S. 70) Z. 11;
unpubl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 73; siehe auch B. G. ü. I. 337, 18
(alle aus römischer Zeit); vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 596 flf.
Wilcken hat darauf aufmerksam gemacht, daß in der Eaiserzeit
einzelne Steuern als „unterstellt diesem oder jenem Amte" (vxoxsC-
[lava oder vxoTtlnxovxa) bezeichnet worden sind.^) Auch einige der
spezielle „Prieutersteuer*' eine gu^ Stütze erfährt, denn B. G. ü. II. 471 ist ala
eine Steuerobjektabrechnung aufzufassen (die Angaben in Z. 1 u. 8 lassen sich
hiermit wohl vereinen, sie sind dahin zu deuten, daß in ihnen die speziellen
Abgaben der yigdioi und der druidaioi ysatQyoL genannt sind), in der die Nen-
nung der Zahler an sich bekanntlich nicht erfolgt.
1) Wilcken schließt hieraus, daß die verschiedenen Steuern an verschiedene
Beamte zur Kontrolle verteilt gewesen sind, so daß jeder eine bestimmte An-
zahl von Steuern in seine SpezialVerwaltung übernommen hatte. Seine Erklä-
rung ist ja an sich nicht unmöglich, aber nicht zwingend. Ich möchte der
obigen Bezeichnung vielmehr entnehmen, daß die Einnahmen der betreffenden
Steuern jenen Ressorts, denen sie vnoitiicxovxa waren, zur Verwendung
überwiesen worden sind, d. h. daß Ausgaben der Ressorts auf ihnen fundiert
waren; die lokalen Einnahmestellen haben die betreffenden Einnahmen eben
nicht erst an die Zentralkasse in Alexandrien abgeführt. Mit dieser Erklärung
lassen sich auch besser jene Quittungen vereinigen, in denen es heißt, daß die
Steuer an einen dieser Beamten, vertreten durch einen Erheber, gezahlt worden
ist (Belege bei Wilcken, Ostr. I. S. 598). Vergl. auch hierzu die Verrechnung
gezahlter Steuern in B. G. ü. I. 337, 25: slg xhv rt)? voiii,ccQ%lag Xoyov.
oyov.
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7. Die Abgaben an den Staat. D. Abgaben unbestimmten Charakters. § 1—6. 69
von dem Soknopaiostempel entrichteten Abgaben — es sind die
Licenzsteuem der Walker, des ivyoötdxrjgj der Gemüseverkäufer nnd
der Pischeinpökler — sind unter einer derartigen Bezeichnung zu-
sammengefaßt worden; das Amt, dem sie unterstanden haben, ist die
Epistrategie gewesen (B. G. TJ. I. 337).
Nun lassen sich in zwei Fällen (B. G. TJ. I. 199 Recto u. P. Lond.
n. 347 [S. 70]) Steuerzahlungen von Tempeln — es sind dies das
Soknopaiosheiligtum und ein nicht naher zu bestimmender Faijüm-
tempel — belegen, die einfach unter dem Titel yyxmoxstiisvov im-
örQiarrlyCffY ohne jede nähere Spezialisierung gebucht sind.^) Nach
den obigen Bemerkungen wird man jedoch hieraus wohl auf keinen
Fall eine neue einzelne Abgabe ableiten dürfen, sondern man wird
wohl vielmehr folgern müssen, daß die betreflfenden Heiligtümer schon
seit langem und regelmäßig ganz bestimmte, der Epistrategie unter-
stellte Steuern gezahlt haben, und daß man, um die einzelne Quittung
zu vereinfachen — ein Mißverständnis war ja unter diesen Umständen
für die Beteiligten unmöglich — , an Stelle der einzelnen Steuemamen
ihre gemeinsame Benennung gewählt hat. Um welche Abgaben es
sich nun hier handelt, ist nicht mit Sicherheit zu ermitteln; möglich
wäre es ja, daß die in B. G. U. I. 337 genannten gewerblichen Licenz-
steuem gemeint sind. Die Höhe der Steuerzahlungen „'bnoxBiikivov
hcioxQiaxriyCaf^ ist, obgleich es sich vielleicht nur um Ratenzahlungen
handelt, recht beträchtlich; das eine Mal hat sie 280 Drachmen, das
andere Mal sogar 328 Drachmen 2 ChaJkus betragen.
§ 5. T6 vnoxBvyLBvov xoiwyQa^^ar^sCa),
Siehe B. G. U. I. 337, 9; unpubl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 73
(2. Jahrhundert n. Chr.); vergl. Wücken, Ostr. I. S. 598.
Vergleiche hierzu die Ausführungen im vorigen Paragraphen.
Welche Steuer (oder Steuern) hier gemeint sind, ist nicht zu bestim-
men.^). Die jährliche Höhe der Abgabe, die von dem Soknopaios-
tempel entrichtet wird, hat 95 Drachmen betragen (siehe hierzu Bd. I.
S. 314, A. 1).
§ 6. 'TtcIqI ]8i:ag [xal ...'jyeCag.
Siehe B. G. U. I. 337, 13 (2. Jahrhundert n. Chr.); vergl. Wilcken,
Ostr. L S. H21 (Nachtrag zu S. 253) u. Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
S. 68.
Die obigen vom Soknopaiostempel gezahlten Abgaben sind da-
durch, daß für sie und für die Gebühr „vjrip ksöcoveiag'^ (siehe Bd. H.
1) In P. Fay. 42* Col. 1, 11 findet sich in einer Steaerabrechnangsliate auch
eine Zahlung ^,imox{siiiivov) iniGtQiaxriyia) gebucht; der Zahler ist nicht genannt.
2) Sollte etwa die Gebühr „t6 (piXdv^Qta'xov %(üy,oyQ{amL<xtifoi) (siehe Bd. II.
ß. 61) hier in Betracht kommen?
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70 Fünftes Kapitel. Die Ausgaben der Tempel.
S. 49) eine gemeinsame Steuersumme angegeben wird, als mit dieser
eng verbundene Abgaben gekennzeichnet. Insofern möchte ich auch
sie als Gebühren auffassen, die vielleicht irgendwie mit dem Amte des
Tempelvorstehers in Verbindung zu bringen sind. Ob Wilckens Er-
gänzung der zu zweit genannten Abgabe zu [ko]yalag richtig ist, ist
mir sehr zweifelhaft, da in diesem Falle der Soknopaiostempel eine
Abgabe für die zu gunsten eines seiner Dependenztempel (siehe Bd. 11.
S. 47) erhobene Tempelkollektensteuer gezahlt haben würde. Auch
Wesselys Er^nzung des zuerst stehenden . .^ecag zu TcgotprjT^etag kann
nicht als sicher bezeichnet werden.
§ 7. 'TK[iQ ].
Siehe B. G. U. I. 337, 11; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely,
a. a. 0. S. 73 (2. Jahrhundert n. Chr.).
Diese vollständig unbestimmte Abgabe ist vom Soknopaiostempel,
und zwar in einer Jahreshöhe von 68 Drachmen, entrichtet worden.
Außer den bisher in diesem Kapitel angeführten großen Ausgabe-
kategorien hat natürlich den Etat derjenigen Tempel, welche gewerb-
liche Unternehmungen besessen und in diesen mit fremden Arbeits-
kräften und nur z. T. mit eigenen Produkten gearbeitet haben, noch
eine weitere Ausgabengruppe, die Betriebsunkosten der betref-
fenden Gewerbe, belastet, aber über sie ist leider nichts Näheres
zu ermitteln. Im übrigen dürften sich die Ausgaben bei allen Heilig-
tümern im allgemeinen aus den Kosten für die Bestreitung des Kultus,
der Erfüllung der Repräsentationspflichten, der Aufführung von Tempel-
bauten und deren Ausschmückung, aus der Gewähr des Unterhaltes
an Priester und Tempelangestellte und aus der Zahlung der staat-
lichen Abgaben zusammengesetzt haben, daneben werden aber auch
noch öfters verschiedene außergewöhnliche Ausgaben, vor allem
etwa solche fiir Besitzerweiterung^) erfolgt sein; über sie sind
jedoch nähere Nachrichten noch nicht bekannt geworden.
Auch in der Darstellung der Tempelausgaben hat ebenso wie bei
derjenigen der Tempeleinnahmen das entwicklungsgeschichtliche Mo-
ment wegen fehlenden Materials so gut me gar nicht berücksichtigt
werden können, mit Sicherheit darf man daher nur behaupten, daß
einerseits die großen Ausgabekategorien wohl zu allen Zeiten im
1) Eine derartige Ausgabe läßt sich für das Serapenm zu Oxyrhjnchos
aus römischer Zeit belegen (P. Oxy. ü. 242, vergl. hierzu Bd. I. S. 287, A. 2);
dieses Heiligtum hat in einem Jahre 692 Silberdrachmen für den Erwerb eines
an den Tempelbezirk angrenzenden Landstückes ausgegeben. Vielleicht könnte
man hier auch diejenigen Kapitalausleihungen des Jupitertempels in Arsinoe an-
führen, die ein Plus seiner Einnahmen darstellend unter seinen Ausgaben gebucht
sind (siehe Bd.n. S.4, A. Ic).
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7. Die Abgaben an den Staat. D. Abgaben anbestimmten Charakters. § 6 — 7. 71
Tempeletat vertreten, daß aber andererseits ihre Stellung zu einander^
ebenso wie die einzelnen Ausgaben im Laufe der Jahre großen
Schwankungen unterworfen gewesen sein werden.
Die uns bisher vorliegenden näheren Angaben über die Ausgaben
der Kultvereine, welche uns von deren Aufwendungen für den von
ihnen gepflegten Kultus, für die Instandhaltung der Vereinsgebäude,
von ihren Ehrengaben und Stiftungen zu gunsten der Yereinsmitglieder
und für außerhalb des Vereins Stehende berichten, sind bereits im
L Bd. S. 401 — 3 zusammengestellt worden.
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Sechstes Kapitel.
Die Knltusyerwaltung.
1. Die Verwaltungsorgane.
Schon anläßlich der Darstellung der Organisation der Priester-
schaft im n. Kapitel (Bd. I. S. 37 ff.) sind diejenigen Personen an-
geführt und näher charakterisiert worden, welche vor allem dazu he-
rufen waren, in der Kultusverwaltung tätig zu sein.
Vornehmlich sind es ebenso wie im alten Ägypten^) natürlich
Priester*) gewesen, und aus ihren Reihen kommt in erster Linie
der Oberpriester, SiQxiBQSvg, in Betracht, in dessen Titel iTtt-
ötärrjg, bez. iTtLördtrjs rot) Isqov vorzüglich die leitende Stellung
zum Ausdruck kommt, die er in der Tat in der gesamten Verwaltung
in religiösen ebenso wie in weltlichen Angelegenheiten eingenommen
hat. Als Tempelvorsteher sehen wir übrigens nicht nur Mitglieder der
Klasse der &QXiBQ€lg^ sondern auch mitunter Angehörige anderer
Priestergruppen fungieren^); vornehmlich treffen wir solche in den
mehrere Tempel umfassenden Tempelverwaltungen als Leiter der
Dependenzheiligtümer an (vergl. L Bd. S. 42/43). Der einzelne Tempel-
vorsteher ist in römischer Zeit teilweise durch das leitende Priester-
1) Siebe hierzu z. B. Erman, Ägypten 11. S. 396 u. 410/11; vergl. auch die
Zusammenstellimgen über Ämter in der Tempelverwaltung in der 1904 erschie-
nenen Berliner Dissertation von W. Wreszinski, Die Hohenpriester des Amon,
S. 66 ff.
2) Bei den Tempeln des griechischen Kultus kommen als Verwaltungs-
organe neben den eigentlichen Priestern auch die Mitglieder des sog. Kult-
personals in Betracht (siehe Bd. I. S. 168 ff.). Im Anschluß hieran sei bemerkt,
daß die Ausführungen dieses Kapitels über die Kultusverwaltung
stets den ägyptischen Kultus betreffen, wenn nicht ausdrücklich
das Gegenteil hervorgehoben ist.
8) Siehe z. B. B. G. U. E. 488 (vergl. I. Bd. S. 45, A. 8), femer die Propheten
des lßLoza(p£lov der Holztafeln (vergl. I. Bd. S. 110), die als Leiter desselben an-
zusehen sind, da sie den Kaufquittungen zufolge nicht nur die Prophetenstelle,
sondern auch das Ißiozatpstov selbst gekaufb haben, was doch den Übergang der
Leitung des Heiligtumes an sie klar anzeigt. Siehe jetzt auch P. Tebt. I. 88,
wonach eine größere Zahl kleinerer Heiligtümer von Kerkeosiris durch Propheten
geleitet worden sind.
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1. Die Verwaltungsorgane. 73
kolleginm^ dessen Zahl und Namen im Laufe der Zeiten ziemlich
geschwankt hat, ersetzt worden,^); ob auf dieses sofort sämtliche Kom-
petenzen des alten TempeWorsteherS; auch die religiösen^ übergegangen
sind, ist vorläufig noch nicht zu entscheiden.^)
Als offizielles neben dem Tempel vorstand zu dessen Unterstützung
bestehendes Verwaltungsorgan der einzelnen Tempel ist für den Be-
ginn der ptolemäischen Zeit das Kollegium der 20, seit Errichtung
der 5. Priesterphyle der 25 ßovXßvzal IsQslg in Betracht zu ziehen,
dessen Fortbestehen auch nach dem Dekret von Kanopus (238 v. Chr.)
freilich nicht zu belegen ist.
Die Beteiligung von Laien an der Kultus Verwaltung, und zwar
in leitender Stellung, tritt uns alsdann einmal in den Kultvereinen,
mögen sie nun ägyptischen oder griechischen Kultus gepflegt haben,
entgegen.®) Die im hellenistischen Ägypten sich findenden Privat-
heiligtümer weisen uns femer auf Laien als Tempelleiter hin, da
die Besitzer dieser Heiligtümer sie wohl stets selbst verwaltet haben
dürften.^)
Inwieweit Laien in der offiziellen Tempelverwaltung ver-
wandt worden sind, ist vorläufig schwer zu entscheiden, da laikale An-
gestellte der Tempel, wenn man von den in Tempelgewerben beschäf-
tigten Arbeitern u. dergl., sowie von gelegentlich angenommenen Hilfs-
kräften absieht, mit Sicherheit bisher nur für ein Heüigtum, das des
Jupiter Capitolinus in Arsinoe, zu belegen sind^), in dessen Diensten
im Jahre 215 n. Chr. ein Sekretär, ein Bibliothekar, ein Tempelwächter
1) Bei mehrere Tempel umfassenden Tempelverwaltungen läßt sich ein
leitendes Priesterkollegium bisher jedoch nur als Haupt der ganzen Verwaltung,
nicht auch für die Dependenztempel nachweisen; so hat z.B. das Soknopaios-
heiligtum als Vorstand ein Priesterkollegium besessen, seine Dependenz in Neilu-
polis ist jedoch von einem einzelnen Vorsteher geleitet worden (B. 6. U. I. 337,
18—16).
2) Bd. 1. S. 47 ist den obigen Bemerkungen gegenüber nicht genügend her-
vorgehoben, daß es bezüglich der Leitung der religiösen Angelegenheiten nicht
zu beweisen ist, daß diese dem leitenden Priesterkollegium sofort zugefallen ist;
siehe nächsten Abschnitt
3) Vergl. die Angaben über die Leitung der ägyptischen Kultvereine im
I. Bd. S. 126 ff. u. 166 ff.; siehe dazu noch Strack a. a. 0. Archiv IIL S. 181 N. 8;
Seymour de Ricci a. a. 0. Archiv U. S. 432 N. lö.
4) Siehe hierzu Bd. I. S. 17 u. S. 169; femer P. Magd. 9, der uns mit einem
im Faijüm gelegenen im Privatbesitz befindlichen 'laulov bekannt gemacht hat.
Er lehrt uns auch den Titel des Besitzers eines solchen Tempels „i<ttüv6fto^*^
kennen; man darf also nicht, wie Wilcken, Archiv 11. S. 387 es tut, den in
B. G. ü. lU. 993 genannten IcLOvo^iog als wirklichen Priester, sondern muß ihn,
wie es ja auch der Titel anzeigt, als Inhaber und Verwalter eines der Isis ge-
weihten Privatheiligtnms fassen. Der Titel i_aiov6uog begegfnet uns jetzt auch
in P. Petr. HI. 82, ö; 100\ Col. 2, 31.
5) Vielleicht darf man auch in den P. Tebt. I. 6, 45 genannten ol tcccqcc
t&v Ugiiov einen Hinweis auf laikale Angestellte der Tempel sehen.
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74 Sechstes Kapitel Die Eultusverwaltimg.
und ein Tempeldiener niederen Ranges gestanden*) haben. Dagegen
läßt es z. B. sich nicht feststellen ^ ob der persönliche Adjutant des
Vorsteher-Stellvertreters des großen Serapeums bei Memphis (Bd. I.
S. 42, A. 1) und die verschiedenen in der Eassenverwaltung dieses
Tempels beschäftigt gewesenen Beamten (über sie siehe dieses Kapitel^
Abschnitt 3 B) Laien oder Priester gewesen sind.*) Immerhin ist
es, zumal da ähnliche Verhältnisse im alten Ägypten bestanden haben
(siehe z. B. Erman, Ägypten I. S. 154/55 u. IL S. 411), recht wahr-
scheinlich, daß von den Tempeln öfters Laien beschäftigt worden
sind"*); daß diesen aber innerhalb der allgemeinen Verwaltung irgend
eine leitende Stellung eingeräumt worden ist,*) dafür besitzen wir
keinerlei Anhaltspunkte. Vollständig unberechtigt erscheint mir die
einst von Revillout (Rev. eg. I. S. 58, Anm.) im Anschluß an die im
memphitischen Serapeum sich findenden Zustände^) ausgesprochene
1) Siehe Bd. IL S. 21 ; daß dieses ständige Dienstpersonal des Jnpitertempels
aus Laien bestanden hat, darf man wohl daraus entnehmen, daß bei ihnen, ob-
wohl die einzelnen Öfters sogar mit Namen genannt werden, niemals ein priester-
licher Titel erscheint.
2) Von den „Zwillingen^^ wird allerdings in ihren Petitionen, in denen sie
sich beklagen, daß ihnen ihre avvtcc^Lg von den Eassenbeamten des großen Sera-
peums nicht verabfolgt werde (Näheres hierüber dieses Kapitel, Abschnitt 3B),
einmal (P. Par. 27, 6/7 [= 28, 5/6; P. Leid. E, , 7/8; P. Mil.]) der Ausdruck „{>nhQ
Toü fiTJ slXri(f>ivcti (sc. xr]v avvxcc^iv) nagcc xöiv isQBloiv (= IsgiavY^ gebraucht,
doch ist es sehr zweifelhaft, ob hiermit speziell die Kassenbeamten gemeint sind
(man könnte hierzu auf P. Par. 26, 18 fif. verweisen). Bei weitem wahrschein-
licher ist es, daß es sich hier um einen Ausdruck allgemeiner Natur handelt;
die „Zwillinge^' wollen hier offenbar nur darauf hinweisen, daß sie ihre <tvvta^g
von den mit der Auszahlung von der Regierung betrauten und für sie verant-
wortlichen Personen, der Priesterschaft, nicht erhalten haben.
3) Erinnern möchte ich in diesem Zusammenhange an die schon im vorigen
Kapitel verwertete Nachricht Diodors L 73, 3, welche die vnriQitai der Tempel
neben den iegslg erwähnt, wodurch sie mit Sicherheit als Nichtpriester gekenn-
zeichnet sind.
4) Die obige Bemerkung schließt es natürlich nicht aus, daß die größeren
gewerblichen Unternehmungen der Tempel von Laien geleitet worden sind. Auch
ein Dokument wie Theb. Bank. ü. spricht nicht gegen die Ausführungen im
Text. Ihm zufolge ist zwei Laien das x^atstv über ein Asklepieion, d. h. es
sind ihnen über dieses die Patronatsrechte übertragen worden (siehe Bd. L
S. 236/86); daß sie wie die xQatovvrsg in P. Tebt. L 88 (siehe Bd. 11. S. 89, A. 2)
selbst das priesterliche Amt ausgeübt haben, darf man schwerlich annehmen,
das xQutBtv an sich kennzeichnet eben den Inhaber noch nicht als Priester.
Wir haben sie darnach nicht als leitende laikale Mitglieder der internen Tempel-
verwaltung, sondern gewissermaßen als die Herren dieser Verwaltung aufzufassen
und sie somit den die Aufsicht führenden staatlichen Beamten (siehe im folg.
S. 75 ff.) so ziemlich gleichzustellen. Die P. Tebt. I. 5, 73 ff. erwähnten xgatovvzeg
von iXdaaova isQci sind ebenso wie die eben behandelten zu fassen, da man
auch sie infolge ihrer Gegenüberstellung zu den in Z. 70 ff. erwähnten Personen,
welche sicher Priester gewesen sind (vergl. Z. 66 ff.) , an und för sich nicht für
Priester halten darf.
6) Über sie vergl. die eingehenden Ausführungen in diesem Kapitel.
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1. Die Verwaltungsorgane. 75
Behauptung: ^^'^pistate laique de chaque temple, qui en avait Tadmiiii-
stration financifere, etc."*) Revillout scheint übrigens bei diesem ,,epi-
state laique" weiterhin an einen nicht im Dienste der Priesterschaft
stehenden^ sondern an einen von der Regierung angestellten Beamten
zu denken, doch ist ihm auch hierbei nicht zuzustimmen. Denn es
läßt sich bisher auch nicht ein einziger Beleg dafür anführen, daß
Regierungsbeamte ohne jeden priesterlichen Charakter Mitglieder
des Verwaltungskörpers der Tempel gewesen sind und sich als solche
aktiv an der internen Verwaltung beteiligt haben, es scheint vielmehr,
als ob dies prinzipiell nicht der Fall gewesen wäre.*)
Andererseits haben allerdings die staatlichen Beamten der Kultus-
verwaltung im allgemeinen wie der Verwaltung der einzelnen Tempel
durchaus nicht fem gestanden,') im Gegenteil, sie haben in ihr sogar
einen sehr wichtigen Faktor gebildet, da von ihnen eine sehr inten-
1) Der in Milne, Inschriften 3 genannte TtQoatdrrig der Isis zu Apollinopolis
parva (ein anderer aus späterer Zeit erscheint Milne, Inschriften 2^», 9 u. 11) ist
uns jetzt auch durch demotische Inschriften des Museums in Kairo (31101, 31114,
31146, 31160, publ. von Spiegelberg, Die demotischen Inschriften S. 34/35, 45,
57 68 u. 60 in Catal. gön. des antiq. ägypt. du Mus^e du Caire Bd. XVI.) be-
legt, wo er als „Verwalter od. ähnlich der Isis*^ bezeichnet wird. Aus diesem
demotischen Titel nun zu schließen, daß der jcQOGzdxrig nicht Priester gewesen
und daß somit in ihm ein Beleg für den Revillöutschen ^pistate latque vor-
hnnden sei, scheint mir durchaus nicht erforderlich, umsomehr da in einer
anderen demotischen Inschrift von Kairo (31152, Spiegelberg a. a. 0. S. 60) der-
selbe Titel „Verwalter*' als einer der Titel eines Priesters genannt wird.
2) Vergl. hierzu die Ausführungen in diesem Kapitel. Die Richtigkeit der
obigen Behauptung wird in keiner Weise erschüttert, wenn wir Begierungs-
beamte als Mitglieder der Phylenpriesterschaft finden und wenn wir diese als-
dann in der internen Tempelverwaltung sich betätigen sehen (siehe Strack,
Inschriften 96; Die bilingue Stele des Chahap, publ. von Stern Ä. Z. XXII [1884]
S. 101 ff.; vergl. für sie Bd. I. S. 224; ob auch bei den P. Par. 46 Verso u. P. Leid.
H, 1 u. 29 genannten iniexatai xov kvovßi.Blov ein staatliches und ein priesterliches
Amt vereinigt gewesen ist, ist nicht zu entscheiden; siehe Bd. I. S. 42, A. 4);
ihre Anteilnahme an der Verwaltung erklärt sich einfach aus ihrem priester-
lichen Charakter.
3) Auch im alten Ägypten ist dies der Fall gewesen. Vor allem sei hier
an die Nomarchen im alten und mittleren Reich erinnert, welche in ihrem Gau
die höchste priesterliche Gewalt besessen und die Aufsicht über den Kultus
ihres Gaues ausgeübt haben (Belege Bd. I. S. 243, A. 4). Siehe femer etwa die
von Flinders Petrie, history of Egypt I. S. 316 und von Revillout, Rev eg. Vni.
S. 146 publ. hieroglyphische Inschrift von Koptos, der zufolge in der Zeit der
11. Dynastie königliche Beamte die Zustände im Tempel des Min einer Prüfung
unterzogen haben; siehe auch die von Schäfer, Die Mysterien des Osiris in
Abydos unter König Sesostris HI. (in Untersuch, zur Gesch. u. Altertumskunde
Ägypt. IV. 2) erwähnte Untersuchung der Priesterschaft zu Abydos durch einen
königlichen Oberschatzmeister. Ob freilich eine regelmäßige staatliche Beauf-
sichtigung aller Tempel im alten Ägypten stets bestanden hat (Revillout,
Pr^is etc. I. S. 191 fif. behauptet z. B., unter Ramses 11. sei die Tempelverwal-
tung autonom geworden), bedarf noch der näheren Untersuchung.
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76 Sechstes Kapitel. Die Kultus Verwaltung.
81 ve^ Bich sogar zu ganz selbständigen Handlungen ausdehnende Auf-
sicht ausgeübt worden ist und da außerdem der Staat einen Teil der
Verwaltung der einzelnen Tempel ganz an sich gezogen hatte (siehe
im folg., vor allem Abschnitt 3, Aa). Spezielle Beamte sind freilich
zu diesem Zwecke allem Anschein nach nicht geschaffen worden,*)
sondern es sind, wie schon bemerkt worden ist, sowohl in ptole-
mäischer als auch in römischer Zeit die üblichen lokalen Be-
hörden, die Strategen mit ihren Unterbeamten und seit Einführung
der Stadtverfassung in Ägypten auch die ßovXaC der Städte die direkten
weltlichen Vorgesetzten der Tempel gewesen.
Die Fäden der Kultusverwaltung sind alsdann unter den Ptole-
mäem im königlichen Kabinett zu Alexandrien zusammengelaufen,
während die römischen Kaiser mit der obersten Kontrolle des Kultes
und der Tempel Verwaltung den tdiog Jiöyog betraut haben, der infolge-
dessen auch als „iQx^'^Q^^s'^^^^ocvdQEias xal Alyvxtov Tciörig"^
bezeichnet worden ist. Ihn haben seine inlxQonoi oiöLaxoi auch
bei dieser Tätigkeit unterstützt, und deshalb haben sie auch den Titel
yydiaÖsxd^svoL tt)v aQX('^Q0}6vv7]v^^ geführt. Wenn in dem Be-
stallungsdekret eines Oberpriest^rs des arsinoitischen Jupitertempels
(B. G. U. n. 362 p. 0, 1 ff.) diesem eingeschärft wird sich nach den
Befehlen des Siadsx6^evos xriv dQXieQcaavvrji/ zu richten, ohne daß
irgend welche spezielleren Angaben hinzugefügt sind, so zeigt dies
wohl ganz klar, daß die Kompetenz dieses Beamten für die ganze
Kultusverwaltung gegolten hat. Von den in der Kultusverwaltuug
tätigen staatlichen Beamten der römischen Zeit sei hier noch besonders
der procurator Neaspoleos et mausolei Alexandriae hervorgehoben,
dem, wie sein Titel besagt, die Spezialaufsicht über das berühmte
Alexanderheiligtum zugefallen ist^); in ihm besitzen wir also einen
Beleg dafür, daß von den weltlichen Behörden auch die Tempel des
griechischen Kultus kontrolliert worden sind.
1) Vergl. hierzu jetzt P. Tebt. 1. 5, 255—57 und die Bemerkungen Grenfell-
Hunts hierzu auf S. 58, wo ßaatlixa-, noXtrixa- und lepatrr^xa- Angelegenheiten als
der Kompetenz der atgatriyol und der oi &XXoi oi ngög xQslccig unterliegend an-
geführt werden, ohne daß besondere Beamte für eine dieser Amtsfunktionen er-
wähnt werden.
2) Siehe C. I. L. YUI. 8934; XUI. 1808; vergl. Bd. I. S. 61. Ausfeld, Nea-
polis und Brucheion in Alexandria [Philologus LXIII (1904) S. 481 ff. (S. 492/93)]
hat kürzlich die Ansicht ausgesprochen, dieser Beamte habe mit Hieratischem
nichts zu tun; seine ihn hierzu bestimmende Behauptung, die Römer hätten die
Gottheit Alexanders nicht anerkannt, ist jedoch falsch (siehe z. B. I. Bd. S. 154),
und seine weitere, das Mausoleum sei in römischer Zeit als Getreidemagazin benutzt
worden, schwebt völlig in der Luft, zumal seine Gleichsetzung von BqovxbIov
(vielleicht = IIvQoxsiov) und Neapolis wohl nicht das Richtige trifft, sondern das
Brucheion wohl nur einen Teil der Neapolis gebildet hat; vergl. hierzu auch P.Fir. 2,
publ. Rendiconti d. reale academia d. Lincei XIl (1908) S. 486. So auch jetzt
Hirschfeld, Die kaiserlichen Yerwaltungsbeamten bis auf Diokletian * S. 365, A. 4.
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2. Die Leitung des Kultes und der Priesterschaft. 77
Höhere Geistliche lassen sich als Aufsichtsbeamte in der
Kultnsverwalttmg bisher nicht nachweisen;^) denn als solche sind nicht
etwa Priester, wie z. B. der Vorsteher des großen Serapeums zu
Memphis, denen mehrere Tempel unterstellt waren, zu fassen, sondern
diese sind einfach der Grruppe der Tempelvorsteher einzureihen, da ja
die betreffenden Heiligtümer zu einer mehr oder weniger engen Ver-
waltnngseinheit verbunden gewesen sind. Diese ist auch, da ja reli-
giöse und weltliche Kompetenzen in der Hand der Vorsteher vereinigt
waren, auch für jene Tempel anzunehmen, für die sich zwar nichts
Näheres über ihre Verwaltung, aber ein gemeinsames PriesterkoUegium
nachweisen läßt.^)
Der Umfang und die Art der Geschäfte der Kultusverwaltung
wird sich im großen und ganzen im Laufe der Zeit nicht sonderlich
geändert haben, und außerdem dürften wohl auch bei allen Heilig-
tümern die einzelnen großen Zweige der Verwaltung im allgemeinen
dieselben gewesen sein.
2. Die Leitung des Kultes und der Priesterscliaft.^)
Die Fürsorge für die geistlichen Angelegenheiten darf man wohl
als die wichtigste Aufgabe der Kultusverwaltung bezeichnen. So wird
an allen Tempeln die Leitung der religiösen Zeremonien*),
1) Siehe hierzu Bd. I. S. 62/63; wenn uns unter den Titeln der Hohen-
priester zu Memphis auch ein solcher wie ,,an der Spitze der Priester und aller
Propheten auf den heiligen Territorien des Süd- und Nordlandes" (siehe Brugsch,
Thesaurus V. S. 91S)) begegnet, ein Titel also, der an den der Hohenpriester des
thebanischen Amon im neuen Reich (Bd. 1. S. 62, A. 1) erinnert, so darf man
jedenfalls auf ihn nicht allzuviel geben, da in der Spätzeit bekanntlich sehr
^iele der alten Priestertitel ihre eigentliche Bedeutung verloren haben und nur
ganz schematisch beibehalten worden sind.
2) Siehe z. B. Die Heiligtümer zu Pathyris und Krokodilopolis (Bd. I.
S. 20/21); für das Isisheiligtum zu Philä ist uns für die ptolemäische Zeit nur
bezeugt, daß es mit andern Tempeln ein gemeinsames Priesterkollegium besessen
hat (Bd. I. S. 48), for die römische Zeit ist jedoch auch ein Beleg für gemein-
same Verwaltung der mit dem Isistempel vereinigten Heiligtümer vorhanden,
wohl der beste Beweis für die Richtigkeit der obigen Behauptung.
3) Die in diesem Abschnitt verwerteten Belege gehören fast vollständig der
römischen Zeit an; nur über die Priesterversammlungen, die Form der Auf-
nahme neuer Priester und die Besetzung der höheren Priesterstellen erfahren
wir auch aus ptolemäischer Zeit Näheres. So kann hier das entwicklungsgeschicht-
liche Moment nicht berücksichtigt werden; es ist mir jedoch recht wahrschein-
lich, daß die Hauptprinzipien dieses Yerwaltungszweiges in der ganzen helleni-
stischen Zeit dieselben gewesen sind.
4) Yergl. H. Bd. S. 6 ff. ; eine eingehende Schilderung des Kultes darf man
hier nicht erwarten, da sie nur zugleich mit der Darstellung der Religion er-
folgen könnte und von dieser hier Abstand genommen ist. Der Kult wird sich
▼on dem der alten Zeit nicht sonderlich unterschieden haben; vergl. über ihn
jetzt die kurz orientierenden Bemerkungen von Erman, Die ägyptische Religion
uigiTizea oy >^_j Vv'Opi Iv^
78 Sechstes Kapitel. Die Kulttisyerwaltimg.
d. h. die Vornahme bezw. Aufsicht Über die taglichen gottesdienstlichen
Handlungen^ die Anordnung und Feier der zahlreichen eigenen Feste,
sowie die Beteiligung an den Festlichkeiten anderer Tempel^) und an
den großen Priesterversammlungen (siehe Bd. L S. 72 ff.), ferner die
Aufnahme neuer Mitglieder in die Priesterschaft (siehe Bd. I.
S. 220, 227 ff., 245), die Besetzung der verschiedenen höheren
Priesterstellen (siehe Bd. I. S. 237 ff.), die Beaufsichtigung des
Verhaltens der Priester in ihrem Amte und gegenüber den für
sie geltenden allgemeinen religiösen Bestimmungen (siehe hierzu im
folgenden), kurz alles jenes, was nötig war, um den ungestörten Fort-
gang der von den Tempeln zu erfüllenden religiösen Aufgaben zu
sichern, wird stets eine der Hauptau%aben der Tempelleitung gebildet
haben.
Diese an und für sich schon umfEUigreiche und nicht leichte Auf-
gabe ist nun den Tempelbehörden noch durch allerlei Berichte,
welche sie hierüber an die Regierung zu erstatten hatten, erschwert
worden. So mußten z. B. anläßlich der Au&ahme der Priesteranwärter
in die Phylenpriesterschaft, welche, wie bereits auseinandergesetzt,
vornehmlich von der Entscheidung der staatlichen Oberbehörden ab-
hing (siehe Bd. I. S. 211 ff.), besondere Eingaben an die lokalen Be-
hörden eingereicht werden, in denen man sich über die Anwärter zu
äußern hatte.*) Sehr wahrscheinlich ist es mir alsdann, obgleich Be-
lege hierfür bisher nicht vorliegen, daß auch die reguläre Besetzung
der höheren Priesterstellen zwischen der Tempelverwaltung und den
weltlichen Vorgesetzten eine mehr oder weniger ausgedehnte Korre-
spondenz hervorgerufen hat, und zwar auch wohl in den Fällen, in
denen die Vergebung des Priesteramtes allein in der Hand des Staates
gelegen hat (Bd. I. S. 233 ff.). Auch die sorgfältige Überwachung,
welche die staatlichen Beamten den geistlichen Angelegen-
heiten zu teil werden ließen, hat einen regen Verkehr zwischen ihnen
und der Priesterschaft gezeitigt. Dies zeigen uns einige Urkunden,
welche von häufigen zur Feststellung von etwaigen Unregelmäßigkeiten
ergangenen Anfragen der weltlichen Behörden und den darauf erteilten
Bescheiden der Tempelleitung berichten. So muß das eine Mal darüber
Bericht erstattet werden, ob etwa die seit alten Zeiten bestehenden
Vorschriften über die Kleidung und die Haartracht der Priester von
S. 218if. Die. sprachlichen Beobachtungen, die soeben Janker (Sitz. Berl. Ak.
1906) über die religiösen Tempelinschriften der hellenistischen Zeit veröffentlicht
hat, zeigen uns deutlich, daß diese in ihrem Kern ein Produkt der Zeit des
neuen Reiches sind, daß also der offizielle Kalt der späteren Zeit, da er sie als
seine Dokumente veröffentlichte, dem des neuen Reiches geglichen haben muß.
1) Siehe z.B. B. G. ü. 11. 862 p. 6, 22; 12, 15 ff.; 16, 11 ff.; Brugsch, The-
saurus II. S. 268.
2) Siehe P. Straßb. 60, Col. 2, 7 ff.; vergl. hierzu Bd. I. S. 220, auch Wilcken,
Archiv n. S. 13.
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2. Die Leitung des Kultes und der Priesterschaffc. 79
einem derselben übertreten worden sind (B, G. U. I. 16; siehe Bd. I.
S. 63), ein anderes Mal, ob auch die Untersuchung und Siegelung
eines Opfertieres vor der Opferung richtig erfolgt sei (B. G. U. I. 250;
siehe Bd. I. S. 62/63), laut einer dritten Urkunde (P. Gen. 7; siehe
Bd. I. S. 240/41) sind über die Neubesetzungen von Priesterstellen,
die zu Unrecht erfolgt sind, Unterhandlungen gepflogen worden, um
jene wieder rückgangig zu machen. Besonders bemerkenswert sind
alsdann ein Inspektionsbericht, der uns von einer über die Amtsfüh-
rung der Priester angestellten Prüfung Kunde gibt^), und ein Schrift-
stück, welches uns außer von der Untersuchung der Priesterqualifika-
tion zweier schon amtierender Priester auch noch von Anordnungen
zum Schutze der ordnungsgemäßen Erledigung der Eultushandlungen
berichtet.*)
Der Staat hat sich übrigens nicht mit seiner überwachenden
Tätigkeit begnügt, sondern er hat auch aktiv an der Leitung des
Kultes teilgenommen. Vor allem tritt uns dies bei der Aus-
gestaltung des Königskultes entgegen. (Näheres hierüber siehe VII. Ka-
pitel, 2.) Weiterhin ist die vom Staat vorgenommene Besetzung von
Priesterstellen (siehe Bd. I. S. 211 ff.; 232 ff.) hierfür anzuführen. Daß
auch Belege für die Ernennung von Priestern, die dem griechischen
Kultus angehören, und von Leitern von Kultvereinen (siehe Bd. I.
S. 254 ff. u. S. 251, A. 2) vorhanden sind, ist besonders wertvoll, da
uns sonst bisher nichts Näheres über die Form der Anteilnahme des
Staates an der Verwaltung des griechischen und des Privat-
kultus bekannt geworden ist. Übrigens glaube ich bestimmt, daß
auch auf anderen Gebieten der Verwaltung der Staat seinen Einfluß
auf den griechischen Kultus geltend gemacht haben wird. Femer sei
hier an ein Edikt erinnert, welches neue Bestimmungen über die
Untersuchung der Opfertiere enthalten hat (B. G. U. I. 250; siehe
Bd. L S. 62/63). Auch eine Verordnung, welche die Entfernung der
Schweine aus der Nähe des Tempels von Talmis anbefahl, ist, da sie
aus religiösen (Jründen erlassen worden ist, hierher zu ziehen (C. I. Gr.
ni. 5069; siehe Bd. I. S. (55). Schließlich sei in diesem Zusammen-
hange auch jener staatliche Erlaß erwähnt, welcher neue Vorschriften
für die Au&ahme der Priesteranwärter in die Phylenpriesterschaffc
gebracht hat (P. Straßb. 60. Col. 1, 5; siehe Bd. I. S. 217, A. 2).») In-
wieweit auf die Beschlüsse der Priesterversammlungen über Änderung
1) Siehe z. T. publ. P. Rainer bei Hartel, Gr. P. S. 70 (deutsche Inhalts-
aDgabe im Führer durch die Ausstellung der Papyri Erzherzog Rainer S. 77
[N. 247]); vergl. Bd. I. S. 63/64.
2) Siehe unpubl. P. Rainer 107 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 56 u. 64;
yergl. I. Bd. S. 68.
3) VieUeicht darf man den unpubl. P. Rainer 160 bei Wessely, Kar. u. Sok.
Nes. S. 64 auch als einen solchen Erlaß auffassen.
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so SechsteB Kapitel. Die KnlfcuBverwaltung.
und Erweiterung des Kultes die staatlichen Organe von Einfluß ge-
wesen sind, entzieht sich bisher noch unserem Urteil.^)
Als die in die Leitung des Kultes eingreifenden staatlichen Be-
amten erscheinen in allen diesen Fällen teils die Gaubeamten, wie
der ötQotriyög^ sein ßaöcktxbg yQafifiatevg nebst den ihnen unter-
geordneten lokalen Dorfbehörden, teils auch die ^yiQxtBQOövvrj für
ganz Ägypten'^, die, wenn nicht von ihr die Aufsicht selbst aus-
geführt worden ist, sie doch stets wenigstens bei den lokalen Beamten
veranlaßt zu haben scheint.
Auf Seite der Priesterschaft sind all diese Unterhandlungen mit
den weltlichen Behörden durch die betreflPenden Tempelvorstände,
durch den Tempelvorsteher oder durch das leitende Priesterkollegium
geführt worden.^) Da uns somit das letztere auch bei der Erledigung
religiöser Angelegenheiten seines Heiligtumes als dessen offizieller
Vertreter nach außen entgegentritt'), so liegt die Folgerung nahe, daß
ihm ebenso wie dem einzelnen Tempelvorsteher, dem Oberpriester,
auch im Innern des Tempels die oberste Leitung des Kultes zugestanden
hat.*) Aber ob dies eo ipso, auch vor der Zeit der hier für die obige
Folgerung verwerteten Belege (Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.) der
Fall gewesen ist, läßt sich vorläufig nicht feststellen.
Recht wahrscheinlich ist es, daß der Tempelvorstand bei der
1) Die Dekrete der Priesterversamnilungen, welche uns über die Beschlüsse
in Kenntnis setzen, stellen diese allerdings ganz als Ausfluß des Willens der
Priesterschaffc hin. Zu dem Dekrete von Kanopus und den verschiedenen Aus-
fertigungen des von Rosette tritt jetzt in der dreisprachigen Inschrift des Mu-
seums von Kairo Nr. 81088 (publ. von Spiegelberg, Die demotischen Inschriften
S. 14 £F.) (leider sehr verstümmelt) ein weiteres aus der Zeit des 4. Ptolemäers hinzu.
(Spiegelberg a. a. 0. faßt sie fölschlich als königlichen Erlaß.)
2) Auf den ersten Blick könnte es scheinen, als ob B. G. ü. I. 260 gegen
die Ausführungen im Text spräche, indem hier auf eine von der weltlichen Be-
hörde angeregte Prüfung nicht der Tempelyorstand , sondern ein einzelner
Priester (daß der antwortende JTaxt)<ftp trotz des fehlenden PriestertitelB [siehe
Bd. I. S. 38/34] als Priester aufzufassen ist, dafür siehe schon Wilcken, Ostr. I.
S. 384/85) der Behörde Bescheid erteilt hat. Der Antwortende ist jedoch der,
gegen den die der Prüfung zugrunde liegende Anschuldigung gerichtet war,
und da er seine die Anschuldigung zurückweisende Aussage zudem eidlich er-
härten muß, so war eine persönliche Antwort direkt notwendig. Für so gut
wie sicher halte ich es, daß daneben auch der Tempel vorstand über die An-
gelegenheit Bericht erstattet hat; siehe z. B. B. Gr. IJ. I. 16, wo er sich auch mit
einer gegen einen einzelnen Priester gerichteten Anschuldigung befaßt.
3) Besonders wichtig ist hierfür B. G. ü. I. 16.
4) Wenn wir das leitende Priesterkollegium des Soknopaiostempels in einer
Eingabe betreffs der Priesterqualifikation von Priesteranwärtem durch einen
4id8o%og TCQocpTitslagj der infolge seiner Nennung vor ihnen als ihnen über-
geordnet erscheint , imterstützt finden (siehe P. Straßb. 60, Col. 2, 7 ff.), so ist
hierbei zu beachten, daß dieser Priester nicht dem Soknopaiosheiligtura angehört,
sondern in Arsinoe amtiert hat; seine Mitwirkung darf also unser Urteil über
die Gestaltung der Verhältnisse im Innern des Tempels nicht beeinflussen.
uigiTizea oy 'vj v^^OVt Iv^
j ■
8. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt. d. Besitzes. a.Vom Staat verw. Besitzobjekte. 81
Leitimg der religiösen Angelegenheiten von den Priestern, Tor
allem Ton den höheren, stets unterstützt worden ist. Über die Form
dieser Unterstützung wissen wir allerdings nur wenig. So finden wir
bei der Berichterstattung über die Priesterqualifikation der Priester-
anwärter auch den Stolisten beteiligt (P. Straßb. 60. Col. 2, 14). Bei
der Prüfung derselben vor dem „Oberpriester von ganz Ägypten" sind
die %OQv<p(doiy inoxoQvfpaloL und IsQoyQafiiiarelg mit der Untersuchung
der Anwärter auf Makellosigkeit betraut gewesen (siehe Bd. I. S. 85).
Erinnert sei hier femer an die Beteiligung der Priester bei der Be-
setzung der höheren Priesterstellen (Bd. I. S. 237 ff. u. Bd. IL S. 48).
Vor allem tritt uns jedoch die Mitwirkung der Priesterschaft an der
Leitung des Kultes auf den großen Priesterversammlungen entgegen,
wo Vertreter aller Gruppen der Phylenpriesterschaft über die weitere
Ausgestaltung des Kultes Geraten und neue Bestimmungen beschlossen
haben (siehe Bd. I. S. 75).
Die Ausgestaltung des Kultes hat übrigens auch in den Kult-
vereinen nicht allein in der Hand der Leiter gelegen, sondern sie
ist durch Dekrete der Vereinsgenossen bewirkt worden.^)
8. Die Verwaltung der Tempel«
A. Die Verwaltung des Besitzes.
Neben der Leitung der geistlichen Angelegenheiten ist wohl die
Verwaltung des Besitzes der ägyptischen Heiligtümer als der wich-
tigste Zweig der Kultusverwaltung anzusehen, denn bei dem großen
UmfEmg dieses Besitzes (siehe IV. Kapitel, 2) muß sie sehr viel Arbeit
und gleichzeitig große Umsicht erfordert haben.
a« Die vom Staat verwalteten Besitzobjekte — Lftndereien und Bäder«
Auch in die Besorgung der Geschäfte der Besitzverwaltung haben
flieh Priester und Staat geteilt, doch ist hierbei gegenüber dem bei
den geistlichen Angelegenheiten eingeschlagenen Verfahren ein sehr
bemerkenswerter Unterschied zu verzeichnen, denn bei der Verwaltung
des Tempelbesitzes hat sich der Staat nicht mit einer gewissen Ober-
leitung und einem gelegentlichen aktiven Eingreifen begnügt, sondern
er hat einen wichtigen Teil desselben ganz und allein für sich in
Anspruch genommen.
So ist einmal der Landbesitz der Tempel von staatlichen Beamten
direkt ohne jede Beihilfe der Priester verwaltet worden^. Eine Reihe
1) Siehe z. B. Strack, Inschriften 95 u. 108 (C. I. Gr. lU. 4898).
2) Siehe hierzu Bd. I. S. 262, A. 4, wo schon hervorgehoben ist, daß die
Belege für die Verwaltung von Isqoc yfl durch den Staat nicht zu der Annahme
berechtigen, diese habe nicht mehr den Tempeln gehört. (Außer bei Meyer
Ä. a. 0. finden wir diese Auffassung auch bei Rostowzew, Geschichte der Staats-
otto, Priester und Tempel. IL 6
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82 Sechstes Kapitel. Die Kultnsverwaltung.
Momente yereinigen sich die Richtigkeit dieser Behauptiing sowohl
für die ptolemäische als auch für die römische Zeit zu erweisen.
Der zeitlich erste Beleg läßt sich, worauf bereits Wilcken (Ar-
chiv I. S. 145) hingewiesen hat, allem Anschein nach einem den 60er
Jahren des 2. Jahrhunderts v. Chr. angehörenden Erlaß des ptole-
mäischen Finanzministers entnehmen, der allerlei Bestimmungen über
die Übernahme der Pacht von Staatsländereien enthält (P. Par. 63».^)
In ihm finden wir in einer der Schlußverordnungen Isgä yfj mit Land,
über das die Regierung ein gewisses Verfügungsrecht besitzt, das
also von ihr abhängig ist, auf eine Stufe gestellt (Z. 172 flf., bes.
Z. 177/78)^); die Abhängigkeit der Uqu yf} vom Staate wird man
pacht in der römischen Kaiserzeit bis auf Diokletian S. 167 [Philologus, IX. Er-
gänzungsband] und bei Revillout, Pr^cis du droit ägyptien I. S. 216.) Die zahl-
reichen im lY. Kapitel, 2 A (siehe auch Bd. I. S. 416) für den Tempellandbe»itz
verwerteten Nachrichten enthalten auch nicht die leiseste Andeutung, daß das
Besitzrecht der Tempel an der legcc yfj in hellenistischer Zeit aufgehoben ge-
wesen ist, sondern bezeugen uns vielmehr direkt das Gegenteil. Eine vorzüg-
liche Parallele zu den hier geschilderten Verhältnissen der ägyptischen Tempel-
besitzverwaltung läßt sich übrigens aus jüngster Zeit aus Rußland anführen, wo
der Staat vor einigen Jahren den Besitz der russisch-armenischen Kirche in
seine Verwaltung genommen hatte, ohne das Besitzrecht der Kirche anzutasten
(jetzt ist allerdings die staatliche Verwaltung wieder aufgehoben worden).
1) Daß es sich im Parisinus um die „Pacht'^ der staatlichen Domänen
und nicht um für sie zu leistende Frohnarbeiten handelt (dies ist z. B. von
Lumbroso, Recherches S. 89 ff. und Revillout, M^langes S. 165 ff. u. S. 251 ff be-
hauptet worden), ist zuerst von Wilcken, Ostr. I. S. 702 richtig erkannt worden.
2) In enger Verbindung mit derartigem Land finden wir isgä yfj auch in
den P. Tebt. I. (6, 86 ff., 89 ff., 201 ff.; 62, Iff.; 68, Iff.; 86, 1 ff.) genannt (Zeit:
Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr.). Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 34/35 neigen
übrigens dazu, Isgä yfj als Bestandteil der daselbst erwähnten iv &q>iGu yfi zu
fassen, was mir jedoch sehr zweifelhaft ist; P. Par. 63, 177 78 spricht doch un-
bedingt dagegen und auch die Angaben der P. Tebt. I. scheinen mir eine andere
Deutung zu gestatten. Es sei darauf hingewiesen, daß wenn neben der xiijpov-
lixri und der Uga yfj auch i^ iv &(piasL yfj genannt wird, diese niemals einfach
mit i} &XXri yfj, sondern stets mit 17 äXlri i] iv Sctpiast yfi angefugt wird (in P. 86, a
wird man wohl auch xfi]g &lXrig xfig (Gr.-H. yf)g) iv &(pi[a]n lesen müssen im
Anschluß an P. 63, 1 ff. und auf Grund der sprachlichen Beobachtung, daß es
niemals yfi iv &(pic£i, sondern stets 1^ iv &(picBi yf\ heißt). Übersetzt man dann
diesen Ausdruck durch „das andere Land, nämlich die iv SccpiöH yrj'\ so muß^
man diese gerade als eine von den vorhergenannten Ländereien verschiedene
Landsorte auffassen; die Anknüpfang durch äXXri dient alsdann nur dazu, die
iv &(piasL yfj mit den anderen erwähnten Landsorten auf eine Stufe zu stellen,
d. h. es schwebt offenbar ein nicht genannter Oberbegriff vor und dieser ist Land,
welches in irgend einer Abhängigkeit vom Staate steht; die Abhängigkeit der
iv ätpicBi yfi zeigt besonders deutlich P. Tebt. I. 27. Die nähere Deutung der
iv &(piasL yfj scheint mir übrigens noch nicht ganz gesichert, jedenfalls kommen
jedoch nur die beiden von Grenfell-Hunt P. Tebt. L S. 85 vorgeschlagenen Mög-
lichkeiten in Betracht. Gegen die eine, daß die &cpsat,g sich auf die Freigabe
der Ernte des betreffenden Landes beziehe, welche durch die Regierungsbeamten
erst nach Erfüllung der Forderungen des Staates erfolge, spricht eigentHcL
3 . Verwaltung d. Tempel. A. Verwalt. d . Besitzes, a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 83
nun wohl kaum anders als durch die Annahme staatlicher Verwaltung
erklären können.
Eine vortreffliche Bestätigung für die Richtigkeit des aus dem
Parisinus abgeleiteten Schlusses bieten alsdann einige auf demotischen
'Ostraka der zweiten Hälffce des 2. vorchristlichen Jahrhunderts sich
findende Quittungen, in denen über Pachtgeldablieferungen für
Tempelland — es handelt sich um Ugä yrj des Amon von Theben —
quittiert ist^) imd in denen ausdrücklich hervorgehoben ist, daß diese
Zahlungen in den Regierungsthesauros, d. h. jenes Magazin, in das die
in natura erfolgenden Einnahmen des Staates flössen^), abgeführt
worden sind.^) Auch eine aus Koptos stammende, im Jahre 120/119
F. Tebt. I. 27, demzufolge ßaciXixij yfj auch einer derartigen &(pBCig unterworfen
gewesen ist, und doch wird die mit ihr zugleich genannte iv &(pian yfi (Z. b4./bb)
nicht durch aXXri angeknüpft, sondern erscheint als besondere Landsorte. So
hat die andere Möglichkeit, die &(psaig als Ausdruck der Freigabe des betref-
fenden Landes ans der unmittelbaren in eine mittelbare Abhängigkeit vom
Staate zu fassen m. E. viel für sich; man könnte dabei etwa an Land wie die
iv ^mgsa und die iv avvrd^ev yfj (Bd. L S. 268, A. 2 n. S. 368, A. 1) denken,
siehe auch P. Tebt. I. 99, 7.
1) Daß es sich hier um Ablieferung von Pachtgeld handelt, scheint mir
sicher. Es sei hier gleich die prinzipielle Bemerkung angeschlossen, daß sich
sowohl aus ptolemäischer wie aus römischer Zeit Pachtgeldquittungen für
Tempelland — ebenso übrigens auch solche für die staatliche Domäne — finden,
in denen ein spezielles die Zahlung als Pachtgeld charakterisierendes Wort nicht
gebraucht ist, wo jedoch aus anderen Lidizien der Charakter der Quittung zu
erkennen ist (siehe im folgenden).
2) Über diese staatlichen Magazine und ihre Verwaltung siehe die grund-
legenden Ausführungen Wilckens, Ostr. I. S. 649 ff.
3) Siehe dem. Ostr. Louvre 9067 (publ. Revillont, Mölanges S. 167); dem.
Ostr. Louvre 7891 »>*• (ebenda S. 117): Revillont hebt mit Recht hervor, daß Re-
gierungsbeamte hier Quittung leisten; dem. Ostr. Louvre 9091 (ebenda S. 187):
hier scheint för verschiedene Arten von staatlichem Pachtland (siehe z. B.
die verschiedenen für die Kaiserzeit bezeugten Gruppen staatlichen Pachtlandes,
vergl. das folgende), unter denen sich auch Tempelland befindet, die Pachtzah-
lung zu erfolgen; da sie nun ein und demselben d^accvQ6g überwiesen wird,
kann es sich bei diesem nicht um ein einem Tempel gehörendes Magazin (dies
glaubt Revillont, vergl. besonders S. 194/95; an und für sich hat es solche
natürlich gegeben, siehe z. B. P. Par. 60^''), sondern nur um einen Regierungs-
thesauros handeln; dem. Ostr Louvre 9066 (ebenda S. 108—111): in ihm will
allerdings Revillont gerade die Nennung eines d^accvgbg iago^ nachweisen,
seine Behauptung ist jedoch nach der von ihm gelieferten Übersetzung keines-
wegs begründet; denn einerseits ist hier das Wort ^riaavgog ohne jeden Zusatz
gebraucht, genau so wie es in zahlreichen von Wilcken publizierten griechischen
Ostraka erscheint («ehe die Indizes bei Wilcken, Ostr. 11. s. v. d7iaavQ6g\ wo es
stets den Regierungsthesauros bezeichnet, und andererseits ist der in Revillouts
Übersetzung vorkommende Ausdruck „tr^sor d*Amon" doch nur eine willkürliche
Ergänzung einer Lücke des demotischen Textes; bemerken möchte ich übrigens
noch, daß auch die Übersetzung des Schludses dieser Quittung „d'apr^s les 20
fr^res'*, ebenso wie die Erklärung dieses Ausdruckes durch Revillont (er folgert
aus ihm einen vom Staate zur Kontrolle der Tempelverwaltung eingesetzten
6* p
84 Sechstes Kapitel. Die Eultnsverwaltimg.
V. Chr, von der königlichen tQcbce^a^ d. h. von der Regierungskasse ^)
ausgestellte Quittung ist hier zu verwerten.') In ihr wird über eine
Geldzahlung von 1660 Eupferdrachmen unter der Bezeichnung Ugag
l4iiiic3{voa) quittiert; der glücklicherweise erhaltene demotische Parallel-
text der Quittung bietet an dieser Stelle nach der Übersetzung Re-*
villouts die Worte „pour terre sacr^e d*Amon", so daß also in der
griechischen Urkunde hinter „l£()ag" oflFenbar ^^yfjg" zu ergänzen ist*)
Laienbeirat in den Tempeln) mir dnrchaus unglaubwürdig erscheint. (Herr Pro-
fessor Steindorff, dem ich meine Ansicht über diese Ostraka and die Bedenken
gegen die Ausfuhrungen Revillouts mitteilte, teilt sie.)
Übrigens «ei noch hervorgehoben, daß außer den bisher genannten noch
eine größere Anzahl demotischer Ostraka uns erhalten sind, in denen über
Pachtgeldablieferung für Isqcc yf^ quittiert ist (siehe dem. Ostr. Louvre 9070
[publ. Revillout, M^langes S. 96—97], 7996 [ebenda S. 98], 9152 [ebenda S. 98/99],
9053 [ebenda S. 164/65], 9074 [ebenda S. 166], 9150 [ebenda S. 165/66], 9069 [ebenda
S. 166]), doch ist in ihnen nicht der Ort, an den die Pachtgeldablieferung er-
folgt, angegeben, auch die Person der Quittierenden nicht näher gekennzeichnet
(Revillout, M^langes S. 165 will freilich in dem Schreiber einiger dieser Ostraka
einen „monographe ^crivant au nom des 5 classes des pr^tres d'Amonrasonter^
sehen, doch ist dieser Titel nirgends erwähnt, und Revillouts Behauptung
schwebt eigentlich in der Luft; eine etwaige Namensgleichheit des betreffenden
mit einem sonst bekannten Monographos besagt natürlich bei dem häufigen
Wiederkehren der Eigennamen in derselben Gegend Ägyptens so gut wie nichts).
Jedenfalls enthalten sie alle auch nicht das geringste Anzeichen, daß hier nicht
der Regierungsthesauros als Empfänger der Pachtablieferung gemeint sein könne,
vielmehr entspricht die in ihnen sich findende Quittungsform durchaus der von
den Regierungsthesaurosbeamten in den vorher genannten Ostraka angewandten,
und infolgedessen könnte man mit gewissem Rechte für beide die gleichen
Aussteller annehmen und die zweite Gruppe gleichfalls direkt als Belege ver-
werten. Dagegen darf man einen dem. P. Berl. 3080, publ. N. Chrest. d^m.
S. 156 Anm., Rev. 6g. IV. S. 138, Spiegelberg S. 18 (Zeit: Ptolemaios' VIIL Euer-
getes U.) wohl nicht verwerten, da bezüglich der in ihm erwähnten Pachtzahlung
an den königlichen 'O^tjav^ö? es nicht feststeht, ob sie für Tempelland oder nur
für ehemaligen Tempelbesitz erfolgt; es handelt sich um champ situ^ dans le
neterhotep d'Amon, vergL I. Bd. S. 270/71. Auf keinen Fall handelt es sich
m. E. um Tempelland in dem von Revillout in den Mälanges S. 63 neupubli-
zierten dem. P. Passalacqua (ptolemäische Zeit), da die Übersetzung mir keinen
Anhaltspunkt für Revillouts Deutung der in ihm genannten Ländereien als Isqcc
yi] zu bieten scheint; er ist also hier ganz außer Betracht zu lassen.
1) Über die Staatskassen, die ßaffiXLital rgdTtetcci im hellenistischen Ägypten
vergl. die Ausführungen Wilckens, Ostr. I. S. 630 ff. ; es dürfte sich übrigens
empfehlen, um etwaigen Verwechslungen vorzubeugen, die das Griechische über-
setzende Bezeichnung „Bank^^ für diese Kassen ganz fallen zu lassen und stets
den Auadruck „Kasse" zu gebrauchen.
2) Siehe Ostr. Wilck. 1234; vergl. hierzu Rev. 6g. IV. S. 184, wo auch der
demotische Paralleltext veröffentlicht ist.
3) Revillout, Mälanges S. 182 Anm. schlägt übrigens eine andere Ergän-
zung zu hgagj nämlich &Qaxy'Cig9 vor ( Wilck en, Ostr. IL S. 440 zu Ostr. 1234
referiert hier nicht genau genug), doch kommt er zu derselben Deutung der
Quittung, wie ich sie oben im Text geboten habe. Denn seinen Ausführungen
zufolge läßt sich für Pachtgeldzahlungen für Tempelland gerade die Bezeichnung
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8. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt.d. Besitzes, a. Vom Staat yerw. Besitzobjekte. 85
und man hier wieder einen Beleg für eine an die Regierung abgeführte
Pachtgeldzahlung für Tempelland vor sich hat.
Schließlich dürften wohl auch noch einige auf griechischen Ostraka
des ausgehenden 2. Jahrhunderts y. Chr. sich findende Thesaurosquit-
tungen hier in Betracht zu ziehen sein, wenn auch ihre Deutung als
Pachtgeldquittung für Tempelland nur als sehr wahrscheinlich und
nicht als ganz gesichert bezeichnet werden darf. Es handelt sich da-
bei einmal um jene aus Theben stammenden Quittungen, an deren
Kopf die Bemerkung ^^Isqov (TtvQovy bez. y^lsQäg {xQid-fjgy mit
einem darauffolgenden Bruche steht, und in denen über eine Getreide-
ablieferung an den Regierungsthesauros quittiert wird, ohne daß ge-
nauer gesagt wäre, zu welchem Zweck sie erhoben worden ist.
Wilcken (Ostr. I. S. 221 flF.) will sie als Quittungen über Grund-
steuer auffassen, von der der Staat einen bestimmten Prozentsatz (un-
gefähr 17o) für die Tempel reserviert hat*); er folgert sogar noch
weiterhin, daß jener Prozentsatz, obgleich der obige Zusatz in den
meisten Grundsteuerquittungen fehlt, von jeder Grrundsteuerlieferung
für die Tempel abgezweigt worden sei. Die Unzulässigkeit dieser
Erklärung, deren zweiter Teil schon an und für sich sehr wenig
Wahrscheinlichkeit besitzt'), ergibt sich meines Erachtens aus der-
jenigen Uqov (tfi^rov)- Quittung, in der eine Getreidelieferung unter
der Bezeichnung slg rö i4^fL(a)V£vov) verrechnet ist, wodurch natür-
lich das betreffende Getreide als für das Amonsheiligtum bestimmt
gekennzeichnet wird*); es würde alsdann, wendet man die Wilckensche
Deutung auf dieses Ostrakon an, in dieser Quittung zum Ausdruck
gebracht sein, daß von „heiligem Getreide'' für „heiliges Getreide'' ein
BruchteU separiert werden sollte, und die Anordnung einer derartigen
Maßnahme erscheint mir doch nicht glaublich.^) Man wird also den
,^eilige Drachmen^' belegen (siehe dem. P. Louvre 10350 ans der Zeit des Tibe-
rins). Man könnte hieizn eventuell auf die Isqov ((t/tov)- Quittungen verweisen,
siehe über sie im folgenden.
1) Siehe Ostr. Wück. 710, 786, 740, 746, 747, 749, 1341, 1343, 1621; gr. Ostr.
Louvre 8128, publ. von Bevillout, Mälanges S. 276; auf dieser Seite ist noch
eine weitere isgov (<y/TOv) - Quittung publiziert (Nummer ?), doch dürfte in ihr
sicher an einer Stelle eine Verlesung vorliegen, da Bevillout in Z. 2 &7t6iu)i,Qa
liest und bei dieser es sich um eine Getreidelieferung nicht handeln kann.
2) Wachsmuth a. a. 0. Jahrb. f. Nationalökon. u. Statist. 8. Folge Bd. XIX
(1900) S. 791 hat Wilckens Deutung angenommen.
3) In den Fällen, in denen etwa eine Abgabe für die Tempel zusammen
mit der Crrundsteuer erhoben worden ist, dürfte sicher über die Zahlung für
jene im eigentlichen Text der Quittung unter einer eigenen Bezeichnung quit-
tiert worden sein.
4) Ostr. Wilck. 1341; weiteres über die slg rb -^ft^covarov) - Quittungen im
folgenden.
6) Auch Wilcken ist dies anfällig; seinen Erklärungsversuch, daß der ab-
gezweigte isQÖs nvQÖg für einen anderen Tempel, wohl den Haupttempel des
,ogIe
uigiTizea oy x.jVv'x
86 Sechstes Kapitel. Die Kultusverwaltung.
Genitiv Uqov (tcvqov) bez. IsQäg (xQLd-flg) wohl als partitiven Genitiv
aufzufassen und demnach die Urkunden dahin zu erklaren haben, daß
das laut ihnen gelieferte Getreide in seiner Gesamtheit für die Tempel
bestimmt gewesen ist und daß von diesem heiligen Getreide etwas
separiert werden sollte, und zwar wohl für den, der hier über den
Empfang quittiert hat, für den Staat. ^)
Der Grund, um dessenwillen das „heilige Getreide" entrichtet
worden ist, ist nirgends klar angegeben^), doch deuten die Natural-
liefening und vor allem der in einigen Quittungen sich findende Zu-
satz „tj;ri() rdjrov" wohl auf eine vom Grund und Boden gezahlte
Abgabe hin.^) Wilcken (a. a. 0.) hat diese ohne weiteres als die
Grundsteuer aufgefaßt, doch ganz abgesehen von einem allgemeinen
Bedenken gegen die unbedingte Richtigkeit dieser Auffassung — es
kann sich hier ebensowohl um Bodenpachtzahlungen an den Staat
handeln (hierzu vergl. im folgenden S. 100) — , läßt sich diese schwer-
lich mit der hier vorgebrachten Deutung der Quittungen vereinigen;
denn es erscheint mir eigentlich völlig ausgeschlossen zu sein, daß
damals der Staat eine ihm sonst prinzipiell zufallende Abgabe wie
die Grundsteuer in einzelnen Fällen, ohne daß sich ein Grund nach-
weisen ließe, also ganz beliebig den Tempeln überwiesen habe.*)
Ortes, wo das Amonsheiligtum lag, bestimmt gewesen ist, halte ich nicht fuLr
geltmgen.
1) Übrigens vertritt ReviUout, Mölanges S. 186 eben dieselbe Ansicht über
die iegov ((t/tov)- Quittungen, wenn er dort bemerkt, daß das laut ihnen ab-
gelieferte Getreide „sacr^ par son origine" sei.
2) In Ostr. Wilck. 736, das nach Revillout, M^langes S. 128 u. 276 den
Vermerk legov Gi{tov) trägt, wird allerdings in Z. 2 über „^wtypctcptj", d. h. nicht
einfach über Grundsteuer (siehe Bd. II. S. 57, A. 2), sondern über eine bei Boden-
abgaben eintretende Zuschlagszahlung (sie kann auch sehr wohl bei Bodenpacht-
zahlungen an den Staat erhoben worden sein) quittiert, doch folgt noch eine
zweite Zahlimg, die einfach durch ,^&XXag^'' (sc. &Qtäßccg) eingeleitet ist; da diese
an demselben Tage von demselben Zahler geleistet wird wie die Zahlung för
die iniYQcc(prj^ so kann es sich im zweiten Falle um die ijti,YQcc(pi/} auf keinen
Fall handeln, sondern man muß eine von ihr verschiedene Abgabe annehmen,
die zugleich entrichtet worden ist; auf diese durch ,,&lXag^*' eingeleitete Zahlung
bezieht sich nun auch offenbar der Randbemerk „Isqov <yt(Tov)". (Eine andere,
jedoch wohl falsche Erklärung des „<5AXas" bietet Revillout, Mflanges S. 138.)
Der Bruch bei isgov ßi{tov) ist von Revillout nicht gelesen, das von Wilcken
Ostr. I S. 222, A. 1 für ihn vorgeschlagene: q halte ich jedoch wegen des eigent-
lich zu erwartenden Prozentsatzes von 1% für nicht richtig.
3) Siehe hierüber Wilcken, Ostr. I. S. 306 ff., seine Ausführungen sind aller-
dings teilweise zu modifizieren, siehe im folgenden S. 100.
4) Wilcken, Ostr. I. S. 149/60 und S. 816/16 versucht übrigens in zwei
anderen Fällen nachzuweisen, daß dieses Verfahren bei der Grundsteuer damals
mitunter vom Staate eingeschlagen worden ist, doch läßt sich dies nicht nur
aus dem obigen allgemeinen Grunde zurückweisen, sondern es gestatten uns so-
gar eine Reihe anderer Momente, die dort zu gründe liegenden Zahlungen ganz
sicher als Pachtablieferungen für Tempelland an den Staat nachzuweisen. Siehe
im folgenden S. 99 u. 105.
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8. Verwaltung d. Tempel. A, Verwalt. d. Besitzes, a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 8 7
Nach alledem glaube ich, daß man die Isqov (<^^rot;)- Quittungen
nicht als eine Bescheinigung über die Abführui^ einer Kirchensteuer
aufzufassen^ sondern daß vielmehr auf diese Weise mitunter der d-r^-
tfccvQog die Ablieferung von Pachtgeld für Tempelländereien beschei-
nigt hat.^) Gegen die Berechtigung dieser Deutung ließe sich wohl
höchstens anführen, daß sich in allen bisher verwerteten Quittungen,
aus denen die Zahlung des Pachtgeldes für IsQa yfi an die Regierungs-
magazine zu belegen ist, niemals die Abzweigung jenes Prozent-
satzes des Abgelieferten an den Staat gefanden hat. Wenn dies
nun auch auf den ersten Blick wunderbar erscheinen kann, so ist es
doch wohl einfach dadurch zu erklären, daß eben von jeder Pacht-
ablieferung für Tempelland jener Prozentsatz für den Staat reserviert
worden ist, und daß man dies in jenen Quittungen, in denen der
Charakter der Zahlung deutlich ausgesprochen war, als unnötig unter-
lassen hat, daß man dagegen in anderen, die unbestimmt gehalten
waren, dies gerade zur Kennzeichnung ihres Charakters verwandt hat.*)
Außer den Quittungen mit dem Vermerk ^^Uqov (jtvQov)'' oder
yylsQ&g (xQL^g)" dürften weiterhin auch noch diejenigen, in denen
von königlichen Thesaurosbeamten unter der Bezeichnung j^elg xb
!A(i^{g}V£Iov) tsQag viqöov Jloavefiovvsog" über Naturalabliefe-
rungen quittiert wird'), als Beurkundungen über Pachtgeldzahlung
1) Die Berechtigung der Deutung dieser Quittungen, welche jedes den
Charakter der Zahlung näher bezeichnenden Ausdruckes entbehren, als Beschei-
nigungen von Pachtablieferungen scheinen mir staatliche Abrechnungsurkunden
aus dem Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr., wie etwa z. B. P. Tebt. I. 93 ; 94 ; 98
zu bestätigen, in denen auch die Pachtzahlungen ohne jedes sie als solche kenn-
zeichnende Wort gebucht sind.
2) Man könnte vielleicht noch als weitere Stütze dafür, daß eine Pacht-
ablieferung für Uqcc yfi^ die in natura erfolgte, als „heiliges Getreide'^ bezeichnet
worden ist, anführen, daß Revillout in einem demotischen Papyrus als Bezeich-
nung von Pachtgeld für Tempelland den Ausdruck „heilige Drachmen^^ gefunden
hat (siehe Bd. U. S. 84, A.8). Erwähnen will ich auch immerhin, daß zu ders&lben
Zeit in Theben ein gewisser Herakleides, Sohn des Hermokles, in verschiedenen
der erwähnten demotischen Ostraka als Zahler von Pachtgeld für Una yf^ er-
scheint und für einen Mann gleichen Namens eine Uqov ((Titov)- Quittung aus-
gestellt ist; vielleicht darf man nun nicht nur die beiden Leute, sondern auch
die Zahlungen mit einander identifizieren.
3) Siehe Ostr. Wilck. 821, 702, 1841, 1498, 1627, vergl. auch 1506 (die Nil-
insel JJoavBybovvig lag in der Nähe von Theben, siehe Wilcken, Ostr. I. S. 714);
Wilcken, Ostr. I. S. 146/47 hat zwar mit Recht gefolgert, daß die üg xh jiiiiL{oj-
v«rov)- Abgabe an eben diesen Tempel abgeführt worden ist, irrt aber dann
weiterhin, wenn er behauptet: „daß es sich hier um Grundsteuer handelt, ist
wohl nicht zweifelhaft". Keine Bestätigung der Wilckenschen Behauptung
scheint mir P. Tebt. I. 18 Verso (S. 78) zu enthalten. Es ist dies eine Abrech-
nung über staatliche Naturaleinnahmen, die aus Pachtgeld für ßaaiXixrj yi) und
aus der Bodenabgabe der 7 Aruren besitzenden Kleruchen bestehen. Ein Teil
dieser Einnahmen ist nun y,slg rb Sovxi'Slov^^ verrechnet. Hieraus eine teilweise
Überweisung bestimmter vom Grund und Boden an den Staat zu entrichtender
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88 Sechstes Kapitel. Die Eoltas Verwaltung.
fQr Tempelland au&ufassen sein. An und für sich wäre es aller-
dings anch möglich ans diesen eine durch die Regierang erhobene
Kirchensteuer zu folgern^); da sich aber, wie schon bemerkt, in der
einen Quittung der Zusatz Uqov (öirov) findet, so dürfte doch die
erst angeführte Deutung vorzuziehen sein.')
Alle die hier erwähnten Pachtgeldzahlungen für IsQä yrj^ die an
den Staat entrichtet worden sind'), weisen uns zusammen mit den
Abgaben zu gunsten einer Tempelkasse zu entnehmen, scheint mir prinzipiell
ausgeschlossen; Kirchensteuern sind sicher stets höchstens als Komplement zu
Bodenabgaben gezahlt worden, dürften aber nie diese ganz absorbiert haben.
Die Buchung unter dem Titel ,yslg rb ^ovxtstov^'' könnte man vielleicht dadurch
erklären (Grenfell- Hunts Deutung P. Tebt. I. S. 398 ist nicht befriedigend), daß
aus den betreffenden Einnahmen die Zahlungen des Staates an das 2k>v%utov
geleistet werden sollten; in ähnlicher Weise ist ja auch sonst die Verwendung
Ton Staatseinnahmen für bestimmte Zwecke festgelegt worden (siehe Bd. n. S. 68,
A. 1). Man könnte jedoch auch vielleicht, da in derselben Abrechnung Ein-
nahmen unter dem Titel ,,iv d7i{aavQäi)^^ gebucht sind, daran denken, daß das
Getreide ,yslg xb JSovxtelov^*^ nicht in den gewöhnlichen, sondern in den im
Tempelbezirk dieses Heiligtums gelegenen ^aavQ6g (siehe hierzu Bd. I. S. 288/84)
natürlich auf Rechnung des Staates abgeführt worden ist, und könnte fGb: diese
Erklärung darauf verweisen, daß das ^^c^fioff- Getreidemaß des Suchieions von
Staats wegen in Anwendung gebracht worden ist (siehe P. Tebt. I. 61 ^ 886; 72,
8y0; vergl. hierzu z. B. 106, 40). Auch ein P. S. B. A. XXTTT (1901) S. 212 unter
N. 6 publ. gr. Ostr. (Zeit: Kaiser Trajan) kann man vielleicht hier zur Stütze
heranziehen; denn die in ihm sich findende Angabe j^stg tbv xfjg dtoixi^c(se}g)
9i^a(avQ6v) kii(ov[Lovy^ kann man sehr wohl dahin deuten, daß der staatliche
Thesauros in dem Tempelgebiete des Amoniums gelegen war; siehe allerdings
Bd. I. S. 285, A. 4 (des Herausgebers Sayces Auffassung scheint mir auf jeden
Fall schon allein wegen diom'qasog ausgeschlossen).
1) Yergl. f&r sie die Ausfuhrungen im I. Bd. S. 366 ff. ; am nächsten be-
rührt sich wohl mit den obigen Quittungen diejenige (Ostr. Wilck. 1861), welche
über die Zahlung der Abgabe ['bn^g] "Itft^off" ausgestellt worden ist; siehe Bd. L
S. 864.
2) Die von mir im Text angenommene Deutung der slg tb ky^uxivstov-
Ostraka wird durch das unpubl. Ostr. Cairo 9622 vollständig gesichert Seine
Lesung, die mir Herr Professor Wilcken freundlichst mitteilt, sei hier vollständig
aufgeführt, zumal da es mir auch von Wichtigkeit zur Beurteilung aller meiner
in diesem Abschnitte sich findenden Erörterungen über die Ostrakaquittungen
zu sein scheint.
Ostr. Cairo 9622. Ptolem. Zeit.
'^Evovg d ^ccfitv{a>d') xä ft(cftfir^T^a<rt) slg tbv iv
^tbg 7t6X{8L) Tfji ^pyaiTjt) 9'ri{aocvQbv) d^ ixtpogl^ov) nQotT{og)
Ilgriog (?) xal K6va}v xal ol fii{toxoi) -^ BÜxoai. -jj- x.
Ilaxonv xrj oi ocörol slg xb k[L(\uQVSlov)
-^ stxOGl fiiav SllLOlQOV xccß'.
ol aiftol &XXag ^ sixcc -^ i.
3) Vielleicht darf man auch das der ptolemäischen Zeit angehörende Ostr.
Wilck. 721 als eine Quittung über Pachtgeldzahlung für Tempelland an den
Staat auffassen (siehe Bd. I. S. 364, A. 6). Aus den P. Tebt. I. haben dann be-
reits Grenfell-Hunt (P. Tebt. I. S. 412/18; vergl. S. 646) einen dem Ende des
2. Jahrhunderts v. Chr. angehörenden Beleg für die Abführung des Pachtgeldes
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3. Verwaltung? d. Tempel. A. Verwalt. d. Beeitzes. a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 89
Angaben des Pariser Papyras darauf hin, daß im 2. Jahrhundert
V. Chr., etwa von 170 v. Chr. an, das Tempelland unter staat-
fOr Uqu yi) an die Regierung ermittelt. Sie scheinen mir nämlich mit Becht
erwiesen zu haben (S. 418), daß die in P. 98, einer Zahlungen von staatlichen
Pächtern yerrechnenden Abrechnung, in Z. 61 ff. gebuchte Pachtzahlung für Isgä
/^ des Petesuchos im Faijüm erfolgt ist; wir haben alsdann hier wieder den
eigenartigen Fall (vergl. 1. Bd. S. 280), daß der Gott, bez. der Tempel das ihm
selbst gehörende Land vom Staate gepachtet und dann weiter vergeben hatte;
durch das nach dem Gottesnamen — er steht parallel den Namen der ßaaiUxol
yBtagyoi — gesetzte dta werden hier die das Land bewirtschaftenden Per-
sonen eingeführt; in anderen Urkunden, wo das Land, nicht der Pächter an
erster Stelle genannt ist, wird durch i9lcc dieser bezeichnet, ohne Rücksicht
darauf, ob er die Pachtung selbst bewirtschaftet oder nicht, siehe z. B. P. Tebt.
I. 63, 18—23; jetzt auch P. Petr. lU. 97. Für die Abführung der Pachtgelder
der Ugä yi^ an den Staat sprechen dann, wie auch Grenfell-Hunt a. eben a. 0.
bemerkt haben, die Angaben einer Landkatasterliste wie P. Tebt. I. 84, wo nicht
nur die Namen der yeagyoi der Isgä yfj^ sondern auch die von diesen gezahlten
Pachtbeträge angegeben werden (siehe z. B. Z. 73/74, 111/12, 161/62); dies
letztere wäre nun doch wohl nicht erfolgt, wenn der Staat sie nicht vereinnahmt
hätte. Vielleicht darf man auch die unter dem Titel ,,elg d6(öi^?)" in einer Ver-
rechnung von Staatseinnahmen (P. Tebt. I. 18 Verso, siehe S. 77) sich findenden
Naturalzahlungen als Pachtablieferungen für Uqcc yij an den Staat auffassen;
daß es sich bei ihnen um Pachtgeld handelt, ist jedenfalls sehr wahrscheinlich.
Mit Recht haben alsdann bereits Grenfell-Hunt a. eben a. 0. SteUen wie P. Tebt.
L 87, 109; 98, 66 ff. u 67 ff.; 94, 84 als für die hier erörterte Frage nichts be-
sagend abgelehnt; denn in ihnen handelt es sich um ßaaiUxij yij (94, 84 ist es
allerdings nicht ganz sicher, da die durch P. 72, 24 ff. belegte Verpachtung des
Landes durch einen staatlichen Beamten dieses noch nicht mit Sicherheit als
Staatflland charakterisiert, denn auch TempeUand muß von der Regierung ver-
pachtet worden sein) ; die Götter, die in Verbindung mit ihr genannt sind, haben
hier eben Staatsland gepachtet, um es dann weiter zu vergeben (in P. 87, 109
n. 94, 84 wird man wohl das dort neben dem Gottesnamen stehende ^boü in ^ibg
verbessern dürfen, die Anlage der Urkunden verlangt hier einen Nominativ, in
dem denn auch der Gottesname selbst steht; der Genitiv dürfte ans Nachlässig-
keit analog der in diesen Urkunden an dieser Stelle sich stets findenden Verbindung
Nominativ -f- Genitiv gesetzt sein). Grenfell-Hunt a. eben a. 0. haben sich allerdings
gescheut die Angaben der P. Tebt. zu verallgemeinem, doch wohl mit Unrecht.
Ihre aus P. Amh. II. 86 resultierenden Bedenken dürften wohl durch meine Er-
klärung dieses Papyrus (siehe Bd. L S. 281 u. Bd. II. S. 88/89) beseitigt sein.
Auch P. Tebt I. 6, 40 ff., wo der Priesterschaft das Recht ihre Einnahmen selbst
einzutreiben ausdrücklich verbürgt wird, darf man nicht als ausschlaggebendes
Gegenzeugnis ansehen; denn einmal ist es durchaus nicht ganz sicher, daß in
der betreffenden Urkunde überhaupt die Isgct yfj (vielleicht nur die &vis(fO}it4vfi
yij) neben den anderen Einnahmequellen des Tempels erwähnt gewesen ist und
wenn dies wirklich der Fall war, so braucht sich das dem Tempel ver-
bürgte Recht der Selbsteinziehung der Einnahmen nur auf jene Einnahmequellen
beziehen, deren Verwaltung ihnen nicht offiziell entzogen war. (Die GrenfeU-
Huntschc Annahme einer ganz unmittelbaren Verbindung aller Angaben der
verstünunelten Kolumne 1, 20 ff. mit der 2. Eolunme erscheint mir nicht ge-
sichert.) Daß die Beamten es überhaupt wagen konnten, jenes Recht ganz all-
gemein zu ignorieren, erklärt sich zudem wohl am einfachsten durch die An-
nahme, daß ihnen in bestimmten Fällen die Einziehung von Tempeleinnahmen
zugestanden hat.
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90 Sechstes Kapitel. Die Enltusverwaltung.
liclier Verwaltung gestanden liat^), und als die beste Bestätigung
dieses Resultates darf man es wohl bezeichnen^ daß wir für das
Jahr 132 v. Chr. den Soknopaiostempel als staatlichen Pächter
seiner eigenen Uqoc yf] nachweisen können^). Im einzelnen läßt sich
staatliche Verwaltung allerdings bisher nur für Heiligtümer aus der
Gegend von Theben, von Koptos und aus dem Faijüm belegen, doch
ist es wohl auf Grund der allgemeinen Fassung der vorher verwer-
teten Stelle des Parisinus, welcher einfach die ^Mgä yif' ohne irgend
einen Zusatz erwähnt ^ gestattet hier zu verallgemeinem, zumal da es
an sich wenig wahrscheinlich ist, daß in diesem wichtigen Punkte
nicht aUe Tempel gleichmäßig behandelt worden sind und da außer-
dem Belege, die irgendwie gegen die hier entwickelte Ansicht sprä-
chen, nicht vorhanden sind.*)
1) So erklärt es sich auch, daß sich in den P. Tebt. I. (siehe Grenfell-
Hunts Bemerkung S. 546) die Stellung eines yB(OQy6g von Uqcc yfl von derjenigen
der ßaaiXv%ol ystoQyoi im allgemeinen nicht sonderlich unterscheidet, daß z. B.
in den Landkatasterlisten (z B. P. Tebt. I. 62; 63; 64*; 82; 84) stets auch die
Namen der yemgyoL von Uqcc yfj vermerkt sind usw.
• 2) Siehe P. Amh. IL 85; vergL hierzu Bd. L S. 281; Bd. 11. 8. 88/39; siehe
ferner die Ausführungen zu P. Tebt. I. 93, 61 flF. im U. Bd. S. 88, A. 3.
3) Verschiedenen Ausführungen Revillouts in den M^langes könnte man
allerdings solche entnehmen, doch sind sie z T. schon an anderer Stelle (siehe
Bd. II. S. 88, A. 3) als falsch zurückgewiesen worden, und ebenso ablehnend muß
man sich gegenüber seiner Behauptung Mälanges S. 171 Anm. (die Anmerkung
setzt sich auf mehreren folgenden Seiten fort) verhalten. Er behauptet nämlich
im Anschluß an die Veröffentlichung einiger demotischer Eide (serments d^ci-
soires), die nach seiner Ansicht anläßlich von Getreideablieferungen von Privaten
abgelegt worden sind, daß diese für und in dem Thesauros des Gottes Mont
geleistet worden seien, d. h. daß jenes Getreide in den Tempelthesauros ge-
flossen sei. Aus seiner Übersetzung „au dTiaccvgbg de Dj^me dans (au) le temple
de Mont" — angenommen, daß sie richtig ist — muß man jedoch wohl viel-
mehr folgern, daß der Eid für den Thesauros des Ortes Djeme geleistet und
daß er nur im Tempel des Mont abgelegt worden ist. Herr Professor Steindorff^
den ich bezüglich dieser demotischen Eide um Auskunft bat, teilt meine Zweifel
an der Richtigkeit ihrer Interpretation durch Bevillout. Ein Zeugnis gegen die
im Text vertretenen Ansichten scheint mir auch nicht P. Tebt. I. 6, 67 ff. zu ent-
halten. Hier wird allerdings allem Anschein nach die selbständige Verwaltung
von Landbesitz den Priestern zugestanden, doch handelt es sich nicht um die
eigentliche isgcc yfi (sie ist schon vorher Z. 50 behandelt), sondern um äviBQo^
{Uvri yij. Wie uns P. Tebt. I. 62, 7 ff. u. 68, 19 ff. deutlich zeigen, ist dies Land,
an dem die Tempel kein unumschränktes Besitzrecht gehabt haben können, denn
jenen Belegen zufolge ist xXriQovxi'^r} yfj dem betreffenden Tempel geschenkt
worden. Da nun Kleruchenland nicht unter der Verwaltung des Staates ge-
standen hat, so ist es begreiflich, daß für den Fall, daß Tempel in seinen Be-
sitz gelangten, auch diese es selbständig verwalten konnten. Dies ist jedoch
offenbar von den Staatsbeamten nicht beachtet worden, sondern man hat die
&vvfQ(oiiivri y^ analog der läget yfj behandelt, daher der dies Verfahren tadelnde
Erlaß in 5, 67 ff.; von großem Erfolg scheint er übrigens nicht gewesen zu sein,
da uns die P. Tebt. L 62, 7 ff.; 63, 19 ff.; 84, 93 die Priester allem Anschein nach
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8. Yerwaltnng d. Tempel. A. Yerwalt. d. Besitzes, a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 91
Für die Zeit vor 170 v. Chr. sind bisher sichere Zeugnisse für
die Verwaltung der lagä yfj durch den Staat nicht bekannt geworden.^)
Es läßt sich daher auch nicht ermitteln, wann die Verwaltung des
Terapellandes in die Hand des Staates übergegangen ist, ob dies erst
unter den Ptolemäem erfolgt ist oder ob diese hier eine schon be-
stehende Einrichtung übernommen haben. Revillout (Rev. ^g. VII.
S. 62) glaubt allerdings demotischen Papyri aus der Zeit des Königs
Darius entnehmen zu dürfen, daß schon damals die ägyptischen Heilig-
tümer ihren Landbesitz nicht mehr selbständig verwaltet hätten^),
aber ob er mit dieser Behauptung Recht hat, läßt sich, da er keine
Belege bietet, nicht kontrollieren, und außerdem könnte es sich ja
auch, da die Nachricht scheinbar ganz für sich allein steht, nur um
eine vorübergehende Erscheinung handeln. Auf jeden Fall darf man
jedoch wohl das Fehlen jeglicher sicherer Belege für Administration
der isQa yfj durch den Staat in den ersten ly, Jahrhunderten der
ptolemäischen Herrschaft nicht dahin auslegen, daß diese eben damals
noch nicht bestanden habe, sondern dieses Fehlen kann immerhin auf
Zufall beruhen, sind doch auch für das 1. Jahrhundert v. Chr. keiner-
lei Nachrichten hierüber vorhanden, und trotzdem darf man es wohl
als ziemlich sicher bezeichnen, daß in dieser Zeit in der Verwaltung
des Tempellandes die gleichen Verhältnisse wie im 2. Jahrhundert
V. Chr. geherrscht haben werden, da wir ja diese in den ersten Jahren
des römischen Regiments wieder nachweisen können, was doch wohl
auf eine kontinuierliche Entwicklung hindeutet.')
So besitzen wir gleich aus der Zeit des Augustus (11 n.Chr.) einen
überzeugenden Beleg, daß damals noch die IsQa yfi von staatlichen
Beamten und zwar zusammen mit der staatlichen Domäne verwaltet
als staatliche Pächter ihrer ScvtsgoDiiivri yfj zeigen; siehe hierzn Bd. II. S. 88, A. 3.
Ebenda vergl. auch die Bemerkungen über P. Tebt. I. 6.
1) In dem vielleicht der Zeit des Epiphanes angehörenden P. Petr. lü. 97,
einem Fragment einer Landkatasterliste, werden bei Erwähnung von Isgä yfi
sowohl die Pächter, als auch die eigentlichen Bewirtschafber aufgeführt, d. h.
wir finden hier schon dieselben Vermerke bei der hga yfi wie in den aus der
Zeit der staatlichen Verwaltung stammenden Listen (siehe vorher S. 88, A. 3
u. S. 90, A. 1). Aus dieser Gleichartigkeit gleichartige Verhältnisse zu folgern,
liegt nahe; als sicher kann jedoch der Schluß nicht bezeichnet werden, da jene
Landkatasterlisten der späteren Zeit an sich noch nicht die Annahme staatlicher
Verwaltung der Ugk yfj rechtfertigen würden.
2) Für die Zeit des Amasis glaubt Revillout (Rev. 6g, VII. S. 61) noch Ver-
waltung des Tempellandes durch die Tempel feststellen zu können; er stützt
sich dabei wohl auf den dem. P. 10 seines Corpus Papyrorum Aegypti, siehe
Revillout, M^langes S. 75, A. 1 und jetzt sein Pr^cis du droit ^gyptien I. S. 214 ;
412 £F.; 444 £F.
8) Revillout, M^langes S. 162 scheint allerdings ein gewisses Schwanken in
der Verwaltrmg des TempeUandes anzunehmen; Belege bietet er nicht, sollte er
vielleicht an jene Pachtquittungen gedacht haben, aus denen er fälschlich die
Pachtzahlung fOr Tempelland an einen ^Gcevgbg leQOü erschlossen hat?
uigiTizea oy '^^300v^ Iv^
92 Sechstes Kapitel. Die Kultus verw^altang.
worden ist.*) Ihm zufolge hat nämlich der för die beiden Faijüm-
dörfer Av6iiut%Cg bestellte Sitologe, d. h. der Vorstand eines Staats-
magazines^) von seinem Vorgesetzten den Auftrag erhalten ^ aus den
Vorräten seines d^öccvQÖg an drifidöioL yecoQyoC^ d.h. an Staatspächter')
Vorschüsse für die Aussaat*) zu gewähren, und unter den hier ge-
nannten staatlichen Pächtern^) sind auch die „ri)v Isgäv yfjv
yscaQyovvrsg" besonders hervorgehoben (Z. 2).
Eine fast V/^ Jahrhunderte später (141/42 n. Chr.) von einem
x(DfioyQafL^at€vg von Philagris (Faijüm) verfaßte Abrechnung über
Aussaatvorschüsse {[isQLöfibs öTtSQ^idtafv) zeigt uns al^ann dasselbe
Bild (B. Ö. U. I. 20)*); auch hier erhalten neben den Pächtern der
staatlichen Ländereien, der ßaövXiTcif^ und der %Q066dov yf{^), auch
1) Siehe P. Lond. 11. 266 • (S. 96); schon Wilcken, Archiv 1. S. 146 hat auf
Grund dieser Urkunde gefolgert, daß in römischer Zeit das Tempelland unter
staatlicher Verwaltung gestanden hat. Aus der Zeit des Augustus (13—14 n. Chr.)
stammt auch P. Oiy. IV. 721, welcher uns die Uqu yi) in direkter Ahhangigkeit
von dem tBiog l6yog zeigt (siehe hierzu I. Bd. S. 178 u. 408), also ein weiteres
sicheres Zeichen för ihre Verwaltung durch den Staat. Wichtig ist an diesem
Beleg, daß er uns Kenntnis über die Zustände einer in den übrigen Belegen
nicht genannten Qegend Ägyptensi des oxyrhjnchitischen Gaues, verschafft.
2) Hierfür vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 653 ff. u. S. 658 ff. ; vergl. auch Archiv
I. S. 143.
3) Siehe vor allem Wilcken, Ostr. I. S. 701; femer einige Bemerkungen
Wilckens in Archiv I. S. 144 und meine eigenen auf den folgenden Seiten. Vergl.
auch die Ausführungen von Mitteis, „Zur Geschichte der Erbpacht im Altertum*^
in Abb. Sachs. Ges. Wiss. Phil.-hist. KL XX. N. IV. (1901) S. 84 ff. Ganz be-
merkenswert ist es, daß hier, wo verschiedene Arten von Staatsp&chtem ge-
nannt sind, diese unter der Bezeichnung ,^&tiii6cios^*' zusammengefaßt sind.
4) Über diese ddvBia a^sQ^tdrayv an die Staatspächter siehe für die römische
Zeit die Bemerkungen von Viereck, Quittungen aus dem Dorfe Karanis über
Lieferung von Saatkorn, Hermes XXX (1896) S. 107 ff. Für die ptolemäische Zeit
sind sie z. B. durch P. Par. 68 Col. 6, 171 (hierzu siehe Wilcken, Ostr. T. S. 420)
bezeugt, welche Stelle besonders wichtig ist, weil sie ganz allgemein von Saat-
darlehen spricht; siehe femer die verschiedenen Angaben in P. Tebt. I., z.B.
61 ^ 818—16; 67, 77; 68, 91; 72, 324 ff.; 89, 36 u. oft. Vergl. die Bemerkungen
von Grenfell-Hunt über sie ebenda S. 226/27. Ob neben den yemgyoi damals
auch die Inhaber von nXriQovxi'^ii yfi regelmäßige Darlehen an Saatgetreide
erhalten haben, bedarf noch der weiteren Untersuchung; für die Bestellung ihrer
ölfelder sind allerdings auch ihnen Saatvorschüsse gewährt worden; siehe z. B.
P. Petr. n. 39» (= XU. 88).
6) Es werden Pächter der ßaaiUxi} yfj und der iviga yij genannt; unter der
letzteren ist jedoch nicht, wie Kenyon (P. Lond. 11. S. 96, Anm.) meint, Privat-
land zu verstehen, sondern es ist als eine zusammenfassende Bezeichnung für
weitere im Besitz des Staates befindliche oder von ihm abhängige Domanial-
länder, wie etwa nQoa6dov yi}, aufzufassen.
6) Die B. G. U. I. 20 analoge Urkunde B. G. U. ü. 612 ist hier nicht zu
verwerten, da man die dort neben ßacLlixij yfj und ycQoa69ov y^ genannte
^iXaö iltpov o'baia offenbar nicht mehr als Ibqcc yfj sondern als [o{>atcniij yfj auf-
fassen muß; siehe hierzu Bd. I. S. 276, A. 6.
7) Die von Viereck a. a. 0. Hermes XXX [1896J S. 119 aufgestellte und auch
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8. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt.d. Besitzes, a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 93
solche der Isgä yf^ vom Staate Saatdarlehen^ sie erscheinen also auch
hier auf ganz gleicher Stufe mit den Staatspächtem, für die in römi-
scher Zeit bisher allein die GewähruDg derartiger Vorschüsse zu be-
legen ist*)
Schließlich sei hier noch darauf hingewiesen^ daß sich auch die
Pachter des Priesterlaudes selbst als öi^^öölol ysonQyQl bezeichnet
haben; wenigstens dürfte man yielleicht so die Bezeichnung ^^dti^öövoc
y6(OQyol zal (= und zwar) ixXijfiycroQdg xivmv IsgariTcSiv iSaq)&v"
zu deuten haben, die sich in einer aus dem Beginne des 1. Jahr-
hunderts n. Chr. stammenden Eingabe die beiden Petenten^) beilegen,
(P. Lond. n. 354 [S. 163], Z. 3, siehe auch Z. 4).
Fast noch deutlicher als die bisher erörterten Urkunden zeigen
alsdann einige andere, welche gleichfalls Verhältnisse des Faijüm be-
handeln und alle dem 2. Jahrhundert n. Chr. angehören, daß auch in
römischer Zeit staatliche Verwaltung des TempeUandes bestanden hat;
denn sie enthalten einerseits Angaben über die Verpachtung Yon Isgä
yH, die zusammen mit derjenigen der staatlichen Domäne erfolgt, die
also Yon staatlichen Beamten vorgenommen sein muß (B. G. ü. II. 656 :
Pachtausschreiben), andererseits finden wir in ihnen die Zahlung von
Pachi^eldem für hgä yfi an den Begierungsthesauros erwähnt und
diese Pachtgelder neben den Pachteingängen aus staatlicher Domäne
eingetragen (B. G. U. I. 188 [vergl. hierzu noch im folgenden S. 98,
A. 11 u. 218).»)
von anderer Seite angenommene Deutung der ^Qoa6Sov yij als ,J^yatland'* ist
zuerst von Wilcken, Ostr. I. S. 667, A. 2 und Archiv I. S. 138, A. 2 u. S. 148/149
mit Becht zurückgewiesen worden; es handelt sich hier sicher um Staatsland,
die richtige Deutung bietet Mitteis a. a. 0. Zeitschr. d. Savignj-Stifhmg Rom.
Abt. XXn (1901) S. 151 ff., wo er die yiQoa6&ov yfj dem ager vectigalis gleichsetzt
und als vererbpachtetes Staatsland erklärt.
1) So sind auch von ihnen stets die sogenannten Saatquittungen ausgestellt
worden; vergl. hierzu die folgenden Ausführungen. Unbegreiflich ist es mir,
wie Meyer, Heerwesen S. 40, A. 139 auf Grund des ihm vorliegenden Materials
behaupten konnte, daß auch ytXriQOvxoi. sich als Aussteller solcher Quittungen nach-
weisen lassen; denn in B. G. U. I. 61; U. 678 und P. Lond. U. 217 (S. 98) handelt
es sich nur um Zahlung von Abgaben an den Staat, und P. Lond. U. 438
(S. 188) enthält ein Pachtangebot, in dem von Saatdarlehen auf keinen Fall die
Bede ist.
2) Sie wohnen im kgaivottrig vofi6g, es handelt sich hier also wieder um
im Faijüm gelegenes Tempelland.
8) Vielleicht wäre hier auch noch P. Lond. II. 192 (S. 222) (Anfang des
1. Jahrhunderts n. Chr.) zu verwerten, doch ist seine Deutung nicht ganz sicher.
In ihm darf man wohl eine von Begierungsbeamten verfaßte Liste sehen, in der,
soweit sie uns erhalten ist, für einen Bezirk die druLdaioi yscogyal imd die Be-
sitzer von bevorrechtigten Ländereien zusammengestellt sind; bei jedem ist die
Größe des von ihm bewirtschafteten Ackers und am Schluß eines jeden der ver-
schiedenen Abschnitte der Liste die Gesamtsumme der an den Staat zu lei-
stenden Zahlungen — sei es Pacht, sei es Grundsteuer — der in ihm aufgeführten
Landbebauer angegeben. In dem Schlußvermerk Z. 78 ff. ist die in ihm genannte
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94 Sechstes Kapitel. Die Eultusverwaltung.
Um diese Deatung der Urkunden gegen jeden Einwand zu sichern^
ist es allerdings noch unbedingt nötig den in ihnen vorkommenden
terminus technicus, ^^xXtjqovx^cc", mit dem die die Isgä yf^ enthalten-
den Grundstücke belegt sind, näher zu erklären; denn wenn man „xAi?-
Qov%Ca!'^ im Anschluß an die Verhältnisse der ptolemäischen Zeit ein-
fach nur als die Bezeichnung von Landgrundstücken auffassen würde,
welche vom Staat an Kleruchen unter Wahrung des staatlichen Ober-
eigentums überwiesen worden sind^), ließe sich mit ihm der Begriff
der Verpachtung des betreffenden Landes durch den Staat, sowie die
Entrichtung der dafür gezahlten Pachtgelder an diesen nicht ver-
einigen; auch würde man alsdann die nicht sehr glaubhafte Tatsache
zu konstatieren haben, daß der Staat nicht nur von seinem eigenen
Landbesitz, sondern auch von dem ihm zur Verwaltung übergebenen
der Tempel bestimmte Teile an Kleruchen verliehen hatte. Nun läßt
sich aber für ^^xXriQovxCa^^, wenn es in einem Zusammenhang ge-
braucht wird, der dem der obigen Urkunden durchaus entspricht, aus
römischer Zeit eine Bedeutung nachweisen, die dieses Wort in die
engste Verbindung mit staatlicher Domanialpacht bringt, sodaß sogar
der Gebrauch dieses Ausdruckes in den erwähnten Papyri als ein
weiteres Argument dafür geltend gemacht werden kann, daß die Ugä
yfi unter staatlicher Verwaltung gestanden hat.*)
Gesamtsumme in zwei Gruppen verrechnet, und für die bei der einen von ihnen
sich findenden Angabe ^^i%l dh xcbv .^ Ugicov nocQcc dripMciov yscuQy&v &naixovyisva
X. r. >l/^ erscheint mir die Erklärung am wahrscheinlichsten , daß unter diesen
ScxaixovyLBva Pachtgelder for die unter staatlicher Verwaltung befindliche Uqol
yfj zu verstehen sind.
1) Siehe hierzu Meyer, Heerwesen S. 41 ff.; seinen Aufstellungen im ein-
zelnen ist allerdings durchaus nicht immer beizustimmen, vergl. Schubarts Re-
zension des Meyerschen Werkes im Archiv II. S. 147 ff. (S. 149 ff.) („der xlfjQo^
geht nicht in den Privatbesitz des Kleruchen über, sondern bleibt königlichea
Gut*^); siehe auch Schubarts eigene Darstellung der ptolemäischen Kleruchen in
seiner bereits erwähnten (I. Bd. S. 225, A. 1) Dissertation, femer Grenfell-Hunt,
P. Tebt. I. S. 555 ff. Es sei hervorgehoben, daß die dem einzelnen zugewiesene
xXriQovxt'^r} yfj stets die Bezeichnung „xZ^^og" geführt zu haben scheint, während
sich xXriQovxi'Cc bisher nur als übergeordneter Begriff, unter dem allem Anschein
nach verschiedene solcher xXf]Qot zusammengefaßt gewesen sind, nachweisen läßt
(P. Tebt. I. 30, 26; 61^ 219, 292; 72, 148; 124, 87). Hinzuzufügen ist noch, daß^
die Berechtigung „TiXriQOvxi^a^*^ in dem oben ausgeführten Sinne zu fassen sich
daraus ergibt, daß es Kleruchen auch noch in der Kaiserzeit gegeben hat (siehe
z. B. B. G, U. I. 61, 9; U. 573, 7; P. Lond. ü. 217 [S. 93] Z. 12/13; 438 [S. 188]
Z. 3; P. Fay. 82, 13 u. 17; 86, 6 u. passim; 86», 8; 338; P. Amh. U. 120, 11)*! Wie
diese Kleruchen der Kaiserzeit aufzufassen sind, bedarf freilich noch der näheren.
Untersuchung; die Inhaber der oben im folgenden erörterten ^riQOvxlcxi hat man
jedenfalls nicht in ihnen zu sehen.
2) Vergl. zu dem folgenden vor allem den schon zitierten Aufsatz YiereckB
über die Saatquittungen; seine Ausführungen sind im großen xmd ganzen zu-
treffend, doch kann er aus ihnen wegen seiner falschen Deutung der TCQoaoäov
yfj nicht alle nötigen Konsequenzen ziehen. Auch BeviUout, Mälanges S. 139 ff.
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8. Verwaltonfif d. Tempel. A. Verwalt. d. Besitzes, a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 95
In einer der uns erhaltenen^ von Staatsbeamten geführten Ab-
rechnungen über die Verteilung von Saatkorn für ßaetUxij yij^ OtAa-
öikfpov ovöia nnd nQoeöÖov yfi (siehe B. G. ü. II. 512, vergl. Bd. II.
S. 92, A. 6) finden wir nämlich die Angabe, daß jene nach Ele-
ruehien, die nummeriert waren, vorgenommen worden ist (Z. 9 u. 18).
Es müssen also diese Kleruchien aus den hier genannten verschie-
denen Sorten Staatsland zusammengesetzt gewesen sein, und es hat
auch die eine von ihnen, über die wir allein genauer unterrichtet
werden,*) tatsächlich von jeder Sorte eine größere oder kleinere Par-
zelle enthalten. Weiterhin sei bemerkt, daß uns als Inhaber einer
jeden Kleruchie eine größere Anzahl Personen (das eine Mal sind es
8) genannt werden. Wenn man nun ^^xXrjQovx^a'' hier in dem der
Bildung des Wortes entsprechenden Sinne auffassen würde, so würde
einmal schon die genaue Spezialisierung des zu jeder einzelnen Kle-
ruchie gehörenden Staatslandes nicht recht zu erklären sein, sie wäre
mindestens als zwecklos zu bezeichnen, vor aUem aber ließe es sich
mit dieser Auffassung in keiner Weise vereinigen, daß als Bestandteil
dieser xXriQovxCai yfi TCQoöödov, d. h. vererbpachtetes Staatsland an-
geführt wird und daß unter den Inhabern auch ein v%oiic{6d^(or7Js),
d. h. ein Afterpächter erscheint (Z. 19); denn der Begriff des vererb-
pachteten Staatslandes und der des Kleruchenlandes schließen sich
meines Erachtens unbedingt aus, und außerdem könnte man auf keinen
Fall den Pächter eines Kleruchen als Unterpächter bezeichnen, da
die Anwendung dieses Ausdruckes doch nur möglich ist, wenn der-
jenige, der die Verpachtung vorgenommen hat, seinerseits selbst
Pächter ist. So muß man also annehmen, daß ^^XrjQovxta'' hier nicht
in seiner ursprünglichen, sondern in einer übertragenen Bedeutung
gebraucht ist. Wenn wir unter diesem Gesichtspunkt die verschie-
denen eben erwähnten Angaben über die Beschaffenheit dieser Kle-
ruchien betrachten, so darf man ihnen, da ja infolge der in ihnen
sich findenden Nennung des i)7tofiL6d-(oti}g und der tcqoöööov yfj^ so-
wie infolge der Zusammensetzung der xXrjQovxLac aus verschiedenen
hat über den Begriff der xXriQOvxicc in römischer Zeit gehandelt, er bezeichnet
sie (S. 142) als „des lotissements officiels de terres administrös par nn service
pnblic et cultirables par corväes etc."; er denkt somit an die Leistung von
Frohnarbeit für diese xXtiqovxIcci, ohne jedoch einen Beweis für seine Ansicht bei-
bringen zu können; im übrigen ist jedoch seine Definition zu billigen. Ma-
haffy, history S. 1)8, A. -2 hat alsdann diese Ausführungen ReviUouts offenbar
nicht richtig verstanden, wenn er behauptet „According to the rescripts from the
Berlin Papyrs, numbered 31, 107, 162, 160, 167, 170, Revillout (Mt^langes p. 139)
argues that various %X7igovxUci, in the Fayyum, in the days of the Antonines,
were saddled with the duty of cultivating various ixactions of the royal domain
which lay around them."
1) Siehe Z. 9—17; mitten in der Beschreibung der Kleruchie N. 2 bricht
leider der Papyrus ab.
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96 Sechstes Kapitel. Die Eultosyerwaltung.
Sorten Staatsland der Begriff der Pacht und zwar der der staatlicben
Domanialpaclit klar hervortritt, mit unbedingter Sicherheit entnehmen^
daß ^^xkriQovjla^^ hier zur Bezeichnung eines bestimmten Stück Landes
der Staatsdomäne verwandt worden ist, das an Pächter, SrnideioL
ysiOQyoC, vergeben wurde*); die Nummern sind offenbar nur der bes-
seren Orientierung wegen hinzugefügt worden.
Daß ^^7cXriQov%Ca!'^ in der eben ermittelten Bedeutung auch sonst
ein technischer Ausdruck bei der staatlichen Domanialpacht gewesen
ist, zeigen uns alsdann vor allem aufs deutlichste die überaus zahl-
reich erhaltenen der Zeit des Antoninus Pius angehörenden Quittungen
über staatliche Vorschüsse von Aussaatkom für die Faijümdörfer Karanis,
Eerkesucha und Ptolemais*), denen zufolge ebenso wie in der Abrech-
nung von Bubastos die Verteilung der Darlehen nach nummerierten')
Eleruchien, die aus den verschiedensten Sorten Staatsland bestanden
haben*), erfolgt ist, und als deren Aussteller Stifiöeiov yeoiQyol teils
1) Unter diesen Umständen ist es auch ganz verständlich, dafi mehrere
Personen als Inhaber dieser EQerachien genannt werden; es haben eben ent-
weder mehrere Einzelpächter an der Pacht einer solchen Kleruchie partizipiert
(dieses läßt sich auch sonst belegen, siehe z. B. B. G. U. I. 278 [11. 516] u. 285,
B. G. ü. I. 211 u. 11. 488, B. G. U. I. 284 u. 440, B. Q. U. I. 201, 210, vergi. hierzu
noch das folgende), oder die betreffenden sind als Mitglieder einer Pachtgeeell-
Schaft aufzufassen (über die Bildung einer solchen zur Bewirtschaftung von
Staatsland siehe P. Amh. IL 94; vergl. z. B. auch noch Urkunden wie B. G. ü.
I. 166; m. 708; jetzt auch etwa P. Tebt. L 63, 8 u. 22 ff.; 72, 27 u. 210; 78, 11;
überhaupt öfters; P. Petr. IH. 90», Col. 2, 8 ff.; 95, Col. 1, 6 u. 10; 97; 100^
Ool. 1, 8); daß auch die GeseUschafber in der Begierungsurkunde namentlich
genannt werden, würde gut übereinstimmen mit dem, was wir sonst bisher über
diese Pachtgesellschaften wissen (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 585 ff. [bes. S. 542 ff.]),
wird doch auch, wie wir oben gesehen haben, in der Urkunde der Afterpächter
besondei« namhaft gemacht (dies war übrigens zu erwarten, vergl. Wilcken,
Ostr. I. S. 547 [P. Par. 62, Col. 8, 17] u. S. 555); meines Erachtens dürften die
prinzipiellen Bestimmungen für die Steuerpächter xmd für die anderen Staats-
pächter die gleichen gewesen sein.
2) B. G. U. I. 81, 104, 105, 107, 162, 160, 167, 169, 170, 171, 172, 201—211,
262, 268, 278, 279, 280, 284, 285, 294, 881; IL 488—448, 516, 517, 626; IE. 720,
721; P. Chic. 1—91; P. Goodsp. (siehe II. Bd. S. 49, A. 1) 16—24.
8) Es lassen sich fast alle Nummern yon 1 — 94 nachweisen, vergl. die Zu-
sammenstellung von Gx)od8peed, Papyri from Earanis in Studies in classical
Philologie of the University of Chicago EI (1900) S. 66.
4) Einen guten Überblick hierüber findet man bei Goodspeed a. a. 0. in
seinen Indices. Hier sei nur hervorgehoben, daß als Bestandteil dieser Kleruchien
die für ihre Charakteristik so wichtige nQoa6dov yf^ Otters genannt ist, und
weiterhin ist zu bemerken, daß auch Ländereien, deren Namen an und für sich
noch nicht Staatsland in ihnen erkennen ließe, wie yi\ „xafiijitavi}", „Afaix(iji'cift-
xucvij)^^^ „rgp^avtxi}", „ZsovrJQov^^ usw., zu ihnen gehört haben; da bei diesen
jedoch mitunter noch ergänzend das Wort „O'öcr/a^^ hinzugefügt ist, muß man
sie, zumal da sie uns als in engster Verbindung mit staatlicher Domäne stehend
entgegentreten, offenbar als Bestandteile der oitaiccxi) yf^ des Kaisers auffassen,
lassen sich doch für die Einzelbestandteile der kaiserlichen oixrioc auch sonst die
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8. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt.d. Besitzes, a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 97
direkt belegt sind^), teils sich mit Sicherheit erschließen lassen.^)
Weiterhin lassen sich mit Ziffern versehene Kleruchien, als deren In-
haber staatliche Pächter erscheinen, auch noch aus einer Steuerquit-
tung*) und aus einem Afterpachtvertrage*) nachweisen^). Nach alle-
dem darf man wohl die Behauptung wagen, daß in römischer Zeit
jede Kleruchie, die eine Nummer führt, wenn auch alle näheren
charakteristischen Bestimmungen fehlen (siehe z. B. B. 6. U. III. 708),
als ein amtlich festgelegter Teil des vom Staat durch Pacht
vergebenen Landes anzusehen ist.*)
gleichen oder ähnliche Namen nachweisen (siehe z. B. Wilcken, Ostr. I. S. 392/93
und Hirschfeld a. a. 0. Beitr. z. alten Geschichte IL S. 292).
1) Siehe P. Chic. 45 u. 46; femer B. G. U. I. 201 u. 210, wo zwar nicht der
Ausdruck „Pächter*' direkt erscheint, wo aber die Formel „X. Y. xal oi fi-^To;got"
mit Sicherheit auf ein Pachtverhältnis hinweist (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 536 if.
über die lUtoxov), In B. G. ü. I. 201 ist übrigens im Eingang der Quittung noch
die sich natürlich auf die Empfänger des Saatdarlehns beziehende Formel
^,äriti>o0ia)v duL x&v &7tb <^do'7t((xtOQogy^ vermerkt, in der auf jeden Fall y^yetog-
7ÄV*' zu ergänzen ist; vergl. hierzu noch im folgenden S. 101.
2) In den meisten Saatquittungen findet sich allerdings keine nähere Be-
zeichnung des DarlehnsempiUngers, doch muß man unbedingt diese in den
Gmndzügen ganz gleichen Quittungen alle miteinander auf gleiche Stufe stellen
imd somit auch für alle die gleichen Aussteller, d. h. eben staatliche Pächter
annehmen, zumal da ja auch ^Qoa6äov /^ öfters als ein Bestandteil der Kleru-
chien angef&hrt wird. Daß es sich hier um Pächter handelt, wird uns weiter-
hin noch durch P. Lond. 11. 256 (S. 95) bestätigt (so auch Wilcken, Ostr. I. S. 657,
A. 2; über den Papyrus siehe vorher S. 92), außerdem weist uns aber auf sie
auch der {Jmstand hin, daß einerseits an einer Kleruchie mehrere Personen
partizipiert haben (siehe vorher S. 95 u. 96, A. 1 u. Index IV bei Goodspeed
a. a. 0.), andererseits aber wieder ein und derselbe an zwei verschiedenen Kleru-
chien Anteil haben konnte (siehe z. B. B. G. ü. I. 188, 20/21 u. 23/24).
8) Siehe P. Amh. n. 121, 7; zu ergänzen ist jedenfalls %XriQ{<yvxlag) ^ nicht
xXi^q{ov).
4) Siehe B. G. U. I. 166; es verpachten diesem Papyrus zufolge zwei Per-
sonen — irgend eine nähere Bezeichnung^ ein Titel, ist ihnen nicht beigelegt,
schon deswegen darf man sie offenbar nicht als staatliche Beamte auffassen (dies
tut ReviUout, M^langes S. 140) — Land der 16. Kleruchie, über dessen Bestandteile
jedoch nichts Näheres angegeben ist. Daß diese beiden nicht als Besitzer des
Pachtobjekts anzusehen sind, ergibt sich schon daraus, daß an sie kein Pacht-
preis gezahlt werden soll, und weiterhin weist der in bezug auf sie gebrauchte
Ausdruck „yBatQystt^^ (Z. 6, sc. das jetzt von ihnen verpachtete Land) mit Sicher-
heit darauf hin, daß wir es hier mit Pächtern der Kleruchie, d. h. eben mit
^1160101 ysoDQyol zu tun haben; hierzu paßt alsdann aufs beste, daß die Lasten,
die die Afterpächter durch ihre Pachtung an Stelle der bisherigen Pachtinhaber
übernehmen, als dr}ii6ata, d. h. als Leistungen, die an den Staat zu entrichten
waren, bezeichnet werden. Siehe auch B. G. U. III. 708.
5) Siehe auch P. Fay. 840, eine Liste nummerierter Kleruchien; die ge-
nannten Namen sind offenbar die der an ihnen beteiligten örm^tfiot^ ys<oQyol.
Siehe femer B. G. ü. I. 66 Col. 2; II. 470; sollte nicht auch in B. G. U. I. 165 u.
in. 700 in der Überschriffc etwa xXriQOv(x^a) anstatt xXfjQog zu lesen sein?
6) Es ist mir sehr wahrscheinlich, daß man als zeitlich ersten Beleg für
diese Bedeutung von xXriQovxioc den P. Oxy. IV. 838 vom Jahre 1 n. Chr. auf-
Otto, Priest« «nd T.mp.L n. ^^^ _^^ 7 ^^ GOOglC
98 Sechstes EapiteL Die EnltasTerwaltnng.
Demnach muß die laut den erwähnten Urkunden über Pachtaus-
schreibung und Pachtzahlung von Ugä yfj (siehe Bd. 11. S. 93) erfolgte
Zuteilung des Tempellandes zu den nummerierten Eleruchien^) gerade
als ein weiterer sicherer Beleg dafür bezeichnet werden^ daß der Staat
fassen darf (ich möchte slg xXriQOvx(iccs), al lesen). Meyers, Heerwesen 8. 25, A. 82
und S. 39 Annahme, daß sich auch schon fär die ptolemäische Zeit mit Num-
mern versehene Klerachien nachweisen lassen, ist jedenfalls unberechtigt; siehe
jetzt auch P. Petr. III. S. 288. Daß das dnrch Pacht vergebene Staatsland in
nummerierte xXtiqovxIcci eingeteilt worden ist, ist allerdings merkwürdig (Die
Pächter selbst sind jedenfalls nicht als xlrigoi^xot bezeichnet worden, denn in
denselben Urkunden (P. Fay. 86 u. 86*) erscheinen drni6aioi, ysoa^yol und xXtiqo^x^''
neben einander.) Eine zwingende Erklärung, aus welchen Gründen gerade dieser
terminus technicus gewählt worden ist, vermag ich nicht zu bieten. Es wäre
möglich, daß hierzu die Einziehung der im ptolemäischen Ägypten in großem
Umfang vorhanden gewesenen TtXriQOvxi'yiri yfj und ihre Zurückbildung in könig-
liche Domäne beigetragen hat, ein Ereignis, das sich zwar nicht direkt belegen
läßt, das man aber wohl aus den im Verhältnis zu den reichhaltigen Belegen
der ptolemäischen Zeit so überaus dürftigen Nachrichten der römischen Zeit über
ägyptische Kiemchen (siehe vorher S. 94, A. 1) erschließen darf. Bezüglich der
Nummerierung der Pachtkleruchien sei auf den P. Gizeh 10271 (Zeit wohl 3. Jahr-
hundert v. Chr.), publ. von Grenfell-Hnnt, Archiv II. S. 80 aufinerksam gemacht,
in dem von ^^isxataQxl'Cci*'*' die Rede ist, denen die einzelnen druioatot ysaiQyoL
zugeteilt waren; in ihnen möchte ich anders wie wohl Grenfell-Hunt keine von
den Pächtern, sondern vom Staat geschaffene Einrichtung sehen. Siehe femer
die z. B. B. G. U. I. 28; 81 genannten dsxaddgxccL aus römischer Zeit, welche als
Beamte jedenfalls dem landwirtschaftlichen Ressort angehört haben.
1) In dem einen der bekannt gewordenen Beispiele (B. G. U. I. 218) scheint
die Klemchie nur IsQa yfi enthalten zu haben; in B. G. U. 11. 656 ist »uch Staats-
land neben ihr als Bestandteil der betreffenden rXriQovxia genannt. Wie man
den in B. G. U. I. 188, 12 u. 20 und P. Chic. 47 sich findenden Ausdrack „Ifpa
Zbovtiqov^^ aufzufassen hat, welcher zur Kennzeichnung des Charakters des in
den betreffenden Klemchien enthaltenen Landes dienen soU, ist zweifelhaft (Good-
Bpeeds a. a. 0. S. 15, A. 2 Erklämng befriedigt nicht), doch scheint es mir nicht
ausgeschlossen, bei ihm an zwei verschiedene Landsorten, an Uqu yfj und
üsovriQOv yfj (d. h. o'bGiaur] yfj) zu denken, obgleich in beiden Fällen die Höhe
der Getreidezahlung bezw. die Größe des bewirtschafteten Landes nur durch
eine Zahl angegeben wird, während sich sonst im allgemeinen für die verschie-
denen Landsorten der Klemchien besondere Zahlenangaben finden. Doch läßt
sich auch die hier angenommene eine Angabe für zwei Landsorten nachweisen,
so. in B. G. U. I. 188, 23 ff., wo ^aaiXvKti und irniocicc yfj erscheint (eine gleich-
zeitige Nennung der beiden Landsorten erfolgt übrigens auch z. B. B. G. U. II.
560, 21—28) und in B. G. U. 11. 210, wo ^iXoi{ ) und ßaatXixri yfj neben einander
genannt wird. (Daß man dem Ausdmck <^doi{ ) ßaciX(ixfjs) zwei Landsorten
entnehmen muß, ergibt sich m. E. deutlich aus B. G. U. I. 262 u. P. Chic. 56;
siehe auch P. Chic. 27.) Es sei noch hervorgehoben, daß wir, wenn z. B. in B G. U.
* IL 656 außer der Nummer ein im Genitiv stehender Personenname der Klemchie
beigefügt ist, in diesem nicht etwa den Namen des augenblicklichen Besitzers,
sondern wohl den des ursprünglichen Inhabers zu sehen haben. Ebenso muft
man wohl auch die den Landgrundstücken beigefügten Namensangaben im
dem. P. Berl. 3080 (Spiegelberg S. 13) deuten, da die betreffenden Gmndstücke
m. E. als vom Staat vei^achtetes Land aufzufassen sind (ptol. Zeit). YergL
hierzu auch die Bemerkungen Grenfell-Hunts P. Oxy. III. S. 174.
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8. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalid.BeBitBes. a. Vom Staat verw. Besitzobjekte. 99
die Yerwaltang der legä yrj in yoUem umfange an siob genommen
hatte. Übrigens lassen sich außer den beiden schon angeführten Be-
legen für die Ablieferang der Pachi^elder für Tempelland an die Staats-
kassen ^ die ja beide erst dem Ende des 2. Jahrhunderts n. Chr. an-
gehören (siehe Bd. II. S. 93), noch eine große Reihe anderer nach-
weisen, die sich von dem Beginn der christlichen Zeitrechnung bis
ungefähr in jene Zeit erstrecken^) und somit außer einer weiteren
sehr willkommenen Vermehrung des Beweismaterials für die hier be-
handelte Frage uns bezeugen, daß in römischer Zeit ein Systemwechsel
in der Administration der IsQa yfi nicht eingetreten ist.')
Als solche Belege kommen einmal verschiedene aus Theben stam-
mende Ostrakaquittungen in Betracht, die von staatlichen Beamten aus-
gestellt uns mit Zahlungen ^^i)nlQ (poLvtx6vcov IsQarcx&v'*' bekannt
machen'). Wilcken (Ostr. I. S. 315/16) sieht freilich in dem Zusatz
„IfpoTtxöv" nur einen Hinweis darauf, daß die hier gezahlte Grrund-
steuer für Palmenland für die Tempel separiert werden soUte, doch
spricht gegen seine Deutung ganz abgesehen davon, daß es doch wohl
kaum angängig ist Land, dessen Gh-undsteuer den Tempeln überwiesen
wird, gleich als „priesterliches^^ zu bezeichnen, schon jenes anläßlich
der Erklärung der Uqov (^ctov- Quittungen (siehe Bd. II. S. 86) an-
geführte allgemeine Bedenken, daß eine so wichtige staatliche Steuer
wie die Ghrundsteuer wohl kaum den Tempeln z. T. vollständig über-
wiesen worden wäre, ohne daß nicht für den einzelnen Fall ein be-
sonderer Gh-und ersichtlich wäre. Dagegen liegt meines Erachtens
durchaus kein Orund vor nicht dem Wortlaut entsprechend die (potvi-
x&vsg UgatixoC als Palmengärten zu fassen, die den Tempeln der
Thebais gehört haben; wir müssen eben alsdann die Zahlimgen für
sie als die von den Pächtern an den Staat entrichteten Pachtgelder
auffassen.^) Zu dieser Annahme paßt es alsdann aufs beste, daß
1) Die genaueren Zeitangaben siehe bei den einzelnen Belegen.
8) Für das 8. Jahrhundert n. Chr. liegen uns allerdings keine Belege für
die Form der Verwaltung der Uqcc yfi vor, doch glaube ich nicht, daß damals
die Regierung, nachdem sie mehrere 100 Jahre ununterbrochen die Verwaltung
selbst geführt hat, diese abgegeben hat
») Siehe Ostr. Wilck. 869 u. 1648 (82 n. Chr.), 879 (87 n. Chr.), 897 (47/48
n. Chr.), 1828 (60 n. Chr.), 400 (60/61 n. Chr.), 494 (101 n. Chr.), 649 (166/67
n. Chr.), zu der Lesung siehe Archiv I S. 461; der Ort, an den die Zahlung er-
folgt, ist zwar in allen diesen Quittungen nicht angegeben, doch haben wir sie
nach dem ihnen zugrunde liegenden Formular als von Staatsbeamten ausgestellte
Quittungen auffassen; siehe hierzu Wilcken, Ostr. I. S. 98 ff. und im folgenden.
4) Daß auch eine Frau unter den Pächtern erscheint (Ostr. Wilck. 494), ist
weiter nichts Merkwürdiges, denn Frauen sind auch sonst als Staatspächter zu
belegen, vergl. z. B. P. Zois. Vielleicht darf man mit den hier verwerteten Quit-
tungen über (poivi%&vB£ UqoctlxoL Ostr. Wilck. 810 (118 n. Chr.) in Verbindung
bringen, wo wir in Z. 1 die allerdings nicht ganz sichere Lesung fpctxsvo isQ(b{v)
uigiiizea oy '^^300v^ Iv^
100 Sechstes Kapitel. Die Eultusyerwaltang.
wir dieselben Grundstücke immer wieder als q^ovvvxmveg IsQattxoC be-
zeichnet finden (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 319), und daß sich weiter-
hin auch ein etwas höherer Satz für die Arure Tempel-Palmenland
als fär die des im Privatbesitz befindlichen ipoivLxä>v nachweisen läßt.*)
Außer diesen y^vzlg g)oivix(ov(ov If^jartxöv"- Quittungen gibt es
alsdann noch eine weitere Gruppe amtlicher Bescheinigungen^ denen
man die Entrichtung des Pachtgeldes für legä yij an den Staat ent-
nehmen darf. Um hier das Richtige zu erkennen, bedarf es jedoch
erst einer wichtigen prinzipiellen Feststellung über die Natur all jener
der ptolemäischen und der römischen Epoche angehörenden Quittungen
über Naturallieferungen an den Staat, in denen über das Wesen dieser
keinerlei charakterisierende Angabe gemacht wird, sondern in denen
höchstens allgemeine Ausdrücke wie ^^vtiIq tötcov^' oder ^^yerTj^tog
Tov X. hovg'' zu der Notiz über die Höhe der geleisteten Zahlung
hinzugefügt sind^). Wiicken (siehe Anm. 2) glaubt nun, daß es sich
in allen diesen Fällen um die Bescheinigung der Entrichtung der
Grundsteuer handelt, doch scheint mir diese Deutung nicht berechtigt
zu sein, denn bei ihr ist ein wichtiges Moment gar nicht in Betracht
gezogen. Nach allem, was von Wiicken angeführt wird, ist es aller-
dings wohl zweifellos, daß in der obigen Form über eine Abgabe vom
Grund und Boden quittiert worden ist; daß dies aber stets die Grund-
steuer gewesen sein muß, ist damit durchaus noch nicht gesagt, viel-
mehr könnte man meines Erachtens mit demselben Recht auch die
Behauptung aussprechen, daß in all diesen Quittungen der Empfang
von Pachtgeld für Staatsdomäne von den staatlichen Beamten
bescheinigt worden ist. Denn bei der überaus großen Ausdehnung
der staatlichen Domäne im hellenistischen Ägypten und der damit
zusammenhängenden weiten Verbreitung der staatlichen Domanialpacht
müßte man eigentlich unbedingt das Vorhandensein einer sehr großen
Anzahl von Pachtgeldquittungen für Staatsland erwarten. Da sich
finden. Sollte es sich um im Tempelbesitz befindliche Linsenfelder handeln, för
die hier über die Pachtabgabe quittiert ist?
1) Siehe Wiicken, Ostr. I. S. 318, der auf Grund von Ostr. Wilck. 397
24 Drachmen für das Tempelland berechnet, während der sonst übliche Satz der
Grundsteuer pro Arure Palmenland 20 Drachmen betragen hat. (Wiicken, Ostr.
I. S. 316 glaubt noch auf Grund von P. Lond. I. 119 [S. 140] bedeutend höhere
Steuersätze feststellen zu können, doch sind sie im allgemeinen zu streichen,
vergl. hierzu die Ausführungen über diesen Papyrus im folgenden auf S. 105 ff.)
Der Pachtsatz ist ja hier der Grundsteuer gegenüber ziemlich niedrig, doch
dürfte dies wohl durch schlechte Qualität des Bodens zu erklären sein.
2) Vergl. hierzu Wiicken, Ostr, I. S. 197, 214, 306 ff.; an Stelle des all-
gemeinen „vtvIq tottov" (tdxov steht hier übrigens für tonaQxlcc) ist auch mit-
unter ein spezieller Ortsname gesetzt; die Formel „yevTifuxros roi) x. ?tovs",
durch die angegeben wird, daß die Zahlung von dem Ertrage, d. h. hier offen-
bar der Ernte des x. Jahres erfolgt, variiert in Kleinigkeiten, bemerkenswert ist
nur jene, wo noch „vnhg'' davorgesetzt ist (Ostr. Wilck. 996; Ostr. Fay. 22).
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S.Verwaltungd. Tempel. A.Verwalt.d. Besitzes. a.Vom Staat verw. Besitzobjekte. 101
nun aber im Gegenteil nur ganz wenige Urkunden als solche sicher
erkennen lassen*), so könnte man sehr wohl einfach unter der Be-
gründung, wo denn sonst diese Bescheinigungen geblieben sein soll-
ten — ebenso argumentiert ja auch Wücken bei seinem Hinweis auf
die Grundsteuer — , jene unbestimmt gehaltenen Naturalquittungen
hierfür in Anspruch nehmen. Dazu kommt noch, daß sich in den
erhaltenen Quittungen, sowie in staatlichen Abrechnungen über Natural-
eingänge bei der Zahlung von Pachtgeldern für Staatsland die An-
wendung der Formel j^yerrj^atog rov x. hovg^^ nachweisen läßt*), daß
weiterhin ihnen zufolge der Grundzins des Pächters nach den Topar-
chien des Landes distribuiert gewesen ist, und daß schließlich in ihnen
im allgemeinen zur Bezeichnung des Charakters der betreffenden Zah-
lungen als Pachtgelder nicht ein technischer Ausdruck wie etwa
ix^pÖQLov oder q)6Qog (siehe zu diesen Wilcken, Ostr. I. S. 185 ff. u.
319/20), sondern höchstens die kurze, an den Namen einer Steuer
erinnernde Formel ^^(vtcsq) drjfioöimv (sc. yscaQyavY' gebraucht
worden ist.^) Daß man diese, um die Quittungen noch weiter ab-
1) Quittungen, deren Wortlaut die laut ihnen geleistete Zahlung ohne
weiteres als Pachtgeld für Staatsland kennzeichnet, sind meines Wissens bisher
außer dem im vorhergehenden S. 88, A.2 mitgeteilten bisher noch unpubl. Ostr. Cairo
überhaupt noch nicht bekam. t geworden, doch darf man immerhin folgende Ur-
kunden mit unbedingter Sicherheit als Pachtgeldquittungen deuten: B. G. U.
I. 67; m. 716 (auch in Z. 9 ergänze an Stelle von driiiioalov): är}{^oGl(ov)'y
P. Grenf. U. 47 (die richtige Lesung von Z. 6 bei Grenfell-Hunt, P. Fay. S. 210,
A. 2); P. Lond. IL 316 (S. 90); 471 (S. 90); 346 (S. 92); P. Fay. 85; Ostr. Wilck.
767 (den Bemerkungen Wilckens, Ostr. L S. 178/79 ist nicht zuzustimmen);
Ostr. Fay. 22 (die hier erwähnte SrnLoaia yfj ist als Staats- und nicht als Ge-
meindeland aufzufassen, was gegenüber Viereck a. a. 0. Hermes XXX [1896]
S. 119, Wilcken, Ostr. L S. 646, A. 2 und Grenfell-Hunt, P. Fay. S. 222 Mitteis
a. a. 0. Zeitschr. d. Savignystiftung, Rom. Abt. XXII [1901] S. 154 u. Paul Meyer
a. a. 0. Hirschfeld-Festschrift 8. 140 richtig erkannt haben, ebenso jetzt auch
Grenfell-Hunt, P. Oxy. EI. S. 220; Mitteis' Gleichsetzung von druLOGia y?) mit
ager publicus ist allerdings abzulehnen, da man dessen Vorhandensein nur für
Senatsprovinzen annehmen darf); zu all diesen Belegen vergl. die Ausführungen
in A. 8.
2) Erwähnen möchte ich hier nur, daß auch in den von Privaten aus-
gestellten Pachtgeldquittungen der obige Ausdruck angewandt wird (siehe z. B.
B. G. ü. n. 411); ebenso findet er sich auch bei den Grundsteuerzahlungen der
xttTotxot (siehe z. B. B. G. ü. III. 756) und der xkriQovxoi (siehe z. B. P. Lond. IL
217 (S. 98).
3) Außer den bereits in A. 1 erwähnten Belegen kommen noch in Be-
tracht: B. G. ü. L 64; U. 585; 659; III. 743; 802 (CoL 9, 10 ff.); 885; P. Lond. II.
180 (S. 94); auch 267 (S. 129) (siehe Z. 17 u. oft. di(a) yso)Qy{mv)\ es dürfte sich
hier um die Angabe von Pachtgeldern und nicht von Grundsteuern handeln; so
auch Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 858); P. Fay. 86; 86* (vergl. auch P. Fay. 336
u. 340). Daß der in allen diesen Papyri teils abgekürzt, teils ausgeschrieben
sich fiudende Ausdruck „(hjftocrtwf" für „^tt^p druLoalcav yfwpywv" gestanden hat
und daß er als eine Bezeichnung der den Stulogioi ysagyol spezifischen Natural-
abgabe, d. h. des Pachtgeldes (vergl. die „^srip xXriQOvxoov*'- und die „vnhg
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102 SechsteB Kapitel. Die Enltosverwaltaiig.
zukürzen, zumal da ja die Beteiligten auch ohne sie aus den Quit-
tungen die Natur der laut ihnen gezahlten Abgabe entnehmen konn-
ten^), eventuell auch nicht gesetzt hat, ähnlich wie nach Wilckens
Annahme in den Bescheinigungen über Grrundsteuerzahlimgen die Nen-
nung eines technischen Ausdrucks für diese Abgabe überflüssig er-
schienen und deshalb auch meistens nicht erst erfolgt ist, ist nicht
nur durchaus wahrscheinlich, sondern man darf sogar diese Annahme
als so gut wie ganz sicher bezeichnen. Denn einmal sind uns zwei
Empfangsscheine über Naturallieferungen an die staatlichen Beamten
erhalten, welche die Formel „öri(io6L(ov^* nicht enthalten, bei denen es
aber allem Anschein nach gestattet ist, aus der Person der Zahler zu
folgern, daß es sich in ihnen um Pachtzahlung handelt^, und außer-
xoro/xcoi'*'- Abgabe bei Wilcken, Ostr. I. S. 870 u. 380) aufzufassen ist, ist znerst
von Wilcken, ArcMv L 8. 144 erkannt worden. Für die Richtigkeit der Wilcken-
schen Deutimg sprechen außer den oben und den von Wilcken selbst angeführten
Belegen noch B. G. ü. I. 84, P. Gen. 81 und P. Fay. 246. Auch Grenfell-Hunt,
P. Fay. S. 208 ff. haben sich ihr trotz einiger, meines Erachtens jedoch belang-
loser Bedenken angeschlossen; der P. Fay. 86 scheint mir übrigens gerade eine
weitere Stütze für die Ansicht Wilckens zu bilden. In Z. S, im Beginn des Pa-
pyrus, in dem die Naturallieferungen verschiedener Dörfer zusammengestellt sind,
finden wir nämlich die ausführliche Angabe, daß für das Dorf Theadelpheia von
den &riy.6aL0i> ysaQyoi für das ixq>6Qiov eine gewisse Anzahl Artaben Weizen und
andere Naturalien entrichtet worden ist, während bei den durchaus entspre-
chenden Zahlungen aus den anderen Dörfern nur die „^^<T^a)ff''-Formel ge-
braucht ist; es ist eben hier offenbar die vollere Bezeichnungsform am Anfang
bei den folgenden Posten durch die kürzere abgelöst worden. Ähnlich wie in
P. Fay. 86 der terminus technicus „^xgx^^toi^", so ist übrigens in B. G. ü. L 84
u. m. 743 der Ausdruck „qx^^og" in einer staatlichen Abrechnung gebrauchl
Aus dem letzteren Papyrus ergibt sich auch mit Sicherheit die Distribuierong
der Pachtgelder nach Toparchien, siehe auch P. Fay. 86.
1) Daß es sich in ihnen um eine Abgabe vom Grund und Boden handelt,
ist ohne weiteres klar. Nun ist aber für den Srni^aios ystoQydg das ix(p6Qiov die
Naturalabgabe par excellence gewesen, ebenso wie für den Grundeigentümer die
Grundsteuer. Wenn also der in der Quittung als Zahler Genannte nicht ^ijfuJ-
<Ttog 'ysa}Qy6g und Grundeigentümer zugleich war, so genügte es in ihr die Höhe
der Zahlung zu vermerken, bedeutete doch die von ihm entrichtete Natural-
lieferung die seinem Stande entsprechende Bodenabgabe. Verwechslungen waren
nicht zu befürchten, da Listen geführt wurden, in denen die Namen der Grund-
eigentümer und der 8riyL6aioi ysatQyoL mit Angabe des von ihnen bewirtschafteten
Landes vermerkt waren. Siehe für die römische Zeit z. B. P. Lond. ü. 192
(S. 222); B. G. U. U. 669 Col. 2; C. P. R. I. 33; P. Genf. 81; besonders für die
ptolemäische Zeit sind uns alsdann durch die P. Tebt. I. 60 ff. eine große Anzahl
Urkunden, welche die eingehendsten Angaben über die Verteilung des Grund
und Bodens enthalten, bekannt geworden.
2) Siehe P. Amh. ü. 69 u. 60, die ungefähr derselben Zeit (2. Hälfte des
2. Jahrhunderts v. Chr.) angehören und beide aus Soknopaiu Nesos stammen;
irgend eine Angabe, für welche Abgabe die Zahlung geleistet ist, findet sich
nicht, nur die Formel ^y&nb y6vri{{idraiv) xov x. ?tovs" ist in der Quittung ver-
merkt. Als Zahler sind in 59 „Ma^^^ff Sicov%ov xal ol iU{xo%oi) ^u6(&<oral)^
(diese Ergänzung Grenfell-Hunts möchte ich dem auch von ihnen vorgeschla-
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S.Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt. d. Besitzes. a.Vom Staat verw. Besitzobjekte. 103
dem ist in einigen staatlichen Abrechnungen über vom Ghnind and
Boden gezahlte Abgaben bei der Buchnng der Pachtgelder die Formel
„driiioöCayi/' nicht gesetzt, so daß jede die Abgabe charakterisierende
Bezeichnung fehlt. ^)
Nach alledem scheint es mir unbedingt nötig zu sein fiir die Er-
klärung der unbestimmt gehaltenen Naturalquittungen neben der
Wilckenschen Deutung als Belege für Gh-undsteuerzahlungen stets auch
die Möglichkeit in Betracht zu ziehen^ daß in ihnen der Empfang
von Pachtgeld für Staatsland bescheinigt ist*); wir können also
genen „fu^d-oi))" vorziehen), in 60 „Maffilg ro« 2t6ov%ov %al ol ÜB[QBt£]
SoxvB{naLov) &s(ov) ft€(yaAov)" genannt; unter den fiitoxoi tiia&mxal sind dem-
nach jedenfalls die Soknopaiospriester zu verstehen. Daß diese Gleichsetzung
berechtigt ist, zeigt uns auch Z. 8 von 60, wo die zweite Zahlung der IsqbTs
unter dem Vermerk quittiert ist: . . . ft£/[t^^7](ftat) iu6(ß'(ot&v) , in dem bei dem
letzteren Wort wohl „^sri^" zu ergänzen ist (vergl. die drjfuxr/oif-Formel); diese
Ergänzung erscheint mir besser als das Grenfell-Huntsche „^ua^d-o^y^. Die hier
genannten Zahler als Steuerpächter aufzufassen, was immerhin der für sie ge-
brauchte Ausdruck, auch die Form der Quittung (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 99 ff.)
gestatten würde, scheint mir nicht angängig, denn wenn sie Steuererheber ge-
wesen wären, hätte man sie doch auf keinen Fall zur Charakterisierung der ge-
zahlten Abgabe benutzt, wie dies tatsächlich in 60, 8 geschieht; man muß
also demnach in ihnen die zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten sehen und
diese, da die Zahler ausdrücklich als Pächter bezeichnet werden, als Pachtgeld
definieren. Zieht man übrigens die Ghrenfell-Huntsche Ergänzung ^t(r(d'oi)) vor,
so ergibt sich dieselbe Deutung; denn man muß alsdann dem ganzen Zusammen-
hang entsprechend, sowie auf Qrund unserer Kenntnis der Formen der Steuer-
quittungen iiiöd'6g, d. h. hier „Pachtgeld^^ (siehe z. 6. P. Amh. n. 98, 14), als die
Bezeichnung der zugrunde liegenden Abgabe auffassen. Wir haben also in
P. Amh. II. 59 u. 60 Quittungen über die Zahlung von Naturalpacht an den Staat
vor ims, die Soknopaiospriester sind mithin Pächter von Staatsland gewesen
(wir haben auch sonst Belege^ wo Pächter von Staatsland als „fU(rd-a>Ta/'' be-
zeichnet werden; siehe z. B. B. G. U. 11. 699, 9; P. Grenf. 11. 67). Als solche
treten sie uns übrigens auch in einem anderen aus jener Zeit stammenden Pa-
pyrus (P. Amh. n. 35) entgegen, was man in gewisser Weise als eine Bestätigung
der Richtigkeit unserer Erklärung ansehen kann. Vergl. auch Grenfell-Hunt zu
diesen Papyri. Rostowzew a. a. 0. Archiv lü. S. 208 faßt P. Amh. 11. 59 u. 60
jetzt auch als Pachtgeldquittungen. Es sei hier femer noch darauf hingewiesen,
daß auch in den uns erhaltenen Quittungen über Pachtzahlung für IsQCi yfj an
den Staat Angaben, die diese Urkunden sofort als Pachtgeldquittungen erkennen
lassen, so g^t wie ganz fehlen (siehe im vorhergehenden).
1) Siehe etwa B. G. ü. I. 188; P. Lond. I. 119 (S. 140) (hierzu im folgenden
S. 106 ff.); aus ptolemäischer Zeit sind uns alsdann durch die P. Tebt. I. eine
größere Anzahl derartiger Urkunden bekannt geworden (P. 18 [S. 77/78]; 84 ff.;
91; 93; 94; 98).
2) Infolge dieser neuen Deutung der unbestimmt gehaltenen Naturalquit-
tungen sind manche der Wilckenschen Ausführungen über die Grundsteuer zu
streichen oder zu modifizieren, doch ist hier nicht der Ort darauf des Näheren
einzugehen. Bei weiteren Untersuchungen wird man vor allem versuchen müssen,
den Erhebungsmodus festzustellen, der bei den nicht näher charakterisierten
Naturalabgaben angewandt worden ist; denn da allem Anschein nach die Er-
hebung der Pachtgelder von den Staatslandpächtem nicht auf dem Pachtwege
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104 Sechstes Kapitel. Die Eultusverwaltung.
mit gutem Recht, wemi irgendwelche Indizien für die letztere Auf-
fassung zu sprechen scheinen, in ihnen Pachtquittungen erblicken.
Nun finden wir in einer beträchtlichen Anzahl dieser Natural-
quittungen — die betreflfenden gehören alle der römischen Zeit an und
stammen aus der Thebais — den Vermerk, daß die laut ihnen abgelie-
ferten Naturalien nicht an den d^riöavQÖg^ sondern an den d^rjöavQog
IsQöv abgeführt werden sollen.^) Unter diesem hat man, wie Wilcken
(Ostr. I. S. 656; siehe auch S. 149) richtig erkannt hat, das Tempel-
ressort innerhalb der staatlichen Magazinverwaltung zu ver-
stehen, d. h. die Zahlungen, die in diesen flössen, waren bestimmt
später an die Tempel abgeliefert zu werden. Würde man mithin die
Naturalquittungen des d'rjöavQog Ibq&v als Bescheinigungen über die
Zahlung von Grundsteuer auffassen*), so würde man wieder zu der
bereits in anderem Zusammenhange als höchst unwahrscheinlich zurück-
gewiesenen Erklärung greifen müssen, daß hier die Regierung eine
wichtige Staatssteuer teilweise den Tempeln überlassen hat; sieht man
dagegen in diesen Quittungen Pachtgeldbescheinigungen^), so
erfolgt ist (siehe z. B. Rostowzew a. a. 0. Archiv III. S. 218 ff.), so müßte man
alle unbestimmt gehaltenen Naturalquittungen, die von Erhebem ausgestellt sind,
die sich als Pächter qualifizieren, als Grundsteuerquittungen auffassen.
1) Ostr. Wilck. 1367 (3 n. Chr.), 1546 (16 n. Chr.), 768 (37 n. Chr.), 771 (66/66
n. Chr.), 774 (70/71 n. Chr.), 779 (86/87 n. Chr.), 783 (91 n. Chr.), 788 (97 n. Chr.),
790 (101 n. Chr.), 1687 (163 n. Chr.) (Adärierung einer Naturalzahlung); auch
Ostr. Wilck. 603 (109/110 n. Chr.) dürfte vielleicht eine adärierte Naturalzahlung
enthalten.
2) Auf keinen Fall darf man etwa Ostr. Wilck. 779 als Beweis für die
Richtigkeit dieser Auffassung anführen. In ihm wird nämlich außer über meh-
rere nicht näher gekennzeichnete Naturalzahlungen nach Wilckens Lesung in
Z. 9 auch über eine Zahlung „wr(^p) &vd){v7igy' quittiert. Würde hier tatsäch-
lich für die annona, die ja als Zuschlag zur Grundsteuer erhoben worden ist
(siehe Wilcken, Ostr. I. S. 165), gezahlt worden sein, so würde allerdings die
Auffassung der an erster Stelle in dieser Quittung genannten Zahlungen als
Grundsteuer eine gewisse Stütze erfahren, doch ist offenbar Wilckens Lesung,
bez. Ergänzung als falsch zu bezeichnen; denn nach dem Wesen der annona zu
urteilen, mag es sich nun um die annona civica oder um die militaris handeln,
scheint es mir ganz ausgeschlossen zu sein, daß diese Abgabe jemals den Tem>
peln überwiesen worden ist. Ich möchte daher an Stelle von Wilckens Lesung
vorschlagen: „'67r(^p) '"Avca (rc^Trov)" (vergl. z. B. Ostr. Wilck. 799 u. Wilcken, Ostr.
LS. 306 ff.) zu lesen, wodurch auch diese Quittung ganz den Charakter der
unbestimmt gehaltenen Naturallieferungsbescheinigungen annehmen würde.
3) Vielleicht darf man Ostr. Wilck. 1646 als speziellen Beleg für die Rich-
tigkeit der obigen Deutung anfuhren. Außer einer Zahlung, deren Bestimmung
nicht näher gekennzeichnet ist, ist in ihm nämlich noch über zwei weitere
unter dem Titel ^ und (pOQix(ov) quittiert worden. In der ersteren wird man
wohl eine Abgabe für die Mühewaltung der aiToX6yot> zu sehen haben (siehe
Wilcken, Ostr. I. S. 294), also eine Zuschlagsgebühr, und auch das (poQLx{6v)
dürfte als solche zu deuten sein (Wilcken, Ostr. I. S. 319 bietet keine genauere
Erklärung). Nimmt man nun die Ableitung von gx^^o?- Pacht an (sie ist mir
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3. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt. d. Beflitzes. a.Vom Staat verw. Besitzobjekte. 105
besitzen wir in ihnen Belege dafür, daß auf Rechnung der Tempel
an den Staat Pachtgeld gezahlt worden ist. Daß das hier in Betracht
kommende Pachtland Uqu yfj gewesen ist, ist alsdann eine selbst-
verständliche Folgerung.
Daß die letztere Deutung der in den d'rjeavQog [sqqjv abgeführten
Naturalzahlungen das Richtige trifft, dafür sprechen auch die Angaben
einer der Mitte des 2. Jahrhunderts angehörenden, aus Theben stam-
menden Abrechnung über staatliche Einnahmen.^) In dieser sind,
alphabetisch nach dem Namen der Zahler geordnet, Abgaben für
Wein- und Fruchtland gebucht, und es ist bei ihnen vermerkt, ob sie
der ÖLotxrietg oder ob sie den [sqü überwiesen worden sind, d. h., wie
Wilcken (^Ostr. I. S. 149 u. 656) im Prinzip richtig erkannt hat, ob
sie als Einnahme eines staatlichen oder des Tempelressorts der kaiser-
lichen Eassenverwaltung aufeufassen sind.*) Bleibt man bei der bis-
herigen Auffassung all dieser Zahlungen als (Jrundsteuer (siehe Wilcken,
Ostr. I. S. 134, 148, 250, 315), so ist gegen ihre Richtigkeit gleich
von vornherein das alte Bedenken geltend zu machen, daß alsdann
ohne sichtbaren Grrund ein Teil der Grundsteuer an die Tempel ge-
flossen wäre; es kann aber gegen diese Erklärung noch ein anderer
Einwand erhoben werden, der es zugleich gestattet, eine neue Deutung
aufzustellen. Wir finden nämlich die Grundstücke, für die gesteuert
wird, in mehreren Fällen als „idtdxriyrot" bezeichnet (P. Lond.L119
[S. 140] Z. 6, 11, 18, 26 usw.), wodurch einmal hervorgehoben werden
Bpr&ohlich wahrBcheinlicher, als ein Erklärangsversnch im Anschluß an das bei
Pachtzahlnngen uns öfters begegnende (pSgatgov., siehe z. B. B. G. U. I. 227;
P. Lond. n. 814 [S. 190]; P. Amh. U. 90; 91; P. Oxy. IV. 740), so könnte man das
(poQix(6v) als eine Gebühr erklären, die bei Pachtzahlungen erhoben worden ist;
es wäre also das Wesen der nicht charakterisierten Zahlung als Pachtgeld als-
dann auch hierdurch sicher gestellt.
1) Siehe P Lond. I. 119 (S. 140) u. 109 A (S. 160), beide Bruchstücke der-
selben Urkunde; zu der Lesung vergl. die Wilckensche Rezension des 1. Bandes
der Londoner Papyri in G. G. A. 1894 S. 716 fF. (S. 788 ff.).
2) Im einzelnen bedürfen allerdings die Bemerkungen Wilckens über die
iioLiiriais der Modifikation und der Erweiterung; vor allem muß man diese als
eins der staatlichen Kassenressorts und nicht als das Staatsressort auffassen
(siehe z. B. B. G. U. I. 84 u. IE. 976: die o-öcrtaxa- Abteilung), näheres jedoch an
anderem Orte (vergl. Bd. I. S. 408 zu S. 70). Das Tempelressort im Gegensatz
zur diolxriais finden wir auch offenbar in dem aus der Zeit Neros stammenden
Ostr. British Mus. 12686 (publ. von Wilcken, Ostr. L S. 116), wo ich an Stelle
des von Wilcken vorgeschlagenen U{Qatixmv) lieber ls{Qä)v) einsetzen möchte
(vier Mal findet sich die Abkürzung is{ ), ein Mal (Z. 3) liest Wilcken LSQq{ ),
worauf auch seine Ergänzung beruht, doch möchte ich auf diese Lesung nicht
allzuviel Gewicht legen, da Wilcken selbst von seinen Lesungen nicht ganz be-
friedigt ist; siehe jedoch immerhin Ostr. Wilck. 369 und meine Bemerkungen
zu ihm im folgenden S. 108, A. 2). In diesem Ostrakon sind Naturalzahlungen,
die an die beiden Eessorts abgeführt worden sind, bescheinigt; irgend eine nähere
Angabe fehlt, doch sind die Zahlungen für die Isga wohl analog den in den
Londoner Papyri vermerkten zu beurteilen.
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106 SechBtes Kapitel. Die Eultusverwaltang.
soll, daß die betreffenden Privateigentum gewesen sind,') woraus man
aber meines Erachtens auch noch den weiteren Schluß zu ziehen hat,
daß diejenigen Ländereien, die diesen Zusatz entbehren, nicht als
Privateigentum angesehen werden dürfen; denn es erscheint mir aus-
geschlossen, daß man in der offiziellen Abrechnung Utiöxtritos ohne
bestimmte Absicht, ganz willkürlich gesetzt hat. Da hier also auch
von nicht im Privatbesitz befindlichen Grundstücken Bodenabgaben
an den Staat gezahlt werden, so muß man jene offenbar als vom
Staate verpachtete Ländereien aufEetssen und diese als Pachtzins er-
klären.^
Für die Upd ist nun niemals eine der Zahlungen für Iduixvqrog
yilj sondern es sind stets nur Pachtgelder in Anrechnung gebracht,
welche natürlich für die vom Staate verwaltete Ugä yf^ entrichtet
sein werden. Bei dieser Deutung der dem Tempelressort zugewiesenen
Zahlungen erklärt es sich auch aufs einfsichste und bildet sogar seiner-
seits eine weitere Bestätigung für ihre Richtigkeit — Wilcken (Ostr.
L S. 149) vermag dagegen bei seiner Erklärung eine innere Begrün-
dung für das folgende nicht zu finden — , daß entgegen dem bei
Grundsteuerzahlungen für Wein- und Palmenland üblichen Steuersatze
1) Es sei hier herrorgehoben« daß das Privateigentom an Grund und Boden
im hellenistischen Ägypten durchaus nicht von so geringer Ausdehnung gewesen
ist, wie viele geneigt sind anzunehmen (zuletzt wieder Rostowzew a. a. 0.
Archiv IIl. S. 206; ganz unberechtigt erscheint mir auch seine Behauptung, daß
die Verhältnisse des Faijüm die Regel bilden; wenn wir hier ein starkes Prä-
ponderieren des vom Staate abhängigen Landes wahrzxmehmen glauben, so sei
daran erinnert, daß ein großer Teil des Landes des Faijüm erst in ptolemäischer
Zeit durch die Maßnahmen des Staates geschaffen worden ist, wodurch das Vor-
herrschen des Staatslandes aufs einfachste sich erklärt; so auch Grenfell-Hunt,
P. Tebt. I. S. 642/43 ; Rückschlüsse aus den Verhältnissen des Faijüm auf die der
anderen ägyptischen Gaue sind also gerade zu vermeiden). Eüjrzlich sind von
Waszyüski a. a. 0. I, S. 55 ff. verschiedene Belege für privaten Bodenbesitz im
hellenistischen Ägypten zusammengestellt worden.
2) Man braucht sich nicht etwa daran zu stoßen, daß nach der obigen
Erklärung der Londoner Papyri Grundsteuer und Pachtgeld für Staatsland neben
einander in derselben Abrechnung verrechnet sind, ohne daß der technische Aus-
druck für das Pachtgeld genannt ist; ähnliche Urkunden sind noch manche er-
halten, siehe z. B. P. Lond. IL 194 (S. 124) (hier ist vornehmlich: Z. 80 /dM)x(nJ-
Tov), dann Z. 23 u. öfters dfcot(xi}<ycß)s) für die Erklärung zu beachten), dann auch
P. Lond. II. 188 (S. 141) (ßri ist in 9ri{{Loal(ov) aufzulösen; nicht Abrechnung über
Saatdarlehen, wie Kenyon glaubt, vergL dazu z. B. P. Lond. IL 264 [S. 225]);
B. G. ü. m. 802; 897; 898 (für die ptolemäische Zeit enthalten die P. Tebt. I.
verschiedene Belege, siehe etwa 13 (S. 77/78); 91; 93 [Z. 62 ff. Zahlung für hqu
yfl mitten unter den anderen Einnahmen gebucht]; 94; 98); vergl. auch Urkunden
wie B. G. U. L 64; 11. 586; HL. 716; 835; P. Fay. 85; 86; 86r Hingewiesen sei
hier auch noch etwa auf B. G. U. HI. 787; P. Fay. 342, wo über Naturalzahlungen
für Grundsteuer unter der Formel „/dwxT^ov" quittiert ist. Daß in den im
Text behandelten Papyri Grundsteuer und Pachtgeld bunt durcheinander ge-
bucht ist, erklärt sich durch die alphabetische Anordnung der Abrechnung.
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'S.Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt. d. Beeitzes. a.Vom Staat verw. Besitzobjekte. 107
Ton 20, höchstens 40 Drachmen pro Arare ^) den an die IsQa ab-
geführten Summen der hohe Satz von 75, 150 und 350 Drachmen
fOr die Arure Weinland und bei Palmengärten von 75 Drachmen zu-
grunde liegt, denn es ist durchaus verständlich, daß die Pachtquote
höher ist als die entsprechende Ghrundsteuerquote.
So besitzen wir durch die Angaben des thebanischen Rechnungs-
buches ganz sichere Belege, daß die an den Staat gezahlten Pacht-
gelder für Tempelland ohne besondere kennzeichnende Zusätze nur
unter Hervorhebung des Kassenressorts, in das sie abgeführt worden
sind, gebucht werden konnten und erhalten durch sie zugleich, da ja
die Form dieser Eintragungen deijenigen der eben besprochenen
difjöavQog ffpSiz-Quittungen ganz entspricht, eine weitere vortreffliche
Stütze für unsere Auffassung der letzteren als Pachtzinsbescheinigungen
für IsQä yfi.
Die mannigfaltigen Argumente, die für die Verwaltung des Tempel-
landes durch kaiserh'che Beamte angeführt werden konnten, lassen es,
zumal da sie sich nicht auf den Besitz einzelner Heiligtümer beziehen,
sondern ziemlich allgemeiner Natur sind und sowohl die Verhältnisse
des Faijüm als auch die Oberägyptens illustrieren, als zweifellos er-
scheinen, daß ebenso wie in ptolemäischer auch in römischer
Zeit der gesamte Landbesitz der ägyptischen Tempel unter
staatlicher Verwaltung gestanden hat. Es fragt sich nur noch,
ob ebenso wie an dem Prinzip auch an der Form der Verwaltung
in der ganzen Zeit nichts geändert worden ist.
Hierüber läßt sich im allgemeinen nur wenig ermitteln, immer-
hin ist jedoch, was sehr wichtig ist, mit unbedingter Sicherheit fest-
zustellen, daß stets und allem Anschein nach ausschließlich die Ver-
wertung der IsQä yfi durch Verpachtung erfolgt ist. Außerdem sei
hier vor allem noch hervorgehoben, daß sich zu keiner Zeit besondere
staatliche Beamte für die Verwaltung des Tempellandes nachweisen
lassen, überhaupt scheint sich diese von derjenigen der staatlichen
Domäne gar nicht unterschieden zu haben, vielmehr sind oflPenbar
beide Landsorten zusammen nach den gleichen Grundsätzen
von den üblichen lokalen Beamten verwaltet worden.^ Daß
1) Vergl. hierzu die Ausfohrungen Wilckens, Ostr. I. S. 147 ff n. 318 ff., die
allerdings teilweise zn modifizieren sind; hier sei nur hervorgehoben, daß der
für Palmengärten für die Amre in einem Falle gezahlte hohe Satz von 180
Drachmen (P. Lond. I. 119 [S. 140] Z. 101) offenbar als Pachtzins für Staats-
domäne aufzufassen ist.
2) Über die Verwaltung der staatlichen Domäne (Form der Verpachtung)
siehe vorläufig Wilcken, Ostr. I. S. 526/26; Rostowzew a. a. 0. Archiv m. S. 201 ff.
Urkunden, welche im besondem die Verwaltung der Isgä yi) illustrieren, sind
außer den im Text für die Gleichstellung des Tempellandes mit der Staats-
domäne verwerteten nicht bekannt geworden, denn ob man den dem. P. Berl. 8080
(pubL N. ehrest. S. 165, Anm.; Rev. 6g. IV. S. 138; Spiegelberg S. 13) als eine
uigmzed by V^OOQIC
108 Sechstes Kapitel. Die Eoltoflyerwaltang.
dies sowoKl in ptolemäischer als auch in römischer Zeit der Fall ge-
wesen ist; darf man wohl schon allein daraus folgern^ daß die Be-
zeichnung der Pächter der Staatsdomäne ^ ßaöiXixoi, bez. drj(i66Loc
yeoqyol^ auch für die Pächter von IsQa yfi angewandt worden ist.*)
Weiterhin kann für die obige Ansicht geltend gemacht werden, daß
die Kleruchien, in die der von der Regierung verpachtete Domanial-
besitz zerfiel, mitunter unter den Landsorten, aus denen sie sich zu-
sammensetzten, Tempel- imd Staatsland neben einander enthalten haben
(B. G. U. I. 188; n. 656; P. Chic. 46 (?), so daß also beide zusammen,
wie uns auch ein erhaltenes Pachtausschreiben (B. G. U. 11. 656) zeigt,
zur Pacht ausgeboten worden sind. Schließlich bezeugt auch noch
die Verteilung der Saatdarlehen die Gleichstellung von Uqä yf^ und
staatlicher Domäne, da diese in gleicher Weise für beide Landsorten
erfolgt ist (siehe B. G. U. L 20; P. Lond. IL 256« (S. 95).
Ein Argument, das gegen die hier vertretene Auffassung spräche,
ist meines Wissens nicht vorhanden, denn auf keinen Fall darf man
etwa in dem für die römische Zeit uns bezeugten Tempelressort
innerhalb der S taatseiun ahm enverwaltnng (siehe vorher S. 104 fF.) ein
solches sehen, zumal da ja für dieses nicht besondere Magazine und
Kassen eingerichtet gewesen sind, sondern da offenbar die gewöhn-
lichen staatlichen ^6avQoC und x^dnelai es nur als eine Unterabtei-
lung enthalten haben.*) Für die ptolemäische Zeit läßt sich bisher
solche in Ansprach nehmen darf, ist doch zweifelhaft (siehe vorher S. 88, A. 8). Das
Gleiche ist der Fall mit P. Tebt. I. 72, 24 ff., auch hier läßt sich das betreffende
Land nicht mit Sicherheit als Uqu yfj erweisen; vergl. Bd. U. S. 88, A. 8.
P. Oxy. IV. 721 hat uns inzwischen noch gezeigt, daß die Oberleitung der in
staatlicher Verwaltung befindlichen Ieqcc yij in der Hand des üdt^og Xoyo^ gelegen
hat; vergl. hierzu Bd. I. S. 70 u. 408.
1) P. Amh. n. 35 (ptolemaisch); P. Lond. ü. 266* (S. 96); 854 (S. 163).
2) Daß an ein und demselben &riGccvQ6g mehrere Unterabteilungen bestanden
haben, zeigt uns deutlich B. G. U. Hl. 976 (siehe vorher S. 106, A. 2); eine von
ihnen ist die dioUricig, Dieser dioi%ricig finden wir nun, wie schon bemerkt, an
Magazinen, wie an Kassen die Isqu gegenübergestellt (siehe Wilcken, Ostr. L
S. 149 u. 666), und schon allein auf Grund dieser Gegenüberstellung könnte man
die IsQa als eine Unterabteilung der einzelnen Kasse bez. Magazines in An-
spruch nehmen. Hierzu kommt alsdann noch als bestätigendes Moment, daß,
wie oben im Text noch hervorgehoben werden soll, zu einer Zeit, wo das
Tempelressort bestanden hat, bei einer Zahlung, die ihm sicher überwiesen wor-
den ist, nämlich einer Pachtgeldzahlung für Uqa yfi, in der Abrechnung einfach
als Zahlungsstelle der ^a(xvQ6g des betreffenden Dorfes genannt ist, was natür-
lich nur möglich ist, wenn das Tempelressort eine Abteilung dieser Dorfmagazine
gebildet und kein direktes staatliches „Tempelmagazin" (so Wilcken a. a. 0.)
bestanden hat (siehe B. G. ü. I. 188, Zeit 186 n. Chr.; durch Ostr. Wilck. 956 ist
uns der ^riaccvghg Ug&v für 186/186 n. Chr. belegt; B. G. U. 1. 218 ist hier leider
nicht zu verwenden, da die hier in Betracht kommenden Stellen verstümmelt
sind). Schließlich sei auch noch auf Ostr. Wilck 369 aus dem Jahre 9 v. Chr.
verwiesen; es erfolgen hier zwei Zahlungen „^?rl Tri(v) KstpaXov tQdn{st<xvy*"y bei
der ersten befindet sich der charakterisierende Zusatz „d^o(t)x(1}<y€£loff)", bei der
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3. Verwaltung d. Tempel. A.Verwalt. d. Besitzes. a.Vom Staat verw. Besitzobjekte. 109
das Vorhandensein eines solchen Tempelressorts nicht belegen ^); und
80 könnte man auf den ersten Blick geneigt sein dieses als eine Keu-
schöpfong der Kaiserzeit zu bezeichnen^ doch ist dies an sich wenig
wahrscheinlich. Denn man darf wohl a priori annehmen^ daß eine
80 weitverzweigte Institution wie die Schatzverwaltung auch in ptole-
mäischer Zeit abgesehen von der Einteilung in Kassen und Magazine
ihre verschiedenen Ressorts gehabt hat*), und daß insbesondere für
die von der Regierung auf Rechnung der Tempel vereinnahmten
Gelder und Naturalien*) eine besondere Abteilung gebildet worden ist,
da ja sonst die Übersichtlichkeit und die Kontrolle bedeutend er-
schwert worden wäre. Dazu kommt noch, daß die Nichterwähnung
des Tempelressorts in ptolemäischer Zeit an Orten, wo man es eigent-
lich erwarten sollte, wie z. B. in den Quittungen, in denen von Staats-
beamten über Tempeleinnahmen quittiert worden ist*), durchaus nicht
etwa als ein besonders instruktives Zeichen für sein Nichtvorhanden-
sein gedeutet werden darf, sondern vielmehr ganz belanglos ist, da
in einer Reihe von Quittungen gleicher Natur, die einer Zeit an-
gehören, in welcher die legä-Ahteihnig in der staatlichen Schatzver-
waltung sicher bestanden hat, diese gleichfalls nicht genannt und sogar
in einer Abrechnung, in der auch eine Tempeleinnahme gebucht ist, ganz
allgemein nur von dem d'rjöavQÖg gesprochen wird.^) Demnach ist meines
zweiten, bei der die Angabe des Gezahlten verloren ist, der Zusatz ^,i8Qcctix(o^
oder &vy^. Es scheint mir sehr wohl möglich, daß hiermit die beiden Ressorts
der StoUrieig und der isgoi gemeint sind; ist die Annahme richtig (vergl. jedoch
L Bd. S. 864, A. 6), so besäßen wir einen Beleg für die beiden Unterabteilungen
der Schatzverwaltung an ein und derselben Bank. Daß unter diesen Umständen
der gewöhnliche Sitologe für Zahlungen slg d^oavQbv Isq&v quittiert (Ostr.
Wilck. 1646), ist mithin ganz selbstverständlich.
1) Die tganstci t&v Isq&v, die Wilcken, Theb. Bank S. 29 auf Grund eines
P. Par. für das 2. Jahrhundert v. Chr. nachzuweisen glaubte, ist zu streichen;
siehe Wilcken, Ostr. I. S. 637/38.
2) Bezeugt ist uns z. B. bisher als ein solches Sonderressort der tdiog
loyog, Belege zusammengestellt z. B. von P. Meyer a. a. 0. Hirschfeld-Festschrift
S. 132.
3) Es sei hierbei daran erinnert, daß diese nicht nur aus den Einnahmen
des vom Staate verwalteten Eirchenbesitzes, sondern auch aus den von der
Begierung für die Tempel eingezogenen Kirchensteuern (siehe Bd. I. S. 840 ff.)
bestanden haben.
4) Die hierfür in Betracht kommenden Belege finden sich in diesem Ka-
pitel bei der Darlegung der Verwaltung der Isqcc yfj in ptolemäischer Zeit und
im L Bd S. 340 ff. bei der Darstellung der Kirchensteuern erwähnt; als in ge-
wisser Weise besonders instruktiv (vergl. B. G. U. I. 188) sei hier nur auf Ostr.
Wilck. 721 besonders hingewiesen.
6) Siehe die im vorhergehenden verwerteten Quittungen ^^(fTthg Isgattumv
<poivi%fi>va}v'' und femer B. G. U. I. 188 (vergl. vorher S. 98, A. 1). Auf Grund
des uns vorliegenden Materials darf man wohl sogar die Behauptung wagen, daß
von den Staatsbeamten in Quittungen und dergl. über Abgaben, die für die Tempel
bestimmt waren, um diese als solche kenntlich zu machen, im allgemeinen das
uigiTizea oy '^^300v^ Iv^
110 Sechstes Kapitel Die Knltusverwaltiing.
Erachtene eekr wohl mit der Möglichkeit zu rechnen, wenn wir auch Tor-
läufig kein abschließendes Urteil fallen können, daß uns neues Material
auch für die ptolemäischeZeit mit dem Tempelressort bekannt machen wird.
Nichts Bestimmtes läßt sich ftlaHanTi über einen anderen wich-
tigen Punkt der staatlichen Verwaltung des Tempelbesitzes, über die
Verrechnung der vom Staate eingezogenen Einnahmen mit
der Priesterschaft und über ihre Abführung an diese ermitteln. In
einer der uns erhaltenen Urkunden der thebanischen Staatskasse ^), die aus
der Zeit Ptolemaios' VIEL Euergetes' IL stammt, berichtet allerdings der
königliche rgane^lrrig von einer größeren der Priesterschaft des Amon-
rasonter zu Theben gehörenden Geldsumme (167 Eupfertalente), welche
bei der königlichen Kasse zur Erhebung bereit gelegen hat und den
Priestern auch bis auf ein Eupfertalent ausgezahlt worden ist; es läßt
sich jedoch leider nicht nachweisen, daß es sich hier um Qelder
handelt, welche die Regierung für die von ihr verwalteten Besitz-
objekte des Tempels in seinem Namen vereinnahmt hatte. Man könnte
vielmehr jene Summe ebensogut mit den vom Staate auf Rechnung
der Tempel eingezogenen Kirchensteuern (vergl. Bd.L S.342flF.) in Ver-
bindung bringen oder daran denken, daß sie aus irgendwelchen Gh-ün-
den von den Priestern einmal bei der Staatskasse hinterlegt worden ist.^)
Bei der Ablieferung sind übrigens die für die Tempel von der
Prinzip befolgt worden ist entweder die Abgabe näher zu charakterisieren und
dann das Tempelressort, dem sie überwiesen werden sollte, nicht erst zu nennen
(ebenso hat man anch offenbar oft z. B. die ^M>/x7](rf.$- Abteilung in Quittungen
nicht genannt) oder umgekehrt das Erste zn lassen, dafür aber das zweite kenn-
zeichnende Mittel zu wählen. Zieht man dies in Betracht, so darf man sich
erst recht nicht wundem, daß in den Quittungen der ptolemäischen Zeit, denen
ja die erste Quittungsform zugrunde liegt, die Icpa- Abteilung nicht erwähnt ist.
1) Publ. von Parthey, Die thebanischen Papyrusfragmente im Berliner Mu-
seum, Abh. Berl. Ak. 1869, S. 1 ff. unter Nr. 12 ; vergl. dazu Revillout, Melanges
S. 841, A. 4.
2) Bisher hat man stets jene Summe als ein Bankdepositum im modernen
Sinne des Wortes gedeutet (siehe etwa Revillout, Melanges S. 347; Wilcken,
Ostr. I. S. 674); diese Erklärung ist jedoch zu modifizieren, da man bei ihr die
als Staatskasse dienende ßocatUxri tgdxsSoc fälschlich als wirkliche Bank auf-
faßt xmd nicht herücksichtigt, daß solche selbstöndig neben den Staatskassen
bestanden haben (vergl. hierzu Wilcken, Ostr. I. S. 632 ff., dem ich beistimme;
neuerdings wieder bestritten von Beloch, Griechische Geschichte lU, 1 S. 313,
A. 2). Deutet man die obige Summe als ein von den Priestern herrührendes
Depositum bei der Staatskasse, so hat man sie nicht mit einem modernen Bank-
depositum, sondern mit jenen Geldern auf eine Stufe zu stellen, welche noch
heutigen Tags mitunter von Privaten bei Regierungskassen hinterlegt und sogar
von diesen verwaltet werden. Vielleicht gestatten uns einige noch nnpublizierte,
mir flüchtig bekannt gewordene Berliner Papyri (sie dürften wohl demnächst
von Wilcken publiziert werden), welche ähnliche Zustände wie der von Parthey
veröffentlichte schildern, eine Entscheidung der wichtigen Frage; bemerkenswert
ist es, daß durch sie die Aufbewahrung von Tempelgeldem in der Staatskasse
auf jeden Fall als eine ganz übliche Einrichtung gekennzeichnet wird.
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S.Yerwaltnngd. Tempel. A.Yerwalt. d. Besitzes. a.Yom Staatyerw. Besitzobjekte. 1 1 1
Regierang eingezogenen Abgaben nicbt immer ongesclimSlert in die
Hände der Priester gelangt, wenigstens besitzen wir durch die „Isqov
<y^rov"- Quittungen (siehe Bd. U. S. 85 ff.) einen Beleg dafür, daß im
2. Jahrhundert v. Chr. der Staat l^o von den Eingängen für sich ab-
gezweigt und sich so ein Entgelt für die Mühe der yon ihm über-
nommenen Verwaltung der U^ä yfj verschafft hat. Ob dieses Ver-
fahren auch in der Folgezeit befolgt worden ist, ist nicht zu ermitteln.
Aus römischer Zeit läßt sich alsdann die Entrichtung yerschiedener,
offenbar für den Staat und seine Beamten bestimmter Zuschlags-
zahlungen zu den Pachigeldem für Tempelland, der TCQoödiayQutpo-
fi€va^), des 6(iTo)X(oytx6v) (?) und des (poQix{6vy\ die erstere sogar
in Höhe von 67^%*), nachweisen^); durch sie sind jedenfalls die Ver-
waltungsunkosten des Staates nicht nur reichlich gedeckt worden^
sondern es ist ihm wohl auch noch hierdurch ein pekuniärer Vorteü
erwachsen.
Außer der Verwaltung des Tempellandes hat alsdann in römi-
scher Zeit — über die entsprechenden Verhältnisse der ptolemäischen
Zeit läßt sich wegen Fehlens jeglicher Belege kein Urteil fällen —
auch noch diejenige der Tempelbäder in den Händen des Staates
gelegen. Wir besitzen nämlich eine große Reihe von Quittungen^
denen zufolge in das staatliche Tempelressort auch Zahlungen
für das ßaXavixöv, d. h. für die Bäderabgabe (siehe Bd. I. S. 292)
geflossen sind.^) Das Tempelressort ist hier als difjöavQbg Csq&v be-
1) Siehe P. Lond. I. 119 (S. 140) und 109 A (S. 160); für die nQoaducyQa(p6'
luva vergl. Wilcken, Oetr. I. S. 287/88.
2) Oetr. Wilck. 1646, siehe die Bemerkungen im vorhergehenden S. 104,
A. 3; yielleioht hat man auch die. Abkürzung ^ in {'önho) a{ir o)X{oy lag) aufzu-
lösen (vergl. {>nhQ olvoXoyUcs in Ostr. Wilck. 711 fWilcken, Ostr. I. S. 269/70]).
8) Bei den beiden zuletzt genannten Abgaben läßt sich der Prozentsatz
nicht ermitteln, da ^ir hier wohl Ratenzahlungen vor uns haben dürften, wäh-
rend dies offenbar bei der ersten nicht der Fall ist, vergL Wilckens, Ostr. I.
8. 316 Bemerkungen über die Natur der Zahlungen, zu denen sie als Zuschlag
getreten ist.
4) Über die vom Staat neben dem Pachtgeld für isgä yfj erhobene Abgaben
in ptolemäischer Zeit siehe jetzt P. Tebt. I. 93, 61 ff. ; sie sind die gleichen wie
die von den Pächtern der Staatsdomäne gezahlten, vergl. P. Tebt. I. 93.
6) Ostr. Wilck. 776 (74 n. Chr., der zeitlich früheste Beleg), 780 (?), 781,
782, 784, 786, 789, 796, 798, 807 (?), 812, 815, 818, 819 (?), 836, 842, 843, 844—
846(?), 849, 868, 856, 867, 862—864, 871, 877, 882, 885, 916, 919, 924, 928, 932,
965 (186/186 n. Chr , der zeitlich späteste Beleg), 1020, 1261, 1262, 1416, 1417,
1426, 1462 Bei den mit Fragezeichen versehenen Nummern findet sich der Zu-
satz Ugdiv zu d^aavQÖg allerdings nicht, so daß man an sich die laut ihnen
entlichtete Zahlung als für den Staat bestimmt ansehen könnte, doch ist es
recht wahrscheinlich, daß er nur ausgelassen ist. Das für kaiserliche Bäder
gezahlte, in die Staatskassen fließende ß(xXavtx6v wird nämlich durch TtgdxtoQsg
erhoben (Wilcken, Ostr. I. S. 678 u. 683), während in den mit Fragezeichen ver-
sehenen Nimmiem mit dem Einziehen der Abgabe Pächter betraut sind. Nun
uigmzed by V^OOQIC
Sechstes Kapitel. Die Eultasverwaltung.
zeiclmet^), obgleich das Badgeld nicht in Natura, sondern in Geld
entrichtet worden ist (Wilcken, Ostr. L S. 168/69). Man darf mithin
d'rjöavQÖg in dieser Verbindung nicht als Magazin, sondern muß es
allgemeiner als „Schatzhaus" (Wilcken, Ostr. I. S. 631 u. 649) auf-
fassen (Wücken, Ostr. I. S. 615/616); wir haben also in diesem -9^-
öccvQbg IsQcjv die zusammenfassende Bezeichnung für die an Kassen
und Magazinen vertretene f£()a- Abteilung der staatlichen Schatzverwal-
tung zu sehen*). Die durch die eben erwähnten Quittungen bezeugte
Entrichtung eines Teiles des ßaXavcxöv an diesen d-rjöavgbg UqCjv
kann meines Erachtens nur dahin gedeutet werden, daß eine Reihe
der öffentlichen Badeanstalten, für die man ja diese Badsteuer gezahlt
hat, im Besitze der Tempel gewesen ist'), und daß derjenige, an den
die Abgabe abgeliefert worden ist, in diesem FaUe der Staat, diese
zusammen mit seinen eigenen Bädern verwaltet hat.*) Es scheint mir
darf man es wohl als ausgeschlossen bezeichnen, daß ein und dieselbe Steuer
in demselben Bezirk gleichzeitig teils von nQayitoQESi teils von Steuerpächtem
eingetrieben worden ist (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 612), und deshalb möchte ich
nicht annehmen, daß es sich bei dem laut den ^7](ravpo?-Qnittungen entrichteten
ßocXav^%6v auch um kaiserliche Bäder handelt. Dagegen stimmt die in ihnen
sich findende Erhebungsform mit der überein, welche den jJaXavtxoi/- Zahlungen
der Tempelressortquittungen zugrunde liegt, und deshalb scheint mir die
Gleichsetzung der beiden Quittungsgruppen gestattet; Wilcken, Ostr. I. S. 676
tut dies übrigens auch ohne weiteres.
1) Wilcken, Ostr. I. S. 666, A. 1 (siehe auch S. 683 u. 615) will in dem in
den |3aXai/tx($i/-Quittungen genannten d'riaavQÖg Isq&v den Thesauros der Tempel
selbst sehen, seine Ansicht ist jedoch unbedingt zu verwerfen, da dieser doch
stets nur d^aocvQÖg Isqovj nicht Isq&v heißen könnte. Ganz ausgeschlossen ist
es weiterhin den ^aavgbg Isq&v etwa als einen allen Tempeln Ägyptens ge-
meinsamen Privatthesauros zu deuten, so ergibt sich die im Text noch näher
begründete Erklärung.
2) Der d^aavQÖg Isq&v in diesem weiteren Sinne des Wortes findet sich
übrigens wohl auch in Ostr. Wilck. 603 u. 1587, in denen über Geldzahlungen,
die für ihn bestimmt sind (in der 2. Quittung handelt es sich offenbar um eine
adärierte Naturalpachtgeldzahlung, vielleicht auch in der ersten ganz unbestimmt
gehaltenen, siehe vorher S. 104, A. 1), quittiert wird. Es ist immerhin be-
merkenswert, daß diejenigen Quittungen, in denen man den in ihnen genannten
^TiaavQÖg Isq&v im weiteren Sinne des Wortes auffassen muß, nicht von Kassen-
oder Magazinbeamten, sondern alle von Steuererhebern ausgestellt sind;
in Bescheinigungen, die von den ersteren ausgefertigt sind, würde ja auch der
Gebrauch des zusammenfassenden abstrakten Begriffes nicht recht am Platze
sein, während seine Anwendung in den Erheberquittungen, bei denen es in
diesem Punkte nur auf die Hervorhebung des Prinzipiellen ankommt, ganz an-
gebracht ist.
3) Wilcken, Ostr. T. S. 168, 583, 616 ist übrigens zu demselben Resultat
gelangt, allerdings auf Grund falscher Voraussetzungen, siehe oben A. 1. Vergl.
Bd. I. S. 292. f
4) Wilckens, Ostr. I. S. 167/168 u. S. 615 Behauptung, daß die Tempel
ihre Bäder selbst verwaltet hätten, ist natürlich zusammen mit seiner falschen
Erklärung des ^aavQÖg Isq&v aufzugeben. Der in B. G. U. U. 862 p. 9, 2/3 ge-
nannte ^lad'atrjg &7CO(poQ&g ßaXavsiov xco^tj; ^iXayQlSog bietet keinen Anhalts-
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». Verwaltung d. Temj^el. iuVerwalt.d. Besitzes. b.Von Priestern verw. Besitz. 113
nämlich; ebenso wie ich die Annahme einer Abzweigung von den
Grundstenerertragnissen zugunsten der Tempel für verfehlt halte,
gleichfalls ganz ausgeschlossen zu sein, daß der Staat etwa von dem
für den Unterhalt der staatlichen Bäder an ihn gezahlten ßaXavixöv
einen bestimmten Teil als Einnahme für die Heiligtümer festgesetzt
habe, und daß so die Zahlungen für das Tempelressort zu erklären
seien.^)
Nähere Angaben über diese durch den Staat geführte Verwaltung
der den Heiligtümern gehörenden öffentlichen Badeanstalten sind leider
bisher nicht bekannt geworden, und so läßt sich auch nichts Sicheres
ermitteln, nach welchen Prinzipien die allem Anschein nach allen
aufgelegte Badsteuer (siehe Bd. I. S. 292, A. 4) zwischen den beiden
durch ihren Bäderbesitz zum Empfieuig Berechtigten, dem Staat und
den Tempeln, geteilt war. Am wahrscheinlichsten ist es, da ja ge-
legentlich auch das an den difiöavgbg Csq&v entrichtete ßalavLoäiv als
Abgabe des und des Ortes öder Bezirkes bezeichnet wird, daß man
die Zahlungen der Bewohner derjenigen Bezirke oder Orte, in denen
Tempelbäder lagen, entweder ganz, wenn kein staatliches Bad in ihnen
errichtet war, oder, wenn dies nicht der Fall war, in einem bestimmten
Prozentsatz dem Tempelressort überlassen hat, wodurch den Heilig-
'tümem eine ganz angemessene Einnahme aus ihrem Besitz zugefallen
wäre.')
b. Der von den Priestern verwaltete Besitz.
Ob außer den Ländereien und Bädern noch weitere Besitzobjekte
der Tempel von der Regierung verwaltet worden sind, läßt sich vor-
läufig nicht entscheiden. Belege oder Andeutungen sind allerdings
hierfür nicht vorhanden*), doch könnte dies immerhin auf Zufall be-
pTinkt zu der von Wilcken, Oetr. I. S. 167/168 vertretenen Annahme, daß der
Jupitertempel zu Arsinoe die &no(pogd seines Bades in Philagris selbst verpachtet
habe, dieses also nicht von der Regierung verwaltet worden sei; irgend eine
Zahlung dieses fiic^oatris an den Tempel für die &7to(pOQd läßt sich nicht be-
legen (in p. 9 fungiert er bei einer Zahlung nur als Mittelsperson). Ich möchte
diesen iiia^ani/ig mit den in den Ostraka erwähnten Pächtern der in den «Otj-
öccvgbg Uq&v fließenden Badeabgabe auf eine Stufe stellen.
1) Qegen die Annahme der oben im Text abgewiesenen Deutung der
ßalavt%6v'Za,}3langen an das Tempelressort spricht auch die Tatsache, daß f&r
diese nicht die gleiche Erhebungsform wie f^ die an den Staat fallenden an-
gewandt worden ist (siehe vorher S. 111, A. 5); in dem obigen Falle hätte man
sicher doch erst auf der Staatskasse die betreffenden Verrechnungen vorgenommen.
2) Siehe hierzu Ostr. Wilck. 849, 866 u. 862, 867, in denen für die theba-
nischen Stadtbezirke XciQc4, *Slq>ifiov und kyogal ß{o(fQ&) (siehe Wilcken, Ostr.
L S. 712/18) das ßaXccvLx6v an den ^accv^g IsQöav abgeführt wird; für das
'Sltpi^ov lassen sich bisher Zahlungen für staatliche Bäder nicht belegen.
8) Auf Grund meiner bisherigen Ausführungen über die Quittungsform der
an das Tempelressort abgeführten Zahlungen halte ich es für durchaus berech-
tigt, wenn uns in Zukunffc Zahlungen an die staatliche U^a-Abteüung begegnen,
Otto, Priester und Tempel, n 8
uigiiizea Dy v_ji v^'
ogle
114 Secbfites Kapitel. Die KnltosverwaltaiigL
mlien, zumal da über die Verwaltung der anderen Besitzobjekte nur
vereinzelte Nachrichten erhalten sind, in denen freilich immer Priester
als die leitenden Persönlichkeiten erscheinen.
So läßt sich die Selbstverwaltung für die von den Tempeln be-
triebenen Gewerbe und die ihnen gehörenden industriellen An-
lagen nachweisen.
Daß die Leitung der ersteren, was ja schon an und ftir sich
wahrscheinlich ist, in den Händen der Priester — wenigstens zu der
Zeit, aus der unsere Belege stammen (2./3. Jahrhimdert n. Chr.) —
gelegen hat, darf man wohl mit unbedingter Sicherheit daraus folgern,
daß die Zahlung der von den Tempelhandwerkem zu entrichtenden
gewerblichen Licenzsteuem durch den Tempel erfolgt ist, an den
diese Abgaben von seinen Angestellten abgeliefert worden sind^)j
dies wäre sicher nicht geschehen, wenn der Staat hier die Verwaltung
an sich genommen hätte, denn dann würden wohl auf jeden Fall die
ihm Unterstellten auch direkt an ihn gesteuert haben. Wie sich das
Verhältnis der in Tempeldiensten stehenden Gewerbetreibenden zu
ihren Arbeitgebern, den Priestern, des Näheren gestaltet hat, darüber
ist freilich nichts Bestimmtes zu ermitteln. Man darf wohl allerdings
annehmen, daß jene im allgemeinen unter der direkten Oberaufsicht
der Priester die ihnen von diesen, bez. ihren Vertretern angewiesenen'
Arbeiten ausgeführt haben; für die im Dienste des großen Serapeums
bei Memphis stehenden Bauhandwerker läßt sich dies sogar direkt
belegen, indem hier zwei der Priesterklasse der „Gottesväter" (L Bd.
S. 87) angehörende Priester als ihre speziellen Leiter erscheinen*).
Immerhin erscheint es mir jedoch nicht ganz ausgeschlossen, daß ein
und der andere von ihnen auf eigene Rechnung gearbeitet hat und
nur verpflichtet gewesen ist einen bestimmten Bruchteil seines Ver-
dienstes dem Tempel zu überlassen.^)
die von Privaten för irgendwelche Besitzobjekte geleistet werden, diese letzteren
ohne weiteres als in staatliche Verwaltung genommene Besitztümer der Tempel
zu erklären. Zwei prinzipielle Bemerkungen seien dem noch angefdgt. Einmal
muß wohl angenommen werden, daß Verstaatlichung der Verwaltung nur bei
solchen Besitzobjekten der Tempel erfolgt ist, die bei einer größeren Anzahl
Heiligtümer vorhanden gewesen sind, und femer erscheint es mir so gut wie
sicher, daß, wenn man *sie vorgenonmien hat, sie bei allen etwa in Betracht
kommenden Tempeln durchgeführt worden ist. Wenn also bei einem Besitz-
objekt auch nur für einen Tempel nachzuweisen ist, daß seine Verwaltung in
den Händen der Priester gelegen hat, so darf man wohl daraus folgern, daß
eine Verstaatlichung desselben damals überhaupt nicht bestanden hat
1) Siehe Bd. I. S. 804 ff. ; vornehmlich sei auf die vom Tempel vorgenom-
mene Verpachtung der Erhebxmg dieser Steuern verwiesen, P. Lond. IT. 286
(S. 183).
2) Siehe dem. Inschrift, publ. von Brugsch a. a. 0. 1. Z. XXII (1884) S. 118;
siehe auch die S. 111 veröffentlichte Inschrift.
3) unstatthaft wäre es dagegen sie eventuell auch bloß als Ausbeuter eines
dem Tempel für ein Gewerbe verliehenen und ihnen von ihm überlassenen
üigitized by VjOv.'pt lv>.
3. Verwaltung d. TempeL A. Verwalt. d. Besitzes, b. Von Priestern verw. Besitz. 115
Nicht viel besser ist es mit unserer Kenntnis der Verwaltung der
industriellen Tempelbetriebe bestellt, für die wir bisher meines Wissens
nur zwei, wenn auch glücklicherweise ganz wertvolle Belege besitzen.
Der eine von ihnen findet sich im Revenue Papyrus (Col. 50, 20 S, u.
Col. 51) und gibt uns Auskunft über die priesterlichen Ölfabriken.
Darnach hat damals zur Zeit des PhUadelphos trotz des herrschenden
Olmonopols ihre Leitung in den Händen der Priesterschaft gelegen,
allerdings hat die Regierung durch ihre Beamten, in deren Gegenwart
allein und zwar in jedem Jahr nur während eines Zeitraums von
zwei Monaten gearbeitet werden durfte, eine sehr strenge Kon-
trolle über die Ölbereitung ausgeübt (siehe Bd. I. S. 294)'). Eine
derartig strenge staatliche Aufsicht ist natürlich, wie bereits hervor-
gehoben, allein schon durch das Bestehen des Olmonopols bedingt,
wir werden jedoch sehen, daß sich, auch für andere Zweige der
Tempelbesitzverwaltung das Gleiche nachweisen läßt (siehe im folg.
S. 118), und so möchte ich zumal im Hinblick auf das sonst überall
bei der Leitung der Tempelgeschäfte zu beobachtende Prinzip weit-
gehender staatlicher Beaufsichtigung die Behauptung wagen, daß der
Staat die Verwaltung der Besitzobjekte der Tempel, soweit
er sie nicht selbst geführt hat, aufs sorgfältigste über-
wacht hat.
Bemerkenswert ist auch das andere die Administration der ge-
werblichen Tempelanlagen illustrierende Beispiel, denn durch dieses
erfahren wir, daß die Priester jene nicht immer in eigener Regie be-
halten, sondern auch eventuell, was den ganzen Yerwaltungsbetrieb
sehr vereinfachte, verpachtet haben; es handelt sich hier (P. Lond.
n. 335 [S. 191]) um eine dem Soknopaiostempel gehörende Mühle
(Zeit: 2. Jahrhundert n. Chr.).
Über Verpachtung eines Tempelbesitzobjektes berichtet uns auch
eine sich auf das Heiligtum der Isis Nephremis in Gynaikon Nesos
beziehende Urkunde (B. G. ü. III. 916: 1. Jahrhundert n. Chr.). Ihr
zufolge ist nämlich ein dem Tempel in einer Nachbarortschaft ge-
hörender Altar, den man wegen der Einnahmen, welche dem Tempel
aus den an ihm dargebrachten Opfern zuflössen, zu dem werbenden
Göttergut rechnen darf, an Laien pachtweise überlassen worden (siehe
hierzu Bd. I. S. 394/95).
Die Verpachtung als Bewirtschaftungsform läßt sich schließlich
noch für ein weiteres Besitzobjekt der Tempel nachweisen, so daß
man in ihr wohl mit gutem Recht, zumal da die erhaltenen Belege
Monopols aufzufassen; diese Annahme fällt mit unserer Erklärong von P. Lond.
n. 286 (8. 183), siehe Bd. I. S. 807/8.
1) Bei den ölfabriken wäre es übrigens beispielsweise sehr wohl möglich,
daß im Laufe der Zeit unter dem Einfloß des Monopols ihre Verwaltung ganz
in die H&ude des Staates übergegangen wäre.
Digitized by VjOOQIC
y
y
116 Sechstes Kapitel. Die Eultusverwaltung.
fiicli auf drei Heiligtümer verteilen, ein beliebtes Mittel den Tempel-
besitz wenn auch vielleicht nicht so vorteilhaft wie bei eigenem Be-
triebe, so doch jedenfalls auf eine recht einfache Weise zu verwerten
sehen darf. So finden wir es angewandt im Jupitertempel zu Arsinoe,
der seine in den umliegenden Dörfern gelegenen Hausgrundstücke
und dergL an einen Unternehmer verpachtet hatte ^), und ebenso im
Soknopaiosheiligtum, das einen ihm gehörenden größeren Häuser-
komplex, das inoUiov IlLaät, an Pächter vergeben hatte (P. Lond. H.
216 [S. 186]). (Beide Belege gehören der römischen Zeit an.)*) Dem
an erster Stelle genannten Beispiel ist auch zu entnehmen, daß die
Verwaltung des Hausbesitzes damals in den Händen der Priester ge-
legen hat; denn das Pachtgeld wird von dem Pächter direkt in die
Tempelkasse abgeführt, was uns die Form der Buchung der dafür
eingegangenen Summe in den Tempelrechnugen deutlich zeigt.^)
Aus ebendenselben Rechnungen ersehen wir dann noch, daß dem
Jupiterheiligtum auch die eigene Verwaltung der Tempelkapitalien
zugestanden hat (vergl. über sie Bd. I. S. 320 ff.); so sind von ihm aus
den vorhandenen Geldern größere und kleinere Darlehen gewährt wor-
den^), und an ihn haben auch die Schuldner die geliehenen Summen
zurückgezahlt, sowie die Zinsen abgeführt^). Natürlich sind diese
Darlehen von dem Tempel nur bei Gewähr der nötigen Sicherheit
vorgestreckt worden. Wie ein in den Tempelrechnungen bei der
Buchung der Neuausleihungen sich findender Ausdruck besagt, haben
ihm seine Schuldner für die richtige Erfüllung der von ihnen ein-
gegangenen Verbindlichkeiten mit „rÄ dta tö?' xQriiiaxL6iLS}v v%aQ-
;i;ovTa^' gehaftet (siehe Anm. 4). Die Erklärung dieses Ausdruckes
leidet infolge der Anwendung eines gerade in den Papyri unter recht
verschiedenen Bedeutungen vorkommenden Wortes wie „xQrj(iccti(ffi6g^\
zumal da auch der Gebrauch der Präposition diä c. Gen. in dieser
Verbindung sich nicht ohne weiteres erklären läßt, unter großen
Schwierigkeiten. Nicht zustimmen kann ich Wilcken (a. a. 0. Hermes
1) B. G. U. U. 362. p. 6, 21 fif., vergl. hierzu die Bemerkungen im I. Bd.
2) Verfehlt wäre es auf Grund dieser beiden Beispiele zu folgern, die
Tempel hätten regelmäßig ihren Hausbesitz durch Verpachtung verwertet; wenn
auch kein Beleg dafür vorliegt, so kann die Verwertung sonst ebensogut durch
Vergeben an einzelne Mieter geschehen sein.
3) Das für den Soknopaiostempel angeführte Beispiel bietet keinen sicheren
Anhaltspunkt, ob die Verwaltung von den Priestern oder vom Staate gefuhrt
worden ist; die Bezeichnung der Pächter als „^ter^coTal inoixLov TlusaCxog JSon-
voitaLov d^sov iLsydlov*"^ deutet allerdings eher auf Tempelpächter als auf staat-
liche hin. Ein Analogieschluß mit Rücksicht auf die Verhältnisse beim Jupiter-
tempel ist hier nicht angebracht, da die beiden Belege weit über 100 Jahre
auseinander liegen.
4) B. G. ü. IL 362, frg. 1, 13 ff., p. 1, 11 ff., p. 9, 20 ff., p. 14, 2 ff., frg. 4, 6 ff.
5) B. G. ü. n. 362, p. 3, 10 ff., p. 8, 19 ff., p. 13, 22 ff., p. 14, 7 ff., p. 15, 24 ff., frg. 6.
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8. Verwaltung d. Tempel. A. Verwalt. d. Besitzes. b.VonPriestemverw. Besitz. 117
XX [1885] S. 459), welcher ^,,xQrinaxL6noC'' hier als von den Behörden
geführte Listen auffaßt, in denen das Gesamtvermögen, bez. Gesamt-
einkommen der einzelnen Steuerzahler verzeichnet war^), und demgemäß
der Ansicht ist, die Schuldner hätten hier ihr gesamtes Vermögen,
welches sie gemäß jener Listen besaßen, verpfändet, so daß also in
den betreffenden Schuldscheinen ein Hinweis auf diese xQrjfiatcöiiot
gestanden haben muß. Dieser Auffassung gegenüber ist jedoch zu
beachten, daß sich in den zahlreichen uns erhaltenen Darlehnsurkunden
bei der Erwähnung des vom Schuldner gewährten Pfandobjekts bis-
her niemals eine Formel gefunden hat, die der Wilckenschen Er-
klärung als Stütze dienen könnte, vor allem ist aber gegen sie geltend
zu machen, daß in dem einen Falle, in dem uns ein Einblick in die
Darlehnsbedingungen möglich ist (B. G. U. 11. 362. p. 9, 15 ff.), der
Schuldner dem Tempel durchaus nicht sein ganzes Vermögen, sondern
nur ein Haus verpfändet hat. Es heißt also eine Deutung von xqtj-
licctLij^ös zu finden, der diese Angabe nicht entgegensteht.^ Ausgehend
von der für xQrjfi>citLafi>6g in den Papyri vielfach zu belegenden Be-
deutung „Urkunde" (speziell die Vertragsurkunde) möchte ich vor-
schlagen in den in den Tempelrechnungen genannten ^^xQrniaxiöiLoi^^
die dem Jupiterheiligtum eingehändigten Darlehnsurkunden (Schuld-
quittungen) ^) zu sehen und mithin den Ausdruck „^äI vTCaXXayfj (bez.
vTCod-fjxri) totg diä t&v ;i;(>iy|LtarKyfiöv vTtdQxovöc^' dahin deuten, daß
nur solche Gegenstände, die in den Schuldscheinen namhaft gemacht
sind, verpfändet worden sind. Übrigens hat sich mitunter der Tempel,
wenn ihm der Schuldner nicht die nötige Sicherheit zu bieten schien,
mit der Gewähr von Pfandobjekten nicht begnügt, sondern der Be-
treffende hat ihm alsdann noch einen Bürgen stellen müssen.*)
1) Solche Listen hat es tatsächlich in jener Zeit gegeben, siehe Wilcken,
Ostr. I. S. 606 ff.
2) Yergl. zn dem folg. jetzt auch Appendix lexici graeci snppletorii et
dialectici ed. Herwerden 8. 288, ad %p72fu«rt(r^($$.
JJ) In dem Falle, wo uns z, B. als Pfandobjekt ein Haus genannt wird,
wird man xgi]iiatt.aii^g etwa als Hypothekeninstmment fassen dürfen.
4) Siehe B. G. ü. II. 862. p. 12, 4 ff. Wilcken, a. a. 0. Hermes XX (1885)
S. 448 glaubt übrigens, daß die Stellung eines Bürgen in diesem Falle nur des-
halb verlangt worden sei, weil der Schuldner ein einfacher Ägypter sei. Ob er
hiermit Becht hat, ist mir noch zweifelhaft, wenn es ja auch freilich nicht
ausgeschlossen ist. Wir besitzen nämlich außer dem eben genannten nur noch
drei Beispiele (frg. 1, 13 ff, p. 12, 8, p. 15, 2 ff.), die für die Beurteilung dieser
Frage in Betracht kommen, denn bei den übrigen Schuldnern läßt sich nicht
feststellen, ob sie haben Bürgen stellen müssen oder nicht. Die drei anderen
Belege, in denen die Schuldner keine Bürgen zu stellen brauchen, beziehen sich
nun alle auf Leute mit griechisch-römischen Namen, die höhere Ämter {ßov-
levTi/ig, voiucQXTig, &QxieQBvg, dvrfJfjyjjTi}?) in Arsinoe bekleidet haben, die also
den angesehensten und aller Wahrscheinlichkeit nach auch den woblhabensten
Schichten der Bevölkerung angehört haben. Daß man von solchen die Stellung
eines Bürgen nicht verlangt hat, ist ganz verständlich und braucht durchaus
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118 Sechstes Kapitel. Die Kultusverwaltuiig.
Die Verwaltung der Tempelgelder hat somit in den Händen der
Priesterschaft gelegen , aber ein ganz selbständiges Disponieren über
die Gelder hat man ihr doch nicht zugestanden^ vielmehr hat die
weltliche Aufsichtsbehörde die strengste Kontrolle über die
Ausleihung der Kapitalien ausgeübt. So mußte z. 6. bei der Gewähr
neuer Darlehen ihre Genehmigung vorher eingeholt werden^); offen-
bar hat man diese von dem Ausfall einer Prüfung der Leistui^fähig-
keit der Kreditsuchenden abhängig gemacht.
Staatliche Beaufsichtigung der Tempelbesitzverwaltung ist
auch noch bei einem weiteren Besitzobjekt der ägyptischen Heüig-
tümer, bei den Tempelschätzen, nachzuweisen; denn die Inventar-
verzeichnisse (über sie siehe Bd. I. S. 326 ff.), deren Führung der
Priesterschaft; oblag, mußten — dies ist uns allerdings nur aus römi-
scher Zeit direkt bezeugt — alljährlich an die vorgesetzte staatliche
Behörde eingereicht werden.^ Diese untersuchte dann wohl die Listen,
ob sie ordnungsgemäß geführt seien, durch eine an Ort und Stelle
vorgenommene Besichtigimg des Bestandes.^)
Über die Verwaltung des nicht werbenden Göttergutes besitzen
nicht mit ihrer Nationalität zasammenzuhängen. Demnach ist es sehr wohl
mOglich, daß diese auch bei dem Ägypter für die Stellung des Bürgen nicht
maßgebend gewesen ist, sondern der Grund, daß sie erfolgt, können ebensogut
nur die schlechteren Yermögensverhältnisse des Betreffenden gewesen sein. Mit-
hin scheint es mir auch nicht mehr angebracht, wie Wilcken dies tut (ihm hat
sich Hartel, Gr. P. S. 56 angeschlossen), diese dem Ägypter auferlegte Bürg-
schaftsleistung als einen weiteren Beleg für die gedrückte Stellung der Ein-
geborenen aufzufassen.
1) Siehe B. G. U. II. Ä62. p. 11, 20 ff., p. 16, 2 ff., frg. 4, 5 ff. In frg. 1, 13ff.
und p. 1, 11 ff. wird zwar im Gegensatz zu der an den anderen Stellen befolgten
Praxis bei der Buchung der Darlehnsausleihungen die von der Aufsichtsbehörde
erteilte Genehmigung nicht erwähnt, hieraus darf man jedoch wohl nicht fol-
gern, daß sie in diesen Fällen nicht eingeholt worden sei, sondern die Nicht-
erwähnung dürfte wohl dadurch zu erklären sein, daß diese Eintragungen von
der Hand des ersten Schreibers der Urkunde herrühren, der sich im Gegensatz
zum zweiten überhaupt möglichster Kürze befleißigt hat.
2) Siehe B. G. U. 11. 387 und 488, deren nähere Erklärung im folgenden
Abschnitt SBc im Verein mit derjenigen einer Reihe ähnlicher Papyri gegeben
ist. Die angeführten Beispiele beziehen sich allerdings nur auf zwei Faijüm-
tempel (den des Soknopaios und den des Sykatoimis) und gehören beide dem
2. Jahrhundert n. Chr. an, doch ist eine Verallgemeinerung für alle Tempel
und für die ganze hellenistische Zeit, wenigstens was die Führung von Listen
durch die Priesterschaft anbetrifft, ohne weiteres möglich, da die gleichen Ver-
hältnisse sich schon für die vorptolemäische Zeit nachweisen lassen, sie darf
aber wohl auch bezüglich der Einreichung dieser Listen an die vorgesetzte staat-
liche Behörde vorgenommen werden (siehe hierzu im folgenden Abschnitt 3Bc).
3) Hierzu siehe z. B. die Bemerkungen in den Inventarlisten B. G. U. H.
690, 2 ff. und B. G. U. IE. 781 CoL 6, 8, wo ausdrücklich angegeben wird, daß
die betreffenden Gegenstände augenblicklich nicht im Gewahrsam des' Tempels
sind, wozu in der zu zweit genannten Stelle von anderer Hand noch der offen-
bar ihr Vorhandensein anzeigen sollende Vermerk: xad'a}g nQ6x{sixai) getreten ist.
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3. Yerwaltongd. Tempel. A. Yerwalt. d. Besitzes. b.Von Priestern verw. Besitz. 119
wir dann noch eine Nachriclit^ die sich auf die Tempelbibliotheken
bezieht Wie nicht anders zn erwarten, haben diese unter der direkten
Aufsicht der Priesterschaft gestanden, hat doch z. B. im Jupitertempel
zu Arsinoe der Bibliothekar zu den Subaltembeamten dieses Heilig-
tums gehört und ist demnach auch aus der Tempelkasse besoldet
worden (siehe IL Bd. S. 21).
Weitere Belege fdr die Verwaltung der einzelnen Besitzobjekte
flind bisher nicht bekannt geworden, nur für die Beantwortung der
bei ihnen allen zu stellenden wichtigen Frage: Hat den Tempeln das
Recht zugestanden nach eigenem Gutdünken ihre Besitztümer zu
veräußern oder neue zu erstehen, nur hierfür sind noch einige,
allerdings bei weitem nicht genügende Anhaltspunkte Torhanden. So
erscheint in einer uns erhaltenen Verkaufsurkunde über Tempeleigen-
tum ^) die Priesterschaft der betreffenden Heiligtümer als die den Ver-
kauf vollziehende Partei; die Urkunde (C. P. R. I. 221) gehört der
römischen Zeit (1. oder 2. Jahrhundert n. Chr.) an und bezieht sich
Auf das Heiligtum des Soknopaios, das ihr zufolge einen Bauplatz
veräußert hat.*) Ebenso wie der Verkauf konnte auch der Ankauf
von Tempelgütem von der Priesterschaft vorgenommen werden. Be-
zeugt ist uns dies aus römischer Zeit (1. Jahrhundert n. Chr.) für das
Serapeum zu Oiyrhynchos (P. Oxy. II. 242, vergL Bd. L S. 287) und
für den Soknopaiostempel^); in beiden Fällen handelt es sich um den
£auf von Land, das entweder zur Vergrößerung des Tempelbezirks
dienen oder landwirtschaftlich verwendet werden sollte.
1) Es erscheint mir übrigens nicht ausgeschlossen, daß wir eyentnell anch
im P. Grenf. L 44 eine derartige Yerkaafsnrkande vor uns haben. In dem Schluß
dieses außerordentlich fragmentarisch erhaltenen YerkaufsTertrages finden wir
nämlich die Unterschriften einiger höherer Priester, welche dem vereinigten
PrieeterkoUegium der Tempel des Suchos und der Hathor zu Erokodilopolis und
Pathyris (siehe Bd. I. 8. 20/21) angehört haben. Ob man in ihnen unbedingt
die Zeugen sehen muß, ist mir fraglich; w&re es möglich sie als die Kontra-
henten zu fassen (vergL hierzu etwa 0. P. B. L 221), so wäre wohl die Deutung,
daß das hier verkaufte Hausgrundstück (mit voller Einrichtung) und der Bau-
platz Tempeleigentum gewesen ist, so gut wie sicher. Die Priester hätten als-
dann im Namen ihres Tempels gehandelt.
2) Der Papyrus ist sehr verstümmelt erhalten; so finden wir in ihm auch
nicht die direkte Angabe, daß die verkauften Besitztümer dem betreffenden
Tempel gehört haben. Daß dies aber der Fall gewesen ist, kann man jedoch
m. E. daraus erschließen, daß der Vertrag durch die Gesamtheit des leitenden
Priesterkollegiums des Soknopaiostempels abgeschlossen worden ist.
8) P. Lond. n. 285 (S. 201); allerdings ist bei diesem Beispiel nicht ganz
sicher festzustellen, ob es sich hier um einen Kauf im Namen des Tempels
handelt. Eine direkte Angabe hierüber fehlt; als Käufer sind mehrere Priester
genannt, die allem Anschein nach einen besonderen Titel geführt haben, wenig-
stens wird wohl nach der Richtung hin die Lücke in Z. 4 zu ergänzen sein.
Ich möchte nun die für die Größe der Lücke sehr gut passende Ergänzung
{i}YOviUva}]v vorschlagen, so daß also hier (siehe Anm. 2) das leitende Priester-
kollegium den Kauf vorgenommen hätte.
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120 Sechstes Kapitel. Die Enltasverwaltung.
Auf Grund dieser Beispiele darf man wohl mit gutem R«clit den
Schluß ziehen, daß stets und zwar auch bei Besitzobjekten; die im
vorhergehenden nicht erwähnt sind, die Vornahme des Kauf- bez.
Yerkaufsaktes in den Händen der Priester gelegen hat, in den meisten
Fällen dürfte wohl auch die Initiatiye zu ihm, ebenso etwa wie die
zur Anlage neuer Tempelbetriebe von der Priesterschaft ausgegangen
sein; dagegen möchte ich die weitere Folgerung, daß den Priestern
ein unbeschränktes Verfügungsrecht über Kauf und Verkauf von
Tempelgut zugestanden hat, ablehnen, wenn diese auch in allen diesen
Urkunden anscheinend ganz selbständig handeln imd von einem Ein-
greifen des Staates gar nicht die Rede ist. Wir wissen ja nicht, was
sich vor der Abfassung dieser Urkunden abgespielt hat, ob nicht, um
sie vornehmen zu können, für die Priester die Einholung der Erlaubnis
der vorgesetzten weltlichen Behörden erforderlich gewesen ist. Daß
dies tatsächlich geschehen ist, läßt sich allerdings nicht direkt be-
weisen. Wenn man sich aber der weitgehenden Beteiligung des
Staates an der Tempelbesitzverwaltung erinnert und dabei z. B. daran
denkt, daß nur mit Erlaubnis dieser Behörden die Tempel ihre Kapi-
talien ausleihen durften, daß sie weiterhin diesen über jedes einzelne
Inventarstück Rechenschaft geben mußten, dann erscheint es mir so
gut wie ausgeschlossen, daß die Priester zu derselben Zeit über die
Tempelgelder zum Ankauf von neuem Besitz völlig frei verfügen oder
vorhandenes Tempelgut ganz nach eigenem Gutdünken veräußern
konnten, vielmehr dürfte sich wohl auch hierauf die Regierung einen
maßgebenden Einfluß gewahrt haben.
Über die Personen, die sich in den Tempeln an der Besitz-
verwaltung beteiligt haben, ist nur wenig bekannt geworden. So
werden uns als solche fast immer nur die Tempelvorsteher oder
das leitende Priesterkollegium genannt. Sie finden wir als die
verantwortlichen Leiter der Tempelfabriken (Rev. L. Col. 51, 7fF.), mit
ihnen unterhandeln die in den Diensten der Tempel stehenden Hand-
werker (P. Lond. n. 286 [S. 183]), in ihrer Hand liegt die Verpach-
tung der ihnen unterstellten Tempelgüter (P. Lond. H. 335 [S. 191];
B. G. U. UI. 916), sie sind für die Führung der Tempelinventarlisten
verantwortlich (B. G. U. H. 387 u. 488), sie gewähren die Darlehen
(B. G. U. n. 362. fr. 1, 13 u. ö.) und nehmen schließlich auch für ihre
Heiligtümer den Kauf und Verkauf von Besitzobjekten vor. Mit der
letzteren Aufgabe sehen wir übrigens im Serapeum zu Oxyrhynchos
eine Kommission hochgestellter Priester, Stolisten, betraut (P. Oxy.
n. 242) ^). Sie hat man offenbar als Delegierte des betreffenden Tempel-
vorstandes aufeufassen, wie denn die Tempelvorsteher überhaupt wohl
1) Sollte unsere Deutung von P. Grenf. I. 44 (siehe yorher S. 119, A. 1) das
Richtige treffen, so würde er ein Seitenstück zu P. Oxy. 11. 242 bilden.
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3. Verwaltung d. Tempel. A. Verwalt. d. Besitzes, b. Von Priestern verw. Besitz. 121
öfters bestimmten höheren Priestern ihrer Heiligtümer ihre Vertretung
bei den Verwaltnngsgeschäften übertragen haben werden, vornehmlich
wohl dort, wo wie in Oxyrhynchos mehrere Heiligtümer zu einer Ver-
waltungseinheit verbunden waren; in diesem Falle dürften wohl die
Delegierten immer für ein Heiligtum und zwar dauernd bestellt worden
sein (vergL hierzu im folg. S. 127). Zu beachten ist noch, daß, wenn
ein leitendes Priesterkollegium an der Spitze gestanden hat, bei den
mannigfaltigen aus der Besitzverwaltung erwachsenden Geschäften nicht
immer das ganze Kollegium in Tätigkeit getreten ist; es werden viel-
mehr bei diesen wohl meistens in seinem Namen nur einzelne seiner
Mii^lieder tätig gewesen sein. So wenigstens möchte ich es deuten,
wenn in einem Verpachtungsangebot des Soknopaiostempels (P. Lond.
H. 335 [S. 191]) alle leitenden Priester als diejenigen, welche die Tempel-
mühle zur Verpachtung ausbieten, genannt werden, während nur zwei
von ihnen den Vertrag unterzeichnet haben.^) Eine Verallgemeinerung
scheint mir hier, obgleich allerdings nur dies eine Beispiel sich mit Sicher-
heit nachweisen läßt*), sehr wohl gestattet zu sein, da sich Teilung
der Geschäfte unter die Mitglieder des Priesterkollegiums auch auf
anderen Gebieten der Tempelverwaltung nachweisen läßt (siehe dieses
Kapitel, Abschnitt 3, B b u. D).
Inwieweit und in welcher Weise femer die Tempelvorsteher in
der Besitzverwaltung durch besondere Beamte aus dem Priester-
oder Laienstande unterstützt worden sind, darüber ist nichts Näheres
zu ermitteln, da uns bisher von solchen Beamten nur der Bibliothekar
des Jupitertempels in Arsinoe (Bd. 11, S. 21) und vielleicht noch einige
memphitischen Heiligtümern angehörende Priester') zudem auch nur
dem Namen nach bekannt geworden sind. Trotzdem erscheint es
mir zweifellos, daß bei allen Heiligtümern mit einigermaßen aus-
gedehntem und verschiedenartigem Besitz besondere Beamte der Besitz-
verwaltung vorhanden gewesen sein werden, haben doch auch in
anderen Tempelressorts den Tempelleitem ständige Hilfskräfte zur
Seite gestanden (siehe im folgenden z. B. S. 129).
1) Als das beste Analogon zn dieser Nennung aller leitenden Priester an
der Spitze der ürktmde, obgleich einige an ihrer Abfassung gar keinen Anteil
haben, ist wohl der Brauch der römischen Kaiser anzuführen, in den Zeiten der
Samtherrschaffc ihren Erlassen auch die Namen der nichtbeteiligten Kollegen
vorzusetzen.
2) Siehe hierzu jedoch Bd. I. S. 47, vornehmlich Anm. 2, der man vielleicht
noch weitere Beispiele entnehmen könnte.
8) In den Inschrifken der memphitischen Hohenpriester finden wir nämlich
unter ihren Titeln auch solche wie „heiliger Bibliothekar**, „Berechner aller
Sachen der Bücherei*', „wissend das Geheimnis der Goldschmiede** (Brugsch, The-
saurus y. S. 921, 918); handelt es sich hier nicht um mechanisch weiter bei-
behaltene alte Titel, so weisen uns diese Titel auf das Vorhandensein von be-.
sonderen priesterlichen Beamten hin.
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122 Sechstes Kapitel. Die Koltosyerwaltiing.
Die die Aufsicht über die priesterliche Verwaltung des Tempel-
besitzes führenden weltlichen Organe sind; soweit uns Angaben
über sie erhalten sind, die gewöhnlichen lokalen Behörden ge-
wesen. So werden uns z. B. als Beaufsichtiger der priesterlichen 01-
fabriken der tfiotxijrijg^), der oCxov6(ios und der ivxiyQcupBvg mit ihren
Unterbeamten genannt (Rey. L. CoL 50, 22; 51, 14/15, 20 u. 23)^, die
LiTentarlisten werden zur Prüfung an den ßaöLkixbg yQcciifiatevg ge-
schickt (siehe den folgenden Abschnitt sub c) und in Arsinoe beaufsidi-
tigt die die lokalen Beamten ersetzende ßovXii unter Leitung ihres Vor-
sitzenden die Darlehnsgeschäfte des Jupitertempels. Es scheint übrigens,
als ob mitunter die Tempelaufsicht von der Regierung auch nicht be-
amteten Laien übertragen gewesen ist. Denn wenn wir z.B. erfahren,
daß der Staat im 2. Jahrhundert t. Chr. zwei Personen, welche auf
keinem Fall Priester gewesen sind, das xQaxaiv^ d. h. die Verfügung,
hier genauer die Ausübung von Patronatsrechten über ein thebanisohes
Asklepieum eingeräumt hat^), so ist hieraus jedenfalls nicht nur das
ihnen yerliehene Recht der Besetzung der Priesterstellen, sondern des
weiteren wohl auch ein allgemeines Aufsichtsrecht über den Besitz des
Heiligtumes — natürlich unter staatlicher Kontrolle — zu folgern«
Aus ptolemäischer Zeit besitzen wir schließlich auch eine Nach-
richt über die Oberaufsichtsinstanz für diesen Zweig der Tempel-
yerwaltung; sie ist, wie nicht anders zu erwarten, das königliche
Kabinett in Alexandrien gewesen, an das z. B. die lokalen Beamten
den Bericht über den Betrieb der Ölfabriken der Tempel erstatten
mußten (Rev. L. Col. 51, 20 ffi). In römischer Zeit wird jedenfalls
auch hier die Oberaufsicht in den Händen des tSiog X6yog und
seiner Stellvertreter, der ixltgonoi x&v oiöiax&Vy gelegen haben
(vergl. hierzu Bd. IL S. 76).
1) Bei dem Rev. L. Col. 51, 23 genannten dio^nriti^g ist offenbar an den
Lokaldiöketen und nicht an den in Alexandrien sich befindenden Chef der ge-
samten Finanzverwaltong gleichen Namens zu denken. (Über das Amt des Stoi-
xTjTi^S vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 492/98, der mir gegenüber der zuerst von Re-
villout, M^langes S. 389 geäußerten Ansicht, daß es nur einen diomrixi^g fur
ganz Ägypten gegeben habe, das Richtige zu bieten scheint; zuletzt haben über
dieses Amt Grenfell-Hunt , P. Tebt. I. S. 83/34, Strack, a. a. 0. Archiv II. S. 669
und Mahaffy, P. Petr. III. S. 162 gehandelt.) Wftre der letztere hier gemeint,
so würde man wohl überhaupt schwerlich noch neben ihm das königliche Ka-
binett genannt haben, was hier jedoch der Fall ist, und außerdem würde als-
dann sicher nicht bei Erwähnung dieser beiden Instanzen eine derartige Ver-
schiedenheit des mit ihnen verbundenen Yerbums (das Einreichen an das könig-
liche Kabinett wird durch ,^&7toctiXlsiv^^, dasjenige an den dtoixr^vijs durch
^^didovai'*^ ausgedrückt) zu beobachten sein, sondern es würde wohl sogar nur
ein regierendes Yerbum genannt worden sein.
2) Es sei hier noch erwähnt, daß die Regierung auch den Pächtern des
Olmonopols ein Aufsichtsrecht über die ölfabriken der Tempel eingeräumt hatte,
siehe Rev. L. Col. 60, 21/22 u. 61, 13/14.
3) Siehe Theb. Bank 11; vergl. hierzu Bd. L S. 236/86.
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S.Yerwalt. d. Tempel. B. Einnahmen- n. Ausgabenverwalt. a. Kassen u. Magazine. 123
B. Die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung.
a« Die Kassen und Magazine.
Mit der Besitzverwaltung muß immer dasjenige Ressort der
Tempelverwaltung in engster Verbindung gestanden haben^ dem die
Tempelkassen und -magazine unterstellt waren, in welche die ver-
schiedenartigen Geld- und Naturaleinnahmen der Heiligtümer ab-
geliefert und aus denen ihre zahlreichen Ausgaben bestritten worden
sind. Daß an allen Tempeln sowohl besondere E^ssen als auch Maga-
zine bestanden haben, darf man wohl, wenn auch einzelne Belege
sich nicht anfahren lassen, auf Grund unserer Ausführungen über die
Natur der Einnahmen und Ausgaben der Tempel als selbstverständ-
lich bezeichnen. Welchen Namen die Tempelkassen geführt haben
ist nicht bekannt geworden. Auch die offizielle Bezeichnung der
Magazine ist nicht erhalten^), doch werden sie wohl ebenso wie die
des Staates und der Privaten (Wilcken, Ostr. I. S. 649/50) als d^-
öavQoC bezeichnet worden sein, wenn auch gerade in den beiden
Fällen, in denen uns das Wort d'tjöavQÖg in Verbindung mit ägyp-
tischen Tempeln begegnet, es allem Anschein nach nicht in dem
prägnanten Sinne als Vorratshaus für Naturalien, sondern in seiner
allgemeinen Bedeutung als Schatzhaus aufzufassen ist.^)
Bei Heiligtümern mit ausgedehnterem Besitz werden sicherlich
mehrere Magazine und vielleicht auch mehrere Kassen, bezw.
was dasselbe besagt, besondere Kassen- und Magazinressorts
für bestimmte Zweige der Tempelverwaltung vorhanden ge-
wesen sein. So ist es z. B. sehr wohl möglich, daß größere gewerb-
liche Anlagen der Tempel ihre eigene Kassen- und Magazinverwaltung
gehabt haben.') Natürlich werden dann eventuelle Geldüberschüsse
1) Bevillout, M^anges S. 109 ff. glaubt allerdings den Thesanros des Gottes
als Aufbewahrungsort der Naturaleinnahmen der Tempel aus demotischen Papyri
nachweisen zu können, doch sind seine Aufstellungen verfehlt, siehe Bd. 11. S. 88,
A. 8 n. 90, A. 3. Verweisen könnte man immerhin noch auf P. Lond. U. 216
(S. 186), wo als Bestandteil eines dem Soknopaiostempel gehörenden, von ihm
verpachteten Grundstückes auch ein ^aavQ6s genannt wird.
2) Siehe P. Par. 60*»*% 31; da hier Geldsummen dem d-riaocvgbg roD Uqo^
entnommen werden, handelt es sich sicher um das Schatzhaus. Siehe ferner
P. Amh. n. 41. In diesem Papyrus ist der &7iaccvQ6s des Soknopaiostempels er-
wähnt, ohne daß über seinen Inhalt eine Angabe gemacht wird; als ein mit
der Tempelkasse auf eine Stufe zu stellendes Magazin für Naturalien möchte
ich ihn jedoch nicht auffassen, da ein solches, das doch beständig im Gebrauch
gewesen sein muß, sei es um in ihm die Einnahmen abzuliefern, sei es um die
Ausgaben ihm zu entnehmen, wohl kaum, wie es hier der Fall ist, versiegelt
worden wäre; so dürfte also wohl auch hier das Schatzhaus gemeint sein.
8) Für eine dem Osirisheiligtum zu Heliopolis gehörende Mühle besitzen
wir eine besondere Abrechnung (dem.P., publ. von Revillout, M^langes S. LXXIÜff.),
was natürlich auch eine besondere Eassenführung voraussetzt, doch läßt es sich
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124 Sechfltes Kapitel. Die Kultusverwaltung.
an eine Zentralkasse abgefülirt und ein etwaiges Defizit wird ans ihr
gedeckt worden sein, denn für den Fall des Bestehens von Sonder-
kassen müssen wir meines Erachtens unbedingt die Zentralisation des
Kassen Wesens eines Tempels in einer Hauptkasse , aus der dann die
allgemeinen Ausgaben des betreffenden Heiligtums entnommen wurden,
supponieren.*) Dagegen erscheint mir die Annahme nicht so sicher,
daß auch mehrere zu einem Tempel gehörende Magazine stets in einem
Zentralmagazin zusammengefaßt gewesen sind — es mag dies ja aller-
dings oft der Fall gewesen sein. So halte ich z. B. eine derartige
Zentralisation bei all jenen Heiligtömem nicht für wahrscheinlich,
bei denen die von einander verschiedenen Naturalien verschiedenen
Vorratshäusern überwiesen worden sind.
Das Bestehen von Sonderkassen und -magazinen bezw. von be-
sonderen Ressorts darf man wohl alsdann den sog. Serapeumspapyri
entnehmen. Wir finden nämlich in diesen als Bezeichnung der Spezial-
beamten, welche die Auszahlung der vom Staate dem großen Sera-
peum bei Memphis überwiesenen bXvQcc-övvTa^ig der „Zwillinge"*)
leider nicht ennitteln, ob die Müble vom Tempel selbst betrieben worden ist,
oder ob sie verpachtet gewesen ist.
1) Yergl. hierzu die Bemerkungen über die Tempelrechnongen in diesem
Abschnitt sab c.
2) Im I. Bd. S. 373 ß. habe ich leider über die avvta^ig der „Zwülinge"
des großen Serapeums eine ganz falsche Anschauung vertreten, indem ich an-
nahm, daß ihnen sowohl die öl- als auch die Olyra- (Brot-) ffvvrcfj^g nicht vom
Staat, sondern durch Vermittlung der Priester ausgezahlt worden ist Es ist
jedoch nur die 0\jTtk'{Broi-)avvtaiig den „Zwillingen" durch die
Priester übermittelt worden, das Ol hat dagegen die Regierung
nicht erst an das große Serapeum, sondern direkt an die dLdviiai,
abgeführt. Zu dieser Auffassung zwingt uns einmal P. Leid. B., in welchem
die „Zwillinge" um Qewähr der ihnen geschuldeten Brot- und Olrückstände
petitionieren. Bezüglich der letzteren verlangen sie n&mlich (Col. 8, 8flF.), daß
die „ol ngbg tatg ngayfiatslaig^^ angehalten werden, sie ihnen zu verschaffen,
für die Yerabfolgung der Bückstände an Brot sollen dagegen der Tempelvor-
steher des großen Serapeums und sein Stellvertreter sorgen. Der Wortlaut des
Papyrus (siehe vor allem Z. 10 u. 11 „d^o/cog") weist uns nun darauf hin, daß
man die beiden genannten Gruppen auf eine Stufe zu stellen hat; in der ersten
kann es sich also um Beamte der Tempelverwaltung, die ja Untergebene des
Serapeumsvorstehers gewesen wären, nicht handeln, sie sind mithin als Regie-
rungsbeamte zu fassen, wozu übrigens ihr Titel gut paßt (vergl. P. Tebt. I. 5, 184,
wo derselbe Titel sicher Staatsbeamten beigelegt ist; siehe auch Beamtentitel
wie z. B.: ol nQceyiuctsv6iisvoL Rev. L. Col. 36, 11; P. Grenf. U. 37, 5; ol ngayficcrixot
Strack, Inschriften 108 C [C. I. Gr. III. 4896]). Mit ihnen sind die P. Leid. B
Col. 2, 11; P. Par. 22, 27; 25, 3/4 (derselbe Titel wie oben); 29, 16 (ol ngbg tow-
toig övTsg); P. Lond. I. 33» (S. 19), Z. 8 (ol ^notstayuivoi = P. Par. 88, 7) ge-
nannten Beamten, welche den Zwillingen ihr öl verabreichen sollen, gleichzu-
setzen; ihr Charakter als Staatsbeamte erhellt besonders deutlich aus P. Par. 25,
laut dem sie über die sicher von der Regierung geführte yQa(pr} rAv elg tcc Isgä
(siehe auch P. Leid. D,, 2 = P. Lond I. 34 [S. 17 J Z. 5/6; zu ihr vergl. die Be-
merkungen im folg.) Bericht erstatten. P. Lond. I. 22 (S. 7) zeigt uns des wei-
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S.YerwaJt. d. Tempel. B. Einnahmen- u. Ausgaben verwalt. a. Kassen u. Magazine. 125
vorzunehmen haben; den Titel ,j7CQ066ti]x6r€s tr}g öwra^eog^^ (P. Lond.
I. 35 [S. 24], Z. 10 = 24 Verso [S. 26], Z. 9/10). Diesen Titel darf
man wohl dahin deuten, daß im memphitischen Serapenm besondere
Personen für die Verabfolgung der övvtcc^ig öixixif^ yorhanden gewesen
sind, d. h. ein besonderes ßessort für diese bestanden haben muß.
Diese Abtrennung der an die Tempel ausgezahlten övvra^Lg von den
anderen Tempeleinnahmen läßt sich bisher für andere Heiligtümer
allerdings nicht belegen, doch ist es mir recht wahrscheinlich, daß
teren, daß man die durch die genannten Papyri bezeugte Verabfolgung des Öles
an die „^/dv/mt** durch königliche Beamte nicht als Ausnahme fassen darf; denn
in ihm Z. 14 ff. werden die Olbezüge der „Zwillinge^^ in direkten Gegensatz zu
dem gestellt, was diese für gewöhnlich ,,^x roü lego^^*' zu erhalten haben (siehe
vor allem Z. 18: „oöd^"). Das ihnen ,J% roi) iapov" d. h. durch die Vermitt-
lung des isQov Gewährte ist nun, wie uns z. B. P. Par. 27 (== 28; P. Leid. E,;
P. Mil.); P. Lond. I. 85 (S. 24) (= 24 Verso [S. 26 J); 41 Recto (S. 27) deutlich
zeigen, die Olyra- bezw. Brot-tfvvrajig; dagegen wird die ö\-övvta^ig durchaus
im Einklang mit unseren Feststellungen über die Form ihrer Auszahlung sehr oft
ausdrücklich ab ^^cvvta^ig ix roü ßaatXixoü^^ bezeichnet, ohne daß von einer
Übermittlung durch das Isq6v die Rede ist (siehe z. B, P. Leid. C, 4/6; P. Lond.
L 17 (S. 10) Z. 5; P. Par. 23, 26 u. 27). (Meine Bemerkungen Bd. I. S. 367, A. 1
über die Gleichsetzung der Ausdrücke ovvxa^ig i% rov paaiXvxov und i% rot) I^poO
sind demnach verfehlt; P. Leid. C u. P. Lond. I. 81 [S. 16] führen uns also auch
nichts Außergewöhnliches, sondern nur die Regel vor Augen. Übrigens ist auch
meine Deutung des zweiten Teiles des Londoner Papyrus auf S. 376 ff. und die
dort vorgetragene Ansicht über seine Verknüpfung mit P. Lond. L 27 [S. 14] nicht
aufrecht zu erhalten; Näheres hierüber in dem Nachtrag zu den betreffenden
Seiten am Schluß dieses Bandes.) Der hier festgestellte verschiedene Charakter
der Ol- und der Brot-tfvyragtg erklärt auch das auf den ersten Blick eigentüm-
lich erscheinende Verfahren der „Zwillinge'', zu derselben Zeit besondere
Petitionen für die Ol- und für die Brotrückstände an die Regierungsbeamten
einzureichen (eine Ausnahme bildet nur P. Leid. B), sowie die scharfe Trennung
der von diesen angestellten Untersuchung nach der Art der Forderung (siehe
vor aUem P. Lond. L 17 fS. 10] gegenüber 18 [S. 22]).
Auf Grund dieser Ausführungen über die avvxa!^ig der „dl8v(uci^\ zumal da
uns auch noch der unpubL P. Rainer 107 nach den Angaben Wesselys, Kar. u.
Sok. Nes. S. 72 ein Beispiel für die Auszahlung der avvxoc^i^s durch den Staat an
einen Priester liefert, könnte man vielleicht zu der Annahme geneigt sein, daß
nur ausnahmsweise die avvxa^ig den Priestern durch die Tempelverwaltung über-
wiesen worden ist, etwa in so besonderen Fällen wie bei der täglichen Brot-
lieferung an die „Zwillinge'', wo eine Verabfolgung durch die Regierung allzu
umständlich gewesen wäre. Dieser Auffassung möchte ich jedoch nicht zustim-
men, sondern bei der im 1. Bd. S. 866 ff. vertretenen bleiben, derzufolge man in
der ovvxttiig eine an und für sich den Tempeln zufließende Einnahme zu sehen
hat; denn gerade in den allgemeine Verhältnisse regelnden offiziellen Doku-
menten (Rosette Z. 14 u. P. Tebt. I. 6, 64) ist sie ganz deutlich als solche cha-
rakterisiert {cvvxa^ig tStv ieQ&v), auch besitzen wir direkte Belege für ihre
Auszahlung an die Tempel (siehe den folg. Abschnitt b). Immerhin müssen wir
jetzt mit Ausnahmen von dem prinzipiellen Verfahren rechnen; freilich läßt sich
noch nicht feststellen, welche Gründe für diese maßgebend gewesen sind, etwa
die Beschaffenheit der betreffenden ovvxcc^ig oder die Person der Empfänger
oder etwas anderes.
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126 Sechstet S[apitel. Die EnltiiBTerwaltniig.
anch sonst in der Einnalmien- und Aosgabenyerwaltmig der Tempel
eine besondere Abteilung für das staatliche Priestergehalt
geschaffen worden ist^); war doch schon hierdurch deutlich aus-
gesprochen, daß dieses durch die Überweisung an die Heiligtümer
nicht mit den übrigen Einnahmen der Tempel, welche zu ihrer freien
Verfügung standen, auf eine Stufe gestellt worden war, und auch die
staatliche Aufsicht über die vorschriftsmäßige Verteilung dei: öiJVTo^ig
mußte hierdurch eine bedeutende Vereinfachung erfahren.
Die uns über die „Zwillings^^-^tn/Ta|tg erhaltenen Nachrichten ver-
helfen uns alsdann auch zu einem Urteil darüber, wie sich die Kassen-
und Magazinverhältnisse dort gestaltet haben, wo mehrere Tempel
zu einer Verwaltungseinheit zusammengefaßt gewesen sind. So
haben aUem Anschein nach im großen Serapeum bei Memphis wohl
alle Heiligtümer, die zu ihm gehörten, eine eigene Einnahmen-
und Ausgabenverwaltung besessen. Die in ihm üLtigen „öldviiai^
haben nämlich für ihre Dienste am Serapeum und für die am Askle-
pieum von jedem der beiden Heiligtümer eine besondere 6vvxai,ig
erhalten (siehe I. Bd. S. 374), wie denn auch die Regierung die 6vv-
xa^i^ getrennt für das Serapeum und für das Asklepieum ausgezahlt^)
und auch demgemäß später die Nachforschung nach dem Verbleib
der von ihr verabfolgten iXvga getrennt für beide Tempel angestellt
hat.') So lassen sich denn auch fQr jedes der beiden Heiligtümer
1) Mit der obigen Ansicht läßt es sich gut vereinen, dafi in den uns er-
haltenen Jahresrechnongen des Jupiter- und des Soknopaiostempels die ovvxalt^
nicht erwähnt wird; denn wenn für sie eine eigene streng abgetrennte Kasse,
bezw. Magazin bestanden hat, so ist natürlich auch über sie besonders Buch
gefuhrt worden. Einen ganz zweifellosen Beleg bilden allerdings diese ßech-
nungen nicht, da sie nur fragmentarisch erhalten sind und gerade in den ver-
lorenen Teilen die «r^vraftg gebucht gewesen sein könnte.
2) P. Par. 26, 10 — 12. Die hier hervorgehobene Teilung der cvvtoi^ig in
Bezüge, die teils vom Serapeum, teils vom Asklepieum gewährt werden sollen,
weist uns schon, obgleich im P. Par. 26 die cvvta^ig sonst nicht näher charak-
terisiert ist, darauf hin, daß es sich hier um die dXv^a- bezw. Btoi-c^ivxa^ig
handelt; denn die Olbezüge der „Zwillinge^* werden niemals mit einem be-
stimmten Heiligtum in Verbindung gebracht (siehe Bd. I. S. 874). Auch die
Kennzeichnung der hier geforderten cvvxa^i^ als „ra xce^O*' ijn^ifav diovxa*'*'
(Z. 18) läßt sich nur mit den Brotrationen, welche täglich verabfolgt worden
sind (siehe folg. Abschnitt b), vereinen. Schließlich zeigen uns auch die im
P. Par. 26 enthaltenen Angaben über die Verwaltung der <ri^a£tff, daß diese in
den Händen der Priesterschaft geruht hat, auch dies ein untrügliches Zeichen
dafür, daß die ÖXvga- bezw. Brotbezüge hier gemeint sind. Kenjon, P. Lond.
I. S. 5 hat also P. Par. 26 fälschlich in die Petitionen um Gewähr der 6l'0vvta^i^
eingereiht.
8) So bietet uns P. Lond. 1. 18 (S. 22) nur die genaue Untersuchung über
die Brotrückstände, die vom Serapeum den „Zwillingen^* geschuldet werden, und
nur am Schluß Z. 80 ff. wird auch auf die Brot- bezw. 5>lv^a- Forderungen für
das Asklepieum hingewiesen, ohne jedoch näher darauf einzugehen.
uigiiizea oy '^^JOOv^ IV^
S.Verwalt. d. Tempel. B. Einnahmen- n.Ausgabenyerwalt. a. Kassen n. Magazine. 127
eigene Eassenbeamte für die Yerwaltimg der 6vvrai,ig nachweisen
(P. Par. 26, 18/19 u. 31—33). Wenn somit allerdings die Trennung
der Yerwaltong direkt nur fQr die eine der mannigfachen Einnahmen,
für die övvra^ig und nur für zwei Tempel zu belegen ist, so darf
man doch wohl hieraus ohne weiteres folgern, daß das Serapeum und
das Asklepieum auch für alle übrigen ihnen zufließenden Einnahmen
ihre eigenen Kassen, bezw. Magazine besessen haben, und daß das
Gleiche auch bei den anderen, zum großen Serapeum gehörenden
HeUigtümem der Fall gewesen ist. Ähnliche Verhältnisse haben dann
auch aller Wahrscheinlichkeit nach bei den mit dem Isisheiligtum
zu Phila zu einer Verwaltungseinheit verbundenen Tempeln (siehe
Bd. L S. 43) bestanden; denn der Ertrag der TempelkoUektensteuer,
die Yon einem dem gemeinsamen Priesterkollegium angehörenden
Priester erhoben wird, kann nicht allen jenen Heiligtümern als gemein-
same Einnahme zugefallen sein, da sie bald unter dem Namen Xoy€ta
"löifdog, bald als Xoysia einer männlichen Gottheit (vielleicht des Chnum
von Elephantine) eingesammelt wird (siehe hierzu Bd. I. S. 361/62).
Die gemeinsame Einsammlung der beiden Abgaben weist uns auf eine
gemeinsame Oberleitung (siehe Bd. II. S. 77, A. 2), die Tatsache jedoch,
daß trotzdem zwei besondere Abgaben erhoben werden, auf eine Tren-
nung der Einnahmen- und Ausgabenverwaltung des Tempels der Isis
von jener der männlichen Gottheit und somit auf besondere Kassen
xmd Magazine hin. Dasselbe Verwaltungsprinzip darf man wohl auch
für die in Oxyrhynchos mit einander vereinigten Heiligtümer, sowie
vielleicht auch für die Ptahtempel in Memphis und Alexandrien (siehe
Bd. I. S 21/22) annehmen; wenigstens geht in Oxyrhynchos ein Grund-
stück, das von Priestern gekauft wird, welche sich als Priester aller
Tempel der Stadt bezeichnen, in den alleinigen Besitz des Sarapis
über (P. Oxy. IL 242, vergl. Z. 5fiF. gegenüber Z. 17fiF.), und femer
ist die Annahme recht wohl möglich, daß die vom memphitischen
Ptahtempel an Stolisten des Ptahheiligtumes in Alexandrien ausgezahlte
övvTccitg diesen nicht privatim, sondern als Vertretern der Einnahme-
verwaltung ihres Heiligtumes übermittelt worden ist.^)
Hiemach könnte man geneigt sein dies Ergebnis zu verallgemei-
nem und demnach anzunehmen, daß überall, wo mehrere Tempel mit
einander vereinigt waren, an jedem von ihnen eine besondere Einnahmen-
1) Vergl. hierzu die Augföhrungen im I. Bd. S. 22, 869 u. 880. Für die
Deutang des P. Petersb. -|- P. Berl. als keine private Quittung könnte man
daranf verweisen, daß in ihr als Empfänger der ffvi/raft? 7 Stolisten genannt
werden, während nur 4 die Quittung unterzeichnet haben. Hierdurch erinnert
uns die Urkunde an P. Lond. 11. 886 (S. 191) (vergl. Bd. H. S. 121); der Auffassung
der Stolisten als Vertreter des Dependenzheiligtumes scheint nichts entgegenzu-
stehen, zumal da die cvvra^ig, soweit es sich erkenneh läßt, in keiner Weise
als die spezielle der Stolisten charakterisiert ist. Vergl. übrigens hierzu noch
die cvvTaiig-Qmttajig B. G. U. III. 707.
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128 Sechstes EapiteL Die KultosTerwaltQng.
und Äusgabenverwaltung bestanden hat, doch wird eine derartige Ver-
allgemeinerung durcli die eine der uns erhaltenen Rechnungen des
Soknopaiostempels ausgeschlossen, da in dieser auch verschiedene Aus-
gaben für die mit dem Heiligtum des Soknopaios yerbundenen Tempel
in Neilupolis und Gynaikon Nesos^) gebucht sind*) und da natürlich
eine besondere Kasse auch besondere Buchführung yoraussetzt. Eine
prinzipielle Feststellung ist hier also noch nicht möglich, aUer Wahr-
scheinlichkeit nach dürfte es sich jedoch ganz nach den jeweiligen
lokalen Verhältnissen gerichtet haben, ob man eine Trennung der Kassen
(Magazine) vorgenommen hat oder nicht.
b« Die Gesehäftsfülmuig.
Gegenüber den mehr oder weniger hypothetischen Bemerkungen
über die Tempelkassen und -magazine ist es er&eulich ein bedeutend
reicheres Material für den bei der Einnahmen- und Ausgabenverwal-
tung der Tempel üblich gewesenen Geschäftsgang zu besitzen. Vor
allem gewähren uns in ihn einen näheren Einblick die auf die 6vv-
xa^ig der „Zwillinge'' sich beziehenden Serapeumspapyri*)
(siehe Bd. I. S. 366, A. 2).
Ihnen zufolge ist damals im großen Serapeum bei Memphis allem
Anschein nach durch Vermittlung seines Obervorstehers, des i%i-
ötdtrjg x&v Isq&v Psintaes, beziehungsweise seines Stellvertreters
Amosis (siehe über sie Bd. I. S. 41/42) die övvta^tg, die der Staat
dem Tempel ^ur Weiterauszahlung übergab, an die Vorsteher der ver-
schiedenen zu ihm gehörenden Heiligtümer, die nQoeörrjxötBg x&v
IsQ&v (über sie Bd. I' S. 42/43), zur Verteilung an die diesen unter-
stehenden Priester überwiesen worden.*) Daß Psintaes und Amosis
als Mittelspersonen fungiert haben, darf man vielleicht einmal aus
der an sich nicht begründeten Beschuldigung der „Zwillinge^' entnehmen,
ihre övvra^vs sei von diesen beiden Priestern, denen, wie sie behaupten,
1) Vergl. Bd. I. S. 19/20. Weseelys S. 20, A. 3 angefahrte Behauptung über
die Verbindung des Isistempels m Gynaikon Nesos mit dem Soknopaiostempel
halte ich jetzt für ganz sicher; vergl. auch B. G. ü. I. 337, 6 mit m. 916, 14/16.
Für den ebendaselbst sich findenden Hinweis auf eine Veränderung in der Reihe
der mit dem Soknopaiostempel verbundenen Heiligtümer im Laufe der Zeit seien
als bestätigende Belege noch P. Amh. II. 85 u. 41 angeführt, denen zufolge im
2. Jahrhundert v. Chr. ebenso wie zur Zeit von B. G. ü. III. 916 (1. Jahrhundert
n. Chr.) noch nicht ein Tempel der Isis Nephremis mit dem Soknopaiosheilig-
tum vereinigt gewesen zu sein scheint (vergl. den Titel der Soknopaiospriester).
2) Siehe B. G. ü. I. 337, 3 ff. u. 13 ff.; unpubl. P. Eainer 171 bei Wessely,
Kar. u. Sok. Nes. S. 74 u. 76.
3) Sie bieten uns allerdings nur für zwei der zum großen Serapeum ge-
hörenden Heiligtümer, für das Serapeum und das Asklepieum, Angaben, doch
scheint es mir gestattet, ähnliche Verhältnisse auch bei den anderen Serapeums-
tempeln anzunehmen. *
4) Siehe P. Lond. I. 35 (S. 24), Z. 21/22 (=: 24 Verso [S. 26], Z. 20/21); P. Par.
26, 21 ff.; 27, 15 ff. (- P. Leid. E,, 15 ff.; P. Mü.); P. Vat. V. S. 603.
uigiiizea oy '^^JOOv^ IV^
8. Verwalt. d. Tempel. B. Einnahmen- u. Ausgaben verwalt. b. QeschäftsfcUirQng. 129
^^öwstdyrj &%o8ovvai'^ (sc. die öiivral^tq), zurückbehalteii worden;*)
weiterhin könnte man hierfür wohl auch die an die Staatsbeamten
gerichteten Forderungen der Zwillinge anführen, in denen sie diese
bitten, Psintaes zum ^^änoSovvai^ der övvra^tg zu veranlassen*), doch
wäre es allerdings auch möglich, daß man unter Berücksichtigung
der in den Petitionen der Zwillinge sich findenden unbeholfenen Aus-
drucksweise alle diese Bemerkungen, aus denen ja das, was sie auf
den ersten Bück zu besagen scheinen — die von Psintaes, bezw. von
seinen speziellen Delegierten vorgenommene selbständige Auszahlung
der 6vvxcii,ig — , sowieso nicht zu folgern ist, einfach als Belege
für die von der Leitung des großen Serapeums ausgeübte Beaufsich-
tigung der ^tn^a^ig-Auszahlung zu deuten hai Denn hiermit ist
Psintaes tatsächlich betraut gewesen; so erhält er z. B., als den Zwil-
lingen ihr staatliches Gehalt nicht richtig abgeliefert wird, von der
Regierung den Auftrag die betreffende Sache in Ordnung zu bringen^,
und sein Sohn nimmt offenbar in Vertretung des Vaters eine Prüfung
der Beschwerden der „Zwillinge" vor und ordnet darauf die Auszah-
lung der Rückstände an (P. Par. 26, 23 ff.).
Den mit der Verteilung der övvraitg an die Priester beauftragten
Vorstehern der verschiedenen, zum großen Serapeum gehörenden
Heiligtümer haben Eassenbeamte zur Seite gestanden, die in den
Petitionen der yydCSv^ai^^ verschieden benannt sind, ,y7CQO€6tri7c6tBs f^g
öwxäl^soDg^^), j,ol TtQog rotg xatQLöfioig xstayiiivoi^^^) und „yQafifiatstg^
(P. Lond. 41 Recto [S. 27], Z. 21). Die Verschiedenheit der für die
Kassenbeamten angewandten Bezeichnungen ist vielleicht dadurch zu
erklären, daß es einen offiziellen griechischen Titel für sie nicht ge-
geben hat, sondern nur einen ägyptischen.^)
1) Siehe P. Leid. B Col. 3, 10 ff.; daß die Beschuldigung nicht begründet
ist, dafür siehe P. Par. 26, 18 ff.; 27, 16 ff. (=P.Leid.E,, 16 ff.; P.Mil.); P. Lond.
I. 36 (S. 24), Z. 10 u. 21/22 (« 24 Verso [S. 26], Z. 9/10 u. 20/21); P. Vat. V.
S. 603. Es ist übrigens sehr wohl möglich, daß man die Angaben des Leydener
Papjrus nicht direkt als eine falsche Anschuldigung aufzufassen, sondern daß
man in ihnen nur einen Ausfluß der unbeholfenen Ausdrucksweise der Petitio-
nierenden zu sehen hat, die hier einfach konstatieren wollten, daß auch die
beiden obersten Priester des großen Serapeums mit an der Nichtauszahlung ihres
Gehaltes schuld seien.
2) P. Lond. I. 36 (S. 24), Z. 23 ff. (= 24 Verso [S. 26], Z. 22 ff.); P. Par. 27,
24ff. (= P. Leid. E,, 26 ff.; P. Mil.); P. Vat. V. S. 602; P. Dresd. Verso.
3) P. Par. 27, 11 ff. (== 28, 9 ff.; P. Mü.); P. Vat. V. S. 602.
4) Siehe P. Lond. L 36 (S. 24), Z. 10 (=* 24 Verso [S. 26], Z. 9/10). Bei der
Gleichsetzung dieses mit den folgenden Namen hat man vor allem von den An-
gaben des P. Par. 26 auszugehen, aus denen es sich klar ergibt, daß die Unter-
schlagung der öXvQa-ovvta^ig der Zwillinge von den die Auszahlung bewirkenden
Tempelbeamten begangen worden ist.
6) Siehe P. Par. 26, 18/19 und Z. 32/83 (hier: ol övtsg ngbg xsigicyMlg).
6) Vergl. hierzu die Ausführungen im L Bd. S. 48/49 über die analogen
Verhältnisse bei der Benennung des leitenden Priesterkollegiums.
Otto, Priester und Tempel. II. 9 ^<-^ t
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130 Sechstes Kapitel. Die Eultusverwaltung.
Außer über die Personen, die im großen Serapeum bei der Ver-
waltung der övvTa^vs tätig gewesen sind, besitzen wir auch über das
bei der Auszahlung des staatlichen Priestergehaltes eingeschlagene
Verfahren einige Angaben. An Stelle der den „Zwillingen" zustehen-
den Olyra sind ihnen, wie bereits bemerkt (Bd. L S. 374/35), von
dem Tempel eine bestimmte Anzahl Brote geliefert worden. Die Ab-
gabe dieser Brotrationen an sie muß Tag für Tag erfolgt sein, denn
in ihren Petitionen erwähnen die „Zwillinge" die tägliche Höhe dieser
Rationen^), und außerdem berechnen sie selbst, ebenso wie der kon-
trollierende Beamte die geschuldeten Brotrückstände bis auf den Tag.^)
Es hat also demnach bei der (Jwragtg- Verwaltung des Serapeums
und des Asklepieums das Prinzip bestanden, das Gehalt in kleinen
Raten auszuzahlen. In unserem speziellen Fall hat dies allerdings
die Natur des zu verabfolgenden Gegenstandes mit sich gebracht,
auch dürfte diese Form den Empfängern am liebsten gewesen sein,
man darf aber wohl verallgemeinern und annehmen, daß auch sonst
im großen Serapeum ratenweise Auszahlung des Priestergehaltes üb-
lich gewesen ist.^).
Weitere Angaben über den im großen Serapeum angewandten
Geschäftsgang sind uns bisher leider nicht bekannt geworden. Femer
besitzen wir auch keine Nachrichten über die bei den Kassen und
Magazinen des Heiligtums üblichen Formalien, unter denen sich die
Überweisung der övvtcc^ig von der Regierung an sie vollzogen hat;
so ist es auch zweifelhaft, ob die Regierung den Jahresbetr^ des
Priestergehaltes auf einmal oder ob sie ihn in Raten an das große
Serapeum überwiesen hat; für beide Zahlungsformen ließen sich immer-
hin Gründe allgemeiner Natur anführen.*)
Zur Stütze der Annahme ratenweiser Auszahlung könnte man
übrigens darauf hinweisen, daß allem Anschein nach die Regierung
das zum Jahresgehalt der „Zwillinge^ gehörende Öl auch nicht auf
einmal, sondern vielleicht in monatlichen Raten verabfolgt hat. So
finden wir einmal in dem Bericht, den der kontrollierende Beamte in
der Untersuchung über das den ^^SCdvfiai'' vorenthaltene Öl erstattet,
den Vermerk ^^oid^hv (isgog dsdööd'ai*'^^), und weiterhin sei darauf
aufmerksam gemacht, daß in der yQaq>ii t&v slg xa IsQciy d. h. offen-
1) P. Lond. I. 85 (S. 24) (= 24 Verso [S. 26]); P. Par. 27, 21 (= P. Leid. E,,
28; P. Mil.); P. Lond. L 41 Recto (S. 27).
2) P. Lond. L 86 (S. 24) (= 24 Verso [S. 26]); P. Lond. L 18 (S. 22) (vergl.
bes. Z. 20/21 t&v ägtiov . . . o^g Xa^Lßdvovai, xad'* inUgav)-, siehe auch P. Leid. E
Col. 2, 16 u. P. Par. 26, 13.
8) Vergl. hierzu im folg. auf S. 137 ff. die Ausführungen über die Verwaltung
der (fvvra^ig in anderen Heiligtümern.
4) Vergl. hierzu die Bemerkung im folg. auf S. 188/89 über die Oberweisung
der avvtcc^ig an andere Tempel.
6) P. Par. 25, 13/14; vergl. auch P. Lond. L 84 (S. 17), Z. 12/13.
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S.Yerwalt. d. Tempe]. B. Einnahmen- n. Ausgabenverwalt. b. Geschäftsföhrnng. 131
bar in einem Dokument^ in dem die von der staatlichen Eultusverwal-
tnng zn leistenden Ausgaben angezeichnet waren^); bei dem Gehalt
der Zwillinge" zaerst die Menge Öl angegeben war, welche diesen
gemäß des Jahresbetrages pro Monat znkam, und dann erst der Jahres-
betrag selbst.*)
Von den Formalien, unter denen die Verabfolgung der Öl-övvral^Lg
bei den Regierungsmagazinen an die „ölöviiatf^ stattfand, ist uns übrigens
noch eine Einzelheit bekannt geworden, die Yon größtem allgemeinen
Interesse ist. Den „Zwillingen'^ ist nämlich von den staatlichen Be-
amten ein öv(ißolov ausgestellt worden, gegen dessen Vorzeigung
sie den ihnen alljährlich zustehenden Metretes Sesamöl yon den Staats-
magazinen erhalten soUten.*) Da das övfißoXov auf den Jahresbetrag
gelautet hat und dieser nicht auf einmal, sondern in Raten ausgezahlt
worden ist, wird man es nicht als eine jedesmal abzuliefernde Kontroll-
marke^), sondern als eine Urkunde aufzufassen haben, welche den
1) Siehe hierzu anch Leemans' Erklärung, P. Leid. 1. S. 28; vergl. auch
P. Leid. B CoL 1, 18.
2) Siehe P. Leid. D,, 2ff.; P. Lond. L 84 (S. 17), Z.öff.; auch P.Par. 25,4ff.;
daß man den in den beiden erstgenannten Papyri angegebenen einen Ghus öl als
den Monatsbetrag auffassen muß, dafür siehe P. Lond. L 17 (S. 10), Z. 15/16 u.
Wilcken, Ostr. I. S. 768.
8) Siehe P. Par. 22, 26 ff. Bei dem hier genannten iXaiov darf man jeden-
falls nur an das Sesamöl denken; es ist hier wie auch sonst oft in den „Zwil-
lings"papyri (siehe z. B. P. Par. 29, 16; 80, 10 ff. (= P. Leid. Dj, 9 ff.; 1^;
P. Dresd.) aricdiuvos nicht erst hinzugefügt. Man darf wohl annehmen, daß ein
ähnliches a^iißoXov den ,,^ldvy,ai^^ über den ihnen zu liefernden Metretes Eikiöl
ausgestellt gewesen ist.
4) Zu dieser Deutung könnte man durch die Bezeichnung avii^oXov ver-
leitet werden, die bekanntlich in Athen die zur Auszahlung des Ekklesiasten-,
Buleuten- xmd Heliastensoldes, des Theorikon usw. dienenden Bleimarken ge-
führt haben (siehe z. B. Benndorf, Beiträge zur Kenntnis des attischen Theaters
in Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien XXVI [1876 , vor allem S. 679 ff.),
und zwar um so mehr, als man derartige vom Staat ausgegebene Eontrollmarken,
welche die Behörden nach Gewähr des laut ihnen dem Inhaber zu Leistenden
als Beleg hierfür zurückbehalten haben werden, tatsächlich in Ägypten gefunden
hat Wenigstens möchte ich so jene ägyptischen Bleitesseren deuten, deren den
Nomenmünzen entsprechende Prägung ihre offizielle Herkunft anzeigt, die, wie
die Aufschriften einzelner angeben, auf bestimmte Beträge ausgestellt waren
und deren eine sogar das Wort ai&itßoXov in der Umschrift aufweist. (Siehe über
diese allerdings meist aus der Eaiserzeit stammenden [nur wenige sind ptole-
mäisch] Tesseren Bostowzew, £tude sur les plombs antiques, Revue numis-
matique 4« S^r. III [1899] S. 22 ff. (S. 67 fl.]; Milne im P. Fay S. 71 ff. und Ro-
itowzew. Römische Bleitesseren [russisch] S. 296—97. Sie betonen den monetären
Charakter der Tesserä und sehen in ihnen offizielle Surrogate der Münzeinheit,
die infolge des Mangels an kleinen Tauschmünzen entstanden seien; auf seine
spezielle Erklärung gibt Rostowzew neuerdings (S. 297) nicht mehr allzuviel.)
Eine der erhaltenen Bleitesserä sei hier, wo vom memphitischen Serapeum die
Rede ist, besonders erwähnt, nämlich jene, welche in ihm gefunden worden ist,
die Wertangabe 2 Obolen tiigt und auf deren einer Seite ein Apis vor einem
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132 Sechstes Kapitel. Die Eultosverwaltung.
Yorzeiger zum Empfang der ihm vom Staat ansgesetzten
Bezüge legitimierte^). Wir werden also hier mit einem Dokument
bekannt gemacht^ das man auf eine Stufe mit der tessera frumen-
taria stellen darf^ jenem Legitimationsdokument^ welches bei der
römischen frumentatio der Eaiserzeit den Eomempfängem zu stan-
digem Besitz übergeben worden ist*); ein weiterer Beleg für die Über-
Altar, auf deren anderer Nil nnd Isis abgebildet sind; veröffentHcbt von Long-
p^rier, Revue numismatique N. Sör. VI (1861) S. 407/8.
1) Vergl. zu dieser Erklärung P. Par. 22, 82 (siehe auch P. Leid. B OoL 2,
20/21), wo die „Zwillinge" die Beamten bitten, ihrem Stiefbruder bezw. der
mit ihm verbündeten Mutter nichts auszuzahlen, diese Bitte wohl ein deutlicher
Hinweis darauf, daß ihnen von Pachrates unter anderem auch ihr 6v\l§oIov ge-
stohlen worden ist (siehe auch Par. 28, 26 ff.); denn ohne den Verlust dieses
hatten doch die „Zwillinge" die Verabfolgung ihrer (A-cvvxot^ig durch die Regie-
rung an ihre feindlichen Verwandten gar nicht zu befürchten. War jedoch das
aviißoXov gestohlen, dann war allerdings die Gefahr der Auszahlung an Un-
berechtigte vorhanden, denn die Besitzer der öviißoXa brauchten die durch diese
ihnen angewiesenen Bezüge nicht selbst von den Staatskassen zu holen, son-
dern konnten andere mit der Abholung beauftragen (P. Par. 22, 25 ff.; 23, 28 ff.).
Die Richtigkeit der Deutung des „Zwillings"- 0^^0X01' wird dadurch be-
stätigt, daß sich ähnliche Dokumente auch sonst im hellenistischen Ägypten
nachweisen lassen. Siehe die P. Grenf. I. 21, 15 erwähnten 0viLßo{la) atttucc %al
6cQyv{QLxd\ welche ein gewisser Dryton, der eine höhere Offizierstellung bekleidet
hat, auf seine Kinder vererbt (126 v. Chr.); femer die ßi^ot^xoc avfißoXcc in P. Tebt.
I. 52, 9/10. Die Frage nach der Bedeutung von öviißoXov in den ägyptischen
Papyri bedarf noch der eingehenden Untersuchung; hier sei nur noch auf Stellen
wie z. B. P. Lond. I. 28 (S. 87), Z. 41 u. 84 (siehe hierzu übrigens schon B. Peyron
a. a. 0. [vergl. I. Bd. S. 410] S. 88 ff.); 16 (S. 54), Z. 8 u. 9; P. Amh. 11. 29, 8;
P. Tebt. I. 121, 9 (sie alle aus ptolemäischer Zeit) hingewiesen. Die Doppel-
bedeutung von avfißoXov, Eontrollmarke und Legitimationsdokument, wird nie-
mand verwundem, der sich der analogen Bedeutungsentwicklung bei dem mit
aviißoXov vollständig gleichzusetzenden lat. Worte tessera erinnert; siehe Cardi-
nali, Frumentatio in Ruggieros, Dizionario epigrafico di antichitä Romane IIL
S. 271 ff. und Rostowzew, Römische Bleitesseren (deutsche Ausgabe) S. 12 ff.
2) Hierüber siehe Persius, Sat. V. 73; Sueton, Nero c. 11; Dig. V. 1, 52;
XXXI, 49 u. 87; vergl. die Ausführangen von Cardinali a. a. 0. S. 257 ff. u. 271 ff.
und Rostowzew, Rom. Bleitess. (deutsche Ausgabe) S. 16 ff. In der rechtlichen
Beurteilung der tesserae frumentariae (über sie siehe früher Earlowa, Römische
Rechtsgeschichte II. S. 838 ff.) dürfte sicher R. gegenüber C. im Recht sein,
wenn er für sie die Möglichkeit der Vererbung und Veräußerung annimmt; dies
ist ja auch bei den ägyptischen aviißoXa möglich gewesen, für ersteres siehe
P. Grenf. I. 21, für letzteres die uns bekannt gewordenen Diebstähle solcher tfv/t-
ßoXa (bei dem der Zwillinge und P. Tebt. I. 52), welche indirekt die Möglickkeit
der Benutzung der Legitimationsdokumente durch andere zeigen. Der für
Ägypten wohl anzunehmende frühzeitige Gebrauch von Legitimationsdokumenten
und Eontrollmarken nebeneinander mahnt übrigens auch zur Vorsicht gegenüber
der von Rostowzew, Rom. Bleitess. (deutsch) S. 16 ff. vertretenen Ansicht, daß
in Rom das Legitimationsdokument erst weit später als die Eontrollmarke (unter
Claudius) eingeführt worden sei, zumal da mir auch die m. E. unbedingt nötige
Gmndlage dieser Behauptung, eine Nichtbeschränkung der zum Eomempfang
Berechtigten in firüherer Zeit (so Rostowzew a. a. 0. S. 22), gar nicht so sicher
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S.Yerwalt. d. Tempel. B. EinDalimen- Q. Ausgabenverwalt. b. GeschSitsfCIhmng. 133
nalune Ton Einrichtangen des hellenistischen Erdturkreises durch die
Romer.^)
erscheint. Zudem lassen sich auch sonst enge Beziehungen zwischen dem römi-
schen und dem ägyptischen Brauch nachweisen. Denn wenn wir im Monumen-
tum Ancyranum (gr. Text IX, 21 ff.; lat. Text m, 40ff.) lesen, Augustus habe
mitunter zur Unterstützung des Ärars aus eigenem Vermögen asmxccg xal ä^yv-
Qixag öwto^Hs einer großen Zahl der Empfangsberechtigten gegeben und habe
sich bei deren Verteilung der tesserae bedient (über die Ergänzung des lat.
Textes siehe Bostowzew a. a. 0. S. 12 ff.; Gardinali a. a. 0. S. 248 ff.; das einzelne
hängt von dem epigraphischen Befunde ab, bei der Ergänzung von Cardinali
wäre auch Obereinstimmung mit Sueton, Augustus c. 41 hergestellt), so erinnert
dies lebhaft an die ägyptischen avvtd^sig und die bei ihrer Austeilung ge-
brauchten öviLßoXcc. Die Übernahme des Wortes avvra^is ist ganz begreiflich,
handelt es sich doch auch in Rom um ganz bestimmte, regelmäßig vom Staat
einem Teil seiner Untertanen gewährte Zuwendungen; wenn Augustus nur die
Kontrollmarken und nicht auch Legitimationsdokumente erwähnt, so ist hieraus
das Nichtvorhandensein der letzteren in jener Zeit nicht zu folgern, denn da er
hier ja nur in Unterstützung des Senates die Verabfolgung von bereits fest-
gelegten Zuwendungen auf sich nimmt xmd niemandem neue zuweist, so
konnten Legitimationsdokumente von ihm gar nicht ausgegeben, also hier auch
nicht erwähnt werden.
1) Die bisherige Annahme, daß für das Tesserensystem bei der römischen
firumentatio der Eaiserzeit speziell die athenischen Verhältnisse vorbildlich ge-
wesen seien (so noch Rostowzew, Rom. Bleitess. [deutsche Ausg.] S. 28 u. 88;
[russ. Ausg.] S. 263 ff.), wird man aufgeben müssen, obgleich uns allerdings durch
eine dem Beginn des 8. vorchristlichen Jahrhunderts angehörende eleusinische
Urkunde (Dittenberger, Sylloge* öOö) gerade für Athen das Markensystem auch
für die staatliche Eomverteilung als eine ständige Einrichtung belegt ist (siehe
den besonderen Beamten, tctiLiag tä>v 6ix(ovi%äiv [vergl. die römischen curatores
od. praefecti frumenti dandi] und seinen yQa\m,azBvg\ es erscheint mir übrigens
auf Grund des Titels dieser Beamten sehr wohl möglich, daß nicht nur die
„tstayiidvoL 'EXsvatvi^*' an der altov d6ci,g Anteil gehabt haben, sondern daß
man diese als eine ganz allgemeine Institution aufzufassen hat); für das I.Jahr-
hundert V. Chr. vergl. auch noch Rostowzew, Augustus und Athen, Festschrift
für 0. Hiischfeld S. 808 ff. Wir müssen uns daran gewöhnen, Einrichtungen
gerade der hellenistischen Zeit nicht vereinzelt zu betrachten , da man für jene
Epoche bereits eine weit entwickelte Eultureinheit annehmen darf. Da wir nun
das Tesserensystem auch für das ptolemäische Ägypten bei ständigen Zuwei-
sungen des Staates an bestimmte Untertanen haben nachweisen können, so er-
scheint es mir doch richtiger in ihm eine allgemein hellenistische Institu-
tion zu sehen und von dieser die römische abzuleiten. So wird man denn nun-
mehr auch die Tesseren, welche im hellenistischen Osten gefunden worden sind,
ebenso wie die literarischen Nachrichten über sie (wie etwa z. B. Malalas XU.
p. 289 ed. Bonn) nicht mehr als Beweise für die Übertragung eines römischen
Brauches nach dem Osten (Rostowzew, Rom. Bleitess. [russisch] S. 272 nimmt
z. B. nur für die Tesseren von Smyma und Ephesus Anlehnung an den atheni-
schen Brauch an), sondern als Zeugnisse für das Fortbestehen einer ursprüng-
lichen Einrichtung aufzufassen haben. Gegen meine Annahme einer weiten Ver-
breitung des Tesserensystems bei der Verteilung von Staatszuwendungen sprechen
übrigens m. E. nicht die Angaben einer vor kurzem publ. gr. Inschrift aus Samos
(2. Jahrhundert v. Chr., publ. von Wiegand-Wilamowitz in Sitz. BerL Ak. 1904.
8. 917 ff.), der zufolge in Samos die staatliche Eomverteilung an die Bürger
134 Sechstes Kapitel. Die EultuBverwaltong.,
Es bedarf nun nur noch die Frage der Untersuchung; wie sich
die Aufsicht des Staates über die <yvvra|tg -Verwaltung des großen
Serapeums gestaltet hat. Daß sie bestanden hat, würde man wohl
selbst dann als sichar annehmen , wenn keinerlei Belege für sie Yor-
handen wären. Dies ist aber keineswegs der FaU, vielmehr enthalten
die Petitionen der „Zwülinge'^ auch hierfür eingehendere Angaben*).
Allerdings machen sie uns nicht mit einer der sicher periodisch er-
folgten regulären Eontrollen bekannt^); sondern sie knüpfen an eine
außerordentliche Untersuchung an, die auf Grund der Beschwerden
der „dWvftat" wegen der ihnen von dem Tempel nicht ausgezahlten
SkvQa'öjivtal^vg von der Regierung angestellt wird. Auf jeden FaU
darf man ihnen jedoch enüiehmen — und dies ist für das Prinzip
der Tempelverwaltung wichtig — , daß es auch hier für die vom Staate
geübte Aufsicht besondere nur zu diesem Zwecke eingesetzte Beamte
nicht gegeben hat, sondern daß bei ihr die üblichen lokalen Behörden
tätig gewesen sind.
Als oberste Aufsichtsbehörde erscheint der König, beziehungs-
weise das königliche Kabinett*). Natürlich hat dieses die Prüfung
ohne Ausgabe von avii^oXa vor sich gegangen zu* sein scheint. Das Tesseren-
system war eben hier nicht nötig. Abgesehen von den beschränkteren Verhält-
nissen ermöglichte auch der festgesetzte Yerteilungsmodus (siehe Z. 68 ff.) und
vor allem die Zuteilung des Getreides an alle Bürger ohne Ausnahme das
Fehlen von Tesseren. Übrigens glaube ich, daß auch die römische &umentatio
sich nur so lange ohne tesserae beholfen hat, als diese Voraussetzungen auch
f^ sie zutrafen. Insofern halte ich Bostowzews, Böm. Bleitess. (deutsch) S. 22
Ansicht, die tesserae seien in Rom erst ungefähr zur Zeit des Augustus ein-
geführt worden, nicht fdr sicher. Ich muß mich hier mit diesen wenigen An-
deutungen begnügen. Immerhin scheint mir die von Wilamowitz, Sitz. Berl. Ak.
1904. S. 930 ausgesprochene Behauptung, man müsse die staatliche Eomvertei-
lung in Rom als eine Nachahmung eines hellenistischen Brauches ansehen, durch
meine Ausf&hrungen eine weitere Stütze erfahren zu haben (Cardinalis a. a. 0.
S. 813 — 15 Anschauung, ebenso wie die von Francotte, Le pain ä bon marchä et
le pain gratuit dauB les cit^s grecques in M^langes Nicole S. 185 ff. (bes. S. 154)
hierüber kann ich nicht billigen). Es verdienten auch einmal die Nachrichten
der Schriftsteller über die ältere römische frumentatio eine kritische Durchsicht.
Ich gedenke übrigens auf diese wichtige Frage noch einmal im großen Zu-
sammenhange zurückzukommen.
1) Zu dem folgenden sei auch auf die Feststellungen Lumbrosos, Recherches
S. 346/47 und Kenyons, P. Lond. I. S. 3 ff. verwiesen.
2) Belege für diese reguläre Eon trolle liegen bisher nicht vor, da jedoch
eine solche far die Verwaltung deijenigen Tempelkassen und -magazine nach-
zuweisen ist, welche die von der ovvta^is getrennt verwalteten, eigentlichen
Tempeleinnahmen aufnahmen, so ist wohl die Folgerung ganz berechtigt, daß sie
auch für die (fvvta^ts bestanden hat, die ja doch den Tempeln nicht zu eigenem
Verbrauch, sondern nur zur Verwaltung übergeben worden ist.
3) P. Par. 26; P. Vat. V. 602; P. Lond. I. 85 (S. 24), Z. 4/5 (=» 24 Verso
[S. 26], Z. 4/5); 41 Verso (S. 28), Z. 2/8; P. Leid. B. Der letztere Papyrus ist be-
sonders wichtig. In ihm bitten die „Zwillinge'' gleichzeitig um die Verabfolgung
uigiiizea oy 'vj v^v/'i iv^
S.Verwalt. d. Tempel. B. Einnahmen- u. Ausgabenverwalt. b. Geschäftsführung. 135
der Beschwerden der „Zwillinge*' nicht selbst vorgenommen, sondern
in seinem Namen hat es den lokalen Beamten des memphitischen
Ganes obgelegen, die Untersuchnng einzuleiten. Ob sich auch der
Stratege von Memphis hieran beteiligt hat, ist nicht sicher. Die
„Zwillinge^' bitten allerdings in ihren Petitionen an den König den
Strategen mit der Untersuchung zu betrauen^), doch besitzen wir
keinen Anhaltspunkt, ob man diesem Wunsche nachgekommen ist.
Es scheint vielmehr, als ob die einleitenden Schritte direkt durch
den Vorstand der Gaufinanzverwaltung, den lokalen dioixrjtTlg erfolgt
sind«') Im übrigen dürffce dieser jedoch in der ganzen Angelegenheit
aktiv nicht tatig gewesen zu sein, die Fäden der Untersuchung sind viel-
mehr in der Hand seines Delegierten, des v^odtcixi^rij^*), zusammen-
gelaufen. An diesen sind darum auch die meisten Petitionen der
„Zwillinge" gerichtet*), er soU, wie sie bitten, dem Vorsteher des
großen Serapeums den Befehl erteilen, ihnen ihr Gehalt auszuzahlen
(P. Dresd. Verso), beziehungsweise einen seiner Unterbeamten beauf-
tragen, die nötigen Schritte gegen die schuldigen Priester zu tun**),
und von ihm wird deun auch die Spezialuntersuchung angeordnet.
Bei ihr finden wir einmal im Auftrage des inodLOLxrjti^g einen
der ihm unterstellten ivxiyQa(p6iSy d. h. einen Kontrolleur tatig.*)
der Brot- und der Olrückstände. Als darauf die Prüfung der Berechtigung ihrer
Ansprüche angeordnet wird, werden mit ihr trotz des rechtlich verschiedenen
Charakters der beiden Forderungen dieselben Beamten betraut, wohl der beste
Beweis, daß es besondere Beamte zur Beaufsichtigung der Tempelverwaltung
nicht gegeben hat. Wir können deshalb m. E. auch die übrigen auf die Prü-
fung der Olforderungen sich beziehenden Nachrichten bei der Feststellung des
Instanzenganges, der bei Erledigung der ^Av^a- Petitionen innegehalten worden
ist, eventuell zur Ergänzung heranziehen.
1) P. Par. 26, 39 ff ; P. Leid. B Col. 3, 1/2; vergl. auch P. Par. 22, 80 ff.;
29, 19 ff.
2) Siehe P. Lond. I. 17 (S. 10) S. 29 ff., wo ein Unterbeamter der Finani-
verwaltung davon spricht, dafi der König eine Petition der „Zwillinge" dem
dioi%rjti^g übersandt habe; siehe femer P. Leid. B Subscriptio lU, der man wohl
das Gleiche entnehmen darf (vergl. P. Par. 25, 16 ff.).
3) Daß der dioiitritiig die ganze Angelegenheit direkt dem ^odioi%riti^
übertragen hat, ergibt sich aus der Vergleichung von Subscriptio IV mit Sub-
scriptio m von P. Leid. B; siehe auch P. Lond. I. 17 (S. 10), Z. 31 ff.
4) P. Lond. I. 86 (S. 24) (= 24 Verso [S. 26]); 41 Verso (S. 28); P. Par. 27
{=- 28; P. Leid. E,; P. Mil.); P. Dresd. Verso; P. Vat. V. S. 602 u. 8. 603.
6) Siehe etwa P. Par. 27, 9 (= 28, 8; P. Leid. E,, 11; P. Mü.); P. Vat. V.
S. 602; vergl. auch P. Par. 26, 41.
6) Siehe P. Leid. B Subscriptio V; vergl. femer seine Tätigkeit bei der
Prüfung der Olforderungen der „^^vftat**, wo er verschiedene Male in Aktion tritt,
um festzustellen, was den „Zwillingen^^ wirklich geschuldet wird (siehe vor allem
P. Par. 25; P. Lond. I. 17 [S. 10], Z. 12 u. 32 ff.; P. Leid. D, (= P. Lond. L 84
[8. 17], Z. 5 ff.) u. P. Par. 80 Subscriptio). Diese hier uns bezeugte Tätigkeit als
Rechnungsprüfer scheint mir für die Richtigkeit der Ausführungen im Text (im
folgenden) zu sprechen.
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136 Seobstes Kapitel. Die Eultusverwaltang.
Von ihm dürfte wohl jener Bericht über die Anzahl der von der
Priesterschaft den „Zwillingen^ geschuldeten Brote (P. Lond. I. 18
[S. 12]) herrühren. Er zeigt uns deutlich, mit welcher Sorgfalt der-
artige Prüfungen yorgenommen worden sind^ denn um ihn anfertigen
zu können^ hat der Verfasser für einen Zeitraum yon ungefähr 2^^
Jahren die Tempelrechnungen Tag für Tag durchgesehen.
In dem iycLfiBXrjTTls hat man alsdann wohl den Beamten zu
sehen, dem es obgelegen hat im Anschluß an den günstigen Bescheid
des ivriyQcupsvg die Angelegenheit der ,^willinge" endgiltig zu regeln.
Wenigstens erfahren wir von ihm, daß auch ihm das Recht zuge-
standen hat, dem imötatrjg t&v Isq&v in Sachen der (Jwral^^ -Ver-
waltung Befehle zu erteilen^), und die Unterschrift des einen der die
01yraforderungen betreffenden Papyri (P. Mil. Verso) macht uns denn
auch mit einer Anweisung des t^^rodtotxiyrijg bekannt, welche den
imfiekritilg zum Vorgehen gegen die Priesterschaft des Serapeums
auffordert. Vorgesetzter des dvriyQafpsvg ist übrigens der im^XrjtTjg
jedenfalls nicht gewesen, es sind vielmehr beide als offenbar ganz von
einander unabhängige Unterbeamte des i^odiovxrjtrig aufzufassen.*)
Die Stellung des iTtLfisXrjtTlg ist leider nicht genauer charakterisiert^),
1) Siebe P. Par. 26, 46, auch 31, 6; 27, 19 ff. (= 28, 9 ff.; P. Mil.); P. Vat.
V. S. 602.
2) LmnbroBo, Beoberches S. 347 faßt den &vrLyQa(psvg als Untergebenen
des iTtiiLsXrjtrjg auf, ohne jedoch einen stichhaltigen Grund anzuführen. So ist
kein Beleg vorhanden, daß der iniiisXriti^g das Recht hatte, dem &vtLyQa<pevg
irgendwelche Befehle zu erteilen; beide verkehren gar nicht miteinander, sondern
ein jeder von ihnen nur mit dem ^«o^totxTjrtis. Wenn in P. Par. 22, 81 ff. der
innL€Xrir'/ig vor dem &vttyQa{psvg genannt wird, so ist das vielleicht ganz zu-
^lig, jedenfalls jedoch wohl kein Anlaß in dem zuerst genannten gleich den
Vorgesetzten zu sehen, zumal da an dieser Stelle außer den beiden Unterbeamten
als Beteiligter an der Untersuchung der Beschwerden der „Zwillinge" nur noch
der Stratege erwähnt wird, also von einer Anführung der verschiedenen, för die
Untersuchung in Betracht kommenden Instanzen der Reihe nach gar nicht die
Rede sein kann. Direkt falsch ist es alsdann, wenn sich Lumbroso auch auf
P. Par. 31, 26 ff. stützt; er hält offenbar die hier genannten ^^nagä Joagimvog
(ihn setzt er dem icvxiyqaipsvg gleich) y^a^i^r^rff** für Angestellte der Magazin-
verwaltung, in welchem Falle es sich allerdings xmi Untergebene des i-xuLBlritrig
handeln würde. Irregeleitet ist Lumbroso jedenfalls durch die verworrenen An-
gaben der Zvrillinge; wie uns nämlich P. Lond. L 27 (S. 14) Z. 2 (== P. Lond. I. 31
[S. 15], Z. 7) deutlich zeigt, sind unter ihnen Beamte der königlichen tgoata^a
zu verstehen, und wir besitzen keinen Anhaltspunkt, daß Mennides auch für die
tQuitsla zuständig gewesen ist. Zudem ist es ja auch überaus zweifelhaft, ob
der hier genannte xQaTiBtitrig Dorion mit dem icvxiyqcttpBvg Dorion identisch ge-
wesen ist; im allgemeinen dürfte wohl eine Vereinigung der beiden Ämter nicht
stattgefunden haben, wenn sie uns auch einmal bezeugt ist (siehe P. Leid. L
Col. 2, 7).
3) Eenjon, P. Lond. I. S. 3 bezeichnet den innuXtit^ig Mennides als „overseer
of the Serapeum"; zu dieser falschen Bezeichnung ist er offenbar durch die An-
gaben von P. Leid. E,, 11/12 verleitet worden, wo Mennides den Titel r^inu-
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S.Verwalt. d. Tempel. B. Einnahmen- n. Aosgabenverwalt. b. Greschäftsführang. 137
doch ist es wohl auf Grrand des über seine Tätigkeit Bekanntgewor-
denen gestattet in ihm etwa einen Oberanfseher der memphitischen
R^emngsmagazine zu sehen. ^)
Die eben geschilderten groben Unregelmäßigkeiten in der övvxal^vg-
Yerwaltung des großen Serapeums sind natürlich kein erfreuliches
Zeichen, doch muß man sich hüten, aus- ihnen etwa Schlüsse auf die
Allgemeinheit zu ziehen. Auch in der bestgeleiteten Verwaltung
können sich einmal Mißstände zeigen, und außerdem ist bei der Be-
urteilung des ganzen Falles zu berücksichtigen, daß die ,,Zwillinge''
bezw. ihr Anwalt Ptolemaios das Bild mit den schwärzesten Farben
gemalt haben werden.*)
Außer für das große Serapeum bei Memphis sind uns über die
^innro^i^ -Verwaltung noch einiger anderer Heiligtümer einzelne Mit-
teilungen erhalten, die an sich zwar nicht yiel Neues bringen, die
aber immerhin recht wertvoll sind, da durch sie allgemeine Feststel-
lungen ermöglicht werden.
So besitzen wir ein aus der Zeit des 8. Ptolemäers stammendes
\iiXfttr]g x&v Isq&v'' führt. Wie P. Par. 27, 9 ff. (= 28; P. Mil.) jedoch zeigt, ist
dieser Titel falsch, durch Yerschreibung entstanden, indem einige Zeilen der
Vorlage yon dem Abschreiber ausgelassen worden sind. Übrigens ist dies schon
Ton Leemans, P. Leid. I. S. 16 gegenüber Beuvens richtig erkannt worden.
1) Siehe vor allem P. Lond. I. 17 (S. 10) und 20 (8), Z. 26 ff.; femer Stellen
wie P. Lond. L 21 (S. 12), Z. 18 ff.; 19 (S. 16); 38 (S. 19), Z. 9 ff. (=» P. Par. 88,
8ff.); P. Par. 22,81; 25, lOff.; 29, 20; 80, 21ff. (= P.Leid. D„17; Ej ; P. Dresd.);
31. Der letztere Papyrus erscheint mir für die Beurteilung des Amtscharakters
des inifi^lrivi^s wieder besonders wichtig. In ihm beschweren sich nämlich die
„Zwillinge*' direkt beim intiuXrjfrris, dafi sie die von ihm für sie ausgesetzten
Metretai Sesamöl aus den staatlichen Magazinen nur zum Teil erhalten hätten
und bitten ihn die volle Auszahlung des ihnen Zustehenden zu veranlassen. An
und für sich folgt hieraus allerdings noch nicht mit Sicherheit, daß Mennides
das direkte Haupt der memphitischen Magazinverwaltung gewesen ist, so gut
wie sicher wird diese Folgerung jedoch wohl dadurch, daß P. Par. 81 die einzige
der Petitionen der „Zwillinge'' ist, die nicht an den König oder an den Unterchef
der Gaufinanzverwaltung, sondern an einen Unterbeamten gerichtet ist. Denn
68 erscheint mir selbstverständlich, daß, wenn einmal außergewöhnlicher Weise
die „dldviuci^*^ einen Unterbeamten um Auszahlung aus den Magazinen angehen,
sie sich alsdann auch an deigenigen gewandt haben werden, der über diese
speziell zu verfügen hatte, d. h. eben an den Vorstand der d^accvQoL Nach
alledem ist der iniii8lriti]g Mennides etwa mit Staatsbeamten, wie den durch
P. Oxj. L 48 Becto Col. 8, 11 genannten i^iiielrival &x^Q^>^y ^^™ iniii.slritijg xo^ov
in Ostr. Fay. 19 und den iniinslritccl ßaXavelov in P. Amh. 11. 64, 12 ungetähr
auf eine Stufe zu stellen. Siehe auch den P. Tebt. 1. 17 erwähnten inuLBlrjti/ig.
2) Es sei auch darauf hingewiesen, daß den „Zwillingen'' von der Priester-
schafb ein Teil der von ihnen beanspruchten ÖXvQa'Cvvra^is., nämlich der für
bestimmte Dienste am Asklepieum ausgesetzte, als ihnen nicht zukommend —
allerdings wohl unberechtigter Weise — offiziell bestritten worden ist. Er
scheint stets einem anderen Priester ausgezahlt worden zu sein; von Unter-
■chlagnng kann jedenfalls hier nicht die Bede sein (siehe P. Lond. I. 41 Becto
[8. 27]).
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138 Sechstes Kapitel. Die EnltusYerwaltung.
Dokument; das von der Auszahlung eines Teiles der övvxa^is iQyvQixi^
an das Amonslieiligtum in Theben handelt.^) Das Geld ist yon
der königlichen xQd%aia dem Tempelvorsteher und dem IsQoyQccfifta-
retig (siehe Bd. I. S. 40, A. 1) übergeben worden.*) Also auch hier
ist die ovvta^ig ebenso wie im großen Serapeum nicht direkt, sondern
durch Vermittlung des Tempelvorstandes an die Tempelkasse abgefOhrt
worden. Denn es scheint mir vollständig ausgeschlossen zu sein, daß
etwa der Oberpriester persönlich die Easse geführt hat*); ihm wird
jedenfalls nur die Oberaufsicht zugefallen sein. Auch für das Heilig-
tum des Petesuchos und Pnepheros zu Earanis bezeugt uns
ein dem Ende des 2. nachchristlichen Jahrhunderts angehörender
Papyrus, daß auch hier die Priestersyntaxis dem Tempelvorstand, den
sechs leitenden Priestern (siehe Bd. I. S. 48/49), von der Regierung
ausgehändigt worden ist^), und so wird man wohl das Richtige treffen,
wenn man annimmt, daß die Vermittlung des Verkehrs der ö'&mcciig-
Verwaltung der Heiligtümer mit den staatlichen Beamten offiziell
stets der Leitung der Tempel obgelegen hat, während besondere, von
ihr abhängige Personen mit der Vornahme der Geschäfte dieses Ver-
waltungszweiges betraut gewesen sind.
Über die bei der Führung dieser Geschäfte beobachteten Forma-
litäten läßt sich übrigens auch eine allem Anschein nach allgemein-
giltige Feststellung treffen. Wie eben erwähnt, ist dem Amonstempel
1) Siehe gr. P. Par. bei Revillout, M^anges S. 327 ; daß hier nur eiü Teü
der dem Amonstempel zustehenden övvta^ig zur Auszahlung gelangt ist, dafür
siehe Bd. I. S. 372.
2) Es handelt sich in diesem Dokument etwa nicht um die direkte Aus-
zahlung der diesen beiden Priestern zustehenden ö^vta^ig durch die Regierung
an sie; denn es ist ausdrücklich von der o^vxa^ig „rof) IsQoii^^ die Rede und
außerdem ist auch, was doch in diesem Falle hätte unbedingt erfolgen müssen,
die ausgezahlte Summe nicht spezialisiert für die beiden Empfänger angegeben.
3) Man könnte vielleicht geneigt sein die Nennung des IsQoyQamuctsvg in
diesem Dokument dadurch zu erklären, daß man in ihm denjenigen zu sehen
hat, dem speziell die (rvinragt? -Verwaltung im Amonstempel unterstanden hat;
irgend ein Beweis hierfür läßt sich jedoch für diese Vermutung nicht erbringen,
die Nennung kann auch aus anderen Gründen erfolgt sein.
4) Siehe B. G. U. UI. 707. Auch hier kann es sich nicht um die Auszah-
lung der den „9 isgitov^^ persönlich zukommenden avvta^ig handeln, denn gleich-
zeitig mit ihr quittieren die Priestervorsteher über die ihrem Heiligtum verab-
folgte staatliche Eultbeisteuer (siehe Bd. I. S. 384/85). Es scheint mir nun ganz
ausgeschlossen zu sein, daß für zwei Zahlungen von so ganz verschiedenem Cha-
rakter eine gemeinsame Quittung ausgestellt worden wäre, wobei noch zu be-
rücksichtigen ist, daß über die privaten Charakter tragende Zahlung 6 Empfänger
zugleich quittiert hätten. Wenn wir also in der Quittung (Z. 8 ff.) eine Aus-
drucksweise wie „tb [i]mßäXXov ijiLtv itigog {>7chQ &QyvQixfjg (rvfnrafeco;^ finden,
so ist TjiUv offenbar nicht rein persönlich zu fassen; da ja hier die Vertreter
der Priesterschaft quittieren, so wird man ijiUv sowohl auf sie selbst, wie auf
die durch sie vertretene Priesterschaft beziehen dürfen.
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3.Verwalt. d. Tempel. B. Einnahmen- u. Anegabenverwalt. b.Geßchäftsfuhrung. 139
nur ein Teil der ihm zukommenden övvra^is ausgezahlt worden, die
Regierung hat also die övvta^vq an das Heiligtum in Raten abgeführt,
und dem entsprechend muß man auch den Priestern ratenweise
ihr Gehalt verabfolgt haben. Da nun die gleiche Form der Auszah-
lung des staatlichen Priestergehaltes an seine Empfänger auch für
das große Serapeum nachzuweisen war (siehe Bd. 11. S. 130), und da
außerdem für ihre Anwendung schon an und für sich sehr viel spricht,
80 halte ich es für recht wahrscheinlich, daß man sich ihrer auch
sonst im allgemeinen bedient haben wird. Mit dieser Annahme laßt
es sich übrigens sehr wohl vereinigen, daß von Priestern eines Ptah-
tempels in Alexandrien einmal (3. Jahrhundert n. Chr.) über den
Empfang der övvrcc^ig für ein ganzes Jahr quittiert worden ist*);
denn da es sich hier außergewöhnlicher Weise um die Auszahlung
des Gehaltes für das verflossene Jahr, also um die Yerabfolgung von
Rückständen handelt^), so ist es ganz begreiflich, daß man in diesem
Falle das System der Ratenzahlung nicht angewandt hat.
Dem gegenüber ist eine sichere Feststellung nicht möglich, ob
auch von der Regierung die övvra^tg den Tempeln im allgemeinen
in Raten oder ob gleich der ganze Jahresbetrag übergeben worden
ist; denn während bei dem Amonstempel und vielleicht auch bei dem
großen Serapeum der erstere Zahlungsmodus innegehalten worden ist,
scheint man dem Heiligtum von Karanis gegenüber den letzteren be-
folgt zu haben.*) Über den Verkehr zwischen Regierung und Tempeln
ist außerdem nur noch eine Nachricht und zwar aus dem 3. Jahr-
hundert n. Chr. erhalten; sie bezeugt uns für das Ptahheiligtum zu
Memphis und seine Dependenztempel, daß der Staat hier ebenso wie
im großen Serapeum die öTivra^ig nicht an die Einzeltempel^ sondern
sie für alle zusammen an die Oberleitung abgeführt hat, der dann die
Verteilung au die Kassen der einzelnen Heiligtümer obgelegen hat.
Wir finden also, daß dieselbe Auszahlungsform sich mehrere Jahr-
hunderte hindurch erhalten hat, und dies scheint mir ein ziemlich
sicherer Beweis dafür zu sein, daß wir in ihr eine allgemeiner ver-
breitete Verwaltungsmaxime zu sehen haben.
Nach alledem sind wir zwar über manche Einzelheiten der Ge-
schäftsführung der (TtJi/ralt^ -Verwaltung der Tempel nur ungenügend
1) P. Berl. + P. Peterab., veröflFentlicht von Wilcken, Hermes XXII (1887)
S. 143; vergl. hierzu übrigens Bd. ü. S. 127.
2) Daß das Priestergehalt, wie ganz natürlich, in der Regel für das lau-
fende Jahr gezahlt worden ist, zeigen uns deutlich die Zwillingspapyri des Sera-
peums u. B. ö. U. IH 707, 11.
8) In der von der Tempelleitung über den Empfang der a^vra^tg aus-
gestellten Quittung (B. G. U. III. 707) begegnet zwar der Ausdruck (Z. 8 ff.): tb
[i]xißd2Jiov riitiv fiigog ijthg &QYVQtxfig avvta^scDg tov ivsat&tog % S, doch soU
jedenfalls ,#i^off" hier nicht eine Ratenzahlung anzeigen, sondern ist mit ,,An-
teil'^ zu übersetzen.
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140 Sechstes Kapitel. Die Kultasyerwaltang.
unterrichtet^ aber wir können doch immerhin auf Ghrund der uns be-
kannt gewordenen Nachrichten die Behauptung aussprechen^ daß die
Verwaltung der den Tempeln überwiesenen 6vvxa%iq wohl
durchweg in der Hand der Priesterschaft, bezw. ihrer An-
gestellten gelegen hat, während dem Staat nur das Auf-
sichtsrecht zugestanden hat.
Daß die eben gekennzeichneten Ghiindzüge der (JiJi/roStg-Verwal-
tung auch in der Verwaltung der übrigen Tempeleinnahmen
und -ausgaben, die ja getrennt von der övvta^tg verwaltet wurden
(siehe Bd. 11. S. 125/26), stets in Geltung gewesen sind, ist schon an
und für sich recht wahrscheinlich*) und ist außerdem auch aus den
allerdings ziemlich vereinzelten Angaben über diesen Zweig der Tempel-
administration zu entnehmen.
Eine solche Angabe, und zwar eine allgemeiner Natur bietet uns
einmal Clemens Alexandrinus (Strom. VI. p. 758 ed. Potter), dem zu-
folge der XQO(piftrjg „rfjg dtavoiifjg ycQoöödav iTtiördrrjg*'^ ge-
wesen sein soll. Man wird wohl der Nachricht des Kirchenvaters
Glauben schenken dürfen, jedoch muß man dabei den von ihm be-
gangenen prinzipiellen Irrtum, daß die Propheten die oberste Stellung
in der ägyptischen Hierarchie eingenommen haben, berücksichtigen
(siehe hierzu Bd. I. S. 44/45 u. 80), und muß demgemäß den hier ge-
nannten XQ0(p7lTrjg allgemeiner als den Tempelvorstand aufEossen. Die
Richtigkeit dieser Auffassung scheint mir P. Amh. U. 35 zu bestä-
tigen, der uns zugleich, da er ja der ptolemäischen Zeit angehört,
die Zustände der römischen Epoche als Fortsetzung der früheren er-
kennen läßt. Ihm zufolge hat nämlich der Tempelvorsteher {ksöapr^g)
des Soknopaiostempels in einem Vertrage mit den IsQslg des Heilig-
tumes auf sein Verfügungsrecht über einen bestimmten Teil der
Tempeleinnahmen zu Gunsten der Ugelg verzichtet (siehe hierzu Bd. L
S. 281, A. 1 u. Bd. IL S. 38, A. 5), an und für sich muß ihm also,
da der Verzicht vertragsmäßig festgelegt wird, das offizielle Verfügungs-
recht über die Einnahmen zugestanden haben.*)
Die Worte des Clemens wird man wohl einmal dahin interpre-
tieren dürfen, daß der Leitung der Tempel die Balanciemng der
Einnahmen und der Ausgaben, d. h. die Feststellung des Etats
zugefaUen ist. Wenn auch eine Reihe Einnahme- und Ausgabeposten
sich oft längere Zeit ziemlich unverändert erhalten haben werden *),
1) Es sei hierzu darauf hingewiesen, daß, wie ja schon öfters bemerkt, die
avvta^Lg den Tempeln nicht zur &eien Verfügung, sondern nur zur Verwaltung
vom Staate übergeben worden ist; wenn nun schon die Verwaltung einer der-
artigen Einnahme durchweg in der Hand der Priesterschaft gelegen hat, so
darf man natürlich für die anderen Einnahmen der Tempel das Gleiche mit um
so größerem Rechte annehmen.
2) Siehe hierzu auch P. Tebt. I. 6, 57 flf.
3) So hat z. B. am Soknopaiostempel der Prophet des Suchos mehrere
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d.Veiwalt. d. Tempel. B. Einnahmen' u. Ansgabenverwalt. b. GeschäftsfOhrang. 141
80 wird doch diese Aufgabe an jedem einigermaßen größeren Tempel
infolge der so überaus yerscbiedenartigen und z. T. sicher alljährlich
auch recht ungleichmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Tempel-
haushaltes schwierig und umfassend gewesen sein. Daß sie nicht
immer ganz befriedigend gelöst worden ist; zeigen uns die erhaltenen
Rechnungen des Soknopaiostempels und des Heiligtums des Jupiter
Gapitolinus, denen zufolge beide mit Steuerrückständen zu kämpfen
hatten.^) Übrigens darf man das Vorhandensein Ton solchen Rück-
ständen durchaus nicht etwa gleich als Beleg für eine wirtschaftlich
unrationelle Führung der Verwaltung ansehen; es kann sie z. B. eben-
sogut augenblickliches wirtschaftliches Mißgeschick hervorgerufen haben.
Denn andererseits bietet uns gerade die Abrechnung des Jupiter-
tempels Gelegenheit, die Sorgfalt und Sparsamkeit seiner Pinanzwirt-
schüft zu erkennen. So sind bei Tempelbauten die alten Ziegeln, so-
weit sie noch brauchbar waren, wieder verwandt worden*), von einer
Maschinerie hat man, als man sie nicht mehr gebrauchte, die eisernen
Bestandteile, die offenbar das aUem Wertvolle an ihr darstellten, zu
Gelde gemacht*), und in Monaten, in denen wenig Einnahmen zu er-
warten waren, hat es der Oberpriester verstanden, die Geldausgaben
auf das unbedingt Notwendige, die Kultkosten und die Löhnung der
Tempelbeamten zu beschränken (B. G. U. 11. 362 Col. 3 u. 4).
Was diejenigen Tempel anbelangt, in denen sich mehrere Priester
in die Leitui^ geteilt haben, so scheinen an ihnen aus den Mitglie-
dern des leitenden Priesterkollegiums ebenso wie för die Verwaltung
des Besitzes, so auch für die der Finanzen besondere Dezernenten be-
stellt worden zu sein; wenigstens möchte ich derartig die sich mit-
unter bei Tempelzahlungen zur Bezeichnung der Zahler findende Formel
„X. Y. xai U. Z. xcd ol XoltcoI legetg'^ deuten.*)
Jahre hindurch ein Gehalt von gleicher Höhe erhalten (B. G. U. I. 149, 3/4;
387, 16; nnpnbl. P, Rainer 171 bei Weasely, Kar. u. Sok. Nee. S. 74)j; an dem-
selben Heiligtum hat sich femer die tagtÄglich den amtierenden Priestern ge-
wahrte ceTVfiia -Sportel in Höhe von 1 Artabe Weizen (B. G. U. I. 1, 17/18; 149,
6/7; nnpnbl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 76) und die besondere Festsportel pro Tag
in Höhe von 4 Artaben Weizen (B. G. ü. I. 1, 19 ff.; 149, 8 ff.; unpnbl. P. Rainer
171 a. a. 0. S. 76) gleichfalls einige Jahre hindurch nicht geändert.
1) Siehe für den Soknopaiostempel: B. G. U. L 1, 16/16 (vergl. die Bemer-
kungen hierzu im I. Bd. S. 37, A. 8) und far den Jupitertempel : B. G. U. II. 862,
frg. 1, 6; p. 6, 12 u. oft., in frg. 1, 3 werden sogar zweijährige Steuerrückstände
erwähnt (vergl. hierzu Bd. E. S. 6).
2) B. G. U. n. 862, p. 8, 9/10, siehe hierzu die Erklärung Wilckens a. a. 0.
Hermes XX (1885) S. 471.
3) B. G. ü. n. 362, p. 6, 2 ff.; siehe zu dieser Stelle Wilcken a. a. 0. Hermes
XX (1885) S. 467.
4) P. Amh. n. 119; auch wohl B. G. U. I. 199 Recto, Z. 11 ff. (vergl. Bd. I.
S. 82, A. 6) (Soknopaiostempel); P. Lond. H. 347 (S. 70) (der Name des Tempels ist
nicht angegeben, sicher ein Faijümheiligtum, vielleicht das des Soknopaios);
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142 Sechstes Kapitel. Die Knltusverwaltong.
Im allgemeinen wird wohl die Tempelleitung die j^Siavo^ii x&v
nQOöddav^ nicht allein erledigt haben^ sondern sie wird hierbei von
ihren priesterlichen oder laikalen Untergebenen unterstützt worden
sein.^) Allerdings läßt sich hierfür bisher nur ein Beleg anführen;
im Dekret von Kanopus finden wir nämlich die Bestimmung (Z. 71 ff.),
daß die ßovkevxal lagelg (siehe Bd. I. S. 37/8) die Höhe der Be-
züge der Töchter der Phylenpriester je nach den verfügbaren Mitteln
der Heiligtümer festsetzen sollten.
Inwieweit sich der Tempelvorstand abgesehen von der Ober-
leitung auch an den Einzelheiten der Verwaltung der Tempel-
einnahmen und -ausgaben (natürlich mit Ausschluß der 6'6vxa!E,tg) aktiv
beteiligt hat, ist schwer zu entscheiden, da nur sehr wenige Nach-
richten hierfür vorliegen. Eine von Urnen, ein Kaufkontrakt aus dem
1. Jahrhundert n. Chr. (P. Oxy. H. 242), berichtet uns von der direkten
Beteiligung des Tempelvorstandes an den eigentlichen Kassengeschäften;
ihr zufolge haben nämlich die mit der Leitung des Serapeums in Oxy-
rhynchos beauftragten Priester zugleich mit dem von ihnen vorgenom-
menen Ghrundstückskauf auch die für diesen zu entrichtenden Gebühren
des kyxvxhov (siehe hierzu Bd. II. S. 57) bei dem zuständigen staat-
lichen Beamten erlegt. In einem anderen Belege handelt es sich um
die persönliche Empfangnahme einer Summe durch die leitenden
Priester des Heiligtums von Karanis^ die diesem vom Staat ausgezahlt
wird (B. 6. U. EI. 707, 2. Jahrhundert n. Chr.). Man könnte alsdann
geneigt sein als weitere hier in Betracht kommende Belege noch jene
Abrechnungen römischer Regierungsbeamten anzuführen, in denen sich
die Bemerkung findet, daß der Soknopaiostempel „dta x&v IsQimv
XQSößxrciQov^ seine Steuern bezahlt hat*), ebenso auch jene Steuer-
quittung aus römischer Zeit, in der als Zahler von Tempelabgaben
ein Oberpriester — sein Name ist nicht genannt — angegeben wird.*)
Es ist jedoch meines Erachtens nicht ganz sicher, ob man diese An-
gaben ihrem Wortlaut entsprechend auffassen darf. Wir besitzen
aUe Beispiele ans dem 2./3. Jahrhundert n. Chr. Für die Berechtigimg diese
Formel auf das leitende Priesterkollegium zu beziehen ist B G. U. L 296 zu
vergleichen, wo nebeneinander durch xcd verbunden die leitenden Priester, die
nur durch Nennung ihres Namens mit Hinzufägung des Attributs „oi ä^vt«"
gekennzeichnet sind, und die ,JioL7tol isQstg^^ genannt sind. Siehe auch P. Lond.
n. 857 (S. 165), Z. 10/11, wo eine Kassenangelegenheit einem ijyoviievog t&v
Isgiav des Soknopaiostempels zur Erledigung übergeben wird (Zeit: Anfang des
1. nachchristlichen Jahrhunderts), vergl. im folg. S. 146; da damals schon ein
leitendes Priesterkollegium dem Heiligtum vorstand, so hat man in diesem
iiyoviLsvog offenbar den Dezernenten des Finanzressorts zu sehen.
1) Die P. Tebt. I. 6, 58 genannten nqo6azrix6tBq r&v Isg&v helfen uns leider
auch nicht weiter, da keine spezielleren Angaben gemacht werden.
2) B. G. ü. 11. 392 Col. 2, 6 ff. u. 639 CoL 2, 40 ff., vergl. hierzu Bd. I. S. 806;
siehe femer auch B. G. ü. I. 199 Recto, Z. 11 ff.
8) B. G. U. I. 292, vergl. hierzu Bd. ü. S. 53, A. 8.
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S.Verwalt. d.Temi>el. B. Einnahmen- u. AuBgabenverwalt. b. Geschäftsföhrang. 145
nämlicli einige Quittungen aus ptolemäischer und römischer Zeit, in
denen aucli über die Entrichtung Yon Tempelabgaben an den Staat —
66 handelt sich um Faijümheiligtümer — quittiert ist, und in denen zur
Bezeichnung des Zahlers die Formel „X. T. (xal U. Z.) xal ol (Xomol)
Ugslg^ (vergl. zu ihr vorher S. 141) angewandt worden ist^), oder in
denen als Zahler einfach die CsQslg des betreffenden Tempels genannt
sind (P. Fay. 18).*) Daß diese Quittungen nicht wörtlich gedeutet
werden dürfen, ist selbstverständlich. Es erscheint mir nun sehr wohl
denkbar, daß ebenso wie sie auch die oben angeftlhrten Urkunden zu
beurteilen sind, d. h. daß man auch in den in diesen als Zahler ge-
nannten Personen nicht die wirklichen Zahler zu sehen hat, sondern
nur diejenigen, die zur Leistung der betreffenden Zahlung verpflichtet
waren; die Nennung des Tempel Vorstandes würde alsdann anstatt der
des Tempels erfolgt sein, wobei man die Erwähnung der wirklichen
Ablieferer der Zahlung als von geringerer Wichtigkeit nicht für nötig
gehalten hat.')
Auf Grund dieser wenigen, dazu z. T. nicht einmal sicher zu
deutenden Angaben ist eine prinzipielle Feststellung über die aktive
Beteiligung des Tempelvorstandes an den einzelnen Kassengeschäften
nicht möglich; übrigens dürfte wohl auch überhaupt der Grad seiner
Anteilnahme in den verschiedenen Tempeln und zu verschiedenen
Zeiten ganz ungleich gewesen sein. Wir müssen uns eben damit be-
gnügen konstatieren zu können, daß die leitenden Priester mitunter
auch ihre eigenen EASsenbeamten gewesen sind, wobei man es wohl
als eine durchaus sichere Voraussetzung bezeichnen darf, obgleich
merkwürdigerweise bisher bestimmte Belege hierfür nicht vorliegen,
daß neben dem Tempelvorstande an den für die eigentlichen Tempel-
einnahmen bestimmten Kassen und Magazinen im allgemeinen noch
besondere B^assenbeamte — Priester oder Laien — tätig gewesen sein
werden*); denn es ist nicht glaubhaft, daß die Tempelleitung diese Kassen-
1) P. Lond. IL 347 (S. 70) u. P. Amh. 11. 119 (zwei Namen); etwa auch
P. Amh. n. 60 (ein Name, vergl. die Erklärung dieses Papyrus Bd. 11. S. 102, A. 2);
auf eine Stufe mit ihm ist P. Amh. 11. 69 zu stellen.
2) Mit der obigen Vermutung ließe es sich auch gut yereinen, daß in der
auf den &QxtSQBvg ausgestellten Quittung der Name des ScQxi^QSvg nicht genannt
ist. Das in den Kassenbüchern der Regierung bei der Zahlung der Isgetg ngs-
6§vxBffoi stehende y^duü^^ könnte allerdings auf den ersten Blick als nur mit wirk-
licher Zahlungslegung durch die leitenden Priester vereinbar erscheinen, doch
ist bei ihm in Betracht zu ziehen, daß es schon deswegen gesetzt werden mußte,
um die Auffassung der Zahlung als Privatzahlung der Priester unmöglich zu
machen.
8) Im. Anschluß hieran sei auf P. Wess. Taf. gr. tab. 11 N. 23 (= tab. 11
N. 22, siehe tab. 12 N. 28) hingewiesen, in dem auch als Ausfuhrer eines mit
der Eassenverwaltung in Verbindung stehenden Geschäftes einfach die IsQBlg
genannt sind (Soknopaiostempel, Beginn des 1. Jahrhunderts n. Chr.).
4) Sehr zweifelhaft ist es, ob man die beiden in P. Fay. 61 (2. Jahrhundert
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144 Sechstes Kapitel. Die Enltnsyerwaltung.
geschäfte^ die doch bei den meisten Heiligtümern infolge der mannig-
fachen Einnahmen nnd Ausgaben ganz umfangreich gewesen sein
müssen/); allein ohne feste GehiKen erledigt hat^ während ihr ja bei
denen der övvtaitg-Yerwsliung solche sicher zur Seite gestanden
haben. Natürlich werden die Eassenbeamten kein selbständiges Yer-
fügungsrecht besessen haben ^ sondern sie werden von den Disposi-
tionen des Tempelvorstandes abhängig gewesen sein.
Über die Formalien^ unter denen sich der Geschäftsgang an den
Tempelkassen und -magazinen vollzogen hat^ ist uns bisher nichts
Näheres bekannt geworden; wahrscheinlich ist es immerhin; daß sie
entprechend dem ägyptischen Usus ziemlich umständlich gewesen sind.*)
Daß neben dem Tempelyorstand und seinen Angestellten in der
Einnahmen- und Ausgabenyerwaltung der Tempel auch staatliche Be-
amte tätig gewesen sind oder daß diese dieses Verwaltungsressort etwa
wie die Administration der te^ä yf^ sogar mitunter ganz in ihre Hand
genommen haben, dafür besitzen wir keinerlei Belege, was ja aller-
dings nicht ausschließt, daß ein derartiges Mitwirken des Staates doch
manchmal vorgekommen isi^) Dagegen läßt es sich mit Sicherheit
erweisen, daß die Regierung sich auch hier ebenso wie in der <Jw-
ragt 5 -Verwaltung die Oberaufsicht und damit ein eventuelles Ein-
greifen in die Maßnahmen der Tempelleitung vorbehalten hatte.
Ob und inwieweit sie außerdem noch den leitenden Priestern etwa
nur ein beschränktes VerfQgungsrecht über die Tempeleinnahmen zu-
gestanden hat, ist nicht festzustellen^), doch ist es mir ganz wahr-
n. Chr ) genannten Personen als Belege für das Vorhandensein besonderer Kassen-
beamten der Tempel anführen darf; sie erledigen zwar Kassengeschäfte eines
Faijümheiligtumes (Bezahlen von Tempelstenem, siehe die Bemerkungen hier-
über im n. Bd. S. 62, A. 1), da sich jedoch bei ihnen keine Angabe ihres Standes
findet, so könnte man in ihnen immerhin z. B. auch Mitglieder des Tempelvor-
standes sehen. Gar nicht in diesem Zusammenhang zu verwerten sind leider die
P. Amh. n. 56, 67, 58, da es sich nicht feststellen läßt, ob die Zahlungen, die
ihnen zufolge Priester empfangen bez. leisten, auf eigene Rechnung oder auf
die ihres Tempels erfolgen; besonders wichtig könnte sonst P. Amh. II. 58 wer-
den, da der in ihm erwähnte Priester aller Wahrscheinlichkeit nach auch den
Titel „y^aftftÄTfvff" geführt hat.
1) Einen wenn auch nur ungenügenden Einblick in den Geschäftsverkehr
an den Tempelkassen eröffnet uns die eine erhaltene Abrechnung des Jupiter-
heiligtumes in Arsinoe (B. G. U. II. 362), die unter Angabe des Datums der Zah-
lung die einzelnen Geldeinnahmen und -ausgaben dieses Heiligtums anführt;
darnach sind z. B. an einem Tage von einer Kasse immerhin 9 Auszahlimgen
vorgenommen worden (p. 7, 8—23).
2) Yergl. die Ausführungen Wilckens, Ostr. I. S. 638 ff. über die an den
staatlichen Kassen bei Ein- und Auszahlungen üblichen umständlichen Formalien.
3) Auf gelegentliches unberechtigtes Eingreifen offenbar von staatlichen
Beamten in die den Tempelbeamten vorbehaltene Schatzverwaltung der Tempel
weisen uns jetzt P. Tebt. I. 5, 58/59 u. 6, 45 hin.
4) Man könnte vielleicht daran erinnern, daß der Jupitertempel in Arsinoe
nur mit Erlaubnis der lokalen Aufsichtsbehörde neue Kapitalien ausleihen durfte
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3. Verwaltung d. Tempel. B. Einnahmen- n. Ausgabenverwalt. c. Buchführung. 145
schemlich ^ daß sich eine Beschränkung; wenn eine solche wirklich
bestanden hat^ in bescheidenen Grenzen gehalten hat.
Für das Eingreifen des Staates in die Finanzverwaltung besitzen
wir bisher nur ein sicheres BeispieP), und zwar ftlr den Soknopaios-
tempel aus dem Begion des 1. nachchristlichen Jahrhunderts*); der
Staat ist in diesem Falle durch die lokale Aufsichtsbehörde; den Stra-
tegen^ repräsentiert. Es handelt sich um die von einem Priester ver-
langte Sperrung der vom Tempel einem anderen Priester ausgezahlten
Bezüge. Da man von Seiten des Tempels diesem Antrag nicht nach-
gekommen zu sein scheint; so bittet der Priester den Strategen dem
Finanzdezementen des leitenden Priesterkollegiums (siehe vorher S. 141,
A. 4) Anordnungen im Sinne seines Antrages zu erteilen.
Dieses eine ganz spezielle Beispiel würde freilich die obigen ver-
allgemeinemden Bemerkungen über das Verhältnis des Staates zur
Finanzverwaltung der Tempel nicht rechtfertigen; ihre Berechtigung
ei^bt sich jedoch bei näherer Betrachtung der für die Buchführung
der Tempel in Geltung gewesenen Vorschriften.
c. Die BachfQhmng.
Bei den verschiedenen Kassen und Magazinen eines Tempels
werden stets von den Eassenbeamten amtliche Journale geführt
(fliehe Bd. II. S. 118), und daß diese Erlaubnis auch eingeholt worden ist, als er
einen augenblicklichen Überschuß seiner Einnahmen derartig verwandt hat (siehe
Bd. I. S. 318, A. 1). Hier liegt allerdings eine Beschränkung des Yerfagungsrechtes
des Tempels über seine Einnahmen vor, doch weitere Schlüsse darf man meines
Erachtens hieraus nicht ableiten, da es sich ja hier um eine außergewöhnliche
Verwendung der Einnahmen, nicht um ihre gewöhnliche .Verwertung zur Deckung
der laufenden Ausgaben, sondern um ihre Überfuhrung in den Eapitalsbesitz
des Tempels handelt.
1) Vielleicht darf man übrigens auch P. Amh. 11. 41 (2. Jahrb. v. Chr.) hier-
für anfuhren. Laut dieser Urkunde veranlaßt nämlich ein gewisser Diodoros
die Versiegelung des ^cccvq6s des Soknopaiostempels, bei der der Uathvrig oder
ein von diesem Delegierter (?) anwesend sein soll. Grenfell-Hunt neigen dazu,
diesen Diodoros mit dem P. Amh. II. 66 u. 67 genannten Propheten des Sokno-
paios gleichen Namens (er fuhrt übrigens daneben noch einen ägyptischen Namen)
zu identifizieren, doch wohl mit Unrecht. Einmal würde es nicht zu dem Bilde
stimmen, was wir uns von der Stellung des Xsüoavrig als Tempelvorsteher machen,
wenn ein Prophet als sein Vorgesetzter Anordnungen über die Tempelverwaltung
träfe, vor allem würde aber doch der Prophet des Soknopaios seinen Mitprie-
stem die von ihm getroffene Anordnung nicht schriftlich haben zukommen
lassen, wie dies hier der Fall ist. Auch die Entsendung eines besonderen Dele-
gierten durch Diodoros (Z. 41: «^o^a tbv nccg itioij) zu der Versiegelung
weist uns darauf hin, daß der Auftraggeber der Tempelverwaltuog femer ge-
standen haben muß. Mir ist es ganz wahrscheinlich, daß wir in ihm einen
staatlichen Beamten zu sehen haben, der mit der Versiegelung irgend eine Kon-
trolle der Schatzverwaltung des Tempels einleitet.
2) Siehe P. Lond. 11. 867 (S. 166); er ist nur sehr verstümmelt erhalten,
doch wird er in den Hauptzügen durch die auf denselben Vorfall sich be-
ziehenden P. Wess. Taf. gr. tab. 12 N. 28, tab. 11 N. 23, tab. 11 N. 22 ergänzt.
Otto, Priester und Tempel, n. 10 /^^^^^^^T^
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146 Sechstes Kapitel. Die Eultusverwaltung.
worden sein^ in die Tag für Tag die Einnahmen und Ausgaben —
nach den Rubriken Xi^fi^ra und ivakthiucta getrennt — einzutragen
waren. Am Schluß eines jeden Monats wird man Einnahmen und
Ausgaben mit einander verrechnet und den eventuellen Überschuß der
ersteren über die letzteren auf die Rechnung des nächsten Monates
übertragen haben. Exemplare oder Bruchstücke dieser Kassenbücher,
die als solche sicher erkennbar wären, sind allerdings bisher noch
nicht vorhanden*), aber daß sie in der Weise, wie eben angegeben,
geführt worden sind, dafür spricht einmal schon der von einem staat-
lichen Aufsichtsbeamten erstattete Bericht über die Brotrückstande
der „Zwillinge^^ des großen Serapeums, in dem diese Rückstände für
die Zeit von 2\ Jahr genau für jeden Tag angegeben werden*), und
außerdem vor aUem die uns erhaltene, offenbar wörtliche Abschrift
einer mehrere Monate umfassenden Abrechnung der Geldeinnahmen
und -ausgaben des Jupiterheiligtumes in Arsinoe (215 n. Chr.)*).
Diese letztere macht uns auch mit der bemerkenswerten Tatsache be-
kannt, daß in die Abrechnungen auch Verordnungen vorgesetzter Be-
hörden, die für die Eassenverwaltung von Wichtigkeit waren, auf-
genommen werden konnten (B. G. U. 11. 362 p. 5, 1 — 18). Da keine
Urschrift der Eassenjoumale vorliegt, so läßt sich über die Sprache,
in der sie abgefaßt gewesen sind, nur eine Vermutung äußern. Da
der Regierung viel daran gelegen gewesen sein muß, die Eintragungen
in ihnen ohne weiteres zu verstehen, so dürfte sie auch darauf hin-
gewirkt haben die griechische Sprache zur Abfassung zu benutzen,
doch wird wohl, namentlich zu Beginn der hellenistischen Epoche,
auch das Demotische vielfach Anwendung gefunden haben.*)
Der Eassenverwaltung hat außer der Führung der amtlichen
Tagebücher noch die Aufstellung einer Monatsrechnung {^tjviatog
löyog) am Ende eines jeden Monats obgelegen, die bestimmt war
der vorgesetzten staatlichen Behörde, und zwar allem Anschein nach
dem Idiologus, bezw. seinem Departement, also der Oberinstanz, ein-
gereicht zu werden.^) Diese monatliche Rechnungslegung der Tempel-
1) Es ist bedaueilich, daß es sich nicht feststellen läßt, ob der dem. P. Par.,
veröffentlicht von Revillout, M^langes S. LXXUIff., von Priestern oder ihren Be-
amten abgefaßt ist; wäre dies der Fall, so hätten wir in ihm die Abrechnung
eines Tempelmagazines vor nns; siehe zu ihm Bd. IT. S. 123, A. S. Yergl. auch
die Ausführungen im II. Bd. S. 8, A. 3 über P. Grenf. 1. 89 Verso.
2) P. Lond. I. 18 (S. 22), siehe vorher S. 186.
8) B. G. ü. n. 862. Daß es sich bei ihr nicht um die Urschrift, sondern
um eine Abschrift, und zwar um eine wörtliche, handelt, zeigt deutlich p. 8, 9,
wo von dem verflossenen Jahre die Rede ist, zusammengehalten mit p. 9, 4 und
p. 16, 8, wo ebendasselbe Jahr als das laufende bezeichnet ist; siehe femer p. 8, 1.
4) Yergl. im folgenden Abschnitt die Bemerkungen über die von den
Tempeln in anderen Aktenstücken angewandte Sprache.
6) Siehe B. ö. ü. II. 362 frg. 1, 21; p. 2, 14; p. 4, 20; p. 8, 16; p. 12, 15;
p. 14, 3; p. 15, 20; die sich hier findende Formel „imtriQrixi (>n(hQ) xocrce^OfUMflg
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3. Yerwaltong d. Tempel. B. Einnahmen- u. Ausgabenverwalt. c. Buchführang. 147
Verwaltung bei ihrem obersten weltlichen Vorgesetzten ist wohl der
beste Beweis für die umfassende Kontrolle des Staates über die
Tempelfinanzen, wird doch durch sie die Tempelkasse mit den
staatlichen TQdns^ai und difjöavQoi auf eine Stufe gestellt , bei denen
ja derartige monatliche Abrechnungen stets in Brauch gewesen sind.^)
Sie ist uns allerdings bisher nur für den Jupitertempel in Arsinoe
bezeugt^ doch scheint mir kein Anlaß zu der Annahme zu sein, daß wir
es hier mit einer nur vereinzelt vorkommenden Einrichtung zu tun haben.
Im Zusammenhang mit der staatlichen Aufsicht über die
Tempelfinanzen ist auch seiner Zeit (2./3. Jahrhundert n. Chr.) die
Niederschrift der uns erhaltenen Abrechnungen des arsi-
noitischen Jupitertempels und des Soknopaiosheiligtumes
erfolgt.^ Diejenigen des Jupitertempels sind, wie schon erwähnt,
wörtliche Abschriften des Eassenjoumals des Tempels, die mehrere
Monate umfassen.^) Den Auftrag zu ihrer Abfassung hat der leitende
Oberpriester erteilt, die Niederschrift hat vielleicht der in den Dien-
sten des Tempels stehende ygaiifiatetig (siehe Bd. IL S. 21)^) oder
irgend ein anderer Angestellter besoi^ und der Oberpriester hat sich
dann durch seine eigenhändige Unterschrift für die Richtigkeit der
Angaben verbürgt^) Aus dem erhaltenen Vorwort der einen (B. 6. U.
IMFtvucUkv (sc. >l<^oi;)''' ist des näheren Bd. II. S. 49 erklärt. An wen von diesem
ixttriQrj^i/jg die Absendnng der Monatsrechnong vorgenommen worden ist, ist
zwar nicht vermerkt, darf wohl aber ans den Persönlichkeiten geschlossen wer-
den, an die die in P. Amh. 11. 69 genannten, dem initriQriti^g gleichzusetzenden
Beamten die \ivivucloi X6yoi abgesandt haben; es sind dies der iyloyiatiig to^
voiio^ und der iSiog t6yog. Da es sich nun hier tun Abrechnungen eines Tempels
handelt, so dürfte wohl die Annahme, daß der Idiologus sie empfangen hat, das
Richtige treffen.
1) Siehe Wilcken, Ostr. I. S. 640/41, 648/49, 654/56, 662/68; Archiv 11. S. 126;
Rostowzew a. a. 0. Archiv III. S. 216/17 ; siehe auch noch P. Goodsp. 7 (ptole-
maische Zeit).
2) B. G. U. n. 862 (siehe auch Hermes XXUI [1888] S. 629); I. 1 u. 337; 149;
unpnbl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 72 ff.; nnpubl. P. Rainer 8
bei Wessely a. a. 0. S. 71/72; B. G. ü. IL 489, ein kleines Fragment wird man
mit den eben genannten Papyri auf eine Stufe stellen dürfen, es bezieht sich
auf einen Faijümtempel, dessen Lage sich jedoch nicht feststellen läßt.
3) Es lassen sich 8 verschiedene Abrechnungen aus B. G. ü. IL 862 heraus-
schälen, der ersten gehört frg. 1 u. p. 1 u. 2, der zweiten p. 8—16, der dritten
frg. 8 an; der Rand dieses Fragmentes enthält übrigens auch noch einzelne
Buchstaben des Anfanges einer vierten Abrechnung (siehe Wilcken a. a. 0.
Heimes XX (1885) S. 444, A. 1).
4) Als irgendwie sicher kann freilich diese Vermutung nicht bezeichnet
werden, da die zeitlich Mher anzusetzenden Stücke von B. G. U. IL 862 frg. 1,
p. 1 u. 2 von einer anderen Hand als p. 3 ff. geschrieben sind, obgleich damals
derselbe yga^tiiccTavg wie später in den Diensten des Tempels gestanden hat.
5) Siehe hierzu Wilcken a. a. 0. Hermes XX (1885) S. 444, der darauf hin-
weist, daß die Unterschriften der Oberpriester (p. 2, 17 ff. u. frg. 3, 6 ff.) sich
deutlich von der Schrift der sie umgebenden Stellen abheben.
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148 Sechstes Kapitel. Die Kultnsyerwaltung.
n. 362 p. 3^ Iff.) ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß diese Abrech-
nungen dem Rat der Stadt Arsinoe eingeschickt worden sind*), und
daß hierzu der Tempel offiziell verpflichtet gewesen ist, es hat also
neben der Kontrolle der Oberinstanz noch eine besondere Auf-
sicht durch die lokalen Behörden bestanden*), wobei man in
Betracht zu ziehen hat, daß ja in Arsinoe die ßovXTl den Strategen
zu ersetzen hatte. Die Rechnungslegung an die lokalen Beamten ist
übrigens nicht jeden Monat, sondern erst nach einem längeren Zwischen-
raum erfolgt; denn das Vorwort macht uns auch noch damit bekannt,
daß sich die von ihm eingeleitete Abrechnung über die Zeit von 6
Monaten erstreckt hat, während sich freilich bei den anderen nicht
feststellen läßt, wieviel Monate in ihnen zusammengefsißt gewesen sind.
Ob am Jupitertempel 6 Monate immer der übliche Zwischenraum zwi-
schen zwei Berichterstattungen gewesen sind, ist mir recht zweifel-
haft, denn in unserem Falle können sehr wohl besondere Umstände
die Abgrenzung des Berichtes auf diese Zeit veranlaßt haben, es
kann nämlich der Beginn durch den Wechsel im Oberpriesteramte*)
und der Schluß durch den Ablauf des Rechnungsjahres bestimmt
worden sein*). Ich halte es vielmehr für recht wahrscheinlich, daß
die zusammenfassende Rechnungslegung sich im allgemeinen
über ein ganzes Jahr erstreckt haben wird.^) Ebenso wie die Buch-
führung der Tempelkasse wird auch die der Mi^zinverwaltung des
Heiligtumes der Prüfung der vorgesetzten Behörde unterbreitet wor-
den sein.*)
Mit diesen Abrechnungen des Jupitertempels sind die uns erhal-
tenen des Soknopaiosheiligtumes schon insofern auf eine Stufe
1) Als ganz bemerkenswert sei hier hervorgehoben, daß man diese Abrech-
nungen im städtischen Archiv in Arsinoe in der Weise zusammen anfgrehoben
hat, daß man die verschiedenen Schriftstücke in Rollen zusammengeklebt hat;
siehe die Bemerkungen Wilckens hierüber a. a. 0. Hermes XX (1886) S. 444.
2) Eine doppelte Rechnungslegung hat z. B. auch bei den königlichen Kassen
und Magazinen bestanden, siehe die vorher auf S. 147, A. 1 angegebenen Stellen.
8) Siehe über den Wechsel des Oberpriesters B. G. ü. U. 862 p. 2, 17 S. u.
p. 8, 2 u. 19 ff.
4) Die Rechnung schließt mit dem 'Enei<p (p. 3, 8), also mit dem vorletzten
Monate des ägyptischen Jahres, und es ist sehr wohl möglich, daß wie noch ofb
heutigen Tages so auch hier der Schluß vom Rechnungs- und der vom Kalender-
jahr nicht zusammengefallen sind; für andere Tempel läßt sich dies direkt
nachweisen, siehe im folgenden S. 151. Ausgeschlossen ist es, daß die 6 Monate,
über die Bericht erstattet wird, etwa der Amtszeit des neuen Oberpriesters ent-
sprochen haben; siehe Bd. I. S. 52.
5) Dies läßt sich z. B. für den Soknopaiostempel direkt nachweisen; siehe
im folg. S. 149. Vergl. femer P. Oxy. UI. 616, 4/6 u. 6, wo im Anschluß an
die Rechnungslegung der staatlichen Magazine von Jahres- und von Monats-
abrechnungen, die nebeneinander erfolgen, die Rede ist.
6) Vergl. die Abrechnungen des Soknopaiostempels, deren l6yog &QyvQi%6g
und aitLxös erhalten ist, siehe im folgenden S. 149.
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8. Verwaltoug d. TempeL B. Einnahmen- n. Ausgabenverwalt. c. Baohführong. 149
zu Btellen^ als auch eie Abschriften der Kassenbücher darstellen; aller-
dings ist bei ihnen die Abschrift keine wörtliche. So sind die Aus-
gaben — über den Teil^ in dem die Einnahmen zusammengestellt ge-
wesen sind, sind wir ganz ungenügend unterrichtet^), doch wird er
jedenfalls nach demselben Prinzip angefertigt gewesen sein — nicht
nach dem Tage und Monat der Zahlung geordnet angeführt^, sondern
es sind die einzelnen für denselben Zweck gemachten Ausgaben zu-
sammengerechnet und in einem Posten oder unter einem Titel gebucht
worden, wobei man noch darauf Rücksicht genommen hat, daß die
gleichartigen Ausgaben, wie die für die verschiedenen Steuern, für
den Kultus, für die Besoldung der Priesterschaft möglichst neben
einander gestellt sind.^ Diese am Soknopaiostempel befolgte Methode
der Anfertigung der Abrechnungen hat jedenfalls bedeutend mehr
Mühe als die Tom arsinoitischen Heiligtum angewandte erfordert; sie
bietet allerdings dafür den Vorzug größter Übersichtlichkeit über die
Art und die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, während freilich
die yergleichende Kontrolle mit den Eintragungen der Kassenbücher
erschwert ist. Bemerkenswert ist es, daß in den Abrechnungen des
Soknopaiostempels sowohl von der Kassen- als auch Ton der Magazin-
yerwaltung Rechnung gelegt wird; die Berichte sind allem Anschein
nach derartig angeordnet, daß man zuerst die gesamten Einnahmen
und dann sämtliche Ausgaben, beide Gruppen zerfallend in einen
Xöyog iQyvQLXÖg und in einen köyog ömxögy aufgeführt hat. In allen
uns bekannt gewordenen Fallen hat sich die Rechnungslegung über
ein ganzes Jahr erstreckt.^) Schließlich sei auch noch darauf hin-
gewiesen, daß in der Generalabrechnung nicht nur für den Soknopaios-
tempel Rechnung gelegt worden ist, sondern daß man in sie auch
die Spezialeinnahmen und -ausgaben der mit ihm verbundenen Heilig-
tümer aufjgenommen hat.**)
1) Siehe unpnbl. P. Rainer 8 u. 171 a. a. 0. S. 71/72 u. 73.
2) Die Zeit, in der die Ausgabe geleistet worden ist, ist nur dann an-
gegeben, wenn sie mit dasn nötig war, die betreffende Ausgabe n&ber eu cha-
rakterisieren; siehe einzelne Angaben in B. G. U. 1. 1 u. 149; unpubl. P. Rainer
171 a. a. 0. S. 76.
8) Alle Yom Tempel kontrahierte Ausgaben sind in diese zusammenfassenden
Abrechnungen allem Anschein nach nicht aufgenommen worden. So vermifit
man z. B. in ihnen die Betriebsunkosten der vom Tempel betriebenen Gewerbe.
Vielleicht kann man dies dadurch erklären, daß man fär die Generalabrechnung
die einzelnen mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben gegen einander verrechnet und nur den etwaigen Gewinn unter die
Einnahmen eingetragen hat.
4) Vergl. hierzu vornehmlich B. G. ü. I. 1, 17/18 u. 149, 3 ff.; unpubl. P.
Rainer 8 (a. a. 0. S. 71) u. 171 (a. a. U. S. 75/76); siehe auch noch B. G. ü. I.
1, 3 ff.; unpubl. P. Rainer 171 (a. a. 0. S. 75).
6) Siehe B. G. U. I. 337, 8 u. 13 ff.; unpubl. P. Rainer 171 a. a. O. S. 78,
74 u. 76.
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150 Sechstes Kapitel. Die KultosTerwaltung.
Der Zweck, um dessen willen die uns erhaltenen Abrechnungen
des Soknopaiosheiligtumes angefertigt worden sind, ist der gleiche wie
bei denen des Jupitertempels. Auch sie waren dazu bestimmt, der
vorgesetzten staatlichen Behörde eingereicht zu werden; verpflichtet
zu ihrer Einreichung war auch hier der Tempelvorstand, d. h. das
leitende Priesterkollegium (vergl. auch Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
S. 57/58). Die Richtigkeit dieser Behauptung ergibt sich vor allem
aus zwei allerdings leider nur teilweise publizierten P. Rainer (8 u.
171 bei Wessely a. a. 0. S. 58, 71, 72 ff.), aber auch auf Grund von
einigen anderen bereits vollständig herausgegebenen Papyri^) konnte
man zu demselben Schluß gelangen. Ihnen zufolge ist nämlich von
dem Tempelvorstande den staatlichen Beamten regelmäßig eine y^atp'^
IsQiov (zu ihr siehe im folg. S. 156) und ein x^^Q'^^i^^S eingereicht
worden.') Dem letzteren Worte legt Kenyon (P. Lond, IL S. 111 zu
P. 470) die Bedeutung „Zahlimg^^ bei; diese hier anzunehmen liegt
jedoch kein Anlaß vor, man wird vielmehr anknüpfend an die oft
anzuwendende Übersetzung „Verwaltung'' xBcgtö^ög etwa als „Ver-
waltungsbericht'' deuten dürfen. Als stets wiederkehrender Be-
standteil eines solchen läßt sich nun einmal eine Tempelinventar-
liste feststellen.^) Des weiteren darf man es aber wohl als selbst-
1) Siehe B. G. ü. I. 296 (vergl. hier besonders die Beischrift von 2. Hand
am Schluß) n. P. Lond. JI. 858 (S. 112); B. G. ü. II. 387; vergl. auch P. Lond.
IT. 846 (S. 118) u. B. G. ü. ü. 488; schließlich auch B. G. U. IV. 1023.
2) Obgleich die Urkunden alle mehr oder weniger verstümmelt sind, l&ßt
sich doch für sie durch Vereinigung der erhaltenen Angaben der einzelnen
folgendes Schema herstellen (siehe auch die Angaben Wesselys, Kar. u. Sok.
Nes. S. 58 über den unpubl. P. Bainer 90): An X. Y., den ßaöilixbg ygainucTBvg
(ev. kann auch ein anderer Beamter des Strategenamtes der Adressat gewesen
sein) von ü. V. usw., dem Vorstande des Tempels des Gt)ttes Z., ^^xceTsx&Qlaaitdv
001 (kann auch wegfallen) ygacpriv legicov xal xsigiafibv (es wird auch xcccsxotQi'-
aaiLBv weggelassen und dafür einfach der Nominativ der beiden Substantiva ge-
setzt) Toü hgov xov ivsar&tog x. ^roug**. Wessely a. a. 0. S. 57/58 liest bez.
ergänzt stets x^^Q^^f^^^ ^^^ nicht xetgiafLSv, d. h. er läßt dies Wort auch von
ygcctpri abhängen (ebenso Wilcken, Archiv I. S. 147). Ich möchte jedoch ygccipii
Ugicav als geschlossenen Ausdruck und dementsprechend ;^£t(>t<rftd$ als selbst-
ständiges Wort auffassen, was mir B. G. U. I. 296, 21 zu bestätigen seheint, wo
nach der Lesung Wückens die Abhängigkeit von x^^Q^'^f^S ^o^ yp«9>^ *tib-
geschlossen ist; vergl. auch Wesselys a. a. 0. S. 58 Angabe über den Schluß-
vermerk in dem unpubl. P. Rainer 90. Hervorgehoben sei noch, daß sich an
die im vorhergehenden rekonstruierten Sätze der x^'^Q^^C'^s mitunter direkt an-
geschlossen hat (siehe etwa B. G. U. 11. 387 u. 488), in einigen Fällen hat man
jedoch in ihnen ein besonderes Begleitschreiben zu dem oifenbar zugleich ab-
gesandten x^'^Q^I'^s zn sehen (siehe B. G. U. I. 296; P. Lond. 11. 358 (S. 112),
auch 845 (S. 113).
8) Man hat bei dieser Feststellung (verwertet ist sie schon in diesem Bande
auf S. 118) von B. G. U. IL 488 auszugehen. Siehe außer den oben A. 1 genannten
Belegen auch noch die zusammengehörenden B. G. U. 11. 590 -f L 162, welche
im Anschluß an ein Inventarverzeichnis eine Priesterliste enthalten; daß wir es
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3. Verwaltung d. Tempel. B. Einnahmen- u. Ansgabenverwalt. c. Bachfühnmg. 151
yerstandlich bezeichnen^ daß die Yerwaltungsberichte auch stets eine
Abrechnung der Tempelkassen und -magazine enthalten haben werden;
es haben denn auch die uns überkommenen Jahresabrechnungen des
Soknopaiostempels in ihrer Anlage, der Zusammenfassung und der
Anordiaung der einzelnen Posten, ganz den Charakter eines Berichtes.^)
Ob übrigens den xstgtöf^oi noch weitere zusammenÜEissende Berichte
über die Tempelverwaltung regelmäßig eingefügt werden mußten, ist
vorlaufig nicht zu entscheiden.*)
Als Behörde, der die Verwaltungsberichte eingeschickt
worden sind, wird, soweit überhaupt diese Angabe erhalten ist, der
ßaöikixbg yQa^^iarsvg des für Soknopaiu Nesos zuständigen Strategen-
amtes — es ist der des Herakleidesbezirkes des arsinoitischen Gaues —
genannt (B. G. U. I. 296 u. P. Lond. U. 353 [S. 112], und man darf
wohl annehmen, daß die Einsendung stets an das übergeordnete
Strategenamt erfolgt ist^), mag auch vielleicht nicht immer der
königliche Schreiber der spezielle Empfänger gewesen sein. Es hat
also ebenso wie bei dem Jupitertempel so auch beim Soknopaios-
heiligtum der betreffenden obersten lokalen Behörde die Prüfung
der Buchführung zugestanden, wenn eine einen längeren Zeitraum
umfassende Abschrift der Rechnungsbücher vorgelegt wurde. Der
Soknopaiostempel hat seinen Rechnungsbericht alljährlich einmal*)
und zwar bereits gegen Ende des Kalenderjahres eingereicht^), sein
Rechnungsjahr kann also nicht ganz mit jenem zusammengefallen
sein.^) Es sei übrigens auch noch darauf hingewiesen, daß zu der-
anch hier mit einem zur Einschicknng bestimmten, mit einer yQcc(pTi isgitov ver-
bandenen x^^Q'^i'^^S zn ton haben, läßt sich trotz des Fehlens der Begleitworte
ans der in B. G. U. I. 162, 16 ff. sich findenden Versicherung entnehmen, welche
auf jemanden hinweist, der sie annimmt.
1) Es sei hier noch darauf hingewiesen, daß das Abrechnungs&agment
B. G. ü. I. 149 und der in B. G. U. 11. 887 enthaltene Beginn eines ;^£tpf.<Tji<(^
von derselben Hand geschrieben sind ; leider läßt sich allerdings nicht feststellen,
ob sie derselben Urkunde angehört haben.
2) Nach Wesselys, Kar. u. Sok. Nes. S. 72 ff. (bes. S. 77) Angaben über den
unpabl. P. Bainer 171 ist dies in diesem allem Anschein nach nicht der Fall
gewesen, allerdings müßte man nach Wesselys Angaben auch annehmen, daß
hier auch nicht die Inventarliste usw. mit dem Abrechnungsbericht verbunden
gewesen ist, es scheint mir also angebracht mit einem endgiltigen Urteil bis
zur Publikation des Papyrus zu warten.
3) Vergl. auch P. Lond. 11. 845 (S. 118) u. B. G. U. IV. 1023.
4) Vergl. die stets angewandte Formel .yX^igiö^ibg rov ivsar&vog x. Irovs**;
sie findet sich zudem noch in Urkunden, die drei aufeinanderfolgenden Jahren
(219—221 v. Chr.) angehören: unpubl. P. Rainer 90 bei Wessely a. a. 0. S. 68;
B. G. U. I. 296; P. Lond. 11. 363 (S. 112); vergl. vorher S. 149, A. 4.
6) In P. Lond. II. 868 (S. 112) stammt der Bericht vom 80. Mesore, im
unpubl. P. Rainer 171 a. a. 0. S. 73 scheint er vom 8. Mesore datiert gewesen
ÄU »ein; vergl. auch die Formel „Bericht für das laufende Jahr".
6) Man hat hierbei auch in Betracht zu ziehen, daß, wenn der Bericht
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152 Sechstes Kapitel. Die Knltusrerwaltong.
selben Zeit auch das Amtsjahr des leitenden Priesterkollegioms, das
wohl mit dem Kalenderjahr zusammenfiel (siehe Bd. I. S. 50), zu Ende
ging; da nun die leitenden Priester als die yerantwortlichen Redak-
teure des Rechenschaftsberichtes erscheinen^), so hatte dieser wohl
auch den Zweck, vor dem Rücktritt des Tempelvorstandes dessen
Amtsführung der Regierung gleichsam zur Erteilung der Decharge
zu unterbreiten.
Da außer fQr den Soknopaiostempel noch für zwei andere Faijüm-
heiligtümer, für den Tempel eines Gottes Sykatoimis und für den
der Isis im Dorfe Nabla, die Einreichung von xelqlöiloI^ zu denen auf
jeden Fall auch Abrechnungen gehört haben werden, an das Strategen-
amt zu belegen*) ist, so besitzen wir mithin eine ganze Anzahl Bei-
spätestens 6 Tage vor Jahresschluß schon eingereicht ist, auch die vorher-
gehenden letzten Tage des Mesore in ihm kaum näher berücksicbtigt gewesen
sein können. Nun wird allerdings in dem Eechnungsbericht im unpubl. P.
Bainer 171, der vom 8. Mesore stammen soll, auch eine Ausgabe vom 26. Mesore
erwähnt (S. 76); da es sich bei ihr jedoch um eine der regelmäßig wieder-
kehrenden Ausgaben handelt, so könnte man hierdurch die vorherige Er-
wähnung in der zusammenfassenden Abrechnung einigermaßen erklären, oder
sollte sich etwa dieses Datum auf das vorhergehende Jahr beziehen? Für ein
Nichtzusammenfallen von Kalender- und Tempelrechnungsjahr scheinen mir auch
die Angaben in B. G. U. m. 916 zu sprechen. Ihm zufolge haben nämlich die
leitenden Priester des Tempels in Gynaikon Nesos die Bestimmung getroffen,
daß für ein dem Tempel gehörendes, im Thoth, also im ersten Monat des Jahres
verpachtetes Besitzobjekt der jährliche Pachtpreis binnen 10 Monaten, angefangen
vom 2. Monate des Kalenderjahres, erlegt sein solle; diese eigenartige Fest-
setzung erklärt sich nun wohl am einfachsten durch die Annahme, daß das
Rechnungsjahr des Tempels mit dem 11. Monate schloß und daß man in ihm
das Pachtgeld für das ganze Jahr verrechnen wollte.
1) Ob sie auch die Berichte selbst verfaßt oder ob dies in ihrem Namen
irgendwelche Tempelbeamte getan haben, ist nicht zu entscheiden.
2) Siehe B. G. U. ü. 488, sowie P. Lond. II. 345 (S. 113). Der Londoner
Papyrus macht uns freilich nur mit der Einreichung eines xuQiay>6g (hinter ibt-
QLüii6s steht hier nicht wie sonst „tov Isqov^''; das Wort dürfte nicht zufällig
ausgelassen sein, sondern sein Fehlen mit dem besonderen Charakter dieses
XSiQta^ög zusammenhängen) von seiten des Vorstandes der ^aaTo<p6Qot des Isis-
tempels bekannt, doch scheint es mir, da doch wohl kaum an diesem Heiligtum
allein Pastophoren beschäftigt geweser. sein werden, ganz selbstverständlich zu
sein, daß, wenn schon die Vorsteher der zum Tempel gehörenden TtactotpdQot
zur Berichterstattung verpflichtet waren, diese Pflicht der Oberleitung des Heilig-
tumes erst recht obgelegen hat. An und für sich ist die hier uns bezeugte Er-
stattung eines besonderen Rechenschaftsberichtes durch die Hauptvertreter
der niederen Priesterschaft, mit dem übrigens zugleich eine Pastophorenliste ein-
gereicht worden ist, recht merkwürdig und läßt sich wohl nur durch die Annahme
erklären, daß die Pastophoren mit dem Heiligtum, dem sie zugeteilt waren, in
nicht allzu enger Verbindung gestanden haben. Den Inhalt dieses Berichtes
kennen wir nicht näher. Wir besitzen zwar jetzt in B. G. ü, IV. 1028 eine mit
dem Londoner Papyrus auf eine Stufe zu stellende Urkunde (hier handelt es
sich um ^sayol des Sokopichonsis von Tebtynis, vergl. Bd. L S. 96, A. 1), in
dieser kommt jedoch das Wort xBigiOfUs nicht vor, sondern hier ist nur von der
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d.Yerwaltnng d. Tempel. B. Einnahmen- n. AuBgabenyerwalt. c. BuchfOhrang. 153
spiele für die dnrch Gttnbeamte ausgeübte Aufsicht des Staates über
die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung der Tempel und dürfen wohl
für das 2. und 3. Jahrhundert n. Chr. — jener Zeit gehören alle
unsere Belege an — in dieser Kontrolle der lokalen Ober-
behorden eine in ganz Ägypten in Geltung gewesene Einrichtung
sehen.*) Wie sich im einzelnen im Anschluß an die Einreichung der
Berichte die Prüfung gestaltet hat^ läßt sich vorläufig nicht feststellen^
ebenso besitzen wir bisher noch keine Nachrichten über die Vor-
nahme von außergewöhnlichen Revisionen durch Staatsbeamte, welche
doch wohl mitunter erfolgt sein werden.
Seit wann die staatliche Aufsicht bestanden hat, ob sie
etwa schon aus vorhellenistischer Zeit stammt, oder ob sie erst unter
den Ptolemäem und römischen Kaisem geschaffen worden ist, zur
Entscheidung dieser so überaus wichtigen Frage können wir leider
vorläufig nicht gelangen. Man hat zwar die Behauptung ausgespro-
chen, daß für die für den Jupitertempel bezeugte Rechnungslegung,
wie überhaupt für die erhaltenen Tempelrechnungen und Inventarver-
zeichnisse die entsprechenden Einrichtungen der Tempel Griechen-
lands vorbildlich gewesen seien ^), doch wird man diese Ansicht, die,
wäre sie begründet, freilich die obige Frage ohne weiteres entscheiden
würde, aufgeben müssen.*) Denn wir besitzen jetzt in den der ersten
Einreichung der ,,yQa<pr} d'scc%&v^^ und einer ygatpri «i*^^^ ^^ '^9 ^^Q^ &no'KBi[Uvtov*'\
d. h. wohl einer Inventarliste die Bede; da die letztere hier wohl von Pasto-
phoren verfaßt ist, darf man nicht annehmen, daß sie das ganze Inventar des
Heiligtums umfaßt hat, sondern gewiß nur die der besonderen Obhut der
Pastophoren unterstellten Inventarstücke; vergl. hierzu etwa B. G. U. IL 590, 2.
1) Es sei noch daran erinnert, daß sich in den hier behandelten Abrech-
nungen keine Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der <ri^a|t? -Verwal-
tung der Tempel finden. Man darf jedoch wohl annehmen, daß über sie in
ähnlicher Weise ein besonderer Bericht erstattet worden ist, voiausgesetzt natür-
lich, daß den betreffenden Heiligtümern die Verwaltung der avvtcc^ig anvertraut
war; die Absonderung der Rechnungslegung für die övvta^tg ließe sich dadurch
anfs einfachste erklären, daß ja, wie wir nachgewiesen haben (Bd. H. S. 125/26),
besondere Kassen und Magazine für die avvxa^ig neben den die eigentliche
Tempeleinnahmen aufnehmenden bestanden haben.
2) Siehe vornehmlich Wilcken a. a. 0. Hermes XX (1885) S. 447/48 und
Swoboda a. a. 0. Wiener Studien f. klass. Philologie XI (1889) S. 70/71. (Swo-
bodas Auffassung von der Abhängigkeit der ägyptischen Tempelverwaltung von
dem griechischen Vorbilde ist übrigens schon bei einer Einzelheit als unberech-
tigt zurückgewiesen worden, siehe Bd. I. S. 818, A. 4.)
8) Wir haben hier wieder einen Fall vor uns, der uns wie so viele andere
mahnt die höchste Vorsicht walten zu lassen, wenn wir auf Grund gleicher Vor-
stellnngen, Einrichtungen usw., die wir in von einander verschiedenen
Kulturkreisen finden, die Ableitung der Einrichtungen des einen von denen
des anderen zu erweisen versuchen. Man geht augeublicklich in dem Bestreben
einen inneren Zusammenhang zwischen ähnlichen Phänomenen zu konstruieren
sicher oft viel zu weit, die Möglichkeit der Analogiebildung, der „Völker-
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164 Sechstes Kapitel. Die Eultusverwaltang.
Hälfte des 2. Jahrtausends y. Chr. angehörenden Papyri von El Kahon^)
die Abrechnungen und Inyentarlisten eines alten ägyptischen Heilig-
tumes^ die ebenso wie die aus der hellenistischen Zeit stammenden
eigens der Rechnungslegung dienen; besonders bemerkenswert ist es,
daß in den Papyri von El Eahun ebenso wie in den besprochenen
Eingaben der Soknopaiospriester die Abrechnung und das Inventar-
verzeichnis mit einer Priesterliste*) zu einem großen Schriftstück ver-
einigt gewesen ist. Hiernach ist es zweifellos, daß wir in den Rechen-
schaftsberichten eine altägyptische und nicht eine aus Griechenland
eingeführte Einrichtimg zu sehen haben.') Ein wichtiger Unterschied
hat allerdings zwischen der Rechnungslegung und Berichterstattung
der alten und derjenigen der neuen Zeit bestanden. In jener hat die
amtierende Phyle der Laienpriesterschaft (siehe Bd. I. S. 23 — 25)*) am
Schluß ihrer Amtszeit ihren Bericht aUem Anschein nach nur der
ihr im Amt nachfolgenden Phyle und nicht auch staatlichen Beamten
zur Prüfung vorgelegt^), in dieser haben die Priestervorsteher —
gedanken** wird viel zu wenig berücksichtigt. Vergl hierzu auch die Bemer-
kungen im I. Bd. S. 132, A. 1 u. S. 221, A. 3.
1) Publ. von Borchardt a. a. 0. Ä. Z. XXXVII (1899) S. 89 ff.; vergl. auch
Borchardt a. a. 0. Ä. Z. XL (1902/3) S. 113 ff. Eine zusammenfassende, d. h. zu
einem bestimmten Zweck hergestellte Tempelabrechnung, nicht das Bruchstück
eines Kechnungsbuches besitzen wir übrigens vielleicht auch aus der Perserzeit
in dem dem. P. Straßb. 48 (Spiegelberg S. 17).
2) Dieser Priesterliste entspricht die mit dem x^^''^i'^9 eingereichte YQa<pfj
Isgicov, siehe im folgenden noch S. 156.
3) Ober die entsprechenden griechischen Verhältnisse siehe vor allem die
zusammenfassenden Ausführungen Swobodas a. a. 0. Wiener Stud. f. klass. Phil.
X (1888) S. 278 ff. u. XI (1889) S. 66 ff.
4) Es kann auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen, daß diesen Papyri
zufolge damals an dem Kahuntempel nicht die berufsmäßigen Priester, sondern
Laienpriester die Oberleitung der Tempelverwaltung geführt haben. Ich möchte
hierin ein Residuum der Verhältnisse der alten Zeit sehen. Das Priestertum aller
Gläubigen, das wir für die prähistorische Zeit anzunehmen haben, ist bekanntlich
im alten Reich noch nicht ganz geschwunden, es tritt uns wenn auch abgeschwächt
in dem priesterlich-religiösen Charakter der damaligen GeseUschaft entgegen (siehe
Bd. I. S. 17, A. 3 u. S. 202, A. 1). Auch der Kultus an öffentlichen Tempeln
ist noch z. T. mehr oder weniger als Privatkultus der an ihnen priesterliche
Funktionen ausübenden Laien zu fassen; in diesen und nicht in den neben
ihnen amtierenden berufsmäßigen Priestern hat man gleichsam die Besitzer der
Heiligtümer zu sehen. Als sich dann die priesterlichen Laien in Phjlen organi-
sierten, mußte diesen daher auch die Oberleitung der Tempelverwaltung zu-
fallen. Erst allmählich werden die berufsmäßigen Priester größeren Einfluß auf
die Tempelverwaltung erlangt haben — an den verschiedenen Tempeln wohl zu
verschiedener Zeit — , bis schließlich diese ganz zugleich mit dem Eintritt der
Laienpriester in ihre Reihen (siehe hierzu Bd. I. S. 24, A. 3) in ihre Hand über-
gegangen ist.
5) Der große Papyrus Harris aus der Zeit Ramses' IH. gestattet uns leider
keine Entscheidung, ob damals Rechenschaftsberichte von den Tempeln dem
Staat regelmäßig eingereicht worden sind. Er ist allerdings als die Zusammen-
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S.Verwaltung d. Tempel. B. Einnahmen- u. Ansgabenverwalt. c. Buchführung. 155
übrigens auch gelegentlich des Rücktrittes von ihrem Amte — den
Verwaltnngsbericht der yorgesetzten weltlichen Behörde eingereicht;
nicht unterrichtet sind wir über die Formalitaten, welche im Tempel
bei der Amtsübergabe an die Nachfolger gebräuchlich gewesen sind.
Wenn auch demnach für die frühere Zeit eine staatliche Kontrolle
der Rechnungslegung der Tempel nicht nachzuweisen ist, so liegt
doch meines Erachtens kein zwingender Grund vor für ihre Einfüh-
rung griechischen Einfluß anzunehmen. Denn ebenso wie dies tat-
sachlich in Gh-iechenland der Fall gewesen ist^), dürfte eben auch in
Ägypten die ursprüngliche Selbstverwaltung der Tempel im Laufe der
Zeit durch den Staat, wenn dieser die nötige Macht dazu hatte, ganz
von selbst beschränkt worden sein (vergl. hierzu Bd. 11. S. 75, A. 3)
und so dürfte sich allmählich eine regelmäßige Aufsicht durch den
Staat herausgebildet haben. Eine solche war, gerade wenn besonders
reiche Kirchengüter vorhanden waren, für den Staat ein natürliches
Bedür&is, die Staatsaufsicht kann man also einfach als das Produkt
einer geschichtlichen Entwicklung fassen.^).
Stellung von Berichten zu fassen, welche die ägyptischen Tempel aus Anlaß des
Todes Bamses' in. über die von diesem König während seiner ganzen Regierung
ihnen überwiesenen Geschenke zu erstatten hatten (siehe Erman, a. a. 0. Sitz.
Berl. Ak. 1903. S. 468); man kann jedoch sehr wohl in der Einreichung dieser
Auszüge aus den Rechnungsbüchem der Tempel eine durch die besonderen
Umstände bedingte außergewöhnliche Maßnahme sehen, die mit einer regulären
staatlichen Aufsicht nichts zu tun hat. Andererseits darf man freilich m. E. die
Tatsache der Einreichung der Sonderberichte nicht dahin deuten, daß für ge-
wöhnlich solche nicht erstattet worden seien, da ja sonst die Regierung aus den
regelmäßigen Berichten sich selbst die von ihr gewünschten Angaben hätte
herausziehen können; doch hierzu hätte ihr eigentlich auch ihre eigene Rech-
nungsführung dienen können, die Nichtbenutzung dieser zeigt eben, daß sich der
Staat durch seinen Auftrag an die Tempel seine Arbeit hat erleichtem wollen.
1) Siehe vor allem Swoboda a. a. 0. Wiener Stud. f. klass. Phil. XI (1889)
S. 80 ff.; Schoemann-Lipsius, Griechische Altertümer* ü. S. 422/23.
2) Auf eine vortreffliche Parallele zu den im Text besprochenen Rechen-
Bchaftsberichten hat inzwischen Lumbroso, Lettere al signor professore Wilcken
XV, Archiv HI. S. 364 aufiuerksam gemacht durch den Hinweis auf eine Nach-
richt in der Vita des Gregors v. Nazianz S. 28 (abgedruckt in Gregors opera
ed. Prunaeus 1609); voll ausgenutzt hat er freilich die Stelle noch nicht. Ihr
snfolge BoU Gregor als Erzbischof von Eonstantinopel von den Geistlichen, da
er alle weltlichen Dinge von ihnen möglichst fernhalten wollte, nicht die Ein-
reichung von Xoytanol ngoad^cov %al ^lotTti^öscos , sowie von &vayQonpoel ansvätv
Ugätv verlang^ haben. Es scheint also, als ob auch in der christlichen Kirche
die Aufstellung ähnlicher Rechenschaftsberichte, wie sie uns für die griechischen
und ägyptischen Tempel bekannt geworden sind, ganz üblich gewesen ist, und
BO hätten wir hier wieder eine Übernahme einer Einrichtung des hellenistischen
in den christlicheu Kultus vor uns. Für die Beurteilung des Verhältnisses von
Staat und christlicher Kirche in damaliger Zeit ist es bemerkenswert, daß die
Aufsicht hier nicht von der weltlichen, sondern von der obersten geistlichen
Behörde ausgeübt worden sein soll.
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156 Sechstes Kapitel. Die Kultnsyerwaltung.
C. Die Tempelkanzlei.
Auf Grund der Erörterungen des letzten Abschnittes darf man
wohl als eine der wichtigsten Aufgaben der Tempelkanzlei die all-
jährliche Aufstellung der Rechenschaftsberichte der Tempel
bezeichnen. Es ist nun auch schon bereits erwähnt worden (Bd. U.
S. 150), daß mit ihnen zusammen alljährlich der Regierung eine
ygafpii Isqsov^ d. h. eine Liste*) der Priester höherer Ordnung des
betreffenden Tempels*) eingesandt worden ist. Der Beginn einer sol-
chen ist uns denn auch in direktem Auschluß an ein Tempelinventar-
Verzeichnis erhalten (B. 6. U. I. 162), und man darf wohl auch einige
in der Anlage freilich etwas anders geartete, uns leider nur fragmen-
tarisch überkommene Priesterlisten aus dem 2. Jahrhundert n. Chr.,
die allem Anschein nach dem Soknopaiostempel angehören'), als Bruch-
stücke der dem Staate eingereichten ygafpal Isgimv auffassen (vergL
auch Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 58 u. 63).
Einmal paßt das ganze Aussehen dieser Verzeichnisse, in denen
die Priester nach Phylen und innerhalb dieser nach Familien geordnet
angeführt werden, und in denen sich bei jedem nur die Angabe seines
augenblicklichen Alters, sonst aber keinerlei Bemerkungen, die auf
einen längeren Gebrauch der Listen hinweisen, wie Eintragungen von
Veränderungen in der Priesterschaft u. dergl. finden, — dieses Aus-
sehen (vergl. auch Bd. I. S. 34/35) paßt eigentlich nur für Listen, die
an einem bestimmten Termin eigens zu einem bestimmten Zweck
angefertigt worden sind. Außerdem ist aber wohl auch eine am Ende
1) yQccq>i/i ^ döT Bedeutung „Personenliste** finden wir öfters in den Papyri,
siehe z. B. Rev. L. Col. 11, 11; P. Lond. U. 260 (S. 42), Z. 882 u. 490; P. Rainer,
pnbl. von Wessely, Stadien zur Paläographie und Papyraskunde, 2. Heft S. 26/27.
2) Wie es ja schon der Name besagt, sind in die von den Tempehi auf-
gestellten yQa(pccl isgicav offenbar die Priester niederer Ordnung nicht auf-
genommen worden, vielmehr scheinen Listen der niederen Priester stets von
diesen selbst dem Staat eingereicht worden zu sein; vergL P. Lond. 11. 845 (S. 118);
B. G. U. IV. 1023.
8) B. G. U. I. 268 ; n. 406 -f 627 ; unpubl. P. Lond. 864 (P. Lond. 11. S. XXXIV).
Bd. L S. 84, A. 4 ist die Eigenart der Liste B. G. U. I. 162, 15 ff. wohl etwas zu
stark betont worden. Sie unterscheidet sich von den vorhergenannten einmal
dadurch, daß sie innerhalb der einzelnen Phyle nach dem Alter angeordnet ge-
wesen zu sein scheint (vergl. dagegen Bd. I. S. 85), und dann vor allem durch
eine allem Anschein nach bei jedem der in ihr aufgeführten Priester hinzu-
gesetzte Bemerkung, welche im Anschluß an die die Überschrift der Liste bil-
denden Worte betont, daß von dem betreffenden Priester eine gewisse Priester-
steuer (vergl. zu ihr VII. Kapitel) bezahlt worden ist. Es wäre übrigens, da in
den anderen Listen der Anfang fehlt, nicht ausgeschlossen, daß sie etwa in ähn-
licher Weise eingeleitet gewesen sind und daß man in ihnen nur der Einfach-
heit halber die die Überschrift aujhehmende Bemerkung bei dem einzelnen Prie-
ster weggelassen hat.
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3. Verwaltung der Tempel. C. Die Tempelkanzlei. 157
von zwei der erwähnten Priesterlisten sich findende Zusammenstellung^),
welche uns zugleich einen weiteren Einblick in den Inhalt der yQUipal
Ugdcnv eröffiiet (siehe Bd. I. S. 35), als Beweis für die Richtigkeit der
obigen Behauptung zu verwerten; sie hat die Namen derjenigen
Priesteranwärter enthalten, die in einem bestimmten, jedenfalls in dem
der Abfassung der Verzeichnisse folgenden Jahre ihr priesterliches
Amt antreten sollten.^) Daß man sich überhaupt die Mühe einer
solchen Zusammenstellung gemacht hat, zeigt wohl deutlich, daß die
Listen zur Vorlegung an andere bestimmt gewesen sind, und da femer
einleuchtet, daß diese Zusammenstellungen nur für ein Jahr irgend
welchen Wert besessen haben, so erscheint die Folgerung, daß auch
den ganzen Listen kein anderer beigelegt werden darf, durchaus be-
rechtigt. Schließlich liegt auch kein Grund vor, jemand anderen als
Priester bez. ihre Beauftragten als Verfasser dieser Listen anzunehmen.
Nach alledem hat man also in der alljährlichen Abfassung und
Einreichung von solchen Priesterverzeichnissen, wie sie uns erhalten
sind, für das 2. und 3. Jahrhundert n. Chr. eine der regelmäßig zu
erledigenden Aufgaben der Tempelkanzlei zu sehen. Sehr wahrschein-
lich ist es mir alsdann, daß auch schon in ptolemäischer Zeit die
yQaqxd Ugimv der Regierung eingereicht worden sind^), wenigstens
erscheint mir die stete Mitwirkung, welche z. B. laut den Angaben
des Dekretes von Eanopus von der Krone bei der Au&ahme der
Priesteranwärter in die Phylenpriesterschaft ausgeübt worden ist (siehe
Bd. L S. 210 ff.), nur recht denkbar, wenn der Staat durch ihm ein-
gesandte Priesterlisten stets über die Weiterentwicklung der Priester-
schaft unterrichtet war. Diese genau zu kennen mußte übrigens für
ihn auch wegen der von ihm den Priestern ausgesetzten övvta^vg
und wegen der einer bestimmten Anzahl von Ugelg gewährten Be-
freiung von der Kopfsteuer (siehe VII. Kapitel) von großem Werte
sein, die Einreichung der Priesterlisten ist also durchaus keine leere
Formalität gewesen, sondern notwendig zur Sicherung der Literessen
des Staates. Immerhin läßt sich die Einsendung der yQUipal IcQicov
1) B. G. U. I. 268, 10/11 nnd unpubl. P. Lond. 364 (P. Lond. IL S. XXXIV).
Von B. G. U. IL 407 + 627 ist der Schluß der Aufzahlung der Phylenpriester,
an den sich in den beiden anderen Listen die Zusammenstellung anschließt,
nicht erhalten; sie wird jedoch wohl auch hier nicht gefehlt haben.
2) VergL hierzu die Erklärung der beiden in Betracht kommenden Stellen
im L Bd. S. 85, 211, 215.
3) Da die yQa(pal Ugicav und die ;^ct^t(r/io/, soweit Belege yorhanden sind,
immer zusammen eingereicht worden sind und da sich ihre enge Verbindung
schon für eine Zeit belegen läßt, aus der ein EUnweis auf ihre Einsendung au
den Staat nicht vorhanden ist (siehe vorher S. 154), so hat die Annahme etwas
für sich, daß der Staat die Einreichung des Verwaltungsberichtes und die der
Priesterliste zu derselben Zeit angeordnet hat (siehe hierzu vorher S. 153 ff.), aber
sicher ist sie natürlich nicht.
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158 Sechstes Kapitel. Die Kultusverwaltang.
an den Staat für die frühhellenistische Zeit nicht direkt beweisen,
als YoUstandig sicher darf man es dagegen bezeichnen, daß damals
schon von den Tempeln zum mindesten für ihre Zwecke Priesterlisten
geführt worden sind^), besitzen wir doch hierfür bereits für die Zeit
des mittleren Reiches in den Papyri von Euhan einwandsfreie Belege
(siehe vorher S. 154).
Um die Priesterverzeichnisse ordnungsmäßig aufstellen zu können
muß übrigens jeder Tempel aufs genauste über alle Veränderungen
innerhalb seiner Priesterschaft, über Todesfälle und Geburten, orien-
tiert gewesen sein. Die Vermutung liegt mithin sehr nahe, daß zu
diesem Zweck von den Tempeln so etwas wie standesamtliche
Register geführt worden sind.^) In der Tat läßt sich auch eine
solche Einrichtung für das Soknopaiosheiligtum belegen. In einem
aus dem Jahre 66 n. Chr. stammenden Schreiben (P. Lond. 11. 281
[S. 65]) zeigt ein Priester des Soknopaios den leitenden Priestern
seines Tempels den Tod seines Bruders, der gleichfalls Priester von
Soknopaiu Nesos gewesen ist, an und stellt am Schluß (Z. 15/16) das
Ersuchen: „S^rojg iv§v€x^ iv [toig] reTeXBvtri[x6]6i,". Demnach muß
vom Tempel eine Liste der ^^retslavtrjxörsg" geführt worden sein.')
Bei Todesfällen hat offenbar für die Verwandten der verstorbenen
Priester die Pflicht bestanden möglichst bald die Todesanzeige zu er-
statten.*) Die Folgerung, daß in entsprechender Weise auch die Ge-
burten von Priesterkindem zur Anzeige gelangt sind, hat jeden&lls
große Wahrscheinlichkeit für sich.'^) Bemerkenswert ist es, daß die
1) Hierzu siehe die Ansführungen im folgenden über die Führung standes-
amtlicher Register durch die Tempel.
2) Es sei schon hier hervorgehoben, daß kein Grund zu der Annahme vor-
liegt, daß damals in den standesamtlichen Registern der Tempel außer den
Veränderungen innerhalb der Priesterschaft auch solche der übrigen Bevölkerung
eingetragen worden sind; vergl. hierzu das Vlll. Kapitel
3) Yergl. hierzu etwa die von Staatebeamten geführte i^ t&v teviXsfftf]%6'
xfov td^ig in P. Fay. 29; 80. Wilckens, Archiv I. S. 140 AufifiEkssung, daß die
Meldung an den Tempel nur zum Zweck des Weiterberichtes an die zuständige
staatliche Behörde erfolgt sei, kann ich nicht zustimmen ; denn ein anderer Lon-
doner Papyrus, II. 388 (S. 68), zeigt uns gerade, daß die Priester ebenso wie die
anderen Untertanen verpflichtet waren, Todesfälle in ihrer Familie direkt den
staatlichen Beamten anzuzeigen. Dem Gebrauch eines Wortes wie &vaq>iQSiv,
d. h. etwa „übertragen" in dem im Text erwähnten Londoner Papyrus liegt
wohl der Gedanke der Übertragung des Namens des Annoncierten aus der Liste
der Lebenden in die Totenliste zugrunde. Eine von dem Tempel geführte Liste
toter Priester soll nach Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 66 übrigens der unpubL
P. Rainer 72 (2. Jahrhundert n. Chr.) enthalten.
4) In der uns erhaltenen Todesanzeige ist leider der Tag, an dem sie
niedergeschrieben ist, nicht angegeben; sofort ist die Anzeige allerdings nicht
erfolgt, da der Priester im letzten Monate des Jahres gestorben und erst im
folgenden Jahre der Tod angezeigt wird.
5) Man wird wohl neben der Liste der ,ytst8XBVTri7t6Tsg'' auch eine der
^yiniysvvri^^vtsg^*^ (vergl. zu dem Ausdruck z. B. B. G. U. I. 111) geführt haben.
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3. Verwaltung der Tempel. G. Die Tempelkanzlei. 159
Todesanzeige an zwei riyoii^svot le^icov des Soknopaiosheiligtumes
gerichtet ist; da der Tempelyorstand auch damals sicher aus mehreren
Priestern bestanden hat, so haben wir hier wieder einmal einen Beleg
für die Verteilung der einzelnen Geschäfte unter die Mitglieder des
leitenden Priesterkollegiums vor uns.^)
Von den weiteren Aufgaben der Tempelkanzleien können wir uns
durch gelegentliche Einzelnachrichten nur ein ungefähres Bild ver-
schaffen. Daß sie im allgemeinen recht reichhaltig gewesen sein wer-
den, darf man z. B. wohl schon daraus entnehmen, daß sich unter
den wenigen Subaltembeamten, die im Dienste des Jupitertempels in
Arsinoe gestanden haben, auch ein yQa^tjiarsvg befanden hat (siehe
Bd. n. S. 21), überhaupt dürfte wohl jedes bedeutendere Heiligtum
besondere Kanzleibeamte — Priester oder Laien — besessen haben*),
während die Oberleitung der Kanzlei in der Hand des Tempelvor-
standes gelegen hat. Als Illustration zu dieser Behauptung (siehe
auch vorher S. 152 u. 156) darf man wohl eine Bestimmung des
Dekretes von Kanopus (Z. 73 ff.) ansehen, der zufolge die Sorge für
die Aufstellung des von der großen Priesterversammlung verfaßten
Beschlusses in allen Tempeln dem Oberpriester und den UQoyga^iuc-
xelg übertragen worden ist. Dergleichen Aufgaben wie die Aufstel-
lung oder die Abfassung von Priesterdekreten, von Ehren-
inschriften und von Inschriften zur Ausschmückung der Tempelwände
oder wie die Fürsorge für die zweckmäßige Veröffentlichung von
Bescheiden der Regierung, die an die Tempel ergangen sind,
werden freilich immerhin nur gelegentlich die Tempelkanzleien be-
schäftigt haben ^, viel öfters wird dagegen ihre Tätigkeit durch die
Verwiesen sei hierzu auf eine Nachricht des in römischer Zeit niedergeschrie-
benen demotischen Roman des Setni (Griffith, Stories of the High-Priests of
Memphis 8. 19), der zufolge die Geburt des Ahire in die priesterlichen Register
eingetragen worden sein soll.
1) Daß die leitenden Priester allein die standesamtlichen Geschäfte er-
ledigt haben, braucht man hieraus übrigens noch nicht zu entnehmen, ebenso
wie ja auch aus ihrer Nennung als verantwortliche Redairteure for die Ein-
reichung der ;i;et^t(rfto/ (siehe vorher S. 152, A. 1) noch nicht folgt, daß sie diese
persönlich angefertig^t haben.
8) Falls einigen in der Titulatur der memphitischen Hohenpriester sich
findenden Titeln kein formelhafter Charakter zuzuschreiben ist, würden uns
durch sie besondere priesterliche Kanzleibeamte für die memphitischen Tempel
aus ptolem&ischer Zeit bezeugt sein; siehe die Angaben der hierogljphisch-
demotischen Inschriften bei Brugsch, Thesaurus Y. S. 891, 908/4, 986.
8) Vergl. außer dem Dekrete von Kanopus das von Rosette, von dem die
Inschriften von Philä und Damanhur später angefertigte Kopien sind, die drei-
sprachige Inschrift des Museums von Kairo N. 81088 (publ. von Spiegelberg,
Die demotischen Inschriften S. 14 S.) (vergl. zu ihr Bd. II. S. 80, A. 1) und weiter-
hin etwa die Satrapen-, die Pithom- und die Mendesstele, sowie den hierogly-
phischen Teil der trilinguen Inschrift von Philä. Siehe femer z. B. Strack, In-
schriften 95, 108 u. 140; die dreisprachige Inschrift des Museums von Kairo
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160 Sechstes Kapitel. Die Kultnsyerwaltnng.
Aufsetzung von Verträgen und ähnlichen Dokumenten, wie
sie die Verwaltung des Tempelbesitzes nötig machte ^); und yor allem
durch die Erledigung der Tempelkorrespondenz in Anspruch
genommen worden sein. Besonders mit der Regierung muß Jahr
aus Jahr ein eine recht umfangreiche Korrespondenz geführt worden
sein. Denn abgesehen yon den regelmäßig abzusendenden Rechen-
schaftsberichten hatte man mit ihr über die verschiedensten speziellen
Fn^en schriftlich zu verhandeln. Da mußte über das persönliche
Verhalten (B. G. U. I. 16), über die Amtstätigkeit (B. G. U. 1. 250,
vergl. Bd. IL S. 80, A. 2) und die Amtsqualifikation der Priester (un-
publ. P. Rainer 107 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 64) Bericht er-
stattet werden, ein anderes Mal hatte man auf die Frage des Idiologus
über die Vermögensverhaltnisse eines Priesters des Tempels Auskunft
zu geben*), dann wieder war es nötig, durch eine Eingabe das An-
recht des Tempels auf die Besetzung bestimmter Priesterstellen zu
wahren'), überhaupt sind Petitionen an die Regierung — sei es um
durch sie Vergünstigungen zu erlangen, sei es um in ihnen die Be-
seitigung bestehender Mißstände zu erbitten — offenbar recht oft not-
wendig geworden.*)
N. 31089, publ. von Spiegelberg, Die demotiflchen Inschriften S. 20 ff.; Inschrift V
in P. Fay. S. 47 ff.; Milne, Inschriften 6, die letztgenannten Belege alles Yer-
öffentlichangen von Bescheiden der Regierung. Die geplante Aufstellung eines
priesterlichen Ehrendekretes kündigt z. B. Strack, Inschriften 108 (G. I. Gr. HL
4896) C, 19 ff. an (vergl. hierzu Wilcken a. a. 0. Hermes XXII (1887) S. 16/16).
Hingewiesen sei auch auf C. I. Qr. TU. 4717 (vergl. hierzu Bd. I. S. 408), doch
sind hier die Priester nicht die alleinigen Urheber des Dekretes, sondern es
haben sich auch andere Teile der Bevölkerung an seiner Aufstellung beteiligt.
(Alle hier genannten Belege außer Milne, Inschriften 6 gehören der ptolemäischen
Zeit an.)
1) Siehe etwa P. Lond. H. 885 (S. 190). Erinnert sei hier auch an die
Brugsch, Thesaurus LH. S. 681 ff. u. 604 ff. publ. hieroglyphischen Inschriften des
Tempels von Edfu, durch deren Abfassung sich die Priester Urkunden von
dauernder Beweiskraft fOr die Größe des Tempellandbesitzes zu verschaffen suchten
(vergl. zu ihnen Bd. I. S. 268 ff.).
2) P. Lond. H. 866 (S. 178) (verbessert: P. Wess. Taf. gr. tab. 4) u. P. Weea.
Taf. gr. tab. 11 N. 19 berichten uns von einem solchen Gutachten (römische Zeit).
Ganz bemerkenswert ist es, daß auf Grund dieses Gutachtens die Regierung in
einem anscheinend recht verwickelten Prozeß die Entscheidung gefällt hat.
Laut dem zuerst genannten Belege ist übrigens in der betreffenden Angelegen-
heit anfangs nur ein Mitglied des leitenden Priesterkollegiums tätig gewesen«
wieder ein Beispiel für die Bestellung von Dezernenten zur Erledigung be->
stinmiter Geschäfte.
8) In P. Gen. 7 haben wir die Erwiderung auf diese Eingabe erhalten.
Alle die zuletzt genannten Angaben gehören der römischen Zeit an imd beziehen
sich auf den Soknopaiostempel.
4) Siehe z. B. Strack, Inschriften 108 C; Inschrift V in P. Fay. S. 47 ff.; un-
publ. P. Lond. 610 (siehe P. Grenf. L S. 24 u. Grenfell-Hunt im Archiv L S. 67);
unpubl. P. Cairo 10861 u. 10862 (Grenfell-Hunt, Greek papyri, Gatal. g^n. de»
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8. Verwaltung der Tempel. C. Die Tempelkanzlei. 161
In hieroglyphischer, demotischer und griechischerSchrift
sind die Dokumente abgefaßt worden^ die aus den Tempelkanzleien
hervorgegangen sind. Der hieroglypliischen hat man sich^ abgesehen
von den Inschriften, die zur Schmückung der Tempelwände bestimmt
waren, natürlich nur mitunter bei der feierlichen Veröffentlichung von
Priesterdekreten und ähnlich wichtiger Urkunden bedient^), als die
eigentlichen Schriftsprachen sind jedenfalls das Demotische und das
Griechische anzusehen^); im offiziellen Verkehr mit der Regierung
scheint jedoch abgesehen etwa von der ersten Zeit der hellenistischen
Epoche im allgemeinen nur das letztere zugelassen gewesen zu sein.^)
Daß es in Tempelkreisen üblich gewesen ist, die demotische und
griechische Sprache neben einander zu gebrauchen, zeigen uns übrigens
antiq egypt. da Mns^e du Caire Bd. X) (sie alle aus ptolemäischer Zeit); B. G. ü.
II. 483 (römische Zeit). Eine demotische Priestereingabe ist erwähnt unter
P. Grenf. ü. 14*. Gr. P. Cairo 10871 (publ. von Grenfell - Hunt im Archiv I. S. 61)
enthält eine von Priestern zusammen mit der Bevölkerung ihrer Stadt (Erokodilo-
polis) verfaßte Petition (die beiden letztgenannten Eingaben gehören wieder der
ptolemäischen Zeit an).
1) Die iBQOYXvq)oij die uns in hellenistischer Zeit begegnen (siehe Belege
Bd. I. S. 112, A. 6, außer ihnen jetzt noch dreisprachige Inschrift des Museums
von Kairo N. 27641, publ. von Spiegelberg, Die demotischen Inschriften S. 70),
wird man als Angestellte der Tempel zu fassen haben; über ihre Tätigkeit bei
der Einmeißelung der hieroglyphischen Inschriften in den Tempeln werden wir
durch P. Leid. Ü (jetzt in der Neuherausgabe von Wilcken, Mälanges Nicole
S. 581 ff. zu benutzen) näher unterrichtet.
2) Allerdings sind mir außer den demotischen Teilen der feierlichen In-
schriften nur sehr wenige demotische Schriftstücke bekannt, die von der Tempel-
kanzlei in Sachen der Tempelverwaltung verfaßt worden sind (P. Grenf. II. 14*;
dem. P. Berl. 6848 [Spiegelberg, dem. P. Berl. S. 24]; 7069 [Spiegelberg, S. 22 J),
doch hat dies bei den verhältnismäßig wenigen und zufälligen Belegen, die wir
fär den Betrieb der Kanzleien besitzen, gegenüber der inneren Wahrscheinlich-
keit von einem häufigeren Gebrauche der demotischen Sprache wenig zu sagen.
Auch auf die weiterhin oben im Text erwähnten demotischen Steuerquittungeo,
die einen Priester als Aussteller nennen, sei hier immerhin hingewiesen; ob sie
freilich in der Tempelkanzlei angefertigt worden sind, ist zweifelhaft, da sie
aller Wahrscheinlichkeit nach in weiterer Entfernung von dem Tempel (Theben —
Philä) zur Ausgabe gelangt .sind. Die vielen demotischen Kontrakte, die in
Ausübung des Tempelnotariats von Vertretern der Priesterschaft aufgesetzt
worden sind, kommen hier nicht in Betracht, da sie ja einmal mit der Tempel-
verwaltung nichts zu tun haben und femer ihre Abfassung auch nicht zu den
Obliegenheiten der eigentlichen Tempelkanzlei gehört hat; über das Tempel-
notariat siehe VIU. Kapitel.
8) Die eine mir bekannte demotische Eingabe (siehe P. Grenf. n. 14*') an
die Regierung stammt aus dem 8. Jahrhundert v. Chr. (Priester eines Suchos-
tempels im Fa^jüm sind die Petitionierenden), alle anderen Eingaben sind in
griechischer Sprache verfaßt. Als eine gewisse Bestätigung der obigen Annahme
darf man es wohl ansehen, daß man sich auch in den uns erhaltenen, in per-
sönlichen Angelegenheiten von Priestern an die Regierung eingereichten Peti-
tionen der griechischen Sprache bedient hat (siehe z. B. P. Leid. G [»» H, J, K] ;
P. Amh. II. 85; B. G. U. I. 260).
Otto, Priester und Tempel. 11 11 /^^ i
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162 Sechstes Kapitel. Die Kultusverwaltung.
auch die loyaCa-Quittungen, die alle so ziemlich derselben Zeit (60er
Jahre des 1. Jahrhunderts n. Chr.) entstammend von einem höheren
Priester, der der Priesterschaft der Isis zu Philä angehört hat, zum
Teil demotisch und zum Teil griechisch abgefaßt sind.*)
D. Einige weitere Aufgaben der Tempelverwaltung.
Die soeben erwähnten XoysCa-Qmttxmgen weisen uns übrigens auf
eine weitere von der Tempelverwaltung zu erledigende Aufgabe hin,
auf die von ihr vorzunehmende Einziehung von Kirchensteuern.
Freilich läßt sich die Erhebung von Kirchensteuern durch die Tempel
in der hellenistischen Zeit nur ganz vereinzelt belegen, sie dürfte auch
in der Tat nur selten betrieben worden sein, da sie ja damals der
Staat entsprechend dem Vorgehen des Philadelphos gegenüber der
ajtö^oiQtt im allgemeinen in seine Hand genommen hatte.^) Dagegen
mag immerhin öfters die ihr ihrem Wesen nach nahe verwandte
Sammlung von Kollekten die Tempelverwaltung beschäftigt haben,
wenn auch für sie nur wenige Belege vorliegen.*) Bemerkenswert ist
es, daß Priester höheren Ranges die Einziehung der Kirchensteuern
und der Kollekten bewerkstelligt haben*); wir besitzen mithin hier
wieder einmal ein sicheres Beispiel für die Beteiligung der Priester-
schaft an der Verwaltimg ihres Heiligtumes. Daß dem Tempelvorstand
auch in diesem Verwaltungszweige die Oberleitung obgelegen hat, ist
schon an sich selbstverständlich, eine Urkunde aus römischer Zeit
(P Lond. n. 286 [S. 183]) liefert uns aber auch einen indirekten Be-
leg für die Annahme einer aktiven Beteiligung, da sie uns die Tempel-
vorsteher in einem analogen Falle in Tätigkeit zeigt, nämlich bei der
Eintreibung bestimmter öffentlicher Steuern, welche an die
Tempel zu bezahlen waren. Wie schon des Näheren ausgeführt wor-
den ist (siehe Bd. I. S. 304 ff.), ist es den Tempeln erlaubt gewesen
die von ihnen bezahlten gewerblichen Licenzsteuern von den in ihren
1) Über die Xoysla vergl. die Ausführungen Bd. I. S. 359 ff., wo auch die
Belege angegeben sind. Als bemerkenswert sei hier noch hervorgehoben, daß
auch in einigen der griechischen Quittungen ein demotisches Wort in grie-
chischer Transkription, der Titel „qptvvTJfftg" (= Priester der Isis), Aufnahme ge-
funden hat.
2) Vergl. die Ausführungen über die Kirchensteuern Bd. I. S. 346 ff.
3) Siehe hierzu die Bemerkungen über Tempelkollekten Bd. 1. S. 859/60
u. 391/92.
4) So ist der Erheber der Xoysicc allem Anschein nach Tcgoötatrig eines der
mit dem Isistempel zu Philä verbundenen Heiligtümer gewesen (siehe Bd. I.
S. 362), und im P. Gen. 36 erscheint als Sammler der für die Feierlichkeiten bei
der Apotheose des Apis bestimmten Kollekte der Stellvertreter des icQxtytgofpi'itrig.
(Ihn haben bei seiner Aufgabe übrigens einige angesehene Bürger von Memphis
unterstützt.)
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8. Verwaltung der Tempel. D. Einige weitere Aufgaben der Tempel Verwaltung. 163
Diensten stehenden Handwerkern wieder einzutreiben.^) Im Sokno-
paiostempel hat man sich diese Aufgabe jedoch bedeutend vereinfacht,
indem man die Einziehung der betreffenden Abgaben Pächtern über-
lassen hat, es dürfte eben auch in den Tempeln ein gemischtes Er-
hebungssystem in Anwendung gewesen sein. Den Vertrag mit diesen
Pächtern — ihn hat uns eben die oben genannte Urkunde erhalten —
haben nun drei (?) leitende Priester des Heiligtumes abgeschlossen.
Die geringe Zahl der ijyovfisvoi legdcov legt übrigens die Annahme
nahe, daß hier nicht der ganze Tempelvorstand in Aktion getreten ist,
wir hätten also auch hier wieder einen Beleg für die Verteilung der
verschiedenen Verwaltungsgeschäfte unter die Mitglieder des leitenden
Priesterkollegiums.
Nur ganz wenige Angaben stehen uns alsdann zur Illustration
einer weiteren Aufgabe der Tempelverwaltung, der Fürsorge für die
Ausführung der notwendig werdenden Tempelbauten, zur Ver-
fügung, obgleich dieser Zweig der Verwaltung im Gegensatz zu dem
eben besprochenen sicher an jedem einigermaßen größeren Heiligtum
zu den wichtigeren, ziemlich viel Mühe erfordernden Obliegenheiten
der TempeUeitung*) gehört haben dürfte.*) Denn es galt ja nicht nur
die zahlreichen Neubauten anzuordnen und zu beaufsichtigen, sondern
man mußte daneben auch für die Instandhaltung der bestehenden Ge-
bäude Sorge tragen; Ausbesserungen, wie uns z. B. eine für den
Jupitertempel in Arsinoe belegt ist (B. G. U. U. 362 pag. 8, 2 ff., siehe
Bd. n. S. 19), werden gewiß überall häufig nötig geworden sein.
Entsprechend der Bedeutung des Ressorts werden wohl oft durch den
Tempelvorstand für das Baudepartement spezielle Leiter — Priester
oder Laien — bestellt worden sein; für das große Serapeum bei
Memphis sind uns denn auch solche — sie haben der Priesterklasse
der „Gottesväter'' angehört — bekannt geworden (siehe Bd. 11. S. 114).*)
1) Es handelt sich also auch hier tun Abgaben, die Einnahmen des Heilig-
tumes bilden; die Wilckensche Hypothese, daß für die Tempelleitung auch die
Verpflichtung bestanden hat för den Staat bestimmte Abgaben in Vertretung
staatlicher Praktoren zu erheben, muß aufgegeben werden, siehe Bd. I. S. 804 ff.
2) Die Anteilnahme des Tempel Vorstandes an der Erledigung der zum
Baudepartement der Tempel gehörenden Geschäfte ist zwar bisher nicht direkt
bezeugt, darf wohl aber als selbstverständlich angenommen werden.
3) Vergl. die Ausführungen im ü. Bd. S. 18 ff. über den Bauetat der Tempel.
4) Ob man den C. I. Gr. lU. 4897 Nachtrag genannten &Qxitixto}v als An-
gestellten des Tempels von Philä fassen darf, ist zweifelhaft. Durch P. Oxy.
ni. 579 und gr. Inschrift dea Museums von Kairo N. 9313 (publ. von Milne, Greek
inscriptions in Catal. g^n. des antiq. ^gypt. du Mus^e du Gaire Bd. XVIII) sind uns
jetzt hQorixtovsg, d. h. eben offenbar die speziellen Leiter des Baudepartements
eines Tempels fux die römische Zeit bezeugt; die in dem Papyrus genannten
haben in Diensten des Thoeristempels in Oxyrhynchos gestanden. Ob es Laien
oder Priester waren, läßt sich nicht entscheiden. Siehe schließlich noch dem.
Inschr. des Museums von Kairo 31092 u. 31093 (Spiegelberg, Die demotischen
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164 Sechstes Kapitel. Die KultusverwaltuDg.
Die Entfaltung einer bedeutenden Bautätigkeit dürfte stets dazu
beigetragen haben^ das Ansehen eines Heiligtumes nach außen zu er-
höhen. Daß dieses aber auch sonst immer gewahrt blieb, daran mußte
jedenÜEJls allen Tempeln sehr viel gelegen sein, imd insofern wird
man auch stets dafOr Sorge getragen haben, daß die den Tempeln
obliegenden Repräsentationspflichten sorgfältig erfüllt wurden,
sei es, daß es sich darum handelte die zahlreichen Tempelfeste mög-
lichst glänzend auszustatten, Gastmähler zu veranstalten, die Vorberei-
tungen für einen würdigen Empfang der die Tempel allem Anschein
nach ziemlich oft besuchenden Fürsten und hohen Beamten zu treffen,
oder daß es nötig war, die Priesterschaft bei den Festesfeiem anderer
Tempel oder am Hofe in Alexandrien bei Audienzen und Festlich-
keiten zu vertreten (vergL hierzu Bd. II. S. 15 ff.). Die Erfüllung der
mannigfaltigen Repräsentationspflichteu ist für die Tempelleitung
natürlich keine leichte Aufgabe gewesen, doch dürfte sie sicherlich
hierbei von den höheren Priestern ihres Heiligtumes unterstützt wor-
den sein; so erfahren wir z. B., daß eine von Ptolemaios 11. Phila-
delphos der Priesterschaft des Wiildertempels in Mendes gewährte
Audienz von den Propheten dieses Heiligtumes wahrgenommen worden
ist (Inschrift von Mendes, Z. 21).
Als einen Ausfluß des Bestrebens ihre Stellung der Außenwelt
gegenüber möglichst eindrucksvoll zu vertreten darf man wohl auch
die von den Tempeln mitunter vorgenommene Errichtung von Ehren-
inschriften (siehe vorher S. 159) ansehen, zu denen die Tempelleitung
im allgemeinen die Initiative gegeben haben wird. Natürlich wird
selbst die gewissenhafteste Beobachtung all dieser äußeren Formen
nicht genügt haben das Ansehen eines Tempels nach außen zu wahren,
wenn nicht mit ihr die sorgfältige Wahrnehmung seiner mannigfal-
tigen Interessen Hand in Hand gegangen ist. Daß dies jedoch im
großen und ganzen der Fall gewesen ist, dafür bietet uns eine ge-
wisse Gewähr die vom Staate auf allen Gebieten der Tempelverwaltung
ausgeübte Kontrolle, es spricht hierfür auch so manche Einzelheit,
die uns aus den verschiedenen Verwaltimgsressorts bekannt geworden
ist, und schließlich zeigen uns auch einige uns erhaltene Petitionen
der Tempel an die Regierung, in denen sie gegen Schädigungen ihres
Besitzes^) und ihrer Rechte^) Einspruch erheben, daß man die Ver-
Inschriften S. 23 — 26) u. hierogl. Inschrift publ. von Daressy, Rec. de trav. XV
(1898) S. 159, vergl. Spiegelberg a. eben a. 0. S. 94 (Priester der Hathor von
Dendera als Bauleiter).
1) Siehe gr P. Cairo 10371 (publ. von Grenfell-Hunt im Archiv!. S. 61, vergL
unpubl. P. Lond. 610 ebendaselbst S. 57), der über die Schädigung der Uqcc yi)
handelt, und Strack, Inschriften 108, wo die zu große Belastung der Tempel
mit ^ivi.a (vergl. Bd. H. S. 63/64) beklagt wird.
2) Vergl. P. Gen. 7, demzufolge ein Tempel sich über die unrechtmäßige
Besetzung von Priesterstellen beschwert hat.
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3. Verwaltung der Tempel. D. Einige weitere Aufgaben der Tempelverwaltung. 165
tretung der TempelinteresBen nach außen nicht vernach-
lässigt hat.
Über weitere regelmäßig zu erfüllende Aufgaben der Tempel-
verwaltung außer denen, über die im vorhergehenden berichtet wor-
den ist, haben wir vorläufig keine Angaben. Es dürfte sich wohl
auch das hier von den Geschäften der Tempelleitung entworfene Bild
kaum durch neues Material wesentlich ändern; polizeiliche und
jurisdiktioneile Befugnisse haben ihr übrigens, das sei hier schon
betont, nicht zugestanden (hierzu siehe VUl. Kapitel). Neben den
durch die einzelnen Zweige der Verwaltung bedingten Geschäften wer-
den übrigens den Tempelvorstand auch noch solche öfters in Anspruch
genommen haben, die aus bestimmten Anlässen gelegentlich erwachsen
sind. So erfahren wir z. B., daß in einem Privatprozeß zwischen zwei
Soknopaiospriestem die leitenden Priester des Soknopaiostempels allem
Anschein nach auf Grund ihrer amtlichen Stellung als Zeugen heran-
gezogen worden sind.^)
Überblicken wir die mannigfaltigen Feststellungen über den In-
halt und die Form der Verwaltung der ägyptischen Heiligtümer, so
tritt diese als ein umfangreiches, wohlgegliedertes Gebüde vor unser
Auge. Das Amt des Tempelvorstandes ist keine Sinekure gewesen;
es hat vielmehr besonders in den bedeutenderen Heiligtümern an die
Arbeitskraft und die Dispositionsfähigkeit der Inhaber große Anforde-
rungen gestellt^) und ist zudem infolge der vom Staate ausgeübten
eingehenden Kontrolle sehr verantwortungsreich gewesen. Diese alle
Ressorts der Tempelverwaltung umfassende Beaufsichtigung darf man
wohl als ihr Hauptcharakteristikum bezeichnen. Sehr zu bedauern
ist es, daß auch in diesem Abschnitt das entwicklungsgeschichüiche
Moment immerhin nur gelegentlich berücksichtigt werden konnte,
mochte es sich nun um einen Vergleich mit entsprechenden Zuständen
des alten Ägyptens oder um die Verfolgung eines Verwaltungsmaxims
durch die Jahrhunderte der hellenistischen Zeit handeln. Die Haupt-
zweige der Verwaltung werden freüich in ihnen sich unverändert er-
halten haben, ebenso sicher erscheint es mir aber auch, daß sich in
den einzelnen Verwaltungsprinzipien und -formen in dieser langen
Zeit manche Änderung vollzogen haben wird.
Zum Schluß sei noch besonders betont, daß über die Verwal-
tung der nicht zum ägyptischen Kultus gehörenden Heilig-
1) Siehe P. Lond. ü. 856 (S. 178) (verbessert P. Wess. Taf. gr. tab. 4) und
P. Wess. Taf. gr. tab. 11 N. 19.
2) Es sei hier daran erinnert, daß z. B. dem Vorsteher des großen Sera-
pemns bei Memphis ein besonderer ständiger Stellvertreter beigegeben war
und daß sich dieser seinerseits wieder zu seiner Unterstützung einen persönlichen
Adjutanten gehalten hat (Bd. I. S. 42).
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166 Sechstes Kapitel. Die Kultusyerwaltong.
tümer m. W. bisher leider nichts Näheres bekannt geworden ist^);
bezüglich der griechischen Tempel darf man wohl annehmen^ daß
sie im großen und ganzen nicht anders als die Heiligtümer im grie-
chischen Matterlande verwaltet sein werden.*)
1) Vergl. hierzu die Bemerkungen über die staatliche Aufsicht dieser Ver-
waltung (Bd. IL S. 76 u. 79).
2) Die obige Annahme ist um so wahrscheinlicher, als sich ja auch die
Organisation der griechischen Priester Ägyptens ebenso wie die Form der Be-
setzung der griechischen Priestertümer von den entsprechenden allgemein grie-
chischen Verhältnissen nicht unterschieden zu haben scheint (vergl. Bd.I 8. 133 ff.
u. S. 263 ff.). Über die Verwaltung griechischer Tempel außerhalb Ägyptens
vergl. die vorher S. 166, A. 1 zusammengestellten Belege.
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Siebentes Kapitel.
Die soziale Stellung der Priester.
1. Die wirtsohaftliohe Lage.
Eine einigermaßen befriedigende wirtschaftliche Lage hat wohl
stets eine der wichtigsten Gfrundlagen für eine angemessene soziale
Stellung des einzelnen Priesters gebildet^ es sei denn^ daß sich die
Vertreter der Kirche gerade durch Verzicht auf alle weltlichen Güter
unter Betonung der Vorzüge asketischen Lebens ein besonderes An-
sehen zu verschaffen gewußt haben. Hinneigung zu einem derartigen
Lebensprinzip ist nun für die große Masse der Priester des helleni-
stischen Ägyptens jedenfalls nicht anzunehmen. Wenn der Stoiker
Chairemon (1. Jahrhundert n. Chr.), der ja aus dem ägyptischen
Priesterstande hervorgegangen ist (siehe im folg. Abschnitt B), den
höheren Gruppen der ägyptischen Priesterschaft ganz allgemein ein
asketisches, weltliche Beschäftigung verwerfendes Leben zuschreibt^),
so ist dies sicher falsch*) und erklärt sich wohl daraus, daß er be-
einflußt von der damaligen religiös-romantischen Stimmung die ägyp-
tischen Priester als philosophierende Heilige hinstellen will; es mag
ja vielleicht damals innerhalb der Priesterschaft eine Vereinigung
1) Siehe Porphyrios, de abst. IV. 6—8; Hieronym. ad Jovin. U. 18 hat
seine Angaben direkt dem Porphyrios entnommen.
2) Es seien hier schon (im übrigen vergl. die Ansführungen im folg. im
Text) einigen Stellen des Schriftstellers Angaben gegenübergestellt, welche uns
die urkundliche Überlieferung bietet. So c. 6 aQxoig nhv o'öSh 3Xa)s iv tatg
äyv^Laig xQihusvoi: B. G. U. I. 1, 17 (siehe auch die folgenden Zeilen; 149, 6 ff;
unpubl. P. Bainer 171 a. a. 0. S. 76) slg ^[-KJits'ipiv . . tolg ayviovai (sie) Uqbvüi
exdctrig iniigccg dcvä {Ttvgov ccQtdß7iv)a; vergl. auch hierzu die Angaben
im I. Bd. S. 373 ff. über die cvvta^ig öLti'Krj der Priester, im speziellen die avv-
ta^tg der „Zwillinge", welche u. a. auch täglich 12 Brote erhalten haben, femer
die Ausführungen im 11. Bd. S. 35 über das den Priesterfrauen gelieferte „Bere-
nikebrot" und die im I. Bd. S. 298 über die von den Tempeln unterhaltenen
Brotbäckereien, siehe schließlich auch Bd. IL. S. 27, A. 3. Zu c. 6 iXalov d* ccTtsl-
%ovxo (sc. die Priester) \Lkv mg zb nolv, ol itXslötoi 81 xal ytavtsXcbg siehe etwa
Bd. I. S. 374 über die ölsyntaxis der „Zwillinge" und Bd. 11. S. 32 über die Auf-
wendungen des Soknopaiostempels an öl.
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168 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellting der Priester.
ähnlich der geschilderten bestanden haben*), aber die Verallgemeine-
rung hat jedenfalls mit der Wirklichkeit nichts mehr zu tun, sie hat
ein Idealbild geschaffen. Demnach hat man in näheren Angaben über
die Höhe der Einnahmen und des Besitzes der Priester eine der
wichtigsten Unterlagen für unser Urteil über ihre allgemeine Stellung
zu sehen.
A. Die Einnahmen aus dem Priesterami
Das Gehalt, das die Priester als Entgelt für ihre Dienste er-
halten haben, muß jedenfalls vor allem in Betracht gezogen werden,
wenn man zu einer angemessenen Würdigung ihrer wirtschaftlichen
Lage gelangen will. Denn seine Höhe zeigt uns nicht nur, auf welche
Einnahmen der Priester sicher alljährlich rechnen konnte, sie ge-
stattet uns auch des weiteren, wenn man seine Höhe mit der der
amtlichen Bezüge anderer Berufe vei^leichen kann, ein Urteil darüber,
ob es eigentlich finanziell lohnend war dem Priesterstande anzugehören
und ob seine Amtseinnahmen ihm eine wirtschaftliche Stellung ge-
währleisteten, welche die anderer Stande überragte. Leider ermöglicht
das bisher hierfür vorliegende Material nur eine recht unvollkommene
Beantwortung dieser Fragen, da wir im allgemeinen über wenige
Einzelangaben nicht hinausgelangen können. Immerhin erscheint mir
schon von vornherein wenigstens die prinzipielle Behauptung gestattet,
daß bezüglich der Höhe des Gesamtgehaltes der Priester ganz beträcht-
liche Abstufungen vornehmlich zwischen den Mitgliedern der höheren
und der niederen Priesterschaft bestanden haben werden.
Bei Beurteilung der Einzelangaben hat man vor allem in Be-
tracht zu ziehen, daß sich die offiziellen Bezüge der ägyptischen
1) Aus späterer Zeit wird nns von Askese bei Anhängern der ägyptischen
Religion — als Priester werden die betreffenden jedoch nicht bezeichnet — be-
richtet, siehe Bd. I. S. 121, A. 2. Von den xdtoxoL des großen Serapeums (Bd. I.
S. 119 ff) kann hier natürlich nicht die B>ede sein, da man in ihnen ja keine
Priester zu sehen hat und außerdem auch Askese für sie nicht zu belegen ist.
Es erscheint mir übrigens auch nicht völlig ausgeschlossen, daß Chairemon
bei seiner Schilderung irgend eine der Sekten, die im hellenistischen Ägypten
bestanden haben (siehe auch Bd. I. S. 172), vor Augen gehabt hat, und zwar
etwa eine, der vornehmlich ägyptische Priester angehört haben, ist uns doch
auch aus ptolemäischer Zeit ein ägyptischer Eultverein — übrigens von synkre-
t istischem Gepräge — bekannt geworden, zu dessen Mitgliedern die ganze höhere
Priesterschafb des Chnubo von Elephantdne gehört hat (Strack, Inschriften 95,
siehe zu ihr Bd. I. S. 126/27); in ihm hätte man etwa eine Vorstufe der späteren
Sekte zu sehen. Jedenfalls darf man aber wohl behaupten, daß nicht die As-
kese der offiziellen ägyptischen Priesterschaft, sondern höchstens die, welche
in den mit der ägyptischen Religion in mehr oder weniger enger Verbindung
stehenden ägyptischen Sekten geübt worden ist, von Einfluß auf die Askese des
christlichen Mönchtums in Ägypten gewesen ist. So möchte ich wenigstens
Wendlands Bemerkungen a. a. 0. Jahrb. f. klass. Phil. XXII. Supplbd. (1896)
S. 755 modifizieren.
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen ans dem Priesteramt. 169
: ^
Priester, wie bereits näher ausgeführt worden ist (Bd. TL, S. 23flf.)^
aus den verschiedenartigsten Bestandteilen zusammengesetzt haben^
aus festem Gehalt, das nicht nur von den Tempeln, sondern auch
vom Staat gewährt worden ist, aus Sportein und Pfründen. In-
sofern darf man bei dem Fehlen einer Nachricht über die Höhe der
gesamten Amtseinnahmen eines Priesters^) die Angaben nicht zu
niedrig einschätzen, welche uns über den Wert des einen oder des
anderen der genannten Gehaltsbestandteüe erhalten sind — mögen
diese auch nur selten alle von einem Priester bezogen worden sein.
Wenn wir also hören, daß der Soknopaiostempel (im 2. Jahr-
hundert n. Chr.) einem Propheten ein festes Gehalt von 344 Silber-
drachmen (Vj Obole)^) ausgezahlt hat, so ist zu berücksichtigen, daß
diesem außerdem für seine Tätigkeit auch Sportein zugekommen sein
werden^ und daß er jedenfalls femer auch noch an dem staatlichen
1) Eine solche ist auch leider nicht den P. Tebt. I. n. II zn entnehmen.
(Für die liebenswürdige Erlaubnis, die wichtigen Priestemrkunden des bisher
noch nicht erschienenen 11. Bandes der Tebtynispapyri schon hier benutzen zu
können, gestatte ich mir auch an dieser Stelle den Herren Grenfell und Hunt
meinen aufrichtigsten Dank auszusprechen.) Aus F. Tebt. 1. 88 (2. Jahrhundert
V. Chr.) erfahren wir zwar, daß den Propheten einiger Heiligtümer des Fayüm-
dorfes Kerkeosiris der fünfte Teil der Einkünfte dieser Tempel zugestanden hat
(siehe Bd. U. S. 39, A. 2), aber die Höhe der Gesamteinnahmen ist nicht bekannt ;
übrigens ist zu beachten, daß jenes Fünftel nicht von den Bruttoeinnahmen ge-
währt worden ist, da gewisse Einnahmen für bestimmte Ausgaben festgelegt
gewesen sind (siehe die Erklärung von Z. 10 ff. a. eben a. 0.), vor allem ist je-
doch in Betracht zu ziehen, daß außer der Gewährung des Fünftels der Ein-
nahmen die Propheten auch noch besondere Amtssporteln erhalten haben (siehe
die Deutung der riftigcci XsiTovQyiyiai Bd. IL S. 38, A. 2). Die eigenartige Form
der Besoldung darf also nicht zu dem Schlüsse verleiten, daß in den Fällen, wo
wir sie antreffen, mit ihr die Bezüge der betreffenden Priester unbedingt er-
schöpft seien. Diese Feststellung ist zu berücksichtigen, wenn wir durch P. Tebt.
U. 294 (2. Jahrhundert n. Chr.) erfahren, daß der Prophet des Soknebtynis im
Faijümdorfe Tebtynis als festes Gehalt den fünften Teil der Einkünfte seines
Heiligtums nach Abzug bestimmter Ausgaben (r6 inißdXXov i fiigog tä>v ix ngoa-
7fsint6vt(ov mg ngoxitcci lutoc rag yivo[tii]vocg Sanavag) in Höhe von 60 Artaben
Weizen, ^^/^ Artaben Linsen und 60 Silberdrachmen beziehen sollte.
2) B. G. U. L 149, 3/4; 337, 16; unpubl. P. Rainer 171 bei Wessely, Kar. u.
Sok. Nes. S. 74; vergl. Bd. U. S. 25, A. 1. Die weiteren Ausführungen in Bd. ü.
S. 24 ff. über das feste Gehalt der Priester ergeben nichts über die Höhe des
Gehaltes des einzelnen.
3) Einmal dürften wohl auch die höheren Priester, da sie doch auch den
Phylen angehört haben, an den Sportein, die der gerade amtierenden Priester-
phyle gewährt worden sind (über sie siehe Bd. H. S. 28 ff.), Anteil gehabt haben,
und femer sei hier an die besonderen Amtssporteln erinnert, die sich für die
Stolisten des Soknopaiostempels (für alle zusammen alljährlich 234 Artaben
Weisen ; der einzelne wird demnach, da Stolisten doch nur in geringerer Anzahl
vorhanden gewesen sein dürften, eine nicht unbeträchtliche Menge Weizen er^
halten haben) und für Propheten der i€^a ihkacova von Kerkeosiris nachweisen
lassen (Bd. ü. S. 32/83).
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170 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
^ ^ ■
festen Gehalt, der örivTa^tg, Anteil gehabt haben wird (siehe Bd. L
S. 369/70). Seine Gesamtbezüge können demnach wohl mit Recht
als nicht unbedeutend bezeichnet werden, zumal wenn man sich er-
innert, daß sogar Priesterinnen von der niedrigen Stellung der „Zwil-
linge" des großen Serapeums bei Memphis pro Kopf alljährlich eine
staatliche övvra^Lg von je 72 Artaben Oljra^) und von je 6 Choes
Sesam- und Kikiöl erhalten haben (2. Jahrhundert v. Chr.), eine övv-
ra^tg, deren Wert ungefähr auf 80 Silberdrachmen zu schätzen ist*).
Außer der staatlichen öiivralig scheint allerdings ihr Amt den „d/dv^t^'
weiter keine offiziellen Einnahmen verschaflffe zu haben (siehe Bd. 11.
S. 41, A. 2), das Amtseinkommen der „Zwillinge" ist also nicht son-
derlich hoch gewesen, aber doch wohl hinreichend zur Bestreitimg
des Lebensunterhaltes^); große Ansprüche konnten eben die „Zwil-
linge" bei ihrer vollständigen Mittellosigkeit und ihrem niedrigen
priesterlichen Range nicht stellen. Eine weit höhere einem Einzel-
priester vom Staat gewährte övvta^tg begegnet uns alsdann bei dem
Alexanderpriester in Alexandrien, der alljährlich ein Talent (Silber)
erhalten haben soll (Ps. Kallisth. III. 33). Es ist dies die einzige
Nachricht, welche uns über die Besoldung der griechischen Priester
Ägyptens unterrichtet. Als vornehmster griechischer Priester Ägyptens
dürfte der Alexanderpriester wohl noch über verschiedene weitere
Amtseinnahmen verfügt haben — belegt ist uns z. B. die alljährliche
Spende eines „goldenen Kranzes"*) — , sein Amt muß also auch
1) Das macht pro Tag etwa y^ Artabe oder fast Ö Choinikes Olyra (siehe
zu der ümrechDung Bd. I. S. 87ö), eine Menge, die für den Tagesbedarf mehr
als ausreichend gewesen sein muß, da uns sonst öfters ein Choinix, allerdings
wohl Weizen, als eine f&r einen Menschen ausreichende Tagesration bezeugt ist;
vergl. Belege bei Hultsch, Griechische und römische Metrologie^ S. 105, A. 3.
2) Siehe hierzu Bd. I. S. 374 ff. ; meine Umrechnung der Naturalsyntaxis
der „Zwillinge" in Geld unterscheidet sich von der in Bd. I. S. 377—79 vor-
genommenen dadurch, daß ich jetzt infolge anderer Interpretation der P. Lond.
I. 27 (S. 14) u. 31 (S. lö) (vergl. Bd. 11. S. 124, A. 1) die 01-üvvTa^i.g höher be-
werte; näheres im Nachtrage zu den betreffenden Seiten am Ende dieses Bandes.
3) Auf Grund der Bemerkungen oben Anm. 1 scheint es mir nicht aus-
geschlossen, daß die „Zwillinge" die ihnen gewährten Brote nicht ganz für sich
verbrauchen, sondern von ihnen welche verkaufen bezw. gegen andere Lebens-
bedürfnisse eintauschen konnten.
4) Siehe Ps. Kallisth. III. 83. Die Angabe des Schriftstellers gewinnt an
Wahrscheinlichkeit durch P. Fay. 14, wonach im Jahre 124 v. Chr. einem hohen
ptolemäischen Beamten, wohl dem Epistolographos Numenios (siehe Bd. I. S. 67,
A. 2), auch die Spende eines Kranzes zu teil geworden ist, indem zu diesem
Zweck vom Volke eine besondere aticpavog-AhgSkhe erhoben worden ist. Ob
übrigens in diesen Fällen wirklich stets ein goldener Kranz dem betreffenden
überreicht worden ist, ist mir wenigstens für die spätere Zeit zweifelhaft; es
könnte auch der alte Name der Spende nur pro forma zur Bezeichnung einer
beliebigen Gratifikation beibehalten worden sein, vergl. hierzu Wilcken, Ostr. I.
S. 297 über die Kranzspende für den König.
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen aus dem Priesteramt. 171
finanziell recht begehrenswert erschienen sein. Von der beträchtlichen
Höhe der dem einzelnen Priester gewährten tSvwa^ig TerschaflFt uns
schließlich noch wenigstens einen ungefähren Begriff die Nachricht
der Pithomstele (Abschnitt R)^), der zufolge der Tempel von Pithom
in der ersten Hälfte der Regierung des 2. Ptolemäers eine Summe
yon fast 24000 Silberdrachmen aller Wahrscheinlichkeit nach als
övvta^ig ioyvQtx^ erhalten hat; nimmt man nun, was doch wohl
hoch gegriffen ist, etwa 300 empfangsberechtigte Priester an*), so er-
gibt sich immerhin noch für den einzelnen im Durchschnitt ein staat-
liches Gehalt von fast 100 Silberdrachmeo, ein Gehalt, welches übrigens
wohl schon im 21. Jahre des Philadelphos eine Erhöhung erfahren
haben dürfte, da damals die Gesamtsumme der den Tempeln gezahlten
övvraiig allem Anschein nach mindestens auf das Dreifache des bis-
herigen Betrages erhöht worden ist (siehe Bd. I. S. 382/3, bes. S. 388,
A. 4>8)
1) Mit der oben behandelten Angabe der Pithomstele darf man eine im
P. Tebt. n. 302 sich findende Nachricht auf eine Stufe stellen, da auch sie uns
für einen Tempel — es ist der des Soknebtynis im Tebtynis — die ihm ge-
währte övvxalig nennt (Zeit: 1. Jahrhundert n. Chr.). Diesem Heiligtum ist nun
nicht die övvta^ig vom Staat jedesmal ausgezahlt worden, sondern an ihrer
Statt sind ihm 500 y^ Aruren Krondomäne (sie ist übrigens vom Staat einstmals
eingezogene Uqu yfi) zur Bebauung allem Anschein ganz abgabenfrei über-
wiesen worden, d. h. die avvralig ist hier auf Grund und Boden fundiert ge-
wesen (der P. Tebt. U. 802 bestätigt also meine Ausführungen im I. Bd. S. 368,
A. 1 über die yf) iv avvtd^ei). Das Land scheint von der Priesterschaft ver-
pachtet worden zu sein; wie hoch der Pachtpreis gewesen ist, erfahren wir jedoch
nicht. Eine selbst auch nur ungefähre Feststellung seiner Höhe leidet unter
großen Schwierigkeiten, da wir ja nicht einmal die Bonitätsklasse jenes Grand-
stückes kennen. Erinnert sei jedoch hier daran, daß um die Wende des 1. nach-
christlichen Jahrhunderts in Ägypten Pachtpreise bis zur Höhe von 8 oder so-
gar 9 Artaben Weizen (P. Amh. H. 88), bez. von 24 oder gar 36 Silberdrachmen
pro Arure Getreideland (P. Oxy. IV. 700, bez. IH. 499) gezahlt worden sind (siehe
etwa auch noch P. Amh. H. 87, wo für 12% Aruren 260 Silberdrachmen ent-
richtet werden sollen; vergl. femer noch die vortrefflich zusammenfassenden Aus-
fahrungen über den Pachtzins bei Waszy::ski, a. a. 0. S. 96 ff. u. S. 169 ff.).
Wenn ich hier also den Ertrag der yfi iv avvrd^n auf etwa 10 000 Silberdrach-
men schätze, so bin ich mir des Hypothetischen dieser Schätzung wohl bewußt.
Wir erfahren des weiteren durch P. Tebt. IL 208, 11, daß dem Tebtynisheiligtum
einige Zeit später 50 von der Kopfsteuer befreite Priester angehört haben. Mag
es nun auch hier wie an dem Soknopaiostempel nicht von der Kopfsteuer be-
freite Priester gegeben haben (B. G. U. I. 1, 14—16; weiteres hierüber siehe in
diesem Kapitel, Abschnitt 2), immerhin werden doch wohl an diesem Dorftempel
von nicht besonderer Bedeutung kaum mehr als 100 Priester beschäftigt ge-
wesen sein. Jedenfalls scheint mir der Schluß viel für sich zu haben, daß wir
auch hier mit einer verhältnismäßig nicht unbeträchtlichen avvra^ig des einzelnen
zu rechnen haben.
2) Zu der obigen Schätzung siehe die Ausführungen in Bd. I. S. 86/7 und
in der vorhergehenden Anm.
3) Außer den im Text erwähnten gestatten uns die weiteren zahlreichen
Nachrichten über die Priestersyntaxis keinen Rückschluß auf die Höhe des dem
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172 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Wie hoch sich der Anteil des einzelnen Priesters an den Pfrün-
den und den verschiedenen Sportein belaufen hat, welche die Tempel
ihrer Priesterschaft gewährten, läßt sich leider in keinem Falle auch
nur mit annähernder Sicherheit feststellen^). Wenn wir z. B. erfahren,
daß der Soknopaiostempel in einem Jahre &yvsLaSjfOTiein in Höhe
von 1033 Artaben Weizen^) und von wohl über 2000 Metretai Öl
(siehe Bd. IL S. 32, auch S. 2) verteilt hat, so ist zu berücksichtigen,
daß hieran der einzelne Phylenpriester je nach der MitgKederzahl
seiner Phyle und je nachdem, ob seine Amtstätigkeit in eine festreiche
Zeit oder nicht in eine solche fiel, einen recht verschieden hohen
Anteil gehabt hat
Schließlich sei hier noch eine interessante Einzelheit mitgeteilt,
die uns über die Amtseinnahmen des in ptolemäi scher Zeit wohl an-
gesehensten aller ägyptischen Priester, des Hohenpriesters des Ptah
zu Memphis, bekannt geworden ist. In der Grabinschrift des Psere-n-
ptah (siehe Bd. I. S. 205, A. 4) wird nämlich u. a. auch erwähnt, daß
dieser „aus den Tempeln des südlichen und nördlichen Landes an Nah-
rung eine jährliche Abgabe" (Brugsch, Thesaurus V. S. IX) erhalten
hat. Dieser Beitrag zu dem Gehalte des Priesters hat übrigens seine
Parallele in den Kidtbeisteuem, die ägyptische Heiligtümer bei be-
sonderen Gelegenheiten einander gewährt haben (siehe Bd. IL S. 14).
Ein wichtiges indirektes Zeugnis für die Höhe der Besoldung
der Priester liefern uns alsdann die Abrechnungen des Jupiterheilig-
tumes in Arsinoe. Ihnen zufolge haben einige ständige Angestellte
des Tempels ein Jahresgehalt in Höhe von 480, bez. 360, 336 und
228 Süberdrachmen erhalten (siehe Bd. H. S. 21/22). Man darf nun
doch wohl annehmen, daß die Priester dieses Tempels finanziell zum
einzelnen Priester zukommenden staatlichen Gehaltes, da, falls überhaupt Zahlen-
angaben erhalten sind, diese sich entweder auf die Gesamtheit der ägyptischen
Tempel beziehen (Abschnitt S der Pithomstele zufolge hat zur Zeit des 2. Ptole-
mäers die in Geld an die Tempel allj&hrlich ausgezahlte avvtc^is im geizen
vielleicht ungefähr 1800 Silbertalente betragen [siehe Bd. I. S. 881 ff., bes.
S. 883, A. 4], eine Summe, deren beträchtliche Höhe selbst bei Annahme einer
besonders großen Menge Priester dem einzelnen eine nicht unbedeutende Geld-
zuwendung sichern mußte) oder da die Angaben fOr einen Tempel nur einen
Teil der för ihn bestimmten avvza^ig nennen, siehe Bd. I. S. 872/8.
1) Vergl. hierzu die Angaben im U. Bd. S. 28 ff. u. S. 36 ff. ; bezüglich der
Höhe der Pfründen siehe bes. S. 88, A. 2 u. S. 39, bezüglich der Sportein siehe
auch die Bemerkungen vorher S. 169, A. 8. Es erscheint mir übrigens nicht ganz
ausgeschlossen, daß in der Tempelrechnung, P. Tebt. H. 298 (Tempel von Teb-
tynis) in Z. 67 ff. von den Sportein des einzelnen Priesters die Rede ist, da die
hier genannten Zahlen sehr niedrig sind; dieser Teil ist jedoch zu schlecht er-
halten, um ein definitives urteil fällen zu können.
2) Das macht im Durchschnitt pro Tag fast 8 Artaben Weizen, d. h. eine
Getreidemenge, welche — bei Zugrundelegung einer mittelgroßen Artabe von
80 Choinikes — ausreichend war, etwa 90 Menschen einen Tag lang zu ernähren,
siehe vorher S. 170, A. 1.
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen aus dem Priesteramt. 173
mindesten ebenso gut, wahrscheinlich aber meistens noch besser ge-
stellt gewesen sein werden wie die bestbezahlten ihrer nichtpriester-
lichen Beamten.
Mit der Ton den Tempeln und Tom Staat gewährten Besoldung
sind übrigens die Amtseinnahmen der Priester nicht erschöpft gewesen,
denn daneben lassen sich auch noch solche belegen, welche ihnen von
privater Seite zugeflossen sind.^) Hierauf verweisen uns einmal zwei
von den Priestern gezahlte Abgaben, das ^^rsXog fiööxcov d-vofii-
v(ov^' und die Gebühr ^^vTchg 6(pQaytö(iov ii60X(ov d'voiisvmv'^
(siehe für sie auch Bd. IL S. 34). Es sei hier daran erinnert, daß in
den ägyptischen Tempeln in hellenistischer Zeit Opfer von Privaten
in großer Zahl dargebracht worden sind, was, wie wir gesehen haben
(Bd. I. S. 393), den Tempeln beträchtliche Einnahmen verschafft hat.
Wenn wir nnn verschiedene Quittungen besitzen, laut denen Prie-
ster die Abgabe „für die Opferung der ^<5(y;|rot"^) und die Gebühr
für die die Untersuchung imd Versiegelung der Opfertiere bestätigende
Bescheinigung*) bezahlt haben, so ist wohl der bereits von Wilcken
1) Von einer privaten Zuwendung in natura an einen nQOfpTJrrig '"Agscog im
Anschluß an dessen Amtstätigkeit berichtet uns jetzt auch P. Tebt. I. 140
(72 V. Chr.), man darf sie wohl als Entgelt für seine Mitwirkung Lei einer Sühne-
feier fassen. Welchem Gott der Priester — sein Titel kennzeichnet ihn als
ägyptischen — gedient hat, ist nicht festzustellen; wie eigenartig man im Faijüm
bei ümnennung ägyptischer Gottheiten in griechische verfahren ist, zeigen uns
jetzt die P. Tebt. 11 (z. B. 294, ö; 296, 6; 298, 7; bes. 299, 10), denen zufolge
der Gott Soknebtynis ganz offiziell dem Kronos gleichgesetzt gewesen ist.
2) Siehe B. G. U. II. 883; 463; III. 718; P. Lond. II. 472 (S. 82); unpubl.
P. Fay. 244; P. Tebt. IL 807; 572; 605—007. Die Urkunden gehören dem 2.
und 3. Jahrhundert n. Chr. an. Es handelt sich um Priester von Soknopaiu
Nesos und von Tebtynis; auch das im Londoner Papyrus genannte Isqov des
Gottes Uaxvctg („der von Äthiopien") hat wohl, wie schon Wilcken (Archiv lU.
S. 235 anläßlich der Berichtigung der Lesung des P. Lond.) vermutet hat, zu
Soknopaiu Nesos gehört, siehe die dem. Inschrift 1101 des Museums von Kairo
(publ. Spiegelberg, Die demotischen Inschriften S. 74 ff.), welche von einer
Weihung der Bewohner von Soknopaiu Nesos an den Gott Pakysis berichtet.
Für die Erklärung der Abgabe siehe Wilcken, Ostr. I. S. 884/6, der zugleich
nachgewiesen hat, daß sie von den Priestern, welche die betreffenden Opfer
vollzogen haben, bezahlt worden ist.
8) B. G. ü. L 366; vergl. P. Grenf. II. 64; P. Gen. 32; gr. P. Straßb. 1106
(publ. von Beitzenstein, Zwei religionsgesch. Fragen S. 7, A. 4); unpubl. P. Rai-
ner 26 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 62; siehe auch B G. U. I. 260. Wilcken,
Ostr. I. S. 396 hat den Charakter der Abgabe wohl nicht richtig erkannt. Sie
wird m. £. nicht far die Vornahme der Versiegelung bezahlt; dann wäre sie ja
als Entgelt fELr die Mühewaltung der priesterlichen isgoiio^xoacpQaYtatccL zu
fassen, und da diese doch nicht als staatliche Beamte bei dem otpgayiait^ tätig
gewesen sind, wäre die Entrichtung einer „Diener*'gebühr an den Staat in
diesem Falle nicht recht verständlich. Den Schlüssel zum richtigen Verständnis
der Abgabe scheint mir B. G. U. I. 260 zu liefern, wo die Einführung einer Be-
scheinigung über die Vornahme der Versiegelung erwähnt ist (siehe näheres
Bd. I. S. 62/3). Sie erhielt der Priester und war durch sie gegen später er-
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174 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
(Ostr. I. S. 385) gezogene Schluß unabweislich, daß die Priester diese
Abgaben für die Emolumente entrichtet haben, welche sie von den
Ton ihnen dargebrachten Opfern der Priyatleute bezogen. Ob die
Opferanteile den Priestern größere Einnahmen verschafft haben, ist
schwer zu sagen, da sich bisher keine sicheren allgemeinen Feststel-
lungen über die Höhe und die Häufigkeit der Steuerzahlungen und
somit auch keine Rückschlüsse auf den Wert der versteuerten Anteile
gewinnen lassen; auf die eine uns erhaltene Angabe, wonach ein
Priester von Soknopaiu Nesos für Opfer, die er an einem Tage dar-
gebracht hat, allem Anschein nach eine Abgabe von 24 Drachmen
bezahlt hat^), darf man nicht allzuviel geben*).
Recht eigenartiger Natur sind alsdann einige Bezüge der Priester,
welche diese gleichfalls den Privatleuten zu verdanken hatten. Aus
einem Pachtausschreiben des Tempelvorstandes des Soknopaiostempels
(2. Jahrhundert n. Ohr)') erfahren wir, daß von dem Pächter der
Tempelmühle außer dem Pachtpreis noch alljährlich eine freilich nicht
sehr hohe Sonderleistung an Geld und an Naturalien*) als Festgabe
hobene Bedenken, ob bei dem betreffenden Opfer alles ordnungsgemäß vor-
genommen worden sei, gesichert. Mit der Ansstellong einer besonderen Be-
glaubigungsnrkunde dürfte nun wohl auch die Erhebung der Abgabe, welche
die Priester als die Interessenten zu tragen hatten, zusammenhängen; sie ist
demnach etwa den Quittungssteuem zu vergleichen.
1) Siehe B. G. ü. U. 468, 10; ganz verständlich ist mir allerdings die An-
gabe ,y^Qccxif'^s) etxoai riftöagsg . . a Smdsxa^^ nicht.
2) Auf jeden Fall möchte ich annehmen, daß die Zahlung hier nicht nur
für die Opferung eines ^öaxog^ sondern für die mehrerer Tiere erfolgt ist (in
Z. 6/7 sind die ausschlaggebenden Worte abgekürzt, der Wortlaut entscheidet
also nicht die Auffassung); denn da die Steuer doch nur die Anteile der Prie-
ster treffen soll, erscheint mir eine Steuerzahlung von 24 Drachmen für ein
lidöxog zu hoch.
Auch die in den P. Tebt. 11 sich findenden Zahlungen für die Opfertier-
steuer in Höhe von 20 Drachmen ergeben für die obige Frage nicht viel. In
den P. Tebt. n begegnet uns nämlich eine Form der Auflegung der Steuer,
welche von der in Soknopaiu Nesos befolgten erheblich abweicht. Denn wäh-
rend hier stets der einzelne Priester als Zahler erscheint und die Steuer für
jedes einzelne Opfer (vergl. bes. B. G. ü. IL 463, 7; III. 718, 5; auch P. Lond.
n. 472 [S. 82] die Bezeichnung der Abgabe mit ^.'bnegl [sicj ^loaxov -O-vo.ucVot?*')
(dies kann übrigens aus der Opferung mehrerer Tiere bestanden haben) erfolgt
ist, wird in Tebtynis die Gesamtheit der legstg als Zahler genannt — der
Anteil des einzelnen Priesters an der Steuersumme dürfte also recht gering ge-
wesen sein — und die Steuer wird nicht im Anschluß an das einzelne Opfer,
sondern entsprechend der Höhe der Jahres einnahmen als 10 7o Wertsteuer
(„^cxarTj fLÖaxayv*^') entrichtet; wie oft nun Steuerzahlungen von 20 Drachmen in
einem Jahre abgeführt worden sind, entzieht sich unserem Urteil.
3) Siehe P. Lond. H. 336 (S. 191); Verbesserungen der Lesung von Wilcken,
Archiv U. S. 131; IE. S. 243.
4^ Es handelt sich um 8 Drachmen und um 20 cooicpia; was man unter
letzteren zu verstehen hat, weiß ich nicht, da sie jedoch besonders neben einer
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen ans dem Priesteramt. 175
für die i^yov^evoL Uq^cov verlangt Trird. Da dies Verlangen ganz
ojBFen, gleichsam offiziell Ton den TempelTorstehem gestellt wird, so
ist bei ihm auf keinen Fall etwa an unberechtigte Forderungen rein
persönlicher Natur zu denken, sondern man darf aus ihm folgern,
daß Sonderyergütigungen, welche Private im Anschluß an ihre
Zahlungen an die Tempel einzelnen Priestern, namentlich den in
leitender Stellung befindlichen gewähren mußten, eine verhältnis-
mäßig regelmäßige Amtseinnahme der Priester gebildet haben ^).
Ebenso wie die höheren Priester haben übrigens auch die nie-
deren Priester besondere Zuwendungen von Privaten erhalten^);
Geldzahlung genannt werden, dürfte es sich bei ihnen wohl sicher um Natura-
lien handeln.
1) Zu den Ausführungen im Text vergl. P. Tebt. I. C, 80 ff., wo es von den
Pächtern von Tempelbesitz heißt „^i) tsXstv tohg 7iad^Ti\xovt]ag (fögovg y,7id' i%
•xXriQOvg icicodiSovai tag x&v \ysQ&v] xul TtQOcpTiTSvcbv xal yQcc^uatei&v
xaQTCsiag^^. Hierdurch sind uns auch fiir die Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr.
für die Inhaber der höheren Priesterstellen offizielle Sondervergütigungen er-
wiesen, welche Private im Anschluß an ihre für den Tempel bestimmten Pacht-
zahlungen zu entrichten hatten; sie werden „»apÄfifat" genannt. Das große
Edikt des 2. Euergetes vom Jahre 118 v. Chr. (P. Tebt. I. 6, 65 ff.) zeigt uns als-
dann, daß die '/.agnstai damals eine recht häufig vorkommende Amtseinnahme
der höheren Priester gebildet haben müssen. Über die Höhe, in der diese die
xccQnstai von den Privatleuten verlangen konnten, müssen übrigens besondere
Bestimmungen bestanden haben, da mehrere Priester beschuldigt werden, sie in
unberechtigter Höhe erhoben zu haben (P. Tebt. I. 6, 69). Im Anschluß hieran
sei noch erinnert, daß Gaben von Privaten, deren Verwendung nur zu gunsten
der Priesterschaft ausdrücklich festgelegt ist, in der Form einer Kirchensteuer
uns in römischer Zeit begegnen, siehe Bd. I. S. 3C8 Die dort gebotene Erklärung
der Formel ,,vnhQ Sr\ao<si(av tf]g (psvvrißiag^^ in den yloyft «-Quittungen scheint mir
übrigens durch Angaben des 2. und 8. Vertrages der großen Inschrift von Siut
(Erman a. a. 0. 1. Z. XX [1882] S. 169 u. 181) eine gewisse Bestätigung zu er-
fahren; in ihnen ist nämlich davon die Rede, daß bestimmtes Getreide, welches
außer dem vom Fürsten Hapi^jefa gewährten die Untertanen gleichsam als
Kirchensteuer in die Tempel des Wepwawet und des Anubis zu liefern hatten,
nicht direkt für die Tempel, sondern für ihre Stundenpriesterschaft bestimmt
gewesen ist Somit wären schon für das alte Ägypten (mittleres Reich) offizielle
Gaben von Privaten speziell zu gunsten der Priester erwiesen.
2) Von Spenden der Privaten an Priester berichtet vielleicht auch B. G. U.
in. 993 (2. Jahrhundert v. Chr.). Dieser Urkunde zufolge verfügt ein ictovduog,
daß ein Siebentel von je 120 ^^-bTCaQxovrcav (sie) wbtoj r}pLSQibv ayvBvxi%&v xcct'
hog^ von 2 'loista im pathyritischen Gau (ebenso auch ein Siebentel seines An-
teiles an den inayoiiBvai rnUgai) nach seinem Tode seiner Tochter zufallen solle,
die Testierenden % seiner Frau (siehe Col. 8, 9/10; in 10 möchte ich yiQ<hv für
yigtog lesen und hierin den Hinweis auf die r^Ligai ayv£vttY.al sehen). Wie
Wilcken, Archiv H. S. 388 bereits bemerkt hat, zeigen uns die Zahlenangaben,
daß der laiovo^iog über den dritten Teil der Tjfv^Qav ayvsvtixai der beiden Heilig-
tümer verfugt haben muß, d. h. über die an jenen Tagen fiir die amtierenden
Priester bestimmten ayvf/a- Sportein (siehe Bd. H. S. 31, A. 2; der Vergleich
Wilckens Archiv H. S. 387/8 mit den in den Verträgen des Hapidjefa von Siut
erwähnten Tagesrationen der Priester ist nicht ganz zutreffend, da es sich bei
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176 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellang der Priester.
diese hangen allerdings nicht einfach mit der Zugehörigkeit der Be-
treffenden zu einem bestimmten Tempel zusammen^ sondern resoJtieren
aus bestimmten Diensten, welche die niederen Priester den Privaten
zu leisten hatten. So haben die Choachyten die Berechtigung be-
sessen für die Pflege der ihnen anvertrauten Leichen und die Toten-
opfer, die sie darzubringen hatten (hierzu siehe Bd. I. S. 100 ff.), von
den Angehörigen der Toten Bezahlung zu fordern^). Diese ihre Ein-
diesen um das pro Tag berechnete feste Gehalt der Priester handelt, siehe Bd. II.
S. 27, A. 3). Unter einem laiov6iios hat man nun, wie schon hervorgehoben
(Bd. U. S. 73, A. 4), nicht einen wirklichen Priester, sondern nur den Inhaber
und Verwalter von *lcula zu verstehen, d. h. er ist etwa in die Kategorie jener
in P. Tebt. I. 6,78 erwähnten %QatovvxBg x&v iXa(sa6v(ov Isq&v ('latsla werden
auch dazu gerechnet, siehe Z. 70) einzureihen, welche, wie ihre Gegenüberstel-
lung zu den Z. 70 ff. erwähnten Priestern an den ildaaova isgd zeigt, als Nicht-
priester aufzufassen sind, denen jedoch die Verfügung über die betreffenden
Heiligtümer zugestanden hat (siehe hierzu Bd. I. S. 236 u. Bd. 11. S. 89, A. 2).
Wenn wir nun einen laiovdtiog im Besitz eines Drittels der i^Ugai dyvevtixäi
an zwei Isisheiligtümem finden (mit den bereits besprochenen in Brüchen fest-
gesetzten Anteilen von Priestern an den gesamten Einnahmen ihrer Heilig-
tümer [siehe Bd. H. S. 39, A. 2, 40, A. 1 u. 169, A. 1] sind diese Drittel auch wegen
des verschiedenen Charakters der verfügungsberechtigten Personen nicht auf eine
Stufe zu stellen) und wenn wir von ihrer Vererbung zu bestimmten Teilen hören
{über das Vererben des xQtxtstv siehe jetzt auch P. Tebt. U 294), so scheint mir
einmal der Schluß nicht unwahrscheinlich, daß ein Vorfahre des Erblassers der-
einst über alle riy^Qa!, ocyrevTixaL verfügt hat, und vor allem wird man in An-
betracht des Standes des augenblicklichen Besitzers der rj^iigai ayvsvtt%ai^ sowie
des nichtpriesterlichen Charakters seiner Erben annehmen dürfen, daß es sich
bei dem Besitzobjekt der r)(iiQoci ayvsvrtxai für die Besitzer nicht um die Nutz-
nießung, sondern um das vielleicht auch finanziellen Vorteil bringende Recht
der Vergebung an Priester handelte (als gewisses Analogon hierzu könnte man
die Vergebung von Tagesrationen durch den Fürsten Hapidjefa an die Priester
bezeichnen; siehe etwa 3., 5. und 6. Vertrag der großen Inschrift von Siut).
Inwieweit diese den Priestern gewährten i^Ugat ccyvBvrixai auf einer festen Stiftung
oder ob sie auf stetig wiederkehrenden Spenden der Verfüger beruhen, ist nicht
zu entscheiden, immerhin scheint mir aber in B. G. U. HI. 993, wenn auch bei
der Deutung manches noch wenig geklärt ist, ein Beleg vorhanden zu sein für
die Abhängigkeit der Priester in ihren Einnahmen von Privaten, welche mit
ihren Heiligtümern in irgend welcher Verbindung stehen. Ob hier höhere oder
niedere Priester als Empfänger anzunehmen sind, ist, obwohl es sich um ocyrsla-
Sportein handelt, zweifelhaft; an und für sich ist es mir sehr fraglich, daß an
den einen privaten Charakter tragenden Isgä ildaaova höhere Priester tätig ge-
wesen sind, zudem lassen sich auch sonst für niedere Priester Bezüge, welche
als äyvclai bezeichnet werden, nachweisen; siehe im folg. S. 177.
1) Es sei hierzu an die erwähnten besonderen Stiftungen von Privaten für
ihren Totenkult an die Totenpriester im mittleren Reich erinnert, siehe Bd. L
S. 259, A.3; Bd. E. S. 29, A. 4. Aus der Zeit Psammetichs ist uns des weiteren nach
ReviUout, M^langes S. 417 in einer hieroglyphischen Stele z. B. ein Beleg für
die Ausstattung eines Choachyten mit Land erhalten. Über die Einnahmen
der Choachyten in ptolemäischer Zeit aus ihrem Totendienst hat Revillout,
Les priores pour les morts dans IMpigraphie ^gyptienne, Rev. eg. IV. S. 1 ff.
(S. 61/62) einiges bereits bemerkt; er erwähnt auch mir nicht bekannt gewordene
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen ans dem Priesteramt. 177
nähme bezeichnen sie selbst bald als Xoysiai^), bald als xaQn:€laL^\
dann wieder als ksirovtjyCat^) oder auch als dyvslat^).
Unter den XoystaL hat man offenbar entsprechend dem Namen
(siehe Bd. I. S. 359) Kollekten zu verstehen; deren Entrichtung an
die Choachyten den diesen für die Totenpflege yerpflichteten Privaten
obgelegen hat^). Der Charakter der xaQn:€iaL läßt sich vorläufig nicht
naher bestimmen. Daß verschiedenartige Bezüge der Choachyten unter
der Bezeichnung ^^utznießungen^^ zusammengefaßt gewesen sind^ ist
nicht recht wahrscheinlich; da mit ihnen andere spezielle Einnahmen
der Choachyten zusammen genannt und so gleichsam auf eine Stufe
gestellt werden^); es dürftie sich bei ihnen wohl eher um das Entgelt
in Naturalien oder Geld für ganz bestimmte Dienstleistungen handeln^.
Dieses ist alsdann sicherlich der Fall bei den als XeixovQyCiu bez.
icYVBlai bezeichneten Einnahmen^), d. h. sie sind als die Sportein für
hierogljphische Inschriften (stammen sie auch ans hellenistischer Zeit?), denen
snfolge die Choachyten von den beteiligten Familien bestimmte Einkünfte in
Geld und in verschiedenartigsten Naturalien bezogen haben.
1) P. Lond. I. S (S. 44), Z. 7, vergl. auch Z. 40; P. Par. ö, Col. 2, 4 (= P. Leid.
M, Col. 2, 4), Col. 27, 6, Col. 39, 8.
2) P. Lond. L '6 (S. 44), Z. 17, 19, 21; P. Par. 6, Col. 2, 4 (= P. Leid. M, CoL
2, 4, wo man wohl statt %bq8&v „%a^^€t^coi'" lesen bez. emendieren kann),
CoL 39, 9; P. Leid. P, 26 u. 30.
8) P. Lond. L 3 (S. 44), Z. 17; P. Par. 6, CoL 14, 10/11, Col. 27, 6; P. Leid. P,
26 u. 81.
4) P. Par. 6, Col. 14, 11. Es sei auch noch auf den dem. P. Louvre 2438 (Chrest.
d^m. S. 267) verwiesen, wo anläßlich des Verkaufes von Grabstätten nach der
Übersetzung Revillouts auch die zu ihnen gehörenden „purifications^* und „liturgies*'
veräußert werden. Nun hat HeviUout als Übersetzung der ayvslat der höheren
Priester gleichfalls das Wort „purifications^* vorgeschlagen (siehe Bd. n. S. 28,
A. 1), es wäre also möglich, daß auch hier bei den purifications an die ayvelat^
hier natürlich an die der niederen Priester, zu denken wäre.
6) Vergl. hierzu P. Lond. L 3 (S. 44), Z. 40, wo von dem XoyBvBad^at di
ain&v (sc. Choachyten) ;^a^tf^ x&v %HyLiv(ov vetcQ&v gesprochen wird. Siehe auch
im folgenden S. 179 die Bemerkungen über das loysvuv der Paraschisten.
6) Für die hier abgelehnte zusammenfassende Bezeichnung könnte man
etwa auf P. Par. 5, Col. 2, 4 (= P. Leid. M, Col. 2, 4) verweisen; siehe jedoch
P. Lond. L 8 (S. 44), Z. 17 u. P. Leid. P, 26/26 u. 30/31, wo neben ihnen be-
sonders die Uttovgyiai genannt werden; siehe femer P. Par. 6, Col. 27, 6.
7) Leemans' Erklärung (P. Leid. 1. S. 84) der %a(fnstcu ist ganz allgemein
gehalten (quaestus ex mumiis ad sepulcra transportatis percipiendi). Die vorher
(S. 176, A. 1) behandelten, den höheren Priestern zufallenden Zuwendungen gleichen
Namens helfen uns für die Deutung der xagntlat der Choachyten nichts. Be-
achte übrigens auch die Bemerkimgen im Text im folgenden über den relativen
Wert der griechischen Bezeichnungen der Choachyteneinnahmen.
8) im Text wird allerdings nur für die Uitovgylai nachgewiesen, daß es
sich bei ihnen auch um Kinnahmen handelt; da jedoch im P. Par. 6, Col. 14,
10/11 XsuovgyUu und äyvctai nebeneinander genannt werden und die iBitovQyiai.
auch hier ids ein besonderes Verkaufs-, d. h. als ein Besitzobjekt behandelt
sind, so ist selbstverständlich für die äyvBlai derselbe Charakter anzunehmen.
Otto, Priester und Tempel IL 12 ^ t
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178 Siebentes Kapitel. Die soziale Stelinng der Priester.
jene Dienste der Choachyten zu fessen, welche eben diesen Namen
geführt haben (siehe Bd. I. S. 101). Daß wir hier eine Weiterentwick-
lung der Wörter von der ursprünglichen Bedeutung der Amtstätigkeit
zu der aus ihr resultierenden Einnahme (vergl. Bd. 11. S. 29) anzu-
nehmen haben ^)^ zeigen uns einmal die yerschiedenen yon Choachyten
abgeschlossenen Verkaufsverträge, in denen die XBirovQyLai, durchaus
als Besitzobjekt behandelt werden^, und femer auch die Angaben der
demotischen Papyri, in denen in direktem Anschluß an bestimmte
von den Choachyten für die Toten zu leistende Dienste ihre Entloh-
nung hierfür ausdrücklich hervorgehoben wird*). Es sei übrigens
darauf hingewiesen, daß sich in den demotischen Papyri recht ver-
schiedenartige Bezeichnungen für die mannigfachen der Entlohnung
zu gründe liegenden Zweige der „Choachytenarbeif' finden*); es drangt
sich darnach, zumal sich für die griechischen termini technici prä-
zise, die einzelnen von einander streng sondernde Erklärungen nicht
gewinnen lassen, die Vermutung auf, daß sie in den Eontrakten ziem-
lich willkürlich zur Übersetzung der demotischen Begriffe angewandt
worden sind^).
Vergl. hierzu auch die Ausführungen über die ayvhlcii der höheren Priester
Bd. U. S. 28fP.
1) Leemans, P. Leid. I. S. 84 irrt, wenn er Xuxovqylai einfach als ,,sacra
solemnia in sepulcris obeunda^* erklärt.
2) Siehe einmal P. Lond. I. 3 (S. 44). Hier heißt es u. a. , daß verkauft
worden ist der 6. Teil der %hvtQVi^y(Cy(av xal xagnstcbv xocl x&v äXltov (Z. 17/18;
vergl. auch Z. 10/11). Da der Gebrauch von xä aXka unbedingt die beiden
ersten Begriffe als wesensähnlich kennzeichnet, so muß XuxovQyLai ebenso wie
%aQTtilai> als Bezeichnung von Choachyteneinn ahmen gedient haben; siehe auch
Z. 40, wo in dem Registervermerk der Beamte den vorherstehenden Verkaufs-
vertrag als „<iv7j x&v Xoysvoiiivmv . . ;|rapn' vobv xBiiUvcav vsxg&v*''^ definiert.
Vergl. ferner P. Par. 5, Col. 14, 10/11 und vor allem die Angaben der zahlreichen
demotischen Verkaufskontrakte der Choachyten (allerlei Belege Bd. I. S. 100, A. 5,
siehe auch noch als besonders instruktiv den dem. P., publ. von Revillout,
Pr^cis du droit ^gyptien I. S. 711).
3) Siehe z. B. dem. P. Berl. 8107 (Spiegelberg S. 16); 3106 + 3189 (ebenda);
3116 (Spiegelberg S. 18), I. Seite 3 (vergl. auch den dem. P. aus der Perserzeit,
publ. von Revillout, Prdcis du droit ^gyptien I- S.527). Als Einnahmen der Choa-
chyten werden „Geld, Brot, Fleisch, Bier, Wein, öl, Kränze (?)" genannt.
4) Siehe die Bemerkungen Spiegelbergs, dem. P. Berl. S. 10, A. 2 u. S. 16,
A. 3 im Anschluß an dem. P. Berl. 3106 + 3139.
6) Siehe hierzu vor allem P. Lond. I. 3 (S. 44); auch P. Par. 6. Vielleicht
ließe sich über die obige Vermutung durch eine genaue Prüfung der demotischen
termini technici in dem dem. P. Berl. 3119 (Spiegelberg S. 10) und ihre Verglei-
chung mit denen seiner griechischen tJbersetzung, dem P. Lond. I. 3 (S. 44), zu
einer sicheren Entscheidung gelangen; man würde dann auch zweckmäßig den
dem. P. Bibliothöque nationale 218 (publ. Chrest. d^m. S. 62 ff.) zum Vergleich
heranziehen, siehe Spiegelberg, dem. P. Berl. S. 11. Zu der Annahme willkür-
licher Übersetzung ägyptischer termini technici siehe die Bemerkungen im I. Bd.
S. 48/49 u. Bd. ü. S. 129.
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen aus dem Priesteramt. 179
Bei Beurteilung des Wertes der Choachjtenbezüge hat man yor
allem daran zu denken^ daß die Totenpflege den Choachyten auch
allerlei Ausgaben auferlegt hat^ z. B. für die Darbringung der Toten-
spenden, für die Beschaffung der nötigen Gerate (smTtka) imd für die
Instandhaltung der Grabstätten^). Ob die ihnen verbleibenden Sportein
ihnen eine einigermaBen größere Einnahme verschafft haben, erscheint
immerhin fraglich. Denn für die Erwerbung des sechsten Teiles der
Sportein, die einem verstorbenen Choachyten gehört haben, werden
nur 3 Kupfertalente gezahlt (P. Lond. I. 3 [S. 44], Z. 43); es haben
somit die Gesamtsporteln jenes Choachyten einen Eapitalwert von
18 Eupfertalenten besessen*), und seine Jahreseinnahme wird man
entsprechend der Höhe dieses Kapitals wohl kaum auf mehr als etwa
zwei Kupfertalente, d. h. auf ungefähr 30 Süberdrachmen*) veran-
schlagen dürfen. Über wie hohe Sportein jener Choachyt verfügt hat,
der als Verkaufspreis für einen leider nicht mehr zu bestimmenden
Bruchteil seiner Einnahmen 2 Kupfertalente, d. h. ungefähr 30 Silber-
drachmen erzielt hat^), läßt sich auch nicht annähernd feststellen.
Ebenso wie für die Choachyten sind uns auch für die mit ein-
ander in enger Verbindung stehenden Priestergruppen, der Para-
schisten xmd Taricheuten (siehe Bd. I. S. 105 ff.), Einnahmen be-
zeugt, welche sie von Privaten als Entgelt für ihre Dienste bei der
Totenbestattung erhalten haben. So erfahren wir, daß die ersteren
berechtigt waren in dem Bezirk, in dem sie ihr Amt ausübten, Kol-
lekten zu erheben, als deren Bestandteile üiSTtQLoVj olvog und &kko
1) Besonders instrnktiv hierfür sind dem. P. Berl. 8112 (Spiegelberg S. 8)
und dem. P. Straßb. 10 (Spiegelberg S. 48), letzterer der einzige Beleg ans der
römischen Zeit.
2) Der obigen Berechnung liegt die Annahme zu gründe, daß die anderen
Sechstel etwa ebensoyiel wert gewesen sind; begründet erscheint sie mir dadurch,
daß wir es hier mit der Hälfte eines Erbschaftsanteils zu tun haben, der seiner-
seits ein Drittel der betreffenden Erbschaftsmasse dargestellt hat. Siehe aach
Spiegelbergs Bemerkungen dem. P. Berl. S. 11 im Anschluß an P. Lond. I. 8
(S. 44), dem. P. Berl. 3119 (Spiegelberg S. 10) und dem, P. Biblioth^ue nationale
218 (Chrest. d^m. S. 62 ff.).
3) Zu der Umrechnung, bei der ein mittleres Verhältnis der beiden Münz-
sorten zu einander zu gründe gelegt ist, siehe Bd. I. S. 299, A. 2. Für die Be-
rechnung des Ertrages ist übrigens wohl mit Recht ein höherer Prozentsatz an-
genommen worden, da das gezahlte Kapital hier gleichsam in einem persönliche
Arbeit des Besitzers erfordernden Geschäft angelegt worden ist, dem Besitzer
also außer Zinsen auch Entgelt für seine Arbeitsleistung versprechen mußte.
4) Siehe P. Leid. M, Col. 2, 18; P. Par. 6, Col. 2, 2 u. 60, 6 [im Parisinus
ist nicht {rdlavta) ^, sondern ß zu lesen, siehe das Faksimile; die Richtigkeit
der Lesung ergibt sich auch aus der Höhe der für den Verkaufspreis gezahlten
lOprozentigen ^yxvxXcov- Steuer: 1200 Drachmen]. In den im Verkaufsvertrag
mitveräußerten Hausanteilen hat man kein besonderes Vermögensobjekt zu sehen,
da sie jedenfalls als die Grabstätten der verkauften Toten aufzufassen sind;
siehe hierzu z. B. dem. P. Berl. 3096, 3112 (Spiegelberg S. 6, 8).
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180 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
genannt werden (P. Tor. 8, 24 — 26; ptolemäische Zeit). Von der Be-
zahlung eines Taricheuten berichtet uns alsdann eine private Abrech-
nung (P. Amh. U. 125; 1. Jahrhundert n. Chr.), in der neben anderen
Aufwendungen für ein Begräbnis auch ein Lohn Ton 11 Drachmen
„Tö taQix^vt^^' erwähnt ist^).
Bei einer Würdigung der Amtseinnahmen der ägyptischen Prie-
sterschaft darf schließlich auch nicht vergessen werden daran zu er-
innern, daß den Priestern ihr Amt außer den bereits (Bd. II. S. 173/4)
erwähnten Opfersteuem noch besondere Ausgaben auferlegt hat, deren
Höhe uns übrigens einige weitere Aufschlüsse über die Höhe der
Einnahmen und das Verhältnis der Bezüge der verschiedenen Priester-
gruppen zu einander gewährt. Ob unter diesen Ausgaben sich auch
eine alljährlich zu entrichtende Abgabe für die Ausübung des
Priesteramtes, die den gewerblichen Licenzsteuern zu vergleichen
wäre, befunden hat, läßt sich nicht mit Sicherheit entscheiden. Re-
viUout (Melanges S. 204 — 210, bes. S. 209) behauptet zwar aus demo-
tischen Urkunden die „Gewerbe"steuer der Choachyten nachweisen
zu können; sein Beweis stützt sich jedoch allein auf das sehr zwei-
schneidige Mittel der Namensgleichheit, und deshalb erscheint es mir
geboten ihn vorläufig noch nicht zu verwenden (siehe auch Bd. L
S. 246, A. 3)«).
Auch für die Pastophoren darf man nicht etwa auf Grund der
Angaben einiger Turiner Papyri (5, 6 u. 7; ptolemäische Zeit) die
Zahlung einer Abgabe annehmen, die die Pastophoren in ihrer Ge-
samtheit getroffen hätte und die demnach sehr wohl als eine Art von
Gewerbesteuer aufgefaßt werden könnte*). Denn in den Papyri han-
delt es sich nur um Strafgelder, die der olxovö^og von einer Pasto-
phorengruppe unberechtigterweise erhoben haben soll (^^^r^iiLOJtgccx-
1) Durch den P. Grenf. II. 77 (Ende des 8. oder Anfang des 4. Jahrhunderts
n. Chr.) erfahren wir von der Entlohnung eines vsxQOtdcpog durch 840 Drachmen
(die beträchtliche Höhe hängt sicher mit dem rapiden Sinken des Geldwertes
gegen Ende des 8. Jahrhunderts n. Chr. zusammen) und einige Naturalien; er
hat sie für den Transport einer Leiche erhalten (vergl. hierzu auch das in grie-
chischen Mumienetiketts, publ. von Revillout, Ä. Z. XVIII [188<;] S. 106/7 und
von Spiegelberg, Archiv I. S. 340, erwähnte vavXov). In dem vexQOTd(pog wird
man jedoch wohl kaum einen ägyptischen Priester sehen dürfen (siehe auch
Bd. 1. S. 108/9), sein Lohn ist also hier höchstens als indirektes Zeugnis, näm^
lieh als ein Hinweis auf die beträchtlichen Aufwendungen des Volkes far die
Totenpfleger, zu verwenden. u
2) Es scheint mir übrigens nicht ganz ausgeschlossen zu sein, daß man'
die von Revillout besprochene Abgabe mit dem in griechischen Ostraka vor-
kommenden T^Xog tafpmv (siehe Wilcken, Ostr. I. S. 304 ff. und seine Bemerkung
bei Spiegelberg, Buchis, der heilige Stier von Hermonthis, Archiv I. S. 839 ff.
[S. 342 j) irgendwie in Verbindung bringen darf (siehe bes. Melanges S. 204).
8) So deutet Revillout a. a. 0. Ä. Z. XVHI (1880) S. 112, A. 1 die Angaben
der Turiner Papyri, wobei er übrigens noch fälschlich die in ihnen genannten
Pastophoren als Choachyten behandelt.
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen nus dem Priesteramt. 181
rsiv^^\ und es läßt sich nicht ermitteln^ ans welchem Grunde sie auf-
erlegt worden sind^).
Schließlich können wir auch hinsichtlich der Besteuerung der
Amtsführung der höheren Priester zu keiner Entscheidung gelangen.
Wir finden allerdings in einem der uns erhaltenen Rechenschafts-
herichte des Soknopaiosheiligtumes (2. Jahrhundert n. Chr.) vor Be-
ginn der yQaqyfj U^icuv^) die Bemerkung, daß Ton allen im folgenden
genannten Phylenpriestem eine wohl als ösltlxöv bezeichnete Ab-
gabe') in Höhe Ton 12 Drachmen gezahlt worden ist. Daß es sich
bei ihr um eine Priesterabgabe par excellence handelt, zeigt uns die
Art ihrer Erwähnung, leider ist jedoch dem Namen der Steuer, der
aus dem Griechischen kaum zu erklären sein dürfte*), nichts Näheres
über ihren Charakter zu entnehmen, und Tor allem ist es nicht mög-
lich festzustellen, ob wir es hier mit einer alljährlich wiederkehrenden
oder nur mit einer einmal zu erlegenden Abgabe zu tun haben. Nur
wenn das erstere nachzuweisen wäre, wäre es gestattet bei dem pH-
tixov an die Licenzsteuer der Isgstg zu denken^).
1) Die von dem Soknopaiostempel bezahlte Steuer „raQtxBvr&v^'' (ihre Deu-
tung siehe Bd. I. S. 310 n. Bd. 11. S. 67) darf hier nicht berücksichtigt werden,
da ihre Nennung mitten unter den Licenzsteuern der für das Heiligtum arbei-
tenden Gewerbe die Annahme ausschließt, daß es sich bei ihr um die als Taricheuten
bezeichneten niederen Priester handeln könne.
2) B. G. ü. I. 162; siehe die Bemerkungen zu ihr Bd. II. S. 150, A. 3 u.
8. 166, A. 3.
8) So wird man in B. G. U. I. 162, 16 das letzte Wort lesen dürfen; vergl.
hierzu Bd I. S. 213, A. 1.
4) Es ist mir ganz wahrscheinlich, daß dem Worte ein ägyptischer Aus-
druck zu gründe liegt; könnte man es etwa mit der ägyptischen Bezeichnung
der Priesterphyle „s^" in Verbindung bringen?
6) Die Bd. II. S. 67/68 behandelte, als „ra naga hgiav ^spLvoi^QScog d-soü
&nat,xov{iL6vocY bezeichnete Abgabe dürfte wohl entweder mit dem 0Hti%6v oder
mit dem tsU<fti%6v in Zusammenhang stehen. Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 69
erwähnt übrigens auch eine wohl von jedem Priester (ix]a<rrov &vdQ6g) gezahlte
Abgabe von 6 Drachmen, die in einem Rechenschaftsbericht des Soknopaios-
tempels, dem unpubl. P. Rainer 171, erwähnt sein soll; merkwürdigerweise findet
sich diese Angabe jedoch nicht in dem zusammenfassenden Bericht Wesselys
(S. 73 ff.) über diesen Papyrus, man muß also vorläufig von ihrer Verwertung
Abstand nehmen. Schließlich sei hier auch noch auf P. Tebt. II. 298, auf die
Rechenschaitseingabe des Tempels von Tebtynis vom Jahre 107/8 n. Chr. ver-
wiesen. In der in ihm enthaltenen ygcctpi} legicov finden wir im Anschluß an
die Nennung der einzelnen Priester die Angabe, daß von ihnen abgesehen von
den eventuellen Zahlungen für höhere Priesterstellen y^^nkg tf^g leQccrslag^^
52 Drachmen entrichtet worden seien und zwar in dem Jahre, in dem sie Priester
geworden sind (das letztere ergibt sich besonders deutlich aus Col. 1, 25 u. 27).
Es ist uns somit hier die Amtsantrittsgebühr der höheren Priester für die römische
Zeit belegt, ohne daß ein besonderer Name für sie genannt wäre. Die Form,
in der die Zahlung dieser Gebühr erwähnt ist, ähnelt sehr der bei dem cutixöv
angewandten, und es liegt demnach die Annahme nahe, daß man in dem au-
Ti%6v den terminus technicus für die Amtsantrittgebühr zu sehen hat; es wäre
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182 Siebentes Kapitel. Die boziale Stellung der Priester.
Es ist übrigens den höheren Priestern außer den bereits behandelten
Opfersteuem zum mindesten noch eine alljährlich zu zahlende Amts-
abgabe auferlegt gewesen, nämlich die sis^QCöSGg-Qehühr, d. h.
jene Abgabe, welche die IsQelg für das Recht Priesterwahlen Tor-
nehmen zu dürfen an den Staat zu entrichten hatten (siehe Bd. L
S. 227/8). Sie hat z. B. jedem Soknopaiospriester eine Jahresausgabe
von 28 Drachmen verursacht^).
Außer ihr sind uns bisher von Ausgaben der Priester für ihr
Amt nur solche bekannt geworden, die sie einmal zu erlegen hatten.
Es sei hier erstens an das rsXsörtxöv erinnert, das in ptolemäischer
Zeit von den höheren Priestern beim Antritt ihres Priesteramtes zu
zahlen war (Bd. I. S. 212/3), und das auch in römischer Zeit, mag
auch der Name sich geändert haben, sich stets erhalten haben wird.*)
Über die Höhe der Gebühr ist leider nichts Näheres bekannt gewor-
den*), wir erfahren nur, daß im 1. Jahre des 4. Ptolemäers (222/1
V. Chr.) eine Erhöhung der bis dahin gezahlten Summe erfolgt ist,
die dann Ptolemaios V. Epiphanes in seinem 9. Jahre (197/6 v. Chr.)
wieder rückgängig gemacht hat.*) Ebenso wie für die Phylenpriester
ist uns alsdann auch für niedere Priester, für Pastophoren, eine Amts-
antrittsgebühr bezeugt (römische Zeit); sie führt den Namen slg-
XQLtixöv^) und hat 8 Drachmen 3 Obolen betragen.
demnach des weiteren zu folgern, daß ihre Entrichtung immer wieder anläßlich
der Einreichung der yQa(pccl leQ^oav betont werden mußte. Immerhin möchte ich
jedoch vorläufig noch die Gleichsetzung der beiden Abgaben als nicht gesichert
ansehen, zumal da die Höhe der Zahlungen für sie so bedeutend variiert,
52 gegen 12 Drachmen, ohne daß ein Grund hierfür ersichtlich wäre (die Tempel,
um die es sich hier handelt, dürften wohl von etwa gleicher Bedeutung ge-
wesen sein).
1) Siehe P. Lond. II. 329 (S. 118); P. Münch., publ. Archiv lU. S. 239, A. 1.
2) Diese bereits im I. Bd. S. 213 aufgestellte Vermutung wird jetzt durch
P. Tebt. n. 298 (siehe vorher S. 181, A. 5) voll bestätigt; siehe femer auch Anm. 5.
3) Siehe jetzt P. Tebt. II. 298, wonach im 1. Jahrhimdert n. Chr. jeder
Priester 'bnhQ isgatelag 52 Drachmen zu zahlen hatte.
4) Siehe Rosette, Z. 16; die bereits u. a. von Drumann a. a. 0. S. 28 ver-
tretene Erklärung der Worte „itog roO ngarov hovg inl toü noctgög^^, die den
AusfCLhrungen im Text zugrunde liegt (siehe auch hierfilr die Übersetzung der
demotischen Parällelstelle durch Heß a. a. 0. S. Vin u. 11, sowie die hieroglj-
phische Parallele, Rec. de trav. VI [1885] S. 8), ist durch Wilckens Bemerkungen
Archiv HI. S. 820/21 wohl jetzt endgültig gesichert (siehe bes. P. Tebt. I. 61»», 70);
bezüglich der allgemeinen Folgerungen Wilckens aus dieser Stelle siehe aller-
dings Schürers Zusatz zu Deißmann, Zur Chronologie des griechischen' Sirach-
buches, Theologische Literaturzeit. 1904 S. 558/59.
5) Auf Gnmd der Angaben des P. Tebt. 11. 294 können wir jetzt die slg-
%Qi,tvx6v'Gehuhi als eine auch von der höheren Priesterschafb in römischer
Zeit gezahlte Abgabe mit Sicherheit festlegen; im I. Bd. S. 213, A. 1 u. 245, A. 2
konnte hierüber allein im Anschluß an Wesselys nicht nachzuprüfende, teilweise
wohl auch nicht präzise Mitteilungen aus den unpubl. P. Rainer keine Ent-
scheidung gefällt werden. In der neuen Urkunde (vom Jahre 146 n. Chr.) er-
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1. Die wirtschaftliche Lage. A. Die Einnahmen aus dem Priesteramt. 183
Außer doi'ch die Abgaben an den Staat für Amtsantritt und
Amtsführung^ von denen die Priester insgesamt getroffen worden sind,
sind einzelnen Priestern schließlich auch noch durch die KaufsummeU;
welche sie zwecks Erlangung höherer Priesterstellen aufwenden mußten,
größere Ausgaben für ihr Amt erwachsen.^) So haben z. B. im 3. Jahr-
hundert V. Chr. zwei Ißtoßoöxov zu diesem Zweck 210 Silberdrachmen
ausgegeben (näheres siehe Bd. I. S. 249/50), eine Summe, die man in
Anbetracht der niederen priesterlichen Stellung der Zahler ganz be-
trächtlich nennen muß. Femer erfahren wir, daß im 2. Jahrhundert
n. Chr. zwei UqsIS', welche sich um Stolistenstellen bewarben, eine
eventuell ä fond perdu gegebene Anzahlung von je 100 Silberdrachmen
geleistet haben (siehe Bd. I. S. 234), dies wohl ein sicheres Zeichen,
daß die eigentliche Kaufsumme recht bedeutend gewesen sein muß.
Bei diesen Ausgaben der Priester für ihr Amt ist freilich in Betracht
zu ziehen, daß die höheren Priesterstellen nicht nur wegen der größeren
Ehren, die das Amt brachte, sondern wohl auch wegen der mit ihnen
verbundenen höheren Einnahmen erstrebenswert erschienen sein wer-
den; die Aufwendungen für sie haben sich also bezahlt gemacht, sie
sind gewissermaßen als ein sich wohl meistens gut rentierendes Anlage-
kapital zu fassen.^)
fahren wir von dem Kauf einer Prophetenstelle am Heiligtum des Soknebtynis
zu Tebtynis durch einen seiner Isgslg. Der betreffende erwirbt zugleich das
Becht, seine Stelle seinen Nachkommen zu vererben oder sie anderen zu über-
tragen, doch soll jeder Amtsnachfolger eine als BlgxQtxtxöv bezeichnete Amts-
antrittsgebühr von 200 Drachmen an den Staat zahlen. Vereinigen wir diese
Angabe mit denen Wesselys aus dem unpubl. P. Rainer 107 (Kar. u. Sok. Nes.
S. 64), wonach Phylenpriester des Heiligtums von Pelusion das Bls^itix6v ge-
zahlt haben (es dürfte wohl ebenso wie lävtsiX]riq>6tocg auch tBXiaavtas zu lesen
sein), so erscheint die Deutung des sls%Qiri,x6v als eine Amtsantrittsgebühr ge-
sichert, es besteht jedoch noch die Frage, ob sie nur für die Erlangung eines
ganz speziellen Priesteramtes zu zahlen war, oder ob sie allgemein beim Eintritt
in die höhere Priesterschaft entrichtet worden ist; in letzterem Falle würden
wir in dem römischen slgxgtrixöv das alte ptolemäische tsXscrtxöv vor uns haben.
Diese Feststellung schließt übrigens an und für sich die vorher S. 181, A. ö be-
sprochene Möglichkeit das atLuxov als Amtsantrittsgebühr zu fassen nicht aus;
der Name der Gebühr könnte sich ja im Laufe der Zeit wieder geändert haben.
P. Tebt. II. 294 zeigt uns ferner zugleich, daß man dem Namen des slgxQttt%6v
nicht zu viel über die Art und Weise, wie der Zahler Priester geworden ist,
entnehmen darf.
1) Die Gebühr „^«^9 Xsatovslag'' (Bd. II. S. 49) darf hier nicht in Betracht
gezogen werden, da sie von den Tempeln bezahlt worden ist. Auch bezüglich
der Abgabe ^jTttatatixbv Isq^cdv^' ist zu beachten, daß sich Tempel als ihre
Zahler nachweisen lassen (siehe Bd. H. S. 47 ff.), doch ist es allerdings nicht
ganz ausgeschlossen, daß außer den Tempeln auch die, welche die Tempel-
vorsteherwürde erlangt hatten, zu ihrer Entrichtung verpflichtet waren, siehe
P. Tebt. I. 6, 62 ff. und hierzu Bd. IL S. 47, A. 2.
2) Allgemeine Angaben über den Kauf von höheren Priesterstellen siehe
Bd. I. S. 286, A. 1 u. S. 242, jetzt auch P. Tebt. 11. 297. Vergl. femer die frei-
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184 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Überblicken wir die yerschiedenen einzelnen Bemerkungen über
die Amtseinnahmen der Priester^ so ergibt sich, daß sich die Angaben
über die ganze hellenistische Zeit verteilen. Trotzdem laßt es sich
nicht feststellen^ ob die Höhe der Gesamtbezüge während dieses langen
Zeitraumes größeren Schwankungen unterworfen gewesen ist. (}egen
Ende, als sich der Sieg des Christentums entschied, wird freilich
sicher eine bedeutende Verringerung eingetreten sein, zumal infolge
des Abfalls der Bevölkerung die Priester viel von den Zuwendungen
der Privaten einbüßen mußten. Für die frühere Zeit darf man aber
wohl mit Recht behaupten, daß im großen und ganzen die ägyp-
tischen Priester allein durch ihre Amtseinnahmen finanziell
günstig gestellt waren; denn obgleich unsere Belege sich zumeist
auf Tempel von nicht größerem allgemeinen Ansehen beziehen, zeigen
sie uns, daß die eine höhere Stellung bekleidenden Priester ein Amts-
einkommen gehabt haben, welches auf einige 100 Drachmen zu
schätzen ist. Ein Vergleich dieser Einnahme mit den Gehältern, die
damals der ?taat und andere Korporationen ihren Beamten gezahlt
haben, muß freilich mangels geeigneten Materials') vorläufig unter-
lioh zu keinem gesicherten Ergebnis kommenden Ausföhningen im I. Bd. S. 228,
A. 1. Als indirektes Zeugnis darf man vielleicht P. Tebt. I. 88 verwerten; siehe
die Bemerkungen über ihn Bd. II. S. 39, A. 2 und vergl. mit ihm P. Tebt. II 204.
Ferner bieten uns die P. Tebt. II. 294, i95, 296 u. 208 einige weitere spezielle
Belege. So sind nach P. Tebt. II. 294 für eine Prophetenstelle am Soknebtynis-
tempel im Jahre 146 n. Chr. 2200 Drachmen an den Staat gezahlt worden. In
einem anderen Falle (P. Tebt. II. 296: 123 n. Chr.) ist für eine Prophetenstelle
wohl auch am Soknebtynisheiligtum sogar 1 Talent als Kaufpreis erzielt worden.
Wenn wir femer in P. Tebt. II. 298, 13 ff. (107/8 n. Chr.) Zahlungen ,,{mhg «poqptj-
tsia^^ von nur 1^0 Drachmen vermerkt finden, so ist zu beachten, daß die,
welche die Zahlungen geleistet haben, auf Grund dieser gar nicht Propheten
«geworden, sondern Stolisten geblieben sind; man könnte annehmen, daß es sich
hier ähnlich wie in dem oben verwerteten P. Achmim um Anzahlungen für die
Prophetenstellen handelt (vergl. auch P.Tebt. II. 296, 7/8), es könnten aber auch die
Stolisten jene Gelder etwa dafür entrichtet haben, daß ihnen bei dem augen-
blicklichen Fehlen von Propheten an dem Soknebtynisheiligtum (dies zeigt uns
die Priesterliste, Z. 9 ff., in der als die vornehmsten die Stolisten an die Spitze
gestellt sind) die Ausübung der Prophetenfunktionen übertragen gewesen ist.
Sicherlich um Anzahlungen auf die Prophetenstelle des Soknebtynis, die von
verschiedenen geleistet und allmählich erhöht worden sind, handelt es sich dann
im P. Tebt. U. 295 (vergl. auch 296); die hier erwähnten Anzahlungen haben
100, 200 und 620 Drachmen betragen (letztere, welche übrigens der Zahler der
200 Drachmen entrichtet, anscheinend allerdings wohl nur z. T. bezahlt, Z. 12:
447 Drachmen; vergl. P. Tebt. IL 294, 14/16, wo von ebendemselben eine Ge-
samtzahlung von ,,dQaxiubv k^ocxoalcav tscaaQdx[o]vt[a] Iwra*' erwähnt ist).
Schließlich sei auch noch auf die in P. Tebt. 11. 298, 21 vermerkte Zahlung vnhg
tfjg nthQafpoQiiag in Höhe von 50 Drachmen hingewiesen.
1) Es sind uns allerdings mancherlei Belege für Gehaltszahlungen bekannt
geworden (siehe z. B. B. G. ü. I. 14, Col. 8, 27, Col. 5, -20, Col. 6, 9; P. Grenf. II. 43;
P. Oxy. I. 167; m. 514; P. Tebt. I. 121; 209; P. Goodsp. 80 passim; P. Petr. HL
128; Ostr. Fay. 47 usw.; vergl. femer die Ausführungen im L Bd. S. 879, A. 3),
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1. Die Wirtschaft!. Lage. B. Erwerb ans nichtprieaterl. Berufstätigkeit. 185
bleiben, doch ist es wenigstens auf anderem Wege möglicli, einen
Maßstab zur Beurteilung der Höhe der priesterlichen Amtseinnnhmen
zu gewinnen. Es sei darauf hingewiesen, daß z. B. in Paijümdörfem
im 2. Jahrhundert n. Chr. — aus dieser Zeit stammt auch gerade
die besonders instruktive Nachricht über das vom Soknopaiostempel
einem Propheten gezahlte Gehalt*) — Personen schon mit einem
^ÖQog von 700 Drachmen zu den ev^ogoi. gerechnet worden sind
(B. G. ü. I. 91), daß für di6 TcgsößiitegoL xa^tjg ein ^ÖQog von 800
Drachmen (P. Lond. IL 199 [S. 158]), in einem Falle sogar ein sol-
cher von nur 4 — 500 Drachmen genügt hat (B. G. TJ. I. 6) und daß
z. B. bei Subaltembeamten die tcöqol zwischen 600, 400, 300 und
200 Drachmen geschwankt haben.*) Nun ist es freilich nicht ganz
sicher, was man in diesen Fällen unter Ttögog zu verstehen hat*), ob
man in ihm die von der Einschätzungsbehörde gewählte offizielle
Bezeichnung für das Einkommen zu sehen hat oder ob bei ihm, was
mir wahrscheinlicher erscheint, an das einkommenfähige Vermögen
zu denken ist.*) Sollte die letztere Erklärung das Richtige treffen^
so würde das Jahreseinkommen der Priester aus ihrem Amt dem
Vermögen, das die obigen Gruppen als Grundlage ihrer Stellung
benötigten, teils fast gleichgekommen sein, teils es sogar überstiegen
haben, aber selbst angenommen, mit dem jtÖQog wäre das Einkommen
gemeint, dann würden immerhin die Priester allein auf Grund ihrer
Amtseinnahmen sich der Stufe der sv^oqol stark genähert haben.
B. Der Erwerb aus nichtpriesterlicher Berufstätigkeit.
Es ist jedenfalls für die Priester des hellenistischen Ägyptens
recht bezeichnend, dnß sie sich mit ihrer priesterlichen Tätigkeit nicht
begnügt haben, sondern daneben ganz abgesehen von ihrer eventuellen
Anteilnahme an den verschiedenen Zweigen der Tempelverwaltung
sie scheinen mir jedoch vorläufig noch nicht recht geeignet auf ihnen Schlüsse
allgemeiner Natur aufzuhauen. Jedenfalls hedarf die Frage noch der metho-
dischen Durcharbeitung.
1) Siehe vorher S. 169; vergl. auch die Angaben aus dem P. Tebt. 11 294
auf S. 169, A. 1, die sich auch auf das 2. Jahrhundert n Chr. beziehen.
2) P. Lond. 11 199 (S. 168); P. Par , publ. von Hirschfeld, Sitz. Berl. Ak. 1892
8. 817 ff.
3) Siehe Wilcken, Ostr. T. S. 506—509, berücksichtige auch S. 506; vergl.
femer jetzt für diese Frage B. G. U. IV. 1047, Col. 3, 10 ff. u. Col. 4.
4) Die Zahlenangaben für die tcoqoi, die uns überliefert sind, sind freilich
verhUl^smäßig niedrig. So ist der höchste m. W. bisher bekannt gewordene
SatB ein Talent (B. G. U. I. 18, 21/22), daneben stehen solche von 4000, 8000^
2000 und 1000 Drachmen (B. G. ü. I. 18, 19 ff.; P. Fay. 23; B. G. ü. I. 194, 24/25).
Es erscheint mir übrigens nicht ganz ausgeschlossen, daß etwa in dem Tröpo^
nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenskategorien geschätzt wor-
den sind.
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186 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellang der Priester.
(siehe Kapitel VI, 3) auch in weltlichen Berufen tatig gewesen
sind.*) Während bei den Priestern des griechischen Kultus eine der-
artige anderweitige Beschäftigung in Anbetracht der ganzen Stellung
des griechischen Priesters (siehe Bd. I. S. 133) selbstverständlich er-
scheint, könnte man geneigt sein in ihr vornehmlich bei den Mit-
gliedern der höheren ägyptischen Priesterschaft, den Phylenpriestem,
etwas Außergewöhnliches zu sehen, doch sei daran erinnert, daß auch
schon die berufsmäßigen Priester im neuen Reich*) allerlei bürger-
liche Stellen eingenommen haben ^), und daß femer gerade die Zeit
der Phylenpriester durch ihr Amt nicht stets in Anspruch genommen
gewesen ist, da sie dieses ja mit einander abwechselnd versehen haben
(siehe Bd. I. S. 24/25).
Es lassen sich allerdings bisher aus hellenistischer Zeit nur ver-
hältnismäßig wenige Belege für ägyptische Priester in bürgerlicher
Berufsstellung anführen, was doch wohl auf keinem Zufall beruhen
dürfte, und man muß sich dabei bewußt sein, daß man bei ihnen im
Prinzip das Priesteramt und nicht etwa das weltliche als das ur-
sprüngliche und zugleich als das Hauptamt zu fassen hat.^) Freilich
1) Die Priester der Kultvereine dürfen natürlich hier nicht berücksich-
tigt werden ; denn sie haben einmal kein offizielles Priesteramt und dieses dazu
noch ganz nebenbei bekleidet. Es ist also ganz selbstverständlich, daß sie
bürgerliche Stellungen eingenommen haben. Diese, sowie auch ihre sonstige
Lage können uns somit auch nicht zur Illustration der wirtschaftlichen und
weiterhin der sozialen Lage des Priesterstandes dienen.
2) Die ältere Zeit darf man hier nicht zum Vergleiche heranziehen, da
damals das Priestertum zumeist als das Nebenamt seines Inhabers zu fassen ist.
3) Siehe einige Belege hierfür z. B. bei Erman, Ägypten IL S. 897; Wiede-
mann, a. a. 0. Le Mus^on V (1886) S. 9ö ; Brugsch, Ägyptologie S. 84.
4) Es sei hier daran erinnert, daß bereits im I. Bd. S. 24, A. 1 die von
Krebs zuerst ausgesprochene und dann von Strack wieder aufgenommene und
weiter ausgebaute Behauptung zurückgewiesen worden ist, die Phylenpriester
des hellenistischen Ägyptens als Laienpriester zu fassen. Es lassen sich einmal
die einfachen isgsts von den Inhabern der höheren Priesterstellen nicht trennen,
mit ihnen zusammen bilden sie eine große geschlossene Gruppe, denn auch
diese finden wir ja als Mitglieder der Phylen. genannt (siehe Bd. I. S. 78, A. 1),
auch sie führen öfters neben ihrem Spezialtitel noch den allgemeinen eines
IsQsvg (Bd. I. S. 77). Ferner finden wir die isQsig ebenso wie die höheren Prie-
ster offiziell auf den großen Priesterversammlungen vertreten (Bd. I. S. 75 ff.);
ebenso wie diese werden sie zur Verwaltung der Tempel, ja sogar zu ihrer Lei-
tung verwandt; in diesem Falle müssen sie ihr Amt sogar ohne Unterbrechung
versehen haben, da in den leitenden Priesterkollegien durchaus nicht alle Phylen
durch Mitglieder vertreten gewesen sind (Kapitel VI). Der Amtsantritt der
IsQsts unterliegt der Zustimmung des Staates, die von einer eingehenden Prüfung
abhängig ist (Bd. I. S. 211 ff.; P. Tebt. IL 293 zeigt uns jetzt auch, daß z.B. der
Sohn eines 8iddo%og ngotprytslag genau so wie der eines einfachen hg^vg be-
handelt worden ist); es ist ihnen an sich ohne weiteres möglich gewesen, die
höheren Stellen in der höheren Priesterschaft zu erlangen (Bd. I. S. 230 ff.).
Schließlich sei hier auch noch daran erinnert, daß der Staat ihnen ein festes
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1. Die wirtschaftl. Lage. ß. Erwerb aus nichtpriesterl. Berufstätigkeit. 187
hat man mit Ausnahmen zu rechnen, denen aber immer besondere
Umstände zugrunde liegen. So hat man in dem bereits im I. Bd.
S. 224 erwähnten Chahapi, der als Nichtägypter im 3. Jahrhundert
V. Chr. Mitglied der höheren Priesterschaft in Memphis geworden ist,
in erster Linie den im Sicherheitsdienst tätigen höheren staat-
lichen Beamten zu sehen; er ist nur nebenbei Priester geworden,
was uns auch seine Darstellung auf seinem Grabsteine^) durch Bei-
behaltung unägyptischer Kleidung, Haar- und Barttracht deutlich an-
zeigt. Die gleiche Stellung wie Chahapi hat man alsdann dem Kom-
mandanten von Syene aus der Zeit des 6. Ptolemäers — er ist
von Geburt Grieche — =• zuzuweisen, der gleichzeitig als Prophet und
Archistolist den vereinigten Priesterkollegien der Tempel von Philä,
Elephantine und Abaton angehört hat, und der später, als er Stra-
tege geworden ist, seine priesterlichen Ämter niedergelegt hat (siehe
Bd. I. S. 224).
Anders wie bei diesen beiden wird man alsdann bei dem arsi-
noitischen xoö(irjtr^g und ßovXevrilg, dem im Jahre 214 n. Chr.
von der ßovXij von Arsinoe die Oberleitung des dortigen Jupiter-
tempels übertragen worden ist (siehe über ihn Bd. I. S. 226), wohl
annehmen dürfen, daß er, wenn er auch nicht von Haus aus Prie-
ster gewesen ist, dann doch seine Tempelvorsteherwürde als Haupt-
amt geführt hat. Welche Bedeutung man ihr beimaß, ergibt sich
wohl am klarsten daraus, daß der Amtsvorgänger des Gewählten,
auch er ein Ratsherr von Arsinoe, nach seinem Ausscheiden aus dem
Amt offiziell als a(>;i;t£(>ar£V(yag bezeichnet wird (B. G. U. H. 362,
p. 3, 20). Auch die als IliQöav^ bez. als IldQöat xfi$ irnyopf^g
bezeichneten Priester aus ptolemäischer und römischer Zeit (siehe
Bd. I. S. 224 — 26) sind nicht etwa als aktive Soldaten, sondern als
Priester zu fassen, welche entweder selbst oder deren Vorfahren zum
mindesten — allerdings nicht ursprünglich — den priesterlichen Beruf
ei^riffen haben. Dieser ist jedocl^ sicher ihr Hauptberuf geworden;
denn in römischer Zeit dürfte die „Perser^'bezeichnung wohl nur noch
titulare Bedeutung besessen haben, und ob in ptolemäischer Zeit die
„Perser^priester zum aktiven Militärdienst je herangezogen worden
sind, ist zweifelhaft.
Demnach bleibt uns als einziges sicheres Beispiel für den Eintritt
eines ägyptischen Priesters in eine militärische Stellung jener CcQsvg
von Soknopaiu Nesos vom Jahre 139 n. Chr., welcher dem Korps der
Gehalt ausgezahlt hat (Bd. I. S. 869). Faßt man dies alles zusammen, so ist der
Gesamteindruck, den wir von den ägyptischen iegstg erhalten, doch jedenfalls
der von berufsmäßigen Priestern.
1) Siehe Erman, Ausführliches Verzeichnis der altägyptischen Altertümer
und Gipsabgüsse (Berliner Museum), S. 335, Nr. 2118; vergl. hierzu Schäfer
a. a. 0. Ä. Z. XL (1902/3) S. 84.
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188 SieLeDtee Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
läQaßoto^ötai angehört hat^); als solcher ist er der Torzollstation
des Dorfes offenbar zu ihrer Sicherung beigegeben gewesen. Ägyp-
tische Priester in amtlicher Stellung sind uns femer noch durch demo-
tische Papyri der ptolemäischen Zeit*) bezeugt, denen zufolge sie
Mitglieder des national-ägyptischen Gerichtshofes der Lao-
kriten') gewesen sind.
Recht zweifelhaft ist es alsdann, ob man einen leQsvg Md^iuog
aus Oiyrhynchos, der zugleich svaQxog i^rjyrjrilg und ßovlevrrjg
dieser Stadt gewesen ist (P. Oxy. I. 56: 211 n. Chr.), sowie einen
iQXtSQSvg EaQanl(ov^ der in Herakleopolis im Jahre 212 n. Chr. die
Ämter eines ßovksvx'/ig und ßißXvofpvXa^ exrijösov (?) bekleidet
hat*), als weitere Belege für ägyptische Priester in amtlicher Stel-
lung anführen darf.^) Da eine Gottesbezeichnung den Priestertiteln
1) P. Amh. II. 77. Der Eintritt des ägyptischen Priesters in das Korps der
arabischen Bogenschützen zeigt uns wieder deutlich, wie wenig die landsmann-
schaftliche Zusammensetzung eines Soldatenkorps mit seinem Namen zu tun hat;
vergl. Bd. I. S. 225, A. 1.
2) Siehe dem. P. Lond., publ. Rev. ^g. m. S. 15; dem. P. Berl. 8118, Spiegel-
berg S. 11.
3) Ober diese siehe Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 47 und Wenger,
Hechtsurkunden aus Tebtynis, Archiv IL S. 482 ff. (S. 489 ff) im Anschluß an
P. Tebt. I. 5, 207—220. Vergl. auch im Abschnitt 3 dieses Kapitels die Bemer-
kungen über die prinzipielle Stellung der Priester zum Kichterstande.
4) Siehe P. Rainer bei Hartel, Gr. P. S. 66. Zu dem Titel ß^ßXio(pvXai ix-
tijas(ov {ixti^csaiv statt i^riyriti^g) vergl. Wilckens Vermutung bei Preisigke,
Städtisches Beamtenwesen im römischen Ägypten S 89.
5) Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 57 und im Anschluß an ihn Strack a. a. 0.
Zeitschrift für neutestam entliche Wissenschaft IV (1903) S. 220 erwähnen einen
ägyptischen Priester, der ijyovtisvog x^llrls gewesen sein soll, man wird jedoch
besser daran tun ihn hier nicht zu verwerten, da die Zuweisung des Amtstitels
an den Priester nur auf der Namensgleiohheit zweier in verschiedenen Doku-
menten (P. Lond. n. 847 [S. 70] u. B. G. ü. I 270) genannter Personen beruht
und diese zumal bei den hier in Betracht konmienden, so außerordentlich häufig
gebrauchten Namen 2}votofiTis und 'Ovv&q)Qig so gut wie nichts besagt. Dagegen
bietet uns einmal P. Tebt. I. 24 (2. Jahrhundert v. Chr.) weitere Beispiele für
zwei IsQslg als Beamte der Lokal Verwaltung; allerdings ist nicht festzu-
stellen, welche Stellen (siehe über sie Z. 60 ff. und die Ausführungen Grenfell-
Hunts, P. Tebt. I. S. 95 96) sie speziell eingenommen haben. Femer sei hier auf
die demotischen Inschriften des Museums von Kairo 81088, 81092, 81098, 31130,
publ. von Spiegelberg, Die demotischen Inschriften S. 10, 23, 24, 51, und eine
hieroglyphische Inschrift, publ. von Daressy, Rec. de trav. XV (1898) S. 159 und
besprochen von Spiegelberg a. eben a. 0. S. 94 verwiesen. Ihnen zufolge haben
gegen Ende der ptolemäischen und im Anfang der römischen Zeit zwei Priester
der Hathor von Dendera, ein gewisser Panas und sein Sohn Ptolemaios, der
erstere die Stellung eines „Stadtpräfekten'' und „Soldatenobersten'', der
letztere sogar das Amt des „Strategen'* des Gaues bekleidet. Da hier Vater
und Sohn das Priesteramt bekleidet haben, so wird man dies kaum als Neben-
amt fassen dürfen.
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1. Die wirischaftl. Lage. B. Erwerb aus nichtpriesterl. Berufstätigkeit. 189
nicht hinzugefügt ist und sonstige kennzeichnende Merkmale^) fehlen^
so könnte man die Priester auch ebensowohl dem griechischen
Kultus zuweisen. Ähnlich verhält es sich bei einigen gleichfalls keinen
Gottestitel führenden «(>;|ri£(>aT£v<yainrf5^) aus römischer Zeit, welche
als städtische Beamte in der Verwaltung der Metropolen (Arsinoe
und Hermupolis) tätig gewesen sind, als jtQvtavis (B. 6. U. U. 362,
p. 5, 13; vergl. auch C. P. R. I. 20 Col. 1, 2), als ßovUvtiig (B. G. U.
n. 362, p. 12, 5; C. P. R. I. 20 Col. 1, 2) und als yv^vaöLUQxog
(C. P. R. L 20, Col. 1, 2).») Da es sich in keinem der angeführten
Fälle entscheiden läßt, ob die a(>;|^&£paT£t;<yat/T£$ ihr Oberpriesteramt
gleichzeitig mit den städtischen gefuhrt haben ^), so würden sie
übrigens, wenn man sie als ehemalige Priester des griechischen Kultus
faßte, hier gar nicht verwertet werden dürfen. Eine Verwertung ist
nur möglich, wenn man geneigt ist in ihnen gewesene ägx^^Q^^S ^^^
ägyptischen Kirche zu sehen, die zudem nach Ausscheiden aus ihrem
speziellen Amte weiter ^ Mitglieder der ägyptischen Priesterschaft ge-
blieben sind; hierfür ist jedoch ein direkter Beweis nicht zu erbringen
Der gleiche Zweifel, ob Priester des ägyptischen oder des griechischen
Kultes, besteht endlich auch bei einem iQxtSQarsvöccg aus Arsinoe
(3. oder 4. Jahrhundert), der von der ßovkil seiner Heimat zum Xoyo-
1) Die Namen, selbst der römische Name Maximus können uns in dieser
Zeit, 3. Jahrhundert n. Chr., auch keinen Anhalt gewähren.
2) Über sie vergl. die Ausfuhrungen im I. Bd. S. 61 u. 226/27.
8) P. Oxy. IV. 718 nennt uns einen &qx^^Q^'^^'^^^S *^8 Oxyrhynchos, der in
dieser Stadt auch städtische Ämter bekleidet hat; die genauen Bezeichnungen
sind gerade nicht erhalten.
4) Preisigke a. a. 0. S. 11 u. 30/31 faßt die in den ägyptischen Metropolen
amtierenden ägx'^^Q^^s der römischen Zeit als liturgische städtische Beamte und
hält eine Kumulation bestimmter liturgischer Ämter der Stadtverwaltung
(darunter die oben erwähnten) für nicht wahrscheinlich (S. 42); nach ihm wäre
also ein gleichzeitiges Bekleiden so gut wie ausgeschlossen. Doch ganz ab-
gesehen davon, daß die zweite Behauptung Preisigkes mir bisher nicht gesichert
erscheint, so halte ich es jedenfalls für einen Irrtum, alle jene ScQxisQfis ohne
weiteres als liturgische Beamte von der Art der yvfivaaiaQxog, i£r]yT]Ti}g usw. zu
fassen. Ein Beweis hierfür ist nicht zu erbringen. Denn ihre Erwähnung in
dem P. Amh. U. 124, welcher die Zahl der bei festlichen Gelegenheiten im Gym-
nasium von Hermupolis verschiedenen Beamten beigegebenen Ehrendiener auf-
zählt, scheint mir kein solcher zu sein; einmal sind auf jeden Fall nicht nur
liturgische städtische Beamte in der Urkunde verzeichnet, wird doch auch der
Stratege genannt, es brauchen also auch die SiQX'^Q^^s keine zu sein, und vor
allem stehen in der Aufzählung, die nach der Zahl der „Diener** geordnet ist,
die icQxi'SQ^^S nicht an der durch die Anzahl ihrer (pvXansg gebotenen Stelle
unter den städtischen liturgischen Beamten, sondern werden für sich aufgeführt,
was doch wohl nicht geschehen wäre, wenn man in ihnen Angehörige der litur-
g^hen Beamtenschaft zu sehen hätte. Bei meiner Auffassung erklärt sich
übrigens die Amtstitel-Reihenfolge des Petenten in C. P. R. I. 20 Col. 1, 2 ohne
weiteres, während Preisigke (a. a. 0. S. 39) sie als eine Ausnahme von der von
ihm aufgestellten Aufeinanderfolge der Amtstitel auffassen muß.
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190 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
yQciq)0'^^ d.h. zum ständigen Vertreter der Stadt am Gerichtshof des
Präfekten in Aleiandrien^) gewählt worden ist; er hat allerdings die
Übernahme dieses Amtes verweigert (P. Amh. 11. 82).
Bei den uns bekannt gewordenen &QxieQ€lg des alexandrinischen
Eaiserkultes aas dem 2. Jahrhundert n. Chr.^) ist die Zuweisung zum
griechischen Kultus zwar sicher, aber ob sie die von ihnen beklei-
deten städtischen Amter äyoQav6(iog und yv^vaölaQxog zugleich
mit ihrem Priesteramt inne gehabt haben, läßt sich auch hier nicht
feststellen.*) Ein aQxisQBvg des Kaiserkultes in Hermupolis hat als-
dann vielleicht gleichzeitig das Amt des knl tr^g ei^rjvCag dieser
Stadt bekleidet.^)
Oleichfalls in einem städtischen Amte, als aQxiaQvtavcg diä
ßlovj finden wir im 1. Jahrhundert n. Chr. einen legoTCoiög in Ptole-
mais tätig.^) Auch aus ptolemäischer Zeit ist uns für Ptolemais ein
Priester des griechischen Kultus in amtlicher Stellung belegt, näm-
lich der in den letzten Jahren des Epiphanes und unter der Regie-
rung des Philometor fungierende IsQsvg IlToXsfiaiov Uotfjgog %al
'Eütcg)avovg EvxkqCöxov^ der zugleich Epistratege der Thebais
gewesen ist.^) Schließlich ist hier noch darauf hinzuweisen, daß der
Alexanderpriester in Alexandrien stets die Würde des iirjyr^ttlg dieser
Stadt innegehabt hat (siehe Bd. I. S. 155).
Die hier besprochene amtliche Tätigkeit der Priester ist übrigens
für sie nicht immer mit Einnahmen verbunden gewesen. Diejenigen
Priester, welche nichtliturgische Staatsämter bekleidet haben, werden
allerdings vom Staate ein Gehalt bezogen haben. Direkte Belege
liegen zwar hierfür nicht vor; da ja die Priester aber auch als
Richter tätig gewesen sind, wenigstens ein indirekter in dem Zeugnis
Diodors (I. 75, 4), wonach die Mitglieder des national -ägyptischen
Gerichtshofes ^,0vvtd^eLg tav &vayxaicov Ttagä tov ßaöikicag Ixaval
nQog SiaxQOipT^v^^ erhalten haben. Nichts eingebracht haben dagegen
1) Yergl. über das Amt des Xoyoygdtpog die Bemerkungen von Wenger
a. a. 0. Archiv II. S. 66/7; Wilcken, Archiv 11. 128; Preisigke a. a. 0. S. 24/6.
2) Siehe gr. Inschriften, publ. von Seymour de Ricci a. a. 0. Archiv II.
S. 444 Nr. 66 u. S. 667 Nr. 181.
8) In der zu zweit (Anm. 2) genannten Inschrift ist eine sichere Feststel-
lung wegen ihrer Verstümmelung nicht möglich; es könnte sich auch hier um
einen „y«i/({^ft;os" handeln. Einige der in Nr. 66 genannten icQ%iBQBlg haben
übrigens auch staatliche Ämter, das des §uaiXiY.bg ygatipiatsvg und das des ctga-
rriyog, in verschiedenen Nomen Ägyptens bekleidet, diese jedoch sicher nicht
gleichzeitig mit ihrem Priesteramt, da sie ja zur Zeit der Führung der Staats-
ämter nicht in Alexandrien gewesen sein können.
4) P. Amh. n. 124, 22/28; vor allem die ganze Anordnung des Papyrus
macht mir die obige Annahme wahrscheinlich.
6) Gr. Inschrift, publ. von Seymour de Ricci a. a. 0. Archiv II. S. 436
Nr. 32; vergl. gr. Inschrift, publ. von Strack a. a. 0. Archiv I. S. 209.
6) Strack, Inschriften 94; siehe weitere Belege für ihn Bd. I. S. 194, A. 3 ff.
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1. Die wirtechaftl. Lage. B. Erwerb aus nichtpriesterl. Berufstätigkeit. 191
den betreflfenden Priestern die von ihnen versehenen städtischen Ämter,
da diese ja liturgischen Charakter gehabt haben; im Gegenteil, sie
werden ihnen sogar noch meistens größere Aufwendungen auferlegt
haben. Wenn man auch demnach in der Übernahme eines Amtes
nicht ohne weiteres eine neue Einnahmequelle seines priesterlichen
Inhabers sehen darf, so ist jedenfalls der Verwaltung liturgischer
Amter durch Priester wenigstens das eine zu entnehmen, daß die be-
treffenden Personen sich in guter wirtschaftlicher Lage befunden haben
müssen.^)
Außer in amtlicher Tätigkeit finden wir Priester auch in bürger-
lichen Berufen beschäftigt, allerdings ist die Zahl dieser verschwin-
dend gering.*) Eine größere Anzahl Belege besitzen wir bisher über-
haupt nur für einen, den des Landpächters. Sie gehören sowohl
der ptolemäischen als auch der römischen Zeit an und zeigen uns
höhere und niedere Priester als Pächter von Privatland*) und als
1) Zu den Bemerkungen über die städtischen liturgischen Ämter vergl.
Preisigkes Dissertation. ^
2) unbegründet ist es z. B., wenn Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. G7 einen
Priester als gewerbsmäßigen xaiiriXotQ6(pos bezeichnet; denn die Identität des in
B. G. U. n. 607, 7 ff. genannten Pabus, Sohn des Satabus, Enkel des Harpagathes
(163 n. Chr.) aus Soknopaiu Nesos mit dem Soknopaiospriester gleichen Namens
(B. G. U. I. 86, 19/20: 165 n. Chr.) erscheint mir durchaus nicht gesichert; ist uns
doch z. B. gerade aus dem Jahre 163 n. Chr. aus Soknopaiu Nesos ein Mann
bekannt geworden, der auch dieselben Namen führt, bei dem aber Alter und
Signalement eine Gleichsetzung mit dem erstgenannten Pabus vollständig aus-
schließen (C. P. R. I. 16). Ob der für 166 n. Chr. uns bezeugte Pabus, Sohn des
Satabus (C. P. R. I. 14; P. Lond. IL 832 [S. 209]) mit einem der vorher genannten
Pabus gleichzusetzen ist, ist mir erst recht zw^eifelhaft. Ebenso muß man auch
Stracks a. a. 0. Zeitschr. für neutest. Wissensch. IV (1903) S. 220 allerdings zwei-
felnd vorgebrachte Annahme abweisen, ein Priester sei als Matrose tätig ge-
wesen (P. Oxy. I. 86, 11); vergl. Wilcken, Ostr. I. S. 431, A. 3.
3) Ptolemäische Zeit: dem. P., publ. Rev. 4g. Hl. S. 130 (Taricheut
als Pächter); dem. P., publ. Rev. 4g. lÖ. S. 131 u. Revillout, Pr^cis du droit
ögyptien II. S. 1276 (Choachyt als Pächter); dem. P. Berl. 3080, Spiegelberg
S. 13 (der hier genannte Choachyt hat nicht, wie Revillout, M^anges S. 146 ff.
annimmt, Staatsland gepachtet, vergl. Spiegelbergs a. a. 0. Übersetzung und
seine Bemerkungen zu diesem Papyrus); P. Grenf. n. 33 {Isgsvg als After-
pächter; insofern führe ich ihn an dieser Stelle an, obgleich das Objekt der
Afterpacht Isqcc yfj ist). Römische Zeit: P. Lond. II. 287 (S. 202) {T}yovfisvog
Ugicov [siehe Bd. I. S. 48, A. 2] als Pächter); siehe jetzt auch P. Tebt. 11. 309
{isgsvg als Pächter; um Isgä yfj dürfte es sich bei dieser Pacht nicht handeln,
wenn auch der Soknebty niste mpel als der Verpächter erscheint, dagegen sprechen
ja die prinzipiellen Ausführungen im Kapitel VI, 3Aa; das Pachtobjekt — eine
nähere Bezeichnung führt es nicht — dürfte wohl ein Teil jener dem Tempel
überwiesenen yr} iv cvvtd^si [siehe Bd. U. S. 171, A. 1] sein); P. Tebt. II. 311
Q^sgsvg als Pächter der eben erwähnten yfi iv evvxd^si). Die beiden zuletzt
angeführten Belege erhalten noch dadurch ein besonderes Interesse, daß in ihnen
von dem Rücktritt von Priestern von ihrer Pachtung die Rede ist.
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192 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
ßaöiXtxoC bez. drifiööLOi yecuQyoi, d. h. als Staatspächter.^) Einige
Zeugnisse bieten uns auch Anhaltspunkte zur Beurteilung der Größe
der Pachtungen. So haben sich z. B. in ptolemäischer Zeit ein Tari-
cheut bez. ein Ugevg zur Entrichtung von Pachtsummen in Höhe von
17 Artaben Weizen pro Jahr (dem. P., publ. Rev. eg. III. S. 130) und
von 15 300 Kupferdrachmen für 4 Jahre, d. h. von etwa jahrlich
10 Silberdrachmen (P. Grenf. 11. 33) vei-pflichtet; um größere Terrains
kann es sich hier also nicht gehandelt haben.^) Von erheblich größe-
rem Umfang müssen alsdann die Pachtgebiete gewesen sein, für die
in römischer Zeit ein leQevg bez. ein i^yov^svog legiov, der eine
407^ Artaben Weizen'), der andere 500 Silberdrachmen*) an Pachtgeld
abgeführt haben. Schließlich sei hier noch hervorgehoben, daß im
Jahre 228/29 n. Chr. ein leQ£v8 von Soknopaiu Nesos 6 Aruren Staats-
land gepachtet und dafür 21 Artaben Weizen zu zahlen hatte (B. G. U.
II. 659, Col. 2, 29)^). Ob das Pachtgeschäft für die Priester beson-
ders lukrativ gewesen ist, läßt sich nicht entscheiden, da nähere An-
1) Ptolemäische Zeit: P. Amh. ü. 88, falls die Grenfell-Huntsche An-
nahme der Identität mit dem F. Amb. U. 30 genannten Isga^yg richtig ist;
F. Amh. n. 85 (vergl. Bd. 11. S. 38/89; die hier vorkommenden Isgelg haben die
Fachtang an ünterpächter weitergegeben; vergl. hierzu die Bemerkongen über
F. Grenf. ü. 88 im I. Bd. S. 281, A. 8); F. Amh. ü. 69 u. 60 (vergl. Bd. IL S. 102,
A. 2); F. Tebt. l. A2 {isgevg ala ytoo^yciff, er verpachtet das Land weiter); 61 \
67 ff. = 72, 208 ff. {^eayol als ystoQyoC); 61^ 401 = 72, 410 (lßioßoa%6s als
ystoQyds)', 62, 7; 68, 18 ff. » 141; 84, 98 (vergl. zu diesen allen Bd. 11. 8.89, A. 2
u. 90, A. 8; IsQstg als ysmQYoi, nach 68, 18 ff. haben sie später die Weiterver-
pachtung vorgenommen); F. Tebt. I. 72, 24 ff. {naato(p6Qot als yBmQyoC); 189
{&8ccY6g als ysmgyög); F. Fetr. IQ. 82, 8 (lßioßocx6g als ysa>Qy6g von Uifoc yfj);
99, 4, 6, 7 n. 8 {d-sayol und ein lßioßoa%6g als ysiBQyoC). Bömische Zeit:
B. G. ü. U. 659, CoL 2, 29; F. Lond. ü. 268 (S. 28), Z. 206 u. 208; 269 (S. 36),
Z. 49 u. 50; 180 (S. 94), Z. 14 ff. (In allen Belegen Ui^itg als ystoQyoL)
2) Zu den Folgerungen im Text über die Größe der Fachtungen vergl. die
Zusammenstellung von Pachtverträgen bei Waszy^ski a. a. 0. L S. 169 ff.
8) F. Lond. IL 180 (S. 94), Z. 28 ff. Es sind hier zwei Fachtzahlongen no-
tiert, eine aus dem Pachon und eine aus dem Fayni; ausgeschlossen erscheint
es mir, daß etwa derselbe Zahler auch noch weitere hier nicht erwähnte Pacht-
raten in demselben Jahre abgeführt hat, da uns zumal der erste Teil der Ur-
kunde (Z. 1 — 13) deutlich zeigt, daß in ihr für einzelne ysmgyoi der Gesamt-
betrag ihrer Pachtzahlungen verrechnet worden ist.
4) F. Lond. U. 287 (S. 202); bei dieser Pachtung handelt es sich um Wiesen.
6) Weitere speziellere Beispiele liegen dann noch vor in den F. Tebt:
I. 42 {isQBvg, 6 Aruren Eronland, Fachtpreis 36 Artaben Weizen); 61**, 67 ff. =
72, 2ü8ff. (4 J&sayol, 20 Aruren Kronland, erst 1 Artabe Weizen, dann 4*/, Ar-
taben pro Arure); 61**, 401 == 72, 410 {lßioßo<f%6g , uy, Aruren £[ronland, erst 1,
dann 2*/,, zuletzt ungefähr 4*/6 Artaben pro Arure); 72, 24 ff. (mehrere naato-
^6qoi, 10 Aruren Kronland, erst zu y^, dann zu y,, schließlich zu 1 Artabe pro
Arure verpachtet); II. 311 (ie^evs, 2 Aruren). Siehe auch noch F. Fetr. IIL 82, 2 ff.
(lßioßoa%6g bezahlt 6 Artaben Weizen) u. 99 {^sccyoi, einer hat 6, ein anderer
^%%f Aruren Kronland gepachtet; ein dritter und ein ißioßoü%6g scheinen 2 Ar-
taben Weizen pro Arure zu bezahlen).
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1. Die wirUchafbl. Lage. B. Erwerb aus nicbtpriesterl. Bemfstätigkeit. 193
gaben über die einschlägigen Pachtbedingungen u. dergl. fehlen^); im
großen und ganzen dürfte sich die Rentabilität entsprechend der all-
gemeinen Stellung der Landpächter und der Lage der Landwirtschaft
gestaltet haben, die jedenfalls im Laufe der römischen Zeit allmählich
eine Verschlechterung erfahren haben.^) Wir haben übrigens femerj^
wenn wir Priester als dtj^oöcoc yeoQyoL antreffen^ mit der Möglichkeit
zu rechnen, daß sie nur zwangsweise die Pachtung übernommen haben
(siehe Bd. L S. 281, A. 3); diesen dürfte wohl kaum ihre bürgerliche
Beschäftigung irgendwelche größeren Einnahmen gebracht haben.^)
Im Anschluß an die Bemerkungen über die Landpacht sei heryor-
gehoben, daß von Priestern des öfteren auch auf eigenem Grund
und Boden Landwirtschaft betrieben sein wird; wenigstens unter-
richten uns eine Reihe Belege über den Landbesitz der Priester (über
ihn siehe den folg. Abschnitt C).
Wenn uns alsdann im 1. Jahrhundert n. Chr. zwei ägyptische
IsQslg begegnen, welche nebenbei als sgyaxai d. h. als gewöhnliche,
wohl ungelernte Arbeiter tätig gewesen sind (P. Lond. U. 259 [S. 36],
Z. 15 u. 20), so darf man dies wohl als Anzeichen keiner besonders
guten wirtschaftlichen Lage der betreffenden auffassen, denn sonst
würden die Priester doch nicht derartig unselbständige Stellungen an-
genommen haben. Über die Art ihrer Beschäftigung*) sowie über
die Höhe ihres Verdienstes erfahren wir nichts Näheres.
Nur ganz selten läßt sich bisher der Betrieb eines Handwerks
oder einer gewerblichen ünteraehmung durch Priester auf eigene
1) Auch diejenigen Belege, aus denen wir den von Priestern pro Arure
gezahlten Pacbtpreis feststellen können, bieten uns keine sicheren Anhaltspunkte,
da wir ja nicht die anderen Pachtbedingungen und vor allem nicht die Bonitäts-
klasse des Pachtlandes kennen. Die Pachtpreisreduktionen in den eben er-
wähnten P. Tebt. I mahnen uns übrigens m. £. zur besonderen Vorsicht bezüg-
lich eines allgemeinen Urteils.
2) Yergl. hierzu jetzt die Bemerkungen Waszj6skis a. a. 0. 1. S. 161 ff., von
denen freilich einzelne zu modifizieren sind. Aus dem Bücktritt von Priestern
von ihrer Pacht (siehe vorher S. 191, A. 3 u. 192, A. 1) braucht man übrigens
noch nicht zu folgern, daß sie schlechte Geschäfte mit ihr gemacht haben, es
können für ihn auch andere Gründe maßgebend gewesen sein.
3) Von dem in P. Oxj, III. 477 erwähnten Alezanderpriester vom Jahre
132/33 n. Chr. (siehe Bd. I. S. 156, A. 4) möchte ich nicht annehmen, daß er
gleichzeitig &Q%Lys(oqy6g gewesen ist (anders wohl Grenfell-Hunt, siehe ihre
Übersetzung), denn die Anordnung der Titel des Priesters scheint mir darauf
hinzuweisen (siehe besonders das xocl in Z. 4), daß sich ysv6\uvo9 in Z. 3 auch
auf &Q%iykaiQy6g bezieht.
4) 'Egyazai finden wir z. B. als ELilfskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben
tätig (siehe etwa B. G. ü. I. 14; P. Lond. I. 181 Recto [S. 166]; P. Fay. 102), sie
sind bei Bauten als Handlanger benutzt worden (siehe etwa B. G. U. ÜL 699;
894); als Schauerleute erscheinen sie P. Oxy. m. 622, und der arsinoitische
Jupitertempel hat sich welche an den noa^ciai zum Tragen der Götterbilder
gemietet (B. G. ü. U. 362 p. 7, 17; 10, 18; 11, 13).
Otto, Priester and Tempel. U. ^^ r-^ i
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194 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Rechnung belegen.^) So finden wir in römischer Zeit einen Sokno-
paiospriester im Besitz einer Mühle^), einen anderen als Eigentümer
einer ölfabrik {iXaiovQyelov, vergl. Bd. I. S. 295, A. 1 ; P. Wess. Taf. gr.
tab. 7 N. 9). Wenn wir femer hören (gleichfalls römische Zeit), daß
eine Priesterin im ganzen 5 Kamele besessen hat, so darf man wohl
annehmen, daß sie diese nicht bloß zu Privatzwecken gehalten, sondern
daß sie mit ihnen, die ja eins der wichtigsten Transportmittel des
hellenistischen Ägyptens darstellten (siehe Bd. L S. 316, A. 4), ein
Transportgeschäft betrieben hat. Dieses hat sie allerdings dann
allem Anschein nach aufgegeben, da sie alle Kamele verkauft hat,
zwei von ihnen übrigens an einen Priester, der vielleicht gleichfalls
als Spediteur tatig gewesen ist.*) Zu erwähnen ist hier noch, daß
einem Ugsvg zusammen mit seiner Frau und seinem Bruder neben
anderen Gh-undstücken auch 2 xataXii^iccTa^ d. h. Herbergen, ganz
und Anteile an zwei anderen gehört haben*); ob diese freilich von ihnen
selbst unterhalten worden sind, läßt sich nicht feststellen. Man hat
übrigens auch damit zu rechnen, daß die Priester eventuell in den
industriellen und gewerblichen Unternehmungen ihrer Tempel Be-
schäftigung gefunden haben (siehe Bd. 11. S. 114 u. 163; vergl. auch
Bd. I S. 300, Ä. 3).
Würden wir der Nachricht des Clemens Alexandrinus (Strom. VI.
p. 758 ed. Potter) Glauben schenken dürfen, daß in Ägypten speziell
die Pastophoren die ärztliche Kunst ausgeübt haben, so wäre uns
durch sie in allgemeinster Form ein weiterer von ägyptischen Prie-
stern nebenbei versehener Privatberuf bezeugt, aber man tut wohl
besser sie nicht zu verwerten (siehe Bd. I. S. 96). Andererseits ist
freilich zu beachten, daß im alten Ägypten die Ausübung des ärzt-
lichen Berufes jedenfalls vielfach in der Hand der Priester gelegen
hat^), und daß z. B. noch von Diodor (I. 82, 3) und von Clemens
1) Möglicherweise macht uns jetzt P. Tebt. 11. 308 mit einem Priester be-
kannt, der eine größere Papyrus Fabrik betrieben hat. Wenigstens hat der
betreffende auf einmal 20 000 Papyrusstengel gekauft. Es ist allerdings nicht
ausgeschlossen, daß er sie nicht selbst hat verarbeiten lassen, sondern daß er
sie seinerseits an den Fabrikanten weiterverkauft hat. In diesem Falle w&re
uns für Priester das Betreiben von Handelsgeschäften bezeugt, der betreffende
als Makler oder Zwischenhändler zu fassen. Ob man den in P. Tebt. 11. 814
erwähnten Priester direkt als Ol Fabrikanten fassen darf, ist mir nicht ganz
sicher. Aus der Art und Weise, wie er das von ihm beabsichtigte iXaiovQystv
erwähnt, könnte man auch auf Olbereitung nur zu eigenem Bedarf schließen.
2) P. Wess. Taf. gr. tab. 11 N. 17; tab. 8 N. 12; tab. 18 N. 29.
3) P. Lond. II. 804 (S. 71); B. G. ü. I. 87; vergl. Wessely, Kar. u. Sek.
Nes. S. 64.
4) P. Rainer, pubJ. von Wessely a. a. 0. Studien zur Paläographie und
Papyruskunde 2. Heft S. 29 ff. Col. 6.
5) Vergl. hierzu z. B. v. Oefele, Vorhippokratische Medizin Westasiens,
Ägyptens und der mediterranen Vorarier in Th. Puschmanns Handbuch der
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1. Die wirtschaftl. Lage. B. Erwerb ans nichtprieBterl. Berofstfttigkeit. 195
Alexandrinus (a. a. 0.) die medizinische Wissenschaft ausdrücklich als
Bestandteil der ,;hermetischen^ Wissenschaft, d. h. der priesterlichen
Literatur angefahrt wird. (Siehe auch Galen XI. p. 798, Kühn.) Insofern
halte ich es für so gut wie sicher, daß auch in hellenistischer Zeit
Mitglieder der ägyptischen Priesterschaft im ärztlichen Beruf tätig ge-
wesen sein werden^), obgleich sich allerdings unter den mir aus dieser
Zeit urkundlich bekannt gewordenen ägyptischen Ärzten, den staatlich
angestellten (dr^fiöötoc laxQoiy) und den privaten'), keiner befindet, in
dem man einen ägyptischen Priester sehen konnte. Dagegen läßt sich
für einen von ihnen, einen ixl xöv largS^v wohl aus dem 1. Jahr-
hundert Y. Chr., die gleichzeitige Bekleidung griechischer Priester-
ämter, derjenigen des Alexanderpriesters und des leQBvq xov MovöeCov^
nachweisen,^)
Ob der iQx^'^Q^'^^^S des Hadrianeions in Memphis (156 n. Chr.),
der in dieser Stadt zugleich ein privates Bankgeschäft betrieben hat
(P. Lond. n. 317 [S. 209]), hier zu verwerten ist, ist nicht zu ent-
scheiden, da wir nicht feststellen können, ob er bereits zur Zeit der
Bekleidung seines Priesteramtes Bankier gewesen ist.
G^eschichte der Medizin I. S. 62 ff. (bes. S. 82/83). Die Historiker der Medizin
scheinen mir freilich zu übertreiben, wenn sie annehmen, daß ganz allein von
PrieAtem im alten Ägypten der ärztliche Beruf ausgeübt ^worden ist.
1) Vergl. z. B. hierzu auch Nachrichten wie die des Galen XTTT. p. 776,
Kühn und des Horapollon, Hierogl. I. 88. Erinnern darf man hier wohl femer
daran, daß mit einem Tempel eine Art von Spital verbunden gewesen ist
(Bd.n. S. 17, A. 8); siehe auch die Bemerkungen über die Krankenheilungen bei
ägyptischen Tempeln Bd. I. S. 897. Nicht ganz sicher ist es, ob man hier
auch auf den aus dem 2. Jahrhundert n. Chr. stammenden P. Oxy. m. 476 ver-
weisen kann, dem zufolge zwei ägyptische ivta(pucat€ci die offizielle Leichen-
schau vorgenommen haben, die sonst den drifidüioi IctxQoL übertragen gewesen
ist (vergl. Lumbroso, Lettere al signor professore Wilcken V, Archiv IE. S. 163/4).
Sieht man selbst in diesen ivtatpuastai niedere Priester (vergl. Bd. I. S. 108), so
braucht man ihre Hinzuziehung zu der Leichenschau durchaus noch nicht als
Hinweis auf die Ausübung ärztlicher Funktionen durch niedere Priester zu fassen,
sondern kann in ihr auch einfach nur eine Folge ihrer eigentlichen Berufstätig-
keit sehen. Lnmerhin liegt es nahe, gerade bei den „Einbalsamierem*^ gewisse
ärztliche Kenntnisse vorauszusetzen, und hierin etwa die Unterlage für die an
sich nicht richtige Angabe des Clemens Alexandrinus — Verwechselimg zweier
Gruppen der niederen Priesterschaft — zu sehen; vergl. auch hierzu die von
Lumbroso a. a. 0. erwähnte Stelle des Censorinus, de die nat. 17.
2) Siehe etwa P. Tor. 1, CJol. 2, 26; B. G. ü. D. 647; HI. 928; P. Oxy. L 40;
61; 62; IH. 476; P. Fay. 106. Vergl. über sie jetzt R. Pohls Dissertation De
Graecorum medicis publids (Berlin 1906).
8) Siehe z. B P. Par. 6, Col. 48, 6; 36, 8; B. G. U. II. 680, CoL 8, 26; DI.
921, 9; P. Lond. L 181 Recto (S. 166), Z. 179; P. Amh. ü. 128, 120; P. Tebt. L
112 passim.
4) Gr. Inschrift, publ. B. C. H. EI (1879) S. 470 N. 2; siehe zu ihr Bd. I.
8. 184, A. 8 u. S. 197, A. 8. Über den Titel „^l x&v Icct^$^', der wohl die
leitende Stellung seines Inhabers im ägyptischen Medizinalwesen anzeigt, siehe
Ditfcenberger, Orient, gr. inscript. select. L 8. 182 und Pohl a. a. 0. 8. 28.
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196 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellang der Priester.
C. Der Besitz der Priester und seine Verwertung.
Belege allgemeiner Natur über den Besitz der Priester, sowie
solche, welche uns über das gesamte Vermögen eines einzelnen Prie-
sters unterrichten, sind leider bisher so gut wie gar nicht vorhanden.^)
Von ersteren besitzen wir einen in einer Urkunde vom Jahre 177
n. Chr. (B. 6. ü. I. 194), der zufolge ein gewöhnlicher IsQevg des
Dorfes Neilupolis offiziell zu den ^^svöx'ii^oveg^' gerechnet worden
ist und mit Dorfbewohnern auf eine Stufe gestellt wird, welche über
einen xÖQog von 1000 Drachmen (siehe hierzu vorher S. 185) verfügt
haben. In einem Heiratskontrakt aus ptolemäischer Zeit scheint als-
dann ja allerdings der gesamte Besitz eines Archentaphiasten — es
werden Häuser, tlfiXol %6%oi^ Felder, Tiere, Hausgerät, Geld usw. ge-
nannt — angegeben zu sein, es ist dies jedoch in so unbestimmter
Form geschehen und außerdem kann es sich hierbei auch nur um
eventuellen Besitz handeln, so daß wir uns keine rechte Vorstellung
von seinem Werte machen können.*) Das Testament eines Soknopaios-
priesters vom Jahre 155 n. Chr. (B. ö. U. I. 86) verschafft uns schließ-
lich wenigstens einen ungefähren Begriff von dem Gesamtbesitz eines
IsQsvg^ außer verschiedenen Ghrundstücken (oixöneda Tcavxola) mit dem
nötigen Hausrat (i^cCjckoa öxsvi] xal ivdofievia) hat jener noch ein
Kapital von 2500 Silberdrachmen besessen, das als Hypothek auf
einem 8 Morgen großen Gut eingetragen war.^) Dagegen können die
uns erhaltenen Steuerobjektsdeklarationen zweier UqsIb von Karanis
und Soknopaiu Nesos (B. G. U. I. 112; H. 536; 1. Jahrhundert n. Chr.)
uns nur ein unvollkommenes Bild von dem Vermögen der betreffenden
liefern, da ja der ägyptische Steuerzahler, wenn er über verschieden-
artige Besitzgegenstände verfügte, nicht eine Steuererklärung über den
Gesamtbesitz, sondern mehrere, von denen jede die gleichartigen Steuer-
objekte umfaßte, abgeben mußte.
So unterrichten uns die beiden priesterlichen Steuerprofessionen
über das Immobiliarvermögen, und zwar hat der eine leQsvg ein
1) B. G. U. m. 993, eine SchenkungBurkunde aus ptolemäischer Zeit, in der
das Gesamtvermögen eines laiov6ti^s auf 2 Kupfertalente geschätzt wird, ist hier
nicht zu verwerten, da ich ja den lüvovoiiog nicht als wirklichen Priester fasse;
siehe Bd. II. S. 73, A. 4.
2) Siehe dem. P. Leid. 381, publ. Rev. äg. I. S. 185, A. 2 u IL S. 94, A. 1;
vergl. hierzu übrigens eine Urkunde wie dem. P. Louvre 2309, publ. Rev. 4g. I.
8. 129, A. 2. Andere in demotischen Papyri uns erhaltene Heiratskontrakte von
Ghoachyten sprechen zwar auch mitunter von der Gesamtheit der Güter dieser,
irgendwelche bestimmtere Angaben scheinen sie mir jedoch nicht zu enthalten.
8) Es sei hierzu noch auf den Schuldschein P. Lond. 11. 808 (S. 218) ver-
wiesen, demzufolge ebenderselbe Priester im Jahre 145 n. Chr. ein kurzfriatiges
Darlehen von 200 Silberdrachmen und 16 Artaben Weizen gewährt hat.
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1. Die wirtschaftl. Lage. C. Der Besitz der Priester u. seine Verwertung. 197
HauS; den dritten Teil eines zweiten und tl;Uol rÖTtoi lastenfrei be-
sessen (B. G. U. I. 112), dem anderen haben der achte Teil von 5
schuldenfreien Häusern, verschiedene Anteile (Vg, V4, V5, VJ an 4 mit
Hypotheken belasteten Häusern und ein Landgut von nicht mehr zu
bestimmender Größe (Katoikenland) gehört (B. G. ü. H. 5.-56) ^). Auch
die verschiedenen uns überkommenen xccx' oixlav &jioyQa(paCy d. h. die
Steuersubjektsdeklarationen von Priestern machen uns mit dem ge-
samten Besitz der betreffenden an Hausgrundstücken und dei^L
bekannt Mitunter hat darnach der Priester nur einen Teil des von
ihm bewohnten Hauses sein eigen genannt^), in anderen Fallen jedoch
hat er sei es allein oder mit seiner Familie nicht nur sein Wohn-
haus ganz, sondern daneben noch Anteile an verschiedenen anderen
Grundstücken besessen.*) Auch durch andere Zeugnisse ist uns der
Besitz eines oder mehrerer Häuser, von Bauplätzen u. dergl., bez. von
Anteilen an solchen sowohl für höhere*) wie für niedere Priester und
1) Es ist ganz bemerkenswert, daß in beiden Fällen der Realbesitz nur
z. T. ererbt ist, indem beide Priester neue Grundstücke hinzugekauft haben.
2) P. Oxy. II. 264; P. Amh. DL 74; P. Rainer, publ. von Wessely, a. a. 0.,
Studien zur Paläographie u. Papyruskunde 2. Heft, S. 29 ff., Col. 4.
8) B. G. U. I. 124 (?); m. 706; P. Rainer, publ. von Wessely a. eben a. 0.
Col. 2, 3, 5 (Col. 6 ist besonders wichtig, da hiemach einem Priester, seiner Frau
und seinem Bruder oltidneäcc nebst wOltj, aXXri oUloc nebst tt{}Xrj ganz, dann An-
teile an 4 anderen Häusern, 2 xoctaXvpuxroc ganz, Auteile an 2 anderen xcctalv-
furrcr, ein vierter Teil eines Taubenschlages und i^dol xonoi gehört haben). Die
Belege in dieser, sowie in der vorhergehenden Anm. gehören alle der römischen
Zeit an.
4) Ptolemäische Zeit: P. Cairo 10866 u. 10866 (Grenfell-Hunt, Greek
papyri, Catal. gen. des antiq. ^gypt. du Mus^e du Caire Bd. X) {'ifjiXbg tönog);
dem. P. Straßb. 6 (Spiegelberg S. 26) (Teil eines Hauses); 8 (Spiegelberg S. 32);
dem. P. Berl. 3101 A + B (Spiegelberg S. 13) {rpMg x6nog) ; B. G. U. m. 996,
Col. 3, 6; P. Grenf. I. 26 {\\)iXbg xonog)-, 11. 36. Römische Zeit: B. G. ü. L 76
(wohl Hauseigentum); 184 (Y^ eines Hauses und Hofes, schuldenfrei); 186, 10(?);
IL 446 (Ya einer a^Xif); P. Lond. H. 258 (S. 28), Z. 194, 206, 208, 212, 213, 214 (hier
handelt es sich stets um Anteile an einem Hause), 216, 219; 269 (S 36), Z. 15(?),
17, 19 (Yi eines Hauses), 49, 60, 51 (alle drei beziehen sich auf Anteile an einem
Hause); 299 (S. 160) (wohl Hauseigentum); 262 (S. 176) (vergl. P. Wess. Taf. gr.
tab. 6 N. 6; tab. 6 N. 7; tab. 6 N. 6; tab. 9 u. 10, N. 16 + 16; tab. 12 N. 24;
tab. 7 N. 10; tab. 9 N. 13; tab. 9 N. 14; tab 8 N. 11; tab. 7 N. 8; tab. 11 N. 18;
tab. 4 [= P. Lond. II. 866 (S. 178)]; tab. 11 N. 19: o/x/a nebst ngov^aiov, oci^^giov
(= atrium) und tl)ü.ol t6noi; derselbe Priester hat auch die vorher S. 194 er-
wähnte Mühle besessen); 334 (S. 211) (Y41 und ein unbestimmter Teil eines
Hauses); P. Oxy. I. 43 Verso Col. 1, 20; P. Amh. H. 30; 97 (Ya eines Hauses nebst
Hof und eines nicht mehr in Betrieb befindlichen iXatovQytov sucht eine Prie-
sterin vom Staat zu erwerben. Obgleich sie hierbei die xvgeia %ocl %Qdtr]aLg^
d. h. doch vollständige Unbedingtheit des Besitzes erstrebt, verpflichtet sie sich
neben der Eaufsumme zur Bezahlung von kn6iuva, d. h. wohl aller Wahrschein-
lichkeit nach einer regelmäßigen Abgabe an den Staat [an die gewöhnlichen
Steuern ebenso wie an die bei Zahlungen an den Staat öfters eintretenden Zu-
schlagszahlungen ist hier nicht zu denken, da diese in solchen Fällen nicht der-
artig kontraktlich festgesetzt werden]; vergl. zu dieser Verpflichtung P. Lond. IL
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198 Siebentes Kapitel. Die sosdale Stellung der Priester.
Priesterinnen^) aas ptolemäischer und römischer Zeit vielfach belegt.
Die Inhaber mehrerer Gfrundstücke werden natürlich durch Vermieten
ihren Hausbesitz verwertet haben^ hat doch sogar z. B. ein l€Qsiig^
dem nur ein Teil eines Hauses gehört hat^ einen Mieter bei sich
wohnen gehabt (P. Lond. IL 258 [S. 28], Z. 194).
Nach alledem darf man wohl behaupten, zumal da die Belege
für Hausbesitz sich auf die yerschiedensten Gegenden Ägyptens ver-
teilen, daß dieser unter den ägyptischen Priestern ziemlich allgemein
verbreitet gewesen ist.*) Es lassen sich denn auch nur ganz ver-
164 [S. 116] und zu dem hier sich findenden Ausdruck nQ6aodoi Mitteis a. a. 0.
Zeitschr. d. Savignystift. Rom. Abt. XXII [1901] S. 157; siehe femer P.Tebt. 11.
294, wo auch bei Erwerb von xvgeia Ttal xgcctricig eines vom Staat vergebenen
Besitzobjektes neben dem Kaufpreise (irgendwelche Zuschlagszahlungen werden
nicht erwähnt, obgleich sie tatsächlich erfolgen, siehe P. Tebt. ü. 296) die Ent-
richtung einer stetig wiederkehrenden Abgabe an den Staat eintreten soll. Das
hier zu begründende Rechtsverhältnis darf man wohl als das sich auch sonst
für Domanialgüter nachzuweisende ius privatum salvo canone bestimmen;
für dieses siehe Mitteis, Zur Geschichte der Erbpacht im Altertum S. 38/39; zu
weiteren Bemerkungen ist hier nicht der Ort. Die Zeit unseres Beleges ist das
2. Jahrhundert n. Chr.); unpubl. P. Rainer im Führer durch die Sammlung der
Papyri Erzherzog Rainer S. 72 N. 227; unpubl. P. Rainer 129 u. 133 bei Wessely,
Kar. u. Sok. Nes. S. 122 u. 141 (7,0 Anteil an einem anscheinend jedoch recht
umfangreichen Grundbesitz bez. die Hälfte eines Hauses zusammen mit einem
Bruder). Bei denjenigen der angeführten Belege, hinter denen in dieser und in
der folgenden Anm. nichts vermerkt ist, handelt es sich um ein Haus.
1) Wir finden Pastophoren, Archen taphiasten, Taricheuten und vor allem
Choachyten als Besitzer. Auch bei den letzteren dürften die hier als ihnen ge-
hörig angeführten Grundstücke zu Wohnzwecken gedient haben, wenn sie auch
wohl mitunter mit Grabstätten eng verbunden gewesen sein mögen (vergl.
Spiegelberg, dem. P. Berl. S. 6, A. 3; siehe auch P. Tor. 1 Col. 2, 18/19). Ptole-
mäische Zeit: P. Leid. G (= H; J; K); M, 14 u. 24; P. Par. 5 (= P. Leid. M}
(Anteil an Häusern und ipilol tonot); 16; P. Tor. 1 (Anteil an einem Hause);
11 (2 Häuser); P. Petr. II. 41; dem. P. Louvre 2418 + 2410; 2434 + 2437 +
2428; 2442 + 2427 -f- 2440; 2426; 2429*»*; 2424; 2443; 2438; 2481; 2426; 2439;
2408; 2416 + 2417; 8440; 2436 (publ. Chrest. d^m. S. 85; 209 u. 214; 217 u.
219 u. 222; 227; 229; 231; 246; 267; 266; 278; 290; 336; 343 U.361; 376; 889);
dem. P. Wien 26 u. Tor. 12, publ. N. Chrest. d^m. S. 87 u. S. 150 Anm.; dem.
P. Leid. 379 (vergl Bd. I. S. 176, A 2), publ. Rev. 4g. L S. 126, A. 1; dem.
P. Marseille, publ. Rev. 6g. I. S. 134, A. 1 ; dem. P. Louvre 3268, publ. Rev. 6g.
IL S. 91, A. 8; dem. P., publ. Rev. 6g. IV. S. 163; dem. P. Berl. 3096; 3112; 3097
+ 3070; 3113; 3090 + 3091; 3101A + B; 3105; 3104 (publ. Spiegelberg, dem.
P. Berl. S. 6, 8, 9, 11, 12, 13, 16, 16). In den demotischen Papyri handelt es
sich um Häuser, Hausanteile und xi)dol t6noi\ mehrere beziehen sich auf Mit-
glieder derselben Familien. Römische Zeit: P. Oxy. UI. 491, 6 {pU6icBda)\
P. Herm. 119 Recto Col. 3, 20 (publ. Wessely, Stud. z. Paläogr. u. Papyruskunde
Hefb 6) (Hausanteil).
2) Dem gegenüber lassen sich spezielle Belege für Amtswohnungen der
Priester gar nicht nachweisen, sondern nur solche aUgemeiner Art; siehe Bd. U.
S. 40. Den Grund hierfür sehe ich mit großer Wahrscheinlichkeit dann, dafi
die den Priestern von den Tempeln angewiesenen Wohnstätten z. T. allmählich
in den Besitz der Priester übergegangen sein werden; vergl. hierzu P. Grenf. U.
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1. Die wirtechaftl. Lage. C. Der Besitz der Priester u. seine Verwertung. 199
einzelte Beispiele dafOr anführen, daß Priester zur Miete gewohnt
haben. ^)
Anch über den Wert der von Priestern besessenen Grund-
stücke lassen sich einige Feststellungen treffen. So hat z. 6. ein
Priester für ein von ihm erworbenes Haus mit Nebenbauten und Bau-
plätzen in Soknopaiu Nesos 1500 Silberdrachmen bezahlt (P. Wess.
taf. gr. tab. 7 N. 10), ein anderer für den neunten Teil eines ebendort
gelegenen Hauses über 60 Silberdrachmen entrichtet (B. ö. U. I. 184).
Diesen Belegen aus dem 1. Jahrhundert n. Chr. sei noch einer aus
dem zweiten angeschlossen, wonach eine Priesterin für ein von ihr
verkauftes Haus in Arsinoe 2200 Drachmen erhalten hat.') Die aus
ptolemäischer Zeit uns für priesterliche Grundstücke bezeugten Preise
sind alsdann viel niedriger. Der 4. Teil eines naörotpo^Lov in Pa-
thyris ist z. B. auf 3000 Kupferdrachmen, d. h. etwa V/^ Silber-
drachmen (P. Grenf. IL 35), ein anderes xaözotpÖQiov ebendaselbst so-
gar nur auf 1 Kupfertalent, d. h. etwa 15 Silberdrachmen bewertet
worden (P. Grenf. H. 34).») Für ein Grundstück, den 6. Teil eines
Hauses, und zwei tf^Xol x6%oi in der Nähe von Theben, welche von
Ohoachyten gekauft worden sind, haben diese 2 Kupfertalente bez.
3000 Kupferdrachmen und 2000 Kupferdrachmen bez. 2 Kupfertalente
gezahlt.*) Es sei übrigens hervorgehoben, daß die große Verschieden-
heit der hier genannten Preise nicht allein als Ausdruck des ungleichen
inneren Wertes der betreffenden Grundstücke betrachtet werden darf,
34 u. 35 und die Bemerkungen Bd. I. S. 286, A. 1 ; siehe auch B. G. ü. m. 993
Col. 3, 10, wo noiaxo(p6aia unter dem Besitz eines löiov6iLoe genannt werden.
1) Siehe P. Lond. II. 267 (S. 19), Z. 82, 83, 84; 258 (S. 28), Z. 186; 259 (S. 86),
Z. 18, 20 (hier wohnt ein Priester bei seinem Bruder); dagegen darf man m. E.
P. Lond. II. 258 (S. 28), Z. 206; 269 (S. 36), Z. 16; P. Rainer, Stud z. Paläogr. usw.
Heft 2, S. 29, Col. 1 hier nicht als Belege verwerten, da die in ihnen als Mieter
genannten Priester nicht bei Fremden, sondern in den Häusern ihrer Väter, bez.
ihrer Mütter wohnen.
2) ünpubl. P. Rainer im Führer durch die Sammlung Erzherzog Rainer
S. 72 N. 227. Dem 2. Jahrhundert n. Chr. gehört einmal noch P. Lond. 11. 334
(S. 211) an, demzufolge eine Priesterin für den ihr gehörenden 42ten Teil eines
Hauses einen nicht näher zu bestimmenden Bruchteil von 21 Silberdrachmen
erhält; femer der unpubl. P. Rainer 129 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 122,
wonach ein Priester bei Erwerbung von Immobiliarbesitz eine Anzahlung von
160 Silberdrachmen geleistet haben soll. Bei der durch P. Amh. U. 97 (auch
2. Jahrhundert n. Chr.) uns für den Erwerb des dritten Teiles eines Hauses nebst
Nebenbauten bezeugten Eaufsumme von 120 Silberdrachmen ist schließlich zu
beachten, daß der Käufer daneben noch die Zahlung einer sozusagen siAndigen
Rente von nicht bestimmter Höhe auf sich nehmen wollte (siehe vorher S. 197,
A. 4), so daß der wahre Preis wohl viel höher zu schätzen ist.
3) Siehe jetzt auch den S. 197, A. 4 erwähnten P. Cairo 10865 , wonach ein
Priester für die Erwerbung eines tptXbg rojcos in Tebtynis 2 Kupfertalente ent-
richtet hat.
4) dem. P. Berl. 3097 + 3070; 3106; 3090 + 3091, 3101 A + B (Spiegelberg,
dem. P. Berl. S. 9/10, 15, 12, 13).
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200 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
man muß vielmehr, da ja die Belege sich auf mehrere Jahrhunderte
verteilen, zur Erklärung der Verschiedenheit auch den Wechsel der
Konjunktur auf dem Häusermarkte, der sich zudem in weit von ein-
ander entfernten Landesteilen sogar zu derselben Zeit recht verschieden
gestaltet haben dürfte, und die Änderungen im Kauf wert der Münz-
einheiten in Betracht ziehen.
Der Besitz eines Hauses läßt sich übrigens auch für einen grie-
chischen Kultbeamten, einen [sgoxoLÖg des Faijüms, für das 3. Jahr-
hundert V. Chr. nachweisen; dieser hat sein Haus vermietet gehabt
und hieraus eine jährliche Einnahme von 11% Silberdrachmen erzielt
(P. Petr. n. 11, N. 2; vergl. IH. 42^ K 2).
Über das Vermögen der Priester des griechischen Kultus ist
uns außer dem eben erwähnten nur noch ein sicheres Zeugnis er-
halten.*) Damach haben einem agxtSQevg des Demetertempels in
Arsinoe im 3. Jahrhundert n. Chr. Ländereien (wohl Öl- oder Wein-
land) im Umfange von 11 Aruren gehört (B. 6. U. H. 573, 2/3).
Über den Landbesitz der ägyptischen Priester unterrichten uns als-
dann eine größere Anzahl Belege. So finden wir in römischer Zeit
mehrere Priester im Besitz privilegierten Landes, von xlrjQoi Tcaxoi-
xtxoL^) Auch nichtprivilegiertes Land dürfte sich allem Anschein
nach sowohl in ptolemäischer wie in römischer Zeit in immerhin
größerem Umfange in der Hand der Priester befunden haben, denn
höhere wie niedere Priester erweisen sich uns öfters als Landeigen-
tümer.^) Ihren Landbesitz haben die Priester übrigens nicht immer
1) Als indirektes Zeugnis für den Besitz griechischer Priester darf man
wohl P. Oxy. m. 602 verwerten, wonach die Mutter eines isQSvg ^avatsivrig
Zeßaatf^g im Jahre 164 n. Chr. ein ihr gehöriges Haus zu dem verhältnismäßig
hohen Mietspreis von 200 Silherdrachmen pro Jahr vermietet hat. Siehe femer
die Bemerkungen in Anm. 8.
2) B. G. ü. I. 233; IL 446; 446 (?) (bei xXfjQog ist hier allerdings %atOMix6g
nicht hinzugefügt); 686; P. Oxy. I. 46; 47; P. Lond. IL 188 (S. 141), Z. 64 (?), 76,
116; Ostr. Fay. 23. Über die staatsrechtliche Bedeutung dieses Besitzes siehe
dieses Kapitel, Abschnitt 8.
8) Ptolemäische Zeit; höhere Priester: P. Tor. 1, Col. 4, 1/2; niedere
Priester: P. Grenf. IL 16; dem. P. Berl. 3141 + 3111; 8102; 8 1 46A + B (Spiegel-
berg, S. 8, 14 u. 17); dem. P. Louvre 2809, publ. Rev. 4g. L S. 129, A. 2; rö-^
mische Zeit; höhere Priester: B. G. U. L 240; II. 446; 676, 17 (da der Gott bei
dem hier genannten d^;^t£^€vg- Titel nicht hinzugesetzt ist, könnte es sich frei-
lich hier auch um einen griechischen Priester handeln; dasselbe ist dann auch
bezüglich des in P. Oxy. lY. 718 genannten &Qxi'SQccxEvaccg der Stadt Oxyrhynchos
der Fall, der 62 y, Aruren besessen hat); P. Gen. 78; Ostr. Wilck. 167; niedere
Priester: P. Fay. 246; P. Oxy. IIL 491, 6. Bei einigen der hier und in der vorigen
Anm. genannten Belege ist übrigens der Besitz von Land nur erschlossen, und
zwar aus den von den Priestern bezahlten Grundsteuern. Vielleicht darf man
übrigens auch in der Gewähr von Naturaldarlehen durch Priester (über sie siehe
im folg. S. 206/7) einen Hinweis darauf sehen, daß von den betreffenden Dar-
leihern mitunter Landwirtschaft betrieben worden ist.
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1. Die wirtechaftl. Lage. C. Der Besitz der Priester u. seine Verwertung. 201
selbst bewirtschaftet, sondern mitunter verpachtet; als Pachtpreis
sind in dem einen Falle 2, in dem anderen 26 Artaben Getreide ge-
nannt.^) Eine Angabe, welche uns ermöglichte den Gesamtumfang
der Ländereien eines Priesters festzustellen, ist bisher nicht erhalten 2);
die Einzelangaben machen uns mit Landbesitz in Größe von circa
i% (P. Oxy. L 46), VI, (dem. P. Berl. 3146 A + B [Spiegelberg S. 17]),
J% (P. Grenf. H. 15), 3% 4 (B. G. ü. L 233, 23), 6 (dem. P. Berl. 3141
+ 3111 [Spiegelberg S. 8]), 9 (B. G. U. IL 576, 17), 10% (P. Gen. 78,
vergL Wilcken, Archiv III. S. 403) und 20 Aruren (P. Tor. 1. Col. 4,
1/2) bekannt.*) In einigen Fällen läßt sich auch der Wert der von
Priestern besessenen Ländereien feststellen, und zwar bei den jy,
Aruren mit 15000 Kupferdrachmen, d. h. etwa 40 Silberdrachmen
(ptolemäische Zeit) und bei 3 Aruren (römische Zeit) mit etwas
weniger als 800^) bez. mit 1400 (?) Süberdrachmen (B. G. U. L 240).
Da wir für Priester den Betrieb von Landwirtschaft nachweisen
können, so liegt an sich die Vermutung nahe, daß des öfteren auch
Vieh zum Besitz der Priester gehört haben dürfte, hierfür lassen
sich aber bisher nur ganz vereinzelte, wenig besagende Beispiele an-
führen.^
Noch seltener sind die Belege, die uns den Besitz von Sklaven
1) dem. P. Berl. 8102 (Spiegelberg S. 14); P. Gen. 78.
2) In der Stenerobjektsdeklaration über Immobiliarbesitz B. G. U. II. 586,
die an und für sich nns eine solche Angabe liefern müßte, fehlt in Z. 16 gerade
die wichtigste Zahlenangabe.
8) B. G. ü. I. 240 (fast so viel); II. 446; dem. P. Berl. 3102 (Spiegelberg S. 14).
4) In B. G. ü. n. 446 läßt sich die genaue Anzahl der Aruren nicht fest-
stellen, jedenfalls sind es mehr als 8*/,. Zur Ergänzung der obigen Angaben
sei dann noch auf Ostr. Fay. 28, sowie auf P. Lond. 11. 188 (S. 141), Z. 64 (?),
76, 116 hingewiesen, wo Naturalzahlungen von Priestern für ihren Grundbesitz
an den Staat in Höhe von 27,, 26*/, y,, I6V4 und 3% Artaben erwähnt sind
(in Ostr. Fay. 23 handelt es sich um die Katoikenabgabe, bei dem Londoner
Papyrus scheint mir der Charakter der Abgabe nicht näher bestimmbar zu sein) ;
die beiden höheren Zahlungen weisen jedenfalls auf einen schon größeren Be-
sitz hin.
6) B. G. ü. n. 446; für die 800 Drachmen ist außer dem Lande noch der
dritte Teil einer a^jlfj erstanden worden.
6) P. Tor. 11, 19; dem. P. Louvre 2309, publ. Rev. ^g. I. S. 129, A. 2; dem.
P. Leid. 381, publ. Rev. äg. L S. 186, A. 2, U. S. 94, A. 1; diese Belege gehören
der ptolemäischen Zeit an und berichten ganz allgemein von dem Viehbesitz
niederer Priester; P. Lond. E. 363 (S. 170) (römische Zeit; 4 Tiere weiblichen
Geschlechts gehören 2 IsqBl^). Der im P. Rainer, publ. a. a. 0. Stud. z. Paläo-
graphie usw. 2. Heft S. 29 flF., Col. 6 erwähnte, einem Priester z. T. gehörende
nsQiörsQAv weist uns wohl auf den Besitz von Tauben hin. Siehe femer die
bereits besprochenen P. Lond. H. 804 (S. 71) und B. G. ü. I. 87 (römische Zeit),
die uns den Besitz von fünf Kamelen anzeigen, zwei von ihnen im Werte von
600 Silberdrachmen. Siehe jetzt auch noch P. Hibeh I. 62, 18 (publ. von Gren-
fell-Hunt); er enthält wohl einen Hinweis auf Viehbesitz eines Isgsvg aus ptole-
mäischer Zeit.
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202 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellang der Priester.
für Priester anzeigen \), dies jedoch wohl sicher kein Zufell*), sondern
eine Folge der geringen Verbreitung der Sklayerei im hellenistischen
Ägypten (siehe Wilcken, Ostr. L S. 703).
Über das Kapitalyermögen der Priester — yon höheren wie
von niederen — unterrichtet uns alsdann erfreulicherweise eine größere
Reihe von Zeugnissen. Manche von ihnen sind allerdings nur allgemeiner
Natur oder wegen der verhältnismäßigen Kleinheit der in ihnen ge-
nannten Summen nur wenig besagend*), in ihrer Gesamtheit erwecken
sie jedoch jedenfalls den Eindruck, daß sich der Besitz von Geld bei
der ägyptischen Priesterschaft häufig gefunden haben muß. Verschie-
dene der Belege sind übrigens auch recht instruktiv. So haben einem
gewesenen agx^^Q^'^S t^^S 'f öv ^qölvoVx&v TtöXeog (siehe Bd. L S. 45,
A. 4) ums Jahr 303 n. Chr. außer einigem anderen Besitz (xxilöig)
22 Silbertalente gehört (P. Oxy. I. 71); bei der Beurteilung der Höhe
dieser Summe hat man freilich das gewaltige Sinken des Geldwertes
in jener Zeit in Betracht zu ziehen. Für die Zeit vorher, in der man
noch mit gesunderen Geldverhältnissen zu rechnen hat, stellt die Summe
von 2500 Silberdrachmen das höchste Kapital dar, das uns bisher als
Eigentum eines Priesters bezeugt ist (B. G. ü. I. 86, 11: 155 n. Chr.)*).
1) P. Tor. 8, 12 u. 17; 9, 10 u. 18/4 (doüXoi der Amonspriester, ptolemäiscbe
Zeit); B. G. U. in. 706 (Sklavin eines Ugsvg); 866 (Sklavin der Tochter eines
Priesters); P. Lond. II. 360 (S. 216) und unpnbl. P. Rainer 128 bei Wessely, Kar.
u. Sok. Nes. S. 164 (Sklavin von der Mutter eines Priesters diesem verpfändet
und von diesem dann wieder seinen Schwestern überlassen; ihr Wert ist zum
mindesten mit 840 Drachmen anzusetzen) ; P. Oxj. m. 491, 6 (dovXiicu (fm^Lccva
eines 7caiSro(p6QO£). Wenn P. Lond. I. 181 Recto (S. 166), Z. 406 berichtet, daß
einem IsQSvg für einen von ihm gestellten igydxrig der Lohn ausgezahlt wird,
so braucht es sich bei diesem noch durchaus nicht um einen in dem Besitz des
Priesters befindlichen Sklaven zu handeln.
2) Es sei hierzu daraufhingewiesen, daß wir nur in einer der uns erhaltenen
xar' oUiav ccnoyQaq>ai der Priester — der Fatierende hat in ihnen auch seine
Sklaven zu nennen — den Besitz einer Sklavin erwähnt finden (B. 6. U. III. 706).
3) Siehe etwa dem. P. Louvre 2309, publ. Rev. 6g. I. S. 129, A. 2; dem.
P. Leid. 881, publ. Rev. 6g. I. S. 186, A. 2, IL S. 94, A. 1; femer die zahlreichen
demo tischen Ehekontrakte der Choachyten wie z. B. dem. P. Berl. 3109 (Spiegel-
berg S. 7); dem. P. Louvre 2438, pubL Chiest. döm. S. 241. Femer sei hier auch
der dem. P., publ. von Revillout, Pr^cis du droit egyptieu 11. S. 1026 erwähnt,
da ich über die Höhe des in ihm erwähnten Kapitalbesitzes kein bestimmtes
Urteil zu fällen wage. Siehe auch die im folg. (S. 203, A. 3) erwähnten Belege
für Eaufsummen. Nicht zu entscheiden ist alsdann, ob man die P. Amh. U.
56 — 68 hier verwenden darf, denen zufolge ein Soknopaiosprophet 1000 bez.
2000 Kupferdrachmen ausgezahlt erhält und ein Isgsvg des Soknopaios eine Zah-
lung von 4 Talenten 4000 Drachmen Kupfers leistet; denn es läßt sich nicht
feststellen, ob die Zahlungen auf Rechnung des Tempels oder auf die der Prie-
ster gehen. Dies ist auch der Fall bei der in P. Tebt. I. 118, 11 erwähnten Zah-
lung von 1100 Kupferdrachmen an einen lßioßo6it6g, wenn auch manches für
ihren privaten Charakter zu sprechen scheint. Sämtliche Belege gehören der
ptolemäischen Zeit an.
4) Vergl. hierzu jetzt auch B. G. U. IV. 1036 vom Jahre 108 n. Chr., wo-
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1. Die wirtschaftl. Lage. C. Der Besitz der Priester u. seine Verwertung. 203
Wenn uns femer von einem IsQevg bez. einer IsQSLa gleichfalls ans
römisclier Zeit berichtet wird^ daß diese imstande gewesen sind bei
Käufen sofort Summen in der Höhe von 1600 bez. 1400 Silberdrach-
men zu zahlen^), so weist uns dies auf ein ganz betrachtliches Kapital-
vermögen der betreffenden hin.*) Von den anderen uns bekannt ge-
wordenen Angaben über größere Aufwendungen von Priestern *) zu
Kaufzwecken seien hier noch besonders hervorgehoben zwei von zwei
CsQBts sofort beim Kauf geleistete Zahlungen von je 500 Drachmen
(B. G. U. L 87; IL 446: römische Zeit), sowie die zur Zeit des Phila-
delphos von zwei Ißtoßoöxoi freilich nicht auf einmal, sondern in drei
Raten im Laufe von ly, Jahren entrichtete Kaufsumme für ihr neues
priesterliches Amt in Höhe von 210 Silberdrachmen (siehe hierzu
vorher S. 183); die zuletzt genannte Summe zeichnet sich freilich
nicht durch besondere Höhe aus, erweckt aber um ihrer Zahler willen
unser Interesse, da sie uns über die finanzielle Lage von Priestern
niedrigsten Ranges näheren Aufschluß gibt und uns zugleich zeigt,
daß man immerhin auch hier mit verhältnismäßig günstigen privaten
Verhältnissen rechnen darf. Des weiteren verdient hier noch erwähnt
zu werden, daß sich in drei Fällen auch die Entrichtung größerer
Kauf summen an Priester belegen läßt, und zwar sind es Zahlungen
in Höhe von 2200, 1500 und 500 Silberdrachmen.-*)
nach eine verheiratete Priesterin ein Kapital von 1585 Silberdrachmen (Z. 18 ist
das wie eine arabische 2 aussehende Zeichen sicher als d zu deuten; vergL die
Faksimiles von P. Par. 5 Col. 50, 5 und P. Leid. M. Col. 2, 13) besessen hat; ihr
Besitz an Eupfergeld ist nicht festzustellen, da die Zahlzeichen gerade nicht
erhalten sind (siehe Z. 13).
1) Siehe P. Wess. Taf. gr. tab. 7 N. 10; für die sofortige Bezahlung der
Summe siehe P. Lond. IT. 262 (S. 176); femer B. G. ü. I. 240 (die Belege ans
römischer Zeit). Derselbe Priester, der hier 1500 Drachmen bezahlt, hat übrigens
zu derselben Zeit noch eine Mühle besessen (P. Wess. Taf. gr. tab. 11 N. 7; tab. 8
N. 12 cf. auch tab. 13 N. 29).
2) Mit recht bedeutenden Zahlungen von Priestern bis zur Höhe von
1 Silbertalent, die allerdings z. T. in Raten erfolgt sind, machen uns jetzt auch
die P. Tebt. II. bekannt; siehe über sie vorher S. 183, A. 2.
8) Kleinere Kaufsummen, die jedoch im großen und ganzen nicht den
Charakter einer gewöhnlichen Ausgabe, sondern den einer Kapitalaufwendung
tragen, begegnen uns: ptolemäische Zeit, P. Grenf I. 25 (4000 Kupferdrachmen);
IL 16 (2 Talente 8000 Drachmen Kupfer); dem. P. Berl. 3097 -f 8070 (Spiegel-
berg S. 9) (2 Kupfertalente); 8090 -f 3091 (Spiegelberg S. 12) (2000 Kupferdrach-
men); 8101 A + B (Spiegelberg S. 13) (2 Kupfertalente); 3105 (Spiegelberg S. 15)
(8000Kupferdraohmen); siehe dann noch die vorher S. 179 erwähnten von Choa-
chjten gezahlten Kaufsummen; römische Zeit, B. G. U. I. 184 (über 60 Silber-
drachmen); P. Amh. U. 97 (120 Silberdrachmen); unpubl. P. Rainer 129 bei
Wesselj, Kar. u. Sok. Nes. S. 122 (160 Silberdrachmen); sieiie dann noch die
Eaufsnmmen u. dergl., erwähnt vorher S. 188 bez. 182.
4) Unpubl. P. Rainer im Führer durch die Sammlung Erzherzog Rainer
8. 72 N. 227; P. Wess. Taf. gr. tab. 7 N. 10; B. G. U. I. 87 (der Erlös von 2, Ka-
melen; da gleichzeitig von derselben ligei^cc noch 3 Kamele verkauft worden sind
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204 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Schließlich yerschaffen uns auch die von höheren und niederen
Priestern öfters gewährten Gelddarlehen einen Einblick in den
Eapitalbesitz der Priesterschaft und lehren uns zugleich, daß die
Priester ihr Geld nicht ungenützt liegen gelassen, sondern es ver-
standen haben mit Geld Geld zu erwerben. Der Zinsfaß, zu dem
die Priester ausgeliehen haben, läßt sich zufälligerweise aus den er-
haltenen Schuldscheinen u. dergl. nicht ermitteln^); auch eine prinzi-
pielle Feststellung ist nicht möglich, da die Höhe des Zinses auch
im hellenistischen Ägypten sehr geschwankt hat, jedenfalls stark be-
einflußt durch die Form des betreffenden Darlehens.*) Unter den
priesterlichen Kreditgeschäften begegnen uns übrigens auch die so-
genannten zinsenlosen Darlehen^), die uns auch sonst für das hel-
lenistische Ägypten des öfteren bezeugt sind*), aber es wäre meines
[P. Lond. U. 304 (S. 170)], so dürfte diese damals wohl sicher weit über 1000
Drachmen eingenommen haben). Kleinere Einnahmen von Priestern bei Besitz-
Terkäufen sind z. B. dem. F. Berl. 3101 A -f B (Spiegelberg S. 13); P. Lond. ü.
334 (S. 211) erwähnt.
1) Siehe B. G. ü. UI. 788; P. Lond. IL 808 (S. 218); P. Amh. n. 113; P. Wess.
Taf. gr. tab. 12 N. 28, tab. 11 N. 22 u. 23; dem. P. Tor. 174, 14, publ. Chrest. d^.
S. 308; siehe jetzt auch P. Oxy. IQ. 489; P. Tebt. II. 312. Siehe femer Anm. 8.
In dieser, sowie in der vorigen Anm. gehören nur die Belege aus dem Demo-
tischen der ptolemäischen Zeit an.
2) Billeter, Geschichte des Zinsfußes im griechisch-römischen Altertum hat
einiges auch über die Höhe des in Ägypten üblichen Zinsfußes zusammengestellt
(siehe etwa S. 110 ff.; 196/6; 199; 208/9; 229 ff.; 268/9; 304; 821/2; 354). In-
zwischen ist jedoch das Material erheblich vermehrt worden. Auch die all-
gemeinen Urteile Billeters über die Zinshöhe werden zu modifizieren sein, da
dieser zwar schon die Darlehen nach ihrer verschiedenen Struktur gesondert be-
trachtet hat, dabei aber doch noch nicht sorgfältig genug verfahren ist; den
Begriff des Gesellschaftsvertrages hat er z. B. gar nicht in Betracht gezogen.
Meine eigenen Untersuchungen über das Darlehen im hellenistischen Ägypten
sind jedoch noch nicht abgeschlossen genug, als daß ich hier die Ergebnisse in
kurzen Worten vorlegen könnte.
3) P. Grenf. 11. 21; P. Leid. 0; dem. P. Louvre 2429 und Photographie 1 des
Louvre, publ. Chrest. d^m. S. 278 u. 300 (die Belege alle aus ptolemäischer Zeit).
Zinsenlos sind vielleicht auch die P. Lond. II. 360 (S. 216) und P. Amh. II. 112
erwähnten priesterlichen Darlehen; für die Beurteilung der zinsenlosen Darlehen
scheiden sie jedoch wohl aus, da sie von den betreffenden Priestern ihren näch-
sten Verwandten, der Mutter bez. dem leiblichen Bruder gewährt worden sind.
Keine Entscheidung, ob gegen Zins oder zinsenlos gewährt, ist bei den Priester-
darlehen P. Oxy. II. 241 , sowie unpubl. P. Rainer 138 bei Wessely, Kar. u. Sok.
Nes. S. 141 möglich. Unpubl. P. Rainer 138 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 82
ist wohl als Gesellschaftsvertrag zu fassen. Bei dem Darlehen B. G. U. II. 436 läßt
sich nicht einmal entscheiden, ob es in Geld oder in natura gewährt worden ist.
4) Siehe z. B. P. Grenf. IL 18; 27; P. Fay. 89; 90; P. Amh. ü. 46; 47; 60
148; P. Oxy. IL 269; P. Gen. 43; B. G. U. HI. 800; IV. 1054; P. Tebt. L 110
P. Hibeh I. 89; P. Reinach (Th. Reinach, Papyrus grecs et d^motiques) 8; 10; 28
P. Fir. (Vitelli, Papiri fiorentini I) 14; 80. Die hier angeführten Belege verteilen
sich auf das 8. Jahrhundert v. Chr. bis 4. Jahrhundert n. Chr. Es sei hier noch
hervorgehoben, daß sich z. B. zinsenlose Darlehen auch des öfteren für Babylo-
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I. Die wirtschaftl. Lage. C. Der Besitz der Priester u. seine Verwertung. 205
ErachteDs verfehlt anzunehmen^ daß aus diesen Darlehen den Priestern
prinzipiell kein Nutzen erwachsen wäre. Denn an ein Freundschafts-
darlehen etwa dem griechischen egavog^) vergleichbar oder an ein
Residuum unentwickelten Wirtschaftslebens darf man jedenfalls bei
demjenigen Schuldscheinen nicht denken^ in denen für den Fall der
nicht rechtzeitigen Zurückzahlung des Geliehenen verschiedenartige
Strafbestimmungen, so eine hohe 507o betragende Strafsumme, das
sog. ii^iöXtov (vei^l. über dieses Billeter a. a. 0. S. 260 flf.), Schaden-
ersatz und hohe Verzugszinsen (in P. Grenf. IL 21 z. B. 24 7o) aus-
gemacht werden.*) Es liegt vielmehr die Annahme nahe, daß ähnlich
wie bei den nur auf bestimmte Zeit zinsfrei gewährten mittelalter-
lichen Darlehen, bei denen nach Ablauf dieser Zeit eine Verzugsstraf-
summe bez. Verzugszinsen als sogenannter Schadenersatz für den Gläu-
biger eintraten*), auch hier von dem Geldgeber des öfteren gleich
von vornherein bei Gewähr des übrigens meistens nur kurzfristigen
Darlehens auf Terminversäumnis spekuliert worden ist.^) Der Gläu-
biger hätte demnach also so und so oft gerade von dem zinsenlosen
Kreditgeschäft, da ja die Straf bestimmungen ihm sogar einen meistens
weit höheren Gewinn als bei dem gewöhnlichen verzinslichen Dar-
lehen sicherten'^), mit Bewußtsein die Erzielung eines besonders hohen,
nien nachweisen lassen, siehe etwa Meißner, Beiträge zum altbabylonischen
Privatrecht S. 8 (vergl. etwa N. 8, 9, 14, lö, 16, 17, 18, 19, 20, 24) und Peiser,
Babylonische Verträge des Berliner Museums, N. 4, 43, 93, 111, 114, 121 (neu-
babylonisch).
1) Siehe etwa Ziebarth, Pauly-Wissowa VI. Sp. 328 ff. s. v. ^Qccvog.
2) Diese Strafbestimmungen verbieten es auch diese zinsenlosen Darlehen
mit Revillout (siehe z. B. Pr^cis du droit ögyptien I. S. 130/31; 11. 1207/8; 1226)
aus der prinzipiellen Abneigung der Ägypter gegen das Zinsennehmen (!) zu
erklären.
8) Siehe hierüber etwa Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland
S. 142 ff.; vergl. Urkunden wie z. B. die von Schulte, Geschichte des mittelalter-
lichen Handels und Verkehrs II imter N. 415 ff. publizierten. Zu dem die da-
maligen Verzugszinsen begründenden Begriffe des lucrum cessans und damnum
emergens vergleiche übrigens die in ptolemäischen zinslosen Darlehensurkunden
sich findende Erwähnung des ßXdßog (siehe P. Leid. 0, 28; P. Tebt. I. 110, 12).
Zinsenlose Darlehen mit Verzngsstraf bestimmungen begegnen uns übrigens auch
in Babylonien, siehe etwa die von Peiser in Schraders Keilinschriftlicher Biblio-
thek rV S. 126 N. V, S. 182 N. XI, S. 166 N. I, S. 183 N. V, S. 184 N. VDI ver-
öffentlichten Kontrakttafeln.
4) Daß im Mittelalter dies sehr oft vorgekommen ist, dafür siehe z. B. Neu-
mann a. a. 0. S. 448/44, Ashley, Englische Wirtschaftogeschichte (deutsche Ausg.)
II. S. 482, Schulte a. a. 0. I. S. 263 ff.. Gottlob, Kuriale Prälatenanleihen in
VierteyahTBschriffc für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte I (1908) S. 846 ff. (S. 869).
6) Straf bestimmungen ähnlicher Natur wie bei den zinsenlosen Darlehen
lassen sich übrigens in mehreren Fällen (P. Cfrenf. I. 20; 81; P. Lond. 11. 218
[S. 16]; B. G.ü. rV. 1066; P. Reinach 9; 14; 16) auch bei verzinslichen Darlehen
für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe nachweisen, hier hat man sie
aber doch wohl mehr als ein weiteres Mittel neben manchen anderen zur Siche-
rung der rechtzeitigen Zurückzahlimg zu fassen.
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206 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
eigentlich wucherisch zu nennenden^) Ertrages erhofft.^) Es erhebt
sich nun allerdings die Frage ^ warum man auch in einer Zeit^ wo
kein Zinsrerbot wie später das kanonische im Mittelalter bestanden
hat^ zu einem den erhofften Darlehensprofit gewissermaßen yerschleiem-
den Verfahren gegriffen hat; da es sich hier um die Realisierung eines
besonders hohen Gewinnes handelt^ darf man wohl den Ghrund hier-
für in Bestimmungen der damaligen Schuld- und Zinsgesetzgebung
suchen.*)
Das höchste uns bisher bekannt gewordene priesterliche Darlehen
hat 840 Drachmen betragen (P. Lond. 11. 360 [S. 216]); außer ihm
kennen wir noch solche in Höhe von 420 (P. Amh. ü. 112), 400%
356 (P. Amh. IL 113), 325^), 200 (P. Lond. H. 308 [S. 218]), 12Ö«\
100'^ und 12 Silberdrachmen (P. Leid. 0), sowie von 2 Talenten
2300 Drachmen Kupfers (P. Grenf. IL 21), die beiden letztgenannten
Belege aus ptolemäischer Zeit.*)
Im Anschluß an die Gelddarlehen sei hervorgehoben, daß für
Priester sich auch die Gewähr von Naturaldarlehen, verzinslichen
1) Vergl. hierzu übrigens Mitteis, Beichsrecht und Volksrecht S. 512.
2) Das Realisieren des Verzugsgewinnes zeigen uns P. Par. 7; P. Tebt. 1. 110.
Man darf hierzu wohl auch auf Cod. Theod. II. 88, 1 verweisen, wonach es oft
vorgekommen sein muß, daß Gläubiger die rechtzeitige Annahme des verliehenen
Kapitals verweigert haben, um die Yerzugsstrafe des ^fudXtot^ zu gewinnen.
3) Die ganze Frage kann endgültig natürlich nur in größerem Zusammen-
hange gelöst werden. Hier sei nur etwa auf das von Diodor I. 79, 2 erwähnte
Gesetz des Bokchoris verwiesen, demzufolge verboten war „^ice roi) x6nov xb
xBtpaXaiov nXetov jtoistv ri ÖMldaiov^^ (vergl. übrigens hierzu die bekannte Be*
Stimmung des römischen Rechts, daß rückständige Zinsen nur bis zum Betrage
der Hauptschuld einklagbar seien, siehe etwa Sohm, Institutionen* S. 371); eine
derartige Bestimmung war natürlich dazu angetan, die Berechnung besonders
hoher Zinsen einzuschränken.
4) P. Ozy. n. 241; dieses Darlehen ist insofern besonders interessant, als
es der Darlehensgeber von seinem Bankkonto dem Schuldner anweist; man
darf wohl annehmen, daß auf der Bank für ihn auch noch weitere Gelder ge-
legen haben.
5) P. Wess. Taf. gr. tab. 12 N. 28; tab. 11 N. 28 u. 22. Den hier genannten
Darlehensgeber kennen wir schon als Besitzer einer Mühle und eines Hausgrund-
stückes, letzteres im Werte von 1600 Drachmen. Beide Besitzobjekte sind
übrigens erst von ihm erworben worden; auf seinem HausgnmdstÜck ist von
ihm ein Neubau aufgeführt worden. Der betre£Pende Priester scheint demnach
ein ganz wohlhabender Mann gewesen z'u sein, der auch zugleich geschäftlich
rührig gewesen ist.
6) Unpubl. P. Rainer 188 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 141; P. Tebt
n. 812.
7) P. Amh. n. 118; von demselben Priester sind auch die 856 Drachmen
etwa KU derselben Zeit ausgeliehen worden.
8) Hingewiesen sei hier auch auf die in einem GeseUschaffcevertrage von
einer Priesterin gewährten 600 Drachmen (unpubl. P. Rainer 188 bei Wessely,
Kar. u. Sok. Nes. S. 82).
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1. Die wirtschaftl. Lage. C. Der Besitz der Priester u. seine Verwertung. 207
wie zinsenloseii; in mehreren Fällen belegen läßt.^) Diese darf man
wohl im allgemeinen als die Verwendung überschüssiger Einnahmen
aof&ssen; sie sind also nur indirekte Zeugnisse für den Besitz der
Priester (siehe vorher S. 200, A. 3).
Endlich sei hier noch ein Besitzobjekt erwähnt, das allerdings
seinem Besitzer keinen Ertrag gebracht hat, das aber wohl bei jedem
Priester vorhanden gewesen ist, der Hausrat, Wertgegenstände
u. der gl.; wirklich instruktive Angaben hierüber besitzen wir noch
nicht.*)
Versuchen wir nun zum Schluß noch ein zusammenfassendes Ur-
teil über die wirtschaftliche Lage der Priester zu fällen. Erschwert
wird uns dies allerdings durch den Charakter des verwerteten Materials;
wir müssen berücksichtigen, daß wir uns nur auf mehr oder weniger
zufällige und vereinzelt dastehende Nachrichten stützen können. So
muß man vorläufig noch speziellere Schlüsse, vor allem solche, welche
zeitliche Unterschiede festzustellen suchen, vermeiden.
Unter den im vorhergehenden verwerteten Angaben über die
wirtschaftliche Lage der Priester finden sich wohl nur zwei, die direkt
ungünstig wirken'), jene, der zufolge zwei leQEig als egyarat tätig
gewesen sind (siehe vorher S. 193), und die andere, bei der auf die
Mittellosigkeit der „ZwiUinge" des großen Serapeums hingewiesen
worden ist (siehe Bd. IL S. 170, vergl. Bd. L S. 374, A. 1). Diese
Mittellosigkeit darf man sich übrigens, wenigstens nachdem die ,,dCdv-
inai^^ ihr priesterliches Amt erlangt hatten, nicht allzu schlimm vor-
stellen. Denn es sind uns gerade aus dem 19. (!) — 22. Jahre Philo-
metors einige Abrechnungen der „Zwillinge" erhalten, die etwa den
1) P. Par. 7; dem. P. Vatikan, ptibl. Rev. ^g. Ul. S. 26; dem. P. New York
375, pnbl. Rev. ^g. ITI. S. 26; dem. P. Berl. 8108 (Spiegelberg S. 15); P. Lond. ü.
808 (S. 218). Außer dem zaletzt genannten gehören die Belege der ptolemä-
ischen Zeit an, die Darlehensgeber sind in diesen Mitglieder der niederen
Priesterschaft.
8) Siehe etwa P. Tor. 11; B. G. U. I. 86; EI. 786 (?); P. Gen. 3; dem. P. Leid.
381, publ. Rev. ^g. I. 8. 186, A. 2 u. 11. S. 94, A. 1; dem. P. Lonvre 2309, publ.
Rev. ^g. I. S. 129, A. 2 Q. andere demotische Papyri. B. G. ü IV. 1086 enthält
einige eingehendere Angaben über die wertvollere bewegliche Habe einer Prie-
sterin, die aus Gewändern, silbernen Ringen, verschiedenen Bechern nsw. be-
standen hat; vergl. auch Wesselys, Kar. n. Sok. Nes. S. 68 Angaben ans dem
tinpubl. P. Rainer 117.
8) Wessely, Kar. n. Sok. Nes. S. 67 möchte auch in B. G. ü. I. 821 (= 822)
einen Beleg für ärmliche Verhältnisse von Priestern sehen, doch wohl mit Un-
recht (Wessely zitiert zu wenig); denn wir erfahren durch den Papyrus doch
nur, daß ein Stolist von Soknopaiu Nesos in dem in der Nähe des Dorfes ge-
legenen Hause seiner Schwiegertochter eine Vorratskammer für Nahrungsmittel
besessen hat.
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208 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Charakter von Haushaltungsbüchern haben; diese machen nun nicht
den Eindruck besonderer Armut. ^)
Nicht gerechtfertigt wäre es alsdann meines Erachtens, wenn man
die verhältnismäßig zahlreichen Belege, welche uns von der Auf-
nahme von Natural- und Gelddarlehen — letztere in Höhe bis
zu einem Silberfcalent — durch höhere und niedere Priester imd Prie-
sterinnen berichten^, alle ohne weiteres als Anzeichen einer schlechten
wirtschaffcUchen Lage der Darlehensnehmer auffassen würde. Denn
bei manchen von ihnen, namentlich bei den langfristigen^) kann es
sich sehr wohl um Produktivdarlehen handeln, und sehr oft kann
auch nur der Wunsch nach Befriedigung augenblicklicher Bedürfnisse
und nicht direkte Not die Kontrahierung der Schuld veranlaßt haben *)
1) Siehe P. Leid. C Verso , Col. 4 ; P. Par. 63; 64; 66 »»^ Von einer ein-
gehenderen Verwertung dieser Papyri nehme ich Abstand, da ihre bisherigen
Publikationen mir hierfür keine sichere Grundlage zu bieten scheinen.
2) Höhere Priester: B. G. ü. I 290 (84 Silberdrachmen u. ly^y^ Artaben
AVeizen); IT. 362 p. 12, 3 (1 Silbertalent; ob der als Schuldner genannte &Qxi^Q^vg
als Priester des ägyptischen oder des griechischen Kultus zu fassen ist, ist nicht
zu entscheiden); 446 (1520 Silberdrachmen); HI. 783; P. Amh. U. 113 (366 Silber-
drachmen); 128,66 (4 Artaben Getreide von einem Propheten geborgt); P.Lond.IL38G
(S. 221) (400 Silberdrachmen, gemeinsam von 5 Priestern aufgenommen; hier ist
auch einmal der Zinsfuß angegeben, 12%, die sich auch sonst häufig in den
Papyri finden); P. Oxy. III. 633, 19(?) (20 Artaben Weizen); unpubl. P. Rainer 133
u. 99 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 141 u. 143 (120, bez. 160 Silberdrachmen);
P. Wess. Taf. gr. tab. 12 N. 28, tab. 11 N. 23 u. 22, P. Lond. IL 367 (S. 165) (326
Silberdrachmen); P. Tebt. 11. 312 (120 Silberdrachmen); P. Petr. m. 136, Col. 1,
11 u. 12 (?) (2y, und 3 Silberdrachmen; vielleicht handelt es sich hier um grie-
chische Priester; nicht nur sie selbst führen griechische Namen, sondern auch
alle anderen mit ihnen zugleich genannten Personen, und dies darf man doch
wohl, zumal es sich um das 3. vorchristliche Jahrhundert handelt, als ein Zei-
chen nichtägyptischer Nationalität der Namensträger ansehen). Inwieweit der
den Priestern gehörende Realbesitz belastet gewesen ist, läßt sich im einzelnen
nicht entscheiden; belegt ist uns z. B. durch B. G. ü. 11. 536 die Belastung von
4 Häusern, siehe auch die B. G. U. 11. 446 erwähnte Verpfändung von Landbesitz,
femer den unpubl. P. Rainer 133 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 141 (hier
scheint eine neue Schuld kontrahiert worden zu sein, um eine alte zu lösen).
Niedere Priester: dem. P. Louvre 2443; 2429; Photographie 1 des Louvre;
P. Tor. 174, 14, publ. Chrest. dem. S. 246, 273, 300, 308 (meistens handelt es sich
hier um kleinere Gelddarlehen); P. Tebt. I. 67 (2 Artaben Weizen); P. Petr. III.
58*, Col. 8, 23 (10 Silberdrachmen). Die Belege gehören der ptolemäischen und
römischen Zeit an. *
3) Siehe etwa P. Amh. U. 113, wo die Rückzahlung der Hälfte eines Dar-
lehens erst nach 11 Jahren erfolgt, die andere Hälfte ist allerdings schon früher
wiedergegeben worden; die Länge der Schulddauer scheint nicht durch Unregel-
mäßigkeiten des Schuldners bewirkt zu sein.
4) Hierzu sei etwa auf B. G. U. U. 446 (bei der Rückzahlung bedient sich
die Schuldnerin der Vermittelung ihres Bankiers, was auch geeignet ist einen
günstigen Eindruck hervorzurufen), 636; P. Lond. U. 386 (S. 221); impubl. P. Rai-
ner 133 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 141 hingewiesen.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 209
Zxx alledem zeigt uns die Gewähr der Darlehen an die Priester^ daß
die betreffenden als kreditfähige Leute gegolten haben müssen. Im
allgemeinen wird man wohl mit Sicherheit nur kurzfristige kleinere
Naturaldarlehen und das Borgen geringfügiger Geldbeträge als durch
die Notlage der Leihenden hervorgerufene Konsumptivdarlehen an-
sprechen dürfen, und deren finden sich nur wenige (siehe vorher S. 208,
A. 2). Allerdings kann auch eins der größeren Gelddarlehen — es ist in
Höhe von 325 Silberdrachmen einem legevg von Soknopaiu Nesos von
■einem seiner Mitpriester gewährt worden — als ein ziemlich sicherer
Hinweis auf ungünstige wirtschaftliche Lage des betreffenden Schuld-
ners in Anspruch genommen werden. Denn dieser muß, um das Geld
zu erhalten, seine Gehaltsbezüge dem Gläubiger verpfänden (vergl.
Bd. n. S. 25/26), und vermag später seine Schuld nicht zu begleichen.*)
Mit der Möglichkeit, daß auch bei anderen größeren Darlehen, wo wir
derartige nähere Angaben nicht besitzen, ähnliche Verhältnisse vor-
gelegen haben, hat man also immerhin zu rechnen.
So mahnen uns jedenfalls auch die Nachrichten über die von
Priestern aufgenommenen Darlehen zur Vorsicht, unser Urteil nicht
aUein auf die positiven Zeugnisse über Besitz und Einnahmen der
ägyptischen Priesterschaffc zu gründen. Das negative Element scheint
mir freilich nicht imstande den günstigen Eindruck erheblich herab-
zumindern, den das positive geeignet ist hervorzurufen. Berücksich-
tigt man nun noch, daß sich die verwerteten Angaben zumeist auf
•einfache Landgeistliche beziehen, so dürfte sich wohl als Schlußurteil
ergeben^ daß die Priester des hellenistischen Ägyptens im
großen und ganzen zwar nicht in glänzenden privaten Ver-
hältnissen gelebt; sich aber doch eines gewissen Wohl-
standes erfreut haben.
2. Bildung und MoraL
A. Bildung.
Auf die soziale Geltung einer jeden Klasse der menschlichen Ge-
sellschaft wird der Bildungsgrad, den man geneigt ist bei den zu
dieser Klasse Gehörigen vorauszusetzen, einen bestimmenden Einfluß
ausüben. Die hohe Ehrfurcht, mit der die Griechen stets zu den
ägyptischen Priestern aufgeblickt haben, wird man denn auch wohl
zum größten Teil auf den Glauben an die außergewöhnliche Weisheit
dieser Priester zurückführen dürfen. Von ihren berühmtesten Män-
nern, Gesetzgebern, Philosophen und Künstlern, wie Lykurg, Solon,
Thaies, Pythagoras, Piaton und vielen anderen wußten die Griechen
1) Eine ähnliche Lage, zahlungsunfähige niedere Priester, die anscheinend
sogar die Futteivorräte für die heiligen Tiere verpfändet haben, schildert uns
P. Tebt. I. 67.
Otto, Prietter und Temp«l. n.
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210 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
zn erzählen, daß diese auf ihren Reisen auch nach Ägypten gekommen
seien, dort die Schulen der Priester besucht und sich dabei viel von
deren großer Gelehrsamkeit angeeignet hätten.^) Man glaubte bei den.
Priestern die verschiedensten Wissenschaften, Philosophie, Naturbeob-
achtung, Astronomie, Mathematik, Heilkunde u. a. neben Theologie
und Mantik, und zwar alle in gleicher Vollendung anzutreffen.*)
Auf das außerordentlich günstige Urteil der Alten darf man frei-
lich nicht allzuviel geben*), und zwar besonders hinsichtlich der Ver-
hältnisse der hellenistischen Zeit. Um es richtig zu würdigen, muß
man sich der hohen Bewunderung erinnern, welche die Griechen zu
allen Zeiten für Ägypten und vor allem für seine ihnen so wunder-
bar und zugleich so tiefsinnig erscheinende Religion empfunden haben.*)
Es ist selbstverständlich, daß hierdurch ihr Urteil über die Verkünder
dieser Religion sehr zu deren Gunsten beeinflußt worden sein muß;
der weise ägyptische Priester ist direkt zu einem literarischen Typus
geworden. Bei der Verwertung der die Weisheit der Priester feiern-
den Zeugnisse hat man femer noch zu beachten, daß durch sie, ob-
1) Die überaus zahlreichen Nachrichten der alten Schriftsteller hierüber
sind schon oft zusammengestellt worden, siehe z. 6. Parthey in seiner Ausgabe
von Plutarchs Isis und Osiris S. 188 ff. ; Mallet, Les premiers ätablissements des
Grecs en £gypte (M^m. publ. par. les membres de la miss. archäol. ß:an9. du
Caire Xu, 1) S. 865—384; Deiber, Clement d'Alexandrie et Tfigypte (M^m. publ.
par les membres de Tinstit. fran9. d^arch^ol. Orient, du Caire X) S. 6—9). Es
ist übrigens für unsere Zwecke ziemlich belanglos, ob die Nachrichten über die
Reisen wahr oder falsch sind; daß sie überhaupt entstehen konnten und vollen
Glauben fanden, darauf kommt es hier an. Zu erwähnen ist hier auch noch,
daß mitunter ägyptische Priester als diejenigen erscheinen, welche als Quelle
der von den griechischen Schriftstellern gebotenen Berichte angegeben we^en;
siehe vor allem Diodor I. 96 (wohl aus Hekataios, vergl. Schwartz a. a. 0.
Rh. M. XL [1885] S. 226); vergl. femer etwa auch Proklos zu Timaios, p. 24*^
(aus Krantor); Strabo XVII. p. 806; Herodot 11. 120. Daß sie oder wohl besser
ursprünglich nui* die, welche die Fremden in den Tempeln herumgeführt haben,
an der Ausgestaltung der Angaben der griechischen Autoren über die Beziehungen
zwischen Griechenland und Ägypten mitgewirkt haben werden, ist selbstver-
ständlich, als die eigentlichen Urheber wird man jedoch wohl stets die Griechen
in Anspruch nehmen dürfen.
2) Als hierfür besonders instruktiv sei auf die zusammenfassenden Bemer-
kungen des Isokrates, Busiris c. 9 ff. verwiesen. Auch ein Mann wie Aristoteles
hat den allgemeinen Glauben an die wissenschaftlichen Leistungen der Priester
geteilt, siehe etwa Metaphys. L p. 981**.
3) Es ist übrigens ganz bemerkenswert, daß Piaton, der Ägypten sonst
günstig beurteilt, an einer Stelle (Rep. IV. p. 435) nur den Griechen gerade im
Gegensatz zu den Ägyptern den Sinn für echte Wissenschaft zuspricht, also
dasselbe Urteil äußert, zu dem sich auch die moderne Forschung bekennt. Hin-
gewiesen sei hier auch auf Demokrits Äußerung bei Clem. Alex., Strom. I. p. 857
ed. Potter.
4) Schon aus Homer läßt sich diese Bewunderung belegen (siehe etwa
Odyss. d 229 — 32). Des weiteren finden wir sie dann von Herodot bis auf
Synesios vertreten (vergl. z. B. de provid. p. 89* u. ^).
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 211
gleich die Trager der Überlieferung zum großen Teil der hellenisti-
schen Zeit angehören, vor allem die Priester der älteren, nicht die
der hellenistischen Zeit charakterisiert werden. Für die letzteren sind
also auch die Angaben der hellenistischen Schriftsteller zumeist nur
insofern von Bedeutung, als die bei diesen sich findende allgemeine
und widerspruchslose Annahme der alten Tradition, sowie deren wei-
tere Ausschmückung eigentlich nur dann recht erklärlich ist, wenn
die betreffenden Autoren auch von der Bildung der zeitgenössischen
Priester zum mindestens keine direkt ungünstige Meinung gehabt
haben.
Was nun die literarischen Zeugnisse anbelangt, welche sich augen-
scheinlich auf die Priester der hellenistischen Zeit beziehen, so sind
von den allgemeiner gehaltenen^) jedenfalls die einiger christlicher
Schriftsteller, etwa die des Clemens Alexandrinus, des Origenes und
des Hieronymus, besonders bemerkenswert, da sie ja von prinzipiellen
Gegnern ausgehen. Den Bemerkungen des Clemens (Strom. VI. p. 757 ff;
auch I. p. 359 ed. Potter) ist zu entnehmen, daß noch zu seiner Zeit
sich die Priester durchgängig nicht nur mit Theologie und Philo-
sophie, sondern auch mit Medizin, Geographie, Philologie, Astronomie
bez. Astrologie, Mathematik und Metrologie beschäftigt haben; ähn-
liche Ausführungen finden sich übrigens noch bei verschiedenen
anderen hellenistischen SchriftsteUem über die Priester ihrer Zeit.*)
Auch Origenes (c. Cels. I. 12) und Hieronymus (vita Hilar. 21) rüh-
men das besondere Wissen der ägyptischen Priester. Als ganz be-
sonders weise preist sie auch Josephus (c. Apion. 11. 140 ed. Niese).
Mit diesem Lobe hat es allerdings seine eigene Bewandtnis; soU doch
die Tatsache, daß auch die ^^öotpcotatoL" der Ägypter sich beschneiden
ließen, die jüdische Beschneidung rechtfertigen. Ebenso darf man
auch nicht Chairemons Schilderung der Priester (bei Porphyr, de abst.
rV. 6 — 8), wonach diese als Denker allerersten Ranges erscheinen,
ohne weiteres als Zeugnis verwerten, denn, wie bereits bemerkt (Bd. II.
S. 167/68), bietet uns Chairemon ein Idealbild. Sehr wichtig er-
scheinen mir alsdann einige Angaben Strabons und des Dion Chryso-
stomos, weil in ihnen auch einmal weniger Günstiges zum Ausdruck
kommt. Der von Dion (Troiana § 37/38 ed. Arnim) geschilderte
Priester, der das Wissen der Griechen und vor allem ihre Geschichts-
forschung verspottet und nur die der Ägypter gelten lassen will*),
1) Auf solche wie etwa Lukian, Philops. c. 34, wo uns ein erstaunlich
weiser isQoyganiiocTsvg vorgeführt wird, gehe ich im Text nicht näher ein, da sie
rein literarischen Charakter haben.
2) Siehe etwa vor allem Chairemon bei Porphyr, de abst. IV. 8; Origenes,
Ep. ad. Rom. ü. 495; vergl. ferner z. B. Diodor I. 81 (aus Hekataios); Strabo
XVn. p. 816.
8) Der Priester bei Dion erinnert übrigens lebhaft in seiner Überhebung
an den bei Piaton, Timaios p. 22 B.
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212 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
bekennt trotz aller Überhebnng^ daß die Gescliichtekenntnis unter den
Priestern bedenklich abgenommen habe; Unachtsamkeit und Unwissen-
heit trage in gleicher Weise bei zu dem Untergange der Überlieferung
der alten ägyptischen Geschichte. Strabon seinerseits hebt zwar die
Kenntnisse der Priester Thebens ausdrücklich hervor (XVll. p. 816),
ist dagegen sehr enttäuscht von der Priesterschaft des berühmten
Heliopolis (XVII. p. 806). Im Anschluß hieran äußert er sich auch
sehr abfällig über die Unwissenheit und Prahlsucht eines Priesters,
der sogar dazu ausersehen war den Präfekten Aelius Gallus auf seiner
Nilreise zu begleiten.^)
Trotz mancher Bedenken, die man gegen all diese mehr oder
weniger allgemein gehaltenen Urteile der Alten haben kann,
wird man doch wohl geneigt sein in ihnen eine beachtenswerte Grund-
lage für unser eigenes Urteil über den Bildungsgrad der ägyptischen
Priester zu sehen. Allerdings muß es unser Bestreben sein uns von
diesem subjektiven Urteil durch eigene objektive Beobachtungen mög-
lichst unabhängig zu machen. Versuchen wir also auf Grund der
literarischen und urkundlichen Überlieferung festzustellen, was die
Priester der hellenistischen Zeit tatsächlich in den verschiedenen Dis-
ziplinen geleistet haben"), ob man diesen Leistungen einen wissen-
1) Man neigt dazu (siehe z. B. Schwartz s. v. Chairemon, Panly- Wissowa HI.
Sp. 2026; Reitzenstein, Zwei religionsgeschichtl. Fragen S. 97) diesen Priester,
der den Namen Chairemon führt, als nahen Verwandten (R. = Großvater) des
bekannten UQoyQccfipLatsvg Chairemon zu fassen, es erscheint mir aber methodisch
richtiger diese auf Grund der Namensgleichheit erschlossene Verwandtschaft
fallen zu lassen. Ist uns doch jetzt auch durch die Papyri und zwar gerade
aus augusteischer Zeit ein ägyptischer Priester (Prophet) aus Soknopaiu Nesos
mit Namen Chairemon bekannt geworden (siehe z.B. P. Lond. U. 262 [S.176]), und
ebendort hat auch etwa 100 Jahre später ein Priester Chairemon gelebt (P. Lond.
U. 299 [S. 160]), also gar so außergewöhnlich selten ist der Name Chairemon
unter den ägyptischen Priestern nicht gewesen.
2) Es ist nicht meine Absicht im folgenden alle hiermit zusammenhängenden
Fragen unter Anführung des vollen Beweismaterials erschöpfend zu behandeln
— dies würde den Rahmen dieser Arbeit weit überschreiten — , hier sollen nur
die Hauptzüge gezeichnet werden. Vor allem wird dies der Fall sein bei den
Bemerkungen über das Verhältnis der Priester zur ägyptischen und zur helleni-
stischen Religion der Zeit. Meine bereits im I. Bd. S. VI/VII ausgesprochene
prinzipielle Anschauung, daß zusammenfassende und dabei doch ins Detail
eingehende Untersuchungen — natürlich nicht Einzeluntersuchungen —
auf diesem Gebiete Torläufig besser ganz zu meiden, jedenfalls höchstens von
denjenigen vorzunehmen sind, welche außer der einschlägigen klassisch-philo-
logischen und theologischen zum mindesten auch die ägyptologisohe Literatur
selbständig beherrschen, hat sich inzwischen umsomehr bestö.rkt, je mehr ich
versucht habe mich in die Ägyptologie einzuarbeiten. Unsere Kenntnis der alt-
ägyptischen Religion und ihres Verhältnisses zu der ägyptischen Religion der
hellenistischen Zeit ist noch viel zu unsicher, um sie einem Versuche, wie ihn
vor allem Reitzensteins Poimandres darstellt, eine starke Ägyptisierung der hel-
lenistischen Theologie zu erweisen, ohne weiteres zugrunde zu legen. Selbst-
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 213
Bchaftlicheu Charakter zusprechen darf^ and welchen Eindruck die
uns vorliegenden Hinweise auf die allgemeine Bildung der Priester
von dieser hervoiTufen.
Fragen wir uns zuerst, ob und inwieweit von den Priestern die
offizielle ägyptische Religion fortgebildet worden ist. An der
Form des Kultus ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht viel, wenig-
stens nicht in durchgreifender Weise geändert worden.^) Auch an
den alten religiösen Vorstellungen hat man jedenfalls großenteils fest-
gehalten; die Priester haben es sich angelegen sein lassen diese Ln
den von ihnen verfaßten Tempelinschriften und Papyri zu verewigen,
indem sie das Alte meistens nur in ein neues Gewand gekleidet haben. ^)
verständlich kann jedei Forscher auch Yon ihm nicht selbständig beherrschte
Disziplinen bei seinen Untersuchungen verwerten. Es ist aber m. £. ein großer
Unterschied, ob er sich hierbei Disziplinen, von denen wir bereits eine sichere
Kenntnis besitzen, zuwendet und vor allem nur die Haupttatsachen weniger das
Einzelne verwendet, oder ob er ein Gebiet wie die ägyptische Religionsgeschichte,
wo ein größerer Teil des Materials noch gar nicht recht verarbeitet ist und die
Spezi alforschung vielfach zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen gelangt
ist, heranzieht und dabei sogar auf diffizile Einzelheiten eingeht. Ist nun im
letzteren Falle auch das eigene Gebiet des Forschers noch so ziemlich terra in-
cognita und ist der Grund der Benutzung des fremden Gebietes der Versuch f£lr
das eine Entlehnungen aus dem anderen nachzuweisen, so muß ein Gebäude
von lauter Hypothesen entstehen und vor einem solchen — mag sich auch
später die eine oder die andere Hypothese als wahr herausstellen — sollte die
Wissenschaft lieber bewahrt bleiben. Außer dem wohl endlich glücklich er-
ledigten Babel-Bibel-Streit könnte man auch u. a. als mahnendes Beispiel die
jüngsten Untersuchungen auf dem Gebiete des antiken Rechts anführen, durch
die ein Semitist (D. H. Müller, zuerst in: Die Gesetze Hammurabis und ihr Ver-
hältnis zur mosaischen Gesetzgebung, sowie zu den XU Tafeln) einen bestim-
menden Einfluß des babylonischen auf das römische Recht nachzuweisen sucht,
während ein Ägyptologe (ReviUout, zuerst zusammenfassend in: Les rapports
historiques et legaux des Quirites et des £gyptiens depuis de la fondation de
Bome jusqu^aux empereurs faits par les auteurs de la loi des XU tables au code
d'Amasis) dasselbe von dem ägyptischen Recht zu erweisen bestrebt ist. Gegen-
über den meine prinzipielle Auffassung bekämpfenden Bemerkungen Reitzen-
steins, HeUenistische Wundererzählungen S. 13, A. 1 sei schließlich nur noch
hervorgehoben, daß mir bei meinem Urteil s. Z. ein persönlicher Angriff
natürlich ganz femgelegen hat; sollte mein Ton verletzend gewirkt haben, so
bedauere ich dies im Interesse der Sache, ebenso aber auch die Form der
Polemik des Herrn Prof. Reitzenstein (außer S. 18, A. 1 siehe vor allem S. 8, A. 1).
1) Siehe z. "ß. die Inschriften von Mendes, Pithom, Kanopus, Rosette; die
Festkalender von Dendera, Edfn und Esne bei Brugsch, Thesaurus E. S. 366 ff. ;
vergl. femer die Ausführungen in Kapitel V, 2 und bei Erman, Die ägyptische
Religion 8. 209—216.
2) Siehe jetzt Erman a. a. 0. S. 173 u. 209 ff. und vor allem die vortreff-
lichen, auf sprachlichen Beobachtungen, also auf einer sicheren Grundlage
ruhenden Bemerkungen Junkers, Sprachliche Verschiedenheiten in den Inschriften
von Dendera, Sitz. Berl. Ak. 1906 S. 782 ff. (vornehmlich S. 793), wonach z. B. die
religiösen Inschriften des Hathortempels von Dendera ihrem Inhalte nach ein
Produkt des neuen Reiches sind. Über demotische Papyri religiösen Charakters
aus hellenistischer Zeit siehe Brugsch, Ägyptologie S. 189 ff.
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214 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Außer dem Sammeln des Alten ist allerdings ganz abgesehen dayon^
daß sich im Laufe der Zeit die Bedeutung der einzelnen Götter zu
einander weiter verschoben hat^), von den Priestern augenscheinlich
auch manches direkt Neue geschaffen worden. Freilich tut man gut
vorläufig bei der Bestimmung dieses Neuen, das übrigens wohl vielfach
als Folge der natürlichen Entwicklung erklärt werden kann*), mög-
lichst vorsichtig zu verfahren.*) Es sei deshalb hier nur an einige
Götter, welche uns zuerst in hellenistischer Zeit begegnen, erinnert,
z. B. an Movovg (P. Grenf. IL 21, 4), ^efivorjQsvg (B. Q. U. 11. 471, 6),
Amenhotep (Amenophis)*), an die Triphis*) und vor allem an Sarapis.
Das Auftauchen solcher neuer offizieller Götter wird man wohl in
vielen Fällen dadurch erklären können, daß die Priester niedere hei-
lige Wesen des Volksglaubens in den Kreis der eigentlichen Götter
rezipiert haben.*) Bei Sarapis liegt die Sache freilich anders. Hier
ist die neue Gottheit in Anlehnung an einen schon seit langem ver-
ehrten altägyptischen Gott, den Osiris-Apis'), entstanden, doch unter
bewußter HeUenisierung desselben, die allerdings nicht so durchgrei-
fend gewesen ist, als daß man auf sie hin den hellenistischen Sarapis
1) Siehe hierza etwa Bd. I. S. 261. Besonders bemerkenswert ist es wohl,
daß der vergöttlichte Imhotep, der vielleicht überhaupt erst in saitischer Zeit
zum Gott erhoben worden ist und seine letzte Ausgestaltung als Gott sog^ erst
in der ptolemäischen Periode erhalten hat (siehe Sethe, Imhotep, der Asklepios
der Ägypter S. 96), zur Zeit des Ammianus Marcellinus (siehe XXII. 14, 7) als
eine der Hauptgottheiten von Memphis gilt.
2) Vergl. z. B. Erman a. a. 0. S. 232 über die Entwicklung der Vorstel-
lungen über das Totenreich.
3) Ebenso urteilt auch Daressy anläßlich seiner Publikation ptolemäischer
Tempelinschriften: Hymne k Ehnoum du temple d'Esn^ (Rec. de trav. XXVH
(1905) S. 82 fF. u. 8. 187 ff. (S. 92 „on ne sait malheureusement pas, s'il [sc. das
Dogma des Hymnus] est ancien ou s^il est seulement un expos^ des croyances
ä. r^poque ptol^maique'*).
4) Über ihn siehe Sethe, Amenhotep, der Sohn des Hapu in Aegyptiaca,
Festschrift für Georg Ebers S. 107 ff.
6) Über sie siehe Gauthier, La d^esse Triphis, Bull, de Tinstit. fran^. d'ar-
ch^ol. Orient, du Caire III (1903) S. 165 ff. Alle die genannten Götter sind als
offizielle GOtter zu fassen, da für sie besondere Tempel bestanden haben.
6) Ein sicheres Beispiel aus ptolemäischer Zeit ist Amenhotep. In römi-
scher Zeit scheint z. B. sogar ein ganz eigenartiges Gebilde der Volksreligfion,
eine als pantheistische Gottheit aufgefaßte schreitende Sphinx (sie steht auf
üräusschlangen, aus ihrem Körper ragen Tierköpfe und ein Krokodil heraus;
vergl. übrigens Erman a. a. 0. S. 224 über die Gebilde der Volksreligion in
hellenistischer Zeit) zur offiziellen Gottheit erhoben worden zu sein, da sie auf
Münzen erscheint; vergl. Mallon, Basreliefs de Sphinx, Rev. arch. 4« Sör. V
(1905) S. 169 ff.
7) Beloch, Griechische Geschichte UI, 1 S. 446 irrt, wenn er den Osiris Apis
als höchsten aller ägyptischen Götter bezeichnet, denn dies ist der gestorbene
Apisstier trotz aller ihm gezollten Verehrung nie gewesen; erst als Sarapis hat
er seine präponderierende Stellung erlangt.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 215
nicht als einen ägyptischen Gott bezeichnen dürfte.^) Der Initiative
des ersten Ptolemäers verdankt der 6ott seine Entstehung (hierüber
weiteres Kapitel VIII, 1); bei seiner Ausgestaltung haben den Könige
wie es ganz selbstverständlich ist, auch ägyptische Priester unter-
stützt*), und vor allem soll hierbei der ägyptische Priester Manetho
ans Sebennytos den Herrscher beraten haben.*)
Manetho hat dann auch in griechischer Sprache ein besonderes
Werk über die ägyptische Religion, die Ugä ßCßkog^ verJEaßt und auch
in seinen anderen Schriften über sie gehandelt.*) Inwieweit er hierin
1) Vergl. hierzu Bd. I. S. lliF.; 113 fF.; 406. Siehe jetzt auch Erman
a. a. 0. S. 216 fF., der den Sarapis gleichfalls als einen im wesentlichen ägyp-
tischen Grott auffaßt. Hingewiesen sei hier auch auf die eigentümliche, nicht
griechische, sondern mehr ägyptische Bauart des alexandrinischen Serapeums,
vergl. Puchstein s. v. Alexandreia, Pauly-Wissowa I. Sp. 1386. Bezüglich des
Namens des Sarapis sei nur noch bemerkt, daß uns jetzt Wilckens sprachliche
Beobachtungen (a. a. 0. Archiv IE. S. 249 ff.) zwingen einen bestimmten Grund
anzugeben, wieso anstatt des Namens 'Oös(o)Q&nig , der f^r den altägyptischen
Gott gebraucht worden ist, wenn er auch allmählich durch JkiLQ&'jtig verdrängt
zu sein scheint (siehe Bd. I. S. 117, A. 3 y. 4), — wieso for die hellenistische
Gottheit die Bezeichnung Zag&Ttig gleich von vornherein (siehe die Inschrift
bei Dittenberger, Orient, gr. inscr. I. 16) aufgekommen ist. Man wird eben
wohl der Einführungslegende nicht nur die bewußte Hellenisierung des ägyp-
tischen Gottes, sondern noch das weitere entnehmen müssen^ daß auch auf den
Namen Sarapis des neuen Gottes das Griechische, d. h. ein tatsächlich vorhan-
dener griechischer Gott eingewirkt hat. In dem Bestreben einen für Griechen
und Ägypter gemeinsamen Gott zu schaffen hat man nach je einer Gottheit des
ägyptischen und des griechischen Pantheons mit ähnlich klingendem Namen (auf
•den Zufall darf m. E. die große Ähnlichkeit der Namen 'Oas{o)Qäni,g und Zagänifs
auf keinen Fall zurückgeführt werden) und von ähnlichem Charakter gesucht;
der ägyptischen Gottheit verdankt der neue Gott im allgemeinen sein Wesen,
der griechischen den Namen. Zu weiteren Ausführungen ist hier nicht der Ort.
2) Dies darf man wohl Tacitus, bist. IV. 88 entnehmen.
3) Siehe Plutarch, De Isid. et Osir. c. 28. Siehe femer etwa C. 1. L. Vni.
1007, wonach eine Büste mit der Unterschrift: Mavi^onv in den Ruinen des
Serapeums in Karthago gefunden worden ist, ein Zeichen, daß man in weiteren
Kreisen Manetho mit dem Gott Sarapis in Verbindung gebracht hat.
Über die priesterliche Stellung Manethos liegen übrigens verschiedene sich
widersprechende Angaben vor; er wird als legsve (Suidas s. v. Mavi^mg) oder
als &Q%UQ6^g (Suidas a. a. 0. xmd Synkellos I. p. 180) und als &QxieQsvg xal
yffafiiicctBhg t&v Alyvnrov Ibq&v icdvxcav (Synkellos I. p. 40 A) bezeichnet. Bei
seiner Stellung zum Hofe ist es mir nicht unwahrscheinlich, daß er die Ober-
priesterwürde bekleidet hat. Für Manetho siehe übrigens die Zusammenstellung
des wichtigsten Materials bei Susemihl, Geschichte der griech. Literatur in der
Alexandrinerzeit I. S. 608 ff.
4) Daß Manetho nicht nur in seiner Uga ßißXog über die ägyptische Reli-
gion gehandelt hat, scheint mir Eusebius, praep. evang. IL prooem. 5 (nsgl xf^g
xat' aino^g [sc. Ägypter] d'soXoyiag , , . iv ts J iyga'^sv Isgä ßLßXoo xal iv Mgoig
u^ov cvyygdinucai) zu zeigen; siehe hierzu auch Susemihl a. a. 0. 1. S. 609, A. 431.
Nun ist es mir allerdings sehr wahrscheinlich, daß verschiedene der Manetho
zugewiesenen Schriften, wie die „^£^1 io(ft&v^^, y^^SQ^ aataßxsvfjg itv<pUov^\ wohl
auch y^nsgl ^gx^'i^^lt^^ ^f^^ si>a8ßeiag^^ nicht als besondere Werke, sondern als
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216 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
ein einigermaßen authentisches Bild geboten hat, ist schwer zu sagen. ^)
Jedenfalls darf man aber wohl das eine behaupten, daß er bei seinen
Ausführungen — ob es auf Veranlassung des Hofes geschah, laßt
sich nicht entscheiden*) — eine Ausgleichung altägyp tischer und grie-
chischer ReligionsYorsteUungen im Auge gehabt haben wird und daß
seine Darstellung von den Gedanken der griechischen Philosophie be-
einflußt gewesen ist; hat sich doch diese z. B. mit den die ägyptische
Religion in ein philosophisches Gewand kleidenden Theologumena des
jüngeren Hekataios (bei Diodor I. lOflf.; vergl. Schwarz a. a. 0. Rh. Mus.
XL [1885] S. 240 ff.) berührt (Diog. Laert. prooem. § 10).
Etwa 300 Jahre nach Manetho, im 1. Jahrhundert n. Chr., be-
gegnet uns wieder ein ägyptischer Priester, der uQoyQaiifiatevg Chai-
remon (über ihn siehe Schwartz a.a. 0. Pauly-Wissowa lU. Sp. 2025 ff.),
der gleichfalls in griechischer Sprache und zwar allem Anschein nach
ganz ausführlich über die ägyptische Religion geschrieben hat, aller-
dings nicht in einem besonderen Werke, sondern nebenbei in seiner
^^AlyvxtLuxii lörogCa'' in seiner Schrift j^sqI rav leQdv ygofifidtov'''^)
und vielleicht auch in ^^sqI tG>v TcofLtit&v^'. Er, der einer der Mittel-
punkte des literarisch-wissenschaftlichen Lebens der ägyptischen Haupt-
stadt gewesen ist^), hat die ägyptische Theologie ganz von dem Stand-
Teile seiner Isqcc ßlßlog aufznfassen sind. Als besondere Schrifben, in denen
Manetho auch über die Religion der Ägypter gehandelt hat, fasse ich daher nnr
geine „tpvatyi&v inito^rf*' (vergl. Snidas s. v. Mavi^tog) nnd seine „Ägyptische
Gteschichte*^ (aas dem Zitat ^JÄavi^tov iv xm ngbg ^HqoSotov'^j dessen Echtheit
ich nicht bezweifle, mOchte ich keine besondere manethonische Schrifb dieses
Titels folgern, sondern bringe es mit der ägyptischen Geschichte in Verbindung,
siehe Joseph, c. Apion. I. § 73 ed. Niese). Im Anschluß hieran sei bemerkt^
daß über Manetho nnd über viele der im folg. besprochenen Probleme auch
Gruppe, Die griechischen Kulte und Mythen I. S. 410 ff. des näheren gehandelt
hat; Gruppes Art die Probleme anzufassen erscheint mir jedoch durchaus ver-
fehlt, Polemik im einzelnen vermeide ich.
1) Vergl. die wenigen und auch nicht viel besagenden Fragmente in
F. H. G. n. S. 618 ff. (frg. 74 ff.); siehe hierzu auch z. B. die Vermutungen Well-
manns, Ägyptisches (Hermes XXXI [1896] S. 221 ff., bes. S. 283) über maneüio-
nisches Gut theologischen Charakters bei Plutarch, De Isid. et Osir.
2) Der erfundene Widmungsbrief des ps.-manethonischen Sothisbuches
(Synkellos I. p. 40A) besagt natürlich nichts (er ist rein literarisch; vergL hierzu
auch etwa Eeitzenstein, Poimandres S. 123). Immerhin könnte man aber im
Hinblick auf die Stellung Manethos am Hofe und unter Berücksichtigung der
Beligionspolitik der Regierung eine Inaugurierung Manethos durch diese für
nicht unwahrscheinlich erklaren. Lafaye, Histoire du culte des divinitds
d^Alexandrie S. 15/16 hält z. B. dies sogar für ganz sicher.
3) Dies darf man wohl der Bemerkung des Tzetzes (Com. in Iliad. p. 123
ed. G. Hermann) über diese Schrift entnehmen. Erinnert sei hier auch an ein Buch
wie HorapoUons Hieroglyphika.
4) Vorsteher des alexandrinischen Museums ist er allerdings nicht gewesen,
sondern nur Haupt der alexandrinischen Grammatikerschule (siehe Bd. I. S. 199)
und insofern von Bedeutung. Für seine angesehene wissenschaftliche Stellung
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 217
punkte seiner griecliischen Zeitgenossen aas geschildert nnd hat die
Gedanken seiner stoischen Philosophie in sie hineingelegt.^) lüsofem
darf man anch die Ausführungen Chairemons hinsichtlich ihrer tat-
sächlichen Angaben nicht zu hoch einschätzen.
Es erhebt sich nun die Frage^ ob außer Manetho und Ghairemon
noch andere ägyptische Priester in griechischen Schriften die ägyp-
tische Religion behandelt haben. Positiye Belege liegen m. W. jeden-
fiEills hierfür nicht yot^), und in diesem Falle darf man wohl dem
argumentum ex silentio besonderes Gewicht beilegen. Sind uns doch
aus hellenistischer Zeit noch eine größere Zahl yon Abhandlungen
über die ägyptische Religion bekannt geworden, aber als deren Ver-
fsEisser werden uns immer nur griechische Schriftsteller und nicht
'{^yptische Priester genannt'); es sei hier z. B. nur an Leon von Pella
(x€qI xg}v xar' Atyvitxov d'e&v), den jüngeren Hekataios (in seiner
^yptischen Geschichte, aus ihm Diodor), an Palaiphatos {Alyürnia-
spricht auch seine spätere Berufung nach Born an den Eaiserhof als Erzieher
Neros. Seine priesterliche Stellung h&tte ihn dagegen nicht allzusehr über die
große Masse hinausgehoben, siehe die Ausführungen über die ägyptische Hier-
archie Bd. I. S. 76 ff. Beitzenstein, Zwei religionsgesch. Fragen S. 98 irrt, wenn
er von ihm als einem der höchsten ägyptischen Priester spricht.
1) Siehe vor allem frg. 2 in F. H. G. lU. S. 496 und Tzetzes a. a. 0. Daß
Lukan X. 194 IT., wie Beitzenstein a. eben a. 0. S. 97, A. 1 behauptet, gerade die
Lehre Chairemons genauer wiedergeben soll, scheint mir nicht bewiesen.
2) Daß etwa Leon yon Pella ägyptischer Priester gewesen ist, halte ich
trotz Augustin, De civ. dei YIII. 27 für ganz ausgeschlossen; siehe schon Bd. I.
S. 28, A. 2. Eher könnte es der wohl dem 2. Jahrhundert n. Chr. angehörende
knoÜcavidrig 6 %al ^Slganitov (über ihn siehe Schwartz, s. v. N. 27, Pauly-Wissowa
n. Sp. 120) gewesen sein, der außer einem Werke „^rc^l tfjg ^QriGxsUcg tfjg
Aiywttucxilg^*^ auch ein ,,I!silsvoü9'i>''*^ betiteltes Buch verfaßt hat, der also, wenn
man nach dem ägyptischen Titel (er bedeutet wohl etwa „Qottesgebot^*) urteilen
darf, auch ägyptisch (vielleicht ist es sogar schon koptisch gewesen) geschrieben
hat. Der Gebrauch der ägyptischen Sprache in einer religiösen Schrift legt es
nahe in ihrem Verfasser einen Priester zu sehen; da ein Priestertitel aber für
ihn nicht überliefert ist, ist Vorsicht geboten. Aus dem gleichen Grunde darf
man hier auch nicht den bei Suidas s. v. ÜBtoclgig genannten Petosiris ver-
werten, der verschiedene Werke über die ägyptische Theologie geschrieben haben
und dabei auch auf die griechische eingegangen sein soll. Denn trotz der
Suidasnotiz, die auch ein astrologisches Werk von ihm nennt, darf man ihn
etwa nicht mit dem Propheten Petosiris des astrologischen Werkes des Nechepso
und Petosiris gleichsetzen (di6s tut Beitzenstein, Poimandres S. 4), da dessen
Verfasser pseudonym und der in ihm genannte Petosiris nur literarische Fiktion
ist (vergl. hierzu auch im folg. S. 225, A. 5). Bei Suidas ist diese für wahr an-
genommen. Wie man sich nun auch im übrigen zu dem Petosiris des Suidas
steUen mag, der Priestertitel kommt ihm jedenfalls nicht zu.
3) Es liegt m. E. kein Grund vor, den einen oder andern von ihnen trotz
des fehlenden Priestertitels doch als ägyptischen Priester zu fassen; bei dem
allgemeinen Interesse für diese hätte man wohl kaum gerade bei den sonst
weniger bekannten Leuten den Priestertitel, falls er ihnen zukam, ausgelassen.
Wenn ich oben von griechischen Schriftstellern spreche, so soll dies nicht be-
sagen, daß sie alle von Nationalität Griechen gewesen sind.
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218 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellrmg der Priester.
xii d'sokoyLo), Philistos von Naukratis (jcsq! tfls AlyvnxCov d'eo-
Xoycag^, Asklepiades von Mendes {d'eoXo'yo'öfLeva)^ Seleukos von Alexan-
drien ' (i;r£(>l ^£a>vy), Plntarch (xsqI "löidog xal ^OöiQidog), an den
Peripatetiker Aristokles (scsqI I^aQuniSog), Jamblich {7C£qI fivöxriQiov
AlyvTCxCov) und schließlich an den Nenplatoniker Asklepiades (v/tvo^
Big tovg AlyvntCiDv %'sovg und 6v(i<p(ovva tatv d'SoXoyiöv ana6&v)
erinnert.^) Da in vielen der angefülui;en Fälle nur die Titel über-
liefert sind, so darf man auf das einzelne natürlich nicht zu viel
geben, der Gesamteindruck läßt sich aber doch wohl mit ziemlicher
Sicherheit dahin präzisieren: es hat in hellenistischer Zeit, z. T. in
Ägypten selbst, eine aus griechischen nichtpriesterlichen Kreisen
ausgehende, weit verbreitete theologisch -philosophische Literatur be-
standen, welche auf dem Boden der Philosophie ägyptische und grie-
chische Religion einander zu nahem suchte.
Das Vorhandensein einer derartigen Literatur mahnt uns femer
zur besonderen Vorsicht bei der Erörterung der Frage nach den Ver-
fassern der ihr in Gedanken und auch in Form z. T. sicher recht
nahestehenden hermetischen und ähnlichen theologischen Li-
teratur des hellenistischen Ägyptens*), d. h. jener umfangreichen
Literatur, die sich als Offenbarung eines Gottes und zwar vor allem
des Hermes -Thot gegeben hat.*) Die Form ist echt ägyptisch, und
Clemens Alexandrinus (Strom, p. 757 — 58 ed. Potter) hat mit Recht
die offizielle Literatur der ägyptischen Priester — bei ihr hat man
jedenfalls an Bücher in hieratischer und demotischer Schrift zu den-
ken — als hermetische bezeichnet. Diese Bezeichnung berechtigt je-
1) Bei Asklepiades und Seleukos ist zwar in dem Titel ihrer Werke nicht
direkt ausgedrückt, daß die ägyptische Religion mitbehandelt war, man darf
dies aber wohl mit Sicherheit annehmen. Bezüglich Seleukos siehe übrigens
Athenaeus IV. p. 172**.
2) Hierzu sei auf v. Gutschmid, Scriptorum rerum Aegyptiacarum series
ad temporum rationem exacta, Kleine Schriften I. S. 150 ff. verwiesen; bezuglich
Aristokles siehe Gercke bei Pauly-Wissowa II. Sp. 984 s. v. 16.
3) Die inhaltliche Verwandtschaft der hermetischen mit der vorher er-
wähnten Literatur würden m. E. sehr gut illustrieren solche Bücher, wie die
von Plutarch (De Isid. et Osir. c. 61) erwähnten ^IEq^lov XBy6iisvat ßißXoi^ in
denen man Gleichsetzung ägyptischer und griechischer Gottheiten, sowie ihre
physikalische Erklärung (d. h. stoische Philosophie) finden konnte. Für die Ver-
wandtschaft in der Form könnte man vielleicht auf Jamblichs „Mysterien" ver-
weisen, die bekanntlich dem ägyptischen Priester Abammon in den Mund ge-
legt sind.
4) Ober die hermetische und ähnliche theologische Literatur siehe jetzt vor
allem Eeitzensteins Poimandres (vornehmlich S. 2 ff . u. S. 117 ff.); auch vorher
schon in seinen „Zwei religionsgeschichtl. Fragen^S etwa S. 92 ff. Mit Recht
sind dann auch von Reitzenstein (siehe z. B. Poimandres S. 146) die Zusammen-
hänge zwischen ihr und den Zauberpapyri u. dergl. hervorgehoben worden; im
Archiv f. Religionswiss. VII (1904) S. 393, Zum Asolepius des Pseudo-Apulejos
hat er dann hierfür ein besonders eindringliches Beispiel beigebracht.
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2. Bildung nnd Moral. A. Bildung. 219
doch noch nicht anch für die hermetische und ähnliche Literatur in
griechischer Sprache vor allem ägyptische Priester als Verfasser an-
zunehmen. Die Form konnte doch auch von anderen gewählt werden,
zumal ja der Begriff der Offenbarungsliteratur auch anderwärts nicht
unbekannt war^), und was den Gedankenkreis der hermetischen Schriffcen
anbelangt; so ist dieser wenigstens in den uns erhaltenen durchaus
nicht als so streng ägyptisch zu fassen^), daß man deswegen vor-
nehmlich an ägyptische Priester als Verfasser denken müßte.*) Man
darf wohl nur behaupten, daß auch sie, wenn sie ähnlich hellenisiert
waren wie etwa Chairemon, neben vielen anderen bei der Entstehung
der hermetischen Literatur mitgewirkt haben werden; ob dies aber in
ausgedehnterem Maße der Fall gewesen ist, wird sich wohl niemals
befriedigend feststellen lassen.^)
1) El Bei hier nur an zwei besonders alte und allgemein bekannte Bei-
spiele erinnert, an die Hammuzabistele, wo der Gesetzeskodez als das Werk des
Gottes Mardnk erscheint, und an die literarische Einkleidung der mosaischen
Gesetzgebung.
2) Daß sich in dieser Literatur, ebenso wie in den Zauberpapyri auch alt-
ilgyptische religiöse Anschauungen finden, ist selbstverständlich; in dem Be-
streben diese aufzuzeigen heifit es jedoch höchst vorsichtig zu verfahren unter
steter Berücksichtigung der Parallelentwicklung menschlicher Ideen und An-
schauungsformen (vergl. hierzu auch EEamack, Mission und Ausbreitung des
Christentums in den ersten drei Jahrhunderten' I. S. 27, A. 1). Vor allem ist
man verpflichtet, diese als ungriechisch zu erweisen, ehe man daran denken
darf, den ägyptischen oder sonstwie orientalischen Ursprung bestimmter Yor-
stellungen festzustellen. Beitzenstein erfcLllt diese Forderung in seinen Abhand-
langen über diese Literatur (Zwei religionsgesch. Fragen, Poimandres und a. a. 0.
Archiv f. Belig. YIl [1904] S. 398 ff.) in methodischer Weise nicht und hat denn
auch m. E. viel zu viel ägyptische Elemente angenommen. Gegen seine viel zu
weit gehenden Folgerungen wendet sich ein längerer Aufsatz Zielinskis, Hermes
und die Hermetik, Archiv f. Relig. VIII (1906) S. 821 ff. u. IX. S. 26 ff., der
manche beseitigt und somit den Anfang zu einer richtigeren, d. h. das griechische
Element wieder mehr in den Vordergrund setzenden Einschätzung der herme-
tischen Literatur bildet. Übrigens hat sich auch inzwischen Hamack a. a. 0.
II. S. 149, A. 1 gerade gegen die Grund anschauung Reitzensteins ausgesprochen.
3) Dies tut Beitzenstein; siehe vor allem Poimandres S. 159 und öfters,
z. B. S. 68, 121, 248, 868. Einen strikten Beweis fOr seine Aufstellungen führt
er jedoch niemals; hierzu vergl. etwa seine Bemerkungen über den Verfasser
der mit der hermetischen prosaischen Literatur nahe verwandten sogen. Strafi-
burger Eosmogonie (P. Straßb. 481 Recto, publ. von Beitzenstein, Zwei religions-
gesch. Fragen S. 68 ff.) in Zwei rel. Fragen S. 68/69 und Poimandres S. 114, A. 1.
(Nach B. ist er ein Hermespriester, man darf aber wohl, zumal mannigfache
literarische Vorbilder anzunehmen sind, nur folgern, daß er ein Anhänger der
hermetischen Religion ist; vergl. übrigens auch über den Verfasser Bidez,
Fragments nouveaux de Sot^richos?, Revue de philologie N. S. XXVU [1908]
S. 81 ff.)
4) Soweit die hermetische Literatur nicht rein literarischen Charakter hat,
sondern wie etwa die uns im Hermes Trismegistos erhaltenen Schriften als für
bestimmte Kultgemeinden verfaßte Bekenntnisschriften anzusehen sind, wird man
mit ziemlicher Sicherheit vor allem die Theosophen, die diese Gemeinden grün-
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220 Siebentes KapiteL Die soziale Stellung der Priester.
Nach alledem scheint mir Yorläufig nicht die Berechtigong vor-
zuliegen eine umfangreichere theologische Schriftstellerei ägyp-
tischer Priester in griechischer Sprache anzunehmen und daraufhin
diese als einen wichtigen Faktor für die Ausbildung der sogenannten
hellenistischen Religion in Ansatz zu bringen.^)
Ebenso ist es m. E. auch nicht gestattet von einer durch die
Priester bewirkten intensiven Hellenisierung der offiziellen
ägyptischen Religion zu sprechen*) und diese demnach als die vor
allem in Betracht zu ziehende Neuschöpfung der hellenistischen Zeit
auf dem Gebiete der ägyptischen Religion zu erklären. Ein Beweis
ist jedenfalls hierfür noch nicht erbracht. Es liegen vielmehr nur
deten und leiteten, als Verfasser annehmen dürfen. Mit der offiziellen ägyp-
tischen Priesterschafk haben diese an und für sich ebensowenig zu tun wie die
Priester und Leiter der gewöhnlichen ägyptischen Eultvereine; es ist aber natür-
lich sehr wohl möglich und auch recht wahrscheinlich, daß mitunter auch ägyp-
tische Priester Leiter der „gnostischen^* Eultgemeinden gewesen sind; siehe
hierzu die Mitgliedschaft der Priester in dem Strack, Inschriften 96 (Bd. I.
S. 126/27) genannten synkretistisches Gepräge tragenden Eultvereine.
1) Siehe hierzu auch im folg. S. 222/23. Die große Bedeutung des Ägyptischen
innerhalb der „hellenistischen*^ Religion soll durch die obige Feststellung natür-
lich nicht geleugnet werden. Wenn ich hier den Ausdruck hellenistische
Religion gebrauche, so verstehe ich darunter sowohl die verschiedenen klei-
neren „gnostischen** und ähnlichen religiös-philosophischen (auch solche wie
z. B. das des Poseidonios) Systeme, als auch die großen mehr oder weniger syn-
kretistischen Kulte orientalischen Ursprungs in hellenistischer Zeit. Angliedern
könnte man ihnen etwa noch den Königs- bezw. Kaiserkult, wenn er auch nach
Ursprung und Einrichtung ein Glied des griechischen Kultus darstellt. Dagegen
sind die alten nationalen Religionen, mögen sie auch in hellenistischer Zeit zer-
setzt und modifiziert worden sein, für sich zu betrachten. Wertvolle allgemein
charakterisierende Bemerkungen über die hellenistische Religion finden sich bei
Hamack a. a. 0. L S. 27 ff.
2) Hierzu neigt z. B. Leipoldt, Schenute von Atripe (Texte und Unters, z.
Gesch. d. altchr. Literat. N. F. X, 1) S. 29; anders Erman a. a. 0. S. 21^19, 228.
Aus der auch von Erman a. a. 0. S. 287 erwähnten koptischen Schmähschrift
Schenutes (übersetzt von Leipoldt a. a. 0. S. 176) ist übrigens eine besondere
Hellenisierung des ägyptischen Kultus nicht zu folgern, sondern nur, daß die
damaligen Heiden — diese jedenfalls großenteils Griechen (siehe etwa Leipoldt
a. a. 0. S. 27) — sowohl dem ägyptischen wie dem griechischen Kultus ergeben
gewesen sind. Reitzenstein, Poimandres S. 114, A. 1 glaubt aus der erwähnten
Straßburger Kosmogonie, sowie aus der prosaischen Hermesliteratur einen Maß-
stab für die Hellenisierung der ägyptischen Religion gewinnen zu können, doch
mit Unrecht. Denn abgesehen davon, ob der Charakter dieser Literatur wirklidi
so ägyptisch ist, wie Reitzenstein annimmt, so darf man doch auf keinen Fall
aus all dieser inoffiziellen religions-philosophischen Spekulation Schlüsse auf
den damaligen Charakter der ägyptischen Religion ableiten (der Tempelkult ist
doch von dem der Sondergemeinden streng zu trennen; Reitzensteins, Poimandrea
S. 159 nicht ganz klarer Bemerkung hierüber ist nicht zuzustimmen); tut man
dies, so begeht man etwa denselben methodischen Fehler, wie wenn man auf
Grund des christlichen Gnostizismus die offizielle altchristliche Religion fest-
stellen würde.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 221
verschiedene im einzelnen noch weiterer Prüfung sehr bedürfende An-
zeichen Yor^ daß ebenso wie das gesamte kulturelle Leben Ägyptens
80 auch die durch die Priester vertretenen religiösen Anschauungen
vom griechischen Geist beeinflußt worden sind.^) Der sich öfters
findenden Bezeichnung ägyptischer Götter mit griechischen Namen im
Griechischen*) darf man freilich nicht ohne weiteres entnehmen, daß
sich auch der Charakter der betreflfenden Götter geändert hat.*) Ein-
mal hat man damit zu rechnen, daß der Gebrauch der griechischen
Sprache oft unwillkürlich die Wahl des griechischen Namens bewirkt
haben wird. Aber auch dort, wo man dies nicht annehmen will,
zeugt die Identifizierung doch nur von der Auffassung dessen, der
sie vorgenommen hat. Geht sie von den Priestern selbst aus, so ist
sie allerdings von besonderem Interesse; ein Beweis für eine Änderung
des Kultes des betreflfenden Gottes in griechischem Sinne scheint je-
doch auch sie mir nicht zu sein, wenn auch zuzugeben ist, daß die
in der Gleichsetzung zu Tage tretende Geneigtheit der Priester für
die griechische Sitte*) ihr Gegenstück mitunter in einer gewissen
Hellenisierung des Kultus gefunden haben kann.^) Für die Möglich-
keit einer solchen Hellenisiemng könnte man übrigens auch die be-
reits erwähnte (Bd. I. S. 2) Verehrung ägyptischer Götter durch Grie-
chen anführen; in der Tat mögen ja auch die AulKiassungen, die diese
von jenen hatten und die sie durch die Kunst weiter im Volke ver-
1) Bd. I. S. 15 glaubte ich, daß ein derartiges, besonders sicheres Anzei-
chen eine Inschrift von Dendera enthalte, heute bin ich von dem Wert dieses
Zeugnisses nicht mehr fest überzeugt.
2) Siehe hierzu Bd. I. S. 4 fif. Weitere besonders instruktive Beispiele lie-
fern uns jetzt auch der P. Tebt. II, wo in N. 818 iegstg *Hliov xccl Mvsviiog der
▼ereinigten Tempel von Heliopolis und AphroditopoHs erwähnt werden und wo
in N. 299 in dem Titel eines Priesters der Gott Soknebtynis direkt durch Eronos
ersetzt ist, während in offiziellen Dokumenten v^ie in N. 295 (Z. 6) und 298 (Z. 7)
das Heiligtum als Isqöv 2o%vsßt^vs<os toü xccl Kqovov bezeichnet wird. Es sei
noch bemerkt, daß z. B. ein did^oxog %Q0(p7]tsias dieses Heiligtums den Namen
Kgovlrnv (sein Vatersname ist ägyptisch) geführt hat (P. Tebt. U. 298). Zu der
hier mitgeteilten Identifizierung sei übrigens noch auf die soeben angeführte
Schmähschrift des Schenute verwiesen, wonach in Mittelägypten Eronos einem
ägyptischen Gott Petbe gleichgesetzt war.
8) Diese Annahme wäre ebenso falsch, als wenn man aus dem griechischen
Namen eines ägyptischen Priesters ohne weiteres dessen griechische Nationalität
folgern wollte.
4) Hierzu sei auch auf die bereits öfters erwähnte Mitgliedschaft ägyp-
tischer Priester in jenem Eultverein in der Nähe von Syene verwiesen, dessen
Yereinsgötter ägyptisch-griechische Doppelnamen tragen (Bd. I. S. 126/27).
5) Der Behauptung Wilckens (Hellenen und Barbaren, Neue Jahrb. f. das
klass. Altertum, Geschichte usw. XYH [1906] S. 457 ff. [469 1), daß die Identifika-
tion griechischer und ägyptischer Götter „zu einer völligen Vermischung der
kultischen Formen führen mußte*\ kann ich also nicht zustimmen.
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222 SiebeuteB Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
breiteten^), in mancher Hinsicht nicht nur auf den Volksglauben^,
sondern auch auf die priesterliche Spekulation bestimmend eingewirkt
haben. Die Bedeutung des griechischen Einflusses auf die Umgestal-
tung ägyptischer Götter in hellenistischer Zeit spiegelt sich schließlich
am deutlichsten wieder in der schon eingehender behandelten Schöpfung
des hellenistischen Sarapis, an der ja auch die ägyptischen Priester
beteiligt gewesen sind, und femer in der Umbildung der Isis zu einer
hellenistischen Gottheit, neben der jedoch die altägyptische Isis
aller Wahrscheinlichkeit nach im großen und ganzen unverändert fort-
bestanden hat.') Inwieweit an der Ausgestaltung der Isis zu der
hellenistischen Gottheit mit ihren Mysterien*), wie sie uns etwa bei
Plutarch, bei Apulejus und in anderer hellenistischer Literatur, sowie
1) Es sind uns bekanntlich eine größere Anzahl hellenisierter Darstellxmgen
ägyptischer Gottheiten erhalten, zu denen ägyptisierte griechische Götter ein
trefifliches Gegenstück bilden; einiges hierüber findet sich auch bei Erman
a. a. 0. S. 218/19, 224 ff., der in solchen Götterbildern die „Heiligenbilder" der
kleinen Leute sieht.
2) Siehe vorige Anm. Man wird sich diesen Volksglauben immerhin recht
synkretistisch vorstellen dürfen. Im einzelnen heißt es allerdings auch hier
vorsichtig zu verfahren. So ist z. B. der am Finger lutschende Harpokrates in
der alexandrinischen Kunst und Poesie als Gott des Schweigens gefaßt worden,
aber daß diese Auffassung auch im ägyptischen Volke Boden gefaßt hat, läßt
sich nicht beweisen. Im offiziellen Kult hat sie natürlich keine Aufnahme ge-
funden; siehe z. B. E. Meyer, Horus in Roschers Lexikon 11. Sp. 2744 ff. (2477).
3) Siehe hierzu auch Erman a. a. 0. S. 241, dessen Bemerkung mit der
obigen Feststellung gut übereinstimmt. Man darf wohl als Mittelpunkt des
Kultus der altägyptischen Isis in hellenistischer Zeit das Heiligtum von Philä
bezeichnen. Reitzenstein, Poimandres S. 160, A. 1 bringt zwar diesen Kult, so-
wie die im Anschluß an ihn noch in später Zeit nachzuweisenden Kultvereine
(Wilcken a. a. 0. Archiv I. S. 896 ff.) mit hermetischen Gemeinden in Verbindung,
einen Beweis für seine Behauptung führt er jedoch nicht, obgleich uns alles^
was wir von dem Heiligtum wissen, auf einen altäg3rpti8chen Kultus hinweist.
Das im Text angedeutete Problem: Nebeneinanderbestehen zweier
Formen einer altägyptischen Gottheit in hellenistischer Zeit bedarf
dringend besonderer Beachtung — Reitzenstein berücksichtigt es z. B. niemals.
Vor allem haben wir dabei zu prüfen, inwieweit die hellenisierte Form — man
hat natürlich auch mit Übergangsstadien zu rechnen — in Ägypten im offi-
ziellen Tempelkultus Aufnahme gefunden hat und inwieweit ihr Priester, in
denen man nicht mehr Mitglieder der geschlossenen ägyptischen Priesterschafb
sehen kann, gedient haben; würden uns z.B. Priester von Isisgemeinden bekannt
werden, die in ihrer Struktur etwa der von Aptdejus im 11. Buche seiner Meta-
morphosen geschilderten glichen, so könnte man sehr wohl an deren Zugehörig-
keit zu der offiziellen Priesterschafb zweifeln.
4) Vorläufig scheint es mir nicht gestattet, ohne weiteres auch von alt-
ägyptischen Isismysterien zu sprechen; denn ein Beweis für das Bestehen von
Mysterien im Sinne der griechischen ist für den altägyptischen Kultus noch
nicht erbracht, was z. B. Reitzenstein, Zwei relig. Frag. S. 104 gar nicht berück-
sichtigt; vergl. dem gegenüber etwa die vorsichtige Bemerkung Schäfers, Die
Mysterien des Osiris in Abydos S. 20, A. 5.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 223
in griechischen Inschriften entgegentritt^)^ Mitglieder der offiziellen
ägyptischen Priesterschaft beteiligt gewesen sind; ist schwer zu ent-
scheiden. Sicher erscheint mir jedoch das eine: wir haben damit zu
rechnen ; daß abgesehen yon den Isispriestem in Alexandrien hierbei
die Isisgemeinden außerhalb Ägyptens und ihre Priester besonders
tatig gewesen sind*); da nun diese trotz ihrer der ägyptischen Priester-
schaft nachgebildeten Organisation im allgemeinen nicht als wirkliche
ägyptische Priester zu fassen sind^), so vermindert sich deren Anteil
jedenfalls erheblich.
Auf Grrund all dieser Einzelfeststellungen über die Tätigkeit
der ägyptischen Priester in hellenistischer Zeit auf theologischem
Gebiete scheint es mir geboten ihre Leistungen nicht zu hoch
einzuschätzen und vor allem sich hinsichtlich der Bedeutung dieser
Leistungen für die allgemeine religionsgeschichtliche Entwicklung der
hellenistischen Zeit vorläufig noch skeptisch zu verhalten. Jedenfsdls
liegt kein Ghrund vor in den damaligen ägyptischen Priestern beson-
ders bedeutende Theologen zu sehen.
Ebenso scheint es mir nicht gestattet besonders wichtige philo-
sophische Leistungen der Priester anzunehmen. Wem^ die Gfriechen
die Priester als Philosophen rühmen und in der Beschäftigung mit
der Philosophie sogar eine der priesterlichen Amtsaufgaben sehen
(siehe z. B. Bd. I. S. 82, auch vorher S. 221), so ist dies die natür-
liche Folge ihrer Anpassung der ägyptischen Religion als eines be-
sonderen philosophischen Systems. Als solches ist diese aber auch
nicht in hellenistischer Zeit anzusehen, mögen auch wie in jeder ent-
wickelten Religion die alten Mythologumena z. T. in philosophischem
Sinne umgestaltet gewesen sein.^) Außer Manetho und Ghairemon
1) Über sie finden wir einiges zusammengestellt bei Lafaje a. a. 0. S. 86 ff.,
auch Ton Erman a. a. 0. S. 244 ff.
2) Ebenso dürfke auch sicher an der Weiteransgestaltnng des hellenistischen
Sarapis — die Form, in der sein Kultns uns im 2. Jahrhundert n. Chr. entgegen-
tritt (siehe etwa Lafaye a. eben a. 0.), ist jedenfalls nicht die ursprüngliche —
das Ausland beteiligt gewesen sein.
8) Die zahlreichen Inschriften, in denen Priester ägyptischer Götter außer-
halb Ägyptens genannt sind, erwecken den Eindruck, daß es sich in ihnen um
national-l^ptische Priester im allgemeinen nicht handelt, mOgen die betreffenden
auch äußerlich diesen geglichen haben. Siehe hierzu auch Lafayes Ausfährungen
a. a. 0. im IL u. III. Kapitel von Teil I; femer S. 148 ff. (S. 160, A. 8 sieht er
übrigens mit Unrecht in I. Gr. S. It. 1866 [= C. I. Gr. III. 6202] einen Beleg für
eine „prStresse alexandrine**). Auch auf Ermans Bemerkung a. a. 0. S. 250 sei
hier verwiesen. Wenn Reitzenstein , Hellenistische Wundererzählungen S. 86
zahlreiche wandernde ägyptische Wundertäter und Propheten annimmt, so braucht
man diese doch durchaus noch nicht als offizielle Priester zu fassen. Es entzieht
sich übrigens auch jeder sicheren Feststellung, inwieweit diese an der Propaganda
der ägyptischen Gottheiten in der hellenistischen Welt beteiligt gewesen sind.
4) Die obigen Bemerkungen zeigen, inwieweit ich mich Beitzensteins Aus-
führungen, Zwei relig. Fragen S. 74 ff. anschließen kann.
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224 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellimg der Priester.
werden zwar noch manchem Priester die Gedanken der griechischen
Philosophie geläufig gewesen sein^ daß sie jedoch ihrerseits auf die
Entwicklung der hellenistischen Philosophie einen bestimmenden Ein-
fluß ausgeübt hätten, ist durch positive Belege nicht zu erweisen.^)
Der Mangel an positiven Zeugnissen zwingt uns alsdann zur Vor-
sicht auch in der Frage nach der Ausdehnung der priesterlichen
schriftstellerischen Tätigkeit auf anderen Gebieten als denen
der Theologie und Philosophie; mit einer ausgebreiteteren literarischen
Betätigung darf man jedenfalls höchstens als mit einer entfernten
Möglichkeit rechnen.
So ist es z. B. recht ungewiß, inwieweit Priester an der Abfas-
sung der erhaltenen ägyptischen Zauberpapyri u. dergl. beteiligt
gewesen sind. Religion und Zauberei sind freilich auch in Ägypten
von altersher eng mit einander verbunden gewesen, auch hier ist der
Priester zugleich Zauberer gewesen, und mancher Zaubertext mag in
hellenistischer Zeit von Priestern niedergeschrieben worden sein (siehe
hierzu auch frg. 3 von Chairemon, F. H. G. III. S. 496). Nun aber
zeigen die Zauberpapyri in den verschiedenen Teilen, aus denen sie
zusammengestellt sind, mitunter eine nahe Verwandtschaft mit den
hermetischen Schriften (siehe vorher S. 218, A. 4), der Schluß liegt
also sehr nahe, daß ihre Verfasser denselben Kreisen angehört haben,
d. h. daß u. a. auch gerade die Leiter der „gnostischen^^ und ähnlichen
Kultgemeinden Zaubertexte verfaßt haben werden.*) Man darf wohl
behaupten, daß die Wahrscheinlichkeit, in ihnen die Arbeit eines
ägyptischen Priesters vor sich zu haben, um so geringer wird, je
ßynkretistischer der Inhalt ist*), und zwar auch dann, wenn die Sprache
des Papyrus nicht griechisch, sondern demo tisch oder koptisch ist.*)
1) Die gegenteiligen Behauptungen Beitzensteins (siehe etwa Zwei relig.
Fragen S. 97/98, auch Poimandres S. 42) sind unhaltbar. Wenn er übrigens
den priesterlich-religiösen Zug bei den Philosophen der Kaiserzeit darauf zurück-
führt, daß seit langem orientalische Priester die Philosophen spielten, so wird
man diese Behauptung wohl einmal dadurch einschränken müssen, daß man für
orientalische Priester „Orientalen** setzt. Zudem beachtet ja Beitzenstein gar
nicht, daß seit Piaton, in dem man den diese Entwicklung vor allem bestim-
menden Faktor zu sehen hat, die griechische Philosophie durchaus als Religion
zu bewerten ist, daß also schon hierdurch das Hervortreten des priesterlich-
religiösen Zuges verständlich wird. Erinnert sei hierbei auch noch an die
Konstituierung der Philosophenschulen als Kidtvereine.
2) Siehe hierzu auch Wünsch, Sethianische Verfluchungstafeln S. 74.
3) Beitzenstein, Poimandres S. 14, A. 2 unterschätzt m. E. den synkretistischen
Charakter und betont zu stark das ägyptische Element in ihnen (siehe S. 16;
zu seiner Bemerkung, daß die Papyri uns die Ausgestaltung der ägyptischen
Beligion lehren, siehe vorher S. 220, A. 2; sie sind natürlich nur ein Dokument
für den Glauben bestimmter Volksschichten). Den stark synkretistischen Cha-
rakter der Zaubertexte betont übrigens auch Erman a. a. 0. S. 228 fif.
4) Zaubertexte in ägyptischer Sprache sind z. B. publiziert von Griffith,
The old coptie magical texts of Paris, Ä. Z. XXXVIH (1900) S. 85flF.; Grififith-
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 225
Auch bei einem anderen Dokument des ägyptischen Aberglaubens,
der in Ägypten entstandenen astrologischen Literatur und den
Horoskopen, lassen sich die Verfasser schwer bestimmen. Nach
Ägypten scheint die Astrologie Ton Babylonien aus erst ziemlich spät,
yielleicht kurz vor Beginn der hellenistischen Zeit gekommen zu sein.^)
Daß sich alsdann auch die ägyptischen Priester mit der neuen Lehre
eingehender beschäftigt haben, zeigen uns abgesehen von der Notiz des
Clemens Alexandrinus (Strom. VI. p. 757 ed. Potter), der zufolge auch
astrologische Werke zur offiziellen priesterlichen Literatur gehört haben,
am deutlichsten die von ihnen im Tempel von Dendera angebrachten
Bilder astrologischen Lihalts (siehe etwa Boll, Sphaera S. 372); auch
darauf konnte man hinweisen, daß der Priester Chairemon in seinem
Werk ^^7t£Ql X€bv xofirjr&v^' aller Wahrscheinlichkeit nach vor allem
Ober die Astrologie gehandelt hat.^) Es mögen also Bücher wie die
aus ptolemäischer Zeit stammenden HakfieöxoLvtaxd (über sie siehe
Boll a. a. 0. S. 376/7) und die unter dem Namen des Nechepso und
Petosiris gehenden &6rQokoyoviisva^ die für die Grundlehren der spä-
teren Astrologie maßgebend geworden sind^), ebenso wie manche der
uns erhaltenen ägyptischen Horoskope*) sehr wohl im großen und
ganzen die astrologischen Lehren der ägyptischen Priester wieder-
geben, und insofern sind sie auch für unser Urteil über das priester-
liche Wissen von Belang; daß sie aber auch von Priestern verfaßt
sind, ist nicht zu beweisen.^)
Thomson, The demotic magical papyrus of London and Leiden; für die Zanber-
texte in griechischer Sprache siehe vor allem P. Par.; P. Leid. U; P. Lond. I;
Wessely, Denkschrift d. Wien. Ak. Phil.-hist. Kl. Bd. XXXVI (1888).
1) Siehe Boll, Sphaera S. 872; auch Erman a. a. 0. S. 162 u. 280.
2) Siehe hierzu Schwartza. a. 0. Pauly - Wissowa HI. Sp. 2026 u. Boll
a. a. 0. S. 877.
3) Die Fragmente der &aTQoXoYoviL£vcc sind gesammelt von Rieß, Nechep-
sonis et Petosiridis fragmenta magica, Philologus VI. SuppL S. 325 ff.; näheres
fiber die beiden Werke siehe vor allem bei Boll a. a. 0. S. 872 ff.
4) Belege in den vorher S. 224, A. 4 angefahrten Papyruspublikationen;
för koptisch -heidnische Horoskope siehe etwa Griffith, The old Coptic horo-
Bcope of the Stobart coUection, Ä. Z. XXXVIH (1900) S. 71 ff.
6) Wenn z. B. R«itzenstein , Poimandres S. 112 von dem Horoskop des
P. Par. 19**'" behauptet, es sei von den Priestern des Hermes in Theben verfaßt
worden, so ist dies eine nnbegründete Vermutung; der Charakter des Horoskops
verweist uns höchstens auf einen Anhänger der „hermetischen" Religion als Ver-
fasser. Aus der Bezeichnung des Petosiris im Nechepso-Petosiris-Buch als Prie-
ster folgt femer natürlich nichts für die Person des Verfassers; die Einführung
des Priesters Petosiris neben dem König Nechepso als der beiden Personen, denen
der anonyme Verfasser seine Ansichten in den Mund legt, hat rein literarischen
Charakter (siehe Reitzenstein, Poimandres S. 122/28). Gegenüber Kroll, Aus der
Geschichte der Astrologie , Neue Jahrb. f. d. klasa. Altertum usw. VTE (1901)
S. 569 ff. (S. 570 u. 577) scheint es mir übrigens sicher, daß die dem Nechepso
imd Petosiris zugeschriebenen Bücher als ein Werk aufzufassen sind. Die An-
Otto, Prie.ter und Tempel. II. ^^^,^^^ ^^ GOOgk
226 Siebentes Kapitel Die soziale Stellung der Priester.
Ebenso können wir auch den Anteil der Prieaterschaft an der
Abfassung der in hellenistischer Zeit niedergeschriebenen ägyptischen
Yolkserzählungen nicht näher feststellen^ mögen diese nun mehr
Märchen- oder mehr legendarischen Charakter tragen^ mehr weltlicher
oder mehr religiöser Natur sein.^) Mit der Mitarbeiterschaft der
Priester an dieser Literaturgattung darf man aber immerhin als mit
einer sicheren Tatsache rechnen'); lassen sich doch sogar fdr das
Serapeum von Eanopus die Wundergeschichtenerzahler ^ die iQSta-
k6yoi^)f als ein besonderer Bestandteil des Kultpersonals nachweisen.
läge des Werkes stelle ich mir ähnlich vor der eines Dialoges, in dem eben
nur zwei Personen als ünteiredner fungieren. Bei einer solchen Anlage konnten
die Anteile des Priesters nnd des Königs bei Zitaten ans dem Werke (siehe die
Form der erhaltenen) sehr wohl geschieden werden; die ausdrückliche Anffih-
rung der beiden „Gegenspieler*' lag um so näher, als man ja den Namen des
eigentlichen Yerfttssers nicht kannte. Ein ganz analoges antikes Werk ist mir
allerdings nicht bekannt — Kenntnisreichere werden wohl auch ein solches an-
fahren können — , daher sei es gestattet hier auf Prospers Alpinus' De medicina
Aegyptiorum zu verweisen, wo auch zwei vom Verfasser willkürlich geschafifene
Personen die yerschiedenen zu behandelnden Probleme einander vortragen.
1) Ober die ägyptischen Yolkserzählungen orientiert vortrefflich Maspero,
Les contes populaires de F^gypte ancienne'; verwiesen sei hier auch noch auf
das sog. „Töpferorakel*', zuletzt und am besten publiziert von Wilcken, Zur
ägyptischen Prophetie, Hermes XL (1905) S. 544 ff.
2) Falls die sogenannte Bentreschstele (über sie siehe vor allem Erman,
Die Bentreschstele, Ä. Z. XXI [1888] S. 54 ff.) erst in ptolemäischer Zeit verfaßt
sein sollte, so wäre sie, da sie von Priestern des Chonsu herrührt, ein Beleg
für die obige Behauptung. Siehe hierzu jetzt Spiegelberg Varia XCV, Zu der
Datierung der Bentreschstele, Rec. de trav. XXYm (1906) S. 181; für die Abfas-
sung in ptolemäischer Zeit könnte man auch vielleicht darauf verweisen, dafi
uns bei Libanios Orat. XI, 109 u. 114 ed. Förster legendarische Erzählungen, die der
Legende der Bentreschstele nahe verwandt sind, aus der Zeit der ersten Ptolemäer
berichtet werden. Andererseits weisen uns die Bemerkungen Wilckens, Der Traum
des Königs Nektonabos, ^dälanges Nicole S. 579 ff. (S. 580/1 u. 593/4) darauf hin,
daß auch nichtpriesterliche Kreise an der Abfassung der Yolkserzählungen be-
teiligt gewesen sind (dies ist bei der im P. Leid, ü enthaltenen der Fall).
8) Reitzensteins Darlegungen über die &QstaX6yoi, in seinen Hellenistischen
Wundererzähl. S. 8 ff. zwingen mich zu einer näheren Ausführung meiner kurzen
Bemerkung im I. Bd. S. 116 (es scheint mir übrigens nicht angängig, wie es
Reitzenstein tut, diese als „die neueste Behandlung der Frage^* zu bezeichnen,
da ich doch eigentlich nur meiner Übereinstimmung mit Crusius' Arbeit Aus-
druck gegeben habe). Reitzenstein a. a. 0. S. 9 scheint mir den Begriff &QtTa-
X6yog in Verbindung mit ägyptischen Heilgöttern zu eng zu fassen, wenn er ihn
als den „von dem Gotte selbst berufenen Verkünder oder Deuter von Visionen
und Träumen" bezeichnet. Gerade die Inschrift 43 in B. G. H. VI (1882) S. 839,
wo jemand als &QstaX6yog %al övsiQoxQitris bezeichnet wird, zeigt wohl durch
die Nebeneinandersetzung der beiden Titel deutlich, daß man diese nicht
einander zu ähnlich deuten darf (da Reitzensteins Bemerkung a. a. 0. S. 10 den
Anschein erwecken könnte, in der gr. Inschrift, publ. von Rubensohn, Festschrift
Vahlen zum 70. Geburtstag, S. 3 ff. handele es sich um einen icQBTal6yog, so sei
ausdrücklich betont, daß hier vielmehr von einem ivvnvi^xQirrig von nicht-
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 227
Bei Dion von Prusa werden, wie bereits bemerkt (vorher 8.211/12)^
die historischen Kenntnisse der Priester rühmend hervorgehoben^
wobei ireilich deren allmähliches Schwinden nicht versciwiegen wird,
das durch die Nichtbeachtung und das Nichtverstehen der alten ur-
kundlichen Tradition bedingt sei. Trotz dieser Einschränkung wird
man dem Urteil bei Dion nicht zustimmen können, denn der Mangel
an historischem Sinn, der uns allenthalben in altögyptischen Darstel-
lungen entgegentritt, und dementsprechend nicht besonders er&euliche
historische Leistungen begegnen uns auch bei den Priestern der hel-
lenistischen Zeit.
So machen z. B. die legal &vayQatpaC und die persönlichen Aus-
sagen der Priester, die der jüngere Hekataios in seiner Geschichte
anführt^), z. T. keinen besonders Vertrauen erweckenden Eindruck,
doch dürfte hieran allerdings der sie übermittelnde Grieche sicher
mit schuldig sein.*) Wenn wir femer durch Tacitus (Ann. 11. 60)
von einem Berichte erfahren, den die Priester von Theben dem Ger-
manicus auf Grund der Inschriften über die Taten Ramses' 11. er-
stattet haben sollen, so gewinnen wir auch aus ihm ebenso wie aus
den historische Ereignisse u. dergl. erwähnenden hieroglyphischen In-
schriften') der ptolemäisch-römischen Zeit kein erfreuliches Bild von
priesterlichem Charakter die Rede ist). So fasse ich denn auch die &QStcil6yoy
des Serapenms von Eanopus als Erzähler bez. Verfasser von Wnndergeschichten
religiösen Charakters in prosaischer oder poetischer Form, die sich auf die im
Heiligtum verehrten Götter bezogen haben werden*; in ihnen mögen nun ja die
ijtMpdvHcci dieser Götter eine besondere BoUe gespielt haben, auch besonders
wunderbare Trilume der Inkubanten mögen berichtet worden sein, daraus folgt
aber doch noch nicht, daß die Traumdeutung im einzelnen die spezielle Auf-
gabe der &(fSTccX6'yoi, gewesen ist. Für den Begriff der Wundererzählung sei auf
Reitzensteins Buch verwiesen, der zuerst das wichtige Problem energisch in An-
griff genommen hat; eine sorgfältige Nachprüfung, auch Erweiterung scheint
mir freilich dringend nötig; man wird gut tun bei ihr theoretische Bemerkungen
wie etwa die Wundts, Völkerpsychologie IT, 1 S. 326 ff. zu verwerten.
1) Siehe Diodor I. 26, 1; 31, 7; 48, 6; 44, 4; 46, 7/8; 69, 7; 96, 2; vergl.
hierzu Schwartz a. a. 0. Rh. Mus. XL (1885) S. 226ff.
2) Siehe hierzu etwa auch Wachsmuth, Einleitung in das Studium der alten
Geschichte S. 331; sein Vergleich mit der „heiligen Chronik** des Euhemeros
scheint mir allerdings nicht recht passend.
3) Als ein besonders instruktives Beispiel hierfür erscheint mir die trilingue
Stele von Philä des C. Cornelius Gallus; man vergleiche die Angaben des nicht
von den Priestern herrührenden griechischen und lateinischen Textes mit denen
des hieroglyphischen, den die Priester verfaßt haben. Hingewiesen sei hier
ferner z. B. auf den in so vielen Priesterinschriften (siehe etwa Satrapenstele
C, 3 bei Sethe, ffieroglyph. Inschr. d. griech.-röm. Zeit Heft I. S. 14; [Ptol. L]
Pithomstele, Abschnitt E; [Ptol. U.] Kanopus Z. 10/11; [Ptol. UI.]; Dreispr. In-
schrift Kairo N. 81088 [Ptol. IV.], vergl. zu ihr Bd. 11. S. 80, A. 1) sich findenden
Dank an die Könige für dys Zurückführung von Götterbildern aus Persien. Der
Eindruck, daß es sich bei ihr um eine stereotype Formel handelt (so schon
Bouchä-Leclerq, Histoire des Lagides I. S. 177, A. 1), aus der historische Folgerungen
lö*
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228 Siobentea Kapitel. Die soziale Stellnng der Priester.
dem geschichtlichen Wissen der Priester und ihrer Fähigkeit als
Historiker.
Die RicUiigkeit onseres ungünstigen Urteils ergibt sich uns schließ-
lich am deutlichsten bei der näheren Prüfung der einzigen uns etwas
näher bekannten größeren historischen Leistung eines Priesters, den
MyvTcnanä v7CO}iv7]^ta^) des Manetho. Dieser, der sein Werk viel-
leicht noch unter dem 1. Ptolemäer geschrieben hat*), hat zwar zur
Grundlage authentische Königslisten, wie sie uns ja noch im berühmten
Turiner Papyrus oder in Inschriften zu Abydos, Eamak und Sakkara
erhalten sind, gewählt, im übrigen aber für seine Geschichtsdarstel-
lung allem Anschein nach fast ausschließlich die mehr oder weniger
ohne weiteres nicht abgeleitet werden dürfen, wird noch dadarch deutlich ver-
stärkt, daß wir auch in Weissagungen, die in hellenistischer Zeil niedergeschrieben
sind (siehe das sog. „Töpferorakel" Col. 11. 1/2 u. dem. P., publ. von Krall, Vom
König Bokhoris, in Festgaben für Büdinger), die Zurückfuhrung der Götterbilder
erwähnt finden. Erinnert sei hier auch, da der betreflfendc Irrtum der Priester
8. Z. neuere Historiker in einer wichtigen Frage in die Irre geleitet hat, an die
in Kanopus (hieroglyph. Version Z. 9) sich findende Gleichsetzung von Phönizien
mit dem Land Keft.
1) Der Titel ist nicht ganz sicher; siehe hierzu Susemihl a. a. 0. I. S. 611,
A. 483.
2) Der ziemlich allgemeinen Annahme, Manetho habe wahrscheinlich erst
unter dem 2. PtolemÄer geschrieben, kann ich mich nicht anschließen. Die
antike Überlieferung hierüber scheint mir viel zu unsicher, als daß man auf sie
etwas geben könnte. Die Nennung des 2. Ptolemäers in ihr kann sehr wohl
einfach ein Ausfluß des allgemeinen Bestrebens der Tradition sein, manche Be-
gebenheit aus der Zeit des 1. in die des 2. Ptolemäers zu versetzen; man war sich
eben offenbar im Altertum der großen Bedeutung Ptolemaios' IE. voll bewußt
und glaubte daraufhin, mit ihm alles Mögliche in Verbindung bringen zu müssen.
Wenn femer im frg. 36 (F. H. G. II. S. 610) das Faijüm als kgöirottris bezeichnet
wird, so darf man hierin wohl eine Interpolation sehen (mit ihr rechnet auch
E. Meyer, Ägyptische Chronologie, Abb. Berl. Ak. 1904. S. 69, siehe auch hierzu
S. 229, A. 2). Tut man dies nicht, so muß man auch die Konsequenz ziehen
und als Abfassungszeit des manethonischen Werkes etwa die Mitte der 60 er
Jahre des 3. Jahrhunderts annehmen, da erst damals der neue Name filr das
Faijüm geschaffen worden ist (siehe Bd. I. 8. 350, A. 1). Nun ist aber Ma-
netho, wie bereits bemerkt (vorher S. 216), an der Schöpfung des helleni-
stischen Sarapis mit beteiligt gewesen, die in der ersten Zeit des 1. Ptolemäers
noch vor 308 v. Chr. erfolgt ist (siehe Dittenberger zu Or. gr. inscr. sei. I. N. 16
und hierzu Wilcken, Archiv III. S. 216/16). Da er zu dieser Aufgabe doch kaum
als besonders junger, also auch noch wenig bekannter Priester herangezogen
worden sein dürfte, so müßte man annehmen, daß Manetho sich zur Abfassung
seiner Geschichte erst in sehr hohem Alter entschlossen hat, was doch ganz un-
wahrscheinlich ist (die Altersverhältnisse gestatten m. E. auch nicht die von
Grenfell-Hunt als sehr wohl möglich erklärte Identifizierung des in P. Hibeh
I. 72 für das Jahr 241/40 v. Chr. genannten Manetho mit dem bekannten). Die
ftühzeitige Tätigkeit Manethos unter Ptolemaios I. scheint mir schließlich dafar
zu sprechen, daß er auch noch unter diesem sein Geschichtswerk verfaßt hat.
Nicht zu beweisen ist jedoch, daß er es auch auf seine Veranlassung ge-
schrieben hat.
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2. Bildung nnd Moral. A. Bildung. 229
sagenhaften Volkserzählungen benutzt.^) Da er gegen Herodot pole-
misiert (siehe vorher S. 215, A. 4), so hat man auch mit dessen Ver-
wertung durch Manetho zu rechnen.*) Ob schon Manetho selbst Syn-
chronismen zur griechischen und hebräischen Tradition geboten hat
oder ob diese erst von seinen Überarbeitern eingefügt worden sind,
läßt sich nicht erweisen (ßiehe etwa auch E. Meyer a. a. 0. S. 75 u.
S. 79, A. 2); an und für sich wäre das erstere jedoch sehr wohl mög-
lich.') Fehler im einzelnen dürften sich wohl zahlreich auch in dem
ursprünglichen Werke gefunden haben, mag auch durch die Epito-
mierung und häufige Überarbeitung vieles, was uns heute grobfehler-
haft erscheint, verschuldet sein.*) Auf den Namen eines kritischen
Geschichtswerkes hat Manethos ägyptische Geschichte jedenfalls auch
nicht den geringsten Anspruch, eher auf den eines historischen Romans.
Die Bedeutung des manethonischen Werkes liegt demnach nicht in
dem von ihm Geleisteten, sondern darin, daß in ihm zum ersten Mal
ein Ägypter den Versuch gemacht hat eine zusammenhängende Dar-
stellung der gesamten Geschichte seiner Heimat zu bieten. Man darf
freilich diesen Versuch nicht als eine Leistung fassen, die das Agypter-
tum aus sich heraus ohne äußeren Anstoß hervorgebracht hat, son-
dern muß in ihm ein Anzeichen und zugleich eine Folge des Ein-
flusses griechischer Bildung auf einen ägyptischen Priester sehen
(siehe hierzu auch Joseph, c. Apion. I. § 73 ed. Niese).
Dasselbe Urteil wie über Manethos Werk darf man wohl auch
über Chairemons Alyvnriaxfi löroQta fällen, die stark antiquarischen
Inhalts gewesen zu sein scheint (siehe die Fragmente in F. H. 6. lU.
S. 495flF.). Das einzige erhaltene Fragment rein historischen Charakters
(Joseph, c. Apion. I. § 288 — 92 ed. Niese), die Erzählung von dem
Auszug der Juden aus Ägypten, steht inhaltlich Manetho nahe, be-
deutet ihm gegenüber aber noch eine Verschlechterung. Nicht ganz
sicher ist es alsdann, ob wir in dem übrigens vielleicht ganz tüch-
tigen chronologischen Abriß der ägyptischen Geschichte {XqovoC) des
Ptolemaios von Mendes (er lebte vor Apion) die Arbeit eines
ägyptischen Priesters sehen dürfen; Tatian (ad Graecos c. 38) be-
1) Siehe hierzu jetzt vor allem E. Meyer a. a. 0. S. 79/80; vergl. auch
MasperoB später erschienenen Aufsatz: Sur la XVIII* et la XIX* dynastie de
Manethon, Kec. de trav. XXVII (1906) S. 13 ff.
2) Ich möchte daher auch nicht wie E. Mever a. a. 0. S. 59 annehmen, daß
die Herodoterzählung in frg. 85 nicht von Manetho selbst hen-ührt; dies ist doch
wohl der Fall, sie ist nur alsdann von dem Epitomator überar|)eitet worden;
siehe hierzu auch vorher S. 228, A. 2.
3) Vergl. das vorher S. 216 über sein religionsgeschichtliches Werk Be-
merkte.
4) Siehe E. Meyer a. a. 0. S. 59 u. 97/98. Andererseits vergl. z. B. die
überzeugende Darlegung Halls, The two labyrinths, Journ. of hell. stud. XXV
(1905) S. 820 ff. (S. 329/80) über die wohl allein der Überlieferung zuzuschrei-
bende Verderbnis in der Königsliste der 12. Dynastie.
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230 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
zeichnet ihn zwar als iBQSvg^ es ist aber nicht gesagt, daß er der
ägyptischen Kirche angehört haben muß.^) Nicht als ägyptischen^
sondern offenbar als griechischen Priester hat man alsdann den igzi-
£Q£vg Apollonios y. Letopolis (aus ptolemäischer Zeit) zu fassen
(siehe Bd. L S. 28, A. 2); seine Werke, die zudem wohl alle^ außer-
halb Ägyptens geschrieben worden sind, sind hier also nicht heran-
zuziehen.
Von den Griechen werden besonders oft die astronomischen
Kenntnisse der ägyptischen Priester rühmend hervorgehoben (siehe
vorher S. 211). In der Tat haben diese seit alters allem Anschein
nach ein nicht ganz unbeträchtliches astronomisches Wissen besessen,
dem man freilich einen wissenschaftlichen Charakter nicht zuschreiben
darf, da es rein praktischen Zwecken gedient hat.') Es ist ja nun
nicht ausgeschlossen, daß die Kenntnisse der Priestef sich in der
hellenistischen Zeit noch vervollkommnet haben.^ Freilich lassen
sich besondere die früheren überragende Leistungen der Priester auf
astronomischem Gebiet aus dieser Zeit vorläufig noch nicht namhaft
machen. Als eine solche darf man etwa nicht den in der Inschrift
von Kanopus (Z. 35 ff.) uns überlieferten Versuch auffessen, das alte
ägyptische Wandeljahr von 365 Tagen abzuschaffen und an seiner
Statt durch Einlegung eines Schalttages in jedem 4. Jahre ein „festes*^
Jahr einzuführen, denn von den Priestern ist dieser Reform versuch
jedenfalls nicht ausgegangen.^) Allerdings hat die Kenntnis von dem
1) Aach seine Kenntnis der ägyptischen Sprache, die Tatian ausdrücklich
hervorhebt, macht dies m. E. nicht sicher.
2) Siehe hierza jetzt vor allem Ginzel, Handbuch der mathematischen and
technischen Chronologie I. S 160 AT.; sein allgemeines Urteil (S. 162 u. 8. 163/4)
scheint mir freilich etwas zu scharf formuliert. Yergl. auch die feinen Bemer-
kungen Nissens, Orientation, Heft 1, S. 2Sff.
3) Es liegt kein Grund vor in dem soeben bekannt gewordenen P. Hibeh
I. 27, der etwa um 800 v. Chr. von einem Anhänger des Eudoxos verfaßt einen
Kalender für den saitischen Gau enthält, das Werk eines ägyptischen Priesters zu
sehen; siehe vielmehr den uns erhaltenen Anfang. Die kalendarischen Kennt-
nisse ägyptischer Priester sind freilich in ihm verwertet; siehe die Festlegung
ägyptischer Feste auf bestimmte Tage und vor allem Z. 41 ff., die sich mit
P. Par. 1, 71 ff. eng berühren. Die Stelle mag von Eudoxos selbst herrühren
(siehe P. Hibeh I. S. 145), sie berichtet uns also von dem kalendarischen Ver-
fahren der Priester im Beginn des 4. Jahrhunderts v. Chr.; wenn in ihr, die
leider verstümmelt ist, von der Benutzung der „xoroc csXi^vriv iifiigcci^* die Rede
ist und im Anschluß daran von der Lage der Feste, die zum größten Teile durch
das Wandeljahr bestimmt, also auf einen festen Monatstag festgelegt seien, so
möchte ich (anders wie Grenfell-Hunt a. a. 0. S. 151) die besondere Erwähnung
der durch den Mond bestimmten Tage einfach auf die Anführung von Festen,
die mit Mondphasen in Verbindung stehen, zurückfuhren.
4) Dies wird z. B. behauptet von Niese, Gesch. d. griech. u. mak. Staat. H.
S. 171; Strack, G. G. A. 1900 S. 648 (seiner Polemik gegen N. stimme ich jedoch
zn); Wilcken, Ostr. I. S. 798; Ginzel a. a. 0. I. S. 197 u. 228.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 231
Sonnenjalir zu 366^^ Tagen zu dem alten priesterlichen Wissen ge-
hörig wir besitzen aber keinen sicheren Beleg, daß dieses Wissen von
ihnen jemals vorher in die Praxis umgesetzt worden ist.^) In grie-
chischen Kreisen ist es schon im 4. Jahrhundert v. Chr. durch den
Kalender des Eudoxos weiter verbreitet worden (siehe hierzu z. B.
Mommsen, Römische Chronologie* S. 56, 77 u. 260), und der soge-
nannten „Ära des Dionysios^', die in Alexandrien gerade unter Phila-
delphos und Euergetes L in gelehrten astronomischen Kreisen im
Gebrauch gewesen ist, hat ein festes Jahr zugrunde gelegen (Momm-
sen a. a. 0. S. 270 ff.). So ist es an sich sehr wohl möglich, daß der
Staat, also Euergetes L, die Initiative zur praktischen Einführung
dessen, was man schon lange theoretisch wußte^ gegeben hat.') Nun
erscheint mir aber die Initiative des Staates in diesem Falle nicht
nur möglich, sondern so gut wie sicher. Es wäre schon an und för
sich merkwürdig, wenn die Priester ohne einen Anstoß von außen
plötzlich in ptolemäischer Zeit die Kalenderreform, vor der sie seit
Jahrhunderten zurückgeschreckt waren, vorgenommen hätten, direkt
unerklärlich wäre es jedoch im Falle der Initiative der Priester, daß
diese Reform so vollständig wirkungslos geblieben wäre, wie dies tat-
sächlich der FaU gewesen sein muß; denn für den Gebrauch des kano-
pischen Jahres können wir keinen Beleg, auch keinen aus den prie-
sterlichen Kalenderinschriften anführen.^ Das Mißlingen der Reform
auf das Widerstreben des Staates zurückzuführen scheint mir aus-
geschlossen, da dieser, wenn er sie nicht gewünscht hätte, den Priester-
beschluß doch überhaupt nicht erst zugelassen haben würde; es müssen
also die Priester selbst diejenigen gewesen sein, welche die Ausfüh-
rung der Reform vor allem jedenfalls aus religiösen Bedenken ge-
1) Siehe E. Meyer a. a. 0. S. 12 ff. u. 33 ff., auch Ginzel a. a. 0. I. S. 214 ff.
2) Die Initiative des Königs nehmen z. B. an Mahaffy, historj S. 122;
Bonch^-Leclerq a. a. 0. L S. 266; E. Meyer a. a. 0. S. 81. Die auf den ersten
Blick vielleicht befremdende Tatsache, daB der Staat der Kalenderreform den
Ägyptischen und nicht den makedonischen Kalender zugrunde gelegt hat (ein
gleichzeitiger, auch erfolgloser Versuch auch das Jahr des makedonischen Ka-
lenders zu reformieren kann übrigens sehr wohl unternommen worden sein), er-
kVEkrt sich wohl ungezwungen dadurch, daß man den Kalender gewählt hat,
dessen Beform sich in einfachster Weise bewerkstelligen ließ; bei ihr war auch
eine besondere Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens, die sonst mit jeder
Ealendeireform verbunden ist und gegen sie abgeneigt macht, ausgeschlossen.
3) Brugsch, Thesaurus IL S. 160 ff. (bes. 278 ff.; 304/6; 333/4) sucht m. E.
mit unrecht aus hieroglyphischen Inschriften den Gebrauch des kanopischen
Jahres zu erweisen; ihm hat sich Borchardt a. a. 0. Ä. Z. XXXVII (1899) S. 100
angeschlossen; die hierauf bezüglichen Ausführungen von Strack a. a. 0. Rh. Mus.
Lin (1898) bes. S. 428 ff. sind wohl allgemein zurückgewiesen worden. Yergl. hierzu
jetzt E. Meyer a. a. 0. S. 81/32. Die Behauptung Ginzels a. a. 0. I. S. 198, unter
Euergetes* I. Nachfolger sei das feste Jahr wieder beseitigt worden, entbehrt
der dokumentarischen Grundlage.
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232 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
hindert haben.^) Sie scheiden somit als ihre Urheber aus. Der Be-
schluß der Refoiin wird ihnen vielmehr vom Staate direkt aufgenötigt
worden sein; allerdings ist es ihnen gelungen sich wenigstens seiner
Durchführung zu entziehen.*) Als dann durch Augustus für Ägypten
endgültig ein festes Jahr eingeführt worden ist (siehe z. B. Wilcken,
Ostr. I. S. 789 ff.), sind es wohl auch wieder die Priester vornehmlich
gewesen, die für das alte Wandeljahr eingetreten sind und so für sein
Weiterfortbestehen, mögen sie selbst sich auch allmählich zu der
Neuerung bekehrt haben, gewirkt haben."*) Jedenfalls ist nicht daran
zu denken, daß die Priester an der augusteischen Kalenderform irgend-
wie beteiligt gewesen sind*), für diese ist vielmehr allein die cäsa-
rische maßgebend gewesen.^)
Die von Clemens Alexandrinus erwähnte Beschäftigung der Prie-
ster mit Mathematik, Metrologie und Geographie (siehe vorher
S. 211) hat, soweit wir sehen können, in hellenistischer Zeit keine
irgendwie bedeutsamen neuen Ergebnisse gezeitigt; man scheint sich
im allgemeinen mit der Erhaltung der alten Kenntnisse begnügt zu
haben.*)
Auch auf medizinischem Gebiet sind von den Priestern (siehe
vorher S. 194/5) allem Anschein nach keine Fortschritte gegen fi-üher
gemacht worden. Wir besitzen keinerlei Anzeichen, daß von ihnen
die Erkenntnisse der fqrtgeschrittenen griechischen Medizin verwertet
worden sind; es ist sogar ganz wohl möglich, daß damals der Aber-
1) Auf das Widerstreben der Priester gegen die Kalenderreform und auf
gleichzeitige staatliche Bemühungen sie gegen den Willen der Priester durchzu-
setzen weist uns mit Sicherheit auch eine freilich legendarisch aufgeputzte An-
gabe der Schollen zu Germanicus' Aratea p. 88 f. u. 167 ed. Breysig hin, die»
da sie aus Nigidius Figulus stammt , gerade für die ptolemäische Zeit beweis-
kräftig ist.
2) Vielleicht darf man diese mißlungene Ealenderrefonü sogar als einen
Beitrag zur Charakteristik des 3. Ptolemäers verwerten, als einen weiteren Hin-
weis darauf, daß dieser nicht die genügende Tatkraft besessen hat das einmal
in Angriff Genommene auch kraftvoll durchzuführen.
3) Wilckens, Ostr. 1. S. 798 gegenteiliger Bemerkung hierüber kann ich schon,
deshalb nicht zustimmen, weil es mir durchaus nicht gesichert erscheint, daß
dem von ihm angeführten Festkalender von Esne aus römischer Zeit (publ. Brugsch»
Thesaurus ü. S. 880ff.; siehe auch ebenda S. 338/9; Ägyptologie S. 856) vornehm-
lich das feste Jahr zugrunde gelegt war.
4) Die ohne Begründung vorgebrachte gegenteilige Ansicht Ginzels a. a. 0.
I. S. 228 dürfte wohl nirgends Anklang finden.
6) Auch bei ihr kann übrigens von direkter Beteiligung ägyptischer Astro-
nomen nicht die Rede sein, so auch Mommsen, Römische Chronologie * S. 78/79.
6) Für unser Urteil über die damaligen geographischen Kenntnisse sind
etwa vor allem die sogenannten Nomoslisten, auch Inschriften wie die über die
Wüstenoasen, die Neunvölkertafel in Betracht zu ziehen (über sie zuletzt Brugsch,
Ägyptologie S. 437 ff.); es handelt sich bei ihnen im allgemeinen um historisch-
politische Geographie.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 233
glauben; der in der ägyptischen Heilknnde stets eine große Rolle ge-
spielt hat; auf die ärztliche Tätigkeit bestimmender eingewirkt hat als
alles empirische Wissen.^)
In die philologischen Kenntnisse der Priester gestatten uns
die von ihnen verfaßten hieroglyphischen Inschriften einen Einblick.
Diese sind bekanntlich nicht in der Umgangssprache niedergeschrieben^
sondern man hat hierbei sich des Altägyptischen bedient. Exakte
philologische Studien sind jedoch anscheinend gar nicht im alten
Ägypten getrieben worden (siehe etwa Erman, Ägypten 11. S. 459);
so begegnet uns schon in früheren Epochen eine starke Verwilderung
der alten Sprache, die dann in hellenistischer Zeit ihren Höhepunkt
erreicht hat. Spielereien in der Schrift, Spielereien im Wortschatz,
Wülkür in der Grammatik, das ist die Signatur dieser künstlichen
Sprache.') Man darf wohl annehmen, daß die Mitglieder der höheren
Priesterschaft wohl alle die alte Sprache verstanden, daß aber die
Fähigkeit neue Texte in ihr za verfassen im allgemeinen nur die,
welche es bis zur Würde des iBQoyQafifiarevs gebracht haben, besessen
haben werden.*) Im Laufe des 3. Jahrhunderts n. Chr. ist diese je-
doch allmählich ganz geschwunden. Wenn übrigens unter den Werken
des Priesters Chairemon auch eine Schrift ^^tisqI töi/ Isq&v y^afi^d-
xmv'^ genannt wird, so ist diese kaum als ein Beweis für von Prie-
stern betriebene ägyptisch-philologische Studien zu verwerten; denn
allem Anscheia nach handelt es sich in ihr vornehmlich um die übrigens
zumeist richtige Deutung der symbolischen Hieroglyphenzeichen.*)
Dem gegenüber ist es besonders interessant, daß ebenderselbe Chaire-
mon sich ganz bedeutende Kenntnisse La der griechischen Philologie
angeeignet haben muß; ist er doch sogar das Haupt der alexan-
drinischen Grammatikerschule geworden.^)
1) Siehe hierzu v. Oefele a. a. 0. S. 93/94, 104—6.
2) Siehe Junker a. a. 0. und neuerdings seine Grammatik der Denderatezte.
3) Siehe hierzu auch Diodor I. 81, 1 u. Clem. Alex. Strom. V. p 657 ed.
Potter. Für die obigen Ausführungen darf man jetzt vor allem auf P. Tebt.
II. 291 verweisen. Hiemach ist einem Ug^vg, der seine priesterliche (Qualifikation
erweisen sollte, von den UqoyQa^/L^xtlg eine UQaxixi] ßlßXog zum Vorlesen vor-
gelegt worden. Das Verständnis der alten Sprache und der hieratischen Schrift
scheint aläo noch damals (um 160 n Chr.) ganz allgemein von den Priestern
verlangt worden zu sein; da nun jedoch neben den Isqcctixcc ygäinucta nur noch
die Kenntnis der Alyvnxicc ygafiiucra, d. h. der damaligen Schriftzeichen gefordert
wird, so ergibt sich, daß die Kenntnis der Hieroglyphenschrift wohl kaum all-
gemeiner verbreitet gewesen ist. Von Wichtigkeit ist es übrigens auch, daß uns
hier die isQoyQa^^uctslg als die besonders Schriftkundigen klar entgegentreten.
4) Siehe Tzetzes, Com. in Iliad. p. 123 ed. G. Hermann; vgl. hierzu S. Birch,
On the lost book of Chairemon on hieroglyphics in Transacts of the royal societ.
of literat. 2. Ser. Vol. HI S. 385 ü\ Das andere Fragment dieser Schrift bei Tzetzes,
bist. V. 896 ist an und für sich belanglos, zeigt jedoch — imd das ist wichtig —
auch keinen philologischen Charakter.
5) Siehe hierzu Schwartz a. a. 0. Sp. 2026 u. Bd. I. S. 199.
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234 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellong der Priester.
Keine Anzeichen liegen bisher vor^ daß sich die ägyptischen
Priester noch in anderen wissenschaftlichen Disziplinen in irgendwie
nennenswerter Weise betätigt haben. Nach alledem haben wir m. E.
keinen Anlaß^ den Leistungen der Priester auf wissenschaftlichem Ge-
biete größere Bedeutung beizumessen. Es dürfte zwar auch noch in
hellenistischer Zeit in priesterlichen Kreisen ein ganz beträchtliches
Wissen vorhanden gewesen sein^ das aber gegen früher keine sonder-
lichen Fortschritte aufzuweisen hatte und daher mehr oder weniger
veraltet war; so läßt sich denn auch bisher nicht erweisen, daß die
Erkenntnisse der damaligen Priester auf die wissenschaftliche Ent-
wicklung der Zeit einen bestimmenden Einfluß ausgeübt haben, wenn
auch natürlich der eine oder der andere Priester, der sich etwa wie
Chairemon ganz dem Hellenismus ergeben hatte, auf diesen seinerseits
eingewirkt haben wird. Ob die Priester für die Verbreitung ihres
Wissens auch in nichtpriesterlichen Kreisen durch Unterricht gesorgt
haben, ist schwer zu entscheiden; Priesterschulen, die sogenannten
,Jjebenshäuser^^, hat es zwar sicher auch noch in hellenistischer Zeit
gegeben^), über ihre Tätigkeit haben wir jedoch keine positiven
Belege.*)
Im Vorhergehenden ist bereits gelegentlich die Stellung der
Priester zum Hellenismus gestreift worden. Wenn sich auch im
einzelnen wenig Sicheres feststellen ließ, so erscheint mir trotzdem
die Behauptung gestattet, daß der Hellenismus auch auf die Bildung
der ägyptischen Priester, in denen man eigentlich die Vertreter des
starren Ägyptertums sehen möchte, einen gewissen Einfluß ausgeübt
hat. So braucht man sich denn auch nicht darüber zu wundem, daß
der Bibliothek des Soknopaiostempels auch ein Werk wie die Tra-
gödie „Hektor^' des griechischen Dichters Astydamas angehört hat*),
1) Vgl. etwa Diodor I. 81. Es sei hierzu femer an den Priestertitel
„Schreiber des Lebensbauses^* erinnert, der auch noch in bellenistischer Zeit
üblich gewesen ist (siehe Bd. I. S. 87). Auch in der der römischen Zeit an-
gehörenden Fassung des Romans des Setni finden wir das ,,Lebenshau8'* als
Priesterschule erwähnt, siehe Griffith, Stories usw. S. 44. Hingewiesen sei
schließlich noch darauf, daß wir durch die sog. naophore Stele des Vatikan
über die Reorganisation einer Priesterschule genauer unterrichtet sind, die frei-
lich schon zur Zeit Darius* I. erfolgt ist (siehe Schäfer, Die Wiedereinrichtung
einer Ärzteschule in Sais unter König Darius L, Ä. Z. XXXVII [1899] S. 72 ff.).
2) Ob die in P. Par. 61, 10 erwähnte im Serapeum bei Memphis gelegene
Schule des Tothes eine Priesterschule gewesen ist, läßt sich nicht entscheiden;
sie könnte immerhin auch yon einem Laien geleitet worden sein, da uns ja
viele Laien bekannt geworden sind, die im Serapeum ihr Gewerbe ausgeübt
haben (siehe Bd. I. S. 283 ff.).
3) Siehe P. Amh. 11. 10 u. Bd. I. S. 388. Die obige Feststellung wird m. E.
noch bemerkenswerter, wenn wii* ihr gegenüber uns der außerordentlichen Ge-
ringschätzung erinnern, mit der ein koptischer Mönch, Schenute von Atripe, von
den Lustspielen des Aristophanes spricht, siehe Erman, Schenute und Aristo-
phanes, Ä. Z. XXXÜ (1894) S. 134.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 235
auch die Aufstellung von Statuen griechisclier Dichter und Philo-
sophen im Serapeum bei Memphis wird unter diesem Gesichtspunkte
Terstandlich.^)
So Tollstandig wie Manetho und vor allem Chairemon mögen
sich freilich nur wenige Priester dem Hellenismus ergeben haben^
Tomehmlich etwa die, welche durch ihre Anteilnahme am öffentlichen
Leben oder durch ihren Wohnsitz*) mit ihm in besonders enge Be-
rührung kommen mußten; am wenigsten dürften wohl die Mitglieder
der niederen Priesterschaft von der griechischen Bildung beeinflußt
worden sein.') Immerhin hat man aber damit zu rechnen, daß der
großen Masse der Priester wenigstens die griechische Sprache
durchaus verständlich gewesen ist. Es sei hier einmal daran erinnert,
daß in den Tempelkanzleien sehr yiele und zwar die verschiedenartig-
sten Schriftstücke in griechischer Sprache angefertigt worden sind
(siehe Bd. 11 S. 161). Auf die Bekanntschaft der Priester mit der
griechischen Sprache weist uns femer aber auch die große Anzahl
griechischer Papyri aus ptolemäischer und römischer Zeit hin, welche
private Eingaben von Priestern und Priesterinnen an die staatlichen
Behörden*), von ihnen abgeschlossene Verträge^), durch sie ausgestellte
1) Siehe Mariette, Le Serapeum de Memphis I. S. 18/14; 16; 77/78.
2) Siehe hierzu die Ausführongen in Abschnitt IB dieses Kapitels. In
nähere Berührung mit dem Hellenismus mußten alljährlich auch alle die Prie-
ster kommen, welche im 3. Jahrhundert v. Chr. an den in der Zentrale des
^echischen Geisteslebens, in Alexandrien, stattfindenden allgemeinen Priester-
versammlungen teilgenommen haben (siehe Bd. I. S. 73/4). Aus römischer Zeit
sind uns übrigens noch private Reisen ägyptischer Dorfgeistlicher aus dem
Faijüm nach Alexandrien bezeugt (B. G. ü. I. 321 [= 322]; P. Tebt. II. 292).
3) Man darf es m. E. auf keinen Zufall zurückführen, daß wir gerade so
Tiele demotische Verträge besitzen, die von niederen Priestern abgeschlossen
worden sind. Vor zu starker Verallgemeinerung warnt freilich ein Dokument
wie P. Oxy. HI. 491, wo gerade ein niederer Priester, ein Pastophore, eine
^nz besonders gute Kenntnis des Griechischen verrät; vergl. als Gegenstück
etwa B. G. ü. I. 86.
4) In dieser, sowie in den 3 folg. Anm ist Vollständigkeit der Belege nicht
erstrebt; die aus römischer Zeit stammenden überwiegen auch in diesen Auf-
zählungen durchaus. Hieraus darf man jedoch vorläufig noch keine Schlüsse
auf eine etwaige Änderung der einschlägigen Verhältnisse gegenüber denen der
ptolemäischen Zeit d. h. etwa der letzten zwei Jahrhunderte v. Chr. ziehen; die
^ößere Zahl kann sehr wobl allein die Folge davon sein, daß uns überhaupt
bisher bei weitem mehr römische als ptolemäische Papyri bekannt geworden sind.
Für die Eingaben siehe etwa z.B. ptolemäische Zeit: P. Leid. G («»H;
J; K); P. Tor. 5 (— 6; 7); 8; 11; P. Amh. ü. 36; P. Tebt. I. 42; römische Zeit:
B.G.Ü. I. 28; 36; 112; 163; 260; H. 622; 636; lU. 706; 786; IV. 1036; P. Lond.
H. 338 (S.68); 299 (S. 160); P. Oxy. I. 46; P. Amh. U. 77; 97; P. Rainer, publ.
8tud. z. Paläogr. usw. 2. Heft S. 29 AT.; P. Tebt. 11. 292; 294; 299; 300; 301.
5) Siehe z. B. ptolemäische Zeit: P. Grenf I. 44; IL 16; 21; 33; P.Par.
6 (— P. Leid. M); römische Zeit: B. G. ü. L 86; 87; 233; 240; 290; IL 446;
P. Lond. n. 262 (S. 176); 336 (S. 211); 308 (S. 218); P. Amh. II. 112; 113; P. Oxy.
m. 491.
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236 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellang der Priester.
Quittungen^), an sie gerichtete oder von ihnen verfaßte Briefe u. dergl.*)
enthalten. Die durch dies allee bezeugte Kenntnis der Sprache schließt
natürlich noch nicht in sich, daß die betreffenden auch griechisch
lesen und schreiben konnten. Leider erscheiat mir bei vielen
priesterlichen Dokumenten eine Entscheidung nicht möglich, ob sie
von den Priestern selbst geschrieben sind oder ob doch nicht andere
sie in ihrem Namen verfaßt haben ^); immerhin ist die uns bekannte
Zahl der Priester, welche die griechische Schrift mehr oder weniger
vollkommen beherrscht haben*), größer als die der dygäfiiiatoL^).
1) Siehe z. B. die Bd. I. S. 859 ff. erwähnten Xoyticc'Qmttungen; P. BerL +
Petersb. bei Wilcken, Hermes XXH (1887) S. 143; B. G. U. m. 707; P. Amh. IL
66; 67; P. Grenf. II. 64; P. Gen. 32; P. Straßb. 1106 bei Eeitzenstein, Zwei relig.
Fragen S. 7, A. 4. Die Belege stammen alle ans römischer Zeit.
2) Siehe etwa P. Amh. 11. 40; 41; P. Tebt. I. 59 (diese aus ptolem&ischer
Zeit); P. Lond. U. 281 (S. ö6); 286 (S. 183); B. G. ü. m. 788 (ein Priester an
andere Priester in einer privaten Angelegenheit); P. Fay. 125 (daß der hier ge-
nannte &Qxt€Qsv£ ägyptischer Priester gewesen ist, ist freilich nicht sicher);
P. Tebt. II. 809 (Korrespondenz von Priestern untereinander); 814; 815.
3) Es ist dies vor allem bei den Eingaben der Priester der Fall. Geben
sich doch z. B. die ,,Zwilling8^*papyri des Serapeums zum großen Teil ganz so,
als wenn sie von den ^^didv^utC'^ selbst verfaßt seien, und doch sind sie alle von
dem %axo%og Ptolemaios geschrieben.
4) Siehe ptolemäische Zeit: P. Grenf. I. 44 (wohl 4 Priester); römische
Zeit: B. G. U. I. 821 (=- 322); P. Lond. II. 2ü9 (S. löO) (daß er von dem Priester
selbst geschrieben, ist wohl aus Vergleich von Z.ö — 18 mit Z. 19/20 zu entnehmen);
262 (S. 176); 286 (S. 183) (2 Priester); 385 (S. 191) (2 Priester); P. Amh. ü. 77
(der Inhalt zeigt, daß der hier erwähnte Priester die griechische Schrift und
Sprache ganz vollkommen beherrscht haben muß); P. Berl. -|- P- Petersb. (4 Prie-
ster); P. Oxy. m. 491; P. Fay. 126 (siehe Anm. 2); wohl auch B. G. ü. lü. 783;
P. Tebt. II. 293 (3 Priester); 298 (3 Priester); 800; 301 (2 Priester); 803 (2);
809 (6 Priester); 311; 312 (2 Priester); 314; 316.
6) B. G. Ü. I. 86; 87 (iip«a); P. Lond. H. 262 (S. 176) (i^^fta); 834 (S. 211)
{UqBia u. wohl 2 Priester, denn nicht sie fungieren für ihre weiblichen Ver-
wandten, als deren xvptot sie genannt sind, als iynoyQavpitg der Urkunde, son-
dern ein Fremder); P. Amh. 11. 112; 113 (hier kann der Sohn des Priesters
schreiben); P. Straßb. 1106 u. P. Gen. 32 (auf Grund der demotischen Unterschrift
scheint es mir, als ob der betreffende Priester den vorhergehenden griechischen
Text nicht geschrieben hat); P. Tebt. IL 303 (4 Priester). Nach Wessely, Kar.
u. Sok. Nes. S. 67 sollen auch unpubl. P. Rainer Belege f&r iLyqon^Laxot enthalten,
darunter auch einen, dem zufolge auch Mitglieder des leitenden Priester-
kollegiums es gewesen sind. Vielleicht ist es übrigens auch bei denen in
C. P. R. L 221 der Fall; jetzt sind uns durch T. Tebt. U. 809 von einem Kol-
legium von 10 leitenden Priestern 6 als äy^cuL^Latoi gekennzeichnet. Vielleicht
bieten auch P. Beri. + P Petersb.; P. Amh. II. 97 (siehe Z. 2 gegenüber Z. 19);
P. Tebt. I. 42 ; P. Tebt. IL 298 Belege für icyQouLyMXOv Isgsig (der Inhalt von
P. Tebt. I. 42 weist zum mindesten auf geringe Lesel^ähigkeit des betreffenden
Priesters hin). Bei dem gewesenen &QxuQSve in P. Oxy. I. 71, der sich als
Scy^duftatog bezeichnet, ist es nicht sicher, ob man ihn als ägyptischen Priester
fassen darf; vergl. übrigens P. Amh. II. 82. Alle Belege gehören der römischen
Zeit an.
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2. Bildung und Moral. A. Bildung. 237
Nach den vorliegenden Proben scheint freilich das Griechisch in
priesterlichen Kreisen oft nicht von besonderer Güte gewesen zu sein.^)
übrigens darf man nicht etwa in den als äyQci^ficcroi in den Urkunden
bezeichneten Priestern vollständige Analphabeten sehen, denn es scheint
mir sicher, daß so ziemlich alle Priester — Ausnahmen dürfte es
wohl nur unter denen ganz niedrigen Ranges gegeben haben —
demotisch schreiben und lesen gekonnt haben.*)
Auch die Namen der Priester zeigen uns, daß sie keine prin-
zipiell ablehnende Stellung zum Hellenismus eingenommen haben.
Wir finden nämlich, daß sich im Laufe der Zeit ebenso wie bei den
anderen Ägyptern auch bei den Priestern griechische Namen ein-
gebürgert haben ^); so repräsentiert der IsgoyQaiifiatevg Chairemon
gegenüber Manetho auch schon in seinem Namen die neue Zeit/)
Die mannigfachen Einzelbeobachtungen dieses Abschnittes kann
man wohl zum Schluß dahin zusammenfassen, daß die ägyptischen
Priester der hellenistischen Zeit zwar allem Anschein nach zumeist
wohlunterrichtete Leute gewesen sind, welche ihren Volksgenossen
an Wissen jedenfalls überlegen waren, daß jedoch die Alten ihre Bil-
dung viel zu günstig beurteilt haben. Denn die ägyptischen Priester
haben, von etwaigen Ausnahmen abgesehen, auch nicht im entfern-
testen den Bildungsgrad besessen, wie er damals in echthellenistischen
Kreisen üblich gewesen ist.
Über die Bildung der griechischen Priester Ägyptens ist
näheres nicht zu ermitteln; es sei deshalb hier nur daran erinnert.
1) Ganz charakteristisch hierfür erscheint mir z. B. die eigenhändige Unter-
schrift eines Stolisten unter einer Eingabe, bei der er in 3 Worten 2 Fehler
gemacht hat (B. G. U. I. 321 [= 822]).
2) Für die Phylenpriester wird uns diese Kenntnis jetzt durch P. Tebt. II.
291 Col. 2 als eine der Amtsyorbedingungen bezeugt.
8) Siehe z. B. ptolemäische Zeit: Ji6doi}gog (P. Amh. U. 56 u. 67); 'Egd-
xmv (C. I. Gr. m. 4902 Add.); KiXrig (P. Greof. II. Col. 2, 6); römische Zeit:
XaiQi/jUmv (Belege siehe vorher S. 212, A. 1; jetzt auch P. Tebt. 11. 301); 'HQa}dri£
(P. Lond. n. 262 [S. 176]; 299 [S. 150]); nroXstuctog (P.Lond.n.-268 [S. 28], Z. 215;
P. Fay. 126 [?]); E{>qi^iuiov (P. Lond. U. 346 [S. 118]); knoXXSvvog (P. Gen. 7);
^avrig (ß- C^. U. I. 82); Tgvcpmv (B. G. U. 1. 163); Jtdvfwg (P. Lond. IL 188 [S. 141],
Z. 116); Magtov (P. Lond. U. 188 [S. 141], Z. 76; P. Tebt. II. 298; 301; 308; 812);
Zmcitiog (P. Tebt. ü. 301); Xaiqiag (P. Tebt. H. 314); KQOvmv (P. Tebt. IL 292;
293; 803); 'IciSrnga (P. Tebt. ü. 292); Ei)dttl[imv (P. Oxy. EI. 491); siehe schließ-
lich noch den Vatersnamen ^a^axog eines Priesters auf dem Mumienetikett 9850
bei Milne, Greek inscript. Cat. g^n. des antiq. ^gypt. du mus^e du Caire
Bd. XVni. Daß einer von den hier genannten ägyptischen Priestern vod Nation
Grieche gewesen ist, läßt sich nicht erweisen.
4) Manetho ist bekanntlich ein rein ägyptischer Name; er bedeutet aller-
dings nicht, wie noch in Handbüchern zu finden ist (siehe z. B. Susemihl a. a. 0.
I. S. 608, A. 425; Christ, Geschichte der griechischen Literatur* S. 580, A. 1), „der
▼on Toth Gegebene", sondern „der von Gott Geliebte" (ÖtdqpiXog).
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238 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
daß einer der Alexanderpriester aller Wahrscheinlichkeit nach ein
auch in weiteren Kreisen bekannter Arzt gewesen ist (siehe Bd. L
S. 184^ A. 3), und daß der aQx^^Q^S Apollonios aus Letopolis
sich später als Historiker einen Namen gemacht hat (siehe vorher
S. 230).
B. Moral.
Bei den alten Schriftstellern finden wir ziemlich häufig Urteile
allgemeiner Natur über den Charakter und die Moral der Ägypter in
hellenistischer Zeit^); günstig lauten sie im allgemeinen nicht ^ man
muß freUich berücksichtigen ^ daß sie ganz abgesehen von der Ein-
wirkung spezieller subjektiver Empfindungen vor allem durch die
schlechte Meinung stark beeinflußt sein werden^ die man allenthalben
Ton den nach außen am meisten hervortretenden Vertretern Ägyptens,
den Alexandrinern, hatte.') Immerhin darf man wohl diese Urteile
der Alten zur Grundlage des eigenen machen.')
Über die ägyptischen Priester und ihre Moral sind uns alsdann
sogar besondere Zeugnisse erhalten, auf die man allerdings nur wenig
geben darf.*) Denn wenn uns z. B. Chairemon (bei Porphyr, de absi
IV. 6 — 8) die Priester als besonders gottesfürchtige Menschen, als
„Heüige^ schildert, denen alle menschlichen Leidenschaften fern lagen,
so ist dies nur ein weiterer Zug des von ihm von den Priestern ent-
worfenen Idealbildes (siehe Bd. 11. S. 167/8 u. 211), Chairemons Ver-
herrlichung kann uns also über die wirklichen Zustande keine befrie-
digenden Aufschlüsse geben. Auch Josephus' (c. Apion. 11. § 140 ed.
Niese) Lob der besonderen Frömmigkeit der Priester ist kein voll-
wertiges Zeugnis, verbindet er doch mit ihm einen apologetischen
Zweck, die Rechtfertigung der jüdischen Beschneidung durch die von
so gottesfürchtigen Menschen, wie es die ägyptischen Priester ge-
wesen sein sollen.
Viel beachtenswerter als solche Auslassungen sind die an die
Priester gerichteten Ermahnungen und Verwarnungen, welche wir an
den Wänden der Tempel von Dendera und Edfu lesen.^) Die Prie-
ster werden in ihnen u. a. ermahnt, gegen ihre Mitmenschen nicht
1) Siehe z. B. Theokrit XV, 47 ff.; Tacitus, bist. I. 11; Pliniuß, Paneg. 81;
Script, bist. Aug. vit. Saturn, c. 7/8; vit. trig. tyr. c. 22; Amm. Marcell. XXII.
16, 28; Soidas, s. y. öbivoI; ctlfvxxidiBtv.
2) Hierüber siehe etwa Lumbroso, L'Egitto* Cap. XI.
8) Dies scheint mir umsomehr berechtigt, als auch die Angaben des uns
erhaltenen urkundlichen Materials dem nicht entgegenstehen.
4) Histörchen rein literarischen Charakters berücksichtige ich hier nicht,
zumal sie auch zumeist von nicht in Ägypten selbst lebenden Priestern ägyp-
tischer Götter handeln; auf solche beziehen sich wohl auch z. B. Bemerkungen
wie die Tertullians, de monogam, c. XYII und liber de exhortat. castit. c. XIY.
5) Siehe die hieroglyphischen Inschriften, benutzt von Brugsch, Ägyptologie
S. 69/60.
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2. Bildung und Moral. B. Moral. 239
gewalttäig zu sein, sie überhaupt nicht zu schädigen; sie sollen nicht
prahlerisch sein, nicht lügen um des eigenen Vorteils willen und nicht
unnötige Eide leisten. Ausdrücklich werden die Priester auch noch
vor Beti-ügereien und vor Unterschlagungen von Tempeleinkünften
gewarnt. ISiedergeschrieben sind diese Ermahnungen erst in helleni-
stischer Zeit, sie waren also für die damaligen Priester bestimmt;
ich wage jedoch nicht zu entscheiden, ob es sich hier nur um die
Wiederholung alter geläufiger Satzungen, um die Aufzeichnung eines
allgemeinen priesterlichen Sittenkodex auf den Tempelwänden handelt^
oder ob auf die Abfassung der Yorschrifton bestimmte, allgemeiner
verbreitete Mißstände bestimmend eingewirkt haben. Wäre das letz-
tere der Fall, dann wären die Inschriften allerdings ein schwerwie-
gendes Zeugnis dafür, daß damals in den Reihen der Geistlichkeit
recht unbefriedigende moralische Anschauungen herrschend gewesen sind.
An und für sich dürfte abdann mancher vielleicht geneigt sein
auch die zeitgenössischen Papyrusurkunden als besonders beweiskräf-
tige Zeugnisse für schlechte sittliche Zustände innerhalb der Priester-
schaft anzuführen, denn sie machen uns mit den verschiedenartigsten
Yergehungen von Priestern bekannt.
So haben sich die Priester nicht gescheut sich gegenseitig
zu schädigen. Es sei hier einmal daran erinnert, daß im großen
Serapeum bei Memphis die Tempelverwaltung unrechtmäßiger Weise
den „Zwillingen'* einen Teil des ihnen zustehenden NaturaJgehaltes
nicht verabfolgt hat^), was diese bei ihrer ungünstigen pekuniären
Lage besonders hart getroffen hat (siehe hierzu etwa Bd. U. S. 134 ff.
n. 170). Ein ähnlicher Fall, widerrechtliche Schmälerung der den
Priestern offiziell zustehenden Tempeleinnahmen durch den Vorstand
der Tempelverwaltung, ist uns alsdann gleichfalls aus dem 2. Jahr-
hundert V. Chr. auch für das Soknopaiosheiligtum bekannt geworden
(P. Amh. n. 35; siehe hierzu Bd. 11. S. 38/9). Derselben Zeit gehört
auch der von einer Priesterin des Soknopaios unternommene übrigens
erfolglose Versuch an einen ihrer Mitpriester um ein ihm gehörendes
Hausgrundstück zu bringen (P. Amh. 11. 30). Obwohl dieses von
ihrem Vater oder Großvater dem Vater des Priesters verkauft worden
war, hatte sie sich doch desselben bemächtigt, hierzu vielleicht ver-
anlaßt durch den Verlust der über den Verkauf aufgesetzten Urkun-
den; erst durch das Einschreiten der staatlichen Behörden ist der
Priester wieder in sein Eigentum eingesetzt worden. Von einer Ver-
mögensschädigung eines Soknopaiospriesters durch einen anderen be-
richten uns auch Urkunden aus dem Beginn des 1. Jahrhunderts
1) Der Priester, der hieran hauptsächlich schuld gewesen zu sein scheint,
der Yorstehei des Heiligtums des altägyptischen Sarapis, wird in einer der Peti-
tionen der „Zwillinge" von diesen als „Trarrwv Scv^Qdoncov ^yvoapLOviataxos^^
charakterisiert (P. Par. 26, 26/7).
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240 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
n. Chr.^); darnach wird der leQSvg Nesthnephis beschtddigt aas der
dem Priester Satabus gehörenden Mühle einen steinernen Getreide-
mörser geraubt zu haben.
Infolge dieser Anschuldigung sind zwischen den beiden Priestern
lang andauernde Streitigkeiten entstanden. Nesthnephis hat sich an
Satabus tätlich vergriffen (Belege siehe Anm. 1) und ihn einige Jahre
später denunziert „^t>loi&ff tÖTCovg aösöTCÖtovg'^ d. h. staatliches Eigen-
tum für sich okkupiert zu haben.*) Natürlich hat die Rachsucht und
nicht das Rechtsgefühl diese Anzeige veranlaßt; auf die dann später
der Sohn des Satabus durch eine gleichartige Denunziation gegen
Nesthnephis geantwortet hat.^ Streitigkeiten der Priester unter
einander scheinen überhaupt recht häufig vorgekommen zu sein; wir
kennen noch solche im Anschluß an die Besetzung von Priester-
stellen*) und den erbitterten Streit, der in der zweiten Hälfte des
2. Jahrhunderts v. Chr. um den Besitz einer Insel zwischen der
Priesterschaft von Hermonthis und der von Pathyris und Krokodilo-
polis ausgebrochen war^) und der dann sogar zu heftigen Kämpfen
der betreffenden Ortschafken gegen einander geführt hat.*)
In einigen der erwähnten Fälle, vor allem bei den geschilderten
Unregelmäßigkeiten in der Tempelverwaltung''), ist die Handlungs-
weise der Priester besonders verwerflich, da sie sich direkt als Be-
trug oder Diebstahl charakterisiert. Eine betrügerische Handlung
1) P. Wess. Taf. gr. tab. 11 N. 7; tab. 8 N. 12.
2) F. Wess. Taf. gr. tab. 7 N. 10; tab. 9 N. 13; tab. 9 N. 14; tab. 8 N. 11;
tab. 7 N. 8; P. Lond. IL 85.5 (S. 178) (= Wess. Taf. gr. S. 4 tab. 4).
3) P. Wess. Taf. gr. tab. 7 N. 9. Die Namen des betreffenden Priesters
legen es nahe, in ihm einen Sohn des Satabus zu sehen.
4) Siehe P. Gen. 7; unpubl. P. Rainer 107 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
S. 64, 68 u. 80; P. Tebt. U. 291; 297. Wie solche Streitigkeiten entstehen
konnten, zeigt uns jetzt P. Tebt. ü. 314. Dun zufolge ist nämlich bei der Auf-
nahme eines Priesteranwärters in die Priesterschaft von den sie betreibenden
Priestern allem Anschein nach nicht ehrlich vorgegangen worden, man hat hier
also selbst die Grundlage zu späteren Streitigkeiten, zur Anzweiflung der Be-
rechtigung eine Priesterstelle inne zu haben, gelegt.
5) ünpubl. P. Lond. 610, erwähnt von Grenfell-Hunt, Archiv I. S. 67. Zu
der obigen Angabe, daß hier die Priesterschaft von Pathyris und von Kroko-
dil opolis in Betracht kommt, siehe Bd. I. S. 20/21 über den Zusammenschluß
der Priester der beiden Städte zu einem Kollegium.
6) Siehe P. Gizeh 10851 u. 10871, publ. von Grenfell-Hunt, Archiv I, S.69fr.
Yor allem der 2. Papyrus zeigt uns deutlich den hervorragenden Anteil, den die
Priester an diesen recht wilden Streitigkeiten genommen haben, diese übrigens
eine vorzügliche Illustration zu den Erzählungen des Plutarch, De Isid. et Osir.
c. 72 und Juvenal XV, 38 ff.; vergl. jetzt auch B. G. U. IV. 1036.
7) P. Tebt. II. 315 macht uns mit einem weiteren Falle aus dem Sokneb-
tynistempel (2. Jahrhundert n. Chr.) bekannt. Hier handelt es sich allem An-
schein nach um Unrichtigkeiten in der Buchführung des Tempels, die wohl zur
Verdeckung von Unterschlagungen dienen sollen. Es wird der Versuch gemacht,
dies zu vertuschen.
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2. Bildung nnd Moral. B. Moral. 241
eines Priesters , eines Propheten des Soknopaios^ hat übrigens auch
die Veranlassung zu der Denunziation des Satabus durch Nesthnephis
gebildet^ da der Prophet und nicht Satabus die betreffenden iSienoxa
okkupiert und sich dann nicht gescheut hat sie als sein volles Eigen-
tum an Satabus mit zu verkaufen.^) Der Vorwurf des Diebstahls
begegnet uns gleichfalls mehrere Male.^ So wird Nesthnephis nicht
nur der Beraubung der Mühle beschuldigt, sondern später auch noch
eines Ziegeldiebstahls im Heraklesheiligtum (P. Wess. Taf. gr. tab. 7
N. 9). Einem anderen Priester des Soknopaios wird etwa ly, Jahr-
hunderte später von einem seiner Mitpriester vorgeworfen^ einen Teil
des Nachlasses einer ohne Erben und Testament gestorbenen Frau
unterschlagen zu haben (unpubl. P. Rainer 117 bei Wessely, Kar. u.
Sok. Nes. S. 68). Die schwere Beschuldigung des Tempelraubes
finden wir alsdann in einer der vielen an die Regierung gerichteten
Eingaben des xdvoxog Ptolemaios (P. Par. 35 «= 37) gegen den Stell-
vertreter des Vorstehers des großen Serapeums bei Memphis (siehe
Bd. I. S. 41/42) und den Vorstand seiner Pastophoren ausgesprochen.
Sie sollen zusammen mit ihren Spießgesellen das Astartieion seines
ganzen Inventars beraubt und sich hierbei auch an dem im Heiligtum
aufbewahrten Besitz der xdroxoL unter Gewalttätigkeiten gegen diese
rergriSen haben. Würden sich die Angaben des Ptolemaios als wahr
erweisen, so würden sie uns ein sehr trübes Büd von den Zuständen
im großen Serapeum enthüllen. Es ist mir jedoch sehr fraglich, ob
man hier dem guten Ptolemaios, der mir etwas vom Querulanten an
eich zu haben scheint'), ohne weiteres vollen Glauben schenken darf,
denn es erscheint mir sehr wohl möglich, daß er die tatsächlichen
Vorkommnisse in einem falschen, die Priester schädigenden Lichte
geschildert hat.^)
1) Von den P. Wees. Taf. gr. S. S— 6 mitgeteilten Papyri siehe besonders
P. Lond. II. 262 (S. 176), tab. 8 N. 11, P. Lond. IL 866 (S. 178), tab. 11 N. 19.,
2) Siehe jetzt auch P. Hibeh I. 72 (8. Jahrhundert v. Chr.), wonach ein
Priester das offizielle Tempelsiegel entwendet hat; er selbst leugnet es zwar,
4loch mit üniechi
8) So hat auch schon Revillout a. a. 0. Bev. ^g. Y. S. 68/4 geurteilt.
4) Wenn es sich hier wirklich um eine Beraubung des Heiligtums durch
Priester gehandelt hätte, dann hätten diese doch wohl gleich alles Wünschens-
werte aus dem Heiligtume weggeschafft und nicht erst eine offizielle Versiege-
Inog d^s vorläufig Zurückgelassenen vorgenommen (P. Par. 36, 16 ff. = 87, 19).
Auch die von Ptolemaios berichtete Wegnahme der Deposita der %dxo%oi im
Heiligtum darf wohl nicht als Diebstahl betrachtet werden, denn wir erfahren
2. B. von dem Geldbehälter des einen iidto%og^ daß er versiegelt und von den
Priestern nicht an sich genommen, sondern bei einem Manne deponiert worden
ist (P. Par. 86, 51 =» Ä7, 26/7). Sieht man in dem Vorgehen der Priester keinen
Baub, dann liegt es m. E. nahe, es mit der auch von Ptolemaios berichteten
Durchsuchung des Astartieions nach Waffen in Verbindung zu bringen, die un-
mittelbar vorher die königliche Polizei vorgenommen hat (P. Par. 85, 6 ff. = *7,
Otto, Prietttf und Tempol. H. 16
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242 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Zur Vorsicht in der Verwertung von Anschuldigungen mahnt uns
übrigens auch gerade jenC; welche um 108 n. Chr. gegen einige Sokno-
paiospriester vorgebracht worden ist (B. 6. ü. I. 163); denn hier ge-
winnen wir aus der deswegen angestellten amtlichen Untersuchung
den Eindruck^ daß sie zu Unredit der Brandstiftung beziehtet worden
sind.*) Nicht entscheiden läßt es sich alsdann, ob der Vorwurf des
Meineides berechtigt war, den ein Priester gegen einige andere er^
hoben hat (B. G. ü. III. 783, 2./ 3. Jahrh. n. Chr.); diese sollen ihn ge^
leistet haben, um sich der Erfüllung der von ihnen eingegangenen Ver^
bindlichkeiten zu entziehen. Den sittlichen Anforderungen, die man an
einen Gottesdiener stellt, entspricht es auch nicht, wenn wir z. B. von
Gewalttätigkeiten hören, die Priester gegen andere verübt haben^)^
wenn sich femer diese nicht scheuen, Darlehen, die wucherischen
Charakter haben, zu verabfolgen (siehe Bd. 11. S. 204 ff.) und wenn
sie so wenig Nächstenliebe üben, daß eine verwitwete Prieeterin sich
in einer Eingabe an die Behörden als ^^dßorj^hfjrög^^ bezeichnen muß
(B. G. ü. n. 522, 2. Jahrh. n. Chr.). Hingewiesen sei schließlich noch
auf den von einer Priesterin des Petesuchos ausgestellten libellua
libellatici*); es ist also selbst nicht eine amtierende Priesterin von
dem Verdacht Christin zu sein ausgeschlossen gewesen.
Den hier mitgeteilten Zeugnissen über das sittliche Verhalten
der Priester, die geeignet sind ein ungünstiges Urteil hervorzurufen^
läßt sich vorläufig nur eins gegenüberstellen, das erfreulich wirkt,
nämlich jenes, welches uns von der Anzeige eines Soknopaiospriestera
bei der vorgesetzten Behörde berichtet, durch die die ünterschleife
der mit ihm bei der Torzollstation von Soknopaiu Nesos beschäftigen
Beamten au%edeckt werden (P. Amh. 11. 77, 2. Jahrh. n. Chr.). Trotz-
dem wäre es falsch, heute schon ein abschließendes allgemeinea
Urteil über die Moral der Priester zu fällen. Einmal ist das unB
bisher hierfür vorliegende urkundliche Material doch UQch sehr ge-
ringfügig. Wir haben es femer auch oft nur mit Anschuldigungen
zu tun, von denen wir nicht wissen, ob sie berechtigt waren. Schließ-
lich ist noch zu beachten, daß in urkundlicher Tradition über mora-
5 ff.) ; welche besonderen Gründe die Prieeter alsdann zu ih^em Vorgehen be^
BÜmmt haben, darüber ließen sich natürlich die verschiedensten Yemratongen
anführen.
1) Man könnte auch auf den sog. HermiaBprozeß (P. Tor. 1; 2; P. Par. 15)
und auf P. Tor. 3 u. 4 verweisen, denen der gegen Choachyten gerichtete Vor-
wurf fremden Besitz okkupiert zu haben zugrunde liegt, eine Beschuldigung, die
sich jedoch als falsch herausstellt.
2) Siehe vorher S. 240; femer P. Qrenf. I. 38 (1. Jahih. v. Chr.; ein Pasto-
phore vergreift sich an einem Gendarmen); P. Tor. 3, 29 — 31< (Choachyten;
2. Jahrh. v. Chr.).
3) Unpubl. P. Alezandr., erwähnt von Wilcken, Archiv I. S. 174, A. 1 und
von Seymour de Ricci, Rev. des etud. grecq. XIV (1901) S. 200.
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3. Die staatsrechtliclie Stellnng. A. Der Beamtencharakter der Priester. 243
lisclie Zustande die Schattenseiten stets besonders deutlich hervor-
treten; da sie Anlaß zum Einschreiten geben; von dem Guten ^ von
ehrbarem Lebenswandel u. dergl., zu berichten, hat man in Urkunden
fBr gewöhnlich keine Veranlassung.
So müssen wir uns denn vorläufig damit bescheiden gezeigt zu
haben, daß es in hellenistischer Zeit auch viele schlechte Elemente
unter den Priestern gegeben hat, daß man überhaupt deren Moral
nicht zu hoch einschätzen darf; auch die Priester haben sieh
durchaus von menschlichen Leidenschaften beherrschen lassen, selbst
vor der Begehung gemeiner Verbrechen hat sie ihr priesterliches Amt
nicht bewahrt.
8. Die staatsreohtliohe Stellung.
A. Der Beamtencharakter der Priester.
Wie bereits bemerkt (Bd. 11. S. 186 ff.), liegen uns bisher aus
hellenistischer Zeit nur wenige Zeugnisse für die amtliche Tätigkeit
ägyptischer Priester in weltlichen Stellungen vor; es scheint also
für sie damals nicht mehr so wie in den älteren Zeiten die Möglich-
keit bestanden zu haben, durch Erlangung weltlicher Amter im Staats-
dienst emporzukommen^) und hierdurch sich selbst, sowie ihren
Stand zu größerer Geltung zu bringen. Dem gegenüber erscheint
mir die Feststellung besonders wichtig, daß man die Priester, wenig-
stens die höherer Ordnung, schon allein im Hinblick auf ihr priester-
liches Amt als Staatsbeamte auffassen muß und daß uns dieser
Beamtencharakter der Priester während der ganzen hellenistischen
Zeit entgegentritt.
Es sei einmal daran erinnert, daß der Eintritt in die höhere
Priesterschaft ebenso wie der in die Beamtenlaut bahn durchweg von
der Zustimmung des Staates abhängig gewesen ist und daß dieser
auch auf das Avancement der Priester einen bestimmenden Einfluß
ausgeübt hat.^) Femer ist zu beachten, daß sowohl über das religiöse
Verhalten der Priester als auch über ihre Verwaltungstätigkeit im
Literesse ihrer Tempel die Oberaufsicht und mit ihr verbunden die
Disziplinargerichtsbarkeit stets Begierungsbeamten weltlichen Charak-
ters zugestanden hat und von diesen in sehr umfassender Weise ge-
handhabt worden ist®); die Geistlichkeit war also auch hierdurch dem
staatlichen Beamtenapparat eingegliedert. Ihre Gleichstellung mit den
1) Die Verhältnisse der alten Zeit spiegeln Nachrichten wie z. B. die Pia-
tonfl, Polit. p. 290'*; Diodor I. 78, 4; Strabo XVII. p. 787 u. 790 wieder; siehe
auch vorher S. 186, A. 8 und die Zusammenstellmig der von Amonspriestem ge-
fOhrten weltlichen Titel bei W. Wreszinski, Die Hohenpriester des Amon 8.58 ff.
2) Siehe Kapitel III iBa u. b, bes. S. 228 u. 240.
8) Siehe Bd. I. S. 52 ff.; Bd. 11. S. 75 ff., sowie überhaupt das ganze VI. Ka-
pitel. Ein besonders instruktiyes Beispiel hierfür bietet uns jetzt übrigens
P. Tebt. II. 815.
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244 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
Beamten und Angestellten des Staates erhellt schließlich aach daraus,
daß die Regierung ihr ebenso wie diesen ein festes Gehalt, die sog.
övvra^ig^ gezahlt hat (Bd. I. S. 366 ff.). Unsere Auf&ssung der Prie-
ster als Staatsbeamte deckt sich übrigens durchaus mit der, die wir
in einem königlichen Schreiben aus dem Ende des 2. Jahrhunderts
y. Chr. (P. Leid. 0) vertreten finden; in ihm sind nämlich in einer
Aufzählung von staatlichen Beamten (Z. 1 ff.) auch die ixuftdtcci t&v
[€Qcbv xal igxi'SQBlg erwähnt, und an sie sind die Beamten, deren
Spezialtitel nicht erst genannt wird, sondern die durch die Bezeich-
nung ^^ol tä ßaöiXixk 7C(fccyiJuict€v6[isvoi'' zusammengefaßt werden, durch
^^ol üXXol'' direkt angeschlossen (Z. 4/5).
Nicht nachweisen läßt sich bisher der Beamtencharakter fQr die
.Mitglieder der niederen ägyptischen Priesterschaft, denn bei ihnen
finden sich zwar wohl das eine oder das andere der für die Beamten-
stellung soeben angeführten Merkmale, aber nicht alle vereint bei ein
und derselben Priestei^ruppe.^) So darf man denn hier vorläufig nur
von einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis sprechen, in dem sich
die niederen Priester dem Staat gegenüber befunden haben; eine wirk-
lich enge Verbindung mag wohl überhaupt nicht oder jedenfalls nur
sehr selten bestanden haben.
Ein ähnliches Urteil darf man wohl über die Stellung der mei-
sten griechischen Priester Ägyptens fällen. Ausschließen möchte
ich hiervon nur die eponymen Priester in Alexandrien und Ptolemais;
schon ihr Amt brachte sie ja mit dem Staat in engere Berührung,
und ihnen wird man denn auch wohl Beamtencharakter zusprechen
dürfen.*)
Die hier vorgenommene Charakterisierung der Mehrzahl der ägyp-
tischen Priester als Staatsbeamte ist für unser Urteil über ihre staats-
rechtliche Stellung von großer Wichtigkeit. Auch ihre Beamtenstel-
lung wird geminderte Selbständigkeit und einen gewissen Zwang mit
sich gebracht haben; es erweisen sich uns also zum mindesten gerade
die höheren Priester als eine soziale Ghnippe, die nicht etwa besonders
unabhängig dem Staate gegenüber gestanden, sondern sich im Gegen-
teil in besonderer Abhängigkeit von ihm befunden hat. Andererseits
muß freilich die Zugehörigkeit der Priester zur staatlichen Beamten-
schaft viel zur Hebung ihres Standes beigetragen haben, denn all die
Vorteile und das Ansehen, das die weltlichen Beamten genossen, wer-
den auch ihnen zugefallen sein.
1) Siehe Kapitel IIIlG; ferner Bd. I. S. 369/70, auch Bd. U. S. 162, A. 2.
2) HierfQr spricht einmal ihre Ernennung durch den König (Bd. I. S. 264 ff.).
Hinzuweisen ist femer, daß sich wenigstens für einen Ton ihnen, den Alezander-
priester, der Empfang der avpra^ig belegen läßt (Bd. I. S. 884) und daß uns
schließlich für den alezandrinischen Alezandeirtempel — allerdings erst aus
römischer Zeit — eine Beaufsichtigung durch einen Staatsbeamten bezeugt ist
(Bd. n. S. 76).
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3. Staatsrecht!. Stellung. B. Stellung zu staatl. Prinlegien u. bevorrecht. Klassen. 245
B. Die Stellung der Priester zu staatlichen Privilegien und
zu den bevorrechteten Klassen.
Vor allem von Revillout ist wiederholt die Behauptung aus-
gesprochen worden, die ägyptischen Priester hätten auch noch in hel-
lenistischer Zeit das Vorrecht besessen, aus ihren Reihen alle ein-
heimischen Richter, die kaoxQCrai, zu stellen^); ein Priester soll
nach Revillout (Precis du droit ^gyptien I. 813; ü. 901, A. 1; 1484ff.)
sogar in römischer Zeit stets das Amt des iQxtdtxaötiig xal ngbg ty
imiukeüf tg>v x(^(iari6x&v xal t&v äklov XQLtrjQ£c3v bekleidet haben.
Die schon an und für sich wenig glaubhafte Feststellung über den
iQXi^SixaörTJg, bei der zudem ganz falsche Voraussetzungen über den
Charakter des Amtes zugrunde liegen, scheint mir durch meine Aus-
führungen über den Erzrichter (Bd. I. S. 166flf.) bereits widerlegt zu
sein, aber auch der allgemeinen Behauptung kann ich nicht zustim-
men, denn für diese darf man nicht, wie Revillout es tut, die An-
gaben Diodors (I. 75, 3 flf.) über das ägyptische Kollegium der 30
Richter als Stütze verwerten, da Diodor hier die Richter nicht als
Priester bezeichnet, ganz abgesehen davon, daß seine Schilderung sich
vornehmlich auf die Zustände der alten Zeit bezieht, für die ptole-
mäische Zeit also höchstens mit Vorbehalt verwertet werden darf.*)
Auf die Nachricht Aelians (Var. bist. XIV, 34): dixaötal 6i tö dg-
Xatov xag^ MyvmloLg laQslg fjöav darf man alsdann nicht allzuviel
geben; nicht einmal für das vorptolemäische Ägypten trifft sie in
vollem Umfange zu, da damals, wie uns die einheimischen Quellen
zeigen, in den l^yptischen Gerichtshöfen neben den Priestern auch
das Laienelement mitunter sogar ziemlich stark vertreten gewesen ist
(siehe z. B. Erman, Ägypten I. S. 202/3). Nun finden wir allerdings
auch noch in ptolemäischer Zeit in zwei Fällen Priester als Laokriten
tätig (siehe Bd. U. S. 188); dies berechtigt uns aber nicht einmal zu
der Annahme, daß öfters Priester in richterlichen Stellungen tätig
gewesen sind, geschweige denn, daß wir hieraus auf eine durchgängige
Besetzung der national-ägyptischen Gerichtshöfe mit Priestern schließen
dürfen.
Der Staat hat also — dies scheint mir sicher zu sein — nicht
die Unklugheit besessen, einem Stande einen Teil der Gerichtshöfe
ganz auszuliefern. So haben denn die Priester nicht die Vergünstigung
besessen, von Standesgenossen gerichtet zu werden; nicht einmal bei
Sakraldelikten sind sie von diesen, sondern von den die Aufsicht über
1) Siehe z. B. Revillout, Le tribunal ^gyptien de Thöbes, Rev. 6g. III. S. 9flF.;
femer Rev. 6g. V. S. 82; VIII. S. 35; Precis du droit ^gyptien I. S. 222; 739/40;
II. 897/8; 1478; 1487.
2) Siehe hierzu Wilcken, Observaiiones ad hiet. Aegypti prov. Rom. S. 9 — 11.
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246 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellong der Priester.
sie führenden weltlichen Beamten abgeurteilt worden.*) Sowohl auf
dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit wie auf dem der iurisdictio con-
tentiosa und der voluntaria haben die Priester den üblichen Ge-
richts- und Polizeibehörden und den für die anderen gel-
tenden Bestimmungen unterstanden, irgend welche Bevorzugun-
gen gegenüber den übrigen Untertanen lassen sich hier bisher weder
für die ptolemäische noch für die römische Periode nachweisen.*)
Von einem Privilegium fori der ägyptischen Priester kann somit
nicht die Rede sein, dagegen läßt sich wenigstens für einen Teil der
Priesterschaft ein Steuerprivileg nachweisen. Völlige Steuerfreiheit
ist freilich ebensowenig wie den Tempeln (siehe hierzu Bd. ü. S. 43 ff.)
auch den einzebien Priestern eingeräumt gewesen.*) Dies könnte
man schon aus den beiden uns bekannt gewordenen Steuerobjekts-
deklarationen zweier la^eig (B. G. ü. I. 112 5 II. 536) folgern; zu ihnen
gesellen sich dann aber noch eine Reihe von Belegen, die uns Steuer-
zahlungen von Priestern auf eigene Rechnung direkt bezeugen. So können
wir einmal die Entrichtung der Grundsteuer für höhere und niedere
Priester der ptolemäischen und römischen Zeit nachweisen.*) Auch
die Priester des griechischen Kultus scheinen hierin ebenso wie die
l^yptischen behandelt worden zu sein, da der eine Beleg uns als
1) Hierauf weist uns B. G. U. I. 16 und der z. T. pnbl. P. Rainer bei Hartel,
Gr. P. S. 70 (deutsche Inhaltsangabe im Führer durch die Ausstell, d. Pap. Eizh.
Rainer S. 77 (N. 247) hin; vergl. etwa Bd. U. S 78/79.
2) Ptolemäische Zeit: siehe z. B. P. Grenf. 1. 40; P. Par. 14 (= P. Tor. 8);
P. Tor. 4 (Priester vor dem Chrematistengericht); P. Tor. 1; 2; P. Par. 15
(Priester vor dem Beamtengericht); P. Leid. G (= H; J; K); P. Tor. 6; 6; 7;
P. Grenf. I. 88; P. Amh. II. 85 (Angehen der üblichen die Jurisdiktion vorberei-
tenden oder mit ihr betrauten Beamten bei priesterlichen Vergebungen und
Privatstreitigkeiten bez. Erledigung dieser durch jene); siehe etwa auch noch
P. Grenf I. 25; IL 21; 35 (Abschluß von Verträgen durch Priester unter Be-
nutzung des &yoQccv6fiog)'j römische Zeit: siehe z. B. P. Wess. Taf gr. tab. 7
N. 9; tab. 11 N. 17; tab. 8 N. 12; tab. 7 N. 10; tab. 9 N. 13, 14; tab. 8 N. 11;
tab. 7 N. 8; tab. 11 N. 18, 19; P. Lond. IL 276 (S. 148); 355 (S. 178); B. G. ü. L
163; 321; 322; II. 486; unpubl. P. Rainer 117 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nee.
S. 68; P. Tebt. 11. 303; 304 (Belege für die an 2. und 8. Stelle vorher genannten
Fälle). Es sei noch bemerkt, daß uns bei von Priestern vorgenommenen Rechts-
geschäften allenthalben der Anschluß an die auch sonst üblichen staatlichen
Einrichtungen und Bestimmungen entgegentritt.
3) Meyer, Heerwesen S. 118, A. 426 schlägt allerdings für B. G. ü. I. 119,
7/8 die Ergänzung t&v IbIq^cdv ] icxsX&v vor, woraus man ja immerhin
Immunität folgern könnte, doch ist nicht so, sondern r&v hlgoviTtäiv %al] dcxslätp
zu ergänzen; vergl. B. G. ü. III. Berichtigungen S. 1.
4) dem. P. Berl. 8102, Spiegelberg S. 14 (Choachyt = ptolemäische Zeit);
die folgenden Belege alle aus römischer Zeit: Ostr. Wilck. 157 (Prophet); B. G. U.
IL 576, 17 u. P. Gen. 78, bes. Z. 22 {&qx''^Q^^s\ ^i^ ^^^ Zuteilung sichernder Gottes-
titel ist hier freilich nicht hinzugefügt); besaßen die Priester xX^pot ncetotxtnoij
so hatten auch sie die Katoiken - Grundsteuer zu entrichten: P. Lond. 11. 188
(S. 141), Z. 64 (V), 76 u. 116; Ostr. Fay. 23.
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3. Staatsiechtl. Stellung. B. Stellung zu staatl. Privilegien u. bevorrecht. Elassen . 247
Zahler einen aQx^^Q^'^^S des arsinoitischen Demetertempels nennt (B.O.U.
n. 573, 2/3: römische Zeit). Femer besit^n wir ein Zengnis für die
Entrichtung einer nach der Höhe des Mietsertrages aufgelegten Ge-
bäudesteuer durch einen Isgoxotög des Faijüms.^) Nach alledem
erscheint es mir zum mindesten sehr zweifelhaft, daß jemals das pri-
vate Vermögen und die aus ihm resultierenden Einnahmen des ägyp-
tischen Klerus von den sonst üblichen Abgaben ganz oder wenigstens
teilweise befreit gewesen sind. Belege besitzen wir alsdann auch da-
für, daß die Priester auch zur Zahlung der außerordentlichen vom
Vermögen zu leistenden Abgaben, wie z. B. der beim Besitzwechsel
erhobenen Verkehrssteuem*), und femer zur Entrichtung der allgemein
üblichen Gebühren*) verpflichtet waren. Schließlich sei hier noch
daran erinnert, daß den Priestern vom Staat sogar noch besondere
Amtssteuern auferlegt gewesen sind*); inwieweit durch sie das
ganze Amtseinkommen betroffen worden ist, läßt sich vorläufig noch
nicht bestimmen.
Gegenüber diesen Feststellungen muß es auf den ersten Blick
recht sonderbar berühren, daß wir in einer amtlichen Eingabe aus
römischer Zeit (P. Lond. II. 345 [S. 113J) als offizielle Bezeichnung
zweier nQSößvxsQOc naötotpÖQmv den Ausdruck ,,(broAt^t(fiot) Ti}g
2,aoyQaq)Cag xal t&v akkcnv teksö^tmv xal äövkot^' finden.^) Man
1) P. Petr. IL 11 N. 2, vergl. IH. 42»» N. 2: ptolemäiache Zeit.
2) Siehe z. B. P. Par. 6, Col. 60 (= P. Leid. M); P. Lond. I. 3 (S. 44); dem.
P. BerL 3141 + 8111; 8097 + 3070; 8090 + 8091; 3101A + B; Spiegelberg S. 8 ;
9/10; 12; 18. (Die Belege alle aus ptolemäischer Zeit, die Zahler: niedere
ftriester.)
8) Gebühr der nQOödiaYQoc(p6^evoc und 6vnßoXtx6v: P. Lond. II. 329 (S. 113);
P. Münch., publ. Archiv III. S. 289, A. 1; P. Tebt. 11. 296; P. Bainer, erwÄhnt im
Fährer darch die Sammlung der Papyri Erzherzog Rainer 8. 78 N. 228 (Gebühr
fOr Testamentseröfiiiung); P. Hibeh I. 62, 18 (wohl Gebühr des Weidegeldes für
die Benntzung königlicher Weiden). Abgaben an den Staat auf eigene Rech-
Bung entrichtet wohl auch der P. Lond. n. 478 (S. 111) genannte hgBvg. Um
welche es sich hier handelt, wage ich bei dem schlechten Zustand dieser Quit-
tung nicht definitiv zu bestimmen; bei der einen Zahlung scheint es sich um
eine auch von ihm zu entrichtende Kirchensteuer zu handeln (siehe Bd. I. S. 364).
Alle Belege außer dem P. Hibeh gehören der römischen Zeit an.
4) Siehe Bd. II. S. 178/4 u. S. 180 ff. Hierzu möchte ich noch bemerken,
daß uns derartige von Priestern auf Grund ihres Amtes an den Staat zu ent-
richtende Abgaben heutzutage noch in Bayern und Osterreich begegnen; siehe
etwa Vering, Lehrbuch des kath., Orient, u. prot. Kirchenrechtes' S. 439, A. 8.
6) Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 66 behauptet, der obige Ausdruck beziehe
sich auf das Heiligtum, zu dem die betreffenden Pastophoren gehören. An und
für sich wäre dies ja nicht unmöglich (siehe hierzu jetzt P. Tebt. H. 298, 6), der
Wortlaut des Papyrus „^rapa t&v nQsoß. naatotp. rot) Isgoü X. &noXvai{ ) rf)?
Xaoy. xal t&v &XX. tsXsöit. xccl &avXmv^^ schließt dies jedoch m. E. aus, trotedem
ixoXvei( ) gerade abgekürzt geschrieben ist. kavXmv darf man nämlich nicht
mit tsXiöiLata auf eine Stufe stellen, und es gleichfalls von &7eoXvatii.og abhängen
lassen, denn einen Sinn würde dies m. E. nicht ergeben; der fehlende Artikel
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248 Siebentes Kapitel. Die soziale Stelloog der Priester.
könnte vielleicht geneigt sein, aus ihm die Gewahr völliger Steuer«
freiheit ftlr die Betreffende^ zu erschließen. Ob dies wirklich hier ge-
meint ist; ist mir jedoch recht zweifelhaft; es dürfte sich bei den &kkcc
tskdöiiata vielmehr wohl nur um ganz bestimmte, mit der Xaoyga^icc^
der Kopfsteuer, in irgend einer Weise vergleichbare Abgaben handeln.
Jedenfalls hat man aber in dieser Vergünstigung — schon die Tat-
sache ihrer besonderen Hervorhebung legt dies nahe — nur ein den
leitenden Pastophoren erteiltes Spezialprivileg zu sehen, können wir
doch gerade bei einem Pastophoren der römischen Zeit die Entrich-
tung der Kopfsteuer auf eigene Rechnung belegen (Ostr. Wilck. 1365).
Die Annahme, daß die zu der niederen Priesterschaft gehörenden
Pastophoren ebenso wie wohl alle anderen niederen Priester*) im all-
gemeinen zur Zahlung der laoygatpla verpflichtet waren, erfährt nun
dadurch eine wesentliche Bekräftigung, daß nicht einmal alle Mit-
glieder der höheren Priesterschaft von der Kopfsteuer be-
freit waren, dies jedoch immerhin die einzige, freilich prinzipiell
wichtige Vergünstigung in Steuersachen, die sich bisher für die ägyp-
tischen Priester belegen laßt. Es ist bereits von Wilcken (Ostr. L
S. 241/2) mit Recht hervorgehoben worden, daß an jedem Tempel
eine bestimmte Anzahl Ugalq^ d. h. Mitglieder der Phylenpriesterschaft
von der kaoyQaq>Ca frei waren, während diejenigen Ugelg^ die den
festgesetzten aQ(,d'ii6g überschritten, zur Zahlung der Kopfsteuer ver-
pflichtet waren.^ Als Grund dieser Beschränkung hat man allein
finanzielle Rücksichten anzunehmen; bei der überaus großen Zahl von
l€Q€lg an jedem Tempel hätte ohne jede einschränkende Bestimmung
bei &cvX<ov weist uns dann wohl darauf bin, es nicht mit den yorhergehenden
Substantiven, sondern mit &noXvai,{ ) gleichzustellen und somit beide als Appo-
sition zu 7CQB6ßvtiQ(ov 7taatoq>6Qtov zu fassen. Eine ganz befriedigende Elrklärung,
was man unter den ^gsaß. naatotp. äavloi zu verstehen hat, vermag ich aller-
dings nicht zu geben, doch möchte ich hier auf die zahlreichen griechischen
Ehrendekrete (siehe z. B. Dittenberger, Or. gr. inscript. select. I. N. 66; 160; 241)
verweisen, in denen dem Geehrten u. a. auch äriXsi^a und &avXia zugestanden
wird, also genau dasselbe, was die Pastophoren erhalten haben; von ihnen er-
scheint mir als Vergleichsstück C. L A. II. 551 besonders bemerkenswert, da hier
dieses Zugeständnis nicht einem Einzelnen, sondern einem Kollegium (dem der
dionysischen Künstler in Athen) gemacht wird.
1) Als Xaoygaipoviuevog werden in P. Lond. II. 258 (S. 28), Z. 145 u. 147 auch
zwei tagix^^cii. genannt, doch kann man nicht entscheiden, ob hier die Priester
dieses Namens oder die Fischpökler gemeint sind.
2) Siehe Belege usw. Bd. II. S. 62/3. Daß es sich hier um ein den Prie-
stern aller Tempel allgemein gewährtes Privileg, nicht um ein ins singulare der
Priester einzelner Heiligtümer handelt, zeigen uns jetzt auch die P. Tebt. II,
durch die uns ein weiterer Faijümtempel, der des Sokanobkonneus zu Tebtynis,
bekannt wird, dessen Priester dieses Privileg besitzen; siehe P. Tebt. II. 292, 6;
298, 6/7; 294, 4; 298, 11; 299, 12/18; 300, 7; 301, 6; 308, 7; 304, 4. Für diesen
Tempel ist uns übrigens auch die Zahl der Befreiten — es sind 50 — überliefert;
siehe P. Tebt. n. 298, 11; 299, 12/13.
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8. StaaterechtL Stellung. B. Stellung zu staatl. Privilegien u. bevorrecbt. Klassen. 249"
der Staat doch ein erhebliches Einnahmenmanko gehabt^ zumal da»
für die Rekratienmg der Phylenpriesterschaft geltende Prinzip (siehe
Bd. I. S. 210 ff.) eine beständige nnr schwer zu hindernde Erhöbung
der Zahl der leQStg als sehr wohl möglich erscheinen ließ. Dieses-
Prinzip schließt auch die Wilckensche Annahme aus^ daß durch di&
Beschränkung der Steuerfreiheit auch eine Begrenzung der Zahl der
PriestersteUen erstrebt worden und daß zum mindesten hierdurch eine
zweite^ untergeordnete Erlasse von Priestern entstanden sei.^) Man muß-
vielmehr sämtliche leQslg ihrer priesterlichen Stellung nach als prinzi-
piell gleichberechtigt ansehen. Wer von den Ugelg von der Kopf-
steuer befreit sein soUte^ haben jedenfalls die einzelnen Tempel selbst
bestimmt^ wobei wohl das Alter und zufällige Konstellationen maß-
gebend gewesen sind; mitunter mögen sehr viele leQslg keine Befrei-
ung genossen haben^ ebenso gut kann aber auch manchmal bei vielen
Todesfällen und wenigen Neuaufiiahmen von Priestern in einem Jahre
die Zahl der legslg dem festgesetzten aQid'iiög fast gleichgekommen
sein. Von der Regelung der Befreiung ist naturgemäß der Regierung
Mitteilung gemacht worden.*) Eine finanzielle Schädigung war übri-
gens mit dem Ausschluß eines Priesters aus dem ägid'^ög nicht ver-
bunden^ da die Tempel für die „Überzähligen" die Entrichtung der
kaoyQaq)ia übernommen hatten.*) Für die Stellung der höheren
Priesterschaft nach außen war es jedenfalls von großem Wert^ daft
es jedem ihrer Mitglieder prinzipiell zum mindesten möglich war, von
der nach antiken Begriffen schimpflichen Kopfsteuer Befreiung zu
erlangen. Die höheren Priester waren hierdurch somit wenigstens in
einem Punkte mit allgemein privilegierten Klassen der Bevölkerung^
wie den cives Romani, den Inhabern des alexandrinischen Bürger-
rechts und den xdtocxoij auf eine Stufe gestellt.^)
Die Befreiung der höheren Priester von der kaoyQaq>ia läßt sich
bisher nur für das 2. und 3. nachchristliche Jährhundert belegen^
doch dürfte sie wohl auch schon früher in Oeltung gewesen und zu-
gleich mit der Einführung der Kopfsteuer entstanden sein.^) Dagegen
1) Auch Strack a. a. 0. Zeitechr. f. neutest. Wissensch. IV (1908) S. 220
nimmt dies an.
2) Daß die Regierung die Priester, die nicht ezimiert waren, namentlich
kannte, geht daraus hervor, daß wir in den Listen der XaoYQa(povitBvot auch die
Namen von Priestern verzeichnet finden; siehe P. Lond. IT. 257 (S. 19), Z. 82— 84;
258 (8. 28), Z. 186, 194, 206, 208, 212—216, 219; 259 (S. 86), Z. 15 (?), 17—20, 42,
49—51.
8) Diese Übernahme der Zahlung der Kopfsteuer für die „Oberzähligen**-
durch die Tempel scheint mir auch ein Hinweis darauf, daß diese auch die
Auswahl der „^egaigovteg^'' geregelt haben.
4) Siehe hierzu Wilcken, Ostr. I. S. 240/41 u. Meyer, Heerwesen S. 118/114.
5) Sollte in P. Petr. IH. 59*» wirklich die Kopfsteuer gemeint sein, so wäre
durch ihn auch für das 3. oder für den Beginn des 2. Jahrhunderts v. Chr. die
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350 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellang der Piieater.
ist es mir zweifelhaft, ob anch die Beschränkung in der Zahl der
Eximierten gleich von vornherein festgesetzt oder ob nicht erst später
ein einschränkendes Edikt erlassen worden ist. Nimmt man eine
spätere Neuregelung an, so würde die Eximierung^ der ägyptischen
Priester ihre völlige Parallele in der Befreiung der Arzte in der römi-
schen Kaiserzeit von den munera haben.*) Ursprünglich soll Augu-
stus ihnen allen atikeuc verliehen haben (Dio Gass. LUI, 30), seit
einem Erlaß des Antoninus Pius (Dig. XXVII. 1, 6) hat diese jedoch
in jeder Stadt nur einer ganz bestimmten Zahl (aQid'fiög) von Ärzten,
aowie von öffentlichen Lehrern zugestanden.^)
Es bleibt uns noch übrig zu prüfen, ob die ägyptischen Priester
wenigstens immunitas von den persönlichen Lasten besessen
haben. Nach den Angaben des Alexanderromans (Ps. Eallisth. III, 33)
soll der Alexanderpriester von jeder Liturgie befreit gewesen sein*),
sonst scheint dies jedoch, soweit unser beschränktes Material ein Ur-
teil gestattet, im allgemeinen nicht der Fall gewesen zu sein. So
liaben wir verschiedene wenn auch nicht zahlreiche Belege dafür, daß
sowohl die Diener des ägyptischen wie die des griechischen Kultus zur
Übernahme von Staats- und Gemeindeämtern herangezogen
worden sind (siehe Bd. IL S. 187 ff.). In der späteren römischen Zeit
ist die Übernahme von Ämtern sowie all das, was man als Kurien-
pflicht zusammenfaßt, bekanntlich eine besonders drückende Last ge-
worden; dies haben denn auch die Priester in Ägypten zu empfinden
gehabt und auch versucht sich ihrer Verpflichtung zu entziehen (siehe
P. Oxy. I. 71; P. Amh. U. 82). Daß die Priester im allgemeinen von
dem Zwange die liturgischen Ämter zu übernehmen nicht befreit
waren, zeigt uns alsdann gerade ein Dokument, das uns mit der Be-
freiung eines Priesters eines Faijümheiligtumes von der Liturgie der
stQaxtoQia iQyvQvx&v bekannt macht (B. Gt. U. I. 194; 2. Jahrh. n. Chr.).
Denn seine Befreiung hatte der Betreffende hiemach nicht etwa einem
staatlichen Privileg*), sondern einem privaten Abkommen mit seiner
Befreiung der höheren Prieaterschaft von der Kopfsteuer bezeugt; jedenfalls
gibt uns jedoch der Papyrus Kunde von irgend einer Steuerbefreiung der Priester.
1) Yergl. hierzu E. Kuhn, Die städtische und bürgerliche Verfassung des
römischen Reichs I. S. 83 ff.
2) Siehe hierzu etwa noch Inst. I. 25, 16; Dig. L. 9,1 (vergl. die Bezeich-
nung der Privilegierten als die „qui intra numerum sint*'). Durch den P, Tebt.
II. 298 ist uns nun der Grundsatz nur einer bestimmten Zahl der Angehörigen
eines Standes die AtiXsLoc zu verleiben bereits für das Jahr 107/8 n. Chr. belegt,
also für eine bedeutend frühere Zeit als durch das Edikt des Antoninus Pius.
Sollte hier etwa wieder eine in Ägypten in Gebrauch befindliche Einrichtung
für Maßnahmen, die sich auf das ganze Reich erstrecken, vorbildlich gewesen sein ?
8) Diese Angabe läßt sich freilich mit der Feststellung nicht recht ver-
einigen, daß der Alexanderpriester stets auch die Würde des alexandrinischen
HflYV^VS innegehabt hat (Bd. I. S. 166).
4) Hervorheben möchte ich hier noch, daß wir positive Belege, daß Prie-
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8. Staatsrecht!. Stellimg. B. Stellung zu staatl. Prinlegien u. beTorrecht. E lassen. 25 1
Dor%emeinde zn yerdanken, die es auf sich genommen hatte für ihn
und wohl auch für seine Amtsgenossen an demselben Tempel die
Liturgie zu leisten.^)
Ebensowenig wie die Befreiung der ägyptischen Priester von der
Übernahme von Ämtern läßt sich bisher ihre Exemtion vom Kriegs-
dienst belegen'), im Oegenteil, wir besitzen sogar wenigstens aus
römischer Zeit ein sicheres Beispiel dafür^ daß ein Ugevg auch zu-
gleich als aktiver Soldat Dienst getan hat.') An und für sich wäre
es übrigens sehr wohl möglich^ daß die Priester des öfteren zum
Militärdienst herangezogen worden sind^ denn einmal begegnen uns in
ptolemäischer Zeit öfters die aus eingeborenen Ägyptern bestehenden
Trupijenkörper*), und auch in römischer Zeit läßt sich der Eintritt
von Ägyptern in die römischen Truppenteile belegen.*^) Die höheren
Priester erfüllten ja auch die condicio sine qua non für die Auf-
nahme in die Armee ; da sie ja zum^st von der Kopfsteuer befreit
waren.*)
Ob die Priester eine besonders bevorrechtigte Stellung gegenüber
den sog. munera sordida, den Frohndiensten bei Damm- und Kanal-
bauteU; den Einquartierungslasten usw. eingenommen haben^ ist zweifei-
ster als staatliche Steuererheber fungiert haben, m. E. allerdings nicht außer
dem einen in P. Oxy. I. 71 besitzen; gegenüber Wilcken, Ostr. I. S. 616/7 siehe
Bd. I. 8. 804 ff.
1) Das in Z. 12 sich findende yyoci>totg^^ weist uns wohl darauf hin, daß
nicht nur ein Priester befreit war. Da eben dort auch von Xc^rovpy/at die Rede
ist, erscheint es mir nicht ausgeschlossen, daß die Dorfgemeinde auch noch die
Leistung anderer Liturgien für die Priester übernommen hat. Im übrigen yergl.
die Ausführungen Wilckens Ostr. I. S. 602, A. 1 und neuerdings Archiv IV. S. 218,
die gegenüber Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 66 das Richtige bieten. Wessely
erwähnt übrigens ebenda auf Grund des unpubl. P. Rainer 186, daß die Sokno-
paiospriester Ton der Liturgie Sitologen zu sein befreit gewesen sein sollen;
eine niihere Verwertung dieser Angabe wage ich vor der Publikation des Pa-
pyrus nicht.
2) Die in der Rosettana Z. 17 sich findende Angabe über die Befreiung
der Priesterschaft von der övXXri'ipig sls tqv vocvxsUcv darf nicht als Beleg für
Befreiung vom Marinedienst gedeutet werden; siehe hierüber Kapitel VUI.
3) Siehe P. Amh. II. 77 und hierzu vorher S. 187/8, sowie die S. 187 sich
findende Behandlung der ,^erser**priester.
4) Siehe über diese eingeborenen Truppen etwa Schubart, Quaestiones de
rebus militaribus , quales fuerint in regno Lagidarum S. 58 ff. Diese sind uns
übrigens durch die Mendesstele Z. 14 auch schon für die Zeit des 2. Ptolemäers
belegt und begegnen uns jetzt besonders oft in den P. Tebt. I (siehe Index VI
z. B. s. V. (uixi^iioi) für den Ausgang des 2. Jahrhunderts t. Chr.
5) Siehe hierzu J. Lesquier, Le recrutement de Tarm^ romaine d'^gypte
au l«» et au 2«' sifecle, Revue de philologie N. S. XXVm (1904) S. öff.
6) Siehe Lesquier a. a. 0. S. 29 ff., der daselbst und vorher die Aufstel-
lungen P. Meyers, Heerwesen S. 109 ff. mit Recht zurückweist, welche enge Be-
rührungen der allgemeinen bürgerlichen inlx^iatg, die mit der Befreiung von
der Kopfsteuer zusammenhängt, und der militärischen inixQiaig zu erweisen
suchen.
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252 Siebentes Kapitel. Die soziale Siellang der Priester.
haft. Für die Tempel selbst können wir allerdings hier einige durch.
Spezialpriyileg erteilte Vergünstigungen nachweisen (siehe hierzu
IL Bd. S. 63/4 u. VJLLl. Kapitel), dies schließt jedoch noch nicht ein^
daß den einzelnen Priestern dieser Tempel das gleiche Vorrecht ge-
währt worden ist. Für sie laßt sich bisher eben nur in drei Einzel-
fällen ein derartiges Vorrecht nachweisen. Im xsqI 0ijßag töxog
sind nämlich einem Dokument der früheren Ptolemäerzeit zufolge
58 Ghoachyten zu den Dammarbeiten nicht herangezogen worden,,
obwohl sie an und für sich zur Leistung der Frohnarbeit verpflichtet
gewesen zu sein scheinen.^) Aus welchen Gh*ünden die Freilassung
erfolgt ist, läßt sich nicht ermitteln. Über die beiden anderen Fälle
sind wir besser unterrichtet. So sind zur Zeit Hadrians die Priester
eines nicht näher zu bestimmenden Faijümheiligtums von der Ver-
pflichtung dem Staat unentgeltliche Dienste bei den Dammarbeiten
zu leisten auf Grund einer stattHalterlichen Verfügung befreit gewesen.
Daß wir es hier mit einem Sonderpriyileg zu tun haben, kann man
wohl aus der Beschwerde dieser Priester entnehmen, daß ihre Sklaven
(natdeg) unberechtigter Weise zu den Dammarbeiten herangezogen
worden seien.*) Wären die Priester allgemein ohne weiteres eximiert
gewesen, so würde wohl nicht die unberechtigte Heranziehung er-
folgt sein. Den Soknopaiospriestem ist femer im Jahre 54 n. Chr.
durch den Präfekten das Spezialpriyileg verliehen worden (Milne, In-
schriften 5) nicht gegen ihren Willen bei dem sich des öfteren
geltend machenden Pächtermangel zwangsweise zur Übernahme
der staatlichen Domanialpacht herangezogen zu werden (siehe
hierzu auch Bd. I. S. 281, A. 3). Ob dies ins singulare lange in Gel-
tung geblieben ist und ob auch andere Priesterschaften seiner teil-
haftig geworden sind, wissen wir nicht; die Tatsache, daß uns in
späterer Zeit verschiedene Faijümpriester als drjiiöötot yetoQyoi be-
gegnen (siehe Bd. 11. S. 192), beweist nach keiner Richtung hin etwas,,
da die Betreffenden ihre Pacht ja freiwillig übernommen haben können.
Nach alledem haben also die ägyptischen Priester auf Orund
ihres Standes bezüglich ihrer Heranziehung zu den staatlichen Ab-
gaben und den munera allem Anschein nach nur durch teilweise Be-
freiung von der Kopfsteuer ein wirklich bedeutsames Vorrecht be-
sessen"), ein Vorrecht, das besondere Wichtigkeit erlangte, als im
1) Siehe P. Par. 66, 34; vergl. auch die Erklärung des Papyrus in P. Petr.
m. S. 843 ff. Hat man übrigens etwa in den Z. 26 genannten Zmiupatg alXov-
Qotdtpoi auch ägyptische Priester za sehen?
2) Siehe B. G. ü. J. 176; vgl. Wilcken, Ostr. I. S. 887. Es handelt sich hier
mn ein den Priestern privatim und nicht dem Tempel erteiltes Privileg, da man
in Z. 9 nicht, wie Krebs in den Addenda vorgeschlagen hat, Isgätv, sondern
IsQioiv zu lesen hat (Wilcken).
8) Ähnlich hat sich übrigens bereits Krebs a. a. 0. Ä. Z. XXXI (1898) S. 40 ff.
ausgesprochen; die von ihm verwerteten Belege sind freilich nicht alle zutref-
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3 . Staatsrecht!. Stellung. B. Stellung zu staatl. Privilegien u. bevorrecht. Klassen. 253
Jahre 212 n. Chr. infolge der constitutio Antoniniana aller Wahr-
Bcheinlichkeit sach allen Gruppen der ägyptischen BeYÖlkerong, die
von der Kopfsteuer befreit waren, das römische Bürgerrecht verliehen
worden ist (siehe Meyer, Heerwesen S. 136 ff.). Es sind uns denn
auch aus der Zeit nach 212 n. Chr. mehrere höhere Priester bekannt
geworden, welche sich durch ihre Aurelierbezeichnung als cives Bo-
man! erweisen^); übrigens darf man aus dem Fehlen dieser Bezeich-
nung noch nicht die Nichtzivität des Namensträgers folgern, da der
Name Aurelius recht oft ausgelassen wird (siehe z. B. Bd. L S. 34, A. 2).
Jedenfalls darf man wohl annehmen, daß entsprechend der Nicht-
heranziehung des Gros der Phylenpriesterschaft zur Kopfsteuer die
Mehrzahl der höheren Priester im 3. Jahrhundert n. Chr. das römische
Bürgerrecht besessen hat.^) Im Anschluß hieran sei übrigens noch
«rwähnt, daß . wir auch einen Priester des 3. Jahrhunderts n. Chr.
kennen, der alexandrinischer Bürger gewesen ist (B. G. U. I. 356).
Keine definitive Entscheidung ist bisher darüber möglich, ob den
Priestern in irgendwie weitgehenderem Maße besondere Ehrenvor-
rechte zuerkannt gewesen sind. Einzelnes derartiges kennen wir
allerdings.') So sind z. B. den igxisQelg des Kaiserkultes in Hermu-
polis bei den im Gtymnasion der Stadt gefeierten Festen Ehrendiener
beigegeben worden (P. Amh. 11. 124, 22ff.). In ptolemäischer Zeit
begegnen uns femer Priester des ägyptischen Kultus, welche den
Titel y^övyysvijg^^ also den höchsten aller ptolemäischen Titel, füh-
ren*); als Angehöriger der Rangklasse „röi/ jtQArov (pCXmv^' er-
fend, da sich einige nicht auf die Priester als PrivaÜente, sondern auf die
Tempel beziehen.
1) Siehe z. B. ß. G. ü. I. 296, 8ff.; 321 (= 322), 2; 856,8/9; H. 362, p. 2, 17;
P. Rainer, pnbl. von Wessely, a. a. 0. Stud. znr Paläogr. u. Papyrosk. 2. Heft
S. 29 ff.; P. Berl. + Petersb. pnbl. Hermes XXIl (1887) S. 148.
2) Meyer, Heerwesen S. 140 ist zu dem umgekehrten Schluß gelangt; die
von ihm als Beweis für seine Ansicht angeführten Belege: B. G. U. I. 296 o.
1, 16 (292 ist ganz auszuschalten) beweisen jedoch nichts.
3) Wenn jedoch z. B. Revillout, Pröcis du droit ögyptien I. S. 84 behauptet,
daß die Priester allein — abgesehen von dem Militär — das Recht der direkten
Petitionen an den König besessen hätten, so schwebt diese Behauptung völlig
in der Luft.
4) Siehe C. 1. Gr. m. 4902 Addenda; dem. Inschr. d. Mus. v. Kairo 81088,
31092, 81093, publ. von Spiegelberg, Die demot. Inschriften S. 10, 28 u. 24. Der
hier genannte Priester führt auch den Titel „Bruder des Königs *^ Schon
Strack a. a. 0. Rh. Mus. LY (1900) S. 170 hat darauf hingewiesen, daß die avy
ysvBtg vom Könige in seinen Briefen der Anrede „ScdsXtpog^'' gewürdigt wurden,
er hält es jedoch für zweifelhaft, daß sich hieraus etwa ein Titel „Bruder** ent-
wickelt hat. Unsere Inschriften belegen jetzt die Existenz eines solchen Titels
wenigstens für den Ausgang der Ptolemäerzeit Der Vater dieses 0vyysvi/ig, auch
ein Priester der Hathor, hat übrigens den Titel ,yt&v ngArmv (plXmv^^ oder
^^x&v (flXoov^*^ geführt, siehe hierogl. Inschrift publ. von Daressy, Rec. de trav.
XV (1898) S. 169 ff., vergl. Spiegelberg a. a. 0. S. 94.
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254 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
weist sich ein Priester des Königskultes in Ptolemais (Strack^ In-
schriften 94). Einem Hohenpriester des Ptah von Memphis ist als-
dann im 1. Jahrhundert y. Chr. die Ehrenauszeichnung des ^, goldenen
Kranzes^ zuteil geworden^), eine Ehre, die der Alexanderpriester
stets erlangt hat, ebenso wie das Recht den Purpur zu tragen.^)
Ihm ist dann noch in ptolemäischer Zeit ebenso wie den Priestern
des Königskultes in Alexandrien und in Ptolemais (siehe Bd. L S. 137 ff)
das Recht der Eponymität verliehen gewesen, d. h. nach ihnen
sind die Urkunden datiert worden.') Man hat hierin eine sehr wich-
tige Auszeichnung der betreffenden Priester zu sehen, wurden sie
doch hierdurch im ganzen Lande auch namentlich bekannt^), wenig-
stens so lange die Sitte bestand die einzelnen Priester mit Namen
aufzuführen.'^) Die hohe Bedeutung, die man besonders dem eponymen
Alexanderpriestertum beilegte, wird wohl am deutlichsten dadurch
illustriert, daß sogar die ptolemäischen Könige — es handelt sich um
den 10. und den 11. Ptolemäer — dieses Priesteramt gelegentlich
selbst verwaltet haben (siehe Bd. I. S. 182 u. 184).
Für die Beurteilung der staatsrechtlichen Stellung der Priester
ist es alsdann von geringerer Bedeutung, daß wir sie in römischer
1) Siehe hierogl. Inschr. in London, publ. von Brugsch, Thesaums V.
S. 941 ff. (vergl. S. VUl).
2) Siehe hierzu Bd. II. S. 170. Für die Ehren vergl. auch LumbrosOf
L'Egitto' S. 179/180.
3) Es begegnet uns übrigens merkwürdigerweise eine Datierung nach
eponymen Priestern wieder in Urkunden der späteren römischen Zeit aus Hera-
kleopolis Magna unter der Formel: ,,i<p* legimv x&v 6vx<ov iv kXs^ccv&QsUc xal
T&v &lXo)v r&v ygccffoiiivoav xoiv&v^*^ (C. P. R. I. 6—8; 68 ff.). An die alten Ptole-
mäerpriester ist hier natürlich nicht zu denken (siehe auch Bd. I. S. 166, A. 2),
eine ganz einwandfreie Erklärung der Datierung vermag ich allerdings nicht zu
bieten, zumal mir die Schaffung von neuen für ganz Ägypten bestimmten epo-
nymen Priestertümem in römischer Zeit sehr unwahrscheinlich ist. Sollte etwa
hier gar der Brauch der ptolemäischen Zeit unwillkürlich beibehalten worden
sein? Etwas altertümlich muten auch sonst die Datierungen an infolge der
sehr h&ufigen Verwendung der makedonischen neben den ägyptischen Monaten,
die im 8. Jahrhundert n. Chr. sonst recht selten ist. Wir finden sie übrigens
gerade auch in den in sonst üblicher Weise datierten herakleopolitischen Ur-
kunden des 8. Jahrh. n. Chr., siehe z. B. B. G. ü. m. 987; 946.
4) Es scheint allerdings, daß die Ptolemaispriester im allgemeinen nur
in oberägyptischen Urkunden namentlich genannt worden sind, während anderer-
seits in diesen, waren die Ptolemaispriester genannt, die namentliche Erwäh-
nung der alexandrinischen Priester unterblieben ist.
6) Für die später erfolgte Abschaffung der namentlichen Nennung der Prie-
ster darf man wohl nicht irgendwelche politische Gründe, etwa die Absicht die
Bedeutung der eponymen Priestertümer durch Nichtnennung ihrer augenblick-
lichen Inhaber zu mindern, als maßgebend ansehen, sondern sie dürfte wohl ledig-
lich aus praktischen Gründen erfolgt sein, um die endlosen Protokolle abzukürzen.
Hierfür spricht auch das Schwanken der Protokolle der späteren Zeit, die bald
die Priestemamen nennen, bald — allerdings zumeist — sie verschweigen.
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4. Die Stellung dez Priester im und zum Volke. 255
Zeit auch als Besitzer yon xki^goi xatoiXLxoi antreffen (siehe vorher
S. 200). Da damals der Besitz eines Eatoikenkleros ohne weiteres
dem Eigentümer die Rechte und Pflichten des xdroixog yerlieh^); haben
also auch ägyptische Priester zu der privilegierten Klasse der xdtotxoL
gehört; auf die Erlangung dieser Stellung ist jedoch ihre Zugehörig-
keit zum Priesterstand ohne jeden Einfluß gewesen.
Überblicken wir all die einzelnen Feststellungen über die staats-
rechtliche Stellung der Priester^ so tritt uns das Eine vor allem klar
entgegen; daß besondere Vergünstigungen gegenüber der Masse
des Volkes den einzelnen Priestern auf Grund ihres geistlichen Amtes
nur in beschränktem Maße zugestanden zu haben scheinen; bei
den griechischen Priestern hat man freilich in Betracht zu ziehen^
daß sie als Griechen schon eo ipso eine bevorzugte Stellung eiur
genommen haben. Immerhin darf man aber wohl auch die staats-
rechtliche Position des ägyptischen Priesters und zwar vor-
nehmlich des von der Kopfsteuer befreiten Phjlenpriesters als eine
nicht unbefriedigende bezeichnen; einschneidende Änderungen in
römischer Zeit gegenüber den Zuständen der ptolemäischen Zeit schei-
nen hier nicht erfolgt zu sein. Zu großen Aspirationen konnte den
einzelnen ägyptischen Priester seine staatsrechtliche Stellung natür-
lich nicht ermutigen^ war er doch — ein solcher Vergleich erscheint
mir sehr instruktiv — bedeutend schlechter gestellt als der christ-
liche Klerus unter den ersten christlichen Kaisem. Denn dieser
genoß wirklich eine Ausnahmestellung; das ihm zumeist gewährte
Privilegium fori brachte ihm die so gut wie vollständige Befreiung
von der weltlichen Gerichtsbarkeit, das Privilegium immunitatis zum
mindesten große Erleichterung gegenüber allen vom Staate geforderten
Leistungen der Person und des Vermögens.*) Schließlich sei jedoch
noch darauf verwiesen, daß immerhin die staatsrechtliche Position des
einzelnen Priesters von geringerer Bedeutung ist gegenüber der Stel-
Ixmg, die die Kirche als ganzes im Staate einnimmt; ist sie dominie-
rend, dann wird auch die Stellung ihrer Funktionäre bedeutsam sein,,
mögen diese auch nur geringe persönliche Privilegien besitzen.
4. Die Stellung der Priester ün und zum Volke.
Unsere Feststellungen über die wirtschaftliche Lage, die Bildung
und die staatsrechtliche Stellung der Priester haben uns im großen
1) Siehe Meyer, Heerwesen S. 108 u. 105; Waszyöski, Die Bodenpacht
I. S. 81.
2) Siehe hierzu Grashof, Die Gesetze der römischen Kaiser über die Immu-
nitilten des Klerus, Archiv fSr kathol. Kirchenrecht XXXVU (1877), S. 266 ff.
und ebenderselbe, Die Anerkennung des privilegierten Gerichtsstandes des Klerus
durch die römischen Kaiser, ebenda XXXVm (1877) S. 1 ff.
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256 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellung der Priester.
und ganzen ein erfreuliches Bild geliefert^ man darf hiemach in dem
ägyptischen Priesterstande auch noch in hellenistischer Zeit eine aus
der Masse des Volkes sich hervorhebende soziale Klasse sehen. Ver-
schiedene Einzelbeobachtungen über das Verhältnis der ägyptischen
Priester zu ihren Volksgenossen sind dann geeignet, dieses urteil zu
bestätigen bez. zu erweitem.
Schon äußerlich hoben sich auch damab noch die Priester von
•der großen Menge ab, sie haben es also auch insofern verstanden,
•sich ein besonderes Belief zu geben. Allerdings nicht durch ein be-
sonders asketisches Leben ^), denn die von ihnen vornehmlich während
ihrer Dienstzeit, bei den &yvBl4a^ zu beobachtenden Enthaltsamkeits-
Torschriften sind als Askese natürlich nicht zu fassen'), wohl aber, da
die alten Vorschriften hierüber bis in die römische Zeit beibehalten
worden sind, durch ihr Gewand und vor allem wohl durch ihren ganz
kahl rasierten Schädel.') Vornehmlich durch letzteren dürften sie
besonders aufgefallen sein, spricht doch sehr viel dafür, daß die Tonsur
•der christlichen Priester ihren Ausgangspunkt eben in der Schädel-
jrasur der ägyptischen Priester hat.*)
1) Siehe Bd. U. S. 167. In eine Linie mit Chairemons Idealbild ist das zu
rstellen, was Bickel, Zur Bedeutung des Ammon-Orakels, Philologns LXIV (1906)
5. 149 f. über eine einzelne Gruppe der ägyptischen Priester, über die in der
Amonsoase anführt.
2) Siebe z. B. Herodot II. 87.; Platarch, De Isid. et Osir. c. 5 ff.; Clem. Alex.
Strom. Vn. p. 860 ed. Potter.
8) Vergl. B. G. U. I. 16 mit Herodot II. 37 u. 81; Philo, de circumcis. § 1,
p. 210 ed. Mangey; Plutarch, De Isid. et Osir. c. 8ff.; weitere Belegstellen siebe
bei Schmidt, De sacerdotibus Aegyptiorum S. 11 ff. a. 26 ff. Siehe femer Erman^
Ägypten 11. S. 401 ff. Nicht zustimmen kann ich Erman a. a. 0. S. 408, wenn
•dieser als Grund der Kopfrasur allein das Streben nach körperlicher Reinheit
Annimmt. Man hat vielmehr die Rasur vor allem mit dem im Altertum allent-
halben so auch in Ägypten nachzuweisenden Haaropfer, einem Symbol der Selbst-
aufopferung an die Gottheit, in Verbindung zu bringen; siehe hierüber jetzt
^twa Höfler, Das Haaropfer in Teigform, Archiv für Anthropologie N. F. IV
<1906) S. 130 ff.
4) In der ältesten christlichen Kirche ist die Tonsur nicht üblich gewesen,
«ondem nur eine Kürzung des Haares, siehe Wetzer und Weite, Kirchenlezikon
XI' Sp. 1876 ff. s. V. Tonsur. Das völlige Kahlscheren ist alsdann im 4. Jahr-
hundert n. Chr. zum mindesten für Mönche und Nonnen zu belegen (Hieronym.,
Epist. 147, 5^ Comm. in Ezech. c. 44 v. 17 ff. [das hier sich findende Verbot der
Kopfrasur für christliche Priester zeigt doch wohl, daß damals auch solche
sich geschoren haben]; Paulin. Nolan., Epist. 22, 2; wenn bei Herzog, Real-
«nzykl. f. protest. Theologie u. Kirche XV* S. 724 s. v. Tonsur auch die Be-
schlüsse einer 4. Synode von Karthago von 398 n. Chr. gleichsam als indirekter
Beleg angeführt sind, da sie das Kahlscheren verböten, so ist einmal zu be-
merken, daß die hier herangezogenen sog. statuta ecdesiae antiqua nicht als
Beschlüsse einer 4. Synode von Karthago anzusehen sind [Hefele, Konzilien-
geschichte II' S. 68 ff], also auch kein sicheres Zeugnis für Zust&nde des
4. Jahrh. n. Chr. abgeben können; femer enthält aber auch m. E. das allein in
Betracht kommende Statut 44 gar nicht ein Verbot des Kahlscherens.), es dürfte
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4. Die Stellung der Priester im und zum Volke. 257
Das Ansehen^ dessen sich die Priester erfreuten, spiegelt sich als-
dann auch in einigen Dokumenten ans ptolemäischer Zeit wieder —
es handelt sich um eine Eingabe an das königliche Kabinett, um ein
Ehrendekret und um ein Sendschreiben*) — , in denen die Priester
als die Hauptrepräsentanten des Volkes^ und sogar als seine
Anwälte erscheinen. Als solche treten sie uns auch in allen jenen
Geschäftsverträgen in demotischer Sprache entgegen, die ihrer Unter-
schrift zufolge von einem Priester verfaßt worden sind.*) Es verdient
dann hier auch hervorgehoben zu werden, daß in dem antiken Bauern-
kriege, im Aufstande der ägyptischen ßovxölot zur Zeit Mark Aureis,
der Führer nicht ein ßovxölog^ sondern ein Priester gewesen ist (Dio
Cass. LXXI, 4).
Bei der stark entwickelten Religiosität des ägyptischen Volkes
könnte man übrigens selbst bei dem Fehlen jeder die soziale Stellung
der Priester kennzeichnenden Belege schon allein in Anbetracht dieser
Frömmigkeit behaupten, daß die Priester als die religiösen Leiter
des Volkes, als die Vermittler zwischen ihm und der Gottheit eine
besonders angesehene Stellung eingenommen haben müssen. Der Prie-
ster, der ja so viel von den Göttern und ihren Eigenheiten wußte,
galt auch zudem als der Zauberer xat* H^ox^^jv*'), und da die Magie, »
aber wohl schon viel firüher aufgekommen sein, schreibt doch bereits im 8. Jahr-
hundert y. Chr. Glem. Alex. Paedagog. III. p. 290 ed. Potter als christliche Haar-
tracht die tpiXi} yisq)aX'ij, d. h. eben doch wohl geschorenes Haar vor. Die Notiz
des Clemens weist uns bereits auf Ägypten hin. Nun wendet sich des weiteren
HieronjmuB, der Epist. 147, 6 die Sitte des Eahlscherens gerade fQr die Nonnen-
klöster Ägyptens bezeugt, in seinem Comm. in Ezech. gegen die Easur des Kopf-
haares, da die, welche sich den Kopf rasierten, den Priestern des Sarapis und
der Isis glichen. Dieser Hinweis, sowie die Tatsache, daß uns als Ort der Sitte
der Schädelrasur in christlichen Kreisen gerade Ägypten bezeugt ist, macht mir
die Folgerung sehr wahrscheinlich, daß die Rasur von Ägypten in Nachahmung
der Sitte der ägyptischen Priester ausgegangen ist; man könnte übrigens auch
darauf verweisen, daß auch die Priester der ägyptischen Götter außerhalb
Ägyptens sich den Kopf kahl geschoren haben (siehe z. B. Apulej. Metam. XI,
10 u. 30; Firmir. Matern, de errore prof. relig. c. 2), was natürlich auch von
Einfluß gewesen sein dürfte. Allgemeiner durchgesetzt hat sich die Kop&asur
der christlichen Priester allerdings erst etwa in der Mitte des 5. Jahrhunderts
n. Chr., und zwar in etwas abgeschwächter Form, der sog. älteren römischen
Tonsur, bei der zwar der größte Teil des Kopfes kahl geschoren war, bei der
aber wenigstens ringsum ein Kranz von Haaren stehen geblieben ist; siehe zu
dieser Tonsur Krauß, Realenzyklopädie der christlichen Altertümer IE. S. 903.
1) Siehe P. Gizeh 10871, publ. von Grenf eil- Hunt, Archiv I. S. 69 ff., event.
auch P. Gizeh 10861 ebenda; C. I. Gr. III. 4717; gr. P. Cairo, pubL von Jouguet,
B. C. H. XXI (1897) S. 141 ff,
8) Sie werden an erster Stelle genannt.
8) Weiteres siehe im Vm. Kapitel bei der Erörterung des Tempelnotariats.
4) Ein bemerkenswertes Beispiel für einen ägyptischen Priester als Zau-
berer bietet gr. P. Par., publ. von Wessely, Denkschr. d. Wien. Ak. Phil.-hist. Kl.
Bd. XXXYI (1888) S. 66ff., Z. 2447. Es ist übrigens recht wahrscheinlich, daß
Otto, Priester und Tomp«l. II. 17 /^^^^^^T^
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258 Siebentes Kapitel. Die sosiale Stellnng der Priester.
der Aberglauben bei dem unteren Volke ^ ebenso aber auch bei man-
chem Höhergestellten noch eine größere Rolle als der Glauben spielte,
so muß gerade die den Aberglauben befriedigende Seite der Tätigkeit
des Priesters die Ehrfurcht vor ihm noch erhöht haben. Wenn es
auch somit selbstrerstandlich erscheint, daß man die Führung des
priesterlichen Amtes als ein das Ansehen des Inhabers gewährleisten-
des Moment in Betracht zu ziehen hat, so darf man jedoch hierbei
nicht eins yergessen: Voraussetzung hierfür ist nämlich die Nicht-
emanzipation der Mehrheit des Volkes von der offiziellen Priester-
schaft. Nun hat man jedoch damit zu rechnen, daß im Laufe der
hellenistiBchen Zeit eine solche Emanzipierung erfolgt ist. Einmal
natürlich vor allem etwa seit dem 3. Jahrhundert n. Chr., als auch in
Ägypten weitere Kreise das Christentum angenommen haben ^); dann
aber auch schon vorher. Es sei hier an die uns schon in ptole-
mäischer Zeit des öfteren begegnenden Kultvereine erinnert (Bd. I.
S. 125 ff.); ihre Priester sind als Laienpriester zu fassen. Es war
also durch sie dem Volke die Möglichkeit geboten, auch ohne den
offiziellen Priester seine religiösen Bedürfiiisse zu befriedigen; für die
besonders eifrigen Kultvereinsmitglieder hatte somit jener nicht mehr
die frühere Bedeutung, was natürlich das gaiize Verhältnis zu ihm
beeinflussen mußte.^) Vielleicht darf man es als einen Schachzug der
Priester gegen die drohende Emanzipation fassen^ wenn wir im
2. Jahrhundert v. Chr. die ganze höhere Priesterschaft des Chnubo
dieser, ein gewisser Pankrates, derselbe ist, der auch bei Lokian, Philopseudes
c. 84 (Reitzenstein, Hellen. Wundererzahl. S. 5) und bei Athenaeus XV p. 677*
(W. Weber, Untersuchungen zur Geschichte des Kaisers Hadrianus S. 281, A. 1)
genannt ist, dies alsdann ein sicheres Zeichen, daß er eine sehr bemerkenswerte
Persönlichkeit gewesen sein muß.
1) Yergl. hierzu Hamack, Mission u. Ausbreit, d. Christentums usw. n^
S. 182 ff.
2) Strack a. a. 0. Zeitschr. für d. neutest. Wissensch. IV (1003) S. 229 ist
der Ansicht, in der Gründung von Kultvereinen in Ägypten habe man einen
Schachzug des Staates gegen die Priesterwelt zu sehen; der Staat habe somit
bewußt an der Emanzipiemug des Volkes von der Priesterschafk gearbeitet. Daß
ihm diese in gewissem Grade erwünscht sein mußte, ist selbstverständlich, daß er
jedoch zu diesem Zweck die Gründung von Kultvereinen veranlaßt habe, ist mir
nicht glaubhaft. In ihnen möchte ich vielmehr von Haus aus rein private Gebilde
sehen; vergl. die Ausführungen Bd. I. S. 182. Wenn wir z. B. in Nubien im 6. Jahr-
hundert n. Chr. Kultvereine treffen, die mehr oder weniger unter staatlicher
Aufsicht stehen (siehe Bd. I. S. 261, A. 2), so hat man in dieser Aufsicht etwas
nachträglich Hinzugekommenes zu sehen. Es wird ja auch sonst und auch in
früherer Zeit in Ägypten, ebenso wie auch sonst in der hellenistischen Welt
(siehe Ziebarth, Griechbches Vereinswesen S. 170 ff.) eine solche Aufsicht mit
regem staatlichen Interesse für den einen und den anderen bedeutenderen Ver-
ein bestanden haben — Belege besitzen wir allerdings m.W. hierfür noch nicht—,
es erscheint mir aber vorläufig nicht gestattet, hieraus etwa zu schließen, daß
der Staat zu vorher bestimmten Zwecken die betreffenden Vereine gegründet habe.
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4. Die Stellung dei Priester im nnd zorn Volke. 259
von Elephantine als Mitglieder eines lokalen Enltvereins finden (siehe
Bd. II. S. 168^ A. 1). Gerade dieser^ dessen Kult ein sjnkretistisches
Gepräge trägt, weist nns dann anf den anderen gleichfalls die Bedeu-
tung der offiziellen Priesterschaft mindernden Faktor hin, auf die
„gnostischen^ Eultgemeinden und Sekten, die vor allem seit christ-
licher Zeit in Ägypten zahlreich Tertreten gewesen sind (siehe Bd. I.
S. 172 u. n. S. 219, A. 4); sie sind übrigens eigentlich nur eine
potenzierte Form solcher synkretistischer Kultrereine und wohl auch
oft direkt aus ihnen hervorgegangen. In welchem Umfange die beiden
hier genannten Faktoren die Emanzipierung des Volkes von den offi-
ziellen Priestern bewirkt haben, entzieht sich freilich jeder genaueren
Schätzung.
Jedenfalls dürfen wir jedoch demnach das aus dem priesterlichen
Beruf als solchem resultierende Ansehen nicht zu allen Zeiten als
ungeschmälert fortbestehend ansehen und dürfen es somit auch nicht
ohne weiteres als ein eine besonders angesehene soziale Stellung un-
bedingt verbürgendes Moment auffassen. Man könnte vielleicht ge-
neigt sein in diesem Zusammenhange darauf hinzuweisen, daß uns
gerade aus römischer Zeit einige Bel^e für ein wenig ehrfurchtvoUes
Verhalten der Bevölkerung gegen die Priester erhalten sind^); so
hören wir von Mißhandlungen und Beraubungen, denen diese aus-
gesetzt gewesen sind*). Die Belege erscheinen mir jedoch zu ver-
einzelt, als daß man aus ihnen Rückschlüsse auf irgendeine Minde-
rung des Ansehens des Priesterstandes herauslesen dürfte.
Das hier von den ägyptischen Priestern entworfene Bild —
allzu große Veränderungen scheint es während der hellenistischen Zeit
nicht erlitten zu haben — zeigt uns sie als Leute in befriedigen-
der wirtschaftlicher Lage, die als Hüter der alten Traditionen
auch noch in hellenistischer Zeit als die wichtigsten Repräsen-
tanten der altägyptischen Kultur anzusehen sind und die auch
durch ihre staatsrechtliche und allgemein bürgerliche Stel-
lung unter ihren Volksgenossen in erster Reihe stehen.
Dagegen finden sich auch nicht die geringsten Anzeichen dafür, daß
ihre soziale Stellung — einzelne wenige Priester ausgenommen —
auch gegenüber der der maßgebenden griechischen Kreise Ägyptens
von besonderer Bedeutung gewesen ist. Insofern muß man dso die
1) Ans ptolemäischer Zeit könnte man hierfür etwa anfahren P. Leid. G,
wo ein &Qx^vta<piceatr}g aich über Schädigungen seines Hausbesitzes beklagt, und
P. Tebt. I. 42, demzufolge ein Priester bei einem Vertrage von dem anderen
Kontrahenten betrogen worden sein soll.
2) Mißhandlungen u. dergl.: B. G. ü. I. 86 (^ H. 486); P. Amh. II. 77;
P. Tebt. U. 803; 804; Beraubungen: B. G. ü. I. 321 (=- 822); IV. 1086; P. Lond.
n. 868 (S. 170).
17*
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260 Siebentes Kapitel. Die soziale Stellnng der Priester.
soziale Stellung der Priester des griechisclieii Kultus im all-
gemeinen prinzipiell höher bewerten, obgleich uns über diese Näheres
nicht bekannt geworden ist.^)
1) Verwiesen sei hier nur noch darauf, daß in ptolemäisoher Zeit die epo-
nymen Priester nur bestimmten vornehmen Familien entnommen worden sind
(siehe Bd. 1. 8. 263/4), daß z. B. in römischer Zeit ein Alezanderpriester, bevor
er sein Amt antrat, höherer Offizier in den Auziliartmppen gewesen ist (P. Oxy.
ni. 477), und daß femer die Priester des alexandrinischen Kaiserkultes durchweg
die hohen städtischen Ämter bekleidet haben (Seymour de Ricci a. a. 0. Archiv
n. S. 444, Inschrift N. 66).
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Achtes Kapitel.
Das YerMltnis yon Staat und Kirche.
1. Die Beligionspolitik der Ftolemäer und römisohen Kaiser.
Den antiken Religionen haftet als eigenartiges Charakteristikum
an^ daß sie, nationale Religionen gewesen ßind. Nationalität und
religiöses B^Kennthis/ '|)olitische und Knltusgemeiüde Sind zusammen-
gefallen^ Staat und Religion sind aufs engste mit einander verbunden
gewesen. Waren in einem Staate mehrere^ Völker mit einander yei?-
einigt; so hat das herrschende Volk im dlgeWemen nicht daran ge-
dacht^ die Nationalität imd damit auch die Religion der Unterwor-^'^ ' '
fenen zu ' oeseitig^'n. Beides blieb bestehen; als Staatsreligion galt l' -*'"\
aber nur die des herrschenden Volkes, allein von seinen Göttern '' '
glaubte man das Wohl des Staates abhängig.
Erst in hellenistischer Zeit macht sich dann ein Schwinden des
nationalen Charakters bei einzelnen Religionen bemerkbar, universale
Tendenzen treten an Stelle des Nationalitätsprinzips ^). Femer gelangt
.-der Kosmopolitismus, der auch das politische Leben beeinflußt, ganz
folgerichtig auch auf religiösen! GfÄieie' zur Geltung; man erhebt^'
nicht die Forderung einer einheitlichen Lehre als verpflichtende Nqrm
für alle, sondern Gewissens- und des weiteren auch eine allmätlicli
immer weiter ausgedehnte Glaubensfreiheit kenhieiclinen me Religions-
politik der Zeit. Weitgehende Toleranz ist deshalb auch der
Grundsatz der Religionspolitik der Ptolemäer. Der ägyptischen
Religion gegenüber sind sie sogar soweit gegangen, daß sie diese
neben der griechischen als Staatsreligion verkannt ^aben.
Alexander der Große hatte ihnen hier bereits den richtigen Weg
vorgezeichnet. Während seines Aufenthaltes in Ägypten hatte er in
1) E. Meyer, Geschichte des Altertums lU. S. 167 ff. faßt die universalen
Tendenzen in den Religionen als ein Produkt der Perserzeit und führt als Haupt-
beispiele den Parsismus und das Judentum an. Dieser frühe Ansatz scheint mir
jedoch nicht ganz begründet, jedenfalls besitzen wir für eine absichtliche
und energische Propaganda antiker Religionen in vorhelleniBtischer Zeit nicht
die genügenden Belege; die Grewinnung einzelner Personen besagt natürlich
ebensowenig wie etwa die Einverleibung einzelner Götter in andere Panthea.
uigiTizea oy x.jv^Opi Iv^
262 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
Memphis den ägyptischen Göttern, besonders dem Apis reiche Opfer
dargebracht; in Alexandrien der Isis einen Tempel errichtet ^Arrian,
Anab. III. 1, 4 n. 5) und schließlich seinen berühmten Zug in die
Oase des Amon unternommen^ dies alles deutliche Zeichen nicht nur
seines Interesses, sondern auch der offiziellen Anerkennung der ägyp-
tischen Götter.^) Der klögsie seiner Marschälle, der erste Ptolemäer,
hat alsdann gleich von Anfang an gegenüber der ägyptischen Religion
denselben Standpunkt wie sein großer König eingenommen; dies be-
weisen uns z. B. die von ihm inaugurierten Tempelbauten, die Resti-
tution früher entwen<^ten Göttergutes, sowie seine reiche ^Ga^ für
die Bestattung eines Apis.^ Aus der Folgezeit besifzen wir dann
für die Anerkennung fler ägyptischen Reli^on als Staatsreligion eine
große Reihe der versdhieaenaÄigsten Belege; wenigstens die wichtig-
sten sollen hier besonders hervorgehoben werden. Man möge sich
einmal der großen Zuwenduriäbü" des Staates für den ägyptischen
• ^ '{ Kultus, der regelmäßig göwatixen' 'festen Beisteuern, wie etwa övv-
ra^ig und Kirchensteuern, sowie der mehr den Charakter einmaliger
Geschenke tragenden Zuweisungen (siehe Bd. I. S. 340 ff.), erinnern
und auch daran, daß die Priester höherer Ordnung direkt als Staats-
beamte behandelt worden sind (siehe Bd. IL S. 243/44). Die rege Für-
sorge der ptolemäischen Könige für die ägyptische Religion tritt
^.«^ ja überhaupt allefi^halDen in den zeitgenossischen^okamenten
entgegen, besonders auffällig bereits z. B. in der Mendesstele'), in der
der 2. Ptolemäer als besonderer Freund des heiligen Widders von
Mendes von den Priestern gefeiert wird*) und derzufolge (Z. 11) die
Königin Arsinoe Philadelphos sogar zur Oberpriesterin und Prophetin
des Widders erklärt worden ist. Als bemerkenswert sind dann auch
1) Man hat dies Verfahren den ägyptischen Göttern gegenüber auf eine
Stufe zu stellen etwa mit den Opfern Alexanders für Herakles-Melkart in Tyrus
und für Marduk-Bel in Babylon, dies alles Zeichen einer von dem bisherigen
griechischen Brauch abweichenden Eeligionspolitik, zu der sich übrigens Ansätze
schon bei den Perserkönigen nachweisen lassen.
2) Siehe hierzu z. B. Bouch^-Leclerq, La politique religieuse de Ptol^m^e
Soter et le culte de Sörapis, Rev. de Thist. des relig. XLVI (1902) S. 1 if . Es
sei hier gleich hervorgehoben, daß ich in diesem die Grundlinien zeich-
nenden Kapitel im Gegensatz zu dem sonst in diesem Werke befolgten Ver-
fahren im allgemeinen nicht beabsichtige, die Belege und die bisherigen ein-
schlägigen Ausfahrungen vollständig anzumerken und mich mit ihnen eingehender
auseinander zu setzen, es würde dies den Zweck dieses Kapitels, eine kurze
Zusammenfassung meiner eigenen Ansichten zu bieten, illusorisch
machen, das Kapitel würde ein Buch für sich werden.
8) Auf Einzelheiten darf man in dieser hieroglyphischen Inschrift natürlich
nicht zu viel geben, aber mag man auch noch so viel als Bombast abziehen,
der oben gezeichnete allgemeine Eindruck bleibt doch bestehen.
4) Als Gegenstück hierzu sei auf einen von Spiegelberg, P. Straßb. S. 25,
A. 3 erwähnten dem. P. verwiesen, in dem ein Priester des Mnevis, Apis und
der als cvvvccol ^eol mit ihnen zusammen verehrten Ptolemäer vorkommt.
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.1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römiBchen Kaiser. 263
anzuführen die yerhältnismäßig häufig zn belegenden Besuche^ welche
die Könige und die Mitglieder des königlichen Hauses den ägyptischen
Tempeln abgestattet und bei denen sie auch am Kultus teilgenommen
haben.^) Die Anerkennung der ägyptischen Religion als Staatsreligion
dokumentierte sich nach außen femer in der von ägyptischen Prie-
stern nach ägyptischem Ritus vorgenommenen Königsweihe (siehe
über sie im 3. Abschnitt), sowie auch darin, daß den Priestern ge-
stattet gewesen ist auf den Tempelwänden die ptolemäischen Könige
in alter echtägyptischer Weise im Ornat der Pharaonen den ägyp-
tischen Göttern adorierend abzubilden, eine Darstellungsweise, die
auch auf zahlreichen Denksteinen o£Sziellen und privaten Charakters
wiederkehrt.^) Fast noch beweiskräftiger sind alsdann die Darstel-
lungen von Angehörigen des Herrscherhauses in der Gestalt ägyp-
tischer Götter, als Sarapis und Isis, auf hellenistischen Kameen und^
was noch wichtiger ist, auch auf Münzen*^); diese Sitte hat dann ihr
1) Siehe etwa Ptolemaios IL (nebet Frau und Sohn) : Inschriften von Pithom,
Mendes und Sais (die letzte jetzt am besten herausgegeben von Sethe, Hierogl.
Urkunden aus griech.-röm. Zeit I. S. 75 ff.), hierogl. Inschrift in London, publ.
Brugsch, Thesaurus V. S. 907 ff.; Ptolemaios V.: Inschrift von Rosette; Ptole-
maios VI. (nebst Frau): P. Par. 26, ö; 29, 6; P. Vat. Y. S. 862; Ptolemaios X.:
Strack, Inschriften 140; Ptolemaios XI: dem. Inschrift Wien bei Krall, Sitz.
Wien. Ak. PhiL-hist. Kl. Bd. CV (1883) S. 372 ff. (876/6); Ptolemaios XIII: hierogl.
Inschrift bei Brugsch, Thesaurus V. S. VHI/IX. Inwieweit die Bauinschriften der
Tempel von Edfti und Dendera als Belege für Besuche verschiedener Könige in
diesen Heiligtümern aufzufassen sind, wage ich nicht zu entscheiden.
2) Siehe hierzu etwa Spiegelberg, Die demot. Inschriften (Catal. g^n. des
antiq. ^gypt. du mus^e du Caire Bd. XVI) S. 2. Eine nicht rein ägyptische,
sondern durch das Griechische beeinflußte Darstellung begegnet uns m. W. allein
auf der Stele Kairo 31088 (Spiegelberg a. a. 0. S. 14 ff.; siehe hierzu jetzt auch
Wilcken, Archiv IV. S. 248/4), die ein Priesterdekret enthält, wo der 4. Ptole-
mäer auf einhersprengendem Pferde mit dem Speer ausholend, sonst aber ganz
als Pharao dargestellt ist; die Umgebung ist übrigens rein ägyptisch gestaltet
(z. B. die Königin hinter ihm als ägyptische Göttin). Insofern ist diese Stele
von der bekannten des Cornelius Gallus verschieden (siehe Wilcken a. a. 0.
Ä. Z. XXXV [1897] S. 79/80), da auf ihr zwar außergewöhnlicher Weise auch
die Hauptperson — Gki>llu8 — als Reiter erscheint, aber nicht neben ihm, wie
üblich, die ägyptischen Götter. Anders wie Wilcken glaube ich, daß dies
Fehlen auf die Anordnung des Gallus zurückzuführen ist; das Gefühl des Römers
hat sich hier eben noch dagegen gesträubt als Genosse ägyptischer Götter ab-
gebildet zu werden.
8) Siehe etwa Furtwängler, Antike Gemmen, Tafel 32 N. 31; auch wohl
Tafel 31 N. 29; 33 N. 2. Mein Urteil über die ägyptischen Münzen stütze ich
einmal auf eine persönliche Durcharbeitung (im Sommer 1904) der einschlägigen
Münzen des kgl. Münzkabinetts zu Berlin, bei der mich Herr Dr. K. Regling
aufs freundlichste beraten hat , sowie femer vornehmlich auf Poole, A catalogue
of the greek coins m the british museum, the Ptolemies kings of Egypt und
Alexandria and the nomes; Feuardent, Numismatique, £gypte ancienne; Dattari,
Numi Augg. Alezuidrini; monete imperiali grecche und Svoronos, toc vo(ii'
aitata TO^ XQUTOvg x&v IIxoXa\uci(iov.
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264 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
Gegenstück in dem für einige ptolemäische Königinnen nachzuweisen-
den Brauch, diese als ägyptische Göttin, als Isis, zu verehren.*)
Schließlich sei hier noch darauf hingewiesen, daß unter den wenigen
Göttertypen, mit denen die ptolemäischen Münzen geschmückt sind,
auch solche von ganz oder wenigstens teilweise ägyptischem Charakter
wie Isis, Sarapis, Nil und Zeus Amon^) ims begegnen.
Bei der Annahme der ägyptischen Religion als Staatsreligion sind
natürlich für die Ptolemäer so gut wie ausschließlich Opportunitäts-
gründe, der Gedanke an die Sicherung ihrer Herrschaft, maß-
gebend gewesen. Mag ihnen auch ihre ßeligionspolitik durch den
Zug der Zeit, der nicht mehr ängstlich allein das Reingriechische
unter Ablehnung alles Fremden hoch hielt, erleichtert und auch da-
durch gefördert worden sein, daß die Griechen für die ägyptische
Religion eine prinzipielle Vorliebe besessen haben, so wird doch im
letzten Grunde ihr Verhalten durch die richtige Erkenntnis bestimmt
worden sein, daß der nationale Dualismus bei der großen Bedeutung
der Religion für das Leben der Ägypter sich viel schwerer fühlbar
machen würde, wenn man der ägyptischen Religion mehr oder weniger
ablehnend gegenüber trete, daß man sich dagegen die ägyptischen
Priester und die hinter ihnen stehende Volksmenge leicht gewinnen
könne, wenn man ihre Religion offiziell anerkannte; schloß ja doch
diese offizielle Anerkennung bei der damaligen engen Verbindung von
Staat und Religion die bewußte Förderung der ägyptischen Kirche
durch den Staat, also die Erfüllung der Wünsche der Priester zum
mindesten in sich. An dem einmal angenommenen prinzipiellen Stand-
punkt, den in voller Schärfe bereits Philadelphos vertritt'), hat man
während der ganzen Ptolemäerzeit allem Anschein nach niemals zu
rütteln gewagt, er ist sogar, soweit wir bis jetzt sehen können, im
Laufe der Zeit ganz im Einklang mit der allgemeinen Politik, die
auf das ägyptische Element immer größere Rücksicht nahm, noch
stärker betont worden.*)
1) Siehe z. B. Strack, Inschriften 80 (Arsinoe Philadelphos, falls die Ergän-
zung richtig ist); P. Petr. III. 1 Col. 2, 6/7 mit der Lesung Wilckens (wohl Be-
renike II., siehe z. B. die Bd. I. S. 412 zitierte Kamee); Bd. I. S. 168 u. 412
(Kleopatra III.); Plutaroh, Antonius 54 (die letzte Kleopatra).
2) Zeus Amon erscheint schon auf den Münzen des 1. Ptolemäers; es ent-
spricht dies durchaus dem sonstigen freundlichen Verhalten dieses Königs zu dem
Gotte der Amonsoase, von dem uns Pausanias IX. 16, 1 und dann auch der König
selbst bei Arrian DI. 3, 5 (der nüchterne, sonst so wahrheitsliebende Soter versteigt
sich hier zu Fabeleien zum Ruhme des Gottes; er bietet hier wohl die Tradition
der Amonspriester, siehe die Schlangen als Fübrerinnen) Zeugnis ablegen.
3) Bouch^-Leclerq, Hist. des Lagides L S. 238, III. S 20 unterschätzt die
Beziehungen des 2. Ptolemäers zur ägyptischen Religion; mir ergibt sich vor
allem aus der Mendes- und der Pithomstele das obige abweichende Urteil.
4) So begegnen uns z. B. Typen ägyptischer Götter (abgesehen von Zeus
Amon), sowie die Darstellung der Herrscher als ägyptische Götter auf Münzen,
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römischen Kaiser. 265
Das enge VerMliaiis der Ptolemäer zur ägyptischen Religion hat sie
übrigens nicht gehindert den griechischen Kulten die Treue zu bewahren.
Sie waren es ja schon ihrer Stellung in der griechischen Welt und
ihren griechischen Untertanen schuldig, die griechische Religion als
Staatsreligion zu pflegen, ganz abgesehen davon, daß sie selbst mit
ihren religiösen Gefühlen, soweit überhaupt solche vorhanden waren,
auf griechischer Seite gestanden haben werden. Ein Ausfluß dieser
Seite der ptolemäischen Religionspolitik sind einmal die Bestrebungen
der Könige, die Verbindung mit den großen Kulten der griechischen
Heimat aufrecht zu erhalten; zahlreiche diesen übermittelte Weih-
geschenke und Festgesandschaften, sowie die Einrichtung von Agonen
im eigenen Lande, an denen auch die Griechen außerhalb Ägyptens
teilnehmen sollten^), dokumentierten nach außen deutlich die Ver-
wenn ich recht sehe, erst seit Epiphanes. Ausdrücklich hervorheben möchte ich
hier auch, daß die Verehrung einer -ptolemäischen Königin als Isis in früherer
Zeit nur als von privater Seit© ausgehend belegt ist, während sie unter Kleo-
patra lU. als Bestandteil des eponymen Königskultes in Alexandrien nachzu-
weisen ist. Schließlich sei hier noch darauf verwiesen, daß seit dem 4. Ptole-
mäer die von den ägyptischen Priestern den Gottkönigen gegebenen offiziellen
Titel, in denen diese in engste Verbindung mit den ägyptischen Göttern gesetzt
werden, auch in mehrsprachigen Dokumenten, also auch im Griechischen und
nicht nur im Ägyptischen, angewandt worden sind; siehe P. Münch., publ. von
Wilcken, Archiv I. S. 480 ff.; dreispr. Inschrift Kairo 81088, publ. von Spiegel-
berg, Die demotischen Inschriften S. 14 ff. (beide aus der Zeit des Philopator);
Inschrift von Rosette (Ptolemaios V.). In der letzteren ist sogar einmal (Z. 4)
der ägyptische Gott im Griechischen nicht durch sein griechisches Äquivalent
ersetzt, sondern ^d-ä beibehalten.
1) Einiges wenige hierüber ist z. B. zusammengestellt von Niese, Gesch. d.
griech. u. maked. Staaten 11. S. 206/7. Verweisen möchte ich hier noch als
recht instruktiv etwa auf Kern, Die Inschriften von Magnesia N. 23, femer Dit-
tenberger, Or. graec. inscript. select. I, 86 u. 150. Erinnert sei auch noch an
das Dekret von Amorgos (Dittenberger, Sylloge I*, 202) und die no\Lnri des Phila-
delphos. Nicht berechtigt wäre es m. E. in diesem Zusammenhange die Ein-
richtung und Feier von eleusinischen Mysterien in dem alexandrinischen Vororte
Eleusis anzuführen, denn daß solche daselbst gefeiert worden sind (siehe Schrei-
ber, Die Götterwelt Alexandriens, Verhandl. d. 40. PhiloL-Versamml. S. 307 ff. [810],
auch neuerdings z. B. Beloch, Griech. Gesch. III, 1 S. 451 und Gruppe, Griech.
Mythologie u. Religionsgeschichte 11. S. 1496, A. 3 u. 1647) bezweifele ich ebenso
wie Schiff, Pauly-Wissowa V s. v. Eleusis Nr. 4 Sp. 2340 f. Die Tradition schweigt
hier jedenfalls vollständig (über den Eumolpiden Timotheos siehe im folgenden
S. 269). Die Wahl des Namens Eleusis für den alexandrinischen Vorort bedarf
allerdings der Erklärung. Es ist nun bereits von Herodot (IE. 59 u. 156) Isis mit
Demeter identifiziert worden; die Gleichsetzung scneint dann gerade zu Beginn
der ptolemäischen Zeit besonders betont worden zu sein und ist auch von maß-
gebender Seite aus, von Leon v. Pella (Clem. Alex. Strom. I. p. 882 ed. Potter)
und von dem jüngeren Hekataios (z.B. Diodor I. 18, 6 ff.; 29; 96, 4/5) literarisch
weiter ausgebaut worden, wobei man Isis und ihren Götterkreis gerade mit dem
der Demeter von Eleusis verknüpft hat. Als Ausfluß dieser Annäherungsbestre-
bungen fasse ich auch die Gründung eines Ortes Eleusis in Ägypten. Wenn
ich auch somit die Einrichtung eleusinischer Mysterien in Ägypten bezweifele,
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266 Achtes Kapitel. Dae Verhältnis von Staat und Kirche.
«hrung der Ptolemäer für die alten Heiligtümer und Götter. Sie
spiegelt sich dann auch z. B. wieder in dem für Arsinoe Philadelphos
und ffir die Maitresse des 2. Ptolemäers B^listiche eingerichteten Kult
äIs Aphrodite (siehe Bd. I. S. 347 u. Plutarch, Amator. 9), sowie femer
in den Gedichten der ptolemäischen Hofdichter, des Theokrit, Ealli-
machos und auch des Eratosthenes ^). Denn diese mit ihrem fast
ToUständigen Ignorieren der ägyptischen und der besonderen Ver-
herrlichung der alten griechischen Kulte sind nur denkbar^ wenn dem
ptolemäischen Hof daran gelegen war in griechischen Kreisen als
eifriger Verehrer der heimatlichen Religion zu gelten und wenn er
auch dementsprechend handelte. Als vortreffliche Parallele zu den
griechischen Gedichten sei hier noch auf die bekannte Inschrift Ton
Adulis (C. L Gr. lU. 5127) verwiesen, denn in ihr, an deren Abfas-
sung ägyptische Priester keinen Anteil hatten, erscheint der 3. Ptole-
mäer durchaus als ein griechischer Heros, nicht wie in den Priester-
protokollen als Sohn des Re, sondern als Abkömmling griechischer
Götter, des Zeus, des Herakles und des Dionysos. Letzterer und
nicht etwa irgend ein Gott ägyptischen Charakters ist ja auch be-
kanntlich vornehmlich seit Philopator der Hausgott, der spezielle
Schutzheilige der Ptolemäer geworden.^) Im Einklang mit den bis-
her angeführten Tatsachen stehen alsdann die Götterbildnisse der
ptolemäischen Münzen; unter ihnen ist das griechische Element sogar
so vorherrschend, daß man hieraus wohl den Schluß ableiten darf,
der großen Welt sollte als die maßgebende Staatsreligion die grie-
chische erscheinen.') Dies folgt übrigens auch daraus, daß diejenigen
80 bestreite ich dagegen naturlich nicht einen stark entwickelten Demeterkalt
in Ägypten.
1) Reitzenstein, Zwei relig. Fragen S. 64, A. 1 u. 68 ff. sieht allerdings ge-
rade in Eratosthenes einen Dichter, der in seinem Epyllion Hermes ägyptische
religiöse Anschauungen vertreten hat, bewiesen hat jedoch R. seine Behauptung
m. E. nicht; ebenso urteilt auch Zielinski, Archiv f. Kelig. IX (1906) S. 63, siehe
übrigens auch die Schlußworte Roberts, Zum homerischen Heimeshymnus , Her>
mes XLI (1906) S. 889 ff. (S. 426).
2) Daß die Abstammung des Ptolemäerhauses von Dionysos erst von Philo-
pator aufgebracht worden ist, wie Wilamowitz, Die Textgeschichte der griechi-
schen Bukoliker S. 168, A. 1 behauptet, ist solange zu bezweifeln, als nicht er-
wiesen ist, daß die Inschrift von Adulis höchstens erst zur Zeit Philopatois ver-
faßt ist. Wir können vorläufig nur sagen, daß diese Abstammungsversion, wie
nns Theokrits Enkomion lehrt, erst nach den 70er Jahren des 8. Jahrhunderts
V. Chr. aufgekommen sein kann. Die besondere Vorliebe des Ptolemäerhauses
für Dionysos ist ja nun allerdings erst ein Werk Philopators (siehe Bd. I. S. 149,
A. 2), aber engere Beziehungen zu diesem Gott müssen auch in der vorher-
gehenden Zeit bestanden haben ; siehe abgesehen von Adulis Athenaeus Y-. 201 **
(Bd. I. S. 160, A. 2 ist hiemach zu modifizieren); Strack, Inschriften 86 ond 86;
Euergetes I. erscheint übrigens auf einigen Münzen mit Attributen des Dionysos.
8) Eine vorzügliche Illustration zu der obigen Beobachtung scheinen mir
zwei Münzen aus der Zeit der Vormundschaft der ersten Kleopatra zu bilden;
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römischen Kaiser. 267
Priester des ptolemäischen Ägypten, welche nach außen am meisten
herrortraten, die eponymen Priester des Alexander- und Konigskultes,
durchweg Priester von rein griechischen Charakter sind; sie waren ja
doch auch, worauf uns die Namen einzelner, wie xavi](p6Qog^ a^ko-
q>6QOßj tStB{pccvriq>6Qos und nvQoq)6Qog (siehe Bd. I. S. 157/58 u. 411)
hinweisen, dazu bestimmt, ihren Eult in einem griechischen Festzuge
zu vertreten, d. h. jedenfalls in jenem von Philadelphos zu Ehren
seines Vaters gestifteten Agon, der dann in ein Alexanderfest um-
gestaltet worden ist, bei dem auch die apotheosierten Ptolemäer be-
sonders geehrt worden sind.^)
Die Ptolemäer haben sich nun nicht damit begnügt die grie-
chische und die ägyptische Religion als Staatsreligion anzuerkennen^),
sondern sie haben auch versucht zwischen beiden eine Brücke zu
schlagen, um so auch durch die Religion die beiden hetero-
genen Volksbestandteile, Griechen und Ägypter, einander zu
nähern; denn man darf gegenüber dem in der ersten Zeit freilich
besonders auffälligen Präponderieren des griechischen Elements das
Bestreben der ptolemäischen Könige durch Verschmelzung eine ein-
heitliche Staatsbildung zu schaffen nicht zu gering einschätzen.
auf der einen (Poole a. a. 0. S. 78/9 N. 6), die in Ägypten geprägt ist, erscheint
Kleopatra I. als Isis und neben ihr Sarapis, auf ihrem Pendant, das aus der
alten Griechenkolonie Ejrene stammt (Poole a. a. 0. S. 80 N. 13), ist Kleopatra I.
als Artemis gebildet und neben ihr Apollo.
1) Über den Festzug siehe Bd. I. S. 146 ff. Die nottTCi/j des Kallixenos zeigt
uns deutlich, daß in ihr außer Alexander auch das Herrscherhaus gefeiert wor-
den ist. Dies wird in der Ptolemäerzeit auch bei allen späteren alezandrinischen
Festen für Alezander der Fall gewesen sein, ist doch der Alexander- und der
Ptolemäerkult in Alexandrien aufs engste mit einander verbunden gewesen. Man
könnte hierzu vielleicht auch auf C. I. A. II. 1867 (Zeit wohl 8. Jahrh. v. Chr.)
verweisen, wo ein als ßaalUia iv kU^avÖQsia bezeichnetes Fest genannt ist
(siehe auch Körte, Rh. M. LH (1897) S. 174 ff.); gerade fOr ein Fest von nicht
einheitlichem Charakter wie für das hier postulierte scheint mir eine solche Be-
zeichnung recht passend, kXs^dvdQSia oder ütoJisiiata wäre nicht erschöpfend
gewesen. Daß diese Feste stets mit einer noiixi/j gefeiert worden sind, läßt sich
zwar nicht belegen, erscheint mir jedoch gesichert durch die Wahl der Namen für
die Ptolemäerpriesterinnen, es sei denn, man nähme, was ganz unwahrscheinlich
ist, an, daß ein besonderer Festzug für die apotheosierten Ptolemäerinnen ge-
schaffen worden ist. Vielleicht ist übrigens auch die Wahl des Namens Ugog
noiXog durch die Beteiligung des Priesters an dem Festzuge zu erklären. Für
das voraussichtliche Vorbild, die als n&Xog bezeichnete Priesterin der Demeter
(Bd. I. S. 412), ist zwar die Beteiligung an einem Festzuge nicht zu belegen,
wohl aber für andere «<&Zo», nämlich für die so bezeichneten Priesterinnen der
Leukippiden in Sparta; siehe Hesych. s. v. nmXlcc^ und hierzu Wide, Lakonische
Kulte S. 331.
2) Dies Bestreben kommt übrigens vorzüglich zum Ausdruck in den Worten
des Dio Cassius L. 6, 8, wo es von Kleopatra und Antonius heißt: cvveyQcitptro
xt airtfi xol avvsnldtrsto ceitbs ftkv 'ÜaiQig %al Ji6vvaos ixslvri dk SeXivri
%i Tucl ^la^s Xiyovtss slvai (Isis ist bekanntlich später auch als Mondgöttin ge-
faßt worden, siehe Röscher, Lexikon II, 1 s. v. Isis Sp. 487).
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268 Achtes Kapitel. Das VerhSltnis Ton Staat nnd Kirche.
Die auf Yerschuielzung hinzielende Religionspolitik hat freilicli
nicht darin hestanden die ägyptische Religion möglichst stark zu hel-
lenisieren — derartige Bestrebungen der Regierung lassen sich wenig-
stens bisher nicht nachweisen^) — , dagegen ist es ganz wahrschein-
lich, daß der Staat die Identifizierungen ägyptischer mit grie-
chischen Göttern, die bereits zur Zeit des 1. Ptolemäers literarisch
vor allem von dem jüngeren Hekataios eifrig vertreten worden sind
und die damals vornehmlich Osiris und Isis (= Dionysos und De-
meter) gegolten haben, gefördert hat.*)
Aber nicht nur hierdurch, sondern vor allem durch die Schaf-
fung einer neuen Gottheit, des Sarapis'), hat der ptolemäische
Staat auch seinerseits zur Ausbildung des religiösen Synkretismus der
hellenistischen Zeit beigetragen. ,.Das ihm vorschwebende Ziel einer
Vereinigung von Griechen und Ägyptern in dem Kult dieses Gottes
ist von ihm wirklich erreicht worden, dies übrigens wohl ein deut-
licher Beweis für das damalige Übergewicht des Staates über die
Kirche.*) Die Inszenierung des neuen Kultes war allerdings auch
sehr geschickt. Daß man nicht einen der alten großen ägyptischen
Götter — sondern nur einen wenn auch sehr angesehenen Gott zweiten
Ranges wie Osiris-Apis als Grundlage gewählt hat^), muß die Um-
1) Reitzensteins, Zwei relig. Fragen, S. 98 und 100 Bemerkungen über die
ägyptische Religionspolitik sind durchaus phantastisch.
2) Es sei hierzu darauf verwiesen, daß Hekataios in seinem Buche über-
haupt Bestrebungen und Anschauungen der Ptolemfterpolitik vertritt; es ist recht
wohl möglich, daß seine Abfassung von der Bregierung direkt veranlaßt worden
ist (siehe hierzu z. B. auch die bei Diodor I. 17 ff. vorliegende Hekataios ver-
wandte Quelle, deren Angabe über Makedon, den Sohn des Osiris und sp&teren
Herrscher in Makedonien, wohl auch auf staatliche Inspirierung hinweist). Ygl.
ferner das Bd. II. S. 216, A. 2 über Manetho Bemerkte. Aus späterer Zeit könnte
man als besonders instruktiv den isgbs n&Xog "laiSog anführen, siehe Bd. I.
S. 412.
3) Gegenüber den die Stiftung eines neuen Kultes prinzipiell ablehnenden
Bemerkungen Belochs, Griech. Gesch. IQ. 1 S. 447, A. 1 sei hier nur auf Richard
M. Meyer, Mythologische Fragen, Archiv f. Relig. X (1907) S. 88 ff. (101—103)
verwiesen.
4) Es ist allerdings möglich, daß man anfänglich in ägyptischen Ereiseu
dem neuen Gott vidderstrebt hat; dies könnte der Kern des Berichtes des Ma-
crobius, Saturn. I. 7, 14/16 sein.
ö) Neuerdings (Archiv IV. S. 207/8 u. 247) hat sich wieder Wilcken — ich
verstehe ihn hoffentlich recht — dahin geäußert, daß wir in der Verbindung des
Sarapis mit dem Osiris-Apis, also in dem ägyptischen Element nichts ursprüng-
liches, sondern etwas Sekundäres zu sehen haben; ich kann hierin aber nur eine
rein subjektive Ansicht W.*s sehen, die jedes Beweises entbehrt. Vielmehr deutet
das, was wir von dem Charakter des Kultes erfahren (so auch wieder Hiller
V. Gaertringen, Inschriften von Prione N. 196), darauf, daß das ägyptische Ele-
ment durchaus primär ist, und nirgends findet sich denn auch im Ägyptischen
ein besonderer Name für Sarapis, sondern stets nur w§r-h^p; erst wenn ein sol^
eher besonderer Name nachzuweisen wäre, würde W.'s These glaubhaft werden.
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römischen Kaiser. 269
gestaltung sehr erleichtert haben, und femer ist, wie uns n. a. gerade
der Name Saganig zeigt, die Hellenisierung ganz planmäßig im An-
schluß an einen bestimmten griechischen Gott — er war jedenfalls
chthonischen Charakters — vorgenommen worden (siehe Bd. II. S. 215,
Ä. 1). Es war dann auch sehr Terständig zu der Ausgestaltung der
neuen Gottheit Vertreter aus beiden Lagern heranzuziehen, nicht nur
ägyptische Priester wie Manetho (siehe Bd. IL S. 215), sondern auch
einen in jden griechischen Theologumena besonders bewanderten Mann
wie den Eumolpiden Timotheos aus Athen ^). Die Neuschöpfung ist
endlich wohl von vornherein mit einem geheimnisvollen Schleier um-
geben worden, auch dies ein Zeugnis für die Menschenkenntnis des
„Stifters'^ des neuen Kultus. Dieser, der 1. Ptolemäer, muß bald nach
der Übernahme der ägyptischen Statthalterschaft den Gedanken an
die Stiftung gefaßt haben (siehe schon Bd. IL S. 228, A. 2)»), denn
spätestens etwa um 312 v. Chr. ist Sarapis bereits außerhalb Ägyptens
fids großer Gott bekannt gewesen, da sein Orakel noch der König
Nikokreon von Salamis befragt hat, um den Gott in Cypem ein-
zuführen.*)
Das Fehlen eines besonderen Namens ist um so bemerkenswerter, als ja der
alte rein ägyptische Osiris-Apis neben dem ägyptisch-griechischen Sarapis fort-
bestanden hat, siehe Bd. 1. S. 14 und vergl. ferner die Darstellung des w6r-h^p
auf der aus dem 8. Jahrh. v. Chr. stammenden Stele 31104 Kairo (Spiegelberg,
Die demot. Inschrift. S. 38) mit dem Berliner Grabstein 7304 (abgeb. Erman,
Die ägyptische Religion S. 277), wo in dem ersten Falle eben der hellenistische
Sarapis, in dem zweiten der alte Osiris-Apis genannt ist.
1) Siehe die Charakteristik des Timotheos bei Amobius V, 6. Seine Betei-
ligung an der Einführung des Sarapiskultes wird uns durch zwei von einander
abweichende Traditionen, bei Tacitus hist. lY. 83 und Plutarch, De Isid. et Osir.
c. 28 belegt; Beloch, Griech. Gesch. Ill, 1 S. 447, A. 1 handelt daher willkürlich,
wenn er diese an und für sich unverdächtige Tradition, ohne sie als falsch
nachzuweisen, einfach bei Seite schiebt. Die Beteiligung eines eleusinischen
Eumolpiden, die uns auf den eleusinischen Eultkreis hinweist, ist jedenfalls in
Betracht zu ziehen, wenn man sich über die griechischen Elemente bei Sarapis
Klarheit verschaffen will. Dem gegenüber hat die Tradition über Sinope etwas
Sekundäres, sie kommt eigentlich nur für die Frage nach dem Kultbild des
Sarapis in Betracht. Dagegen erscheinen mir für die Klarlegung der Entstehungs-
geschichte und des Charakters des Sarapis Reitzensteins Bemerkungen, Ein Stück
hellenistischer Kleinliteratur, Nachricht. Götting. Gesellsch. d. Wiss., Phil.-hist.
Kl. iyü4. S. 309 ff. (S. 318 ff.) von großer Wichtigkeit.
2) Man darf wohl auch die frühe Schöpfung des Sarapiskultes als einen
Beleg dafür verwerten, daß der 1. Ptolemäer, der ja schon gleich nach dem
Tode Alexanders einen dezentralistischen Standpunkt vertreten hat, die ägyp-
tische Satrapie sehr bald als sein unumschränktes Dominium betrachtet und dem-
gemäß auch sofort alle nötigen Schritte zu dessen Sicherung getan hat.
8) Macrob. Saturn. I. 20, 16. Es ist merkwürdig, daß m. W. Macrobius, ab-
gesehen von Droysen, Gesch. d. Hellenismus 111. 1, S. 49, A. 2, der jedoch zu keinem
Resultat gelangt, zur Feststellung der Einfuhrungszeit des Sarapis noch nicht
herangezogen worden ist. Denn wenn hier Nikokreon und Sarapis mit einander
in Verbindung gebracht werden , so liegt m. E. kein Grund vor, die Richtigkeit
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270 Achtes Kapitel. Das Yeihältnis Ton Staat und Kirche.
Ebenso wie durch die Schöpfimg des Sarapiskrütes haben die
Ptolemäer auch noch in anderer Hinsicht auf die religiöse Entwick-
lung der Zeit einen bestimmenden Einfluß ausgeübt^ nämlich durch
ihre Stellung zu dem einen so charakteristischen Bestand-
teil der hellenistischen Religion bildenden Herrscherkult;
die Religion des Königtums fand in den Ptolemäem nicht nur einen
ihrer eifrigsten Vertreter, sondern auch ihren Weiterbildner.
Die Göttlichkeit des Königs ist bekanntlich ein Dogma der
ägyptischen Religion seit ältester Zeit; Gegenstand eines beson-
deren Kultus ist der lebende ägyptische König allerdings erst zur
Zeit des neuen Reiches geworden.^) Die altägyptische Anschauung
ist alsdann auch unter Alexander und unter den Ptolemäem maß-
gebend geblieben.^) Es zeigen uns dies die bekannte Szene in der
Amonsoase und vor allem das reiche ägyptische Material, in dem der
griechische König stets ohne weiteres als Gott behandelt wird, unter
ihm wohl besonders bemerkenswert jene Abbildungen im Tempel zu
Hermonthis, die den Sohn der berühmten Kleopatra, den Caesarion,
als einen echten Sprößling des Gottes Re hinstellen.') Die Dogma-
der Angaben zu bezweifeln; ein Fälscher würde nicht die Person des Nikokreon
gewählt haben. Nikokreon ist nun nach dem Marmor Parinm 811/10 v. Chr.
gestorben. In seine letzte Zeit kann jedoch die Erzählung des Macrobius nicht
gesetzt werden, da er ja Tor seinem Tode von Ptolemaios zu Antigonos abgefallen
war. Seine Beziehungen zu Ptolemaios I. datieren seit 821 v. Chr., an und für
sich könnte also das von Macrohius Berichtete in die Zeit von 321 bis etwa
812 V. Chr. fallen. Einen genaueren Termin könnte man feststellen, wenn man
der Bezeichnung Nikokreons als „rex Cypriorum** und nicht als König von Sa-
lamis besondere Bedeutung beilegte. Im Jahre 813 y. Chr. ist nämlich Nikokreon
von Ptolemaios nach Beseitigung eines Teiles der kyprischen Stadtkönige zum
Strategen der ganzen Insel ernannt worden; der Titel rex Cypriorum könnte abo
im Hinblick auf diese Stellung gewählt sein. Setzt man nun auch hiemach den
Vorgang erst bald nach 313 v. Chr. an, die Begründung des Sarapiskultes kann
natürlich auch dann bereits etwa um 320 v. Chr. erfolgt sein. Über Nikokreon
siehe Beloch, Griech. Gesch. in, 2 S. 261/2.
1) Siehe hierzu etwa Moret, Du caract^re religieux de la royautö pharaoni-
que und die kurz zusammenfassenden Bemerkungen von Bouch^-Leclerq, Hist.
des Lag. III. S. 1 ff.
2) Siehe etwa Maspero, Comment Alexandre devint dieu en £gypte im
Annuaire de IMcole pratique des hautes ^tudes 1897 S. 5 ff.
3) Maspero a. a. 0. S. 22/23 im Anschluß an L. D. IV. 60—61. Besonders
hervorgehoben sei hier auch noch, daß anläßlich der Ealenderreform des De-
kretes von Eanopus die neueingeführte 6. incLyoaivri ii^ti^a als Fest der ^boI
Ei)BQyixai begangen werden sollte (Z. 44/6). Nun sind an den anderen fünf
inotyoiuvai Feste der großen Götter Osiris, Homs, Set, Isis und Nephthys ge-
feiert worden, diese Tage waren ihnen geweiht (Plutarch, De Isid. et Osir. c. 12;
E. Meyer, Ägyptische Chronologie S. 9 [Abh. Berl. Ak. 1904] verweist hierzu
auch auf eine Notiz in den Pyramidentexten, Pepi 11 Z. 764); die ^boI E^bq-
yixai sind also in dem Dekret von Kanopus durch die Weihung (ftr 6. iwtyft-
{kivri für sie mit jenen großen Göttern gleichsam auf eine Stufe geteilt worden.
Siehe hierzu übrigens den Passus in dem Eönigserlaß P JTebt. I. 6, 246/7.
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und lömischen Kaiser. 271
tisiening der Königsapotheose in der ägjptisclien Religion hat es zur
selbstverständlichen Folge, daß von Seiten der Könige und natürlich
auch der Ptolemäer niemals irgend welche besonderen Maßnahmen
für ihre Konsekration im ägyptischen Kultus erforderlich gewesen
sind, ebenso selbstverständlich ist aber unter diesen Umständen auch
die Folgerung, daß die Konsekration des Herrschers auch nicht im
geringsten von der ägyptischen Priesterschaft und ihren Beschlüssen
abhängig gewesen ist.^) Tatsächlich gibt es denn auch hierfür keinen
Beleg; die Priester sind vielmehr nur in Aktion getreten, wenn es
galt den an und für sich schon bestehenden Kult des Königs in
irgend einer Weise noch besonders auszugestalten') oder wenn es
sich darum handelte, weitere Mitglieder des königliches Hauses den
ägyptischen Göttern zuzugesellen.^) Man darf jedoch nicht glauben,
daß in allen diesen Fällen die einschlägigen Maßnahmen auf die all-
einige Initiative der Priester zurückzuführen sind; die Mendesstele^
(Z. 13/14) zeigt uns vielmehr, daß wenigstens das eine Mal, bei der
Installierung der Arsinoe Philadelphos als övvvabg d'ed in allen ägyp-
tischen Tempeln, der Staat das bestimmende Element gewesen ist,.
denn diese Kultneuerung beruht auf einem königlichen Befehl. Es
ist mir nun femer recht wahrscheinlich, daß der Staat wie auf die
Priesterdekrete überhaupt so auch auf die in ihnen enthaltenen Be-
stimmungen über den Ausbau des ägyptischen Königskultes eingewirkt
1) Dies ißt einer der Grundirrtümer in der Auffassung der ptolernftischen
EOnigsapotheose, den man auch noch wieder bei Eomemann, Zur Geschichte der
antiken Herrscherkulte, Klio I S. 71, 7S, 76, 77, 97 u. 148 begegnet; auch bei
Eomemann dürfte er dadurch mit bedinget sein, daß der ägyptische Eönigs-
kult von dem griechischen nicht scharf geschieden wird. Die Not-
wendigkeit dieser Trennung ist neuerdings mit Recht auch von Bouch^-Leclerq
a. a. 0. ni. S. 30 betont worden.
2) Dies tritt uns besonders deutlich in den Dekreten von Eanopus und
Rosette entgegen, siehe Eanopus Z. 20 ff. und Rosette Z. 36 ff. (siehe auch 63),
wo ausdrücklich hervorgehoben wird, durch die vorliegenden Priesterdekrete
wolle man „ra? TCQOvnagxovaag rt^g" der Eönige nur „(^3r)a'ö|fty" (zu dem
Ausdrucke siehe auch Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. I. 224, 11). Die einzelnen
Angaben dieser Dekrete über die Form der Weiterausgestaltung des Eultus darf
man übrigens nicht so ohne weiteres als Anzeichen wirklicher Neuschöpfungen
verwerten, es scheinen auch hier stereotype Formeln wiederzukehren ; siehe z. B.
Eanopus Z. 22/23 : ivyQcicpsad'ai, iv ji&aiv xolg %qr{{LaticyLolg xal x^v Isq(0'
o&in]v x&v EijBQysx&v &scbv und Rosette Z.Öl: xaxaxoiQlaai eis ndvxag xohg XQ'H'
fLccxi^i^ovs XT}v IsQccxBiav ainov (sc. des Epiphanes; vergl. übrigens auch
Eanopus Z. 21 und Rosette Z. 60/61, wonach die Eönige avvvocol d-eoi in allen
Tempeln sein sollten), wo in beiden FaUen aus diesen Worten durchaus nicht
etwa die Einrichtung jenes Brauches auf Grund des Priesterbeschlusses gefolgert
werden darf, da er sich schon für die Zeit vor der Abfassung der Dekrete be-
legen laßt; siehe P. Hibeh I. 89 u. 171, sowie Bd. I. S. 181.
8) Siehe hierfür die bekannte Apotheosierung der Berenike, der Tochter
des 8. Ptolemäers, durch das Dekret von Eanopus, Z. 46 ff.
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272 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
haben wird.^) Es ist also sehr wohl möglich; daß die Ptolemäer an
der Weiterausgestaltung des ägyptischen Königskultes recht
stark beteiligt gewesen sind'), man darf daher den Anteil der Prie-
ster durchaus nicht ohne weiteres als den präponderierenden ansehen.
Neben dem ägyptischen Eönigskult begegnet uns im hellenisti*
sehen Ägypten — in Alexandria und Ptolemais (siehe Bd. L S. 137 ff.) —
auch ein Eönigskult von griechischem Gepräge. Die von Alexander
dem Großen inaugurierte theokratische Politik hat bald auf griechi-
schem Boden reiche Früchte getragen.') Ebenso wie die Göttlichkeit
des großen Königs haben die Griechen auch die seiner Nachfolger
anerkannt; die des ersten Ptolemäers allem Anschein nach zuerst die
NesioteU; dem sie 308 v. Chr. göttliche Ehren als dem rettenden Gott,
1) Ein Punkt sei hier wenigstens besonders hervorgehoben. Das Dekret
von Kanopus Z. 22 bezeugt uns z. B., daß in den ägyptischen Tempeln die
Ptolemäer auch als ^eol ZanfjQsg, d'sol k^shpoi und als d'sol EisQyitcct verehrt
worden sind. (Siehe hierzu auch etwa Z. 21 der Pithomstele, wonach auch für
die frühere Zeit die Verehrung der &8ol kösXtpoL im ägyptischen Kult belegt ist,
und zwar noch für dasselbe Jahr [270/69 v. Chr.], in dem sie im griechischen
Königskult Aufnahme gefunden haben; vergl. Pithomstele Z.16. Übrigens ist dann
dieses Yerehrungssystem, d. h. als &eol ^iXondtoQsg^ 'EnKpavsig usw., wie uns
sowohl die griechischen als auch die ägyptischen Dokumente zeigen, auch auf
alle späteren Ptolemäer übertragen worden.) Diese Form der Verehrung ist nun
ganz unägyptisch. Einmal war es im alten Ägypten durchaus nicht Sitte,
daß die Königinnen am Königskult offiziellen Anteil hatten, wie es hier bei dem
ägyptischen Ptolemäerkult durchweg der Fall ist (siehe auch Bouch^-Leclerq
a. a. 0. UI. S. 38), vor allem ist dann aber, wie ein Blick in Lepsius' Königs-
buch der alten Ägypter jedem zeigrt, die Hinzufügung eines besonderen Kult-
namens und die Verehrung unter diesem etwas ganz Neues; die Namen selbst
haben zudem keinen ägyptischen, sondern einen echt griechischen Charakter.
Schon nach alledem muß man es zumal in Anbetracht des die ägyptischen Kult-
formen beherrschenden starken Konservatismus als höchst unwahrscheinlich be-
zeichnen, daß das hier gezeichnete Verehrungssystem von ägyptischen Priestern
erfunden worden ist; da es uns nun aber von Anfang an auch im griechischen
Ptolemäerkult begegnet, in seiner Form durchaus griechischen Kultformen ent-
spricht und da schließlich auch die zeitlich älteren Belege für sein Vorkommen
dem griechischen Königskult angehören, so ist es ganz sicher, daß das System
aus dem griechischen in den ägyptischen Herrscherkult übertragen
worden ist und zwar natürlich auf Veranlassung des Staates. Das
beste Gegenstück hierzu ist die im Text erwähnte Aufnahme der 2. Arsinoe als
^Bcc ^iXa^slcpog ins ägyptische Pantheon. Ob übrigens Wendland, Die helleni-
stisch-römische Kultur S. 78 mit seinem Ausspruch: „sie (die Ptolemäer) erlangten
allmählich die Aufnahme des zuerst durch besondere eponyme Priester ver-
sehenen Herrscherkultes auch in altägyptische Kulte*^ die hier dargelegte Auf-
fassung vertritt, ist mir zweifelhaft; jedenfalls kann er mißverstanden werden,
handelt es sich doch nicht um die Aufnahme des Herrscherkultes an sich, son-
dern nur um die Aufnahme der speziellen Form desselben.
2) Auch die Seleukiden haben selbst die Weiterausgestaltung ihres Herr-
scherkultes veranlaßt, siehe Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. 1. 224.
8) Meine Bemerkungen über den hellenistischen Herrscherkult berühren
sich aufd engste mit denen Wendlands a. a. 0. S. 71 u. 74/75.
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römischen Kaiser. 273
als £(orilJQ^ erwiesen haben.^) An diese Form der Verehrung, die in
der g^echischen Welt, soweit sie ptolemäisch gesinnt war, weitere
Verbreitung gefunden zu haben scheint'), hat Philadelphos angeschlossen,
als er seinen Vater bald nach dessen Tode konsekriert und diesem und
bald darauf auch dessen Gattin Berenike in Ägypten einen offiziellen
staatlichen Kultus von griechischer Form eingerichtet hat.*)
Die Schöpfung des 2. Ptolemäers ist von großer prinzipieller Bedeu-
tung, denn sie ist der zeitlich erste Beleg für den Ton den Regie-
renden selbst ins Leben gerufenen Herrscherkult*); der Staat
hat hier wieder einmal von seinem alten Recht Gebrauch gemacht,
durch seine Gesetzgebung neue Gottesdienste den alten hinzuzuf&gen.
Die Einführung des Alexanderkultes in Alexandrien als Reichskult
wohl im Jahre 274 v. Chr. (siehe Bd. L S. 153) ist dann ein wei-
terer Schritt auf dem einmal beschrittenen Wege. Für sich selbst hat
Philadelphos anfangs göttliche Ehren im griechischen Kultus nicht
beansprucht.^) Hierin ist erst ein Wandel eingetreten, als der 2. Ptole-
mäer ebenso wie seine Mutter auch seine Gemahlin Arsinoe Phila-
1) Dittenberger, Sylloge • 202, Z. 27 ; siehe etwa hierzu Jacoby, Das Marmor
Parium S. 130. über den alten GKitterkulfcbeinamen (Todtyj^ siehe Wendland,
lAOTi/iQy Zeitschr. f. neutest. Wissensch. V (1904) S. 335 ff.
2) Siehe für Rhodos Pausanias I. 8, 6 und Diodor XX. 100, 8/4; in Hali-
kamaß hat die kluge Tochter Soters, Arsinoe Philadelphos, sofort fOx den Kult
ihres Vaters Propaganda gemacht, Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. 1. 16 (daß dieser
Weihinschrift eine bestimmte politische Absicht zu gründe liegt, kann man auch
daraus entnehmen, daß durch sie gleichzeitig — die Verbindung ist Äußerst ge-
schickt — Stimmung für den neuen Gott des Vaters, für Sarapis, gemacht wird).
3) Bouch^-Lederq a. a. 0. 111. S. 88/9 spricht mit Unrecht nur von einem
„culte familiale'' Soters, den Phildelphos eingerichtet habe. Die Abhaltung einer
großen vom Staat veranstalteten nofinri für Soter weist uns doch mit Sicherheit
auf das Bestehen eines offiziellen Kultes hin (siehe auch Dittenberger, Or. gr.
inscr. sei. U. 726), der freilich mit dem alexandrinischen Beichskult noch nichts
zu tun hat. Siehe Bd. I. S. 143/4; beachte auch S. 161.
4) Daß für die Ausgestaltung dieses ersten offiziellen Kultus die Seleukiden
irgendwie vorbildlich gewesen sind (siehe z. B. v. Prott a. a. 0. Rh. Mus. LIIl
[1898J S. 467), dafür scheint mir Appian, Syr. c. 63 kein chronologisches Zeugnis
zu liefern.
6) Dies (das Gleiche übrigens auch für seine 2. Gemahlin) zeigt uns be-
sonders deutlich Theokrits Enkomion aus dem Ende der 70er Jahre; siehe übri-
gens auch einen einzelnen Vers wie Z. 186. Dem widerspricht auch nicht, daß
damals bereits ein Altar dem Könige und seiner Gemahlin Arsinoe Philadelphos
geweiht worden ist (Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. U. 726, siehe hierzu Wilcken,
Archiv III. S. 316; das Fehlen des Kultnamens ^sol &dsX(poi auf dieser Altar-
inschrift zeigt, daß sie vor 270 v. Chr. gesetzt worden sein muß). Denn ein-
mal handelt es sich hier — hierin hat Schreiber, Studien über das Bildnis
Alexanders d. Gr. (Abh. Sachs. Akad. Phil.-hist. Kl. XXI, 8) S. 251/2 Recht —
um einen Heroenaltar, was sehr gut dem Fehlen des Götterkultnamens entspricht
(derjenige der Eltern, ^sol £ani)Qsgy findet sich dagegen), vor allem ist ja aber
das Vorhandensein eines Altars für sie noch gar kein Beweis für das Bestehen
eines offiziellen Kultus.
Otto, Priester and TempeL IL 18 ^-^ ^
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274 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
delphos gleich nach ihrem Tode 270 y. Chr. konsekriert imd znr
d'sä 9vkddskq>og im griechiBchen wie im ägyptischen EultoB erhoben
hat. Diese Eonsekration hat auch seine eigene zur natürlichen Folge
gehabt, der lebende König konnte hinter seiner toten Gemahlin nicht
zurückstehen; noch im Jahre 270 y. Chr. ist durch die Angliederung
des Kultes der d'sol jiiskipoL an den offiziellen Alexanderkult (Bd. I.
S. 144) die göttliche Verehrung des lebenden Königs auch in den offi-
ziellen griechischen Kultus eingeführt worden.^) Von jetzt an ist
die Göttlichkeit des Königs ein integrierender Bestandteil des hellenisti-
schen Staatsrechtes. Den letzten Anstoß zur Selbstvergötterung
hat ja nun freilich ein so zufälliges Ereignis wie der frühe Tod der
Arsinoe Philadelphos gegeben, innerlich vorbereitet war jedoch dieser
Schritt schon seit langem durch den Zug der Zeit.') Er lag beson-
ders nahe in Ägypten im Anschluß an die altägyptische Auffassung
von der Göttlichkeit des lebenden Herrschers und war sogar hier im
Interesse der Verschmelzungspolitik fast direkt erforderlich^ um das
Mißverhältnis auszugleichen, daß der König für den einen Teil des
Volkes ohne weiteres ein Gott war, für den anderen dagegen nicht.
Ebenso wie die Schöpfung des offiziellen griechischen Königskultes
in Ägypten hat man auch seinen weiteren Ausbau als ein Werk der
Regierung anzusehen'), denn die Mitwirkung ägyptischer Priester
durch Beschlüsse auf ihren Synoden ist, da es sich ja hier um einen
griechischen Kultus handelt, eo ipso ausgeschlossen — tatsächlich
findet sich auch hierfür nicht ein einziger Beleg — , ausscheiden muß
man aber auch die griechischen Priester als Organisatoren des Reichs-
kultes, da ja auch in Ägypten der griechischen Priesterschaft die un-
bedingt nötige Vorbedingung für eine derartige Handlungsweise, die
Geschlossenheit, gefehlt hat.
1) Bonoh^-Leclerq a. a. 0. in. S. 82 stellt m. E. bei dem griechischen Herr-
Bcherkult den Anteil der verstorbenen Könige zn sehr in den Vordergrund.
Eigenartig ist es alsdann jedenfalls, daß Philadelphos sich nicht für sich allein,
sondern nur mit seiner toten Gemahlin zusammen einen Kult geschaffen hat.
Kann man dies vielleicht als Ausfluß einer noch vorhandenen Scheu vor der
Selbstvergötterung ansehen?
2) Ob man Euhemeros, der ja anders wie der jüngere Hekataios gerade
die Selbstvergötterung der Könige besonders hervorhebt (so schon Schwartz
a. a. 0. Rh. M. XL [1886] S. 260), als einen Vorkämpfer für diese, als sie Phila-
delphos noch nicht proklamiert hatte, auffassen darf, ist mir allerdings zweifel-
haft, da mir anders wie z. B, Jacoby, Euhemeros bei Pauly-Wissowa VI. die
frühe AbfasBungszeit der Isgä &vayQa(pijj etwa 280 n. Chr., durchaus nicht ge-
sichert erscheint. Sollte doch nicht Euhemeros' Werk ähnlich wie das des
Hekataios zur Popularisierung einer bereits zum Ausdruck gebrachten Politik
gedient haben?
3) Siehe hierzu auch Bouchä-Leclerq a. a. O. I. S. 286, A. 2. Die Bevölkerung
wird im allgemeinen wohl nur auf die Weiterausbreitung des Eönigskultes
durch Gründung neuer Kultstätten (siehe z. B. P. Petr. III. 1 u. P. Magd. 2) von
Einfluß gewesen sein.
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1. Die Beligionspolitik der Ptolem&ei nnd römischen Kaiser. 276
Die Proklamiemi^ der Religion des EönigtnmB als offizielle
Religion^ die sich nach außen auch in der Verwendung der Herrscher-
köpfe als Münzbilder dokumentiert^), war für die innere Politik von
großer Bedeutung.^ Sie fand einen besonders günstigen Boden, er-
schien doch damals der Glaube an Oötter in Menschengestalt auf
Erden der Menge als ein rettendes Evangelium '). Die Oöttlichkeit
des Königs mußte somit zu einem Ideal staatlicher Omnipotenz führen.
Durch den Eönigskult war femer die engste Verbindung von Thron
und Altar hergestellt; dies mußte dem Staat die Herrschaft über die
Kirche sehr erleichtem. Zu alledem gehörte ja auch der Herrscher-
kult, zumal da er im ägyptischen und griechischen Kult nach den-
selben Prinzipien gestaltet^ war, zu jenen staatlichen Institutionen, in
denen sich Ghiechen und Ägypter zusammenfinden konnten, er bedeu-
tete also ein die beiden Nationalitäten einigendes Band.
Der bereits hervorgehobene Gmndgedanke der ptolemäischen
Beligionspolitik, die Übung einer weitgehenden Toleranz, ist auch für
das Verhalten der Ptolemäer zu den Juden, der dritten großen Be-
völkerungsgruppe des hellenistischen Ägypten^), maßgebend gewesen.
Die Ausübung des jüdischen Kultus war allenthalben ohne jede Ein-
schränkung gestattet. Aus der Zeit des 3. Ptolemäers sind uns sogar
inschriftliche Belege für nahe Beziehungen der einzelnen jüdischen
Kultgemeinden zum Staat erhalten^); die unter Philometor erfolgte
Gründung des Oniastempels in Leontopolis ist alsdann für die freund-
liche Stellung des Staates zu den Juden im 2. Jahrhundert v. Chr.
1) Der Wechsel des Münzbildes seit der hellenistischen Zeit — Menschen
anstatt Götter — muß bei der Erörterung des Problems der Menschenvergötte-
rung auch verwertet werden, allerdings mit besonderer Vorsicht gegenüber den
seitlich ersten Münzbelegen, welche ein Herrscherbild zeigen. Denn z. B. auch
die von dem 1. Ptolemäer geschlagenen Münzen tragen sein Bild, und doch
kann bei ihm von einer Selbstvergötterung nicht die Bede sein. Das Herrscher-
münzbild ist eben nur durch ein Gefühl der Gottgleichheit der Prägeherren ent^
standen; die ihnen allenthalben entgegengebrachte göttliche Verehrung legte es
nahe auch von sich aus ein Zeugnis für den Glauben an die Gleichstellung mit
Göttern und Heroen zu schaffen.
2) Bouch^Leclerq a. a. 0. m. S. 87 unterschätzt die Bedeutung des Königs-
kultes.
3) Ober die Bedeutung des Herrscherkultes siehe Wilamowitz, Geschichte
der griechischen Religion, Jahrbuch des freien deutschen Hochstifts 1904 S. 19
u. 23 ff.
4) Willrichs (Juden und Griechen vor der makkabäischen Erhebung) Hypo-
these von der späten nachmakkabäischen Entstehung der jüdischen Diaspora
dürfte wohl kaxun noch ernstlich verteidigt werden. Für Ägypten sind jetzt in
Papyri, Ostraka und Inschriften sichere Gegenzeugnisse erhalten.
6) Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. I. 129 (siehe hierzu Wilcken, Berl. Phil.
Woch. 1896 Sp. 1493 f.: Stiftung eines jüdischen Bethauses durch den König und
Verleihung des Asylrechtes); Strack a. a. 0. Archiv H. S. 641 N. 15: Weihung
einer nQ06ev%ij zu Ehren des Königs und seiner Familie.
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276 Achtes Kapitel. Das Verhältnis yon Staat und Kirche.
sehr bezeichnend.^) Es gibt denn auch keinen einzigen sicheren Be-
lege daß der ptolemäische Staat jemals den Juden wegen ihres reli-
giösen Bekenntnisses feindlich entgegengetreten ist.^ Diese Stellung
des Staates ist in Anbetracht des sich schon früh in hellenistischer
Zeit bemerkbar machenden Antisemitismus um so bemerkenswerter.^)
Schließlich sei hier noch hervorgehoben^ daß im ptolemäischen
Ägypten überhaupt die Ausübung eines jeden Kultes gestattet
gewesen zu sein scheint, und zwar ebenso die der Kulte von rein
orientalischem Charakter^) wie jener, welche bereits mehr oder weni-
ger Annexe des altgriechischen Kultus geworden waren. JedenfaUs
läßt sich bisher die Unterdrückung irgend eines Kultes nicht
belegen, wohl aber direkte Begünstigungen mancher nicht altgrie-
chischer Kulte.*)
Die Grundzüge der ptolemäischen Religionspolitik sind
auch in römischer Zeit beibehalten worden, die Cäsaren haben
auch hier an dem alten bewährten System nichts Wesentliches ge-
änderty was ihnen um so leichter möglich war, als ja auch sonst für
Roms Religionspolitik wenn auch nicht unbedingte Religionsfreiheit,
so doch eine weitgehende Toleranz maßgebend gewesen ist.
Als Herrscher Ägyptens haben auch die römischen Kaiser die
ägyptische Religion von Anfang an offiziell anerkannt und be-
günstigt ganz unabhängig von etwaiger persönlicher Abneigung und
von Maßnahmen, die sich gegen die Verehrung der ägyptischen Götter
in Rom selbst richteten.*) AU das, was uns zur Erkenntnis des Ver-
1) Die Nachricht des Josephns, bell. jud. YII. § 430 ed. Niese, daß der
Oniastempel von Phüometor mit Grundbesitz ausgestattet worden sei, kann sehr
wohl wahr sein; siehe die ebengenannte Inschrift bei Dittenberger.
2) Siehe hierzu etwa auch Philon, leg. ad Gaium § 20 p. 566 ed. Mangey.
3) Über die Stellung der Juden im hellenistischen Ägypten siehe etwa
F. Stähelin, Der Antisemitismus des Altertums und Bludau, Juden und Juden-
verfolgungen im alten Alexandrien; beide Arbeiten erschöpfen freilich das wich-
tige Thema nicht.
4) Vgl. z. B. die Bemerkungen über den wohl einen idumSischen Kultus
pflegenden Idumäer verein, Bd. I. S. 411. Siehe auch S. 172; hier ist es besonders
bemerkenswert, daß man es gestattet hat zusammen mit der „syrischen Göttin*'
ein Mitglied des Königshauses zu verehren (P. Magd. 2).
6) Es sei hier an die Schöpfung des großen Adonisfestes in Alexandrien
erinnert, von dem uns Theokrit die bekannte Schilderung bietet; dies ist be-
sonders bemerkenswert, weil im alten Griechenland die Adonien niemals in den
Staatskult aufgenommen worden sind. Siehe hierzu jetzt auch Nilsson, Grie-
chische Feste von religiöser Bedeutung S. 884 ff. Auch der Kultus der phrygi-
schen Gottheiten scheint vom Staate begünstigt worden zu sein; vgl. Gruppe
a. a. 0. n. S. 1546/7 (das Eleusis in dem orphischen Hymnus 42 dürfte wohl
das ägyptische sein) und siehe auch Strack a. a. 0. Archiv I. S. 200 N. 2 und
Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. 11. 658. Erinnern möchte ich hier schließlich
auch an Priapos; siehe hierzu Wilamowitz, Die l'eztgesch. d. griech. BukoL
S. 200, A. 1.
6) Die hemmenden Maßnahmen sind übrigens in Bom selbst ziemlich früh
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römischen Kaiser. 277
haltens der ptolemäischen Könige verholfen hat^ ließe sich hier auch
wieder zur Charakteristik der Stellung der römischen Kaiser anfahren;
nur weniges sei besonders heryorgehoben. Die in Alexandria in rö-
mischer Zeit geschlagenen Münzen, besonders die ans späterer Zeit
weisen ziemlich häufig, jedenfalls häufiger als die ptolemäischen t^yp-
tische Göttertypen auf ^), und vor allem sind die sogenannten Nomen-
münzen aus der Zeit des Domitian bis Marc Aurel, auf denen die
yerschiedenen in den Nomen yerehrten Lokalgottheiten abgebildet
sind'), sehr bemerkenswert, da ja durch sie diese Gottheiten auch
nach außen vom Staat als offizielle anerkannt wurden.') Von Be-
suchen römischer Kaiser in ägyptischen Tempeln außerhalb von
Alexandrien erfahren wir freilich naturgemäß so gut wie nichts*),
wohl aber von solchen ihrer Stellvertreter, der praefecti Aegypti^),
denen auch in Vertretung der Kaiser die Befolgung von bestimmten
Terschwunden; sicher nnter Nero, vielleicht aber auch schon unter Gaius ist be-
reits der Kult ägyptischer Götter offiziell anerkannt gewesen (siehe hierzu La-
faye, Hist. du culte des divinit^s d'Alexandrie S. 49 ff. und z. T. richtiger Wis-
sowa, Religion und Kultus der Römer S. 294 ff.). Mommsens (Römische Geschichte
y. S. 580) Auifassung von der Stellung der römischen Kaiser zur ägyptischen
Religion ist unhaltbar.
1) Einen Oberblick über die ägyptischen Münztypen in römischer Zeit ge-
währt noch immer die Zusammenstellung bei Head, Historia numorum S. 718 ff.
2) Grundlegend über diese Münzen war Roug<^, Monnaies des nomes de
r^Jgypte in Rev. numismatiqne N. S. XV (1874) S. 1 ff. ; neuerdings Dattari, Tre
differenti teorie suil* origine delle monete dei nomos deir antico Egitto, Journal
international d'arch^ologie numismatique 1904 S. 177 ff.; Dutilh, Des notes sur
les m^dailles des nomes de T^gypte romaine.
3) Seit Hadrian erscheinen ägyptische Götter auch auf römischen Reichs-
münzen.
4) unberechtigt erscheint es mir, wie der Herausgeber es tut, einen Besuch
eines Kaisers im memphitischen Serapeum dem P. Par. 18 quatuor (S. 422) zu
entnehmen. Hadrian dürfte übrigens sicher auf seiner ägyptischen Reise auch
ägyptische Tempel besucht haben; direkt belegt ist es allerdings nicht, es sei
denn, man faßt die Angabe des Antinoosobelisken in Rom (Erman, Mitt. des
kais. deutsch, arch. Inst. Rom. Abt. XI [1896] S. 116) als einen solchen, in der
es von Hadrian heißt „der die Lehre in den Tempeln . . .^^ (das übrige ist nicht
erhalten). Für die anderen Kaiser, die nach Augustus in Ägypten gewesen sind,
wie Yespasian, Septimius Severus, Garacalla, läßt sich nur der Besuch alezan-
drinischer Tempel vermuten, bez. belegen; bei Garacalla war er von ihrer Be-
raubung begleitet, Dio Cassius LXXYII, 28. Erinnert sei hier auch noch an die
Besuche des Germanicus und des Titus (als Kronprinz) in ägyptischen Tempeln
(Plinius, h. n. Vm. 185; Sueton, Titus c. 6).
5) So setzt einmal die trilingue Stele des Cornelius Gallus seinen Besuch
der Tempel von Philä voraus; für seinen Nachfolger Aelius Gallus bezeugt uns
der Bericht Strabos, seines Begleiters auf seiner Inspektionsreise, den Besuch
ägyptischer Tempel; siehe z. B. Strabo XYU. p. 806; siehe femer C. I. Gr. lU,
4699 u. Add. S. 1187; B. G. U. H. 862 p. 7, 8 ff. Ganz selbstverständlich ist es
natürlich, daß die speziellen weltlichen Vorgesetzten der Priesterschaft die
Tempel besucht haben, siehe z. B. B. G. ü. I. 847 Col. 1, 6; 2, 8; II. 862, p. 7,
24 ff.; P. Par. 69 Col. 4, 14/16 bei Wücken, Philologus LEI ri894) S. 86.
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278 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
f&r die ägyptischen Herrscher geltenden religiösen Vorschriften ob-
gelegen hat.^) Schließlich sei hier noch an die ganz außergewöhn-
liche Vorliebe Hadrians fOr die ägyptische Religion erinnert.*) Sie
tritt uns einmal deutlich auf den zu seiner Zeit geschlagenen ägyp-
tischen Münzen entgegen , sie dokumentiert sich in einer Reihe von
Tempelbauten, die er fdr die ägyptischen Oötter errichtet hat'), und
äußert sich besonders eindringlich in der Form der Apotheose seines
Lieblings Antinoos; denn dieser ist in Ägypten als Oaugott verehrt
und als Osiris-Antinoos dem ägyptischen Pantheon eing^liedert wor-
den und hat dann sogar als solcher auch außerhalb Ägyptens Ver-
ehrung gefunden.^)
Ebenso wie die ägyptische Religion sind auch die anderen Ton
den Ptolemäem of&zieU anerkannten und begünstigten Religionen, die
griechischen und hellenistischen Kulte, auch von den römischen
Kaisem in Ägypten gepflegt worden.^) Der Herrscherkult hat
allerdings einen anderen Charakter angenommen; an die Stelle der
ptolemäischen Könige sind naturgemäß die römischen Cäsaren getreten.
Auch in römischer Zeit haben sowohl die lebenden als die toten
Herrscher in ägyptischen und griechischen Tempeln göttliche Ver-
ehrung genossen.^)
1) Siehe Seneca, nat. qnaest. IV. 2, 7 (hierzu Wilcken, Archiv in. S. 826);
Plinias, h. n. V. 67; daß Ton Seneca und Plinios der Präfekt als der Vertreter
des Kaisers für den Vollzug religiöser Zeremonien genannt wird, beweist m. E.
durchaus nicht, daß zu ihrer Zeit das Amt des „Oberpriesters von Ägypten^'
noch nicht bestanden habe (siehe Bd. I. S. 69/70); denn wenn dieser auch der spe-
zielle Vorgesetzte der Priesterschaft war, so kann man ihm doch vielleicht sogar
absichtlich die Ausübung derartiger Herrschervorrechte vorenthalten haben.
2) Ich kann hierfür jetzt einfach auf die sorgföltigen Zusammenstellungen
von Weber a. a. 0. S. 249 ff. verweisen.
8) Es sei hier auch daran erinnert, daß Hadrian in seiner Villa in Tibur
von aUen FremdgGttem allein für Isis und Sarapis eigene Tempel errichtet hat.
4) Siehe hierzu Bd. I. S. 6, A. 3. Siehe jetzt auch P. Lond. m. 1164 (S. 166).
5) Die Münzt jpen zeigen uns dies deutlich. Auch auf die Verehrung des
Augustus als Ze^g 'EXav^igios (C. I. Gr. HI. 4716; Seymour de Ricci a. a. 0.
Archiv 11. S. 431 N. 8 u. 9; Eaibel, Epigrammata graeca 978; P. Ozy. II. 240; 258)
und der Plotina, der Gemahlin Trajans, als ktpQodltri d'Ba vemtiga (C. I. Gr. m.
4716°) sei hier hingewiesen.
6) Daß sofort nach der Besitzergreifung Ägyptens durch die Römer die
göttliche Verehrung des lebenden Herrschers, also des Augustus, in den ägyp-
tischen Tempeln Eingang gefunden hat, zeigt uns die hierogl.-dem. Inschrift
London, Rev. eg. n. S. 100 und Brugsch, Thesaurus V. S. 983 ff. ; siehe auch ge-
rade für Augustus dem. Inschriften Kairo 81092 u. 81098 bei Spiegelberg, Die
demotischen Inschriften S. 23/4 und Seymour de Ricci a. a. 0. Archiv 11. S. 429,
N. 3. Für Tiberius (auch für Nero) siehe z. B. Revillout, Rev. 6g. VI. S. 124.
Für Claudius sei etwa auf dem. Inschrift Kairo 81146, Spiegelberg S. 67 ver-
wiesen. Für Trajan läßt sich nach Bouoh^-Leclerq a. a. 0. m. S. 110 aus dem
Tempel von Dendera ein Gegenstück zu der vorher S. 270 erwähnten Darstellung
Caesarions anführen. Siehe dann auch den für das Jahr 210/11 n. Chr. bezeugten
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1. Die Religionspolitik der Ptolemäer und römischen Kaiser. 279
Auch den Jaden gegenüber hat die römische Regierung die
ptolemäische Politik der Duldung und Anerkennung der ihnen eigen-
tümlichen religiösen Gebrauche zumeist aufrecht erhalten^ nur unter
Gaius^ Yespasian und Hadrian ist dies nicht der Fall gewesen. Unter
Oaius hat man bekanntlich im Anschluß an die tumultuösen Verenge
beim Aufenthalte des Königs Agrippa in Alexandrien die Forderung
der göttlichen Verehrung des Kaisers auch durch die Juden gestellt,
eine Forderung^ yon der man bis dahin und dann auch in der Folgezeit
wieder stets abgesehen hat. Es sind damals Kaiserbilder in den
jüdischen Bethäusem aufgestellt worden; auch gegen die Sabbatfeier
ist ein statthalterliches Edikt erlassen worden (Philon^ de somniis 11. 18).
Als Nachwirkung der Zerstörung Jerusalems ist dann wohl die im
Jahre 73 n. Chr. erfolgte Schließung des Tempels in Leontopolis an-
zusehen^)^ die jedenfalls verhindern sollte^ daß sich hier eine neue Zentrale
jüdischen Kultus entwickele. Unter Hadrian fällt endlich das Verbot
der Beschneidung; doch bereits Antoninus Pius hat diese wieder den
Juden gestattet.')
Wirkliche Neuschöpfungen auf religiösem Gebiet^ die als das
Werk der Regierung anzusehen sind^ sind für das römische Ägypten
nicht zu verzeichnen. Der römische Kultus hat zwar auch in Ägypten
Eingang gefunden , seine außerordentlich geringe Verbreitung (siehe
Bd. I. S. 9 ff. u. 170) zeigt wohl aber am besten^ daß der Staat sich
um ihn nicht sehr gekümmert hat. Gerade das Gegenteil ist alsdann
für die andere religiöse Neuerscheinung des römischen Ägypten an-
zunehmen^ für den Kaiserkult; in ihm darf man nun freilich nicht
eine direkte Neuschöpfung; sondern natürlich nur eine Umgestaltung
der alten Institution des Ptolemäerkultes sehen.. Diese Umgestaltimg
fasse ich als ein Werk der Regierung; sie wird dann femer in der
Folgezeit bestrebt gewesen sein dem Kaiserkult als ^^dem eigentlichen
Hauptstück der damaligen Religion" (Wilamowitz) auch in griechi-
scher Form in Ägypten weite Verbreitung zu verschaffen'), und hierzu
Tempelvorsteher der ägyptischen Heiligtümer in Heliopolis, der sich zugleich
als „&(f%inQo<ipi/iTrig x&v xvqIcdv AiftoxQccTogmv 2^ßccat&v^*^ bezeichnet (P. Tebt. II.
818). Über den griechischen Kaiserknlt Ägyptens vergl. etwa Bd. I. S. 11 u. 136.
Die Verehrong des lebenden Angustns in einem Tempel griechischen Charakters
läßt sich bisher für Ägypten erst seit dem Jahre 18/ 1 2 y. Chr. belegen (Borchardt,
Der Angastnstempel auf Philä, Jahrb. d. kais. deutsch, archäolog. Instit. XVJIL
[1908] S. 78 fr.), der alexandrinische Augostusknlt kann aber sehr wohl schon
viel früher eingerichtet worden sein; siehe etwa Suidas s. v. intUgyov. Die
frühe Einrichtung wird dadurch, daß ja in Ägypten ein ägyptischer Enlt des
lebenden Augnstus sofort bestanden hat, besonders nahegelegt.
1) Siehe Schürer, Gesch. d. jüd. Volkes m» S. 99.
2) Siehe Schürer a. a. 0. F S. 677. Das Beschneidongsrerbot richtete sich
allerdings nicht speziell gegen die Juden und ihre Sitte, sondern war ein all-
gemeines; die Juden maßte es jedoch besonders hart betreffen.
8) Wie intensiv in Ägypten der Eaiserkult gepflegt worden ist, zeigen uns
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280 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
wird auch die Bevölkerung von sich aus durch den Wunsch bei-
getragen haben, neue Kaisertempel errichten zu dürfen.^)
Bei der großen Bedeutung, die der Staat dem Kaiserkultus als
einer seiner wichtigsten Grundlagen beilegte, war es ganz selbstver-
ständlich, daß die Christen, die ihn prinzipiell verweigerten, för
ihre Religion zumal bei deren universalistischer Tendenz niemals die
Anerkennung des Staates erlangen konnten; immerhin ist die Toleranz
des Staates doch so weit gegangen, daß man die christlichen Ver-
einigungen, wenn sie auch nicht collegia licita waren, doch zumeist
stillschweigend geduldet hat.^) In Ägypten sind zum ersten Mal unter
Septimius Severus die Christen verfolgt worden (Eusebius, bist. eccl.
V^ 1), seit Decius hat dann auch für das ägyptische Christentum die
Zeit schwerer Bedrängnis begonnen.*)
In unserer Darlegung der Religionspolitik im hellenistischen
Ägypten, einer Politik, die in ihren Grundlinien von den beiden ersten
Ptolemäem festgelegt worden ist, haben wir bisher wichtige prinzi-
pielle Änderungen, die von Dauer gewesen wären, nicht nachweisen
können, sondern nur solche, die bald wieder rückgängig gemacht
worden sind, oder Modifikationen in Einzelheiten. Erst das Jahr 313
n. Chr. hat alsdann den Bruch mit der so lange in Geltung gewesenen
Religionspolitik herbeigeführt. Das Edikt des Eonstantinus und des
Licinius brachte dem Christentum zwar erst die Gleichstellung mit
den alten Religionen, aber allmählich ist es diesem doch gelungen
sich zur alleinigen Staatsreligion aufzuschwingen. Die Zeit der reli-
giösen Duldung war damit vorüber, das den Hellenismus kennzeich-
nende religionspolitische Prinzip, daß jeder nach seiner Fasson selig
werden könne, für viele Jahrhimderte beseitigt. In Ägypten haben
übrigens die alten Religionen noch verhältnismäßig lange eine ziem-
besonders deutlich die Rechnungen des arsinoitischen Jupitertempels, B. G. U.
n. 862.
1) Für Ägypten scheidet natürlich der Senat, der in anderen Teilen des
Reiches an der Ausbreitung des Kaiserkultus mitgewirkt hat (Belege bei Kome-
mann a. a. 0. Klio I. S. 98, A. 2), als inaugurierendes Element aus. Die Form
des Kaiserkultus in den östlichen Provinzen, also auch in Ägypten, die Ver-
ehrung des lebenden und des toten Herrschers, halte ich anders wie Eomemann
a. a. 0. S. 98 für das alleinige Werk des Augustus, wenigstens steht in der die
Einführung dieses Kultes schildernden Quelle, Dio Cassius LI. 20, 6 ff. kein Wort
davon, daß hier nicht Augustus von sich aus und allein gehandelt habe (daß
wir hier Dio Cassius' Angaben wörtlich aufzufassen haben, scheint sioh mir aus
ihrem Vergleich mit seinen Ausführungen am Anfang desselben Kapitels [§ 1 — 4]
ganz deutlich zu ergeben). Diese Feststellung erscheint mir für unser Urteil
über Augustus von großer prinzipieller Bedeutung.
2) Siehe hierzu etwa K. J. Neumann, Der römische Staat und die allgemeine
Kirche bis auf Diokletian I.
8) In den vier uns erhaltenen libelli libellaticorum (Bd. I. S. 898, A. 1) sind
uns jetzt auch gleichzeitige Dokumente aus der ägyptischen Verfolgung über-
kommen.
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2. Die Kirche in Ägypten. 281
lieh sichere Heimstatte gehabt; noch im Jahre 398 y. Chr. schildert
uns z. B. Glaudian (de quart. consul. Honorii v. 670 flf.) die Prozession
der Götterbilder in Memphis ^); im 5. Jahrhundert sind dann ireilich
die Beste des Heidentums zumeist gewaltsam ausgerottet worden. In
dem Kampfe zur Unterdrückung des Heidentums hat sich übrigens
der christliche Staat^ dessen Edikte gegen die alten Religionen im
4. Jahrhundert vielfach überhaupt nur auf dem Papiere gestanden
haben, viel duldsamer gezeigt als seine christlichen Untertanen
und deren fanatische Führer, die Geistlichen und Mönche.^) Die Duld-
samkeit des Staates zeigt sich dann am deutlichsten in seinem Ver-
halten zu dem Isistempel in Philä, der unangefochten bis ins O.Jahr-
hundert in voller Blüte bestanden hat.**) Freilich sind für dieses Ver-
halten der Regierung besondere politische Gründe maßgebend gewesen.
Man hatte den gefürchteten Nachbarn im Süden, den Blemyem und
Nubiem, um sie von Einfällen in Oberägypten abzuhalten, die Teil-
nahme am philensischen Isiskult offiziell gewährt; hob man diesen
auf, dann beraubte man sich auch zugleich einer wichtigen Handhabe
gegen jene Völker. Erst unter Justinian haben dann die theologischen
Interessen über die politischen die Oberhand erlangt; der Isistempel
wurde geschlossen und seine Priester gefangen gesetzt. Man kann
dies als ein Gegenstück zu der Schließung der Philosophenschule in
Athen bezeichnen, beide Handlungen wohl ein Ausfluß der starken
theologischen Neigungen des Kaisers.
2. Die Kirche in Ägypten.
Der Begriff der Kirche ist an und für sich ein theologisch-
dogmatischer und insofern rein christlich; es scheint also, als ob er
ganz ausschließlich nur für christliche Religionsgemeinschaften an-
gewandt werden dürfe."*) Eine derartige Beschränkung unterliegt je-
doch dem schwerwiegenden Bedenken, daß heutigentags der Begriff
Kirche tatsächlich nicht mehr ein dogmatisch feststehender ist, son-
dern von den verschiedenen Seiten offiziell recht verschieden inter-
pretiert wird. So gibt es für den Katholizismus strenger Observanz
überhaupt nur eine christliche Religionsgemeinschaft, die römisch-
1) Yergl. hierzu auch die Bemerkungen über den Niedergang des Tempel-
gutes Bd. I. S. 404/6.
2) Einige Yorkomnmisse aus diesem Kampfe werden erwähnt von Leipoldt,
Sehenute von Atripe S. 178/9 und Die Entstehung der koptischen Kirche (in
R. Haupts Antiquariatskatalog 5 [Ägyptologie usw.]) S. YII ff. ; siehe dann auch
etwa Am^neau, Monuments pour servir ä Thistoire de T^gypte chrätienne auz
IV" et Y* siäcles, in M^m. publ. pai les membres de la miss. arch^ol. fran9. du
Caire IV. 1 8. 44 ff.; 66/67; 112 ff.
8) Siehe hierzu zuletzt Wilcken a. a. 0. Archiv I. S. 896 ff.
4) Dies kommt fast allgemein in den Lehrbüchern des Kirchenrechts zum
Angdruck.
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282 Achtes Kapitel Das Verhältnis von Staat und Kirche.
katholische^ der mit Yollem Recht die Bezeichnung Kirche zukommt ^)y
da alle anderen diese zu Unrecht okkupiert hatten. Femer steht
z. B. die in der modernen deutschen Gesetzgebung zum Ausdruck
kommende Auffassung der Kirche als einer staatlich anerkannten^
öffentliche Korporationsqualitat besitzenden christlichen Religions-
gemeinschaft^ im Widerspruch mit der allgemein kirchenrechtlichen,
welche das Merkmal der öffentlichen Korporationsqualitat nicht als
unbedingt erforderlich gelten lassen kann.^) In Bayern ist sog^ar
schließlich im Judenedikt der Staat soweit gegangen, auch von einer
jüdischen Kirche zu sprechen^), er hat also das Merkmal ,,christlich^
fsülen gelassen. Kirche im Lehrsinn und Kirche im Rechtssinn sind
jedenfalls recht yerschiedene Begriffe. Gibt man jedoch erst einmal
zu, daß die Kirche auch ein juristisch- technischer B^nff ist, fQr
dessen Bestimmung staatsrechtliche Grundsätze maßgebend sind, dann
scheint es mir durchaus zulassig bei ihm auch das letzte Merkmal,
das man von der theologisch-dogmatischen Definition fär gewöhnlich
beibehält, das Wort „christlich" auszuschalten.
Legt man nun den rein juristischen Begriff der Kirche bei dem
Versuch einer Charakterisierung der antiken Religionsgemeinschaften
zugrunde, dann scheint es mir gestattet wenigstens für eine, für die
ägyptische in hellenistischer Zeit, die Bezeichnung Kirche
anzuwenden, da sie allen nur irgendwie zu stellenden Anforderungen
genügt.
So hat man einmal die ägyptische Religionsgemeinschaft als eine
Korporation im Staate aufisufassen. Infolge der Anerkennung von
mehr als einer Religion als Staatsreligion ist ja im hellenistischen
Ägypten Kultus- und politische Gemeinde durchaus nicht mehr zu-
sammengefallen, die ägyptische Religionsgemeinschaft ist also trotz
ihrer engen Verbindung mit dem Staate (siehe hierzu noch Abschnitt 3)
als ein besonderer Organismus im Staate anzusehen. Diese enge
Verbindung schließt es übrigens aus von ihr etwa als einem neben
dem Staate stehenden Faktor zu sprechen. Ihr Charakter als Korpo-
1) So z. B. Phillips, Kirchenrecht I. S. 7 flf.
2) Diese Auffassung vertritt und erläutert sehr klar im einzelnen Sohm,
Das Verhältnis Yon Staat und Kirche, Zeitschrift für Kirchenrecht XI (1873)
S. 167 fit. Seine Ausführungen sind im folgenden vielfach berücksichtigt, ebenso
haben mir für diese prinzipiellen Erörterungen die feinsinnigen Untersuchungen
Zellers, Staat und Kirche wertvolle Dienste geleistet.
8) Siehe hieizu etwa Richter-Dove, Lehrbuch des kathoL u. evang. Kirchen-
rechts* S. 3, A. 1 und Friedberg, Lehrbuch d. kathoL u. evang. Kirchenrechts ^
S. 1, A. 2. Vom rein staatsrechtlichen Standpunkt aus würde für die christlichen
Beligionsgemeinschaften in den Vereinigten Staaten und jetzt auch in Frank-
reich die Bezeichnung Kirche nicht zulässig sein.
4) Siehe hierüber Heimberger, Die staatskirchenrechtliche Stellung der
Israeliten in Bayern S. 25 u. 41/42. Die hier in Betracht kommenden Para-
graphen des Judenedikts sind noch heute in Kraft, siehe S. 28.
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2. Die Kirche in Ägypten. 283
ration^ d. h. als einer äußerlich organisierten Gemeinschaft; ergibt sich
dann schon ans unseren Feststellungen über die Organisation der
ägyptischen Priesterschaft (Kapitel II, 1). Damach hat es innerhalb
der ägyptischen ReligioDsgemeinschaft eine yoUkommen entwickelte
Hierarchie gegeben, die überall nach den gleichen Gesichtspunkten
ausgebildet war. Die ägyptische Eultgemeinde hat überhaupt eine
streng einheitliche Verfassung besessen. Ihre Hauptteile, die
Priesterkollegien der einzelnen Tempel, waren nicht nur durch die
gleiche Organisation und die Möglichkeit der Versetzung der Priester
Yon einem Tempel zu einem andern (siehe Bd. I. S. 232) verbunden,
sondern auch durch gemeinsame Versammlungen, lokale bez. Landes-
synoden. Die Priesterdelegierten auf den letzteren waren befugt Be-
schlüsse, welche für die ganze Gemeinschaft yerbindlich waren, zu
fassen (siehe Bd. L S. 72 ff.). Wir dürfen also hier yon einem Ge-
meinwillen reden. Ein Gemeinwille hat sich auch bei den yerschie-
denen Priesterkollegien herausgebildet; denn es sind ja bestimmte
Mitglieder mit ihrer Leitung und Vertretung betraut gewesen, und
zwar sowohl für die Erledigung der inneren Angelegenheiten als auch
für die Vertretung nach außen (siehe Bd. L S. 38 ff.; Kapitel VI),
Der Begriff der Gemeinpersönlichkeit kommt alsdann auch in dem
Besitz eines Gemeinyermögens zum Ausdruck; jede der Verwaltungs-
einheiten der ägyptischen Religionsgemeinschaft, die selbständigen
Tempel, haben ein solches besessen, aus dem die Verbindlichkeiten
zu regeln waren und für das Eigentumsrechte und -ansprüche er-
worben werden konnten (siehe IV. u. VI. Kapitel). Die Erwerbung
und Ausübung von allerlei Rechten durch die Tempel bez. die Priester-
korporationen zeigt uns, daß wir es hier mit juristischen Personen
zu tun haben.^) Das Merkmal der rechtlichen Persönlichkeit charak-
terisiert die ägyptische Religionsgemeinschaft als eine staatlich an-
erkannte Gesellschaft.
Wir dürfen nun in unserer Begriffsbestimmung noch einen Schritt
weiter gehen und können hier sogar yon einer öffentlichen Kor-
poration sprechen.') Eine solche darf man bekanntlich annehmen,
1) Wenger, Die SteUvertretiuig im Rechte der Papyri S. 120, A 1 glaubt,
daß sich die heidnischen Priesterkorporationen mit dem Tempelgat nicht so
identifizieren, wie dies beim Kloster und der Gesamtheit der Mönche hervortritt,
wir besitzen jedoch zn den von ihm für die Personifikation der Mönchskorpora-
tionen — neben der der Klöster — angefahrten Belegen (P. Oxj. I. 146 n. 148) ganz
entsprechende — auch Zahlungs-Beurkondnngen — für die heidnischen Priester-
korporationen, siehe etwa P. Amh. II. 119; B. G. ü. I. 199 Recto Z. 11 ff. (siehe
Bd. I. S. 82, A. 6); P. Lond. II. 847 (S. 70); vergl. hierzu die Bemerkungen Bd. II.
S. 142/8. Sehr bemerkenswert für den Begriff der Stellvertretung (im Verwal-
tungsbetrieb der Tempel) ist P. Tebt. II. 313.
2) Will man fOr eine der antiken Religionsgemeinschaften den Begriff
„Kirche*^ anwenden, dann muß man die öffentliche Korporationsqualit&t als
uigiTizea oy '^^300v^ Iv^
284 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
wenn der Staat an dem Bestände und der Ausgestaltung einer Kor-
poration derartiges Interesse nimmt^ daß er sich an dem Korporations-
leben beteiligt, dieses eingehend beaufsichtigt und durch positive
Unterstützung, durch Erteilung von Sonderrechten u. dergL der Kor-
poration die Erreichung ihrer Zwecke erleichtert und sichert. Die
Erörterung der Kirchenpolitik des Staates im folgenden Abschnitt
wird im einzelnen die Berechtigung der Auffassung der ägyptischen
Religionsgemeinschaft als öffentliche Korporation zeigen.
Unsere Annahme einer ägyptischen Kirche in hellenistischer Zeit
erweist sich übrigens auch insofern berechtigt, als es sich ja bei ihr
um eine Religionsgesellschaft handelt, welche für die große Masse der
Bevölkerung Ägyptens die sie vereinigende ethische Macht darstellte^),
also die Bürgschaft einer längeren Dauer in sich trug.
Schließlich sei noch bemerkt, daß alle nichtägyptischen Kult-
gemeinden auch im hellenistischen Ägypten als Kirchen nicht be-
ein notwendiges Merkmal ansehen; anders verhält es sich freilich m. E. bei den
großen seit Jahrhunderten als Kirchen aufgefaßten christlichen Religionsgemein-
schaften, hier kann eventuell dieses Merkmal fehlen, ohne daß man der betref-
fenden Religionsgemeinschaft — vor allem wenn es sich um die römisch-katho-
lische handelt — unbedingt die Bezeichnung Kirche absprechen müßte.
1) Die Bedeutung der ägyptischen Religionsgemeinschaft und das Ansehen,
das sie bei der Bevölkerung genoß, spiegelt sich einmal wieder in den reichen
Spenden der Privaten für die Tempel, siehe Kapitel lY, SD. Zu erinnern ist
hier femer etwa an die zahlreichen allenthalben in den Heiligtümern sich fin-
denden ^potfxvvY^fMxra, sie eine treffliche Illustration für die den frommen Sinn
der Ägypter rühmenden SchriftsteUerzeugnisse (siehe aus späterer Zeit z. B. Ju-
lius Florus Epitome ed. Otto Jahn p. XLTT; Ps. Apulejus, Asclepius c. 24; Ex-
positio totius mundi c. 84 u. 2i6), an die oft aus weiter Feme in die berühmten
Tempel unternommenen Wallfahrten (siehe z. B. für das memphitische Sera-
peum Bd. I. S. 284/5, bezüglich des Osiristempels in Abydos siehe etwa die
gr. Inschriften publ. bei M. A. Murray, The Osireion at Abydos S. 36 ff.; sie
sind übrigens auch sogar für weniger bedeutende Heiligtümer zu belegen, z. B.
für den erst unter Nero erbauten Tempel des Amon, Suchos usw. zu Akoris,
siehe Lefebvre, Annales du service des antiquit^s de l'figypte VI (1906) S. 141 ff.),
an das Angehen der Tempelorakel, sowie das Nachsuchen der Hilfe der Götter
bei Krankheitdfällen (siehe Bd. I. S. 397 ; sogar Philadelphos scheint sich in einer
lebensgefährlichen Erkrankung an den thebanischen Heilgott Chonsu gewandt zu
haben, siebe Sethe, Hierogl. Urkunden der griechisch-römischen Zeit Heft 1 N. 22)
u. dergl. mehr (siehe z. B. Revillout, Rev. 6g. V. S. 34). Nach Revillout, M^-
langes S. 238 ff. hätte man allerdings in römischer Zeit mit einer sehr starken
Abnahme der Zuneigung des Volkes zur ägyptischen Kirche zu rechnen, für
seine Behauptung führt jedoch Revillout keinen exakten Beweis. Man darf
wohl nur von einer ganz allmählichen Verminderung des Ansehens der Kirche
im Laufe der hellenistischen Zeit reden (siehe hierzu auch vorher S. 268/9) und für
diese natürlich nicht die vereinzelten Belege für geringe Ehrfurcht vor den Tem-
peln und den alten Göttern anftlhren (siehe z. B. P. Par. 11; 12; 86; P. Tebt. I.
44; B. G. ü. IV. 1061 über die Verübung von schlimmen Gewidttätigkeiten in
den Tempelbezirken; femer P. Tebt. 1.6, Col. 2 über häufige vermögensrechtliche
Schädigungen der Tempel, vergl. hierzu etwa auch P. Amh. H. 40).
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8. Die Kirchenpolitik des Staates. 285
zeichnet werden dürfen, da eich bei keiner von ihnen alle wichtigeren
Merkmale yereinigt nachweisen lassen.
3. Die Kirohenpolitik des Staates.
Unsere Ausführungen über die Religionspolitik des ägyptischen
Staates in hellenistischer Zeit haben wohl bereits deutlich gezeigt,
daß dieser für die Pflege der Religion stets das größte Interesse ge-
habt, daß er deren Bedeutung als einer auch für seinen Bestand wich-
tigen sittlichen Macht, als eirfes Erziehungs- und Schreckmittels der
Massen wohl zu würdigen verstanden hat. Es ist demnach selbst-
verständlich, daß für ihn bei der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse
zwischen Staat imd Kirche als Gfrundsatz nicht nur Gerechtigkeit und
Wohlwollen den einzelnen Religionsgesellschaffcen gegenüber maßgebend
gewesen sind, sondern auch das Bestreben ihre allgemeine Lage mög-
lichst günstig zu gestalten, wobei naturgemäß vor allem die ägyptische
.und die griechische Berücksichtigung gefunden haben. Der Staat ist
sich jedoch zugleich dessen bewußt gewesen, daß er den Religions-
gesellschaften keine zu große Macht einräumen dürfe, daß starke
Kautelen nötig seien, wenn er sie als ein Glied des staatlichen. Orga-
nismus für seine Zwecke benützen wolle. Dieser letztere Grundsatz
mußte vornehmlich für sein Verhalten gegenüber der ägyptischen
Kirche bestimmend sein, deren Überlieferungen sie ja auf die Beherr-
schung des Staatslebens hinwiesen und die bei ihrem großen Einflüsse
auf die BevölkeruDg, ihrer straffen Organisation und ihren reichen
Mitteln au und für sich eine bedeutende Macht, die gefährlich wer-
den konnte, darstellte. Über das Verhältnis zur ägyptischen Kirche
besitzen wir nun bisher allein nähere Angaben und nur ganz ver-
einzelte über die Stellung zu den anderen Religionsgemeinschaften.
Einer der stets befolgten Grundsätze der ägyptischen Kirchen-
politik ist die Sorge des Staates für eine möglichst gute und ge-
sicherte finanzielle Fundierung der ägyptischen Kirche gewesen,
sah er doch mit Recht in dieser eine der vomehmlichsten Vorbedingun-
gen für das Gedeihen der Kirche. Zu diesem Zweck hat er das eigene
Vermögen der Tempel, von etwaigen gelegentlichen Ausnahmen ab-
gesehen, nicht angetastet (Bd. I. S. 262), er hat vielmehr darüber ge-
wacht, daß dieses sowie die Einnahmen der Tempel ihnen möglichst
ungeschmälert erhalten blieben.^) Aus ptolemäischer Zeit lassen sich
sogar bedeutende das Kirchenvermögen noch vermehrende Geschenke
des Staates nachweisen (Bd. I. S. 386 ff.). Hierbei sind allem Anschein
nach bestimmte Tempel des Südens, die in Philä, Edfu und Dendera,
aus allgemeinen politischen Gbründen ganz besonders begünstigt wor-
den; man wollte sich in ihnen offenbar ein Gegengewicht gegen
1) Siehe z B. Rosette Z. 14/16; P. Tebt. I. 6, 50 ff.; 6.
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286 Achtes Kapitel. Dm Verh<niB yon Staat und Eirche.
Theben') und der Regierung treu ergebene Stützpunkte in diesen
durch Aufstande und die südlichen Nachbarn bedrohten Gfegendien
Yerscha£Pen.') Der Staat hat dann den ägyptischen Kultus durch feste
oder gelegentliche Beiträge eifrig unterstützt') (Bd. I. S. 366 tL) und
hat die Erhebung Yon Kirchensteuern und Kollekten gestattet (Bd. I.
S. 340 flf.) Ob über die Annahme von Geschenken von Privaten irgend
welche einschränkende gesetzliche Bestimmungen bestanden haben
oder ob der Staat der Kirche ein- für allemal die Befugnis hierzu
erteilt und so eine beliebige Vermehrung des Kirchenvermögens sank-
tioniert hat^ läßt sich vorläufig nicht entscheiden. Moglicherweise ist
hierbei zwischen einfachen Schenkungen und regelrechten Stiftungen
unterschieden worden; jedenfalls ist Land^ welches der Gottheit neu
geweiht worden ist^ der alten Ugä yfi nicht ohne weiteres hinzugefügt
worden^ sondern man hat aus ihm eine besondere^ in der Verwaltung
geschiedene Besitzgruppe^ die ivuQOfiivrj yf^^ gebildet^ deren recht-
licher Charakter noch der näheren Aufklärung bedarf.^)
1) Nicht berechtigt erscheint es mir von einer direkt feindlichen Stellung
der ptolemäischen Regierung zur thebanischen Priesterschaft zn sprechen, son-
dern nur von einer augenscheinlich geringen Begünstigung; siehe zu dem letz-
teren Punkt aber immerhin die Angaben der EallimachoBstele (C. I. Gr. UL 4717)
und in Bd. 1. S. 389/90, die sich wohl alle anf die Zeit beziehen, in der Theben
von dem 10. Ptolemäer bereits zerstört war.
2) Zwischen dem 81. und 36. Jahre des 10. Ptolemäers hat der Horos-
tempel zu Edfu eine neue große staatliche Landschenknng erhalten. In dieser
Zeit ist ja anch der bekannte Aofstand in Oberilgypten, der die ZerstGnmg
Thebens zur Folge gehabt hat (siehe etwa Bouch^-Leclerq a. a. 0. U. S. 112),
niedergeworfen worden; sollte es sich hier wirklich nur nm ein zufälliges Zu-
sammentreffen oder nicht vielmehr um die Belohnung bewiesener Treue handeln?
Einen direkten Beleg fOr die Treue eines südlichen Tempels zur Regierung in
jenem Aufstand ist uns für die Priesterschaft von Pathjris durch den gr. P. Cairo,
publ. B. C. H. XXI (1897) S. 141 3. bekannt geworden. Dagegen begegnet uns
z. B. der Tempel von Edfu als Stützpunkt von Aufständischen — allerdings wohl
nicht im vollen Einverständnis mit den Priestern, sonst würden diese kaum
selbst davon erzählen (hierogl. Inschrift von Edfu, publ. 1. Z. VIII (1870) S. 2 ff.) —
zur Zeit des großen Aufstandes unter Epiphanes, als auch die Äthiopen in
Oberägypten eingedrungen waren (siehe Bd. I. S. 271, A. 10).
8) Es sei hier übrigens demgegenüber daran erinnert, daß der Staat ja
seinerseits gleichsam als Kompensation für seine Leistungen für den ägyptischen
Kultus aus diesem durch die speziellen Tempel- und Priesterabgaben (Bd. n.
S. 47ff.; 49/60; Ö4ff.; 61; 67/8; 69/70; 173/4; 180 ff.) und durch den Verkauf
der Priestertümer (Bd. II. S. 188) allerlei Einnahmen bezogen hat.
4) Siehe Bd. I. S. 401, A. 6; Bd. II. S. 90, A. 3. Man darf wohl hierzu auch
auf Clem. Alex. Strom. VI. p. 767 ed. Potter verweisen, wonach der IsQoyQamLa-
XBvg eine „xoccayQatpri axBvfjg t&v Isq&v xal t&v &(piSQ(Ofiivmv aiftolg x^oQ^^
gefuhrt hat. P. Tebt. I. 6, 67 ff. werden übrigens unter den &viBQ<oyAva tolg
^Bois außer Ländereien auch U^al 7cq6üo&oi erwähnt, die von den Einnahmen
aus dem Eigenbesitz getrennt genannt sind (siehe Z. 60/61) und in denen man
wohl Einnahmen wie z. B. die Bd. I. S. 402 angeführten Getreidesubventionen zu
sehen hat.
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8. Die Eircbenpolitik des Staates. 287
Die Fürsorge des Staates für das Wohlergehen der ägyptischen
Kirche kommt dann auch in einer gewissen Priyilegierung des
Besitzes zum Ausdruck. Allein den Tempeln ist es nämlich gestattet
gewesen Gewerbebetriehe^ die sonst Staatsmonopol waren ^ wie die
Olfabrikation und die Verfertigung feiner Leinenstoffe, zu betreiben*)
und gleichfalls in Durchbrechung eines Staatsmonopols Badeanstalten
zu besitzen (Bd. L S. 292). Freilich haben sich die Tempel in jenen
Fallen eine Beschränkimg ihrer Fabrikation auf die Herstellung des
eigenen Bedarfes gefallen lassen müssen. Auch sonst hat sich die
Priyilegierung des Besitzes in engen Grenzen gehalten. Abgaben-
freiheit ist ihm nicht yerliehen gewesen, sondern die Tempel
scheinen im großen und ganzen yon ihrem Besitz dieselben Steuern
wie die anderen Untertanen entrichtet zu haben ^), nur einige wenige
Begünstigungen, bei denen es zudem noch zweifelhaft ist, ob sie län-
gere Zeit gewährt worden sind, haben wir nachweisen können.*) Auch
yon der Zahlimg der allgemeinen Gebühren sind die Tempel nicht
befreit gewesen, sind doch sogar noch spezielle nur yon ihnen zu
leistende Gebühren extra geschaffen worden. Nur in einem FaUe^)
1) Siehe Bd. I. S. 293 ff. Den Brauereibetrieb der Tempel möchte ich nicht
als ein Durchbrechen eines Monopols auffassen, denn die Monopolisierang der
Brauerei (so auch Wilcken, Archiv III. S. 520) scheint mir noch durchaus nicht
bewiesen, wie man überhaupt m. E. in letzter Zeit bei der FeststeHnng von
ägyptischen Staatsmonopolen viel zu wenig kritisch verfahren ist; so vor allem
H. Maspero, Les finances de l'^gypte sous les Lagides S. 60 ff.
2) Es ist auch, soweit wir sehen, bezüglich des Abfilhrongsmodus der Ab-
gaben den Tempeln keinerlei Vergünstigung zugestanden gewesen.
8) Siehe Kapitel V, 7, wodurch H. Masperos a. a. 0. S. 45 gegenteiliges
Urteil wohl beseitigt ist. Vergl. für Vergünstigungen C, § 9 {inaQovQiov)^ § 18
{l^ivuc% § 19 (tiXeancc ö^ovitov). In der Mendesstele Z. 16 wird eine Abgabe er-
"v^Lhut, deren Charakter mir nicht recht klar ist — Sethes Deutung (Hierogl.
Urkunden usw. Heft 1 S. 48) „Hälfte des Einkommens^^ befriedigt mich nicht»
sachlich erscheint sie mir ganz unwahrscheinlich; sie soll vom Tempel und vom
Gau nicht erhoben werden. Sollte es sich hier um eine Abgabe allgemeinerer
Natur handeln, dann dürfte wohl, da der Gau mit eximiert wird, die Befreiung
nicht als eine dauernde, sondern nur als eine zeitweise aufzufassen sein. In der
Mendesstele Z. 16 wird dann auch von dem Erlaß einer Schiffssteuer (vielleicht
darf man die Abgabe griechisch mit „tcoq^ilsvtiti&v nXoUov^^ [cf. Bd. H. S. 52]
übersetzen; die Erklärungen dieser Abgabe durch Wachsmuth, Rh. M. XXX [1875]
S. 448 und Strack a. a. 0. M. A. I. XIX [1894] S. 232 beruhen auf falscher Deu-
tung des ägyptischen Textes) für den ganzen mendesischen Gau berichtet; auch
dem Tempel ist dies natürlich zugute gekommen, vielleicht sogar um seinet-
willen bewilligt worden. Es sei übrigens noch hinzugefügt, daß man gelegent-
liche Steuererlasse oder -nachlasse (siehe z.B. Rosette, Z. 29/30) nicht als eine
besondere staatsrechtliche Vergünstigung der Tempel anfahren darf, denn sie
sind mitunter auch allen übrigen Untertanen gewährt worden; siehe z.B. Eanopus
Z. 16/7; Rosette Z. 12/8; P. Tebt. I. 5, lOff.; auch Wilcken, Ostr. I. S. 212, A. 1.
4) Bezüglich der liturgischen Damm- xmd Eanalarbeiten läßt sich für die
hellenistische Zeit eine den Tempeln gewährte Vergünstigung bisher nicht be-
legen (dies soll nach Wiedemann, Herodots 2. Buch S. 172 jedoch z. B. zur Zeit
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288 Achtes EapiteL Das Verhältnis von Staat und Kirche.
können wir bisher für die ägyptische Barche die Befreiung von den
die Untertanen damals belastenden allgemeinen Leistungen an den
Staat feststellen. Der 5. Ptolemäer hat nämlich die Tempel von der
^^6vXkrjtl;f,g x&v slg ri^v vavxaCav^ (Rosette Z. 17) entbunden.^)
Die dem Griechischen entsprechende Stelle des demotischen Teiles
der Rosettana (Z. 10) übersetzt Heß (a. a. 0. S. 11): „er befahl nicht
Schiffer zu nehmen"*) und in dem der Rosettana in vielen Punkten
sehr ähnelnden Priesterdekret aus der Zeit des 4. Ptolemäers finden
wir nach Spiegelbergs (Die demotischen Inschriften S. 17) Übersetzung
des allerdii^s nur fr^m entarisch erhaltenen demotischen Textes die
Angabe: ,,mit dem übrigen , was man zu bringen pflegt für die Aus-
rüstung der SchiflFahrf'. Vereinigen wir diese Angaben^ so ist das
eine wohl sicher, daß es sich bei der övXXrjjlfvg tc.z.L um eine für
die Tempelschiffe gezahlte Schiffahrtsabgabe nicht handeln kann.')
Ebenso muß man aber anch die Ansicht zurückweisen, daß hier die
militärische Aushebung für die Marine gemeint ist*); die Anwendung
eines Wortes wie vavxsCa^) scheint mir dies auszuschließen. Meiner
Erklärung möchte ich nun die Tatsache zugrunde legen, daß auf dem
Nil zn den verschiedensten Zwecken staatliche Schiffe verkehrt haben.*)
Es wird die Verpflichtung bestanden haben im Bedarfsfall für sie die
Bemannung zu stellen, es wird aber auch von der Bevölkerung Aus-
rüstungsmaterial für die Schiffe eingefordert worden sein und mit-
unter auch die Stellung von Schiffen.') Von dieser den Vorspann-
des Apries der FaU gewesen sein); Wilckens, Ostr. I. S. 388 hierüber aufgestellte
Vermutung ist von ihm Archiv I. S. 146/7 mit Recht wieder zurückgezogen worden.
1) Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. 1. S. 152/8 hat eine Reihe bisheriger Er-
klärungsversuche zusammengestellt.
2) Siehe hierzu auch die entsprechende Stelle in der späteren Kopie des
hieroglyphischen Teiles der Rosettana auf der Stele von Damanhur, Rec. de trav.
VI (1886) S. 8, Z. 16 (die Übersetzung Bourianta „les gens de la marine" führt
irre, es handelt sich auch hier einfach um eine Bezeichnung für „Schiffer*^).
3) So z. B. Wachsmuth, Rh. M. XXX (1886) S. 448 und Strack, M. A. L XIX
(1894) S. 232.
4) So zuletzt Schubart, Quaestiones de rebus militaribus S. 66, A. 3. Qaro-
falo, Sülle armate Ptolemaiche, Rendic. della real. acad. dei Line. cl. di seien,
mor. etc. XI (1902) S. 165, A. 1 u. 159, A. 1 schwankt zwischen den beiden Er-
klärungen.
5) Das Wort vavtBia findet sich auch Rev. L. Col. 85, 6; es handelt sich
hier um Bestimmungen über Leistungen an den Staat, nähere Feststellungen
verhindert der fragmentarische Zustand der Stelle.
6) Siehe z. B. die SchiflFe der notaiioqwXaxla (Wilcken, Ostr. I. S. 288);
femer etwa P. Lond. I. 106 (S. 60); P. Petr. IIL 107; P. Hibeh L 39, 5.
7) Siehe hierzu die Abgaben für die Instandhaltung der Flußwachtschiffe,
Wilcken, Ostr. I. S. 282 ff., bei denen es sich vielleicht um eine spätere Adärie-
rung handelt (vergL Lumbroso, L'Egitto* S. 30); siehe femer die Bemerkungen
über das dexavtxbv xäiv nXoLtov Bd. II. S. 46/7 und den Erlaß in P. Tebt. I. 5,
252 ff., wonach tatsächlich TcXola vom Staate für seine Zwecke requiriert wor-
den sind.
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8. Die Kirchenpoliiik des Staates. 289
leistungen auf dem Lande analogen Last sind dann durch Ptolemaios
Epiphanes die Tempel befreit worden; auf wie lange wissen wir aller-
dings nicht.
Da sehr viele der im hellenistischen Ägypten erhobenen Abgaben
jedenfalls erst in hellenistischer Zeit eingeführt worden sind^ so
darf man wohl die starke Belastung der Tempel mit staatlichen Ab-
gaben als einen Ausfluß der ptolemäisch-römischen Eirchenpolitik be-
trachten, was für diese recht bezeichnend ist. Allerdings handelt es
sich, da ja auch für die vorhergehende Zeit vollständige Steuerfreiheit
der Tempel nicht nachzuweisen ist^), hier nicht am die Einführung
eines völlig neuen Prinzips, sondern nur um den freilich ziemlich
rücksichtslosen Ausbau eines schon vorhandenen.
Sehr charakteristisch für die staatliche Eirchenpolitik ist alsdann
die Stellung, welche der Staat zu der Verwaltung des Kirchen-
Vermögens eingenommen hat. Wir haben festgestellt (Kapitel VI, 3),
dafi ein wichtiger Teil desselben, die IsQä yrl und die Badeanstalten'),
der priesterlichen Verwaltung entzogen und vom Staat selbst admini-
striert worden ist*) und daB dieser über alle in der Hand der Prie-
ster gebliebenen Zweige der Tempelverwaltung die weitgehendste Auf-
sicht ausgeübt hat. Diese Aufsicht sicherte zwar der ägyptischen
Kirche, wenn der Staat seine Pflicht tat, die Erhaltung ihres Besities
und die Verwendung der Einnahmen für die bestimmten Zwecke, sie
nahm ihr aber auch das Recht nach eigenem Ermessen über ihr Ver-
mögen zu verfügen. Leider läßt es sich bisher nicht ermitteln, in-
wieweit wir es hier mit einer durch die ptolemäische Kirchenpolitik
bedingten Neuschöpfung zu tun haben; zum mindesten dürfte jedoch
wohl das besonders scharfe Hervortreten der staatlichen Oberleitung
in der Tempelverwaltung ein Werk der Ptolemäer sein.
1) Siehe Bd. U. S. 43, A. 2. (Gelegentliche Steuerbefreiungen leugne ich
natürlich nicht, und es mögen besonders oft in alter Zeit den Tempeln Immuni-
täten verliehen worden sein. Siehe hierzu etwa Spiegelberg, Zur Geschichte des
Tempels des Harkentechthai zu Athribis, Bec. de trav. XXIX (1907) S. 66 ff., aus
denen fOr das Immunitätsgebiet sich völlige Befreiung von allen liturgisdien
Leistungen mit Sicherheit ergibt; ob auch von sämtlichen Steuern ist mir frei-
lich nicht so sicher.
2) Die Übernahme gerade dieser beiden Besitzkategorien in staatliche Ver-
waltung erklärt sich bei der Isqcc yfj wohl dadurch, daß man es hier mit einem
weitverbreiteten Besitzobjekt zu tun hat, dessen Verwaltung sich zudem ver-
hältnismäßig einfach gestaltete. Bei den Badeanstalten dürfte es mit dem
staatlichen Bädermonopol und der Auflegung der an die Stelle des Badegeldes
getretenen Badesteuer zusammenhängen (Bd. I. S. 292, A. 4); namentlich das
zweite Moment mußte es verbieten, Bäder in privater Verwaltung, für die an
d^ese ein besonderes Eintrittsgeld zu zahlen ist, zu dulden.
3) Wir haben also im hellenistischen Ägypten ähnliche Verhältnisse wie
im griechischen Mutterlande, wo ja bekanntlich anders wie in Rom ein beson-
deres Kirchengut neben dem (j^meindeg^t bestanden hat, aber mit diesem zu-
sammen verwaltet worden ist.
Otto, Priester and Tempel. U 19
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290 Achtee Kapitel. Das Vexh<ms von Staat and Kirche.
Hierfür spricht auch das Verhalten des Staates ^ das wir bezüg-
lich der Erhebung der Kirchensteuern beobachten können (siehe
Kapitel lY, 3A); auch hier ist man bestrebt gewesen die Priester zu
gunsten des Staates möglichst auszuschalten. Den ersten bedeutsamen
Schritt in dieser Richtung hat wohl Philadelphos mit seiner Neu*
Ordnung der axö^vQU getan; in römischer Zeit finden wir alsdann
fast ausschließlich staatliche Organe bei der Beitreibung der Kirchen-
steuern tatig. Es war also damals den Tempeln die unumschränkte
Verfügung über einen weiteren wesentlichen Teil ihrer Einkünfte ger
nommen, besaß doch der Staat ebenso wie bei den Einnahmen aus
den von ihm yerwalteten Kirchengütem die Möglichkeit^ sie den Temr
peln gamicht oder nur verkürzt auszuzahlen.^) Berücksichtigt man
nun noch, daß die Gewahr eines weiteren wichtigen Bestandteiles der
kirchlichen Einnahmen^ der övvtditig^ gleichfalls im freien Belieben
des Staates gestanden hat^, so darf man wohl das Bestreben des
Staates^ die ägyptische Kirche und ihre Diener in einer mög?
liehst intensiven wirtschaftlichen Abhängigkeit von sich
zu halten, als einen mit zielbewußter Konsequenz stets befolgten
Grundsatz der staatlichen Kirchenpolitik hinstellen.
Die Abhängigkeit der Kirche vom Staat macht sich, wie bereits
des näheren ausgeführt worden ist*), übrigens auch auf dem Gebiet
der Kirchenlehre und des Kultur deutlich fühlbar; staatliche Mitr
Wirkung an deren Ausbau und sündige Aufsicht sind hier zu ver:
zeichnen.^) Von prinzipieUer Wichtigkeit ist es, daß uns dies auch
1) Eb sei hierzu etwa auf P. Tebt. I. 6, 93 ff. verwiesen, wonach Eaergetes II.
den Beeitsem von ä^alltig yfj and xaqddHCoi unter bestimmten Yoranssetzungen
fax längere Zeit iczilua zugestanden hat, es dürfte also von den betreffenden
Qmndstücken nicht nur nicht die Grundsteuer u. dergl., sondern wohl auch nicht
die &x6^i,qa erhoben worden sein. Die <$;9r<(|M>i9a- Einnahmen der Tempel
dürften somit durch diesen Erlaß des Staates eine Kürzung erfahren haben,
er zeigt uns, daß der Staat offenbar auch über die iac6y.oiQa frei verfügte.
2) Eine teilweise Sperrung der <rvmx£is^ Auszahlungen, ihre Reduzierung
auf die Hälfte, scheint z. B. im 19. Jahre des 6. Ptolem&ers erfolgt zu sein,
siehe P. Lond. I. 17 (S. 10) Z. 20/1. Die Unsicherheit bezüglich des Bezuges der
a^vta^Lg zeigt uns auch immerhin P. Tebt. II. 302 (71/2 n. Chr.).
8) Siehe Bd. 11. S. 78 ff. u. 267 ff. Außer dem an diesen Stellen Angefahrten
sei etwa noch auf P. Berl. Bibl. 1, wonach die staatlichen Behörden von sich
aus die Feier religiöser Feste anordnen konnten, und auf Julian, ei»fit. 60 ver-
wiesen, wonach dieser Kaiser in Verfolg seiner auf die ethische Hebung des
alten Kultes gerichteten Bestrebungen auch die Errichtung einer Art von S&nger-
schule für Tempelgesang in Alexandrien anbefohlen hat. Ähnlich wie die Für-
sorge und Beaufsichtigung, die Julian dem Kultus widmete (über sie berichtet
z. B. eingehend C. ÜUmann, Gregorius von Nazianz S. 627 ff.), darf man sich
wohl die des ägyptischen Staates vorstellen; sollte sie etwa doch für Julian vor-
bildlich gewesen sein? (Siehe auch Bd. I. S. 72.) — Das P. Tor. 1, Ool. 2, 28 ff.
erwähnte staatliche Edikt über die Taricheuten (siehe Bd. I. S. 107, A. 2) ist
nicht als kirchenpolitische, sondern als sanitäre Maßregel zu fassen.
4) Wir haben also hier die gleichen Verhältnisse wie im alten Griechen-
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3. Die Kirchenpolitik des Staates. 291
für den griechischen Kultus bezeugt ist; ebenso wie die Anteil-
nahme des Staates an der Bestellung der griechischen Priester (Bd. II.
S. 272ff. u. Bd. I. S. 254ff.). Es hat also auch die griechische
Eultgemeinde unter der Herrschaft des Staates gestanden.^)
Die unbedingte Unterordnung der ägyptischen Kirche unter den
Staat spiegelt sich alsdaun auch in ihrer Kirchenverfassung wieder.
Die alte straffe hierarchische Oi^anisation der Priesterschaft , eine
ihrer wichtigsten Stützen^ hat der Staat allerdings nicht beseitigt; er
scheint hier überhaupt nicht eingegriffen zu haben. In römischer
Zeit tritt uns freilich eine wichtige Änderung in der Organisation
entgegen^ die Ersetzung des einzelnen Tempelyorstehers an yielen
Stellen durch ein leitendes Priesterkollegium (Bd. I. S. 46ff.); also
eine Schwächung der angesehensten Priestergruppe^ der der i(fXV€QBlg^
aber wir haben keinen Anhaltspunkt^ daß diese Änderung durch eine
auf Schwächung des ägyptischen Klerus hinzielende Anordnung des
Staates hervorgerufen worden ist'); es scheint mir vielmehr ^ als ob
es sich hier um eine langsame innere Entwicklung handele, bei der
mancherlei Momente mitgespielt haben werden.')
land (fliehe etwa Stengel, Griech. Kultnaaltert.* S. 82); ähnliche werden wohl
aber auch schon im vorptolemäischen Ägypten bestanden haben, haben doch
die Pharaonen stets als die Priester xat' iiox^v gegolten.
1) Siehe hierzu auch Bd. n. S. 76 die Feststellung über die staatliche Kon-
trolle des Alezanderheiligtums und den Nachtrag zu Bd. II. S. 166.
2) Dies ist die Hypothese Lesquiers, Bev. de phil. N. S. XXX (1906) S. 163/4.
Gegen sie spricht einmal die Tatsache, daß die Tempelvorsteher in rOmischer
Zeit ja durchaus nicht ganz verschwunden sind und sich gerade in Verbindung
mit bedeutenden Tempeln nachweisen lassen (siehe Bd. I. S. 46, A. 4 und jetzt
noch P. Tebt. II. 818: Tempel des Re und Mnevis zu Heliopolis). Femer kann
man gegen Lesquier auch anfahren, daß der Soknopaiostempel ein leitendes
Priest^rkollegiUm bereits im Jahre 16/16 n. Chr. besessen hat, während z. B. im
Soknebtynisheiligtum zu Tebtynis ein solches allem Anschein nach erst zwischen
den Jahren 71/2 und 107/8 n. Chr. (siehe P. Tebt. 11. 298) eingerichtet worden ist;
denn noch eine Tempeleingabe vom Jahre 71/2 n. Chr. an die Regierung (P. Tebt.
n. 802) nennt als Veranlasser X. Y. (der betreffende Name leider gerade verstüm-
melt) %al ol Xomol Ugstg, wo man in dem Erstgenannten sicher den leitenden
Priester zu sehen hat, vergl. etwa die Form von B. G. ü. I. 296 u. P. Tebt. n. 818
(Grenfell-Hunt wollen übrigens jenem X. Y. nur den Stolistenrang zugestehen,
jedoch scheint mir P. Tebt. n. 294, 296 u. 296 das st&ndige Vorhandensein auch
einer Propheten- und Lesonisstelle am Soknebtynistempel mit Sicherheit zu er-
weisen, sie ist nur eben einmal lange nicht besetzt gewesen).
8) Yergl. hierzu die Ausführungen in der vorigen Anm. Die P. Tebt. II.
294 — 298 scheinen mir die Möglichkeit zu bieten ein solches Moment zu be-
stimmen. Ihnen zufolge ist am Soknebtynistempel aller Wahrscheinlichkeit nach
zum mindesten in der Zeit von 107/8—146 n. Chr. die Prophetenstelle, mit der
auch das Amt des Lesonis verbunden war, nicht besetzt gewesen (die hohen
Geldfordernngen der Regierung für den Erwerb dieses Amtes mögen hieran
schuld gewesen sein), es hat also der leitende Priester gefehlt. Um dieses Manko
auszugleichen, ist man zur Wahl eines leitenden Priesterkollegiums geschritten,
das dann auch an diesem Tempel die Leitung allmählich ganz an sich angezogen
19*
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2U2 Achtes Kapitel. Das VerhältniB von Staat und Kirche.
Wenn auch somit allem Anschein nach eine Einwirkung des
Staates auf den Charakter der Eirchenämter nicht stattgefunden
hat^); so hat er an ihrer Besetzung einen um so lebhafteren Anteil
genommen. Nur mit seiner Erlaubnis war das priesterliche Amt zu
erlangen, das Ayancement war großenteils von ihm abhängig (Kapitel III,
IBa u. b), er hat sogar schließlich allerlei neue erschwerende Be-
dingungen für die Bekleidung Ton Eirchenamtem geschaffen.^ Femer
muß die Unterstellung der einzelnen Priesterkorporationen unter rein
weltliche Aufsichtsbehörden (Bd. I. S. 52ff. u. 11. S. 75ff.) natur-
gemäß den Dienern der Kirche ihre Abhängigkeit vom Staate beson-
ders fühlbar gemacht haben; durch die Behandlung der Priester
als Staatsbeamte (Bd. 11. S. 243/4) ist die Kirche vollends zu
einem Staatsinstitut geworden.
Als solches tritt sie uns auch immerhin auf den großen Priester-
yersammlungen, den regelmäßig wiederkehrenden Landessynodeh,
entgegen (siehe Bd. I. S. 72 ff.), die übrigens allem Anschein nach oft
recht lange getagt haben.') An und für sich hat man ja in der
Erlaubnis diese abzuhalten eine der Kirche gemachte wichtige Kon-
zession des Staates zu sehen, da diese Synoden den Priestern die
hat (vergl. z. B. P. Tebt. U. «98 Tom Jahre 107/8 n. Chr. mit 809 [115/6 n. Chr.],
808 [176/80 n. Chr.] u. 293 [187 n. Chr.; hier gehört dem aus 4 Priestern he-
stehenden leitenden Priesterkollegium auch einmal ein Priester höheren Ranges,
ein diddo%09 nifo<pijtslag, an]).
1) So hat man z. B., obgleich die Bedeutung des Priesteramtes dadurch
erhöht wurde, die in Ägypten seit alter Zeit gebriluchliche Vereinigung des
priesterlichen Amtes mit dem eines Verwaltungsbeamten der Tempel bestehen
lassen; so eng wie hier finden wir die beiden Ämter dann erst wieder in d»
christlichen Kirche vereinigt.
2) Siehe Bd. ü. S. 79, femer die BinfOhmng der Sitte des Yerkanfi Ton
Priester&mtem (Bd. I. S. 248/4); auch die Begrenzung der Bauender priester-
lichen Amtsführung in einzelnen Fällen (Bd. I. S. 60 f ; 282 f.) darf man wohl
als eine durch den Staat veranlaßte Neueinrichtung ansehen.
8) So hat z. B. die Sessionsdauer der Synode, die das Dekret von Kanopus
gezeitigt hat, mindestens einen Monat betragen, siehe Lepsius, Das bilingue
Dekret von Kanopus I. S. 16—16 u. 18. Noch viel länger hat alsdann jene
Priestervenammlung getagt, der wir das Dekret von Rosette verdanken. Wie
uns Z. 7/8 zeigen, haben sich ihre Mitglieder in Memphis versammelt, ^^ng^g ri^y
:tavijyvQi.v vfjs icccQaXijrlysatg tfjg ßaaiXeiag^^ (siehe auch Z. 27/8; 44). Die Krö-
nung des 6. Ptolemäers muß nun aber, wie uns auch der im Anschluß an sie
erfolgte Steuerschuldenerlaß, der sich bis auf das 8. Jahr erstreckt (Z. 29), zeigt,
zu Beginn des 9. Jahres erfolgt sein, vielleicht doch am 17. Phaophi (Z. 46/7)
(siehe auch Bouchä-Leclerq a. a. 0. I. S. 876, A. 1). Das Datum des Dekretes,
18. Mechir, bezieht sich jedenfalls auf den Tag, an dem die uns vorliegende
Fassung der Rosettana — sie gleichsam das Schlußprotokoll der Session (die
Bezeichnung der Rosettana als „Krönungsdekret** ist nicht zu billigen) — be-
schlossen worden ist. Die Tagung dürfte somit zum mindesten 6 Monate, sie
kann aber auch sogar noch länger gedauert haben (Boucbö-Leclerq a. a. 0. I.
S. 869, A. 1 beachtet die Möglichkeit einer längeren Dauer der Priesterversamm-
lungen gar nicht).
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8. Die Kiichenpolitik des Staates. 293
Möglichkeit verschafften, gemeinsam die kirchlichen Angelegenheiten
zu besprechen und für die Gesamtheit yerbindliche Anordnungen zu
treffen, sie boten also einen gewissen Ersatz für die fehlende geist-
liche Oberleitung; aber auch ihnen gegenüber hat der Staat seine
prinzipiellen Grundsätze für die Behandlung der Kirche beibehalten;
auch sie sind demnach von ihm mehr oder weniger abhängige kirch-
üche Institutionen gewesen. Dies zeigt sich einmal darin, daß der
Staat über die Abhaltung dieser Synoden Anordnungen erlassen konnte.^)
Femer beweist es aber auch die Form der Dekrete dieser Kirchen-
versammlungen. Diese ist sowohl bei dem von Eanopus als auch in
der Rosettana, mögen sich auch in der letzteren noch so Viele einzelne
Agyptismen finden, in den Grundzügen durchaus griechisch.^ Es
haben also an der offiziellen Redaktion der Priesterbesehlüsse, wenn
sich auch diese ganz als rein priesterliche Dokumente geben, auch
Ghriechen teilgenommen, und zwar wohl die staatlichen Regierungs-
kommissare. Wenn diese nun schon Wert darauf gelegt haben, auf
die Form dieser Dekrete einzuwirken, so werden sie es erst recht be-
züglich des Inhaltes getan haben. Im einzelnen läßt sich freilich der
Anteü des Staates und der Priester an den Ergebnissen dieser Sy-
noden nur schwer bestimmen (siehe z. B. Bd. IL S. 79/80; 230 ff.;
271/3). Sollten, was immerhin sehr wohl möglich ist, durch die Römer
die Landessynoden aufgehoben worden sein^), so müßte man hierin
eine sehr bedeutsame kirchenpolitische Maßnahme sehen, die Besei-
1) Die Anordnung des Epiphanes ist freilich den Piiestem wohl ganz will-
kommen gewesen, wurde doch durch sie die Bestimmung aufgehoben, al^fthrlich
eine Synode in Alexandrien abzuhalten, d. h. in einer echtgriechischen Stadt,
wo sich zud9m infolge der Nähe des Königs und der obersten Beamten der
Einfluß der Regierung am meisten fühlbar machen mußte.
2) Siehe hierzu gegenüber Revillout die Ausführungen Grenfell- Hunts,
P. Tebi I. S. 63, A. 1 und Dittenbergers, Or. gr. inscr. sei. I. S. 46. Das neue bei
Spiegelberg, Die demotischen Inschriften S. 14 if. veröifentlichte Priesterdekret
aus der Zeit Philopators gestattet uns, da es zu fragmentarisch erhalten ist,
kein abschließendes Urteil, jedenfalls beweist es m. £. (ftnders Spiegelberg a. a. 0.
S. 10) nichts dafür, daß der griechische Teil der Priesterdekrete aus dem
Ägyptischen übersetzt ist. Es ist unbedingt zuzugeben, daß das Edikt Philo-
pators ebenso wie die Rosettana sehr viel mehr Echtägyptiaches als die Inschrift
von Kanopus enthalten, aber trotz alledem ruft z. B. die Rosettana doch einen
ganz anderen Eindruck in uns hervor als etwa so echte Priesterinschriften wie
die Pithom- und die Mendesstele. Die Agyptismen in ihr sind übrigens nicht
als Zeichen einer gegen früher gehobenen Stellung der ägyptischen Kirche zu
verwerten (so Strack a. a. 0. Rh. M. Lm (1898) S. 899 , hierzu noch im folg.
S. 307, A. 1), sondern nur als Beweise für das Vordringen des ägyptischen Ele*
ments im Ptolemäerstaate, dem man auch in den offiziellen griechischen Kreisen
nicht mehr fremd gegenüberstand.
3) Aus der späteren Ptolemäerzeit sind uns zwar Landessynoden auch
nicht belegt, daß sie aber bereits damals abgeschafiPt worden sind, halte ich für
senr unwahrscheinlich.
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294 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von 8taat nnd Kirche.
tigung einer wenn auch sehr unToUkcmunenen ReprasentatiTveifassung
zu gnnsten eines ^ wenn man so si^en darf; schroffen Papalsjstems
von weltlichen Charakter. Zu dem letzteren würde die in römischer
Zeit erfolgte Schöpfung einer besonderen Oberbehörde für geistliche
Angelegenheiten (Bd. I. S. 58 ff.) gut passen.^)
Schon bei der Behandlung des Eirchenvermögens sind einige
diesem gewährte Privilegien besprochen worden ^ es bedarf nun noch
die Frage der Untersuchung^ ob der Staat der Kirche auch Privi-
legien allgemeiner Natur verliehen hatte. Hatte er ihr etwa die
Erledigung von Aufgaben übertragen, die eigentlich in die Rechts-
sphäre des Staates fallen?
Von Revillout ist erst wieder neuerdings (PrÄjis du droit egyp-
tien I. S. 394; U. 1502) behauptet worden, daB der Kirche in Ägypten
die Führung standesamtlicher Register/ sowie anderer öffenÜicher
Register übertragen gewesen sei. Über die Beurkundung des Personen-
standes sind uns nun aus dem hellenistischen Ägypten mancherlei
dokumentarische Nachrichten erhalten*); aber sie alle weisen uns
darauf hin^ daß wir es hier mit einer rein staatlichen Institution zu
tun haben.') Von ägyptischen Priestern sind nur Aufzeichnungen
privaten Charakters über die Veränderung des Personenbestandes der
Tempel geführt worden (Bd. 11. S. 158/9), und wir können gerade für
Priester die Verpflichtung belegen nicht nur ihrem Tempel, sondern
auch den Staatsbehörden Veränderungen des Personenstandes in ihren
Familien anzuzeigen^), dies wohl der deutlichste Beweis, daß damals
die ägyptische Kirche kein öffentliches Mandat zur Führung
der Standesbücher besessen hat
Diese Feststellung wird übrigens durch das, was ujls über die
Formalitäten bei der Eingehung der Ehe im hellenistischen Ägypten
1) LesquierB a. a. 0. Hypothese, daß die Abschaffung der Synoden und die
Schöpfung der besonderen geistlichen Oberbehörde die' eine durch die andere
bedingt seien, bedarf vor allem der chronologischen Stützen.
2) Einiges hierüber ist vermerkt bei W. Levison, Die Beurkundung des
Zivilstandes im Altertum, Bonner Jahrbücher, Heft 102, S. 68ff ; Wilcken, Ostr.
I. S. 487/g; 461 flF.; auch Bd. H. S. 168, A. 8.
S) Hiergegen ist auch nicht etwa P. Ozy. I. 85 anzuführen, der, wie Wilcken,
Archiv IV. S. 262/8 (siehe auch S. 267) zeigt, die griechische Übersetzung einer
Abschrift aus dem alexandrinischen alhum professionum liberorum natorum (cf.
römischer Bürgerkinder) ist; darnach ist dieses damals „iv reo iuyaX<p 'loUpf-^ auf-
bewahrt gewesen. Aus dem Aufbewahrungsort darf man natürlich nicht schließen,
daß es nun auch von den Priestern des großen Iseions geführt worden ist; hier-
gegen spricht außer der inneren Un Wahrscheinlichkeit auch der Text der Urkunde.
Als Parallele hierzu kann man anführen, daß auch in Rom die betreffenden
(Geburtsurkunden in einem Tempel, dem des Saturn, zu Händen von Staats-
beamten, der praefecti aerarii, niedergelegt worden sind. (Script, bist. Aug.
▼it. Marc. 9, 7—9).
4) Siehe etwa B. G. ü. I. 28; P. Lond. H. 888 (S. 68); P. Tebt. II. ^99; 800; 801.
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Googiv
8. Die Kirchenpolitik des Staates. 295
bekannt geworden ist, in keiner Weise berührt Es bat namlicb da-
mals bereits eine staatliche Ehegesetzgebung gegeben ^); in der auch
bestimmt war, daß der die Ehe begründende Eheyertrag Vor den
U(fo^^aL abzuschließen sei') Ägyptische Priester hat man in ihnen
jedoch auf keinen Fall zu sehen, sondern Eultbeamte griechischen
Charakters.') Es hatte eben der Staat der Ton ihm für die Ehe-
ischließung eingesetzten Behörde einen geistlichen Anstrich gegeben,
um die büi^erliche Anerkennung mit einer gewissen religiösen Weihe
zu vereinen/)
Bei den eingeborenen Ägyptern haben allerdings auch ägyptische
Priester bei der Eheschließung, mitgewirkt, aber ihre Mitwirkung hat
in hellenistischer Zeit keinen standesamtlichen, sondern mehr einen
notarielle Charakter/'^) Es sei hier an die zahlreichen demotisohen
Ehekontrakte erinnert, welche von dem sogenannten iiovoyQdq>og
verfaßt worden sind.^) Daß dieser [iovoyQd<pog stets ein Priester ge-
wesen ist, halte ich übrigens durchaus nicht für erwiesen^, wohl aber
iipricht vieles dafür, daß er zum mindesten zumeist als Mandatar der
Priesterschaft fingiert hat.^) Von ihm sind nun nicht nur Ehever-
' 1) Siehe Nietzold, Die Ehe in Ägypten usw. S. 26.
2) Man muß die Bestimmungen von P. Fay. 22 und B. G. U. IV. 1060 mit
einander vereinigen; erlassen sind sie bereits in ptolemäischer Zeit, sie v^aren
aber noch zu Beginn der römischen Zeit in Geltung.
3) Siehe Bd. L S. 164. Die IßQod'vtai. sind uns besonders oft durch rho-
dische Inschriften belegt (siehe z.B. G. I. Gr. Ins. fasc.I. 48, 28; 181; 768^; 844);
sie werden hier neben liQsts und UqonowL erwähnt (G. I. Gr. Ins. fasc. I. 761,
89; 840) and haben hier auch, was fSbr die Beurteilung der ägyptischen Verhftlt-
nisse von Wert ist, ein offizielles AmtslokaJ, das Is^o^vreCov, besessen, G. I. Gi^.
Ins. fasc. I. 846 ff.
4) Auch im alten Griechenland ist bekanntlich bei der Eheschliefiong auch
das religiöse Moment hervorgetreten; siehe etwa SchOmann-Lipsins, Griechische
AltertOmer 11« S. 683 ff.
6) Nach Revillont, Pr^cis I. S. 891; U. 998 sollen in vorptolemäischor Zeit
in ägyptischen Tempeln direkt standesamtliche Handlungen, welche kirchliche
und Ziviltrauung mit einander vereinten, vollzog^ worden sein.
6) Siehe über ihn etwa Mitteis, Beichsrecht und Volksrecht 8. 61 ff.
7) So viel ich sehe, führt nur einer der uns bekannt gewordenen voU-
ziehenden ^ovo^gdtpot den Priestertitel (dem. P. Loavre 2438, publ. Ghrest. d^m.
8. 241), sonst bezeichnen sie sich nur mitunter als Mandatare eines Priesters,
siehe z. B. dem. P. Berl. 3097 + 3070; 8098; 8099, 8100, 6608; 8101 A -f B
(Spiegelberg 8. 9, 11, 12, 13). Die Auslassang des Priestertitels charakterisiert sie
natürlich noch nicht mit Sicherheit als Laien, aber warum sollen nicht auch
solche als Notare von der Priesterschaft beschäftigt worden sein? Siehe z. B.
auch den griechischen Namen des novoygdfpos in P. Magd. 12.
8) Siehe die besonders oft erscheinende Floskel „X. Y., welcher schreibt im
Namen der 6 Priesterklassen des Amonrasonther usw.^' (si^e zu ihr BdL S. 80|
ihre griechische Übersetzung findet sich im P. Lond. I. 3 (S. 44) Z. 28 ff.: X. Y
„6 nctifct x&v UqbIiov rot) kiiovQacovdnjQ %ccl t&v cvwdtnv &s&v it^voyQdq>Qg^*)^
siehe ferner die Formel „X. Y., welcher schreibt im Namen der 6 Priest^klassen
des Mont von Hermonthis'* (z. B. P. Lonvre 2416, pubL Chrest. d^. S. 848 ff.)
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296 Achtes Kapitel. Das VerhältoiB toh Staat und Kirche.
träge ^)y sondern bekanntlich auch alle anderen Urkunden in einhei-
miseher Sprache aufgesetzt worden, d.h. es sind mit den Tempeln
Notariate verbunden gewesen. Den von Kirchenbeamten aus-
gestellten Urkunden ist freilich der öffentliche Glauben vielleicht schon
im 3., sicher aber im 2. Jahrhundert v. Chr. nicht mehr im vollen
UmfEmge gewährt gewesen, denn für die gerichtliche Anerkennung
der demotischen Urkunden war deren Einregistrierung bei einer staat-
lichen Behörde, dem yQocipslov, als notwendig vorgeschrieben.') Mit
dieser Einregistrierung hat die Kirche jedenfEÜls nichts zu tun gehabt.
Wir erfahren zwar allerdings, daß in römischer Zeit in Alexandrien
die Konteikte in einem Navalov^ d. h. in einem Nanatempel einregi-
striert worden sind'), und demotische Kontrakte aus ptolemäischer
Zeit tragen den Vermerk ^^ivayiyQuntai iv xfß !4vovßuCtpf'^^\ aber in
beiden Fällen darf man nur annehmen, daß ähnlich wie im alten
imd „X. Y., welcher schreibt im Namen der 6 Priesterklassen der Hathor (bez.
SuchoB) EU Pathyrig" (dem. P. Strafib. 6, 9, 48, 44, 8; ßpiegelberg 8. 22, 26, 26,
27, 80, 82). Sehr oft findet sich nun bei dem Namen des einheimischen Notars
gar kein sein Amt näher charakterisierender Zusatz, doch darf man hieraus noch
nicht ohne weiteres die Folgerung ableiten, daß es sich bei den betreffenden um
private einheimische Notare handelt; zur Vorsicht mahnt z. B. ein Vergleich von
dem. P. Berl. 8090 + 8091 (Spiegelberg S. 12) mit dem. P. Louvre 2416 (CJhrest. d^m.
S. 848 ff.), wo sich derselbe Notar nur in dem einen, zu zweit genannten Falle
als Tempelnotar kennzeichnet.
1) Man könnte geneigt sein, hiermit die Notiz des Damascius (bei Photios,
Biblioth. N. 242 p. 888 B ed. Bekker) in Verbindung zu bringen: o^ liv dl yrri"
6109 d yoL^ij si li'V ^ ItQB^S tfj9 ^ßo% iv wotg yafuxots cvußolaiois ^eatnu/ivceTO
XBH^l tjl iccvtf. So recht vereinbar ist diese Notiz mit den tatsächlichen Zu-
ständen im hellenistischen Ägypten jedoch nicht — daß sie sich nur auf Alexan-
drien bezieht, würde an sich nicht allzuviel besagen — , es scheint mir fast, als
ob in ihr der priesterliche nopoyQciipog und der IsQo^vtccs in eine Person zu-
sanmiengezogen und daß etwas speziell Alexandrinisches durch den Ugehg t^s-
^iov hineingebracht worden sei.
2) Hierfiber siehe etwa Mitteis, Hermes a. a. 0. XXX (1895) S. 696 f.; Archiv
in. S. 177. Die Einregistrierungsvermerke auf demotischen Urkunden finden dch
allerdings erst seit dem 2. Jahrhundert v. Chr., vielleicht darf man aber auch
die kurzen griechischen Vermerke über Zahlungen am Schluß einiger demo-
tischer Papjri des 3. Jahrhunderts v. Chr. (sie sind angeführt bei Revillout, Rev.
4g. n. S. 114) auf die erfolgte Einregistrierung beziehen, indem damals nicht
diese ftelbst, sondern die Zahlung der für sie zu leistenden Glebühr (siehe hierzu
jetzt Wiloken, Archiv m. S. 619) auf der demotischen Urkunde vermerkt wor-
den ist.
8) P. Oxy. I. 34 Verso; P. Leipz. I. 10 Col. 2, 26 und hierzu Wilcken, Archiv
I. S. 124, der mir gegenüber Mitteis, Archiv I. S. 186 das Richtige zu bieten scheint.
Auch meine obigen Feststellungen über das Anubieion sprechen, wenn sie sich
auch nicht auf dieselbe Zeit beziehen, gegen Mitteis.
4) Siehe etwa P. Leid. I. 878 (S. 88); gr. Beischrifb des dem. P. Leid. 186,
neupubL von Spiegelberg, Rec. de trav. XXVIU (1906) S. 198 ff.; verschiedene
Registervermerke dem. P. angeführt von Revillout, Pr^cis U. S. 1007, 1026/6, 1028;
es handelt sich um das memphitische Anubieion.
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3. Die Kircbenpolitik des Staates. 297
Ghrieclieiilaiid die Staatsarchive oft in Tempeln nntergebracht waren,
80 hier die staatlichen yQaq>€t€c an die genannten Heiligtümer an-
geschlossen waren. ^) Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht
auch der in demotischen Papyri sich findende, mit dem oben er-
wähnten korrespondierende Vermerk ^^ivaydyQfmroct diä xov h t^
jivovßisiq^ yQ€c(g>€Ü)vy^), Ton dem der erstgenannte offenbar nnr eine
abkürzende Form darstellt. Die Bedeutung des Tempelnotariats für
das öffentliche Leben muß schon durch die staatliche Einregistrierong
der Urkunden eine erhebliche EinbuiBe erlitten haben; durch die
gleieh&Us im 3. oder 2. Jf^hundert r. Chr. erfolgte Schöpfung eines
staatlichen Notariats, der Agoranomie'), ist die Einbuße dann noch be-
deutend vergrößert worden.^) Denn bei ihrer Benutzung gestalteten sick
die Vertragsschließungen viel einfacher als bei Angehen des Tempel-
notariats, und diesen Vorteil haben sich mit der Zeit die Ägypter
immer mehr zunutze gemacht. So ist es mir ziemlich zweMelhaft, ob
das Tempelnotariat in der Kaiserzeit überhaupt noch bestauden hai^)
Ftkr die. Maßnahmen der Regierung mag u. a. außer dem Wunsche
die Urkunden in einheimischer Sprache möglichst zu vermindern äudh
das Bestreben maßgebend gewesen sein eine kirchliche Institution^
zu bese^itigen, die der Kirche einen bedeutenden Einfluß auf die Be-
völkerung sicherte und die zudem, war erst einmal die auf staatlicher
Amtsautorität und amtlichen Akten beruhende publica fides als lei-
tendes Prinzip anerkannt, den Staat in ihm allein zustehenden Rechten
schmälerte; gerade zwischen ihm und der Kirche wollte man die
Grenzen möglichst genau und zugleich möglichst eng für die Kirche
festlegen.
1) Siehe hierzu auch vorher S. 294, A. 8. Für die Angliedemng von ygatpsla
an Tempel mag vielleicht maßgebend sein, daß wohl auch die Bureaus der
Tempehiotariate im Tempelbezirk gelegen haben werden.
2) Siehe P. Leid. I. 880 (S. 90), wo ich ^yQa{(piiavy' lese; femer dem. P.
Insbmck, publ. Reo. de trav. XXV (1908) S. 6 ff. und den ebenda erwähnten dem.
P. Louvre 2411.
8) Über die Agoranomie handelt zusammenfassend Gerhard a. a. 0. Philo-
logus LXITT (1904) S. 498 ff. Er nimmt an, daß das Institut erst zu Beginn der
Regierung des 6. Ptolem&ers eingeführt worden ist; durch den P. Hibeh I. 29,
Recto 8 u. 10 ist uns jedoch jetzt die Existenz von icyoQavoiua bereits für das
8. Jahrhundert v. Chr. bezeugt und die Möglichkeit, daß sie damals bereits als
Notariate fungiert haben, ist jedenfalls vorhanden. Die Schöpfung der Agora-
nomie möchte ich übrigens mit der des Ugo^vtccs auf eine Stufe stellen.
4) Die Agoranomie darf man wohl als ein von Anfang an gleich allgemein«
ägyptisches Institut auffassen; siehe gegenüber Gerhard die Bemerkungen Wilckens,
Archiv m. S. 628.
6) Es wird jedenfalls in keiner der späteren demotischen Urkunden ge-
nannt, sondern nur, wie etwa im dem. P. Berl. 6867 (Spiegelberg S. 28), ein
Schreiber ohne jede nähere Bezeichnung.
6) Die Einrichtung des Tempelnotariats stammt aus vorptolemäischer Zeit,
siehe etwa Revillout, Pr^cis I. S. 620, 628, 696.
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298 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
Als kein direktes Privileg der Tempel mochte ich alsdann die
in dem Reyenae-Papyros, also zur Zeit des Philadelphos sich findende
Bestimmung über das Verfahren bei der prozessualen Eideslei-
stung*) deuten; hiemach (Rev. L. CoL 56, 7flF.) sollten die Eide in
den Tempeln abgelegt werden'), eine Sitte, die übrigens auch in der
späteren Zeit beibehalten worden ist.') In dieser Vorschrift über
die Eidesleistung besitzen wir immerhin einen weiteren deutlichen
Beleg für das Zusammenarbeiten von Staat und Kirche; der Staat ist
bestrebt gewesen die Feierlichkeit des Eides möglichst zu erhöhen.
Ob bei der Ablegung des Eides auch Priester als öpxco/idrat (P. Ghren£
I 11. Col. 2, 17) tätig gewesen sind, wissen wir nicht, wohl aber sind,
da die Eide zugleich schriftlich fixiert word^i sind, in den Fällen,
wo sie in demotischer Sprache geleistet wurden, die Tempelnotare in
Aktion getreten.*)
Haben wir bisher auf die Frage nach den Privilegien der Kirche
zumeist nur negative Antworten geben können, so ergibt sich hin-
sichtlich des Asylrechts endlich einmal ein positives Resultat.
Allerdings haben die ägyptischen Tempel dieses nicht eo ipso auf
Grund althergebrachter Sitte besessen, sondern es mußte ihnen aus-
drücklich vom Staate verliehen werden^), auch dies ein Zeichen für
die Macht des Staates in allen kirchlichen Angelegenheiten, und femer
ist das Vorrecht der Asylie auch nur den bedeutenderen Heiligtümern
zugestanden worden.^) Ob im hellenistischen Ägypten über das Asyl-
1) Über den Eid im ägyptischeil Bechtsleben siehe L. Wenger, Der Eid in
den griechischen Papynurarkunden, Zeitschr. d. Sayigny- Stift f. Rechtsgesch.
Born. Abt. XXTTT (1902) 8. 168 ff.
2) Auch Eide rein priraten Charakters sind in den Tempeln abgelegt wor-
den, siehe P. Par. 46.
8) P. Grenf. I. 11 Col. 2, 11 ff. (ob das hier genannte KqovIov wirklich ein
griechischer Tempel ist, ist mir sehr zweifelhaft); Ostr. Wilck. 1160; dem. Eide,
erwiUint von Bevilloat, M^langes S. 177, Anm. (vergL Bd. U. S. 90, A. 8) und'
Pr^is n. 8. 1828 ff.; dem. P. Straßb. 12 (Spiegelberg S. 34); L. D. VL 87B (gr. In-
schrift) Z. 17 (bei Wilcken, Archiv I. S. 412 ff.).
4) Siehe dem. P. Berl. 8080; 8172 + 3174 (Spiegelberg S. 18, 17); auch
einige der von Revillout erwähnten Urkunden und dem. P. Straßb. 8 (Spiegel-
berg 8. 82).
6) Siehe dreisprach. Inschrift Cairo 81089, publ. Spiegelberg, Die demoti-
schen Inschriften S. 20 ff.; Milne, Greek inscriptions (Gatal. g^n. des antiq. ^gypt.
du mus^e du Caire XVm) N. 33087 (S. 10) =- Dittenberger, Gr. gr. inscr. bÄ. E.
786. Die Asylie ist in Ägypten Übrigens nicht nur den Tempeln, sondern auch
anderen Ortlichkeiten verliehen gewesen; P. Tebt. 5, B8: &avXa t67ta wird durch
B. G. ü. rV. 1068 Col. 2, 4 ff.; P. Tebt. L 210; P. Gxy. IV. 786; P. Hibeh I. 98, 4/b;
Strack, Inschriften 130 (jüdische Synagoge; die Gewähr der Asylie ist ein An-
zeichen dafür, daß der Staat sich auch um die jüdische Religionsgemein-
schaft gekümmert hat) näher erklärt.
6) Siehe die Spiegelbergsche Inschrift, Z. 4/5. Ob es sich übrigens bei
dem in der Inschrift Milne -Dittenberger genannten Heiligtum von Eohemeria
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3. Die Kirchenpoiitik des Stafttes. 299
reeht einheitliclie Bestimmongen bestanden haben oder ob diese je
nach den Euttstatten Terschieden waren^ läßt sich nicht mit Sicher-
heit entscheiden; für die erstere Auffassung könnte man immerhin
anführen, daß in dem Asylrechtsverleihungsdekret für den Horustempel
Ton Athribis (95 v. Chr.) diesem Tempel „Ti)v iavlLuv xa^dxiQ iid
^^ iv Mdfiq>€v xcci BovöCqbv xa\ ixiQoig xal t&v äkkov Uq&v^' (Spiegel-
bergsche Inschrift, Z. 8/9) ohne jede nähere Spezifizierung gewährt
wird. Bezüglich der Ausdehnung des Asylrecht^s können wir aus
Vereinzelten Angaben^) feststellen; daß der Schutz des Asyls privaten
und Staatsschuldnem n. dergl.^, Verbrechern und Sklaven') zuteil ge-
worden ist; und dieser Feststellung entspricht auch die Bestimmung
in dem großen Edikt Euergetes' II. (P. Tebt. I. 5, 83flF.: llSj* Chr.):
^^ix T&i/ imaQ%6vtmv iövXmv %6k(dv ^tjd'sva ix6nav iii^nc Anoßia^sö^ai
xaQsvQiöv fi^^Ldsfiiä^. In einem Falle (Tempel zu Athribis) ist die
Freistatte auf den ganzen durch den Peribolos eingeschlossenen Tempel-
bezirk ausgedehnt gewesen; bei dem großen Serapeum von Memphis
um ein bedeatendes handelt, ist xweifelhaft. Die Verleihung der Asylie könnte
man vielleicht dadurch erklären, daß dieser Tempel ganz speziell dem Königs-
kult geweiht gewesen zu sein scheint (Zeit des 13. Ptolemäers); ebensa sind ja
auch in der Kaiserzeit die Heiligtümer des Herrscherkults sämtlich Asyle ge-
wesen, siehe Stengel s. v. Asylen Pauly -Wissowa 11. Sp. 1886. Daß nicht alle
Heiligtümer das Asylrecht besessen haben, zeigt uns auch P. Tebt I. 26, 11 ff.,
wo Bewohner von Kerkeosiris nicht in die Heilig^tümer dieses Ortes, sondern
ini rb iv NoQiioe^i laQ6v flüchten.
1) Die zusammenfassenden Angaben in der Milne-Dittenbergerschen Inschrift
Z. 8/9 wage ich nicht zu verwerten, da Milne gerade die entscheidenden Stellen
anders als Dittenberger liest und die Photographie der Inschrift bei Grenfell-
Hunt, P. Fay. Plate YUI m. £. eine Entscheidung, welche Lesung die richtige
ist, nicht gestattet.
3) Siehe P.Hibeh I. 98; P. Tebt. I. 26, 11 ff.; 210; B. G. ü. IV. 1068; P. Oxy.
IV. 786. (Die beiden letzten Belege aus römischer Zeit.) Die Angaben dieser
auf heidnische Kultstätten sich beziehenden Papyri haben ihre vollkommene
Parallele in den Bestimmungen von P. Oxy. I. 186, 24 ff. (richtig -gedeutet von
Braßlöff, Zu den Quellen der byzantinischen Rechtsgeschichte, Zeitschr. d. Sa-
vigny-Stift. Rom, Abt. XXV (1904) S. 298 ff. [S. 312 ff.]), die das Asybrecht im
christlichen Ägypten charakterisieren; wir finden also auch hier wieder bei Ein-
richtungen der christlichen Kirche Anschluß an die entsprechenden der ägyptischen^
8) P. Par. 42: ^Xdistogag] P. Par. 10, 18: Sklave. Über Tempel als Schutz-
stätten für geflüchtete Sklaven im vorptolemäischen Ägypten siehe Herodot IL
113; sie wurden hierbei Hierodulen, d. h; Hörige des Gottes. Inwieweit das In-
stitut des Hierodulismus im griechischen Sinne des Wortes mit ägyptischen
Tempeln in hellenistischer Zeit verbunden gewesen ist, wage ich nicht zu ent-
scheiden; Revillout bietet aus demotischen Urkunden hierfür einige Beispiele
(Pr^isl. 431/2; 498; U. 884; 960; 964 ff.). Es sei jedoch hierbei darauf hin-
gewiesen, daß mit dem Namen Isq69ovIoi. bei ägyptischen Tempeln auch durch-
aus freie Angehörige der niederen Priesterschaft bezeichnet worden sind (Bd. I.
8. 118; die „Zwillinge^^ können jederzeit den Tempel verlassen Bd. I. S. 248);
die griechische Bezeichnung UQ6dovXoi darf man also nicht als Beleg für das
Vorkommen des griechischen Instituts verwenden.
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300 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
— für sein Asylrecht haben wir yerschiedene Belege*) — kann dies
jedoch nicht der Fall gewesen sein. Denn wir erfahren einmal^ daß
jemand, der wohl als geheimer Agent der Regierung im großen Sera-
peum ständig lebt, beauftragt wird, im dortigen Asyl befindliche Ver-
brecher zu beobachten und für den Fall, daß sie das Asyl yerlassen, die
Beamten zu benachrichtigen, damit diese zu seiner Unterstützung ins
Serapeum kommen (P. Par. 42). Femer hören wir von einer Razzia,
die staatliche Beamte gegen allerlei Gesindel, das sich im großen
Serapeum aufhält, unternehmen (P. Par. 12), von einer ebendaselbst
veranstalteten Haussuchung durch staatliche Organe (P. Par. 35 = 37)
und von einer von diesen vorzunehmenden Untersuchung eines räube-
rischen Überfalls, den Serapeumsbewohner gegen andere ausgeführt
haben (P. Par. 36 = P. Vat. IV. S. 445). Auch die ständige Statio-
nierung eines staatlichen Polizeikommandos in dem zum SiBrapeum
gehörenden Anubieum^) spricht dagegen, daß der ganze Serapeums-
bezirk Freistätte gewesen ist. Es ist nun wichtig, daß wir Polizei-
wachen auch in anderen Tempeln stationiert finden (Bd. I. S. 285, A. 3)
und daß die Einmischung der staatlichen Gewalt auch für andere
Tempelbezirke bei Vergehen, die in ihnen begangen worden sind, be-
zeugt ist.') Ob auch diese Heiligtümer das Asylrecht besessen haben,
wissen wir freilich nicht; immerhin darf man aber wohl auf Grund
all dieser Feststellungen die Behauptung wagen, daß trotz des Asyl-
rechts die Tempelbezirke und ihre Bewohner im allgemeinen der
staatlichen Polizeigewalt unterstellt gewesen sind. Ebensowenig wie
über die Ausübung der Polizeigewajt durch geistliche Beamte im
Tempelbezirk ^) besitzen wir bisher irgendwelche Anhaltspunkte über
1) P. Par. 42; Spiegelbergfche Inschrift, Z. 7/8; Revillont erwähnt im An-
schluß an demotische Papyri des öfteren das Asy brecht des Serapeums, siehe
z.B. Rev. 4g. m. S. 126, 136; IV. S. 188 ff.; V. S. 88, 60; VIU. S. 86.
2) Siehe Bd. I. S. 286, A. 3; auch S. 42, A. 4; der in P. Par. 86, 18/19 ge-
nannte, im Anabieum stationierte Menedemos, der den Titel „6 vagä to^ atgcc-
triyoü*^ führt und dem polizeiliche Maßnahmen übertragen werden, wird mi^n
wohl dem igiiffvlaxitris in P. Par. 36, 6 («=37, 6) gleichsetzen düifen; vergl.
auch die von Revillont a. a. 0. Rev. 4g. V. S. 43 über diesen Menedemos auf
Gnmd des dem. P. Berl. 1661 (Passalacqua) gemachten Angaben. Revillont legt
ihm übrigens auf Grund von P. Par. 36 Verso den Titel „t&v xaUvvt&^ bei,
doch sind diese Worte gar nicht mit Menedemos zn verbinden ; der Papyrus be-
handelt nämlich das Verhalten einiger nccHvwai^ nnd demnach soll offenbar
die auf der Rückseite stehende Formel „rc&v jiaXXwtmv^^ auf den Inhalt des
Dokuments hinweisen.
8) P. Grenf. I. 38; P. Amh. II. 86, 40; P. Tebt. I. 89; 44.
4) Wenn z. B. an der oben erwähnten Haussuchung außer staatlichen Poli-
zisten auch ein Mitglied des Tempelvorstands beteiligt ist (P. Par. 86, 7 » 87, 7),
so spricht dies nicht gegen die obige Behauptung; die Anwesenheit des betref-
fenden ist einfach als Ausfluß des dem Tempel zustehenden Hausrechts aufzu-
fassen. Der Bd. I. S. 224 genannte Priester Chahapi, der im großen Serapeum
allerlei polizeiliche Maßnahmen getroffen hat, ist neben seinem Priesteramt nnd
uigiTizea oy 'vj v^^vJVt Iv^
8. Die Eirchenpoliiik des Staates. 301
eigene kirchliche Jurisdiktion. Von einer Immunität des
Kirchengebietes in hellenistischer Zeit kann also nicht die
Rede sein.
Auf die enge Yerbindang von Staat und Kirche , für die wir
schon so yiele Momente haben anfahren können ^ weist ims schließ-
lich auch eine Vergünstigung hin, die der Staat in ptolemäischer
Zeit der ägyptischen Kirche zugestanden hatte^ die feierliche Krö-
nung der Könige durch ägyptische Priester in Memphis.^)
Faßt man die ägyptische Königsweihe und die Ton Polybios erwähnten
ivaxlriti^Qitt als ein und dasselbe Fest*), so ist uns die Feier der-
selben für Ptolemaios Epiphanes, Philometor I., Euergetes U., Philo-
metor II. Soter und wohl noch für den Sohn des 13. Ptolemäers bei
dessen Lebzeiten bezeugt *) Für die früheren Ptolemäer ist sie bis-
zwar vor allem staatlicher Poliseibeamter gewesen. Daß gerade ein solcher der
Prieeterschaft eingereiht worden ist, ist jedenfalls bemerkenswert. Die Aus-
übung der Polizei durch den Staat im Tempelbezirk mag wohl zu mancherlei
Konflikten mit der Priesterschaft geföhrt haben; um ihnen möglichst vorzu-
beugen, mag die Einreihung jenes Chahapi erfolgt sein. Was übrigens Revil-
lout, Pr^cis IT. 897, A. 1, 912 über die Leitung der Polizei durch den Tempel-
vorstand des Serapeums sagt, schwebt vollständig in der Luft.
1) Über sie siehe etwa Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. I. S. 146 ff. (Anm. 82).
2) Mehrere (z. B. Mahalfy, history S. 161 , Szanto s. v. Anakleterien Pauly-
Wissowa I. Sp. 2084, Bouoh^-Leclerq a. a. 0. I. S. 864) sprechen sich gegen diese
Identifizierung aus — in diesem Falle würde der Beleg für Philometor L aus-
scheiden — , zwingend sind ihre Ausführungen aber nicht; die Tatsache, daß
uns Polybios XVIII. 66, 3 die Feier der ävcadritiJQta für dieselbe Zeit bezeugt,
für die die Inschrift von Rosette die Krönung in Memphis belegt, spricht jeden-
falls für die Identifizierung.
8) Epiphanes: Inschrift von Rosette Z. 7/8, 28, 46; Polyb. XVIII. 66, 3.
Philometor L: Polyb. XX VIH 12, 8 [Wilcken bei Droysen, Kleine Schriften
n. S. 440 bezieht diese Nachricht zwar auf Euergetes 11. (so auch z. B. Boucb^-
Leclerq a. a. 0. 11. S. 6, A. 2), hiergegen jedoch Niese, Oesch. d. grieoh. u. mak.
Staaten m. S. 169, A. 4. Deijenige, der eben wie Wilcken Anakleterien und
ägyptische Königsweihe einander gleichsetzt, darf übrigens die Polybiosnotiz
auch deswegen nicht auf Euergetes U. beziehen, weil dann chronologische
Schwierigkeiten entstehen. Bei ihr handelt es sich um den Frühsommer 169
V. Chr., und in dieser Zeit war der 2. Euergetes, angenommen den Fall, er war
wirklich bereits König, jedenfalls auf Alexandrien beschränkt, von der Vornahme
der Ejrönung in Memphis kann also nicht die Rede sein]; Makk. U. 4, 21 (falls
Wilcken a. a. 0. mit Recht die Protoklisien den Anakleterien gleichsetzt). Li-
vius XLn. 6, 4 kann ich nicht (anders Wilcken) als einen Beleg für die Feier
der Anakleterien ansehen. Euergetes n.: Diodor XXXlXl. 18. Philometor n.
Soter: Hierogl. Inschrift, erwähnt bei Brugsch, Thesaurus V. S. 871. Es ist
hierin ausgesprochen, (ia8 dieser König sich sogar zweimal hat krönen lassen,
das 1. Mal wohl bald nachdem er König geworden war, das 2. Mal als er nach
dem Tode seines Bruders 88 v. Chr. wieder die Herrschaft in Ägypten erlangte;
durch einen gr. P. Cairo, publ. B. C. H. XXI (1897) S.141 hören wir übrigens zuMlig
von der Anwesenheit des Königs etwa zu jener Zeit in Memphis. Sohn Ptole-
maios* Xni. (Neos Dionysos), wohl Ptolemaios XIV. Philopator: Hierogl.
Inschrift in London, Brugsch, Thesaurus V. S. Vlll. Allgemein (so auch z. B.
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302 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
her nicht belegt ^\ sondern nur, allerdings in nicht einwandfreier Form,
nämlich durch Pseudo-Eallisthenes (L 34), für Alexandw den Großen
anläßlich dessen Aufenthalts in Memphis. Gbnz sicher erscheint es
mir, daß sie nicht erst zur Zeit des 5. Ptolemäers eingeführt worden
ist, denn dann würde Polybios (XXVIII. 12, 8) doch kaum von „td
vofiiiöfuva — avaxlrjti^Qic^ zur Zeit Philometors I. sprechen, vor
allem würden aber die Priester in dem Dekret von Rosette die vor
kurzem erfolgte Krönung des Epiphanes wohl ganz anders hervor-
heben als sie es tun, sie als ein der Kirche gemachtes Zugeständnis
feiern und ihren Vollzug nicht einfach mit den Worten ^^övvxeU-
ö^f^av tä 7tQ06iixovta v6iii(uc tfj xccQali/jpei tfjg ßccöiXeCag (bez. tä
voiiL^ö^iva tfj 7caQaXi^i^£L rfjg ßaöLXsiagy*) abtun. Die Ejrönung ist
Bonch^Leclerq a. a. 0. II. S. 124) faßt man diese Inschrift als einen Beleg für
die Krönung des Neos Dionysos im Jahre 76 y. Chr., man berücksichtigt jedoch
nicht, daß in der Inschrift ausdrücklich nicht TOn der Krönung des angenblick'
liehen, sondern des zukünftigen Königs die Rede ist, und es werden als Ort
die Kammern genannt, „welche fOr das 30jährige Begiemngsfest bestimmt sind*^
Nun hat man dieses uralte Fest (das hh-id der hierogljphischen Inschriften,
griechisch in der Rosettana Z. 2: tgiccxovtaitriQldsg) allem Anschein nach als
das SOiährige Jubiläum der Proklamierung zum Thronfolger aufzufassen (siehe
Sethe, A. Z. XXXVI (1898) S. 64, A. 8 und Beiträge zur ältesten Geschichte Ägyp-
tens S. 84), seine Nennung in der Inschrift würde also gerade zu meiner Deu-
tung sehr gut passen. Die feierliche Krönung des Königssohnes wäre etwa mit
den Krönungen der Söhne der mittelalterlichen deutschen Kaiser auf eine Stufe
zu stellen. Ein chronologisches Bedenken gegen meine Erklärung besteht übrigens
nicht, denn die allgemeine Annahme, die Krönung sei im Jahre 76 v. Chr. er-
folgt, ist m. E. willkürlich. Die Inschrift berichtet einfach hintereinander die
wichtigsten Momente aus dem Leben des memphitischen Hohenpriesters; daß
die Krönxmg in demselben Jahre erfolgt sei, in dem die Ernennung des PSere-
n-ptah zum Hohenpriester stattgefimden hat, ist in der Inschrift nicht zum Aus-
druck gebracht.
' Stracks, Dynastie S. 213 Vermutung, daß auch noch Caesarion nach ägyp-
tischem Ritus gekrönt worden sei, läßt sich nicht beweisen.
1) Aus dem Beinamen: I ^ ^'^'^^^ (oder ähnlich), welchen Philadel-
I M— <-=W-
phos und Philopator führen, darf man eine Krönung durch die ägyptische
Priesterschaft, die der WiUen des Vaters veranlaßt hat, nicht ohne weiteres ent-
nehmen, da man ihn sehr wohl etwa übersetzen kann durch: „der, der durch
seinen Vater auf den Thron erhoben worden ist'S Auch das in der Pithomstele Z. 28
erwähnte Fest, welches nach der Übersetzung Navilles, Ä. Z. XL (1902/3) S. 76
„ä rannivereaire du couronnement du roi" (sc. Philadelphos) gefeiert wird, ist
kein Beleg, da man es auch einfach als Thronbesteigungsfest deuten kann.
Strack, Dynastie S. 197 versucht die chronologische Differenz zwischen den An-
gaben der Schriftsteller und dem turkxmdlichen Material über den Zeitpunkt, in
dem Ptolemaios I. König geworden ist, dadurch zu beseitigen, daß er die spätere
Zeitangabe des urkundlichen Materials mit der feierlichen Krönung des Königs
in Verbindung bringt; es ist dies natürlich reine Hvpothese, aber doch eine,
die viel für sich hat, da wir bei ihrer Annahme die Oberlieferung voll aufrecht
erhalten können (Jacoby, Das Marmor Parium S. 203 urteilt hier nicht richtig).
2) Rosette Z. 7/8, 28, 46; ßaailsla darf man hier immer nur mit Krone
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3. Di0 Eirchenpolitik des Staates. 303
nun eine altägyptische Institution.^) Ließe sie sich mit voller Sicherheit
fQr Alexander belegen, dann dürfte man sie wohl trotz fehlender Ber
lege ohne weiteres auch für die ersten Ptolemäer annehmen; da jenes
jedoch nicht der Fall ist, so darf man vorläuiig die kirchliche Weihe
des neuen Königs nur als eine bereits zu Beginn des 2. Jahrhunderts
V. Chr. ganz übliche, also schon vorher anerkannte Formalität des
ptolemäischen Fürstenrechts bezeichnen. Ihr großer ideeller Wert ist
fraglos, gab sie doch dem neuen Herrscher in den Augen des ägyp-
tischen Volkes gleichsam die göttliche Sanktion; man wird ihr aber
auch eine gewisse staatsrechtliche Bedeutung zuschreiben dürfen. Für
deren Vorhandensein spricht einmal das Verhalten des 4. Antiochos^
der sich aller Wahrscheinlichkeit nach bei seiner Eroberung Ägyptens
im Jahre 169 v. Chr. in Memphis von den Priestern feierlich krönen
ließ*), und femer die Wiederholung der Krönung bei dem 10. Ptole-
mäer, nachdem dieser die ihm entrissene Herrschaft wiedererlangt
hatte (siehe S. 301, A. 3).^) Freilich darf man die rechtliche Be-
deutung der Krönung nicht zu hoch einschätzen; wir besitzen keinen
Anhaltspunkt, daß jemals die Rechtmäßigkeit der Herrschaft von der
kirchlichen Weihe abhängig gewesen oder daß zum mindesten auf
kirchlicher Seite analog dem Verhalten der großen Päpste des Mittel-
alters gegenüber dem deutschen Kaisertum eine dies behauptende
Theorie aufgestellt worden sei. In römischer Zeit ist die kirchliche
Weihe der ägyptischen Herrscher selbstverständlich fortgefallen.
Da von verschiedenen Gelehrten die Behauptung aufgestellt wor-
den ist, daß die offiziellen Beinamen der ptolemäischen Könige diesen
von den ägyptischen Priestern verliehen worden seien*), so muß hier
auch auf die Streitfrage nach dem Ursprung der Beinamen wenigstens
(cf. Z. 44 ßaeiUia Wxivx) übersetzen (Mahafiy, history S. 162 ff in seiner Über-
setzung der Rosettana verstößt hiergegen).
1) Siehe hierzu etwa Moret, Du caract^re religieux de la royautä pharao-
nique S. 76 ff.
2) Siehe Hieronym. ad Daniel. XI. 26 p. 1128, dessen Angabe durch die
Ton Antiochos in Ägypten geschlagenen Münzen (siehe z. B. Poole, The Seleucid
kings of Syria [Catal. of greek coins of British Museum] S. 38 : Zeus-Sarapis und
Isis) gestützt wird. Nieses Zweifel a. a. 0. UI. S. 172, A. 6 und Bouch^-Leclerqs
a. a. 0. IL S. 14 ff. Ausfahrungen sind nicht zwingend.
3) Hingewiesen sei auch auf die Scholien zu Germanicus Aratea p. 88 f. u.
167 ed. Breysig, wonach Nigidius Figulus von der. ägyptischen KönigskrOnung
als einer zu seiner Zeit — also im 1. Jahrhundert v. Chr. — ganz offiziell an-
erkannten Institution gesprochen hat.
4) Z.B. Lepsius, Das biling. Dekret von Kanopus S. 6; Revillout, Chrest.
d^m. S. LXXXVIff. (u. öfters); Beurlier, De divinis honoribus, quos acceperunt
Alexander et successores eins S. 64; Maha%, history S. 118 u. 161. Mit Unrecht
scheint mir Strack, Dynastie S. 128, auch Wilcken ihnen anzureihen; denn
dieser äußert sich G. G. A. 1896 S. 164, A. 1 durchaus nicht dahin, daß die Kult-
namen ein Werk der ägyptischen Priester seien.
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304 Achtes Kapitel. Das Yerhältnia von Staat und Kirche«
kurz eingegangen werden.^) Als offizielle Beinamen der Ptole-
mäer d. h. als Namen, in denen man je nach den ZeitrerhältniBsen
mehr oder weniger integrierende Bestandteile der Herrscherbezeiohnang
zu sehen hat, sind alle uns im Alexanderknlt begegnende Beinamen
zu fekssen; sie sind also sämtlich als Kaltnamen zu charakterisiereD.
Eine andere Frage ist es jedoch, ob sie auch als solche entstanden
oder ob schon vorhandene Beinamen hierzu verwandt worden sind.
Es ist nun bereits hervorgehoben worden (S. 272, A. 1), dafi man
die Eultnamen der Ptolemäer, die alle echtgriechisch anmuten'), als
«twas dem ägyptischen Kultus Fremdes, erst in hellenistischer Zeit
Neuhinzugekommenes aufisufassen hat und daß demnach die Sitte die
Könige unter ihnen zu verehren nicht eine im ägyptischen Kultus
entstandene, sondern eine in diesen aus dem griechischen Herrscher-
kult übertragene Kultform' darstellt. Unter diesen Umständen darf
man es schon an und fdr sich wohl als ausgeschlossen bezeich-
nen, daß die ägyptischen Priester in ihren Dekreten den
Ptolemäern die offiziellen Beinamen verliehen haben; wir
besitzen denn auch keinen einzigen Beleg hierfür') und ebensowenig
dafür, daß etwa griechische Priester das Vorrecht besessen haben,
die Beinamen zu bestimmen. Wir werden vielmehr annehmen dürfen,
1) Zur weiteren Orientierung sei vorläufig auf die zusammeafassenden Be-
handlungen der Beinamenfirage durch Strack, Dynastie S. 110 ff.; Bieccia, 11
diritto dinastico nelle monarchie dei successori d^Alessandro magno S. 94 ff.
und Bouchä-Leclerq a. a. 0. Itl. S. 74 ff. verwiesen; in dem von mir geplanten
Werke über das hellenistische Staatsrecht werde ich näher auch hierauf ein-
gehen.
2) Auch den Beinamen 'Eniq>aviis braucht man m. E. durchaus nicht als
einen aus ägyptischen Anschauungen entlehnten aufzufassen (so z. B. E. Meyer,
Berl. Phil. Wochenschr. 1896 Sp. 833), was dann allerdings nahe legen würde,
daß an seiner Kreierung ägyptische Priester beteiligt gewesen sind. Der Begriff
•der Epiphanie, d. h. des leibhaftigen Erscheinens der (Gottheit auf Erden scheint
ein in hellenistischer Zeit allgemein verbreiteter gewesen zu sein, ist er doch
z. B. schon in dem von den Athenern auf Demetrios Poliorketes g^ungenen
P&an zum Ausdruck gebracht worden (Athenaeus VI. p. 268) (siehe für um auch
Eomemann a. a. 0. Klio I. S. 88). Als offizieller Herrscherbeiname scheint aller-
dings iniq>avi^g zuerst in Ägypten gebraucht worden zu sein (Strack, Dynastie
S. 113/4 irrt, wenn er eine Silbermünze bei Imhoof-Blumer, Porträtköpfe auf
antiken Münzen hellenischer und hellenisierter Völker S. 88, auf der dieser Bei-
name erscheint, auf Ariarathes lY. von Kappadocien bezieht und hierdurch ein
Beispiel far den früheren Gebrauch des Beinamens gewonnen zu haben glaubt;
es handelt sich vielmehr um den C. Ariarathes, siehe Niese s. v. Pauly-Wissowa
II. Sp. 819 und Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. I. 862 [über Königin Nysa]).
3) Daß die Dekrete von Eanopus und Brosette keine solchen enthalten, ist
schon von Strack, Dynastie S. 126 ff. dargelegt worden. Überhaupt ist alles,
was hierüber vorgebracht worden ist, reine Vermutung; die Behauptung z. B.,
der Name Euergetes erscheine erst seit dem Dekret von Kanopus unter den
^vvvocoi d-Boi des Alexanderkults ist jetzt durch P. Hibeh I. 171 u. 89, 2
widerlegt.
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8. Die Eirohenpolitik des Staates. 305
daß die Herrscher selbst^ bez. die oberste Regierangsgewalt angeordnet
haben, unter welchem Namen ihnen göttliche Verehrung zuteil wer-
den sollte*); hierbei mag entweder ein neuer Name geschaffen worden
sein oder man hat bereits inoffiziell gebrauchte Beinamen, die von
den verschiedensten Seiten ausgegangen sein können, zu offiziellen
erhoben.*)
Von einem der ägyptischen Priesterschaft in ptolemäischer Zeit
verliehenen Vorrecht der Beinamengebung, ein Vorrecht, das nicht
nur ehrenvoll gewesen wäre, sondern auch eine gewisse staatsrecht-
liche Bedeutung gehabt hätte, kann also nicht die Bede sein, wohl
aber können wir für die griechische Priesterschaft ein staats-
rechtliches Vorrecht nachweisen, nämlich die Vergünstigung, daß
aus ihren Reihen die eponjmen Priester entnommen worden
sind (Bd. LS. 137 ff.). Die Bedeutung, die man den eponjmen Priestei^
tümem beimaßt), zeigt uns wohl am besten die Übernahme des
Alexanderpriesteramtes durch den König selbst in spätptolemäischer
1) Für die Bestimmung des offiziellen Beinamens durch Regierongsverord-
nong siehe einmal die Anordnung des 2. Ptolemäers in der Mendesstele (Z. 18/14)
bezüglich des Kultes seiner Gemahlin; dann ist uns aber auch z. B. aus dem
Seleukidenreioh ein einschlägiges Zeugnis durch Joseph. Antiq. Jud. XII. § 861 ed.
Niese (Antiochos V. Eupator) bekannt geworden.
2) Das Letztere tritt uns besonders deutlich bei dem offiziellen Beinamen
des 1. Ptolemäers entgegen; dieser hat bekanntlich zu seinen Lebzeiten keinen
geföhrt, nach seinem Tode hat man dann den von den Griechen der Heimat
geschaffenen Namen Soter — er ist übrigens als Kultnamen entstanden und
charakterisiert sich schon durch sich selbst als solcher — übernommen. Ähn-
lich liegt die Sache bei dem 2. Ptolemäer. Auch er hat zu Lebzeiten keinen
offiziellen Beinamen besessen, sondern es ist erst später der Beiname seiner
Schwester Arsinoe ,,Philadelphos'^ auf ihn übertragen worden (die gegenteilige,
schon an und für sich unhaltbare Ansicht von Strack, Dynastie S. 116 ff. ist
jetzt durch eine Reihe von Inschriften [Dittenberger , Or. gr. inscr. sei. I. 724;
725; Bull, de la soci^t^ arch. d'Alex. Heft IV S.108 N. 96; P. S. B. A. XXVI (1904)
S. 90; sehr wichtig ist auch P. Petr. HI. 56*", 7/8] endgültig widerlegt, siehe
auch Wilcken, Archiv m. S. 310). Ob nun der Name ^iXddsXtpos för Arsinoe
als Kultname in einem griechischen, natürlich bei Lebzeiten nichtoffiziellen
Kultus oder ob er als gewöhnlicher Ehrennamen entstanden ist, läßt sich nicht
entscheiden. Bezüglich des Beinamens Philopator siehe die Feststellung Grenfell-
Hunts P. Tebt. II. S. 407, wonach dieser dem 4. Ptolemäer vielleicht schon vor
seinem Begierungsantritt zugestanden hat.
8) An den alten religiösen Inhalt der Eponymität darf man in hellenisti-
scher Zeit natürlich nicht denken. Für die Bedeutung, die man den eponjmen
Priestern beilegte, kann man auch vielleicht anführen, daß zur Zeit des Bürger-
krieges zwischen Euergetes II. und Kleopatra II. von beiden Parteien offenbar
mehrere Jahre hindurch eponyme Priester bestellt worden sind; dies möchte ich
wenigstens den Angaben von dem. P. Leid. 186, neupubl. von Spiegelberg, Rec.
de trav. XXVIII (1906) S. 194 u. B. G. U. H. 993 Col. 2, 8 ff., entnehmen, welche
von eponjmen Priestern im Lager des Königs sprechen (131/80—128/7 v. Chr.,
Alexandrien also so lange nicht in der Gewalt des Königs).
Otto, Priester und Tempel. II. 20 ^^ ^
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306 Achtes Kapitel. Daa Yerh<iiU von Staat und Kirche.
Zeit.^) Ob hierffir politische Gründe maßgebend gewesen sind^ etwa
die Absicht; das bedeutsame Amt den Untertanen nicht mehr anzu-
vertrauen^ ist nicht zu entscheiden; es wäre auch möglich, daß hier-
bei das Bestreben mitgespielt hat die Lasten, die wohl aach mit dem
Alexanderpriesteramt yerbnnden gewesen sind, auf den Staat zu über-
nehmen.
Schließlich sei noch als ein für die staatliche Eirchenpolitik sehr
charakteristischer Punkt hervorgehoben, daß der Staat bestrebt
gewesen ist auch auf den Priyatkultus einen gewissen Ein-
fluß auszuüben. Freilich läßt sich dies nur für nubische Gebiete
aus ganz später Zeit belegen (siehe Bd. I. S. 251, A. 2), man darf
aber wohl mit gutem Recht behaupten, daß dort damals nicht ein
neues Prinzip geschafiPen, sondern nur ein im hellenistischen Ägypten
üblich gewesenes übernommen worden sein wird.
Bei der Besprechung der ägyptischen Eirchenpolitik in helleui-
stischer Zeit ist das entwicklungsgeschichtliche Moment bisher nur
wenig berücksichtigt worden, um die großen Prinzipien möglichst
klar hervortreten zu lassen. Diese Behandlungsweise war aber auch
innerlich berechtigt, da allem Anschein nach die großen Richt-
linien der Eirchenpolitik die ganze hellenistische Zeit hin-
durch sich unverändert erhalten haben, nachdem sie einmal von
den ersten Ptolemäem sei es im Anschluß an vorptolemäische Zu-
stände, sei es auf Gh-und neuer Verordnungen festgelegt worden waren.
Leider sind wir gerade darüber vorläufig nur ungenügend unterrichtet,
inwieweit und wann von den Ptolemäem neue kirchenpolitische
Maximen geschafiPen worden sind.*)
Trotz des Festhaltens an den allgemeinen Prinzipien der Eirchen-
politik mögen sich im einzelnen im Verhalten des Staates zur
1) Siehe Bd. I. S. 182 fr. Bonchä-Leclerq a. a. 0. m. S. 68/9 überzeugt mit
seinen Gegengründen nicht. Als Gegenstück zu dem ägyptischen König als
Priester Alexanders und seiner eigenen (Gottheit kann man übrigens etwa auf
den z. B. für Priene und Herakleia am Latmos bezeugten Brauch verweisen, als
Stephanephoren mitunter den betreffenden Qoü selbst (in Priene ist es Zshg
'OXvihJcios) einzusetzen (siehe Hiller t. Gäbrtringen , Inschriften von Priene, z. B.
N. 4, 2 u. 49; 87% 2Ö/6 ; 51, 1).
2) Die Verordnung des Philadelphos über die &n6iioiga macht hier einmal
eine rühmliche Ausnahme. Verwiesen sei zu dem obigen auf die die Behand-
lung der einzelnen kirchlichen Institutionen beschließenden, ihre Entwicklung ins
Auge fassenden Bemerkungen; besonders bedauerlich ist es, daß wir z. B. über
die Zeit der Entstehung der die Abhängigkeit der Kirche vom Staat besonders
deutlich dokumentierenden Verwaltung eines Teiles des Kirchengutes durch den
Staat nicht näher unterrichtet sind (Bd. U. S. 91). ReviUouts Aufsatz Les rap-
ports de IMtat et du clerg^ en £gypte depuis la premi^re entreprise d'Amasis
Bur les biens'sacräs jusqu*au r^gne de Ptol^mäe J&piphane, der gerade über die
obige Frage Auskunft geben müßte, war mir leider nicht zugänglich (er soll in
der Revue de Tenseignement sup^rieur erschienen sein) ; ob man ihm sichere Auf-
schlüsse würde entnehmen können, ist mir freilich zweifelhaft
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8. Die Kirchenpolitik des Staates. 307
Kirche des öfteren Wandlungen vollzogen haben, konnte doch
der Staat die ihm theoretisch über die Kirche zustehende Macht mehr
oder weniger schrofiF zum Ausdruck bringen und die Förderung und
Unterstützung der Tempel eifrig oder lassig betreiben. Auch Ton
diesen Wandlungen haben wir bisher nur unvollkommene Kenntnis.
Vielleicht darf man die Inschrift von Rosette als Beleg fQr eine solche
fassen; sie könnte bedingt sein durch das treue Verhalten der Tempel
zum Staate in dem kurz vorher niedergeworfenen Aufstande (Rosette,
Z. 23/4), jedenfjEdls zeigt uns aber das Priesterdekret, daß man der
Kirche besonders wohlwollend gegenüber gestanden hat. Freilich ist
man über die Gewähr einzelner Vergünstigungen auch damals nicht
hinausgegangen; von siegreicher Priesterschaft, von einer ecclesia trium-
phans auf Grund der Rosettana zu sprechen, wie es Strack (a. a. 0.
Rh. M. Lin (1898) S. 399) tut, dazu scheint mir auch nicht der ge-
ringste Anlaß vorzuliegen.^) Ein solches urteil darf man m. £. selbst
nicht hinsichtlich der Lage der Kirche zur Zeit des 2. Euergetes und
seiner Nachfolger fällen, obwohl die Tempel aller Wahrscheinlich-
keit nach eine günstigere Lage als in jener Epoche während der
ganzen hellenistischen Zeit überhaupt nicht erreicht haben. Damals
sind ihnen außergewöhnlich reiche Geschenke des Staates zugeflossen*),
die Verordnungen des 2. Euergetes haben besondere Rücksicht auf
die Tempel genommen, ihnen Besitzgarantieen und allerlei finanzielle
Erleichtmingen gebracht (P. Tebt. I. 5; 6), Priester von dem Ansehen
der memphitischen Hohenpriester hat die Regierung besonders ehren-
voll behandelt *), man scheint wohl überhaupt die Zügel der Kirche
gegenüber als der Vertreterin des ägyptischen Volkes im Einklang
mit der ägypterfreundlichen allgemeinen Politik gelockert zu haben,
und doch, soviel wir auch von einzelnen Vergünstigungen hören, von
einer auch noch so geringfügigen Änderung des allgemeinen kirchen-
politischen Systems hören wir nichts. Die römische Zeit hat alsdann
für die Kirche eine Wandlung zum schlechteren gebracht; denn von
irgendwelcher Milde oder von Entgegenkommen des Staates gegenüber
den Tempeln finden wir in ihr nicht die geringste Spur.
1) Über die Rosettana siehe schon vorher S. 298, A. 2. Strack gibt auf die
Form der Datierung in ihr viel zu viel (siehe auch seine Bemerkung Archiv U.
S. 562); der Gebrauch des einheimischen Kalenders bedeutet nur einen Sieg des
ägyptischen über das makedonische Element, in diesem Falle einen Sieg des
teclüusch Tollkommeneren über ein unzulängliches System. Übrigens stellt ge-
rade die Anfangsdatierung der Rosettana einen Rückschritt gegenüber einer da-
mals bereits gebräuchlichen den makedonischen und ägyptischen Kalender in
einfachen Einklang bringenden Datierungsweise dar (siehe Grenfell-Hunt P. Hibeh
I. S. 360); aus diesem Datum könnte man also sogar den entgegengesetzten
Schluß wie Strack ableiten.
2) Siehe etwa die Landschenkungen Bd. I. S. 264 S. , die Tempelbauten
Bd. I. S. 889.
8) Siehe die Inschriften der späteren Hohenpriester Bd. I. S. 206.
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308 Achtes Kapitel. Das Verhältnis von Staat und Kirche.
Schließlich sei noch hervorgehoben; daß die Regierung im Rah-
men der natürlich für alle Tempel geltenden allgemeinen Grundsätze
die einzelnen bedeutenderen Heiligtümer jedenfedls recht verschieden
behandelt, manche wie etwa die in Memphis oder einige im Süden
gelegene besonders begünstigt und beachtet^), andere dagegen wie
z. B. Theben mehr oder weniger zurückgesetzt hat. Ein derartiges
differenzierendes Verhalten war immerhin geeignet die Einigkeit inner-
halb der Kirche zu stören*), für den Staat also von VorteiL
Wollen wir das hier dargelegte Verhältnis zwischen Staat
und Kirche, ihre enge untrennbare Verbindung, die dem
Staatsoberhaupt die oberste Regelung aller inneren und
äußeren Angelegenheiten der Kirche, also das ius in sacra
ebenso wie das ius circa sacra, übertrug, mit einem modernen
Schlagwort charakterisieren, so kann man es als Gaesareopapismus
bezeichnen. Wir haben also für das hellenistische Ägypten genau
dasselbe kirchenpolitische System festgestellt, welches dann auch für
die christlichen römischen Kaiser maßgebend geworden ist.') Inwie-
weit gegen dieses System von den Mitgliedern der ägyptischen Kirche
etwa ähnlich wie von den christlichen Priestern gegen das römische
Staatskirchentum^) Protest erhoben worden ist, können wir leider nicht
feststellen.^) Daß es geschehen ist, erscheint mir allerdings sicher;
1) Siehe z. B. Yorher S. 286/6. Für die Beachtang, die der Staat den süd-
lichen Tempeln geschenkt hat, darf man wohl auch die Einreihung eines höheren
Staatsbeamten in die vereinigten Priesterkollegien der Tempel zu Philä, Ele-
phantine und Abaton anführen (Bd. I. S. 224). Man wollte sich dieser wohl da-
durch besser versichern; die Sorge um die Sicherung der Südgrenze mag hier
mitgewirkt haben.
2) Siehe über Uneinigkeiten zwischen Tempeln Bd. n. S. 240.
8) Die Frage, ob und inwieweit hier innere Zusammenhänge best-ehen —
der Gedanke des Gaesareopapismus ist übrigens auch gut römisch (ius sacrum
ein Teil des ius publicum) — , möchte ich hier nicht entscheiden, wie ich auch
ebenso die Frage bei Seite gelassen habe, inwieweit für die älteste christliche
Gemeindeverfassung Einrichtungen der ägyptischen Kirche vorbildlich gewesen
sind. Untersucht man die Entstehung jener, dann darf man m. E. allerdings
nicht mehr allein als Vorbilder die jüdische Gemeindeverfassung und das grie-
chische Vereinswesen (hier müßten vor allem die reinen Eultvereine der späteren
Zeit, die hellenistischen Sekten berücksichtigt werden), sondern muß auch gerade
die ägyptische Kirche in Betracht ziehen.
4) Besonders instruktiv erscheinen mir hier die Aussprüche des Gregor
V. Nazianz, Orat. XVIII. § 8 und des Job. Chrysost , De sacerdotio in. 1; bei
ihnen finden wir bereits in schroffster Form die im Mittelalter auftretende Lehre
von der unbedingten Überlegenheit der Kirche über den Staat, so z. B. die An-
sicht, daß die Kirche als Repräsentant des Geistes über den Staat, der nur den
Körper, die Materie darstelle, herrschen müsse.
6) Es sind mir literarische Proteste nicht bekannt geworden und auch
keine Versuche mit Gewalt das staatliche Joch zu beseitigen. Es wird übrigens
immer wieder (so auch z. B. W. Weber a. a. 0. S. 113) die religiöse Natur der
meisten ägyptischen Aufstände in hellenistischer Zeit hervorgehoben; dem gegen-
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8. Die Kizchenpolitik des Staates. 309
einen sichtbaren Erfolg hat es jedoch nicht gehabt. In dem Kampf
zwischen Staat und Kirche^ dem wir in der Weltgeschichte allent-
halben begegnen^ hat im alten Ägypten schließlich der Staat auf der
ganzen Linie gesiegt!
über sei bemerkt, daß wir bisher, obgleich uns sehr viele Aufstände überliefert
sind (eine Reihe von Belegen bei Lumbroso, L*Egitto' S. 69, A. 2), nur für
einen eine religiöse Veranlassung feststellen können (Script bist. Aug. vii
Hadr. 12, 1).
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Nachträge und Bariohtigimgeit.^)
Band L
S. 1, A. 1. Infolge Abkürzung des ursprünglichen Textes ist Kretsch-
mers Stellung in der Frage nach der Nationalität der Makedonen schief
wiedergegeben; zu dieser Frage wäre jetzt einfach auf 0. HofEmann, Die
Makedonen zu verweisen.
S. 5, A. 3. Für Antinoos als ägyptischem Gott (= Osiris) siehe
jetzt auch P. Lond. ÜI. 1164 (S. 152) a, 1/2, 5; g, 19 u. 20.
S. 6, A. 2 u. S. 406. Der Zsitg NsqH&ttig (Amon Nfir-htp) ist bei-
zubehalten, siehe Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. ü. S. 420 und Wilcken,
Archiv IV. S. 240/1.
8. 9. Für römische Götter in Ägypten sei auch auf die in der
Trilinguis des C. Cornelius Gallus von diesem erwähnten dei patrii ver-
wiesen.
8. 10, A. 4. Wilckens Bemerkungen Archiv IDL S. 543 hiergegen
erscheinen mir nicht stichhaltig, siehe auch im folg. S. 314.
8. 11. Außer den genannten sind uns noch belegt: ein Augustus-
tempel in Philä bei Borchardt, Jahrb. d. kais. deutsch, archäol. Instituts
XVm (1903) S. 73 ff.; ein Hadrianeion in Hermupolis: C. P. Herm. I.
(C. Wessely, Corpus Papyrorum Hermopolitanorum I, Stud. z. Paläogr. u.
Papyrusk. 5. Heft) 127 Verso, Col. 2, 5; ein Hadrianeion in Arsinoe:
P. Tebt. n. 407, 1.
8. 13, A. 3. Für Sarapis in Abydos siehe auch noch die gr. In-
schriften Cairo 9211, 9213, 9221 bei Milne, Greek inscriptions, Cat. gen.
des antiq. egypt. du Caire Bd. XVHL S. 67, 63 u. 68.
8. 15. Siehe hierzu jetzt Bd. H. S. 220 ff.
8. 17. Über „Privat"heiligtümer in Ägypten siehe Bd. I. S. 235/6
nebst Nachtrag in diesem Bande; Bd. H. S. 73, A. 4; 175, A. 2; bezüg-
lich P. Tebt. I. 88 (A. 5) siehe Bd. IL S. 39. A. 2.
8. 18. Ein weiterer Tempel erster Ordnung: Tempel des Horus zu
Athribis, dreispr. Inscbr. 31089, bei Spiegelberg, Die demotischen In-
schriften S. 20 ff. (Zeit des 11. Ptolemäers). Das Epitheton l6yt(iog ist
auch schon in ptolemäischer Zeit ägyptischen Tempeln beigelegt gewesen,
siehe die eben erwähnte Inschrift und P. Leid. U. Col. 4, 1/2. Schmückende
Beiwörter bei Tempeln scheinen überhaupt ziemlich oft angewandt worden
zu sein; so wird der oben genannte Horustempel auch noch als j^^Qx^toxa-
1) In einigen Fällen sind bei Verweisungen auf spätere Kapitel bez. Ab-
schnitte diese nicht genau ange^ben; verbesB^ habe ich diese üngenaoigkeiten
nicht erst, da das uihaltsverzeichnis oder die Indizes leicht die Rektifizienmg
gestatten.
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Nachträge und Berichtigungen zum I. Bande. 311
tov XB %al ivdo^otatov t&v nXelöxav^^ das arsinoitische Hadrianeion als
y^6sßa6(umccTov''' bezeichnet (P. Tebt 11. 407, 1).
S. 18, A. 3. Ich habe die ihiccova ügd der P. Tebt I zu unrecht
den XQha der Dekrete gleichgesetzt; Grenfell-Hunt, P. Tebt. I. S. 394
identifizieren sie mit Recht mit den devxegcc (siehe z. B. P. Tebt. L 60, 14
gegenüber 62, 25). Die Dreiteilung der Tempel ist also denmach wohl
in späterer ptolemäischer Zeit verschwanden, and an ihre Stelle eine Zwei-
teilang in ngäna and iXdc0ova getreten; siehe hierzu auch P. Tebt. L 5,
50—69 gegenüber Z. 70—76.
S. 19, A. 3. In P. Gen. 36, 11/12 ist nach Wilcken, Archiv HI.
S. 392 „Mc&i/ 0vwd{ov ^s&v^ za lesen.
S. 20. Weitere besonders bemerkenswerte Zusammenfiassangen der
Tempel verschiedener benachbarter Städte sind einmal die schon seit vorr
ptolemäischer Zeit zu belegende Vereinigang der Tempel des Ptah zu
Memphis und des Horas zu Letopolis (Spiegelberg, Ägyptische Randglossen
zu Herodot Ä. Z. XLIII [1906] S. 84 ff. [S. 92]; vergl. hierzu Bd. L 415)
and femer die des berühmten Retempels zu Heliopolis mit anderen TemT
peln dieser Stadt, sowie eines Nachbarortes Aphroditopolis (P. Tebt 11.318;
für die Vermutung Orenfell-Hunts, daß dieses Aphroditopolis in der Nähe
von Heliopolis gelegen sei, siehe Brugsch, Die Oeographie des alten
Ägyptens I. S. 260, wonach eine der Bezirksstädte des heliopolitischen
Gaues in hieroglyphischen Inschriften in Verbindung mit dem Namen einer
Hathor (= *Aq>goSCxii) genannt wird).
S. 20, A. 3. Bd. n. S. 128, A. 1 habe ich mich Wessely ohne jeden
Vorbehalt angeschlossen.
S. 21. Für die von mir behauptete Vereinigung der PriesterkoUegien
von Pathyris und Krokodilopolis siehe jetzt P. Lond. DI. 889' (S. 22),
Z. 3 ff.: UiQsig „Toif (sie) iv KQoaodlXfov nohi nal Tla^vqtt CiQÖbv".
S. 21, A. 2. Weitere Belege für UQetg £ovxov nal ^AipQoiltnig :
P. Lond. m. 676 (S. 14), Z. 8; 1206 (S. 15), Col. 2, 22; 678 (S. 18), Z. 5;
1200 (S. 19), Z. 14.
S. 22. Einen Beleg für eine gewisse Verbindung alexandnnischer
Heiligtümer (hier bandelt es sich um das Serapeum) mit den Tempeln in
Memphis in späterer ptolemäischer Zeit bieten ans jetzt auch hieroglyph.
Inschriften, publ. von Breccia, Annales du Service des antiquites de T^gypte
Vm (1907) S. 64 ff
S. 22, A. 7. Den Namen ^Efißiqg fuhrt auch ein in Rom lebender
'TtQoqyi^figj der von der tBQcc xa^ig xc&v Ttaiaviaxaiv xoü iv ^Pifitj Jthg ^Hklav
^QccTCiiog Kai ^s&v £eßa0x&v geehrt wird, I. Qr. S. J. 1084.
S. 23, A. 2. Als Hinweis auf die Priesterphylen fasse ich jetzt auch
Diodor I. 70, 2, wo es von den Priestersöhnen heißt j^TKTtouSsviiivot öh
xdlXiaxa x&v 6(iob^v&v; siehe hierzu Bd. I. S. 77.
S. 24. In der hieroglyph. Inschrift Gairo 22180, publ. von Spiegel-
berg, Ä. Z. XLm (1906) S. 120 ff., Z. 2/3 ist möglicherweise neben Pro-
pheten und Gottesvätem die alte wn[wt] (die Stelle ist verstümmelt) ge-
nannt, d. h. wir würden hier die für die Laienpriesterschaft des mittleren
Beiches üblich gewesene Bezeichnung auch in ptolemäischer Zeit finden.
Der Anwendung der alten Bezeichnung wäre jedoch durchaus noch nicht
zu entnehmen, dafi die mit ihr Belegten den Laienpriestem der alten Zeit
uigiiizea oy 'vj v^v/':^ iv^
312 Nachträge und Berichtignngen zum I. Bande.
wesensgleich seien. Ebenso wie deren Organisation wäre eben aach der
Name auf offizielle Priester übertragen worden, da er mit den in Phylen
gegliederten Priestern zu eng verbunden gewesen war.
Für abwechselndes Amtieren der Priester in ptolemäischer Zeit siehe
auch die Bemerkungen von Brugsch a. a. 0. Ä. Z. XXII (1884) S. 122 —
124 auf Grund hierogljph. Inschriften.
S. 24, A. 4. Es handelt sich um zwei Tempel, den des Wepwawet
(so, nicht Epuat) und den des Anubis.
S. 25, A. 3. Siehe für ayvBla in der Bedeutung „Fasten^^ auch Plu-
tarch, De Isid. et Osir. c. 8.
S. 26 ff. Bouch^-Leclerqs Histoire des Lagides HI. S. 64/Ö Behaup-
tung, die Schaffung der 5. Priesterphyle sei erfolgt, um eine speziell den
Königskult versehende Priesterphyle zur Verfögung zu haben, ist unan-
nehmbar. Hiergegen spricht einmal das S. 30 gegenüber Bevillonts An-
nahme einer Spezialkompetenz dieser Phjle Bemerkte, und femer ist bei
ihr gar nicht in Betracht gezogen, daß ja die einzelnen Phylen miteinander
abwechselnd den gesamten Kultus besorgt haben (Bd. I. S. 24/5).
S. 32.* Die n€v%a(pvlla ist uns jetzt aus römischer Zeit auch für den
Soknebtynistempel von Tebtynis belegt, siehe P. Tebt. IE. 298; 299; 598.
S. 32, A. 6. Für den eben genannten Tempel sind durch P. Tebt.
II. 298, 24 ff.: zwei Mitglieder der 1. Phyle (107/8 n. Chr.) und durch
P. Tebt. n. 299 ein Mitglied der 5. Phyle (um 50 n. Chr.) belegt; im
P. Tebt. n. 598 sind die 1. und die 4. Phyle (Zeit des Commodus) er-
wähnt.
S. 35, Aus B. G. U. I. 162, 15 ff. und P. Tebt. n. 298, 24 fr. scheint
mir zu folgen, daß in den Priesterlisten doch des öfteren f&r die Anord-
nung der Priester das Alter maßgebend gewesen ist (sollte dies vielleicht
für die dem Staat eingereichten Listen vorgeschrieben gewesen sein?), daß
aber auch wohl die Zeit der Zulassung zum Priesteramt mit in Betracht
gezogen worden ist.
S. 36. Die große Zahl der zu einem Tempel gehörenden Priester
höherer Ordnung ergibt sich auch. aus P. Tebt. 11. 298, 11; 299, 12/13»
wonach am Soknebtynisheiligtum allein 50 Priester ständig von der Kopf-
steuer befreit gewesen sind.
S. 38 ff. Da Bouch^-Leclerq, Hist. des Lag. IE. S. 197, A. 2 in der
Auffassung der Bezeichnung iniardtai %al iQ%UQ6ig sich wieder denen an-
schließt, welche hierin den Hinweis auf zwei unbedingt von einander
verschiedene Ämter, das eine priesterlichen, das andere staatlichen
Charakters, sehen, so möchte ich meine eigene Auffassung noch einmal
kurz zusammenfassen. Es hat, wie der Eingang der Dekrete von Kanopu»
und Rosette deutlich zeigt, eine besondere Priesterklasse der oc^uQstg
(nicht nur Ehrentitel, so v. Bissing, Deutsche Literaturzeitung 190ft
Sp. 601) bestanden; sie haben die Leitung der Tempel in den Händen
gehabt, daher auch der Titel y^imatcctrig xaJ aQxuQBvg^' (der fehlende Ar-
tikel kennzeichnet den Titel unbedingt als eine Einheit). Nun hat es aber
auch Vorsteher von unbedeutenderen, bez. mit anderen Tempeln zu einer
Verwaltungseinheit verbundenen Heiligtümern gegeben, die zwar den Titel
imaravrig oder dergl. geführt, die aber der Priesterklasse der iQiUQe!^ nicht
angehört haben; Beamte weltlichen Charakters in ihnen zu sehen liegt
uigiTizea oy x^üv^vyp^iv^
Nachträge und Beriohtigpingen zum I. Bande. '313
jedoch nicht der geringste Anlaß vor. Naturgemäß darf man auch bei dem
aus dem Ägyptischen stammenden Titel der Tempelvorsteher, „ActfÄv^g",
nicht stets an einen Angehörigen der Klasse der i^is^ng denken; siehe
z.B. Bd. II. S. 47, in Betracht zu ziehen ist dies auch z. B. bei dem
P. Tebt. n. 313, 6 genannten ehemaligen ksö&vLg.
S. 39. Das Amt der Xtacwrig ist uns jetzt fttr die römische Zeit
durch die P. Tebi 11 des öfteren belegt.
S. 43. Für die Verbindung des Philäheiligtumes mit dem Tempel
von Elephantine siehe auch die Angaben im hierogljph. Teil der triling.
Inschrift; des Cornelius Gallus, sowie die Reliefs der Stele; siehe Wilcken
a. a. 0. Ä. Z. XXXV (1897) S. 72, A. 3. Auch darauf sei verwiesen,
daß die Dodekaschoinos, die ja in alter Zeit im Besitz des Chnnm von
Elephantine gewesen ist, in ptolemäischer Zeit der Isis von Philft gehört
hat. Wilcken, Archiv FV. 8. 251 folgert jetzt auch mit Recht auf Grund
des gr. Mumienetiketts 68 publ. bei Hall, P. S. B. A. XXVII (1905) S. 164,
daß auch in Hermonthis das Philäheiligtum einen Filialtempel besessen hat.
S. 44. Zum Titel des Tempel Vorstehers der Isis von Philä „erster
Prophet^ sei bemerkt, daß uns für das Philäheiligtum aus hellenistischer
Zeit auch der Titel „zweiter Prophet" belegt ist, siehe Bd. I. S. 209, A. 2.
8. 45, A. 4. Ein einzelner Tempelvorsteher ist uns jetzt auch für
den bertthmten Sonnentempel zu Heliopolis und die mit ihm vereinigten
Heiligtümer fttr das 8. Jahrhundert n. Chr. belegt (P. Tebt. IL 313); der-
selben Zeit gehört auch das gr. Mumienetikett Cairo 9315 bei Milne, Greek
inscriptions S. 80 an, das einen &^xiBQe\jg 'Agfiäxig nennt. Die Inschriften
bei Milne, Inschriften 2^ usw. sollen nach Milne, Greek inscriptions S. 29
nicht aus Apollinopolis parva, sondern aus Koptos stanomen, wozu die Er-
wähnung des Gottes Pan gut passen würde. Siehe hierzu auch Spiegelberg^
Die demotischen Inschriften S. 34/5 (besonders die hier genannte dem. In-
schrift bei Petrie, Koptos p. XXII). Die a^ugeig xfig xwv 'A^^ivolx3iv noUtag
(siehe jetzt auch den &qxu(^a%Bv6ag xf^g x&v Tavaeix&v 7t6h(og in P. Lond.
ni [S. 133] Z. 2/3) darf man wohl nicht als Priester eines bestinmiten
Tempels fassen, wie ich es getun habe, und sie auch nicht einem bestimmten
Kultus zuweisen, sondern in ihnen hat man liturgische städtische Beamte
zu sehen (siehe jetzt hierzu auch P. Fior. I. 21, 2 und Preisigke, Stadt.
Beamtenwesen im röm. Ägypten S. 14, A. 4), die im Namen der Stadt-
gemeinde religiöse Handlungen vorzunehmen hatten, d. h. sie hatten so-
wohl mit dem ägyptischen, wie mit dem griechischen Kultus zu tun
(siehe Bd. I. S. 161). Diese Feststellung beseitigt meine Bemerkung auf
S. 51, A. 3 über den Charakter der dort erwähnten Oberpriester.
S. 47 if. Ein leitendes Priesterkollegium ist uns jetzt auch fOr den
Tempel zu Tebtynis seit dem Jahre 107/8 n. Chr. (siehe hierzu auch Bd. IL
S. 291, A. 2) belegt (P. Tebt. II. 298). Es hat damals aus 5 Mitglie-
dern bestanden; in späterer Zeit begegnen uns 4 (P. Tebt II. 293: um
187 n. Chr.), 6 (P. Tebt. II. 303: 176/180 n. Chr.) und sogar 10 Mit-
gUeder (P. Tebt. H. 309: 115/16 n. Chr.). Als Titel finden wir: ni^Baßv-
xBQOi UQstg (bez. UQimv) (P. Tebt. 11. 298 u. 309) oder einfach z. B. „o^
g" (P. Tebt. II. 303) und vielleicht auch fiyov^vog Ugian/ (P. Tebi H. 525).
Über die Entstehung des leitenden Priesterkollegiums siehe jetzt auch
Bd. n. S. 291, A. 3. r^ T
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314 Nachträge und Berichtigangen zum I. Bande.
S. 48, A, 2. Lies P. Rainer 121.
S, 60. Die Wiederwahl von Mitgliedern des leitenden Priester-
koUegiums ist jetzt bezeugt durch P. Tebt ü. 309, 1—7 (116/7 n. Chr.)
gegenüber P. Tebt. IL, 298, 3—6 (107/8 n. Chr.).
Als Beleg, dafi auch noch in römischer Zeit die Würde des Tempel-
Torstehers lebenslänglich bekleidet werden konnte, darf man wohl die dem.
Inschriften Cairo 31101, 31114, 31146 u. 31160 bei Spiegelberg S. 34/5
anführen, wonach ein itgotnattig '^öiSog aus Eoptos sein Amt von Tiberius
bis auf Nero geführt hat.
S. 51. Ein sein Amt nicht lebenslänglich versehender Oberpriester des
Soknebtynis begegnet uns jetzt auch im P. Petr. HI. 63 ^ (Zeit: 3. [?] Jahrh.
V. Chr.); siehe auch den in P. Tebt. IL 313, 6 genannten ytvoiuvog X$öAvrig
(210/11 n. Chr.).
Wilckens, Archiv m. S. 543 Auffassung, daß der imiulerrig des Ju-
piter-Capitolinus-Tempels in Arsinoe nicht auch den Titel ii^UQSvg geführt
hat, also keinen priesterlichen Charakter gehabt hat, kann ich nicht zu-
stimmen. Selbst für den Fall, daß Preisigke mit Becht in B. G. ü. ü. 362
p. 2, 17 u. frg. 3, 5 &(^i(ßQaxsv0ag) ergänzt, glaube ich, darf man meine
Auffassung beibehalten. In beiden Fällen (in dem ersten ganz sicher)
finden wir nämlich diesen Titel in der die Richtigkeit der Angaben ver-
bürgenden Unterschrift, die am Schluß der Abschrift des Tempelkassen-
Journals steht; die Abschrift enthält nun die Ausgaben bis einschließlich
des letzten Tybi (p. 2, 10 ff.), wird also erst zeitigstens im Mecheir an-
gefertigt worden sein. Zu dieser Zeit, im Mecheir, ist aber der bisherige
Leiter des Tempels bereits von seinem Amte zurückgetreten gewesen (siehe
p. 3, Iff.), der Titel &Qn(sQcct6V6ag) würde also dem Stande entsprechen,
den er in der Zeit nach seinem Bücktritt als gewesener Oberprieter des
Jupitertempels eingenommen hat.
S. 62. Siehe Bd. H. S. 77, A. 1.
S. 53. Bezüglich der an den König adressierten Petitionen ist zu
beachten, daß diese nicht immer in die Hand des Königs gelangt sind,
sondern z. T. durch die von ihm hierfür ständig delegierten Gaubeamten
erledigt worden sind; so zuletzt auch wieder Preisigke, Die ptolemäische
Staatspost, KUo VII (1907) S. 257 ff.
S. 56. Ob es sich bei den in P. Par. 1563 (S. 401) und in der
gr. Inschrift von Delos, publ. B. C. H. XXIX (1905) S. 219 genannten
iniiStoXoyqdipoi um die Hof- oder um die lokalen (siehe P. Tebt. L 112, 87)
Beamten dieses Namens handelt, ist nicht zu entscheiden.
S. 56, A. 1. In Strack, Inschriften 140, 50 kann man m. E. ebenso-
wohl den htiaxol.oyqd(pog wie den ^o^vtniMxoyQdtpog ergänzen.
S. 56, A. 2. Auch Wilcken, Archiv m. S. 332 hat sich inzwiscben
gegen Stracks Annahme ausgesprochen.
S. 59 (siehe auch S. 66). Der einfache Titel itqxuqBvg für die die
Oberleitung der Priesterschaft führenden römischen Beamten begegnet uns
jetzt auch in P. Tebt. H. 291, 34; 292, 18 u. 27; 314, 7; 315, 31.
S. 59, A. 1. Hirschfelds, Die kaiserlichen Yerwaltungsbeamten bis
auf Diokletian' S. 363 Behandlung der Vestinusinschrift ist falsch; es
folgt nicht aus ihr, daß das Museumspriesteramt und das Amt des iqjjLBqivg
in der Regel vereint gewesen sind. H. beachtet nicht, daß zwischen dem
uigiiizea oy >^_j Vv^v.'p^iv^
Nachträge und Berichtägungen zum I. Bande. 315
ersten in ihr genannten Titel und den folgenden der Name gesetzt ist;
die hinter dem Namen stehenden Titel beziehen sich eben anf die früheren
Ämter des Vestinus.
S. 61. Siehe Bd. IL S. 76, A. 2.
8. 61 ff. Für die im Anschluß an Wilcken vorgeschlagene Identifi-
zierung des Wiog koyog und des i^UQBvg auch in der Zeit vor Septimius
Severus (Grenfell-Hunt, P. Tebt 11. S. 66 stimmen auch zu) liefert uns
ein weiteres, wohl ganz zwingendes Zeugnis P. Tebt. n. 315. Wir be-
saßen nämlich bisher noch keinen Beleg dafür, daß der &(^isQivg in jener
Zeit auch in nicht religiösen Angelegenheiten die Tempel bez. die Priester
kontrolliert hat. P. Tebt. IL 315 (2. Jahrhundert n. Chr.) zeigt uns nun,
daß dem &(^xiEQSvg auch die oberste Kontrolle der Tempelabrechnungen
übertragen gewesen ist, also gerade jene Befugnis, die als eine Spezial-
kompetenz des tSiog koyog anzusehen ist. Auch auf P. Tebt. 11. 294 sei
verwiesen, wonach der Tdiog X6yog im Jahre 146 n. Chr. als die oberste
Instanz bei der Vergebung höherer Priesterstellen angegangen worden ist
(siehe vielleicht auch P. Tebt. 11. 418 Hecto; 608). Wir besitzen übrigens
jetzt zufällig eine in rein finanziellen Angelegenheiten allein an die
iTtiXQonii Toi) iSlov kiyov gerichtete Eingabe vom 1. Thoth des 5. Jahres
des Septimius Severus (P. Lond. III. 1219 [S. 123]); nun zeigt uns
P. Achmim, pubL Hermes XXTTT (1888) S. 593 vom Pachon desselben
Jahres ganz deutlich die Vereinigung von &QxuQm6vvri und imtgwvii ^<>^
ISCov X6yov; sollte nun wirklich gerade in den ersten Monaten des 5. Jahres
die Vereinigung erfolgt sein? Dem widersprechen alle anderen Zeugnisse,
es zeigen uns daher gerade diese ein und demselben Jahr angehörenden Be-
lege, wie man bald — je nachdem^ welcher Zweig der Oberbehörde in Aktion
trat — den volleren oder den weniger vollkommenen Titel gebraucht hat.
S. 64, A. 4. Was die Streitfrage Kiog koyog und ovaiaxbg koyog
anbelangt (siehe übrigens auch Hirschfeld a. a. 0. S. 352 ff.), so sei hier
nur hervorgehoben, daß man zwischen beiden Ressorts nur einen verwal-
tungstechnischen, nicht aber, wie andere anzunehmen geneigt sind, auch
«inen rechtlichen unterschied annehmen darf. Weitere Ausführungen
würden mich jedoch hier zu weit führen; ich hoffe sie in anderem Zu-
sammenhang bieten zu können.
S. 67. W. Weber a. a. 0. S. 113 glaubt, daß gerade im Jahre 122
n. Chr. durch Hadrian die äqxuQCiövvfi und die huxQonii xoi^ Ulov koyov
infolge der damaligen religiösen Unruhen vereinigt worden seien. Mehr
als eine Hypothese ist Webers Auffassung natürlich nicht; über die Zeit
der Entstehung der i^xuQGHSvvri besagt auch sie leider nichts Sicheres.
S. 78. Die Bezeichnung nkfj^og für die Gesamtheit der UQstg be-
gegnet uns auch im P. Lond. U. 335 (S. 191), Z. 15 (im Gegensatz zu den
riyov(isvoi> Uqifov in Z. 20/1); siehe femer P. Tebt. 11. 310, 4.
S. 78, A. 1. Die Angehörigkeit von Stolisten und Pterophoren zur
Phylenpriesterschafk ist uns jetzt auch durch P. Tebt. 11. 298, 2/3 u. 15 ff.
gegenüber Z. 24 ff. bezeugt.
S. 83. Bezüglich der Verteilung der einzelnen Priestergruppen an
den Tempeln sei bemerkt, daß prinzipiell wohl an jedem bedeutenderen
Heiligtum Stellen für Angehörige der verschiedenen Priestergruppen be-
standen haben werden; es scheint aber einmal, als wenn öfters mehrere
uigiiizea oy '^^J Vv'V-z'^^lv^
316 Nachträge und Berichtigangeii zma I. Bande.
höhere Stellen ein und demselben übertragen worden sind (siehe z. B.
P. Tebt n. 294; 295; 296; biling. Inschrift Cairo, publ. von Spiegel-
berg, Annales du Service VH [1906] S. 251 flf.; wohl auch B. G. U. I.
337, 13 [Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 68]; P. Gen. 7), und femer mögen
auch mitunter nicht alle Stellen besetzt gewesen sein, siehe z. B. vorher
S. 291, A. 3.
S. 85. Der Pnestertitel 9ioQvq>aiog ist uns jetzt auch durch die so-
eben angeführte biling. Inschrift Cairo belegt; ob ihn Wilcken, Archiv m.
S. 242 mit Becht in P. Lond. IL 357 (S. 165), Z. 11 ergänzt, ist mir
sehr zweifelhaft.
S. 86. Neue Titel von Stolisten sind uns durch P. Tebt H. 313 be-
legt: dsvxsQOöxoXtatrig (Z. 5) und öuiöoxog örokiCTBUcg (Z. 4).
S. 87. Über den Titel „Gottesvatw** siehe jetzt Borchardt, Der ägyp-
tische Titel „Vater des Gottes" als Bezeichnung fUr Vater oder Schwieger-
vater des Königs, Sitz. Leipz. Akad. Phü.-hist. Kl. Bd.LVII (1905) S. 254 ff.
S. 88. Auch bei dem Tode heiliger Tiere hat der kQoyQocfifiaTBvg
bestimmte Funktionen zu erfüllen gehabt; siehe hierogl. Inschrift Cairo
22180, publ. von Spiegelberg, Ä. Z. XLm (1906) S. 129ff.
8. 88, A. 8. über die aQTtBÖovaynai^ deren Namen mit ihrer Be-
schäftigung, dem Spannen der Meßschnur, zusammenhängt, siehe jetzt
Nissen, Orientation I. S. 32 u. 38. Siehe für den UQoyQaiiiuxuvg auch
Apulejus, Metam. XL 17.
S. 89, A. 1. Siehe auch Horapollon, Hierogl. I. 38; P. Leid. ü.
V, Col. 12, 10 ff.; P. Par. 1, Col. 3, 72 ff.; P. Hibeh L 27, 44 ff.; P. Tebt.
IL 291, 41 ff.
S. 90. Bezüglich der ägyptischen adol sei auch auf die von Julian,
epist. 56 angeordnete Gründung einer Sängerschule in Alexandrien ver-
wiesen.
8. 91. Die griechisch-demotiscbe Holztafel Cairo 9392, publ. Spiegel-
berg, Die demotischen Inschriften S. 84 zeigt uns wieder deutlich, daß
der w5-'®b- Titel im Griechischen durch UQsvg wiedergegeben worden ist.
S. 92, A. 1. Der ^BovTi^g ist nach Wilcken, Archiv IV. S. 257 als vul-
gäre Schreibung von üavxrig zu fassen, d. h. er ist derjenige, dem die
Polierung des Allerheiligsten oblag. Im Anschluß hieran sei auch auf den
von Wilcken bei Borchardt, Harpokrates mit dem Topf, Ä. Z. XL (1902/3)
S. 98 erkannten xEQVtßoTcdaTrigy den Weihwassersprenger verwiesen. Ob
man Tia^yrjxi^g in P. Tebt. II. 591 als priesterlichen Titel fassen darf,
ist mir noch zweifelhaft.
8. 95, A. 1. Die bei Apulejus, Metam. XL 16 u. 17 genannten sacro-
rum geruli, bez. qui divinas effigies progerebant, brauchen übrigens nicht
direkt als TcaövofpoQOi gedeutet zu werden, es kann sich bei ihnen auch
einfach um ncofiacxal handeln, siehe Anm. 2. Der Titel pastophorus
findet sich übrigens bei Apulejus, Metam. XL 17, 27 u. 30.
S. 99, A 1. Mayser, Grammatik der griechischen Papyri aus der
Ptolemäerzeit S. 39 hält die Form xoaxvrrig aus sprachlichen Gründen für
bedenklich; sprachlich unmöglich ist sie jedoch durchaus nicht, insofern
müssen hier allein die sachlichen Erwägungen über die Namensform ent-
scheiden.
S. 102, A. 7. J. A. Reinach, Rev. etud. grecq. XVm (1905) S. 399/400
uigiTizea oy 'vj v^v/':i iv^
Nachträge und Berichtig^geii zum I. Bande. 317
mag vielleicht das Bestreuen der Prozessionsstraße durch die Choachyten
mit xovCa richtig einfach als „simple besogne de voirie^ erklären.
S. 103. Statt dem. P. BerL 8105, Spiegelberg S. 14, A. 3 lies 3118,
Spiegelberg S. 14.
S. 104, A. L Siehe hierzu jetzt auch Gerhard a. a. 0. Philologus
LXin (1904) S. 532.
S. 105. Die xaQi%evTal sind uns auch für das 1. Jahrhundert II. Chr.
belegt, P. Amh. n. 125, 7.
S. 106. Text, Z. 5 V. unten ist vor „ihren" ein stets einzuschieben,
da sich erst hierdurch der richtige Sinn ergibt.
S. 107, A. 3. In P. Par. 7, 5 ff. ist nicht xoc^x^rov, sondern an dessen
Stelle nach einer Mitteilung Wilckens der Vatersname des Genannten zu
lesen; der Papyrus scheidet also als Beleg für die behandelte Frage aus.
^E}rtaq>ucötal sind genannt im P. Oxy. IH 476 und siehe hierzu Lumbroso,
Archiv m. S. 163 f.
S. 108. Es ist jedenfalls ganz bemerkenswert, daß in einer Personen-
liste aus dem späten 1. Jahrh. n. Chr. (P. Tebt. ü. 589), die nach Gewerbe-
betrieben gruppiert ist, neben olxoS6fioi und övrihkai auch die vsKQaxdq>oi
genannt sind.
S. 109, A. 2. Deißmann, Der Brief des Psenosiris, Die Studierstube
I (1903) hat inzwischen seine Auffassung gegenüber der von Dieterich
erfolgreich verteidigt.
8. 111. Bezüglich der Tierpfleger sei auch auf den hierogl. Inschrift
Cairo 22180, publ. Ä. Z. XLIH (1906) S. 132 genannten „Priester des
Stalles" verwiesen.
S. 111, A. 4. Bezüglich des öavQrjxrjg neben dem Krokodilpfleger
siehe jetzt die Angaben in der Beilage zur Münchener Allgemeinen Zei-
tung 1906, 21. Juni über Krokodile und Eidechsen in Ägypten.
8. 112, A. 6. Lies C. I. Gr. m. 4716**».
8. 114. Mit dem Ehrentitel vscMogog ist wohl auf eine Stufe zu
stellen der z. B. in der gr. Inschrift, publ. von Borchardt, Nilmesser und
Nilstandsmarken S. 12 (Abb. Berl. Ak. 1906) genannte Titel ^^xvßs^vrjxrig
JVfAov"; siehe auch Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. 11. N. 676.
8. 115, A. 1. Siehe hierzu jetzt auch die Dissertation von A. Rusch,
De Serapide et Iside in Graecia culüs. Lies am Schluß C. I. Gr. Sept.
3198; 3199.
8. 118, A, 1. UQoöovloi sind jetzt auch erwähnt P. Oxy, DI. 519,
13/14 u. P. Hibeh L 35.
8. 118, A. 4. Es ist natürlich falsch, wenn ich davon spreche, daß
die iQttaXoylat von den Geheilten niedergeschrieben sind; siehe im übrigen
Bd. n. S. 226, A. 3.
8, 119 ff. Da gegen meine Auffassung der mcxo%oi Widerspruch er-
hoben worden ist (auch in sehr scharfer Weise von Reitzenstein, Hellenistische
Wundererzählungen S. 8, A. 1), so sei noch einiges Wenige hinzugefügt.
Daß die luxrojpt an und für sich auch einfach als die Karexoiievoi iv
Tc5 [sQ^ gedeutet werden könnten (siehe etwa Kroll, Catalogus codicum
astrologorum Graecorum V, 2 S. 147) und daß diese Bedeutung ihrem Cha-
rakter nicht widerspräche, ist zuzugeben; es ist sogar möglich, daß dies als
die ursprüngliche Bedeutung zu fassen ist. Im 2. Jahrhundert v. Chr. hat
uigiTizea oy '^^300v^ Iv^
318 Nachtr&ge und Berichtigangen zum L Bande.
der Begriff 9iaxo%og jedoch, wie uns der S. 123 angefahrte P. Lond. L 44
(S. 33) und neuerdings Hiller v. Gährtringen« Inschriften yon Priene
N. 195, 29 deutlich zeigen, einen Bedeutungswechsel erfahren, er ist jetzt
auch einem xatsx6(isvog inb toü ^Boii gleichzusetzen (als Mittelglied
möchte ich statuieren: Kaxi%6fiBvog iv rc» [sq^ inb xoü ^eo{f, etwa
festgehalten in dem Heiligtum yon der Gottheit). Für die Auffassung der
xoToxo« als die „fest Eingeschlossenen'^ liegt einmal kein Zwang auf Grund
ihres Namens vor, und es spricht alles dagegen, was wir über ihren Cha-
rakter erfahren. Gerade der Passus in P. Lond. L 24 Becto (S. 31) Z. 22/3:
av^alvu [lii dvvac^i. tuttaßfjvai (Aorist!) slg Miiiq>tv (siehe S. 120; A. 6;
S. 410 habe ich mich nicht glücklich ausgedrückt) zeigt uns mit den
anderen 8. 120, A. 6 im Beginn angeführten Belegen zwar, dafi der xdTO%og
das Heiligtum nicht verlassen durfte, andererseits aber auch, daß von
einer st&ndig auf sich genommenen, an und für sich unlösbaren Zwangs-
verpflichtung nicht die Bede sein kann. Bezüglich der Veranlassung der
nccToxri zeigen uns die von Kroll a. a. 0. S. 146 aus Vettius Valens an-
geführten Stellen, daß Heihmg von einer Krankheit zum mindesten des
öfteren durch die xoro^ij erstrebt worden ist; siehe hierzu auch P. Tebt.
L 44, wonach sich jemand in einem Isieion ^yinl ^s^cacBla . . . xccqiv xfjg
. . . i^^Mtlag" aufhält (zu ^sgaTula siehe die Bd. I. S. 123 u. S. 410 er-
wähnten ^SQantuxaC), Was die religionsgeschichtliche Bedeutung der
7UCT0X01 anbelangt, so liegt sie m. E. darin, daß wir in ihnen den ersten
Beleg dafür besitzen, daß sich außer den Priestern bez. Kultbeamten eine
Gruppe organisierter Personen dem Dienste einer Gottheit vollständig
weiht; sie bilden also ein Mittelglied zwischen der offiziellen
Priesterschaft und den die Gottheit verehrenden Laien, und
insofern sind sie allerdings mit den christlichen Mönchen auf eine Stufe
zu stellen.
S. 125 ff. Neue bemerkenswerte Kultvereine ägyptischen Charakters
sind: die 6vvodog xov ^HQceTÜüiovg in Philä (gr. Lischrift, publ. von Buben-
sohn, Archiv III. S. 357 ff.); unter Herakles ist hier der ägyptische Gott
Harensnuphis zu verstehen (siehe Spiegelberg, Rec. de trav. XXVIII [1906]
S. 181). Femer die avvodog ÜQafia^^Blovg wohl aus Soknopaiu Nesos
(gr. Inschrift, publ. von Rubensohn, A. Z. XUI [1905] S. 111). Über
den Gott Pramarres siehe Rubensohn a. a. 0. und Wilcken, Archiv IV.
S. 211/2; es begegnet uns ein besonderer Vereinspriester (UQsvg Stic ßlov).
S. 126, A. f. Siehe jetzt auch J. Dehler, Zum griechischen Vereins-
wesen im Jahresbericht des k. k. Maximilians-Gynmasiums in Wien 1904/5.
S. 130. Ein ägyptischer Berufsverband, der einen eigenen Priester
(Titel Lesonis) besessen hat, ist uns jetzt auch durch den dem. P. Erbach,
publ. von Spiegelberg, Ä. Z. XLH (1905) S. 43 ff. bekannt geworden. Es
ist ein Verein der Weber zu Djeme; zu der Vereinsbezeichnung „Die Menge^^
siehe den in griechischen Inschriften zur Bezeichnung von Vereinen sich
findenden Ausdruck „jrl^-^g" (Bd. I. S. 131). Spiegelberg a. a. 0. S. 65/6
hat das Richtige hier nicht erkannt.
S. 133. Lies anstatt ad Nicod. — ad Nicocl.
S. 134, A. 1. Siehe hierzu jetzt Bd. IL S. 74 u. 76.
S. 136. Pohl, De Graecorum medicis publicis S. 29, A. 25 behauptet,
der Titel &Q%ug6vg für griechische Priester sei zuerst in Syrien im 3. Jahr-
uigiTizea oy '^^JOOv^ IV^
Nachträge tmd Berichtigungen zum I. Bande. 319
hundert v. Chr. offiziell angewandt worden. Ob er Recht hat, ist mir
zweifelhaft; die Bezeichnung der obersten ägyptischen Priesterklasse mit
diesem Titel in einer offiziellen Inschrift um 238 y. Chr., sowie seine Anwen-
dung in P. Petr. IIL 53^ um 250 v. Chr. zeigt uns, daß auch in Ägypten im
3. Jahrhundert v.Chr. &(^uQtvg bereits als offizieller Titel gegolten hat, er kann
also auch sehr wohl bereits von griechischen Priestern gefOhrt worden sein.
S. 139 ff. Orenfell-Hunt, P. Hibeh L S. 367/8 glauben, die Einsetzung
des eponymen Alexanderpriesters und somit die Begründung des offiziellen
Alezanderkultes sei bereits unter Ptolemaios L (die nähere Zeit ungewiß,
siehe auch Schubart, G. G. A. 1907. S. 282) erfolgt, da sich seit dieser
Zeit ein eponymer Priester in Alezandrien nachweisen lasse (P. Hibeh L
84*, 16). Ebenso wie Wücken, Archiv IIL S. ö2ö, A. 1 u. IV. S. 184/5
bin ich jedoch nicht überzeugt, daß die Gottheit, die der betreffende
eponyme Priester vertritt, Alexander gewesen sein muß; genannt ist sie
hinter dem UQ€vg 'Titel jedenfalls nicht. Das Auslassen des Gottestitels
zeigt uns m. E. nur, daß es eben damals nur für einen Gott im Ptole-
mäerreich einen eponymen Priester gegeben hat; so lange dies der Fall
war, konnte, ohne daß man Mißverständnisse zu befürchten hatte, der
Gottesname weggelassen werden. Es ist dies ja auch in der ersten Zeit,
als der Alexanderpriester allein die Gottheit Alezanders und noch nicht
zugleich die der apotheosierten Ptolemäer vertrat (274 — 270 v. Chr.), ge-
schehen, siehe Grenfell-Hunt, P. Hibeh I. S. 370. Grenfell- Hunts Auffas-
sung, der [sQSvg ohne Gottestitel müsse der Alexanderpriester sein, beruht
allein auf der an und für sich richtigen Ansicht von der großen Bedeu-
tung des Alexanderkultes fOr das ptolemäische Ägypten. Aber unsere
Kenntnis dieser Bedeutung folgt vor allem aus dem Vorhandensein eines
eponymen Priestertums fQr Alexander. Wenn man also für jene Zeit, in
der dieses Priestertum noch nicht belegt ist, eine überragende Bedeutung
der Gottheit Alexander annimmt, obgleich uns hierfür sonstige Belege
nicht vorliegen^), und deshalb einen ims begegnenden eponymen Priester
als Alexanderpriester deutet, so scheint mir dies fast ein circulus vitiosus
zu sein. So glaube ich, man darf auf Grund eines so schwankenden
Argimients nicht alle die vielen anderen zwingenden Gründe fallen lassen,
welche für die Begründung des offiziellen Alexanderkultes durch Phila-
delphos sprechen. Wir vnssen nur jetzt mit Bestimmtheit, daß ein epo-
nymes alexandrinisches Priestertum bereits von Ptolemaios I. begründet
worden ist; für welche Gottheit es bestimmt war, läßt sich natürlich nicht
sicher sagen, berücksichtigt man jedoch die Religionspolitik des ersten
Ptolemäers, dann liegt es nahe an Sarapis zu denken. Anders wie Wilcken
a. a. 0. kann ich nicht glauben, daß für Hephaistion wirklich ein epo-
nymer Priester in Alexandrien bestellt worden ist; es scheint mir jedoch
gerade die Nachricht Arrians VII. 23, 7 uns darauf hinzuweisen, daß man
sich bewußt war, es habe vor dem eponymen Alexanderpriester einen eine
1) Als Beleg dagegen könnte man vielleicht sogar die Feier des pente-
terischen Festes für Ptolemaios Soter im Jahre 279/8 v. Chr. anfahren; denn
wäre damals bereits Alexander der Gott xor' Hori^v in Alexandrien gewesen,
dann hätte man wohl kaum ein Fest, das die Griecnenwelt nach der ägyptischen
Haupstadt locken sollte, allein zu Ehren des ersten Königs eingerichtet, sondern
hätte zum mindesten Alexander auch berücksichtigt.
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320 Nachtrftge und BerichügODgen zun L Bande.
andere Oottheit vertretenden eponjmen Priester in Alexandrien gegeben.
Daß Philadelphos den Charakter des eponjmen Priesters geändert hat,
darüber braucht man sieh nicht zu wundem. Für die große Politik schien
•es ihm eben wichtig, die Gottheit Alexander nach außen als den beson-
deren Oott Ägyptens hervortreten zu lassen; der Bau des großen Tempels,
die Stiftung einer Pompe für ihn, die Einsetzung eines eponjmen Priesters,
dies alles sind Züge ein und derselben die Vormachtstellung Ägyptens
auch äußerlich dokumentieren sollenden Politik.
S. 142, A. 1. Dittenbergers Datierung der Inschrift Or. gr. inscr. seL
I. 16 stimme ich jetzt unumwunden bei.
S. 144, A. 2. Ebenso ist der Papyrus auch ergänzt in P. Petr. IIL S. 146.
S. 146, A. 4. Die Mendesstele ist jetzt neu und vollständig publi-
ziert von Sethe, Hierogl. Urkunden d. griech.-rüm. Zeit Heft I, N. 13.
S. 149, A. 2 u. 150, A. 2. Siehe jetzt Bd. H. 8. 266, A. 2.
8. 150 ff. Die Daten, welche ich zur Festlegung der genauen Zeit
des Festzuges verwandt habe, kann ich jetzt nicht mehr als beweiskräftig
ansehen; sichere Feststellungen über den makedonischen Kalender in der
•ersten Zeit des Philadelphos haben uns m. £. auch nicht die Ausführungen
'G renfeil -Hunts, P. Hibeh L 8. 336 ff. gebracht. Trotzdem möchte ich an
meiner Ansetzung des Festzuges in den Januar oder Februar festhalten.
Vielleicht darf man auch folgende Erwägungen für sie benutzen. Ps. Eal-
listhenes I. 32 berichtet uns, daß die Natalicien der Stadt am 25. Tybi,
d. h. also im Januar gefeiert worden sind; es ist dies ein Fest des alten
Stadtgottes von Alexandrien, des ^Aya^bg öaCfi^ov, Er ist ja nun durch
Alexander ersetzt worden, als diesem der offizielle Kultus in der Haupt-
stadt eingerichtet wurde; daß man gerade den alten Festtag als Ein-
isetzungstag verwandt hat, erscheint mir ganz wahrscheinlich. Lesquier,
Bec. de phil. N. 8. XXX (1906) 8. 150 beachtet bei seinem Zweifel an
meiner Bestinmiimg der no^itii und an dem Werte des Berichtes des Kai-
lixenos gar nicht, daß diesem ja der Bericht eines Zeitgenossen, der die
^jto^nri selbst gesehen hat, zugrunde liegt (siehe z. B. Athen. Y. p. 197^).
S. 155. Für meine Auffassung des ilrjyrixrig siehe jetzt auch Lum-
broso, Archiv HL 8. 351/2. Hirschfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten'
8. 235 hält seine ursprüngliche Auffassung des ifyr^rixrig nicht mehr aufrecht.
S. 155, A. 4. Meine Deutung von Koli^oqbioi. möchte ich aufrecht er-
halten, obgleich GrenfeU-Hunt, P. Tebt. H. 8. 122/3 (zu P. Tebt H. 317,
2 ff.) sich der von P. Meyer, Berl. Phil. Woch. 1904, 8. 495/6 anschließen,
woaach unter ihnen die „kaiserlichen Freigelassenen^^ zu verstehen wären;
sachlich ist mir diese Erklärung nicht sehr einleuchtend, unmöglich er-
scheint sie mir aber wegen des folgenden ot alkot nqvxavng.
Der Titel Uqbv^ Hriyrirrig ist uns für den alexandrinischen i^ffyrixrig
jetzt auch durch P. Tebt. 11. 317, 2 und vielleicht auch durch P. Fior. I.
57, 76 belegt.
8. 158. Kenjons, P. Lond. IH. 8. 8 u. Addenda Skepsis gegenüber
der Form isQbg jt&kog erscheint mir nicht berechtigt. Die 6teq>avriq>6Qog
ist uns jetzt auch belegt durch P. Rein. 9; 10; 14 — 16; 20 (112—108
V. Chr.); femer kennen wir jetzt noch eine weitere eponjme Priesterin der
3. Kleopatia, eine g>a>ag>6Qog, und zwar für die Jaiire 112 — 108 v. Chr.,
P. Rein. 9; 10; 14—16; 20.
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Nachträge und Berichtigimgen zum L Bande. 321
S. 158 a. 412. Auch Beinach, P. Bein. 8. 74 hält die in Verbindung
mit dem ti^bg itc^kog genanntie ^latg (uydlri ft^iqtfiQ Oecov für Rleopatra II.,
ebenso Bouche-Leclerq a. a. 0. IIL S. 53; hiergegen jetzt auch Wilcken,
Archiv lY. S. 264/5 mit weiteren zwingenden Oründen. Daß gerade Rleo-
patra III. als Isis verehrt werden wollte, dafür kann man wohl auch den
von ihr angenommenen Beinamen JLxaioavvri (siehe P.Bein. 9; 10; 14 — 16;
20) anführen, denn dieser (bez. der Begriff des Bechts) begegnet uns in
heUenistischer Zeit des öfteren gerade in Verbindung mit Isis; siehe z. B.
Dittenberger, Sylloge^H. 763; C. L Gr. Ins. fiasc. V. 734 u. 739 Appendix;
Clermont-Ganneau|, Bec. d'arch^ol. Orient. HI. S. 82 (pl. 11*); Diodor X.
14, 3; Plutarch, De Isid. et Osir. c. 3.
S. 164. Zu den [sQO^hüxat siehe jetzt Bd. IL. S. 295.
S. 165. Ein weiterer reiner Kultverein griechischen Charakters ist
uns wohl in der avvodog xfig ^Aq)QoiCxr}g (sie fährt wohl noch einen Bei-
namen) aus ptolemäischer Zeit bekannt geworden; siehe gr. Inschrift, publ.
Bull, de la societe arch. d'Alex. Heft Vm. S. 120 f. und zu ihr Mahaffj,
Archiv IV. S. 167 u. Wilcken ebenda S. 238.
S. 166 ff. Der volle auch die Zugehörigkeit zum Movasiöv anzeigende
Titel des isQBvg &^n6ixaavrjg findet sich jetzt auch P. Fior. I. 68, 6.
Weitere Belege für den Titel U^svg Kai oQxtdiJUJcarrjg siehe z. B. B. G. ü.
IV. 1071, 1; P. Leipz. I. 10, CoL 1, 1; 122, 6; P. Fior. I. 56, 4; 68, 3;
P. Lond. m. 908 (S. 132), Z. 17; P. Tebt. H 286, 14/15; 319, 1; 435.
Für meine von Hirschfeld a. a. 0. S. 362, A. 3 als unsicher bezeichnete
Gleichsetzung des iittatdzrjg toü MovüsIov mit dem i^iötnaattig könnte
man wohl auch anführen, daß er allerdings wohl erst in späterer Zeit
der Gehaltsklasse der ducenani angehört zu haben scheint; eine derartig
hohe Besoldung allein für ihn als Museumsvorstand wäre doch schwer
denkbar (siehe G. I. L. HI. 6820, wo man den Titel a museo doch wohl
mit Hirschfeld a. a. 0. S. 363, A. 1 auf ihn beziehen darf; er ist hier-
nach gleichzeitig oQiirBQBvg im alexandrinischen Kaiserkult und UQ6i)g Suc
ßlov des Asklepios gewesen); der hier sich findende Titel ducenarius et a
museo begegnet uns übrigens vielleicht (es sei denn, es ist das hermu-
politanische Movöstöv [siehe Bd. L 8. 8, A. 7] hier gemeint) wieder im
P. Herrn. I. 56, Col. 2, 9/10: [xov x\Q(xrCatov dovxrivaqlov xal &n\6
Mova]Blov (beachte auch Z. 17/18 den Ausdruck: xb SiKaaxriqwv eben
dieses Beamten); siehe etwa auch 59, 17; 78, 2.
S. 166, A. 7. B. G. in. 1001 stammt, wie Gradenwitz, Berl. PhU.
Wochenschr. 1906 Sp. 1346 gezeigt hat, aus römischer Zeit; aus ihm sind
also Schlüsse nicht zu entnehmen.
S, 168. Vereine dionysischer Künstler in Oxyrhjnchos sind jetzt durch
B. G. U. IV. 1074 für das 3. Jahrhundert n. Chr. belegt
Auf die alexandrinische Uqa ^^ijltx^ xai IvtfTtww) cvvoSog bezieht
sich wohl auch P. Leipz. I. 44 (siehe Bd. I. S. 413).
S. 169. Zu den an die Faijümhäuser angebauten ßmfwC sei auf die
für Magnesia im 2. Jahrhundert v. Chr. bezeugte gleiche Sitte verwiesen,
Kern, Die Inschriften von Magnesia 100^ Z. 38 ff.
S. 169, A. 5. Siehe hierzu jetzt auch Bd. IL S. 264, A. 1.
8. 171. Als direkt orientalischen Priester möchte ich den Priester
Otto, Prieater und Tempel, n. 21 *
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322
Nachträge und Besichtigniigen num I. Bande.
des als Eultyerein organisierten noUuvfia x&v Oqvy&v in Alexandrien
(Zeit des Augustas, Dittenberger, Or. gr. inscr. sei. II. 658) nicht fassen^
wenn hier auch ein Zevg d^f^yiog genannt ist.
S. 171, A. 3. Ob man das P. Fior. I. 104, 12 genannte U^bv 'Aöxa^fig
ans dem arsinoitischen Gau (römische Zeit) als einen Tempel des orien-
talischen Kultos fassen darf, ist nicht sicher.
S. 172 ff. Namen von weiteren iQxiSQstg ^Ake^avdQsCag Kai
Alyvnzov ndarig bez. tdioi koyot sind uns bekannt geworden ftr
146 B. Chr.: T. Claudius Justus (P. Tebi II. 294, 2; Titel: 6 n^bg
r&v idUov X&ymv)^ dann wohl auch für 44/5 n. Chr.: Seryianus Severus
und L. Tullius K.ß.,og (P. Tebt. 11. 298, 25 u. 27 u. hierzu Grenfell-
Hunt, P. Tebt. H. S. 81), für 251/2 n. Chr.: Julius Rufus (?) (P. Tebt.
n. 418^ und gleichfalls aus dem 3. Jahrh. n. Chr.: Flavius (P. Tebt.
U. 608). DaB der &Qxti^vg Claudius Agathokles vom Jahre 153/4
n. Chr. uns durch den P. Leipz. I. 121, 6 auch f&r das 11. Jahr des
Antoninus Pius (147/8 n. Chr.) belegt ist, ist mir sehr zweifelhaft (er-
halten ist in dem Leipz. P. nur der Gentilname), zumal Flavius Melas
bereits für das Jahr 149/50 n. Chr. (13. Jahr des Antoninus Pius) als
zum ersten Mal als ^^&(^xuQsvg" amtierend im P. Tebt. IE. 291, 34 erwähnt
ist. Ein Serenianus, vielleicht derselbe wie der vom Jahre 171 n. Chr.
(der Gentilname fehlt hier), ist fOr das Jahr 161/2 n. Ohr. (2. Jahr des
Marc Aurel) im P. Tebt. 11. 291, 35 genannt.
S. 175 ff. u. S. 413/14. Die von mir an letzterer Stelle erwähnten
P. Petr. sind jetzt in P. Petr. III. erschienen; femer haben die P. Hibeh I.
uns mit einer größeren Anzahl neuer Namen von eponymen Priestern und
Priesterinnen bekannt gemacht. Ebenda 8. 370 ff. haben Grenfell-Hunt
eine Liste der Alexanderpriester und Eanephoren bis zum Ende der Regie-
rung des 3. Ptolemäers zusammengestellt. Auf Grund des neuen Materials
ergeben sich folgende Ergänzungen^ bez. Berichtigungen meiner Listen:
A. Alexanderpriester.
Jahr
Name des Priesters
Pt<
)lemaio8 11. Philadelphoe.
12.
?, Sohn des Kallimedes')
18.
Neal .... o . . .]oscXiovq *)
16.
Patroklos, Sohn des Patron*)
22.
Pelops, Sohn des Alexandres^)
28.
Kineas, Sohn des AlkeUs')
24.
Aristonikos, Sohl des Perilaos«')
1) P. ffibeh I. 110, 40.
2) P. Hibeh I. 110, 44; vielleicht NearchoB, Sohu des Neokles.
3) P. Hibeh I. 99, 8/4 u. 128.
4) P. Petr. m. 52», 8 u. P. Hibeh I. 92, 3/4.
6) P. Hibeh I. 88, 2/8. 6) P. Hibeh I. 85, 3/4 u. 160.
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Nachträge und Berichtiguiigen zum I. Bande.
323
Jahr
Name des Priesters
28.
?, Sohl des Lykinas')
29.
Antioehos, Solm des ? *)
84.
Neoptoleuos, Sohn des Phrixios')
27 , 80.— 32.,
86., 37.-89.
?, 6 Aa,..ovo4*)
Ptolemaios IIL Euergetes I.
2.
Tlepolemos, Sohn des ArtJ4»ato(e)8'')
3.
Arehelaos, Sohn des Demos*)
6.
Aristohalas, Sohn des Diodotos")
8.
Onomastos (?), Sahn des Pyrgon^O
U.
Selenkos, Sohn des Anti . . . os "0
12.
Bnkles, Sohn des Enhatas'')
25.
Dositheos, Sohn des DriMylos'')
Ptolemaios IV. Philopator.
?
Ptolemaios, Sohn des ....rios^')
Ptolemaios VI. PhilometorV.
12.
Pypphos, Sohn des Pypphos '•) |
Ob der P. Hibeh L 30, 23 genannte Philiskos, Sohn des Spadaios
als Alexanderpriester oder als eponymer Priester von Alexan-
1) P. Hibeh I. 94, 6.
2) P. Hibeh I. 95, 2 berichtigt die Angaben des dem. P. Leid. 879.
8) P. Hibeh L 98, 7/8.
4) P. Petr. in. 56^, 2; bezüglich der Zeit siehe die Bemerkungen Grenfell-
Hunts, P. Hibeh I. S. 878.
5) P. Petr. in. 48, N. 2 Col 2 , 3 u. oft. berichtigt die Angaben des dem.
P. LoQvre 2488.
6) P. Hibeh I. 145; siehe auch die chronologischen Bemerkungen Grenfell-
Hunte, P. Hibeh I. S. 878.
7) P. Hibeh I. 171.
8) P. Hibeh I. 89, 2/8; es ist übrigens nicht ganz ausgeschlossen, dafi man
für Onomastos Onomakritos einzusetzen hat.
9) P. Petr. IIL 58», 7 (cf. 8. 8) u. 58*, 7.
10) P. Petr. ffl. 11, 11; 12, 2; 18», 22; 14, 18; 16, 19.
11) P. Hibeh I. 90, 2 und die Bemerkungen Grenfell- Hunts hierzu S. 257 u.
376; über ihn siehe jetzt Willrich, Dositheos, Drimylos' Sohn in Klio VU (1907)
S. 293/4 im Anschlufi an Makk. IH. 1, 8.
12) Dreispr. Inschrift Cairo 31088 bei Spiegelberg, Die demotischen Inschriften
S. 14 ff. Infolge des Schlusses des Vatersnamens ist eine Gleichsetzung mit dorn
Alexanderpriester des 8. Jahres ausgeschlossen. Die gleichzeitige Nennung der
Athlophore gestattet es ihn erst in die Zeit nach dem 8. Jahre des 4. Ptolem&ers
anzusetzen.
18) dem. P., publ. von Revillout, Pr^cis du droit, ü. S. 1052.
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324
Nachtrilge und Berichtigangen zum I. Bande.
drien (siehe vorher S. 319) zu fassen ist, ist, da seine Zeit nicht genau
zu ermitteln ist und da er ebenso wie die anderen bis zum Jahre 272/1
y. Chr. bekannt gewordenen eponjmen Priester (Menelaos, Sohn des
Lamachos und Limnaios bez. Athenaios, Sohn des Apollos) nur den
Titel ÜQSvg ohne einen Zusatz führt, vorläufig nicht zu entscheiden.
Auf S. 176, A. 7 lies: ^A(JxXrpuod6tov,
Der auf S. 414 für das 25. Jahr des 3. Ptolemfters genannte zweite
Alexanderpriester Ptolemaios, Sohn des ? ist zu streichen, da Grenfell-
Hunt, F. Hibeh I. S. 376 in dem P. Petr. III. 21« an Stelle der Namens-
angaben die Formel: [i<p ugimg] rot) ovT[og] iv ^A[ls^avdQsl]a %, r. L
%av7i<p6QOV ^A[Q<Siv6fig Otkccd^iXtpov tfjg oiötjg iv WiU^orvd^/a lesen.
Weitere Namen alexandrinischer i^tiyritaC sind uns durch F. Tebt.
n. 317, 2 für das Jahr 174/5 II- Chr.: T. Flavius Artemidoros (Titel:
UQ€vg i^fiyntrig), durch B. G. U. IV. 1074, 10 für die Zeit VOP 275 B. Chr.:
AiQ'qltog EinoQog 6 Kctl ^Aycc^bg AaCfKov^ durch F. Strafib. I. 10, 1/2
(Fr. Preisigke, Oriechische Papyri der kais. Univ. u. LandesbibL zu Straß-
burg I. Band) für das Jahr 268 n. Chr.: Flavius Athenodoros und
durch F. Fior. L 57, 75 vielleicht ein Apollinarios für die Zeit vor
166/7 B. Chr. belegt.
Weitere Zeugnisse für den bereits bekannt gewordenen Appianos (die
Aurelierbezeichnung findet sich jetzt auch bei ihm) liefern die F. Fior.
I. 9 u. 10; F. Lond. IH. 1226 (S. 103).
B. Kanephoren.^)
Jahr
Name der Eanephore
Ptolemaios n. Philadelphos.
22.
Mnesistrate, Toehter des Teisarehes (?)
28.
? , Toehter des Polenokrates
24.
Chareas, Toehter des Apios
20., 28., 26.
oder 26.
Philotera, Toehter des ? *)
28.
Nymphe, Toehter des Nagon
84.
Arsinoe, Toehter des Nikolaos
27., 80.— 32.,
86. oder 37.-89.
Matela, Toehter des 'Av€td . . xadovq
31., 86., 88.
oder 39.
Negiste, Toehter des ? *)
1) In den Fällen, wo keine Belege genannt sind, siehe die f&r die Alexander-
priester derselben Jahre vorher angenihrten Papyri.
2) F. Hibeh I. 184 mid die chronologischen Bemerkungen Grenfell-Hunts,
F. Hibeh I. S. 372.
3) F. Petr. m. 64% 4; für die Zeit siehe Smyly, F. Petr. m. S. 168 u. Gren-
fell-Hunt, F. Hibeh I. S. 878.
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NachtaAge und Berichtigungen zum 1. Bande.
325
Jahr
Name der Eanephore
PtolemaioB m. Euergetea I.
2.
Ftalenais, Taehter des Thyioii
8.
Arsiioe, Toehter des Polemokrates
6.
Jamnea, Tochter des 'T;co
8.
Arehestrate, Tochter des Ktesikles
11.
Aspasia, Tochter des Atheoion
26.
Berenike, Tochter des Pythaogelos
ünbeBtimmt
?, Tochter des Chariten >)
PtolemaioB IV. Philopator
12.
Eirene (?). Tochter des Philinos*) |
PtolemaioB VI. Philometor I.
12.
Bereiike, Tochter des Artamen") |
Die auf S. 414 für das 25. Jahr des 3. Ptolemäers genannte zweite
Kanephore Ttfi , Tochter des Alexandros ist zu streichen; siehe vor-
her die Bemerkung über den 2. Alexanderpriester dieses Jahres.
Spiegelberg, Die demotischen Inschriften S. 19, nennt auf Grund der
dreisprachigen Inschrift Cairo 31088 eine Athlophore aus der Zeit des
4. Ptolemäers Namens Hurma (? =^0^|üi^); mit einer neuen Athlophore
macht uns dann auch ein dem. P., publ. von Eeyillout, Precis du droit IL
5. 1052 bekannt: Hermione, Tochter des Poljkrates; Zeit: 12. Jahr
Ptolemaios' VI. Philometors I. Die Athlophore vom Jahre 112/11
V. Chr. hat augenscheinlich nicht den unmöglichen Namen Cratea geführt,
sondern wohl Dem(etria) geheißen; siehe gr. Inschrift Cairo 9299 bei
Milne, Greek inscriptions S. 8.
In dem eben genannten dem. Papyrus begegnet uns für dasselbe
Jahr auch eine noch nicht bekannte Priesterin der Arsinoe Philo-
pator; bei ihrem eigenen Namen übersetzt Bevillout „une telle^^ (meint
er etwa damit, daß sie denselben Namen wie die vorhergenannte Eane-
phore, also Berenike führt?); der von ihm gebotene Vatersname Keros
könnte vielleicht als Klgog zu deuten sein.
Durch ebendenselben dem. P. sind uns die Ptolemaispriester
Hippalos, Sohn des Sa(o)s (siehe Bd. L S. 194) und Gfinas (Revillout
Kinos), Sohn des Dositheos (siehe Bd. I. S. 195) auch für das 12. Jahr
Philometors I. belegt.
Ebenderselbe Papyrus macht uns schließlich auch mit einer Kane-
1) P. Petr. n. 26», 5.
2) dem. P., publ. von Revillout, Prdcis du droit. II. S. 1037. Der Papyrus
stammt aus dem Payni; wäre Revillouts Lesung richtig, so würde er uns fELr
das 12. Jahr Philopators mit einer 3. Kanephore (? EIqi^) bekannt machen.
3) Der Vatersname Artamen ist vielleicht als kfftanivris anzusetzen.
uigiTizea oy "^^3
oogle
326 Nachträge und BerichtiguDg6n zum I. Bande.
phore in Ptolemais (siehe Bd. I. S. 195) für das 12. Jahr des 6. Ptole-
m&ers bekannt: Auklas (der Name wohl nicht richtig), Tochter des Po-
seidon, des Sohnes des Hermes.
Der einzige uns namentlich bekannt gewordene liQog n&log (siehe
Bd I. S. 193) hat vielleicht den Namen Paterios geftlhrt, siehe die oben
genannte gr. Inschrift Cairo 9299 und hierzu Wilcken, Archiv IV. S. 244.
8. 197 ff. Weitere Namen von [sgeig (iTnatazai) xoü MovasCov
bez. &Q%i6i%aaTal sind uns jetzt belegt: Zeit des Antoninus Pius, Ti-
berius Nikaias (P. Leipz. I. 122, 10; siehe Wilcken, Archiv in. S. 569);
172 B. Chr., Tillius Proculus (P. Fior. I. 68, 5); 173 n. Chr. [?]
(Tillius ist mir sehr ungewiß) Marcollus (P. Pior. I. 68,3); 2/3. Jahrh.
n. Chr., Salvins Timagenes (P. Tebt. IL 435); 233 n. Chr., Avf^'qUog
'laldfOQOg 6 kuI Se^fiov^lmv (P. Fior. I. 56, 4); 240 B. Chr., 5
xal ZsQiivog (P. Leipz. L 10, CoL 1, l); 248 n.Chr., Avgrikiog Md^i-
flog 6 %al 'EQ(iccl6Kog (P. Tebt H. 319, 1); 262 B. Chp., Hermon
(P. Straßb. L 5, 7); wohl 3. Jahrh. B. Chr., 'Aya^bg Aalfidav i xal Jl-
övfiog (B. G. ü. rV. 1071, 1); vielleicht auch Zeit des Gallien, Aure-
lius Plution (P. Herm. L 56, OoL 2, 19/20, siehe vorher 8. 321); der
oQxiSiKaatrig Julius Theon, der durch C. I. Gr. III. 4734 als ein Vor-
gänger des G. Julius Dionysios zu erschließen war, ist uns jetzt durch
P. Tebt. IL 286, 14 als nach 122/3 n. Chr. (cf. Bd. L S. 197) amtierend
belegt.
S. 202, A. 1. Für das Forterben des Priesteramtes in einer Familie,
und zwar in der Zeit von der 22. bis 26. Dynastie bez. 19. — 26. Dynastie,
siehe auch Baillet, Une famille sacerdotale contemporaine des XXTI^ —
XXVI« dynasties, Rec. de trav. XVIII (1896) S. 87 ff. und Legrain, Der-
niferes decouvertes faites a Kamak, Rec. de trav. XXVII (1905) S. 61 ff.
(71ffA
8. 203, A. 3. P. Tebt H. 291, 31 zeigt uns, daß eine Priestertochter
schon im Alter von 10 Jahren „6v xd^ U^mv" eingetragen gewesen ist.
Die an den Staat erstattete Geburtsanzeige eines Priester söhn es bietet jetzt
P. Tebt. IL 299.
S. 204 ff. Für die Vererbung des priesterlichen Berufes bieten uns
die P. Tebt. 11 besonders deutliche Belege allgemeiner Natur aus römi-
scher Zeit, so die offizielle Bezeichnung der iSQstg als 7taQcc66%ifioi
(298, 10; 302, 2; 611), sowie der in Verbindung mit Priestern in 302,
17 u. 28 gebrauchte Ausdruck „d^ado^ij x&v yovicov"; hierzu siehe auch
unpubl. P. Rainer 107 bei Wessely, Kar. u. Sok. Nes. S. 64.
S. 211 U. 215. In P. Tebt 11. 292 werden zwei Priestersöhne von
7 bez. 11 Jahren zur Beschneidung d. h. zu der die Aufnahme in die
Priesterschaft vorbereitenden Handlung angemeldet Selbst wenn man be-
rücksichtigt, daß zwischen der Anmeldung und der Vornahme der Beschnei-
dung wahrscheinlich eine längere Zeit verstrichen ist (siehe auch P. Tebt.
n. 293 gegenüber 292), so dürfte doch wohl namentlich der zuerst ge-
nannte in noch sehr jungem Alter beschnitten worden sein. Inwieweit
hier ein Ausnahmefall vorliegt oder ob tatsächlich die Priestersöhne zu-
meist sehr jnng beschnitten worden sind, darüber scheint mir vorläufig
noch keine Entscheidung möglich; es wäre übrigens möglich, daß zwischen
der Vornahme der Beschneidung und der Ausübung der priesterlichen
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Nachträge und Berichtigongen zum I. Bande. 327
Funktionen ein je nach dem Alter des Beschnittenen verschieden langer
Zeitraum gelegen hat. Es erscheint mir nicht ausgeschlossen, daß man
tmter den [eQBig ifpfjUxeg speziell diese bereits beschnittenen Priestersöhne, die
aber noch ivstKoviavoi. waren, zu verstehen hat (vergl. den Ausdruck tsgeißg
^9>^Ai| gegenüber dem a<pfili^ itbg Ugioag). Siehe hierzu auch die Bemer-
kungen über die M^oSftevoi Bd. I. S. 216.
S. 211, A. 5. Ein sehr junger Priester — nur 15 Jahre alt — ist
ims jetzt durch das gr. Mumienetikett Cairo 9392 bei Milne, Oreek in-
^criptions S. 89 belegt.
8. 213 ff. Die Formalitäten, die vor der Beschneidung der Priester-
Anwärter zu erledigen waren, sind jetzt im Anschlufi an P. Tebt. 11. 292
u. 293 (siehe auch 291) von Grenfell-Hunt P. Tebt. ü. S. 59 gut zu-
sammengefaßt: l) Bewerbimgsschreiben der Eltern der Anwärter bez. ihrer
Vertreter an die Graubehörde, 2) Anfrage dieser Behörde bei dem in Be-
tracht kommenden Priesterkollegium bezüglich des Verhaltens der Anwärter
zu den zu erfüllenden Bedingungen, 3) Antwort desselben, 4) Bericht der
' «Oaubehörde hierüber an den oQxiBQSvg^ 5) persönliche Vorstellung und Prü-
fung der Anwärter vor diesem.
Von der Aufnahme der Priesteranwärter spricht man offiziell als von
ihrem innt^Cvsa^cci (P. Tebt ü. 298, 11, 13, 25 u. 27; 598; 611); siehe
auch die Abgabe elaKQiuxov (Bd. U. S. 181, A. 5) und Heliodor, Aeth.
ra. 14.
S. 213, A. 1 n. Bd. IL S. 181. Auch Grenfell-Hunt, P. Tebt H.
S. 67 schlagen zur Ergänzung von B. G. U. L 162, 16 ^Anc^nrocöv'^ vor.
Herr Dr. Schubert schreibt mir nun, wir hätten s. Z. bei unserer Prüfung
übersehen, daß beim Zusammenkleben des Papyrus dort fälschlich eine
Lücke übergangen worden ist; darnach ist \iia]>iQtxi%6v nicht mehr un-
möglich.
S. 216, A. 2. Zu der von mir postulierten Bedeutung von ^^ffixBiai,
siehe auch Herodot 11. 37.
S. 219. Auch Grenfell-Hunt, P. Tebt U. S. 85 halten es — im An-
schluß an P. Tebt. 11. 299 — für nicht sicher, daß die Mutter des Priester-
anwärters Priesterin gewesen sein muß.
S. 221, A. 5. Lies Dionys H. 21.
S. 222/3. Durch P. Petr. IH. 59^ 6 u. P. Tebt II. 302, 24 ist uns
Jetzt eine als „vö^ot^^ bezeichnete Gruppe bekannt geworden, die mit den
Tempeln jedenfalls in engerer Verbindung gestanden hat; in den vo^oi
möchte ich die Priestersöhne von illegitimer Abkunft sehen (beachte, daß
auch bei Heliodor, Aethiop. III. 14 der Ausdruck vo^og vorkommt);
näheres über ihre Stelliing läßt sich jedoch vorläufig nicht ermitteln.
S. 223 ff. Auf Eintritt fremder Elemente in die Phylenpriesterschaft
weist uns auch P. Tebt. 11. 312, 5/6 hin, wo ein Priester als „(bc^ T[^ff]
, S ytvsäg ü^i^arDg xf\g iittyovi^g'' bezeichnet wird.
S. 227. Trotz der Bemerkungen von Grenfell-Hunt, P. Tebt. II. S. 67
möchte ich doch an meiner Erklärung der Zahlung ^^slöxQlcicog U^imv^'
festhalten. Sie mögen mit Recht die etox^tfcoo^Zahlung in P. Tebt. IL 598
dem BlöKQitiKiv gleichsetzen (übrigens fehlt hier „t^^an'^^), dagegen zeigen
uns die beiden von mir verwerteten Belege für die Zahlung j^sianQiaemg
liQicov", daß diese für bestimmte Jahre entrichtet worden ist. Dieser
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328 Naehtrftge und Berichtagongeii warn L Baade.
Zusatz, der durchaus dem bei den übrigen Stenon gebrauchten entspricht^
lißt sich nun m, EL nidit anders erklSren, als daß dnrdi ihn die betref-
fende Abgabe als eine alljährlich gezahlte charakterisiert werden sollte;
ihre Gleichsetzung mit dem doch nur einmal entrichteten siöxgiTui^ ist
also unmöglich.
8« 229 f. Meine Bemerkungen über die den Priestersöhnen in der
Hierarchie zugewiesenen Stellungen sind zu modifizieren. P. Tebt. IL 294
zeigt uns, daß es unter gewissen Voraussetzungen dem Priester doch mög^
lieh war seine Stelle auf die inyovoi. zu vererben; ob dies des öfteren der
Fall gewesen ist, ist vorläufig nicht zu entscheiden (siehe hierzu übrigens
im folg. S. 329 zu S. 235, A. 1. In dem betreffenden Falle handelt es
sich um Kauf einer Prophetenstelle bei der römischen Regierung; eine der
Kaufbedingungen ist die Möglichkeit der Vererbung der Stelle unter der
Voraussetzung, daß jeder neue Inhaber dem Staate eine Amtsantrittsgebühr
zahle. Wenn wir in P. Wess. Taf. gr. tab. 6 N. 6 für einen Priester die
Bezeichnung Ttf^fprjtrig ix n^oqyrgvov finden, so darf man hieraus wohl keine
bestimmteren Schlüsse ableiten«
8« 231. Für die Möglichkeit Stufen in der Hierarchie zu überspringen
siehe P. Tebt. 11. 294, wo sich ein einfacher isQevg um eine Propheten-
stelle bewirbt, und P. Tebt. IL 298, 13 ff., wo Ugelg gleich Stolistenstellen
erlangt zu haben scheinen. Auf regelrechtes Avancement weist uns da-
gegen P. Tebt n. 296, 6/7 hiu.
8. 231, A. 2. Siehe hierzu jetzt auch P. Tebt H. 298 und die Fest-
stellung vorher S. 291, A. 2, daß die höheren Stellen sogar nicht immer
besetzt gewesen sind.
8. 232. Für den Übertritt von Priestern von einem Tempel zu einem
anderen siehe jetzt auch die hierogl. Inschrift, publ. von Breccia, Annales
du Service VlII (1907) S. 64 ff.
Das Alter der Mitglieder des leitenden Priesterkollegiums im unpubL
P. Rainer 107 schwankt nach Wessely, Kar. u, Sok. Nes. S. 57 zwischen
30 und 45 Jahren.
8. 233 ffl Über Verkauf von Priesterstellen durch den Staat unter-
richten uns jetzt auch noch die P. Tebt. II. 294 — 297; 599. Sie stammen
aus dem 2. Jahrhundert n. Chr. Es handelt sich in ihnen um den Ver-
kauf einer Prophetenstelle an dem Soknebtynistempel zu Tebtjnis; mit ihr
sind übrigens noch andere Priesterstellen, td^sig^ so Z. 6 die leacuvila ^
Tutl ßauMfOQUx verbimden gewesen (siehe z. B. 295, 10/11; 296, 10). Wir
sehen auch hier, daß die Stellen versteigert werden (tt^ox^^I^: 296, 9;
599; KVQoih/: 294, 16 u. 21; 296, 8 u. 19); es mußten auch demnach
vorher schriftliche Angebote von den Kauflustigen eingereicht werden (294).
Auch hier sind zugleich mit den Angeboten (iTUCxvBid&ar. 294, 13;
295, 7 u. 10) Anzahlungen von den Reflektanten geleistet worden, die
naturgemäß bei denen, die die Stelle nicht erhielten, a fond perdu gegeben
waren (außer es erfolgte etwa zwischen den vom Kauf Zurücktretenden
und dem Käufer eine Einigung, siehe etwa 296, 20/21 u. 297), dem
Käufer aber auf die Kaufsumme angerechnet worden sind (295; 296.
Grenfell-Hunt, P. Tebt II. S. 64 u. S. 72 irren, wenn sie die einzelnen
hier genannten Summen als volle Kaufpreisangebote fassen und eine be-
ständige Erhöhung der Kaufsumme feststellen; 296, 13 [siehe tcqootcoöi-
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Nachträge und BerichtigaDgen zum I. Bande. 329
Sovai] gegenüber 18 — 30 zeigt uns ganz deutlich, daß die vor dem Zu-
schlagstermin geleisteten Anzahlungen auf die schließlich gebotene Eanf-
summe angerechnet worden sind. Diese hat 1 Talent betragen, war also
weit höher als der etwa 20 Jahre später fOr dieselbe Stelle gebotene Kauf-
preis von 2200 Drachmen [294]).
In Erweiterung des Hinweises auf 8. 235, A. 1 auf den Verkauf
höherer Priesterstellen in ptolemäischer Zeit auf Grund von P. Tebt. I. 5,
80 ff. u. 6, 21 ff. sei bemerkt, daß hier die betreffenden Heiligtümer auf
ihre Rechnung vom Staat die Stellen gekauft haben (sig xic Ugic ix xäw
ug&v nQoa66(ov'^ 6, 22 ist Orenfell-Hunts Ergänzung xa^rcet&v zu streichen),
um sie natürlich ihrerseits mit Vorteil weiter zu verkaufen; jedoch haben
die betreffenden Stellen, wenn sie ihren Inhaber wechselten, immer wieder
zur Verfügung der Regierung gestanden, von den Priestern durften sie
dann nicht weiter überwiesen werden (siehe auch S. 237, A. 1).
8. 235 f. Meine Ausführungen über ugautv habe ich bereits Bd. 11.
S. 39, A. 2 dahin eingeschränkt, daß man von der Bedeutung „verfügen'^
auszugehen habe. Insofern kann die nQdTffiig über ein Priesterarot auch
einem Priester übertragen werden. Im P. Tebt. II. 294 wird von dem
Bewerber um die Prophetie kvqbUi xal KQcczfiatg über diese erstrebt (Z. 19)^
und dem entspricht auch die von ihm postulierte Möglichkeit sein Amt
auf seine Nachkommen vererben oder auf andere übertragen zu können
(Z. 18). Die Richtigkeit meiner Auffassung, daß jedoch hqccvbiv auch
etwa in dem Sinne von „Patronatsrechte ausüben*^ zu fassen ist, d. h.
daß die Übertragung des hqccthv (es fehlt dann stets nvQuvstv) über
eine Priesterstelle auch an Laien möglich war, zeigt dann m. E. klar
P. Tebt. I. 5, 62 ff. Es werden hier Z. 62 — 69 erst einmal die Mitglieder
der höheren Priesterschaft erwähnt, dann Z. 70 — 72 „of iv totg ildöaociv
kgoig %al ^lauCoig^) tuxI ißUav xQ(oipaig) x[al C}BQ€tKev(otg) tuxI lävovßulotg
[tucI] xotg äXlotg'^^ d. h. eben die Priester jener ikdaaova tega^ und schließ-
lich Z. 73 die y^nQctxovvxig'' der letztgenannten Heiligtümer. Da sie hier
ausdrücklich neben den Priestern genannt werden, kann es sich um
Priester bei ihnen nicht handeln (siehe auch Bd. II. S. 74, A. 4); die Be-
zeichnung „Tempelpatrone^ scheint mir ihre Stellung am besten zu cha-
rakterisieren. All die Heiligtümer, welche x^axavvxeg besitzen, darf man
wohl in gewissem Sinne auch als Privatheiligtümer bezeichnen.
8. 238 ff. Zu den Gebühren j^imataxtiÄv Ugiav^' und ^utk^ Xsaa-
vBÜxg^ siehe Bd. 11. S. 47 ff. u. 49/50 und die ähnlichen Bemerkungen von
Grenfell-Hunt, P. Tebt. II. S. 69 u. 99.
8. 240 ff. Ich schließe mich jetzt der Wilckenschen Deutung von
P. Gen. 7 im Archiv HI. S. 381 an, wonach die betreffenden xd^sig dem
&Q%i7CQ0(prixf}g^ und nicht nur ihre Besetzung zugestanden haben. Die Ver-
einigung mehrerer xa^iig in einer Hand zeigen uns P. Tebt. II. 294 — 96.
Die prinzipielle Folgerung auf S. 242 ist trotzdem nicht zu streichen, da
sie durch P. Tebt. I. 5, 80 ff. und 6, 21 f. gestützt wird, siehe oben.
8. 243. Hierzu verweist v. Bissing, Deutsche Literaturzeitnng 1906,
Sp. 602 auf Maspero, Annales du Service des antiq. V (1904) S. 84 ff.
1) Bei den hier genannten 'lotsla sei an die laiovonoi erinnert, Bd, IL
S. 73, A. 4. r" T
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330 Nachtrag mid Bwefatagimgen nra L Bftiide.
8. 249« P. Leips. L 97 (siehe Wüeken, Arcbir IH 8. 568) yom Jmhre
338 T. Chr. hietet yieUeieht einen Beleg dmlQr, daß der Sohn eines Pwto«
phoren ftQfvg geworden ist.
S. 253. Zeitweises Verwalten des Priestertnmes begegnet uns auch
bei dem itifiuf^ivg des arsinoitischen Hadrianeions, P. Tebt. IL 407, 2.
8. 256, A« 5. Da es sich bei Datieningen nach den Feststellongen
GrenfeU-Honts, P. Hibeh L S. 358 ff. und Smjljs, Hermathena XXXil so-
wohl um das sog. Kinnahnien(Etat8)jahr als auch um das Ton ihm ver-
schiedene Kdnigsjahr handeln kann, so hat man beiflglich der Annahme
von sacerdotes soffecti auf Grund von verschiedenen Priestemamen in an-
scheinend demselben Jahre sehr vorsichtig zu sein.
8. 260, A. 3. Lies Ps. Aristoteles 11. 2, 25; c. 33 (fiber Kleomenes
handelnd) ist Dublette hierzu.
8. 262. Wohl zur 2ieit des Augustns ist Ugic yij im ümfuig von
50074 Araren, welche dem Gotte Soknebtjnis zu Tebtynis gehört hat,
vom Staate konfisziert worden (P. Tebt II. 302); solches Land hat man
als ßaauixfi oder ÖruMcUi uq^mnii yrj (P. Tebt IL 390, 12 u. 311, 15)
bezeichnet Es ist dies ein weiterer Beleg (siehe aoch P. Tebt I. 5, 50/1 )
dafür, daß man unter [i(Kc yti volles Eigentum der Tempel zu ver-
stehen hat.
8. 265, A. 2. Es handelt sich natürlich um den 10. und 11. Ptolemfter.
8. 268, A. 2. Lies Bev. L. 36, 15. Für /^ h dm^a siehe jetzt auch
H. Maspero, Les finances de TEgypte sous les Lagides S. 23/4 und Gren-
feU-Hunt, P. Hibeh I. 8. 213.
8. 272, A. 2. Lies Sitz. Berl. Ak. 1896. S. 469.
8. 276, A. 2. Weitere Angaben über Landbesitz von Faijümtempeln
in Theadelphia, Tebtynis, Arsinoe und sonst (ptolemftische und römische
Zeit) siehe P. Petr. m. 82; P. Tebt H. 346, 5, 12 u. 20; 363, 3; 436
(P. Tebt I. 86 bietet auch Belege für Arsinoe); 453; P. Petr. UI. 97.
Der letztgenannte Beleg ist besonders bemerkenswert, weil er uns auch mit
bQcc yl) griechischer Tempel, des der Demeter und der Kora und des
der Dioskuren (Z. 5 u. 7) bekannt macht.
8. 218. Für den Betaieb der Landwirtschaft durch die Tempel auf
eigene Rechnung bieten jetzt anscheinend Beispiele P. Tebt. I. 62, 7 iL u.
84, 93 (ptolemäische Zeit); 11. 302 (römische Zeit); jedenfalls in dem
letzten Falle sind doch wohl die Priester nur als die Vertreter ihres
Tempels genannt. Es ist übrigens bemerkenswert, daß wir in beiden
Fällen nachweisen können, daß zu anderer Zeit ebendieselben Grundstücke
von den U^stg nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet worden sind
(P. Tebt L 63, 18ff., nur 3 Jahre später als Nr. 62; II. 309 [Grenfell-Hunt
8. 92 deuten ihn nicht richtig, siehe Z. 22: furafitö^oüvrig]'^ 310; 311).
8. 282. Der Besitz von Schafherden ist jetzt auch für den Solmeb-
tynistempel in Tebtynis ans römischer Zeit belegt; P. Tebt 11. 298, 53.
8. 283. Über nichtpriesterliche Bewohner der Tempelbezirke siehe
B. G. ü. IV. 1071; P. Tebt L 6, 40; 39, 9; 44, 12.
8. 284, A. 5. Die Lesung ÖQOfMo ist die richtige, siehe Hultsch,
Archiv IH. S. 426.
, 8. 284, A. 7. Über staatliche ^riaavQol im Tempelbezirk siehe Bd. 11.
S. 88, A. 3.
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Nachträge und Berichtigungen zum I. Bande. 331
S. 285, A. 3. P. Hibeh I. 167 (ptolemSische Zeit) nennt einen (pvlcc-
Kltfjg iatb roiJ ^lauCov (oxyrhynchi tischer Gau).
S. 286. Über 7taCtoq>6quc im Privatbesitz siehe jetzt auch P. Tebt.
IL 383; 543.
S. 288, A. 2. Siehe auch C. P. R. I. 221.
S. 291 ff. In P. Tebt. I. 6, 25 werden unter den Haupteinnahme-
quellen der Tempel auch die iQyccclat erwähnt (ptoleraäische Zeit).
S. 295/6. Ziehens, Berl. Phil. Woch. 1907. Sp. 115 gegen meine Er-
klärung des rikog dv'C&v geäußertes Bedenken, daß nämlich in dem Rev. L.
oXfiog fOr Mörser gebraucht werde und nicht ^idj ist irrelevant, da ja
zwischen dem Rev. L. und den Belegen für das xilog ^i&v ein Zeitraum
van etwa 400 Jahren liegt; die Anwendung eines anderen Wortes besagt
unter diesen Umständen nichts.
S. 297. Die richtige Deutung von P. Lond. II. 335 (S. 191) ermög-
licht erst die neue Lesung Wilckens von Z. 12 (Archiv III. S. 243). Dar-
nach hatte der Pächter dem Tempel in den ersten 5 Jahren offenbar gar
keine Pacht zu zahlen, sondern er sollte den <p6^og ^^üg xh {kvhxiov'^y d. h.
wohl zu dessen Instandsetzung u. dergl. aufwenden.
S. 298. Ganz bemerkenswert ist Ostr. 3 (2. Jahrhundert n. Chr.) in
P. Tebt. II. 8. 336 , welches uns wohl von einer Materiallieferung fttr das
Heiligtum von Bubastos zur Bereitung von Bier berichtet.
S. 30(Hr. Für die Monopolisierung der Othonionfabrikation siehe
auch H. Maspero, Les finances S. 77/8 u. P. Hibeh I. 67.
S. 301. Die Zahlung für „xoTt^g'' (sc. xQi%6g^ siehe auch P. Fay. 59)
umI xBiqfXivallov ist uns nach Grenfell- Hunts, P. Tebt. 11. S. 50 Lesung
für die Priester des Soknopaiostempels (römische Zeit) auch durch P. Lond.
IL 478 (S. 111) belegt.
S. 301, A. 5. Die gewerbliche Licenzsteuer der Bierbrauer unter dem
Namen furiy^a xar' &vSqci ist jetzt auch durch Ostr. 1 u. 2 in P. Tebt.
II. 8. 335 belegt (römische Zeit). Über die gewerbliche Licenzsteuer siehe
auch H. Maspero a. a. 0. S. 105 ff. u. P. Tebt H. 287 u. 360.
8. 302. Grenfell-Hunt, P. Tebt. II. 8. 96 wenden sich gegen meine
Erklärung der 8teuerzahlung „xoTr^g T^i^ig %al %iiQo>va^lov'' als Zahlung
für zwei mit einander korrespondierende Steuern; ihre Bedenken erscheinen
mir jedoch ganz unbegründet. (Wenn in einer kurzen Quittung unter dem
obigen Ausdruck über eine Zahlung quittiert wird, so spricht doch alles
dafär, daß die Zahlung eben fOr das geleistet ist, was in der Quittung
ausdrücklich genannt ist, also für ^^Mmfjg xQix^g Kai x^^'Q^^^^^ov^ und
nicht nur fttr das ;ij«t^o>va§tov.)
S. 303. Durch P. Tebt. II. 305 ist uns jetzt ein yeQÖiOQaßdtöxrig
belegt; er ist als Vertreter eines 8pezialgewerbes zwischen Walkerei und
Weberei zu fassen, das aber auch sowohl von den eigentlichen Walkern,
als auch von den Webern mit ausgeübt worden ist; meine durch den
Hinweis auf die technische Bedeutung des Wortes KOTtxttv erzielte Erklä-
rung von ,,xo7r% '^Q^X^s" erscheint mir jetzt gesichert.
S. 304ff. Im Anschluß an P. Tebt. H. 305 erheben Grenfell-Hunt
P. Tebt. II. 8. 96/7 Einwände gegen meine Deutung der von den Tempeln
gezahlten Gewerbesteuern; sie wollen diese nicht als Beleg für den Betrieb
der betreffenden Gewerbe durch die Tempel ansehen, sondern kehren zu t
uigiiizea oy v.-JVv'Opi Iv^
332 Nftchtriige und B«KU^tigiiBgeB tarn L Bttde.
der alten Wilckeiuehen Auffassung zurOek, wonadi die Priester jene
8teaem an den Staat nor in ihrer Eigenschaft als Stenererfaeber ab-
geführt hfttten. Meine Einwinde gegen diese Erkllning erscheinen mir
durch sie nicht erschfittert; die P. Tebt. 11. 305; 601 — 604 lassoi sidi
fibrigens dnrehaos mit meiner Ao£Eissang Tereinen. Es werden hier
«,|]UTijfi/nM U^attxmv ivw^ genannt, an die yi^uH hex. ytpSto^aßdiCtal
ihre Steuern bezahlen. Auch in Tebtynis haben eben ebcaiso wie in
Soknopain Nesos die Priester Ton ihren Gewerbetreibende die Steaem
nicht selbst eriioben, sondern die Erfaebong Yerpaditet, hier allerdings
nicht an die Gewerbetreibenden selbst In der Abrechnnng des Tebtynis-
heiligtomes in P. Tebt II. 298 ersdieint alsdann ( Z. 65) eine Zahlong
„v^ yt^Uoy^^ die man natürlidi mit jenen Steaerzahlongen in Yerbin-
dnng bringen moß.^) Wenn dagegen in den Abrechnmigen des Sokno-
paiostempels eine solche Zahlung sich nicht findet, so hingt dies einfach
damit zusammen, daß die Weberei zur 2^it der Abrechnungen Yon dem
Tempel nicht selbst betrieben worden ist (siehe hierzu Bd. I. S. 301;
P. Amh. n. 119 belegt uns, da sich meine Vermutung über die Abgabe
VU>9V^g x^j6(^ ^ richtig erwiesen hat, durchaus nicht den Betrieb d«r
Weberei durch das Soknopaiosheiligtum).
8. 304, A. 5. Lies P. Lond. H. 347 (S. 70).
8« 310« Die Entrichtung von Abgaben yik)\diav\^ und y^yiqdimv^
durch den Soknebtynistempel (P. Tebt. IL 298, 64/5) deute ich dahin, daß
Fischer und Weber in Diensten des Tempels gestanden haben.
8. 312, A. 3. Siebe jetzt auch Edgar, On the dating of the Fajum
portraits, Joum. of bellen- stud. XXV (1905) S. 225 ff.
8. 315. Die in B. G. ü. L 176 erw^mten Sklaven sind nicht als
Tempelsklayen, sondern als Privatsklaven der Priester zu fassen; siehe
Bd. U. S. 252.
8. 316 ff. In P. Tebt. I. 6, 25 wird als eine der wichtigeren Ein-
nahmequellen der Tempel auch das Betreiben von Handelsgeschäften er-
wähnt (ptolemftische Zeit).
8. 316, A. 3. Aus P. Tebt. L 6, 29 u. 37 (Z. 25 ist f&lschUch ge-
nannt) ein Hetairen„monopol" der Tempel zu erschließen, wie dies ll. Ma-
spero, Les finances S. 108 tut, scheint mir nicht berechtigt zu sein.
8. 319, A. 3. Vielleicht enthält auch P. Oxy. m. 521 (2. Jahrhundert
n. Chr.j einen Beleg für ein Depot von Eigentum von Privatleuten in
einem Tempel (Z. 9 ff.).
8. 323 ff. über die Höhe der Einnahmen des Soknebtjnistempels in
Tebtynis um 146 v. Chr. orientiert uns jetzt P. Tebt. ü. 294, freilich auch
nicht über die Gesamteinnahmen, sondern es sind von diesen bereits be-
stimmte Ausgaben, d. h. wohl beständig wiederkehrende Eultkosten oder
dergl. abgezogen (vergl. übrigens immerhin P. Tebt, L 88, 10 ff. u. hierzu
Bd. n. S. 39, A. 2); der so verbleibende Einnahmerest hat 300 Silber-
drachmen, 250 Artaben Weizen und 49y^ Artaben Linsen betragen.
1) Ziehen, Berl. Phil. Wochenschr. 1907. Sp. 114 behauptet mit unrecht,
ich erklärte es als zufällig, dafi die Priester ihrerseits von den Gewerbetrei-
benden fferade die Steuern emp6ngen, die sie dann selbst an den Staat zahlen,
siehe jedoch Bd. I. S. 808. Ziehens Vergleich der Formel der Ostrakaquittnngen
mit der in den xor' £v<^^a-Abrechnungen sich findenden ist unberechtigt.
uigiTizea oy 'vjvj'v/
ö'"
Nachträge und Berichtigungen zum I. Bande. 383
S. 323, A. 2. Lies Maspero usw. S. J285,
S. 326 ff. Weitere Tempelinventarverzeichoisse aus römischer Zeit —
sie beziehen sich alle nicht auf das Faijmn — enthalten: P. Oxy. EI. 521;
dem. Inschr. Gairo 30691 bei Spiegelberg, Die demotischen Inschriften
S. 80 ff. (Tempel von Djeme. Es ist ziemlich reichhaltig; allerlei G^täße
nnd Maße, Siegelring, Bett aus Qold usw.; die Gegenstände bestehen zu-
meist aus Kupfer, aber auch Gold- und Silbersachen sind vertreten); ganz
bemerkenswert sind auch die Angaben über das Inventar eines kleinen
Dorfheiligtums aus dem 5. Jahrhimdert n. Chr., siehe den von Leipoldt,
Bchenute von Atripe S. 179 verwerteten koptischen Text. Zum Vergleich
sei auch noch auf C. I. L. XIV. 2216 verwiesen, wodurch uns ein Ein-
blick in das Inventar eines Tempels ägyptischer Gottheiten in Latium ver-
schafft wird.
S. 327, A. 4. Siehe hierzu Erman, Ägypt. Relig. S. 213.
S. 328. Gerätbehälter sind vielleicht auch in der eben genannten
dem. Inschrift Cairo 30691 erwähnt
S. 331. Über die Aufbewahrung von Tempelinventarstücken bei be-
stimmten Personen siehe dem. Inschrift Cairo 30691 und speziell zu B. G. ü.
n. 590, 2: P. Tebt. H. 600.
Über Statuen in Tempeln siehe z. B. auch die Angaben über das
Denderaheiligtum bei Erman, Ägypt. Belig. S. 46.
S. 332. In den naySmvtcc darf man vielleicht Amulette sehen (siehe
Johannes Chrysostomos, in 12. Homilie c. 7 zu Epist. I. ad Cor. und etwa
C. L L. XV. 7069; 7070; I. Gr. S. It. 2409); wohl auch in den S. 337
erwähnten aekr}v^ux und yXGXSaccQuc,
S. 333, A. 2. Siehe hierzu jetzt F. Rosen, Über Eindersparbüchsen
in Deutschland und Italien, Globus LXXXVII (1905) S. 277 ff.
8. 336. Bezüglich der Prunktiscbchen siehe jetzt Strano, Intomo ad
ima mensa rinvenuta in Pompei in Rendic. delle R. Acad. dei Lincei,
cl. di seien, mor. etc. Ser. V. Bd. XlV (1905) S. 215 (er bespricht einen
Tisch ägyptischen Ursprungs).
S. 337, A. 2. Siehe F. W. v. Bissing, Metallgefäße, CataL gen. des
antiq. egypt. du mus4e du Caire, Indices N. HL (Zeitfolge) S. 78 (griech.-
rOmische Zeit) u. vgl. S. XIV ff. Neue Silberfunde in Ägypten aus ptole-
mäischer Zeit siehe Archäol. Anzeig., Beibl. zum Jahrb. des k. deutsch, arch.
Inst. 1905, S. 69; 1906, S. 138.
S. 339, A. 3. Siehe auch Clem. Alex. Paedag. ELI. p. 253 ed Potter.
S. 340 ff. Gegenüber den Bemerkungen Bouche-Leclerqs, Hist. des
Lag. in. S. 199, A. 1 halte ich meine Ausführungen über die &n6(ioiQa
voll aufrecht.
Neue Belege fär die oatSfioiQcc: P. Hibeh I. 109 (ptolemäische Zeit);
P. Oxy. m. 653; P. Tebt. IL 343 (römische Zeit).
S. 348, A. 2. Nach der Mendesstele Z. 11 ff. (siehe bei Sethe, Hiero-
glyph. Urkunden der griech.-röm. Zeit Heft 1, S. 40) sind im mende-
sischen Gau der Arsinoe Philadelphos bei ihrem Ableben dieselben gött-
lichen Ehren erwiesen worden, wie den Böcken bei ihrem Tode (ihre Prokla-
mierung als 0iXccd£Xg)og wird erst in den folgenden Zeilen erwähnt); man
könnte dies inmierhin dafür anführen, daB sie für den ägyptischen
Kultus bereits vor ihrem Tode als Göttin gegolten hat. ^ I
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334 Nftchtailge und BerichtigiingeD zam L Bande.
S. 349. Belege aus bierogljphiBchen Inschriften für die Yerehrung
der Arsinoe als OiXdSslipog in ägyptischen Tempeln zu Lebzeiten des
2. Ptolemäers sind zusammengestellt von Sethe a. a. 0. 2. Heft, 8. 106 ff.
8. 356 ff. Durch P. Tebt. IL 281 ist uns jetzt die y^ii^axiäa Toi>
Hovxav'^ auch f&r das Jahr 125 n. Chr. als eine beim Verkauf Ton be-
bauten und unbebauten Grundstücken an den Suchostempel zu zahlende
Abgabe belegt; es sind hiemach also nicht nur in Arsinoe, sondern auch
in Tebtjnis die Grundstücksverkäufe — und zwar in Tebtjnis alle —
mit einer Kirchensteuer belastet gewesen. Nach dem neuen Beleg erweist
sich die Abgabe als eine recht bedeutende; es waren 10% vom Kau4>reis
(nämlich 2 Dra^unen Ton je 20) zu entrichten. Die Abgabe wird hier
Ton einem Priester f&r den Tempel eingetrieben.
8. 358. Auf eine fundierte Kirchensteuer, welche einen xXfjQog be-
lastet hat (siehe 6. 359, A. l), weist uns wohl auch P. Rein. 40 (ptole-
mäische Zeit) hin; f&r einen xXfji^g werden nämlich an einen Sitologen
^^^uqI Ißlfov (payri{ficnog?y 20 Artaben Getreide gezahlt Die Zahlung an
den Sitologen zeigt uns wieder die Ausschaltung der Priester yon der
Kirchensteuererhebung.
8. 359 ff. Auf die Erhebung yon Kirchensteuern , deren Charakter
sich jedoch nicht näher feststellen läßt, in ptolemäischer Zeit weisen uns jetzt
auch P. Hibeh L 35 (um 250 v. Chr.); 77 (249/8 v. Chr.) hin. Sie sind in
dem 2. Falle nicht von den Priestern selbst, sondern augenscheinlich von
Personen, die im Staatsdienst standen, erhoben worden; ein Dekret yerfilgt,
daß sie in gewohnter angemessener Weise den Tempeln übermittelt werden.
Über eine an den Tebtynistempel in römischer Zeit in Naturalien entrichtete
Kirchensteuer, die die Bezeichnung loyslcc führt, siehe P. Tebt 11. 298, 34ff.
(daß es sich hier nicht um eine freiwillige Kollekte handelt, zeigt uns deutlich
Z. 45); zu der Zahlung der Steuer sind eine ganze Anzahl in der Nähe
gelegene Ortschaften yerpflichtet gewesen. Für die ^jXoysla^' siehe auch
P. Tebt n. 554. Siehe femer gr. Ostr. 15, publ. von Ooodspeed, Americ.
Joum. of Philol. XXV. S. 49 (vergl. Wücken, Archiv IV. S. 248), wodurdi
eine Kirchensteuer ^inig ^Aini&vog &bov %xlcxov'' für die Thebais be-
legt ist Um eine Kirchensteuer handelt es sich wohl auch, wenn neben
Zahlungen fOr Grund und Boden auch eine Abgabe y^iitlq öitovdfjg^'
erwähnt wird (siehe etwa P. Oxy. L 101; auch IIL 525, 7; 610; P. Leipz.
L 97. Col. 2, 10 u. ö. [hierzu Mitteis, ebenda S. 249]; P. Tebt n. 347, 2;
P. Lond. UL 1223 [8. 139], Z. 14; siehe auch 948 [S. 219], Z. 17). Da-
gegen darf man m. E. die in verschiedenen privaten Abrechnungen (siehe
etwa P. Tebt L 114, 17; 115, 20 u. 30 ff.; 119, 4; 120, 26 u. 82; 121,
67 u. 76; P. Oxy. IV. 806; P. Eein. 9^^ 11; P. Lond. m. 1170 Verso
[B. 193], Z. 56, 252, 261; zumeist aus ptolemäischer Zeit) eingetragenen
Ausgaben (an Geld und Naturalien), die unter dem Titel „für Heiligtum
X", „für Priester Y" u. dergl. gebucht sind, durchaus nicht ohne weiteres
als Hinweise auf etwaige von den betreffenden Ausstellern gezahlte Kirchen-
steuern fassen; es kann sich hier stets um Spenden u. dergl. handeln.
S. 361 f. Für den Fall, daß Wücken, Archiv IV. S. 267 mit Recht
als Urspmngsort der ilo^c/a-Ostraka Hermonthis annimmt, hat man den
die Sammlung vornehmenden Isispriester als einen Priester des hermon-
thischen Filialtempels des Heiligtumes von Philä (Wilcken, Archiv IV.
uigiTizea oy '^^300v^ IV^
Nachträge und Berichtigangen zum I. Bande 335
S. 251) zu fassen; der Titel itQoaxiitfig xod ^Boii kann dann sehr wohl^
wie Wücken bemerkt, anf den Hanptgott Ton Hermontbis hinweisen, doch
darf man jedenfalls nur annehmen, dafi dieser in dem Filialtempel mit-
verehrt worden ist, nicht aber daß der Filialtempel seinerseits wieder mit
dem Heiligtum dieses Gottes vereinigt gewesen ist. Eine „Kollekte des
großen Oottes und der großen Göttin Isis" ist aller Wahrscheinlichkeit
nach übrigens auch in einem dem. Ostr. Brüssel bei Spiegelberg, Ä. Z.
XLn (1905) a 57 erwähnt.
S. 363. Siehe Bd. IL S. 175, A. 1 ; sollte man etwa auch die in
P. Faj. 42*Col. 1, 12 gebuchte Zahlung ^yUQimv ötmoclan^^ mit der Zah-
lung ^jvniQ r&v dri(iocla>v rrjg g>iwr}cUicg'' in Verbindung bringen dürfen?
(Andere Deutung Bd. I. S. 385.)
S. 364. Die Kirchensteuer ^^Qog %Bi^uS(i6g Honvoiutlov Nriaov^' ist
zu streichen; siehe Grenfell-Hunt, P. Tebt. ü. S. 50.
S. 366 ff. Bezüglich der cvvra^ig der Priester ist zu beachten, daß
sie mitunter nicht durch die Vermittlung der Tempel, sondern an die
Priester direkt bezahlt worden ist, siehe Bd. U. S. 124, A. 2.
S. 367, A. 1 wird berichtigt durch Bd. H. S. 124, A. 2.
S. 368, A. 1. Dieselbe Deutung des Wortes cvvraitg wie idi bietet
jetzt auch Smyly in P. Petr. IIT. S. 219/20. Meine Erklärung der yrj h
cwxuJ^u (sie auch übrigens bei Revillout, Precis du droit I. 8. 664/5) wird
durch P. Tebt. 11. 302 bestätigt, denn hiemach ist Priestern an Stelle der
ihnen zukommenden tfi^vra^t^-Zahlungen Land zur Nutznießung zugewiesen
worden. Übrigens ist es schon im alten Ägypten den königlichen Beamten
gestattet gewesen als Besoldung königliches Eigentum zu benutzen, siehe
Erman, Ägypten I. S. 178.
S. 369 f. P. Tebt. n. 302 (l. Jahrhundert n. Chr.) weist uns jetzt
darauf hin, daß die Gesamtheit der hqtlg eines Tempels ovvxa^ig erhalten hat.
S. 373 ff. wird berichtigt durch Bd. H. S. 124, A. 2.
8. 375 ff. Wie schon Bd. U. S. 124, A. 2 angedeutet ist, erfordern
P. Lond. I. 27 (S. 14) und 31 (S. 15) eine andere Erklärung. Wir müssen
bei ihr von Nr. 31 ausgehen und noch P. Lond. I. 17 (S. 10), Z. 46 ff.
heranziehen. In dieser Urkunde findet sich nämlich die Anweisung an den
Thesaurosbeamten, dem Vertreter der „Zwillinge*^ 3 Metretai Sesamöl, von
denen ihnen eins anstatt der ihnen eigentlich zustehenden 2 • Metretai
Eikiöl zukommen sollte, zu verabfolgen. Trotzdem ergibt sich aus Nr. 31,
daß nur 2 Metretai verabfolgt worden sind. Aus uns nicht mehr ersicht-
lichen Gründen (zwischen der Anweisung in Nr. 17 und der Auszahlung
liegen fast zwei Monate) hat sich der %ricavq6g eben nicht dazu verstan-
den, den Ersatzmetretes Sesamöl zu verabreichen. Mit dieser Nichtverab-
folgung muß man nun aber m. E. die der Beurkundung der Auszahlung
der 2 Metretai angehängte Kassenanweisung (Z. 6 ff.; ihr Original ist Nr. 27;
hieraus folgt, daß wir es hier nicht mehr mit dem ^cavqog^ sondern mit
der xqanBia zu tun haben und daß (liTQfjCov -die mißverständliche Auf-
lösung der Zahlungssigle durch den Abschreiber ist. Der Imperativ zeigt
uns jedoch, daß es sich hier nicht um eine Quittung, sondern um eine
Anweisung bandelt) in Verbindung bringen; stände sie in keinem inneren
Zusammenhange, so wäre ja die Verknüpfung unverständlich. Es sollen
nämlich auf Grund der Anweisung von der Kasse einem x^igtöti^g in Gegen-
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336 Nachträge und Berichtigangen Eum I. Bande.
wart von Vertretern der „Zwillinge" fttr zwei Jahre je 21 Drachmen
5 Obolen, also im ganzen 43 Silberdrachmen 4 Obolen (8. 376, A. l) aus-
gezahlt werden, und zwar „iiUxix^^ criaafUvov'^^ d. h. eben für den noch
fehlenden Ersatzmetretes Sesamöl (daß es sich hier um den das Eikiöl ersetzen
sollenden Metretes Sesamöl handelt, dafür könnte man immerhin auch noch
anführen, daß auf der Originalquittung in Nr. 17 der Schreiber ursprüng-
lich ,,)MXM>^^ [siehe Tafel 5 von P. Lond. I] geschrieben und es erst nach-
träglich in ^^arica((ilvovy' verbessert hatte; da der Ersatzmetretes die
Ration zweier Jahre umfaßt, ist die Geldanweisung auch für die beiden
Jahre spezialisiert angegeben).
Diese neue Deutung der beiden Papyri bedingt eine andere Berech-
nung des Wertes der ölsjntaxis der „Zwillinge". Die Regierung hat hier-
nach den Metretes Sesamöl mit 43 Drachmen 4 Obolen berechnet, und,
da sie ihm zwei Metretai Kikiöl gleichsetzt, den Wert des letzteren pro
Metretes auf 21 Drachmen 5 Obolen (diese Ansfttze der ölpreise nähern
sich mehr als die früher von mir berechneten Preise denen zur Zeit des
Revenue-Papyrus, siehe S. 378, A. l). Es hat mithin der Wert der öl-
sjntaxis 65 Drachmen 3 Obolen betragen, der Gesamtwert der „Zwillings"-
syntaxis etwa 160 Drachmen, die cvpra^tg eines „Zwillings" also nicht 60,
sondern etwa 80 Silberdrachmen.
S. 389, A. 1. Über die Ptolemäerbauten auf Philft siehe jetzt die
zusammenfassenden Bemerkungen von Rubensohn-Borchardt, Griechische
Bauinschriften ptolemttischer Zeit auf Philä, Archiv IH. S. 356 ff.
S. 389, A. 3. Der Bau des Denderatempeis hat nach Junker, Sitz.
Berl. Ak. 1905 S. 795 erst unter dem 13. Ptolemäer begonnen.
S. 391. Wücken, Archiv m. S. 393/4 dürfte wohl im Recht sein,
wenn er Sueton, Titus c. 5 auf die Bestattung eines Apis deutet; er fügt
dem die prinzipielle Behauptung hinzu, daß man die heiligen Tiere bei
Lebzeiten nicht als ^sol auffassen dürfe.
S. 391, A. 2. Für den 4. Ptolemäer bibtet uns wohl der demotische
Teil der triling. Inschrift Cairo 31088 bei Spiegelberg, Die demotischen
Inschriften S, 17 den urkundlichen Beleg für die Sorge des Staates für
die Begräbnisse der heiligen Tiere.
S. 391/2. Wilcken, Archiv HI. S. 395 hebt meiner Auffassung gegen-
über wohl mit Recht hervor, daß Beiträge wie die von dem Soknopaios-
tempel ^^irtig &no&matG}g'*A%i8og'^ gezahlten auf einer Verpflichtung beruhen;
die ursprüngliche Kollekte hat eben auch hier einen Zwangscharakter an-
genommen. Für die Verbreitung solcher Zwangskollekten bietet uns jetzt
P. Tebi IT. 313 ein weiteres Zeugnis; ihm zufolge sind nämlich von dem
Tebtynisheiligtimi im Jahre 213 n. Chr. als Beitrag für die Trauerfeierlich-
keiten (so wohl) des Mnevis in Heliopolis an den Tempel des Stieres
20 Ellen Bjssosstoff geliefert worden.
S. 395. Herzog, Aus dem Asklepieion von Eos, Archiv für Religions-
wiss. X (1907) S. 201 ff. (217) hat mit Recht die von mir angenommene
Deutung der Ptolemaisinschrift für falsch erklärt; es handelt sich auch
hier nicht um Drachmen, sondern wie sonst stets um Tage, die Entrich-
tung von Eintrittsgeldern ist also aus ihr nicht zu folgern.
8. 395, A. 5. Siehe hierzu auch Herzog a. a. 0. S. 210 ff.
uigiTizea oy '^^300y Iv^
Nachträge und Berichtigungen zum II. Bande. 337
8. 396, A. 2. Wenn ich hier von dem ägyptischen Ursprünge der
^tiaavQol spreche, so wollte ich durchaus nicht behaupten, daß die ägyp-
tische Sitte das Vorbild für die griechischen Tempelthesauroi gewesen ist,
sondern nur, daß wohl diese Opferstöcke auch in Ägypten im Laufe der
fortschreitenden Entwicklung von selbst entstanden und nicht auf grie-
chische Beeinflussung zurückzuführen seien; siehe auch Herzog a. a.
S. 218.
S. 397, A. 3. Siehe auch P. Tebt. L 44 und Bd. U. S. 17, A. 3.
S. 397, A. 4. Bezüglich Befragung der Tempelorakel siehe auch noch
z. B. P. Tebt. n. 284 (Tebtynis); P. Lond. III. 854 (S. 205) (Amonsoase).
S. 401. Von einer unter bestimmten Bedingungen dem Serapeum in
Alexandrien zufallen sollenden wohl größeren Schenkung (näher spezialisiert
ist sie nicht) eines arsinoitischen Bürgers um 200 n. Chr. ist im P. Tebt.
IL 404 die Rede.
S. 401, A. 1. Unter dem hier genannten Talente hat man das Kerker
zu 300 deben zu yerstehen; siehe Hultsch, Ptolemäische Münz- und Rech-
nungswerte, Abh. Sachs. Ak. XXH (1904) S. 24/5.
S. 401, A. 4. Siehe jetzt auch P. Tebt. U. 298, 45/6 (Spenden fttr
das Tebtynisheiligtimi).
S. 402. Von Beiträgen an eine övvodog von xAi^potf^Oi im Faijüm
(ptolemäische Zeit) ist wohl im P. Tebt L 119, 22 u. 25 ff. die Rede.
S. 403, A. 2. Siehe P. Tebt. I. 5, 80 ff.; vergl. vorher S. 329.
S. 409. Lies B. G. U. IV. 1023, nicht 1032.
S. 410. Den Namen 'Eöeyxfißig hat Spiegelberg, Varia XCVII, Rec.
de trav. XXVffl (1906) S. 162 f. mit Recht als „Isis in Chebis" gedeutet;
siehe auch Wilcken, Archiv IV. S. 264.
Zu der im dem. P. Berl. 3115 (Spiegelberg, S. 18) genannten Genossen-
schaft darf man als Vergleich den durch P. Tebt. I. 118 uns belegten
Verein heranziehen, da von ihm Ausgaben ftlr Wein usw. unter der Be-
zeichnung ^jTtSQiSinvov" aufgewandt werden und auch sonst gleichsam
gemeinsame „Trinktage^^ abgehalten werden.
S. 412. Der von Kenyon mir mitgeteilte Papyrus ist jetzt als P. Lond.
III. 879 (S. 6) publiziert.
S. 415. Lies: I J^.
S. 417. Lies: P. Grenf. L 57, 10 statt 53, 10.
Lies: P. Tebt. L 5, 50 ff. statt L 50 ff.
8. 418. Auf Verpachtung von Herden, gleichfalls Schafherden, weisen
uns auch wohl die P. Straßb. I. 6, 7 u. 8 hin; siehe auch P. Oxy. IV. 807.
Der Auffassung Masperos, Les finances S. 62 der ßaödtKol irivoßoanol als
Vertreter eines königlichen Monopols kann ich nicht zustimmen.
Band n.
S. 2. Die Gesamtausgaben des Soknebtynisheiligtumes im Jahre 107/8
n. Chr. haben an Geld über 2000 Silberdrachmen betragen; die Natural-
ausgaben lassen sich nicht näher feststellen (P. Tebt. I 298, 74).
S. 6, A. 2. Siehe auch Moret, Le rituel du culte divin joumalier.
Otto, Priatter und T«mp«L EL 2S
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338 Kftditvi^ and BczklitigitiigeB zum IL Baifa.
8. 9. Über die in Stis gefeierten Kizclientete siehe jetzt P. Hib^
L 27; es werden nns fOr die letzten 9 Monate des Jahres 11 Feste genannt.
8. 14 Siehe hierzu Bd. U. 8. 172 u. 336.
8. 15. Bezfiglich der Stellung der Priesterschaft sn dm Besochen
hoher Beamter siehe aoch die Bestinunnngen JoHans, Epist 49.
8. 16. Auch Wileken, ArduT lY. 8. 211 sieht in dem P. Ozj. L 110
keine priTste, sondern eine vom Tempel ansg^fangene Einladung; ob die
nUlvfi etwas mit einer kultisdien Handlung zu tun hat, läßt sieh jedoch
m. E. nicht entsdieiden. Siehe übrigens Joseph. Antiq. JLVUL § 63 ffl
(ed. Niese).
8. 19. A. 1. Lies: iuXia^.
8. 24 £ P. Tebt. IL 294, 28 zufolge ist dem Propheten am Sokneb-
tynistempel Tom Heiligtum ein jährliches Gehalt in Höhe von 60 Silber-
dradmien, 50 Artaben Weizen und S^/^ Artaben Linsen gewährt worden.
Die Bemerkung über die cvvu^i^ auf 8. 24 ist nach Bd. IL 8. 124,
A« 2 zu berichtigen.
8. 26/7. Ob man mit der Stelle der Eanopusinschrift die Angaben
der Tempelrechnung P. Tebt. IL 298, 73 ,^ig f^o^j^ ccvzoig (nvQoii)
(iifnißag) ß^ in Verbindung bringen und ob man die darauf unter der Be-
zeichnung y^fuö^oi!^ gebuchte Naturalausgabe als Beleg für Gehaltszahlung
an Priester fassen darf, ist zweifelhaft; es kann sich hier audi um Zah-
lungen an nichtpriesterliche Angestellte (siehe Bd. 11. S. 21 ff.) handeln.
8. 32 ff. F. TeR H. 298, 67/8 zufolge sind besondere aypBia-
Festsporteln (nicht wie Grenfell-Hnnt, P. Tebt. ü. 8. 82 angeben, die
tftglichen ap^c/a-Sporteln; siehe das Z. 68 vorangestellte ^^Ko^fiaöUtg^ und
vergL hierzu B. G. U. L 1, 19/20 gegenüber Z. 17/18 u. 149, 8/9 gegen-
über Z. 6/7} auch im Soknebtynistempel den gerade amtierenden Priestern
gewährt worden und zwar in Höhe von Y^ Artabe Weizen pro Tag;
Z. 70 ff. sind einzelne Feste, an denen Sportein gezahlt worden sind, an-
gegeben, doch ist der Passus sehr unvoUkonmien erhalten. Die im Ver-
gleich zum Soknopaiostempel geringe Höhe der Sportel ist bemeikenswert.
Von besonderem Interesse ist es ancb, daß die a^^i/e/a-Festsporteln auch
den zum Tempel gehörenden naaTog>6Qot, und zwar in Höhe von Yg Ar-
tabe Weizen pro Tag (Z. 69), gewährt worden sind.
8. 38 f. Wilcken, Archiv IE. S. 525 (siehe auch S. 519) und Piaton,
Nouv. revue histor. du droit fran9ai8 et etamger XXXI (1907) S. 155/6
bestreiten die Richtigkeit meiner Deutung von P. Amh. II. 35. Gegen P.
sei einmal bemerkt, daß UQiig und ßaa^hTiol yswQyol auf jeden Fall iden-
tisch sein müssen (somit fkut auch die von P. postulierte Identität der
letzteren mit den yem^yoC in Z. 13); Nichtidentität könnte nur gefolgert
werden, wenn in Z. 6 vor ßaUihx&v ysmQy&v zum mindesten der Artikel
stände. Es erscheint mir nun unbedingt nötig dafür, daß in der Eingabe
des P. Amh. H. 35 die Priester sich besonders als ßaaduiol ytmifyol be-
zeichnen, eine spezielle, aus dem Inhalt des Papyrus sich ergebende Er-
klärung zu bieten; die Annahme Wilckens, die Hinzufögung sei aus all-
gemeinen Gründen erfolgt, erscheint mir nicht befriedigend. Bei der Deu-
tung des P. Amh. IL 35 haben wir davon auszugehen, daß in jener Zeit
die tiQa y^ vom Staate verwaltet und zum Zweck der Nutzbarmachung
verpachtet worden ist (Bd. U. S. 81 ff.). Wir haben femer einwandsfreie
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Nachträge und Berichtigangen zum II. Bande. 339
Belege dafür, daß die Tempel ilmen gehörendes Land vom Staate gepachtet
haben (siehe Bd. IL S. 88, A. 3 u. 90, A. 3). Im P. Amh. II. 35 haben
nun die Pächter der Uqcc yij nicht an den Staat ihr Pachtgeld zu ent-
richten, sondern an die k^tg; der Staat kümmert sich auch von sich aus
nicht darum, daß der lic&vtg des Tempels die Pacht für sich eingetrieben
hat, von ihm kann also an jene yswifyol die Verpachtung nicht erfolgt
sein. Unter diesen umständen halte ich den Schluß für unabweisbar, daß
die im Papyrus Z. 13 genannten yBagyol als Afterpächter der UqbIs auf-
zufassen sind, und wir haben auch für die Afterverpachtung von Tempelland,
das von kQilg gepachtet worden ist, einen weiteren Beleg (siehe Bd. II.
S. 39, A. 2). Des weiteren kann es sich, wie auch Bd. L S. 281, A. 1
bemerkt worden ist, bei der Pachtung des Tempellandes vom Staat um
ein Privatunternehmen der Priester nicht handeln; gerade die Feststellung
Wilckens, Archiv III. S. 519, daß der lic&ptg sich sogar in seinem offi-
ziellen Amtseide verpflichtet hatte, die Pachtgelder für jene uqcc yij
nicht einzuziehen, zeigt uns doch, daß er an und für sich hierzu wohl ein
Recht gehabt hätte. Eben nur mit seiner Zustimmung konnten die Ugiig
die Pachtgelder für jene Uqu yrj für sich in Anspruch nehmen. Sie waren
also von den Tempeleinnahmen gleichsam für die Priester reserviert, und
da diese den Priestern reservierten Einnahmen nicht beliebig festgesetzt
werden konnten, sondern ausdrücklich auf ein ganz bestimmtes Stück Land
fdndiert waren, so scheint mJt die Charakterisierung des Landes als
„Pfründe^ wohl gestattet. Vergl. hierzu immerhin das, was P. über die
Teilung der Einnahmen zwischen Bischof und Domkapitel im Mittelalter
bemerkt.
8. 38, A. 2. Der argenteus Eevillouts dürfte der Silberdeben sein;
siehe etwa Spiegelberg, Bec. de. trav. XXVm (1906) S. 168.
S. 39, A. 2. Als Beleg für Pachtung von kgic /^ durch Priester
siehe auch P. Tebt. I. 84, 93; zu dem den Propheten in P. Tebt I. 88
gewährten niitanov fiiQog^ den ich als ein Fünftel der Einnahmen gedeutet
habe; siehe jetzt P. Tebt IL 294.
8. 4L Die den itaaxog>6QOi. vom Soknebtynistempel gewährten ayvela-
Festsporteln (siehe vorher 8. 338) bieten einen neuen Beleg für die Auf-
wendungen der Tempel für die niederen Priester. Leider läßt sich nicht
feststellen, woher die 200 Artaben Weizen stammen, über die im P. Tebt.
U. 600 (3. Jahrb. n. Chr.) Pastophoren der Regierung Rechnung legen;
eine offizielle Einnahme sind sie ja auf jeden Fall, also könnte sie sehr
wohl der Tempel, dem die Pastophoren attachiert sind, geliefert haben
(Orenfell- Hunts, P. Tebt. 11. S. 83 spezielle Vermutung fällt mit ihrer
Deutung der Sportein der Pastophoren).
8. 42. P. Petr. m. 53» (etwa 3. Jahrhundert v. Chr.) macht uns
mit Priesterbezügen, die der Tempel gewährt, bekannt, welche wohl zu-
sammenfassend als xa(f7tiüct bezeichnet werden. Sie bestehen ans Oeld und
Naturalien; näheres über ihren Charakter wage ich nicht zu sagen.
8. 42, A* 2. Über die Verwaltung der ivuif»(dvfi y^ siehe präziser
Bd. n. S. 90, A. 3.
8. 43, A. 2. Siebe hierzu Bd. H. S. 289, A. 1.
8. 44. Die vom Soknebtjnistempel gezaMten Abgaben (P. Tebt. IL
298, 62 — 65) gestatten aUgemeinere Folgerungen nicht.
uigiiized by V^OOQIC
340 Nachträge und BerichÜgangen zam II. Bande.
8. 46. Zn meiner Deutung des ^dexavixiw t&v nlolan^ siehe P. Tebt
L 5, 252 ff. über das Requirieren von Schiffen durch den Staat.
8. 47 ff. Die Zahlung des iitioxaxtuhv uqiuiv ist uns jetzt durdi
P. Tebt. n. 306, 5 ff. f&r den Soknebtjnistempel und durch P. Lond. 11.
347 (S. 70) (Kenyon, P. Lond. UL 8. 35 [Anm. 7] liest jetzt in Z. 15
i7r[i]aT(crrix^) Ugicav; § 3 auf S. 68 ist also zu streichen) und P. Lond.
UL 1235 (S. 35), Z. 7 u. 13 f&r ein nicht mit Sicherheit zu bestimmendes
Faijumheiligtum (vielleicht den Soknopaiostempel) belegt. Der Soknebtjnis-
tempel hat in 6 aufeinander folgenden Monaten für ein Steueijahr im
ganzen 1700 Drachmen entrichtet. Ob dies die ganze von ihm zu zah-
lende Summe war, läßt sich nicht entscheiden (die letzte Quote, über deren
Zahlung quittiert wird, hat er z. B. nicht mehr in dem eigentlichen Zah-
lungsjahr, sondern erst im ersten Monat des folgenden abgeffihrt). P. Lond.
IT. 347 (S. 70) lehrt uns eine Zahlung in Höhe von 5500 Drachmen
kennen, d. h. dieselbe Summe, die uns durch die Abrechnungen des Sokno-
paiostempels für diesen belegt ist.
8. 47, A. 2. Zu der von mir postulierten iiuötccTMov-Ahguhe^ die
von dem iittcraxtubv kQitav zu trennen sei, siehe jetzt P. Lond. HI. 1107
(S. 47) (3. Jahrb. n. Chr.), durch den uns eine Abgabe „i^r^öTare/ag^^ be-
legt ist.
Das yQu\LiLaxi%bv teQiav^ das sich in Verbindung mit dem iitusza-
Ttxov in P. Tebt. I. 97, 21 finden soll, ist jedenfalls in der Form, in der
es uns entgegentritt, keine von den Tempeln selbst gezahlte Abgabe; eine
nähere Erklärung wage ich nicht zu geben.
8. 49. Über die Absendung der monatlichen Abrechnungen nach
Alexandrien informiert jetzt näher Wilcken, Archiv IV. S. 126 ff. auf Grund
eines P. Strafib. luv. Nr. 31 + 32, Col. 4.
8. 50. Die Zahlimg des fCQaxroQt%6v ist uns jetzt durch den
P. Tebt. n. 298, 63 für den Soknebtynistempel belegt. Sie erscheint hier
nicht als selbständige Abgabe, sondern als eine Zuschlagsgebühr zu anderen
Zahlungen. Ich möchte auch sie als eine ^,Diener^gebühr erklären
(Wilckens, Ostr. I. S. 394 Erklärung stimme ich nicht zu), die, wie Ro-
stowzew, Archiv HI. S. 205, A. 1 vermutet, wohl bei verspäteter Zahlung
erhoben worden ist (Grenfell-Hunt, P. Tebt. II. S. 82 verweisen hierzu auf
P. Oxy. IV. 712, 21); doch mögen auch andere Gründe zu ihrer Entrich-
tung gefllhrt haben.
Für die Zahlung der nQ0CduxyQaq>6fiBva durch die Tempel bieten uns
P. Tebt. n. 298, 62 u. 306 weitere Belege (Soknebtynistempel, römische
Zeit: Summe von 127 Drachmen, 3 Obolen und Summe von 131 Drach-
men; in dem letzteren Falle — die Summe setzt sich aus mehreren Einzel-
zahlungen zusammen — beträgt der Zuschlag etwa S^/q).
8. 51, A. 2. Die Zahlung der Gebühr „tfvft/SoA^xdv" ist uns auch
für den Soknebtynistempel durch P. Tebt. 11. 298, 64 u. 306 belegt.
8. 52. Im P. Tebt. 11. 298, 64 begegnet uns augenscheinlich eine
Zahlung des Soknebtynistempels „al[tia)v]'' (vergl. B. G. U. L 220; 221;
in. 756), d. h. wohl die Entrichtung der gewerblichen Licenzsteuer für Fischer.
8. 53. P. Lond. n. 478 (S. 111) ist wohl als Beleg für den tpoQog
/?oc5v zu streichen; siehe die Lesung des Papyrus bei Grenfell-Hunt, P. Tebt.
n. S. 50.
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Nachträge und Berichtigangen zum 11. Bande. 341
S. 54. Zn dem (pogog ßa>fi&v siehe auch Maspero, Les finances
S. 113/4. Ob P. Lond. m. 1235 (S. 36) einen weiteren Beleg bietet, ist
mir sehr zweifelhaft
8. 56. In P. Tebt. ü. 298, 65 begegnet uns eine Zahlung des Sok-
nebtjnistempels „ye^d/ov^^, also wohl die Entrichtung der gewerblichen
Licenzsteuer für die Weber.
S. 57 ff. Über die Landgrundsteuer der Tempel siehe auch Maspero,
Les finances S. 18. Eine Besteuerung der Uqcc yij um 260 v. Chr. ist
wohl P. Hibeh L 112, 89 zu entnehmen; es handelt sich um eine Abgabe
von 12 Chalkus wohl von der Arure (dfoöexccxalxla). Vielleicht bietet
uns alsdann auch P. Strafib. I. 23, 56 für Grundsteuerzahlung von Uqcc yfi,
und zwar aus dem 1./2. Jahrhundert n. Chr., einen Beleg.
8. 62. Ob P. Tebt. n. 306 ein weiteres Zeugnis ftlr von Tempeln
bezahlte XaoyQag>Ux enthält, ist mir nicht sicher; noch unsicherer scheint
mir dies bei P. Lond. IQ. 1235 (S. 35) zu sein.
8. 63, A. 3. Auch fCLr Ägypten zur Zeit des alten Reiches läßt sich
die Pflicht zur Verpflegung der Königsboten u. dergl. durch die Bevölke-
rung belegen; siehe hierogl. Inschrift von Dahschur, publ. von Borchardt,
Ä. Z. XLH (1905) S. 1 ff. (S. 6).
8. 65, A. 5. Zu der Erklänmg von Öi,dq>oqov siehe z. B. auch P. Tebt.
I. 60, 60; 61 ^ 50.
8. 68. § 3 ist zu streichen, siehe vorher S. 340.
8. 69/70. Nach Grenfell-Hunt, P. Tebt. IL S. 63 erscheint mir die
Ergänzung von Jc^crg zu \nqo(prii\BUig wohl möglich, dagegen die von
..,}^tUtg zu \^tci\ytUtg^ da man hierin doch wohl die Bezeichnung eines
niederen Priesteramtes erblicken muß, wenig wahrscheinlich, es sei denn,
man könnte ^sayela nicht nur in der obigen Weise als eine Spezial-
bezeichnung auffassen, sondern in diesem Falle einfach als einen Hinweis
auf die Sitte der höheren Priester, auch ihrerseits in den Prozessionen
Götterbilder zu tragen (siehe Bd. I. S. 95, A. 2).
8. 70. Zu den außergewöhnlichen Ausgaben darf man wohl auch
die vom Soknebtynistempel unter der Bezeichnung ^^KaxaxQifiaTmv'^ ge-
buchten rechnen; die Strafgelder haben über 100 Drachmen betragen
(P. Tebt. U. 298, 65).
8. 76, A. 3. Für das Aufsichtsrecht der ßovkai über die Tempel
bietet uns einen weiteren Beleg P. Herm. I. 7, Col. 2 (Hermupolis, Zeit
Galliens).
8. 78, A. 2. Siehe jetzt auch P. Tebt. n. 293.
8. 79. Vergl. den Nachtrag im folg. zu S. 165/6.
8. 82. Als zeitlich ersten Beleg für die Verwaltung von uqcc yrj
durch den Staat darf man jetzt wohl P. Petr. IQ. 97 (siehe ev. auch Nr. 82)
ansehen, falls er mit Recht der Regierung des Epiphanes zugewiesen ist.
£r ist mit Papyri wie etwa P. Tebt. I. 62 (siehe Anm. 2) auf eine Stufe
zu stellen; auch hier handelt es sich wohl um eine Katasterliste, in der nu^
Ländereien, über die dem Staat ein gewisses VerfÜgungs- oder das Besitz-
recht zusteht, genannt sind; die Pächter der Ländereien werden namentlich
aufgeführt.
8. 82, A. 2. Siehe auch P. Tebt. L 60, Iff.; 61% 157/8; 6l\ 324ff.
uigiTizea oy x.j%.^Opi Iv^
342 Nachfcr&ge und Berichtigungen zum 11. Bande.
Gegenüber Masperos, Les finances S. 12 teilweise abweichender Erklärung
der iv iupicH yfj (er faßt sie als den Oberbegriff für alles Land, welches
nicht zur ßaadixii yfj gehört) halte ich die meinige aufrecht; siehe jetzt
auch Grenfell-Hunt, P. Tebt. IL S. 136.
S. 87. Mitteis, P. Leipz. L S. 216 deutet das Ostr. Leipz. 80 als
eine ad&rierte Zahlung (an Stelle Ton Weizen) für die Abgabe ^^Ig z6
Idfiiuavstav^ (3. Jahrhundert n. Chr.). Es scheint mir jedoch nicht gestattet
diese Ostrakonquittung mit den b^prochenen elg r6 '^|iifMDveM>v-Quittungen
auf eine Stufe zu stellen. Einmal macht die ganze Quittung nicht den
Eindruck, als wenn hier über eine bestimmte Abgabe quittiert würde.
Dann scheint mir aber auch bei einer Abgabe eine Zahlung, die für zeit-
lich genau festgelegte 55 Tage, den Tag zu 6 Drachmen gerechnet, er-
^0^ g^^i^ unnatürlich. Ich deute die Quittung vielmehr dahin, daß atg
x6 Afifuoveiöv von jemand 55 Tage lang eine stets gleiche Menge nvifdg
geliefert wird, deren ti/ii], 6 Drachmen pro Tag betragend, durch die uns
bekannt gewordene Zahlung beglichen wird.
S. Slj A. 3. Daß staatliche d'tiCavQoi im Tempelgebiet gelegen haben,
dafür könnte man auch P. Faj. 18* u. ^; 145; 150 anfElhren; es sind dies
Anweisungen auf Saatvorschüsse aus dem ^cavQog^ also Belege, die bei
ihm niedergelegt worden sind, und diese Belege sind nun in einem Tempel
gefunden worden.
S. 88, A. 3. Siehe hierzu auch Grenfell-Hunt, P. Tebt. IL S. 91/2.
Ihre Deutung der ßaCiXt%ii y^ MBCtceavtfiiog in P. Tebt. L 106, 9/10 als
Land, welches dereinst dem Gott Mestasjtmis konfisziert worden ist (sie
mag vielleicht auch ihm als yfj iv ovvxalBi wiedergegeben worden sein),
hat viel für sich; ob man jedoch auch die in P. Tebt. I. 93, 55 ff. u. 67ff.^
sowie 94, 34 genannten Ländereien ebenso deuten darf, erscheint mir nicht
sicher.
S. 91. Siehe hierzu vorher S. 341 über P. Petr. HI. 97.
Zu Bevillouts Behauptungen siehe auch sein Pr^cis du droit egyptien
L S. 359 ff., wodurch jene Ausführungen begründeter erscheinen.
Für die römische Zeit besagen ftlr die Frage nach der Verwaltung
der kqa yfj durch den Staat einige neu hinzugekommene Landkataster wie
P. Lond. m. 604A u. B (S. 70 u. 76) um 47 n. Chr. und P. Fior. L 64
(vielleicht 4. Jahrh. n. Chr.) nichts, da in ihnen neben UQci und ßaatkiKri
yfj auch Mmot^x^ yfj genannt ist.
S. 93. Auch in P. Tebt. H. 436 (3. Jahrhundert n. Chr.) werden
Pächter von ieQcc yfj als Stifioaioi. ysmQyol bezeichnet; auch ist hier von
der Gewähr von Aussaat an sie ebenso wie an die Pächter von ßaödiKii
yfj usw. die Bede.
Abgaben für Ugic yfj^ die von Privatpersonen, nicht von den Tempeln
an den Staat gezahlt werden, sind P. Tebt. 11. 346, 5 u. 12 (daß es sich
hier etwa, woran Grenfell-Hunt denken, um konfisziertes Tempelland
handelt, dafür liegt kein Anhaltspunkt vor); 363, 3; 453 erwähnt (Zeit;
1., 2. u. 3.(?) Jahrhundert n. Chr.).
8. 93, A. L Die Belege, die Meyer, Heerwesen S. 108 für die Ge-
währ von Saatdarlehen an xaxoMot anfCLhrt, sind übrigens auch nicht
zwingend.
S. 97. P. Tebt. n. 343, 68 ff. bestätigt meine Deutung^ daß vom
uigiTizea oy '^^300pi Iv^
Nachträge und Berichtigongen zum IL Bande. 343
Staat verpachtetes Land, mag es ßaUthxri, kga oder ovaiaxii yfj sein, in
nummerierte Kleruchien eingeteilt gewesen ist Zu diesen hat nun nach
343, 7 ff. auch Land gehört, welches als t^( ) %Xfi(fiovxiKri) bezeichnet
wird. Eine sichere Erklärung dieses Landes vermag ich ebensowenig wie
Grenfell-Hunt zu geben; mit dem alten Eleruchenland wird man es aber
wohl in Zusammenhang zu bringen und es als Land aufzufassen haben,
das in irgendwelcher Abhängigkeit vom Staat gestanden hat. Man muß
also vielleicht meine Erklärung erweitem und die nummerierten Kleruchien als
die amtlich festgelegten Teile des vom Staate irgendwie abhängigen Landes
erklären.
S. 97, A. 6. Vielleicht darf man als zeitlich ersten Beleg für die
hier ermittelte Bedeutung von %Xi/iqov%£cc P. Tebt. I. 82 vom Jahre 115
V. Chr. auffassen; hier werden nämlich unter der Überschrift ^riQOvxiKflg^^
verschiedene Sorten UQa yf^ aufgezählt.
Einziehung von xXi}pov%4x^ yr^ ist jetzt des öfteren nachzuweisen
(siehe z. B. P. Tebt. I. 61^ 74; 85, 8, 12, 30 u. 152; P. ffibeh L 52, 26;
85, 13; 100 Verso; 101, 5; 118; vergL auch Grenfell-Hunt, P. Hibeh L
S. 198) und wir sehen zugleich, daß auch dieses eingezogene Land noch
als %Xf^Qog bezeichnet worden ist, so daß die Wahl des Wortes %kf\Qiyo%lci
als terminus technicus nicht mehr befremdend zu wirken braucht.
8. 99. Zu den q>oivi%&vBq U(HnMol siehe die P. Tebt. IL 343, 70
genannten naqAdBiöoi uqoximoI^ die zu der 48. Eleruchie gehört haben.
S. 99, A. 2. Siehe vielleicht P. Tebt. H. 453.
8. 101, A. 3. Zu der Deutung des Ausdruckes ^örifioclaiv'' siehe jetzt
auch Grenfell-Hunt, P. Tebt. 11. S. 201/2, welche gleichfalls die unter
dieser Formel quittierten Zahlungen als Pachtzahlungen f&r Staatsland
auffassen; sie deuten freilich ^Srjfioölaiv" als Oenitiv von SrifMCui.
S.104. Ostr. Leipz. 71 (Mitteis, P. Leipz. I. S. 214) soll uns auch eine
Zahlung in den ^cavQbg Uq&v bezeugen (131 n. Chr.), und zwar in natura
für it( ). Die Deutung der Abgabe auf das x$iQawiiiiov liegt zwar sehr
nahe, aber die Naturalleistung hier, wie in Ostr. Leipz. 75, 77 u. 78
(165 — 205 n. Chr.) scheint mir unbedingt gegen diese Steuer zu sprechen.
IsQ&v ist nun des weiteren ganz unsicher gelesen, so daß ich ein end-
gültiges Urteil über Ostr. Leipz. 71 lieber noch unterlasse.
S. 106, A. 1. Einige weitere Belege für Idicmixii y^ siehe z. B.
P. Herm. I. 120; P. Fior. L 7, 7; 64; 71; P. Lond. HL 604 A (S. 70), Z. 6;
604B (S. 76), Z. 255; 1292 (S. LXXI); P. Tebt. IL 526. Masperos, Les
finances S. 10/11 u. 24 ff. Annahme, es habe im hellenistischen Ägypten
überhaupt kein Privateigentum an Grund und Boden gegeben, ist unhaltbar.
S. 114. Siehe Bd. H. S. 163.
S. 115. Die Verpachtung als häufig angewandte Bewirtschaftungsform
des Tempelbesitzes ergibt sich auch aus P. Tebt. L 6, 30/31. Femer sei
hier auch an die Weiterverpachtung von Land, das die Tempel ihrerseits
gepachtet haben, erinnert; siehe Bd. IL S. 39, A. 2 u. S. 339. P. Tebt.
n. 309; 310; 311 lehren uns jetzt die Verpachtung der dem Soknebtjnis-
tempel überwiesenen yf\ iv Uvvxa^Bt (z. T. jedenfalls an Mitglieder der
eigenen Priesterschaft) kennen; nach P. Tebt. IE. 302, vergl. 298, 56/7,
scheint es allerdings, als wenn dieses Land mitunter auch durch den
Tempel selbst bewirtschaftet worden wäre.
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344 Nachträge und BerichtiguDgen zum II. Bande.
S. 120. Die Tätigkeit des leitenden Priesterkolleginms in der Tempel-
besitzverwaltong (Verpachtung Ton Tempelgut) bezeugt uns jetzt auch
P. Tebt n. 309 fftr den Soknebtjnistempel (116/7 n. Chr.); es ist hier
sogar einmal das ganze Kollegium in Tätigkeit getreten.
8. 122. Im F. Tebt. I. 5, 73 sind leider die Bestimmungen über die,
welche ein Patronatsrecht über iXaccova Uqu erworben haben, zu stark
verstümmelt, als daß man aus ihnen sichere Schlüsse ableiten könnte.
8. 123. Der ^fiaavgbg ^eof; als Vorratshaus ftlr Naturalien ist uns
jetzt belegt durch P. Tebt U. 445 und Tielleicht auch durch das griech.
Mumienetikett 68, publ. von Hall, P. S. B. A, XXVII (1905) S. 164. Er-
innert sei hier auch an die dem. Inschr. Cairo 31092 u. 31093 bei Spiegel-
berg, Die 'demotischen Inschriften S. 23 ff. (siehe auch hierogl. Inschr. bei
Daressy, Rec. de trav. XV [S. 159]), wonach zwei Priester der Hathor von
Dendera (Ende des 1. Jahrb. v. Chr.) als „Vorsteher des Weißhauses
(bei Spiegelberg steht noch fälschlich Silberhaus) der Hathor von Den-
dera^* bezeichnet werden; dieser Titel zeigt uns, daß man in der Tempel-
einnahmenverwaltung die alten Bezeichnungen, die dereinst auch in der
staatlichen Verwaltung angewandt worden sind (siehe z. B. Erman, Ägypten
I. S. 128 ff.), beibehalten hat
8. 127. Wilcken, Archiv IV. S. 251 u. 267 hat es wahrscheinlich
gemacht, daß die Einsammlung der loysla von einem Priester des hermon-
thitischen Filialtempels des Pbil&heiligtums vorgenommen worden ist; die
Einheitlichkeit in der Verwaltung der miteinander verbundenen Tempel
wird hierdurch besonders klar erwiesen.
8. 137, A. 1. Siehe auch die P. Goodsp. 11 (Goodspeed, Greek papyri
from the Cairo Museum), bez. P. Fior. I. 31 genannten imfAekfjTal otvov
bez. Kgitog,
8. 140. Siehe hierzu WÜcken, Archiv UI. S. 518/19; es handelt
sich um den Amtseid, den der Tempelvorsteher ebenso wie andere Beamte
beim Antritt seines Amtes ablegen muß.
8. 140/1. In P. Tebt. 11. 294 wird das dem Inhaber der Propheten-
stelle am Soknebtynistempel zugestandene Fünftel an den Tempeleinnahmen
vorher genau angegeben; es zeigt uns dies, daß ein fester Etat aufgestellt
worden ist.
8. 141, A. 4. Siehe auch P. Tebt. II. 302; 309; 313 (Soknebtynis-
heiligtum und Retempel in Heliopolis); vergl. auch P. Hibeh I. 35.
8. 142. In P. Tebt. ü. 313 werden in der Quittung des Reheilig-
tumes über das erhaltene Leinen der Tempelvorsteher, ein Stolist, ein ge-
wesener Isaüvfjg und ein nicht näher charakterisierter Priester genannt;
der Tempelvorsteher ist freilich bei der Empfangnahme des Leinens nicht
selbst in Aktion getreten, sondern hat sich durch einen seiner Priester
vertreten lassen. Daß er trotzdem an erster Stelle in der Quittung ge-
nannt ist, zeigt uns besonders deutlich seine Oberleitung in der Ein-
nahmenverwaltung. Dieselbe Quittung belegt uns übrigens auch für den
Soknebtynistempel die Tätigkeit seiner Priesterschaffc in der Einnahmen -
Verwaltung (ein Priester leistet die Zahlung). Weitere Belege für diese
Tätigkeit bieten P. Tebt. L 6, 44/5; P. Hibeh I. 35 (hier sind UqoöovXoi
bei der Eintreibung der Kirchensteuern tätig).
8. 146. Preisigkes, Städtisches Beamtenwesen im römischen Ägypten
uigiTizea oy 'vjv^'v/
ö'"
Nachträge und BerichÜgiiDgen zum IL Bande. 345
S. 15, A. 7 Folgerung aus der ncttanofiTtri (irjvuclov^ daß die Tempelkasse
mit der alexandrinischen Zentralkasse ihre Einnahmen zwecks eventueller
Überführung des Überschusses an diese verrechnet habe, ist unberechtigt.
S. 148. P. Tebt. n. 298 hat uns jetzt mit einer der Begierung ein-
gesandten, leider auch nicht vollständig erhaltenen Abrechnung des Sok-
nebtynisheiligtums vom Jahre 107/8 n. Chr. bekannt gemacht, die mit
denen des Soknopaiostempels auf eine Stufe zu stellen ist
S. 150. Mit Recht ergänzen Grenfell-Hunt, P. Tebt. II. S. 80 in
B. G. U. I 162 x[HQ]ia(i6g. Siehe auch P. Tebt. II. 315, 11.
S. 151. Die Priester des* Soknebtjnistempels reichen ihren Yerwal-
tungsbericht dem Strategen ein; die Einreichung erfolgt am 5. Mesore.
S. 152. In P. Tebt 11. 298 verbürgen sich die Mitglieder des lei-
tenden Priesterkollegiums eidlich für die Richtigkeit des Rechenschafts-
berichtes. Clem. Alex. Strom. VI. p. 757 legt die Annahme nahe, dafi die
leQoyQafifiareig an der Buchführung beteiligt gewesen sind; siehe auch
Bd. n. S. 159, A. 2.
S. 152, A. 2. Ein Bruchstück eines von Pastophoren eingereichten
XttQUSfAog bietet uns P. Tebt. 11. 600. In ihm scheinen Angaben über den
Pastophoren unterstehende Inventarstücke den Anfang gebildet zu haben; es
folgen dann Angaben über gemeinsame Ausgaben der Pastophoren ^elg
tgog>ag xal ^ciag'^ und den Schluß bildet eine Pastophorenliste.
S. 153. Zur Prüfung der eingereichten xBiqtC^oC ist ein der iLQxuqto-
cvvr} in Alexandrien unterstehender i^eraczrig bestellt gewesen (P. Tebt. IL
315, 11 u. 26 — 31). Aus dem Vorhandensein eines solchen Beamten
möchte ich jedoch nicht schließen, daß das Strategenamt nur Übermitte-
lungs- und nicht auch Prüfungsstelle der an das Amt eingereichten Ver-
waltuugsberichte gewesen ist; wir haben eben neben der lokalen auch eine
stete von der Zentrale vorgenommene Prüfung anzunehmen. (Siehe hierzu
Bd. IL S. 49 u. 146/7). Von diesem i^Bxaöxrig^ sind, wie uns P. Tebt.
n. 315 zeigt, offenbar ganz überraschend kommende Revisionen der Buch-
führung der Tempel vorgenommen worden. Ihm ist auch hierfür eine ge-
wisse jurisdiktioneile Gewalt verliehen gewesen; denn er konnte die für die
Buchführung Verantwortlichen in Fällen der Unstimmigkeit der Bücher
verhaften und zur Untersuchung vor die aQxugfocvvri schaffen lassen.
S. 153, A* L P. Tebt. n. 298, 54 ff. weist uns allem Anschein nach
darauf hin, daß über die den Tempeln überwiesene avvta^ig von diesen,
wie anzunehmen war, an die Regierung berichtet worden ist; hier handelt
es sich um die Verwaltung der yfj iv cvvxa^Bi. Vergl. hierzu P. Tebt. IL
302, 19/20.
S. 156. Eine weitere ygctipii kqitov bietet uns P. Tebt. IL 298.
S. 156, A. 2. Siehe die neue eigene Pastophorenliste in P. Tebt. 11. 600.
S. 158, A* 3. Vergl. hierzu die Geburts- bez. Todesanzeigen von
Priestern in B. G. U. L 28; P. Tebt H. 299—301.
S. 160. Weitere Belege für die Tätigkeit der Tempelkanzlei siehe
P. Tebt. n. 293; 302; 313.
S. 161, A. 2. Einige Zeilen in demotisoher Schrift auf sonst griechisch
geschriebenen Schriftstücken der Tempelkanzlei (römische Zeit) siehe
B. G. U. I. 16; P. Gen. 36; P. Tebt. n. 313.
S. 162/3. Für das Einsammeln der Kirchensteuern oder anderer Ab-
uigiTizea oy x^Jv^Opi Iv^
346 Nftctoftge sad Berv^xigu^em
gab« dnreh die Tempel sielie jetzt P. Hibeh L S5: P. Tebt. IL 281: 38^
Tdie bekko ervten Belege aas ptoleoiittdier Zeh >. Ib des beidea zuletzt
genafiBten Pillen bat ticb die Tempelleitiuig ibre Angabe darck Yerpacb-
tosg der Erbebiuig TereiofiMbt
H. 165/6. P. Petr. HL 97 (si^ie Torber 8. 341) zeigt naa, daB ebenso
wie die uific yf^ igjptiflcber Tempel aoeb das gneddsebeii Hdligtftmeni
gelW^rende Land — et bandelt sidi mn kleinere Tempel der Demeter und
Kora, sowie der Diosküren im Faijmn — ron dem Staate in Verwaltong
genommen worden war.
Es baben übrigens aocb die PriTatKeiligtfimer in Vobindang mit
dem Staate gestanden; denn nm- so ist es reebt erkllriidi, daß ein l^io-
v6fiog sich an die Begierong wendet und ibre Hufe erbittet, als sein
*Iöulov banßllig geworden ist (P. Magd. 9).
8. 168, A« 1. Von Asketen in Ägypten ist aucb bei Liüdan, Peri-
grino« c. 17 die Bede; welche Beligion diese asketische Sekte g^flegt hat,
ist jedoch nicht ersichtlich.
8. 1?2, A. l. Ist die Lesong ayysyov[ö]i in P. Tebt IL 298, 68
richtig, dann dürfte hier doch Ton den Sportein aller ayvtvovng U^lg
die Bede sein.
8. 173, A« L Ares finden wir auf Münzen von Sebennjtos — Tielleicht
ist es auch hier der Fall — dem Horos gleichgesetzt; siehe Poole, CataL
of the greek coins of Alexandria and the nomes S. XL VI u. 354.
8. 173, A. 2« Einen Beleg für die „fMkr^o^-Abgabe" (Ssxatri ft^imv)
aus dem 3. Jahrhundert t. Chr. bietet uns P. Hibeh L 115.
8. 174, A. 2. GrenfeU-Hunt, P. Tebt. 11. S. 100/1 trennen das rilog
lUöxov ^ofUvov und die Sixaiti (loöimv von einander und erklären das
tikog als eine nicht von Priestern gezahlte Abgabe; zwingend erscheinen
mir jedoch ihre Ausführungen nicht
8. 175; A. 2. Über die ip^stcn der Pastophoren siehe vorher S. 338.
8. 179. Über die ImnXa siehe Bd. L S. 101/2.
8. 180. Eine allerdings nur zeitweise auf Priestereinnahmen gelegte
Abgabe setzt P. Tebt. I. 5, 65 £F. voraus. Hier werden nftmlich den Prie-
stern die Bückstände auf die von ihnen an den Staat abzufahrenden
%aQ7tiüct. (siehe Bd. IL S. 175, A. l) erlassen, d. h. natürlich nicht, daß
die Priester gezwungen worden sind mitunter ihre xagneüci dem Staate
ganz zu überlassen, sondern nur, daß „inl ivlotg ntnQolg'' die X€c(f7t€üii zu
einer besonderen, etwa Notstandsbesteuerung herangezogen worden sind.
8. 181. Das CHxix6v ist zu streichen, siehe vorher S. 327.
8. 181, A. 5 U. 8. 182. Die Amtsantrittsgebühr der höheren Priester-
Schaft ist in römischer Zeit als iiöKQivi^Kov bezeichnet worden; dies erscheint
gesichert, da man in B. 0. U. I. 162, 16 nicht chtmov^ sondern doch wohl
[Hc]Hgiu9i6v zu lesen hat (siehe vorher S. 327).
8. 183, A. 2. GrenfeU-Hunt lesen jetzt in P. Tebt. IL 298, 13/14
tfTo[iUtfr]€^[$], so daß die im Anschluß an die frühere Lesung ngofffiTslag
gemachten Bemerkungen zu streichen sind. Wir erfahren jedoch infolge
der neuen Lesung, daß am Soknebt3mistempel die Stolisten bei dem An-
tritt des Stolistenamtes eine Gebühr von 100 Drachmen gezahlt haben.
Da hier drei dieselbe Summe zahlen — zwei haben das Amt in demselben
uigiTizea oy x^jv^^v/
ö'"
Nachträge und Berichtignuigen zum II. Bande. 347
Jabre erlangt — , so möchte ich annehmen, daß es sich hier nicht um
eine Kaufsumme bei der Yersteigerung handelt, sondern eben um eine
Antrittsffebühr für die Erlangung eines speziellen Priesteramtes.
S. 187. unter den Titeln der memphitischen Hohenpriester finden
wir auch den Titel „königliche Schreiber'^ (siehe etwa hierogl.-demotische
Inschriften bei Brugsch, Thesaurus V. S. 891, 903, 907); hieraus zu fol-
gern, dafi diese Priester auch einst das Amt des ßaödtxbg yQafi(uexBvg
beim Strategenamt bekleidet haben, erscheint mir jedoch ungehörig.
8. 189. P. Leipz. I. 83 nennt uns einen iQxuQorBvaag aus dem Faijüm
als SsTuciiQcnog.
S. 190. Gr. Inschrift, publ. Joum. of hell. stud. XXIV (1904) 8. 6
aus Pachnemunis nennt &QxuQiig des Apollon, die das Amt des i^eyritrig^
yvfivaclaQxog und &yoQav6(iog bekleiden, bez. bekleidet haben (2. Jahrb.
n. Chr.).
S. 192. P. Hibeh I. 85 (3. Jahrhundert v. Chr.) macht uns mit einer
bedeutenderen staatlichen Pachtung eines Priesters bekannt; er erhält näm-
lich auf einmal 90 Artaben Weizen als Saatdarlehen Ton der Regierung.
Ob man die Zahlung eines Priesters in Höhe von 30 Artaben Weizen
^vTciQ (poQcav'' in P. Leipz. I. 83 (3. Jahrhundert n. Chr.) als Pachtzahlung
oder als Grundsteuerabführung zu deuten hat, ist nicht zu entscheiden.
Priester (unter ihnen ein kBc6vf}g) als Stifioaioi ysfogyoC^ denen z. T. nicht
unbeträchtliche Saatdarlehen gewährt worden sind, erscheinen im P. Tebt.
n. 576 (Zeit des Augustus). Siehe auch P. Pior. I. 71, 320/1, 773
(4. Jahrhundert n. Chr.).
S. 193. Als Mitglied — ßori^g — einer großen vom Staat ab-
hängigen landwirtschaftlichen Verwaltung um das Jahr 338 n. Chr. tritt
uns ein kQSvg entgegen, P. Leipz. I. 97; Mitteis', P. Leipz. I. S. 246 u. 282
Identifizierung dieses UQBvg mit dem 7caaxog>6Qog in Z. 4 ist nicht aufrecht
zu halten, da 7caiSxog>6Qog der Titel des Vaters eines der in der Verwal-
tung beschäftigten ßori^ol ist (Wilcken, Archiv HI. S. 568). Wegen des
priesterlichen Charakters des einen der ßoni^l an eine Tempeldomäne zu
denken, dazu scheint mir keine Veranlassung vorzuliegen. Der nähere
Charakter der ßor^^l ist mir freilich noch nicht ganz klar; jedenfalls darf
man sie nicht einfach als Verwalter einer Staatsdomäne bezeichnen.
8. 194, A. 1. Der Begriff des Maklers ist dem Priester in P. Tebt.
n. 308 fölschlich beigelegt.
8. 195. Siehe hierzu Viereck, Die griechischen Papjrusurkunden
(1899—1905), Bursians Jahresberichte Bd. 131 (1906) S. 166/7; die Tari-
cheuten sind als solche zu den Ärzten nicht zu rechnen.
8. 196. Auch das Testament eines Pastophoren aus Ozyrhjnchos
(P. Oxy. in. 491: 126 n. Chr.) unterrichtet uns über das gesamte Ver-
mögen eines Priesters, das hiemach aus oI%6%bSu^ iSatpri^ dovXt%a ödficcza
und noch anderen Besitztümern bestanden hat; die letzteren müssen einen
ganz beträchtlichen Wert repräsentiert haben, da ihr Erbe hierfür seinen
beiden Miterben eine Abfindungssumme von je 500 Silberdrachmen aus-
zuzahlen hat. Es ist ganz bemerkenswert, ein derartiges Vermögen gerade
bei einem niederen Priester anzutreffen.
8. 197 ff. Über Immobiliarbesitz von Priestern siehe etwa auch noch
P. Tebt. n. 280 (ptolemäische Zeit) und P. Leipz. I. 31, 21 ff. (römische
uigiTizea oy x.-jv^v^p^iv^
348 Nachträge und Berichtigungen zum IL Bande.
Zeit); in dem ersteren Fall (Tebtynis) repräsentiert er einen Wert von
2 Knpfertalenten, in dem zweiten (Oxyrhynchos) wohl von 2 Silbertalenten.
S. 200. Landbesitz eines Uqbvq ^AitoHtovos aus dem 4. Jahrhundert
n. Chr. erwähnt P. Leipz. I. 101, Col. 2, 20. Für das 4. Jahrhundert n. Chr.
bietet auch der P. Fior. I. 71 Belege für Landbesitz eines Propheten
(Z. 673), eines tiQSvg (Z. 715 u. 773) und eines Pastophoren (Z. 320).
S. 201, A. 1. P. Tebt. n. 407 nennt als Besitz eines gewesenen
agxuQBvg des arsinoitischen Hadrianeions ^^SovltKa cdtfiaxa^',
S. 203. Eine Zahlung von 500 Silberdrachmen siehe auch P. Wess.
Taf. gr. tab. 11. N. 19.
S. 204. Ich habe übersehen, daß uns P. Oxy. ÜL 483 (108 n. Chr.)
eine Angabe über die Höhe des Zinsfußes bei einem Priesterdarlehen bietet;
er hat hier 127a betragen.
8. 208, A. 2. Nach P. Lond. HI. 1164 (S. 154), Abschnitt g hat sich
ein Pastophore in Antinoupolis von einem Priester gegen Zinsen unter
Verpfändung eines Teiles seines Besitzes 200 Silberdrachmen geliehen.
S. 211. A. 2. Siehe auch Strabo XVIL p. 806.
S, 214, A. 1. Siehe über Lnhotep auch Wilckens Bemerkungen,
Archiv IV. S. 206.
S. 219, A. L Marduk ist hier aus Versehen an Stelle von Samas
genannt
S. 221, A. 2« In Strack, Inschriften 108 ist Kgovog dem neuv0f}xtg
gleichgesetzt.
S. 223, A. 1. Ob der in der dem. Inschrift, publ. von Revillout,
Rev. arch. 4. S^r. V (1905) S. 341 genannte Priester ägyptischer Götter
auf Rhodos (3./2. Jidurhundert v. Chr.) wirklich ein National&gjpter ge-
wesen ist, ist mir zweifelhaft; die Anwendung eines ins Demotische transkri-
bierten griechischen Wortes als Bezeichnung für den Priester — der Ge-
branch von Ugevg anstatt von w6-*®b — erregt vornehmlich meine Bedenken.
Durch Hiller v. Gfthrtringen, Inschriften von Prione N. 195 ist uns jedoch
für den Tempel ägyptischer Götter in Priene ein Ägypter als Adjunkt des
dortigen Priesters — dieser offenbar ein Grieche — belegt.
8* 228, A. 2. Die Ansetzung Manethos durch die antike Tradition
unter dem 2. Ptolemfter könnte sehr wohl dadurch beeinflußt worden sein,
daß einige (siehe Belege bei Parthey, Plutarchs Isis und Osiris S. 213/4)
auch die Einführung des Sarapiskultes, an der man ja Manetho einen ent-
scheidenden Einfluß zuerteilte, in die Regierung jenes Königs verlegt haben.
S. 232* Bezüglich der geographischen Kenntnisse der Priester sei
noch hervorgehoben, daß sie die alten geographischen Länderbezeichnungen
z. T. nicht mehr verstanden bez. falsch angewandt haben; erinnert sei an die
schon herangezogene Gleichsetzung von Phönikien mit dem Lande Keft (vor-
her S. 227, A. 3) und etwa noch an die Wiedergabe von Lykien in einer
hieroglyphischen Inschrift durch „Punt" (Maspero, Ä. Z. XXI [1883] S. 67).
S. 233« Siehe hierzu jetzt auch Erman, Zur ägyptischen Wortfor-
schung, Sitz. Berl. Ak. 1907, S. 405 ff.
S. 236. In P. Lond. III. 1164 (S. 154), Abschn. g begegnet uns ein
Priester aus Antinoupolis, der nicht schreiben kann (sein Sohn dagegen
kann es), und ein Ugevg und 4 Pastophoren (also niedrige Priester), welche
schreiben können.
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Nachträge und Berichtigungen zum 11. Bande. 349
S. 237, A. 3. In P. Lond. UI. 1164 (S. 154), Abschn. g (römische
Zeit) hat der Vater eines Pastophoren, der selbst einen ägyptischen Namen
trägt, Floinis geheißen. Die Kinder führen Namen wie Dionysios, Eyrilla,
Philantinoos und Antinops; femer begegnen uns hier als Namen von Phe-
stem und Pastophoren: Chairemon (siehe übrigens auch P. Lond. III. 920
[S. 172]), Hermias, Philantinoos, Antinoos, Didymos. Aus dem 3. Jahr-
hundert V. Chr. macht uns P. Petr. HI. 53** mit einem Oberpriester des
8oknebtynis, namens Laches, bekannt.
S. 247, A. 2. Laut P. Tebt. II. 280 zahlt ein tsQevg des Soknebtynis
(ptolemäische Zeit) die i^^xuxA^ov-Abgabe.
S. 248, A. 2. Lies Soknebtynis anstatt von Sokanobkonneus.
S. 251, A. 2« Lies: cvlkri^ig x&v x. t. A.
S, 252. In dem großen Dekret Euergetes' IL vom Jahre 118 v. Chr.
werden auch die Priester von Einquartierungslasten, d. h. von der
Crewähr von cxa^fAoC (Freiquartieren) befreit; nur in dem Falle des Be-
sitzes mehrerer Häuser soll deren Hälfte beansprucht werden dürfen (P. Tebt.
L 5, 168 ff.).
S« 254, A« 5« Die zeitlich früheste Nichtnennung der Namen der epo-
nymen Priester begegnet uns im 33. Jahre des Philadelphos, P. Petr. DI. 42 F*.
S. 273, A. 1. Der Beleg Dittenberger, Sylloge* 202 für das Auf-
kommen des Beinamens Soter für den 1. Ptolemäer im Jahre 308 v. Chr.
ist nach den Ausführungen F. Dürrbachs ^Avrtyovsuc — JfifirixQUuc B. H. H.
TTXXI (1907) S. 208ff. nicht mehr als zwingend anzusehen, an der tatsäch-
lichen Feststellung im Text S. 272/3 ändert sich jedoch hierdurch nichts, da
auch die Inschrift von Halikamaß (siehe Anm. 2) den Beinamen Soter be-
reits für jene Zeit belegt.
S« 275, A. 5. Zu der Weihung der ngocsvirj zu Ehren des Königs
siehe Josephus, Antiq. Jud. XIU § 67 ed. Niese.
S. 283, A. 1. Siehe auch P. Lond. II. 335 (S. 191), Z. 15, wo uns
das nlfj&og x&v U^ionv als die Personifikation eines Heiligtums begegnet.
S. 288, A. 6. Siehe auch P. Par. 63, 22.
S. 290, A. 1. Siehe auch P. Hibeh I. 77. Das Edikt vom Jahre
249/8 V. Chr., das den Beamten ans Herz legt die für die Tempel ein-
gesanmielten Kirchensteuern diesen auch ja zu übermitteln, zeigt uns, wie
leicht diese den Tempeln vorenthalten werden konnten und wohl auch des
öfteren vorenthalten worden sind.
S. 294, A. 3. In P. Oxj. I. 35 wird nicht auf das alexandrinische
album professionum liberorum natorum Bezug genommen; es handelt sich
in ihm, wie Wilcken bemerkt, vielmehr nur um die Abschrift von Bittschriften,
die der Präfekt nach ihrer Erledigung im großen Iseion ausgehängt hat.
S. 297. Den zeitlich frühesten Beleg für den ägyptischen iyoQu-
vofAog als Notar bietet uns, wie Wilcken, Archiv FV. S. 54 wohl mit Recht
bemerkt, P. Magd. 31, und zwar für die Zeit Philopators.
S. 306. Bezüglich der Frage nach dem Einflüsse des Staates auf den
Privatkultus siehe auch den Nachtrag vorher S. 346 zu Bd. EL. S. 165/6.
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Register.
Die Seitenangaben ohne römische Ziffern beziehen sich auf den I. Band. Eine
rnnd eingeklammerte Seitenzahl soll darauf hinweisen, daß an der betreffenden
Stelle eine in der unmittelbar Yorhergenannten stehende falsche Aasfuhnmg
verbessert ist.
L Sachregister.
Wenn die Zeit xmd das Land nicht aosdrficklich genannt sind, beziehen sich
die allgemein gehaltenen Angaben auf Zustände des hellenistischen Ägyptens.
Abrechnungen der Staatskassen und
-magazine, monatliche; ihre Absen-
dung nach Alezandrien cf. Register
n s. y. xocranoiLitT} ^irivioclov 11 49,
146/7, 840
Adonisfest in Griechenland II 276*
Afterpacht 281; 11 89'; 95; 889
Ägypter
Aberglauben 897; II 267/8
Moral im Urteil der Alten II 288
Religion, ihre Bedeutung für das Volk
n 257ff:; 264; 284^
Stellung, idlgemeine 808; 11 117*
Alexander der Große cf. s.t. Krönung
Beisetzungen in If emphis und Alezan-
drien 189 f.
Fest fOr ihn und für die Ptolem&er
in Alexandiien 142*; 148 ff; II 267;
819*; 820
Kult in Alexandrien als Stadtgott cf.
Register m s. y. Henscherkult 1
Zeit der Begründung 189 ff.;
n 819 f.
Aufhören 164
Religionspolitik II 261 f.; 272
Alexanderpriester cf. Register n s. y.
IsQBvg 'AU^dvägov x. r. X.
Amtscharakter und -kompetenzen cf.
Register II s. v. i^fiyriti^g (alex.)
66f.; 60f.; 76*; 134»; 188; 166f.
Ehren und Vorrechte 11 260; 264
Einnahmen 884; 11 170; 244'; 264
Könige als A. 182 ff.; 416; n 264;
806/6
Liste 176ff.; 418f.; 11 822ff.
Neubesetzung des Amtes 268 ff.; II 260*
cf. n 198»
Zeit der 1. Einsetzung 189 ff.; II 819 f.
Alexandrien
Demen 27*
Stadtgott, ursprünglicher 189'; II 320
Verwaltung 60; 164/66; II 820
Altare
bei Häusern [außerhalb Ägyptens]
169; n 64 [II 821]
Verpachtung 894; II 116
Aphroditopolis, Lage n 311
Apisapotheose bez. -begräbnis 801;
891 u. 892 (H 886); U 14
Apollonides 6 %al *ÜQcaümv 11 217'
Apollonios Yon Letopolis, griechischer
&QX^9^^ Sd*; 136^ n 280; 288
Ära des Dionysios 11 281
Arbeiter, freie cf. Register II s. y.
iffyatai 816; II 19
Lohn II 19
argentum yetus 880'
Arsinoe L 146
Arsinoe II. Philadelphos
ihr BeinamePhiladelphoB 849 ; Il806»"->
Ci^vvaog dsd in allen ägyptischen Tem-
peln im Jahre 270 y. Chr. 848 f.
Todesjahr 146, 147»
Zeit ihrer Aufnahme in das ägyptische
Pantheon 848'; II 888
Zeit ihrer Heirat mit Ptolemaios H. 146
Zeit ihrer Proklamierung als Gau-
göttin des Faijüm 860
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I. Sachregister.
351
Ärzte 96; n 194f.
Befreiung Yon den munera im römi-
schen Kaiserreich 11 250
Askese (nichtbeiPriestem) 121; 11167 f.;
266; 846
Astrologische Literatur
kaTQoXoyo4(uva des Nechepso und
Petosiris n 217*; 226
mgl t&v %oii7jT&v des Chairemon
n 226 cf. auch 216
2^aXii9axoipi€nid 11 226
Astronomie und Astrologie 89f.;
n 226; 280
Asylrecht
christliche Kirche 11 299*
Tempel II 298 ff.
andere Ortlichkeiten (jüdische Syna-
goge) n 298*
Aufst&nde 217»»; 261; 11 267 (Bu-
kolen); 286*; 807; 808«
Augustus
Stellung zum Herrscherkult 11 278*«- •;
280»
Stellung zur ägyptischen Religion 891'
Badeabgabe cf. Register II s. y.
ßccXccvixov
baiulus etc. 96^
Bautätigkeit an Tempeln
von Privatleuten 898 f.
von Ptolemäem und römischen Kaisem
887 ff.; ü 886
Bauzeit, lange von antiken Tempeln
140*; 361«; 889 (U 386)
Beamte, staatliche
als Aufsichtsorgane der Kultusverwal-
tung
Zentralbehörden cf. Register n s. v.
ägxugevg 'AXe^ccvdQslag %. t. X., &uc'
dex6iuvoi tiiv &ifx''^9^^^'Vl^y iioixri-
trjg (alez.), iisTaifn/jg, initgonoi t&v
o{>öuc%&v, HSiog X&fog 64 ff.; 184^;
218ff.^ 284; 240ff.; 11 76; 78ff.;
122; 144; 146 f.; 160; 248; 289;
292f.; 816; 327; 846
lokale (Gau-) Behörden cf. Register II
8. V. &vtiYQaip8vg, ßacdixbg y^amut"
rcvff, dioi%rttifig (lokal), ol%ov6\iogy |
0%ifatriy6g 62ff.; 61; 217ff.; 284ff.;
240*; 241; II 76; 78ff.; 118; 122;
186; 146; 148; 160ff.; 248; 290>;
292; 827 f.
als Priester 224; 11 76*; 187
Beamte, städtisch-liturgische cf. Re-
gister II s. V. &yoQ€tv6iutg^ ävcB^rifii'
^^ffi &9X^9^^9 ^^^ ^iXamg X, icgx*''
nifvravig, yvnvce<fla(fxog, dsxoTtQmtog,
^JtjyijTiJff, xocfirjT'qg, XoyoyQCupog^ ngv-
tcevig (siehe auch ßovXsvriig) 46*
(U 813); 60f ; 118»; 166f.; 164f.;
! 184f.; 226; 268*; 414f.; II 117*;
I 187 ff.; 202; 281*; 260»; 820; 824; 847
I Beamtenvereinigungen 402
Begräbnisvereine 410/11
; Beinamen, offizielle der Ptolemäer
ihr Charakter als Kultbeiname 11 272 ' ;
308; 806
entstanden im griechischen Herrscher-
kultus II 272 1; 804
Ptolemaios L Soter 11272/8; 806*; 849
Ptolemaios n. Philadelphos 140*;
n 302»; 806*
Ptolemaios HI. Euergetes n 804»
Ptolemaios lY. Philopator n 802 *; 806*
Ptolemaios Y. Epiphanes 804*
Beinamengebung bei den Seleukiden
II 806»
Beisteuern, feste des Staates für den
Kultus 884 f.
in christlicher Zeit 404»
Bentreschstele n 226*
Berenikebrot f£ir die Frauen der
Phylenpriester U 86 f.
Berufsverbände 128ff.; 168f.; 402;
418; n 818; 821
ihr Ursprung 180 ff.
Bescheinigung über Reinheit der
Opfertiere 68; n 178»
Beschneidung
im vorrömischen Ägypten 214; 216
der Priester 214f.; 11 826f.
Verbot durch Hadrian 214; 11 279
Besuche in ägyptischen Tempeln
der Ptolemäer 886»; II 268
der römischen Kaiser und hochgestell-
ten Römer 891; H 277; 888
Bleitesseren, ägyptische H 181*
Blemyer 892»; 400; 401; H 281
bona vacantia et caduca cf. Regi-
ster n B. V. ädicnotog
Cäsareopapismus cf. Kirchenpolitik
des Staates n 808 f.
G h a h a p i , Polizeioberst und ägyptischer
Priester in Memphis 224; n 187 ; 800*
Chairemon, ägyptischer Priester und
Schriftsteller 46»; 89»; 199; 11167;
211; 226; 288
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352
Register.
ald Historiker 11 229
als Theologe 11 216/7
Oharon, Historiker 188^
Ohoachyten cf. s. v. Wassergießer und
Register II s. v. xoaxvtris
Amtseinnahmen 101; 870; 11 176ff.
Amtsfunktionen 100 ff.
ihr Ersatz 246 f.; II 179
kollegiale Gliederung 108 ff.
Name 98 f.; 11 816
besondere Standesabgabe bei ihnen
nicht zu belegen n 180
Stellung innerhalb der Priesterschaft
(niedere Priester) 76; 78
bei heiligen Tieren cf. Register n
s. V. ßovnoXog 100 f.; 247
Christen cf. s. v. Kaiser römische,
Kirche, Klöster, Mönche, Priester
christliche 892; n 256«; 268; 280 f.
commoda II 51*
O. Cornelius Gallus 69; 11 268'
Darlehen (Geld- und Natural-) 819ff.;
n 116/7; 204 ff.; 208/9
zinsenlose II 204 ff.
Demen in Ptolemais und Naukratis
27»; 407
Depots von Privatleuten in Tempeln
819»; n 882
„Di euer**- Gebühren cf. Register n s. v.
{nthg ytaranoiinijg (irivuclov, nifcmto-
(fix6v^ ipiXdvd'Qanov yuonoyQanttcctimg
n 49; 61; 178»; 840
Dionysos, seine Beziehungen zum
Ptolemfterhause 149»; 160» (11266«);
II 266
Dodekaschoinos 278ff.; 417
Doppelnamen, griechisch - ägyptische
Götter 4ff.; n 221«
Menschen 2*
ducenarius 67; 174; II 821
Edikte christlicher Kaiser gegen das
Heidentum 404«; 11 281
Ehegesetzgebung und -Schließung 164;
n 296/6
Eid, seine Ablegung in den Tempeln
n 90»; 298
Eigennamen
ihre Betonung 4*
Vorsicht bei ihrer Verwertung
bei Göttern 7ff.; 126' (411); II 221
bei Menschen 2»; 84; 44; 60»; 186»;
199; II 268
Einbalsamierer
der Menschen cf. s. v. Paraschisten,
Taricheuten und Register n s. ▼.
ivtaipicumjg
in römischer Zeit cf. Register n
s. Y. vBTii^atpog 108 f.
der heiligen Tiere cf. Register n s. t.
&QX8Vta(piactijg , Ißioxdfpog , Ipio-
oxoXiötifig^ %Qiotd(pog 109 f.
Einquartierung, dauernde H 64, 849
Einregistrierung demotischer Ur-
kunden n 296 f.
Einregistrierungsgebühr 11 296«
Eleusis
in Ägypten y Kult daselbst II 266*;
276*
in Attika 841 ^ n 269*
Entlehnung, bez. selbständige Heraus-
bildung gleicher Vorstellungen und
Einrichtungen bei verschiedenen
Völkern 182*; 221»; 818*; U 168»
Entsühnung Verunreinigter vor dem
Betreten der Tempel 896 (II 886)
Eponymität [nur Priester Alexanders
und der regierenden Ptolemäer] cf.
eponyme Priester 187; II 264; 806»
[416]
Ertragssteuern cf. Register 11 s. v.
ocXisvtixdbv nXoUov , rilBigfia ßaXa-
vsiovj ßvgOTigj (p6gog ßmiUbif, iwrigdj
(p6gog y8v&v J^(OYga(piX€bv , riXog
dvl&v, lötmpaQxi'yi6vj Ix^v'iiid^ xonllg
rixfl&ir nXolmv 801»; 11 62 f.; 66 f.;
60f.; 66
Erzrichter cf. Register n s. v. dgx^'
dixaaxfjg x. r. l.
kein erbliches und kein Jahresamt 266
Liste cf. Register VI 197 ff.; 416; II 826
Schaffung des Amtes 167^ (11 821)
Vereinigung mit dem des Isge^fg toü
I Movtfc/ov (cf. Register n s. V.) 166 ff.;
II 821
Eudozos n 280»; 281
Euhemeros II 274«
* Fest, penteterisches für Ptolemaios I.
148/4; n 278»
Festzug (Pompe) desPhiladelphos 145 ff.
Charakter 148 ff.; 162
Zeit 146 ff.; 161; 168; II 820
Filialtempel cf. s. v. Tempel, Ver-
einigung mehrerer zu einer Ver-
I waltungseinheit
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I. Sachregister.
353
fiscns Caesaris 64^
frnmentatio, römische II 132/3
Oane
Antinoitischer Gau 5'; 360*; 11 278
Faijüm
alter Name (ZifiVT), KQOxoddonoXltrig
vo^iog) 350
UmnennuDg und deren Zeit 5'; 277;
350
landwirtschaftliche Verhältnisse 11
106*
religiöse Verhältnisäe 2'
Pathyrites 268*; 416
Oaugottheiten
mit griechischem Namen 5
neugeschaffene in hellenistischer Zeit
6»; 360; U 278
Oebäudesteuern cf. Register II s. v.
driftdaia tsXiaiiatoe^ sixüöti^y ivolxiov,
ngois6äG}v oUonidoiv 288 f.; II 57;
247
Gebühren cf. s. v. „Diener" gebühren,
Einregistrierungsgebühr, Priester-
Amtsgebühren , Quittungsgebühr,
Verwaltungsgebühren u. Register ü
8. y. icTCCtlXOV^LBVtX. ItCLQCL IsgiciV ^Sfir-
voTJQSmg ^eov, Ssnavinbv r&v nXolav,
tiaTtgiasoag Isgitov^ sl6%Qitix6p , ini-
&rocnxbv isgimv, ^Sff xccvaTCoiiniig
fi^rivueiov^ 'bnkg XscoDVsiccg^ ^nhg olvo-
Xoyiccg, nQcmroQixov, 7tQoadt,ocyifatp6-
luvcc, aixoXoYi'x6v , 'bnhg croXtarslag,
üvußoXmSv, TeXs<fTix6v, cpiXdv^Qonnov
xcunoYQcciiiiatimg II 46 ff.; 247
Geburtsanzeigen von Priesterkindern
203*; n 158; 294; 345
Geburtstagsfeier der Herrscher 119*;
10»; 80
Gehaltszahlungen des Staates (außer
die an die Priester) 368*; 879*;
n 184; 190; 244
außerhalb Ägyptens 379*
Geld Wirtschaft als Wirtschaftsform
817f.; 866; 375»
Geschenke an die Tempel
von Privatleuten [in vorhellenistischer
Zeit] 327; 830 f.; 400 ff.; 11286 [259;
892*]
vom Staat [in vorhellenistischer Zeit]
264 ff.; 271 ff.; 276; 844/6; 885 ff.;
II 262; 285/6; 807 [269 f.]
von Tempeln 392*; II 14; 172
Gesetz, sanitäres 107; 11 290*
Otto, Priester and Tempel. II
Gewerbesteuern cf. s. v. Ertrags-
steuern 801 ff.; 11 62 ff.; 881 f.
Gewichte 329
Götter, ägyptische cf. Register m
mit griechischen identifiziert 4 ff.; 412;
n 221; 265*; 268
in hellenistischer Form neben den
altägyptischen cf. auch s. v. Sarapis
II 222
neugeschaffene in hellenistischer Zeit
cf. 8. V. Sarapis 4; II 214; 268f.
Götterbilder, ihre Zurückführung aus
Persien II 227*
Götterprozession cf. Register II s. v.
xümuxaioc X. r. X,
ein Bestandteil der großen Tempel-
feste 102; n 12; 15; 888
Beteiligung auch der höheren Priester
an ihr als Träger von Götterbildern
95*; n 816; 341
Choachyten bei ihr beteiligt 102
Pastophoren als Träger der Götter-
barken in ihr 94 ff.
Gottesvater (Priestertitel) cf. Regi-
ster n s. V. nt8(fO(p6Qag 87; 281;
n 114; 163; 311; 316
Gottesweib des Amon von Theben
' (Priesterinnentitel in vorhellenisti-
! scher Zeit) 93*
Griechen
als ägyptische Priester 28*; 44; 186*;
224; n 187
ihre Stellung zu ägyptischen Institu-
tionen u. dergl. n 298*; 807*
ihre freundliche Stellung zur ägyp-
tischen Religion (Tierdienst) 2, 4 ff.;
n 221
ihr günstiges Urteil über die ägyp-
tischen Priester II 209 ff.
Grundbücher in vorhellenistischer
Zeit 266*
j Grundsteuern cf. Register II s. v.
&QtaßLsla, S(o^txaxceXxia, inagovgiovj
I imyQOttpi^ II 67 ff. ; 85 f. ; 99 ff. ; 841 f. ;
347
i
Haaropfer II 256*
Hadrian, Stellung zur ägyptischen
I Religion II 26; •277*«*; 278
Hekataios, der jüngere 229'; II 217;
' 227; 266*; 268; 274*
Herbergen, mit Tempeln verbunden
[außerhalb Ägyptens] 284*; 285;
[418]
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354
Begifier.
Hermetische Literatur tmd ilire
Verfasier n 218 ff.; %U; 2S6»
Heroenkalt 142^ H 278^^
Herrscherkalt cf. Register III s. v.
n 220^ 270
in Yorhellenistischer Zeit U 270; 272*
Alexanders des Großen cf. s. v.
der Diadochen 142'; H 272
der Ptolemäer and Ptolemäerinnen
ägyptischer offinellen Charakters
11; 27; 61; 348ff.; II 10* «• »;
268f.; 267«; 270ff.; 278f.; 804;
888 f.
ägyptischer privaten Charakters
126 f.; 169 (II 264»)
Aufhören in der Kaiserzeit 156;
161; 276; 858
Beteiligung der Priester an seiner
Ausgestaltung H 271
seine politische Bedeutung n 275
griechischer offiziellen Charakters
11; 55; 61; 188ff.; 175ff.; 254ff.;
347; 899'; 411ff.; Il266f.; 272ff.;
278f.; 804; 819^.820ff.; 833
griechischer privaten Charakters
142»; 168^ 169; 172»; II 272f.;
806*
der römischen Kaiser und Kaiserinnen
ägyptischer lOf; 61; 892»(?); 119»;
10»; 278
griechischer 11; 58; 61; 186; 140';
156; 159*; 164; 253; 0190; 195;
253; 278 ff.; 810; 321; 380; 848
seine Bedeutung II 279 f.
der Seleukiden H 272*; 278«
Hierodulismus cf. Register 11 s. t.
le96SovXoi 116f.; 816»; II 299»
Hofdichter, ptolemäische, ihre Stel-
lung zur ägyptischen Religion 5';
886; II 266
Hohepriesterfamilie aus Memphis
in ptolemäischer Zeit 81; 80; 204 ff.;
211f.; 231ff.; 237; 415; E 77»;
121»; 159*; 254; 801»; 807; 847
Horoskope n 225
Idiologus cf. Oberhehörde, besondere
fOr geistliche Angelegenheiten und
Register n s. v. Häiog Xöyog
Amtscharakter 62*; 64*; 67; 70; 408;
n 76; 122; 146; 160; 315 >
Liste cf. Register y 172 ff. (418); n822 i
Vereinigung des Amtes mit dem des |
äQX'^Q^^S ''^^siccvdQslag cf Regi- 1
ster n s. V. 61ff.; 172ff.; H 76;
815; 822
Idumäerverein 127* (411)
Inkubation 14; 118; 128f.
Inspektionsreisen der Beamten 71;
215; n 10^ 15; 68
Juden cf. s. v. Kirchenpolitik, Kultus^
Oniastempel , Synagogen 410 ;
n 275f.; 279
Julians reformatorische Bestrebungen
72; II 290»
Julius Yestinus cf. Register V u. VI
s. V.
Amtelaufbahn 59; 67; II 814/6
ius privatum salvo canone II 197^
Justinian U 281
Kaiser, römische
Stellung zum Christentum 404 f.;
n 280 f.
Stellung zur ägyptischen Religion
886 ff.; 891; 11 276 ff.
Stellung zur griechischen und helle-
nistischen Religion II 278
Kalender 256*; II 280»; 807*
Reform des Augustus (Abschafiung^
des Wande\jahres) 11 282
Reformversuch Ptolemaios' HL 230 ff:
Kapellen träger »= naaroip6Qog 96
Kasten, in Ägypten niemals bestanden
200 f.
auch nicht Priesterkaste 201
Katochoi cf. Register II s. v. xatoxog^
Bedeutung des Namens 128; H 8l7f.
ihr Charakter 119ff.; 410; 11 818
ihre religionsgeschichtliche Stellung^
120; 121*; H 818
Veranlassung der xcetox^ 121*; 128/4;
n 818
Katoiken cf. Register II s.v. %dtoiKog^
X. X. X.
Keft, Land E 227»; 848
Kirche
allgemeine Begriffsdefinierung H 281 f.
ägyptische [ein Staatsinstitut] H 282 ff.
[292]
christUche 289»; 337»; 400*; 405;
n 17; 155*; 299*
älteste Qemeindeverfassung 48';
U 222*; 808»
Kirchenkoilekten (freiwillige und
zwangsweise) cf. Register H s. v.
XoyBla 859; 891/2 (II 886)
Kirchenpolitik des Staates 11 286ff.
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I. Sachregister.
aöö
Richtlinien gegenüber der ägyptischen
Kirche:
Nichtgew&hr der Immnnit&t fOr
das Eirchengebiet II 801 and
vorher
ihre Abhängigkeit in Kirchen-
lehre und Koitus 62 f.; II 78 ff.;
267 ff.; 290
Einfluß des Staates auf die Kir-
chenverfassnng 208 ff.; 11 291 ff.
Gewisse Privilegisierung H 287 ff. ;
294 ff.
ihre wirtschaftliche Abhängigkeit
n 289 f.; 849
Sorge für gute wirtschaftliche
Fundierung 840 ff.; II 285 f.
Abhängigkeit der griechischen Kult-
gemeinden 184 ^ 264 ff.; 11 76; 79;
272 ff.; 291; 846
Berücksichtigung der jüdischen Kult-
gemeinden n 276; 270; 298^
Einfluß auf den Privatkultus 261';
n 79; 258*; 806; 846; 849
Wandlungen nur im einzelnen II 806 ff.
Kirchensteuern
in vorhellenistischer Zeit 841; 858*;
866
Abgabe an Weizen und Gerste für
die Demeter von Eleusis in vor-
hellenistischer Zeit 841^
Erhebung
durch Priester 841; 360; II 127; 162;
884; 844
durch den Staat 842 f.; 846; 860;
864; 866; 11 290; 884; 849
Fundierte 859 >; 11 884
Apomoira cf. Register II s. v. &n6'
fioiffa
ursprünglich au alle Tempel ge-
zahlt 840 f.
Zuweisung an die ägyptischen Tem-
pel der Arsinoe Philadelphos
342 f; 847 ff.; 852 f.
Grund der Änderung: Ausschaltung
der Priester als Steuererheber
844 ff.
in römischer Zeit (Adärierung der
ursprünglichen Naturalleistung)
cf.
Registern
s. V.
tiXri ^$§i BtifBvUji cf. Register ü.
8. V.
Zehnte (Warendurchgangszoll) ffir die
Isis von Philä 868
Nichtfundierte:
cxav
Itgiatv Jijfi^ritQog (für den
griechischen Kultus)
tÜog Uqo^ Bov%6Xmv
toysia (KirchenkoUek-
tensteuer)
^nhg cnop^ilg
Kleopatra L, 11. u. IE. cf. Register in
s. V. Herrscherkult 2
KL I. auf Münzen II 266'
Kl. n., Bürgerkrieg mit Euergetes II.
n 806»
KL III., Inhaberin des Priestertums
des isQÖg nmXog cf Registern s. v.
412; n 821
Kleruchen cf. Register H s. v. «Xi^^of^og
Kleruchenland, seine Einziehung
durch den Staat cf Register n s. v.
yfj idri(fOvxi%i/j, nXfjQogj xXriifOvxia
n 97«; 848
Kleruchien cf. Register n s. v. idij-
(fovxia
nummerierte, ihr Charakter II 94 ff.;
108; 342 f
mit einem Personennamen bezeichnet
n 98»
Klöster (Industrie) 299/300; E 288^
Konfiskationen von Tempelbesitz [in
vorhellenistischer Zeit] 262; 826;
887f ; 404f; 416; n 171; 277*;
286; J380; 842 [260*; 818; 826]
Kontrollmarken, antike cf. Registern
8. V. övpißolov n 181«
König, ptolemäischer, als oberster
Leiter der Kultusverwaltung 54 ff.;
n 76; 184; 814
Könige, nubische in Oberägypten in
ptolemäischer Zeit 271 ^<»; n 286'
Kopfsteuer cf. Register n s. v. Xao-
ygatpla
Befreiung privilegierter Klassen, auch
eines Teiles der ägyptischen Prie-
ster von ihr 87; n 62 f. ; 247 ff
ihre Entrichtung für die nichteximier-
ten Phylenpriester durch die Tempel
87; n 62f ; 249
Kornverteilungen in Athen und Sa-
mos cf. s. V. frumentatio n 188^
Krankenpflege und Heilungen durch
die Priester 397; n 17»; 284»
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356
Register.
Kranz, goldner cf. Register II s.v. ari-
(pavog 381; 390; 11 170; 264
Erokodilopoli8iuidPathjri8,Lage20^
Krondomäne und ihre Verwaltung
cf. Register n s. v. yfj ßaaiUxij
^do8() 70 (408); 11 82; 92 ff.;
lOOff.; 107«
Zwang auf die Untertanen sie zu
pachten 281»; 11 252
Kronosbrote II 17
Krönung der Könige durch die ägyp-
tischen Priester cf. Register II b. v.
&va%XritiJQicc
in vorhellenistischer Zeit II 802 f.
Alexanders des Großen 11 802
Antiochos' lY. Epiphanes 11 303
der Ptolemäer II 292»; 301 ff.
Kaltgemeinden, „gnostische^* und
ihre Bekenntnisschriften (Sekten)
172; II 168*; 224
ihr Ursprung n 259
Kultpersonal, griechisches cf. Regi-
ster n s. V. ikriYrjTrig, iego^^ag,
IsffourJQv^, isgonoidg, xotf/i7]r^ff, vsto-
%6Qog, t^o^ixog, cpffovtiat'qg 163ff.;
257; n 200; 296
Kultus cf. Register III
ägyptischer
Kirchenfeste 11 9 ff.; 338
tägliche KultushandluDgen 11 6 ff.;
77«; 337
seine Leitung, an der auch der
Staat beteiligt ist 38; 40 f.; 47;
62f.; 75; II 72f.; 77ff.; 267ff.;
290; 293
außerhalb Ägyptens 114 f.; 11 223;
318; 348
griechischer 3; 7ff.; 132f.; 137ff.;
347 f.; 395 (II 336); 402*; II 79;
265ff.; 272ff.; 278; 291; 295; 321
in Griechenland 4; 133; 142*; 164«;
253; 394»; 395»«*; II 265; 272f.;
276*; 290*
jüdischer 410; 11 275; 279
orientalischer :s; 127« (411); 170ff.;
399; 413; II 276; 321 f. (?)
römischer 3; 9 ff.; 170; II 279; 310
außerhalb Ägyptens 221; 394; 395*
Kultvereine cf. Register II s. v. Ba-
6iXi6xul, ol &Jib toü y6(iov, d'laaog,
TiXlifTi, xoivövj ^Xij^os, nolitsv^oc,
evpoSog , avvtiXsux , (piXoßccöilustccI
u. Register m s. v. Museion
eigentliche
ägyptische 126 ff.; 410; 11 318
griechiflche 165; 410 (?); 412; 11 821
orientalische 127« (411); II 321 f. (?)
Berufsverbände, Genossenschaften u.
dergl.
ägyptische 128 ff.; 246»; 410 f.;
n 318; 337
griechische 166 ff.; 413; II 821
Besitz, Einnahmen und Ausgaben 246»;
251f.; 323; 389; 401ff.; n71; 337
Bezeichnungen 126; 131; II 321 f.
Priester bez. Vereinsleiter u. -beamte
und ihre Bestellung cf. Register II
8. v. d(^;|(0V72ZaT9iff, fiyovfs^vog^ IsQevg
(Kultverein) , Isgshg {iniaxatrig)
x&b Movasiov, Xoea&vi, nQScßvtSQog,
ngocxatrig 126; 129; 131; 166 ff.;
26lf.; 1173; 81; 186»; 318 (Lesonis)
Priester, ägyptische als Mitglieder
127; n 168»; 221*; 258/9
Stellung des Staates zu ihnen 251';
n 79; 258«; 806
Laienelement im Kultus cf. s.v. Kir-
chenpolitik, Kultvereine, Patronats-
rechte, Privatheiligtümer und Re-
gister n s. V. iöiovöiiog 17; 113 f.;
119ff.; 165ff.; 251f,; 11 73; 79;
186»; 258; 318
in vorheUenistischer Zeit 17»; 23 f.;
114»; 202»; 11 154; 311f.
Laienpriester cf. Stundenpriester
• Landpacht
Höhe der Pachtgelder 280; II 171
j Pachtgesellschaften II 96»; 97»; 102«
Laokriten, einheimische Richter IE 1 88 ;
j 190; 245
Legionspriester 170
Leon von Pella, theologischer Schrift-
steller 28»; n 217; 265»
libelli libellaticorum 393; 11 242
Licenzsteuern, gewerbliche cf. Re-
gister II 8. V. &Xii<ov, ysQSiiaVy
yvoctpinri (yvofcpcW), yt7i/;i.x7j, Iratpi-
xcJv, Svyooxaaiov^ Svxtigä xar' ävöga^
l(iaxir07cmXix6v, XaxccvoJicoXätv , xccgi-
Xsvx&v , ;^f t(»oaW£(ot' , XQvaoxoXxij
301 ff.; n 52; 56; 69f.; 68; 881; 340f.
ihre Zahlung durch die selbständigen
Gewerbetreibenden für die Angestell-
ten 307 f.; n 56
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I. Sachregister.
357
Makellosigkeit der Priester, eine all-
gemeine religiöse Forderung 221
Manetho
sein Geschichtswerk (Alfvntuciiä ^o-
Hvrjiuctot) und dessen Wert II 216*;
228 f.
seine Lebenszeit (Zeit Ptolemaios* I.)
n 228»; 348
sein Name 11 237*
seine priesterliche Stellung 89*;
II 216»
seine Tätigkeit als Theologe (Sarapis,
seine Schriften : isQa ßlßlog, (pvtfixAv
iniTOii^ n 216 f.; 269
magister privatarum Aegypti et Ly-
biae 71»
Maße cf. Register H s. v. xc^a^tor
und axotvog
für Land (Arure = 8^t-t, große und
kleine königliche Elle, jtr) 264« "•;
273 (407)
für Getreide, von Tempeln gebraucht
280; 284 (H 880); 417; U 87»
Mönche 120; 121«; 800; II 168'; 266*;
283»; 318
Monopole, staatliche II 287*
Bäder 292; II 63
Bank 819»
öl 298
Othonion 300 f.; 11 331
Salz n 63
Stellung der Tempel zu ihnen 292 ff. ;
800; n 287
Münzen
argenteus II 38«; 839
deben 844 f.
Denar 289»
Drachme (Kupfer-, Silber- und Billon-,
ihr Verhältnis zu einander) 289»;
299«; 379
Kauf- und Münzwert 289*
Kerker 401* (11 837)
Mysten mit Tiemamen 411 cf. auch
111*
Mysterien 11 222; 266*
>'eter-hotep 270; 11 87
Nikokreon von Salamis II 269
Nomenmünzen 11 277
Notariat
staatliches cf. Register n s. y. &yoQa-
v6fiog (staatl.) 297; n 849 .
der Tempel cf. Register II s. v. fiovo-
rQd(pog 367; ü 161«; 896 ff.
Oberbehörde, besondere für geistliche
Angelegenheiten in römischer Zeit
cf. s. V. Idiologus und Register 11
8. y. &QX^Q^^^ 'AXs^avdgeiag x. r. X.,
&(fxt$Q(oavvri, diadexöfuvoi. rijv &QX'''
SQcoavvriv, initgoTci] to^ lälov X6yov
(%al ScQxi'BQitog), inirgonol t&v oitöta-
x&v^ ÜSiog Xdyog
Amtssitz 71
Kompetenzen 68 ff. ; 21 3 ff. ; 240 f. ; 11 76 ;
80; 122; 146; 160; 29 t; 316; 327; 846
Veranlassung zu ihrer Begründung
68 f.; II 294
Zeit der Begründung bez. Vereinigung
mit dem Amte des Idiologus 66 ff.;
69f.; n 278*; 316
Oberpriester, ägyptische cf. s. v.
Tempelyorsteher und Registern s.y.
SiQX^Q^^^ (ägypt.), Xsc&vTig
mitunter Begrenzung der Dauer der
Amtsführung 226; 282/3; 11 314
besondere Klasse innerhalb der höheren
Priesterschaft 38 ff.; 407; II 312 f.
Schwächxmg dieser Elasse in der
Kaiserzeit 46 f.; 11 291
Vorsteher eines oder mehrerer mit-
einander yereinigter Tempel 80 f.;
407f.; n 72; 80; 812
Oberpriester, griechische cf. Regi-
ster II 8. V. &Qx^^Q^^s (griech.)
Amtscharakter und Amtsdauer 134 ff.;
268; 416; 11 330
Ehrenrechte II 268
Zeit der Einführung des Titels 136;
n 318f.
Offenbarungsliteratur II 219
Oniastempel in Letopolis 11 276; 279
Opfer und Opfergaben (Staat und
Privatleute) 282; 386; 392 ff.; II 6 f.;
66; 61
Anteile der Priester an ihnen 894;
n 34; 173f.
Essen der Opfernden vom Opferfleisch
394
Prüfung und Siegelung der Opfertiere
cf. Register II s. v. {Ibqo) (jioaxo)
6(pgayi6XTfig ^ vnhg etpqayiayLOv (tdü-
Xatv ^voydvmv 62 f.; 84 f.; 11 178
Opfer steuern der Priester und der
Tempel cf. Register II s. v. fp6Qog
ßaiiSbv, IfgeLov, wthff fi,6cx<>v d'vo-
nivov X. T. X.
Opferstöcke (ihre Form) 383; 396f.;
II 337
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368
Register.
Orakel, Tranmdeutang u. dergl. in den
Tempeln U; 118f; S97; 11 2S6*;
884 >; 887
Osiris-Apis, altSgypÜscbe Form des
Sarapis cf. diesen und Register m
8. T. 18ff.; 4S; 117; 406; U 8Uf.;
268
mitonter einfach Sarapis genannt
117« "• *
Parascbisten (niedere Priester) cf.
Register n s. y. nagacx^^fli
Amtseinnahm^ 179 f.
Amtsfbnktionen 106 ff.
ihr Ersatz 247
P a 8 1 p h r e n cf. s. V. Kapellenträger und
Reg^ister II s. t. ^8ay6g, iraaTO(p6Qog
Amtseinnahmen 11 888 f.
Amtefonktionen 94 ff.
Listen und Berichte TOn ihnen der
Regierang eingereicht cf . Register n
s. V. yQoc(pi/j u. xf''9^l'^9 96*; n 162 *;
166«; 846
besondere Standesabgabe nicht zn be-
legen n 180/1
Stellung innerhalb der Priesterschaft
(niedere Priester) 76; 78; 94
Patronatsrechte über Tempel, ihre
Verleihung und Ausübung cf. Re-
gister 11 s. ▼. xifcetttp 286 f. (11 89*);
249«; n 89«; 74*; 122; 829
Pauschalierungssteuer 11 60
Perserpriester 224ff.; II 187; 827
Petitionen an den König 66'; 408;
n 814
Petosiris, Theologe II 217*
Pfleger der heiligen Tiere (niedere
Priester) cf. Register II s. v. Ißio-
ßoöxös 9 i6Qoc%oßo6%6g , «^oxodiXo-
ßoax6g, tfav^tjrijff Ulf.; 247; 11 817
Phil&tempel, Schließung durch Justi-
nian 11 281
Philosophie, spätere, ihr prieaterlich-
religiöser Zug n 220^ 224*
Phylen der Priester cf. Registern s. v.
Isgä §d'vri, XBTQa(pvXicc, nivTcc<pvXia,
• ipvli/i
Abteilungen der höheren Priesterschafb
[in Torhellenistischer Zeit] 28 ff.;
77 [28; 24»; H 164]
Schöpfung der 5. Phyle 26ff.; n 812
ihre Rekrutierung 26; 28'; 228 f.
Vorsteher cf. Register 11 s. v. (p^l-
CCQXOS
Phjlen, stfidtische (auch außerftgjp-
tische) 27; 28*
Phylenpriester
abwechselndes Amtieren cf. Register 11
s. Y. &r^BVHv 24 f.; n 28; 186; 318
sind nicht Laienpriester, sondern Prie-
ster im Hauptberuf 23 f.; n 186*
sind die ,J^ester höherer Ordnung^
28; 84; 77f.; 11 816
Listen (dem Staat eingereicht) cf. Re-
gister n s. V. YQaq>ii [in Torhelleni-
stischer Zeit] 84ff. (n 312); II 160;
166ff. [II 164]
Zahl 28*; 36 f.; 11 812
Phylenpriesterinnen cf. Register 11
s. y. liifBuc (ftgypt.) 86; 92; 208
ihre Besoldung II 84
Polizei, staatliche im Tempelbezirk
stationiert 42*; 224; 286; II 800; 331
praefectus Aegypti (Alexandreae et)
68; 68ff.; 71«; U 277; 278»
praefectus annonae 166*
Preise
öl 377 f. (TL 886); 878»
Olyra 378*
Weizen 879»
Priester, ägyptische cf. s. t. Phylen-
priester
Alter der Priester in höheren Stel-
lungen 232; 416; II 828
Amtseinnahmen der Priester höherer
Ordnung (cf. s. t. Priesterklassen)
bestimmter Anteil an den Gtesamt-
einkünften der Heiligtümer II 89*;
169»; 889
Anteile an den Opfern cf. s.t. Opfer
staatliches Gehalt cf. s. t. Syntaxis
und Registern s. v. övvta^irg 218;
869f.; n 24; 127; 167; 169ff.;
186*; 244; 386
Gehalt tou Tempeln gezahlt 26 ff.;
140»; 169; 839 (?)
Pfründen 281; II 1»; 36 ff.; 68»; 838 f.
Sportein (besondere bei Festen) cf.
Register 11 s. t. äyveia H 28ff.;
140»; 177; 838; siehe auch 293;
298»
Zuwendungen Ton Privaten cf. Re-
gister II s. T. xaQTCsTcci, 363; U
174f.
Gesamthöhe II 169 ff.; 184 f.; 388
Amtseinnahmen der Priester niederer
Ordnung (cf. s. v. Priesterklassen)
II 41*; 172; 339
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I. Sachregister.
359
bestimmte Anteile an den Gesamt-
einkünften der Heiligtümer 11 89';
41*
irtAatliches Gehalt cf. oben 111;
117; 248»; 869f.; 878ff.; 11 79*;
124; 126; 128 ff.; 167 (?); l^P;
170 f.
Pfründen 40
Sportein II 88'; 888f.
Zuwendungen von Privaten cf. Re-
gister if 8. T. ayveia, xagTCStaiy
UitovffyUc, loyslcc 11 176 ff.
Gesamthöhe 879 (H 886); 11 170;
179
Amtsgebühren und -stenem cf. Regi-
ster n s. Y. &nair<y6iupa ncc(fä
Isgimv %. %. X. 11 247
für bestimmte Amtseinnahmen cf . Re-
gister 11 s.v. hn\f^ n6cxov d'voitivov
x.T.X. n 846
für den Antritt eines speziellen
Priesteramtes cf. Register II s y.
Bla7LQixi%6v y iniatcetixbv Isgitov,
4fnlQ ItömviUegj 'bnhg ctoXuneiag
n 69f.; 828; 841
für Anfiiahme in die Priesterschafb
cf. Register II s. v. slönQirixöv,
xbXbcxi%6v
fdr Ausübung des Priesteramtes
(zweifelhaft) n 180f.
elexQiösms isgimv cf. Register II s. t.
Amtswohnungen 286*; 11 40; 198'
Aussehen, äußeres (Haar und Klei-
dung) 68; II 78 f.; 266
Ausscheiden aus der höheren Priester-
schaft 222 ff.; 226 f.; H 187
Avancement (bestimmender Einfluß des
Staates) 240; 251; II 248
durch Ernennung durch den Staat
288
durch Kauf von Priesterstellen vom
Staat, Tempeln und Priestern
(System der Anzahlungen und Ver-
steigerung) 234 f.; 240 ff.; 249 ff.;
408; 1124*; 39"; 182»; 188; 328f.
durch Wahl durch die Priester 227»;
287ff.; II 48
Überspringen niederer Stellen bei
ihm möglich 281; H 828
in bürgerlichen Berufen
Arbeiter U 198
Ärzte 96; U 194 f.; 847
Landwirte ü 191 ff.; .347
gewerbliche Unternehmer II 198 f.
Besitz
ausstehende Darlehen (Geld- und
Natural-) II 204 ff.; 848
Gesamtvermögen U 196; 847
Grundstücke u. dergl. 11 196 ff.; 286;
847 f.
Hausrat n 196; 207
Kapitalvermögen n 202 ff.
Ländereien II 200 f., 848
Sklaven H 201 f.; 262; 848
Vieh II 201
Bildung
Beschäftigung mit Astrologie, Astro-
nomie, Mathematik u. dergl. 89 f.;
n 211; 226; 280ff.
Geographische Kenntnisse 11 211;
282; 848
Historische Kenntnisse cf. s. v.
Chairemon, Manetho II 211 f.;
227 ff.
Medizinische Kenntnisse n211 ; 282 f.
Philologische Kenntnisse (Altägjp-
tisch) n 211; 288; 848
Philosophische Leistungen 82 ; E 21 1 ;
217; 228f.
Leistungen auf theologischem Ge-
biet cf. s. V. Ohairemon und Ma-
netho II 211; 218 ff.
Literarische Tätigkeit cf. s. v. Chai-
remon und Manetho H 216 ff.; 224
Wissenschaftl. Leistungen, Schluß-
urteil n 234
Stellung zum Hellenismus (Griechi-
sche Literatur und Sprache,
Priestemamen) 888; H 284 ff.;
848f.
Schlußurteil n 287
Urteil und Berichte der Alten 88 f. ;
268; n 209 ff.
Zauberkünste II 26; 224; 267 f.
Ehe (Stand der Frauen der Priester
höherer Ordnung) 218f.; 416;
n 827
Ersatz der Priester höherer Ordnung
durch
Aufnahme fremder, nicht erbberech-
tigter Elemente in die Priester-
schaft 228 ff.; n 827
Ererbung des Priesterstandes [Alter
der Priesterkandidaten] 208 ff.;
229 f. [211; n 326 f.]
Mitwirkung der Priester hierbei cf.
ev. Register H s. v. Biaxiösmg
hgimv 220; 228; 11 78; 827
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360
Register.
ausschlaggebende Mitwirkmig des
Staates hierbei 210 ff.; 228; 11248
Vorbedingungen hierfür: Bestehen
der Ahnenprobe und Makellosig-
keit, darauf Beschneidung 85 f.;
88; 213 ff.; 11 .H27
Ererbung bestimmter Priesterstellen
229 f. (ü 182*; 328 f.)
Ersatz der Priester niederer Ordnung
durch erbberechtigte und h'emde
Elemente 244 ff.
Listen cf. Register II s. v. y^a^t^ [in
Torhellenistiecher Zeit] 34 ff.; 95*;
215; n 150; 152*; 166ff.; 181;
312; 345 [IT 154]
Moral [Urteil der Alten] II 238 ff.
p 238]
amtliche Stellungen:
Laokriten ü 188; 190 f.
liturgische Ämter II 187 ff.
Soldaten und Verwaltungsbeamte
n 187 f.
soziale Stellung, Schlußurteil II 259 f*
staatsrechtliche Stellung
Abgabenpflicht II 246 f.; 849
Beamtencharakter der Priester höhe-
rer Ordnung 11 243 f.
Befreiung, teilweise von der Kopf-
steuer n 247 ff.
keine prinzipielle Befreiung von den
munera U 250ff.; 349
Ehrenvorrechte II 253 f.
Mitglieder privilegierter Klassen
(xarotxot und römische Bürger)
n 200; 246^ 253; 254f.
nicht im Besitz des Privilegium
fori n 245 f.
Stellung im Volke E 267 ff.
als Verwaltungsbeamte der Tempel
neben dem Tempel vorstand cf. diesen
s.v. 37 f.; 46f.; 360; II 79; 81; 114;
119»; 120f.; 127; 128f.; 138; 142f.;
145»; 159; 162; 292»; 295; 334; 344 f.
wirtschaftliche Lage, Schlußurteil (Auf-
nahme von Darlehen usw.) n 207 ff.
Priester, ägyptische in vorhellenisti-
scher Zeit
Avancement 76»; 229; 242 ff.; 11 329
berufsmäßige und Laienpriester cf.
s. V. Laienelement im Kultus und
Stundenpriester 17»; 24«; 93»; 202»;
n 154; 186
Besoldung 258*; 259»; 298»; 371; II 28«;
27; 36; 41»; 42»; 175»"*; 176»
cf.
Registern
s. V.
Ersatz durch erbberechtigte und
fremde Elemente 201 f.; 229; 238;
n 326
in nichtpriesterlichen Funktionen tätig
U 72; 194; 243; 245
Priester, ägyptische außerhalb Ägyp-
tens 114f.; n 228»; 256*; 348
Priester, babylonisch-assyrische 221^;
222«
Priester, christliche (auch außerhalb
Ägyptens) 867«; II 255; 256*; 281
Priester, eponyme cf. Register IV
in Alexandrien:
Alexanderpriester cf. s. v.
ic9'Xo(p6Qog BsQSvixrig^
EiyBQyixidog
ligeitt 'A{fCiv6r\g ^iXo-
•KatOQog
ÜQUa KXeondxQag (III)
isgbg ndbXog
7iavri(p6Qog jiQOivorig
^iXaSiXtpov
Priester, eponymer vor Einsetzung
des Alexanderpriesters 144»;
II 319 f.; 323 f.
%VQO(p6Qog, 6zs(pavri<p6Qog und (pmC"
(pOQog der lU. Kleopatra cf. Re-
gister II s. V.
Rangverhältnisse 159
ihre Teilnahme am alexandrinischen
„Alexander^'festzug II 267
in Ptolemais:
ÜQSiai der I.— III. Kleo-
patra
iBQSlg verschiedener
Ptolemäer
Isffevg IlToXsfUciov 2ko-
tijQog X. r. X.
Tiavri<p6Qog IdQöivorig <^iX'
ccSiXcpov
Aufnahme der Ptolemaispriester in
die Datierung in Oberägypten 1 60 f.
Datierung nach eponymen Priestern
in Urkimden aus römischer Zeit
156«; n 254»
Doppelbestellung zur Zeit des Bürger-
krieges zwischen Euergetes U. und
Kleopatra II. II 305»
Ernennung der Priester alljährlich
durch den Staat aus dem Kreise
erbberechtigter Personen 258 ff.
Listen 175 ff.; 418 ff.; II 322 ff.
Nichtmehmennimg der einzelnen Prie-
ster in den Datierungen 189; 162
cf.
Registern
8. V.
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I. Sachregister.
361
Nichtnennung der Namen Id den Da-
tierungen n 254
staatsrechtliche Stellang II 244; 254;
305 f.
Tempel, an denen sie amtiert haben
1Ö9; 160; 163
wiederholtes Amtieren bez. kürzeres
als ein Jahr 256; 414'; 416; 11328
cf. 177; 825 cf. 186; 830
Priester, griechische cf. s. v. Alexan-
derpriester und Priester, eponjme
Amtscbarakter und -funktionen 183 f.;
n 72«; 166»
Dauer der Amtsföhrung 253; 256 f.;
416; II 880
Ersatz (Mitwirkung des Staates bei
ihm) 258ff.; II 79; 166*
in nichtpriesterlichen Funktionen tätig
II 189 f.; 195; 347
soziale Stellung n 260 cf. auch II 237 f
staatsrechtliche Stellung n 244 ; 246 f,;
250; 254; 305 f.
Titel cf. s. V. Oberpriester, griechische
und Register IE s. v. &d'Xoq)6Qog,
liQBia, isQSvg, isgög n&Xog, xcevri-
q>6Qog , nvQO<p6Qog , <sr£<pavri(p6Qog,
<pai6<p6Qog 184 ff.
wirtschaftliche Lage (Besitz, Einnah-
men u. dergl.) 384; 11 170; 200;
208*; 348
Priester, jüdische, außerhalb Ägyptens
217»; 220f.; 222»
Priester des Museions cf. s. v. Erz-
richter und Register II s. v. hffshg
Tov Movaslov
Ernennung durch den Staat 255
ist zugleich Vorsteher des Museions
166
Priester, orientalische 170; 172
Priester des Sarapis, ihr ägyptischer
Charakter 114 ff.
Priesterämter, mehrere von einem
Priester versehen 241 (II 329);
II 291»; 315 f s. ev. auch 83 u. 86
Priesterdekrete cf s. v. Synoden 75;
89; II 80^ 159; 293
Einwirkung des Staates auf den In-
halt n 79f ; 230ff.; 271; 293
Priesterdeputationen II 16; 164
Priesterernennung in den Diadochen-
staaten 253»
Priesterfamilie von Philä aus dem
5. Jahrhundert n. Chr. 209
Priesterfrauen 218ff.; 416; 11 327
ihre Besoldung cf. s.v. Berenikebrote
n 35f
Priesterinnen cf. s. v. Phylenprieste-
rinnen
Choachytin cf Register II s. v. x^"^-
%vxig
Oberpriesterin 98
Prophetin cf Register II s. v. ^poqpi}-
rtff 98
Sängerin (Musikantin), heilige 192 f.
Priesterklassen, ägyptische
der Priester höherer Ordnung cf. s. v.
Phylenpriester
&Qxi£ifBlg cf s.v. Oberpriester, ägyp-
tische u. Register 11 s. v.
UQBigy Bezeichnxmg der untersten
Klasse, zu der wohl auch gehören :
\Loc%o%'vtcL^ y ((X)savri^g, xfQvi(io-
ndötrigj ^^o/, d}QoX6yoi^ a>ifocx67toif
cf Register n s. v. 75 f; 89 ff.
UgoYQCc^ifuetslg (ccQTrsäo-
vdnxai) cf s. v. heilige
Schreiber
ngotfifixai cf. s. v. Pro-
pheten cf
ntBgoffogai cf. s. v. hei- >RegisterII
lige Schreiber s. v.
cxoXiGxai {%OQV(patoi.,
{ISQO) (llOOXO) <S€pQOiyi-
üxcel, vnoxoQV(patoi) cf.
8. V. Stolisten
der Priester niederer Ordnung, ihre
Bezeichnung als isQdÖovloi cf. Re-
gister n s. V. 118; n 299»
&QSTaX6yoi.^ didv^iat (cf s. v. „Zwil-
linge") cf Register n s. v.
Einbalsamierer der Menschen und
heiligen Tiere cf s. v.
nccaxoffOQot, cf s. v. Pastophoren u.
Register II s. v.
Tierpfleger cf s. v. (bei Menschen
u. Tieren)
%oa%vxoii cf s. V. Choachyten u. Re-
gister n 8. V.
Priesterkollegium, leitendes cf s.v.
Tempelvorsteher
Alter der Mitglieder 282: 11 828
Amtsfunktionen 47; 80; 11 72 f.; 80;
120; 152; 291»; 344f
Bestellung von Dezernenten zu deren
Erledigung 49; II 121; 141; 145;
169; 160»; 163
Dauer der Amtszeit 50
Entstehung 46f ; 49^ 11 291
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362
Register.
Titel cf. Register n s. t. iiyovfuvog,
ngsifßvxsQog, xqoaxaxrig U^imv und
oi nirtB (l{) Ugitav, Ua&vBg [8. 49]
Wiederwahl der Mitglieder 50; 11314
Zahl der MitgUeder 49f.; U 818
Priesterstand, ägyptischer, seine Ein-
heitlichkeit cf. s. Y. Tempel, Ver-
einigung mehrerer 88; 210'; 282;
415; n 815 f.; 828
Priestertitel, ägyptische
an sa 26 f.
hn-ntr 81
hq-hb 106
mr-Sn (jny-r^) = Xkismvf\g 89; 407
we-'*b =. Uqbv<s 76; 86; 91; 11 816;
848
Priestertöchter 208; 210; 416f.;
n 326
ihre Besoldung n 85
Privateigentum am Q rund und Boden
n 106; 843
Privatheiligtümer (ägyptische, g^e-
chische oder hellenistische Religion
pflegend) cf. s. y. Patronatsrechte
und Register II s. v. löiovS^iog 17;
169; 172»; 285f.; 249»; 11 78; 175*;
810; 829; 846
procurator Neaspoleos et mausolei
Alezandriae 61; II 76
Propheten cf. Register n s. v. ngo-
(ptltela, nQotprjtrig, n^oipHrig
Amtscharakter und -funktionen 89;
44f.; 80ff.; II 140
Amtseinnahmen n 25 f.; 140'; 168;
175»
an Ißtotatpsta^ bez. iXdöCova Isgd
110; 249ff.; H 88«; 39«
Kauf von Prophetenstellen 249 ff.;
n 182»; 183«; 828
besondere Titel
<5:(>%t<rroXi<yri}ff cf. Register 11 s. v.
diddoxog 7rQ0(priteiccg cf. Register II
8. V.
Erste Pr. cf. Register II s. v. icQx^'-
ngocpi/lTrig 39; 44f.; 98»; 209*
Zweite Pr. 81« (209«)
Zugehörigkeit zur Phylenpriesterschaft
33*; 76f.; 78»; 91*; 97
Protoklisien II 301»
Prunktischchen 886f ; 11 333
Ptolemäer cf. Register m s. v. Herr-
scherkult 2
Pt. I. cf. s. V. Beinamen
seine eventuelle Krönung II 302»
Schöpfung des Sarapis 12; 11 215;
268 f.; 319
Stellung zur ägyptischeu Religion
n 262; 264«
Zeit seines Todes 161*
Pt. n. cf s. V. Beinamen
Bedeutung fi!r die Ausgestaltung
des Alezander- und Herrscher-
kultes n 271; 278f.; 820
Kirchenpolitik 842 ff.; 882 f.; U 290
Stellung zu der ägyptischen Religion
n 262; 264
Pt. III. cf. s. V. Beinamen
sein Kalenderreformversuch cf. s. v.
Pt. IV. cf. s. T. Beinamen
Angliederung des Kultes der d^ol
Ixottjgsg an den Alexanders 188';
148; 180
Beziehungen zu Dionysos cf. s. v.
Dionysos usw.
Darstellung auf ägyptischen Denk-
mälern n 263«
Pt. V. cf. s. v. Beinamen
seine Krönung H 292»; 301
auf MOnzen ü 264*
Ptol. VI., seine Krönung H 801»
Pt. Vm. und seine Nachfolger
ihre Stellung zur ägyptischen Kirche
268 ff.; 888 f.; H 286; 307; 336
Pt. X. , seine zweimalige Krönung
n 301»; 308
Pi XrV., seine Krönung als Kron-
prinz n 801»
Ptolemaios, der xdtoxog 120ff.; 248;
378; II 137; 236»; 241
Ptolemaios von Mendes, Historiker
n 229 f.
Punt, Land 11 348
Quittungen über Naturalabgaben an
den Staat, ihre Form 11 100 ff,
Quittungsgebühr cf. Registern s.v.
6viißoXiyi6v n 173»
Regierungsfest, dreißigjähriges cf
Register H s. v. tQuic%ovroeetriQi6eg
Reinheitsvorschriften für die ägyp-
tischen Priester 25; 68; H 78; 256
Reinigungs(Weih-)wasser 896 f.
Religion cf. s. v. Kultus und Regi-
ster m
ägyptische cf. s. v. Götter, ägyptische
Beeinflussung durch griechische
Elemente 15 (11 221»); H 220ff.
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I. Sachregister.
363
ihr Charakter in hellenistischer Zeit
II 212»; 213 ff.
griechische Schriften über sie ans
hellenistischer Zeit nnd deren sn-
meist nichtpriesterliche Verfasser
n 216ff.
hellenistische 14; 220; 222; 270; 278
nationaler Charakter der antiken Heli-
gionen, erst seit hellenistischer Zeit
nniyersale Tendenzen II 2B1
Religionsgemeinschaft, ägyptische
als Kirche zu fassen n 282 ff.
Iteligionspolitik der Ptolemäer und
römischen Kaiser cf. s. v. Alexander
der Große, Besuche in ägyptischen
Tempeln und Kaiser, römische
Anerkennung der ägyptischen Religion
als Staatsreligion II 262 ff.; 276 ff.
Anerkennung der griechischen Religion
als Staatsreligion U 265 ff.; 278
zumeist wohlwollende Duldung des
jüdischen Kultus und anderer Kulte
n 276 f.; 279
Pflege und Weiterausbildung des
Herrscherkultes II 268 f.; 266; 270 ff.;
279 f.
Stellung der Ptolemäer zum griechi-
schen Kultus Griechenlands 11 265
Toleranz als oberstes Prinzip bis zur
Zeit der christlichen Kaiser II 260;
276; 280f.
Yerschmelzungsbestrebungen derPtole-
mäer n 267 ff.
res priyata 64*
Ringe an den Tempeltoren als Rei-
nigungssymbole 396
Saatdarlehen cf. Register II s. v.
SdvBia (S'KBQiLdxmv II 92 f.; 95; 97*;
342
sacerdos provinciae 71f.
Salinen 317; II 58
Sängerschule für Tempelgesang in
Alexandrien 11 290»; 816
Sarapis cf. s. v. Osiris-Apis und Regi-
ster in.s. V.
Charakter und Entstehung des Gottes
llff.; n 214f.; 222; 268f.
Et3rmologie des Namens 12 f.; 406;
n 216»
Zeit der Schöpfung des Gottes cf. s. y.
Ptolemaios I. E 228*; 269
Verehrung im Auslande 114 f.; II 269;
273«; 278*
Schiffe, ihre Stellung fdr den Staat
cf. Register n s. y. dB'Kavixhv v&v
nXoltov und övXXfirpig x&v slg xi\v
vcevtsiav 11 46; 288
Schreiber, heilige
Amtseinnahmen n 176»
Amtsfunktionen 86; 88 f.; II 81; 188;
169; 288; 286*; 816
Bestallungsgebühr (nsifl rfjs nxBQO-
q>ogslccg) II 188«
Titel:
y^afiiLotsTs xo^ (x&v) Uqo^ (&v) 88*
ie^oy^ttfiftocTcrff (cf. Register II s. y.)
= gelehrte Schreiber 87
nxBQotp6QCLi (cf. Register 11 s. y.) =»
Schreiber des Lebenshausjs bez.
Gottesväter cf. s. y. 87.
Zugehörigkeit zur Phylenpriesterschafk
78»; n 815
sepulcra genitorum 838»
Soldatenkorps, landsmannschaftlich
benannt 2*26 auch 226*; II 188
Sosibios als Alexanderpriester 177; 414
Sparkassen, antike 888*; 896*; II 388
Staatskassen cf. Registern s. y. rpa-
Staatsmagazine (cf. Register U s. y.
^eavQ6g) in Tempelbezirken 284^;
n 87*; 842
Städte cf. Beamte, städtische liturgi-
sche und Register II s. y. ßavXri
als lokale Aufsichtsbehörde der Tempel
64; 227; 288; 11 76; 122; 148; 881
Aufwendungen für den Kultus 899 f.
Standesamt, staatlich nicht kirchlich
208»; n 168»; 294; 846
S t e u e r n cf . 8 .y . Ertragssteuem, Gebäude-
steuem, Gewerbesteuern, Grund-
steuern, Kirchensteuern, Kopfsteuer,
gewerbliche Licenzsteuem, Pauscha-
Uerungssteuer, Priester- Amtssteuem,
Verbrauchssteuern , Verkehrssteuer,
Vermögenssteuern , Z wangsabgaben
für bestimmte Zwecke xmd Re-
gister II s. V. aXiBvxin&v ytXoiav^
äUioDV, aXtyi^ (IsQobv), inhg 'AiifUbvog
d'sov %xl<sxoVj 'ÖTchg äv^Qidvxmv,
&7f6iioi,Qa, ^luöv iiQxdßTig, apta^UMif,
xiXeaiuc ßalaveiov , (pogog ßo&v,
ßvQörig, <p6Qog jJoo/iÄv, yBgdimVy
Yvccfpmi/j {yvcixpiav)^ dr\\i.66ia xsUe^
HaxcL, äidgocx(iiotxoi)IJovxoVy8oi9£xot-
XocX'kIoc, xiXog iyxvidiov, eUoaxrjy
IvoLxiov , inuQOVQiop , ini^Qoctpi/i,
üigitized by V^OOQIC
364
Regietor.
/
haiQixov, ivyoövaöiovj ^trrrjpa, (p6(>og
tilsaiidtav icoyQccfpav (ysv&v ttoyga-
(fi%&v) , xiXoQ 9'v'icbv , Uif(xti%&v,
isgitov JrjfiritQogy tiXog Uqov Bov-
x6X(ov, Uq&v, iiucttonmlLnov y tffrc»-
vaQX''^ov^ Ix^vXtuCj nad'tjxovta tiXri
^e^ BsQSvlHfj, XaoyQatpia {inixetpa-
Xbiov) Xa%avon(oX(bv , loyela, ^hg
lioaxov d^oii^vov, dexdtTi \L6c%aiv,
vnhg affgctyia^LOv yL6c%(ov 9voiiiv(OV,
tdXog n6ax(ov ^vonivatv, vtr^txij,
^ivicc, tiXtaiia dd'oviav^ nogd'^svrt-
H&v nXoidSiv, q)6gog ngoßdrav, ngoa-
oSav olnoniStov y VTthg cnovSfjg,
aTS(paviiid , avXXri'ipig t&v elg triv
vavtsUcv, övvta^ig (tjiiov), tccQix^vt&v,
umgelegt nach der Leistungsfähigkeit
der Werkvorrichtungen 11 60
Steuererhebung cf. Register II s. v.
imtrigritrig und Ttganttog
Tempel, die Verpflichtung zu ihr nur
bei:
einzelnen Kirchensteuern cf. s. v.
gewerblichen Licenzsteuem ihrer
Angestellten 804 ff.; II 56; 114;
162 f.; 332; 340 f.; 845 f.
Steuerer- bez. nachlasse 1165; 287'
Steuerratenzahlungen, beliebig be-
züglich Höhe und Zeit 289 f.;
n 45; 50
Steuerrückstände 37'; 290; 824;
118; 5; 43'; 45; 68; 63; 65; 141; 340
Steuersubjekts- und -objekts-
deklarationen cf. Registern s. y.
xar' oUlav änoygafpai 217 ff.;
n 196 ff.
Stolisten cf. Register U s. v. {iBgo)
atoXiaxrig
Amtseinnahmen II 32 f.
Amtsfunktionen 62 * ; 88 ff. ; 380 ; II 120 ;
127; 844
Bestallungsgebühr(v3r^p ttjj atoXifSxBictg)
II 346/7
Kauf von Stolistenstellen 234 f.; 11188
besondere Titel
SsvxigoatoXiaxTfig
öiuöoxog aroXvctHag
TioQvcpatog
{isQo) {iLOCxojatpQayicrrig
7iQ(OToaToXiatr]g
vno'KOQvq)utog
Zugehörigkeit zur Phylenpriesterschaft
76f.; 78»; 91^ 97; II 816
cf.
Registern
s. V.
Stunden(Laien-)priester in yorhel-
lenistischer Zeit cf s, v. wnwt 28 f.;
258*; n 73*; 154; 176>
Synagogen cf. Register 11 s. v. srpo-
asvxri n 275»; 298*; 849
Synkretismus, religiöser 4ff.; 126*;
172; n 168»; 214ff.; 259
Synoden der ägyptischen Priestei
(Landes- und Provinzial-) cf. s. t.
Priesterdekrete 72ff ; II 81; 285*
Aufhebung der alljährlichen Landea-
synoden in Alezandrien 74; 11 283
eventuelle Aufhebung der Landes-
synoden in römischer Zeit 7 2 f.;
II 293 f.
Dauer der Landessynoden II 292
Einwirkung des Staates auf sie durch
anwesende staatliche Kommissaie
75; n 79f.; 280ff.; 271; 293
Syntaxis, staatliches Gehalt cf. s. y.
Priester, Amtseinnahmen und Regi-
ster II s. v. övptoc^Lg 368*; 11 190
für ägyptische Priester höherer und
niederer Ordnung
Auszahlung direkt vom Staat oder
durch die Tempel cf. Reg. 11
8. V. avvt. i^i tov ßaatXiyiov bez.
i'K tov hgov 343, 867 u. 11 24
(II 124*); n 74*; 128ff.; 163*;
290; 345
Form der Auszahlung II 130 ff.;
139
Erhöhung durch den 2. Ptolemäer
844f.; 382 f.
Höhe 372 ff.; n 170f ; 336
Zeit der Einführung 870 f.
für den Alexanderpriester 384; II 170;
244*
1. syrischer Krieg, Zeit des Beginns
153*
Tabularius 64*; 234
Taricheuten (niedere Priester) cf. Re-
gister II s. V. raQix^vti^g
Amtseinnahmen 11 179 f.
Amtsfunktionen 105 ff.
Ersatz 247
Tempel, ägyptische cf. Register III
Abgaben an den Staat (Gebühren und
Steuern), alphabetische Aufzählung
der griechischen Bezeichnungen in
Bd. n S. 46 ff. und siehe noch Regi-
ster II s. V. aXLiavj ysgSLtov, äfoSexa-
XccXxla^ ngccxtoQixoVy auch cvfißoXi"
uigiTized by
Googiv
I. Sachiegister.
365
%6vy üvXlri'\\>i£ t&v slg t^v vavtsiav
37; 288f.; 296ff.; 11 6; 48ff.; 249;
287 flF.; 840 f.
nur wenige Vergünstigungen U
67ff.; 63flF.; 287
invorhellenistiscberZeit 1148; 289
Angestellte, nichtpriesterliche und ge-
legentliche Hilfskräfte cf. im folg.
8. V. Gewerbe und Register II s. v.
YQatificctBvs , iQydrrig , vcco(pvXa^,
nriXonoiog, ngoaigirrig ßtßltodrj'Krig^
i>nriQhr]gj jjaXxovpycJff 98; IT 6; 19;
21ff.; 78f.; 121; 129; 148 f.; 147; 159
Besoldung [in yorhellenistischer
Zeit] II 21 ff.; 172; 888 [II 28']
Asylrecht cf. s. v. Asylrecht
eigene Bautätigkeit cf. s. v. Bautätig-
keit an Tempeln 312; 387«; II 18 ff.;
168 f.
Begünstigungen einzelner Heiligtümer
durch den Staat 263 ff.; 388 ff.;
n 64; 286 f.; 308
Besitz, werbender
Abnahme seit dem 4. Jahrhundert
n. Chr. 404 f.
Änderung in der Besitzyerteilung
gegenüber der vorhellenistischen
Zeit 261
besondere Fundierung der einzelnen
Heiligtümer 261
Gott als Eigentümer 261
einzelne Objekte:
öffentliche Bäder cf. Register H
s. Y. ßaXccvslov u. paXccvix6v 292 ;
II 53; 111 ff.
Bäckerei 298; 402
Brauerei cf. Register H s. v. fvro-
nmXiov 298; 418 (?); II 60; 331
Grundbesitz 288 ff.; 339; 418;
n 116
Kapitalien (deren Verwertung
durch Ausleihen) 318 ff.; ÜIIO;
116 ff.
Landbesitz und sein Umfang (u. a.
des Horus von Edfa, Isis von
Philä , Arsinoe Philadelphos,
Soknopaios) , verwertet durch
Verpachtung cf. Regist. H s. v.
leQoi und ävtsgoa^ivri yfl 262 ff.;
416f.; n 81 ff.; 330
Mühlen cf. Register H s.v. iivXceiov
297 f.; H 116; 331
ölfabriken cf. Register II s. v.
iXcciovQYtov 298 ff.; II 60; 115
Sklaven 315 (II 822)
Steinbrüche 276; 312
Tempelbezirk cf. s. v.
Vieh (Esel, Rinder und Schafe)
282* 316*; 418; II 54; 06; 330
Ziegelei 312
Besitzverwaltung
Grundzüge :
Bäder und Land außer der &vi8Qm-
liivr] yfj vom Staat verwaltet
70; 262*; 279f.; 408; H 81ff.;
289; 338; 841 ff.
die anderen Besitzobjekte in eige-
ner Verwaltung unter strenger
staatlicher Aufsicht 294; 42*;
90»; 113ff.; 289; 348f.
Entgelt des Staates für die von ihm
geführte Verwaltung n85ff.; 111
Kauf bez. Verkauf von Besitzobjek-
ten 261»; 262; 287, H 119f.
Verpachtung als Bewirtschaftungs-
form 279 f.; 288 ff.; 297; 394; 418;
U88ff.; 115f.; 388 f.; 848
Verwaltungsorgane :
Priester und Tempelbeamte cf.
s. v. Priester als Verwaltungs-
beamte, vorher s. v. Angestellte,
nichtpriesterliche und s. v.
Tempelvorsteher 11 114; 120f.;
344
Staatsbeamte cf. s. v. Beamte,
staatliche als Aufsichtsorgane
70; 408; n76f.; 81; 88»; 91ff.;
107; 122; 289
Ehrenbeinamen und Einteilung in
Klassen cf. Register H s. v. le^fov
Einnahmen, vorenthalten durch den
Staat n 290; 849
Einnahmen- und Ausgabenverwaltung
Buchführung 11 146 f.
Geschäftegang II 180; 137 ff.; 144
Rechnungsjahr II 148*; 161; 345
monatliche, bez.j ährliche Rechnungs-
legung bei den staatlichen Auf-
sichtsbehörden II 146 ff.; 315;
344 f.
außergewöhnliche Revisionen durch
diese ü 158; 345
Unregelmäßigkeiten II 134; 137
Verwaltungsorgane :
Priester und Tempelbeamte cf.
s. V. Priester als Verwaltungs-
beamte, vorher s. v. Angestellte,
nichtpriesterliche u. s.v. Tempel-
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366
Register.
Vorsteher II 128f.; 140ff.; 146>;
U7; 160; 162; 169»; 844 f.
Staatsbeamte cf. s. v. Beamte,
staatliche als Anfsichtiorgane
IIl3iff.; 144f.; 146 fP.; 160ff.; 846
Eintrittsgelder 396 f.
ErhebuDg yon einzelnen Kirchen- und
gewerblichen Licenzsteuem of. s. v.
Stenererhebong
Gewerbe im Dienste der Tempel cf.
vorher s. v. Besitz II 331
Bauarbeiter 112; 812; II 18; 114 i
Fiscbeinpökler (vagixsvtaC) 310; II 67
Fischer (cdistg) 310; II 62; 832; 840
Gemü8e?erkaufer(Za;fOff<Mr«5lai) 310;
n 63 . I
Kunsthandwerker 318; II 20 |
Maler {t<!i>yQa(poi) 311 f.; 11 69f.
Walker (yvafpstg) 303; 309; 316;
II 56; 61; 331 ,
Weber {yigdMi; Othonionfabrikation
cf. Register II s.v. dd'oviov) 300 ff.;
n 332; 341
Göttergut, nicht werbendes
Bibliothek 338 f.; n 119 j
Inventarverzeichnisse [in vorhelleni- I
stischer Zeit] 326 ff.; II 118; 160; :
833 [U 164]
Schätze (Kult- und Luxusgegen- ;
stände) 326ff.; II 11; 20; 118; |
333 j
Handelsgeschäfte von Tempeln be- !
trieben 280; 291; 29af.; 816ff.;|
418 [?]; II 332 '
Haushalt
AufstellungeinesfestenEtatsni41f.; |
344
Ausgaben in Geld and Natura für:
Abgaben an den Staat cf. oben s.t.
Angestellte, uichtpriesterliche cf.
oben s. v.
Bauten H 19 ff.
Kultus [fremder Tempel] 298 f.;
n 6ff. [392; n 14; 336]
Priester [fremder Tempel] cf. s. v.
Priester, Amtseinnahmen 281;
293; 298; H 23ff.; 68>; 140»;
169; 172f.; 388f. (TL 172]
Repräsentation U 15ff. '
Ausgaben, ihre Gesamthöhe U Iff.;
337
Einnahmen , cf. s. v. Geschenke, ,
Kirchensteuern, Syntaris u. vorher
s. V. Besitz, werbender, Gewerbe'
im Dienste der Tempel, nachher
Landwirtschaft
Angaben über ihre Höhe 279 f.;
290; 297; 320; 823 ff.; 846^
882f.; 891; 894; 402; U SS%
ünterbilanz 87"; 290; 824; U 8; 6;
48^ 46; 68; 68; 66; 141; 340
Hetären der Tempel 816'; II 882
Kanzlei und ihre Aufgaben 220; U 78;
166 ff.; 326 f.; 846
Sprache II 161 f.; 346; auch ü 146
Kassen und Magazine (Central- und
Unter-, sowie Sonder-K. u. M.) cf.
Register U s. v. d'ricavQ6g 288*;
n 88»; 90»; 91»; 128ff.; 146*; 844
Kassenbücher H 146 ff.
Betrieb der Landwirtschafk bez. Land-
pacht 281f.; 417; U 88f.; 88»; 90;
330; 839
PriviJegisierung cf. s. v. KirchenpoUtik
gegenüber den Abgaben an den Staat
cf. vorher s. v. Abgaben
gegenüber den staatlichen Monopolen
cf. s. V. Monopole
Repräsentationspflichten 892; Ul4ff.;
78; 164; 336; 838
Streitigkeiten der Tempel unter einan-
der II 240; 308
Yerwaltungsberichte , eingesandt an
die staatlichen Aufsichtsbehörden
cf. Register U s. y. ;|r€i9i0fiöff [in
vorhellenistischer Zeit] H 160 ff.;
166; 167»; 169*; 346; [ü 164]
Vereinigung mehrerer Tempel zu einer
mehr oder weniger engen Verwal-
tungseinheit (gemeinsames Priester-
kollegium) 19 ff.; 40»; 41 ff.; 382»;
362; n 47; 77; 126 ff.; 139; 162*;
311ff.; 334f.; 344
Tempel, ägyptische in vorhellenistischer
Zeit 268ff.; 313; 368»; 866»; 371;
392»; n 28»; 43; 289; 296»; 297»;
299»
Verwaltung U 72; 74; 76»; 77»;91;164f.
Tempel, ägyptische außerhalb Ägyp-
tens 114f.; II 383; 348
Tempel, babylonische 2<>1»; 318
Tempel, griechische cf. Register IH
Besitz und Einnahmen 136*; 278 f.;
823; 837f.; 864f.; 886; 890; 899;
418 (?); n 880
Verwaltung und deren staatliche Kon-
trolle II 72»; 76; 79; 166 f.; 244«;
846
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I. Sachregiiter.
367
Ausüben Ton Wohltätigkeit II 17
Tempel, griechische außerhalb Ägyp-
tens, auch in vorhellenistischei Zeit
260>; 283; S18; 819»; 327»; 829»;
841*; 868»; 894»; 396*"»; 418;
n 168 flF.; 289»
Tempel, orientalische cf. Register lU
127» (411); 172»; 399
Tempelbezirk, ägyptischer cf. s. v.
Polizei 282 ff.; II 330
seine wirtschaftliche Ausnutzung 283 ff. ;
n 88»
Privatbesitz in ihm 286; 11 331
Tempel(Prie8ter-)8chulen n 284
Tempelvorsteher, ägyptische cf. s.v.
Oberpriester, ägyptische u. Priester-
koUeg^um, leitendes
Alter 232; 416; II 828
Amtsfunktionen 88; 40 f.; 47; 80 f.;
220; 281*; 861f.; JI 16; 38f.; 72f.;
80; 119*"»; 120f.; 128f.; 138;
140ff.; 147; 160; 152; 169; 160*;
162ff.; 291*"»; 327; 339; 344f.
Änderung des Charakters der T. in
römischer Zeit 46 ff.; II 291
Bestallungsgebühr {int6xa%i%6v (?) u.
hnkq iBCmvslaf) 239; II 47; 48»;
50; 188»
Dauer der Amtsführung, lebenslänglich
oder zeitweise (auf ein Jahr) 60 f.;
282 f.; 240; II 814
Ersatz unter staatlicher Mitwirkung
283
Ererbung des Amtes 204 ff.; 280*
Wahl durch die Priester 237 ff.;
n 48
Stellvertreter cf . Register 11 s. v. 6 naQcc
&q%LBijioi9 bez. inusxdxov x&v Uq&v
41f.; U 74; 128; 166*
Titel, welche zugleich verschiedenen
Rang anzeigen 38/9; 407; II 72; 312
iTCiOtdxrii xo^ {x&v) Uqov
iiyov^vog Ugioav
Xsc^vrls
ol nivxB (bez. I£) Uqimv
7tQB6ßvx$ifos legimv
TfQoaxdxrig Ugcii bez. &8ov
ngoaxärrig legimv
7eQoq>i/ixrig 43; 46»; 80; II' 72»
cf.
, Registern
8. V.
tessera (frumentaria) cf. Register II
s. V. cvfißolov II 132 f.
Tesserensystem, eine allgemein hel-
lenistische Einrichtung II 138»
Therapeuten, jüdische 410
Tiere, heilige cf. Register m 109;
268; 891; 416; U 14; 262; 316
ihr Begräbnis 391 f. ; II 886
werden Götter erst bei ihrem Tode
II 886
Tierpfleger cf. Pfleger der heiligen
Tiere
Timotheos,derEulnolpide II 266»; 269
Titel, ägyptische in ptolemäischer Zeit
cf. Register II 8. v. &dsl<p6g, cvy-
ysvi/jgy (flXoi. (Ttgätxoi) 44»; 67; 184»;
n 268 f.
Todesanzeigen von Angehörigen des
Priesterstandes II 168; 294; 845
Tonsur, ihre Entstehung II 266*
Transportmittel (Esel, Kamel, Schiff)
816*; II 194
Terbrauchs steuern cf. Register II
8. V. dXtxi} und vixgixi^
Vereine, römische 132»; 410; II 61*
Verkauf bez. Kauf von Priestertümem,
eine besondere Einrichtung der hel-
lenistischen Zeit 240
Verkehrssteuer cf. Regrister II s. v.
xiXog iyxvTtXiov
Vermögenssteuern cf Registern s.v.
äXuvxtu&v nXoidov , tpogog ßomvy
^og^liBvxm&v nXomv, <p6Qog ngo-
ßdxaov^ vlxri
Verwaltungsgebühren cf. s. v.
„Diener'^gebühr, Einregistrierungs-
gebühr, Quittungsgebühr und Regi-
ster II 8. v. '6;r^^ xaxano^infjg fi?]-
vuclov , ngctxxoQLxov , ngocBiwfga-
€p6\LBva^ aviLßoUx6v^ qfiXdvd'Qmnov
xüoftoy ^fifi c£xi<og
Verzug8zin8en ü 206f.
Viehbesitz des Königs, von Privaten
und von Tempeln, verwertet durch
Verpachtung 418; II 387
Volkserzählungen, ägyptische II 226;
228 f.
Wassergießer = %oaxvxrig 99f ; 101
wnwt, alte Bezeichnung der Stunden-
priester cf. diese II 311 f.
Weihwasserautomat cf. s. v. Rei-
nigungswasser und Ringe usw. 397
uigmzed by V^OOQIC
368
Wirtschaftsleben in hellenistischer
Zeit cf. s. V. Geld Wirtschaft 291;
314f.
Zahlnngsressorts bei staatlichen
Kassen II 68*
Zauberpapyri 11 218*; 219*; 224
Zinsfuß 821; II 204; 348
Z w a n g s b e i tr ä g e für bestimmte Zwecke
cf. 8. V. Kirchensteuern und Regi-
ster n 8. V. ^nhg &v9(>uivt€ov, ßaXa-
r&v eis '^^v vavtsiav 11 47*
Beamtenverpflegung in vorhellenisti-
scher Zeit U 341
Zwangskirchenkollekten 369 ; 891 f.
(H 886)
„Zwillinge" cf. Register II s.y. dldviuci
Amtecharakter und -funktionen 116 ff.;
247*
Erlangung des Amtes 247 f.
ihre soziale Stellung 374*; II 41 <;
170; 207 f.; 286»
ihre cvvTa^ig (öl und Olyra bez. Brote)
u. deren Wert 367(11124«); 369; 378ff.
(11886) II 41*; 124ff.; 128ff.; 170
n. Grieohisohes WörterverzeiohniB.
Den Hauptbegriffen sind die mit ihnen zusammengesetzten Ausdrücke imter-
geordnet.
*Aytoq)6QOs 115^
ayvsla 26»; U 9»; 28ff.; 140»; 167«;
172; 176*; 177; 266; 312; 838f.;
346
ccyvsvHv {i% nsQiXQonr^g) 26; 121»; 11 28;
32; 167»; 346
illLiffat ayvBvti%ai II 81»; 38»; 176»
i:yogav6fLiov ü 297»
^yoQuvonos (liturg. städt. Beamter)
n 190; 347
&yogccv6iLog (staatl. Notar) II 246 »; 29 7 ; 349
Ay(fdfijuctog II 236 f.
iiyoiv iöoXviixiog 148; 147*
ScdBi(p6g (Titel) 104» (409); 119*; 124»;
II 263*
&diö7COTog 62»; 64*; II 240f.
äSvTOV 76; 83; n 7
dd'Xo<p6(fog Btffsvlxrig Ei^BQyixidog 167;
190 ff.; n 267; 825
&yi6Xve'og 42*
ULioDv (Abgabe) II 62»; 382; 340
<UftX7i (Uq&v) 808*; 317*; 366»; n44»; 62
f/ffT6!4^^co«/frov 365»; 1186; 87; 88»; 342
i>nhQ *Anitäivog dso^ xxiatov 11 384
älinslSv 840f.; 354; 856»
ätivyddXtog 334»
^V€cy(faq>al Ugal 11 227
&vayQoc(pal ökbv&v Ibq&v *) II 166»
AvaxlriTi^Qicc n 301 f.
^vccXSuava 11 146
1) Siehe hierzu auch Clem. Alex.
Strom. VI 767 ed. Potter: xcctayQaqfij
<STiBvfjg täiP Ibq&v
Scva(p^(fBiv II 168»
&v6Qidg n 11*
i)nlQ ävdqidvx<av 331«; 390«; 11 20»
dvUQOvv 270»; 869*; 11 286*
icvBi%6vi6zog 216 f.; II 327
dvtBipfiyrfcqg 11 117*
dvxiygatpBvg 11 122; 186 f.
&nCLLXOV{LBVCl
naQu drinoölmv yBatgyäiv 93»
naQcc Ibq4(ov ^BnvoiJQBoag d'Boif 288»;
II 44»; 67 f.; 181*
dnocQx^ 858*; 892»
Kccx* oUlav dnoygatpal 217 ff.; 11 197;
202»
&n6(L0iQa cf. s. V. dsndvri u. kxxi/j 262;
340ff.; 361; 870; U 7; 86*; 162;
290; 306»; 338
kQußoxoioxai. II 187 f.
dQexccloyi(£ 118* (II 817)
&(fBTcd6yog 118; II 226
dQi^H>6g n 62; 248 ff.
a^fTtB^ovdnxrig 88»; H 316
äifxocßulcc n 68»; 69»
TJtuav dgxdßrig U 68»; 69»
&Qxoii67tog 283; 284*; 298
&QXcctog cf. s. y. iBQ6v 380
dQXBVxatptaax^g 109; 116*; 247»; 11269*
dQXiyB(0Qy6g 11 193
<^9;i(i^txa0TY{g (xal n(>bg xf ini^XBitf x&p
XQfili^axiCx&v xal x&v dXXtav xgirri-
(fiav) cf. iBQBvg {inicxdxrig) to4>
MovobIov 60; 67»; 118»; 166 ff.;
176»; 197ff.; 265»"- •; 266*; 414*;
416; n 246; 821; 826
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II. Griechisches Wörterverzeichnis.
369
äifXlBQarsvcas 61; 226; 227^; 253^^;
n 187; 189; 196; 200»; 202; 236*;
313 f.; 847
agypt.: 88ff.; 50; 76; 80f.; 226f.;
238; 865»; 407f.; 11 68»; 66>; 72;
117*; 148«; 188 (?); 189*; 200» (?);
208* (?); 215»; 286»»-»(?); 246* (?);
291; 812flF.; 819
ü ntxgcc &QX''^9^^S ^^
griech.: 28»; 61>; 184flF.; 268; 257;
411; 416; H 188 (?); 190; 200;
208» (?); 280; 286» «• * (?); 238;
246*(?); 247; 268; 318 f.; 321; 330;
347
Orient.: 170; 418 •
'AXs^av^Qelas xccl Alyvnxov ndar\i
(= &if%iBifBhg %ai inl t&v Ugav =
&(fX^8QSvg) cf. s. V. Hdios X6yog 58flF.;
166»; 172flF.; 216; 407f.; II 76;
314f.; 322; 327
rijg T&v jigöivoXr&v (Tavccstxäkv) n6'
Isiog 46* (n 318); 11 202
toxi avfinavtos ^vötoi^ 113»
&QX^^9^^^^ cf. 8. y. y6iiov
von ganz Ägypten cf. s.t. iTtitQonij rov
Idlov X6yov xal &ifX^9^<og 64 ff.;
284; 240; 241»; II 80; 315; 346
iutSsxo^Uvog r^v &QxtBQ(o<fvvriv cf. s. v.
inlt^foitog t&v oifoucx&v 64 f.; 11 15;
76
StQx^t^^^QOS 113'
^QX^^^^^V^Q^S ^Iv ^^t ^^^
AQXt^Qoqfrjtrig 39; 44f.; 209*"«; 240f.;
II 162*; 278»; 829
Siddoxog (J^;i;fc;r^o<pijre^aff 39*; 407
icgX^jtQvtavig di,ä ßlov II 190
^QX'^croXiatT^g 43*; 88; 86
^(fX^tixtoav n 163*
SLgX^tpvXctxirrig 42*; 285»; 11 300»
4ip;for?j>lar7jff 131»
&0Mo<p6Qog 283
icvXla n 247 ^ 299
&avXog II 247; 298*; 299
ätiXsLU 216»; II 247*; 250; 290*
^UQOvv n 286*
&<pfjXii (IsQBvg oder Mg iBgitog) 35; 211 ;
214*; 215; 216*; ü 327
&tpQ0di6uc 316»
BattpoQia n 328 cf. II 12 {ßatg)
ßaXavstov 292
&7to(pOQä ßccXcevslov U 112*
riXeofuc ßaXaveiov U 44»; 63
Otto, Priester und TempeL IL
ßaXavsvToü, ;i;£t^a>y a^toy 301»
ßaXavi}i6v 292; II 111 ff.
'bnhg iis(fia(ioi) ßaX. 292*
ßaöiXBia n 292»; 302»
ßualXna iv jiXe^cevdffslqi U 267*
ßaaiXiötai 126f.; 402* ^
ßißXio(pvXcci ixTf^asoav II 188
ßißXog Isgann^ 11 283»
ßXdßog II 205»
ßon^^ög II 347
ßavx6Xog U 267
ßovx6Xog (priest. Titel) 14»; 110 (409);
• 111*; 116*; 117»; 367*; 369
ßovXBVTi^g cf. l€(fsvg 84»; 129*; 226;
II 117*; 187 ff.
ßovXi/i 45*; 64; 166»; 227; 233; II 76;
122; 148; 187; 189; 341
ßo&v, (p6(fog 282*; II 44»; 53; 340
BqovxbIov II 76»
ßvQOrig 301*
ßcuXritagiov 334
ßcaiiog 169; 394; IE 321
q>6Qog ß(0(ji&v 282*»»; 894f.; 1144*;
61; 54; 65»; 341
rsvriiiarog II lOOf.; 102»
yivog 23»
isQccri,x6v 203»; 217 ff.
yiQccg II 175*»- »
ye(fSi.aii6v 301*
ySQdtogaßStcri^g U 331 f.
yBQSlmv (Abgabe) 11 67»; 332; 341
ysfogyol 417 f.; 11 88»
ßaöiXixoi 281»; 392»; U 38*; 88»; 90*;
108; 192; 838f.
driiidcmi 208»; II <i7*; 92f.; 96;
97*-»; 101»; 102*; 108; 192f.; 252;
342; 348
privaten Charakters II 88*; 339
SilineXtug 262»; II 58; 290*
&viSif(oiiivr] 401*; 417; 11 42» (90»);
59»; 88»; 286; 339*
iv ätpiasi II 82»; 842
ßcccUixi/i 70; 342»; 408; 11 82»; 87»;
88»; 92; 95; 98*; 830; 342f.
ßaaiXixT^ (bez. Srntoeia) UifBvtixri II 330
rBQ\Lavixri n 96*
drinoölcc n 98*; 101*
iv dmQSa {d(OQSala) 249»; 262*; 268»;
II 40;' 82»; 330
itiga U 92*
T&v Ißioßoöx&v 268*; 11 40*
ißi<av XQOfpfig 268»
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370
Begistei.
iduoxtn^ n 342 f.
Ugd 261*; 262; 269f.; 276ff.; 841';
868»; 401«; 408; 416f.; H 87; 89*;
42; 68; 69*; 81«; 82ff.; 87flf.; 98f.;
lOöflf.; 109*; 111; 144; 164»; 171^
191*; 192^ 286; 289; 880; S88f.;
341; 842 f.; 846
wxiiriXiavij 11 96*
:iXriQOVx^^^ 1182*; 90*; 92*; 94»; 97«;
848
rQa{ ) xXriQOvxi^i^ H 848
MaixTivcarucvij H 94*
o^ffiaxi} 276; 11 92«; 98»; 848
n(fOö6Sov U 92; 94*; 96; 96*; 97*
ZsovTJQOv n 96*; 98»
liQCc ZfoviiQov (?) n 98»
(TiToqpd^ff 278*; 279*
iv owtdisi. 268*; 368»; II 87»; 82*;
171»; 191*; 836; 842f.; 846
0tlod( ) n 98»
yXoDdadiftov 887; U 833
yvatpsvg 808 f.
yvttfpi%ifi (yvafpimv) 308 f.; 11 66; 61*
y6nov, ol &n6 to^ 128; 261 ; 828*; 402*; 403
&Q%UQfoOvvri y6nov 129*; 261*
IsQshg yöitov 129; 261 f.
Ugojövvri y6ttov 129*; 261'
Xaa&vi 129*
7(Q0</tdtrig yofiov 129
yQciniuxta {Jlyvxria bez. is^focttna) U 238*
yQCciiiLaxevg
der Tempel 106 (?); II 21; 129; 148*;
147; 169
ßocödLx6g 64; 234; 240*; 241*; 11 80;
122; 160*; 161; 190*; 347
naQcc J<OQi<ovog TL 136*
tov (t(bv) lsQOv{&v) cf. lsQoyQa(LiuctBvg
ygccfifLotfiibv IsgicDV H 340
ygatpetov II 296 f.
yQcc(pri
tcbv iv zm IsqA icnoneiiiivav II 162*
cc<priXl'Ktov 216*
»ea%(y)&v 96»; 11 162*
t&v slg tcc legci U 124*; 130
isgiav II 160; 164*; 166f.; 181; 846
yviivaciaffxog 164; 11 189f.; 281»; 347
yvi/>ixi} 308»
ddvBia ansQ^dttov II 92*
&Bi/yiLC£Ti6ii6g II 66
SemvriTi^QLov 11 16*
SsHaSdQxnS n 97«
d6%ad{x)aQxUc U 97*
if(%av6g n 46 f.
dsxavtxbv x&v nXoimv TL 46 f.; 288^; 840
SixdnQOixog II 847
dtndtri cf. B.Y.dn6iioi.(fa 841»; 848»; 36^
^eQiJuxxixov n 66*
dsvxsQog cf. 8. V. Ibq6v
dBvtSQOOxoltatijg 11 816
&7i(ioxXlvaQxog 128*; 261*
driiuovQybg d'B&g 'PAftTjg 9*; 170
Srin6auc II 97*
XBldöfiata 288; 11 44*; 66
d7in6ötog 863
driiioülmv (sc. yBooQycbv?) (Abgabe) II 97»;
101 ff.; 106*; 348
i>7ehg tcbv driftoclatv (xfjg q>Bvvfiöiag) 862*;
868; U 176»; 836
oucdoxfi 199
diad, t&v yovimv 11 826
dtdäoxog cf. B. V. difx^Q^^P^VS^ öffanBicc^
Ttgotpfixsla, öxoUaxBla
dtaloyiefiol, StQXf^^oi. 869*
ducvofii} t&v 7rgoa68oiv cf. nQÖco^oi
duxcvötaaig 261
9id(poQOV IE 66; 341
MgccxpUa roD Zovxov 366 f.; II 884
dldvtuxi lief.; 369»; 374»; 379; II 124*;
126; 129ff.; 184; 186«; 187»; 170;
207; 286*
dtolxriaig cf. s. y. diiaavgog u. loyiCfMl
64*; 70; 864; 11 87*; 106; 106*;
108*; 109*
^lOixTfCi/jg
alex. 70; 294*; II 122»
lokal n 122; 136
dQÖiiog 21*; 121»; 284; 284* {TL 880);
287; n 87»
dco^BxaxccXxla II 841
Sa(fS&g, tiXog 268*
*Ey%(>LvB0^ai 216*; 227*
iyxvxUov {tilog) 366*; 867; 11 44*; 67;
67*; 142; 179*; 349
iyXoyicx^g to^ voiiov II 146*
id'vri, hgd 78; 77; 408
BlxovitBtv 216*
Blxocti/i 289*
BlöxgicBmg Ugimv 227 f.; 246; II 182; 327
Blcxgtxixov 213» (II 827); 227*; 246;
n 182; 827 f.; 346
(xyovoi 86*; 208; 268*; 11 828
ixXfJiintOQig tivcov Ibqcctix&v iSa(p&v TL 9^
^xri} cf. 8. V. &n6iioi(fa 841; 848»; 866
ix<p6Qtov 869»; 11 88*; 101; 102»
iXa'Cxrj 376; II 386
iXaiovgylov 293; 296; 11 194; 197*
uigmzed by V^OOQIC
IL Griechisches Wörterverzeichnis.
371
ildcaiDv cf. 8. V. Is(f6v
'EXfv^iQia (??) n 9»
'EiLß^S 22^ n 811
Moionatog cf. s. v. Is(f6v
ivoiKiolöyog 289 >
ivolxiov 289*
ivtatpucöx^g 107»; 409; 11 196*
ipv%via%Qlrris 118; II 226*
i^sxam^g 64*; II 846
iinm^^S 164«; 189*
alex. cf. s.T. Uiftvs 60f.; 118>; 155f.;
164; 184f.; 268*; 414*; 416; ni90;
260*; 820; 824
lokal 60*; 164; 186»; H 188; 847
Tud inl tfjg n6X80}s cf. s. Y. i^nulurriig
tfjg noUmg 166«; 166»; 164; 184*
inaQO^ffiov H 44*; 67; 287*
in^y(f( ) II 44*; 67*; 68
iniyoafpi/j II 67*; 86*
inixetpciXsiov cf. s. v. laoyQaipia
i%i%Qlv6(f9tct n 827
inixQiASig II 251®
ini\UXeiM
t&v 7CQO(tri%6vtaiv t& naff' i^tlv ^sm
Jd KamToUvm 288*
iniiulnv^g 40*; 46; 226; 283*; U 186;
187»; 814
&x6(>ov U 187»
ßaXavslov II 187»
TigiiDg II 344
oivov n 844
nccvtbg tau jiXs^ccvdgslvov at6Xov 118*
x6^ov n 137»
iniiiali&eTig tfjg %6X8mg 166; 184*
IsTt^aa 101; n 179
ini6uXti%6g 261*
ixiöxaxBlag (Abgabe) 11 340
inundtrig 42*; 224*; II 47*; 76*; 140
ixundtrig %ocl ägxi^QBvg 38 f.; 47*; 116;
407; II 72; 244; 812
inictatrig to^ {t&v) iepoi)(Är) 88*; 40»
"•»; 41f.; 46; 288; 407f.; 11 48»;
72; 128; 186; 312
6 nagic roi> ivKndtov t&v leg&p 41
int,6t(xxrig ro^ Moveslov cf. s. v. IsQfhg
Tot) Movaslov
iM0tau%6v 882»; II 47*»* *; 840
imatcctinbv isffimv 288»; 288 ff.
(U 47ff.); 814»; H 44»; 67; 188»;
329; 840
i%i0toXoyQd<pog
alex. 66; 66»- »; 408; H 814 (?)
lokal 66<'
iniötQcctriyla cf. s. v. {mo*il(LSvop
imtriQrt^^g 806; 11 22*; 44*; 49; 146*
UgccTLxdbv div&v 11 382
intxQonii to^ Idiov Xdyov 67; II 816
T(H) iSiw) X6yov xccl &ifx^9^^^ ^^
inlxffonog 71»
dB6%ini%dtv ^txiii6B(ov 71
iroO Idliyo Xoyov cf. 8. V. Idtog X6yog
t&v oiauc%&v {oitcucnoC) of. s. y. dia-
d€x6iuvoi trpf &QX^9^^^^^ ^)
n 16; 76; 122
'Eitupav^g II 804*
i^oliuov 288*; 11 116
kn6iisv(x II 197*
ÜQctvog II 206
I iifyaöla U 62*; 331
I iQyaan/iQMv 418
iQydtrig 98; 129*; II 19; 21; 198; 202»; 207
'Egiuxla 19*; 11 9*
BijaXfif^f^sf n 197
itatifi%6v 808»
6 M tfjg Bi>^vlag 166»; U 190
' bI^oqoi. II 186
I i(pBtxoat6v 846*
' ZanoQog 118; 114*
SrnuonQccKtBtv II 180 f.
^oataaiav (Abgabe) 310; 11 69
ivyoötdtrig 810; II 67
tv4^{t)og 298
tvtriQd 298; 299»; 801»; II 60
j %ax* &vdQoc 801»; II 331
I l^vtoxAXtov 418
I t^yQccfpog 312
I (p6Qog yiv&v ta>yQ€cip^%&v 801»; 811»
<p6Qog tBXBöiuttmv i<oy(f€up»v 801»; 311 ;
' n 69
'HyBiuhv 42*
*Hyoviuvog
I yBifdlfOP 131*
I xi^fii}; n 188»
: Uffiiäv , mvtccfpvXiag cf. s. v. k^e^f n.
I nBvtat^Xia
' ijiiiQa T0{) KccXccfübvog 180
I illiiifai cf. 8. V. äyvevBiv n. XtiTov^erir
' inay6iLBvat II 176*; 270*
I öBßaatal 11 10»
I xoT« öBXifvriv n 280*
^fiioZioy U 206; 206*
l':»^«^« n 9*
I Ssaytia (?) U 841
i^€ay(x>( 96»; ü 162*; 192»-»
' Big »B{6v)7 n 88» ^ t
u,g«*edby Google
372
Register.
»eQansvtai 112; 123; 410; 11 818
nsQl S^ßag xoxog 268*; 416; II 262
^oavQ6g (Magazin; ev. allg. Schatzhaus)
Btaatl. 284'; 288«; 876f.; ü 83»; 87;
90»; 92; 104; 108 f.; 112; 123;
187»; 147; 830; 336; 342
^toixiftffiflog II 87»
Uif&v 292; 364; II 104f.; 107;
108*; 111 ff.; 343
»Bov n 344
Uqo^ 288«; U 91»; 123; 146»
^tfav^cJff (Opferstock) 382»; 396 f.; 11387
Haeog 126f.; 166*; 402*
diovvöov 168
»ifriitxsiou 216»; ü 327
^QOi(v)on6Xris(iov) 283; 284*
^1^ 296; 296»; II 331
xÜog dvl&v 296 f.; II 44^ 46»; 60; 331
*IaxQ6sy drnt6<img II 196
6 inl t&v UcTQ&v 184»; II 196
lßu>ßo(fK6g 111; 112»; 116'; 249; 268*;
n 40; 183; 192»»»; 202»; 203
Ißioatolioxrig 109
IßiotatpBtov 110»; 247; 249 f.; 268»;
II 40; 72»
Ißtotdfpog 109
IßiAv bez. Ißlfov TQOtpai 268»; 416; 11829
ISUwTixog II 105 f.
£di.og X6yog = inlxgoTCog xo^ Idiov Xöyov
= 6 ngbg xm Idlqt X6ym cf. s. v.
6cQxirSQei}g 'AU^avdgslag %.x,X. 68;
61; 64; 70; 172ff.; 408; 413; II 76;
92»; 107-; 109»; 122; 146»; 316; 322
IsQci (Kassenabteil.) 70; II 106 f.; 108»;
109; 112; 113»
'leQccl Ti&iiat 270»
UgccKStov II 329
UgaxoßoöTiog Ulf.
isQ&g (sc. yi^g) 'AfinSvog II 84
Ugäg (sc. %Qi&fjg) 366»; II 86 f.
IsQCCteia 228»; 11 181»; 182»
IsifaxLnmv (Abgabe) 864; 11 106»; 108»
IsQCKpoQog 96»; 116»
Uqsux
agypt. 92; 118; 218; 220»; 231»;
n 36; 203; 236*^
griech. 137; 139»; 162
'AQCtv6rig ^ilondxoQog 157; 192; 11325
KXsoTtaxQccg (III.) (Alex.) 158; 193
KXsondxgag xf^g (iriXQ6g (Ptol.) 163 ; 196
ßaCiXlearig KXsoTtäxQag {Ftoh) 163; 196
ßccatXicarig J^XeoTcdxgag xfjg 9vyaxQ6g
(Ptol.) 163; 196
dsl Ugetai 264»
IsQslov (Abgabe) n 44»; 61
leQB<^iy(ov (?) drifiocUov 886; U 335
IsQSvg cf. 8. y. ^qp^Xtf
Ägypt.
Gesamtbezeichnimg fär die höheren
Priester 19 ff.; 81; 82»; 84»; 40»
48f.; 76ff.; 82; 85»; 91*; 95»; 97
208; 212; 216 f.; 227 f.; 281(?); 804»
311; 380; 11 20; 26; 32; 84f.
88f. (?); 48»; 62»; 61»; 67f.; 141
143; 160; 164»; 166 f.; 181 ff.; 188 (?)
216»; 230 (?); 248f.; 291»; 296»
811; 816; 830; 386; 849
Titel einer Priesterklasse (= ol &XI01,
U(fStg) 8»; 28f.; 76f.; 78; 90ff.
116»; 207*; 208»; 220» »• »; 229»
230ff.; 281 (?); 869; II 24»; 26
88f. (?); 186*; 187; 188 (?); 191»
192ff.; 196; 198; 201»; 202» •*»
203; 207; 209; 221»; 283; 236»
246; 247»; 261; 316; 828; 330
838 f.; 347 ff.
griech. cf. epon. hgstg in Alex. u.
Ptol. 134 ff.; 162; 257; 412; II 188 (?);
280(?); 254»; 296»; 819; 321; 824;
348
Eultverein cf. s. t. Isgsvg xov JUcw-
6slov 126; 129; 130; 131»; 261 f.;
n 318
Orient. 127» (411); 170
priest. Persönl. 79; 91; 94; 96 f.;
Ulf.; II 74»
kXa^dvdgov x. t. i. cf. s. T. ^iTjyijriJg
61; 138; 144; 164f.; 175ff.; 418ff.;
II 322 ff.
diä ßlov 257; 11 318; 321
i^nrn^^S 156*; 186; II 320; 324
Xiysmvog 170
{i7Ci.6xdxfig) xoü Movcsiov cf. s. v. <J:p%t-
^txceaxrig 69»; 67»; 166 ff.; 197 ff.;
265; 256»; 384»; 416; H 195; 321;
826
üxoXsiuxiov UoDvilQog x. r. X. (Ptol.)
160f.; 193f.; 412; 11 190; 826
Isgelg verschied. Ptolem. in Ptolem.
162; 195f.; 412; II 326
ßovXsvxal IsQsZg 37; 46 f.; 49»; 232;
237; II 78; 142
Isifiayp Ji/iiirixifog (Abgabe) 183*; 865
iiyoviiBvog Isgiiav 48 f.; 11 119»; 141*;
159; 163; 175; 191»; 192; 313; 316
ol nocQcc x&v isQSoav 11 73»
ol nivxs (Ig) {lBQi(ov) 48; E 138*; 313
uigiiized by V^OOQIC
n. Griechisches Wörterverzeichnis.
373
nQBaßvtSQOQ Ugioip {nsptaqwXiag) 47 ff. ;
62*; n 148*; 813
diä xcbv TCQsaßvtiQav iBQioav 805 f. ;
II 142
nQoctdtrig Uffioav 48
iBQSvtixd 11 76^
l6Q6if cf. s. y. i-xiiieXrjTi^g ^ im&cdTris n.
ngoötatrig
^^;Uat<kecrov II 810 f.
SavtBQOv 18»; 11 811
flaööov 18» (II 811); II 89*; 74*; 1«9»;
176«; 344
ivdoi&catov 11 310
loyHLOV 18; 97*; II 810
sr^c&Toi' 18»; 407; 11 810
öeßacitidnaxov 11 811
tqIxov 18» (H 811)
%€tQixiffiiov (= xaifieiov) 18 f.
riloff Uifoii Bovx6X€ov 364
6 ^r^ö^ rotg IsQoig 168
9rpO£<rr7}xd>( rdir Isgäuf 41»; 42; II 128;
142»
UgoyXwpog 112; II 161»
lB(foyQ€C(iliccxsvg (= /^afi^irai^g coi) (röv)
Uqov{&v) 81f.; 40»; 46»; 76; 78»;
79; 88*; 86; 87f.; 89»; 90; 281;
n 81; 188; 169; 176»; 211»; 212»;
216»; 216; 288; 287; 286*; 316; 846
legodovlcia 116^
UQ69ovlog 116; 118; 816; 409; 11 299»;
817; 344
Ugo^vretov II 296»
IsQO^^ag 168f.; II 296; 296»; 297»; 821
Ugoxriifv^ 164
UQOiL06xo</q>gayi6xrjg cf. s. T. (jLoaxocq>goc'
yitfTiJff 84*; U 173»
l6Qonoi6g 186»; 16df.; 267; 899»; II 190;
200; 247; 296»
iBQOxoUbv ne(fl x6 xi{LBvog 79»; 96
iBffhg Tt&Xog "lütdog luydXrig iitirffbg d'B&v
168 (411); 193; 412; II 267»; 268*;
820 f.; 326
iBQOCxoXiüxiig (=« iBQO<fx6Xog) 79; 88
iBQaü sc. nvgoü bez. eixov 366»; 11 86;
88; 99; 111
iB(fOTi%xcov 112»; II 163*
lB(f6q>oavog 46* (?); 114
iBQOfdXxrig 90 (409)
iBQ^ILBvog 216; II 327
iBQmv (Abgabe) 364
iBQmavvTi cf. s. v. y6iiov 229*
i^utxianmXrig 288; 284*
lluxtiojtmXi}i6v 808
inan'^Qiov 294
''laiSog (Abgabe) 364; 11 88»
laiOv6iiog U 78; 176*; 196»; 198*; 329»;
846
l9X(ovaq%va6v 801»
/^^Ix^iJ) 308»
Ktt^riyr^g II 816
KausdffBi^i 166*; II 820
xoUt^riiff 283*; 11 300*
%avri(p6qog kgciv^g 0iXaSiX<pov
Alex. 167; 186 ff.; 11 267; 324 f.
Ptol. 161 f.; 196; 11 326 f
xa^^rc/a II176»; 177; 178*; 329; 339; 346
xaxctKififucxa II 841
'%axdXv(uc 284»; 286; II 194; 197*
TiaxdxXovg Big jÜB^ccvSQBlav 73 f.
! %ccta7C0nnii iirivialov II 22»; 44»; 49;
I 146»; 346
'xarotxoff 11 249; 266; 342
I naxoUcov (Abgabe) II 101*"»
1 ixiyovii %axoi%(ov 879»
\ xatoi%i7i6g, xlfJQog II 200; 246*; 266
%dxo%og (b3 ^ iv %axo%^ &v ^ iy%dvoxog
-= %atBx6ii,Bvog iv x^ Ibq^ ■= %atBx6'
liBvog ^6 xov ^Boif) 18*; 119 ff.;
248; 288; 819*; 392»; 410; 11 8*;
168»; 286»; 241; 817 f.
Tugdiuov 842»; 11 58*
xBtpccXi/i, ^11)1X1^ n 266*
%i7UOVQy6g 284»; 294»
tiXbIvti toi) xv^tov £a(fdniSog II 16; 338
xXfJQOg cf. 8. V. xaxoi%i7t6g II 94»; 834;
843
xXriifOVxia 11 94 ff.; 98»; 843
nXriQOi^XOS n 93»; 97»; 337
idrigovxmv (Abgabe) II 101*"-»
idlvccffxog (xfjg 7(6XB(og) 128*; 261*
idlvfi 126
7ioiv6v 181
xoTT^^r^i;^^; (Abgabe) 801 ff.; 1161; 881 f.
%^XBiv 308; II 331
%OQV(patog 86; 11 81; 316
xotf^ijTiJff 164 f.; 226; II 187
x&v ^B&v diä ßlov 164»
%ifcexBlv cf. s. V. %VQBla 286 (11 89*);
n 74*; 122; 176*; 329
%Qioxd(pog 109»; 112»
%QO%odLXoßoax6g 409
%ifO%odiXoxaipBtov 110»
nvßBffviJTrig NbiXov II 317
%vXXijaxig 875
%vvo7tiq>€cXog 326»
hvqbUx %al %ifdxfi6ig cf. s. y. XQaxBtv
n 197*; 829
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374
Register.
nvQoev n 828
xiiqfi n 8'
X(od6riov 838; 11 838
%iofiaaUc 10; 94^; 95 f.; 99; 166^ 386*;
892^406;II8^; 12; 15; 21; 81'; 838
xfOfucatiJQiov 129
xmfucetiig 95*; 180; 11 318
%miioyi^(tlueTBla cf. s. T. 4>7CO'KiifL9vop
%a)fiOYQan(uetsvs of. 8. Y. ipdav^ffokitop
Advyla (Xamüisiov) 388
XaoYQaq>Uc (^ inLMipalsiov) 86*; 87;
208*; 289»; 11 44*«*; 45«; 62;
247 ff.; 841
XaoxQitrig IL 245
laxuvoncnX&v (Abgabe) 809 ;n 68
Xiavtijg cf. ^Bavtijg
XhxovqysIv 117; 235'
illLigcu UiTOVffyixttl II 88*; 39«; 169'
Uttovgr^ 99; 101; llOf.; 235; 365';
409; n 29«; 83«; 177f.; 251»
l8iTOVQyi.7i6v 366'
UitovfffSg 285'
4>%h(fle4fmvtUcg{A.hg&he) 49»; 238f. (1147);
240; n 49; 69; 188»: 829
Ssxatbv UöcaveUcg 286*
iBCihvTig (ig) {Xaaävt, UömvsUc) 20'; 89;
49; 51; 129«; 236*; 288f; 281»;
407; II 47; 50; 140; 146»; 813f.;
328; 889; 844; 847
lifftftara 11 146
loyeUc 359ff.; 364»; H 127; 162; 175»;
177; 236»; 834; 844
"IciSog toij d'soü^ ivtpilag 862; II 127
XoyevHV U 177»; 178«
l6YiiLog cf. 8. V. I8(f6v
Xoyuf (toi ^(>oc6d<ov xal ^loixi^Btog II 155«
XoyoYQdfpog U 189 f.
X6yog
&Qyvgtx6g 314»; 11 148'; 149
toü -^«oD II 88'
IMTiPiatog n 49; 146
t^g vofuxQxlag U 68»
aittx6g n 22; 27«; 45»; 148«; 149
IvxvaipUx 10; 298; 294'; 382; 892«;
n 8«; 11; 18*; 16
MaaJft{t)6g 833«
(UffiOiibg onegndtoDv II 92
(Uroxog n 97»; 102«
fiflc^Xri 886
(uad^6g II 49'; 102«; 888
luad^mti^g 11 102«; 112*; 116'
(tovoyQdtpog 30; 82»; II 295; 296»
HWfxo^^tfig 92*
ILOöxo</(pQayufTijg cf. 8. v. Upofuxrxotfqppa-
ywmfe 62; 84; 85»; 208«
^hff ii6cxov 9vonivov U 174«
dsxdtn it6cxviv n 174«; 846
^\q efpQayufitoa (i66X(ov 9vofiiv(ov II 84 ;
173
lUcxtov ^Ofiivav, tiXog II 34; 173; 846
' 6 xQcitunog dovxrivdQiog xal &ytb Mov-
' öbIov n 821
Idivta MovöBlm 0Bito6fLBVog ätBXi/ig 1^6 f
^ HvXatov 297; 381
I
[ Na6g 94»; 96; 189'; 882; 398
I vaotpvXcc^ II 21
I NBiXata 10
vBxqia 101
vBxifOxdtpog 108; 109«; 11 180»; 317
VBmx6qog 45* (?); 79; 94; 112 ff.; 164;
409; n 817
nQBößvtaxog xAv PBatx6Q4ßv 118'
vB&xBQog 380
vtXQixij 808
v6»og 220'; H 827
vo^QXrig n 117*
tgivia 418; U 44«; 64; 164»; 287'
^6avov 94»; 98; II 12; 13'; 21
*0»6viov (ßvöcivov) dOOf.; II 65
6»ovtriifd II 64*
xgoöxifiriötg x&v 69'ovitov II 65»
I xiXBC^iM d^ovlmv n 44«; 64; 287'
\olxov6itog 402; II 122; 180
ifnhg olvoXoyUeg H 111«
I ZXuog 294; 11 881
I ÖXvQa 375; 378; II 124; 126; 184; 137«
- 6XvQox6nog 130
I 6noB(^vrig II 311
öiioXoyog 361
dvBiifoxglxrig 118'; 11 226'
ino{a})QV(p6QOg 385»
bQDtmiag (?), dvddoxog 89 (407)
6^atf£/a 89»
6ffX(0{L6xifig ^ ^^^
d^/ioqpvXax/a 358*
oijöLa n 96*
*aaa^Xg)Ov 276'; II 92'; 95
oi)Cuxxbg X6yog {oifövccxd) 64; 70«; 176';
276»; n 105«; 815
6tl>6vtov n 21; 26; 49'
üaiavtöxijg cf. xc^ig 115*; II 811
natg U 252
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n. Griechisches Wörterverzeichnis.
375
%a(fddsiyiuc 11 65^
nagadsiöot 262^ d40f.; 854; 366*; II 290*
isQOtixol II 848
%aQad6xt^!t'0g U 826
naQad^ri 819'
naQaöxifftrig (na^facxit^tv) 106
%aQaTD&eö(^ai, 819 f.
ndft^evoi x&v Isgioav 208'
£ls ntxffovöiav II 63
^ix6t6g 94 f.
nccCT0<p6QMv 120»"«; 121»; 122; 288;
286; n 40>; 42»; 198*; 199; 831
%aöxofp6QOS 8»"*; 22*; 76; 78f.; 88»;
94flF.; 100'; 112f.; 116»; 116; 246;
392»; n 8»; 162*; 192»»»; 202»;
816; 880; 838 f.; 847
6 inl t&v %acto^6if(ov 98
TtQBüßvtSQOS sratfroqpd^oBir 98; II 247
^ccT^Q 124»; 180
nsvtaqwUa 26; 30ff.; 34»; 47; 78; 11312
iiyov(tsvog nBvta(pvX(as 48
nsQißoXog 282; 898; U 299
xsQiSlnvov n 837
^fSffi^favtrJQiov 397»
nB(ftCTS(fSv n 201* cf. 869»
ni(ferig (tfjg imyovilg) 171»; 224f.; 226*;
n 187; 827
negitifivsiv^ le(fccxt%&g bez. xcetoc tb id'og
214*
nfiXonoi6g II 19
nlfj^^og 181; ü 818
x&v itax€ct(fOtp6(fO)v 127»
t&v Ugiatv 78 f.; 210; n 816; 849
nUvtov^6g (?) 813
ytlolov^ Uq6v 832*
icXuvttnätv nXolcav (Abgabe) 310*; 11 62
no(f^li€vti%&v %Xoia>v (Abgabe) n 287»
noi(v)ifriviSiov 334»
noUttviuc x&v ^QvyAv U 322
nofin^ 146 ff.; II 267»; 273»
^6ifOg n 186; 196
noxaiio(pvXa%loc(xlg) 11 46; 288»
%ovi^(>i.ov 896*
ol itQÖg talg ngaYuateloitg II 124*
nQa'/tucrsv6iuvot {rec ßactUrtd) II 124*;
244
nQayiuctixol 11 124*
ngaxxogla &QyvQiii&p II 260
%Q€i%xoQi%6v n 340
^gdxxioQ 806 f.; 307»; II 111»
yiQScßvxBQog cf. s. v. iegsvgy na6xoip6(fogy
U,uchvso%6Qog 48«; 181*; 408; 0186
nQoaiQhrig ßißXiod^rig U 21
nffoßccTmv^ (p6Qog II 44»; 66
TCQOXT^gviig (xxsiv) 234; 11 328
nffd^vXov 898
7rQOCducy(faq>6(teva 288*; 296»; 314»;
n 44»; 60f.; 111; 247»; 840
ngocevxij II 275»; 349
nQ6coSoi cf. 8. V. Xoyic^oL 11 197*
dtttS'OfiYJ nqoc6d(OV n 140; 142
Uqai n 286*; 329
x&v Uq&v 848; 368
nQO<t6d<ov oi%oni9iov 289*
TtQoaxacia 101; 236
7tQ0(ncctrig cf. 8. v. y<(fiov n. l£p£i$( 43';
46; 126; 130*; 131*; 228»; 862;
408; 416; 11 76»; 162*; 814; 386
nQoqntxiia 249»; II 176»; 181* (346); 341
didSoxog nQO<prit€iag 62*; 83; 209;
n 80*; 186*; 221*; 291»
ngotp^g 8*; 84»; 89»; 43; 46»; 76; 77;
78»; 79ff.; 91*; 97; 209*»- »; 229*;
n 140; 178»; 328
XQOipfIxig 98»
TtQvtavig 166*; 11 189; 820
ng&xog cf. s. y. iBif6v
nffoöxoctoXmxrig 86
nxBQ6v 88
nxBQ0fp6Qag 76; 78»; 86 ff.
ntsffOtpoQBUc n 183*
nv(f6g cf. s. v. hgoü 378*; 879»
nvQO(p6Qog 168 n. 198 (411); II 267
n&Xog 412; 0^267»
"Psavx^g (= Xsavxrig) 92» (11 316)
'Podofp6ifuc II 9»
SaXQsi n 9»
öcc%%o<p6Qog 283
tfftTvptoi' 836
üccvQi/jxrig HI*; I^ 317
aeßaaitnoxcexog cf. 8. y. Ic^c^y
öeXrivoQiov 837; 11 383
ÄufvotJ^t n 217*
CixondnriXog 288; 284*
(>fchQ eixoXoylag bez. ffiroXoyiiu^i' II 104»;
111
ötxog cf. Ifi^oi) 378; 379»
CixAviov 379»
2;SDt;;(£fo 6
elg x6 Zovxt^tov II 87»
^hff anovdfjg (Abgabe) II 834
0xa^li6g II 349
üXBip€cvri(p6ifog 168; 198; 11 267; 320
axitpccpog bez. ötstpavtxdv 67*; 288»;
369*; 381»; H 6*; 44»; 66f.; 170*
at6Xufna ßvcöivov 301
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376
Register.
otoXtatsla II 346
dutdoxog axoXiöxtlag U. 816
GxoXioti^Qiov 84; 827
oxoXictijg 52«; 75; 77; 83flF.; 91*; 97;
164«; 880
atQatriy6g 284; 897»; 11 80; 190« cf.
auch 54; 185; 189*
avyyBviig 44«; 57; 184»; II 268
ovXXrtilfig t&v Big tiiv vavtiiav II 251*;
288
cvn§oXi%6v n 51«; 247»; 840
CvyrßoXov n 181; 182'»»; 188'
ßiotL%6v n 182'
CiTixa naX icffyvqmd D 183'
cwaXXuiig 51
c4>vvctog (Ol) ^s6g (d, oC) 8; 11; 18; 19;
21; 148; 171»; 269; 845»; 848; 849»;
851; 400»; 11262»; 271; 295»; 304»;
311
avvodog 126 f.; 128»; 181; 165; 251»;
412; n 887
tfjg kq>Qoältrig 11 821
r&v iv kXsiavdQela nQsaßvtiQmv iy-
8o%i<Dv 169
TO« 'Hqa%Ulovg II 818
Uqa ^v^LriXwii xal lvcti%ifi 168; 413;
n 821
t&v vimtigcov tljg &{up6dov 410
nsQinoXufuwj 168
ngatucffsiovg U 318
Ikinißat^nij 165
ol tiiv ovvodov vi^ovxBg 412
cvvn6ciov tov %vqIov ZagamSog II 16'
cvvta^ig bez. cvvtd^iiiov (Abgabe) 382';
n 47»
ovvta^ig (Gehalt) 111; 117; 218; 248*;
298'; 843; 866ff.; 11 1'; 24 (124»);
25; 32; 74»; 124 flF.; 142; 144; 158';
157; 167«; 170£:; 190; 244; 262;
290; 885; 845
&QyvQiyii/i 872; 875; 880; 11 188; 171
^x toü ßaaiXixo^ 367' (11 124»)
^x TOtJ Ibqoü 367' (n 124»); II 138»
t&v Ibq&v n 124»
ffmxi} 872f,; 880»; II 125; 167»
nQ0B0tri%6tBg tfjg avptd^Boag II 125;
129
cvvtiXBia nay apixfj 126
avvriiirietg 284
avwTtoöMvai 820
c<pgayiöti/jg 84*
axotvog 273'
I^taiupBlg cclXovgotdtpoi II 252'
Taitlag x&v 6it<ovi%&v U 188'
tafUBtov 418
td^ig 284; 241; 253*; 328 f.
t&v ijityBvvrfiivxniiv 11 185*
iBi^a t&v nautviox&v xo^ iv ^Pvfi^
J%6g ^HXiov Saqdnidog %al ^e&w
£Bßcccx&v cf. naiMvicnfn isifiar
n 826
xobv xsxBXBVxri}i6xov 11 158
xagi^x^^^S (Fißcheinpökler), (ra^t^evrÄf»-
Abgabe) 810; U 67; 181'; 248' (?)
xagix^vtrjg (Priester) (xaQixBia^xagtxBvBiv)
105; 107; 247»; 11 180; 248*(?); 817
xi%xoveg 181*; 413
xa<p&v, riXog U 180»
xbXboxl%6v (xBXstv) 212 f.; 228'; 240;
n 181*; 182
xiXri xaÖ^xorra d's& BBifBvUtj 358
xiXog (xiXBöiux) cf. s.v. ßaXavstov, dcnQS&g^
SmyQcc(pogy d'vta, Ibqov, ^cxmvy
6d'6viov, xa(p&v
XBXQUXatBL^OCXI^ 866»
xBXQCc(pvXloc 24»
XBXvtxat oi nsgl xbv Ji6waov mal d'BO^
kdsXq^a^g 168
xiiucl 242'
ndxQioi 155; 258*
{>v^(f xiiifjg oUvov (Abgabe) 855»
xinovxog 164
x6nog {'il}iX6g) 285*; 286; 402*; 11 196ff.;
240
{mhQ x6nov (Abgabe) 11 86; 100; 104»
xgdnsia {ßaeiXini^ bez. druiocla) 854;
876f.; n 84; 108; 110»; 186«; 138;
147; 885
tQccnstlxTig 11 110; 136«
XQiaxovxaBxriQl^Bg H 301»
*TdQO<p6Qog 284»
•ßw^ 308'
{>li^o>96g 90»
{>ndQxsi'P 418; 11 39»
'önaöxoXoviiBvoi iv x'jj oUovoiikia xfjg itBgl-
doff (= di€C x'^g nBQidog dcxoXoviiBvoi
^Tt* aitxo^g) 402
*;r[^^ ] n 70
'bnhg [nQ0(p7ix]Blccg %al [d'Bcejysiag (?)
II 69 (841)
(>nri(>ixrig 11 6; 28; 74»
i)niOxvBt6^ai n 328
inodioi%7\x'iig II 185 f.
^nonBliiBvov
xmiLoyQafifuxxBi^ 11 69
inicxQaxfiyia II 44'; 45»; 68 f.
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in. Götter nod Tempel im helleniBtischcn Ägypten.
377
{jTCoxoQVfpoclog 85; II 81
^oiu<sd'o}Ti/ig II 96
vnoiivTiitccttaiiol 66
'bnofiVTiiiccxoyQdtpog
alex. 66; 67»; 60; 408
lokal 66*; 67»
{>%ovQyol Totg ^sotg 79; 94; 112
^ayi/jiucxog, tcsqI IßicDP H 884
(paxsvo legcbv II 99^
(psvmiala 868*
tpBPvfjüig 861; 11 162»
(piaXri 896*
(fdoßaüiXicxal 127^
nQ6^vnoi 127*
tpiUv&qomov 886*; II 26
%Gni>oyi^onL\ucximg H 44'; 46*; 61; 69*
(pilov {mf&xoi) n 268
'^tXo%6^\Lo8og 68'
^iKoeaQanig 68'
^oivi%&vBg Isgaxixol {{mlg (poivt^%mv(ov
iapawxÄv- Abgabe) 866'; ü 99f.;
109*; 343
tf6ifBXQ0v n 104'
(fOifi%6y. n 104'; 111
(fOQog cf. 8. Y. ßo&v^ ßmn&v, tmyQccqjog,
ngoßdxtov 11 101; 104'
ifnlg (p6Qtov H 847
(pgovtiöxijg 164
fpvXoc'Kt.tLx6v II 47*
9>i>Xax/T72ff 286; 11 381
(pvXa^ 286; H 189*
q>vX, olxlag 96
qpviapX^ff 26; 26'; 78
9vXi} 28'; 203»; II 84
T&v E4)6Qyst&v d'B&v 27; II 28
(pma(p6Qog 11 820
XaXxovgyog 11 21
Xapcrffffio? (= xocglciog) cf. s. v. If^ov
XaQii6cvva 11 9'
XSQvtßoTcäcxTig II 816
Xnvoßoox6g^ ßaaiXixSg 418; 11 387
X€t(>t(y|«<Jff ni60ff.; 164*; 167'; 169»; 846
Tcgbg totg x^^Q^-^f^^S xBxayydvog 11 129
XBiQKttifig II 886
XBigoivdiiov ») cf. 8. V. ßaXavBvto% 180*;
801flF.; 304»; 806'; 808f.; 811»;
II 61*; 381; 343
Xoocxvrrig 76; 78; 98f.; 102; 104»«'*;
107*; 107» (409); H 316
Xoaxvtig 108
oi ngbg XQ^^^^9 11 76»
X(ffiitccxicn6g n 116 f.
XQvaifinaixxog 886
XQVöoxoinTJ 308»
t>jthQ XQ^^^^^'^^ ^^^^ Zoxvanalov II 9*
'£l8odM6xaXog 90
d^6g 70; 90 (409); 91; 92'; U 316
'&oupiov (?) II 174*
&qoX6yiov 89'
cD^oAöyoff 79; 89; 91*
aigo9%6nog 89; 91; 409
m. Götter und Tempel im hellenistisohen Ägypten.
Auch in den Fällen, in denen für einen Gott nur ein griechischer bez. orien-
talischer oder römischer Name genannt ist, ist sein griechischer bez. orientali-
scher oder römischer Charakter nicht immer sicher. Steht hinter dem Gottes-
namen die Abkürzung ,,Temp.^S so besagt dies, daß entweder im Text ein
Heiligtum des betreffenden Gottes direkt genannt oder wenigstens aus den be-
treffenden Angaben zu erschließen ist.
'Aya^bg dalfKov in Alexandr. 139'; 11 320
a-fol käsXtpol cf. Herrscherkult Nr. 2
Adonis in Alexandrien H 276'
Agdistis (Temp.) 137; 399»
Alexandres cf. Herrscherkult Nr. 1
Amenebis in Tchonemyris (Temp.) 6»;
898*
Amenhotep-Amenophis in Theben (Temp.)
97'; 98; E 214
Amon-Zeus 6i.; 97'; 398*; ü 264
Akoris (Temp.) U 284
Amonsoase (Temp.) 817; II 266»; 262;
264»; 270; 337
Djeme 46*; U 883
Elephantine (Temp.) 246
1) Es hätte auf Grund der Ausfüh-
rungen Bd. I 8. 801 ff. und II S. 66 u. 61
im Anschluß an P. Amh. U 119 auf
S. 67 ein besonderer Paragraph, Nr. 23,
dem von den Tempeln gezahlten ;|r€t^o)-
vd^tov gewidmet werden müssen.
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378
Register.
Eane (Letopolie) (Temp.) 898*
Gau von Hermupolis (Temp.) 8
Poanemunis (Temp.) 866'; II 85; 87;
88«
Theben (Temp.) 8; 30; 82; 89; 40*;
52; 76; 87«; 98»; 96; 98; 102; 106*;
128»; 242; 248*; 260f.; 267; 270;
285^ 800; 812*; 816*; 828»; 872;
389f.; n 86»; 87f.; 40*; 83; 87»;
110; 188f.; 202'; 286; 295^ 884; 842
Amon-Chnubis am 1. Katarakt 6; 126
Amonapifl in Soknopaiu Nesos (Temp.
des Soknopaios) 883
AmonNfr-htp — Zsvs TiaXovfievog Ne(f<htrig
in Silsilis 6*; II 810
in Theben (Temp.) 285*
Amonrasonter cf. Amon v. Theben
Amon-Be cf. Amon v. Theben
Antaios in Antaiopoli8(Temp. eines ägyp-
tischen Gottes) 9; 387*
Antinoos-Oairis, Gangott des Antinoites
(Temp.) 5»; 850*; 11 278; 810
Antoninas Pias cf. Herrscherkult Nr. 4
Anubis (KvvoyiS(pccXflog 9'B6g) 267; 826»;
398*; II 329
Alexandrien 180
Memphis (Temp., Teil des großen
Serapeums) 21 f.; 42*; 108; 224»;
285»; 826*; II 75*; 296 f.; 800
Neilupolis (Filialtemp. des Soknopaios)
n 47
Taposiris 6'; 127
Anukis-Hestia am 1. Katarakt 126
Aphrodite 11 321
Köm-el-Gizeh bei Alexandrien (Temp.)
399'; 418
Aphrodite-Hathor cf. Hathor
Aphrodite Arsinoe cf. Herrscherkalt
Nr. 2
Aphrodite Belistiche in Alexandrien 0266
Aphrodite Berenike cf. Herrscherkult
Nr. 2
k(p(fodltri ^sä vemtiga = Plotina cf.
Herrscherkult Nr. 4
Apis-Stier in Memphis (Temp.) 12; 21;
89; 45*; 74; 88; 110; 117»; 248; 301;
387»; 391f.; H 14; 18; 181*; 162*;
262; 836
ApoUon :
Hermupolis (Temp.) 348
Memphis (Temp) 399'
Pachnemunis (Temp.) 416; H 847
Apollon-Haroeris cf. HaroSris
Apollon-Kozai cf. Kozai
Ares-Horus (?) im Fayüm (Temp.) H 173' ;
846
Ares-Horus cf. Horus
Arsemtheu8 = Hr-sm^-tjwj im Pathy-
rites (Temp.) 269; 278; 416 f.
Arsinoe Philadelphos und Philopator cf.
Herrscherkult Nr. 2
Asklepios:
Alexandrien (Temp.) H 321
Memphis (?) (Temp.) H 17»
Ptolemais (Temp.) 383*; 895; 899
Asklepios-Imhotep cf. Imkotep
Astarte 406
Faijüm (Temp.) H 322
Memphis (Temp., Teil des großen
Serapeums) 22; 119; 121'; 171»;
819»; 858«; H 241
Athena :
Hermupolis (Temp.) 280*; 417
Naukratis (Temp.) 137'; 257
Athena Tgitoyem/ig in Sais (Temp.) 899'
Athena-Neith cf. Neith
Athena-Thoeris cf. Thoeris
Augustus cf. Herrscherkalt Nr. 4
Azizu in Syene 170
Bei -Herakles in Kanopus (Temp. des
Zeus Helios Sarapis) 400*
Belistiche cf. Aphrodite Belistiche
Berenike I. u. HI. cf. Herrscherkult Nr. 2
Bes:
ObeiÄgypten (Abydos) 397*
Soknopaiu Nesos (Temp. des Sokno-
paios) 332
Bubastis (Temp.) 898*
Bubastos, Temp. von II 881
Bovii6Xci>v, Temp. von 863 f.
Buchis-Stier in Hermonthis (Temp.) 97»
Busiris, Temp. von II 299
Buto, Temp. der Götter von 260*; 276
Caesareen cf. Herrscherkalt Nr. 4
Gaesarion cf. Herrscherkult Nr. 2
Chnubis-Amon cf. Amon-Ghnubis
Ghnubo(Ghnomo)-Nebieb in Elephantine
(Temp.) 81; 43 f., 83*; 127; 224;
267; 269f.; 278; 878; 407; H 59*;
168'; 258f.; 808'; 318
Chnum in Esne (Temp.) 269; 389
Chonsu-Herakles
Pathyrites 8^
Theben (Temp.) 32; 128» (?); H 226*?
284'
Claudius cf. Herrscherkult Nr. 4
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ni. Götter und Tempel im hellenißtiechen Ägypten.
379
Debot, Temp. von 898»
Demeter n 266 >
Arsinoe (Temp.) 186; II 200; 247
Eleusis bei Alexandrien II 266^
Faijüm (Temp.) 184»; 186*; 187»; 866;
II 880; 846
Karanis (Temp.) 2»
Demeter-Isis 107; 108»; 184»; 412;
II 266»; 268
Dionysias, Temp. von 280»
Dionysos 149»; 11 266; 267»
Alexandria 148 ff.; 168; II 266
Oxyxhynchos 168
Ptolemais 168; II 266»
Dionysos -Osiris 11 267»; 268 cf. auch
126^
Dionysos -Petempamentis cf. Petempa-
mentis
Dioskuren:
Bakchias (Temp. des Sokanobkon-
neus) 2»
Faijüm (Temp.) 2»; 169»; 11 880; 846
Soknopaiu Nesos (Milne, Inschrift. 4) 2»
9'Bol 'EnnpavBlg cf. Herrscherkult Nr. 2
^-£01 EisQyitai cf. Herrscherkult Nr. 2
Euhemeria, Temp. von 888»
Faustina cf. Herrscherkult Nr. 4
Faijüm, Temp. in ihm 240; 282; 297
318; 816; 82»; 61; 54f.; 60; 62»
68; 66; 69; 141*; 147»; 250; 252
840
Hadrian cf. Herrscherkult Nr. 4
Harensnuphis- Herakles in Phil& H 818
HaroSris-Apollon 6
Apollinopolis parva (Temp.) 887»
Ombos (Temp.) 8; 898»
Sekket (Temp. des Sarapis [?], Isis) 8
Harpokrates 898»; U 222»
Faijüm (Temp. der Isis) 6»; 401°
Koptos (Temp. der Isis) 898» (H 818)
Phila (Temp. der Isis) 887»
Hathor- Aphrodite :
Abydos 8'
Aphroditopolis im heliopolit. Gau
(Filialtemp. des Re) ü 811
Dendera (Temp.) 8'; 818; 826; 889»;
887»; 889; 898»; 417; H 20; 168*;
188»; 218»; 288; 268*; 268»; 278»;
286; 888; 886; 844
Memphis (Temp., Teil des großen
Serapeums) 8; 22
Ombos (Temp.) 8»; 898»
Pathyris (Temp.) 8; 20 f.; 48»); 86
207*; 226; 267»; 268; 270»; 288*
286»; 286; II 77»; 119»; 240; 286»
296»; 311
Philft (Temp.) 887»
Helios -Re cf. Re
Hellenion in Naukratis 164; 390
Hephaistion in Alexandrien 144»; H 819
Hephaistos-Ptah cf. Ptah
Hera-Mut cf. Mut
Hera-Satis cf. Satis
Herakles 128» (?); 149»; II 266
Soknopaiu Nesos (Temp.) U 241
Herakles-Bel cf. Bei
Herakles-Chonsu cf. Chonsu
Herakles-Harensnuphis cf. Harensnuphis
Hercules in Hierakonpolis O'^
Hermes 8»; 169»
Hermes-Thot cf. Thot
Herrscherkult cf. Register I s. v.
Herrscherkult
1) Alexander der Große in Alexandrien
(Temp., afjftcc kXs^dvSQov\ cf. Re-
gister I s. V. und s. V. Alexander-
priester 66; 60f.; 76»; 134»; 188ff.;
176ff.; 258ff.; 887f.; 845»; 861»;
884; 890; 414f.; H 76; 170; 190;
193»; 244»; 260; 254; 260»; 267;
273; 291»; 806f.; 819f.; 822ff.
2) Die Ptolem&er cf. Register H s. v.
Alexanderpriester 11; 64; 188; 166;
n 263; 270 ff.
Ptolemaeion
Alexandrien 139»; 160
Euhemeria U 299»
Ptolemais 161
Ptolemaios I. Soter
Alexandrien 142»; 148 f.; 147 f.; 150;
II 273; 319»
Ptolemais (Temp.) 188; 160 ff.; 198 f.;
196; 399»; 412; U 190
^£ol IkotflQeg (Ptol. I. u. Berenike I.)
188»; 148; 144»; 145f.; 148;
162»; 180ff.; H 272»; 278
Alexandrien (?) (Temp.) 144»
Ptolemaios II. Philadelphos
Alexandrien H 278»
Ptolemais 161 f.; 190; 412
Arsinoe U. Philadelphos cf. Register I
1) Es handelt sich hier um den
Tempel der Hathor- Aphrodite, nicht um
den des Suchos.
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380
Register.
Arsinoe (?) 848*; 11 888
Aphrodite Arsinoe
bei Alexandrien (Temp.) 847»; 899*;
n 266
Paijüm (Privattemp.) 169 ; 347»; 899*
Arsinoe Philadelphos 842 f.; 847 f.;
861flr.; n 7; 271; 272*; 278f.;
806*»- •; 884
Alexandrien (Temp.) cf. Register n
a.y. xccv7i(p6Qog 157; 169f.; 186 ff.;
847; 390»; 11 278»; 824 f.
Paijüm (Gaugöttin) 6»; 45^ 276 f.;
849 f.
Hermonthis (Temp. des Menth) 849
Mendes (Temp. des Widder) 848 f.;
n 883
Memphis (Temp.) 849; 851 f.
Ptolemais 162; 196; II 825 f.
Sais (Temp. der Neith) 849
Theben (Temp. der Mut) 849
Arsinoe Philadelphos Isis (?) IE 264*
»Bol kSiXtpol (Ptol. II. u. Arsin. H.)
138; 148; 144»; 168»; 176ff.;
849»; 851»; 11 272*; 278»; 274
^B&v kdsX(p&v titiBvog 139*
Philotera, Tochter Ptol. I. 847 f.
Ptolemaios III. Euergetes I. in Ptole-
mais 161 f.; 196; 412
Berenike 11.
Berenike im Pathyrites 858
Aphrodite Berenike im Faijüm
(Privattemp.) 172*; II 276*
Berenike Euergetis in Alexandrien
cf. Register II s. v. äd'Xo(p6Qog
157; 159; 190ff.
Berenike Isis iirjtrjQ d's&v im Fai-
jüm (Privattemp.) 169 (II 264*);
399*; 412
Berenike Zda^ovacc in Alexandrien
(Temp.) 160
i^sol Eifsgyitai (Ptol. HI. u. Beren. H.)
27; 177ff.; 11 270»; 271*; 272*
Berenike, Tochter Ptol. HI. 85; 271»
Ptolemaios IV. Philopator in Ptole-
mais 162; 196; 412
Arsinoe m. Philopator in Alexandrien
cf. Register 11 s. v. ii^euc kgctvörig
^iXondtOQog 157; 192; 256; II 825
d-sol ^iXoTcdtogeg (Ptol. IV. u. Arsin.ITL)
161; 179ff.; 193f.; 351f ; II 272*
Ptolemaios V. Epiphanes Eucharistos
Alexandrien 181
Ptolemais 161f.; 194; 196; 412;
II 190
Kleopatra I. U 266»
&SCC 'ExKpavijg in Ptolemais 159*
(412); 162 f.; 195 f.
»Bol 'Enupavstg (Ptol. V. u. Kleop. L)
181ff.; II 272*
Ptolemaios VI. Philometor I.
Alexandrien 182 f.
Ptolemais 162; 196f.
Kleopatra II. in Ptolemais 162 f.; 196
»8ol ^iXoiiriroQBg (Ptol. VI. u. Kleop. H.)
182
Ptolemaios VII. Eupator
Alexandrien 182 f
Ptolemais 162; 196; 412
Ptolemaios VIII. Euergetes n.
Alexandrien 182 f.
Ptolemais 162; 196; 412
Kleopatra III. in Schedia 399*
Euergetis in Alexandrien 188; 413
^Icig luydXri ui^tiq ^b&v in Alexan-
drien cf. Register 11 s. v. IsQbg
n&Xog 198; 412; IE 264*"*; 821
Philometor Soteira Dikaiosjne
Alexandrien cf. Register 11 s. ▼.
crs(pccvriq>6Qog^ nvgofpOQog^ (poDCffd-
Qog 168; 193; 11 820f.
Ptolemais 163; 196
»sol EisQydtcci (Ptol.VUI. u. Kleop. IL
u. m.) 182
Ptolemaios IX. Neos Philopator in
Alexandrien 182 f.
Ptolemaios X. Philometor IE. Soter in
Alexandrien 188
d'eol ^doiii/jtoQsg SkoTi^Qcg (Kleop. OL
u. PtoL X. u. XI.) 188; 182; 416
Kleopatra, die letzte
Nia ^l6ig 412; 11 264*; 267*
Selene 11 267*
Caesarion 270; 278»
8) Antonius als Osiris u. Dionysos 11267'
4) Die römischen Kaiser 11; 61; 136;
166; 253; 892»; II 9»; 10*; 190;
268; 278 f.
Caesareum bez. Sebasteum in Alexan-
drien 11; 136; 140*; 890
Caesareum u. Sebasteum in Arsinoe 11
Caesareum in Elephantine 11
Sebasteum in Hermupolis 11; 136;
n 190; 253
Caesareum in Oxyrhynchos 11
Sebasteum in Phüä ü 278^ 810
Augustus n 278»
Zeus Eleutherios II 278»
Tiberius 11 278»
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III. Götter und Tempel im hellenistiBchen Ägypten.
381
Claudius II 278«
Nero 278«
Traian
Alexandrien 186
Dendera n 278«
Plotina —ktpQoditri d-scc vBmtiQa in Den-
dera(Temp.)159»;164;899»;Il278*
Hadrian
Hadrianeen in:
Alexandrien 11 ^ 136
Arsinoe 11»; II 810ff.; 880; 848
Hermupolis 186; II 810
Memphis 11»; 136; II 196
AntoninusPius in AIexandr.(Prie8t.)186
Faustina in Oxyrhynchos (Priest.) 186*
Hestia-Anukis cf. Anukis
Hierablos in Eoptos 899'
Homer in Alexandrien (Temp.) 390
Horus 888«; 11 270»
Athribis (Temp.) II 299; 810
Edfu (ApoUinopolis magna) (Temp.)
261; 268 ff.; 279; 288; 812; 888;
889»»»; 861«; 887»; 389; 892»;
417; II 14; 238; 268»; 286; 286'
Letopolis (Temp.) 416; II 811
Memphis 171»
Horus-Ares in Sebennytos II 846
Hr-sm^-t^wj cf. Arsemtheus
Imhotep-Asklepios
Memphis (Temp., Teil des großen
Serapeums) 21; 108; 117; 207»;
286*; 869»; 378 ff.; 892»; ni26f.;
128»; 180; 214»; 848
Phiia (Temp.) 9; 887»
Theben (Temp.) 286 f.; 11 74*; 122
Isis (Temp.) 6»; 18; 262»; 288»; 883»;
868; 887»; 898»; 401'; 406; 412;
418; n 181*; 222; 266*; 268f.;
266»; 266»; 268; 270»; 824; 886
Abaton (Temp.) 43; 78; 224; 862»;
892»; n 808»
Alexandrien (Temp.)898»;400»; 11262;
294»
Dendera (Temp.) 898»
Faijüm (Temp.) 287»; 816*; 401;
n 73*; 346
Gertassi 129
Gynaikon Nesos cf. Isis Nephremmis
Hermonthis (Filialtemp. des T. zu
Philä) n 813; 884; 844
Koptos (Temp.) 46* (11 818 auch för
die folg. Stellen); 228»; 898»;
400»; 408; II 76»; 814
Kysis (Temp. des Sarapis) 898»
Memphis 171»; 898« (?)
altägypt. Serapeum bei M. 117
Nabla cf. Isis Nanaia
Neilupolis cf. Isis Nephremmis
Oxyrhynchos (Temp.) 21; 286»; II 881
Pathyris (Temp.) 97»; 400»; n 31»;
78*; 176»
PelusionimFaijüm(Temp.) ni2»;182»
Phüä (Temp.) 48f.; 46*; 78; 74»;
88; 107»; 128; 186»; 208»; 209;
224; 261; 269»; 271 ff.; 812; 827;
888; 868; 861 ff.; 887»; 888; 890;
892»; 398»; 400f.; 406; 417; Ell;
86»; 64; 77»; 127; 162; 168*; 222»;
281; 286; 308»; 818; 884; 844
Hierasykaminos (Temp.) 417
Takompso (Temp.) 417
Ptolemais (Temp.) 398»
Sekket (Temp. des Sarapis) 898»; 400»
Tahnis 261»
Taposiris 127
Soknopaiu Nesos cf. Isis Nepho(e)r8e8
^löig 'Ec8yxilßi9 410 (H 887)
Isis Nanaia in Nabla (Temp.) 18 (406);
97*; 98»; U 162
Isis Nepho(e)rses in Soknopaiu Nesos-
NeilupoUs (Temp. des Soknopaios)
19; 827»; 332
Isis Nephremmis
Gynaikon Nesos (Temp., später Filial-
temp. des Soknopaios) 19; 20»;
89»; 47; 49; 894; II 9»; 116; 128;
161«
Neilupolis (Filialtemp. des Sokno-
paios) 19; 894; II 128
^lag lUydXri ^i}rrjp 9's&v = Kleopatra lü.
cf. Herrscherkult Nr. 2
Nia ^latg == letzte Kleopatra cf. Herr-
scherkult Nr. 2
Isis-Demeter cf. Demeter-Isis
Juno regina = Satis cf. Satis
Jupiter in Hierakonpolis 9»
Jupiter Capitolinus in Arsinoe (Temp.)
9f.; 40»; 46*; 61; 64; 98; 226; 238;
261»; 288ff.; 292; 294»; 816; 818»;
320ff.; 824f.; 328»; 329*; 881»; 838 f.;
n8ff.; 7»; lOff.; 16; 19; 20*; 21 f.;
27»; 46; 49; 68; 67; 67; 70»; 78;
74»; 76; 112«; 116f.; 119ff.; 126»;
141; 144«; 146ff.; 160f.; 168; 169;
168; 172; 187; 193*; 279»; 814
Jupiter optimus maximus <» Chnubis-
Amon cf. Amon-Chnubis
uigmzed by V^OOQIC
382
Register.
Karpokrates in Arsinoe (Temp. des Ju-
piter) 10
Kerkeosiris, IsQce iXdeeova von U 39';
72»; 169»»»
khst, Cutter von (im (xaa von Edfn) 269
Kleopatra L, 11 , HL u. letzte cf. Herr-
scherknlt Nr. 2
Kora im Faijüm (Temp. der Demeter)
II 830; 845
Kozai-Apollon 127« (411); 402*; ü 276*
Kronos
Alezandrien (Temp.) II 17
Pathyrites (Temp.) II 298»
Kronos-Petbe cf. Petbe
Eronos-Petensetis cf. Petensetis
Kronos-Soknebtynis cf. Soknebtynis
Leto im Pathyrites 268'; 279
Lykopolis, Temp. ägypt. in 46*; 416
Lykopolis, Temp. griech. in 186*; 163*;
267
Mandolis in Tahnis (Temp.) 6 ^ 45*; 66;
392»; II 79
dii Manes in Alexandrien 9*
Medinet Habu, Temp. von 390*
Mendes, Temp. des Widders 88; 98;
816*; 848f; 387»; 390; II 18; 164;'
262; 287»; 333 j
Mercnrius in Dakkeh 9^^ I
Mestasytmis im Faijüm (Temp.) 11 842
Mitbras in Memphis (Mithr&um) 171 ; 413 i
Mnevis in Heliopolis (Filialtemp. des Be) !
391; 392»; 11 221«; 262*; 291»; 336 |
Month
Djeme (Temp.) II 90» !
Hermonthis (Temp.) 82; 267; 349;
n 240; 270; 296» |
Hermonthis (Temp. der Isis, Filial-
temp. des Phüätemp.) II 886
Monus im Pathyrites (Temp.) 4; 11 214
Museion cf. Register I s. y. Priester des
Museions
Alexandria 59»; 67*; 113»; 140»;
166 fF.; 197 ff.; 266 f.; 323»; 389;
868»; 384»; 416; II 196; 216*;
814; 321; 326
Hermupolis 8'; 168»; 11 321
Mut-Hera in Theben (Temp.) 82; 40»;
102; 107; 108*; 349; 398*
Nana in Alexandrien (Temp.) H 296
Nechebt in El Kab 269
Nechtharaus im Pathyrites 4; 278; 281»
Neith-Athena in Sais (Temp.) 7»; 74;
349; 368«
Nephotes cf. Amon Nfr-htp
Nephtys H 270»
Nero cf. Herrscherkult Nr. 4
Nike in Arsinoe (Temp. des Jupiter)
10»; n 15
Nil U 264
Arsinoe cf. Register H s. v. NBihxltt, 10
Memphis H 134*
Oxyrhynchos (Temp.) 165»
Philä II 817
Normuthi, Temp. von (Faijüm) II 298«
Nut im Pathyrites 416
Onias-Tempel in Leontopolis U276; 279
Osiris 6»; 8«; 12 f.; H 267«; 270»
Abaton (Temp. der Isis) 417
Hierasykaminos (Temp.) 417
Takompso (Temp.) 417
Abydos (Temp.) 13»; 226«; H 284»
nördliche Festung im Crau von Edfii
269
Euhemeria (Temp.) 382»
Heliopolis (Temp.) 297; E 128«
Kanopus (Temp.) 18; 887»
Mandara (Temp.) '398*
Oxyrhynchos (Temp.) 21; 98*; 115
Phila (Temp. der Isis) H 11
Taposiris 127
Osiris-Antinoos cf. Antinoos
Osiris-Dionysos cf. Dionysos
Oso(e)rapis »> Osiris -Apis (altäg. Sera-
peum im „großen Serapeum'^ bei
Memphis, Apisbegräbnisstätte) 12 ff.;
21«; 42; 109f.; 116*; 117; 867»;
869; 373ff.; 406; H 18; 126f.; 128»;
130; 214; 216»; 239»; 268
Osormnevis in Memphis 109; 110»
Pakysis in Soknopaiu Nesos (Temp.)
n 173*
Pan in Koptos H 313
Paotnuphis cf. Thot
Paschitis (?) (Temp.) 398*
dei patrii U 810
Petbe-Kronos in Mittelägypten II 221*
Petempamentis-Dionysos 126
Petensenis-Hermes 126
Petensetis-Kronos 126; n 848
Petesuchos im Faijüm 4»; 6»; 400*;
n 88»
Petesuchos und Pnepheros in Karanis
(Temp.) 47; 288»; 327*; 880; 884;
398*; n 16*; 138f.
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in. Götter und Tempel im hellenistischen Ägypten.
38S
Phaibetha, Temp. von 240; 868; II 48
PhemnoSris in Hezapotamon (Temp.)
4; 288»; 240; 11 48; 61; 67; 181»;
214
^f ol ^iXo^i/itOQsg cf. Herrscherkult Nr. 2
9'Bol ^iXoiM^OQBg ZcotijQss cf. Herrscher^
kult Nr. 2
^€ol ^iXoTcdtoQsg cf. Herrscherlnilt Nr. 2
Phoibetria in Gertassi (Temp.) 129«
Pithom, Tempel von 344; 388; 386;
387»; n 6»; 11»; 171
Plotina cf. Herrscherknlt Nr. 4
PnepheroB cf. Petesnchos
Premarres (Pramarres)
Paijüm (Temp. der Isis) 6'; 401«
Soknopaiu Nesos II 318
Priapos II 276»
Ptah-Hephaistos 228^ 267; 813^ 11264«
Alezandria (Filialtempel des T. bei
Memphis) 7»; 22; 367*; 380;
n 127; 139
Memphis (Temp.) 7; 22; 31 f.; 38^
39*; 41; 78»; 80; 127; 171»;
204ff.; 219*; 229»; 232; 237;
248»; 349; 867*; 380; 416;
II 121»; 127; 139; 169»; 172;
264; 311
Pathyrites 8
Thebais (Temp.) n 41*
Ptensenes in Edfa 6*
Ptolem&er cf. Herrscherkalt Nr. 2
Pursepmnnis in Gertassi 129
Re-Helios 7; 107; 11 266; 270
in Heliopolis (Temp.) 39; II 221«;
278»; 291»; 311; 313; 344
Roma
Arsinoe (Temp. des Jupiter) 10®
Herakleopolis Magna 9»; 170
Sambethe in Naukratis 166
Sarapis (Temp.) 4»; 11 ff.; 113 ff.; 261»
397; 406; n214f.; 222; 223»; 228»
266*; 263f.; 266»; 268f.; 278»; 319
348
Abydos (Temp.) 13»; U 310
Alexandrien (Temp.) 16; 118ff.; 121»;
261; 838; 339»; 390; 400»; 406»;
n 216*; 811; 387
Arsinoe (Temp. des Jupiter) 10»
Fayüm (Temp.) 338*
Hermnpolis (Temp.) 118
Kanopns (Temp.) 118*; 11 226
Kysis (Temp.) 398»
Memphis (fUya Zaganetov) 16; 21;
22»; 40ff.; 98»; 109; 112; 116ff.;
119; 121 ff.; 171»; 247 f.; 261;
283 ff.; 286 f.; 294»; 298; 800»;
812; 869; 373ff.; 385; 392»; 398»;
418; niO; 18; 41»; 74; 77; 114;
124ff.; 146; 163; 166»; 168*; 170;
207; 284»; 236; 236»; 239; 241;
277*; 284*; 299f.
Oxyrhynchos (Temp.) 21; 43; 115;
261»; 286»; 287; H 16; 67; 70*;
119ff.; 142
Pachnemunis (Temp.) 409
Bedesieh (Temp.) 398»; n 16*
Sakha (Temp.) 400»
Sekket (Temp.) 898»; 400»
Taposiris 127
Satis-Hera =» Juno regina 6; 126
Sebasteen cf. Herrscherkult Nr. 4
Selene-Isis II 267»
Set n 270»
Sokanobkonneus in Bakchias (Temp.)
2»; 4*; 828*; 832'; 397*; 418;
n 67»; 68
Soknebtynis-Eronos
Arsinoe (Temp.) 4*
Tebtynis (Temp.) 18; 359*; 401»;
407; 417; II 39«; 169*; 171*;
173*»»; 181»; 182»; 183»; 191»;
221«; 240'; 248»; 291»»- »; 812ff.;
328; 330; 332; 334; 336 ff.;
343 ff.; 348 f.
Soknopaios in Soknopaiu Nesos (Temp.)
4*; 6*; 8'; 18ff.; 32; 34*; 86; 39»;
47; 49*; 60f.; 62»; 62f.; 78*; 80;
83»; 92*; 226f.; 227»; 231'; 238;
237; 238»»^ 240; 278; 280»; 281;
282»; 288*»*; 286; 288; 296ff.;
301; 803 f.; 306 ff.; 316; 324; 327;
332; 333»; 388; 892; 395; 897»»*;
398«; 401*; 402; 407; n2f.; 6*»- »;
7ff.; 10*; 11; 12»»»; 13; 26; 27*;
31ff.; 38; 42; 44; 46ff.; 60; 61»;
52; 66f.; 69ff.; 67; 69f.; 73*; 80*;
90; 102»; Hof.; 118»; 119; 121;
123*» »; 126*; 128; 140ff.; 148»;
146; 147 ff.; 166; 168 f.; 160»; 168;
166; 167»; 169; 171*; 172; 173»;
174; 181f.; 185; 194; 202»; 234;
289; 241f.; 262; 291»; 331f.; 386;
840; 346
Sokopichonsis in Tebtynis (Temp.) 96*;
n 162»
^eol SmtfjQeg bei Ptolemais (Temp.) 399*
uigiTizea oy '^^300v^ Iv^
384
Register.
-O-eol 2AotflQsg cf. Hemoherkult Nr. 2
Sphinx 383»; U 214«
Sruptichis in Gertassi (Temp.) 89'; 45*;
129
Sucho8-Sobk
Akoris (Temp. des Amon) II 284^
Arsinoe (Temp.) 6»; 10; 46*; 52*;
110*; 229»; 360»; 866ff.; II 14*;
834
Faijüm (Temp.) 2*; 4; 6; 128; 208»;
286; 287'; 401; 11 31*; 161»
Kerkeofliris (Temp.) 280»; 11 87»
Krokodilopoliß (Temp.) 8; 20f.; 97*;
207*; 226; 267»; H 77»; 119>;
160*; 240; 311
Ombos (?) (Temp. des Haroeris) 8
Ptolemais Euergetis (Temp.) 92*
Soknopaiu Nesos (Temp. des Sokno-
paios) 80; 92*; 208»; II 26; 140»
Tebtyniß (?) (Temp.) 96 >
Sykatoimis im Faijüm (Temp.) 4*; 327;
n 118»; 162
d'eic I^gla im Faijüm (Privattempel)
172»; U 276*
Theadelpheia, Tempel von 240; n 48;
62»; 830
Theimuthis 127
Thoeris-Athena
Kerkeosiris (Temp.) 96 ^ 286»
Oxyrhynchos (Temp.) 21; 98*; 112«;
116; 285»; ü 163*
Thot-Hermes 7f.; 16»; 128»; 416; 11218
Dakkeh (Pselkis) (Temp.) 78; 389;
897*; 398»; 409
Paotnnphis G»
Pathyrites 8»«-'
Soknopaiu Nesos (Filialtempel des
Soknopaios) cf. Register n s. v.
'EQiiata 8»; 19; 227»; 416; II 9»
Tiberius cf. Herrscherkult Nr. 4
Tiere, heilige (siehe auch Apis, Buchis
und Mnevis) 391; II 386
Falke {lsQcc%$tov) U 829
Pathyrites 111; 268
Gans im Gau von Edfu 268*
Ibis {Ißimv bez. Ißlmv XQOtpat) 109;
111; 116»; 416; 11 829
Gau von Esne 268*
Faijüm 268»
Kerkeosiris (Grab) 110»; 111»; 112»
Pathyrites 109; 111»; 268
Soknopaiu Nesos 382
Thebais (Grab) 110; 247; 249 f.;
268»; II 24»; 40; 72»
Katze im Pathyrites 268; 416
Krokodil II 317
Arsinoe (Grab) 110»; 111; 11 14»
Kerkeosiris (Grab) 110»
Lowe in Leontopolis (?) 398»
Skink im Faijüm 111*; 11 817
Sperber in der Thebais 110»
Widder in Kerkeosiris cf. Mendes
(Temp.) 109»; 112»
Traian cf. Herrscherkult Nr. 4
Triphis in Athribis (Temp.) 46*; 114»;
898«; n 214
Tyche in Oxyrhynchos (Temp.) 164
"Victoria in Hierakonpolis 9»
Zeus 149»; n 266
bei Alexandrien (Temp.) 187»; 278 f.;
399»
Arsinoe (Temp.) 278*
Kerkeosiris (Temp.) 2»; 187»
Memphis (Temp. des Apollo) 899»
Ptolemais (Temp.) 187»
Zeus Eleusinios in Arsinoe (Temp.) 2'
Zeus Soter in Cousieh (Temp.) 899»
Zeus Eleutherios (= Augustus) cf. Herr-
Bcherkult Nr. 4
Zeus- Amon cf. Amon
Zeus Helios Sarapis
Kanopus (Temp.) 400»
Mens Glaudianus (Temp.) 899»
Zeus Phrygios E 822
IV. Namen der AlexanderprieBter (» i^Trytixal) und der anderen
eponymen Priester und Priesterinnen in Alexandrien und PtoIemaiB,
sowie die Namen ihrer Väter.
Actitos (?), S. des ?, Alex.-Pr. 178» Actos, S. des Actos (wohl derselbe),
Aelia (?), T. des Alexandres, Kan. 190 Alex.-Pr., 197/6 v. Chr., 181
Actos, S. des Actos, Alex.-Pr., 216/16
V. Chr., 179
Actos, S. des Apollonios, Alex.- Pr. 176
Alexandres, V. der Aelia (?) 190
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IV. Namen der Alexanderpriester, eponymen Prießter usw.
885
Alexandroß, V. desPelopß 414 (cf. 176); '
n d22 !
Alexikrates, 8. des Theogenee, Alex.-
Pr. 179
Alexilaos (?), V. der ? 187»
Alketas, V. des Eineas n 822
Alkfete(a)s (?), S. des Jasos (?), Alex.-
Pr. 179
Anad.^kades, V. der Matela 414;
n 324
Antiochos, S. des ?, Alex.-Pr. 11 828
(cf. 176)
Anti ... 08, V. des Seleukos 414 (cf.l77);
n 828
Antipatros, V. der Eirene, Ptol. 195
Antipatros, Y. des ?, Ptol. 195
Apelles, V. des Demetrios 179
Apelles, V. der Nikias 189; 191
Apinatns (?), S. des Apinatus (?),
Alex..Pr. 176
Apios, y. der Chareas 11 824
Apollinarios, i^riy. (?) II 824
Apollonides, S. des Moschion, Alex.-
Pr. 177
Apollonios, y. des Aetos 176
Apollonios, y. des ?, Ptol. 196
Apollos, y. des Athenaios oder Lim-
naios n 824
Archelaos, S. des Demos, Alex.-Pr.
177; n 828
Archestrate, T. des Ktesikles, £an.
U 825
Areia, T. des Diogenes, Ean. n. Athl.
159»; 189; 191
Areiine, T. desDeateros, Stephan. 198
Aretine, T. des Selotos (?), Priest.
Ars. Phil. 192
Aristobulos, S. des Diodotos, Alex.-
Pr. n 828
Aristokleia,T.desDemetrios,Ean. 190
Aristomache, T. d. Aristomachos,
Kan. 185
Aristomachos, y. der Aristomache 185
Aristomachos, S. des Menneas, Alex.-
Pr. 180
Aristonikos, 8. des Perilaos^ Alex.-
Pr. n 822
Artstonikos, y. derNikaso, Ptol. 196
Arsinoe, T. des Eadmoe, Ean. 190
Arsinoe, T. des Nikolaos, Ean. 11824
Arsinoe, T. des Polemokrates, Ean.
186; II 825
Arsinoe, T. de« Sosibios, Ean. 188
Arsinoe, T. des ?, Athl. 191
Otto, Priester und Tempel II.
Artamen (?), y. der Berenike n 825
Artapato(e)s, S. des Tlepolemos,
Alex.-Pr. 414; 11 823
Artemidoros, S. des Sotion, Alex.-
Pr. 188
Asklepio(a)dotos (?), y. des Demokri-
tes (?) 175
Aspasia, T. des Athenion, Ean. 414;
II 325
Atanas(?), 8. deeAtann8,Alex.-Pr. 180
Athenaios (?), 8. des Apollos, Epon.
Pr. Alexandr. 11824 cf. Limnaios
Athenion, y. der Aspasia 414; n 325
Atis (?), y. der Berenike 187
Anklas (?), T. des Poseidon, Ean.
Ptol. n 826
Aurelins Appianos, i^riy- 1H5;
n «24
Aurelins Demetrios, i^riy. 185
A^fQi/iliog B^nogog 6 %cel 'Ayad'bg
Jaiiuop, llijy. 11 824
Axipolos (?), y. der Eassandra 185
Bakis, y. des Nikanor, Ptol. 194
Berenike, T. des Artamen (?), Ean.
n 825
Berenike, T. des Aus (?), Ean. 187
Berenike, T. des Hermias, Uq, ßac.
KXson, »vy. Ptol. 196
Berenike, T. des Eallianax, Ean. 187
Berenike, T. des Pythangelos, Ean.
II 825 (cf. 188)
Berenike, T. des Ptolemaios, Ean. 186
Berenike, T. des Sosipolis, Ean. 187
Cali... cf. Eali...
Chareas, T. des Apios, Ean. II 824
Chariton, y. der ? 11 825
Chrysermos, S. des Herakleitos, i£i2y.
184
M. Claudius Serenus, i^riy- I^^
Cle nos cf El e nos.
Demetria, T. des Dionysios, Ean. 186
Demetria, T. des Philinos, Ean. 189
Demetria, T. des Telemachos, Athl.
191
Demetria (?), T. des Deuteros, Athl.
n 325 (cf. 192)
Demetrios, S. des Apelles, Alex.-Pr.
179
Demetrios, y. der Aristokleia 190
Demetrios, y. der Philesia 188
Demetrios, S. des Sitaltes (?), Alex.-
Pr. 181
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386
Register.
Demokrites (?), S. des Asklepio(a)do-
toß (?), Alex.-Pr. 176
Demonike, T. des Philon, Ean. 186
Demos, V. des Archelaos 177; n 833
Demosthenes, S. des Eraton, Alex.-
Pr. 180
Deuteris (= ra), T. des Deuteros,
Pyroph. 193 (cf. 416)
DeuteroB, Y. der Aretine 193
Deuteios, V. der Demetria 192; 11825
Deuteros, V. der Deuteris (= ra) 198
Di. ..., V. des Horos, Ptol. 196
Didyme, T. des Menandros, AthL 191
Dikaiarchos, V. des K(C)ali . . . (?),
Ptol. 194
Diodotos, y. des Aristobulos 11 828
Diogeneia (?), T. des Philetos, AthL
191
Diogenes, V. der Axeia 189; 191
Dionysia, T. des Dionysios, Kan. 190
Dionysia, T. des Silas, Kan. 188
Dionysia, T. des Zenon, Ean. Ptol.
196
Dionysios, V. der Demetria 186
Dionysios, V. der Dionysia 190
Dionysios (?), V. der Ptolemais (?) 188
Dionysios'), V. der ?, Ptol. 196
Dioskurides, V. des Sosibios 414 (cf.
177)
Dositheos, S. desDrimylos, Alez.-Pr.
n 828 (cf. 179)
Dositheos, V. des Qinas (?), 196;
n 826
Drimylos, V. des Dositheos n 328
(cf. 179)
Echetime, T. des Menuetts, Ean. 186
Eirene, T. des Antipatros, Ean. Ptol.
196
Eirene, T. des Kleon, Ean. 189
Eirene, T. des Metrophanes, AthL 191
Eirene, T. des Ptolemaios, Priest.
Ars. PhiL 192
Epi , T. des ?, AthL 191
Eubatas, V. des Eukles 414 (cf. 177
u. 179); n 823
Eukles, S. des Eubatas, Alez.-Pr. 414
(cf 177 u. 179); II 828
Eutyches, V. des ? 182
T. Flavius Artemidoros, i^riy. II824
Flavius Athenodoros, i^riy. II 824
1) S. 196 steht fälschlich Jiovvaov.
Galestes, S. des Philistion, Alex.-Pr.
' 178
Ginas (?), S. des Dositheos, leg. ßac.
1 Tirol, xal KXson. ^tjt. PtoL 196;
j ü 825
,Helle(a)niku(o)8 (y), S. des HeUe(a)-
niku(o)s (?), Alex.-Pr. 177
.Herakleides, S. des Penaphos (?),
Alex.-Pr. 182
Herakleitos, Y. des Chrysermos 184
Hermias, V. der Berenike, PtoL 196
lUermione, T. des Polykrates, Athl
! n 825
I Hippalos, S. des Sa(o)s (?), Ibq. IItoX.
I £mt. PtoL 194; 11 826
t Hirene (?), T. des Philinos, Ean. n 826
i Horos, S. des Di , Isq. IIxol.
^aon. PtoL 196
Horos, V. des ? 196
Hurma, T. d. ?, AthL 11 326
'Tno , V. der Jamnea H 826
Jamnea, T. des ^Tno , Ean.
: Jl 326
Jamneia, T. des ?, Ean. 189
Im na (?), T. des Perigenes oder Philo-
genes, AthL 190
Jasos (?), V. des Alkete(a)s (?) 179
Isidoros, i^fiy. 414
Kadmos, V. der Arsinoe 190
I Eali . . . , S. des Dikaiarchos, 1$q. ilroX.
j 2;ö)t. PtoL 194
Kallianax, V. der Berenike 187
Eallianax, Y. der Stratonike 186
Eallimedes, V. des ? II 322
Eassandra, T. des Axipolos (?),
Ean. 186
Eenian (?), T. des Temestos (?), Ean.
, 188
, Eeros (?), V. der ? II 826
' Eineas, S. des Alketas, Alex.-Pr. II 822
Eineas cf. Ginas (?)
' Ele nos, V. der Nicaena (?) 191
lEleon, V. der Eirene 189
Eraton, V. des Demosthenes 180
Etesikles, Y. der Archestrate H 826
Lagos ^, Y. des Menelaos II 824
Acc... mvy Y. des ? 414; H 828
2) Den richtigen Yatersnamen des
Menelaos finden wir jetzt bei Rüben-
söhn, Elephantine-Papyri N. 2, 1.
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IV. Namen der Alezanderpriester, eponymen Priester usw.
387
Leonidas, V. des ?, Ptol. 196
L. Licinnius Hierax, i^riy. 18ö
Licotas (?), y. der Socia 186
LimnaioB (?), S. des Apollos, Epon.-
Pr. Alexandr. 11 824 cf. Athenaios
Lykarion, S. des Nnmenios, i^riy. 184
Lykinos, V. des ? 11 828
Lysimachos, S. des Lysimachos, leg.
JItoX. E^^r. Ptol. 196
Magnes, Y. der ? 192
Magon, V. der Nymphe U 824
Matela, T. des ^vad..xa*ovg'*, Kan.
414; n 824
Megiste, T. des ?, Kan. n 324
Menandros, V. der Didyme 191
Menapion, V. der M.. .ptias (?) 188
Menapion, V. der Tryphaina 191
Menekrateia, T. des Philammon,
Kan. 186
Menelaos, S. des Lagos (cf. Anm. 2
der vor. Spalte), Epon. Pr. Alexandr.
U 824
Menetios (?), V. des Menneas 178
Menneas, V. des Aristomaolios 180
Menneas, V. der Echetime 186
Menneas, S. des Menetios (?), Alex.-
Pr. 178
Metrophanes, Y. der Eirene 191
Metrophanes, Y. der ? 192
Mnemosyne, T. des Nikanor, Priest.
Eleop. m. 198
Mn es istrate, T. des Teisarchos (?),
Kan. 414; 11 824
M . . . ptias, T. des Menapion, Ean. 188
Mo schien, Y. des Apollonides 177
Nsa , S. des ,..oxXiovg^ Alex.-
Pr. II 822
Neoptolemos, S. des Phrixios, Alex.-
Pr. n 823
Nicaena (?), T. des K(C)le . . . . nos,
Athl. 191
Nikanor, S. des Bakis, Isq. IltoX.
Ztot. Ptol. 194
Nikanor, Y. der Mnemosyne 198
Nikaso, T. des Aristonikos, Ibq, KXson.
^Tirp. Ptol. 196
Nikias, Isg, JltoX. 'Enitp. Ptol. 196 j
Nikias, T. des Apelles, Kan. u. Athl.
169"; 189; 191
Nikolaos, Y. der Arsinoe 11 324
Numenia, T. des Nnmenios, Kan. 188
Numenios, Y. des Lykarion 184
Nnmenios, Y. der Numenia 188
Nymphe, T. des Magon, Kan. II 824
Onomastos (?), S. des Pyrgon, Alex.-
Pr. n 828
Paterios (?), S. des ?, Isq. ncaX. U
826 (cf. 198)
Patroklos, S. des Patron, Alex.-Pr.
U 822
Patron, Y. des Patroklos II 322
Pelops, S. diBs Alexandres, Alex.-Pr.
414 (cf. 176); II 822
Penaphos (?), Y. des Herakleides 182
Perigenes (?), Y. der Inma (?) 190
Perilaos, Y. des Aristonikos n 822
Phami (?), T. des ?, Kan. 189
Philammon, Y. der Menekrateia 186
Philesia, T. des Demetrios, Kan. 188
Philetos, Y. der Diogeneia (?) 191
Philinna, T. des ?, Kan. 414
Philinos, Y. der Demetria 189
Philinos, Y. der Hirene (?) II 826
Philinos, Y. der Pyrrha 191
Philiskos, S. des Spudaios, Alex.-
Pr. (?) n 828
Philistion, Y. des Galestes 178
Philogenes (?), Y. der Imna (?) 190
Philon, Y. der Demonike 186
Philotera, T. des ?, Kan. n 824
Phrixios, Y. des Neoptolemos 11828
Polemokrates, Y. der Aisinoe 186;
n 825
Polemokrates, Y. der ? II 824
Polykrates, Y. der Hermione II 826
Poseidon, Y. der Auklas (?), n 826
Poseidonios, S. des Poseidonios,
Alex.-Pr. 182
Proce (?), T. des Sentoous (?), Kan. 189
Ptolemaios X. Philometor 11. Soter,
Alex.-Pr. 182
Ptolemaios XL Alexander I., Alex.
Pr. 184
Ptolemaios, Y. der Berenike 186
Ptolemaios, Y. der Eirene 192
Ptolemaios, S. des Ptolemaios, Enkel
des Chrysermos, Alex--Pr. 181
Ptolemaios, S. des Ptolemaios, Enkel
des Sosikrates, Alex.-Pr. 180
Ptolemaios, S. des Pyrrhide(a)s, Alex.-
Pr. 181
Ptolemaios, S. des rios, Alex.-
Pr. n 828
Ptolemaios, S. des ?, Ihg. IIxoX.
EifSQy. Ptol. 196
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388 Register. V. Namen der äffxi'tQt^ klt^ocvS^Biag %al Alyvntov xdarig.
PtolemaiB (?), T. des Dionjsios (?),
Kan. 188
Ptolemais, T. des Thyion, Kan. 414
(cf. 186); n «26
PtolemaiB (?), T. des ?, Kan. 190'
Pyrgon, V. des Onomastos 11 823
Pyrrha, T. des Philinos, Athl. 191
Pyrrhide(a)6, V. des Ptolemaioe 181
Pyrrhos, S. des Pyrrhos, Alex.-Pr.
n 828
Pythangelos, V
(cf.,188)
der Bcitenike n 826
Sa(o)s, V. desHippalos, Ptol. 194; II 826
Seleukos, 8. des Anti...oi, Alex.-Pr.
414 (cf. 177); II 828
Selotos (?), y. der Aretine 192
SentoouB (?), V. der Proce (?) 189
Silas, y. der Dionysia 188
Sil , T. des tpgavmif, Kan. 190
Sitaltes (?), y. des Demeirios 181
Socia (?), T. des Licotas (?), Kan. 188
Sosibios, y. der Arsinoe 188
Sosibios, S. des Dioskorides, Alex.-
Pr. 414 (cf. 177)
Sosipolis, y. der Berenike 187
Sotion, y. des Artemidoios 188
Spndaios, y. des Philiskos n 828
3tratonike,T. desKallianax, Kan. 186
Teisarchos, y. der Mnesistrate 11324
Telemachos, y. der Demetria 191
Temestos (?), y. der Kenian (?) 188
Theodora, T. des ?, leg, ßa6, KXioyt.
Ptol. 196
Theogenes, y. des Alexikrates 179
Thyion, y. der Ptolemais 414 (cf. 186);
II 826
Timarete, T. des ?, Ibq. ßac. Klton.
Ptol. 196
Tlepolemos, S. des Artapato(e)B,
Alex.-Pr. 414; 11 823
Tryphaina, T. des Menapion, AthL
191
Zenon, y. der Dionysia, PtoL 196
V. Neunen der &i^Xt^Q^^ 'AJi€§avdQ€laq xal Alyvxxov ndöti^
(= ixitQOXOi TOi> idlov Xdyov).^)
T. Aurelius Galpumianns Apollonides
(2./8. Jahrh. n. Chr.) 174; 418
Claudius Agathokles (147/8 n. Chr. [??];
163/4 n. Chr.) 174; 11 822
Claudius Julianus (186—40 n. Chr.) 174
T. Claudius Justus (146 n. Chr.) 11 322
Flavius ... (8. Jahrh. n. Chr.) 11 822
Flayius Melas (149/60 u. nach 169 n. Chr.)
174; II 822
Julius Pardalas (122/3 n. Chr.) 178
Julius Rufus (?) (261/2 n. Chr.) II 822
L. Julius yestinus (Hadrian) 69; 66 f.; 173
Marcius Moesius (120 n. Öir.) 178
Salvius Julianus (186 n. Chr.) 174
P. Sempronius Aelius Lycinus (8. Jahr-
hundert n. Chr.) 174
I SeppiuB Rufus (16/16 n. Chr.) 173
Servianus Severus (44/6 n. Chr.) 11822
T. Statilius Maximus Severus (Hadrian)
I 178
' L. TuUius K.p..og (44/6 n. Chr.) 11 822
Ulpius Serenianus (161/2 n. Chr. [?];
171 n. Chr.) 174; 11 322
i M. yergilius M. f. Teretina Gallus Lu-
siuB (Tiberius) 173
, yitrasius Pollio (Claudius) 178
VI. Namen der ieQclq (ixictdrai) tov Movcciov (^ i^x^^^^^^'^^^h
'Ayad-bg Jai^mv 6 %al di&o^g (wohl Aurelitts ApoUonios (216/17 n. Chr.) 198
8. Jahrh. n. Chr.) II 326 { A<)^Uog Md^mMg 6 %a\ *EQiuctifxog (248
'Ax^XXshg 6 }iuVHg<xidiccv6g{ieOji.Chi.) 198 n. Chr.) II 826
Ammonios (unbest. Zeit) 199 Aurelius Plntion (?) (Gallien) 11 826
kvtmvtvog 6 xccl IIov6rig (178 n. Chr.) 198 A'ÖQi/jXiog 'Ici4&Qog 6 Hccl SB^^ov^imv
Antonius Dionysios , S. d. Antonius (283 n. Chr.) Ö 826
Deios (144 n. Chr.) 198 | Balbeinianos (unbest. Zeit) 199
1) Bei den Idiologi des 1. Jahrhunderts n. Chr. ist es nicht gesichert, daß
sie auch das Amt des &g%iBif%hg 'AU^ecv^gslccg Kai Alyvmov ndarig bekleidet haben,
siehe Bd. I. S. 67/8.
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VI. Namen der IsQBlg tov MovaUov. YU. Quellenregister. 1. Autoren. 389
Chrysermos, S. d. HerakleitoB (l.(?) Jahrb.
V. Chr.) 197
Claudius Philoxenos (186 n. Chr.) 198
DiodotoB (189 n. Chr.) 198
Dionysios, S. d. Timonax (2. Jahrh. v.Chr.)
197
Eudaimon (148/4 n. Chr.) 176; 198
Herakleides (20—60 n. Chr.) 197
Hermon (262 n. Chr.) 11 826
Herodianos (2. Jahrh. n. Chr.) 199
G. JuliuB Dionysios, 8. d. Theon (180
n. Chr.) 197; 11 826
Julius Theon (122/8 — 130 n. Chr.)
197"; n 826
L. Julius Yesünus (vor Hadrian) 197
'I.Q.fi. .TIS, S. d. Isidoros (164 n. Chr.)
416
Komon (Vespasian) 197
Marcellus (178 [?] n. Chr.) II 826
Tib. Nikaias (Antoninus Pius) 11 826
Nikolaos, S. des Herodianos (169 n. C^.)
198
SalviuB Timagenes (2./d. Jahrh. n. Chr.)
n 826
Sarapion (69 n. Chr.) 197
Sarapion (122/8 n. Chr.) 197
£snt 1(1109 ^EQfUag 6 md ^Egfuctcxog
(8. Jahrh. n. Chr.) 198
,,.. 6 nal SsQiivog (240 n. Chr.) 11 826
Theon (68 n. Chr.), vielleicht auch ein
Julier 197
TiUius Proculus (172 n. Chr.) H 826
Ulpius Asklepiades (184 n. Chr.) 198
Valerius (?) Eallineikos (2. Jahrh. n. Chr.)
198
Yitalius (198 n. Chr.) 416
VIL QuellenregiBter.
1. Autoren.
Agatbarchidescf.Geogr.
Graec. min.
Ailianos
var. bist.
I 80: 178»
Xn 7: 898«
Xn 64: 140«
Xm 22: 890
XIV 84: n 245
de nat. anim.
VII 9: 111; 112
XI 10: 82«; 88
XII 7: 898«
AmbrosiuB
de patr. Abrah. n 11
p. 848: 216*
epist. 18, 81 : 404«
AmmianusMarcellinuB
XVI 10, 14: 404«
XIX 10, 4: 404«
12, 3: 897*
XXU 4, 8: 404«
14, 7: II 214»
16, 2: 168*
16, 12: 888*
16, 28: 308«; 11288*
Anthologia Graeca
Vn 620 (Kallimachos) :
27«
16:
17:
27:
SO:
AppianoB
Syr. 68: 142'; 11 273*
Apuleius
metamorph.
XI 10: 888«; E 266
96* cf. n 316
96*; 96; 11 816
U 816
n 266
Ps. Apuleius
Asklepius 24: 11 284*
Aelius Aristides ed.
Dindorf
orat. Bd. I 8. 96: 116
n S. 437: 81»
Aristoteles
metaph.Ip.981*»: 11210«
Ps. Aristoteles
oikon. n 2, 26: 260«;
II 62«; 880
2, 88: 260«; 11 880
Arnobius
V 6: II 269*
Arrianos
anab. Hl 1: II 262
3: n 264«
4: 317
vn 28: 144»; 11819
26: 12«
146 ff.;
n 266«;
820
Artemidoros
oneirokr. IV 80: 118«
Athenaios
I 297/80: 868*
n 67»»: 817»
m 110»»: n 17
IV 149*ff.: 163*; 164
172*: n 218*
V 196*— 202*
(aus Eal-
lixenos) of.
F. H. G.
VI 263»^ '(aus
Demochares 142*;
und Duris)|II 804«
cf. F. H. G.
Vm 318*: 899*
XI 487»»: 888«
494«: 868*;
XrV 620*:
XV 677*:
Athenodoros
cf. F. H. G.
Augustinus
de civ. dei Vm
U 217«
884*
160»
n 267*
▼. TarsoB
27:
Biographoi (ed. Wester-
mann) p. 60: 27»
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390
Register.
CassiuB Dion
L 6, 3: n 267»
LI 6, 6: 826"
16,8: 189»; 164^
888; 891"
17, 6: 326»
20,1-4; 6ff.:n 280*
Lm 28, 6: 69
30: n 250
LXXI 4: n 267
LXXV 18: 164»; 888
LXXVn 28: n 277*
CenaorinuB
de die nat. 17: n 196*
Ghairemon cf. F. U. G.
Chronicon PaBchalg
I 476: 168*
Glaadianus
de qoart. consuL Honorii
▼. 670 ff.: n 281
Clemens Alexandrinus
ed. Potter
protrept. p.43 A— C: 12»
paidag.
m p. 268: 79^• 96;
n 888
p. 290: II 266*
stromat.
I p. 366 A: 89*
p. 367: 88^ U 210»
p. 369: 82; H 211
p. 382: n 266*
V p. 667: n 233»
p. 671: 10»
p. 672: 896*
VI p, 767: 44; 79; 82
83*; 84»; 86
88*«»; 89»
90«; n 211
218; 226
286*; 846
868*
p. 768: 44; 79; 82;
96; U 140;
194 f.; 218
Vn p. 860: n 256»
Ps. Clemens Romanus
recognitiones I 6: 46»
Cod. Theod.
II 83, 1: n 206«
IX 17, 2: 229*; 404» •
XI 24, 6: 361«
Xn 1,112: 404«
l,46n.60: 229*
7, 2: 310
XIV 26, 1: 310
XV 1, 3: 387«
XVI 10: 404«
Curtius Rnfus
IV 7, 24: 406; 409
X 10, 20: 140*"«
Damascios cf. Photins
Demochares cf. F. H. Q.
Digesta
V 1, 62: n 182«
XXVn 1, 6: n 260
XXXI 49 u. 87: n 132«
L 9, 1: n 260«
Diodoros
I lOff.: II 216
13, 6: 184»; U 266*
14, 8: n 321
15, 6: 409
17 ff.: n 268«
21(6u.7):28«;101»;262
26, 1: n 227*
28(1 u. 6): 1143*; 201
29 (4): 76«; II 266*
31, 7: n 227*
46, 7/8: n 227*
49, 3: 838»
62, 6: 810»
67, 1: 260«
69, 7: n 227*
70(2u. 9): 88»; II 811
72, 6: n 6*
73(2— 6):82;134«;201;
229«; 262; 268«; II 6;
23; 43*; 74»; 248*
74(1): 201; 279*; 280*;
n 6*
75: 868*; U 190; 246
79, 2: n 206»
81 (1—3): 90*;n211«;
238»; 284*
82, 8: n 194
88(2— 6):109;111;268»
84: 391; II 14
87: 88*
88: 229«
^2 } 102»; 106; 107; 247
96 (2, 4/5): E 210*;
227*; 266*
97: 10»; 94*; 96
n 29, 2—4: 221»
m 16: 271*«
XVn 60, 6f.: 406; 409
XVffl 28 (8f. U.7): 140;
142*; 160»
XX 100, 3f.: n 278«
xxxm 18: n 301»
Diogenes Laertios
prooem. § 10: n 216
VI 68: 160*
Dion Chrysostomos
or. 35 p. 66 (ed. Reiske) : 72
Troiana § 37/88 (ed. Ar-
nim): n 211
DionysioB Halik.
j archaiol. 11 21: 221» (II
827); 244»
Duris cf. F. H. G.
Epiphanios
adv. haeret.
n 2 p. 728B: 11*
m 2 p. 1094C: 45«
11: 338*
EusebioB
bist, eccles.
IV 8: 5»
' VI 1: n 280
I Vm 14, 9: 72
t X 6: 367«
praep. evang.
1 11 prooem. 5: 11 215*
1, 40: 229«
VI 10, 16: 171«
IX 27, 10: 214*
X 4, 23: 88»
vita Constant. IV 8: 867«
Eustathios
Schol. zu Dionys. xeQtij-
yricig tfjg ol%ov(i4vrig
V 265: 21»
Schol. zu Odyss. fi. 66:
93»; 208«
Firmicus Maternus
de errore profanarum
religionum
2: n 266*
14: 12«; 113«
mathes.
m 9, 9: 84*; 96*
10, 8: 96*
12,2u.6: 84*; 96*
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Vn. Quellenregister. 1. Autoren.
391
Julius Florus
epitome (ed. Jahn) p.XLII :
n 284*
Frag. Hist. Graec. (ed.
C. Müller)
Athenodoros v. Tarsos
in Bd. m S. 487,
fr. 4: 12«
Chairemon (cf . Porphy-
rius,deab8t.IV6ff.),
in Bd. m S. 496 fr.:
n 229
fr. 2: n 217*
fr. 3: n 224
fr. 4: 79; 84*
Demochares in Bd. n
8.449, fr. 4: 142*
Duris in Bd. II S. 476,
fr. 80: 142'
Kallixenos in Bd. m
S. 68 ff., fr. 2: 146»;
n 267*; 820
LykoB in Bd. U S. 874,
fr. 15: 144«; 160*;
847<^; 848
Manetho in Bd. II
S. 510, fr. 86: 11228»;
229«
S. 672, fr. 60: 62*
S.618ff., fr.74ff.: n
216*
Sat7rO8inBd.mS.l64,
fr. 21: 149«
Fronto ad M. Antonium
de eloq. p. 149 (ed.
Naber): 221«
Oalenos (ed. Kühn)
XI S. 798: n 196
Xm S. 776: n 196*
8. 898: 329«
Gellius
I 12: 221*
Geograpbi Graeci mi-
nores
I p. 154 (Agatharchi-
des): 214*
Geograpbi Latin! mi-
nores
p. 112 ff. Expositio to-
tius mundi et gen-
tium 82 u. 34: 404*;
11284*
Gregor, v. Nazianz
I vita S. 28 (in Opera ed.
Prunaeus 1609): n 156«
oratio XVIII 8: 11 808*
Heliodoros
Aithiop. I 19 u. 88: 229«
mi4: 216*; 220«; 221«;
II 827
16: 81»; 91*
Herodianos
IV 8, 9: 164*; 388
Herodotos
I 64: 92«
n 29: 272; 278*
86: 92«
86: 68»
37: 26«; 44»; 68«; 184«;
186«; 202*; 229«;
1126»; 266«'»»;827
88: 62»; 84*
42, 46 u. 60: 4»
66: 92«
69: 4»; 184»; U 266*
68: 10»; 94*; 96*
66: 111; 247
77: 876*
81: n 256»
86: 102; 106
112: 171»
118: n 299»
120: n 210*
148: 202*
144 u. 158: 4»
164: 260«
156: 4»; 184»; U 266*
164: 201
168: n 43«
171 u. 182: 92«
VI 67: n 65«
60: 201
Heron
pneum. ed. Schmidt
I 21 p. 110: 397
82 p. 148: 896*»*
n 32 p. 298: 396
Herondas
I 80: 189«
Hesjchios
8. V. xaXvßri {nalvßis): 88»
„ „ veamdifog: 118*
„ „ ntSQdv : 88»
„ „ ntSQ0<p6Q0i: 88
„ „^ö)X/a: n 267*
Hieronymus |
ad Daniel.
XI 6 p. 1122: 882«
„ 26 p. 1128: n 808«
comm. in Ezech. c. 44
V. 17ff.: n 266*
ad Jovin. 11 13: II 167*
epist. 147, 6: n 256*
Tita Hilarii 21: II 211
Hippokrates
p. 845, 86: 803
Homeros
Odyss.d 229—82: H 210*
^O^iiJQOv xccl *Hci6dov
&f&v (ed. Bzacb) Z. 21:
89*
Horapollon
hieroglyph.
I 88: n 195*; 316
41: 96
42: 89«
49: 84*; 89«
Jamblichos
de mysterüs 1 1 : 82»; 88»
Instit.
I 25, 16: n 260«
Jobannes Cbrysosto-
mos (ed. Migne)
Homilie 12 c. 7 zu epist.
I ad Cor.: 11 888
Homilie 26 c. 4 zu epist
n ad Cor.: 164*
c. 5: 164*
de sacerdotio UI 1 : II 808*
Joseph OB ed. Niese
antiqu. Jud.
n 190 u. 192: n 48«
205: 88'
Xn 861: n 805*
xm 67: U 849
XV 268: 411
XVni 68ff.: n 888
bell. Jud.
vn 480: n 276*
c. Apion.
I 73: II 215*; 229
288—92: 11 229
II 68: 189«; 388*
112: 411
140: n 211; 238
vita 1: 217»
hypomnest im Cod.Pseud-
epig. II S. 880 (ed. Fa-
bricius): 10»; 90»
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392
Register.
Isokrates
BusiriB 9 ff.: II 210'
ad NikokL 6: 183
paneg. 31: 341 '^
Julianus
epist.
49: 72; 11 888
66: n 290»; 816
63: 72
orat. IV p. 196 ed. Hert-
lein: 170'
Juvenalis
I 76: 830»
XV 83 ff.: n 240«
Kallimachos cf. Anthol.
Gr.
Pe. EalÜBthenes
I 32: 189»; ü 820
84: ü 802
m 38: 148>; 165; 266';
384; U 170; 260
34: 39*; 139»; 140
86: 161*
Kallizenos cf. F. H. G.
EedrenoB
histor. compend. I p. 478:
404'
Lactantiu»
de origene erroris (lo-
Btit. U) c. 13, 10: 90»
LibanioB, orat.
Bd. n p. 166 ff. (Reiske):
404'
Nr. XI 109 u. 114 (För-
ster): n 226'
Nr. XVII 7 u. XVm 23
(Förster): 404'
Livius
XLÜ 6: n 301»
LucanuB
X 194ff.: n 217»
Lukianos
dialogus mort. 18, 1: 164*
Peregrinos 17: 11 846
philopsendeB 34: 89*;
112*; n 211*; 267*
de sacrificÜB 14: 88*
ToxariB 28: 826»
Lykos cf. F. H. G.
MacrobiuB
satumal.
I 7, 14f.: n 268^
20, 16: n 269»
Vn 18, 9: 82'
Makkab. cf. Vetoi Testa-
mentum
Malalas ed. Bonn
IX p. 279 (S. 217): 11*
Xn p. 389: n 138*
MaDeth9 cf. F. H. G.
Ps. Manetho
apotelesm.
I 239ff.: 121'
IV 190ff.: 108*
444ff.: 118*
VI 469 ff.: 108»
Martialis
Vm 6: 880»
Origenes
contra Gebum 1 12 : 11 211
VI 21: 171*
ep. ad Roman. II 496:
81»; n 211'
Orosius
VI 15, 82: 838»
Orphisch. Hymnas 42:
n 276»
PalladioB
bist. LauB. 48: 121*
ParoemiograpbiGraeci
ed. Gaiflford III p. 94 (Ze-
nobios): 188»; 189'; 160'
PaulinuB Nolanus
Carmen XI (in St. Feli-
cem) ▼. 100: 12'
ep. 22, 2: II 266*
Pansanias
I 6, 8: 140*
7, 1: 140
8, 6: n 273'
9, 8: 260*; 261; 390
18: 21»
IX 16, 1: n 264'
Persins
Bat. V 73: II 132'
Philon V. Alexandria
de circomcis. § 1 p. 210
ed. Mangey: II 266»
adverBQB Flaccom ed.
Mangey:
§ 16: 70
§ 17: 126*; 166*
leg. ad Gaiun
§ 20 p. 566 ed. Mangey:
II 276'
§ 22: 11*
de praemÜB sacerdotan
§ 6: 113*
quaestiones in Geneeim
11147 p. 247 ed. Aucher:
«15*
de BOmniiB II 18: n 279
I Philon y. Byzanz
(menmai 61 ff. (Arab.
Übersetz, ed. Carra de
Vaux): 390*
PhotioB
Bibliotheca N. 242 p. 838B
! ed. Becker (Damaa-
I cios): n 296*
I Piaton
Timaios
p. 21«: 7'
p. 22*»: II 211»
Menexeno« p. 287 »ff.:
I 841»
' polit. p. 290*: n 248*
I repnbL IV p. 486 : 11 210»
V p. 788: 261»
X p. 909f.: 17*; 169
Xn p. 947*: 186«
Plinius
naturaliB historia
V 57: 68*; H 278*
VI 178, 179 u. 180:
272»
vm 186: 891»; U 277*
IX 6: 163*
XXXm 167: 330»
XXXIV 148: 160*; 847»;
361»
XXXVI 89: 11*
67: 178»
68: 160*; 847»+»
XXXVII 108: 160*; 347»
188: 334*
episiadTraian. 96: 894»
paneg. 31: n 288*
! Plutarchos
Anton. 64: II 264*
; Demetr. 26: 142*
I Kleomenes 86: 181»
LaoalluB 2: 868*
Nmna 14: 396*
amator. 9: n 266
de defectu oraculomm
I 13: 101»; 236»
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Vn. QnelleDregister. 1. Autoren.
395
de Isid. et Osir. ed. Parthey
8: 88; 9ö>; 116^11266»;
321
öff.: n 266"
6: 26»
8: n 812
12: n 270»
20: 827*; II 9«
21: 891
28: n 216«; 269 >
81: 84'
89: 88«; 91*
61: II 218«
72: n 240«
Polybios
V 68 ff.: 168»
XV 26: 166»
XVI 21: 168
XVni 66: II 801« »•»
XXVIII12: n 801»; 802
XXX 11: 184»
Pomponins Mela
1 9, 2: 272»
Porphyrios
de abstinentia
II 66: 62»; 84*
IV 6: 26»; n 167»; 211;
288
7: 84*; n 167^211;
288
8: 44f.; 79; 90^94;
112;II167i;211;
288
9: 90»
10: 107
ProkloB
zu TimaioB p. 24*»: 11 210*
PtolemaioB
Geograph. IV 6, 88 ed.
Müller: 272»»-»; 278
Abnagest XI 7 (ed. Hei-
berg U S. 419): 266»
RufinuB
bist. ecoleB. II 28: 12»;
118»; 121»
SatyroB cf. F. H. G.
Schollen
GermanicuB Aratea p.88 fP.
u. 167 ed. BreyBig: II
282 ^ 808»
Pindar. Olymp. VI 160
u. 162: 182«
Theokrit
XVn 16: 148»
17: 146»
121ff.:144«;160';
847»
Script, bist. Aug.
vitaHadrian. 12: n 808»
14: 214»
„ Marc. 9: 11 294»
„ Alex. Sev. 6: 160»;
164»
„ Saturn. 7 u.8:n 288»
„ trig. tyr. 22: n288»
Seneca
conBol. ad Helv. 11, 8:
880» "• »
quaest. ;iat. IV 2, 7: 68»;
n 278»
de tranquill, animi 1, 7:
880»
Sokrates
bist, eccles. I 8: 404»
m2u.8: 171»
26: 404»
Sozomenes
hiBt. eccles. I 8: 400»
II 8: 367»
IV 10: 404»
V 7: 171»
VI 28: 800
Statuta eccleßiae an-
tiquae
44: 266'
StepbanoB v. Byzanz
B. V. 'Idiivia: 189»
„ „ AriTO^g xdXig: 186»
„ „ TdnoiLtpogy TaxsfL'ipA
u. Xoii/^6: 272»
Strabon
XVÜp. 787: U248»
790: n 248»
794: 11»; 189»; 140»;
166»«»; 266;
828»
796: 16»
797: 68»;60f.;62»;
64*; 164; 166';
268*
800: 71»; 278
801: 118*; 897
806: 284
S06: 71»; 90»;
n40»;210»;
212;277»;848
807: 21«
811: 78; 111*; II 14»
812: 111; 898»; II 14»
816: 71»
816: n 211»; 212
817: 71»
SuetoniuB
AugUBtUB
C. 18: 189»; 164»; 88S
c. 41: n 182»
c. 98: 891»
Nero c. 11: 11 182»
TituB c. 6: 891; n 277';
886
SuidaB
B. V. kvtiitdTriQ: 189»
„ „ *AvTmvtvo9:lb^^;3Z^
„ „ 'Anlmv: 199
„ „ 'A'jtoXXmvMg jitpQO-
Sieu^g: 186»
„ „ datvoL: U 288»
,, „ Juivvciog 'AXs^cciß'
SQSvg: 199
„ „ a/ywcrtatfitv: 11288»
^ „ i^nrn^vs: i64»
„ ,, 'ExLtpdviog ncel E'b-
Tcgimog: 171»
„ „ tcc%6Qog: 118»
„ „ iiitU^yov: 11»; 140»;
890; n 278»
„ „ 'HQuUxog: 102»
„ „ UQ0YQaii4iaTits: 88^
„ „ %6ifn' 113»
„ „ Mavi^mg: 11215»»*
„ „ vBa%6Qog: 118»
„ „ ObBCttvog: 69»
„ „ üetoatQtg: 11 217*
„ „ JSaQämg: 12»
„ „ Xagatv: 138»
SymmacbuB
relat. m 6; 229»; 404»
Syneaios
encom. Calvit.
c. 10 p. 78: 82»
de provid.
p. 78 A: 129»«
„ 89AU.B: 6»; 11 210«
„ 94 ff.: 96»
„ 94D: 129»«
„ 96: 79; 81»
„ 96A: 46»; 118
SynkelloB
I p. 18 C: n 216»
p. 40A: n 216»; 216*
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394
Register.
TacituB
annal. II 60: II 227
bist. 1 11: 58>; II 238'
IV 82: 897
88: n 216«; 269>
84: 12«; 16*
TatianoB
ad GraecoB 88: n 229
TertuUianuB
apoloff. 18: 896*
89: n 16
de exhortat. castit. 14:
n 288*
de monogam. 17: n 288'
ad nationes I 10: 396*
n 8: 12«
Testamentum
VetuB testamentum
GenesiB 47: II 43«
l.Sam. 10,10—12: 126«
Makkab.n8,4: 40«
4,21:11301«
1111,8:11828"
8,16: 886
21: 264
Novnm testamentum
evang. Job. 1, 1—8: 16«
acta apoBt. 26, 6: 216«
Paulus ad Rom. 16,16:
285«
PauluBadCol. 2,18: 216«
epist. Jac. 1, 27: 216«
Theodoretos
bist, eccles. m 16: 118^
IV 21 : 404«
TbeokritoB
XV 47: 143«; II 288»
106 flf.: 847»
XVII 17 flf.: 146»
26: 149«
46 flf.: 847»
108 f.: 886
121 flf.: 144«
186: II 278*
Tbeopbrastos
cbaract. XVI: 17«: 169
Tzetzes
comm. in Iliad. p. 128 ed.
G. Hermann: II 216«;
I 217>; 288*
! bist. V 396: n 288*
proleg. scbolior. in Ari-
stopb.: 888*
Julius Yalerius
I 84: 10«
m 86:142«;160»;löl;164*
91: 10«; 96*
124: 266«
Xenopbon
Epbesiac. V4: 118«; 897*
Zonaras
X 81: 391«
Zosimos
IV 8: 404«
87: 406«
A. Qrieohisohe.
F. Aebnini.
Hermes XXm (1888) S. 593 :
54««. 6. 64«"«; 66; 88«;
282»; 233*;241>;ni88«;
816
F. Alexandr.
Arcbiv I. S. 174» cf. Rev.
^t. grecq. XIV (1901)
S. 200f.: 393; H 242«
F. Awli. U.
10: 338»; 11 284»
29: n 132»
30: n 192»; 197*; 239
33: 56»; 11 192»
35: 39«; 42*; 61; 77«; 80«;
288»; 278»; 279»; 281»«-
»; 874»; 397»; II 38; 39«;
88«; 90«; 102«? 108»; 128»;
140; 161»; 192»; 286*;
239; 246«; 300«; 838 f.
36: 27«
89 Verso (vervoUstÄndigt
durcb P. Grenf. I 30):
127»
2. Papyri.
40: 39«; 80«; 241*; 278»;
n 286«; 284»
41: 89«; 80«; 192»; 288«;
n 123«; 128»; 146»; 236«
42: 161»; 182»; 190«; 191»;
192«
43: 161»; 182«; 190»; 191 »^
192»
44: 161»; 182*; 190»
45: 27»; 161»; 162»''»;
168»-»;195«cf.415;195»;
196»
46 u. 47: n 204*
50: n 204*
56 u. 57: 80«; II 143*;
146»; 202»; 236»; 287»
58: n 143*; 202»
59 u. 60: 281»; H 102«;
148»; 192»
64: 292*; II 137»
65: 281»
69: 64*; 71«; II 49; 146»
70: 113»
74: 32«; 217*; 218»; 11197«
77: n 188»; 236*; 236*;
242; 261»; 269«
80: 11»
82: 46*; 61»; 11 190; 236*;
260
87: 280«; H 171»
88: U 171»
89: 280«
90 u. 91: 284*; II 104»
93: 295»; 296»; H 102«
94: 281»; H 96»
97: II 197*; 199«; 203»;
286*; 286*
106: 8»
112: 32»; 39; H 204«; 206;
236*; 236*
113:82»;219«;281»;II204»;
206; 208« "• »; 286*;
236*
119: 20«; 49«; 801; 304*;
II60»;56;61;141*;148»;
283»; 382
120: n 94»
121: 801*; n 97»
122: 284'
124: 11*; 186»«*; 164*» *;
n 189*; 190*; 268
125: 106*«»; n 180; «17
128: n 196»; 208«
148: n 204*
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Vn. Quellenregister. 2. Papyri. A. Griechische.
395
P. Berl. BibL
1: 386«; 406; II 10»; 290»
4: 166«; H .H3«
8: 167»; 199»
23: 46*; 869'; 866»
P. ßerl. BibL + P. Petew-
bnrg
Hermes XXH (1887) S. 143:
22»; 77»; 83»; 366«; 367»;
369«; 380»; 11127»; 189»;
286»,*»»; 253»
B. G. ü.
I
1: 19«; 25»; 32»; 34»; 37«
» »;96«;299«;301»; 304*;
307»; 814»"«; 324»"»;
ir 2; 3; 6»; 7«; 8»»-«;
9«; 11; 12»" »; 18; 29»;
31; 82»"«; 44*; 46; 60;
62f.; 140; 141»; 147«;
149«»*; 167«; 171»; 838
6: II 186
7: 281»
9: 11«
10: 801»
14: n 184»; 193*
15: 263«
16: 32»; 48»; 48»; 49«; 60;
64«»-*;68;n79;80«»»;
160; 246»; 266»; 846
18: n 186*
20: 261«; 276»; 11 92; 108
23: II 97»
25: 801»
26: 296»
28: 32»; 36; 92; 203»; 219»;
n 285*; 294*; 846
30: 892»
31: n 96«
36: II 286*; 269«
37 Verso: 39«
40: 826»
47: 289»
50: 840»
61: 296»; U 98»; 94»
M: n 49»; 101»; 106«
65: n 97»
«7: n 101»
73: 118»; 166»; 198«
76: 220«; H 197*
78: 92»
81: U 97»
82: 54*; 69«»»; 66»; 86«;
91»; 174»; 218«; 214«;
217»; 221»; 11 237»
84: 64*; II 101»; 106«
86: 32»; 219«; 221»; 284»;
II 191«; 196; 202; 207«;
236»»»; 236»
87: 82»; 33«; 92»»*; 208«;
219«; 221»; II 194»; 201»;
208; 285»; 236»
88: 11«
91: n 185
104 u. 105: II 96«
106: 64*
107: n 96«
111: II 168»
112: 91»;ni96f.;286*;246
114: 167«
119: n 246»
124: 4»; II 197»
136: 118»; 166»; 198« I
149: 26»; 31«; 32»; 80«;
96«; 324»; 11 8»; 8; 9«;
12»; 25»; 29; 31; 82»»«; I
140»; 147«; 149«»*; 161»;!
167«; 169«; 888
152: II 96« !
154: 2« ;
156: 176» I
160: n 96« I
162: 32»; 84*; 218»; 826»;,
327»; 332 f.; 386; 887; j
U 150»; 156; 181« »' »; ^
812; 827; 845 f. i
163: 82»;Il236*;287»;242;i
246«
165: n 97»
166: 281«; H 96»; 97* '
167: II 96«
168: 71»
169-172: n 96«
173: 289»
176: 816«; II 252«; 882
183: 286«
184: n 197*; 199; 208»
185: 92»
186: 45*; ü 197*
188: 261«; 276»; II 98; 97«;
98»; 108»; 108; 109*»»
194: n 186*; 196; 260
199 Recto: 82»; 34»; 49«;
804»; 806»; ü 54; 66»;
68 f.; 141*; 142«; 288»
Verso: 801»
201: n 96»; 97»
201-211: n 96«
210: n 96»; 97»; 98»
211: n 96»
218: 261«; H 98; 98»; 108«
220 u. 221: H 62«; 840
227: 288*; H 104»
229 a. 230: 897*
231: 166»
233: 92»; II 200«; 201; 285»
240: 92»; n 200»; 201; 208»;
286»
241: 167«
246: n 66*
248: 6
250: 84»; 64*; 62; 66; 84*;
173»; II 79; 80«; 160;
161«; 178»; 236*
251: 286«
258: 82»; 34*; 86»; 86;
211»»»»*; 216; 11 166»;
167»
262: II 96«; 98»
263: II 96«
270: n 188»
278: n 96»
278—280: n 96«
284 u. 285: ü 96»»«
287: 393»
290: 226»; 284»; H 208«;
286»
292: 45*; 282»»«; U 50;
51»; 68-66; 66; 142»;
268«
294: n 96«
296: 18*»-'; 19»; 82»; 34»
47«; 48»; 49«; 60«; 64«»»
II 141*; 160»»«; 151
263»"«; 291«
321 u. 322: 18*; 77»; 88»;
11207»; 286«; 286*; 287»;
246«; 268»; 269«
331: II 96«
337: 19; 89«; 80«; 106»;
288«»»; 240; 296; 296«-*;
297«; 804*; 307»; 308»;
809f.; 814»; 869»; 895»;
n 5»»»; 26»; 44*; 47—
61; 64—56; 69 f.; 63;
67—70; 78»; 128» «• «;
140»; 147«; 149»; 169«;
316
338: 84; 826»; 827; 832»;
838»
339: 288*
Digitized by VjOOQIC
396
Register.
347: S8'; 84>; 89; 54'; 59;
66»; 71; 85«; 174*; 218*;
214*; 215«; 221»; 11277*
356: 34»; 68»; 84*; ü 178»;
258
II
362: 9; 45*; 289; 804*;
820»; 324*; 118; 11; 27»;
144»; 146»; 147«; 279«
fr.l: 10^ 288»; 289*; 294*;
322«; 828»; 884»; 388;
n4»; 10»; 18*; 22«; 45*;
49; 66; 116*; 117*; 118»;
120; 141»; 146*; 147»
fr. 3: 45*; II 147»"»; 814
fr. 4: 54»; ü 116*; 118»
fr. 5: 824»
fr. 6: n 116*
fr. 8: 10»; n 12»
fr. 9: n 12«
p. 1: 288»; 289*; 292»; 293;
294*; 816»; 822«; 328»;
n 10»; II*"«; 12«««;
21»; 45*°*; 68; 56; 66;
116*; 118»; 147««*
p. 2: 46*; 294»; U4»; 10»;
22«; 49; 146*; 147»"*;
148»; 258»; 814
p. 3: 45*; 51; 54»; 226;
233»; 261»; 320*; 828»;
824*; 828«; 868; 11 10»;
116*; 141; 146»; 147»;
148»"-*; 187
p. 4: 288»; 289*; 11 4»;
10»; ll*"-'; 22«; 46*; 49;
66; 141; 146»
p. 5: 45*; 51»; 64»; 64f.;
226; 288»; 288»; 289;
290»°- »; 820»; II 76;
116»; 146; 147»; 189
p. 6: 10*; 45*; 288»; 289»;
292»; 820*; 324*; 828«;
829*; 881«; ü 10»; 20*;
45»; 68; 56; 66f.; 78»;
141»»»; 147»
p. 7: 10»"»; 71»; 94»; 98»;
316»; II 10»; 15; 20*;
21»««; 144»; 147»; 198*;
277»
p. 8: 71»; 289»; 298; 820»;
322»; 828»; H 4»; 19«;
22«; 49; 116»; 141«; 146»;
147»; 163
p. 9: 84«; 185«; 292»; 320»;
; 822; 323»; 824»; 11112*;
I 116*; 117; 146»; 147»
p. 10: 10«; 94»; 98»; 288»;
289*«*; 292»; 298; 316»;
328«; n 10»; 11» "• ^
12««*«»; 13»; 21»»«;
45*»*; 58; 56; 147»; 193*
p. II: 10»; 54»; 94»; 98»;
288»; 289*«*; 816»; 822«;
n 10»; 12*«»; 21«; 45*;
118»; 147»; 198*
p. 12: lO»«'»; 45*; 51»
261»; 820*; 828»; 11 10»
11*; 12««»; 22«; 49
78»; 117*; 146*; 147»
189; 208«
p. 13: 288»; 289»«*; 320»;
828»; 324*; II 19»; 22«;
46*; 56; 116*; 147»
p. 14: 261»; 288»; 289*;
816»; 820*; 822»; 328»;
824*; n 46*; 49; 66;
116*«*; 146*; 147»
p. 15: 10»«-»; 54»; 94»;
98»; 261»; 289»; 822«;
823»; 828«; ü 4»; 12*;
21«; 22«; 49; 78»; 116*;
117*; 118»; 146»; 147»
p. 16: 84«; 185«; 820»; 822;
823»; 324»; U 10»; 146»;
147»
383: n 178«
387: 18*; 48»; 49«; 54»;
826»; 827; 828»«*; 329—
836; n 118«; 120; 150»
»•«; 151»
388: 60*
392: 38«; 48»; 49«; 50»;
804»; 305; II 44*; 142«
406: 82»; 34*; 86; 207» «-^
208»; 211»; 222»; 281»;
n 156»; 157'
411: n 101«
433: 82»«»; 34»; 47«; 48»;
49«; 54««»; U 160*
436: 91»; n 204»; 246«; I
259«
438: n 96»
438-443: II 96«
440: n 96»
446: 92»; 11 200«; 201*;
208«°*; 285»
446: n 197*; 200« «• »;
201»«»; 203
447: 295»
455: 118»; 167»; 197'
458: U 66*
463: n 178«; 174»««
470: n 97*
471: 4; 184»; 187»; 238*;
240; 808»; 859'; 865;
II 47f.; 50f.; 67; 214
483: 261«
488: 4»; 45»; 54»; 326»;
327; 882; 11 72»; 118«;
120; 160»-»; 152«
489: 11«; 95«; TL 12»; 81»;
32«; 147«
512: 276*; 281«; II 92»; 96
516: II 96»««
517: n 96«
522: 92»; II 235*; 242
536: 20«; II 196f.; 200«;
201«; 208««.*; 285*; 246
540: 270»
560: U 98»
573: 185*; H 98»; 94»; 200;
247
576: 45*; n 200»; 201; 246*
578: 155»; 167»; 198»
585: 101»; 106»
590: 98«; 326»; 827»; 831;
882; 884; U 118»; 150»;
152«; 883
599: 64*; H 102«
604: 284*
607: n 191«
612: 295»
614: 167»; 198»
617: 802»; 808
626: n 96«
627cf.407:34*;36;ni56»;
157»
fr. 1: 82»; 207»»'; 208»;
222»; 281»
fr. 2: 82»; 207'; 222»
630: 90»; n 195»
639: 48»; 804*; 806; II 44«;
142«
644: 284*
646: 892»; U 10»
647: U 195«
648: 281»
652: 301»; 804»; 805»; 811;
n 49*; 59
656: 261«; U 98; 98»; 108
659: n 101»; 102»; 192
661: 281«
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Vn. Qaellenregister. 2. Papyri. A. Griechische.
397
m
699: n 19^ 193«
700: n 97»
706: 18*; 8««; «17*; 218«;
n 197«; 202»»«; 286*
707: 48«; 49«; 866«; 867';
369'; 874'; 880; 884;
n 127'; 188*; 189«".«;
142; 286'
708: n 96'; 97
716: n 101'; 106«
718: 84'; II 178«; 174«
719: 39«; 286*
720 u. 721: n 96«
729: 118»; 166«; 198*; 266»
734: 89«; 286*; 409
741: 167'; 198»
743: II 101'
746: 8'
748: 866
753: 801»
755: U 101«
756: n 840
781: 326—837; U 118«
783: II 204'; 208«; 286«»*;
242
786: II 207«; 286*
787: n 106«
791: 382'
800: n 204*
802: 270«; H 101»; 106«
810: 276»
819: 884'
832: 167'
835: 270»; 11 49'; 101»;
106«
855: 228'; n 202'
881: 382'
885: 167«
888: 167'; 198»"-»; 199'
894: U 193«
897 u. 898: n 106«
900: 417
905: 64*
916: 20»; 89«; 48»; 49; 236«;
894; n 66»; 116; 120;
128'; 161»
921: n 196»
928: n 196«
936: 126»
937: 9»; 170; II 264«
945: n 264»
976: 64*; II 106«; 108«
992: 869'
993: n 31«; 78*; 176«; 196';
198«; 806»
994: 168»; 169'; 182»
996: 111^ 168»; 169'; 182»;
268*; n 40*
996: 168»; 159'; 182»;
II 197*
997, 998, 999 u. 1000: 189'
1001: 166'; II 821
1002: 139'
IV
1023: 96' cf. 409 u. 11387;
ni60'; 161»; 152«; 166«
1035: n 240»
1036: 416; II 202*; 207«;
285*; 269«
1047: n 185»
1050: n 295«
1053: D 298»; 299«
1054: n 204*
1056: II 206»
1061: II 284'
1071: II 321; 326; 830
1074: U 321; 324
P. Berl.
Abh. Berl. Ak. 1869 S.lf.:
n 110»
Wilcken, Ostr. I 8. 159
(Inv.N.1422):848';862*;
864« u. 6
P. Cairo (Gizeh)
Archiv I S. 57 f. (10351):
267«; n 240»; 267'
S. 61 f. a0371): 20*;
67'; 77«; 267«; 408;
n 65»; 160*; 164';
240»; 267'
Archiv II S. 80 f. 00271):
II 66*; 97»
B.C.H. XXI (1897)8. 141 f.:
n 257'; 286«; 801»
Catalogue gent^ral des anti-
qoit^s ^gjptiexmes du
mns^e du Caire Bd. X.
(Grenfell - Hunt , Greek
papyri)
10361 u. 10362: U160*
10865: n 197*; 199»
10866: n 197*
P. Catta«!!
Recto Col. 3: 167'; 198'
„ 4: 175«; 198»
Reeto Col. 5: 174'
„ 6:67'
P. Chic.
1-91: n 96«
27: n 98*
45: n 97'
46: n 97'; 108
47: n 98'
56: II 98'
P. Dresd.
! Reeto: 116 cf. 409; 866«;
I 874«; II 181»; 187'
I VePfO: 41»; 866«; 11 129«;
186
, P. Elephantine
I (publ. von Otto Rubensohn)
1 2: n 386«
P. Fay.
11 u. 12: 56«
•13: 105»
il4: 67«; 184«; H 170*
115: 105»; 310»; 868'
jl6: 284»
,17: n 67«
,18: 4';n67«; 68; 148; 842
22: 164; 11 296«
23: II 185*
23* Verso: 238«; 240; 308';
n 47; 48
29: II 168»
30: n 168»
36: 215»
39: 359^ 864
41: 343'; 862*; 864'"«»»
42*: 238«; 240; 359^361';
364»»»; 386; H 47 f.;
69'; 336
44: 299«
45: 882'
47 u. 47*: 801»
51: 238«; 240'; TL 47 f.;
62; 143*
52: n 62*
53: 882'
54: 864»; 382'
58: 802'
'59: 302'; U 881
60: 276»
82: 276»; 11 94'
85: n 101'"»; 106«
86U.86*: 1194'; 97«; 101»;
106«
88: 276»
üigitized by VjOOQIC
398
Register.
89 u. 90: n 204*
91: 295»
95 u. 96: 295'
101: 284*^
102: n 193*
106: U 195*
110: 295 1
115: 892»
116: 296»
117: 241*
119: 9*
121: 892»
123: 281»
125: 46*; 11 286*"*; 287»
132: n 16»
137: 4»; 897*.
138: 2«; 897*
145: n 842
150: n 842
190: 848»; 862*; 854»°.»
230: 882»
244: II 173«
245: II 101»
246: 109'; ü 200»
256: 382»
262: 801»
285: 284»
302: 868»
308: 299»
315 u. 316: 882»
336: II 101»
338: n 94»
340: n 97^ 101»
342: n 106»
P. Fior. 1.
(Vitelli, Papiri fiorentini I.)
7: n 343
9 u. 10: II 824
14: n 204*
21: n 818
30: U 204*
31: II 344
56: II 821; 826
57: n 820; 324
64: n 342; 843
68: II 321; 826
71: n 848; 847: 848
104: n 822
P. Fiop.
Rendiconti della reale aca-
demia dei lincei
Xin (1904) S. 133 No. 1,
2 u. 3: 417
P. Gen.
3: 228»; II 207»
7: 89*; 46*; 64»; 286»;
240»flf.; 249»; II 79; 160»;
164»; 287»; 240*; 816; 829
32: 84»; 68»; 84*; TL 178»;
2361 u. 6
36: 19» Cf. U 811; 89»»*;
46*; 301; 891fin.; II162*;
846
43: n 204*
44: 4»; 46*; 51»; 227»
78: 46*; 61»; II 200»; 201;
246*
81: n 101»; 102»
P. Goodspeed.
(The decennial publications
derüniversity of Chicago V.)
7: n 40»; 96«; 147»
11: n 344
30: II 184»
P. öpenf.
1
9: 848»; 351*; 852*; 864«»-»
10: 196*
11: II 298
12: 27»; 161«; 162»; 168»"«;
195»
14: 819
17: 358
20: n 205^^
21: 2»; 4; 285*; U 132»"«
24: 162»; 168«"»
25: 8»; 21«; 168»; 161«;
162'; 182»; 225»; H 197*;
208»; 246«
27: 8»; 21«; 158»; 161«;
162'; 225»
30 (cf. P. Amh. n 39 Verso) :
127«
31: 127; ü 206»
33: 278«; 417
38: 21»; 42*; 57«; 96»; 97*;
184«; 285»; II 242«; 246«;
800»
39 Verso: 11 8»; 41»; 146»
40: U 246«
44: 8»; 21«; 43*; 77»; 86;
87»; 226»; 232; 11 119»; |
120»; 286»; 236*
45: 368»; 382»
57: 417 cf. II 887
11
14*: 110»; n 160*; 161*"»
|15»): 109; 161«; 162*"*;
168»; 268»; 279; n200»;
I 201; 208»; 286»; 237»
117: 820»
18: n 204*
20: 168»; 169»; 161»; 182*
21: n 204»; 206 f.; 214;
285»; 246«
27: n 204*
33: 4; 8»; 21«; 207*; 226«;
; 278«; 279»"-«; 281*"*;
n 89*; 191»; 192; 286»
34: 288*"-»; 286»; 11 42»;
t 198*; 199
35: 8»; 21*; 161*; 207*;
225»; 231»; 283*"»; 286«;
! n 42»; 197*; 198*; 199;
! 246*
'37: 42*; ü. 124*
39: 299*
43: 181*; U 184»
I 46V 310*
47: n 101»
57: 281*; 11 102*
60: 802»; 303
64: 68»; 84*; ü 178»; 236«
68—71: 109»
73: 109»
75 u. 76: 109»
77: 105*; 109»; II 180»
111: 887»
€. P. He». I.
(C. Wessely, Corpus Papy-
rorum Hermopolitanoroia,
Studien zur Paläographie
und Papyruskunde. 6. Heft.)
7: U 341
56: n 821; 326
59: n 321
78: n 321
119 Recto: II 198»
120: n 848
127 Verso: H 310
P. Hibeh I.
(publ. von Grenfell u. Hunt).
27: II 230»; 816; 388
29 Recto: U 297»
30: n 323
1) Im Text fehlt Bd. II
S.237» die Zahl des Papyrus.
uigiiizea oy 's^JVv'v^
ö'"
Vn. Qaellenregister. 2. Papyri. A. Griechische.
399
35: U817; 884; 344; 845 f.
39: U 288<<
52: n 201«; 247»; 848
67: U 831
72: II 228*; 241«
77: n 884; 849
84*: n 819
85: ü 322''; 848; 847
88: II 322*
89 : II 204*; 271"; 304»; 822»
90: n 828"
92: H 822*
93: 11 298*; 299»
94: U 828'
95: n 823»
98: n 823»
99: n 322»
100 Verso: II 848
101: n 848
109: n 333
110: II 822*»»
112: n 841
115: n 346
118: n 843
134: U 824»
145: n 828«
167: n 331
171: n 271»; 804»; 828^
P. Leid.
B: 41»"*; 116«; 117»; 866»;
869^874»;ni24»; 129^
180»; 131»; 132»; 184»;
186»"»
C: 115«; 120«; 867»; 874»;
876<»>; n 124»
C Verso: 116»; 124»; 11 208»
D»: 116 cf. 409; 366»; 874»;
II 181»; 187»
D»: 874»;ni24»;181»;136«
E»: 116 cf. 409; 866»; 874»;
n 181»; 187»
E»: 21^ 41»; 42»; 248*;
866»; 867»; 874» "• »;
n 74»; 124»; 128*; 129»
"•»;130»;186*«*;186»»»
e (=H, Ju. K); 18»; 22»;
88»; 40»; 42*; 66»; 109;
110»; 116«; 116*; 247»;
n 76»; 161»; 198»; 286*;
244; 246»; 269»
L: 21'; n 186»
M: 8*; 99»; 100»; 101»;
104» "• »; 246»; 247»;
II 177» "•»«••; 179*;
198»; 202*; 286»; 247»
0: 21^ 106«; 108; 116»;
116*; 247»; 249; II 204»;
206»; 206
P: 106«; n 177» "•»"••
Q: 842»; 843»; 849*; 861*;
362*; 864» «•*»••; 877»
S: 116«; 116»; 800»
T: 96; 116«; 116»; 392»;
n 12»
U (neu heransgegehen in
M^anges Nicole S. 681fif.) :
81»; 112»; II 161»; 226»;
810
V: n 816
W: 16»
Inv. Nr. 1373(8.88): n296*
Inv.Nr.1 380(8. 90): 11297«
gr. Beisehr. des dem. P.
Leid. 185 (Rec. de trav.
XXVin[1906] S. 198 ff.):
II 296*
P. Leipz. I
(publ, von L. Mitteis).
10: II 296»; 821; 826
31: n 347
44: n 321
83: n 347
97: n 380; 334; 847
101: U 348
121: n 322
122: U 321; 826
P. Lond.
I
3 (8. 44): 100»; 101; 104»
»•»; 246»; 247'; 11 177»"»
u.6-6. 178»»»; 179; 247»;
296»
15 (S. 64): n 132»
17(8.10): 866»; 367»; 374»;
878; n 124»; 181»; 136»
u. 8a.6. 1371. 290»; 836
18 (8.22): 117»; 298; 874»;
876»; U126»; 180»; 186;
146»
19 (S. 16): 374»; 376»;
n 187»
20 (8. 8): 119»; 874»;
n 187»
21(8.12): 119»; 366»; 874»
»• »; 886»; ü 187»
22 (8. 7): 21»; 116^ 117*;
867»; 369«; 874»"»; 409;
n 124«
23 (8. 87): 67»; 119»; 120»
"•»; 879»; 892»; II 132»
24Recto(S.81): 119»; 120»
cf.410; 120'; 122*; 216»
409 f.; n 818
24 Verso (8.26): 41»; 42»;
119»; 866»; 874»"»; 878;
U 124»; 126; 128*; 129»
"•»"•*; 180»"«; 184«;
186*
27(8.14): 874«; 876*; 876»:
n 124«; 186«; 170«; 836
29 (8. 163): 379«
31(8.16): 867»; 874«; 876;
877*; n 124«; 186«; 170«;
886
33 (8.19): 117«; 119; 866«;
374«; n 124«; 187»
34 (8. 17): 874«; II 124«;
180»; 181«; 136»
35 (8. 24): 21'; 41»; 42«;
119»; 121»; 366«; 374»"-
«; 378; n 124«; 126; 128*;
129» " « "• *; 180» "• «;
184»; 186*
41 Recto (8. 27): 18»; 21';
llOf.; 116*; 117; 867»;
869»"*; 874»"»; II 124»;
129; 130»; 137«
41 Verso (8. 28): II 184»;
136*
42 (8. 29): 119»; 120»"-«;
124
44 (8. 83): 22»"*; 119»;
123; 288»-»«; 410; H 818
45 (8. 86): 120«; 122»
50 ^. 48) cf. Herrn. XXVIII
(1893) 8. 231 : 286»
51A(8.160)cf.G.G.A. 1894
8.726: 97»; 98'; 11106»;
111»
106 (8. 60): n 288«
109 A (8.160): 279»; n 106»;
111»
119 (8. 140): 279«; 280»;
II 100»; 103»; 106; 107»;
111»
121 (8. 88): 26»
125 (8. 192) : 98»
131 Recto (8. 166): 8»; 129»«;
289«; n 19* "• '; 193*;
196»; 202»
üigitized by VjOOQIC
400
Register.
U
164 (S. 116): U 197* ;
180(8.94): moi»; 19«>"-»,
181 b (S. 147): 882» !
188 (8. 141): II 106*; SOO; I
201*; 287«; 246* '
192 (S. 222): n 93»; 102»
193 Verao (S. 246): 820»
194 (S. 124): II 106» I
195 a (8. 127): 848 >; 862*; I
8541 u. 5
199 (8. 168): II 186 !
21« (8. 186): 278»; 280»;'
288»; n 116; 128»
217 (8. 98): U 98»; 94»; I
101» i
218 (8. 16): n 205*
234 (8. 286): 71»
254 (8. 226): U 106»
256 e (8. 95): 261»; 11 92»;
97»; 108
257 (8. 19): 87»; 208»;
II 199»; 249»
258 (8.28): 87»; 91»; 228»;
ni92»; 197*; 198; 199»;
287»; 248»; 249»
259 (8. 86): 87»; H 62*;
192»; 198; 197*; 199»;
249»
260 (8. 42): 216»; ü 156»
261 (8. 58): 216»; U 62*
262 (8. 176): 80»; 83»;
208»; 229»; 282; II 197*;
208»; 212»; 286*; 286*
«•*; 287»; 241»
266 (8. 288): 318» ,
267 (8. 129): 11 101»
269 (8. 86): 208» I
276 (8. 148): 62»; 178»;
n 246»
280 (8. 198): 296»
281 (8. 66f.): 20»; 88»; 48»;
49»; 208»; 11 168; 286»
285 (8. 201): 262»; U 119»
286(8.188): 88»; 48»; 49»;
805»; 806»; 809» «»»•*;
316; 1166; 114»«»; 120;
162; 236»«*
287 (8. 202): 48»; 282;
n 191»; 192*
299 (S. 160): 2»; 92»"' *;
208»; 219»; 229»; 11197*;
212»; 286*; 286*; 287»
301 (8. 266): 310*
304 (8. 71): II 194»; 201«;
203*
306 (8. 118): 806»
308 (8.218): n 196»; 204»;
206; 207»; 286»
314 (8. 190): n 104»
316 (8. 90): ü 101»
317 ^. 209) : 11»; 186 ;n 196
329 (8. 118): 8'; 19»; 82*;
86»; 227»; II 182»; 247»
332 (8. 209): II 191»
334(8.211): 82«; 92»; 219»;
220»; 281»; n 199»; 203*;
236»
335(8.191): 81»; 82»; 88»;
48»; 49»»»; 60»; 288»;
297; U 116; 120/21;
127»; 160»; 174»; 236*;
815; 881; 349
336 (8. 221): II 208»"*;
286»
338(8.68): 82»; 208»; 211»;
214»; ni58»; 286*; 294*
345 (8.113): 18»; 76»; 96»;
97*; 98»; 11 160» «' »;
151»; 162»; 166»; 287»;
247
346 (8. 92): n 101»
347 (8. 70): 38»; 37»; 49»;
296; 297»; 304» cf. 11832;
n 46«; 60»; 61; 60; 62f.;
68f.; 141*; 143»; 188»;
288»; 840
352 (8. 114): 288»; 240;
814»; II 47/48; 60»
353 (8. 112): 18*"-^ 19»;
82» »• «; 84»; 47» «• »;
48»; 49»; 60»; 64»«- »;
II 160»»»; 161
354 (8. 168): n 98; 108»
355 (8. 178): 47*»-»; 48»;
49»; 62»; 80»; 11 160»;
166»; 197*; 240»; 241»;
246»
357 (8. 166): 47*; 48» «• »;
n 26»; 141*; 146»; 208»;
316
359 (8. 160): 868»
360(8.216): 11202»; 204»;
206
363 (8. 170): n 201»; 269»
364 (8. XXXIV): 82»; 84*;
! 36»; 36; 211» «• » »• *;
I II 166»; 167»
401 (8. 12): 2»
438 (8. 188): n 98»; 94»
445 (8. 166): 281»
452 (8. 66): 217*; 218»
460») (8. 70): 87»; 282»;
n 60; 61» •• »; 68—66:
62 f.
471 (8. 90): E 101»
472 (8. 82): 84»; U 178«;
174»
478 (8. 111): 869^: 861;
364; U68 cf. 840; 64»«-
»; 247»; 881
j590 (inP. Grenf. L 8. 24):
849»
in
604 A (8. 70): n 342 f.
, 604 B (8. 76): n 842 f.
; 610 (Archiv 1.8. 67): 11 160*;
I 164»; 240»
676 (8. 14): n 311
j678 (8.18): U 811
854 (8. 206): n 837
879 (8. 6): n 387 cf. I 412
I 889a (8. 22): n 811
,908 (8. 182): n 821
, 920 (8. 172) : n 348
921») (8. 138): n 818
, 948 (8. 219): n 834
1107 (8. 47): n 840
,1164 (8.166): 278*; 810;
848 f.
1170 Verso (8. 193): U 834
1200 (8. 19): n 811
1206 (8. 16): n 811
1219 (8. 128): n 816
1 1223 (8. 189): n 884
1226 (8. 108): E 824
1 1235 (8. 86): E 340/1
1292 (8. LXXI): E 843
P.Magd,
2: 172»; E 274»; 276*
9: 64»«»; 67»; E 78*; 346
12: E 296'
19: 409
28: 268»
31: E 849
1) E 68» ist f&lBchlich
470 gedruckt
2) Im Text fehlt die
Zahl dei Papyms.
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Vn. QaellenregiBter. 2. Papyri. A. Griechische.
401
P. Mil.
Becto: 21'; 41»; 42«; 116«;
248»; 866«; 867*; 874»"- •;
n74*; 124«; 128*; 129»-»;
180>; 136*"»; 186<»"«>
Verso: 11 186
P. Miincli.
Archiv I. S. 480: H 264*
m. S. 328f.: 8'; 19;
227«; n 182»; 247»
P. Oxy.
1
34 Verao: 2ir»»; II 296»
35 Recto: 21*; II 294»
40: 106»; n 195»
43 Recto: U 187"
43 Vereo: 11»; 21*; 286»;
n 197*
4«: 21»; 84*; 208»; 11 200»;
201; 286*
47: 21»; n 200»
51 u. 52: 409; II 196»
53: 181*
56: 187 >; II 188
71: 46*; 61»; U 202; 286»;
260
84 u. 85: 181*
86: 11 191»
100: 113»; 198*
101: II 884
110: II 16; 888
111 n. 112: n 16*
118 Vereo: 892»; 11 17
135: U 299»
146: II 288*
148: II 288*
167: 868*; H 184*
II
171 (8. 208): 168
237: 176»
240: 246; 11 278»
241: 21; 98*; II 204»; 206*
242: 21»; 48*; 77*; 88»;
261»; 262»; 287* «• *;
n 67; 70>; 119f.; 127;
142
253: n 278»
254: 217*; 218»; 11 197»
260: 167«; 197»
268: 167»; 197»
269: n 204«
281: 167*; 197*
Otto, Priester nnd TempeL
284: 21*; 130*
373: 166*
m
470: 89»
471: 166«; 198**; 266»
475: 409; 11 196»
476: 409; U 196*; 817
477: 118»; 166*; 186*;
n iy8»; 260*
483*): n 204*; 848
1485: 198'
1489: 167*
491: n 198*; 200»; 202*;
286»"»; 236*; 287»; 847
499: n 171*
502: 186*; 11 200*
507: 164«
513: 819»
514: n 184*
515: n 49*; 148»
519: n 817
519b: 96»; 166*; 892»
521: II 332
522: n 198*
523: n 16*
525: II 834
533: 408: H 208«
579: 112«; U 168*
592: 167*; 197»
610: n 884
653: n 383
IV
658: 393*
700: n 171*
n2: n 840
718: n 189»; 200»
719: 413; 416
721: 408; 11 92*; 107»
727: 418; 414*; 416
729: 868*
740: II 104»
785: n 298»; 299«
806: n 884
807: n 887
833: n 97«
P. P»r.
1: n 280»; 816
5: 100»; 104»; 188»; 161«;
162'; 182»; 246«; 247*;
U 178»; 198*; 286»
1) ü 204* ist mischlich
489 gedruckt.
n.
Cel. 1: 99»; 104*; 168»
„ 2: 101*; 104»; U 177*
u. S n. 6. 1794
„ 3: 8«; 98*'; 106»
« 5:8»
„ 7: 8»
„ 14: n29«; 177» '»•*»•»;
178«
„ 18: 106»
„ 19: 97»
„ 26: 106»
„ 27: 106»; ni77*-»»»
„ 29: 106»
I „ 31. 8'
„ 36: n 196»
I „ 39: n 177*".«
„ 40: 92»
i „42: 8»; 97»
, „ 48: n 196»
. „ 50: n 179*; 202*; 247«
6: 67«; 100»; 101; 102*;
104*; 247*
7: 104*; 107» cf. 409 u.
n 817; II 206«; 207*
8: 879»
10: n 299»
11: 8*; 22«; 111»; 116»;
116» "• »; 288*; 284»;
286»; n 284*
11 Verso: 288*; 294»
12: 22«; 116»; 284»; 286»
"• «; 892»; 11 284*; 800
14: 66»; n 246»
15: 100»; 104*"«; 127»;
247*; II 198*; 242*; 246«
15*'-: 108*; 104«
16: 101*; 104«
18 quattuor (8. 422): U 277*
19 bu. n 226»
22: 18*; 116»; 117«-*; 119*;
120'; 248; 874* «; 876»;
II 124«; 181»; 182*; 185»;
136«; 187*
23: 116»; 117»; 120'; 248;
867*; 874«; 11124«; 182*
24: 116»; 120»"'
25: 116»; llö'; 874«;
II124«; 180»; 181«; 186«
"••; 187*
26: 21'; 42; 117»"»; 207»;
866«; 869»; 878; 874*;
886»; n 74«; 126«; 127;
128*; 129; 180«; 184»;
186*" »; 186*; 289*; 268*
26
Digitized by V^OOQIC
402
Register.
27: 21^ 41«; 42*; 248»;
866«; 867»; 374* "• «;
1174«; 124«; 128*; 129»-«;
180»; 186*"»; 136» •«
28: 41»; 874»*-«; 11 74«;
124«; 129»; 186* «»• »;
136»«- »
29: 117*; 874»«^«; 886»;
ni24«; 181»; 186»; 187»;
268»
30: 116 cf. 409; 866«; 874»;
n 131«; 186»; 187»
31: 117*; 874«; 876«;
n 186»"»; 137»
32: 120^
33: 119»; 866«; 874«;
n 124«; 187»
34: 22«; 124»; 284»»- »;
286»°-«
35: 22» "• »"• »: 41* "* »;
42»; 98»; 116»; 119;
120»°»; 121»; 122»"*;
288*»»; 286»; 819»;
326»; n 241; 800
36: 22»"»; 119; 120»; 121»;
288»-»^ 284»; H 284»;
800
36 Vereo: II 800«
37: 41* »• »; 42»; 116»;
120»"»; 121«; 122»"*;
283* "• »; 286»; 819»;
826«; n 241; 800
38: 120»; 122«
39: 119»; 120»; 122«
40: 119»; 120'; 124»; 288*
o. 6 tt. 7
41: 22»"- »; 119»; 124»;
288* "• »
42: 119»; 124»; 286»;
n 299»; 800
43: 124»
44: 119»; 122«; 124»
46: 119»; 124»
45 Verso: 22»; 42*; 11 76«
46: 119»; 124»; II 298«
47: 22»; 119»; 124»
48: 124»
49: 119»; 120^ 124»; 286»
a. S
50: 124«; 126»
51: 124«; 286; ü 284«
52: 801»
53: 284«; 301»; II 208»
54: 118«; 301»; U 208»
55"*: 892»; H 208»
56: 878«
57: 116»; U 8»
59: 119»; 122«; 124»; 801»;
879«
60»»»-: 164»; 288»; H 88»;
123«
61 Vereo: 106»
62: n 96»
63: 261«; 281»; n82; 92*;
849
66: 100»; 104«; 11 262»
69(cf.Phüol. Lm8.81ff.):
11»; 281»; 886«; 11 277»
Inv. Nr. 1563(8.401): 814
P. Ptr.
(publ. bei Revillout, Mä-
langes)
8. 327: 40»; 366«; 867»;
872«; n 138»
S. 344: 882*
in Sitz. Berl. Ak.
1892 S. 817f.: n 186«
in Denkschriften der
Wiener Akademie
XXXVI(1888)2.AbtS.27f.:
26»
S. 56f.: 171»; n26«; 267*
XXXVn (1889)8. 241:0 46»
P. Petr.
1
11: 179* cf. 414»
12 cf. P. Petr. n 8. 28:
177»; 186'
13—15: 177»; 186'
16: 177»; 186'; 226«
17: 177»"-»; 186' »• •
18: 177»"»; 186'"- »«
19: 27»; 179»; 187*
20: 179»; 187*
21: 169; 177»; 186'; 847»;
899»
22: 176*; 178»; 186»
24: 144»
25: 849; 360«; 866«
27: 178«" »; 187«"'»
28: 177* »• »; 179»; 186»;
187*
30: II 17»
II
8.23: 177»; 186'
10: 418
11: 168*; 11 200; 247»
12: 169; 11 64
13: 860»
24: 176»
25i: II 826»
27: 840»; 348»; 862*; 864«
u. 4 u. 5
28: 270»
29b: 171»
29c: 171»
29 d: 270»
I 30b: 171»
|30C: 171»; 843»; 364* "• •
i30e: 171»; 343»; 864*
31: 843»; 862*; 864*"»
32c: 301»
!35a: 171»
39 a: n 92*
39d: 879»; H 61»
39 i: 840»
41: 106»; n 198»
43a n.b: 840»; 843»; 862*;
864 f.
46: 848»; 846*; 849»; 361»
"• *; 362; 866
,47: 189»; 191»
m
1: n 264»; 274»
11—16: n 328 »<>
I 21g: n 324
42f : n 349
42h: n 200; 247»
43: n 828»
52a: n 822*
53h: n 848
53p: nS14; 819; 889; 849
54a: n 824»
56b: n 806«; 328*
i58c u. d: n 828»
58e: n 208«
i59b: n 249»; 827
69 Verso: H 66»
; 70a: n 68»
82: n 78*; 192»"»; 880;
841
88: U 92*
90a: II 96»
95: U 96»
97: n 88»; 91»; 96»; 880;
841 f.; 346
99: n 192»"»
100b: n 78*; 96»
107: n 288»
128: II 184»
üigitized by V^OOQIC
Vn. Quellenregiflter. 2. Papyii. A. (^Tiechische.
403
129a u. b: U 66»
136: n 208*
P. Petr.
in Rev. L.
Appendix N. 2: 176'
Wilcken, Oatraka
I S. 668: 379«
C. P. B. 1.
6—8: n 264»
10: 34«
11: 296'
12: 320
14 u. 16: n 191*
20: 11*; 46*; 61»; 227';
n 189
28: 64*
31: 284»
33: n 102»
38 u. 39: 280*
45: 284»
53: n 264»
221: 88*; 44*; 48*; 49*;
262»; n 119; 236»; 881
S. 33, In. Nr. 1689 n. 4223:
34*
P. Rainer (Wien)
in: Hartel, Griech. F.
S. 66: n 188*
S. 70/71 cf. Führer durch
die Ausstellung der Papyri
Erzherzog Rainer N. 247
Füiirer durch die Ausstel-
lung der Papyri Erzh. Rainer
103 (S. 34): 228'
227 (S. 72): 219'; n 197*;
199*; 203*
228 (S. 78): n 247»
247 (S. 77): 64» •»• *; 68*;
71; 216; 11 79'; 246'
Mitteilungen aus der Samm-
lung der Papyri Erzh. Rainer
IV S. 58: 118»
Studien zur Palftographie
und Papyruskunde
n S. 26f.: 216»; H 166'
8. 29f.: 217*; 218»"*;
407; n 199';
286*
S. 33: n 194*; 197*»'»;
199'; 201»; 236*;
258'; 417
111 Nr. 311 u. 447: 417
Sitz. Wiener Ak.
1894 S. 3f.: 393'
XLU(1900)Nr.9S.35: 4';
216»
XLV(1902) Nr. 4 8.32: 4'
Wien. Stud.
XXIV (1Ö02) 8. 107: 167';
198'«
Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
8 (S. 68 u. 71): 806»; 307;
308*; 809; 810'"»; 814';
326»; 327»; 832; 838*;
334'; n 62; 64; 66';
147»; 149'"*; 160
25 (S. 62): 84*; 281';
II 178»
72 (S. 68 f., 66, 118): 86*;
77'; 211*;II 168»
90 (8. 68): n 160*; 161*
99 (8. 148): II 208*
104 (S. 66): 68»; 69*; 174»
107 (ß. 66f., 64, 72, 118):
47»; 48«; 49*; 64*; 63;
77'; 174'; 218' "*; 218';
284'; 246*; 866*; 869';
n 79*; 124*; 160; 182»;
240*; 826; 828
'111 (S. 61): n 12'
117 (S. 68): n 207*; 241;
246*
121 (S. 69, 66 f.): 48' cf.
n 814; 49*; 62*; 69*;
88»; 174*; 218*; 214';
220»
128 (S. 164): n 202'
129 (S. 122): n 197*; 199*;
203»
132 (S. 72): 296*
133 (S. 141): n 197*; 204»;
I 206»; 208*"*
135 (S. 66, 63, 66): 18*; 96*;
n 261'
136 (8. 64): 416
1138 (S. 82): n 204»; 206»
'139 (8. 64 u. 66); 69«; 174*
!150 (8. 64u. 66); 64*; 69*;
I 174*; 227*; II 79»
151 (8. 68): n 64f.; 62f.
165 (8. 64): 416
1171 (8. 69, 72ff.): 19*; 20»;
I 39»; 288*; 240; 278»;
296*; 296*"»; 299*; 801»;
I 804*; 807'; 809; 810;
814'"* cf. 418; 824'-»
896'; 401*; 406; U 2'
8'; 6»; 7*"»; 8'; 9*"»
12»;26';27*;29';81-88
44*; 46f.; 48'; 49*; bOf\
64fif.; 59f.; 68; 67; 68if.
128*; 140»; 147»; 149'"*
"•*-»; 160; 161»"»; 167*;
169«; 181»
172 (8. 66, 71): 68»; 401*
P. Rein.
(Th. Reinach, Papyrus greca
et d^motiques.)
8: n 204*
9: n 206»; 320; 321; 834
10: n 204*; 320; 321; 884
11: n 384
14 u. 15: n 206»; 820; 321
16 u. 20: n 820; 821
28: n 204*
40: n 884
Re?. L.
Col. 11: n 166'
„ 20: 866»
„ 23 — 37: 840*; 843';
362*; 864*"»
n 24: 841'; 842*; 846*;
366
„ 26: 294'
„ 30: 864»
„ 31: 360; 364»
„ 33: 842'
„ 34: 846*
„ 36: 261*; 268* cf. 11380;
841'"»; 842; 347;
849»; 861*; n7; 124*
„ 37: 841*"»; 342'
„ 38: 293'".»; 374
„ 39: 297»
„ 40: 294*; 878'
„ 43: 268*; 868'
„ 46: 294'; 11 öO'
„ 50: 298f.; 296; 816;
n 116; 122
„ 51: 294; H 116; 120;
122
„ 56: U 298
„ 85: n 288»
„ 89: n 66*
„ 102: n 66*
P. Straßb.
(Preisigke, Griechische Pa-
26*
Digitized by VjOOQIC
404
Register.
pyri der kais. ünivers. u. I 17: 11 187*
Landesbibl.StraßbrurgBdJ.) 24: U 188*
5: II 826
10: n 824
23: n 341
P. Straßb.
in: Archiv rVS. 126 ff.
iHV. Nr. 31 + 32: H 840
Laquerur, Qaaestiones epi-
graphicae et papyrologicae
selectae (Straßb. Dias. 1904)
S. 33, A. 1 In?. Nr. 56, 57,
59 U. 62: 412; 416
Reitzenstein^Zwei religions-
geBchichtliche Fragen of.
Archiv U S. 4ff.
S.2fl:iBV.Nr.60: 18*; 82*;
83*; 47«; 49«; 62«; 64*;
86; 92»»*; 174»; 208«; ^^ ' ^ ^"^^
218«; 214' "• «; 217»-»;
218»»«; 219; 220»; 221»;
U 78«; 79; 80*; 81
S. 53 f. Inv. Nr. 481 Reeto:
n 219»
S. 2, A. 7 In?. Nr. 1105:
68»; 84*; 11 178»; 286»»»
P. Tebt
I
5: 17»; 40»; 286»»»; 286»;
287»; 288«; 249»; 268»;
300*; 301«; 341«; 843
(lies 6,60ff.); 362*; 868»;
364«»»; 866«; 868«; 884«;
26: n 298»; 299«
27: n 82«
30: 171»; n 94»
33: 111*; n 14«
35: 299«
36: n 68»; 69«
39: 2«; 283»; 286«; n 300»;
880
42: ni92»»»; 286*; 286»;
269»
43: 408 i
44: 288»; 11 284»; 300»;
818; 880; 837
52: n 182»»«
53: 418
57: 111*; n8»; 14«; 208«;
209»
60: 276«; 401»; ü 66»;
102»; 811; 341
61g: 67»; 276«; 841
61b: 67»; 109»; 111«; 280«;
416; II 66»; 67»; 87»;
92*; 94»; 182*; 192»»-»;
341; 348
62: 268« Cf. 416; 276«; 401»;
416 f.; n 89«; 42«; 69«;
82«; 90'»»; 192»; 811;
830; 841
63: 268« cf. 416; 276«; 401»;
416f.; n 89«; 42«; 69«;
82«; 88»; 90» »• »; 96»;
192»; 380
391«; 401»; 408«; 416; 64a: 67»; 268«; 276«; ü 90'
417; II 33«; 39«; 47«; ' 66: 63»
48»; 69«; 66»; 67»; 74*; ' 67 u. 68: U 92*
76»; 82«; 90»; 124«; 140«; ; 72: 109»; 111»; 112»; 280«;
142»; 144»; 176'»*; 183»; I 416; 11 87»; 88»; 92*;
188«; 270»; 286'; 286*; | 94»; 96»; 107«; 192»»»
287»; 288^ 290»; 298»; 73: II 96»
299; 307; 811; 329 f. ; i 74: 416
337; 340; 344; 846; 349 .81: 276«
6: 77»; 118»; 236»; 287»; | 82: 268«; 276«; 11 90»;
268»; 288»; 816»; 869»; | 848
896«; 401»; II 73»; 88»; ' 83: 276«
144»; 176»; 284»; 286»;
307; 829; 330; 831 f.;
843 f.
13: n 108»; 106«
13 Verao: H 87»; 88»
14: 2«; 17»; 169»
84: 869»; II 88»; 90»»-»;
103»; 192»; 880; 889
85: n 82«; 843
86: 278*; H 880
87: n 88»
88: 17»; 110»; 401*; 416;
417; 1183«; 39«; 40»»*;
72»; 74*; 169»; 183«;
332; 389
89: U 69«; 92*
90: 284»
91: n 103»; 106«
93: n 69«; 67»; 87»; 88»;
108»; 106«; 111*; 342
94: n 67»; 87»; 88»; 108»;
106«; 342
95: n 67»
97: n 47«; 340
98: 268« cf. 416; 11 68»;
59«; 87'; 103»; 106«
99: n 82«
103: 882'
104: 139»; 171»
105: 189»; 280«; 11 87»
106; 139»; 280«; 11 842
109: 189»; 280«
110: 284»; 11204*; 206»; 206«
112: 56»; H 196»; 814
113: 111»; n 202«
114: n 884
115: n 334
118: n 337
119: n 884; 887
120: 187»; H 834
121: n 132»; 184'; 884
124: n 94'
137: 414»
139: n 192»
140: U 178»
141: U 89«; 192»
166: 189»; 184»
176: 181»; 189'; 191^ 192»
182: n 63«
185: 299«
189: 882»; U 47«
208: 278»
209: 868»; H 184»
210: II 298»; 299«
211: 111*
230: 42*
II
1280: n 347—849
281: U 834; 346
284: n 387; 846
286: n 821; 326
287: n 831
291: II 288«; 287«; 240*;
314; 816; 822; 826; 327
292:n286«»*;287»;248«;
814; 326; 827
Digitized by V^OOQIC
Vn. QueUeniegiBter. 2. Papyri. A. Griechische.
405
293: n 186*; 221«; 286*; |
287»; 247»; 248*; 291«;
818; 826; 827; 841; 845
294: II 169»; 178*; 176«;
182*; 188»; 186»; 197*;
286*; 248'; 291* "• »;
816; 816; 822; 828; 829;
882; 888; 889; 844
295: n 178»; 188*; 197*;
221'; 247»; 291* "• »;
816; 828; 829
296: ni88*; 291*'»»; 816;
828; 829
297: n 188*; 240*; 291»;
828
298: n 171»; 172»; 178»;
181»; 182»"»; 188«; 221*;
23ß4a.6. 248«; 260*; 291*
"•»; 812; 818—816; 822;
826—28; 880; 882; 884;
887—841; 848; 846; 846
299: n 178»; 221*; 286*;
248*; 294*; 812; 826f.;
846
300: n 286*; 286*; 248*;
294*; 846
301: n 286*; 286*; 287»;
248*; 294*; 845
302: II 171»; 290»; 291*;
826f.; 880; 886; 848—846
303:n286*» »;287»;246*;
248*; 269*; 291»; 818
304: n 246*; 248*; 269«
305: n 881 f.
306: n 840 f.
307: n 178*
308: n 194»; 847
309»): U191»; 286* »•*'»•»;
291»; 818f.; 880; 848f.
310: n 816; 880; 848
311: II 191»; 192*; 286*;
880; 848
312: n 204»; 206«; 208*;
286*; 237»; 827
313: U 221*; 278«; 288»;
291*; 811; 818f.; 816;
836; 844 f.
314: U194»; 286*»*; 287»;
240*; 814
315: n 286*«*; 240'; 248»;
814 f.; 846
1) II 880 ist fälschlich
890 gedruckt.
317: n 820; 824
319: n 821; 826
343: n 838; 842; 848
346: n 880; 842
347: n 884
360: U 881
363: II 880; 842
366: n 841
383: n 881
385: n 846
404: n 887
407: II 810f.; 880; 848
418 Recto: n 816; 822
435: II 821; 826
436: II 380; 842
445: n 844
453: II 880; 842/48
525: II 818
526: n 848
543: U 881
554: n 884
572: n 178*
576: U 847
589: ü 817
591: n 816
598: II 812; 827
599: n 828
600: II 333; 889; 346
601, 602, 603 a. 604: 11882
605, 606 u. 607: E 178*
608: II 816; 822
611: U 826; 827
The^. Buk
1: 284«
II: 42*; 286; 284«; II 74*;
122»
IV: 42*
V— VU: 879«
P. Tor.
1: 10»; 40»; 99; 100»; 101;
102*; 108»; 104*; 106»;
106; 107; 247; 11 196*;
198»«*; 200»; 201; 242»;
246*; 290»
2: 100»; 104*; 247; II 242»;
246*
3: 66»; 100»; 104»; 247;
II 242»«-*; 246*
4: 100»; 104»; 247; 11242»;
246*
5: 97»; 98»; H 180; 286*;
246*
6u 7: n 180; 286*; 246*
8: 106«; 106»; 108; 286*;
816*; n 180; 202»; 286*
9: n 202»
ll:108»;ni98»;201«;207*;
286*
12: 816*
13: 27»
17: 816*
P. Vat
IV 8 445 cf. P. Par. 86:
22»"»; 119»; 121»; 124»;
288 »-»^ 284»; 11 800
V 8. 352 XX. 356: 22»" »;
76*; 119»; 120«; 121»;
n 268»
8. 601: 119»; 120»" «;
124
8. «02f.: 21^ 41»-*;
866*; 869»; 874*;
II128*;129»-»;184»;
186*"»; 186»
P. Wess., Taf. gr.
S. 3—6: 84»; 62*; U 241»
la u. b: 80*; 88*
4: 80*; n 160«; 166»; 197*-,
240*
5 N5: 80*; n 197*
6 N 6: 80*; 88*; 92»"*;
n 197*; 828
N7: n 197*
7 N8: 62*; 80*; 173»;
II 197*; 240«; 246«
N9 n 194; 240»; 241;
246«
N 10: n 197*; 199; 208»
"• *; 240«; 246*
8 Nil: 64*; 80«; 11 197*;
240*; 241»; 246*
N 12: n 194*; 208»; 240»;
246«
9 N13u. 14: II 197*; 240«;
246*
N 15: 80*; n 197*
10 N 16: 80*; n 197*
11 N 17'): n 194*; 208»;
240»; 246*
N 18: 62*; 178»; U 197*;
246*
N19: 47*"«; 48»; 49»;
62*; 67»; 80*; 178»;
1) II 208» u. 240» ist
f&lschlich N. 7 gedruckt.
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406
Register.
n 160«; 165»; 197*;
241^ 246*; S48
N20 n. 21: 295^ 296*
N 22 u. 23: n 26»; 26>;
143»; 146»; 204*; 206»;
208»
12 N 24: n 197*
26: 897*
28: 226^ U 26»; 26»;
148»; 146»; 204»; 206»;
208»
13 N29: n 194»; 208»
P. Zois.
I u. H: 286*; ü 99*
Reym^nt, Pr^is di droit
U 8. 1007, 1025/26 a. 1028
(griech. RegriBterrennerke
demot. Papyri): 11 296*
Papyri
publ. PhilologUB XLI (1882)
S. 746 f. cf. Jahresber.
Franz - Josephs - Gynmas.
Wien 1885 S. If.: 13»
Rev. öt. grecq. VH (1894)
S. 3011L; P. Sayce 1-6:
109»
B. Demotisohe.
P. Beri.
121 N. ehrest, d^m. S.7f.:
100»
1561 (Passalacqua) Rev. dg.
V S. 43: n 800»
3075 Spiegelberg, S. 7,
N. ehrest, ddm. S. 4:
110»; 157*; 180»; 188»;
190^ 198*
3080 Spiegelberg, 8. 13,
N. ehrest, ddm. S. 157,
Rev. dg. IV S. 138: 80»»»;
255»; 270»; H 88»; 98»;
107»; 191»; 298*
3089 Spiegelberg S. 6:
100*; 178»; 187»; 246»
3090 + 3091 Spiegelberg
S. 12, N. ehrest, ddm.
S. 32ff.: 161»; 162»»- •;
168»; 256»; 286*; 11198»;
199*; 208»; 247»; 296»
3096 Spiegelberg S. 6,
Rev. dg. IV. S.152: 100»;
108»; 179»; 188»; 246»;
247»; n 179*; 198»
3097 + 3070 Spiegelberg
S. 9, N. ehreet ddm.
S.46f.: 161»; 162»; 168»;
194»; 207*; n 198»; 199*;
208»; 247»; 296'
3098 n. 5507 Spiegelberg
8. 11: 100»; 207*; 246»;
247»; 266»; U 296'
3099, 3100 n. 5508 Spiegel-
berg S. 12, ehrest, ddm.
S.313: 100»; 246»; 247»;
266»; n 296'
3101 A + B Spiegelberg
8.13: 266»; n 197*; 198»;
199*; 208»"*; 247»; 295'
3102 Spiegelberg S. 14,
N. ehrest, ddm. 8. 148 f.:
266»; n 40*; 200»; 201»
u-a. 246*
3103 Spiegelberg S. 15,
N. ehrest, ddm. 8.121 f.:
80»"»; 182»; 265»; n 207»
3104 Spiegelberg S. 16:
N. ehrest, ddm. S. 20 f.:
188»; 256«; U. 198»
3105 Spiegelberg S. 15,
N. ehrest, ddm. S. 20:
138«; 246»; n 198»; 199*;
208»
3106 + 3139 Spiegelberg
8.16: SO»"»; 100*; 247»; |
266»»*; n 178»"*
3107 Spiegelberg S. 16:;
II 178» I
3109 Spiegelberg S. 7,
N. ehrest, ddm. 8. 1, ,
Rev. dg. I S. 8; 179»; i
187*; n 202»
3111 + 3141 Spiegelberg
S. 7f., N. ehrest, ddm.
S.134ff.:110»;194*;196»;
270»; II 200»; 201; 247»
3112 Spiegelberg 8. 8:
80» "• «; 100»; 103»;
247»; n 179»"*; 198»
3113 Spiegelberg 8. 11:
N. ehrest, ddm. 8. 79 f.;
80»"»; 162»"«; 256»;
n 188»; 198»
3114 + 3140 Spiegelberg
8. 7, N. ehrest, ddm.
8. 66 f.: 30»"- »; 157»;
162»; 194»; 196»; 265*
3115 Spiegelberg 8. 18,
cf.Ä.Z .XVn (1897)8.88ff.
XVm (1880)8.70 ff.
Rev. arch. 8. Sdr. XI (1888)
8. 307 f.: 100*; 108»»»,
246»; 410; U 178»; 337
3118 Spiegelberg 8. 14,
N. ehrest ddm. 8. 7:
108» cf. 11817; 246«; 409
3119 Spiegelberg 8. 10:
80»"»; 100»; 246»; 256»;
U 178»; 179»
3142 + 3144 Spiegelberg
8. 17, N. ehrest, ddm.
8. 126: 270»; 271»»
3145 Spiegelberg 8. 17: K.
ehrest, ddm. 8. 109 : 271 »•
3146 A a. B Spiegelberg 8. 17,
Rev. 6g. n 8.146: 270»;
271»»; II 200»; 201
3172 + 8147 Spiegelberg
8. 17: n 298*
6848 Spiegelberg 8. 24:
826»; 827»; 828*; 882»
"•»"••; 887; ü 161»
6857 Spiegelberg 8. 23:
n 297»
7059 Spiegelberg 8. 22:
II 161»
P. Bibl. Xat
218 ehrest, ddm. 8. 62 f.:
30»; 99»; 100»; 159«;
161«; 163»; 246«; 11 178»;
179«
223 ehrest, ddm. 8. CLUI:
n 41»
224 Rev. dg. 8.92: 189»;
247«; 249
225 Rev. dg. H S. 93: 189»
P. BolegEg
Rev. 6g. m 8. 2, A. 5:
167*; 180«; 188»; 190';
198'; 270»
P. BonUq
ehrest, ddm. S.401f.: 158;
159»; 161»; 182»; 190»;
192«"- »»; 193»
P. Erwach
Ä. Z. XLH (1905) 8. 43 ff.:
n 318
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VII. Quellenregister. 2. Papyri. B. Demoidsche.
407
P. Golenitsehef
Rev.ög. mS.62f.,A.: 260«
P. Iinsbriek
Eec. de trav. XXV (1908)
S. 6ir.: II 297«
P. Lei4.
(fliehe auch U 22i«)
185 Bev. ^g. I. S. 91, Bec.
de trav. XXVÜI S. 194:
168^ 169»; 161^ 193*;
n 296*; 806«
373e Rev.^g.IS.128,A.l:
103*; 106»; 167»; 161»;
180*; 189»; 191«
374 u. 374b Rev. 6g, II
S.91,A.2: lOÖ»«»«; 189»;
161»; 247«
375 ehrest, d^m. S. 303:
246»
378 N. ehrest, däm. S.113:
161»; 162»; 182»; 190*;
191»»; 192»^ 286»
379 Rev. ^. I S.13u.l25»,
ehrest. d^m.S.LXXXVlI,
A. 2 N. 4, Sitz. Wien.
Akad. Bd. eV (1883)
S. 57: 100»; 108»; 176»;
186»; 246»; II 198»; 828»
381 Rev. 4g. 1 S. 135, A. 2
u. Rev. 6g. n S. 94 A.1:
179»; 187*; n 196»; 201»;
202»; 207»
P. LOBd.
(siehe auch U 224^)
37 R^v. ^g. I S.20U.135»:
100»; 108»; 157*; 160*;
178»; 180»; 187»; 188^
198«
UuiiininerieHe in:
X. Z.XVm (1880) S. 111 u.
112: 100»; 178»; 179»;
187»; 188»
Rev.äg. IS.6: 176'; 186»
S. 115 (Hay 479) cf.
ehrest, d^m. S.CXXXI:
178»; 187»
S. 119 cf. ehrest. d6m.
S.CXXXVl: 178»; 187»
Rev. 6g. m S. 2, A. 5:
180»; 189»; 191»; 193»
S. 15: 178»; 187»;
II 188»
S.135,A.l: 100»; 108»;
178»; 180»; 187»
P. Lonrre
2309 Rev. 6g. I 8. 129»,
A.Z. XVIU(1880) S.I5:
76»; 108»; 106»; 161»;
181»; 189^ 191^ 192»;
n 196»; 200»; 201»; 202»;
207«
2328 Rev. 6g. TU S. 134:
270»
2408 ehrest. d6m. S. 336:
100»; 169»; 161»; 181»;
189»; 191»; 192*; 11198»
2410 ehrest, däm. S.85f.:
80»; n 198»
2411 Rec. de trav. XXV
(1908) S. 6f.: n 297«
2412 ehrest, d^m. S. 397:
100»
2415: ehrest, d^m. S. 364:
100»; 179»; 187*
2416 ehrest. d^m.S. 343 f.:
30«; 104«; 11 198»; 296»
2417 ehrest däm.S. 351 f.:
30»; U 198»
2418 ehrest, d^m. S. 94:
80«; 286*; 11 198»
2423 Rev. dg. II 8.79: 21 ^
116»; 116«; 892»
2424 ehrest. d6m. 8. 31,
8. LXXXVn, A. 2 N 5,
Rev. 6g. I S. 5: 100»;
144»; 167»; 186»; 286*;
II 198»
2425 ehrest. d6m. 8. 278,
8. CLin, Rev. dg. I 8.8:
100»; 178«; 187«; II 41»
2426 ehrest, ddm. 8. 227:
n 198»
2427 ehrest. d6m. 8. 219:
286*; II 198»
2428 ehrest. d6m. 8. 214:
100»; n 198»
2429 ehrest, ddm. 8. 273 ff.,
Rev. 6g. I 8. 8: 177';
186»»; II 41»; 204»; 208«
2429»>»- ehrest, ddm. 8. 229:
32«; II 198»
2431 ehrest. d6m. 8. 65 ff.,
8. LXXXIX u. CLII, Rev.
6g. I 8. 7: 100»; 177»;
186»; 367*; H 198»
>2433 ehrest, ddm. 8. 241 ff.,
8. LXXVI, Rev. 6g. I
8. 6 u. 14: 176»; 186«;
n 202»; 296'
2434 u. 2437 ehrest, ddm.
8. 209 ff.: 144*; 286*;
n 198»
2435 ehrest, ddm. 8. 389 ff.:
80«; 167»; 169»; 189*;
191*; 192»; 194«; TL 198»
2438 ehrest, ddm. 8. 257,
8. LXXXVm u. CXLIX,
Rev. 6g. I 8. 7 u. 14:
100»; 108»; 176»; 186*;
n 177*; 198»; 828»
2439 ehrest d6m. 8.290:
n 198»
2440 ehrest. d6m. 8. 222:
n 198»
2442 ehrest. d6m. 8. 217:
n 198»
2443 ehrest. d6m. 8. 246
u. CXLVn, Rev. 6g. 1
8.6ff.: 100»; 108»; 176*;
186»; n 198»; 208«
2463 g u. b ehrest. d6m.
8. 110 : 412
3263 ehrest, ddm. 8. 369 ff.,
Rev. 6g. I 8. 20: 100»;
179»; 188«
3266 Rev. 6g. I 8. 124«:
106»; 169»; 181»; 189»;
191»; 192*
3268 Rev. 6g. U 8. 91»:
76«; 106»; 189»; 161»;
247«; n 198»
3334 Rev.dg. n8.76: 109;
116»; 116«»*
3440 ehrest. d6m. 8. 375 ff. :
30«; 100»; 194*»'; 247»
7218 Rev. 6g. U 8. 105»:
24»
10350 Revillout, Mdlanges
8. 182a: 281»; H 84»
Unnnmnerierte bei:
Revillout, ehrest. d6m.
8. 300: n 104»; 208«
Revillout, Prdcis du droit
I dgyptien U 8. 1276 cf.
I Rev. 6g. m 8. 131:
I U 87«: 68»; 191»
P. Marseille
Rev. 6g. I 8. 20 cf. Photo-
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408
Register. 2. Papyri. C. Verschiedene.
graphie 1 des Lonvre:
179'; 188*
S.134': 100»; 103»; 177«;
186>»; 247»; n 198»
Rev. 6g. n S. 148^ Phot. 2
des Louvre: 80*
F. New-Yopk
375 Rev. 4g. in S. 26, Rec.
de trav. XXV (1908)8.13:
108»; 168*-*; 169»; 161»;
198«; 411; II 207 >
F. FiP.
in Reyillout , M^anges
S.LXXUI:ni23»;146»
Rev. 6g. I S. 49, 57 u. 60
(dem. Chronik v. Paris) :
260«
U S. 31/32: 24»
F. Fasgalacqna
Revillont, M^anges S. 63:
II 83»
F. Rhiid
Brugsch , Thesaurus V
S. 897 ff.: 105; 108»
F. Straßbnrg (Spiegelberg)
S. 18 dem. P. Straßb. 1 : 812*
S. 22 ebenda 6: 30» » »;
219»; 416; II 197*; 296»
S. 22 ebenda 7: 80»»;»; 270»
S. 32 ebenda 8 : 80» «• »;
II 197*; 296»; 298*
S. 26 ebenda 9: 30» " »;
268»; n 296»
S. 48 ebenda 10: 108»;
n 179»
S. 34 ebenda 12: U 298»
S. 27 ebenda 43: 30» «• »;
U 296»
S. 30 ebenda 44: 416;
II 296»
S. 17 ebenda 48 : H 38»;
164»
S. 50 ebenda 50: 892»
F. Top.
12 N. ehrest, däm. S. 150
Aim.: n 198»
24 Rey. ^g. U S.UO: 207*
174 ehrest, d^m. S. 308 ff.,
N. ehrest, d^m. S. 103 ff.:
80»; n 204»; 208»
Uinimmerierte in
Rev. 6g. n S. 109: 207*
F. Vat
Rev. 6g. I S. 112ff.: 179»;
188*; 800»
Rev. 6g. m S. 25: 108»;
168»; 169»; 160»; 198»;
411; n 207»
F. Wien.
26 N. ehrest, d^m. S.87ff.:
SO»; II 198»
Festsehrift fir Bftdinger
dem. P.: II 227»
Herkunftsort
nicht genannt.
Cerpu Fapyrorun Aegypti
10: n 91»
Revillont, M^langes
S. LXXUI: 297*; U 128»;
146»
Revillont, Pr^eis dn droit
^gyptien
I S. 527: n 178»
S. 711: n 178»
II S. 1025: n 202»
F. S. B. A.
XIV (1891/2) S. 91: 371*
Rev. 6f;.
1 S. 93: 194»; 196»
U S. 143 ff: 124»
m S. ISO: 270»; ü 68»;
191»; 192
IV 8.153:179»; 188»; n 198»
VU S. 55: 24»
C. Yeraohiedene.
a) Hieratische und
koptische.
Brngseh , Thesaurus II
S. 518 ff. hier. P. Leiden:
U 10
Filirer durch die Ausstel-
lung der Papyri Erzherzog
Rainer S. 34 N. 103 (hier.
P.): 228»
1. Z. XVn (1879) S.72: 81»
XXXVn (1899) 8. 89 ff.
u. XL (1902/8)8. 113 IL
(hier. P. aus El Kahnn^
Berlin): II 23» »• »;
27»; 164»; 168
XXXVIII (1900) 8. 85ff.
(kopt. P. Paris): n 224*
8itz. Berl. Ak. 1903 8. 468 ff.
hier. P. Harris cf. Er-
man, Äg. HS. 406—9,
Brugsch , Ägyptologie
8. 271—274: 269*; 366»;
II 164*
b) Bilingue.
Wessely, Kar. u. Sok. Nes.
8. 69 bil. P. Rainer 9:
89»
F. 8. B. A. XIV (1891/92)
8. 60 ff. u. XXm (1901)
8. 294ff: 2»; 30»«- »;
167*; 180»; 188»; 190^;
193'; 264«; 268»; 270»;
271
3. Inschriften.
A. Qrieohiaohe.
3163: 128»
3295: 410
C. I. Gr.
3751: 67»; 174»
I
111
1449: 411 f.
3969 u. 3970: 198»
II
4458: 142»
2168c: 347*
4470: 113»
4619: 170»
4678: 27»
4683: 163*
4684: 114
4684 a: 166*
4685: 114
4688: 186»
Digitized by
Google
Vn. Quellenregister. 3. Inschriften. A. Griechisclie.
409
4694: 18»; 387»
4699: 71»; 11 277*
4707: 186*; 136*; 163*; 267
4708: 8«
4711: 46*; 898»
4712: 9*; 387*
4713 a: :J99*
4713f: 399'
4714: 8»; 46*
4714c: 398»
4715: 398»; H 278*
4716: 8'; 398»
4716c: 169»; 164; 399»;
n 278»
4716 d: 112* cf. n 317;
n 161»
4716«: 387»
4717: 48' cf. 408; 66; 17»;
381'; 406; 11169»; 267»;
286»
4724: 118»; 166»
4734: 167»; 197»«; 266*;
n 826
4755: 167»; 199»; 266»
4816 c: 173'
4831: 6»; 898»
4832 n. 4833: 6»
4836: 6»
4836b: 847*
4839: 8; 398»; 400»
4859 u. 4860: 6*
4893: 6*; 6»»*; 126; 224;
U 81»
4894: 9»; 387»
4895: 387»; 889»
4896: 68; 66»; 66»; 77»;
184»; n 68; 124»; 169»
4897 Addenda: II 168'
4902 (Addenda): 39*; 48;
n 287»; 253*
4915 d (Addenda): 107»;
136*; 247»
4938b: 128
4945: 83*; 86*; 209*"»
4946: 86*; 209*-»
4948: 398»
4949: 43*
4955: 6»; 898»
4957: 281»
4959: 347*
4976c: 185»
4980-84: 129»
4980: 262*
4981 o. 4982: 129»
4983: 128*; 129»
4984: 129»
4986—92: 129»
4986: 129*
4987: 128*; 129«; 402*
4988: 262*
4989: 34»; 129*»*
4990: 402*
4991: 129»
4992: 129*
4993: 128*; 129»; 408»
4994: 129»
4995—97: 129»
4995: 262»« *
4996: 129' »•*»•*
4997: 129*
4999-5010: 129»
4999: 128*
5000: 34«; 129*«*; 180»;
252*
5001: 129»; 261»; 262»«»
5002: 129»; 180; 261»;
252»-»«*
5003: 262»-»«*
5005: 251»; 262»«*
5006: 129»«»«'; 261»;
262»«- »
5007: 261»; 262»«*
5007b: 129»; 262»« *
5008: 128*; 129'; 261»;
252»«- »
5009: 129»; 261»; 262»«-
»«•*; 403»
5010: 262»° *
5012: 128*; 129»«*; 163*
5014: 129»«'; 261»; 262»;
403»
5015: 128*; 129»«»
5018: 129»
5020: 129»«»; 403»
5021: 128*; 129»
5027-32: 129»
6028: 128*; 129»«; 262*;
823»; 402*
5029: 129»; 403»
5030: 262»
5032: 46*; 129; 823»; 402*
5033: 89»; 46*; 129»; 262*
5035: 129»; 130»
5037: 46*; 129»
5039: 272»
5042-66: 6»
5068: 45*; 392»
5069 cf. Herrn. XXTIl (1888)
S. 696: 84»; 64*; 64»;
66; 272»; 274<»>; II 79
5073: 6»; 409
5082: 409
5127: 148»; 149»; H 266
5184: 347*
5898: 116»«*
5900: 68»; 166*; 168»;
173*; 197»
5912-5914: 113»
5973: 113»
5996 u. 5997: 113»
6000—6002: 113»; 114»;
116»
6007: 6»
6202: n 223»
C. I. A. (Inscr. graec. I — III)
I(=I)
117-175 n. 194-225: 327»
II (=x II, 1-8)
551: n 247»
610: 896*
631 u. 632: 896*
642-738: 327»
985 D n. 985 E: 116»
1367: n 267»
ffl (= ni, 1)
140: 116»
162: 113»; 116»«»; 118*
168: 116»
208: 113»
697: 164»
699: 116»
rv (= I. Suppi. u. n 6)
27b, 225k u. 834 b: 841''
C. I. Gr. Sept I
(Inscr. graec. IX)
3166: 414»
3198 o. 3199: 115» cf.
n 317
C. I. Gr. Ins.
(Inscr. graec. XII)
fasc I 43, 131, 761, 768 b,
! 840, 844a. 846 ff.: 296»
fasc m 327: 161»
jfaAC. y 664: 412
734: n 821
739 Appendix: n 321
I. Gr. S. It.
(Inscr. graec. XIV)
747: 168
914: 118»; 114»; 116»
üigitized by VjOOQIC
410
Register.
915, 917 u. 919: 118>
960 u. 961 : 5'
1026 n. 1030: 118>
1084: 116*«*; n 311
1085:68*; 166*; 168«; 173*;
197«
1102: 118»
1103: 118»; 166»
1104: 113»
1366: n 223»
2409: n 333
Le Bas-Waddiigtfi
m 56 n. 136 a: 319»
Brauch,
Geograph. Insehriflen
I S. 136 f.: 131'-»
Dittenberger, Sylloge*
I
202: U4'; n 266»; 273»;
349
268: 178«; 181»
II
505: n 133 >
754: 116»
763: n 321
Dittenberger,
Orient gr. inseript seleet
I
16: 11210»; 228*; 273*; 320
36: n 266»
55: 414
66: n 247*
79 u. 80: 414*
90 cf. Inschiift Ton Rosette
120: 407
129: U 276»; 276»
136: 168»; 197«
147: 168»
150: II 247*; 266»
210: 272«
224: 266«; II 271«; 272*
241: II 247*
244: 266«
352: n 804«
II
658: n 276*: 322
676: II 317
724: n 806«
725: n 278»"*; 806«
736: II 298*; 299»
P. FajiiM
S. 32 N. 1: 4»; 398«
,, ., „ • *
„ 33 „ 3: 4»; 288»; 398«;
n 16«
„ 84 N. 4: 4»; 6»; 398«
„ 47 „ 5: 63»; 66*; 67*;
76«; n 169»; 160*
„ 54 N. 6: 48»; 130*; 181«
Flinien Petrie, Naikratis
I PUte XXX, N. 3: 137»:
267»
II Plate XXU, N. 15: 165«
Fränkel,
Iisehrifteii v«i Fer^Moi
1 13: 379»
248: 266«
U 485: 111»
FrShner, Inseriptions grec-
qaes dn mus^ ie Laavre
cf. Festschrift für Vahlen
S. Iff.
21 (S. 82): 284«; ü 226»
HUler V. Girtriagea,
lasehriftea von Prieae
4: n 806»
37c u. 51: n 806»
145: n 348
195: n 268*; 818; 848
Kaibel,
EpigraMBiata graeca
978: n 278*
Kera, Die laschriftea voa I
Magnesia i
23: n 266»
100b: II 321
L. D. VI.
2: 86*
188: 406
292 cf. Wilcken, Archiv I.
S. 406: 209*-8
314 cf. Wilcken, Archiv I.
S. 413: 39*; 44«; 128»; ll: 142»
362, 366 u. 375: 262*
378 cf. Wilcken, Archiv L
S.412ff.: 91«; 126«; 12«»;
261«; 402*; H 298»
379 cf. Wilcken, Hermes
XXm (1888)8.696: 272«;
274
Milae, lasekriftea
2: 400«
2a: 228»; 898*
2b: 46* cf. n 313; 898*;
n 76»
3: 46*; 228»; 400*; 408;
n 76»
4: 2*; n 879
5 cf, Dittenberger, Or. gr.
inscr. sei n. 664: 54»;
281»; n 169»; 262
8b: 170; 899
9: 45*; 898*; U 76»
10: 166»; 400*
11: 46*; 400«; H 76»
16a: 6»
Milie, Greek iaseriptioas
(Catalogue g^ndiale des
antiqoit^s ägyptiennes du
Musäe du Caire XVIII)
33037 (S. 10) (cf. Ditten-
berger, Or. gr. inscr. sei.
n 786): n 298*; 299
9211 (S. 67), 9218 (ß. 68) xx.
9221 (S. 68): n 310
9299 (S. 8): n 826; 826
9313: n 163*
Mirray,
Tbe Osireioi at Abydos
S. 36ff.: II 284»
N^roitsos-Bey,
L'aaeienae Alexaairie
S. 12: 11»; n 46*
S. 98: 67*; 184*
S. 113: 161»
Straek, Inschriften
209*
324: 129»«
329 n. 330: 262«
331: 262*
344 u. 348: 262»
349: 39«; 129«
358: 180«
I22b, 23, 26 n. 28: 347*
30: n 264»
35: 166; 168*; 323«; 402*;
n 266«
36: 168*; H 266«
38 cf. Inschrift von Kanopos
39: 148«; 149«
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Vn. Quellenregister. 8. Inschriften. A. Griechische.
411
43: 137>; 279; 899»
66: 887»
69 cf. Inschrift Ton Rosette
70: 9'; 887»; 889»
72: 286*
76: 6»; 126/27; 828*; 898*;
402*
81: 9»; 887»
88: 898'
89: 288»; 898*; 418
94: 187»; 194«; 899»;
II 190»; 254
95: 6*; 6» »»• »; 81; 84»
48» »• »; 44*; 78»; 88*
127; 224; 11 76»; 81»
169»; 168»; 219*
103: 68; 66»; 66»; 77*;
184*; 874»; n68f.; 124»;
169»; 160*; 164»
103a: 887»; 889»
108: 6*; 6»»»; 126; 224;
40-2*; n 81»; 348
HO: 6*
115 u. 118: 169*
130: n 298»
131: 387»
140: 6»; 53; 270*; 366*; 378;
886»; 886*; 406; 408;
II 59*; 159»; 268»; 314
141: 6»; 97*; 287»; 401»
142 u. 143: 6»; 128; 286*;
287»; 323»; 401«
144: 6»; 298; 402»
145: 6»; 402»
154: 4»; 6»; 400*
171: 184«
Ziebarth, Das griechische
Yereinswesen
S. 213: 48»; 131»"»; 328»;
402*
Abh. Bert. Ak.
1906 (Boichardt, Nilmesser
S. 12): n 317
Annales des Services des
antiqoit^s de i'Egypte
II (1901) S. 286: 90«: 127«
cf. 411; 323*; 402*
Archiv
I
S. 200 ff. (Strack, Inschriften
ans ptolemäischer Zeit I)
2: 187»; 899»; 11 276»
3: 144»; 146; 147
10: 898*
14: 887»; 889»
21 u. 24: 898*
26a: 168*; 11 190»
II
S. 427 ir. (Sejmoni de Ricci,
Bulletin äpigraphique de
^*^S7P^ romaine I)
3: n 278«
4: 898*
8 u. 9: n 278»
15: 402*; 410; II 78»
17: 408
19: 392»; 898*
24: 411
32: n 190»
33: 416
43: 406
49: 178»
60: 898*
66: 186»-»; 268* «• »;
n 190*'»»; 260»
72: 163*
74: 400*
76: 398*; ü 16»
83: 68»
85 a: 398*
87: 400*
90: 898*
94: 413
S. 538 ir. (Strack, Inschriften
aus ptolemäischer Zeit 11)
3: 847»; 892»
15: n 276»
30: 899»
33: 168»; 188» cf. 416;
192*
35: 128»
S. 561 ir. (Seymour de Ricci,
Bulletin äpigraphique de
r^gypte romaine II)
97: 398*
HO: 46*; 416
121»): 899»; 418
131: 268*; H 190*
145: 399»
III
S. 126 ir. (Strack, Inschriften
aus ptolemäischer Zeit BS)
3: 898*
1) Auf S. 418 ist fölsch-
lich 12 statt 121 gedruckt.
8: 401^ 410; II 878»
S. 357 ir.: n 818
1. Z.
XXVI (1888) S. 117: 166»;
402*
XLII (1906) S. 111: n 818
B. C. H.
m (1879) S. 470 ir. N. 2:
168»; 184»; 197»;
II 196»
VI (1882)8.1«:; 261»; 827»;
896*
S. 70ir.: 896*
S. 317 ir.:
S. 318 N. 3 u. S. 323
N. 12: 410
S. 324 f. N. 16, 17 u. 18:
118«
N. 20, 22 u. 23: 118»
N. 35: 118»
N. 43: 118«; n 226»
S. 490ir. N. 2, 15, 21 u.
23: 118»
X (1886) S. 461ir.: 327»
XI (1887) S. 375, 379 u. 384:
418
XIV (1890) S. 164: 414
S. 460: 896*
XV (1891) S. 113ir.: 327»
XX (1896) S. 168: 8«; 898*
S. 169: 6»; 8»
S. 398: 27»
S. 190: 27»
XXI (1897) S. 142»: 400*
S. 188 u. S. 190: 27»
XXVm (1904) S. 22, 32,
38, 243 u. 247: 418
XXIX (1906) S.219: n814
Bulletin de la soei^t^
areb^ologique d'Alexandrie
I (Heft) (1898) S. 41: 172»
S. 44: 400»
S. 47: 263*
II (1899) S. 31: 186»; 416
IV (1902) S. 49: 899»
S. 93: 899»
S. 94: 180»; 131*
S. 96: 387»; 898«
S. 99: 127*; 402*
S. 103: n 806*
vm (1906) s. 120 ir.: n32i
Class. Rev.
XII (1898) S. 281: 400*
üigitized by V^OOQIC
412
Register. 8. Inschriften. B. Lateinische. C. Hieroglyphische.
Hermes
IV (1870) S. 187: 308*
Jahreshefte des österr.
arehäol. Instituts
V (1902) S. 139 ff.: 396*
Journal of hellenie stndies
XXI (1901) S. 273: 400«
S.279/80N.2U.N.3: 18»
S. 281 N. 5: 8^
S. 283 N. 6: 168«
S. 284 N. 7: 898«
S. 286 N. 9: 169'
S.291 (nicht 294) N. 12: 413
XXIV (1904) S. 7: 409; 411;
416; n 347
M. A. J.
VII (1882) S. 335: 410
XXII (1897) S. 187 (Bruch-
stück des Marmor Parium
cf. Jacoby, Das Marmor-
parium): 140*; II 269»
Mi^langes d'areh^ologie
^gyptienne et assyrienne
I (1873) S. 52: 127«; 828«;
412
Naehriehten der Gesell-
schaft der Wissenschaften
zu Gttttingen
1892 S. 536: 898«
Nnmismat Zeitschrift
XXI (1889) S. 50/1 hau. /3:
410
P. S. B. A.
X (1887/88) S. 377 ff.: 13»;
397*
XI (1888/89) S. 231/2 u
S. 318: 407; ni9*; 897*
XXVI (1904) s. 90: nsoö«
Rev. arch.
2eS^r. XXI (1870) S. 109:
2*; 899*
XXVII (1874) S. 61: 398«
3«S<5r. I(1888)S.207N.4:
174» cf. 418
11(1888)8. 174 u. 176: 898«
S. 181 cf. Xm (1889)
S. 70ff.: 396«; II 336
VI (1886) S. 104: 178»
XIII (1889) S. 70: 399»
XXIX (1896) S. 408: 399«;
418
XXXVII (1901) S. 315: 7« C. HieroglyphiBolie.
XXXVm(1901)S.307:168*;
899*
XXXIX (1902) 8. 6ff: IV
Revne des ^tndes greeqnes
IX (1896) 8.44301: 2«
Rh. M.
XXXV (1880) 8. 91 ff: : 899*
8its. Berl. Ak.
1896 8. 469 ff. cf. trilingue
Inschriften: 69«; 272»;
285*; n 227»; 810
1904 S. 917ff : II 133*
B. Latelnisohe.
C. I. L.
I
603: 894»
III
18: 71*
22: 9»
46 u. 47: 178'
75: 6
79: 9»
244: 174'
431: 67*
6054 (= 6756): 174'
6055 (= 6757): 67»; 174'
6588: 11*
6605: 9»
6820: n 821
7116: 67*
VI
712 u. 820 : 896»
vin
1007: n 216»
8934: 61«; 154*; 11 76«
IX
5313: 894»
X
4862: 67; 173«
6657: 176»
xm
1808: 61«; 164*; H 76«
XIV
2112: n 61*
2215: U 888
XV
7069 u. 7070: n 833
Bmgseh, Dietionnaire g6«-
graphiqne de Paneienne
Egypte
8. 842: 271'
8. 1361 u. 1368: 93*
Bmgseh, Religion md My-
thologie der alten Ägypter
8. 49—51 (Denderah): 15»
Bmgseh, Tbesanrns
II 8. 252 ff. (Denderah):
887»; 389«
8. 380 (Esne): U 282»
lU 8. 531 ff. (Edfu): 263 ff.;
288*; 312»; 11 160*
8. 604 ff. (Edfu): 268 ff.;
n 160*
IV 8. 629-31 u. 658 ff.
(Mendeestele) cf. Sethe,
Hierogl. Urkunden I 18
(S.28ff.):88»;98;14ö*;
816*;881»;348f.;385»;
886«; 387»; 390; 891«;
n 16; 20«; 164; 251*;
262; 268*; 264»; 271;
287»; 298«; 305*; 388
V 8. Vm/IX u, 8. 941 ff:
206*; n 172; 254*;
263*; 801»
8.871: n 301»
8. 902 ff.: 31»; 206»; 349';
n 159«; 847
8. 906 ff.: 205«
8. 907ff.(909):848*;349»;
n 268*
8. 912 ff. cf. Sitz. Wien.
Ak. PhiL-hist. Kl. CV
(1888)8.352: 206»; 231*
8. 915/6 cf. Sitz. Wien.
Ak. Phil.-hist. Kl. CV
(1883)8.377; 81*; 206»
8.918: 98*; 206*»'; 207«
8. 945/6: 204«; 229»
8. 947: 202*
8. 951 ff.: 201»
VI 8. 1513 ff. (Chnemhotep)
cf. F. Krebs, De Chne-
mothis nomarchi in-
scriptione aegyptiaca
commentatio : 201»;
202*; 243*; 269»; nse»;
42*
Digitized by VjOOQIC
Vn. QnelleDregistei. 8. Inschriften. D. Demotische.
413
L. D.
II 122 cf. Eec. de trav. I
(1870) S. 160ff.: 248*
m 62b: 202'
237c: 52'; 202»
237e: 202'
IV 8: 349'
27 b cf. Brogsch, Ägjptol.
8.266:271*; 275'; 368»
38d: 271*
42c: 271«
Morgan, Catalogne des mo-
namcDts et inscriptions ie
FEgypte tntiqme I. SMt
Haute Egypte
I S. 47: 271«
Pyramidentexte,
König Pepi IL: 11 270'
Revilloat, M^langes
S. 417: n 176'
S. 475 ff.: 82*; 407
Roog^, Inscriptions hiero-
glypbes
284, 285, 286 u. 290: 243«
Sethe, Untennchongen zur
Geschichte nnd Altertnms-
knnde Ägyptens
U 3. Heft S. 19 ff (Inschrift
der 7 bibl. Jahre der
Hongersnot): 273*
Sethe, Hieroglyphische ür-
knnden ans griechisch-
rimischer Zeit
I $.11 ff. N. 9 Satrapenstele
cf. Ä. Z. IX
S.28ff. N. 13Mendes8tele
cf. Brugsch, Thes.
S.75ffN.19cf. Rev.äg. I
S. 188ff., m S. 112f.,
Rh. M. XXXVni (1888)
S. 390 ff., Inschrift von
Sais: 74^849»; 11268'
II S. 106 ff N. 21: n 884
S. 108 N. 22: U 284'
Annales dn service des
antiqnit^s de TEgypte
Vm (1907) S. 64ff : n811;
828
Archaeologia
XXXIX S. 315 ff : 206«
Ä. Z.
vm (1870) S. 2ff: n 286*
IX (1871) S. Iff. u. XXXV
(1897) S. 81ff. (Satrapen-
stele) cf. Sethe, Hiero-
glyph.ürk.LS.14: 260*;
276*; n 227*
XX (1882) S. 159 ff (Große
Inschrift von Siut) cf.
Transactions of the So-
ciety of Biblical Archaeo-
logy vn (1882) S. 6 ff.:
24*; 202'; 248*; 268*;
269»; 331»; 118*; 23'»*;
27»; 86»; 42'; 176'»*
XXI (1888) S. 54 ff.: n226*
S. 67: H48
S. 131* 271*
XXII (1884) S. 122 ff : 112;
n 312
XXXII(1894)S.74ff u. XL
(1902/3) S. 66 ff. (Pithom-
Stele): 168'; 344; 846*;
848' »• *; 868*; 880ff.;
887»; 391*; II 6»; 11*;
171; 227»; 268'; 264»;
272'; 298*; 302'
XXXV (1897)8. 12 ff.: 260*;
n 36»; 42'
XXXVn (1899) S. 72 ff:
n 234'
XLII (1906) S. 6: n 341
XLm (1906) S. 129 ff (In-
schrifb Cairo 22180) :
n 811; 816; 317
M^moires pnbli^s par les
membres de la mission ar-
ch^ologiqne fhui^ise en
Caire
XUI 1, S. 10 u. 31: 271*
S. 87: 271»
Mitt. Arch. Inst., Rttni. Abt.
XI (1896) S. 113 ff: 6»;
II 277*
Rec de trav.
VI (1886) S. Iff. (Stele von
Damanhour) cf. hierogl.
Teil der Rosettana
X (1888)8. 181 ff cf.P.S.B.A.
X (1887/88) S. 4: 243*
XV (1898) 8. 159: H 168*;
188»; 263*; 844
Rey. arch.
N. 8. VII (1868) 8. 44 ff:
76»; 81*; 282*; 248»
Rev. ^g.
Vm 8. 146: 243*; U 75»
8its. Wien. Ak.
Phil.-hist. Kl. CV (1886)
8.372ff.: 81ö;206'; 211»;
212; 231»; 849*
D. Demotisohe.
Bmgsch, Thesaurus
V8. 907: 81»
8.1005: 209*«»
8. 1008 cf. L. D. VI 144
(demot Inschr.): 83'
Heß, Der demotische Teil
der dreisprachigen Inschrift
von Rosette
8. 51ff.: 208*; 219»; 401»;
n 86*
L. D. VI
21 cf. Brugsch, Thes. V
S.Xff.: 128'; 327*; 392»;
401'; n 11
24 cf. Brugsch, Thes. V
S. 1008: 209*»-»
26 cf. Brugsch, Thes. V
S. Xff.: 97*; 128'; 892»
32 cf. Rev. 4g. IV S. 160:
46*
114 cf. Brugsch, Thes. V
S. 1008: 83' (nicht 144);
209*"- »
138 cf. Rev. 4g. IV S. 169:
46*
144 cf. Rev. 4g. VI S. 125 '6:
78'; 97*; 892*
Petrie, Koptos
p. XXII: n 813
8piegelberg, Die denioti-
schen Inschriften
(Catalogue g^n^ral des anti-
quit^s ägyptiennes du Mus^e
du Caire XVI)
1191 (S. 74 ff.): n 178*
30691 (S. 80 ff.): n 382 f:
31083 (S. 10): n 188»; 258*
31092 u. 31093 (S. 28 ff):
n 168*; 188»; 263*; 278»;
844
Digitized by
Google
414
Register.
31101 (S. 84f.): U 75»; SU
31104 (S. 38): n 268*
31114 (S. 45): n 76»; 314
31130 (S. 51): n 188»
31146 (S.57f.);n 75»; 278«;
314
31152 (S. 60): n 75»
31160 (S. 60): n 75»; 314
Ä. z.
XXU (1884) S. 111 u. 118:
n 114«
Rev. areh.
4. S^P. V (1906) S. 341:
U 848
Rev. ^g.
VI S. 124: U 278«
S. 125f.: 76*
S. 127: 378*; 385*
S. 129ir.: U 10; 18»
Sitz. Wien. Ak.
Phil.-hiflt. Kl. CV (1888)
S. 375/6: U 268»
E. Mehrspraohige.
Kanopas
a) giiechischer Teil
Z. 1: 177*
2: 177*; 186«
3: 88; 40»; 75
4: 76
5 u. 6; 78*
8: 886*
9: 386*; 391*
10: 891*; 11 227»
11: n 227»
15: 886*
16: 886*; II 287»
17: n -287»
20ir.: n 271*
21: n 271*
22 u. 23: II 271*; 272»
24: 28»; 26; 77
25: 27
26: 26*; 27; 28*; 208; 210;
244
27: 26*; 85; 208; 210; 244
28: 26*; 208»
29: 26*; 28*; 36; 87*; 208»;
282; 287 j
30: 87*; 282; 287 ,
31: 87*; 232; ü 28; 80» i
32: n 3df.
33: 25
34: n 10»
35: n 230
44 u. 45: n 270»
46: n 271*
48: 73*
49: 18*
50: 18»« *
52: 18»
54: 891*
58: 881»; 849»; U 20*
59: 18»; U 20*
60: 10»; 95*
65: 92»-*; 208»
67: 92; 11 81»
68: 88'; 90*
69: 88'
70: 88; 46; 88'; 210;
U 26; 28; 85; 142
71: 85; 77; 208; 210; H 85;
142
72: 87»; U 85; 142
73: 88»; 47»; 88»; 89; 159;
U 85; 159
74: 88*
75: 18»; 75
b) hieroglyph. Teil: 75»
Z. 2: 407
3: 76»»*
9: n 227»
13 U. 14: 211»
16: 26; 78»; 11 28»; 29»; 84»
26 n. 27 : 26*
33: 98
34: 211»
35: 416
36: 88»; 40 cf. 407
c) demotischer Teil
ehrest, d^m. S. 125 ff. u.
Bragsch, Thesaurus VI
S.XIVff. (S.1554ff.): 75»
= 4 der griech. Pass.: 76»
= 31 d. gr. Fass.: U 28»
= 32 d. gr. Fass.: U 84»
= 69 d. gr. Fass.: 211«
= 70/71 d. gr. Fass.: 407;
416
Rosette: n 268»; 264*
a) griechischer Teil
Z. 2: 7; n 801»
3: 7
4: 7»; 181*; II 264*
5: 159»; 189»; 191»; 192»
6: 88; 75; 192»
7: 75; n 292»; 801»; 802*
8: n 292»; 801»; 802*
9: 886*
10:
11: 882»; 886*
12: 886*; 11 287»
13: n 287»
14: 858; 366*; 868*; 370;
372; n 124*; 285»
15: 262; 348; 360; 851*;
858; 872; 11 285*
16: 78f.; 77; 212; 848;
:^58; n 182*
17: 78f.; 77; 300; 348;
n 64f.; 251*; 288
18: 800; 885; E 64f.
19: 885
23 u. 24: n 807
26: 7
27: n 292»
28: n48»; 64; 292»; 801»;
802*
29: 262; 800; II 65; 287»;
292»
30: n 57f.; 287»
31: 891*; U 67f.
32: 891*
33 u. 34: 387»
36 f.: n 271*
38: 881»; 349»; 11 20*
40: 84*
42: 10»; 94»; 169»
44: n 292»; 802*
45: II 801»; 302*
46: n 10»; 30; 292»
47: n 292»
48: II 11»; 30; 81»
49: II 80; 81»
50: n 11»; 271*
51 n. 53: n 271*
54: 18»; 75
b) hieroglyph. Teil cf.
Stele von Damanhour,
Rec. de trav. VI (1885)
S.lff.: 7»; 75»; 76»; 181*;
190»; 191»; 192'; 407;
n 66; 182*; 288»
c) demotischer Teil
bei ReviUout, Chrest. dorn.
S.lff. u. Heß, Der demo-
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Vn. Qnellenregister. 8. Inschriften. E. Mehrsprachige. 4. Ostraka u. Verw. 415
tische Teil der dreispra-
chigen Inschrift yon Ro-
sette: 75'
Z. 4 : 76*
9: 212; n 182*
10: U 66; 288
29: n 80
Die trilin^e Insehrift von
Philä
(Griechisch, Lateinisch,
Hieroglyphisch)
cf. Sitz. Berl. Ak. 1896
S. 469 ff. u. Ä, Z. XXXV
S 78/90: 69» cf. 408;
272*; 285*; U 227»; 277*;
310; 813
Monim. Aieyr.
gr. IX 21 ff.: n 182'
lat. Ul 40 ff: U 182*
Brngseh, Thesaanis
(Hieroglyph.-demotisch)
V S.889ff.: 207»; 849*«»;
II 169«; 847
S.906ff.(907):81*;205«;
207»; 229»; 281«; II 847
8. 909 ff.: 204«; 229»
S. 917: 18
S. 928ff.: 205»; 280»
S.934ff.: 93^206»; 207»;
287; n 169«; 278»
Spiegelberg, Die demo-
tischen Inschriften
(Catalogne gän^ral des anti-
quit^ ^gyptiennes du Mu-
s^e du Caire XVI)
27541 (S. 70) tril.: H 161»
' 31088 (S. Uff.) tril.: n80»;
t 169»; 227»; 268«; 264*;
288; 298«; 823"; 825;
886
31089 (S. 20 ff.) tril. :n 159»;
298*"»; 800»; 810
1. Z.
XXII (1884) S. 101 ff u.
XL (1903) 8. 30 ff. (hier.-
dem. Stele des Chahap):
25»; 26*; 224»; 11 75«;
187
XXVI (1888) S. 57 ff. (gr.-
dem.): 209»-*
XXXI (1898) S. 102 n.
XXXU (1894) S. 64 (gr.-
hierogl.): 24»; 78»; 95«
Annales dn serriee des
antiqnit^s de FEgypte
vn (1906) 8. 251 ff. (gr.-
dem.): II 816
Rec. de tray.
VU (1886) S. 140 ff (gr.-
hierogl.): 18«
XXVI (1904) S. 56/7 (hie-
rogl.-demot.) : 409
Rey. ig.
VI S. 98 (hier. -dem.) : 898«
S. 130 ff. (hier.-dem): ü 18*
4. Ostraka und Verwandtes.
A. Grieohiflohe.
Ostr. Wilek.
1 U.2: 848»; 852*; 854««-*
70: 884»
136 u. 137: 95»; 245
157: U 200»; 246*
262, 263, 274, 277 u. 302—
304: 858*
321: n 87»
322: 848»; 852*; 854«»»
323: 864»
332: 848»; 862* j 854« "»
343: 808»
352,354 u. 355: 848»; 862*;
864«»»
359: 859^ 861»; 864*;
n 105«; 108«
360: 869*; 861»
369 u. 379: II 99»
397: n 99»; 100»
400: U 99»
402: 859»«»; 860»; 861»;
862; 863
410 u. 4n: 868
412—418: 859*; 861»; 862f.
420: 48«; 859*; 861»; 862;
868
446 n. 454: 286*
494: II 99»»*
503: 279«; II 104»; 112«
527: 801*
558, 575 n. 609: 285*
617: 292*
649: n 99»
688: 285*
702: n 87»
710: n 85»
711: 848»; 862*; 854«»*;
II 111«
721: 859'; 360«; 361»; 864»;
n 88»; 109*
736: n 85»; 86«
740, 746, 747 u. 749: 85»
767: 288*; 11 101»
768, 771 u. 774: H 104»
775: U 111*
779: U 104»»«
780-782: IE 111»
783: n 104»
784 u, 786: n 111*
788: n 104»
789: n Ul*
790: n 104»
793: 270»
795 u. 798: ü Ul*
799: n 104«
807: n Ul*
810: n 99*
812, 815, 818, 819, 835 n.
842—846: U Ul»
849: n Ul»; 113«
853: n Ul*
856: 285*; E Ul*; 118«
857: n 111*; 113«
862: 285*; II Ul*; 118«
863,864,871,877,882,885,
916, 919, 924, 928 u. 932:
U Ul*
955: n 108«; Ul*
995: II 100«
1020: II Ul*
1092: 270»
1111: 285*
1150: 2»; U 298»
U54-1156: 181«
1166: 284*
1174: 98*
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416
Register. 4. ÜBtraka und Verwandtes.
1227: 817*; H 62
1234 cf. Rev.^. IV. S.184:
279*;848>;852^3Ö4»»-*;
n 84«
1235: 848 >; 862*; 864« «*
1251 u. 1252: 292«; H lll»
1276: 858*
1278: 343»; 852*; 854« "••
1306: 270»
1315 o. 1316: 843*; 862*;
1323: n 99»
1341: II 86»-*; 87»
1343: n 86 >
1344—1346: 848»; 852*;
854» u. 6
1361: 359^; 860«; 864; II 88'
1365: n 248
1367: II 104'
1372: 877'
1397: 286*
1406: 286*
1415 u. 1417: n 111»
1424: 286*
1426: U 111»
1438: 2»
1452: n 111»
1458 u. 1475: 286*
1480: 879«
1487: 308'
1491: 843'; 862*; 854« »•»
1496: 879«
1498 u. 1505: II 87»
1518: 843'; 862*; 864« - »
1521: II 85'
1526: 848'; 862*; 854«-»
1527: II 87»
1546: ni04'-»; 108«; 111«
1548: n 99»
1561: 285*
1587: n 104'; 112«
1617 u. 1618: 2'
Wileken, Ostr. I.
8.116 Ostr. Brit. Mus. 12686:
n 106«
8. 158, A. 2 nnpnbL gr. Ostr.
Berlin 4412: 348'; 349»;
351*
Ostr. Pay.
6: 292*
7:*355»
10: 301»
19: n 137'
22: n 100«; 101'
23: n 200«; 201*; 246*
38: 316*
47: 868'; U 184'
Ostr. Kairo
9522: n 88«; 101»
Ostr. Leipz.
(in P. Leipz. I. S. 214 ff.)
71, 75, 77 u. 78: U 343
80: II 342
Ostr. Tebt
(in P. Tebt. II S. 386 f.)
Ostr. 1-3: II 331
Reyilloat, Mi^langes
S. 275 Ostr. Lonyre 8128:
n 85'
American Journal of Philo-
logy
XXV S. 49 gr. Ostr. 16:
n 384
Bnlletin de l'institnt fhrn-
^is d'areh^logie Orientale,
le Caire
II (1902) S. 91 ff. gr. Ostr.
3—18 u. 14—26: 186*
P S B A
XXllI (1901) S. 212 Ostr. 4:
343»; 362*; 364«-»
Ostr. 6: n 87»
Verwandtes.
Milne, Greek inscriptions
(Catalogne g^n^ral des anti-
quit^s ^gjptiennes du Mu-
s^ du Caire XVm)
N. 9315 Mumien -Etikett:
n 313
N. 9350 Mumien -Etikett:
n 237»
N. 9392 Mumien -Etikett:
n 827
Wileken, Ostr. I.
S. 65, A. 1 Holztafel der
Pariser Bibliothäque Na-
tionale N. 1893: 110»;
111»; 247»; 249«; ü 183
S. 66, A. 1 Holztafel des
Brit Mus. N.6849: 110»;
111»; 247»; 260* »• »;
U 183
S. 66, A. 2 Berliner Holz-
tafel N. 8181: 111»; 247»;
249«; n 183
Archiv.
I S. 340 Mumien-Etikett:
97»; n 80'
P. 8. B. A.
XXVÜ (1906) S. 164 Mu-
mien-Etikett 68: II 313;
344
B. Demotische.
Revülont, M^langes
S. 117 dem. Ostr. Louvre
7891'»'-: n 83»
S. 98 ebda. 7995: U 83»
S. 73 ff: ebda. 8460: II 37»
S. 164/5 ebda. 9053: H 88»
S. 108— 111 ebda. 9066: 083»
S.167ebda.9067:2';n83»
S. 166 ebda. 9069 U.S. 95-97
ebda. 9070: ü 83»
S.165ebda.9074:2';n83»
S. 165 ebda. 9075: 2'
S. 77 ebda. 9086: H 69'
S. 187 ebda. 9091: II 83»
S.166ebda. 9150:2';n88»
S. 98/99 ebda. 9152: n 83»
A.Z.
XLII (1905) S. 57 dem. Ostr.
Brüssel: ü 836
Rev. ^g.
VI S. 12, A. 1 dem. Ostr.
Berlin 1657— 1660: 369»;
361»
C. Bilingue.
Rev. ^g.
IV S. 184 gr.-dem. Ostr.
(— Ostr. Wileken 1234):
n 84«
VII S. 29 gr.-dem. Mumien-
Etikett: 34«
Spiegelberg,
Die demotisehen Insehriflen
(Catalogue gön^rale des
antiquit^s ^gjptiennes du
Mus^ du Caire XVI)
S. 84 gr.-demot. Holztafel
Cairo 9892: H 316
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Vn. Quellenregister. 6. Semiüca.
417
5. Semitica.
C. I. Sem.
I
7: 158»
U, 1
122 u. 123: 171»
130: 226*
135: 171»
138: 226«
141 u. 142: 171»
144, 146 u. 147: 226*
Meißner, Beiträge zum alt-
babyloniselieii Mvatrecht
S. 8 N. 8/ff, 14-20 u. 24:
n 204*
Peiser, Babylonische Ver-
träge des Berliner Mmsenms
N. 4, 43, 93, 111, 114 n. 121:
n 204*
Schrader, Keilinsehriftliehe
Bibliothek lY
S. 126 N. V, S. 132 N. XI,
S. 166 N. I, S. 183, N. V,
S. 184 N. VIII: n 206»
Zimmern , Beiträge znr
Kenntnis der babylonischen
Religion
S. 97 Text 1 — 20: 221«;
222*
S. 117ir. Text 24: 221«"»;
9QQ«
Ephemeris fir semitische
Epigraphik I
S. 152ff.: 171»
S. 218 N. 24: 170»
S. 336 N. 102: 170»
P. S. B. A.
XVI (1894) 8. 145 ir. (mi-
näische Inschr.): 171»
Roy. arch.
3« S^r. V (1886) S. 380
(phön. Inschr.): 163*
Rec d'arch^ol. Orient
V S.300 (griech.-palmyr.:)
899«
Otto, Priester und Tempel, n.
27
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Ornok Toa B. O. Toabaar In L«lpsig.
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