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Full text of "Rechtsgeschichte und Recht der gemeinen Marken in Hessen"

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herausgegeben 
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Nr. III. 

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Dr. jnr. §Frati} 9^aneiiftrii}i)i. 



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1909. 



gemeinen Parten in f ejen. 



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1909. 



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1909. 



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1909. 



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Die ersten beiden Kapitel der Arbeit (§§ 1 — 8) sind als Marburger 
Inangaral-Dissertation gedruckt. 






Vorwort. 



Rechtsfragen des hessischen ^^Gemeindsnutzens'' gaben 
die erste Veranlassung zu der vorliegenden Arbeit. Dem 
Praktiker im Gebiete des ehemaligen Kurhessen ist es zur 
Genüge bekannt, welche Schwierigkeiten die Verhältnisse 
des „Gemeindsnutzens" der streitigea wie der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bieten; das Eigentum an der den „Gemeinds- 
nutzen^^ bildenden alten gemeinen Mark kann bei jeder 
Grundbucheintragung , Erbauseinandersetzung und Zwangs- 
versteigerung solcher Grundstücke ebenso zweifelhaft und 
streitig werden wie im Rechtsstreit Nutzungsberechtigter, 
eine Fülle materiellrechtlicher und prozessualer Fragen birgt 
der rechtlich zweifelhafte Charakter des Verbandes der 
„Interessenten" und dessen Verhältnis zur politischen Gemeinde 
in sich. Eine genauere Untersuchung dieser Fragen erscheint 
praktisch wünschenswert, um so mehr als, abgesehen von 
ausserdeutschen Ländern, noch in ganz Süd- und West- 
deutschland dem hessischen Gemeindsnutzen verwandte Rechts- 
gebilde bestehen. Ich erinnere nur an die Allmenden der 
oberdeutschen Gebiete, deren Geschichte und Recht in 
Wissenschaft und Praxis immer neue Beachtung findet. 

Genossenschaften, die wie die des hessischen Gemeinds- 
nutzens auf alte Markverbände zurückgehend, von der Gesetz- 
gebung fast unberührt den geschichtlich gewordenen Ver- 

S. 1—71 nachstehender Abhandlung sind als Marbarger Disser- 
tation gedruckt 



490 



- II - 

hältnissen überlassen* sind, können nur auf geschichtlicher 
Grundlage untersucht werden. Von der voll entwickelten 
Markgenossenschaft des späteren Mittelalters ist dabei aus- 
zugehen. Erst sie enthält alle Elemente der späteren Ent- 
wicklung und erst von ihr geben die Weistümer und andere 
Quellen ein klares Bild. Zu dieser Zeit fliessen die Quellen 
auch reich genug, um sie ohne inhaltliche Beschränkung 
territorial fassen zu können. Aber schon bei der Sammlung 
und ersten Verarbeitung des Stoffs ergab sich die Notwendig- 
keit auch etwas auf die ältere Markverfassung einzugehen 
und bei dem Zusammenhang, in dem sie mit anderen mittel- 
alterlichen Verfassungsgebilden steht, sind auch in der Dar- 
stellung die Fragen der Gerichts-, Grund- und Leibherrschaft 
wenigstens zu berühren. 

Die praktische Anregung bietet so Gelegenheit einen 
Stoff von rechtsgeschichtlicher- und dogmatischer Bedeutung 
zu behandeln. Es ist hier im Bilde einer landwirtschaftlichen 
Genossenschaft im lokalen Rahmen eine Gestaltung von 
Genossenschaftsrecht und Genossenschaftsleben zu verfolgen 
und damit in der Begriffsgeschichte des Eigentums und der 
juristischen Person, wie sie die bisherige Forschung geschrieben 
hat, einige Seiten zu illastrieren und zu ergänzen. Das hat 
in erster Linie, aber nicht nur rechtsgeschichtliches Interesse. 
Einmal hat die Begriffsentwicklung auch die heutige Dogmatik 
beeinflusst, und dann ist für den dogmatischen Ausbau 
des in unserer Zeit immer grössere Bedeutung gewinnenden 
Genossenschaftsrechts eine juristische Beschreibung und Er- 
gründung bestehender Genossenschaftsformen wohl am Platz. 
Eine von ihnen soll in „ßechtsgeschichte und Recht der 
gemeinen Marken in Hessen'' gefasst werden. 

Der vorliegende erste Teil der ganzen Untersuchung 
enthält die geschichtliche Grundlage der späteren Entwicklung. 
Um die Hauptfragen einheitlich und zusammenhängend von 
sachlichen Gesichtspunkten aus zu behandeln, ist eine rein 
periodische Einteilung des Stoffs vermieden, so dass im 



- III - 

folgenden vom neuen Gesichtspunkt aus auch auf frühere 
Zeit zurückgegangen wird; aber im wesentlichen haben doch 
auch bestimmte Perioden einen für sie besonderen Inhalt. 
Der Einfluss von Landesherrn und Landeshoheit auf die 
gemeinen Marken ist besonders in der dafür wichtigsten 
Periode seit der ßezeptionszeit bis in das 18. Jahrhundert 
zu betrachten. Das Verhältnis der Markgenossenschaft zur 
politischen Gemeinde tritt in den Vordergrund in der Periode 
seit der hessischen Grebenordnung von 1739 und der damit 
deutlich sich entfaltenden erst im 19. Jahrhundert ausgebauten 
Entwicklung der politischen Dorfgemeinde. Mit den Ergeb- 
nissen dieser zum Teil schon in die praktischen Fragen des 
geltenden Rechts einschlagenden Untersuchungen soll dann 
das heutige Recht der Genossenschaften des „Gemeindsnutzens" 
und verwandter Markverbände im althessischen Gebiet geprüft 
und dargestellt werden. 

Allen denen, die mir bei der Arbeit und der Korrektur 
mannigfache freundliche Unterstützung geleistet haben, ins- 
besondere den Beamten des Kgl. Staatsarchivs zu Marburg 
sage ich meinen besten Dank. Dass ich ungedrucktes Material 
so heranziehen und benutzen konnte, verdanke ich wie vieles 
andere der stets bereiten, fachkundigen Hülfe von Herrn 
Archivrat Dr. Küch. Herr Professor Dr. Heymann hat meine 
Arbeit von ihren Anfangen an mit seinem Rate begleitet 
und in allen möglichen Richtungen gefördert. Mit herzlichem 
Dank gegen ihn möchte ich schliessen. 

Marburg Neujahr 1909. 

Franz Varrentrapp. 



Verzeichnis 
häufiger und abgekürzt angeführter Schriften. 



Arnold, Ansiedlangen und Wanderungen Deutscher Stämme. Marburg 

1875. cit. Arnold. 
Baur, Hessische Urkunden aus dem Grossherzoglich Hessischen Haus- 
und Staatsarchive. 5 Bände. Darmstadt 1860—73. cit Baur Hess. ü. 
von Berg, Geschichte der deutschen Wälder bis zum Schluss des 

MittelsSters. Dresden 1871. cit. Berg. 
B r u n n e r , Deutsche Rechtsgeschichte Band I. 2. Auflage. Leipzig 1906. 

Band II. 1. Auflage daselbst 1892 in Bindings Handbuch der Deutschen 

Rechtswissenschaft H, 1. cit. Branner. 
Freudenstein, Geschichte des Waldeigentums in Schaumburg. 

Marburger Dissertation 1879. cit. Freudenstein. 
Gierke,Otto, Das deutsche Genossenschaftsrecht Band I— III. Berlin 

1868—1881. cit. Gierke. 
Gierke, Otto, Deutsches Privatrecht in Bindings Handbuch II, 3. 

Band I— II. Leipzig 1895 -1905. cit. Gierke P. R. 
Grimm, Jakob, Rechtsaltertümer. 4. Auflage herausgegeben von 

Heusler und Hübner. Band I— II. dt. Grimm R. A. 

Die Seitenzahlen der älteren Auflage sind in Klammern beigefügt. 
Grimm, Karl, Die Rechtsverhältnisse des Gremeindsnutzens in Ober- 
hessen. Marburg 1870. cit. Grimm, Gemeindsnutzen. 
Heusler, Institutionen des Deutschen Privatrechts Band I— IL Leipzig 

1885—86 in Bindings Handbuch II, 2. cit. Heusler. 
von Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte Band I — III. 

Leipzig 1879—1901. cit. Inama. 
Kraut, Grundriss zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht. 

6. Auflage, herausgegeben von Frensdorff. Berlin 1886. cit. Kraut. 
Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins. 

4 Bände. Düsseldorf 1840—58. cit. Lacomblet U. B. 
Landau, Beschreibung des Hessengaues. Cassel 1857. cit. Landau, 

Hessg. 
Landau, Beschreibung des Gaues Wettereiba. Cassel 1855. cit. 

Landau Wett. 
Landau, Historisch-topographische Beschreibung der wüsten Ortschaften 



- V - 

im Kurfürstentum Hessen und in der grossherzoglichen Provinz 

Oberhessen, Supplement VIT zur Zeitschrift des Vereins für hessische 

Geschichte. Cassel 1858. cit. Landau Wüst. 
Landau, Die Territorien. Hamburg-Gotha 1854. cit. Landau Terr. 
Landau, Die Waldungen zu halbem Gebrauch. Sonder- Abdruck aus 

Landwirtschaftlicher Zeitschrift für Kurhessen. Cassel 1858. cit. 

Landau Halb. Gebrauch. 

Landau, Beschreibung des Kurfürstentums Hessen, Cassel 1842. cit. 
Landau Kurh. 

Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Band I— IH. 
Leipzig 1886. cit. Lamprecht. 

Low, Ueber die Markgenossenschaften. Heidelberg 1829. cit Low. 
V a u r e r , Geschichte der Dorf Verfassung Band I— IL Erlangen 1865—66. 
cit Maurer Dorfv. 

Maurer, Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt- 
verfassung. München 1854. cit Maurer, Einl. 

Rubel, Die Franken, ihr Eroberungs- und Siedlungssystem im deutschen 
Yaterlande. Bielefeld-Leipzig 1904. cit. Rubel. 

Schotte, Studien zur Geschichte der westfälischen Mark und Mark- 
genossenschaft (Münstersche Beitr. z. Geschichtsforschung No. 5 
Heft 17). cit. Schotte. 

Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 5. Aufl. Leipzig 
1907. cit Schröder*. 

Schwappach, Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutsch- 
lands. Bd. I— n. Berlin 1886—88. cit. Schwappach. 

S t o b b e , Handbuch des Deutschen Privatrechts. Bd. I— V. Berlin 
1871-'1885. 3. Auflage herausgegeben von Lehmann. 4 Teile in 
5 Bänden Berlin 1893-1900. — Die Seitenzahlen der 3. Auflage 
sind in Klammern zugefügt cit Stobbe (Lehmann). 

Thudichum, Gau- und Markverfassung. Giessen 1860. cit. Thudichum. 

Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte Band I — VHL Band I— II 
3. Aufl. , III —VI (2. Aufl.) bearbeitet von Zeumer und Seeliger. 
Kiel-Berlin 1844 flF. cit. Waitz. 

Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde. 
Aeltere Folge. 10 Bände. Neue Folge bisher 31 Bände, durch- 
zitiert nach der ganzen Reihe. Cassel 1837. cit. Hess. Ztschr. 

Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. Bd. 1 f . Karlsruhe 
1850 f. cit. Z. f. Gesch. d. Oberrh. 

Zeitschrift der Sa vigny Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische 

Abteilung. Weimar 1880 f. cit Z. R. G. (G.) 
Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 

hsg. Reyscher. Leipzig 1839—44. Tübingen 1845—1861 Bd. 1—20. 

cit. Z. f. D. R. 
Andere Abkürzungen erklären sich von selbst. Im übrigen wird für 
hessische Quellen und andere Hassisca auf das Quellenverzeichnis S. 4 f. 
verwiesen. 



Inhaltsverzeichnis. 



Erstes Kapitel. Die Quellen. Seite 

§ 1. örtliche Begrenzung der Quellen .... 2 

§2. VerzeichnisderQuellen 4 

§3. Weistümer. — Entstehung, Aufzeichnung und Fort- 
bildung, Inhalt, Verfall 9 

Zweites Kapitel. Rechts- und verfassungsgeschichtliche 
Grundlagen der spätmittelalterlichen Markver- 



§ 4. Siedlung und älteste Z.eit. — Siedlung, Sied- 
lungssystem, die älteste Markgenossenschaft, älteste 
Markrechtsquellen 15 

§ 5. Die verschiedenen Herrschaftsverhält- 
nisse. — Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft, Vogtei, 
Grund-, Gerichts- und Leibherrschaft nebeneinander, 
Standesverhältnisse, Leibherrschaft 22 

§ 6. Teilung der Befugnisse zwischen mehreren 
Herren. — Rechte an einzelnen Menschen und 
Gütern, sachliche Teilung neben quantitativer, terri- 
toriale Ausdehnung bis zur örtlichen Teilung der 
Herrenrechte 35 

§ 7. Markgenossenschaftund Grundherrschaft. 
— Einteilungsversuche, altfreie Markgenossenschaften, 
Hofmarkgenossenschaften, Einteilung im späteren 
Mittelalter 46 

§ 8. Entwicklung der Befugnisteilung zwischen 
Herren und Märkern. — Altfreie Markgenossen- 
schaften, Obermärkerschaft. — Freigewordene Mark- 
genossenschaften, Standesrecht, Recht der Einzelgöter, 
Rechte am Gemeingut , , , f 52 



- vn ~ 

Drittes Kapitel. Markgenossenschaft und andere Ver- 

fassnngs- und Siedlungsverbände. Seite 

§ 9. Markverfassung und Gerichtsverfassung. 
— Die Fragen im allgemeinen. — Mark- und Gerichts- 
genossenschaft nach den hessischen Weistümem. — 
Kirchen- und Markverfassung 72 

§ 10. Der örtliche Umfang der Markgenossen- 
schaft. — Die Marken der ältesten Zeit. — Grosse 
Marken nach späteren Quellen. — Die Markgenossen- 
schaft des späteren Mittelalters. Grössere Markgenos- 
senschaften, grössere und Dorfmarkgenossenschaften 
nebeneinander, Zersetzung der grösseren Markgenos- 
senschaften, Einfluss der Städtegründung, Dorfmark- 
genossenschaften und kleinere 83 

Viertes Kapitel. Das Markeigentnm. 
Erster Abschnitt. 

§ 11. Markeigentum und Befugnisteilung im 
Mittelalter. 

Privateigentum und Hoheitsrecht an Grund und Boden, 
Geteiltes Eigentum, Obereigentum besonders an der 
Allmende, Fehlen der Accreszenz im mittelalterlichen 

Eigentum 103 

Zweiter Abschnitt Befugnisteilung zwischen 
Herren und Märkern. 

§ 12. Markeigentum und einzelneBefugnisse. — 
Formelhafte Zuweisung der Mark. — Verfügungs- 
befugnis. — Besiegelung 110 

§ 13. Rechtliche Natur der Märkerbefugnisse. — 
Verfassung zwischen Herren und Märkem. — Gegen- 
seitigkeit von Recht und Pflicht. — Märkerbefugnisse 
= Rechte. — Gerechtigkeit. — Gerechtigkeit neben 
geteiltem Eigentum. — Geteiltes Eigentum, Genossen- 
schaften unter Vogtei 125 

§ 14. Die einzelnen Befugnisse und die Art 
ihrer Teilung. — Allgemeine Charakteristik der 
Teilungsart. — Jagd- und Fischereirecht. — Ab- 
gaben an die Herren. — Markhegung. — Bestellung 
der Markbeamten. — Markbussen und -gefalle. — 
Freiere Markgenossenschaften 140 



- vin - 

Dritter Abschnitt. Seite 

§ 15. Befugnisteilung zwischen Märkergesamt- 
heit und einzelnen. 

Rechtsyerhältnis von Gemeingut und Einzelgut. — 
Befugnisse der Gesamtheit, Näherecht, Flurordnung, 
Name und Umfang, Nutzungsart der gemeinen Mark. — 
Befugnisse der Einzelnen, Entwicklung der Holznutzung, 
Bäuerlicher Sonderwald .155 

Fünftes Kapitel. Die Verfassung der Markgenossenschaft. 

§ 16. Zusammensetzung der Markgenossenschaft. 
— Persönliche Voraussetzungen des G«nossenrechts, 
Stand und Genossenrecht, Eigener Haushalt — Per> 
sönliche und dingliche Voraussetzungen. — Dingliche 
Voraussetzungen, Hindersiddeln und Inhalt des Ge- 
nossenrechts, Halbgenossen und Umfang des Genossen- 
rechts. — Anfänge der Bechtsamegemeinde im Mittel- 
alter 177 

§ 17. Rechtsnatur und Organisation der Mark- 
genossenschaft. — Bechtscharakter der Mark- 
genossenschaft. — Die hessische Markgenossenschaft 
als alte Genossenschaft, Schöffen und Älteste, Aus- 
schüsse, Beamte. — Anfänge und Kennzeichen der 
neuen streng organisierten Genossenschaft, Sonderung 
von Gesamtheit und Einzelnen, Gemeingut und Einzel- 
gut, Mehrheit, Einheitsformeln, Organische Einheit, 
Juristische Person 203 

§ 18. Die Markgenossenschaft als Samtverband 
engerer Verbände und Einzelner. — Weitere 
und engere Verbände neben- und ineinander, Vertreter 
der engeren Verbände, Häufung von Ämtern beider 
Verbände 224 

§ 19. Spezifische Markangelegenheiten.— Kreis 
und Grenzen der normalen Aufgaben der Markgenossen- 
schaft. — Märkerding, Genossenschaftspflichten, Grenz- 
weisung, Regelung der Marknutzung, Mark- und Forst- 
strafrecht. — Schluss: Bedeutung der Markgenossen- 
schaft 230 

Zusätze 241 

Orts- und Namenregister 247 

Geographisches Ortsverzeichnis 259 



Berichtigungen. 



S. 25 Anm. 3 lies Nordschweiz statt Südschweiz. 

S. 82 Anm. 2 lies Gladbach statt Gladenbach. 

S. 86 Anm. 4 lies Ealtennordheim statt Ealtnordheim. 

S. 88 Anm. 13 lies S. 86 Anm. 7 statt Anm. 6. 

S. 95 Z. 17 ist einzurückeD nach Ortschaften : eher als Befugnisse 
der einzelnen Orte wie 

S. 95 Anm. 6 lies Werdorf statt Wardorf. 

S. 112 Anm. 1 lies Weisenborn (A. G. Sontra) statt Weissenbom 
(A. G. Friedewald). 

S. 180 Anm. 5 lies Benaud statt Benand. 

S. 168 Anm. 4 lies Zeugen statt Zungen. 

S. 171 Anm. 2 lies Gladbach statt Gladenbach. 

S. 173 Anm. 6 lies Wyss Ul nr. 1156. 

S. 179 Anm. 5 lies Breitenbach 1467 statt 1457. 

S. 191 Anm. 5 lies Renand statt Renand. 



Sachh'che Ergänzungen finden sich in den „Zusätzen" S. 241 f. 



Erstes Kapitel. 
Die Quellen. 



§ 1. örtliche Begrenzung der Qnellen. 

Eine örtliche Begrenzung der Quellen im Mittelalter ist 
wohl immer mehr oder weniger willkürlich.^) Vom rein ge- 
schichtlichen Standpunkt aus läge es nahe nach der ältesten 
politischen Landeinteilung nach Gauen abzugrenzen. Aber 
abgesehen davon, dass deren alte Grenzen nicht mit unbe- 
dingter Sicherheit feststehen, *) hat diese Einteilung für das 
«päte Mittelalter auch nicht mehr solche Bedeutung, zumal 
nicht für unsere Fragen. — Die Stellung der Markgenossen- 
schaft nach aussen, von der die Entwicklung des Markeigen- 
tums zum guten Teil abhängt, zeichnen andere Grenzen. Im 
späten Mittelalter heben sich da Gebiete, wo grosse Grund- 
herrschaften bestanden haben und wo eine starke Landes- 
hoheit nicht aus ihnen, aber gestüzt auf sie, grössere Terri- 
torien bildet, gegen solche ab, wo eine Fülle von Splitter- 
herrschaften eine territorial ausgedehnte Landeshoheit nicht 
hat aufkommen lassen. Nach diesem Gesichtspunkt ist das 
Quellengebiet der folgenden Untersuchung, Hessen, im all- 
gemeinen begrenzt auf das alte Ober- und Niederhessen ein- 



1) S. auch Wenck, Hess. Ztschr. 40, 141 Anm. 3. 

2) Vgl. Wenck, Zur Geschichte des Hessengan's, Hess. Ztschr. 
36, 227 f. und die dort behandelte Litteratur. — Thudichum, Wetereiba 
in Giessener Festschrift 1907. S. 260 f. 



— 3 — - 

4 

schliesslich der Gd)iete von Hersfeld und Fulda. Dabei sind 
an der südlichen Grenze nach der Wetterau ^) Marken mit ein- 
bezogen, in denen Hessen und Fulda damals noch später 
verlorene Hoheitsrechte hsirtten.^) Ausserdem sind einige thürin- 
gische Marken^) mit herangezogen, deren Verhältnisse ähn- 
liche waren. Sie dürfen um so eher mit berücksichtigt werden, 
als Hessen und Thüringen, auch abgesehen von der längeren 
Vereinigung beider Gebiete und gemeinschaftlicher Grenz- 
bezirke, eine ähnliche Rechtsentwicklung gehabt haben.^) 
Ausserdem sind vorwiegend Marken aus dem hessisch- 
thüringischen Grenzgebiet herangezogen, besonders aus dem 
an die Bezirke von Wanfried und Eschwege anstossenden Teil 
des nördlichen Thüringen^) und aus dem Hennebergischen,^) 
von dem ja ein Teil, Schmalkalden, später politisch an Hessen 
fiel.^) 



1) Ober deren Grenzen vgl. Landau: Wettereiba S. If., llf. Tii«r 
dicbum a. a. 0. Wie weit der limes ihre Grenzen ehemals bestimmt hat 
imd wie weit die Wetterau romanisiertes, erst seit dem 4. Jahrhundert 
wieder von Germanen (Chatten) besetztes Gebiet war, darüber vgl. 
Duncker: Geschichte der Chatten in Hess; Ztschr. 23, 253!., 295f., 326f. 

2) Darum ist die von Grimm lU, 394* gezogene Grenze nicht 
eingehalten. 

3) Ausser d^i unten Anm. 5, und 6 genannt^i: Grie&tedt-Büehel 
(zwischen Weissensee und Heldrungen im Thüringer Kreis der Provinz 
Sachsen) Wyss 1 nr. 496 — Monre (n. KöUeda) Gr. HI, 6 17 f. Rudestedt 
(nnw. Erfurt) Wyss HI nr. 1131, Witterda (nnw. Erfurt) Michelsen: Rechts- 
denkmale aus Thüringen 328f. Freiwald bei Georgenthal Z. f. Thür. 
Gesch. 18, 284. 

4) In beiden galt salisches Recht. Schröder, Die Franken, u&d üa 
Reeht Z.R.G. (G.) 2, 43 f. 

6) Dorla (Kreis Mühlhansen) Gr. VI, 101 f. Flarchheim (nnw. Langen- 
salza) Kauf. U. B. I nr. 312 U nr^ 443, 444, 447, 461, 477, 481, 485, 494. 
Register S. 586. 

6) Gr. ni, 575—596 bes. Urspringen, Kaltensondheim , Herren- 
breitungen, Golmuthausen. Ostheim vgl. dazu Z. f. Thür. Gesch. 17, 200 ff.; 
18, 99 ff. 

7) Nur vorübergehend sind für die älteste Zeit auch einige fnldische 
Urkunden über das südlich an Henneberg anstossende fränkische Gebiet 
herangezogen. 1* 



— 4 — 

§ 2. Verzeichnis dei^ Qaellen. 
A. Ungedruckte Quellen.*) 

L Urbare. 

1. Zwei zasammenhängende Urbare der Kechte der Oraf- 
schaffc Ziegenhain, wahrscheinlich nach den von den Urbaren 
benutzten Quellen, Weistümem und Privaturkunden besonders 
von Ontsfibergaben, aus Mitte und 2. Hälfte des 14. Jahr- 
hunderts stammend. 

Teiri im Samtarchiy enthält besonders: 

a) Sehr erweitert gegen den Abdruck bei Grimm III, 
342 das Recht des Hubengerichts zu Gelle, d. h. das Recht 
der genau aufgeführten 15 hubener aus 5 Orten, die in den 
Hainaer Frohnhof zu Gelle (vgl. Urbar II im Staatsarchiv) zu 
Gericht gehen, wahrscheinlich Original des nur unvollständigen 
Abdrucks bei Euchenbecker, Anal. 3, 98, den Grimm über- 
nommen hat. 

b) Register der Ziegenhainischen Rechte zu Kirchdorf 
= Kirdorf (zwischen Alsfeld und Amöneburg a. d. Gleen) 
jamfangreicher als Grimm III, 342 f. und Vorlage Kuchenbecker 
3, 94f. Trotzdem im Abdruck Rechte der Herren von Rom- 
rod und der Schencken fehlen, die im Original stehen, man 
also daran denken könnte, dass Kuchenbecker eine andere 
Fassung benutzt hätte aus einer Zeit, wo diese Rechte nicht 
bestanden, stimmen die Texte, von Auslassungen bei Kuchen- 
becker abgesehen, so überein, dass hier wohl doch auch das 
Original des Kuchenbecker- Grimmischen Abdrucks vorliegt. 

c) Weistum von Wara = Wohra (a. d. Wohra zwischen 
Gemünden und Kirchhain) 1367. 

d) Register der Ziegenhainer Rechte zu Oberaula, ab- 
gedruckt Gr. V, 727 in Zusätzen zu Band III. 



1) Die angedruckten Qaellen entstammen sämtlich dem* Kördgh 
Prenssischen Staatsarchiv (St A.) and dem Königl. Preossischen and 
GrossherzogL Hessischen Samtarchiv (Samt A.) za Marboig. 



- 5 — 

Git. ürb. I Ziegenhain 14. Jahrb. Samt A. 

Teil II im Staatsarchiv cit. ürb. IlZiegenhain 14. Jahrb. St. A. 

2. Älteres Urbar der Grafschaft Ziegenbain, das ausser 
Zusammenhang mit den yorigen in Heften zusammengefassten 
Urbaren zusammenstellt 

(Dit sint) dy recht, dy ein herre und dy herrschaff von 
Gygenhain bayt zu Obam-Oula in deme gerichte. — 
Fragment 14. Jahrhunderts im Staatsarchiv , nach diem 
Inhalt da3 älteste „Register^ und damit auch älteste Rechts- 
buch von Oberaula. Vgl. Weistümer 1419, 1462, 1463 Gr. 
III, 332 und das Rejgister oben bei Gr. V, 727. 
Cit. Urbarfragment Obemaula 14. Jahrb. St. A. 

3. Besonderes Urbar Grafschaft Ziegenhain 14. Jahr- 
hundert im Staatsarchiv: Enthält Abgabenverzeichnis einzelner 
Orte des Gerichts Oberaula, cit. Urbar Aula 14. Jahrb. St. A. 

4. Urbar der villa Frankenhain im Staatsarchiv, cit. Urb. 
Frankenhain 14. Jahrb. St. A. 

Die unter 2 und 4 aufgeführten Urbare liegen noch jetzt 
in dem das grosse unter 1 genannte Doppelurbar einschliessenden 
Heft. Sie sind, wie wahrscheinlich auch das zu 3 genwnte 
Urbar, Vorarbeiten für das grosse Urbar. 

5. Salbücher des Amts Sontra von 1458/71 und von 1538 
im Staatsarchiv. 

6. Salbuch des Amts Lichtenau von 1454 im Staatsarchiv. 

7. Status Oeconomiae Landgraf Wilhelm IV. von 1585 im 
Staatsarchiv enthält ein Verzeichnis der Wälder des Nieder- 
furstentums Hessen cit. Stat. Oec. 1585 St. A. 

IL Weistümer. 

1. Weistum Bohne 15. Jahrb. Generalrepertorium. St. A. 

2. Weistum des Gerichts im Moossergrund 1482. Adels- 
repositur von Riedesel. Alte Räte zu Cassel, mittlerer Stock- 
haussaal Gefach Nr. 1702 unter „Streitigkeiten mit Fulda. ^ 

3. Weistum des Reinhardtswalds 1455, Generalreper- 
torium, St. At 



- 6 - 

4. Weistnm der Leute des Klosters Haina im Itter'schen 
•Gericht. 

Kloster Haina 1359, 'A'pi414. Original und spätere, nicht 
alle Teile enthaltende Abschrift im StaAtearehiT, ^fmg&Lug t 
1479 als Beweisarknnde in einem Prozess zwischen Kloster 
Haina nnd den Herren von Itter, der hauptsächlich auf diese 
Urkunde hin vom Landgrafen von Hessen zu Gunsten des 
Klosters entschieden wurde. 

5. Weistum Elbrigshausen. Kl. Eschwege Cyriaci 1342 
Febr. 13. St. A. 

IIL Landgräfliche Leihebriefe. 

1. Leihebrief Uher das Beuerholz bei Felsberg 1360. 
Alte Abschrift Staatsarchiv Generalrepertorium, abgedruckt 
Landau, die Waldungen zu halbem Gebrauch S. 15 f.; hoch- 
deutsche Übersetzung bei Fenge, Hessenland' 1902 S. 62. 

2. Leihebrief für Ober- und Niederbesse 1366 Februar 21. 
2 Abschriften Staatsarchiv Gen. Rep., abgedruckt Landau 
a. a. 0. S. 16, Original im Gemeindearchiv in Besse. 

3. Leihebrief für Melsungen 1370 Februar 5. Original: 
Staatsarchiv Gen. Rep. 

IV. Andere Landgrafenurkunden, besonders 
landgräfliche Ordnungen und Vergleiche. 

1. Tausch vertrag zwischen dem Landgrafen und genannten 
Bürgern von Homberg über das Gericht Oberbeisheim 1354 
April 21. Depositum der Kirche Homberg. 

2. Ordnung für Alt- und Neustadt Spangenberg 1400 
Mai 8. Depositum Stadtarchiv Spangenberg. 

3. Markscheidung landgräflicher Amtleute zwischen Stadt 
Zi^renberg und Oberelsungen 1507. 

4. Mastordnungen für den Reinhardtswald von 1556 und 
1561. Staatsarchiv Gen. Rep. Reinhardts waid. 



V. Sonstige hauptsächlich benutzte Urkunden. 
Schiedsspruch des Frohstes von Fritzlar über- Mmfar^hte 
der in der Stadt Wolf hagen aufgegangenen Wüstungen 1234 
Februar 27. Staatsarchiv. Kloster Hasnngen. 



B. Gredcuckte Quellen. 

I. Weistümer. 

1. Grimm, Weistümer, besonders Bd. III, 321—403, 
575-596, 616-625, 878—886. Bd. V, 268f., 727. Bd. VI, 
101 f. cit. Gr. 

2. Wigand, Arch. für Gesch. Westfalens I H. 4, 106f. 
(Hamm 1826). holtdink des Hessewalts 1297. 

3. a) Hess. Ztschr. 2, 269 f. Weistum Eschwege 1436. 
b) Hess. Ztschr. 7, 191 f. Weistum der Leihgfiter 

des Klosters Haina 1532. 

4. Zeitschrift des Vereins für thüringische Gesöhichte 
(cit. Z. f. Thür. Gesch.) 17, 200f.; 18, 99 f., Weistümer und 
damit zusammenhängende Urkunden aus dem ehemaligen ,;Amt 
Lichtenberg vor der Rhön," bes. Weistümer Cent Kalten- 
sondheim 1447 — nach 1537 17, 262 f. a. a. 0. Dorfweistum 
Kaltensondheim 1468 18, 183 a. a. 0. nach Dänner, Sammlung 
fuldaischer Urkunden, Manuskript in der Landesbibliothek zu 
Fulda andere Lesart als bei Gr. III, 580f. Dorfweistum Ost- 
heim 15. Jahrh. Z. f. Thür. Gesch. 18, 101 f. 

' IL Sonstige besondere Urkunden. 

1. Justi, Hessische Denkwürdigkeiten 4 a (Marburg 1805) 
S. 31, 62. Schenkungsurkunden für Kloster Witzenstein 1148, 
1227. 

2. Beurkundete Nachricht wegen der Commende Schiffen- 
berg (2 Bände, Giessen 1752—1755) bes. Beil. 201. Vergleicbs- 
arkunde von 1354 zwischen Hessen und Mainz über den Bein- 



— 8 — 

hardtswald und die „sündere'^, gemeine Marken, am Bein 
hardtswald. 

3) Entdeckter Ungmnd derjenigen Einwendongen gegen 
des Teutsch. Ritterordens Ballay Hessen Immedietät (Frank- 
furt 1753) Beil. 51 : Schiedsspruch 1407 zwischen der Deutsch- 
Ordenskommende Marburg und Kraft Hobeher über das Gericht 
Grossseelheim. 

4. Michelsen, Rechtsdenkmäler aus Thüringen (Jena 1863) 
Nr. 12. Lehnbrief und Urbar von 1498 über die Mainzischen 
Rechte in Witterda. 

5. Stammler, das Recht des Breidenbacher Grundes (Bres- 
lau 1882) cit. Stammler, bes. Eigenbuch von 1532 S. 61 f. 

6. Kopp, Verfassung der heimlichen Gerichte in West- 
falen (Göttingen 1794) Beil. 6, 73, 74.. Urkunden über acht- 
wort als selbständiges Markrecht. 

7. Gudenus, Codex Diplomaticns anecdotorum res Mogun- 
tinas illlustrantium. (Tom. I—V 1743 f.) cit. Gudenus Cod. 

n nr. 32. Über Teilung der Dillheimer Mark Urk. 1226. 

8. Z. f. Thür. Gesch. 18, 307 f. Über den Freiwald bei 
Georgenthal Urkunden 1270—1503. 

III. Ausserdem sind Urkunden benutzt vorwiegend 
aus den folgenden Urkundensammlungen. 

1. Hessisches Urkundenbuch I, 1 — 3 herausgeg. von Wyss 
(Leipzig 1879—99) cit. Wyss I— III. 

2. Kaufunger Urkundenbuch I— II, herausgeg. von H. 
V. Roques (Cassel 1902) cit. Kauf. U. B. I-^II. 

3. Kopp, Verfassung der Geistlichen und Civilgerichte 
(Cassel 1769, T. I— II) cit. Kopp, Ger. I— II. 

4. Dobenecker, Regesta diplomatica neenon epistoloria 
historiae Thuringiae (I— II Jena 1896, 1900) cit. Dobenecker 
Reg. Thur. 

5. Dronke, Codex diplomaticns Fuldensis (Cassel 1850) 
cit. Dronke Cod. 

6. Dronke, Traditiones et antiquitates Fuldenses (1844) 
cit. Dronke Trad, 



— 9 - 

7. Eindlinger, Geschichte der deutschen Hörigkeit. 
(Berlin 1819.) 

8. Knchenbecker, Analecta Hassiaca, oollectiones I— XII 
(Marburg 1728-1742) cit. Kuchenbecker, Anal. 

9. Urkondenbächer in Wenck : Hessische Landesgeschichte, 
cit. Wenck ü. B. I— III. Bd. I. Darmstadt und Giessen 1783. 
Bd. II— IIL Prankfurt und Leipzig 1789—1803. 

Im übrigen wird auf das Verzeichnis der häufiger und 
abgekürzt angeführten Literatur und auf die Anmerkungen 
verwiesen. 

Ortsnamen mit folgendem Fundort bedeuten das Weistum 
des betreffenden Orts. 

§ 3. Weistflmer. 

Weistum *) im weitesten Sinn ist jegliche Eechtsweisung, 
mag sie Rechtssatzung oder Urteil sein. Für die ländlichen 
Weistünier, die uns vorliegen, wird wie für die meisten ähn- 
lichen eine strenge Scheidung in solche, die Rechtssatzungen 
einer ländlichen Genossenschaft sind, und solche, die Rechts- 
sprechungszwecken dienen, sei es als Urteil oder als Gerichts- 
zeugnis, kaum durchzuführen sein; z. B. enthält das Weistum 
der Elbermark,') das als Gerichtszeugnis der Märker gewiesen 
wurde, auch Rechtssatzung für die Mark, und die Anerkennungs- 
urkunde, in der die Märker von Heimertshausen nach dem 
landgräflichen Schiedspruch der Deutschherren und ihre Rechte 
gegen einander abgrenzen, in der Form eine reine Gerichts- 
urkunde, enthält ebenfalls eine Festlegung des Markrechts.') 
Das Recht, das die ländlichen Genossenschaften wiesen, ruhte 



1) Vgl. über das Weistam: Lamprecht II, 624»657. Schröder ^ § 58 
nnd dort aageiiXhrte Literatar, bes. Grosch: Das spätmittelalterliche Nieder- 
gericht auf dem platten Lande am Mittelrhein S. 15 f. — Gierke II § 17 
8. 457 f. 

2) Ebermark 1440 Gr. m, 821 f. So auch Eibrigshausen 1342 St. A. 

3) Heimertshaosen 1835 Wyss II nr. 622. 



— TO — 

auf Herkommen. Aach die hessischen Weistfimer wiederholen 
immer wieder, dass sie die Rechte weisen 

„alse daz vor alder her gewest isf* ^) 

^als es hierkomen ist.^') 

Die Weisungsbefugnis war regelmässig begrenzt dnrch 
das Verhältnis zum Herrn. Eine Fortbildung des Bechts er- 
folgte dnrch vertragsähnliche Vereinbarnngen mit dem Herren, 
deren Inhalt dann gewiesen wnrde.') Ursprünglich war die 
Rechtsäberliefemng eine mfindliche in jährlicher oder seltenerer 
Öffnung des Weistums. Später wurden die Weisungen auf- 
gezeichnet. Damit hängt es zusammen, dass auch in Hessen 
später die aufgezeichneten Weisttimer häufig den Namen 
„register" führen.^) Sonst werden die Aufzeichnungen der 
Weisung in den hessischen Quellen einfach „schriefft"*) 
„teilunge"^) oder „betzeichnung" ^) genannt; der Name „weis- 
tumb^ findet sich unter den mir bekannten unseres Gebiets 
erst in Weistümern des 16. Jahrhunderts.*) Neben den Weis- . 
tümern sind wirkliche „register" d. h. Urbare der Herrenrechte 
die wichtigste Quelle für die Rechtsverhältnisse der Mark- 
genossenschaften. Diese hangen häufig eng mit Weistümern 
zusammen,*) sei es, dass die vom Herrn oder seinen Beamten 
einseitig verzeichneten Begister auf vorhergehender Weisung 



1) Borbach 14. Jahrh. Gr. 111,327. 

2) Flieden 1442 Gr. ra,883. 

3) Gierke a. a. 0. 466 f.; vgl. z. B. Freiensteinau 1452 Gr. 111,886 
and unten S. 69 f. 

4) SalzschUrf Gr. HI, 375. Reinhardtswald 1455 Gen. Bep. 

5) Gr. m,337. 

6) Gr. m,373. 

7) Gr. in,885. 

8) Vergleich Kaltensondheim 1537 Z. f. Thür. Gesch. 17,265; ür- 
springen 1545, Kindlinger Hörigkeit S. 682 hr. 210, Lauterbach 1589 
Gr. ni,370 Anm. 1. 

0) Über Zasanunenhang von Weistum und Urbar vgl. Lamprecht 
n,654f., Schröder» 720. 



— 11 — 

beruhen ^)j oder dass grössere Urbare ;geradezu Wei«ftämer als 
Becbtoqaelle in sich aufnehmen, wie z. B. ein Zieg^nbainlr 
Urbar ein Weistum von Wohra.*) 

fiEami die J^iSmeimiiB^ >der Weistumer in Hessen brfolgtb, 
ist allgemein schwer festzustellen, da sie wohl nur zum Tdil 
erhalten sind, und wir auch über die erhaltenen mangels eini^r 
systematischen Sammlung und VeröfFentlichung dieser Quellen 
für Hessen nicht genau Bescheid wissen.^) 'Auch ist die 
Entwicklung örtlich verschieden. Von den bekannten Auf- 
zeichnungen von hessischen Weistümern gehen -nur Wenigfe 
ins 13. Jahrhundert zurück, die älteste ist das Weistuifa 
von Wetter von 1239; aus dem 14. Jahrhundert fcehneü 
wir schon eine grössere Zahl, die meisten stammen aus dem 
15., etliche auch noch aus dem 16. Jahrhundert. Das Becht^ 
das in diesen Weistümern verzeichnet ist, geht aber immer 
in ältere Zeiten zurück, ist doch das Weistam Aufzeichnutig 
des alten Weisungsrechts und häufig die uns erhaltene 
Fassung nur die Nachfolgerin einer älteren verlorenen Auf- 
zeichnung. Das Recht der Weisung erstarrte aber nicht 
allgemein mit der ersten Aufzeichnung,*) sondern die neue 
Weistumsweisung erfolgte so, dass zunächst das schriftlich 
Niedergelegte als altes Recht anerkannt, als Weistum neu 
gewiesen wurde, und dann, wenn nötig, Zusätze gemacht 
wurden. So heisst es z. B. im Weistum von Freiensteinau 
von 1452 mit Beziehung auf ein Weistum von 1434*): 



1) So z. B. Urbar von Witterda 1498, Michelsen 331. „Nicolaus 
Engelmann küchenmeister zu Erffurt hat sich der Dutzung des lehnguts 
zu Wytterde an den eldesten zu Wytterden erfaren, und befunden, das 
XL hoffe dasein suUen'' u. s. w. 

2) Vgl. oben S. 4. 

3) Negativ stellt Heldmann fest, dass für das Gebiet der Vogteien 
Seelheim und Kirchhain Weistümer fehlen. Hess. Ztschr. 30,134. 

4) Lamprecht a. a. 0. scheint davon auszugehen, dass mit der 
Aufzeichnung das Weisungsrecht erloschen sei. 

ö) Gr. UI,885f. 



— 12 — 

besprochen sie (sc. die schepffen und menner) sich nnd 
weisten and bestedigten eintreehtlich alle nrteyle and 
artickd, die die alten vor zeiten — gewyset hatten, die 
dann laten nach innhalt disser nachgeschrieben bet- 
zeichnnng, die dan da angericht offenbarlich gelesen 
wart also, das sie auch zu recht weysten nnd sagten, das 
ir yil die dann noch lebten, dobey gewest weren, das es 
also geweyst worden were und es were auch also her- 
kommen und recht, die gemelte bezeichnung lut also 
— folgt das Weistum von 1434. — , Und als ine solichs 
alles verlesen wart, thet m. gn. h. v. F. die menner 
gemeinlich fragen, ab sie derselben Verzeichnis noch also 
zustunden und von inen zu jaren zugestanden hette. — 

Das Herrenbreitunger Weistum von 1499 berichtet: 

Also sint die urtheil, so von alters allhie gangen — , 
öffentlichen den luthen gelesen. Meher gefraget, ob sie 
es bie den andern gesprochen urtheiln wollen pleiben 
lassen oder ein besseres machen?^) 

Im Weistum von Oberaula 1467 haben die Herren 

gefragt zu recht gestellt, zu weihsen und uhszusprechen, 
ob einiche ander herlicheide oder gerechtigkeide weren 
durch die schriefft nicht begrieffen,*) 

worauf die Schöffen noch einige neue Sätze aufstellen. 

Die Schöffen von Salzschlirf: 

bekennen öffentlich in und mit diesem offin erb- 
register, so in vorzeiten etlich irrung und gebreche 
dieses gerichts freiheit und herkommen alhie zu Schlierfs 
belangend sich ufjsrereget haben und entsprossen sind; 

wes wir zu recht wiesen und gewichst haben, uns 

ein öffentlich vorzeygung zu thun und ein ewiglich 
erblichregister vor uns und unsere nachkommen zu 
setzen.^) • 



1) Gr. in,S86. 

2) Oberaula 1462/67 Gr. IH, 337. 
8) Salzschlirf 1506 Gr. m,376. 



— 13 — 

Ebenso 

Und haa uns auch des alten registers noch hierinnen 

mitgepraucht 

folgt wie der Reinhardtswald in dem bemelten Greben- 

steinnnschem register beschrieben ist. ^) 
Der Inhalt der Weistümer ist ein ansserordentlieb mannig- 
facher , wie das kaum anders möglich ist bei einer Rechts- 
satzung, die privatrechtliches Gesetzbuch, Gerichts-, Polizei- 
und Yerwaltungsordnang und urkundliche Festlegung aller 
möglichen, auch der kleinsten Eiuzelbefugnisse von Herren 
und Genossen zugleich ist.') Das ganze, z. B. auch die Ord- 
nung von Gerichtsrecht- und -pflicht erscheint als Weisung 
der Befugnisse und Pflichten, die Herren und Genossen haben. 
Dazu gehören häufig Befugnisse an der Mark. Auch als 
unter landesherrlichem Einfluss seit dem 15. und zumal im 
16. Jahrhundert die autonome Weisung schwindet, erhalten 
sich doch tatsächliche Reste davon in der Mitwirkung der 
Untertanen bei amtlichen Rechtsaufzeichnungen. Um eine 
Grundlage für Anlegung und Änderung der fürstlichen Ein- 
künfteverzeichnisse in den Amtssalbüchem zu erhalten, ver- 
hört man regelmässig neben landesherrlichen Beamten auch 
die städtischen Organe, Bürgermeister und Rat u. s. w., und 
„Älteste" aus dem Amtsbezirk.*) Die auf Grund des um 
1530 verfassten Sälbnchformulars ^) für die ein Salbnch auf- 
nehmenden Kommissionen erlassenen Instruktionen schreiben 
allgemein ein derartiges Anhören der beteiligten Untertanen 
vor. S.0 hat z. B. nach dem Salbuch Sontra von 1588 die 
Kommission 

vermuge der Instruction — amptmann — schultheyfi — 

lantschreiber — landknecht — sampt burgermeister und 

1) Reinhardtewald 1455 Gen. Rep. 

2) Gierke a. a. 0. 

3) Z. B. Salbnch Sontra 1458/71 St A. n. nnt. Anm. 1 S. 14. an- 
geführte Salbttcher. 

4) Orig. im Kammerarch. St. A. 



— 14 — 

rethe und etliche der ehesten vor uns gefordert, ir berictot Ver- 
mittel dem eidt neben den alten erbregistem angehört.^) 
Als Weisung werden dann auch in weistumsähnlieber Form 
die Ergebnisse des Verhörs niedergelegt') 

Im allgemeinen ist das 16. Jahrhundert die Zeit des Ver- 
falls der autonomen Genossenschaftsverfassung. Die letzten 
Weistümer zeigen schon die Spuren davon. Die eigentliche 
Rechtsweisung tritt zrück^ Ceremoniell und Formalien, äussere 
Ehrenrechte nehmen einen breiteren Raum ein. — Wie und 
von wem ein beim Ding zu verzehrendes Schwein zu liefern 
ist, wer es essen soll, wann und in welcher Ordnung man 
sieh dabei zu Tisch setzt und dergleichen mehr ist im Lauter- 
bacber Weistum von 1589 ausführlich geregelt.') Man sieht 
schon^ wie diese Äusserlichkeiten in den Vordergrund treten. 
Aus dem echten Ding der autonomen Genossen wird das 
^Säugericht^. — Die Mehliser Hirtenzeche, die bis ins 19. Jahr- 
hundert sich erhalten hat,^) und das „Kitzgerichf^ in Golmut- 
hausen^) zeigen eine ähnliche Entwicklung. Symbole und 
Ceremonien leben noch fort; Tafel- und Tanzordnung stehen 
im Vordergrunde des Interesses. Wie rote und weisse Rosen 
auf der Tafel liegen, wie aus dem kostbaren Trinkbecher 
zugetrunken werden soll, das ist ebenso genau geregelt wie 
die Küsse, mit denen die Kitzjungfer und ihre Mädchen sich 
die Erlaubnis zu Musik und Tanz vom Vogt einlösen müssen, 
und wie andere gesellige Bräuche, gesellschaftlichen Pfänder- 
spielen verwandt. Der eigentliche Inhalt des Markgerichts 
ist längst erstarrt und abgestorben. — Noch manche heute 
unerklärliche Volksbräuche mögen in solchen Rechtsaltertümern 
ihren Ursprung haben. 



1) Salb. Sontra 1538 St. A. Vgl. Salb. Amts Grebenstein 1571. 
Kopp, Ger. I Beil. 86. 

2) Salb. Sontra 1458/71. Salb. Grebenstein 1571 a. a. 0. 

3) Gr. in,368f. 

4) Hess. Ztschr. 15, 35 f. 

5) Gr. m,593f. Anm. 1. 



Zweites Kapitel. 

Rechts- nud yerfassungsgeschichtliche Gründlagen 
der spätmittelalterlichen Markyerfassnng. 



§ 4. Siedlung und älteste Zeit. 

Nur soweit es für das Verständnis der mittelalterlichen 
Markgenossenscfaaffc, wie sie sich nach den Weistfimem dar- 
stellt, erforderlich ist, soll hier auf die Entwicklung der älteren 
Markverfassung hingewiesen werden. 

Die allgemeine Siedlungsgeschichte Hessens ist bekannt: siedinn«. 
In der Periode der Wanderungen wurden erst im grossen die 
Volksgebiete abgesteckt und nur wenige Siedlungen dauernd 
behauptet; vom 5. — 8. Jahrhundert erfolgte dann die eigent- 
liche Niederlassung von den grossen Flusstälem aufsteigend 
in die Gebiete kleinerer Flusse und Bäche, die noch weite 
Gebiete, zumal Gebirgswälder unberührt Hess; erst in der dritten 
bis zur Städtegründung des 13. Jahrhunderts reichenden Periode 
wurde das ganze Land erschlossen und allmählich aufgeteilt 
unter immer wachsendem Einfluss der künstlichen Besiedlung, 
der OrtggrnnduQg durch geistliche und weltliche Grundherren.^) 



1) Arnold: Ansiedlangen und Wandenmgen S, 9 f. nnd im ganzen 
Bach; dessen Ergebnisse sind im wesentUoheo bestätigt und besonders 
dorch Feststellang, wie viel Orte in bedtkiuat^n Gebieten den einzelnen 
J^erioden angehören, ergänzt darch neae FprscbiEagea über Siedlungen 
m Lande am Meissner and im oberen Lahngebiet £lsheimer, Marb. 
Diss. 1007 S. 60f.; Kätelhön, Marb. DIss. 1907 S. 24 f. Eine ähnUche 
Arbeit. für Woldeek tob ßtraeke ist noeh nicht yoUstäadig erschienen. 
Vgl. Hess. Ztschr. 41,841. 



— 16 — 

Zu Beginn dieser dritten Periode kommt noch ganz unbesetztes 
Land vor, wie fdldische Nenbrüche beweisen, deren Grenzen 
nur bezeichnet werden können als zwischen zwei Orten liegend 
^captnris quae illis interiacent locis^,^) oder nur an einem 
Flusse „in silva Bochonia.*)" 
*'syst?m*' ^^® Siedlung erfolgte in Hessen vorwiegend in Dörfern, 

daneben gibt es Einzelhöfe ,^) aber keine Hofsysteme wie 
z. B. in den ^westfälischen Bauerschaften.^) Das Zahlen- 
yerhältnis von Dörfern und Höfen hat sich nie wesentlich 
verschoben. Dagegen haben wir uns die ältesten Dörfer 
wahrscheinlich zum Teil sehr klein vorzustellen , so dass die 
Grenze zwischen Dörfern und Höfen flüssig erscheint.*) Es 
mag das damit zusammenhängen, dass man im allgemeinen 
lieber neue Dörfer gründete, als das alte Dorf durch Aussen- 
felder weiter auszudehnen.^) Später schliessen sich häufig 
mehrere solcher Dörfer zusammen. Landau^) rechnet dahin 
besonders die in Hessen zahlreichen Dreidörfer , z. B. Drei- 
faausen, Simtshausen u. s. w. Auch wachsen Höfe zu einem 
Dorf.®) Der Einfluss der Grundherrschaft auf die Änderung 
des Ortschaftssystems macht sich auch in Hessen bemerkbar.^) 
Besonders seit dem 13. Jahrhundert vergaben Grundherren, 
zumal geistliche, einen Teil ihres bisher in Eigenwirtschaft 
genutzten „Sallands^ oder neuen Rottlands zu bäuerlicher 
Leihe, in Hessen häufig zu Landsiedelleihe, einer freieren 
auf Gutsbesserung basierten Leiheform , die dem Leiher ge- 
wöhnlich zeitliches, seltener lebenslängliches oder später auch 



1) Dronke Cod. nr. 628, S. 888, weitere Beispiele bei Inama 1, 221 
Anm. 1. 

2) Z. B. Dronke Trad. Cap. 6 nr. 146. 
8) Arnold, bes. S. 600f. 

4) Ober Banerschaften Gierke 1,69 f. 

5) Arnold S. 378, 597 f. 

6) Inama 1,221 f. 

7) Knrh. S. 13, 383 f., 388, 393 f., 406 u. a. and. 0. 

8) Landau a. a. 0. 13 ninnut das von Dagobertshausen an. 

9) Vgl. darüber im allgemeinen Inama 1,328 f. 



— 17 -^ 

erbliches Recht verlieh.*) Dadnrch wurden bestehende Ort* 
Schäften mit Landsiedeln dichter besiedelt,^) auch einzelne 
Höfe z. T. ehemalige Frohnhöfe der Grundherren zu Dörfern 
erweitert.^) Seltener sind dadurch , dass ein Grundherr alle 
Hufen an sich zog, umgekehrt Dörfer zu Höfen geworden.*) 

Sobald es feste Siedlungen gab, entstanden auch Mark- ^*jj^^^®*** 
genossenschaften , d. h. ein sich niederlassender Verband *) »®^^*^*g'*" 
teilte einen kleinen Teil des Niederlassungsgebiets auf, während 
er den Rest, ursprünglich auch Äcker, später besonders Wälder, 
Weide und Wiesen gemeinsam nutzte.^) Für das dem ge- 
meinen Nutzen unterliegende Land war dabei die Vorstellung 
Yorherrschend, dass es allen gemein und kein Einzelgut sei, 
also wesentlich der Gegensatz zum Einzelgut Besonders bei 
dem zunächst scheinbar unerschöpflichen Wald verschwimmen 
hier die Grenzen der herrenlosen Sache und des gemeinen 
Guts.') Typisch in dieser Hinsicht ist es, dass das Strafrecht * 



1) Heldmann Hess. ZtBchr. 30, 157 f. nnd dort aitgefQhrte Litteratur. 

2) Vgl. z. B. Oberheroldshansen bei Langensalza, über das wir 
einen typischen Bericht haben, wie durch Parzellierung klösterlicher Vor- 
werke eine Menge yon Landsidelhafen geschaffen werden: unser. tzwey 
eygen frye vorwergke zu Obim Heroldißhußen , dye dan in sich halten 
vieruntzwentzig hübe lands an geverde und genant syn das Eorngeldes- 
g^d und nw by entzell htiben umbe tzinse syn vorthan . . . Kauf. U. 
B. n,447; B. auch nr. 443, 444, 486. 

3) Arnold a. a. 0. 597 f. So wird z. B. 1340 ein Hof des Klosters 
Haina, Elchershausen, zum Dorf. Hess. Zeitschr. 25, 49 f. 

4) Arnold 601 f. 

5) Was für ein Verband das war, ist unten | 9 behandelt. 

6) Über die älteste Markverfassung, die Entwicklung des Sonder- 
eigens erst an Haus und Hof, dann nach Aufhören der strengen Feld- 
gemeinschaft auch am Acker : Heusler 1, 262 f. , Brunner I *, 81 f. , Lam- 
precht 1,42 f., Schröder» 56 f., Gierke I,54f §§ 7—8. Ältere Literatur 
bes. bei Gierke a. a. 0. 

Über ältestes Waldeigentum: Stieglitz: Eigentumsverhältnisse an 
Wald und Jagd in Deutschland § 7. Berg: Geschichte der deutschen 
Wälder S. 103 f. Grimm: Bechtsaltertümer n,15f. 52 f. (539 f.). 

7) Gierke n,144f. 



- 18 — 

der Volkerrecfate nur das behauen« Holz — „ligsa fisaa'^ ^) — 
oder nur die schon yon euiem Märker angemarkten Bäame 
— arborem post annnm, qnod fiiit signatns') — also vor- 
wiegend die Arbeit') niebt eigentlich das Walddgentnm 
schützt oder nnr das Eindringen — ingredere — in fremden 
Wald verbietet als Bmch des Markfriedens mehr denn als 
Eigentumsverletzung.^) 

Man darf sich die gemeinen Wälder der älteren Zeit 
eines unerschöpflichen Waldvorrats überhaupt nicht als so 
fest abgegrenzte Marken vorstellen , wie uns solche in den 
Weistnmem entgegentreten.^) Mindestens hat Hian sie sich 
nicht gewölmlich^) als solche vorzustellen. Jedenfalls keine 
abgemessenen Eigentumsbezirke,^) sind die ältesten Maiden 
noch am ersten kolonialen Interessensphären vei^leichbar.^) 



1) Si qnis Bipnarhis m sllva commnni ten regit locata 

materiamen vel ligna fissa Lex. Rip. tit. 76. 

2) Lex. Sal. tft. 27,19. 

3) Dass erst die verwendete Mühe das Recht auf emen Oegen- 
stand verleiht, findet sich auch inneiiialb der Markgenossenschaft im 
Verhältnis von Gemeingut und Sond^ut, t. B. werden im Jura wilde 
Obstbäume von allen Markgenossen genutzt , auch wenn sie auf Grund 
und Boden eines einzelnen stehen. Erit durch die Veredelung des 
Baums erwirbt der Grundbesitzer Eigentum an den Früchten. Renne- 
fahrt: Die Allmend im Bemer Jura S. 14. 

4) Typische Stellen aus den Volksrechten hierüber und über älteste 
sflvae communes bei Kraut : Grundriss zu Vorlesungen über das deutsche 
Privatrecht § 86. Stieglitz a. a. 0. S. 16 f. 20. 

5) Vom Urwald im Jura sagt Rennefahrt (Allmend 9): „bis in das 
14. Jahrhundert dachte niemand daran, den Urwald als besonderes 
Reehtsgut von den Dorf bezirken zu scheiden; die Nutzung der Dörfer 
^-streckte sich soweit, wie ihr Bedürfnis ging, in die Wälder hinein.'* 
Vgl. auch S. 18 a. a. 0.; über unbesthnmte Grenzen der Teilmarken ini 
AUgäu Haff Gemeinlandsverfassung S. 8. 

6) Vgl. daza unten § 10. 

7) S. oben 8. 17. 

8) So auch Schwerin, Die altgermanische fiundertsdiaft. 106 f. 



— 19 — 

Ibre t}rext|9Bii, bltdeiR dxiidrt. imnior aber oft grasM Släc&e gans 
herreiiloseii Waldes.^) 

Die Bechtg^erhättnisse des thfiringiseben Freiwalds ^ bei 
G^orgentbal^ scheinen bis m rerbältnismassig «päte Zelt 
hinein Sparen solcher Markznstände zn tragen y wie wir sie 
nach späteren Qnellen z, B. auch ffir den Bargwald in Ober- 
bessen als Atisgangspankt anzanehmen haben.*) — Die im 
Freiwald b^echtigten Dörfer liegen ziemlieh weit entfernt 
dav^on.^) Biäbel^) schliesst daraas aof planmässige, ktrnstliehe 
Markensetzang späterer Zeit. Vielleicht lägst sich diese Lage 
aber auch einfach ans den alten Mark- and Siedlangsverhält- 
Bissen erklären. Der Freiwald gehört za einem gebirgigen 
Waldgelnety dewen nähere Umgebang wahrscheinlich s^ter 
besiedelt wurde als die ebene Gegend der nahe bei Gotha 
gelegnen Freiwalddörier.^) Se wurde Georgenthal s^bst 
11^ gegriindet ^in leco yidelicet horroris et vastae soli- 
lodinis.^^) Die Beispiele fär klosterfremdes G^et innerhfalb 
des Geergenthal zagewiesenen Bezirks,^) die aas dem 13. 



1) Über herrenlosen Wald^ Ödland, eremus als t^l^renze swiscben 
den Marken, die nach Rubel (143 f.) die gemeingennanisdie gewesen sein 
soll, bis sie darch die den Salfranken eigene „scharf gezogene Grenzlinie^ 
ersetzt nnd durch fränkische Markensetzung zerstört wurde, vgl. die 
B^reclhnngen Ton Rttbel, besonders Brandi, Gott. Gel. Anzeigen 1908 
S. 1 f. bes. S. 3 f., 19 f., 35 f. Stutz Z. R. G. (G) 26, 848 f. Über herren- 
losen Wald YgL aueh Schwerin a. a. 0. 

2) Vgl. daraber Hess: Der ,»Freiwald'' bei Georgenthal in Z. f. 
Thür. Gesch. 18,284!. Rubel 281 f. 

8) Vgl nnten § 10, im einzehien Teil U. 

4) Soldte Marklage kommt aach sonst vor, vgl. ausser den von 
Rflbel (283) «ngeführten Beispielen die gemeine Mark der beiden Ingel- 
heim auf dem Hunsrück bei Daxweiler. Urt. 1419 Z. f. Gesch. d. 
Oberrh. 8, 144. 

6) A. a. 0. 282£. 

6) Vgl DobeBe<*er, Reg. Thur. Vorbem. V. 

7) Dobenecker, Reg. Thur. 1,1482. 

8) Hess 3971. 



~ 20 - 

und 14. Jahrhundert stammen, erwähnen wesentlich Wald- 
rechte. Danach könnte das Freiwaldgebiet doch länger wirk- 
liche SQlitndo gewesen sein,^) wenn auch bei der GründuDg 
Georgenthals schon Ansiedinngen in seiner Nähe lagen.^) Die 
ursprünglichen Markverhältnisse hätte man sich dann ungefähr 
folgendermassen zu denken: Die alten Siedlungen der Gegend^ 
natürlich noch andere ausser den Freiwalddörfern, nutzten 
den Freiwald und die umliegenden Wälder als nicht fest be- 
grenztes Nutzungsgebiet, das vermutlich in herrenlosen, über- 
haupt noch nicht genutzten Wald auslief, vielleicht neben 
später gerodeten kleineren Marken in ihrer Nähe; allmählich 
schieden dann einzelne der beteiligten Orte Sonderwälder für 
sich aus, so etwa Seebergen ') und die drei anderen Dörfer, die 
ihren Gemeindewald bis heute behauptet haben ;^) vielleicht haben 
auch einzehiie Herren „sundere^ ausgemarkt. ^) Es wäre ganz 
erklärlich, dass schliesslich gerade die entferntesten Dörfer in ge- 
meinsamer Nutzung des Restes verblieben, da sie am wenigsten 
durch natürliche Gründe zur Abmarkung gegen einander ge- 
drängten wurden. Dieser Rest war vermutlich noch nicht 
fest abgemarkt,«) als die Grafen von Käfernburg 1140 über 
das ganze Waldgebiet zu Gunsten ihrer Gründung Georgen- 
thal verfügten.^) Ob das geschah auf Grund vonHoheits- 
nnd Herrschaftsrechten in dem betroffenen Gebiet oder kraft 



1) Dagegen Rubel S. 282 mit Berufung auf die erwähnten von 
Hess zusammengestellten Beispiele. Vgl; allg. gegen seine Definition 
der solitudo Brand! a. a. 0. 36 f. 

2) Die Mainzer Bestätigungsurkunde für Georgenthal von 1143 
nennt z. B. Altenbergen und Schönau Gndenus Cod. 1,139 f. 

3) Der Seeberger Wald wurde 1246 gegen den Freiwald versteint. 
Hess 287. 

4) Hess 299 f., 305 f. 

5) A. a. 0. 287 f. — Die Südgrenze des Georgenthal überwiesenen 
Gebiets bilden MBundere.** Hess 303, Gudenus a. a. 0. 

6) Noch 1278 haben die Märker ausser im Freiwald Bechte in 
zwei anderen Wäldern des Klostergebiets. Hess 310. 

7) Gudenus a. a. 0. 



— 21 — 

Forstbanns, dessen Ausübung in diesem Fall durch die könig- 
liche Bestätigung von 1144 gedeckt wäre, ^) mag dahingestellt 
bleiben. Eine Verfügung über ein grosses Waldgebiet , das 
zum Teil oder ganz Kutzungssphäre einer grossen Mark- 
genossenschaft ist, hat nichts aussergewöhnliches an sich; so 
überweist z. B. Kaiser Konrad II. an Würzburg ausdrücklich 
^quandam silyam hactenus communi compagiensium 
usui habitam."*) Durch eine solche Überweisung brauchen 
nicht alle früheren Nutzungsverhältnisse aufgehoben zu werden. 
Die königliche Vergabung von 1081 legt z. B. nur den 
Wildbann zu Gunsten Würzburgs über den Wald.') So 
ist aus allgemeinen Gründen wie nach den späteren Rechts- 
zuständen anzunehmen , dass nach der Schenkung an Georgen- 
thal im Freiwaldgebiet die Rechtsverhältnisse in der Nutzung 
der auch von den Dörfern gebrauchten Wälder zunächst 
blieben wie bisher; nur ergriff das Kloster jetzt wohl den 
bisher noch ungenutzten Wald, soweit solcher noch vor- 
handen war. Je kleiner das Nutzungsgebiet wurde, um so 
mehr mussten die Märker es ausnutzen und dadurch zu ihrer 
wirklichen, begrenzten Mark machen. Wahrscheinlich erst 
als die beiderseitigen NutzungsbedürAiisse auf einander stiessen, 
ist es zwischen ihnen und dem Kloster zum Streit gekommen, 
der das Privileg Landgraf Albrechts von 1271*) mit veran- 



1) Im einzelnen Teil n, ygL yorlänfig Schröder* 218 f.; Waitz 
IV,« 186 ff. 

2) Mo^nm. Boie. 29,1 S. 20 nr. 334. Dobenecker Reg. Thor. 700. 

3) Aneh das nur cnm .consensu et coUaudatione nicht nur des 
Gaugrafen, des im Gau begüterten Klosters Fulda und seines Vogts, 
sondern auch „caeterorum comprovincialium in eadem süva communionem 
habentium.'' (Mon. Boie. a. a. 0.) d. h. der Maricgenossen (Beispiele 
fOr comprovinciales = consortes marcae s. Glossarium mediae et infimae 
Latinitatis dig. Henschel 1, 503). Beim königlichen Forstbann war aber 
ZustiBunung. der Betroffenen nicht immer Erfordernis. Schröder^ 220 
Anm. 44. 

4) Hess 808 f. 



-. 82 - 

laeat hat und zu der endgültigen AnseinandersetEang von 
1278 führte.1) 

Ans Bechtsqnellen der ältesten Zeit erfahren wir un- 
mittelbar nnr wenig aber die MarkgenoBsensehaft. Einzelne 
mchtige Bestimmnngen enthält die lex Salica, die für Oessen 
besondere Bedeutung hat, da die Hessen wie ihre Vorfahren, 
die Chatten, nach salfränkischem Rechte lebten.') Der Titel 
45 de migrantibns der lex salica setot ein Abtriebsrecht Aest 
Markgenossen , nnd zwar jedes - einzelnen gegen jeden Aus- 
märker fest, auch wenn dieser sich nnr auf einem bestefaendeo 
Hof ansiedeln wollte.') Dass dieses Abtriebsreeht auch tat- 
sächlich geübt wnrde, dafür haben wir gerade für Hessen 
einen Beweis. Eine ürknnde Karls des Grossen ¥on 811 
erzählt von einem sächsischen Herrn Amalung 

yenit ad villam, cains est yocabnlnm ünluisanger (Wolfs- 
anger b. Gassei), quam tunc temporis Franci et Saxones 
inhabitare videbantor, cnpiens ibi enm eis manere, sed 
minime potnit.^) 

§ 5. Die Yorschiedenen Herrschaftsyephältnisse. 

Grund- Grundhcrrschafts- und andere Herrschaftsverhältnisse sollen 

herrschftft 

im folgidnden wesentlich nur mit Rücksicht auf ihre Bedeutung 
für das spätere Markeigentum erörtert werden. Nicht alle, 

1) Hess 309!., 285 f. Über diese und spätere Zustände der Frei- 
waldgenossenschaft unten S. 59 f.. 

2) Vgl. Schröder R. G.» S. 148 f.; die Franken und ihr Recht 
Z. R. G. (G) 2, 43 f. Inama 1, 20 mit der dort angegebenen Litteratur. 

3) Vgl. Gierke 1,76 f. bes. Anm. 51. Schröder* S. 217. 

4) Mon. Genn. Dipl Karol. I Nr. 213, abgedruckt auch u; a. Kauf. 
U. B. I Nr. 1. Vgl. dazu Wenck Hessengau Hess. Zeitschr. 36, 249 f. 
Rubel Ulf. sieht darin nicht Ausübung des Abtriebsrechts der vicini, 
er beruft sich darauf, dass diese nach Schröder durch königliches prae- 
ceptum zu fiberwinden gewesen wäre. Schröder (Z. R. G. (G) 2, 62 f .) 
nimmt das zwar grundsätzlich an, sieht aber im vorliegenden Fall doch 
eine Ausübung des Abtriebsrechts , . weil er hier kein praeceptum an- 
nimmt bes. 63 Anm. 3 a. a. 0. 



=j 



- 29 — 

aber die Mehrzahl der neueren Ortschaften geben auf eine 
ibKUmgskolonigation zxuräek, die seit der Earolingerzeit und 
der Einf abrang des Christentums Konig, Kirchen und Klöster 
und auch weltliche Orandherren betrieben.^) Wir wissen z. B. 
von Gründungen weltlicher Herren Amalung, Hiddi, Bennit, 
Asig und Esic im nördlichen Hessen im Waldgebiet zwischen 
Fulda und Werra im 9. Jahrhundert') eines Grafen Ruthart 
an der Mündung der ^,Liutera'' (?) in die Ohm,^) und der 
Herren von Reichenbacb im späteren Haioaer Gebiet/) Für 
den Umfang der künstlichen Besiedlung gegenüber der älteren 
Siedlung bieten einen natürlich i;iicht gesetzmässig sichern, 
aber doch ungefähren Anhalt die Klassifizierungen der Orts- 
namen,, die Arnold aufgestellt hat Abgesehen von der 
allgemeinen Einteilung, nach der besonders die Namen, 
die eine Waldrodung ausdrücken, also die auf rode, hain, 
hagen u. a. hierher gehören, kommt für die Zahl der grund- 
herrKchen Gründungen in Betracht, dass als solche wohl die 
meisten Orte anzusehen sind, die nach einem Personen- oder 
Geschlechtsnamen heissen,^) gleichgültig wie ihre Endungen 
sind, z. B. Hilders bei Gersfeld die captura Hiltiriches, Rette- 



1) Inama I, 207 f., Arnold 493 f., 436 f. 

2) Wenck Hessengan Hess. Zeitschr. 36, 249 fl — Rubel 107 f., 
378 f., 388 f. Nebelthau Hess. Zeitschr. 16, 232 f. 

3) Dronke Trad. Cap. 6 nr. 13, vgl. aach nr. 3. Die im 13ten 
Jahrhundert znerst (Scriba Reg. II, 484) erwähnte Wüstimg Buthartes- 
husen, an die noch heute Ruttershäuser Teich und Wald erinnern, liegt 
im Qnellgebiet der Wetter zwischen Schotten nnd Laubach ein Stück 
entfernt von der Ohmquelle. (Wagner, Wüstungen im Grhzgt. Hessen 
158 f.). Auch auf das Dorf Ruttershausen a. d. Lahn gegenüber Staufen- 
berg passt die Ortsbeschreibung der Urkunde nicht. 

4) Eine Urkunde von 1240 berichtet von einer vor ihrer Zeit 
liegenden Gründung: villas in Aulisberg (alter Name Hainas) et in Lovel- 
baeh (Löhlbach nördlich Haina) quas nobiles de Richenbach fundaverunt 
in Bua proprietate, Kopp, Ger. I BeiL 70. 

5) Arnold 422 f., 451 f. u. a. and. 0. Darüber, dass das nicht immer 
zutrifft, vgl. Maurer Einl. 264 f. 



- 24 — 

rode, Bommerode die Rodung des Kato,^) Butharteshusen eine 
Grfindang Rntharls, wie dem ürkundenden selbst noch geläufig 
ist: Rntfaart-tradidit-yillnlam sni nominis Rnthartes- 
hnsen.') Solche Orte werden in der 8. Siedlnngsperiode 
immer häufiger. 

Grosse geschlossene Grundherrschaften kommen vor in 
den königlichen fisci und in den Kolonieen grösserer Kirchen, 
die ganze Waldkomplexe erhalten haben.') Königliche fisci, 
wie sie im Rhein- und Moselland ^) und in der Wetteran^) 
häufig sind, kommen für die spätere hessische Markverfassung 
erheblich nicht in Betracht, trotzdem es auch dort an Königs- 
gut nicht fehlte; Fritzlar,^) Kirchhain ,') Eschwege, Kassel, 
Seelheim und wohl auch Ebsdorf sind alte Königshöfe.*) Sie 
waren meistens geschlossene königliche Grundherrschaften. 



1) Arnold S. 436 f. 

2) Dronke Trad. Cap. 6 nr. 3. nr. 13 a. a. 0. heisBt es „saam wilare^" 
quod dicltur Butharteshusen. 

3) Brunner I 305 f. Lamprecht I 697 f., 714 f., 1165, 992. Inama I 
127, 213 f., 289. Kötzschke Wirtschaftsgeschichte 58 f. 

4) Lamprecht I 714!., Niese Verwaltung des Beichsguts im 13. 
Jahrhundert S. 1 f. 

5) Niese a. a. 0. u. S. 63. Rubel S. 424 f. 

6) Wenck Zusätze zu Hess. Zeitsphr. 40, auch über Eönigsauf ent- 
halt in Ermschwerd. 

7) Heldmann Hess. Zeitschr. 30, 117. 

8; Vgl. Wenck deutsche Kaiser und Könige in Hessen Hess. 
Zeitschr. 40, 139 f. bes. 142, 145 f., ausserdem ist Königsgut die im 12. 
Jahrhundert erworbene Boineburg s. auch Niese Reichsgut 35. Über 
Besitz der Sachsenkaiser um Kassel und Kaufungen vgl. Landau Hess. 
Zeitschr. 1, 316 f. Rubel (114 f., 132) führt mit Beispielen königlicher 
Verfügung darüber noch als geschlossene königliche viUae auf Witzen- 
hausen, Münden, Hedemünden, Hameln, Heimarshausen, dazu das, seiner 
Ansicht nach, systematisch an Werra, Fulda, Oberweser, an der Land- 
wehr von Hedemünden bis Rhena und an der Hessen-Sachsengrenze 
gruppierte Reichsgut, femer Reichsgut im Ittertal, Corbach u. s. w., über 
letzteres vgl. auch Rubel Reichshöfe S, 66 f. Über Bedenken dagegen 
s. Brandi a. a. 0. S. 46 f. 



— 25 — 

Aber wie gross ihre Anzahl und der Umfang des Beichsguts 
überhaupt ancfa gewesen sein mag , einen nachhaltigen Ein- 
fltiss anf die allgemeine Entwicklung des Markeigentums wie 
in der Wetteran hat das Reichsgut als solches in Hessen nicht 
gehabt, weil es früh endgültig vergeben ist^ weüigstens war 
im 18. Jahrhundert wenig mehr davon vorhanden.^) 

Dagegen . sind Fuldas Kolonieen in der silva Buchonia 
eines der prägnantesten Beispiele grosser und zusammen- 
hängender kirchlicher Grundherrschaften; überhaupt war in 
dem vor der Christianisierung schwach besiedelten Hessen 
ein verhältnismässig günstiger Boden für solche, als die grossen 
Kirchen von Fulda, Hersfeld, Amöneburg und Fritzlar dort 
gegründet und mit königlichen und anderen Schenkungen aus- 
gestattet wurden.*) 

Regelmässig ist aber wie anderswo*) auch in Hessen die 
Grundherrschaft Streubesitz,*) d. h. sie besteht aus zahlreichen, 
verstreut in den verschiedensten Orten gelegenen ^,mansi'*, 
die auf Grund mattnig:facher Erwerbsart unter die Grund- 
herrschaft gekommen sind. Königs- und Herrenschenkungen 



1) Vgl. Niese S. 1 f. u. a. a. 0. 

^) Vgl. hierfür im aUgemeinen die entsprechenden Abschnitte der 
hessischen Gesdhichte bei Bommel I und Wenck 11; über Schenkungen 
an Hersfeld: Arnold Hess, Ztschr. 24, 5 f. Vgl. auch Wenck Hess. 
Ztschr. 40 a. a. 0., Kübel a. a. 0. 

3) Vgl. die Anm. 4 S. 24 angeführte Literatur für den Jura Renne- 
fahrt AUmend S. 25 f. Ein besonders anschauliches Beispiel für den 
Streucharakter der Grundherrschaft bieten die .Grundherrschaften der 
Habsburger und anderer Herren in der Südschweiz und Stiddeutschland. 
Schweizer, Quellen z. Schweiz. Gesch. 15, 2 S. 543 f. Gegen die Annahme, 
dass der königl. Streubesitz aus den als Eönigsgebühr für die Mar- 
kensetzung an den König gekommenen. LandesteUen bestehe (Rubel 252 f. 
und an and. 0.) vgl. Brandi a. a. 0. 49 f. 

4) Nach früheren Zeugnissen und besonder9 nach dem Bude, das 
die Weistümer davon geben. In Obierhessen ist noch im 18. Jahrhundert 
die Grnndherrschaft vorwiegend Streubesitz. Wittich, „Ländliche Ver- 
fassung Hessens im 18. Jahrhundert** Quartalsblätter des Historischen 
Vereint für das Grossherzogtum Hessen N. F. I, 101. 



- 26 - 

wie die Auftragang Gemeinfreier ^) haben dazu beigetragen. 
So kommt es, dass solcher Hafenbesitz über weite Gebiete 
Deutschlands verstrent lag, znmal bei den Kirchen, bei denen 
der Einflnss einzelner nnd kleiner Schenkungen am st&rksten 
ist.>) Fnlda soll Ende des 8. Jahrhunderts 16000 Hufen be- 
sessen haben,') Hersfeld hat nach dem Breviarium Lutli an- 
fangs des 9. Jahrhunderts ^) annähernd 2000 Hufen. Der 
fuldische Güterbesitz dehnte sich bis nach Friesland und 
Baiem aus,^) der hersfeldische beschränkte sich im allgemeinen 
auf Mitteldeutschland, ein erheblicher Teil lag bei beiden in 
Hessen und Thüringen.«) Die Streulage des grundherrlicheo 
Besitzes nimmt im allgemeinen bis zum 13. Jahrhundert noch 
zu,^) und durch Verlehnnngen werden die Grnndherrscbafben 
selbst verkleinert.^) Greifen wir einige Beispiele klösterlichen 
Streubesitzes in Hessen und angrenzenden Gebieten heraus, 
so hat das Kloster Helmarshausen an der Diemel nach einem 
für die Grundherrschaftszusammensetzung lehrreichen Register, 
in das um 1120 die sämtlichen Schenkungen und Auflassungen 
an das Kloster seit seiner Gründung im Jahre 998 verzeichnet 
wurden, aus 123 einzelnen Erwerbsakten Hufen in ungefähr 
70 Orten, dazu Zinsen und Abgaben aus mehr als 30 „villi- 
cationes.'' Die Besitzungen liegen in Hessen, Thüringen, der 
Maingegend u. s. w., Güter „in Francia*' sind später ver- 
tauscht.^) — Im späteren Mittelalter hat Germerpde *^) in 133 

1) Unten S. 46 Anm. 1. 

2) Lamprecht I 697 f. 

3) Inama I 697 f. nach Mabillon Annales 23, 48. 

4) Wenck ü. B. II, 15. 

5) Über weite Ausdehnung des Streubesitzes bei anderen grossen 
Kirchen z. B. Maurer Eml. 230 f. 

6) Arnold Hess. Zeitsehr. 24, 5 f. 

7) Lamprecht I 738. Niese 62 f. 

8) Lamprecht I 713. 

9) Da etwaige Identität der Ortsnamen nicht ohne weiteres fest- 
zustellen ist, sind keine ganz sicheren Zahlen ermittelt, die Zahlen im Texte 
sind aber eher zu niedrig als zu hoch,, da das Register nicht vollständig 
erhalten ist. Wenck. ü. B.. 11', 60 f. 

10) Am Meissner. Arnold 454. 



-r 27 - 

Orten Hufen, Zinsen und Diepste,^) Frauenaee^) in 27 Orten,.') 
das TOgtländische Kloster Kronaehwitz in 114 Orten, ^) da^s 
Cyriaxstift zu Eschwege aui^ser seinen an Adlige und sonst 
verleljinten Gütern in mehr als 30 Orten, Hufen und Zinsen 
in mehr als 17 Orten.^) Die an die Wetzlarer Kirche 1334 
verliehene Gmndherrschaft , die vordem einem Konrad von 
Marburg zustand, umfasst Hufen und Gefölle in 13 Orten um 
Marburg und zwar von 1, 3, 5 und Hufen bis zu sämtliehen 
Hufen und anderen Grundrechten, die in einem Ort Überhaupt 
da sind.^) 

Maanigfaehe persönliche Herrschaftsrechte, die seit dem j^^^^JU*^ 
Verfall der Gauverfassnng anitreten, kann man nach dem 
allen gemeinsamen in der Gerichtsberrschaft zusammenfassen. . 
Aus den politischen Verhältnissen Hessens ist in diesem Zu- 
sammenhang daran zu erinnern, dass mit A&m Aussterben 
der Konradiner 930 der eine grosse Hessengau, den sie als 
Amtsbezirk innehatten,^) zerfiel, dass seitdem durch königliche 
Verleihungen nicht nur fränkische und hessische Teile sich 
spalteten, sondern auch diese weitergehend zersplittert wurden. 
Seit Otto III. werden sLmh an geistliche Herren Grafschafts- 
rechte verliehen, z. B. mehrfach an Fulda>) Seit der Mitte 
des 10. Jahrhunderts haben wir also in Hessen mit einer 
Fülle geistlicher und weltlicher Herren zu tun, deren Rechte, 
da auch die Hoheitsrechte vererblich und veräusserlich wurden, 



1) Schmiocke He^s. Ztschr. 7, 16 f. 

2) Jetzt in Sachsen-Weimar, Amtsgerioht Greratungen. 

3) Bttff Hess. Ztschr. 8, 4 f. 

4) Z. f. Thür. Gesch. 16, 134 f. 

5) Schmincke Hess. Zeitschr. 6, 256 f. 

6) Münster- Hessischer Lehnbrief von 1334. Kopp Ger. I. Beil 91. 

7) So nach Karl Wenck Hess. Ztschr. 36, 227 f., bes. 252 f. Darin, 
dass seit dieser Zeit ein völliger YerfaU der Gauverfassnng eintrat, 
sdnunen auch die mit ihm überein, die für die ältere Zeit eine grössere 
Zahl von Ganen annehmen. Vgl über die ältere Ansicht die bei Wenck 
besprochene Littesatos. Vgl. Bernhard Wenck U, 440 L 

8) Vgl. Waitz 7, 255 f. für Fulda 258 f. 



— 28 - 

immer mehr zersplitterten. So wird das alte öffentlich- recht- 
liche Gerichtsverliältniö des Grafen zu den freien, Grafen- 
schatz ^) zahlenden, landgerichtspflichtigen Männern von selbst, 
znmal wenn es verteilt und yerlehnt wurde , einer Vogtei 
ähnlich.') So kam es, dass man im späteren- Mittelalter Reste 
alten Grafenrechts ^ die man nicht mehr als solche erkannte, 
geradezu als Vogtei konstruierte, sei es, dass man sie auf 
Auftragung der Genossenschaft zu Schirmvogtei zurückführte, ') 
sei es, dass Kirohenvogtei und alte Grafschaftsrechte ver- 
verschmolzen oder verwechselt wurden.^) 

Von den wirklichen Vogteiverhältnissen^) kommt hier 
besonders Jn Betracht eine Schirmvogtei, unter die einzelne^) 
oder ganze Genossenschaften sich stellten. ^) Mag auch manche 



1) Grafenschatz von gem^iDfreiem Grundbesitz kommt z. B. im 
Breisgan vor. Fehr Entstehung der Landeshoheit im Breisgau S,. 70 f. 
Über den Eönigszins freier Leute haben bereits Karl Martell und Pipin 
verfügt Garo Grundherrschaft und Staat in Deutsche Geschiclitsblätter 
9, 103. * • 

2) Vgl. Heusler I, 132. 

3) So legt Schweizer (a.*a. 0. S. 16) den Bericht des Hof rechts 
von Wald (Gant. Zürich) 1411, dass die Hofleute sich im 18. Jahrhundert 
der Schirmvogtei der Grafen von Kyburg aufgetragen hätten, dahin aus, 
dass es sich tatsächlich um alte Grafenrechte handelte. Er sieht nach 
dem Habsburger Urbar überhaupt „Vogtrecht" als altes Grafenrecht an. 
(569 f.). vgl. darüber unten S. 30. 

4) Darüber, dass die Hochgerichtsbarkeit auf beide zurückgehen 
konnte vgl. Stutz Z. R. G. (G) 25, 218 f; s. auch Schröder « 619. — Die 
Hochgerichtsrechte Hessens in der Rorbach (Gr HI, 327 f) sind wahr- 
scheinlich vorwiegend alte Grafenrechte nicht Ausfluss Hersfeldischer 
Vogtei. Im einzelnen Teil H. 

5) Über Vogteiverhältnisse s. Waitz 5 «, 277 f.; Brunuer H §95 
S. 302f.; Heusler I, 132, 317 f.; Seeliger, 64 f.; Lamprecht I, 1063 f.; 
luama II, 76 f., 126 f. 

6) Vgl. unten S. 46 Anm. 1. 

7) Hessische Beispiele dafür unten S. 00 § '8. Femer vgl. z. B. 
ausser der oben Anm. 8 angeführten Stelle Quellen z. Schweizer Gesch. 
14, 185; 151, 844; 15 II, 628 f . ; Stutz, Z. B. G. (G) 25, 226. Kind- 
linger Hörigkeit nr. 141. 



- 29 — 

mal eine peroönliche Aaftragnng zu Schutsvogtei damit kom- 
biniert sein/) 80 ist doch von dieser Schatzvogtei zu unter- 
scheiden die Schntzgewalt eines Gerichtsherren, der in manchen 
ländlichen Gebieten die Einwandernden verfielen, sobald sie 
Jahr und Tag im Gebiete der Gerichtsherrschäft gesessen 
hatten, ,,ohne von einem Herrn in Anspruch genommen zu 
sein und ohne sich in ein persöiiliches Schutzverhältnis zu 
einem Grund- oder »Leibesherren zu begeben/^) Wo diese 
in gleichzeitiger und späterer Auffassung in Zusammenhang 
mit Leibherrschaft gebracht wird, ist jedenfalls heryorzu- 
heben, dasa hier die Niederlassung keine dauernde Unter- 
werfung unter bindende leibherrliche Herrschaft mit sich bringt, 
sondern nur eine zeitweilige Unterordnung unter bestimmte 
persönliche Abgaben und Dienste, die aber jederzeit durch 
vom Herren nicht zu hindernden Wegzug aufgehoben werden 
kann.') In Nürburg^) wird im Weistum selbst ausdrücklich 
geschieden zwischen der Verpflichtung zu 6chatz und Dienst, 
die ipso iure durch Aufenthalt von Jahr und Tag „im lande 
von N" entsteht aber jederzeit auch gegen Widerspruch des 
Herrn lösbar ist, und dem Fall dass 

der tnan sich bestatten hette an dat huihs N gehoerig 
ader sich in erffschaft im lande gegulden. 
Die Kirchenvogtei meist weltlicher Herren in geistlichen 
Immunitätsbezirken, von der Grafengewalt eximiertem Gebiet, 
wird nach ihren Haupterscheinungsformen im hoben Mittelalter 
gelegentlich unterschieden in eine Kastvogtei über Klöster 
oder Kirchen und ihre gesamten Besitzungen und „Vbgtei 
über einzelne Güter von Kirchen, deren Kastvogtei in anderen 

1) AUe darkomen Inte, die ir (der herschaft) haldent Quellen z. 
Schweiz. Gesch. 14, 84. 

2) Fehr Landeshoheit 021. Vgl. für Hessen Oberaula 1467 Gr. 
III, 337 qaeme ein fremder gast in das gerioht zu Aula zu wonen, zu 
wuchern hem der foere, dem soUe er dienen. (Hessen oder Mainz). 

8) So z. B. in Höngg (Nordostschweiz) nach Wst. 1388. Garo 
Beitr.S. 00. 

4) In der Eiffel bei Adenau. Nürburg 1615 Gr. H, 612. 



— 80 - 

Hiiodeii la^.^ ^) Auch wettlictie MiedervY^;tei Miwn. Baaä^tmm 
HemschafteD komuit ror,^) 

Wie die einr^elnen OrafschafBreehte werdea auch die 
meisleii Yogteirechte rererbliche and yeraameriiehe Onter,') 
und als solche sind sie auch in Hessen in grossem Massstat) 
verlehnt und verteilt worden.^) Meist ist auch die Slellaikg 
des Herrn zum unfreien Hörigen^ die in den vierschiedenstea 
Yaiianten voikommt, im Zusammenhang mit der. ans der 
fiinschmelEHng von freien Elementen erwaeksenden Hof- 
Verfassung'^) 2a einer Gerichtsherrschaft geworden derart, 
dass der Hörige nicht der Herrenwillkür, sondern #er Gerichts- 
hoheit des Herrn im Hofgericht untersteht^) 
Grand-, ßs ist aber nicht nur mit Grund- und Gmohtsherroeliaft 

Gencnts- n. 

Leibherr- |q (J^q verschiedensten Formen zu rechnen, sondesu Gmnd- 
einander ^^^ Gerichtsherrschaft decken sich auch keineswegs iiberaU,^ 

1) Schweizer a, a. 0. 5d9; Stutz Z.R.G. (6) 25, 2Ui. Wieweit 
letztere auf Zersplitterang der ersteren zurückgeht, darüber vgL Schweizer 
621 f. und dort angefahrte Literatur. 

2) Vgl. ftir den Mittelrhein Grosch Niedergericht 26 f. (doit S. 991 
auch Beispiele für Niedervogtei Geistlicher nebea geistliehen und wcttMchen 
Herrra). Schwinzer äussert oach dem Habsburger Urbar Bedenken gegen 
eine solche überhaupt und sieht diese Yogteirechte als Ausfluss des Graf en- 
rechtsan. (S. 5ö0, 570 a. a. 0.) vgLzu der Frage Stutz Z.R.G.(G)25,225f.; 
s. auch die Fälle bei Schweizer 576, 583. Für Hessen unten S. 36f. 

8) Zu der daraus folgenden Zersplitterung der Yogteien vgl. 
Schweizer 621 f.; Niese fieiehsgut 72 f.; s. such Stutz Z.E.O. (G)%, 
211 f., 226 f., 247 f. 

4) Ygl. darüber die Geschichte der einzelnen Yogteien und Gerichts- 
herrschaften in Landau: Hessengau, Wettereiba. 

5) S. bes. Georg Meyer Z. R. G. (G) 3, 121 1. 

6) Meyer a. a. 0.; Brnnner I, 282 i; Seeliger S. 107 f.; Gierke I, 
138 f., 168!.; Lamprecht I S. 1046!., 1150!., 11781, 11^99 f. 

7) S. !ür die Reicftisgrandherrscha!ten: Niese a. a. 0. S. ^ f. mit 
der dort Anm. 1 !ür andere weltliche und kirdiliche GmndJierrschaften 
angeführten Literatur. Für den Breisgan: Fehr Entstellung der Landes- 
hoheit im Breisgau 83!., 40£.; Für die Schweizer- nnd likddentschen 
Besitzungen der Habsburger: Schweizer Quellen z. Schweiz. Gesok i5, 
2 S. 5431 Speziell darüber, dass Jmmnnitäts- and Gnudienschafts- 
bezirke sich nicht decken Seeliger 119!.; Schröder' 578 f. 



— 31 — 

ebenso wie Gmndherrsehaft tnid Letbherrscbaft auseinander- 
gehea. ') 

Gmndberrliche Beziehangea konnte ein Herr niebt nur 
Rn Letbhörigen, fiondem auch zn Freien haben, wenn sie 
Güter vosi ihm liehen, ohne sich ihm persönlich aufzutragen. 
GrundhfflTSofaaft so im Sinne der Gutsleihe überhaupt zu fassen 
entspricht der neueren Lehre der Rechts- und Wirtschafts- 
geschichte und ibrem Bestreben, auch wo Grund-, Gericbts- 
nnd Leibherrschaft oder einzelsie dieser Herrschaftsformen 
tatsächlieh zusammenfallen, sie doch nach ihren Bechtsgr&nden 
raaaeinanderziihalten. ^) 

Daneben erscheint es abw zweckmässig als Grundherrsdbaft 
im engeren Sinn, als i^j^zifische Grundherrschaft das gesamte 
Herschaftsirediältnis des Grnndherreh zu den anch persönlich 
Ton ihm abhängigen zu bezeichnen. Persönliche und dingliche') 



1) So, jedenfalls für die Zeit seit Ausgang des Mittelalters ja Süd- 
deutschland, vgl. z. B. Ludwig ,,Der badische Bauei*" S. 14 f., 52 und 
dessen Rezension von Knapp „^er Bauer im heutigen Würtemberg** 
Bist Ztschr. 89, 508 f. Knapp Beiträge zur Rechts- und .Wirtschafts- 
geschichte S. 348 f., 862 f., 417, 24. -- Ober Grund- Oericbts- und Leib- 
herrschaft neben einander s. ausserdem Seeliger 193 f.; Caro Beitr. 51 f.; 
für den Mittelrhein Grosch, Niedergericht 52 f., 63. 

2) Vgl. die S. 30 Anm. 7 und oben'Anm. 1 angeführte Literatur. 

3) Über die Bedeutung des Begriffes „dinglich" ist in der Grund- 
herre^aftsliterator ein Streit geführt zwischen Rietschel (Mitt. d. Inst 
f. östr. Geschichtsforschung 27, 395 f.) und Seeliger (Hist. Viertdjahrsachr. 
1906 S. 581 f.) (fortgesetzt Hist Vierteljährsschr. 1907 S. 149 L, 157). 
Hier wt nicht näher darauf einzugehen nur mit Rücksicht darauf für die 
V^wMidtmg des Begriffs im folgenden festzustellen: Unter dinglichem 
Recht wird immer nur ein Recht der Herrschaft über Sachen verstanden 
entsprechend der allgemeinen juristischen Terminologie (vgL z. B. Gierke 
P. R. I, 260; n, 1 f.). Von einer „dinglichen Gewalt über unfreie 
Pweenen** (Seeliger Hist Vierteljahrssehr. 1905 S. 130) kann nur die 
Rede sein, solange man diese als Sachen ansehen kann. (VgL Stengel 
2.R.<G. (G) 26, 410 f.). Sobald das nicht mehr möglich iat, ist das 
Herrschaftsrecht des Grundherrn dinglich nur noch soweit es das Gut 
des Hintersassen ergreift, im übrigen hat der Grundherr ein Herrschafts- 
recht auf fremde Persönlicfadieit (Gderice P. R. I, 261 f.), das als dtngliches 



- 82 - 

Beziehungen brauchen dabei nicht unklar vermischt zu werden, 
hingegen würde es für die spätere Zeit als eine den tat? 
sächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Verengerung 
des Begriffs der Grundherrschaft erscheinen, wollte B>an in 
diesem Komplex von Herrschaftsbeziehungen nur die dinglichen 
als grundl^errliche ansehen. Fasst man aus terminologischen 
Gründen als ^grundherrliche^ nur die dinglichen Beziehungen, 
so müsste man daneben- die gesamten Beziehungen des Grund- 
herren zu den auch persönlich von ihm abhängigen mit einem 
anderen Ausdruck etwa als ^gruadherrschaftliohe^ bezeichnen. 
In der Sprache der Wissenschaft werden bisher meist auch 
diese Beziehungen in der Grundherrschaft gefasst.^) Diese 
spezifische Grundherrschaft kann sowohl ursprünglich leib- 
hörige Hintersassen umfassen als auch nur im Zusammenhang 
mit dem grundherrlich-dinglichen Verhältnis auch persönlich 
abhängig gewordene. Keineswegs zog das grundherrliche 
Verhältnis als solches immer persönliche Abhängigkeit nach 
sich,^) aber es konnte sie nach sich ziehen, und hat sie 
häufig nach sich gezogen. Wie und wann? ob immer wenn 
jemand nur noch Leihegut hatte? oder nur wenn er sich um 
Leihegut zu erbalten auch persönlich ergab, ^) ist hier nicht 
zu entscheiden. 



nicht bezeichnet werden kann, wohl aber znm Komplex der Herrschafte- 
beziehungen der Grandherrschaft gehört. Der Augenblick, wo das 
sachenrechtliche Verhältnis in ein persönliches tibergeht, ist natürlich 
nicht fQr alle Fälle genau zu bestimmen. Im Verhältnis des Grundherren 
zu seinen leib- und grundhörigen Leuten wird man im allgemeinen diese 
nicht mehr als Sachen betrachten können, sobald eine ausgebildete Hof- 
verfassung sie der Herrenwillkür entzieht. 

1) „Die Grundherrschaft'' „ist ausser der Herrschaft über Grund 
und Boden, auch eine Herrschaft über Personen gewesen." Meister 
Verfassungsgesch. 65. Vgl. Georg Meyer Z. R. G. (G) 3, 102 f. — 
„Grundherrlichkeit" = „Summe der dem Grundherren über die Grund- 
holden zustehenden Rechte.'' Brunner H, 275. 

2) Seeliger 73 f.; Brunner H, 280. 

8) Vgl. dazu Brunner II, 276 f., 280 f. 



— 83 — 

Für das Markgenössenschaftsrecht des von uns zu über- stanje«- 
sehenden späteren Mittelalters haben die Standesverhältnisse »»wtntgse. 
nur mittelbare Bedeutung. Leute verschiedenen Standes konnten 
nebeneinander Markgenossen sein.^) Dank der Festlegung 
der Abgaben auf die einzelnen Höfe deckte sich auch das 
persönliche Standesrecht keineswegs immer mit dem £echt 
am Einzelgut, Freie konnten mansi serviles haben und um- 
gekehrt^). Auch konnten die Markgenossen an der Mark anderes 
£echt haben als an ihren Einzelgütern. ') Unter diesen Um- 
ständen kann und braucht die folgende Darstellung nicht im 
einzelnen auf standesrechtliche Verhältnisse einzugehen. 

Einer Prüfung bedarf nur die Bedeutung und Ausdehnung ^JJ^alT" 
der Leibherrschaft. Denn es giebt Formen der Leibherrschaft, 
bei denen der Leibhörige, sklavenähnlich, im Verhältnis zum 
Herren überhaupt kein Recht hat. Eine Genossenschaft solcher 
Leibhöriger könnte auch keine Rechte an ihrer Mark haben. 
Deshalb könnten Umfang und Art der Leibeigenschaft in 
Hessen Bedeutung für uns gewinnen.*) Hier muss nur daran 
erinnert werden, dass im Begriff der Leibherrschaft und 
Leibeigenschaft je nach Zeit und Ort die ' verschiedensten 
Rechtsverhältnisse gefasst werden. Die in den Weistümern 
zu belegende Leibeigenschaft des westlichen und südlichen 
Deutschlands ist etwas ganz anderes als die in der Neuzeit 
entstehende Leibeigenschaft des deutschen Ostens,^) und beide 
unterscheiden sich wieder von Grund aus von der sklaven- 



1) Justi Hessische DenkwürdigkeitCD 4ay 31 unten § 16. 

Im allg. s. Gierke II, 315. Für den Jura: Rennefahrt Allmend S. 36. 

2) Brunner I^ 310; Inama I, 128; für Hessen Heldmann Hess. 
Ztschr. 30, 159 f. Wie infolgedessen später dingliche und persönliche 
Gerichtszuständigkeit auseinandergingen s. Fehr Landeshoheit 92 f. 

3) Gierke II, 169. Für Hessen unten S. 46. 

4) S. dazu unten § 8 S. 64 f. Vgl. auch oben S. 29. 

5) Knapp Beitr. 346 f. mit dort S. 371 Anm. 1 angeführter Literatur 
bes. G. F. Knapp, die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter 
in den älteren Teilen Preussens. 



- 34 .^ 

ähnliel^n Hörigkeit der alten unfreien. Im späteren Mittel- 
alter sind die leibherrlichen Lasten in West- md Süddeatscb- 
land häufig nur noch minimale Kopfsteuern, qianchmal sind 
ihre Beste dingliche Lasten geworden, die persönliche Ein- 
schränkungen überhaupt nicht mehr in sich tragen und mit 
Aufgabe des Guts von selbst fortfallen. ^) So kann schlieaalicb 
auch ein durch freien Wegzug jederzeit, auch ohne Loskauf, 
lösbares Verhältnis noch als Leibeigenschaft bezeichnet werden.') 
Ob das für die {Klarheit des Begriffs Leibeigenschaft zweck- 
mässig ist, mit dem einmal die Vorstellung einer, inhaltlich 
verschiedenen, aber seitens des Leibeigenen unlösbar^i, 
persönlichen Bindung gewöhnlich verknüpft ist, ist einem 
geschichtlich so gewordenen Begriff gegenüber') hier nicht 
zu erörtern. Für unseren Zweck genügt es darauf hinzu- 
weisen, wie mannigfache Wechselbeziehungen zwischen Herren 
und Märkem bestanden. Zu öffentlicher Gerichtsherrlichkeit 
und Vogtei, Grundherrschaft und Leibberrschaft tritt noch 
als besonderes Markrechtsinstitut die Obermärkerschaft.^) 
Die verschiedenen Kategorien von Abbängigkeitsverhältiiissen 



1) Wittich, Grundherrschaft Cap. VI S 2201., S. 456 i 

2) Knapp Beitr. 356 f. sieht z. B. Beschränkung der Freizügigkeit 
nicht als essentiale der Leibeigenschaft an. In der neueren Zeit haben 
in Würtemberg die Leibeigenen gewöhnlich Freizügigkeit nur gegen Los- 
kaufe der dort kaum, in Baden gelegentlieh, verweigert wurde. In Bayern 
wie in einigen westföllschen Bezirken mangelte die Freizügigkeit den 
Leibbörigen ganz. Knapp Beitr. 24, 92, 95, 271 bes. 356 f und dort 
angeführte Literatur. — Für Westfalen s. Wittich, Grundherrschaft a. a. 0. 
bes. 456 Anm. 1. — Für den Jura Bennefahrt Allmend S. 46. — 
Für den Breisgau Fehr Landeshoheit S. 91 f. Eine beschränkte Frei- 
zügigkeit entstand durch Herrenverträge über gegenseitigen freien Zag 
ihrer Leibhörigen s. Knapp Beitr. 361 f.; Lamprecht I, 1205 f. In 
Hessen hat nach dem Eigenbuch des Breidenbacher Grundes (§ 10) freier 
Zug zwischen Hessen und Nassau bestanden. Stammler S. 68. 

3) Zur Entstehung des allgemeinen Sprachgebrauchs „Leibeigen- 
schaft** besonders seiner Aussöhnung auf die östlichen Verhältnisse s. 
Knapp B^itr. 383 1 

4) Darüber unten S. 52 f. 



- 36 - 

smn Herra findeB sieh e. T. noeh in den Weistümern z. B., 
wenn es heisst, der Herr von Hersfeld 

habe wol zen gebiten sien gesessenem, sien yoithiten 

und sien frihen Inten.*) 

§ 6. Teilims der Ilefiie»s9<$ i^wi^dibM mehreren Herren. 

Die Herrenrechte die in den Weistnmem gewiesen werden, 
gehen zurück anf die yerschiedensten Herrschaftsbeziehnngen 
zn euszelnen Lenten und einzelnen Gfitem, selten ergreifen 
sie nach Lenten oder Gütern gescfaloss^ie Komplexe; so 
haben meist aueb im Gebiete einer Markgenossenschaft mehrere 
Herren Eechte>) Oft ist der Ursprung dieser Rechte derart 
yerwischt, dass sie danach nicht mehr zn unterscheiden waren 
oder wenigstens nicht unterschieden wurden.') Aber auch wo 
das nicht der Fall ist, liegt es ausserhalb unserer Aufgabe im 
einaelnea zu untersuchen, wie Hochgericht und Niedergericht in 
einander griffen, welchen Einfluss die Yogteirechte hatten, welche 
Rechte gerichtsfaerrlichen, welche gmndherrlichen, welche leib- 
herrlichen Ursprangs sind. Die Gesamtheit der Herrenrechte 
ist aber nicht ganz aus unserer Betrachtung auszuschalten, 
,weil die Wdstümer die Herrenrecbte an der Mark nur in 
enger Verbindung mit den anderen darstellen, und Mark- 
herrschafts- und Marknutzungsbefttgnisse ebenso yermischt ef- 
sdieinen lassen wie überhaupt Hoheitsrechte und in unserem 
Sinne privatrechtliche Dienste und Abgaben. Das ist aus 
dem geschichtlichen Werden der einzelnen Herrenbefugnisse 
aus so zahlreichen Rechtsgründen und ihrer eigentümlichen 
Verbindung zu erklären. Hier kommt es nur darauf an nach 



1) AuU ld47 Gr m, 889. 

2) Oben § 5. 

8) So z. B. aach vom Gesicht^onkt der Landeshoheit nnd des 
öffentlichen Rechts aas Brunner Gnmdzüge 148 f.; StuU Z.R.G. (6) 
25, 226 f. 



— 36 — 

dem konkreten Recht8zai9tand der Weist&mer ein Bild davon 
zu geben, wie die Gesamtheit der Herrenbefngnisse unter 
die einzelnen Herren, die im Gebiete einer Markgenosseuschaft 
Rechte haben, geteilt ist; denn diese Teilangsart charakterisiert 
aach die mittelalterlichen Eigentumsverhältnisse and -Vor- 
stellungen. Deshalb sind auch nur die dafür typischen Züge 
des Bildes durch Beispiele hervorgehoben. 

Die Abgrenzung der Herrenrechte gegen einander bildet 
auch in unseren Weistümern einen wesentlichen Teil ihres 
Inhalts.^) Wo Rechte der Kirchen und ihrer Vögte so ge- 
wiesen werden, erscheinen sie nicht mehr rein in diesem 
Verhältnis. Denn gewöhnlich sind alle möglichen ausser dem 
Vpgteiverhältnisse liegenden Rechte z. B. grundherrliche des 
Vogts in dem betreffenden Bezirk hinzugetreten.^) Anderswo 
konkurrieren auch zwei weltliche Herrschaften mit einander, die 
von Eiben und von Dalwigk ') in der Elbermark, Hessen and 
Waldeck in Böhne.^) Gewöhnlich sind zwei Herren vorhanden, 
doch finden wir auch drei und mehr Herren neben einander, so 
im Rohrbaehgrund die Landgrafen von Hessen, zwei mit der 
Niedervogtei belehnte adlige Geschlechter und Hersfeld,^) in 



1) Vgl. für d. mittelrheinischen WeistUmer Grosch Niedeigericht 17 f. 

2) Solche kann der Vogt einmal durch Eaaf oder Auftragnng von- 
anderen im Bezirk noch Berechtigten erworben haben — denn die Gerichts- 
bezirke waren keineswegs immer auch geschlossene Grundherrschaften 
der Kirche — oder gestützt auf die ihm übertragenen Gerichtsrechte, die 
er meist als eigene an sich gezogen hatte oder doch an sich zn ziehen 
versuchte (für, Hessen s. unten S. 69 f. vgl. für den Breisgau Fehr Landes- 
hoheit S. 81 f.) den kirchlichen Grundherren entrissen haben. Vgl. z. B. 
Fehr a. a. Ö. S. 65 f.; Schweizer, Quellen z. Schweiz. Gesch. 15, 2 S. 597 f. 

3) Elbermark 1440 Gr. HI, 321. 

4) Bohne 15. Jahrh. St. A. dort hat Waldeck das Hochgericht, 
2 Tage jährlich Frohndienste von allen Leuten, auch eine geringe Gesamt- 
abgabe, (vier viertel habim und 1 marg thuthener = Gorbacher Währung) 
Hessen hat alle andere Gerichtsbarkeit, Rottzehnt, 11 Hufen, aber alle 
Abgaben und Dienste auch von den nicht Grundhörigen. 

5) Rorbach 14. Jahrh. Gr. IH, 327. Rorbach 1481 Gr. IH, 330 
Auf Hersfeld deuten schon im älteren Weistum die Rechte des «techin/ 



— 37 — 

Monre,^) wo 1264 nur ein geistlicher Herr und ein Vogt Rechte 
haben, 1457 zwei geistliche Stifter in Mainz und Erfurt und die 
Grafen von Beichlingen.*) Das Cyriaxstift zu Eschwege und 
die Herren von Nazza führen 1342 einen Prozess über das 
„Vogtrecht" zu Elbrigshausen, das letztere an das Stift ver- 
kauft hatten.') In diesem Prozess weisen 10 genannte „gebure 
zu Wenefried" als Märker der kleinen in der Wanfrieder Mark 
nicht aufgegangenen Sondermarkgenossenschaft zu Elbrigs- 
hansen^) als Gerichtszeugnis ein Weistum über ihre und der 
beteiligten Herren Rechte.^) Danach hatten über diese 
Genossenschaft vor dem Prozess neben einander Rechte der 
als „Vogt" bezeichnete Gerichtsherr, der das „Landding" „zum 
Stein" hält, die von Nazza, „die das Vogtrecht haben", und 
das Stift; z. B. haben sie alle Anteil an den Gerichtsbussen, 
die von den am „Stein" gerichteten zu Elbrigshausen gesche- 
henen „Brüchen" fallen.*) Die „Vögte" zum Stein üben allein 
die Gerichtsbarkeit aus; ihnen schulden die Märker zu Elbrigs- 
hausen ausser der Gerichtspflicht als einzigen Frohndienst, zu 



An Stelle der Geschlechter von Benhasen und Lflgenberg stehen 1481 
die Riedesels. 

1) Monre 1264 Gr. IH, 616 f 1457 Gr, lü, 621 f. Vgl auch 
Grimms Vorlage Eindlinger Hörigkeit nr* 82 mit Anmerkungen dazu 
S. 297 f. Danach haben die Vögte schon 1245 „den ihnen gebührenden 
Vogtdienst** an Naturalabgaben dem Petersstift gegen „allen Nutzen des 
Forstes Hart*" abgetreten. Anm. d S. 298. 

2) Vgl. auch Oberaula 1419 und 1467 Gr. HI, 332 f. 14l9: Fulda, 
Mainz, Zief^enhain 1467: Mainz, Dömberg, Hessen. 

3) EL £schw0ge Cyriad 1342 Febr. 26. St A. 

4) S. unten § 10 

5) El. Eschwege Cyriaci 1342 Febr. 13 St. A. Diesem Weistum 
sind auch die folgenden Tatsachen entnommen. 

6) Unde waz dan den voyten zu me Steyne geteylet wart, umme 
dy bruche also vil musten su zune oder geben unser froywen der Ebtessen 
unde deme dy datz voyt reycht hatte, also daz derselben wette zweyteil 
gevyl der Ebtessen unde daz drytte teyl deme di datz voit recht hatte. 
Elbrigshausen 1842. Der dieser Stelle vorangehende Text ist abgedruckt 

. unten § 17. 



- 38 — 

dem sie verpflichtet sind, einen geringen Sicheldienst. Denen, 
^die das Yogtrecht haben/ spricht das Weistnm weitei^ehenden 
Ansprüchen entgegen ^) nur das hergebrachte ,, Yogtrecht^ zu. 
Das bestand in einer AbgiAe von 6 Schilling nnd Vf^ Viertel 
Hafer von der Hufe und einem Herbergerecht für die Zeit 
der Erhebung dieser Abgabe, das aber damals schon als 
dingliche Last von 6 Pfg. und 1 Rauchhuhn jährlich auf die 
Hufen gelegt erscheint. Ob wie der Wortlaut sagt, hier zwei 
Yogteien neben einander bestanden, oder der Yogt, der das „Land- 
ding^ hält, eigentlich Grafenrechte übte,^) muse hier ebenso dahin- 
gestellt bleiben, wie als was dieses „Yogtrecht^ anzusehen ist,') 
das die Herren von Nazza als Meissensches Lehen hatten.^) 

Genossenschaften mit bloss einem Herrn sind selten, sie 
kommen fast nur als reine Hofgenossenscbaften vor, in denen, 
wie z. B. in Kirdorf, ein Herr leib- und grundheriüche Rechte 
über alle Genossen hat.') 

Neben Rechten, die noch auf ihre Entstehung zurück- 
weisend nur an bestimmten Leuten und Gütern gegeben sind, 
so in Freiensteinau^) den „gerichtsherren" ^) von Eisenbach 



1) Vgl. unten § 14. 

2) Vgl dazu Schröder » 619. 

3) Über Vogtrecht als Abgabe vgl. Quellen z. Schweiz. Gesch. 
15, 2 S. 295 und dort angeführte Stellen. Schweizer (b. auch a. a. 0. 
14, 138 f.) bezeichnet nach dem Habsburger urbar „Vogtrecht" als Abgabe 
von unter Vogtei stehenden Gotteshansleuten und Freien idi Gegensatz zu 
einer auch von Eigenem gezahlten Vogtsteuer. Im Schwarzwald erscheint 
Vogtrecht als Abgabe die regelmässig dem „Gerichtsvogt*^ manchmal aber 
auch dem „Elostervogt" zustehen soll. Th. Knapp, Beitr. 421 f., }23 f. 
Anm. 3. — Dass Klöster Vogtrecht erwerben, kommt dort wie auch in 
der Schweiz und im Elsass vor. Knapp a. a. 0. ; Quellen z. Schweizer 
Gesch. 15, 2 S. 599, 638 f. — Vgl. auch Stutz Z,R.G. (G) 25, 247 f. 

4) Kl. Eschwege Cyriaci 1342 Febr. 26. St A. 

5) Kirdorf Gr. m, 842. Urb. I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A. 
unten § 18. 

6) Freiensteinau 1434 Gr. m, 886. 

7) Die Herren von Eisenbach sind Niedergerichtsherren in Freien- 
steinau, das Hochgericht ist zwischen ihnen und Fulda streitig. S. 
unten S. 69. 



— 39 — 

an jedem der „eyn ejsenbi^chs gat hat, er sey eigen oder 
nicht", sehen wir in den Weistümem, wie manche Herrschafts- 
rechte ohtte Rücksicht auf den Entstehungsgrund auf alle 
Leute und Güter der Genossenschaft aasgedehnt werden oder 
wenigstens werden sollen. In Freiensteinaa verwahren sich 
die den von Eisenbach nur gerichtspflichtigen „faldischeü 
hübener oder eigen leuthe^ dagegen, dass sie den Eisenbachs 
„dinst" d. h. Frohtidienste schuldeten, „es were dann, das 
sie das von bete oder willen teten", ein Beweis, dass eine 
die Herrenbeftignis aber daä ganze Gebiet der Genossenschaft 
ausdehnende Entwicklung einsetTst. Ähnlichen Verhältnissen 
begegnen wir für das Geleitsrecht in Monre,^) und sonst für 
andere Herrenrechte. In Wegeftirth*) und Rfickers*) wehren 
sich die geistlichen Herren gegen Versuche ihrer ehemaligen 
SchirmvSgte eigenmächtig ihre Rechte der Kirche^) und den 
Vogteileuten gegenüber zu erweitern.') Der Streit der beiden 
Henneberger Linien um gerichts- und grundherrliche Rechte 
in der Zent Ealtensöndheim^) geht auch wesentlich darauf 
zurück, dass jeder von beiden Herren versuchte auf alle Einzel- 
güter seine Rechte auszudehnen und von allen Genossen gleich- 
massig Dienste fand Abgaben zu beanspruchen^) .entgegen dem 
auf die Entstehung der einzelnen Rechte verweisenden Grund- 
satz des alten Weistums, dass: ,,ein lehenherre auff seinen 
guttem zuhelffen und zu enthelffen habe, furderlicher dann 
sunst ymants."®) Dass die andere Linie den Anspruch des 
Henneberger Grafen zu Ealtensondheim auf alle Gebote und 
Verbote im ganzen Gericht mit dem Anspruch auf dasselbe 
Recht in „seinejU Dörfern^ beantwortet,^') charakterisiert deutlich 
solche Ausdehnungsbestrebungen. Sie konnten, zumal seit der 



1; Monre 1467 Gr. m, 621 !. 

2) Wegefurth 1489 Gr. HI, 38l'f. vgl Landau, Wett 162 f. 

8) Rttekers 1355 Gr. m, 388f. 

4) Vgl. dazu Z. f. Thür. Gesch. 17, 275; 18, 180 f. 

5) a. a. 0. 18, 181. 

6) a. a. 0. 180 Anm. 1. 



- 40 — 

VerdinglicboBg aller Lasten, leicht erwachsen; wo Lehensleute 
eines Grandherren auch nur einigen gerichtsherrlichen oder 
anderen persönlichen Herrschaftsrechten eines anderen Herren 
unterlagen. Häufig wird für die Ausdehnung darin ein Aus- 
gleich gegeben, dass nun Hoheits* und Nutzungsrechte im ganzen 
Genossenschaftsgebiet sachlich geteilt werden.^) 

Daneben findet sich, häufig bei Bussen und Abgaben,') 
aber auch sonst bei einer Zusammenfassung der Herrenbefagnisse 
quantitative Teilung der Bechte, z. B. in Schlechtenwege walt, 
wilt und griehs halb.') In Grossseelheim ^) wird vorangestellt, 
dass das Gericht der deutschen heren (von Marburg) dryteile 
und Crafftes (Hobeherr = dortiger Grundherr) eyn virteil sei, 
daraus wird zunächst für die Gerichtsbarkeit die Folgerung 
gezogen, dass beider Herren Schultheissen neben einander 
oder der, der gerade da wäre, das Gericht halten solle, im 
Zweifels- und Streitfall aber 

sulde — der dutschen heren schultheihse dry gerichte 
noch eynander hegen und besizen und — GraflFtes schul^ 
heisse darnach eynes.*) 
Vom Steuer- und Schatzungsrecht heisst es: 
das sollen wir eintrechtlich obir kommen unde das sulde 
dan — den dutschen herren dryteile werden und Craffte 
ein virteil nach marczal, als unser igliche parthie 
aus dem — gerichte had.*) 
Hier ist deutlich zu sehen, wie quantitative Teilung der 
Bechte entstehen konnte. Es wurde nach einer Art Kollation 
erst die Gesamtsumme berechnet und dann nach den Abgaben, 
die auf jeden fielen, nach der „marczal^, feste Quoten normiert. 

1 Über Ausgleichung durch sachliche Verringerung der Vogtei- 
befugnisse dem gesamten geistlichen Besitz gegenüber im Breisgau s. 
Fehr a.a.O. S. 70. 

2) Über das Verhältnis des Vogteianteils an der Busse und anderen 
Herrenrechten und seine Bedeutung für die „ Halbegebrauchs wälder** in 
Hessen Teil ü. 

3) Schlechtenwege 1417 Gr. IE. 371 f., 373. 

4) Entdeckter Ungrund Beil. 51. 



— 41 — 

ÜbrjigeDS verträgt sich mit dieser Quotenteiiang in Grossseel- 
beim, dass Rechte aaf Dienste noch persönlich nach den Ver- 
pflichteten verteilt sind ,and daneben besteht ein fixiertes 
Scbenkrecht, das für jeden Herrn jährlich 4 Fuder Bier 
beträgt. 

Bei der sachlichen Teilung der Herrenrechte unter welt- 
lichen and geistlichen Herren hat häufig der weltliche das 
Hochgericht allein.^) Das ist meist auf die Vogtei zurückzu- 
führen, die in der lange Zeit anerkannten Unfähigkeit der 
Geistlichen zur Ausübung des Blutbannes beruht. Zur Zeit der 
Weistümer hat aber manchmal auch der geistliche Herr das Hoch- 
gericht inne,?) häufig ist es bestritten.^) Oft hat auch der eine 
Herr das Gericht und der andere eine Aufsichtsbefugnis über 
dessen Gerichtsausübung. So haben z. B. in Salzschlirf die 
,, Junker** das fuldtsche Gericht durch einen „ Horcher '^ zu kon- 
trollieren.*) In Oberaula ist 1467 das 1419 noch ausschliess- 
lich ziegenhainische Hochgericht dahin geteilt, dass jeder Herr 
an einem der zwei Tage, die jedes ungebotene Ding dauert, ein- 
mal den Stab hat,^) nur die Hochgerichtsbussen hat der weltliche 
Herr (Hessen) allein. In der Zent Kaltensondheim, in der zwei 
Henneberger Linien Gerichtsrechte behaupten, sind die ein- 
zelnen Funktionen des Gerichts sachlich unter die Amtleute 
der Gerichtsherrn geteilt, die beide das Gericht „sitzen:" 

— der zentgraf von Lichtenberg — - sal den stab halten 



1) Z. B. Niederaula 1347 Gr. III, 341. Schlechtenwege 1417 Gr. 
III, 378. 

2) Z. B. Lauterbach 14. Jahrh. Gr. III, 358 f.; Lauterbach 1341, 
Gr. III, 360; Monre 1467 Gr. III, 621 f. 

3) Freiensteinau 1452 Gr. III, 886 vgl. unten S. 69. 

. 4) Salzschlirf 1506 Gr. DI, 376. Vgl. auch Breitenbach 1469 
Gr. m, 354. Ebenso in Franken. Vgl. z. B. Gr. III, 580 f. Z. f. Thür. 
Gesch. 17, 209 f. 232. 

5) Oberaula 1419, 1467 Gr. DI, 332, 334. Oberaula 14. Jahrh. Gr. 
V, 727. ürbarfragment Oberaula 14. Jahrh. St. A. 



- 42 - 

und Bai freger sein, darnach der zentgraf von Kalten- 
northeim ein verhorer — *) 
Im äbrigen haben beide Gerichtsgebote nur zu gesamter 
Hand zu erlassen, nur in dringenden Fällen können sie ein- 
ander vertreten, ausdrücklich wird hervorgehoben, dass nicht 
einer allein über die Gerichtsbussen verfügen kann: 

soll auch keins herren voit mit kejrnem zentpflichtigen 
umb sach, die an das gericht gehören, vereynen oder 
vertragen on des anndem herren voit wißen und mllen.^) 
Sonst haben auch in Hessen') oft alle einzelnen Herren 
Anspruch auf eine bestimmte Quote der Gerichtsbussen, trotz- 
dem aber der eigentliche Gerichtsherr allein die BefbgniS; 
einem die ganze Busse zu erlassen, ohne dass die am Bussen- 
ertrag mitberechtigten Herren dem widersprechen könnten.*) 
Das Heerfolgerecht ist mehrfach dahin geregelt, dass 
beide Herren es haben, aber unbeschränkt jeder nur von 
„seinen Leuten," von allen Gerichtsgenossen nur „als vem 
als die zent werett,"**) oder nach Ausgleichung der Herren- 
rechte über die ganze Genossenschaft so, dass das Folge- 
recht des einen Herrn dem des andern vorgeht,^) so in Ober- 
aula das ziegenhain-hessische dem mainzischen. Dort findet 



1) Schöffenurteil Kaltensondheim 1472 Z. f. Thtlr. Gesch. 17, 278 
Anna. 1, nach Gr. III, 578 Anm. 2 als „anderer Eingang" zum Wst. 1447 
bezeichnet. 

2) Schiedsspruch Kaltensondheim 1468 a. a. 0. 277 f. Anm. 1. 

3) Ebenso häufig am Mittelrhein Grosch, Niedergericht S. 26. 

4) Z. B. in Monre: Dar uff wart zcu recht erkant, das an allen 
buszen, die von gerichtis wegin daseibist erschienen unde gefielen, von 
rechts wegin der probist zcu s. Peter das halbteil unde die herren von 
Beychelingen unde die Capittels herren zcu Erfurte das ander halbteil 
nemen sqllen ein probist mag auch alle buszen, gantz vor- 
lassen, wem her wyl. dar in hat ym nymantz zcu sagen. Gr. HI, 623. 
So auch Urbar Gelle in Urbar I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt A. 

5) Kaltensondheim 1443 Z. f. Thür. Gesch. 17, 263 — als die zeit 
wert ~ ist offenbar Lesefehler bei Gr. IE, 579. 

6) Oberaula a. a. 0. ausserdem Niederaula a. a. 0, 






sich überfaaiipt eiae chM-akteristisehe sacUiche Teilung der 

Herrenrecbte an Gericht und Mark. Aasser den erwähnten 

Rechten hat Ziegenhain-Hessen drei Lager jährlich^ Vogtfntter 

and Fastaachthähner 'von der ganeen GeriehtsjgenosBenschaft 

Oberaula und Markrecht ^) von einem Teil derselben. Mainz 

hat aasser den genannten Rechten Zoll y bestimmte Frohn- 

dienstCy Hnbenwaizen, Htibengeld, Hubenhähner und Haben- 

zehnt. Femer hegt Ziegenhain die wasser, Mainz die weide 

der ganzen Mark, beide ,,beden hem za nutze/' Nur die 

Zeichen, die beide auf den Hof zu Oberaala za setzen haben, 

Mainz ein Erozifix, Ziegenhain einen Diebstoek and ein Hals^ 

eisen erinnern noch an die alte Teilung der Rechte zwisi)heii 

der Kirche und ihrem Vogt. Neben der sachlichen Teilung 

der Befugnisse finden wir in Oberaala wie z. B. auch ih 

Lauterbach*) schon Ansätze zu der örtlichen Teilung der 

Rechte^ die mit der Territorienbildung der Landeshoheit schliesd- 

lioh die einzige wurde. In beiden Gerichten werden einige 

Orte ganz, andere halb nur dem einen oder dem änderet! 

Herrn zugewiesen mit allen Herrenrechten daran, wenigstens 

mit allen Hoheitsrechten. 

Die Teilung nach Rechten am einzelnen Menschen und 
einzehien Gut hat sich — begreiflicherweise — am längsten als 
Personalprinzip für Rechte an Leibeigenen erhalten.^) Charak- 
teristisch ist aber für die Zeit der Weistümer, die 2. Hälfte 
des Mittelalters, die sachliche Teilung aller Herrenrechte. Sie 
findet sich auch bei den Rechten an der Mark.^) 



1) Vgl. über diese spezieUe Abgabe an den Mai^herren Thttdichnm 
S. 147 f.; Lamprecht I, 1010 f. In Oberaala wird daa Markrecht in Geld 
bezahlt; näheres darüber s. unten §§ 16, 13 

2) Laaterbach 1341 Gr. IH, 364. 

8) Z. B. im Breidenbacher Grund. „Eigenbuch" Eisenhausen 1582 
Stammler S. 61 f. Oberaula 1467 a. a. 0. In Oberaula gilt dabei der 
Satz, dass bei Mischehen die Kinder der Mutter folgen/ eine auch sonst in 
Westdeutschland verbreitete Eigentümlichkeit Vgl. Knapp, Beitr. S. 888. 

4) Vgl. z. B. Teilung der Hege von Wald und Wasser zwischen 
Mainz und Ziefenhaii) sjh^n. 



- 44 — 

§ 7. Markgenossenschaft und Orandherrsehaft. 
Eine Einteilang der Markgenossenschaften darf nicht nnr 
aaf die Rechte an der gemeinen Mark abstellen, sondern mnss 
die Gesamtheit der Beziehungen zwischen etwaigen Herren 
und Märkern beriieksichtigen , weil zur Zeit der Weistfimer 
regelmässig auf beiden Seiten Markrechte und andere und 
unter diesen beiden wieder Hoheits- Verwaltungs- und Nutzangs- 
befugüisse in einander gehen.*) Ein reines Bild der Mark- 
rechte entsteht so nur da, wo die Märker keine Rechte haben, 
oder wo sie in keiner Beziehung Herrenrechten unterliegen. 
Letzteres') kommt nur selten vor. Im späteren Mittelalter 
giebt es kaum mehr Genossenschaften, die sich volle Autonomie 
und Gerichtsbarkeit dauernd bewahrt haben.^) Etwas häufiger 
sind solche, die, wie es unter Reichsvogtei stehenden öfter 
gelang, eigene Hochgerichtsbarkeit erlangten, oder wenn sie 
auch fremder Hochgerichtsherrschaft unterstanden , doch als 
Markgenossenschaft für alle ihre Mark- und Wirtschafts- 
angelegenheiten volle Selbstverwaltung und Rechtsatzung be- 
haupteten oder erwarben *) und mit oder ohne Verbindung mit 



1) Vgl, oben S. 35. 

2) Über ersteren Fall unten § 13. 

3) S. Gierke I, 203 f., der sie als „voUfreie** bezeichnet 

4) Die Frage nach der Entwicklungslinie ist wie für das Bauerntum 
des Mittelalters überhaupt (unten S. 52 Anm. 1) auch för diese Genossen. 
Schäften oft bestritten, z. B. für die schweizerischen Verhältnisse, ob ursprüng- 
lich und lange Zeit freie Dorfgenosfiienscbaften „T^ng und Bann" (vgl. unten 
S. 45 Anm. 2) nur zeitweilig im 13. Jahr^. verloren und seit dem 14., allge- 
meiner seit dem 15. und 16. Jahrh. wieder erworben haben (Schweizer 547), 
oder ob dieses Recht der Gremeinden erst eine jüngere aus der länd- 
lichen Einung erwachsene Einrichtung ist (Stutz Z. R. G. (G) 25, 209 der 
Twing und Bann aus der Grundherrschaft herleitet 221 f. mit Berufung auf 
Quell, z. Schweiz. Gesch. 14, 167.) In der Schweiz und in Tirol erlangte 
die Genossenschaft unbeschränkte Autonomie und Allmendverfügung 
durch käufliche Ablösung der Herrenrechte oder Erwerb des Herrenhofs 
z. B. in Campidell (Tirol) 1282 (s. Inama HI, 66) in Arth (Schwyz) 1353 
(s.'Heusler I, 288.) Die Bauersame zu Opfikon (Ct. Zürich) erwirbt 1527 
durch Kauf cli^ Niedergerichtgfewrkeit yqm Vpgt. Schweizer 687. 



— 45 — 

eigenem Niedergericht^) jedenfs^lls die ganze Flnrgerichts- 
barkeit') für sich ausübten. Das siud di^ typischen ^freien^ 
Markgenossenschaften des späteren Mittelalters.^) In allen 
anderen Marken greifen Herrenrechte auch in die Mark- und 
Wirtschaftsverhältnisse der Märker ein, von der Ausübung 
reiner Markhoheitsrechte ^) bis zu unbeschränkter Verwaltung 
und Mitnntzung der Mark. 

Eine glatte Teilung der Markgenossenschaften , etwa in 
freie ^) und unfreie ist bei einer so komplizierten Entwicklung 
ausgeschlossen. Dass die alten und altfreien Siedlungen durch- 
gehends von den herrengegründeten Gemeinden daran zii unter- 
scheiden wären, dass in den einen bis 1834 der Ortsvorsteher 
Grebe in den anderen Schulze hiess,^) ist unter solchen Um- 
ständen eine ziemlich kühne Folgerung. Aber an ihrer ver- 
schiedeuen Stellung zur Herrschaft sind die Markgenossen- 
schaften allerdings entwicklungsgeschichtlich zu messen. 

In den alten Siedlungen und deren Markgenossenschaften ^^^ 
hatten die Märker ein anderes Recht auf die Mark als in «^«?o!?<)i>' 

schatten. 

den vielfach aus Herrensiedlungen hervorgegangenen Hof- 
genossenschaften. Wenngleich ein Herr auch in den alten 
Markgenossenschaften nicht nur aus zersplittertem Grafenrecht 



1) In der Schweiz umfasste ^Twlng nnd Bann** mindestens Flur- 
und Allmendepolizei- und Gerichtsbarkeit, häufig mehr vgl. Schweizer 
547 f., 600 f. Stutz a. a. 0. 205 f. mit dort angeführter Literatur. 

2) Vgl. dazu Schweizer 550, 600, 619, 638 f., 635. Stutz a. a. 0. 209. 

3) Aus der neueren Literatur notiere ich Beispiele für solche in 
der Schweiz Schweizer, 569 ff., 663 vgl. auch Anm. 2 ; in der Wetterau 
Niese, Reichsgut S. 59 f.; in Elsass und Baden Kiener Z. f. d. Gesch. 
d. Oberrheins N. F. 19, 487; im Kölnischen Schöningh, Einfluss der 
Gerichtsharrschaft Annal. d. hist Yer. f. d. Niederrhein 79, 133 f.; im 
Harz und in Würtemberg Lüttich, Geschichte der deutschen Markgenossen- 
Bchaften 42 f. 

4) Über die Anlegung des Massstabs unserer Zeit für die Bewertung 
der Bechte als Hoheitsrechte unten § 11. 

5) Zur Relativität des Begriffes „frei*^ vgl. Rietschel, Mitt. d. Inst. 
f. östr. Gesch. forschg. 27, 394 f. 

6) Arnold S. 602 f. 



— 46 — 

und Schatzvogtei gemigchte, persönliche Herrs^haftflrechte, 
solidem aaeh dardi Kauf, Schenkmig Qnd Anftragong ein- 
zelner mansi ^) meist aach einzelne gmndherrliehe Befugnisse 
im Gebiete der Markgenossenschaft erlangte, so fiberwogen 
doch in den alten Markgenossenschaften gerade an der ge- 
meinen Mark die Märkerrechte am längsten. Selbst in einer 
Zeit, wo alle Einzelgüter mindestens dnrch verdinglichte 
gerichtsherrliehe Lasten beschwert waren^ konnte die getneiae 
Mark noch freies Märkergut sein: 

sindt keyn ffye guter zn Obern Ania nhsgenommen die 

wilwe (Weide) allein.*) 

SSioMen' Umgekehrt hat in de? Hofmarkgenossenschaften der 
•chaften. Grundherr, wie seine Stellung zu den Einzelgütem auch sei, 
gerade an der'Mark die weitesten Rechte. Wenn der Grund- 
herr auf geschlossenem Gebiet nur leibhörige Leute sitzen hat, 
sei es dass er von vornherein nur seine Leibhörigen auf seinem 
Boden angesetzt hat,^) sei es dass er Güter nur solchen lieh 



1) Über Selbstergebung und Anftragung vgl. Brunner I*, 296 f. 
II, 270f. Waitz U 1» S. 246 f., 251 f. (Merovingerzeit) IV», 883 f.- 
bes. 341 Aiuu. 4 (Carolingerzeit) y\ 240 f,, 201 f. (Hohe» Mittelalter) 
Gierke I, 90 f. Für Hessen vgl. besonders: Fritzlarer Hofrechte 1101, 
1109 Kindlinger Hörigkeit nr. 6, 7. S. 228f. Von hessischen Beispielen 
aus dem hohen und späten Mittelalter notiere ich: Beenhausen (b. Roteo^ 
bürg a. d. Fulda) 1173 Wenck U. B. UI, 79: Zinsauftragung d. h. Gutsauf- 
tragung mit Rückempfang gegen Zins. — Langele Gran (Wüstungen b. 
Wolfbagen) 1240. Kopp, Ger. Beil. 18: Persönliche Fjreüassung gegen 
Gtttaauftragung. — Aus Schenkungsregister des Klosters Helmarshausen 
a, d. Diemel vor 1120 Wenck, ü. B. II S. 70 nr. 113: Auftragung 
gegen Rückempfang eines anderen Hofs zu ^.benefizium''. -^ Ana den 
14. Jahrb. (1305-1374) Wyss II nr. 85, 577, 663, 853, 875 ffl nr. 1008 
Marburger Salbuch Hess. Zcschr. 39, 213 f. Die Motive sind später 
gemischte, rein wirtschaftliche neben kirchlich religiösen. Vgl daza 
Heldmann, Hess. Ztsehr 30, 116 f., 146 f. 

2) Oberaula 1442 Gr. IH, 336. 

3) Diese Art der Grundherrschaftsbüdung war wie überhaupt die 
geschlossene Grundherrschaft in Deutsohlknd selten s. oben. S. 24 f. vgl. 
z. B. für Alemannien Oaro, Beitr. S. 88. 



— 47 — 

und nur solche in die Genosseiiscliaffc aufnahiny die sich ihm 
auch in Leibhörigkeit ergaben,^) sprechen wir van reinen Hof- 
gettosBenschaften. Dass der Grundherr Güter nur an Leibhörige 
lieh, „Realleibeigensehaft,^ kommt über das Mittelalter hinaus 
vor,*) ebenso dass die persönliche Aufnahme in bestimmte 
Verbände Unterw/erfung unter die Leibherrlichkeit erforderte, 
„ Lokalleibeigenschaft. ^^) Ein typisches Beispiel dafür, dass 
die „Luft unfrei maoht,^ bietet f^r Hessen das £igenbnch 
des Breidenbaeher Grundes: 

welch mann oder weib kommet aus andern^ landen — 

in diss landt, nemlich in das gericht zu Gladen- 

bach, Dautphe, Eyssenhausen, Breydenbach, in das ge- 
richt Lixfeldt die sollen wsers gn. herm von 

Hessen eigen sein und mit bede und huenem uff dass 
b;a]DSS zu Blankensteip gehören.^) 

Lokal- und Realleibeigenschaft sind dort vermischt; es 
wurden nur an Leibeigene Güter verliehen.*) Durch per- 
sönliche Ergebung, um Güter z\x bekommen, mag der ganze 
Grund allmählich leibeigen geworden sein, wie er es im 
18. Jahrhundert war. Aber die Tatsache, dass seit 1444 
die Herren von Breidenbach nach allen Lehnbriefen „mit 
einem Teil des Gerichts zu Eisenhausen und den freien 
Leuten im Grund Breidenbach" belehnt wurden, spricht dafür, 
dass der Grund noch im späteren Mittelalter nicht nur Leib- 
hörige einschloss. Aus der fielehnung mit „freien Leuten'' 
ist keineswegs deren leibherrliche Abhängigkeit zu folgern,^) 
im Gegenteil es ist in diesem Zusammenhang wahrscheinlich, 
dass hier neben andereu auch die. gerichtsherrlichen Rechte 



X) Vgl unten S. 49 f., 63 f. 

2) Z. B. m Süddeutachland Knapp, Beitr. S. 368 f., 366 i, 411, 416 f. 
8) JSuaapp a. a. 0. auch S. 865 — Für Oberhessen Wittich,, Länd- 
tiehe Vei£M9g. a. oben S. 35 a. O. S. 102. 

^ £ig»nbuch § 9 ygl auch §§ 11—18 Stammler S. 68. 
5) Vgl« zum folgenden Stammler bee» S. 14 f. 
6). Pm tat Stammler a. a. Q. 



— 48 — 

übleir Freie mitverlieben wnrden, eine für das spatere Mittel- 
alter durchaus gewöhnliche Erscheinung,^) wo über öffentliche 
Rechte regelmässig ganz wie über private verfügt wird. Da* 
nach bestand auch der Breidenbacher Grund nicht än% ein 
oder mehreren reinen Hofgenossenschaften. Solche sind über- 
haupt in Hessen, wie auch anderswo,*) selten.') 



• 1) Vgl. z. B. Kindlinger, Hörigkeit nr. 68: Advocatia curie — et 
omnium jorium ac pertinentium — nee non liberis hominibna qnod vulgus 
vryen appellat, ^ werden 1304 an den Grafen Teklenburg herausgegeben. 
Schweizer, Quell, z. Schweiz. Gesch. 15, 2 S. 578 f.: Habsbarger Grafen 
verkaufen 1259 Niedergerichtsbarkeit über Freie an das Kloster Wettingen. 
Über Verkauf von Vogteirechten über Freie 1244 und später s. a. a. 0. 
583 f., 639, 663 vgl. auch 551, s. auch oben S. 28 Anm. 1. 

2) Caro, Deutsche Geschichtsbl. 0, 99 f. Rennefahrt, Allmend 33 f. 

3) Ausser Eirdorf (oben S. 28 unten § 13) gehören dazu wohl einige 
fuldische Marken. Aus dem Weistum der Markgenossenschaft im 
Itterschen Gericht — Kloster Haina 1359 St. A. — ist nicht mit voller 
Sicherheit zu entnehmen, ob Hainas Eigenleute die Gesamtheit der Märker 
ausmachen, es ist aber nach der Eingangsformel wahrscheinlich. Die 
Ältesten weisen: des eigintumes und des reehtin der geistlichen lud6 
der herrin von Hegene, die sie hon an iren eigln luden, die ire godslen 
sint, an den gudin, an den wassim an der Edirn unde^ an den weldin 
gelegin in deme seibin gerichte. Auch die folgenden. Weisungen der 
einzelnen Dörfer sprechen dafür, dass alle Märker Hainas „godslen** 
waren. „Gotteslehen'* bezeichnete in Hessen eine milde Form persönlicher 
Abhängigkeit. Jedenfalls sind die Gotteslehen nicht identisch mit recht- 
losen „servi," auch sind gerade unter ihnen viele durcb Selbstergebung in 
4iesen Stand gekommene. (Heldmann, Hess. Ztschr. 30, 146 und dort an- 
geführte Urkunden). Immerhin wurden sie zu den „angehorigen luden" 
gerechnet. (Tausch zweier Gotteslehen zwischen Nassau-Saarbrücken und 
Hessen 1486 Kindlinger, Hörigkeit nr. 187.) Danach könnte man, wenn im 
„Itterschen Gericht** nur Gotteslehen Märker waren, die Genossenschaft 
dieser allerdings nicht streng leibhörigen Märker doch als reine Hof gdnossen- 
schaft ansprechen. — Zweifelhafter ist schon, ob Schlechtenwege nach 
seinem Weistum nicht gemischte Markgenossenschaft war. Gerichtspflichtig 
und Märker ist dort „itzlich montman« (Schlechtenwege 1418 Gr. lU, 872). 
Dieser Ausdruck könnte nach dem Zusammenhang als umfassendster 
auch andere als leibhörige Elemente einschliessen sollen. Das Fritzlarer 
Hofrecht von 1109 erläutert das Wort .Muntmann" Bchlechtbin als Schutz- 



— 49 — 

Von vornherein fiberwiegende Markrechte konnte der 
Grandherr nicht nur in reinen Hofgenossenschaften haben^ 
sondern auch in der gemischten Markgenossenschaft, die per- 
sonlich vom Gmndherm ursprünglich nnabhängige Elemente 
neben hörigen nmfasste. Die Mark einer solchen gemischten 
Markgenossenschaft kann arsprfinglich gmndherrliches oder 
ursprünglich freies Land oder ans beiden Bestandteilen ge- 
mischt sein. Wo ein Grundherr zu leibhörigen Hintersassen 
Freie in eine auf seinem Gebiet gegründete Hofgenossenschaft 
aufnimmt, da ist die Hofmark altgrundherrlicher Boden,^) der 
Grundherr „Geber der Wälder," *) mögen seine Beziehungen zu 
den einzelnen Leuten der Genossenschaft und zum einzelnen 
Gut im Gebiet der Genossenschaft sein welche sie wollen.^) — 

vogtei: alicuius homo causa defensionis, quod teatonice di- 
citur muntmann. (Eindlinger, Hörigkeit nr. 7 S. 232.) Znr Bedeutung 
der Munt, besonders darflber, dass Munt nicht mit Unfreiheit identisch 
war vgl. Heusler I, 134 f. Ober die in frfiherer Zeit in Hessen mit Munt- 
mann ausgedrückte Standesstule s. Heldmann a. a. 0. 128 f. und dort 
angeführte Literatur. 

1) So z. B. in der Markgenossenschaft Herolz: Herolz 1417 Gr. 
m, 892. daz waßer und weide daselbst des prob'stes im reichten si — 
— sint demmalen daz ein probst also in dem Dorfe ein frien fronhof 
habe, und wa^er und weide von der probstie herkommen si, und ein 
lehnherre si der gute und von deswegen macht habe zu setzen und zu 
entsetzen. . Die Scheidung der Märker in Yogtgerichtspflichtige und Hof- 

, gerichtspflichtige (s. unten § 9 S. 76) beweist, dass Herolz gemischte 
Harkgenossenschaft war. Das Nebeneinander von Vogtding und Buding 
als Gerichten für verschiedene Personenkreise entspricht einer in geist- 
lichen Grundherrschaften seit dem 10. Jahrhundert TiUguiniTinn Er- 
scheinung. Seeliger 159 f., 164. 

2) So ein mittehrheinisches Weistum (Oberhirzenach) Loersch» Weia- 
tfimer der Rheinprovinz nr. 34 § 1. 

8) Dass die Aufnahme gewöhnlich nicht persönliche £rgc$bmi|[ in 
Leibeigenschaft erforderte s. oben S. 46 f. Regelmässig brauchten die 
neuen Genossen nicht einmal ausschliesslich in den Hofrechtskreis^^ ein- 
treten, sicher nicht, solange sie freies Gut ausserhalb behielten s. auch 
oben S. 82. Manchmal traten sie auch nur zu festen Bedingungen in 
die Genossenschaft ein. Darüber dass das Rechtnehmen vor dem Vogt- 
gericht den Stand nicht beeinträchtigte s. Garo, Deutsche Geschichtsbl. 



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Die Hofmärk iat aitrprfinglic^ freie» Land^ wo em Gruidherr 
erst kraft überragenden Eiazelgutsbesitzes im GeUet der 
Genossenschaft) gestützt aaf vom ihm mit Eiaselgot beliebese 
ieibhörige Elemente^ die dorch ihn an seiner SMle Mark- 
genossen worden, Markgmndherrsehaft wkuigte meist wohl im 
Zusammenhang danut^ dass er darch nirelli^ende Ansdebnnng 
seiner Herrenrechte über die ganze Genossenschaft^) seine 
ehemaligen Mitmärker seiner Gerichtsherrlich^eit and anderen 
Herrscbaftrechten anterwarf.^) So sind wahrscheinlich in einer 
Reihe von Miurkgmossensohaften Gründherren/ die ftifacr bw 
mächtigste Mitmärker waren^ schon so früh Ma^rkgrnndfaerren 
geworden^ dass diese Genossensdiafteai zw Zeit d^ Weistümer 
als alte, im speräfisehen Smn gnnidberrschaftlicfae ') Hofnmit- 
genossenschaften erscheinen. Beide werden im folgenden als 
altgrandherrschaftliche Hofmarkgenossenschaften zusammen- 
gefasst. Marken, in denen erst zur Zeit der Weisinmer 
Grnndherren gTuiidherrsefaafdichie Stellang gegenniber d^ 
Markgenossen und Markgmndherrschaftsrechte erlangten, sind 
erst, wenn diese Entwicklung vollendet ist, unter die Höfmark- 
genosseoschaften zu rechnen. Solange die überwiegende Mehr- 
heit d^ Markgenossen noch in einem nur gerichts- oder schutz- 



9, 106; vgl. zu den ganzen Fragen: Hetwler I, 281, 31, 85, 39 f., 288 f.; 
Knapp, Beitr. z B. S. 411; Caro, Beitr. S. 51 f.; Seeliger. S. 172 f. md 
in ffist. Vierteljahrsschr. 1905 S. 818 f.; Stengel Z. R. G. (G.) 26, 2861., 
2901, 8061 — S. auch unten S. 681 

1) Oben S. 38 f. 

2) So vollzogen sich wenigstens später solche Vorgänge. Über 
Ausdehnung von Abgaben (z. B. Vogtsteuer und Fastnachthühner) auch 
auf die nur gerichtspflichtigen Freien eines Dorfs s. Schweizer a. a. 0. 591. 
Ein Grundherr über etliche Einzelgüter erlangte so im Bomheimer Berg 
Gemeinde- und Gerichtsherrlichkeit über eine freie Genossenschaft. Niese, 
iteichsgut 64 Anm. 8. Auch misslungene Versuche Markgrundherrschaft 
zu gewinnen erscheinen verbunden mit Ausdehnung von gerichtsherrlichen 
und anderen Herrenrechten über die Genossen. So in Elbrigshausen oben 

.S. 371 unten § 14. 

3) Oben S. 32. * 



— 51 — 

rogieilierrlicheii YeiiiältBis sn einem in der Mark begStert^i 
Gjrundherrefi steht, und dementsprechende Rechte an ihrer 
Mark hat, ist die Markgenossensehaft noch als altfreie zu 
bezeichnen, wenn auch der Grundherr an vielen Einzelgütern 
grandherrliche und an einem Teil der Markgenossen leib- 
herrliche Rechte hat. * * 

Mit den späteren Jahrhunderten des Mittelalters wird eine,^^J^®^J^jj 
Trennung der Markgenossenschaften nach der vorwiegenden **^^^*®'^- 
Gestaltung ihrer sozialen Elemente und nach deren Recht 
anf Gemeingut und Einzelgut immer schwieriger. Aber es 
ist doch nach den ursprünglich überwiegenden Elementen 
eme Scheidung im grossen m<$glich in altfreie, d. h. V'Om 
grandherrsohaftlichen Einflüss im wesentlichen freigebliebene., 
freigewordene , A. h. vom grundherrschaftlichen Einfluss 
mehr oder weniger emanzipierte und grundherrschaftliche 
Hoftnarkgenossenfsrchaften , d. h. unter grundherrschaftKcbem 
Einfluss verbliebene. Das sind in Hessen hauptsächlich die 
reinen Hofgenossenschaften. Die Grenzen dieser Gruppen 
sind flüssige. Aus vorwiegend späteren Quellen wie den 
Weistümem ist oft kaum zu beurteilen, ob eine Mark- 
genossenschaft sich von einem vorhandenen grundherrscbaft- 
lichen Einfluss mit Erfolg zu lösen bestrebt, oder ob sie 
IH^erhanpt nodh nie ganz unter ihn gekommen war, und 
etwaige erfolgreiche Kämpfe gegen die Grundherrschaft nur 
ato Abwehr gegen Ausdehnungsbestrebungen eines Heri^n 
aiizasehen sind, der eine eigentliche Markgrundherrschaft noch 
nie erlangt hatte.^) Wenn so auch die Abgrenzung zwischen 
altfreien und freigewordenen im einzelnen Fall schwierig ist, 
Bo ist doch im ganzen für die hessischen Markgenossenschaften 
«ine solche Unterscheidung am Platz. Die allgemeine Frage 
nach der „Linie der sozialen Entwicklung des Bauerntums^ 
im Mittelalter kann bei einer Aufgabe, die standesrechtliche 
Untersuchungen nur berührt, nicht in Angriff genommen 



1) Z. B. in Monre, Gr. HI, 617 1 unten S. 58 f. 



— 52 — 

werden.^) Aber für die Markgrnndherrschaft in Hessen ist 
nicht zu verkennen ; dass zur Zeit der Weistümer in vielen 
gemischten Markgenossenschaften die Märkerrechte an der 
Mark gewachsen sind. 

§ 8. Entwicklung der Beftignisteilnng zwischen 
Herren und Mkrkem. 

^^f Im allgemeinen hat sich in der nach den Weistnmem zn 

»JnosMn- yerfolgenden Periode, d. h. etwa seit dem 13. Jahrhundert, 
in der Verteilung der Markbefugnisse zwischen Herren und 
Märkem eine Annäherung der beiden Gruppen von Mark- 
genossenschaften vollzogen, die wir als „altfreie" und, , frei- 
gewordene" zu unterscheiden versuchten.^) In den altfreien 
Marken entstanden und erweiterten sich Markbefugnisse der 
Herren, während in einem Teil der alten Hofmarkgenossen- 
schaften die Märkerbefugnisse an der Mark zunahmen und 
sich festigten, 
iwirker- ^^^ ^^^ Ausgestaltung der Herrenbefugnisse in den alt- 

kchaft freien Marken ist die Obermärkerschaft von Bedeutung. Der 
Begriff dieses Rechtsinstituts wird vielfältig gedeutet. Des- 
halb erscheint der Versuch zweckmässig, ihn einigermassen 
festzulegen. Die Rechtslehre des späteren Mittelalters und 
der Rezeptionszeit brachte ihre auf ein Allmendregal laufenden 
Tendenzen in die Fassung, dass der Landesherr der geborene 
Obermärker aller Marken seines Landes sei,') und ähnliche 
häufig vorkommende Vermischung der Obeimärkerschaft mit 



1) Zu dieser „Grandfaerrschaftsfrage'*, ob man eine Periode einer 
sich alles unterwerfenden Grundherrschaft im frühen Mittelalter^ gefolgt 
von einer Zersetzung dieser GrundheiTSchaft iu späteren Mittelalter an- 
zunehmen oder mit den Gegnern dieser besonders von Lamprecht ver- 
tretenen Theorie „Die Linie der sozialen Entwicklung des Bauerntums" 
als eine sich gleichmässig, stetig abwärts bewegende anzusehen hat vgl* 
Seeliger 192 f., bes. 107 und die daran anknüpfende Literatur, die bei 
Below, Hist. Ztschr. 99, 345 f. zusammengestellt ist 

2) Oben S. 51. 

8) Vgl. z. B. Schröder > 435 f., im einzehien Teil 11. 



— 53 — 

anderen HerrenbefQgnissen, besonders mit der Oerichtsherrschaft, 
macht es erklärlich, dass die Obermärkerschaft überhaupt nur 
als eine besondere Ausgestaltung der Vogtei erklärt werden 
konnte.^) Das ist sie aber nicht. Der Obermärker, der oberste 
Märker mass — wenigstens ursprünglich — immer auch Märker 
sein, aus seinem Recht in der Mark stammt sein Recht über 
die Mark; bei dem speziellen Markschirmvogt, in dessen Schirm- 
Yogtei sich eine Markgenossenschaft stellt,') ist sein Recht 
fiber die Mark das primäre; er braucht nicht Mitmärker zu 
sein und wird es bloss durch die Yogtei nicht, auch wenn er 
Marknutzung und andere Rechte in der Mark kraft seiner 
Schutzherrnstellung erlangt. ' Mag die Obermärkerschaft noch 
so oft tatsächlich mit reinen Herrenrechten yerknnpft erscheinen, 
so bleibt doch das charakteristische des Obermärkers, dass er 
als solcher nur der oberste Beamte der Mark ist.^) Deutlich 
wird das natürlich nur in Fällen, wo überhaupt kein Herr 
über der Markgenossenschaft steht wie in den Marken mit 
eigener Hochgerichtsbarkeit*) oder, wo der Öbermärker ge- 
sondert neben den Gerichts- oder sonstigen Herren steht,^) 
z. B.. wenn der Inhaber der Markhoheit den von den Märkem 
gewählten Öbermärker bestätigt,^) oder wenn Gerichtsherr und 



1) So Lamprecht I, 1076 f. 

2) Vgl. am ein Beispiel reiner Yogtei zu wählen, die Anftraguig 
der Villa Bemfaeim zu Reichsvogtei 1172. Gierke I, 204 Anm. 7. 

3) Inama 11, 78; ders., Gmndherrschaft 72 mit weiterer Literatnr 
bes. von Maurer. Auch Thudichum S. 130 f., 146 f., auf den Lamprecht 
sich für seine Ansicht beruft, verlangt, dass der Öbermärker ein Märker 
sei und setzt nirgends grundsätzlich Obermärkerschaft gleich Yogtei; nur 
unter den Beispielen für Markabgaben führt er einige FäUe für Mark- 
abgaben an einen Schirmvogt auf, der nicht Märker ist. 

4) Z. B. sind die gewählten Zentgrafen des Freigerichts Eaichen 
und anderer wetterauischer Markgenossenschaften wiiMche oberste Mark- 
beamte. Niese, Beichsgut 59 f., 61. 

5) Landau, Halb. Gebr. S. 12 f. 

6) So im Weistum Münder (b. Hannover) der Abt von Lokkum 
den holtgreven. Gr. HI, 297. 



- 54 - 

Obermarker konkurrieren , wie Hessen mid NasMia in der 
„Bingenheimer Mark.^ Hier haben wir das deBtüchste Bei- 
spiel eines rein beamtenmässigen Obermärkers, der, obgleich 
er längst zum erblichen „geborenen^ Obermarker geworden, 
doch den Amtscharakter gewahrt hat und gerade, weil er 
wegen mangelnder Herrschaftsmacht sein Amt nicht genügend 
kräftig hat wahrnehmen können, der mächtigeren Gerichts- 
herrschaft erliegt, da die Märker nun den Gerichtsherm auch 
zum Obermarker wälilen.*) 

Das Weistum berichtet dar&ber 

das die mark ungevehr zweimal gantz und gar ausgehauen 
und verwüstet gewesen, dammb das Naßau solichs nit 
weren mügen, dieweil Naßau kein obrigkeit, gebot, 
yerpot und die übertretter nicht zustraifen gehapt; die- 
weil aber die landgraven zu Heßen in der fuldischen 
und Bingenheimer Mark alle hohe und niedere gericht 
gebot und verbot haben, so seie der landgrave 
damals angerufen und gebeten oberster 
merker zu sein, und demnach zu Bossbach ein ver- 
tragk durch die heßischen und naßauischen rethe vor 
ungever sechtzig jaren auifgericht worden, das Heßen 
soll obrister merckher sein, damit die mark widder durch 
Heßen als obristen merkher und der das gebot, verbot 
und zu straffen hett in hege gehalten, und zu widder- 
erwachsung gebracht und erhalten werden moechte. 
Ob der Obermarker oberster Beamter der Mark ist oder 
ihr Herr kraft eigenen Bechts, das ist auch das wesentliche 
in dem alten Streit der Literatur, ob „gekorener" oder „ge- 
borener" Obermarker das ursprüngliche sei, der mit Becht 
zugunsten des gekorenen entschieden ist.^) Bei dem gewählten 
Obermarker tritt der Amtscharakter natürlich am klarsten her- 



1) Bingenheim (Wetterau) 1552. Gr. m, 439 f., 442 f. 

2) Grimm S. A. 17-21 (502-505); Berg 8. 128 f., 223 f. Beispiele 
auch bei Kraut § 86 Nr. 29 f., 42, 85. 



— 55 — 

vor; $i^T bei dem mittelallerUchen Bjegriff dea Erhamts geht 
dieser noch nicht dadurch unter, dräs das Amt kraft erhliebeB 
Bechts gewonnen wird,^) sondern erst dadiu^eh, dass über die 
Amtsbefiigmsee hinaus das Amtsrecbt zn einem HerrschaftsT 
reoht erstreckt oder mit anderen Herrschaftsbefngnisaen ver- 
mifiehit wird. Allerdings geht die Entwicklung häufig dahin, 
fast unvermeidlich, wenn ein mächtiger Herr, insbesondere 
der Landesherr, als Obermarker einer abhängigen Mark- 
ge«ofiaens€haft gegenüberstand. Aber der Obermärker, der 
ans dekT Obermärkerachaft fremden Rechtsgründen Herren- 
befngxusse an d^ Mark erlangt, hört auf, blosser Obermärk^ 
sm aeiiL 

Für Hessen hat die reine Obermärkerschaft keine so 
grosse und dauernde Bedeutung wie etwa für .die Wetterau, 
wo der Obermärker öfter unter ihm an Stand und Macht 
weniger nachgebenden Markem als primus inter pares stand 
und erst später oder überhaupt nicht *) Herr der Mark wurde. 
In Hessen ging die Obermärkerschaft meist bald in anderen 
Herrschaftsrechten auf. Immerhin ist der Obermärker, den 
wir als ersten hessischen kennen lernen, zwar wahrscheinlich 
erblicher Obermärker, aber doch, seiner Rechtsstellmig nach, 
noch oberster Beamter der Erfexen, der yollberechtigten 
Märker,') nicht Markherr. In der Markgenossenschaft des 
Hessewalts ist 1297 der Graf Ton Waldeck „holtgreve"; nur 
als solcher verfügt er über Marknutzungen mit den Märkem 
zusammen und stellt darüber mit den Märkem zusammen eine 



1) Darüber und über weitere Entwicklung der Obermärkerei zum 
verdinglichen Recht und zur Gutspertinenz vgl. bes. Berg S. 238 f., mit 
dort angeführter Literatur; Thudichum S. 198—255; Gierke 11, 494 f., 
I, 627 Aiun. 142. Das Waldbotenamt der hohen Mark erscheint schon 
1192 als Zubehör der Burg Homburg. Thudichum a. a. 0. S. 140 f. Über 
Verdinglichung von Markherrenrechten überhaupt s. unten § 16. 

2) Wie Nassau in der Bingenheimer Mark oben S. 54. 

3) Darüber unten § 16. 



- 56 — 

ürkimde ans, die yon den Siegel führenden nnter den Märkern 
auch mit nntersiegelt ^) wird.*) 

Für das eigentliche hessische Bechtsgebiet,') hat die 
Obermärkerschaft wesentlich nur als ein Mittel und eine 
Ausdracksform f är die Mehrung der Herrenbefugnisse Be- 
deutung. Die späteren Markherrenrechte der in der Elbermark 
alteingesessenen Herren von Eiben sind noch am ersten auf 
eine nrsprfinglich reine, dann erblich und zum Herrenrecht ge- 
wordene Obermärkerstellung des Geschlechts zurückzuführend) 
Noch im Prozess von 1440 halten den Herren von Eiben ihre 
Prozessgegner vor, sie seien nur „Förster" über die Wälder.*) 
Dagegen erscheint der Landgraf von Hessen in der Bohrbach 
mehr als Schirmvogt, weil er auch andere als Markrechte 
in der Mark übte, doch hat er auch alle Befugnisse eines 
Obermärkers,' er ist Schirmvogt und Obermärker zugleich. 
Hier haben wir ein charakteristisches Beispiel, wie Mark- 
befugnisse des Herren daraus erwachsen, dass eine Mark- 
genossenschaft, die bis dahin ihre Mark frei verwaltet hatte, 
sie Schutzes halber unter die Vogtei eines Herren stellte. 



1) Über Bedeutung der Besiegelung unten § 13. 

2) Wigand, Arch. f. Gesch. Westf. I H. 4, 106 f. Protestamur 
etiam per nos, qui dominus et silvae comes, qui dicitur holgrerve, exis- 
timus in presenti, una cum omnibus superscriptis (d. h. den erfexen) 
und die übrige Urkunde ist nicht mit dem Herausgeber so auBzulegen» 
dass hier der Landesherr vermöge Obereigentums zugleich Holzgraf sei. 
Dominus et silvae comes ist ausdrücklich dem holtgreve gleich gestellt 
und die Rechte des Grafen z. B. der Vorsitz im Holzding sind gerade die 
eines Obermärkers. Herrschaftsrechte, die über die Obermärkerbefugnisse 
herausgingen, hat der holtgreve hier nicht, er vertritt nicht einmal formell 
die Markgenossenschaft allein nach aussen. 

3) Darüber, dass die Mark des Hessewalts schon mehr unter west- 
fälische Rechtsverhältnisse fällt, vgl. unten § 14. 

4) Die einzige Dienstleistung, welche die Märker den Herren von 
Eiben leisten, 1 Fuder Holz zum heiligen Abend nicht länger als 1 Meile 
weit zu fahren, wäre sehr wohl als Amtsnutzung des Obermärkers zu 
erklären. Gr. m, 321 Anm. 1. 

5) Gr. m, 321 Anm. 1. 



- 67 — 

Aach hier trug wie gewöhnlich^) die GenoBsenschaft ihre 
Mark der Schirmyogtei eines Herren auf, zu dem die Märker 
bereits als Gerichtsherm in Beziehung standen: 

Daz geholtze in dem Rorbache — — bis an daz Nenterad, 
daz ist der armen lüde holtzmarke von alder gewest, nu 
dj armen lüde dez geholtzid nicht gehegin 
mochten vor den uzluden, dez namen dj lüde die 

hülfe und rad unsis gnedigen herin und obir 

qwamen mjt eme, daz unßer gnediger here redte 

den armen luden das geholcze zu hegin zu notze 

und zu gude, also daz dy lüde in dem Rorbache sich 

dez geholtzes sulden gebruchin zu erme notze, und dar 

umme hatten dy armen lüde dj myddehute bis an die zeyt, 

dass unßer gnediger jungher zu dem lande quam, und hof&n 

-^ — daz he uns euch da by laße und behalte.') 

Noch im 14. Jahrhundert hatte der Graf von Ziegenhain 

in Oberaula wesentlich die Stellung eines Obermärkers aber 

auch er nicht ohne Schirmvogteibefugnisse , die im Ober- 

märkeramt picht liegen: 

eyn herre von Cygenhayn sal aller gemeyner mark, dy 
?iu den dorffem geboren, eyn forster sin.') 
Er hat die Markgenossenschaft nach aussen zu schützen, 
nach innen die Markordnung zu handhaben , z. B. zeitweilige 
Hegung einzelner Bezirke vorzuschreiben, überhaupt jede 
Übemutzung zu verhindern*) und bekommt dafür „Mark- 
recht^ ^) d. h. Markabgaben als Entgelt für diese Leistungen. 



1) S« oben S. 64 über die Bingenheimer Miirk. So haben auch zu 
Bfissltngen (im südlichen Baden) habsbnrgische Vögte des Schaffhanser 
Klost^s Allerheiligen das Försteramt neben der vollen Gerichtsbarkeit 
Schweizer, Quell, z. Schweiz. Gesch. 15, 2 S. 629. 

2) Rorbach 14. Jahrh. Gr. m, 828. 

8) Urbarfragment Oberaula 14. Jahrh. St. A. 

4) S. auch unten § 9. 

5) Über Markrechtabgabe s. unten §§ 13, 16. markitrecht bedeutet 
hier nicht Ifarkt recht sondern Mark recht s. unten § 18. 



— 58 — 

ist sin (CygeDhaia) zue virtejedeae aiwl za hege»« wassk 
und weyde. 

oach wer djz gerichte z«e Oüla zu nnreehteme 
dyengte dränge, daz solde yn eyn hem tob Cygenhain 
helffen . weren. 

onch ist eyns herreu von Cygenhayn dyz maikitrecht 
zoe Obern Oula.*) 
Nach den Weistfimem des 15. Jahrhunderts ersebeinen die 
Markbefngnisse der Marhherren von Ziegenhain and Fulda 
hereits als volle Markherrenreehte. Eine . Obennärkerstellung 
iBt nicht mehr zu erkennen: 

die herren vcm ZiegeAhain auUai heigen alle .fisch- 
weide beiden herren zu noae unmd zu gude — item 

— sali — Felde alle weilde farst^fi und heigeo, auch 
beiden herren zu noze und zu gude.^) 

Meintz sol hegen die weide beden herrn zu nutze, 

— Ziegeahayn sal hegen die was^er bedeu herm 
zu nutze.') 

Überhaupt finden wir in älterer 2ieit in einOr Reihe 
von Markgenossenschaften, die Mher weitergehende Selbst- 
verwaltungsbefugnisse hatten» diese später gemindert. Noch 
im 12. und 13. Jahrhundert kommt manchmal alleinige Ver- 
fügungsbefugnis der Märker vor, später kaum mehr.*) Hin- 
sichtlich des Rechts der Beamtensetzung ^) hat z. B. in Monre 
1264 der Probst den von der gemeyne gewählten Schultheias 
einzusetzen — habet conferre, dum tamen prius jurent eum 



1) Urbarfragment Oberaula 14. Jahrh. St A. 

2) Oberaula 1410 Gr. III, 383. 

3) Oberaula 1462 Gr. HI, 835. 

4) S. unten § 12. 

5) Da es hier lediglich auf Symptome der Stellung der Herren zu 
den Märkem ankommt, sind auch Befugnisse wie die Beamtensetzung, 
die nur mittelbar die Markverfassung berühren, mit herangezogen. Ob 
die Beamten im einzelnen Fall auch Markbeamte waren, bleibt dahinge- 
stellt. Der Schultbjelss in Monre ist es nach seinen im Wßi^tnm {geregelten 
Verpflichtungen. 



idooenm et mbi expedieBtem,^) im Weistain von 1457 betsst 
es für den Fall, dass ein dem Probst nieht genehmer Schui- 
theisB gewählt wird 

mochte eyn probist soltcA ampt bestellen mit eynem 

anderen, der im eben were, ande dar in bette im nymant 

zu tragen.') 

Im 14. Jahrhundert können die Märker von Lanterbaeh 

den yon den Vögten yon Eisenbaeh eingesetzten Zentgrafen 

absetzen, 

lirer er aber nicht lalso frome, so mocbt ine das gericht 
absetzen und wer den hem ader nymands darnmb 
pflichtigk.») 
Im Weistnm von 1469 ist dies Becht yerschwunden.^) 

In W(^er deutet die besondere Hervorhebung der Sätze, 
dass sine consilio advocati einunge d< b. Gemeindesatzungien 
mid -vertrage ni<^t zustande kommen konnten und der Herr 
die Marksatzangen festzusetzen und die Weiderechte za 
regulieren hatte, darauf bin, dass solche Herrenredhte neu 
waren nnd darum im Weistum gesichert werden museten.^) 

Sehr audehauHcfa ist die Minderung der Märkerrechte in der 
Markgenossenschaft des Freiwalds*) zu verfolgen. Nach der 



1) Gr. ra, 617 f. 

2) Gr. m, 624. 

3) Gr. ni, 359. 

4) Gr. III, 368. Da sonst dieselbe Begelang des Reehts ge- 
wiesen ist wie früher, darf man in diesem Fall das Schweigen des Weis- 
tums wohl dahin deuten, dass das Recht der Märker untergegangen ist 

6) Wetter 1239 Gr. lU, 348 f. nemo debet facere einunge sme 
consilio advocati ~ nemo debet pascere sive immittere pecora in fores- 
tum, quod dicitur achtewort, sine presdtu advocati et scolteti (sc. der 
Stadt Wetter) — dominus noster — debet facere einangam in opido et 
viUis adjioientibcis de agris, pratis, pascuis, sylvis et via commanL; 
d. h. die bisher autonomen Marksatzangen werden der Zustimmong -^ 
consUiam — des advocatus unterworfen, mehr heisst wol auch facere 
einungam nicht, da das Element vertragsmässiger Beteiligang der Märker 
im Wort „einunge*' steckt. 

6) Dass klar eine Markgen^ssensohafit besteht, wie Bess (Z.f. Thttr. 
Gesoh. 18, 299 f.) ausfuhrt, scheiat i^k m^k d^m vorliegenden Material 



- 60 - 

yerrnntlichen Entstehang dieser Markgenossenschaft^) ist an- 
zanehmeuy dass die Markör ursprünglich weitere Rechte auf 
den Freiwald hatten,') als ihnen nach dem Vertrag vou 
1278^) zustehen. Aber auch dieser Vertrag bietet noch ein typi- 
sches Bild von mittelalterlicher Markeigentumsteilung, wie wir sie 
noch im einzelnen ^u beobachten haben werden.^) Die zuletzt 
durch das landgräfliche Privileg von 1271^) geschützten Rechte 
des Klosters Georgenthal am Freiwald scheinen wie die meisten 
Markherrenrechte gemischten Ursprungs.^) Durch die Schenkung 
der Orafen von Eäfernburg hat das Kloster deren Hoheitsrechte 
im. ganzen Wald erlangt , dazu scheint es gerichtsherrliche 
Rechte in den Freiwalddörfem selbst gehabt zu haben,'') jeden- 
falls hatte es grnndherrliche Rechte über verschiedene Einzel- 
güter dort.^) Letztere beiden gaben dem Kloster ja keine 
unmittelbaren Markrechte — nur mittelbare durch die Güter ^) 
— waren aber geeignet seine Stellung in der Mark zu stärken. 
Ob unter solchen Umständen die Märker dem Kloster den 
Markschutz noch speziell dadurch übertragen haben, dass sie 
es als mächtigste Mitmärker zum Obermärker machten oder 
die Mark unter seine des Gerichtsherm Schutzvogtei stellten, 
oder ob die Markherrenstellung des Klosters auf Grund seiner 

zweifeUoB. Hess beruft sich mit Recht auf die „communio*' (800, 310 
a. a. 0.) die z. B. im Weistum Wetter 1239 unmittelbar gleich „almeinde^ 
steht; unten § 16. 

1) Oben S. 19 f. 

2) So auch Hess 291 f. 

3) Beil. C. a. a. 0. 309. 

4) Unten §§ 12, 14. Speziell für den Freiwald vgl auch die folgende 
Darstellung ihrer Veränderung. 

5) Beil. B 308 a. a. 0. 

6) Rubel führt sie seiner Theorie entsprechend wesentlich auf das 
Recht der Markensetzung zurück (283 f.). Er wie Hess (303) be- 
tonen auch den Rechtsgrund der Obermärkerschaft. 

7) Jedenfalls später. Vgl. Freiwaldbrief 1503: gerichte, obrigkeidt 
und hergebrachte freyheit. Hess 314. 

8) „allodia ecclesie" Vergleichsurk. 1278. a. a. 0. 310. 

9) Diese hatten einfache Mitmärkerrechte. S. a. a. 0. 



=j 



— 61 — 

anderen Bechte von selbst behauptet ist, brancht hier nicht 
entschieden zu werden. Aus der Abgabe von „Wald, 
hafer^ ist nicht auf eine grundherrschaftliche Stellung des 
Klosters über Mark und Markgenossenschaft zu schliessen,^) 
sie ist vielmehr die typische Abgabe an einen Markherren, 
der nicht Markgrundherr ist.^) — Nach dem Rezess von 
1458 ^) sind nach voraufgegangenen Streitigkeiten die Kloster- 
rechte erheblich erweitert. Nicht mehr nnr das Kloster selbst, 
wie nach dem Vergleich von 1278^ sondern auch alle Kloster- 
gnter in den Dörfern sind in ihrer Nutzung nicht mehr den 
eigentlichen obersten Markbeamten unterworfen.^) 1278 waren 
das die Ritter von Siebleben und Tnttleben , jetzt sind es 
hejrmborgen und formunden dieser Orte. Die Märker haben 
das Holznutzungsrecht in den „allodia^ Heuröder und Apfel- 
stedter Holz verloren, d. h. diese Wälder sind inzwischen ganz 
zu herrschaftlichen Sonderwäldem ansgemarkt.^) Das Kloster 
hat die unmittelbare Forstverwaltung allein, die Märker haben 
keinen eigenen Förster mehr, nur noch einen Holzknecht, 
während der Waldschutz allein dem Klosterförster obliegt.^) 
Auch das bisher unbeschränkte Nutzungsrecht der adligen 
Mitmärker wird 1458 durch Anzeigepflicht an das Kloster 
(^mied unserm wissen") und 1503 durch ein Verkaufsverbot 
eingeschränkt.®) Sind dadurch nur einzelne Befugnisse der 
Märker gemindert, so greift eine andere Änderung in den 
Charakter ihres Rechts ein. Dadurch dass ihnen auferlegt 
wird bei jedem Abtswechsel mit einem besonderen Geschenk 
nm Bestätigung ihrer „Freiheit" zu bitten, erhält ihr altes 



1) Ebenso Hess 302, Rubel 284 Anm. 1. 

2) Hafer als Forstabgabe wird z. B. auch in der Felsberger Mark 
gegeben« Leihebrief 1360 Landau Halb. Gebrauch 15 vgl. unten § 13 
unter Abgaben. 

8) Beil D. Da Hess 310 f. 

4) Vgl. Rezess 1458 gg. Yeigleich 1278 Hess 309 f. 293 f. . 

5) A.a.O. 

6) Hess 311, 313. 



— «8 — 

Markreclri; den Charakter «ioes Leheiw. Von da war es Mir 
noch ein Schritt zur völU^en Umwandiuii^ des Markreehts in 
ein befichränktes Bedtt «a fvendem ^Eigentnm'. „Eigentam^ 
nimmt idaa Kloster in seiaem Lehnbrief Ton 1503. ansdräokUeJi 
in AaepmclL^) Die naaen Bescbränkiingen der MärberbafagniaBa 
sind «ehoa z. T. forsttiobeitlicbe.^) Die neue FormuUemng 
der KIoBterreeh^ steht bereits auf dem Boden einer ans neaen 
Bechtseiaflässen erwachsenden Rechtseütwieklmig, die über 
das Mittelalter hinansröicht') 

Im aUgemeinea haben also in Hqssm in den altfireieii 
Marken die Herrenbefngiusse sngenommen, aber keineswegs 
so, dass man vj^b «inem Anfsangen der Markverfassung dwnii 
db fiof^erfasanng sprechen konnte/) Auch in den aHfreien 
Mark^enoBsenschafteti werden allerdings allerlei Abgaben «od 
Dienste an die Herren geleistet, aber gelegentlich wkd deren 
bloss schi^zberrllcher Charakter ansdräckliA betoat mid die 
Marker webren sich gegen die Au&ssnng, dass etwa ur- 
.spröngHch gmnd- oder leibherrliehe Abgaben Toriiegen: 

Dyt ist alles von bey de wen Zukommen, mtd nicbt von 
rechte — — 

dez bekenne wir eyn gnedige herberge — — -daz 
Uiu« wir von (bede) wegin, daz sy nns desto foT4ir 
schüren, and en haben ny geleraet von nnssin eldim, 
daz wirs von rechte gebin suUen.^) 
Allerdings ist es in allen Markgenossenschaften zur Zeit 
der Weistümer eine so gewöhnliche Erscheinung, dass ein 



1) Hess 314. 

2) z. B. die Schonungsvorschrlft für junge Tannen. Hess ^18. 

3) Darüber Teil H. 

4) Vgl Inama I, 272 f. Derselbe: Grossgrundherrschaft S. 65, der 
am weitesten Ausdehnung der Hofverfassung auf Unkosten d^ Mark- 
verfassung annimmt, z. B. dass jede Hofverfassung eine Mai^^genossen- 
Schaft eingeschlossen habe, während Lampredht I 6961, 096 betont, dass 
nicht jeder grundherrliche Hof AUmendeobereigentum erlangt habe. 

5) ßorbach 14. Jahrh. Gr. HI, 329- 



^ es — 

Hetr irgeai w4ldtb$ Beehlie aaf Leisinngen von Am Einz«l- 
gütern aad den Leuten bat, dasg dem Abgaben- und Dienst- 
freien ^radeza die Beweislagt für diese Freiheit auferlegt 
werden konnte: 

wer dar jüdiq and daselbs was hait^ darmyt sulde er 
xnym heren und sinen stifte adder den sinen zcum 
Rejlis gewarthen myt dinsten und zeinssen, es were 

dan, das ymant fryheyt daselbs bette dy sulden 

dy darlegen von dem stifte (Hersfeld); damit sprechin 
dy scb^pphen imd das gericbte nymand sin frybeyd 
abe.i) 

In den meisten alten Hofmarfcgenossenscbaften , wo ur- «e^dene 
ajprä^glicb die grundberrlicben Markbefugnisse überhaupt die »e^^s^n- 
einzigen anerkannten waien oder doch bei weitem fiberwogea, »chaften. 
sind die Märkerreehte an der Mark erstarkt. Dieser Vor- 
gang ist nur isu veranschaulichen und die Natur der Märker- 
rechte an der Mark nur dadurch klarzustellen , dass wir den 
Komplex der Beziehungen zwischen Herren und Märkem in 
den dafür wichtigsten Zügen beleuchten. Freilich kann und 
8oU damit nicht im einzelnen das Standesrecht und das Becht 
4er Einzelgüter behandelt werden, die für das Markrecht nur 
mittelbare lled^timg haben und deren eingehende Prüfung 
kaum ohne weitreichende Untersuchung älterer Quellen durch- 
führbar wäre. 

Das Zusammenwachsen der Märker zu einer einheitlichen 
Gruppe von Hintersassen hat wohl nicht zum wenigsten zur 
Stäiining ihrerOesamtsteUung und ihrer Markrechte beigetragen. 

Ursprünglich standen in Sill&a gemischten Markgenossw- ^^"^1*" 
BohaftenTerschiedene Standesgruppen neben einander.^) Später 
sind in den meisten die yersehiedeoen Elemente zu emer 
einheitlichen Klasse von Hintersassen verecbmoizen, die, 
BilHiFlieh nicht identisch mit einer auf grundherrlichem Boden 



1) Seitos 1478 Gr. HI, 8^1: 

2) Vgl. z. B. oben S. 35. 



- 64 - 

angesetzten Hörigenkolonie, in einer persönliehe und dingliche 
Recbtsbeziebangen umfassenden Hofverfassnng stehen, ohne 
dass sie unfreie, auch leibherrlich abhängige Hof hörige zu 
sein brauchten.^) 

In den gemischten Markgenossenschaften Hessens er- 
scheinen die Hintersassen regelmässig leibberrlicb nicht ab- 
hängig oder unter einer Leibherrlichkeit, die wenig streng 
und kaum von anderen Lasten zu unterscbeiden ist. Die 
ursprünglich rechtlosen, unfreien Leibbörigen, „servi," ^proprii 
homines^ '), deren Vorhandensein in vielen gemischten Hark- 
genossenschaften besonders in grundherrlichen Siedlungen 
vorauszusetzen ist,') erscheinen nach den Weistümem regel- 
mässig in ihrer rechtlichen und sozialen Stellung gehoben. 
Um nur einige Punkte hervorzuheben, so wird meist allen 
Hintersassen Freizügigkeit garantiert, bildlich ausgedrückt da- 
durch, dass der Herr selbst ihnen helfen müsse, fortzukommen.^) 



1) Vgl. ausser der schon oben S. 49 f. Anm. 3 angeführten Literatar 
z. B. auch Stengel Z. R. G. (G) 26,425; Rietschel Mitt. d. Inst f. östx. 
Gesch. 27 S. 396 f. Über Verschmelzung zu einer Gerichtsgemeinde: Fehr 
Landeshoheit Ö9. — Für Hessen s. unten § 16. — Über die Vorgänge 
der Verschmelzung freier und höriger Hintersassen vgl. L^mpreeht I, 
1148 f., 1154, 1177 f.; Inama I, 260 f., IH, 64 fl, 280 f., die beide Ver- 
schmelzung zu Halbfreien annehmen. Über und gegen die Annahme der 
Verschmelzung zu einer einheitlichen Klasse unfreier Hofhörigen: 
Seeliger Hist. Vierteljahrsschr. 1905 S. 348 f. Ob und welchen Einflnss 
Gerichtsgemeinschaft zwischen Leibhörigen und Freien für diesen Ver- 
schmelzungsprozess etwa hatte, kann hier nicht untersucht werden. 
Solche kommt in der Schweiz (Schweizer a. a. 0. 623) und hn Breisgau 
(Fehr Landeshoheit 92) vor. In Hessen bestand sie, wie aus dem Ziegen- 
hainischen Urbar dieser „villa** zu schliessen ist, im Dorf Frankenhain 
bei Treysa. Urb. Frankenhain 14 J. St A. 

2) Urb. Frankenhain 14. Jahrh. St. A. 

3) Vgl. über sie und ihr Recht in älterer Zeit: Heldmann Hess. 
Ztschr. 30, 118f. 

4) Flieden 1442 Gr. HI, 883; Lauterbach 14. Jahrh. Gr. HI, 360, 1469 
Gr. m, 368; Breitenbach 1467 Gr. HI, 356; Ufhausen 1511 Gr. HI, 386. 



-^ 06 - 

Gelegentlich erscheint die Leibhorigkeitoabgabe des Bestbanpt 

Terdinglickt 

— alte die, dy der herren gud haben, die sollen beste 
houbte geben ^) — jus quod melius capnt nuncnpatur, ab 
Omnibus bonorum possessoribus de jure debere*) 

oder sie wird von einzelnen Dörferü überhaupt abgelöst.') 



Auch ausserhalb Hessens finden sich über ganz Süd- und Westdeutsch- 
land verbreitet in späteren Hofrechten ähnliche Verhältnisse und Formehl 
8. B. B. Hattingen (Westfalen) 1584 Gr. III, 53. -- Alpirsbaoh (Schwarz- 
wald) 1408 Knapp Bmtr. 367 Anm. 9. — Pronzaleld (9ttdl. Prüm) 1476 
Gr. II, 558 und zahlreiche andere Beispiele aus Bhein- und Moselgebiet 
bei Lamprecht I, 1209 f. bes. 1210 Anm. 3» Über Freizügigkeit in andern 
Gebieten vgl. oben S. 34 Anm. 2. Lamprecht nimmt an dass der Ab- 
zieHende regelmässig vorher „Eurmede" zu zahlen habe, wie es in einigen 
der von ihm angeführten Fälle vorgesehrieben ist. Die hessischen Weitf- 
tfimer bieten keinen Anhalt dafür dass das oder auch nur irgoid ein 
AbsQgsgeld als für Hessen regelmässig anzusehen sei Nur in Ufhausen 
gibt der Fortziehende, wenn der Herr dem Abzug widerspricht, 5 Schilling 
Abzugsg^eld. Hier ist besonders deutlich hervorgehoben, dass der Herr 
durch seinen Widerspruch nicht zurückhalten kann, sondern 4em Ab- 
ziehenden sogar trotzdem forthelfen musa: wan einer wil abzihen von 
Ufhusen von sinem erb, sol er gen Furstenheck gehen, und urlauf heischen, 
so in die amptludt nit woln zihen laßen, sol er widr hein gehen und 
V Schilling legen uf die oberthur, und sal anspan und laden, ist es sach, 
das er behelt, sohl die amptludt ab sitzen und im helfen. Ufhausen a. 
a. O. Freizügigkeit gegen Gutsaufgabe hat tmoh für Eigenleute z. B. 
im Breidenbacher Grund bestanden. Nur wer „sieh*' des Eigengats 
weiter „gebrauchen'' will, soll noch nach dem Wegzug Hühner und Bede 
die Leibabgabe leisten. — Eigenbuch § 14 Stammler S. 63. s. auch 
Beh^ffeneprüehe Nr. 12, 3^89 a. a. 0. — Früher hat den Hörigen in 
Hessen die Freizügigkeit regelmässig gefehlt, nur die Wachszinsigen 
hatten sie in beschränktem Mass, so sicher in den Yogteien Seelheim 
und Kirchhain, vgl. Heldmann H«S8. Ztaohr. 30, 130 f.» 125. 

1) Sehleohtenwege U18 Gy.*III, 872. Über Yerdingliehung von 
Hörigkeitsabgaben vgl. hu allgemeinen: Lamprecht l, 1198 f.; InamalU, 
64 f., 245 f., 260 f., 280 f. 

2) Seliieteirfe. Leitgestem 1283 Kindlingsr H0r%keit nr* 48 b. 

3) Z. B. Azel im Gericht Ufhausen s. nntan | 17^ 



— 66 - 

^M^Bel^' Das Becht an den Einzelgätern ist gewohnlich nur noch 
^^^' formeller Anerkennung des Herrenrechts unterworfen.*) Nicht 
nur das strenge Secht, dass der Herr bei jeder Zinssänmnis 
das Gut einziehen. kann,*) sondern das Verfronungsrecht des 
Herren überhaupt fehlt. Häufig wird die Verfronung aus- 
drücklich ausgeschlossen, nicht nur die willkürliche ^umb 
eines liebem lantsidels willin umb gunst oder umb gobe noch 
umb geschaucks willen,^ ') sondern auch die wegen mangelnder 
Zinszahlung. So ist die spezifisch hessische Bechtsformel zu 
verstehen, dass man der Zinsen wegen niemand vom Gute 
verdrängen solle, so lange er sich unter einem batschild (Bade- 
schild) halten,') nach dem Zusammenhang der Stellen heisst 
das, so lange er noch die kleinste eigene Wirtschaft führen 
kann.^) Erst wenn die Eigenwirtschaft des Landsiedeis ganz 
zusammengebrochen ist, wenn er also von selbst das Gut 
verlassen muss, dann darf der Herr es verfronen. Wie das 
Weistum unmissverständlich sagt, der Landsiedel hat das Gut 

so lange bis er das gut selber uf giebt und nicht lenger 

haben wil.*) 

Nicht einmal das sofortige Pfändungsrecht für versessene 
Zinsen ist unbeschränkt vorhanden, und wo es besteht, er- 
scheint es wie Reste des Heimfallsrechts mindestens ebenso 
als Ausfluss der Herrschaft wie des Eigentums. Das Zins- 
recht des Herrn steht durchaus im Vordergrund gegenüber 
einem wirklichen Heimfallsrecht. 

ob einer als arm wurd uf sinem erb, das er sinen zins 

nit gegeben kond, sal man in sitzen lisißen, wiß er sin 



1) Heusler H, 184. 

2) SalzschUrf 1606 Gr. HI, 376 f. 

8) Salzschlirf 1506 Gr. III, 378. Breitenbach 1467 Gr. IH, 356. 
Ufhausen 1511 Gr. III, 386. Grimm Wörterbuch I, 1074. 

4) Eine der häufig vorkommenden deutschrechtlichen Formehi, die 
ein Recht verneinen, indem sie es in wertloser Form zusprechen. 

5) Salzschlirf a. a. 0. 



==j 



- 67 — 

erb Y schilUng foldischer wernng tbnrer versitzt, dan 
es ipv^erd ist.*) 

Wmn die gute waste legen, so sal der lehenherr 

(Fulda) nnd der voite (Riedesel) des gutes gemessen 

mit eynander, igklicher nach sime gelde, als 

lange biß die erben zu lande komen adder eyn ander 

gatmann, unde sal es besetzen mit der hnbener 

rade.*) 

Auch in Breitenbach wird besonders betont, dass der Herr 

aus dem belasteten Gut für seine Zinsforderung befriedigt 

werden soll. Dort kann der arme mann, der aasgezogen ist, 

„uff dass he sich ande sine kindh emyrte,'^ binnen 30 Jahren 

wiederkommen und sein Gut wieder in Besitz nehmen, 

dar ZY^schen Salden sichs die heren gebrachen vor er 
gelde unde vor ere zins.*) 
Nur in einigen grandherrschaftlichen Hofmarkgenossenschaften 
bleibt das grundherrliche Recht über die Einzelgüter stärker 
und anmittelbarer betont: 

weres, das eyn gudt blibe wüste ligen, und die erben 
die darzcu gehorten, das nicht wolden vorlihen, so sal 
dem lehenheren das graß zcusten.^) 
legen gute wüste, der der probst ein lehenherre ist, 
soliche gute muge der probst verkeufin.^) 
In Herolz ist auch das Zins- und Pfändungsrecht der Herren 
noch strenger: 

quem es aber, das ein arm man siner zinse dan nicht 
hette zu bezalen, der mochte frist bitten, bewist im 
dan ein probst genade, des genüst er. wer darabir den 
zins hilt, der gibt zwiveldigen zins des andera tages, 

1) Ufhansen 1511 Gr. IH, 886. 

2) Lauterbach 1341 Gr. m, 363 s. auch unten S. 69. Anm. 1. 
8) Breitenbach 1467 Gr. IB, 356. 

4) Schlechtenwege 1418 Gr. BT, 372. 

5) flerolz 1417 Gr. IB, 398. 



- 68 — 

und der probst oder sin diener mugot pbenden für die 

zinse.*) 
Dagegen wird sonst dem Herrn sogar die Befugnis abgesprochen, 
freihändig sein Leihegut wieder an sich za bringen. Er muss 
verleihen und hat nur Ansprach anf Zins, ist also ansdrück- 
lich auf Herrschaftsrecht beschränkt.*) Wenn 

ymant sin erbeschafft an dem voitschafiten gute feyle 
würde, das ensal weder lehnherr oder voigt keuffen, 
sondern es sal eyn ander keuffen, der yn beyden ge- 
dynen mag. Auch were syn erbeschafft yerkeufft, der 
sal es im antwurten an gericht, dem ers virkaufl — 
— und der lehenherre sal yme das gut leben an hinder- 
nisse, magk er in beyden gedienen.^) 

Gemefailat ^^ ^^^ Märker, wie gewöhnlich, zu einer einheitlichen 
Gruppe von Hintersassen verschmolzen, deren Rechtsstellung 
den Herren gegenüber verecfaieden, aber kaum je mehr die 
von rechtlosen Unfreien war, wuchsen auch ihre Befognisse 
an der Hofmark. Bei freigewordenen wie altfreien Mark- 
genossenschaften ist für die Stärkung und Sicherung der 
Märkerbefugnisse häufig von grosser Bedeutung, dass die 
Märker, wo zwei Herren in der Mark sitzen^ diese gegen 
einander auszuspielen wussten.^) — Es ist schon im all- 
gemeinen Regel, dass zwei Herren im Gebiet der Markgenossen- 
schaft sich gegenseitig kontrollieren und beschränken, jeder 
verhindert, dass der andere die Mark zu unrecht belastet, 



1) Herolz 1417 Gr. IH, 393. 

2) Über spätem staatlichen Leihezwang für bäuerUche Güter s. 
Schröder * 823. Der Leihezwang ist eine allgemeine Reehtserscheinung 
des Mittelalters. Er gilt z. B. nach Ssp, III, 60 auch für dM Beidislehen. 
Brunner Grundzüge* 132. 

3) Lauterbach 1341 Gr. IH, 363 f. 

4) Ähniieh auch anderwärts vgl. Beispiele bei Gierke I, 205 f.; 
Lamprecht ü, 654!.; Sander, Feudalstaat S. 121 f. lühr^ aus, dass die 
Bauern deshalb auch künstlich solche Doppelherrenrechte zu ehalten 
bestrebt waren. 



unreohte PfändimgeB yomimmt, aarechtes Urteil Bprioht a. 8. w, 
Wenn 

derselbea zweier gaedigeo fitrstea eyaer det gerichte 
wold« vorkortzea adir veraarechtea^ so solde eß der aader 
by rächte behaltea.^) 
Dieses Verhältais zwischea dea Herrea masste sich da ver* 
schärfen j wo der eiae dem aaderea die sachlich geteilten 
Hoheitsrechte ganz eatreissea oder wenigstens deren wich- 
tigstes die Gerichtshoheit ganz an sich bringen wollte. Eine 
Reihe yoa solchen Kämpfen zwischen Falda and den aa seia 
Gebiet aostosseadea reichsfreien Herren der Wetterau über 
die Hoheit in gemeinsamen Gerichts- nad Markgeaosseaschaften 
lernen wir aas dea Weistämera kennen. Nach dem Weistam 
Yon 1434 hat Falda das Hochgericht in Freieasteiaaa. Dass 
es sich 1452 seiae Rechte mehrfach von dea Märkera garaa- 
tieren lässt^ spricht dafür , dass sie damals schoo bestrittea 
waren, 1457 wird dea Riedesels das Hochgericht gewieseu.*) 
Sachliche Abgrenzang der Hoheitsrechte ähnlich wie in Freiea- 
steinau and Streit besonders über die Gerichtshoheit uad 
Gerichtsexekatioa zwischea Fulda uad adligea Herrea bildea 
aach den weseatlichea lahalt der Weistümer der beaachbartea 
Gerichte Reicheabach uad Sotzbach.') 

Aach im Verhältais voa Herren uad Geaossea war die 
Gegenseitigkeit voa Leistuag uad Gegealeistuag ia Herrea- 
nnd Märkerpflicht rechtens.^) So war es eiae durchaus aatür- 

1) Breitenbacfa 1467 Gr. III, 358. Äbnlieh Hersfeld und HeMen in 
Niederaala €hr. III, dd9 f ; Ziegenhain und Mainz in Ofoeranla 1419 Or. Ili, 
883 f. vgl. aneh Eaitensondheim 1468 Z. f. Thür. Gesch. 18, 184; (gedruckt 
VBteh Gr. in, 580) als vil lehenherren des dorfes als ir sind, und doch ein 
▼03rt zu Lichtenberg ein obirster herr ist, so mag em iglicber iehenherr 
«mb sein rechten zins pfenden: wil er aber dem armen mann unrecht 
thuQ so Boeht derselbe arme queres über den weg zihen, so sali ime 
öiBe voyt veitefdigon und bey recht behalten. 

2) Gr« m, 864f., 3d4f. 

8) Reichenbach 1394, 1443. Sotzbach 15. Jahrb. Gr. III, 398 f. 
4) Freiensteinau 1484 Gr. III, 886. Der Abt von Fulda sichert 
den Mark^enossen von Freiensteinau, nachdem sie ihm zweimal 



- 70 - 

liehe Erscheinung y dagg jeder der zwei Herren, um die 
Markhoheit an sich zu bringen, den Märkem Zugeständnisse 
machte. Und zwar war es ganz natürlich, dass der Herr, 
dem es jetzt auf die Hoheitsbefugnisse ankam, wenn die 
Märker diese ihm und nicht dem anderen wiesen, dafür 
wirtschaftliche und privatrechtliche Befugnisse wie einzelne 
Abgaben oder Marknutzungs- und Verwaltungsrechte aufgab, 
schliesslich den Markern gegenüber gelegentlich auf alle 
nicht rein hoheitlichen Markbefugnisse verzichtete, wenn nur 
er, nicht sein Gegner, die Markhoheit bekam. Schon die im 
älteren Weistum von Freiensteinau den Märkem^ gewiesenen 
Befugnisse deuten auf eine solche Entwicklung, die sich dabn 
unter der Konkurrenz noch verschärft hat: 

Also weyst zu erste — — der dorfschafft und den 

mennem dorinn wasser weyde unnd holtz als ferro sie 

das vorstehen und umb die herm verdynen mochten 

unnd betten das von freyheitten des stiflTts v. F.*) 

Anderswo hat die Herrenkonkurrenz dahin gewirkt, dass den 

Märkern ihre alten Marknutzungsbefugnisse erhalten bleiben 

und die Herren ihre Markrechte nicht über Mitnutzung für 

ihren eigenen Gebrauch ausdehnen können: 

in sal un.ser keyne parthie hinder der andern nymande 
kein hulz geben, verkauffen, selbs hauwen oder lassen 



Festhalten am alten Recht gelobt haben (s. oben S. 69) «u, er woUe 

sie auch by irer alten freyheit und herkommen lasseun und hanthaben 
nach seinem vermögen in soUchem getrewen, sie thetten und bilden sich 
auch widemmb gegen ime unnd seinem stiflft, wes er an ine haben soUe 
und von seinen vorfaren uff ine kommen were. Beispiele fOr Gegen- 
seitigkeit von Obermärker- und Märkerverpflichtung Tl^udichum, Mark- 
verfassung 143^f. Wenn der Obermärker die Markordnung übertritt, ist 
der Wald ttb*erhaupt frei. So in Dieburg und der Hohen Mark. Ähnlich 
konnten im Verhältnis des Gerichtsherm zum Schöffenstuhl die Schöffen 
die Rechtssprechung verweigern, wenn der Herr das Redit kränkte z. B. 
Grosch, Niedergericht S. 80. vgl im übrigen unten § 18. 
1) Freiensteinau 1484 Gr. III, 886. 



— 71 — 

hanwen, sandern die dorffmergker sullen sich des waldes 
gebrache zu er nodtorift nach alder gewohnheit; wenn 
— UDS die dentschen heren oder mich Crafften (Hobe- 
herr) gelüste eynen ejgen bnw zu tnnde — in deme dorffe 
grossen Seilheim^ darza mochte sich unser igliche parthie 
des waldes gebruchen unde nucze darzu, one geverde.^) 
Wie die Märker die Herrenkonkurrenz für sich zu benutzen 
verstanden, zeigt in naivster Weise das Weistum Salzschlirf : 
wan unsere hern wider gemelte Schlirfer recht und ge- 
wonheit thun wolten, und thetin, selten unsere junc- 
heren dasselbige weren, und das dorf bey solichem 
rechte handhaben und behaltin; wo aber unsere junchem 
wider obgemelt recht und herkommen sich . . ;, soltin das 
unsere gnediger herre und unsere herrn jm stift weren; 
— und ob unser junchem daß dorf wither beschweren weiten, 
selten das unsere gn. herrn von Fulda und unsere herrn 
im Stift weren, und dys dorf bey seiner alten here- 
komenden freiheit haben und behalten.') 
Wie in altfreien Marken die Konkurrenz zweier Landesherren 
IQ der Landeshoheit den Märkem ihre wichtigsten privat- 
rechtlichen Markbefugnisse gesichert und auch in der Zeit 
der Einforstungen und der Ausdehnung des landesherrlichen 
dominium die Mark vor dem Übergang in landesherrliches 
Privateigentum bewahrt hat, wird im Zusammenhang mit dem 
Verhältnis des Landesherrn zu den gemeinen Marken seines 
Landes uns noch beschäftigen.^) 

Der Unterschied zwischen altfreien, und freigewordenen 
Markgenossenschaften ist somit zu Ausgang des Mittelalters 
zwar nicht völlig verwischt, aber die Teilnngsart der Mark- 
befugnisse zwischen Hen-en und Märkem ist in beiden eine 
im' ganzen ähnliche geworden. 



1) Schiedsorkande über Grossseelheim 1407 Entdeckter Ungrund 
BeiL 51. 

2) Salzschlirf 1506 Gr. HI, 878 and 875. 
8) Teil n. 



Drittes Kapitel. 

Markgenossenschaft und andere Verfassungs- 
und Siedlungsverbände. 



§ 9. MarkTerfassimg and CferiehtsTerfassiing. 

^"fnfaii?^"' War die alte Markgenossenschaft ein Glied in der sozialen 
gemeinen. Organisation des germanischen und Aühmittelalterlichen Staats- 
and Volkslebens? Die „unterste Abteilang für Gerichts- und 
Heerwesen" *) „den doppelten Beruf eines örtlichen Cremein- 
wesens und einer läftdlichen Wirtschaftsgenossenschaft" er- 
füllend?*) Stets organisch mit dem Gerichts- und Heerrerband 
der Hundertschaft verbunden?*) Oder war sie reine Wirl- 
schaftsgenossenschaft? Entweder zusammenfaNend mit Dorf- 
schaften, die nur wirtschaftliche keine politische Bedeutung 
hatten? Oder ein grösserer aber von allen politischen Ver- 



1) Gkrke I,70f. Ygl 209 f 609 f. fUr spätere Zeit. Ähnlldi er- 
klärt Endemann Ztschr. f. Preuss. Gesch. YII, 12 f., 7 f. die MarkgeDOssen- 
schaft fiir ein palitieches „Unterglied des Gaus^, meist unserer politischen 
Gemeinde entsprechend. 

2) Gierke P. R. 1,577 vgl. unten S. 75 Anm. 3. 

3) Lamprecht I, 255f. — Schröder • 123, der aber nicht grtmd- 
sätaElich Zusammeofalleu von Hundertschaft und Markgenosseneeittft an- 
nimmt, vgl. für germanische Vorzeit S. 56 f. Nach Bietsohel, Ges(^iclifte 
der Germanischen Hundertschaft I Z. B. G. (G.) 28, 342 f. ist der Hundert- 
sefaaftsvevbaad „nieht bloss der ordentliche Gerieht»- und Verwaltungs- 
bezirk, sondern ein Träger genossenschaftlicher Funktionen, bei den 
Skandmaviem durchweg, bei den Angelsaehsen vereinadt^ al» Mark- 
genossenschaft auch wirtschaftlicher Verband** 417 a. a» 0. 



— 73 — 

bänden organisch unabhängiger Verband ? ^) — Darüber gehen 
die Meinungen auseinander. Die Frage, ob Dorfmarkgenossen- 
scbaft oder grössere Markgenossenschaft das ursprüngliche 
war,*) oder ob von jeher beide nebeneinander bestanden,') 
ist in diesen Definitionen mit g^fasst. Sie ist von der nach 
dem politischen oder rein wirtschaftlichen Charakter der Mark- 
genossenschaft schwer zn trennen. In engem Znsammenhang 
mit beiden steht die siedlungsgeschichtliche Frage, ob die 
Markgenossenschaft ein bei einer systematischen Ansiedlung 
mit nur mittelbarer Berücksichtigung der Sippenbeziehungen 
geschaffener Verband,^) oder ob sie immer eine sich nieder- 



1) Brenner I», 81 f., 87 f., 159 f. bes. 163; n,148. Waitz P,138f., 
211 f., ni«,396f., II 2», 137 f.; Heusler 1,266 f. (Anm. 7) erklärt alle nicht 
wirtschaftliche Betätigung der Markgenossenschaft namentlich die ge- 
richtliche als später, besonders aus den Hofgerichten, entstanden. 
Neuerdings: Eötzschke Wirtschaftsgeschichte in Meister, Grundriss 
der Geschichtswissenschaft S. 57 Schwerin a. a. 0. S. 100 f. 102. Eine 
Mittelmeinnng vertritt Keutgen , Stadtverfassung 102 f. „Ansiedlung 
der Sippschaft in einem oder mehreren UrdÖrfem oder in Einzelhöfen " 
lässt er „als die ursprüngliche Art der Besiedlung im inneren Deutsch- 
land und — als eigentlichen Ursprung der Markgenossenschaft^ gelten, 
während für die spätere Niederlassung die Hundertschaftsauffassung für 
wahrscheinlich zu halten sei. 

2) Vgl Maurer Eml. S. 172 f. mit Beispielen 192 f. 

3) Brunner I',86. Keutgen a. a. Ö. Rietschel sieht für die Nord- 
germanen die .Hundertschaft als regelmässige aber nicht einzige Mark- 
genossenschaft an, erwähnt daneben besonders Dorfmarkgenossenschaften 
352, 394 a. a. 0., die in England vorwiegen, weil dort früher und öfter 
das Land nach fester Hufenzahl vollständig aufgeteilt wurde 430 a. a. 0., 
vgl auch Gierke I § 7 bes. Anm. 16 S. 59 f., Gierke P. R. 1,577 f. 581. 
Kennefahrt sieht für den Jura die Dorfmarkgenossenschaft als Regel an, 
kennt aber auch mehrdorfige Marken a. a. 0. S. 34 f. 

4) Rietschel a. a. 0. nimmt Ansiedlung und systematische Land- 
verteilung nach einem festen, zahlenmässigen System an. 428 f. Acht- 
hufendorf für Schweden , von denen 12 einer Hundertschaft gleich sind 
377 f, 5 Hidensystem d. h. Dörfer von 5, 10, 15, 20, 25 Hufen und 
a Hufensystem fi^r England 399 f. 408 f. 



- 74 - 

lAsBende Sippscbaft y^) ein darch verwandtschaftlicfae Bjinde 
gebundener ^Wanderhaufen^') war, ob sie mehrere Sippschaften 
nmfassen') oder kleiner als eine Sippschaft sein konnte/) 

Tatsächliche Verhältnisse der späteren Zeit lassen sich 
für und gegen den politischen Charakter der Markgenossen- 
schaft anfahren. Einzelne grössere Markgenossenschaften sind 
ans einer Restganmark entstanden,^) die Hnndertschaftsreste 
des Mosellands haben immer auch Markrechte, die dortigen 
Zendereigenossenschaften, politische Unterverbände, sind immer 
auch Markgenossenschaften,^) in der Wetterau fallen Mark- 
yerbände mit Untergerichten und Centen zusammen.^) Da- 
gegen decken sich die Gogerichte, die allgemeinen Land- 
gerichte Westfalens nicht mit dem grossen Marken von Wald 
und Ödland dort,®) und auch in anderen Gebieten, zumal 
Niedersachsens ^) fallen Amts- und Gerichtsgrenzen nicht mit 
denen der Mark zusammen. 



1) Bninner I',86; Gierke 1,70. Dafür sprieht die Bezeichnang 
Yon Markgenossenschaften als „genealogiae** in Lex. Alam. 81 (84) Mob. 
Germ. Leg. Sectio I V,l. 

2) Schwerin sieht in Hundertschaft eine nnbestimmte Menge (53 f. 
a. a. 0.), einen durch Geschlechtsbande zusammengehaltenen Wander- 
haufen, der sich je nach seiner Grösse in einem Bezirk niederlässt, der 
bald eine bald mehrere Markgenossenschaften mit mehreren Dörfern 
oder bei kleinen Haufen auch nur einem Dorf umfasst. 95 f. 

3) Rietschel a. a. 0. 

4) Schwerin a. a. 0. 100 f. führt aus, persönliche und räumliche 
Verhältnisse, ein sehr grosser Wanderhaufen und unzusammenhängende 
Gebiete hätten zu einer Teilung des Wanderhaufens, der Handertschaft, 
in mehrere Markgenossenschaften nötigen können. 

5) Z. B. im Allgäu und Nordtirol: Haff, Geschichte einer ostale- 
mannischen Gemeinlandsverfassung S. 7 f., 13 f. 

6) Lamprecht I bes. 255 f. 

7) Thudichum, Wetterau in Giesser Festschrift 1907 S. 260 f. Niese, 
Reichsgut 61 f. 

8) Philippi, Westfälische Landrechte L Einl. S. VII. 

9) Wittich, Grandherrschaft 458; ßtiff, Hess. Ztschr. 8,278 mit Be- 
rufung auf Moser, Osnabrückische Geschichte I § 89. 



- 75 - 

Alle beräbrten Markverfassungsfragen sind natnrgemäss 
aafe engste veryroben mit den Fragen der politischen- nnd 
GerfcbtBorganiaation jener Zeit, zumal der Bedeutung der 
Hundertschaft und der eentena^) mit allen Folgerungen, die 
daraus gezogen werden, bis zu der neuerdings aufgetauchten, 
aber fast allgemein abgelehnten Annahme einer in fränkischer 
Zeit vollzogenen vollständigen Neuregulierung des Volkslandes 
durch Markensetzung.^) Wir können und brauchen hier nicht 
näher auf diese Fragen einzugehen; es bleibt dahingestellt, 
ob sie überhaupt für Deutschland generell zu lösen sind, ob 
nicht von Anfang an, je nach der verschiedenen Besiedlungs- 
art, grössere und kleinere Markverbände neben einander be- 
standen, wobei örtlich und zeitlich verschieden bald die einen 
bald die anderen im Vordergrund standen.') 

Aus den Weistümem lässt sich über Verbindung von ^^ossen- 
Gerichts- und Markgenossenschaft zu ihrer Zeit entnehmen, ^®j5^*j^J^^* 
dass Gerichts- und Markgenossenschaften häufig zusammen-gl^J^^^^^jJjTj^ 
fallen, wenn sich auch oft ihre Personenkreise nicht völligg^gj^*^®g*j_ 
decken^ z. B. gerichtspflichtig alle sind, die Güter im Gericht «^mem. 
haben, während Märker nur ihre LandsiedeH) sind, die die 
Güter inne haben, wie z. B. in der grossen Genossenschaft 



1) VgL darüber von der oben angeführten Literatur bes. Rietschel 
und Schwerin a. a. 0. die anch ältere Literatur aufführen; über die Frage- 
stellung, die dabei auftaucht neuerdings Brandi a. a. 0. S. 31 f. gegen 
Rubel a. a. 0. S. 219 f., vgl. spez. für Hessen über die Bedeutung der 
3 generalia placita: Schenck, Hess. Ztschr. 15, 210f. 

2) Über und gegen diese von Rubel (a. a. 0. bes. HI Abschnitt 
S. 143 f.) vertretene Ansicht vgl. die bei Brandi zusammengestellten 
Besprechungen bes. Stutz ZGR(G) 26, 348 f., Brandi a. a. 0.; für Hessen, 
Hess. Ztschr. 40, 191. 

3) Gierke P. R. I, 581 Anm. 18 lehnt ausdrücklich ab, dass es nur 
Hundertschaftsmarkgenossenschaften gegeben habe, erkennt aber an 
anderer Stelle an, dass es neben den nach ihm als Regel anzusehenden 
Gemeindemarkgenossenschaften auch grössere gegeben habe. 577 f., 581. 
V^l. auch Keutgen a. a. 0. S. 103 f.; Waitz P, 235. 

4) Oben S. 16 f. 



— 76 -. 

Lanterbach.^) In den Fällen, wo aasdräcklich betont wird, 
dass alle Einwohner der Mark nnd alle, die Güter darin haben^ 
persönlich nnd dinglich Berechtigte, neben einander gerichts- 
pflichtig seien, darf man gerade daraus schliessen, dass die 
blossen Gutsinhaber an sich als Aasmärker galten, nicht als 
zur Markgenossenschaft gehörig betrachtet wurden und des- 
halb ihre Zugehörigkeit zur Gerichtsgenossenschaft besonders 
hervorgehoben wird.*) Anderswo z. B. in Herolz und den 
dazn gehörigen Orten ^) zerfällt die Gerichtsgenossenschaft in 
Vogtsgericht und Hofgericht, während alle landsidel daselbes 
gesehsin — sich wasser und weide gebruchen zum Heroldes, 
also eine Markgenossenschaft bilden. 

Gewöhnlich fallen nach den Weistümem Gerichts- und Mark- 
genossenschaft zusammen, wie es im Weistum der Gerichts- 
und Markgenossenschaft Schwarz bezeichnend heisst: 

waz gemeyn und gemeyn holz, wasir und weyde 
in denselbin gerichtin syn, synt denselbin 
mennirn der fryhen gude*) alsz gemeyn alsz 
den andern mennirn dy in denselben gerichtin 
sitzen.*) 

In Herrenbreitungen weist man, dass 
— „gericht — suchen soln" — alle dye under unserm 
hern under zcent geboren, dye sych wunne und weyde, 



1) Lauterbach (Gr. IQ, 358 f.) ist eine mit grosser Grerichtsgenossen- 
schaft im wesentlichen zusammenfallende Markgenossenschaft, zur Gerichts- 
genossenschaft gehören die Gutsinhaber persönlich, zur Markgenossen- 
schaft alle die ^Bannwein trinken^, also nur ihre Landsiedel, nicht 
sie selbst. 

2) So in Moos 1482 St. A. Vgl. Gierke II, 303 f. mit den zahl- 
reichen dort Anm. 176 aufgeführten Beispielen. 

3) Herolz 1417 Gr. III, 391 f. Das Weistum nennt noch Vollmerz, 
Weiperz, Sannerz, Mesrich(?). 

4) Im Gegensatz zu den dem Gerichtsherru Dienstpflichtige]), 

5) Schwarz X449 <Jr. IH, 357, 



- 77 ~ 

holtz und felde gebraachen, und eygen ranch baben^ 
und recht geben und nemen wollen.^) 
Ähnlich ist es im Rorbachgrund,*) in Steinbach,*) in Ober- 
aula,^) in Wetter*) und andern mehr. Oft werden auf den unge- 
botenen Dingen, den Gerichtstagen, auch Markbestimmungen ent- 
haltende Weistümer gewiesen und Markangelegenheiten erledigt: 
Zu solichen (3 ungebothen) gerichten wist man jerlichen, 
was freiheit und gerechtigkeit die hem und die nachbarn 
daselbst haben.^) 

Wir wisen hudt zcu tage, als zcu den drihen ungepoten 
dingen.'') 

homines, qui pertinent ad istum Judicium, debent mani- 
festare jura sua et nostra (sc. advocati).*) 
In allen drei Fällen folgen Weistnmer auf die Formeln die auch 
Markrechte regeln. Femer werden bei den ungebotenen Dingen 
häufig die Abgaben an den Herrn bezahlt,^) regelmässig ^®) bei 
denen der reinen Hofgenossenschaft, den Hof- oder Buwe- 
dingen;^^) bei der allgemein durchgeführten Gegenseitigkeit von 
Recht und Pflicht in der Mark ^*) sind diese Abgaben oft als 



1) Herrenbreitnngen 1506 Gr. III, 588; ähnlich Ealtensondheim nach 
1537 Z. f. Thiir. Gesch. 17, 262. 

2) Borbach 14 Jahrh. Gr. III, 327. 
8) Steinbach 14. Jahrh. Gr. ÜI, 349. 

4) In Oberaula jedenfalls noch nach dem ältesten Urbar: 

wer ez sache, daz man czu Oula in deme gerichte gebodes be- 
dorffte, also daz man virbyeden muste fruchte oder holcz hinweg 
zu fume, daz gebot sulde eyn herre von Cygenhain dun. 
Urbarfragment Oberauta 14 Jahrh. St. A. 

5) Wetter 1239 Gr. HI, 344. 

6) Salzschlirf 1506 Gr. III, 376. 

7) Lauterbach 14 Jahrh. Gr. m, 358. 

8) Wetter 1239 Gr. UI, 344; vgl. auch Friedewald 1436 Gr. III, 331. 

9) Z. B. Rorbach 14. Jahrh. Gr. IH, 327 f. 

10) Vgl. Herolz 1417 Gr.ül, 391 f., ülmbach 1415 Gr.IH, 395 f. 

11) Lamprecht I, 1046f, 
12} S. unten § Iß. 



- 78 - 

Markabgaben ansmeehen^ stehen also auch in Beziehung, zur 

Markverfassung. 

Bei manehen Genossenschaften ist entweder der Charakter 
als Gerichtsgenossenschaft oder der als Markgenossenschi^t ^) 
nicht sicher aus den Weifttümern zu entnehmen, trotzdem kann 
man bei einigen von ihnen nach Andeutungen von Mark- oder 
Gerichtsrechten annehmen , dass hier Mark- und Gerichts- 
genossenschaft zusammenfallen oder wenigstens vor dem Aas- 
einanderfallen in Dorfmarkgenossensehaften einmal zusammen- 
fielen. Doch gibt es auch Weistümer, die keinerlei Anhalt 
dafür bieten, dass die GerichtsgenossenschafI auch Mark- 
genossenschaft gewesen sei.^) Da die Weistümer meist nur 
über bestimmte Punkte Becht wiesen, wäre das noch kein 
Grund dagegen.^) Aber in einer Anzahl von Marken lässt sich 
das Auseinanderfallen von Gerichts- und Markgenossenschaft 
positiv nachweisen. In einem landgräflichen Tauschvertrag 
über Gericht und Güter in Oberbeisheim haben wir einen lehr- 
reichen Beleg dafür. Zwar sind auf der einen Seite land- 
gräfliche „gerichte" zugleich Allmendebezirk, Teile einer grossen 
Markgenossenschaft, aber auf der anderen Seite wird ein Teil 
der Markgenossen von der Gerichtsgenossenschaft ausdrücklich 
ausgenommen: 

1) Moos 1482 St. A. Schlechtenwege 1417 Gr. III, a71, Freiengteinau 
1434 Gr. III, 884. 

2) Ulmbach 1415 Gr. III, 395 f« Vielleicht auch Grogs^bursla 
14. Jahrh. Gr. III, 324 f. Sontra 15. Jahrh. 325 f. Wenn man in der 
Weisung der Grenzen des Rings zu Sontra auch die Weisung einer 
grossen Mark sehen und aus den in Grossenhursla bestehenden Dorf- 
marken auf eine ehemals das ganze Gebiet erfassende Mark schliessen 
will, hätte man hier ziemlich sicher Marken vor sich, die mit Centen 
oder Besten alter Centen zusammenfielen. Vgl. oben S.*72f. unten S. 80 f. 

3) Vgl. die beherzigenswerten Bemerkungen von Grosob über 
Behandlung der Weistümer, der mit Recht hervorhebt, dass die Weis- 
tümer häufig nur gerade den Stoif enthalten , auf den es fUr die Herr- 
schaft, die sich weisen lässt, hauptsächlich ankommt, ohne dass man 
daraus auf Fehlen sonstiger Rechte schliessen könnte. Niedergericht 
S. 17 f. 



- 79 — 

Ez BoOin oocii er habdüde nnd er scheffir, dye af dem 
^nde flitsdn,^) triben mit erme yf he und ph^din und mit 
erin schaffin in holtze, in felde izu Obern Beysheim 
und tzü Nydirn-BeyBheim und in dye anderen 
nnse gerichte, dye daran Btoj&in, und sullin der gebmchin 
als andirs dye geb&r, dye dar sitzin, holtzmarke^ waßirs 
nnde weyde. Iz in soUin oach die hobeman and der 
scbef&r unde er gelinde nicht tz& geriehte gein mit den 
Yon* Obern Beyaheim^ dan ist iz^ daz sye gebrechin, daz 
sallin sye sünen nach gnaden nnde nach stadin der 
amptlnde, dye in deme geriehte tz& bydin hain."*) 
Fall^i auch hier Gerichts- und Markverfassnng ersichtlich 
nicht zusammen, so könnte man diesen Fall, gerade weil der 
Ausschlass von Markgenossen ans der Gerichtsgenossenschaft 
ausdrücklich hervorgehoben wird, immerhin noch als eine 
besondere Ausnahme ansehen. Aber auch abgesehen hiervon 
bieten eine Beihe von Marken aus verschiedener Zeit das Bild 
einer reinen Markverfassung. Das Holtdink des Hessewalts, 
das im nördlichen Hessen an der westfälischen Grenze zu 
Medricke ^) gehalten wurde, ist ersichtlich reines Markgericht.^) 
Schon die Zusammensetzung der Markgenossenschaft aus Rittern, 
Bürgern und Bauern macht unwahrscheinlich, dass sie gleich- 
seitig Gerichts^enossenschaft war. Auch die Elbermark scheint 
danach, dass alle Markangelegenheiten ohne Vermischung mit 
anderen Gerichts- oder sonstigen Sachen dem besonderen 
Märkerding zugewiesen sind, nicht gleichzeitig Gerichtsgenossen- 
Bchaft gewesen zu sein,^) sonst wären auch die Marksachen 

1) D. h. dem von den Hornberger yertauschenden Bürgern dort 
zurückbehaltenen Hofgut. 

2) Dep. Kirche Homberg 1355 St A. 

8) Wüstung bei Yolkmarsen Arnold S. 136. 

4) „actmn Medricke in judicio, quod dicitor holtdinc' Wigand, 
Arcb. f. Gesch. West!. I H. 4,106. 

5) Anderer Ansicht Landau Hessg. 202, der aber dank der vom 
ihm durchgehend vertretenen Theorie d^r Einheit von Mark-, Gerichts- 
und Kirchengrenzen (s. unten S. 81) z. B. im konkreten Falle auch für 
die Mark mehr Orte nennt, als das Weistum kennt. 



-so- 
wie bei anderen Gerichts- und Markgenossenschaften mit den 
übrigen verschmolzen und auf dem allgemeinen Ding erledigt 
worden.^) Ebenso behandelt das von Nassau eingesetzte 
Märkerding des Wieseckerwalds nur Markangelegenheiten.^) ') 
Dazu haben wir, ganz abgesehen von den unterhalb der 
Gerichtsgenossenschaften sich bildenden Dorfmarkgenossen- 
schaften,^) gerade für die grossen Marken keinen Anhalt dafür 
dass sie zur Zeit der Weistümer auch Gerichtsgenossenschaften 
waren. Mehrere Gerichtsgenossenschaften liegen innerhalb der 
jgrossen Fürsteneckermark,^) oder sind wenigstens an der Mark 
mitberechtigt. Deutlich zu bestimmen ist ^^das gericht zu 
Forsteneck/' das nach der Markweisung die südliche Hälfte 
der Mark umfasst, das Gericht zu Eiterfeld, das den Burg- 
herren von Wehrda dienstpflichtig ist,^) das Gericht zu Uf- 
hausen, von dem sich wieder ein besonderes Gericht zu Mauers 
zu lösen beginnt.'') Zwar zersetzen die Gerichtsgenossen- 
schaften, deren Trennung, wie an dem neuen Gericht zu 
Mauers zu verfolgen ist, auf die Verschiedenheit der Gerichts- 
herren zurückgeht, allmählich auch die grosse Mark, doch 
wird sie nach dem Weistum noch als Einheit gefasst und 
nach der Art, wie die Rechte der verschiedenen Gerichts- 
genossenschaften an der Mark geregelt sind, auch im 16. Jahr- 
hundert noch als Einheit empfunden.^) Das „landgerechte'' 



1) Elbermark 1440 Gr. in,321. 

2) Wyss n nr. 688, 741. 

3) Vgl. über das besondere Markgericht des Märkerdings im all- 
gemeinen Schröder* 621 und die dort Anm. 86 citierte Litteratnr. 

4) S. unten S. 91. 

5) Vgl. Fürsteneck 1461 Gr. 111,880. 

6) Eiterfeld 1484 Gr. III, 878 f., andere Abschrift, aber inhaltlich 
genau übereinstimmend mit Neukirchen 1484 Gr. III, 680 f. 

7) üfhausen 1501, 1511 Gr. HI, 381 f., 3861 

8) Dass die Markweisung noch die Grenzen einer alten grössereo 
Gesamtmark weist und die Märker einer eigentlich schon ausgeschiedenen 
besonderen Mark noch als „Mitmarkgenossen ** empfunden werden, be- 



— 81 — 

ZU Neukirchen, den dort sitzenden „Zentgrafen", der eine 
Abgabe von „Zenthafer" erhält, und der auch in einem der 
anderen Gerichte, in Ufhausen, fungiert, könnte man dahin 
deuten, dass die ganze Mark ehemals Zentmark gewesen sei. 
Doch bleibt das Vermutung.^) Dagegen ist mit ziemlicher 
Sicherheit die Mark von Herrenbreitungen als alte Zentmark 
*oder Teil einer solchen anzusehen.*) — Für die Zeit der Weis- 
tümer ist hier nur festzustellen, dass Gerichts- und Mark- 
genossenschaft nicht immer zusammenfallen. 

Es ergibt sich also, dass im späteren Mittelalter in unserem 
Gebiet Gerichts- und Markgenossenschaft sich zwar tatsächlich 
häufig decken, nicht unbeeinflusst davon, dass die Gerichts- 
herren oft auch Markherren sind, dass aber Gerichts- und 
Markgenossenschaft organisch nicht verbunden sind. 

Zur Frage des Zusammenhangs von Kirchen- und Mark- 
verfassung') ist an dieser Stelle nur zu sagen: Eine Theorie, 
die Kirchen- politische- und Markgrenzen immer zusammenfallen 
lässt,*) findet in unseren Quellen keine Bestätigung,*) z.B. 

gegnet auch sonst, z. B. in der Münderschen Stadtmark und der Fisch- 
becker Mtokgenossenschaft im Schaumbargischen, Teilen einer alten 
grossen Münderschen Mark, Gr. 111,296. Freudenstein, Waldeigentum 
in Schaumburg S. 57. 

1) Über eine 845 erwähnte mit dieser Fürstenecker grossen Mark 
vielleicht identische Mark ^^iterfeld" und Königsgut darin Rubel 137 
Anm. 6, 195 Anm. 1, 

2) Vgl. Gr. III, 585 f., bes. 588: under unserm herm under zcenth 
geboren. 

3) Vgl. dazu Brandi a. a. 0. S. 34 gegen Rubel 156 f., 211, der auch 
neuere Literatur anführt. Femer s. unten Anm. 4 u. 5. Speziell über die 
Frage, wie weit die ältesten Pfarreien sich mit wirtschaftlichen und poli- 
tischen Verbänden deckten, vgl. Stutz Gott. Gel. Anz. 1904 S. 21 f. Anm. 3 
mit dort angeführter Literatur und Künstle, Deutsche Pfarrei 5 Anm. 3. 

4) Sie wird z. B. von Landau in seinen beiden Büchern Hessen- 
gau und Wettereiba durchgehends vertreten, vgl. dazu Waitz P, 233 f. 

5) Vgl. besonders über und gegen die Benutzung der Archidiakonats- 
register zur Bestimmung der Markgrenzen in Hessen Karl Wenck, Hess. 
Ztschr. 36, 227 f. Bei ihm ist auch die ältere Literatur zu der Identitäts- 

6 



- 82 - 

decken sich die grosgen Marken auf beiden ufern der Fulda 
sicher nicht mit den kirchlichen Bezirken.^) Dagegen fallen 
in Hessen zur Zeit der Weistnmer,' vio die ganz grossen 
Marken kaum mehr in Betracht kommen und infolgedessen 
die Frage nach der Einheit der Kir(5hen- und Markgrenzen 
sieh im wesentlichen auf Identität von Pfarrei und Mark- 
bezirk *) zuspitzt^ Kirchspiel und Markgenossenschaft gelegent- 
lich zusammen.^) Kirchen- wie Gerichtsbezirke decken sich 
jedenfalls nicht immer mit den Marken.^) 



ffage für H^^en angegeben. Gegem allgemeine Identität bes Menke 
Vctrbewerkungen zu Spruner -Menl^e Handatlas 3. Aufl. S. 29; Hist. 
Ztschr. 3ö, 111. 

1) Landau TeiT. 137 f., Wett 196 f, Hessg. 145 f. fäUt das als 
seiner Theorie widersprechend besonders auf. 

2) Diese war immer an vielen Orten vorhanden. Vgl. zahb-eiche 
Beispiele bei Maurer Dorfv. I, 110 f.; Künstle, Deutsche Pfarrei 9 f. loh 
votiere ferjaer Gladenbach a. Niederrbein, Lacomblet U. B. II nt- 281 
parpchial^s = Märker; Friller Mark in Schaumburg = Kirchspiel Frille, 
Freudenstein 43,77; Sasbacher Oberroark in Baden = Kirchspiel Sasbach, 
^i\er jfi. f. Gresob. d. Oberrheins N. F. 19, 487. — Dass der Zusan\men- 
bm^ ZYrlß<^h6ii l^irch^n- und Markverband derart organisch, war, dass 
^ne besondere Pfarrei regelmässig erst mit Markaussonderung des Pfarrei- 
bezirks aus einer grösseren Markgemeinschaft geschaffen wurde (Maurer 
Dorfv. I, 113, nach ihm auch Künstle a. a. 0. S. 7), ist mir zweifelhaft. 

3) 1237 sind parochiales von Leihgestem zugleich die Märker 
Wyss III nr. 1348. — In Freiensteinau wählen „die Männer** des Gerichts, 
die hier zugleich die Markgenossen sind, den Küster: 1434 Gr. III, 855. 
Parochia Dillheim war vor der Teilung in mehrere Markgenossenschaften 
der grossen Mark gleich. Gudenus Cod. II nj. 32 unten S. 95 f. 

4) Der Grad des Zusammenhangs der verschiedenen Verfa^sungs- 
verbände ist in den einzelnen Territorien verschieden. In Tirol fällt der 
Kirchenverband nur zuweilen (Wopfner, AUmendregal 18 f. Anm. 6 s. 
auch 118 Mark = Pfarrei Partschins), die Gerichtsgenossensdiaft häufig 
(a. a. 0. S. 17 f., 73 f.) beide nicht immer mit der Markgenossenschaft zu- 
sammen. — Am Mittelrhein ist öfter das Niedergericht auch für Mark- 
sachen, besonders Markensetzung zuständig. Grosch, Niedergericht 90; 
— Dass wie in Dithmarschen das Kirchspiel immer zugleich Mark- und 
Gtorichtsverband ist (Maurer Dorfv. I, 114), ist als Ausnahme anzusehra. 



- 88 - 

§ 10. Der Srtliehe Umfang der MarkgeBOSflenschaft. 
Von einer systematischen Behandlung der ältesten Zeit ^^^^^^ 
und ihrer Quellen muss die folgende Darstellung absehen, m^g^n 
aber es sollen doch einige' Zeugnisse älterer Zeit erwähnt ^^^^ 
werden, die für den Umfang der ältesten Markgenossenschaft 
Bedeutung haben könnten. — In Hessen wie in deü an- 
grenzenden Gebieten wird in Schenkungsurkunden des 8. und 
9. Jahrhunderts häufig ein Dorf als in der Mark eines anderen 
belegen bezeichnet: 

bona — in Mlchelbergere (Michelbach) marea in villa 
Galantra (Kaldern) dicta^) bona — in Tissenbaeh^) qood 
est in gozfeldene (Goßfelden) marca^). 
bona in villa Jassaffa (Oberjossa) in Berenebere [Breteih 
bacherj*) marcha,^) bona in villa Burcbach^) quieqnid 
proprietatis habuit in Lundorfe mareha,^) proprietates — 
in villa Altendorfe (Allendorf a. d. Lumd) Lantorfere 
marca,^) predium in pago Hessornm in Rutene (Böddenau) 
marcha in Batheresdorf ^)^^) 
Wo nicht ein im Bezirk eines anderen gelegenes Dorf in 
Beträcht kommt, heisst es öfter bona in villa et in finibns 



1) Dronke Cap. 6 Nr. 50. 

2) Wüstang bei Gossfelden Arnold S. 316. 

3) Bronke a. a. 0. nr. 145. 

4) So ist nach Arnold 96 zu emendieren. Breitenbach H^ bei 
Oberjossa, dessen Mntterkirche es ist, Arnold 247. 

5) Dronke a. a* 0. nr. 55. 

6) Bargbach sonst nicht belegt, nach dieser Urkunde als Wüstung 
bei Londorf a. d. Lumd bezeichnet. Landau, Wüste Ortschaften 189; 
Arnold 321, 475. 

7) Dronke a. a. 0. nr. 87. 

8) a. a. 0. nr. 46. 

9) a. a. O. nr. 21. Wüstung Batersdorf bei Röddenau. Landau, 
Wüst. 217. 

10) Vgl. femer Dronke a.a.O. nr. 10, 27; Dronke Cod. nr. 103, 207, 
288, 473, 476, 571, 588, 597, 703 und unten Anm. 5—6 S. 84; vgl. auch 
Waitz ni», 397 Anm. 2. 

6* 



— 84 — 

eiu8*) — in villa et in ipsa marca.*) Ebenso bedeutet „Mark" 
auch in den angeführten Fällen nicht in erster Linie gemeine 
Mark, Gemeingut im Gegensatz zum Sondergut, sondern be- 
zeichnet den Flurbezirk des Orts*. Deutlich tritt das hervor, 
wenn völlig gleichwertig „in terminis'^ und „in marcha" 
neben einander treten:^) 

bona in villa Mitte ^) que sita est in terminis Sulzmiscen.^) ^) 
bona in Mittaha^) in Sulzmezzere^) marcha.®) 
Auch ;yin confinio^ hat dieselbe Bedeutung: quicquid terris 
— ad Beodum^) in confinio Sundheim.^) — Man kann aus 
allen diesen Bezeichnungen folgern, dass in verhältnismässig 
alter Zeit Tochterdörfer in der „Mark", im Gebiete eines Mutter- 
dorfs angelegt waren, und dass die Dörfer jener Zeit schon 
einigermassen abgegrenzte Flurbezirke hatten, innerhalb deren 
zur Ausstattung neuer Siedlungen hinreichendes Gemeingut 
lag. Auch mehrere Tochterdörfer desselben Mutterdorfs kommen 
vor.^) Eine Reihe von den Tochterdörfern sind allerdings 
später ausgegangene Wüstungen,^®) was mit anderen Anhalts- 
punkten dafür spricht, dass sie zum Teil kleine, manchmal 
erst kurz vor der sie erwähnenden Schenkung gegründete 
Siedlungen sind. Immerhin lassen sich diese „Mark^urkunden 
für die ürdorftheorie anführen, die über die Entstehung der 
Markgenossenschaft annimmt, dassj^ein ürdorf eine Mark be- 



1) z. B. Dronke Cod. nr. 492, 572, 573. 

2) z. B. a. a. 0. nr. 383, 384, 392; vgl. auch Landau Terr. 118 Anm. 1. 

3) Vgl. dazu Landau Terr. 112 f.; Waitz P, 125 f., 131 Anm. 4, 
139 Anm. 1, 205; III», 396 f.; UI«, 380 Anm. 1. 

4) Yermutiich Möttau und Kraftsolms no. Weilmünster. 

5) Dronke Trad. Cap. 6 nr. 71. 

6) a. a. 0. nr. 83. 

7) Wüstung Bieden, no Ealtensundheim , A. G. Kaltennordheim. 
Dobenecker Reg Thur. I 61, 62, 240. 

8) Dronke Cod. nr. 110; ebenso eine andere Urkunde aus dem- 
selben Jahr .795 Dobenecker I 62. 

9) Burgbach und Allendorf von Londorf oben S. 83 s. auch unten S. 85. 
10) z.B. Tissenbach, Burgbach, Batersdorf oben S. 83 Anm. 2,6,9. 



— 85 — 

setzt habe, Tochterdörfer dann mit Recht an dieser Mark an- 
gesetzt und erst so mehrere Dörfer amfassende Markgenossen- 
schaften entstanden seien.^) 

Demgegenüber ist aber hervorzuheben, dass öfter anch ein 

Dorf als in zweier anderen Orte Marken belegen bezeichnet wird, 

ohne dass man einen Anhalt dafür hätte, dass diese wieder im 

Verhältnis von Tochterdorf und ürdorf zu einander ständen: 

quicquid in Geltresheimero marcu*) et in Hengis- 

thorpfero marcu') proprietatis habemus ad villam 

Madibah*)«) 

in pago Grapfeld et in yilla Madibah in Geltres- 
heimero marcu et Hengistesdorfero marcu*) 
in pago Grapfeld et in villa Greuuisunga,'') quae sita est 
in finibus Hramnungero®) et Mahesbahero^^^) 
Gerratuhuson^^) et in Ibisteti") — locis, quorum unus in 
Sondheimono marcu et in Hoitinheimono marcu") 

I) Vgl. dazu Gierke P. B. I, 581 und dort angeführte Literatur, 
ausserdem Waitz I', 130 f.; II 1^, 896 f. Beispiele ausser den genannten 
bes. bei Maurer Dorfverfassung I, 22 f. Die unten S. 96 angeführte Ur- 
kunde über die Dillheimer Markteilung könnte auch als Beweis für DiU- 
heim als ürdorf einer Markgenossenschaft herangezogen werden. 

^) Geldersheim hei Schweinfurt. Stein, Arch. d. hist. Ver. v. ünter- 
franken 21 H. m, 242 f., 28, 834 f. 

3) Pfersdorf s. o. E^issingen hei Schweinfurt. Stein a. a. 0. und 21 
H, I, 14 H. in, 240. • 

4) Maibach zwischen Geldersheim und Pfersdorf. Stein a. a. 0. 21 
H. I, 31 f; H. m, 237, 242 f. 

5) ürk. 791 Dronke Cod. nr. 99. 

6) a. a. 0. nr. 397. 

7) Wahrscheinlich ebenso wie „Giusunga** (Cod. nr. 103), später 
nJusungun,** Wüstung im jetzigen Wald „Jeusing** zwischen Schweinfurt, 
Rannungen und Massbach. Stein a. a. 0. 21 H. III, 248 f., 28, 334 f. 

8) Rannungen so Kissingen (A. G. Münnerstadt). Stein a. a. 0. auch 
21 H. I, 14; H, m, 240. 

9) Miusbach ö. Eissingen. Stern a.a.O. 21 H. HI, 248; 28, 884. 
10) ürk. 822 Dronke Cod. nr. 396. 

II) Gertbausen bei Kaltensondheim. 

12) Eibstadt (A. G. Königshofen) Stein a. a. Q. 21 H. UI^ 245. 

13) Unten S. 36 Aiun. 6, 



- 86 - 

^ sifas est, alter vero in Ibistetino marca in pago Grap- 

' felde et Tullifelde^) 
Eher ist daraas, dass die in zweier Dörfer Marken belegenen 
Orte gewöhnlich mitten zwischen diesen liegen,^) and daraas, 
dass ein Ort bald als in des einen bald als in des anderen 
Mark belegen bezeichnet wird, za sehliessen, dass damals 
keiner von beiden als Markvorort galt, sondern beide in 
gleichberechtigter Markgemeinschaft neben einander standen.^) 
So liegt Wohlmathaasen nach einer ürkande von 857^) ^in 
Hoitino marca^^) nach einer späteren „in Sandhemino 
marca^,^) offenbar ist das aus derselben Markgemeinschaft 
za erklären, infolge deren das nahe Gerthaasen bezeichnet 
wird „in $ondhemino marca et in Hoitinheimono marca^.'^) 
Fälle, wo Dörfer Zubehörangen eines anderen genannt 



1) Urk. 901. Dronke Cod. nr. 648. Ein weiteres Beispiel ist 
Landau Terr. 120 Anm. 4 angeführt. 

2) Wohhnutbaasen und Gerthanseu liegen beide in der Mitte zwischen 
den beiden Vororten Kaltensondheim und Hutsberg, ebenso wie Maibach 
zwischen Pfersdorf und Geldersheim und Jeusing zwischen Rannungen 
und Massbach s. oben S. 85 Anm. 4, 7. 

3) Landau (Terr. 120 f.) will solche Marken allein darauf zurück- 
fuhren, ,,dass Genossen von zwei an einander stossenden Marken sich 
dahin vereinigten ihre Niederlassung auf die gemeinsame Grenze zu 
setzen". Er will damit besonders die seiner Theorie (oben S. 81) wider- 
sprechende Tatsache erklären, dass eine Mark in zwei Gauen liegt. 
Doch ist das nicht die einzige Erklärungsmöglichkeit solcher Marken. 
(S. unten S. 87 und Waitz a. dort a. 0.) 

4) Dronke Cod nr. 571 : in provincia TuUifeld in Hoitino marcu in villa 
— Wolftnunteshus aream unam Wohlmuthausen A. G. Kaltnordheim. 

5) Hoitine ist eine Wüstung an oder auf dem Hutsberg bei Heften- 
hof WSW. Meiningen, bei Wohlmuthausen, wo andere sie annehmen, ist 
keine Wüstnng nachzuweisen Dobenecker Reg. Thur. I 59, 100. 

6) Dronke Cod. nr. 703 : quicquid in Sondhemino marcu et in yilla 
Uohnunteshusen -— undatiert, 951 nach Dobenecker I 378. 

7) Hoitinheimono marcu ist gleich Hoitino marcu (Dobenecker 1 302). 
Weil Hoitinheimer und Sundheimer Mark auch sonst verbunden erscheinen, 
nehme ich an, dass auch bei Wohlmuthausen (dass Uolmunteshusen gleich 
Uolfmnnteshus Wohlmuthausen ist , nimmt auch Dobenecker 1 378 an) 
wieder die Yerbmdung von Kaltensondheim und Hoitine vorliegt. . 



— 87 — 

werden, welche die Urdorftheorie auch für sich äiififhrty^) 
können auch durch andere al» ürdorf bezfehongeä z. B. durch' 
herrschaftliehe erklärt werden. 

Nach alle dem lassen diese ältesten „Mark^urknnden keinei^ 
zwingenden Schlnss darauf zn, dass jede alte Markgemeinschall 
ausürdorfbeziehnngen eines Mutterorts zu seinen Tochterdörferir 
zu erklären sei. Jedenfalls schliessen sie nicht aus, dasii^ ein 
wesentlicher Teil der späteren gemeinen Marken aus a» die 
Fhirbezirke anstossendem nicht fest begrenztem Nutzungsgebie^t^ 
hervorgegangen ist, an dem wahrscheinlich von vornherein me^hr 
ah ein Urdorf beteiligt war.^) Man hat sich, soweit die Quellet' 
iiberhaupt Schlüsse darauf zulassen, die ältesten Ansiedlungeil' 
hl Hessen nicht besonders gross zu denken,^) danach ist es nichf 
wahrscheinlich, dass eine solche Ansiedlung allein Nutzungs- 
gebiete von einer Grosse, wie sie für manche spätre Marken* 
feststeht, auch nur als Interessensphäre wirksam innegehabt hat. 

Für den örtlichen umfang der hessischen Markgenossen- S^^^^^ 
Schaft in ältester Zeit sind wir auf Vermutungen angewiesen. ^^^^ 

r • 1 spateren 

Die Spuren m den W eistümern und anderen späteren Quellen <4aeuen. 
deuten jedenfalls darauf hin, dass Marken von grossem Umfang 
das ursprüngliche gewesen sind.^) Ob und wie weit aus diesen 
grossen Marken vielleicht für einzelne Nutzungen kleiilere aus- 
geschieden waren oder von jeher daneben bestanden,*) muss 
dahingestellt bleiben. 

1) Landau Terr. 115 Anm. 5 mit 2 Beispielen; vgl. das eine da- 
von ans dem Hennebergischen, übrigens eine Fälschung wahrscheinlich 
des 12. Jahrhunderts (Mühlbacher Beg. Imp. V nr. 1009) — villam 
Urespringen cnm Omnibus villulis et viculis immo cnm cunctis appendiciis 
et pertinentiis suis. Dronke Cod. nr. 527. — lieber ürspringen s. Z. f. 
Thtir. Gesch. 18, 168 f. 

2) Vgl. Waitz P, 180 f. 209 f. 
8) Oben S. IG. 

4) Über grossen Umfang süddeutscher Marken in alter Zeit vgl. Mone 
Z. f. Gesch. d. Oberrh. 8, 152, 156 f.; auch Berg i89f.; Wutz a.a.O. 

5) Letzteres muss man annehmen, wenn man mit Below (Vierteljahrs- 
sehr. f. Soz. u.Wirtsch. Gesch. 1 , 122) die Folgerung als zu „kühn*' ansieht, dass 
alle Porfmark^n durch Aussonderung aus grossen Marken ^u erklären 9eien. 



— 88 — 

Das Weistnm von Niederanla von 1466 weist eine grosse 
Mark, deren Grenzen^) weit auf das rechte Fuldanfer übergreifen 
und dort an die grosse Mark von Forsteneck mit dem Zentrum 
Neukirchen anstossen.^) Die grossen Marken auf beiden Ufern 
der Fulda, ausser Niederaula besonders die Fulder Mark,^) 
sind wahrscheinlich auf ursprüngliche grosse Marken zurück- 
zuführen. Hier gehört allerdings in der Zeit der Weistümer 
nur noch ,,wa8ser und weyde** zur grossen gemeinen Mark,*) 
ebenso in den westlich davon liegenden Marken von Ober- 
aula ^) und LauterbacK,*) aus deren Gebiet uns ihre Weis- 
tümer 17 und 27 Dörfer und Wüstungen namentlich aufführen. 
So viel Orte haben sie also mindestens umfasst. Eine grosse 
Markgenossenschaft, deren Mark nicht nur „Wasser ijnd Weide" 
sondern auch „Holzmark" ist, bilden noch im 14. Jahrhundert 
Ober- und* Niederbeisheim mit den „Gerichten, die daran 
stossen."') Das Koppelweiderecht, das die Stadt Eschwege 
noch im 15. Jahrhundert mit 18 umliegenden Ortei^, dem 
grössten Teil des heutigen Kreises Eschwege verbindet, weist 
auf eine ursprünglich grosse Markgenossenschaft dieser Gegend.®) 

1) Niederaula 1466 Gr. III, 340 Hessenberg (b. Odensachsen) Heissen- 
steyn (b. Holzheim) Weringeß (westl. Wetzlos). Vgl. Landau, Hessg. 
145 f. Die wahrscheinlich nur unvollständige Grenz Weisung des Weis- 
tums von 1347 Gr. IE , 339 (Jossa — Ibra — Geisa linke Nebenflüsse 
der Fulda und der in die Fulda fliessenden Aula) begrenzt nur das Ge- 
biet auf ^em linken Fuldaufer. 

2) S. oben S. 80. 

3) Ob dort schon eine alte Mark mit älteren Grenzen bestand, oder 
in einem Gebiet, das die Umwohnenden zwar von Streifzügen kannten, 
aber nicht inne hatten, erst eine Interessensphäre an das Kloster ge- 
schenkt und danach Markgrenzen gesetzt wurden, ist an dieser Stelle 
nicht zu entscheiden. lieber die Auffassung der Entstehung der fuldischen 
Mark vgl. Brandi, Gott. Gel. Anz. 1908 S. 40 f. gegen Rubel S. 37 f. 

4) Vgl. unten S. 91 f. 

5) Bes. ürbarfragment Obernaula 14. Jahrh. St. A. und Gr. III, 332 f. 

6) Lauterbach 14. Jahrh. f. Gr. HI, 358 f. 

7) Dep. Kirche Homberg 1355 St. A. oben S. 79. 

8) Alte Koppelweiderechte gehen regelmässig auf genossenschaft- 
lichen Znsammenhang zurück. Gierke II, 213 f., P. R. TI, 668 f. Beispiele 
bei Maurer, Dorfverfassung I, 22 f. 



— 89 — 

Auch sprechen wir das die von Eschwege burger und 
mitwoner mögen trieben ihr viehe an die weyde eyn 
iglicher in die feit diser dorfer hirumb gelegen «mit 
namen Gestede, Motzenrode, Newenrode. Thutenhausen, 
Grebendorflf, Schwebede, Forste, Fryde, der Awe, Thunze- 
bach, beyde Schierbach, Lutenbach, Hayn, Stauflfenbul, 
Sachssen ond Honda beyde nf brache, stnppeln und 
drysche an der dörffer Ingesassen schaden und dasselbe 
mögen auch die itznnt gernrten Ingesassen der obge- 
schrieben Dörffer thun und in der genanten Stadt Esch- 
wege feltmarcke, als vorberurt ist, auch an der leute 
schaden ihr vihe treyben und dieselbige trifft haben auch 
die scheffer uß der Stadt zu treyben in die feit der 
genanten dorffschafften.^) 
Auch die Markgenossenschaft des Burgwalds und desWoUenbergs, 
von der uns das Marburger Salbüch aus dem Beginn des 15. Jahr- 
hunderts berichtet, scheint ehemals eine sehr grosse gewesen zu 
sein, wenigstens deuten darauf Holz- und Weidegerechtigkeiten ^) 

1) Eschwege 1436 Hess. Ztschr. 2, 269 f. 

2) Zusätze zum Marb. Salbuch 1402/07 Hess. Ztschr. 39, 216 f.: 
„dye von Franckinberg** und „alle durfere . . . „die nicht merkere dar 
ynne syn" „dingen" „yn den walt". Danach, dass von einigen Orten 
nur dingt „wen den gelustit", könnte man auf den ersten Blick ein wirk- 
liches Abkaufen in dem „dingen" sehen; 'dafür spricht auch, dass die 
genannten Dörfer „dingen mit erme fehe, und gibit ye das dorff 1 mal- 
dir habim me addir mynir, wie sie mit der herren knechtin gedingen und 
dar noch sie fehe han und als daz gelegen ist". Regelmässig erscheint 
aber die für das Dingen in den Wald zu leistende Abgabe als eine feste 
von so und so viel Hafer für den Wagen Holz. Femer ist die Wald- 
nutzung beschränkt auf Lese- und Brennholz und Weide im „Uhrholz '* 
(im Gegensatz zu „Fruchtholz", d. h. Eichen, Buchen u. s. w.), für einige 
Gemeinden aucn nur eine „gemessene" z. B. von 4 Wagen jährlich. 
Danach ist das Dingen kein einfaches. Kaufen, das jedermann frei ge- 
standen hätte, sondern eine mindestens gewohnheitsmässige Wald- 
gerechtigkeit bestimmter Orte, gegen eine im einzelnen nach den Wald- 
ertragsverhältnissen variable Abgabe bestimmte Waldnutzungen aus einem 
grossen Waldbezirk zu ziehen. Vgl. auch das „Dingen" von im Amt 
Marburg gelegenen Dörfern gegen „Viehgeld" und „Forstkorn". Marb. 
Salbuch 1374 a. a. 0. S. 174, 202. Im einzelnen Teü U. 



-. so - 

der Dörfer y die nicbt merkere daryinie »ht/' mid^) der 8 

, namentlieh genannten Dörfer.^) Vielletebf ist es aveh die 

letzte Spnr einer grossen alten Markgemeinschaft in Breiden- 

bacher Grand, dass das Dorf Ernmbach 1555 ein ,,vierzehn- 

deil an einem weltgen gelegen vor Eissenhausen^ ^) bat, eine 

bei der beträcbtlichen Entfernung beider Orte auffallende Er- 

seheinnng.^) 

geno^fen- ^® gewöhnliche Markgenossenschaft der Weistnmer nm- 

* Mäteren" ^*®^* keine so grossen Bezirke n>ehr. Der Nonnaltypns sind 

latew. Markgenossenschaften, die 8 — 7 Dörfer und entsprechend grosse 

^SSk-* gcß^eiöe Marken in sich schliessen. Die Elbermark*) und 

MhaSe^" ^*® ^^^ Wohra«) haben z. B. drei, die Undermark und die 

von Steinbach yier,^) die des Itter'schen Gerichts mindestens 

6 Dörfer.^) Bei manchen lässt sich die Dorfzahl nieht genau 

angeben, weil das Weistum nicht alle oder gar keine einzelnea 

Dörfer aufführt. Auch hier ist, zumal für die ältere Zeit, 

daran zu erinnern, dass die Markgenossenschaft nicht immer 

territorial geschlossen ist. Nicht immer gehören ganae Dörfer 

d. h. alle selbständigen Leute derselben zur Markgenossenschaft, 

zumal da nicht, wo die Markgenossenschaft im wesentlichen 

mit einem Frohnhofsverbande zusammen fällt und der Frohn- 

hofsherr nur Streubesitz, keine geschlossene Grundherrschafl 

1) Diese scheinen mit den 8 später genannten (Emsthansen, Mttncb- 
hausen, Ober-, Mittel- Niederrosphe, Göttingen, Sterzhansen, Nieder- 
amönau) nicht identisch zu sein. Genaueres darüber ist auch nach dem 
Salbuch von Wetter aus dem 16. Jahrhundert (St. A.) nicht festzustellen. 

2) Ob die im Weistum von 1239 mit „opido et villis adjicientibns** 
bezeichnete Markgenossenschaft mit der engeren oder weiteren Mark- 
genossenschaft des Bnrgwalds im 15. Jahrhundert identisch iHt, ist mir 
nach den ,,termini wibbilde^' des Weistums von 1299 nicht gelangen 
festzustellen. 

3) Verzeichnis der oberhessischen ^»eigenen Gebräuche." St. A^ 
unten S. 94. 

4) Vgl. oben S. 19. 

5) Elbermark 1440 Gr. IH, 321. 

6) Wohra 1367 in Urbar I Ziegenhain 14. Jahrhi Samt. A. 

7) Beide bei Giessen Gr. III, 349; V, 268. 

8) Kloster Haina 1859 April 4 St A. 



- 6t - 

von dem Prohnhof ans beherrscht.^) Etwas grössere gemeine 
Marken sind auf den Einflnss natürlicher Grenzen znrack- 
znfnhren, so die Markgenossenschaften im Moosgrand ^) and 
Rohrbachgmnd,^) beide von mindestens 7 Dörfern^ die in den 
Tälern der Bäche oder in deren Ausläufern liegen. Ähnlich 
scheint der Umfang der Markgenossenschaften in Schanm- 
bnrg gewesen zu sein. Ursprünglich sehr grosse Marken, 
z. B. die über 20 Ortschaften umfassende des Bückebergs, im 
späteren Mittelalter, in der Zeit, aus der wir genauere Nach- 
richten besitzen, kleinere aber immer noch mehrdorfige Marken, 
bis zu 7 und 8 Dörfern.*) 

Neben und unter diesen grossen Markgenossenschaften ^'^ Dorf- 
gibt es aber schon zur Zeit der Weistümer Dorfmarkgenossen- ^enJJg^n- 
schaften. Häufig bildet schon damals das Dorf eine engere ^äbeS** 
Markgenossenschaft innerhalb der grossen. Entweder besassen «i^^der. 
beide neben einander gemeine Marken, aus denen beiden 
sämtliche Marknutzungen gezogen wurden,*) oder, was 
häufiger war, die Dorfgenossenschaft hatte die Mark inne, 
aus der der Hauptbedarf an gemeinen Nutzungen gedeckt 



1) In der Markgenosseaschaft des Hofgerichts zu Celle (Zella bei 
Ziegenhain) sind „15 Hubener^* aus 5 Orten markberechtigt, (Zella, 
Ascherode, Thammirsbach ?, Riebeisdorf, Loshausen), Urb. I Ziegenhain 
14. Jahrb. Samt. A. Schon der Ortsname weist auf einen von einem 
klösterlichen „Kellner" verwalteten Frohnhof, mag cella auch ursprüng- 
lich mönchische Siedlung heissen (Arnold S. 486). üeber Kellhof 
cellarius u. s. w. 8. Knapp Beitr. S. 412. — Im Amt Gudensberg stehen 
yyCaplische holtzer" „Meisenbugs underthanen zu Cappel" zu. Stat. Oec. 
1585 St. A. Bl. 32 (Cappel ö. Fritzlar). 

2) Ober- und Niedermoos, Gunzenau, Metzlos, Reichlos, Atzeln- 
gehau = Mutzlosgehag, Weidenau. Moos 1482 St. A. Vgl. Landau, Wett. 203 f. 

3) Rohrbach, Tann, Gerterode, Ober- und Niederthalhausen, Been- 
bausen, Heyerode, Rohrbach 14. Jahrb. Gr. III, 327 f., 1481 Gr. lil, 380. 
Vgl. Landau, Hessg. 114 f. 

4) Freudenstein S. 5 f., 42 f. 

5) So ist es noch heute in der 13 Dörfer umfassenden Pfrontener 
Mark im Allgäu. Haff, Gemeinlandsverf. S. 4. und in Hessen in der 
Brunslarer Mark und anderen. Vgl. unten S. 94. 



— 92 - 

wurd^, and es bestand darüber eine grössere Markgenossen- 
schaft, der die schwerer zu lokalisierenden Teile der alten 
Mark, besonders Wasser nnd Weide, manchmal anch noch 
grössere Wälder zustanden, und die in Aufsicht über die 
engeren Genossenschaften und gemeinsamer Regelung der all- 
gemeinen Koppelweide den alten Markzusammenhang bewies. 
So ist es zu erklären, dass öfter im 13. und 14.. Jahr- 
hundert Dorfleute scheinbar nur als Dorfmarkgenossenschaft 
auftreten, die in späteren Weistümern als Glieder einer 
grösseren Markgenossenschaft erscheinen.^) Solche gewisser- 
massen schwankenden Verbände entsprechen nur dem Charakter 
der alten Markgenossenschaft. Denn dieser gehörten nicht 
die engeren Verbände als geschlossene Einheiten an, sondern 
alle einzelnen Glieder der engeren Verbände waren gleich- 
zeitig als einzelne auch Glieder der grossen Markgenossen- 
schaft.*) Auf solche Doppelverbände, von denen keiner alle 
Markzuständigkeit allein hat, deuten Formeln wie: 

7 genannte Dörfer mit andern mehr wustenungen 

mit iren zngehorungen, wasser, weide, holz, veld und 
wiltpanen gehorten zu dem und in das gericht im 
Moeßer gründe,^) 
wie sie auch sonst z. B. in Oberaula vorkommen.*) Dar- 
aus ist nicht auf reine Dorfmarkgenossenschaften zu schliessen, 
da „zugehorunge" in diesem Zusammenhang sich auch auf 
die Gesamtheit der Dörfer beziehen kann. Für Wasser und 
Weide ist das sogar wahrscheinlich. — Auch da, wo die 
Mark noch als ganzes angesehen wird, weisen bei der Grenz- 
weisung schon die einzelnen Dörfer ihre Stücke der Mark: 
iglich dorfschaft, auch die von Muffers, haben iglich 
seine gerechtigkeit geruget und geweist.*) 

1) Ueber Monre s. unten S. 93 Anm. 4. Leigestem, 1842 und 1356 
selbständige Markgenossenschaft, gehört 1587 zur grösseren Grossen- 
linder Mark. Wyss II nr. 732, 926 Gr. V, 568. 

2) UntenJlS. 

;3) Moos 1482 StA. 

4) Unten S. 98. 

5) Ufhausen 1501 Gr. III, 383. 



— 93 — 

Eben&o weisen im ^Itterschen Gericht^ des Klosters Haina 
die Ältesten von Altenlotheim, Schmidtlotheim n. a. für ihre 
Dörfer; nach der Aufführung der einzelnen Wälder werden 
aber alle wieder zusammengefasst mit der immer wieder- 
kehrenden Formel: 

wi dise weide andirs sin genant in bergin nnde in 
dalin gelegin in derselbin marke j ^) zo sind sie alle 
begriffin mit eyme gemeynen namen nnde heizin daz 
hochgewelde.*) 

Spuren sich bildender oder im Rahmen grösserer Mark- 
genossenschaften bestehender Dorfmarken finden sich auch 
in Grossenbursla ») und Monre.*) In Oberaula sind besondere 
Dorfmarkgenossenschaften da neben der grossen Markgenossen- 
schaft anzunehmen, wo die Dorf leute „Markrecht" *) an Ziegen- 
hain zahlen, so im Ort Oberaula, in Hauptschwenda und in 
Wahlshausen.^) Das alles sind die Anfänge einer endgültigen 
Zersetz^ung der grösseren Markgenossenschaften,^) die in 



1) D. h. des betreffenden Dorfs. 

2) Kloster Haina 1S59 St. A. 

3) Grossenbursla 14 Jahrb. Gr. HI, 324. 

4) Monre 1457 6r. III, 621. — Nach einer Schenkung der communitas 
ville in Monre vor 1262 ist dort schon früh eine Dorfmark neben der 
grösseren anzunehmen unten S. 117. 

5) Darüber unten §§ 14, 16. 

6) Urbarfragment Oberaula 14 J. St. A. Urbar Anla 14 J. St. A. 
Weistttmer Oberaula 1419—62 Gr. III, 333 f. Das wird bestätigt dadurch, 
dass 1585 „Hessen et Oberaula^* und „Hessen et Wahlshausen*' je ein 
Wald zugeschrieben wird. Stat. Oec. 1585 St. A. Bl. 49 r. 

7) Vgl dazu im allgemeinen Maurer Einl. 191 f. ; Berg 189 f. ; 
Landau Terr. 115 f.; Gierkel, 82; Schwappach I, 95 f., 129 f.; Lamp- 
recht I, 268 f., 275 f. Lehrreiche Beispiele Air die allmählich von innen 
heraus erfolgende Zersetzung grosser Markgenossenschaften durch Teilung 
der Mark unter die markberechtigten Dörfer bietet Heerwagen, Lage 
der Bauern z. Zt. des Bauernkriegs in den Taubergegenden 48 f. (Heidel- 
berger DIss. 1899). 



— 94 — 

Hessen wie auch in anderen dentsehen Gebieten^) erst nach 
der Periode der Weistämer unter dem Einfluss des Landes- 
herm und mit dem Erwachsen politischer Dorfgemeinden^) 
YoUendet wurde. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, 
über deren Waldrechte für Oberhessen ein ,,yertzeiehnu8 dere 
gewelde oder eigen gebreuche" *) und für Niederhessen Land- 
graf Wilhelm IV. „Status Oeconomiae"*) genau unterrichtet, 
ist diese Entwicklung noch keineswegs abgeschlossen. Da- 
mals haben allerdings die Dörfer meist Waldmarken für sich 
allein,^) aber neben ihren Dorfwäldern besitzen sie, in Nieder- 
hessen sehr häufig, in Oberhessen seltener, noch mit anderen 
Dörfern gemeinsame Mark,^) und, wenn auch gewöhnlich in 

1) Dass die Auflösung der grösseren Marken nicht schon allgemein 
für das ausgehende Mittelalter anzunehmen ist, hebt Beiow (a. a. 0. 
S. 121 Anm. 2) unter Berufung auf Beispiele aus dem Rheinland gegen 
Inama (III, 238) hervor. 

2) Teüül. 

8) Aufgestellt 1555 vom Oberförster Oberhessens. Original im 
Staatsarchiv. 

4) Stat. Oec. 1585 St. A. oben S. 5 

5) Waldnamen wie „Hetzeroder gemein", „Berckheimer gemein", 
„Dodenheuser marck", „Linsinger marck" imd ähnliche, die einen Wald 
nach dem Dorf bezeichnen, dessen Mark er ist, sind auch ein Kenn- 
zeichen dafür. Stat. Oec. 1585 St. A. El. 36 r., 37, 49 und sonst. 

6) So hat nach dem Waldverzeichnis von 1555 jeder Ort der nVier- 
mark" im südlichen Oberhessen eigenen Wald, und zwar Reimershausen, 
Kirch vers und Weiboldshausen erheblichen. Alten vers nur wenig, aber 
„darzu haben sie" — jeder — „ein viertenteil an einem gestrauche ge- 
nandt die Mark". Diese Marck hat wie die dreidorfige des Schenkischen 
Eigens (unten § 17 S. 00) und die Vierdorfmarken von Brunslar und 
Felsberg bis auf unsere Zeit bestanden. (Grimm, Gemeindsnutzen 18 f.). 
— In Brunslar ist 1585 „die marck" den 4 Dörfern zugeschrieben, da- 
neben ein Wald „Beiden Brunslar" und einzelne Wälder „Neuenbrunslar", 
„Deuta" und „Wolflfershausen" allem. Stat. Oec. 1585 StA. BL 29. 
Heute bestehen dort neben anderen Dorfmarkgenossenschaften der be- 
teiligten Dörfer in einander eine Markgenossenschaft von beiden Bruns- 
lar, Deute und Wolfershausen, eine engere von beiden Brunslar und 
Deute,, eine von Alten- und Neuenbrunslar und eine nur Altenbrunslar 
umfassende. Grundbücher A. G. Felsberg. Im einzelnen TeU lY, 



_-fl6 — 

jener Zeit nir noch 2 Dörfer so in Markgemeinschaft stehen, 
gibt as doch auch damals noch eine Anzahl Markgenosi^em^ 
Schäften von 3, 4 und mehr Orten.') 

. Die Zersetzung war Vielerorts lange dadurch vor- 
bereitet, dass die einzelnen Dörfer gewohnbeitsmässig be- 
stimmte Teile der grösseren gemeinsamen Mark nutzten. 
Ebenso wie zwischen Herren und Märkern allmählich bestimmte 
Nntzungsgebiete gebildet wurden, ohne diese vollkommen aus 
der gemeinen Mark auszuscheiden,^) entstanden so auch 
Nntzungsgebiete der einzelnen Dörfer. Wenn deren Grenzen 
regelmässig neu gewiesen wurden, konnten sie schliessUeh 
leicht zu festen werden und die Markgemeinschaft allmählich 
auflösen. Da wo starke Herrenbefugnisse eine genaue Ein- 
haltung der Markregulierung überwachten, ist dies am ersten 
eingetreten. Im Reinhardswald erscheinen schon nach dem 
Weistum des 15. Jahrhunderts die Waldbefugnisse der um- 
liegenden Ortschaften als Gesamtberechtigung. *) Im 16. Jahr- 
hundert werden, jedenfalls für die Mast, den einzelnen Ort- 
schaften ganz genaue Grenzen gezogen, wo und wieweit sie 
nutzen dürfen.*) 

Öfter teilte sich im Mittelalter die grössere Mai^genossen- 
sehaft zunächst nur in kleinere, aber immer noch mehr als 
ein Dorf umfassende Verbände. ^) So haben sich Berghausen 
und Bardorf minor ^) aus der grösseren Markgenossenschaft mit 



1) Ausser den oben S. 94 Anm. 6 und unten S. 98 Anm. 7 angeführten 
Marken notiere ich noch: Im Gericht Landeck: ^Schenktengsfelt, Weissen- 
bom und Wershausen*", in Schmalkalden: „Attersbach, Steinbach et 
Rotterodt" ; im Amt Treffurt wird „das Henichgen", die alte Mark des 
Hainich (unten § 14 S. 00) „beiden Dorla und Langula** zugeschrieben. 
Stat. Oec. 1585 St. A. Bl. 34, 41 r., 44. 

2) S. unten S. 135 f. 

a) Reinhajrdtswald 1455. St A. 

4) MastordnangeafördiMReiiiluftrdt&wald von 1556 und 1561. St.A. 

5) Ueber die Haingeraid9 im Bheingau s. Schwappaeh I, 129 f. 
Vgl. über solche Teilongeu auch Lamprecht I, 275 f. 

6) Vielleicht Wardorf a. d. Dill gegenüber Berghausea.. 



— 96 — 

dem Vorort Dillheim ^) vor 1226 gelöst, derart dass sie einen 
Teil der Mark für sich erhielten, während der Rest „ligna pro- 
hibita^ für sie wurde, den sie nur noch mit Zustimmung 
aller Märker benutzen durften.^ Aehnlich scheiden Hesslar 
und Melgershausen aus der Markgenossenschaft des Beuer- 
holzes*) aus. Gelegentlich bleibt als Rest alter Markgemein- 
schaft nur eine auch nach mittelalterlicher Rechtsvorstellung 
nur als Gerechtigkeit zu bezeichnende Holznutzungsbefugnis 
der ausscheidenden Märker an der Mark der übrigen.^) 

Nicht selten hat die Städtegrnndnng auf Zersetzung der 
Markgemeinschaft gewirkt. ^) Grössere Markgenossenschaften 
haben sich häufig da in kleinere Verbände gespalten^ wo aus 
einem oder mehreren ehemals markberechtigten Dörfern Städte 
gegründet wurden; ^ oder einzelne Dörfer in einer Stadt auf- 



1) Sämtlich nahe der Dill nw. Wetzlar. 

2) In partibus lignorum ipsis (villanis de Berchosen et Bardorf 
minore) commonibus, pro quibus idem villani a communi Silva parochie 
Dilnheim se separunt. In lignis prohibitis — — neque villani ligna 
incident, nisi consensus ipsomm acceserit generalis. Grudenns Cod. 
Dipl. II nr. 32. 

3) 1360 gehörten sie noch zur Markgenossenschaft , 1585 nicht 
mehr. Doch wird noch 1585 das Beuerholz als Einheit betrachtet, 
9 Wälder davon werden den 4 heutigen Markorten „zu gleichem teil**, 
2 „Walter zu Dabeishausen , Melgersh. und Heseler'' zugeschrieben. 
Stat. Oec. 1585 St. A. Bl. 29. 

4) So haben die Niedergleichener an der Mark von Obergleichen 
nur noch ein festes Recht von 8 jugera, s. unten § 15, ebenso ein Teil 
der Leute von Oberheroldshausen Recht auf 12 ,,Acker^' Holz aus der 
Mark von Flarchheim, unten § 15. 

5) So auch Below, Ursprung der deutschen Stadtverfassung 27 
Anm. 1 mit einem rheinischen Beispiel von 1278 dafür. Lacomblet 
ü. B. n nr. 649. 

6) So Zierenberg aus 3 Hasungischen Dörfern. Landau Hessg. 214. 
Wolf hagen aus einer Reihe von auf seiner jetzigen Feldmark gelegenen 
Wüstungen, Langele, Gran, Schützeberg u. a. Lynker, Geschichte der 
Stadt Wolfhagen S. 1 f., 9. Vgl. Landau, Wüste Ortschaften S. 165 f.; 
Arnold 598 f. 



— 97 — 

gingen. ^) Die Städte schieden fast immer nach kürzerer 
oder längerer Zeit aus der Markgenossenschaft aus und teilten 
die alte grosse Mark mit den verbleibenden Dörfern. Über 
die Anseinandersetzung zwischen der Stadt Gndensberg and 
der Restmark, die den Dörfern Ober- und Niederbesse zu- 
steht, unterrichtet uns der landgräfliche Leihebrief für diese 
von 1366.*) 1341 v^ird die ehemals gemeinsame Mark 
zwischen der Stadt Fritzlar und dem Dorf Oberiliöllrich end- 
gültig durch Vergleich geteilt, nachdem aus der noch nicht 
ganz auseinandergesetzten Markgemeinschaft Streitigkeiten er- 
wachsen wären. Die Urkunde über Einsetzung der Schieds- 
richter berich.tet darüber: Im Streit ^umbe ein almende der 
marke bi Fritslar und ze Meldrich" sollen Zeugen vernommen 
werden ^uber ein rechte lantscheidunge der vorgenanten 
almende und marcke.** „alle nütze, fruchte, und waz wehset 
oder gefellet auf der almende^ sollen unter den Parteien 
geteilt werden.*) 

Die Auseinandersetzung hat sich gewöhnlich nicht gleich 
durch eine vollständige und genaue Markabscheidung voll- 
zogen. Trotz der Markteilung von 1366 steht noch Ende des 
16. Jahrhunderts ^ ein Wald „Bensberg*^ „Bess und Gudens- 
perg" gemeinsam zu.*) Aus fehlender oder ungenauer Begren- 
zung der Markgemeinschaft entspringen dann leicht Streitig- 
keiten.*) Solche bestehen z. B. noch Anfang des 16. Jahr- 
hunderts zwischen Zierenberg und dem Dorf Oberelsungen, 
bis landgräfliche Amtleute 1507 durch eine Markscheidung 



1) So noch im 16. Jahrhundert das Dorf Schachten in der Stadt 
Grebenstein. S. unten S. 100. 

2) Landau Halb. Gebrauch S. 16 Besse 1366 St. A. 

3) Wyss n nr. 701. 

4) Stat. Oec. 1585 St. A. Vgl. auch oben S. 96 Anm. 3 über das Beuerholz. 

5) In den Gebirgsgegenden des Allgäu begann man überhaupt erst 
um die Wende des 15. Jahrhunderts die „Teilmarken'' grösserer Marken 
fester zu begrenzen. Auch dort sind, als man mit den Rodungen auf- 
einanderstiess, erst aus ,,irrung und spän** ^^Grenzverträg'' und ^^Markungs- 
briefe'* erwachsen. Haff, Gemeinlandsverfassung S. 8 f. 

7 



— 9o — 

den Streit sehlichten. Die Holzmark wird endgältig ausein- 
andergesetzt. Es bleibt nur gemeinschaftliche Weide auf der 
alten gemeinen Mark bestehen. ^) Koppelhnde als Rest alter 
Markgemeinschaft zwischen einer Stadt und Dörfern hat sich 
auch sonst öfter bis in die Neuzeit erhalten und zwar sowohl 
auf einer gemeinen Mark, die nur als Weide diente, wie als 
gegenseitige Weide „auf den Stoppeln ** der Feldmarken,*) 
So hatte M^lsungen Koppelhute mit Schwarzenberg, Röhren- 
fürt, Obermelsungen, und Kuhmannsheide. Im 17. Jahrhundert 
erst wurde eine Weidemark, die Melsungen und Obermelsungen 
noch gemeinschaftlich gehabt hatten, endgültig geteilt.^) 
Vermutlich ist es auch noch alte nicht endgültig auseinander- 
gesetzte Markgemeinschaft, wenn die Stadt Zusehen^) und 
die Herren von Meysenbugh um ihre „nachbarliche laub- und 
grasshuede mit erem Tiehe** in der „Heigermark^ mit deren 
Inhabern, den Herren von Wildungen und „gemeiner dorf- 
schaft Weiden"^) streiten.^) Übrigens sind die Städte zwar 
regelmässig aber nicht imm^r aus der Markgemeinschaft aus- 
geschieden. Homberg und Lichtenau gehören noch 1585 zu 
mehreren Markgenossenschaften, die gewöhnlich noch 2 — 4 
Dörfer ausser der Stadt umfassen;') die Sta^t Felsberg gehört 



1) Zierenberg 1507 Gen. Rep. 

2) Ueber Eschwege und umliegende Dörfer s. oben S. SS f. 

3) Armbrust, Gpeschichte der Stadt Melsungen 192. 

4) nö. Wildungen. 

5) Dorf Wellen nö. Wildungen. 

6) Waldecksches Archiv nr. 2910. 1557 August 12. 

7) Es steht zu der Eichelberg: „Homberg, Holtzhausen Reibe- 
hausen et Welfteroda" — der Almsberg: „Homberg, Remsfelt, 
Reibehausen et Schelbach^^ — das Katzengehau: „Homberg, Alms- 
hausen et Ruckersfeld** — der Glesenstein: „Homberg, Alms- 
hausen et Wasmeshausen^' — die Leuchte: „Homberg et Was- 
meshausen" — der Ruenersberg: „Homberg, Baumbach, Habel, 
Wasmeshausen et Lützelwigk." Stat. Oec. BL 33. 1585 St. A. — 
Femer Kalte Buch : „Lichtenau, Schnelnrodt et Guntzerodt." 
Bl. 34r,36 — Huntsruck: „Lichtenau et Quentel'' BL d4r und 
y^Lichtenau, Quentel et Guntzerodt'^ Bl. 36 a. a. 0« 



heute noch za der grossen Markgenossenschaft des Beuer- 
holzes. ^) 

Ein eigentümliches Verhältnis entstand ^ wo Dörfer zu 
einer Stadt zu verschmelzen beginnen aber noch nicht darin 
anfgegangen sind , für die Übergangszeit. Hatten die jetzt 
zasammenwachsenden Dörfer zu verschiedenen Markgenossen- 
schaften gehört, so musste eigentlich Streit darüber erwachsen, 
wem nun in der neuen Stadt ein nur von einer Seite in die 
Stadtmark eingebrachter Wald zustehen sollte. Über -einen 
solchen Streit zwischen den „cives in Withmarsen^ und den 
„cives in Langela^ d. h. den Bewohnern dieser alten Dörfer, 
die . damals mit anderen zur Bürgerschaft von Wolfhagen 
verschmelzen,^) entscheidet der Probst von Fritzlar 1234. 
Er spricht nach Beweiserhebung den cives in Withmarsen 
and deni Pfarrer in Schützeberg ,^) einer ebenfalls später in 
Wolfhagen aufgegangenen Wüstung, den strittigen Markteil 
den ^Altenberg^ allein zu, die cives in Langela sollen davon 
ausgeschlossen sein: 

domino Florentio plebano in Scuteberch et civibus in 
Withmarsen ex parte una et civibus in Langela ex 
parte altera coram nobis litigantibus de quodam nemore 
quod Aldenberke a vulgo dicitur et Ute super eodem 
negotio contestata et auditoribus super eo deputatis cum 
Uli nobis dicta testium receptorum fideliter et discrete 
retulissent visis omnibus negotii circumstantiis et pluri- 
bus hinc inde discussis pro veritate moti sententiam 
tulimus pro F. dicto plebano in Scntebach et pro civibus 
in Withmarsen et sie iddem nemus quod Aldenberke 
dicitur adiudicavimus eisdem per sententiam diffiuitivam 

1) Grandbücher A. G. Felsberg; Fenge, das Benerholz, Hessenland 
1902 S. 61 f. 

2) Wolf hagen soll 1226 gegründet sein, 1232 trägt Hessen die Stadt 
an Mainz zu Lehen auf. Lyncker, Geschichte der Stadt Wolf hagen S. 8,68. 

3) Wenige Jahre später wird er als sacerdos in Scutheberc et 
plebanus in Wolf hagen bezeichnet. KL Hasungen 1245 oder nur noch 
als plebanus von Wolf hagen. Dep. Merxhausen 1246 St A. 

7* 



- 100 — 

ciyibns in Langete exclusis ab omni iure nemoris ante- 
dicti.i) 
Bei derVerschmelzung der einzelnen Grappen der ^cives^ zu einer 
einheitlichen Stadtbürgerschaft sind hier auch die gesonderten 
Marken allmählich zu einer Stadtmark verschmolzen. Das geschah 
aber nicht immer^ besonders dann nicht, wenn die ehemaligen 
Dorflente zwar lange Zeit in der Stadt lebten aber nicht end- 
gültig in deren Bürgerschaft aufgingen. So ist das 1554 noch be- 
stehende Dorf Schachten noch im 16. Jahrhundert durch Weg- 
ziehen seiner Bewohner in die Stadt Orebenstein Wüstung ge- 
worden. Die ehemaligen Schachtener werden zwar Bürger von 
Orebenstein, gehen aber mit ihrer Mark nicht ganz in der Stadt 
auf, sondern bleiben eine geschlossene Bauerschaft Schachten,^) 
an die ein Schreiben gerichtet wird „an die Feldgenossen zu 
Schachten, Bürger zu Grebenstein.** ^ Nach dem Status Oeco- 
nomiae stehen zwei Wälder im Amt Grebenstein „Franckenheuser 
ort*' und „Schechter ort oder hegeholtz" „Schachten" zu.*) — 
Später erscheint Schachten wieder als selbständiges Dorf.^) 
ge^^Jön-" Durch Aufgehen einer wüst werdenden Ortschaft in einer 
*^ mS**^ anderen sind auch z. T. die Markgenossenschaften zu erklären, 
kieinete. ^q kleiner sind als eine Siedlungseinheit. Solche finden sich 
schon im Mittelalter auch in der Dorfverfassung. Die ehemaligen 
Bewohner der Wüstung Heigenfelt, die nach Dietrichshausen 
gezogen sind, vereinigen ihre Dorfmark nicht mit der an- 
stossenden gemeinen Mark von Dietrichshausen, sondern bleiben 
eine besondere Markgenossenschaft.*) Noch 1585 steht so „et- 
lichen bauem zu Wipteroda" im Gericht Bilstein die „Prauss- 
dorffische'') gemein" zu.^) Ähnlich ist es in Barkhausen ^) 

1) Kloster Hasungen 1234 Febr. 37. 

2) Saalbuch Grebenstein 1654, 1571. 

3) Konzept 1584 (?). St. A. 

4) Stat. OecBl. 26, 47 r: 1585 St. A. 

5) Landau, Kurhessen S. 187. 

6) Wüstung Ried-Heigenfelt bei Weyers 1453 Gr. m, 389. 

7) Brausdorf ist eine in Wipperode aufgegangene Wüstung. Landau 
Wüst. 299. 

8) Stat. Oec. Bl. 23 r. 1585 St. A. 

9) Barkhausen 1415 Gr. VI, 102. 



- 101 -- 

und Herbsthausen. ^) Die nach Wanfried gezogenen ehe- 
maligen Einwohner des Dorfs Elbrigshausen*) bilden in 
Wanfried noch eine besondere Markgenossenschaft ihrer alten 
Elbrigsbäuser Mark als die ^Jute der daz gut ist/' ^) Mit ^gut^ 
ist im Weistum immer die Gesamtheit der Elbrigshäuser Bauern- 
hnfen znsammengefasst, wohl als Erinnerung an die Ent- 
stehung der Ortschaft aus der Parzellierung eines grösseren 
Gut8>) Nicht etwa ist das ,,Gut'' so zu deuten, dass nur 
einige Wanfrieder auf dem parzellierten Hofgut Elbrigshausen 
Feld gehabt hätten, Elbrigshausen also niemals selbständige 
Ortschaft gewesen wäre. Dagegen spricht das ganze Weis- 
tum, u. a. dass die Vogtlasteu nach Hufen in Elbrigshausen 
umgelegt sind, und dass die Scböffenhufe zu Elbrigshausen 
für Elbrigshausen einen Schöffen zum Landgerioht zu 
stellen hat.«) 

Reine Dorfmarkgenossenschaften, die in keinem höheren 
Markyerband mehr stehen, kommen zur Zeit der Weistümer 
zwar auch schon vor, sind aber selten. Salzschlirf,^) Gross- 
seelheim,^) Ealtensondheim ^) und Flarchheim^) sind solche; 
auch in Freiensteinau ist die Markgenossenschaft schon Dorf- 
markgenossenschaft, wenigstens wird ausdrücklich gewiesen: 



1) Ueber Herbsthansen, dessen Bewohner später in Isthe leben, 
8. Landau, Hessg. 218 f.; Halb. Gebrauch 18 f. üeber ähnliche Ver- 
hältnisse der in Frohnhansen aufgegangenen Wüstung Bracht vgl. Landau 
Wüst. 198; Grimm, Gemeindsnutzen 18. 

2) Elbrigshausen, später Elfershausen, Wüstung zwischen Frieda 
und Wanfried. Landau, Wüst. 817. Schmincke, Hess. Ztschr. 6, 261 f. 

3) Elbrigshausen 1842 St. A. Text z. T. abgedruckt unten §§ 14, 17. 

4) Vgl. oben S. 16 f. 

5) Salzschlirf 1506 Gr. HI, 875. 

6) Entdeckter Ungrund Beil. 51. 

7) Kaltensondheim 1468 6r. HI, 580, auch abgedruckt Z. f. Thür. 
Gesch. 18, 188 f. Ueber Ortsgeschichte von Kaltensondheim vgl. dort 
S. 1791. 

8) Flarchheim Kauf. U. B. a. S. 8 Anm. 5 a. 0. 



^ «je ~ 

der dorffschaflfl ^) and den mennem dorinn wasser, wey de 

und holtz.') 
Aber auch in diesen Genossenschaften sind Sparen ehemals 
grösserer Markverbände noch zu erkennen.') 

Regelmässig umfasst danach die spätmittelalteriiche Mark- 
genossenschaft in Hessen mehrere Dörfer, gewöhnlich 3 — 5. 
Von der ursprünglichen grösseren Markgenossenschaft, die viel- 
leicht zum Teil mit Zenten oder Resten derselben zusammen- 
fiel, sind nur noch einzelne Spuren übrig geblieben. Dagegen 
bestehen gewöhnlich grössere und Dorfmarkgenossenschaften 
neben und in einander. Reine Dorfmarkgenossenschaften, deren 
Märker nicht aach gleichzeitig Märker einer grösseren Mark 
sind, kommen vor, sind aber noch nicht häufig. 



1) Freiensteinau 1434 Gr. III, 886. 

2) Das wie Landau Wett. 206 den Dörfern zu interpretieren haben 
wir keinen Grund. 

3) In Flarchheim weist der Prozess mit Kaufungen noch darauf- 
hin, dasa der Mark verband einmal grösser war. 



Viertes «Kapitel. . 
Das Markeigentnm. 

Erster Abschnitt. 
§ U. Markeigentum und Befugnisteilang im Mittelalter. 
Die Art, wie in vollkommener Mischung von Hoheits- und 
Nntznngs-, öffentlichen- und Privatrechten die Herrenbefugnisse 
gewiesen und sachlich geteilt werden^ hat uns schon aus unseren 
Quellen ein Bild davon gegeben, dass wir hier mit Rechts- 
vorstellungen zu tun haben^ die sich nicht mit den unseren 
decken. Eigentum in unserem Sinne braucht keineswegs jedes 
mittelalterliche Eigentum zu sein. Rechte, die für uns Herr- 
schaftsrechte sind, konnten nicht nur wie private veräussert 
und verpfändet, sie konnten, wenn sie auch meist nicht Eigen- 
tum genannt wurden,^) doch als Eigentum angesehen werden.^) 
Das Eigen ist strenggenommen die einzige Herschaftsvorstellung, 
die es überhaupt giebt. Ansätze zu einer verschiedenen Be- 
urteilung der einzelnen im Eigen enthaltenen Befugnisgruppen 
finden sich allerdings schon im Mittelalter. Königliche und 
landesherrliche Befugnisse werden als Regale gefasst, aber 
auch hier bleiben öffentlichrechtliche und privatrechtliche 
ungeschieden neben einander, und auch sie wurden gleichzeitig 
noch als Eigentum von König und Landesherm empfunden.') 
Die mittelalterliche Rechtsvorstellung war eben, da und so- 
lange sie den Unterschied von Staats- und Privatrecht noch 



1) Gierke P.R. n, 350, 368; Heusler II, 47 f. 

2) Gierke P.R. n, 352, 354. 

3) Im einzelnen Teil n. 



— 104 — 

nicht herausgearbeitet hatte,^) eigentlich genötigt alle überhaupt 
auf irgend einem Gebiet vorkommenden Herrschaftsbefngnisse 
über einen Landteil in ihrem Eigentumubegriff zu häufeD.^) 
Damit ist über die Entstehung dieser Herrschaftbefngnisse 
nichts gesagt, besonders liegt darin keineswegs die Annahme, 
dass sie alle aus einem Grundeigentum als privater Grund- 
herrschaft geflossen seien.') Es sind sicher z. T. alte im 
Sinne des fränkischen und karolingischen Rechts staatliche 
Herrschaftsrechte, Grafenrechte und andere, die jetzt mit dem 
Boden verknüpft erscheinen. In der Vorstellung des spät- 
mittelalterlichen Eigentums, mag es dominium oder anders 
heissen, sind eben die einzelnen Befugnisse im wahrsten Sinne 
des Worts gehäuft.*) Mit daraus, aus der Verbindung von 
privaten und öffentlichen* Elementen in diesem Begriff,*) ist 
das Bedürfniss der Teilbarkeit der Eigentumsbefugnisse zu 



1) Dagegen nimmt Hensler I, 284 Anm. 3 an, dass eine Trennung 
zwischen öffentlichem und privatem Recht bestaiiden habe in den ver- 
schiedenen Rechtskreisen. Eine Person übe verschiedene Rechte, Eigen- 
tum kraft Landrechts nach aussen und Grandherrschaft kraft Hofrechts 
nach innen, die aber nicht aus einer dem Eigentum innewohnenden Kraft 
sondern von aussen komme. — Diese Trennung könnte nur so lange Be- 
deutung haben, als bis Hofrecht und Landrecht gleichzeitig zerfielen und 
verschmolzen. S. unten S. 131 f. 

2) Gierke H, 141 f. RR. H § 120 IV S. 356 f., 369. Dagegen 
hat es nach Heusler H, 48 f. nur eine proprietas, nur einen Eigentümer 
an einem Gute gegeben, alle anderen Befugnisinhaber haben kein Eigen- 
tum. Aber besonders im Lehnrecht kommen, da der Lehensträger selbst 
weiter verleihen kann, Unterherrschaftsrechte vor, und so sind nach ihm 
mehrere „dominia*^, die nicht = proprietas sind, als Herrschaftsrechte an 
demselben Grund und Boden möglich. Schliesslich erwähnt aber Heusler 
selbst, dass das „Zinseigen** als „frei ledig Eigen" seines Inhabers be- 
zeichnet werden konnte, das nur „von Eigenschaft" zinse. S. darüber 
unten S. 108 f. Ebenso wie Heusler, gestützt auf ihn, Felix, Geschichte 
des Eigentums II, 1 S. 340 f., 132 f. 

8) Mit der Grundherrschaftsfrage in diesem Sinne hat das nichts 
zu tun. 

4) Dass man im Begriff dominium Herrschaft und Eigentum zu- 
saramenfasste, s. Gierke III, 628. 

5) Vgl. dazu z. B. Stutz Z. R. G. (G) 25, 254 f 



=.d 



— 106 — 

erklären. Bechtshistorisch geht sie darauf zurück, das» ur- 
sprünglich im deutschen Recht Eigen und beschränkte ding- 
liche Rechte nur ^stärkere und schwächere Formen des- 
selben Herrschaftsrechts^ waren, die alle gleichartig nur in 
yerschiedenem Umfang die ganze Sache ergriffen,^) dass das 
Eigentum gleichwertig, nur quantitativ verschieden neben den 
anderen an der Sache möglichen dinglichen Herrschaffcs- 
rechten stand,') ähnlich wie die englischen ^estates^ „jedes 
Verfngungs- und Benutzungsrecht am Grund und Boden von 
welchem Umfange immer^ und grundsätzlich auch blosse 
Teilbefngnisse auf einzelne Nutzungen fassen.') — Demzufolge 
haben auch die Worte „Eigen" „Eigentum" wie die lateinischen 
„proprium" „proprietas*' und andere nicht ohne weiteres die 
Bedeutung eines Eigentumsrechts in unserem Sinn;^) so be- 
deutet z. B. proprietas in Septimanien das Recht des Königs 
an einem Out, das seinem Inhaber im Mannesstamm vererblich 
verliehen ist, während in den ostfränkischen Reichsteilen 
Königs- und Kirchenschenkungen „lebenslängliche proprietas" 
des Besitzers genannt werden.*) Ausdrücke für das Gut und 
für das Recht daran stehen gleichwertig neben einander,^) 
— Patrimonium sive proprietas ') — ebenso oft wie sie gegen 
einander abgehoben werden, — agros meos et propietatem 
eorundem.®) Die Teilung in die Rechtskreise des Landrechts, 
in dem, an der gemeinen Mark der Herr als Eigentümer 
angesehen wurde, und des Hofrechts, in dem der Herr nur 
Herrschaftsrechte hatte hofrechtlicher Eigentümer aber die Mark- 

1) Gierke P.R. II, 351 f. 

2) Heusler n, 14 f. 

3) Heymann in Holtzendorf' Encykl. I, 8141. Ebenso nach ihm 
Hazeltine, Geschichte des englischen Pfandrechts S. 39 f. 

4) Heasler II, 17; Stobbe II, 49 (Lehmann 279); Gerber (Cosack) 
S. 728. 

5) Brunner II, 256 f. 

6) Gierke P.R. ü, 351. 

7) Schenkungsurk. 1253 Kopp Ger. I BeU. 57. 

8) Verkaufsurk. 1359 a. a. 0. Beil. 79. 



— 106 — 

genossenschaft war,^) hat besonders eine Eigentamsteilung in 
zwei Befugnisgrappen erleichtert, als beide Rechtskreise „in- 
eii^andergezogen^ wurden.^) Nicht nur das Hofrecht, sondern 
auch das Landrecht zerfiel in rein territoriale, lokale Rechts- 
bildnng') nnd so gingen beide im konkreten Recht ineinander 
anf>) — Die in Italien ansgebildete Feudistentheorie von 
dominium directum und dominium utile ^) gab dann nur die 
Form für ein in Deutschland tatsächlich bestehendes Rechts- 
verhältnis- und bedürfnis. 

Rechts dogmatisch ist der Begriff des geteilten Eigen- 
tums nicht aufrecht zu erhalten.^) Die durchaus anzuerkennende 
Weiterbildungsmögliehkeit des Eigentumsbegriffs '^) ist auch 
innerhalb des Eineigentums gegeben. Das wesentlichste 
Bedürfnis für ein geteiltes Eigentum ist weggefallen, seit wir 
eine klare Scheidung von öffentlichem und privatem Recht 
haben.®) Aber rechtshistorisch können wir die Verhältnisse 
des Mittelalters nur verstehen, wenn wir uns auf seinen 
Standpunkt der Teilungsmöglichkeit der Eigentumsbefugnisse 
stellen.^) — Wir können ja unseren Eigentumsbegriff wie 

1) Ausser Heusler (s. oben Anm. 1 S. 104.) Gierke P. R. ü, 368 f. 

2) Gierke a. a. 0. 

3) Schröder * S. 666 f., auch Heusler I §§ 3—4 S. 11 f. 

4) Darüber dass sich der Herr deshalb nicht einseitig nur auf das 
Landrecht berufen kann s. unten S. 131 f. 

5) Gierke a. a. 0. Stobbe II, .57 f. (Lehmann 290). 

6) Anders Gierke P. R. II, 368, 373 f. vgl. dort über Grünöe dafür 
und dagegen und Literatur. 

7) Vgl. Gierke P. R. II, 358 gegen das Eigentum „an sich** und 
373 f. über neue Rechtsbedürfnisse. 

8) Dass die Trennung von öffentlichen Gebietsrecht und Privat- 
eigentum an Grund und Boden für die Stadt „den Untergang des ge- 
teilten Eigentums in seiner alten umfassenden Bedeutung bewirkte**, hebt 
auch Gierke ü, 657 f. hervor. 

9) Das erkennen auch alle dogmatischen Gegner des geteilten 
Eigentums grundsätzlich an, ausdrücklich besonders Eccius in Preuss. Priv. 
R. in § 167 Anm. 29, wo er Stobbe zugiebt, dass der Rechtshistoriker 
die Besonderheiten des deutschen Rechts namentlich des Rechts an der 
AlUnende anerkennen müsse. 



- lOT — 

anseren Begi*iff des öffentlichen Rechts bei der Erklärung aaeh 
der mittelalterlichen Rechtsverhältnisse nicht ausser Acht lassen, 
aber wir dürfen sie nicht auf die alten Verhältnisse übertragen.^) 
Wenn wir uns mit und an unseren Rechtsbegriffen mittelalter- 
liche Verhältnisse klar machen wollen, so müssen wir erst 
im konkreten Fall die einzelnen Befugnisse feststellen und 
sondern, äie jeder der Teileigentümer hat, und dann daraus 
Schlüsse ziehen für unsere Beurteilung dieser Befugnisse. 

In diesem Sinne ist auch der Begriff des Obereigentums 
an der Allmende zu erläutern. Dieses Obereigentum kann je 
nach den Befugnissen die es in sich schliesst, sehr verschiedenes 
bedeuten. Ob z. B. ein „grundherrliches Obereigentum an 
der Allmende^ *) aus dem Grundherren „nicht ausschliesslich 
direkten Besitz an der Mark geltend machen^, sondern nur 
„einzelne Teile derselben kraft Eigentumsrechts mit Beschlag 
belegen**,*) als volles privatrechtliches Eigentum anzusprechen 
ist, ist mehr als zweifelhaft. Für die Beurteilung der rechts- 

1) Mit Recht hat Sander (Feudalstaat und bürgerliche Verfassung 
bes. 1. Abschnitt S. 11 f.) das bedenkliche der Übertragung modemer Rechts- 
begriffe besonders unseres Begriffs der Öffentlichen Gewalt in mittelalter- 
liche Rechtsverhältnisse gekennzeichnet. Aber trotzdem sind unsere 
modernen Rechtsbegriffe nicht ganz von den mittelalterlichen Rechts- 
verhältnissen fernzuhalten. Zwar hat man sich der Unterschiede der 
mittelalterlichen und der modernen Rechtsanffassung immer bewusst 
zu bleiben, aber m. E. können wir uns sogar ein klares Bild der alten 
Bechtsauffassnng nur an den Unterschieden der modernen Begriffe vom 
alten konkreten Recht schaffen, weil eine feste juristische Vorstellung 
flieh nur mit den modernen Begriffen verbindet. Auch sie sind, wie Gierke 
betont, nur relative, aber doch der beste juristische Massstab, den wir 
heute haben, dessen Anlegung an die alten Verhältnisse um so eher 
erlaubt ja notwendig ist, als die mittelalterlichen Rechtsverhältnisse, 
nicht etwas ganz anderes als die heutigen, nur die Keime unserer heutigen 
Vorstellungen und Rechtsbegriffe enthalten. Vgl zu der ganzen metho- 
dischen Frage Gierkes Besprechung von Sander Z. R. G. (G) 28, 612—25, 
bes. 614, 619, die am schärfsten frühere Ausführungen Gierkes (Gen. R. 
I, 126 f., n, 4 f. z. B.) präzisiert. Die Relativität der Begriffe des öffent- 
lichen und privaten Rechts in ihrer Anwendung auf das Mittelalter betont 
sehr scharf Rietschel Mitt. d. Inst. f. östr. Gesch. 27, 408 f. 

2) Lamprecht I, 890. 



— 108 — 

geschichtlich zu erklärenden konkreten Rechtsverhältnisse 
müssen wir uns besonders davor hüten, von nnserem Ge- 
sichtspunkt des Eigentums aus zu folgern, dass schon der 
Elastizität des Eigentums wegen das Obereigentum ^) das 
eigentliche Eigentum sei, das, möge es auch durch das unter- 
eigen tum noch so beschränkt sein, durch Accreszenz^) immer 
wieder zu vollem privatrechtlichem Eigentum anschwellen müsse. 
Denn die Accreszenzvorstellung fehlt eben dem mittelalterlichen 
Eigentumsbegriff. Es giebt im städtischen Eigentum Grenz- 
fölle, bei denen nicht zu erkennen ist, ob ein von den Häusern 
gezahlter Arealzins auf altes Grundeigentum des Stadtherren 
zurückgeht oder nur eine den Städtern auferlegte Grundsteuer 
ist,^) ob ein Erbleiheverhältnis auf Grund einer Eigentums- 
auflassung mit Rückübertragung zu Erbleihe vorliegt oder eine 
in blosser Rentenbelastung des Grundstücks bestehende Seel- 
gerätsstiftung.^) Bei der städtischen Erbleihe verfügte der 
Erbleiher in späterer Zeit gewöhnlich frei, ohne mehr an die 
Zustimmung des Leiheherrn gebunden zu sein,^) schliesslich 
hatte der Obereigentümer kein Recht an der Sache selbst 
mehr, er musste wegen seiner Zinsenforderung klagen wie 
jeder Rentengläubiger, gelegentlich fiel sogar der Zins ganz 
fort,®) bei Erblosigkeit des letzten Erbleihers trat keine 
Konsolidation ein, sondern es wurde an den Meistbietenden 



1) Ober- und Untereigentum für den Sprachgebrauch beizubehalten 
ist dogmatisch unbedenklich und rechtsgeschichtlich zweckmässig. Dafür 
Stobbe II, 62 f. (Lehmann 294 f.), dagegen gestützt auf Dunker Z. f. d. 
R. II, 177 f., Gerber (Cosack) § 71. 

2) Damit steht und fällt ja dogmatisch unser heutiger Eigentums- 
begriff und um die Accreszenz dreht sich deshalb auch der Streit zwischen 
den Gegnern und Anhängern des geteilten Eigentums, vgl. Gierke P. B. 
II, 375 Literatur das. Anm. 11. Försfer-Eccius, Preuss. Priv. R. in § 167. 

3) Rietschel Markt und Stadt 133 f. 

4) Ders. Erbleihe Z.R.G. (G.) 22, 226 f. bes. Anm. 6. 

5) A. a. 0. 221 f. Arnold Zur Geschichte des Eigentums 258 f. 

6) Rietschel Erbleihe a. a. 0. S. 243. 



_ 109 _ 

versteigert.^) Eine solche Entwicklung und Gestaltung der 
Eigentumsverhältnisse war nur möglich bei einem Eigentums- 
begriff; der die Accreszenz nicht in sich schloss. Aber auch, 
wo eine Accreszenz wenigstens für den ganz erblosen Heimfall 
sich erhalten hat, wie für das grundsätzliche Obereigentum des 
englischen Königs an allem englischen Land,^) sind die Bechte 
des Obereigentiimers nicht immer Privateigentum. Das eng- 
lisch^e ,,free socage,^ nur mit Rekognitionszins belastetes frei 
vererbliches und veräusserliches Gutsuntereigentum *) steht 
unserem Privateigentum trotz dieses Heimfallsrechts gleich. 
Denn ein solches Heimfallsrecht kann nach heutiger Rechts- 
anschauung kaum mehr anders wie als ein öffentliches Recht 
betrachtet werden, es entspricht dem Erbrecht des Fiskus an 
erblosen Erbschaften in unserem I^echt. 

Vorstellungen, die eine solche Entwicklung beider 
Eigentumsgruppen mindestens vorbereiten, begegnen wir auch 
in unseren Weistümern im Verhältnis des Herrn zu den von 
ihm in Leihe gegebenen Einzelgütern. Wie hier die Zins- 
befugnis des Herrn im Vordergrund steht dem Heimfallsrecht 
des Obereigentümers gegenüber, das als solches nur selten 
noch bezeugt ist, wie häufig durch den Leihezwang der Herr 
künstlich auf herrschaftliche Rechte beschränkt und an einer 
Realisierung seines Obereigentums gehindert ist,^) alle das 
spricht nicht dafür, dass die Rechts Vorstellung unserer spät- 
mittelalterlichen ländlichen Rechtsquellen, der der Begriff 
eines nudum jus kaum geläufig gewesen sein dürfte,*) die 
Summe dieser bäuerlichen Befugnisse am Einzelgut nur als 
Rechte an fremder Sache als beschränkte dingliche Rechte 
angesehen habe, eine Auffassung, die dem deutschen Recht 



1) Über diese letzte Entwicklangsstnle städtischer Erbleihe vgl. 
Arnold a.a.O. 286!., 291 f., 293. 

2) Heymann a. a. 0. 812 f. 

3) Oben S. 66 f. 

4) S. Gierke P. R. ü, 358 § 120 IV, 6. 



— IIÖ — 

Mher überhaupt fremd war.^) Dass die, jedenfalle in Ober- 
hessen, weit verbreiteten erblichen Nutzungsrechte der alt- 
hessischen Landsiedelleihe und des Bauemlehens später als 
abgeleitete Besitzrechte, als beschränkte dingliche Rechte 
empfunden werden,^) sagt nichts darüber, wie weit das schon 
der Rechtsauffassung der Weistnmer entsprochen bäitte. Wie 
weit diese Formen der Einzelgutsrechte schon im Mittelalter 
Terbreitet waren, unter welchem Recht die Zinsgtitei; der 
Weistümer im einzelnen standen, muss hier dahingestellt 
bleiben.^) Nur darauf sollte hier hingewiesen werden, dass 
die Weistümer das Recht des bäuerlichen Zinsgutinhabers 
nicht unter denselben rechtlichen Gesichtspunkten sahen, wie 
wir heute das Recht eines, sei es zu zeitlichem, sei es zu 
erblichem Recht , abgeleitieten Besitzes zu sehen gewohnt 
sind.*) Auch hier tritt der Unterschied des mittelalterlichen 
und unseres Eigentumsbegriffs hervor. 



Zweiter Abschnitt. 

Befugiiisteilnng zwischen Herren find Märkern. 

§ 12. Markeigentum und einzelne Befugnisse. 

^^rmei- Prüft mat unter dem Gesichtspunkt der spätmittelalterlichen 

^^T M*aA Eigentumsvorstellungen die Befugnisse, die Herren und Märker 
an der gemeinen Mark haben, so sieht man, dass Formeln, 
die wasser, weide, wald und anderes den Herren weisen, 
nicht allgemein einen öchluss auf Privateigentum der Herren 
an der Mark zulassen.^) Die Herrenrechte an der Mark 



1) Oben S. 105. 

2) S. Wittich, Ländl. Verfassung Hessens a. a. 0. S. 101 f. 

3) Vgl. dazu Heldmann Hess. Ztschr. 30, 151 f. 

4) Vgl. dazu Schwind, Entstehungsgeschichte der freien Erbleihe 
S. 157 f., 180 f. G. F. Knapp, Bauernbefreiung I, 36. 

5) Formebi, die ausdrücklich dem Herren das Markeigentum zu- 
weisen, s. bei Duncker, Gesamteigentum S. 163 f. — Darüber, wie weit 



— 111 — 

werden im Wetstam in typischen Formeln regelmässig im 

engen Zusammenhang mit reinen Hoheitsrechten gewiesen. 

Wasser und weidt^ wildt und geiss, und die vier gebodt 

(d.h. Gerichtsfolge, Bannwein, Bargbaudienst, Heerfolge)') 

— wasser, weide, weide, griess, die vier gepott und das 
oberst halsgericht.^) 

wasser unde weide, hals unde haut, verbot und gebot, 
busse und brache, und alle oberkeit.^) 
zu setzen und zu entsetzen, wasser und weid, und den 
Wiltfang, gebot und verbot und alle oberkeit.*) 
Juncker Diethe von Isinnburg — habe das gericht da- 
selbst und den stule und den dtab zu besetzen und — 

— habe in dem — gerichte zu gebieden und han yme 
aacb zugewiset wasser und weyde in dem — gerichte.^) 

1457 und 1527 wird verlehnt und verkauft: „Dythers, holz 
und feit, gerichte und rechft.^^) Ebenso wird im ältesten 
Salbach des Amtiä Sontra dem Landgrafen regehnässig neben 
gebort and verbodt, gericht und dinst auch holz, feit wasser 
und weyde zugeschrieben z. B. : 

Rogkensuße : ') das gerichte, gebodt, verbot, dinst, holcz, 
feit, wasser und weyde, schafftrifft ist all myns gnedigen hern. 

Hornagel:®) das gericht, gebodt, verbodt und auch dinst 
mit sampt schafTdrifft wasser weyde holcz und feit ist myns 
hem.ö) 



man aas solchen Weisungen auf Privateigentum in unserem Sinne 
schliessen kann, s. unten S. 113. 

1) Lauterbach 14. Jahrh. Gr. III, 358. Vgl. auch Lauterbach 1341 
Gr. in, 363 und 361 unten S. 112. 

2) Lauterbadi 1469 Gr. UI, 367. 

3) Neukirchen 1484 Gr. III, 380. 

4) Salzschlirf 1506 Gr. III, 375. 

5) Reichenbach 1443 Gr. UI, 400. 

6) Landau Wüst. 106. 

7) BockensüBS A. G. Sontra. 

8) Homel A. G. Sontra. 

9) Ebenso Dens, Königswald, Ulfen, Breittau u. a. Salb. Sontra 
1458/71 St A. 



— 112 — 

Manchmal wird auch nur wasser und weyde neben den 
erwähnten Hoheitsrechten aufgeführt.^) Gelegentlich werden 
holcz, feldt, wasser und weidt geradezu als Zubehör oder als 
Teil der „Oberkeit" bezeichnet: 

die wustenung gnant im „grunegrass^ ist mit alle eober- 
kait und zugeheorung holcz, feldt, wasser und weidt 
unssera g. f. u. hem *) 

dorf Wulferodt und wustunge Widental — — ist mit 

aller eoberkeit, gericht, gebothe und verbothe, dienst 

und schafftriffty holtz, wasser und weit unssirs gn. fursten 

und hern.*) 

In erster Linie um Hoheitsbefugnisse handelt es sich auch, wenn 

die Dörfer mit ihrem Zubehör, Wasser, Wald, Holz u.s. w. in das 

Gericht im Moosergrunde gewiesen werden*) und es weiter lieisst: 

es seien die junkhern die Biedesel — — desselben 

gerichts die rechte gerichtsherren mit aller gewaltsam 

und obrikeit darinen zu gebieten und zu verbieten — zu 

richten über hals und haut, schuld schaden und über 

alles, darüber ine zu richten gehurt und von alters her 

komen sei.*) 

Dass die allgemeine Weisung wesentlich die Hoheitsbefugnisse 

im Auge hat, ist deutlich zu erkennen, wenn in Lauterbach 

zunächst „gebot und geleyte, unde wasser unde weyde und 

wiltfangk'' dem Stift Fulda zugewiesen und dann erst mit 

Grenzen genau beschrieben wird „unsers hem von Fulde 

wasser" d.h. sein Privateigentum,^) oder wenn, wie in der 

Rorbach ausdrücklich „den Riedeseln — gebot und verbot über 

wasser und weide" gewiesen wird.') Bei Formeln wie den 



1) So unter £j*authausen (A. G. Sontra) und Weissenbom. (A. G. 
Friedewald) Salb. Sontra 14Ö8/71 St. A. 

2) Salb. Sontra 1538 St. A. unter Ulfen, ebenso Erdmannshain. 

3) Salb. Sontra 1538. 

4) Vgl. die Originaltextstelle oben S. 92. 

6) Moos 1482 St. A. Die Weisung richtet sich gegen Fulda. 

6) Lauterbach 1341 Gr. III, 361. 

7) Rorbach 1481 Gr. III, 330. 



^ 113 — 

vorangestellten ist zu berücksichtigen, dass selbst scheinbar 
unzweideutige Worte wie „zugehoren" in Urkunden, die das 
Recht eines Herren einem andern gegenüber festsetzen, sich 
nur gegen diesen richten und über das Recht der Märker gar 
nichts sagen wollen: 

auch teilt man zu Wegefurt meim herren (Fulda) am 

gericht wasser und weide in gehören auch zu die 

vier weide darinnen sol nimant hawen aussgenomen 

die fuldischen lüde, die sollen hawen in baweholze. 

auch wer ess, das doselbst imaut verunrecht, und mit 

namen, ob das die Slitzischen thetten^ das soll ein her 

von Fulde verantworten.^) 

Ebenso steht es auch, wenn im Weistum von Wohra Mainz 

gegenüber^) gewiesen wird „daz an den kirchlehen zu Ware 

— an wahser weyde, an holtze jagit, fyscherie und an andirs 

allirley gebidde zu Ware nymand keynerley recht inhabe, dan 

min jungherre von Cyginhain — — - — odir die herren, die 

Ruschinberg inne haben,"*) 

Man kann überhaupt nur selten unmittelbar daraus, wem 
die Urkunden die Mark zuschreiben, bestimmen, ob Herr oder 
Märker als Eigentümer in unserem Sinn anzusehen wären, fast 
nur dann, wenn sich schon aus der Art der Zuschreibung die 
wesentlichsten Befugnisse ergeben. Möglich ist das besonders 
in Fällen, wo es zwischen Herren und Märkern zu Streitig- 
keiten über die Mark gekommen und das Urteil so formuliert 
ist, dass es ausschliessliche Befugnisse zweifellos einem von 
beiden zuweist. Sehr selten und nur aus älterer Zeit ist aus- 
schliessliches Märkereigentum so aus dem Zusammenhang fest- 
zustellen. Solches ist anzunehmen, wenn im Prozess zwischen 



1) Urb. Wegefurth 1410 Gr. III, 381. Danach richtet sich das 
ngehoren'^ gegen Schlitz; über die Rechte der ^fuldischen Leute", der 
Markgenossen, soll damit nichts gesagt werden. 

2) Von ihm wird vorher gesagt, „daz min herre von Mentze odir 
kein sin vorvar keynerley cecht mit legere, gulde, han in dem gerichte.*" 

3) Wohra 1367 Urb. I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A. 

8 



_ 114 - 

Probst und Kapitel von Schiffenberg et parocbiales de Le- 
gesteren entschieden wird: 

pascua y,Semedehe^^ pertineat universitati ^) et nulto modo 

pertinebit nostre communitati (Probst und Kapitel, den 

Ausstellern der Urkunde). Verum si equi ecclesie aut 

poledri casu ingruente intrabunt pascua dicta, nullnm 

inde eeclesia nostra e parrochialibus sentiet molestiam 

aut gravamen, sed simplicitur repellentur. Preterea 

renuntiavimus illi prato, unde actenus divina fuerunt 

procurata.*) 

Privateigentum der Herren, auch in unserem Sinn, scheint sich 

der Form nach öfter aus den Urkunden zu ergeben. Doch 

erwachsen selbst bei scheinbar zweifellosen Formeln manchmal 

doch Bedenken, wenn man den Inhalt dieses Eigentums prüft. 

Nach einem landgräflichen Schiedsspruch, der einen Streit 

zwischen dem deutschen Orden und „den gebuer" von Heimerts- 

hausen zu Gunsten des ersteren entschieden hat, erkennen die 

gebur, die eigentlichen Märker,^) an:*) 

das wir weider gemeynliche noch sundern die keynir 
hande recht in han noch bis here inhattin odir her nach 

habin insuUin oder inwollin an deme wolde Hanin- 

berg, da ane wir woldin wenin, das wir eczwaz rechtis 
hettin: wände he is eygin, fri und ledig der erbem 
geistlichin herrin und brüdere — : — Wenn — von rede- 
lichin dingen un nodin wir büwis bedorfhtin, so sulde 
eyn pleger — unsir herrin — uns holz uz deme seibin 
walde gebin zu büwene von gnadin und von frünt- 

1) In der Urkunde steht das gefälschte „parochie.** Über Fälschung 
und ihren Zweck s. unten S. 119 Anm. 3. 

2) ürk. 1237 Wyss III Nr. 1348. Darüber, ob nach Feststellung 
der Herren Vorrechte durch die Urkunde von 1356 noch Eigentum der 
Märker anzunehmen ist, vgl. unten S. 119 f. 

3) S. unten S. 180 Anm. 1. 

4) Wyss n Nr. 622. Vgl. Nr. 278, 414, Verkaufsurkunden der 
Herren von Bomrod an den deutschen Orden, auf Grund deren der Land- 
graf entschieden hat. 



- 115 — 

schafht nach siner bescheidenheit und nach nnsir nod- 
durfht; dar umme söllin wir in odir wer is bedarfb^ 
fleliche bedin. 

I» keynir bände wis in sullin wir uns samit noch sundern 
zu keyme rechte zeihin odir keynis rechtis annemen — 
in deme Haninberge — dan von gnadin ni^de von 
f r nnthschafth. 
Bei der folgenden Abgrenzung der einzelnen Befugnisse sind 
zwar auch „gunst un willin" des Ordens Verschiedentlich be- 
tont, es ergibt sich aber, dass die Märker weiterhin selbst den 
Wald hegen, „furstin und behudin*', dass sie selbst die Aus- 
märker darin pfänden und die Hälfte der Pfandgelder be- * 
kommen, dass der Orden in der Nntzungsanweisung seinen 
eigenen Leuten keine Vorrechte vor den eigentlichen^) Märkem 
geben darf; vor allem darf der Herr auch hier nicht 
allein über die Mark verfügen; auch eine völlige Wirtschafts- 
änderung, Roden, Abhauen oder Kohlen des gemeinen Waldes 
steht ihm nicht zu. Ausdrücklich verspricht er alle diese Be- 
fugnisse der Substanzverfügung und Substanzänderung nicht 
in Anspruch zu nehmen mit Rücksicht auf die Befugnisse der 
Märker an der Mark: 

Dar nach durch notdürfth des dorfhis zu Heymmershüsin 

und durch unsir frunthschaft inwollint unsir herrin den 

wald — — grüntliche noth verkaüfin, rodin, abhaüwin 

odir kolin durch daz, daz uns sin desde baz lüste zu 

hüdene und zä furstene.^) 

Die Urkunde ist ein sprechender Beweis dafür, wie die Märker 

zu ausgedehntester Anerkennung eines formellen Herrenrechts 

leicht gebracht wurden, wenn ihnen nur alle einzelne Befugnisse, 

auf die sie Wert legten, bestätigt wurden. Man wird hier nur 

befugnisgeteiltes Eigentum feststellen können, Herrenprivat- 

eigentnm in unserem Sinne ist in dem so verklausulierten 



1) unten S. 180 Anm. 1. 

2) Wyss II Nr. 622. 



- 116 — 

Herrenrecht kaum zu sehen. Diese Urkunde lässt zur Genüge 
erkennen, dass die formelhafte Zuweisung des MarkeigentumR 
zwar als Anhalt für die Subsumtion mittelalterlicher Mark- 
rechte unter unseren Eigentumsbegriff dienen kann, dass man 
aber daraus allein nicht schliessen darf, sondern es immer auf 
die Befugnisse ankommt, die hinter der Formel stehen. 

Wie wenig man auch nur versuchte unter den einzelnen 
Befugnissen ein Eigentum festzustellen, an oder über dem 
andere Berechtigte beschränkte dingliche Rechte oder Herr- 
schaftsrechte hatten, zeigen am deutlichsten Fälle, wo die 
Mark Herren und Märkern zugeschrieben wird, wo alle Ver- 
fügungen, Polizei- und Verwaltungshandlungen über die Mark 
ohne jeden Sonderungsversuch unter „der heren und der mergker 
willen und wissen" gestellt werden, auch wenn die Mark vor- 
her ausdrücklich als „der heren welde'^ bezeichnet ist. 

were der heren von Eiben weide anstigket an der heren 

und der mergker willen und wyssen in der heren 

von Elbe gehoiltze und gewelde, an iren und der mergker 
willen und wissen — — in der heren von Eiben ge- 
welden an jren und der mergker wissen und wyllen 
— — das hoiltz sie der heren von Eiben mit willen 

der mergker in feyn gehege gelegt das hoiltz 

die Wartbergk sie auch der heren von Eiben und 
der mergker, wer darynne an der heren von Eiben und 
der mergker wyllen und wyssen hauwet — — — .^) 
Aber auch daraus, dass viele Wälder der Elbermark den 
.Herren allein gewiesen werden,^) ist noch kein ausschliesslichefl 
Herreneigeutum zu folgern,^) denn später werden Gebiets- 
herrschaft und Eigentum der ganzen Mark wieder Herren und 
Märkern zusammen zugeschrieben „das nymant keyne gerechtig- 
keit an den — weiden (bezieht sich auf sämtliche Wälder der 



1) Elbennark 1440 Gr. III, 821 f. 

2) Z.B. das hoiltz-Laubergk sie auch der heren von Eiben. 

3) Über verschiedene Stärke der Befngnisse von Herren und Märkern 
in verschiedenen Teilen der Mark s. unten S. 135 f. 



— 117 — 

Mark) babe^ den alleyne die heren von Eiben und die 
mergker. 

Betrachten wir zunächst als die für unsere Beurteilung fa^Sn^g, 
wichtigste, die Verftigungsbefugnis, so finden wir in älterer ^«^'**^*- 
Zeit noch manchmal die Märker allein verfügungsberechtigt. 
So haben in Monre längere Zeit vor dem Weistum von 1264 
die Märker ein Stück ihrer Mark zur Bebauung, als Weinberg 
abgetreten : 

Hoc fuit — ordinatum per dominum Deyn*) — ut bomi. 

nes sive 'comrounitas ville in Monre, ad quos fundus 

pertinebat proprietatis titulo, in quo est plantata 

vinea, omni juri, quod in predicto fundo habebant, 

renuntiarent.*) 

Wahrscheinlich ist es eine freie Verfügung über die Mark,^) 

wenn universitas ville Debratshusin , die Markgenossenschaft 

Dagobertshausen, der Kirche in Ellnhausen 1234 ein Stück 

Wald schenkt. 

Sane supplicaverunt nobis*) universitas ville dicte 
Debratshusin, quod donacionem suam factam in 
nemoribus dictis an der Hart et an dem Aldinhowe 
cum aliis nemoribus dignaremur confirmare in usum 
sacerdotis ministrantis ecclesie dicte Elinhusin, videlicet 
octavam partem nemorum jam dictorum. Quocirca 
— — . — donacionem confirmavimus et presentibus 
confirmamus.^) 

1) Pfarrer von Monre. 

2) Monre 1264/68 Gr. HI, 617. 

3) S. darüber unten Anm. 5. 

4) Erzbischof Siegfried von Mainz. 

5) Urk. 1234 Wyss III Nr. 1293. Die Urkunde ist allerdings vom 
Herausgeber als verdächtig bezeichnet. Da es sich aber bei den meisten 
Urkundenfälschungen dieses Zusammenhangs um alte Fälschungen handelt 
(AnL zu Wyss III) und diese Urkundenfälschung vor 1339 liegen mttsste, 
wo die Urkunde beglaubigt wurde (Wyss III, 272), macht das für uns 
die Urkunde nicht wertlos. Denn auch eine alte Fälschung wurde be- 
zeugen, dass der Fälscher und die Bechtsansicht seiner Zeit die universitas 



— 118 - 

Um eine freie Verfügung der Märker handelt es »ich auch 
da, wo sie verfügen „per manum advocati". So „liberi et 
serviles ^) omnes videlicet incole de thietmelle (Eirchditmold) 
qui vnlgo dicnntnr Merchere per mannm adnocati sui Adel- 
berti de Scowenburch — Adalbert von Schaumburg — locum 
illum in Witzenstein — — deo et sancte matri eins Marie 
ibidem famnlandum contradiderunt." *) Verfügungen von und 
an Bevogtote vollzogen sich in dieser Form. Dabei hatte der 
Vogt zunächst durchaus kein Recht an der Sache. Aller- 



ville für verfngnngsberechtigt hielt. Ziemlich sicher ist also der Urkunde 
zu entnehmen, dass die Dagobertshäuser damals eine Mark dort hatten, 
als deren verfügungsberechtigte Inhaber man sie ansah. Die confirmatio 
des Erzbischofs ist nicht als Annahme der Schenkung für die ihm unter- 
stehende Kirche in Ellnhausen anzusehen, sondern als „Befestigung*^ der 
Schenkung der Dagobertshäuser, die um die confirmatio bitten. Ist eine 
solche „Befestigung" rechtlich als Verfügungszustimmung zu bewerten? 
Wenn derselbe Erzbischof eine fast vor einem Jahrhundert vollzogene 
Schenkung „rusticorum de Dithmelle** ratifiziert: 

donationem , sicut ex — — — Gumperti prepositi et conventus 
Fritslariensis sigiUis nobis patuit, gratam et ratam habemus et eam 
auctoritate del et nostra confirmamus, um sie für das beschenkte Kloster 
gegen jedermann unverletzlich zu machen, steht deutlich der Zweck 
formaler Beurkundung im Vordergrund: 

ut donationes scriptis autenticis muniantur. 

(Justi, Hessische Denkwürdigkeiten 4a, 62.) — Auch hier dürfte das 
confirmare ähnlich mehr eine Verstärkung des öffentlichen Glaubens der 
Urkunde als eine materielle Rechtshandlung bedeuten sollen. Aber mag 
man die confirmatio auch anders bewerten, jedenfalls ist allein aus 
dieser Urkunde ein Mainzer Zustimmungsrecht zu Verfügungen über die 
Dagobertshäuser Mark nicht herzuleiten, indes Anhaltspunkte für Mainzer 
Hoheits- oder sonstige Markrechte in Dagobertshausen, auf deaen ein 
solches ruhen könnte, fehlen. Denn es liegt zu nahe, dass gerade die 
Mainzer confirmatio auf Fälschung beruht, da eine möglichst beweis- 
kräftige Urkunde, wie es eine von mächtigsten Fürsten der Gegend 
ausgestellte war, für den Fälscher natürlich den grössten Wert hatte. 

1) Serviles sind vielleicht z. T. identisch mit den servi ecclesie (der 
Kirche in Thietmelle), mit denen die Brüder des neuen Klosters Hufen 
tauschen. Justi, Hess. Denkwürdigkeiten 4 a, 32. 

2) Justi, Hessische Denkwürdigkeiten 4 a, 31 f. 



- 119 - 

dings erwuchs daraus später oft ein Zustimmungsrecht *) des 
Vogts zar Verfügung.*) 

Mit nicht immer legitimen Mitteln erlangten manchmal 
Herren ein Zustimmungsrecht zur Allmendverftigung. In Leih- 
gestern bestand noch 1342, auch von den Herren anerkannt, 

ein freies Verfügungsrecht über die Mark: und wanne 

sie die gemeynweyde vorkaufFen durch des dorfes not.') 
Auf Grund von im 13. Jahrhundert gefälschten Urkunden,*) 
darunter einer über einen angeblichen Vorentscheid in der- 
selben Sache von 1235, *) wurde dem Stift Schiffenberg 1356 
gegen die Gemeinde Leihgestern unter anderen Herrenrechten 
das Zustimmungsrecht zu jedem Vertrag der 6emeindemark- 
genossen zugesprochen.®) Der Prozess war hier nur recht- 
liche Vollendung eines wirtschaftlich schon begonnenen Werks. 



1) In unserem Falle tritt deutlich hervor, dass der advocatas den 
Märkern gegenüber kein Bestätignngsrecht hatte, indem in derselben 
Urkunde ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die fratres des neuen 
KloBters, dessen Vogt er auch war, einige Grundverfügnngen über etliche 
Hufen nur „et presente — advocato et confirmante*' treffen. 
Justi a.a.O. 

2) Vgl. Lamprecht I, 1072; Beispiele dort Anm. 1—2. 

8) Wyss m Nr. 132; über die Fälschung s. Wyss Hl S. 443; 
femer die echte Urkunde von 1237 zwischen Schiffenberg und parochiales 
de Legestern, in der nach dem Zusammenhang und Rasnrresten zweifellos 
universitati (sc. parochialium) die Weide zugesprochen war, was zu- 
sammenhangwidrig in „parochie** (Schiffenberg) korrigiert ist. Wyss III 
Nr. 1348 s. oben S. 114. 

4) Vgl. Wyss III Nr. 1347 und S. 449 f. 

5) Wyss II Nr. 732; ebenso Wyss H Nr. 733. 

6) Wyss II Nr. 926. 

daz zu ieglichem geschefte der gemeynde zu Leitgestem, daz da 

gescheen sal odir mag umb notdürft des dorffes, holzis odir feldis 

sal zugenomen werden ein probist odir wer der obirste ist zu 

zn Schiffinbnrg, ane ieglichis wyderrede. 

In der zu Grunde liegenden Fälschung (Wyss EI Nr. 1347) werden 

Schiffenberg genau dieselben Rechte zugesprochen. Die Urkunde von 

1366 enthält insoweit nur eine Übersetzung der Fälschung aus dem 

lateinischen. 



— 120 — 

Wirtschaftlich entwickelte sich in diesem Fall die Markherrn- 
stellnng von nnten, dadurch dass Schiffenberg grundherrlicbe 
Rechte an Einzelgntern erlangte,^) bis es schliesslich darauf 
gestützt, Markherrenrechte in Anspruch nehmen konnte und 
dadurch einen Teil der Markgenossen in Abhängigkeit von 
sich brachte. 

Die Entstehnngsgründe eines Herrenzustimmungsrechts 
zur Markverfügung im einzelnen aufzudecken, ist nicht unsere 
Aufgabe; es genügt festzustellen, dass zur Zelt der Weis- 
tnmer regelmässig Herren und Märker zusammen über die 
Mark verfügen.^) Entweder stimmen die Herren der Ver- 
fügung der Märker zu: 

Wir heymborgen und dy- gebure gemeinliche czü Dems- 
husen') bekennin, das wir eynen rechten wessil hau 
gedan mid wißen und günst unser herrin^) und ban 
gegebin das wesechin in den bygen von unser gemeinde 
umme das gertechin in deme wesehobe, des wir be- 
dorften czü unserme kirchobe.*) 
Oder der Herr verfügt mit Zustimmung der Märker: 

bekennen wir f.der Landgraf von Hessen) daz disse 

wesselunge mit unserm unde unser stad zum 

Kirchen burgermeistere, scheffen unde bürgere genaeyn- 
lichen wissen guden willen unde gehengnisse ist gesehen, 
alse dy — Tutschen herrin unde unser bürgere zum 



1) 1317 vergibt Stift Schiffenberg Güter in Leihgestern in Erbleihe. 
Wyss III Nr. 1435. Über besthauptpflichtige Güter dort vgl. oben 
S. 65. Schiedsurk. 1283. 

2) Gesamtverfügung ist auch ausserhalb Hessens die Regel. Z. B. 
ürt. 1258 über Allmende Weisweil (A. G. Kenziogen Baden): das die — 
almeine nieman verköffen sol noch en mag mit rßht ane gemeinen rat 
und wiUen aller der geburschafte. Z. f. Gesch. d. Oberrh. 1,411. Über 
Verfügungszustimmung der Märker zum Forstbann s. oben S. 21, 
Anm. 3. Näheres Teil 11. 

3) Damshausen bei Biedenkopf. 

4) Ritter von Breidenbach und Junker von Buchenau, 

5) ürk. 1287. Wyss III Nr. 1213, 



— 121 - 

Kirchen — daz uflF beidesijten ouch under eynander 
darüber brybe gegeben haben. ^) 

De pascuis aitis inter villas predictas — (Griefstedt und 
Büchel) talis est conposicio ordinata, quod nos de con- 
sensu universitatum predictarum villarum fratribus — — 
de pascuis predictis duarum virgarum latitudinem — — 
dimisimus — — jure perpetuo possidendam.*) 
Oder es verfügen einfach beide, Herren und Märker zusammen 
zu gesamter Hand: 

ego Otto miles dictus Ganis, mei heredea ac rustici de 
inferiori Glychen (Niedergleichen nö. Fritzlar) universi 
reniintiavirnus perpetuo omni juri, quod habuimus in 
rabetis sitis in Glychen superiori (Obergleichen).*) 
In Obermöllrich ist Streit „umme die gemeynweyde dy 
der Johann (Herr von Linne) und dorfschaf verkauft han.'^*) 
Alle diese Verfügungsarten sind nur verschiedene Formen 
mittelalterlichen nach Befugnissen geteilten Markeigentums. 
Ans ihnen allein können Schlüsse auf die Stärke der Befug- 
nisse nicht gezogen werden. Weder sind die Verfügenden 
immer als die eigentlich berechtigten Eigentümer anzusehen 
und die Zustimmenden nur als Inhaber eines Herrschafts- 
oder Privatrechts an privatrechtlich fremder Sache, noch ist 
unbedingt anzunehmen, dass, wo der Herr für die Gemeinde 
mit deren Zustimmung handelt, das nur eine erste Stufe des 
Herrenrechts sei, der als zweite die Verfügung folge, zu der 
die Gemeinde der Zustimmung des Herrn, des nunmehrigen 
^Obereigentümers", bedürfe.*) Nach dem Verfügungsrecht, 
das bei unserer Auffassung des Privateigentums den Ausschlag 



1) Urk. 1388. Wyss III Nr. 1227. 

2) ürk. 1288. Wyss I Nr. 496. 

3) Urk. 1285. Wyss I Nr. 450. 

4) Schiedsvertrag 1364. Wyss III Nr. 1041. 

5) So schildert Lamprecht I, 695 f. das Erwachsen des Allmend- 
obereigentums aas der hervorragenden wirtschaftlichen Stellung eines 
Markgenossen. Vgl. Inama II, 78 f. 



— 122 — 

gibt, können wir die Marken des mittelalterlichen Hessens 
also kaum in Eigentum der Märker und der Herren gruppieren, 
denn es erscheint meist wieder in Zustimmungsbefugnis und 
Verfügungsbefugnis gespalten oder als Gesaratbefugnis. Mögen 
die Herren auch in fast allen Marken Befugnisse gehabt haben, 
die sie die gemeine Mark mehr oder minder zu ihrem Nutzen 
verwenden Hessen,*) gelegentlich bis zum Recht der Land- 
nahme aus der Mark*) auch zu einer Zeit, wo die Märker 
kein Markland mehr okkupieren konnten, so haben sie doch 
im allgemeinen in Hessen nicht ohne Zustimmung der Märker 
an Fremde über die Mark verfügen können.*) Selbst wenn 
das Nutzungsrecht der Märker ausdrücklich als Gnade der 



1) Z. B konnten der Deutsche Orden und Herr von Linne ein 
Stück aus der Gemeinweide ausscheiden. Wyss III Nr. 1041 Schieds- 
vergleich 1364: 

üz der gemeynweyde wyr nemen sullin myd eynandir wer wir 
wuUen, czwenczig morgin gemeßin, dy snllen unser und Johans 
(von Linne) — myd eynandir syn czü al unserme nuccze, und 

suUen dy mütscham glich yncczwe^^ wolde Johan — syn 

halbteil wyder czu eyner gemeynweyde laßin fallin , daz selbe 
soldin und woldin och wyr tun. 

2) Ein Hegungsrecht der Herren findet sich fast überall in Deutschland; 
über das besondere der Landesherm Teil IL Ein besonders ausgeprägtes 
Einhegungsrecht, durch „inclosure** die „commons" zu beseitigen, ist den 
Herren seit 1236 in England garantiert. Heymann, Holtz. Eneykl. I, 819. 

3) Dafür spricht, dass ausser den Märkerverfügungen nur Gesamt- 
verfügungen vorkommen. Vgl. Gierke II, 184. Dort Anm. 155 Beispiele 
für Grundherrn. — Lamprecht I, 998 f. mit Beispielen ftir Gesamtver- 
fügung. Nach ihm war auch bei Vogtei Gesamtverfügung gewöhnlich, 
nur im „schlimmsten Fall*' verschwindet das Zustimmungsrecht der 
Märker. Lamprecht I, 1077. — Nach Inama II, 79 ist vielfach Substanz- 
verfügung in Händen der Grundherren im Gegensatz zur grundherren- 
freien Interessentschaft, die , nur der Markpolizei und gerichtsherrlichen 
Rechten der Öffentlichen Gewalt unterworfen, frei über Substanz und 
Nutzung der Mark verfügt, a. a. 0. III, 240 f. — Über Zustimmungsrecht 
der Märker zu landesherrlicher AUmendverfügung s. Wopfner, Alhnend- 
regal S. 69 f., 99. Näheres über landesherrliche Allmendverfligunj und 
Zwangseinwoisung von Fremden in die Ml^rk Teil IL 



— 123 — 

Herren festgestellt ist, bleiben die Herren für Markverf agangen 
an die Märkerzastimmnng gebunden.^) Aus Fällen, wo der 
Herr allein einem anderen Herrn, der Mitmärker ist, seine 
Rechte gewährleistet,*) oder wo der Herr allein die Mark- 
genossen in Schiedsverhandlungen vertritt, die eine Verfügang 
vorbereiten sollen, z. B. die Schiedsrichter für ein Mark- 
teilnngsverfahren allein für sich ernennt,^) kaiin man noch 
nicht auf ein Markverfügungsrecht des Herrn schliessen.* 
Zweifelhafter ist es schon, wenn der Herr allein für sich and die 
Märker daraaf verzichtet, die gemeine Mark za veräassern: 
Wir (die Herren von Linne) vorczihen — semtlich vor 
ans und unser erben allir anspreche der — gemeyn- 
weyde, daz wyr noch dy von Melderich nümmer mer 
dar myde nicht mer han czu tünde.*) 
Doch liegt auch darin mehr herrschaftliche Vertretungs- 
ais reine Verfügungsbefugnis der Herren, denn dass die 
Märker auch Verfügungsbefugnis haben, wird ja mit dem 
Veräusserungsverzicht auch für sie anerkannt.^) Umgekehrt 

1) Wyss II Nr. 622; vgl. oben S. 114 f. 

2) So weDn der Landgraf von Hessen dem Deatschen Orden seine 
Rechte an der gemeinen Mark von Eirchhain bestätigt und nicht zu 
beeinträchtigen verspricht. 1370 Wyss III Nr. Uli. 

3) So bestellen die Deutschherren der Häuser Marburg und Fritzlar 
für die Markteilung zwischen Fritzlar und MöUrich allein für sich die 
Schiedsrichter, während auf der Gegenseite ausdrücklich hervorgehoben 
wird, dass Mainz Schiedsrichter bestellt für sich und für seine Bürger 
von Fritzlar. 1341 Wyss II Nr. 711. Trotz dieses Unterschieds ist m. E. 
nicht auf alleinige Markverfügung des Ordens zu schliessen. Vgl. die 
Beispiele für Gesamtverfügung in Obermöllrich Wyss III Nr. 1041 oben 
S. 121 und unten Anm. 4 und 5. 

4) Wyss ni Nr. 1041. 

5) Auch an einem bei der Teilung von 1341 nicht aufgeteilten 
Stttck Ödland, das der Orden denen von Fritzlar als Gemeinweide zu- 
Rpricht, wird neben den Herrn von Linne den Märkem von MöUrich 
Recht zugesprochen : 

sal uns daz (d. h. die Zugehörigkeit der Weide zu Fritzlar) an 
uuserme rechtin noch dy von Melderich nicht hindim an 
den — unradirn. Wyss III Nr. 1041. 



^- 124 - 

finden wir selten die Verftigungsbefugnis allein in den Händen 
der Märker, im späten Mittelalter kaum mehr. Das ist sehr 
begreiflich, da gewöhnlich alle Befugnisse an der Mark, auch 
uie rein herrschaftlichen, von der Verfügung mit ergrifiFen 
wurden, und diese in den bäuerlichen Markgenossenschaften 
Hessens kaum jjb den Märkern allein zustanden. — Ver- 
fügungen an die Märker, vertraglicher Neuerwerb von Mark, 
kamen, von gelegentlichen Tauschgeschäften abgesehen, selten 
vor, denn der Markbesitz ruhte fast immer auf Herkomnaen. ^) 
sie^ellm ^^^^ ^^^ ^^^ Besiegclung *) der Verfügungsurkunden ist 

nicht mehr zu entnehmen als eine Gesamtverfügung von 
Herren und Märkern. Wo letztere eigenes Siegel führen wie 
die adligen Erfexen der Mark des Hessewalts und die Stadt 
Kirchhain , da siegeln und Urkunden sie mit. ^) Gewöhnlich 
handelt es sich aber um bäuerliche Märker, die kein Siegel 
führen, sondern auch die von ihnen allein ausgestellten Ur- 
kunden von ihren eigenen oder fremden siegelführenden 
Herren oder von Städten besiegeln lassen.*) Infolgedessen 
siegeln meist die beteiligten Herren. Man kann aber 
daraus, dass der unter Zustimmung der Märker verfügende 
Herr die Urkunden ohne Erwähnung der Märker allein siegelt,^) 
keine Schlüsse auf ausschliessliches Herreneigentum ziehen, 
denn mit dem Siegeln für seine Leute übt er nur ein Herr- 
schaftsrecht, das mit der Verfügungsgewalt zunächst nichts 



1) Gierke II, 142 f. 

2) Vgl. über Art und Bedeutung der Besiegelung Schröder * § 59 
S. 761 f. 

3) Wigand a. a. 0. 107 f. Wyss III Nr. 1227. Die Stadt gibt selb- 
ständig einen Brief über die Verfügung. 

4) Diese auch in Rechtsbtichem z.B. im Deutschenspiegel und 
Schwabenspiegel (Schröder* 718^) vorgesehene Form der Besiegelung 
war auch in unserem Gebiet allgemein üblich. Vgl. ausser einigen hier 
behandelten Urkunden Wyss II Nr. 622. Die gebur von Heimershausen 
lassen die Stadt Hohenberg und den dortigen Amtmann Herrn von 
Romrod für sich siegeln. 

5) So die Grafen von Belebungen 1288. Wyss I Nr. 496, 



- 126 — 

zu tun hat. ^) Aber ebensowenig ist reines Märkereigentum 
daraus zu folgern, dass die Herren nur auf Bitten der Märker 
„ad preces rusticorum" siegeln, in Fällen, wo der Herr der 
Verfügung zustimmt oder beide zusammen verfügen.^) Dar- 
aus, dass sie nur für die Märker siegeln, ist nicht zu folgern, 
dass die Herren die beurkundete Handlung nicht auch für 
sich vornehmen wollten. Dass sie auch für sich siegeln, 
heben sie als selbstverständlich nicht ausdrücklich hervor. 

§ 13. Rechtliche Natur der Märkerbefngnisse. 

Die Befugnisteilung zwischen Herren und Markern steht Verfassung 

zwischen 

regelmässig in den Formen einer kleinen staatsähnlichen Herren und 

XT I* » , . , . -r^ , M&rkem. 

Verfassung. Am ausgeprägtesten erschemt das im Rahmen 
der Hofverfassung; ^) aber auch ausserhalb dieser sind die 
Rechte zwischen Herren und Märkern verfassungsmässig ge- 
gliedert.*) Wenn auch der Herr meist die Vertretung nach 
aussen und die vollziehende Gewalt nach innen ^) hat, so 
kommen doch die wichtigsten Handlungen des aus Herren 
und Märkem bestehenden Körpers nur durch Zusammenwirken 

1) Vgl. Schröder* a. a. 0. 

2) Wyss m Nr. 1213; Wyss I Nr. 450. 

3) In dem umfassenden Sinne des Hofrechts ^ der der gewöhnliche 
der späteren Quellen zumal der Weistümer ist, der das ganze ^in den 
zu Dinghöfen gewordenen Frohnhöfen" lebende Recht einschliesst, gleich- 
gültig welchen Rechtsursprungs. Vgl. Seeliger, Hist. Vierteljahrsschr. 
190.> S. 360, dazu Rietschel, Mitt. d. Inst. f. östr. Gesch.-Forschung 27 
S. 392, 398 f. 

4) Ähnlich von der Hofverfassung ausgehend Heusler I, 286 f. 
Gierke II , 421 f. sieht neben 2 getrennten „Machtkreisen von Herren 
und Gesamtheiten** „eine gemeinschaftliche Machtsphäre**, in der „Herr 
und Gesamtheit^* „als eine in bestimmter Weise verbundene Zweiheit** 
erscheinen. Vgl. Gierke I §§ 15, 21 S. 135 f., 162 f. über „Die Genossen- 
schaft im herrschaftlichen Verbände" und „Hofrechtliche Genossen- 
Bchaften'S 

5) Herrenbreitun gen 1506 Gr. III, 588 angestalt, wer das hanthaben 
Bolle, bestellen und thun? Yst geweist: dy hem und Schultheißen in 
dorffem, das landt und leut recht gesche. 



— 126 ~ 

von beiden zn stände. Äusserlich tritt dieser Znsammen- 
ßchluss hervor, wenn nur unter beider Banne gehandelt werden 
kann, z.B. der Richter zu Golmuthausen das Gericht hegt: 
von wegen meines — herrn — graven — meyns — voyts — 
von sein des richters und der zwelffer, auch von aHer der- 
wegen, die recht da gebenn und nemen ^). — heget man mit des 
probstes banne, des schulteyflen und der hußgenoßen. ^) was 
der Schultheiß gebut von der herren wegen und von der 
menner wegen*) — . Selten tiberwiegt das Herrschaftsver- 
hältnis so ganz, dass die Genossen nur als Objekt der Herr- 
schaft, nur als Untertanen erscheinen. Das Gericht zu Herolz 
wird gehegt „mit der herren bann und der lantlute fulge.^^) 
Die Verfügungsbefugnis über ihr Gebiet, die Mark, 
haben regelmässig nur Herren und Genossen zusammen.^) 
In verfassungsmässigen Grenzen entscheiden die Genossen 
auch über die Befugnisse der Herren gegenüber einzelnen 
Genossen : 

wist man ror recht, daz die erbjungkern haben zu 
phenden vor ir gulde uf iren güttern in gerechte zu 
Nuwenkirchen vor ir gulde und' zinse, unde keinen 
man vordringen von sime buwe, dan nach irkente- 
nisse siner nachgeburen.*) 

ob eynich mergker so swach und ungespannen were, das 
er nicht gefaren künde und die nachgeburen des 
also erkenthen, der solde der hrn. v. Eiben mit dryen 
Schillingen lois werden.'') 



1) Golmuthausen 1504 Gr. III, 594. Vgl. auch Kaltensondheim 1468 
Gr. III, 580, wo der herrschaftliche Schultheiss in der fiegungsformel 
mit genannt wird, s. unten S. 221 Anm. 4. 

2) Schiechtenwege 1417/19. Gr. III, 371. 

3) Herrenbreitungen 1506 Gr. III, 589. 

4) Herolz 1417 Gr. lU, 392. 

5) 8. oben S. 117 f. 

6) Neukirehen 1483/86. Gr. m, 381. 

7) Elbermark 1440 Gr. lU, 323. 



— 127 — 

Einzelgfiter werden nnr besetzt „mit der hnbener rade''.^) 
Häufig wird die Aufnahme neuer Genossen in irgend einer 
Form von Herren und Märkern gemeinschaftlich vollzogen;^) 
entweder nehmen beide zusammen auf und der neue Genosse 
leistet dementsprechend das Treugelöbnis dem Herrn und ^^den 
nackeburen und deme lantmann^,^) oder die Genossen nehmen 
auf und der Aufgenommene leistet daraufhin dem Herren den Eid : 
were von den mennern auüerkorn und were uns^erm gnädigen 
heran gelopt und geschworen.*) 
So haben meist auch beide Anteil an dem für die Aufnahme 
geleisteten Einzugsgeld, die Herren oder ihre Beamten und 
die Märker oder ihre Vertreter.^) Andere Befugnisse wie 
Beamtensetzung, Markhegung u. a. werden nur seltener gemein- 
schaftlich geübt.*) 

Einer Herren und Märker gemeinsam bindenden Ver- g^j^^^^'j^ 
fasBung entspricht auch der Grundsatz der Gegenseitigkeitjjj^cht^ 
von Recht und Pflicht, der, ein allgemeiner Satz deutschen 
Rechtsbewusstseins , ^) auch in der Markvjerfassung immer 
wiederkehrt. Dass Markrecht und Markpflicht sich ent- 
sprechen,^) findet sich sowohl im Yerhältuis von Herren und 
Märkem,^) wie im Verhältnis von Genossenschaft und ein- 
zelnen.^^) Beides geht in einander über, wo der Herr, wie 
in den nicht ganz selbständigen Marken regelmässig, Auf- 
gaben der Genossenschaft kraft eigenen Rechts, erfüllt. 

Zu einer Zeit und in einem Gebiet, wo der Herr die 
Mark nach aussen schirmt und die Wälder hegt, auch 



1) Lauterbach 1341 Gr. III, 361, oben S. 68. 

2) Vgl. aUg. Gierke II, 271 mit vielen Beispielen auch unten. 

3) Breitenbach 1467 Gr. III, 355. Ebenso „harren — und der staid — 
gemeyniich.'' Salb. Lichtenau 1454 St. A. 

4) Herrenbreitungen 1506 Gr. III, 592. 

5) Vgl. unten S. 195. 

6) S. darüber unten S. 148f. 

7) Gierke H, 130 f. 

8) Vgl. allg. Gierke II, 192 f., 805 f. Lamprecht I, 797. 

9) S. oben S. 69 Anm. 4. 

10) Vgl für die Stadtverfassung Gierke I, 827 f. 



-- 128 -- 

sonst Zwecken der Gemeinwirtschaft dient, die in Beziehung 
zur Markverfassung stehen, z. B. für die Mühlen sorgt und 
Wuchervieh unterhält, sind die Markpflichten zum großen Teil 
Dienste und Abgaben an den Herren. Sie sind zum Teil 
aus allgemeineren Herrenrechten, zum Teil geradezu aus dem 
Markverhältnis entsprungen wie das „markrecht", das an die 
Grafen von Ziegenhain als die alten „vorster" der Mark in 
Oberaula und anderen Orten gezahlt wird. ^) Häufig erscheint 
so das Markrecht als Korrelat von Herrendieiisten : 

Die einwoner zu Friedewalt seien schuldig den zäun 
zwischen der bürg und dem waßergraben zu machen, 
des winters über den graben zu eisen, so oft es von- 
nöthen, und dargegen betten sich die leute aus dem 
walde mit uhrholze zu beholzen. Die burgleute zu 
Friedewalt uf der bürg und im dorf haben bishero das 
geleit mit des herm landgrafen voigt bereiten helfen 
so hatten die burgleute auch die beholzung ge- 
habt.^) — 

umb die herlikeit und freiheit, di di von üfhusen 
haben — soln die von üfhusen den zwingerzuin umb 
Furstenheck halten und bickhawen. ^) 
Umgekehrt wird auch aus dem Markrecht die Pflicht her- 
geleitet, dem Markschirmvogt Markgebühr zu geben: welch 

1) ürbarfragment Oberaula 14. Jahrh. St. A. Urbar Aula 14. Jahrh. 
StA. Ebenso Wst. Oberaula 1419 Gr. III, 333: 

das markrecht zu Aula und zu Walshusen ist der herren von 
Ziegenhain alleine, und hann von iglicher hübe sesze hessische 
phennige. 
Das Weistum von 1467 nennt martrecht statt markrecht. Dieser Aus- 
druck kommt auch in den älteren Urbaren neben Markrecht vor, heisst 
aber nicht wie nach dem Wortlaut nahe läge „Marktrecht", sondern 
kann in Verbindung mit „von iglicher hübe" nur Markrecht = Abgabe 
für Marknutzung d. h. ursprüngliche Markgenossenschaftsabgabe sein 
(Grimm, Wörterbuch), „mart" kommt in der Bedeutung „Mark" auch sonst 
vor, z. B. martlute = Marklente. Hess. Ztschr. 4, 279. 

2) Friedewald 1436 Gr. III, 331. 

3) Uf hausen 1511 Gr. III, 388. Vgl. Freiensteinau oben S. 69 
Anm. 4. 



— 129 — 

gebnr feret in das Heyne gebit — hnner. *) Ja die Wechsel- 
beziehaug zwischen Markrecht und Markpflicht ging so weit, 
dass sich das Verhältnis in derselben Markgenossenschaft 
geradezu umdrehen konnte. In Lauterbach erscheint einmal 
das Markrecht als Grundlage der Markpflicht: 

were gesessen sy an dem gerichte zu Luternbach, und 
nutzet wasser nnd weyde, daß der unsers hem banwin 
drinken sulle — *) 
nnd wieder umgekehrt der markberechtigt, der die Mark- 
pflicht erfüllt: 

banewyne sal allermenneclichen dringken — *— er sy 
paffe ader leyhe, burgkmann ader ander, der sich wasser 
und weyde geprucht, und wer der hern banwyne also 
dringket, dem sal man wasser nnd weyde nicht ver- 
bieten, und wes man des thede, das wer gewalt, und 
keyn recht.*) 
Hier entscheidet also ein Gewerbebannrecht des Herrn über 
die Genosseneigenschaft. Allerdings ist dieses nur ein aus 
anderen Leistungen hervorgehobenes Merkmal, ausserdem 
werden verschiedene Dienste von den Märkem geleistet, u. a. 
sollen sie die Yerteidigungskosten der Mark mittragen: 

Was myn herre von Fulde virtzert, wan er rydet umb 
des landes noit, die kosten sullen alle die gelden, die 
wasser und weyde notzen. Was adder myn herre von 
Fuld virtzert wann er rydet umb syn burger und syner 
hubener not, so sollen dieselben burger und hubener 
dieselben kosten geben. '^) 
Auch diese Dienstpflichten erscheinen als Korrelat des Mark- 
rechts. Vollkommen tritt die Gegenseitigkeit von Markrecht- 
und Pflicht darin hervor, dass der Verzicht auf das Mark- 



^ 1) Dorla Gr. VI, 102 § 10. 

* 2) Lanterbach 1341 Gr. III, 362. 

3^ Das. 14. Jahrh. Gr. III, 359. Vgl. auch das. 1469 Gr. lU, 367. 

4) Lauterbach 1341 Gr. III, 364. Vgl. auch das. S. 363. 

9 



- 130 — 

recht auch von der Pflicht befreit. ^) Pflichten haben nur die 
za erfüllen: 

die — Bin wasser und wede nutzen, unde sie gemessen 
und entgelten wollen.') 
Häufig werden auch die Markrecbte unmittelbar mit Erfälluog 
von GenoBsenschaftspflichten , sei es der grösseren Mark- 
genossenschaft, sei es der engeren Gemeindegenossenschaft, 
in Beziehung gesetzt. So sollen nach einem Schiedsspruch 
zwischen dem Dorf fiudestedt und den Dentschherren letztere 
für ihre Güter markbereehtigt sein aber auch alle Gemeinde- 
. lasten mittragen: 

alle dftz zu den guten gehört von der gemeyne, 

daz'sal man eme mete teyle, also den Düczen hern; — 

so sal Ditherich von Püchilde der Düczen hern man 

ader sine nachkomelinge mete trage wachelon, slege- 

gelt unde stey unde gedinge, ob man daz tete von dez 

dorflfez weyn zu vorbürnene ader zu beschedigene. *) 

In Lauterbach und Herrenbreitungen steht das Markrecht in 

Beziehung zur Pflicht der engeren Gemeinde innerhalb der 

grossen Markgenossenschaft. ^) 

beft^iSsse- Sucht man nach den Befugnissen, die Herren und Mär- 
Rechte, ^^^n jewcils zustehen, die Markgenossenschaften im grosBcn 
zu gruppieren,^) so ist zunächst festzustellen: Dem ver- 
fassungsmässigen Verhältnis zwischen Herren und Märkem 
entsprechend, sind die Befugnisse der Märker zur Zeit der 
Weistnmer regelmässig Rechte. Rein prekäre, nur aus Gnade 
gewährte Nutzungsbefugnisse kommen kaum vor. Solche sind 



1) Vgl. Gierke II, 307 mit Beispiel dafür, dass wer die Mark nicht 
nutzt, keine „Heerlager-** u. a. Pflichten zu erfüllen hat, s. Gr. V, 324 § 14. 

2) Gr. III, 363. 

3) Wyss m nr. 1131. 

4) unten S. 225. 

5) Vgl. für das folgende bes. Gierke II, 156 f., dessen Gruppen 
nicht übernonunen, an dessen Einteilung aber die des Textes angelehnt 
ist. Vgl. auch Gierke I, 172 f. Eenand Z. f. D. R. 9, 12 f. 



— 181 — 

in allen reinen Hofgenossenscfaaften nnd in vielen anderen 
Hofmarkgenossenschaften als Ausgangspunkt anzunehmen. ^) 
Regelmässig sind aber in beiden die Befugnisse der Märker 
wenigstens hofrechtliche Rechte geworden, ganz wie der 
Grundherr im Hofgericht nicht mehr Willkür über seine Eigen- 
lente üben kann, sondern Gericht zu halten hat.^) Das Hof- 
recht war, zumal da, wo zahlreiche freie Hintersassen ganz 
oder zum Teil in der Hofverfassung aufgegangen, und auch 
wo sie nur zu festen Bedingungen sich persönlich aufgetragen 
hatten,^) eine von Herren und Märkern gemeinsam aufge- 
stellte Verfassung. So ist auch der Herr als an das *Hof- 
recht gebunden anzuseilen, so dass er hofrechtliche Rechte 
nicht einseitig aufheben konnte, wenn er auch nach Land- 
recht allein Herr war, und dieses die Innehaltung des £r- 
gebnngsvertrags nur schützte, wenn der Vertrag selbst den 
Landrechtsschutz vorbehalten hattet) Deshalb sind auch, 
als nach dem Zerfall von Hofrecht und Landrecht beide in- 
einandergehen ,^) auch die hofrechtlichen Rechte als Rechte 
anzusehen. Märkerbefugnisse hofrechtlichen Ursprungs sind 
also regelmässig keine prekäre Gnadengabe eines Grund- 
herrn, sondern Rechte,*) die der Grundherr nicht unter ein- 



1) Vgl. oben S. 46 f., 63. 

2) Oben S. 30. 

3) Vgl. oben S. 49 Anm. 3. 

4) S. Gierke I, 138. Übrigens bezieht sich das natürlich nur auf 
vollständige Selbstergebung in einen geschlossenen Rechtskreis, der alle 
in ihm stehenden ganz ergreift Dass der Hofrechtskreis das ursprüng- 
lich keineswegs war, dass er später im Sinne des Hofrechts in den 
Weifitttmem das meist geworden ist, darüber s. oben S. 49 f., 63 f. 

5) S. oben S. 105 f. 

6) Anders Heusier (I, 288), der die Auffassung, dass der Grundherr 
nach Zerfall des Hofrechts das landrechtliche Eigen allein geltend machen 
nnd den Rechtstitel der bäuerlichen Nutzung in Frage stellen könne, 
nicht anficht, wenngleich auch nach ihm die hofrechtlichen Rechte meist, 
wenigstens als jura in re aliena, als Rechte anerkannt sind. Vgl. 
oben S. 104 Anm. 1. 

9>i> 



— 182 — 

seitiger Berafnog auf das Landrecht aufheben kann. Das 
wäre Bruch des Hofrechts und der darin gegebenen Verfassung. 
Vereinzelt gibt es allerdings noch Hofgenossenschaften, 
deren Glieder entsprechend ihrer sozialen Stellung als allen 
Horigkeitsrechten unterworfene Eigenleute ^) auch an der 
Mark, des Herren Eigen, nur prekäre Befugnisse haben: 

Item ouch han die von Kirchdorf daz recht von gnade 
irre herrschaft von aldirs wegen, daz sie, ob es in 
not geschehe, mit irme fehe trenken mochten in dem 
forte zu Beldirsdorf, zu Bernhardesburg und in dem 
roden forte by Rockilshusen.*) 
Den Ausdruck „von gnade^ des Herrn darf man aber in den 
Urkunden nicht immer als Bezeichnung eines bloss prekären 
Verhältnisses ansehen.') Auch in altlreien Markgenossen- 
schaften, in denen der Herr allmählich Befugnisse über die 
Mark erlangte, scheinen die Herren gelegentlich versucht zn 
haben, die Märkerbefugnisse als prekäre zu behandeln, die 
sie beliebig entziehen könnten, wogegen sich die Märker im 
Weistum wehren:*) 

So ferre wyset dyt gerichte und sal eyn here den sinen 

wasser und weyde nicht weren darynne.^) 

Im Freiwald verteidigen sich die Märker 1502 erfolgreich 

gegen den Versuch Georgenthals ihre Rechte als „aus Gunst** 

des Klosters gegebene zn bezeichnen.^) Solche Rechtsver- 



1) Kirdorf hat nur Eigenleute , die Besthaupt ,,durste houbt" und 
ausserdem einen fixierten Todfallzins an den Amtmann geben, allen 
Gewerbebannrechten des Herrn unterworfen sind, und deren gesamtes 
,,£igen oder Erbe^' dem Vorkaufsrecht des Herrn und einer Abgabe von 
„invart" und „uzvart" bei jedem Verkauf unterliegt. Urbar Kirdorf in 
Urb. I Ziegenhain 14« Jahrb. Samt. A. 

2) Urbar Kirdorf a. a. 0. Die Stelle fehlt bei Gr. HI, 342. 

3) Oben S. 114f. 

4) Vgl. Gierke II, 158f. 

5) Niederaula 1466 Gr. UI, 840; vgl. auch Lauterbach 14. Jahrh. 
Gr. HI, 350; 1469 Gr. HI, 367 oben S. 129. 

6) Z. f. Thür. Gesch. 18, 295. 



— 133 — 

Wahrungen der Märker könnten auch unter dem Gesichts- 
punkte gesehen werden, dass der Herr auf Grund seines 
Herrschafts- insbesondere des Markhegungsrechts nicht be- 
rechtigt sein solle, in Rechte der Märker einzugreifen. Beide 
Vorstellungen verschwimmen in den Quellen, weil diese ja 
nicht nach Hoheitsrecht und Privatrecht trennen, doch wog 
wohl die erstere als die einfachere im Kechtsbewusstsein der 
Zeit vor. 

Befugnisse, die Rechte sind, bestehen also meist auf ^«j^®®J**«f- 
beiden Seiten; doch sind sie verschieden verteilt. Zunächst 
gibt es Markgenossenschaften, in denen die Märker nur be- 
stimmte, häufig genau abgemessene Nutzungsbefugnisse haben 
und die Herren alle übrigen. Da handelt es sich in unserem 
Sinn, wie vielleicht gelegentlich auch schon nach mittelalter- 
licher Auffassung nur um eine Gerechtigkeit an fremdem Herren- 
wald. Als Gerechtigkeit am Herreneigen sind die Befugnisse 
der Märker da zu qualifizieren, wo sie nur Recht auf Uhrholz 
in der Mark haben und die Mark selbst, nicht in Verbindung 
mit Hoheitsrechten, sondern neben reinen Privatrechten der 
Herren an Herrenwald und -feld als Herreneigentum be- 
zeichnet ist: 

Wasser u. weide sei seiner f. g. (Hessen) wie auch das 
haupt (Berg) hinter der bürg zu Friedewalt — — und 
der acker uf dem Dreienberge. *j 
Nur Gerechtigkeit der Märker besteht auch, wo vne im Rein- 
hardtswald den Herren der Wald zugeschrieben ist und aus 
dem folgenden sich ergibt, dass die Märker nur die Befugnis 
haben, Holz aus dem Wald zu ziehen, wofür an einigen 
Orten, „wo man — vom forste pflichtig ist", auch Abgaben 
an die Herren geleistet werden.*) Nur geringe Weide- 



1) Friedewald 1436 Gr. IH, 332. 

2) Reinhardtswald 1455 Gen. Rep. St. A. 

Item der Reinhardtswald ist ganz und lauter meines hem und 
darin liegen ezlich wustenong — — — seind alle meins hem 
aus^escheiden wa9 der 9eine gnade verlauben oder verschrieben 



- 134 - 

befagnisse hatten die Märker ausserdem in einem Teil des 
Waldes.^) Gerade bei den Rechten im Reinhardtswald kann 
man beobachten, dass die mittelalterliche Auffassang gelegent- 
lich Ansätze zu machen scheint, zwischen blossem Forstrecht 
im Herrenwald und Markrechten an der gemeinen Mark zu 
unterscheiden. Ein Jahrhundert vor den im Weistum ge- 
schilderten Zuständen nehmen verschiedene Dörfer nicht nur 
im allgemeinen „yr achtwarte — in dem walde" in Anspruch, 
d. h. Holzrechte in dem ganzen Waldbezirk, sondern behaupten 
eine besondere Mark „besundem holz'', „gemeinde'' zu haben, 
die überhaupt nicht zu dem Herrenwald gehöre,^) ein An- 
spruch, der nach langem Streit dadurch erfüllt wurde, dass 
der Landgraf 1385 die „sundere" vom Reinhardtswald trennte 



hette — — Den Reinhardtswald forstet man aus der Trendel- 
bargk, Helmershansen , Herstel, Lippoldesbergk, zn Werder, 
Godesbnm, Odelshausen, Haltmar, wan es besäst ist, Feckem- 
hain, zwene glesener (Glasbläser) zu Gimmethe uif der ander seiten 
der Weser, zu Alemuden (Altmünden), die Stadt Munden, zur Blumen, 
zu BoUenforth, zu Holzhausen, zu Knickhain, zu Symershausen, 
Rutwerschen, Hohenkirche^, Gassei, Immenhausen, Grebenstein, 
Winterbuel, Geismar, Humbressen. 

1) A. a. 0.: under dem hain zum Schonenberge gehen der esen 
und der hunner weydenn. 

2) Vergleich 1354 zwischen Hessen und Mainz. Beurk. Nachricht 
Schiffenberg U Beil. 201. 

Iz ist auch gereth ume den Beynharts Wald daz der der ob- 
genanten Lantgraven sol sin — doch also daz unsir und unsers 
Stifftes Dörfer die vor demselben Walde gelegin sint yr achtwarte 
behalten sullent, dye sie von alders gehabt han und von rechte 
in dem Walde. 

Auch is gereth une die von Geizsmar, iz daz die keyn besundern 
holz habin, daz an den Reynhartswalt stozit adir daran gelegen 
ist, daz sy bewyßen mogent mit erber kuntschafft als ein recht 

ist da an soUent sie die lantgreven von Hessin nit hindern — 

Iz ist auch gereth ume die unreder zu Fritzlar ist dor ein ge- 
rn e i n d e gewest, so sal es ein gemeinde bliben, ob maB daz mit 
irer kuntschafft ma^ bewisen, als ein recht ist^ 



— 135 — 

nnd herausgab.*) Aber diese Unterscheidung ist nicht so 
sehr auf eine strengere Sonderung des Verhältnisses zwischen 
den Herren als Privateigentümern und den Märkern als In- 
habern beschränkter dinglicher Rechte zurückzuführen, als 
darauf, dass die einem anderen Herren (Mainz) unterstehenden 
Orte mit ihrem Anspruch auf ^,8undere'^ *) = silvae singulares 
sämtliche Markbefugnisse der hessischen Herren des Reinhardts- 
waMs und zwar besonders deren öffentlich-rechtliche, forst- 
hoheitliche bestreiten wollen.^) Jedenfalls bilden das „Acht- 
wortrecht" der um den Reinhardswald liegenden Dörfer 
und Städte so genau begrenzte Nutzungsrechte der Markier, 
da88 ihre Befugnisse am Reinhardtswald nach allen Urkunden ^) 
als beschränkte dingliche Rechte in unserem Sinne erscheinen. 
Ortlich ergreifen sie fast den ganzen Wald, nur ein Wald- 
stück ist ausschliesslicher Herrennutzung vorbehalten.^) 

Eine Befugniserteilung der Art, dass das Herrenrecht ,^®f®jjj^^^ 
örtlich einzelne Teile der Mark stärker ergreift als andere, ^|^*J™ 

1) Vergleich 1385 zwischen Mainz uncj Hessen Wenck II, 939. 
Der Vergleich ist mit Auslassung der hier in Betracht kommenden 
Punkte abgedruckt in Beurk. Nachr. Schiffenberg II Beil. 204 S. 49. — 
Nach dem eine ausführliche Inhaltsangabe enthaltenden alten Samtarchiv- 
repertorium ist das stark beschädigte Original im Samtarchiv. 

2) Hier bedeutet ^^sundere** in der Gleichstellung mit „gemeinde*" 
ziemlich sicher nur die „Aussonderung** und ist nicht auf altes Königsgut 
zu deuten. Über letztere Erklärung der sundere vgl. Rubel 252 f., bes« 
258 ; dazu Brandi a. a. 0. S. 45 f. 

3) Vgl. Wenck II, 936 f. 

4) So auch nach den Privilegien der Stadt Grebenstein von 1472, 
deren Einwohner zusammen mit den Leuten des Amts Grebenstein das 
Weistum von 1455 über den Reinhardswald gewiesen haben. Ihre bis- 
herigen Rechte werden bestätigt: als sie geachtwert sin in deme Rein- 
hartswalt, da ine ußgezogen ist legerholze und achtertzoppe. Hess. 
Ztschr. 1, 214 f., 230. 

5) Reinhardswald 1455. St. A. : ein holtz — darin hat mein herr 
seinen forst. Ebenso ist noch nach einer Mastordnung für den Rein- 
hardswald von 1556 (St. A.) die Mast im ganzen Wald unter die um- 
liegenden Dörfer und Städte verteilt bis auf ein fUr die Herrennutzung 
bestimmtes Stüqk, 



— 136 — 

wie sie aach hier schon vorliegt^ ist am charakteristischsten 
ausgebildet, wo nicht nur eine bestimmte Gerechtigkeit 
Forstberechtigter, sondern eine gemeine Mark besteht, an der 
Herren und Märker gleichberechtigt Befugnisse üben. Öfter 
unterliegt nnr für die allgemeinen Nutzungen von Wasser und 
Weide die gesamte Mark der gemeinsamen Nutzung aller 
Märker ^) während, sie im übrigen geteilt ist in „gemeyne 
marck" *) und ausgeschiedene Sonderwälder „gefurste walde** 
der Herren. In ersterer haben dann die Herren wesentlich 
nur Herrschaftsbefugnisse, während letztere vorwiegend für 
ihre Nutzung gehegt sind und nur bestimmten Nutzungsrechten 
der Märker wie eben dem Weiderecht oder einem fixierten 
Holzrecht unterliegen. Durch solche für die einzelnen 
Markieile verschiedene Gliederung der Befugnisse von Herren 
und Märkem entsteht hier ein Markrechtsverhältnis, das blosse 
Gerechtigkeit und geteiltes Eigentum neben einander ein- 
schliesst, oder wie man dieseli Zustand, allein vom Märker- 
Standpunkt gesehen, auch anders ausdrückt, die Märker haben 
neben ihrem eigentlichen Markrecht Gerechtigkeit am Herren- 
wald.*) — Solche Zustände können von zwei Seiten her ent- 
standen sein: Die Herren haben kraft ihres Markhermrechts 
Stücke der alten gemeinen Mark für sich ausgesondert, so 
dass die Gerechtigkeit der Märker der letzte Rest ehemals 
weiterer Markbefugnisse ist wie in Lauterbach, oder die ge- 
meine Mark ist der Teil einer altgrundherrschaftlichen Hof- 
mark, in dem der Herr die meisten Befugnisse an die Märker 
verloren, während er in den übrigen Teilen noch fast alle 
inne hat wie in der Markgenossenschaft des Itterschen Gerichts 
von Haina und in Golmuthausen.*) Ein besonders be- 



1) S. oben S. 91 f. Darüber, dass nur einige allgemeine Nutzungen 
auf der ganzen Mark bleiben, vgl. auch Gierke II, 325. 

2) Darüber unten S. 168. 

3) Gierke II bes. S. 160 Anm. 70, 167 Anm. 38 mit ^ahjreiclie» 
Beispielen aus anderen Gebieten. 

4) S. unt^n S. 137 f, 



— 137 — 

zeichnendes Beispiel einer Markgenossenschaft mit yersehieden 
starken Befugnissen von Herren und Märkern an den ver- 
schiedenen Teilen der Mark ist Lauterbach. Dort zerfallt die 
Mark in das „holtz, das tzu dem gute gehorit", die gemeine 
Mark im engeren Sinn,^) die die Märker selbst hegen ^) und 
gegen deren Verringerung durch die Herren sie sich wehren,^) 
nnd die „gefurste walde** der Herren, die aber wie diese auch 
dem Rechte aller Märker auf Wasser und Weide unterliegen.*) 
Ausserdem haben auch in einem gehegten Wald ,,Steinberg'' 
noch Burgmannen und Hubener beschränkte Holzrechte.*) 
Anderwärts ist der Unterschied der Markbefugnisse in den 
einzelnen Teilen der Mark noch nicht so ausgeprägt, aber 
eine ähnliche Entwicklung bereitet sich vor. In der Mark- 
genossenschaft des Itterschen Gerichts sind die meisten Wälder 
y,gemeine Mark" der Dörfer, die ihre Grenzen weisen,®) 



1) Über die Bedeutang dieser aus der Nutzungsart der gemeinen 
Mark entstandenen Formel s. unten S. 168 f. In Lauterbach war daneben 
wohl nrsprünglich der Steinberg, in dem ^die Hubener Rechte haben, 
frei genutzte gemeine Mark. 

2) Lauterbach 1341 Gr. III 363: das holtz, das tzu dem gute ge- 
horit, daß sol ydermann hegen, des das gut ist, und sal des holtzes 
hauwen, nach siner nottorfft, als vil als er sin bedarf. Auch sal der 
foit des holtzes nicht forsten, er ensehe denn einen fremden mann drynen 
hauwen, den sal er phende'n. 

3) Das. S. 362 unter anderen Beschwerden der Märker gegen die 
Eisenbachs: der von Eisenbach in syne hege getzogen hat den Yocken- 
berg und den Steinecketenberg, also als er tzu den hüben gehöret. 

4) Das. S. 363: wer gefurste walde habe in dem gericht zu 
Lutembach, lasset er die k o 1 e n adder abbauen, darnach sal er sie hegen, 
als lange bis das holtz gewesset über das fye, so sal aber das fye 
darinne suchen seyn weyde. 

5) Lauterbach 14. Jahrh. Gr. III, 360: iglicher burgkman magk — in 
der Wochen zwirnt faren nach holtz in den Steynbergk, und dasselbe magk 
auch thun ein iglicher hubener, und ist den hern darumb ader nymands 
nichts pflichtigk. S. aucii Lauterbach 1469 Gr. III, 368; 1589 Gr. III, 370. 

6) S. unten S. 172 über Unterscheidung zwischen Sondergutswald, 
gemeiner Mark und Herrenwald in Alteulotheim. 



- 138 - 

doch sind die „gewelde, di gehorän zu irme höbe zu Lotheim 
und in der marcke desselbin hobis gelegin", die „die von 
Hegene von alters her habin gehegit und geforstit zu alle 
irme nutze und erin", vielleicht auch andere Teile der „hoch- 
gewelde" Sonderwald des Klosters Haina.^) Auch in Rorbach 
wird geschieden zwischen „holtz, daz — gestelt ist in die 
hübe'* und was ,,nicht gestelt ist in die hube*% „der holtz- 
marke^', die vom Herrn, aber nur „den armen luden zu notze 
und zu gude", gehegt wird; daneben haben auch hier die 
Herren einen für sich gehegten Wald: han sy eyn geholtze 
— Nenterad — daz beigen sy by eyme phunde.*) In der 
Elbermark sind die Nutzungsbefugnisse so geregelt, dass 
einzelne Wälder von den Märkern frei und unbeschränkt ge- 
nutzt werden, in anderen sie für die Nutzung eine Abgabe 
. zahlen.^) Solche verschiedene Stärke der Markbefugnisse in 
den einzelnen Teilen der Mark ist natürlich der Anfang zur 
einfachen Teilung der Mark in Herrenwald und nur mit Herr- 
schafts- und Aufsichtsrechten belastete gemeine Mark, wie 
wir sie in Golmuthausen bereits ßnden: 

teilen auch meinem herm von Preittungen (Abt von 
Breitungen) an dem gehultz die Heftenn genannt den 
zweittenteil und — graven Hermann (von Henneberg) 
den drittenn teil; doch hab die gemein holz daran, 
das sei versteint.*) 
E?ffentum. Abgesehen von den bestimmten Befugnissen, die die 

Märker am Herrensonderwald haben, nur mit Rücksicht auf 
die eigentliche gemeine Mark gehören diese sämtlichen Marken 
schon zu der grössten Gruppe der Genossenschaften, deren 
Markbefugnisteilung zwischen Herren und Märkern eine Sub- 
sumtion unter unseren Eigentumsbegriff nicht zulässt, da das 
für uns ausschlaggebende Erkennungszeichen der Verf ügungs- 



1) Kloster Haina 1359 St. A. 

2) Rorbach 14. Jahrh. Gr. III, 328 f. unten S, 141 Anm. 1. 

3) Elbermark 1440 Gr. IH, 322 f. 

4) Golmuthansen 15Q4 Qr. HI, 595, 



^ 139 — 

befognis versagt. — Die untere Grenze dieser Gruppe von 
Genossenschaften darf nicht zu eng gezogen werden. Nicht 
jede scheinbare Fixierung der Markrechte im Weistum lässt 
diese als so fest begrenzt erscheinen, dass man sie als blosse 
Gerechtigkeit gegenüber dem Herreneigentura bewerten müsste, 
wo die Ausschliesslichkeit des Herrenrechts sich nicht ans 
sonstigen Anzeichen ergibt. So spricht in Monre das Weistum 
von 1457 den Märkern ausdrücklich zu Weiderechte in einem 
bestimmten Bezirk, Anspruch auf Bauholz jeder Art für Bauten 
in der Mark und Nutzung an dem vom Herren zu unter- 
haltenden, von Herren und Märkem gemeinsam zu stellenden 
Wuchervieh, also ziemlich genau fixierte Befugnisse. Das 
Bauholz wird nur auf Anweisung des von Märkern und Herren 
zusammen eingesetzten Schultheissen ausgegeben.^) Das ist 
aber lediglich ein Akt der Markpolizei, aus dem auf aus- 
schliessliches Herrenrecht in der Mark nicht geschlossen 
werden kann. Hier ist vielmehr schon ein Fall geteilten 
Eigentums zu vermuten. 

Nach oben wird aus diesen Markgenossenschaften von 
denen, die eine Eigentumsteilung berücksichtigen, wie von 
denen, die sie auch historisch nicht anerkennen, eine Gruppe 
hervorgehoben , die als Genossenschaften unter Vogtei , *) 
Genossenschaften mit „frei vogtbarem Eigen"*) an der Mark 
bezeichnet werden. Man nimmt hier ein nur mit einzelnen 
vogtei- und schirmherrlichen Lasten und begrenzten herrschaft- 
lichen Nutzungsbefugnissen belastetes Märkereigentum an, dem 
gegenüber auch die Summe aller HeiTcnbefugnisse kein echtes 
Eigen im deutschrechtlichen Sinn sein soll.*) Ob durch den 
allerdings in den Weistümern häufig gebrauchten, aber keines- 



1) Monre 1457 Gr. III, 624. 

2) Heasler I, 282 f. 

3) Gierke H, 166 f. 

4) Das gibt anch Heusler für seine Abgrenzung der vogtei-freien 
von 4en grondherrschaftlicben Markgenossenschaften zu; a. a. 0. 1, 287 f. 



- 140 - 

wegs eiodentigren *) BegriflF „Vogtei" nicht noch mehr, als daß 
nach den Quellen und ihren Kechtsznständen schon nicht zn 
umgehen ist, mit der Markverfassung Elemente verquickt 
werden, die ihr nicht wesentlich sind, kann dahingestellt 
bleiben. Jedenfalls handelt es sich hier fast immer um Fälle, 
in denen Herrenrechte auch die Mark ergreifen.*) Diese zu 
unterscheiden in entweder aus Markherrschaft oder aus be- 
schränkten dinglichen Rechten der Herren auf der einen und 
aus Markeigentum fiiessende Befugnisse auf der anderen Seite, 
ist um so schwieriger, als die einzelnen Befungnisse nicht 
immer gleich und oft im konkreten Fall schwer zu würdigen 
sind. Darum lässt sich eine auch nur einigermassen feste 
Grenze hier nicht ziehen. Unter diesen Umständen verzichtet 
die folgende Darstellung darauf, bei den einzelnen Mark- 
genossenschaften zu prüfen, ob sie unter diese Gruppe ge- 
rechnet werden könnten und hebt zum Schluss nur einige 
Genossenschaften hervor, bei denen sich die Herrenrechte auf 
die Mark, soweit solche überhaupt vorhanden sind, deutlich 
als beschränkte dingliche Rechte charakterisieren. Hier kommt 
es wesentlich darauf an, ein Bild von der Teilung der Be- 
fugnisse zwischen Herren und Märkern zn geben und damit 
die aus den Weistümern zu entnehmende Grundlage der 
Markeigentumsverhältnisse in Hessen zu veranschaulichen, auf 
der sich die spätere Entwicklung aufbaut. 

§ 14. Die einzelnen Befugnisse and die Art ihrer Teilnng. 
Ein mosaikmässig genaues Bild der hessischen Mark- 
eigentumsverhältnisse zusammenzustellen , dazu reichen die 
Bausteine der Weistümer nicht. Mark für Mark die Befugnis- 
teilung im einzelnen zu verfolgen, hätte auch nur dann Wert, 
wenn wir die Geschichte der einzelnen Marken beschreiben 



1) Es handelt sich doch kaum immer, wo die Weistümer von 
Vogtei reden, um einfache Auftragung zu Schirmvogtei wie bei dem von 
Heusler (I, 282) citierten Fall. 

2) Vgl, oben S. 44f. 



- 141 - 

konnten und wollten. Hier genügt es zunächst im allgemeinen 
die Befugnisteilung zwischen Herren und MäAem zu charak- 
terisieren und sie dann von den einzelnen Befugnissen aus 
gesehen deutlicher zu veranschaulichen. Regelmässig haben 
in den hessischen Marken geteilten Eigentums die Märker die 
hauptsächlichen Nutzungs- und mindestens Beteiligung an den 
gewöhnlichen Verwaltungsbefugnissen/) während den Herren 
wesentlich herrschaftliche Befugnisse über die Mark zustehen.*) 
Neben Hoheits- und Verwaltungsbefugnissen haben sie aber 
oft auch erhebliche besondere Nutzungsrechte,*) wie Vorhut 
auf der gemeinen Mark,*) Vorschnitt auf der Feldmark,^) 
ein besonderes Schaftriebrecht,*) gewöhnlich^) Jagd- und 
Fischereirechte auf dem ganzen Markgenossenschaftsgebiet.®) 



1) Im Rohrbachgrand z. B. haben die Märker fast nnbeschränkt 
alle Nutzung an der ganzen Mark bis zum Rodungs- und Landnahme- 
recht, nur wenig eingeschränkt durch die Rücksicht auf die den Herren 
zustehende Jagd nnd Fischerei. Rorbach 14. Jahrh. Gr. III, 328 f.: daz 
waszir suUen sich gebruchin dy armen lüde zcu erer notdurfift und zu 
weßim er wesin, waz mogelich ist, daz sy en er fische nicht vorterbin. 
— Sy (die Vögte) hegin ouch dy wede vor den uzluden, den armen 
luden zu notze. Vgl. oben S. 138. 

2) Wie das gelegentlich auch in dem Namen der Herrenrechte 
über die Mark hervortritt , z. B. ^gebot und verbot über waßer und 
weide", darüber s. oben S. 111 f. 

3) Vgl. über aus Herrenrecht fliessende Nutzungsbefugnisse Gierke II 
a. a. 0. bes. 323 f. 

4) Im Rorbach (Gr. III, 328) zu schliessen aus der „myddehute" 
der Märker. 

5) Wyss II Nr. 926 s. unten S. 144. 

6) Urbar Witterda (nw. Erfurt) 1498 Michelsen 331: „mogelichs 
schafftriebe als edelleute pflegen zu haben.'* 

7) Vgl. im allgemeinen Gierkell, 249 f.; Heuslerl, 282; Inama II, 
291 f., 377 f. 

8) S. oben Anm. 1. Im Rohrbach hat Hessen den Wildbann, Fischerei- 
recht haben die von Hessen mit Vogtei belehnten Vögte: Dy fische in 
deme waszir heigin sy by eynen phunde. Rorbach 14. Jahrh. 1481 
Gr. m, 829f., Niederaula 1347 Gr. IIL 340: ist der wiltfang sien (Hers- 
feld) und die fiszwede do entzwiszen. S. auch Niederaula 1466 Gr. III, 



— 142 — 

FUchoSi. Manchmal haben aber auch die Märker solche — selten alle, 
häufiger wenigstens begrenzte. Ganz abgesehen davon, dass 
eine Reihe von hessischen Städten die Niederjagd und Fischerei- 
rechte^) hatte,^) haben sich einige, wie z. B. Eschwege und 
Allendorf bis in die Neuzeit hinein volles Jagd- und Fischerei- 
recht auf der ganzen Stadtmark oder in der Bannmeile der 
Stadt erhalten.') Häufig sind diese jagdberechtigten Städter 
die städtischen Märker grösserer Marken , die sich allein das 
Jagdrecht bewahrt haben ; ^) manchmal üben auch unter ihnen 
wie anderswo und wie auch in ländlichen Marken nur die 
Burgmannen oder die Adligen das Jagdrecht aus.^) Daneben 



340. Reinhardtswald 1455 St. A.: Alle forellenwasser in dem — walde 
seind alle meins hem — nnd heget die nach seinem nuzen. Kloster 
Haina 1359 St. A.: daz di von Hegene nnd ire fischerev von irre wejn 
alle Wasser an der Edern habin gefischit von aldirher mit tzugin and 
mit luchtene zu alme irme nntze und erin. Vgl. auch Schlechtenwege 
1417 Gr. m, 372; Freiensteinau 1457 Gr. lU, 395. 

1) Oberaula 1462|67 Gr. III, 336: 

sol ein burger oder burgers kint von Auel mit einem hamen fischen, 
soweit der glocken clang clenget oder schillet, das sol ime kein 
herre wehem; — kan auch ein burger oder burgerskint ein hasen 
gefahen mit einem hunde; oder kann ein swein gefahen, das sol 

ime kein herre weren ; 

in der Stadt Herbstein haben: alle burger und ganz gemein über 

menschengedenken in dem waßer durch das ganz jar auf die mitt- 

wochen und freitage mit einem scherhamen zu fischen. 
Herbstein 1545 Gr. IH, 374 Anm. 2. 

2) Landau, Jagd 72 f. Lyncker, Geschichte der Stadt Wolf hagen 54 f. 

3) Eschwege 1436 Hess. Ztschr. 2, 270. 

* ein iglicher, der da burger und inwoner ist der stadt Eschwege, 
mag fischen in den wassern mit hamen, mit angeln mit tretekorben, 
mit rusen und lachen zu wenden — — ein iglicher mag lagen 
das wilt gros und kleine, hasen kreysen und noch en lusen und 
huner fahen mit des gezuge wythen und seythen uff und nidder 
umb uns her als ferne als wir das gefangen und erreychen mögen. 
1613 vergeblich bestritten Landau a. a. 0. 

4) Oberaula a! a. 0. 

5) Z. B. Ritter und Geistliche in der Hohen Mark (Landau, Jagd 
S. 56 f.) nur die Adligen in Tirol (Wopfner AUmendregal a. a. 0.) In 



— 143 — 

haben sich aber ancb bäuerliche VoUmärker Jagd- nää 
Fischereibefngnisse erhalten , die sie selbfit und alldfi ans- 
üben,^) begrenzte Fischereirechte kommen auch in nicht alt- 
freien Markgenossenschaften vor.^) Im 16. Jahrhundert be- 
ginnt ein Kampf gegen diese Befugnisse der Märker, dem 
sie meist erlegen sind, wenn sie auch hie und da in den 
Weistümem noch weiter gewiesen wurden.^) 

Aber auch alle diese Herrennutzungsrechte, besonders 
die auf Jagd und Fis<3herei, die damals schon anfangen den 



Hessen kommt das der geringen Verbreitung adliger Mitmärker wegen 
weniger in Betracht. 

1) Lauterbach 14. Jahrh. Gr. III, 360; 

eyn iglicher burgkman magk han eynen mengelings hundt und 
magk damit vahen eynen hasen, wane ine gelüstet, und sal 
des keyne nuden ban vor den hern ader suste vor nymands. 

Dasselbe recht wisen wir eynem iglichen hu bener auch; 

eyn iglicher burgkmann magk mit eynen scherrehamen in der 
Wochen zwirnt gehin in das hinderwasser fischen, uff den mit- 
wochen und uff den frittagk, und dasselbe magk auch thun eyn 
iglicher hüben er. 

Ebenso Lauterbach 1469 Gr. HI, 368; 1589 Gr. III, 369. Vgl. auch Elber- 

mark 1440. Gr. UI, 321; Ostheim 15. Jahrh. Z. f. Thür. Gesch. 18, 102. 

Volles Jagdrecht aller Märker besteht unter anderen Gebieten auch in 

Dieburg am Odenwald. Landau, Jagd S. 33. 

2) Salzschlirf 1506 Gr. III, 377: 

ein yder nachbar hat die freiheit jerlichen alle mitwochen und 
freitage, das er mag auf die Scheupt- und fort gehin, und vor 
drei phennlge fisch fangen, das sal im nymand weren, er sol aber 
keinem fischer in sein dich gehen, noch keinen schadin fügin an 
seinem gezüge; 
Schlechtenwege 1417/19 Gr. III, 373: 

in dem mülnwer mögen wir (Markgenossen, die das 

Weifltum weisen) inne fischen, wan wir wollen. 

3) Landau, Jagd 72 f., Lauterbach Gr. III, 370 Anm. 1589 
protestiert hier der Zentgraf für die Riedesels gegen Fischerei und Hasen- 
fang der Märker: Der Kämmerer von Fulda lässt Verbietung für dieses 
Mal geschehen aber unter Vorbehalt, dass man „ahn ihrem uhralten 

herkommen und gerechtigkeiten nichts benehmen'* wolle „welches 

herr zentgraf acceptirf 



— 144 — 

Charakter eines landeBherrlicheQ Regals zu gewinnen ,*) er* 
scheinen mehr als ans Herrschaft wie als aus Eigen- 
tumsgewalt fliessende. So bezeichnen die Befugnisse, die 
Schiifenberg im Prozess gegen die Dorfmarkgenossenshaft 
Leihgestern gewonnen hat, Vorschnitt, Einsetzung des Feld- 
schützen, Zustimmung zu jedem Vertrag der Gemeinde mehr 
die Stellung eines Herren als die eines privatrechtlichcQ Eigen- 
tümers der Mark. Die der Dorfgenossenschaft verbleibenden 
sämtlichen übrigen Markbefugnisse sind für eine Wertung 
unter privatrechtlichem Gesichtspunkt sogar die überwiegenden, 
mögen die Marker auch durch das Herrenzustimmungsrecht in 
ihrer Verfügungsfreiheit beschränkt sein.*) 
liS^du ^ Vielfach haben die Herren Abgabenbefugnisse. Wie über- 
Herren, haupt bei der Gegenseitigkeit aller Kechte und Pflichten, 
Dienste und Abgaben als Entgelt für Leistungen der Herren 
betrachtet werden, so erscheinen speziell Markabgaben als 
Entgelt für die Marknutzung, ^) am ausgeprägtesten ist das 
beim „Markrecht" in Oberaula.*) Dem entspricht die eyn- 
wirthe des Wiesecker Walds/) die Gebühren, die die Märker 
der Elbermark an den Herren zahlen,^) und der Forsthafer 
im Freiwald und in der Felsberger Mark des Beuerholzes.') 
Diese Gebühr ist nicht etwa als einfacher Kauf der Mark- 



1) Die Theorie des 16. Jahrhunderts sieht Jagd und Fischerei als 
Regal an. No6 Meurer Jagd- und Forstrecht (2. Ausg. 1576) Gierkelü, 669f. 

2) Urteil 1356 Wyss II Nr. 926, vgl. lateinische Fälschung Wyss DI 
Nr. lo47, oben S. 119. Text der Yerfägungszustimmung. 

das die hem un daz hus zu Schiffinburg nach irme aldin rechte 
eynen dag, den sie nemen wollent vor der gemeinde des seibin 
dorffes zu Leitgestem alle jar nach ir mügede, habin süllent za 
eynem vorsnyde. Auch das die seibin hem ufi das hus zu Schiffin- 
burg eynen schuczen, die felde zu Leitgestem zu behudene, zu den 
ziden als des not ist und sie bequemeliche dunket, sullent seczen. 

3) Oben S: 127 f. 

4) Oben S. 128 Anm. 1, unten S. 189 f. 

5) Unten S. 146 Anm. 1. 

6) Unten S. 145. 

7) Oben S. 61. 



- 145 — 

natzaDg aufzufassen. *) Wo das Verhältnis zwischen den 
Herren und ihren Leuten ein Kaufverhältnis ist, und der 
Wald nicht Mark, sondern herrschaftliches Eigen, da reden 
auch die Quellen anders. Bei dem Holzverkauf stehen die 
Dorfleute des Herrn Fremden gleich, und es kommt nur dar- 
auf an durch Erzielung möglichst günstiger Verkaufsbedin- 
gungen niöglichst viel für den Herrn herauszuschlagen. 

Er (der „knecht zu Witterde" *)) sal des holtzes daselbst 

mit vhleisz hueden, die beschediger pfenden und dem 

küchenraeister die pfände liebern, und den im dorflf, 

8ZO sie es alszbalde bezalen wollen, an den orthen, do 

es hawig ist, vnd szo sie es nit bar bezalen wollen, 

frembden in den dorflFen umbher liggen umb bar gelt 

und uff das högste und best er mag, verkeuffen, und 

szo es gehawen ist, dem küchenmeister ansagen, solchs 

messen zu lassen. Sal der küchenmeister die messzen mit 

seinem schryber und den holtzfürster dahiene schicken, 

das holtz messen und schryben lassen und dem knecht 

solchs eynen zeddel geben und beuelhen das gelt inzu- 

fordern und ihme zu liebem.') 

Anders ist es aber, wenn der Wald, wie gewöhnlich, Mark 

ist. Da haben die Märker auch, wo sie Gebühr geben, ein 

eigenes dingliches Kecht auf die Mark. Wenn sie Holz holen, 

auch aus den durch Herrenrecht für ihre Nutzung beschränkten 

Bezirken, werden sie nicht wie Ausmärker unter Einziehung 

der Axt strafrechtlich gepföndet, sondern es wird nur die 

Gebühr von ihnen beigetrieben.*) Auch die eynwirthe ist 

kein vereinbarter Kaufpreis, sondern die von Herren und 



1) Vgl. das „dingen yn den walt" oben S. 89 Anm. 2. 

2) Mainzer Beamter des Hofs Witterda unter dem Küchenmeister 
zu Erfnrt Michelsen 385. 

3) Anhang zum „Engelmannsbuch " = Urb. Witterda 1498. Michel- 
sen 385. 

4) Elbermark 1440 Gr. III, 823: wan der heren von Eiben knechte 
von den mergkern inn dem hoiltz phenden wollen, und joe jre agkes 

10 



~ 146 — 

Märkem gemeinsam ges^t/^te Markabgabe. ^) Am deutlichAteji 
wird der ursprüngliche Charakter einer Markahgabe, die aJß 
Gegenleistung für Markschutzdienste gegeben wird «da, wo 
die Märker selbst die Mark hegen und infolgedessen auch 
die Hälfte aller MarkgeföUe selbst erhalten.^) Je mehr die 
AbgaJben nicht nur Anerkennungs- oder Vogteizinsen sind, 
sondern erhebliche von der einzelnen Holznutzung erhobene 
Gebähren, desto näher liegt natürlich, dass die Herren, be- 
sonders wo sie nur von ausgesonderten Markbezarken Abgaben 
erheben, diese schliesslich ganz ihren Befugnissen unterwerfen. 
Darum wehren sich auch die Märker gegen jede AuBdehnnng 
di^r herrs-cbaftlichen Markabgaben in bisher davon freie Teile der 
gemeinen Mark, so die Märker des Gericht« Steinbach gegen eine 
Ausdehnung der Schiffenberger Rechte auf ihre gemeine Mark : 
Darumb sy (mhenner gemeinlich des gerichts) iren ge- 
prauch von iren eitern ^ auch selbst biß noch an denn 
ort, und boBunder in dem wald jnik orholts;; gehapt 
haben, daran sy mm der commenthur ;&a Schiffenberg 
hinter und trange , inen in die dorff nachvolg und sy 
pfende und schlage.*) 

neymen, der Bolte er nicht mit Ime tragen, sundem ubbir vierzehen tage 
und eyn tagk darnach kommen und von dem eynen Schilling heiben. 

1) ürk. 1340 Wyss II Nr. 688; sint — die seMn echte hübe ge- 
mezzin, gestockit unde gesteynit in geynwirkeyt nnde mit rade <in»ir 
unde unsir anne^rbin ammitindin — unde des lantfuikis gemeynliehe, 
die d» gesA^t hant eyu eynwirtbe, also hie gedchr^biia Btat, da^ ist, daz 
der wagin des dages eyn punt penninge unde der karre cehin Schillinge 
penninge , die bürde fonf Schillinge ; eynwirthe , eynworthe (s. Wyss JI 
Nr. 622) ist gleich dem in Oberhessen häufigen „Einwart" = Mark- 
berechtigung. Hier ist sie passiv gefasst als die an Markrecht hängende 
Markabgabe an den Markherrn, eine Identität der Namen für Recht und 
Pflicht, die sich im deutschen Recht vielfach findet (s. Gierke II, 130 f.). 
Auch die „wermite*, „weinwiith", die in Lautei'bach zwiscfhen Fulda und 
dem Zentgrafen streitig ist, könnte als solche Marka^gabe zu deuten 
sein. Lauterbach 1341 Gr. III, 362 f. 

2) In Heimertshausen 1335. Wyss 11 Nr. 622, s. unten S. 151. 

3) Steinbach 1492 Gr. UI, 349. 



- 147 - 

Aber bo lange noch blosse Herrenabgaben gezählt werden, 
gehören solche Wälder zur gemeinen Mark und können pri- 
vatrechtlich den Märkern so gut zustehen wie den Herren. 
Dass die Märker im Grunde nur gegen Gebühr ihre Mark 
nutzen , zeigt sich am deutlichsten darin , dass die Herren 
dafür sorgen müssen, dass sie im Wald die Gebühr erbeben. 
Hat der Märker einmal das Holz aus der Hegungsgewalt (jler 
Herren entfernt, so gehört es ihm. Die Herren haben wedjer 
aaf ihre Markgebühr, die sich hierin recht als Entgelt für 
die Qegung kenn^eicboet, noch auf das Holz n^ehr irge9-d 
einen Anspruch. Der Zeitpunkt, wo die Hegungsgewere ^ßr 
Herreii aufböirt, ist verschieden. Entweder gjeht das Holz in 
Besitz und Eigentum der Märker über, sobald der Wagen 
fätot,^) oder sobald der Wage^ aus dem \Vald heraus ist,*) 
odßr er^ty weni^i 4er Märker in die T.ore seiner Stadt ge- 
kow9^en ist. ^) Den Ausmär^er verfolgt map bis in seine 
Heimat. Wenn er Holz hiolt, ist es Diebstahl, oder, so lange 
4ie Auffassung voq dem allen Menschen gemeinsamen Wald 
ng/^ besteht, wenigstens Bruch des Ma^kfriedens.^) 



1) Schwarz 1449 Gr. III, 857: Weresz auch, das der 
mennir eyner — holcz hyjbe — wan he das hybe, so ryflfe he, wan he 
lyede, so beyede he, wan he füre, das das hynderste räd qaeme, 
do daz fordir rad gestanden hatte, so were he derphande fryhe, 
und der holczfurster solde eme an helffen schurgen, ab eme das noyd were. 

2) Elbierjuark 1440 Gr. III, 328: wan eyn mergker uß dem hoiltze 
füre mit eynem fuder hoiltzs, und so fherne der uß kerne, das eyner 
czwischen dem wailde und wagen hinne ryden moiehte, 
so sollen die heren von Eiben oder ire knechte sie nicht {Menden. 

Auch die eynwirthe im Wiesecker Wald wird nur erhoben, wenn 
die herrachaftlicJien Markb.eamten die Märker im Wald finden. Wyss II 
Nr. 688 vgl. auch Nr. 711 : wen sie die brodir von Schiffinburg obir ir 
forstir in deme walde findint freybeliche. 

3) Reinhardswald 1455 Gen. Kep : Item hatt meins herren gnaden 
die gerechtigkeit wo man seiner gnaden vom forste pflichdg ist mögen 
die forster darumb pfenden umbhero an allen enden bishin die 
thore der statt, sie sein meins herm oder nicht. 

4) Später werden Ausmärker wenigstens noch ^öh^r gebüßt, wenn 
man auch dem Märker nach der Zelt der Weistün^er bis in dus Haus 
folgt. Unten S. 237 f. 

10* 



— 148 — 

^^^' Auch die Hegungsbefugnis, die ja am stärksten den un- 

mittelbaren Besitz der Mark repräsentiert, lässt nach den 
Weistiimem keine allgemeinene Schlüsse auf das Privateigentum 
an der Mark zu. Gerade sie erscheint als reine Herrenbefugnis, 
da wo die Märker sie dem Schirmvogt oder Obermärker über- 
tragen, weil sie sich selbst nicht gegen die Ausmärker schützen 
können, wie im Rorbach.^) Auch haben die Herren sie nur 
in einem Teil der Marken inne. Anderswo ist sie auch 
sachlich und örtlich geteilt. In der Elbermark versehen die 
Märker Forstschutz und Markhege gegen Ausleute neben den 
Holzförstern selbst: 

ab ein ußman, der in die margk nicht gehorte, in den 
— weiden hauwen werde, und die mergker den dar- 
über betreden sollen ime die mergker ein pherdt 

neymen, und das bryngen jn das greiben hus zcu Eiben, 
und sulde der greibe dem mergker, die sulch pherdt 
brachte, eynen Schilling geiben. 

was die mergker betreden ußlüde mit egkese, sullen die 

mergker neymen und davon den heren — nichts geiben.^) 

In Lauterbach wird die besondere Mark der Märker „das holtz, 

das tzu dem gute gehorit", von den Märkem selbst gehegt.^) 

In Heimertshausen hegen die Märker den Wald allein: 

süllin wir — den wald fürstin unnd behüdin mit flize 
drüweliche, als wir biz her haut gedan, glichir wiz, als 
ob he unsir eigin were.*) 
Die Mark von üf hausen haben 2 der zur Markgenossenschaft 
gehörigen Gemeinden nach Tageszeit verteilt zu hegen: 

soln die von Acel allen tag ein knecht noch mitag 
halten, der die hart hegt; rügen die von Mugefers, das 
der man uf der fursthub sal die hardt heyen für mittag.^) 



1) S. oben S. 56 f. 

2) Elbermark 1440 Gr. IE, 321 f. 

3) S. oben S. 137. 

4) Schiedsurk. 1335 Wyss H Nr. 622. 

5) Uf hausen 1511 Gr. III, 387 f. 






~ 149 — 

In engem Zusammenhang mit der Hegungsbefugnis steht die Jer^M«^ 
Befugnis der Einsetzung der Markbeamten' besonders der Mark- Beamten. 
förster. Gewöhnlich steht diese in Hessen den Herren zu,^) es 
gibt eben hier wenig Markgenossenschaften, die sich eine freie 
Selbstverwaltung erhalten haben.^) Aber in manchen Genossen- 
schaften ernennen Herren und Märker zusammen die Beamten: 
sollen dy von Folkershusen , und wes daz gericht es, 
eyn richten zcientgreben kysen mit der landlute rate 
US den fünf dorfen.*) 

sal ein yitzthain — amptlute seczen, einen schultheisen 

mit wissen der lute, ratlute and vorster mete wissen der 

late in der voitie und eines praebestes zu Dorla und met 

wissen der hern von deme köre und der von Bischobes- 

"guttern (jetzt Grossgottem) guterhande lute und gebur.*) 

Oder es stehen reine Markbeamte neben den herrschaftlichen. 

So ist in der Elbermark der wol von den Märkern gewählte 

Grebe von Eiben der oberste Markbeamte. *) Er versieht den 

1) Anders z. B. in der Schweiz. Dort werden häufig der Ammann 
und andere (Schweizer, Quell, z. Schweiz. Gesch. 16,2 S. 572,577,581, 
583 f.) darunter auch die Forstbeamten (a. a. 0. 619, 633 f.) von der Ge- 
nossenschaft frei gewählt. 

2) Kloster Haina 1359 St. A.: Wigand Tamme (v. Frankenau) sprach 
— , daz he dicke und vileczit diselbin weide gehegit und geforstit habe 
von der von Hegene weyn ane allirley bedräng und hindirsal. 

Entdeckter Ungrund Beil. 51 Schiedsurk. 1407 zwischen Deutsch- 
Orden und Kraft Hobeherr : sollen wir semptliche einen fürster obir den 
walt setzen zu forsten, und suln deme uff beyde siten den walt getru- 
weliche helffen hegen und forsten. 

ürk. 1343 Wyss II Nr. 741: dy brudere oder ir vorster. 

Vgl. über Zentgrafen u. a. Ämter,« die mit der Markverfassung 
auch zu tun haben, oben S. 58 f.; ausserdem Neukirchen 1183 Gr. in, 
378: haben die gerechtes herren einen tzentgraven zu setzen in das 
gerechte zu Nüwenkirchen. 

Monce 1264/68 Gr. III, 618: officiatus — der heriste, quem habet 
instituere dominus prepositus. Ebenso 1457 Gr. III, 624. 

3) Grossenbursla 14. Jahrh. Gr. m, 325. 

4) Dorla Gr. VI, 101. 

5) Der Grebe nimmt gegen „eynen heschen" die für Banholzentnahme 
erforderliche Anzeige entgegen. An ihn werden von den Märkem ge- 



— 150 — 

Markschutz und die Markordnung zusammen mit 6 von den 
Herren ernannten Holzförstem, die aber auch wesentlich 
Markbeamte neben den eigentlichen herrschaftlichen Beamten, 
den ^Schildknechten" sind:*) 

die hm von Eiben haben sullen seß hoiltsifnrster in 
iglichem dorf zwene — und sulle iglicher hoiitzfurster 
mit dem greiben zu Eiben eynen tagk in der wochen 
in das hoiltz gehen und ime helffen phenden.^) 
Im Freiwald sind die obersten Markbeamten 1278 die ritter- 
lichen Mitmärker von Siebleben und von Töttleben, 1458 
„heymbor^en und formunden" dieser Orte; bis 1458 haben dort 
die Mätker einen selbständigen Förster neben dem Kloster- 
fBrster, der sogar zeitweilig allein den Forst verwaltet, wenn 
der andere abgesetzt werden muss.*) Häufig werden auch rein 
herrschaftliche Beamte, wie die Schultheissen wenigstens a u s 
den Märkem ernannt,^) wenn auch nicht überall, wie für die 
von Herren und Märkern gemeinsam bestellten *) Beamten von 
Dorla vorgeschrieben ist, dass sie Märker sein müssen: 
Die amichlute sullen besessen sin unne och loubgenossen.*^) 
Die .Städte verwalten ihre Wälder regelmässig allein mit 
eigenen Beamten.') 

pfändete Pferde eines ergriffenen Ausmärkers gebracht und er gibt für 
jedes Pferd 1 Schilling als Belohnung für diesen Markschutzdienst. 

1) Die Holzförster dienen wesentlich nur dem Markschutz nach 
aussen. Gegenüber Märkem dürfen sie nur ),zusamaienrechen," was 
jeder gehauen hat und dafür auf dem Holzding 1 Schilling fordern. 
Die Gebühr beitreiben dürfen nur der Herren von Eiben ,,Schildeknechte.'' 

2) Elbermark 1440 Gr. HI, 323. 

3) Z. f. Thttr. Gesch. 18, 310f. oben S. 61. 

4) Sotzbach 15. Jahrh. Gr. UI, 402: Sie sollen zuziehen eyn 
fuldischen schultheisen der yme gericht gesessen were. 

Kauf. U. B. n Nr. 634. Äbtissin Alfradis zu Kaufungen bestellt 
den Dorfmann Hans Francke zu Herleshausen auf 8 Jahre zu ihrem 
Schultheissen daselbst. 

5) Dorla Gr. VI, 101 § 4. * 

6) Das. § 5 vgl unten S. 185. 

7) So landgräfliche Ordnung für Alt- und Neustadt Spangenherg, 
Dep. Stadtarch. Spangenberg 1400; die burgirmeistere H der aidea stad 



— 151 — 

Im Znaammenhang mit dem Forstschutz steht das Recht ^^^^, 
auf die Markbussen- und -gefalle. Es gehören dazu den ^^^ 
Ausmärkern abgenommene Pfander und Bussen, ausserdem 
die Markgerichtsbussen und die Markabgaben der Märker. 
Diese Rechte stehen regelmässig den Herren zu.*) Aber 
auch das ist nicht ausnahmslos so;^) wo die Märker selbst die 
Mark hegen, haben sie gewöhnlich auch Anteil an den Mark- 
gefällen, bald bekommen sie einige Arten davon ganz, bald 
eine Quote von allen. In Heimertshausen haben die Märker 
die Hälfte von allen Markgefällen auch von den einfachen 
Markabgaben der einzelnen Märker: 

Was wir pande begrifhin — in deme — walde, is sie von 
uns odir von uzlüdin, wer die werin, die panth süllin 
wir halp verdrinkin und daz andere halbe deil sal nemen 
ein pleger — , dar nach daz dan unsir einworte stet.*) 
In der Elbermark fallen die in bestimmten Markbezirken von 
den Ausmärkern erhobenen Waldbussen zu 7io ^° ^^^ Dorf- 
kirchen der Markgenossenschaft, also auf die Märkerseite, 
und zu 7io *^ ^^® Herren, in den anderen bekommen die 
Herren die ganzen Bussen.*) Doch vom Ertrage ihrer eigenen 



dii sollen bestellen mit Iren hoilzfurstern unde knechtin, die sie danibir 
gesast han, daz yn (den Bürgern der Neustadt) daz gewiesed werde. 

1) Vgl. auch oben S. 144 f. 

2) Mit und ohne Zusammenhang mit eigener Gerichtsbarkeit in 
Holz- und Feidsachen haben in der Schweiz öfter als in Hessen die 
Märker die Bpssen in solchen Sachen ganz oder zum Teil. Schweizer, 
Quell, z. Schweiz. Gesch. 15, 2 S. 550, 600, 635; Stutz, Rechtsquellen 
von Höngg S. 52 f. 

3) ürk. 1335. Wyss H Nr. 622. 

4) Elbermark 1440 Gr. IH, 322: 

wen man. darjnne betrede und an loibe hybe darjnne, der solide 
von eyn fuder gelben zehen schlllingk, des geildes solden den 
heren von Eiben eyn schillingk, und die andern nuhen Schillinge, 
dar sulden dry schillige der kirchen zeu Eiben, dry Schillinge 4er 
kirchen zcu Auldeudorff, und dry Schillinge der kirchen zcu Bei- 
dershusen. 



— 152 — 

Hegnngspflicht, toh den Ansmärkeni abgenommenen Pfandern 
bekommen die Märker 'überall einen Anteil.^) 
Freiere j^ Markgenossenschaften, die bei geringen Gerichtsberren- 

*i^a"en" ^^'^^bten eine fast selbständige Verwaltung haben , die für 
unser Gebiet allerdings Ausnahmen sind, wie in der Mark 
des Hainich,*) steht es sogar umgekehrt so, dass die Mark- 
gefälle grundsätzlich an die Markgenossen fallen, die ihre 
Verwaltungskosten damit bestreiten und der Herr nur einen 
festen Anteil davon bekommt. Was der Vitzthum^) bei den 
drie „rating" „vortud*' 

daz sal man vor en gelden von der einunge die da 
gefellit von den bruchen der einunge des.Heynez. — 
Ouch waz darnoch bruche gefellet von der einung des 
Heynes, darnoch sal men eime vilztham ader eime schult- 
heiszen mete teilen unde geben. *) 
Hier haben die Herren auch an den Marknutzungen nur den 
einfachen Mitmärkeranteil eines Vollgenossen: 

Och hat ein vicztham recht alle tage m varnde in daz 
Heyne met vier pherden in ein gemeine holz, dazselbe 
recht hat ein prabest zu Dorla, *) 
wie das übrigens auch in weniger freien Marken vorkommt. ®) 
In solchen Marken wird auch die Mark den Märkern tuge- 
sprochen. So weisen die Märker zu Elbrigshausen, dass die 
dortige Mark allein den Märkern und nicht den Herren 
zustehe:') 

1) Das. S. 323: was die mergker betreden ußlüde mit egkese, suUeu 
die merker neymen, und davon den heren v. Eiben nichts geiben. Oben 
S. 150 Anm. 1. 

2) Vgl über deren Vorgeschichte, bes. das Vitztamamt zu Erfurt 
Michelsen 328 f. Die Mark liegt nahe der hessischen Grenze zwischen 
Mühlhausen und Wanfried. 

3) Vitztum ist ursprünglich der höchste Gerichts- und Finanzbeamte 
eines bestimmten Bezirks. Schröder ^ S. 625. 

4) Dorla Gr. VI, 101 §§ 2, 3. 
• 5) Dorla Gr. VI, 102 § 12. 

6) Vgl. unten S. 183. 

7) „dilute der daz gut ist** im Weistum sind sämtliche Inhaber von 
£Jlbri^shäuser Hufen, die Märker des altei) Dorfs, oben S. 101, 



--'H 



— 153 — 

dy selben gecztfge sprechen oych daz an deme 

bolcze, daz zn deme gnte zu Elberigeshnsen bort weder 
Conrad von Nacza noch nymant ychen reycht habe wan 
die Inte der daz gut ist , die vorsteyn beyde gut und 
holtz met irme cynse.^) 
Der Inhaber des Vogtrechts in der Markgenossenschaft ver- 
suchte dort, seine Rechte auszudehnen. Er begehrte „Dienst", 
„Bede** und „Wette" von den Märkern und „Gericht da zu 
sitzen^ (zu Elbrigshausen) d. h. die Märker seinem Gericht 
zu unterwerfen, während sie bisher in allen Sachen zum 
Landgericht „zum Stein" gegangen waren. Im Zusammen- 
hang damit hatte er auch auf das „Holz", die gemeine Mark 
von Elbrigshausen, Ansprüche gemacht. Dagegen wehren sich 
die im Prozess als Zeugen vernommenen Märker wie gegen 
die anderen Forderungen des Vogts. — Ist hier die Mark 
schon zwischen Herren und Märkern streitig, so ergibt sich 
anderswo unzweideutig, dass sie der Markgenossenschaft allein 
zusteht ; so wenn in Kaltensondheim die Märker den Herren 
auf einem Teil der Mark Rechte einräumen und sich damit 
als allein verfügungsberechtigt erweisen: 

Wir teylen holtz und feit den nachgebauren im dorf, 

wonne und weyde, waßer und weg, als weit die marck 

ist; hat uns ein voyt zu Lichtenbergk umb ein scheflfer here 

gein Sontheim zu legen gebeten, das haben wir ime nit 

versagt, doch zu hüten an der nachbauern schaden.^) 

Als ganz freie, herrenlose Markgenossenschaft, die sich 

selbständig verwaltet, führt die Gemeinde Flarchheim einen 

Prozess') mit dem Stift Kaufungen.*) Hier handelt es sich 

1) Elbrigshausen 1342 St. A. Dieses Weistum liegt auch dem 
folgenden zu Grunde. 

2) Kaltensondheim 1468. Z. f. Thür. Gesch. 18, 184; Gr. III, 580. 

3) Über Vorgeschichte, Beweise und Verlauf des Prozesses, der 
schliesslich nach 1458 im Sand verlaufen zu sein scheint, vgl. Kauf. 
U. B. I nr. 312 und II die sämtlichen S 3 angeführten Urkunden. 

4) 3 Herren, die „von weygin der von Fladicheim" die Schieds- 
nrkunde zeichnen, darunter der Amtmann von Thamsbrück, scheinen nur 



— 154 — 

nm reine Gerechtigkeit eines Herren an einer ihm fremden 
Mark. Hier ist auch nach mittelalterlicher Auffassung keine 
Teilung der Eigentumsbefugnisse zu sehen. Trotzdem geht 
das von Kaufungen für seine Landsiedelgüter im ^Eomgeldis- 
gut" beanspruchte fixierte Holzrecht wol darauf zurück, dass 
die beiden „Vorwerke**, „allodia" des Stifts, die vor der 
Parzellierung das Komgeldisgut bildeten, ehemals zu der Mark- 
genossenschaft von Flarcbheim gehörten. Das Stift Kaufungen 
beansprucht ,^in der von Fladicheym holczgemejnde^ „12 Äcker 
Holz", sechs im Sommer und sechs im Winter,, angewiesen 
zu erhalten, es handelt sich also um einen Anspruch, nicht 
auf einen Teil der Mark, sondern nur auf eine genau fixierte 
Holzmenge ') aus der Mark. 

Aber in diesem Sinne „freie" Markgenossenschaften sind 
für Hessen nur Ausnahmen. Meist sind die Befugnisse in 
einer Weise zwischen Herren und Märkern geteilt, die sich 
unter unseren Eigentumsbegriff überhaupt nicht bringen lässt. 
Da Herren und Märker regelmässig zu gesamter Hand über 
die Mark verfügen, könnte man das Verhältnis noch am ersten 
als Gesamthänderschaft bezeichnen. Doch wäre das privat- 
rechtlich nicht scharf, weil dem Verfügungsrechte des einen 
Gesamthänders, des Herren, regelmässig öffentliche und pri- 
vate Rechte neben einander, gelegentlich aber auch bloss 
öffentlich rechtliche Befugnisse zu Grunde liegen. Die Frage, 
wer privatrechtlich in unserem Sinne Eigentümer der Mark 
war, ist eben zur Zeit der Weistümer noch nicht ausgetragen. *) 
Erst am Ende der Epoche einsetzende Rechtseinflüsse, vor 
allem aus Landeshoheit und Rezeption entspringende, haben 
sie in den einzelnen Marken endgültig zum Austrag gebracht. 



Prozessvertreter zu sein, wie solche auch für Kaufungen auftreten. 
Kauf. ü. B. U nr. 485. 

1) Wie die Gerechtigkeit auf „Acker Holzes" zu verstehen ist, 
darüber unten S 168 f. mit dort abgedruckten Urkundenstellen. 

2) Vgl. dazu Knapp, Bauernbefreiung I, 36 f. über Gutseigentum 
und Herrschaftsrecht im deutschen Osten. 



Dritter Abschnitt. 

§ 15. Befugnisteilnng zwischen Märkergesaratheit 

nnd einzelnen. 
Auch der Teil der Rechte an der Mark , der „den Mär- ^f/if^tais 
kern" zusteht, ist für die Zeit der Weistümer nicht ohne ^^^^g^^^t 
weiteres mit unseren juristischen Begriffen auf Genossenschaft Einzei^ut. 
und einzelne zu verteilen. Das Verhältnis von Genossenschafts- 
gesamtheit und einzelnen Märkern zur Mark ist zu erklären 
auf der einen Seite aus dem Rechtscharakter der alten 6e- 
nossenschaH; /) auf der anderen ebenso wie das Verhältnis 
von Herren und Märkern zur Mark aus der Befugnisteilung 
des mittelalterlichen Eigentumsbegriffs« Genossenschaftsrechte 
und Einzelreehte ergreifen alle Teile der Mark und „begrenzen 
nnd ergänzen einander". Die Grenzen von Recht der Ge- 
nossenschaft und Recht der einzelnen sind örtlich und zeitlich 
verschieden und beständig im Fluss. Dabei wachsen im all- 
gemeinen die Rechte der einzelnen immer mehr. ^) Aller- 
dings sind die Befugnisse, die die Genossenschaft über das 
Einzelgut übt, in unserem Sinn wesentlich herrschaftliche. 
Sie sind analog den Markherrenrechten über Einzelgut und 
gemeine Mark da, wo der Herr Befugnisse des über den 
einzelnen stehenden Verbandes kraft eigenen Rechts übt. 
Aber nach der Rechtsauffassung unserer Quellen erscheinen 
die Befugnisse der Genossenschaft und der einzelnen an der 



1) S. unten § 17. 

2) Gierke P. R. I, 577 f. vgl. auch zum folgenden Gierke G. R. II 
§ 10 S. J94f. I, 615 f. P. E. n § 122. 



— 156 - 

Mark beide als Ausfluss von Eigentum und ebenso wenig 
streng zerlegbar in „sozialrechtliche" Herrschaftsbefugnisse 
des Verbandes und privatrechtliche Befugnisse der einzelnen, ^) 
wie die zwischen Herrn und Märkern geteilten Befugnisse in 
herrschaftliche und privatrechtliche gesondert werden können. 
Auch sind die Rechte der einzelnen für damals nicht leicht 
zu scheiden in mitgliedschaftliche Soüderrechte, die dem ein- 
zelnen nur als Genossen zustehen, aber dem Eingriff der 
Genossenschaft nicht unterliegen und reine Einzelrechte, die 
dem einzelnen ausserhalb seines Verhältnisses zur Genossen- 
schaft zustehen.*) Denn reine Einzelrechte treten damals 
kaum hervor; ergriff doch die landwirtschaftliche Genossen- 
schaft, welcher Form sie auch war, regelmässig das ganze 
Grundvermögen ihrer Angehörigen noch unmittelbar, und 
ausserdem konnten von der gemeinsamen Haftung aller Ge- 
nossen für Schulden der Genossenschaft und für die Delikte 
jedes einzelnen Genossen*) jederzeit auch die reinen Einzel- 
rechte erfasst werden,*) ohne dass diese dabei als solche so 
erkannt wurden, wie etwa heute bei der G. m. u. b. H. Die 
Befugnisse der einzelnen, so verschieden sie auch die ein- 
zelnen Teile der Mark ergreifen, erscheinen durchaus gleich- 
. wertig neben einander. Wenn der einzelne sein Gut überträgt 

in dorfe un in felde, an wysin^ an holze, an wazzere 

un an weyde,^) 
so übergibt er damit als Einheit die Summe seiner Befugnisse 



t) Sohm, die deutsche Geuossenschaft, Festgabe der Leipziger 

Juristenfakultät für Windscheid S. 27 f., 31. S. unten S. 205 Anm. 2. 

2) Gierke, Genossenschaftstheorie S. 188 f., s. unten S. 204 f. 

3) Vgl. auch über Gesamthaftung der Hundertschaft in Schweden 

und England für jedes auf ihrem Boden begangene Verbrechen Rietschei, 

Hundertschaft a. a. 0. S. 350, 392 f. 

4) Vgl. Gierke H § 15. In charakteristischer Weise verpfänden 
so die Märker von Mannebach für eine Gesamtschuld „in unsern nutz 
bewendet*' völlig gleich Allmende und sämtliches Einzelgut aller einzelnen. 
1551. Z. f. Gesch. d. Oberrh. 1, 444 f. 
5) Urk. 1350 Wyss U Nr. 843. 



- 157 - . . 

an der Mark. ^) Der Unterschied in der Stärke der Befiag- 
nisse hat diese Einheit noch nicht in yerscbiedenartiges Recht 
zersetzt, in reines Einzelrecht an Haus, Hof und Feld und 
mitgliedschaftliches Sonderrecht an der gemeinen Mark. Aber 
diese Unterscheidung ist schon vorbereitet. Die Befugnisse 
des einzelnen sind einmal „in dorfe un in felde", d. h. 
feste reale Teile von Dorf und Feldmark stehen ihm als 
Haus, Hof und Acker zu, während er an wysin, an holze, 
an wazzere un an weyde, an^) der gemeinen Mark nur 
vom Rechte der Genossenschaftsgesamtheit enger begrenzte 
Befugnisse hat. Gelegentlich werden die schwächeren, aus 
bestimmten Nutzungen bestehenden Befugnisse des Genossen 
an der gemeinen Mark von aus festen Teilen der Gesamt- 
mark sich zusammensetzendem Sondergut dadurch geschieden, 
dass sie diesem als Zubehör gegenüber gestellt werden: 

eyn h&be landis — mit husse, schüren und höbe acker 
wehsin gartin — — mit aller zugehorde als sy in 
dorflfe holcz felde wasser weide besucht adder unbe- 
sucht. ^) 



1) Über engen Zusammenhang von Sondergut und Gesamtgut s. auch 
Heusler 1, 289, nach dem die Nutzimgen der Genossen am Gemeinland 
die Tendenz haben sich an Sondergut zu knüpfen. Nach Brunner I*, 
88 f. machen Eigentums- und Nutzungsrechte an Hofstätte, Acker und 
AUmende zusammen die Hufe aus. — Formeln für diese Einheit bei 
Wopfner, Alhnendregal S. 8. Vgl. über diese „Pertinenzforinel" auch 
Mone, Z. f. Gesch. d. Oberrh. 1, 389 f. mit Beispielen S. 398 f.; Gierke 
II, 308. — Ähnliche Formeln finden sich auch in Hessen, vgl. Wenck 
ü. B. III, 79 Urk. 1173 über Auftragung eines Bauernguts in Benhausen. 

2) Bei dem Verkauf der halben Vogtei Ebsdorf von einem adligen 
Herrn an einen anderen wird übertragen: allis — recht — in dörfe in 
felde in holze, an wysin an wazzere an weyde. Kopp, Ger. I Beil. 92. 
Das iässt vielleicht die Vermutung zu, dass sich das „in holze" auf grund- 
herrlichen Sonderwald bezieht, während der Herr sonst nur Anteil an 
der gemeinen Mark hat, doch ist das nur Vermutung; man darf solche 
formelhaften Wendungen nicht pressen. 

3) Kopp Ger. I Beil. 4 S. 13. Ein Bauer zu Berghofen (bei Batten- 
berg) verkauft 1472 den „Pflegenhoip." 



- 158 - 

Im allgemeinen geben solche Formeln schon ein richtiges 
Bild Ton dem damaligen Umfang der gemeinen Mark. Nur 
yereinzek gehören noch Feldteiie dazu die dnrch regelmässige 
Nenverteilung >) oder überhaupt als ganzes gemeinsam be- 
wirtschaftet werden, so die im 15. Jahrhnndert in Nieder- 
hessen ,,Heideländer^S ^^ Oberhessen ^^Bergland^' genannten 
,,Anssenfelder^^ ^) Reste von Feldgemeinschaft haben eich 
neben dem ^^Gemeindsnntzen^^ an der gemeinen Miu^^) 
in den ^^Oemeindssatteln^^ bis ins 19. Jahrhundert erhalten^) 
und leben z. T. noch heute in den ,,Pflaoeenbeeten^^ der 
Oemeinden. ^) Doch ist im Hessea des späteren Mittel- 
alters von einer eigentlichen Feldgemeinschaft und ihr ent- 
sprechenden Rechtsverhältnissen keine Rede mehr, wie sie 
sich in den nach bestimmten Perioden wieder ins Gemeingut 
zurückfallenden ,,Reutten^' der Alpeniänder und des Sehwarz- 
waldes, noch in neuerer Zeit®) «nd in der Sebiffelwirtschaft 
der Siegener Haubergsgenossenschaften, wie in 4en Gehöfer- 
schaften des MoseUands nooh beute findet.^) Regelmässig 
sind Haus, Hof und Feld damals zu Sondergut verteilt. Aber 
auch hier, wo die Rechte der einzelnen am stärksten ent- 
wickelt sind, leben noch Rechte der Genossenschaft, die das 
Mittelalter als Eigentumsbefugnisse ansah. ®) Wir heben hier 



1) Über regelmässige Wiesen Verlosung unten S. 164. 

2) Landau Terr. 177 f. vgl. auch über andere deutsche und ausser- 
deutsche Aussenfelder. 

3) Vgl. vorläufig Sternberg, der oberhessische Gemeindenützen; 
Grimm, Gemeindsnutzen. 

4) So die ^Gemeindssatteln^ in Nentershansen. Im einzelnen Teil 
IH und IV. 

5) Im einzelnen TeÜ III und IV vgl. über ähnliche Gemeinland- 
nutzungsformen Oierke 11, 228 f.; I, 66 f. 

6) Haff, Gemeinlandsverfassung bes. S. 82 f. 

7) Kurze Zusammenstellungen darüber bei Lüttich: Zur Gesdriebte 
der deutschen Markgenossenschaften S. 31 f. Über Rottbusehwirtschaft 
im Odenwald und Schwarzwald vgl. Mone Z. f. Gesch. d. Oberrfi. 8, 184 f. 

8) Gierke ü, 194 f. stellt das im einzelnen dar. Kurz zusammen- 
gefasst bei Ileusler I, 263 f. 



— 169 — 

aur einzelne wichtigere hervor, soweit sie sich für Hessen 
belegen lassen. 

In erster Linie ist hier das Näherecht der Markgenossen Beflisse 
z« nennes, der Rest des alten Heimfallsrechts der Mark- ®1?*,?*" 

' neit. 

geno88en8chÄf4: auf Märkergut. Einem Vorkaufsrecht des ^*^®''®®^*- 
Herren yorg^end oder nachfolgend findet es sich im Rahmen 
der reinen Hofgenossensehaften erhalten, wie das Eigenbuch 
des Breidenbacher Grundes schildert: 

Welcher Eigemnann sein erblich gutt muss versetzen, ver- 
kanffen oder begeben, der soll es zum ersten bieten dem 
rechten erben und ganerben wolten die dass nicht zu 

flieh nehmen m soll es dierselbig — mann bieten 

seinen genossen, dass ist, auch einem solchen Land- 
gr^visehen eigenm^ann als er ist*) — — --- 
Hier dienl; eis Näheceiebt, wie es auch in anderen Gegenden 
ywkeflUBüt, ^) daza ein geschlossenes Gebiet znsammenfalLefider 
Gjrund- und Leibherrsehaft dauernd zu erhalten. Sonst 
wi«d tn unseren Quellen <das Nähereebt nur sehen ausdrück- 
Mcti hervorgehoben, und ia V^hälliHSsen wo es aichl; als 
feines Näiiereeht der Markgenossen anzusprechen ist. Aber 
diie w^enigea feessiftchen Fälle ^) sprechen zusammen mit 



1) Über Näherecht von Eigen leuten als Hofgenossen in Süddeutsch- 
land. Knapp, Bertr. 411 f. 

2) Stammler S. 61 f., § 1; vgl. auch §§ 4, 5. 

3) So in Süddeutschland Knapp Beitr. 411. 

4) Weistum dw Fuldafischer 1404 Gr. III, 881 : 

Wer ts auch, das ir eyner sin erbeteil an den vorgenantra guten 
wolde verkeuffen, das sulde her synen ganerben von erst anbiten 

woldens abir die ganerben nicht keuffen, so sulde hers den 

andern fischem auch biten, — woldes der ke3aier keuffen, — her- 
nach — wem 'her wolde. 

Dorfweistum Kaltensondheim 1468 Z. f. Thür. Geseh. 18, 184; Gr. III, 580: 
teylen auch, wer erblich gut wil vei^eüffen, der sal das den erben, 
nemh'ch den nechsten anbieten drey viertzehen tag, und darnach 
8«H furehgenoBse^n (nach Gr. surchgenosszen ? furchg). 

also Recht des nächsten Nachbarn. 



160 - 

zahlreichen oberdeutschen^) dafür, dass das eigentliche 
Näherecht der Markgenossen sich am längsten in freieren 
Genossenschaften erhalten hat. Diese hatten das stärkste 
Interesse daran, weil sie damit das für sie so gefährliche 
Eindringen leibhöriger Elemente in ihre Genossenschaft ver- 
hinderten. Dafür war es gleichgültig, ob ein Näherecht aller 
Markgenossen bestand oder der nächsten Nachbarn^) oder 
der Geteilen, der Inhaber der Teilstücke eines ehemals ein- 
heitlichen Guts.*) Immer haben die Markgenossen nach un- 
seren Quellen nur Näherecht nach den rechten „Erben und 
Ganerben".'*) 

ordnen ^^^ Einzclgütcr der ganzen Feldmark bleiben regelmässig 

dem Flurzwang und im Zusammenhang damit der gemeinen 
Weide der Markgenossenschaft unterworfen. Von der Pflicht 
gemeinsam und zu gleicher Zeit zu ernten, sind nur einzelne, 
besonders die Herren,*) gelegentlich durch das Recht des 
Vorschnitts befreit. ^) In „pascuis cultis et incultis" wird das 
Gemeinweiderecht geübt.'') Dieses Recht wird so sehr als jeder 
Markgemeinschaft entsprechend empfunden, dass eine Mark- 
genossenschaft, auf deren Mark Holzrechte von einigen Ein- 
wohnern eines Nachbardorfs beansprucht werden, daraufhin 
sofort die Gemeinweide auf der Feldmark des betreffenden 
Dorfs verlangt.'*) Auch von grundherrlichen Mitmärkern aus 
der gemeinen Mark ausgeschiedene Einzelgüter bleiben der 



1) Schweizer, QuelL z. Schweiz. Gesch. 15, 2 S. 572 f., 581 f. 589,. 634. 

2) Oben Anm. 4 S. 159. Schweizer a. a. 0. 572 f., 589, 684. Vgl. 
Gierke II, 206. 

3) Schweizer a. a. 0. 

4) S. die S. 159 angeführten Beispiele. 

5) Öfter auch die Pfarrer. Künstle deutsche Pfarrei 83. Für Hessen 
kann ich das nicht belegen. 

6) Oben S. 141 Anm. 5. 

7) Wenck U. B. III, 79 Nr. 11. 

8) Flarchheim 1446. Kauf. U. B. II nr. 443. Über den Prozesa 
oben S. 153. 



— 161 — 

gemeinen Weide unterworfen*) oder fallen wenigstens nach 
bestimmter Zeit oder unter bestimmten Voraussetzungen wieder 
an die gemeine Mark zurück.*) Wiesen, die ausdrücklich zu 
Sondergut ausgeschieden sind, unterliegen doch für die Zeit, 
wo die ganze Flur „offen '^ ist,^) der Gemeinweide, z.B. 
werden sie nur von Ostern bis Michaelis gehegt.*) Diese 
Zeit bestimmt die Markgenossenschaft, manchmal mit dem 
Herren zusammen. Wie die Flurordnung der Markgenossen- 
schaft die Feldwirtschaft der Einzelgüter bis ins Detail hin- 
ein regelte, mögen einige Sätze der Weisttimer von Herren- 
breitungen und Kaltensondheim veranschaulichen:^) 

ist gewiest, das somfeldt, als krautland und rublandt, 
die do lygen ym sommerfelde, sal man sehen vor sandt 



1) Dass auch gehegte Wälder der Herren von bestimmter Schon- 
zeit abgesehen der gemeinen Weide unterworfen bleiben, z. B. in Lauter- 
bach, oben S. 136 f. 

2) Schiedsurk. 1364 zwischen dem Deutsch-Orden und dem Herren 
von Linne Wyss HI Nr. 1041 : 

Waz der — gemejuweide — ledig wyrd, dy sullin wyr und der 

— Johan myd eynandir han zu unserme nüccze. Iz ist och 

gered -- — wan diße — jarczal sez jar adir sybin vorgangin 
sind, so sal iz vortmer eyn gemeynweide bliben. 

3) Wyss II Nr. 732. Zum Beweise des Mitmärkerrechts bekundet 
ein Zeuge : „daz he gevam habe uf die gemein weide des dorfs zu Leit- 
gestern , wane ez dorfte ," d. h. wenn die Weide nach der Dorfordnung 
offen war. 

4) Wyss III Nr. 1227: Ouch soln — unse bürgere zum Kirchen 
dy (im Vergleiche 1388 dem Deutsch-Orden zu Sondergut überwiesenen) 
viertzig morgen wesen uff dem Werfflo hegen von ostem ane bijs uff 
Michaelis. 

Urk. 1288. Wyss I Nr. 496. Der Deutsch-Orden bekommt eine be- 
stimmte Fläche der Mark Griefstedt ausgewiesen unter der Bedingung, 
„quod super pascuis antedictarum villarum (Griefstedt und Büchel) pecora 
libere possunt pasci.** Vgl. ein Beispiel für völlige Aufteilung der Mark 
aber mit Beibehaltung der Gemein weide bei Gierke II, 221 Anm. 120 a. 

5) Herrenbreitungen 1506 Gr. III, 589. Ebenso über „sommer- 
frucht'' „im winterfluer** Kaltensondheim nach 1537 Z. f. Thür. Gesch. 
17, 267. 

11 



— 162 — 

Valper, und sich geburlich halden; — — die tungk- 
wege, wo die sien flurwege yn einem prachfelde, die 
sal man offen lassen, das eyn iderman seynen myst heu 
auff füren mag.*) — Man soll die notwege offen und einem 
iden im brachfelde sein eekere tungen und beßeen laß, 
zu geburlicher zeit, und sal keiner dem andern zu weren 
haben über den brachacker zu faren; wo er aber be- 
samet were, sal er bei hinfaren.^) — Summerfrucht, gersten 
und habem soll man au£f wenden on schaden oder sich 
geburlich halden, und spetthabem vor sandt Johans tag 
sunneben, owesthabern und böhmisch habern sal man 
an Wandung machen und sich geburlich halden.^) 
Ähnlich genau wird geregelt, wie das Sondergut durch Be- 
friedung der gemeinen Nutzung ganz entzogen ist, inwieweit 
ein Nachbar dem anderen wegen mangelnder Befriedung 
haftet, wenn Schaden daraus entsteht und ähnliches: 

wer do hadt an der Strasse, der sal sich befriden nach 

geburlichkeit, ader sunst an gemeyn in dorflfern sal man 

befriden, wie von alt herkomen ist nach geburlichkeit; 

wo zcwen bey eynander haben auflf dem felde an der 

gemein, und wolt der eyne das syn befriden, sol er 

thun an dess andern schaden.^) 

Dass Haus- und Feldgrundstücke gegen die gemeine Mark 

befriedet sein müssen, beweist wie stark die Befugnisse der 

Gesamtheit am Sondergut noch waren. Wenn nicht befriedet 

ist, spricht die Vermutung für Gesamtrecht, für gemeine 

Mark, und der einzelne muss den Schaden, der ihm daraus 

erwächst, tragen.*) Immerhin sind doch die Befugnisse der 

1) Herrenbreitungen a. a. 0. 

2) Kaltensondheim a.a.O. 266. 

3) Gr. III, 589, ebenso Kaltensondheim a. a. 0. 267. 

4) Wie ausgeprägt das sogar in späteren Weistümem noch war, 
dafür vgl. Wst. Erfeld (an der Bergstrasse 17. Jahrh. Gr. I, 478 f.) Gr. 
R. A. II, 52 (528): ob das eigenthum dem allmen soll frid geben oder 
das allmen dem eigenthum ? — derjenige der eigenthum auf das allmen 
stossen hat, soll sein eigenthum befriden, so er das nit thete, nehme er 
den schaden. 



— . 163 — 

einzelnen an ihrem Einzelgut und dessen umfang überhaupt 
in Hessen sehr viel weiter als etwa in den Alpmarkgenossen- 
schaften. Dort überwiegt noch weit in die Neuzeit hinein 
die Gemeinwirtschaft und damit auch das Gemeinrecht. Die 
Bedeutung der Viehwirtschaft hat dort einen besonders aus- 
gebildeten Flurzwang und ausgedehntere Gemeinweiderechte 
mit sich gebracht.*) Zum guten Teil der Erweiterung der 
Gemeinweide diente dort auch gemeine Rodung.^; 

In Hessen ist der wichtigste Teil der gemeinen Mark^*™«^^<* 
der Wald, das bezeugen schon ihre Namen in den Weis- emeinen 
tümern. Neben allgemeinen Bezeichnungen wie communio*) ^"^• 
„gemeyne marcke",*) die „gemein***) und „gemeinde"^) 
schlechthin, ist besonders Wald als gemeine Mark hervor- 
gehoben. 

gemeyn und gemeyn holcz, wassir und weyde') 

der armen lüde holzmarke®) 

das gemeyne holtz®) 

holczmarg, holczgemeynde. *®) **) 



1) Haff, Gemeinlandsverfassang bes. S. 39 f. 

2) Haff a. a. 0. S. 20 f. vgl. unten S. 235 Anm. 4. 

3) Wetter 1239 Gr. HI, 340. Freiwaldvergleich 1278 Z. f. Thür. 
Gesch. 18, 310. 

4) Kloster Haina 1359 St. A. Süddeutsche Beispiele dafür aus den 
Jahren 1225—1251 Z. f. Gesch. d. Oberrh. 1, 407 f. Nr. 2—4. Später 
haben davon oft bestimmte Wälder einfach den Namen „die marck*^ an- 
genommen, wie aus den beiden hessischen Waldverzeichnissen des 16. 
Jahrhunderts zu entnehmen ist. Nach dem oberhessischen Verzeichnis 
der „eigenen Gebräuche" 1555 St. A. hat z. B. Erbenhausen (Amt Ebsdorf) 
einen Wald „die Hecke stost an die Marck." Vgl. sonst oben S. 94. 

5) SalzschUrf 1506 Gr. HI, 377. 

6) Beurk. Nachricht Schiffenberg H. Beü. 201. 

7) Schwarz 1449 Gr. HI, 357. 

8) Rorbach 14. Jahrh. Gr. HI, 328 f. 

9) Das. und Dorla Gr. VI, 102. 

10) Flarchheim 1453. Kauf. U. B. ü Nr. 481. 

11) Der süddeutsche Name „Allmende" kommt in Hessen nur selten 
vor, als Vulgarübersetzung der Worte pCommunio*" und ncommunitas" 

11* 



— 164 — 

In manchen Gebieten steht die Wiese noch im späten 
Mittelalter gerade zwischen Einzelgut und Gemeingut, d. h. 
es kommen, während sonst alles Kulturland Einzelgnt ist, 
noch „gemeine Wiesen** vor. ^) Auch in Hessen gehören, so- 
gar noch im 18. Jahrhundert, gelegentlich Wiesen zum „6e- 
meindsnutzen'S d. h. zur gemeinen Mark, die auf längere 
Perioden unter den einzelnen Märkem verlost werden. *) Aber 
gewöhnlich sind in Hessen, von besonderen Wiesengenossen- 
schaften abgesehen,^) eigentliche Wiesen, die nicht nur zur 
Weide, sondern zur Heugewinnung landwirtschaftlich benutzt 
werden, schon Einzelgut.*) Ödländer und andere Flächen, 
die nur als Weide benutzt werden, wie die „unradirn*' von 
Fritzlar,^) sind regelmässig Gemeingut. 

Zur gemeinen Mark gehört unterschiedslos alles, was die 
Genossenschaft als Gesamtheit und die einzelnen gemein- 
schaftlich nutzen, gleichgültig ob die Nutzung nur öffentlichen 
Genossenschaftszwecken oder auch der Einzelwirtschaft dient: 



im Weistum Wetter 1239 (Gr. III, 340) und in einer Urkunde von 1292 
über die Mark von Obermörlen (A. G. Nauheim). (Baur Hess. U. I nr. 276), 
1841 in der Fritzlarer Mark (oben S. 07) und in späterer Zeit im Salbuch 
des Amts Battenberg „gemeine gebrauche oder allmen'^ (Thudichum 124). 
Zu Verbreitung und Formen des Worts Allmende vgl. Beispiele bei Mone 
Z. f. Gesch. d. Oberrh. 1 S. 385 f., 894; 8, 137. Andere Schlüsse als auf 
die geographische Verbreitung des Worts Allmende sind daraus nicht 
zu ziehen. Denn da neben den grossen Marken in Hessen auch ältere 
Dorfmarken vorkommen (oben S. 83 f., 91 f.) ist das kein Beleg für die 
allgemein abgelehnte Theorie Meitzens, dass AUmend nur Dorfgemeinland 
bedeute und Oberdeutschland nur solches gehabt habe, während das 
übrige Deutschland nur grössere gemeine Marken kenne. Vgl. dazu 
Below Allmende a.a.O. S. 120 f., ebenso Schröden* 58 Anm. 14. Über 
Namen für Mark vgl. Schröder * 434 Anm. 7. 

1) Z. B. in Tirol. Wopfner Allmendregal S. 16. 

2) So in Hassenhausen bei Frohnhausen : Stemberg, Der oberhessische 
Gemeindsnutzen 123, 128; vgl. auch oben S. 156. 

3) Darüber unten S. 231. 

4) S. die Formel oben S. 157. 

5) Wyss m Nr. 1041. 



— 165 - 

an wegen and Stegen, an rein und stein, in holz und 
feldt, oder an andern gemeinen;^) 
so steht die Strasse der übrigen Mark völlig gleich: 
an der Strasse — ader sunst an gemein.^) 
Die gemeine Mark unterliegt am stärksten den Befug- ^^^ def'" 
nissen der Genossenschaft als Gesamtheit. An ihr übt die *®S2ik!" 
Genossenschaft auch unmittelbare Nutzungsbefugnisse. Sie 
liefert das Galgenholz und andere Bedürfnisse der Gerichts- 
und Markgenossenschaft') und alles Bauholz für gemeine 
Bauten. In den Städten stehen diese Gesamtheitsnutzungen 
vielfach schon im Vordergrund, so bei der Auseinandersetzung 
zwischen Alt- und Neustadt Spangenberg „umme die gemeynde 
des gehoilczes": 

wann die nuwinstedir hoilczes und gerthen bedorffen • 

zu czunen unde andern befestenungen des der gemeynde 
noid ist zu gemeynen nucze daz sollen sie verkun- 
digen — an die burgirmeistere in der alden stad.*) 
Auch alle besonderen Nutzungen der Markbeamten, zu denen 
auch die Herren gehören, soweit sie dafür Markaufgaben er- 
füllen, dienen mittelbar den Zwecken der Gesamtheit.^) Im 
wesentlichen dient aber die gemeine Mark doch der Einzel- 
wirtschaft der einzelnen Genossen, wobei Art und Umfang 
der Nutzung von der Genossenschaft geregelt wird. Der 
Umfang der Marknutzung der einzelnen richtete sich nach 
seinem wirtschaftlichen Bedürfnis und war darauf beschränkt. 
Unter den primitiven ursprünglichen Wirtschaftsverhältnissen, 



1) Kaltensondheim nach 1537 a. a. 0. 266. 

2) Herrenbreitungen 1506. Gr. III, 589. 

3) Neukirchen 1484 Gr. III, 380, 879. 

4) Landgräfl. Ordnung für Alt- und Neustadt Spangenberg 1400. 
Dep. Stadtarch. Spangenberg. Auch sonst redet die Ordnung von 
städtischer Nutzung ,,zu gemeynen nucze.'' Andere Städteprivilegien, 
so die für Kassel und Witzenhausen, betonen zwar auch Holznutznng 
für Befestigung der Stadt behandeln aber daneben auch Nutzung für 
die Einzelwirtschaft der Bürger. Im einzelnen Teil IL 

5) Gierke II, 239 f. 



— 166 ~ 

die von selbst jeden Wirtschaftskreis in sich abschlössen^ 
war das selbstverständlich, jedenfalls so lange die Nutzungen 
der gemeinen Mark unerschöpflich schienen , also keiner ein 
Interesse daran hatte, mehr zu nehmen als er augenblicklich 
und für seine Wirtschaft brauchte. So war zur Zeit der 
Weistfimer der Verkauf von Marknutzungen meist ^) ausge- 
schlossen, der Gebrauch „zur Notdurft" zu „alle ihrem 
Nutzen" *) regelmässig. ') Ausdrückliche Verkaufsverbote gehen 
meist auf landesherrlichen Einfluss zuiiick. ^) Gewöhnlich soll, 

1) In der Elbermark haben die Märker auch über Nutzung für 
ihre Eigenwirtschaft hinaus, ein beschränktes Verkaufsrecht: 

habe iglich mergker in sulchen — weiden die wochen zwey fuder 

hoiltz, eyn uif dy mysten und das ander zcum margkede zu ver- 

kauffen — daruoib sullen die hern von Eiben — sie nicht phenden, 

s. unten Anm. 4. Im Freiwald dürfen die Märker Brennholz verkaufen, 

dagegen ist der Bauholzverkauf ausdrücklich untersagt: 

ne aliqius praesumat vendere ligna nisi combustibilia. Vergleich 
1278 Z. f. Thtir. Gesch. 18, 310, vgl. auch für spätere Zeit 310 f. a. a. 0. 

2) Entdeckter üngrund. Beil. 51; Lauterbach 1341 Gr. III, 363; 
1370 Wyss III Nr. Uli: der gemeynen weyde mit irme vehe'unde 
der holtzmarke sich gebruchin zu allin irme nutze. Der Schultheiss in 
Monre erhält Hausgebrauch als gewöhnliches Mitmärkerrecht: de lignis 
silvarum nostrarum, quantnm moderate potest in domo sua consumere. 
Monre 1264 Gr. III, 618 f.; ebenso der Bürgermeister von Lichtenau: 
bome holcz, waz er des yn syn hus daz selbe jar bedarf. Salb. Lichtenau 
1454 St. A. 

3) Die Ausdehnung des Gebrauchs zur Notdurft schildert anschaulich 
ein Weistum (Gr. II, 550): 

zum baw, zum feuer, zum pflugh und wagen und so vil als er^s 

hehuif noch seiner notturfft. 
Für Beispiele aus ausserhessischen Marken vgl. Gr. R. A. II, 25 f. (508 f.); 
Gierke II, 260 Anm. 289; Kraut § 86 Nr. 73. — Der Gebrauch zur 
Notdurft ist allgemein verbreitet, er ist z. B. auch im Allgäu der ursprüng- 
liche und in den hochgelegenen Marken bis ins 18. Jahrhundert der 
entscheidende Nutzungsmassstab. Haff a. a. 0. S. 65 f. 

4) Felsberg 1360 Landau, Halb. Gebrauch. S. 15; Melsungen 1370 
Gen. Rep. St. A.; Grebenstein 1456 Gen. Rep. St. A.; Markordnung 
Grossenlinden 1537 § 12 Gr. V, 269. Freiwald 1278 f. vgl. oben Anm. 1. 
So auch pfälzische AUmendordnung für die Kellerei Waldeck im Oden- 
wald 1483 nr, 15. Z. f. Gesch. d. Oberrh. 1, 436. Überhaupt war auch 



— 167 — 

wenn Gebrauch zu aller Notdurft gewiesen wird, damit in 
erster Linie das volle Nutzungsrecht betont werden, ohne 
dass man sich der Einschränkung bewusst ist, die darin liegt. 
Erst allmählich wurde daraus ein Rechtssatz, aus dem man 
positive Beschränkungen für die Marknntzung herleitete, be- 
sonders die rechtliche „Schliessung der Mark" nach aussen.*) 
Die einschränkende Bedeutung tritt am ehesten da hervor, 
wo erst ein späteres Weistum im Gegensatz zu früheren aus- 
drücklich hervorhebt, dass der Märker nur „nach seiner not- 
turft" nutzen solle.*) 

Die gemeine Mark wird von allen Genossen gemein- ^®^5|^^® 
Bchaftlich genutzt. Dift Nutzungsformen sind nicht nur für Einxeinen. 
die einzelnen Nutzungsarten verschieden, sondern auch mit 
der^Zeit mannigfach verändert worden. Die Weidenutzung 
wurde gemeinschaftlich im engeren Sinne geübt, d. h. unter 
gemeinsamen Hirten der Mark- oder wenigstens der Dorfver- 
bände innerhalb der grösseren Markgenossenschaft. ^) Weiter 
enthalten die hessischen Weistümer über Weideregelung wenig, 
dagegen sieht man auch aus den regulierenden Bestimmungen^ 
die sich mit ihm beschäftigen, dass der wichtigste Teil der 
gemeinen Mark in Hessen der Wald ist. Ursprünglich holte 
sich jeder einzelne oder auch alle zusammen, aber ohne 
feste Regelung des gemeinsamen Hauens, so viel Holz aus 
der gemeinen Mark, als jeder haben wollte. Unbeschränkte 
Holznutzung aller Märker erscheint nach unseren ältesten 
Markrechtsaufzeichnungen als die regelmässige.^) Die einzige 



ausserhalb Hessens im Mittelalter Ausfuhr und Verkauf an Märker zwar 
nicht immer (vgL Wst des Reichswalds „Wehrmeisterei^^ 1342 Lacomblet 
U. B. III, 304 nr. 384) aber gewöhnlich verboten. Gierke 11, 260 f. Mone 
a. a. 0. 8 S. 132, 138 nr. 8. Über landesherrliche Verkaufs- und Ausfuhr- 
verbote in Tirol Wopfner, Allmendregal S. 92 f., 100. 

1) Siehe darüber im allg. Gierke II, 244 f., Lamprecht I, 465 f. 
Benaud Z. f. D. R. 9, 32 f. 

2) Lauterbach 1589 Gr. III, 370. Lauterbach 14. Jahrh. und 1469 
Gr. III, 860, 368 haben diese Worte nicht. 

3) Monre 1457 Gr. ÜI, 625, 

4) Im Hessewalt: „libere secuerunt/' Wigand. a. S. 7. a. 0. 



— 168 ~ 

Schrs^nke war zunächst nur eine genossenschaftliche Mark- 
polizei, die von Zeit zn Zeit die Mark teilweise oder ganz 
zur Schonung sperrte. ^) In Oberaula nutzt die Markgenossen- 
schaft Mast und Holz frei, solange nicht der ^^forster/^ der 
Graf von Ziegenhain aus markpolizeilichen Gründen die Mark 
sperrt, wenn 

man czü Oula in deme gerichte gebodes bedorffte, also 
daz man virbyeden muste fruchte oder holcz hinweg 
czu furne.«) 
Die nächste Stufe der Entwicklung ist, dass bestimmte Teile 
der Mark regelmässig gehegt werden und in den anderen 
unter mehr oder weniger strenger Kontrolle der Genossen ge- 
meinsam gehauen wird. ^) Daraus entwickelt sich dann, dass 
die Genossenschaft den einzelnen Höfen bestimmte abzuhol- 
zende Waldstücke auf dem Stamm anweist. So ist es zu 
erklären, dass reine Holznutzungsgerechtigkeiten, die mit der 
Waldsubstanz, mit dem Boden, gar nichts mehr zu tun haben, 
nach „Ackern Holzes, ^^ .also einem Landmasse, bemessen 
werden. Die Kaufunger Landsiedel in Oberheroldshausen 
verlangen jährlich 12 Acker Holzes aus der Flarchheimer 
Mark, 6 im Sommer und 6 im Winter, *) d. h. sie beanspruchen 



1) Die Hegung bestimmter Bannbezirke „Bannhölzer" ist auch ander- 
wärts der erste Anfang genossenschaftlicher Forstwirtschaft. Sie findet sich 
im Berner Jura spätestens im 13. Jahrhundert. Rennefahrt, Allmend S. 16. 

2) Urbarfragment Oberaula 14. Jahrh. St. A. 

3) Wor sy (die Markgenossen von Flarcbheim) daz seibin under 
sich hywen, wordt dijssen selben (den Landsiedeln, für die Kaufungen 
Holzrecht beansprucht) nehist darnach gemessen und abgegeben, daz 
dijsse Yorges. dan selben gehaywen und gefurd haben nach alle irme notze. 
1446 Kauf. U. B. II Nr. 443. 

cum ligna inter — „erfexen" distribnenda fuerint. Hessewalt 1297 
Wigand a. S. 7 a. 0. 107. 

4) Vgl. oben S. 154. 5 genannte Zungen bekunden, dass sie: 
von den seibin gutern — gerechtickeit gehabt und uns der ge- 
bruchet han in der von Fladicheym gehegete holcze d e s j a r s 
mit czwelff ackern, ses obir ^ynter und ses obir 
so mm er, die dan ^etheylet waren in die obgenanten Korng^el- 



— 169 — 

bei der 2 mal jährlich stattfindenden Holzverteilung in der 
gemeinen Mark eine Waldfläche von 6 Acker zum Abholzen 
tibei*wiesen zu bekommen. Das Mitmärkerrecht des Klosters 
Eppenberg in der Felsberger Markgenossenschaft ^) ist 1585 zu 
einer fixierten Waldgerechtigkeif geworden, von der es im 
Status Oeconomiae heisst:^) Die Oartauß hat macht alle jar 
zwen acker holtz aussem Beuer holtz zu nehmen. — 
Späterer landesherrlicher Forstordnung erscheint es als ganz 
gewöhnliche Nutzungsform, dass den Holzbedürftigen jährlich 
eine Waldfläche von berechneter Grösse, d, h. so und so viel 
„Acker Holzes^* ausgewiesen werden.^) Das Messen nach „Ackern 
Holzes" hat nichts ungewöhnliches zu einer Zeit, wo „Acker" 
bereits als Land- und also auch Waldmass verbreitet war.*) 
Als zukünftiges Rott- und Ackerland wird der Wald auch 
früher schon öfter nach Feldmassen, z. B. nach mansi oder 
Hufen bemessen.^) Hier handelt es sich aber immer um 
eine Waldnutzungsform des Waldes. Diese Waldnutzungs- 
art kommt auch in Frage, wenn sich die Bauern von Nieder- 
gleichen nach völligem Verzicht auf ihren ehemals mit 
Obergleichen gemeinsamen Markwald acht jugera vorbehalten, 
die ihnen mit bestimmtem Mass zugemessen werden sollen: 

deshube, der wir dan uns zcu unsirmen teyle gebnichet, gefurdt, 
geholet, helfßn holen und gehauwin han und uns die von Fladicheym 
uns gutlichin — han laßin volgen. 
Urk. 1454 Kauf. U. B. II Nr. 486, fast gleichlautend mit dem Konzept 
dazu Nr. 444. Ein Güterverzeichnis des Kaufunger Stifts fuhrt in Herolds- 
hausen auf 2 allodia von 8 und SVs mansi: in Fladicheym sex agri 
lignorum per hyemem et sex per e s t a t e m pertinent ad predicta 
allodia. Um 1450 Kauf. ü. B. II Nr. 461. 

1) Unten S. 181 Anm. 11. 

2) Stat. Oec. Bl. 29 1585 St. A. 

3) Forstordnung und -plan für das Amt Schmalkalden. 1592 
August 20. Orig. Handschrift St. A. 

4) Vgl. Schmalkalder Waldbüchlein Ende 16. Jahrh. Hess. Ztschr. 
15, 36 f. 

5) quinque mansos — novandos, colendos et perpetue possidendos. 
ürk. 1325 Wyss II Nr. 479. — donacionem — in süva — octomansos 



— 170 — 

octo jagera que nobis debent com virga sedecim pedes 
habente vel obtinente, qua utuntur de Kircbberg (nuö. 
Fritzlar) rugtici mensurari. ^) 
Das besondere Wertlegen auf das Mass weist darauf hin, 
dass es sich nicht um eine einmalige Markteilung handelt, 
sondern um eine regelmässige Abmessung einer nach dem 
Landmass bestimmten Holzmenge auf dem Stamm. So konnten 
bestimmte Stücke Waid nicht nur für ein Jahr, sondern auch 
für längere Zeit einem Markgenossen oder, für eine Zeit 
verdinglichten Genossenrechts richtiger, einem bestimmten 
Hof zur Befriedigung seiner Holzbedürfnisse ausgewiesen 
werden. ^ Man muss dabei bedenken, dass gewöhnlich nicht 
in forstmässigem kahlen Abtrieb, sondern in „Plänterhieb^^ 
einzelner Stämme genutzt wurde. Ans einem solchen „in die 
Hube gestellten'*,') „zu dem Gute gehörenden*'*) „Holz",^) 
d. h. dem einzelnen Hof überwiesenen Waldstück schlug sich 
der Gntsinhaber Jahr für Jahr so viel Stämme als er gerade 
brauchte. Wenn sein „Holz" verbraucht war, konnte ihm 
ein neues Stück ausgewiesen werden, denn gewöhnlich blieben 
daneben gehegte Wälder bestehen, sei es als gemeine Mark, 



in mensura continentem. Urk. 1339 Wyss II Nr. 685; auch ebenda 
Nr. 502, 505, 688, 726. — Der Abt von Breitenau gibt 1309 dem Land- 
grafen 300 „Hufen Landes^' zum Bau einer Stadt: derselben hüben 
sullen sin zweihundert an veldacker, und hundirtanholtze. Wenck 
U. B. III, 175. S. auch unten S. 1971 

1) Urk. 1285 Wyss I Nr. 450 

2) Ausdrücklich schildert diese Einteilung des Markwalds in be- 
stimmte Nutzungslose eine rheinische Markordnung von 1243. Die 
Communitas von Gladenbach hat, um der ungerechten Übemutzung der 
„divites*^ zu steuern, mit ihren Herren „unanimi consilio*^ festgesetzt: 

ut unicuique mansui sua portio, prout commodius et optius fore 
poterit, palis distincta et suicis, ascribatur. 
Lacomblet U. B. II Nr. 281 unten S. 171. 

3) Rorbach 14. Jahrh. Gr. HI, 327 f. 

4) Schiedsspruch 1374 Wyss HI Nr. 1131: 

„alle das zcu den guten gehört von der gemeyne.** 

5) Lauterbach 1341 Gr. HI, 363, 



- 171 - 

sei es als nur gewissen Gemeinbefugnissen noch unterliegender 
im wesentlichen dem Herren gehegter Forst. ^) — Jedenfalls 
blieb das zu dem Gute gehörende Holz zunächst gemeine Mark. 
Die Markgenossenschaft kontrolliert noch die Nutzung darin 
im Interesse der Gesamtheit. Der Gutsinhaber soll davon nur 
hauwen nach siner nottorflft als vil als er sin bedarf. ^) 
Zunächst ist diese ganze Einrichtung nur eine Nutzungsform 
der gemeinen Mark. ^) Im allgemeinen hat sie sich auch 
nicht darüber hinaus entwickelt. Im 16. Jahrhundert wird 
aber in Oberhessen öfter das Holz, „was sie in iren lehen 
gutern haben", Wäldern gegenübergestellt, die „eigene Ge- 
bräuche*', gemeine Mark sind, *) ein Gegensatz, der nicht nur 
Lehen und Eigen, sondern besonders das zu einzelnen Gütern 
gehörende Holz und die gemeine Mark unterscheidet, wie 
zumal in Gebieten des Hofsystems häufig „Hubenwald" von 
Gemeinde- und Märkerwald unterschieden wird.^) Eine völlige 

1) Vgl. darüber oben S. 136 f. 

2) Lauterbach 1341 Gr. III, 363. 

3) Die MarkordnuDg von Gladbach (s. oben S. 170) kennzeichnet 
das, indem sie ausdrücklich Vorkehrungen dagegen trifft, dass die bloss 
zur Nutzung ausgesonderten Stücke nicht zu Sonderwald gemacht werden : 

verum tarnen hac prehabita cautione, ne a quoquam sua portio 
fossis aut sepibus, vel alicuius munitionis macerie circumvaletur, 
sed sicut ab' antecessoribus et nostrorum veterum patrum tem- 
poribns commune inveniebatur omnibus, sie universis parrochianis 
patulus introitus pecuali pascue pennittatur. 
Lacomblet ü. B. II Nr. 281. 

4) Oberhessisches Verzeichnis der „eigenen Gebräuche" 1555 St. A.: 
Anienhausen (Ammenhausen ö. Gladenbach): haben gar kein eigen 
gewelde oder gebrauche den was sie in iren lehen gutem haben; 
Diethenzhausen (Diedenshausen nö Gladenbach): stossen auch 
ezliche gestreuche daran, gehören in die lehen guter; Bettelnhausen 
(Bellnhausen nö Gladenbach) : was sie ferner haben, gehöret in ire lehen- 
guter. Froenhausen (Fronhausen zwischen Giessen und Marburg): 
hait gar kein eigen gewelde oder gebreuche sondern was sie in iren 
lehengutem haben; ebenso Friebertshausen (ö. Gladenbach) und 
Gladenbach. 

5) Besonders im Odenwald unten Anm. 1 S. 172. 



— 172 — 

Trennung des Gutsholzes von der Mark ist darin vorbereitet. 
Schliesslich konnte daraus Sonderwald einzelner Genossen 
werden. ^) Nahezu vollendet finden wir diese Entwicklung 
in der Mark des Klosters Haina im Itterschen Gericht. Dort 
zerfallt in Altenlotheim der gesamte der Hainaer Markhoheit 
unterliegende Wald in 3 Gruppen, Einzelwälder, die zu den 
einzelnen Gütern gehören, gemeine Mark und von Haina ge- 
hegte Wälder.«) 

1) Sonderwald einzelner Markgenossen, nicht der Markherren, findet 
sich, gelegentlich sogar schon in vorfränkischer Zeit, später häufiger in 
Gegenden des Hof Systems, besonders in Westfalen, im Odenwald, wo 
jede Hube ausser Feld und Wiese auch Sonderwald hat, im Stift Frei- 
sing und dem baierischen Allgäu (in Jachenau gehört noch heute neben 
dem Gemeiudewald Holz zu jedem Bauernhof). Regelmässig bestand 
daneben gemeine Mark fort. Maurer, Einl. S. 11, Markverfassung S. 15. 
Inama, Hofsystem S. 64 f. Lamprecht I, 48, 464. Nach Landau, Terr. 
175 f. ist meist Hinterwald als Geraeinwald erhalten, aus dem Brennholz 
gezogen wurde; ähnlich Berg a.a.O. 192 f., 116 f. Die von Landau 
(Terr. S. 20 — 31) angegebenen Beispiele gehen meist auf nur zum 
Koden ausgetanen Wald, so die S. 21, 26 f., oder können gerade so gut 
auf blosse Allmendewaldrechte gehen ; sicher auf bäuerlichen Einzelwald 
sind nur wenige zu deuten, am ersten das Salzburgische Beispiel S. 30. 
Beispiele für Einzelwälder, die zu einzelnen mansi gehören neben ge- 
meinem Wald, für „Hufenprivatwald ausserhalb der Allmende". Maurer, 
Mark^rfassung 279 f., bes. Anm. 14, 17, 19; Landau, Terr. 174 f. 
Lamprecht IH, 139 u. a. a. 0. ; für Tirol, Wopfner S. 10 f. bes. Anm. 4. 

2) Kloster Haina 1359 St. ^A. 3 genannte lantlude von Altenlotheim 
weisen: daz in Bonlendirs gud gelegin daselbis, höre gewelde, daz 
heizzit di Hard, daz di von Hegene kouftin ume di von Wysintfeld 

(Benediktiner bei Frankenberg), in Groppin gud höre gewelde 

in dem Mulinbache, in Ronewinkils gud höre gewelde — — Reisburg, 

in Heinrichis Wigands gud höre gewelde Lichtinhard, in der Hettin 

gud höre gewelde Kornberg unde der Bellinscheid, in Sifreds gud 

bi dem Stege höre gewelde — Costirzholcz, in daz gud zu Mengirzhusin 
höre gewelde — die Spitze unde di Mulinberg, in Drudelyns gud unde 
in Esschebruchirs gud höre der Bodinscheid halb. Dise — gud sind der 
von Hegene alteygin unde gebruchin sich ouch der gemeynen 
marke daselbis unde ist der Eselbach halb unde di Banefe zu male biz 

an daz feld zu Quemharst unde hon die von Hegene von aldir 

her gehegit imde gefurstit zu alme irme nuc^e unde erin. 



— 173 — 

Der älteste möglicherweise bäuerliche Sonderwald in 
Hessen, der als „holzmarcha" neben Feld- und Wiesen- 
stücken vorkommt,^) war meist nicht zu dauernder Einzel- 
natzung als Wald, sondern zu künftigem Rottland bestimmt. 
Deutlich tritt das hervor, wenn neben einer „captura** eine 
„holzmarcha" für eine bestimmte Anzahl Hufen vergabt wird : 

Adelo trad. — — capturam nnam et holzmarcham ad 

X hubas.«) 
Sicher gibt es im 14. Jahrhundert Einzelwäider von Bauern 
in Hessen, so die „Gemasse" am Hundsrück bei Eschwege, ') 
ein Name, der ebenso wie die ,,Erbmaasse'' im Schmalkal- 
dischen^) noch deutlich auf die Entstehung aus einem aus- 
gewiesenen Stück, „Mass", gemeinen Waldes zurückweist. 
In Erauthausen im Amt Sontra haben im 15. Jahrhundert 
mehrere Bauern „Gehölz", von dem sie besondere Abgabe 
entrichten.^) Auch in Oberhessen kommt schon damals Einzel- 
wald vor.*) Unter den im 16. Jahrhundert durch den Status 
Oeconomiae bezeugten Einzelwäldern kann solcher, der einigen 
,,hoflFleut" in einem Dorf) oder einigen „burgern" einer 



I 1) Dronke Trad. Cap. 6 nr. 67 : Reginbraht trad. bona sua in villa 
Leizgestre IUI jugera et imam holzmarcham et prata .... 

2) a. a. 0. Cap. 38 nr. 201. 

3) Landau, Halb. Gebrauch 7. 

4) Unten S. 174. 

5) Salbuch Sontra 1458/71 St. A.: Idem (Hans Nolke) hat et z lieh 
geholtz — davon gibbt he jars 6 groschen. — Item Claus Ccisen zu 

Sunntra gesessen hat etzlich geholcze davon Idem (Curdt 

Fogeller) hat eyn gut davon gibt he unde dazu gibt he noch 

davon besundern 36 Vs kroschen und von holtze. 

6) Wygand Banewender, ein Bauer aus Bersrod (onö. Giessen) 
genehmigt, dass sein NefTe den Deutschherren „sin deyl holczes, das do 
gelegen ist zu Aslar an der Waltsmytten, verkaufft hait." M. E. ist das 
als Sonderwald, nicht als selbständiges Markrecht anzusehen. Urk. 1378 
Wyss Nr. 1156. 

7) Stat. Oec. Bl. 49 1585 St. A.: die Pfannstieler marck: hoffleut 
zu Oberkappel (unter Amt Ziegenhain). 



— 174 — 

Stadt *) zugeschrieben wird , auch darauf zurückgehen, dass 
diese als Rechtsnachfolger einer in Dorf oder Stadt auf- 
gegangenen Wüstung deren alte Mark innehaben;*) dagegen 
sind sicher Einzelwald die in den Ämtern Grebenstein und 
Ziegenhain einem bestimmten Hof*) oder bestimmten Bauern*) 
zugeschriebenen Wälder. *) Verbreitet waren bäuerliche Ein- 
zelwälder besonders im Hennebergischen Gebiet, wo nach 
einem Weistum des ausgehenden Mittelalters „huflf holtz, das 
einem auflf seinem erb gewachsen ist", von der gemeinen 
Mark geschieden wird.*) Ende des 16. Jahrhunderts er- 
scheinen sie dort häufiger als Erbmaasse neben Feld und im 
Gegensatz zur „gemein".^) 

Auf die geschilderten Entstehungsgründe gehen vermutlich 
überhaupt die heute noch in Hessen in nennenswertem Um- 



1) Stat. Oec. Bl. 22 f.: Neben „der stadt Allendorf geholz" „burger 
zu Allendorf geholze'^ ebenso Bl. 28 f, 35 unter £8chwege und Waldkappel. 

2) Oben S. lOOf. 

3) Stat. Oec. Bl. 30r: Lichte Bircken: hoff Winterbeurn; El.' 49 
Eichholtz: hoif Lauttreshausen ; Bl. 50 dorre Grundt: hoff Egen. 

4) a. a. 0. Bl. 50: der dreier hofFmenner sträng: den dreien hoff- 
mennern zu Schreybach; das HafTernsauifen: Hans Saurn zu Schreybacb. 

5) Vermutlich auch der „Privatpersonen zu Rottenberg (Rotenburg 
a. d. Fulda) und Hasel" (Schwarzenhasel bei Rotenburg) zustehende 
„Forst Bubenthal." Stat. Oec. unter „forst Rodenberg." 

6) Herrenbreitungen 1506 Gr. HI, 591. 

7) In einem Waldbüchlein von Schmalkalden aus dem Ende des 
16. Jahrhundert (Hess. Ztschr. 15 S. 30, 37 f., 42 heisst es in einer Grenz- 
und Eigentumsbeschreibung der einzelnen Wälder: 

Holobrönner undt Seeligsthaler erbmaß — stosset wider Strutter 
erbmaßen — jenseit der Flohe ist es Struter erbmaaß — ans Rotter- 
oder feldt und erbmaaß -- Stahlbergk — undt auf der andern 
Seiten ist er der Holbömer erbmaaß — ist es auch zum theil der 
Seeligthaler erbmaaß und zum theil in gemein. 
Über die „Erbmassen" in Schmalkalden sagt der Herausgeber des Wald- 
büchleins, Gerland: Sie sind die im Eigentum von Privatpersonen geblie- 
benen Waldungen, vermutlich in Privateigentum der Markgenossen über- 
gegangene Reste der alten gemeinen Mark. a. a. 0. S. 82 Anm. 5. 



— 175 — 

fang bestehenden Einzelwälder zurück,*) da wo sie nahe am 
Dorf liegen. Wo sie entfernter sind , mögen sie öfter auch 
aus einfacher einseitiger Landnahme aus der Mark zu erklären 
sein. Für Entstehung von Einzelwäldern aus systematischen 
Markteilungen älterer Zeit,^) wie sie anderswo schon im hohen 
Mittelalter vorkamen^) haben wir in Hessen keinen Anhalt. 
Jedenfalls giebt es aber hier schon im Mittelalter bäuerliche 
Einzelwälder, wenn sie auch nicht häufig sind. Die Befugnisse 
der Genossenschaft als Gesamtheit gehen hier also nicht so 
weit , wie anderswo z. B. in der Wetterau , wo regelmässig 
der Wald als solcher gemeine Mark ist.*) Dort darf kein 
Märker eigenen Wald haben, ^) ja sogar Acker und Wiesen, 
Sondergut, wird, sobald es mit Wald bewächst, wieder gemeine 
Mark,*) ein deutlicher Beweis dafür, wie stark die Befugnisse 
der Gesamtheit am Einzelgut waren und wie untrennbar die 
Befugnisse der Gesamtheit und der einzelnen dauernd die ganze 
Mark ergreifen. 

Vorwiegend war aber auch in Hessen der Wald, wo er 
überhaupt der Markgenossenschaft zustand, gemeine Mark. 
Abgesehen von der besonderen Nutzungsform nach den Hufen 
ausgewiesener Waldstücke, die wohl nicht in allen Marken be- 
stand und regelmässig nur einen Teil der gemeinen Mark 
ergriff, ist die Holzmark in Hessen verhältnismässig lange 
unbeschränkt genutzt worden. **) Sogar das stärkste Einzel- 
recht an der gemeinen Mark, die Landnahme von Rott- 

1) So in Weisseühasel. Grundbücher A. G. Nentershausen. Im 
einzelnen Teil IV. 

2) Vgl. darüber Inama III, 244 f. und oben S. 172 Anm. 1 an- 
geführte Literatur. 

3) So 1283 Isenkrath am Niederrhem Lacomblet II, 461. Täter ow 
b. Zürich Gr. I, 132 f. weitere Beispiele bei Schwappach I, 129. 

4) Low. 151 f., für spätere Zeit 185 f., dort Magdeburger Holz- 
ordnung 1662 und westfälische Holzordnungen; Barscamp (bei Lüneburg) 
1503 Gr. III, 229. Vgl. auch Berg 194 und unten Anm. 5. 

5) Grimm, R. A. I, 114 f. (82), 128 f., Bibrau, Sulzbach, Bannscheuer. 
Dreieich Gr. VI, 400; Altenhaslau Gr. III, 414. 

6) Vgl. unten S. 234 f. 



— 176 — 

land au8 dem Wald, die im hohen Mittelalter oft atisdröcklich 
untersagt wird,^) haben die Märker der Rorbach im 14. Jahr- 
hundert noch geübt;*) allerdings entrichten sie dafür Rottzehnt 
an die Markvögte. Im allgemeinen verschwindet das freie 
Rodungsrechty das ursprünglich in allen Marken bestanden hat, 
zur Zeit der Weistümer.*) Es ist aber im Rechtsbewusstsein 
noch lange nicht vollständig erloschen, nicht nur im Mittelalter 
haben die Herren*) damit zu tun, dass die Märker aus herren- 
gehegten Wäldern, wahrscheinlich ehemaligen Markwäldern, 
Land zum Roden nehmen uud zwar, ohne dass von beiden 
Teilen in dieser Nutzungsform irgend etwas besonderes ge- 
sehen wurde, ^) sondern noch bis ins 18. Jahrhundert hinein 
kämpfen die Landesherm durch immer wiederholte Verord- 
nungen dagegen, dass die Bauern durch Rodung Land aus 
landesherrlichem Wald nehmen.^) 



1) Markordnung König Adolfs von Nassau für Obermörlen (A. G. 
Nauheim) 1292 Baur Hess. U. I nr. 276: Nee ullatenus admittatis ut 
aliqua fiant novalia — — in commnnitate ville Morle, qne ahnende 
vulgariter appellatur. 

2) Rorbach 14. Jahrh. Gr. III, 329. 

do man phlag zu raden in daz gemeyne holtz, wer da radete, dy 
gap von dem acker dry phenge, wan ez frücht brachte, daz 
his waltgelt. 

3) Im Allgäu sind im Mittelalter „Einfänge*^ einzelner noch sehr 
verbreitet, wie die zahlreichen dagegen gerichteten Verbote der Weisttimer 
beweisen. Haff a. a. 0. 38. Ähnlich ist es auch im Berner Jura. In 
den Bergwäldem des Jura bestand die Rodungsfreiheit noch bis ins 
15. Jahrhundert, bis sie einem fürstlichen Regalrecht des Bischofs von 
Basel auf diese Wälder erlag. Rennefahrt, Allmend S. 18 f. Diese 
Rodungsfreiheit ist aber weniger Nutzungsform einer gemeinen Mark im 
strengen Sinne als Aneignungsrecht herrenlosen Waldes, das mit dem 
Augenblick schwindet, wo dies Aneignungsrecht regalisiert wird. Im 
einzelnen Teil II. 

4) Über markgenossenschaftliche Regelung der Marknutzoog 
unten § 19. 

5) Kloster Haina gegen die Bauern von Dodenhausen. Euchen- 
becker Anal. VI, 192 f. 

6) Im einzehien Teil U. 



Fflnftes Kapitel. 
Die Verfassung der Markgenossenschaft 



§ 16. Zusammensetzniig der Markgenossenschaft. 

Das Genofisenrecht *) hat immer persönliche und dingliche^^JJ^J^®]*® 
Veraussetzungen,*) dabei standen die persönlichen anfangs so "**JJf *"* 
sehr im Vordergrund, dass manche für die ältere Zeit dingliche ^JJcJfg'^" 
Voraussetzungen überhaupt leugnen. Tatsächlich ist aber ein 
selbständiger Markgenosse ohne Grundbesitz, zumal in älterer 
Zeit, gar nicht denkbar. Wie weit der Grundbesitz dabei 
nur notwendige Folge des persönlichen Genossenrechts war, 
braucht hier nicht geprüft zu werden. Davon wie dieses 
ursprünglich vorwiegt, ist die lax Salica und ihr Abtriebsrecht 
ein sprechendes Zeugnis.') Später, als die dinglichen Voraus- 
setzungen mehr hervortraten, wurde die persönliche Aufnahme 



1) Vgl. zum folgenden Gierke II § 11 S. 266 f., 325. 

2) Ausser a. a. 0. anch Gierke I, 595 f. gegen Thudichiim 244 f., 
der die dinglichen Voraussetzangen leugnet. Kenaud (Z. f. d. R. 9, 5 f., 
18 f.) betont nur diese, erkennt aber mittelbar auch die persönlichen an 
in der „germanischen Kechtsansicht der Verknüpfung der Person mit 
dem Grundstück^ und in seinen Beispielen, so darin, dass er einen Märker, 
der immer ausserhalb gewohnt oder Lasten nicht gezahlt d. h. also 
persönliche Voraussetzungen nicht erfüllt hat, den „Boden seiner Fähig- 
keit auf den Besitzer Genosseneigenschaft zu übertragen berauben ** lässt. 

3) S. oben S. 22. Das Abtriebsrecht jedes einzelnen Markgenossen 
hat sich in den Alpenländem bis zum 19. Jahrhundert darin erhalten, 
dass „Einkauf* eines Fremden nur mit Einstimmigkeit zugelassen wird. 
Haff, Gemeinlandsverfassung S. 58. und dort Anm. 1 für Tirol und 
Schweiz angeführte Literatur. 

12 



— 178 — 

Fremder häufig durch die schon in der lex Salica ihr gleich- 
gestellte einjährige Verschweigung der Markgenossen ersetzt.') 
In den stabilen ländlichen Verhältnissen spielt überhaupt die 
Aufnahme Fremder keine grosse Rolle, regelmässig wurden 
die persönlichen Voraussetzungen durch Geburt in der Mark- 
genossenschaft und Begründung selbständigen Haushalts er- 
füllt.^) Solche einfachen Verhältnisse liegen im wesentlichen 
auch unseren Weistümern zu Grunde.*) Welcher Art auch 
die Markgenossenschaft war, regelmässig ist Markgenosse, 
wer in der Mark „sitzt", d. h. meist wer im Gebiet der Mark- 
genossenschaft als Inhaber eines selbständigen Haushalts 
wohnt>) So ist es auch, wenn einfach die „einwoner",^) 
„omnes incolae",^) die „menner" ^) oder „dy lüde" ®) in dem 
Markgenossenschaftsgebiet als Markgenossen genannt werden. 
Zur Zeit der Weistümer stehen die persönlichen Voraus- 
setzungen mehr im Hintergrund, am stärksten treten sie da 
hervor, wo das Genossenschaftsrecht im persönlichen Ver- 
hältnis zum Herren ruht. Ein besonders prägnantes Beispiel 
dafür ist es, wenn alle eigenen Leute des Herren Markrecht 



1) Gierke I, 594; IL 274. Thudichum 221 f. 

2) So ist es im Allgäa und anderen Alpenländern bis zum 18. Jahr- 
hundert geblieben. HaflF a. a. 0. 57 f. 

3) Alle gewöhnlichen Voraussetzungen des Genossenrechts fasst 
besonders bezeichnend zusammen die Weisung von Herrenbreitungen 
(1506 Gr. 111, 588 oben S. 76 f.) 

4) Jeder landsidel daselbes gesessin (Herolz 1417 Gr. III, 392) 
Alle Männer^ dy in denselbin gerichtin sitzen (Schwarz 1449 Gr. III, 
358.) were gesessen sy an dem gerichte tzu Lutembach — nutzet wasser 

und weyde die in sym gericht sitzen — sin wasser und wede 

nutzen. Lauterbach 1341 Gr. III, 362 und 363.) Vgl. auch Ober- und 
Niederbeisheim Dep. Kirche Homberg 1355 oben S. 79. Dafär, dass 
das Markrecht auf Sitzen in einem bestimmten Gebiet beruht, vgl. im 
allgemeinen Gierke II, 307 bes. 198 f. 

5) Friedewald 1436 Gr. III, 331. 

6) Jttsti, Hess. Denkw. 4 a, 31. 

7) Elbermark 1440 Gr. UI, 321. 

8) Rorbach 14. Jahrh. Gr. III, 327 f. 



. - 179 - 

und nahereehtliche Anspräche auf ein „Eigengut" haben wie 
im Eigengericht von Eisenhausen.*) Aber auch ein anderes 
persönliches Verhältnis zum Herren ausserhalb des leib- 
herrlicben kann für das Genossenrecht ausschlaggebend sein.^) 
Dass sein Erwerb an das Treugelöbnis gegen den Herren 
geknüpft ist,^) kommt besonders in reinen Hofgenossen- 
Schäften vor: 

ouch insal nymant zu Kirchdorf zihen, he in werde 

myme jungherren eithaft, als sich daz heischit zu 

burgerrecht, sin bestes werben und sinen schaden warnen, 

die gulde doselbis suche/) 

findet sieh aber auch in freieren Genossenschaften.*) Nicht 

nur der Fremde, überhaupt jeder neue Genosse, auch der 

Sohn, der zweite Mann der Witwe und der Schwiegersohn 

eines Genossen müssen erst durch das Treugelöbnis ihre 

persönliche Aufnahme in die Genossenschaft suchen.^) 

Ob und wie weit ein bestimmter dem allgemeinen der ®^^^^g^JJ^^_ 
Markgenossen entsprechender Stand ^) auch in Hessen einmal ^^^^^ 
persönliche Voraussetzung des Genossenrechts war, muss da- 
hingestellt bleiben. Spuren einer Standesunterscheidung für 
das Markgenossenrecht finden sich zwar noch in späterer 



1) Wst fiisenhausen 1485 Gr. III, 345 f.; Eigenbuch 1532 Stammler 
S. 61 f. 

2) So „itzlich montmann*^ in Schlechten wage vgl. oben S. 48 Anm. 3. 

3) Kleinlinden erneaert 1577 Gr. V, 271 § 4: wan einer zue einem 
zehentguet kommet - der soll sichs nicht geprauchen, er habe es dann 
empfangen mit aiden nnd gelaebten, anserm gn. h. getreu und hold zue 

sein so nimbt ihnen dann der schultheisz von unsers gn. flirsten 

und herm wegen und setzet ihnen in das gerichtguet, mit holz und 
halmen, und thuet darüeber friede und bann, das ihnen niemand 
binderen — soll, er thue es dann in den vier schiern, als recht sei. Vgl. 
§§ 7—9. 

4) Urb. Kirdorf in Urb. I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A. Die 
Wiedergabe dieses Satzes bei Gr. III, 843 ist unverständlich. 

5) Herrenbreitungen 1506 Gr. III, 592; Breitenbach 1457 Gr. III, 355. 

6) Oben Anm. 3. 

7) Gierke U, 315; I, 157 f. 

12* 



— 180 — 

Zeit,^) aber regelmässig schliessen in unserer Epoche die 
Markgenossenschaften verschiedene Standesgruppen in sich. 
Häufig erscheinen diese zu einer einheitlichen Klasse von 
Hintersassen verschmolzen.*) In der Mark von Kirchditmold 
(Thietmelle) treten 1143 liberi et serviles als Märker auf, 
1219 erscheinen die Märker einfach als „universi populi de 
popnlo de Thietmelle" und etwas später als einheitliche Klasse 
^rusticorum de Thietmelle."^) Auch die Markgenossenschaft 
von Monre besteht aus gemischten Standeselementen.*) Im 
18. Jahrhundert tritt das noch deutlich hervor. Die Leute 
von Petersrod zahlen keine Gutswechselabgabe, ^quia non 
sunt voitlude", nur wenn sie in eines der anderen Dörfer 
ziehen, unterwerfen sie sich damit auch den Frohnhofsherren, 
„dominis curie et juribus eius.*' Vermutlich sind durch den 
gemeinsamen Markverband, der wahrscheinlich die drei Hanpt- 
orte Monre, Petersrod und Burgwinden früher auch noch mit 
anderen Ansiedlungen zusammenschloss, allmählich alle Mark- 
genossen in ein, wenn auch zunächst nicht gleiches, Ab- 
hängigkeitsverhältnis zum Herren gekommen.^) 1457 sind 
Märker des Probstes ^undersesser" d. h. eine einheitliche 



1) So scheinen in Helmertshausen eigentliche Mitmärker nur die 
freien Huitersassen gewesen za sein, sie allein vertreten die Markgenossen- 
schaft im Prozess und stellen, 24 namentlich genannte, die Verzichts- 
arkunde von 1335 aus, in der sie Rechte feststellen „uns andim*" im 
Gegensatz zu den eignen Leuten des Ordens, die allerdings auch Mark- 
nutzungsrechte hatten, aber wohl nur aus dem Markherrenrecht des 
Ordens hergeleitete. Wyss II nr. 622. S. oben S. 114 f. 

2) Darüber oben S. 63 f. — In diesem Zusammenhang hat nur das 
einheitliche Markrecht aller Hintersassen und der tatsächliche Vorgang der 
Verschmelzung Bedeutung, nicht das Standesrecht der so verschmolzenen. 

3) Justi, Hess. Denkw. 4 a, 31 f., 62 f. Landau, Hessg. 67. 

4) Vgl. zum folgenden: Monre 1264/68, 1457 Gr. HI, 616 f. 

5) Die ursprünglich als Nichtvogtleute noch landgerichtspflichtigen 
Petersroder sind später, vielleicht weil der advocatus zugleich öffentlicher 
Gerichtsherr war, auch vor das Gericht zu Monre gekommen. Der 
höhere Anteil des Vogts an den Gerichtskosten in Petersrod spricht für 
diese Erklärung. 



— 181 — 

Klasse von Hintersassen, über deren. Stand nichts besagt ist. 
— Gelegentlich werden auch die einzelnen Standeskategorien 
noch getrennt hervorgehoben;^) aber regelmässig bilden diese 
zusammen eine Markgenossenschaft, in der die Märker ohne 
Rücksicht auf den Stand gleiches Markrecht haben.*) „Eigen 
lüde und gemeyn lüde" sind gleichberechtigte Märker.*) 

Auch privilegierte Nutzungen als Vorrechte bestimmter 
Stände als solcher kommen in Hessen kaum vor. überhaupt 
nur verhältnismässig selten finden sich in Hessen Adlige und 
Geistliche als Markgenossen, eine Erscheinung,^) die nicht nur 
in Splitterherrschaftsgebieten, wie der Wetterau und Nassau,*^) 
sondern auch in Gebieten entwickelter Landeshoheit, wie in 
Tirol ^) und im Territorium des Bistums Strassburg') häufig 
war. Adlige Markgenossen sind die meisten Burgmannen von 
Felsberg,*) die „Edeln" in Leigestern,*) auch wohl die Burg- 
mannen von Hattenbach, die in Niederaula das Weistum 
weisen.^®) Im Beuerholz wie im Hessewalt erscheinen auch 
Klöster als Mitmärker.^^) Adlige Markgenossen gibt es auch 
unter den Erfexen des Hessewalts") und wohl auch unter 



1) Oben S. 35. 

2) Freiensteinau 1434 Gr. III, 886. 

3) Entdeckter üngrund Beil. 51. „gemeyn" ist hier Standesbezeich- 
nung und nicht gleich gemeinsam. 

4) Vgl. darüber im allgemeinen Maurer, Dorfv. 1, 127 f ; Gierke IT, 314 f. 

5) Einzehie Beispiele bei Thudichum 269 f. Marken mit adligen 
reichsunmittelbaren Mitmärkem aus diesen Gebieten treten in der Neuzeit 
öfter in Heichkammergerichtsprozessen gegen die angrenzenden Landes- 
herren hervor. Teil 11. 

6) Wopfner, AUmendregal 18, 56. 

7) Kiener Z. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. 19, 495 f. 

8) Fenge, Hessenland 1902, 62 f. Landau, Halb. Gebrauch S. 7. 

9) Wyss II Nr. 926. 

10) Niederaula 1466 Gr. III, 340. 

11) Kloster Eppenberg im Beuerholz s. Anm. 8. Kloster Hardehausen 
im „Hessewalt'* s. Anm. 12. 

12) Zur Markgenossenschaft des „Hessewalt*" gehören als Erfexen 
5 milites und 3 ritterbürtige famuli (Knappen), 5 cives In Volcmarsen 



— 182 — 

den „Dobiliste^ von Flarchheim,^) deren Verhältnisse aber 
schon besondere aas den hessischen herausfallende sind.^) 
Im 16. Jahrhundert gehören oft Wälder einer adligen Familie 
Zusammen mit Dörfern oder Städten, wie auch dem hessischen 
Landesherrn damals häufig derartiger gemeinschaftlicher Besitz 
zugeschrieben ist.^) Doch bedeuten solche Aufzeichnungen 
des ^Status Oeconomiae'' regelmässig keine Markgemeinschaft 
von gleichberechtigten adligen und bäuerlichen Märkern sondern 
ein Markherrschaftsverhältnis. Auch wo mehreren Adligen oder 
einem oder mehreren und „Hessen^ so mit Dörfern gemein- 
same Wälder zustehen,^) handelt es sich um Teilung der 
Herrenrechte unter mehrere Herren ,*) nicht um eine Genossen- 
schaft gleichstehender adliger und bäuerlicher Genossen. 
Freilich kann in einigen dieser Fälle solche Markherrschaft 
aus ehemaliger Mitmärkerschaft des Herren hervorgegangen 
sein;^) aber in der von uns zu übersehenden Zeit sind adlige 
Mitmärker in Hessen so selten, dass sie kaum in Betracht 
kommen. Darauf ist hauptsächlich zurückzuführen, dass 
der Adel als Stand hier gewöhnlich kein grösseres Markrecht 
gewährt.^) Im thüringischen Freiwald haben die „Ritter- 
mässigen^, während ihre bäuerlichen Mitmärker nur 2 mal in 
der Woche Holz holen können, unbeschränkte Nutzungsrechte, 



z. T. auch Ritterstandes, dazu omnes alii, qai Erfesen sunt et dicuntur. 
Wigand a. S. 7 a. 0. S. 106 f. 

1) In Flarchheim wird noch im 15. Jahrhundert aus den „viilani", 
die damals allerdings die eigentlichen Märker sind, eine besondere Klasse 
von „nobiliste et majores" hervorgehoben: Hermanno Rust[eberge?l 
armigero, scalte[to] scabinorum joratonim et potiorum suo et nni- 
versitatis hominum nomine in Fladicheym. Kauf. ü. B. II Nr. 484 — 
villani de universitate ville Fladichen necnon nobiliste et ceteri majores 
ejusdem ville inierunt arbitrium. a. a. 0. Nr. 494. 

2) Unten S. 193. 

3) Stat. Oec. 1585 St. A. 

4) Oben S. 35f. 

5) Vgl. oben S. 52 f. 

6) Wie z. B. in Tirol Wopfner a. a. 0. S. 18 f. 



— 183 — 

anfänglich als Entgelt dafür, dass sie die Anfsicht über die 

Bauholzabgabe führten.^) Im allgemeinen haben aber in Hessen 

die Adligen als Mitmärker, soweit wir es übersehen können, 

nur die Markrechte eines Vollgenossen, ähnlich wie einzelne 

Markherren als Markgenossen nur Vollgenossenrechte haben,^) 

und das im Herrenhof verdinglichte Markherrenrecht seinem 

Inhaber nur dieselbe Nutzung gewährt, wie jedem Vollmärker: 

wer den frohnhof besitze von eins probstes wegen, der 

muge sich waßer und weide gebruchen zum Heroldes, 

als ein ander landsidel daselbs geseßin.-"^) 

Dem „Neuenhof" „der da höret in das dorf zu Leit- 

gestem" stehen Weide und Markrechte zu „als wole — 

als den andern im dorfe."*) 

Vorkommende Nutzungsvorrechte erscheinen regelmässig als 

Markherren Vorrechte, nicht als die Standesvorrechte eines 

adligen Mitmärkers.^) 

Oft enthalten die Weistümer über die innere Verfassung ^JJ®5 
der Genossenschaft unmittelbar so wenig, dass man nur aus 
den Markpflichten gegen Herren und Genossen, für die sie 
häufiger Normen haben, auf der Gegenseitigkeit von Rmht und 
Pflicht fussend auf das Markrecht schliessen kann. Danach 
ist fast allgemein der selbständige Haushalt persönliche Vor- 
aussetzung des Genossenrechts. Abgaben und Dienste werden 
geleistet und damit die Anerkennung als selbständiger Mark- 
genosse erworben^) von ydem manne, dy eigin rouch hat,^) 
von idem huse, do man rouch inne hat,®) de qualibet domo •) 



1) Z. f. Thür. Gesch. 18, 809 f. 

2) Dorla Gr. VI, 102 §§ 10, 12; s. oben. S. 152. 
8) Herolz 1417 Gr. HI, 392. 

4) ürk. 1842 Wyss H Nr. 782. 

5) Vgl. Gierke ü, 380f. 

6) Vgl. Thudichum 150, 209. 

7) Rorbach 14. Jahrh. Gr. HI, 328. 

8) Oberaala 1419 Gr. m, 838. 

9) Steinbach Wyss III Nr. 323. 



— 184 - 

80 mannich haus im dorf bewondt oder rauch gehalten 

wirdt,^) iglich vftr,*) ye eyn mensche^ daz eygen brod had,^) 
iglicher huBwirt,*) alles nur andere Ausdrücke für das selb- 
ständige Hanswesen. Eigener Ranch ^ wirtschaftliche Selb- 
ständigkeit ohne Unterschied ihrer rechtlichen Grundlage, ist 
damals nicht nur in Hessen ^) sondern über ganz Deutschland 
verbreitet das wesentliche Merkmal des Markgenossenrechts.*^) 
Doch ist der eigene Hanshalt selten dessen einzige Vor- 
aussetzung. Wie er gewöhnlich in Verbindung mit dem 
Hause erscheint,^) so ist er in den Wirtschaftsyerhältnissen 
des Mittelalters schon tatsächlich meist mit einem gewissen 
Grundbesitz verknüpft. Aber über das tachsächliche hinaus 
hat das Markgenossenrecht im mittelalterlichen Hessen meist 
auch rechtlich dingliche Voraussetzungen. 
^tMd^ä^^** Die Verbindung von persönlichen und dinglichen Vor- 
"®^^ J**'" aussetzungen tritt uns oft unmittelbar entgegen, wenn im 
letsungren. Weistum neben einander persönliche Aufnahme oder ein anderes 

1) Salb. Sontra 1538 St. A. unter Bemebnrg, ebenso unter Mönch- 
hosbach und Erauthausen. 

2) Urb.OberaulainUrb. I. Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A., Gr. V, 727. 

3) 'tfrbar Aula 14. Jahrh. St. A. s. unten S. 189. 

4) Neukirchen 1484 Gr. III, 380, 879. 

5) Vgl. noch ausser den genannten Grossenbursla Gr. III, 325; 
Reilos Gr. III, 331; Breidenbacher Grund Schöffensprüche Nr. 20 
Stammler S. 91. 

6) Gierke II, 303 f. mit zahlreichen Beispielen an anderen Stellen; 
Maurer, Dorfv. I, 124 f., Markverfassung 78 f.; Grimm R. A. 1, 518f. (374f.); 
Thudichum 136 f. und a. a. 0.; Wenck I, 96 f. (Fossenhelde); Wopfner, 
AUmendregal S. 17 f. (Tirol); Haff, Gemein landsverfassung S. 59 f. (AUgäu). 

7) Hier liegen schon die ersten Anfänge der Verbindung des Mark- 
rechts nicht mit dem Haushalt, sondern mit dem Haus; im einzelnen 
Teil in. Schon im Mittelalter tauchte manchmal die Frage auf — hessische 
Belege fehlen dafür — wie mehrere Haushalte in einem Haus zu behandeln 
seien. Sie wird gelegentlich dahin beantwortet, dass „twe op einem hove** 
nur 1 Huhn geben, also nur ein Märkrecht haben Gr. III, 313. Meist wird 
aber, da in damaligen Verhältnissen zwei Familien auf einem Hof regel- 
mässig nur Altenteiler und Jungleute waren, zweifelhaft sein^ ob tat- 
süchlich 2 selbständige Haushalte vorlagen, 






— 18B — 

perBÖnliches Erforderais und „Besessensein" Grundbesitz in 
der Mark verlangt werdeia: 

Das (die aus dem Genossenreeht entspringenden Nutzungs- 
rechte) hait eyn iglich geseßen man, der syne borgerschafft 
geloist hait.*) 

Ebenso steht es, wenn in Dorla von den Vollgenossen, die 
allein Beamte werden können, verlangt wird, sie müssten 
„besessen sin unne euch loubgenossen".^) Die dingliche Vor- 
aussetzung betont des Recht von Dorla auch, wenn es dem 
Schultheissen volles Genossenrech'ts zuschreibt, „der daz huz 
inne hat."*) In Niddawitzhausen weisen das Weistum: „alle 
besessen in dem — dorf."^) Persönlich dingliche Voraus- 
setzung des Genossenrechts steht neben rein dinglicher in der 
Markgenossenschaft des Hofgerichts zu Gelle. Diese bilden 
hauptsächlich die hofgerichtspflichtigen Hubener. Insoweit 
ist ein Verhältnis zum Herrn, das allerdings auf dinglicher 
Grundlage mit beruht, persönliches Erfordernis des Genossen- 
rechts, die Hofgerichtspflicht. Sie schliesst hier auch persön- 
liche Gerichtsbeziehungen ein, da die Hofgerichtspflichtigen 
vom Hofgericht, das der. Hainaer „Kellner" und der Vogt, 
der Graf von Ziegenhain zusammen halten, in allen Sachen 
Recht nehmen. Ausser ihnen gehören zur Markgenossenschaft 
aber noch zwei Märker, deren Genossenrecht nur dinglich 
begründet ist, nämlich die nicht hofgerichtspflichtigen Inhaber 



1) Breitenbach 1467 Gr. III, 354. 

2) Dorla Gr. VI, 101 § 5 oben S. 150. Nach dem Zusammeohang 
ist „loabgenosse^^ hier als erlaubter, zugelassener Genosse auszulegen, 
„loub" im Sinne des Wortstammes „Laub," der in unseren Worten 
«Erlaubnis," „Urlaub" steckt. Grimm, Wörterbuch. Zu einer Auslegung 
im Sinne von „Laub," nach der man vielleicht in „Laubgenossen," die 
irgend welche Vorrechte in einer Holznutzung haben und andere scheiden 
könnte, bietet der Inhalt des Weistums keinen Anhalt. 

1) Gr. VI, 102 § 12. 

2) Niddawitzhausen 1436 Gr. III, 327. 



- 186 - 

zweier Güter in Loshansen, die ausser den dortigen Habenem 

„oueh marcke in dem walt haben." ^) 

^o?»u«-* Regelmässig entscheidet die dingliche Voraussetzung über 

■•*»""*•»• den Umfang des Genossenrechts, ihr Fehlen schliesst das 

'iwSefn»* Genossenrecht aus. Abgesehen von Abstufungen der ding- 

™^^^^''*'* liehen Voraussetzung des Grundbesitzes unterscheidet man 

^rechts.'' häufig zwischcu „hubencm," *) „gebueren," ^) d. h. VoUmärkem 

auf der einen Seite und „hindersiddeln," „hindersessen/ *) 

^eynleffdec",*) Leuten, die „nit gef hären seien," *) Köthnern*) 

auf der andern Seite. „Hindersiddel" ist der in Hessen 

und Thüringen gebräuchliche Name, während es in der Rhein- 

und Maingegend „eynleffdec man'' heisst, wie eine rheinische 

Urkunde des 13. Jahrhunderts berichtet: 

habemus decimam in pullis in Monre et in Burchwindin 
de hominibus, qui hintersedel dicuntur ibidem, 
quod nos vero eylefftege lude.^) 
Im 13. Jahrhundert werden die ^hindersiddel" definiert: 

illi homines, qui dicunter hindersesse sive einleffgede 
lüde in villa Burchwinden, — sunt tales homines sie 
vocati illi, qui non habent hereditatem, vel agros 
vel possessiones in villa.®) 
Ähnliche Unterscheidungen, so die zwischen Märkern und 
Landmännern ^) schlechthin finden sich fast in allen deutschen 

1) Urb. Celle in Urb. I Ziegenhain 14. Jahrb. Samt. A. 

2) Lauterbach Gr. III, 858 f. 

3) Neukirchen Gr. III, 378 f. 

4) Monre unten Anm. 8. 

5) Moos unten AnA. 4. S. 187. 

6) Bohne 15. Jahrh. St. A. Elchershausen, Hess. Ztschr. 25, 49. 

7) Gr. III, 620 f. Anm., Bodmann, Rheingau S. 775, Bruchstück einer 
Urkunde von 1260. 

8) Monre 1264 Gr. III, 620. Vgl. dazu Grimm R. A. ü, 22 (506): 
ungewert lute einleftige s ^Iche^ qui non habent nee tenent agri culturam 
in campis de quibus decimam solvant. Heusenstamm 1338/40. Kind- 
linger Hörigkeit nr. 89 a: einlüfPtige qui aliqua bona in campis non 
habent, de quibus decimas persolvant. 

9) Altenhaslau Grimm R. A. H, 17 (502). 



— 187 — 

Weistämern des Mittelalters. Diese Einteilung die sich durch 
die ganze Markrechtsgeschichte der Neuzeit zieht, die sich 
in ganz ähnlichen Formen in Urkunden des 17. und 18* Jahr- 
hunderts findet/) hat also im Mittelalter ihren Ursprung. 

Später haben die Hindersiddel meist etwas Grundbesitz 
gehabt, aber nur ganz geringen, eine „Kotenstade".*) Diese 
bestand aus einem kleinen Haus mit Gartenland wie der- 
artige Stellen noch heute. So wurde auch im 14. Jahr- 
hundert ^daz Kodengelt^ ^de casa" erhoben.') Dabei ist die 
Köthnerabgabe erheblich kleiner als die der Vollgenossen.^) 
Gleiche Abgabe wie die anderen Markgenossen leisten die 
Hindersiddel meist bei der Haushaltsabgabe ^) der Hühner, 
die als zu Fastnacht fällig gewöhnlich ^ Fastnachtshühner ^ 
sind: 

hat myn jungherr daselbs elf hübe landis und daz rodir 
land und gibbet igliche hAbe eyn fastnacht hün und 
iglich kotenstade auch ein fastnacht hün.^) 



1) Vgl. Thudichum 211 f., 214 f. Estor, Kleine Schriften I, 74. 

2) Bohne a. a. 0. ; so* auch Urb. II Ziegenbain 14. J.ahrh. St. A. 
an mehreren Orten. 

3) S. unten Anm. 4. 

4) In Schwär zenborn — Urb. I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A. — 
18 d. (Pfennige) gegenüber 10 S. (Schilling = 12 d.) d. Hass. (hess. Währung), 
die 2 Mühlen geben. In Elchershausen Hess. Ztschr. 25, 49 f. Nr. 52 
2 Schilling und 1 Simmer Hafer gegen 9 Schillinge und 1 Scheffel Hafer; 
über die Masse vgl. Landau Hessg. 228 f.; Dorla Gr. VI, 102 § 13: ein 
hufener 5fi — ein hindersedel Iß; Moos 1482 St.A. 

ein ider inwoner — der mit einemwagen gefragen(!) 
sei, sollen einem knecht einen wagen mit holz f huren geben 
einen kehse und ein mesten haffem und ein halben tagk mit dem 
pflüge ehren, die nit gefharen seien, sollen geben den 
keße und mesten haffem. 

5) Sie wird von jedem Haushalt erhoben auch ohne Unterscheidung 
quantitativer Abstufungen des Grundbesitzes. In Schlechtenwege geben 
auch V4 und Vt Güter ein Huhn, s. unten S. 191. 

6) Bohne 15. Jahrh. St. A. 



- 188 — 

quelibet area ville in Monre solvit duos pullos qailibet 
hindersesse sive eynleffdec man solvit duos pullos. ^) 
Anstelle der Spanndienste der spannfähigen Genossen tun sie 
Handdienste.^) Im allgemeinen sind die Hindersiddel blosse 
Schutzgenossen, die überhaupt kein Markgenossenrecht haben, 
auch kein gemindertes.^) Aus ihrer Rechtsstellung erhalten 
wir das deutlichste Bild vom Inhalt des Markgenossenrechts. 
Bei der immer zunehmenden Bedeutung des Nutzungsanteils 
an der gemeinen Mark liegt es nahe, auch in jeder Nutzungs- 
teilnahme das Markgenossenrecht zu sehen und von diesem 
Standpunkt aus nur quantitativ mehr oder minder grosse 
Genossenrechte zu unterscheiden. Auch das Entsprechen von 
Markpflicht und Marknutzung könnte zu solcher Folgerung 
fuhren. Und doch bilden die Nutzungsrechte nie den einzigen 
Inhalt des Markgenossenrechts, immer gehören auch gewisse 
Verfassungsrechte dazu, deren Umfang je nach dem Verhältnis 
zum Herrn, zu etwa über- neben- und untergeordneten Ver- 
bänden und zu den einzelnen allerdings verschieden ist.^) 
Aber ein Minimum von Verfassungsrechten bleibt doch immer 
in der aktiven Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung 
und deren Tätigkeit, mag diese auch noch so sehr beschränkt 
sein. Diese Verfassungsrechte fehlen den Hindersiddeln, sie 
erhalten zwar kleinere Marknutzungen — Leseholz und dgl. 



1) Monre 1264 Gr. UI, 625. 

2) Flieden 1442 Gr. III, 883. 

3) Darüber, dass Schatzgenossen qualitativ anderes Recht haben 
und deshalb später bei Bildung der Vollgenossengemeinde nicht als Ge- 
nossen minderen Rechts einbezogen werden sondern ausfallen vgl. Gierke 
II , 313 f.; I, 594 f. Auch Julius Gierke, Deichrecht I, 251 betont, dass 
der qualitative unterschied auch da bleibt, wo die Unterscheidung der 
Deichpflichten quantitativ \^urde. Ebenso haben die „Tauner" im Jura 
zwar geringe Nutzungsrechte, nehmen aber nicht an der Gremeinde- 
versammlung teil, sind also keine Markgenossen. Rennefahrt, Allmend 
S. 37 f. Ähnlich die Beisassen im Allgäu, Haff, Gemeinlands Verfassung 
S. 58 f. 

4) Vgl. im einzelnen unten S. 224 f. 



— 189 — 

auch wohl Wasser und Weide — meist eingeräumt, nehmen 
aber nicht an der Genossenschaftsverfassung aktiv teil. Sie 
weisen das Weistum nicht mit,^) wenn sie auch meist mit zum 
Ding gehen müssen, sie können nicht Beamte der Genossen- 
schaft') werden u. s. w. Da sie in der Mark wohnten und 
wenigstens passiv am Genossenschaftsleben teilnahmen, indem 
sie gewissen allgemeinen Verpflichtungen unterworfen waren, 
hat man sie mit Frauen und Unselbständigen als Schutz- 
genossen zusammengefasst gegenüber den Ungenossen, den 
Ansmärkem.^) Doch ist die rechtliche Stellung der Hinder- 
siddeln in der Mark nicht zu allen Zeiten und allerorts 
gleich, sie scheinen in Neukirchen Ende des 15. Jahrhunderts 
Markgenossen geworden zu sein. Sie sollen dort mit Holz 
fahren — „beide hindersiddeln und gebueren", — wenn sie 
auch sonst andere Abgaben leisten als die Geburen, nehmen 
dafür aber auch an den Marknutzungs- und Verwaltungsrechten 
teil, können z. B. auch Schöffen werden.^) In der Mark- 
genossenschaft von Oberaula ist ihre Stellung noch zweifelhaft. 
Nach den Urbaren des 14. Jahrhunderts werden sie den Hubenem 
als die Leute, die „eigen rouch (eygen brod) han", gegenüber 
gestellt: 

alle die do sitzen zu Aula, die eygen rouch han, iglich 
vür gibt — — — zwene penninge zu margrechte 
alle jerliches — Ouch gibt ye die hübe sehs penninge 
zu margrechte alle jerlichs. Ouch gibt ye die müle 
sehs penninge ierliche zu marktrechte.^) 



1) Das Weistam weiseu 1434 nur schepfen und bubener — 1452 
„schepfen und menner". Freiensteinau, Gr. III, 885. — Darttber, dass 
Schatzgenossen nicht am Gericht teilnehmen, oder keine Stimme dort 
haben, vgl. Gierke II, 003 f. 

2) Dorla Gr. VI, 101 § 5. 

3) Vgl. Gierke I, 606f ; P. R. I, 584 f. 

4) Nenkirchen 1484 Gr. III, 379 f., 870 f.: hindersiddel , die kein 
schaffen sint. 

5) ürb. Oberaula in Urb. I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A.,*Gr. V, 727 



— 190 — 

je eyn hübe landis zu Anla gibet 6 phenge zn m^rt- 
rechte.^) Item zn Aula ye ein (mjensche, daz eygen 
brod bad, daz gebit 3 beller zu martrechte. — Item 
zu Aula sint czwo mollen ye eyn molle gibet 6 phenge 
zu martrecbte. — Item zu Walshusin ye eyn habe 
gebit 6 phenge zu martrechte und dy mol 6 ^ za 
Walshusen.^) 
Diese Markgenossen minderen Rechts in Aula stehen auf der 
Grenze zwischen blossen Schutzgenossen und solchen, die einen 
bestimmten nicht nur minimalen Ackergrundbesitz haben aber 
weniger als eine volle Hufe. Wenn im 16. Jahrhundert eine 
einheitliche Klasse von ^Armen'' ^) den „Hausmännern^ gegen- 
über gestellt wird, die doppelt so viel Nutzung haben als 
jene,*) so sind darunter zwar vielleicht auch einige zu Schutz- 
genossenschaft; herabgedrückte „ Halbgenossen ^, meist sind 
diese „Armen** aber ehemalige Hindersiddel , deren prekäre 
Nutzungsbefugnisse gerade im landesherrlichen Wald dank 
der landesherrlichen Fürsorge für die Armen*) zu genossen- 
gleichen Nutzungsrechten geworden sind, soweit man landes- 
herrlicher Forstverwaltung unbeschränkt unterworfene Forst- 
berechtigungen überhaupt als Rechte bezeichnen kann.*^) 
enoiien ^^® Halbgenosscu sind Markgenossen mit Genossenrecht, 

«o<*^™^*'*sie nehmen am Verfassungsleben der Genossenschaft teil, nur 
Genoisen- g}jj(j ih^e Rechtc Quantitativ verschieden von denen der 

rechts. ^ 

y ollgenossen. So sind alle „landlute^ in der grossen Mark 



1) martreckt = markrecht s. oben S. 128. 

2) Urb. Aula 14. Jahrh. St. A. Dieses enthält offenbar eine Speziali- 
sienrng der Hälfte der 32 Pfund alten Heller, die Ziegenhain nach dem 
Urbarfragment zustehen. 

3) Nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung „arme Leute**, die 
der Landesherr allgemein von seinen Untertanen braucht 

4) Mastordnung für den Reinhardswald 1556 St. A. : 

zum sechsten sollen einem jedem nemblich demannen zwo seu, 
und dem haußmann nicht über vier seu fett zu machen zugelassen 
werden. 

5) Teil H. 



-> 191 — 

von Lanterbach Genossen, sie tragen bestimmte öffentlich 
rechtliche Lasten mit, während andere derartige Lasten be- 
sonders die leger, „burger und hnbener^ allein bestreiten. 
Sie nutzen Wasser nnd Weide mit, d. h. die gewöhnliche Mark- 
nutznng vermatlich einschliesslich Brennbolz, dagegen haben 
sie nicht wie Bnrgmannen und Hubener Jagd- und Fischerei- 
recht nnd Holzungsrecht im „Steinberg^,^) einem gehegtea 
Gemeinwald. Ähnlich sind die Verhältnisse da, wo ohne 
nähere Kennzeichnung „menner^^ und „hubener^^ neben einander 
gestellt sind.') Die Abstufung der dinglichen Grundlage tritt 
in verschiedenen Formen entgegen. Zunächst finden wir die 
einfache Einteilung in halbe und viertel Güter: 

eyn itzlich gudt yn dem — buweding, eyn halb gudt, 
eyn virtel eyns guts, da eyn rauch ußget, sal eyn 
fastnacht hun geben, davon kommet das besteheubte. — 
sal ein itzliche hübe geben VII den. — — und ein 
itzliche halbe hübe die sal geben VI den.^) 
Die Einteilung geht aber nicht genau nach der Grösse des 
Grundbesitzes.^) Halbgenosse ist jeder, der weniger Grund- 
besitz als das Mindestmass der Vollhufe hat,^) das man oft 
auf 30 Morgen ansetzt, das aber entsprechend dem Charakter 
der Hufe als der für den Lebensunterhalt einer Bauernfamilie 
erforderlichen Wirtschaftseinheit örtlichen ^) und zeitlichen 
Schwankungen stark unterworfen war.^) Für unser Gebiet ist 

1) Lauterbach 14. Jahrh. — 1589. Gr. III, 358 f. oben S. 137. 

2) ReiloB 1478 Gr. lU, 331: 

Die Vögte Hersfdds habin geboth und verboth an den m e n n e r n 
und an den hubenern zcum Keylis. 

3) Schiechtenwege 1417 Gr. III, 372. 

4) Grimm R. A. II, 21 f. führt an , dass nur in den römisch be- 
einflussten Volksrechten (Lex. Burg., Lex Visig.) der Umfang der Mark- 
berechtigung genau nach Grundbesitzgrösse abgemessen sei. 

5) Vgl. Renand Z. f. D. R. 9, 85 f. Gierke I, 608 f. 

6) ,,Nicht nur in verschiedenen Landschaften, sondern selbst im 
gleichen DorT". Knapp, Beitr. S. 391 f. 

7) Nach Bmnner 1, 284 f. Hufe hftnfig 80, gewöhnlich 20—40 Morgen. 
Vgl. anch Lamprecht I, 884 f., 879 f.; Knapp a. a. 0. Genaue Zusammen- 



— 192 — 

hervorzaheben , dasB die faldische Habe ,,eyD tzwiefeldige 
hübe"*) bedeutet, sie wird auf 60 Morgen angegeben.^) 
Solchen Grundbesitzverhältnissen entsprechend hat auch der 
Halbgenosse nicht etwa halbe , sondern nur etwas geringere 
Abgaben- und Dienstpflichten als der Vollgenosse; ebeaso 
werden die Marknutzungen der NichtvoUgenossen auch nicht 
quotenmässig abgestuft, sondern sind nur im allgemeinen 
kleiner als die der Yollgenossen. Das tritt besonders deutlich 
hervor bei der in Hessen am meisten verbreiteten Abstufung 
der Märkerrechte und -pflichten nach der Spannfahigkeit.') 
Der Umfang der Marknutzung des einzelnen richtet sich 
danach, mit wie viel Pferden er in den Wald fahren kann, 
d. h. die Markberechtigung ist abgestuft nach dem Umfang 
der Wirtschaft, der seinerseits natürlich vom Umfang des 
Grundbesitzes mit bestimmt wird, ohne sich doch mit ihm 
zu decken: 



Stellung über „Morgen und Hufe als Bestandteil der Flurverfassung*'' 
auch der lokalen Hufen- und Morgenmasse bei Kötzschke, WirtschaÄi" 
geschichte I, 67 f.; vgl. Inama 111, 211 f., dort 217 f. ZusammensteUnng 
der durchschnittlichen Hnfengrösse in den einzelnen Territorien, in 
Schwaben und am Mittelrhein im späten Mittelalter V4 Hufe Normalgut, 
im Osten grössei*e Hufen. Aus Hessen seien hervorgehoben die Be- 
merkungen im Urbar über Ziegenhainische Güter in Holzmannshausen 
(Wüstung an der Landsburg Arnold S. 403). 

liegen do vier güd, der hant dri uf jeclich feld 20 morgin landis 

und daz vierde 18 morgin so han di dri güd ieclichis 

8 morgin wjsin und daz vierde 7 morgin. 
Urb. n Ziegenhain 14. Jahrh. St. A. 

1) Bischofsheim 1460 6r. UI, 478. 

2) Inama HI, 214 Anm. 3. 

3) Herolz 1417 Gr. HI, 393: sohl die menner vom Herolz — dienst 
tun — itzlicher nach siner anzal (d. h. Pferden nach dem vorher- 
gehenden, wo ,,last'' ausgerechnet ist = „als vil swers, als ein phert ge- 
füren muge**). — Elbermark 1440 Gr. HI, 323: die mergker iglicher also 
er gespannen ist. Flieden 1442 Gr. lü, 883: iglicher hubener, als er 
föret mit zweien pferden. Vgl. Moos oben S. 187 Anm. 4. 



— 193 - 

welch gebur ferit in das Heyne met vier pherden, der 
gebit sweie haner zne vasnach, met dren sweie, met swen 
ein hun, met eime ein hun.^) 
Ausser auf verschiedenen Umfang des Grundbesitzes und der 
Wirtschaft gehen quantitative Unterschiede des Genossenrechts 
oft auch auf ehemalige Voraussetzungen desselben zurück, die 
diese Bedeutung verloren* haben.^) Dass die Rechtsart des 
Grundbesitzes Einfluss auf den Umfang des Genossenrechts 
haben konnte, lässt sich auch in Hessen erkennen, wenn auch 
zur Zeit der Weistümer jede dauernde Gewere an Grund und 
Boden als dingliche Grundlage des Genossenrechts genügt 
und eine bestimmte Rechtsart des Grundbesitzes nicht mehr 
erforderlich ist.^) Früher kam auch das in Hessen vor. 
In der Markgenossenschaft des Hessewalts sind eigentliche 
Märker nur die „Erfexen,** d. h. Ritter, Bürger und andere, die 
das volle landrechtliche Eigen an den zur Genossenschaft 
gehörigen Einzelgütern haben, die anderen heissen zwar auch 
„marckenoten,'^ sind es aber nur mittelbar durch ihren Herrn. 
Nicht den villici, sondern ihrem Leiheherm, dem Kloster 
Hardehausen wird das Markrecht gewährleistet;*) auch in 
Rudestedt sind die Deutschherren selbst und nicht ihre Land- 
siedel die eigentlichen Mitmärker der geburen.*) Im all- 
gemeinen sind aber schon für die Zeit des 12. und 13. Jahr- 
hunderts derartige Markrechtsverhältnisse kaum als die für 
Hessen typischen anzusehen. Sehr verbreitet ist dagegen 
das Erfexensystem über das Mittelalter hinaus in West- 



1) Dorla Gr. VI, 102 § 10; vgl. Herrenbreitungen 1507 Gr. 111,593, 
wo das Recht Tauben zu halten, das vom Herren genehmigt werden 
musste, abgestuft ist : so manch pferdt sco einer hat an den acker gehen 
— der kein pferdt hat. 

2) Über Einfluss ehemaliger Standesverschiedenheit auf den Umfang 
des Genossenrechts, der sich für Hessen nicht belegen lässt vgl. Gierke 
II, 315 bes. Anm. 219. 

3) Gierke H, 274. 

4) Wigand a. S. 7 a. 0. 106. 

5) ürk. 1374 Wyss HI Nr. 1131. 

13 



— 194 — 

falen,^) an dessen Grenze die Markgenossenschaft des Hesse- 
walts . liegt.^) In Hessen sind bäuerliche Markgenossen- 
schaften die Regel, deren Mehrzahl wahrscheinlich schon früh 
gemischt war aus Leuten mit vollem und Leuten mit ge- 
liehenem Eigen an den Einzelgütem. So sind, wenn Ein- 
wohner und alle Gutseigentümer innerhalb der Mark neben 
einander gerichtspflichtig sind ,') Markgenossen mindestens 
beide, wenn nicht nur die Einwohner, da, wo die Gutseigen- 
tümer durch das persönliche Erfordernis des Wohnsitzes in 
der Mark ausgeschlossen sind.^) In Lauterbach erscheinen 
die Gutseigentümer als Ausmärker, wenn sie nicht „im gericht 
sitzen'^, und Markgenossen sind ihre Landsiedel. Dabei wird 
ausdrücklich hervorgehoben, dass gerichtspflichtig sei, 
,,wer erb und gutter im ampt und gericht habe^ und des- 
halb persönlich „hinder sinem lantsietel stehin'^ müsse.^) Unter 
solchen Verbältnissen wirkt in unserem Gebiet die Bechtsart 
des Einzelgutsbesitzes nur gelegentlich auf den Umfang des 
Markgenossenrechts ein, aber ihr Einfluss ist doch bemerkbar. 
In Dorla haben „die guterhande lute^^ ein geringeres Mark- 
recht als die ,^geburen", „der ein len hat," ein geringeres als 
„ein hufener".^) 



1) Vgl. Gierkft II, 274 f. Eine ganz ähnliche Verfassung wie die 
Mark des Hessewalts hat die Friller Mark im Schaumburgischen. 1264 
sind auch dort eigentliche Märker, „Erfexen", einige Adhge, Geistliche 
und Bürger von Münden (Freudenstein Urk. III S. 70). Seit Ende des 
15. Jahrhunderts sind alle Hof Inhaber gemeine Märker, aus denen sich 
die Erfexen als bevorrechtigte Märker hervorheben (Freudenstein 42 f., 
Urk. Nr. 8, 10, 11 S. 74 f.). 

2) Über Flarchheim s. oben S. 182. Flarchheim und Kudestedt sind 
thüringisch. 

3) Moos 1482 St. A.: sollen die inwoner obgemelter dorfer und 
alle dy, die da guter im gericht betten, das gericht suchen, so dick sich 
des geburt. Vgl. auch Lauterbach unten Anm. 5. 

4) Oben S. 178 f. 

5) Lauterbach 14. Jahrh. Gr. III, 358; 1469 Gr. ÜI, 867; 1589 
Gr. III, 369. 

6) Das ist aus den anderen und kleineren Abgaben für Marknntzung 
zu schliessen, die siegeben. Die „Geburen" geben Hühner als Markabgaben, 



— 195 — 

Der Erwerb des Genossenrechts wurde häufig davon ab- ^°^"*® 
hängig gemacht, däss der neue Genosse dem Herrn oder dem^«^^*^*»^«- 
Herrn und der Genossenschaft ein Einzugsgeld zahlte, ür- ^j^*™^,^^^. 
sprünglich erscheint dies nur als Gebühr neben anderen per- 
sönlichen Voraussetzungen, dem Eintrittsgeld in einen modernen 
nichtwirtschaftlichen Verein oder dem Bürgergeide der Orts- 
bürgergemeinde vergleichbar: 

eyner der ußwendig hir inner zöge sal hertreten 

in dieß zenth, unde sal geben den Schultheißen, die daß 
gericht sitzen vumff Schillinge unde io deme schepphen 
einen phenyngk. — ^) 

wann — eyn ußmann eyn burger wirdet zcu der Lichtenauwe 
der gibbet 20 phennige dar mitde loset er die burgerschafft 
dar ann hait unser herre unde der pherner der raid und 

der opphirmann iglicher syn teyl nach anczal. 

eynes burgers soen wan der burger wirdt gibt nicht.*) 
Ouch wer do burger wirt, der sal eyme groben von 
Cyginh[ein] do von sin recht geben.*) 
Mit der wachsenden Bedeutung der wirtschaftlichen Seite des 
Genossenrechts konnte das Einzugsgeld schliesslich zu einem dem 
Wert der Marknutzung entsprechenden Kaufpreis werden. Schon 
sehr früh finden wir so in Hessen in geradezu klassischer Form 
Genossenrecht und Nutzungsrecht einander gleichgestellt: 

quicunque extraneus accedens ad oppidum in Wettera 
vult habere communionem, que volgariter almeinde 
dicitur, dabit advocato X X den. leves et communitati 
X X den. leves.*) 

die gnothande lute zu Guttern, ader in der voitige, (wer) feret in 
daz Heyne, der gebet deme vitztham eine szuldern. Dorla Gr. VI, 102 
§ 11. — § 13: — wer sin kint zu der e gebit, ist her ein hufener, her 
gebet 5 ß, der ein iehet hat, der gebet 3 ß, ein hindersedel 1 ß. 

1) Breitenbach 1467 Gr. III, 364 f.; vgl. auch Freiensteinau 1434 
Gr. m, 886. 

2) Salb. Lichtenau 1454 St A. 

3) Urb. Oberaula in Urb. I Ziegenhain 14. Jabrh. Samt A. 

4) Wetter 1239 Gr. UI, 343. 

13* 



— 196 ~ 

Das deatet schon auf die Möglichkeit der Bildung einer 
Rechtssamegemeinde, ^) die damals allerdings noch nicht be- 
steht. Auch liegen hier besondere Verhältnisse vor, weil es 
sich um eine Stadt handelt. 

Gewöhnlich sind die Rechtssamegemeinden nicht so un- 
mittelbar durch Umwandlung des persönlichen Genossenrechts 
in ein Vermögensrecht entstanden, sondern sie haben sich auf 
dem Umwege über die Verdinglichung des Genossenrechts 
dann durch dessen Lösung von seiner dinglichen Grundlage 
gebildet. Urbilder und Anfänge einer solchen Entwicklung 
begegnen schon mannigfach im Mittelalter, vereinzelt auch in 
Hessen. Zunächst finden wir seit dem 13. Jahrhundert häufig, 
dass die dinglichen Voraussetzungen des Markgenossenrechts 
derart in den Vordergrund treten, dass es lediglieh als 
Zubehör der Einzelgnter erscheint und persönliche Voraus- 
setzungen sich nur noch mittelbar z. B. als Beschränkung 
in deren Erwerb erhalten. Als „appendix," *) „attinens"*) 
als „spectans ad mansos^'^) wird die Summe der Genossen- 
rechte an der gemeinen Mark, die „Ware" (warandia), das 
„Achtwort," die „Holtzmark," das,, Markenrecht" bezeichnet.^) 
In Hessen findet sich zwar eine Verbindung von Mark- und 
Waldrechten mit einem bestimmten Gut auch insofern, als 
öfter alle Markhoheitsrechte über eine Mark mit dem Besitz 
einer bestimmten Burg verknüpft erscheinen.^) Doch kommt 



1) Vgl. quicunque vuit. 

2) Hessewalt 1293 unten S. 198 f. 

3) Baur Hess. U. I Nr. 108. 

4) Urk. 1305 Wigand a. S. 7 a. 0. S. 109. Frankenhausen 1322 
Wenck U. B. II, 286. Urk. 1238 Wippermann Reg. Schaumbnrgensia 
S. 67 abgedruckt. Freudenstein S. 69f., vgl. S. 6f. 

5) Thudichum 287f., 236f., Gierke I 604f., II 308f. 

6) Wohra 1367. St. A. Markhoheit haben: „herren, die Ruschinberg 
inne haben,'' ^wer den großen thum zu Lichtenberg inne hat.*' Kalten- 
sondheim 1468 Z. f. Thür. Gesch. 18, 183 s. oben S. 113. Beispiele für 
Verbindung des Obermärkeramts mit bestimmter Burg s. oben S. 55 
Anm. 1. Auch die Niedervogtei erscheint gelegentlich mit einer Burg 



— 197 — 

Yerdinglichnng des Markrechts der einzelnen Genossen hier 
nur vereinzelt vor. Die Waldnntzungsform, dass bestimmte 
Markstücke den einzelnen Höfen zur Nutzung ausgewiesen 
wurden,^). begünstigte eine solche. Die erste darüber hinaus- 
gebende eigentliche Regulierung der Marknutzung, die aber 
im mittelalterlichen Hessen noch keineswegs Regel war,^) hat 
man sich ungefähr so zu denken ^ dass die ganze Jahres- 
nntznng der gemeinen Mark an Holz, Weide^ Mast u. s. w. 
wenigstens roh abgeschätzt und darauf unter die einzelnen 
Märker nach dem wirtschaftlichen Bedürfnis ihrer Höfe ver- 
teilt wurde^ wobei kleinere und besondere Nutzungen aus- 
geschieden und frei blieben. — Das wirtschaftliche Bedürfnis 
konnte aber je nach Grundbesitzgrösse, Viehbesitz, Spann- 
fähigkeit und anderen Merkmalen verschieden sein. Wie weit 
ursprünglich schon Verschiedenheiten in der Grösse des Grund- 
besitzes bestanden ^) und die Hufe nur ,,Zumessungseinheit bei 
Vergabung der Landnutznngen'^ war,^) ist hier nicht zu prüfen. 
Jedenfalls ist eine aus Hufenteilung- und Häufung entstandene 
Verschiedenheit der Grundbesitzgrösse im späteren Mittelalter 
auch in Hessen eine gewöhnliche Erscheinung. Als etwas 
ganz selbstverständliches heisst es: 

Do lit ein gut, daz ist zusamen geworfen von zwein 
und eime vierteil eyner hübe.*) 



verknüpft. Oberhirzenach (zwischen Boppard und St. Goar) 1452 
Loersch, Weistümer. I Nr. 34. 

1) Oben S. 168 f. 

2) a. a. 0. und unten S. 234 f. 

3) So Schröder 58 f. Bietschel, Hundertschaft Z. B. G. (G) 28, 
424f., 4d0f. — Gierke P. R. I, 584 nimmt ursprüngliche Gleichheit an 
und führt' Verschiedenheit auf Teilung und Häufung von Hufen zurück. 
— Brunner I', 584 f. nimmt örtliche Verschiedenheit der Hufengrösse 
an, aber „bei der Masse der gemeinfreien Bevölkerung eine gewisse 
Gleichförmigkeit der Besitzverhältnisse.'' Vgl. oben S. 191 Anm. 7. 

4) KötZBchke, Wirtschaftsgeschichte I, 66 f. stellt auch die Ansichten 
über Hufenverfassung zusammen. 

5) 1367 Mai 18. Urb. U Ziegenhain. St A. 



— 198 -^ 

Je verschiedener nun die wirtschaftlichen BedärfnisBe der ein- 
zelnen Höfe waren, am so mehr musste es dazn drängen, sie 
ein für alle Mal durch feste quotenmässige Verteilung der 
gesamten Marknutznng gegen einander abzugrenzen. Eine 
solche wurde dann durch deren Einteilung in achtworte 
vollzogen wahrscheinlich so, dass das Normalbedürfnis einer 
Hafeneinheit ein achtwort*) umfasste.*) Wo einem Mit- 
märker Anteil an den Marknutzungen zugesprochen wird „zu 
sime deil,'^ „als der andern eime, nach siner anzal/^^) 
könnte das bereits eine bestimmte Menge solcher Teilungs- 
einheiten bedeuten, wahrscheinlich bezieht sich y,anzal'' aber 
hier noch auf die primitivere Berechnungsform des Wirtschafts- 
bedürfnisses nach Pferde-*) oder in diesem Fall nach Vieh- 
zahl. In den zweifellosen Fällen erscheint das Achtwort nach 
unseren Quellen als feste Einheit für die jährliche Verteilung 
der Marknutzung, von der jedes Gut eine bestimmte Zahl zu 
beanspruchen hatte: 

villici cum ligna inter illos, qui dicuntur erfexen di- 
stribuenda fuerint, et propter glandium ubertatem 



1) Dafür spricht auch die Wortbedentmng, das zur Weide berech- 
tigende Grundstück „wurd" „wort." Vgl. Grimm, Wörterbuch. Zusammen- 
stellung der älteren Literatur darüber bei Thudichum 237. 

2) Diese Auffassung liegt besonders nahe, wenn die Hufe selbst 
nur als Zumessungseinheit eines von vornherein verschiedenen Grund- 
besitzes aufgefasst wird, ist aber auch mit anderen Anschauungen über 
Hufenverfassung durchaus vereinbar, da zu der Zeit der Achtwortteilung 
jedenfalls Grundbesitzverschiedenheiten bestanden. Vgl. oben S. 197. 

3) Urk. über Vernehmung von Zeugen zu Leigestem 1343 Wyss H 
Nr. 733: 

daz sich der selbe — gebruchete allis des rechtes un des nuzzes, 
des sich gebruchit das dorf zu Leitgestern an holz, an felde, an 
weide das her dar uf for mit sime fehe zu al ^er zit, sa hers 

bedorffte. 

Wenn die von Leitgestern ir weide firkauftin adir waz sie irs nuzzes 
mide schüfßn, daz ime das zu sime deil un sime nözze Werde, als 
der andern eime, nach siner anzal. 

4) Oben S. 192. 



— 199 -^ 

numerus porcorum in ipsas glandes minandorum 
fnerit exprimendus^ de quatuor duntaxat appen- 
diciis, qui dicuntur Achtwort, secundum quod eos 
contingat, perceptione lignorum et numero por- 
corum erunt contenti, nisi aliquid supperadditum fuerit 
ex benivolencia et gracia speciali — — occasione divi- 
gionis novem appendiciorum , que dicuntur Aehtwort, 

peracte, cum apud dictorum bonorum*) vendi- 

torem in contractu venditionis remansissent quinque 

appendicia sive Achtwort et ad — abbatem et oon- 

ventum quatuor .Achtwort transivissent , nullius juris 

pretextu — — abbas et conventus impeti poterunt.*) 

Danach ist das Achtwort im Hessewalt noch Gutszubehör*) 

wie nach den angeführten Urkunden*) auch die Achtworte 

in Frankenhausen bei Grebenstein und in den westfälischen 

und wetterauischen Marken.*) Im Grenzgebiet von Oberhessen 

und der Wetterau in deren nördlichsten Teil liegen eine Reihe 

von Orten Rockenberg, Gambach, DorfgüU, Holzheim, in 

denen schon im 13. und 14. Jahrhundert die Rechte an der 

Mark in feste Anteile, „Holzmarken", gegliedert waren.^) 

Auch diese Holzmarken erscheinen gewöhnlich noch mit den 

Grundstücken verbunden.*) 

1) bona in Vorste sita des Klosters Hardehausen. 

2) Wigand a. S. 7 a. 0. 107. Vgl.: VII mansos in Berkerken (Berg- 
kirchen im Schaumburgischen) et totidem £chwort, quorum unus 30 
porcos mittit in silvam. Urk. 1174/84. Wippermann, Reg. Schaumb. 
S. 33; Freudenstein Nr. I S. 69. 

3) Bei der ausdrücklichen Bezeichnung als appendices ist jeden- 
falls fUr den Hessewalt nicht sicher anzunehmen, dass die 5 zurück- 
bleibenden achtworte vom Gut gelöst seien, was der Ausdruck ,,divisio 
novem appendicium'' nahe legte, denn die 5 können ja auch zu gleich- 
falls zurückbehaltenen ,,bona** gehört haben. 

4) Oben S. 196 Anm. 2—5. 

5) Thudichum 287 f. abgedruckt aus Baur, Hess. U. I und Ams- 
burger ü. B. 

6) Dass in einer der Marken, Rockenberg, im 14. Jahrhundert die 
Holzmarke vom Gut gelöst ist, beweist nicht, dass in ihnen allen die 



— 200 ^ 

Die weiteren Entwicklungsstufen des selbständigen Mark- 
rechts, die hier nur skizziert werden können, sind : Das Mark- 
recht wird von dem bestimmten Gut, an dem es hängt, 
loslösbar und auf ein anderes übertragbar,^) allerdings zunächst 
nur bei Zustimmung der Markgenossen, d. h. neben der ver 
mögensrechtlichen bleibt noch eine persönliche Voraussetzung 
bestehen.^) Schliesslich wird das Markrecht auch ohne Mark- 
genossenzustimmung ^) selbständig veräusserlich. So finden wir 
es in Westfalen und in der Wetterau schon im Mittelalter.*) 
Damit wird es meist, weil es eben nur einfaches Vermögens- 
recht ist, auch teilbar,^) manchmal mag es auch bei Gats- 



Entwicklung schon so weit fortgeschritten war, und dass das „pertinens" 
„ad euriam", „ad bona** der übrigen Urkunden keine rechtliche Bedeutung 
hätte, wie Thudichum S. 288 annimmt. 

1) So ist es noch heute im AUgäu, nachdem erst Ende des 18. Jahr- 
hunderts das Markgenossenrecht verdinglicht worden ist. Haff a. a. 0. 
S. 61 f. 

2) So nach zahlreichen westfälischen Urkunden schon aus dem 
12. und 13. Jahrhundert: Landau, Terr. 184 Urk. 1144; Duncker, Ge- 
samteigentum 168 f. 4 Urkunden des 13. Jahrh. ; Friller Mark (Schaum- 
burg) 1264. Freudenstein Nr. HI S. 70. 

3) Dass schon früher loslösende Veräusserungen ohne den Grund- 
besitz vorkommen, dafür spricht auch das Verbot der Lösung in der 
Waldordnung von Gladbach 1243: quantum refert ipsorum spontanee 
curcessit communitas, ut nemo particulam memorate communionis sibi 
assignatam a suo integrali mansu per venditionem valeat alienare. 
Lacomblet U. B. H Nr. 281. 

4) Vgl. Gierke II, 310 f.; 1,604 f. mit dort angeführter Literatur; 
Gierke 11,311 Anm. 210 ist ein Verzeichnis von für Trennbarkeit sprechenden 
Urkunden, ohne die im Text gemachte Unterscheidung; auch die west- 
fälischen Urkunden, die nur Übertragung der Marknutzung auf einen 
anderen Hof bekunden , sind mit darunter. Vgl. dazu auch Grimm in 
Wiener Jahrbücher 45, 129 Urk. 1291 , abgedruckt aus Längs Regesten 
4, 495. „Vendit ius secandi ligna in silva villae Kürnach, quod ius vulgo 
vocatur eine halbe nutz." 

5) In Rockenberg 1366 : 2 »Z* Holzmarken. Baur, Hess. U 1 Nr. 795 
In Brochusen 1354: Vg Achtwort. Kopp, Heimliche Gerichte Beil Nr. 73 
Über Teilung und Häufung in Beilersheim 16. Jahrh. 3/4—42 „Wehren** 
8. Gierke 1,605, 



-r 201 — 

teiluDgen mit dem Gute geteilt sein.^) Das quotenmässig 
fixierte Markrecht, sei es als Gutszabehör, sei es als selbst- 
ständiges Recht war auch in Westfalen und der Wetterau 
im Mittelalter noch nicht allgemein, wenn auch dort die Ent- 
wicklung dazu damals schon weit fortgeschritten erscheint. 
Ins westfälische Bechtsgebiet gehört auch die Mark des 
Hessewalts^) und die vielleicht auf sie zurückgehende 1525 
erwähnte Mark „ane dem Withmar walde" bei Volkmarsen.') 
Auf eine zu selbständigem Markrecht loslösende Veräusserung 
ist in Hessen kein Fall mit einiger Sicherheit zu deuten*) 
und überhaupt kommt ein solches auch als Gutszubehör hier 
nur selten vor.^) Allgemein ist es zu einer Ausbildung von 
Rechtsamegemeinden im Mittelalter hier sicher nicht gekommen, 
dem widersprechen die Weistümer, die das quotenmässig 
fixierte Markrecht kaum kennen. Eine Rückbildung von Recht- 
samegemeinden zu älteren Markgenossenschaftsformen ist 
durchaus unwahrscheinlich, also sind für das mittelalterliche 
Hessen die geschilderten Rechtsbildungen als Ausnahmen an- 
zusehen.^) Jedenfalls gehen die heutigen Rechtsamegemeinden 



1) Beispiele, die sich auf beides beziehen bei Duncker, Gesamt- 
eigentum 158 f. 

2) Oben S. 194. 

3) Kopp, Heiml. Ger. Beil. 6: gerechtigkeit und achtwort, die 
behorig sein zne den zwelf hufe landes -^ ane dem Withmar walde. — 
Die huve liegen zue Wichmar vor Volkmarssen. 

4) Über den Hessewalt vgl. abgesehen vom oben gesagten auch 
oben S. 199 Anm. 3. Der von Duncker (Gesamteigentum 184) als Bei- 
spiel angeführte Achtwortverkauf ist Kopp's Verfassung der heimlichen 
Gerichte in Westfalen entnommen und gehört auch nach Westfalen. 
Es handelt sich nach andern (Beil. 73 und 74 a. a. 0.) genannten Orten 
um das Dorf Brochusen = Bruchhausen im Kreise Brilon oder einen Hof 
und Hammer desselben Namens im Kreise Arnsberg. 

5) Mehr als die 2 schon bei Duncker Gesamteigentum 184 f. ab- 
gedruckten Belege, das anders zu erklärende achtwort von Wetter (s. 
oben S. 59 Anm. 5, 195) und die wahrscheinlich nicht auf selbständige 
Markrechte auszulegende Urkunde über Märkeranteil in Leigestern habe 
ich nicht gefunden. Aber auch mehr Beispiele würden den Weistümern 
und der späteren Ontwicl^un^ gegenüber nichts bedeuten. 



— 202 — 

HessenB, die Genossenschaften des Gemeindenutzens, der Ein- 
wartsberechtigten , der Interessenten u. s. w. keineswegs an- 
mittelbar in dieser Form auf das Mittelalter zurück,') ^v^ie 
gelegentlich angenommen wird.*) Mittelbar ist es immerhin 
interessant zu sehen, wie sich schon im Mittelalter, besonders 
in Westfalen und der Wetterau, Markgenossenschaftsbildungen 
vorbereiten und entwickeln, die in Hessen erst Jahrhunderte 
später allgemein geworden sind, wenn auch Ansätze zu ihnen 
auch dort vorhanden waren. Und von unmittelbarer Bedeutung- 
ist es für uns, dass schon vor 6 — 8 Jahrhunderten dabei fast 
alle Fragen des Markrechts auf diesem Gebiet auftauchen 
und behandelt worden, mit denen die hessische Rechtsame- 
gemeinde des 19. Jahrhunderts sich befassen musste und die 
infolgedessen teilweise noch heute praktische Bedeutung 
haben.*) 

Fassen wir die Erörterung über die Voraussetzungen des 
Genossenrechts zusammen, so kommen wir zu dem Ergebnis : 
In der mittelalterlichen hessischen Markgenossenschaft ist 
Genosse, wer in der Mark wohnt, selbständigen Haushalt 
führt und einen über blossen Kothenbesitz hinausgehenden, 
auch Ackerland umfassenden Grandbesitz hat. Spannfähigkeit 
ist gewöhnlich nicht immer Voraussetzung des Genossenrechts. 
Quantitative Unterschiede des Genossenrechts kommen inner- 
halb der einen Genossenschaft vor. Vollgenossen sind die 
vollspännigen Inhaber einer ganzen Hufe, „hubener". Sie haben 
für die Marknutzung verschiedene rechtliche Vorzüge vor den 



1) Im einzelnen Teil III. IV. So Gierke 1,605 Anm. 62 auch für 
andere heutige Rechtsamegemeinden. 

2) Allgemein vertritt die Ansicht, dass die heutige Recbtsame- 
gemeinde ins Mittelalter zurückgehe Thndichum 287 f.; ähnlich auch 
Duncker, Gesamteigentam 167 f., für Hessen 180 f. 

3) Die Frage, ob das Markrecht ganz frei veränsserlich oder nur 
auf ein anderes Gmndstück übertragbar oder überhaupt noch streng 
dinglich gebunden ist, ist z. B. für den Gemeindenntzen der Stadt Sontra 
heute noch streitig und vom dortigen Grundbuchamt gelegentlich zu 
Gunsteu der Cbertragbarkeit auf ein anderes Haus entschieden. 



- 203 - 

Halbgenossen. Dagegen sind sämtliche Genossen für die » 
innere Verfassung der Genossenschaft als gleichberechtigt 
anzusehen. (Teilnahme am Weistum, Wirken als Schöffe und 
Ältester u. s. w.) , wenngleich tatsächlich auch dort die Voll- 
genossen kraft ihrer wirtschaftlichen Überlegenheit eine stärkere 
Stellung hatten. Wer ausserhalb der Mark wohnt, ist a^uch, 
wenn er Grundbesitz in der Mark hat, gewöhnlich nur Aus- 
märker, Ungenosse. Wer zu kleinen oder gar keinen Grund- 
besitz oder wer keinen eigenen Haushalt hat, ist blosser 
Schutzgenosse ohne Genossenrecht, wenn ihm auch einzelne 
Marknntzungen zugestanden sind. 



§ 17. Bechtsnatnr und Organisation der Markgenossenschaft. 

Über den rechtlichen Charakter der alten Markgenossen- »«chts- 

, Charakter 

Schaft herrscht Streit, zumal darüber, wie weit sie eine unserer der Mark- 

g:eno88en- 

jnristischen Person gleiche Einheit war.*) Dass sie darüber »c^^Äft 
hinaus eine Einheit gewesen sei, der alles Recht der einzelnen 
so unbeschränkt unterworfen war, dass diese neben dem Rechte 
der Genossenschaft wenigstens auf Grund und Boden ein an- 
erkanntes Recht überhaupt nicht gehabt hätten,^) könnte man 
höchstens aus der allgemeinen Erfahrung herleiten, dass stets 
das Recht der Gesamtheit ursprünglich stärker war und all- 
mählich zu Gunsten der Einzelrechte abgeschwächt wurde, 
eine Tendenz, die sich von den ältesten Quellen her bis zu 
den Teilungen des 19. Jahrhunderts verfolgen lässt. Die 
Frage, ob eine solche reine „Mark- und Dorfgenossenschaft 



1) Vgl. zum folgenden Gierke II §§ 8 f., 12, 25 bes. S. 332 f., 
905 f. Ders. Genossenschaftstheorie S. 188 f. Heusler 1 , 266 f . , bes. 
268—282 s. unten S. 205 Anm. 4 

2) Vgl. Heusler a. a. 0., der sagt, dass streng genommen von 
Sondereigentum nicht gesprochen werden dürfe 278 Anm. 22. Gierke 
I, 617 nimmt nur an, dass während des ganzen Mittelalters kein Sonder- 
recht der einzelnen auf feste Nutzungen der gemeinen Mark be- 
standen habe. 



— 204 — 

der ältesten Zeit^ ^) nach den Quellen als Aasgangspnnkt der 
Entwicklung erscheint,') ist hier nicht zu entscheiden. Für 
Hessen ist ein geschichtlicher Beleg für eine solche Mark- 
genossenschaft nicht beizubringen. 

Eine genauere Definition der spätmittelalterlichen Mark- 
genossenschaft ist, da die Quellen über deren innere Verfassung 
wenig sagen, aus nur lokalem Recht kaum zu schöpfen. Die 
Anhaltspunkte, die wir haben, weisen aber darauf hin, dass 
Charakter und Organisation der Markgenossenschaft in Hessen 
ähnlich waren, wie auch sonst im mittelalterlichen Deutschland. 
Danach ist sie auch hier, gleichviel ob grösserer- oder Dorf- 
verband, eine Genossenschaft des alten Rechts. Mit keinem 
der modernen Verbandsbegriffe sich unbedingt deckend, steht 
sie dem Begriff der juristischen Person am nächsten und zwar 
dem deutschrechtlich begründeten, der in unserem Rechtsleben 
am deutlichsten auf dem Oebiete des Handelsrechts in der 
Aktiengesellschaft^) und den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften^) zu Tage tritt, aber auch im bürgerlichen Recht ^) 
anerkannt ist. Dieser kennt nicht nur, wie der römisch recht- 
lich entwickelte Verbandsbegriff Rechte der juristischen Person 
und Rechte der einzelnen Mitglieder, die von ihrer Mitglied- 
schaft im Verband unabhängig sind,^) sondern auch mitglied- 
schaftliche Sonderrechte, die dem einzelnen nur als Genossen 
zustehen^ von den reinen Mitgliedschaftsrechten aber dadurch 
sich unterscheiden, dass sie dem Eingriff der Genossenschaft 



1) Hensler a. a. 0., auch Rennefahrt (AUmend 35), sieht die ältesten 
Dorfgemeinden als Rechtssubjekte an, ob genau im Sinne Heuslers ist 
nicht erkennbar. 

2) Daför könnte man sich auf den Grenzprozess zweier „genealogiae" 
= Gemeinden über die Flurgrenze ihrer Dörfer berufen. Lex Alam. 81 (84) 
Mon. Germ. Leg. Sect. I Tom. V Pars I; vgl. dazu Schröder» 217. 

3) Vgl. H. G. B. § 275 Abs. 3. 

4) Ges. 1./5. 1889 in Fassung vom 20./5. 1898. 

5) B. G. B. § 35. 

6) Dass auch den Gemeinden und privaten Vereinen des römischen 
Rechts allerdings in einer nicht mehr genau zu übersehenden Zeit „der 



— 205 — 

nicht unterliegen J) Sämtliche Orundlagen zu einer juristischen 
Person in diesem Sinn sind in der mittelalterlichen Mark- 
genossenschaft gegeben. Die Markgenossenschaft hat ver- 
fassungsmässige Möglichkeiten einen Einheitswillen zu bilden, 
sie ist verwaltungsfähig, sie hat auch als Einheit Vermögens- 
befugnisse,*) aber weder die Genossenschaft selbst noch ihre 
Rechte sind begrifflich scharf abgetrennt von den einzelnen 
Genossen und deren Rechten, dem „Sondereigentum^, das in 
der späteren Markgenossenschaft nicht zu verkennen ist. Man 
mag eine derartige ungeschiedene Verbindung von ^Einheits- 
recht der Genossenschaft und Vielheitsrecht der einzelnen"*) 
rechtsdogmatisch beurteilen wie man will, vom rechtshistorischen 
Gesichtspunkt aus gibt sie das beste Bild von den konkreten und 
begrifflich unentwickelten Rechtsvorstellungen, die das Recht 
der mittelalterliehen Markgenossenschaft entwickelt haben.^) 



Gedanke der Genossenschaft nicht gefehlt hat", dass ein Verband der 
„Gemeindegenossen als physischer Gesamtheit*" auch im altrömischen 
Recht einmal bestand, in dem die einzelnen feste Nutzungsrechte der 
Korporation gegenüber hatten, „dass das Vermögen privater Korporationen 
gedacht wurde als materiell den Mitgliedern gehörig*" führt Mitteis Rom. 
Priv.-R. I, 339 f. aus. Das klassische römische Recht betrachtet aber 
von vornherein die Korporation als „ideelle Persönlichkeit", deren Recht 
„niemals gleichzeitig Recht des Mitglieds" sein kann. Mitteis a. a. 0. 
bes. 341 im einzelnen für Gemeinden 376 f., für Privatkorporationen 390 f. 

1) Gierke II § 35 bes. S. 905 f. Für städtisches Eigentum S. 687 f.; 
Ders. Genossenschaftstheorie 188 f. 

2) Nach Sohm, die deutsche Genossenschaft bes. S. 27 f. ist die 
Markgenossenschaft ein vermögensunfähiges , aber verwaltungsfühiges 
Subjekt. Privatrecbtlich haben die einzelnen Genossen das Eigentum 
die korporativ organisierte Genossenschaft hat nur „sozialrechtliche" 
Gewalt darüber, keine sachenrechtliche Herrschaft, sondern „über die 
Subjekte des Genossenschaftsvermögens hat die Genossenschaft als 
Gesamtheit körperschaftliche (der öffentlichen Gewalt vergleichbare) 
Machtbefugnis." Ebenso Schröder • S. 728 dort Anm. 6 weitere Literatur. 

3) Gierke a. a. 0. 

4) Die Auffassung der Markgenossenschaft als Gemeinschaft von 
ideellen Miteigentümern (n. a. Duncker, Gesamteigentum 152 f., bes. 
165, 170) wird mit Recht zurückgewiesen. Renaud Z. f. D. R. 9, 79 



— 206 — 

hes^uche Aoch für Hesseii lasst sich aus dem Sprachgebrauch 

genoBsen- ^^^^S^^^ ^^^B man die GenossenBchaft als Gesamtheit begriff- 
*®^*5 »^* lieh nicht trennte von der Saimne aller einzelnen Genossen.^) 

„alte ' 

^gt^haft-'^" Ohne dass ein innerer Unterschied gemacht werden soll, stehen 
Ausdrücke für die Gesamtheit wie ,,gemeinde/' ,,dorf8chaft/^ 
y^universitas/' ,,communio,'' pCommunitas^' ganz gleichwertig 
neben Bezeichnungen für alle einzelnen wie ^^die menner/' 
„lute," die gebauer," „die nachgebur gemeinlich," „mergker," 
y,homines," „villani** oder einfach „die von" z. B. „alle die 
von Azel".*) „Homines sive communitas ville" verfügen über 
die Mark.^) ^Der Dorfschaft und den mennern dorin^^ steht 
die Mark zu>) Die Gesamtverbindlichkeiten der Markgenossen- 
schaft gegen ihren Herren erfüllen: ^Ein iglicher in dem 
dorfe Nüwenkirohen, Meisenbach, das dorf Ottensaßen^ — 
„zu Musenbach — igliche hube.^ Bestimmte Dienste leisten 
„die dri dorfe Ottensaßen, Meisenbach und Musenbach 
iglicher huswirt.***) Der Ausdruck universitas, communio 
ville bezeichnet sogar vorwiegend gerade die Summe aller 
einzelnen. In dem Rechtsstreit „inter prepositum (von SchiflFen- 
berg) et universitatem ville in Leigestern" wird ersterem das 



Heusler sieht auch alle Formen der historischen Markgenossenschaft 
bereits als unserer juristischen Person gleich an (bes. 1,295 f.). Dog- 
matisch ist ihm nicht zuzugeben, dass anerkannte Rechte der einzelnen 
das Selbstbestimmungsrecht der Einheit völlig aufheben und die Ge- 
nossenschaft zur Stiftung mit Rechten der einzelnen am Stiftungs- 
vermögen als an fremder Sache machen müssten. Gegen diese Aus- 
führung Julius Gierke, Deichrecht 1,292. Dagegen spricht auch die 
Dogmatik des geltenden Rechts in der Anerkennung der mitgliedschaft- 
lichen Sonderrechte im B.G.B. § 35 und an anderen Stellen. 

1) Zu der folgenden Darstellung vgl. Gierke II §§ 4, 18. Dort 
zahlreiche Beispiele für Sprachgebrauch von Einheits- und Vielheits- 
bezeichnungen neben einander S. 48 f. 

2) Gr. m,386. 

8) Monre 1264 Gr. HI, 617. 

4) Gr. m,886. 

5) Neukirchen 1484/86 Gr. III, 378, 380. 



— 207 — 

Keeht deft Yorsehnitts zugesprochen ,,ante commonioneiD eiusden) 
ville," ^) in einer späteren deutschen Urkunde über denselben 
Streit heisst es: 

zweyunge — zuschin — Schiffinburg — und den inge- 
sezzenen und gemeynde des dorflfes zu Leitgestern, 
edeln un unedeln.") — 
Ebenso in Monre: 

Preconem eligere tenetur universitas ville in Monre. 
— Scultetum similiter eligunt homines in Monre. ^) 
„Villani de universitate ville Flarchheim" *) ist auch nur ein 
typischer Ausdruck für eine Gesamtheit der einzelneu, die 
weder nur die Gesamtheit, noch nur die einzelnen vorstellt. 
Die verschiedensten Bezeichnungen für Gesamtheit und ein- 
zelne werden neben- und durcheinander in dem Rechtsstreit 
„inter universitatem villanorum in Steinbach'' und Schiflfenberg 
gebraucht: „universitati in Steynbach,*' an einer anderen Stelle 
„villanis" sollen Schiffenberger canonici einen Priester setzen, 
den diese „ad querelam villanorum'^ absetzen können.^) Oft 
wird die Gesamtheit auch sprachlich als Mehrzahl empfunden, 
indem einem Ausdruck für sie eine Pluralform folgt: 

antwort der ganzen gemeine des dorfs Obemufhausen, 
die sie dem" zentgrafen — gegeben haben ;^) 
gibit ye das durff — me addir mynir wie sie mit 
der herren knechtin gedingen.'') 



1) Wyss III Nr. 1347. Es sind hier wie im folgenden für die 
Fragen des Ausdrucks unbedenklich auch Urkundentexte herangezogen, 
die alte Fälschungen sind. Denn diese z. T. aus echten älteren Ur- 
kunden zusammengestellten (vgl. Wyss III, 4481) spiegeln für diese 
Fragen das Rechtsbewusstsein der Zeit so gut wie echte. 

2) Wyss U Nr. 926. 

3) Monre 1264/68 Gr. UI, 617. 

4) Kauf. ü. B. II nr. 494. 

5) Wyss ra Nr. 1846; vgl. a. a. 0. Nr. 1842, 1354, 1367. 

6) Uf hausen 1501 Gr. m,385. 

7) Marb. Salbuch 1402/07. Hess. Ztschr. 89,217. . 



— 208 — 

die ganczen gemeynde des dorffschatz zu Fladicheym.') 
— des haben das yorgenante dorffschafft und gemeynde 
Fladicheym.*) — 
Auch im Prozess und bei Verträgen ist die Gesamtheit der 
einzelnen Markgenossen Partei.') . Die Verbindung von Gesamt- 
heit nnd einzelnen wird verbildlicht, wenn der Ausdruck für 
die einzelnen mit eineni für die Gesamtheit kennzeichnenden 
Zusatz verbunden wird, „die menner gemeinlich^V) ^^ 
„menner all gemeinlich^' ^) oder Ausdrücke für Gesamtheit 
und einzelne neben einander stehen „villani et commnnitas/' ^) 
Gelegentlich erscheinen sogar alle namentlich genannten ein- 
zelnen Markgenossen als Prozesspartei nnd Urkunden als solche, 
aber auch sie handeln nicht nur als einzelne, sondern gerade 
auch für die Gesamtheit, wenn sie „weider gemeinlich noch 
sundem," „samit noch sundern"'') Rechte geltend zu machen 
versprechen. 
undi^tMte Trotz der Vorstellung, dass nur die Gesamtheit aller 
Schüsse Mitglieder die Genossenschaft repräsentiere, konnte auch die 
alte Genossenschaft nicht alle ihre Aufgaben wirklich durch die 
Gesamtheit erfüllen. Zur Zeit der Weistümer tritt die Gesamt- 
tätigkeit aller sogar schon erheblich zurück. Wie im Gericht 



1) Kauf. U. B. II nr. 477. 

2) Kauf. U. B. II nr. 481. 

3) Über Vertrags- und, Gerichtsfähigkeit der alten Genossenschaft 
Gierke II, 517 f. Vgl. die schon angeführten Stellen, wo die Ge- 
meinden Steinbach, Leihgestern und Flarchheim Prozesspartei sind, oben 
S. 207. Femer Wyss III Nr. 1131 : 2 Schiedsmänner sprechen Recht 
„den geburn zcu Rudenstete"" und einem Deutschherren. Wyss 11 
nr. 153: Vereinbarung zwischen dem Pfarrer zu Herborn „ac universi- 
tatem ville de Breytscheit**, hier der Kirchengemeinde. 

4) Kauf. ü. B. II nr. 447 : Dyß seyn schulde und zuspräche, dy wir 
han und thiien zu den mennern gemeynlichen deß dorffis 
zu Fladicheym. 

5) Steinbach 1492 Gr. 111,349. 

6) Kauf. U. B. II Nr. 725 : Prozess : inter viUanos et communitatem 
ville Kauffungen superioris ut actores — Rulandum Rulandi — ut reum. 

7) Wyss« II Nr. 622 s. oben S. 114. 



— 209 — 

Schöffen anstelle der ürteilsgemeinde treten^ so wurde auch 
in der Markverfassnng mit und ohne Znsammenhang mit der 
Gerichtsverfassung die Tätigkeit aller beschränkt. Auch für 
die Markverfassnng ist wichtigste Angelegenheit der Genossen- 
schaft die Weisung des Weistums. Die älteren Weistümer 
werden regelmässig von der Gesamtheit aller gewiesen, später 
weisen mehr und mehr die „Schöffen," „Ältesten" und „Weisesten" 
das Weistum allein,*) in Lauterbach sind die Weistümer des 
14. Jahrhunderts noch von der Gesamtheit gewiesen, ,,schef8n, 
barger und lantlude,^ ^) während seit dem 15. die Schöffen 
allein weisen, in Reichenbach wird 1894 die „Gemeinde^ noch 
hei der Weisung genannt, 1443 ist sie verschwunden.^) Doch 
ist auch im späteren Mittelalter in Hessen die Mitwirkung der 
Gesamtheit bei der Weisung keineswegs ganz geschwunden,^) 
so sind die Weistümer der Elbermark, von Niddawitzhausen, 
Kaltensondheim und Steinbach noch im 15.,^) das ürspringer 
noch im 16. Jahrhundert^) von allen Märkern gewiesen. Die 
eigentliche Fassung des Weistums lag wohl immer den Schöffen 
ob, die es durch ihren Sprecher nach voraufgegangener 
Beratung verkünden Hessen.'^) Aber die Gesamtheit wirkt 
dadurch mit, dass sie als Umstand billigt oder verwirft, auch 
können einzelne aus der Gesamtheit besondere Sätze vor- 
schlagen. Gelegentlich werden solche als Weisung der ein- 



1) Ausser den unten genannten Rorbach 14. Jahrb. und 1481, 
Gr. III, 827 f.; Oberaula 1419,^462/67. Gr. III, 332 f.; Kloster Haina 
1359 St. A. n. a. 

2) Gr. III, 358 f., bes. 361. 

3) Gr. ni,398f. 

4) Das nimmt Lamprecht II, 636 f. allgemein für das spätere Mittel- 
alter an, nur im 13. Jahrhundert sei immer, im 14. schon seltener das 
immer von den Schöffen gewiesene Weistum „von der ynllborf* aller 
Genossen gebilligt. 

5) Zwischen 1436 und 1492. Gr. m,321, 327, 349, 580. 

6) 1645 Gr. EI, 575. 

7) Gr. ni,885, 882. 

14 



— 210 — 

zelnen in das Weistnm aufgenommen.^) Die Übergangsstnfe 
von der ^Vnllbort" aller znm alleinigen Schöffenweistnm ist 
die nur passive Mitwirkung des^ümfitands; in Gegenwart der 
Markgenossen weisen und verkünden die Schöffen das Weistum: 
ein — gericht gehalden in beiweßen des lantvolkes — 
des gerichtes — gesehen durch meins herm — zent- 
greffen, schepfen, lantknecht.') 
Wie die Weisung des Weistums sehen wir auch andere Auf- 
gaben der Genossenschaft zunächst die Gesamtheit und ein- 
zelne Schöffen oder Beamten neben einander erfüllen, meist 
nur ein Übergang dazu, dass letztere sie allein übernehmen. 
^Ab universitate deputati^ können in Monre ebenso wie die 
„universitas^ selbst den Büttel wählen.') 

Die Schöffen und Ältesten entstammen, soweit es für die 
Zeit der Weistumer übersehbar ist, in Hessen nicht einem 
privilegierten Stande, so dass sie auf Grund Standesvorzugs 
Recht auf das Amt hätten,^) sondern sie sind urspr&nglich 
von der Gesamtheit gewählt. Manchmal werden sie aus- 
drücklich als ^diesse gekom scheffin^ ^) bezeichnet; auch „ab 
universitate deputati^^ weisen auf Wahl hin.') Häufig waren 
die Ältesten im wörtlichen Sinn wegen ihrer Kenntnis alter 
und mündlich überlieferter Weistumer oder der Markgrenzen ^) 

1) ürspringen 1545 Gr. 111,578; besondere Weisung des Kloster- 
försters von Haina oben S. 149 Anm. 2. 

2) Herrenbreitangen 1460 Gr. 111,585. 

8) Monre 1264 Gr. 111,617. In Embrach (Kanton Zürich) richteo 
in Holz- und Feldsachen gewöhnlich 4 von der Gemeinde gewShite 
Dorfmeier, aber eventuell auch die ganze Gemeinde. Schweizer, Quell. 
z. Schweiz. Gesch. 15,2 S. 619. 

4) Dass kein allgemeines Standesrecht Grundlage der Schöffen- 
stellang ist, schliesst nicht aus, dass innerhalb der einzelnen Genossen- 
schaft das Schöffenamt besonders bei Selbstergänzung des Schöffenstuhls 
tatsächlich Vorrecht einer bestimmten Kaste unter den Genossen wurde 
(unten S. 211 f.;. Diese Kaste hat aber fQr das allgemeine Standesrecht 
weiterer Volkskreise keine Bedeutung. 

5) Moos 1482 St. A. 

6) z. B. Steinbach 1492 Gr. in,849. 



— 211 — 

„Sehoffen" und „Älteste". Öfter mag die Schoffenstellting 
auch in Hessen erblich geworden sein, im grösseren Umfang 
verdinglicht erscheint sie nicht. Doch kommt es anch in 
Hessen vor, dass Schöffenrecht und -pflicht mit dem Besitz 
einer „Schöffenhufe" verbunden sind: 

So sprechen oych, daz alda zu Elberygeshusen in deme 
selben gute eyn huve ly, die heiße dy schepphen- 
huve. wi di huve hette oder beseße, du Wenefryde 
zume Steyne hortte, dy muste gen zu dren lantdyngen 
zu me Steyne unde saß da bi den voyten an schepphen 
stule unde geschan bruche uf deme gute zu Elberyges- 
husen , dy bruche muste di selbe, di dy schepphen 
huve hatte zu me dretten lantdinge besegen.^) 

Dagegen ist der Schöffenstuhl häufig zu einem sich selbst 
ergänzenden Ausschuss geworden.*) Die Schöffen sind auf 
den Schöffenstuhl vereidigt, ^eyde, die wir den — hern — 
und dem schöpfenstul gethan haben^ ist eine oft wiederkehrende 
Formel.*) Die Schöffen haben als solche allerlei Vorrechte, 
die ursprünglich als Entgelt für ihre Dienste angesehen wurden ; 
sie sind frei von Diensten und Abgaben,^) haben besondere 



1) Eibrigshausen 1342 St A. 

2) Ein Märkerausschnss der „Zwölfer", der durch seine Selbst- 
ei^gänzung ein Markpatriziat ausgebildet hat, findet sich noch in neuerer 
Zeit in den grossen Marken des Allgäus. Haff S. 71 f. 

3) z. B. Breitenbach 1467 Gr. m,353. 

4) Neukirchen 1484 Gr. III, 378 f., 879 f.: „Ein iglicher in dem 
dorfe Nuwenkirchen — da keine scheppen uf sitzet", gibt Zenthafer; 
„hindersieddel , die kein scheffen sint", geben „iglicher" einen Hahn; 
Heerfolgepflicht haben: „die darzu gehören — ausszgescheiden die 
Bchoppfen." Herbstein, Gr. 111,374: „landleute^ sollen Holz fahren „on 
die scheffen". Lauterbach 14. Jahrh. Gr. in,359: eyne schepfe sal 
kernen tagedinst thun mit dem libe, hatt er aber wagen und pferde, so 
sal er dynen in dem gericht als eyn ander man. Moos 1482 St A: 
und des farens and gifft sollen die scheffen frei sein. Vgl. aueh 
Gr. in, 393. 

14g* 



— 212 — 

Natzangen an der Mark,^) auch eiae bevorrechtigte Stellung 
im Ding.*) Aus den Schöffen werden oft auch der Dorf- 
vorsteher und andere Beamte bestellt.*) Keineswegs überall 
sind die Schöffen ausschussmässig in einem Schöffenstahl 
organisiert, in vielen Fällen handeln nur die für den einzelnen 
Fall gewählten Ältesten oder Schöffen. Aber auch wo ein 
Schöffen- oder Zwölferausschuss besteht, ist er nicht immer 
wirkliches Organ der Genossenschaft; gerade dann bilden die 
Schöffen häufig nur eine besondere Klasse innerhalb der 
Genossenschaft, deren Stellung in eigenem Recht nicht mehr in 
organischer Verbindung mit der Genossenschaft begründet ist. 
Beftmte. Ähnlich steht es auch mit den eigentlichen Beamten, Auf- 

gaben der alten Genossenschaft erfüllen die verschiedensten 
Beamten, Obermärker, Holzmeister, Dorfvorsteher, Förster als 
Markhoheits-, Aufsichts- und Schutzbeamte, Flurschützen Hirten 
und Büttel als Unterbeamte für die Exekutive.*) Als die 
Obermärker Herren wurden, übernahmen Holzmeister, die häufig 
zugleich Dorfvorsteher (Greben) waren,®) die Markverwaltung. 
Sie alle erhalten als Entgelt ausser ihrem Anteil an den all- 
gemeinen besondere Marknutzungen.«) Ähnlich wie die Natznngs- 



1) Breitenbach 1467 Gr. 111,355 je 1 Pfennig vom Einzugsgeld. 
Herbstein Gr. 111,374: es hott ein scheff macht zue fischen drei tage in 
der Wochen mit einem hamen. 

2) abe sich eyn schepfe an dem gericht verkoset dammb er zcu 
busse mocht komen, do suhi die andern vor ine bieten und des sai man 
sie geweren. Lauterbach 14. Jahrh. Gr. 111,359; vgl. das. 1469 S. 368. 

3) Freiensteinau 1434 Gr. 111,885: m. gn. h. v. F. schultheß gab 
es den anderejn schephen — — uf ire eyde, — Moos 1482 St A: 
der richter und ander die scheffn. 

4) Über Markbeamte vgl. Gierke I, 626f., II, 494 f.; femer Berg 
241 f., Lamprecht 1, 314 f„ nach ihm ist der „Zender" wichtigster Mark- 
beamter; Schwappach 1,251 f., für Allgäu Haflf S. 70 f., für Tm)l Wopfner 
S. 73. 

5) S. unten S. 229. 

6) Über Markbeamtenbesoldung in quantitativen und besonders 
in qualitativen Vorrechten auf bestimmte l^utzung Berg a. a. 0. u. 223 f. 
mit zahlreichen Beispielen; Schwappach 1,253 f., Grimm K^'A. 1,29 f. 
(511 f.), Low 139 f., Lamprecht 1,466 f. 



— 213 — 

Vorrechte der Herren, die ans dieser Qaelle stammen, sind 
anch die der Holzmeister nnd Förster. Sie erhalten anch 
bestimmte Marknntznngen ganz^ oder zum grossen Teil für 
sich allein, so bekommen sie bestimmte niedere Holznutzungen 
ganz, z. B. Fall- und Dürrholz, gewöhnlich einen Teil der 
Markbnssen nnd -pfänder,^) daneben privilegierte Nutzungen 
an Bauholz ^) neben den gewöhnlichen. Dazu haben sie meist 
Freiheit von Markpflichten aller Art, in Marken, wo sie 
Herrenbeamte sind, auch Freiheit von reinen Herrendiensten- 
nnd abgaben.') Allerdings haben die Markbeamten keine 
feste Zuständigkeit etwa wie unsere Oemeindebeamten nach 
den Gemeindeordnungen, sondern sie handeln kraft Vollmacht 
der ganzen Genossenschaft. Da die Vollmacht aber nicht 
jedesmal neu erteilt wurde, hätte von selbst aus der regel- 
mässig wiederkehrenden Handhabung derselben Angelegen- 
heiten eine ausschliessliche Zuständigkeit der Beamten dafür 
erwachsen und diese eigentliche Organe der Genossenschaft 
werden müssen, wenn sie deren Vertreter geblieben wären. 
Aber gerade wenn die Beamten bestimmte Angelegenheiten 
immer wieder wahrnahmen, wurde daraus regelmässig ein 
eigenes Recht, und da die sinnliche Vorstellung der Zeit 
keine organisierte Genossenschaftstätigkeit darin sehen konnte, 
entstand so nicht ein Erbamt, kraft eigenen Rechts erworbenen 
erblichen Staatsämtem vergleichbar, sondern ein der Genossen- 



1) Der Grebe von Eiben in der Elbermark Gr. 111,321 f.; rgl. 
auch Monre 1264, 1457 Gr. 111,618 f., 624 f.; die pfandtschiUing beiden 
furstem, wie das gewonlich ist, zustehe. Ldgräfl. VerfÜgg. 5./3. 
1686. Dep. Stadt Marburg St. A. 

2) Uf hausen unteu S. 214 Anm. 2; Monre unten S. 214 Anm. 8. 
8) Schultheiss und Büttel in Monre und der Herste in Burgwinden 

haben herrenzinsfreie Amtshufen. Im 18. Jahrhundert hatten Büttel 
und Herste die „Beunden** des Probsts zu bestellen und der Schultheiss 
den Frohnhof zu bewirtschaften, „curiam suam personaliter inhabitare et 
colere." Diese Verpflichtung ist im 15. Jahrhundert fortgefallen , ver- 
mutlich weU die herrschaftliche Eigenwirtschaft damals verschwunden 
war, Monre a. a, 0- 



- 214 - 

Schaft entwachsenes, ihr fremd gegenüberstehendes Recht, 
dessen Schranken nicht mehr im Verhältnis zur Genossenschaft 
liegen und das deshalb auch über die Befugnisse eines Amtes 
hinaus ausgedehnt werden konnte. Am deutlichsten ist das 
bei dem wichtigsten Markbeamten, dem Obermärker zu 
verfolgen.*) Auch das Försteramt ist vielfach zum erblichen 
Recht und Zubehör einer bestimmten Hufe geworden. Alle 
Rechte und und Pflichten eines Försters hängen z. B. an 
den Forsthufen von Muffers in der Mark Uf hausen^) und 
von Monre.') 
n^Kenn- Noch siud Rcchtsgütcr und Befugnisse der einzelnen und 
der'neueii ^^^ Genossenschaft keineswegs streng geschieden; noch werden 
giniSertei ^'® der Genossenschaft zufallenden Markbussen von den Ge- 
^ Bchafr' °^®®®'^ ^®^*"*^'^®'^ >*) ®'° Gebrauch, der, noch von landes- 
herrlichen Polizeiordnungen des 18. Jahrhunderts bekämpft, 
bei der üngeschiedenheit der beiderseitigen Rechte im Mittel- 
alter für durchaus rechtmässig galt; einzelne Nntznngs- 
befugnisse wie die Jagd wurden sogar in den Städten noch 
lange von den einzelnen geübt,^) als hier längst alle Nutzungen 
der Stadtmark der Stadt als juristischen Person zustanden.^) 



1) Oben S. 52 f. 

2) üf hausen 1511 Gr. III, 387 f.: ob einer uf dei fursthub hawe 
wol, sal er das holz in der Hard zn hauen hab, also das ers dem amptman 
ansag. 

3) Monre 1457 Gr. 111,623: rügen die von Mugefers, das der man 
uf der fursthub sal die Hardt heyen — — wen derselb man in der 
Hardt find zu hawen, der nit der in gedingt het, er in magt zu pf enden 
hab; wol er sich nit laßen pf enden, sal er gen Furstenheck gehen und 

in besagen alle gefaln holz, oder das thür wer, sol derselb man 

der furstheyer zu hawen hab, und sich des zu gebruchen. 

4) Wyss n S. 622, s. oben S. 151. 

5) Eschwege 1436 Hess. Ztschr. 2, 269 f. Das war die aligemeine 
Ausübungsform des alten städtischen Jagdrechts. Schwappach 1,218. 
Erst 1766 ist sie in Hessen durch Zwang zur Jagdverpachtung endgültig 
verschwunden. Landau, Jagd S. 74. 

6) Gierke II § 26. 



— 215 — 

Aber aneh ausserhalb der Stadtverfassnng, beginnt man in^^^^^jf^f 
der Periode der Weistümer Gesamtheit und einzelne, Ge- **J^*** 
nossenschaftsrechte und Einzelrechte bewusst auseinander ^^q^^^S^^i 
halten. Wenn die Markgenossen von Heimertshausen ^weider Ei^^f^t 
gemeynlich noch -sundem^ Rechte geltend machen wollen,^) 
entspricht das ganz der Unterscheidung in der Stadt Eirch- 

hain — zwischen ^unsern bürgern gemeinlichen adir 

ymande besundern.^ ^) Strafen werden ansdräcklich neben 
einander dem einzelnen wie einer grossen Markgenossenschaft 
als Gesamtheit angedroht: 

omnem personam et communitatem nostre jurisdictionis, 
qui inpulsaverint — fratres ratione — nemoris (Preiwald), 
obligamus ad penam •) 

Fast könnte man glauben die ÜHterscheidung der Fiktionstheorie 
zwischen natürlicher und juristischer Person spreche schon aus 
dem Gegensatz: ^persona et communitas^. — Wohl empfand 
man die Gesamtverbindlichkeit aller als so selbstverständlich, 
dass der daraus folgende Ersatzanspruch eines Genossen, der 
allein erfüllt hatte, gegen die anderen ausdrücklich aus- 
geschlossen werden musste,^) aber die Tatsache dieses Aus- 
schlusses ist auf der anderen Seite ein Kennzeichen dafür, 
dass die enge Verknüpfung von Gesamt- und Einzelrecht- und 
pflicht sich lockert. In Salzschlirf wird die ^gemein^ dem 
Sondergut gegenüber gestellt, wenn dem Markgenossen, der 



1) Oben S. 114, 206. 

2) ürk. 1388 WysB III Nr. 1111. 

3) So im Privileg des thüringischen Landgrafen für Georgenthal 
von 1271 gegen die Markgenossenschaft des Freiwalds. Z. f. Thür, 
Gesch. 18, 300. 

4) Z. f. Thttr. Gesch. 18,184: gebricht ime (dem voit zu Lichten- 
berg zur herfart) so mag er antter die hertt viehes schicken, und nehmen 
ein noß, welchs er wil und wene er trift, der sal den schaden 
haben, and ime die nachgebanere nit bezalen. „noß = ein 
Stück ans der bestimmten Anzahl Schafe, die einem Ortsnachbar nach 
Verhältnis seines Grundbesitzes zu halten erlaubt war" erWiMi; Binder 
a. a. 0. Anm. 1* 



- 216 - 

über die gemeinen Verpflichtungen hinaus den Vögten „ere 
bewiesen" will, vorgeschrieben wird: 

das sol er von seynem gut thun und nicht von der 

nachbarn gut.^) 
Im Gegensatz zu einzelnen werden Verpflichtungen der Ge- 
nossenschaft auferlegt, so die Wegunterhaltung den Dörfern, 
nicht den Anliegern.*) Dass die Genossenschaft Verpflichtungen 
der einzelnen ablöst, entspringt zwar der Vermengung von 
Einzel- und Gesamtheitsschulden,') ist aber auch Beweis da- 
für, wie die Genossenschaft als solche^) durch die Gesamtheit 
als ihr Organ vertreten handelt Wenn 

ein man zu Acel dotshalben abging, sol die frau kein 

thurstheidt ') geb. — — dogegen gibt des dorfschaft 

etlich geltzins ins ampt.^) 
Ja die Genossenschaftsgesamtheit übernimmt, sogar nur durch 
Mehrheitsbeschluss , Verpflichtungen nach aussen, wie die 
Zahlung einer Brandschatzung.'') 

Auch Ansätze zu einer eigentlichen Organisation der 
Genossenschaft treten hervor. Gerade in Fällen, aus denen 
deutlich die Vorstellung spricht, dass man nur in der sicht- 
baren Gesamtheit aller einzelnen Mitglieder die Genossenschaft 
vertreten sah, beruhigt man sich doch tatsächlich dabei, dass 



1) Gr. in, 375. 

2) Herrenbreitangen 1506 Gr. III, 591 f. Damit soll natürlich auch 
betont werden , dass diese Last nicht nur die Interessenten sondern 
alle Genossen tragen sollen. Zugleich liegt aber darin, dass man be- 
stimmte öffentliche Aufgaben der Genossenschaft zuwies, auch die An- 
erkennung einer Genossenschaftspflicht, die den Pflichten aller einzefaien 
vorgeht S. unten S. 226. 

3) Vgl dazu Gierke II, 391 f. 

4) Vgl. Heusler 1,288. Beispiele dafür, dass die Genossenschaft 
als solche sich und ihre Mitglieder von Herrschaftspflichten löst, s. oben 
S. 44 Anm. 4. 

5) thurstheidt = Teuersthaupt, Besthaupt. 

6) Ufhausen 1511 Gr. ni, 387. 

7) Wys» m Nr. 1181 oben S. 130. 



— 217 — 

alle bei einem feierlichen Akt der Genossenschaft anwesenden 
Genossen eben die Gesamtheit vorstellen. Als die Männer 
von Wahlshansen Hessen huldigen wollen, sind sie alle da, 
ausser 2 Kranken, die aber als mitvertreten gelten, da die 
anderen die Gesamtheit repräsentieren: 

diesse mechtlich von er unde erer medde- 

woner wegen von Walshnsen, unde waren die menner 
alle gemeynlich geynwertig des genantes dorffs, ußge- 

scheiden zwene, so zu sprechen stand nemelich 

geynwertig (folgen 13 Namen) do waren Happel der 
aide onde Gerart von alders unde krangkeit personlich 
daheyme, unde dorch die andern doch mecht- 
lich geynwertig.^) 
So sehr man noch mit der Vorstellung ringt, fängt man doch 
an, die Gesamtheit als eine über den einzelnen stehende 
Einheit, die Versammlung aller als ein und zwar meist *das 
einzige Organ der Genossenschaft anzusehen. Auch wo nur 
die Märker das Weistum weisen, die ^dißmal zugegen^ waren, 
wird die Gesamtheit aller nicht mehr zu jeder Genossenschafts- 
handlung erfordert.*) 

Deutlicher tritt die Gesamtheit als Organ der Genossen- Mehrheit. 
Schaft, das nach bestimmten verfassungsmässigen Grundsätzen 
bandelt, in den Anfängen des Mehrheitsprinzips in den Weis- 
tnmern hervor.') Wohl führt noch nicht eine nach Mehrheit 
abstimmende Genossenversammlung die Entscheidungen der 
Genossenschaft herbei. So streng organisiert ist der Genossen- 
schaftswille noch nicht. Wie die alte Genossenschaft über- 
haupt nur eine Meinung haben konnte, wie einst im Waffen- 



1) Wahlshaosen 1467 Gr. 111,338. 

2) Steinbach 1492 Gr. 111,349. 

3) Vgl. dazu Gierke II, 230 f. Die WeistOmer bQden später öfter 
den Satz aas, dass die Mioderheit der Mehrheit folgen solle (s. auch 
unten Anm. 1 S. 218), während die Glossatoren und noch die spätere 
romanistisch-kanonistische Lehre wegen der Schwierigkeit eines ein- 
stimmigen Willens fingieren, dass alle wollen, was die Mehrheit will. 
Gierke m,280f., 470 f. 



— 218 — 

geklirr und Ziirnf der grossen Masse einzelner Widerspruch 
erstickt wurde, so beschloss auch jetzt die Genossenschaft 
gewöhnlich „aus einem Munde," weil die wenigen wider- 
sprechenden verpflichtet waren zuzustimmen, mit anderen 
Worten, nur eine überwiegende Mehrheit wurde anerkannt, 
diese aber auch dem einstimmigen Beschluss aller gleich- 
gestellt, während eine erhebliche Minderheit überhaupt einen 
Genossenschaftsbeschluss unmöglich machte.^) In den einzigen 
Fällen, wo unsere Quellen die Minderheit bezeichnen, die der 
^meisten menge^ gegenübersteht, handelt es sich allerdings 
um verschwindend kleine Minderheiten, über deren Wider- 
spruch man bei der Weisung, wo sie zutagetreten, einfach 
hinweggeht: 

von der meysten menge der schefFen und der lantlude 
— an zwen mane — — ist besaget von der meisten 
menge — dan vier. — *) 

Sonst ist die Minderheit nicht zu erkennen, es wird nur ein- 
fach hervorgehoben, dass die „meiste Menge" der Genossen- 
schaft den Beschluss gefasst hat: 

die scheffen und die meyste menge hau besaget — — 
ist besaget von der meisten menge der stat und gerichtes 
zu Lutembach.*) — — gedinge, daz sich dy meiste 
menye vorwillekört.*) ^) 



1) Gierke a. a. 0. 475 f. bes. 480 f. Dass ursprünglich nur die 
„ganze gemain'* „ainhellig'' beschliesst und erst allmählich daraus sich 
der Satz entwickelt „dass was der mehrteil mehrt, der minderteil halten 
soll" bestätigt Haff, Gemeinlandsverfassung S. 68 f. für den Allgäu. 

2) Lauterbach 1341 Gr. EI, 361 f. 

3) Lauterbach 1341 Gr. in,362 und 368. 

4) Wyss m Nr. 1131 oben S. 130. 

5) Eine Menge von ähnlichen Beispielen ausserhalb Hessens bei 
Gierke a. a 0. vgl. auch Schweizer, Quell, z. Schweiz. Gesch. 15,2 
S. 593. In Fehraltorf (Kanton Zürich) wählt 1474 ^das Meer" den Waibel, 
ebenso in Bassersdorf S. 633 f., auch den Freiamtmann in Affoltem S. 572; 
Gerichtsurteil durch Mehrheit der Gerichtsgenosseu S. 581, 588 f. a.a.O. 



— 219 — 

In der Hervorhebung des Beschlusses der „meisten Menge'' 
liegt die erste Anerkennung des Mehrheitsprinzips. Es wird 
hier eben doch im Unterschied zu dem alten Gesamtbeschluss 
„ans einem Munde^ die Minderheit nicht einfach totgeschwiegen. 
Der Widerspruch wird anerkannt, er wird sogar ins Weistum 
aufgenommen, der Beschluss und Wille der Genossenschaft 
sind nicht mehr einheitlicher Beschluss und Wille aller, sondern 
nur noch der ,,meisten Menge." Damit ist der Boden für 
eine organische Willensbildung der Genossenschaft bereitet, 
mag man auch von genauen Abstimmungs- und Mehrheits- 
prinzipien noch entfernt sein. 

Auch Formeln, mit denen die im Rechtsleben handelnde ^^lln." 
Markgenossenschaft bezeichnet wird, deuten manchmal schon ^^j^^i^l*® 
auf eine Einheit, die auch in unserem Sinne als juristische '^^^^^^^^ 
Person zu fassen ist. Nicht nur die Märker oder die Gemeinde 
treten danach als Genossenschaft und für die Genossenschaft 
auf, sondern auch Gemeindebeamte und die Gesamtheit neben 
einander : 

1460: formunde unde gancze gemeynde zu Hirlßhusen. 
1514: Der Schultheiss zu Eisenach fordert für Thüringen 

Getränkesteuer von ^schultheyßen und ganczer gemeine 

zu Herleßhaußen.'' 
1514: schulteisen, furmunden und ganczer gemein des dorfs 

Herleshaußen.^) 
Nach 1358: schultheysen, scheffin und gancze gemeyne des 

dorfs Heinebach.^) 
1387: heymborgen und dy gebure gemeinliche zu Dems- 

hausen.*) — 

Solche Formeln sind natürlich nicht ohne weiteres Formeln 
für die Stadteinheit gleichzusetzen, die lauten sie „Bürger- 



1) Kauf. U. B. II Nr. 497, 630, 632. Vgl. Nr. 669. 

2) Landau, Hessg. 112. 

3) Wyss in Nr. 1213. 



— 220 — 

meister, Rat und Bärger gemeinlich" ^) oder ähnlich,*) alle 
darin nhereinstimmen, dass sie einen mit den einzelnen Bürgern 
nicht identischen Gesamtorganismas ausdrücken, indem sie 
die sämtlichen Organe aufführen, die den Willen der Stadt 
zu Stande bringen können.^) Ganz abgesehen von dem Fall, 
dass die Beamten, wie es auch in der Stadtverfassung vor- 
kommt, lediglich als Herrenvertreter mit in der Formel stehen,*) 
können sie in der ländlichen Genossenschaftsverfassung, in 
der sie gewöhnlich nur Vertreter der Genossenschaft alten 
Rechts sind,^) auch nur deshalb als die hervorragendsten 
Genossen neben den übrigen ausdrücklich genannt sein, um 
dadurch zu betonen, dass wirklich alle einzelnen zu einer 
Genossenschaftshandlung jnitgewirkt haben, so scheint es 
besonders, wenn auch die wichtigsten Berufsstände mit auf- 
geführt werden, um die Vollständigkeit zu bekunden: 

dy bescheyden fromen lute, der rad, altemanne, Vor- 
munden, fischere, steynknechte und dye gancze gemeynde 
zu Heddemyn.®) 



1) Ähnliche Formeln „burgermeister rad nnde gantze gemeinde'' 
und dgl. Immenhausen 1432, 1446, 1492 Kauf. ü. B. I Nr. 391 II 
Nr. 47,550. 

2) Sonst kommen in Hessen häufiger vor : burgermeister, scheffen, 
rad unde dy bürgere gemeynlichen : Allendorf a. d. Lumda Wyss III 
nr. 1274. burgirmeistere, scheffin und die gancze gemeynde. Homberg und 
Eschwege 1374 Wyss III nr. 1132 und 1133; Kirchhain 1388 Wyss m 
nr. 1227. richtere, scheffin, der raet un dy burger gemeinlich: Wetzlar 
1324 Wyss II Nr. 460. scultetus, scabini, consules ceterique cives: Fritzlar 
1301 a. a. 0. Nr. 30. scultetus, scabini et universi cives Münzenberg 1306 
a. a. 0. Nr. 90, Fritzlar 1318 a. a. 0. Nr. 325. 

3) Vgl Gierke 11 § 23 die Bürgerschaft in ihrer Organisation bes. 
S. 612 f. 

4) unten S. 221 Anm. 4. 

5) Oben S. 212 f. 

6) Urk. 1443 Kauf. U. B. IL Nr. 427 a. Hedemünden bei Münden, 
später Stadt, scheint damals noch Dorf gewesen zu sein. Nicht nur 
heisst es 1277 „villa" Kauf. U. B. II nr. 52 a, noch 1499 und 1527 wird 
es ausdrücklich als Dorf bezeichnet a. a. 0. S. 203, 522, Nr. 570, 766 b. 



— 221 — 

Aber solche Formeln können doch auch in der ländlichen 
Yerfassung mehr besagen, namentlich wo der Dorfvorsteher 
und die ganze Gemeinde, mit oder ohne Schöffenkollegium, 
als Genossenschaft handeln. Das Dorfvorsteheramt ist regel- 
mässig Amt geblieben und seltener verdinglicht, oder zu erb- 
lichem eigenem Recht des Inhabers geworden.^) Wo der 
Dorfvorsteher nicht kraft eigenen Rechts, sondern als Dorf- 
beamter genau abgegrenzte Funktionen hat, Gerichtsbarkeit 
in Bagatellsachen *) und bestimmte Verwaltungsaufgaben, 
da ist er wie das neben ihm stehende Schöffenkollegium 
regelmässig als Organ der Genossenschaft zu betrachten. In 
Gemeinden, mit ausgeprägter Selbstverwaltung^) findet sich 
diese Entwicklung zu Ausgang des Mittelalters vollzogen. Wenn 
„Wir Schultheiß,*) heymburger und die zweifer, 
auch die gemeind des dorfs zu Kaltensondheim^ 
Urkunden und das Weistum weisen „an unserm dorfgerichte^ ^) 
ist das eine juristische Person auch in unserm Sinn; ebenso 
„groben furmunden und gemeine zu Obemkauffungen," 
die, über eine von ihnen mit „Selbstgewalt getane" Pfän- 
dung mit dem Stift Kaufungen in Streit geraten, gegen 
die Äbtissin beim Landgrafen klagen, mag auch Philipp in 
dem ihre Klage abweisenden Schreiben nicht ein bestimmtes 



1) Vgl. Gierke II, 497 f., 448 f., I, 629 f. 

2) Grossenbursla 14. Jahrh. Gr. III, 325; Rorbach 14. Jahrh. 
Gr. III, 328. 

3) Über Gemeindeselbständigkeit und Gemeindegericht im einzelnen 
Teil III. Vgl. vorläufig z. B. über Ealtensondbeims Dorf Verfassung Z. 
f. Thtir. Gesch. 18,179f. bes. Wst. 1468 S. 183f. (auch bei Gr. III, 580f.). 
Über „einung und anwantung**, Flurgerichtsbarkeit auf Grund der Dorf- 
einung und Grenzgerichtsbarkeit a. a. 0. 17 S. 270 f., 276. Vgl. auch 
Salzschlirf oben S. 71. 

4) Dass noch ein Schultheiss als Herren Vertreter mit als Organ in 
diesem Gesamtorganismus sitzt (vgl. Gierke 11,421 Anm. 56) tut der 
Einheit so wenig Eintrag, wie der in dem Stadtorganismns lang er- 
haltene herrschaftliche Schultheiss oder Richter. Vgi, die Städteformeln 
oben S. 220 und Gierke n § 23. 

5} Ealtensondheun 1466 Gr. 111,580. 



— 222 — 

Yertretungsorgan nnter ihnen, sondern ^etzliehe von encb" 
zum Bescheid auf die Kanzlei entbieten.^) 

Auch wo Vorsteher und andere Beamte, Ausschüsse and 
,,6emeinde" der Dörfer zugleich Organe einer grösseren Mark- 
genossenschaft sind,^) ist diese gelegentlich schon organische 
Einheit, indem die Dorforgane auch in dem grösseren Verband 
eigentliche Organe sind. Wie die Genossenschaft des ^ Schen- 
kischen Eigens^ 1629 deutlich einen einheitlichen Organismus 
darstellt: 

Wir heimbnrgen, Vorsteher und gantze gemein der dreien 
dorfschaften im Eigen nemblichen Rodt, Wenkbaeh, 
Argenstein alle durch den glockenschlag und gebührliche 
mittel des einfahrts versamblit,') 

erscheint die Markgenossenschaft des Freiwalds schon im 
Mittelalter als solcher, nicht mehr nur als Summe aller 
einzelnen, wenn ^wir heymburgen und Vormunden und gantze 
gemeinde — — der — dorffer", wir dorfschaften***) Ver- 
handlungen und Rechtsstreite führen und schliesslich einen 
Revers für die Markgenossenschaft ausstellen. Inhaltlicli 
widerspricht dem der Ausdruck, dass die Märker „czubufe 
— — sich gemeinieliehen verwillekort** *) So wenig wie die 
an die einzelnen erinnernde Form des Reverses: 

bekennen wir — für uns und unser aller und iglicher 
erben und nachkommen.^) 

Dagegen wurde schon im 13. Jahrhundert der Freiwald- 
genossenschaft als communitas eine Strafe angedroht*^) und 



1) Urk. 1522 Kauf. ü. B. II nr. 724. 

2) Unten S. 229. 

8) Hess. Ztschr. 4, 168. 

4) Revera 1503 Z. f. Thür. Gesch. 18,315. 

5) Rezess 1458 a. a. 0. S. 312. 

6) 1503 a. a. 0. S. 315. 

7) Oben S. 215. 



— 223 — 

später^ die Markal^aben nicht von den einzelnen sondern 
als Gesamtabgabe erhoben.^) 

Zn Ende des Mittelalters ist die Organisation der hessi- 
schen Markgenossenschaft noch nicht allgemein so weit fort- 
geschritten. Immerhin sind die angeführten Erscheinungen 
ein Kennzeichen, dass eine von den einzelnen als organisierte 
Einheit streng geschiedene Genossenschaft sich entwickelte; 
auch Fälle wo Vorsteher und SchöflFenkoUegium allein für 
die Genossenschaft auftreten,^) deuten darauf. Bleibt man sich 
des Unterschieds der Rechtsvorstellungen der verschiedenen 
Zeiten bewusst, so kann man auch allgemein die mittelalterliche 
Markgenossenschaft im Rahmen ihrer Zeit als juristische 
Person, d. h. als selbständiges Subjekt des Rechtslebens be- 
zeichnen; sie war eben ein willens- und handlungsßUiiger 
Verband, für den es nach mittelalterlicher Auffassung gleich- 
gültig war, wie man sich das Verhältnis von einzelnen und 
Gesamtheit konstruierte, ähnlich etwa wie der mittelalterliche 
Staat im Sinne seiner Zeit als Staat anzusehen ist, wenn auch 
manche seiner Rechtseigenschaften sich mit unserem Begriff 
von Staatseinheit nicht vertragen.*) Vom Standpunkt unserer 
Rechtsauffassung gesehen ist die mittelalterliche Markgenossen- 
schaft in Hessen eine Genossenschaft alten Rechts, ein damals 
handlungs-, Vermögens- und prozessfähiger Verband, der, in 
der Entwicklung zur juristischen Person im Sinne unseres 
Rechts begriffen, eine Vorstufe derselben ist. Diese Ent- 
wicklung ist im Mittelalter in einigen Genossenschaften be- 
sonders solchen freierer Selbstverwaltung vollendet, ist in den 

1) Rezess 1458 a. a. 0. 

2) Zwar nicht von der ganzen Markgenossenschaft, sondern von 
den einzelnen Dörfern, das ändert aber nichts an dem Charakter der 
Gesamtabgabe, es ist nur ein Zeichen beginnender Zersetzung des grösseren 
Verbands. 

8) Kauf! U. B. U 669: sehnlthisen and dorfsvonnimden des dorfs 
Herleshaußen 1517. Hier ist nicht sicher aber wahrseheinlich ^ dass sie 
eigentliche Organe der Genossenschaft sindb 

4) Vgl. z. B. Jellineck, Altgemeine Staatslehre I, 809 f. 



— 224 — 

engeren Dorfverbänden weiter fortgeschritten als in den 
grösseren Markgenossenschaften , ist aber an den meisten 
Orten in Vorbereitung. Die Tendenz zur Bildung blosser 
Oesamthänderschaften, die aus der Verbindung von Genossen- 
schafts- und Einzelrechten sich auch ergeben konnte/) ist in 
den hessischen Markgenossenschaften des ausgehenden Mittel- 
alters nicht zu beobachten. 



§ 18. Die Markgenossenschaft als Samtverband 
engerer Verbände and einzelner. 

u^engeU ^^^ Verhältnis zwischen weiteren und engeren Verbänden 
^iMBn^d^*^* ausserordentlich verschieden je nachdem ^ wie weit die 
ineinander. engßPen Verbände und ihre Vertreter und wie weit alle ein- 
zelnen den weiteren Verband bilden und seine Aufgaben er- 
füllen. Dass gewöhnlich der Verband als solcher noch nicht 
streng von der Summe aller einzelnen zu scheiden war, liess 
das Verhältnis beider Verbände sich so schwankend gestalten; 
dass es in allen möglichen Varianten vorkommt. Die weitere 
Markgenossenschaft bestand nicht nur aus den engeren 6enos8ei\- 
schaften als Verbandsgliedern, sondern aus allen einzelnen 
Gliedern der von ihr umschlossenen engeren Verbände, anders 
ausgedrückt, die Glieder der grösseren Markgenossenschaft 
konnten zu engeren Verbänden zusammengefasst sein, ohne 
darum ihre unmittelbare Mitgliedschaft im weiteren Ver- 
bände zu verlieren ,*) sie konnten kraft ein und desselben 
Mitgliedschaftsrechts Glieder beider Verbände sein. So besteht 
die Mühlengenossenschaft aller Orte zwischen Ahausen^) und 
Hundingen a. d. Ohm aus der plebs ^communitatum juxta 
fluvium — Amene proprietatem ac hereditatem habentium.'^^) 



1) Vgl. Gierke II a. a. 0.; auch Julius Gierke, Deichrecht a. a. 0. 

2) Vgl. Gierke H, 339 f.; Gierke I, 587 Anm. 10, JuKus Gierke, 
Deichrecht I, 253 f., 301. 

3) Wüstung bei Homberg. Arnold S. 892. 

4) Wyss I Nr. 427. 



-^ 225 — 

Ähnlich ist auch „universitas ^) villarum Grifstete et Bucheide" 
anfeufassen.*) — Weil weitere und engere Genossenschaft 
beide aus allen einzelnen Genossen bestanden, trat auch ein 
neuer Genosse von selbst gleichzeitig in beide Verbände ein. 
Er leistet das Treugelöbnis ausser dem Herrn „den nacke- 
burn und deme lantmann," d. h. den Dorfgenossen und den 
Markgenossen der grösseren Markgenossenschaft.^) Der Mark- 
genosse der grossen Markgenossenschaft hat als solcher die 
Verpflichtung an den Dorfrügegerichten teilzunehmen: 

So die in die rüge zu abent gehen sollen, und doch 
etliche nachbaum bey in sitzen, sich des widren, wie 
die dar zu bracht werden? Urtheil, wer ein nachbaur 
sey, gebraucht sich wunne und weide, holtz und 
felde, als ander menner, der gehe billich zu ynen 
in die rüge.*) 
Markreehte der grösseren Markgenossenschaft entsprechen auch 
sonst Pflichten einer engeren Genossenschaft in ihr. In Lanter- 
bach beschweren sich die Bürger der Stadt, dass die Inhaber 
der von den Herrn von Riedesel in der Stadt gekauften Häuser 
und Grundstücke die Gemeindeverpflichtungen nicht erfüllen,*) 
obwohl sie alle Marknutzung mit geniessen, die alle Bürger 
von Lauterbach als Markgenossen der Lauterbacher Mark- 
genossenschaft haben: 

des heischen die burger bete und wachte von denn, die 
uff dem gute gesessin sin, wan sie in unsers herren sloiss 
gesessen sin, unde in allem dem notze sitzen 



1) Dass universitas = Snmme aller einzelnen s. oben S. 207 f. 

2) Urk. 1288 Wyss I Nr. 496. 

3) Breitenbach ^ 1467 Gr. ITI, 355: he sal daß selbe geloben den 
nackebum nnde deme lantmann [vorher fragt der lantmann, „was fryheit 
adir rechtes he hette in diessem gerichte*" also Unterschied zwischen 
lantmann = alle Gerichts- nnd markleute und nackeburn = Dorfgenossen]. 

4) Herrenbreitungen 1506 Gr. HI, 592. 

5) „der stat nicht wollen rad nnd recht thnn,** = civitati officia 
et subsidia praestare, ut bonnm civem praestet. Grinmi, Wörterbuch 8 
Sp. 159. 

15 



— 226 — 

als die andern mynes herren burger; — — 
den verbudet er, daß si der stat nicht wollen rad und 
recht tun, als ander unser nachgebure, die bi yn sitzen; 

und dieselben alle, wan sie vor ire thore treden, 

so gehen sie uff die ganze weyde unsers herrn.^) 
Nur daraus, dass die einzelnen gleichzeitig Mitglieder des 
höheren und des niederen Verbandes waren, ist auch die 
wenig* feste Scheidung zwischen den Angelegenheiten beider 
Verbände zu erklären. So konnten grössere und Dorftnark- 
genossenschaften mit verschiedenen Kompetenzen neben ein- 
ander bestehen.^) Da die einzelnen in beiden Verbänden 
sassen, war das Bedürfnis nicht so gross, die Zuständigkeit 
der Verbände prinzipiell abzugrenzen. In der Anwendung 
war man sich darüber meist klar, Zweifelfälle konnten vor 
das Märkerding des höheren Verbandes, das regelmässig die 
obere Instanz war,^) gebracht und in dessen Wei&tnm ent- 
schieden werden. Die engeren Verbände nehmen am ersten 
den Charakter von geschlossenen an,^) so werden Gesamf- 
pflichten wie die Wegebaupflicht den engeren Verbänden^ den 
Dörfern auferlegt, nicht den einzelnen.^) Daneben bleibt fix 



1) Lauterbach 1341 Gr. m, 361. 

2) Oben S. 91f. 

3) Gerichtliche Oberhofsbeziehungen auch zwischen zwei mehr- 
dorfigen Verbänden! die soweit Gerichts- und Markverfassnng zusammen- 
fallen, ja auch für diese Bedeutung haben, bestanden besondert in den 
hofrechtlichen Verbänden. Für Herolz ist Oberhof das Gericht ded Klosters 
Neuenherg Gr. III, 302 ; Herolz selbst ist Oberhof für das Gericht ülmbach 
Gr. III, 395 f., Uf hausen für Mauers, das sich erst von ihm zu lösen anfangt, 
Gr. III, 383, 387; Schlechten wege für das Gericht des Moossergrunds: „da- 
selbs sollen sy iren oberhoff f rügen'' Moos 1482 St. A. Von den Dorf- 
und Bügegerichten des Amts Lichtenberg vor &er BhÖn ging die Be- 
rufung an das aus Schöffen „aus den sieben dorffen** zusammengesetzte 
„Höfleinsgericht« Z. f. Thür. Gesch. 18, 97 f. 

4) f'ür die Dorfgenossenschaften s. oben S. 216, 219 f., 223. 

5) Über die beiden Umlegungsmöglichkeiten der Gesamtpfiichten 
auf die Unterverbände als solche oder auf alle einzelnen Gierke, Deich- 
recht I, 253. 



— 227 - 

besondere Fälle z. B. Natarschaden noch die Gesamtpflicht 
der grossen Genossenschaft bestehen: 

Wo do wer ein gemeyn wege, des sich die dorfer bede 
nnden and oben gebrauchten, and die wege gebrechlich 
worden, ob die dorfschaft die pessem sollen, ad er 
diejehnen, die neben nnddo pey haben, oben 
und nnden? Drtheil, eyn gemein weg, der zcwiscben 
zcweigen dorfern gehet, und gebrechlichen wirt, den 
sal ein jeklich dorf halden in seiner flur, wo aber 
ein wild geflut qneme, und einem dorf seynen weg ver- 
derbte, da sali man recht umb gehen lassen.^) 
In den Weistümem können wir schon deutlich beobachten,^y®J^JJ^^ 
dass die grossen Genossenschaften dorfweise das Weistum verbände, 
weisen, urteilen und sonst handeln. Zur Weisung der grossen - 
Genossenschaft kommen nicht mehr alle einzelnen Dorfgenossen, 
sondern Schöffen, Dorfvorsteher oder andere Vertreter*) aus 
jedem Dorf. Diese Einrichtung ist wesentlich aus der Gerichts- 
verfassung erwachsen. Seit nur Schöffen als ürteilsfinder vor 
der Versammlung aller Recht sprachen, wurde die Schöffen- 
pflicht in Hessen häufig so auf die einzelnen Dörfer umgelegt 
dass jedes Dorf 2 Schöffen zu stellen hatte;') dabei wurde 



1) Herrenbreitungen 1506 Gr. III, 591 f. 

2) Mehrere ausserhessische Beispiele für ^Dorfzentgrafen" als Ver- 
treter der Gemeinde beim Landgericht Niese, Reichgut 58 f. Anm. 4. 
In der Schweiz fungieren gelegentlich gewählte Vertreter der einzelnen 
Quartiere einer Ortschaft als Richter. Embrach (Kt. Zürich) 1518 Gr. I, 
111. Schweizer a. a. 0. 618. 

8) Hofbibra 1525 Gr. III, 391: Das Dorf Sachsen hat 2 Schöffen 
am Zentgericht zu Hofbibra sitzen. — Im Gericht Freiensteinau weisen 
je 2 Schöffen aus 3 Orten das Weistum. Freiensteinau 1434 Gr. III, 
885. — Das Weistum Moos weisen je 2 Schöffen aus Obermoos und 
Weidenan, 4 aus Meyles (Metzlos), l aus Gunzenau. Moos 1482 St. A. 
— Das Weistum im Rorbach weisen je 2 Schöffen aus Benhausen, 
Niederthalhausen, Gerterode, je 1 aus Oberthalhausen, Tann und Rorbach. 
14. Jahrh. Gr. HI, 329. — Je 2 Schöffen aus jedem Ort weisen die Grenzen 
des Rings von Sontra. Sontra 15. Jahrh. Gr. III, 825 f. Über Elbrigs- 
hausen oben S. 211. Die Vermutung, dass der zweite Schöffe für eine 

15* 



— 228 — 

aber ergänzend noch die Gerichtspflicbt aller in Ansprach ge- 
nommen. Typisch ist es so in Drspringen geregelt: 

soll meines herm — Schultheis das gericht nieder setzen 
aas den sechs flecken, mit namen zween mann von 
Fladangen, and zween mann von Northeim, und zween 
mann von Sandheim and zween lAann von Walbernngen, 
and zween mann von Steden, and zween mann von Ur- 
springen. Und ob es sich begebe, das der flecken eines 
oder mehr seamig warden, andt das gericht nicht besuchten, 

so soll man ausz den hübenem zue ürspringen also 

viel nehmen y das der stul besetzet würde. ^) 
Die Vertretung der Dörfer durch Schöffen oder Vorsteher hat 
aber auch unmittelbare Bedeutung für die Markverfassung. 
Nicht nur weisen da, wo Gerichts- und Markgenossenschaft 
zusammenfallen, die so zusammengestellten Schöffen das Weis- 
tum. Es sind überhaupt nicht immer nur Gerichtsschöffen, 
sondern häufig auch andere Punktionen übende Dorfälteste, 
die so das Weistum grösserer Markgenossenschaften weiseD.^] 
Dass die Dorfgesamtheiten bei der Tätigkeit der grossen 
Markgenossenschaft durch einzelne Vertreter ersetzt werden, 

eingegangene Ortschaft gestellt wurde, die sich auf fränkische und 
thüringische Centen stützt, wo öfter jedes Dorf nnr einen Schöffen stellt 
(Binder Z. f. Thür. Gesch. 17, 201 f.) erscheint mir nicht wahrscheinlich. 
Das Weistnm der Cent Ealtensondheim (1447 Gr. III, 578) weisen z. B auch 
hier je 1 Schöffe aus 5, und je 2 aus 4 Orten, (nicht nur aus 2 wie 
Z. f. Thür. Gesch. 17, 263 Anm. 2 angegeben). £me allgemeine systema- 
tisch durchgeführte Regel für die Verteilung der Schöffenpflicht auf die 
einzelnen Dörfer bestand, soweit wir nach unserem Material sehen können, 
überhaupt nicht. 

1) ürspringen 1545 Gr. m, 575 f. 

2) Das Weistunr des Klosters Haina weisen 3 Landleute zu Alten- 
lotheim, 2 zu Schmittlotheim, 2 zu Brinkhausen (danmter 1 auch schon 
für Altenlotheim genannter), 3 zu Frankenau, 2 zu Herzhausen, einer 
heisst Khune S c h o p p e. Für den Lotheimer Frohnhof weisen die 2 von 
Herzhausen, ausserdem „Crafft von Lotheim der alte und Henrich der 
sunner von Smyttlotheim — Conradt der alte von Brunghu^en**. Kloster 
Haina 1359 St. A. 



- 229 - 

entspricht nur der allgemeinen Erscheinung, dass an Stelle 
der Tätigkeit aller die einzelner Vertreter tritt. Die Dorf- 
vertreter sind in unserem Sinn zunächst so wenig Organe der 
Dorfgenossenschaften wie die Vertreter der grossen Mark- 
genossenschaft deren Organe. Aber die ganze Vertreter- 
einrichtnng begünstigte das Fortschreiten einer strengeren 
Organisation der Oenossenschaft. 

Aus dem eigenartigen Ineinandergehen engerer und^^*|^{^ 
weiterer Verbände erklärt sich auch die Häufung von Ämtern verbände. 
beider Verbände in einer Hand. So ist der Dorfvorsteher, 
der Orebe von Eiben zugleich Holzmeister der aus 3 Dörfern 
bestehenden Markgenossenschaft,^) heymborgen und formunden, 
die Dorfbehörden der Gemeinden Siebleben und Tüttleben, 
sind zugleich oberste Behörde der Markgenossenschaft der 
7 Freiwalddörfer,*) später erscheinen auch heymborgen und 
formunden der sämtlichen Dörfer als Markbehörde.') Ehemals 
wurden wahrscheinlich viele der späteren Dorfangelegenheiten 
von der ganzen Markgenossenschaft erledigt, erst mit deren 
Übergehen auf die Dorfgenossenschaften wird ein solches 
Verhältnis auffallend. Diese Art der Ämterhäufung erschien 
der Zeit so natürlich, dass man sogar willkürlich die Ämter 
zweier sich nicht deckender Genossenschaften verband oder 
eine so gewordene Verbindung aufrecht erhielt, wenn nach 
der „Ordnung^ von 1554 die Salzgrebenämter der Pfänner- 
schaft Sooden mit den Schultheissenämtem der Orte Sooden 
und Allendorf verbunden wurden.*) Wo sich aus solcher 
Verbandsmischung hervorgegangene Verhältnisse bis in unsere 
Zeit bewahrt haben, erscheinen sie uns allerdings als juristisch 
merkwürdig, z. B. wenn noch heute der Bürgermeister der 
politischen Stadtgemeinde Felsberg als solcher der geborene 



1) Elbermark 1440 Gr. m, 321. 

2) Sie haben die Aufsicht über Abgabe und Verwendung des Bau- 
holzes. Bezess 1458 Z. f. Thttr. Gesch. 18, 3101. 

8) Brief und Revers 1608 a. a. 0. 813 f. 

4) Henkel, die Saline Soodeu a. d. Wem Hess. Ztschr. 41, 28 f. 



- 280 ^. 

Obermärker der MarkgenoBsenschaft des Benerholzes ist, die 
heate sich als Wirtschaftsgenossenschaft darstellt, wenn auch 
Felsberg und Beuren als politische Gemeinden dazu gehören. ^) 

§ 19. Speziflsehe Markangelegenheiten. 
^SmS? ^®^ Kreis der Angelegenheiten der grösseren Mark- 
norm»ien gcnosscnschaft lässt sich nur schwer fest umschreiben. Er 
^^^^^'^ist immer nach oben und unten begrenzt, nach oben selten 
ffe^ossen- ^®tr vou höheren Verbänden aber regelmässig vom Herren, 
8ch»a ua^jjj unten von engeren, besonders Dorfverbänden.*) Im 
einzelnen sehwankend sehen wir in der Epoche der Weis- 
tfimer mehr und mehr Wirtschafts- Verwaltung«- und Polizei- 
aufgaben auf die Dörfer übergehen , die damals regelmässig 
die Wirtschaftsgenossenschaften für die Feldwirtschaft waren.*) 
Wie mannigfach die Markangelegenheiten durch das Ver- 
hältnis der Markgenossenschaft zum Herren begrenzt sein 
konnten, wie Aufnahme und Ausschluss eines Genossen, 
Markordnung- und Verwaltung, Beamtensetzung u. a. Befug- 
nisse bald die Herren, bald die Märker, meist beide zusammen 
haben, daran ist hier nur zu erinnern.^) So kann der Krei» 
der Angelegenheiten der Markgenossenschaft sehr verschieden 
gross sein. Auszuscheiden sind die besonderen Genossen- 
schaften, denen in erster Linie nicht eine Mark, sondern 
irgend eine bestimmte Gerechtigkeit gemein ist.*) Vorwiegend 



1) Teil IV. 

2) Über analoge Erscheinungen in der Gerichtsverfassung, dass 
Angelegenheiten der höheren Gerichtsverbände anf die unteren übergehen, 
Schröder«^ 8*618 f. 

3) Im einzelnen ist das bei der Gemeindeentwicklung darzustellen. 
Teil III. — Dass die Dorf verbände , auch wo sie nicht MarkverbÜnde 
waren, sondern ein grosser sie umschliessender Verband allein Mark- 
genossenschaft war, selbständige Befugnisse fassen und Bussvorschriften 
aufstellen konnten, führt Bennefahrt (AUmend S. 35) für den Jura aus. 

4) S. oben §§ 12 f., bes. § 14. 

5) Vgl. über solche Sonderverbände Gierke P. R. I, 583 mit der 
4ort angeföhrten I^iteratur Heusler I, ^3 f. 



- 231 - 

gewerbliche Genossengchaften, wie die Fischereigenossenschaft 
der Fu-ldafischer,*) die Pfännerschaft des Salzwerks Sooden*) 
und Mühlengenossenschaften ') oder spezielle Wiesengenossen- 
«cbaften^ denen nur ein bestimmter Wiesenbetrieb gemein ist,^) 
kommen unmittelbar nur insofern in Betracht, als sie gleich- 
zeitig auch eine gemeine Mark haben. In einer autonomen 
Markgenossenschaft erstreckt sich der Kreis ihrer Angelegen- 
heiten fast über das ganze Gebiet des ßechtslebens. Deren 
Bedeutung ist für unser Gebiet gering , doch wird z. B. in 
Herrenbreitungen neben einer eingehenden Regelung alles 
Mark- und Landwirtschaftsrechts im weitesten Sinn neben 
vielen sachenrechtlichen Sätzen, speziell über Fundrecht, 
Liiegenschaftserwerb, nachbarrechtliche und andere Eigentums- 
beschränkungen , u. a. auch das Gesinderecht eingehend be- 
handelt.^) Dort ist auch Gewerbepolizei, Mass-, Gewichts- 
und Schankordnung , die gewöhnlich schon Dorfangelegen- 
heiten waren noch Sache der grösseren Genossenschaft.^) 
Dafür, dass besonders die Dorfmarkgenossenschaft auch 
religiös genossenschaftlichen Charakter trug und Auf- 
gaben der Kirchen- und Sittenpolizei erfüllte,') ist unseren 
Quellen kaum etwas zu entnehmen.^) Reine Hofgenossen- 
Bchaften^ in denen fast alle Angelegenheiten in Herrenhänden 

1) Gr. m, 880. 

2) Henkel a. a. 0. S. 7f. 

3) Vgl. Wyss I nr. 427: Mühlenordnung für eine Mühlengenossen- 
schaft mehrerer Ohmdörfer. 

4) Z. B. das Wehreinwart von Wetter: Landau Hess. Ztschr. 4, 167 f. 

5) Herrenbreitungen 1506 Gr. III, 588 f. Ganz ähnlich, zum Teil 
fast wörtlich übereinstimmend Gent Kaltensondheim nach 1537 Z. f. Thür. 
Gesch. 17, 262 f. 

6) Im einzelnen Teil IQ. 

7) Künstle Deutsche Pfarrei 11 f. stellt dafür ein reiches Material 
ans aUen deutschen Weistümern zusammen. 

8) Ein aus später Zeit stammendes Verbot des Tanzens während 
der Adventszeit bezweckt nach dem Weistum in erster Linie den Schutz 
derer, die die „alt gerechdgkeit'' auf den ersten Tanz haben, der beim 
Dreikönigg^ericbt wieder stattfindet. Lauterbach 1589 Gr. HI, 370 Anm. 1. 



— 232 — 

liegen, haben hier ebenfalls geringe Bedeutung. ^) Aber 
auch abgesehen davon, dass die Extreme für unser Gre- 
biet kaum in Betracht kommen, bleibt, wie verschieden 
der umfang der Markgenossenschaftsangelegenheiten im 
einzelnen auch sein mag, doch gewöhnlich eine Summe voo 
spezifischen Markangelegenheiten, die die Markgenossenschaft 
selbst besorgt. 
^dS?'" Wenn Gerichts- und Markgenossenschaft zusammenfallen, 

ist das echte Ding zugleich Märkerding. Solche ungebotenea 
Dinge gibt es in Hessen regelmässig drei*) im Jahr ent- 
sprechend der alten allgemeinen Gerichtspflicht zu drei echten 
Dingen.') Häufig sind die Termine Walpurgis, Michaelis und 
Peterstag oder um diese Zeit, z. B. am Montag nachher; an 
Stelle des Peterstags steht manchmal auch der 18., d. h. der 
18. Tag nach Weihnachten,*) der 13. Januar. Vier und ge- 
wöhnlich 2 ungebotene Dinge finden sich öfter ^) in den Hof- 
genossenschaften, so in Herolz, Ulmbach, Urspringen, Flieden ^) 
und Kirdorf.*^)®) — Aber über die spezifischen Markangelegen- 
heiten erhalten wir da den besten Aufschluss, wo Gerichts- 
und Markverfassung sich nicht decken, wo alle Marksacheu 



1) Oben S. 48. 

2) So Uf hausen Gr. ffl, 383 f.; Lauterbach 358 f.; Wetter 343 f.; 
Lichenrode 401 f. a. a. 0.; Bohne 15. Jahrb. St. A.; Landau Hessg. 161 f. 
ürb. Treysa in Urb. II Ziegenhain 14. Jahrh. St. A. 

3) Schröder» 171 f., 175 f.; Brunner n,219f. 

4) Beispiele oben Anm. 2, 

5) Das Hubengericht in Celle hat auch drei ungebotene Dinge. 
Urb. I Ziegenhain 14. Jahrh. Samt. A.; ebenso das Hofgericht Franken- 
hain Urb. Frankenhein 14. Jahrh. St. A. 

6) Gr. m, 391, 395, 575, 883. 

7) In Urb. I Ziegenhain steht „zu vier geziden in dem jare** 
statt „ze mer" wie bei Gr. III, 343. 

8) Gewöhnlich drei, daneben ein, zwei und vier ungebotene Dinge 
finden sich auch in Jülich und Köln. Schöningh, der Einfinss der Gerichts- 
herrschaft, Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 79, 
47 f. Regelmässig drei Dinge mit drei Nachdingen, daneben ein und 
zwei Dinge werden am Mittelrhein gehalten« Grosch, Niedergericbt S 83 f. 



— 288 — 

auf einem besonderen Märker- ^) oder Holzding erledigt 
werden. Hier werden die Markabgaben an den Herrn und 
deren Höhe berechnet; es wird hier z. B. gerügt, wenn ein 
Märker seine ^eynwirthe" d. h. die Markabgabe nicht ^sühnt^ 
nnd über Beitreibang von Markbnssen entschieden,') wahr- 
scheinlich auch sogleich Streitigkeiten über Grund und Höhe 
der Zahlnngspflicht erledigt. Deshalb dürfen in der Eiber- 
mark die Holzförster nicht gleich die Gebühren erheben, 
gondem bis zur endgültigen Erledigung auf dem Märkerding 
zunächst nur mit dem Holzmeister zusammen feststellen, was 
gehauen ist,') Auf dem Märkerding werden auch die Mark- 
frevel gerichtet.*) Wie oft Märkerding gehalten wurde, ist 
nicht mit gleicher Sicherheit wie für die echten Dinge fest- 
zustellen. Vermutlich fand es, wenn auch nach festen Zeit- 
abschnitten, doch nicht so regelmässig aber öfter wie diese 
statt. Auch waren beim reinem Märkerding die lokalen Ver- 
schiedenheiten wohl noch grösser.^) 

Zu den Angelegenheiten der Markgenossenschaft gehört ^®^^®jjgjf" 
auch die Feststellung der Genossenschaftspflichten. Als solche pfl^oi»*«"^- 
kommen neben besonderen Markpflichten wie Schlaggeld und 
Wächterlohn, auch allgemeine öffentliche Baupflichten und 
Gesamtschulden überhaupt vor wie eine Brandschatzung, zu 



1) S. oben S. 791. 

2) Wysß U Nr. 688, 741, oben S. 80. 

3) Elbermark 1440 Gr. III, 823: wen die mergker von dem holtz- 
fÜTBter gepandt würden, snllen die hoiltzfUrster die fuder zusammen 
rechen, wais iglicher mergker gehanwen hait, nnd das von eynem hoiltz- 
gedlnge zu dem andern hailden nnd — das fuder nicht hoicher rechen 
dan eynen schillingk. 

4) AnsfÜhrliche Bestimmongen darüber enthalten die Weistümer 
Herrenbreitungen 1500, 1501, 1506-Gr. III, 588 f. Entfernung von Mark- 
nnd Grenzsteinen, Wasserfrevel, Wegebeschädigung, GrenzfUlschung und 
Flurschaden werden dort behandelt neben Sachen, die aus der Mark- 
gerichtszuständigkeit herausfallen, wie gemeinem-, Einbruchs- und Fupd- 
diebstahl. 

6) Vgl. besonders Elbermark 1440 Gr. IH, 821 f. 



— 234 — 

der die Genossenschaft sich verpflichtet hat.^) Die grössere 
Markgenossenshaft hat gewöhnlich anch die flnr- and feld- 
polizeiiichen Massnahmen, eventuell auch den Wegebau and 
andere Verwaltungsaufgaben der kleineren Verbände') zu 
beaufsichtigen, 
weisni^. ^^® wichtige Markangelegenheit ist der regelmässige 

Umgang der Markgrenzen. Er geschieht gewöhnlich unter 
Leitung des Markherm oder seiner Beamten, aber die Märker 
weisen die Grenzen. Die Kontinuität wird dadurch aufrecht 
erhalten, dass besonders „den jüngsten und eltisten des ge- 
richts^ diese Aufgabe erteilt wird, und erstere dann bei der 
späteren Weisung Bescheid geben, die oft längere Zeit aus- 
gesetzt wurde, in Steinbach sind es einmal 57—58 Jahre.') 
Si^ifSf- ^^^^ ^^^ ^^^ Umfang der Nutzung werden vorwiegend 
nutinnfir. y^^ ^^j. Genossenschaft, wenn auch gewöhnlich unter Mit- 
wirkung des Herrn geregelt. Anderswo finden wir schon in 
der Epoche der Weistümer die Entwicklung, die vom freien 
Holzungsrecht schliesslich zur Abgabe eines Holzfixums führt,^) 
weit fortgeschritten, zumal schon eine genaue genossenschaft- 
liche Eontrolle des Bau- und des Holzbedürfnisses überhaupt, 
kurz eine Art von genossenschaftlicher oder herrschaftlicher 
Holzanweisung.^) In stark bevölkerten Gegenden des Berner 

1) Wyss ra nr. 1131 oben S. 130. 

2) Wo zcwne dorfschaft einen flnrwegk aaß einer strafi in die 
ander zn samen haben, und vergangen were, ob man in icht billichen 
widderomb einen finrweg zu ließ ? Urtheil, wo dorfschaft bie eyn ander 
ligen, und die wege verwust, sal man widder auf richten, wo aber 
keine gewest, und die nottorft erfordert, sollen sie anner machen, und 
wo sie des nit eins werden mochten, müssen sie sich der heren ge- 
brauchen. Herrenbreitungen 1506 Gr. 111,501, s. auch oben S. 227. 

3) Steinbach 1492 Gr. in,349f. 

4) Diese Entwicklung schildert ausführlich Low S. 154—168 mit 
Beispielen in dort abgedruckten Weistümem. Vgl. darüber femer 
Gierke 1, 618 f. ; H, 261 f. ; Grimm R. A. H, 25 f. (508 f.) ; Berg 177 f., 181 f., 
203 f.; Lamprecht für grundherrliche Gemeinden I, 488 f.; Inama I, 417. 

5) Vgl. Lamprecht 1,508 f. (speziell Gerätekontrolle). Gr. 111,204: 
Genossenschaftszustimmung zu Neubauten. Grimm R. A. 11, 47 f. (525): 



- 285 ~ 

Jura sind schon im 14. Jahrhundert markgenossenschaftliche 
Holznntznngsordnungen erlassen worden, während auch hier 
im übrigen noch im späten Mittelalter Freiholzhieb herrschte^) 
und in den Alpengegenden Nordtirols und des Allgäns erst 
im 18. and 19. Jahrhundert ^gemessene^ Holznutzungen ein- 
geführt wurden.^) In Hessen sind Markschutzvorschriften 
und das freie Nutzungsrecht einschränkende Massregeln in 
grösserem Umfange erst seit dem 16. Jahrhundert durch die 
landesherrliche Forstschutzgesetzgebung und landesherrliche 
Markordnungen für einzelne Marken durchgesetzt.^) Bis 
dahin hat noch ein erheblicher Waldreichtum bestanden, 
wie man daraus schliessen kann, dass häufig auch später 
der Wald durch Kohlen oder Niederbrennen gerodet wurde.*) 
Und die Bedeutung von Kulturmassregeln hängt natürlich 
von den konkreten Bedürfnissen ab. So findet si6h zu 
derselben Zeit, wo wir in Hessen, später als in anderen 
Gebieten, die ersten Ansätze zu Waldkultur finden, in den 
Alpenländem noch das gemeinsame „reutten^ und „räumen^ 
als wichtigste Markgenossenschaftspflicht. ^) Andrerseits gibt 
es dort eher eingehende Bestimmungen über die Weide, 
wie in Hessen. Hier regeln die Weistümer nur die auch 
im Waldinteresse wichtige {Eichelmast öfter,^) während An- 
sätze zu einer Fixierung der Weidenutzung sich kaum 



Bodongsbeschränkungen in Diebarg und Dreieieh. Beispiele für ver- 
hältnismässig frühe Bodungsbeschränkungen und Rodungsverbote in Süd- 
dentschland Mone, Z. f. Gesch. d. Oberrheins 1,403 Anm. 27. Holz- 
anweisung und genaue Bedarfskontrolle durch den gewählten Wald- 
meister schreibt die Allmendordnnng der Stadt Baden 1517/28 nr. 9 f. 
vor, a. a. 0. S. 436. Über landesherrliche Holzanweisungsgebote und 
deren Ausführung durch landesherrliche Beamte Teil H. 

1) Rennefahrt, Allmend S. 16 f. 

2) Haff a. a. 0. S. 65f. 

3) Darüber Teil H. 

4) In Heimertshansen Wyss II Nr. 622 

5) Haff a. a. 0. 24 f., 20 f. 

6) Hessewalt 1297 Wigaad a. S. 7 a. 0. S. 107. 



— 236 — 

finden. Die Beschränkung auf das wirtschaftliche Bedürfnis 
reichte hier als Regulierung aus und besondere Bestimmungen 
wurden nicht erforderlich, weil die Weidewirtschaft für Hessen 
überhaupt weniger bedeutet, wie etwa für die Alpenländer 
und die Marschen der Seeknsten. Dagegen kennt man zur 
Zeit der Weistümer in einzelnen Marken Hessens schon regel- 
mässige Holztage. ^) Für Bauholz finden wir im 16. Jahr- 
hundert gelegentlich eine Anzeigepflicht. Der Markbeamte 
muss formell, manchmal vielleicht mit Abgabe eines kleinen 
Geldstücks oder einer ähnlichen Gebühr „gehieschen^ sein. 
Dann geht der Märker aber allein in den Wald und holt sich 
Holz, so viel er braucht, eine Anweisung des Bauholzes findet 
also noch nicht statt: 

wilcher der mergker buwen wulde, wan er das thun 
wil, sail er gehen zu dem greiben zu Eiben — — und 
sprechen, ich will buwen; und den magk(er) in die ge- 
hoiltze gehen, hoiltz hauwen, und dar mit buwen, und 
darvor sail inen dan nymant von der heren von Eiben 
und der mergker weigen pfenden, so lange wiJ3 das er 
syn huß sloißhaftigk gemacht hait.') 
Zur Bauholzanweisung scheint es nur kraft Herrenrechts ge- 
kommen zu sein. Aber auch in solchen Marken, wo die Märker 
Bauholz nur auf Anweisung der herrschaftlichen Markbeamten 
erhalten,') bleiben geringere z. B. Dürrholznutzungen zur freien 
Verfügung der Märker.*) H'äufig wird noch im späten Mittel- 
alter jegliche Holzanweisung oder andere Beschränkung des 
Holznutzungsrechts ausdrücklich durch sie bildlich verneinende 
Formeln ausgeschlossen : 



1) Elbermark 1440 Gr. HI, 821 f. 

2) Elbermark 1440 Gr. HI, 322. 

3) Heimertshansen 1885 Wyss II nr. 622, Monre 1457 Gr. 111,625. 

4) Wyss n Nr. 622 : 

die ddrrin banbe und zele süllin wir undir uns deilin frontliche 
und gütliche mit günst un willin eynis plegers, also dieke als des 
nod geschehe. 



— 237 — 

so einer hentt, so rafft er, diewil er ledt, so beidt er, 
and bringt er es enwegk, so hat er es.^) 
Ein derartiger Satz ist ein charakteristischer Rest des alten 
unbeschränkten Holznutzungsrechts in der Mark, wie er häufig 
den Herrenrechten gegenüber ausgesprochen ist.*) 

In engem Zusammenhang mit der Marknutzungsordnung |f^^^^^_ 
steht die Ausbildung des Mark- und Forststrafrechts.^) Nach '®®^*- 
mittelalterlichem Strafrecht kann der Märker im Markwald 
nicht stehlen.*) Wie die Volksrechte allgemein^) strafen 
die Weistümer bei den Märkern nur die Entfremdung von 
^gehauenem Holz" das bereits in den Besitz von einzelnen 
übergegangen ist.^) Erst auf Holzanweisung ruhende landes- 
herrliche Ordnungen für einzelne Marken kommen im 16. Jahr- 
hundert dazu, „auszgegeben holz", d. h. auf dem Stamm aus- 
gewiesenes, vielleicht schon angemarktes dem gehauenen gleich 
zu stellen und seine Entfremdung strafrechtlich zn verfolgen.^) 
Aber auch hier gehen Strafe und Markgebührerhebung noch 
durcheinander. Man ringt noch mit der alten Auffassung, 
dass man eigentlich dem Märker, nur so lange man ihn im 
Wald findet, eine Gebühr abnehmen darf. Der bei straf- 
rechtlicher Wertung der Holzentfremdung selbstverständliche 
Gesichtspunkt, dass der Märker auch noch bestraft werden 



1) Herrenbreitnngen 1606 Gr III, 591 ; vgl. anch Schwarz 1449 
Gr. 111,857; oben S. 147 Anm. 2. 

2) Oben S. 147. 

3) Ober Forststrafrecht vgl. Gierke 11,263 f.; Berg 244 f. 

4) Vgl Gierke n,3d0. 

5) Oben S. 17 f. 

6) Herrenbreitangen 1506 Gr. 111,591: so einer oder eyne yemants 
holtz so abgehauwen, entpfremdt und hynwegk fürt adder tregt, ob 
man es fnr ein dieberey adder aber glich als viel, als ob er es von 

dem stamme gehanwen, rechen solle ? Urtheil: Gehauwen 

holtz genomen, das ist ein dieberey, das ungehauwen, 
wie vor stet, d. h. dafür gelten die zu Anm. 1 angefahrten Grundsätze. 

7) Markordnung Grossenlinden 1587 Gr. Y, 269 § 13. 



kann, wenn man ihm aber den Wald hinaus nachfolgt , oder 
überhaupt nur später bei ihm das entwendete Holz findet, 
muss ausdrücklich hervorgehoben werden, um ihn dem alten 
Tatbestande gleichzustellen. Und noch unterliegt der Aub- 
märker der zehnfachen Strafe des Märkers: ^) 

So oft einer holz stehlet, und nachgefolget oder hinder 
ihm funden wird, der soll gebüst werden mit einem 
gülden, gleich als ob es im walt funden wäre, 
ein auszmärker mit 10 gülden.^) 
An anderer Stelle wird noch ausdrücklich hervorgehoben, dass 
ausser der ordentlichen durch die Markordnung vorgeschriebenen 
Nutzung weder „inmärker noch auszmärker'' Holz aus der 
gemeinen Mark nehmen dürfen.^) Und noch weit über das 
Mittelalter hinaus bis in unsere Zeit hinein hat sich die aaf 
altem Gewohnheitsrecht ruhende Auffassung erhalten, dass 
der Markwald für jede Nutzung der Märker frei sei. 
Immer wieder tritt der alte Rechtsgrundsatz hervor, dass man 
nur den besonderen Markfrieden schützte, dass nur der Ab- 
schluss des Markgebiets nach aussen gesichert werden sollte. 
Auf dem Lande finden sich die letzten Spuren solchen Ab- 
schlusses der Mark noch heute, wenn kleinere Fahrstrassen, 
besonders Feldzufuhrwege innerhalb der Dorfmark den Dorf- 
bewohnern als Feldmarkgenossen vorbehalten werden. In 
manchen Gegenden wird dieser Vorbehalt noch heute mit den 
Worten ausgedrückt: „für Ausmärker verboten".*) Im ein- 
zelnen hat das Mark- und Forststrafrecht in vieler Beziehung 
schon ähnliche Sätze, wie sie noch heute unser Forststrafrecht 
beherrschen. Frevel bei Nacht und Sonntags ist erschwerender 



1) Zahlreiche Beispiele für ungleiche strafrechtliche Behandlung 
von Ausmärkem und Märkern Gierke II, 330 Anm. 9; vgl. auch Grimm 
R. A. n, 38f. (514f.). 

2) Gr. V, 269 § 14. 

3) Das. § 15. 

4) So im Itterechen und Waldeckschen Gebiet z. B. in den Ge- 
markungen Marienhagen und Yöhl im Amtsgericht VOhl. 



— 239 — 

Umstand.*) In Not Pflug und Wagenholz «u nehmen ist er- 
laubt.^) Es ist das die letzte Spur des alten Rechts von dem 
allen gemeinen Wald und zugleich eine Eigentumsbeschränkung 
zu Gunsten der Allgemeinheit^ wie sie ein charakteristischer 
Zag des deutschrechtlichen Eigentumsbegriffs ist.^) 

Über Wert uöd Bedeutung der mittelalterlichen Mark- 
genossenschaft ist viel gestritten worden.*) Gerade in Hessen 
ist unverkennbar, dass eine rationelle Forstwirtschaft und ein 
ausgebautes Mark- und Forstrecht erst von den Landesherren 
geschaffen ist. Aber sie haben auf genossenschaftlicher Arbeit 
aufg'ebaut. Bei der engen Verbindung, in der Herren und 
Genossenschaft stehen, erscheint es massig und fast unmöglich, 
ihre Verdienste genau gegeneinander abzuwägen. Daran, 
dass im Mittelalter den einfacheren Verhältnissen der Zeit 
entsprechendes und im allgemeinen genügendes für die 
Pflege der gemeinen Marken und die in der Markverfassung 
begriffene Land- und Forstwirtschaft geschahen ist, hat die 
Tätigkeit der Genossenschaft jedenfalls ihren vollen Anteil. 



1) Wiesecker Wald Wyss II Nr. 688, 741. Grossenlinden Gr. 
y,270 § 17. 

2) SpezieU ans hessischen Weistümern nicht zu belegen, aber 
zabhreiche Beispiele bei Grimm R. A. II, 37 f. (517 f.), 1,557 f. (402 f.) 
lassen diesen Gebrauch als allgemein erscheinen. 

3) Für derartige Einschränkungen bietet heute in bestimmten 
Grenzen der § 904 B. G. B. allgemein einen Boden. In seinem Rahmen 
kann es auch heute noch, allerdings nur gegen Entschädigung, „Not- 
holz** geben, insofern als im modernen Forststrafrecht die Widerrecht- 
Uchkeit ausgeschlossen ist, wenn seine Voraussetzungen vorliegen. Vgl. 
Gierke P. R. I, 364 f., 417. 

4) Inama HI, 286, 871 f. ; I, 417 und an anderen Orten will alle 
pflegliche Forstverwaltung auf Rechnung der Grundherren setzen. Alle 
Genossenschaftstätigkeit sei nur auf Anregung der Grundherren zurück- 
zuführen; auch Lamprecht (bes. I, 488f., 508 f.) betont besonders die 
grundherrlichen Verdienste, während Gierke durchgängig die Bedeutung 
der Genossenschaftstätigkeit hervorhebt, ähnlich auch Berg an mehreren 
Orten. 



— 240 — 



Die Genossenschaft selbst prägt ihre Bedeutung, die Be- 
deutung jeder sozialen Tätigkeit, dem neuen Genossen in der 
schlichten naiven Sprache der Weistümer klar ein, wenn sie 
ihn geloben lässt,^) ,,da8s he wolle buwen-wege und stege 
mit andern sin nackeburn'^, mit der einfachen Begrün dang: 
alleine kann er nicht vele gemachen. 



1) ßreitenbach 1467 Gr. in,355. 



Zusätze. 

Erst nach Abschluss des schon von längerer Zeit fertig gestellten 
Drucks sind die iVff meine Arbeit sehr wertvollen ^Studien zur Geschichte 
der westfälischen Mark und Markgenossenschaft '^ (Münstersche Beitr. z. 
Geschichtsforschung I^r. 5 Heft 17) von Schotte in meine Hände gekommen 
(im folgenden cit. Schotte). So konnte ich sie nur noch in vergleichenden 
und präzisierenden Zusätzen berücksichtigen, ohne sie mehr ganz mit 
dem Text verarbeiten zu können und musste mir insbesondere leider 
versagen auf die rechtsdogmengeschichtlichen Fragen näher einzugehen, 
die auch Schottes Abhandlung anregt. In einem Exkurs über älteste 
Markverfassung konnte ich nur einiges berühren, im übrigen kann ich 
für das spätere Mittelalter auf die Gefahren einer Anwendung neuerer 
Rechtsbegriffe auf mittelalterliche Verhältnisse nur hinweisen, indem ich 
die als Ausdruck und Begriff bedenkliche Konstruktion einer „Servitut- 
gemeinschaft'' bei grundherrlichem Markeigentum (Schotte S. 8f. 17 Anm. 2, 
42 f.) hervorhebe. 

Zu S. 11 Anm. 4. Dagegen sprechen auch westfälische Verhältnisse, 
in denen eine lange Entwicklung zwischen der ersten Aufzeichnung und 
der endgültigen Festlegung des Weistums liegt, wie Schotte (S. 13Cf.) 
an einem Beispiel ausführlich schUdert 

Exkurs zu S. 17 f., 72 f., 83 f. über älteste Markverfassung. Mark 
und Markgenossenschaft haben der ältesten Zeit bis in das 11. Jahr- 
hundert hinein überhaupt gefehlt — diese Ansicht vertritt Schotte (S. 14 f., 
auch S. 5 f.) besonders von den sächsisch-westfälischen Verhältnissen aus. 
Beizutreten ist ihm darin und schärfer, als es an dieser Stelle im Text 
geschieht, zu betonen, dass die Mark der Weistümer etwas ganz anderes 
ist als — neutral gesagt — das Nutzungsgebiet der älteren Zeit, aus 
dem sie sich gebildet hat, soweit sie. nicht grundherrlichen Ursprungs 
ist (darüber Text S. 46 f.). Aber dieses Nutzungsgebiet der Umwohner 
ist so wenig schlechthin herrenloses Land wie etwa Eigentum im Sinne 
des B. G. B. An eine Zeit, wo in Deutschland das private Grundeigentxun 
(vgl. neuerdings Thlmme, Forestis, Arch. f. Urkundenforschg. 2, 124 f.) 
wie sein Begriff sich erst bilden, ist nicht der scharfe Massstab späterer 

16 



— 242 — 

Rechtsbegriffe anzulegen. Sie verbieten ihre Anwendung von selbst; 
„Besitz oder gleichsam Eigentum einer Korporation" (Schotte S. 24) ent- 
spricht ihnen nicht, und zerlegt man ihnen gemäss alles in Eig'entum 
und herrenloses Land, so erwächst aus den tatsächlichen Verhältnissen 
„herrenloses Land, an dem nur die Nutzungsrechte der Markg-enossen 
kleben'' (Schotte S. 11) beschränkte dingliche Rechte ohne Volk^echt, 
nach diesen Begriffen eine Unmöglichkeit. 

Was nicht ausdrücklich von einer Sondernutzung ergriffen war, 
war für jene Zeit insoweit herrenlos, aber gleichzeitig teilweise einer 
gemeinsamen Benutzung unterworfen, die auch Schotte (S. 17) als „Mark- 
gemeinschaft^ bezeichnet. Diese Benutzung hatte zunächst tatsächliche, 
keine festen rechtlichen Grenzen. Deshalb ist es nicht unbedenklich das 
Nutzungsgebiet „Mark*" zu nennen insofern, als Mark den Begriff der 
Abgrenzung in sich trägt; tut man es wegen des tatsächlichen Zusammen- 
hangs dieses Nutzungsgebiets mit der späteren Mark doch, so muss man 
jedenfalls bedenken, dass dabei Mark wesentlich im später noch vor- 
wiegenden Sinn des „gemeinen" Lands gemeint ist. — Wo eine Nutzung 
nie bestanden hatte, war das Land natürlich auch tatsächlich herrenlos, 
aber solange sie unermesslich nach allen Seiten ausdehnbar w&t, konnte 
die Nutzung jedem Druck nach einer anderen Seite ausweichen, und es 
bestand kein wirtschaftliches Interesse am Widerstand dagegen, so dass 
der Begriff herrenlosen Gebiets für diese Zeit auch weiter gefasst werden 
könnte. Dieser Gesichtspunkt könnte vielleicht auch Bedeutung gewinnen 
für die Frage, ob und wann das königliche „ius forestis" auch gemeine 
Marken ergriffen hat, die hier nur berührt werden kann (vgl. dazu 
Thimme, Forestis a. a. 0. S. 111 f., 129 f.). Man mag mit Thimme (S. 113 f., 
123 f., 129 f. a. a. 0) annehmen, dass die königliche Einforstung bis gegen 
Ende der Sachsenzeit im wesentlichen nicht späteren Marken vergleich- 
bare, feste gemeine Nutzungsgebiete sondern nur „herrenloses Land" 
einbezogen hat, oder überhaupt mehr Schröders (vgl. R. G.* S. 218 f. und 
dort angefahrte Literatur, bes. Z. G. R. (G)2, 62f. und Forschungen z. 
deutschen Geschichte 19, 147 f.) abweichender Ansicht zuneigen, jeden- 
falls bliebe möglich, dass zu diesem „herrenlosen Land" nicht nur bisher 
noch nie genutztes gehörte, sondern auch gelegentlich mit genutztes, 
das aber zu einer Zeit und in Gegenden schwacher Besiedlung leicht 
durch anderes gleich gutes ersetzbar war. Solange wesentlich nur der- 
artiges, meist den Siedlungen ferneres Land der Einforstung unterlag, 
ist es erklärlich, dass wir von keinem Widerstand bisheriger gemein- 
samer Interessenten hören (vgl. Thunme a. a. 0. S. 129). Seit Ausgang 
des 10. Jahrhunderts finden wir aber regelmässig die Zustimmung der 
„comprovinciales" oder anderer Repräsentanten einer Nutzungsgemein- 
chaft erwähnt (Thimme a. a. 0. S. 136 f., Schotte S. 24 f., 29 f.), oder, 



— 243 — 

wo es an dieser fehlt, doch mehr oder weniger deutliche Spuren eines 
Widerstands der bisherigen Nutzer (vgl. Thimme S. 136 Anm. 1). Schotte 
fuhrt gerade die Zustimmung dieser Interessenten als Beweis gegen eine 
alte Markgenossenschaft an (S 24 t,). Voll beweisen diese Tatsachen 
wie die anderen aus ältester Zeit angeführten (S. 17 f.) aber wohl nur, 
dass eine Markgenossenschaft im Sinn der Weistümer damals nicht be- 
stand In welcher Form die Gemeinnutzung des nicht von Sondemutzung 
ergriffenen Landes sich vollzog, wie weit etwa kleinere oder grössere 
andere Verbände anch Markverbände waren, die Fragen scheinen mir 
damit nicht abgeschlossen (s. dazu im Text S. 17 f., 74 f., 83 f.). 

Wie Eigentumsverhältnisse und Begriff jener Zeit für die Anschauung 
des gemeinen Landes in Betracht zu ziehen sind, so hängt auch der Zeit- 
punkt, in dem man die Teilnehmer an einer Benutzung gemeinen d. h. von 
Sondemutzung freien Landes als Korporation bezeichnen will, davon ab, 
welche Anforderungen man an eine Korporation jener Zeit stellt. Jeden- 
falls sind das nicht die an unsere juristische Person zu stellenden, denen 
nicht einmal die voll entwickelte Markgenossenschaft der Weistümer überall 
entspricht (vgl. dazu § 17, im einzelnen Teil III). Dagegen fordert jeder 
Verband an sich irgend einen Abschluss. Wenn und wo die gemein- 
same Nutzung nicht zu Sondemutzung okkupierten Landes wirklich jedem 
Fremdem, jedem Angehörigen eines anderen Stammes frei gestanden hätte, 
da könnte diese communio der Nutzer allerdings nicht als Korporation 
bezeichnet werden. — Auf tatsächliche Unterlagen dieser Bedingung etwa 
in besonderen sächsisch-westfälischen Verhältnissen kann ich nicht ein- 
gehen. — Aber wo etwa alle Gaugenossen oder Angehörigen eines 
grösseren oder kleineren Verbandes zur Gemeiunutzung an beliebigen 
Stellen eines Interessengebiets berechtigt waren, können sie schon einen 
Verband bilden, den man als Nutzungsverband gemeinen Landes (s. oben) 
auch als Markgenossenschaft bezeichnen könnte. Eine eigentümliche 
Organisation, Mark vorstand, regelmässige Zusammenkünfte u. s. w., lässt 
zwar den korporativen Charakter deutlicher hervortreten, ist aber nicht 
unbedingt wesentlich. Wenn diese Teilnehmer an der Gemeinnutzung 
nur irgendwie handelnd im Rechtsleben auftreten, sei es als Gesamtheit 
z. B. der „comprovinciales**, „compagienses'', „vicini" (Schotte S. 24, 29 f., 
Thimme S. 136 f.), sei es durch Repräsentanten z. B. Grafen, Bischöfe, 
„potentes'^ der Gegend, die, wenn auch ohne speziellen Auftrag, ihr 
Interesse wahrnehmen (vielleicht sind die „Vomehmsten** u. s. w., deren 
Einverständnis zur Gründung von Corvey erforderlich war (Schotte S. 23), 
auch als solche anzusehen), können sie gleich den „universitates inor- 
dinatae'' späterer Zeit (z. B. den älteren hessischen Landgemeinden, 
darüber Teil III) im Rahmen ihrer Zeit als Korporationen angesehen 
werden. Insofern sehe ich in den „commarchiones^ der „vita Bennonis*' 

16* 



— 244 — 

nicht das früheste Zeugnis einer Markgenossenschaft (vgl. Schotte S. 29 f.). 
Eine solche alte „Markgenossenschaft^ ist aber von der spezifischen 
Markgenossenschaft der Weistümer natürlich sehr verschieden. 

Zu S. 19 Anm. 4. Vgl. für Westfalen Schotte S. 118 unten S. 90 
Anm. 4. 

Zu S. 21 Anm. 1. Thimme, Forestis a. a. 0. S. llOf., 145f. 

Zu S.21 vor Anm. 3. Vgl. Thimme a. a. 0. S. 136 f., 139, 127 f. 

Zu S. 21 nach Anm. 3. Thimme (S. 136 f.) hält auch die Zustimmung 
nicht für eine ausnahmslose Regel (s. oben Exkurs S. 242 f.). 

Zu S. 33 Anm. 1 und 2. Für Westfalen Schotte S. 40 f. 

Zu S. 45 Anm. 3. In Westfalen Schotte S. 42 f., 50, 11 f. 

Zu S. 50 Z 5 nach erlangte Anm. a). Einfluss eines Grundherrn, 
der ursprünglich nur Mitmärker ist, auf die Hof hörigen unter den Mark- 
genossen führt auch Schotte (S. 52) als Grund für eine Obermärkerschaft 
und daraus allmählich erwachsende Markherrschaft eines solchen an. 

Zu S. 52 Anm. 2. Über derartige Ausgleichung auch in Westfalen 
vgl. Schotte S. 42f. 

Zu S. 53 Anm. 3. Vgl. neuerdings Schotte S. 52 f., 58 f. 

Zu S. 54 Anm. 2. Als Ausprägung der Verwaltungsautonomie der 
Markgenossenschaft wird das neuerdings durch zahlreiche westfälische 
Beispiele bestätigt von Schotte S. 47 f , 52 f. 
- Zu S. 55 Anm. 1 nach Anm. 142. Schotte S. 53 f. 

Zu S. 66 Anm. 3. Vgl. auch Grimm R. A. 1, 113 badschild = kleiner 
Raum gross genug ein Kind zu baden, Badewanne. 

Zu S. 73 Anm. 1. Vgl. auch Schotte S. 17 f., 121 f. 

Zu S. 74 Anm. 1. Vgl. auch Schotte S. 18. 

Zu S. 74 Anm. 8. Schotte S. 17 f., 121 f. mit ausführlicher Dar- 
stellung für einzelne Marken S. 92 f., 128 f. 

Zu S. 81 nach anzusehen.' In einer Urkunde von 1141 wird ein 
Markbezirk als „pagus*" bezeichnet: 

in pago Hünether marca circa fluvium Werraha. (Origines Guel- 
ficae ed. Scheid IV, 526). 
Dieser pagus ist nach seinem Umfang so wenig wie der in der Urkunde 
folgende pagus „Nedere circa fluvium Naderaha*" (Netra) ein Gau im 
gewöhnlichen alten Sinn wie etwa der Hessengau oder die Wetterau. 
Immerhin könnte diese „Honer Mark" wohl einer Unterabteilung eines 
alten Gaus entsprechen. 

Zu S. 82 Anm. 4. In Westfalen fallen Mark-, Kirchen- und Gerichts- 
verbände regelmässig auseinander. Schotte S. 82 f. 

Zu S. 86 Anm. 2. Ähnlich liegt auch der alte gemeinschaftliche 
Nutzungsbezirk von Merfeld und Lette in Westfalen zwischen beiden 
Orten. Schotte S. 89 f. 



— 245 — 

Zu S. 87 Anm. 4. Vgl. über alte „Grossmarken** auch Schotte S. 12 f. 

Zu S. 89 hinter dorfFschafften. Die „Honer Mark/ aus der die 
Urkunde von 1141 (s. oben) als Mainzische Besitzungen 14 Siedlungen 
nennt, heute 4 Ortschaften und 10 Wiistungen im Bezirke von Bisch- 
hausen a. d. Wehre, hat sicher ein noch grösseres Gebiet umfasst als 
das dadurch bezeichnete, so jedenfalls auch ihre Vororte Ober- und 
Niederhone. 

Zu S. 90 Anm. 4. So ist auch in Westfalen das Markrecht der 
Bauerschaft Sommersell in dem weit von ihr entfernten Osterwald, Kenn- 
zeichen alter, grösserer Markgemeinschaft. Schotte S. 118. 

Zu S. 95 Z. 13 nach auflösen Anm. 2 a. Eine derartige langsame 
Zersetzung der grösseren Marken, aus denen sie entstanden sind, ist in 
Westfalen für die Letter Mark deutlich zu verfolgen (Schotte S. 89f.) 
und für die Mark Westerwald wahrscheinlich (S. 117 f.). 

Zu S. 120 Anm. 2. Anders in Westfalen, wo das freie Verfügungs- 
recht der Märker vorherrscht. Schotte S. 43 f. 

Zu S. 151 Anm. 2. In Westfalen haben die Märker die Markgerichts- 
bussen ursprünglich ganz, später noch zum grössten Teil. Schotte S. 46 f. 

Zu S. 167 Anm. 1 : für Westfalen, wo sie besonders ausgeprägt 
erscheint, Schotte S. 68 f. 

Zu S. 177 Anm. 2. Gegen Herleitung des Markgenossenrechts aus 
persönlichen Voraussetzungen ist auch Schotte (S. 34 f.). Wie die Mark- 
berechtigung am Hof hängt, beleuchten seine Ausführungen über „acht- 
wort" und „wäre" deutlich. Doch deutet Schotte Spuren an, dass ent- 
gegen dem späteren Zustand (S. 40 f.) ursprünglich nur der alte, freie 
und volle Hof Markrecht gewährt habe (S. 41 f., 75 f.). Decken sich auch 
Standes- und Gutsrecht später keineswegs (Text S. 33), liegen doch 
darin wohl Spuren persönlicher Voraussetzungen des Markgenossenrechts. 
Besonders ist mit der Verbindung von achtwort und Hof noch nicht 
bewiesen, dass der Erwerb des berechtigenden Hofs nicht einmal persön- 
liche Voraussetzungen gehabt hat. Mag man auch von Schottes Stand- 
punkt aus argumentieren, dass die Markgenossenschaft als eine spätere 
Vereinigung von vorhandenen Hof besitzen sich erst gebildet habe, als 
diese persönlichen Voraussetzungen nicht mehr lebendig waren, so hätten 
sie doch starke mittelbare Bedeutung. — Eine persönliche Voraussetzung 
erscheint auch in der späteren westfälischen Markverfassung, wenn in 
der Letter Mark grundsätzlich nur die „Eingesessenen" dingpflichtig- 
und berechtigt sind und ein Dingrecht auswärtigen Erbexen immerhin 
besonders begründet wird (Schotte S. 94 f.). 

Zu S. 193 Z. 18 nach Herrn Anm. 3 a. Über Erbexen vgl. jetzt die 
ausführliche Darstellung bei Schotte S. 72—84. Er sieht die Erbexen 



— 246 — 

zwar grundsätzlich nur als bevorrechtigte Klasse anter den Markgenossen 
an und setzt dementsprechend Yerfügungszustimmung aller Markgenossen, 
auch wo sie nicht erwähnt ist, als selbstverständlich voraus (S. 75, 80 f.), 
er erwähnt aber auch, dass die Erbexen tatsächlich gelegentlich allein 
verfügen (S. 80 f.) und besonder», dass sie und die Markgeuossen in alter 
Zeit identifiziert werden (S. 75) und die Erbexen vielfach als einzige 
„vollgewahrte*" Markgenossen die Verfassungsrechte der Genossenschaft 
(Text S. 188) allein ausüben (S. 76, 98 Anm. 3). Auch sind nach ihm 
vollberechtigte Märker des älteren Markenrechts nur die „eigentllcheu 
Erben'' die „selbständigen Erbeigentümer*" vollfreien Eigens (vgl. S. 41, 
75, 81 f., 92). 

Zu S. 196 Anm. 5. Schotte S. 34 f. 
- Zu S. 198 Anm. 1. Eingehend Schotte S. 34f. auch über „Ware« 
und „ßchara." 

Zu S. 209 Anm. 4. Dagegen hat sich in Westfalen vielfach bis 
Ende des 16. Jahrhunderts Weisung und Rechtsprechung der Gesamtheit 
aller Dingpflichtigen erhalten. Schotte S. 109f., 134, 144. 

Zu S. 234 f. Anm. 5. In Westfalen beginnt schon seit dem 13. Jahr- 
hundert genossenschaftliche Holznutzungs- und Rodungsordnung- und 
Beschränkung. Schotte S. 61 f. 

Zu S. 235 Anm. 6. Die Eichelmast hat besondere Bedeutung* in 
Westfalen, an das der Hessewalt grenzt. Schotte S. 62, 83. 



Orts- und Namenregister. 

Die prenssischen Ortschaften sind nach Amtsgericht (A. G.) und Kreis 
(Kr.), ausserhalb Hessen-Nassaus auch nach der Provinz bezeichnet, andere 
deutsche nach Amtsgericht und Staat ev. Kreis oder Bezirk. — (A. G.) oder 
(A. G. u. Kr.) bedeutet , dass die betreffenden Ortschaften selbst Sitz eines 
Amtsgerichts oder eines Amtsgerichts und Landratsamts sind. W. b. heisst 
Wüstung bei, Kl. Kloster. 

Die Ziffern bedeuten die Seitenzahlen. 



Acel s. Arzell 

Affoltem (Schweiz) 218 

Ahausen W. b. Homberg a. d. Ohm 224 

Alemannien 46 

Allendorf a. d. Lumda A. G. u. Kr. 
Giessen 83, 84, 220 

Allendorf a. d. Werra (A. G.) Kr. 
Witzenhausen 174, 229 

Allerheiligen Kl. zu Schaffhausen a. 
Rhein 54 

Allgäu 74, 97, 172, 176, 178, 184, 
188, 200, 218, 235 

Almsberg Wald bei Homberg a. d. 
Efze 98 

Allmuthshausen , Almshausen A. G. 
Homberg Kr. Homberg 98 

Alpirsbach A. G. Obemdorf Württem- 
bergischer Schwarzwald 65 

Altenberg, Aldenberke Wald bei 
Wolf hagen 99 

Altenbergen A. G. Tenneberg Sachsen 
Gotha 20 

Altenbnmslar A. G. Felsberg Kr. Mel- 
sungen 94 

Altendorf s. Allendorf a. d. Lumda 

Altendorf A. G. Naumburg Kr. Wolf- 
hagen 151 

Altenhasslau A. G. u. Kr. Gelnhausen 
175, 186 



Altenlotheim A. G. Vöhl Kr. Franken- 
berg 93, 137, 138, 172, 228 
Altenvers A. G. Fronhausen Kr. Mar- 
burg 94 
Altersbach A. G. Steinbach Hallen- 
berg Kr. Schmalkalden 95 
Altmünden, Alemuden Stadtteil von 

Hannoverisch Münden 134 
Amalung, sächsischer Edeler 22, 23 
Amene s. Ohm 
^mmenhausen A. G. Gladenbach Kr. 

Biedenkopf 171 
Amöneburg (A. G.) Kr. Kirchhain 25 
Apfelstädter Holz Wald b. Gotha 61 
Argenstein A. G. Fronhausen Kr. 

Marburg 222 
Arth Kanton Schwyz 44 
Arzell A.G. Eiterfeld Kr. Httnfeld 

65, 148, 206, 216 
Ascherode A. G. u. Kr. Ziegenhain 91 
Asig, sächsischer Edeler 23 
Asslar, Aslar A. G. u. Kr. Wetzlar 1 73 
Atzelngehau s. Mutzlosgehag 91 
Auldendorff s. Altendorf 
Aue, Awe A.G. u. Kreis Eschwege 89 
Auel, Aula s. Ober- u. Niederaula 
Aula linker Nebenfluss der Fulda 88 
Aulisberg früheres Kloster n. Haina 
später nach Haina verlegt 23 



— 248 - 



Baden 45; Stadt ^Baden-Baden^ 235 
Baldersdorf, Baldirsdorf W. b. Kir- 

torf 132 
Banewender Wygand, Bauer zu Bers- 

rod 173 
Bannscheuer 175 
Bardorf minor s. Wardorf 95, 96 
Barkhauaen W nö. Erfurt 100 
Barskamp A. G. u. Er. Bleckede (Han- 
nover) 175 
Basel Bischof von 176 
Bassersdorf (Schweiz) 218 
Batersdorf, Batheresdorf W. b. Röd- 

denau 83, 84 
Battenberg Amt 164 
Baumbach A. G. u. Kr. Rotenburg 98 
Bayern 26 

Beichlingen Grafen von 37, 42, 124 
Beenhausen A. G. u. Kr. Rotenburg 

91, 157, 227 
Beldershusen W. b, Eiben 151 
Bellinscheid Wald b. Altenlotheim 172 
Bellnhausen A. G. Gladenbach Kr. 

Biedenkopf 171 
Benhusen von ^7 
Bennit, sächsischer Edeler 23 
Bensberg Wald bei Gudensberg 97 
Berckheim W. b. Spangenberg 94 
Bereneber marcha s. Breitenbach 
Berghausen a. d. Dill, Berchusen 
A. G. Katzenelnbogen Unterlahnkr. 
95, 96 
Berghofen A. G. Battenberg Kr. 

Biedenkopf 157 
Bergkirchen, Berkerken A. G. Stadt- 
hagen Schaumburg-Lippe 199 
Bemeburg A. G. Sontra Kr. Roten- 
burg 184 
Bemhardesburg, Bernsburg b. Kir- 

torf 132 
Bemheim villa 53 
Besse früher Ober- u. Niederbesse A.G. 

Gudensberg Kr. Fritzlar 6, 97 
Bettelnhausen s. Bellnhausen 
Beuerholz das, b. Felsberg 6, 96, 99, 

144, 181, 230 
Beuern A. G. Felsberg Kr. Melsungen 

230 
Bibran 175 

Bingenheim, Bingenheimer Mark A. G. 
Nidda Kr. Büdingen (Hessen) 54, 
55, 57 



Bischhausen (A. G.) Kr. Eschwege 245 
Bisch obesguttem s. Grossgottern 
Bischofsheim A. G. Bergen Kr. Hanau 

192 
Blankenstein „Haus von''. Hessischer 

Amtssitz im Breidenbacher Grund 

47 
Blume A. G. u. Kr. Münden 134 
Bochonia sUva 16, 25 
Bodinscheid Wald b. Altenlotheim 172 
Bohne A. G. Wildungen Waldeck 5, 

36, 186, 187, 232 
Bonafort, Bollenforth A.G. u. Kr. 

Münden 134 
Bonfe, Banefe rechter Zufluss der 

Eder von der Quernst 172 
Bonlendirs gud zu Altenlotheim 172 
Bornheimer Berg b. Frankfurt a. M. 50 
Bracht W. b. Fronhausen 101 
Brausdorf W. b. Wipperode 10^) 
Breidenbach, Breydenbach A. G. u. 

Kr. Biedenkopf 47; Ritter von 120 
Breidenbacher Grund 8, 34, 43, 47, 

48, 65, 90, 159, 184 
Breisgau 28, 30, 34, 36, 64 
Breitan A.G. Sontra Kr. Rotenburg 111 
Breitenau A. G. Rodach (Sachsen 

Koburg Gotha) Abt von 170 
Breitenbach Bretenbach A. G. Ober- 
aula Kr. Ziegenhain 83 
Breitenbach heute Ober- u. Nieder- 

breidenbach a. d. Antreff. A. G. 

u. Kr. Alsfeld (Hessen) 41, 64, 66, 

67, 69, 127, 179, 185, 195, 212, 

225, 240 
Breitscheid, Breytscheyt A. G. Her- 

bom Dillkr. 208 
Breitungen = Herrenbreitungen Abt 

von 138 
Bringhausen i. d. Birken Brumghußen 

A. G. u. Kr. Frankenberg 228 
Bruchhausen, Brochusen A. G. Bigge 

Kr. Brilon und A. G. u. Kr. Arns- 
berg und A. G. Höxter Kr. Be- 

verungen 200, 201 
Brunslar 91, 94 s. Alten- u. Neuen- 

brunslar 
Bubenthal „Forst** b. Rotenburg 174 
Bückeberg Mark des (Schaumburg) 91 
Büchel-Buchelde A. G. Heldrungen 

Kr. Eckartsberga (Prov. Sachsen) 

3, 121, 161, 225 



249 — 



Buchenau Junker v. 120 
Burgbach W. b. Londorf a. d. Lumda 

88, 84 
Burgwald 19, 89, 90 
Burgwenden, Burgwinden A. G. Köl- 

leda Kr. Eckartsberga (Provinz 

Sachsen) 180, 186, 213 
Büsslingen A. G. Engen Baden 57 

C s. auch K. 

Calantra s. Kaldern 

Campidell (Tirol) 

Cartauß s. Kloster Eppenberg 169 

Ccisen Claus, Bauer zu Sontxa 173 

Celle s. Zella 

Conradt „der alte von Brumghußen'* 

(Bringhausen) 228 . 
Costirzholcz Wald b. Altenlotheim 

172 
Craflft „von Lotheim der alte" 228 
Cygenhain s. Ziegenhain 

Dabelshausen Walter zu 96 
Dagobertshausen, Debratshusin A. G. 

u. Kr. Marburg 16, 117, 118 
Dalwigk V. 36 
Damshausen, Demshusen A. G. u. Kr. 

Biedenkopf 120, 219 
Dautphe A. G. u. Kr. Biedenkopf 47 
Daxweiler A. G. Stromberg (Huns- 

rück) Kr. Kreuznach 19 
Dens A. G. Nentershausen Kr. Roten- 
burg 94 
Deute A. G. Felsberg Kr. Melsungen 94 
Deyn Pfarrer zu Monre 117 
Dieburg A. G. Grossumstadt (Hessen) 

143, 235 
Diedenshausen, Diethenzhausen A. G. 

u. Kr. Biedenkopf 171 
Dietershausen, Dietrichshausen A. G. 

u. Kr. Fulda 100 
Dillheim A. G. Ehringshausen Kr. 

Wetzlar 8, 82, 85, 96 
Dithmarschen 82 ' 
Ditmold, DithmellQ, Thietmelle, Kirch- 

ditmold A. G. u. Kr. Kassel 118, 180 
Dodenhausen A. G. Rosenthal Kr. 

Frankenberg 176 s. auch Toden- 

hausen 
Dorf-GüU A. G. u. Kr. Giessen 199 
Dorla (Ober- und Nieder-) A. G. u. 

Kr. Mühlhausen 3, 95, 129, 150, 



152, 163, 183, 185, 189, 193, 194, 

198; Probst und Chorherren zu 

149, 152 
Dorre Grund den Eggenhöfen (Kr. 

Ziegenhain) zugeschriebener Wald 

174 
Dreieich, Dreieichenhain A. G. Langen 

Kr. Offenbach (Hessen) 175, 235 
Dreienberg Wald bei Friedewald 133 
Dreihausen A. G. u. Kreis Marburg 16 
Drudelyns gud zu Altenlotheim 172 
Dythers, Diethers W. b. Rotenburg 

a./F. 111 

Ebsdorf A. G. u. Kr. Marburg 24; 
Vogtei 157 

Eder 142 . 

Egen, Eggenhöfe zu Schrecksbach 
A. G. Neukirchen Kr. Ziegenhain 
174 

Eibstadt ( Gross- und Klein-) A. G. 
Königshofen (ünterfranken) 85, 86 

Eichelberg Wald bei Homberg 98 

Eichholz Wald b. Lauttershausen im 
alten Amt Ziegenhain 174 

Eisenach Schultheiss zu 219 

Eisenbach v. 38, 39, 59, 137 

Eisenhausen (Ober- u. Nieder-) A. G. 
u. Kr. Biedenkopf 47, 90, 179 

Eiterfeld (A. G.) Kr. Hünfeld 80, 81 

Eiben, Elbermark A. G. Naumburg 
Kr. Wolf hagen 9, 36, 56, 79, 80, 
90, 116, 126, 138, 143 f, 145 f, 
147 f, 150, 151 f, 166 f, 178, 192, 
209, 213, 229, 233, 234-; v. Eiben 
36, 56, 116 f, 126, 145, 150, 151 f, 
236 

Elbrigshausen, Elberygeshusen, El- 
fershausen W. b. Wanfried 6, 37, 
50, 101, 152 f, 211, 227 

Elchershausen, Elgershausen A. G. n. 
Kassel 17, 186, 187 

Einhausen A. G. u. Kr. Marburg 
Kirche zu 117 f 

Elsass 38, 45 

Embrach (Kanton Zürich) 210, 227 

England 73, 156 

Eppenberg Kloster b. Felsberg 169, 
181 

Erbenhausen A. G. u. Kr. Marbug 163 

Erdmannshain W., jetzt Försterei A. G. 
Nentershausen Kr. Rotenburg 112 



250 — 



Erfeld A. G. Walldürn (Baden) 162 

Erfurt Kapitel zu 42 

Ernsthausen A. G. Bauschenberg Kr. 

Kirchhain 90 
Eschwege (A. G. u. Kr.) 8, 7, 24, 88 f, 

142, 174, 214, 220; Eschwege 

Cyriaci Kloster zu E. 6, 27, 37 
Eselbach Bach b. Altenlotheim 172 
Esic, sächsischer Edeler 23 
Esschebruchirs gud zu Altenlotheim 

172 

F s. auch V 

Fehraltorf (Kanton Zürich) 218 

Felsberg (A. G.) Kr. Melsungen 3, 61, 
94, 144, 166, 169, 181, 229 f 

Fischbeck A. G. Oldendorf Kr. Rin- 
teln 81 

Fladungen A. G. Mellrichstadt (Unter- 
franken) 228 

Flarchheim, Fladicheim, ^ladicheym 
A. G. u. Kr. Langensalza 3, 96, 
101 f, 153 f 160, 168 f, 182, 194, 
207f 

FHeden A. G. Neuhof Kr. Fulda 10, 
64, 188, 193, 232 

Floh, Flohe, Bach im Schmalkaldischen 
174 

Florentius Leutpriester zu Schütze- 
burg später zu Wolf hagen 99 

FogellerCurdt, Bauer zu Krauthausen 
173 

Folkershusen v. 149 

Forste W. bei Frieda 89 

Forsteneck s. Fürsteneck 

Fossenhelde 184 

Franck Hans, Dorfinann undSchult- 
heiss zu Herleshausen 150 

Franckenheuser ort Wald b. Schach- 
ten 100 

Francia 26; Franken 3, 41, 221 

Frankenau A. G. u. Kr. Franken- 
berg 228 

Frankenberg, Franckinberg 89 

Frankenhain A. G. Treysa Kr. Zie- 
genhain 5, 64, 232 

Frankenhausen W. jetzt Gut b. Gre- 
benstein 196, 199 

Frauensee Kloster jetzt Dorf A. G. 
Gerstungen Sachsen-Weimar 27 

Freiensteinau A. G. Herbstein Kr. 
I^auterbacb Hessen 10, 11, 38 f, 



41, 69 f, 78, 82, 101 f, 128, 181, 

189, 195, 212, 227 
Freiwald Wald b. Georgenthal 8, 

19 f, 59 f, 132, 144, 150, 163, 166, 

183, 215, 223 f, 229 
Friebertshaosen A. G. Gladenbaeh Kr. 

Biedenkopf 171 
Frieda, Fryde A.G. Wanfried Kr. 

Eschwege 89 
Friedewald (A. G.) Kr. Hersfeld 77, 

128, 133, 178 
Friesland 26 

Frille Kirchspiel und Mark A. G. 

Bückeburg Schaumbnrg Lippe 82, 

194 2(X) 
Fritzlar, Fritslar (A. G. u. Kr.) 24, 

97, 123, 134, 164, 220; Probst 

von 7, 99; Probst und Kapitel 

118; Kirche 25; Kommende 123; 

Fritzlarer Hofrechte 46, 48 
Fronhausen, Froenhausen (A. G.) Kr. 

Marburg 101, 171 
Fryde s. Frieda 
Fulda Abt und Territorium 3, 5, 21 y 

25 f, 37 f, 41, 58, 67, 69 f, 112 f. 

129, 143, 146, 212; Fluss 23 f, 82, 
88; Fuldische Mark 88; Hufe 192 

Fuldafischer, Weistum und Genossen- 
schaft der 159, 231 

Fürsteneck Ruine bei Eiterfeld 80, 
128, 214 



öambach A. G. Butzbach Kr. Fried- 
berg Hessen 199 
Geisa linker Nebenfluss der Fulda 88 
Geismar, Geizsmar s. Hofgeismar 
Geldersheim, Geltresheim A. G. Wer- 

neck Unterfranken 85 
Georgenthal Kioster A. G. Ohrdruf 

Sach8en-Gotha8, 19 f, 60,132,215 
Gerard, Bauer zu Wahlshausen 217 
Germerode Kloster A. G. Abterode 

Kr. Eschwege 26 
Gerratuhuson s. Gerthausen 
Gerterode A. G. u. Kr. Rotenburg 

91, 227 
Gerthausen A. G. Kaltennordheim 

Sachsen Weimar 85, 86 
Gestede s. Jestädt 
Gieselwerder A. G. Veckerhagen Kr. 

Hofgeismar 134 



— 251 — 



Gimte, Gimmethe A. G. u. Kr. Münden 

134 
Giusan^a s. Jeusing 
Gladenbach (A. G.) Kr. Biedenkopf 

47, 171 
(München) Gladbach (A. G. u. Kr.) 

82, 170 f, 200 
Gleen rechter Zufluss der Ohm 4 
Gleichen A. G. Gudensberg Kr. Fritz- 
lar 96, 121, 169 
G lesenstein Wald b, Homberg 98 
Golmuthausen = Wohlmuthausen 3, 

4, 126, 136, 138 
GoBsfelden, Go^felden 83 
Gotha 19 

Göttingen A. G. Wetter Kr. Marburg 90 
Gottsbüren A. G. Karlshafen Kr. Hof- 
geismar 134 
Gran W. b. Wolf hagen 46, 96 
Grapfeld Gau 85, 86 
Grebendorf A. G. u. Kr. Eschwege 89 
Grebenstein (A. G.) Kr. Hofgeismar 
Amt u. Stadt 13 f, 97, 100, 134 f, 
166, 174 
Griefstedt, Grifstete A. G. KöUeda 
Kr. Eckartsberga (Prov. Sachsen) 
3, 121, 161. 225 
(Treunisanga s. Jeusing 
Groppin gud zu Altenlotheim 172 
Grossenbursla, Grossburschia A. G. 
Treffurt Kr. Mühlhausen 78, 149, 
. 184, 221 
Grossenlinden A. G. u. Kr. Giessen 

90, 92 f, 166, 237, 239 
Grossengottern A. G, u. Kr. Langen- 
salza 149 
Grossseelheim A. G. u. Kr. Kirchhain 

8, 11, 24, 40 f, 65, 71, 101 
Grunegrass W. b. Ulfen 112 
Gudensberg, Gudensperg (A. G.) Kr. 

Fritzlar 97 
Gumpert Propst von Fritzlar 118 
Günsterode, Guntzerodt A. G. Span- 
genberg Kr. Melsungen 98 
Gunzenau A. G. Herbstein Kr. Lauter- 
bach (Hessen) 91, 227 

Habel s. Hebel 

Haffemsauffen Wald im Amt Ziegen- 
hain bei Schreybach 174 

Haina Kloster A. G. Rosenthal Kr. 
Frankenberg 61, 17, 23, 48, 90, 



93, 136, 138, 142, 149, 163, 172, 
176, 185, 193, 209, 228; Kloster- 
förster 210 

Hainich, Heyne, Heynes, Heynez 
Waldgebiet b. Treffurt 95, 129, 152 

Haltmar W. b. Veckerhagen am Rein- 
hardswald 134 

Hamehi (A. G. u. Kr-) 24 

Hanlnberg, Hahnenberg Wald b. Hei- 
mertshausen 114 f 

Happel, Bauer zu Wahlshausen 217 

Hard Wald b. Altenlotheim 172 

Hard, Hardt Wald b. Neukirchen a. 
d. Haune 214 

Hardehausen Kloster A. G. u. Kr. 
Warburg 181, 193, 199 

Harz 45 

Hasel s. Schwarzenhasel 174 

Hassenhausen A. G. Fronhausen Kr. 
Marburg 164 

Hasungen Kloster A. G. n. Kr. 
Wolf hagen 7, 96 

Hattenbach A. G. Niederaula Kr. Hers- 
feld 181 

Hattingen (A. G. u. Kr.) Westfalen 65 

Hauptschwenda A. G. Neukirchen Kr. 
Ziegenhain 93 

Hayn s. Langenhaiu 

Hebel A. G. u. Kr. Homberg 98 

Hedemünden, Heddemyn A. G. u. 
Kr. Münden 24, 220 

Hef tenn die, Wald b. Wohlmuthausen 
86 

Heigenfelt W. b. Dietrichshausen 100 

Heigermark b. Zusehen 98 

Heimertshausen, Heymershüsin A. G. 
u. Kr. Alsfeld (Hessen) 9, 114 f, 
124, 146, 148, 151, 180, 215, 235 f. 

Heinebach A. G. Spangenberg Kr, 
Melsungen 219 

Heissenstein, jetzt Hof b. Holzheim 88 

Hegene s. Haina 

Heimarshausen A. G. Karlshafen Kr. 
Hofgeismar 24, 134; Kloster 26 

HengisÄorpf, Hengistesdorf s. Pfers- 

» dorf 

Henneberg 3, 39, 41, 87, 174; Graf 
Hermann v. 138 

Henrich „der sunner von Smyttlot- 
heim" 228 

Herbom (A. G.) Dillkr. Pfarrer zu 
208 



— 252 



Herbstein (A. G.) Kr. Lanterbach 

S essen) 142, 211 f 
thausen W. b. Istha 101 

Herleshansen, Herlefihaußen , Hirls- 
hußen A. G. Netra Kr. Eschwege 
150, 219, 223 

Heroldishaasen A. G. n. Kr. Langen- 
salza 17, 96, 168 f 

Herolz, Heroldes A. G. u. Kr. Schlüch- 
tern 49, 67 f, 76 f, 126, 183, 192, 
226, 232 

Herrenbreitangen A. G. u. Kr. Schmal- 
kalden 3, 10, 76 f, 81, 125 f, 130, 
161 f, 165, 178 f, 193, 210, 216, 
225, 227, 231, 233 f, 237 

Hersfeld Territorium 3, 25 f, 35 f, 63, 
69, 191 

Herstelle A. G. Beverungen Kr. Höxter 
(Prov. Westfalen) 134 

Herzhausen A. G. Vöhl Kr. Franken- 
.berg 228 

Hessen Landgraf Philipp 221 f; Land- 
graf Wilhelm IV. 5, 94; im übrigen 
bes. 2 f, 15 f, 22, 25 f, 33, 36 f, 
40, 42 f, 46 f, 51 f, 54f. 62, 64 f, 
69, 75, 82, 87, 93, 99, 107, 120, 
122 f, 133 f, 143, 151, 154, 157 f, 
161, 164, 175, 179, 181 f, 186, 191, 
193 f, 201 f, 204, 206, 217 

Hessenberg der b. Odensachsen 88 

Hessengau 27 

Hessewalt Mark b. Volkmarsen 7, 
55 f, 79, 124, 167 f, 181, 193 f, 
199, 201, 235 

Hesslar A. G. Felsberg Kr. Melsun- 
gen 96 

der Hettin gud zu Altenlotheim 172 

Hetzerode A. G. Bischhausen Kr. 
Eschwege 94 

Heuröder Holz Wald b. Georgen- 
thal 61 

Heusenstamm A. G. u. Kr. Offenbach 
(Hessen) 186 

Heyerode A. G. Sontra Kr. Roten- 
burg 91 

Hiddi, sächsischer Edeler 23 

Hilders (A. G.) Kr. Gersfeld 23 

Hobeherr Graft Grundherr im Gericht 
Grossseelheim 40, 71, 149, 227 

Hofbieber, Hofbibra A. G. u. Kr. 
Fulda 227 

Hofgeismar (A. G, u. Kr.) 134 



Hohe Mark im Taunus 55, 142 
Hohenberg s. Homberg a. d. Ohm 124 
Hohenkirchen A. G. Grebenst^in Kr. 

Hofgeismar 134 
Hohleborn, Holborn, Holobnmn A. G. 

u. Kr. Schmalkalden 174 
Hoitine, Hoitinheim W. auf dem Huts- 
berg WSW. Meiningen 86 
Holzhausen A. G. Veckerhagren Kr. 

Hofgeismar 134 
Holzhausen A. G. u. Kr. Homberg 98 
Holzheim A. G. Niederaula Kr. Hers- 
feld 199 
Holzmannshansen W. an der Lands- 
burg 193 
Homberg, Hohenberg a. d. Ohm ( A. G.) 

Kr. Alsfeld (Hessen) 124 
Homberg a. d. Efze (A. G. u. Kr.) 
Stadt und Bürger 79, 98, 220; 
Kirche 6, 88 
Hombressen, Humbressen A. G. u. Kr. 

Hofgeismar 134 
Homburg Burg (Taunus^ 55 
Honda s. Ober- und Niederhone 
Höngg (Nordostschweiz) 29, 151 
Hornel, Homagel A. G. Sontra Kr. 

Rotenburg 111 
Hramnungen s. Rannungen 
Hund Otto, Ritter 121 
Hundingen W. a. d. Ohm 224 
Hunsrück Waldgebiet b. Echwege 178 
Huntsruck Wald b. Lichtenau 98 

Ibisteti s. Eibstadt 

Iba rechter Nebenfluss der Aula 88 

Immenhausen A. G. Grebenstein Kr. 
Hofgeismar 134, 220 

Ingelheim (Ober- u. Nieder) Kr. Bin- 
gen (Hessen) 19 

Isenkroith,Isenkrath heute zuTitz ge- 
höriger Hof A. G. u. Kr. Jülich 175 

Isenburg, Isinnburg Diethe von 111 

Istha A. G. u. Kr. Wolf hagen 101 

Itter Gericht 48, 90, 93, 136 f, 139, 
172, 238; Tal 24; Herren von 6 

Jachenau A. G. Tölz (Baiem) 172 

Jassaffa s. Oberjossa 

Jestädt A. G. u. Kr. Eschwege 89 

Jeusing W. und Wald zwischen 
Schweinfurth, Rannungen u. Mass- 
bach 85 

Jossa Unker Nebenfluss der Fulda 88 



253 — 



Jülich 232 

Jura 18, 25, 33 f, 73, 168, 176, 188, 

230, 235 
Jusun^un s. Jeuslng 

K s. auch € 

Käfernburg Grafen von 20, 60 

Kaichen A. G. Vilbel Kr. Friedberg 

(Hessen) Freigericht 53 
Kaldern A. G. u. Kr. Marburg 83 
Kalte Buch Wald b. Lichtenau 98 
Kaltennordheim (A G.) Sachsen-Wei- 
mar Zentgraf von 42 
Kaltensondheim heute Kaltensund- 
heim A. G. Kaltennordheim Sach- 
sen-Weimar 3, 7, 10, 42, 69, 77, 84, 
86, 101, 126, 153, 159, 161 f, 165, 
209, 221 ; Zent 7, 39, 41, 228, 231 
Kappel A. G. u. Kr. Fritzlar 91 
Kassel 24, 184 

Katzengehau Wald b. Homberg 98 
Kanfungen Kloster b. Kassel 8, 24, 
102, 153!, 168 f. 221; Alfradis 
Äbtissin von 150 
Kirchberg A. G. Gudensberg Kr. 

Fritzlar 170 
Kirchditmold s. Ditmold 
Kirchhain, Kirchen (A. G. u. Kr.) 11, 
120 f, 123 f 161, 215, 221; Vog- 
tei 65 
Kirchvers A. G. Fronhausen Kr. Mar- 
burg 94 
Kirtorf, Kirdorf, Kh-chdorf A. G. 
Homberg a. d. Ohm Kr. Alsfeld 
(Hessen) 4, 38, 48, 132, 179, 232 
Kleinlinden A. G. u. Kr. Giessen 

(Hessen) 179 
Knickhagen, Knickhain A. G. u. Kr. 

Kassel 134 
Köln Territorium des Erzbistums 45, 

232 
Königswald A. G. Sontra Kr. Roten- 
burg 111 
Korbach (A G.) Waldeck 24 
Komberg Wald b. Altenlotheim 172 
Komgeldesgud, Komgeldisgut, Kom- 
geldishube Kaufunger Vorwerk 
b. Flarchheim 17, 154, 169 
Kraftsolms A. G. Braunfels Kr. Wetz- 
lar 83 
Krauthausen A. G. Sontra Kr. Roten- 
burg 112, 173, 184 



Kronschwitz im Vogtland Kloster 27 

Krumbach A. G. Gladenbach Kr. Bie- 
denkopf 90 

Kuhmannsheide zu Melsungen ge- 
hörig A. G. u. Kr. Melsungen 98 

Kümach A. G. Würzburg Unterfran- 
ken 200 

Langele, Langela W. b. Wolf hagen 
46, 96, 99f 

Langenhain A. G. u. Kr. Eschwege 
89 • 

Langula A. G. u. Kr. Mühlhausen in 
Thür. 95 

Lantorf s. Londorf 

Lauberg Wald b. Eiben 116 

Lautenbach, Lutenbach jetzt Hof b. 
Datterode Kr. Eschwege 89 

Lauterbach (A. G. u. Kr.) Hessen 10, 
14, 41 f, 59, 64, 67 f, 76 f, 88, 
111 !, 127, 129, 136 f, 143, 146, 
148, 161, 166!, 170f, 178, 186, 
191, 194, 209, 218, 222, 225 f, 231 

Lauttershausen Hof im alten Amt 
Ziegenhain 174 

Leihgestem, Leitgestern, Leigestem, 
Leizgestern A. G. u. Kr. Giessen 
(Hessen) 65, 82, 92, 114, 119f, 144, 
161, 181, 183, 198, 201, 207 f 

Leuchte Wald b. Homberg 98 

Lichenroth, Lichenrode A. G. Birstein 
Kr. Gehlhausen 232 

Lichte Birken Wald b. Winterbüren 
174 

Lichtenau (A G.) Kr. Witzenhausen 
98, 195 ; Bürgermeister 166 ; Amt 6 

Lichtenberg „Amt vor der Rhön" 7, 
226; Vogt und Zentgraf von 41, 
43, 69, 153, 196, 215 

Lichtinhard Wald b. Altenlotheim 172 

LUgenberg v. 37 

Lindermark s. Grossenlinden 

Linne Johann v. 122!, 161 

Linsingen A G. u. Kr. Ziegenhain 94 

Lippoldsberg A. G. Karlshafen Kr. 
Hofgeismar 134 

Liutera Nebenfluss der Ohm 23 

Lixfeld A G. u. Ej:. Biedenkopf Ge- 
richt 47 

Lockum (Hannover) Abt von 53 

Löhlbach A. G. Rosenthal Kr. Fran- 
kenberg 23 



— 254 — 



Londorf a. d. Lumda, Lantorf, Lnn- 
dorf A. G. Grünberg Kr. Giessen 
83f 

Loshansen A. G. u. Kr. Ziegenhain 
91, 186 

Lotheim Hof des Klosters Haina zu 138 

Lovelbach s. Löhlbach 

Lundorf s. Londorf 

Lützelwig A. G. u. Kr. Homberg 97 

Madibah s. Maibach 

Magdeburg Territorium des Erzbis- 
tums 175 

Mahesbah s. Massbach 

Maibach , Madibah A. G. Schwein- 
furt Unterfranken 85 

Mainz, Mentze Erzbischof und Ter- 
ritorium 29, 37, 42 f, 58, 69, 99, 
113, 117 f, 134 f 

Mannebach (Baden) 156 

Marburg Konrad von Grundherr des 
14. Jahrh. 27; Kommende und 
Deutschherren 8, 40, 71, 149; 
Amt 89 

Marienh£igen A. G. Vöhl Kr. Bieden- 
kopf 238 

Massbach A. G. Münnerstadt (Ünter- 
franken) 85 

Mauers A. G. Eiterfeld Kr. Hünfeld 
80, 226 

Mederich, Medricke W. b. Volkmar- 
sen 79 

Mehlis A. G. Zella St. Blasii Sachsen 
Gotha 14 

•Meisenbach A. G. Eiterfeld Kr. Hün- 
feld 206 

Meisenbug, Meisenbugh v. 91, 98 

Meissner Berg nö. Eschwege 15 

Meldrich s. ObermöUrich 

Melgershausen A. G. Felsberg Kr. 
Melsungen 96 

Melsungen (A. G. u. Kr.) 6, 98, 166 

Mengershausen, Mengirzhusen Hof b. 
Altenlotheim 17Ö 

Mesrichs W. b. Schlüchtern 76 

Metzlos, Meyles A. G. Herbstein Kr. 
Lauterbach (Hessen) 91, 227 

Metzlosgehag Filialdorf zu Metzlos 
gehörig 91 

Miehelbach, Michelberg A. G. u. Kr. 
Marbui^ 83 

Mittaha^ Mitte s. Möttau 



Mönchhosbach A. G. Sontra Kr. 
Rotenburg 184 

Monre jetzt Grossmonra A. G. KöUeda 
Kr. Eckartsberga (Prov. Sachsen) 
3, 37, 41 f, 51, 58, 92 f, 139, 149, 
166 f, 180, 186, 188, 206 f, 210, 
212, 214 

Moos (Ober- und Nieder-) A. G. Herb* 
stein Kr. Lauterbach (Hessen), 
Moossergrund 5, 76, 78, 91 f, 112, 
186, 192, 194, 210 f, 226 f 

Morle s. Obermörlen 

Möttau A.G. Weilburg Oberlahnkr. 83 

Motzenrode A. G. u. Kr. Eschwege 89 

Muffers, Mugefers W. b. Neukirchen 
92, 214 

Mtihlenberg, Mulinberg Wald b. Al- 
tenlotheim 172 

Mulinbach Wald b. Altenlotheim 172 

Münchhausen A. G. Wetter Kr. Mar- 
burg 90 

Münden (Hannoverisch-Münden) A. G. 
u. Kr. 24, 134, 194 

Münder am Deister (A. G.) Kr. Springe 
Prov. Hannover 53, 81 

Münzenberg A, G. Butzbach Kr. Fried- 
berg (Hessen) 220 

Müsenbach A.G. Eiterfeld Kr. Hün- 
feld 206 

Nassau 54 f, 80, 181; Nassau Saar- 
brücken 48 

Nazza v. 37 f, 153 

Nenterad Wald b. Rorbach 57, 138 

Nentershausen (A. G.) Kr. Rotenburg 
158 

Neuenberg Kloster b. Fulda 227 

Neuenbrunslar A. G. Felsberg Kr. 
Melsungen 94 

Neuenhof zu Leihgestern 183 

Neuerode, Newenrode A. G. u. Kr. 
Eschwege 89 

Neukirchen, Nuwenkirchen, Nüwen- 
kirchen A. G. Eiterfeld Kr. Htin- 
feld 81, 111, 126, 149, 165, 186, 
189, 206, 211 

Niddawitzhausen A. G. u. Kr. Esch- 
wege 185, 209 

(Nieder) Amönau A.G. Wetter Kr. 
Marburg 90 

Niederaula (A. G.) Kr. Hersfeld 41 f, 
69, 88, 132, 141, 181 



— 255 — 



Niederbeisheim, Nydimbeisheim A. G. 
u. Kr. Homberg 79, 88, 178 

Niederbesse s. Besse 6, 97 

Niederdünzebach A. G. u. Kr. Esch- 
wege 89 

Niedergleichen s. Gleichen 96, 121, 169 

Niederhessen 2, 94, 158 s. anch Hessen 

NiederhoDe A. G. n. Kr. Eschwege 
89, 245 

Niedermoos A. G. Herbstein Kr. Lau- 
terbach (Hessen) 91 

Niederrosphe W. b. Oberrosphe 90 

Niedersachsen 74 

Niederthalhaasen A. G. u. Kr. Roten- 
burg 91, 227 

Nolke Hans, Bauer zu Krauthausen 173 
Nordheim, Northeim A. G. Meiningen 

Sachsen-Meiningen 228 
Nürburg A. G. u. Kr. Adenau (Eiffel) 29 

Oberaula (A. G.) Kr. Ziegenhain 4 f, 
12, 29, 41 !, 46, 57 f, 69, 77, 88, 
92 f, 128, 142, 144, 168, 183 f, 
189, 195, 209 

Oberbeisheim A. G. u. Kr. Homberg 
6, 78, 88, 178 

Oberbesse s. Besse [89 

Oberdünzebach A. G. u. Kr. Eschwege 

Oberelsungen A. G. Zierenberg Kr. 
Wolf hagen 6, 97 f 

Obergleichen s. Gleichen 

Oberheroldshausen, Obim Heroldiß- 
hußen 8. Heroldishausen 

Oberhessen 2, 19, 25, 47, 94, 146, 
158, 171, 173, 199 s. auch Hessen 

Oberhirzenach W. b. Niederhirzenach 
A.G. u. Kr. St. Goar (Rheinprov.) 
49, 197 

Oberhone A.G. u. Kr. Eschwege 89, 245 

Oberjossa A. G. Oberaula Kr. Ziegen- 
hain 83 

Oberkappel Teil von Spieskappel 
A. G. u. Kr. Ziegenhain 173 

Oberkaufungen (A. G.) Kr. Kassel 208, 
221 

Obermelsungen A. G. u. Kr. Melsungen 
98 

Obermdllrich, Melderich A. G. u. Kr. 
Fi-itzlar 91, 121, 123 

Obermoos s. Moos 91, 227 

Obermdrlen A. G. Nauheim Kr. Fried- 
berg (Hessen) 176 



Oberrosphe A. G. Wetter Kr. Marburg 
90 

Oberthalhausen A. G. u. Kr. Rotenburg 
91 227 

Oberufhausen A. G. Eiterfeld Kr. Hiin- 
feld 207 

Oberweser 24 

Odelshausen = ödelsheim A. G. 
Veckerhagen Kr. Hofgeismar 134 

Odensachsen A. G. Eiterfeld Kr. Hün- 
feld 206 

Odenwald 158 171, 173 

Ohm, linker Nebenfluss der Lahn 224, 
231 

Opfikon (Kanton Zürich) 44 

Ostheim vor der Rhön (A. G.) Sach- 
sen-Weimar 3, 143 

Ottensaßen s. Odensachsen 

Oula s. Oberaula 

Petersrod W. b. Grossmonra (?) oder 
Petersroda A. G. u. Kr. Bitterfeld 
180 

Pfannstieler marck b. Cappel im alten 
Amt Ziegenhain 173 

Pf ersdorf A. G. Schweinfurt (Unter- 
franken) 85 

Pflegenhoip Hof zu Berghofen 157 

Pfronten A. G. Füssen (Schwaben) 91 

Praussdorf s. Brausdorf 

Pronsfeld, Pronzefeld A. G. Wax- 
weiler Kr. Prüm (Rheinprov.) 65 

Puchilde Dietrich v. „Pfleger" des 
Deutschordens 130 

Quernst, Quernharst Hochebene b. 
Altenlotheim 172. * 

Rato Grundherr 24 

Rannüngen A. G. Münnerüttadt (Unter- 
franken) 85 

Rauschenber^ (A. G.) Kr. Kirchhain 
113, 196 " 

Reginbraht Grundherr zu Leihgestem 
173 

Reichenbach Ober- u. Unter- A.G. Bir- 
stein Kr. Gelnhausen 69, 111, 209 

Reichenbach Grafen von 2B 

Reichensachsen A.G. u. Kr. Esch- 
wege 89 

Reichlos A. G. Herbstein Er. Lauter- 
bach (Hessen) 91 



— 256 — 



Reilos, Reylis A. G. u. Kr. Hersfeld 

63, 190 
Reimershausen A. G. Fronhausen Kr. 

Marburg 94 
Reinhardswald Gebirge zwischen 
Weser und Diemel 5 f, 10, 13, 95, 
133 f, 142, 147, 170 
Reisburg Wald b. Altenlotheim 172 
Reibehausen A. G. u. Kr. Homberg 98 
Remsfeld A. G. u. Kr. Homberg 98 
Retterode A. G. Lichtenau Kr. Witzen- 
hausen 23 
Reodum s. Rieden 
Reylis s. Reilos 
Rhemland 24: Rheingau 95 
Rhena A. G. Korbach Waldeck 24 
Richenbach s. Reichenbach 
Riebeisdorf A. G. Neukirchen Kr. 

Ziegenhain 91 
Rieden W. b. Kaltensundheim 84 
Riedesel v. 5, 37, 67, 114, 143, 225 
Rockeishausen, Rockilshusen W. b. 

Kirtorf 132 
Rockenberg A. G. Butzbach Kr. Fried- 
berg (Hessen) 199 f 
Rockensüss , Rogkensuss A. G. Son- 

tra Kr. Rotenburg 111 
Röddenau A. G. u. Kr. Frankenberg 83 
Rohrbach A. G. u. Kr. Hersfeld, Rohr- 
bachgrund 10, 28, 36, 56 f, 62, 
77, 91, 112, 138, 141, 148, 163, 
170, 176, 178, 183, 221, 227 
Röhrenfurth A. G. u. Kr. Melsungen 98 
Rommerode A. G. Gross Almerode 

Kr. Witzenhausen 24 
Romrod v. 115, 124 
R(5newinkils gud zu Altenlotheim 172 
Rotenburg a. d. Fulda, Rottenberg 

(A. G. u. Kr.) 174 
Roth, Rodt A. G. Fronhausen Kr. 

Marburg 222 
Rothwesten A. G u. Kr. Kassel 134 
Rotterode A. G. Steinbach-Hallenberg 

Kr. Schmalkalden 95, 174 
Rtickers A. G. Neuhof Kr. Fulda 39 
Rückersfeld A. G. u. Kr. Homberg 98 
Rudestedt Klein- und Gross- (A. G.) 

Sachsen-Weimar 194, 208 
Ruenersberg Wald bei Homberg 98 
Ruschinberg s. Rauschenberg 196 
Rusteberg Hermann, Schultheiss zu 
Flarchheim 182 



Rutene s. Röddenau 
Ruthart Graf 23, 24 
Rutharteshusen 23, 24; s. auch Rnt- 

tershausen 
Ruttershausen a. d. Lahn A. G. u. 

Kr. Giessen 23 
Ruttershäuser Wald und Teich b. 

Laubach 23 

Sachsen W. b. Hünfeld 227; s. auch 
Reichensachen 

Salzschlirf A. G. Grossenlüder Kr. 
Fulda 10, 12, 41, 66 f, 71, 77, 
101, 111, 143, 163, 221 

Sannerz A. G. u. Kr. Schlüchtern 76 

Sasbach A. G. Achern (Baden) Sas- 
bacher Obermark 82 

Schaumburg 81, 91, 194; Adalbert 
V. 118 

Schachten A. G. Grebenstein Kr. Hof- 
geismar 97, 100 

Schechter Ort Wald b. Schachten 100 

Schellbach A. G. u. Kr. Homberg 98 

Schenkisches Eigen Gericht aus Roth, 
Wenkbach und Argenstein be- 
stehend 94, 222 

Schenklengsfeld (A. G.) Kr. Hersfeld 95 

Scheupt Wasser b. Salzschlirf 143 

Schiffenberg, Schiffinburg b. Giessen 
Kommende 7; Stift, Probst und 
Kapitel 114, 119 f, 144, 146 f, 206 f 

Schlechtenwegen A. G. Herbstein Kr. 
Lauterbach (Hessen) 40 f, 48, 65, 
67, 78, 126, 142, 179, 187, 191, 226 

Schlierbach, Schlerbach 2 Wüstungen 
s.o. Eschwege b. Dünzebach heute 
„Schlierbachswald« 89 

Schlitz V. 113 

Schmalkalden (A.G. u. Kr.) 3, 169, 173 f 

Schmittlotheim A. G. Vöhl Kr. Fran- 
kenberg 93, 227 

Schnellrode, Schnelnrodt A. G. Span- 
genberg Kr. Melsungen 98 

Schönau vor dem Wald A. G. Ohr- 
druf Sachsen-Gotha 20 

Schonenberg Wald im Gebiet des 
Reinhards walds 134 

Schoppe Khune Ältester zu Herz- 
hausen 228 

Schreybach = Schrecksbach A. G. 
Neukirchen Kr. Ziegenhain 174 

Schützeberg W. b. Wolf hagen 96, 99 



— 257 



Schwaben 192 

Schwarz A. G. u. Kr. Alsfeld (Hessen) 

76, 147, 163, 178, 237 
Schwarzenberg A. G. u. Kr. Mel- 

sungen 98 
Schwarzenborn A. G. Neakirchen Kr. 

Ziegenhain 189 
Sehwarzenhasel A, G. u. Kj. Roten- 
burg 174 
Schwarzwald 88, 158 
Schwebda, Schwebede A. G. u. Kr. 

Echwege 89 
Schweden 73 
Schweiz 64, 149, 151, 177 
Scutebach, Scutheberc, Scutheberch 

s. Schützeberg 
Seebergen A.G. Gotha Sachsen-Gotha 

20 
Seelheim s. auch Grossseelheim 11,24; 

Vogtei 65 
Seligenthal, Seeligsthal A. G. u. Kr. 

Schmalkalden 174 

Semedehe Weide b. Leihgestern 114 

Siebleben A. G. Gotha Sachsen-Gotha 

heymborgen und formunden 61, 

150, 229; Herrn von 61, 150 

Siegener Haubergsgenossenschaften 

158 
Sifreds gud bi dem Stege zu Alten- 

lotheim 172 
Simmershausen, Symershansen A. G. 

u. Kr. Kassel 134 
Simtshausen A. G. Wetter Kr. Mar- 
burg 16 
Sondheim, Sundheim s. Kaltensund- 

helm 
Sondheim vor d. Rhön A. G. Ostheim 

Sachsen- Weimar 228 
Sontra (A. G.) Kr. Rotenburg Amt 
und „Ring zu" 5, 13 f, 78, 173, 
227; Stadt 206 
Sooden a. d. Werra A. G. Allendorf 
Kr. Witzenhansen Stadt und Pfän- 
nerschaft 229, 231 
(Ober-) Sotzbach A. G. Birstein Kr. 

Gelnhausen 69, 150 
Spangenberg (A. G.) Kr. Melsungen 

6, 165 
Spitze Wald b. Altenlotheim 172 
Stahlberg Wald zwischen Seligenthal 

und Hohlebom 174 
Stein Landgericht zum b. Wanfried 211 



Steinbach, Steynbach A. G. u. Kr. 

Giessen (Hessen) 90, 146, 183, 

207 f, 217, 234 
Steinbach - Hallenberg (A. G.) Kr. 

Schmalkalden 95 
Steinberg, Steynbergk, Steinecketen- 

berg Wald b. Lauterbach 137, 191 
Sterzhausen A. G. Wetter Kr. Mar- 
burg 90 
Stetten A. G. Ostheun vor der Rhön 

(Sachsen-Weimar) 228 
Strassburg Territorium d. Bistums 181 
Struth A. G. u. Kr. Schmalkalden 174 
Sulzbach A. G. u. Kr. Höchst 175 
Sulzmiscen, Sulzmezzer marcha 84; 

s. Kraftsolms 
Sundheim s. Kaltensundheim 

Tamme Wigand zu Frankenau, För- 
ster des Klosters Haina 149 
Tann A. G. u. Kj. Hersfeld 91, 227 
Täterow b. Zürich 175 
Teklenburg Grafen von 48 
Thammirsbach W. b. Ziegenhain 91 
Thamsbrück Amtmann von 153 
Thunzebach 89 ; s. Ober- und Nieder- 

dünzebach 
Thüringen 3, 26, 215, 219, 228 
Thutenhausen W. b. Eschwege 89 
Tirol 74, 82, 148, 164, 172, 181 f, 212 
Tissenbach W. b. Gossfelden 83 ! 
Todenhausen , Dodenheuser marck 

A. G. u. Kr. Ziegenhain 94 
Trendelburg A. G. Karlshafen Kr. 

Hofgeismar 135 
Treysa (A. G.) Kr. Ziegenhain 232 
Tullifeld Gau 86 

Tüttleben A, G. Gotha (Sachsen-Go- 
tha) heymborgen und Vormunden 
61, 150, 223 ; Herren von 61, 150 

üf hausen (Ober- u. Unter-) A.G. Eiter- 
feld Kr. Hünfeld 64 f, 67, 80 f, 92, 
128, 148, 207, 213 f, 216, 226, 232 

Ulfen A.G. Sontra Kr. Rotenburg Ulf 

ülmbach A. G. Salmünster Kr. 
Schlüchtern 77 f, 226, 232 

Unluisanger s. Wolfsanger 

Uolmunteshusen, Uolmunteshus 86; 
s. Wohlmuthausen 

ürspringen A.G. Ostheim (Sachsen- 
Weimar) 3, 10, 87, 209 f, 228, 232 
17 



— 258 — 



Vockenberg Wald b. Lauterbach 137 
Vöhl (A. G.) Kr. Frankenberg 238 
Volkmarsen (A. G.) Kr. Wolfhagen 

181, 201 
VoUmerz A. G. u. Kr. Schlüchtern 76 

Wahlshausen A. G. Oberaula Kr. Zie- 
genhain 93, 128, 190, 217 

Wald (Kanton Zürich) 28 

Waldbehrungen (Ober- u. Unter-) A.G' 
Mellrichstadt (Unterfranken) 228 

Waldeck Grafschaft 15, 36, 55 f, 238 

Waldecke Pfälzische Kellerei im 
Odenwald 166 

Waldschmiede, Waltsmytte b. Bers- 
)d A. G. u. Kr. Giessen 173 

W. fried (A. G.) Kr. Eschwege 3, 37 

Wara s. Wohra 

Wartberg Wald b. Eiben 116 

WäJsmuthshansen , Wasmeshansen 
A. G. u. Kr. Homberg 98 

Wegfurt, Wegefurth A. G. Bischofs- 
heim vor der Rhön (ünterfran- 
ken) 39, 113 

Wehrda A. G. u. Kr. Marburg 80 

Wehrmeisterei, Reichswald am Nie- 
derrhein 167 

Wehrshausen A.G. Schenklengsfeld 
Kr. Hersfeld 95 

Weiboldshausen A. G. Fronhausen 
Kr. Marburg 94 

Weidenau A. G. Neuhof Kr. Fulda 
91, 227 

Weiperz A. G. u. Kr. Schlüchtern 76 

Weisenbom (Ober- und Unter-) A. G. 
Schenklengsfeld Kr. Gersfeld 95 

Weissenborn A. G. Sontra Kr. Roten- 
burg 112 

Weissenstein, Witzenstein Kloster b. 
Kassel heute Wilhehnshöhe 7, 118 

Weisweil A. G. Kenzingen (Baden) 1 20 

Wellen, Weiden A. G. Niederwildun- 
gen (Waldeck) 98 

Wenefried s. Wanfried 

Wenkbach A. G. Fronhausen Kr. 
Marburg 222 

Werder s. Gieselwerder 

Werdorf A. G. Ehringshausen Kr. 
Wetzlar 95 

Werfflo Weide b. Kirchhain 161 

Weringess Berg w. Wetzlos 88 



Werra 23 f 

Westfalen 8, 34, 74, 172, 193, 199 f, 241f 

Wetter (A. G.) Kr. Marburg 59 f, 77, 

163 f, 195, 201, 232; Wehreinwart 

von 231 

Wetterau 3, 24 f, 45, 53, 55, 69, 74, 

175, 181, 199 f 
Wettingen Kloster (Schweiz) 48 
Wetzlar (A. G. u. Kr.) 220; Kirche 26 
Wichmar W. „vor Volkmarsen" 201 
Widental W. b. Wölfterode 112 
Wiesenfeld, Wysintfeld Kloster b. 

Frankenberg 172 
Wieseckerwald nö. Giessen 80, 147,239 
Wigand Heinrich, Bauer zu Altenlot- 

heim 172 
Winterbtiren , Winterbuel , Winter- 
beuem A.G. u. Kr. Kassel 134, 174 
Wipperode, Wipteroda A. G. u. Kr. 

Eschwege 100 
Withmarsen W. b. Wolfhagen 99 
Withmarwald b. Volkmarsen 201; s. 

auch Wichmar 
Witterda A. G. u. Kr. Erfurt 3, 8, 

11, 141, 145 
Witzenhausen (A. G. u. Kr.) 24 
Witzenstein Kloster s. Weissenstein 
Wohlmuthausen A. G. Kaltennord- 
heim Sachsen- Weimar 3, 4, 86, 126, 
136, 138; s. auch Golmuthausen 
Wohra A. G. Rauschenberg Kr. Kirch- 
hain 4, 10, 90, 113, 196 
Wolfershausen A. G. Felsberg Kr. 

Melsungen 94 
Wolfhagen (A.G. u. Kr.) 7, 46, 96, 99 
Wolfsanger A. G u. Kr. Kassel 22 
Wölfterode A. G. Sontra Kr. Roten- 
burg 112 
Wollenberg Bergwald b. Wetter 89 
Wtirtemberg 45 
Würzburg 21 

Zella, Celle A.G. u. Kr. Ziegenhain 
4, 91, 185 f, 232 

Ziegenhain, Grafschaft und Grafen 
von 4f, 10, 37, 42, 77, 93, 113, 
128, 168, 174, 185, 193 f, 197 

Zierenberg (A. G.) Kr. Wolf hagen 6, 
96 f 

Zusehen A. G. Niederwildungen Wal- 
deck 98 



Geographisches Ortsverzeichnis 
nach Amtsgerichtsbezirken. 

Die vorkommenden Ortschaften sind hier nur soweit anfgenommen, als 
sie im hessisch-thüringischen Hauptgebiet der Arbeit bei weitester Grenz- 
ziehung liegen. (Vgl. S. 2f). Es soll damit, wenigstens im wesentlichen, 
zugleich ein Überblick über den örtlichen Umfang der Arbeit gegeben werden. 

Die vorstehenden Orte bezeichnen die Amtsgerichtsbezirke, in denen 
die folgenden Ortschaften liegen. Amtsgerichtshauptorte, die selbst in der 
Arbeit vorkommen, sind gesperrt gedruckt. 



Ehringshausen 

Dillheim Wardorf 

Wetzlar 
Asslar 

Gladenbach 

Ammenhausen, Bellnhausen, Krum- 
bach 

Biedenkopf 

Breidenbach, Damshausen, Daut- 
phe, Diedenshausen, Friebertshau- 
sen, Lixfeld 

Battenberg 
Berghofen 

Wetter 

Amönau, Müivchhausen, Oberros- 
phe, Simtshausen, Sterzhausen 

Marburg 

Dagobertshausen, Dreihausen, 
Ebsdorf, Einhausen, Kaldern, 
Michelbach, Wehrda 

Fronhausen 

Altenvers , Argenstein , Hassen- 
hausen, Kirch vers, Roth, Reimers- 
hausen, Wenkbach 

Giessen 

AUendorf a. d. Lumda, Dorf-Güll, 
Grossenlinden, Kleinlinden 

Grünberg 

Londorf a. d. Lumda 

Homberg a. d. Ohm 
Kirtorf 

Amöneburg 

Kirchhain 
Grossseelheim 

Rauschenberg 
Ernsthausen, Wohra 

Rosenthal 

Dodenhausen, Haina 



Frankenberg 

Bringhausen i. d. Birken, an- 
kenau, Röddenau 

Vöhl 

Altenlotheim, Herzhausen, Marien- 

hagen, Schmittlotheim 
K o rb a c h 

Rhena 
Volkmarsen 
Wolfhagen 

Istha 
Zierenberg 

Oberelsungen 
Naumburg 

Altendorf, Eiben 
Niederwüdungen 

Wellen, Zusehen 
Fritzlar 

Kappel, Obermöllrich 
Gudensberg 

Besse, Kirchberg, Gleichen 
Felsberg 

Altenbrunslar , Beuern , Deute, 

Hesslar, Melgershausen , Neuen- 

brunslar, Wolfershausen 
Homberg a. d. Efze 

Allmuthshausen , Hebel, Lützel- 

wig , Niederbeisheim , Oberbeis- 

heim , Reibehausen , Remsfeld, 

Rückersfeld, Schellbach, Wass- 

muthshausen 
Treysa 

Frankenhain 
Ziegenhain 

Loshausen, Linsingen, Spiesskap- 

pel, Todenhausen, Zella 



260 — 



Neakirchen 

Haaptschwenda , Riebeisdorf, 
Schrecksbach, Schwarzenborn 

Oberaula 

Breitenbach, Oberjossa 

Niederaula 
Hattenbach, Holzheim 

Alsfeld 

Ober - und Niederbreidenbach, 
Heimertshausen, Schwarz 

Lauterbach 

Herbstein 

Freiensteinau, Gunzenau, Ober- 
und Niedermoos, Metzlos, Metzlos- 
gehag, Reichlos, Schlechten wegen 

Grossenlüder 
Salzschlirf 

Schlüchtern 

Herolz, Sannerz, VoUmerz, Wei- 
perz 

Neuhof 

Flieden, Rtickers, Weidenau 

Fulda 

Dietershausen, Hofbieber 

Hilders 

Eiterfeld 

Arzell, Mauers, Meisenbach, Mü- 
senbach, Neukirchen, Ober- und 
Unteruf hausen, Odensachsen 

Schenklengsfeld 

Ober- u. ünterweisenborn, Wehrs- 
hausen 

Hersfeld 

Rohrbach, Reilos, Tann 

Friedewald 

Nentershausen 
Dens 

Netra 

Herleshausen 

Sontra 

Berneburg, Breitau, Heyerode, 
Hornel, Königswald, Krauthausen, 
Mönchhosbach, Rockensüss, Ulfen, 
Weissenbom, Wölfterode 

Rotenburg 

Baumbach, Beenhausen, Schwar- 
zenhasel, Oberthalhausen 

Melsungen 

Obermelsungen , Röhrenfurth, 
Schwarzenberg 

Spangenberg 

Günsterode, Heinebach 



Lichtenau 

Retterode 
Grossalmerode 

Rommerode 
Oberkaufungen 
Kassel 

Knickhagen, Rothwesten, Sfan- 

mershausen, Winterbüren, Wolfs- 
anger 
Grebenstein 

Hohenkircheu, Immenhausen 
Hofgeismar 

Hombressen 
Karlshafen 

Gottsbüren, Helmershausen, Lip- 

poldsberg, Trendelburg 
Veckerhagen 

Gieselwerder, Holzhausen, ödels- 

heim 
Münden 

Blume, Bonafort, Günte, Hede- 
münden 
Witzenhausen 
Allendorf a. d. Werra 

Soden 
Bischhausen 

Hetzerode 
Eschwege 

Aue, Grebendorf, Jestädt, Lan- 

genhain, Motzenrode, Neuerode, 

Niddawitzhausen, Niederdünze- 

bach. Niederhone, Oberdünzebach, 

Oberhone, Wipperode 
Wanfried 

Altenburschla, Frieda 
Treffurt 

Grossburchla 
Mühlhausen 

Ober- und Niederdorla, Langula 
Langensalza 

Flarchheim, Grossengottem, He- 

roldishausen 
Schmalkalden 

Herrenbreitungen, Hohlebom, Se- 

ligenthal, Struth 
Steinbach-Hallenberg 

Altersbach, Rotterode 
Kaltennordheim 

Gerterode, Kaltensundheim, Wohl- 
muthausen 
Ostheim vor der RJiön 

Urspringen 



YC 8Pn/i4 





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