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„t,i.a,Google
1
„t,i.a,G00glt'
„t,i.a,Google
,i.a,Google
Sitzu ng'sberi cli te
philosophisch-philologischen und
historischen Ciasse
k. b. Akademie der Wissenscliaften
zu Müiucheii.
Jahrgang 1886.
Hünehen.
Akadeniigche Buchdruckerei von F. Straub.
1887.
„t,i.a,Google
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Inhalte - Uebersicht
Die mit ' beisicIineteD Tortrlge lind ohne Aitnog.
OeffenÜiche SÜ£ung der k. Akademie der Wissensciu^en eur Feier
des 137. Stiftungstages am 39. Mare 1886.
adte
*v. Dfillinger; Ueber die einfluaa reichste Fran der fran-
zösiBchen Geschichte nnd Nekrolog 141
T. Prantl: Nekrologe 141
T. Oieaebrecht: Nekrologe ' . 160
■H«rtwig: CledächtniMrede anf Carl von Siebold .... 154
ZogrAphoa-Preisanfgabe 154
Gesammiaiteung der Akademie der Wissensch<^ten
am 36. Juni 1886.
PreiMofgabe der SaviRnj-StiAuug
30. Juii 1886.
Königliche BeKtätigung der Neuwahlen
Philosophisch -philo logische C lasse.
Siteung vom 2. Januar 1886.
■Wilh. Hejer: Philologische BemerkDugen zu Aventin's
Annal«)! und Arentiiu Lobgedicbt aaf Albrecht IV.
»om Jahre 1507
,9 lizedoy Google
IV
Belta
Sitemg wm 6. Februar 1886.
'Oblenachläger: Der limea raeticus '. 71
SUmng vom 6. Marx 1886.
Scholl: Ueber attücbe Gesetzgebung 83
Sitmng vom 1. Mai 1886.
'Kuhn: Ueber die Verwandachafts-Verliftltnisiie und den Wort-
BChatz der Hindukusch-Dialebte
Sitzung vom 5. Juni 1886.
rti: üeber den Mamen Lorelei
Sifewnff vom 3. Jidi 1886.
Wölfflin: EpiRrapbische Beitrage
Sprüche der sieben Weisen
Papadopuloi-Kerameua: Ueber ein Chrysobull t
pexunt
Sitzung vom 6. November 1886.
Maurer: Die Eingangeformel der altnordischen Rechts- und
GesetibQcher
•Job. Kelle: Die philosophischen Kunatausdrücke in Notker's
Werken
Sari Krumbacher: Ein irrationaler Spirant im Qriechiachen
Sitmng vom 4. December 1886.
V. Prantl: Die inathematiairende Logik 497
'Ohlenachlager: Die prähistorische Kart« Bajem^ und die
Ausgrabungen zu Kempten 515
'Hofmanni Die Chronik Ton Morea 51S
igtizedoyGOOJ^ri:
Historische Classe.
Säetmg vom 2. Januar 1886.
Gregoroviiia: Hat ÄUrich die Nattonalgfltter Griechenlanda
vernichtet?
WQrdintfer ; Beitr&ge lur Oeacbichte des bayerigchen Landea-
DefenaioiiiweaeDH unter EurfQrat Maximilian I. . . .
SUeung vom 6. F^ntar 1886.
•t. Drnffel: Ueber Karl V. und die römisclie Curie in der
Zeit vor der ErOf&inng des Trienter ConcÜB bis zum
BeKinoe dei Schmatkald lachen Krieges
h. Kiebl: Ueber einen neu aufgefundenen rotuaniachen Trag-
altw (mit 2 Tafeln)
SUsMng vom 6. Märt 1886.
zier: Zum Schutze Heiner Auagabe von Aventins Annnlen
Sitjsung vom I. Mai 1886.
. Planck: Der Bericht Widuhiodii Ober daa Kampfurtheil
auf dem Reichstag zu Steelo 155
Latzel: Ueber die Stabchenpanzer und ihre Verbreitung im
nordpazi Sachen Gebiet (mit 3 Taieln) 181
SUewig vom 5. Juni 1886.
isen: Ueber Herzog Ferdinand von Bajem und seine
Tbeilnahme am Kölniachen Kriege
Sitzung vom 3. Jtdi 1886.
*Corneliua: Ueber die Backkebr Calyin'a nach Genf i.J. 1541
'Preger: Ueber daa Verhältmaa der Taboriten zu deu Wal-
deeiem dea 14. Jahrhundert»
,9 iizedoy Google
SUeung vom 6. Ifovember 1886.
Ein Nachwort Ober d&a Stralendorfische Outochteo
z: Die rechtliche Natnr des rOmincheti FiacDs . . .
Siteimg vom 4. Decemher 1886.
. Lober: Deutsche Bechtabildung
Riezler: Die Ortanamen auf , — ing* nU ZengnisB i
schichte der BE^uvariachen Ansiedlung . . .
EinaendoDgen von Drackichrüten 301. 571
,9 lizedoy Google
Sitzungsberichte
philosophisch-philologischen and
historischen Classe
der
k. b. Akademie der Wissenschaften
zu JVdCünchen.
1886. Heft 17.
Mflnchen.
Akademüobe Bnchdrnckerei von F. Stoanb.
1887.
In Oommiialini ImI O. Fniu.
„t,i.a,Google
,Googlt'
Sitzungsbericiite
der
kOnigl. bayer. Akademie der WissenschafteD.
Philosophisch-philologische Claaae.
SitzDDK vom 2. Jtmoar 18ä6.
Herr Wilh. Meyer hielt einen Vortrug:
.Philologische Bemerkungen zu Aven-
tin'a Annalen nnd AventiD's Lobgedicht
auf Albrecht IV. t. J. 1507" üum ersten Ifale
veröffentlicht.
Derselbe wird in den ,Abh»ndlungen" zur Veröffent-
lichang kommen.
Historische Claese.
Sitzung Tom 2. Januar 1886.
Herr Gregoroviiia hielt einen Vortrug;
.Hat Alarich die NationalgÖtter Griechen-
lands yernichtet?*
In der Geschichte Altgriechenlands sind die gothischen
Völker mehr als einmal verheerend aufgetreten, und es ISsst
sich nicht läugnen , dass sie dort mit Feuer und Schwert
dem Christentum Bahn gemacht und den Hellenismus, wenig-
Btens von aussen, stark erschüttert haben. Schon die Gothea
18M, PUlM'philoL D. hlat. Cl. 1. 1
2 Sitzung der htstnr. Clasne vom 2. Januar 1886.
vom Pontus Euiiniis ber verwüsteten , unter der RegieruDg
des EaiBers Gallienus, nicht nur die Küstenstriche, sondern
ancb den inneren Peloponnes. Damftls wurden Korintb, Ar-
gos, Sparta und Tegea durch die Barbaren erobert, und
selbst Athen erlebte eine schonungslose Plünderung, wenn
auch keine Zerstörung der Monumente durch jene Heruler,
von welchen dann der Geschichtscb reiber Dexippos seine
Vaterstadt wieder zu befreien vermochte, der letzte Held,
der in der Stadt des Themistokles sichtbar geworden ist, und
ihr letzter Xenophoii.
Hundert und achtun dz wanzig Jahre später , i. J. 895,
fand der Einbruch Alarichs in Griechenland statt. Er war
kein so vorübergehender Raubzug, wie jene früheren, denn
die Westgothen überzogen ganz Hellas vom Olymp bis in
das Herz Achajas, und dort hausten sie ein Jahr lang. Sodann
konnte Alarich, nachdem ihn der zur R«ttung Griechenlands
herbeigeeilte Stilicho gezwungen hatte, nach dem Korden
abzuziehen, als kaiserlicher Befehlshaber der Präfectur Uly-
ricum, wozu Ächaja gehörte, noch einige Jahre hindurch in
denselben von ihm verwüsteten Provinzen als Gebieter schalten.
Die wesl^j;othische Verheerung des bisher friedlichen, von
Wolstand blühenden griechischen Festlandes muss daher
gründlich genug gewesen sein. Zosimus sagt, dass ganz
Böotien, und so viele hellenische Landschaften die Barbaren
durchzogen hatten, dar nieder lagen, und dass noch zu seiner
Zeit (in der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts) die Spuren
ihrer Verwüstung zu sehen waren').
Uan hat daher den Znsammenbrucb der antiken griechi-
schen Welt von der Invasion Alarichs hergeleitet, und diesen
Westgothen als den Verbündeten des Christentums bei dem
1} Ktii ij fiiy Botairia nSva, xm Saa fitiä rif ünö 6fgfianvkmv
ttnoimr, 'EKkurixii iSr^ 6t!ji9oi' ol ßäiißa^ot, Ixiifio rqf d£ dttirov
^f/()t lot rvr xuraaifioip^r itivfra ngSr. V. C. !>, p. 258 ed. Botin.
,i.a,Google_
Gregoroviut: Hat Alarieh d. Nationalgötter Griechen!. vemicktH? 3
f^osen Werk der Vernichtung der belleniachen Gultur be-
trachtet. Fallmerayer , von dieser historischen Classe her
unser ColIegR höchst ruhmvollen Andenkens, hat sich m
aasgedrOckt: .Oberhaupt zählt raun drei Begebenheiten,
welche der hellenischen Nation tödtliche Wunden schlugen:
die Miederlage bei Charönea durch König Philipp von Ma-
cedonien; die Zerstörung von Korinth durch Munimius, und
die Vertilgung der Nationalgötter durch Alarieh')'.
Die kühne Behauptung des gelehrten Schöpfers einer neuen
Doctrin von der Ethnographie Griechenlands im Mittelalter,
dass nämlich Alaricb die Nationalgötter der Hellenen ver-
tilgt habe, hat zu ihrer Zeit einen so tiefen Eindruck ge-
macht, dass sie in andere Ge-schichtsbttcher übergegangen ist.
Sogar ein so selbständiger und zugleich nüchterner Voracher,
wie Karl Hopf, der unsere Kenntnis« vom mittelalterlichen
Griechenland er^t urkundlich b^ründet hat, wiederholte ein-
fach den Spruch Fallraerayers , indem er erklärte: , schon
Alarichs Horden hatten die Nationalgötter der Hellenen zer-
stört *)'.
Dies Wort, so zuversichtlich und zugleich so dunkel
wie es ist, klingt freilich grossartig genug. Aber ist es
auch wahr? Was überhaupt hat Fallraerajer damit ge-
meint? Etwa, dass erst Alaricb den antiken Göttetglauben
Griechenlands ausgelöscht habe? Das ist doch wol unmög-
lich. Denn keine noch so mörderische Invasion eine« noch
so gewaltigen Eroberers hat irgend wann und wo eine alte
grosse Nationalreligion zu vernichten vermocht. Nur ein
langer Prozess der Zeit hat dies vollbrii^en können. Als
Alarieh sein aus Gotben und Skythen gemischtes wildes Kriegs-
Tolk durch die Tbermopylen nach Hellas führte, hatte sich
1) Gesch. der Halbinsel Morea I, 186.
ÜJ QriechenlaDd im Mittelalter, Separatausgabe aua der A. E.
d. WiBs. a. KQiute von Ersch nnd üniber. Brockhaus 1870, VI, B5.
iglizedDyGOOglf
4 Sitiung dtr Autor. Classe vom S. Januar 1886.
hier die Auflösung des Heidentums im Grossen und Ganzen
bereits vollzogen. Der Verfall des nationalen Staats, der
antiken Philosophie, Wissenschaft und Kirnst, das Hinschwin-
den aller hellenischen Ideale, die siegreiche Macht des gross
gewordenen Christentums, endlich die wiederholten Edicte
und Staatsgesetze des Reichs hatten schon seit langem die
Fortdauer der olympischen Götter erschüttert, oder diese
schon hie und da zu Falle gebracht, oder sie in ihre ver-
schlossenen Tempel gebannt. Die öffentlichen Opfer und
DmzQge der Heiden, selbst die Festspiele waren durch kaiaet-
liche Decrete unterdrückt.
Ich glaube daher nicht, das» Fallmerayer den Umsturz
der hellenischen Nationalen Ite einem einzelnen Barbaren-
häuptling im Ernst hat zuschreiben wollen, vielmehr nehme
ich an. dass er im Sinne hatte, von den Westf^othen das zu
sagen, was Aescbjlus den zürnenden Schatten des Dareios
von den Persem sagen lässt:
Die, nach Hellas dringend, nicht sich scheuten, Götterbilder
Auszuplfindern, und die Tempel zu verbrennen;
Die Altäre zu vernichten, Sitze ew'ger Götter
Gottlos einzureissen und von Grund aus umzustürzen ').
Allein mit der Vorstellung von zertrümmerten Cult-
bildern und Tempeln scheint sich doch bei Fallmerayer diese
andere verbunden zu haben, dass erst durch den gothischen
Vandalismus dem antiken Götterdienst der Hellenen, welcher
eben an jene Heiligtümer gebunden war, ein jähe» Ende
gemacht worden sei. Ob dies richtig sei, will ich hier
untersuchen.
ßuiftoi i' Biatoi, ämfiorm' iifii'fittiii
„t,i.a,Google
Gregorotitia: Hat Alarieh d. Nationtdjtötler GriecheiU. vernidttet? 5
NacK der Ansicht Pallmerayers haben die Horden Ata-
richa die Vernichtung des Hellenismus mit Bewusstsein voll-
zogen, entweder aus eigenem, freilich räthnelhaftem Hasii
gegen das schöne Heidentum, oder als Werkzeuge des christ-
lichen Fanatismus jener Männer in .grauen Kutten", welche
nach einer Bemerkung des Zeitgenossen Eunapius den Bar-
barenkönig bei seinem Einbruch durch die Therraopylen bt-
gleiteten. Fallmerayer nun stellt sich die Gothen noch ganz
so vor, wie sie der Phantasie der italienischen Geachicht-
schreiber in der Renaissance erschienen waren, nämlich als
Unmenschen, die mit einer eigenartigen dämonischen Wut,
antike Denkmäler zu zerstören, ausgerQstet sind. Diese Bar-
baren morden, rauben und plündern freilieb, und sie gehen
ihren brutalen LUsten nach, aber sie haben zugleich so viel
Kraft und Zeit Übrig, riesige SteingefUge von Tempeln oder
gar pela^sche Mauern alter Stadtburgen mit unsäglicher
Mähe auseinander zu brechen- Demnach, so sagt Fallmer-
ayer, bat Alarieh, »von einer unbegreiflichen ^Vut fortge-
rissen, anch das Mauerwerk, besonders von Citadellen, Ring-
mauern , solide Tempelwände womöglich anä den Funda-
menten heransreissen und zermalmen lassen' ')■ Wenn Sulla
die langen Mauern Athens von seinen Legionen umstürzen
liesa, so that er das, weil er diese Stadt für immer wehr-
los machen wollte. Welche Zwecke aber konnte der Bar-
barenkönig bei der Ungeheuern Zerstörung von Citadellen
und Ringmauern in Griechenland vor Augen haben? Hatten
seine Gothen ein solches Zerstörungswerk, und zwar nicht
nur in einem einzelnen Falle, sondern wiederholt und im
ganzen Hellas, auszuführen, so war das ftir sie eine Auf-
gabe, so schwer wie langwierig in einer Zeit, wo es weder
Pnlver noch Dynamit g^^ben hat.
1) I, tW. Es iit durchaus das Aeiichyleiache : n^ofcij'« ipieiir
„t,i.a,Google
*) Sitiwng der Autor. Classe vom S. Januar 1886.
Das stärkste und sicherlich auch da« bequemste Zerstö-
rungsmittel der Barbaren war nicht ihre Streitaxt oder das
Brecheisen, sondern das Feuer, und mit diesem werden sich
die Gothen im allgemeinen begnügt haben. Wenn die Fran-
zosen, als sie das Heidelberger Schtoss und den Ereml in
Moskau zerstörten . nicht im Besitze des Pulvers gewesen
wären, so würden jene Bauwerke wol nur die Beschädigung
durch Feuer erlitten haben.
Kein (TeschichtM^hreiI>er hat die von Alarich in Griechen-
land zerstörten Städte aufgezählt. Da nicht wenige alte
Orte hier am Ende des vierten Jahrhunderts bereits in
Ruinen lagen oder ganz verschwunden waren, so konnten
die West^othen nicht mehr so viele Städte vernichten , als
die Römer bei ihrer ersten Eroberung Griechenlands , als
z. B. Aemilius Paulus, welcher mit einem Mal nur in Epirus
70 Städte zertrümmert und 150 000 Menschen zu Sclaven
gemacht hatte.
Der einzige Gewährsmann in Bezug auf die west^thi-
sche Verheerung Griechenlands ist für uns Zosimus, da das
von ihm benutzte Geschieh ts werk des Euuapius, welcher
Zeitgenosse der gothischen Katastrophe gewesen war, leider
verloren gegangen ist. Zosimus nun nennt mit Namen ein
paar von den Barbaren eroberte Städte ; er weiss aber nichts
davon, dass Alarich Lacedämon, wie Fallmerayer behauptet,
,von Grund aus umgekehrt* habe. Er bemerkt nur, dass
diese Stadt, gleich Megara. Korinth und At^os und gleich
andern von ihm nicht genannten, „mit Gewalt" erstUrmt
wurde und das allgemeine Los des , gefangenen* Griechen-
lands erlitten habe'). Das Los der Griechen war Ermor-
dung, Plünderung, Selaverei.
1) Zosimus a. a. 0. p. 354-, ti'Aiuif o3r ^ Kögir^oc jifHÖiti xazn
xpiijot ijiiaxfju xai TS iTpatroMa raiirg fnAi'xyif ffi iai tavifi zä
'4qY0!, «ai iioa ^r avx^t U xat AaKläaiftoiof bV fiia^ Z^e'" ' *"'
aüri) 6i q -nifftq avran^ytto rg xoifg ii{'EliXä6oc liMoti. In einer
„t,i.a,Google
OregoTovius: Hat Alarieh d. Nationalgötltr GrietAetU. vernüAet? 7
StÄdte, welche Widerstand leisteten, erfuhren gewiss die
»choDUDgalose Wut des Eroberers, und der Dichter Claudia-
Dus, der Zeitgenosse dieser Ereignisse, kann immerhin das
Bild des brennenden Korinth , von dessen Flamme beide
Meere dampften, der Wirklichkeit entlehnt haben').
In den verbrannten StÄdten muasten auch Tempel,
GStterbilder nnd andere Kunstschätze itiren Untergang fin-
den. Das ZerstOrungswerk der Kaiser und der Christen
Oberhaupt wurde ohne Zweifel von den Barbaren auch auf
einigen berühmten Cultusstätten Griechenlands aus Rohheit
und Mutwillen fortgesetzt. Indess alle diese alten, ehrwOr-
digen Heiligtümer der Hellenen waren zur Zeit der west-
gothischen Invasion mehr und minder verlassen und verödet,
da sie unter dem Banne der Staatsgesetze li^en.
Wenn schon zur Zeit Plutarchs die meisten griechischen
Orakel schwiegen, so ist zwei Jahrhunderte nach ihm schwer-
lich, noch zum Trotz der christlichen ßegierung^ewalt,
auch nur das des Trophonius bei Lehadea noch in Tbätig-
keit gewesen. Dasselbe gilt von Delphi, wo schon Pauaanias
die Tempel halb in Ruinen gesehen und des Orakels mit
keinem Worte mehr gedacht hatte, und wo diese fQr immer
verstummte Pythia selbst Julianus nicht mehr vrieder zu er-
wecken im Stande gewesen war. Alarich hat also hier den
Nationalgott Apollo schon umgestürzt, die Schatzhäuser leer
Kote |I, 125) hat Fallmerayer ku seinem Ausspruch ,von Urund auH
omgekehrt* ooch hiu zu gesetzt e fuudamentii disjecit, oho« jede
ADg&be des Autors, welchem diese Worte angehören sollen.
1) Er spritdit davon in jener Stelle in Rufinum v. 186 f., wo er
«agt, wenn Stilicbo nicht durch den Befehl von Bjzanz hei von einer
Schlacht zarQckgehalten worden wäre :
Prodita DOD tautaa Tidiaset Graecia caedea,
Üppida semoto Pelopeia Harte ri^erent,
Starent Arcadiae, atarent Lacedemonis agri,
Non mare fumasiet geminam flagrante Corintho,
Nee fera Cecropiae traxissent vincula luatrea.
,9 lizedoy Google
8 Siteung der Autor. Clat»e vom 3. Januar 1886.
und die Tempel im Ver&ll gefunden. Aus dem Heiligtum
des delphischen Gottes hatte bereits Nero 500 eherne Statuen
entführt, und der Kaiser Gonstantin hatte diesen Rauh fort-
gesetzt, indem er die Bildsäule des delphischen Apollo und
auch den berDhmten Dreifuss der Pythia nach der neuen
Hauptstadt am Bosporus fortbringen liess, wo der aus ehernen
Schlangen gebildete Untersatz dieses Weihgeschenks aus der
Beute von Platää noch heute im Atmeidan zu sehen ist.
Derselbe Kaiser hatte auch das Zeusbild von Dodona hinw^-
gefOhrt und nebst einer Statue der Pallas Athene im Senats-
gebäude Constantinopels aufgestellt '). Wenn femer die
ßothen den Berg Helikon erreichten, so fanden sie auch
dort die Heiligtümer längst ausgeraubt. Die gefeierten Bild-
werke der helikonischen Musen hatte derselbe Constantin
entfernt*); und das gleiche Schicksal wird den schönsten unter
jenen vielen Statuen widerfahren sein, welche im Museuhain
der Hippokrene dem Apollo, dem Hermes, EHonysos und
andern Göttern, wie den grossen Dichtem Griechenlands ge-
weiht waren. Wir werden später sehen, dass auch Olympia
in Verlassenheit lag.
Das durch die Verfolgungsedicte des Staats erdrQckte,
aber keineswegs vertilgte Heidentum der Hellenen hatte am
Ende des 4. Jahrhunderts in allen seinen grossen CultusslÄtten
kein Ööentliches Leben mehr; es führte ein solches, unter
der Duldung der kaiserlichen K^erung, nur noch wissen-
schaftlich und akademisch fort. Denn die letzte Burg der
Olympier war damals Athen, seit den Antoninen noch immer
die grösste Universität im europäischen Griechenland, da die
Hochschule Constantinopel erst von Theodoeius II. gegründet
wurde. Dort setzte sich die heidnische Schule des Plato
und der Neuplatoniker in der Akademie fort und sie dauerte
1) Zonmns V, c 34, p. 281. Codinos De origin. Const. p. t
2) Zoaimua a. a. 0.
,9 lizedoy Google
Ortgoroviu» : Hat Alarich d. Nalionalgdaer Grieeherd. vernichtet ? d
bis in die Zoit Jnstinians. Die Tempel waren freilich auch
in Athen geschlossen, aber sie erlitten, vielleicht mit
Anenahme der Heiligtümer des Äsklepios auf dem SUd-
abhange der Äkropolis, keine namhafte Zerstörung dnrch die
Christen, und noch hatte kein Proconsul die berühmte chrys-
elephantine Pallas Athene des Phidias ans dem Parthenon
zu entfernen gewagt. Noch r^te die Promachos, der Erz-
coloea derselben Gdttin , von der Akropolis in die aonnige
Lnft. Älarich hat ihn bewundert nnd verschont. Die er-
lauchte Stadt des Solon teilte /.um GlDck nicht das Schicksal
Korinths, Argos und Lacedämons, sondern sie blieb der
Menschheit erhalten. Der Heide Zosimua hat bekanntlich
ihre Bettung der wunderbaren Erscheinung der Göttin Athene
and des Heros Achill zugeschrieben, welche beim Anzüge
Alarichs gewaffnet die Mauern nmachritteu und den Barbaren
zurückschreckten. Derselbe Alanch, welcher 15 Jahre später
Rom mit Schonung und Ehrfurcht behandelte, ist am Ende
kein ganz so brutaler Barbar gewesen, nnd wie immer sein
üiedliches Verhalten zu den Athenern erklart werden mng,
diese Thatsache steht fest, dass er die NationalgStter und
die Tempel Athens ebenso unberührt gelassen hat, wie jene
der Stadt Theben, an deren fester Eadmea er vorüberge-
zogen war').
Ds nun Athen von der gothischen Yerheemng firei ge-
blieben ist, so hat man doch den Untergang von Eleusis
Alarich zugeschrieben, und wenn das richtig ist, so haben
die Westgothen wirklich eine der heiligsten Cultusstatten
der Hellenen zerstört.
£s ist wieder Fallmerayer, welcher dies am entschie-
densten ausgesprochen hat. ,Hier geschah es, so sagt er,
dass zum ersten Male tJneingeweihte, dass Scjthen, Christen,
MOnche in das geheimnisavolle Dunkel des grossen Ceres-
1} ZodmuB V, 5, p. 252.
,9 lizedoy Google
lO Sittung der higtor. Ctasae txtm 2, Janaar 1886.
Tempels zu Eleusis eindrangen, die heiligen Mysterien ver-
höhnten, die Schätze raubten und Feuerbrände in diesen
letzten Zufluchtsort der überwundenen Götter scWenderten.
Mit der Lohe de» einstürzenden Tempels mischte sich das
Blut des letzten Hierophanten von Griechenland, welcher
nach Eunapius die Katastrophe vorherverkflndet hatte und
mit allen seinen Unterprieatem durch Ahuicb erschließ
wurde" '), Da nun diese im Jahre 1830 ausgesprochene
Behauptung Fallmerayers keine vereinzelte, sondern fast ali-
gemeine ist, so ist es der Mühe wert, sie nach den authen-
tischen Quellen noch einmal zu untersuchen^).
Elensis, die heilige Stedt der Mysterien, unterstützte
hartnäckig den £^mpf der platonischen Philosophenschule
Athens gegen das Christentum durch den mit dem atheni-
schen Stedteultus unzertrennlich verbundenen . Dienst der
beiden grossen Cröttinnen , welcher als der Mittelpunkt der
tiefsinnigsten religiösen Vorstellungen der antiken Religion
galt. Diese Mysterien waren indess schon längst so tief ver-
fallen, dass der Kaiser Julian Mühe hatte, ihnen ein neues
Leben einzuflössen. Als Mamertinus im Jahre 3(>2 nach
1) Oeach. d. Halbinsel Morea 1. 12;i.
3) Den Untergang der Eleusinien und die ZeretOruniip des Tem-
pels durch Alarich behaupten unter anderen Oibboo IV, c, 30; Ascb-
boch, Geschichte der Westgothen pag. 69; Laeaulx, Untergang des
HellenisTnus 5. S4, Note 242; Finla;, Griechenland anter den RCmem
p. 145, 265 f.; Herzherg, Gesc;h. Grieclienl. III, 894; aflldenpenuinK,
Gp«ch. d. oi^tröm. Reiche unter Arkad. u. Tbeodosius II, 1885, p. 51 ;
K. 0. MBIler (Eleuainien in d. Encyk. t. Brach u. Gräber) sagt, das»
die Gothen von fanatischen Mönchen gefDhrt, die Heiligtfimer in
Eleusis mit wilder Wut Terwüsteten. F. Lenonuant, Rech. Arch. &
Eleusis p. 144; Zinkeisen, Gesch. Griech. I, 635; C. Wachamuth, Die
Stadt Athen im Altertum I, 715 f. Der alte scharfsinnige Tillemout
(Bist. d. E. V, art. 7) bemerkt nur : Eunapiua sage, dass die Religion
und die Opfer der Ceres und Proserpina, die noch in Athen dauerten,
durch die Wut der Qothen veniichtet wurden ; und er nennt nicht
einmal den Namen Eleusis.
,9 lizedoy Google
OregoToviua: Hat Alarich d. Nationalgötter Orie(Aenl. vernichtet ? 1 1
seiner Erwählung zum Consul eine Dank rede an diesen
Kaiser hielt und von demselben die Wiederberstellnng vieler
Ktädte Griecbenlanda rübmte, sagte er, dans sogar Athen,
die Schule aller Weisheit, jeden öffentlichen und privaten
CuUds verloren hatte, und dass Eleusis in kläglichen Ver-
fall geraten vfar ').
Jnlian stellte den Tempel der Demeter wieder her : den
Hierophanten rief er zu eich nach Oallien, besprach mit ihm
die allgemeine Restauration des Heidentums, und entliess ihn
dann mit hohen Ehren. Von diesem Hohenpriester hatte
der junge Eunapius, ein Lydier aus Sardes, etwa 30 Jahre
vor dem Einbruch Ätaricfas die Weihen empfangen, und ein
Blatt einer Schrift dieses schwülstigen Sophisten ist die ein-
zige Quelle, aus der wir über die Schicksale von Eleusis
während der gothischen Invasion eine dunkle Knnde schöpfen
können. Eunapius berichtet im Leben des Mnximus folgen-
des:*) .Den Namen des damaligen Hierophanten verbietet
mir Sehen auszusprechen; denn er gab mir, dem Schreiber
dieses, die Weihen, und er selbst leitete sich vom Oeschlechte
der Eumolpiden ab. Dieser nun war derselbe, welcher die
Zerstörung der Heiligtümer und den Untergang des ganzen
Griechenlands voraussah , und im Beisein des Schreibenden
offenbar machte, dass nach ihm selbst {dem Eumolpiden)
jemand Hierophant sein werde, der den Hierophanten^tuI
nicht einnehmen durfte, da er bereits anderen Göttern ge-
weiht war und mit furchtbaren Eiden geschworen hatte,
keinen anderen Mysterien vontustehen (ji goar^aea^ai). 1'nd
1) Ipsae illae bonar. artiam magiiitrae et inventricea Athenae,
omnem caltum publice et private perdiderant. In miaei^iKiani niinatu
conddent Eleuaina. Harn, Joliano An^fusto Orutiar, actio pro con-
SQlatu (Patrol. Migne vol. 18, p. 416).
2) EuDapios ed. Boiwonade im Maximum p. &2. und nochmalin^
Terbeaaerte Aiu|^be Boisjonade'i in Pbilostrat. et Calliatrati Opp.
i'ftri», Didot IÖ45, p. 475 f.
,9 lizedoy Google
12 Sitzung der histor. Ctas»e wm 3. Januar 1886.
doch werde dieser (Fremdling), so sagte er, ihnen (den E)eu-
sinien) vorstehen, obwol er kein Athener sei. Und so weit
ging seine Voranssicht, dass er sagte, unter ihm selbst (kgi'
iavTov) würden die Heiligtümer (in Elensis) zertrümmert
und verheert werden ; jener (der Fremdling) werde das
lebend mit ansehen, wegen Reines masslosen Ehi^eizes miss-
ehrt und vor demselben {avxov) werde der Dienst der beiden
Göttinnen ein Ende nehmen, er aber (der Fremdling) werde
der Ehre beraubt, weder ah Hierophant noch als Mensch das
Greisenalter erreichen ') ; nnd dies verhielt sich nun also ; denn
jener Mann aus Thespiae wurde Hierophant, obwol er zu-
gleich Priester des Mithrosdienates war, und nicht fUr lange,
da viele und schreckliche Ereignisse hereinbrachen (von denen
ich einiges in der ausführlichen Geschichte berichtet habe,
anderes mit Hülfe der Gottheit berichten werde) , als näm-
lich Alarich mit den Barbaren durch die ThermopTlen drang,
wie als durchliefe er eine Rennbahn und ein von Rossen
gestampftes Blachfeld. Diese Thore von Hellas hatte ihm
sowol die Gottlosigkeit jener geöffnet, welche die grauen
Gewänder tragen und ungehindert mit ihm einherzogen, als
auch der Umsturz der hierophantischen Gesetze und Ord-
nungen" *).
1) i^' iavrov tä Itfiä »aTaatiaip^osaSiii xai äffu^^nioS-at itpaaxi,
xiixtXtfoy Smvra luvja fnöififaSui, iiä yiion/xinr nrguz^r ün/jaCd-
ftttfov, Uttl ngoTtXivi-f,anr yt airoi t^r ^lyaminv iir'f &iBlr, iSr 6i
ßiot iitif. MeursiuB Eleoainia c. 82 hat das »'^j' iaurov etc. miaever-
etanden, iadem er es auf Julian bexog, und deashaib hat er den
Hierophanten eioen falschen Propheten genannt.
2) Tomvrnr ait^ tnV TtiXag nUCdfif« Tqf 'Eliitiof ^Tf täf tu
iwv U^ipavfutäv &fü/4iöf na^^yttt "äftot *ai avvinsfiot. Wir haben
hier die einsi^ Qaelle, aus welcher die Behauptung genommen woi^
den ist, dawi Alarich toq fajtatiBchen MSnchen begleitet und tum
Umsturz der antiken Heiligtümer angetrieben worden sei. So hat
,9 lizedoy Google
OregOTOciu»: Mai Alarteh d. Nationnlgötter GriechtnI. vermchtet? 13
Dies ist die wichtige, dnrch ihre syntaktische Verwor-
renheit wie dea dankela Gedankenausdruck schwierige Stelle
des EuoapiuH. In ihr nteht sunäciist nichts davon, daas der
letzte Hieroph&nt, welcher den Untergang der Eleusinien
vorherverkOndet hatte, in dem von Älarich verbrannten
Tempel mit allen seinen Priestern erschlagen worden sei').
Zwei Hierophanten hat Ennapius unterschieden : den
rechtmässigen vom Qeschlechte der Eumolpiden und seinen
unrechtmässigen Nachfolger, den thespischen Mithraspnester.
Der erste hat jenem Sophisten die Mysterienweihe erteilt,
nnd in seiner Gegenwart das Schicksal der Eleusinien vor-
au^esagt , wozu , wie ich glaube , keine besonders grosse
Sehergabe ii5tig war. Aus religiöser Scheu hat Eunapius
den Namen dieses Hierophanten verschwiegen. Wahrschein-
lich war es jener Nestoriua, von welchem Zosimus berichtet,
er habe Athen dadurch von dem grossen Erdbeben (des
Jahres 372) gerettet, dasa er unter dem Schilde der Parthe-
□oa ein Zanberfigürchen des Achill aa&tellte"). In der von
F. Lenormant entworfenen lückenhaften Tafel der Hiero-
rie W;tt«Dbach veratanden, Annotat. in Eunap. Haximuin p. 184. Ztni-
mus V, 23 braucht den Auednick <p<tiii l/iitini allerdings von der
Kleidung der UOnche, aber er spricht nicht von den Cbriaten, welche
Alorich begleiteten. Siehe duu Reitmaiers Annot. zu seiner Aus-
galw des Zanmw p. 604. Tillemont a. a. 0. ist geneigt, unter den
Hännem in grauen Oew&ndem die verräteriachen byzantin. Generale
m verHt«lien. Die lateinische Ueberaet7.ung des JuniiiB (hinzugefügt
der sweiten Ausgahe von Boissonade) lautet: Ea« Graeciae anguatias
Uli prodidit impia natio ftiacis utentium veatibua , qui nullo prahi-
bente «imnl cam eo irmperat, reacissa jnm pontificalium inatitutorum
lege atqne vinculo. Sie iat frei und entapricht nicht genau dem Text.
1) Fallmerayer verwechaelt hier offenbar beide Hierophanten.
den letzten Eamolpiden und den fremden l'heapier miteinander, und
dawelbe thnt auch Zinkeiaen 1, 639.
,9 lizedoy Google
14 SUiung der htgtor. Clagft wm 2. Januar 1886.
phanten wird um 37f> p. Chr. Nestioniu als der letzte be-
kannte Oberprieater von Eleiisia aufgeffihrt ').
Nach dem Tode Julian!« und dem jähen Zusammenstürze
.seiner Restauration des alten Göttercultns hatte erst der
Kaiser JoviaDus die Eleusinien unterdrückt; auch Valen-
tinian und Valens verboten naeh dessen plötzlichem Tode
durch ein £jdict vom 11. September 304 alle Beschwörungen,
magiacbe Ceremonien und nächtUche Opfer bei Todesstrafe*).
Dies Verbot traf demnach weseiitlich auch die Eleusinien
und ihre nächtlichen Mysterien ; indess es gelang den Bitten
und Vorstellungen des am Hofe hochan gesehenen, noch heid-
nischen Proconsuls Achajas, des berühmten Prätextatus, eine
Milderung des Edicts zu erreichen, und die Feier der Eleu-
sinien wurde von jenen Kaiiteru wieder geduldet'). Allein
spätere Reich^esebse scheinen den Mysteriendienst doch auf-
gehoben zu haben. Wenn dies nicht schon im Jahre 380
geschehen ist*)t so wird es im Jahre 394 geschehen sein,
wo Theodosius I. die feierlichsten Spiele Griechenlands, die
olympischen , fllr immer verbot. Irgend ein gewaltsamer
Angriff der Christen gegen die Heiligtümer in Eleusis mag
in Folge kaiserlicher Edicte und aus Nacheiferung der allge-
meinen Tempelzerstörung in Aegypten und Syrien unter
Theodosius stattgefunden haben. Derselbe Hierophant, welcher
den Fall der Demeter-Mysterien noch zu seiner Zeit geweis-
sagt hatte, verschwand, was nicht bezweifelt werden kann,
noch vor der Invasion Alarichs von der wahrscheinlich ver-
wüsteten Scene seines Götterdienstes, mochte er zur Abdan-
kung seines Amts von den christlichen Staatsbehörden ge-
1) Rech. Arch. k Eleuaie, p. U4.
2) Cod. Theod. IX, 16. 7. LoHaalx , Der Untergang; des Hetle-
niBtunB, S. 83. Finlaj, Griechenland unter den Bömem, deutsche
Amg. Leipzitr 1861. S. 365.
3) ZoBimus IV, 3.
4) Coraini Faati Att. IV, 197.
iglizedDyGOOglf
Gregorovius: Hat Alarieh d. National göllfV (iriechent. vrinicklel ? i^
zwnngen worden oder gestorben sein. Denn dies ist sicher,
dass das Ende des Hierophantenamte» des letzten Kumolpiden
nicht mit dem Einbrüche Alarichs in Verbindung stand, son-
dern ihm voraufging'). Dann aber folgte die mit der
Gotheninvasion verbundene Schlusskatastrophe der l'Jleusinien.
Trotz der, wie ich annehme, schon nnter Thendosius
vollzogenen Aufhebung des Mysteriencultus der beiden Göt-
tinnen, nahmen die Altgläubigen in Athen eine Gelegenheit
wahr, diesen, wenn auch heimlich, fortzusetzen. Sie konnten
das in den letzten Zeiten jenes Kaisera wagen, als nach der
Ermurdung Yalentinians II. durch den Franken Arbogastes,
der Rhetor Eugenius den römischen Thron nsurpirte und
sein Minister Flavianus die Wiederherstellung der alten
Religion anfangs mit Erfolg durchführte. Diese römische .
Ke»itauration des Heidentums konnte leicht auch auf (iriechen-
land zuritckwirken , zumal als Theodoaius sich vom Osten
entfernte, um die Rebellen in Italien und in Kom zu
bekämpfen. Die Wiederherstellung der Eteusinien konnte
vollends im Beginne des Jahres 395 nach dem Tode diesem
Kaisers, des furchtbarsten FVindos des Heidentums, gewagt
werden , weil die Kraft der Itegierung augenblicklich ge-
lähmt, dos Heich unter zwei junge Erben geteilt und die
Verwaltung ihren auf einander eifersHchtigen Ministern (Iber-
geben wurde.
DieAltgläubigen also stellten den eleusinischen Mysterien-
dienst wieder her; aber der neue Hierophant war nicht mehr
jener prophetische Nestorius, sondern ein Mithraspriester aus
Thespiae, wodurch die Gesetze der Hierophantie aufgehoben
wurden, denn nur ans dem Geschlechte der Eiimolpiden
dnrfl» der oberste Priester der Demeter erwählt werden.
Nestorius kann diese tumultuarische Restauration der Eleu-
I) äiXä Taria flir i; rtjlpcy irlQii'it^, xai 6 Xöyos diii rigr
tgijvaivu' TlaQ^yiyXf, Eunaji. p. ."iS.
iglizedDyGOOglf
1 6 Siteung der Awlor. CUum vom 3. Januar 1886.
siniec doch noch erlebt haben, weil Eunapiua ihn dieselbe Tor-
ausaagen lässt; er kann sich dann geweigert haben, in ihr die
Hauptrolle zu übernehmen. Die Athener mossten dazu einen
Fremdling herbeirufen. Dass aber dieser Mithraspriester, und
nicht der letzte Eumolpide, Hierophant in Eleoeis war, als
die Gothen einbrachen, hat Eunapina gezeigt, welcher zu be-
richten fortfährt, dass nicht lange nach der ßinzetzung des
Mithraepriestersi die Bchreckliche Katastrophe unter Alaricb
statt&nd; den Barbaren aber öffneten die Thore Griechen-
lands, wie er ausdrücklich sagt, zwei mitwirkende Ursachen,
einmal die Gottlos^keit der den Gothenkönig begleitenden
Männer in granen Kutten , dann die Verletzung der alten
Satzungen der Hierophantie, und damit will doch Eonapias
sagen , dass jene Erhebung eines Mitbraspriesters auf den
Hohenpriestersitz der Demeter als Frevel von den beleidigten
Olympiern selbst durch den Einbruch der Barbaren bestraft
worden sei.
Man konnte nun glauben , dass dieser Thespier in den
Flammen des Tempeb von den Gothen erschli^eu wurde.
Allein auch davon steht beim Eunapius kein Wort. Im
Gegenteil lässt dieser ausdrücklich den rechtmäss^n Hiero-
pbanten weiss^en, dass der Mithraspriester den Fall des
Mysteriendienstes Überleben, seiner Ehre, d. h. seines Priester-
amta verlustig gehen und weder als Hierophant noch ab
Mensch zu hohen Jahren kommen werde.
Mit dem Einbruch der Barbaren hat Eunapius dies nach
seiner Ansicht verdiente Schicksal und auch das baldige
Lebensende des Usurpators verbunden, ohne dasselbe näher
zu bezeichnen. Wer hat den Thespier der Ehre beraubt?
Waren es vielleicht die christlichen Athener, welche, durch
das Naben Alarichs, eines christlichen Königs ermutigt,
jenen Hierophanten aus seinem Sitze verjagten ? War es
Alarich seibt? Ich glaube, dass der BarbarenfUrst sich um
die Mj^terien in Eleusis herzlich wenig gekümmert hat.
iglizedDyGOOglf
ffreyOTVWiW: Hat Alarich d. Nalionalgötter Griechefü. vemiAtet? 17
Kein Geschichtach reiber Überhaupt redet bei dieser Gelegen-
heit von Eleasis, nicht einmal Eunapias mgi, mit bestimmten
Worten, dasa Alarich dort gewesen, noch viel weniger, da.*«
er den Tempel der Demeter mit seinen prachtvollen Pro-
pyläen und die anderen Heiligtümer zerstört habe. Warum
hat der glaubige Heide Zosimus einer so grossen Katastrophe,
wie die Zertrümmerung jener heiligen Rtadt sein musste,
nicht gedacht? Würde er es nicht gethan haben, wenn er
in der Geschichte des Ennapins eine Schilderung dieHes
graasen TJntei^aages gelesen h&tte?
Wie dem auch sei, an dem schrecklichen Besuche Ala-
richs nnd seiner Gothen in Elensis darf trotadem nicht ge-
zweifelt werden, da dieser Ort vor den Thoren Athens lag,
auch nötigt Eunapiu» dazu, eine Katastrophe in Eleusis als
geschichtliche Thatsache anzunehmen. Wenigstens werden
wir glanben mOssen, dass die Gothen dort das ZerutörungH-
werk der Christen fortgesetzt haben, und wenn irgendwo
fanatische Mönohe und Priester dem Vandalismus der Bar-
baren eine bestimmte Richtung gegeben haben , so konnte
■lies immerhin in Eleueis sein. Nur in diesem beschränkten
Sinne dürfte daher von dem einzigen Eleusis das Wort
Fallmerayers und Hopfs gelten, das» Alarich die Kiitional-
götter der Hellenen verlalgt habe ^).
Der Gothenkönig führte seine Kriegsvölker, nachdem
er Korinth erobert hatte, in den Peloponnes, und wir wissen,
dass er hier unter anderen die Städte Ai^os und Spurtu mit
<Tewalt bezwang. In den reichen Landschaften der Halbinsel,
namentlich in Elis, Arkadien und Lakonien. konnte er ein
1) Von einer vollständigen .Vernichtung von Eleusis' durch
die .tbriHtlichen Barbaren* epricbt aoch Ciirt Wachsmuth, Stadt
Athen I, 715, in Verbindung mit der Invasion Alaricha; dienern »chreiirt
pr dann in der Note zu S. 7)6 „die thatflachliche ZerHtArung von Eleu-
«ia* XU, und zwar nach der Stelle de» EunapiuB, die daa aber keinex-
witgn mit klaren Wort«n nagt.
KWS. PbilM.'phlloln.blKt.CI I. i
,9 lizedoy Google
18 SUtunff der kittor. Clause vom 2. Januar 1BS6.
Jahr lan){ verbleiben, bis ihn Stilicho, der Retter Griecben-
landa, am Gebirge Pholoe auf der Grenze Arkadiens uni-
schloBs , und ihm dann auf eine rätselhafte Weise den
Abzug nach Epirus mit seiner Beute gestattete. Es ist b«i
dieser Gelegenheit, dass Zoaimus bemerkt, Stilicho habe durch
das KriegsToIk , welches er mit sich gebracht hatte , den
Crriechen noch mehr und grössere Uebel zugefügt, als die
Barbaren '). Da wir hier hauptsächlich die Gultusstätten
und die Nationalgötter Griechenlands im Auge haben , so
kann während des Aufenthaltes der Gothen im Peloponnea
das Schicksal keines anderen Ortes unsere Teilnahme mehr
erregen , ab das Olympias. Und gerade von Olympia be-
hauptet Fallmerayer, dass der grosse Tempel, das kolossale
Bild des Zeus mit allen noch ttbrigen Kunstwerken von
diesen höllischen Geistern zerstört worden seien.
Wir haben keine Ansicht davon, wie zur Zeit der west-
gothischen Invasion der offene Tempelbezirk Olympia be-
schaffen war, und wie viele jener berUhmten Heiligtßmer,
welche dort Pausanias aufgezählt hat, noch im Jahre 390
der Zeratörungslust der Christen, der Habsucht der Griechen
selbst, oder dem Eunstraube der Kaiser wie der Proconsnln
Achajas hatten entgehen können. Denn weder Zosinius noch
ein anderer Autor gedenkt Olympias mit einem Wort, Die
Vermutung aber liegt nahe, das» Alarich die Kunstschätze
und Monumente dieses grossen National heiligtums der Hel-
lenen schon stark geplündert und die Gebäude teilweise ver-
fallen vorgefunden hat.
Der Kaiser Theodosius I. hatte in demselben .Jahre I{fl4,
wo er den letzten Versuch der Restauration des Heidentiiui-'
,9 iizedoy Google
Gregorocius: HcU Alarich d. Natumnlgötter Griechetü. vernichtet? 19
pi<ichen Festspiele nnters^t. Ob in Folge dieses Verbotes
der cliristlicfae Fanatismus Hand an die Tempel und Denk-
mäler gelegt nnd dieselben durch VerwtistnngeD entstellt
hat, wissen wir nicht. Es ist aber mehr als zweifelhaft,
da^ Alarich den Zeuskoloss des Pbidias noch in seinem
Tempel Torgefnnden hat, vielmehr darf man glatiben, dass
dies erhabenste Bildwerk Griecbenlands mit anderen Kunst-
Hchätzen Olympias Bcfaon in dem genannten Jahre, und zwar
auf Befehl des Kaisers , nach Conatantinopel hinweggefUhrt
worden ist. Eine alte Kunde macht dien wahrscheinlich.
Später, nnter Zeno dem Isaurier (a. 474—491), soll dies
Keusgebilde im Palast des Lausns zu Constantinopel durch
einen Brand zu Grunde gegangen sein ').
Wafl den olympischen Tempel selbst betrifiFt, so konnten
die Barbaren dies Wunderwerk noch anstaunen. Die Gothen
«ind hier nicht auf den Gedanken gekommen, die mächtigen
•Säulenreihen umzustUrzen und die gewaltigen Grundmauern
zu zermalmen. Denn der verödete Tempel stand noch zur
7^it des Kaisers Theodosius II. (408—450) als Gebäude auf-
recht. Erst unter seiner Regierung ist er durch eine Feuers-
brunst wahrscheinlich von den Christen zerstört worden ')■
Die neuesten deutschen Ausgrabungen in Olympia haben
gelehrt, das» die Säulenkolosse des Tempels von keiner
Menschenkraft ao in Reihen niedergestreckt werden konnten,
1) CeilreniiH ed. Bonn. t. 364. Das letzte Datum des DaaeiD»
des KnnstwerkeB in Olympia ist A. 3S4; ThemistinB Or. 34, p. 455.
Lasaulx, Untergang des Hellenismus, p. HO. Es ist sehr merkwardig,
daRs Laaaulx in seiner Monographie die öothen in Hellas nur ein-
mal in einer Note {2*2, 8.84) erwähnt, wo er von der Zerstörung
de» eleDsiDiBchen Tempels und der allgemeinen Verheerung firiechen-
Jands durch xie redet, und die Stelle des Ennapius. sowie Falbner-
ajer's Geschichte Morea's T, 119 f. ansieht
2) Lasanix 8. 110 fahrt die betreffende Stelle des Scholiasteo
an /u Lucian rhet, preoept. !» led, Jai-obitK IV, 2211,
,9 lizedoy Google
20
Sxtiung der hitlor. Glatte vom 3. Januar 1886.
&\b Rie unter den Sandiuasseii des Alpheus gefunden wor-
den sind, sondern daes nur einem der zerstörenden Erd-
beben des sechsten Jahrhunderts eine solche Wirkung zuzu-
schreiben ist').
1) A. Bfitticher, Olympia. S. ^\.
Digtizedoy Google
Herr Würdinger hielt einen Vortrag:
«Beiträge zur Geschichte de» bayerischen
Landes-Defensionswesens unter Kurfürst
Maximilian 1."
Unter den ActenstOcken') des Haiipt-Conservatoriums der
Armee fand ich in Nr. 125 der Man uscripten- Sammlung die
Instruction fSr einen Oberhauptmann tiber die Landfabuen
de anno 16)5. Herziig Maximilian ¥on Bajeni ertheilte sie
am 24. October 1615 zu Manchen dem Obristeu Zeugmeister,
bestellten Oberst, Pfleger zu Kotzting, Alexander Herrn von
Uroote auf Poxau. Ich halte dieses Docnment für geeignet ein
vollständiges Bild von der Organisation und dem Zustande
dieser eingebomeu Trnp|ie unmittelbar vor Ausbruch des
dreis^ngi ährigen Krieges zu geben.
Vm den Inhalt der einzelnen Paragraphen verständlich
zn machen, zugleich auch dem humanen Sinne, der Kriegs-
erfahrung und Umsicht, mit der einer der griisaten Herrscher
Bayerns Herzog Maximilian I, seine rastlo.'te Thätigkeit dem
Landeadefensionswesen zuwendete, gerecht zu werden, halte
ich es für nothwendig über die Entwickhmg des bayerischen
1) Diese« unter dem Namen .Landiibiiter Atton* bekannt« Con-
TOlat enthalt aaaaer einer Anzahl von üriginaltchriftstOcken nnd
Decreteu eine fortlaurende Heihe von ausfahrlicfaen UrkuDdenauizQgeD
aus der Zeit des ^tOjühriKen Krie^«. Sie wurdep bei vorliegender
.\rbeit eingehend benutzt.
,9 lizedoy Google
22 Sitiung der histor. Cla^ae vom 3. Januar 1886.
Heerwesens im Allgemeinen, dann Über die Geschieht« der
Landwehren, die bei uns im 17. Jahrhunderte fQr Mann-
schaft wie Befestigungen unter dem gleichen Namen Landed-
defensionswesen auftreten, einiges vorauszuschicken.
Betrachten wir die verschiedenen Veränderungen, welche
im Heer- und Kriegswesen im Laufe der Jahrhunderte vor
sich gingen, so tritt uns als erste Form die allgemeine
Wehrpflicht der Freien, in der jeder OQterbesitzer ver-
pflichtet war auf eigene Kosten Kriegsdienste zur Vertheidig-
ung zu leisten, ,der Heerbantt" entgegen, ihm standen
für auswärtige Kri^e der Fürsten ,die Vasallen' zur Seite. Als
der Heerbann durch das Emporkommen des Lehenswe^ens
verfiel, trat an seine Stelle die auf die Lehenseinrichtungen
imd das bewaffnete Bürgerthum begründete Wehrverfassung.
Die Lehensheere wurden gebildet aus den Vasallen als
einfachen Lehensleuten mit ihrer Kri^spflicht, den Lehens-
männern, welche zugleich Beamte oder Ministerialen waren,
den Hörigen oder Lehensbauern, die unter ihnen standen,
doch wurden letztere nur im Kothfall aufgeboten, mussten
dt^egen ihren Lehensherren zur Ausrüstung und Verpflegung
die Mittet liefern. Auf sie folgte vom 14. Jahrhunderte
an das Landes- Aufgebot in Verbindung mit auf
Kriegsdauer geworbenen Söldnern. In der ersten
Zeit war das Aufgebot der zur persönlichen Dienstleistung
verpflichteten Landesangehörigen gegenSber den nur in klei-
nen Abtheilungen angenommenen Soldtruppen vorherrschend,
von der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts an, in
welche die weitere Anwendimg der Feuerwaffen und der
damit in Verbindung stehenden geübter Fusstruppen fUUt,
auch die Lehensleute immer lässiger in Erfüllung ihrer Kriegs-
pflicbten wurden, kam der Kriegsstaat der Landsknechte, die
böhmischen BrUderrotten, die Schweizerhaufen fiberwiegend
zur Oeltung, und standen der Lehensreiterei zur Seite. Zur
Vertheidigung des innern Landes, Abwehr der Anfalle auf
iglizedDyGOOglf
Würdinger: Beiträge z. Gesch. d. bayer. LattdMdefengiotuweaene etc. 23
die Landesgrenzen blieb aber immer .für das Land und bei
der Landeenoth", unter dem Namen Landwehr, eine nur aux
FussTolk gebildete Miliz fortbestehen. Zu diesem Dienste
war die gesammte waffenfähige Mannschaft, ausser der Ritter-
ecbaft auch die übrigen ti^ien und hörigen Leute verpflichtet.
Von Uebung, gleichheitlicher Bewaffnung, Äbtheilung in
bestimmte taktische Verbände war natürlich keine Rede.
Dorfhauptleute hatten die Autsicht über Waffen und Ileer-
geräthe, die einzelnen Abtheilungen der Dorfmannschaft
wählten ihre Hauptleute, die sie zur Musterung führten.
Päeger, Amtleute, Landrichter nahmen diese ror, trafen
die Auswahl und führten sie an die bedrohten Orte oder
zur Nacheile. So lange der Ritterstand diese Aemter inne
hatte, waren noch einigermassen die Zustände haltbar, als
aber die Herrn von der Gelehrtenbank dieselben einnahmen,
verfiel das Institut gänzlich. Wirklich militärische Bedeutung
hatte nur das Städtevolk, das aber meist zur Bewachung der
eignen Mauern verwendet wurde. Um doch einige gelibte
Wehrleute fOr den innem Dienst zur Verfügung zu haben,
schliß Herzig Aibrecht von München 1487 den Ständen
vor, im Ober- und Niederland Bayerns statt der persönlichen
Dienstleistung ein Rai^eld zu erheben, und damit kriegs-
tüchtiges Fuasvolk zu bestellen ,dann würde der Bauer beim
Acker, und das Land bebaut bleiben* '). Die Ritterschaft
des Niederlandes, dem Herzog wenig günstig und fürchtend:
.der Herzog wolle mit den fremden Söldnern die Landschaft
ganz ihm untertbänig machen, um der Edelleute beim Krieg
nicht mehr gebrauchen zu dürfen", erhob gegen die Besteuer-
ung der Bauern, welche auf ihren eigenen Gütern sitzen,
Einspruch. Ak der Herä:^ bei seinem Entschlüsse blieb,
1) Die Rainpflicht dauert« acht Tajfe, nach deren Äbkul' die
iuege-cogene Mannschaft von Anderen ubgelßat wurde. Nur wer eine
Kindbettcrio xu Haua hatte, oder lu arm war, einen Ersatsmann zu
atelleit, durfte frei gelasgen werden.
,9 lizedoy Google
24 Sitzung der hiitor. ClnSM vom 2. Januar 1886.
entstand zwischen dem widerspenstigen Adel, der ohnehin
grosses Verlangen nach der Keichsfreiheit trug, und dem
Landesberni der Löwlerkrieg. Albrecht, ein Charakter, der
einen einmal gefassten Gedanken nie aufgab, wandte sich
wieder an neine Landstände und erhielt nun von ihnen die
Crlauboiss zur Aufstellung von 8000 Mann eine Kri^sateuer
erheben zu dQrt'en. Wenige Jahre darauf brauste der ver-
heerendste aller Kri^e, der Landshuter Erbfolgekri^ 1504
bis 1500 über die Gefilde Bayern«). Er wurde meist von
auswärtigen Söldnern rücksichtslos geführt. Ausser der kost-
spieligen Werbung und Unterhaltung, dein schlechten Willen
der BandenfUhrer sich dem landesherrlichen Commando ku
unterwerfen, kam nach Beendigung des Kriegef^ da.t Raub-
wesen der herrenlos gewordenen Söldner, die vom Volke
desshalb die Namen Buben, Böcke, Schinder erhielten. Als
Albrecht 1505 neuer Truppen bedurfte, betonte Bernhardin
von Stauf das gros.'ie Unglück, das die Söldner über das
Land gebracht, eine eingeborne Truppe habe den Vorzug
vor den Premdeu. „Bei Keuburg und Isareck seien Albrechts
Entschlüsse an dem Eigensinn der Söldner, die bevor der
Sold angezahlt sei, sich nicht achlagen wollten, gescheitert.
Die Landschaft solle 4000 Mann ausheben, zu denen der
Herzog 3000 stossen lassen würde. Haistge und Fuasknechte
sollen Leute ans dem Land sein, es dürfe sie aber auch aU
oberster Hauptmann kein Gast (Fremder) befehligen. Würde
das Land aber mit Uebermacht angefallen werden, dann soll
jeder Mann auf sein und das Land retten helfen." 8o wurde
auch auf dem ersten Gesammtlandtage der Ländertheile
München-Straubing und Landshut- Ingolstadt am 10. Fe-
bruar 1505 beschlossen: das Geld zur Besoldung de^^ Heeres
sei durch ein Anlehen der drei Stände aufzubringen. — Wir
haben hier die doppelte Form von auf Kriegsdauer besoldeten
eingebornen Landsknechten, und für die Nothlage das all-
gemeine Aufgebot vertreten. Pas Gebot, dass von ange-
,9 iizedoy Google
Wärthnger: Beiträge t. Qegch, d. bayer. Landesdefftuioiutcesena ete, 25
nommenen Söldnern zwei Drittheile eingebome, nur ein
Drittheil Fremde sein dfirfen, findet sich auch 1507 wieder,
als Herzog Albrecht den Beiufihungen Kaiser Max I., noch
mehr bayerisch Land als Lohn seiner Bunde^enossenschaft
KU erringen, entgegentrat. Die Kräfte Bayerns hatte dieser
Kri^ untergraben, der Wohlstand war verschwunden, hun-
derte von Ortschaften lagen im Schutt, da war auf lange
auch vom Milizwesen keine Rede mehr.
Die eng mit der Verfassung der 10 Reicfaskreise zu-
sammenhängende Reichskriegs Verfassung hatte durch die
Wormser Reichsmatrikel (1521), welche bis zur Auflösung
des Reiches die Norm der allgemeinen Reichsan lagen, der
sogenannten Römermonate , bildete und in welcher der
bayerische Kreis mit 254 Reitern und 1261 Fussknechten
nls Simplum angeschlagen war, Veränderungen erlitten, welche
auch das Milizwesen iu Mitleidenschaft zogen.
Ehe zur Beschreibung der verschiedenen Versnebe, daa
bayerische Landwehrwesen in eine bes.sere Organisation ku
bringen, geschritten wird, muss ich jenes allgemeinen Landes-
aufgebotes im Pfaffenwinkel — der Hintersassen der um den
hohen Peissenberg zerstreuten wtark heiterten Klöster —
gedenken, welche 1525 die Passe des Lechs und die Defileen
bei Schongau besetzt hatten. Ihrer Treue hatten es die
Herzige zu danken, dass die aufständischen Haufen der All-
l^aer und Obersohwaben nicht auch auf bayerischen Boden
die Rebellion verpSanzten.
Mit der Organisation der Miliz ging es nur sehr lang-
sam voran. Waren auch schon 1519 sechszehn Verordnete
zur Berathung einer Landesdefensionsordnung ernannt, die
nicht nur „eine g^enwerliche Ordnung um einem eilenden
Darcbstreiff oder gewaltigen Ueberzng stattlichen Widerstand
thun zu können", entwerfen, sondern auch den Geldpunkt
bereinigen sollen, so blieben doch ihre Bemühungen, wie
auch die der landschaftlichen Kriegsräthe, welche in kurzen
,9 iizedoy Google
26 Sittung der hitfor. Clatse vom 2. Januar 1886.
Zwiachenräumen nach einander t^ten, den Ständen g^eu-
über ohne Erfolg. 1526 verlangte die Landschaft vom Her-
zc^e, dasä er ohne ihr Wissen und Willen weder ausser noch
inner Lands keinen Krieg laut der Landesfreiheit anfange.
Selbst die Tfirkengefahr 1529 und 1532 vermochte die ver-
rotteten Zustände nicht abzuklären. Als 1542 der Herzog
eine Musterung des Fussvolkes durch Gnmpenhei^ vornehmen
liess, wurde der Commiasär angewiesen, vorsichtig zn sein,
daes aller Betrug mit den blinden Namen verhütet werde.
Zur Hebung des kriegerischen Sinnes im Volke unter Herzog
Wilhelm IV. ist nur die eine Maassregel bekannt, dass 1537
bei Gelegenheit der Aufnahme der Ziel- und BürschbQchsen-
schützeit im Lande ffir die besten Schützen Preise ausgesetzt
wurden, doch schon am 15. September 1550 wurde dnrch
Herzog Albrecht dieser Erlass rückgängig gemacht. Des
vielen Wildpretschiessens durch die Bauern wegen hob man
die Scbiessstattea auf dem Lande wieder auf, und zu
einer Zeit, wo das Land voll Haul^esindel und gartender
Knechte war, wurde (1562) die Einlieferung alles Schiess-
zenges der kurzen, wie langen Büchsen befohlen. „Da wurd
mancher miüsmuth^, dass er sich des eignen Leibs und Guts
nicht wehren könnt, und sollt doch beim Aufgebot sein.*
Auch die in Städten und Märkten errichteten FechtschiileQ
zum Gebrauch der langen und kurzen Wehren konnten da
nicht helfen. — Zeigen die Musterrollen von 1554 in den
vier Rentämtern auch 315 Pferde der fürstlichen Beamten,
438 des Adels und ] I der Prälaten und ausserdem 21704 Fuas-
knechte mit 850 Heerwi^jen, so fiel das Gutachten der Sach-
verständigen noch immer dahin aus, dass mit 5000 Kriegs-
knechten und 1000 gerüsteten Pferden mehr auszurichten
sei, als mit dem ganzen ungeübten Landvolk. Eine neue,
durch Herzog Wilhelm V. eingesetzte Commission, bestehend
aus Hofmeister von Lamberg, Hauptmann Zyn, Oberzeug-
ueistfr Engelpert und Bartlmä Hchweykart sullUt \bH'-i
iglizedDyGOOglf
Würdinger: Beiträge i. Gesch. d. bayer-Landeedefenmonwesens etc. 27
untersuchen, ob man nicht 20—30000 wehrhafte Männer
zu Fuss und 15 — 2000 Pferde aus dem Landvolk aufbringen
könne. Bezeichnend fQr die herrschenden Anschauungen
sind einige der Gründe, welche die Commissiou bei Ablehn-
ung dieses Vo^schlt^^ anführten: , Die Sinnesart der Deutschen
sei nicht l^r das Waffenhandwerk. Uebe man dem Volk
die Waffen in die Hand, möchte daraus viel Uebles entstehen.
Dem Bauern sei nicht immer zu trauen, er könne sich be-
wehrt leicht des Gehorsams gegen FOrst und Adel entschlagen.
Der Herzog stehe mit seinen Nachbarn auf gutem Fuss,
wQrde man aber sagen, die ROstung sei der Religion wegen,
so wSrde die wahre Furia Über die Geistlichen und ihre
Güter hergehen. Man soll die Schiessstätten wieder errichten
uud das Volk mustern.' Als man im Lande eine Umschau
wegen der Feuerwaffen hielt, stellte sich heraus, dass von
91t)35 Hausstätten nur 5185 Büchsen besassen, hievon das
Böhmen zunächst gelegene Rentamt Straubing 3308, viele
Gerichte waren vorhanden, in denen bei strenger Durch-
führung des Erlasses von 1562 gar keine Feuerwaffe sich
vorfand. — Herzog Wilhelm V. ein frommer Fürst, dem
der Ausbau der Jesuiten kirche naher lag als das Webrwesen,
hatte Dicht die Kraft den selbstsüchtigen Befürchtungen de»
Adels und Glerus entg^enzutreten, und so blieb es beim
Alten. Seine Anschauungen Über die Bedürfnisse und den
Wertfa des Heeres erkennen wir theilweise aus einem Erlasse,
der bei Gelegenheit der Fronleichnamsprocessjon an den
Münchner Rath 1586 erging: Es sollten bei dieser Gel^en-
heit doch 2 - 300 Büi^er von den 2000, welche ausaurücken
hätten, in gleichförmigen Hosen, himmelblau, rosenfarb oder
leibfarbig erscheinen, das habe bei den Zureisenden ein
grosses Ansehen, und mache, dass Jedermann die Bayern
für bessere und verständigere Kriegsleute halte,
ab bisher; der Herzug hatte auch nicht im Sinne seinem
Nachfolger eine besondere militärische Erziehung ungedeilieu
,9 iizedoy Google
28 Sittuitg der Mitor. Clagge vom 2. Januar 1^86'.
zu lassen. In der am 3. Februar 1584 den Hofmeistern des
Prinzen Maximilian, Feträu» und Schlflderer llbergebenea
Instruction, welche der Rector der Jesuiten und der Beicht-
vater Wilhelms entworfen hatte, ist das Capitel über Leibes-
und Waffenfibungen das beschränkteste, und erst auf An-
ratlten des Propstes von Altötting, MinucciuB a Minucci, der
aufgefordert wurde, seine Meinung Über diese Lehrvorschrift
auszusprechen, gelangte auch die Bedeutung der Er7jehung
des Prinzen zum Krieger zur Geltung. Der würdige und
gelehrte Priester schreibt: , Ausser der Religion für welche
schon hinläaglicb gesorgt ist, müsse auf drei ünterrichts-
gegenstiinde die grösste Aufmerksamkeit verwendet werden,
nämlich den Unterricht im Rechtswesen, die Bekanntschaft
mit den innern Krüften des Landes und die Kenutniss im
Kriegswesen: Ohne Zweifel wäre es hbch vonnöthen, dass
er Jeme, wie Städte zu befestigen seien, wie man in Bayern
die Miliz werbe, im Nothfall den Adel zum Dienst auf-
mahne, wie man Kusavolk und Reiterei werbe, und wie
stark die Armee sein müsse. Ausserdem soll er die Mnnner
keimen, welche im Kriegswesen sich verdient gemacht, wer
von ihnen für Sold und aus Pflicht, wer ohne Sold aus
blosser Pflicht, oder endlich wer weder für Sold noch aus
Schuldigkeit sondern nur ans Neigung diene." Auf der
Üniveraität Ingolstadt (1587-1591) war Carl Detti der
Lehrer Maximilians in den Kriegs Wissenschaften und der
SchfUer machte dem Lehrer hohe Ehre. Der ritterliche
Character des Prinzen, seine Kenntnias der militSnschen Zu-
stände kamen zum erstennoale auf dem schwierigen Landtage
zu Landsfaut (November 1593) zum Durehbrucli. Er wandte
sich an den landschaftlichen Ausschuss mit der Bitte, der-
selbe möge ihm die Mittel gewähren, in eigner Person mit
500 Reitern auf 8 oder 4 Monate einen j^ug gegen den Erb-
feind der Christenheit, der beabsichtige, im nächsten Sommer
das heilige Reich deutscher Nation zu überfallen , unter-
,9 iizedoy Google
Würdirtger: Beiträge t. Gesch. d. bat/er. Landesdefe
nehmen zn können. ,Ea diene einem Fürsten zur Zier und
Ehr, wenn er in Kri^tMachen erfahren sd, die beste Gel^en-
heit aber den Krieg kennen zu lernen, sei das Kriegen ausser
Land. Er wolle, da es Noth sei die Kanipfweke des Feindes
zu sehen und zu erlernen, im Falle der Noth Leib und
Leben wagen. Damit aber die Stände fCr das Geld, dos er
Dar für den wirklieben Kriegsfall in Anspruch nehme, auch
ihren eigenen Nutzen genieasen mögen, sei er bereit, die-
jenigen vom Adel und Yon der Bürgerschaft in Städten und
Märkten, oder Monst im Land Gebome, welche mit ihm tbrt-
ünzieben Lust und Keigung hätten, vor Allen andern in
seine Schaar aufzunehmen. Und da der bayerische Adel und
Bayern insgemein das altgehabte gute Lob des Kriegswesens
und der Kriegsertabrenheit eine Zeit her nicht wenig ver-
loren habe, so möge dieser Ruhm durch solchen Zug wieder
hergestellt werden. Es sei bei je langer je mehr zn nehmen-
der Kriegsgefahr schwer im Lande gute Obersten und Ritt-
meister zu bekommen ; die es werden wollten, sollten sich
in den nächsten sechs Wochen zum Zuge bei ihm melden."
Die Stände, welche kurz zuvor sich so bitter über die Finanz-
wirthschaft Herzog Wilhelme geäussert hatten, genehmigten
mit Freuden dem Erbprinzen 30000 Gulden zu seinem Un-
ternehmen.
So trat der junge Fürst, dem am 11. Jänner 1594 als
Mitr^enten die Erbhuldigung geleistet wurde, vor sein Land,
eine lange kriegsbew^^ [Regierung machte seine Voraus-
sicht wahr und ab selbst Erfahrenes konnte er seinen Nach-
folgern die leider nicht immer beachtete Lehre hinterlassen:
.dasB nach Gott und der Liebe des Volkes, ein tOchtiges
Kri^sheer, stets bereite Geldsummen und gute Festungen
des Fürstenthums vorzüglichste Stützen seien."
Um die Bedeutung der militärischen Massregeln würdigen
zu können, die der junge Fürst zur Hebung des Heerwesens
mit naermfldlicber Selbstthätigkeit nun traf, ist es nothwendig,
iglizedDyGOOglf
30 Süevng der histor. Clas»e vom S. Januar 1886.
einen Blick auf den Zustand zu werfen, in welchem er dos
Defensionswesen antraf. Der noch zum persönlichen Ritter-
dienst verpäichtete Adel, welcher mit Hof- nnd Amtleuten
die Eteiterei bildete, war theilweise so verarmt, daas er, da
ihm nur Lieferung der Lebensmittel, nicht Sold zustand,
ausserdem RUstunf^ und Pferde thener geworden, dem Auf-
gebot nicht folgen konnte; der noch wohlhabende Theil aber
hatte sich in Folge politischer und religiöser Wirren auf
seine Güter zurtickgerx^en. Statt auf dem Pferde zu sitzen,
in dem Sattel zu jagen, die jdngem Familienglieder zur Er-
lernung der Eri^skunst nach Ungarn gegen den Erbfeind
zu senden, sass jung und alt in Kutschen, die mit Pferden
bespannt waren, die man nicht zum Kriegsdienste brauchen
konnte. Ohne strenge Gliederung, meist ungeübt, schlecht
und verschieden bewaffnet, unpractisch gekleidet, war das
von den Städten. Märkten und dem Lande gestellte Fusavolk.
Da richtig geföhrte Musterrollen mit Standes- und Nauiens-
aufzeichnnng fehlten, wurden immer weniger, vielfach un-
taugliche Leute eingetn^en, die Reiter erschienen mit ent-
lehnten oder zum Kriegsdienste untauglichen Pferden. Elend
war mitunter das von Prälaten, Klöstern, Pfarrern, aber auch
Gemeinden zur Bespannung der Kaiswägen und der schweren
Geschütze gestellte Pferdematerial. Bei dem Uebergange
von einer Kriegsverfasaung in die andere, war von jeder Art.
eine Spur zurückgeblieben, diese Rest« mit besonderer Berück-
sichtigung des Gedanken»! an ein eingebornes Heer in ein
einheitliches Ganze zu bringen, das sich nicht nur zur Ver-
theidigung des Innern, sondern theilweise auch zum Kriege
ausserhalb des Landes verwenden Hesse, war das Ziel, das
von jetzt an Maximilian anstrebte. Der Mitregent begann
seine organisatorische Thätigkeit l.'iSr» mit Einsetzung von
acht Kriegaräthen an deren Spitze Stephan von Gumpen-
berg stand, ihnen war ein Auaschuss der Verordneten zur
Berathung des Landesdefensionawesens beigegeben. Her-
^tizedoy Google
Würdinger: Beiträge z. Gesch. d. baijer. Landesdefenaiotiswe/ie*ia ele. 31
Stellung einer Uusterrolle und eines Berichtes
ü ber die Bewaffnung waren ibre ersten Aufgaben.
Die Musterung des FiisevolVes ergab 21482 Mann, die aber
so schlecht bewehrt waren, dass 5500 lange Spiesse, 3183
Helmparten, 1865 Musketen, 2838 einfache Rohre, abgesehen
von ganzen und halben Harnischen und anderm Rfistzeuge
fehlten. Um allmäblig gnte und gleicfamässige Waffen für
das Landvolk zu erlangen, erlieas Maximilian an den Ober-
zengmeister Alexander von Sprinzensteiu zu Neuhaus') den
Befehl, ans den landschaftlichen Zeughäusern zuerst für den
30. und 10. WaBfen und Rüstzeug g^en billige Entschädig-
ung abzugeben, denen dann die für den 5. und 3. folgen
sollten. Ein Jahr nach der Ablieferung sollte die Bezahlung
daflir in zwei Terminen erfolgen. Nach den Landshuter
Acten genügten aber die Vorräthe nicht, und mussten bis
1597 aus Cöbi 13500 vorechiedene Waffen und 3500 Sturm-
hauben bezogen werden. Die Ausrüstung der Einzelnen
wurde je nach der Grösse ihres Besitzthuuis vertheilt, so
dass ein Sedel- oder Amthof eine ganze Ktistung saraint
Schlachtschwert (Zweihänder), ein gewöhnlicher Hof einen
gemeinen Landsknechtharuisch sammt langem Spiess, ein
gemeiner Bauer eine Muskete mit Zubehör, '/i Bauer oder
Hnber */i Hacken mit Zubehör und Schützen h au be , ein
minder Vermöglicher 1 langen Spiess mit Sturmhaube, die
Söldner einen Schweinsspiess oder eine Helmparte, ausserdem
jeder eine Seiteuwehr besitzen musste.*) Die am Schlnsse
1) Alexander von Spriuzenatein wurde im AuguHt 158D Ober-
Isndeszenffiiieister, er erhielt, den Befebl, lOO Musketiere und auch
BüchaenmeiHtet' zum Unterricht de» Landvolkes abrichten zu laHsen.
[m Juli 15M erscheint neben ihm Plantenraeier als Zeugmeister.
2) Archiv-Conservatorium München. Generalien-Sammlunjf. Km
ganzer Harnisch mit Blechhand schuhe koRlete 7, ein halber ■'', Spiess
und Helmparte je I. S cb lach tue h wert 4, Muskete mit (iaUel und
Flasche 4 Gulden.
iglizedDyGOOglf
32 Sittung der htBlt»; Ciasse vom S. Januar 1886.
des Jahres eingereichten Ausweise zeigten ftir München
2465 Mann in 10 Fähnlein mit 400 Musketieren, 800 Schützen,
während Straubing 912 Mann, wovon ■'Hl 2 in ganzer Rüst-
ung, 123 Musketiere, 144 Huckenschütz^n, die übrigen mit
guten Helmparten, langen Spiessen, Panzerärmehi etc. auf-
stellen konnte. Hofmarksherrn, welche feste Schlosser oder
Häuser haben, bekommen in diese die Waffen der ünter-
thanen in Verwahrung, Städte und Märkte, wenn sie keine
Zeughäuser') besitzen, haben sichere Waffendepots anzulegen.
Die Befehlshaber der Miliz wurden mit Zuziehung der Land-
schaftsverordneten aus qualificirteii Inländern auageeiicht, die
Hauptmannschailen mit Landrichtern, Pflegern, Mautnern
besetzt.
Damit die vom Adel und die Land«assen , desto bes-ser
staffirt und geputzt bei der Musterung erscheinen möchten",
übernahm der Erbprinz selbst deren Bi^ichtigung. Die Rei-
terei zerHel in schwere (Corazzi) und leichte (Corbiners) im
Verhältniss Yon 1:2. Im Nothfalle hatten auch die Prä-
laten gerUstete Pferde zu stellen, während die Amtleute,
Jäger, Förster, Schergen mit ihren Dienstpferden zur leichten
Reiterei zählten. Von zwei Pferden, die ein Landmann stellte,
hatte das eine die Rüstung mit zwei kurzen Rohren, das
andere ein langes Rohr mit Radschloss zu fQhren. Das Ete-
Hultat der Musterung scheint kein besonders günstiges gewesen
zu sein, wie wenigstens das Decret Yom 8- März l(i04 und
die Benrtheilung der Reiterei auf dem Landt^e ltt05 schlies-
sen lässt.
Nach der vollständigen Uebernahme der Regierung (1598)
fnhr Maximilian auf das eifrigste mit der Reorganisation des
Lmidwehrwesens fort und über keinen Administrationagegen-
stand sind s<»viel Decrete, Verordnungen und Gesetze vor-
1) Im .lAhre 1588 waren mehrere ZeughüuHer in niederbayerischen
Städten erbaut worden. ( Land taRsverh and liiin^pn.)
,9 lizedoy Google
Würdinger: Beiträge z. Getch. d. hayer. IjandesdefentionMeesen etc. 33
banden als über diesen. Die Art der Aushebung war
bereits durch Ausachreiben vom 12. November 1596 folgender-
art geordnet worden'): Ward der 30. Mann Aufgeboten,
welcher ein Dreissiger hiess, so wurde von je 30 Männern
der 30. gewählt; wurden von den übrigen 29 noch 2 ge-
wählt, so waren dieaa die Zehner, das heisst, ea mussten
von 30 Mann 3 erscheinen. Sollten von den Sbrigen 27
noch 3 ausgewählt werden, so bieasen diese Fünfer, wei-
tere 4 Ausgewählte hiessen Dreier, wurden also die Dreier
au%eboten, so hatten im Qanzen von 30 Ausgewählten 10 zu
erscheinen. Durch General- Mandat vom 30. December löOO
erhielt Alexander von Hasslang den Auftrag, eine Landes-
mnsterung auf den 30. und 10. Mann vorzunehmen und die
Ausgebobenen nach Bezirken in Landfahnen abzutheilen.*)
Es ei^ben sich 14000 waffenfähige Dienstpflichtige aus an-
sässigen Bürgern und Bauern bestehend, was auf eine Be-
völkerung von P/s Million schliessen lässt. Ihre Abrichtung
hatten die Landbeamten und Obrigkeiten , aus denen die
Haaptlente bestimmt wurden, auf ihre Kosten durch kriegs-
erfahrene Unteroffi^ere, welche meist aus der Leibwache des
Herzogs genommen wurden, so schnell als möglich durch-
führen zu lassen und zwar nach einer, den Umfang des
Unterrichts regelnden General-lnstruetion. Die Uebungs-
periode begann mit Besichtigung der Ausrüstung und Waffen,
der die Prflfung der Tauglichkeit der Mannschaften folgte.
Die Fahne wurde in Rotten zu 10 Mann getheilt, denen
ein erfahrner Rottmeister vorstand. Mit der gründlichen
Ausbildung dieser Rottmeister wurde der Anfang gemacht,
1) ArchivConaerTatorium München, Generalien-Sammlung.
2) Ein Hauptbeweggrund zur Beschleunigung der Lajideabe-
waffhung Bcheint um diese Zeit der Umntand gewesen z,u Bein, diu«
der KurfOrst der Pfalj: den Johann den Mittlere ain General-Ohernt-
tieatenant' 1^99 berief, und 12000 Uann, die in 6 Regimenter ver-
theilt worden, oi^niairte.
1H86. Philoti-pbUD]. o. bM. a. 1. 3
,9 lizedoy Google
34 Sitiung dtr Autor. Ctaue vom 2. Januar 1H86.
damit diese als LebrmeiHter der 9 Rotten gemessea verwendet
werden konnten. Wsren zwei Unteroffiziere an Einem Ort«,
hatte der eine mit den Schützen, der andere mit den Doppel-
söldnern sich zu befassen. Erstere 7,erfa)len in gewöhnliche
Schützen und Musketiers, letztere mit schwererem
Kohr, dazugehöriger Gabel und Bandoulier ausgerOstet. Dem
Unterrichte in der Handhabung und Anwendung der Feuer-
wie blanken Waflfen folgt die Instructiou für den Marsch
und zwar die Zugordnung im Felde, wie die Bildung der
Schlachtordnung, auch die Feuerdisciplin wurde beachtet.
Den UnterofBcieren wurde Bescheidenheit und Geduld beim
Unterricht der Ausgewählten zur Pflicht gemacht, ausserdem
hatte bei den Uebungen eine Magistratsperson anwesend zu
sein, ,um die Unterthanen zu aller Gebühr anzuhalten". —
Bis zum Beginne der Feldarbeit wurde ti^lich, von da an
nur ata Feiert^en gefibt Als Dauer der Ablichtung durch
die Unterofficiere hielt man die allerdings sehr kurze Frist
Ton acht Tagen fQr genügend. Da der Herzog nicht im
Sinne hatte diese Unterofficiere Sfter an den nämlichen Ort
zu schicken, so erhielten die Hauptleut« und Befehlshaber
den Auftrag, während der Anwesenheit derselben möglichst
oft beim Unterrichte anwesend zu sein, und sich bei diesen
nach aller Nothdurft ku erkundigen, um alle Suchen derge-
stalt zu begreifen, daas sie mit den Rottmeistern, welchen
von den RottengenoBsen der gebührende GehorEam zu er-
weisen, im Stande wären die Ausgewählten selbst zu unter-
richten. Sollten die Muster-Cktmmissäre bei der Prfifuug der
Ergebnisse des Unterrichtes nicht zufrieden sein, wQrde man
die Obrigkeiten da^ verantwortlich machen.
Eine andere Sorge des Herz(^ war, dass diese Instruc-
tion, noch mehr aber die Stärke und Ausrüstung seiner
Miliz ein Geheimnis bleibe. Selbst im eignen Lande dürfe
man sie, besonders aber die Arbeiten des Kriegsrathn nur in
den damit beschäftigten Kreisen kennen. Als durch Schuld
,9 iizedoy Google
Wärdinger: Beiträge i. Geieh. d. bayer. Lattdeidefengiongtoetem ele. 35
einiger Beamten die Nachricht von den bayerischen RQst-
nngen in das Ausland gelangte, befahl er, dass alle vor-
handenen Auswahl- und Masterregister sogleich an ihn
einznsenden seien, ohne seine Erlaubnis» durften selbst die
Räthe keine Abschrift davon nehmen. Um den kriegerischen
Geist im eignen Lande zu wecken, duldete er besonders fDr
Ungarn Werbungen nnd forderte adeliche und BfirgerssShne
auf, sich gegen den Erbfeind zu versuchen.
Schon nach Verlauf eines Jahres scheint der Eifer der Land-
beamten erkaltet zu sein, die Berichte des Muaterungs-Com-
tniaaärs Theodor Viehbeck von Haimhausen lauteten nicht
gflnstig, überall tliürmten sich Schwierigkeiten empor. Dieses
bewc^ den Berzt^am 15. Jänner 1(i02 an alle Beamte der vier
Rentämter ein Decret zn erlassen, in dem er drohte, jeden
Ton ihnen, der die feiertäglichen Uebungen der Ausgewählten
Temachlässige, zu cassiren. Allein nicht bloss die Beamten,
sondern auch die zum Defennionswesen abgeordneten Land-
schaftB-CommissSre liessen ea an Fleis» und gutem Willen
fehlen, was ihnen die RDge eintrug: ,die Landschaft wolle
nur in Sachen mithandeln, die ihnen gefällig seien, in andern
nnd wichtigeren Dingen sieb aber von fürstlicher Durefa-
lancht sbeondem." Es gehörte von Seite der Regierung
ein nnerxchütterlicher Muth dazu, gegeofiber den unzähligen
Schwierigkeiten, die sich den bisherigen Neuerungen im
DefensioQswesen schon bis jetzt entgegenstellten, durchzu-
dringen, der Hauptsturm aber im giuizen Lande erhob sich,
als der Herzog daran ging, 1602 eine neue Landestracht
fflr die Bauern einzufahren, die zu Kriegszwecken geeigneter
sei, als die bisherigen engen gespannten Beinkleider, ,er
wolle eine eigene weitere Form der Beinkleider und des
Wammen auf Galeotische Art*) einführen*. In den
1) Nach Schmeller Wurden die auf venetianiiicbe Schiffe ans
Bajmi ah(fptieffrt*m Wilddiebe .OHlcotPn' «{pfiannt- Da ^'^^^ beim
iglizedDyGOOglf
36 Sitsung dtr Autor. ClatMe vom 3. Januar 1886.
Beinkleidern mOase man Kaum haben, stehen, steigen, laufen
und springen können, sie wllen auch keine Lätze haben,
sondern so geschnitten sein, dass ßber das Wamms Pausche
heraufgezogen, und vorne mit einer Nestel befestigt werden
könnten. Das Wamms aber mujss vorn mit dem Ueberschl&g
Ton dem Halse an die ganze Brast bedecken. — Kaum
hatte Maximilian dem Defensionsrath seine Anschauung er-
Sßhet, als eine Menge Einwendungen erfolgten. Einer der-
selben : mit der Einftlhrung der neuen Tracht so lange zn
warten, bis man dem Bauern mit gutem Glimpfe die Ver-
änderung in den Kopf bringe, entgegnete der Herzog: Wenn
er wisse, dass er die neue Wehrmannschaft so lange nicht
zur Vertbeidiguag des Landes verwenden könne bis man so
viele Bauernköpfe zu Einem Sinne und aus ihren alten Hosen
brächte, wolle er lieber das ganze Defenaionswerk aufgeben,
er fordere nur, dass der Bauer, wenn er oboehin neuer
Hosen bedürfe, sie nach Vorschrift machen Hesse, Stoff und
Farbe seien ihm gleichgiltig; nur der Schnitt müsse einge-
halten werden. — Wie langsam es mit der BnrchfQhnmg
dieser practischeu Vorschrift vorwärts ging, beweist daa
(jeneralmandat vom 20. Juli lö05, in welchem der energische
Fürst befiehlt, ,daas jedem Schneider, der die neugeschaffene
Form, die doch keiner besondem Kunst bedarf, nicht machen
könne oder andere mache, das Handwerk zu sperren sei".
Noch mehr als dieses Mandat mag das ihm beigelegte ge-
wirkt haben; ,das8 künftig kein junger Bauerusohn oder
Knecht mehr auf dem Tanzplatz zugelassen werden dürfe,
der nicht die neue galeotische Tracht und den dazu der
Form wegen gehörenden Hut trage". Ausserdem wurde
befohlen, dass „damit es nie an Tambours und Pfeiffern
fehle", bei allen Tanzmusiken Trommler und PfeifTer ge-
Rndem bequemer Kleider bedurTten, acheint die neue Landeatmclit
diesen nachgebildet worden zu sein. SchmeHer-Fromann, Bayennchea
Wörterbuch 1. 889.
,9 lizedoy Google
Wmdintfer: Beiträge s. Getch. d. bayer. Landeidefensioitsvesent etc. 37
br&ucbt werden sollen. Aehnlich war auch kurz vorher das
Heirathen mit einer militiinscheD Handlung in Verbindung
gebracht worden; Kein lediger Geselle oder Bauembnrsche
durfte heirathen, bevor er trich nicht in der Muskete hatte
abrichteD lassen. Wer das BSrgerrecht erwerben wollte und
noch nicht 50 Jahre alt war, muaste mit dem Halbhacken
oder der Mnskete scbiessen lernen, und nach erlangtem Bür-
gerrecht noch ein Jahr lang vom Set. Georgentag bis Michaelis
jeden Sonntag die Schiessschule besuchen. Ausser andern
Preisen erhielten die besten Schützen die Erlaubniss, in den
fQretlichen Forsten ein Stück Wild zu schiessen, jedoch mit
der Bedingung, dass diess nur mit dem Luutenrohr auf
Soldatenart geschehen dürfe. Während der Fürst alles an-
wendete, den Ausgewählten die Last des Dienstes durch
Privilegien zu erleichtem, die darin bestanden, dass dieselben
an den Marktt^en ihre Waaren ft^her als andere zum öffent-
lichen Verkauf bringen, grössere Hochzeiten halten durften
and in Schuldklagen eine längere Zahlungsfrist gegen ihre
Gläubiger erhielten, waren die bekannten Gegner des Miliz-
weeens bemüht, dasselbe auf verschiedene Weise zu stören.
Kirchen- und ZechprÖpste kündeten den Ausgewählten die
anf deren Gütern liegenden Capitalien, andere verweigerten
ihnen jeden Credit. Auch gegen diese Maassregeln nahm
Maximilian die Seinen in Schutz, drohte aber jedem, der auf
die Privilegien sündige, mit Arrest oder im Wiederholungs-
hlle mit einem Zwangszuge nach Ungarn.
Auch anf die Verpflegung der neuen Truppenkörper
richtete der umsichtige Fürst sein Augenmerk und bestellte
zar Regelung derselben eine Commission, die aus dem Pfleger
von Wasserburg Ulrich von Preysing'), dem Hof- nnd Kam-
merrath Barth nnd einem Burkhard von Taufkirchen zosam-
mengenetzt war.
11 Von 1589—16(1 Pfleger in WaMerburg.
iglizedDyGOOglf
38 Sitzung der hintor. Cltuee vom 3. Januar 1886.
Der wundeste Punkt ftir deo Herzog war aber der Zu-
stand seiner Reiterei, ab deijenigen Waffe, welche bei
Werbungen die meisten Unkosten verursacht. Die von
Max 1600 vorgenommene Musterung veranlasste das Decret
vom 8. März 1601, ans dem wir sehen, dass von denjenigen,
welche durch Standes- uud Amtspflicht verbunden waren,
Reiterdienste zu leisten, mehrere mit entlehnten Pferden und
WaSen erschienen waren. ,Än der Hoffart, Ueberäuss im
EsHen und Trinken, Spielen lasse man sich nichts abgehen,
wo es aber gelte, FOrst und Vaterland zu vertheidigen,
etliche Gniden fnr ein Pferd, eine Rüstung und die notfaige
Bewehrung aufzuwenden, da bediene mau sich der Arglist
und des Entlehnens' sagt der Fürst und befiehlt seinem
obersten Hofmarschall bei künftigen Musterungen des Hof-
gesindes von jedem Erscheinenden eine auf Ehre und Pflicht
abzugebende Erklärung zu verlangen, ob Rüstung und Pferd
sein Eigeathnm, entlehntes sei wegzunehmen, und der Be-
trüger vom Muaterplatze furtzuschicken. Dem Fürsten genügte
eine solche aus dem Adel und Hofgesinde bestehende Beiterei
nicht, und bereite im August 1601 gab er dem Rentmei&ter
zu Landshut, Stephan Schleich den Auftrag, ihm seine Ge-
danken über eine Landreiterei bekannt zu geben. Auf
dem- Laudb^^e zu München trat der Herzog am 20. Novem-
ber 1605 mit Berufung auf die immer mehr sich nähernde
Türkengefahr mit folgenden Vorschlägen vor die Landstände:
neben dem Fussvolke sei auch eine Landreiterei zu errich-
ten, die Landwehren') undGienzbefestignugen aufzurichten, ein
Platz zu wählen, an dem man bei einem Einfalle sich sicher
gegen den Erbfeind halten könne, und betonte dabei zugleich:
dass er das Landesdefensionswerk, an dessen Ausführung
man vorher nie denken durfte, nicht nur angefangen,
1) Wälle, Verhaue zum Abhalten des Feindes, auch Letxen
genannt. Sie waren meiat an den Lande^rensen errichtet.
iglizedDyGOOglf
Wiirdinger: Beiträge s. Gegdt. d. bayer. Landeadefensunuteegtm etc. 39
soDdem bis jetzt schoD weit gebracht habe. Die erste Äut-
wort der Stände laiitetete abschl%ig: ,Es sei nicht wenig
bedenklich und geßhrlich, die Unterthanen in so grosser
Anzahl in Kriegeaacheii ao zu Üben und abzurichten*. Maxi-
milians energische Antwort: ,die Stände sollten wissen, dass
er nun selbst die Mittel an die Hand nehmen mQsse, wo-
durch er sich bei Land und Leuten im fürstlichen Stand
erhalten möge", brach aber den Wideretand, und man ge-
nehmigte die Geldmittel ,als den Eriegs-Nerr". Auf die
Beschwerde der Landstände, das Defensionswesen komme zu
theuer, die Musterungen seien zu häufig, erfolgte die Antwort:
der Ankauf der theuera Rfistungen sei jetzt beendet, die
öftern Uebungen seien zur Ausbildung der Xen-Ausgew^hlten
nothwendig gewesen, von jetzt an wOrden jährlich nur zwei
Musterungen voi^eDommen, und hiezu die nächsl^elegenen
Landfahnen beigezogen werden. Auf die Beschwerde des
Standes der Ritterschaft und des Adels : Mau ziehe dem alten
eiogebomen Adel bei Besetzung der obersten Aemter und
Befehlshaberatelleu den auswärtigen oft jüngeren vor, erklärt«
Maximilian : Es würde für ihn eine grosse Freude sein, wenn
er die oberen Stellen mit Landsaseea vom Stande der Ritter-
schaft und des alten Adels besetzen könne, so fern sie hiezu
tauglich und geschickt wären. Um aber das zu werden,
mDsaten sich die Einheimischen des Kri^swesens mehr an-
nehmen als bisher, nicht dasselbe wieder aufgeben und, wenn
an einigen Orten die Bezahlung nicht regelmässig erfolge,
sogleich fortziehen. Als LandesfDrst käme es ihm bei Be-
setzung der Stellen mehr auf gute Tüchtigkeit und adeliche
QiialiUit, als auf grosse Hermtitel an. Er könne nur wUn-
Hchen, daas seine Ritterschaft, wie ihre Vorvordem gethan,
und es der Adel andrer Länder noch thne, zu dieser Zeit
aber von dem bayerischen nur von zwei oder drei z. B.
.\lexander von Hasslang geschehe, nicht bloe des Zusehens
willen ein oder zwei Zage im Ausland thun, sondern sich
,9 iizedoy Google
40 SUiung der hiator. Ciaime oom 3. Januar 1886.
wirklich und ausdauernd um das Kriegsweseo annehme, duss
man ihnen dann besonders unter den Reitern stand esgemässe
Stellungen anweisen könne. Jetzt stehe es so, dass er ia>
ganzen Lande Niemand auffinde, der nach Inhalt der fQrst^
liehen Instruction die Oberhauptmannschaft in Bui^hausen
zu Übernehmen geeignet sei. Wurden die Stände einen
wissen, sollen sie ihn nennen. Die Ausrede wegen des Mau-
gels an Mitteln nnd der Unregelmässigkeit der Bezablnng
bei den Ztigen könne er auch nicht gelten lassen , in den
Ungarischen Kriegen werde der Sold rechtzeitig bezahlt.
Würde auch der Adel andrer Staaten so denken, ^be es
bald keinen Obersten oder Hauptmann von Adel mehr. Nur
die Bayern allein aber werden in den Heeren so selten an-
getroffen, besonders solche, welche FeldzOge mit Ertbig mit-
gemacht haben.') Um den Adel wieder aus den Kutschen
auf das Koss zu bringen, wurde befohlen, dass kein Adelicher,
der weniger als 55 Jahre zählte in einer Kutsche fahren
dürfe, wenn er nicht auch die ihm gebührende Anzahl raisi-
ger Pferde besitze.
Um der neuen Landreiterei ein gutes Pferdematerial zu
sichern, wurde verboten, Stuten oder Füllen, die sich seiner
Zeit zu raisigen Pferden, Hengsten, Rittliogen oder Schatzen-
pferden eignen könnten, in da^ Ausland zu verkaufen, im
Lande war seit Jahren statt der guten kräft^en Landpferde
ein kleinerer Pferdeachlag, der sich weder zum Kri^sdienst«
noch zum Ackerbau besonders eignete in Gebrauch gekommen.
Die Pferdezucht wieder zu heben und im Lande gute
Kosse zu zügeln, vertfaeilte der Herzog an die Klöster und
1) Die auffallende Erscbainung, dau «äbrend des ^Mjährigen
Krieges bajerisehe Adeliche ao wenig als Oberbefehlshaber oder
Oberste in unserem Heere genannt werden, finilot in Obigem seine
Erklärung, ebenso auch vielleicht die vielen Adeln Verleihungen, welche
nach Beendigung desselben an Männer gegeben wurden, die sich in
der bewegten Zeit im Felde bewährt hatten.
iglizedDyGOOglf
Wärdittger: Beiträge ». Gesch. d.bayer.Landtgdefetmioagwenens tte. 41
IQ grosse Dörfer grite Beacheller. An die Aebte von Tegeru-
see. Ober- und Niederaltaich, IJaitenbuch, Füntenfeld, Wind-
ber^, Oeterhüfen, Aldersbach, Fürstenzell etc., welche ^üher
die Pferdezucht mit gutem Erfolge betrieben hatten, erging
die Aufforderung, ihre GestDte zur Zügelung guter Land-
pferde wieder einzurichten. Der Fürst würde sie von ihnen
Dicht umsonst verlangen, eondem gut bezahlen. Der Ankaufe-
preis eines Kniraasierpferdes wurde auf 50 — 60, der eines
Dragonerpferdes auf 28 — 40 Gulden angeschlagen: — Um
sich von dem Fortgange der Ausbildung seiner Reiterei zu
überzeugen, berief der Herzog tOi den 28. Juni lt>06 die
Amtleute mit ihren wohl gerüsteten Pferden nach München.
Hier wurden sie unter seinen Augen nicht nur im Reiten,
sondern auch in den militärischen Evolutionen durch kriegs-
tQcbtige Rittmeister unterrichtet, und mussten darin so lange
fortfahren, bis alles eingeübt war. Bei den Landfahnen, die
nach Manchen beordert wurden, wählte man aus den besten
Masketieren und Doppelsäldnem die Befehlshaber, sie musaten
auch ihre Tambours und Pfeiffer mitbringen. Kraut und
Loth nebet Lunten, nicht minder die nöthigen Zelte erhielten
sie aus dem Münchner Zeughause.
Nach diesen Vorübungen war es MaximiUan darum zu
thuo, den Erfolg seiner Bemühungen für die kriegerische
Ausbildung seines Landvolkes -zu erproben und dasselbe in
einem Kriegszuge zu üben, welcher schwerlieh zu blutigem
Ernste führen würde. Die Gelegenheit dazu bot der Zug
nach Donauwörth 1607 unter Commando des Alexander von
Uasalang. Der Oberhanptmann, die Uauptleute und Heer-
beamte wurden aus Inländern ernannt. Das in zwei Regi-
menter getheilte Fussvolk bestand aus 5000 Ausgewählten
und 1000 Geworbenen, die Paris Friedrich Hundt als Oberster
commandirte. Die Gompagnien des Fussvolkes wurden nach
der Farbe der Röcke Blau, Gelb-, Veilpraun-, Meerfarb- und
Weiss-Röcke genannt, unter ihnen standen achtzig Adeliche
,9 iizedoy Google
42 Sitiung der hütor. Clas»e vom 2. Januar 1886.
als Doppelsöldner. Die 6 Gompagnien Reiter befehligte
KngellKit von BSnDighaosen, die mit 581 Pferden bespannte
Artillerie Comel Ueder, dem der Kästner von Ijandshat
KSpp] und der Zeugmeister lleiffenstuel beigegeben waren.
100 vierap^nige W^eu bildeten den Troes. DonanwSrtfa
ergab sich nach wenigen Tagen. Die bei diesem Zuge und
bei der Mobilisirung gemachten Erfahrungen scheinen den
Herzc^, dessen rastlose Thätigkeit und ungeduldiger Eifer
selbst in jeder Kleinigkeit Stoff zu Verbesserungen fand, nicht
befriedigt zu haben. In einem Decret vom 19. Septem-
ber 1608 achreibt er unter Anderm dem Kriegsrathe: ,Man
rEihnie iltm immer die Stärke, Tauglichkeit, Willigkeit und
Bewehrung des Landvolkes, so oft er aber um die Haupt-
sache irage, ob das Volk seiner Waffen, besonders die SchOtzen
ihrer Röhre sich recht bedienen könnte, so wisse Niemand
darum und wolle ihn nicht verstehen. Es scheine ihm, dasa
das ganze Abrichten nicht auf diese Hauptstficke gerichtet
sei, sondern zum Schein iast in allen Musterungen nur daa
gethan wird, was erst nach recht erlerntem Gebrauch der
Waffen hätte vorgenommen werden sollen. Die Musterungen
werden zu oberfiächlich abgebalten. So werde Zeit und Geld
der Unterthanen unnOtz verbraucht. Das wolle FörstHch
Durchlaucht nicht länger gestatten und verlange offne Er-
klärung, ob die Räthe sich getrauen noch in diesem Herbst
auf den fünf Musterplätzen MUnchen, Landshut, Straubing,
Braunau und Pfaffenhofen das Nothwendige zu vollenden,
damit man daa Volk zum Kri^^ brauchen könne. Wfirde
der Erfolg noch länger ansbleiben, müsse er gegen die, wel-
chen er die AusfQhrung des Defensionswerkes anvertrauet,
voi^hen,"
Zum zweitenmal kam ein Tfaeil der Laudfahnen zur
Verwendung, ab im Herbste 1610 zum Schutze der bayeri-
schen Grenze gegen das in Böhmen aufgelöste kaiserliche
Ueer, das sogenannte Passauer Volk, bei Hals und Schärding
,9 iizedoy Google
Würditigtr; Beiträge «. Oetch. d. baiyer. Landetdefengiongmesent etc. 43
Trappen unter Oberst Alezftiider von Haselauf^ aufgestellt
wurden. Sie waren gebildet aus 3 Fahnen Reiter: der rothen
(94 Pferde uater Landmarscball Friedrich von Closen), der
weissen (Rittmeister Hans Christof von Nussdorf zu Tittling),
der 2. rothen (123 Pferde unter Hans Adolf Tatteubach)
und 8 Landfahnen: Osterhofen (lä9 Mann, Hauptmann
drr Pfleger von Usterhofen Heinrich Xeubui^ zu Pasing),
Reiehenberg (466 Mann, Hauptmann der Pfleger zu
Pfarrkircheo Johann Sebastian Lung zu Tandem), Eggen-
feldeu (537 Mann, der Pfleger zu Eggeufelden Hans Georg
Westacber zu Hoaeu), Braunau (348 Manu, der Pfleger
von Braunau Carl Eisenreich za Weilbach), Schärding
(388 Mann, Landrichter Hans Veit von Leoprechting von
Schärding), Friedburg (390 Mann, der Pfleger zu Fried-
burg Hans Albrecht AinkhOrn) , Ried ( 204 Mann , der
Pfleger von Ried Hans Adolph von Tatteubach zu Haus-
bacb), Heugersberg (466 Mann, der Pfleger von Heu-
geraberg Christoph Göizengreiner). Unter Hasslang standen
der Oberatlieuteuant zu Ross Timou Lintelo v. d. Mare. der
Oberetlieutenant zu Fuss Hannibal von Hertebet^, später Franz
von Hercelles. Als Qeneral'Coniinissar fungirte der Pfleger
von Erding, Theodor von Viehbeck. Das Fussvolk rückt«
am 26. November in seine Cantonirungen an der Donau,
die Reiterei am 27. in Sclrärding ein.
Ueber die Soldverbältnisse dieses Aufgebotes gibt
die von Hasslsng und Viehbeck am 3. December zu Set. NicoU
erlassene Vorschrift Aufscbluss. Beim Fussvolk erhält
taglich: Hauptmann 3, Fändrich t Gulden, der Lieutenant 40,
Feldwebel 30, jeder gemeine Befehlshaber 15, Spielmann 10,
jeder Soldat 8, Feldschreiber 30, Feldscheerer 15 Kreutzer;
bei der Reiterei: Rittmeister 5 , Lientenaot 3 , Fähn-
drich 2V*) Wachtmeister 2, Quartiermeister 1'/', einer von
Adel, der keinen Befehl (Anspruch) fQr Futter, Heu und
Stxoh 1 Gulden 6 Kreutzer, Corporal 40, gemeiner Reiter
iglizedDyGOOglf
44 Sitzung der hiiUor. Ülat^e vom 2, Januar 1886.
36 Kreutzer, der Trompeter 1 Guldeu'). — Ueber die von
den Truppen jekt und beim Zuge nach Salzburg (1611) ge-
führten Fnhnen ersehen wir aus dem Zeughausr^ister, in
dem sie bei ihrer Rficklieferung eingetragen wurden: die
Hsuptfahue weise mit dem Franenbildniss in der Sonne and
der Umschrift: snb umbra alarum tuarum. Die einzelnen
Landfahnen: Blau in der Mitte das bayerische Wappen;
GrOn mit dem rotfaen Kreuz und dem Pelikan; Blau mit
f^rfinem Kranz, in welchem der Namenszug des Herzogs;
Blau mit gelbem Löweu; Weiss fiherecke durchgehend drei
gelbe und grOne Aeste; Gelb mit rothem Balken und einem
weissen [''lammen; Roth mit dem Landa^hafUwappen ; Gelb
mit zwei rothen Streifen und grOnen Flammen, endlich eine
blau und rothe mit gelbem Greif und goldfarbenen Scharren
(Fängen). Aus den Aufgeboten zum Zuge gegen den Salz-
bnrger Bischof sind als im Lande 1610 nnd 1^11 ausser
den bereits aufgeführten noch als vorhanden ersichtlich die
Landfahnen mit ihren Eauptlenten von: (1610) Hosen~
heim, Pfl^er Wilhelm Hund; Kelheini, Pfleger Jacob
Heller; Landsberg, Landrichter Carl li^lof; B'riedberg,
Landrichter Weinmar der Knippmann; Haag, Landrichter
Jobann Sebastian Renz; Moosburg, Pfleger Marquart von
Pfetten; Traunstein, Pfleger -Verweser Paul Georg Stolz-
eisen; EggmBhl, Pfl^jer Cari Schrenk von Notzing;
Eggenfelden, Pfleger Johann Georg Westacher. (1611)
Dachau, Landrichter Alexander Prändel ; Scbongau,
Pfleger Christoph von Weichs; Fürth, Hauptmann Matthias
Roeenhammer; Dingolfing, Pfleger Ernst von Rammnng;
Rain, Panlus vonGumppenbei^*); Burghausen, Haupt-
1) Die Kosten ,äee Halaischen WeaenR* werden in den Lauda-
bnter Acten mit 163032 Gulden augegeben.
2) Dieser zählte nicht tu den dortigen Beamten, indem 1600
bis 1634 Jcwchim Kogger, Schloaabauptmann , 1607—1611 ChriBtopli
,9 iizedoy Google
Wirdinger: Beiträgt t. Geadh. H. hat/er. Landeidefensionsweteiif ete. 45
mann Wilhelm Widerspeck ; T e i 8 p a c h , Pfl^^er Hans
L'rban von Stingllieim ; Brauoau, Pfleger Carl Eisenreich;
Erding, Pfiegverwalter Wilhelm Lunghamtuer. { lt>l2)
Aichach, HauptmanD Simoo von Burgau zu Griesenbeck-
lell; Tölz, Pfi^jer Julio Caeeare CrivelU; Waaserbnrg,
Pfieger ChriBtoph V<^ endlich Wolfratshansen, Pfleger
Sigmund Seiboltadorf. — Von diesen worden zum Znge nach
Titbnaning in Burghauaen versammelt die Landfabnen von
Wolfratshausen, Landsberg, Dachau, Friedbnrg, Traunstein,
ßrannau und t^härding. Das Gommando führte der Herzog
Reibst, unter ihm befehligten Till; und Hasslang.
Wie ans obigem ersichtlich, waren die Hauptleute mit
wenigen Ansnafamen dem Beamtenstande entnommen, und
zwar, wie der Herzog sagt .aus gewissen Uraachen, wenn
auch wen^ kriegserfahren, daeu ernannt worden". Um eine
facfainässige Ausbildung durchzuführen, ernannte man Ober-
hauptlente, denen als Kriegsleuten mehrere Landfahnen
unterstem waren, so z. B. 1611 den Landrichter von Kötz-
tbg, Gomel Meder.*) Densen Nachfolger im Oberzeug-
master-Amt, 1615 in der Pflege und Oberhauptraannschaft
Kötzting, war der Kriegsmann Alexander von Groote, Prei-
Fahreubenrer, Pfleger dortsolbst waren. Diese Landfahne bildet« die
OaniiaoD von Donauwörth. Noch 1611 kommt Anton von Fngger,
der neue Pfleger, als ihr Coninrnndant vor.
1) Comel Heder einer der tbätigsten BefSrderer de« Defeneiont-
wesenB tritt im bayeriacben Dienste zuerst 1577 als Hauptmann in
UOnchner ZeoKhauae auf, war dann bis 1596 Obers tlieutenant (Stell-
Tertreter) des schwer erkrankten Statthalters von logolstadt.' nach
dessen Ableben er die Pflege Furt erhielt. Am )9. April 159tS snm
Obersten Laudesaeugmeister ernannt, wirkte er bauptsachlieh bei
Amiirang der Landfuhnen mit, 160O stand er an der Spitie der
bajr. Artillerie. Am 1. Juli 1608 legte er daa Oberzeugmeister-Anit
oieiler, warde zuerst Landrichter, dann Pfleger von KQt7.ting und
nihrte 161 1—1615 die Oberhau ptmannsehaft tlber mehrere Landfahnen
an der böhmischen Grenze.
„t,i.a,G00glt'
46 Sitzung der Autor. Classe vom 3. Januar 1886.
herr von Poxau und Irlbach. Die ihm am 24. Oct. 1615
ertheilte General •Instruction wnrde desswegen die Veran-
lassung zu dienern Antäatz«, weil aus ihr nicht nur der um-
fang dieser SteUung, sondern überhaupt der Stand der Aus-
bildung des Laiidesdefensionsweseos und der vom Herzoge
ADgestrehten Ziele ersichtlich ist.
Die aus 16 Artikeln bestehende Ordnung schreibt dem
aOberhauptmann Über das Landvolk* vor, wie er dasselbe
abrichten, nben und sonst unterrichten soll, dass es als
kriegstauglich gegen den Feind geführt werden könne. Aen-
derungen an ihr können nur nach Genehmigung des Kriegs-
herrn voi^enommen werden. Die im Auszuge gegebenen
einzelnen Abschnitte laut«n:
Erstens. Der Oberhauptmann soll nicht nur' seinen
eignen Fahnen, sondern auch die andern der ihm unter-
gebenen Haupbleute im Detail und Ganzen so abrichten,
Oben und sonst unterrichten, dass er selbst oder ein anderer
Kriegsmann in Ehren mit ihnen im Felde bestehen könne,
wofür er als ein Kri^;smann dem Herzige verantwortlich ist.
Zweitens. Da der Herzog aus gewissen Ursachen
das Comraando der einzelnen Fahnen solchen Beamten iind
Adelichea hat fibertragen mSssen, die keine Eriegserfahrung
haben, die Ausbildung des gemeinen Mannes aber höchst
nothwendig ist, und die Hauptleute bestimmt sind, diese zu
fiberwachen, sowie sich im Felde selbst verwenden zu lassen,
so muss der Oberhauptmann zuerst die Hauptleute fQr ihre
Dienstobliegenheiten abrichten.
Drittens. Ebenso fällt ihm die Unterwebung der
Fähnriche und andern Befehlshaber ku, und zwar in allen
Dingen die sie fQr ihre, und dann fQr ihrer Untergebenen
Ausbildung nöthig haben.
Viertens. Der Oberhauptmann bat darüber su wachen,
dass die Hauptleute sich genau an die gegebenen Vorschrilten
halten und darnach unterrichten. Er selbst darf an diesen
igtizedDyGOOglf
W&rdinger: Beiträge t. Gendt. d. bayer. Landeadefewnonwsesenn etc. 47
ohne fürstliche äenebmigang nichlB ändern , wohl aber
wQnschenswerthe AbÖDderungun beantmgeD.
F G n f ten 8. Bei dem Unterrichte der Hauptlente,
Einriebe, BefeM»haber und Knechte, hat der Oberhaupt*
mann sein Augenmerk auf die besondem Anlagen der Ein-
zelnen zu richten, und sind die Leute so zu behandeln, dase
der Abrichter sich die Zuneigung der grossen und kleinen
Hansen erringt. Durchlaucht finden mehr Gefallen an den-
jen^;^, welche bescheiden und geduldig unterweisen, ab an
aolchen, welche mit Rohheit und za grosser Strenge vor-
gehen.
Sechsten H. Der Oberhanptmaun soll mit seinen
Hauptleuten nur die für ihn und fQr sie gegebenen Instruc-
tionen und deren Zusätze einüben, sich aber in ihre andern
Dienatrerrichtungen nicht einmixchen.
Siebentes. Qleichheit des Unterrichte in den Waffen-
nnd sonstigen Uebungen an allen Orten nach den vorliegen-
den Vorschriften ist besonders zu beachten.
Achtens. Der Oberhauptmaan hat die HaupUeute
anveraehena bei den Uebungen zu besuchen und wenigstens
zweimal im Jahre zu einer Zeit, in der dos Landvolk nicht
an seiner Arbeit gehindert wird, die Fähnleins zu inspiciren.
Die Besichtigungen sollen sich auf die Leistungen jedes
Einzelnen, dann der Truppe in den Waffen, Bewegungen,
im Feld- und Lagerdienst erstrecken.- Solche Zusammen-
ziehungen sollen abwechselnd an verschiedenen Orten vor-
genommen , und hiebei die wohlfeilsten gewählt werden,
damit der arme Soldat um seine acht Kreutzer auch etwas
geniessen kann.
Neuntens. Mit den tactischen Uebungen ist eine
Musterung der Waffenvorräthe, ein Veigleich der Muatemngs-
liste mit dem wirklichen Personenstande, Prüfung des theo-
retischen Wissens, des Verpfiegsweaens und Unkosten-Gontos
zu verbinden, nnd sind alle Schäden und Mängel ohne
,9 iizedoy Google
48 Sitiung der histor. Claste vom 3. Januar 1886.
Affection zii melden, fDr die Richtif^keit ist der Oberhaupt-
niHnn persönlich Teranlwortlicli.
Zehntens. Damit die vielen Mßhen, der Kosten- und
Zeitaufwand, welche das Defen^ionswerk mit sich bringen,
bald beendet werde, wird jeder Oberhauptmann verantwort-
lich gemocht, dass er mit seinen Hauptleuten binnen Jahres-
frist die Seinigen mit Ansn&hme des Scharfschieaeens ,da
es nft lange Zeit braucht einen tüchtigen SchOtzen heran-
zuziehen" kri^-tüchtig mache, vridrigenfalla er abgesetzt
w«rde, wogegen gute Leistungen belohnt werden.')
Eilftens. Landfahnen, die vollständig ausgebildet
sind, sollen nur hei den zwei Musterungen beigemgen, sonst
aber von den Übrigen Rüstungen freigelassen werden.
Zwölftens. Ausser der Abnchtung in den Waffen,
zählt auch die Erhaltung derselben, die Vollständigkeit der
Bestände, wie ihre richtige Aufbewahrung zu den Pflichten
des Oberhauptmanns.
Dreizehntens. Ebenso liegt ihm oh zn sorgen, dass
in den Fahnen Leute herangezogen werden, die man zur
Besetzung der Kriegsgerichte brauchen kann.
Vierzehnten». Der Oberhauptmann soll dem Her-
zige vierzehn Tage, ehe er eine Musterung vornimmt, Zeit
und Ort derselben anzeigen, damit der Fürst entweder selbst
kommen, oder einen Kriegs-Obersten /.ur Beiwohnung senden
kann. Ist über das Eintreffen dieser Meldung Empfangs-
bestätigung eingelaufen, ist die Musterung zur angezeigten
Zeit unfehlbar vorzunehmen.
F tt n f z e h n t e n a. Bezüglich der Einberuftmgsschreiben
zu den Husterungen, welche von dem Oberhauptmann we-
nigstens eigenhändig zu unterschreiben sind, werden zwei
1) Noch dem Vorschlage der Landeaderenftiona-Coniiniamon be-
staDden »olche Belohnungen aus dem bildnis<i dea HerzogK. Ueber
Form oder Stoff ist nicht« erwähnt, doch dflrilea damit die noge-
DAnnten Gnaden-f fennigf gemHnt sein.
..„Google
Wirünger: Beiträge M.ßeseh.d.bmftr.IßaHje$äeftiuio>met»eni etc. ^^
Forroniftre voi^eschrieben, aus denen die Hauptleute ersehen
könneu, ob €S sieb nm ansBerordentlich'e oder gewöhn-
liche Musterungen handelt. Das erste Formular lautet:
.Der Hauptmann sammt Befehlsleuten habe mit seinem gan-
zen oder halben Fähnlein oder so und so viel Rotten Knecht
zu (Ort) auf N. Stund auf Ihrer Durchlaucht besonders er-
laosmCT Befehl zu erscheinen;' das zweite hingegen .ihn
10 der verordneten gew&hnlicheu halbjährigen Musterung
beruft*, woraaf der Hauptmann sieh nach Wortlaut seiner
InstmctioQ zu verhalten hat.
Sechszehntens. Bezflglich der Besoldung des Ober-
hauptmanns fOr Dien stleixtun gen im Frieden wird bestimmt,
iass derselbe, wenn er einen ganzen Tag von seiner gewöhn-
Men Wohnung abwesend sein muss, fflr sich und seine
Diener fünf Gulden erhält, doch erwartet der Herzog, dass
desswegen die Uebnngen um keine Stunde verlängert werden,
(reschenke oder Freiquartier darf keiner annehmen, um so
mehr, als die Hauptleute und Oberhauptleute ohnediess noch
Besoldung im Hof- und Landesdienst beziehen, ausserdem
jeder Unterthan verpflichtet ist dem Vaterlande gntes zu
than. Im Kriegsfall soll der Oberhauptmann je nach der
Stärke der Truppe, die er commandirt, Besoldung erhalten.
Hervorr^ende Leistungen, in denen das Werk den Meister
lobt, und die gehabten Mähen und Unkosten hinlänglich
hereinkommen, wird der Kriegsherr so lohnen, dosa die Haupt-
leute ihm billigen Dank zu sagen Ursache haben.
Schliesslich wird die strengste Geheimhaltung der Dienates-
instruction, besonders, was die Stärke der Mannschaft betrifft,
äu das Herz gelegt. Wenn nöthig, darf aber der Ober-
hauptmann den Hauptleuten Theile seiner Instruction bekannt
freben. Aenderungen der Instruction behält auch in diesem
Falle der Herzog sich vor.')
1) Der vollständige Inhalt der Dienst-Iiutniction folgt ala Beilage,
im Fkao«.-phfioi.D.biM.oL 1. *
igtizedoy Google
50 Sitxung der histor. CImm wm 2. Jaitwtr t836.
Dies« mit gr5sst«r Klarheit und militäriscfaer Untsicht
verbsste Instruction bietet reiche Beiträge zur Gharacteristik
einea Fürsten, der mit unendlichen) Eifer unter mdglichster
Schonung der Untertbanen den einmal gefassten grossen Ge-
danken durchzuführen suchte. Zu bedauern ist, dass nicht
auch eine ähnliche Vorschrift; f(ir den Commandanten der
Landreiterei aufgefunden werden konnte und der Fortgang
dieser Truppengattung nur aus einzelnen Nachrichten und
' Erlassen ergänzt werden kann. — Aus dem Jahre 1615 liegt
die Notiz vor, dass zuerst 384, danu 417 Reiter durch Lindelo
in den Städten und Märkten ezercirt wurden. Drei Jahre
später wurden im Mai von den 33 fertigen Landfahnen die
von Straubing, Landahut, Ingolstadt und Wemding durch
Hanuibal von Herleberg gemustert, und dann zu grösseren
g'emeinsamen Uebungen bei Straubing vereint. Im Octo-
ber 1018 musterte Engelbert von Bönighausen 6 Fähnlein
Landreiter zu Straubing, Vilshofen und Landshut, die Com-
pagnien Tattenbach und Nussdorf waren bereits 22b Mann
stark. Unmittelbar nach der Krönung des Pfalz^afen Fried-
rich zum Könige von Böhmen und der Uebemabme der
Führung der Liga erlie59HerzogMasimilian(14.Decemberlf)19)
an die PHeger seines Landes verschiedene Ausschreiben, welche
über die Fortiichritte der Landreiterei, sowie die Art ihrer
Berittenmacbung AutschlUsse geben. Die mir vorhe-
genden sind an den Pfleger Biederer in Griesbach gerichtet.
Die seit 16lt) durch Liudelu exercirten Reiter des Rentambi
Burghausen, darunter 1 1 des Pflegegerichtes Griesbach werden
mit Stiefel und Sporn, sowie Seitengewehr sammt tauglichen
Pferden für den 28. December zur Musterung nach Lands-
hut einberufen, wo sie Au- und Abrittgeld, sowie ihr Deputat
erhalten werden. Da es dem Herzoge nicht möglich war,
olles Reitzeug bis jetzt anzuschaffen, sollen die Pflf^er solches
bei Städten, Märkten und Hofmarken entlehnen. Mit den
Berichten des Obersten Lindelo und des Hofkömmerrathes
iglizedDyGOOglf
WünUnger: Seilräge e. Oeseh. d.ba^er. LondeidefensioMatoetem etc. 51
Kircbmaier ist der Hersog zufrieden, beanataadet aber, das«
die Pferde zu frSh nogekAuft und gefüttert warden, man solle
dieselben bis zum wirklichen Gebrauch g^en Futtergeld bei
dsD frfiheren Bentzern, damit dieselben sie benfitzem k&Dnen,
eioatellen. Von den bewilligten 1500 Landreitem seien bis
jetst im Lande 1000 zam Abrficlcen abgerichtet, jedoch nicht
alle beritten. Die Pfleger erhalten den Befehl ,bie zum
14. Februar in den Bezirken und Landgerichten alle kriegs-
diensttanglicben Pferde mit Ausnahme derjenigen, die fOr die
Kitteischaft und den Adel bereit gestellt sind, zu verzeichnen
und abzuschätzen, doch soll der Preis für ein Pferd 60 Gulden
nicht überschreiten. Keines der verzeichneten Thiere darf
(OD dem GigenthOmer inoerbalb Monatsfrist v^räussert werden..
äiAlte in dieser Frist die Mobilmachung nicht eiatreteo, er-
hält der Eigeuthümer fßr jedes fernere Monat der Beretthaltung
m Habergeld von 1 Gulden 36 Kreutzer ausgezahlt. Wird
ihm nach Beendigung des Ausmarsches .das Pferd wieder
lorflckgestellt , so soll er es nach vorgehender Schätzung
wieder zurficknehmen und erhält, wenn man dasselbe für die
Reiter noch weiter zu gebrauchen gedenkt, das oben bewilligte
Puttei^^d. Sobald der Heiter dann wirklich abrfickt, erhält
derBigenthfimer die verabredete Schätzungssumme. Für Sattel-
zeug und Zaum hat die Obrigkeit zu sorgen, so dass es mehr
nicht, als des Au£jitaens bedarf. Die Verfügung, was mit
den 500 noch nicht abgerichteten [teitem zu geschehen habe,
behält sich der Herzog vor. — Dass Maximilian den Aus-
bruch des Kri^es schon im FrQhjahre ]f>20 befürchtete, ist
am dem Befehle zu erkenoeu, dass die flir den 15. Februar
zur Uosterong berufenen Landreiter nicht mehr in ihre Hei-
naih zu entlassen seien, ihre Pferde aber möge man, nachdem
fäe Bi^flritt^i wären, dm EigenthSmern zum Gebrauche zurüclc-
j!eben. — Erst im October und November linden sich 4 Com-
pagnien Landr»ter und 0 Land&tboen sum Schutze des
Landes an den ans Böhmen nach Bajem lehrenden Pässen
igtizedoy Google
52 " Sittwff der fcütor. Oatse eom S. Jattmar 1886.
anfgeatellt. Im folgenden Jahre treffen wir 2 Compagnien
Laodr^er im Eichstädtiscben, 4 an der oberp^ziachen Grenze,
während 7 Landfahnen im Juli bei Rosshanpten an den
EämpfiBti mit Mannsfeld sich betheiKgten. Im Lande ob der
Enns standen die Landfahnen von Teispach und Landau unter
Hieronymus Kölderer, weitera die 7on Dietfurt unter KSnigs-
feld, DingolSng unter Standinger, Qriesbach unter Biederer,
Ried unter Reichet, dann anderer unter den Hauptlenten Stino
nnd R&tt«uhammer. UnglQcklich fiel der Versuch Lindeloa
au9 mit den Landfohnen von' Pfarrkirchen, Bni^hausen, Brau-
nan, Ried, Traunstein, Ej^nfelden, SchSrding, Haag zusam-
men mit 4500 Fussknechten , 700 Landreitern, die ober-
enneischen Rebellen bei Oeiersbacb anzugreifen. & verlor
das Treffen, seine Artillerie und musste zusehen (19. Septem-
ber 1624) wie all sein Volk nach erst beschehener Charge
, Husrisa. Besser ging es, als Pappenheim anstatt Lindeloe das
Ober-Commando erhielt, nnd das Landvolk richtiger verwen-
dete, schon am 25. Xovember 1626 konnte er melden: £r
habe in den 3 Wochen alles verrichtet nnd die Bauern bei
Efferding, Gmünd und Peuerbach geschlagen. Am 26. konnte
er bereits 1500 Mann der Landfahnen und 300 Landreiter
in ihre Qeimatb entlassen. Die Landreiter hatten furchtbar
gelitten, und kamen von da an im o9hen Felde nicht mehr
in. Verwendung. Allmäbtig kamen sie ganz in Al^^ng ,der
Bauer thut nicht gut zu Ross, wenn der arme Edelmann als
Doppelsöldner im Landfahnen dienen musa*, meint ein Chftinist.
Die Vorschrift w^en Bereithaltung der Pferde scheint noch
länger fortgedauert zu haben, denn nach der Schlacht bei
Rheinfelden (1680) befiehlt der Kurfflrst die verzeichneten
Gilta- Und Ämtspferde mit Sattel, Zaum und Pistolen bis zum
Mai zur Beritten m ach ung alter guter Reiter, nach Landshnt
abzustellen.
Wurden im Bisherigen zur Erlfinterong der Instmction
des Oberhauptmanne die Oi^nisation des Landesdefensions-
iglizedDyGOOglf
Wirdinger: BeHräge t. Oet^ d. baj/er.Landeidefenamuwesen» ete. 53
Wesens, die von Henog UazimUiati zn deren DurohführuDg
luigewandten Hit^l, and die ersten Veisuclie die LondfahseD
im Felde za benützen bis aam BeRinne des dreissigjährigeti
Krieges bebandelt, so dfirfte es nicht ohne Intwesse sein, noch
einige Nacbricbten über deren weitere Verwendung, die noth-
wendig gewordene Veränderang in der BewaffnuDg während
dieses Kampfee zu erhalten. Blieb auch der Erfolg, den man
bei ihrer Errichtung im Ä.nge hatte, weit hintw den gehegten
Erwartnngen zarOok, so waren sie leistnngsfUhig, so lange
man sie zu rein def«inven Zwecken zur Bewachung von
Brticken, Fnrten, Vertheidigung der Pässe an der Landex-
grenae verwendete, unbrauchbar, wenn man sie in Verbindung
mit den SOldnem, von denen sie noch dazu Qhd behandelt
Türden, an den Feind brachte, so dass Eurßirst Max Ober
sein Werk 16ä2 das Urtheil abgab: doss man sich der ana-
f^wählteo ünterthanen mit gar keinem Effect habe bedieneu
können, und diß Spesa umsonst geschehen seien, was aber
haoptsSchlich seinem Versuche, sie in die Regimrater einzu-
theilen, gelten mag.
Als nach der Schlacht bei Breitenfeld (7. 3ept. 16S1)
GnstBT Adolf in Franken einbrach, und der Kriegssebau'
plaia sich immer mehr der bayeriBchen Grenze näherte,
worden im November die Landfabneu zur Besetzung der
Städte, SchlSsser und Flosstlberj^uige aufgeboten: 2227 Mann
lagen in Ingolstadt, 2317 in Donauwörth, 780 in Stadt un
Hof und Donaustauf, 1692 aus den Landfahnen Hengers-
berg, Osterhofen, Teiebach und Efi^eDfelden in Straubing,
4529 am Innstrom. Die Grenzfahnen Fürth und Kötzting, die
800 der Stadtfahuen von München, 650 von Landshut und
die ron Mindelheim Uieben zur Vertheidigung ihrer Mauern
zn Haus. Aue der Verstärkung, welche im nächsten Jahre
die Bflsatiznng Münchens durch auswärtige Landfahnen er-
hielt, lässt sich die taktisclie Gliederung der einzelnen Fahnen
owhen. Dachau sendete 520 Mann, mit drei Offizieren.
,9 lizedoy Google
54 Sittung der hietor. Claue com 3. Jamuir 1S86.
16 Corporalen, 5 Befehlsbabeni ; Wolfrathshauaen 474 Mann.
Die grosste Enttäuschung erfuhr aber der Herzog, als er im
Jahre 1632 den Versach machte, die in den Regimentern
entstandenen Lficken mit einer Anzahl lediger Beuemknecbt«,
die auch anseer Landes dienen sollten, auszufOllen. Trotz
des Befehles, ,dasH diese neuen Knechte vor den alten Schutz
erhalten", scheinen sie von den Geworbenen hart behandelt
worden zu sein ; sie verlangten ihre eigenen Capitains und
glaubten nach Landesrecht nur zur Yertheidigung Bayerns,
nicht aber zu anderer Ftlrsten Landesdefension verpflichtet
zu sein. Gs kam zu Widersetzlichkeiten bei den Ansheb-
nngen, viele entliefen in die Heimath und nur durch die
atrengaten Massregeln gelang es, selbst unter den Landfahnen
die Ordnung aufrecht zu erhalten. Der Herzog befahl am
11. November 1632, dass die Obei^ewebre der Ausgewählten
in die Zeughäuser zu MOnehen, Bnrghausen, Ingolstadt und
Braunau eingeliefert werden. — Ein Monat später erfolgte
der Befehl, von jedem Ausgewählten 3 Reichsthaler zur
Defension des Landes als „Soldatengeld" zu erheben. In
den Jahren 1633— 1638 waren die Landfahnen nur auf dem
Papiere vorhanden. Am 5. März 1638 wurde, weuigstens
in den Gerichten, die von den Schweden nicht völlig ruinirt
waren,') wie die zwischen Isar und Donau, zu ihrer Reor-
ganisatäon geschritten. Da die Erfahrung gelehrt hatte, dass
ihre Misserfolge auch durch die veraltete Bewaffnung') her-
voi^rufen worden waren, da zu viele Picken und zn wenig
t] Als solche werden genannt: Ried, Wasserburg, Schärding,
Braunau, Burghausen, Eg-genfelden, Pfarrkirchen, München, Inf^olatadt,
Landshut, Straubing, die noch Landlieatenant« hatten, Traunstein,
Oetting, Friedbarg, Kosenheim, Haag, Erding, Üsterhofen, Landao,
fiengeraberg, Uittenfets, Teispach, Wol&atshauBen, TSIe, Schoogaa,
wo nie seit 1633 in Abgang gekommen waren.
2) 1622 waren von UUS QemuBterten nur 2645 Musketiere,
2715 Feoerschlltzen, von den 41 Fähnleina waren nur die von Manchen
und Fnrth auMchlieMlich mit Venergew ehren versehen.
,9 lizedoy Google
Würdinger: Beiträge ». Gesch. d. bayer. Landesdefeimoiwceiens etc. 55
Schieasgewehre vorhanden, wurden die Fähnleins durch-
geheods mit Musketen bewaffuet, und führte man die Schiess-
abungea wieder ein. Die Exercirübungen wurden nur auf
das üewehrführen , Laden, Schiesflen und die Stellordnung
beachräakt. Eine Kritik der bisherigen Verwendung der
Lsndfahnen, sowie die tilr die Zukunft beabsichtigte liegt
in den Worten : Weil kein Landvolk so beschaSen, dass man
sich desselben viel im Feld bedienen köiine, soll man es nur
im Nothfall, und da nur in geschloesenen Orten neben dem
geworbenen Volk benutzen, in festen Plätzen wäre ee zum
Wachtdieost und zum Schauten zu gebrauchen, ausser den-
selben zur Abwehr der eigenwilligen Durchzüge. Den Haupt-
leuten wurde am 16. März geboten, durch die Fähnleins
einen Lieutenant, Befehlshaber und Gefreiten wählen zu
lassen , die Hie zuerst vier Tage nacheinander , daiin an
Sonn- und Feiertagen zu exerciren hätten. För die auf
29 reducirten Landfahnen waren nur 22 Lieutenants vor-
banden, die Musterrollen wiesen 10333 Uann aus , die
aber 1()41 bereite wieder auf 15553 Mann in 40 Fähnlein
angewachsen waren. Um eine des Schiessen» besoDders
kundige Truppe zu besitzen, wurde am 14. November 1(542
aus allen Jägern, Wild- und BflrscbschHtzen ein besonderes
Jägerr^ment unter dem Oberstjägermeister und Oberst zu
Roes Wilhelm äraf zu Hohenwaldeck errichtet. Dasselbe
war aber 2300 Mann stark , von denen jeder seine eigene
Büchse selbst mitbringen musste, und durfte nur im Lande
Eur Defension gebraucht, nie aber ausser Landes geführt
werden; man nannte die Mannschaft nach ihrer Kleidung
die tirfinröcke. Ein Theil des K^mentes scheint beritten
gewesen zu »ein. In grösserer Anzahl kamen die Landfahnen
im Herbst 104.'> und 1646 zum Schutze der böhmischen
(irenze und aU Besatzungen der Orte an der Donau sur
Verwendung, so lagen in Straubing 1796, in Vilshofeu 1354,
iu Kelbeim 890, in Cham 972 Mann, ausserdem waren von
,9 iizedoy Google
56 Sitewi^ der Mttor. Clane txm 2. Januar 1886.
ihnen Fürth, Kötzting, Rnnding, Falkenetein, Bernstein eic.
besetzt. In den giitoeren Garnisonen lagen mit den Land-
fahnen geschloesene JKgercompognien. Der durch den langen
Eri^ hervorgerufene schlechte tieist in den Heeren ecbeint
sich auch einem Theile der Landfabnen mitgetheilt zu
haben. Die Anagew&hlt«n rissen in Massen ans, so dass der
Knrfflrst sich gezrmngen sah, Angesichts der geworbenen
Truppen und des Landvolkes ein^ Ausreisser in Manchen
aufhängen zu lassen. Strenge Erlasse ei^ngen gegen das
Baufet), Raufen und sonstige Händel in den Quartieren. Als
Maximilian sah , das» seine Hoffnung mit den zur Landes-
defension Aui^wKhlten irgend etwas NBtzliches auszurichten,
eine vergebliche gewesen, mochte er im März 1647 den
Yor8chif^; , die Landfafanen mit Ausnahme derer in den
Hauptstädten und festen PlKtaen , weiche auch ferner noch '
ihre Mauern zu vertheidigen hätten , aufzuheben , und von
den Angewählten . .je nach Verh&ttnise ihres Vermögens,'
zur Anwerbung und zum Unterhalt tapferer Soldaten ein
AblÖBungsgeld zu erheben. Die Landscbaflsverordneten
widerriethen diese Massregel, und meinten,* „die Gebrechen
des Trinkens, Zankens etc. der Angewählten seien gegen
die Hauptlaster der Geworbenen noch gering 2u schätzen.
Wenn die Landstände und Unterthanen bemerken würden,
dasB aus ihren Mitteln statt der Ausgewählten die noch viel
koebipieligeren Gewonnenen j&hrlich und zwar bestän-
dig auch nach erhaltenem völligem Frieden
unterhalten werden sollten, vrflrden sie alle Lust
und Hofinung verlieren , ihre verfallenen . und verbrannten
Gfiter aufrichten zu können. Es könnte auch der Fall ein-
treten, dasB die Geworbene fflr sieb allein 7.a einer Ab-
wehr zu schwach ^ren , dann wttrde dos Landvolk allen
Beistand verweigern und die mit Geld erkaufte evrige Be-
freiung vorschützen.* Auf diese Vorstellung blieben die
Laadfahnen bestehen und wurden im Februar 1648 von
,9 iizedoy Google
W&rdimger: Beiträgt t, Getek. d. bayer. LaMdt»defentioti»ieesen» ete. 57
ihn«n nach HQnchen, .Ingolstadt, Rain, Landsbei^, Kelh«im
znr Yeratärkung der Gamisonea 2500 verl^, während zur
Veimeherong der Isarpäese 737 verwendet wurden. Noch
eioe grössere Anzahl staod unter Commando dee Feldzevg-
meisien von Hunoltstein am Inn; auch er klagt darBber,
dsBs dsa Landvolk beacnders gegenfiber dem Gleschützfeuer
so wenig verlSasig sei. Noch mehr aber ffirchtete dasselbe,
wenn ee von den Schweden gefangen wflrde, unter deren
Regimenter gesteckt zu werden. Die MuaterroUen von 1650')
ei^ben aaf dem Papier 32 Fähnlein mit 12137 Mann.
1651 machte der EurfKret wiederholt den Vorschlag, diffle
sammt ihren Landlieutenants abzustellen. Die Eriegsräthe
riethen wieder von der AnÖösong ab, «weil man sieb ihrer
nf einen niiTorheigeseheiien Fall sogleich bedienen könne,
and sich derselben bei vielen Gelegenheiten
lebon sehr vortbeilhaft bedient habe*. Drei
Jahre lang ruhten nun alle WaffeRlibungen ,der durch
Eriegsanrahen und Sterblaufe bedingten Untertanen* und
erst lun 16. September 1654 ging von den Eriegsi^hen der
Voiachl^; ans, die Landfahnen wieder aulzurichtcn. In dem
hinüber am 10. Februar 1655 erstatteten Berichte der Hof-
kammer liegt eine treffende Beurtheilung des Institutes, so-
wie dee Znstandes des Landes in dieser Zeit vor: .die
Volkssahl sei noch nicht hinlänglich ersetzt, eine grosse
Anwhl Gfiter liege öde, die Häuser wären noch nicht auf-
gebaut und unbewohnt. Den durch Krieg und Misswacbs
mittellosen Untertbanen wtirde es schwer fallen, Ober dem
1) Ein VeneiehniM, wie diu Landvolk, wie auch "die Jiger und
ScfaDtien %a verpflegen, lööO weilt aU Sold &ns: Oberstlientonaat
mgleicli Hauptmann 4, Oberst wachtmeiBter S'/i, Hauptmann 3 Gulden,
LieuUnant 44. Fähnrich 36, Feldwebel 16, Korporal, Führer 10, ge-
meiner Knecht 6 Kreutzer. Der Lieutenant und Fähnrich hatten 4,
Feldwebel nnd andere gemeine Offisiere 2 , die Knechte 1 Brod-
portion EQ je l'/i Pfund.
,9 lizedoy Google
58 SUiung der hietor. Clasie vom 3. Januar 1886.
fisercitium die Arbeit zu versäumen. Eb sei zu befürchten,
dass die Leute bei Aufrichtung der Fahuen
sich wieder ausser Land begäben. Es sei erisner-
lich, dass die Landfabnen den von ihnen erwarteten Nutzen
nicht gebracht hätten, indem sie mehr an die Heimath
als an den Feind dachten; unter die geworbenen Soldaten
Tertbeilt, würden sie von diesen Qbel behandelt.
Gingen Orte, welche von Landleuten besetzt wären, mit
Accord an den Feind über, so würde gegen selbe
stets härter verfahren, als gegen Söldner.
Bo kehrten nach hundert Jahren fast dieselben Worte
wieder, welche der kriegserfahrene Oberst Graf Heinhart von
Solms in seiner , Kriegsregierung" um 1550 den Fürsten
Kurnft: ,dsss ein Herr sich nit soll bereden lassen, dasa er
sein Landvolk gebrauche, um Krieg zn führen, denn er fahrt
nit vfohl damit, und solches Volk, das also ausgeführt wird,
das thuts nit gern, gedenkt hinter sich zu seinem Weib und
Kindern, Gütern und Hantirungen, die es- versäumt, und
wenn man vor den Feind kommt nnd etwas ernstliches zu-
gehen will, das seint sie nit gewohnt, und laufen davon,
und wird das Landvolk geschlagen, wie will der Herr sich
erholen mit Schätzung nnd Steuern*. — Dass die Kosten
für dus Landesdefensionsweseu nicht unbedeutend waren,
zeigen uns die Zusammenstellungen der Geld- und Munitions-
rechnungen dafür, welche von 1642 - lti49 nach den einzel-
nen Jahi^ängen hier folgen, nämlich 44135, 54455, 73791,
141329, 65619, 87152, 89789 und 25070 Gulden.
Betrachten wir die Ursache des Misstingens der Er-
wartungen ,• die Maximilian auf sein L&ndesdefensionsweaen
setzte, so ist dasselbe, abgesehen von der ätellung, welche '
die Landstäude anfanglich demselben gegenüber einnahmen,
und einer Abneigung des Landvolkes gegen die persönliche
Dienstesleistuug im Heere , vor Allem in der för eine
solide Ausbildung zu kurzen Uebutigszeit zu suchen. Die
,9 lizedoy Google
Würäinger: BeitrOffe e. ßescA. d. hayer. Lanietdefeivtionsvreaeni etc. 59
blosse Handhabung der Waffen nnd die einfachsten Beweg-
ungen konnten die Ausgewählten zu Pferd und zu Fuas
wobt lernen, aber feste Eingewöhnung in den Formen,
Dnrchbildung des Einzelnen, Vertrauen auf seine Waffe und
zur Führung konnten in so kurzer Zeit dem Manne nicht
anerzogen , er ebensowenig an Disciplin und Ordnung ge-
wöhnt werden. Dieses war aber um so schlimmer, da der
Mangel an Autorität der Vorgesetzten gross war, dieser
Maugel aber war eine Folge der meist ungenügenden Kennt-
nisse der Befehlshaber bis zum Oberhauptmaan. Hiezu kam
noch , das.s der Schwede einen grossen Theit' des Landes
besetzt hatte und die Verpflegung wie die Bezahlung in den
letzten Kriegsjahren sehr un regelmässig geleistet wurde. —
Nach verschiedenen Versuchen , die Landfahnen durch :
,Tbeilnng in einen aus der jtingeren Mannschaft bestehen-
den, auch zur Offensive verwendbaren engen AosscbuBe, und .
die aus der ültereu gebildeten Landfahuen, die lediglich
zur Bewachung der Landwehren , Defileen und Flüsse ge-
braucht werden sollten; Eintheilung in eigene Milizr^-
menterund Bataillons (1702), Einreihung von je 400 aus-
gewählten Knechten in die Ueginienter des nctiven Heeres
(1734),') Abrichtung der Landfahnen durch Unteroffiziere
und Offiziere der Regimenter (1768)" kriegstOchtiger zu
machen, kam Max III. dazu, am 11. April 1767 ein Re-
script zu erlassen : ,Er wolle den gesammten statum mili-
tarem anf einen solid dauerhaften und solchen Fuss setzen,
dass er hinför aus lauter freiwillig geworbenen tflchtigen
Leuten bestehe". Als Grund dieser Massregel giebt der
Kurftirst an .eine grosse Anzahl Bauembnrscbe sei aus
Furcht vor der Einreihung in die R^imenter aus dem
Lande entflohen und dadurch fDr den Ackerbau ein so
1) Zur Zeit des Oiterreicbischen Erbfolgekrieges Eerfiel die Laud-
milii in 5 rei^Järe Landregimenter, und die irregulären 41 Land-
feihneti in Bayern und der OberpfaU.
igtizedoy Google
uO SUtung der Autor. Clasae wm 3. Januar 1886.
grosser Mangel bd Arbeitskräften entatanden, dass die Väter
der Flüchtigen eich erboten, ein Äblösungsgeld von dreissig
und mehr Gulden zu zahlen , wenn ihre Söhne niilitärfrei
würden". Es wurde eine Hekrutenanl^^ eingeführt, die
für jeden ganzen Hof drei und nach dieeem Verhältniae für
die kleineren Besitzungen weniger Gulden betrug. Für die
Landfafanen bestand aber das Exercieren an Sonn- und
Feiertagen fort. Die Stadtfabnen wurden als Paradetruppen
bei dra verschiedenen Aufzügen verwendet, und ihre Offiziere
erhielten 1766 die Erlaubniss an Gallatagen bei Hof zur
Aufwartung zu erscheinen. Die Landfahnen waren in der
Friedenszeit fast ganz eing^angen, wesshalb Carl Theodor
. am 18. Januar 1782 ihre Erneuerung und Einführung in
allen seinen Landen befahL 4000 ledige Bursche wardeo
zum engen , 6000 zum weiten Auaschuss eingetbeüt. Für
Adelige , Beamte und Bürger traten aber ao viele Befrei-
ungen von der Dienatpflicht ein , dass fast die ganze Last
auf den Bauernstand fiel. Als das Generalmandat vom
28. Februar 1794 alle Emfte zur Landesvertheidigung auf-
bot, sollten auch die Landfahnen in Tbätigkeit treten, doch
ist nicht bekannt, ob es der Kegierung Carl Theodors ge-
lungen ist, ihren Untertbanen Opfer^eudigkeit und ihren
Landfahnen Muth einzuflössen. Das Ende des Instituts in
seiner bisherigen Form führte das Rescript des Kurfürsten
Maximilian IV. vom 29. Mai 1800 herbei, welches aus-
sprach, statt der Ausschüsse, welche bei jetziger Zeit aufge-
boten werden konnten, welche aber theils zur heutigen
Militäreinrichtung nicht mehr passen , theils fttr unsere
Untertbanen zu lästig fallen, eine Laudesdefensioiislegion zu
errichten.
So gering im Allgemeinen gegenüber den dafür aufge-
wandten Kosten und Mühen der Nutzen der Landfahnen
war, so ddrfen wir doch nicht vergessen, dass sie das ein-
zige Institut waren , in dem das Bewusatsein , das» es eine
,9 iizedoy Google
Wirimger: BeitrSgt i. &tteh. d. baj/er. Landeadtfensümtveteiu ete. 61
Pflicht der UntertBanen sei , mit Leib und Blut nnd nicfat
mit Geld allein ftlr das Vaterland einzntreten, im Volke
bewahrt wurde nnd so ein Keim erhalten blieb, aus dem
dev kräftige Baum des jetzigen Heeres erffacheen konnte. —
DnwUlkBrlich drängte dcb aber bei dieser Arbeit die Er-
kenntniss auf, daas dauernde Veränderungen im Heerwesen
niemals in Folge willkQrlicher Eingriffe auf Grund irgend
welchen radicalen Frogrammes entstanden sind , sondern
allezeit als Ergebniss eioee organischen Wachsthumea , auf
das auch deti grösiten Geistes Enei^e nnr dann Einfluss
»nsKuQben yennag, wenn sie Eins war mit dem natttrlichen
Entwicklnngsdrange des Volkes, fCr die sie bestimmt sind.
Instractlon
Hr eiam Ober-Hauptmann aber dis Landfahnen De a. 1615.
Instmetlon oder Ordnnnt.
Wasmassen wir von Gottes- gen ad en Maiimilian Pfali-
graf bei Bhein Hersog in Ober- und Niederbayero etc.
babeo wollen, dass sich unser über das Landvolk verordneter
Oberhaaptmann der Edel, unser Rath, Obriater Zeagtneister,
bestellter Oberster, Pfleger zu Kötzting nnd Uebergetreuer
Alexander Herr von Groote auf Poiau mit oben ange-
fllhrtem nntergebenem Landvolk und desselben Abrichten und
üeben wie auch sonnten bis solch Volk gegen einen Feind ge-
braucht und dasselb wirblich dahin fortgeführt, verhalten, auch
solchem allem gestracks nachleben und nichts daran ausser an*
serem Vorwissen und gnadigster Ratification verändern soll:
VüT das Erste: Nachdem wir in unsern Landen bin und
wieder etliche Fahndl Knecht aufrichten and dieselben unter
etliche Häupter') anstbeilen lassen, so soll demnach jeder Ober-
haaptmann, so lang wir ihn mit solchem Befehl beladen*) lassen,
1) Hanptlente.
3) Er diese Stelle bekleidet.
iglizedDyGOOglf
62 Sittimg dtr Autor. Cl<me vom 2. Januar 1896.
nieht allein sein selbst eigen Fahndl (wo er anders deren eioa
bat), sondern auch die andern Fähndl Kneclit, so ihm unter-
geben, in sonder guter Obacht halten und inägemeia dsrob sein,
dass alle und jede Personen, so zu dem Fuhodl verordnet and
gehörig, der GebQfar und Nothdurft nach also abgericfat und
unterwiesen, damit er Oberhanptmann selbst oder ein andrer
efarlicber Kriegsmann auf jede vorfallende Gelegenheit mit dero
einem oder mehreren zu Schimpf und Ernst besteben nnd anaerm
und des Vaterlandes Nutzen, wie anch sein selbst Ehr damit
zu verthaetigen wisse, darum dann ihm als einem Kriegsver-
stSadigen wir hiemit vertranet und wo aber hierin in litlnftig
ein Mangel erscheinen soll, ihn Oberhauptmann dämm zu finden
uns wollen vorbehalten haben.
Für das Ander. Nachdem wir über diejenigen Fahndl,
so hio and wieder im Land gerichtet worden, unsere Officier
und Landlenth') inbalt des Artikelbriefes ans gewissen Ursachen
gleichwohl zu Haoptleuten machen lassen, weil aber dieselben
theils nicht, wie es hiezu ein Genügen, kriegserfahme oder sonst
dieses Befehls verständige sind, aber doch ein gemeiner Bauer')
nicht allein zu seineir Wehr, sondern ancb, dasa er mit dem
Spiel, mit der Losung, item auf ZUgen und Wacht, wie auch
allem andern Bescheid verstehe, und sich in Allem recht zu
verbaUeo wisse, abgericbt werden mass, ja Sflermalen dergleichen
unwissenden Personen Hauptmann Schäften in offnen FeldzUgen,*)
und da man gleich dem Feind unter Augen kommt, anvertraut,
und dieselben ebeoäowobl dazu erst müssen qualifizirt gemacht,
dero wegen dann vielmehr ein solcher Offizier, ob er es gleich
zuvor nicht weiss, soll und kann (er) soviel unterwiesen und
dazu abgericbtet werden, dass er aufs wenigst mit seinen Knechten
das ZD thun und dieselben zn unterweisen wisse, soviel jetzt
Friedenszeit diese Knecht und Ünterthanen zu lernen sein werden.
So soll demnach der Oberhauptmann ihm solches nnterweieeti
aller seiner untergebenen Hauptleute unverzüglich und der Nolh-
durft nach zu thun also angelegen sein lassen, auf dass deren
jeder so viel möglich auf das ehest all^ das wissen kOnnte,
1) Beamte und Adeliche.
2) Der aufgebotene Bauer den Gebraoch der Waffen, Bedeutung'
der Signale, Benehmen auf dem Marach und der Wache, üowie des
KriegsgeeehreieB.
S) lui Gegensatze zum Vertheidigungakrieg.
,9 lizedoy Google
Würdinger: Beiträgt j. Oeieh. d. bayer, LandetdefensumiKesent etc. o3
was doch einem HaaptmaDii xa wissaa von N&theo und soll
damit von nuD an keine gelegene Zeit rersttamt werden.
Fttr du Dritte. AUdievreil gl^ofafalU eich nater den
FSfandlen wenig kriegsrenachte Fftndrich nnd andere Befehls-
haber*) befinden, geschweigene, welche wirklich ihre Befehl')
xnTor bedie&t hätten, so hoU der Oherhauptmann nicht weniger
dsrob sein, dasa jeder F&hndrich and Befehlshaber nicht allein
zu seinem Befehl, sondern anch in Allem, was den gemeinen
Knecliten za zeigen und dieselben zn lernen von Nöthen, wohl
abgerichtet and der Nothdurft nach desselben selbst kündig sei,
auf dssa keinem gemeinen Knecht nichts anrechts gezeigt werde.
FQr das Vierte. So soll der Oberhaaptmann gnt Acht
haben and darauf balteo, ä&aa seine untergebnen Hanptleute
ihren habenden lastractionen und dem Ärtikelsbrief) (von denen
beiden er zn seiner selbst eignen Nachrichtung eine Abschrift
baben soll) in allen Punkten und Artikeln getreulich und fleissig
ucbkommen, wie auch hernach nicht weniger denjenigen, was
er Oberhauptmann mit Vorwissen und unser gnftdigaten Rati-
fication, roehreres der Ablichtung zum Besten Über kurz oder
lang den Hsnptleuten, Qef eh Inhabern und Knechten vorhalten
und zu thun verordnen würde. Doch soll kein Oberhauptmann
so wenig an bisher gemachten Ordnungen ohne unser Vorwissen
nnd gnädigste Batificntion nichts verändern, als auch elwaa
dorvon oder dazu Ihnn, sondern wa^ er zu v^JÜadern, zu ver-
mindern, oder noch mehr zu verordnen fUr gut oder ein Noth-
durft zu sein vermeint, das soll er uns unteithSnigät berichten
und ehe er dasselbe anstellt oder publicirt, zuvor un^er gnädigste
Resolution darüber erwarten.
Für das Fünft. So soll aich jeder Oberhauptmann in
Unterweisung der Hauptteute, der Fähndriche, Befehlshaber und
gemeinen Knechte, nach Gelegenheit sich jede solche Person
dagegen verhalten wird, also bescheiden und mit dem Abrichten
geduldig und gutwillig erzeigen, auf dass er nit allein von
1) Hier für die UnterofBziere gebraucht, Sie filhrten ßelm-
parten, während den OtBzieren Purtisanen zukamen.
2) Charge.
3) Patente, durch welchen ein Oberst ermächtigt wurde, unter
gewisaeo Bedingnugen Leute anzuwerben, Sie vertraten nebenbei die
Stelle der jetzigen Krieg«- Artikel, enthielten Rechte und Pflichten
der Kriegsleute.
,91,zecli>yGOOg[e
6i Sitrang der hütor. Clatte vom 3. Januar t886.
gross und kleinea Haoaen dämm gelobt nnd anch von alleo
desto mehr geliebt and ihm desto ebender willig gefolgt werde,
wie dann Iro Darchlsncfat allzeit derieoige, so mit mehr Be- '
Bcbeideoheit die Notdurft auch ausricbteti, mehr Oefallen er-
seiget, als welcher mit zu rauben oder groben Worteo and
Werken ') zu frUbe die Sachen angreifet und die gebübrliefa
Bescheidenheit nicht lang genug brauchen wird.
Ftlr das Sechst. So soll ein Oberbauptmann mit seinen
untergebnen Hauptleutea allein was die Ober- und Baupt-
manns- Instruction und der ÄrtikelsbrieF mit sich bringt, wie
auch in dem so gleichwol in dieser Instruction nicht speciSciret,
aber doch ins künftige inhalt vorigen Artikels von uns nach
gokligsi mSchte ratificirt werden, und dieses Defensions-Werk
belanget, die QebQhr schriftlich and mündlich zu verfügen, in
anderweg oder Sachen aber durchaus mit keinem Hauptmann
zu schaffen oder su gebieten haben.*)
Fflr das Siebent. Nachdem wir wollen, dass ea mit
Abrichtung und üebung des Volkes, wie auch in allem andern
au allen Orten gleich gehalteo werde und die Oberhauptlent
wie das Volk wegen der Losung') und sonst abgericht werden,
soll sich derwegen einer Gleichheit in allen Dingen*) auf ihre
Installirung verglichen und lieachlosseo, wir uns auch dieselbe
gnädigst gefallen lassen, so soll demnach jeder Oberhauptmann,
sowohl selbst dabei verbleiben'), als auch seinen Hauptleuten
darwider zu thnn gleichwohl nicht gestatten. Jedoch wo einem
oder dem andern die Erfahrung oder Ezequiruog des SchluBs')
wQrde zu erkennen geben, was billig sollte verändert oder
könnte verbessert werden, dos soll er kein Zeit verschweigen,
sondern förderlich an uns um Bescheid gelangen lassen.
Fttr's Achte. So soll jeder Oberhauptmann, wenn es von
HSthen, zu seines untergebenen Hauptmanns selbst angestellten
üebungen , und soviel mSglich demselben vorher unwissend,
kommen, und alsdann auf Alles, was und wie er's angreiffet
1) Strafen.
2) Kicbt in die weiteren Functionen der Haaptlente eingreifen,
3) Bedeutung der Alarmaeichen.
4) Begl erneut.
5) Daasetbe befolgen.
6) SchluM der Abrichtung.
iglizedDyGOOglf
WürtUnger: Beiträge i. Geiteh. d, hayer. Landesdefensiotuuittens ete. 65
gut Acht geben, aacb sein obliegend Gebtlbr') dabei, w&s er
gut oder bös zu beissen, der Notbdorft naeb rerriehten. Aber
in Sonderheit soll er Oberbauptmann im Jahr zweimal dem Volk
in gelegenster Zeit') für sich selbst etliche (aber niemals alle)
&nB seinen untergebneu Fahndeln an ein solch Ort zusammen'-
kommen lassen, dabin «romSglicb der weiteste ünterthan aus
solchem Pshndel über fOnf Meilen nicht zn gehen hat.
Aaf solcher Zusammenkunft soll er alsdann sowohl Hanpt-
nod Befehlsleute als die gemeinen Knecht jeden in allem dem,
was er billig wissen, oder damals schoD gelernt haben soll, wohl
probiren oud examiniren, mit denselben gar zn Feld ziehen und
nachdem ein jeder Doppel Söldner, Mnsketier and Scbtltz, was
er kann, und zn forderst Haupt- und Befehlsleute probirt,*)
und die gefundenen Mängel an jedem corrigirt, soll der Ober-
hauptmann mit ihnen 9fter Züge and Schlacbtordnangen machen,
ans nnd wieder za derselben scharmatziren *), und wenn es
wetterliche Zeit etwan Tag und Nacht im Feld mit ihnen
bleiben, sie sacb sowohl Quartier zu machen, dieselben einza-
nehmen, im Feld mit rechter Ordnung sich zu tagern, als aaeh
hernach das Lager za bewachen^), nnd was sonst noch weiter
dann in allem andern zu wissen von Nöt.ben nicht weniger
treulich onterwelseo, als aach in allem andern sie selbst Oben.
Und damit eben durch diess desto mehr Leat contentirt,
so mBchten solche Ort der Zosamraenkunft unter StAdten und
HSrkten gleichwohl verwechselt, doch wo am wohlfeilsten za
zehren, daselbstbin Öfter kommen werden, aber doch in solchen
Zusammen kauften an jedem Ort die Ober- und Hauptleute mit
Zuziehnng der städtischen oder m&rktlichen Obrigkeit sämmttich
auf Speise und Trank, eine solche Tax für die Soldaten fltr-
nehmen, welche ehrbar, recht und beiden Theilen leidlich und
billig ist, damit sich ein armer Soldat mit seinen habenden
acht Kreatzem dennoch den Tag behelfen künnte.
1) Benehmen.
2) Zn einer Keit. in der vn die Feldarbeiten erlauben.
3} PrBüuiK den Binzelnen in Hand- und IiaJunf^sftriffen
inando- Abgabe.
4) Bsercireu in iler Truppe und im b'eiipr. Kor
''rhimlenen Aufstellungstormen.
b) Felddiencrt nnd Bildnng der Waficulmrgen.
Itsm. PhiUM.-|d>iM. u. hut. CI. I.
iglizedDyGOOglf
*)ti iSiUitng (I*r bintnr. ülatae vom 3. Jnnuar 7SSf!.
PUr das Nennte. Auf dergleichen Zasammenkfloften soll
jeder Oberhauptmann eia jedes Ffthndl allermaasen so ordentlich
nnd mit solcher Form, ah wenn es frei geworhenes Volk wftre,
vor allea Dingen rouBtem, nnd dass sich Hanpt- nnd Befebls-
lente sowohl als die gemeinen Knecht mit Antworten nnd
sonsten darin recht im verhalten wissen, darab sein. Dessgteichen
soll er stets von jedes Fähndls Unxterregister eine Abschrift
haben, nnd nach derselben rnnstern; Ob er dann befinden würde,
dasB ein Namen oder Person wider den Inhalt der Hauptmanns-
Instmetion verkehrt'), nnd der Hauptmann, dass ihm dieselbe
Verkebmng von dem Defensionsroth *) passirt worden, nicht
aufgelegen, ho boII er nicht allein dem Hauptmann diesen Wechsel
nicht gatheissen, sondern einen oder mehr dergleichen F&lle
uns selbst unfehlbar um Bescheid berichten.
Eben damals*) soll auch der Oberbauptmann von jedem
erschienen Hauptmann die Unkosten -Rech nun gen sammt den
dazu von ihm Oberhauptmanu gegebenen unterschriebenen Re-
gistern laut des fünisehnten Artikels in der HauptmauoB-Iu-
atmction abfordern, dieselben mit Fleiss examiniren, und was
er darin Unrechts befindet nicht allein selbst ahnden, sondern
solche Rechnungen „St hab was Unrechts gefnnden" oder nicht
alsdann neben seinem Gutachten darüber uns förderlich um
Bescheid ttberscbicken, und sonderlich dabei umständlich berich-
ten, ob darunter (auch der paasirlich Unkosten) wohl angelegt
und dasjenige dagegen gelernt worden oder nicht, was dann
dämm bilHoh geschehen soll; In welchem Beriebt dann ein
Oberbauptmann keine Affection brauchen oder sich mit qii>
gleichem Bericht erfinden lassen soll, denn wenn wir hernach
über kurz oder lang die Sachen anders befinden sollten, gedenken
wir alle Uängel nicht gegen den Hauptmann sondern solchen
Oberbauptmann der Nothdurft nach zu ahnden.
FUr das Zehent. Damit sowohl diese Mflbe und Arbeit,
als auch der Unkosten, so über solches vieltllltige Ueben und
Abrichten auflauft, so viel mCgiicb aufs ehist ein Ende nehme,
so sollen demnach die Oberhauptleute sowohl ob der Haapt-
ftls Befeblslente mit allem Ernst sein, damit sie sich selbst und
die gemeinen Knechte förderlich wohl abrichten und die Zeit
I ) Ein andrer Mann ntatt de» Uezeiclinetpn.
'i) AushehungsbehOnle.
-t) Bi-i (lifHen lluiternnfien.
„t,i.a,Google
Würdinger: Beiträge t. Getch. d. haytr. Landeadefeti»ion»tBtten« ete. 67
nüd ünkoBten nicht vergebeua anwenden. Wie wir dann in
■Sonderheit besonders wolltin, wer hierinnen das aeinige nicht,
ileissig Dod eifrig genug dabei tbnn würde, dasa derselbe uns
selbst Dnd dem Defensiv- Bstb sollte aarabaft gemacht, dagegen
er Oberhauptmann gleichwohl niobt sollte vermeldet, aber gegen
aolchen Nachl&ssigen, sonsten die Gebühr vorgenommen werden.
Dann wir gSnzlicb eDtSchlossen, welcher Ober- oder Hauptmann
von dato binnen Jahresfrist alle diejenigen, so ihm untergeben
(ausser des gewiss Schiessens zum Ziel, so dahero so hoch nicht
von NSthen und oft einem guten Schützen laug zu schaffen
giebt) in Allem andern aber, so er wissen und verstehen soll,
nicht abrichten würde, mit dem oder denselben als bieiu Un-
taaglicheo, gedenken wir Aenderung vorzonehmen.
Für d&s Ailfte. Bei welchem Fahndel auch ein Ober-
hanptmann verspüren wird dass dasselbe nacb Gebühr und Noth-
dnrft abgericht, so soll dasselbe alsdann nicht Öfter als das Jahr
Kweimal in den vorangedeateten Zusammenkünften gebraucht
und geübt, die übrige Zeit aber desselben verschont und der
Unkosten erspart wcffden.
Für das ZwSlfte. So soll ein jeder Oberhauptmann ihm
auch nicht allein, damit Haupt- und Befeblsleut sowohl als die
gemeinen Knecht abgericht werden, sondern auch angelegen sein
lassen, daas die Wehren und Rüstungen der Gebühr und Noth*
dürft nach stettig in guter Bereitschaft und Ordnung sauber
gehalten, derow^en er dann auch die Büstkammero bei den
Hanptleaten, und wie dieselben bestellt und versehen worden,
Heisaig visitiren und in diesem so wenig als anderni, an keinen
Ort kein Ungebühr oder Nachlässigkeit gestatten.
Für das Dreizehen t. Wann sich dann vielleicht FsU
zutragen und begeben möchten, darinnen nicht ohne Ursachen
wir durch ein ordentlich besetztes Kriegsrecht wollten oder
mochten procediren lassen, so soll demnach ein jeder Oberhanpt-
mano unter seinen Fabndeln solche Leot, wie man sagt zigelen
(sie) und dieselben unterweisen, welche hiezn an Fall der Noth
roSchten eu gebraacben sein.
FUr das Vi er z eben t. Obwohl die Oberhanptleat, gleich
im tiingaug dieser Instruction zu vernemen, dass wir von nun
«a ihnen darum wollen vertrauen, dass alle zu dem Landes-
defeneivwerk hierin angedeuteten Perkoneu aller Nothdurft nach
sollen abgericht werden, und auf den Fall es aber niobt geschehen,
auch etwas von nun an versKumt werden snll, wir darum sie
,9 iizedoy Google
(»8 SilzHag der hintnr. Claims wim S. Januar ISfUl.
211 BDChsn and za finden haben haben wollen, so ist doch DDSer
ßefclil biemit, dass ein jeder Oberhauptmonn jede seine halb-
jährige ZasamnienforderaDg etlicher seiner natergebenen Fahndet
uns alle Zeit 14 Tage zuvor schriftlich zu wissen thue, ob
wir yielleicht selbst dazu kommen, oder Jemand andern an
unserer Statt dahin ordnen wollten, welcher xuselien und wahr-
nehmen soll, ob und and wie unser Wille und Meioang, wie
auch des Werkes selbst Nothdurft, vollzogen werde oder nicht;
und wann er Oberhauptmann darauf nur ein Receptsse*) em-
pfangen, alsdann soll er auf solchen vorgenomraen") Tag fort-
fahren, wir kommen selbst, oder Jemand von unsertwegen
oder nicht.
FOr das Fdnfzehent. Damit ein jeder Hauptmann
wissen möge, wann er aueser der zweimaligen gew&nlicheu halb-
jährigen Erforderong aaf Zuschreiben des Oberbau ptm an nes an
ihm damals benannten Ort za erscheinen schuldig, so soll der
Oberhauptmann in seinem Znschreiben, so er auch allzeit m 1 1
eigner Hand aufs wenigst unterschreiben soll,
auf denselben Fall allzeit diese verba formalia brauchen, „dass
nämlich er Haaptmann und Befehlsleute mit seinem ganzen
oder halben Fähndl oder so und so viel Rotten Knecht an N
(Ort) aaf N (Stund) Ans sonderbaren Ir Durcbleueht
empfangenen Befehl erscheinen soll." Entgegen aber in
seinem Schreiben wegen der gewGnlichen halbjärigen Zusammen-
forderang roII er simpliciter schreiben „dass nSmlinfa der Haupt-
mann mit seinem Ffthndel «u der verordneten gewOn-
lichen halbjährigen Uebung kommen soll**. So wird
sich alsdann jeder sein Hauptmann auf jeden Fall inbalt seiner
Instruction der Gebflbr zu verhüten wissen.
Und obwohl wir in Fried enszeiten weder Obersten oder
Oberhauptleute am ihre BemBhang bei diesem Defensionswerk
keine andere Beaoldnog machen, dann dass einem Oberhaupt-
mann soviel er wegen Uebang und Abrichtnng des Volkes ganze
Tage nothwendig muss von seiner ordentlichen Haoswobnnng
abwesend sein, fUr sich selbst und seine Diener jedes Tags
S Onlden Deputat, für die Zehrnng in Recbnnng einzulegen,
passirt und bezahlt werden , so soll Er doch dieses Deputatn
oder um einiger anderer Ursachen wegen die Ahrichtun;; und
1 1 Kmpfangschein über dir Amneldnni;.
2) tVKtgesetzten.
,9 lizedoy Google
H'ürdituftr : Beiträge i. Gtuch. (l. bayer. Landeadefeiuiotuwene» etc. '>9
Uebaug um keine Staade länger machen, als us die Nothdurft
erfordert. Desegleieheti soll er ihm darüber sonst von keiner
Obrigkeit io Suidten und Märkten, noch den gemeinen BefehU-
babem viel weniger von den gemeinen Soldaten oder auch
andern Untertbanen einigen Nn^eo nicht sncben, noch aach
Schonkongen oder Freibalten der Zehrangen nicht annehmen,
in Bedenkang fast alle Ober- and Hauptlente ohnedteiiij
in ansern Diensten and Bestallung*), anch jeder dem
Vaterland fKr sich selbst za dienen und Gates zu tbun schuldig,
wie auch ein solch Deputat zn seiner t&glichun Unterhaltung
ein Oeotlgen ist. Jedoch wenn ein Oberhauptmann mit seinem
Volk gegen einen Feind in ofbem Krieg wirklich gebraucht,
fortziehen und diess Volk regieren, so soll jedem nach seiner
Ansaht Volk mit dieser Besoldung, wie von Recht und Billig-
keit wegen auf seinen Befehl gehSrt, alsdann anterhalten und
was er inzwischen Friedeoszeiten für MUbe nach Gelegenheit
seines Fleiss und wie er die rSlllge und genügsame Abrichtung
bald mit ein gezogenster (sie) Unkosten und mehr Bescheidenheit
wird vollbringen, von uns mit andern Gnaden, dazu sieb die
Gelegenheit geben wird, endlich erkennt, oder, wenn das Werk
selbst den Muster lobt, die gehabte Mühe sonst also belohnt
werden, darum er billichen Dank zu s^en ürsach haben soll.
Schliesslich. So woUbb wir dass die Oberbanptleute eben
alles daä, was den Hauptleaten in ihrer Instruction geheim zu
halten auferladen worden aod sammt dieser ihrer Instruction
nicht weniger in solchen geheim und Still bei der den Haupt-
leaten bedrohten Straf und Ungnad halten, Wie dann von
ihnen noch viel weniger, als von andern wider unseren Willen
und sonderlich die Anzahl ihres unter habenden Volkes nicht
aufkommen soll. ') Doc!) welcher einer seinem Hauptmana diese
seine Oberhauptmanns-Inslruction um mehrer seiner Folge oder
andern erheblicher Ursachen wegen, will ganz oder zum Theil
sehen lassen, das soll ihm nnverboten sein.
1) Eine Besoldung im Hof- oder LandesdienHte beziehen.
2) Herzog Max hatte, da die Einrichtungen dea Üefensionswesenx
im Auslande bebannt wurden, ein xtren^a Decret an den KriegsraUi
erlassen, wonach alle Rilthe, SecretAre und Kanzlei verwandte zur
liebeimhaltiing eidlich xu verpflichten Eieien. ,E« sei ein Spott nnd
zum Erbarmen, Aivi beim Kriegtirath und der Kanzlei so gur kein
(iebeim sei.* LA.
igtizedDyGOOglf
70 SU^UHg der histor. Clasae vom 2. Januar 1886.
Daneben aber ao behalten wir uns auch bevor dieser dei-
Oberbanptleat Inätraction, aU die der Hanptlent zu mindern,
za bessern, zu verändern oder gar abzDthnn, alles nacb unserer
und dieses Werkes Nothdnrft. ~ Getreulich ohne Ge-
fährde. — Gegeben unter UDserm hievor gedruckten Secrete
in unserer Staclt München den vierundiwanzigsten Taf^ Honats
Octobris Anno Eintausend Sech üb und er t fUnfzehn.
El. Commissione Ser"'
Dnj Ducis ppria.
lOriginaJ - Urkonde mit Siegel ini Haupt- OonHerTatoriuiu der
Armee.. Mscpt. 125 ad. Sect. I pa«. 16 Beilaije Nr. 5.)
iglizedDyGOOglf
Philosophisch-philologische ClasBe.
Sitinnif vom 6. Februar 1886.
Herr Ohleiischlager hielt einen Vortrag;
,Uer linies raeticii»'.
Derselbe wird Jn deu .Äblmiidiunf^eii" veröffentlicht
werden.
Historische Claese.
l^itEUUg vom 6. Februar lÖBti.
Herr r. Druffel hielt einen Vortrag:
.Ueber Karl V. und die römische Curie in
der Zeit vor der Eröffnung desTrienter
Goncils biß zum Beginne des SchmaN
kaldischen Krieges*.
Üei»elbe wird in den .Abhundlungeu' veröffentlicht
werden.
igtizedDyGOOglf
Herr v. Kiehl hielt eineu Vortrag:
,Ueber eiueii neu aufgefundenen romani-
schen Tragftltar".
(Mit 2 Tafeln.)
Durch einen - glücklichen Zufall wurde ich im Sommer
vergangenen Jahres auf ein altes vergoldetes Kupferblech
mit eingravierten Figuren aufmerksam gemacht, welches in
der Dorfkirche zn Watterbach in Unterfranken wohl seit
unvordenklicher Zeit gelegen hatte und als unbrauchbar -
verkauft werden sollte. Bei näherer Besichtigung erwies
sich dieses Kupferblech als ein romanischer Tragaltar des
12, Jahrhunderts von besonderer Schönheit und Eigenthüm-
licfakeit, dem nur der scUiessende kl«ne Stein auf der Ober-
seite und die vordem unter dem Stein gebotenen Reliquien
fehlten.
Das seltene' Werk wurde ftir das bayerische National- -
museum in Mfinchen erworben und schmfickt nun dort den
ersten Saal der romanischen und frfihgothischen AlterthOmer.
Der verlorene Stein ist durch eine kleine polirte Marmor-
platte ersetzt, die völlig schmucklos gehalten ist wie bei fast
allen Tn^altären ; eine weitere Restauration war nicht nöthig.
Bevor ich unsem Altar hier näher untersuche und mit
den gröfistentheils durch Abbildungen allgemein bekannten
gleichalterigen Werken derselben Periode vei^leiche, schicke
ich einige Worte über die Tragaltäre Überhaupt voraus.
Schon die grosse Zahl alter Namen , welche sich für
dieses liturgisch wie - kunsthistorisch merkwOrdige Geräthe
finden, bezeugt die Aufmerksamkeit, die man demselben zu-
wuidte , spricht aber auch andererseits fßr dessen nur selt-
,gt,zecli>;GOOglf
V. itteM; Utber eintn neu aufgefundenea ivmanuchen IVagoitar. 73
ueres Vurkommeii und ausnahmeweken U«bruuch, decu aonet
würde sich bald ein auHschliesseud gütiger Name testgestellt
haben. Die Tragaltäre beissen: Altana viatica, itineraria,
portatilia, mobilia, motoria, geHtatoria, levatica, altaria viae,
vicaricia etc.
In der einfachiiten Form besteht der Tragaltar nur aus
einer kleinen Tafel in Qestalfc eines dünnen Foliobaudes,
welche anf einen Tisch gelegt wird, um auf deraelben die
Messe zu lesen. Die Tafel ist von Holz, in dessen obere
Fläche eine Vertiefung eingeschnitten ist, die durch eine
kleine Steinplatte geechlosaen wird, woronter dann, versi^elt,
die Reliquien li^en , die bekanntüch in jedem Altar ent-
halten san mQssen, an welchem Messe gelesen werden soll.
Der Stein ist litutgisch nothwendig, er macht die Tafel erst
zum Altar, nachdem durch den Beschlnes der Synode von
Epaon (517) Stein ab das einzig erlaubte Material des Altars
erklärt wurden war, im Gegensatz zu den höUemen Altar-
tiflcben der ältesten christlichen Zeit. Der Altsrstein aber
soll von edler Art sein, lithium honestis^mum *) , und da
man die TragaltAre überhaupt mit den kostbarsten Stoffen
ausstattete, so wählte man hier Onjx, Ametiiist, Achat, Ser-
pentin, Marmor ete. Die Holztafel, der Kern des Ganzen,
wird dann aber auch, namentlich in der romanischen Zeit,
mit edkoren StofFoi umkleidet, mit Gold, vergoldetem Silber
oder Kupfer, und da diese Halle dann wieder mit getriebenen
und eingegrabenen Figuren, Email etc.') verziert war, so ist
sie der künstlerisch bedeutende Theil solcher Altäre; denn
1) Hinkmar von Rheima, Capitolare S tom, V.
. 2) An dem Traf(t>ltar (in Sohreinform) ans dem Kloster Sayna
bei Kobleni, jetzt in der Sünimlung dea FQrat«!! äoltikoS, finden ndi
□eben dem Mamior und dein vergoldeten Ku|)fer: emoilirt« Nägel,
eini^laasene Klfenbdn plättchen, Miniaturbildchen unter Krystall etc.,
so da» diesen kleine Werk des 13, .lahrhunderto uns die ganze Summe
der verwendeten kostbaren Stoffe an einem Beispiele teigt. Siebe
Stadien zur Oesch. des Atian von Laib und Schwan.
igtizedoyGOOJ^lc
74 Sittuiui der tUslor. ClcKse vom H, Februar tSSb'.
der litui^scli entscheid eude Stein ist schmucklos oder höch-
steoH mit eingehaaenen Kreuzen geschmeckt.
Neben den Tragaltären in Tafelform erscheinen aber
auch solche in dem reicheren Aufbau eines kleinen Altar-
schreines. Man hat sie nach ihrer Gestalt ^Sat^altäre* ge-
nannt; ich wdrde den Namen sSchreinaltäre* vorziehen.
Sie bieten Anlass zu zierlicher architektonischer Conatruction
und /.u plastischem Schmuck in ^eieu aus dem Runden ge-
arbeiteten Figürcfaen, wofOr die Tafelform keinen Raum ge-
währt, beröhren uns aber hier nicht weiter, da wir es mit
einem Tafelaltar zu thnn haben.
Der Gebrauch der Trt^altäre , um auf Reisen ßberall
Messe lesen zu können, wird bis ^uf Constantin d. Gr. su-
rflckgeführt (Eusebius Vita Constant. lib. I, cap. 42). Beda
erzählt (im Anfange des 8. .Jahrhunderts) , dass die beiden
Ewald (die späteren Landespatrone Weetphalens) die Messe
täglich auf einer geweihten Tafel gelesen hätten, welche sie
bei sich trugen. Karl der Grosse soll sich auf seinen Feld-
ziigen eines hölzernen Tragaltars bedient haben. Auf Grund
päpstlicher Privilegien durften seit dem 7. Jahrhundert nur
Könige und Fürsten, hohe Geistliche, Missionäre und die
Aehte einiger Klöster Tr^altäre gebrauchen. Dieselben sind
jedoch durch die KreuzzUge während des 12. und 13. Jahr-
hunderte in immer allgemeineren und hänfneren Gebrauch
gekommen und diese beiden Jahrhunderte bilden auch die
klassi.'tche Zeit für den Tragaltar in der Kunstgeschichte.
Am Ende des Mittelalters wurden die bequemen Altär-
cheu so häufig und ohne Noth benützt, dass man Massregeln
ergriff, ihre Zahl zu vermindern; in der Renaissancezeit
beginnen sie seltener zu werden und verlieren ihre selbst-
standige kunstgescfaichtliche Bedeutung. Heute »iud sie nur
noch bei Ertheilung des Viaticums an Sterbende, bei Weih-
ung von Kirchen und auf Miräionsreisen gestattet')-
1) Möller u. Mothes, Archäologiache« Wörterbuch 11, 933.
,9 lizedoy Google
r. ümM: lieber einen neu aufgefundenen romaniscKen 'Fragaltar. 75
Für die Kunstgeschichte sind, wie schon bemerkt, haupt-
sächlich die Tragaltäre des 12. und 13. Jahrhunderts am
wichtigsten j keine frühere oder ejmtere Zeit bat eine gleiche
FflUe so mannigfaltig gestalteter , reich und Hchön ge-
schmückter and kostbar ausgestatteter Werke dieser Art
aufzuweisen. Die romanische und altchristlicbe Plastik
machte (gleich der Malerei) ihre beste Schule durch Werke
der Kleinkunst, wobei man die edelsten Stoffe, Gktld, Elfen-
bein , Schmelzwerk benondets bevorzugte. Diese Neigung
kam den Tr^altären , die sieh meii^t nur reiche und vor-
nehme Leute gönnen durften, ähnlich wie den Diptychen, Re-
liquiarien etc. zu statten. Als später die plastische Kuust zu
grösseren Formen und Aufgaben griff, begnügte sie sich meist
luit minder kostbarem Material; der Stoff sank im Werthe,
der Gehalt stieg. Im frohen Mittelalter hatte das Kunst-
gewerbe bei Gold und KU'enbein begonnen, um im 15. Jahr-
hundert mit gesteigerter Kraft zu Sandstein und Holz empor- -
zusteigen, bis im Anbruch der Renaissance die freie plastische
Kunst wieder mit besonderer Vorliebe zum Marmor und Erz
der Antike zurBckgriff.
In der neuen Auflage {1883) von Otte's „Haudbuch
der kirchlichen Kunstarchäologie des Mittelalter«" werden
24 Tragaltäre aus romanischer Zeit aufgezählt, wovon 13
bis 14 auf das 12. Jahrhundert kommen.
Karl Lind in den .Mittheilungen der k. k. Oentralcom-
missioD zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale',
Jahi^ang XV. , sagt , dass ihm kein Tragaltar bekannt sei,
dessen Alter Rber das 11. Jahrhundert hinaufreiche; die
früher von Heideloff (Ornamentik dee Mittelalters) und An-
deren in die Karolinger-Zeit versetzten Altäre dieser Art,
wie z. B. der Kölnische mit den Flüssen des Paradieses, wer-
den jetzt dem 12. Jahrhundert zugewiesen.
Nach diesen Vorbemerkungen wende ich mich zur Be-
schreibung unseres Altares von Watterbach.
izedoy Google
76 SUsung der hiiilor. Glatae vom 6. Februar 19&H.
Er besteht aus einer Tafel von Eichenbolz , die mit
starkem vergoldeten Kupferblech aberzogen ist. Die Länge
beti^ 0,35 , die Breite 0,23 , die Dicke nur 0,025 Ueter.
Auf der Oberseite (Tafel I der beig^i^beneQ Abbildung) ist
ein viereckiger Ausschnitt iu das Holz geschnitten , der bi»
zu dem Metall der Unterseite durchgeht, das .Grab" , in
welchem die Reliquien l^en, um der schon von Papst Felix I.
gegebenen Vorschrift 2U genügen, daes das Messopfer Über
den Gräbern der Märtyrer gefeiert werden solle'). Der
Marmor, weldier diese Vertiefung schloas, ütt, wie schon
oben bemerkt wurde, neu ei^nzt.
Kine neben dem Rande des Steines in da» Blech geriticte
spätere Inschrift deutet auf die Art der verschwundenen Re-
liquien wie auf das Schicksal unseres Altars. Von einer
Uuid des 16. Jahrhunderts sind dort nämlich folgende Worte
eingeschrieben: Est violatam anno Domini 1534; dann: de
vestimentis Adelheidis regine. Eüne Fortsetzung dieser Schrift
am gegenfiberstehenden Rande des Steines ist zv
Theile erloschen und bis auf die Worte : Epiphanie .
Scti Jobannis .... unlesbar.
Der Altar wurde also im Jahre 1531 verletzt, erbrochen
und dann sioherltcb anoh seiner Reliquien beraubt, vielleicht
im Zusammenhange mit den Kämpfen der Beformationszeit ;
zugleich erhalten wir Nachricht ttber die Art jener Rehqnien.
Der Schreiber er^^zt mit Letzterem aachtrl^licb, was sonst
von Anbc^DQ auf der Unterseite der Tafel eing^raben zu
sein pflegt, bei unserm Werk aber gefehlt hatte.
Die Unterseite wird nämlich bei Tragaltären der ältesten
wie der spätesten Zeit sehr häufig dazu benOtet, das Ver-
zeichnis» der in der Tafel verbotenen Reliquien der Nach-
welt mitzutheilen. Sehr oft waren dies kleine StUckchen
von Gewändern. So steht auf dem (der zweiten Hälfte des
1) Siehe F. X. Kraus, B«al-EDC7klopBdie der cbrietlichen Alter-
thOiner 1860, I. av.
,91,zecl>GOOg[e
r. RiM: Ueber eilten neu imfifefumätfitn Tomattüehtn lyagattar. 77
12. Jahrhundertfi entstammend«!!) Btunberger Tr^(a1tar in der
.Keichen Kapelle' zu Mflnchen: de yestimento S. Mariae'),
nuf einem Ti^altnr luis Xanten (13. Jahrb.): in hnc capRula
Stint de veate et de Oblamyde 8. Victoria patmni noMri par-
tienlae'). Man liebte es Etbrigenn, möglichst viele Reliquien
in dem kleinen Ältä!^;hen zn beiden nnd erklärt HOgar da»
häafigere Vorkommen der Schreinaltäi«, welche hieran mehr
Kaum boten, gegenüber den Tafelaltären aun diettem Umstand.
Bei «Adelbeidia regina" ist zanächat an di« Kaisenn
Adelheid, die Gemahlin Otto'» I. zu denken, die sich nach
der Mflndigkeitaerklärung ihres Enkels, Otto's III., von der
Welt znrQckzog, sich einem fromm beschaulichen Leben wid-
mend, und 999 zu Setz im Elsass gestorben ist. Sie wurde
in Deutschland ab Heilige verehrt, kommt Übrigens im römi-
schen Martyrologium nicht vor und hatte also jeden&lls nur
einen örtlich beschränkten Cult, der unsi, abgesehen von Sei«,
nach Augsburg fShrt, wo sie als Wiederheixtellerin des Domen
^bM und ihr Gedächtnisstag am Iti. De7.ember gefeiert ward.
Eine andere Adelheid, die gleichfalls ,r^ina* genannt
sein könnte, gehört einer noch enger b^^nzten Oertlich-
keit. Diese rein sagenhafte Heilige soll eine Schwe»4er odi>r
Tante Karls dee GroHseii gewesen sein und dem KrauenkloHt«r
Kitoingen bedeutende Uäter geschenkt haben. Der «Adei-
lieidebrunnen " in der Nähe dee Klosters erinnert an sie, nnd
ihr Grabmal befand sich am MutteTgott«e-Alter der Kloster-
kirche ; das ganze Kloster aber wurde in Erinnerung an dieite
königliche Wohlthäterin ,das königliche Kloster" genannt*).
Der Fundort Watterbach, wohin unser Tr^nltar zn-
letzt dnrch ii^nd einen Zufall Terschlagen worden ist, lä«st
1) Abgebildet bei r. Hefti«r und Berfr. .Kunstwerke u. OprUh-
^chaften des Mittelalters elc' Tafel H2.
i) Ernst auK'm Werth . Kii melden kmnlf de« nbriütl. Mittelalters
in den Hheinlanden'.
3) Link. ,KloBterljnc)i der Dificese Wilr«bnrg' II, S&e ff.
,9 lizedoy Google
7S SitMung der hwtor. OoMe vom 6. Februar 1886.
uuB natürlich keinen SchlusR auf aeine Herkunft ziehen, allein
iler örtliche Kreis, in welchem die eine oder andere Adelheid
verehrt wurde, deutet doch wohl darauf hin, daas der Altar
in irgend einem Dome oder Klost«r der heutigen bayerischen
Provinzen Franken oder Kchwaben ursprünglich aufbewahrt
und benützt worden sein mag.
Das Kupferblech , welches die Holztafel dee Tragaltars
umkleidet, nimmt mit seinen gravirten Zeichnungen unsere
Aufmerksamkeit zunächst in Anspruch. Auf der Oberseite
(Tafel I) erscheint diese Htille nur als ein aas zweierlei
KtUcken zusammengesetzter Rand, gleichsam eine Bordüre,
während die breite Metallflä(;he der Unterseite (Tafel II), autt
einem StUck bestehend und mit i^elbständigem Bildwerk ge-
Nchmfirkt, ganz gegen die Regel zur eigentlichen ^^haii-
i^eite wird.
Die Metallstreifen der Oberseite, heute noch unreraehrt
mit den ursprünglichen Nägeln befestigt, machen den Ein-
druck, als ob sie ans einem grösseren, auf Vorrath gefer-
tigten Stück ohne Rücksicht auf den Ab^chluss und Zu-
sammenhang der Ornamente herausgeschnitten und hier
au^en^elt worden seien. Dies darf nicht Wimdcr nehmen
und spricht keinesfells dagegen, dass wir die llmkleidung der
Tafel in ihrem ursprünglichen Zustande vor uns haben. Kft
spricht eher daflir, wie viele Beispiele mittelalten ger Bfleher-
deckel und dergl. bestätigen. Solche iUetaUbleche pflegten
in der That gleichkam fabrikmässig auf Vorrath verfertigt
KU werden, wobei die Benüteung durch den gleichraSssigen
Formen-Typus, in welchem grosse Werkstätten arbeiteten,
bedeutend erleichtert ward. Ernst aus'm Werth in seinen
.Kunstdenkmalen des christlichen Mittelalters in den ßhein-
landen" macht auf eine ganze Reibe von romanischen Trag-
altären aufmerksam, die so gleichmässig in Styl und Technik
sind, das« sie als Arbeiten einer gemeinsamen rheinischen
Werkstatt betrachtet werden müssen. Einer derselben (jetsst
,9 iizedoy Google
n. Riehl: UAer einen neu aufgefundenen romanisdien Tragnltar. 79
in Hannover) trägt dann auch den Namen seines rheinischen
Yerfertigers : Eilbertus Coloniensi^ nie fecit , und zwei der-
ffleichen Altäre im Domscfaatze zu Bainbet^, einer im Mnrieum
zu Darmstodt . andere in i^j^bnrg , Xanten und Qladbach
schliessen Bich demselben getreulich an '). Zu dieser Gruppe
gehört nun unser Altar zwar nicht, denn jene sind säaimt-
lich Scbreinaltiäre einer etwas späteren Periode. Allein die
auch sonst oft erkennbare Tbatsache wird doch durch obiges
bestÄtigt, dass solche kunstgewerbliche Arbeiten gattungtt-
inäasig und dabei auch auf Vorrath verfertigt und später je
nach Bedarf benutzt wurden. Die neben den ßanken-,
Blatt- und Knospen -Omameuten der Oberseite unseres Altars
eingravirten zwei Thiergestalten erscheinen darum auch hier
;tusammenhangslo8 als ein ganz zufalliger, rein malerischer
Zierrath, der keine besondere Deutung herausfordert.
Künstlerisch weit selbständiger und werthvoller als die
Oberseite ist die untere (Tafel II>. Hier sehen wir zwischen
einem äusserst klar und fest gezeichneten , durch Knospen
charakteristisch geschmQckten Rankenwerk fttnf Brustbilder.
EHe Mitte nimmt das grössere Bild des Erlösers ein mit
lehrend erhobener Rechten, einem Buche in der Linken und
der Umschrift: Hie pater et It^os nee non paraclitos hagios.
Die vier kleineren Bildchen an den Ecken geben die vier
Kardinaltng^den Justitia, Temperantia, Prudentda, Fortitudo,
vier gekrönte weibliche Gestalten mit dem Heiligenschein, je
zwei und zwei ganz gleich gekleidet, ohne irgend eine unter-
scheidende Charakteristik oder ein Atribnt; — nur die Um-
schrift besagt, wer sie sein sollen. Elin Geist strenger
Symmetrie geht durch diese ganze Arbeit; er spricht eben so
1) Aoaser jenem Rilbert aus Köln ist ans auch noch ein anderer
Verfertifter eine« romanischen Tra^faltarti (jetst im Domscbntze zu
raderborn) mit Namen hekannt: Eo({Venw, MOncb de» Klosters
Helmwardefibugen in HeHsen, kura »or 1100. 8, Bnino Bucher ,(ln-
achicbte der tecbnischen Eänst'e' Bd. II, 2tl.
iglizedDyGOOglf
80 Süeung der higtor. Ctante vom 6. Februar 1886.
deutlich aus Gesicht und (rewanduQg der mensch liehen
Figuren wie aus jedem Zufi^ des Ornamentes. Allein in
dieser beschi^nkten , herben Knnstweise otfenbart sich doch
eine äusserst nichere Hand und ein feiner 8inn fBr lineare
Schönheit. Solche Stylweise wie die Gharakt«ristäsche Form
der Ranken und Knospen und die Typen der menschlichen
Gestalten , — dies alles deutet auf die zweite H&lfte des
12. Jahrhundert«.
Aiiffallend erscheint die hia in's Einzelnste gehende
Aehnlichkeit unseres Christunkopfee mit den gleichfiills gra-
virten Zeichnungen der Köpfe auf einem Buchdeckel von
vergoldetem Kupferblech uns dem Kloster Prttm, der sich
nunmehr in Ttier befindet, in dem bereits mehrfach citjrten
Werke Aus'm Werth's Tafel LXI , 10 abgebildet ist und
von demselben in's 11. Jahrhundert gesetzt wird.
Unter den bisher publicirten l'ragaltären des 12. Jahr-
hunderts nimmt der un^rige eine eigen thilm liehe Stellung
ein sowohl durch die schlichte lineare Schönheit und Rein-
heit seiner Zeichnung, wie namentlich durch den Umstand,
dass die Oberseite, auf welcher doch die heilige Handlung
vollzogen wurde, künstlerisch nur mit sparsamem Schmucke
anf^^estattet ist , hing^en die Unterseite , welche auf den
Tisch zu liegen kam , als die eigentliche reichgeschmßckte
Schauseite entcheint. Bei anderen Trt^^ltären pflegt die
Sache umgekehrt zu sein.
Nur ein, dem unsrigen wohl gleichalteriger und nuch
Konst sehr styl verwandter Tafelaltar ist ganz ähnlich an-
gelegt. Er befindet sich in der Sebastianskapelle zu Oet-
tingen im Ries, stammt also aus demselben geographischen
Gebiete, dem auch der Watterbacber Altar zu eiit»<tammeu
scheint und ist bis jetzt, ao weit ich ersehe, in der kunst-
geschichtlichen Literatur noch nicht beachtet worden , ob-
gleich ihn Andreas Schmid in seineu Buche «Der christ-
liche Altar" schon 1871 beschrieben und abgebildet hat.
iglizedDyGOOglf
r. JüefU: Ueber eintn neu aufgefundenen romanigeken TragaltaT. ^1
Die Oberseite des Oettänger Altars ist zwar reicher bedacht
als bei dem Watterbacber ; dennoch tritt sie f^ea die
Unterseite so entschieden zurück, dass diese auch hier zur
Schauseite wird. In der Mitte ist Christus am Kreuz, da-
neben linka die geatfintte , Synagoge" mit zerbrochraem
Speer und verbundenen Augen, rechts die triuinphirende
.Ecclesia' mit erhobener Kreuzesfahne; in den Ecken sind
die Tier Kardinaltugenden mit denselben Umschriften wie
bei unserm Altar, aber zugleich durch Attribute charakteri-
sirt. Beide so nahe verwandte Werke dOrften in einer
rheinischen Werkstatt verfertigt worden sein.
Bei den schönen romanischen Tafelalt&ren ist der schmuck-
lose Stein klein, die Umrahmung desto grösser, so dass das
Ganze fast wie ein freies Knnstgefoilde erscheint.
Dieses Verhältniss änderte sich später. Die Kflnstler
und Kunsthandwerker suchten und fanden anderswo grössere
Aufgaben als in dem Schmuck einer kleinen viereckigen
Platte. Zugleich wird der frfiher so kostbare Stoff gewöhn-
licher und dOrftiger: die Bekleidung der Holztafel mit gold-
glänzendem Metall verschwindet, und so war es schliesslich
noch das Beste, wenn man den polirten Stein Über das
nOchteme Holz dominiren Hess.
Das bajeri-icbe National-Mnseum besitzt zwei spätere
Tragältare in Tafelform, einen gothischen aus dem 15. und
(■inen völlig styllosen aus dem 18. Jahrhundert, welche jene
Veränderung sehr klar zeigen. Nannte tnan doch seit dem
15. Jahrhundert die Tragalföre auch schlechthin .Betsteine'',
,pierres d'autel", weil man fast nnr noch den glatten
Stein sah.
So besteht denn der gedachte gothische Altar aus einem
nnr mit Holz umrahmten und auf der Rflckseite mit einem
Brette bedeckten rotben Marmorstein. Die Ränder des Steines
werden durch ein sehr feines architektonisches Ornament
eingefasst, welches aber nur — ans Pergament anageschnitten
IHM FblTo«. philol.a.hfBt.OI, I. (i
,9 lizedoy Google
82 Sütunfi der hiiiUyr. (Hanne omn ,9. i-Vbruar X886.
und aufgeleimt ist. Die hölzerne Bückseite ist in Marmor-
nochahmimg bemalt, mit einem grünen Rande, worauf kleine
Verzierungen mit Groldfarbe angetragen sind. Der Name
des Donators und das Verzeiclmiss der Keliqnien steht in
gothischer Schrift mit Dinte auf Pei^ment geschhehen und
dieses ist auf der RQckseite, zun] Theil unter Glas, gleich-
falls aufgeklebt!
Noch riel ärmer und nüchterner encheint aber unser
jüngster Tn^ltar, welchen der Bischof Ludwig Joseph von
Freising im Jahre 1773 geweiht hat. Er besteht aus einer
Marmortafel mit fünf eingehaueoen Kreuzeszeichen, umgeben
von einem ganz schmalen mit eingelegter Laubsägenarbeit
verzierten hdlzernen Rahmen, so daas das Ganze den Schreih-
tafeln unserer Schulkinder bedenklich ähnlich siebt. Die
KQokseite ist ein bloses Brett ohne Farbe oder Politur, auf
welchem ein zum Theil gedruckter, zum Theil beschriebener
Zettel aufgeklebt ist, der uns über die Weihung des Steines
und die Reliquien belehrt. Das im Vorrath für diese und
ähnliche Zwecke gedruckte Formular brauchte nur durch
Einschreiben der auf den einzelnen Fall bezüglichen Daten
mit Feder und Dinte ergänzt zu werden.
Welcher Gegensatz zu den monumentalen mit aller FüUe
der Kunst und der Symbolik, mit aller Pracht d^ kost-
Iiaisten Stoffe au^estatteten Tragaltäre aus der Zeit der
Kreuzzüge !
,9 lizedoy Google
PhiloBophJBch-philologische Clasae.
Sitzung vom 6. MArx 1886.
H*>rr SchöU hielt einen Vortrag:
,üeber Attische Gesetzgebung*.
DieBestimmuagen der athenischen Verfassung, an welche
während der ersten Hälfte dee vierten Jahrhunderts die Ab-
änderung bestehender Gesetze und die bescheidene Möglich-
keit einer Fortbildung der Gesetzgebung gebunden war, liegen
uns im Wortlaut vor in zwei Einlagen der Rede des Denio-
sthenes gegen Timokrateä (§ 20—28 u. § 33). Auch diesen
Dokuinenten ist die IJugunst nicht erspart geblieben, welcher
die sämmtlicben den attischen Reden einverleibten Akten-
stücke verfallen sind: seit A. Westermann (Abhandinngen
der K. Sache. Oeaellsch. d. Wissenschaften II. S. 7 ff., 47 ff.)
io scharfer und eindringender Untersuchung ihre Unecfatheit
dai^elegt hat, haben sie keinen Vertheidiger gefunden. Wohl
aber haben unsere Alterthumsforscber in beliebter Manier,
was ihnen an dem Inhalt der Gesetze brauchbar schien, sich
unbedenklich angeeignet, nicht ohne r^elmäasig erneuerten
Protest gegen den ungeschickten und unwissenden Fälscher.
Dieser Inhalt mehr als die principielle Bedeutung der Frage
" nach dem Ursprung und Werth solcher Einlagen , weicher
wir heute weniger befangen und besser ansgerflatet gegen-
,9 iizedoy Google
"4 Sitzung der phitns.-philtil. Clagft com ß. Man 188ß.
Oberstehen, wird eine wiederholte Prüfung rechtfertigeii, die
den einzelnen Sätzen des fiberlieferten TcTtea folgend Wester-
mftnns Kritik würdigen soll.
I. Neubestätigung der Gesetze. (Dem. 24, 20.fF.)
GesetzesTorscfaläge oder Anti%e auf Abänderung eines
Gesetzes einzubringen ist in Athen nur im Anschlnss an
den eigentfafimlichen zu Anfang jedes bürgerlichen Jahres
stattfindenden Akt der 'Bestätigung der Gesetze' (inixeteo-
zovia vöfiiDv) zulässig: eine periodische Revision und Er^nz-
ung des Gesetzbuches , wie sie auch für andere griechische
Verfassungen, freilieh erst aus den letzten vorchristlichen
■Jahrhunderten bezeugt ist.')
Die Bezeichnung htixeipotovia vöfnov entspricht nicht
allein dem Wortlaut der Urkunde,*) deren Inhalt sie aller-
dings nicht ganz erschöpft: sie findet ein passendes Seiten-
stOck in der irtixetgoroia agx^, der in der Hauptversamm-
lung {xvfia ixxXrjaia) jeder Prytanie vorgenommenen 'Neu-
bestätigung der Behörden', bei welcher die Gemeinde auf
Grund voi^ebrachter Beschwerden Suspen.<)ion von Beamten
1) ro/ioygaipiai, rö/4wy fliößdaioit: Korkyra C.l.G. 1845 v. 137 El
6f xa dt6g&aniig ttüy vSpay yirijtai, Ta^äritor oi Utogäiotijgis ci; lOi'c
vöftov? xqffioc xa difi TO ägjt'rgior xeigHiro&at. Aetolien Le Bae-Wadd-
infCton Aaie min. 85, 19 "(hKot Si xai elf lovt rö/im-g xazaxtogio^ d
Ka9idfftoai^ Kai ä äoviia, tors xataaia&iyiat rofioyQÖifiovf xaTaj[iogi^<u ,
ezirl xa at vopo]'S'"P^'" yipiofiat , fi' toi's i-6/tov! 'vergl. Bull, de corr.
bnll. V S. 372 D. 3, 26). .anders die ausBerordentliche Nomographio
Polyb. Xin, 1.
2) Vgl. g 26 der Rede rf,; txx).j,atag h- fi tovi r4/,ovi Imxus»-
tonjaoie. Die der Einlage im Texte rorgeaetzte Uebenchrift 'Bxixtiso-
jovla vApmv igt durch den Einwand nicht »neufechten , daae 'die (le-
»etne unseres Wisaens im ßinzelnen keine beaonderen l'ebenchrillen
fahrten' (Westermann S. 10). Da« 'efLchgeniUsserr^' .Vo/ioi geringer -
Handschriften ist lediglich aiin den imniitt<>lbar vorhergehenden
Schlmnworten des Redner» wiedertiolt.
iglizedDyGOOglf
Seköil: lieber attische Geaettgehung. S5
vorbehaltlich der richteilichen Entscheidung verl'ßgeu kann.
IDb ist wohl zu beachten, dase der Inhalt des Dokument« aus-
ächtieaalich die Rolle der Ehklesia bei vorzunehmenden
Uesetzrefonnen und die Grenze ihrer Mitwirkung betriflt.
1. 'Etil di Tilg tr^Tiji; Truviaveiag z^ ivöexäxjj iv Jil»
ii'ifitti, e/teidöx ev^JiToi ö x^^ii^, ent-^etootoviav iioieiv tüv
yöfituf, n^ücov ftev [ftQÜ] tüv ßovixvziviüv, deiittliov öe xGtv
xofvdiv, Elia oV %£tvTai Toig ewfa OQ%ovaty, ena tiüv aiXiav
In dem Datum, dem 11. Tag der 1. Prytauie, meinte
WestermauQ nur eine missveratändliche Verallgemeinerung
des in der Rede vorliegenden beatimmten Falk wahrzunehmen
|§ 26 T^s hixl^aiag, iv 5 tovg yönovg Inex^iiiotov^aaza,
ovaijg evdexär^ zov 'Etarofißatüvog itrjvög, diodexaTu tov
röfiof elarjveyxef) ; er zweifelte, ob der Termin der betreffen-
den Versammlung bei der Beschaffenheit des attischen Ka-
lenders genau fixirbar und ob er in dem Gesetz äxirt, nicht
ungemessener etwa durch ein r^ xvgi^ iiixXtjaiq bezeichnet
war. Solche Zweifel müssen beute vor der Sprache der In-
schriften verstummen, die Westennann noch nicht zu Rathe
ziehen konnte. Die Daten der Volksbeschlflese ergeben, dass
die erst« Vereammtnng des Jahres regelmässig auf den
11. T^ der 1. Prytanie, den 11. des Hekatombaion fiel.
Dass diese erste Versammlung der Bürgerschaft, die übrigens
nicht die %vqia enKkijOta der Prytanie, sondern von dieser
KU unterscheiden ist, zu den wenigen gesetzlich an den be-
.ttimmten Tag gebundenen Volksversammlungen des attischen
Jahres gehörte, lässt sich aus unserer Urkunde entnehmen.')
1) A. Beusch De iliebna (lootioaum ordinariarum apud Atheniensea
aVm. phil. Argentot. III. 1880} p. 57. 95. Der 11. rrytunietag ist
aucli aoosl f&r CienieintlevenanimlunKen herkOtnmticb : Aas. p. 56,
Anderwärts ist die erste Veraami 11 luog jede» Monub:« nuf den be-
:itiiDU]t«ii Tag fixirt. wie zu laaoe anf den 6. Monatatag (Böckh zu
V-l.G. 2671, deasen Heobachtnng jetst urkundlich best&ti^ wird durch
iglizedDyGOOglf
86 Sitiung der philos.-phäol. Clause oom 6. März 1886.
Die folgende Aufzählung tcqwtov fttv TttQi xCtv ßovlev-
ttxäv — eita iiSv aXUov a^ürv leidet an einer syntaktiachen
Formlosigkeit^ die weder mit einer angeblichen 'Kürze des
Gesetzgebers' entschuldigt , noch auf Rechnung eines unge-
schickten Compilators );esetzt werden darf. Durch Einfüg-
uiig von 7iE^i vor rtüv xoiywv mit der zweiten Handscbriftea-
klasse, und vor rtüv oÜmv ö^üv mit Hieronymas Wolf wtirde
der Fehler nur vergrössert: eben die Präposition ist nach lirt-
XEiQtytoviav Ttoielv xäv vöftiov unerti^glich. Nur appositionell
zu Tiov vöniov lassen sich die Genitive itüv ßovXevtixwv und
züiv xoiyüiy verstehen, als Gegenstände derEpicheirotonie: ent-
sprechend heiast es gleich wieder eha zÜv Xoinwv xoict lavtä.
An dasselbe TtÜf vöfnov knQpft nnch der umschreibenden
Wendung etra di — äqxovaiv das letzte Glied wieder an:
etza tmv üiXiov a^üv statt des streng genommen erwarteten
«Jt« tcÜv twc aXhav äQxoiv.')
daa sieber nach lasos zu verweüende L>ekret Bull, de corr. hell- Vlll.
1884.8.319 FKdoTov ^tjrö^ hrii loia/Ovo,- Kai lak [SUai; ix>,3L^]<,la,i.)
1) Die Neigung, beim ZuBammentreften dreier gleichlautender
Formen dee Artikels die eine wegzul aasen , ist aus Flaton bekai^nt
(PrOtttg. p. 810«&if (w"i' ar idir ifiöiv iniUnoi/i, ovdir oiiji iMi' rlXior
neben p. 311^, 3161>; mehr Bekker Homer. Blätter I 315), acheint aber
auch der offiziellen Sprache nicht fremd zu sein. Thuk. V 77, 4
mgi 8i rö) aiiö aifiaiof bedarf es schwerlich des von v. Herwerden
und Kirchhoff vor nti/ioroi eingeigten Artikels. Auch der Titel
ta/iiai ittv älitor &emv int im Grunde eine Abbreviatur neben tapiai
tär lijt 'Ä^vaias {oder rijs &r.ov); vgl. g. Timokr. 136. — Eine Aen-
derung an unserer Stelle vorzunehmen ist nicht geratheu. tiegen die
anscheinend einfachste, tüir röfioiy tot ccüv SXXiav äg^Öir einzusetzen,
spricht die Häufung der Genitive, die der Verfasser dea Qeaetzes bei
dem vorhergehenden Satzglied durch Umschreibung vermieden hat.
Noch weniger empfiehlt sich die Korrektur jah äXlatf a^x"'^ ftlt löir
äiXa»' ägx<Öy, oder die Streichung von ägx^'' und Beziehung von
Tcüv äil<ov auf ri>i<ior, wobei die berkOmmlicbe Oegenüberstellung auf-
gehoben würde (e. B. Andok. I, 79 rovt drafio^cja^ xal rw ÜXlai
,9 lizedoy Google
Sdwlt: Ueber attUche Ge»eUgebung. 87
tiewichtigere Bedenken scheint der Inhalt, die ClasMi-
fication der Gesetze zu rechtfertigen. Dieselbe muss selbet-
verstÄndlich die Gesammtheit der bestehenden Gesetze be-
greifen: wie wäre diese aber mit den rier Kategorien der
vö^ot ßovXevmoi, notvoi (wie man aacb diesen Ausdruck
verstehen wolle), voftot ziÖv iwia a^övriov und rtw oÜwv
a^iäv erschöpft? 'Wo bleiben (fr^ Westermann S. 14) die
Gesetze flber die Gerichtsordnung, wo die Ober die Rechts'
Verhältnisse der StaatsangehSrigen ? Und wollte man auch
■eat Koth die ersteren mit Rücksicht auf die Volksgericbt«
mit unter die zweite, die letzteren als an die H^emonie der
Behörden geknQpft unt«r die dritte und vierte Classe bringen,
wiewohl dies immer eine ziemlich starke Znmnthnng sein wdrde,
so fehlten doch mindestens die Cultgeaetze, welche sieh unter
keine jener Glossen vemBnitiger Weise sitbsumiren lassen,
bis gebricht sonach dieser Classification an allem Princip.
.... Freilich hatte auch Solon seine Gesetze ganz anders
classitlcirt : er theilte sie ein in toAitixoi vöfioi, vöfiot negi
tbh- löionnäv und vö^oi rTEQi tiüv iegtöy, und diese Ciassi-
tication ir-t in der That, wie man auch immer das Material
der beiden ersten Classeu unter dieselben vertheilen möge,
erechöpfend.
Indese diese angeblich solonische Anordnung der (ie-
detze steht auf schwächsten Füssen. Ihre einzige Quelle ist
die aus einem Atticisten- Lexikon im Scholion zu Piatons
Politikos p. 298'' (Schol. p. 373 Bekk. und bei Photios
u. d, W, Kv^eis) uud in wenig abweichender Fassung
bei Ammonios p. IS Yaick. nnd Thomas Magister p. 36 R.
wiederholte Angabe über den Unterschied zwischen den solo-
nischen Kyrbeia und Axones, welche jenen die öfiFentlich-
rechtiicheu und sacral rechtlichen, diesen die privatrechtlichen
Bestimmungen zutbeilt. ') Eine ebenso zuversichtliche a.h
II Schol. Plat. a. Phot. xig- ^ AmraODJc»! (verkürzt Thom.
fttii' tgfyotroi .t/vok^c {i§iy<oroi Mug.) ä^ovgf xai lengßtii Staff-
iglizedDyGOOglf
88 SUtunff der phHog.-pfiilol. Clause tom b. Märt 108l>.
httltlose Aufstellung, deren Verkehrtheit »chon die Paar er-
haltenen Citate der Axones dartbun. Die Ordnung der Ge-
setze nach den gesonderten Materien Staatsrecht (soweit
dasselbe in der Gesetzsammlung Aufnahme fand) , Privat-
recht, Sacralrecht würde dem athenisclien Gesetzgeber ein
systematisches Verfahret! zumiithen, für welches ihm die Be-
dingungen in der Zeit uud der Kechtsbildung fehlten. Sie
ist fUr Athen auch um deewillen nicht denkbar, weil hier
,9 iizedoy Google
Sdiöil: Ueber «ittwcfi« GestUgebuHi). ^^
w^en dieser BeiceiohDuag dem Ärchon KSnig ein Satxuiigttrecht
zageschrieben (Polemoo. S. 118), von dem die attische Ver-
fiuBUDg nichts weiss. Es liegt auf der Hand und wird
durch den Inhalt der Bestimmungen bestätigt, daas nicht
vom Kfinig gegebene oder Torge«chl^ene Gesetze gemeint
sind, sondern Gesetze, deren Handhabung dem Archon König
obliegt, die er anzuwenden, deren Befolgung er zu über-
wachen hat. Das wäre also die Rubrik für die Cultgemtze,
die Westermann in der Glaasification unserer Urkunde ver-
misste.
Ans dem ersten soloniscbfln Axon kenneu wir zwei Para-
graphen: den einen, welcher die Ausfuhr aller Bodenerzeng-
nisse ausser Oliven untersagte und dem ersten Archon (bei
100 Drachmen Strafe im Unterlatisungsfall) feierliche Flüche
gegen den Zuwiderhandelnd«] vorschrieb; den andern fiberden
Unterhalt, welcher den Wittwen und Waisen Seitens der Ver-
raögens Verwalter zu gewähren ist.') Wie konnten zwei so
IBfteil, Tgl. p. 385*^ and 234 f — xni tovs :t«g<taitoit o{v öl' in t&r iij-
fimr ngoaoigäirtai nai nn>r yigoviat xai TOf yvraüiae iCK HQtajonävnt':
richtig bestimmt ilorch Polloi Ilt 39 ^ ii ix jiofißiriat tiri yif/xaiiivti
agatjdaioeK ixaitiTO' yeygaxtat 6i Toth-ofia iv iffi tov ßaoikiios
r4fnfi. Die Zn8BminengebSrigkeit diewr Stellen durfte t. WiUmowitz
(CommaitariolQm gramm. Qreifaw. Lectionaverz. IÖ79/60 S. 9) aicbt
bertreiten. Seine Aenderong .diofiioy «tatt Stfuaatr gibt hd Stelle
dee aUerdinge imbekannten Autors ein rftthiel hafte« Citut. Gine
'SatEong im Uebiet von Pallene*: der Ausdruck wäre ho luif-
Tallend wie die gewählte Form Oiofuor selbMt Und da«« in der
That eine lex regia vorliegt, beweist auch ohne PoUuk' ZeugoisB
der Wortlaut auf* Unzweideutigste. Aehnlicb linden »ich auch a<Hut
Citttle an« Urkunden unter dem Namen dea UewUiramaiuiB ange-
fahrt: Photiot u, d. W, deriürn, Harpokration u, d. W. yavjobtxat.
Schol. Ariatoph. VOgel 1540.
1) Platarcfa Sol. 24 TSir dt jiro/tirtov itäfitair .^e6t frcoi'f fiaior
ftöror iStoxtr, äXia 6' iiäftir ixütlvot, xai xmn riäy iiayärTiar ä^i
tör äQxorta aiMtloOai ngooha^ir, $ Ixtlvtir ai'toy ixaiö* äffax/ioi ik 'o
Aifftiamti ' xai ngäTot äfwr iajiv 6 sovtov ntgiixmy tor rö/mr.
„t,i.a,Google
90 SiUung der phUog.-philol. Clagae vmn 6. März 1886.
diäparate tiegenntände sich auf derselben Qesetzestafel zu-
sammeDiindeD ? Unter der Rubrik der vöiAOt vdv a^x^ytog :
das Yerbiodungaglied bildet der erste Archon, zu deseen
Amtepfiichten, wie jene FlOche gegen die Exportirenden, so
die afifentliche Füreoi^ för die Witfcwen und Waiaen und
Ueberwachung der Vormünder gehörte.')
In den Amts lokalen des Markts wurden die Gesetze
aufbewahrt. 'In das Rathhaue nnd auf die Agora' aollten
sie (nach dem Bericht in Anaximenes' Philippica) von ihrem
ursprünglichen Standort auf der Burg durch Ephialtes ver-
setzt worden sein.') Diesem wob! nicht tendenzfreien Bericht
Harpokration U- d. W. atiog .... oiros italtiTai ^ didofiirti .ißtHioAu«
rl': ig<Mfiiy laTs yirrai^lv ? roft liai/'ayoi; , ök f^ SHoir /ladeTr fan xai
fx TOI- S6lD>yoc nQihrov Siorot nai In i^ 'AgiaxorfXofi 'A&r/raleor
aolniiag. — Der Jipiüio« 5imr DrakoDS Ober Todtachlag C.l.A. 1 61 ge-
hurt nicht hierher. Diese ZiGFer a.ut Solotvi Gesetzgebunff zu beziehen,
wie man allgemein mit L'. Köhler (Hermes II S. 30) tbut, verbieten die
im Vorstehenden zuaammeng'ea teilten Zeuffnisne. L'm so weniger lohnte
siehe, die alte recht unfrachtbare Controvei-se aufzuwilrinen. ob Solon
die betreffenden Satzunifen seines Vorgängers soinein CcMlex pinver-
leibt oder ikle l>e»onders paginirtc Abtheilung vornn gestellt habe
(Philippi Areopag und Kpheten 8. !t64 ff.). Man wird der richtigen
Auffatsung von dem VerhältnixK der beiden Ueaetzgeber und von dem
Charakter des aoloniachen Codex näher kommen, wenn man anerkennt,
dam Drakona Brnimi so gut wie Solone röfioi auf Axones «tanden, nnd
dase die beibehaltenen Qeietze Drukous niemal« einen Bestandtheil
der Geaetigebung SoIouh gebildet, sondern unabhtogig von derselben
fortbeetonden haben.
1) Gesetj; bei Demoetb. «, 75. PoHuk VIII 8!).
31 Didymos bei Harpokration u. d. W. 6 Haitolftr vö/iik (nuhesiu
gleichlitntend in dem von Blass veröffentlichten Bruchstück eines Lexi-
kon lu Demosth. Aristocratea, Hermes XVII S. 153; kflrzer bei Pollux
VIII 128) 5 "'' l<fil'«> ™'f ^(ora« xai lovf Xvq/Ici^ ärio^er ix r^«
äxgoiröirotf t!^ Tt) ßovAtriijffior nai ri/r üyoffdr fierfarioff 'EipiäX-
iijf , <3« iftian- 'ArnS'f''yi'; 'v ^tktnntKoTg. Die auf diese Nachricht
gebaute widersinnige Erklärung des Ausdrucks Dem. 'i'i, 28 6 xäioi.
#«■ r^itni fallt lediglich dem Didymos zur Last und darf nicht
als Quelle der Nachricht selbst gelten (anden Köhler Hermes TI
iglizedDyGOOglf
Sdiöll: lieber attUche (teKUgebiing. !'l
steht Aritttoteles' ungleich scbwererwiegendes Zeugnis« gegen-
über, nach welchem die Kyrbeis tob HausauB in derKönigtthalle
am Markt ihren Platz gefunden hatten.*) Bei der neuen Codi-
tication , die im letzten Jahrzehnt des fünften Jahrhunderts
wiederholt in AngrifF genommen und 403 zum Äbschluss
ti;ebracht wurde, war gleichfaltii die KOnigshalle zur Auf-
nahme der sanktionirten Gesetze bestimmt,*) wie fflr die
Ansatelhmg der Gesetzentwürfe der Platz bei der Statnen-
gmppe der Kponymoi rur dem Bnreau des eponymen Archon.
Daneben müssen aber auch den einzelnen Behörden Ab-
schriften der ihren Amtekreis betreffenden Geeetztitel zu Ge-
bote gestanden haben. Bei jener KeTision im Jahr 403
hatte der Redactionsausechu^ die ausgearbeiteten Gesetzent-
würfe vor der Bestätigung durch den gesetzgebenden Körper
den Behörden zu fibergeben, offenbar um denselben eine
controlirende Mitwirkung auf Grand der ihnen EU);^glicbea
Akten zu ermöglichen.*) Auch die mit Ausfertigung der
S. 98 Anm. 2). Polluu' Variante lU 'i .Tt/vrarrToi- xo< n)r äyogiv
linrxoftleBifoaT Ut iforch Binirirkung der bekannten Anfrabe Pole-
mona herrorgerufen , dauB aolonische Originale der Axones noch zu
•einer Zeit im Frytoneion bewahrt wurden tHarp^''^'^^- ■>- '''^- "^'"''^
rf^l. Platorch Sol. 36; Pansan. 1 10, 3). Dosb Solon üelbst sie dort
aufgestellt habe, meint KOhler a. a. O.
1) Harpokration n. d. W. xi-Qßiig .... 'Aeieioiikrii 6' h ig
'Athfntlior aolnthf ipjjalr ' ' ärayoAtpavTK l>e rnt'v hJ/ioi's *'< iiH'f xt'qßeis
lottfoar er rg oTof Tfj ßaoiXtiif. Vgl. Plntarcb 8ol. 26 xni agov-
^jogrvihjaar, As 'AgimoieXrii ipriai, xvpßtis. v. WilamowitK, AuH K;d*
»tben 8. 208. K. Lange'a Venuch , die Zeai^isse xurechtzulegen
(Haut a. Halle S. 87 %.), verträgt keine Kritik.
9) Teisamenos' Dekret von 403 bei Andokides 1. 84 loi-s /H
«pgov/iipoft Twr r6/tior äraymiipiir tk töi' lofjm' Trcutrg ;r^T(ßOf
ärrfgäiffioav, d. i. ek 'i/r orodr nach des Redners Umschreibung 85
ond S2. Die 409/8 (fertigte Copie von Dmkons (ieaetn C.I.A. I 61
anfgestellt aQ6<r9er njs moät tijt ßamitlag-
3) Teitamenoa' Psephiema : Sitdaior A' nr .iQoeSiji , ol (iQn^uiroi
ntläo^itat ha6 riji ßovkljg ArayQniyanfi hr narloir txTt9ivxmr agia^e
tStr 'Eniarvftiar (jtgöi loü; iniorvitoft die Handschrift) oKontir iiji flov-
„t,i.a,G00glt'
92 SiUuiig der phdon.-philol. Cltune vom G. März Itum.
nividirten Exemplare betrauten Schreiber {ayay^^ie) nuter-
standen der Au&icbt der Beamten und konnten von diesen
durch Ordniingtistrafen und Zwangsmittel zur pflichtmäasigen
Lieferung der Arbeit angehalten werden.')
Die Zuweisung der einseinen Gapitel des Geaetzbuchett
an die Terschiedeneo Organe der Verwaltung und Gerichtsbar-
keit befriedigte gewiss nicht allein das praktische Bedürfniss,
den jährlich wechselnden, ungeschullen Beamten, die seit dem
fünften Jahrhundert das Loos berief, den erforderlichen Ap-
parat an Rachtssätzen und Vorschriften der QeecbäflBver-
waltuDg in flbendchtlichem Zusammenbang an die Haod zu
geben. Jede ursprüngliche Gesetzgebung wird hervorgerufen
und bestimmt durch die Absicht, dem freien Ermessen und
Verfugen der M^strate Schranken zu ziehen, Rechtsprech-
ung und Executive an feete Normen zu. binden. Der Buch-
stabe der Gesetze ist Norm fHr die Behörden. 'Dass die
Beamten die bestehenden Gesetze in Anwendung bringen*,
int auch nach der neuen Codification die nächste Forder-
ung *) : die Forderung des Gehorsams Aller g^enQber dem
ioiiir^ xai nagaSiiöiittai' idis äßZ"^ ^ '<?^ '^ /"l''- Damit mag
mau sanammenlialteii , dass das der Steincopie su Urnnde liegende
Exemplar von Drakona UeHets über TOdlnng den Anagrapheis darch
den luit&ndigen Beamten, den Basileus, auHgebftndtgt wird : C.I.A. 161
[i}o[r| Agäxoyroi r6fior lö/i :ttgi loS g:i[6r]ov ärya]yga[y'}ä[r]i[iav ol iL\i\a-
■fOlaipJit töiv röfuor noQoXaßintf nagä tov IßatHÜios], nach U. Schäfers
muprecbender Ergfinznng De scribia senatus popolique Atb. Qreifsw.
1878, S. 15. ~ Steinabschriften der (lesetie aber den Blatbann stan-
den auch auf dem Areopag: Lys. 1, 30 (wo das Qesetz über lilxatoi;
iforoi; von der oiij^i; ^ if 'Ägtlov xAyov verlesen wird); 6, 18. Üe-
niosthenes 23, 2Ü oi Itpovucoi) väfioi o! i^'Agtiov nayor: wohl identisch
mit den 'Agtiatayixixoi rSfioi Bekk. Anecd. 62 u. d. W. ärr.t6ät}[fia]ioi.
1) LjS. 80, 4 litifiaU-örtiov li i(üt> äfixörciov äiißoiäf Kai elo-
iiyäriotr lif lu Aixaor^gioi' oirn ^fiHijat itagadovvai tovt yö/iovt, mit
meiner Bemerkung Comm. in hon. Mommseni p- 46ä.
2) SitoK är Ol Affx"' '"*'« »'ifthim röfton j^"""^' Teisamenoa"
Dekret.
,9 lizedoy Google
Sehiill: Uehrr nUisrkt Ottrtzgefmtitj. i^3
n«nen Gesetx wird nicht au^esprocben. Anf derselben An-
scfaaaung fuwt die griechische Theorie. Die platonischen
'Gesetze' verbinden als correkte Grnndl^en der Staatsord-
nung die Behörden und die denselben xUKUweisenden Ge-
setze: VI p. 751* ^vo e?dj; tatta irefi noktitias xoaftov
ytyvöfiEva rvyyävei , jtQbnoy ftev naraaräveis ■a^Ün' re xai
df^tritüv, oocig te aviog eivat del xai tqÖhov ovriva xatt-
iaTafj4*ag ' ttreiTa ovTbt Sij tovg voftovg taig agyatg htoüraig
anodoTtov, ovOJivag te c^ xai oaovg xai oliovg rrpoa^xof
Ol' ntoffrais eitj. Bestimmter noch bezeichnet Arintotelfs die
Scheidung und Wechselwirkung der obrigkeitlichen Gewalten
and der Gesetze, Politik VI (IV) 1 p. 128ft» 1!> nohteia firv
yäq iatt id^ig tatg -nöXeaiv r] n«pi tag afiyäg, rhu iponoi'
»evifitjrrai xai zi v6 %vqiov tr^g noXtteiag xai i/ 10 TfJuog
ixäajotg T^g xotvfoviag lativ ■ vöfioi 6e Keytoqtüfiivot vi'tv
iflhtvrTbm Tr(v iioXtTeiar, xa!>' ovg Sei xovg ätj-iomag a^etv
xai <pvXäizttv voig na^ßahovtag avtotg.')
Daher erklärt ex sich , dass die erhaltenen Gesetze so
häufig die Form der Instruction der leitenden 'Behörden
(Thesmotheten, Prytanen u. A.) tragen; das« viele derselben
8traf bestimmun gen fflr den der Vorschrift zuwiderhandelnden
Beamten enthalten : beides gilt auch von unserer Urkunde.
Es ist ebenso bezeichnend für die Absicht des Gewetzgebers
wie för die Bedeutung der auch in Athen von Hans aus
souveränen Amtsgewalt, da.« die Gesetzsammlung sich in
Pnrm und Anordnung eng an die Anitathätigkeit des Itaths
nnd der Magistrate anschliesst, um diese Tbätigkeit zugleich
durch die förmliche Sanktion dem freien Ermessen des ein-
zelnen Amteträgers zu entziehen. Aehnlich erscheint in
Ilom, bei wesentlich abweichenden Entwicklnngsformen, der
, An" die Rtwqitimi
<|pr Behörden iimli
im'hpn Annnhiiii' ilt--!
igtizedDyGOOglf
94 Süiung der fihilo».-tMM. Clasae vom 6. Märt 188«.
Fortschritt der Qesetz^buDg an die magiatratische Reclit-
sprecbong der Eldikte und Formeln angeknüpft, und al^e-
schlo!«en durch eine Codification der Edikte, das kaiserliche
Edictum perpetuuni, das als bindendes Oesetz die freie Ver-
fügung die Magistrate aufbebt.
Nach dem AusgefDbrten wird man behaupten dürfen,
dasci mit den vier in unserer Urkunde aufgezählten Katego-
rien sich in der That der Stoff der attischen Gesetzgebung
erschöpfen liesK. Kein giltiger Rechtsakt ist denkbar, der
nicht durch die Thätigkeit des Kaths oder der obrig-
keitlichen Gewalten, ihre Initiative, Leitung oder Ueber-
wachung bedingt wäre. Auch die GemeiDdeversammlung ist
nur in Verbindung mit dem Uemeinderuth, die Gerichte nur
in Verbindung mit den Beamten handlungi^fähig. Ee geht
Hchon darum nicht an, die zweite Kategorie xoivoi vöfiat mit
Westermann *auf den Antheil , welchen die Volksgemeinde,
das -KOivöv. an der Staatsregiening hat', zu beziehen, uin dann
eine so wunderliche Bezeichnung dem Verfasser der Einlage
zur Last zu legen. Die Mitwirkung der Ekkle^a hatte inner-
halb der 'Rathsgesetze' ihre Stelle:') unsere Urkunde selbüt
liefert dafür den Beleg. Der Ausdruck xoivoi vö^ioi kann
in diesem Zusammenhang nur die für die Beamten im
Allgemeinen bestimmten Gesetze bedeuten, denen dann
die speciell för die neun Arcbonten — die umfassendste Ab-
theilung') — imd für die übrigen Behörden bestimmten als
getrennte Gruppen folgten. 7m jänen, den 'gemeinschaft>
liehen' Gesetzen, gehören z. B. die Bestimmungen über Dis-
ciplinargewalt und Prozesaverfahren, zu diesen die Formen
der einzelnen Rechtahändel in ihrer Vertheilung an die zu-
ständigen Tribunale : wie denn auch Aristoteles in der Ver-
1) VgL Polliu Vlll 9A f., wo (uacb Aristoteles) die Ekklesia den
Prytanen angeBcbloHaen ist.
2) Auch hier unter Scheidung der ftlr alle nenn Archooten (xotr^)
und för dJH einzelnen (ifiüf) geltenden VorHchriften : Pnlinx VIII 8ß f.
„t,i.a,G00glt'
SeüdR: Ueber attitiek« GesttMfftbutis. 95
foBsang der Athener die Klagen regelmässig bei den instmir-
enden Behörden untergebracht hat, und neuere Darsteller
des attischen Prozesses f&T dies Kapitel dieselbe sachgemäsBe
Anordnung adoptirt haben. Wenn uns daneben auch »ach-
liche Titel von tiesetzen vorkommen, 'Bergwerks-' oder 'Han-
deksgegetze', 'Gesetze Ober Zollpacht', 'über Erbtöehter,' 'Eia-
angeliegesetz' u. a. ') : no »ind das untergeordnet« Abschnitte,
deren Platz in der grösseren Gruppe sich leicht bestimmen
lässt. Bei den 'Areopagitisohen Gesetzen* dag^en (S. 92
Anm.) ist ein Zweifel gestattet, ob sie nur einen Abschnitt
der 'Gesetze des Königs' oder eine Äbtheilung für sich bil-
deten. Das Letztere ist bei dem solonischen Areopag
wahrscheinlich, und auch nach 4ti0 bat der 'Rath auf dem
Areopag' mehr die Geltung einer Behörde als eine« Gericht^-
bo& bewahrt.
2. Bei dem jährlichen Bestätigungsakt werden also die
Gesetze gruppenweise der Gemeinde zur Genehmigung vor-
gelegt. Auch die Form , in welcher der Vorsitzende Hher
jede Gruppe abstimmen läast, schreibt die Urkunde vor:
'H de xBt^zovia*) ttnio ij rtifoiiga, or^ Soxovoiv oQxeiv
Ol föiAoi Ol ßovXevitxoi, ^ d' variQa, St(jj /oj doxotoiv' aza
tfjiv Xoinwv*) xaza zavzä.
Die Angemessenheit der so formulirten Befragung der
Volksversammlung kann nur bestreiten, wer voraussetzt, da-ss
die ganze Verhandlung sich auf die Abstimmung beschränkt
oder mit ihr begonnen habe. Indessen fordert die Form der
Alternative seibat und mehr noch der gesunde Menschen-
verstand, dasB die MajoritSt der Ekklesia nicht blindlings für
oder wider Beibehaltung ganzer Kapitel des Gesetzbuches
1) Die Belege bei Meier-Lipsina Att. Proceu 207 n. 21 (UTOJ.
2) llit der besten HaDdachrift gegen die widenunnige Tnlgata
ixixeiQOToria.
3) So ändert We«teminnii glücklich daa flberliefertf: tmrdiv. Bit
wäre nnatatthaft, nur zwei C)iu«en herrorsnibflbeii.
igtizedDyGOOglf
1>I> SUüsHtig der pÄdns.-pAiloI. Clamf rom IS. Mutz 1886.
mit Ja und Nein zn entscheiden hatte, sondern über etwa
beabsichtigte Reformen verständigt sein musste. Der Ab-
stimmung ging hier wie flberall die Debatte voran . welche
Gelegenheit bot, auf LUcken oder Mängel der Gesetzgebung
hinzuweisen , neue Vorschläge 7.11 empfehlen oder fflr den
alten Bestand einzutreten. Meldete eich kein Redner, so war
die Abstimmung lediglich eine formelle, ein Akt der Be-
stätigung der betreffenden Klasse, und erfolgte der Ueher-
gang Kur nächsten. Möglich, Ja wahrscheinlich, dass in
solchem Falle die einfache Feststellung . der Einstimmigkeit
ohne die Gegenprobe genfigte. Nur wenn auf die vernom-
menen Vorstellungen hin die Majorität der Versammlung
sich dafQr erklärte, dtuts der eine oder andere Abschnitt de»
Gesetzbuches verbesserungsbedürftig sei , war die Bahn der
Gesetzgebung ffir dies Jahr, und nur ffir diesen Abschnitt frei.
Genau entsprechend ist das Verfahren bei der Epichei-
rotonie der Beamten, die in den folgenden Prytanien geradezu
die Stelle jenes Hestätigungsaktes der ersten Prytanie einge-
nommen zu haben scheint.') Die Beamten koll^en wurden,
falls sich auf die Frage, 'ob ein Jeglicher sein Amt wohl
versehe', kein Widerspruch erhob, durch das Votum der Ver-
sammlung förmlich bestätigt: im Falle einer Beschwerde
entschied nach Anhören der Anklage und der Rechtfertigung
die Gemeinde mit Stimmenmehr, ob vorläufige Enthebung vom
Amt zu erfolgen habe oder nicht. Selbst die auf die ganze
Klasse gerichtete Befragimg und Abstimmung findet eine
Analogie in dem einzigen genauer ge»ichilderteii Falle einer
Apocheirotonie der Behörde, der im Jahr 344/^ wegen der
Verschuldung eines Thesmotheten Hber dan ganze Thesmo-
thetenkollegium verhängten Suspension.*)
1) Schwerlich fand aohon in der ersten Prytanie eine 'Wieder-
wnhr dfir Behörden statl-: man milHHtp nif ilpnn für die Schatümeint«-
('oUe)Hen ^lt«n lasnen.
2) IDem.j g. Theokriiip« g 27 f.
igtizeaoy.GoOgle
Sehfäl: Utber attigche Oeseligebung. 97
Westennatin findet diese Äiiadehnung des Votums auf
die ganze Gruppe der Gesetze befremdlich ; nur auf Beibe-
haltong oder Verwerfung des bestimmten angegrißenen Ge-
setrofl durfte die Abstimmung gerichtet sein. Es liegt »her
in der Cooflequenz der von der OemeindeTersammlung in
der Legislative streng eingehaltenen Grenzlinie, dass dieselbe
sich jede vorgreifende Aeusserung Aber den Gesetzinhalt,
jede präjudizielle Einvrirkung auf die gesetzgebende K8ri)er-
achafl versagt. Wie ungereimt auch, wenn die Ekkleaia das-
selbe Gesetz, welches sie mit Majorität verworfen hatte, hinter-
her hStt« durch eigens gewählte Anwälte vertheidigen lassen I
Bdue Parteinahme der Gemeinde kann nur dem Bestand der
Verfassung, also den angegriffenen Gesetzen gelten. Mit
der vorsichtigen Entscheidung, dass ein Kapitel des Gesetz-
buchs einer Verbesserung fähig zu sein !>cheine,') ist dies
Kapitel nicht etwa a^j^escbaßt. Diese Entscheidung hat zu-
nächst die Bedeutung des Zugeätändnisees, dass Nomotheten
zur Prflfiing der Sache eingesetitt werden sollen, denen da-
mit nicht sowohl eine bestimmte Richtung als der Bereich
ihrer Thätigkeit vorgezeichnet wird. Zugleich enthält sie
eine Aufforderung an Jeden, der sich dazu berufen fühlt,
sich an der Kevisionsnrbeit durch Verbesserungsanträge zu
betheiligen,') ohne diese Mitwirkung ängstlich auf die von
den Rednern der Vervammlnng speziell angegriffenen Gesetze
zu beschränken. Zu Demosthenes' Zeit wurde, wie der Pall
de« Timokrates selbst und gleichzeitige Urkunden lehren,
bei den Vorlagen für die Nomotheten auch die Beschrank-
1) NichtH A-oderea besagen die Worte Stqi /li/ Soxovoir äe>crTv ol
rö/uH, auf die auch der Redner hinweist %'ib. Der Ausdruck im Folgen'
den iär riMf noc vdfiiuy iiüv xeifierair äjtoxeiQOiovii9<tioi , ^oicTr .T»pi
iiü»' ä.tux"go'ortjdrrr<uy xik. darf nicht vertUbreu, dio prinzipielle Za-
stiniinun)} der Öeineinde zur Verbe«seruüg der tJeHptw als oine Vor-
werfunK bestehender Üeaetze auBznIegcn.
2) TeiBamenos* Dekret Andok. 1, 84.
IHMI. PhlkK'llhllül. l>. lllM. CJ. I. 7
,9 lizedoy Google
98 SiUung der phäm.-^üol. Clause vorn 6. Märt 1886.
ung anf das vorbezeichnet« Gebiet der Geset^ebnng nicht
mehr beobachtet.
Uebrigens schon die Erwägung , wie oft die Ab-
ändemcg eines einzelnen Gesetzes zugleich andere benach-
bart« Bestimmungen berührt, die Erfahrung, daas die An-
nahme eines neuen K«chtsgrundsatzes nothwendig auf die
ganze Mat«rie umgestaltend wirkt, gebot der Prüfung nicht
allzu enge Grenzen zu ziehen. Auch in dieser Richtung
erweist sich jetzt der erste Fund eines griechischen Original-
Gesetzbuchs als fruchtbar. Das Recht von Gortyn , die
grosse epigraphische Entdeckung des letzten Jahres , kann
unmöglich, wie wohl geschehen ist, als ein Codex des Privat-
rechts der kretischen Stadt betrachtet werden , auch nicht
als die Gesetzsammlung zum Gebrauch einer bestimmten
Behörde, etwa des eponymen Kosmos. Beiden Voraussetz-
ungen widerstreitet der seltsam ungleich massige, unvollstän-
dige Inhalt , der Mangel jedes Prinzips der Anordnimg.
Grössere , in sich zusammenhängende und abgeschlossene
Kapitel ül>er verwandte Materien, wie Erbrecht, Erbtöchter,
Adoption, wie mit eigensiuniger Absicht von einander ge-
trennt durch abgerissene Gesetze Obligationen rechtlichen In-
halts ; am Schluss ein Paar (offenbar gleichzeitige) Nach-
träge zu früheren Bestimmungen, auch solchen, die in dem
Gesetz nicht stehen ; hie und da ausdrückliche Berufung auf
ältere Kechtsaufzeichniingen: wie ist diese lex per satnram
lata entstanden zu denken V Die Erklänmg liesse sich geradezu
Dekrets geben. Tovg de
Hv eis ''ö»' toixov ivane^
n der Verordnung für die
. 91 A. 2): den anschan-
Ft liefert heute die Wand
h bei jenem attischen Ke-
e Aussenwand der Königs-
und feierlichen Sanktion
,9 iizedoy Google
SdwU: Ueber attische Oesetegthvng. 9!)
der Gesetze aoHdrficklich den oeuen Gesetzen vorbehalten
(bTtoobiv av TtQoadijj). So sind jene zwölf Colnmnen nicht
der Codex , sondern , wie man sie mit Recht genannt hat,
die 'NoTelle' — vielmehr die 'Novellen' von Gortyn: das
lOi^ebnisa einer angeordneten Revision einzelner Titel des
Gesetzbuchs , die hier durchgreifender ganze Materien auf
Gnind veränderter Rechteanschauung umarbeitete, dort nur
Einzelnes neuerte und zufügte. Die Veröffentlichung erfolgte
nicht in der Form einer abscblieHsendeu Redaktton des Ganzen,
sondern — nicht anders als in unseren Regierunga- und Ge-
setzblättern — genau in der Reihenfolge, in welcher die
einzelnen Abschnitte von den dazu berufenen Organen be-
arbeitet und genehmigt worden waren.
Wir kehren zu unserem Gegenstande zurQck. Das Vor-
stehende wird hinreichen, auch inhaltlich die für die Ab-
stimmung der Gemeinde bei jenem Bestätignngsakt vot^e-
schriebene Fassung zu rechtfertigen. Die vor der Abstim-
mung vorausgesetzte Diskusaion wird in der Urkunde nicht
ausdrücklich erwähnt und brauchte nicht erwähnt zu werden,
weil diese Urkunde nicht sowohl den Zweck hat, den Ge-
schäftsgang der Ekklesia zu beschreiben, als die Competenz
der Ekklesia bei der Gesetzgebung und die Form ihrer Mit-
wirkung festzusetzen. Genau dasselbe wiederholt sich in
dem Gesetz über die Verhandlung vor den Nomotheten
(g^fen Timokr. 33): auch dies Gesetz schreibt nur die Form
der Bescfalussfassung vor , ohne der vorangehenden Debatte
zwischen dem Antr^steller und den öffentlichen Anwälten
Y.a gedenken,
3. Ti^v ä' ifrixeiQOi:oviav elvat rüv voftiav xaio loig
yö^ovg Tovg HBtftevovg.
Bei diesem Passus kann ich Westermanns Bedenken
nur beipflichten. Eine allgemeine Verweisung auf 'die be-
stehenden Gesetze' ist an dieser Stelle, am Schluss der eben
iglizedDyGOOglf
100 Sileuttg der fAäog.-pkiM. Clagte vom 6. März 188G.
g^ebenen in« Einzelne gehenden Bestimmungen ainnloe; sie
ist; es überhaupt in einem Aktenstück, das gerade die gesetz-
lichen Vorschriften Über die Epicheirotonie Kum Inbnlt hat.
Taylors Vorschlag, änoxetgoTovia zu lesen, ändert daran
nichtn. Eine ITmstellung des Satzes , die man versuchen
könnte, an den Anfang hinter fnixeigotoviav nouiv ttäv
wUrde doch nur den erstgenannten Antrtoss , nicht
werer wiegenden zweiten beseitigen. Der Satz ist
erständige Interpolation, die das Vorhergehende re-
und wohl den Anschluss der folgenden Worte iäv
tiöv vöfUDv itüc xetfiivtof ärtoxeiffOTOvijitütai. üusser-
l>e reiten will.
Eav dt itveg twv voftiov t<öv xeifttviov anoxeigoto-
TOtg TTffvtäveig, ftp' luv ov 3; tTTixei^iovia ytvijtai,
TE^i täv diioxEißotovijitivTWf tijV lEXcitatav twv
xXrjaiwv, roig Öf n^iß^oig, d ov Tvyxäv(aai') fTQO-
sg tv lavxfj Tg txxiijo/^, jfßij^or/tciv fnavayKeg rrgiütov
J«ßa neQi twv vOfio!ttTwy, xa&'' o Tt xa^Edotvrai, xai
'1 a^yvßiov, onodev zoig vo^to&itatg eatat. tovg Ae
xg eivai ix tüßv ofnafioxotwv tov r>XiaaTt%6v c^xor.
\a die Gemeinde einer Gesetzesrevision im Prinzip
mt hat, wird erst in einer späteren Versammlung,
en der Pryfanie, über die Bedingungen verhandelt,
Ichen das zur Prüfung der G&'«etze»antri^e bestimmte
tten-Collegium einzusetzen ist : Bedingungen, die sich
r Zahl und Bedeutung der mittlerweile bekannt ge-
Verbes,"ierungsvorschl^e richten. Der Inhalt dieser
ngen ist durch die Wiederholung des Redners ge-
I Den Wortlaut hat Westermann, der zwischen Ur-
i'yxär<oai , wie der Auguatanus und Reine Sippe bieten, ist
itf und dem constanten (iebranch tteinäss nothwenili^: (lii>
25 xai nqäior ig--' ifttv r^oitjoar iiaxiipoioviav , nüiegor
„t,i.a,Google
Schält: Ueber attische Geaettgebttng. 101
künde und Rede das umgekehrte Verhältnisa annimmt, mit
wenig Glück angefochten. Er hält die 'dritte' Ekklesia
bei Demosthenes für die dritte der Prytanie: der Ausdruck
'die letzte der drei Versammlungen' soll verrathen, dass der
Verfasser der Einlage nur drei ordentliche Gemeindeversamm-
lungen der Prytanie kannte, also von der Voraussetzung der
späteren Zeit an^ng, da die Bürgerschaft in zwölf Phylen
gegliedert war. Indess ^ xQiTri IxxXijaia ist im Mimde des
Redners die drittnachste von dem vorher angedeuteten Zeitr
punkt an , wie in der bekannten Formel des Probuleuma ij
}iQÜzt] ixxXrjttitt nicht die 'erste' schlechthin , Hondem die
'nächatfolgende' (i) eTiiovoa heisst es seit An&ng des 8, Jahr-
hunderts) : als 'die letzte der drei (noch Übrigen) Versamm-
lungen* wird verständlieh genug die vierte und letzte ordentr
liehe Versammlung der Prytanie bezeichnet. Dass zwischen
diese Verhandlung und jene erste vorbereitende mehr als
eine Versammlung fiel , lässt sich auch aus der von Demo-
sthenes anderswo berührten Vorschrift entnehmen, nach
welcher die neuen GesetKvorschläge dem Rathsschreiber ein-
zureichen und von diesem 'in den Volksversammlungen' zu
verlesen sind.*)
Die betreffende Versammlung beschäftigt sich nicht
etwa mit einer Instruction für die Nomotheten, sondern
au8ächlie»ilieh mit den äusseren Bedingungen für die Be-
A- jnporoi^flijtt ttatpigeir , ovx ev&v! tiSirai nQtmiToSay , &XXa tijv
t(/itijy ditidti^ay (HxXTjoiar , xai oird' ir taitß tifiiyai dtdäataoir , AXX^
niehf}ao9at KO&' Sri rot'; voitofiitas xa&aUi.
1) fregen Lept. M xai nnö toittav f (nha^tr (x^ttrai ngöafic
tmr 'E:iv>vviiot* Jtai tri) yoaitfiaitX naQabovrai, tovioy S iv loi« /xJciij-
Wentennrtnn vergeblich mit »einer Auffaaaung in vereinigen sucht
da)!e)^ii ■. A. Beu«ch de diebus cont. ord. p, 53). Dasselbe voraui
tDsetzen bei Deiaarchos 1, 42 oi tfftäatxt lofE itXr/aior JSti iqla xäkan
kaßö>v lujfygaipt xai (itTtoxivaie rir rö/tov xa&' Ixdaltir IxxX^
,9 iizedoy Google
102 Sitzung der phäos.-phäoi. Clas$e vom 6. März 1886.
Stellung derselben, ihrer Zahl, der Dauer ihrer Punktion,
der Anweisung der Diäten. Die Bedeutung der Formel
y^ljtjfiatitßiv — ntQi twv vofioi^Eiäy xa&' o ti xa9e3ovviai ')
hat Westermann nicht gewürdigt, wenn er den 'summari-
schen Ausdruck' bei dem Redner (S. 100 Anm. 2) begreiflicher
findet als im Gesetz, und hier eine bestimmte Angabe der
Bedingungen erwartet. Von den beiden Funkten , die er
vermisst, wird der eine, die Dauer der Session, später an
geeigneter Stelle erwähnt und von der Anzahl der einge-
brachten GesetzvoTSchläge abhängig gemacht: mit dem andern,
der S^hl der Nomotheten, hat es sicherlich dieselbe Be-
wandtniss. Allerdings gibt Pollux VIII 101 'tausend' Nomo-
theten wie eine von Haus aus feststehende Zahl. Aber die
Quelle dieser Angabe ist schwerlich eine andere als der aus
unserer demoatbeoischen Rede bekannte Fall der 1001 fSr
Timokrates' Gesetz bestellten Nomotheten.*) Keinesfalls lässt
sich ein solches Zeugniss gegen die Fassung unserer Urkimde
verwerthen, in der Westermann gar die vemiisste Chiffer fQr
xdiovg (oder h'a xai x'^ovg) einschalten möchte. Im fQnfLen
Jahrhundert finden wir bei Akten der Gesetzgebung — zu
diesen gehört die Einechätzung der BHndner — 500 Ge-
schworene tbätig ; dieselbe Zahl bei der ausserordentlichen
Gesetzrevision von 403. Die ausdrückliche Vorschrift in
diesen Fällen, wie fibr^ns auch in dem angefahrten der
1) Eine pasaende Vergleichung bieten die Verhandlungen im
Frühjahr 415 ttber die aicilieche Expedition. In einer ersten Ekklesia
wird daa Unternehmen faeachiouen, /uia ie loSio ^fiigif nt/unj] Ixulr}-
ola alf&ig lyiyreio, Jtatf' Sti zgi) Tt/r nagaoxevijv taif vavo! idjioia jiyren-
&ai Hat toTs OTQaTtjyoK, et lov itQooisotno, tfitjipiod^vai h löv ixiilovy
Thuk. VI 8, vgl. das Ergebnis« 25 f.
2) 9 27 in dem (freilich auch verdächtigten) Dekret tavs di
yofiodhae etrai Ira xai x'^iovs i» iiür i/ua/toxaian'. Auch der unsin-
nige Zusatz bei FoUux iv als e^ijv Xvaat vS/iav naiaiör, ov diirat
viov ist nur aus dem stark mis«Terstandenen Vorschlag dee Demo-
Bthenes 8, 10 gefolgert. Vgl. Stojentin de lul. Pollacis auct. p. 27.
,9 iizedoy Google
Sdiätl: JJäitr atlUche Gesetigebung. 103
Timokratea, erweist, dass die Zahl der N^omotheten nicht
ein fOr allemal festgesetzt war, aondern so gut wie die
Dauer ihrer Funktion nach dem Umfang und der Wichtig-
keit des vorzulegenden Materials durch äemeindebeschluss
bestimmt wurde.
Damit steht im Einklang, dass die Versammlung auch fiber
die Kasse befindet, auf welche die Diätes fDr die gesetz-
gebende Körperschaft anzuweisen sind.') Indem die Nomo-
thesie eine grössere Anzahl der Geschworenen auf längere oder
kürzere Zeit in Anspruch nimmt, tritt sie als ausserordent-
liches Geschäft zu den regelmässigen Funktionen der Heliasten,
und auä der vermehrten Arbeit erwächst zugleich eine oft
beträchtliche Mehrbelastung der Staatskasse. Die Behaupt-
ung will wenig besagen, dass der Nomothetensold vom
Richtersold nicht verschieden , also auch die Quelle beider
Diäten dieselbe gewesen sei : zumal uns über diese Quelle *)
Nachrichten wie Vermuthungen fast ganz im Stich lassen.
Gerade in dem einen bekannten Fall sind die Diäten für be-
stimmte Gerichtshöfe durch Spezialgesetz auf eine besondere
Kasse, die der Schatzmeister der Göttin, angewiesen.*)
5. Eay d' ot fi^vrävetg ft^ noiwai xara ra yey^ftfiiva
iglizedDyGOOglf
104 Sitxung der jMoi.-phSM. CUuse vom 6. März 1886.
yeyifaftftiya, o^leiv zwv ^h> ngvtäreiiii' fitaffiov z*^'"? ^^Z-
fiag (epäg x^ lii^ipiq, tCrv di n^ii^tav ^naaxoq oqvt^tta
(ivqiag d^axfiag it^g t^ ji9^^ ' xai evdeiiis avtäiv Sann
n^S ^OLS iteafto^irag , via&äniQ läv zig aßxfl ogieiXtuv t^
äTjftoaiqi ' Ol de ^ea^otf^tzai xovg ivdttx&hirag eiaayövrtuv ctg
■tö äixaatrjfiov xorö zöv vöfiov , tj jUi) ayiävtiav eig ^Qtiov
näyo* wg xaTai.vovieg t^v intxvöqdwaiv tühr vöfiviv.
Stehende Formel der Strafandrohung, durch welche die
Geechäflsleiter der Versammlung fßr die ordnungsmässige
Verhandlung des Gegenstandes verantwortlich gemacht wer-
den.') Die Scheidung der Prytanen und Proedroi beweist,
dass die vorliegende Fassung des GesetTies nicht über das
zweite Jahrzehnt des vierten Jahrhunderts zurückgehen kann.
Dem Verhältniss zwischen beiden CoUegien entsprechen die
Stralsummen nach Weetermanns glücklicher Besserung fiv^lag
fUr teita^ömovra (M f(ir /i', vgl. die in der Anmerkung
angefahrten Stellen). Mit diesen Geldstrafen läset sich die
Form der Endeixis recht wohl vereinen, von deren Anwend-
ung gegenüber dem die Dehatte oder Abstimmung hin-
dernden Piytanen sich in der That Spuren finden.*) Den
Passus vLa^äneq läv iig a^ ögiühüi' r^ di}fioaii{t verdäch-
tigt Westermann mit Unrecht, weil auf dieses Verbrechen
1) Zwei übrigen« aacb sachlich verwandte Beispiele werden
genügen: C.I.Ä. I 37 in der Verordnung aber die TrihntschAtziing
Ol. 88, 4/425 T. 17 fg. (Köbler DeÜBCh-att. Bund 65) läy Si /li, ifevtj.*o.]o.
i[f] TÖr dijfior - — - [^]ni (*l^]tüf aiitßv , 6f\el}^tv x'^'^ dgaxfis
iEffa]c i^[" 'Aff]^valiat xa]( t»ö{i] btiftottimi [ eifiwia^
/tvgi]am [dßa]xfi-^[oi Snatitos läy 3iQ}v%6[vitor]. 25 üv d(e /t]ii iic[vry]-
Htaot ii [lör 3i}/i]or Ij [jirj] dt[aJigäiio]ai inl oip<äv a[iiimy, eii&vi'iafiiit
fiv]eiaoi 6e[axft^]air ?[«(Kn)oi lä/t [neviär]etov. 11 1151» im Ebren-
dekret für Peisitheidea von Delos (nach Hitte des 4. Jabrh.) 48 fg.
eiär ii fi[ij e!titi'ti<p]üui>air ot [iig]äiigot Mai [ö iinazäi\tis imr rofiofiei&r,
isf>id[hto «aorjoc aviäir X dqaxfiäs Jeeoe [i^i 'Adf]r\ät.
2) In der VerbotidlDiig über die ÄrginuBenBieger : Xen. Uem.
1. 1, 18. 4, 4. 8 (vgl. Hell. 1, 7, 15). Piaton Apol. p. 32b. — ^^
Sache Ueier-Lipsius Att. Proc. S. 288 fg.
,9 lizedoy Google
iure: i:=?tfr^.:-.
Eaiäav- :it».c .u i
OUl^tB 71-1111.
Uwe' 1! -j-' ■*-
deukeuöi- A'.t-- ■.-run-
der i
ia Analisif df' (oi n.- i.<t.
Die AnwaiihiBjT eiiwr li-- e; i-w.~i*i(.»« 7 > 1
Strafe pflep bettinnuKT MB«r>:j a. wciw«. Ut'^n'u'rnl
(jebeti liwu Ai xoi iriilici: ta carv-v^ ra i' •' ' /'' '""
Fwmei. Toanifrt C.I.A. 1 :■£ 1 ]4f«, (.. /m^, ^, ,,^^._ _ _'^ ,^
I«.- z?-,i.a«r. rarm; 7)^,^ fiÄao- \-ii,lin.,,nj -l] ^„\,.\^ _ ,..'x'a.-,
VI ':'.i;v<«m>,- ». t^ Ü,lÄ„ ZBfi»»n< »V/- ,„■„ „,...
* .'a.lv'V.ej. .kh folgt K,..,.,*, /,< ..
i^Iis:!^ dat Ltsnng kom- ^ '.. ,.
FüTBH^ ist Uweto VUl, '* ...^ ' . ,
„t,i.a,Google
104 Sitzung der pMh^.-philol. Clasat ewn 6. Märt 1886.
yeytfttfifjiva, 6q>eileiv für fttv n^tävemv ^atnov j^iJU'og ägox-
fivQiag ÖQaxfog ie^dg t^ ji^v^ ' xal i'vdeiiis avräv i'attu
nijog Toi's 9eapo&iTag, xa&äneg iöv xig offxt] oipeihav t^
dij/ioalift ' Ol de ^eaftot^itat tovg ivÖeix^ivrag Btaayoyitav eig
tö dixaatr^ov Tiara rov vöfiov , ij' /iij äviövTtav eig lAi^etov
näytw wg %anaXvovttg ttjv inavogS'waiy tiäv vofMiiv.
St«bende Formel der Strafandrohung, durch welche die
Geschäfteleiter der Versammlung für die ordcungamässige
Verhandlang des Gegenstandes verantwortlich gemacht wer-
den.*) Die Scheidung der Prytanen und Proedroi beweist,
diiss die yorliegende Faeaung des Gesetzes nicht über das
zweite Jahrzehnt des vierten Jahrhunderts zurückgehen kann.
Dem Verh<nies zwischen beiden Goll^ien entsprechen die
Strafsummen nach Westermanns glücklicher Besserung /jv^iag
für zertafiöxovTa (M fflr /i, vgl. die in der Anmerkung
angeführten Stellen). Mit diesen Geldstrafen läset sich die
Form der Endeixis recht wohl vereinen, von deren Anwend-
ung g^enfiber dem die Debatte oder Abstimmung hin-
dernden Prytanen sich in der That Spuren finden.*) Den
Passus xaS^äncQ eav zig agj^tj öq>Eihoy r^ dtjuoaii^ verdäch-
tigt Westermann mit Unrecht, weil auf dieses Verbrechen
1) Zwei übrigens auch sachlich verwandte Beispiele werden
genügen: C.I.A. I 37 in der Verordnung Ober die Tributuchfitznng
01.88,4/435 V. 17 fg. (Köhler Deliech-att. Bund 65) iay »i fii) cf;v^xtü]a<
i[s] IÖV S^fiof - — - [i]ni i^tp]iär aitöiv , 6<p[elieir x'^"^ ägajf/iös
lißa]g i§[( yiJl))va[fai - - - - Ka]i im[i] itjuoaitot [- - - - ev&ifrEo&ot
inigi]aai [iga\xfi^[<ii Stiaotos Täv ^g]uiä[vBti>v], 25 iav 6[e fi]ii iSt[viy]-
xtoat h [tov d^ti\ov ^ [jiri] di[a.-igä^io]ai ixi atpür a[viär, iv^vrca&ia
Hv\Qlai!t Je[ai;/i^]<"v «[xaOT]os ii3/i \iievTäv]io>v. II 115'' im Ehren-
dekret Tdr FciaitheideB von Deloa (nach Hitte des 4. Jahrb.) 48 fg.
tiay ii ii\ii kitiyiriip]l'itaotv ol [ag]aidgot xai [6 inioiät]iis itüv ro/to^ei&v,
Siptii-lhto txaot]of avimv X ägaxfas hßoi [i^i 'A^r]äi.
2) In der Terhandlnng über die Arginusensieger : Xen. Mem.
l, 1, 18. 4, 4, 8 (vgl. Heil. 1, 7, 16). Ptaton Apol. p.S2\ - Zur
Sache Meier-Lipeius Att. Froc S. 288 %.
,9 lizedoy Google
Sdtäll: Utber attische Oesettffeburtg. 105
TodesBtrafe gesetzt sei. Die Analogie gilt dem Verfahren,
nicht der Strafe: derartige Verweisungen haben immer den
Zweck, die Ausdehnung eines Ver&brens auf einen Vorgang,
fOr welchen dasselbe nicht auadrQcklich vontiesehen war,
durch Anlehnung an einen mehr oder weniger verwandten
Fall, der jenem Verfahren unterliegt, zu motiviren.')
6. n^ Se T^ hatXrjaiag 6 ßovXöfAEvog li&Tjvtxiwv ixxi-
iHiiü TCQÖaittv jwv 'E/Twvvfuav ygäipag lovg vöftovg mjg Sv
CT/tat 6 äijfiog fie^l %ov x^ov joig vofio&eiats.
O ät listig TOP xaivöv vöfiov ävay^tpas eis Xevxfafta
hat&itm nfjoa^eif xüv 'Eirunvinav öatjftif/tu , twg a» ^
hMkijoia yivr^tat.
Zwei in der Fassung abweichende, im Inhalt sich TöUig
dackende Vorschriften fiber die vorgängige Bekanntmachung
der GleeetzentwUrfe , die sich nebeneinander schlecht ver-
1) z. B. C.I.A. II 811, 139 iär de ol Tiäv reojgiior ägxom; — /lij
äfaygäyicoaiv el( tljr aT^li/v ^ 6 ygofiiiatev! t&r fvä€xa n^ Anaieiififi
— dftüMto ixaetos avtiö(v) XXX ^saifi. njJ di(^oai(c)i). — drat Sc
xai lioayjcliar avj&y eis lijr ßovkijv xadvite cäv Tis ädtxg niQi tä
ir zolt n<oQtoi(. Id UDserem Falle erklärt sich die Uebertrogung aus
der Analogie des i&y n; Se-ts-
Die Anwendung einer für ein verschiedene« Vergehen geltenden
Strafe pfl^ bestimmter ansgedrilckt zu werden; z.B. in Leptines'
Oesetz t^rat ii xoi irSei^as »ai vtayoiyäs, iär A' iXii>, eti>x<K iatio iiji
rd/up, St xeXiat iär ri; itpelliav Sgztl '<^ ötj/iooiqy Dem. SO, 156. Beide
Formen yereinigt C.I.A. I 32 B U fg. « äU]o 3i ^iji™ ze^otfot*
roTs xgjj/iaoir, iä* fii/ t]^v Sdtiav i^ijy[/a>jtat <f] iij/<[o]!, «n[i*]dn[r]ß
i[a» ^ oxiiffit fl mgi ioiplogäg " iär Si i« [iCtjj ^] tn^t]ip{i]on
nil i[i(iti^tatiivt]( itoi Hjt ädt]iat xetjodat io[ri ie^it\amr to[X]s i§e 'Ä^-
»[aU,s, iv>iia»a, Tois av^oXt olc^iig idly z.(s) ioWig"' 'ft»]»
^ lai[yr^ipiot}. (Ich folge Kirchhofia Ergänzongen auch für Z. 15,
wo Frftbner, dem Dittenberger Syll. inscT. gr. 31 aich anschliesst,
lediglich die Lening «einet VoTgänger wiedergibt). Eine fthnlidie
Formel im Gesetz von Teos Dittenberger üyU. 349, 49 fg.
,9 lizedoy Google
106 Sittung der phaos.-fliilol. Claaae vom 6. März 1886.
tragen. Denn künstliche Versuche jeder einen besonderen
Sinn abzugewinnen verdienen keine Berücksichtigung. Aber
auch der voi^eblicbe Compilntor der Einlage, den man ver-
antwortlich machen möchte, würde sich die doppelte Mühe
erspart haben. Die beiden Fassungen sind jede für sich
tadellos, die eine als erklärendes Glossem zu der andern zu
fassen gebt nicht an. Wir haben offenbar zwei verschiedene
Redaktionen derselben Bestimmung vor uns, zwischen denen
die Wahl zu treffen war, oder deren eine die andere zu er-
setzen bestimmt war. Mißlich, daos die jüngere bei Ge-
legenheit einer jener mehrfach erwähnten Genetzrevisionen
entstanden ist, deren Spar ja auch der vorhergehende Satz
aufwies. Dass das für die Einlage benutzte Exemplar die
beiden Varianten nebeneinander bewahrt hat, anstatt die
eine zu beseitigen, ist bei solchen wiederholt überarbeiteten
Aktenstücken nicht unerhört. Ich erinnere an das Grund-
gesetz der spanischen Colonie Urso, dessen einer Gopist die
redaktionellen Aenderungen und Zusätze vespasianischer Zeit
gedankenlos und arglos mit dem ursprünglichen cäsarischen
Text verschmolzen hat.')
An unserer Stelle kennzeichnet sich die zweite Fassung
durch die ins Einzelne gehende Ausführung als jünger,') die
erste als ursprünglich durch das für die Ekklesia wesentliche
Motiv, das mit der Haltung und Bestimmung des ganzen
Dokuments zusammenhängt. Allerdings macht Demosthenes
selbst ein anderes Motiv für die öffentliche Bekanntmachung
geltend: sie solle jedermann Gelegenheit geben, sich sein
Urtheil über die vorgeschlagenen Gesetze zu bilden.^) Diese
1) Mommien Epbum. epjgr. H 131. Autbentisch iat die Variante
im Gesetz Diocletians Cod. 3, 3, 4, auf welche ich eben durch A. Per-
nice'a Anioenitatea iuris (p. 23) auftnerksam fremacht werde.
2) Sarifiigai law äv ^ (der Artiiel erffänzt von Dobree) iixXijoia
•fivt)%m ist freilich nur ecbeinbar deutlicher als jiqo t^s IxKitjaiag, da
eine bestimmte Dauer der Ausatellniif; nicht angegeben ist.
3) § 25 Iv äi nji fieia^v XS^V loiitip !tQin>CTa$av ToT; ßovXo/ti-
„t,i.a,Google
ScAöH: Ifefter attische Geaetigebung. 107
Absicht acbliesat ja jene andere nicht aue und ist bei jedem
öffentlicheD Änscblitg selbstTerstäadlicIi : gleichwohl gestattet
der mehrmals wiederkehrende Hinweis die Vermntbung, dass
die Formel axoneiv t<fi ßovXoftiyift in dem Gesetz nicht fehlte,
wie denn anch das umschreibende Citat des Redners § 18
dieselbe wiedergibt.*)
Eine andere Lttcke kommt hinzu, die Westermann in
seinem Sinn ausgebeutet bat. Mit der öffentlichen Ausstell-
ung der neuen Gesetze steht die an den drei Versammlungen
der Prytanie wiederholte Verlesung derselben durch den
Kathflsekretär in enger Verbindung. Diese durch das Ge-
setz ausdrücklich angeordnete Verlesung (S. 106 Anm. 3) fehlt
in unserer Urkunde; sie kann an keiner anderen Stelle als
an der vorliegenden gestanden haben. Und schlieest sich
nicht ganz augenfällig an diesen Akt der Ekklesia, mit
besserem Recht als an den öffentlichen Anschlag, die Moti-
yiHs tloftQttv ixii&ivai toii^ yd/ioi'C -tgöofier r&v'Eitwviißtov, ty' 6 ßov-
lö/urof exhiiijzai, xay äovtupoQOV v/iTy xaiiüg ii, ipeiaii aal xatä axoXijy
äyrilxg. 36 ixTi9ivai xiktvtt roB irgoeidcyai myiai ' rd^' Sy, tt nijoi,
toi-; itiy AvTiutörtiK Sr, tl itgoaiofioiyjo, läfioi, ol S' o6ie* ngoaixoft'S
iyttfvoüy är (vgl. 32 nagaßäf lor XQ^"^ '^ '" ''^ rS/tmf xai tä
ßovievaaa&m xai oxiyraoßai neßl loviaiy ifiät itarteXiör ärlhöy). Die
liegründuDg ist nicht ganz klar, da mun nicht einsieht, wo eine Be-
sprechung hätte stattfinden und Widerspruch geäuaaert werden können.
Denn in den GetneindeTersammlnngen werden die Gesetze wohl ver-
leaen, Aber ihren Inhalt aber nicht verhandelt. Man kOnnte an Agi-
tation in Partei Versammlungen denken; die Parallelstelle in der Rede
gegen Leptines § 94 xal ngo loitwv 7' inhaSev ixfitlyat itgöa&i iiöy
EnatTViian xai iql y^apftattt noeaJovvai , lo^my d' hr xalq ixxXtjalaie
drayiyrröiixiiy , iv' lxaato( ifi(är Axovaas noiXÖKis xai xata oiol^y
OHn/iö/iivos , Sr § xal Sixaia Mal ovfiipi^ona, laüia voitodiTJj lefr*
nahe, das« die Bemerkung im Grunde nnr (flr Dit^enigen gilt, die i
der Folge als Nomotheten bemfen sind über die Annahme oder AI
lehonng in entscheiden. Die MSglicbkeit einer anderen Erklftnm
wird weiterhin zur Sprache kommen.
1} diXä iiQoetätttt ngäroy /tiv ixffiTyai ngäofity t&y 'ßramr^ai
ygäi/iana axoxity i<jJ ßovloftiytp. S. die folg, Anm.
,9 lizedoy Google
108 SUsMHg der pMlo*.-jA»M. aaa»e vom 6. März 1886.
Tirung an onwg ar n^g rö rrl^^og ztöf iBiUmuv vöfuav
iff^ipiatjtat 6 Ö^fiog Ttt^i vov jcßövov toIs voftoititai^ 'i Vor
diesen Worten ist nothweadig die erwÄbute Bestimmang ein-
zascbslteii. I>er ganze Satz lautete ursprGngHch etwa : n^
äi T^5 ixxXtjttiag o ßovXöfietvg ji^ip^iiny inuiUtitt fr^a&O'
Tiüy 'ETTtuvipiDy y^ipag tovg vöfiovg Otg Sv Tt9^ (,aK07i€iv X^
ßovXofiitnit xai Tra^aiiiöua avxovg r^i y^fifiarei c^ ßoi-kf/g,
6 di ttvayiyvwaxijtit ir xäig irxX^aiaig rotg yofiotg oV
av ti9iMtaty , onwg dv tr^og to rel^ffog Ttä» ttit^vrtini vo-
fiitm tfiijifiioi/im 6 S^fiog ne^i tov x^voi' ro(g vofioiHTaig.^)
Durch die ungeschickte Zusammenscbreibung der zwei paral-
lelen Fassungen mag zugleich der Ausfall verursacht sein.
7. ^iffeta9ai di xai roig avvtmohiyrflOftivovg t6» Si/-
ftoy toig vöfioig, oi av iv zoig vofioifitaig ktuivtat, rtirtt
avÜ^g ii liittjifattav anärtta» [z^ ivSeKÖt^ %ov 'EKatOfißaiöi-
vog fir/vög^.
Der letzte datirende Zusatz ist nicht blos durch seine
Ktellung und Form *) anstössig , sondern noch mehr durch
seinen Inhalt. Denn wie ist es denkbar, dasa die Wahl der
Vertbeidiger der angegriffenen Geselle in jener ersten Volks-
rersamnilung stattgefunden hätte, welche lediglich die Vor-
frage entschied, ob Überhaupt Aeuderungen zuzulassen seien ?
Wie hätte die unvorbereitete Menge sich ohne Weiteres Über
die geei^eten Persönlichkeiten einigen sollen P Das Gesetz
1) Vgl. auHser Dem. g. Lept. a. a. 0. die Worte in Teisameiioa'
P«ephiania (S. 91 Anm, 3) Ixtt&ertior ngdfi^t imr 'E:iiovvpBiv axojtttv
tip ßovio/ievfii icat itagadtdöviotv Tatf äezo'e- — Die Formel i
ßovXiittvr>t'Adtiyai<oy ohne den Zuxatz oU f^eon, den Moier und Wester-
lUHiui hier und im zweiten Uesetz (g. Timokr. Bit) vennisaciii ist dem
Urkundenstit nitht fremd: s. C.l.A. II lö8 dxovoarTa läv Arj/tov -iSt*
KiTitlior — »Ol äUov 'A&^raitor lov ßovXoiiivav ßoviivaaa^i 3 ii &r
aiittp Soxel ä^iatoy tivai.
2) Weatemuuui erwartet td&iis iv tjj xvgiff ixuiyjaiif (vgl. indess
S. öS) oder rf Wc ijj Mexitj! rijt jiQviavtias.
,9 iizedoy Google
Sdiöll: Üeber attindu Ge$eltgebung. lOÖ
beabsichtige, meiDt Westermann, den Vertheidigern die sur
allaeitigeii Grw^ung und VorbereituDg erforderliche Zeit zu
gewähren : aber dazu war bei einem Gegenstände allgemeinen,
durch öffentliche Bekanntmachung und wiederholte Verlesung
der Gesetze geschärften Interesses die Zeit bis zum Zusam-
mentreten und den jeweiligen Verhandlungen der Komo-
theten mehr ah ausreichend. Die Wahl der Anwälte iA
von den gleichartagen Bestimmungen über die Zahl und
Funktionsdauer der Nomotheten, zu welchen die volle Kennt-
nins der Vorlagen vorausgesetzt wird, nicht zu trennen und
erfolgte jedenfalls gleichzeitig: sicherlich waren die Xamen
der Candidaten Gegenstand voigängiger Besprechung und
Veretändigung in den betheiligten Kreisen. Das Datum rg
frdexäji] tov 'BiaTOfjßaiüyog firjvös ist also ein verkehrter
Zuwtz, aus % 20 der Rede i^edankenloe übertr^en.
Nach Entfernung dieses leicht erkennbaren Glossems ist
der Satz tadelfrei und mit unserer Ueberliefernng im besten
Einklang.') Die FUnfzahl wird durch das einzige bekannte
Beispiel bestätigt, die flinf Vertheidiger des leptineischen Ge-
setzen. Denn zu den vier von Deniosthenes § 140 genannten
Syndikoi gehört als fünfter, oder richtiger als der erste
Leptines selbst, der sein vor .labresfrist eingebrachtee Gesetz
nicht ab Angeklagter, sondern als Anwalt vertritt (§ 144).')
Diese Auffassung wird dem einfachen Thatbestand besser
gerecht als Weatermanns sehr anfechtbare Vermuthung, Amts
1) Weat«nDiLnn rüf^t die BezeichnaiiK ouronoAo/ijai^nvt anstatt
der eif^nttichpn Numen avvt'iYo^i oder oöviutoi , ferner die ünbe-
•titumtheit des Aagdruckn toTs vo/tois oS äv Ivvtnai er loi; voitoiieTaif.
|l«r erste An^t^is» wiefft leicht, der cweite beruht auf HissvcrsUlnil'
niiM. Denn »T äv ivcortai heiattt soviel als 'deren Aufhebung bean-
trof^ wird'. In diesem Sinne der vorbereiteten, nicht der vollzoiirenen
Thatmche, steht da« Wort ref^lrnftssig : g. Timobr. Si. 1H. g. Le|it.
H9. 9:t, Nicht anders vorher loue vö/tovg out Sy iitfß.
2| Private ai-r6ixm nimmt , im Widernpmch mit dem klai'eii
Wortlaut. (lilbt-rt an ((ir. Staatsalt. I 286 A. I).
,9 lizedoy Google
110 Süiung der fhäoa.-phOol. Glaste vom 6. Märe 1886.
Terfassungamäseig der Urheber eines Gesetze«, wenn er auch
nach eingetretener Veijäbrung nicht mehr mit seiner Person
dafQr einstehen musste j doch fortwährend und auf Lebens-
zeit als der natfirliche Vertreter desselben betrachtet wurde
nnd im Falle eines Angri% darauf gehalten war, zunächst
und in der Hauptsache zu dessen Vertheidigung zu sprechen'.
Und der 'innem Wahrscheinlichkeit' gegenüber, 'dass die
Zahl der zu ernennenden owi^yo^t von dem Gesetzgeber
gar nicht bestimmt, sondern die Beetimniung derselben nach
Mas^;abe des Bedfirfoisses, der Zahl der angegriffenen Ge-
setze und ihrer grösseren oder geringeren Wichtigkeit dem
eigenen Ermessen der jedesmaligen Wahlversammlung an-
faeimgestellt worden sei', behauptet das übereinstimmend
UeberUeferte sein Recht.
Das Scholion zu unserer Stelle nine de ovÖgeg xa^'
Mr.aaToy vofiov ixttfjotövow ist unrichtiger Schluss aus dem
o^^ ov Xöiartat.^) Die fQnf Staatsanwälte haben die Aufgabe,
alle Gesetze zu vertreten, deren Revision im Jahresbeginn
beantragt ist. 3ie erwerben dadurch einen gewissen Beamten-
charakter. Dieser sowie der Einfluss einer solchen von ehr-
geizigen Staatsmännern und Rednern erstrebten Vertrauensstell-
ung*) mochten die gesetzliche Vorschrift rechtfertigen, dass
Niemand mehr als einmal zam Syndikos gewählt werden
solle.')
1) g. Lept, § 146 "HtetjyTm Si i<^ räfiio avviixiH kauii diesem
SchiiiM nicht znr ünteratütKung dieuen, da in dieBero Falle keine
Verhandlung vor den Nomotheten vorliegt.
2) Das beweisen u. A. die Namen der Syndikoi für Leptines'
Gesetz nnd die Auefflhcung des Redners 146 fg., bea. 152.
3) g. Lept. 152 Ion &i xai fiäi' ex""' '^j"OS iifitr xaXiös — /li)
iittvat fiitö lov S^pov jogoion^ffevia altiv 17 äwaf avrSiit^oai. Die
Stelle Kei^ freilich zugleich, diws mit diesem offenbar in ältere Zeit
lurilckreich enden GcHetz die herrschende PraxiR in Widerspruch stand.
,9 iizedoy Google
Scholl: Utber attinehe Qettttgehufig.
II. Verfahren der Gesetzgebung.
An die vorbereitenden Akt« der Ekklesia, die unsere
Urkunde r^elt, schlieast; sich der Inhalt de« zweiten Doku-
ments (g. Timokr. 33): die Annahme oder Ablehnung
der neuen QesetzTorschläge durch den geset^ebenden
Körper, die NomothetenTersammlung.
1. Ttäv de vöfitov zwy xetftivia» ^i] e^eh'at Üaai pt]-
diva iäv ftfl iv voftotthatg ' z&cg d' iiclyat t^ ßovXofiivtf
j^t^jjyaUov Xveiv ^xs^ov zi!>ivti ävif^ atov av Xvr^. ^ut^GipO-
Toyiav de Tfoietv tovg n^tdQOvg ncfü tovwuc TÜty vofuay,
n^üioi' /ie'f 7iE^ zoi) xeififvov, e» doxCf strtT^daog etvai t^
dnmt(fov d' av %£tfitytoyi,OfiHSiv o'i vofioiti%at , zovror ytvdim
eivat.
Es ist dasselbe Gesetz , welches Demoathenes in der
Rede ge^en Leptines wiederholt anfflhrt und als 'altes Ge-
setz', als solonisch bezeichnet, am bestiromteaten § 02 fg.
Xaßi (lOi TOv roftov xaD' ov yaav Ol /rgÖTepov vOfioSiraf
3JyB ■ und nach der Verlesung —vwUi^' ov t^ünov, tu avSqeq
!/i&ijvcüoi , h Söijjiv Toiig vöftovg lo^ yiahÄig neXevtt tt&ivai,
TtfHJiroy /diy tza^^ iftlv xoig öftiitfioxöai, naq^ olane^ xai
voiXa yvnovxat, tfitna Ivovra Toi-g ivavtiovg, Xy" el^' ^
Da demnach immer zwei Ge^etKe, das alte und das
neue , g^en einander zur Wahl stehen , so trägt die Ent-
1] Vorher K!) iXX' 6 naXatoe Sr oCxot xagißt} y6/io{ o^iu Kiitva
vafiodittiy, rgä^proOai fidr, Sr itf uya liäv vitagx^Twr fti) mal&t txtir
ify^ai, itagttoifigctr d' avriv äXior, Gr Sv 11^7 >!£&»> iHitror, 6/tät i'
ÖMoiaavtas VJo&ai rdr xQiiTta. (vf^l. 96 xs'!» lolyvr Acxxirr]v itif Jig4-
'tgor ufiirai töy lavtoS rö/iov, ngir toviov fXvat ygatpäncvoe. M. geg.
TiiDokr. IB.)
,9 lizedoy Google
112 SUsung der phaog.-jAäot. Claut vom 6. Man 1886.
Scheidung der Nomotheten die Form der Diaeheirotonie,
ähnlich der dea Demos in der ersten Veraamnilung.') Die
angebliche Gefahr der doppelten Abstimmung, dass sie
unter Umständen die Verwerfung beider Gesetze, also eine
Lttcke in der Gesetzgebung hätte herbeiführen mflseen, hat
Weetermann unnöthige Skrupel gemacht. Dieser Gefahr
würde ja so ziemlich jede Diaeheirotonie unterliegen ; sie
wird aber vielmehr durch das Wesen der Diaeheirotonie
ausgeschlossen. Es ist bei solcher Alternative natürliche
Voraussetzung , dass die Majorität bei der einen Frage die
Minorität, bei der andern bildet und umgekehrt. Die Ver-
werfung des alten Gesetzes hat die Genehmigung des neuen
zur nothwendigen Folge.*)
Freilich schien überhaupt die Abstimmung durch Cheiro-
tonie lind zumal ihre Vornahme durch Proedroi die schwer-
sten Bedenken zu rechtfertigen : als habe den Verfasser der
Einige die Vorstellung geleitet, dai<s 'die vor den Nomo-
theten zu fahrenden Verhandlungen in einer Volksveraanim-
l) § 2& Kai ng&tor fiir itp' v/iir iitolr/aay 6iaxeiQOtoriar, nötigav
ciaoiaiiof lotl y^tios xairö^ ^ doxovaiv ägxitv ol xEi/itroi: im Gesetx
Reibst hieas es jciigoioria agoiiga und iate(ia. AiaxtiQotovia und dia-
XiigotoveTv bei AltemaÜTe zwiachen zwei Anträgen ; C.I.A. I 40, 5. 29.
Xen. Hell. I 7, 34. Dem. 22, 5. 9. 69, 4. r,. Aesob. 3, 29. - C.I.A.
11 114 A ö, and Newton Ancient greek inacr. 11 343» 15 (ßhodox)
bedeutet SiaxtigoioreTr AtMtimmuuK mittels Probe uud üeKE^np^obe.
In dem EhrenbQrgerdekret von Minoa aut Amorgos bei Boss Inscr. gr.
ined. III ÖB u. 314 iet am Schluss zu lesen lu dk yeyö/iivor lUcofia
Söuoaar oi lafiiai, AiaxfigoTovi'ioarii Tip dtjfuii tcai [nr^i ngroßcioi]
ri iil dnoojiXieir tlg 'PiSov, f6oStv AitooTckkttv.
S) Dem. g. Lept. 99 kym S' on ftiv ifi {i/in/Qif ^rjf'^ jovtov
ToB v6pt>v (sehr. toB lovrov rd/iov, wie 94 fg. 158) Ji/tfA'io« lör .-lap-
ttoevtxSiria xigior tlrai aaqiöii 6 :taiaids xeieici rifios , xafi' Sr ot
^eapo&hai lovtor v/iTy ^ragfyQayar, Metii, Tra /ii; ittgi lorior ii; öni-
iiyti /um: wo der gefflrchtete Widerspruch nicht die Bestimmung de»
alten Uesetses betrifft, Hondem ihro halsbrechende Anwendung auf
den gegenwärtig (in der Klage ^taeai'o/ion-) Tcrhandelten Fall.
,9 lizedoy Google
Sehdß: Uebtr attinehe Gtsettg^mtig. 113
lang Tor sich gegangen seien'. Die Analt^e der Qerichts-
TerhBiidiung vor den Geschworenen , welcher das Streitrer-
fahren zwischen dem neuen und dem alten Gesetze anch der
Form nach entspricht, liess vielmelir geheime Abstimmung
ond Voraitz der Tfaesmotheten erwarten.')
Jetzt haben zu Gunsten gerade dieses besiritt^nsten
Ponktea die Steine geredet. Die Proedroi der Nomo-
theten und ihr Epistates haben sich in zwei von unserer
Rede zeitlich nicht weit abliegenden VolksbeschlDssen wieder-
gefnnden.
Der eine derselben, seit zehn Jahren bekannt und wieder-
holt besprochen , bewilligt einem Delier Peiaitheides neben
dem attischen Büi^errecht zugleich f^ die Dauer seines
unfreiwilligen Aufenthalts in Athen eine jahrliche Geld-
unterstübsang , deren Anwei.sung auf dem W^ der Gesetz-
gebung verfügt werden soll. C.l.A. II 115'' = Dittenberger
Syll. 105, 35 f. Hnutq av 3e ^ij ano^Tai %[^s\oqi^ /7ei]o(>
^eiärjS ^tug ay »cnii,9[rj't eig ^^i.^Ov, rdv tafitaf tov dtiftov
{r\ö» oei T^afi[^i]£iona didövai ^ela[t\!^el3^^ d^aj^ftr/v t^
^ftt^S ^ "^ I [xcna ipi^(pia\naia ävaktaxofiivun' [tj^'ü
''^Wf '] ^^ *** '■"'S vofto&iTai[^s] r[o|t5s 7tQOfi]govg
oi av 7tfioedii»vtoaty { [xori tov ^»[loJTaTi^f n^oa-
voftoite%^\[aai to do/^v^iov lovto ^e^i'£eiy r|[ot)(: arco^]^-
rag H(» ra/iif roü di]/i|[oii eig tÖv] iviavtar ^xaatoy, 6 de
t\lafiiag afr^odäiü) llei\at]&el3Bi xarä| [ciji' n^'i]a[>']e<a>'
txäati]v. etäy äi ft\l^ imipt)q>]iaioaev oi [^jtQ]otdQOi xai
1) Weatennann S. i». 32. hl fg. Vgl. Schümann Opuic. I 257.
IHe ans der Leptinea ftir die Anuahtue des Thestnotheteo-Vor-
Biti«a eDtuommene BegrBndnng hat Westermann nach Sch^SmaniiH
Widenpnch (Opusc. I 287 fg.) Mp&ter aufgegeben : an der Annahme
aelbet hielten beide fest. Den Einfall, zur Cbarakterii>irung der No-
motheten-VeTbandlnng ala einer 'im We«en wie in der Form gericht-
lichen' auch da« iy itaeaßiimii bei Dem. 24, 47 za vemerthen, er-
wähne ich nur, weil ihn anch da« JAngste Handbuch der Staataalter-
thflmer nicht veracbmäht bat.
JIM. Pkilu*.-pM]oJ.D.I>lirt.Ct. 1. 8
,9 lizedoy Google
U4 SUxung der fkHos.-phüol. Clatae vom 6. Man 1686.
[6\ iitiavät'jtjg ziäv vQ^o^eTcüy, otfti}{i\vi'} V*aaT\og av-
Der zweite iat erst vor wenigen Monaten aufgefunden
and von Tzuntas 'EfrjfitQtg o^aioi.oytxri 1885, 131 niit^^e-
theilt. Das leider sehr lückenhafte Psephiama aus dem
Jahr? 335 (Ol. 111, 2 Anfang) bestätigt und erweitert die
bereits am Ende des Voijabra beechlosseue Verleihung gol-
dener Kränze an Ratlisfaerm , welche in einer besonderen
Funktion, vielleicht ab Festbesorger (isQOfTOtot), sich wohl-
verdient gemacht haben : die betreffenden Dekrete des Raths
und der Ekklesia aus Ol. 111, 1 sind anhangsweise bei-
gefügt. Im Anschluss aber an diese Anerkennung wird, wie
es scheint, die Einstellung eines regelmässigen Ausgabe-
postem fUr solche Auszeichnung ins Auge gefasst und dieser
Gegenstand an die Nomotheten verwiesen. Das in Rede
stehende Anfangsstöck wird folgen dermassen zu ergänzen
sein : xai meg^ayliiiaat xpto^ aztqiävif anö X dqaxfiüv.
G 10 de]| ä^yv^iov i6 ei\ß röc] attq{avov na^adtdövai %6v
ta^iaai to\v S\ri^ov ix tüv e[tg t]« xoiö ipijq'[iafiaTa dva~
XiaxofiEviov t<p ö\rifi]tii' onuig d' äv 6 taftiog anoXäß\jD iö
t?^i'ßio|»', i]oig fTQoid^ovg o'i ov
10 Xäxi>ot\y fTQoedfjeveiv n^iÜTOv eig x||ov]s rofio&itag
TT^oavofto&^eT^[aat ne^i tov d^i-^lov (oder ncßi itDc
atsq^ytin'), OfTia\s S'\v xai oi aiXoi oi Ka9iatä^e[f'oi le^
fTOiol ? q>iix>Tifiä*vt\a}i nQog t« tijV ßovXr,v xai tov d[fjfioy . .
\ .]g xai Eirai ^^ijat^foi t(p fS^fiif iip
i^ÄJjwnW. avayqöipat \d']i u, s. w. ')
1) Die richtige Erf^niung von Z. 9 rfllirt vom Heraufif^ber her.
Nicht klar ist die Motivirung Z. 8 — wo änoläß^ achwerlicfa anders
zn ferntehen iat als Diltenb. Sjll. 101, lib fg. — , deatlich aur so viel,
äaaa an Stelle eines Provisorium ein Deünitivun treten soll, Dass die
Ausgabe Utr die Kräoze, wie in 0er eben erwUhnten Urkunde 39 fg.,
dorch Vorschflase ans anderen Fonds be«trittcn war, lassen die Keate
am Schluss des vorjährigen Dekret» ahnen (ß3 fg.), wo geslitnden zu
,9 lizedoy Google
SiABll: üeber attistAt Gesetzgebung. 115
In dea beiden Fällen haben die Nomotheten die be-
treffenden Poeten nnter die durch Gesetz bestimmten Aus-
gaben aas dem 'Fonds fttr Aoslagen nach VolksbeschlQssen'
anizanehmen, imd die Proedroi der NomoÜieten werden an-
gewiesen , diese Zusätze zu den Verwaltnngsgesetzen der
Nomotheten Versammlung zur Bestätigung vorzulegen.')
Bei einem dritten bestätigenden Zeugnisse bat nur Text-
verderbuisa die richtige Beziehung bis jetzt verdunkelt.
AeBchines erörtert geg. Ktes. 38 fg. das durch die Ver-
faiisang voi^eschriebene Verfahren , am Widersprüche der
Gesetzgebung zu beseitigen. Seine AusfQhmng, welche die
Auischlüaee der Rede g^en Timokrates Aber den Weg der
Gesetzgebung in einem wesentlichen Punkt ergänzt, läest
den Wortlaut der angezc^enen Oesetzesvorschriften erkenn-
bar durchschimmern :
.... d'r' i]nii,rjTai negi züv totovttov Tip vofioStrjj
Ttp TTjV dijttox^atiaf xataarijaayti, aXXd äioQ^ijdtjv nqoati-
taxtai Toig 9Ea}io9irais xa&' ^xaatov iviavtoy SioqSovv
i» T^ {l-^fiifi tovg vofioiSi öxQißtÜg iietäaavrag xai mcei/'a-
fitfotg El iig ävayiyganTai vofiog havtiog iTiqt[> vofu^ ^
haben scheint i[ö ü ig^igior ro ih 'or aiiquiyor iotiio]v iuQ[]oat /tiv
idr laljiiar ifl» arßaiiomxär i^ ntfilei tov S\^iiov , tön] ä[i] 10/110»
MoSra'
1) Ditteube^cra Eikläning der erBt*n Stelle hat den Vorffang ein-
Richtiger gewOrdigt bIb die seltBBin übertreibende Voretellunjt Fränkels
nie att. OeBrfiworenenfferichte 23, Das» die Rubriken für Verwend-
ung der einzelnen Fonds im Gesetz epezialiBirt waren, zeigt auch
C.l.A. II 114 B 24 Soirai di — [ä](,axtiäs zov( iiyi/a! ov: c^i/Tat ix
lov röfiov joit i[6(]aoty ägioia itüv ßtmlevtäiv ejtifUfitiijadai t^s eixoa-
[/iMc]. — Nen. aber Töllig unbegreiflich sind die Nomotheten als
Kasaeoverwalter M#^»a«»' VI, 1.57 = Dittenberger Syll. 337, 31 rö
iouiä X^qfiaia )iaia\ßä]i.li%v aviois wg« loit vone^inK tatä löf
rofior: meine geaprächeweiae geäaiaerten Bedenken hat mir seinerzeit
V. KSbler besUtigt and Eugleich gelOat durch den AufachlaM, daas
anf dem Stein steht i»Xo6itag.
iglizedDyGOOglf
116 Sitzung der phäot.-pküol. Clatse vom 6. Märe 1886.
tntvQOg Ev toig xvQiOtg , ij ei fcov eiai fOftoi niMOvg evos ')
I avayEy^ftfievot neqi exäori^ mjä^ems ' nav %i xoiovto*
evfiamuatv, äpayey^a^orag iv oavlai» ixvii^ivat KeXevti
n((Oo!iev iwv Ertiavvfiitiv, tovg 3i nQviavsig }ioieh' ixxlitjautf
inty^tpaotag voftoi^ivag, tov 6' EJtunaztjV täv rtfofd^om
dtaxEi^o^oviav didovai t^i d'^fitfi • xat iow; ftiv avaifiely rmv
vöftuiv tovg Se KaTcdeinav,") onoig av elg f/ vöfiog %ai (tif
jtXeiovg negl sxaaxrjg Tt^^eutg.
Die Thesmotheten — hier wohl wie Öfter aligemeioe
Bezeichnung der neun Arcbonten — haben von Ämtewegen
den Bestand der Gesetzgebung zu constatiren, *) und wo sie
etwa einander widersprechende oder konkurrirende oder ausser
Geltung gekommene Gesetze wahrnehmen , dieselben zur
»iäentiichen Kenntniss zu bringen. Demnächst wird eine
GemeindeTersammlung /.ur Niedenetzung von Nomotheten
anberaumt ;*) über die Htreitigen Gesetze, die Bestätigui^ der
1) Mg durch den Schluasaatz geschützt: Useuer tilgt ea (Bhein.
Mus. 25, 594) auf Orund dea felilerhaften und doch nur durch die
Wendung Jilciovf snk, -lifm.v ff; motivirtcn Citata Priacian XVIII
270 p. 347 H.
2) xat zol'i — xaTahijteir streicht Hamaker (und Weidner) ohne
Noth, Kai allein Kaibel {Hermes 17, 411): aber von Siaz"soioviav
diS6vai kSnoen die Infinitive nicht abhängen; sie schlieasen aich lUi
«EXevti an. Eine bestimmte Bezeichnung de« allgemeinen Subjekts
war Qbcrflüssig und wird häufig unterlassen.
3) Darauf bezieht sich DemosUi. g. Lept. 90 lotV piy ^lo/io-
ffna; love in! roiV rdiiot^g itXt}gov/iiroiig Sls Simifiaa&iytas agxtir.
Harjiokr. u. d. W. fiea/ioßhai — xaXoi'ytai de oCtoic, ort iiür iii/iior nji-
imiiiiciar eixor. — 3ti 6e roit röiiov^ oliioi Suüg&ow naz' htavtir ixa-
otoy, tTgiiKev Aiaxlvtii; xt iv xip Kata Kiijaifiövtoi; xal fif6<pgaoiOi er y
mtuov. PhotiOB U. d. W. &ioi<odetai — xai ^aay >iioe9ioiai iiör fö-
fttMiy. — Irrig hat man diese amtliche PrQfung mit der inixciQoiorla
vil/iror verbunden (P.A.Wolf proll. Lept, 1J>0; Scboemann Ant, iur,
puhl. 227 D. 7: richtiger urtheilte derselbe früher De com. 260).
4) Dies besagt iniYgäyarms »oiio&has : im ueöyga/tfia beifDgend
'Nomotheten* d. b. die Bestellung der Nomotheten auf die Tages-
ordnung der Ekklesia setzend. Im Wesentlichen richtig bereit«
,9 lizedoy Google
SchöH: Ueber attieche Begettgebutig. 117
einen und Beseitigung der andern entscheidet der Beschluss
der Nomotheten. Die Hollenverth eilung zwii^chen Ekkleeia
und Nomotheten ist offenbar von der uns bekannten bei
Behandlung neuer Geeetzvorschläge nicht verschieden : wie
liesse sich denken, dass die Volksversammlung in dem einen Fall
eine Entscheidung sich selbst vorbehalten hätte, die sie sich im
andern verebte? Der hriaiarrig twv n^oeömov ist also
hier so gut wie in der angeführten Inschrift (S. 113) derjenige
der Nomotheten, die dtaxeieoroxla hier so gut wie in unserer
Urkunde die Abstimmung der Nomotheten. Da» bestätigen
ausdrücklich die unmittelbar folgenden Worte des Redners
(40): et toirw, w ävS^eg ^ihjyaloi, tjv äXrj^i^ii 6 na^ tot-
tii>¥ Xöyog Kai ijoav ovo vöftoi xeititmoi ne^i iCm %tj^y^ä'
Tun, ii ayajrtrig olfim tiüv ftev &eafio&erüv i^ev^ovrojv ztHv
Ae irQvtövtav änodövTiitv xo'ig vono&i%atg äv^di/i^ ay
ö PtE^og ttöv vo(A(iiv , TjTOt o ii]V i^ovoiav Öediaxotg avtineiv
^ ö dnayoqeiiuv. Folglich ist der Dativ i^ ^WV i-^^) ^'"^
Interpolation, widersinnig ßbertragen aus dem vorangehenden
dia^ridrjv TttfoüthaxTai totg ^eafto^iraig — äioQifovv iv
ry Srifiiij xovg vöfiovg. Hier war der Zusatz berechtigt:
denn die Funktion der Thesmotheten vollzieht sich in der
Schoemann De comitiis 2tj0 n. und Fankhänel Jahrb. f. Ph. 1842, 401>.
Die nenero Heraasgeber ändern mit Dobree vo^otfeiaie; aber der Ac-
coMtiT steht in einer echt (friecbischen Attraction, tBr welche Lehra
Qnaest. ep. 325 and Haupt Opasc. I 202 fg. sahireiche Belege zjisam-
mengegtellt haben. (Anch CI.A. IV Sl , 39 gehört dahin, wo zv
eiTjänien eein wird h fi' ™ yi^iptaua lö jtffii[ießor l])TaroQ&Siaai i6r
re^ffaria r^e ßoflijg [ Hat ye-^V]""' '"•"■' '^S
<t:TO,jt/[as ■A&>jra{]o>r 'o~ii auydii ^oX^fi^anr ro/i ^rSXt/ioy
f\rii 'A»^vala3r]'. Tgl. Pittenberger Syll. 42 n. 14,) ngoredfiiv
hat(lenAci:uBativ in verschiedener Wendung (Reusch De cont. ord. SO) :
d<>r Daliv IVm 10 1flJ% i...A.t_ .1 ^J.^,:!:, unl TtntnSt
iglizedDyGOOglf
118 Sitzung der pWtos.-pfcao/. Glosse wm S. März 18S6.
Votkaversaiumlung, deren Berufung durcli die Prytnneii sie
veranlasseu und der sie ihren Befund colHdirender Gesetze
darlegen, um damit die Bestellung von Nomotheten vorzu-
bereiten.^)
In der That aber schliessen sich diese Angaben des
Redners, richtig verstanden, mit den erwähnten Zeugnissen
zusammen zu dem unbestreitbaren Ergebniss, dass die Ge-
schäftsordnung der Nomotheten , insbesondere die Leitung
der Verhandlungen und Form der Abstimmung, an die Ana-
logie nicht des Richtercol legi ums, sondern der Kaths-
und Volksvereammlong anknüpfte. So tritt denn auch
das viel angezweifelte tüv n^äi^Liv knt\p^<fit,tv*) im Pmscript
von Timokrates' Gesetz (Dem. 2A, 71) in das richtige Licht.
Wie sind diese Proedroi zu erklären? Die Frage ver-
langt eine besser begründete Antwort als sie die originelle
1) Die Auakf^kÜDSte neuerer Forscher können wir auf sich be-
rohen lassen. An btaxctQotoria der Ekklesia über Wahl oder Nicht-
wähl von Nomotheten denlct Funkhänel a. a. 0. 406 (ähnlich H.
Schelling); Weidner bezieht ds'^ ey rip S^fir;! den EinffangN auF die
hier nnpMBend hereinfjfeEOgene imxi'eoToria rö/ioir, da» spätere n^
d^fiip setzt er frischweg = voito&ixaig (ebeoso Höffler De nomothesia
Att. Kiel 1877 S. 8). Umgekehrt faset Bake Schol. hypomn. V 257
die Nomotheten aU Versammlung des Demos niit AuMchlusa aller
Nichtgeschvorenen : itouir iKxXtjoiar iaiygäyianas vofio&ETat soll heissen,
eine Ekkleaia berufen mit der Maa»gikbe, 'dasa nur die Versammlung
der ^ingeschworeneu Heliasten zusammen treten solle'. So Gilbert
Staatsalt. 1 288 A. 1, der von Bake die seltsame Confusion der Begriffe
Ekklesia, UeliasteD, Nomotheten, von Fränkel das Wahngebilde dea
'Nomotheten-Parlamenta' (a. S. 119) itbemommen hat. Wunderbar,
dass er Terachmäht hat, aus Lex. rhet. Bekk. 282 . . . xai iKuXtjaia
ZK 'A^y^ai vofioditai tiaXeiTai, oi toiis etoftQO/iiroVi idoxlita^oy rn/tovg
xal Si' (5v ol äav/igioem ilvovto eine Stütze zu gewinnen.
2) Diese Form verlangt der conetante Gebrauch, obgleich Rtr
das überlieferte ineyi^iptotv inschrittliche Beispiele nicht ganz fehlen:
C.I.A. II 117. 170 (weniger sicher 193. 475). 'A»^raiov VI, 135, ■ Im
Dekret fflr Zenon bei Laert. Diog. 7, 10 ist gleichfalls unrichtig iitt-
yi^ftaer überliefert.
igtizedoy Google
Scholl: Uebtr (Ulücke Gesttzgtbung. 119
Vorateilung Yon einem aua säinmtlichen Heliasten unter einem
eigenen Vorsitzenden Comite ständig constituirten 'Nomo-
tbeten-Parkment' bietet.') Dass die attische Yerfiusnug nur
Nomotheten ad hoc kennt, also ständige Nomotheten aus-
schliesat, sollte doch bekannt sein. Und wie will man sich
die Wahl der Vorsitzenden aus dem Schoss oder durch die
Stimmen der ungegliederten Heliäa denken!
Es wird förderlich sein, iu diesen Zusantoienhang zu-
nächst eine andere Einlage der Rede gegen Timokrates zu
zitihen : den bei der Epicheirotonie der Gesetze im J. 353 ge-
fassten Volksheschluss zur Einsetzung von Nomotheten (§ 27):
'Eni z^g flayäiovidog ndtotjjj;, Bydtxäzy rijt; TiQvtavEiag,
'Entvtqazi^s eutev " 'ötcois Sv ra ieß« Ovtjtai xai ^ dioixtjOig
Sxayij yivtjrat xal ei rifog ivdel TTQog tä Ilava&ijvaia dtoi-
tl^Si ''ovg n^ofeig Tovg tijg Havdtovtdos xaOiaat vofto-
94rag av^toy. lovg 3e vofioS^iTag eivat i'va xal x'^ovg tu
cur oftiofioxÖTO)»' ' avyyofio&ereiv de xai t^v ßovXtiv.
Auch diese Urkunde gilt seit West«rmanna Kritik
(8. 24 fg.) als al^ethan.
A.US dem Präscript, das im Protokoll vollständig lautete
'ß^t Qovdijfiov a^onog int i^g Tlavdiovidog «pwii^g
nffvtavtiag, Jj - - - tlSr^g ^(ii^9tov flaXXrjvevg iyqafinatevev,
cvdexaiQ zijg ■n^vraveiag, zwv nqoid^ov hcupfjffi^iv - -
..---_.., "Edo^t rg ß'^^'^V *"* ^V Mt'Vt 'E'ttTt^aTijg
e}}T£v, sind hier nur Ziffer und Datum der Prytanie und
der Antragsteller entnommen : eine bei den von Schrift-
1) Fränkel Qeschworenengerichte SS fg. C.I.A. 11 116 >> (e. obea
S. 1 13) ist hier arg miMventanden ; die Urkunde enthält eine Torschrift
an die damals gerade fungirendeii Komotheten. Ueber jieoamiio&e-
iTjaai spricht einleuchtend Lipaia« Jahresbericht üb. die Fortschritte
der klast. Alterthamtwiss. XV, 312. Dms Frftukel S. 74 Anm. «eine
Fiktion zur Stfltxe der angeblichen ständigen Organisatiott der Diä-
teten unter eigenen Prytanen benatit«, dient der letzteren auch aicbt
eben zur Empfehlung.
igtizedDyGOOglf
120 Sitzung der phüot.-jAilol. Claeae wm 6. Märi 1886.
Btellem citirten Dokumenten beliebte und eobachuldbare Ab-
breviatur des fKr den Zweck der BenutEung ünweseotlicheD '),
die Dicht 'auäatlende Unkenntniss der parlamentarischen For-
men heissen darf. Dasselbe gilt von dem in der Rede zwei-
mal mit willkfirlichen Abweichungen citirten Gesetz des
Timokrates: 71 'Efit i^g Tlavdtoytdos npwrijg n^"cav£iag,
öiodeTcättj, zäv nqoiSqiav inei/nj^i^ev l4^<noxX^s Mon^vox---
aiog, TtfioK^TTjg eiTtev, und 39 'Eni r^g Ilavdtovidog jr^w-
ttjs, dioäexötij t^s ^^vTavdaq, TifiOXQaTtjg elnev. Für das
von Westennann besonders gerügte Weglassen von frffra-
veiag hinter nfibittjg findet steh sogar ein authentischer Beleg
in der einzigen inschrifllich erhaltenen Gesetzesaufzeicbnung
des vierten Jahrhunderts, den Resten lykurgiacher Cultus-
Anordnungen vom Jahre 335/4. Das merkwürdige Präscript
G.LA. n 162 a 14 läset sich ans den erhaltenen Spuren
unter Berechnung einer Zeilengr&sse von über 90 Buchstaben
annähernd herstellen :
['EttI Evatvitov a^ovxog inl tijg - - - idog dex]oxiyg,
Sxi^oqni^iöiyog &e]rij 'unafiivov ■ yofiQ[^9itai " tiHv tr^idgoty
eTTeifi^tfiZev .-. -^ -^uxoCgjyog ^vxö-
q)Q[ovos Bov]täit}s eltr^v^.
Auch C.I.A. II 57 vom Jahre 362/1 kann in der Uebei^
Schrift hinter ['Ejii] MöiMvog aff^oytog ^«*] ti}g'Eqt.x%hTiidog
nur die Zahl : Tp/njg, oder öydöi^, höxT^ (6 Stellen verlangt
n. 56 aus der gleichen Prytanie, /ruaiTTjg ist durch 57' aus-
1) A«hnlich im Ehrendekret rilrLjknrg (Leben der 10 R. Süa*)
wo aumer Prjtanie und Antragsteller noch der Archon voransteht.
Dm fnicbt offizielle) ioacbriftliche Exemplu demelben DekieU C.I.A.
11 240 gibt nur Archon, Sanktionafonnel und Antragsteller. Gewöhn-
lich iBt hloe der Letetere genannt, auch in inschriftlichen Akten-
stücken, die dem Archir entnommen sind (C.I.A. IV Sl, 28; Köhler
Mitth. d. arch. Inst. VIII. 218 fg.); derselbe nach der Sanktionsformel
Asdok. 1. 8S. 'E<pfifi. AexoioX. 1885, 131 fehlt in xwei nachtrftglich
aufgezeichneten Dekreten dee'Toijahn beidemaJe der Schreiber und
der Monataname.
iglizedDyGOOglf
Schoü: lieber attiaekt Oegettgd)ung. 121
geschloeaen) gestanden haben : die Ergänzung nfvzaveiag fügt
sich dem Räume nicht und ist entbehrlicher als die Nummer,
ohne welche der Zusatz n^vrcmeiag Überhaupt nicht vorkommt.
Der Antr^ des Epikrates ') nahm (nach der Darstell-
ung des Redners) die würdige Ausstattung der bevorst«hen-
den Pansthenäenfeier lediglich zum wohlberechneten Vorwand,
am die ungesäumte Berufung vou Nomotheten durchzusetzen
imd damit dem Timokrat«« den Weg für seinen Gesetz-
antr^ zu bahnen. Westermann fand mit dieser Absicht die
DQrftigkeit der angegebenen Motive nicht im Einklang.
Durch diese wenigen ziemlich armseligen, zum Theil völl^
in der Luft achwebenden Yonttelhingen also hätte TimokrateH,
oder wer sonst, glauben kennen, ahne Weiteres die Zuatiin-
mung des Volks fSr seinen Antrag zu gewimien
Der Antragitteller wird die mangelbufte Äusetattung der
Panathenäen gerügt, wo m^licb auf irgend eine Thatsache
aus der jüngsten Vei^Dgenheit, welche dies bewies, Bezug
genommen haben, — er wird die Eitelkeit und den Ehrgeiz
der Athener aufgestachelt, vielleicht auch ihr eigenes Inter-
esse , was z. B. durch Bezugnahme auf das Theorikon sehr
leicht geschehen konnte, in Anspruch genommen, vornehm-
lich aber, was ja Demosthenes seibat aus dem Antrage her-
vorhebt, die Hofortige Ernennung von Nomothetep mit Hin-
,9 iizedoy Google
122 Siteang der phäos.-pMiol. ClasM oom 6. März 1866.
sieht auf die so nahe bevorstehende Feier des Festes als
dringend dargestellt haben'.
Gewiss: nur berücksichtigt der Tadel nicht, dass wir
einen Volksbeschhiss, nicht die denselben empfehlende Volks-
rede vor uns haben. Die eigentlichen Effektniittel der letz-
teren finden regelmässig in dem formulirten Bescbluss nm
so weniger Platz, je besser sie denselben vorbereiten halfen.
Vollkommen entsprechen der Fassung der Motive in unserem
Psephisma die Hinweise des Redners: 'Era!>ifi'^&i}t' ävayi-
ynoaxofiivov jov \priifio(tazog , wq TcjifixcÜi; o y^ffiDV avjo
«)>' dioUrjOiv xai lö r^g koQz^i; nqaair^aäfiEvog xoTcrtEiyov,
avei.iop xov f'x tüv vo^imv yff3vov, avtog ty^ipev av^tov vo-
fio9ereiv, ov (ta Ji ovx 'iv' tög nafiXiata yivoiTO ti töhi
ne^l Tfjv lo^ r^v • ovöi yag rjy vnokotftov ovd' aäiolxrjTOv
oiötv, und weiter: xad-i^Ofiiviav yäq zdiv vo^ioO^evöir ^re^i
fitv TOVTiav , Ttjg dtofxtjocdtg xal twv IIava9rjvaiiov , otTfi
Xeigoxa ovie ß^XtUa vöftov oidiv' eia^veyxev ot'deig (§ 28 fg.).
Ein Anstoss haftet nur an den ersten Worten ortiag ov
ta ie^ OxTjtai. Zwar ist der gewählte Ausdruck - durch
den Zusammenhang und den Zeitpunkt genügend bestimmt
und alä formelhaft') ganz geeignet das für solche Fälle
gewiss besonders beliebte Anskunftsmittel der Nomotheten-
Einsetzung zu begründen. Aber das alleinstehende Qv^at
wUrde der Vorstellung Raum geben , als seien die herge-
brachten Festopfer überhaupt in Frage gestellt, gewesen.
Es fehlt der dem folgenden ixaci] yivijtai und « tivoq
ivdel dtotxiji}^ correlate Begriff: und die demosthenische
Wiedergabe jenes Passus ov (id JC ov% iV wg; xöiXtaTa
1) vgl. Lya. 26, ti lUil' iräyMti, iav aiiTÖr Axodoxiiiämiie , äfivta
la ndtgia fnga yiyvea&ai. 30, 20 Itgä S&via ipioiK raldyToif fiy^'V"''
löte ir Tale Kv^ßcot yryQafiftiyoir. — Eine ähnliche EiDgangsformel
bietet da« Bruchatück einer Demennrktiiide (so scheint ee) C.I.A. 11
637: Dach der Ueberachrift xoi virig löc iyOQmr folgt ....
€]ig fÜKf " 3nOK är ino [a! 9viil]ali &jü<orTai i^ 'B[e/'S'f^ - ■ ■ ■
,9 iizedoy Google
ScAölf Ueber atlieche Gesetzgebung. 123
yivonö ti züv nt^i t^v ioqi'^v läast nicht zweifeln, daae vor
oder hinter Ovt^iai das iu solcher Wendung BteUeode tüf;
xaAAiOTQ einzufügen ist.')
Das Dekret weist die Prytanen an, Nomotheten zum
fulgenden Tag niederzusetzen. Die Zaiil der Nomotheten
wird normirt auf JOOl , also zwei — offenbar durchs Looe
zu bestimmende — Sektionen der Geschworenen: diese aus-
drOckliche Normirung entspricht dem yorausznsetzenden Ge-
brauch (S. 102). Mit völliger Umkehr des Quellenverbältnisses
nimmt Westermaon nach Follus (VIII 101) Tausend als
'Normalzabi' der Nomotheten, und die bestimmte Angabe in
unserer Urkunde als Öberäässige und störende Zuihat. Uefaer-
haupt scheint ihm die Erwähnung des Eineebsungsverfahrens,
das doch von Haus aus gesetzlich festgestellt war, eine 'fibel-
angehrachte Genauigkeit in Nebendingen : während gerade
die genaue Angabe der wohlbekannten durch die Verfassung
vorgeschriebenen Formahtäten für den attischen Kanzleistil
wesentlich und charakteristisch ist.*)
1) Dasselbe aicher ergänzt, 'E<ftiti. igz»'-^^- 1^^ S. 1«7 d. 1, 17
r^ dt noynt^S &i<uc [5* (ö« xdiXioia] ncvp^fj 'o{i f]eec»i[<n]oi imfitXö-
o9o,r. C.I.A, II 86. 163, m. Der Eingang der letzteren Inacbrilt
[S/nos äy — iilte&fj if nofiij!) jrJa£>£ax(|i[no/i]Ei-tj ws aQioia ig 'A[9/jrq —
KOI iii]la Saa Sti BioiK^tai xegi tijv ioQj'^[r zugleich ein Beleg ftir
den von West«nnaiut aogezweifelten Oebraach von BtouteXv an nnee-
rer Stelle.
2) Ich erinnere nur an das Formular der KbrenbOrgerdiptome,
weil dasselbe zuftleich Weatermanns Bedenken gegen den (nach dem
Präacript fiberfl aasigen) Zusatz ffji llarSion'Soi tiinter rors ngvidrus
widerlegt In jenen Diplomen wird der Anweisung an die Prjbuien
wiederholt die Pbjle beigefügt, diexellte welche bereits im Präscript
ihre Stelle hat (die Beispiele .bei Heuach De Jiebufi eont. ord. 24, wonach
Buermann De tit. Att. qulbus clvitas alicui confertur, Leipz. 1878, S. 19)
zu berichtigen ist : xoi/c ii ngviäriti i^^ 'hao&ionldoe Sovrai mgi aöroü
lijv tf/Hipot' ttg tt/v ngdtitiv iHnlijolar, toiis di ffiaiiofiSiifs eladytir avrqS li/r
Soxi^aocar u. a. w. — Auch in dem Ehrendekret fQr Dionysioa I. von
SyrakuB C.I.A. II &L iat im Eingang nicht [A!ayiiS]os mit Ditten-
igtizeaoyGOOJ^If
124 SUnang der ^tUos.-phOol. CloMe mm 6. Märt 1866.
Daes das Geschäft; der Niedersetzniig von Nomotheten
den Prytunen des Raths oblag, ist ein beherzif^enswerthes
Moment. Einen Zweifel daran auf die Forderung zu gründen,
dass die Analogie diese Rolle den Thesmotheten sichere, wird
jetzt Niemand mehr versuchen. Auf das gleiche Eq^ebnias
aber mnsste schon Aeschinea' Bemerkung fßhren (S. 117)
Twv de fTqvtäi'Stov anodävtiau rotq vofioiHvaiq ävtjftjT^ or
Bei dem gesetzgebenden Körper nicht anders alu bei der
Gemeindeversammlung besolden die Prytanen die Berufung,
ohne Zweifel auch die Bestellung des Präsidiums für die (im
vorliegenden Fall bereits zum nächsten Tag anberaumte)
Nomothetensitzung. Die Theilung der Geschäftsführung in
der Weise, dass die vorbereitenden Schritte den Prytanen,
die Leitung der Debatte und Abstimmung den Proedroi zu-
fällt , ist das genaue Abbild des Raths und der Ekklesia.
Der Schluss ist unabweislich , dass der Vorsitz des Geaetz-
gebungs-GolIegiuma nicht anders beschaffen war als derjenige
des Haths und der Gemeindeversammlung; dass die Proedroi
der Nomotheten und ihr Epistates Etathsherm waren, je einer
aus seiner Phyle, mit Ausschluss der prytanirenden, ftir jede
Nomothetenaitzung durch Loos bestellt.
Solche Funktionen der Rathsausscbüsse setzen nothwen-
dig einen gewissen Äntheil des Raths an der Legislative
voraus. Ausdrücklich fordert diesen Antheil unser Dekret
in seinem Schlusssatz avvvoftoiteieiv di xat T^f ßovX^.
h&egm Syll. n. 72, Bondem l'E0ez^ttl6]os zu cfKänzen: die zehnte
Prytanie kann keine andere aein aU die der SchlutHfornie) loiV 3i
ngvnire]ig Toiig i^ [ '6r]e[ex#ijido? u. B. w.., WO an die erste Prytanie
de» folKenden Jahres, welche Qbrigens die Kekropia hatte, zu denken
schon die FasannR verbietet (vgl. Beuscb a. a. 0.). Das Prftacript
muBB, wie der Text des Dekrets, Zeilen von Sl Bnchataben gehabt
haben; nur Z. 4 za Anfang scheint eine Unregelmässigkeit vonn-
liegen.
iglizedDyGOOglf
SchdU: Ueber atHaebt Gesttggtbung. 125
Freilich gilt gerade diese forderung fAa ein neuer Stein des
Anstoeses. Sie scheint überflüssig, wenn die Mitwjrknng des
ßatbs zu dem Zostandekommen einea Gesetzes Oberhaupt
nothweiidig war, bedenklich, wenn dieselbe blos ala eine
aa>«erordentliche fOr den vorHegenden Fall gemeint ist,')
ond in beiden Fällen schlecht vereinbar mit der Behauptung
dtt Kedners, dass am Tag der betreffenden Nomothetensitz-
uug, dem 12. Hekatombäon , der Itath wegen des Kronoa-
feetes nicht versammelt war.*)
Indessen diese letztere Behauptung darf man nicht zu
ernsthaft nehmen. Unter den zahlreichen formellen Unr^el-
miwigkeiten , mittels deren Timokrates sein Gesetz durch-
bracht«, fOhrt der entrilstete Gegner die Verhandlung an
einem Feiertag auf, an dem die Kathssitzuug ausfüllt. Die
Worte oytmp Kfoviwv xai dtä tovt' äspeiiiivtjg T^g ßovXi\g
sagen nicht mehr als daäs der RfUih an dem Tag Ton Rechts
wegen feierte.*) Aber an die Kathsferien kehrte sich die
1) Nur nicht aus dem Grunde bedenklich, den Wettermann
Reit^d macht: weil die Zuziehung ie» Ratha den mit dem vorfce-
B|»eg«lt«B Motiv der Panathenäenfeier gespielten Betrag ohne Weiteren
anfgedeckt haben würde. Diese Gefahr t>e8tand, wenn Qtwrhaupt, in
■icht gerin^rem Orade liei den Nomotheten, die doch eleu für die
bestimmt« Tagesordnung berufen wurden. Einen AnschlusB an diese
Tagesordnung aber miufite Timokratea Htr seinen Geaetzantrag notb-
«endig «neben oder fingiren; wozu jn die bekannten Privilegien der
fettfeier, wie Suapenaion von Haft, l^f&ndung, geiichtliuher Forderung
and Verfolgung, und tiewilbruDg yoa Ausatand wohl verwendbar waren.
Ü) § 26 AmdtKäf}! lut- vö/ior fiai'iveyxiv , fv9vi ifj haxcgau/, xui
Infi' örtior Kgoriatv xai iia laSi' üfii/icn]; i^ ßovlijt, dnutgaSd/uvoi
ftia i(Sr i/ilf i.7ißovixiHirioiv Kaditmfiai voiioähai. 47 äXkä jcui
'eooni oßx iS( 17c ßovl^, ovx tle xirr Üjnov tüiotr nrgi Tovimr o66ey,
fi *apaftvoT<ii, i^i ßovlijf /icr Agieifiivrif, i<iy 6' äUoir Uli tl/y iosiiir
Ugofiririar Ayörtair {Xää^f\ v&fior tla^rryxer (lä&gif tilgten Dobree und
Cobet Miic crit. 549, »gl. Hesych. h ^tagaßvoup XcltjäüioK.
S} WeHtermann folgert aua diesen Worten in Verbindung mit
9 Vi, litua Timokrates einen Tag abpassen musate, wo der Rath sich
,9 lizedoy Google
126 Sitzung der phäos.-phüol. Classt vom 6. Märe 1886.
Gemeindeversammhng so wenig wie an den Feiertag, wenn
sie die Nomothetenverhandlnng auf denselben verlegte: und
hatte der Kath bei diesem Geschäft mitzuwirken, so mnsste
er eben trotz der Ferien sich einfinden. Das ist klärtich die
Absiebt der Claiisel avwoftoQETelv de xat i^»- ßmXiqy. Die
bestimmt« Weisung war durchaus nicht nberSüssig in dem
ausserordentlichen Fall einer überstflrzten Erledigung des
ganzen Geset^ebung^eachäfta an dem einen Ti^ , an dem
der Bath sonst aussetzte: ohne dass deshalb die Zuziehung
des Raths zu diesem Geschäft an sich eine ausserordentliche
zu sein brauchte.
Dass sie dies in der That nicht war, liess sieh gerade
aus jenem Vorwurf des Redners entnehmen. Wenn die
Verhinderung des Raths als ein erschwerender Dmstand be-
tont wird, so folgt mit Nothwendigkeit, dass diese Behörde
regelmässig an der Gesetzgebung betheiligt war, dass die
Competenz des Raths sich in irgend einer Form auch anf
die L^slative erstreckte.
nicht versammelte, da sein GeaetzentwnrF xa Ounnten der Staats-
Schuldner in die Competenz des Ratha und der Kkklenia eingriff nnd
ordnungsmAasi^ erst noch bewilligter IndeninilAt Seitens einer BQrgei^
veraammlung von mindestens 6000 Stimmenden diskntirhar gewesen
wäre. Nach ihm 'iat klar, iaae das ganze Manöver des Timokrates
darauf berechnet war, den Bath nicht als die die Gesetsgebung Qbei^
haupt, sondern nur als die den besonderen Zweig derselben, welcher
die Staatsschulden betraf, controlircnde Behörde von der AuHBbung
seiner Competenz nuBznschli essen* (S. 3!). Hier ist der Advokaten-
knitr des DcmostheneH verkannt, der (§ 46) zwei heterogene Dinge
mit einander verschmilzt, die Behandlung eines Psephisma Aber
SchaldenerlasB, wobei vor^ngige Indemnilät erforderlich ist, und da«
Verfahren bei Einbringung eines Gesetzee. Dos hat Hartel Demo-
sthenische Stndien II 9 Anm. treffend erinnert. ^ Läge wirklich in
den Worten ät/icifiivrjt t^ ßovliji die beabsichtigte oder faktische
Ausschliessung des Raths, so wäre vollends räthselhafl, wie der an-
gebliche Fälscher der Urkunde darauf verfallen konnte, dos Gegen-
tbeil dekretireo zu lassen.
,9 iizedoy Google
Scholl: Ueber attische OesetMgebung. 127
Wirklich wt ans ftlr das fünfte Jahrhundert das Zu-
sammenwirken von Rath und Geschworenen zu gesetzgeber-
ischen Akten bezeugt. Der ffir die Geaetzesrevision des
Jahres 403 voi^eschriebene Geschäflagang, wiewohl auf eine
ausserordentliche Situation berechnet und durch die beson-
dere Aufgabe bedingt, war in dem wesentlichsten Punkte,
der Prüfung der redigirtec Entwürfe durch den Rath und
500 geschworene Nomotheten, sicherlich eine getreue Nach-
bildung des herkömmlichen Verfahrens der Gesetzgebung.
Auf die vollkommen entsprechenden Formen der periodischen
Einschätzung der Bündnerstädte, welche sich eben dadurch als
gesetzgeberischen Akt cbarakterisirt , hat U. Köhler hinge-
wiesen, dessen durchdachte Auffassung von neueren Darstellern
wohl angefochten, aber nicht erschüttert worden ist.')
Die Ansätze der THbutsummen wH-den dem Rath und
einem heliastiachen Gerichtshof zur Prüfung und Bestätig-
ung vorgelegt. Darum führt die publicirte Schatzungsliste
in dem einzigen erhaltenen Exemplar (C.I.A. I 37 vom J. 425)
die Ueberschrift: Kaiä To'de IVoJ^e»- TOfi ^[((ov t^]at nöleoiv
^ [ß]ovX[jq], j [ni'jeimlas n[()ÜTos iYf}afift]ö[zevt, xai ^
^Itaia, i[Hi SigaToxi.[4ots o]^onog ini [tw]» lia]ayii>-
j'[tw]i' ol^ Ka[ - - - iy^ft/jdiBve]. Denn die von mir an
anderer Stelle gegebene Er^nzung xai ^ ^Xiaia ist sach-
lich nothwendig und wird gesichert durch die Datirung nach
den laaytoyi^g , welche als eigene instruirende Behörde die
Verhandlungen des Gerichtshofs leiteten.*) Diese Stellung der
1) Deli»ch-atit Bund 66 p. IST. Ander» Fränhel Oeachworenen-
Berichte 43 (r. 27 fg. Gilbert Staatealt. I 396.
*2) De extraord. qnib. magistr. Ath. (Coram. Uoinnu. 468) n. 30.
Anch in dem vorangebenden die Vornahme der Schätzung reguliren-
den VolksbeachlosB waren »In Ge^ch&rtsleiter neben den Ratlinprytanen
die foayioyij^ genannt: Z. 40 fg. iä( [äi lüfei;] Scai [5v --------
äjioäofyai'i loiit ng}vTdrri[(] Ol är niie ivyiäytooi !tpvi[arivoyt}ie, aal
lolutf ieayayiat iaäYitf i." i]ö Sinaettigior , Siav ntßi löf
(tij|iiin- /)]. — ÜieKclbe Verbindung wie jene üebemehrill gibt die
,9 lizedoy Google
128 Sünitng der i^os.-phOol. Glosse vom 6. Märe 1886.
Heliäa dem Rathe parallel an der Spitze des Terzeichoisse», in
der allgemeine» Fasanng des Präacripts, welche dessen In-
halt auf das ganze Yerzeichnisa erstreckt, ganz besonders die'
Nichterwähnung des Demos, schlieasen die Möglichkeit aus,
die auch EShler nicht abwies und Andere zuversichtlicher als
Thatsache hinstellen: dass die FrOfung und Entscheidung
des Gerichts sich lediglich auf solche Fälle beschränlct habe,
wo bundeEgenössische Städte gegen ilire Einschätzung rekla-
mirt«n. Denn die unaasweichliche Consequenz dieser An-
sicht wäre das bedenkliche Zageständniss, da« in den Fällen,
wo keine Reklamationen erfolgten , dem Rath allein die
endgiltige Entscbeidui^ zugestanden hätte. Und wenn der
Verfasser der Schrift vom Staat der Athener (3, 5) die
periodischen va^eis xov gtö^ov unter den Competenzen der
Heliäa aafFGbrt, ao meint er die Schätzung seibat, nicht die
mit ihr verknüpften Prozesse, und bestätigt, datis alle Tribut-
anaitze, nicht blos die angefochtenen, der Genehmigung des
Gerichtshofs bedurften.
Gleichwohl behaupten die Anhänger jener Ansicht (die
sich Qbrigens durch Berufung auf die Analogie der Beamten-
Dokimasie selbi^t widerlegt), unbekfimmert um den Inhalt
jener Schatzungsurkunde und den Wortlaut der angeführten
Belegstellen, die Vornahme der Schätzung in der Ekklesia.
Den Beweis soll die der Stadt Methone durch Volksbeschluss
(C.I.Ä. I 40) gewährte Befreiung liefern. Aber die perio-
dische Feststellung der Trihutsätze fUr die sämmtlichen Bun-
desglieder ist etwas Anderes als der politische Akt eines dem
Einzelnen bewilligten Krliisaes. Die begBnstigende Herab-
setzung des Tribut«, und gar die Beschränkung auf das
Scchzigstel, die Tempelqnote, — von beiden ist Methone
gegenüber die Rede — lag niemals in der Competen?. der
Rnbrik n. 266 n<UEic S; 4] ßovlii xal o! ntyitt>c6oio[i o! ^liatnai ii]a^a*
die Zahl gleich derjenigen der Nomotheten vom J. 403.
iglizedDyGOOglf
ScAöR.- üeher attische Oesetzgehung. 129
tax Revision der Tribatans&tze berufenen Körperschaften;
dergleiclien Privil^eß konnte die Gemeindevenianunlung
allein einräumen und hatten die Schätznngscommissionen zu
respektiren : wie dae die Rubrik in den Listen ^dt twv
nokuM avT^y t^ äna^jx^v an^ayov beweist.') Diese Aus-
übung eines Hoheitsrechts der Gemeinde hebt die Thatsache
nicht auf, dass die regelmässig wiederkehrende Buudesschab^
Dng sich in den Formen der Gesetzgebung bewegte.
Ans der Praxis des fOnften Jahrhunderts ist die For-
dening, dass zum Zustandekommen eine» Gesetzes Rath und
Geschworen encollegi um zusammenwirken mOasen, auch in der
folgenden Zeit tinvei^ndert festgehalten worden. Man hat
iaa verkannt, weil unsere Zeugnisse bei Erwähnung der
Nomothetenverhandlnngen den Antheil des Raths gewöhn-
lich Sbergehen. Auch die reglementarischen Bestimmungen
Qbet das Gesetzgebnngs verfahren, welche uns hier beschäftigt
haben,' schweigen davon: leicht begreiflich; denn von den
erhaltenen Urkunden hat die eine es nur mit den einleiteu-
deo VerfBgangen der Ekkleeia, die andere nur mit dem ab-
schliessenden Votum der Nomotheten zu thun.
Auf das letztere Erstreckt sich die Mitwirkung des Raths
nicbt. Seine Thätigkeit darf keinesfalls als eine der Auf-
gabe der Nomotheten konkurrirende betrachtet werden.
Dic«en allein steht die Beschlussfassung, die Annahme oder
Ablehnung von Gesetzen zu : die Competenz des Raths ist,
dem Charakter dieser Behörde entsprechend, durchaus nur eine
vorberatbende und vorbereitende. Die Gesetzvorlagen werden
nmichst , im Rath geprOft und diskutirt , bevor sie an die
Nomotheten gelangen. Das Ergebniss der Prüfung wird den
Nomotheten, nicht anders als der Ekklesia das Rathsgut-
achten, durch die Vorsitzenden Rathscommisaionen vorgelegt,
1) Nicht anden iit die Anweianng an die Nomotheten C.l.A.
II m>>(S. 113) XD verstehen.
iglizedDyGOOglf
130 Sitzung der jAätM.-jAOoI. Clasae wm 0. Mär» 1886.
in älterer Zeit die Prytanen, sfüter die jedesmal erlooeten
Proedroi. In dieser Begrenzung fahrt die Schrift vom Staat
der Athener unter den Geschäften des Ratfaa die Gesetzgeb-
ung auf derselben Stufe wie die auswärtigen und Bundee-
angelegenheiteu , das Finanzwesen , die Gultuasachen auf. ')
In der Verbindung ^ ßouXi^ xai oi ^^ftoS-irat oi nevxmöatoi
bei der Gesetzrevision von 403, ij ßov}^ tm. ^ ^haia (oder
xat oi iievtanoaioi oi ^^Xtaazai) bei der Tributschatzung
kommen die einander wechselseitig bedingenden und ei^n-
zenden Competenzen der beiden Organe so beatimnit zum
Ausdruck wie in der Sanktionsformel der Volkabeachlfisse
Es entspricht der probuleutischen Natur der Ratbs-
Verhandlungen, wenn hier — nach der Geschäfteordnung für
jene Gesetzrevision — auch Nichtbuleuten gestattet war,
Vorschiffe oder Bedenken hinsichtlich der Gesetze geltend
zu machen : wozu das SchStzungs verfahren gleichfalls eine
Analf^e bietet.') In diesem Sinn läset sich auch die bereits
besprochene Aeusserung des Demosthenes verstehen (S. 107
1) 3, '2 Sei — Jt/y dt ßmiii/y ßovXtvco&iu Tioila itiv aegi tov :iokf.-
fiov, aolli de ncgi ndjKiti xQri/iäto>y, irolXa is Ji«^ y6fui>r deaeios, aoÜa
dt negi iwy Kala itiiXiy äti yiyropiratr, nalla Bi Kat ioT( ov/i/iäxoif, xai
•pÖQov df^ao^ai nai vciagiior cniitrXi]9i}vai xat ijrgäiv. Verwirrt Pollux
VIII 101 tovi rag viovg (ac. rö/iovs) iSoxlfta^ev ij ßovlii xai i iijfoi
xai ta dixaat^Qia: SchoemannB Deutung (Opuac, 1 255) auf die von
der Ekklwia unirpirte Oeietzgebung geht von einer sehr verbreiteten
aber falschen Voran ffetsung nun. Noch grOndlicher irrt Pr&nkel
a. u. 0. an.
2) TeiBBimenOH' Psephiamä (And. 1, 84) e^eivai Si xai Idiiöij) tiS
ßmiXopivip tloiävit itf Trjr ßovi})r av/ißatileviir 3 ii Sr äya&äy l^ll "^ffi
nüv vöfuav. Die Bnbrik der Tribut-QuoteuÜBten ntUnf ac ol Idt&xai
ivefgaifay ^'ugoy ipegeir (oder q^or fiafav ipeQiiy) hat KChler a, a. O.
67. 137 ilbenceugend erklilrt; LGschcke'a Bedenken De tit. Att. (luaest.
hiat. Bonn 1876, S. 16 (getheilt von Dittenberger Syll. IG n. 3) widei^
legt Hefdemaun De senatu Ath. quaeat. epigr. Straaab. läSO, S. 33,
LöBchcbe'a eigene Deutung Dittenberger a. a. 0.
,9 lizedoy Google
Schält: Ueber attische Geaetigthung. 131
Anm.), durch den Öffentlichen Anschlag der GesetzentvQrfe
solle Jedertnann Zeit und Gelegenheit g^eben werden, sioh
über dieselben ein TJrtbeil zu bilden und bedenkliche Vor-
schläge zu bekämpfen ; eu solchem Zweck stand dem sich
Meldenden der Zutritt ku den Verhandlungen des Raths offen.
Von diefsen Rathsrerhandlungen , deren Dauer sich
nach der Bedeutnng des G^^nstandes richtete und lediglich
durch die den Nomotheten gegebene Frist begrenzt war,
ist die Schlnssverbandlung der Nomotheten auch äusserlicb
und zeitlich geschieden. Eben deshalb musate das abweichende
Verfahren bei Timohratee' Gesetz ausdrücklich Ton der Ge-
meindeversammlung verfügt werden. In der Anweisung aov~
yofioSneiy de xai ti/jv ßovX^v liegt demnach das Ungewöhn-
liche nicht so sehr darin, dass der Rath am Festtag Sitenng
zu halten hat, als dass Rathssitzung und Nomoihetensitzung
an dem gleichen Tag stattfinden soll, diese in unmittelbarem
AnschlusB an jene. Das war streng genommen so unzulässig
als die vereinzelt vorkommende Berufung des Raths auf den
Tag der Volksversammlung. ') An eine gemeinsame Ver-
handlung von Rath und Nomotheten zu denken, darf avv-
voftoi^Kttiv nicht verführen, noch weniger an eine Ober die
probnleutiache ThStigkeit hinausgehende Mitwirkung des
Kaths. Ganz entsprechend steht tc^owo/Aolfeieiv (S. 113 fg.)
von den die Abstimmnng der Nomotheten leitenden Raths-
proedroi,*) und allgemein vofio&ttüv gewöhnlicher von dem
Antragsteller des Gesetzes ab von den dasselbe gutbeiasenden
Nomotheten.*)
1) C.I.A. II 439 ßovli) ift ßovlivitjgf^ 0V7>ii.r}taf /iigai[tiyäv]
^aQaYyiildrtaiv, na! ino ßovX^s ixKltjoCa \KVQla\ tr i^l 9cäiQ<^.
2) Aehnlich Soxifiäaat TOn dem die Dokimaxie einführea *
Hatpttiut C.I.A. II 229: zu ergänzen ist Kai [loi'? »lofioffhas 8o
liäaai i^n 3ta[liieiay Stav 3tgto]-rof juptÜvini Si[xaaiTigioif.
8) Dem. 20, 8«. 96. 24, 29; »gl. Ly«. 80, 27. 28. Auf
Nomotheten ist wohi Dem. 20, 94 (8. 107 Anm.) zu beliehen.
,9 iizedoy Google
132 Sittung der pMw.-jAäoI. CIoh« mn> 6. MSri 1886.
Ich habe bei dem hier Dargelegten das Oeaetz des Timo-
kratee {§ 71 der Rede) mit dem vor Zeiten nelberufenen Pro-
edroe aus der prytanirenden Pandioniai^^toiox^^ Mv^it^voiog
abüichtlich aus dem Spiel gelassen. Dass die selig entschlafenen
proedri coniribules des Kaths für die Nomotheten wieder
erstehen sollten, ist nicht zu besorgen. Die M^lichkeit, dasa
diese Körperschaft den Hitherkömmlichen PrytaneoTorsitz auch
a{»ter beibehalten lüitte, etwa wie die VoUyersammlung der
Gemeinde bei Aufnahme von Neubürgem, hat an der Fonnel
üelbet keinen Anhalt: täiv n^iÖ^tav iTieiptjfpt^v l4. M.
Vielmehr würde der Myrrhinutder, falls er echt wäre, jeden
Gedanken an Kathsproedroi der Nomotheten ausschliesaen.
Jene Formel als interpolirt anzusehen (mit E. F. Hermann
De proedris p. 20) kann nns nun allerdings das Fehleo der-
selben in dem ersten Citat g 39 kaum bestimmen, nachdem
sich uns die Fassung im Uebrigen durchaus bewahrt hat
(S. 1 18). Noch weniger ist ein Grund, die Echtheit des ganzen
eingelegten Gesetzes mit Westennann anzufechten, der an
dem Wortlaut selbst nicfate auszusetzen findet. ') Das Demo-
tikon ist unrichtig: wie M. Meier gesehen hat (Scbiedsricfater
17 Anm.), Mv^ivovoioq aus ix Mv^voi'rsijg entstanden.
Ein MissTersIfindniss des Compendiums, das in der band'
schriftlichen Ueberliefenmg der Urkunden nicht befremdet.
Ich erinnere an das Psephisma Über Antiphon (Leben der
10 Redner 833^), wo neben dem Schreiber aus Alopeke der
Vorsitzende Prytane nicht HaiXrivevg sein kann : flberliefert
ist /IeW.)^«ie, vielleicht verschrieben aus fliji»;^ oder aus
natavtev^.*) Sind doch selbst inschriftliche Verstösse dieser
1) Die Corruptel im Schlugsatz (§40) ist leicht gehoben: !j 6t-
xdii); ist von seiner Stelle hinter dem ivmtjg des VordcrsatEee irr
tbflmlicb hinter das xweite iyäTtji geratheu. — Weetennanns Be-
denken S. 55 theilt A. Schäfer Demoüth. I » 335, 1.
3) An das letztere denkt C. ScbKfer De scribis senatns popaliqne
Ath. 18.
,9 lizedoy Google
Sehöll: Ueber attisiAe Ge»etegebung. 133
Art nicht ohne Beispiel. Tn der attischen Urkunde tob
363/2 Bull, de corr. hell. III 474 (ans Deloe) ergeben die
nothwendigen Eri^ozuugen ^i]artidog \inA y4q>i\Sväiog einen
Proedros ans der Prytanie: eines von beiden ist Verschreib-
ung, ganz verwerflich der Gedanke des Herau^ebers l4xa\-
ftantdog zu ergänzen und dafKr G.T.A. II 54 das sichere^xa-
ftaytiäog in ^Tjavtiäog zu ändern.
Auch anderwärts hat der Demos Myrrhinutta dem be-
kannteren Myrrhinus weichen müssen. In Strabons Demen-
verzeichniss (IX p. 399) steht Myrrhinu.^^ , dessen La^e be-
kannt ist, unrichtig als Nachbardemos der Tetrapolis*) —
allerdings nur in unseren Angaben : denn MvQQtvovaa, wie
der Parisinus gibt, ist Myrrhinutta; m^licb, dass Strabon
Mvf/Qivovaoa schrieb. —
Es ist nicht zu bezweifeln , dass die Umgestaltung des
Präsidiums für Rathssitzungen und Volksversammlungen in
der gleichen Form und gewiss auch gleichzeitig (d. i. um 380)
auf die Versammlungen der Nomotheten ausgedehnt wurde.
Von Haus aus wirkt die Analogie dieser Körperschaft mit
der Ekklesia,*) welche ich durch die vorstehenden Erörter-
ungen klargestellt und ins Einzelne begründet zu haben glaube.
III. Gerichtliche Instanz.
Das gewonnene Ergebnis» gestattet uns zugleich , den
Text der Verordnungen zum Schutz der bestehenden Gesetz-
gebung g^en übereilte Meuerungsversuche (den zweiten Ab-
schnitt der Einlage § 33 der Rede g. Timokr.) sachgemässer
zu würdigen.
DefinilioD der Nomo-
I. 1) ifar nicht «o un-
,9 lizedoy Google
134 Sitiung der phäosrphüol. Claaae o
*Efav[ioy de voftov fii^ ^ittvai i
xtififtfof fiijdevi ■ lov di tig Xvoag
Ketfiip(uy Vttgov dvtiiHj ftrj imr^dti
vaiwv T) ivaniov zÖiv xeifjtvatv zip,
avtov xata tov vöftov og nenai, iäv
föfiov.
Das sn die Spitze gestellte Verb
Widerspruch mit der vorangehenden
neue Gesetz ein älteres aufzuheben ur
sei,') noch gar eine Überflüssige, ja in
Passung widersinnige Wiederholung ji
ist klar bestimmt durch den unmittel
ungsaatz: das an Stelle des aufgeht
brachte — und angenommene — n
gesetzlichen Beatimmungen widerstreit«
bisher geltenden Gesetzes durch die
thetenversammlung ist dabei vorausg
yöfiwv Tiäv xeifJttito» gilt ohne Frage auc
rlov itSf xtifiiv(ov Vif». In der That isl
W^e zu erbringender Nachweis, das
verfassungswidrig oder schädlich sei.
des von demselben bekämpften Gesetzei
bar während der Verhandlung vor <
weniger während der Vorstadien dii
lange das ältere Gesetz zu Recht b
vertreten durch öfiFentliche Anwälte ,
zurückwies, fiel jeder Grund zu g
gegen den Angreifer fort. Einspruch
\) Auch vom Redner bervorj^hoben
vitÖQx^'*''" yöpois harrioy elo<pi(teir, für ftf/
vor. Vgl. 109 xal /iijr xituly<i>y ^xovtr.
w» iipairtd' ä loi'iioi', xai toirovs Sti itgir Xvc
0. Lept. flS 6 Zöloiv toit tf^oii; rä; KoXä
ivona jovs iyaytiov^, iv ils ^ ^igi läy ÖW
„t,i.a,Google
S<Mll: VAer altische OeaeUgebwtg. 135
mäsaigkeit und Zweckmässigkeit des neuen Gesetzantrt^ zu
erheben, dazu waren in erster Linie eben jene Vertrauens-
männer der Gemeinde berufen; sonstigen 6^;nem des An-
trugstellers war die Gelegenheit geboten, vor dem Rath ihre
Einwände geltend zu machen, bevor die Sache an die ge-
setzgebende Körperschaft gelangte. In der Nomothetenver-
Sammlung kamen solche Gegner nicht zum Worte: ihnen
blieb nach Annahme des neuen Gesetzes nur das Kechts-
mittel der Ankitte g^en den Vater des Gesetzes mit der
au&chiebenden Wirkung der ' Klage wegen Verfassungs-
widrigkeit' {yiiaq)j] 7ca(jati6fMn'), Das unterscheidet nicht un-
wesentlich die Gesetz Widrigkeitsklage gegen einen in der
Ekkleaia gestellten oder angenommenen Antrag von dem
entsprechenden Verfuhren gegenüber einem Gesetzantrag:
dass bei jener die eidbehe Erklärung eines in der Versamm-
lung anwesenden Bfirgers, Klage zu erheben, die unmittel-
bare Wirkung hat, den Volksbescbluss zu bindern oder seine
Giltigkeit zu suspendiren, während die Anklage g^en ein
Gesetz immer erst nachtr^Iicb eintritt und fttr den bereits
vorliegenden Beschluss der gesetzgebenden Körperschaft nur
rQckwirkend die gleiche äuspensiouskraft bat. ') Die historisch
bekanuten Fälle bestätigen das.
1) Aucb der ParanoinonproEeaa ffegen Anträge auf BOrgerrecbts-
Verleihung erfolgt atets nach dem fertigen Beschlnas, noch dazu einem
in zweiter geheimer Abstimirinng der VoÜTeraanimlung beiit&tigten.
Die formelle Behandlung der Kluge stellt dieien Akt dem Qesets-
antrag naJie: anch ihre materielle Begründung, die eich auf die
Würdigkeit des AnageEeichneten erstreckt, unterscheidet sie von der
gewöhnlichen Gesetz Widrigkeitsklage gegen ein Psephisma. Seit
Ende des vierten Jahrhunderts (vennuthtich seit der Verfassungs-
reform des Pbalereera Demetrioe) ist die faknltative Klage geradezu
durch eine obligatorische gerichtliche FrOiung des Candidaten, eine
Dokimasie ersetzt. Harteis erschöpfende Darstellung dieser Dohi-
manie (Studien über att. Staatsrecht ^71 fg.) wird nur dem Verhältnis«
derselben lur ygag/'j imearöiiair nicht gerecht; vgl. Buermann De titt.
,9 lizedoy Google
136 SUsung der fkOoi-iAilot. Clont vovi 6. Märt 1886.
Ueberhanpt wird iusd wohl thua, in Rücksicht auf das
KecbtHmittel der Klage Gesetze und PsephiAmea Streiter
auBeinanderzuhalten als das gewöhnlich geschieht. Von
den beiden Klaggründen, die unsere Urkunde angiebt,
dass das neue Gesetz dem bestehenden widerstreite, und
dasB es unzweckmässig sei, findet blos der erste, nicht
der zweite seine Anwendung auf Beschlösse der Volksver-
sammlung. Dass materielle Schädlichkeit eines Ekklesien-
bescblusses die Gesetzwidrigkeitsklage juristisch habe be-
gründen können, hat Madvig gründlich widerl^;t (Kl. pbilol.
Schriften 378 fg.). Aber ungerechtfertigt war es voraus-
zusetzen , dass es mit Geseteen notbwendig ebenso gehalten
worden sei, und deingemäss Über das entgegenstehende Zeug-
niss unserer Urkunde den Stab zu brechen. ') Dies Zeugniss
hat zunächst eine un verächtliche Stfitze an der Klagrede gegen
Timokmtes selbst, welche dessen Gesetz eben unter den beiden
Gesichtspunkten der Legalität und Zweckmässigkeit bekämpft:
die Einführung wie die Ausführung dieses zweiten Gesichts-
punktes beweist, dass hier die XUtzlichkeitsfrage berechtigt,
ja dass sie geboten war, nicht etwa missbräuchlich in der
bei Verhandlungen Ober die Gesetzwidrigkeit von Psephisnien
beliebten Advokatenmanier in die Rechtsfr^e hineinge-
zogen ist.')
Atticis quibuD civitas alieni confertnr p. 21. Philippi Rhein. Mas.
M, 609.
1) Hadvig a. a. 0. 380. :]85 and bestimmter Lipsins Att. Pro-
2) Vgl. 61 xoiiovs S' 5y HC fz"' vd/iovt f'i xat xaläit /jfOfioc
SeiKrirat, als näatv traviSoi iaiir Sr oSiof liffeixiy' äXk' Totot iym
fiir, il ntgl stävtwv igöi, iSota^oOfiai ;i'@i loS filS' iirit^diiof
SioK v/tTr ilvai tor r6/tor tbteJv , ifilr A' iifioloK frozof ipanttat
tg yeaipji Hat tl M x&v Svxiav rifiorf iyarttot irnlv. 68 (der eigent-
liche ITebergang) 'Qs lo/rur oiS" Inii^ötiov rö/uir hfiir ovSi
av/upegoyi' etctv^oxe, loCi' ^3i) migäooftai detKrtiFoi. Bndlidi in der
ZuBamnienfaMung 108 di-^r yög aitor iStHy^ttv x<aa norm Sro-
,9 lizedoy Google
Seh/SU: Ueber atiüeht GatUgehmg. 137
Attch in uidereii bekannten Fällen ist es die Brauch-
barkeit des Gesetzes, gegen die sich der Angriff in erster
Linie richtet : ') der stehende Ansdruck ovk iniT^äetog (der,
so viel ich sehe , bei angefochtenen Psephismen nicht yor-
kommt) ist augenscheinlich dem Gesetz entnommen, dnrch
■welches die Klage bedingt war.
Aaf dieses Gesetz verweist ansdrflcklich der Schliisssatz
unserer Urkunde tag yga^iag uvat xox' aücoi; xatd zov voftov
og xenei, lay vigfi^^ hriT^dtio» #5 vöftov. Die Verweisimg
eelbet acheint freilich anffallend: sollte man die gesetzlichen
Vorschriften Über die Klagen nicht eben an der Stelle er-
warten, wo festgesetzt ist, unter welchen Bedingungen Ober-
haupt GesetzTorscbläge eingebracht werden und in Kraft
treten sollen ? Gewiss wird sich Niemand leicht zu der An-
nahme verstehen, 'dass man im Gesetz die Strafbestimmung
jedesmal von dem betreffenden Verbrechen getrennt und als
etwas ftir sich Bestehendes aufgestellt habe' (Westennann
S. 59). Wohl aber mochten praktische Gründe gebieten,
jene Klagen nicht von den inhaltlich verwandten Gegen-
ständen , vor Allem der Gesetzwidrigkeitekl^e gegen Pse-
phismen, zu trennen, um sie an die Bestimmungen Ober die
Nomothetenverbandlung anzuscbliessen , mit denen sie in
keinem Zusammenhang stehen. Den Ausschlag giebt die
Anlage den athenischen Gesetzbuches, wie ich sie im ersten
Abschnitt entwickelt habe. Wenn die Bemerkung (S. 94)
jor Sma tf/ ygaipfj, itgiöiov fiev xagä toi'! rtt/iovi rofiodetoOna
(17—81), Stvttgor ii laerayiia loif oioi vd/joif jnyeaq^^öia (32 — 67),
rff/ror « to.aSia S,' &r ßiinTci tifr x6Xiv (68—107) ....
... — iXiä fiifv Sii y' ovx init^Setof, äii^iiöaii.
1) Dem. 20, 95 noch Verlesung der Etuftacbrifl (denn fOr NOMOl
int zu schreiben rPA^H): Tavta /tiv cauy S loS tovtov Hf/iov iiti-
xofie* luv oix tmr^Sria. 24 , 138 Evd^fiov löy Kvia9t]vaiä v6/ii>r
66Sarta örirai ovx l.tn^Siior — äjicHttlrazt. Aeech. 1, 84 rw hcq!
tlft npoeigiat rdiv ipviiir vcS/iov, By Tlfiagxof ovioa! Kai trtgt)! toiovioi
^^OQt{ m-rtXMnte ye^ga/t/iirot eloi fttj Imt^Scior ilvai.
,9 iizedoy Google
138 SUiung der ^ilos.-phäol. Ctasse vom 6. März 1886.
zutreffend ist, dass hier unter den einzelnen Behörden als
OerichtsTOrständen die Klagen zusammetigestellt waren, welche
io ihre Competenz fielen , so fanden die Klagen gegen un-
taugliche und verfassungswidrige Gesetzanträge ihren Platz
unter den 'Gtesetzea der Thesmotheten', Und dass sie dort
standen, lehrt mit wÜnschenswerther Bestimmtheit Aristoteles'
Aufzählung (fr. 378 R. aus PoUux VIII 87) o't ftev »ea-
fioitiTai ~ xai tag n^ßoXdg eloäyovai xat tag ifäv na^a-
v6f.nav ygaifdg xal et lig (ttj tTtiTtjdeiov vöftov y^d-
ipetev, -Aai arßartjyois ev^üvag.
Damit ist nicht allein jene Verweisung auf einen andern
Gesetzestitel erklärt, sondern zugleich ihre Form gerecht-
fertigt. Westermann tadelt, dass das citirte Gesetz sich nur
auf den einen Fall bezieht, wenn Jemand einen nachtheiligen
Gesetzantr^ stellt: wobei der zweite durchaus verschiedene,
wenn der Vorschlag einem bestehenden Gesetze zuwider^uft,
unlogisch unter jenen subsumirt werde.') Allein das liegt
nicht in den Worten, Der Fall 'wenn Einer ein unzweck-
mässiges Gesetz einbringt' stand , wie Aristoteles' Angabe
bestätigt, an der Spitze des betreffenden Abschnitts der Ge-
setzsammlung und konnte wie ein Titel citirt werden. Der
andere Fall, dass der Inhalt des Antrags geltenden Gesetzen
zuwiderläuft, war jenem nicht untei^eordnet , aber ange-
Bchlossen, da das RechtsTerfahren genau dasselbe war: und
zwar in der Form angeschlossen, welche die AnfQhrung bei
Demosthenes gegen Lept. 96 ziemlich treu gewahrt hat
irt^ti xeXevovTog v6[iov xai xax' auio zovzo evo%ov tlvat
rj yQceff^, eäv iravtiog jj tolg n^ottQov xetftevoig
yöfioig.
1) Umgekehrt vennisst Weatermann im Emleitungsaati ivanlov
di vöftov /tq i^eTvai Ti^ivai . . . neben dem iraruoi den ovx hit^Stios,
Ich denke, ein ausdrücklichea Verbot ärcndijdcioi' ni/toy pii iittrai
Tt&ivat durfte sich der Gesetzgeber füglich ersparen.
,9 iizedoy Google
SiASll: Udter <utiaehe Gesetigebung. 139
Von weiteren Fällen, die in demselben Zusammenbang
m erwähnen gewesen wären, ist nichts bekannt. Der ein-
zige, den man vermissen könnte, der Fall dass ein Yor-
lichlag ohne Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen
Formen und Bedingungen (fza^ Toiig vöfiovg) eingebracht
wild,') deckt sich mit der B^rUndung der Paranomonklage
bei Psephismen, und war vermuthlich bei dieser untei^e-
bracht. Um so mehr fallt ina Gewicht, dass die Bestim-
moBgen, welche Über den Inhalt der Gesetz widrigkeit^kl^e
g^en VolksbeschlQsse hinausgingen, im Gesetzbuch einen
eigenen Abschnitt neben dieser Klage bildeten.*) Im atti-
schen Rechtsrerfahren gegen ein tod den Nomotheten ge-
nehmigtes Gesetz ist dem controllirenden Gerichtshof ein
weiterer Spielraum der Prüfung gegeben, und nimmt die
Frage der ZutrSglicbkeit des Gesetzes die erste Stelle ein:
beides wohl vereinbar mit der unterscheidenden Aufiassung
Tom Wesen des Gesetzes, auf die näher einzugehen ich mir
für diesmal versage.
1) Dem. g. Timokr. lOä (S. 136 Anm. 2). Wenn eine Aufzählung
•olcher Bedingungen daselbst S 1^ ™it den Worten schlieaat äv de
n^ loiiitar ^ ^agaß^, itp ßovXo/iiviii difioiai ygäipio^ai, so folgt daraus
mtflrlich nicht, daaa in dem Gesetz flher die Klagfonn dieae einzel-
nen Bedingungen alle auedrücklich aufgeführt waren. Weatennann
S. 60 grOitdet anf diese Stelle seine abweichende Auffaseung, daas
an die Torschriften Ober die Modalität der Oesetzgebung sich un-
mittelbar die Eh^rterung des gemeinsamen Hechtäverfahreus ange-
MbloBsen habe.
2) Irrig nahm man bei Pollni VIII 87 (S. 138) vor xat «" ug
eine LOcke und Ausfall anderer Arten der Ygavii ^aganifioiv an
IStojentin De lul. Pollucis auctoritate 10).
„Güoj^lf
Historische Classe.
Sitzung vom 6. M^z 1886.
Herr Riezler hielt einen Vortrag:
„Zum Schlitze seiner Ausgabe von Äventins
AnnBlen".
Derselbe wird in den .Abhandlungen' veröffentliebt
WOTden.
,9 iizedoy Google
„t,i.a,Google
„t,i.a,Google
Der Präsident Herr von Döllinger hielt einen Vor-
tr^ .flber die einflussreichste Frau der französischen Ge-
■whichte* und sprach hierauf einen Ifetcrolog auf das ver-
tttorbene Ehrenmitghed Dr. Joh. Jak. Raeyer, k. prens».
(ieneraUieutenant und Präsident der europ. Grad nies» ungs-
Commission (dieser Nekrolog wird in den SitzungNl>eriehten
der mathem.-physikul. Classe veröffentlicht werden).
Der ClaflReiiitecretär Herr v, Prantl erwähnte die Ver-
lüde, welche die philaH.-philoI. Glaase im ahgelaufenen Jahre
durch den Tod des ordentlichen Mitgliedes Dr. Ernst Truinpp
(gest. am 5, April 1885) und des auswärtigen MitRÜedes Leon
Renier (gest. am 11. Jimi 1885) erlitten hat, und verwies,
wae alles Nähere betrilTt, auf die hiemit folgenden Nekrologe:
IM. Phikn-pbOuL n. bM. Cl. 2. 10
,9 iizedoy Google
Oeffenllkhe StUung vom 39, Man 1886.
Ernst Trnnpp
war ((eWren am 13. März 1828 zu Ilafeld bei BeaiKheim in
Wfirttembet^ als Sohn eines Zimmermeiflters , welcher den
Knaben ursprfinglich zu einem künftigen Architekten aus-
zubilden beabsichtigte, aber bald im Hinblicke auf die sicht-
lich den BUchem zugewandte Neigung desselben beschloss,
ihn Theologie studiren zu lassen. Somit besuchte der junge
Tnimpp die Lateinschule zu BeÜstein und dann daa Heil-
bronner Gymnasium , nach dessen ZutHckleguug er die
Universität Tübingen bezog, wo er neben der Theolf^e sich
auch mit classischer Philologie und orientalischen Sprachen
beschäftigte, wobei er besonders durch die Professoren
Roth und Ewald trefflichste Anregung empfieng. Als er
nach absolvirtem UniTersitätsstudium eben im Begrilfe stand,
die Stelle eines Pfarrvicares anzutreten, wurde er durch die
stürmische Bewegung des Jahres I84S nach England ver-
schlagen, wo er zunächst als Lateinlehrer an einer in der
Nähe Londons gelegenen Unterrichtaanstalt und hierauf als
Assistent an der Bibliothek des East-Indian-House thätig
war. Im Jahre 1849 wurde er von der Church-Missionary-
Society als Missionär nach Ostindien geschickt; schlimme
Einflüsse aber des Klimas ndthigten ihn bereits nach Verlauf
eines Jahres zur Umkehr, und so begab er sich zunächst
nach Jerusalem, wo er soweit Stärkung fand, dass er 1851
wieder nach Indien zurückkehrte. Dort wurde er durch den
Bischof von Bombay in die Länder Sindh und Pandsrhab
(ersteres im westlichen und letzteres im nordwestlichen Theile
Hindostans) geschickt, und in Peshawar, dem Sitze einer
berühmten mohammedanischen Akademie, hatte er durch die
örtliche Nachbarschaft (am nordwestlichen Ende des Pand-
schab) treffliche Gel^enheit, sich einlässlich mit der Sprache
der Afghanen zu beschäftigen. Als al)er im Sommer 1857
,9 iizedoy Google
«. FratUl: Nekrolog auf EmM Trumpp. 143
der massenhafte Aufstand der Inder gegen die englische Regier-
ung losbrach und das grauenhafte Schauspiel der Ermordung
aller Europäer und Christen darbot, schwebte auch Tnirapp in
Currachee monatelang in Todesgefahr, und da er während
dieser aufreibenden Lage auch noch den Tod seiner Gattin
zu beklagen hatte , war seine Kraft gebrochen , so das« er
(1858) gezwungen war, nach Buropa heimzukehren. Er
verweilte nun einige Jahre in Stuttgart und beschäftigte sich
mit der Bearbeitung des reichen wissenschaftlichen Materiales,
welches er aus Indien mitgebracht hatte. Doch i. J. 1S62
unternahm er eine dritte Reise in die ihm gleichsam zur
Kveiten Heimath gewordenen Länder, wobei ihn seine in
Stuttf^rt gewonnene zweite Gattin begleitete. Dieses Mal
handelte es sich ihm neben der Thätigkeit als Missions-
prediger hauptsächlich um die Erforschung der in Afghani-
stan gesprochenen PaStÖ-Sprache ; neuerdings aber wurde seine
Gesundheit theils durch diese doppelte Leistung und theils
durch das Klima in hohem Grade erschfittert , so dass er
nach anderthalbjährigem Aufenthalte wieder die Heimreise
antreten musste- In seinem Vaterlande erhielt er (1864)
die Stelle eines Diakonus in Pfullingen bei Reutlingen , wo
er gifickliche Tage verlebte. Nun erging i. J. 1870 an ihn
der -Auftrag der englischen Regierung, die heiligen Schriften
der Sikhs , deren Sitz in Kaschmir am Fusse des Himalaya
liegt, zu sammeln und wissenschaftlich zu bearbeiten, und so
enlwhloss er sich zum Tierteu Male nach Hindostan zn
reisen, wo nunmehr Lahor der Mittelpunkt seines Aufenthaltes
wurde und er durch einen Sikh-Priester die unentbehrliche
CnterstQtzung seines Unternehmens fand. Tlebermässige An-
strengung und erneute körperliche Leiden machten es ihm
Dumdglich, länger als zwei Jahre zu verweilen, und reich
beladen mit den Ergebnissen seiner Forschung kehrte er
nach Württemberg zurück, wo er an der Universität Tfib-
iagen, welche ihm am 23. Mai 1854 das Do<:tordiplom er-
iglizedDyGOOglf
14 Oeffentlicke Süeung wm 39. Märe 1886.
ilt hatte, sich am 25. März 1873 als PnTatdocent habi-
■te. Von dort folgte er im Herbst 1874 einem Rufe an
Universität Mfinchen als ordentlicher Professor der orien-
schen Sprachen und Literatur, wobei er gleichzeitig als
äerordentliches Mitglied in unsere Akademie eintrat, nach-
1 er während seines Tübinger Aufenthaltes (1873) zum
respondir enden Mitgliede erwählt worden war; i. J, 1876
ilgte seine Wahl als ordentliches Mitglied. An der Uni-
^ität hielt er mit Eifer und Hingebung Vorlesungen über
bische, persische und türkische Sprache und Literatur,
1 in gleicher Weise bethätigte er sich , solange seine
iSte es erlaubten, durch zahlreiche üchätzenswerthe Yor-
;e an den Aufgaben der Akademie. Der wiederholte Auf-
hält in dem für Europäer nachtheiligen Klima Ostindiens
I die ausserordentliche Anstrengung geistiger Kräfte hatten
Icr eine dauernde Nachwirkung mit sich gebracht, welche
lachst in einem bedenklichen Augenleiden zu Ti^e trat,
sen allmählige Steigerung im Anfange des Jahres 1884
völliger Erblindung führte, und seit dem darauf folgeu-
1 Herbste stellte sich sichtlichst eine Zerrüttung des
rvemystemes ein , welche in dem trostlosen Wechsel
Ischen höchster Reizbarkeit und tiefster Abspannung sich
nd gab, so dass die Verbringung in eine Heilanstalt un-
iingt nothwendig wurde, in welcher der Unglückliche die
gsamste treueste Pflege fand und am 5. April 1885 von
neu schweren Leiden durch den Tod erlöst wurde,
Trumpp war in dem von ihm vertretenen Gebiet« so-
hl bezüglich seiner Lehrthätigkeit als auch für seine
wenschaftlichen Forschungen wesentlich durch den Uni-
iid begünstigt, dass er durch wiederholten und längeren
ifenthalt an Ort und 8telle, durch Umgang mit den Ein-
borenen und Verkehr mit den gelehrten Schichten der
Seilschaft sich reichlichen Wisaensatoff erwerben konnte.
Icher für Andere nicht zugänglich ist. So hat er nach
,9 iizedoy Google
V. Prantl: Nekrolog auf Ernst IVumpp. 145
dem Urtheile der Fachkundigen namentlich in dem Gebiete
der noch so wenig bearbeiteten modernen arischen Sprachen
Indiens Bleibende geleistet und hiedurch auch für ver-
gleichende Sprachkunde verdienstlich gewirkt. Unter seinen
ZÄhlreichen schriftstellerischen Leistungen gelten auaser den
älteren in der Zeitaehrift der deutsch-mot^en ländischen Ge-
sellschaft {1856 ff.) erschienenen Abhandlungen über daa
Sindhi und das Afghanische als hervorragend : ,The langunge
of the so-called Ka&rs in the Indian Caucasus" (zuerst eng-
lisch im Journal of the royal asiatic society 18613 und dann
deutsch in der Zeitschrift d. d. moi^enl. Ges. 1866), .Gram-
mar of the Sindhi languuge compared with the Sanakrit-
Prakrit and the cognate Indian vemaculars' (1872 auf Befehl
der brittischen Regierung gedruckt), ,Grammar of the Paätö
or laugnage of the Afghifns compared with the Irauian
aod the North-Indian idioms" (1873 mit Unterstützung der
Wiener Akademie gedruckt) und ,The holy scriptures of the
Sikhs translated from the Gurmukhi with introductory easays
OD the composition of the Granth, the life of the Sikh
Gurua etc." (1877 auf Befehl der brittischen Regierung), so-
dann neben den Abhandlungen über den Accent im Aethio-
pischen (1874 in der Zeitschr. d. d. morg. Ges.) und über
Accent und Aussprache des Persischen (1875 in unseren Sitz-
ungsberichten) die VeröffentUchnng der mit dem Arabischen
verglichenen äthiopischen Texte des christlichen Adambucbes
(1880) und des HexaSmeron des Pseudo-Epiphanius (1882).
Anderweitige kleinere oder grössere Schriften enthält das voll-
ständige Verzeichnis!) im Almanach unserer Akademie 1884,
S. 221 ff.
,9 iizedoy Google
"1
OefftHÜkhe Sitiung «om 29. Man 1886.
Charles Alphons Leon Benier«
welcher seit dem Jahre 1808 uuaerer Akademie als auswär-
tiges Mitglied angehörte, war am 2. Mai 1809 zu Charle-
ville im Departement Ardenne geboren , wo tu auch die
Unterrichtaanstalten heeuchte. Im Jahre 1832 übernahm er
eineii Lehrstuhl und zugleich die Vorstandschafl am College
zu Nesle (im Departement Somme) , nach einigen Jahren
aber b^^h er sich nach Paris, wo er sich (1839) zunächst
um den Unterhaltes willen an dem hucbhändlerischen Unter-
nehmen des .Dictionnaire encyclopedique de la France* be-
tbeiligte, dessen Vollendung (1843—45) er nach dem Tode
des Le Bas übernahm. Daneben veröffentlichte er (1843
bis 1847) theile erklärende Ausgaben, theils Uebersetzungen
des 6. Buches der lUas, der beiden Oedipustragödien des
Sophokles , der Lobrede des Lucianus auf Demosthenes und
der Idyllen des Theokritos; auch lieferte er zahlreiche Bei-
trüge zu der i. J. 1844 erschienenen , Biographie portative
universelle", sowie er gemeinscbaftlich mit Guilbert bei der
.Histoire des villes de France* (1844 f.) bethätigt war. Zu
gleicher Zeit finden wir einen ersten Anlauf 7.u seinem
späteren Hauptfacbe in einer Erklärung der von Le Bas
gefundenen thessalischen Inschriften (in der Revue archeo-
logique, Bd. I, 1844). Sodann leitete er die Herau^^be der
.Encyclopedie moderne', welche 1845 — 51 in 30 Bänden
erschien und viele Artikel aus seiner Feder enthält; selbst-
ständig aber gründete er (1845) die , Revue de philologie,
de litterature et d'Mstoire anciennes", welche er seinerseits
durch mehrere ausftihrhcbe Recensiouen bereicherte , aber
nach zwei Jahren wieder eingeben liess. Im gleichen
Jahre 1845 wurde er Mitglied der Societe des antiquaires,
deren ,Annuaire* er ins Leben rief, woselbst er eine Ueher-
setzung des auf GaUien bezffglichen Theiles der Get^raphie
,9 iizedoy Google
e. Pranth Nekrolog auf Charles AXphons Lion Renier. 147
des PtoleiDäus {1S48) und eioe Abhaadlung über die römi-
scfaea Itinemrien (1850) veröffentlichte. In Nisard's Samm-
lung der lateinischen Autoren gab er (anonym) die erläutern-
den Aomerkangen zuLivius (1850). Xun wurde er vom
Institut de France nach Algier geschickt, wo er vom De-
cember 1850 bis Juni 1851 zusammen mit De la Marre
und sodann ein zweites Mal allein vom Sommer 1852 bis
zum Frühjahr 1853 viTweilte und den fruchtbarsten Boden
fBr eine ebenso reichliche ab schätzenswerthe literarische
Thätigkeit fand, sowie er auch zur Förderung der betreffen-
den Studien (1851) eine Societe archeologique de Gonstan-
tine grÜDdete. Er veri5ffentlichte zunächst als Erläuterung
der Leistungen seines Keisegenossen : „Recherches sur l'an-
cienne ville de Lambese par Dela Marre, Inscriptions antiques
receuillees par le meme sur la route de Gonstantiue ä Lam-
bese avec de notes explicatives (1852 in den Memoires de la
societe des antiquaires) , dann folgten mehrere Berichte an
das Ministerium: , Rapports en mission dans la province de
Constantine pour la recherche des monuments epigraphiques*
(1851 im Archive des missions scientiftques) , .Rapports sur
l'exploration des ruines de Lamb^ (1852 ebend.)) Rapport
eur une decouverte d'antiquites faite ä Berovi^hia en Algerie*
(1853 ebend,), daneben .Notes d'un voyage arch^li^ique
au pied d'Aures (1852 in der Bevue arcbeoi.) nnd .Inscription
de Constantine relative ä Septime Severe (1853 in den Mä-
moirs de la societe des antiquaires). Eine Zusammenstellung
mehrerer älterer kleinen Schriften veröffentlichte er in ,Me-
Iiinges epigraphiqnes* (1852) und dann wieder .Melanges
d'epigraphie' (1854). Hierauf erschien neben einer Abhand-
lung ,8nr quelques inscriptions latines recemment exposees
dans ta salle de Zodiaque" (1855 im Bulletin des societe
savantes) sein von der Fachwissenschaft mit gröastem Danke
b^rQastes Hauptwerk .Inscriptions romaines d'Algerie' (1855
bis 1858 in 14 Lieferungen, welche in 2 stattlichen Bänden
iglizedDyGOOglf
148 Oeffttaliche Süzung vom 39. Mars 1886.
vereinigt sind), worin er 4417 Inschrifben behandelt; gleich-
sam eine BeigR.be hiezu ist die Abhandlung ,Sur quelques
inscriptions des villes de Thagaste et de MadauTH' (1857 in
der BeTue arcbeol.)- Daneben gab er im 5. und 6. Bande
des Werkes vun Louis Perret, ,Les Catacombes de Korne*
(1855 f.) den Text und die Erläuterung TOn 450 Inschriften.
Inzwischen war Renier (1854) Mitglied des Comite de la
langue, de Thistoire et des arts de la France und bald dar-
auf (185(5) Mitglied der Academie des Inscriptions geworden,
und die erster« gelehrte Gesellschaft forderte ihn auf, ein
Corpus inscnptionuni latinarum GalUae zu veranstalten ; dieser
Plan aber kam, obwohl er bereits ansehnliches Material ge-
sammelt hatte, doch nicht zur AuBführung. Es erschien dann
seine gemeinschaftlich mit J. B. Montfaucon besorgte neue
Ausgabe von Spon .Hechercfaes des antiquitä et curiosites
de la Tille de Lyon* (1858) und .Instruction pour la re-
cherche des antiquites en Algerie (1859 in der Kevue A^-
nenne). Durch Napoleon III. erhielt er im Jahre 1860 an der
Bibliothek der Sorbonne, an welcher er schon seit 1847 thätig
gewesen war, die Stelle eines Gonserrators und im Jahre 1861
wurde für ihn ein eigener Lehrstuhl d'epigraphie et d'anti-
quites romaines errichtet, wodurch ihm die Gelegenheit einer
äusserst anregenden und ^uchtbringenden Wirksamkeit ge-
geben war, indem er in seinen bis zum Jahre 1881 fort-
gesetzten Vorlesungen , welche vielfach auch von älteren
Männern besucht wurden , es vortrefflich verstand , mit der
Erklärung der Inschriften Belehrung über römische Geschichte,
über Gewohnheiten des Lebens und Einrichtungen des Hechtes
der Römer zu verknüpfen. Und indem er die Vorstandschaft
der historisch-philolc^schen Section der Ecole des hautes
etudes übernahm, bethätigte er auch hierin seine vielseitige
Begabung, indem er verdienstlich fSr die Reform des höheren
Unterrichtes wirkte. Im Jahre 1861 wurde er nach Rom
geschickt, um für den Staat das Museum Campana und fOr
,9 iizedoy Google
V. PranÜ: Nekndog auf Charles Älphotu Leon Benier. 149
den Kaiser die Farneaischea Gärten zu erwerben , in welch'
letzteren er anch die Ausgrabungen der Reste der Kaiser-
paläste und der alten Stadtmauer leitete, worfiber er Bericht
erstattete in der Revue archeol. 18C2 und 1871), in den
Comptes renduee de l'Acad. des luscr. 1863 und im Bulletin
de la societe des antiquaires 1869. Femer überwachte und
r^elt« er auch die wissenschat'tlichen Expeditionen, welche
Napoleon zum Zwecke seiner Cäsar-Studien unternehmen
liess, und dem Eiuflnsse ßeniers war es zu danken, dass
hiebei passende Persönlichkeiten gewählt wurden; i. .1. 1862
wurde er zum Offizier der Ehrenl^on ernannt. Durch
N^apoleon wurde er auch jener Commiasion zugetheilt, welche
den handschriftlichen Nachlas*^ des AlterthumsforschersBartol.
Borgheai zu veröffentlichen hatte (1862 — 85 in 9 Bänden),
und er war es, welchem hiebei der Hauptantheil zufiel. Im
Jahre 1869 nahm ihn die Turiner Akademie unter ihre
Mitglieder auf. Eine letzte grössere Arbeit war der Beginn
seine« „Receuil de diptömes militaires" , wovon 1876 der
erste Band 37 Tafeln enthaltend erschien. Seit dem An-
fange seiner hterarischen Thätigkeit bis gegen Ende seines
Lebens gab er manche Beiträge zum Moniteur universel und
zum Journal des Savants, und zahlreiche kleinere Abhand-
tangen erschienen in den Comptes rendues und den M^moires
de l'Acad. des Inscr.. im Athenaeum fran^ais, im Bulletin de
la 80C. des antiquaires, in der Revue archeol., im Bulletin
d. societ«8 savantes, im Annuaire de la soc. arch^l. de Con-
staotine, im Bulletin du comite de la langue, de I'histoire et
des arte de la France, im Bulletin epigraphique de la Gaule,
in der Bibl. de l'ecole des hautes etudes und im Bulletino
dell' instituto di corresp. archeol. (Diese sämmtlichen kleine-
ren Pnblicatiouen finden sich sorgfaltigst aufgezählt in dem
von Ferrero verfassten Nekrologe in den Atti detla r. acca-
demia delle scienze di Torino, Vol. XXI, Disp. I, p. 163 ff.)
Reuier starb in Paris am 11. Juni 1885. Sein persönlicher
iglizedDyGOOglf
150 Oeffentliche Sitgting mm 29. März 1886.
Charakter wird als beächeiden, ja schüchtern, aber gerad-
sinnig und freimUthig gerühmt ; für di» WIssenBchaft gilt
er als der hervorragendste französische Vertreter der römi-
schen Inachriftenfeunde, für welche er ein umfassendes Wissen
und genaue Sicherheit des historischen Sinnes mit lichtvoller
methodischer Darstellung verband, sowie auch, was ein weiteres
Verdienst ist, als ein Vermittler zwischen deutscher und fran-
zösischer Wissenschaft.
Per Classensecretär Herr von Giesebrecht sprach:
.Die historische Classe hat im verflossenen Jahre einen
Verlust erlitten. Am 24. December 1885 starb zu Brüssel
der Geueralarchivar des Königreichs Belgien Louis- Prosper
Gachard, seit 1861 auswärtiges Mitglied unserer Akademie."
liOuis-Prosper Gachard
wurde am 12. März 1800 zu Paris geboren. Schon ab
Knabe kam er mit seinen Eltern nach Belgien, wo er dann
dauernd seine Heimath finden sollte. Die beschränkten Ver-
hältnisse der Eltern machten es ihm unmöglich, eine gelehrte
Laufbahn ku verfolgen, und er erlernt«, um seinen Unter-
halt zu gewinnen, die Buchdruck erkunst. Indessen blieb die
glückliche Beanlagung des jungen Buchdruckers nicht lange
unbemerkt und er gewann einen mächtigen Gönner in dem
Minister Van Gobbelschroy. So konnte er sich wissen-
schaftlichen Studien zuwenden, unter denen ihn archivaliscbe
Forschungen am meisten anzogen. In Toumai, wo er eine
kleine Beamtung erhielt, glUckte es ihm, mehrere für die
Geschichte des niederländischen Aufätandee werthvolle Akten-
stücke zu entdecken, und diese Entdeckung spornte seinen
Forschungseifer an.
Die belgischen Archive waren bisher in hohem Grade
Y^rwahrloat. Die holländische R^ernng, unter der noch
iglizedDyGOOglf
V. Gitnebreeht: Neirdoff auf Louts-ProBper Gachartt. löl
Belgien stand , Ruchte deahnib eine bessere OrdniiDg hersu-
atellen, und dabei leistete Gachard treHliche Dienste. Im
Jahre 1826 warde er als Secretaire adjoint des archivea du
royaume zu Brüssel angestellt und nach wenigen Jahren zum
Coiiservateur adjoint befördert. Emsig durchforschte er jetzt
die Archive BrÜoseb imd der Provinzen und als eine Frucht
dieser Arbeiten erschien in Brüssel 1830 sein erstes grösseres
Werk unter dem Titel Aualectes belgiques, eine Sammlung
zahlreicher, bisher unbekannter Actenstücke zur belgischen
Geschichte. Die Trennung Belgiens von Holland brachte
ihm nach kurzer Zeit eine neue Beförderung. Da der bis-
herige Generalarchivar , ein Holländer, seine Stellung ver-
liess, trat Gachard, nachdem er vorher sich das belgische
BQi^errecht erworben, 1831 an dessen Stelle ein, in welcher
er über ftinfzig Jahre bis ku seinem Tode verblieb. Seit
1834 war er auch Mitglied der damals begründeten und der
Akademie der Wissenschaften su Brüssel verbundenen könig-
lichen Geschieh ta k 0U1 m ission , deren Geschäfte er seit 18öO
als ständiger Secretär leitete. Der Akademie der Wissen-
schaften zu Brüssel gehörte er seit 1837 ab correspondiren-
des, seit 1842 als wirkliches Mitglied an. Die Schriften der
Akademie und der Geschichtskommission hat er mit einer
fattt unübersehbaren Anzahl von Beitt^gen bereichert.
So überaus rege in Gachard der Trieb zur literarischen
Production war, vor Allem blieb er doch in erster Stelle
Archivar. Es gelang ihm, die belgischen Archive in eine
musterhafte Ordnung zu bringen, in welcher sie der allge-
meinen Benützung zugänglich gemacht werden konnten. Da-
neben war er unablässig darauf bedacht, das neugewonnene
Material zu veröffentlichen, namentlich die für die Geschichts-
wissenschaft so wichtigen politischen Correspondenzen. Indem
er sieb in das Studium derselben vertiefte, mnsste sich seine
Aufmerksamkeit mit Nothweiidigkeit auch auf alle auswär-
tigen Bibliotheken tmd Archive richten , in denen er noch
iglizedDyGOOglf
152 Oeffenlliehe Sittung vom 29. März 1886.
werthvolle ÄcteiistOcke für die belgiscbe Geschichte zu finden
hoßen durfte. Wiederholt bat er deshalb im Auftrage seiner
Kegierung grössere Reisen untemoinnien , die ihn nach
Amsterdam, London, Rom, Madrid, Simancas, Wien, Berlin
u. s. w. führten. Im Jahre 1863 kam er auch nach Mün-
chen , um die hiesigen Archive and die Hof- und Staats-
bibliothek fQr seine Zwecke zu durchforschen. Die Ausbeute
war geringer, als er sie erwartet hatte, aber seinem Aufent-
halt in unserer Stadt glaubte er doch eine besondere Schritt
unter dem Titel : Une visite aus archives et ä la biblio-
theque royales de Mnnich (Brüssel 1864) widmen zu selten.
Er zeigt in derselben lebhafte Sympathien für das geistige
Leben in der Isarstadt und spricht mit der höchsten Aner-
kennung von den Verdiensten König Ludwig L und König
Maximilian II. um Kunst und Wissenschaft.
Die zahlreichen Berichte Gacharda über seine Forsch-
ungsreisen sind iflr die Archiv Wissenschaft von grosser Be-
deutung gewesen , aber für die Geschichtsforschung hat er
sich ein noch grösseres Verdienst durch die Publikation einer
Anzahl grösserer Quellenwerke erworben, die sich meist auf
die Erhebung der Niederlande g^en die spanische Herr-
scbafl beziehen, wie Gorrespondance de Philippe II. snr les
affaires des Pays-Bas (5 Bände 1848 — 1879), Gorrespondance
de Guillaume-le-Tacitume (6 Bände, 1847—1866), Gorre-
spondance de Marguerite de Parme (3 Bände, 1867 — 1881)
u. s. w. E^ liegt in der Natur der Dinge, dass solche
Quellen werke, so fruchtbar sie sind, nur bei einem kleineren
Kreise die gebührende Anerkennung finden werden, hüne
allgemeinere Theilnahme erwirkten die beiden Schriften
Qachards, welche sich auf die letzte Lebenszeit Kaiser
Karls V. und das unglückliche Ende Don Garlos beziehen
und besonders auf aus den Archiven in Madrid, im Escorial
und in Simancas erhobeneu Aktenstücken begründet sind:
Ketraite et mort de Gharles-Quint (3 Bände, 1854, 1855)
iglizedDyGOOglf
V. Giegtbrecht: Nekrolog auf Loais-Pmgper Gackard. 153
und Don Carlos et Philippe II. (2 Bände, 1863, zweite Auf-
lage 1867).
Obwohl sich Qachard mit einem nackten Abdruck der
AI[t«DstQcke nicht begütigte, äondem durch längere und kürzere
Ansfnhmngen, Einleitungen, Anmerkungen u, s. w. dieselben
vielfach erläuterte, tritt seine Begabung als Geschichtsschreiber
doch in jenen Quellensammlungen wenig hervor. Erst in
dem Buche über Don Carlos macht sich das Beatreben nach
kriiudlerischer Gestaltung des Stoffes mehr geltend. Im späten
Greisenalter hat Gachard dann noch ein Buch geschrieben,
in welchem Composition und Stil auf ein grosses Publikum
berechnet waren. Im .lahre 1880 verööentltchte er seine
Histoire de la Belgique au comniencement du XVIII° siecle
und gewann damit im folgenden Jahre den Preis, der alle
fünf Jahre zu Brüssel für das beste Werk über die nationale
Geschichte vertheilt wird ; aber trotz dieser Auszeichnung scheint
das Werk kaum eine weite Verbreitung gefunden zu haben.
Unter den Geschichtsschreibern unserer Zeit wird
Gachard keine der vorderen Stellen angewiesen werden
können, aber wenige Gelehrte haben der historischen Forsch-
ung dnrch Ansammlung und Veröffentlichung des archivali-
lischen Materials gleich grosse Dienste geleistet. Man hat
ihn nicht unbezeichnend den Ftirsten der Archivare genannt.
Den Verdiensten Gachards hat es an Anerkennung,
fftr die er nicht unempfänglich war, nicht gefehlt. Zahl-
reiche Orden schmückten seine Brust, und die meisten Aka-
demien haben ihn durch die Aufnahme unter ihre Mitglieder
geehrt." ')
I) BeaQtzt ist der von P. Pr^^n'cq verfaxate Nekrolog in der
R*Tae hiBlorique, XT» Annöe, T. III p. 460—163 und ein Artike'
Dr. U. WoUniann in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung
Nr. 361. Später katn mir nnch die von Ch. Piot gehaltentt Lei
rede (ab^ednickt im BullHin de VAcfnli!niie royale de Belj
:i* Serie T. Xi; p. 47-,'>3) au Gesicht.
igtizedoy Google
154 OeffeiUUche Sittung von 39. Märt 1886.
Im Änftr^e des Herrn Präaidetiteti verkündete der
Classensecretär Herr von Prantl Fönendes:
Die Akademie der Wissenscliaflen hatte im Jahre 1SS?>
zur Bewerbung um den von Herrn Christakis Zographoä
geetifteten Preis auf Vorschlag der philos. -philo). Classe die
Aufgabe gestellt:
,Eine Darstellung der Topographie und Oeschichte
der Landschaft Epinis im classischen Alterthume
bis auf Diocletian".
Eine Bearbeitnng derselben ist nicht eingelaufen.
Die Akademie stellt auf Vorschli^ der genannten Classe
folgende neue Aufgabe, und zwar mit dem unerstrecklichen
Einlieferungstermin 31. December 1888.
«Geographie und Topographie der in Bursian's
Geographie Griechenlands noch nicht behandelten
hellenischen Inseln, wie Thasos, Saniothrake, Im-
bros, Lemnos, Lesbos, Ghios, Samos, Kos, Rhodos,
Kjpros, sei es sämmtlicher oder doch einer grösseren
Anzahl derselben."
Die Bearbeitungen dürfen nur in deutscher oder in latein-
ischer oder in griechischer Sprache geschrieben sein und mUssen
an Stelle des Namens des Verfassers ein Motto tragen, welches
an der Aussenseite eines mitfolgenden den Namen des Ver-
fassers enthalt«nden verschlossenen Couverts wiederkehrt.
Der Preis für die gelöste Aufgabe beträgt 2000 Mark,
wovon die eine Hälfte sofort nach der Znerkennung, die
andere Hälfte aber erst dann zahlbar ist, wenn der Verfasser
für die Druck Veröffentlichung seiner Arbeit genügende Sicher-
heit geboten hat.
Herr Hertwig hielt eine Oedächtnissrede auf das ver-
storbene ordentliche Mitglied Dr. Karl von Siebold (die-
selbe wird als Festrede besonders gedruckt).
igtizedoy Google
Philosophisch-philologische Claase.
Sitsinng vom 1. Mai 1886.
Herr Kuhn hielt einen Vortrag:
,Ueber die Verwandtschnfts-Verhältnisae und
den Wortschat'/. der Hindiikusch-Dialekte."
Detselbe wird in den .Abhandlungen' veröffentlicht werden.
Historische Classe.
Sitiung vom 1. Mai 1886.
Herr von Planck hielt einen Vortrag:
, Der BerichtWidukindRüberdasEampfurt heil
auf dem Reichstag zu Steele."
Die bekannte Erzählung Widukinds, res gestne Saxo-
nicae 11, 10, ist vielfach besprochen und verschieden aus-
gelegt worden. Neuerdings hat Sinison in den Forschungen
Bd. 25 S. 369 ff. die herrschende Auslegung in einem Haupt-
punkt in überzeugender Weise richtig gestellt, und erscheint
daher insoweit die Veröffentlichung der nachfolgenden Be-
merkungen, die zu dem gleichen Ergebniss gelangt waren,
ab aberflflssig. Vielleicht darf indese der gemachte Versuch,
den Bericht Widukinds auch nach anderen Richtungen aus
drm der Zeit (Iblichen Gerichtsverfahren zu erklären, ein
,9 iizedoy Google
156 Süinng der hittor. Clatne vom 1. Mai 1886.
gewisses Interesse in Anspruch nehmen. Allerdings ist dabei
von der Annnbme ausgegangen, dass der damalige Process-
gaag im Wesentlichen derselbe gewesen sei, wie er in den
späteren Rechtsquellen, namentlich in dem fast dreihundert
Jahre spateren Sachsenspiegel ausföhrlieher grachildert wird:
eine Annahme, deren Rechtfertigung an dieser Stelle zwar
nicht vollständig aber in den hauptsächlich in Betracht kom-
menden Punkten yersucht werden soll.
Zunächst mag daran erinnert werden, dass das TJrtheil
damaliger Zeit in erster Linie Feststellung des richtigen
Rechtssatzes ist,') also ein Ausspruch darüber, was in ob-
jektivem Sinn Recht sei. Der praktische Zweck, den man
dabei verfolgt, kann sein die allgemeine Rechtsbelehmng
künftiger Urtbeiler. Das Urtheil wird gefunden, damit man
künftig wisse, was nnter gewissen Voraussetzungen Recht sei.
Gewöhnlich dagegen ist es darauf abgesehen, den festgestellten
Recbtssatz alsbald zur Ordnung eines gerade vorliegenden
zweifelhaften oder sogar streitigen Falles zu verwenden, also
nicht bloss anszusprechen, was im objektiven Sinn Recht sei,
sondern auch was in Folge dessen im gegebenen Fall zu
Gunsten oder Ungunsten des oder der Betheiligten Recht sei.
Ks kann sein, dass beides sofort im Urtheil mit einander
verbunden und verschmolzen wird, zumal dünn, wenn es i^ch
um allbekannte unbestrittene Rechtasätze handelt. Ein solches
Urtheil ist Rechtsbezeugung, vielleicht sogar nur stillschwei-
gende Rechb^bezengung und zugleich Rechtsanwendung. Gar
nicht selten aber tritt auch beide«« abgesondert auseinander.
In einem vorunfgehenden Urtheil wird der abstrakte Rechts-
satz festgestellt und als geltend bezeugt, und darauf gestfltzt
in einem nachfolgenden Urtheil das daraus sich ergebende
1) Vgl. Beseler in der ZeiUchrift (ur HechkgeHch.
FrankHn. RechtssprQche des Reichnhofes S. VMI S.
Gerichtsverf. im Hittelalter I. 811 ff
,9 lizedoy Google
B. Planck: Der Beridit Widuleind*. 157
sobjektiTe Recfat der Betheiligten festgestellt. Auch das
kommt vor, dass das Urtbeil nur den R«chts8atz Ausspricht,
die Anirendang desselben auf den vorliegenden Fall aber
dem das Urtbeil ausgebenden Richter Überlassen bleibt, oder
sogar auch der Richter sich darauf beschränkt den gefun-
denen Kechtfisatz als Urtbeil auszugeben und den Betheiligten
m überlassen, davon för ihr ferneres Verhalten Gebrauch
m machen.
Der formelle Hergang, wodurch das Urtheii zu Stande
kommt, ^) ist kurz folgender: ,
Zuvörderst hat der Betheiligte, im Rechtsstreit also eine
der Parteien, Kläger oder Beklagter, um das Urtheii zu
bitten. Dos geschiebt mitunter so, dass der Bittende, meist
dnrcb den Mund seines Vorsprechers, nach Darlegung des
der rechtlichen Ordnung bedürftigen Thatbestandes fragt,
»as nun darin Rechtens sei, gewöhnlich aber so, daas der
Bittende sofort das von ihm erwartete ihm günstige Urtheii
(bmiulirt und der Billigung der Gerichtsversammhmg unter-
breitet. Der Gegner, wenn einer da ist, m^ d^egen in
derselben Weise ein entgegengesetztes ihm günstiges Urtheii
erbitten. Hieraus ist erklärlich, dass die Urtheilsbitte der
Partei geradezu Urtheii genannt wird, nämlich das von der
Partei gefundene Urtheii, dessen Bestätigung sie von den
Urtheilem erwartet. Das war schon zu Widukinds Zeiten
BbUch. Kaiser Otto I. bekundet,') dass auf der Synode zu
Ingelheim 972 zur Schlichtung des Rechts-^treits zwischen
dem Bischof «n OsnabrUck und den Klöstern Herford und
Corvey wegen Zehnten beide Parteien erschienen seien, und
Uhrt fort:
1) Vgl U. L. M au rer, lieuch. d. altt;erm. GerichUverf. S. 227 ff.
Bomefer. RichUt. Laiidr. S. 131 fl. Franliliii, Reichsbofspricht
^Jh Mittelalter fl, 262 ff, Planck a. a. 0. f, 248 ff.
%■ 2) Moser, Oanabrflckische Geschictatt- Anfl. 3. Bd. 2. Urk. XIV
^829; ebenso UA. XXX S. 254.
^BW. PUlM'phllal. D. hiat. 01.2: 11
i
„t,i.a,Google
158 Süiting der hutor. Cla*se von 1. Mai 1886.
I)h utrommque smteniiis audttis et subtilit«r diindi-
cstifl, decimafi episcopo canoDica auctoritate reddi debere
omnea affirmabant. Sicqae abbas et abbatissa suique
fautores sifnodaii senientia copvicti decimas episcopo
reddiderunt.
Widukind selber erzählt bezüglich dea Streits zwischen
dem Uenog Herimann und seinen Neffen III, 29:
Catisas dicentibns coram rege Herimanno suisque nepo-
tibus, omnes iusti tenacea setttentiam ducis laudavere,
adolescentea castigandoa iudicantes.
Die sententia ducis, welche durchdrang, ist (las von
dem als Partei im Streit befangenen Herzog Herimann ver-
langte Urtfaeil. Insoneit ist mithin die Partei selbst, be-
ziehungsweise ihr Vorsprecher, an dem Zustandebriagen
des Urtheib betheiligt, also selbst Urtheiler: eine Stellung,
die hernach beim Urtheilschelteu l)esonders noch hervor-
treten wird.
Auf die Urtheilsbitte des oder der Betheihgten hin
fragt sodann der Richter einen der zum Urtfaeilfinden in
dieser Gerichts Versammlung Berechtigten des Urtheils. Wen
er fragen will, ist al^esehen davon, dass ftlr manche Gerichte
(nicht für das Reichsgericht) allmähhch das Institut stuadiger
Urtheiler (Schöffen) sich herausgebildet hat, seinem Belieben
an heim gestellt. Aber es ist begreiflich, dass er vorzugRweit«
einen Hann fragt, dem vermöge seines Ansehens zumal
seines Geschlechts, und vermöge seiner Erfahrung also seines
hüheren Lebensalters ein Urtheil zuzutrauen ist, das der all-
gemeinen Billigung sich erfrenen wird. Der König also wird
im Reich^ericht, um Widukinds Worte zu gebrauchen, vor-
zugsweise einen vir nobilis ac senex populi des Urtheils
fragen.
Der Gefragte, allenfalls nach vorgängiger Berathung
mit gleicherweise angesehenen und rechtskundigen Genossen,
findet das Urtheil, d. h. er spricht auf Frage des Richters
,9 iizedoy Google
e. Flanek: Der Bericht Widukitids. 159
aus, was seiner Meinung nach Rechtens sei, möglicher Weise
in Uebereinstimmung mit dem von dem Bittenden, oder von
Einem der beiden Bittenden voi^eschlageaen Urtbeil, also
indem er das P&rteiurtheil zu dem seintgen macht.
Jetzt hat der Richter zu fragen, ob dem gefundenen
Urtheil gefolgt wird, also ob es von den Anwesenden ge- '
billigt, bevollwortet wird. Die Frage richtet sieh an alle
Anwesenden , einschlie-sslich der Parteien und ihrer Vor-
aprecher, wenn gleich rechtlich nur diejenigen in Betracht
kommen, die in dieser Gerichteventamminng Urtheil xn finden
berechtigt sind. Möglicher Weiae stimmen alle zu, ausdrOck-
lich oder stillschweigend durch Unterlassung sofortigen Wider-
spruchs. Dann ist das gefundene Urtheil als Urtbeil dieser
Gerichteversammlung festgestellt.
Möglich aber ist auch, da.ss Einer der Gefragten, sei es
sofort, oder nachdem bereits Andere ihre Zustimmung erklärt
haben, in bescheidener Form ein anderes Urtheil findet, das
ihm besser und richtiger zu sein dUnkt. Dann kommt es
darauf an, welchem Urtheil die Mehrheit zustimmt: das ist
dann als Urtheil dickes Gerichts festgestellt. Als zum Bei-
spiel ') Kaiser Friedrich I. in seinem Streit mit dem Bisehof
zn Lausanne 1174 die Antwort weigerte mit Rücksicht auf
die Abwesenheit des mitbetheiligten Herzogs Berchtold, fand
der Bischof von Strassbnrg dat! Urtheil, das« der Kui-ser rUck-
sichtlich der gegen ihn gerichteten Beschwerden auch in Ab-
wesenheit des Henrogs Rechtes zu pflegen habe, nicht aber
rflcksichtlich der gegen den Herzog gerichteten. Diesem
Urtheil stimmten drei Bischöfe bei. Al^ aber der Bischof zu
Basel Ober seine Zustimmung gefragt wurde, fand er mit
ROcksicht anf den, wenn gleich seiner Meinung nach wider-
rechtlich vom Kaiser erlangten Besitz des Herzogs ein ent-
d, hint. Zaringo-Bad. Bd. 5. S. 117, auuh abfi^e-
, Zeitachr. f. RechUgesch. II, 415 f.
,9 lizedoy Google
160 SiUung der hütor. Clcme vtm t. Mai 1886.
gegellgesetztes Urtliml, Aaea Dämlich über die widerrechtliche
Verleihung der Realien an den Herzog nur in dessen O^en-
wart oder doch nachdem er ordnungsmüssig geladen und
ungehorsam ausgeblieben sei, zu verhandeln sei. Diesem
Urtheil stimmte die aus Laien bestehende Mehrheit zu, und
• es ward demgenräss die Verhandlung al^brochen. Die hier
in Betracht kommenden Worte lauten :
cumque super bis dominus imperator a nobis (dem
Strassbui^er Bischof) sententiam qnesiws^ iuzta con-
scientiam nostram iadicavimus, quod — . Huic sententiae
dominus archiepiscopus Bisuntinns et Spirensis et Geben-
nensis episcopi coosensemnt. Cum autem a Basileeosi epis-
' copo qaereretur de consensu sententiae, ludicavit quod — .
Huic sententiae multitudo laicomm consensit.
Möglich ist endlich, dass Einer der Anwesenden, Toraun-
gesetet, dass er znm Qrtheil&nden überhaupt und im Ver-
hältniss zu dem Vorgänger berechtigt ist, das Urtheil schilt
und ein anderes seiner Meinung nach richtigeres Urtheil da-
gegen findet. Die Urtheiisachelte ist stet« eine schwere Be-
leidigung. Denn sie wirft dem Finder vor rersammeltem
Gericht vor, dass er ein ungerechtes Urtheil gefunden und
damit seine beschworene Pflicht verletzt habe. Der Vorwurf
richtet sich in gleicher Weise gegen den, der dem Urtheil
etwa bereits gefolgt ist, ja gegen jeden, der ihm zu folgen
geneigt sein möchte. Deshalb kann die Frt^^e, ob das Ur-
theil des Finders oder das entgegengeseUte Urtheil des
Schelters das richtige sei, durch Abstimmung in dieser Ge-
richtsversanimlung nicht entschieden werden. Der entstandene
Zwischenstreit zwischen dem Schelter einerseits und dem
Finder sammt denen, die ihm bereits gefolgt sind, andererseits,
muss vielmehr anderweitig entschieden werden, und zwar unter
Aussetzung der Verhandlung, die zur Urtheilsfindung Veran-
lassung gab. Die Parteien des Zwiscbemtreits sind der
Schelter und der Finder sammt etwaigen Genossen, nicht
igtizedoy Google
1). Planck: Der Bericht Widukinds. 161
die Paiteiea des ursprünglichen Rechtsstreits, sofern in einem
wichen das Urtheil gefunden war. Das Gewöhnliche ist
zwar, dass eine der ursprünglichen Parteien, nämUch die
mit dem ihr Recht beeinträchtigenden Urtheil unzufriedene,
der Schelter ist. Aber nothwendig ist das nicht, und auch
nicht immer ausführbar, sofern der Partei das. Recht des
Urtheibcheltene nicht zusteht. Es kann auch ein anderer
Mann, in ihrem Interesse z. B. ihr Vorsprecher, oder in
seinem eigenen Interesse oder im allgemeinen Interesse das
Urtheil gescholten haben. Die Entscheidung nun, welches
Urtheil das richtige, und damit der Frage, oh den Finder
sammt etwaigen Genossen der Vorwurf ungerechten Richtens
oder den Schelter der Vorwurf rechtswidriger Beleidigung
treffe, erfolgte in alter Zeit ') vermuthlich durch Zweikampf,
und der Unterliegende wurde zur Busse und Wette ver-
urtfaeilt. In späterer Zeit, schon unter den KaroUngem*)
kann, nach dem Sachsenspiegel soll die Entscheidung herbei-
geführt werden durch Ziehen des Streits vor den höheren
Richter, zuletzt Tor den König,*) der überall einzutreten hat,
wo der untere Richter «nicht vulrichten ne mach* *). Der
hat dann ein Gericht zu versammeln und in gewöhnlicher
Weise Urtheil finden zu lassen und der Abstimmung zn
unterbreiten darüber, ob das Urtheil des Schelters oder des
Finders das richtige sei, endlich das bevollwortete Urtheil
auszugeben. So schreibt^) z. B. zur Zeit Konrad' III. der
König Heinrich:
1) K. Maurer in d. krit. Ueberschau V, 22i)f. Siegel, Gesch.
d. deutsch. GerichtsTerf. I, 150 f. Brunner, Zeugen- u. Infjuiaitions-
beweis 8. bS. Wort aud Form im altfranz. FrozesB S. 738 f. Ent-
•tehdiifi d. Schwurgerichte S. 46 f.
2) Brunner, Zeug. u. Inq. 8. 58 f. Waiti VG. IV, 401.
3) SLdr. n, 12 § 4. SLor. 69 g 6. 8.
4) SLdr. n, 25 § 3.
5) Wibald ep. 105 bei Jaffö, monum. Corbei. S. 182. Vgl
Franklin l, 116 f, U, 206 f.
,9 iizedoy Google
162 Süsung der Autor. Claaie vom 1. Mai 1886.
GausaiD — exam!navimue et tarn consilio (Urtheila-
findung) quam iudicio (Bevollwortung) curiae nostrae
et praecipue ministerialium noetrorum seotentiam iudicü,
quam Franco (der ürtheilafinder im unteren Gericht)
protulit, ratam esse censuimus et tarn ipsom Franconem,
quam ecis, qui cum aecuti sunt, recte iudicasse atictoritat«
regia coofinnamus. Ea propter condemnatuns (folgt die
Vemrteilang des unterlegenen Schelters in Wette und
Busse an den Finder und seine Folger).
Eine Schwierigkeit entsteht nur, wenn das Tor dem
Reich (in erster oder zweiter Instanz) gefundene Urtheil
gescholten wird. Es liegt nahe, anzunehmen, dass man in
solchem Fall auf das alte (in Frankreich noch im dreizehnten
Jahrhundert in Uebuiig stehende')) Recht der Entscheidung
durch Zweikampf zurQckgriff, und so lehrt es auch der
Sachsenspiegel,*) freilich als ein Reserratrecht der Sachsen.
Durch den Zweikampf wird die Entscheidung, welches Urtheil
das richtige sei, der Gottheit unterbreitet; welcher Seite sie
den Sieg verleiht, deren Urtheil gilt, und dieses ist dann
Tom König auszugehen.
Aber das gefundene und gebilligte Urtheil, mag es nun
durch sofort erklärte allgemeine Zustimmung oder durch
Abstimmung oder durch Sieg im Zweikampf gebilligt sein,
ist doch einstweilen nur ein Ausspruch dessen, was der
Urtheiländer wid mit ihm diese GerichtsTersammlung für
Recht erachtet. Damit es in Wirksamkeit l^ete, formell
Recht werde, muss der Richter, dem ea gefunden ist, es
ausgeben, wie es in späteren Quellen heisst, d. h. er mnss
es als Urtheil verkündigen, beziehungsweise auf Grund des-
selben das als Recht Bezei^^ anordnen, befehlen, verbieten,
erlauben. Denn Inhaber der Gerichtsgewalt ist nicht die
1) Bruuner, Wort und Form im altfnnz. Prouia 8. 738 f.
2) SLdr. I, 18 g 3. n, 12 8 a 12.
,9 lizedoy Google
V. planet.- Der Berieht Widukinds. 163
GerichtsTersKininJani; , sondern der ihr Vorsitzende Richter,
Er richtet zwar .mit Urtheilen*, aber er allein iet es, der
da richtet. Von hier aus gesehen ist das gefundene Urtheil
ein Rathschlag des Finders an die GerichtsTersammlnng, und
iaa bevoUwoHete Urtheil ein Rathschlag der letzteren an
den Richter Aber das, was er als Recht auszugeben habe,
wie denn auch beide gar nicht aetten geradezu consilium
genannt werden. Das von dem Urtheiler gefundene z. B.
heisst so in der so eben angeführten Stelle, und damit Qber-
einstiminend s^^*) Kaiser Friedrich I. 1157: er habe ge-
wisse Allodia^ter an das Reich abgetreten:
tarn ex consilio quam ex iudicio principum, Alberto
marchione sententiam promulgante (das ist das consilium)
et ceteris principibos collandantibua (das ist das iudicium).
In dem vorhin Seite 162 erwähnten Rechtsstreit wird
der unterlegene Schelter in Wett« und Busse an den Finder
and seine Folger verurtheilt;
pro petulantiori consilio , quo ipsorura opinionem
laceravit.
Das bevollwortet« Urtheil heisst so, wenn z. fi. von
Kaiser Konrad II. erzahlt wird,*) dass er
communi consilio omnium principum r^ni — Er-
Dustum et cunctos — excommunicare fecit eorumque res
publicari iossit.
Rechtlich genommen ist ft^lich das bevollwortete Ur-
theil mehr als ein blosser Rath. Denn der Richter ist daran
gebunden, er ist gehalten, dasselbe seiner Thätigkeit zum
Grunde zu legen, wenn er überhaupt im Wege Rechtens
in der Angelegenheit fortechreitet: er muss es .anheben*.
1) Orig. Ouelf. m, 466.
2) Wipo c. 25 {SS. XI, 268.) — Weitere Beispiele bei Waili,
VG. Vni, 34 f. Franklin 11, 267. 274.
,9 lizedoy Google
164 Sittung der bittor. Clasae vom 1. Mai 1886.
Das Of^entheil wäre Rechtsweigeruiig, Miasacbtuog dessen,
was ak Recht festgestellt ist. — Diese Sätze gelten von
jedem Richter, auch vom König. Er ist es, der das vor
ihm gefundene und bevollwortete Urtheü ausgiebt und da-
durch auch formell zur bindenden Norm erbebt, was sehr
häuüg mit Ausdrücken, wie confirmare, firmare und ähn-
lichen bezeichnet wird, er ist es, der auf Grund des Urtbeils
befiehlt, erlaubt, verbietet.')
Betrachtet man nun den Bericht Widnkinds, so ist frei-
lich nicht ausser Acht zu lassen, dass es ihm nicht darauf
ankam, eine volbdändige, gleichsam aktenmässige Darstellung
der Verhandlungen des Reichstags zu Steele zu geben. Er
will nur ein einzelnes Vorkomnmiss erzählen, welchem ihm
allgemeineres Interesse zu beanspruchen scheint. Auch ist
zu bedenken, worauf Waitz*) aufmerksam macht, dass er
bei Bezeichnung öffentlicher Dinge gel^entüch Ausdrücke
gebraucht, die er sich selbst zurecht gemacht hat. Gleich-
wohl scheint die Atmahme nicht zu gewagt, dass er im All-
gemeinen mit dem öffentlich verhandelten auch die Interessen
der Geistlichkeit sehr mibe berührenden Recht^ang seiner
Zeit hinreichend bekannt war, und dass seine Ausdrucksweise
darüber im Zweifel der damals Üblichen entspricht.
Der Reichstag zu St«ele wurde nach Widnkinds Erzähl-
ung in zwiefacher Veranlassung vom König berufen. Zu-
nächst zur Schlichtung des Streits zwischen Herzog Eberhard
und seinem Lehensmann Bruning, in Folge dessen mehrfache
schwere Landfriedensbrüche b^angen waren. Die Beibeitigten
waren geladen, erschienen aber nicht. Die zweite Veran-
lassung war ein Erbrechtsstreit, worüber der Bericht also
lautet:»)
1) Vgl. Franklin II, 273 f. 279 f. Waitz VID, 36.
2) Waits in Miner dritten Ausgabe des Widokind S. VII Note 2.
3) Wait» S. 41.
cvGüOJ^If
V. Ftanek: Der Stricht Widukinda. 165
De legum quoque varietate facta est et contentio,
fueniDtqtie qui dicereat, quia ') filii filiorum non debereut
computari inter filios hereditatemque legitime cum filiis
sortiri, d forte patn» eorum obiiasent avis superstitibus.
Uode exiit edictum a rege, ut uniTersalia populi cun-
ventio fieret apud villam quae dicitur Stela, factumque
eut, ut causa inter arbitros iudicaretur debere examinari.
Rex autem meliori consiliu usus, noluit riros nobilee ac
senea populi iuhoneste tractari, »ed magis rem iater gladia-
tores discemi iussit. Vicit igitur pars, qui filioe liliorum
computabant inter filios, et ßrmatum est, ut aequaiiter
cum patruis bereditatera dividerent, pacto sempitemo.
I. Det Streit, von dem erzählt wird, ist schwerlich our
eio Streit Über die abstrakte Rechtsfrage, ob den Enkeln
Torrerstorbener Söhne neben den noch lebenden Söhnen ein
Erbrecht an dem Nachlass ihres (rrossraters gebühre, so dass
der Reichstag zu dem Zweck berufen wäre, um im Wege
der Geeet^ebung einheitliches Recht bezüglich des s<^e-
oannten RepriUentationsrechts der Enkel zu schaffen. Der
Streit ist vielmehr, wie von Vielen ') angenommen wird, ein
konkreter Rechtestreit, dessen Entscheidung davon abhängt,
ob das Kepräsentationsrecht und zwar, wie ich glaube, in
dem Rechfa^ebiet, dem die Streitenden angehören, gilt oder
nicht. Das ergiebt der Zusammenhang. Widukind will er-
zählen, wie nach Beendigung der äusseren Kriege, verschie-
dene Bürgerkri^e ausgebrochen seien (II, 6), und nachdem
er aber mehrere Veranlassungsgründe (II, 6. 8. 9.) berichtet,
fährt er fort (II, 10), dass der Zwist zwischen Eberhard und
BrnniDg zu schwerem Landfriedensbruch gefllhrt habe, dass
1) D. h. nicht .weil', sondeni ,daKB', wie auch sonst sehr h&uflg
!■ B. I, 9, 13. 20. 27. 36. 38. 11, 18. 28 u. a. w.
2) So schon HOaer, patr. Phant. IV, 168. K9pke, Widakind
Ton Korvei 8. 90. 140. Waitz, VI, 416: DOmmter, Otto d Gr.
— A. H. scheint Simson, Forsch. XXV, 370.
,9 lizedoy Google
166 Stiüuwf der higtor. Gtatae vom 1. Mai 1886.
noch ein fernerer Zwiat ausgebrochen sei (Incta est et con-
tentio) in Veranlassung verschiedener Rech (sauf laesung, und
diese beiden zur Berufung des Keichstags geführt haben.
Man wird hinzuzudenken geneigt sein: ein zweiter Zwist,
der ebenfalls möglicher Weise in Ruhestörungen ausarten
konnte. Die Parteien des zweiten Rechtsstreits zu nennen
hält Widukind für nicht der Mohe werth, weil ihn nur die
EstHcheidung der Rechtsfrage und die Art, wie sie herbei-
gei^hrt wurde, interessirt. Dass es viri nobiles et senes
populi gewesen seien, wie Köpke und Dfimmler an-
nehmen, 3^t er nicht, wenn anders diese Worte, wie unten
versucht wird, auszulegen sind. Auch folgt aus seinen Worten
nicht, dass es sich, wie Eöpke meint, um das Erbe des
noch lebenden Grossvatere handelte, was zwar nicht undenk-
bar — die Klage wäre dann eine jetzt sog. Anerkennuugs-
kl^e — aber nach dem geschilderten Zusammenhang wenig
wahrscheinlich ist.
II. Der Streit ist angebrochen : de legum rarietate,
indem von Einigen die Behauptung aufjgestellt wurde, dass
die Söhne vorrerstorbener Söhne nicht zu den Söhnen zu
rechnen seien und daher auf Theilung der Erbschaft ihres
Grossvaters mit dessen Söhnen keinen gesetzlichen Anspruch
haben, während natürlich von der andern Seite das Gtegea-
theil behauptet wurde. Ob die erstere Behauptung auf Seite
des oder der Kläger, oder auf Seite des oder der Beklagten
aufgestellt ward, erhellt nicht, ist anch für das Verständnisa
des Weiteren gleichgültig, unmöglich ist nicht, dass diese
entgegengesetzten Rechtsbehauptungen nur aussergerichtlich
von den Betbeiligten aufgestellt waren, der Streit zunächst
nur ein auasergerichtlicher war, und somit in erster Instanz
sofort an dos Reichsgericht gebracht wurde. Allein da das
Gericht des Königs regelmässig doch nur er^inzend einzu-
treten hatte,') so ist wahrscheinlicher, dass die contentio,
1) Franklin H, 3. Waits IV, WI. VUI, 8.
iglizedDyGOOglf
ti. Planck: Der Bericht Widukmda. 167
TOD der Widukind spricht, ein bereits üi einem oiederea
Gericht, etwa vor eiDem gi^flichen Richter, anhängiger
Bechtsatreit ist, in welchem jene entgegengesetzten Rechts-
bebauptungen aufgestellt, oder, um es technisch anszudrUcken,
jene entg^eugesetitten Urtheile gefunden worden sind. Dem
steht aach der Wortlaut nicht en^egen, wenn Widukind
sagt, dass der Streit ausgebrochen sei: de l^nm rarietate.
Denn das gefundene Urtheil ist der Ausspruch dessen, was
nach Ueberzeugui^ des Finders die lex, d. h. nicht gerade
das geschriebene Oesetz, sondern das Recht überhaupt,') vor-
schreibt. Der Ausdruck legem dicere, iudicare, dare fOr
Urtheilfinden ist seit alter Zeit in Uehang,*) und dem gemäss
wird der Drtheilssprucb gelegentlich als die lex dnta a aca-
binis ') oder kurzweg als die lex indicum *) bezeichnet. Und
w kann die varietas l^um, die der Streit erzeugt, meines
Erachtens ganz wobt die Verschiedenheit des Rechts, wie
sie in den entgegengesetzten Urtheilen zu Tage trat, be-
deuten. Simson ist geneigter unter der varietas legum
nicht sowohl die Abweichungen Terschiedener rechÜicber
Bestimmungen von einander als die mannicbfoltige Ffllle der
Sätze des Rechts, besonders des PriTabrechts, zu verstehen,
indem er mit Recht die Parallelstelie I, li heranzieht, wo
Widukind schreibt:
De legnm vero varietate nostmm non est in hoc
1) Ueber die mehrfache B<icleutunir von les a. Waiti V, 149 f.
VI, 87* f. 427 Note 1. 428 Note 1.
2) S. z. B. L. Sal. 57. Pipp. Capit. 754 c 7 (Bor. 32). Triumph.
8. Beniacli c. 13 (SS. XI, 448): — dux Godofridui admouitus legem
dare indicii recte indicat — . Cuins seotentiae moltiH ei aequo ossen-
tieatibaa — , «oliu contra — dicit archiepiacopns.
3) Oeat Oembl. cont. c. 77 (SS. Vin, 552): abbaa — lege data
a •cabinii — illot eiandit.
4) Mittelrh. Drk. B. 1, 305 p. 357 (a. 1033): in Boceri advocatt
pUcit« aecundnm legem iudicuM acsenBumqne ibi circumaedentiniD
,9 lizedoy Google
168 Sittang der histor. Cla»se mm 1. Mai 1886.
libello disserere, cam apud plures inveniatiir lex 3azoaica
diligeater deseripta-
Allein der Zusammenhang der Stelle acheint mir zu
zeigen, dass auch dort Widukind tinter der varietas I^um
die Verschiedenheit des Rechte versteht, und zwar dort, wie
sie in den abweichenden ßechtsgewobnheiten der Sächsischen
Stämme zu Tage tritt. Bei ausbrechendem Krieg, se^ er,
wird einer der drei Fürsten (der Ostfalen, Engem und West-
falen) durch Loos ausgewählt, dem Alle zu gehorchen haben.
Ist der Krieg zu Ende, so lebt jeder Fürst aequo iure ac
lege, also nach gleichem Recht, beschi^nkt auf die ihm
zukommende Herrschergewalt. Inwiefern im Uebrigen die
Rechte (der Fürsten und StÄmme) verschieden sind (de legiim
vero varietate), ist hier nicht auseinanderzusetzen, auch über-
flüssig, da Abschriften der Lex Saxonica genug vorhanden
sind.') Die Nordscbwaben aber haben anderes Recht als
die Sachsen: Suavi vero Transbadani — aliis legibus quam
Saxones utuntur. Zum Schluss der Stelle endlich erwähnt
er den von dem Irrglauben der alten Sachsen verschie-
denen Glauben der Franken mit dem Ausdruck: variam
tidem Francorum, wie er auch sonst dieses Wort in dem-
selben Sinn gebraucht z. B. I, 2 : varia opinio, aliis arbi-
trantibus — aliis autem aestimantibus — .
Angenommen abo, dass es sich um eine Verschiedenheit
der Rechtsbehauptungen, nämlich der in einem niederen Ge-
richt gefundenen ürtheile handelt, so liegt, da der Streit
nicht durch Abstimmimg in diesem Gericht erledigt wird,
sondern an das Gericht des Königs gelangt, am nächsten
die weitere Annahme, dass das zu Gunsten der Enkel ge-
fundene Urtheil gescholten und ein entgegengesetztes Urtheil
gefunden ist. Möglich ist freilich auch, dass die einander
1) So versteht die Stelle ftnch v. Richthofen, e. I#ex Sasonntq
S. 349,
,9 lizedoy Google
e. Flanei: Der Beridil Wiäukinäa. 169
entgegengesetzten Urtheile die der Parteien selbst sind, die
zatn Drtbeilfinden aufgeforderten Urtheiler aber erklärt haben,
dass sie nicht wissen, welches daTon dae rechte sei. Aach
in solchem Fall gelangt der Streit, der im unteren Gericht
nicht erledigt werden kann, an das höhere Gericht des
III. Wie dem auch sein mag, der Kön^ hat zur Er-
ledigung des Streits den Reichstag zu Steele einberufen, und
dazo die Betheiligten geladen. Da'? Letztere dCrfen wir hinzu-
nehmen, da Widukind die Ladung der bei dem andern auf
dem Reichst^e zu erledigenden Rechtsstreit BetheiUgten aus-
drQcklich, wenn auch erst nachtraglich, bemerkt. Auf dem
Reichstage, so etwa wird der Hergang gedacht werden dürfen,
werden die in unterer Instanz gefundenen entg^engesetzten
Urtheile voi^etragen, und der König fragt nunmehr einen
Urtheiler des Reichsgerichte, welches vun jenen das rechte sei.
Er fragt, wie üblich, einen durch Adel des Geschlechts und
kraft seines hohen Alters durch reiche Erfahrung hervor-
ragenden Uann: einen vir nobilis ac senex populi. Der
findet das Urtfaeil, dass eines der beiden enl^^engesetzten
Urtheile (rermuthhch das dem Enkel günstige, da Widukind
die Gegner als die Angreifer hinzustellen scheint in den
Worten : fuerunt qui dicerent) recht sei, das enl^;^^Qgesetzte
unrecht. Der König fragt weiter nach der BeroUwortung
und es stimmen andere hervorragende Urtheiler — riri nobiles
ac senea populi — zu. Möglich auch, dass der zuerst Ge-
fragte zuvor mit diesen seinen Genossen sich bemthen, und
sein Urtheil sofort auch Namens derselben gesprochen hat.
Allein allseitige Zustimmung erfolgt nicht. Es wird viel-
mehr ein entgegengesetztes Urtheil gefunden, und zwar, wie
ich annehmen zu müssen glaube, nach vorgängigem Schelten
des ersteren. Dafür spricht der Unutand, daas der Wider-
streit der Urtheile nicht, wie sonst geschehen sein würde,
durch Abstimmung und Ermittlung der Stimmenmehrheit
iglizedDyGOOglf
170 Süeung der hittor. Climt vom 1. Mai 1886.
erledigt wird und nicbi erledigt werden kann. In dieser
Verlegenheit fragt nunmehr der König eines Urtheils, was
durum nun Hecht sei,') worauf ihm das Urtheil gefunden
wird, welches einer näheren Besprechung bedarf.
IV. Widnkind s^t: factumque est, ut causa inter ar-
bitros iudicaretur debere examinari. Das ürtheil geht also
dabin, dass die Angelegenheit inter arbitros examinirt werden
müsse. Unter den arbitri gewählte Schiedsrichter mit Jnstus
Uöser und Giesebrecht*) zu verstehen, ist dem Wortlaut
nach gewiss zulässig, aber nach dem Zusammenhang kaum
zu empfehlen. Wo RechtsstreitigkeiteD durch Schiedsrichter
au^etragen werden, geschieht es auf Grund einer Verein-
barung der Parteien. Ein Urtheil aber, dass ein gerichtlich
aohäng^er Rechtsstreit, den das angerufene Gericht nicht
zu entscheiden vermag, ohne Zustimmung der Parteien, an
Schiedsrichter verwiesen werden müsse (debere examinari),
wäre kaum begreiflich. Dazu kommt, wie Simson hervor-
hebt, dass das Urtheil nicht lautet, die Sache mOsse ab
arhitris oder per arbitros examinirt werden, sundern inter
arbitros, entsprechend dem spätem inter gladiatores. Da-
mit fällt auch die ohnehin schwer verständliche Auslegung
Dtimmlers, womach voi^eschlagen wäre, die Streitfrage
durch SchSffen entscheiden zu lassen. Er versteht übrigens,
wie ich glaube, mit Recht unkr den arbitri SchöfTen, (oder
wie ich vorziehen wQrde zu sagen: Urtheiler), wie schon
vor ihm Dönniges und jetzt Simson.') Letzterer ver-
1) Vgl. Baloz. migcellaD. lU, 117: domnua impenitor joterro-
gavit — quid ei hoc facere deberet et qnate cousilium es hoc ei
duent. Lambert, ann. ad a. 974 (SS. HI, 63): quid inde faceret.
congilium petitt Franklin II, 26:). Homeyer, Richtat. S. 416.
Planck, Oerichtsverf. i. H. I, 249. 304.
2) Gieiiebrecht, Kd. V. 280. Unbeatimint K9pke H. 141.
3) DüDiiigea. Dentsch. Staatsr. I, &79 Note 2. DQmmler
S- 78. SimsoD S. 370.
igtizedoy Google
r. Planck: Der Bericht Widvkmda. 171
weist namentlich auf Waitz/) der unter den mancherlei
Benennungen der Urtheiler, die von ihrer Thätigkeit im
Gericht oder ihrer erforderlichen ßechtnkenatDisB eotnonimen
sind (cuuaidici iaridici, iudices, legisperiti a. a.), auch den
Amdruck arbitri auffahrt und urkundlich belegt. In der
That ist ja auch der Urtheilsvorschlag, bevor er IwvoU-
wortet ist, wie im Verhältniss zum Richter und Gericht ein
cnnsilium, so im Verhältniss zum Urtheiler selbst, eine
opinio, ^) ein arbitrium dessen, was er fDr Recht erachtet.
Die von Widukiud gewählte Bezeichnung der Urtheiler p&sst
Dm 90 besser, weil im vorliegenden Fall wirklich Andere
Anderes {Qr Recht erachtet haben, und ein bevoltwortetes
Urtheil nicht zu Stande gekommen ist. Der Sinn des in
Frage stehenden Urtheils ist also, dass die Angelegenheit unter
den L'rtheilem d. li. unter den Urhebern der verschiedenen
Kechtsbehauptnngen exaniinirt werden müsse. Eine Nötbigung
unter diesen Urtheilem nur Schöffen, will sagen : vom Richter
zum Urtheilen aufgeforderte Gericbt^enossen zu verstehen,
scheint mir nicht vorhanden; und es ist demnach auch meines
Erachtens nicht nöthig, mit Simson den Fall sich so zu
denken, dass in mehreren Processen llber das Erbrecht der
Enkel entg^ngesetzte Schöffensprüche ergangen waren und
jetzt diefie prinzipielle Differenz zwischen den Schöffen der
einen und andern Ansicht auf dem Reichstage zum Austrag
gebracht werden sollte. Urtheiler ist auch die Partei, be-
ziehungsweise ihr Vorsprecber, welche in ihrer ITrtheilsbitte
ein bestimmtes Urtheil vorschl^^t, wie denn nach dem Obigen
1) Waiti VII, 56. Daaetbit Note 7; Otto comes de Wolfrat-
hauiten proeterea fere omnes legitimi aTbitreg huius provincie Housin.
Atu dem oberba;er. Archiv XXXII, 11, worunter auch der Heraufi-
Kcber Oefele 8. S ScbOffen ver9t«ht.
2) Opiuio heiMt dafi K^^choltetie Urtheil in der oben Snitc 163
aDftefQhrten Stelle. Vgl. daxu Widukind 1, 2: varia opiaio, aliis
aHnirant^wi — alÜH aatem aestimantibus — .
,9 lizedoy Google
172 Sittung der ki»tor. Gatne vom 1. Mai 1886.
ihre Urtheilabitte auch mit demeelben Ausdrack sententia,
wie der Urtheilsvorschlag des vom Richter aufgeforderten
UrtheiLera bezeichnet wird. Urtheiler ist auch der Schelter,
mag er nun ausserdem Partei sein oder Vorsprecher oder
unbetheiligter Dritter. Denn er hat an Stelle des geschol-
tenen ein seiner Behauptung nach richtigeres Urtheil zu
finden. Nimmt man das hinzu, so erscheint es ganz wohl
sulgssig, unter den arbitri einerseits die riri nobiles ac seues
populi, welche in Folge AiifiForderung des Königs Urtheil
gefunden haben , andererseits denjenigen , der nach Tor-
^ngigem Schelten ein enlf^gengesetztes Urtheil gefnnden
hat, zu verstehen, wie diess bereits ^her gelegentlich von
Gaupp') in einer bisher wenig beachteten Stelle geschehen
ist. — Unter diesen UrtheÜern also soll die Angelegenheit
examinirt werden. Bereits Qrimm bemerkt in den Rechts-
alterthOmem (S. 908), dass das Gottesurtheil, dei iudicium,
auch bloss iudicium,*) examen*) heisse, und Stmson hat
eine Reihe von Nachweisen fßr diese Bedeutung von exami-
nare beigebracht, so dass hier auf weitere verzichtet werden
kann. Dass der Ausdruck insbesondere auch in Bezog auf
das GottesurtheiL durch Zweikampf gebraucht werde, zeigen
Stellen wie:
Divis, regnor. (S06) c. 14 (Bor. 129): nee umquam
pro tali causa cuiualibet generis pugna Tel camputt ad
examinationem indicetur.
Regino, chron, (SS. I, 597): Dei omnipotentis iudicio —
aut singulari certamine aut ignitorum vouierum examine.
Ann. Altah. ad a. 1056 (SS. XX, 808); — examen
monomachiae per se ipsnm et illum pngnandae — .
1) Qaupp, gennanist. Abb. 1853 S. 137 Note 1.
2) So auch Wiilakind III, 32: ne quocunque rex imperaviBBet
iudicio sJKDiticatiinjra.
3) Cont. Beg. ad 941 (SS. I, 619): publica eiaminatione, nämlich
(iott«Burtkeil durch Nehmen des Abendmahla.
,9 lizedoy Google
V. Planck: Der Berieht Widukinai. 173
Bits, Urkund. z. Oeecbichte des Niederrfaeins Nr. 41 von
1095 S, 56: per iuditi»rium campum euper hoc fieret
ezaminntio — .
Hiernach wird auch das von Widukind berichtete Ur-
theil dahin verstanden werden dürfen : die Angelegenheit
raüwe nnter den Urtheilern durch Gotte^urtbeil, und wie
ich glaube, durch das Gottesurtheil des Zweikampfes ent-
schieden werden. Für das Letztere spricht, falls in der That
ein gescholtenes Urtheil in Frage steht, ein innerer Grnnd.
Deun nach der obigen Ausführung ist es althergebrachten
Rechtens, daas in solchem Fall die Entscheidung durch Zwei-
kampf des Schelters mit dem oder den Findern herbeigeffÜirt
wird, und das gefundene Urtheil spricht mithin nur aus,
was dem geltenden Recht gemäss ist. Mit dieser Erklärung
üteht femer der Fortgang der Erzählung im Einklang.
V, Als Dämlich der König nach der Bevollwortung
dieses gefundenen Urtheils fragt, wird dasselbe zwar nicht
gescholten, aber von einem andern Urtheiler in bescheidener
Weise ein Urtheil dagegen gefunden, welches ihm richtiger,
besser zu sein däucht: ein melius eonsilium, des Inhalte,
da» die Sache zwar durch Zweikampf aber nicht zwischen
den Urtheilern selbst (inter arbitros) sondern nnter sie ver-
tretenden Kämpfern (inter gladiatores) auszutragen sei. Dieses
letztere Urtheil findet bei der Abstimmung den Beifall der
Gerichtsversammlung und auch des Königs selbst, und wird
von ihm ^au^egeben", indem er das dem Entsprechende
anordnet. — Der Versuch, diese von der bisher meist ge-
gebenen Auslegung des Widukind'schen Berichts abweichende
Darstellung des Hergangs zu rechtfertigen, geht davon aus,
dass unter dem foctum est, ut iudicaretur zwar, wie meist
geschehen ist, ein bevollwortetes Urtheil der Veniammlung
verstanden werden kann, aber nicht muss. Der Ausdruck
iudicare bezeichnet nicht minder*) die Thätigkeit des ein-
ll Beixpiele a. bei FrnnkliD II, 2tlfi Not<* 3 und ». 'im (.
,9 lizedoy Google
„t,i.a,Google
y. Planck: Der Btrieht Widukinds. 175
ftls anderwärts ') häufig vor, währand doch der Zusammen-
hBDg ersehen läsat, dass es sich um die Ausfuhrang eines
be7oUwortet«D UrtheÜR handelt, und bt auch insofern f^nz
korrekt, weil auch dos bevollwortete Urtheil erst dadurch in
Wirksamkeit tritt, dass der König «s .ausgiebt". Zudem
aber sagt ja im vorliegenden Falle Widukind ausdrücklich,
daas der König melion consilio usus, also auf Grund eines
Urtfaeils das Erzählte angeordnet habe. Bei dieser Sacbli^e
wird es dann auch nicht unzulässig sein, das Motiv, welches
nach Widukind's Bericht den König bewog, das zweite Ur-
theil fGr besser zu halten und seinerseits .auszugeben", zu-
gleich f^r das Motiv des Urtheilfbders und seiner Folger
anzusehen. Es geht dahin, dass verhindert werden soll:
viroa nobiles ac senes populi inhoneste tractari, was, wie wir
hinzudenken mOssen, durch das zuerst vorgeschlagene Urtheil
geschehen würde. Aus diesem Grunde also erscheint der
Versammlung und dem Könige das zweite Urtheil ab: das
be»«re, welches dahin geht, dass die Sache statt inter ar-
bitms, d. h. unter den Urtheilem, vielmehr inter gladiatores
enLschieden werden solle:
— magis rem inter gladiatores discemi — ,
Hiermit tritt nun auch der Sinn dieses zweiten Urtheila
in das rechte Licht. Die gladiatores sind, wie Simt^on
zeigt, ab Vertreter der eigentlich zum Zweikampf Ver-
pflichteten von diesen aufgestellte Kämpfer, und zwar ver-
rauthlicb Kämpen im engeren Sinn,*) nämlich Personen,
1) Waitz Vin, 36 uad die von ihm in Note 4 j^esummelteo
Stellen,
3) In diesem Sinne steht da« Wort gladiator in der von Waitz
VIII. 30 Note ;i RDKeföhrten Stelle aus Thietm. VIT. :16: ibi tunc
mniti latmnes a Klodiatoribue «ingulari certamioe devicti auHpentlio
perienint. Anch nach SLdr. I. :)9 mllssen Itiliibcr deine kem)M>n flieh
wnrene, wilhrend unbe»cholt«ne Leute nach I, 48 S 3 mit kempen
nicht &nf{eiprochen werden dürfen. Vgl, über ilie KAmpen Üanp)),
da» alte Recht der Thüringer H. 40.'i It'.
12*
iglizedDyGOOglf
17lt Sümng der higlor. Clane mm 1. Mai 1886.
die aus dem Kämpfen fDr Andere gegen Geld ein Gewerbe
macheo und darum, weil xie (ähnlich den fahrenden Weibern)
sich KU Kauf geben, rechtlos wind. Inwiefern freilich durch
die Ueberwälzung des Kampfes auf solche Kämpfer die be-
absichtigte Verhinderuug einer ehrenrührigen Behandlung der
viri nobiles ac senes popuH erreicht werde, ist noch nicht
ganz klar. Simson erklärt: weil es dem König besser er-
schienen sei, dass die geringwerthigen Kämpen ihre Haat
zu Markte tr^en als die Schöffen, zumal diese, wenigstens
zum Theil. alte Männer waren. Aber abge.sehen davon, dasB
allerdings wohl ein zu Kampf angesprochener Greis sieb
durch einen Kampfvormund, und wenn er Niemand anders
findet, auch durch einen gemietheten Kämpfer vertreten lassen
kann,') so ist doch der Zweikampf mit einem ebenbflrtigen
Genossen an sich nicht« Khrenrfihriges. Zur Hebung der
Schwierigkeit ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, das9
schon in dieser Zeit der Höberstehende dem Niedem den
Kampf weigern konnte,*) mithin der von Letzterem atis-
gehende Zwang des Ersteren zum persönlichen Kampf ab
etwas Ehrenrühriges angesehen ward.') Musste doch ge-
kämpft werden, so ward dem Höherstehenden zur Wahrung
.seiner Ehre gestattet, einen Stellvertreter eintreten zu lassen.*)
1) Was SLdr. I, 48 sj 2 vom Lahmen titigt, irird auch auf den
Qreis Obertragen Verden dürfen.
2) So Waitz VI[I. 86. womit zu vetgl OOhrura Ebenbürtig-
keit 1, 266 if.
3) ,Ala Effino gegen Otto von Nordheim unter Heinrich IV.
k&mpfl«, erregte da« Verfahren nur denhalb Himralleti, weil man
jenen, wenn auch ah ebenbürtig doch nicht aln gleicher Ehre würdig
erachtete'. Waitz Vl[l. 29. Vgl. daritber Lambert, ann. ad a. 1070
(SS. V, 177).
4) Hofrecht des Bischof Bnrchard von Worms c. 19 (ed. Gengier
S. 23): ai aulem tarn digna perwna est. quae pngnare cum eo pro
tanta re dedignetur, vicarium auam ponat. — Da» ed. 10. Otto' 1. im
IIb. papicnn. (LL IV, 580) gestattet den Kirchen. Grafen, Witt.wen
die VtTtretiing im Kampf.
iglizedDyGOOglf
B. Planek: Der Bericht Widukinds. 177
Xiuimt lutm an, dase im vorliegenden Fall das nr»prilngliche
IJrtheil im Königsgerioht von einem vir oobilis ac senex
|)opuli unter Zustimmung von seines Gleichen gefunden, dann
al>er von Einem aus der Versammlung gescholteu ist, so
könnte daran gedacht werden, dass der Letztere, vermuthlich
die ihr Unterliegen befürchtende Partei, geringeren Standes
gewesen, vrie jener, zumal da Widukind die Parteien des
Rechtsstreits zu nennen für nicht der Mühe werth erachtet
hat. Kurz: den durch Adel und Alter ausgezeichneten Urtheil-
findem des Reichsgerichts schleudert aus der Versammlung
die ihnen im Rang nicht gleichstehende Partei den Kampfes-
gruss ent^gen. Das ist an sich ihr Recht beim Tlrtheil-
i>chelten, aber Jene dürfen den persönlichen Kampf weigern
und sich vertreten lassen. Geschieht das durch gemiethete
Kampfer, so ist auch der Ansprecher berechtigt, sich durch
einen solchen vertreten zu lassen.*) Und so wäre allerdings
das zweit« Urtheil , welches die Angelegenheit der Ent-
scheidung durch Kämpfer Oberweist, aus dem Grunde da«
bessere, weil es die ehrenrührige Uisshandhmg der Urtheil-
Rnder verhindert. Deshalb wird es von der Versammlung
und vom König gebilligt und vom Letzteren durch Anord-
nung des Kampfes inter gtadiatores , ausgegeben". Die Zahl
der Kämpfer erhellt nicht; namentlich nicht, dass, wie der
Sachsenspiegel*) für den Fall des ürtheilscheltens vorschreibt,
auf jeder Seite sieben sind. Die Worte Widukinds gestatten
st^ar, an einen Kämpfer auf jeder Seite zu denken.
VL Im Kampfe siegt die Seite, welche die Söhne vor-
verstorbener Söhne zu den Söhnen rechnet. Damit ist dieses
Urtheil, gleichsam durch göttlichen Altsspruch, als das rechte,
II So weniireteiie nach ed. 9 Otto' I. im lib. pap. (LL IV, 580):
decrepita aeta? seu infinnitaH pugnare
>ugiwtorein iiupoDere «( allen simäiler
8 3.
12 8 8.
„t,i.a,Google
178 Sitzung der histor. Glosse mm 1. Mai 1886.
dau entgegengesetzte ah Aaä unrechte ermittelt. Es ist nun
Sache des Königs, das beatätif^ Urtheil .aaszugeben*, und
das geschieht dadurch, dass festgestellt wird, oder wie der
ftir das , Ausgeben" auch sonst übliche Ausdruck lautet
örmatum est, daes die Söhne der vorverstorbenen Söhne
die Erbschaft mit ihren Onkeln gleichmässig (nämlich so,
dass sie den gleichen auf ihren Vatev fallenden Theil er-
hatten) theilen sollen. Widukind setzt hinzu: pacto sempi-
temo, Worte, die, soviel ich sehe, immer auf das voraus-
gehende firmatum est bezogen und dahin verstanden sind,
dass durch immerwährenden Yertrt^ der Rechtssatz, womach
die Enkel mit ihren Onkeln zu theilen haben, festgestellt sei.
Als Vertragschliessende wären zu denken die versammelten
Glieder des Reichstags theils mit dem König, theils unter sich.
Diese Auslegung ist gewiss nicht nur möglich, sondern auch
nach der ganzen Erzählung Widukind's, welche den Streit
Über den abstrakten Rechtssatz in den Vordergrund stellt,
die nächstliegende. Zur Unterstützung könnten noch die
ähnlichen Worte Widukind's in I, 38 herangezogen werden :
Operam suam — promittens (populus) regi coutra
gentem acerrimam (die Avares), dextris in caelum ele-
vatis, pactum ßrtnavit. Tali itaque pacto cum populo
peracto, dimisit rex multitudinem.
Femer darf daran erinnert werden, dass pactus in der
älteren Zeit das vereinbarte geschriebene Recht bedeutet.')
Zudem kommt auch sonst*) vor, dass befohlen wird, den
1) Stobbe, Rechtsqn. I, 23. Sohm, Rechts- und Gerichte-
verfaasung I, 159 Note.
2) So wenigsten» in dem von Franklin I, U3 Note II, 25.1
uiigef^hrten aber rficksichtlicb seiner Glaubwürdigkeit beanstandeten
Bericht des chron. Ursperg. (SS. XXIII, 358) aum Jabre 117-5 f.: —
edicto iniperatoris praefata aententia pro iure perpetuo statuta est — ,
eine Redewendnng, die vielleicht ebenso, wie die ganee Erzählung den
Vorgangs, worauf Franklin hinweist, der hier besprochenen Stelle
Widukind s nachgebildet ist.
,9 lizedoy Google
c. Planci: Der Bericht Widuicindg. 179
■£\ir Kntscbeidung eines einzelnen ßecbtsstreits gefundenen
abstrakten Kecht^satz für die Zukunft imTerbrQchlich zur
Anwendung zu bringen, wie es denn auch ohne solchen
Befehl aus begreiflichen Gründen üblich ') war, den einmal
bei Oelegenheit eines bestimmten Rechfcsstreits ermittelten
Kechtfisatz in späteren Prozessen gleichen Inhalts als gel-
tendes R«cht zu befolgen. — Nicht unmöglich scheint indess
eine andere Auslegung, welche das pacto setnpiterno mit
dem unmittelbar voraufgehenden dividerent verbindet. Der
Sinn ist dann : auf Grund des durch den Ausgang des Zwei-
kampfs bestätigten Urtbeibi, dass die Sobnessöhne zu den
Söhnen zu rechnen seien, wurde (vom König) festgeetellt,
dass sie mit ihren Onkeln die Erbschaft gleichmässig durch
immerwährenden Vertrag theilen sollten. Das wäre also die
Entscheidung des gerade vorliegenden Rechtsstreit«, welche
allerdings zugleich fUr die Zukunft das Muster fQr ähnliche
Fälle innerhalb desselben Rechtsgebietes abzugeben hätte.
DafQr lässt sich sagen, dass der gerichtliche Ausspruch, dass
die Sohnessöbne zu den Söhnen zu rechnen seien, zwar die
Anordnung zur Folge hat, dass sie gleichmässig mit ihren
Unkeln die Erbschaft theilen sollen, dass gleichwohl diese
Anordnung noch nicht die Theilung selbst ist, diese vielmehr
aiu passendsten durch Vereinbarung der Betbeiligten zu be-
werkstelligen ist, und somit die auf Grund des Urtheils
erlassene Anordnung, dass die BetheiHgten die Erb.<K;haft
gleichnüssig durch immerwährenden Vertrag theilen
sollen, am besten geeignet ist, die contentio, welche durch
ihreu den Frieden bedrohenden Charakter die Veranlassung
zur Berufung des Reichstags war, endgültig zu beseitigen.
Freilich reicht auch nach dieser Auslegung die Wirkung des
Urtheils Über den gerade entschiedenen Rechtsstreit hinaus,
indem der festgestellte Rechtssatz auch fOr die Zukunft wirkt;
: r in <l. ■/.eitavbr. f. KechUfreuchichte II, 898 fi.
. reg. S. XI f. Waitz VI, 416.
iglizedDyGOOglf
ISO Sitiung der histor. Clns»e wm 1. Mai 1886.
aber doch nur innerhalb des Recht^ebiets, dem die Streitenden
angehörten, während die vielleicht ganz unbestrittenen ab-
weichenden {lechtäbestimmungen anderweitiger Rechtsgebiete
dadurch nicht weiter berührt werden. — Mag gleichwohl
die erstere allgemein angenommene Auslegung den Vorzug
verdienen, so dass der Reichstag zu Steele bezüglich des
Itepräsentationsrechts der Enkel bei Beerbung ihres Gross-
vaters fUr den Umfang des ganzen Reiches einheitUchee
Recht im Wege der Vereinbarung schaffen wollte, so ist
jedenfalls gewiss,*) dass die schon zur Zeit der Volksrechte
in dieser Frage vorhandene verschiedenartige Gestaltung in
den einzelnen Gegenden Deutschlands auch noch nach dem
Reichstage fortgedauert hat, wenn auch die Geltung des Re-
präsentationsrechts allmählich immer mehr Boden gewinnt. —
Nach allem Vorstehenden glaube ich mit Simson, daas
der Bericht Widukind's fBr die Beurtheilung der Persönlich-
keit König Otto's geringere Bedeutung hat, als vielfach an-
genommen worden ist. Die Handlungsweise des König» fügt
sich überall in den gesetzlich geordneten Recht^ang. Desto
grösseres Interesse bietet der Bericht für die Veranschau-
lichung dieees damals üblichen Recht^anges selbst.
1) Siehe die reichhaltigen Quollen- und Literatur-Nachweuiuiigea
bei Stobbe, deutech. Privatr. V, 87. 94 f.
,9 lizedoy Google
Herr Rutzel hielt uiuen Vurtrtig:
,Ueber die Stabchenpanzer und ihre Ver-
breitung im nordpazifischen Gebiet. "
(Mit 3 Tafeln.)
Die Geschichte der Völker aufzuhellen , denen Schrift
und damit die Uöglichkeit sicherer Ueberlieferung fehlt, gibt
«f nur Ein Mittel und dieses ist die Aufsuchung der Spuren,
«reiche ihr Verkehr oder ihre Wanderungen auf der Erde
gelassen haben. Diese Spuren können in allem liegen , was
mit einem Volke im Zusammenhange stand oder als Wirkung
von demselben ausging , doch müssen sie so beschaffen sein,
dasB sie gleichsam einen Eindruck von diesem Volke bewahrt
haben. Würden die Völker in den dauerhaften Theilen
ihres Körperbaues , also in ihrem Skelet so untrügliche
Eigenthflmlichkeiten besitzen , wie man einst geglaubt hat,
so müssten ihre Schädel und andere Knochen die besten
Leiispuren darstellen, die man eich denken kann. Altein die
Erfahrung zeigt, dass kein Volk körperlich einheitlich ge-
baut ist und dass kein Merkmal des Knochengerüstes einem
Volke so ausschliesslich zukommt, dass mau von einem
Knochen, der irgendwo in der Erde gefunden wird, zu sagen
vermöchte: dieser Knochen hat einem Gliede dieses Volkes
gehört und es ist nicht möglich oder denkbar, dass er
einem anderen Volke stamme. Auch bestehen bis .1
keine Aussichten, dass die Wissenschaft vom Bau des ]
sehen uns jemals zu einer derartig bestimmten Antwort
igtizedoy Google
182 Sitzung der lUstor. Glosse vom 1. Mai 1886.
fähigen werde. Wir niUssen nlso nach Spuren Huf deui
geistigen Gebiete suchen, unter den Dingen, die der Mensch
mit seinem Geist und Willen schafft, und hier tritt uns die
Sprache, die von Volk zu Volk Unterschiede zeigt, und da-
gegen innerhalb eines Volkes in der Kegel ziemlich gleich-
massig gesprochen wird , als anerkanntes Hilfsmittel der
Völkerforschung entgegen. Angesicht« der Ergebnisse, welche
die Erforschung der indogermanischen, uralaltaiischen, malajo-
poljnesischen Sprachen geliefert hat, wäre es vermessen, an
der Wirksamkeit der Sprachforschung als eines Hilfsmittel»
der Vülkerforschung zu zweifeln. Aber wohl darf man an-
gesichts mancher Äeuaserungen , die eine Ueberschätzmig
dieses Werkzeuges anzeigen , daran erinnern , dasa dasselbe
nicht in allen Fällen ganz reine Resultate liefert. Vor
Jahren hat R. Lepsius an die leichte Uebertragung der
Sprache von einem Volke auf andere Völker erinnert, indem
er sagte: ,Die Verbreitung nnd Vermischung der Völker geht
ihren Weg und die der Sprachen, wenn auch stet« durch
diesen bedingt, den ihrigen oft gänzlich verschiedenen." ')
Es gibt zwei- und mehrsprachige Völker, deren geschicht-
liches Auftreten und Handeln dennoch ein einheitliches.
Und die Sprache ist leichter veränderlich als mancher andere
geistige nnd materielle Besitz der Völker, wie sich schon
damus ergibt, das.s zwar viele religiöse Vorstellungen al)er
weite Räume hin erstaunlich ähnlich sind, aber in der Sprache
verschiedene Namen tragen. Gerade dadurch ist die Sprache
manchmal geneigt, tiefere Völkerbeziehungen zu verdunkeln.
Aber ea kommt auch vor, das» von zwei oder mehreren die
gleiche Sprache sprechenden Völkern ein einziges durch eine
geschichtliche That hervortritt, deren Spuren man natürlich
nicht zu folgen vermöchte, wenn man bloss auf die Sprache
sich stützen wollte.
1) Nubische Uraramivtik. Berlin 1U80. Einleitung S. II.
igtizedoy Google
Ratitl: lieber die Stäbchenpanier etc. 183
(jliiciilieherweiee steht uns äus&er der Spruche eine
(rroüse K«ihe toii Erscheinungen zur Verffigung, auf welche
mau bei Untersuchungen über die Geschichte schriftloaer
Völker sich stützen kann. Ich nenne die religiösen Vor-
stellangen, die Einrichtungen des politischen und sozialen
Lebens, die Künste und Fertigkeiten, die Baustyle, die
Waffen uud Geräthe, die Trachten sammt Tätowiruug und
anderen Verzierungen oder Verunstaltungen des Körpers.
Unter allen diesen Dingen haben aber Waffen und Geräthe
das Auszeichnende für sich , dass sie in grosser Zahl in
Sammlungen niedergelegt und dadurch dem unmittelbaren
Vergleiche ebenso wie Theile der Thiere und P&anzen in
zoologischen Museen und Herbarien zugäuglieh sind. Der
wissenschaftliche Werth der ethnographischen Museen wird
nahezu vollständig durch den Grad ihrer Verwendbarkeit für
derartige Studien bestimmt.
In den folgenden Zeilen ist der Versuch gemacht, aus
Art und Verbreitung gewisser eigenthümlicher Schutzwaffen,
einen Schluss auf die Geschichte einiger Völker des nörd-
licheu Stillen Ozeans zu gewinnen. Es handelt sich dabei
um Völker, von deren Schicksalen man bisher nur insoweit
Kunde besass, als sie mit Europäern zusammengetroffen
waren , welche Mitteilungen über sie der Nachwelt Ober-
lieferten. Diese Mitteilungen gehen nicht einmal bis zu der
Mitte des vorigen Jahrhunderts. Es liegt auf der Hand,
dass jede Möglichkeit , eiiieu , wenn auch nur schwachen
Schimmer auf die weiter znrOckliegenden Perioden ihrer
Geschichte zu werfen, mit Freude zu begrüssen ist. In dem
vorliegenden Falle verheisst dieser Möglichkeit einen erhöhten
Werth die Thatsache, dass Völker in Frage stehen, welche
durch die Lage ihrer Wohnsitze zwischen der alten und neuen
Welt, wo diese sich am nächsten kommen, für alle Fragen,
die auf die Verbindung alt- und neuweltlicher Völkerkreise
zielen, von grösster Bedeutung sein müssen.
iglizedDyGOOglf
184 SiUung der histor. Vtasse vom 1. Mai 1886.
Eine Gruppe von Völkern, welche körperlich am meisten
mit den Nordostaeiaten (ibereinatimmt , während sie sprach-
lich nähere Verwandtschaften mit Indianern Amerikas auf-
weist, wohnt an der Nordküste von Nordamerika, im Westen
dort b^innend wo der 60." in der Nihe des Eliasbetges die
Küste von Nordwestamerika schneidet und im Osten bis zu
der Stelle reichend, wo gegenüber Neufundland der 50. Breite-
grad die Küste von Labrador berührt. Die vorgelagerten
Inseln , soweit sie bewohnt sind , in erster Linie Grönland,
hegen die gleiche Bevölkerung, welche durch das Band einer
grossentheils durch das rauhe Klima bedingten Lebensweise,,
der Abhängigkeit von der J»gd der Meeressäugetbiere und
dem Fischfang so eng zusammengehalten wird , dass selbst
in Kleinigkeiten der Geräthe fOr Schiffahrt, Jagd und Fisch-
fang eine bis ins Einzelne gehende Uebereinstimmung auf
dem gewaltig ansgedehnten Räume herrscht, der zwischen
der Nordostkflste Asiens und der Oatkflste Grönlands fast
(iber einen halben Erdumfang sich erstreckt. 1765 ver-
öffentlichte der Missionar der Brüdergemeinde David Granz
eine sehr eingehende, mit Abbildungen der wichtigsten Ge-
räthe der Eskimo von Westgrönland ausgestattete , Historie
von Grönland" und als Cook auf der dritten Eleise zwölf
Jahre darauf die ent^^engesetzte Grenze des hyperboreischen
Wohngebietes überschritt, sah er sich bei den nordwest-
amerikanisehen Hyperboreern von fast genau denselben Boten,
Harpunen, Waffen umgeben, die er dort abgebildet und be-
schrieben gesehen, wie denn auch der sprachliche Zusammen-
hang dieser Völker früh erkannt ward.
Bei so zahlreichen Uebereinstimmungen gewinnen Eigen-
thUmlichkeiten , die in grösserer Zahl bei dem westlichsten
Zweige dieser hyperboreischen Völker hervortreten, ein hohes
Interesse. Dieselben föhren zum Theil auf die glinstigeren
Naturbedingungen des klimatisch vortheilhaft gestellten nord-
westlichen Amerika zurück, wie z. B. die hohe Entwickelang
igtizedoy Google
Batiel: üebfr die Stähdtenpamer etc. 185
der Flecbtkunat, welche die Gräberfunde von Kagamil in
ihren zahbeichen und m&nnigfAltigen Mumienhlülen erkennen
lassen. Denn die nördlicher wohneudeu Hyperboreer be-
ttassen zu solchen Arbeiten einfach nicht das Material, das
den Aleuten die biei^same Elymus- Faser bot. Theilweise
ruhen aber die Besonderheiten auf tieferen Gründen und
dürften vielleicht bei sorgfältiger Feststellung und Vei^leich-
ung dazu dienen können, das Dunkel zu erbellen, in welchem
der Ursprung oder auch nur die voreuropäische Geschichte
dieser Völker bisher liegen. Ich h^e die Hoffnung, dass
in dieser Richtung besonders die sog. Stäbchenpanzer
sich verwerthen lassen werden , welche als grosse Selten-
heiten in einigen von unseren ethnographischen Museen zu
finden, aus dem Gebrauche der heutigen Völker aber so gut
wie ganz verschwunden sind. Denselben wohnt ein besonderer
Werth auch dadurch inne, dass sie einer Periode höherer
Kunstfertigkeit angehören, die da, wo sie am schönsten blühte,
seit hundert Jahren und mehr zu Ende gegangen ist.
Die Bewaffnung der Hyperboreer stützt sich auf den
Bogen und den Speer. Die sonst weitverbräteten Schilde
zum Schutz besonders gegen PfeilschOsse kennen sie nicht
und überhaupt besitzen sie ausser ihren Fellkleidem, welche
meistens vom Seehund stemmen , nirgends 8<^, Schutz- oder
Defensivwaffen , mit Ausnahme eben ihrer westlichsten Ab-
theilnngen , bei denen sich jene Stäbchenpanzer finden, von
welchen hier gesprochen werden soll. Dieselben sind nach-
gewiesen bei den Tschuktschen , den Aleuten, Kaniagniuten
und den Bewohnern von Prinz Williams-Sund, sie setzen
sich indessen bei den Indianern nach Süden fort und der-
jenige Forscher , welcher von allen heute lebenden diese
Regionen am besten kennt, William H. Dalt spricht die
Meinung aus, daas sie einst im S. bis Puget Sund reichten
und an der Kttste von Alaska Oberall vorkamen.') Ja,
1) Brief vom Der.. Iä82.
iglizedDyGOOglf
186 Siltung der histor. Ctasse vom 1. Mai 1886.
Alb. S. Gatschet, welchem wir als hervorragendem Kenner
der südlich anatossenden Gebiet« kein geringeres Vertrauen
entftegen bringen, läsat sie noch südlicher reichen. Er schreibt:
.Selbst in Oregon waren diese Rüstungen bei den Indianern
sehr verbreitet. Die Elamatb und Modoc fabricirten solche
aus der halbgegerbten Haut des Elk und machten Westen
daraus, in welchen die Haut doppelt übereinander gelegt
war. Bei meiner dortigen Anwesenheit suchte ich solche xu
Gesicht bekommen; sie waren jedoch alle verschwunden, da
Schiessgewehr dort seit langem in Gebrauch ist. Bei ihren
Kriegszügen gegen die Pit. R.-Indianer im nordöstlichen Kali-
fornien wurden sie mit Vortheil verwendet. Eine solche Jacke
Hess Kaknölsh , ein damit ausgerüsteter Krieger Ktäklish.
Die Kalapuya - Indianer hatten dieselbe Sorte von ,elkskin
armours' ; dieselben waren jedoch dort mit Stäbchen ausge-
stattet , was sie zu einer bedeutend werthvoUeren Defensiv-
watfe machte. Die umgebenden Stämme nördlich und süd-
lich von Columbia River waren ebeufalls damit angerüstet.')
MerkwSrdigerweise schweigen ältere Reisende Über diese
Vorkommnisse, besonders auch solche, welche, wie Vanconver
und Cook, nicht unterliessen , von den Stäbchenpanzem der
nördlicheren Nordwestamerikaner zu sprechen. Wir möchten
auch hervorheben, dass derjenige neuere Reisende in diesen
Gegenden, welcher am eindringendsten und ausdauerndsten
die ethnographischen (gegenstände gesammelt bat , der vom
Museum für Völkerkunde in Berlin ausge^andte Kapt. Jacobson
/war sehr genau ein Gefecht zwischen den Klagoquaht und
Kayoquaht an der Westküste von Vancouvers Id. schildert *),
jedoch von Rüstungen, Panzern oder Schilden dabei nirgend»
spricht. Ebenso tibergeht dieselben Kommodore Wilkea sammt
seinem ethn<^raphischen Begleiter Fickering in den Iwkannten
Publikationen der »United States Exploring Expedition' voll-
ständig.
1) Brief vom No». 1882.
2) It«iRen a,n der NW.-KüRtft Amerika». 114 f.
igtizedoy Google
üatxel : Ueber rfiV St/Acheriptirtter etc. 187
Wir mfissen einstweilen jedenfalls an den durch Autopsie
beglaubigten Vorkommnisaen fegthalten und diese 7^igen uns
keine Stäbchenpanzer im nordwestlichen Amerika südlich
vom 55." N. B. und weisen sie nördlich von hier haupt-
rächiich bei den Thlinkiten, den Bewohnern von Prinz
Williams Sund, in den Höhlengräbem der Yierkrater- Insel
und bei den Küsten- Tscbuk tschen N'ordostasiens nach. Es ist
also ein enges Verbreitungsgebiet, das sie einnehmen und sie
sind auch auf diesem Gebiete nicht häufig, wie schon daraus
herroi^bt, dasa dieselben zu den seltensten Dingen in unseren
Museen gehören. Uns sind sie nur in den ethnographischen
Museen von Jjondon (British Museum), Washington, Berlin
und Bremen, ferner in der Nordenskiöld'schen Sammlung zu
t^tockholm, im Xaturhistorischen Museum zu Helsingfors in
Kinnland und im Museum zu R«val in Estland bekannt.
Der Zweck all dieser Vorrichtimgen ist der Schut?. des
Oberkörpers, theilweise auch des Kopfes und in einigen Ab-
arten des Unterleibes gegen Pfeil- und Speeracbflsse. Derselbe
wird dadurch erreicht, dass Latten oder Stäbe von Walross-
zahn, fossilem Elfenbein oder Holz ziemlich dicht an einander
gereiht und durch Schnüre aus Ptianzenfasern oder Thier-
sehnen mit einander verbunden werden. Doch liegen in der
Art, wie diese Latten und StÄbe miteinander verbunden und
durch Ansatzstücke ergänzt werden, die ihrerseits ebenfalls
aus Stäben oder Latten zusammengesetzt sind, Unterschiede,
welche zu einer merkwürdigen Mannigfaltigkeit in der An-
wendung des an sich so einfachen Prinzips Anlass geben.
Die einfachste Form findet man noch heute bei den
Tbiinkiten in tiestalt von Stäbchen wän den , die man nuf-
rollen und um den Rumpf binden kann. Die Gebrüder
Krause haben derartige Panzer aus dem Thlin kitenge biet
mi^ebracht. Der Geographischen Gesellschaft zu Bremen,
welche die sehr ergebnissreiche Expedition dieser Herren
veranlasst« und bestritt, verdanke ich die Möglichkeit, nach
,9 iizedoy Google
188 Sitzung der hintOT. ülasse vom 1. Mai 188fi.
den in Bremen aufbewahrten Originalen Kopien photo-
gniphischer Abbildungen hier mittheilen zu köniien. Fig. 1,
welche auch Dr. Aurel Krause in seinem Buche Ober die
Thlinkiteu abgebildet und beschrieben hnt,') besteht auK
runden Stäben, Fig. 2 aus Sachen. Fig. 1 zeigt etwas
grössere Höhe der Stäbe in der Mitte (nach Aurel Krause
70 cm in der Mitte, 64 cm an den Aussenseiten) und die-
selben sind gegen die Mitte hin auch etwas breiter. W^en
der fehlenden Achselstücke diese Rüstungen mit Aurel Krause
für Theile vollständigerer Rüstungen anzusehen, verbietet der
Mangel aller Spuren des Ansatzes solcher Theüe und das
Vorkommen mehrerer ganz ähnlich einfacher Rüstungen
gleicher Provenienz in einigen Sammlungen, ebenso wie deren
Erwähnung in der Litteratur. Als Name für die Stäbchen-
panzer in der Tb linkiten spräche gibt Dr. Anrel Krause Uönda,
als Name für das längere Lederkoller Kt^kke, für das kürzere
Lederkoller chlöch-tachf-ne. *)
Dass einst in diesen G^enden in der That vollkom-
menere und zweckentsprechendere Panzer getragen wiirden,
bezeugt der scharf beobachtende Lisiansky, der glücklicher-
weise umsichtig genug war, seine allzu kurze Beschreibung
mit einer vortrefflichen Abbildung zu b^leiten.') Der Panzer
ist sauber aus Holzplatten gearbeitet , die durch ein reiches,
omanientartig angeordnetes Flechtwerk von Thiersehnen ver-
bunden sind. Man unterscheidet ein Brust- imd Seiten-
stUck ans 29 in der Mitte breiteren , nach aussen , wie
bei unserer Fig. 2, fast stnbf&rmig werdenden Platten , dem
ein rechteckiger Schutz ftir den Hals aus 10 kurzen Stücken
oben angesetzt ist. Mitten auf die Vorderseite ist ein breites
Fratzeogesicht mit grossen Augen gemalt. Der linken Seite
1) Die Tlinkit-lndianer. .lenn I8W. S, 209 und T. IV Vig, 1.
2) Ebd. S. 390.
3) l'rfij Lüjanaky, A Voynffe round thp World in tlie vpars
1803-6. London 1814. S. 2:iH. T. I Kr. a.
iglizedDyGOOglf
Satttt: üeber die St^chenpanxer etc. 189
des Brust- und Seitenstfickes ist die RQckendeckung mit
einem dem Halsacbutz entsprechenden NackeDschutz mid
einer Verlängerui^ Dach unten in der Mitte angefügt. Die
Zahl der Lamellen lässt aich hier nicht genau angeben. Der
Panzer wurde recht« geknfipEt und es könnte sein, dass der
linke Arm bis zum Ellbogen abwärts in denselben mit auf-
genommen wurde. Als Lisiansky sie sah, waren diese Panzer
bereits obsolet.
Dr. Hoffman , Assistent des Bureau of Ethnology in
Washington schreibt mir nach Prüfung der im National-
Museum zu Washington befindlichen Stäbchenpanzer: Die
Thiinkiten von Alaska gebrauchen einen Panzer, welcher
den Körper vom oberen Theil der Brust bis zum Gcirtel
deckt. Stäbe von '/» Zoll Dicke werdeu in der erforderlichen
Länge nebeneinander gelegt und durch ein feines Gewebe
aus gedrehtem Gras, dUnnen Riemen u. dgl. aneinander )>e-
festigt. Die seitlichen Stäbe endigen unter der Achselhöhle
und das Ganze wird in der richtigen Lt^^e erhalten durch
Uiemen, welche über die Schultern laufen. Einige von den
SchnUren sind dunkelroth , während andere schmutzig gelb,
was auf einen Versuch farbiger Decoration zu deuten scheint.
Endlich fügt Dr. Hoffman hin7,u, dass die Textur des Ganzen
viel dichter als seine Zeichnung (Fig. 4) andeutet.') LOtke
erwähnt diese Panzer in seiner Vojage autour du Monde,')
wo er von den kriegerischen Neigungen der Koloschen
i4pricht: »Wenn ihre Vorbereitungen vollendet sind, be-
steigen sie ihre Barken und suchen das feindliche Dorf an-
zugreifen, ehe der Tag graut. Vor dem Angriff bekleiden
sie sich mit einem Panzer aus Holzleisten, die durch Wal-
Hschsehnen fest verbunden sind , und welcher ihnen Bnist
and KUcken schützt; sie bedecken sich das Gesicht mit
Hasken, welche Köpfe von Ungeheuern in achauden'rregnnden
1) Brief vom Februar löftj.
2) Paris 183«. Voi. I S. IST.
,9 lizedoy Google
190 Sitxung der higtor. Glosse vom I. Mai 1886.
Formen darstellen ; und den Kopf mit einem dicken Holz>
heim, der ähnliche Figuren trägt; das Ganze ist durch
Riemen (courroies) verbunden." Diese Verbindung von Helm
und Maske erinnert an die japanischen Maskeoheluie und ist
TOQ mehreren Beobachtern, u. a. von Lisiansky, bestätigt.
Es liegen andere weniger vollständige Angaben fiber
diese Vorkommnisse vor. So bei Kittlits, der Bd^ dass die
Thlinkiten Schutzwaffen aus Holz für den Krieg besitzen
und zwar iBrusthamische, Sturmhauben und seltsam ge-
schnitzte Visiere, die mit grellen Farben bemalte Fratzen-
geeichter darstellen."') Bancroft gibt den Tschinuk Panzer
aus Elenbant und aus zusammengebundenen Stäben , femer
Rindenhebne , stark genug, um Pfeile nnd leichtere Schl^e
abzuhalten.*)
Eine vermittelnde Form von Rtilstung fand Vancouver
bei den Indianern desselben Stammes, die er auf einer Ganoe-
fahrt in den Fjorden der EUatenregion um den 55." N. B,
traf, wie es scheint besonders im Portlaad Channel. Dieselbe
bestand aus möglichst starken Häuten, deren 2, 3 und mehr
übereinander, angezogen wurden, und zwar so, dass sie über
der rechten Schulter und unter dem linken Arm weggingen.
Die linke Seite ist geschlossen, während die rechte offen ist.
,Um die Brust besser zn achfitzen, si^ Vancouver w&rtlich,
umgibt man sie manchmal unter dieser HUlle mit kleinen
Latten aus Holz,"') Diese Bemerkung ist offenbar so ku
verijtehen , dass unter den Hüllen aus Thierhäuten auch
Htäbchenpanzer getragen wurden , so wie andererseits auch
wieder Holzstähe auf Lederpanzem angebracht waren.
1) DenkwOrdigkeiten einer Reise nach dem rusiischeii Amerika.
1858. QoUia. I. S. 216.
2) Bancroft, Tbe untive Uaces of thc Pacific Statee. 1875. 1.
S. 23ö. Ohne nähere Quellenangabe.
3) Voyage antonr du Monde. Tnul. p. P. E. Henry. Pari».
An X. Vol. III. :)20.
igtizedoy Google
RaUd: Ueber die StäbiAenpanter ete. 191
Auch heate ist in dieeer Gegend noch immer eine ge-
wisse Richtung anf die Herstellung von Panzern zu erkennen.
William H. Dali erirähnt in einem Privatbriefe vom 13. De-
zember 1882 des Panzers, den die Thlinkiten anfertigten,
indem sie Scheiben aus Hirschhuf auf Elentbierleder 80 be-
festigton, dass eine Art Schuppenpanzer entstand. Es ist dies
dasselbe Kleidungsstöck , von welchem Cook einmal spricht,
ohne zu wissen, ob er einen Priesteranzug , ein Fest- oder
ein Kriegskleid vor sich hatte. Sogar Münzen musaten Panzer-
schuppen abgeben. Als der Handel Sitkas mit China bifihte,
kamen mviele chinesische Mfinzen, welche bekanntlich in der
Mitte viereckig durchlöchert sind, in die Hände der Thlin-
kiten, daas diese Panzerhemden herstellten, indem sie solche
MOnzen dicht nebeneinander auf ein starkes Leder nähten.
Schutz- und Schmuckmotiv berQhren sich dabei offenbar sehr
nahe und man erinnert sich u. a. an die mit Fischlein aus
Silberhlech, die man in Gräbern des Landes Ghimn im südlichen
Peru findet, dicht besetzten Kriegsgewänder der Peruaner.^)
Da und dort tauchen im Übrigen Amerika panzerartige
Gewänder anf, die den letzterwähnten ähnlich sind, niemals
aber etwas den eigentlichen Stäbchenpanzem gleichendes.
So erzählen Lewis and Clarke (Travels 1805), dass die
Schoschonen eine .Art von Panzer* benützen, welcher aus
einer grossen Anzahl von Streifen aus Antilopenhaut be-
steht, die durch eine Mischung von Leim und Sand ver-
bunden sind. Sie bedecken sowohl ihre Körper als die-
jenigen ihrer Pferde damit und finden denselben undurch-
dringlich für Pfeile. Dr. Hoffmann schreibt mir, dass die
Schoschonen etwas derartiges heute nicht mehr besitzen.
Ich erwähnte soeben peruanischer Kriegsgewänder. Von
Mexiko bis Peru reichen die auch im nialayischen Wohn-
gebiete und im Sudan wiederkehrenden Panzer aus baum-
1) Squier, Peru. London 1877. ^j. 148.
,9 lizedoy Google
192 Stitutig der Autor. aa»te com 1. Mai 1886.
wollwattirtem Zeug , die neben Schilden , silbernen oder
goldenen Arm- und Beinschienen, und starken hölzernen,
metallplattirten Helmen getragen wurden. Die älteren Berichte
über die Armeen der Inka sprechen such von Gold- und
Silberplatten , die zu vermehrter Sicherung noch über den
wattirten Schutzwämmsem getragen wurden , geben aber
nichts Näheres über das Wie ? Bei den Maja bedeckten die
Kriegsgewänder aus dichtem Baumwolleustoff, die die Spanier
Escampiles nannten , den Körper bis zum unteren Theil des
Leibes und wurden wenigstens ab für Pfeile undurchdringlich
angesehen.') Unter den früheren Gescfaichtsch reibern und Geo-
graphen der Conquista, welche die amerikanischen Völker noch
unveriiilscbt kannten oder doch aus ersten Quellen schöpften,
sind es Velasco und Xeres, welche die genauesten Beschrei-
ungen der von den Kriegern der Inka getragenen Waffen
bieten. D. Juan de Velasco gibt in der ausführlichen List«
der Waffen der Völker von Quito u. d. N. ,Aacana-Cushnia:
Wämmse, gefüttert mit Baumwolle und anderer Faser,
welche im Stande sind, die Pfeilspitzen abzustumpfen", und
Francesco de Xeres gibt den Schleuderem Atahualpae, welche
die Vorhut bildeten, runde Schilde aus dünnen und sehr starken
Platten. Auch haben sie Wämmser, die mit Baumwolle ge-
füttert sind. Weiterhin spricht er von hölzernen, mit Baum-
wolle geftlttert«n Helmen, die so stark wie Eisen seien.
Erheblich höher als die einfachen Stäbchenwände der
Thlinkiten, stehen die mit beweglichen Tbeüen, die sich auf-
klappen lassen, au^estatteten Rüstungen jener kriegerischen
Bewohner des Prince Williams Sund, welche als die
1) Vgl. besonders Herrera, Historia General, Dec. li lib. TV.
2) Hiatorin del reame de Quito. Ed. TeiDtiiii Coiupans. PariH
Iftin. Vol. I. S. 178.
3) Libro prinio dela coiKjiiiata del Peru. Venedig IS.'i.'i. d, VII.
Ilal. Alis«. V. I>. ilf (iaiteln.
,9 lizedoy Google
Rattel: Otiter die StabtAenpamer eU. 19:1
ersten anzweifelhafteo Hjrperbor^r an den Rändern und auf
den Inseln dieser weiten inselreichen Bucht uns enfcg^en-
treten. Da die Bucht als Tscfaugatscb-Golf bezeichnet wird,
nennt man diese sQdlicheD Hyperboreer auch Tschugatschi-
gmuts. Sie sind ein kriegerischer Stamm, der, ungleich den
Aleuten, niemals unterworfen ward und mehr als einmal den
Russen kräftigen Widerstand entg^^nsetzte. Ee ist aber
vielleicht von Werth für die Beurtheilung der Verbreitung
der Stäbchenpanzer, dass diese Hyperboreer iiire erbittertsten
Kämpfe mit den gepan/.erten Indianern, den vorhin erwähnten
Thlinkiten oder Koloschen kämpften, mit welchen sie zeit-
weilig auch in innigere politische Verbindung getreten waren.
Cook gibt die älteste Beschreibung der Panzer dioies
Volkes. Er s^t von den Eingeborenen von King Williams-
Sund : Zu Defensivz wecken haben sie eine Art von Jacke
oder Panzerhemd , welches aus hölzernen Latten (laths) be-
steht, die durch Sehnen verbanden sind ; letztere machen es
sehr biegsam , wiewohl es so dicht ist, dass es keinen Pfeil
oder Speer durcb)ässt. Es dient nur, um den Rumpf zu
schätzen und mag nicht unpassend der Schnärbrust ver-
glichen werden, wie sie Weiber tragen.')
Dieser Klasse von Rüstungen möchte der hölzerne Panzer
des britischen Museums (Fig. 8 u. 9) angehören , der höchst
wahrscheinlich aus der Cook'schen Sammlung stammt. Er ist,
wie die meisten nordpacitischen Gegenstände aus der Cook'-
schen Sammlung in den Museen von London, Wien u. s. w.
fälschlich mit ,Nutka Sund' bezeichnet. Das Material ist ein
ziemlich leichtes weissliches Holz, scharf und sauber g^lättet.
Brust und Rflckenschamiere, sowie die stärkeren Bänder, welche
die grossen Partien aneinander befestigen, sind aus Thjerhaut,
und die einzelnen SchnUre, welche die Stäbe oder Dauben
fest zusammenhalten, aus gedrehten Sehnen gefertigt. Am
1) A VoyaRe to the Pacific- London. V. 11. B. TV. Ch. V.
igtizedoy Google
194 Sitzung der histor. Claane vom 1. Mai 1886.
oberen Rande ist der hintere Theil in der Weise aurück-
ecblagbar, daas die Oberarme den freien Raum, den sie be-
sonders beim Bi^enachi essen brauchten, zur Genflge zu ge-
winnen vermochten. Verschiedene Verbindungsbänder an
diesem Panzer sind in einer Weise gestaltet und durch Slüb-
chen oder Knöpfchen eingehakt, wie man es nur bei japa-
nischen Arbeiten findet. Vor Jahren schon machte mich der
Vorstand der ethn<^raphiechen Abtheilung des Britischen
Museums und der Christ; CoUection in London, Mr. Äugustus
Franke, auf diese Verschlussurt als eine starke Andeutung
japanischer Verwandtschaft aufmerksam.
Von diesen Völkern sagt Martin Sauer in seinem (engli-
schen) Bericht von Billings Aufenthalt in Prince Williams
Sund*): .Sie haben Rüstungen aus Holz, welche den
Rumpf und Hals des Kriegers bedeckten , aber Arme und
Beine frei lassen. Dieselben werden aus sehr glatten Holz-
platten gemacht, die etwa '/■ Zoll dick und nahezu 1 Zoll
breit und sehr kunstreich mit Thiersehnen derart aneinander
befestigt sind, dass man sie aufrollen oder ausbreiten kann.
Diese binden sie um den Körper; vom hängt ein Stfick
über den Schenkel, welches so gemacht ist, dass man es
aufheben kann, so dass sie in den Baidaren sitzen können;
ein ähnliches Stück , welches bis zu den Augen herauf-
gehoben werden kann, hängt Über die BrusL Tragriemen
befestigen diese Rüstung an ihren Schultern und Bänder
binden sie an einer Seite um den Rumpf fest. Der Kopf
ist durch einen Holzhelm wohl geschützt." Ein etwas spä-
teres Zeugnias finden wir in Pelhams »World or the prä-
sent State of the UniTerBe", wo es von demselben Stamme
heisst: ,Als Schutzwaffe haben sie eine Jacke oder einen
Panzer, der aus Latten besteht, die durch Sehnen in der
1) Au Account of Geographica) and Aatronomical Expedition
to the Northern Parts of RuBsia. London 1802. S. 198.
igtizedoy Google
B<a*a: Ueber die Stäbdienpaneer etc. 195
Weise verbunden sind , duss aie beweglich bleibet , dikbei
über doch dicht genug sind, um keinen Speer oder Pfeil
durchzulasHen." ^)
Einen Schritt weiter fUhrt uns ein Gi^berfund von den
Aleuten. W. H. Dali bildet in seiner Aj-beit: On the
Remiüns of Later Prehistoric Man obtained from . . . Cttveo
of the Aleutian Islands *) eine ROstung ab .aus kleinen
runden Holzstäben, welche mit Sehnen aneinander befestigt,
und mit bQbech an^eschnitzten Stücken in der Achsel-
gegend versehen waren. Dies ist das einzige Stück dieser
BOstung der Eingeborenen, von deren Existenz man Kennt-
nise hat. Sie wurde hinten mit zwei Sehnenschieüen be-
festigt, in welche hölzerne Knöpfe eingehängt wurden. Die
Stäbe, aus denen sie bestand, hatten ungefähr */* ^H Durch-
messer und warm roth bemalt. Leicht, wie diese RUstung
war, mochte sie doch einen erti^lichen Schutz gegen die
Knochen- und Steinpfeile gewähren." (S. 18). Diese Rfistung
stammt von einem der merkwQrdigen Begi^bnissplätze auf
der Insel Kagamil (Gruppe der Vierkrater-Inseln), welche
Dali in derselben Schrift eingehend beschrieben hat und
deren Inhalt an Qrabmitgaben eine höhere einheimische
Kultur andeuten als die war, welche vor 140 Jahren den
ersten Europäern in diesen Gewässern entgegentrat. Die
Abbildung, welche Dali seiner Arbeit beigegeben hat,*)
steigt einen Stäbchenpanzer, der am meisten an diejenigen
der Thiinkiten erinnert, aber vor ihnen durch die schfin-
gearbeiteten StUcke, welche die Armlöcher einfassen, sowie
durch das bewegliche Oberstück ausgezeichnet sind , von
welchem nur zweifelhaft ist , ob man es als Bruststück
oder Nackenschutz anzusehen hat. Dali , welcher annimmt,
1) Vol.l. 1802. S.245.
2) SmitbBoniiui ContributioDH. 1880. XXU. N. 818.
3) A. a. 0. T. 6.
igtizedoy Google
196 Sütung der hutor. Glaate vom 1. Mai 1886.
diise e« hinten geknüpft worden sei, betracbtet es ak ersteres,
während die Analogie die Verwerthung dieses hervortretenden
Theiles zum Schutze des Nackens nicht ausschlieest. Be-
merkenswerth ist, dass anch hier die Befestigung durch
dattelkemförmige Holzknöpfe mit Sehnenschlingen geschab,
wie wir sie von dem Holzpunzer des Britischen Museums
oben hervorhoben.
Viel hSher im Norden kommen wir endlich zu den
vielleicht vollendetsten Arbeiten dieser Art bei jenem merk-
würdigen Volke der KOstentschuktschen, einem nach
allem Anschein aus Amerika faerfibergekommenen Zweig der
Eskimo, der die peripherischen Theile der Tschuktschen-
halbinsel bewohnt. Wir berühren hier nicht die Fn^e, wie
er sich zu den tiefer im Inneren nomadisirenden sog. Ren-
thiertschuktschen verhalte, sondern wollen nur hervorheben,
dass die Zeugnisse über das Vorkommen von RUstungen in
diesem Gebiete sich bis jetzt nur auf diese Eüstentschuktechen
beziehen. Zunächst bat in den letzten Jahren Nordenskiöld
in seinem Bericht Ober die V^afahrt') einen angeblich aus
Elfenbein, vielleicht auch aus Walrosszahn hergestellten
Panzer abgebildet, der von drei konzentrisch Obereinander
gestellten Gtirteln gebildet wird, deren jeder einzelne aus
12 cm holien, 4 cm breiten und 1 cm dicken Platten besteht,
die durch dreifache Doppelnaht miteinander verbunden sind.
Leider hat Nordenskiöld nur ein Paar unzureichende Worte
dieser Abbildung hinzugefügt und auf die schriftlich an ihn
gerichtete Bitte um Mittheilung einer genaueren Beschreibung
nicht reagirt. Er bezeichnet den Panzer als zusammenl^bar.
Ferdinand von Hochstetter , der sowohl das Original dieses
hier abgebildeten , als auch Bruchstücke eines anderen ähn-
lichen Panzers in Stockholm gesehen , konnte mir leider
1) Die UmaeKelung Asiens uod Europas auf der Vega. D. A.
Leipsig lö81. Bd. 11. S. 104.
,9 lizedoy Google
Baltd: Udfer die St&jchenpamer etc. 197
ebenfall»« nichts Genaueren angeben und liess es beüoiiders im
i^weifel, ob dae Material Walrosszahn oder fossiles Mammuth-
elfenbein sei.')
Wir hüben ferner in der Litteratur eine Beschreibung
und Abbildung, welche beide nicht sehr deutlich, indessen
doch recht schätzenawerth nchon darum sind , weil sie auf
eine Zeit sich beziehen, in der diese Rüstungen thateäcblich
getragen und benutzt, wurden. In dem vorhin genannten
von Martin Sauer 1802 zu London heraut^egebenen , Account
of a Geographica! and Ästronomical Expedition to the
Northern Parts of Russia' zeigt Tab. XIV A Tshutzki Man
in Armour neb^ folgender Beschreibung des Panzere: Der
Panzer ist entweder aus dfinnen schmalen Holzplatten und
ebensolchen Knochenplatten, oder, wenn sie solche erlangen
können , aus eisernen Reifen gemacht , welche dann mit
Seehundssehnen so aneinander befestigt, dass sie sich nach
innen und aussen biegen können , und mit Leder bedeckt
sind, das seinerseits mit dtlnnen Streifen Fischbein (iber-
bunden ist, das den Anschein von ebensovielen Reifen gibt.
Diese RUstung hat eine Menge Schlingen und Knöpfe , an
welche sie Bogen, Pfeile etc. hängen. Der obere Theil wird
gel^entlich heruntergelassen.* Im Text ist diese RUstung
nicht weiter erwähnt. Auf der Abbildung, welche unsere
Tafel in reproduzirt, besteht sie aus zwei Tfaeileu: der uiit«re
reicht, einem kleinem Reifrock vei^leichbar , von unter den
Knieen bis zur halben Brust und klafft an der rechten
1) Brief rom Februar 18fÜ. Die Frage des Materiales ist wichtig
tlir die BeurtheilunR der Herkunft der Stftbchenpanzer. Die WulroRH-
jHgd wird in grOnerem Masse Dor bis zur NordkOste der Alaxkii-Hallj-
iniel Bfldwärta betrieben, wobei die mächtigeo Hauer die einzige Beute
Bind, welche die von den Inseln Btammenden J&(rer mit sich nehmen
(F. T. Wnngel in den Beiträgen zur KenntniM des Rouischen Heiuhes
1839. 1. 8. 51). Fossiles Elfenbein kommt nicht sadlicher ab EtchotU-
bai vor und scheint Handelsartikel nur in Nordaibirien zu sein.
,9 lizedoy Google
198 Sitßujuf der hislor. Cliuse vom 1. Mai 1886.
Seite efcwu handbreit. Der andere reicht von der halben
Uruat bis über den Kopf nod ist vorn weit offen, su dass er
nur Rücken und Schultern bedeckt. Sehr aiiKallend ist,
dass auch hier, ähnlich wie bei den von Vancouver be-
schriebenen Thiinkiten panzern der rechte Arm allein frei ist,
während der linke von der vollständig geecfalosaeneii linken
Seite des Panzers bedeckt wird. Leider hat übrigens der
Zeichner offenbar nicht recht gewusst, was er aus seiner
Skizze im Einzelnen machen sollte und war sich allem An-
schein nach vor allem nicht klar, aus welchem Material der
Panzer gefertigt sei.
Cook, der 20 Jahre vor Billings die Tschuktschenküste
berührte, beschreibt genau die Waffen, die er bei den Tschuk-
tschen fand, besonders ihre gut gearbeiteten Köcher, und be-
tont die Soi^falt, mit der sie dieselben behandelten, sagt aber
nicbte von Panzern u. dgl. und ebensowenig berührt Lütke
die Panzer in seinem gros.«en Kapitel und den dazu gehörigen
Tafeln über Küsten- und Renthiertschuktachen. Traurige
Beweise der Lückenhaft^keit ethnographischer Schilderungen
und der Unmöglichkeit an die n^ative Instanz in be-
acbränkteo Fällen zu appelliren! D^egen sah im Jahre 1823
Ferdinand von Wrangel beim Nordkap (Cooks) in dem Küsten-
tächuktscheudorfe Ir-Kaipij unter anderen Waffen auch .lederne
Kriegswämmser" . ') Einigermaasen entsprechend lautet eine
noch spatere Notiz in Hookers «Tents of the Tuski' : Ein Pan-
zer bestand ans RUcken- und Brustplatten von Walrosshaut,
die mindestens '/4 Zoll dick und an einten Stellen verdoppelt
ist. Diese Haut ist hart wie ein Brett, nachdem sie allmäh-
lich in der Sonne getrocknet worden. Auf ihr waren flache,
dUnne Eisenstücke so befestigt, dass sie übereinander griffen.*)
1) L. T. Engelhordt, Ferdioond von Wran^l. 1885. S. 192.
'2) 185Ü. a. 162. Auch Lisianakj sah bei Thiinkiten schon vor
80 Jtthreu Venstftrkungea der WollwämmBer in der Bmal^egeDd durch
Eisenlamellen (wabnchetnlich Eeifeiaen).
,9 iizedoy Google
Baliel: Ueber die Stäbchenpatuer ete. 199
Als ich vor einigen Jahren im „Ausland" eine ÖtFentliche
Anfrage bezüglich ähnlicher Panzer an die Ethnographen und
Museen richtete, erhielt ich vorzttglich durch Herrn Dr. Max
Buch in Helaingfors, den Yeriasser einer schätzenawertben
Monographie über die Wotjäken , wesentlich neue Auf-
schlüsse und zwar zunächst Ober zwei aus Walroaszahn
gearbeitete Panzer im historisch-ethnographischen
Museum zu Helsingfors beschrieben') von weichen der-
selbe Herr kurz darauf ausführliehe Beschreibungen veröffent-
lichte. Es handelt sich hier um zwei Rumpfpsozer, von denen
der eine durch die starke Entwickelung des Nackeuächutzes
ausgezeichnet ist und die Erweiterung der aus Knocheoplatten
bestehenden Ringe nach unten zu zeigt, welche stärker ausge-
sprochen auch an dem von Nordenskiüld abgebildeten Panzer
zu erkennen ist. Die Verbindung der einzelnen Tbeile ge-
schieht durch Hautstreifen in der Weise, dasa eine volle Ein-
rollung nur nach innen möglich ist, wahrend nach aussen der
pMizer nur zur Ebene gebogen werden kann. Der eine wird
an der linken Seite geknöpft, der andere an der rechten. Als
Knöpfe dienen Holzstäbchen. Vgl. Fig. 5, 6 u. 7. Leider kann
über die Herkunft dieser Panzer nichts näheres angegeben
werden, als dasa fiie von dem Admiral Etolän von den nord-
weetamerikaniscfaen Inseln mitgebracht seien. Der Vergleich
mit allen übrigen macht es indessen wahrscheinlich, da^ sie
von den Küsten oder Inseln des Tschuktschenlandes stammen.
Material und Arbeit sind bei beiden dieselben und man kann
sagen, das sie dem gleichen Styl angehören. Durch die Be-
mühungen desselben Herrn Dr. Max Buch ging mir sfäter eine
leider nur knrze Notiz über einen Stäbchenpauzer im revaler
Oouvemementsmuseuin zu, der von Admiral F. v. Wrangel
herrührt und dem grösseren der beiden eben beechriebenen
Panzer des belsingforser Museums zum Verwechseln ähnlich
1) Dr. Hax Bach, Zwei Kuochenpanzer von den nordweatameri-
kaniHchen Inselii. ,Aualaad*. 1882. S. 120.
,9 lizedoy Google
200 Sileutu) der histor. CIo««« vom 1. Mai 1886.
sieht. Sicherlicli unrichtig ist derselbe im Katult^ als
RRdstung der Tungusen aus WalrosAzahn* signiert.')
Zu den entfernteren Zeugnissen fQr das Vorkommen
von Rüstungen in dem nordpacifischen Winkel haben wir
endlich noch das Wort AQujachtechutjt zu rechnen, welches
in einem Vokabular der koskuk wimischen Sprache von
F. von Wrangel für Panzer au^efdhrt wird. Der Gegen-
stand selbst, den das Wort bezeichnet, ist aber in keiner
neueren Beschreibung dieses Volkes mehr erwähnt. Wie
sehr überhaupt die St&bchenpanzer in Ver&ll und Ver-
gessenheit gerathen sind, zeigt nichts besser, ab dass GapitÄn
Jacobsen, der im Auftrage des berliner Ethnc^raphischen
Museums dieses ganze Gebiet von der Vancouvers I. bis
zum N'orton Sund in den Jahren 1881 — 83 eifrig sammelnd
und beobachtend bereiste,') von Panzern dieser Art nirgends
deutlich spricht, solche auch nicht abbildet. Nur eine einzige
Stelle könnte in Erinnerung an die Art, wie der StSbchen-
panzer von der Dreikratnrinsel mit Skelet«n zusammengefunden
ward (s. o. S. 195) auf ein ähnliches Vorkommen im Prinz
Williams Sund schliessen lassen. Es ist die im Eap. XXV
S. 383, wo Jacobsen die Auffindung menschlicher Ueberreste
in Uferhöhlen des genannten Sundes schildert, die als Be-
gräbnissstätten gedient hatten. Die anscheinend älteste ent-
hielt einige .mit Holzatücken und Holzplanken bedeckte'
Leichen, andere waren mit Tannenrinde bedeckt und in
anderen Begräbnisshöhlen fanden sich Reste von hölzernen
Hasken. Die Holzplanken, welche nicht mit eisernen Werk-
zeugen bearbeitet waren, könnten Theile von Stäbchen-
panzem gewesen sein und es ist zu bedauern, iass Capitän
Jacobsen dieselbe nicht näher beschrieben hat. Was derselbe
Reisende von einem Eskimo sagt, der in eisernem Kfirass
1) .Aueland* 1884. S. 660.
2) CapilAn Jacobsena Rei«e un der NordweHlkOtte Amerikas
1Ö81— 83. Uipwg 1884.
,9 lizedoy Google
Bateel: Ueber die Stäbehtnpatuer etc. 201
focht/) kium höchstens als eine Andeutung gelten, dass
Scbntzwsffen moderner Art sich dort, wenn sie zu haben
sind, ebenso rasch Bahn brechen wie einst die älteren,
welche dem Feuergewehre gegenüber ihren Werth verloren
haben und ab ethnographische Fossilien bezeichnet werden
könnten.
Ueber dieses Gebiet hinaus unsere Bücke richtend, finden
wir Scbutzwaffen von näherer oder entfernterer Aehnlichkeit
nur an drei Stellen der Erde, welche zudem weit auseinander
liegen. Zwei umschliesst der weite Umkreis der Inselfiur,
die man Polynesien nennt, die dritte ist in Japan zu suchen.
Einige Spuren lassen vermuthen , dass die oftmab geahnte
und angedeutete Aehnlichkeit polynesischer und nordwest-
amerikanischer Geräthe, Waffen und Einrichtui^n, welche
leider noch in keinem einzigen Falle näher begründet worden
ist, besonders auf den Gesellschafts- und Australinseln
»ich in einer Keihe von Punkten gleichsam konzentrirt er-
wiesen habe. Sicher ist, dass vor allem gerade hier, ähnlich
wie dort, eine sehr vollständige KriegarDstung bei Vor-
kämpfern üblich gewesen ist. Aber noch ehe die Zeit
gründlicherer Gr&ssung, präziserer Pr^estellung g^^über
diesen Dingen gekommen war , versehwanden sie wie Hoviet
althei^ebrachtes , das in der Stille der kleinen Inseln dieses
weiten Ozeans sich hatte erhalten können. Vor Cook und
Banks wurde gar wenig gesammelt und noch weniger be-
schrieben. Der Beiden Vor^nger in der Sfldsee: Byron,
Wallis und Carteret melden nichts von Rüstungen , be-
schreiben Überhaupt Waffen, so oft sie auch leider von den-
selben zu reden haben, niemals ausführlich nach ihren Eigen-
thümlichkeiten. N^ur Wallis' interessante Angaben über die
Pfeile der Oesellschafts-Inseln, die nicht zum Krieg, sondern
zur Vogeljngd liestimnit sind, machen eine Ausnahme.
)) Ebd. 2:12.
,9 lizedoy Google
202 SÜMng der hwtor. Classe vom 1. Mai 1886.
Von Baoks erfahren wir zwar, dass mit , vielfach über-
einaDder gefalteten Hatten, mit denen sie unter den Kleidern
den Leib vom Kacken an bis auf den Bauch bedeckt tragen",
sich die Bewohner von Ohetiroa gegen die Stösse der 6 m
langen Lan?« *) schützten , aber daas darunter Holzpanzer
sich bälgen, welche höchst wahrscheinlich Stäbchenpanzer
waren, wird erst viel später berichtet, nachdem von den
froheren Schilderern Polynesiens besonders auch Cook , die
Forster, Wilson und Mariner nichts davon zu sagen wussten.
Neben einer Rtlstung, die ans Schnüren geflochten war
und den K&rper so dicht umgab , dass nur der Gebrauch
der Arme und Beine frei blieb, welche wir uns also wohl
ähnlich der KUstung der Kingsmill-Insulaner denken dürfen,
erwähnt Ellis ^) , einer Art hölzerner ROstung fQr Brust,
Rucken und Seiten , welche mit Wübten eines dicken
Tuches bedeckt war, die mit Schnüren befe^gt wurden."
Ueber dieser Rtlstung wurde ein kostbares Kleid getragen
und zu derselben gehörten schwerfällige Kopfbedeckungen.
Das Ganze war so schwer, dass ein gepanzerter Mann zwar
hieb- und stichfest, jedoch bei der Flucht seiner Kampf-
genossen des Todes sicher war. Das tahitische Wort
für diese hölzerne Rüstung war Ruuruu, Wir haben ge-
sehen, dass das Tragen eines Holzpanzers unter einer ober-
flächlichen schützenden Hülle auch anderwärts vorkommt
und können in der Wiederholung dieser an sich schwer ver-
ständlichen Methode in so weit entlegenen Gebieten des
Stillen Ozeans , wie es der 20." S. B. und der 55." N. B.
sind, nur eine auf verwandten Ursprung deutende Erschein-
ung sehen. Die Beschreibung Ellis' lässt sich übrigens am
ehesten mit der in Vergleich stellen, welche Vancouver von
den Panzern der Thiinkiten im Portland-Bnnd entworfen hat.
1) Banks bei Hawkeeworth , Geach. der Seereisen im Sadmeer.
D. A. I. Berlin 1774. S. 275.
2) Potynesian Kesearchea. London 1831. I. S. 300.
,9 lizedoy Google
Satid: Ueher die Stähehenpamtr ete. 203
isotirt wie dieses Vorkommen ist dasjenige auf
den Gilbert- oder Kingsmill-Intielii, die zwischen 3." 22' N:
und 2." 40' S. B. auf der Grenae zwischen Polynesien und
Mikronesien liegen. Aus Kokoafaser geflochtene ROstnngen
(vgl. Fig. 3) sind den Kingsmill - Insulanern Totlkommen
eigenthnmlicb, während sie sonst doch weder in T&towirung,
noch Kahn- oder Hausbau oder sonstigen Merkmalen sich
stark von Polynesien! und Mikronesiem unterscheiden. ') Von
diesen Panzern aus Kokosschnüren wissen wir nicht nur mehr
als von polynesischen Bolzpanzem, sondern wir besitzen sie
auch in unseren Sammlungen und zwar, wiewohl sie nur
auf dieser kleinen Inselgruppe vorkommen , in nicht ge-
ringer Zahl. Sie lassen beide Arme frei , theilen aber mit
einigen der hyperboreischen Panzer dos eigenthümliche Prinzip
des Nackenschatzes. Und zwar wird entweder einfach dos
geflochtene ROckentheil über den Kopf hinaus verlängert,
oder diesen samnit dem Hais umgibt ein trichterförmig nach
oben sich erweiternder Schirm, der nur vom offen ist und
dem Träger- einer solchen Rüstung ein stark an den von
Martin Sauer abgebildeten Tschuktachen(s.Taf.III) erinnerndes
Ansehen verleihen nnisste. Das Geflecht ist aus Kokosfasern
sehr dick hergestellt und rautenförmige Figuren aus fifenschen-
haaren sind hineingeflochten. Motzen aus ähnlichem Ge-
flecht, Helme aus stachliger Diodonhaut, Aermel-Jacken unter
dem Panzer zu tragen, endlich sc^ar Beinkleider aus diesem
rauhen Geflecht gesellen sich häuflg zu den Rflstungen,
deren Kingsmill -Name H. Haie als taka, Kibby als tak
schreibt.*) Möglich, dasa panzerartig das buntscheckige aus
verschiedenfarbigen Streifen zusammengesetzte Gewand war,
1) Horatio Bale, der am Orte selbst den Vergleich ziehen
konnte, hat in U. 8. Exploring Expedition VI. EthnoloK? 3- 1^3 diesem
isolierte Vorkommen zuerat klargestellt.
2) U. S. Eipl. Eiped. V!. S. *m. Ich ffebe hier den k-ähn-
lichen Koniionant, welchen l-Iale mit liesond. Zeichen schreiht, als k.
,9 lizedoy Google
204 SÜMung der hielor. Clasge vom 1. Mai 1886.
welches Banka an einem Vorfechter der Kri^^r von Ohetiroa
bewunderte,*) aber leider ist auch dieses nicht genauer be-
iwhriebea. Auch ohne die Ton EUis erwähnten Holzpanzer,
die ganz allein zu stehen scheinen, ist diese Ueberladung des
Körpers zum Schutze gegen die Waffen des Gegners fBr sich
allein eine merkwürdige Erscheinung, da Aehnlichee auf
anderen Inseln Polynesiens, wo Kriege nicht minder häufig
waren , nicht vorkommt. In Hawaii und Neuseeland , auf
Tonga und auf den Paumotu wurde ohne Rüstung gekämpft
und gerade in dem sonst so fortgeschrittenen Hawaii wird
die Leichtgeschttrztheit der Krieger besonders herrorgehoben.
Es ist dies um so auffallender, als hier auch jeder Gedanke
an Schilde wegfällt, denen man von Osten kommend auf den
Neuen Hebriden zum ersten Male begegnet. Melanesien hat
fast keine Röstungen. Der von d'Albertis am mittleren Fly
River 1876 entdeckte Panzer aus Rotang') erinnert an ma-
layische Rüstungen, die aus Kokosfaser ebenso wie wattirter
Baumwolle gefertigt, mit Muscheln besetzt, auch selbst mit
Eisenringen diuchnäht, besonders häufig bei den Dajaken
Borneos vorkommen.
Die japanischen Rüstungen, die wir hier nur kurz
skizziren wollen, da ihre technische und kflnstlerische Vol-
lendung nur in moni^raphischer Ausführlichkeit zu er-
schöpfen wäre, beruhen ebenfalls auf dem Princip der Zu-
.'iammensetzung aus rechteckigen H0I2-, seltener Metallpiatten,
welche durch Seidenschntire miteinander verbunden sind.
1) Hawahesworlh a. a. 0. D. A. II. BerUn 1774. S. 27).
2) AHa Nuova Guinea. Eoma 1880. S. 378. Ab dieser AuftnaU
bereilfl im Drucke war, empßng ich durch die Gttte de« Herrn
d'Albertis in Brief vom 18. Juni 1886 eine genaue BeBchreibungr diesen
UnicuniR, deren Veröffentlichung und vergleichende Würdigung ich
mir für eine spätere Mittheilung vorbehalte. Ich hebe nur hervor,
das« Huch an dienern Panier der Nackentheil höher hinauFragt ata
der ßruHttheil, datiH aino eine Art von NnclienBchutx vorhanden.
,9 lizedoy Google
Saliel: Öfter die StÖbchenpoTKer etc. 205
Ursprfinglich scheint diese Zussmmensetzuag durchgreifend
gewesen zn sein, aber in den Pansern, welche wir heute in
unseren Sammlungen sehen, ist an verschiedenen Punkten von
denselben in verschiedenem Grade abgewichen. In der Form
haben alle die Zusammen fügung aus rechteckigen Plättchen
und Platten bewahrt, aber diese Plättehen sind entweder auf
2^ug festgenäht, oder sie sind durch Urahtgeäecht verbunden,
oder sie sind Überhaupt als besondere Stücke nicht mehr vor-
handen , sondern erscheinen auf einem zusammenhängenden
Stück nur noch durch Furchen, Kanten und Nägel angedeutet.
Japanisch ist auch die erwähnte eigenartige Verknüpfung der
getrennten Theile durch Schlingen und längliche Holzknöpfe,
japanisch der Masken- oder besser Fratzenhelm der Thlin-
kiten. Und den NackenschutK besorgt bei den Japanern der
tief herabreichende, oft durch eine Stäbchenreihe verlängerte
hintere Helmrand.
Vergleichen wir nun das leider noch immer, von Japan
abgesehen, spärliche Material, welches uns zur Beurtheilung
der Stäbcheniianzer vorliegt, so ist bei manchen Verschieden-
heiten ein übereinstimmender Grundgedanke nicht zu ver-
kennen , der in vereinzelten Funden vom Partlandsund bis
zu Cooks Kordkap aufleuchtet. Durch das ganze Gebiet
ging einst wohl das Lederkoller, dessen Verstärkung durch
unter- oder übergelegte Holzlamellen auf die Stäbchen panzer
geführt zu haben scheint, dereu Entvtehnng aber wohl nicht
in einem so holzarmen, nur Treibholz kennenden Gebiete,
wie den Umgehungen der Beringsstraase möglich war. Die
eigenthümliche Zusammensetzung aus Stäbchen oder Latten
ist allen gemein, doch scheinen unter den uns erhaltenen durch
Zweckmässigkeit die Panzer der Tschugatschigmuten , durch
geschickte Bearbeitung eines schwierigen Materials die der
Tschuktscben sich auszuzeichnen. Die aufrollbaren .Stäbchen-
wände" der Thiinkiten erscheinen neben den Panzern mit
selbständig beweghchen Theilen, die von Sitka bis zur
ivun. l>hilü>.-|>lillul. u. liisL Cl. i. 14
,9 lizedoy Google
206 SUeung der bigtor. Clamt vom 1. Mai 188G.
Beringsstrasse vorbomnien , als Resultate einer Verkdramer-
ung, deren Spuren wir in ao vielen Gegenständen des Knltur-
besitzes dieser Völker begegnen. Schluss durch Sehnen-
scliiingen und Holzknöpfe ist Ober alle Fundgebiete ver-
breitet und ebenso kommt der Nackenscbntz durch das ganze
Gebiet vor. Masken und Helme , einst im Kampfe , später
nur noch bei festlichen Tänzen benützt, sind nur in den sfid-
lichen Gebieten und zwar am meisten bei den Thlinkiten zu
finden und scheinen den Tschuktschen Oberhaupt zn fehlen.
Bei den Thlinkiten und Tschuktachen kommt der links ge-
schlossene Panzer vor, der nicht nur bloss den rechten Arm
freilässt, sondern auch den linken ganz verbirgt. Heber
dieses nord pazifische Gebiet hinaus begegnen wir Stäbchen-
panzern , die allerdings viel vollendeter sind, in Japan, wo
die ■ Beweglichkeit einiger Theile am Uumpfpanzer und der
Helm mit Maskenvisier nnd Nackenschutz auftreten, und auf
den Gesellschafts-Inaeln. Dem eigenthOmlichen Nackenschutz
begegnen wir dagegen an Panzern aus Schnurgeflecht auf
den Gilbert-Insetn und wahrscheinlich an Rotangpanzern
Neu - Guineas. Vielleicht lässt sich weiter aus der Selten-
heit des Vorkommens dieser ROstungen in allen Gebieten,
wo sie gefimden wurden, und aus der That.saclie, dass sie
so häufig auch von besseren Beobachtern Übersehen werden
konnten, noch der Schluss ziehen, dass sie nie in den Allge-
meinbesitz der Völker Obergegangen waren , sondern Häupt-
lingen und Vorkämpfern vorbehalten blieben.
Thatsachen von der Art der hier zusammengestellten
gegenfiber begnügt sich die Völkerkunde in der Regel mit der
Annahme, dass ähnlich beantagte Völker wie Menschen unter
ähnlichen Verhältni.s.ien auch Aehnliches erdenken und her-
stellen. Stellen wir uns auf diesen Standpunkt, dann hat
es keinen Werth, die geographische Verbreitung irgend eines
ethnographischen Objektes sorgsam zu untersuchen und die
Völkerkunde kann die Hilfe der Geographie in ihren llnter-
,9 iizedoy Google
Sattel; üeher die Stabdtenpamtr ete. 207
enchungen entbehren. Wenn Stäbchenpanzer am BeringB-
meer, auf den Äleuten, in Polynesien unabhängig von «inunder
gleichsam durch eine Generatio aequivoca des merschlichen
Intellektes ins Dasein treten , so genOgt die Untersncbung
eines einzigen Falles dieser Art, um alle anderen zu ver-
»tehen. Dann sind es überhaupt weniger die Erzeugnisse
des menschlichen Cteistes, welche die Ethnologie interessiren,
als dieser Geist selbst. In diesem Falle ist auch vieles von
dem wertblos, was man in den ethnographischen Sammlungen
aufspeichert und die Ethnographie oder Völkerbeschreibung
verliert viel von ihrem Werthe für die Wissenaehaft.
Wie nahe diese Anschauung hervorragenden Völker-
knndigen und Naturforschern wenigstens frühor lag , weiss
jeder, der je mit ethnt^raphischen Studien sich beschäftigt«.
Weil Viele von den sogenannten Maturvülkem heut« durch
weite Meeresstrecken getrennt sind , die zu fiberwinden ihre
Verkehrsmittel und die Kühnheit und Kenntnisse ihrer Seeleute
nicht mehr geniigen, schafft man ffir sie eine ganze Anzahl
besonderer Entstehungsmittelpunkte von Waffen, Gerätheil,
Sitten, Gebräuchen. Man nimmt z. B. lieber an, dass Tahiti
Bogen imd Pfeil selbständig erfunden, als dass dieselben aus
Melanesien oder dem östlichen malayischen Archipel dahin
^bertr(^ten worden seien. Und das nur, weil in den meisten
Theilen Polynesiens diese Waffe nicht oder nicht mehr vor-
kommt, was doch nicht ausschliesst, dass sie dort einst vor-
kam. Ebenso sollten die Salomons-Insulaner selbständig diese
Waffen erfimden haben, weil sie theilweise von Völkern um-
gehen sind, welche dieselbe nicht mehr besitzen. Weil der
Webstuhl auf Nnkuor soviel sorgfältiger gearbeitet ist als
auf den Mortlock, meint Schmeltz, es habe .jedenfalls' von
letzterer Gruppe her die mikronesische Weberei ihren Ur-
sprung genommen. Aehnlichen Schlüssen , die immer eine
Generatio aequivoca voraussetzen, l>egegnet man ungemein
oft. Aber wir meinen, dass man es in allen diesen Fällen
,9 iizedoy Google
208 Sütung der higtor. atage vom 1. Mai 1886.
mit dem Erfinden etwa« zu leicht nehme. Man vergisst, dtus
die primitivsten Erfindungen, wie z. B. das Feuerreibeo, im
Verhältniss zu dem Stande des Wissens und geistigen Könnens,
aus welchem sie herroi^ngen , nicht minder hervorragende
Leistungen waren , als in unserer Zeit die Erfindung einer
komplicirten Maschine, welche acbon tausend ähnliche Er-
findungen hinter sich hat und auf Schulen , Bibliotheken,
Modellsammlungen, kurz den Apparat einer auf Erleichter-
ung des Brfindens eingerichteten Kultur sich stützt. Femer
weil man vergisst, dass die grössere und schwerere Hälfte
des Erfindens nicht im Finden, sondern im Erhalten liegt.
Für die hier besprochenen Erscheinungen schafft die An-
nahme selbständiger Erfindung jede Schwierigkeit ans der
Welt, sie schliesst aber gleichzeitig die Forschung ab, der
wenigstens der Versuch einer minder radikalen und unge-
duldigen Lösung gestattet sein sollte.
(jegen die selbständige Erfindung dieses Systems der
Stäbcheupanzer bei den Völkern des nordwestlichen Amerika
und ihren Nachbarn an der Westküste der Behringsstrasse
spricht nun zunächst die negative Instanz des Fehlens der-
artiger Panzer in allen anderen Theilen der Erde. Der Ge-
danke lag so nahe und wurde doch nur in einem so be-
schränkten Gebiete reali<4irt! Es spricht vor allem dagegen
das Vorkommen bei einzelnen hyperborei sehen Völkern , die
in weitaus den meisten anderen Dingen mit der grossen
Masse flbereinstimmen , nur nicht in dem ihnen eigenthiim-
lichen Besitz dieses Panzers, tßr den ausserdem das Material
in den an leicht zu bearbeitenden Hölzern so reichen Tropen-
gegenden viel bequemer zu haben war als gerade hier an
der Waldgrenze.') Es spricht dagegen die Uebereinstimmung
in so kleinen, fast zufällig zu nennenden Besonderheiten, wie
1) Die Waldgrenze achueidet die In^el Ntmiwak, die Mnndnng
F. Kiiflkokwim lind den 60.o N. B.
,9 lizedoy Google
Sattel: Ueber die Stäbchenpanzer etc. 209
es die Art des Ziiknöpfens, die Bedeckung des linken Ai-mes,
der Nackenschutz sind. Und endlich spricht dt^egen die
Verbreitung dieser Panzer und ihrer Spuren über Inseln und
Küsten des Stillen Ozeans nördlich vom 20." S. B., welche
ein abgeschlossenes Verbreitungsgebiet dieser nirgends sonst
so sich wiederholenden Erscheinungen bilden.
Es würde zu weit führen , »n dieser Stelle noch einen
grösseren Gegengrund zu entwickeln, welcher in der Selten-
heit des Gebrauches von Panzern überhaupt bei allen jenen
Naturvölkern, welche nicht mit Kulturvölkern in Berührung
kommen, zu suchen wSre. Panzer und panzer ähnliche Ge-
wänder fehlen in Afrika südlich des Aequators, in Australien,
fast überall in Melanesien , Poljmesien , im östlichen Nord-
und Sodamenka und bei den meisten Hyperboreern der Alten
wie Neuen Welt. Und gerade diese Völker umschliessen
die kriegerischsten Stämme der Erde, die sonst mit Waffm
vorzüglich versehen sind. Warum haben viele von ihnen
sich nicht einmal mit Schilden zu schützen gesucht? Weil
die Trägheit des Erfindungsgeistes ein Grundgesetz des Völker-
lebens auf niederen Stufen ist.
Zeigen sich also über die ganze Weite des nördlichen
Stillen Ozeans von den fast unter dem Aequator gelegenen
Gilberts-Inseln bis zur Beringsstrasse eigeiithümliche Schutz-
waffen verbreitet, die in dieser oder jener Besonderheit mit-
einander Übereinstimmen , und in anderen Theilen der Erde
nicht wiederkehren, so muss von einem Punkte in diesem Um-
kreise aus ihre Verbreitung zu irgend einer Zeit b^onnen
haben. Nun finden diese Dinge ihre grösste Entwickelung in
jenem Lande, welches auch heute die höchste Stufe der Kultur
innerhalb dieser Grenzen erreicht hat, in Japan, und es will
daher am wahrscheinlichsten dünken , dass die F^en alter
Völkerverbindungen, die diese eigenartigen Werke andeuten,
hier zusammenlaufen. Dieser Schluss könnte Stützen finden
in manchen anderen Anklängen, welche aus der polynesischen,
,9 iizedoy Google
210 Sütung der hütor. Claaae wm 1. Mai 1886.
nordwestamerikanischen und hyperboreischen Welt wie Echos
eines Tones wiederkUngen , der von Japan ausging. Allein
wir meinen die Aufgabe einer Untersuchung wie der vor-
liegenden sei es nicht, feste Mittelpunkte zu bestimmen,
sondern zunächst Linien zu ziehen , welche Wege ulter
Völkerbew^ungen , alten Völkerverkehrs anzeigen könnten,
und Grenzen zu zeichnen, welche ein Gebiet ethnographischer
Uebereinstimmungen umschliessen. Weist später die Unter-
suchung der Verbreitung anderer Erscheinungen in gleicher
Richtung, dann mag endlich der Ausstreuungsniittelpunkt
gefunden werden , der ja der richtige nur sein kann , wenn
er einer ganzen Reihe von Erscheinungen oder G^enständen
zum Ausgange der Verbreitimg gedient hat.
Suchen wir zunächst in dem engeren Gebiete, wo diese
Dinge dichter bei einander vorkommen, im Nordwesten Nord-
amerikas nach Andeutungen der Herkunft und der Wander-
wi^e, so scheint zunächst die Materialfrage nach dem Süden
dieses Gebietes zu weisen, wo Holz in FUUe zu finden, während
von der Wurzel der Alaska-Halbinsel an da&selbe am Küsten-
rande und auf den Inseln nur an einzelnen Stellen im an-
getriebenen Zustande nicht ganz spärlich ist. In dem kost-
baren und schwer zu bearbeitenden Material des Walross-
zahns oder des fossilen Elfenbeins konnte ein gewohnter und
gewünschter Gegenstand wohl nachgeahmt, kaum aber zum
ersten Male hei^estellt und dann in so grosser Zahl ver-
breitet werden, dass er über ein weites Gebiet hin der Nach-
bildung zum Muster diente. Diese Panzer dürften daher aus
dem Süden ihres Verbreitungsgebiete» sich nach dem Norden
desselben verbreitet haben. Ihre Verbindung mit Helm und
Maske, die nicht bis zum Tschuktachenlande reicht, scheint
in der gleichen Richtung zu deuten. Es fehlt nicht an
Zeugnissen, dass die Mittel und Wege der Verbreitung in
dieser Region vorhanden waren. Wie vollkommen schon der
primitive Handel für sich im Stande sein würde, die Ver-
,9 iizedoy Google
Ratzel: Ueber die Stabchenpanttr etc. 211
breitiiDg irgend eines ethnographisclien Objekt«« in diesen
Kegionen zu erklären , lehrt die Thateache , das» durch die
KüstentäcbuktRchen Waaren von der Kolytua ihren Weg bis
zum Mackenzie in östlicher und bis zur Mündung des Pastol
in südlicfaer Richtung lindeii.')
Da die HyperlK)reer ebenso wie die Nordwestanierikaner
eine Menge eigenartiger Dinge in ihrem Kulturbesitz tb um
aufweisen, scheint e» nicht schwer, dieses Ei^bniss zu kon-
trolliren. leh wähle zwei weit entlegene Punkte zum Ver-
gleich. Das eigenthUmliche gedeckte ein- oder zweisitzige
Fellboot, welches mit dem Doppelnider getrieben wird und
unter seinem grönländischen Xamen Kajak auch bei uns
bekannt geworden ist , geht in deiuselben Striche , in wel-
chem die Stäbchenpanxer sich nach Süden erstrecken, in das
indianische Gebiet über und kommt sUdwärts bis zu den
Thlinkiten vor, während es nirgend sonst über das Ver-
breitungsgebiet der Hjperboreer hinausreicht. Die Sitte des
Lippen päock es , einer Stein-, Glas oder Holzscheibe, die in
der durchlöcherten Unterlippe, manchmal auch in beiden
Lippen getragen wird, reicht andererseits vom Colville-FIuss,
der in das Eismeer mündet, südlich bis in die Wohn^iitze der
Haidah auf den Königin Charlotte -Inseln, also etwas über
die Südgrenze der Thlinkiten hinaus, so dass sie geographisch
nahezu das gleiche Gebiet wie die Stächenpanzer bedeckt.
Nur gehen die letzteren auf der asiatischen Seite ungefähr
ebensoweit wie die ersteren auf der amerikanischen, während
auf der asiatischen Küste nichts von Lippenpflöcken, eine
kleine Andeutung abgerechnet, bekannt ist.*)
Va geht aus dieser Verbreitung, welche Über die Grenze
1) F. von Wraugel in Beitr. z. EenntniM il. Rubs. Beicbeu
1839. I. S. 62.
2} Vffl. die itiuxterhni'te , eingehende Darstellung der ,Lal)ri-
feretrj'* durch W. II. V>a.\\ in Third Annual Report of the Bureao
of Ethnology. Washington 18S5. S. 77—92.
,9 lizedoy Google
212 Söaunjj der ItUtor. Ciaast vom 1. Mai 1886.
zwischen EHkimo und Amerikanern mehrfach (Iberf^reift, um
aus den Bewohnern der Inseln und KUaten im nordwest-
lichsten Winkel des Stillen Ozeans und kleiner nUchst-
augrenzender Theile des Eismeeres ein Gebiet von nicht (ge-
ringer ethnographiiicher Besonderheit zu machen , hervor,
dnsB eine engere Verbindung zwischen den in diesen Qrenzen
wohnenden Völkern, sei es auch nur durch gelegentliche
Handels- oder Eroberungszäge einst bestand. Der oft schon
in allgemeinen Ausdrucken betonte engere Anschhiss der
eigentlichen Eskimo an die Indianer findet in diesem Ueber-
gangsgebiet seinen Ausdruck in Thateachen wie die Gemein-
samkeit der Stäbchenpanzer, des Lippenpflockes, des Münner-
bootes, die zugleich zahlreiche Vermischungen voraussetzen.
Es fr^t sich aber, ob diesen Bewegungen ein besonderer
Anstoss von irgend einer Seite her geworden sei. Da die
Eüsten-Tschnktschen als spätere Einwanderer nach Nordost-
asien angesehen werden müssen, wo sie ja bis heute nur an
den KUsten sitzen , so ist an eine Ausstrahlung aus diesem
nordöstlichen oder altweltlichen Winkel des Stillen Ozeans
nicht zu denken, sondern wir kommen auf die amerikanische
Seite zurück, wo noch in der europäischen Zeit allem An-
scheine nach der Prinz Williams Sund die an Stäbchenpanzem
reichste hyperboreische Bevölkerung umschloss. Sie und
ihre kontinentalen Nachbarn sind auch allen Zeugnissen
nach die kriegerischsten und au^eifendsten Völker dieser
Gruppe gewesen , ' und haben längere Zeit über die südlich
angrenzenden Indianer geherrscht. Die zahlreichen Zeugnisse
für eine einst höhere Stellung mancher aleutischer Völker
erlauben anzunehmen, dass auch sie einst in dieser thätigeren
Rolle au&utreten im Stande waren. Durch sie mt^ der
amerikanische Lippenpfiock sich nach Norden und der hyper-
boreische Männerkahn sich nach SOden verbreitet haben.
Der Stäbcheupanzer, der bei der Masse der Hyperboreer fehlt
iglizedDyGOOglf
Rätsel: Ueher die St^xAenpanxer etc. 213
uud bei Amerikanern nur im äuesersten Nordweaten vor-
kommt, nimmt dagegen eine etwas andere Stelliiiig ein.
Wenn in dem ganzen weiten von amerikanischen Hyper-
boreern bewohnten Gebiete, welches östlich und nördlich von
der Behriugsstrasse gelegen , und ferner im ganzen Gbrigen
Amerika , auch in den alten Kulturländern , nichts an die
Stäbchenpanzer erinnerndes auftritt, so müssen dieselben von
aussen in diesen nordpazifischen Winkel hereingebracht worden
sein und fUr diese Einfuhr ist allerdings, wie schon ange-
deutet , nur auf Japan zurilekzugreifen , dessen Schiffe mehr
als einmal an die iiordwestamerikanischen Kästen getrieben
wurden') und das nicht immer den Seehandel seiner Unter-
thanen so eng einschnürte, wie es seit dem 17. Jahrhundert
der Fall. So gut Oliver van Noort japanische Schiffe um
die Wende des 16. und 17. Jahrhunderts in den philippini-
schen Gewässern traf *) und in der Ethnographie der Malayen
junge japanische Anklänge unverkennbar hervortreten,') wird
auch nach Norden und Osten hin der Unternehmungsgeist
dieser b^^bten Insulaner sich nicht wie heute mit der
Kfistenschiffabrt begnfigt haben. Kleine Dinge, wie sogar
der in dieser Form nur hier auftretende konische und be-
malte Bast- oder Strohhut der Nordweetamerikaner , mögen
an diesen Verkehr erinnern. Endlich aber bietet derselbe
uns die Brücke für das Verständniss des Vorkommens so
1) Vgl. den beatdokiimentirten Bericht, den wir Ober eines dieser
ethnographiacb ao wichtigen Ereignisse bei Wilkes U. 8. Exploring
ExpeditioD. Narrative 1844. Vol. IV. S. 316 haben.
2) Neuwe Schifikhrt. D. A. von Gothardt Arthes von Dantzigk.
Frkf 1602. S. 85 u. 101.
3) Jagor, Beisen in dea Philippinen. Berlin 187R. S. 134 u. 209.
wo interessante Mittheilungen über einen japanisch -malayisRhen
Handeleartikel von rätfaselhafter Werthscbätzang, die ftlterthOm liehen
Porzellanvasen , mal. Blangas. gemacht werden, welche bei den Ma-
layen fast göttliche Verehrung und eine nicht viel geringere mystische
Scbätzung bei den Japanern finden.
,9 lizedoy Google
214 Siteung der liistor. CluMt vom 1. Mai 18H6.
zahlreicher polvnesiaclier Anklänge in Nordwesttvnierika, mit'
welche in seiner prophetischen Weise Adolf BH8tiaii wieder
und wieder anfmerbsam gemacht hat/) ohne leider den
einzelnen Problemen nahe zu treten. Es würde zu kühn
sein , hebaupten /.u wollen , Japans Volk habe in einer
Zeit ^össerer Ausbreitungslust die Keime vielfach über-
einstimmender Erscheinungen über Polynesien , Nordweüt-
amerika und Beringsregion alle selbst ausgestreut, wir be-
gnügen uns für jetzt mit der Wahrscheinlichkeit , das» über
dieses Gebiet weg einst Fäden des Völkerverkehrea hin und
wieder liefen, welche den Gedanken verbannen, doss die
hier wohneadeu Völker in völliger Vereinzelung Kich ent-
wickelt hätten. Dabei wollen wir nicht unterlassen, den
völligen Mangel der Stäbchenpanzer hei den Völkern von
Jesso , Sachalin und den gegenüber liegenden asiatischen
Küsten hervorzuheben, da dieser die asiatisch - kontinentalen
Einflas.se ausschliesst und dadurch die japanisch - nordwest-
amerikanische Zusammengehörigkeit klarer hervortreten lässt.
Neben der Andeutung eines nordpaziSschen Völker-
verkehres zeigt uns die Verbreitung der Stäbchenpanzer auch
eine einst engere Verbindung zwischen Hyperboreern und den
nächstwohnenden StÄinmen der Amerikaner, während nach
den altweltlichen Hyperboreern zu die Verbindung nur
schwach erscheint. Auch der Stäbchenpanzer der Tschuk-
tschen, der sich nur an der Küste findet, zeigt auf die
amerikanische Herkunft dieser Kosten be wohner hin.
Endlich bestätigt da« seltene, theilweiae sogar auf Grab-
stätten beschränkte Vorkommen dieses Rüstzeuges, das nach
Material und Arbeit besonders im Norden sehr kostbar sein
musste, die immer mehr sieb Bahn brechende Ansicht, dass
auch hier die sogenannten Naturvölker von einer höheren
Stufe der Thätigkeit herabgestiegen seien , als diejenige ist,
1) Vgl. beBonders .Amenkafi Nordwestkaste' 1883. Erstes Text-
bltttt Abs. 2.
,9 lizedoy Google
Rateel: Uelier die Stäbchenpanxer etc. 215
welche sie heute einnehmen. Denn tmt Herstellung eines
grrtssen Panzers aus WhI rosszahn, wie er nun in mehrfacher
Zahl aus dem armen unwirthlichen Tschuktschenlande be>
kannt iat, mit Stein Werkzeugen, brauchte es einer Konzen-
tration auf die Arbeit, wie sie seit lange dort nicht mehr
möglich i^t und wie, nach allen Erfahrungen, nur ein höherer
Orod sozialer und politischer Gliederung sie schaffen konnte.
Schon vor dem Verfall des einheimischen Waffenwerkes
durch die Uebermacht des Holz und Stein zersclimetteriidea
und dazu noch durch Knall und Feuer schreckenden Feuer-
gewehres waren diese KüstuDgen keineswegs allgemein ver-
breitet. Sie sind Trümmer einer besseren Zeit, welche diese
Völker erlebt haben , und dieser Schluss fällt mit dem vor-
hin angedeuteten zusammen , da.ts sie Reste eines einst bei
höherem Kulturstand lebhafteren Verkehres der Völker im
uordpaziGschen Gebiete sind , eines Verkehres , der bis auf
die ethnographischen Spuren, die er hinterlassen, vergessen
ist. Funden, wie sie hier besprochen wurden, und ähnlichen
scheint es aber vorbehalten, diesen Völkern die bescheidene
Stelle anzuweisen, welche sie in der üesehichte der Mensch-
heit einst einzunehmen hatten.
Elle ich diese Mittheilung abscbliesse, möclite ich herz-
lichen Dank den verehrten Freunden und Korrespondenten
sagen, welche mir in der Auffindung zerstreuter Angaben
und Materialien ihre werthvolle Hilfe geliehen haben, näm-
lich den Herren L. M. d'Albertis, Richard Andree, Max
Buch, William H. Dali, Albert S. Üatschet, Wiüiam J. Hoff-
man; und möchte dem tiefen Bedauern Ausdruck geben, dass
dieser Dank den unvergesslichen , unserer Wissenschaft zu
frOh entrissenen Ferdinand von Hochstetter nicht mehr zu
erreichen vermag.
,9 iizedoy Google
Erklttmng der Abbildangea.
T. 1, Fig. ] u. 2. Änfrollbare Stäbchen panzer der Thlinliiten. Aus der
Sammlung der äeographischen Geselbcbuft in Bremen.
Fig. Ü. Panzer der Gilbert-Insulaner aus Solioafa,Ber mit Vtjr-
sierungen aas Menschenhaar. Britisches Museum.
Fig. i. Verflechtung der Stäbchen in einem Panzer von der
Art der Fig. 1 in der Sammlung der Smithsonian In-
stitution in WaBhingUin. Zeichnung von Dr. Hoffman,
Washington.
Fig. ö u, ö. Grösserer Panzer des Historisch - Ethnographiscben
Muneuras zu Helsingfors. Voi'der- und Bückenansicbt.
Nach Photographie.
Fig. 7. Kleinerer Panzer deawIbenMnseoms. Nach Photographie.
Fig. 8 u. 9. fiOtzerner Panzer des Britischen Huaenms, angeb-
lich vom Nutka-Snnd. Vorder- und Seitenansicht. Nach
einer Federzeichnung.
T. III. Kopie der Darstellung eines bewafincten Küstentschuktschen.
Nach einem Kupferstich in Martin Sauer's Account of
a Geographical and Astronomical Expedition to the
Northern Part» of Bassia. London 1802.
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„t,i.a,Google
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Philosophisch- philologische Classe.
Sitzung vom 5. Juni 1886.
Herr Hertz, hielt einen Vortrag:
, lieber den Namen Lorelei".
Der Name Lorelei wurde in die deutsche Dichtung von
Clemens Brentano eingeführt durch seine bekunnte Bal-
lade ,Zii Bacharach am Rheine wohnt eine Zauberin u. ?. w."
Da ist Lore Lay eine Jungfrau von unwiderstehlichem
Liebreiz , die alle durch ihren Anblick bezaubert , nnr den
einen nicht, den sie liebt: von dem wird sie betrogen. Der
Bischof fordert sie vor sein Gericht, fflhit aber selber sofort
die Macht dea Zaubers und lässt Lore durch drei Ritter nach
einem Kloster geleiten. Unterwegs äussert sie den Wunsch,
auf den steilen Rheinfelsen zu steigen, um noch einmal nach
dem Schlosse ihres Geliebten zu sehen. Sie erklimmt den
Felsen, die drei Reiter ihr nach, Sie aber stllnt sich von
dort in den Rhein , und die drei Ritter , welche den Weg
nicht mehr finden, verderben ohne Priester und Grab. Die
Ballade schliesst:
Wer hat dies Lied gesungen ?
Ein Schiffer auf dem Rhein.
Und immer bat's geklungen
Von dem Dreiritterstein;
Lore Lay, Lore Lay, Lore Lay,
Als wären es meiner drei.
Brentano hat die Ballade in sein Erstlingswerk einge-
legt: Godwi oder das .<}teinerne Bild der Mutter, ein verwil-
,9 iizedoy Google
218 SUning der pküos.-jJiüol. Clamt uom 5. Juni 1886.
derter Roman von Maria, 11, Bremen 1802, p. 392.') Er
macht dazu p. 396 die Anmerkung: .Bei Bacharacli steht
dieser Felsen, Lore Lay genannt; alle vorbeifahrenden Scliilfer
rufen ihn an und freuen sich des vielfachen Echos.' Die
Abfassung der Ballade fallt spätestens in den Antiang de»
Jahres 1799, um welche Zeit der Dichter, wie er selbst —
in der Vori'ede zum ersten Band, p, 13 — bemerkt, den
Roman volleudot hat. Die Oertlichkeit kannte er von Kind
auf durch seine frühen Hin- und Herfahrten zwischen Frank-
furt und Koblenz, wo er von 1780 bis Anfang 1787 bei
seiner Tunte Mohn erzogen wurde und später vom Herbst
1787 — 89 das Gymnasium besuchte. Im Jahre 1787 machte
er die Rheinfahrt zweimal.
Es unterliegt keinem Zweifel mehr, duss der Dichter den
Inhalt seiner Ballade frei ersonnen hat. Das hat er selbst
Böhmer gegenüber bestätigt, *J und damit stimmt, dass die
Brüder firimm, die als Bekannte Brentanos genauen Bescheid
wusateu, die Lorelei von der Sammlung ihrer deutschen Sagen
ausgeschlossen haben. In der That ist vor Brentano keine
Spur einer ähnlich lautenden Volk.ssage nachzuweisen, und
noch im Jahre 1856 schreibt Chr. von Stramberg: Von
Sagen, die auf die Lurley bezüglich, habe ich, obgleich viel-
fältig an ihrem Fusse mich herumtreibend, einigemal zu ihrem
Gipfel gelangt, nie das Geringste vernommen (Denkwürdiger
und nützlicher Rheinischer Antiquarius, 2. Abteilung, Band 5,
(loblenz 1856, p. 95).
Der erste, der sich Brentanos Phantasiegebild aneignete,
war Eichendorff, der während seiner Studienzeit in Heidel-
1) Das Gedicht steht in Brentanos Reaammelten ScbriFten, Frank-
furt 1862, II, 391.
2) ,Da^ er die Lorelei anl' keine andere tiraadlage a,U den Namen
[jurlei erfunden habe, hat mir t'lpmena Brentuno ge.sajft.' Brief Böh-
inerB. {AIpx. Kaufmann. QneDennuj^bpn und Bemerkungen zu K. Sini-
rcicks Bheinsiigpn nnd A. KaurmannH MainRaffon, Köln l^fiS, p. *Jt).
,9 lizedoy Google
I
Hertt: JJeber den Nnmen Lorelei. 219
berg 1807 — 8 allabendlich auf Görres Stube mit Brentano
und Arnim zusammen war. In seiner duster gestimmten
Ballade, welche nach Schumanns Melodie viel gesungen wird,
ist Loreley eine Hexe, die von ihrem hoben Felsenschlosse
am Rhein in berQckender Schönheit durch den abendlichen
Wald reitet, um im Schmerze betrogener Liebe die ihr be-
gegnenden Männer zu verderben, ßichendorff hat das Ge-
dicht tils Lied angeblich ,{lber ein am Rhein bekanntes
Märchen" in den zweiten Band (p. 285) seines Erstlings-
werkes, des Romans , Ahnung und Gegenwart", eiugei'iigt,
der achon gegen Ende des Jahres 1811 vollendet war, aber
erst 1815, während der Dichter als diensttuender Offizier
Gneisenaus in Frankreich stand , von Foiique herausgegelien
wurde(SämmtlicheWerke,2. Aufl, Leipzig 18G4, l,R4fi.II,2U).
Um dietielbe Zeit, als EichendorfF seine Ballade dichtete,
verfosste Niklas Vogt seine ,. Tugendphantasien fiber die
Sagen des Rheins", worin er den Inhalt dea Brentano'schen
Gedichtes mit geringen Abänderungen als ein Gegenstück zu
der Fabel von der Echo in Prosa nacherzählte. Bei ihm ist
der dreifache Widerhall die Stimme derLuretey, die «ich
von der Höhe des Felsens , als sie drunten auf d<;ni Rhein
ihren treulosen Geliebten von dannen fahren sah. wie eine
zweite Sappho herahgestürat hat. Brentanos drei geleitende
Kitter sind bei Vogt drei ihrer getreuesten Anbeter, die sich
ihr von dem vorderen Felsen nachstürzen, der daher bis auf
den heutigen T^ der Drei ritterstein genannt wird (Rheini-
sches Archiv fUr Geschichte und Literatur, herausg. v. Vt^t
und Weitzel; Mainz 1811, V, p. 69 vergl. 53). In dieser
Gestalt gieug die Erzählung als „altdeutsche Rheinaage' auch
in das i. Heft der Allgemeinen Welt«hronik, Leipzig 1812,
und von da in Gniter« Iduna und Hermode über, Breslau 1812,
I, 101. Von nun an blieb die Erfindung Bi'entiiuos, maimich-
fach ansgeschmfickt, in jener ebenso geschmacklosen als un-
wissenschaftlichen Sagen literatur des Bheinlandes eingebürgert,
,9 iizedoy Google
220 Sütung der jMlos.-pkilol. Clawe vom 5. Juni 1886,
welche io ihrer sentimentalen Verunstaltung kaum noch die
AusscheiduDg des Echten vom Unechten gestattet. Man lese
z. B. Karl Geibs Sagen und Geschichten des Uheinlandes,
Mannheim 1836 (Die Zauberin Lore Laj, p. 458).
Neben dieser Kunsts^e von der Zauberin Lorelei geht
in jener Literatur eine andere her, worin Lorelei nicht ab
ein menscblicbes Wesen, sondern als eine den Pelsen be-
wohnende Nixe dargestellt wird. Auch diese jGngere Ge-
stalt der Erzählung, welche — durch Heines Behandlung
allbekannt geworden — die ältere in Schatten gerückt hat,
geht auf Clemens Brentano zurück, der, als er seine ersten
Märchen schrieb, das Bild seiner Lore Laj zu einem reineren
Märchenwesen vergeistigte. Die Abfassung dieser Märchen
fällt in die ersten Jahre des zweiten Decenniums unseres
Jahrhunderts, Im Jahre 1810 begann Brentano, wie er selbst
an Maler Kunge schreibt, sich mit Kindermärchen zu be-
schäftigen (Ges. Schriften VIII, 16J); am 26. Februar ISIÜ
schickte er das Manuskript seiner Rahmenerzählung sammt
den 3 ersten Märchen an den Buchhändler Reimer in Berlin
(a. a. 0. VWI, 193). Mit dem Wesen hat seine Lore Lay
auch den Namen verändert: sie heisst jetzt wie schon bei
Vogt Lnreley. In der Rahmeneneählung von dem Rhein
und dem Malier Kadlanf thront Frau Lureley mit ihren sieben
TScbtern im Innern des Rheinfelsen.s in einem Sani , von
sieben Kammern umgeben. Sie bewachen den Nibelungen-
hort, der unten im Felsen in schimmernden Gewölben ver-
wahrt liegt, und so oft sie nur ein lantes Wort hOren, schallt
ihr Gegenruf siebenmal zum Zeichen, dass sie wachsitm seien
(Die Märchen des Clero. Brentano, herausg. von Guido Görres,
2. Aufl. Stuttgart 1879, I, 94 tf). Brenteno verberriicbt unter
anderem in diesem Märchen die Fahrt, welche er im Juni
1801 mit Achim von Arnim auf einem Mainzer Marktscbiff
rheinabwärts unternahm (Diel und Kreiten, Cl. Brentano, ein
Lebensbild, Freibui^ 1877, I, 152 f.). Zwei Knaben, der
,9 iizedoy Google'
Berte: üeber den Namen Lorelei. 221
eine freadig mit braunen Haaren (Arnim), der andere tranrig
mit schwarzen Haaren (Brentano), fahren im Schifflein, und
ala sie zu dem Felsen kommen, rufen sie:
Lnreley ! Lureley !
Es fahren zwei Freunde vorbei.
Zuerst singt der Schwarze und dann der Braune, und
Frau Lureley antwortet jedem siebenmal (Märchen I, 99 f).
Im Märchen von den Ahnen des Mllllers Radlauf erzählt
Brentano von Frau Lureley, ,der Nymphe' (1, 226 f.), mit
Anlehnung an das Melusinenmärchen, dasa sie alle Sonnabend
ihre Wasserjungfei^estalt mit dem Fischschwanz annehme
(I, 236 ff.). Sie baut sich ihr Schloas im Lurleyfelsen und
wohnt zugleich mit Frau Echo darin (I, 241). Im Märchen
vom Murmel tierchen reist Frau Lureley, ,die gute und schöne
Wasserfrau' , über Land und nimmt Nachtherberge bei den
Brunnenfrauen in den Quellen (I, 247. 249).
Die bekannt« Scenerie der Heineschen Ballade, wo Lureley
auf dem Felsen sitzt und ihre Haare kämmt, während unten
das Boot zerschellt, ßndet sich gleichfalls schon bei Brentano.
Im Märchen von den Ahnen des Müllers sitzt oben auf dem
Felsen eine wunderschöne junge Frau, ganz schwarz ihr
Köcklein, weiss ihr Schleier, blond ihre Haare und in tielst«r
Trauer. Sie weint heftig und kämmt ihre langen Haare.
Unten fahren im Sturm die g^en sie aufgebrachten MUhl-
knappen und höhnen über die schöne Hexe. Aber der
Sturm tobt immer wilder, und das ganze Boot wird vom
Strudel verschlungen (I, 126 f.).
Die Märchen sind bekanntlich erst nach des Dichters
Tod im Druck erschienen (1847). Sie waren jedoch frühe
schon handschriftlich unter seinen Freunden verbreitet. Zu
diesen zählte ^gere Zeit auch der Graf Otto Heinrich von
Lochen (Isidorus Orientalis), der als ein Intimus von Eichen-
dorff mit diesem und Brentano in Heidelberg und 1809 in
leaa. pb{io>L-phi]»i.n.iibt.ci,3. 15
,9 lizedoy Google
222 Sitzung der jAäos.-phUnl. Clause vom 5. Juni 1886.
Berlin zusammenlebte. Trat auch zwischen Loeben und
Brentauoseit 1811 eine ftllmähliche Entfremdung ein, so blieben
sie doch nicht ganz ausser Verkehr, und Loeben hat, das
darf man voraussetzen , die Brentano'schen Märchen , wenn
nicht durch eigene Lektüre , ■ so doch von Hörensagen ge-
kannt. Er schrieb eine Emhiung ,Loreley, eine Sage
vom Rhein", welche im Ta^henbuch Urania 1821 erschien
(Leipzig, p. 327 ff. ; wiederabgedruckt in Loebens Erzählungen,
Dresden 1822, II, 195 ff.). In deren Eingang finden sich
Anklänge an die zuletzt erwähnte Brentano'sche Schilderung
und an die männerverderbende Hexe Eichendorffs :
Da wo der Mondschein blitzet
Ums höchste Fel^eatein,
Das Zauberfiräulein sitzet
Und schauet auf den Rhein.
Es schauet herüber, hinüber;
Es schauet hinab, hinauf.
Die Schifflein ziehn vorüber:
Lieb' Knabe, sieh nicht auf!
Sie singt dir hold zum Ohre;
Sie blickt dich tliöricht an.
Sie ist die schöne Lore;
Sie hat dir'» angethan u. s. w.
Dieses vor der Erzählung selbständig abgefasste Lied
legt Loeben ab Wamungsruf einem alten Jäger in den Mund,
der einen Jüngling im Nachen dem Felsen zutreiben sieht,
auf dessen Gipfel die schöne Jungfrau sitzt und schimmernde
Felsstückcben Srpielend herabwirft. Aber der Jüngling bort
nicht, und der Strudel verschlingt ihn. — Dieses Sirenen-
motiv, in echter deutscher Sage niigends einheimi^h, ist
Lnebens Zutat.
,9 iizedoy Google
Hertu üeber den Namen Lorelei. 223
Lorelei ist nach seiner Darstellimg .eine schöne Fey",
die oft freundlich den FischerQ sich naht und ^ten Fang
verleiht. Sie sitzt im Zwielicht oder im Mondschein auf der
Spitze des Felsens, oft, wenn ringsum Ufer und Strom in
tiefer Dämmening liegen, noch rosig angeglUht, und singt
ihr eintöniges Lied .Loreley, Loreley" , indem sie sich ein
Krönlein von Wasserblutnen und Schilf durch die goldenen
Haare flicht. Hugbert, der Sohn des Rheinpfalzgrafen auf
StahWk, verliebt sich in die schöne Ueerfei, lässt sich nachts
nach ihrem Felsen rudern und stürzt , als er dort ans Land
springen will, ins Wasser. Die Sirene aber — ganz gegen
ihre Gewohnheit — stösst einen kli^lichen Schrei aus, taucht
dem Versunkenen nach , umfangt ihn in ihrem Wellenhaus
und fßhrt ihn unter dem Wasser rheinaufwürts wieder nach
der Oberwelt. Unterdessen schickt der Pfalz^p^, der seinen
Sohn für ertrunken I^lt, Leute aus, welche die Hexe tot
oder lebend fangen sollen. Ein Ritter und zwei Knechte —
wieder die drei Ritter Brentanos — klimmen den Felsen
empor, ergreifen die Jungfrau, welche vergebens um ihr
Leben fleht, und hängen ihr einen Stein um den Hals, wo-
rauf sie sich selber über den Felsen hinabstürzt. Die drei
Männer aber finden den Rückweg nicht mehr nnd kommen
elend um. Seitdem sieht man von der Loreley nichts mehr,
sondern hört nur noch ihre Stimme, die den Rufern ant-
wortet.
Auch diese den Stempel dürftigster moderner Erfindung
an der Stirne tragende Geschichte, welche die beiden Ent-
wicklungsphasen der Brentano'schen Lorelei unvermittelt durch-
einander mengt, wird immer von neuem als rheinische Volks-
sagtt abgedruckt. Nur hatten einige Sagensammler doch so-
viel gesunden Menschenverstand , um den albernen Schluss,
womach eine .Meerfei* durch Ertränken vom Leben zum
Tode gebracht werden soll, abzuändern (Schreiber, S^en
aus den Itheingegenden, dem Schwarawald und den V<^esen,
,9 lizedoy Google
224 Sitzung der phÜM.-pHänl. CtatK vom 5. Juni 1886.
1. Aufl. 1828, 3. Aufl. Frankfurt 1848, p. 5fi. Geib, H^en
p. 438. Reumont, RheinlKodH Si^^en , Geschichten und Le-
genden, Köln und Aachen 1887, p. 152. Kiefer, die Sagen
des RheinUndes, Köln 1845, p. 132 ff. Gräsne. Sagenbuch
des prenssischen Staats, Glogau 1871, II. 126 ff).
Trotz seiner kläglichen Schwache ist das Machwerk des
Grafen Loeben fttr die Entwicklung der Kunstsage von der
Lorelei nicht ohne Bedeutung. Denn fast alle jüngeren
Dichter knüpfen an seinen Erfindungen an, so besonders die
zahlreichen musikdramatischen Bearbeitungen , die man in
Hugo Riemanns Opern -Handbuch (Leipzig 1885, p. 285 f.)
nachlesen mi^.') Seine wichtigste Wirkung aber war, dass
sich dadurch, waa kaum zu bezweifeln ist, Heinrich Heine
zu seiner Ballade anregen lieas, indem er das Sirenenmotiv
des Eingangs fQr sich behandelt«. Heine schrieb sein Gedicht
während seines Aufenthalts in Lüneburg im Herbst 1823,
also zwei Jahre nach dem Erscheinen der Loebenschen Er-
zählung (Strodtmann, Heines Leben und Werke, Berlin 1867,
I, 313). Es stand zuerst im .Gesellachafter" vom 26. März
1824 (Sämmtliche Werke, Hamburg I8ti5. XY, 200) und
wurde durch Silchera Komposition eines der beliebtesten
Lieder des deutschen Volkes.
Nach dem Bisherigen haben wir zwei Formen des
Namens: Lorelei und Lurelei Lurlei. Die eiste haben
sich die Dänen und Italiener angeeignet. Loreley heisst eine
dänische Oper von Siboni vom Jahr 1859, Lorhelia eine ita-
lienische von Falchi vom Jahr 1878; die zweite lautet im
Englischen Lurline , Oper von Vincenz Wallace vom Jahr
1860 (s. Riemann a. a. 0.).
Man hat langst erkannt, dass dieser Name, den die Ro-
mantiker ab Personennamen in unserer poetischen Lite-
1) Die deutschen Balladen von der Lnrlei sind zusammeufifeatellt
bei HenninKGr, Naaaan in seineo Soif^n, Genchichten und Liedern,
Wii>flb!id.*n 184.'-.. II, 1!)4-219.
,9 lizedoy Google
Uertu: Ueher den Namen Lorelei. 225
ratur einbürgerten, ein miRsverstandener Ortsname ist, class
fdie Lei' atlerwärts am Mittel- und Niederrhein und in der
Moselgegend Schiefer und ^chieferfeU bedeutet (daher Leieti-
decker , Schieferdecker) und dass Lorelei , Lurlei also für
Lorefels, Lurfels steht.
Für den Namenforacher bleibt demnach nur die Aufgabe
übrig, den ersten Teil, das Bestimmungswort des Compod-
tutns, zu erklären.
Die älteste Form des Namens enthielt jener nun ver-
schwundene Codex der Aiinales Fuldenses, der dem Augs-
burger Marcus Welser gehörte und von Marquard Freher für
seine Origiaes Palatinae benützt wurde. In dem vom Mönche
Ruodolf verfaasten Teile der Annalen wird ad a. 858 eine
Spukgeschichte erzählt, welche in dem Flecken Caput Mon-
dum, dem heutigen Kempten oberhalb Bingen am linken
Rheinufer, spielt (Mon. (jerm. I, 372). Da heisst es nach
Freher (Orig. Palat. Heidelbergae 1613, Pars II, p. 88.
Vei^l. FreherH Germanicarum Kerum Scriptores, Fraucofurti
ItjOO, I, 2l>): Villa quaedam haud procnl ab urbe Pinguia
Hita est, Caput Moutium vocata, eo quod ibi montes per al-
veum fluminia Rheni tendentes initium habeant, quam vulgus
corrupte Camunti nominare solet. Ueber den Worten , montes
etc.* war ioi Velserianus von einer späteren, doch keineswegs
modernen Hand (manu minime recente, neque unius sae-
culi)die Interlinearglosse Mons Lurlaberch eingetr^i^n. Sie
steht pars pro toto als der Name des bekanntesten unter
jenen das Kheinbett einengenden Bergen, welche auch Freher
, montes Lurleiani' nennt (0. P. p. 90). Leider versäumt
Freher, das Alter des Velserianus näher anzugeben. Der be-
kannte Hallenser Professor Job. Friedr. Christ, der einen
anderen, früher dem Kloster Altaich gehörigen , Codex der
Fulder Anoalen im Jahre 1727 ersteigert und in seinen
Noctea Academicae (Halae Magdeburgicae 1728, Observatio
XV, p. 190 ff.) beschrieben hat, erklärte den Weiserischen
,9 lizedoy Google
226 SitzuMff der jAihs.-philol. Clause com 5. Juni 1886.
Codex für eine Abschrift des Altaicher, den er ins 10. oder
11. Jahrhundert verlegte. Wenn sich aber auch das Alter
der Interlinearglosse Lurlaberck nicht mehr genau bestimmen
tässt, jedenfalls verdanken wir ihr die althochdeutsche Form
des Namens. Der erste Teil des Compositums ist lurlo, eine
Ableitung von Ittr. Wie ist nun dieses Wort zu deuten?
Was an dem Felsen von j eher am meisten auf&el , das
war sein wunderbares Echo. Die vom Rheine handelnden
Schriftsteller werden seit Jahrhunderten nicht mOde , dieses
Naturwunder zu schildern und zu preisen. Schon Konrad
Celtes erwähnt es. Er kannte die G^end seit seiner ersten
Fahrt in die Welt (1477), als er in seinem achtzehnten Jahre
aus seiner fränkischen Heimat entfloh und auf einem Main-
floss, der Bauholz nach dem Niederrhein brachte, nach Köln
fuhr, um sich dort den Studien zu widmen (Aschbach, Die
froheren Wanderjahre des Conrad Celtes, Wien 1809, s. Sitz-
ungsberichte der Wiener Akad. phil. hist. Ol. LX, 82). Er
gedenkt des £chos und des Strudels bei der Lurlei im S. Buch
seiner .Amorea", in der 13. Elegie, worin er seiner Mainzer
Geliebten Ursula , die nach Aachen zu reisen beabsichtigt,
den Lauf des Rheins von den Alpeu bis zum Meere schildert.
8ed cum perventum est obliqui (1. obliquae) ad cornua vallis,
Quam rapidus vortex sevaque syrtis habet,
Voxque repercussis specubus reboabit ab altis,
Fertur siluicolas quos habitssse deos,
Quaque sibi caecos memorant quesisse meatus
Rhenum et sub terras fertur habere via«
.4.tque aliis dicunt tandem regionibus ortum
Lai^flnos fontes amne creare suo,
Ceu Graii memorant subter labentia terris
Flumina apud Siculos fontibus orta nouis :
Hie, pater alme, tuo posco sis numine praesens,
He nauem refluo sorbeat vnda freto.
,9 lizedoy Google
Herta: Ueber tlen Name» Lorelei. 327
(Conradi Celtia Protncii Quatuor Libri Amorum seciindum
quatuor Latera Germanie, Norimbergae 1502, fol. 5b^).
Celt«s schrieb das Gedicht während seines Mainzer AafACit-
halts im Jahre 1491.
Dem Echo der Lurlei widmet Bernhard Moller von
Mdnster in seinem lateinischen Lobgedicht auf den Rhein
vom Jahre 1570 volle 15 Distichen:
Mona subit ad Rheni dextram ; despectat in undas,
Sub latebris Echo quem resonare facit etc.
(Mollenis, Rhenus et eius descriptio elegans, Coloniae 1570,
p. 146 f.) — Matthis Quad von Kinkelbach schreibt im
Jahre 1007 : Auff der Couber seiten ligt der grosse steinerne
berg Lourley; frag denselben ein mal mit heller attra, was
er mache, du wirst wol hören, wie er dich bescheiden wirdt
(Teiitscher Nation Herligkeitt, Colin 1609, p. 212). — Dies be-
zieht sich auf einen hei den Schiffern üblichen Scherz. Dass
das Echo von den Vorüberfahrenden mit mutwilligen Zurufen,
mit aller Art Schall nnd Klang herausgefordert wurde, be-
zeugt auch Freher an der besprochenen Stelle: hoc Hcio,
inter niedios illos montes ad dextram paullo infra Wesaliam
(Oberwesel) aliquos esse, in quibus sine exemplo mirilice re-
sonabilis Echo eo nomine') (Panas, Sylvanos, Oreades ibi
habitare olini putarunt) nautariim vel praetereuntinm lascivia
lacesai et inclamari solita, voces sonosque omne genus non
tantum clarissime replicet, sed varie niultiplicatos reddat et
reraittat (Orig. Palat. Pars U, p. 88). — Martin Zeil ler
gedenkt des Elchos mehrfach , z. B. in seinem Itinerarium
ijermanicum (Strasshurg 1032, p. 41)7). In Merians Topo-
graphia Palatinatu:^ Rheni et vicinarum regionum (1045,
p. 11) schreibt er: Es ziehet sich das OehUrg zu beiden
Seiten dess Rheins bey Bingen hinab nach vnd vnder Ba-
charach, so von den Alten der Lurleberg ist genant worden.
^^ 1) Am Hl
1) Am Rande ,der Lurley*.
izedDyGOOglf
228 Sitzung der philog.-philoi. Glosse von 5. Juni 1886.
in welchem Gebtlrg auch eiu sonderbar lustig Echo oder
Widerachall sich befindet ; Item an einem Ortb ein Zwirbel im
Rhein, von welchen beden vielleicht diser Widerschall herrühret,
tils wann daselbst der Rhein heimbliche Gang vnder der
Erden hätte. — Auch in seiner Reichs-Gec^raphia (Leipzig
14589, p. 1159) wird der Ort erwähnt: Der berufFbe gäher
löcherichter Felss, da ein Widerschall oder E)cho, der Lnrley
oder Lorley genant ist, so seine^leicben nirgends haben
solle. — Ebenso heisst es in einer gleichzeitigen Beschrei-
bung des Rheins : Der löcherichte berg Lorley , seinee ver-
wunderlichen Echo halben bekanndt (Der Edle Rhein-Strohm,
Augspurg 1685 , p. 52). .— Im Anschluss an Freher s^
Johann Just Winkelmann: Dieser Lurleyberg gibt einen
natürlichen starken Widerhall (Ekiho), welcher allerley Ton,
Stimm und Wort nicht allein hell und klar, sondern auch
unterschiedlich vermehrter wieder gibt und zurück schickt,
dahero die Schifleute und fürüber Reisende mit Trompeten,
Schiessen und Schreyen viele Kurzweil verdben (Gründliche
und Warhafle Beschreibung der Fürstenthümer Hessen und
Hersfeld, Bremen 1697, 1, 34"*). — Diese Stelle .vorn wunder-
baren Lurle-Berg am Rhein-Strohm' wiederholt der Oro-
graph Joh. Gottfried Gregorius (Melissantes) und füigt
hinzu : Man wird auch dieses Wiederhalles Gleichheit schwer-
lich in andern Theilen der Welt antreffen. Die trefftiche
Variation kann niemand glauben , als wer entweder selbst
solches mit angehöret oder sich von warhafftigen Fersohnen
selbiges glaubwürdig erzehlen und deutlich beschreiben lassen.
(Curieuse Orographia, Frankfurth und Leipzig 1715, p, 570), —
Das Echo scheint früher stärker und manichfaltiger geweeen
zu sein als heutzutage. Schon in der ersten Hälfte des
vorigen Jahrhunderts wollten alte Leute einen Rückgang be-
obachten. Die Ursache hiervon, schreibt Dielhelm im Denk-
würdigen und nützlichen Rheinischen Antiquarius (Frank-
furt 1744, p. 608) , könnte nicht sonder allem Grund viel-
iglizedDyGOOglf
Bertz: Ueber den Naaten Lordei. 229
leicht diese seyn, weil nämlich zu versciiiedenen malen grosse
und ungeheuere Stücker Felsen und Steine davon abgerissen
uud in den Rhein gefallen sind. Die gemeinen Leute, fQgt
er hinzu, pfl^en in^mein tn Betrachtung dieses Wieder-
halk dafür zu halten, dass der Felsm inwendig hohl seyn
mfisse.
Dieses wunderbare Echo war es, was Brentano zu seiner
Ballade angeregt hat; das beweist ihr Schluss und seine
Anmerkung im Godwi sowie sein Ausspruch in den Märchen,
Frau Lureley sei .die Tochter der Phantasie, mit dem Wider-
hall gezeugt' (Märchen I, 96), und mit diesem Echo klii^
auch noch Loebens Erzählung aus.
Niklas Yogt sagt darüber: Dieser Widerhall lautet nicht
wie ein von den Felsen abgeprellter Ton ; sondern er scheint
wie ein Orakel aus einer heilen Halle hervorzukommen
(Rheinische Geschichten und Sagen, Frankfurt 1817, III, 159).
In der Tat ist auch das Echo in frflherer Zeit als eine Art
Orakel angerufen worden. Das bezeugen nns zwei Sprüche
der auf der hiesigen Bibliothek befindlichen Kolmarer Meister-
liederhandschrift. Beide, der zweiten Hälfte des 13. Jahr-
hunderts angehörig, sind abgefasst ,in der atmende des alten
Der erste ist in mehreren Fassungen vorhanden. Die
eine steht in der Handschrift (Cod. germ. 4997) Bl. 694«:
Ich kam vor einen holen berg; ich ruft gar lut darjn.
ich tacht : herre got von hymmelrich, wo mag myn glucke ain? —
do hört ich ein cleynes getwerc;
vQ dem lorberg er mir gar schier antwurte.
Er sprach : wer ist, der also lut m£ft zu mir in den bei^?
der ge für I laas din mffon sin ! als sprach daz dein getwerg,
din vngeluck hat endes niht;
es muß erfam ee vnkunde fürte. —
Vor leyd ich da hin wyder sprach:
,9 iizedoy Google
230 Sitiung der yhihu.-jAiM. Claste vom 5. Juni 1886-
wo sol ich nu daz myn gelucke suchen ? —
ein wild (^werg mir da verjach :
gelucke Tindet dich Til wol, wan din got wJl geruchen.
gelucke daz ist ainewel; ee walczet war es wil.
nit baae ich dir geratten kan. —
siner spehen Spruche was so rechte vil.
(Vei^I. die Recension von Bartsch, Meisterlieder der Kol-
marer Handschrifb, Stuttgart 1862, p. 513 f.). Die anderen
Fassungen, woraus der ^Lorberg" entfernt ist, stehen im
selben Codex Bl, 699* und in der Wiltener Handschrift
117- (s. Bartsch p. 698).
Der zweite Spruch, der von derselben Situation aus-
geht, aber eine persönlich satirische Wendung nimmt, steht
im Kolmarer Codex 699'':
Ich kam zu tal in nyderlant gefarn bj kurczer zjt
für daz gebirge, da der lorleberg nah inne lyt.
ich kam da für vnd rief! dar yn ;
ich fragte, wann myn armut hett ein ende.
Mir antwurt eins herwyder vss, ich weyß nit, waz es was.
es sprach zu mir : myn frunt, ich kan dich nit getrösten bass.
wan du vnd die gesellen din,
ir mochtent römsche rieh wol verswenden.
Ich sag uch, was uch wyderfert:
die wyl der kunig lebet vS der erden,
so ist uch hordes nit beschert.
nach grossem gute send uch nit, wann es mag uch nit werden.
vnfur vnd starke füll (sie) soUent ir zallen zytten pflegen.') —
den trost gab mir daz edel twerg:
der kung m^ doch nit ymmer me geleben.
1) Bartsch emendiert diese Zeile: ir aalt unfuore und starker
werc ze allen ziten pflegen. Doch acheint mir wahrecbeinlicher, dass
der Schreiber ein mit fn anlautendea Wort begonnen hatte und ihm
dum das doppelte 1 des rollenden Worte« in die Feder kam: nn-
tiiore und etarker vonde salt ir zatlen zlten pflegen.
igtizedoy Google
Herte: Veber den Namen Lorelei. 231
(Vergl. Holtzmanii in PfeifferB Germania V, 445 f. Bartach
a. a. 0. p. 519). Die nnreineo Reime was: bae, ^egen:
gelten machen fär dieaen zweiten Spruch die Autorschaft
StoUes zweifelhaft (vergl. Bartsch a. a. 0. p. 699). Doch
ist der karge König, auf dessen Tod der Dichter hofft, schwer-
lich ein anderer als Rudolf von Habsbui^, den Stolle in
seinem bekannten Spruche Der küRec von Hörne engit auch
nihi (H^en, Minnea. III, p, 5, N, 11) so bitter verhöhnt.
Aus diesen Sprüchen ersehen wir, daae der Brauch, das
Echo des Lnrleifelsena anzurufen, in ferne Vorzeit zurflck-
reicht. Der VorUberfahrende rief Fragen nach dem Berg,
und Antwort gaben die , kleinen Zwerge", die ,edeln
Wichtlein' (ein edel wichtelin. Kolmarer Codex 699").
Das Echo, im Altnordischen dvergmäl sermo nanornm
genannt, galt ja von jeher als die Stimme eibischer
Wesen, der Berg- und Waldgeist«! (s. J.Grimms M;thol(^e,
4. Aufl.. l, 374. III, 128. üblands Schriften VIII, 535.
K. Meier, Deutsche S^en, Sitten und Gebi^uche aus Schwaben.
Stutig. 1852, I, N. 63. Germania XXIX, 110, N. 20. Im
Volkslied zur Weissagung benutzt, s. Des Knaben Wunder-
hom, Heidelberg 1806, I, 341).
Mit dem rheinischen Echofelsen war also die Vorstetlung
von elbischen Wesen unzertrennlich verbunden. Der Fels galt
för hobl : in seinem Innern hausten die Zweige. Das sind
die da sävicolae des Geltes, die Pane, Silvane und Oreaden
des Freher. Nun begreift sich auch, warum die Volkssage
den Kibelungenhort, das alte Eibengold, dort verboigen
sein liees. Denn dass der Hort im Grunde des Lnrleifelsens
verwahrt sei, das hat Brentano nicht erfunden, sondern einem
Dichter des 13. Jahrhunderts entnommen. Der Mar n er
3^ in seinem RDgesprueh gegen die kargen, französelnden
Rheinländer, sie seien unmilde g^en das Ehrende Volk, ob-
gleich der Nibelungenhort bei ihnen im Lurlenberge li^e.
,9 iizedoy Google
232 Sitiung der phüos.-pliaol. Glatte vom 5. Juni 1886.
Der N^ibelange hört lit in dem Lurlenberge in bi :
in weiz ir niender einen, der so milte d,
daz er den gernden teile mite
von Biner gebe. XI, 30.
(H^ens Minnea. II, 211'. Strauch, Der Mamer, Strasabiii>r
1876, p. 97).
Die Pariser Minnesängerhandschrifl, welche altein diesen
Spruch erhalten hat, Uest hier wie auch an einer andern
Stelle (XV, 275, 3. Stranch. p. 125, Aum.) statt Nibeluuge
YmeluHffe, eine Metatheeis wie Jmel6t fUr Nibelöt (J. Grimm,
Mfthol. 4. Aufl., p. 820. W. Orimm, Heldens^e, 2. Ausg.
p. 162). Die falsche Lesart Burlenberge, welche besonders
Wackemagel und Simrock auf Abwege geführt hat, rührt
Tom alten J. J. Bodmer her. Die Bandschrift hat Lurlen-
berge, wie schon Freher gelesen hat, der die Stelle erklärt :
Ait , ingentes Ditis theeauros in monte illo Lurleio latere
(Orig. Pakt. II, 88). Der Spruch m^ um die Zeit 1245—50
entstanden sein (Strauch p. 14. Schönbach im Anze^er fKr
deutsches Altertum III, 122).
Ueber die Frage, wo der Nibelungenhort verboi^n
liege, nnd bekanntlich die Sagen nicht einig. Nach der
einen , der älteren , Ueberlieferung liegt das Oold auf dem
Grunde des Hheins, so in der alten nordischen Si^e (zu-
erst Ätlakvida 27. VSlsungasaga c. 37. Vergl. W. Grimm,
Heldens. 2. Ausg. p. 12. 26) und in der oberdeutschen Sage:
im Nibelungenlied, in der Klage, im Hörnen Seifrted (tci^I.
Otto Yon Botenlanbe, W. Grimm a. a. 0. p. 158), Nach
dem Nibelungenlied (1077, A. B. D.) geschah die Versen-
kung ,ze Loche". Das ist eine der längst vom Rheine zer-
störten Ortschaften Ober- oder Unter-Lochheim, welche seit
dem 8. Jahrhundert in Karolingemrkundeu auftauchen (Freher,
Orig. Palat. I, &0. Dumheck, Gei^rapbia Pagorum vetustae
Germaniae Cisrhenanorum , Berolini 1818 , p. 136. Vergl.
Lachmann, Zu den Nibelungen 1077, 3), und deren Stätte
,9 iizedoy Google
Hertz: Veher den Hamm Lorelei. 233
beim heutigen Stockstadt am Rhein, südwestlich von Dann-
stadt, za suchen ist (Bossler in der Germania XXIX, 325).
Der Schreiber von C, der ,zem loche* schrieb, dachte dabei
ohne Zweifel an das Binger Loch. — Nach der andern, der
jfingem, Ueberlieferung ist der Hort in einem hohlen
Berge verwahrt, so in der niederdeutschen Sage, die uns in
der nordischen [lidrekssaga vorli^ (c. 393. 425 f.). Da be-
findet sich der Hort in Siegfrieds Keller, einem hohlen Felsen
tief im Walde. Dorthin lockt Aldrian, der Rächer, den sich
der todwunde Hagen vor seinem Ende gezeugt hat, den hab-
gierigen Etzel , schliesst hinter ihm die Türen zu und lässt
ihn bei den Schützen verhungern. Nach dänischer Ueber-
lieferung erfährt Grimhild dieses Schicksal (W. Grimm, a, a. 0.
306). Heutige schwedische Sagen suchen den Schatz irgend-
wo in einem Bergsaal der Provinz Oerebro; der Schlüssel
dazu liegt unter einem Rosenbusch verborgen (ebenda p. 322).
Nach deutscher Lokalisierung, so hören wir vom Mamer, war
der Schatzberg die Lurlei. Das setzt eine von den uns er-
haltenen Dichtungen abweichende Gestalt der Nibelungen-
sage voraus, die vielleicht den Gegenstand jenes Liedes von
der Nibelunge Hort gebildet hat, das derselbe Mamer unter
den von ihm , dem fahrenden Sänger, voi^etragenen Dicht-
ungen auffahrt (XV, 275. Strauch p. 125. vergl. p. 35). So
steht der einsame Fels mit einem male im Zauberglanz
unserer mythischen Sage.
Sein Name muss in der Vorzeit weit und breit bekannt
gewesen sein. Ein Haus in Speier im 14. Jahrhundert hiesN
Lurlenberff und darnach eine Familie : ein Ooteo dictus Itor-
lenberg b^egnet iu einer Urkunde von 1339 (Mones An-
zeiger ftir Kunde der teutschen Vorzeit, Karkmhe 1836, V,
142). Selbst im entl^enen Böhmen auf dem Markte von
Tetschen steht ein Gebäude, das bis heute Lorlei genannt
ist (Cirässe, Sagenbuch des preussischen Staate, II, 128). Auf
eine sprichwörtliche Verwendung des Wortes und eine ganze
,9 iizedoy Google
234 Sitzung der j^äos.-phäol. Cla»ge vom 5. Juni 1886.
fHr uns verschollene Sagenwelt weist ein Citat aua einem —
mir unzugänglichen — Gedichte (Ritterpreis b) in J. Grimmas
Mythologie (4. Äuä. Nachträge p. 291):
öz Lärlinberge wart gefurt sin stolze eventore.
Hier erscheint der Lurlenbei^ wie ein Seitenstfick zum Venus-
berg ab der Sitz eines elbischen Uofhaltes.
Wie, wenn sein Name mit dieser seiner elbiscben Natur
zusammenhienge ? Dafür bietet sich uns ein bedeutsamer
Fingerzeig. Am Fusse des Berges, wo jetzt die Eisenbahn
den Felsen durchbrochen bat, war ehedem eine Höhle zu
sehen, in welcher sich zur Zeit des dreissigjährigen Kriegs
oft Flüchtlinge geborgen haben sollen, weil das Grauen des
Ortfl vor Verfolgern sicherte. Diese Höhle hiess das Lur-
loch oder Hanselmannsloch (W. von WaldbrUhl, Die
Lurleisage, Köln und Leipzig 1868, p. 15). Hanselniänner
heissen die Zwerge am Mittelrhein und im Lahntal. Noch
andere Höhlen in der Felswand der Lurlei werden Hansel-
niannshöhlen genannt. Nach mündlicher Ueberlieferung —
und damit hätten wir also doch eine noch lebende Volksaage
von der Lurlei - wohnen darin die Hanselmänner, und von
diesen rühre das berühmte Echo (Ad. Seyberth, Die Lorelei,
Gymnasialprogramm von Wiesbaden 18ti3, p. 1), Hansel-
mannshÖhlen öffnen sich auch in der steilen Bei^wand der
Bäderlei bei Ems (Rheinischer Antiquarius, 2. Abteilung,
III, 113 flf.).
Ist Lurloeh identisch mit Hanselmannsloch, so liegt der
Schluss nahe, dass auch Lttr und Hanselmann dasselbe be-
deuten, dass wir also in Lur einen älteren, jetzt nicht mehr
verstandenen Ulbennamen vor uns haben und demnach
Lurlei als BIbenfels, Zwergfels zu erklären sei.
Das Substantiv Mr, läre ist wie das Verbum lüren erst
im s|räteren Mittelhochdeutsch nachzuweisen. Laren lauem
hat seinem Ursprung nach mit losen und lauschen nichts
zu tun, da es, wie M. Heyne hervorhebt (Deutsches Wörterb.
,9 iizedoy Google
Hertt: Uther den Namen Lorelei. 335
VI; 304), nicht eine Ohrentätigkeit, sonderD eine Äugeotätig-
keit, und zwar utsprilngüch das Starrsehen , wie Heyne an-
nimmt, genauer das Sehen mit halbgeschlossenen
Augen bezeichnet. Schweizerisch loren, lürcn heisst scharf
auf etwai< hinsehen, das DeminutiT glürlen mit balbgeschlos-
senen Augen sehen, sei es aus Kurzsichtigkeit , sei es, um
ein geheimes Zeichen zu geben (Stulder, Schweizerisches
Idiotikon, Aarau 1812, 11, 178); lurlen, lürlen = blinzeln,
connivere bei Frisch (Teutsch - lat. Wörterb. Berl. 1741, I,
588). Kärntnerisch heisst lüren Bcharf worauf merken (Ueber-
felders Kurntnerisuhes Idiotikon, Klagenfurt 1862 , p. 175),
wovon das tem. t/lurie grosses stieres Auge, glurm glotzen
(Leser, Kämtisches Wörterh. Leipz. 1862, p. 117); Gluraug
erklärt Frisch mit .paetus, der das Aug halb zu hat als ein
Bock" (I, 351), .wann das Augen-Lied den Aug- Apfel halb
deckt, als die Laurenden thun" (I, 588); bei Geiler von Kai-
sersberg: mit den Augen über sich glauren (ebenda I, 351),
blinzelnd in die Höhe sehen ; ostfriesisch lüren scharf s^mI-
hend nach etwas sehen oder spähen und horchen oder lauschen
zugleich und zwar in der Regel mit der Nebenbedeutung,
dass dies mit haihzugekniffenen oder halbverschleierten blin-
zelnden Augen heimlich und unvermerkt geschiebt (T. ten
Doomkuat Koolman, Wörterb. der ostfries. Sprache, Norden
1881, II, 552), daher nl. Icerhuisje Schilderhaus; schoUäscb
lo glovr, ylowr, to look iutensely or watcbfull;, to etare,
glßar in Westmoreland (Jamieson , Etymol<^Cttl Dictionary
of the Scottisb Language, 2. edit. by Johnstone, Edinhui^h
1840, 1, 489), in der dänischen Volkssprache Iure nach etwas
ausspähen. Nach Wächter heisst lauren nach etwas hin-
Bchielen (Glossarium Germanicum, Lipsiae 1737, col. 936). Mnd
beifist liiren warten, ebenso das heutige Iure in Ost- und West-
preussen (Frischbier, Preuaa. Wörterb. Beriin 1883, II, IS"*),
kärtnerisch lüren aufmerksam horchend warten (Lexer a. a. O.
174). Die hocbdeutechen Bedeutungen von lauem ^ hinter-
,9 iizedoy Google
236 Siteung der fAOos.-phUol. Glosse vom 5. Jvm 1886.
listig aufpassen, aus dem Hinterhalt beobachten, verborgen
liegen, um plötzlich herroizubrecheD, s. Heyne im Deutschen
Wörterbuch. Dieselben Bedeutungen hat das schweizerische
lüren, das niederländische loeren, das schottische to hure,
das dänische Iure und das schwedische Iura lauem, lur Hinter-
halt. In der Schweiz bedeutet glur&i auch heimtückisch
dretnsehen (Stalder a. a. 0.) ; im Nd, heisst luurhaftig, wer
ein tückischee Gesicht hat, luurhaftig oder lurig We'er —
veränderliches, zweifelhaftes Wetter, dem nicht zu trauen ist
(H. Berghaus, Sprachschatz der Sassen, Berlin 1883,11, 440);
auch die englische Volkssprache nennt einen r^endrohenden
Himmel loury (Halliwell, Dictionary of Ärchaic and Provin-
cial Words, London 1855, II, 531); dem entspricht das ost-
friesische lurig^ lursk (Doomkaat li, 554). Luredri/kh nennt
der Norweger ein Getränk, das stärker ist, als man vermutet
(Drik Bom er staerkere end man har ventet, et. som har ea
mild Smag man virker staerkt. Aasen, Norsk Ordbog, Ohrist.
1873, p. 463). Luurangel ist ein niedersächsiscbes und frie-
sisches Schimpfwort fUr einen tückischen Menschen (Versuch
eines bremiscb-niedersächs. Wörterbuchs, Bremen 1768, III,
101. Doomkaat H, 551). Nächst verwandt damit ist der
B^riff des BetrUgens, der dem Worte luren im Niederlän-
dischen (loren ende soren — fraudare aliquem; lorer im-
postor; I(»-en>> impostura. Kiliani, Etymolt^cum, Antverpiae
1599, p. 293 f.i, im Mnd (Schiller-Löbben, Mnd Wörterb.
II, 750*) und in der heutigen rheinischen Mundart zukommt
(Waldbrflhl, Lurleisage p. 13) ; schwed. Iura, dän. Iure fiber-
listen, narren, norweg. Iura betrQgen, auch schmeichelnd lieb-
kosen, luren adj. listig, auch lurande, luraU; luring f. List,
Trug, lureferd listiges Verhalten (Aasen a. &. 0.) ; Iure heisst
im Braunschweigischen Blendwerk (WaldbrOhl a. a. 0.),
niederdeutsch fast allgemein mit verkürztem Vocal lurre
Löge (Frommann, Die deutschen Mundarten V, 155), sprich-
wörtlich; Er steckt voll Lurren und Schnurren (Körte, Sprich-
zec.y Google
Herte: Ueber den NafMft Lorelei. 237
Wörter der Deutschen, Leipzig 1837, p. 289), daher das nd. Lw
rendreier, Lurendreher, wie ^näendreier (Quinte, die höchste
feinste Saite), besonders beim Seehandel gebräuchlich (J. Frdr.
Schatze, Hokteimsches Idiotikon, Hamb. 1800, I, 250),
dän. lurendreier Fnchsschwänzer , Gauner, lurmdrejer ^ en
fiffig, snu, lumsk Person (Kristiansen, Bidrag til en Ordbi^
OTer Gadesproget, Kjebenh. 1866, p. 199), schwed. lureti-
drägare Schmuggler. Lorrendreier werden in Hamburg oft
die Advokaten genannt (Schütze a. a. 0). flbenso s^^n
unsere Vorfahren scherzweise Ltmat für Jurist (Nikiaus Ma-
nuel, herauBg. von Baechtold, Frauenfeld 1878, p. 11, v. 49.
Fischart, Sämmtliche Dichtungen, herausg. von Heinr. Kurz,
Leipzig 1866, L p. 228), Ittridicus für juridicus (Diefeubach,
NoTum Glossarium Latino-Germanicum, Frankfurt 1867,
p. 241); auch die baccalaurei werden in einem niederdeut-
schen Scherzgedicht von 1657 als luren aufgeführt (Lappen-
bei^, Scherzgedichte Ton Job. Lauremberg, Stutt^. 1861,
p. 120, V. 50). Gemäss seinem Grundbegrifl' .blinzelnd sehen*
heisst Uiren femer schläfrig und finster dreinschauen. Das
altnord. lAra gilt zunächst vom Blick des Schlaftrunkenen
(Heyne a. a. 0.), davon schwed. Iura, taga stg en lur, dän.
Iure, faa aig en luur, ein Schläfchen halten, norw. lür Schläf-
chen, dann auch Schiffekoje (Aasen 463); daher das nd.
lärig behaglich, wo steh gut luren, gut mhen und faulenzen
iässt (Berghans II, 440). Danehen hat lüren aber auch im
Niederd. die Bedeutung von tr^, unlustig sein ; lauräehtige
Augen erklärt Frisch : ,Iumina uatantia , wie wann einen
der Schlaf ankommt, dessen man sich erwehren will' (I, 588),
westfälisch l^em schleichen (auch norweg. Iura schleichen,
Aasen s. a. 0.), läerfür das langsam glimmende Feuer
(Woeste, WOrterb. der Westfal. Mundart, Norten und Leipz.
1882, p. 165), nl. loren carptim, minntatim et ignave ali-
quid agere (Eiliani p. 293), schwäbisch den Lauren schlagen - -
mOssig dastehen (Jos. Christoph von Schmid, Schwab. Wörterb.
IBM. FI>ilo«.-ph<k>t.a.bi>LOI. E. Iß
igtizedoy Google
238 Sittnng der phäos.-fhOol. Clause vom 6. Juni 1886.
Stuttg, 1831, p. 345); lauerig heiaaea Tiere and Menschen,
in denen, wie mftit sagt, etwas steckt, sei es eine Krankheit
oder eine Hinterlist (K. Chr. L. Schmidt, Westerwäldisches
Idiotikon, Hadamar und Herbom- 1800, p. 101. Eehrein,
Volks^rache und Volkaeitto im Herzogtum Naasan, Weil-
burg 18d2, I, 258); lauem oder luem, liutrig oder lurig
sein heiast im Naacianischen nachdenklich sein oder nachdenk-
lich tim (Eehrein ebenda). Im Oatfrieaischen sagt man: ik
bün so lArg tn de binen, so mfide, abgeochlagea (Doomkat
It 554) ; im Norwegischen heisst lur auch abgespannt, matt
(Aasen a. a. 0.) ; in Koblenz ist lärig verdriesslich (A. v.
Klein, Deutsches Provincial Wörterbuch , Frankf. and Leipü.
1792, 1, 248), ebenso englisch to lour, lower finster blicken,
die Stirn runzeln, to look sour or grim (Wedgwood, Dictio-
nar; of English Et;mol(^, Loud. 1862, II, 357), fhe lower
der finstre Blick ; mittelengl. lären, loure to look discontented
(Halliwell, Dictionar; II, 531. Stratman, Dict. of the Old
Englifih Language, Krefeld 1867, p. 373 f).
Aus diesen verschiedenen Absiweigungen des Urbegriffe
erklärt sich, dasa das Substantiv lür, ursprflnglich ,der Blin-
zelnde", bald einen trägen und dummen, wie im Miederländi-
sehen (loer Doomkaat II, 551), bald einen schlauen hinter-
listigen Menschen bedeutet. Doch ist die letztere Bedeutung
in allen deutschen Mundarten die weit Überwiegende (s. Heyne
a. a. 0. VI, 301). ,Der Laur haurt und laurt. Toce, die
Lauren lauren* (Seb. Franck, Sprichwörter, schöne weise
herrliche Clugreden, Frankfurt 1541, 1, 81. 17»). »Ein
Glauer der lanstert' (Frisch I, 351). [n der deutschen
Schriftsprache war das Wort vom 13. bis ins 18. Jahrhun-
dert herein üblich, ein beliebtes volkstSmliches Schimpfwort,
vorzugsweise als Beim auf Bauer angewendet. So lebt es
noch allenthalben im Volksmund, im Plattdeutschen und
Niederländischen wie im Alemannischen. Das Wort ist hst
synonym mit Bauer geworden, so dass die Bauern in Ayrers
,9 iizedoy Google
Berti: üeber den Namen Lorelei. 23d
MeloBiDa von sieh selber singen : Wir send zwen reicher lauren
(ÄjreiB Dramen, harEiii^. von A. T. Keller, Stattg. 1865,
III, 1753). Binet) Ustigen Menschen nenofc man in Nor^
wegen luring (Aasen a. a. 0.) Daa mittelenglische Iure
heisst Lfigner (Halliwell II, 534), und im Schottischen be-
zeichnet das Deminntiv Iowrie noch heute einen verscfamitisten
Menschen; der Fuchs {tod) hat in der Volkadichtui^ den
Namen tod Lowrie (Jaraiesou II, 62). In Schimpfwörtern
för , Taugenichts' begegnet uns der Stamm lür bei den Harz-
bewohnem {Jlur^ar» Schlingel, s. Klein, Deutsches Prorincial-
wSrterb. I, 248), bei den Niederländern (loeris Schelm und
Dummkopf , Sicherer en Akvetd , Nederlandsch-hoogduibsch
Woordenboek p. 582), bei den Skandinaven (schwed. lurifax
dän. htrifas Schelm , KriaÜansffli a. a. 0.), ebenso bei den
Litauern , Letten und Esten (Frischbier , Preuss. Wttrterb.
II, 36*) und bei den Franzosen in /«nm, lurotme, lurette,
Iwreau. Die älteste Stelle für luron findet sich in der Chan-
son de geste vom Charrois de Kymes (Gnillaume d'Orange,
p. p. Jonckbloet, La Haye 1854, I, p. 98), wo erzählt wird,
wie der schlane Dienstmann Garnier*) den Rat giebt, man
solle Ritter in Fässern nach Nimes einschmuggeln , um die
Stadt zu fiberrumpeln. Dann heisst es t. 956: Par le emi-
aeä que li lurons lore done etc. Das Wort steht hier
offenbar fQr .SchaHc" ohne schlimmen Nebensinn, und nach
dieser heitern Seite hin hat eich die Bedeutung des Wortes
bei den Franzos^ti weiter entwickelt, so dass luron, luronne
heate fttr lachlustige leichtlebige Menschen im allgemeinen
gebraucht wird : un luron , une Inrette ne demande qu'ä
chanter et daoser (Quitard, Dictionnaire des Proverbes, Paris
1842, p. 511); ein Mädchen von leichtfertigen Sitten heisst
in der scherzhaften Sprache une luronne (ebenda).')
1) lÄ Ai Oamiers, nni cbevalien nobile«, Vavawori fn, et moalt
sot de boidie, D'enfngnenieDt sot tote la tnestrie. v. 319 (1, p. S7).
2) Luron bomme joyeux et Bans lonci, bonvivant, komme vi-
,9 lizedoy Google
240 SUitmg der phOot.-fMol. (nasse vom 5. Juni 1866.
Dieae Bedeutung von lür als Name eiaea mit halbge-
schloBaenen Ai^^en aus dem Verborgenen heirorspähenden,
bald schalkhaften, bald arglistigen Wesens stimmt vortreff-
lich znr Natur der EUben. Ganz entsprecheud vereinigen
sich in dem deutschen Worte Troll , DroU (altn. tröU) die
Bedeutungen : elbischea Wesen, alberner Heosch, fauler Mensch,
BetaÜger (triiüen betrügen) und Schalk. Es &^ sich nun,
ob wir auch sonst noch Spuren finden, welche daraiif bin-
wdsen, dass wir in der Tat in lür einen verschollenen Glben-
namen vor uue haben.
Job. Heinr. Voss giebt in seiner Idylle ,Der bezauberte
Teufel" (Poetische Werke, Hempelscbe Ausg. II, 88) eine
Unterredung zweier Dämonen. Der eine — es ist derselbe,
dem Luther mit dem TiDteofass ein Auge aoe^eworfen und
den der Schmied von Jttterbok mishandelt hat, — lebt als
Fegeteufel, als geistlicher Kobold, in einem abesinischen
Kloster und heisst Lurian. Der Name ist, wie Voss aus-
drücklich anmerkt (III, 98) , der Volkssprache entnommen.
Dass hier ein alter Blbenname, der Name eines Hao^^eistes,
zu Grunde liege, ist möglieb ; doch kann Ltman ebensowohl
eine auf ürian reimende Zusammensetzung mit dem volks-
tümlichen Schimpfwort Lur sein.
Deutlicher ist die Beziehung auf elbische Wesen in fol-
genden Fällen. Jedem Leser der Grimmscheu S^en ist jener
Hausgeist bekannt, der im lüuebui^ischen Schlosse Hude-
mtlhlen sein Wesen trieb und fiber den der Prediger Mar-
quard Feldmann zu Eikeloh gegen Ende des 16. Jahrhuuderts
gonreux et determinä. Luronne — femme röjouie et d^id^e qoi ne
s'efiarouche pas ais^ent. Oftngler, Leiicon der Luiemburger Um-
gaDgraprache, Luiemb. 1847, p. 276. Ucber das Compositum gode-
lureau a. Fr. Miche!, ßtudes de philologie compar^e aur l'Ärgot,
Paris 1856, p. 262. Nisard, Curioxit^ de rätymoloffie franfaise, Paris
1867, p. 77. Luron in der heutigen Oaaneraprache — Hmtie ist
entstellt aus h rontl.
igtizedoy Google
fffrta. Ueber den Namen Lorelei. 241
ein eigenes Buch ,Der vielfÖrmige Hinzelraann" geschrieben
hat. Dieser Kobold soll auf Befragen g^ussert haben , er
sei aus dem Böhmerwald gekommen, wo ihn seine Gesell'
Schaft vertrieben habe; sein Name sei Hinzelmann; doch
werde er auch Lüring genannt (Deutsche Sagen, 2. Ausg.
Berlin 1865, I, 92). Lüring ist das Patronyraicum von I6r,
heisst also Lurensohn, einer vom LuTengeschlecbt.
Noch wichtiger ist eine oberschwäbische Lokalsage.
Die Scherzach , ein Kebenflüsslein der Schüssen , äiesst bei
Schlier durch ein enges malerisches Waldwieeental , das in
früherer Zeit Lurental , heute Lauralal genannt ist. Dort
geht ein weisaea Fräulein um, Namens Laura , das fOr das
Gespenst einer sammt ihrem Kind in der Scherzach ertrun-
kenen jungen Gräfin von Lauraburg gehalten wird. Sie
sitzt zuweilen am BrOnnlein, aus einer Kürbisschale trinkend.
Dann wandelt sie wieder waldaufwärts , weiss wie Wachs,
das Haupt mit einem langen weissen Schleier umwickelt, so
dass niemand ihr Gesicht erkennen kann. Oft kommt sie
unter einem Stein hervor und verschwindet wieder darunter.
Oft läuft sie wie ein Wölklein auf dem Wasser hin und her.
Auch hat sie schon manchen in der Irre geführt (Birlinger,
VolkstDmliches aus Schwaben, Freiburg 1861, I, 6 f.). Es
ist die Nebelelbin des Waldtab (vei^. L. Laistner, Nebel-
sagen, Stutt«. 1879, p. 138. 256. 296). Zuweilen sieht man
sie auf dem Lawasite zwischen Weingarten und Schher, wo sie
wie die Gewitterwesen goldene Kugeln nach silbernen Kegeln
rollen lässb. Wie die Seelenherrin lockt sie Kinder in ihren
mitten in der Waldvrildnis blühenden paradiesischen Erdbeer-
garten. Wie die weissen Frauen im allgemeinen hofft auch
sie auf Erlösung (Birlinger a. a. 0.).
Dass ihr längst nicht mehr verstandener Name Lüre,
Laure zu Laura geworden ist, liegt allzu nahe. Aebnlich
hiess ein weiblicher Hausgeist in der böhmischen Burg Krom-
menan: die Loreita, von deren unheilverkfindender Erschei-
,9 iizedoy Google
242 Sitzung der phüos.-phiM. Glosse vom 5. Juni 1886.
nung im Jalire 1578 Haus von Schwemicben berichtet (Aueg.
von Bfisching, BreelBii 1820, I, 320). Auch in der Jungfer
Loretu in TangermSQde, die nach halbverdunkeiter Si^^
auf einem Hirsch durch den tiefen Wald ritt, mag sich die
Erinnerung an eine Waldelbin Lore erbalten haben (Temme,
Volkssagen der Ältmark, Berl. 1839, p. 18. Kuhn, Märkische
Sagen und Märchen, Berl. 1843, N. 7. Vergl. Wolfe Bei-
träge I, 182 f.). Die deutsche Liebe^Sttin Lora d^^en,
welcher der Herzog von Nassau dereinst ein Standbild auf
der Spitze des Lurleifelsens zu errichten Anstalt macht«, be-
ruht auf gelehrter Erfindung-')
Eine anmutige Beziehung zur Tierwelt bietet die An-
gabe Mannhardts, dass der vielnamige Marienkäfer, der u. a.
Gotteslämnilein, Gottesscbäfcben, Mottergotteelämmchen heisst,
auch den Kamen Lurelämmchen fÖhrt (Germanische Mjrthen,
Berl. 1858 , p. 244). Das heisat nach unserer Deutung
Eiben lämmchen .
Bemerkenswert sind die vielen Lauerbntntien. Ich er-
innere an das durch RQckerts Gedicht bekannte Lauerbrümt'
lein, auB dem die Amme die Kinder schöpft (GreBammelte
poet. Werke in 12 Bändrai, Frankf. 1868, II, 245). Lauer-
brunn ist also identisch mit Buteenbrutm, Buttbom, wie die
Kinderbrunnen in Schwaben und Hessen heissen (E. Meier,
Schwab. Sagen N. 294. Lyncker, Deutsche Sa^n und Sitten
aus hessischen Gauen, Cassel 1854, p. 75, X. 118). BuU
ist einer der vielen Namen der Elbea. Die Kinderseelen
kommen aus dem Elbenland.
Ein intermittierender Quell, der im Januar oder Fe-
bruar unter der katholischen Kirche vor Buchsweiler im
Unter-Elsass hervorfliesst, fUhrt noch heute den nicht mehr
1) Die von Daval (TbQringen u. der Hare mit ihren HerkwOr-
digkeiten, TolkBaagen und Legenden, Sondershatuen 1842, VII, 21 ff.)
enAhlten S«gnn tragen das Geprige der ünechtlieit allm deatlich
M aioh, als da« ne fBr die Sagenfonchung zn verwenden w&ren.
,9 lizedoy Google
Berte; Heber den Namen Lt^relei. 243
TerstandeneD Namen Lure-Jerri (Ä. Stöber, Sagen des El-
aaäses, 2. Aufl. St. Gallen 1858, p. 276). Die Volksetymo-
logie hält Jerri für eine Koseform des N&mena Geoi^; es
kommt aber Yonjären, der Nebenform Ton gären, inhi.jem,
jesen, aanskr. yaa spradeln, ist also dasselbe wie Järe, Gäre,
Sprudel. Lure-Jerri heisst also Lurensprudel und ist das-
selbe wie das schweizerische Zu>ergUbrtameH (Bück, Ober-
deutsches Flutnamenbach, Stuttg. 1880, p. 314) und Dog-
gdibnamen (Doggeli im Kanton Äargau = Zwei^, s. Bunge
in der Monatsschrift des Wissenschaft!. Vereins in Zürich,
1859, IV, 112). FQr seine alte Heiligkeit btlrgt die darüber
gebaute Kirche.
EÜn anderer Lurenbranuen zu Neunkircfaen, wird in einem
Heidelberger Zinsbucfa aus dem 15. Jahrhundert genannt
(Mones Ana. V , 142) ; ein Laurprmnen zu Gochabeim er-
scheint in einer Urkunde des Jahres 1580 (ebenda V, 308).
Lürbaeh hiesa im 13. und 14. Jahrhundert das heutige Dorf
Lauerbach, ein Lehen der pfälzischen Erbschenken von Er-
bach (Daniel Schneider, Vollständige Hoch- Gräflich Erbachische
Stamm-Tafel, Franckfurt 1736, p. 258. Steiner, Archiv für
hessische Gesch. und Altertumsk. Darmst. 1841, II, 242.
Germania XXIX, 315).
Ganz besonders die warmen Quellen mögen urspräng-
lich mit den Luren oder Lurlen in Beziehung gedacht worden
sein : in Mumers Narrenbeschwörung heisat ein wohltempe-
riertee Bad lÄkrleshad, Lürltnahad (Ausg. von Goedeke, Ledpz.
1879, p. 183 f.).
Das Wort lür begegnet uns auch sonst in zahlreichen
Ortsnamen. Von einem laurbom zu Ottersweiher ist in einem
Zinsbnch des Jahres 1573 die Rede (Mones Ang. V, 142);
ein iM-lestDald ist. bei St«inach in Tirol; lürmät hiessen
Wiesen zu ünzhurst 1540 (ebenda V, 308). lArenburc hiees
die Stammbui^ des Kasaauischen Grafengeschlecbtcs, erbaut
in der 2. ^Ifte des 11. Jahrhunderts {Lurenburok 1093,
,9 iizedoy Google
244 Sitzung der phüos.-pMiol. Claase wm 5. Juni 1896.
B. Qanther, Codex diplomat. Rheno-Uosellanm, Coblenz 1822,
I, p. 159).') Die Trömmer stehen noch beim Dorfe Lauren-
burg an der Lahn. — H&ufig erscheint das Wort in Bei^-
namen. Ein Lurlenberg soll nach Waldbrübl (Lurleis^e
p. 21) auch am oberen Main Torkommen. Einen Lurinbere
verzeichnet Gra£f (Ahd. Sprachschatz II, 244) ohne nähere
Ajigabe. Die Ortsnamen Lursperg, Larkalde stehen im Zins-
buch der Herrschaft Bheinfeld vom Jahr 1525 (Mones Anz.
V, 308). Ein Lauerberg ist im Rheiogau bei Geiaenheim
(A. Seybertfa, Die Lorleisage II, Wiesbadener Progr. 1872,
p. S), ein Lorberg im Siebengebirge (ebenda p. 8 N. 1),
zwei Dörfer Laurensberg in der RheinproTinz (Naumanns
Geogr. Lexikon des deutschen Reichs, Leipz. 1883, II, 672).
Von einem solchen Ortsnamen kommt auch der Name de»
Satirikers 'Laurefn&er;fr.
In vielen Fällen mag der Ortsname nicht unmittelbar
auf die elbischen Luren, sondern auf den Mannsnamen Lüro,
die Koseform eines mit Uir zusammengesetzten Vollnamens,
zurückgehen. Denn dass Jjur wie Alp und Schrat als Namen-
wort verwendet wurde, beweisen die Orte in Unterfranken,
die nach den Laurungen oder Lauringen benannt sind, wie
das Pfarrdorf Lauringen bei Hofheim (Lurungen, Ljrunga,
Oesterley, Historisch -geogr. Wörterb. Gotha 1883, p, 382)
und die Stadt Lauringen (Lurungmn im 8. Jahrh. , Förste-
mann, Namenb. II, 1028) an der Lauer (wohl ursprünglich
ein Compositum wie Laueraeh), daher die Luringer Markung
in einer Schenkungsurkunde des Klosters Fulda vom Jahre
1) Ruprecht 11. kommt ula Oraf von Lurenburg zum leteten mal
im J. 11Ö8 vor; von 1160 an schreibt er aich nach der neuerbanten
Burg NasBau (Denkwürdiger Rheinischer Antiqaarias , 2. Abteilung,
Bd. III, 268 f.). Noch in der unglüokUchen Schlacht bei GOUheim
war da« Feldgeachrei der Anhänger EOnig Adolfs: .Naasan, weiland
Lurenburg!* (Zeitechrift fOr deutsches Altertum ni, 24. Ich lese
T. 577: Nassauwen uuilen Lurensborg).
,9 lizedoy Google
Hertt: Ueber den Namen Lorelei. 245
824 (in pago Grapfeld, in Luringero marcu. Schannat, Corpus
Traditionam FuldenBiiim , Lipsiae 1724, p. 148, N. 362).
Den echten, sonst überall rentchwundenen, Anlaut des Wortes
Oberliefert die von F&rstemann (a. a. 0.) verzeichnete Form
Wurunga vom Jahr 811.
Eine unmittelbare Beziehung auf die elbischen Luren
dürfen wir dag^^n in den LaurenhüMe« vermuten, welche
nach Buch (Oberdeutsches Flamamenbuch, p. 157) auffallend
häufig im wQrtembei^igchen Oberschwaben vorkommen. Es
sind dies meist einzelstehende rnnde HOgel, wie sie auch
sonst mit den Unterirdischen in Beziehung gedacht werden.
Der Käme lautet bald Laurenhühl, Lurenb^, bald Glaurett-
bühl, OUtrenbähl (Qlurenbüchel 1576). DieForm glüre, welche
auch in den Ortsnamen Gturenberg vom Jahr 1579 und Gluren-
fal aus dem 14. Jahrhundert (a. a. 0.) vorkommt,') ist als
ein dem mhd getwere entsprechendes gelüre zu fassen.
Von all den genannten Oertlichkeiten sind uns leider
keine Sagen erhalten. Nur an dem tirolischen Laueregg
bei Wassereit haften noch Erinnerungen an eine elbische
Wunderwelt. Dort war vor Zeiten, wie J. von Zingerle be-
richtet, ein reiches Bergwerk. Noch blGhen dort Schätee.
Ein Mann fand dort einmal einen unbekannten schönen Baum.
Er hieb einen Äst davon ab und trug ihn mit sich. Als er
nach Hause kam, fand er ihn in eine schwere Qoldatange
verwandelt. Ein andermal wollte ein Mann, der nicht weit
davon arbeitete, Wasser holen. Er fand bei Lauer^g ein
klares Brünnlein und fOllte sich den Krug. Als er an seinen
Arbeitsplatz zurfickgekommen war und trinken wollte, fand
er im Eruge eitel Gold. Alsogleich eilte er zurück und
wollte das ErOglein nochmals füllen ; doch da war der Bronn
nicht mehr zu finden (J. W. Wolfs Zeitschr. für deutsche
Mythol. Götting. 1856, IV, 38).
1) Im ZuMbuch der Hemchafl Bheinfeld vom Jahr 1525 steht
neben Iiorfaalde aacb Olurhulde (Hones Ans. V, 308).
,9 lizedoy Google
24C Süxung der pfälos.-phaol. Glasae vom 5. Juni 1886.
Noch sind endlich einige merkwQrdige Schimpfwörter
KU erwähnen, welche fiber die von uns erschlossene Bedeu-
tnng von lür keinen Zweifel Qbrig lassen. Im Augsburgischen
heisst nach J. Chr. von Schmid (Schwab. Wörterb. p. 345)
ein dummee Ding Läuresbhsel, LuresblSslein. Es ist eine
Person gemeint, die vom rerderblichen Anhauch der Eiben
blödsinnig geworden ist (Vergl. J. Grimms Myth. 4. Aufl.
i, 381. m, 132).
Nach einer andern weitverbreiteten Anschauung ist der
Blödsinnige ein von den Eiben eingetauschter Wechselbalg
und wird deshalb selbst Eü> genannt; daher die als Schimpf-
wörter fQr „Dummkopf* gebrauchten Eibennamen wie Alb,
Elwe, Slbentrutsch (Eibenkind), Wechselbalg, WechsäbiUte
(im Spessart), Froltl (in Baiem und Oestreich ; Trotte, Neben-
form von Drude, mhd. trute; Naekitrotte der Alp, Trotten-
fusa = Drudenfusa , trotten pressen und drDcken) , Doggel
und Doggeli (in der Schweiz ^ Zwerg, Alp und Blödsinniger),
das obengenannte ßroU und andere von Rocfaholz in seiner
Abhandlung Über die mundartlichen Namen dee Cretinismiis
(Zeitechriit für deutsche Philologie III, 331 ST.) zusammen-
gestellte Ausdrücke, denen ich noch das schwäbische Daggel,
Kobel (Kobold) und Poppel (eigentlich Elopfgeist), das nüm-
bergische Oelp bei Hans Sachs (J. Grimm a. a. 0. 1 , 3G6.
III, 121) und das hessische Olbel hinzufüge, und diesen ge-
seilt sich endlich der Ausdruck Lürlein oder Lörlei» ffir Ein-
faltspinsel und Nnrr, der irrtOmlicb als eine Koseform des
Namens Lorenz angesehen wird.
Lorlein der Narr tritt auf im 1. Teil von Ajrers Gomedia
von Valentine und Urso (Ajrers Dramen, II, 1 305 S. vom Jahre
1562 s. V, 3445). Es ist der deuteche Narr, an deesen Stelle
im 2. Teil unter dem Einflüsse der englischen Komödianten
.Jahn der Engelendisch Narr* tritt (II, 1361 ff.). Laurles-
knabe heisst ein törichter junger Mann , ein Spassmacher
(Geistliches Schauspiel aus dem 15. Jahrb. Germania III,
,9 iizedoy Google
EtfU: Ueber den Namen Lorelei. 247
273. Vergl. Heyne im Deutschen Wörterb. VI, 1151). Lor-
matm, Lörmafm heiest Narr (Scherzii Glossar. Germ. ed.
Oberlinus, Ai^otorati 1784, II, 947), auch Lorlinsmann, Lör-
leimiHimn (Scfameller, Bayer. Wörterb. 2. ÄuAg. I, 1500). In
der Bedeutung des heutigen , Schwindler* , der andere zum
Narren hält, steht lorliaman in des Teufels Xetz aus der
1. Hälfte des 15. Jahrhunderts (herausg, von Barsck, 9tiut^f.
1863, p. 356, V. 11237). In einem Meisterlied klagt der
^nger: der zebent spricht: du bist ein UrUns mem (Vari-
ante Urles man^ e. Germania III, 314), wilt singen, ab solt
üz hin g&n (Bartsch, Meisterlieder der Kcdmarer Handschrift,
p. 586, 183, 12). Lori heisst in der Schweiz ein blödsin-
niger Mensch (Stalder II, 180), Lörl in Tirol ein unge-
schickter , pliunper und fanler Mensch , im Vinechgau ein
Bursche, der gerne die Kinder neckt (Schöpf-Hofer , Tiroli-
sches Idiotikon, Innsbruck 1866, p. 397). Daher das Ver-
bum lörien einen narren; daher auch der Doppelsino des
Wortes Laröl (schweiz. noch Luröt) : Lorbeeröl und Narrenöl
(loroel oder faule Fische, nugae, e. H. Sachs, heraue^. t. A.
T. Keller XIV, 271, 21. Scherzii Glossar, a. a. 0. Schmeller
a, a. 0. Deutsches Wörterb. VI, 1152. Das scherzweise
Ehegelöbnis: eine Dirne ,zum heyUgen sacrament der loröl
nemen*, s. Lindeners Katzipori, herausg. von Licbtensteinj Tfl-
bingan 1883, p. 83, N. 22); daher endlich die Gompoeita
LürUf-Tand — Narrentand bei Mnmer (Narrenbeschwörung,
herauf, v. Goedeke p. 183, Anm.), Lörlesteirt — Narren-
wirt, Lärles Hodueit — Marrenfest, das ein schlimmes Ende
nimmt (die Stellen s. Schmeller I, 1500. Deutsches Wör-
terb. VI, 1152). Auch das oben erwähnte Lörlesbaä erhielt
so die Bedeutung von Narrenbad : ein Gedicht von 1536,
wahrscheinlich von Hans Sachs, schildert das lorJes bad, wo
alle« elend schlecht und verkehrt geschieht (Schnorr von
Carolsfeld, Zur Gesch. dee deutschen Meistergesangs , Berlin
1872, p. 52. Vergl. Archiv för Uteraturgescb. III, 51).
iglizedDyGOOglf
248 SiUung der pftÜM.-philt^. Classe vom 5. Juni 1886.
Interessant ist der Nftirenname Pomperlörd, der offenbar
ursprünglich einen Polteifjeist bezeichnet hat ; so heisHt toller-
weiae in den Fastnachtspielen (Ausg. von A. t. Keller 721, 3)
eine Stadt des Schlanraffenlandes.
Neben dem Unverstand kennzeichnet den Wecbselbalg
sein ungeechlochtes ualnndigee Benehmen. Wenn daher in
der westfälischen Mark ein Kind, besonders ein Mädchen, sich
unartig gebärdet, so sagen Eltern und Wärterinnen, ihr eigenes
Kind sei entrückt und an dessen Stelle die Lore, der Wechsel-
balg, im Hause. Wird das Kind wieder artig, so sagt man,
die sittige Tochter sei wieder eingetauscht (Waldbrdhl, Lurlei-
soge p. 22).
Nach alledem glaube ich, den Xochweis geliefert zn
haben, dass das alte deutsche Wort hlür, lür, in schwacher
Form lüro, abgeleitet Ifirlo, fem. Iura, eine der vielen Be-
zeichnungen eibischer Wesen war, und dass der bertihmte
Echofels am Rhein, in dessen hohlem Innern die Zweite mit
dem Nibelungenhorte hansen, von diesen Luren oder Lurlen
seinen Namen bat : ahd. Lürlaberch, mhd. LärlwiberCy LörU-
berg, Lörberg, nhd. Lttrelei, Lourlei, Lorelei.
Auch werden wir znr Annahme berechtigt sein , dass,
wo uns in sonst der Ableitung nach dunkeln Elbenoamen
der Stamm 2«r, Idr oder laur begegnet, wir es mit jenem
alten Worte zu tun haben. Ich denke an die Zwergnamen
Luridan (so heisst ein brownie, ein Hau^eist, auf einer der
Orkneys, s. Mannhardt. Wald- und Feldkulte, Berlin 1877.
II, 153),') Lorandin (in Ffietrers Bearbeitung des Seifrid de
Ardemont von Albrecht von Scharfenberg s. Zeitschr. für
deutsches Altert. XXVII, 171) und besonders an Laurin.
Es wird zwar in neuerer Zeit angenommen , dass der
1. Das Wort iat ala Appellativ im Enf^lischeD erhalten; a lur-
dane — u tbefe, b. Catholicon Anglicum (1483), ed. üeirtage, London
1881, p. 224. — Bchott, lurdane — Treuloser, VerrRter, Tangeoiahte.
a. Jamieeon II, 67.
,9 lizedoy Google
Herta: Ueber den Nawun Lordei. 249
Name des tdrolischen Eibenkönigs ursprünglich Luarin ge-
lautet habe. So schrieb eine nunmehr verlorene Freibui^er
Handschrift, welche den jüngeren Text des bekannten Spiel-
mannsgedicbtes enthielt, und die jetzt gleichfalls veriorene
Kopie derselben vom Jahre 1753, wornach EttmüUer seinen
Kunech Luarin (Jena 1829) herausgab (Ver^^l. Deutsches
Heldenbuch, Berlin 1866, 1, p. XXXV). Aber in allen übrigen
Handscbriflien und ältesten Drucken und fast fiberall , wo
sonst der Name vorkommt, lautet er Laurin (Deutsches
Heldenb. I, p. 40); Kong Laurin heiast der Glbenheld in
Dänemark, Kong Lavring im norwegischen Märchen (W.
Grimm, Heldens. p. 322), Lörtn bei den Niedersachsen
(0. Schade, Laurin, Leipz. 1854, p. VHI). St«inhöwel machte
daraus den Grafen Laweng in Tirol (W. Grimm a. a. 0.
p. 309); nur Aventin bringt die entstellte Form Lareyn
(W. Grimm, a. a. 0. p. 302), offenbar ein Lesefehler fßr Lau-
regn. Wo das Wort als MeDSchenname auftritt, da lautet es
Laureia: so beisst ein Arzt im Neithartäpiel (Fastnacbtspiete,
I, 197, 20 f.) und in einem geistlichen Spiel vom Anfang
des 15. Jahrhunderts einer der Soldaten des Herodes, welche
Christum geissein (Germania III, 279). Auch in einem fran-
ZÖsiachen Froearoman von den sieben weisen Meistern fahrt
ein Ritter den Namen Laurins (A. v. Keller, Dyocletianus
Leben von Hans von Bühel , Quedhnb. und Leipz. 1841,
p. 23 ff.). Von der Schreibung Luarin nirgends eine Spur.
Zur Rechtfertigung dieser Schreibung hat MQllenhoff
(ZeitBchr. fUr deutsches Altert. VII,, 531. XII, 310 f.) auf
den MonnsD&men Luaran hingewiesen, der sich in einer
Salzburger Urkunde aus der Mitte des 11. Jahrhunderts unter
den Zeugen eines Vermächtnisses vorfindet (Kleimayrns Nach-
richten vom Zustande der Gegend und Stadt Juvaria. Salzb.
1784, Diplomatischer Anhang p. 247). Doch ehe wir diesem
Zeugnis irgend eine Beweiskraft zuerkennen , muas erst er-
wiesen werden , dass der Name wirklich so in der Urkunde
,9 iizedoy Google
250 aUiung der flühm.-pkOoI. Clattt vom 5. Juni 1886.
stellt. MOllenhoff hat üelbet zug^ebeo, daas in derselben
Urkunde nnd sonst zuweilen (man darf kecklich si^n : anf
jedem Blatt) ou fbr uo geechrieben oder gedruckt steht und
dnss „auch noch andere Versetzuagen der Bachstaben ein«
Diphthongen rorkommen mögen." Der Herausgeber hat
ofl«nbar die übei^eechriebenen Buchstaben falsch eingeschaltet,
und ee ist sehr leicht möglich, dass er, wie er (ast dnrch-
l^gig ao fOr oh setzt, so auch umgekehrt ua fQr au nnd
also Luaran für Lauran gelesen hat. Wenn aber auch wirk-
lich Luaran in der Salzburger Urkunde steht, so bleibt noch
immer die Frage, ob wir dies fQr die ursprOngliche Form
des Namens Lauriti erklü^m dürfen. Der Zweifel ist um ao
berechtigter, nachdem wir im Stamme des letztem Wortes
einen alten Eibennamen erkannt haben, Httllenhoff erhob
gegen die Form Laurtn den sprachlichen Einwand, daas au
kein rahd. Diphthong sei (a. a. 0. XII, 311). Wohl, allein
es giebt einen Dialekt, dem gerade dieser Diphthong eigen-
tdmlich ist, und dieser Dialekt ist der bairische , in dessen
Gebiet die Sage von Laurin ihre Heimat hat (Weinhold, Bai-
rische Grammatik, Berl. 1867, p. 76, § 70). Mit o» be- ■
zeichnen die bairischen Handschriften die Diphthtmgicrung
des ü, welche bis ins 11. Jahrhundert zurOckreicht : law i^t
die richtige bairische Form für das gemeinhochdeutsche für.
So bleibt nur noch die Ableitungssilbe zu erklären. Stände
Lauran in der Salzbot^er Urkunde, so hätten wir damit
den zahlreichen ahd. Ableitungen auf an eine nene Tom
Stamme lAr hinznznfngen (J. Grimms Gramm. II , 155 f.
993, III, 511 f.). Schwieriger scheint die Ableitung auf in.
In den germanischen Sprachen sind SubstantiTa mit dieser
Ableitung sehr selten. Die Adjektiva auf tn bezeichnen etwas
aus dem SabstontiTbegriff Bestehendes wie InUttn hölzern oder
etwas dessen Wesen Eigen tQmliches wie mhd. ntennin männ-
lich, vröuteln weiblich, wüivtn wölfisch, geisiin geistig ; dar-
nach könnte lArin als Adjektiv elbisch heissen. Doch will
,9 iizedoy Google
Berti: feftw den Namen Lor^ei. 251
dieses Adjektiv als Personenname nicht recht passen ; auch
wäre, wenn wir es mit dieser deutschen Ableitung zu tun
bitten, der Umlaut des Stammvokals schwerlicli ausgeblieben.
Besser erklärt sich die Form aus dem Romanischen: das
deutsche lür hat bei den romanisierten Germanen in Sud-
tirol die Deminutiveiidung ino erhalten, und das Appellativ
luritio, lurin ist als Eigenname ku den benachbarten Baiern
znrQck^ekehrt, die durch ihre Diphthongierung Laurtn und
Laurein daraus bildeten. Daas eine romanische Ableitung
auf in wirklich existiert hat, beweist das normannische Ap-
pellativ lorin, ton dem das Verbum loriner, französ. lorgner
heimlich jemand betrachten, abzuleiten ist (Diez, Etymol.
WSrterb. II , c : lorgner) and das nrsprfinglich einen aus
blinzelnden Augen Herrorspähenden , vielleicht unsem elbi-
scheu !är, bezeichnet hat.')
1) Lorin war auch ein franz. Eigenname, 8. i. B. Karl 3feinet,
herausg. von Ä. v. Keller, 116, 24 a, a.
Historische Classe.
SitiuDg vom 5. Juni 1886.
Herr Lossen hielt einen Vortr^:
,Ueber Herzog Ferdinand von Bayern und
seine Theilnahme am Kölnischen Kriege."
Derselbe wird in den , Abbandinngen ' verSffentlicbt
werden.
,9 iizedoy Google
Gesammtaitzung der Akademie der Wissenschaften
am 26. Juni 1866.
Nachdem rom Curatorium der Savigay-Stiftung
zu Berlin unserer Akademie eine Jahres - Itente genannter
Stiftung im Betrage von 4200 M. zur Verfügung gestellt
'worden, beschloss dieselbe auf Antrag der bei ihr bestehenden
«Goramission fUr die Savigay-Stiftung" folgende Preisaufgabe
zu stellen:
„Der Antheil, den die leges, plebiacita und senatus-
aConsulta der vorclasaiacheii und classiaclien Zeit an der Ge-
,staltung des römischen Civilrecbtes gehabt, die Gründe
„aus welchen und die Art in welcher sie in dieselbe ein- -
, gegriffen haben, sollen im Gegenhalte zu dem Antheile,
,den die Jurisprudenz an der Rechtsbildung gehabt,
„nachgewiesen und dargestellt werden."
Die Preisbewerbung, von welcher nur die einheimischen
ordentlichen Mitglieder der k. bayr. Akademie der Wissen-
schaften Hu^eschlossen sind, ist an keine Nationalität ge-
bunden, doch dOrfen die Bearbeitungen der Preisaufgabe uur
entweder in deutscher oder lateinischer oder eoglischer oder
französischer oder italienischer Sprache verhsst sein.
Der uneistreckliche Einsendungs-Termin der Etearbeit-
nngen, welche an die k. bayer. Akademie der Wissenschaften
7.11 MQnchen zu adressiren sind und an Stelle des N^amens
des Verfassers ein Motto tr^en mfiasen, welches an der
Auasenseite eines mitfolgenden den Kamen des Verfassers
enthaltenden verschlossenen Couverts wiederkehrt , ist der
1. August 1889.
Der Preis von 4200 M. wird erst dann ausbezahlt, wenn
die Veröffentlichung der Preisschnft durch den Druck be-
wirkt ist.
iglizedDyGOOglf
Philosophisch-philologiBche Glasae.
SitzQiiR vom 3. Juli 1866.
Herr Wölfflin hielt einen Vortrag:
.Epigraphische Beiträge (öeber zwei InschrifteD
der Kaiser Äugustus und Hadrian).*
Unter den lateinischen Inschriften der Kaiserzeit bean-
spruchen namentlich zw6i aus dem Gründe ein erhöhtes Interesse,
veil sie nicht nur zu den nmfangreichsten und inhaltlich wich-
tigsten gehören, sondern such die zWei verdientefiten rßmischen
Kaiser zu Verfassern haben, das sogenannte Uonumentam
Ancyranam des Augustns und die erst kürzlich publi-
zierte Inschrift von Lsmbaeaie des Hadrian; die
erste Urkunde gewinnt aber ansserdem dadurch für uns au Be-
deutung, dass sie in dem Meister der rdmischeu Gpigraphik
und Geechichtachreibnng , in Tfaeod. Mommsen, den be-
mfensten Heransgeber und Erklärer gefunden bat. Seit-
dem durch die BemQhang der prenssischeu Akademie der
Wisaenschafien eine mechanische Gopie des Monumentnm
Ancyranum hergestellt und das Berliner Museum in den Be-
sitz der Gipsformen gelangt ist, hat die Untersucbnng nach
dwt einen Seite hin, soweit es sich um Beschaffung des ap-
paratns criticns handelt, so ziemlich ihren Abschtuas ge-
funden: dasB auch die Herstellung des Textes gesichert sei,
hat man wohl g^laubt und öffenÜieh ausgesprochen, steht
■HO. £lillo(.-tihUoL a. hiat. Gl. 1. 17
,9 lizedoy Google
254 Saeung der phOas.-phiM. Classe vom 3. Juli 1886.
aber mit dem Selbstbekenntnisse Mommsen»; in Widersprach,
der sich - beispielsweise äussert, pag. 76 der zweiten Ausgabe
von 1883 Latitia ordinavi, ut potui, aed passim dubitans,
num ipsa principis verba adsecutus sim\ p. 77 guae poaui,
non uno nomine displicent, sed meliora non inveni; p. 91
restant verba gravi dübitationi obnoxia. Die Epigonen werden
daher ihre Pflicht dahin zu verstehen haben, dass sie nicht
in gerechter Bewunderung versinken . sondern dass sie ihre
Kräfte zur Lösung der noch fibrigen Räthsel einsetzen sollen ;
namentlich dOrfte, nachdem Männer wie Bergk, Hirschfeld,
Bormann wesentlich fQr die sachliche Erklärung thätig ge-
wesen sind, dem Grammatiker and Stilisten eine wenigstens
berathende Stimme zugestanden werden, und gerade diese
Ueberzeugung, dass Inhalt und Form, Sachliches und Sprach-
liches sich gegenseitig bedingen, ermuthigt uns die sich heute
darbietende Gel^enheit zu ergreifen, nm an einem Beispiele
zu zeigen, dass grammatische Studien nicht nur am ihrer
selbst willen getrieben werden; und obwohl wir weniger an
dem Sinne ändern werden, ao ist es doch der Philologe dem
Andenken eines Augustus schuldig, auch den Wortlaut seiner
letzten Aufzeichnungen so genau wie möglich herzustellen.
Besässen wir die Inschrift, wie sie vor dem Mansoleom
des Augustus in Rom auf ehernen Tafeln eingegraben war,
so wtirde unsere Aufgabe eine rein exegetische sein ; sie wird
aber vorwiegend eine kritische, weil wir nur eine vielfach
zertrümmerte Kopie besitzen, welche die Büiger von Ancyra
in Galatien in ihrem dem Augustus und der Roma geweihten
Tempel aufgestellt hatten. Zum Glücke enthalten andere
Tempelwände eine griechische Uebersetzung der Inschrift,
welche die L&cken des lateinischen Textes zum grössten Teile
ei^änzt.
Die griechische Uebersetzung ist etwas nach-
lässig in den Stein gehauen ; sie enthält zahlreiche offen-
kundige Fehler, z. ß. cap. 15 ävd^ag ftvfiaxdwv statt ard^iüv
iglizedDyGOOglf
WSlf/Un: fpi^ajiAMcA« Beiträge. 255
fivQiadag; an zwei Stellen sind sogar ganze Wörter ausge-
fallen, c. 17 T^i's und c. 27 ^ifiäiov. Ja ich möchte dem
Steinme^Q noch eine dritte Sünde zur Last legen, dass es
c. 31 nicht hätte heissen sollen n^ö tovtov x^övor, sondern
fr^o totiov toC xßövov. Denn der Ausfall dea Artikels ist
hier noch viel leichter erklärlich, und die strenge Methode
gestattet doch nicht sich zur Rechtfertigung auf die spätere
und incorrecte AnsdrncksweJBe (z. B. ovrog dv^n, Plut. Sert. 18)
zu berufen, wenn an neun anderen Stellen der Inschrift,
cap. 7. 9. 12. 15. 20. 23. 24 bis. 29 ovtog wie hteivog regel-
recht den bestimmten Artikel zu sich nimmt. Die Stelle
aber, die man beigezogen hat, c. 15 ot-Tog d^i&fiog, beruht
ja selbst nur auf willkürlicher Ergänzung, da von dem Pro-
nomen nur das Schluss g erhalten und mit mehr Wahr-
scheinlichkeit etwa avvnag o^iffiög zu schreiben ist.
Eine ebenso anglfickliche , mit andern Stellen der In-
schrift in Widerspruch stehende Ergänzung findet sich c. 4
iiä twv adeoßEtnwy eftäiv ^ per legatos tneos, weil bei
vorausgehendem Artikel und Substantiv auch dem folgenden
Pronomen possessivurn der bestinuute Artikel nicht fehlen
darf, c. 2 zöv frtndna löv sfiöy, 3 tÖv o^ov idv ifior. An
diese etwas schwerfällige Form hielt sich der Uebersetzer in
den ersten Gapiteln, zog es aber in dem weiteren Verlaufe
seiner Arbeit vor, das Pron. possess. in die Mitte zwischen
Artikel und Substantiv zu stellen, z. B. c. 9 vrref r^g ifiijg
aiaTTjQiag. Da nun ohnehin bei der Lesart did tüv ^^a-
ßevTÜv eftwv einige Buchstaben zur Ausfüllung der Lficke
fehlen , so ist es am einfachsten mit Wiederholung der
Schlusssilbe des Substantivs zu schreiben diä tuiv nQsaßeo-
tütv läjv iftüiv; bedenklich jedenfalls mit Mommsen, pag. 22
dta TÜv vnoaidtntjyw iftiüy zu setzen, weil der miUtärische
Legat auch c. 30 mit riQeaßevT^g Uberwtzt ist und gegen
den Sprachgebrauch des Ue hersetze rs ohne Nuth gefehlt
würde.
,9 iizedoy Google
256 Sitnmg der phäca.-phäol. Claiie wm 3. Juli 1886.
Soi^[ßltiger ist im Pronaos des Tempels der lateinische
Text eingemeisselt, wenn aach die peinliche Gewissenhaftig-
keit nicht biß auf die Consequenz in der Orthographie
ausgedehnt ist. So ßndet man bald municipis, bald mtmi-
eipiis, bald conlegium, bald collegiutn geschrieben und sogar
unmittelbar hinter einander elauaswn und claustait', 3, 1
sicher caussa und 6, 20 ergänzt cauaa. Indessen so gross,
wie man &Oher nach mangelhaften Gollationen glauben
musste, ist die Wilkfir doch nicht. Noch Bficheler glaubte
(latein. Declination 1879. S. 56) der Accus, plur. der dritten
Declination endige beliebig auf es oder is, da fines neben
finis, sogar im Accus, plur. constUis vorkommen sollte, ob-
wohl man doch nicht sagt eonsütium. Die neuesten Les-
ungen haben diess Alles umgestossen und wir erkennen
einen eonsequent durrhgefKhrten Unterschied zwischen den
Endungen es und is. Augusfciis hat nämlich die Substantive
auf es decliniert, die Adjectiva, Participia und Pronomina auf
t>, also aedes, fines, gentes, naves, sacerdotes, aber agentis,
mferentis, curulis, omnis, und 1, 22 vielleicht pl«ris. Wenn
eine Stelle, 4, 11 rivos labentes von dieser Regel abweicht,
so steht diess vollkommen parallel der Thatsache, dass auch
die Endung des Ablat. sing, der Participia zwischen « und e
schwankt (BQcheler S. 100) und beispielsweise praesetUe so
gut bezeugt ist als praesenH.
Wie weit eis im Dativ und Ablativ Plural der I. und
II. Declination als Nebenform neben is sich noch erhalten
Lbe, läast sich gleichfalls etwas genauer bestimmen. In
r ersten nämlich kann eis stehen, was durch zwei Bei-
iele Dalmateis und quadrigeis zur Genüge verbürgt ist;
tn Apex erhalten aber diese Formen nicht, weil Überhaupt
Iphthonge nie den Apex bekommen ; au^eschlossen ist die
idung eis bei vorangehendem e, also pilis (von pilä) ake-
is (nicht aheneeis) in der Ueberschrifl und 3, 5 liastis
■genteis, beide mit Apex zum Unterschiede von dem
,9 iizedoy Google
WiUfflin: Epigraphiache Beiträge. 257
diphthongischen ei. Dass Augustus die Ablative der II. DecU-
natioD 'aliqootiens* auf eis gebildet habe, ist zu viel gesagt;
vielmehr lässt sich ' nur eine einzige Stelle 3, 30 emeriteis
stipendis hieher ziehen , und auch diese wird durch 1, 18
^pen[di$ emen]tia wieder abgeschwächt.
Aussetdem ist, wenn auch mit Unrecht, das Beispiel
l>, 16 laureis als Ablativ von laurus, lauri nach der IT. an-
geführt worden, irährend schon der Apex auf Ableitung von
lw$rea, Lorbeerkranz, (vgl. oben akeneia, argenteSs) hinweist.
Die Stelle bedarf aber zugleich einer sachlichen Erläuterung.
Als Äugustus die Gewalt in die Hände des Senates und des
römischen Volkes zurQckgegeben hatte , wurden u. A. die
Tbürpfosten seines Hauses mit Lorbeer beki^nzt: . . . Auffuslus
appeUatuB sutn et laureis postea aedium meanttn v[estiti].
Von dem letzteren Verbum ist nur das erste v übrig und
Mommsen weder mit seiner eigenen Er^inznng vesHti noch
mit dem von Bergk vorgeschlagenen vineti zu&ieden, weil
Äugustus gewählte Ausdrücke vermeide und sich an die vo-
cabulapropria halte. Terminus techoicus hiel^ ist aber «e^e,
vielleicht ursprünglich poetisch, von Cicero noch nicht = co-
ronare gebraucht, doch schon lange vor der Abfassung des
Monumentum Ancyranum von Livius 30, 36, 4 velata rotnis
oleae tiavis in die Prosa aufgenommen. In der Poesie finden
wir den Gebrauch schon bei Gatull 64, 293 vdatum fronde
vestibulum, dann bei Ovid Trist. 4, 2, 8 veleniur Palatia
sertia, und noch genauer mit unserer Stelle übereinstimmend
Trist. 3, 1, 39 velatur ianua lauro. Damach muss auch
anf der Inschrift velati geschrieben werden: freilich nicht
ohne stmt, da Äugustus die Copula nicht ausISsst, nicht ein-
mal bei gleicher Form in zwei Gliedern, 5, 18. 21 ducti
stml . . . caesi sunt, geschweige denn hier bei vorausgehendem
sum; Dbrigens wird erst durch den Zusatz der Copula die
nöbhige Bnchstabenzahl genau gedeckt. — Wenn auf Münzen
Lorbeerbäume zu beiden Seiten der ThÜr erscheinen, so be-
igtizedoy Google
258 Süeung der pAüog.-pAtloI. Glosse vom 3. Juli 1806.
rechtigt diess nicht, laureis von laurus, lauri Lorbeerbaum ab-
zuleiten ; vielmehr war ea zuerst Sache kflnatleriBcher Erwägung,
wie sich der Lorbeer am besten „darstellen" lasse. Bei Dichtem
dag^en wird velari gern mit Corona oder coronis verbunden,
80 Ovid Fast. 2, 537, teguia . . . velata eonmis ; Pont. 4, 14, 55
tempora . . . velata eorona. Ein Dichter mochte lattro col-
lectiv gebrauchen ; der Prosaiker schrieb besser luMvis; lau~
ribus und lauria (vgl. 1, 23. Neue Pormenl. I» 514. 515)
waren beide selten und nicht cl assisch.
Die offenbaren Fehler der Steinschrift beschrsoken
sich auf ein halbes Dutzend ; z. B. 3 , 22 ad aede statt
aedetH; 4,45 ducevH statt dueentog; 2, 2 ist e^ Hberschfissig
oder es muss versetzt werden. Nach meiner Ansicbt ist auch
3, 42 et entweder zu tilgen oder, was wabrecheinlicher, fßr
ex verschrieben, d. h. verhauen. Auguatus sagt, er habe aas
seinem Privatvermögen zahlreiche Bürger theils durch Ge-
treide theib durch Greld unterstützt, nach Mommsen : centutn
millibus hominum . . . i[n{\ato fru[mento vel ad n]umf»a[rioj5
t\r^»ttu,s ex agro] et patrimonio tneo \opem tult\, griech.
ffatTtxag xai aqp}qi%ag awtä^eig ix Trjg i/d^ inä^atag
Sdonca. Natürlich musste man, um et patrmomo zu halten,
ein zweites Substantiv in die voruigehende Lücke einschieben,
und so schrieb denn Mommsen nach Bormann ex agro et patri-
monio meo. Ein seltsamer AuBdruck, und noch auffallender,
dass der Uebersetzer den Begriff ager sollte Übei^angen
haben. Dass man diess nicht voraussetzen dürfe, beweisen
zwei Parallelstellen 3, 9. 39, an denen ex patrimonio med
mit ht trjs ift^g vjcä^euig, gerade wie an der unsrigen,
fibersetzt ist. Da nun durch ex patrimomo meo die sechs
Buchstaben ex agro hin^ig werden, sind wir in den Stand
gesetzt, die Lücke vorher viel besser auszufallen. Mommaen
hat selbst seiner Srgänzimg und Erklärung das oben erwähnte
'displicet' beigesetzt und sowohl die Härte der Conatractaon
empfunden als auch das BedenkUohe der unclassischen Form
iglizedDyGOOglf
Wölftlin: Epigraphiadie BeUräge. 259
tributus (Accus, plur.) gefohlt. Statt weitere sachliche Zweifel
anzuregen, wollen wir daher kurzweg versuchen, die Sache
besser zu machen.
Es ist hier keine einmalige Vergabung des Äugustus
gemeint, wie schon daraus hervorgeht, dass kein bestimmtes
Oortsulatsjabr angegeben iat , sondern es sind verschiedeiie
Subventionen zusammengefafist, indem Augustus nach Sneton
Äug. 41 bei verschiedenen Theurungen Getreide gratis oder
zu ermässigten Preisen verabfolgen liess imd die Anweis-
ungen auf Baarbezüge verdoppelte : frumentum in annonae
diffictdlatibus aaepe levissimo, ittierdttm nullo pretio viritim
admensus est tesseraaque nummaritis duplicavit. Entsprechen
schon Snetons Worte frumentum admensus est, dem inlato
f'rumenta (nämlicb in aerarium) der Inschrift, so noch mehr
das defecte tmtma und das mit t beginnende Substantiv den
nummariae iesserae, und wir mOssen dem Sueton für die
Parallele um so mehr dankbar sein, ab die griechische Ueber-
setzong des monum. Anc;r. sich hier kürzer fasst. Wenn
nun inlato frumento sicher steht (und man wird besseres
nicht finden), so wird im zweiten Gliede wieder ein Abla-
tivus absolutus und zu nummarüs tefseris ein Particip ver-
langt, womit dem Sinn wie dem Raum genügt ist. Vielleicht
ist Mommsen von dieser so einfachen Lösung abgegangen
und auf den Accusativ ad nummarios tributus gekommen,
weil der Vokal vor dem Schluss-s in nummarios einen Apex
haben soll und damit eine Ablativform au^eschlossen ist,
da fDr ii die t longa I eintritt. Allein nach geßUliger Mit-
tbeilung von Prof. Ü. Hirscbfeld ist der Apex, wenn auch
wahrscheinlich , doch nicht abeolnt sicher , und selbst bei
Untersuchung eines Originales oft schwierig Apex und zn-
tUlige Beschädigung zn unterscheiden. Wie das Particip
gelautet, wage ich nicht mit Sicherheit zu entscheiden ; fru-
mettto itUato atque nummariis teaaerisduplicatisinaxHi
Sueton) überschreitet etwas den Kaum und ein bestimmter Begriff
,9 iizedoy Google
260 SÜBung der phOog.-pKOol. Gltute vom 3. Jul* 1886.
wie dupUcatis ist eher unwahischemlich, da iba der Uebei>
Setzer nicht leicht Qbei^aDgen hätte ; ein m^lichst unschol-
diges Particip wie divisis scheint mir am ehesten zn passen.
Ob dazu opem tuli das richtige Verbum sei, kann bezwei-
felt werden ; subveni oder ein ähnliches Wort wäre nicht
schlechter, nach Cic. dorn. 11 cum in ipsa fame st^venissent
(provmciae); de prov. consul. 11 m angustiis aerarÜ
subveniatis.
Eine Hauptaufgabe der Kritik besteht aber darin , die
zahlreichen Lücken des lateinischen Textes so auszufallen,
dass die Ergänzungen einerseits der griechischen ITeber-
setzung der Inschrift nnd den Angaben der Historiker,
andrerseits dem Charakter der angusteischen Prosa und dem
freien Räume mögliebst genau entsprechen. Diesa iräre be-
deutend leichter, wenn die Inschrift inoix'}Söv geschrieben
wäre nnd jede Zeile gleich riele Buchstaben enthielte, so
dass sich wenigstens die Zahl der fehlenden Buchstaben ge-
nau bestimmen liease. Leider ist aber die Schrift sehr un-
gleich , bald weiter , bald enger , und die Rechnung nach
Buchstaben Dberhsnpt trügerisch, weil beispielsweise ein '
kaum den halben Raum eines M einnimmt und bei kürzeren
Wörtern wegen der Worttrennung mehr Zwiscfaeniäume an-
zurechnen sind ab bei längeren. So kommt es, dass in der
Mathematik der Epigraphiker 20 nicht nur = 18 oder = 22
ist, sondern dass gelegentlich 17 Buchstaben statt 12, 12
titatt 8 ergänzt werden, 2, 37. 39. In dieser Hinsicht be-
währt sich Mommsen, obschon er vor übertriebener Aengst-
lichkeit warnt, im Vergleiche zu Bormann oder Joh. Schmidt
als der genauere Rechner, und wir haben uns im Ganzen
mehr an ihn gehalten, indem wir glauben, dass man sich im
Nothfalle stärkere Abweichungen ron der R^el gestatten
oder auch eine angewöhnliche Abkürzung (z. B. 1, 8 cos. =
consul) annehmen dürfe, darum aber doch nicht die Ans-
nabme zur Re^l machen solle. Einige Beispiele werden
,9 iizedoy Google
WiHfßin: EpigraphiMite BeUräge. 261
wobl hinreicbeu , um die Tragweite dieser Ansicht klar
ZQ machen.
B^iimeii wir mit einigen Stellen , an denen Uommsen
selbst durch Punkte angedeutet hat, dass die ergänzten Worte
zur AusftUlung der Lücke nicht ausreichen.
I, 31. Als im Jahre 732 eine Seuche und Hungers-
Doth Rom heimsuchte, glaubte das Volk, das UuglOck wäre
ihm erspart worden, wenn sie den Augustns zum Consul
hätten. Sie zwangen daher den Senat unter Drohungen ihn
zam Dictator zu machen und ersuchten dann den Kaiser
die Wflrde anzunehmen, ircäUch ohne Erfolg. Gegen die Er-
gänzung dietaturtmt mihi datatn . . . a populo et senatu non
aecepi lassen sich nnn, al^esehen von den fehlenden sieben
Buchstaben, g^rflndete Einwendungen erheben. Zunächst
entspricht das Partie. Perf. datiun nicht dem griechischen
Präsens didofzivrjv, welches nur das Imperfect des conatus
(quae dabaiur, wie Velleius 2, 89 dietatwam defträxU po-
pulut) rertritt, während das lateinische Perfect die abge-
schlossene Handlung ausdrückt, welche nie zu Stande kam;
vermag aber der Lateiner kein Part praee. pass. von dare
EU bilden, so mnss dafür der im Part. perf. liegende Oe-
danke verändert werden, und es kann nur von einer dicta-
imra oblata gesprochen werden, nach Sueton Aug. 82 dieta-
twam magna vi offarente populo, womit einstweilen zwei
Buchstaben gewonnen sind. Den Beet erhält man genau,
wenn man statt apopttfa) ef «enaii* schreibt: nominepopuU
tt seaatua {oblaitm), .im Namen*, d. h. .im Auftrage*,
Tielleicht auch sachlich passeader, weil der Senat nicht die
InitiatiTe. ergriffen , sondern nur dem Wunecfae einer Volks-
mei^e nachgegeben hatte. Diees ist nicht nur gut lateinisch,
(Caes. b. 0dl. 1, 31, 16 nomine poptUi B., Seyffert, Laelius
*473), sondern der griechische Uebersetzer unserer Inschrift
hat anch 4, 35 Ittdos fed meo nomine guater kürzer mit
,9 lizedoy Google
262 Sütung der phOag.-fAOol. Classt vom 3. JuU 1886.
A' iftm; wiederg^eben , wie hier mit vno tov Sr/fiov nai
Drei Zeilen weiter unten heisst es dann, Augustns habe
in einigen Tagen als cnrator annonae die Noth gehoben,
paucis diebus, wobei etwa fünf Buchstaben zu wenig sind,
griechisch fv oXlyaig ■^[ti^is , also o£fenbar intra paucos
dies,*) binnen weniger Tage, eventuell: ati (statt ut) itUra
p. d. Ubertirem. Allerdings gehraucht Cicero die Präposition
intra nur lokal, aber doch schon Cäsar h. Gall. 6, 21 tem-
poral, intra annum, womach Dräger hist. Synt, § 274, 2
zu berichtigen ist; wenig später Sali. Oat. 18 intra legitimes
dies ; Livius 2, 8, 4 intra paucos dies moritur , gerade wie
an unserer Stelle, Vellei. 2, 117 intra qumque dies. Die
Hfilfe mnss allerdings sehr schnell gekonunen sein, wenn mau
auf diesen Fall bezieht und buchstäblich nimmt, was die
die Epit. Caes. 1 , 29 berichtet : tridui frumento in horreis
viso. Augustus befreite das Volk toü na^örcog qiößov xai
mvSvvov, nach Mommsens Bi^änzung metu et periclo quo
erat. Dieses Opfer, nicht mit periculum praesens zu über-
setzen, welches ja eigentlich terminus technicua ist (Caes.
8, 49. civ. 3, 17. Cic. dorn. 11. Phil. 10, 20) so gut wie
metus praesens (Cic. Caec. 31) ist so gross, dass man, wenn
der Raum eine Erspamiss von 3 Buchstaben verlangte, auf
andere Weise nachhelfen mflsste, zunächst durch die Form
periclum (vgl. spectaclum 4, 43), im Nothfalle durch j)Ie-
bem statt populum, wiewohl zu letzterem universus heeser passt.
Endlich ist in demBelben Satze nteis impensis eine zu
wörtliche Uebersetzung Totg iftalg danavatg, da der Plural
impetisae bildlich gebraucht wird, z. B. famae, l<ü>oris; von
pekuniären Leistungen der Singular impenaa, nämlich pe-
cunia, entsprechend expeasa, aceepia, dupUi. Vgl. Caelius
bei Cic. epist. 8, 1, 1 cttm t. mea; Plin. nat. bist. 36, 42
I) So vermutheteD schon Seecknnd Job. Schmidt, Pbilolog. 41,45].
iglizedDyGOOglf
WSfßn: £p^aphü<Ae Beiträge. 263
aua %.; ebenso Frontin aq. d. 125; Snet. Glaud. Q publica i.;
Tib. 7 j. ntatr%s\ Justin. 12, 11, 1 propria i. Da aber mea
impensa den Raum von nteis impensis nicht auafHllt, so
ddrfbe wobi privata i. zu schreiben sein, wie 1, 1. Dieae
imp. privata erinnert uns gleich noch an Append. 6 , 39
impensa p tn apeetaeula aeaeniea etc. , kaum privata,
sondern eher praestita, eine roilkommen kbissiache Ver-
bindung, die bei Livins vorkommt.
2, 22 Saerosanetus «t essetn, griech. iW ic^ö«; ä
\äsat etwa sieben Buchstaben ungedeckt. Wer gegen sacro-
sancta potestate (Liviue 4, 3, 6. 4, 44, 5) einwendet , dass
in der nächsten Zeile tribunida potestas folge, wird vielleicht
mehr befriedigt durch sacroaaneta uf esset persona «ea,
oder ähnl. in Erwägung, dass das Griechische kaum ein pas-
sendes Wort zur Wiedergabe von pers&na hatte.
Wenden wir uns nun zu LQcken, die zwar als noth-
dOrfüg au^efllllt gelten , aber sei ee in RKcbsicht auf den
Raum oder den Ausdruck und Gedanken eine Nachbesserung
nöthig machen.
1, 3 sagt Augustus, er sei fßr die glückliche Beendig-
ung des bellum Mutinense in den Senat aufgenommen worden.
Diess wird nach Mommsen mit ob quae angeknüpft, nach
Bergk mit pro quo merito, während Hermann und Schmidt
propter quae vorziehen; das gibt 6, 11 und 12 Buchstaben,
w&hrend man etwa 10 nSthig hätte. Mit dem griechischen
ig>^ oXg zusammengehalten giebt die Ergänzung von Bei^k
einen zu speciellen Begri£F, den der Uebersetzer schwerlich
fibei^angen hätte, da 6, 16 quo pro tnertto mit i^ ^ ahiag
wiedergegeben ist. Gegen propter quae ist einzuwenden,
daas auf Inschriften der Republik propter als causale Pn-
positioD gar nicht vorkommt, ob ab die allein übliche 24mal.
Vgl. Arch. f. lat. Lexikogr. I, 163, Da aber ob quae den
Raum am wenigsten ausfüllt, so wird Aagustos eher quas
ob res geschrieben haben. Vgl. Arch. I, 164.
,9 lizedoy Google
264 Sitettt^ der phäM.-philol. Cltme wm 3. Jvli 1886.
1, 19 sagt Auguatus nach UommseQ von den Veterauen
nach abgekafener Dienstzeit: agros aut peetmiam pro
p[raedii8~\ a me dedi, d. h. ei habe ihnen entweder PSanz-
land angewieaen oder Geld statt der Landgüter g^eben.
Wenn man aach zugiebt, dass die agri gelegentlich mit prae-
dia bezeichnet werden können (3, 26), so ist doch gerade
hier bei so engem Anschluese weniger die variatio als die
Beibehaltung des terminue technicos (Suet. Äog. 18 vetercmos
tnunicipalüfus agris conlocandos) am Platze. Dazu kommt,
dass statt jiME auch gelesen werden kann ITI.,4E, und
dass in der uaTollstandigen griechischen üebeisetzung ar^tnt
(Uommsen, p. XLUI) erhalten ist. So wird man sich doch
zu pro praemis militiae {StFATlAS^ atqmBias, wie
häufiger umgekehrt vsixau, xei'Au») entschUeasen mOssen.
Vgl. Cic. Phil. 11, 38 uH, guae praemia smatua mili^btu
ante constitvit, ea aolvantur. Suet. Aug. 15 promissa vete-
ranis praemia. 17. Euphemistischer commoda mü%ti€te Suet.
Calig. 44. Vit. 15.
1, 23 I[tem saepe law\us deposui ist eine wenig em-
pfehlenswerihe £i^änzang, da Auguatus eich nicht vager
Ausdrücke bedient, sondern Allee genau zusammenzurechnen
pfi^; man erwartet ein bestimmtes Zahladverb, mit oder
ohne üem. Aus eben dieaem Grunde ist 1, 22 cum plu]ri8
iriumphoa mihi senatus decrevisset bedenkUch.
2, 17. 18 beisst es, es hatten zu Ehren des Augustus
wiederholendhch (saepe, nXeimcnug) bald die Frieetercollegien,
bald die Senatoren Spiele veranstaltet, töte fiä' , vöte de im
Griechiechen, modo . . . modo in älteren Ausgaben dee latei-
nischen Textes, was bei weitem den Raum nicht ausftlltt,
aliquotiens . . . aüquotims jetzt bei Mommsen , wozu Bor-
mann bemerkt, diet» werde wohl nirgends vorkommen. Die
Wahrheit li^ in der Mitte : doppeltes aUguotiens kommt
öfters vor, doch, so viel wir wissen, nicht vor Boetius, iet
mithin för Augustus unbrauchbar (Arcb. II, 248); aliguando
,9 iizedoy Google
WSlfltin: Eptgraphiitite Beiträge. 265
. . . aüquando wäre schon besser (Arch. II, 246) , läast sich
aber erst bei dem PhiloBophen Seneca belegen. Von Wen-
dungen der klaceischen Proea kommt kaum in Betracht alias
. . . alias, obwohl es immerhin vor modo . . . modo den Vor-
zag verdiente; dagegen entspricht vollkommen interdum . . .
interäum, welches schon Cicero gebraucht (Arch. II, 243).
Im zweiten Qliede nämlich, wo mit dUquotiera der £tat ein
wenig flberschritten wird, pssst interdum sogar besser; im
ersten dagegen, wo schon aliquotiens knapp ausfüllte , bleibt
ein Defizit von 2 — 3 Bnchstaben, welches indessen eine an-
dere erwünschte Ausgleichnng findet.
Der Kaiser schreibt nämlich : die Spiele wurden während
mainer Krankheit gelobt und dann auch vivo me abgehalten,
eine an sich müasige Bemerknng, die indessen damit entschuldigt
wird, dass die Gelübde der Wiedergenesmig galten. Der
Stein hat freilich nur noch vivo am Ende der Zeile und
das Pronomen im Beginn der folgenden fiÜlt schon in die
Lücke; und wenn man auch das M zu erkennen glaubt, so
bleibt es doch wohl zweifelhaft, ob nach Domaszewski da-
hinter ein £ stehe. Daher wird eine Möglichkeit für vivo
mihi übrig bleiben , womit zugleich ausgesprochen wäre,
dass die Spiele nicht nur zu Lebzeiten , sondern zu Ehren
des Augustns gefeiert worden seien, und diesen Qedanken er-
wartet man ja auch, da in dem ersten Theile der Inschrift
die dem Kaiser erwiesenen Ehren aufgeführt werden.
Im Zusammenhang mit diesen Spielen standen die Opfer,
welche die Bürgerschaft und die Mnnicipien pro valetudine
des Kaiseis darbrachten. Auch hier wird ein übriges r von
Mommsen auf semper, von Bormann a»f eoticordiler er^nzt,
d. h. der eine setzt 5, der andere 10 Buchstaben zu. Unsere
Politik besteht darin, zuerst den Sinn entscheiden zu lassen,
dann aber, wenn dieser ein langes Wort verlangt, eine Com-
pensation zu suchen. Dass die Bürger .immer' geopfert
hätten, ist in der Fassung etwas unbeschränkt; das grie-
iglizedDyGOOglf
266 SitMung der fhüog.-phüol. CltuBt mm 3. Juli 1886.
chische awe^big , mit Bezug auf die Dauer der Krankheit
gesetzt, ist gtuiz bei Seite zu lassen, weil es in freierer Weise
dem apud omnia pulvinaria entspricht; andererseits bleibt
ein griechisches ottoSv/tadöv Übrig, ein wichtiger Betriff,
den man in dem lateinischen Text Uonuosena scbmerzlicb
vermisst. Somit kommt coticorditer der Sache näher als sem-
per, nur möchte ich unanimiter vorziehen. Der Einwurf, daas
das Adverb erst in der Itala, bei Kirchenvätern und Vopiscas
vorkomme, wird durch den blossen Hinweis abgeschwäclit,
dass das in der vorbeigehenden Zeile stehende überlieferte
municipatim auch nur aus einer einzigen Stelle Suetons he--
kannt ist. Kommt nun auch der mit unanimiter gegen-
flber concorditer ersparte Buchstabe an sich kaum in Be-
tracht, so gewinnt man einen weiteren, wenn man suppli'
caverunt einsetzt statt 3acr»/*tcotJer«tt/, ein Wort, welches
regelnüssig mit apud omnia pulvinaria verbunden wird. Gic.
Catil. 3, 23 ad omnia p. supplicatio decreta est; Phil. 14,
37. (2, 110) Livius 21, 62, 9. 22, 1, 15. {22, 10, 13). Die
griechische Uebersetzung eihnsecv widerstreitet nicht, da auch
1, 27 supplicandum esse mit ifCeaäai Übersetzt ist. Noch
mehr Raum durch die Form suppücaruni zu gewinnen,
möchte ich nicht empfehlen, mit Rücksicht auf die sicher
stehenden Formen appelUiverunt, depugnaverunt, iuraverurU,
militaverunt, pugnaverunt ; occupaverat : (schlecht Bergk 1,24
nuncuparam) ; eher ginge sacra fecerunt.
5, 37 wird er^nzt: Itaiia XXVIII colonias me[is au-
spicis] deductas habet. Da Mommsen die Lücke zu 13 Buch-
staben berechnet, die Ergänzung aber nur 10 fOUt, so wäre
zunächst die Form auspiciis (Mommsen, S. 121 Mitte) vor-
zuziehen , wenn nicht auch diese , abgesehen davon , daas
immer noch zwei Buchstaben fehlen, gewisse Bedenken hätte.
Auspieio und auspiciis wird nämlich an drei Stellen 1, 25.
5, 18. 47 durch oUuvoi^ ataiois übersetzt, während hier die
Metaphrase nur vn' ifim xatax^eioag giebt. Wir haben
iglizedDyGOOglf
WSffliH: EpigraphuiAe Beiträge. 267
also den nämlichen Fall, wie 4, 35 und 1, 31, wo dem la-
teinischen meo nomine und nomine populi ein einfaches tiitö
und dtä entspricht. Das von Bergk eingesetzte (iie[o iu83U
et nomine] enthält nicht nur zu viele Buchstaben, sondern
auch zu viele Gedanken, wenn ea zugleich andeuten soll, dass
die Colonien, was allerdinge richtig ist, die Namen Julia oder
Augosta bekamen; auch ist 5, 18 meo iussu durch fft^
ifuiTay^ ausgedrückt. So wird den gewünschten 13 Buch-
staben wohl am nächsten kommen me[a auctoritale] mit
12 Buchstaben, und wenn man dieses = me auctore fasate,
durfte man es wohl kurzweg mit v»' e/ioC übersetzen , wie
anch Sueton Äug. 46 sich mit den Worten begnügt: coto-
niarum deductarum ab se.
Ob der 6, 3 angedeutete Saebenkönig, dessen Xamen
auf Qog endigte, wovor im lat. und griech! Text noch 6 bis
7 Bachstaben zu ergänzen bleiben, Segimerus Saiyiftijiiog
Strabo 7. 1, 5) könnte geheissen haben, sei hier nur frag-
weise erwähnt. Da der griechische Namen einen Buchstaben
mehr zu beanspruchen scheint , so kann auch an ein mit
Ovi (Ove) = Vi, Ve beginnendes Wort gedacht werden.
Bedenken dieser Art sind dem Vf. noch an zahlreichen
anderen Stellen aufgestoßen; aber wenn er sich auch von
dem Vorwurfe frei fühlt, es nur anders machen zu wollen,
so gelingt es doch nicht immer dem Unsicheren ein beetimmmtes
Besseres gegenüberzusetzen. Wir begnügen uns daher, noch
einige sprachliche Bemerkungen allgemeiner Art folgen zu
lassen, ohne bestimmte Verbesserungsvorschläge daran zu
knüpfen.
1, 5 consularem locum 3[imul datts sententiae /erendae]
ist die Farticipialform, die dem griechischen Swoa doch nicht
genau entspricht, wenig wahrscheinlich. (Solche Partie,
praes. im Sinne von Partie, aor. hat allerdings Cornelius
Nepos nicht selten, ohne dass sie indessen dnrch seine Auto-
rität klawisch würden.) Besser wßrde man auch das er-
,9 iizedoy Google
268 SiUMtg der phOot.-phOol. Claege vom 3. Jvti 1886.
holtene 8 nicht auf simtd ergänzen, welches doreh das Grie-
chische nicht gesichert ist, sondern darin den Anfang von
sententiae erkennen, nnd zu diesem dieendae statt fermtUxe
stellen, da diess doch die gewöhnliche Verbtndnng ist, «en-
teniiam coraidari loco dieere Gic. Phil. 1, 15. 7, 15. YerriD.
5, 36. Attic. 12, 21, 1. Lirios 28, 45, 5.
Dass 1, 13 toto in orbe terrarum nur vom Standpunkte
der Schalgrammatik ein Fehler ist, dflrfte bekannt sein.
Ausser Cic. Verrin. 4, 99 in toto orbe terrarta» Tergl. man
Plin. nat. hist. 7, 130 in toto orhe.
1, 15 gentes, quibua tuto ignoeci potuit (Uommsen) ist
der im philolog. Anz. 5 , 3S9 ab gleich gut bezeichneten
Ei^nzni^^ Bergks ignosd licuit weit vorzuziehen. Die
meisten Grammatiker z. B. Zumpt § 608 lehren zwar, man
könne licet nnbedenklich mit einem Infin. pass. verbinden,
fuhren aber dafOr als Beleg licet fieri an , welcbee darum
nicht pwst, weil fieri = (ierei = ftere {qweiv) ein Infin.
actäri ist.
1, 18 miflia aliquantlum plura guy»m treeenfa ist
zwar eine Construction , welche seit Valerius Uaximns und
Pomponins Mela (vgl. des Vf. Comparation 8. 36) eicher
steht; da aber der Stil des comenratiTeii Angustus eher nach
dem des Cäsar, Cicero, Livius tazirt werden muss, so möchte
man das classische aliguatito vorziehen. AliguarUo plus hat
keine WahiBcheinlichlceit , weil dann quam fehlen würde ;
vgl. unten zu 3, 15.
1, 20 Naves cepi seseentas praeter eaa, $i quaa mi-
nores quam triremes fuerunt. Hier bedflrfte die Form des
Nebensatzes einer Erklärung, die Aeilich die Grammatiker
nicht EU geben im Stande sind. Denn wer mit Zumpt 740
si mit rielleicht' Obersetzt, muss die Möglichkeit zugeben,
dass unter den erbeuteten Schiffen nur wmige, evmtuell gar
keine kleiner ak Dreiniderer gewesen seien, was das gerade
G^entheil des von Augostus Beabsichtigten ist. Somit paast
,9 lizedoy Google
Weifftin: Epigrapfugdte Beiträge. 269
«8 auch nicht, Livios 21, 37 nuda fere Alpium cacumina
sunt et 8* quid est pabtdi, obmunt nives als Musterbeispiel
voranznstelleo und zu Qberaetzen : das wenige Fatter u. s. w.
Un^ekebrt wird man nach Cic. nat. d. 2, 48 araneolae retc
contexunt, ut si quid inhaeserit, conficiattt ioterpretirea : Alles
was, ifuüJi^utd. Aber warum gebmucht man dieses schillernde
*» quid för quidguid? Darauf giebt die historische Betracht-
lu^ die Antwort, daas man nrsprOnglich das dem griechischen
et vt$ = oaxtg «Dtaprechende si quis anwendete, wo die
Gasosformen von quisquis fehlten oder vermieden wurden.
Das älteste Beigpiel dürfte sich bei Plaut. Rud. 2, 3, 42
finden: si guae (= quaequae) improbae sunt merces, iactat
omnis Neptunus, wo nebenbei omms beweist, daas an yiele'
Waaren gedacht wird. Aus gleichem Grunde schrieb (^ar
7, 29 errare, si qui (statt des fehlenden quiqut) in beüo
omnis secundos rerutn proventus expectent ; nicht wie Kraner
erklärt ea irre, wenn einer, d. h. wer etwa', sondern viel-
mehr ^Alle diejenigen seien im Irrthnm* u. s. w. So hat
auch Aognstus nur notl^edmngen zw Umschreibung ge-
grifien, die aber allerdings so rasch Wurzel fasste, dass oft
ohne zwingenden Grund si quid = quidquid gesetzt wird.
Weun wir vergleichen 3, 15 mea congiaria pervenerunt
ad hominum miüia nuttguom minus quinguaginla et du-
eenta, und 3, 21 miUia hominum paulloplura quam dueenta,
so sollte die Grammatik (vgl. Dräger, bist. S. % 246, 5) be-
tonen, dass die s(^. Auslassung von quam nicht nach ^ureit
stattfindet. So oft wir aber plus, minus ,ohne üasusrection*
finden, haben wir eine Parenthese anzunehmen, so oben:
miüia — nunqaam minus — quinquaginta. Vgl. Vf. Com-
paration S. 49. So auch in der Lex colon. genet. 3, 9 cum
non minus maior pars decurionum adsit; 3, 19 cum non
minus L aderunt. Andere Belege im Sen. cons. de Bacanal.
Manche Stellen sind noch kritisch bestritten, so Flor. 4, 11
(2,21) von der Schlacht bei Actium : nobis quadringeniae
leea. PtiiU».-pbUul. n. biiil. GL 2. Itt
,9 lizedoy Google
270 Siliung der pkitog.-phäoi. GloMe vom 3. JtUi ime.
amphiia tiaves, daeentae minus (non minus Bamb. Nazar.)
hostium und 3, 3 (1, 37) von der Schlacht auf dem Rau-
dischen Grefilde.
In der Anfzählnng der Yerschiedenen Vergabungen des
Augiistns wird berichtet 3, 17: in coUmis militum meomm
. . . viritim millia nwntnwH singula dedi. Hier beruht das
M von in auf Coajectur, und auch das erste / ist nach der
Photographie nicht vollkommen sicher, sondern mißlicher
Weiae ein E gewesen. Indessen, auch sachlich betrachtet,
ist es gleichgültig, ob die Summen in den Hilitür-Colonien
zur Auszahlung gelangt sind oder ob man das Geld anders-
wo beziehen konnte. Da nnn colonis ebenso gut Dativ von
colonus sein kann, und die Personenbezeichnung als die Haupt-
sache an die Spitze des Satzes gestellt zu werden verdient,
da die griecliische Uebersetzung aftotxotf OT^aritotbi* ifiüv
giebt, 80 hat man auch Et colonis geschrieben, in genauem
Anschlüsse an xai ärcoixoig. DafKr lasst sich noch ein
stilistisches Moment geltend machen. Die Form der Auf-
zählung ist nämlich, wie bei den Prodigien (vgl. des Vf.
Livianischer Sprachgebrauch, 1864. 9. 10. Luterbacher, Pro-
digienstil. Bui^orf 1880. 40 ff.) die polysyndetische;
die zweite, vierte, fünfte, und nach unserer Annahme die
siebente Vei^bnng ist mit et angeknüpft; die dritte mit
autem, weil sie zu der zweiten in einem gewissen Gegensatze
steht; die sechste und acht« darum durch keine Partikel,
weil die bestimmte Bezeichnung des damals vom Schenker
bekleideten Amtes ein neues Subject nach sich gezogen hat.
3, 40 mOsste man nach guter Latinität statt inde ab co
anno ei^änzen: iam inde ab eo anno. Da ich aber nicht
zu bestimmen wage, wie viele Buchstaben zu Anfang der
etwas vorspringenden Zeile fehlen, so möge der Gedanke vor-
erst als ein frommer Wunsch betrachtet sein. Vgl. Krebs,
Antibarbarus, s. v. inde. Dass in der griechischen ITeber-
setzung ^1} fehlt, ist kein Gegengrund, da auch 5,33 dem
,9 iizedoy Google
WSlfflin: Epigraphü<*e Beiträge. 271
lateiniachen tat» ex parte magna nur hi fui^ovog fiefovg
entspricht.
Doss die Ergänzui^t 5, 13 Alpes pacari feci (!>iXnt}g
etQijveve^ai nsrtojjxa) eine sehr unsichere bleibt, ist Arch.
f. lai. Lexik. Ul 183 gezeigt, da die damalige Prosa za
facere keine p&aaiven InfinitiTe fügt, weder wenn dieses so
viel als .bewirken' bedeutet, noch wenn es fOr ivbere steht.
Näher Uegt das vom Standpunkt der Sprachgeachichte unbe-
denkliche pacificavi, Arch. I!I, 130. Es kommt dazu
das bisher wenig beachtete stilistische Moment der Variation,
dass nämlich Augustus, der 5, 1 mare paeavi a praedonibus
und 5, 12 Gaüias et Hiapanias . . . paeavi geschrieben
hatte, das gleiche Wort zu wiederholen vermeidet. Vgl. 3, 7
numeravi, 3, 9 decU, 3, 11 pemumeravi, 3, 14 dedi, 3, 24
Nolvi; 3, 7 sestertios, 3, 13 nutamos, 3, 17 denarios; pl^s,
piebs urbana, pleba Romana; Roma, arbs, urbs Roma.
5, 49 würde ich statt im[peria popuH Romani per-
f'erre^ rcqoaxäyfiata äi^fiov 'Ftofuzitay inofteteiv vorziehen:
Imperium acr.ipere: denn per/erre heisst das Unertr^-
liche HQshalten (Sali. Jag. 31, 11 servi ininsta imperia
dominorum non perferunt), d^egen accipere alqä etwas
nicht Unbilliges sich ge&llen lassen. Livius 21, 5, 4 im-
perium aceepere civitates; Velleius 2, 38 imperii iugum
reäpere; Tac. annal. 12, 50 iugwH aceepere urbes. Monum.
Ancyr. G, 10 reges aeäpere.
Doch wie steht es denn mit der Wahrheitsliebe des
Verfassers, die bekanntlich angefochten worden iatP Wir
glauben in drei Fällen nachweisen zu können , dass Zweifel
au derselben nicht bestehen oder mindestens die Vorwürfe
heral^eetimmt werden müssen.
Nach 3, 7 liess Aiiguxtus als Vollstrecker des Testa-
mentes Gäsars je 300 Bester z viritim »n die plebs aus-
theilen, oder, wenn man einer Angabe des Dio Casaius
Glauben schenken will, nur 120; indessen ist es doch gerade-
,9 iizedoy Google
272 Sitzung der phäog.-plUki. Clat»e vom 3. Jtdi 1886.
zn nnmöglicb anzunehmen, dass der Kaiser wissentlich fiber-
trieben hätte, da er in keinem Falle hoffen konnte die Zeit-
genossen zu (»ascfaen. Diese Abweichung ist um so auf-
fallender, als Dio sich fGr die geringere Angabe geradezu
auf dos Zeugniss des Äugustus beruft, und Bergk ist daher
Yon der waghalsigen Vermuthung nicht zurQckgeschreckt,
Augiistus habe in seinen Memoiren 120, auf dem Monumentum
Ancyranum 300 Sesterzen ang^^ben, womit ja der Fehler
nicht gehoben, sondern nur fester angenagelt wird. Die
Variante beruht, was man merkwOrdiger Weise nicht be-
achtet hat, auf einem einfachen Missverständnisse. Dio
spricht nämlich nicht von 120 Sesterzen, sondern, was freilich
dasselbe ist, von 30 Drachmen, und diese sind j^leich 300
Assen; offenbar hatte also Dios Gewährsmann die vergabten
300 Sesterzen als 300 Asse verstanden, welche 120 Sesterze
ei^aben, beziehungsweise das Abkürsungszeicben für Sesterz
HS als Bezeichnung von A^sen genommen.
Eine zweite falsche Angabe beruht nur auf einem Fehler
des griechischen Textes, und es war desshalb ttbel angebracht,
diesen IrrtJium in die Lficke der lateinischen Inschrift ein-
zusetzen. Nach Mommsen st^ Angostus 4, 19: consid
s^timum viam Ftaminiam [a& urbe Criminum feci et pontes]
omnes praeter Mulvium et Minucium. Wer dazu bedenklich
den Kopf schüttelt, wird wohl Verzeihung finden, da ja doch
Flaminius vor Jahrhunderten' die Strasse gebaut hatte, die
überhaupt kaum in einem Jahre gebaut werden konnte, und
die Notiz betr. den Bau aller Brficken mit Ausnahme zweier
ist so gar unbegrenzt. Das unpassende feä ist aber zum
Grlücke nur Ei^^znng, die dadurch um kein Haar besser
wird, dass auch im griechischea Texte sit6r,aa steht; denn
der Sache nach konnte nur refeci gemeint sein, ein Be-
griff, den der Uebersetzer constant mit siriaxtvä^iy ans-
drDckt. So hatte er es aber auch verstanden, weil er, um
die zwei in Ancyra unverständlichen BrOckennamen zu ver-
iglizedDyGOOglf
WalffUn: EpigraiiiisiAt Beürägt. 273
meiden, beifQgt: e£<t> Üvü» täw fit] ifiiäeofiivtitv imaxev^i.
Augushis war ein besserer Logiker, als duss er geschrieben
hätte: ich habe alle BrUchen gebaut mit Auenahme zweier,
welche der Reparatur nicht bedurften. Nicht einmal
dem Ueheisetzer ddrfen wir dies zumuthen, und so wird
denn alle Verantwortlichkeit fUr das unbrauchbare inö^jita
der Steinmetz in Ancyra zu tragen haben, der sich dadurch
föuBchen iiess, dafis die SKtze des vorau^^enden Kapiteb
19 mit Iftöi^a schlieeaen. Der Grammatiker, der die Ueber-
setzung besorgte, musa die Stelle vollkommen richtig ver-
standen haben, da Toran^eht: vaovs iftemevaaa ovÖiva
ne^iXifitM', og intaxw^g ideixo. Dazu kommt, dass in
unserem 20. Kapitel aberhaiipt nur von Reparaturen und
ähnl. (meist refeci) die Rede ist, wie in cap. 19 von Neu-
bauten ifeci); und endlich faeisst es im R^sume 6, 37 deutlich:
Befedt . . . viam Flammiam, itteaxtväoifij ödög fblafttvla^
Sobald man nun einsieht, dass inotjoa nichts als ein
Lapsus eines Steinbauers in Ancyra ist, braucht man das
richtige ineaxBvaaa nicht dafür einzusetzen, sondern mau
kann einfach inörjOa streichen und iireaxevaaa in Gedanken
er^^zen, indem das Verbum des parallel gebauten voraus-
gehenden Satzes iHeaxevaaa auch fUr den zweiten gilt: raovg
{Vxov vrraiog ineaxevaaa .... vnmog fßdofiov &döv iDAa-
fuviav. Ebenso ist im Lateinischen das nur auf Ergänzung
beruhende jeei rein flberflOssig, das Verbum refeci ans der
Zeile vorher zu ei^Snzen, und nun nur fHr Ersatz von vier
Buchstaben statt feci zu soi^n. Man trifft so zwei Fli^en
mit einem Schlage. Denn der griechische Text bezieht die
Th&tigkeit des Augustus auf die yBqmnaQ i» av%^ (der via
Flaminia) rcaoos, also auf die Reparatur sämmtlicber Brücken
von Rom bis Ariminnm mit Ausnahme zweier; das ergiebt
im Lateinische, da wir vier Buchstaben zuseteen müssen,
statt des jetzigen, viel zu unbestimmten pontes omnes das
einzig richtige pontes in ea {iv ovig) omnea.
,9 lizedoy Google
274 Sittun0 der ptOog-phOol. Clasae wm 3. Juli 1886.
Die Hauptvorwürfe der neueren Gelehrten richten sich
freilich gegen die Angiihe über Germanien: 5, 11 GaÜtas
et lligpanias . . . et Germimiam paecm. Dass Quintilins
VaruB die vetBcb wiegen e Niederl^e im Teutohurger Walde
erlitten hat und nicht Auguütus in Person, thut nichts zur
Sache, da jh der Kaiser 1, 24 auch die äi^e der Legaten
eich anrechnet {ob res a tne avi per legatoa meos auspiciis
meia prospere geaias) ; ob aber die Erwähnung der Schlacht
«um Tbema gehörte , wird weiter unten zur Erörterung
kommen.
Was heisst nun zunächst pacavi'i Mommsen inter-
pretiert es p. 102 mit imperio aubicere devictis rebelUbus,
und dann wäre die Hyperbel allerdii^s etwas stark. Ety-
mologisch genommen li^ freilich der Begriff der Unter-
werfung durch Kampf nicht in dem Worte , wie es auch
der Uebersetzer mit äiftjvBvui wiedergegeben hat; doch ge-
brauchten die Historiker von Caesar an pacare euphemistiseh
= domare, so von den AUobrogen Caes. Gall. 1, 6. Cic.
prov. cone. 13, 32, während in der Per. Livii 103 von der-
selben Sache domuii gebraucht ist. Dabei bleibt aber su
erwägen, dass, so faäuEg auch das Particip verwendet wird,
der Gebrauch des Verbums doch ziemlich jung und daher
unsicher ist; Cicero hat ee nii^ends in den Reden, obwohl
das Particip über 20 mal vorkommt. So kann man es dem
Augustus nicht verübeln, wenn er pacare nicht im modernsten
Siime verstand, sondern es in der Grundbedeutung gebrauchte
und die Freiheit des Zeugmas sich zu Xutzen machte um
für ein Glied pacare voller, für das andere schwächer zu
&BBen, während er von Aegypten deutlicher schrieb: mperio
popuU Hamam adieci. Dass die paeatio doch verschiedene
Stufen hatte, geht schon aus dem Gebrauche dee SuperUtivs
paeatiasimus bei CÖsar hervor (5, 24 paeatiaaimani et quie-
tissimam partem), und Hirtius verband bell. Alex. 26 regüme»
pacarat atque in amicitiatn Caesaris redegerat. Insofern
iglizedDyGOOglf
Wölfflin: Epigraiihiiiehe BeUrägf, 275
nun die Gemmnen so viel Feepect vor den Römern bekommen
hatten, Aam sie nicht mehr offensiv voi^engen, lässt sich
das Verbiim rechtfertigen.
Doch sehen wir noch näher zu. Nach dem Zusammeu-
htinge ist nichts von der pacaiio Oermauiens schlechthin
gesagt; Äiigustus war kein Rhetor wie Caesar, der bell. civ.
1,7 den Soldaten der 13. Legion sagen konnte, cuiue ductu
omtiem 6aUi(mt Germaniamque pacaverint ; sondern er schrieb:
[GemutHiam qua iuclü\dit oceattus . . . ad ostium Albis
flutniuis. An dieser Nordküste finden wir die Bataver, die
Friesen, die Chauhen. Mit den Batavern standen die Römer
so gut, daes Drusus durch ibr Land einen Kanal führte und
das Volk auf friedlichem Wege mit dem römischen Reiche
vereinigte (Mommsen. rom. Gesch. 5, 1 10) ; die Priesen
unterwarf Drusus; die Chauken schlössen BUndniss (Vellei.
2, lOli receptae Chattcorum nationes), doch nicht ohne sich
vorher zur Wehre gestellt zu haben. Den Frieden hat mit-
hin AugustUB in jenem Landestheile gesichert, nachdem fraher
beispielsweise die Sygambem Vorstosse über den Rhein ge-
macht hatten.
Weiterhin zeigt der Ausdruck [Oermaniam], griechisch
FeQfiayiav, nicht Germtmias, deutlich, dass Augustus nicht
von den Provinzen (iermania superior und inferior auf dem
westlichen Rheinufer sprechen wollte, sondern nur von der
Nordküste Germaniens bis zur Mündung der Elbe, und dieses
Land nannte er auch nicht Provinz, im Gegentheile, er unter-
scheidet es von den Provinzen Hispanien und Gallien, da die
Stelle vollständig lautet: Qaüias et Hispanias provincias [et
Gennaniam, qua indu]dit oceanus, a Gadibus ad ostium
Mbia flum[ini8 pacavi] Ueber die südlich von Bordeaux
wohnhaften AJ)uitanier hatte Messala triumphiert, Über die
in der Gegend von Boulc^e zu suchenden Moriner Carrinas;
di« Cwitabrer an der NordkDste Spaniens hatte Augustus
I BetanSssigkeit zurflckgeführt; die Hauptungenauig-
,9 lizedoy Google
27C Sitzung der phüoa.-^üal. Claage com 3. Jvli 1886.
keit liegt daher in dem Ausdrucke a Gadünts, da die Can-
tabrer nicht bis Gadiz wohnten, aber er l&ast sich einiger-
maasen entschuldigen , da mit der fast sprichwörtlichen
Weudung mehr nur der Westen bezeichnet werden soll. Zu
hoch wollen wir diess dem Kaiser nicht anrechnen, da auch
das von den Herau^ebem ergänzte includit nicht haar-
scharf zu nehmen ist, insofern der Ocean weder die Cantabrer
noch die Eltste Galliens noch den Norden Germaniens ein-
schliesst. Wenn die griechische Uebexsetzung /affws; fteqtxleiet
giebt, so ist dagegen die wichtigere Thateache zu halten,
dass includere von der Begrenzung durch das Meer (eventuell
Fluss) sich erst seit Pomponius Mela und PÜnius findet,
Angustue daher nach classiscfaem Gebrauche nur claudo oder
clado schreiben konnte. Vgl. CSc. Verr. 2, 4 urbs num
elaudilur. 5, 95. Livius 21, 43, 4 dextra laevague dtto
maria elaudunt. Sen. snas. 1 intperium cludit oceanus.
Müssen wir somit die Präposition in tilgen, so gewinnen
wir zwei Buchstaben, die uns gestatten statt et Gemaniam,
ofiolwg de xot Fegfiaviav, zu schreiben item Qermaniam,
wodurch nun Germanien noch schärfer von Hispanien und
Gallien at^etrennt und in eine Sonderstellung gebracht wird.
Augnstus erwähnt diese germanischen Kfistenländer in dem
Abschnitte von den Provinzen, weil sie sich leicht an Gallien
anschlössen und weil er keine besondere Kategorie für diese
nicht Steuer zahlenden , sondern nar Mannschaft stellenden
Länder machen wollte; aber er hat auch zugegeben und
deutlich ausgesprochen, dass dieser mit dem Reiche vereinigte
Theil Germaniens nicht mit Hispanien und Gallien auf gleiche
Linie zu stellen sei. Nimmt man Alles zusammen , so ist
höchstens Augnstus der vollen Wahrheit geschickt au^e-
wicheo, ohne eine Unwahrheit zu sagen. Wenn man die
Worte des Augustns interpretiert hat: G^ermaniam inter (?)
Bhenum (wovon nichts gesagt ist) et AUnm (statt osH»m
AUns) imperii Bomani esse, so ist dies doch auch nicht ganz
iglizedDyGOOglf
Wölfßn: EpiffraphmAe Bekfäge. 277
genau, uud gleichwol der Schreiber sich keiner «büichtlichen
Entstellung bewuset. Verlangt man gar noch, Äuguntua
hätte von den , aufgegebenen EroberuE^pIänen* reden sollen,
so verkennt man damit die Bestimmung des Monumeuties.
Wir werden dadurch zu der Frage gedrängt: was soll
denn eigentlich der Inhalt der Inschrift sein? Damit
wird sich die zweite verbinden : welches ist die Disposition
des Stoäee? Mommsen hat dieselbe zu keinem Abschlüsse
gebracht, wie aus seinem offenen Geständnisse hervorgeht
1^. V : ipaa distriinttio /loriMt probabilia est tt saepe eodem
eapite agitur de diversis r^ms.
Gewöhnlich wird sie ak Res gestae Augusti be-
zeichnet, also gewissermassen als eine kurze Bic^fraphie in
Erz, und dann durfte allerdings das Ereigniss, welches ihm
beinahe ein Kopfzerbrechen im eigentlichsten Sinne des
Wortes verursacht hätte, nicht mit Stillschweigen fibei^ngen
werden. Schon Sueton Äugustus 101 bezeichnet sie als
index rerum a se gestarum, wo a se allerdings nur dadurch
bedingt wird, dass Äugustus Subject des Satzes ist. Augnstus
selber mnsste schreiben Index rerum a me gestarum, wie
die ältesten Autobiographen de vita mea, Cicero de tempori-
bus meis und de consulatu meo geschrieben hatten, weil sie,
wie Äugustus in der Inschrift, von sich in der ersten Person
sprachen, während freilich die Schriftsteller diese Bficher oft
unter dem Titel De vita sua, de consulatu sno u. ä. eitleren.
Allein der Titel des Sneton würde doch nur auf einen Theil
der Inschrift passen, und zwar zuBächst auf den letzten,
wenn man Bes gestae im engeren Sinne als Kri^sthaten
fefist. Zu dieser Beschränkui^ werden wir aber um so
weniger gezwungen, als schon Sempronius Asellio, der zuerst
diesen Titel fOr seine Zeitf[escbicbte wählte, laut seiner Er-
klämng in der Vorrede der Politik und Gesetzgebung gleiche
Aufmerksamkeit schenkte wie der äussern Geschichte. Faast
man den Titel nach Livius 2, 1, 1 als Bea pace bellogue
,9 lizedoy Google
278 Sitzung der philoa.'philol. Claiee wm 3. Juli 1886.
gestae, so Vässi sich auch noch das zweite Drittel der Inschrift
unter diesen Begriff briogeii, der erste kaum mehr, da hier
berichtet wird, welche Ehren Senat und Volk auf deD Augustus
gehäuft haben. Unter allen Umständen wäre der Titel nur
a parte potiori zu verstehen und darum nicht sehr glQckücb
gewählt.
Am meisten scheint f(ir den Titel Suetons zu sprechen,
dass an der Spitze der Inschrift die Worte stehen : Berum
gestarum divi Aagusti, qutbus orbem terrarum imperio po-
puli llomatti subiecit, et tnpensarutn, qttas in rem publicam
populumque Soiaanum feeit, incisarum m duabus akeneis
pilis, quae sunt Romae positae, exemplar subiectum. Dies
scheint Mommsen pg. LXXIX, abgesehen von den Schluss-
worten incisarum ff. als urkundlichen Titel zu nehmen,
während das Titelblatt seines Buches sich mit Bes gestae
Divi Augasti begnügt. Wir glauben uns indessen bei diener
Annahme nicht beruhigen zu können, da wir ja nur die
Gopie fttr Ancjra haben und nicht wissen , welche Ueber-
Hchrift das Original in Born hatte. Schon der Becensent
der Ausgabe von Bei^k im philol. Anzeiger 1873, 386
(Studemund) hat daher die ganze Ueberschrift ab 'nicht von
Augustus herrührend' bezeichnet. Dass sie kaum vom Ver-
fasäer herrührt, glaube ich noch durch ein weiteres, schein-
bar geringfügiges Zeugniss bestätigen zu können. Augustna
hat nämlich constant impensae geechrieben 1, 1. 4, 9 (6, 39),
wie impendo 3, 33, imperator, comparare, complures; der
(jrammatiker aber, der die Abschrift fUr Aucyra besorgte
und den Titel beifl^te (wenn dies nicht erst in Ancyra ge-
schehen ist) schrieb inpensa, wie durchgehend» avntag in
der Uebersetzung geschrieben ist*).
Jedenfalls besitzen wir keinen sicheren Titel, und wir
können ihn auch leicht entbehren. Wer weiss, ob nicht die
•) Vgl. Rumbach, lat ürthogr. J
,9 lizedoy Google
Wölfßn: üpinraphisdte Beiträgt. 279
Sauten vor deni Mausoleum iu Bom gar keineu Titel oder
doch nur einen viel kürzeren gehabt haben ? Der dem An-
denken des Äugustns geweihte Bau setzte ja die Beziehung
wiseer Zweifel und war selbst der beredteste Erklärer. Jeder
Titel aber, er mochte noch so vorsichtig gewählt sein, musste
an Ruhmredigkeit streifen, während Augustus gerade möglichst
zurGckbaltend ist und das Lob der Anspruchslosigkeit sucht.
Wir verzichten daher auf eine Reconstniction des Originaltitels.
Eine andere Fri^e ist es nun, was Augustus ia der In-
schrift habe sagen wollen, wie er den Stoff disponirt habe,
und dieser nachzugehen haben die Philologen ein volles
Recht. Auf diesen Standpunkt haben sich mehrere neuere
Gelehrte getftellt und die Inschrift bald als politisches Testa-
ment, bald ab Regierungsbericht, als R^erungsausweis, als
RecbenschafUbericht, endlich auch ab Grabschrift bezeichnet.
Tgl. E. Bormann, Bemerkungen zum schriitlichen Nachlasse
des Kaisers Augustus. Marburg. 1884. S 4 £1. Johaunes
Schmidt im Philologus 44, 455 ff. [und neuerdings gegen
Hirschfeld polemisierend Phil. 45, 393 ff.] 0. Hirscbfeld in
den Wiener Studien 7 (1885), 170 ff. Auf eine Kritik
dieser Ansichten braucht hier darum nicht eingegangen zu
werden , da sie einander gegenseitig aufbeben. Nach dem
Spruche Uuobus litigantibus tertius gaudet begnügen wir
uns also, unsere eigene Ansicht zu begrGnden.
Halten wir uns an die Sache, so ist man darin einig,
dass der erste Theil der Inschrift den sogen, cursus honorum
enthalte, der zweite die Ausgaben des Augustus für das all-
gemeine Beste, der dritte die res gestae nach aussen. Wie
ist es möglich, diese drei Dinge unter einen Hut zu bringen?
Zunächst konnte diese Dreitheilung unmöglich streng durch-
geftthrt werden, da der Leser, um eine Ehrung oder Aus-
zeichnung des Augustus zu begreifen, zuerst wissen musste,
auf welche Thaten sich dieselbe bezog. Es handelt sich
alao darum den rotfaen Faden zu finden, der diese zum
,9 iizedoy Google
280 Süeutuj der phOos.-j^iaol. doise vom 3. Juli ISÜti.
Theil« Hclieiiibar fremdartigen Angaben zusamnieuhält , da»
UnauBSprech liehe zu benennen, was Auguatus vielleicbt gar
nicht HUHgesprocfaen , Bondern nur als zwischen den Zeilen
lesbar angedeutet bat. Dem Suetun als Historiker m^ der
dritte Theil ak der wichtigste erschiraen sein; der Verfasser
des inschriftlicheo Titels bat auch an die impensae erinnert
und dadurch, wenn er auch die Reihenfolge umdreht und
die Bog. honores Übergeht, uns auf den richtigeu W^ ge-
leitet. Dean die impensae fahren auf die Tabutae acc^ii
et expensi, auf das Rechnungsbuch; die Ehrungen sind
das, was Augustus eiogenoiumen, beziehungsweise hätte ein-
nehmen können (denn oft sagt er, er habe eine angetraf^ene
Würde nicht angeuommen); der Geldaufwand aus eigenen
Mitteln für öffentliche Zwecke sind die expeusa; das ganze
ist mithin eine Bilanz des Begründers der Monarchie. Man
kann die Sache auch umgekehrt betrachten : rorangeetellt ist,
was das Volk ffir den Augustus gethan, und es folgt, was
er di^egen geleistet, sei es durch Spenden an seine Mit-
btti^r, sei es durch die Eiroberungen und Erweiterung des
Reiches. Haben die Römer dadurch auch die Freiheit ver-
loren, so haben sie doch sicher kein schlechtes Geschäft
gemacht; das war es, was der berechDendo Mann seinem
Volke zu s^en hatte, und in dem letzten Jahre seines Lebens
(14 nach Chr.) wenige Monate vor seinem Tode zu Papier
brachte. Jetzt fDgen sich die disparaten Tbeile zur har-
monischen Einheit.
Betrachtet man das Ganze unter diesem Gesichtspunkte,
so löst sich noch mancher Zweifel und manches bisher in
Dunkel Gehdllte tritt deutlicher hervor. Die TielvermlBste
Schlacht im Teutobui^r Walde gehört vor Allem gar nicht
in dieses Programm, da sie fQr das römische Volk keinen
Activposten bilden kann. Die Würden und ehrenvollen Auf-
tii^^ im ersten Theile entsprechen um so beaaer den Accepta
eines Cassabuches, als die Römer dieselben ak ben^icia ans
WAffUtt: Epigraphische Beiträge. 281
der Haiid des Volkee entgegenzunehmen gewohnt waren.
Wie aber in einer Eirhscfaaft manche Posten des Haben oft
von zveifelhaftem Wertbe sind und mit dem Antritte auch
Verpflichtungen fibemommen werden mfissen, so ist uianuhe
Wfirde des Augnstus eine BOrde, mancher honoa ein onus,
manches aecef^m ein susceptitm. So hat Augnstus mit dem
Yerm^en CSsars auch dessen Kri^e pflichtschuldigst oder
Ehren halber Übernehmen müssen, nach 1, 14 bella civilia
s['ii3cepi], was Mommeen besser ergänzt als Andere sedari
oder suatinui; natürlich bedeutet hier ieUum ausäpere nicht
wie sonst ,Krieg anfangen*, sondern es ist gesetzt, wie inimi-
eitias suseipere Gic. epist. 3, 10, 5. ad Attic. 14, 13», 3.
Tftc. Germ, 21 suseipere tarn inimicitias seu patris scu pro-
pinqui quatn amicitias necesse est, ein Satz, der ja an das
Erbrecht der Germanen angeknüpft ist. Damit man die
Tragweite dieser Uebemahme der Kriege richtig wUrdige,
ist unmittelbar vorher daran erinnert, wie sich Augnstus zu
den Mördern Cäsars stellen musste. So hängt diese Notiz
mit dem Antritte des Inventars zusammen, wie andrerseits
die Erwähnung der Zahl der unter die Fahnen gerufenen
Truppen darauf f^rt gleich hier von ihrer Versorgung zu
sprechen, was -man allerdings auch als eine Leistung des
Augustns &8sen konnte. Wenn er aber glaubte damit nur
gethan zu haben, was er schuldig war, ak Gegendienst für
die ihm geleisteten Dienste, ao fQgte er die Angabe besser
bei der Uebemahme der Kriege an und betrachtete sie nicht
als sogen. Uberalttas. Die Bemerkung über die im bellum
Actiacnm erbeuteten Schiffe gehörte an sich nicht zu den
konores, sondern soll vielmehr nur die gefeierten Triumphe
erklären. 2, 1 Patriciorum numerum auxi consul quintuut
iuasu poptUi sevalus passt nur scheinbar schlecht in den
ersten Theil, während in Wirklichkeit ein honor vorliegt imd
der Sinn ist: ich habe von Senat und Volk den ehrenvollen
Auftn^^ erhalten die Zahl der Patrizier zu vermehren. Dil-
,9 iizedoy Google
282 SiUtmg der phtfos.^pWM. Claaw rxm 3. Juli 1886.
richtige Bestinimiuig des Inhaltes und die Aufißndang des
Dispoidtionsprinzipes ist Bomit der Schlfissel, der das Ver-
ständnias des Ganzen wie der Theile öffnet, wenn man auch
zugeben mag, dass Uanches nach Belieben so oder so placiert
werden konnte und dass, was Sinn und Zusammenhang ver-
langt, im Ausdrucke manchmal anders gewendet erscheint.
Das Gesammtreeultat unserer kritäschen Untersuchung aber
ist doch wohl das, das«, was nicht immer der Fall ist, das
Monument und sein erhabener Verfasser dabei entschieden
gewonnen haben.
Der Kaiser H a d r i a n hat nicht nur das römische Wehr-
wesen durch itahlreiche Reglemente, sondern auch den Geist
der Truppen durch eingehende Inspectionen zu heben gesucht,
und wie wohl erwogen seine Kritik war, davon giebt uns
ein inschriftlif.h erhaltener Armeebefehl Zengniss, der in
Lanibaesis in Algier gefunden worden ist*). Bs soll hier
nicht auf den Inhalt des höchst interessanten Docunient«s
eing^angen werden, wohl aber bietet die ziemlich umfäng-
liche Ansprache an die verschiedenen Truppen theile zum
erstenmal die Möglichkeit ein Wort über den Stil üadrians
zu sagen.
Wenn nun P. Eyssenhardt in seiner Schrift ^Hadrian
und Florus' Berlin 1882. S. 12 bloss die breite Geschwätzig-
keit und die Albernheit hervorhebt, so hat er damit das
innerste Wesen wenig ergründet und st^ar einige Gedanken
Hadrians gröblich missverstanden, z. B. .dass der Oberbefehl
jährlich wechselt' {quod omnibus annis per viccs in o/^ctwm
proconsulis mittitw, vielmehr wird jedes Jahr eine andere
Coborte der Legion znm Ehrendienst den Statthalters ab-
•) Corp. inner, latin. VII! 2632.
,9 lizedoy Google
Wölf/Hn: EpigraphistAe Beiträge, 283
conunandiert), oder S. 13 ,ic)i lobe die Gesinnung, aus
welcher die Sache hervoi^egtingen iaf (animum probo,
nämlich die Bravour, mit welcher bei dem Parademanfiver
die iaculatio au^eftlfart wm:^e). Andrerseits bat Seb. Dehner
in der gründlichen DoctordiasertatioD Hadriani reliquiae,
Bonnae 1883 den stilistischen Gesichtspunkt nicht betont.
So möge denn dem Grammatiker vergönnt sein, das Wenige
auseinanderzusetsen , was er glaubt beobachten zu können.
Ausser der allocutio von Lambaesis kommt nur Weniges
für die Beurtheilung der Sprache des Hadrian in Betracht.
Gar nichts gewinnt man aus den Fragmenten de vita sua
bei Peter, bist. Rom. fr^m. p. 324, da in denselben nur
der Sinn, nicht der Wortlaut einzelner Stellen erbalten ist.
Ebenso kann Hadrians Brief an den Consul Servianus bei
Vopisciis, vit. Saturn, 8 nur mit grösster Vorsicht herange-
zogen werden, da er im besten Falle gekürzt und inter-
poliert (Gregoroviua , Hadrian S- 41 ff. 0. Peter, Gesch.
Roms 111 > 546. Dürr, Reisen Hadrians 88-90), oder gar
(Mommsen, röm. Gesch. V. 548 Anm. 576 Anm. 585, 2)
gefälscht ist. Somit bleibt nur noch das Bruchstück einer
Leichenrede, welche Hadrian auf die ältere Matidia
gehalten hat, erläutert von Mommaen in den Abhandlungen
der Berl. Akad. d. Wissensch. 1863 S. 483 ff. Die erste
kleinere und defectere Hälfte enthält wenig brauchbares ;
die zweite dagegen erlaube ich mir mit meinen Ei^änzungen
herzusetzen.
Doloretn ani]mi mei sublevate et ea quae pulehre sdtis
de mf^rUnts exeusa{\ote, si poiiua ut nota dicentur
quam at nova. [Fuit uxor marit]o carissima, post eum
lortffisaitito viduvio in eximio fto[re aetatis et] sutnma pvlchri-
tudine f'ormae cusiissima, matri suae [filia obsequ\entissima,
ipsa mater indulgentissima, cognata piis\simu, immes iuv\(ms,
uvUi gravis, nemini trisiis; iam quod ad me att\inet pietate
(itmore? studio?) singu\lari, post tanta modestia, ut nihil
,9 lizedoy Google
2S4 Süeimg der pkOos.-fMot. Ckuae mm 3. Juli 1886.
tmtquam a me pe\timt invito et pler]aqt4e non petierit, quae
peti maiuisaem. Inter meas [yaletitdines piae\ volvinta,tis
plurimis et longissimis votis precata etc.
Man muss, wenn man an die Unterstichung der Sprache
herantritt, an dreierlei denken : an die hellenisirende Rieht-
ung des Kaisers, der sowohl griechisch ak lateinisch (Cassius
Dio 69, 3j schrieh, dann an seine Vorliebe für die archaische
Literatur der Römer (Spart, Hadr. 16, 5 amavit gemis ve-
tustum dicendi), die er so weit trieb, dass er den Cato dem
Cicero, den Ennius dem Vei^ vorwg, endlich daran , daas
er in der ersten Hälfte des zweiten Jahrhunderts lebte. Daas
er so consequent gewesen wäre, ein ausschliesslich gräcisi-
rendes oder ein durchweg archaisches Latein zu schreiben,
wird niemand voraussetzen, vielmehr werden wir in seiner
Sprache nach beiden Factoren zu suchen haben und gerne
glauben, dass auch selbst wider seinen Willen etwas aus
dem Spracbgebrancbe seiner Zeit hängen geblieben ist.
Der Gebrauch griechischer Fremdwörter wie ar-
ehisynagogtts, aiiptex, ealices allassontes in dem Briefe passt
sehr gut zu Hadrian, so dass man vielleicht zugeben kann,
der Fälscher habe den Stil des Kaisers nicht ohne Glück
nachzubilden versucht. Dass in den Reden nichts der Art
hervortritt, ist an sich nicht zu verwundem, gestattet sich
doch auch Cicero in seineu Briefen an Ättikus manches Fremd-
wort, welches er als Redner, erfüllt von römiachem National-
gefllhl, consequent vermied. Auch Augustus ist, wo er offi-
ciell auftrat, gewiss Purist gewesen, wie er denn im Mon.
Ancyr. von praedones, nicht von piraiae spricht; (ebenao
sagt Cäsar nur praedones, während Cicero und Sallust auch
das Fremdwort kennen); auffallen könnte 5, 20 Arabiam,
quae appeüatur eudaemon, wenn es nicht leicht wäre zu
beweisen, daas die Bezeichnung Arabia felix damals
noch nicht Qhtich war. Denn nicht nur s^^ auch Gic. Att.
9, 11, 4 ^ Arahian evSaifiova, sondern die griechische Be-
,9 iizedoy Google
Waffiin: EpigraftämAe Beiträge. 285
nennQDg hat dch bis in die spstest« Zeit erhalten : Pompon.
Mel. 3, 79; Gapitol. Opil. Macr. 12, 6 Arabas, quas Eu^
daemones voccmt; Oros. 1, 2, 21 Aredia eudaemo». Auch
dem Katnrforscher PliniuB stand die Uebersetzung Arabia
felix noch nicht fest, da er zwiachen felix nnd beata schwankt
und st^ar anch eudaenvm nicht verwirft: nat. bist. 5, 65,
87. 6, 138. 12, 51. 82. Noch bekannter ist der ausgeprägte
Piirismns des Tiberius, der bei Verlesung einer Einlage in
einen Senatsbeschlnss dos ^ort emblema nicht dulden wollte,
nach Suet. Tib. 70 und 71, aber auch um so leichter zu er-
klären, als er ein SchQler des Messalu Corvinua war, den
schon Horaz wegen seiner Bestrebungen fllr Spruch reinheit
belobt Satir. 1, 10, 29, und den Seneca controv. 2, 12, S
Laiini sermonis observator diligentissimus genannt hat.
Griechischen Einflus» verräth auch die Anrede in dem
Briefe: Serviane cartssime. Im damischen Latein wurden
solche Vokative nicht in die Rede eingeschaltet, sondern im
Dativ in die Ueberschrift gestellt, Serviano suo; auch der
Superlativ carissimus klingt nicht nach altem Latein. Seit
Fronto indessen finden wir den modern gewordenen Gebrauch
häufig, p. 34 Nah. iuamdissime, 43. 44 mi Fronto caris-
sime, 85 mi dulcissime, mi magister iucundissime, 92. 111.
133. 192. Eumen. pro restaur. schol. 14 extr. Vale, Eumeni
carissitnc nobis. Am einfachsten wird man diese Neuerung
au3 dem Griechischen herleiten ; vergl. Epist. Eurip. 4 «
Als archaisches Latein taxieren wir die Redennart -
der allocntio Lambaes. Tos ex difficilibus difficil-
limum fecistis. Denn bekannt ist aus den Orabschriften
der 8cipionen Duonoro optumo (Livius 29, 14, 8 bonorum
opümus) , so wie aus Plautus Men. 5, 2, 65 miserorum mt-
serrumus, Aulul. 2, 2, 50 pauperum pauperrimus. Die ge-
bildete Sprache vermied später solche Ausdmcksweisen , so
ISK PbU<M.-plillo].ii.hUt.GL E. 19
,9 lizedoy Google
286 Sütung dtr phüoa.-phüol. Cltmt vom 3. Jtdi 1886
gut sie »tisere miaer yermied , obschon sie durch den Er-
satz von omnium, valde u. ä. schwerlich gebessert hat
Wie aber die etymologischen Figuren rückwärts giengen,
80 auch die ihnen verwandten Ällitterationen. Die Ver-
bindung in der Leichenrede potius ut tiova quam tit nofa
erinnere ich mich nicht Honst irgendwo gelesen zu haben,
sie trägt aber vollkommen archaisches Gepräge. Noch
deutlicher ist das zweite Beispiet aus der Inschrift von Lam-
baesis: lapidibus grandibus gravtbus; denn daes wir
einen Anklang an AUlatein, beziehungsweise eine Reminis-
cenz vor uns haben , beweist das Fragment des Ättins 438
Ribb. hinc tnanibus rapere raudus saxeum grande ei grave.
Merkwürdiger weise findet sich die Terbindung noch bei Ryc-
cardua de S. Germano zum J. 1229 {pag. 75 Pertz, edit.
Hannov. 1864) absque gravi et grandi perictdo. — Dieser
Geschmacksrichtung würde es vollkommen entsprechen, wenn
Hadrian in seiner Ansprache an die Soldaten eine Stelle ans
dem alten Cato citiert hätte, der ja de re militari geschrieben
hatte. Allein diese Vermuthung scheint uns doch zu un-
sicher zu sein. Vgl. Dehner, pag. 8.
Eine erst der silbernen Latinität angehÖrige Con-
strucdon ist beispielsweise in der Inscr. Lamb. wbis atien-
dere statt ad tdgm, bekannt aus dem jOn^eren Plinius und
Sueton. Speciell an die Soldaten spräche (Volkssprache) er-
innert vadttre vom Reiter in der Inscr. Lamb. (st tjon videf,
qua vadiU)^ wahrscheinlich ownibus annis von der jährlichen
Ablösung der Ehrencohort« des Proconsuts = quoiannis, da
die analoge Umiuhreibung von omnibus diebus auf das fmn-
zösische toajours hinfiberleitet , sicher die Perfi-ctform cott-
vertui ebendaselbst: legatum laudo, qaod converluU vos ad
hatte exerciititiotiem. Die ParallelformeD avertuit, lambui,
bei Rönsch , Itala S. 287 lassen uns vermuthen , daes die
Volkssprache durch diese neue Bildung das Perfect von dem
E*rä8ens unterscheiden wollte. Was Jordan als breite Ge-
igtizedoy Google
WSlffim: Sprüiä\e der »eben Weiam. 287
schwät^keit erBchien«n ist, Aas dOrften die häufigen Ana-
phern Bein, indem z. B. in der Inscr. Lamfa. fQnf parallele
Neben^tze hintereinander mit qtiod anfangen. Drei&che
Anaphern von nemo, non, hunc finden sich in dem Briefe;
dass aber diess mit dem erhobenen Vorwurfe nichts zu thnn
hat, wird jeder billige Beurtheiler zugeben m Oasen. Oe-
dtatten die geringen Fragmente einen Schlnaa, so wird Ha-
drian in der Gonversation manches griechische Wort ge-
braucht haben; als Kaiser in oificieller Stellang ent8[^^ er-
dieser Liebhaberei nnd beäeisaigte sich wie seine Vorg&nger
nicht nnr einer reinen Sprache , sondern veraetzte dieselbe
mit Reminiscenzen aus der Leetfire archaischer Autoren.
(Sprüche der sieben Weisen."
Das Alterthuni hat Sprüche der sieben sogenannten
Weisen in mannigfachen Aufzeichnungen besessen. So hatte
Demetrius von Phalerum die änofft^iyitaia derselben zu-
sammengestellt und der schreibselige Epikureer Apollodor
mit dem Beinamen Kijmnv^arvog , der um 120 vor Chr.
lebte, in seinem Werke nt^ xüv tpiXoaöqxm' m^anav die
Hauptsätze der verschiedenen Schulen mitgetbeilt. Auszfige
ans dem letzteren Werke besitzen wir bei Diogenes von La-
erte 1, 60, solche aus dem ersteren bei Stobäns (florileg.
3, 79) ; auch die römische Litteratur, die Prosa wie die Poesie,
hatte dieses Thema behandelt oder gestreift, beispiekweise
Seneca und Ansonius, im Mittelalter Vincentius Bellovacensis
und Walter ßurley; noch andere Kedactionen sind anonym
fiberliefert.
Natürlich hat die Reinheit der Urtexte im Laufe der
Zeit gelitten ; die Sprüche wurden erläntert ähnlich den sym-
bolischen Sinnsprfichen des Pjthagoras, paraphrasiert , ge-
19'
,9 lizedoy Google
288 Sittung der fMog.-fiMIoJ. Clagte vom 3. JvU 18$6.
kür^, interpoliert^) , auch missrerstanden und durcb Fehler
der Abschreiber entatellt, in Sammlungen die Namen der
Philosophen Terachoben oder verwechselt, wie beispielsweise
in der Vulgata des StolMus die Kapitelaberschriften Thaies
und Pittakus vertauscht sind. Die historia critica dieser
Sittenregeln ist daher eine sehr verwickelte, die Bestimmnng
des nrsprfiDglichen Autors unter Umständen eine sehr schwie-
rige, aber auch interessante, da man beispielsweise den Spruch
De mortuis nil nisi bene auf die Sentenis des Ghilon toy cs-
teXevffjTtöta ftrj xanolöyei zurQckfflhren kann. In Fluss ge-
kommen sind diese Studien neuerdiaga durch die Untersuch-
ungen von Wachsmnth, Henae u. A. über die griechischen
Florilegien und es verdienen daher diejenigen Sammtungen
bekannt gemacht zu werden, welche nicht nur eine bestimmte
Stnfe der VerschlechteruDg und Verwässerung oder Verdünn-
ung bezeichnen , sondern auch noch gute Körner unter der
Spreu enthaften. Solche Sprüche der sieben Weisen in grie-
chischen Jamben habe ich vor mehr als 30 Jahren in Paria
aus dem Codex graec. 2720 der Nation albibliothek fol. S ff.
copiert*) und einem meiner Erlanger Schüler, Dr. W, B ru n co,
jetzt Studienlehrer in Bayreuth, für seine einschlagen Publi-
kationen (De dictis VII sapientium a Demetrio Phalereo col-
lectjs, Acta semin. Erlang. III. 299 — 398. Zwei lateinische
Spruchsamralungen, Bayr. Progr. 1885) zur Benützung Über-
lassen. Obschon die Versifikation der Sprüche nicht sehr
weit vor das Jahr 900 nach Chr. fallen muss , so enthielt
I] So verrathen sich, was Heineke nicht bemerkt, bei Stob&na
flor. 3, 79, 5. G ale Interpolation« d iler Sprtkche #(7n Ttfr nai9tl«r aai^go-
airtjy ipoirrimy äl^^iiav «ri. und 'EStK iefif firijfajr, «ai^ tilä-
ßiiay, xQdjKfi yeyrai6t^ia xtX., weil iie oicbt nur ani Ende des Thaies
und BioM angehängt sind, sondern auch andere Form haben. Vgl.
unten zu Ten 1^.
2) HeTT Dr. Edm. Hau) er, der glOcklicfae Entdecker der Sal-
Instfragmente. hatte die Onte, meine Afanehrift naoh dem Originale
KU revidieren.
,9 lizedoy Google
Wälfßm: 3pmehe der sieben Weiaen. 289
die prosaische Vorlage doch noch jii^te Lesarien. So laatet
eine Sentenz des Kleobnl bei Diogenes Laertius: otxhijr
näfotvov fi^ xoXa^e, wo man nägoiyov = na^iviov faaste.
Indessen Rchrieb schon Cobet, wir wissen leider nicht ob
aas Gonjectur nop' olvoi', was nun die jambische Redaktion
mit naga nozov bestätigt, und zwar sie allein, währmd
andere das rräfoifof mit fie9vo)iKa wiedei^ben In der
Sentenz des nämlichen Kleobnl (Stob. flor. 3, 79) tpik^noof
xai fit] nohiifTtoav {tpiXöhAov Meineke) wird durch die Fa-*
riser Sprüche Vers 39 noilviUaUn' nahe gelegt. Brunco ist
jetzt zu der Einsicht gekommen, dosa er den kritischen W^erth
der jambischen SprRche zu gering angeschlagen nnd ihre
Entstehung in dem Stemma der Ueberlieferung zu spät an-
gesetzt, andererseits zu viele neue Sprflche in der metrischen
Sammlung gesucht hat, da das scheinbar Unbekannte meist
auf MissverständDias zarfickzufQhren ist. üebrigens kann
nnd soll im Folgenden auf eine kritische, metrische nnd
litterärgeschichÜiche Untermichnng nicht eingegangen, noch
viel weniger eine Goncordanz der Sprüche nach anderm
üeberliefernngen gegeben werden, sondern es genüge einen
lesbaren Text mit dem knappsten Variantenapparate Tontu-
legen.
Tiüv enxa aoipüv dnotp^iyfiata.
KXeößovXog ix rtüv hma ^rjlteytfov aotpäv
Aivdtoq viT^(fj[s ■ct^ yeyei, n^g xov ßiov
untav agitna Tavra vovi^n^naia '
&e6v ipoßeiaSai näaiv ^ftlv av[iq>iiiei,
xai Tovg xaliiig itgiipavras alSüa^at foveig. 5
"Egtiy Si xai rijy ylLtZaBan ngrtjftov nginu •
ßlaaq>i}fiia yag üg ärtfäcti' ^nti,
ev^tjfiia de xtärai t^r evtifiUiy.
Der Codex trennt nicht nach Venen ab. —
,9 lizedoy Google
fOdvnSr »nfilM «ör rmp^'yii ÄÖ7OT,
iUij fptJUiyifdvti ■fwfaad (trfii ft^ fnP^
TOViiar a^fooi-vrfr xai fttataw exßtr doxa*.
Ihüieve naidas Tovto yanioxar, Sri
'6oii> diaqiefur xt^rexai &injtov 9ws,
10 noMotffit^ Cod. II ipvl6ita' 14 z»^ 15 avfi^/aigti man. 1 16 ZOt^'
fuhator tnui. 1 20 iaht m. 1, roli m. 2 idiloviHr tn. 1, ovrac m. 8 Vthet-
(feMhrieben. SO d/tidiiav 21 dfiMiia 29 X:Mi*ar m. 1 80 di rä mv^;
{titvx^ mit Acciu. ipAtgriech. ^ ivxtir mit Gen.; utifitafiai 11 sich
in etwiu niKen) 81 rev^tt 83 lä xaeaKaigoK 34 )«u Dninco, feblt
im whI. iW Am
,9 lizedoy Google
Wälfftin: Sprüdu der sidieH Weisen. 291
x^iTTo»' Toaomt^ iwv änatdevtam aotpös-
0iXtjXOOvg dei Tvyxavtiy Tovg a<äqiQO¥aQ
xat (i^ fcoXvhiXovg • to yan %^tfOxov n'tmi
iuMii9ey ivioig etg Karäyyioatv ^((ety. 40
26kotyos.
Sölioy (£6V yofto9iTrjg iya^^Tj fiiyag,
viäv \n%d de aoqitäy äajceif elg ftiy Tv^jävtay
dei&akelg ^iU/^e lotoirtüvg iMyovs '
Ttväg Ttqojriftitetv %wv yXiix.ttüiv vidoyag '
Kfitx^g de ylyov fitjdinote' xai yäd giÜMv
Xjjq)&eig ttg ix^Q°^ '^'^ 6i.ii.av%ov yiyeiat.
Tqv äya&OTTjTa avfjg'vXäaattm rov tnönov
ntinÖTBQoy offxov töy Xöyov aov dsixns,
jtouäy a x^^eig vavia ^rj fitiXtav noiei, 50
tö ya(} ßqadvviyiv iyioi' aii)^inoy fiivei,
Mi^ taxv tpilLOvg xtü, xÖTexe ä' ovg ay doxifdäatjs'
ßnatiKtäv yaq fteiaßoläy nvaxr^^ibty
hiaaxog {nzühi xat mvyeui&ai nffoaSoxwy
Srov aTtoßXtji^^, äuvoi ix^H^S yiyf^at. 55
taxCi fteyiin^ XH^'^^^ ni^dg xovg noltfitovg,
OToy TT^s omüovq äi neqi tivdq Xiyj/s,
h/rXoy ftei^oy Sx^ tijg ßiag rijy h^tjonifyi.
Z^fToai ovfißovitvt ft^ Tti nfoag)tX^,
aiijx ra nninovta, xat xfiit^a^j voüf ej^. 60
SnOLÖa^t q>tvyBiy xanod^eXelg SfuXiag
xat Ttür käyntv a^uaytSa xijv atyr^v ext.
Eav fjj] KoXüig aid^g rt, tpaytaCig (t^ XöXet '
ftij yevo/iiyov yoK oy nqotifpptaq Xöyov,
40 if m. 1 41 voiAo»htis iitf 43 Atl iiXt,s iUffai 44 Ivxlmr 46 ^Üior
Bnmco, fehlt in cod. &1 M»is 52 SoKi/iäattf 1 maa. 68 t&r ßiamn&r
56 hzvet ; xev«" 0) ■»'"<- 1 -^^ ^"? ^ fielCtor 61 nana »lUif. Vgl.
V. 181 68 lav\ Tiull. fjr oder är 64 o£ man. I.
,9 lizedoy Google
292 Sitsung der ^äos.'philot. Claaee vom 3. JtUi .
ovd^ av aaqiüig Uy^g ti, teiofevaovai aoi.
Toiq olxhaig aov fcä^sxe oaviov rfniov,
Iva üe giikiZai icavteg evvotöct Tt'
To ydf tpoßeta&at füaog ifiTCoitl nix.^v,
£x xov de füaovg ylverai xaxov^ia.
Kemov ^eiOKijoag xt fttjöevl (fi^aatjs,
jujjjiot' aneXiyxeiv voig Öed^axötag x^t^g ■
eIt i| ixelvtav rt/v dftoiß^v änoXaßelv
ovre fifiTtov äya&olg ovrc q>evxröv tvyxävtt-
Xelhav AmitSrnftöviog ^ew^Siy fiiyag-
Tolg hnzd de aofpotg iva^i&^fii}9els evXlyotg
ijiiXine la(iJt{ja Tavra voo^eiT^fiaza ■
Olvov nagaiTOV nöfiitaXw ■ t6 ydg fjit^
UQiatov avfov, to de Ttulv vTieiiftit(fiag
ßXämei id aöjfia rtoiXaxig xat riji' tpvyr^».
nivtav ftBia qiÜMv noXKa Xiav fi^ KaXei'
n^oaiXxeiai yäg ztvog nrapotWa äti,
hl TOv XaXelv di jioiXa Xiav fca^aXaXEiv '
Exätefia 3' iazlv afpqoaivr^g Tcx^ij'^icr.
JT^ös Ttvag idv ax^g dicKpogäg iXev^ifovg,
ÖXiog anetXei ftjjdiv laörtjg ydg ßiov.
^jj xaxoXoy^ai^g to avyoXav Toiig nXrjaiov ■
eis vo xpiysiv ydq iioXv Xiav lariv XaXxiv,
tpöyog de <}o^g yhezat xa^aiQeaig.
Bffädioy fiiv int rd delnva ziHv tplXuiv X9i,
taxioig S' ozav avtoig zi avfißcnvo» (ia9^g.
ajtoviijg ydf ov x^^ov'^tv eig evwxiav.
65 itiaxtvao>cir 67 tpdovot 7S ov ng. Ay. ovii Vgl V. 144. 74 Xc(-
Xiov ö Aax. 76 äßi^iitj^eis 76 laiXcatc 81 xagoiyia tivöi äel 82 ii
laiiTy 84 oxm man. 1 85 äniti^ lawTtjg 86 jtXrjaiiav 87 imi 8S
(tsf feblt.
,9 iizedoy Google
Wälfflin: SpriUlhe der rieben Weiten. 293
OTov de avftßaivjj rt, x^C""''' *''Z<'S
%öv %al ßotjS^eiv xai ttvytHYÜ» dwa/iivw.
^yai fiaxa^ovs lovg fekattävtag liye '
t6 ^ifr ydff ijfüv iarl ßaaamfKov naw, 95
e^et %e Xvnag nXtUtvas t^S tigifftotg,
TW n 9avaTOv rö oniq^ta ftmututiirefoy
itnir, Sre itaatjs Sdvvijg ixtog yiveiai,
IIiioxifivB xiffdovg toS ttovjj^ov ^rj/tlav '
Xvttti yäg ^füv ^qnia ßßajify Jt^"»". 100
xaxoy de xe^og öior dvaifti tov ßio».
Töig dvarvxovaiv inty^iäv ov x(l'^ tivag '
(nuenjd yd(} vnd(fx,ti s^s i^i>X>7S ^ö do/^aia,
noiXov^ TG ji^äoavtag eW^v avftqiofiai
evSvg ircoiijaav xatayeXaa&^vai iivS-v 105
drtiatijöfptag Ixnoxiaat neiXovg nzalafiait.
näna ne^iBfiyov ayd^ xai fpiXoTtQäyptova
anovia^E tpevyeiv • td yd^ eavtov xaiahnäv
iMtijs n noXXd xai (leniftvjg aita
ixelvog elg diXöt^a nenininitt xaxd, HO
9iXav iliyxetv dwxlav atyuiftiytjv '
%dv ovv xouwtov, ihg eqitp', tpevyeiv ai xf/i
eXsyxof ix^Qov ixovta dvaaeßijftätfav.
"Ottai g>3'0veia&ai Ttffoaiox^afjS vtco tivüv,
/iei^bty yevia&ai lov xa9aigovtog döxti HS
axonip fieyinqi x<l<^f^*'''S' ^ö*' yd^ fpi^ofoy
^dw)$ xadviffei, rovro Tijy tixt]* ej;«.
Ovdiv gtifofenai ftixfjov, äii.' "ozav fiiya
93 dvvafihxn' 96 n fehlt, stleSiovai 97 luutoQtittQOV 98 yWtiai ixxAe,
doch u and ß als Zeichen der UmBtolluug darOber. 99 xgoneit'at
man. 1 102 riell. besser iird 104 ov/ifxjpö; 106 iitoli}atr und n^
ttrtoir 107 xärza] Stoboeni idv lä AJMjgta nrgiigjiaCdttmoi' /Uaii.
fuiiuiQäyfiot^^ xoi.vxgdy/toral 108 MaxaltiXtir 109 xi xai :r. 112 imI-
fur 114 jigoadott^aK mui. 1, zpooJax^oifc mOD. S 116 ip9A»or man. 2,
ipAro* man. 1 117 t. tavt^r tixy^ri
,9 iizedoy Google
292 SUiung der phiiot.-^Uol. Claate vom 3. Juli 1886.
oüT Sv aagwg Xiyfjg ii, fttaxevaovai aoi.
Toig ohtetaig aov reä^sxe aaviov ^ntov,
%va ff« <pihiiat, iiävteq evyowai ta'
lö yaQ ifoßeia&ai ftioog iftTtoiet ntxfdv,
ht zov 3s fiütovg yiverai xawivqyla.
Kaxov ^ewpijffag ti ftr^öevt qr^ffjjf,
/iijnoi' ßTtcA^j'xet»' zovq äed^anövag Xßt^js ■
ett iS exfifuv TijV afiotßrjv anoXaßüv
ovvt nqinov ixya96ig mre g>evxTdv %v}fxävtt.
Xeihav .^axEÖaifiövios iyeyyt]^ ft^yag'
toJg kma de aotpoig ivaQi&fitj&eig evkoytii;
iniXuie XafinQa Tovra vov9eTTifiata "
OJvov tcaganov näfijtokvv ■ to yäq ftitqov
afUjTOV avTOV, tÖ äi niEiv vneqfiit^ios
ßlänzti t6 aiüfja itoiXäxtg xat tiJ* x^vx^v.
nlviav ftera qiiXtav noXla Xiav ftij läXei '
tti}oaii.xeTai yaq xivog tiaqoivia ätt,
ix Toij laketv äs TCokXd JU'crv naffakalElv '
ExitTC^ d' iaziv dfp^oavvijg zexfi^dia.
/Ipdff tivag iäv ffjfjg Siaipoqag ii.ev&iQOvg,
oJUcs äfreü^i nijSiV taor^g yäq ßtov,
fiij xaxoioy^ajig tö avvoXov tovs fiXtjaiov
eig t6 xpiyeiv yög noXv Ucm lazlv XcAgly,
tpöyog de 36^g ytvetai xa&ai^taig.
Bijädtov fiiv int vä Ötinva tüv q>liMv X9i,
Taximg ^' twai' avtoig tt avfißatvov fiädjjg.
anovS^g ya^ ov x^^ovaiv elg eioxiav.
65 nioreüooioii' 67 9i>(Jl(ni<H 78 ov jtg. dy. ovde Y||rl. V. 144. 74 X
itor 6 Ann. 75 aQtfi/tijöeis 76 iiUituie 81 na^foivla ayös &c! 82
Xakeiy 84 oz»c man. 1 85 iatiX^ häit}g 86 jü^oian' 87 iati
ftrr fehlt.
,9 lizedoy Google
Wälfflin: Sprittihe der «leben Weiten. 293
mav de avftßalyjj «, xes^^ovat voxog
Tov xai ßoTj&eiy xai awe^fftiv äwafiirov.
£lw» [ioxaifiovs lovg teltVTiäyTas ilye '
%d ^^ yaif ijfiiy iati ßaoapi^o» traw, 95
ixei T< XvTtas nXeiovaq r^$ linifietog,
TW te Ifayärov %6 anißfia ^oxo^bire^
ftnlv, otE Ttäatjs öSvvijg Extog yiTsvai.
rtQÖKQive xe^ovg tov ttovtj^ov ^ijfiiav '
kv>tei ydf ^füv ^ijftia ß^ax^y XS"^^*") 100
xaxov ii xi^os öiov dvai^i zov ßiov.
Tois SvoTvxovaiv iTctyeXSv ov xifl Tira£ '
OTfenrd yag vnä^ei T^g 'i'Z'JS *ö doyfiara,
ttoXKovs XB x^öaayiag Hi^v av/iqio^t
tvdig inolTjOav xaTayEiaO&^vai Tivwv 105
avTitn^^g Ivnovaai nollovg jrtaia^mi.
nävta nenieqyov aviga xat qiiXon^yfiova
anovda^e tpeüyetv ■ rd yoQ kavTot xataXtrtwv
Xvn^g TS nokXd xai /tentfirijg a^ia
ixfiyos Big aiXotfita nenminTBi xaxa, 110
i^iijav iXiyxeiv atvxltrv atyiu/tiyijv
TOV ovy %otovTOv, tüg Bq>rjv, qievyetv ai X9'^t
SiMyxpy ix^fov Bxovra dvaaBßijfiättmi.
"Oitn y&oyeio&ai Ttgoadox^arjg Ina tivü»,
fiü^tar yBvea9ai rov xa&aiQoviog döxBi 11&
moit0 fteylotffi x{f^t^^°^' f°* y^i (pt^oroy
ip^öyog xa^igei, tovto Tifv T^xtpi «je**-
Oüdey fp^ovtnai fitrtifoy, all' "otay ftiya
93 iovaiJrov 96 « fehlt, xleUavas 97 /ui*off«f«e<* 08 ylvtiat imös,
doch a and ß ab Zeichen der Uiuatellung darüber. 99 nQOKelmt
man. 1 102 riell. bemer urä 104 avp<FOßäs 106 titoiitaiy und x^
nron- 107 junra] Stobaeni löv rä Allörgia ntgiieyaCifUror filo»i.
^Xcato&fltoral xolvxQaylMtval 108 ttaxaUaär 109 le tat Ji. 112 gsi-
jti* 114 xQoadoXTitiatf man. I, ngouim^o^ man. 2 116 9>M>w man. 2,
fp6vov man. 1 117 i. ntinpt lixi^y
,9 lizedoy Google
292 SUavttg der tAOos.-jiftiM. Cla»»t twm 3. Jidi 1886.
ovif m> aaqMg Xiyj/g xi, TCtmevaovai aoi.
Toig olxezaig aov nänexe aavtov ^titov,
fva ae tpiläiai närti/g evvowai ts'
tö yän <poßeTa&ai fiiaog ifiTtoul ntxfjov,
ex Tov 3s fiiaovg yivetai xaxovgyia,
Kaxoy 3eoQ^aag rt firjÖevi q^ojjg,
firinor' änei^yx^tv rovg deä^aitÖTag x^i^gg *
«T iS SKEivtav Ti)v aftoiß^v anoXaßtXv
oilie Ttqinov dya&olg ovte tfevutov -cvyyfiVEt,
Xeikwvos.
XeihMi ^axeiaifiovtog hfEvyfj&^ ftiyag'
TOig imä de aotpöig ivaQi&fti}9$is evXoyiag
iniXircE XafutQa tavra vov&stt^piaia '
Olvov naQanov näfiJtoXvv ■ t6 yäq [iHqov
antarov avioii, rö 3i ittsiv vTie^fiitfwg
ßXantet to atäfia noXXaxig xal tijv t/t^X'J*'-
nivtov fisra tpihay noiXa Uav ft^ iäXef
itijoaiXxerai ya^ rtvog naijoivla äti,
ix tov XaXsJy ßi noiJM Xiav nanahiXüv '
ixäte^ rf' iarhi äip^oavvrjg Tcxfiij^ia.
n^ög Tivag iav aji^g diatpo^g Osv^i^g,
SJitag aneIXet (it^iv lOOTijg yaii ßiov.
^ij xcMolo^ajje ^ö avvokov rovg nXtjOtov '
elg To \peysiv yotq nokv Xiav sarl» Xakiiv,
ipöyog Si döitjs ytverai xa&aiQeaig.
Bijädtov fiev ini tä Öemva ttöv gtlXiov i9^i,
zaxitag d' ozav avroig ti avftßaivov fiaS^g.
anovd^S yöß ov x^BCof"** Etg evwxiav.
67 (piloüai 73 oi xß. iy. oiSi Vgl. V. 144. 74 Xtl-
itov S Amt. 75 ägtS/irifiiig 76 sneltaii 81 jtoQoiria urSf Acl 82 6i
iaXiiv 84 ex*'f iobd. 1 85 AjittX^ lamtis 86 nlrioloir 87 iati 89
/üv fehlt
,9 lizedoy Google
WiUfflin: SprUdtt der nthtn Weiaen. 293
'ötav di avfißaiyu Ji, x^ü^"""^ ^öxos
ToC xai ßojj&eiv xai ovrei/rtir iwafiivov,
ßyai ftmtafiovg Tovg tekanwirfas Xiye *
t6 ^^v yä(i ^fiiv ioTt ßaaavtjtfdv aävv, 95
sxEi 1^« XvTTixs nisiovag x^$ ti^etog,
toij re davÖTov t6 aiti^ia ftanumtüte^v
iaziv, OTB reoffije odivt^g ixtoq yiveiat.
n^oxftve xs^ovg rov fiovrj^ov ^jjftiav '
)xtiei yoQ ^fiiv Cijfiio ß^x^ zpövov, 100
xaxov ie xindog SXov dvatQel tov ßiov.
Toig dvOTVxoäJotv iiztyeiäv ov jt^ nvag •
atQenrä yä^ ina^tt t^g r^Z^S to ööynaTa,
noXkovg te j^Aevdtfayras eji^wv avftq>0(iat
ev^g irtolijaay xaTaycXaa&^vat ztvtZv 106
BvrtaTQÖgxog ixnovaai nolkovg nTaiaficnt.
nävra Tie^isdyov avöt/a xai fpiXotifayfiOva
anovdaCe qievytiv ■ xa yag EUvrov xataUntnv
Xv7tr,g re noJXd xal ftegl/if^g a^ta
ixsivog elg diXörfiia nedinirtttt xaxä, 110
9ihM iXdyxety aivxlctv aiywfiivtp''
tAf ovv Toiovtov, eis eg'i/»', (pevytiy ai X9V>
Sixyxo* ex^foy exoyia dvoaeßijuazwp.
"Oiay g)^oyeia&ai nifoadox^atjg vito zinüy,
ftetCfoy ytyia&ai tov xaSai^oyiog doxet HS
axonip fuyiazi^ x<t^t*^^S' ^öv yög qtitovo»
(fi9Öyos xa&aieei, TtwJio ti)»- tixtpi ^x*'-
Ovdiy ipitoytÜTat fuxt}dv, ÖD,' "oiav fieya
93 ivrafiivoy 96 ti fehlt, aktlaivai 97 iuutaQt6xtQov 98 yhixai ixiSi,
doch a and ß als Zeichen der UmBtellung darüber. 99 ngoitgiyas
man. 1 102 viell. heuez iira 104 av/tipogät 106 i^iolr/iw nnd itgSt
nvon- 107 xdnd] Stoboeni i6r zk iUötgia MeQiieYoCäfi*yoy ttlon.
^piXonedf/Mira] xokvagiyftoral 108 natakeuitör 109 t> xai Jt. 112 ipA-
■ftiy m jtQooiaxrioaii man. 1, xgooSox^o^ man. 8 116 fSAnfr num, 2,
ipAvoy man, 1 117 i. xavxriv xijrf^v
,9 iizedoy Google
282 Sitiung der phUog.-philol. Classe vom 3. Ju
oid* av aagtws ^fljS ^h matevaovai aoi.
Toi^ oixitatg aov näq&x^ aavtov tjniov,
iW ae qiiXiäai nävres Bvvoäai %&'
z6 ydg <poßEia&ai füaog ifinoiel nm^v,
ix Tov Je fiiaovg yiverai xaxovQyla.
Kaxdv d'eoQi^aag ii ntjäevi (p^ajjg,
/iiqnoz' dfceleyxeiv rovg äed^axörag *^^S '
elz iS ^«tVu»' lijv äfiotßijv anoXaßeiv
ovTE Ttffinov ayaS-olg mve ipevxTov %vyx"yet-
Xeilüivog.
XtlXfov jiaxedatftövtog ^ewjj^ fidyag'
Totg kfcta de aotpotg ivaijiif'fitji^eis evlöywg
iftiXitie hifiTifja zuvra vov&str,fiata '
Öivov itaQaiTov näfinoXw ■ %6 yäq (ti^qov
aqtazov aviov, rö de nielv vjteqfiitiitttg
ßXänxEi To üäfia noiXäxig xat ti^v tfivx^v.
nlvtav fiera qiihav noXla Xiav ftij Xalei '
nffoaihuxai yäi} tivog Jiaqoivia dti,
ix tov KaXeiv Si jtoXXd Uav rra^Xaleiv ■
htäreQa 3' iatlv ätpQoovvTjg zexfi^fita,
n^ög Tivag iav ax^g diaqioQdg ikev9^iqovg,
SiUttS änelXei ftrjdiv laörtjg yoQ ßiov.
/ii) xaxoioy^aijg to ovvoiU)»' rovg nX^alov '
itg tö jfiiyeiv yaq noXv Xiav lariv XaXüv,
j^oyog Je dö^s yiverai xa&aiqeaig.
BdäSiov fiev Inl rd detnva zfäv qiiXutv X^i,
zaxit^ d' ovav aviolg zi avfißaivov fiäd^g.
anovS^g yd^ oi xpiJ£o*""*' "S evtaxiav.
67 (ptüoSoi 7S oi itQ. 6y. ov&i VgLV. 144. 74 Xel-
Xear 6 Aax. 75 Agt^firi^sis 76 iniieuu 81 xagoiria uvog dtl 82 di
lal$ti' H4 ex^'t man. 1 85 äntii^ lafintfs 86 itltjoltm' 87 coii 89
für fehlt.
,9 lizedoy Google
Weifflin: Sprüehe der Mtben Weiten. 293
ötav di avfißaiyj] ti, x^'^oiwi raxog
Tov xal ßotj&etv xat awBfyeiv dvyafiivov.
Eivai naxaQiovg Tovg xeixvtüiyras liye '
to ^^ yoQ tjfilv l<ni ßaaatTjKoy narv, 95
Sx^i ^e Ivnag nXeiovaq t^$ ti^ipttttg,
Tov TG ihavatov to Ofiififia fioxa^tärenov
mriv, ore nttarjg o^vyijg ixtog yivetai,
HifönfiivB KE^Ovg TOV novij^ov ^rj^tlav *
iviiBi yaQ ^ftiv ^iifiia ßga^vv ^^nvo»', 100
xaxoy Je xi^dog öXoy avaii/ei tov ßioy.
Toig ävarvxovotv iniyeHSv ov xif^ Tiväg •
m^fitd yof vnä^ei Tijg tvxjjs fo Ööyfiota,
noiXovg t« x^*^'*'''"^'^ eri^wv avuqtoifai
evi^vg inoi^aav xarayeXaait^vai iiviZv 105
awiat^otfxaq ivtiovaai noiXovg maiafttnt.
Ilctvva TitQieffyov avä^ xai ^iloTttfäyfjova
Oftovda^e tpevytty • to ytJp eovtov xaraXuniv
kvTtTig TG noUA xai fieniitvijg aiia
ixtlyog elg aiiöi^ia ne((ininT$i xaxa, HO
9ihin> iliyx^iv anxlco' aiyntftivtjv '
TOV ovf TOtovTOv, lag t^tp; tpeiiyeiv ai Ji^n,
fleyx^ ix^it^* IzoyTot dvaaeßijftäTü)».
"Ort»' ^^oveia&ai nnoadox^aj/g iito timÜ»',
ftÜtfM ytvia&ai rov xa^ai^oviog iöxet 116
axoTif^ (itytatifi X/dfaiievog' tov yän q>itovov
ffi^ovog xa^aiqtit toüto Ti]t' zvjpiif exei.
Oödev g>Hvveitat ftixuöv, öU' "ozav fteya
93 dwatihov 96 n fehlt, itle(uira( 97 /laxoQi^egoi' 96 ylvetai htiAt,
doch a und ß aU Zeichen der Unutellung darOber. 99 xQOHQfyat
maD. 1 102 Tiell. besser iiwf IM avfttpoßat 106 inoitiatv nnd iifät
nra>r 107 ^<iriQ] Stoboetu löv ra iUSxQia KigtigYa^ifttvor fUoii.
^piXtuiedy/tmia] jiokvxeäY/tinml 108 KaralLtiiitiy 109 n Kai n. 112 fn(-
7«» 114 xeoadiMii}oair mui. 1, «eooAoxiJin^ nuui. 3 116 f>Mror duilS,
gx^rov man. 1 117 t. rcninjr Uirtfv
,9 lizedoy Google
294 Sütung der philos.-phüol. aasse twm 3. Jvti 1886.
Xiav yirt^ai, ind xivÜni ßaoKaiverai,
nX^y 6 fisyaXöq^y Jiog laftfr^ ijXiog 120
axiä^eiat . . . . ov fteXaiverat.
Ilirräxov,
'0 nlttmiog de ^eaßiog ftev rjv yivai,
Tcwta Si KoiiXtfie %^ ßiifi owräyfttaa'
MfiXtiiv Ti Tioisiv fii^ nijouni^ fitjievl'
za yÖQ Tiat» ^tj^tvra xai ft^ yevöno'a \-i5
molfe nleiarov xarayiXcma Ttqoatpiqsiv.
El ziq OB doxtfiaaei na^a&^xtjg äitoy
xat (T(p <pvXax9fjvai ti, t^v niattv Xaßav
dvTanödog aitt^, fti^ xcnäaxjjg lö awoXov
xi^og yaq adixoy oXiyov Bvqtnaivei ji^fOf. liJO
Ttl (liiXov big aiijXov aei n^gdoxa'
ovx äaqiaUa yaq 7rfoa(pigei zag ixßäaetg.
jtai äiaXoyi^ov fitjSev ev eldwg, ort
ovx «or' iv ^niv ovdev, dXX' iv tj rvzs-
rij ntaiöv iati xr^/ta xai Xiav xaXöv, 135
animov ij ^aXaiJOa xai Xtav xaxov,
o9ev yeiD^tiv, ov nXm^a&ai iUXw.
[niarevE v^ y^ xai fitj tq itaXäaarj.']
T6 xi^dog itni vo xaxov aniatov ndw,
xakov Öi xifjdog to fiitqiov vofiit,etai, 140
xai x(feiiioy iavi ^^v aXvntog yevöftevov '
z6 yaq xöxiatov xiqSog dya&otg dyä(}äaiv
ovtE jT^noy iatiy ovte avfiqtiijov doxeJ-
0iXaaat nlativ, tag dXr)9dag aeßov.
110 loi' iati 120 i firfaX6<f>Qoroi: 6 kafa^öt 132 »i fehlt 133 xawl-
Ituit 126 Tioi 127 jtoQ. Siioy iotuftiunt 129 Karodziir 132 iaipäXtui
184 oiix iaür h ^ftlr Hl' 138 Offenbar Olonem. 148 tvfivieotr vgl.
V. 73. 144 Der Vera ateht im Cod. nach 141.
,9 iizedoy Google
Wälfitin: Spräche der gieben WtüeM. 295
tdi.i]9es det yaij eig enatvo» e^etat. 146
Ton ds Koxoßovljog Kaia(pi(OvovvTa vov &eoS
Ttaxovfiyov elval g>tj(ii xai Suyo» aävv.
& ftTjds aeßöfievog /d^ avtov lov 9idv
zig Sy yexoito n^dg zov dviti^iönov ßiov;
BiavTog.
JBürg fl^iip-eög ijy fiiy äfiOTog <ptX6aoipog, 150
yvtufitxa ie yf[äifiag näai rmna xarei^nev
jiaßfiv iaoTKTffov iäy xaJuov aavxdv ßXinrjg,
Bfya KoXd noiet, fiij fravovfyos Tnj^itmuc
a^XS ^yea^ai frfog ttvbiv xalog xaxög-
iav d' exS^ '^^ awfiaios ävafto^lav, 155
anovda^ ätäytiv dya^ov iv dö^ ß'ov,
Hya ae Xiywaiv o'i noXitm xai (piXoi
«o awfta xoofieiv tq növiay evfio^iif
ftifjoy^iv äaxfÜf aip^oat fijj yfijjai] fpiXoig,
iirei xfi^^a^ xat av ^ravie^g atp^v 160
öfioiörijg ydf tolg dfioioig ir^at^ixei,
Ov Sei i^ysiy enaivov elg ava^iovg'
6 yd^ tÖ <pav)uov klav tag xalov Uyiav
tpa .... itiaivelv to novtjdov xqlvexm.
Ilamdig tiignixEn inl tiXovg zolg x^ia^iivots' 166
%Q yofi xccx(ü£ xedirj&ey oiivtai xaxwg,
Efiya Koxd niiaiag aiiog [itaovg iffjj,
mei, TO Xotnov, vi iiqa aoi noirfliov.
"fyffatvt rtei^iwg tov Xöyov ■nXi^tnettov,
h> 7cXeioaiv za tijg äXij&aiag Xiyon' 170
145 yäe ti (Ui^jf iti tU, mit Obergeschriebeneil Unutellonjpuicheii
ß, a = Ali xi AXrtÖK ils. iexiafiai 148 ftii 149 är^^iöxiror J&O fiiv
Jjr; oder fthi so tilgen. 151 KaiiJUurtav ? man. 1 152 üy] einailbtf(,
wie V. 63 ßlimts 156 iär lim at&fiatet 158 xeofut 150 ä^gooiv
160 xal ov 162 oiS' et 163 id] 6 ll»or 164 Nach ya LOcke von
4Boclutaben; itratvit 165 mit ig.] Hier scheint ein Vera BiugefoUen
sn Min. 166 KieitMv 169 xidoBt 170 nXtlom.
,9 lizedoy Google
296 SUzung der pMos.-pfwM. Clame vom 3. Jvli 1886.
nlaTetg itctQt^eii dg oXrj9ris tv^imM"
ov x^verai yag ovdi firiv Tuarsverai
Tqöniav vnanx^tv ^dlay ivaiXctyi^v.
^aktjTog.
GaXijg de ir*p yivei fiev ijv MiX^mog,
n^q toy ßiov de yvtüftixovg twtovg Xoyovg XT5
eta^e noiXovg atmp^viCiiy Svvanhovg'
Eav oi xa^ög Oni tvyxäy^ ly atüfioii,
anovda^e Traijdxetv tov zqönov ßti.zlova,
TOv roüv 3i xaiXiofTi^e tijg [tOdgnjg rtJJoy'
äfioegiia ya^ äya&ÖTJfia xrcuju^nj 180
xf/eiaatDv vna^et xa%o&eXovg evfto^iag.
loi^i }i({ö3-vfiog n^g t6 tuAaxeveiv yoveig'
onoia ya^ av tovg texövrag iffyäaei,
ix Tfäv zixvwv totavta nqoaiöxa na^iSv,
Ev Xa9t fiäaa» iyyvrpi ßXaßog ifineiv 185
e? ttg yo(f inori^ai töv iavxov ßtov,
eavTov i%itiidv eaxef, iva atöof] tpH/fy.
Bagvratöv imtv äx^°S dnatdsvaia'
ht xov tiai^eiy yai} xai ftaiteiv elwi^afisv
Jiqy afiaS'iay ovv tag avoiay nftoadoxa, 100
xat ^r^qiiädeig Tovg änatdevzovg SöxEi.
6 ydq to abitpq(niit,ttv dfiel'^aag fiaitely,
ixEiyog ovif cm&'Qumog eIvoi fiol doxBi.
Ilet^ de didäoxeai näv xalov xal (lav&äyttv
eaji yaf ovtmg näai TifucöraTog ■ 196
6 /!]] äidäiai yaf tt fiijxe fn^v fia&eiv
ßovKoiuvoe eXvai tpalvtxat nXffitiS (pS^övov.
172 QJ7I« 173 Tßi&nn' 174 ii fehlt im Cod. Mik^jux: 175 tovxovt xovt
hSyove 176 haStv 177 ai fehlt rurzöfn; 179 xaXX6m(t 188 ov] <" ?
187 ocüon 188 ^ Aitaidtvofa 190 ifta^lar 193 ftoi fehlt 195 Smot
&nun 196 u fehlt.
,9 lizedoy Google
WötfiUn : Bprüehe der siOtK Wei$en. 297
'X}rcty ZI avftß^ zö/v iv otvufi m/fiättm',
xfvftzetv hieivo ovf.npi^t xai fiij AaJUiv*
i% zoö liyetv yaf rtkeioat q^iioig zöde 300
to xeaiov an^vnrov yivtzai xaJ »oiUUtxic:
ylxvä^etai zö detvov Tj dan^iiBzaf
navzBg ya^ intxaifiovai ävaivx^fiaaiv
xat zolg xai.wq n^TZOtaiv hiiXvnovfievoi
01% ^Siiag ßXenovatv evzvx'^f4aza. 205
riiazovg anavzag /ii) »Qfu^t irj^crfeiy,
eäiXa zivag elvai xai jcavoi^yoig TTQogdöxa'
lav o Tifonos dq>ayi^g äv iXiyyEiai noie
ix zmi Xiyeiv zt xai xaxovv, wv ov /rpe'/rei
niazovg anavzag zovg tiovi^vg zvyxävttv. 210
IlEQiavdQog.
'O di neniaydffos tp/ yivei KoQi'ylfiog,
aotfog d^ Xiav toarrtu elg fiey yevöfisfog
■AaziXitze ilav XaftnQd zavza äöyfiaia'
Tö näaiv ogtaxeiv 3vax^^g f^v yiyyezai,
Sö^av di Ttleiaii^ nnoaxo^ii^et yeröfierov, 2](>
z6 jTf/oizeieg iiimivdvvöv iait navztÜMg,
ozi x<wq>og . . . dixa Xoyiaftov tpaiverai,
Kindog fiovtjifov Xtjtf^tv äyzE^ovaltag
etffeSa SeivfUg zov Xaßövtog töv ßiov.
Tag iidovag ftev lO^t ^vrjtäg zvyxäveiv, 220
ttfiag de näaag aitaväzovg eivat döxEt '
zi^iru yäg ^ [iiv iJJtwiJ ßfax^" Xd^"""-
■tifiiq <J' äei »iqitxe xe'jOifit] ß^ozuig.
"Otar na(iaax*lv TTgotfifitvög zi lOts g>iXoig
199 ixiir<^ 200 i68i fehlt 20-1 au/xa/ßoiiair lok SvcTvxmSati' 304 xal]
ov 208 JiOTE fehlt WS na, xaH06r] naKoSoir 210 ;iiOnwc fehlt 211
Si fehlt 213 xaxiXi,itt 2U &ei't* 216 im xMvror 2]7 Es acheint
ein Sututnntiv wie tgänos zu fehlen, obschOD im Cod. kein Zeichen
einer Lflcke ist. 219 hf$ir 224 ti] ti
,9 lizedoy Google
298 SÜn,ig der pkOot.-plOol, a4u»e vom 3. Jtdi 1806
UKijg ^of^auT, rovro noUi avrtöfitag'
0 yag Xiyay, w di naqaax'M' ^^ 9ihaw
e%u iavti^ dioaä nfog ofudog xttxä,
to tpevofta niaror, t^ S" aX^9eim> nenpf.
0ihaw Ttgoatpitäy zovg attofj^i^ovg Xoyovg
Tcai^w tfmXatrav to yaq änliäg etnEin ita'ty
avrmi Tiavovfyov deiyfta <paiveiai t([6nov.
ogof yaq u»J/ Tiq av anöff^or Köyor
xai qmnCoai fTgos rtoviag dtriXtxTor Xoyor.
Tc dvo yaq ixcMÜg Tclt/ftfieXä Tig elxäaag
xai iöyos aßovXog iitixyx^^S xai tplXog.
0iliuv ta tniftßaiyona yBmaitug ix9^ '
6 yaff v/ri(f6'y»tag ini xaxip ixnovfterog
scevzov 6&wS m^aimin' tu/dir '
et yd^i xaiä tv^ijy Sei naSeh', o Sei na^üv,
n^oaiMpelSiaai tl dövatai Xiret} noii;
otav %6 dvvtno» ddvvaroy. o /Ji) yevöfitvov,
dioai] rdievvtj Ctjftien' inyä^ai,
tffcytlg anoiav xai fte^afiör aüftatog.
225 ihtas 22fl läSe 237 hxir; agis är. ». x. 232 ilkt, 236 JJ^rz^«
241 löy d, yeyöfterof.
Wenn man sich schliesslich fr^t, was wohl den Yer-
&sser, dessen Jamben nicht zu den schlechtesten gehören,
könnte bewogen haben, die einfachsten Gedanken bis znr un-
ertr^lichsten Breite anszuweiten, so möchte man auf die
Yermnthnng kommen, die SprDche seien in den Schalen zn
metriscfaeu Uebnngen benflixt worden, wie in ähnlicher Weise
die Sentenzen des Publiline Syms zu grammatikalischen ueb-
nngen.
,9 iizedoy Google
Herr von Christ le^te folgende Mittheilung des Herrn
Papsdopulos-Kerameus vor:
jUeber ein Chrysoball von Trapezant.'
Mich. Deflher gab aus einer im Besitze des athenischen
Professors A. RhalHs beiindtichen Handschrift zwei Chrjso-
bnllen trapeznntischer Kaiser heraus (Archiv fflr mittel-
und neugriechische Philologie, Athen 1880 I S. 153—166);
das eine, von dem Kaiser Alezins, bezieht sich auf das Athos-
kloster rov Kovriov/iovarj, das andere von dem Kaiser Emmannel
herrOhrende auf das Kloster des heiligen Johannes Prodromos
auf dem Bei^ Zabulon. Indess versdanken wir die erste Ver-
öffentlichung des Chrysobnlla von Alexios Fallmerayer, der
es in den Abhandlungen der III. Ciasse der bsjer. Akademie
der WisB. III. Bd. Abth. III. heran^^b. Deffner ftlgte aber
nBtxliche Anmerkungen bei.
Von beiden Urkunden besä«» auch Zachariä von Lii^en-
thal Abschriften , welche er, ohne von Deffiiers Publikation
zu wissen , 1881 der ^1. bayerischen Akademie mitteilte,
wobei er sich darauf beschränkte', von der ersten nur die ab-
weichenden Lesarten anzugeben (äitzungsberich teder philosoph.-
philologischen und historischen Classe 1881 Hefb 111 S. 292
— ^297). Aufmerksamkeit verdienen seine Bemerkungen tlber
die Ünechtheit des angeblich von Emmanuel aufgestellten
Chrysobulb.
,9 lizedoy Google
300 Sitzung der jMog.-jahOoi. Claiae vom 3. Jtdi 1886.
Nach der HandBchrifl Ton Bhalljs ist dieses im Sep-
tember des JafarK) 6805, also 1206 (nicht 1297, wie Zachariä
angibt) , als iu Trapezunt kein Kaiser Alexios regierte, ge-
schrieben. Das Original ist nicht erhalten, wie ich mich Im
einem Besuche des Vazelönklosters 1884 überzeugte. Die
Mönche zeigten mir aber als vermeintliches Original einen
Pergamentcylinder yon 1,27 Meter Höhe und 27 Centimeter
Breite. Die Schrift weist auf das Ende des sechzehnten
Jahrhunderts oder noch wahrscheinlicher auf den Anfang des
siebzehnten. Der Kopist ahmte die Kennzeichen der Ghry-
sobnllen »usserlich nach, nämlich die Anwendui^ von Purpur-
tint« in den Wörtern ij ßacdeia fiov (S. 164, 23. 165, 57.
166,77 ed. DefiFner), U^e^f^og (S. 164, 26), 6 t^g ßaai-
Ae/ag fiov deanöjjjg . , . 'lovinirtavös (S, 165, 55—56), x^'-
aoßovlXov iöyoü T^s ßaadeiag fiov {8. 165, 63), t% ßaai-
leiag ftov (Z. 67. 78. 90), rj ßaatXeiq ftov (Z. 74. 81.
88) u. s. w.
Die Pergamenturkunde enthält andererseits nicht wenige
orthf^raphiache Fehler, die einen sehr ungebildeten Schreiber
verraten, so itti^^ovta 20, § 70, i'tog 73, ijätj, tov Xä-
Xitnov 72, ßaaiketa 77, a-mahxößQunog 16, navhüßitov 12,
y.aniXov 27. &BUitv 37, nixfwre^g 62 , TovTovg 62, yefveag
yenvewv 66 u. dgl. Bemerkenswert sind aber verschiedene
Varianten, von denen die wichtigste das Datum betriSl. In
der Handschrift von Rhallis heisst es nach der Unterschrift
folgenderm aasen : Kai vneariii-Qvaxo xtnd tÖv na^övxa oert-
tifiß^uni ttifva gmi irovg. Das Exemplar des Klosters da-
gegen enthält keine derartige Bemerkung, Hondern es steht
nur vor der Unterschrift : W ta (Ivdixtiwwog la) , was Be-
achtung verdient.
Eine Kollation mit Deffners Texte ei^ibt folgende ab-
weichende Lesarten: 3. inidelxivTai evaeßigl evaeßeg fni-
deixwvai. 5. net(i . . . xan^^owfJGfog] nvqi . . . xat:tjiiOüi>-
iglizedDyGOOglf
Papa^optäoii-Kerameus: Ei» CArysoW] v. Trapeeunt. 301
fiivos. 5. 3ilT(jt uälai] diXTt^ S'tiag fiälai. 6, die
dtctvoiag] ht ä. 9. 6 KvQtog , . . äo^ättjt xai] KvQiog
. . . aofattii Te xai. 10. Ttowvftevog] notovfieyov. 18. 'nqvq>i-
odjjxTip'] *i)v<piodäyfti,v. 19. Sua^ftTjve . . . yög] Öua^/teve . . .
■yaq ^jjoiv. 20. inoarelitovra] vTtoaxeli^ovTa. 23. lov wpewg]
t£ tov o^eiag. 38. Tt^a^aiav] uQoetpvaiav. 39. ificntfiiu-
W^bv] 'iftavuftwri^iav. 41. a/fodio/fO^/toÜCTo»'] srcoöioiiOft-
tiovaai'. 43. i^oJe] r^s 5e. 46 ycio>' xat äyyeX.] ittloy xai
aytuv -A. ä. 47. ip^^tav] <p^l^ov. 49. xai oiScös;] xoti^ög.
51. xo^. Tfi oopoTO)»'] X. co^, M. 52. 7ißt>EiDi/jä^ei] nQoetot-
fiä^atv. 53. xov tfeioi;] rö toü #. 5ß. e^oixodo^f^oe»'] e'^^xo-
dofttjaev. 57. na^öf oiffa] äniovaa. 64. ovvey^aig] vvyejyes.
65. xiu/i^diaj KiafirfÖ^a. 67. c^ototorv] ^^ot-ffiüf. 68. stimmt
die Handschrift mit Deffnors Text, dagegen 69. mit dem
Lingenthals. 71, vor i^g (tovr^g steht tü.y. 72. vor xot ^'Jn.
74 förg de\ de ^o>^. 78. ano^^vat] atri^^yai. 84. ^i/fiiut-
9^Btai] ix^T^fitiuif^atTai. 90. hinter xai steht ra.
Dieser Vergleich der zwei Exemplare zeigt klar, dass
die Abschrift des Klosters uua einer älteren dem fünfzehnten
Jahrhundert vorausliegenden geflossen ist. Dass noch meh-
rere andere Abschriften existieren , darf man daraas ver-
muten, dase ich eine dritte Abschrift in einem Kodex des
Bistums Chaldia (zu tidmushane) fand, wo die Urkunde auf
S. 245 — 247 korrekter als in der Handsnhrift des Klosters,
aber dieser ähnlich steht. Folgende Abweichungen sind be-
merkenswert: 43. iiäloyov statt %^ode Aö^ov. 26. q/ayög
statt tpaeivös- 64. avvByyv yenoyoina. Mit der Handschrift
von Rhallis stimmt er in den Lesarten xu/iijdia 65. ,. avSö-
attim 69., ^V^itutfijijowof überein. Was aber dem dritten
Exemplare Wert verleiht, ist die Datierung, welche folgender-
massen lautet: "Biei dno xoanoyoyias ^x^tj (= 6698). Sie
steht vor der Unterschrift, welche durch Sine Reihe von
sieben kleinen Kreuzen abgetrennt ist, und entspricht dem
Jahre 1190 der christlichen Zeitrechnung.
IBM. FlillaL-pfaUoLu.hlat.GI. E. 20
,9 lizedoy Google
302 Sütung der fhOot.-fMM. Claut vom 3. Jidi 1886.
Ds8 Datum der Handschrift von Rhallie ist falsch, weil
Manuel I. im März 1263 starb (Panareti chronicon 3 ed.
Falimerayer). Das gleiche gilt von der dritten Handschrift,
weil es im Jahre 1190 tiberhaupt noch keinen Kaiser von
Trapezont gab. Nicht einmal die Indiktionenrechnung der
Elosterhandschrift ist richtig, denn die 11. Indiktion gel nie
in die Regierung eines trapezuntischen Kaisers Emmanuel.
Trotzdem verdient die Urkunde als das Werk einer ge-
schickten Hand Beachtung. Oder dfirfen wir vielleciht an-
nehmen, dass sie echt nnd nur das Datum von den Ab-
schreibern verschiedenartig er^nzt ist?
Historische Classe.
Sitaung vom S. Juli 1886.
Herr Cornelius hielt einen Vortrag:
,Ueber die Rückkehr Calvin'n nach Genf im
Jahre IMl.
Derselbe wird in den .Abhandlungen* veröffentlicht
werden.
Herr Preger hielt einen Vortrag:
.lieber das Verhältniss der Taboriten zn den
Waldesiern des 14. Jahrhunderts.*
Derselbe wird gleichfalls in den .Abhandlungen* ge-
druckt werden.
,9 iizedoy Google
Wahlen.
Nachdem die von der Akademie am 26. Juni voi^e-
nomtnenen Neuwahlen am 30. Juli 1886 die allerhöchste Be-
stätii^i^ gefunden haben, treten in die Akademie ein:
A. Als ordentliches Mitglied:
der philosophisch-philologischen Glosse :
Das bisherige ausserordentliche Mitglied Herr Dr. Rudolph
Scholl, Professor an der hiesigen Universität.
B. Als auswärtige Mitglieder:
der historischen Classe:
Das bisherige correspondirende Mitglied Herr Georg von
Wjss, Professor an der Untveräität Z&rich.
Herr Dr. Heinrich Siegel, Hofrath und Professor an der
Universität zu Wien.
C. Als correspondirende Mitglieder:
der philosophisch-philologischen Classe:
Herr Dr. Elias Steinmeyer, Professor an der Universität.
zu Erlangen.
Herr Dr. Julias Jolly, Professor an der Universität zu
Würzburg.
der historischen Classe:
Herr Dr. Heinrich Brunner, Professor an der Universität
zu Berlin.
Herr Dr. Heinrich Reusch, Professor an der Universität
zu Bonn.
,9 lizedoy Google
„t,i.a,G00glt'
Veneiehnlss der eingrelanfenen Droekschrlften
Januar bis Jnni 1886,
Ton folgenden OosflUochaften und Inotltaten:
Qegehichlgverfin in Aachen:
ihrift. Bd. 7. Heft 8. 4. 1885. 8".
Südslavi»iA€ Akademi« der WinBentehaften in Agram:
Arehäotogia(^ OesHttdMft in Ägramt
VieBtnik. Bd. Via HeR 1. 2. 1886. 8».
Soeieli des Antiqvcäre» de Picardie in Amiene:
Hämoirea. 3. Ser. Tom. 8. Parii 18B5. %»_
K. Akademie der Wiuentehaften in Am^trdam:
TerhandeliDKeu. Afd. Letto^ande. Ueel Iß. 18S6. V>.
TeraWen en Hededeelinsen. Afd. Letterkunde. 8 B«ekB. Deel IL
188S. 80.
Jaarboek voor 1884. &<>.
Raster op den Catalo(fiu. 1886. &,
PTTSTera: Tenite ad me. 1885. 9>.
,9 lizedoy Google
30t) Verzeiehnw der eingelauftntn Dmckgdmfleti.
Arehäologücht QexelUchaft in Athen:
neaHuxä toü hovs. 1S84. 1885. 8".
Johnt Hopkitit University in Bidtunort:
Circulaw. Vol. V. Nr. 43. 46, 47. 49. 50. 1885—86. 4«.
Stadies. IV. Serie. Nr. L. S. 4. 5. 6. 1886. &>.
American Journal of Philology. Vol. VI. Nr. 4. VII 1. 1886. 8
Vnittrailätg-Bibliathek m Batd:
Scbriflen der Universität Basel t. J. 188Ö/86.
HittoristAe und arUiguarisehe OeseUtAafi in Botel:
F. Bd. II. Heft
Soeiiti deg Saence» hiitoriquea et naturelle» tn Bagtia:
Bulletin. V. et VI. aunde faac. 54—63. Juin 85— Mara 86. 18»
-86. 8».
Oenootschap van Künsten en Welentehappen in Batavia:
HittoritiAer Verein in Bayreuth:
Archiv für Geschichte von Ober&anken. Bd. XVI. Heft 2. 1885. 8»
SerbiseJte geMtrte QeeeÜedtaft in Befffrad:
Olanük. Bd. 63. 64. 1885. 80.
K. Preussieche Akademie der WwenvAaften in Berlin:
Corpus inecriptionum latin. Vol. VI. Part 5. 1885 Fol.
Sitzungsberichte 1886. Nr. 40—52. gr. 8".
Mlgemeine geeehiclttgforaehende Oesellsehaft der Schweit in Bern:
Jahrbnch f^r achweiierische Geschiebte. XL Bd. Zärich 1886, W.
Hittarischer Verein de» Kanton« Bern in Bern:
Archiv. Bd. XI, 4. 1886. 89.
Universität Bomt:
Schriften vom Jahre 1885. 40 nnd 8o.
Verein wn AUerÜiumgfreunden i« Shetnlande tu Bonn:
Jahrbücher. Heft 78—81. 1884—86. gr. Sfi.
,9 lizedoy Google
VeneiehntM der eingelaufenen Druekeduiften.
Äeadimie B. des seieneti in Brüesel:
Bulletin. 54' fmnöe, 3« bot. tom. X. Nr. 11. 12. 1885. S".
55' uinäe. m. , . XI. Nr. 1. 2. 3. 4. 1886. 8».
Aunuaire. 52- annäe 1886. 1886. 8'>.
Aeademia Bomana in Bukareit:
Etjmologicum m&gnaiD Romauiae auctore B. PetriceTco-Ha«deii
taue. n. 18S6. 4°.
Docnmeute priTitdre la ietoria Bom&nilor unoare U colectiunea InT
Endoxm de Hunnazoki. Suplement I. Vol. I. 1518 — 1780.
1886. 4".
Agiatie Society in Cailtnata:
Bibliotheca Indica. New Seriei. Nr. 537—556. 561—566. 1885—86. 8".
Centenary Beriew, from 1784 to 188B. 1885. S».
Journal. Nr. 366. 266. 1885. 30.
ProceedinK«. 1885. Nr. 9. 10. 1885. SP.
Tidensktäis Seltkab m Chrittiania:
¥orliandlinger 1885. 1866. 8«.
UniversitlU in CKrigtiaiäa:
Nonres eamle Love indtil 1387. Bd. IV. ndg. ved GusUt Storni.
1886. 4<».
Univenität in Otemowitt:
PerBOnalstand nnd Ocdnniig der Cffentlicben VorlesungeD im S. 8.
1886. 80.
WeitpreuMiKher Oesehiehtnerein in Dantig:
Zeitachrift. Heft XV. 1886. 8«.
HittorivAer Verein fär dtu Orostkerxogtkum Hasen in Dannstadt:
Quartalbluter 1885. 3. 4. 1885. 8*>.
Verein für Anhalti»cke ßetcMehte in Dettau:
Mitteilungen. Bd. IV. 6. 7. 1886 und 1886. 8».
Äeadimie de» Sciences in Dijon.
Hdmoires. 8' Sdrie. Tom. 6. Annäes 1888-84. 1885. 8°.
Oeneriüdireetion der K. i
Erlänteninges eut Uayahandsctirift von B. FOratomaiui.
igtizedoy Google
306 Vtrttiehnist der eingelaufenen Vruekgehrifitn,
Karl FneAridia Ognmamai in Eisenach:
JabreNbericht f. 1885/86 nebat PrO);ramm ; Die Eiaena«her Batnfbateu
Jahrbuch. Bd. 6. Heft 2. 1885. 8«.
ümveraität Erlangen:
Schriften vom Jahre 1884/85. 8*.
Biblioteca nationale Centrale in Florenz:
Bolletino delle pubblicazione italiaue. 18&6. Nr. I— 7. 10— IS.
1886. 8".
Breisgau-Verein Schaa-int-Land in Freiburg:
Scbao-ina-Und. 11. Jahrg. 1884. Lief. 4. 1885. Fol.
Inetitut National in Genf:
Bulletin. Tom, 27. 1885. 8<».
Universitäts-BiblioOiek in Gietsen:
Die im Jahre 1884/85 erachieneueii akademischen Schrifben.
Oberlaueittische Gesellschaft der WisseneiAaften in Oörlilz:
Neaea Lansitziacbea Hagasin. Bd. 61. Heft 2. 1885. . 8°.
K. Oes^schaft der Wissenschaften in GütUngen:
GCttin^cbe gelehrte Antigen. 1885. Nr. 92—26. 1836. Nr. 1-6.
1885—86. gr. 8".
Lebenmersicherungsbank in Gotha:
5T. Beohenacbaftsbericht f. d. J. 1885. 1886. 4".
Haagsche Genoots<Aap tot terdedi^ng van de dtristelyke godsdientt
im Haag:
Werken. 6. Reeka. Deel I. Leiden 1886. 8°.
K. Holländisehe Regierung im Haag:
DeutsiAe morgenländisehe Gesellsdtaß in Halle:
Zeitaohrift. Bd. 39. Heft 4. Bd. 40. Heft 1. Uipsig 1886-Ö6. &■>.
,9 iizedoy Google
Veneidtmu der eingeim^enen Druckteltrifte».
ünivenüäl m HäBei
Schriften des Jahre« 1885. 4° und Bf.
StttdtbiblioOiek in Hamburg:
Hittheüungen aus der Stadtbibliothek eh Hamborft. Hl. 1886. &.
Verein für Han^rgiseht Ges^üehte in Hamburg:
Hittheilnngea. 6. Jahrg. 1885. 1886. 8».
Zeitschrift. N. P. Bd. V. Heft 1. 1886. S^.
Verein f&r giebenbürgisiA« Landetknnde in HermannataM:
Archiv. N. F. Bd. XX. Heft 2. 3. 1880. 8».
Jahresbericht für d. J. 1884/85. 1885. 8».
Verein für ThürittgietAe Geidtichte und Alterthttimkunde in Jena:
ZeitBchriil. N. F. Bd. IV. Heft B. 4. 1885. 40.
Tharingische GeschichtsquelJeD. N. F. Bd. U. 1885. 9>.
OeaeBachaft für Schleticig-ndlgtein-Laaenburiiische Oeachtehle in Kiel:
Zeitschrift. B. XV. Heft 1. 2. 1885. 8«.
Schleswig- Holstein -Lauenbnrgische B«Kest«n a. Urkunden. Bd. I.
Lief. 4. Bd. n. Lief. 1. Hamburg 1885-86. 4».
Univertität Kiel:
Schriften der Univeraitat Kiel f. d. Jahre 1884^. 4" nnd Sf.
Univertität K&nigAerg:
3<^irit1«n der UniTemtat t. J. 1886.
Heüenilioi pbiltiogiieoi SgUogoa in Sonstantinopel :
'O 'ElXijrDtdi ^iXolofiitös eiXlorog. ai^Qa/i/ta xigto6ix6ii. Tom. 16 mit
S AnbKngen. 1884. 1^.
Geaelltehaft für fiordiache Alterthunukunde in Kopenhagen:
AarUlger. 1885. Heft 4 u. Tfllaeg. 1885—86. 8°.
n. Baekke. Bd. 1. Heft 1. 1886. 8<.
S. SächsiaiAe OeaeUachafl der Wiaaenichaflen in Leiptig:
Berichte der pfailol. bist. Claase 1885. 1. Heft. 4. 1886. 80.
OeniAiehlg- und Attetihuina- Verein in Leienig:
Mittheilnngen. 7. Heft. 1886. &.
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310 Vertetdutiss der eingelai^eiten Druekadmften.
Unitertiti eatholique tn Löteen:
Annuaire 1886. S".
Revne cstholiqne. Tom. 54. 1863. 80.
De la Sensation et de la peaeäe par Theodore Fontaine.
S. Äsiatic Society in London:
Journal. N. 8er. Vol. XVIII. Part. 1. i. 1886. 8<».
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UniTeniteta-Bibliotoki-AoceMioiukatalog; 1886. 1886. 8°.
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Codex diplom. HuDgaricus Ande^venais. Tom. 4. 1884. 8°.
Njelveml^tär. Bägi Magyar (^deiek 4s Nyomtatv&nyok. Bd. XI,
1884. 80.
MagyarorsE&g tOrtänete H. J<5z9ef Kor&ban. Irta Harc.zali Henrik.
Bd. U. 1884. 8».
NyelTtudora&iiyi Kfizlem^ayek. Bd. 19. Heft 1—3. 1884. tf>.
Häzai äs kQlflildi folyöintok Magyar Tndom&nyos Beportoriama.
Bd. n. Abth. I. 1885. 8».
Alaö Magyarorsz&g B&nyamweldadnek Utrtänete, frta Päch Antal.
Bd. I. 1884. S".
Archaeologiai firtesiW. Bd. IV. V, 1. 2. 1884—85. gr. 8«.
A. Keazthelyi sfnnezCk, irta Lipp Vilmo«. 1884. Fol.
A. Mag. Tud. Akaddmia ÖTkönyvei. Bd. XVn. Heft 2. 1884. 4«.
CotpDB atatutomm Hongariae municipalium. Tom. I. 1885. 8".
Epiatolae Panli lingua hungarica donatae. 18BS. 8".
Nemcet gazdasägi in statieticai ävkflnyT. Bd. II. 1884. 80.
Täzlatok a Magyar tudomänyoa Akadämia felixägados UirtänetähOl
1881—1881. 1881. 8".
Bethlen Q4bor äi a Sräd diplom&ccia. IrU Siilägyi S&ndoT. 1882. 8".
,9 lizedoy Google
312 VerteiAnit» der tingtiaufentn Drudw^iriften.
AemiliuB PnpiniiinaB päljäja 49 mflTei. bta Väcee; Tam4a. 1884. 80.
A. Bärtfai Bz.-egjod üniploma kJJnivtiu'&Dak törtänete. Irta Abel Jenfi.
1885. &.
Az Kerea^tjensegnec fondamentomirol taIo rAuid keonTwechke. Noch
der Ori^nalauBgabe von 1562 nB^h^edrockt. 1885. 8°.
Ungarische Revue. 6. Jahrg. 18B6. Heft 1—6. 1886. gr. SP.
AemUmie Imperiale de» Sdencee tn St. Feter^ntrg:
BuUeUn. Tom. XXX. Nr. 3. Tom. XXXI. Nr. 1. 1886. 4».
Mdmoires. lom. XXXIIl. Nr. 8—5. 1885. 4».
Kais. Tuss. archäologiiche Getellachaft in St. Petersburg:
iBweatiia. Tom. IX. 1880. i\
KrititacheBka Nabndenija etc. (EritUche Betrachtmigen Ober die
Foi-men der BchOnen Künste). 1. Lief. (Die Bauknust der alten
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DenkBchriften, PhiloBOphiBcli-histor. Claese. Bd. 35. 1884—85. 4"».
Sitzunesberichte. PhiloBOphiBch-historiscbe CUue. Bd. 107. Heft 1. 2.
Bd. 108. Heft 1—3. Bd. 109. Heft 1—2. 1884-86. 8".
Almanacb. 35. Jahrgang. 1085. 8".
Archiv fDr Oaterieichifiche Geschichte. Bd. öti, 1. 8. 1884-86. 8^.
Feierliche Ritiung anläßlich des Säjährigen Jubiläums des hohen
Camtoriuros am 10. H&ra 1886. 8°.
K. K. Universüät in Wien:
Ueberaicht der akndemischen Behörden f. d. Studienjahre 1885/86. 4^.
Bericht über daa Studienjahr 1884/85 von Hennhnn Zschokke. 1886. ff.
Oeffentticbe Vorlesungen im Sommeraemeater 1866. 4''.
Ünieereitäts-Bibliothek Zürich:
Schriften der Dniversität Zfirich v. J. 1885/86.
Von folganden Herren:
Mich. Amari in Florenz:
Julia Firmino Biktr in lAtgabon:
CotleccBo de tratodoa e concertoi de pazea. Tomo. X. XI. XII.
—86. 8«.
SophuK Bugge in Chrietiania:
Der Urapmnff der Etruaker. Chrütiania 1886. 8".
Beitrftge mr Erforschung der etmakiwchen Sprache. OSttingen 188i
Wilhelm V. Chtia in Mündien:
Ariatotelia HetaphyBiCB lec. W. Christ Lipsiae 1886. 8<>.
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Verieidmist der ein^tlauferMn Drucksdmften.
Ernst «. Destouchea München:
Ein Be^twe-Traum. 1886. S>.
Vorschläge lor Errichtung von Gedenktafeln im J. 1886. 1
Eduard Dobbert «n Berlin:
Die Knngti^eBchicht« aXt Wiraenschaft und Lehrgegenstand. ]
J, M. Oraneijean in Laval:
Tableanz comparatifa de« principalea luodifications phonätiques des
" ■■■' ' irerbe« faibles dans lea dii ' '
Hegewald in Meiningen:
Die Heidelberger Chronik. 1686. 8°.
PleUon Lukaachemtz in Kiew:
Komealow ewreiekago jesvka. WurzelwOrterbuch der hebr. Sprache.
1882. a>.
Arnold lauehin von EbengretUh in Griu:
Oerterreicber an italienischen Universitäten zur Zeit der Rezeption
des romischen Recht«. Abth. I. Wien 1886. 8°.
Wühdm Met/er in München:
Petri Abaelardi plonctus Tiniinnm Israel anper filia Jeptae Qaladita.
1885. 80.
0abnel Monod in Pari»:
FY. (Menaehlager Mündten;
Das rOmische Fomm zu Kempten a. I. s. a. 8".
Juan de Diot de la Soda y Delgado in Madrid:
Necropolii de Carmona. 1885. 4C.
Alfred von SeuHumt in Bartgeheid:
Charakterbilder aus der neueren Geschichte Italiens. Leipiig 1886. 8'^.
n Harchese di Pn4 nel Belgio. Florenc 1886. 8^.
L. P. Qochard (Ansschnitt). 1886. 80.
Charles Sehoebel in Paris:
Les doctrines ccsmogoniques et philosophiq.aeB de l'Inde. LOwen
1886. 80.
Le bandean sacerdotal de Batna interprät^. 1686. 60.
Andreas Spengel in München:
H. Terentii Varronia de lingua latina libri emendarit Leonhardaa
Spengel, rec. Andreas Spengel. Berlin. 1885. S^.
,9 lizedoy Google
'^. "Ära ,r su-'-.j-'-h«.. ,„ ,„, ,„^
„t,i.a,Google
Sitzungsberichte
der
kOnigl. bayer. Akademie der Wissenschaften.
PbilosophiBch-pbiloIogiscbe Classe.
Sitzung vom 6. November 1886.
Herr Maurer hielt einen Vortr^ :
.Die Eiagangaformel der altnordischen
Kecbts- und Gesetzbücher.*
Früher schon hatte ich wiederholt Gelegenheit darauf
hinzuweisen , dass in den älteren norwegischen sowohl als
isländischen R«chtaaufzeichnungen das Christenrecht voran-
zu-stehen, und an seiner Spitze eine eigenthdmlich gestaltete
Eingangsformel zu zeigen pflegt.') Es scheint sich aber zu
verlohnen, diesen Umstand etwas genauer ins Äuge zu fassen,
und zu untersuchen , wie weit sich etwa aus demselben auf
die ursprüngliche Gestalt dieser Aufzeichnungen irgend welche
Schldsse ziehen lassen.' Ich will zuuäclist den Thatbeatand
feststellen, und an dessen Vorfdhrung vorerst nur diejenigen
Bemerkungen anknüpfen, welche zu dessen Klarlegung nöthig
erscheinen und zugleich ohne weitläufigere Erörterungen sich
machen lassen.
1] Vgl. z. B. meine Abhandlnn«; : Die Ent8t«haiig«ieit der &1-
tereu UulaplngslOg , S. 120 u. fgg. (in den AbbandliiDgen unserer
Akademie, Cl. I. Bd. XII, Abth. TU); dann meine Artikel: Grigäs,
ä. 17, Anm. 31, u. GulB,l)Ingslög, S. 7 [in der Allgemeinen Encyklo-
pädie der WJHeiMchaftea und Küngte, Sect. I, Bd. 77 a. 97).
,9 lizedoy Google
318 Sitzung der jAäoa.-phÜol. Classe vom 6. November 1886.
Iq den beiden Usa., welche das ältere isländische
Recht einigermaasen vollständig enthalten, steht der ,Krist-
iona laga |)ättr'' voran. In der Eonängsbdk folgt auf ihn,
nur durch zwei §§. von ihm getrennt, welche als blosse An-
hänge zu ihm gelten können, der Jtfngskapa^ättr, in der StaÜ-
arhölsbök dagegen , welche keinen die Dingordnung behan-
dehiden Abschnitt enthält , folgt sofort das Erbrecht , von
dem Christenrecht nur durch dm Zehntrecht und einige wei-
tere kirchen rechtliche Bestimmungen getrennt, welche in
jener ersteren Hs. erst am Schlusse des ganzen Rechtsbuches
nachgetragen werden. An der Spitze des Cfaristenrechtes
zeigt dabei die E. eine Eingaugsformel, welche in ihrer reli-
giösen Gestaltung zwar zunächst gerade diesen Abschnitt
ganz p8.<4send einleitet, aber doch sichtlich zugleich auch dem
gesammten Rechtsbuche ak Einleitung zu dienen bestimmt
ist ; sie lautet : „{>at er uppbaf laga värra, at allir menn skolo
kristnir vera ä landi her, ok trua ä einn gud födur, ok son, ok
helgananda," woraufdannsofortdieVorschriflen über die Taufe
sich anschliessen , mit welchen das Cfaristenrecht selbst be-
ginnt. Dieselbe Eingangsformel kehrt unverändert auch in
fast allen denjenigen Hss. wider , welche nur da.s kirchliche
Recht mit Ausschluss des weltlichen enthalten, nämlich in
der Skälboltsbök, Stadarfelkbök, Belgsdalsbök und Amarbielis-
hök. sowie in AM. 158. B. in 4^ in AM. 181. in 4'", und
in F. Magn.löl in 4*"; nur sehr wenig, und wie es seheint unter
dem EinSuss der Jönsbök , verändert kehrt sie ferner in
AM. 50. in 8*" wider, wo sie lautet: „pat er upphaf laga
värra Islendfnga, sem upphaf er ntlra gödra hluta, at allir menn
ekoto Vera kristnir hör ä landi , ok trüa ä einn gud fbdur,
ok son, ok heilagan anda," während eine Variante von AM.
18J. zwar ebenfalls „Islendinga" einschiebt, dagegen die
Worte ,sera upphaf er allra gödra hluta" nicht hat. Jene
erstere Fassung der Eingangsformel erweist sich somit als
die ächte und ursprüngliche ; wenn die Stadarhölsbök , und
,9 iizedoy Google
Maurer: Die Etngangsformdd. altnord. Reehtx-ii.GetettbüiAeT. 319
sie allein, dafOr die Worte gibt: A dögam fedra värra voro
{»au 15g sett, at allir menn skolo kriatnir vera ä landi h^r,
ok trua ä einn gud födur, ok son, ok aada helgati'', so haben
wir diese Einkleidung in die Form eines geschichtlichen Be-
richtes als eine spätere, wiltkQrliche Veränderung anzusehen,
welche für uns nicht weiter in Betracht kommt. Die Worte,
mit welchen die Formel beginnt, scheinen sogar bereits der
heidnischen Zeit angehört zu haben. Die übereinstimmenden
Berichte, welche die Landnäma in der Hauksbök sowohl') als
in der jüngeren Helabök'), ferner der {lorsteins |). uxaföts in
der Flatexi&rbök') und die ältere Redaction der |iordar n.
hredu in der Vatnshyma*) bringen, und welche saromt und
sonders aus der älteren [siendfngabök des An frödi abzustam-
men scheinen,'*) erzählen uns bezüglich des erst«n isländi-
schen Landrechtes, der Ülfljötitlög: .^at var upphaf enna
heidnu laga, at menn «kyldn eigi hafa höfudskip i haf, en
ef ^ir hefdi, pä skyldi {»eir af taka höfud, ädr {>eir keemi i
lands sfn, ok sigla eigi at landi med gapandi höfdum eda g(n-
andi trjönum, svä at landviettir fffitist vid.' Damit ist fest-
gestellt, dass bereits im Heiderithurae das, freilich noch nicht
aufgezeichnete, aber doch in einem ofliciellen Bechtsvortrage
rerkörperte Landrecht der Insel mit Vorschriften religiösen
Inhaltes begann, und ist Überdiess wenigstens wahrscheinlich
gemacht, dass schon damals an der Spitze dieser letzteren
die später Üblichen Eingangswortestanden : ,{)ater upphaf laga
värra" ; die letztere Vermuthung aber wird noch durch eine
1) Landnäma. IV, 7/268 -50.
2) Anhang znr Landnäma. S. »84— 336.
0) Flbk. l. S. 249.
4) edd. Gadbrandr Vigfiiggon 1/93—94.
■'■) Tgl. meine Abhandlunjir: Die. Quelle nxeuguiaac llber dan
eriite Landrecht und Qber die Ordnung der Bezirk« Terfwisunfi auf
Island (in den AbhandlnDgen unserer Akademie. Ol. I. Bd. Xn,
Abtb. I.)
21*
,9 lizedoy Google
320 Siteung der phäos.-phäol. Classe som 6. November 1886.
weitere Tbateache bestü%t. Den Oesetzsprecber |>oi^eir
LjösvetDfngagodi , welcher im Jahre 1000 gelegentlich der
Annahme des Christenthums das neue Recht zu formutiren
hatte, läast eine der einscbl^igen äescbicfatsquellen mit den
Worten beginnen*) : ,pat er upphaf laga. värra, at menn skulu
allir yera kristnir her ä landi ok trüa ä einn gud födur ok son
ok aada helgan" u. s. w. ; eine zweite aber lässt ihn die Worte
brauchen:*) ,{>at hefi ek upphaf laga värra til samfijkkis
vid kristna menn, at bverr madr & Islandi, meiri ok minni,
skal Vera kristinn , ok skfrn taka" u. s. w. Die Obrigen
Quellen zeigen zwar nicht dieselbe Wortfassang; aber doch
deuten bei Ari frödi die Worte :') .fiä vaa [»at maslt i logum' ,
und in der Kristni s, die Worte :*) .^lä var {lat uppsaga ]»or-
geirs", ganz gleichmäsäig auf die formelle Publication des
neuen Rechtes durch den Vortrag des üesetzsprechers hiu,
und erhöhen demnach auch diese beiden Berichte die Wahr-
scheinlichkeit, dass jene ersteren Quellen die für den Vor-
trag des Landrechtes feststehende Eingangsformel (iberliefert
haben werden.
Weniger einfach steht die Sache bezüglich der nor-
wegischen Rechte. Die Borgar|iingslög zunächst,
von welchen uns nur das Christenrecbt erbalten ist , geben
diesem in ihrem ersten und dritten Texte folgende Eingangs-
formel: ,J>at er upphaf laga värra, at austr skulum Mta, ok
gefaz Eristi, roekja kirkjur ok kennemenn' ; im zweiten
Texte aber fehlt die gleiche Eingangsformel doch wohl nur aas
dem Grunde, ?eil derselbe Überhaupt an »einem Anfange
defect ist. Auf diese Eingangsformel folgen sodann , ganz
wie im isländischen Rechte, sofort die Bestimmungen über
die Taufe , welche sich deren Wortlaut ganz besonder!) gut
1) NjiU, 105/650.
2) FMS. n, 229/242; Plbk. I, M6.
3) iBlendfngabäk, 7/12.
4) KriBtui s., 11/25.
igtizedoy Google
Maurer: Die Eingangsformel d. aitnord. Rechts- u. Ge«eUbücher, 321
anscbliessen , da sich eben durch den Empfsiif^ d«r Taufe
das ,gefaz Kristi' vollzieht. Anders, und zwar recht wun-
derlich, verhalten sich die EidsifalifngslSf;, von welchen
lins ebenfalls nur das Christenrecht öberliefert ist. In ihrei
älteren Recension lauten die Eingangsworte nach Hs. A.:
,{iat er nü f>vf uast, at menn skulu kristnir vera olc nftta beiA-
num dorne* , und in derselben Fassung kehren dieselben
auch in der jüngeren Recension wider, wogegen die Hs. B.
der älteren Kecension dieselben folgendermassen giebt: ,fiat er
nö Ji'ff naeat, at menn skalu jätts kristni ok nteitta heid-
num dorne' , und auch in dem dieser letzteren Hb. aa-
gehörigen Inhaltsverzeichniss das erste Capitel mit den
Worten aufgeführt wird: ,{)at er nü |ivf nfBst, at menn skulu
jättsp." Da dieses Inbalsverzeichniss im Uebrigen mit dem
ihm folgenden Texte keineswegs völlig fibereinstimmt, darf
man dasselbe vielleicht als ein selbständiges Zeugniss zu
Gunsten der letzteren Wortfassung gelten lassen, deren anti-
thetische Stellung ohnehin einen altertbtl mit eben Eindruck
macht; indessen können wir von diesem Punkte hier ab-
sehen, da immerhin beide Gestaltungen der Eingangsformel
im Wesentlichen Übereinstimmen. Die säramtlichen Texte
lassen sodann auf diese zunächst die Be^^timmungen Aber die
Taufe folgen, und schliessen sich somit insoweit der von den6|iL.
und den isländischen RechtsbUchern eingehaltenen Ordnung an ;
um so anfälliger ist aber , dass die Eingangsformel hier
nicht mit den dort gebrauchten Worten beginnt: „pat er
upphaf laga värra", sondern vielmehr mit den an sich schon
bedenklichen Worten: ,{iat er nü |ivf nnet*, welche darauf
hinweisen, dass ursprfinglich vor den ims erhaltenen Eingangs-
worten noch ii^end etwas anderes gestanden haben mnss.
Nun ist allerdings richtig, dass in der Hs. B. der älteren
Kecension dem Texte des Ghristenrechtes das bereits erwähnte
Inhaltsverzeichniss, sodann ein Galendsrium, endlich noch ein
Yerzeicbniss der norwegischen Könige vorangeht, welches
oy Google
322 Sitiung der phUos.-phüol. Clasie vom 6. NovewAer 1886.
von Hälfdun svarti bia auf Magnäs lagaboetir berabreicht ; in-
dessen wird man doch aus dem Voranstehen dieser Stücke
jeoe eigentbflmlichea Eingangsworte nicht erklären dürfen.
Alle drei Stücke fehlen sowohl in der zweiten Hs. der älteren
Recension, als in den beiden Hss. der jüngeren , und doch
zeigen nlle diese Hss. ganz dieselben Eingangsworte an der
Spitze des Christenrechtes; wenn sie sich schon dadurch als
eine spätere Zuthat charakterisiren , so weisen auch noch
andere Umstände ebendarauf hin. Das Inhaltsverzeichniss
zunächst erwähnt in seinen Eingangsworten nur des Christen-
rechtes und des Königsverzeichnisaes, ohne des Calendariums
mit einer Sylbe zu gedenken, welches doch zwischen beiden
in der Mitte steht; es erwähnt femer das Eönigsverzeich-
niss erst nach dem Christenrechte, während dasselbe doch
diesem vorangeht , und auch im Inhaltsverzeichnisse selbst
mit den Worten , Hälfdan svarte, Haraldr häriagre' noch
vor dessen erstem Capitel eingestellt wird; endlich zeigt die
HerabffibruDg des Königsverzeichniasea bis in die zweite
Hälfte des 13. Jhdte., d. h. bis in eine Zeit, in welcher das
fragliche Christenrecht bereits durch ein neues verdrängt
war, dass das erstere erst einer späteren Zeit angehörte, wozu
denn auch die Worte stimmen, mit welchen von dem .Eod-
üngatal* anm Chriatenrechte fibergegangen wird : »hör segir
um gamlan kristendöm väm, ok hvorso hann byrjar", in-
dem von einem alten Christenrechte doch erst gesprochen
werden konnte, wenn bereits ein neues an dessen Stelle ge-
treten war. Erweisen sich aber hiemach diese Stücke als
spätere Zuthaten, auf welche die Worte: ,|iat er nü ])vf ntest*
nicht bezogen werden können , so muss vor dem Christen-
rechte der EpL. ursprünglich irgend eine andere , uns nicht
mehr erhaltene Satzung gestanden sein, über deren Beschaf-
fenheit und Inhalt ich mich yorlaufig noch jeder Vermnth-
ung enthalte.
Auch in den beiden anderen Provincialrechten scbeänt
iglizedDyGOOglf
Maurer : Die Eingangaformel d. altnord. JRechfs- «. Geietibüehtr. 323
ursprünglich eine den bisher besprochenen ähnliche Ein-
gangsformel sich vorgefunden zu haben; jedoch zeigt sich
in ihnen die Ordnung unserer Texte einigermassen gestört,
so dass es nicht ganz leicht ist, deren anfanglichen Zustand
sich klar zu machen. Es beginnen aber znnächst die Gula-
{ifngslög mit folgender Eingangsformal (§. 1): ,{>at er
upphaf laga värra, at vdr skolom lata austr , ok bidja til hins
helga Krist ars ok fridar, ok {>ess at Ter haUdem lande väro
bygdu, ok lanardröttne rärom heilom ; se hann vinr virr, en
T^r bans, eu gud sS allra värra Tinr." Aber auf diese Üin-
gangsnorte folgt dann nicht etwa sofort der von der Taufe
handelnde Abschnitt, welchen dieses Rechl^buch vielmehr
erst an einer weit späteren Stelle (§. 21) einreiht, ja über-
haupt keine eigentlich kircheorechtliche Bestimmung, son-
dern zunächst die unter K. t/Lagoia Erlöigsson's Regierung
erlassene Thronfolgeordnnng (§. 2), dann eine Reibe von
Vorschriften Über die Beschickung des Gulajiüigs, welche in
der U^^ös'schen Redaction des Rechtabuches etwas anders
als in der Olafschen gestaltet erscheinen , aber doch in der
Hauptsache beiden gleichmässig angehören (g. 3) , hierauf
ein paar Vorschriften über die für bestimmte Zeiten gesetz-
lich gebotene Freilassung von Unfreien auf Öffentliche Kosten
(g. 4 — 5), sowie über gebotene Gildefeste {§. 6 — 7), worauf
dann erst in g. 8 das eigentliche Christenrecht mit der Be-
sprechung der Verpflichtungen beginnt, welche dem Bischöfe
gegenüber seinen Diöcesanen und umgekehrt obliegen. Dass
dieser Eingang des Rechtsbnches nicht der ursprüngliche
gewesen sein kann, vielmehr eine Störung der anfänglichen
Anordnung desselben vorliegen muss, kann keinem Zweifel
unterli^en, und kann es nur gelten zu bestimmen, wie weit
diese Störung reicht, und wodurch sie bedingt war. Da zeigt
sich nun zunächst, dass die Eingangsformel selbst ein durch-
aus alterthümliches Gepräge trägt. Die ersten Worte : ,{iat er
upphaf laga värra", sind genau dieselben, mit welchen auch
,9 iizedoy Google
324 Sitntng der phäoa.-phiid. Claste vom €. NotenAer 1888.
das Recht de» isländischen FreistBates im Haidentham wie
im Ch rieten th um begann. Das ,läta austr" sodann, d. h.
das sich ostwärts Neigen beim Gebete , entspricht , wie
J. Grimm bereits bemerkt und belegt hat'), dem christ-
lichen Gebrauche im Gegensatze zu der Sitte des germani-
schen Heidenthams, welche beim Gebete die Richtui^ nord-
wärts nehmen liesa ; durch eine Bemerkung Gudbrand Vig-
füssoii's, welche dem Heidentbume die Gebetrichtung gegen
Osten zuweisen will,*) darf man sich an diesem Satze nicht
beirren lassen, da sich jene Bemerkung lediglich auf eine
den Gesetzsprecher porkell mäni betreffende Erzählung tttützt,
welche der Richtung beim Gebete mit keiner Sylbe gedenkt.*)
Beide Sätze haben wir auch bereits im Eingange der B])L.
vorgefunden ; beide gehören augenscheinlich einer dem Heiden-
tbume noch sehr nahe stehenden Zeit an , wie denn zumal
die christliche Richtung beim Gebete gegenüber der heid-
nischen nur dieser Zeit wichtig genug erscheinen konnte,
um das auf sie bezügliche Gebot gleich an die Spitze des
Christenrechtes stellen zu lassen. Aber auch die , in den
Bf>L. nicht widerkebrende Formel: „bidja irs ok fridar*
ist, wie sich gleich nachher zeigen wird, dem heidnischen
Opferdienste entlehnt, und die eigenthümliche Art, wie die
Unterwürfigkeit unter Christus und unter den König zusam-
mengestellt wird, scheint TortreGTlich zu dem Gesichtspunkte
zu passen , yon welchem der heil. Olaf bei dem Betriebe
seiner Miasionsthätigkeit ausging; auf ihn, den Urheber des
ersten für Norwegen erlassenen Christenrechtes, dürfte dem-
nach die Eingangsformel der 6|iL., und auch die der B|>L.,
zurückzuführen sein. Andererseits versteht sich von selbst.
1) Dentoche Hjrthologie, T, S. 28, vgl. n, S. 836 und in, S. 22
and 295.
2) Icelandic Dictionary, g. t, Idta.
3) Landn&ma, I, 9/38; vgl. FHS. I, 117/242, und Flbk., I,
oyGOOglf
Maurer : Die Einganggformet d. altnord. Seehts-u. QaetthÜekeT. 325
dasa die Thronfolgeordnung E. Hagnüa Erlfi^;a8oii'8 nicht vor
der voll diesem Könige untemominenen Revision des Recbte-
buchea in dieses hineingekommen sein kann, and erkort sich
auch die an nnd für sich sehr auffäl%e Einreihung einer
Thronfolgeordnung in das Christenrecht Tollkommen befrie*
digend ans deren besonderem Inhalt nnd besonderer Enlsteh-
nngaweise. Dnrch den Vertrag, welchen Erlfngr skakki im
Jahre 1164 zn Gunsten und im Namen aeinea Sohnes mit
Brzb. Eysteinn abscbloss, wurde Norwegen in ein Wahl-
reich verwandelt, nnd der massgebende Einfluss anf die Ednigs-
wahl der Prälatur einij^ränmt; eine derartige Thronfolge-
ordnnng konnte aber, weil auf einer Uebereinkunft mit dem
Erzbischofe bernhend und ein hochwichtiges Vorrecht der
Kirche begründend, recht wohl an die Spitze des kirchlichen
Rechtes gestellt worden. Zweifelhafter mag erscheinen, was
Ober die folgenden §g. 3 — 7 zu sagen ist. Sie alle waren
bereits in der Redaction vorhanden gewesen, welche K, Olafs
Nameu trägt, oud haben in der Magnüs'schen Redaction nur
eine Umgestaltung erfahren , soweit sie in ihr nicht völlig
beseitigt wurden ; ob sie aber in jener ersteren auch schon
an ihrer jetzigen Stelle gestanden haben , oder ob sie erst
durch die Gesetzgebung des K, Magnus, oder am Ende gar
erst durch den Compilator unseres Textes an ihren derzei-
tigen Ort KU stehen gekommen sind, ist eine ganz andere
Pn^^e, und damit noch keineswegs entschieden. Umstände,
welche später noch zu erörtern sein werden , machen wahr-
scheinlich , dass in Norwegen von Ältere her die Dingord-
nung in einem gesonderten Abschnitte behandelt worden war,
und von hier aus eröfihet sich fQr uns zumal in Hinblick
auf ein unten noch zu besprechendes Voikommuiss eine
doppelte Möglichkeit. Es wäre denkbar, dass die ältere Re-
daction unseres Rechtshuches noch eine vollstSndige Ding-
ordnung an ihrem Anfange enthalten hätte, von welcher
unser §. 3 nur einen letzten Ueberrest enthielte, während
,9 iizedoy Google
326 Sittutig der t^äos.-philol. CloMe vom 6. November 1886.
dieselbe im Uebrigen aei ea nun durch die Revision tSAgnrta
ErliDgsson's, oder auch durch den Gompilator unseres Textes
beseitigt worden wäre. Da die uns erhaltenen BrachstOcke
der Hs. C. erst mit g. 9 binnen,*) fehlt uns jedes directe
Zeugniss über die Beschaffenheit der früheren Theile dieser
Redaction ; der Umstand aber, dass das sogenannte Christen-
recht K. Sverrir's für die einschlägigen Partbien einen dem
unsrigen gleichgearteten Text der G^L. benutzt hat, beweist
Nichts, da ja anderweitig bereits feststeht, dass iUr dieses
Rechtsbuch bereits ein dem ansrigen ähnlicher cotnpilirter
Text verwendet worden ist.^) Andererseits wäre aber auch
möglich, dass bereits die älteste Redaction der 6|>L. von der
Dingordnung nicht mehr enthalten hätte als unser Text,
und dass das in diesem Enthaltene von Anfang an den Ein-
gang znm Christen rechte gebildet hätte. Die folgenden Er-
w^ungen dlirfben zu Gunsten dieser zweiten Möglichkeit
sprechen. — Betrachten wir uns zunächst §. 4 — 7, so ergiebt
sich, daas der Inhalt dieser §§., so wie ihn die ältere Ke-
daction enthalten hatte, im Wesentlichen aus der heidnischen
Zeit in die christliche herUber^enommen worden sein mnss,
wobei nur der heidnische Brauch den Anforderungen des
neuen Glaubens entsprechend umgestaltet worden war. In
§. 4 — 5 wird nämlich zunächst bestimmt, dass alljährlich am
Gulapfnge ein Unfreier freigelassen werden solle, und eben-
so je ein weiterer Unfreier in jedem einzelnen Volklande
innerhalb des Dingverbandes; Aber die Beschaffung dieser
Unfreien auf öffentliche Kosten, sowie über die Strafe, welche
für den Fall ihrer nicht rechtzeitigen Beschaffung die Pflich-
tigen treffen sollte , werden dabei genaue Vorschriften ge-
geben. In g. 6 — 7 wird sodann vorgesehen, dass zweimal
1) Vgl. den vollständigen Abdruck dieser Hs. im vierten Bande
1 Norges gamle Love, S. 3-14.
8) V^l. meine Studien aber da« BOg. ChriBtenrecht K. Sverrit'«,
igtizedDyGOOglf
Maurer: Die Eingangsformel d. attnord. Bechti- w. Geselibü^er. 327
im Jahre, oämlich im Herbst vor Allerheiligen und dann
wider anf Weihnachten , von allen Bauern ein Trinbf^el^e
(Ölgerd) abgehalten , und dass dabei eine bestimmt yorge-
schriebene Menge von Bier TertninkeD werden müsse. Beide
Beatimmungen fcrt^en , so wie sie uns rorliegen, einen ent-
schieden kirchenrechtlicben Charalcter, wie sich schon daraus
ei^'ebt, dass deren Kichtbefolgung mit einer an den Bischof
zn entrichtenden Busse bedroht ist, und die Vorschriften über
die Trinkgelage sammt den auf sie bezüglichen Stralsatz-
ui^n werden {§. 7) sogar ausdrücklich als jViflrlSg, er T^r
hofum logd til kristinsdöms värs' bezeichnet; beide sind
aber dennoch ganz unTerkennbar heidniäcben Ursprungs.
Schon längst ist von A. Gtjesaing ausgesprochen , ') und Yon
mir des Näheren ausgefQhrt worden,") daes jene fVeilass-
ungen an die Stelle frfiherer Menschenopfer getreten sind;
dass aber diese Trinkgel^e nicht minder heidnischen Opfer-
festen ihre Entstehnng verdanken, zeigt schon die Bestimm-
ang, dass man Abb Bier „skal signa (dl Erist {>akka ok
sancta Marin, til ars ok til fridar", nnd ist von mir bereits
vor langen Jahren hervorgehoben und darch zahlreiche wei-
tere Nachweise belegt worden.*) Ich will hier nicht auf die
einschlägigen Gebräuche der Heidenzeit eingehen , sondern
mich darauf beschränken , an zwei Vorgänge zu erinnern,
welche von K. Rdkon gödi und von K. Olaf Tryggvason be-
richtet werden. Von K. Häkon, der in England die Taufe
empfangen hatte , nnd gegen die Mitte des 10. Jhdts. in
Norwegen das Christenthnm einzufahren versnchte, erzählt
1) Annaler Tor nordisk OMkTiidighed og Historie, 1869, S. 148
nnd 202.
2) Die Eotstebuiiggzeit der älteren Qula)iüig«iag S. 148—49;
Die Freigel asaenea nach altnorwegiBchem Recht, S. 24 — 2Ö (Sitsunga-
bericbte uneerer Clasge. 187S, I.)
8) Die Bekehrung de« norwegischen Stammes sum Cbriaten-
thume, U, S. 425— S8.
igtizedDyGOOglf
328 SÜeung der phitos.-phUal. Ctcuse vom 6. Noeember 1836.
die HeiiDskringla,') dase er das heidnische Julfest aut die
Weihnachtszeit verlegt, und dabei geboten habe, dass Jeder-
mann an diesem Feste eine gewisse Menge Biers zu einem
Trinkgelage yerwenden aolle; von E. Olaf Tryggrason aber
erzählt eine Quelle,*) dass er alle Opfer und OpfertrOnke
abschafite , und die^lben seinem Volke ziilieb durch Feat-
trünke an Weihnachten und Ostern ersetzte, sowie durch
einen Johannistmnk und ein Herbstbier auf Michaeli , wo-
gegen ein paar andere Quellen von einer Traumerscheinung
des heil. Martins von Tours wissen , welcher dem Könige
gegen das Versprechen, die bisher dem Odinn, {>örr und allen
£sir gewidmeten OpfertrUnke in Zukunft ihm zuwenden zu
wollen, seine kräftige Unteretfitzung im Betriebe der Mission
zusagte.') Diese geschichtlichen Vorgänge zeigen, was wir
Qbrigens auch abgesehen von ihnen aus der Natur der Sache
zu entnehmen hätten, dass die Vorschriften in §.4 — 7 schon
aus der Jteit stammen mOssen, in welcher der Uebergang des
Volkes vom Heidenthnm zum Christenthum sich toIIzc^, und
dass bereits in der heidnischen Zeit ihnen entsprechende
Satzungen im Rechte des 0ula|>fnge8 enthalten gewesen sein
müssen ; andererseits ist aber auch klar , dass dieselben in
der christlichen Zeit schon von An&ng an dem Cbristen-
rechte angehört haben müssen, da ihre Ueberarbeitung ledig-
lich im kirchlichen Interesse erfolgt, nnd ihre Beobachtung
lediglich unter den Schutz des Bischofs gestellt war. Nun
lässt sich nicht verkennen , dass die Vorschrift des §. 4 in
einer vollkommen natui^emässen Verbindung mit dem Inhalt
des g. 3 steht, und zugleich nicht minder naturgemäss zu
den drei nächstfolgenden gg. hintlberleitet , indem von den
1) Hakonar b. göda, Ibßi; ebenso FMS, 1, 21/31—32 und
Flbk, I, S. 64—55.
2) Ägrip, 16/893.
8) Oddr. 17/24, vgl. »80 (ed. Hnncb.) oder 24/376, vgl. 31>288
(ed. Udn.) dann FM». 1, 141/280, u. Flbk, 1, 8. 283.
iglizedDyGOOglf
Maurer : Die Eingangsformel d. altnord. Reehta-u. OeaettbüAer. 329
BeetimtDUtigen fiber Zeit and Ort der zu baltenden Ding'
rersammlnng , dann fiber die Art ihrer Beschickung, sehr
wohl auf die an dieser Dingrersaminlung vorzunehmenden
Freilassungen, und von diesen wider auf die daheim in den
Volklanden vorzunehmenden Freilassungen, sowie weiterhin
auf die Trinkgelage fibei^egangen werden mochte, deren
periodische Abhaltung nch ja als eine weitere religidee
Pflicht neben jene Freilassungen stellte. Versetzen wir uns
aber in die heidnische Zeit zurück, in welcher die Dingver-
sammlnng zugleich die Bedeutung eines Opferfestes gehabt
hatte, so leuchtet ein, dass die Bestimmungen über Ort und
Zeit ihrer Abhaltung, mit welchen unser §. 3 beginnt, selbst
schon einen halbwegs religiösen Charakter gehabt haben
mOssen, und dass sich somit von ihnen aus der Uebei^ang
zn den verschiedenen Arten der am Ding oder anderwärts
zu beobachtenden Opfergebräuche and zu feiernden Opfer-
fest« ganz besonders leicht ergeben musst«, Berücksichtigt
man Endlich noch, dass, wie ich anderwärts ausgeführt habe,*)
die Rechtsaufzeichnungen in Norwegen aller Wahrscheinlich-
keit; nach ganz ebenso wie auf Island und in Schweden ihren
Ausgangspunkt von mündliehen ßechtsvorträgen genommen
haben , weiche die Oesetzsprecher alljährlich am Lögdinge
zu halten hatten, so wird vollends einleuchten, wie leicht
man dazu kommen konnte, diese Vortr^ mit den Vor-
schriften über den Zusammentritt und die Zusammensetzung
eben dieses LOgdinges beginnen, und von hier aus dann zu
den Bestimmungen über die theils am L^dinge selbst, tbeils
anderwärts darzubringenden Menschenopfer, sowie über die
sonst^en gesetzlich vorgeschriebenen Opferfest« übergehen
zu lassen. — Man sieht, wenn wir nur die im g. 2 unseres
compilirten Textes enthaltenen Bestimmungen über die Thron-
1) Die Entstehungsgeschichte der älteren Gala]i[ngBl6|i, 8. 166— 69^
Da« Alter des Oewtzaprechersmtes in Norwegen, S. 30- 3-5,
igtizedoy Google
880 Siliung der phäos.-pfülol. Clasat vom 6. November 1886.
folgeordnnng atreichen, ergiebt eich fttr dessen übrige Ein-
gaDgsbestimmungen ein ganz verständlicber ZusammeiihaDg.
ohne daSB wir bebufe seiaer Erklärang zu der Annahme zu
greifen brauchten, daas uns in §. 3 nur die üeberreste einer
früher Tolbdändigeren Dingordaung vorliegen. Allerdings
lassen sich ron zweifacher Seite her Einwendungen erheben.
Einmal nämlich fällt auf, dass die isländischen Rechtsbficher
sowohl als die norwegischen Bt>L. und EfiL. das Christen-
recht mit den auf die Taufe bezüglichen Yorscbriften be-
ginnen, und dass somit der ans vorli^ende Text der G^L-,
welcher die Voranstellung dieser Vorschriften mit Nothwen-
digkeit ansschliesat , in dieser Beziehung von jenen Rechts-
büchern abgeht, während man doch zufolge der feststehenden
Thatsache, dass die sämmtlichen norwegischen Christenrechle
auf die vom heil. Olaf und dessen Hofbischof Grimkell ge-
schaffene Qeaetzgehung zurückgehen, und auch das isländi-
sche Christenrecbt durch eben diese Gesetzgebung beeinfiusst
wurde, ein übereinatimmendes Verhalten aller jener Rechts-
quellen in Bezug auf den hier in Frage stehenden Punkt
erwarten sollte. Zweitens aber zeigen die isländischen Ülf-
IjÖtslög, von denen wir doch mit aller Bestimmtheit wissen,
dass sie gerade nach dem Muster der 6ula}>fngGlög abgefusst
waren, an ihrer Spitze zwar, wie oben bereits bemerkt, Vor-
schriften religiösen Charakters, aber doch Vorschritten, die
mit dem Zusammentritte der Landgemeinde und den an dieser
zu bringenden Opfern Nichts zu thun haben; mögen wir
demnach das Recht des Heidenthums oder der ältesten christ-
lichen Zeit in Betracht ziehen, so scheint die Analt^ie der
zur Vergleiehung zunächst heranzuziehenden Rechte gegen
die TJrsprÜnglichkeit der uns vorliegenden Anordnung der
Gt>L. zu sprechen. Indessen lassen sich beide Bedenken
immerhin zurückweisen. Dass die ÜlfljötslÖg mit Beatimm-
ungen begannen, welche die Landgeister gegen Beunruhig-
ung schützen sollten , mag recht wohl mit eigenthümlich
igtizedoy Google
Maurer: Die Eingangsformtl d. cdtnord. BeelUs- u. Oesetritüelier. 331
islftpdbcheD Terbaltaiasen zusammenhängen; gerade fUr Is-
land ist der Qlaube an „laodvsettir'' ganz vonngaweise be-
zeugt,') und in einer Zeit, in welcher die Einwanderung
auf der Insel eben erst zu Ende gieng, mochte man eich hier
wohl veranlasst sehen, denselben gegen aus der See kom-
mende Bchiffe Schutz zu ertheilen , wenn auch in der nor-
wegischen Heimath von einem derartigen Schutze derselben
nicht die Rede gewesen war, und ausdrOcklich wird uns ja
bezeugt, dass Ül^jötr, wenn auch im (ranzen dem Vorbilde
der Gnlaplngslög folgend, doch keineswegs sklavisch an dieses
sich gebnndea habe. Ändemtheib aber steht fest, dass schon
in der älteren Redaction der G|>L. deren Cbristenrecht nicht
mit den Yorschriilen Über die Taufe begonnen haben kann,
da die uns erhaltenen BruchstQcke der Hs. C. diese Vor-
schriften bereits ganz an derselben Stelle eingereiht zeigen
wie unser compilirter Text. Weder auf die Magnäs'sche
EtedactioQ noch auf den Compilator unseres Textee lässt sich
somit die denselben angewiesene Stellung zurückfuhren ; da-
mit verschwindet aber auch jeder Stützpunkt für die An-
nahme, dass diese Stellung jenen Vorschriften nicht bereits
von des heil. Olafs Zeiten her zugekommen sein werde.
Ganz eigenthümlich zeigen sich endlich unsere Frostu-
{>fngslög gestaltet. Eine im Cod. Resen. ihnen vorange-
setzte, wahrscheiuhch aus zwei verschiedenen Gesetzen des
K. Uäkon gamli bestehende Einleitung bespricht an ihrem
Schlüsse die neue Einthetlung in 16 Bücher, welche dem
Rechtsbuche nunmehr zu Theil geworden sei, während es
sich früher in „belkir" getheilt habe;*) dieselbe bricht aber
1) Vgl. die ZiiHamroeiistelluiig von Belegen in meiner Schrift.
Die Bekebrmig des norwegidcben Stammes zum Chrietentbom, II,
S. 62—66.
2) Auf die von B. SieverH in aeiner bOcbat verdienatlichen
AoBgabe der .Tübinger BrucbstQcke der älteren Froatuthingstflg*
S. 87—39 angeregte Frage, ob die Notiz ab«r die neue Eiatheilong
igtizedoy Google
332 SitJHtttg der ^läoa.-^ülol. Classe wm 6. Noceiiiber 1886.
mitten im Satze ab, und die hier beginneode LQcke in -der
Hs. umfasst auch noch den Anfang dee ersten Buches. In
Folge dieses Defectes lässt sich nicht bestimmen, ob an der
Spitze dieses ersten Buches eine Eiogangsformel gestanden
sei oder nicht; dagegen ist klar, d&ss dieses erste Buch die
DingordnuDg enthielt, und daes erst nach dieser, in zwei
Bücher zerlegt, das Christeureeht folgte. Aber auch der An-
fang des Christen rechtes ist schwer festzustellen. In der Hs.,
welche unserer Ausgabe zu Orunde liegt, also in AU. 60 in
4^, beginnt dasselbe mit den Worten: ,|iat er upphaf If^^
varra, at vki skolum kristni (bez. Eristi) lyda ok kristnum
dorne, ok konnngi Tärum ok biskupi til laga ok til r^ttra
mala at kristnum rette", worauf dann sofort die Bestimm-
ungen ttber die Taute folgen. Von den Übrigen zu Gebote
stehenden Hss. haben fSnf, nämlich die mit, S, X und Y
bezeichneten, sowie das Fragm. I. des norwegischen Beicha-
archives und die Tübinger BruchstUcke, den An&ng des
Christenrechtes überhaupt nicht; der nur in späteren Ab-
schriften erhaltene Cod. Resenianus aber wich nach Ausweis
eben dieser Abschriften von jener Wortfassung sehr erheb-
lich ab.') Das dem zweiten Buche voranstehende Inhalts-
Terzeichniss begann in ihm nicht, wie in AM. 60, noit
,1. At ala skal barn hveert ok kristna' u. s. w., sondern mit
den Worten: ,1, Hinn fyrsti capitnli i kristnum rÄtte um
konünga kosnfng' , worauf dann erst au zweiter Stelle der
der FrOBtulimgstCf; wirklich den Scbload der vorh ergebenden Gesetze
K. Häkoua bilde , oder ob sie nicht vielmehr aU eine mit jenen gax
nicht zasa mm ea hängende Einleitung zu dem folgenden Bechtsbuche an-
znaehep aei, kann an diesem Orte nicht eingegangen werden. Ebenao-
wenig gehe ich hier auf die eigenthüm liehe Ansicht ein, welche Sierera
aber die BeachaSeuheit der Alteren belkir anfgeatellt bat; meine Be-
denken gegen dieselbe gedenke ich anderwärts geltend za raacfaen.
t] Ein eehr klares Bild seines Ausaehenn gewährt nunmehr der
buchstäbliche Abdruck der von Ami HagnüaBon genommenen Copie
in Norges gamie Love, IV, S. 19-30.
igtizedoy Google
Jlfaurer: Die Eingangsfannel H. eUtitoTd. ÜfecM»- u. Getttibüdter. 333
weitere Eintr^ folgte: ,2. Um bambnrd ok faderni;* die
folgenden Gapitel des InhaltererzeichniBHes sind demzufolge
im Resen. inmier am eine Ziffer ToruuB, bis sich durch Nicht-
namerirong eines §. in dieser Hs. Ton §. 14 itb die Ziffern
beiderseits wider au^leicben, um dann hinterher in einer
hier gleichgültigen Weise neuerdings wider auaeinanderzu-
gehen.*) Mit §. 37, dem §. 38 der Angabe entsprechend,
bricht sodann in Folge eines weiteren Defectes in der Hs.
das Inhaltsverxeichnias des Resen. ab, und in Folge eben
dieses Defectes fehlt auch der in diesem InhaltsTerzeichnias
aufgefahrte §. 1 im Texte des Christenrechtes; die Hs. be-
ginnt erst wider mitten in der üeberscfarift des §. 2, welcher
dem §. 1 unserer Au^^be entspricht, und dieser %. selbst
b^innt sodann mit den Worten: ,pat er ^vi rtsest, at ala
skal," u. s. w., also mit den auf die Taufe bezüglichen Vor-
schriften. Es hält nicht schwer, diese Abweichung unter
den beiden Hss. zu erklären. Das Capitel ,um konängs
kosnfng,' welches der Resen. an seiner Spitze gezeigt hatte,
ala er noch vollständig gewesen war, kann nämlich nichts
Anderes enthalten haben als jene Thronfolgeordnung E.
Magnus Erlfngsson's, welche auch in unserem compilirten
Texte der 6|iL. am Anfange des Christenrechtes steht, so-
feme eben nur diese, wie ich Hchon mehrfoch auszuffihren
Gelegenheit hatte,') eine regelmässige Wahl der Könige
kennt ; es begreift sich aber leicht, dass man in der s[räteren
Zeit sich sehr wohl veranlasst sehen konnte, diese Thron-
folgeordnung ans dem Rechtsbuche zu streichen. Schon die
1) Auch die Tabioffer Brnchatflcke mflnen da« Capitel
.um konÜDfr« koaniog* entbalteu haben, wie ihre Capitelnninmani
ergeben; vgl. Sievers, 8. 33.
2) Die EntatehnnfftMit der älteren Oula[>fiigsl9g , S. 126. Die
Entgtehangsieit der Uteren FtoBtutintfBlßg, 8. 22-28 n. &1-52 (in
den Abhandlangeu unserer Claese, Bd. XIII, Abth. TU); Norwegena
Schenkung an den heil. Olaf, S. 99—101 (ebenda Bd. XIV, Abth. II).
188«. PbllM-pUlal. D. htat GL ». 22
igtizedoy Google
334 Süiung iltr tMlot.-philol. CImm rxm 6. November 1886.
richtige Erkenntniss, dass dieselbe doch im Grunde mit dem
Christeorechte Niclita zu schaffea habe, konnte genGgen, sie
in einer Abschrift zn streichen, welche nicht das ganz«
fifichtebuch, sondern nur dessen kirchenrechtlichen Abschnitt
widergeben wollte ; noch weit kraftiger musste aber in gleicher
Richtung der weitere Umstand wirken, dass jene Thronfc^ge-
ordnung nicht nur durch neuere Gesetze «us den Jahren
1260 and 1273 rerdt^ngt worden war, Bondem dass sie aoch
vorher schon, weil von einem nicht legitimen Könige erlassen,
und fiberdiess mit der Thronberechtigung ihres Hauses
schlechterdings unvereinbar, von den Königen aun Srerrirs
Geschlecht niemals als zu R«cbt bestehend anerkannt worden
war. Sehen wir doch auch das sogen. Chriatenrecht K. Sverrir's
zwar in seinem Inhalts Verzeichnisse, den G^L. folgend, an
erster und zweiter Steile die CapitelOberschriften einsetzen :
,At ver skulum austr lüta,' und: ,Ät sä skal konängr vera,
er skilgeten er," aber hinterher seinen Text erst mit den
Worten beginnen: ,|>at er uü |ivf uaest, at v^r hafum fund
värn mteltan ä Gula," welche dem §. 3 der G|)L. ent-
sprechen, so dass also auch hier die im Inhaltsverzeichniase
noch angekündigte Thronfolgeordnung im Texte selbst ge-
strichen ist! Halten wir aber daran fest, dass die Thron-
folgeordnung des Jahres 1161 ursprünglich an der Spitze
des zweiten Buches unserer FrfL. stand, so wird auch sofort
klar, dass die auf die Taufe bezüglichen Bestimmungen ur-
sprünglich nur mit den Worten begonnen haben können,
welche die Abschriften des Resen. zeigen, soferne der zweite
§. des Christenrechtes zwar ganz passend mit den Worten
eingeleitet werden konnte: ,^t er nu {ivf neest," aber unmög-
lich mit den Worten: ,|iat er npphaf laga värra," wie sie
AM. 60. in 4*" giebt, wie denn auch wirklich in einer
dritten Hs., welche im Uebrigen ziemlich genau mit AM. 60
übereinstimmt, nämlich in AM. 322 fol. (in unserer Ausgabe
als B. bezeichnet), dieselben Eingangsworte widerkehren wie
igtizedDyGOOglf
Mawrtr: THe Eingangsformel d. <ütnord. Sechtg- u. Oeaettbüdur. 335
im Reeen., obwohl dieselben für diese Hs. gar nicht paasen,
sofeme dieselbe eben&Us doi das Christemecht enthält, und
die Thronfolgeordnui^ weglässt. Die Worte ,^at er nd |iTf
neest," welche auf etwas Yorhergehendes deuten, während
doch in AU. 322 Nichts vorhergeht, können in diese Hs.
augenacheinhch nur aus einer Vorlage berClbergenommen
worden sein, in welcher denselben wirklich Etwas vorher-
gieng, und dieses Etwas kann nur jene Thronfolgeordnung
gewesen sein, welche im Cod. Besen, wirklich rorhei^ht ;
sollte bez%Uch der EJ)L., in welchen wir ja auch die Worte :
,^t er nü ])Ti nfest" an der Spitze des Christenrechtee
stehend fanden, obwohl denselben nichts Weiteres vorangeht,
nicht etwa gleichialls an das Ausfallen derselben Thton-
folgeordnung gedacht werden dfirfen? In der Eingangsformel
aber, welche wir in AM. 60 am Anfange der Bestimmungen
über die Taufe vorfinden, werden wir nicht etwa einen will-
ktlrlichen Zusatz des Schreibers dieser Hs. zu erkennen haben,
sondern diejenige Formel, jvelche ursprünglich an dem Be-
ginne des ganzen zweiten Buches, also zuiüchst vor der
Thronfolgeordnung gestanden hatte, und welche somit nur
dadurch an die Spitze der auf die Taofe bez%liehen Vor-
schriften zu stehen kam, dass in jeuer Hs. die Thronfolge-
onlnung beseitigt wurde ; ein Ezcerpt aus dem Ghristenrechte
des älteren Stadtrechtee,') welches mit den Worten b^nnt:
,^t er nppbaf at Bnrkceyar rette rettom. En |iat er
Boirkceyar rettr, at bam hvert, er boret verdr," u. s. w.,
darf als Bestät^ng hießtr angefahrt werden, da dasselbe
diese Eingangsformel doch nur aus den Ei'r{>L. bezogen haben
kann. Eine weit schlE^endere , und zugleich viel weiter
reichende Bestätignng erhalten aber die obigen Schlass-
folgemngen durch ein erst neuerdings entdecktes, und nun-
mehr im vierten Bande der Gesammtausgabe der älteren nor-
1) Bjark. K. 1, g, 1.
igtizedoy Google
336 Sitzung der phüos.-plUtol. Glosse vom S. Noeemher 1886.
wegischen Gesetze abgedrucktes Stück, nämlicb durch eine
dibiische Uebersetsnnf^ des Cbristenrechtes der Fr|)L., welche
nach ihrer eigenen Angabe am 18. August 1594 abgeschlossen
wurde,') und von deren Existenz 6. Storm in seiner Ab-
handlung: „Magnus Erlinga>jöas Lov om Eongevalg og Ldfte
om Kronens Ofring" zuerst Hittheilung gemacht hat.') In
dieser Uebersetzung giebt nämlich nicht nur das angebängte
Inhaltsverzeichnise dem ersten Capitel die Ueberschrift: ,Oni
konger at vdvellie," d. b. ,um konünga kosnfng,' sondern
dieses Capitel beginnt auch in seinem Texte mit deu Worten :
,Dette er begyndelsen paa vor lag, at wj skulle lyde Christo
oe Tor konning, men den skall vsere konning off Norige,"
u. s. w., worauf dann die Thronfolgeordnung M^nüs Erifngs-
son's sich anschliesst, und weiterhin das zweite Capitel mit
den Anfangsworten: ,Dette er nu der neaf zu den Bestimm-
ungen aber die Taufe übergeht, ätorm hat bereits dar-
getban, dasa diese Uebersetzung auf Grund eines Original-
textes bearbeitet ist, welcher dem des Cod. Reeen. sehr ver-
wandt war, ohne doch völlig mit ihm zusammenzufallen, und
damit mag auch zusammenhängen, dass die Eingangsformel
etwas anders als in AM. 60 gestaltet erscheint; immerhin
bestätigt die Uebersetzung vollständig die oben vertretene
Annahme, dass die Eingangsformel: ,|>at er upphaf laga
vÄrra' ursprfinglich an der Spitze des Christenrechtes ge-
standen, und unmittelbar auf sie die Thronfolgeordnung von
1164 gefolgt war, — dass femer erst an diese die Vor-
schriften Qber die Taufe sich angeschlossen hatten, und zwar
eingeführt durch die Eingangsworte: ,t)at er un |>vi nrast."
Äufßllig bleibt freilich, dass E. Häkon gamli, von welchem
doch die im Cod. Resen. erhaltene Redaction des Kechts-
bnches unzweifelhaft herrtihrt, in seiner Nachgiebigkeit gegen
1) Norges gamle Love,.IV, S. ai-50.
2) Forhandlinger i Videnskaba — Setskabet i Cbiietiajim. 1880,
Nr. 14. S. 3—10.
,9 lizedoy Google
Maurer: Die Eingattgsform^ d. altnord. Hechts- u. Gesetttiücher 337
die Kirche so weit gehen konnte, jene Thronfolgeordnuag
in diesem stehen zu lassen, wie sie K. Magnus Erlfngsson
in dasselbe hatte einrücken lassen; aber dieses Bedenken
liegt nicht in der hier zu erörtemdeo Richtung, und mag
darum hier ausser Betracht gelassen werden. Ebenso berDhre
ich nur im Vorbeigehen eine andere Wunderlichkeit, damit
sie Niemanden beirre. Eine ihren Sprachfbrmen. noch jeden-
falls sehr späte Hs., welche G. Storm eben&lls neuerdings
ans Licht gezogen hat, nämlich AM. 313 fol.,*) zeigt den
Eingang des Chriatenrechtes wider anders gestaltet. Die
Eingaogsformel lautet hier: ,Tat er vphafF l^a vara Frosta-
tingamanna, sem vphf^ er atlra godra luta, att ver sknlnm
haSa et halda kristil^a tru;* hierauf folgt aber sofort ein
Bekenntniss de» christlichen Glaubens, wie wir es in dem
neueren Ohriatenrechte des Gula]>fnges aus dem Jahre 1267,
und weiterhin auch in der JämHfda, dem gemeinen Landrechte
und Stadtrechte, dann in der Jönsbök eingestellt finden,
worauf dann, nnd zwar eingeleitet durch die Worte: ,Tat
er na tui nest," die Vorschriften Aber die Taufe sich an-
schliessen. Augenscheinlich hat sich der Schreiber dieser
Hs., oder irgend ein Voi^^ger desaetben einer Vermischung
schuldig gemacht, indem er zwar das Christenrecht selbst,
mit einer gleich zu erwähnenden Einschränkung, den älteren
FrJiL. entnahm, aber den ihm voigesetzten Eingang aus einem
der s[^teren GesetzbQcher, nnd zwar wahrscheinlich aas dem
gemeinen Landrechte entlehnte. Eine derartige Vermischnng
begegnet nns auch anderwärts, unter Umständen aogar in
noch bedenklicherer Weise, wie denn z. B. Cod. Holm. r^.
C. 22 in 4^ (in nnserer Ausgabe als 8. bezeichnet) den An-
fang seines Textes dem Christenrechte des Erzb. Jons ent-
lehnt hat, den Ueberrest aber dem der FrJ>L; sie ist aber
unserer Hs. um so eher zuzutrauen, als dieselbe BQcb nicht
1) Norgei gamle Love, IV, B. 50-^.
iglizedDyGOOglf
338 Sittung der phäot.-phäol. Cltuse vom 6. Novtmber 1886.
unbedentende Stücke der BJL, in den Text der PrpL. ein-
mischi
Das Verhältoiss der Tbronfolgeordnung von WM zu
dem uns vorliegenden Texte der ^J>L. dürfte durch das
Bisherige genügend aufgeklärt, und insbesondere auch fest-
gestellt sein, dass in diesem ganz ebenso wie in uaserem
compilirten Texte der (3i]fh. an der Spitze jener Thronfolge-
ordnnng als des ersten §. des Christen rechtes jene Bingangs-
formel stand, welche wir ziemlich gleichlautend auch in den
B|>L. gefunden haben; dagegen bleibt das Verbältniss noch
einer Aufklärung bedörftig, welches zwischen dem Christen-
rechte unserer Fr|iL. und ihrer Dingordnung besteht, sowie
die Reihenfolge, in welcher sich die materiellen^Bestimmungen
dieses Christenrechtes an jene Eingangsformel, beziehnngs-
weise jene Thronfolgeordnung anschliessen. Während in den
G^L. auf diese sofori; einige kurze Vorschriften über Ort und
Zeit der Versammlung de» öulapfnges, sowie über dessen Zu-
sammensetzung folgen, und sodann durch die Bestimmungen
über die gebotenen Freilassungen an diesem Grulalil'nge so-
wohl als innerhalb der einzelnen Votklaade, dann über die
im Herbste und am Weihnachtsfeste abzuhaltenden Trink-
gelage der Uebei^ng zum eigentlichen Ghristenrechte in der
Art gemacht wird, dass an dessen Anfang die das Verbältniss
des Bischofes zu seinen Diöcesanen regelnden Torschriften
zu stehen kommen, zeigen die FrftL, eine ganz andere An-
ordnung des Stoffes. Die Dingordnung zunächst wird hier,
soweit sich diess bei dem defecten Zustande des Cod. Etesen.
erkennen lässt, ungleich eingehender bebandelt als dort, und
sie wird überdiess als ein selbstständiges Ganzes dem ersten
Buche des Landrechtes zugewiesen, während das Christen-
recbt erst dessen zweites und drittes Buch einninunt, eine
Anordnung, zu welcher es wenig zu passen scheint, dass,
wie oben bemerkt, dennoch erst an der Spitze des Christen-
rechtes die alte Eingangsformel stand: ,|iat er upphaf laga
,9 iizedoy Google
Maurer: DU Evngangtformii d. aitnord. BeelOa- u. QtBttabüdier. 339
värra.* Die Vonscbriften ferner über die Freilassungen sind
als solche röllig verschwunden, und durch dae Gebot der all-
jährlicheu Leistung eines gewissen Masses von W^earbeit
ersetzt; dieses Gebot aber erscheint nicht am Anfange, son-
dern erst an einer weit späteren Stelle des Christenrecbtes
eingestellt.') Weiterhin wird zwar eines gebotenen Trink-
gelages auch in den FrpL. gedacht; aber es ist nicht nnr
die Zeit seiner Abhaltung ganz anders bestimmt als in den
GfiL., indem dasselbe aaf Jobanni gefeiert werden soll, son-
dern es tritt auch die betr. Vorschrift an einer viel späteren
Stelle des Christenrecbtes auf,') weder mit der Dingordnung
noch mit jener Bestimmung über die Wegearbeit irgendwie
zusammenhängend. Endlich stehen in den Fr^L. an der
Spitze des eigentlichen Kirchenrecfates ganz ebenso wie in
den B|iL., EJiL., und den isländischen RechtsbQchem die
Vorschriften über die Taufe, wogegen die Vorscbriften über
die gegenseitigen Verpäichtungen des Bischofs und seiner
Diöcesanen hier wie in den eben angeführten Quellen an
einer ganz anderen Stelle abgehandelt werden. Nun ist
allerdings richtig, dass ein Theil dieser Abweichungen sich
ganz wohl auf Vei^nderungen zurückführen Hesse, welche
das Kecht im Verlaufe der Zeiten erlitten hat. Die Be-
seitigung der Vorschriften über die Freilassungen wird wohl
im Drontheimiachen ganz ebensogut durch K. Magnus Erl-
fngBson und Erzb. Eysteinn erfolgt sein, als diess für das
6ula})fDg ausdrücklich bezeugt ist; sie erfolgte also in einer
Zeit, in welcher die Zahl der Unfreien in Norwegen bereits
so sehr gesunken war, dass die als ein Werk der christ-
lichen Barmherzigkeit gemeinte alljährliche Freilassung einer
gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Un^eien nur noch als
eine Prämiirung der Sklavenzücfaterei wirken konnte, abo
0 Frl>L III, 9- 19.
2) Ebeadn, II, %. 21.
,9 lizedoy Google
340 SUtung der pliüos.-^äal. Clasae vom 6. November 1886.
von demselben Gesichtäpuokte aus »ufgegeben werden muaste,
welcher rordeni fOr deren Einfßhrung bestimmend gewesen
war. Es war unter solchen Umständen ToUkommen in der
Ordnung, wenn man an die Stelle der Freilassungen ii^end
ein anderes Werk der Wohlthätigkeit setzte, und die Anlage
von W^en, Brücken, Fähren, Ünterkuufehänsem wurde im
Norden von Alters her oft genug unter diesen Gesichtspunkt
gestellt;') war aber die Freilassung erat durch W^^earbeit
ersetzt, so konnte selbstverständlich von einer Leistung am
Ding nicht mehr die R«de sein, und war somit auch jeder
Zusammenhang des betr. Gebotes mit den Vorschriften ober
die Dingordnung aufgehoben, so daas kein Grund mehr vor-
lag, die auf diese Leistung und weiterhin auch auf die abge-
haltenen Trinkgel^e bezüglichen Bestimmungen noch im
Anschlüsse an diese zu behandeln. Aber doch reicht dieser
Erklärungsversuch nicht weit; er lässt uns vielmehr gerade
die wichtigsten Abweichungen in der Anordnung der beiden
RechtsbHcher unerklärt, lümlich einerseits die völlige Ab-
trennung der Dingordnung vom Christenrechte, und anderer-
seits die verschiedenartige Stellung der auf die Taufe bezüg-
lichen Bestimmungen in diesem. Nach beiden Seiten hin
wird noch eine weitere Erörterung nöthig.
Was nun zunächst das Yerl^ltntss der Dingordnung
zum Christenrechte betrifil, so empfiehlt sich vorab die Be-
achtung des Verfahrens , welches die späteren Gesetzbücher
in dieser Beziehung einhalten. Das sc^nannte Christen-
recht K. Sverrir's kommt freilich dabei nicht in Be-
tracht, da es sich in seinen ersten 8 — 9 §§. lediglich dem
Texte der älteren G}>L. anschliesst, so wie er in unserem com-
pilirten Texte vorliegt, was bei der ziemlich mechanischen
Zusammensetzung jenes Christenrechtes aas Stücken der G1>L.
und Fr|iL. zwar nicht auffallen, aber auch fOr unsere Frage
I) Tgl. Roseoberg, NordboerneH AandBÜr, I, 187—89.
iglizedDyGOOglf
Mattrer- Die JEingatigaforwul d. altnord. Rechts- u. Qeteti^>üehtr. 341
Nichts beweisen kann. GbenROvenig Usat sich das neuere
Christenrecht des Boi^r|ifngeB för diese verwerthen.
Die einzige Hb., in welcher dessen Anfang enthalten ist, hat
keinerlei Eingangsformel an ihrer Spitze, sondern b^nnt
ohne Weiters mit den Bestimmiingen Über die Zebnlast; da
indessen dos Binnen eines Kechtebuches ohne alle und jede
einleitende Worte echoD von Vorherein unwahrscheinlich ist,
und auch in den zweiten ziemlich gleichzeitig entstandenen
Cbriatenrechte, wie sich sofort zeigen wird , einige Bss. den
in anderen aafbewahrten Eingang w^lasaen , wird sich um
so mehr annehmen iaasen, daas auch in dem neueren Christen-
rechte von Vfkin der ihm ursprflnglich ai^ehörige Eingang
erst hinterher durch den Schreiber unserer Hs. beseitigt
worden sei, als auch sonst das jDngere Christenrechb des Qula-
{pfuges sich mehrfach fOr dasselbe benutzt zeigt. Auf die
halbdänische Bearbeitung unseres Chrisieorechtes , welche
6. Storm neuerdings abdrucken lieas,*), lege ich darum fGr
unsere Frage keinen Werth, weil dieselbe vielfach auch jenes
andere Christenrecht aasgeschrieben hat, und sich somit aus
ihr auf die Beschaffenheit der von ihr gebrauchten Borgar-
^fngslög kein sicherer Schlass ziehen läset. Volle Klarheit
bringt aber auch das jfingere Christenrecht des Gnla-
Jtfnges noch nicht. In der Hs. , welche unsere Ausgabe
mit A. bezeichnet, b^nnt dasselbe mit den Worten: ,{>at
er nü })t1 mest upphaf itkga värra GuU|>fngsmBnna, sem upp-
haf er allra g6dra Inta, at vdr skolum halda ok hafe kristi-
lega tru*, an welche sich ein oben schon gelegentlich er-
wähntes Bekenntniss des christlichen Glaubens anschliesst. *)
Weiterhin folgt dann eine Auseinandersetzung Ober den Be-
ruf des Königs und des Bischofs, sowie eine kurze Bestimm-
ong Qber die Verfolgung von Zauberei und Götzendienst,
1) Notges gamle Love, IV, S. 160—162.
2) Vurl. oben S. 837.
igtizedoy Google
342 Sitiung der phüoa.-phUol. (Haue vom 6. Novtaiier 1886.
nnd aodann die Thron folgeordnuDg des Jahren 1260; das
eifjontliche Kircbenrecht aber beginnt erst nacb dieser letz-
teren, mit §. 9, und zwar atehen in demselben die üeber-
schritten tiber die Zehntlast voran. Sieht man ab von dem
Glaubensbekenntnisse, den Erörterungen Ober König und Bi-
schof, sowie den an diese sich anschliessenden Bemerkuageii
Über Götzeadienet und Zauberei, welche sämmtlicben Stficke
hier zum ersten Haie auftreten, um dann in den späteren
Gefletzbflchern des K. Magnus lagaboetir im Wesentlichen
gleichmässig widerzukehren , so ist offenbar für diesen Ein-
gang das Vorbild der älteren G])L. maasgebend gewesen, je-
doch mit der Einschränkung, dass nicht nur die bereits in
der Hedaction des K. Magnus ErUngsson gestrichenen Be-
stimmungen über die Freiliissnugen we^elassen wurden, son-
dern auch die auf die Trinkgeli^ und auf das Gulajifng
bezüglichen Vorschriften; doch ist dabei in hohem Grade
aufiallig, dass die Eingangsworte: ,{>at er nu |iTi neest' auch
hier wider auf etwas Vorangehendes hindeuten, während doch
in den Hss. Nichts vorhergeht, and auch die Bezeichnung
als ,opphaf laga rärra* den folgenden Abschnitt als den
ersten des Gesetzbuches ausdrücklich zu erkennen giebt.
Allerdings erscheint zweifelhaft, ob diese Worte an unserer
Stelle acht und ursprünglich sind. Während nämlich von
den acht Hss., welche das Christenrecht enthalten, eine (H)
an ihrem An&nge defect ist, fehlen die Worte ,])vf tuest'
in drei Hss. (B, E, F), und drei weitere (G, D, G) lassen
den ganzen ersten §. ans, ao dasa also jene etsteren Worte
nur in einer einzigen Hs. fiberliefert sind. Indessen erklärt
sich das Fehlen des §. 1 in einigen Hss. ganz ebenso wie
dessen al^kfirzte Einstellung in zwei andere (B. und F.),
nnd wie das Fehlen oder abgekürzte Auftreten anderer unter
den ersten acht §§. des Gesetzbuches seht einfach aus der
Thateache, dass die sämmtlicben in diesen acht g§. enthal-
tenen Stücke mit einer unbedeutenden , die Bemerkungen
igtizedoy Google
Maurer: Die Eitigangsformel d. altnord. Rechts- u. OeaetAüeher. 343
über Zauberei und GStzendienst betreffenden Äusnabme auch
im gemeinen Landrecbte stAnden, oder auch, wie die Thron-
folgeorduung , dnrch ein neueres Äequivalent ersetzt waren,
NO dasB ein Abschreiber sich wohl für befugt halten konnte,
sich deren Abschreiben zu ersparen ; findet sich doch in
einer der abkürzenden Hsa. (B) die unzweifelhaft anf diesen
Sachverhalt hindeutende Bemerkung beigefügt: ,ok gengr
svo i'it sem stendr i landsbökinni ^essi capitubm". Das Fehlen
aber der Worte ,|iTf nseät" in drei Has., welche doch im
Uebrigen die Eingangsworte haben, wird wohl auf eine spä-
tere Streichung derselben zurückzuführen sein, soferne es
zwar sehr nahe liegen musste, dieselben als für den Anfang
eines Creeetzbuches nicht passend zu beseitigen, wenn man
sie in der gebrauchten Vorlage vorfand , aber kaum zu er-
klären wäre, wie man dazu gekommen sein sollte, sie in den
Text einzuschalten , wenn man sie in demselben nicht vor-
gefunden hätte; das Fehlen der Worte in der sonst wesent-
lich glachgearteten Einleitung zu den S]»teren Gesetzbüchern
mochte deren Streichunfi; in unserer Quelle nur um so näher
legen. Gehörten aber die Worte dem Gesetzbuche von An-
fang an zu, BO ist auch sofort klar, dass auch in ihm vor
dem Christenrechte und seiner auf das gesammte Gesetzbuch
bezüglichen Eingangsformel ein anderes StUck gestanden
haben muss. Eine Thronfolgeordnung, wie wir eine solche
bezüglich der E))L. heranziehen durften,') kann dabei nicht
in Frage kommen, da eine solche hinterher nachfo^t, und
wird somit nur die Vermuthung Übrig bleiben, dass, ähnlich
wie in den F[)L., eine Dingordnnng als gesonderter Abschnitt
dem übrigen Gesetzbuche vorangestellt gewesen sein werde.
Bestätigt vrird diese Vermuthung aber durch das Verbalten
der späteren Gesetzbücher. Von diesen zeigt die Jarnsida
als ersten Abschnitt einen {tfngfararbalk , und zwar einge-
1} Vgl, oben S. SÄi und 335,
,9 lizedoy Google
344 SUtung der phüosrphilol. Glosse vom 6. November 1886.
leitet durch die Worte: ,1 nafoi fbdnr ok sunar ok andaiu
helga skolo ver l^lifng TRrt eiga at Öxarä i [ifngstad r&tt-
om;* dann erst folgt der Kristiondämsbälkr, mit der Sia-
gangsformel begianeDd: ,|)at er upphaf laga varra lalend-
inga , sem upphaf er allra gödra luta, at v^r akalom hat»
ok balda kristilega trü." Dieeer KriBtinndiJmsbälkr enthält
freilich hier nur das Olaubensbekenntniss , die Erörterung
über KöBig und Bischof, jedoch ohne die Beraerkungeu Ober
Zauberei und Götzendienst, sowie die Thron folgeordnung von
1260, ganz wie diese Stücke bereits im revidirten Christen-
rechte des dnla^tinges von 1267 gestanden waren, -noge^ti
ein eigentliches Kirchenrecht in dem Abschnitte nicht mehr
zu finden ist ; es erklärt sich aber diese Wunderlichkeit sehr
einfach ans der Thatsache, dass man sich mit dem Erzbischofe
Aber die Bearbeitung eines neuen Christenrecbtea nicht zu
einigen vermocht hatte, und somit sich vorerst darauf be-
schränkte, dem noch zu bearbeitenden einstweileu in dem
Gesetzbach den Platz offen zu halten.') Deutlicher noch
liegt dieselbe Anordnung des Stoffes in den Landslög vor.
In einem voranstehendea Prologe giebt K. Magnus über die
Entstehung dieses Gesetzbuches, dann aber auch Über dessen
EintheiluDg Aufsehluss, and in der letzteren Beziehung sagt
er zanächst : ,{)£ngfiiraboIkr er nii sem fyrr af andverdu ritadr
ädr en hefe sealfa bökina", um dann nach einigen motivirenden
Worten weiterzufahren : „Fyrsti lutr bökarinnarerKristindöms-
bälkr" u. s. w., so dass uns also hier ausdrücklich gesagt
wird, daaa der die Dingordnung behandelnde Abschnitt eigent-
lich nicht zum Gesetzbuche selbst gehöre, vielmehr nur eine
Art von Einleitung zu demselben bilde , während erst das
Chriatenrecht als dessen erster Abschnitt zu gelten habe.
Demgemäss beginnt denn auch hinterher dieeer |>fngfara bälkr
lediglich mit den Worten: ,Fridr ok blessan T&rs herra
1) Vgl. meinen Artikel: Giila))fnfC8lOg, S. 39 u. 55.
igtizedDyGOOglf
Maurer: Die lSnga>ufsformel d. altnord. EttJU»- u. Geseitbücher. 34.1
Jheau Christi , arosdarord varrar frü sancte Uarfe ok iiins
belga Olafs konänga ok allra heilagra maona veri med ose
allum Gola^fiigsmaanum nä ok jafnsn. Ed tkr skulum lög-
{>fiigi värt eiga' u. s. w. , wog^^n erst an der Spitze des
Krietinsdömsbalks die feierliche Eiogangsformel steht: .{tat
er upphaf It^ virra Gulajiäigsmaana , sem upphaf er allra
gödra luta, at ver skolum halda ok hafa krietil^a trä" , wo-
rauf dmm wie in der Jamsida das GlaubensbekeDiitiiise, die
Auseinandersetzung Qber König und Bischof, sowie die Thron-
folgeordnung zu stehen kommt, nur dass natürlich an die
Stelle der Thronfolgeordnung von 1260 die neuere von 1273
getreten ist. Wesentlich ebenso verhält sich das gemeine
Stadtrecht und die Jönsbök; wenn aber der Prolog
aller drei Gesetzbücher die Aussondemng der Dingordnung
aus dem Gesetzbuche selbst, und deren Voranstellung vor
dieses als eine schon dem älteren Rechte geläufige Anord-
nung bezeichnet, so kann sich diess zunächst doch nur auf
die Fr^L. bezieben, wie denn der ganze Prolog ursprünglich
nur fUr diejenige Ausfertigung des gemeinen Landrechts be-
stimmt gewesen sein kann , welche fQr das Frostu}>fng er-
gangen war.*)
Nach dem Bisherigen wird man auch schon fflr das
neuere Cbristenrecht des Gulat)fnges annehmen dfirfen, dass
demselben eine Dingordnnng voranging, obwohl erst der ihr
folgende kirchenrecbtliche Abschnitt als der erste des Gesetz-
buches bezeichnet wurde; man wird femer auch schon ffir
die älteres FrpL. die Anschauung fßr begründet halten dUrfen,
dass die Dingordnung gewiasermassen einleitungsweise dem
Gesetzbuche vorangeschickt worden sei, während dieses doch
im Grunde erst mit dem Christenrechte binnen sollte. Wo-
her stammt nun aber diese eigentbümliche Auflassung , und
wie erklärt sie sich? Wenn man bedenkt, dass der Prolog
des gemeinen Landrechtes bezüglich derselben sehr unzwei-
1) Ang. 0., 8. fia.
igtizedoy Google
346 SÜiung der phOoi.-jAüol. Clatte vom 6. Kooentber 1886.
dentig auf die Fr])L. zurttckweiet', und wenn man räch zu-
gleich daran erinnert, dasa gerade dieses fiechtsbuch nns nur
in einer Ueberarbeitung vorliegt, welche dessen ursprüng-
liche Anordnung gründlich verändert, und an die Stelle einer
ursprünglichen Eintheilung in Balken eine neue Eintheilung
in 16 Bücher gesetzt hat, so möchte man zunächst nach der
Vermuthung greifen, dass erst gelegentlich dieser Veränder-
ung die Dingordnung aus dem Rechtsbuche seihet aosge-
schieden, und als ein besonderes Buch diesem vonuigestellt wor-
den sein mSge. Die Bßtassuog der alten Eingangsformel an
der Spitze des Christenrechtee , obwohl dieses fortan nicht
mehr den Anfang des genannten Recbtsbuches bildete, liesse
sich ja immerhin aus dem Wunsche erklären, von der alten
Ueberlieferui^ möglichst wenig abzuweichen, imd zumal nicht
an einer Formel zu rütteln, welche das kirchliche Recht als
den Ausgangs- und Stützpunkt der gesammten Rechtsordnung
bezeichnete ; die Dingordnung aber Hess sich ja um ihrer
rein formalen Katur willen in der That ganz wohl als eine
blosse Einleitung betrachten , die zum Rechtsbuche selbst
eigenÜich noch nicht gehörte. Aber doch will zu dieser
Vermuthang nur wenig passen, dass K. Häkon an derselben
Stelle, an welcher er seine neue Eintheilung des Rechts-
baches ankündigt, auch ausspricht, dass er sich bei deren
Durchführung soweit mißlich an dessen frühere Gliederung
gehalten habe, und noch weniger passen, dass die späteren Ge-
setzbücher sammtlich die Aoescheidung der Dingordnung aus
dem tibrigeu Texte beibehalten haben, während sie doch alle
die Eintheilung des Bechtshuches in 16. Bücher fallen lassen,
und zu dessen älterer Eintheilung in Balken zurückkehren;
überdies fehlt jeder Stützpunkt für die ADnafame , dass die
Dingordunng in den Fr{iL. jemals an einem anderen Orte
als an dem gestanden sei, an welchem sie sich jetzt befindet.
Jedenfalls kann die Vergleichung der G]iL. einen solchen
Stützpunkt Dicht abgeben, da unverkennbar die Anord-
igtizedoy Google
Maurer: Dit Einganijtformel d. altnord. RtdUg- a. (remtihüehtr. 347
nnng dieses Rechtsbucbea von Anfang an eine durchaos
andere war ab die der FtI>L., und wohl auch dw Übrigen
Rechtsbficher. Die G|>L. enthalten gar nicht eine voll-
ständige Dingordnnng , wie die Fr^tL. eine solche ent-
halten zu haben scheinen , sondern nur ein paar kurze Be-
stimmangea fiber die Dingzeit, den Dingort und die Beschick-
ung der DingTersaramtung, und diese Bestimmungen stehen
durch Vermittlung der auf die Menschenopfer, beziehungs-
weise Freilassungen, und die Trankopfer, beziehungsweise
Trinkgilden bezüglichen Vorschriften im genauesten Zusam-
menhange mit den Satzungen, wt^lche die gegenseitigen Ver-
pflichtungen des Bischofs und seiner Diöcesanen regeln, welche
hier an der Spitze des eigentlichen Eiruhenrechtes stehen ;
da auf diese letzteren sofort die Besprechung der Kirchenbau-
last folgt, ist klar, dass man hier von den zu Gnnstea Gottes
nnd seiner Heiligen, dann der Bischöfe, Priester und Kirchen
dem Volke auferlegten Lasten ausgieng, und zwar aus dem
einfachen Grunde , weil die Besprechnng der am Gula|)(nge
selbst vorzunehmenden Freilassungen sehr natürlich zu den
übrigen Lasten dieser Art hinüber führt«. In den Fr|iL. dagegen
stehen an der Spitze des Christenrechtes die Vorschriften
über die Taufe, und dass diese nicht etwa erst gelegentlich
der oben erwähnten Veränderung der Rintheilung des Recbts-
bnches an solche Stelle gelangt waren, lässt sich daraus ent-
nehmen , dass dieselbe Anordnung auch in den B]iL., E))L.
nnd dem isländischen Rechte widerkehrt; damit fehlte aber
in allen diesen Rechtsbüchem, und insbesondere auch in den
FrJ)L,, jedes Mittelglied, welches von der Dingordnung oder
den einzelnen auf sie bezttgüchen Sätzen zum Kirchenrechte
herfiberführen konnte, nnd werden wir demnach wohl anzu-
nehmen haben , dass die Dingordnung, im Dronthei mischen
wenigstens, von jeher ab ein gesonderter Abschnitt ausser
aller Verbindui^ mit dem Christenrechte gestanden war.
Diess vorausgesetzt, bietet nun aber die Vergleichnng des
igtizedoy Google
348 Sittung der pKUos.-pfUlol. Ülaae vom 6. jtfovember 1886.
isländischen Rechtes eine ganz andere, und meinee Eraclitene
voUkommeB befriedigeode Krk^nii^ dieser eigeuthamUchen
Behandlung der Dingordaang. Der iaUndieche Gesetz-
sprecher war nämlich verpflichtet, die Dingordnung alljähr-
lich gleich beim Beginne des Alldinges vorzntr^en, während
ihm bezüglich aller übrigen Theile des Landrechtes nur die
Pflicht oblag, sie einmal während seiner dreijährigen Ämts-
periode vorzutragen, und dabei freigestellt blieb, in welchem
Jahre und an welchem Tage der Dingzeit er jeden einzelnen
Abschnitt zum Vortr^e bringen wollte.*) Da nun die Rechts-
aufzeichoungen sich von Anfang an darchaus an seine Bechts-
vorträge anlehnten, muast« sich von hier aus ganz von selbst
eine Abtrennung des die Dingordnung behandelnden Ab-
schnittes der ersteren von allen anderen Theilen des nieder-
gescbriebenen Rechtes ergeben, und in der That bietet uns
die Konnngsbök in ihrem }>fngskapa^»^tr einen gesonderten,
die Dingordnung behandelnden Abschnitt, der durch man-
cherlei besondere AiisdrucksweiseD sich von allen anderen
Abschnitten unterscheidet. Auch in Schweden scheint der
Rechtevortrag der L^männer der Regel nach stückweise ge-
halten worden zu sein , da in dem alten Verzeichnisse der
westgötischen Lagmänner von einem unter diesen als etwas
ganz Ungewöhnliches berichtet wird, dass er einmal an einem
einzigen Tage das gesammte Landrecht vorgetragen habe;*)
ob aber auch hier die Dingordnung anders behandelt worden
sei als das Übrige Recht, wird uns allerdings nicht gesagt,
und lässt sich aus der obigen Notiz noch keineswegs mit
Sicherheit erschiiesaen. Nun scheinen gute OrDnde f^r die
Annahme zu sprechen , doss auch in Norw^en das Lf^-
mannsamt von Alters her bestanden habe, und dasa die Ver-
pSichtung zum Halten von Rechtsvortriigen am Lögdinge
1) Kg«bk, 116/209; 117/216—17.
2) WQL. IV, U/29G; trI. meine Schrift: Das Alter dea
Gesetcsprecheramtes in Norwegen, S. 12—13.
igtizedoy Google
Maurer: Die Eingangtformel d. aitnard, Sechta- u. Oeaet^üeher. 349
auch hier mit demselben verbunden gewesen sei;') sonach
wird man zwar nicht sofort befugt sein, alle Einzelnheiten
der auf Island oder in Schweden nachweisbaren Uebung auch
auf Norwegen za flbertr^en, aber doch immerhin annehmen
dürfen, dass auch in Norwegen beztiglich des Vortrages der
Dingordnung etwas Eigenes gegolten haben möge, und dass
sich Ton hier aus die eigenthOmliche Stellung erklären lassen
werde, welche die Fr})L., und ihnen folgend auch die späteren
Gesetzbücher, der Dingordnung gegenQber dem Übrigen Rechte
anweisen. Daran, dass es die Frj|iL. und nicht die 6]iL. sind,
welche der Dingordnui^ diese ihre besondere Stelle anweisen,
während das inländische Recht sich doch umgekehrt von den
letzteren und nicht von den ersteren abzweigte, wird man
jedenfalls keinen Anstoes nehmen dürfen. Da die uns vor-
liegende Bearbeitung der GJiL., wie bereits bemerkt, Über-
haupt keine eigentliche Dingordnung enthält, vielmehr nur
einzelne ihr angefaArige Bestimmungen in dus Christenrecht
einschaltet, besteht ja die doppelte Möglichkeit, dass der sie
behandelnde Rechtsvortrag entweder überhaupt nie schrift-
lich aufgezeichnet wurde, oder aber dessen gesonderte Auf-
zeichnung wenigstens in die Bearbeitungen des Übrigen Rechts-
stoffes nicht aufgenommen wurde; in diesem Punkte mochte
aber im Drontheimischen recht wohl anders verfahren worden
sein als im Bereiche des Gula]iäiges.
Aus den bisherigen Erörterungen dürfte sich aber ein
nicht uninteressantes Ergebniss gewinnen lassen. Schon im
Heidenthume acheinen wie auf Island so auch in Norwegen
religi5se Vorschriften an der Spitze des gesammten Rechtes
gestanden zu sein, und wie auf Island, so gieng auch in Nor-
wegen dieser Brauch aus der heidnischen Zeit in die christ-
liche Über. Im Gula})fnge scheint man nun bei diasem Ueber-
gange sich m^lichst genau an die Anordnung des altheid-
1) Verl, meine angefGhrte Schrift. S. 30—31.
1SB(L Pfaa(«.-pbilol. u. blat. OL S. 23
igtizedoy Google
350 SUtung der phOog.-piüiol. Clcust vom 6. JfooeaAer 1686.
mechen Rechtes angeschlossen, und lediglich darauf beschränkt
zu haben, die heidnischen Vorschriften, soweit sie diesa Ober-
haupt vertrugen, in ein christliches Gewand zu kleiden, wäh-
rend man wahrscheinlich zugleich diejenigen strich, bei denen
diess nicht thunlich schien ; auf diesem Wege gelangte man
von der Eingangsformel zu den dürftigen Notizen über die
Haltung des Gula|ifnges, und von diesen zu den Freilassungen
am Diuge sowohl als anderswo, sowie zu den vorgeschrie-
benen Trinkgelagen , und weiterhin zu den Verpflichtungen
der Diöcesaaen gegen ihren Bischof und zur Kirchenbaulast,
mit deren Besprechung das eigentliche Eirchenrecht beginnt
Im Frostu|)£nge, und das Gleiche muss wohl auch vom Boi^-
ai^fnge und Eidsifa^fnge gelten , verfuhr man di^^egen an-
ders. Man gieng hier von der Ordnung der heidnischen Zeit
ganz ab, und stellte an die Spitze des Christenrechtes viel-
mehr die Bestimmungen über die Taufe, mit deren Empfang
sich ja der Eintritt in die christliche Gemeinschaft vollzog;
die Vorschriften Über die Freilasstmgea und Trinkgelds da-
gegen reihte man, soweit man sie Überhaupt aufnahm , erst
au viel späteren Stellen ein, und von Bestimmungen über die
Haltung des Lögdinges sab man im Ghristenrechte völlig
ab. Da nicht nur drei von den vier norwegischen Provin-
cialrechten diese Anordnung zeigen, sondern auch das islän-
dische Christenrecht den gleichen Weg geht, wird man wohl
die Vermuthung w^en dürfen , dass diese Anordnung des
Stoffes auf die Gesetzgebung des heil. Olafs zurückzuführen
sei, welche nur im GulaJ^Cnge ausnahtusweise in diesem
Punkte nicht durchzudringen vermochte, weil hier zäheres
Festhalten an der alten Ueberlieferung den neuen kirchlich
richtigeren Gesichtspunkten sich in den Weg stellte.
Anhangsweise mag noch ein Blick auf verwandte
Quellen geworfen werden, deren Einleitungen freilich nur
zum geringsten Theile für die obige Untersuchung Werth
besitzen. Was zunächst die beiden Cbristenrechte betrifft,
,9 iizedoy Google
Maurer: DU Einganggformel d. altnord. Rechts- u. Oesetibüehei
welche von geistlicher Seite her fltr Norwegen und
land erlassen wurden , so fehlt ihnen jede eigentlich
gangsfonnel. Beide beginnen mit den ftnf die Taufe
liehen Vorschriften, vor welchen im Christenrechte
J6ns zwei Hss. (F. n. G.) nicht einmal eine Debet
geilen und zwei weitere nur eine ganz nichtssagende , m
,Hör hefr kristinrMt" (A), oder: .Hör byriaz kriatii
um barnsburd' (C), wührend die übrigen drei zwar
Schriften enthalten, welche Über die Entstehungsgesi
der Quelle ganz erwQnscht« Auskunft geben, jedoch d
älteren Eingangsformetn in keinerlei Beziehung stehe
lautet nämlich die Ueberschrift in D.: „Hör hefiFuer t
r^ttin thenn er herra Johann Erchebiscopp setti;* in
namfae Jhesu Christi htefuer hör lögbök 9Ü sem samf
Jon (erchibyskup med samjijkt Magnus konongs;*
in B. : ,Hör hefr upp kriatinsdömsbolk pten er skipade I
konongr ok Jon lerchibjskup , ok aller adrer liddbj
i landeno sanifijktu med fulkominne stadftestu, 6
hdr ok segir ( fyratu um barnskirsür." Aehnlich st<
Sache auch beim Christenrechte B. Arni's,
sich diess aus der sehr wenig genQgenden Ausgabe i
läsat. Im Texte dieser Ausgabe lautet die üeberschrif
wohl aus AM. 350 fol. entnommen, ') wie folgt: ,H(
jar npp hinn nyja Christtnsdöms Rött, ^ann er her
ercbibiskup saman setti, ok iQgtekinn er um Sklilholl
upsdaeme*- Zwei andere Hss., AM. 135 und 136')
dafllr kdrzer: .Hör hefr upp Kristin rett* (oder ,Ki
]agB. rÖtt") n^ja enn lögtekna" ; wider eine andere Hi
128, und wohl auch AM. 158 ,•) giebt dagegen z
die Ueberschrift: ,HÄr greinir um kristilega trn," ui
sodann die Eingangsformel folgen : ,|iat er uppbaf U(|
1) Vgl. Prae&tio, 8. X, not. ». und S. XIII— XVII.
2) Nicht as n. 8G; xiehe Praef., 8. XVIII, Tgl. S. XI
S) Vgl. Praef. 8. XVin und XX— XXI.
,9 lizedoy Google
352 Sütung der fhüos.-phüot. Glosse vom 6. November 1886.
islendfnga, sem upphaf er allra gödrn luta, at -vkr skulniD
liafa ok halda kristilega trö," an welche dann das schon
mehrfach besprochene Glaubensbekenntniss sich anschliesst.
Hier also, aber auch nur hier, haben wir eine wirkliche
Eingangsformel vor uns; aber dieselbe ist sammt dem ihr
folgenden Glaubensbekenntnis^ augenscheinlich aus der Jijns-
bök al^eschrieben, wie denn in der That von einem .upp-
faafa laga värra* nur am Eingänge eines Qesetzboches ge-
sprochen werden könnt«, welches das gesammte Recht der
Insel zu umfassen bestimmt war, nicht aber an der Spitze
einer Quelle, welche nur einen einzelnen Theil dieses Rechtes
za behandeln hatte. Wie dem Cbristenrechte Erzb. Jdns,
so inuss vielmehr auch dem B. Ämi's von Anfang an jede
Eingangsformel gefehlt haben.
Aehnlich gestaltet sich die Sache bezüglich der dänischen
Rechte.') Im bestimmtesten Widerspruche zu den norwegi-
schen Provinciah-echten enthält keines der älteren dänischen
Rechtsbücher ein Christenrecht ; d^^en existirt ein selbst-
ständiges Eirchenrecht, welches in ziemlich gleichartiger Be-
arbeitung sowohl fSr Schonen als fürSeeland ergangen ist. Aber
dieses se honische und seeländische Kirchenrecht
zeigt in beiden Bearbeitungen keine Eingangsformel, sondern,
neben einer Ueberschrift, nur ein Vorwort und Nachwort, welche
über die Bedeutung und Entstehungsweise der Quelle Auf-
schluss geben , und wird sodann ohne Weiters auf die Vor-
schriften fiber die Einweihung der Kirchen und den Eirchen-
satz fiber^egangen. In den weltlichen RechtsbQchern da-
gegen fehlt ebenfalls jede eigentliche Eingangsformel , und
beginnen dieselben entweder wie das schouische Rechts-
buch in seiner dänischen sowohl als lateinischen Abfassung
1) Ich bemerke, dasa bezüglich der nur im Tergteicbung her-
augezogenen d&oiechen und nchwediBchen Quellen auf eine genauere
Verfolgung ihrer Gestaltang in den Terachiedenen Hm. hier verzichtet
werden maaa.
,9 lizedoy Google
Maurer: Die Eingangsformel d. aUnorä. SetMs- m. Oesettbüeher. 353
ohne jegliche Vorbemerkung mit dem Texte seibat, oder sie
enthalten, wie die beiden seeländischen Rechtsbüeher,
an ihrer Spitze doch nur eine kurze Ueberachrift , welche
ihren Namen nennt, oder sie haben doch höchstens, wie das
Jydske Lov, eine Vorrede an ihrer Spitze, welche Über
die Bedeutung von Recht und Gesetz ßherhaupt, über die
Pflicht des K(inigs und seiner Beamten, die Rechtsordnung
im Lande aufrecht zu halten, endlich über die Entstehung des
Gesetzbuches selbst sich ausspricht.^) Hier wie dort fehlt
es demnach ganz und gar an jedem G^enstQcke zu den Ein-
gangsformeln der älteren norwegischen und isländischen Rechts-
quellen.
Dagegen stehen die schwedischen Provincialrechte in
der fr^lichen Richtung den norwegischen und isländischen
wider näher. Sie alle enthalten einen besonderen kirchen-
rechtlichen Abschnitt, möge derselbe nun als Kirkiubalker
oder als Kristnubalker bezeichnet sein , und sie alle stellen
denselben an die Spitze des ganzen Rechtebuches ; nur das
Recht der Insel Gotland kennt keine Eintheilung in Balken,
aber auch dieses zeigt kirchliche Vorschriften an seinem An-
fang. Im Uobrigen gehen die verschiedenen Provincialrechte
mehrfach auseinander. Westg5talagen lasst in seiner
älteren Redaction auf die Ueherschrift: „Her byriarz lagh-
bok Vtesgöta' zunächst nachstehende Eingai^sformel folgen :
„Erister asT fyrst i laghum warum, |ia ser cristna var oc allir
cristnir konongsr , böndser oc allir bocarker, biscupter oc
allir bocleerdir mten',') an welche sich dann sofort die Vor-
1) Auf die Frage , wie weit dieser Prolog sich nnr anf da« jü-
tiaclie Kechtabuch, oder zugleich, oder auagchlieulich auf eine andere,
reichageBetzliche Gesetzgebung K. Valdemars beziehe, lasHe ich mich
hier nicht ein; vgl. Ludwig Holberg, Leges Waldemari ref^
(CepeDhagen, 1S86), desBen Aufstellungen mii indessen sehr anfecht-
bar erschienen.
2) Vgl. M. B. Richert, Om den r&tta betfdelaen afTäatgOta-
igtizedoy Google
354 SUeung ier jAtlcu.-pAtloI. Ctatse com 6. Noveatber lB8e.
BChrifben fiber die Taufe anschliessen ; die jüngere Redaction
dag^en stellt eine ziemlich schwülstige Vorrede noch vor
die Worte: ,Haer bjrias Utesgözsk lagh; fÖrst kir^ubalber,*
lässt sodann auf diese Ueberachrift ein Veizeichnias der Ca-
pitel des Kirchenrechtes folgen , und giebt darauf die Eiu-
gangsformel abgekürzt mit den Worten: ,Crist«r ler f5rst
i l^hum uarum, tha ter kristna uaar* , an welche sich so-
dann auch hier die Vorschriften Ober die Taufe anschliessen.
Dagegen hat östgOtalagen nur die Deberscbrift : .Heer
byrias Öetgöta l^hbok-, först Eristnu balkffir, i honum tiel-
iaa flokka telUao ok tiughu ,* worauf dann ein Gapitelver-
zeichniss folgt, und sodann ohne alle Etngangsformel der
Text sell>st mit den Vorschriften fiber die Kircbenbaulast be-
ginnt. Uplandslagen stellt, wenn ich von einer in la-
teinischem wie schwedischem Texte fiberlieferten, aber in den
Hss. sehr verschieden behandelten Bestätigungsurkunde K.
Birgir's absehe, eine Vorrede desselben Königs voran, auf
welche ein Verzeichniss der Gapitel des Kirkiubalks folgt,
worauf dann an der Spitze des ersten, von der Kircbenbau-
last handelnden Capitels folgende Eingangsworte zu stehen
kommen: ,A Kriat ekulu allir kristnir troee, at han Eer gu|>,
ok Eei Eeru gu^ieer flere, len ban en; sengin skal af^])um
blotee, ok eengin a lundi fellr titenre trose, allir skulu kitldu
dyrkffi, })it akulu allir ba|)i quikkir ok dö|)ir, komsndi ok
fartendi i weruld ok äff; Kristaer böfi kirkiu byggie , ok I7-
und giörse, Adambter ok hanz synir giör{iu ^und fyrsti
ok Salomon kirkiu." Aehnlich yerhält eich Södermanna-
lagen, nur daas hier die lateinische «Confirmatio* und der
schwedische „Prologus* den Namen K. Magnus Eriksson's
nennt, und die Eingangsformel die obigen Gedanken in einer
sehr schwülstigen Weise breit^eschlagen zeigt. West-
logena iuledninga- och eintord, (in der Nordiak tidskrift for ftloloffi,
N. a. III, 1879).
igtizedoy Google
Maurer: Die Eingangsformel d. altnord. Beehtt- u.OesetgbüiAer. 355
m,aDnalagen beginnt in seiner älteren Reäaction ohne alte
UebeTschrift mit den Worten : , SjgQa])e gn|) me}> stneaa^a war})!
me|> WR allnm saman, oc sancto Uario bön wars hterra mo^ir,
oc alguzheelgnn, oc ^e haelghn kirkiu*, worauf dann sofort die
Vorschriften über die Kirchenbaulast folgen; dessen jDngere
Redaction dagegen giebt zunächst eine ,Praefatio* in schwe-
discher Sprache, welche theils der Vorrede, theils den Ein-
gangsworten zum Wi|iaerbob. in ÜLL. entnommen ist, so-
dann aber ein Inbaltsverzeichnias der Gapite) sämmtlicber
Abschnitte, worauf die doppelte Ueberschrift: .EristnobalksBr'
tind .Hter byrias Wiestmanne laghbok* , uod weiterhin an
der Spitze der Bestimmungen aber die Eirchenbaulast die
Eingangsformel folgt: „Cristno balkar atr först- i l^hom
warom oc hselagh kirkia". Helsingelagen bringt zunächst
eine iPraefatio* in schwedischer Sprache, welche einiger-
maasen eigenthttmlich geartet ist, dann folgende Worte :
(Bser bjriffis Hielsingie landie laghbook, ok hawr ii sik atta
balkar' ti. s. w., und weiterhin das Verzeichnise der Gapitel
des Kirkiubalks, in welchem die Lehre von der Eirchenbau-
last yoransteht, eingeführt durch genau dieselbe Eingangs-
formel, wie sie vorhin ans ÜLL. mii^etheilt wurde. Endlich
Sm&landslagen, von welchem nur das Chri'^tenrecht er-
halten ist, geht seinen ganz besonderen Weg. Ohne in^end-
welche Ueberschrift b^nnt dasselbe mit cap. 1, welches fol-
gendermassen lautet: «Gwz frither oc sancte Marie vari
meth ns, hiit komande oc htethan faraude. The seen alle
skylde tili gilzla oc grutha, ey eeni biltugha eller banzatte,
alle the som boa inneen Mioaholt oc Myrtlekis, oc nuellin
Bmtabek ok Biurekis." Dann folgt cap. 2, dessen Eingang
lautet: ,Kw sculu msen tili thingx fara, oc l^hsf^hu wane
höra, höra the som bser teru, oc sighiie tbem som faenue sitiie,
een laghs^ha waar hoon byiias ewa : Wj sculum aa Krist tro
oc kirkiu byggia, tyrrna systrum oc syzkenom, awa guzcifuom
80in manzcifiiom,'' worauf dann in demselben Capjtel xa den
igtizedoy Google
356 Sütwtg der pMloi.-phildl. Clattt wm 6. NoBonber 1886.
Bestimmungen fiber die KirchenbaalaBt Übergegangen wird.
Deutlicher als in ii^nd einer anderen Quelle tritt hier der
Zusammenhang der Bechtaaufzeictinung mit dem Rechtsror-
trage dea Lagmannes zu Tage; dennoch aber steht, wenn
wir YOn der Erwähnung des Ding&iedens und der Aufforder-
ung zum Anhören des Yortrages absehen, hier ebensowenig
als in irgend welchem anderen schwedischen Bechtsbuche
irgend welche auf die Dingordnnng bezQgliche Bemerkong
am Eingange der Rechtssammlung. Insoweit also stehen
alle diese Rechtsbficher auf einer Linie mit den norwegischen
Fr))L., BJiL. und E])L. , und im Gegensätze zu den GfiL. ;
andererseits aber stellt nur West^talagen die Bestimmongen
über die Taufe an die Spitze des Christenrechtes, und da-
mit des ganzen Rechtsbuches, wogegen die sämmtliehen
übrigen Prorincialrechte Schwedens mit den Yorschriften
über die Eirchenbaulast beginnen, und somit in diesem Punkte
den G]>L. sich anschliessen, und nicht jenen anderen norwe-
gischen Rechtsbüchern. Indessen lässt sieh doch auf diese
alleinige Uebereinstimmung kaum die VemiuthuDg irgend
eines äusseren Zusammenhanges , weder des westf^ötischen
Rechtes mit der Haupi^ruppe der norwegischen Rechtsbücher,
noch der Übrigen schwedischen Provincialrechte mit den
GpL. stützen ; keine der iu diesen letzteren gebrauchten £in-
gangsformeln steht in erkennbarer Verwandtschaft mit den
typischen Eingangsworten der norwegisch-isländischen Quellen,
und die Stellnng der Kirchenbanlast ebensogut als der Taufe
an die Spitze des Chnstenrechtes \Bg nahe genug, um hier
wie dort selbststfindig gewählt werden zu können. Dag^en
bietet sehr schlagende Ankläi^ an die norwegischen Ein-
gangsformeln der An&ng eines letzten schwedischen Recbts-
buches, von welchem bisher noch nicht gesprochen warde,
nämlich ron Gotlandslagen. Xach einem voramtehenden
InhaltsTerzeichnisse folgt in dessen gotländischem Texte die
Ueberschrift des ersten Capitels: .Hier byrias lagh Guta, oc
Maurer: Die Eingangsformtl d. ailnord. BeelUt- w. OeteUbüAer. 357
s^ia so at fyratum' , und sodann dieses Gapitel selbst, so
lautend: ,}>itta ii fyrst upp baf i ütfl^um oruiD, ^ wir scul-
um naicca Iiai})nu oc iatta crisnu , oc troa allir a ann (^{i
aizyaldanda, oc hann {>ar bi|)ia J>et hann unni os ar oc frip,
sigr oc hailsu, oc J)et et vir magin halda cristindomi ornm,
oc tro rari retri, oc landi oru bygdu, oc vir magin huerii
dag ))et sysla i allum giarningum oc vilia orum , sum gu}>i
sei dyrj) i, oc or sei mest ^arf at bel>i til lifs oc sialar;' das
sofort sich anschliessende zweite Capitel bandelt sodann von
der Geburt von Kindern, mit den Worten beginnend: „|»et
ier nu |>i nest, at barn buert scal ala sum tji Ter|>r a landi oru,
oc ecki ut casta." Wir b^^guen also hier zunächst den fUr
die norwegisch-isländischen Quellen typischen Anfangsworten :
„{tat er upphaf h^a värra" , die in keinem zweiten schwe-
dischen Provincialrecht« sich finden. Das „naicca hai^nu oc
iatta crisnu" stimmt sodann sehr auffallig mit den Eingangs-
worten der £|tL., zumal in der Fassung, in welcher sie Us.
B. der älteren Redaction gibt, nämlich: „at menn skulu
jattte kristni ok nnitta heidnum dorne" ; der weitere Verlauf
der Eingangsworte in Grotlandslagen enthält dagegen sehr
deutliche Anklänge an die einleitenden Worte der GfiL. End-
lich entspricht der sofortige üebei^ng zu den Vorschriften
Bber die Geburt der Kinder dem Verfahren in den Fr{)L.,
B{>L. und E}>L., und selbst die Aafangsworte , mit welchen
diese Vorschriften beginnen: „|)et ier nu |ii nest at bam
huert scal ala sum fyt verfr" finden in G|>L. 21, EftL. I, 1
u. n, 1, Fr|>L. II, 1 (zumal in Cod. Res. und B.), und weiter
ab auch B{)L. I, I u. IIl, l ihre Parallele. Schlyter hat
bereite im Vorworte zu seiner Ausgabe des Becbtsbuches ')
darauf aufmerksam gemacht, dass ähnliche Anklänge an das
norwegische Recht in diesem Öfter vorkommen, und diese
Thatsache mit dem Berichte der Historia Gotlandite , §. 3
1) Sämling af Swerige» gamla Lagar, Bd. TU, S. VI— Vn.
igtizedoy Google
358 Sitsung der phäos.-jMlol. Clatse vom 6, November I88ß.
in Verbindung gebracht, nach welchem der heil. Olaf auf seiner
Flucht nach Russtand im Jahre 1028 die Insel besucht, und
dort mit Erfolg das Gbristeuthum verkündigt habe. Die
norw^scben Königasagen nisaen freitich Nichts von diesem
Besuche; aber sie lassen dafür den heil. Olaf anläsalich seiner
"~ " 'r von Russland die Insel besuchen, also im Jahre
und es mag ja sein, wie F. Ä. Munch annimmt,*)
gotländische Anfzeichnung die beiden Reisen ver-
bat; wie dem aber auch sei, der Aufenthalt des
mf der Insel darf umsomehr für geschichtlich fest-
gelten , als durch spätere Urkunden die Existenz
ilbesucbten ölafekirche an eben dem Orte erwiesen
ben die Historis Ck>tlandiie als denjenigen bezeichnet,
em der heil. Olaf sich aufgehalten, und an welchem
ibm bekehrter Oottänder eine Kapelle gebaut habe.*)
rfte eingehenderer Untersuchungen, als sie hier an-
werden können, um die Art und den Umfang klar
, in welchem das norwegische Recht überhaupt und
vepache Christeurecht insbesondere auf das Recht
I Gotland eingewirkt hat.
timakrfDgla, Olafs«. ensheUa, 203/163-64 a. 193/464.
tt norake Folke Historie, 1, 2, S. 774—76.
;1. Sehl;ter, Ang. 0-, S. 314—15.
Glassensecretär Herr von Prantl legte eine Ab-
j dee Herrn Joh. Kelle in Prag vor:
,Die philosophischen Kunstansdrficke in
Notker's Werken."
äelbe wird in den „Abhandlungen" veröffentlicht.
oyGOOglf
Herr t. Christ I^te folgende Abhanillung des Herrn
K&rl Krambacher vor:
,Ein irrationaler Spirant im Griechischen."
Teraeiolmis der AbkOrztmgeti.
Abrab. — 'H fivala toC 'Aßgadfi. E. Legrand, bibliothbqne grecqae
valgaire I (1880).
Achill. — jJi^jTjö« roC 'Axiliiatt. W. Wagner, trois poSines da
mojeQ-&ge. Berlin 1881.
Adam — 2x1x01 dgt]v^ii3ioi 'Ädäfi xai itaeadidiov. Legrand, bibl
gr. Talg. I, XI— XIV.
Alex. — Bios 'AXtSirdgov. W. Wagner, trois po6met etc.
Alph. am. — 'AXtpdßfiioe trjt &y&,^f. Heransg. von W. Wagner. 1878-
Alph. mund. — 'AX^iäßt}Tog KatarvuTtxäe xoi yrvxa>^)i^{ hiqI toC
ftaTalov nöofiov joitov. W. Wagner, carmina graeca medii
aevi. 1874.
Anagn. — 'H ivayviÖQtais. Vf. Wagner, medieTal greek tezti. 1870.
Apoll. — Ai^yijaif nolvitafioSs 'Anoklaivlov toB Tvgov. W. Wagner,
carm. gr. med. oevi.
Aain. — Zvratdetor toD ji/iii/idvov yaSägav. W. Wagner, cann. gr,
med. aen.
Asin. Inp. — radäeov Umov xi üw^ioBs dt^ov Agala. W. Wagner,
carm. gr. med. aeri.
Bella.
Bt.
Belli.
Beltb.
,9 lizedoy Google
360 Sittung der ^äoB.-pKäol. Clatse com 6. November 1886.
Cephal. — JiqjTjö« IfioB 'Jtgoffiov 'Aßßatlov, TOv in KtipaUt}viaf,
wegi roß fuydiov ariofiov n>5 if ig KiqmlXtjrüf v^of) ysro/tirov.
Legrand, bibl. g^. v. I.
Cypr. — Xgoriitä Köngov (Aeovrlou Maxaigä >cai retagyiov Bovatgtorlov),
Sathaa, Mta. ßißiiod^xt/ II 53—54?, Ana einzige Werk, bei dem
ich eine Bpmchlicbe Vorarbeit benutzen konnte; es üt dies die
treffliche Uonograpbie von Gust. Uejer ,11 dialetto delle crooaohe
di Cipro' Ri»i*ta di filol. IV (1875) 255— 2B6.
Dig. I — DigeiÜB Akritos, ßecension der Handschrift in Orotta-
Ferrata. Lambroa, coltection de romans grecs. 1880. p. XC ff.
Dig. n — Digeoie Akritaa, Eecenaion der Handschrift von TrapeznnL
Legrand, collection de monumentB, nouTalle aärie, vol. VI (1875).
Dig. III — Digenis Akritos, gereimte Bearbeitung des Ignaz Petrizis
(vom Jahre 1670). Lambros, collect, de rem. gr. 1880.
Dig. rV — Digenis Akritas, Recenaion det HandachrÜt von Andres,
heransgeg. von Ant. Miliarakia. Athen 1881 (ix toC Tvitoygafilov
igt t'ElX. &rtiae'"}ol'K').
Equ. vet, — "0 jtßioßvg btniitjs. Bin griechische« Gedicht ans dem
Sagenkreise der Tafelrunde, herausgegeben von Adolf Elissen.
Leipzig 1846.
Eroph. — Eropbile, Eretischea Drama von Chortatzia, Satbas -^17-
uxiv &iatQor v. 11.
Flor. — di^ytjmg iialgcitK ieoittxt] not itnj 9loig{ou tov aarttitoxoBt
Mai x6Qt]s nXaiCi<"P^<öerie. W. Wagner, medieval greek text«. 1870.
Georg. Belis. — 'Emtavovi]}. rKägytXkä ItrzoQixij Jf ij^ijoic n(ß< Bsli-
oaelov, W. Wagner, carm. gr. med. aevi.
Georg. Const. — 'E/i/iarovril rtm^iUä äXweis KamatayrtymiaöÜecoi.
Legrand, bibl. gr. v. T.
Georg. Rhod. — 'Bfi/trirovril I\<ogyiXXä tö &avajtxör tijt 'Pöicni.
Legrand, bibl. gr. v. I.
Glykas — Stliot jeafi/iatixoS Mix*")^ ^o^ Fhixä oBt lygaxpt xafi' Sit
Moteoxi&ti xaigiy Ix ngocayytJiiaf x<"Q"'^<'v nvis. Legrand, bibl.
gr. Y. I.
H e r m o n. — Konxnartlrov 'EQfioviaxoS /tndipgaait tijs 'IXtdSot trni
'O/J^e*™. Maarophrydea, Ixloyi) /ivijfitiiar i^s yKOTegat 'Ekltinxijs
rlwaoiji. Athen 1866.
Imb. I — Imberioa und Margarona, Recenaion der Wiener Hand-
schrift ed. W. Wagner in Legrand's collection de monuraents,
nouv. t6r. 111 (1874).
Imb. U — Imberioa und Hargarona, Recenaion der Oxforder Hand-
schrift. Lambros, coli, de r. gr. 18S0.
iglizedDyGOOglf
KrumbtuAer: Ein irrationaler S^rant im 0ri«eftwchen. 361
Imb. m - Imberio* und Hargorana, Ausgabe von 1638. Legrand,
bibl, gr. T. I.
Imb. IV — Imberioa und Hargsrona, Aasgabe von 1666, nea heraus-
gegeben von Oa«t. Mejer. Prag lttT6.
KoTOn. — IZävt Kogcovaiov ,Migxovglov Mnova Avdgayafii^itaTa'' .
Satbaa, 'EXXtinyi drindota, vol. I. Atben 1867.
Lapitb. — Stlxai xoXtiDcol avtoaxHtm th Koiyijv ixo^y toB atKpot-
TÖwov xvqIov Peaigylov Aaitl&ov toC Kvjtßlov. Notices et extraiU
Sil (ISai) 2. Partie.
Lyb. — TS xarä Avßiineor xai'PodiiftrTir. W. Wagner, troU po^mu etc
Nicol. — Blof ToO dylov xal /iiydlmi NtKoiiinv. Legrand, bibL gr. v. L
Peccat. — 'AiioeiroXov aaeäxXrjaii. Legrand, bibt. gr. v. I.
Phil. vin. — ^iXoatxpla xQoaojtatiga. Legrand, coUectioD de monn-
nientB, nonvetle sdrie, vol. I.
Picat. — 'lioäwov niKatdgau toC ix 3i6Xtas 'Pifdiftyrjt nolrifia tls
lör niHgor xai ix6geoTov $^i-. W. Wagner, caim. gr. med. aevi.
Poric. — dt^yijai! tov noigixoXdyov. W. Wagner, carni. gr. med. aevi.
Prodrom, cat. — Theodori Prodromi catomjomachia ed. Rod.
Hercberus. Lipoiae. IBTd.
Prodrom. I — ToS Tlgoigiiimi xigov StoSiögov Kgös jiy ßaailia
zöv Mavßoiiaäyrtp'. LogranO, bibl. gr. V. I 38—47.
Prodrom. 11 — ToS aiioS elf tir StßaantfQiioQa. Legrand, bibl.
gr. T. I 48-51.
Prodrom. III. — Toü avTcfi xgi^ nW Kofnt/riv xaxi ^ov/iirKin'.
Legrand, bibl. gr. v. T 52—76.
Prodrom. IV — Tofi aitoC ngot xör aizir. Legrand, bibl, gr.
V. I 77 -100.
Prodrom. V — ToS adtoO a^ liv aitdv. Legrand, bibl, gr.
T. I 101—106.
Prodrom. VI — ToB aitoO irgöt tÖv avi6v. Legrand, b. gr. v. I
107-124.
Pnell. inv. — 'Pri/idta KÖg^s xai Wot>. Legrand, bibl. gr. v. 11 bl ff,
Pntol. — IIovloX4fo(. W, Wagner, carm. gt. med. aevi.
Qnadrup. — di^yijOti xaiSi6g>gaatOf ifflf tnQaitiio»/ Ct^om- W, Wagner,
cann. gr. med. aevi,
S a c h 1. I — Fgagial xai mtxoi xal tgittirttat ttigov ZnipSarov toO
SazX^xn). W. Wagner, carm. gr. med. aevi 62—78.
S a c b 1. II — rgaipai xai m/^ai xai Ig/ttjytTai ht xal Aiptu^etit xigov
ZttipArov toC ZaxX^Kt). W. Wagner, carm. gr. med. aevi. 79 — lOfi.
Sen. I — J7<^ roC yieonos toü ipQotilfiov MovtioHovftiUiw. Legrand.
coUection de montimenti, vol. 19 (1872).
,9 lizedoy Google
362 SUtung der pAÖM.-fAÄjJ. Claase wm 6. November 1886.
Sen. n — Biog Kai noXittla xmät doxiitmtitov ■j/igoviot, W. Wagner,
cann. gr. med. aevi.
Sen. III — "O aoipöt xQtoßinjt. Legraad, coU. de mon., nonv. aine,
vol. I 258—284.
Sen. pnell. — Tltgi yigonos tm p^ "^a xo^hm. W. Wagner, carm.
SklaT. — MavovriX Sxläßav Zvpfiogi i^ JT^titc. W. Wagner,
carm. gr. med. aevl
SpaneaH I — '0 Saaviat. Maarophrjdes, ittloj^ ftniiitiom tijs ftta-
rigas lUijr. yi<Aamjt. 186«.
Spaneas II — 'Alitlov Eo/tnjvoü itoltjtta aagaimiKÖv. W, Wagner,
carm. gr. med. aevi.
Spaneae III — 'Ex toS Snaria. Legrand, bibl. gr. t. I.
Solom. — ^liaii) Solon&rrog nagi i«0 aiioS vIoO 'Paßoiii. Legrend,
bibl. gr. ». I.
SuB. — Mäsxov Attpar&valaioQia ix TÜv xoS äariiilxtgltiisSiooivvtfs.
Legrand, bibl. gr. t. I.
Syntip. 1 — 'lexoQixör Svnlna loü ^Xoa6<pov. Eberhard, fabnlae
Bomanenses. vol. I. 1872.
Syntip. 11 — Syntipaa, Version de« UoDacensis. Eberhard, ta.h.
Eom. I 136—196.
Sjntip. m — Syntipaa, uengr. Version des Dresdenau (16Ü6 geichr.),
Eberhard, f^b. Born. T 197—224.
Tagiap. — 'lazogla toB TaYiamiga, Legrand, coli, de mon., noQT.
sörie vol. 4 (1875).
Tamerl. — Ogijyot ntgi Ta/ivgliäyyov. W.Wagner, carm. gr. tn.aevi,
Venet. — Eis Berttlar. W. Wagner, carm. gr. m. aevi.
Xenit. — J7»ffJ n}e ia/mlas. W. Wagner, carm. gr. m. aevl
Archiv — Archiv fllr mittel- und neugr. Philologie, heraiugeg. von
Michael Defher. Athen 1880. Bd. I, 1—3.
Chalk iop. — De sononuu affectionibus qoae percipiimtiiT in dialeclo
Neolocrica Bcr. Nico). Chalkiopulos, Curtiua" Studien V 339—376.
diXjlov — AtXtioriijf linagiicij! xal ifiroiayix^s kaißlae tije 'EiMSof.
jöft. l (1883-1884).
Foj Lavti. — Laata7Bt«m der griech. Tnlgirsprache Ton Dr. Karl
Poy. Leipeig 1879.
Hatiidakia M*liti — r*mfftlmi N. XaiiiSäxi) MMtt) Ui rijs
fitts 'EUtjrixift ^ ßAaarot joB iXiyxov loO ytv4anixio/ioC. 'Er
'AH*a,i. 1884.
,9 iizedoy Google
Kmmbacher: Ein irrationaier Spirant im OritiAitAen. 368
Jeannar. — 'Aujfitiia Kgijiixd, herausj^g. von Anton Jeannaraki.
Leipiig. 1876.
Joannides Trapes. — 'ImoQia nat artmtnixtj T^tuu^oCrtot --- 4nd
Saß. 'loiayridov, 'Ev KatyaTayiivovmUa. 1870.
Kaiolidas Eapp. — ITiioaodffior avyxgiaxör 'EUriroiamjiadoitut&t'
UffQw inä n. KaeoUdoti d. 9>. 'Ev S/iv&va- 1885. (Ein durch cUu
reiche Material unentbehrliches Werk , welches beaonders die
Spuren der aUkappadokiechen Sprache in den heutigen griech,
Idiomen Kappadokiens hehandelt.)
Mondi;; Beaudoainätnde — £tnde du dialecte Chjpriote moderne
et mediärale par Uondrj Beaudonin. Paris, 1884 (bibliothbqne
des äcoles Fraufaises d'Athbnes et de Rome, fascicnle 36.)
Moroei Otr. — 3tadi am dialetti Greci della terra d'Otranto del
prof. Qioa. Horosi. Lecce. 1870.
Horosi Bot. -- Dialetti Bomaici del mandamento di Bova in
Calabria deacr. da 0. Moroii. Arch. glottolog. TT (1878) 1—116.
Neogr. — Neograeca Bcr. M. DeSiier, Curtius' Stadien IV 283—322.
Pasaovr — Popularia carmina Giaeciae fecentiorü ed. Am. Pawow.
Lipsiae 1860.
Pellegr. — II dialetto Greco-Calafare di Bo*a, atudio di Aatore
PellegTini. toI. I. Torino e Roma. 1880.
Paichari essais — Essais de grammaire hiatorique Neo-grecqne.
Paris 1886.
Sakel I, — Tä Kvagiaxa i)id 'A». A. ZtuttUmfiov. rift. III. 'Afi^ytjai. 1868.
Formen wie dxovyio xXaiyw naiyw Z^kevyw xößyta haben
ISngat die Anfmerksamkeit der Forscher auf aich gezogen.
Es sprechen fiber dieselben Pott. Philologus XI (1856) 257;
MulLach, Gramm. 140; Manrophrydes KZ VII (1858) 142
ond doxii^iov 112 f.; Ebel KZ XIV (1865) 47; Kind KZ
XV (1866) 182; Meister in Curtius' Studien IV 429;
Blackie, horae Hellenicae 141; W. Wagoer in Legraod'a
coli, de mon., nouv. sdr. III 56; Jeannar. 381; G. Curtius
KZ VI (1857) 231 und Grundz." 612 fif.; Foj, Laute. 64,
womit zn vergl. bayer. Gymnasiaibl. 1880, 371; Deffner,
Neogr. 254. 273. 283. 291, NeotiX. dyoXexxa 1 447, Archiv 44
iglizedDyGOOglf
364 SitMung der ^üios.-^üUA. Claaae vom 6. Novtmber 1886.
und sakon. Gramni. 79; Sabellarios, aviäfiaXa xai h^Xtnii
^qfiara p. #'; G. Meyer, riv. di filologia IV 278 — 280
und Gr. Gr.» § U8. 218; Moroai Otr. 128 und Bov. 50;
Mondry Beaudouin, bull, de corresp. hell. III (1^879) 114
und ^tude 48. 59; E. Brugmann, Gr. Gr. § 12. 33; am
ausfuhrlichsten Hatzidakia, ^9T,vaioy X 97. 413 f., KZ
XXVII (1882) 75-80 und MeUt)} int r^s yiag lUijwx^g
yhiaoTjg (1884) 98-100.
J. Psichari meint, essais 165, ea sei noch nicht die
Zeit gekommen im Neugriechischen lautliche Dnterauchuugen
anznstellea. Richtig mag freilich aein, dasa etymologiaehe
und morphologische Arbeiten auf diesem noch immer unge-
btihrlich vemachläasigten Sprachgebiete wenigstens auf einiges
Publikum rechnen können, während der Verfasser einer laut-
lichen Uonograpbie hier fast in die Gefahr kommen mag
mit Richard III. auszurufen ^I am mjself alone*. Das darf
uns aber nicht ahachrecken; die lautlichen Untersuchungen
müssen mit den morphologischen, etymologischen und syntak-
tischen immer Hand in Hand gehen, sie müasen sich gegen-
seitig aufklären und ergänzen. Es wird sich auch in dieser
Abhandlung zu wiederholten Malen zeigen, welchen Nutzen
die lautliche Forachung fCir die Erkenntnis morphologischer
und etymologischer Dinge gewährt und wie eng diese Teile
der Grammatik zusammenhängen.
Wie hei morphol<^ Ischen und etymologischen, so ist
auch bei lautlichen Fragen die erste Bedingung f^r eine
richtige Erkenntuia die Sicherung des biatorischen Thafc-
bestandes. Solange wir nicht wissen, wann das y in den
angefahrten Formen zuerst in der Schrift bezeugt iat, in
welchen Formen es früher, in welchen es später erscheint,
in welchen Mundarten es vorkommt, in welchen es etwa
fehlt und dei^leicben mehr, haben wir fQr unser Urteil keine
Basis und werden über nebelhafte Vermutungen nicht hinaus-
kommen. Der Hauptgrund der Dunkelheit, welche noch gegen-
igtizedDyGOOglf
Ennnbacher: Ein irrationoier Spirant im Orieehüehert. 365
wältig Ober den erwähnten Formen liegt,*) ist darin zu sncliea,
dasa man die allerdinge schwierige und weitverzweigte q u aes ti o
facti frCher fast gänzlich vernachlässigte und auch in der
jfingsten Zeit nur cl>erflächlich streifte. Man erhob sich nicht
über das allgemeine Wort von mittelalterlichen und neu-
griechischen Formen auf -alyoi u. s. w. und begnügte sich,
den einen oder andern zufallig begegnenden Autor ab Beleg
anzuführen. Noch Foy, der aber Ober die ganze Frage auf-
faltend scbnell hinweggeht, weiss nicht mehr zu berichten
als dass .uns bis ine Hittelalter hinein kein j, noch weniger
ein y in solchen Formen begegne*. Deffner spricht (zak.
gr. 79) nur Ton ,ngr. Formen auf -evyo, die in mittel-
alterlichen Gedichten z. B. im Q^vog KwvuTayiivovrcöleiog
sich häufig finden*. Hatzidakis versuchte eine nähere Be-
stimmung, docb irrte er sich hiebei so bedeutend, dass auch
seine Erklärung das richtige nicht finden konnte-, er sagt
(KZ XXVII 77), die eraten Spuren der Bildung auf -ßyo}
(-«jj-ci», -aiyio) habe er ,in den im Anfange des 13. Jahrh
abersetzten kyprischen Gesetzen (Sathas Mea. BißX. VI) ge-
funden, wo sie aber nur selten auftreten*; allein mit jedem
Jahrhundert werden sie häufiger und seien endlich im 17. Jahrh.
ganz allgemein im Gebrauch. Ebenso TerhängnisvoU als die
irrige Ansehung des Beginnes der Erscheinung wurde es für
seinen Deutungarersuch, dass er die mittel- und neugr. Formen
nur in Bausch und Bogen betrachtete. Ehe ich daher über
das Wesen der Bildung spreche, unternehme ich es ihre Ge-
schichte darzustellen ; auf die Frage über das Wesen des
Lautes werde ich dabei nur soweit eingehen, als es zur Fest-
stellung des historischen Bestandes selbst notwendig ist.
Im Altgriechischen ist sporadisch die N^eigung bemerkbar,
aus dem ersten zweier aufeinander folgenden Vokale ein halb-
1) ,Le Y n'est pa» enoore espliquä dana lea verbes en -evya'
Moodrj Beandouin ätude 59.
IBSe. rhll»-ptiUoL u. hiat. CL 3. S4
igtizedoy Google
366 SUeut^ der phäoa-phtM. CloMe vom 6. Noeeinber 1886.
vokaliBches ji za entwickeln, das wabrecbemlicb schon ftSh
apirantiscb wurde z. B. pamphylisch aa^oiai, kyprisch Ijar^-
gav, ijcQevg, fitöXiji'). Vgl. die kjprische Glosse Stayo»
Scbwefel ^ 9ei\wvi dass / schon im Alt^echiechen zu-
weilen spirantische Geltung hatte, beweist auch der Ausfall
desselben in Formen wie oXiog; s. Q. Meyer Gr. Gr.* g 218.
Ziemlich weit verbreitet ist die Entwickelung eines / nach ev,
bisweilen auch nach ( vor o statt eines j x. B. Etfayöetn,
agimetifoyia, J^fäqa; Tjpoxöpt/og '). Uebr^ens ist die
schriftliche Fixierung dieser Laute nicht konsequent durch-
geführt; dass sie namentlich in spateren Inschriften ver-
nachlässigt wird, fuhrt W. Deecke (bei Collitz a. a. 0.)
gewiss mit Recht auf den Einäuas des Gemeingriechischen
zurQck.
Zweifelhaft ist, ob die vielbesprochenen Formen der
zweiten herakleischen Tafel notixXaiYiaaa und notixXaXyov
(Sinn ^ nQoaxleiot) hieher gehSren. Die Erklärung von
Job. Schmidt, der dieses xXaiyti} als Denominativ von dorisch
xX^x deutet (KZ 23, 295) stösst auf grosse Schwierigkeiten
(G. Cuttius, Gmndz.^ 614) ; di^^en ist die Annahme, xlaiym
sei eine associative Präsensneubildung zum doriseben Aoriste
exXq^a wie neugr. qn}Xayu> zu eqiiika^a (G. Ueyer Gr. Gr.*
§ 218) sehr bestechend, obscbon auch sie nicht so sicher
scheint, dass diese Formen von der Betrachtung in unserem
Zusammenhange gänzlich au^eschlossea werden mQssten.
Mit Gewissheit sind hieher zu rechnen einige Formen
i^ptischer Papyri, wie xkaiyw (ich weine) Not. et extr.
vol. 18, 2. partie, p. 323 (aus dem Jabre 160 v. Chr.),
Sa((aniYt}in ibid. p. 306 (aus dem Jahre 156 v. Chr.),
*tW'?yo ^ ixyößio, Wiener Stud. 4, 196 etc. Ausfahr-
1) H. Coltitz, Sammlnug der griech. Dialektiiiacbriflen Heft I,
S. 11 and Index.
2) Ibid.
.-'Google .
Krumbadter; Ein irraiionaler Spirant. im drieehisehe*. 367
liebere Belege dieser Lautenfcwickelungen (t, j, f) im Alt-
griechischen 8. bei Guat. Meyer Gr. Gr.» §"l48. 157. 218.
E. Brugmann Gr. Gr. g 12. 13. 38.
Für die folgenden Jabrbanderte habe ich kein Denkmal
finden können, welches ans von der Existenz eines derartigen
Vermittelnn galantes Zeugnis gäbe. Dieser Mangel erklärt
sich teils ans der Zähigkeit nnd Allmacht der Schultradition,
welcher znm Trotze sich zwar andere Schreibfehler ein-
schlichen, so aaffallende Dinge aber wie das y in xlalyü)
im Keime erstickten, teils wohl aach omü der Natur des
Lautes selbst, über den man sich nicht so leicht graphische
Rechenschaft geben konnte, wie Aber andere Veränderungen
der Aussprache. Wenn z. B. statt ai, et und oi in der
Schrift ein e bzw. i nnd ti erscheint, so ist das bei der
unverkennbaren Deutlichkeit, mit der die aus den Diph-
thongen entstandenen Vokale klangen, leicht erklärlich. Der
irrationale Spirant dagegen scheint sehr langsam und un-
gleichmäasig die zur schriftlichen Fixierung nötige Präzision
und Elangkraft erlangt zu haben. Man erwige unter an-
derem die Ton dem gelehrten Trapezuntier J. Parcharidis
bezeugte Thatsache (s. unten), dass noch heute in den pon-
tischen Dialekten, die sich überhaupt diesem Laute weniger
zugänglich zeigen als die meisten der anderen Mundarten,
das irrat. y nur bei vorausgehendem hellen und folgendem
dunkeln Vokale ') deutlich ist, in den übrigen VokaWerbind-
angen aber ganz schwach gehört wird, während das echte
(ali^echische) y gewöhnlich so Temehmlich gesprochen wird
wie im Gemeinneugriechiscben. Noch hinderlicher war fQr
die schriftliche Ueberlieferung des Lautes der Umstand, dass
derselbe in alter wie noch in 8|»terer Zeit nur in einzelnen
1) Also in der Verbindong eya, ej-o, eyn, ij-a, iyo, ij-oi
ea ist interewant, dam hiemit uiuere Deberliefenmg inaofem (Iberein-
etimint, als die MtcBten sicher bezeugten Fonneii mit irration. 7 lum
KTOBsen Teil eben dieser Eombination angehören (xUujm, axtpogriya etc.).
24»
igtizedoy Google
368 Süatng der phäos.-phÜoi. Clagte vom 6. NovenAer 1889.
Dialekten eich auf eine grössere Zahl von Formen konseqnent
verbreitete; es wird sich nnten ergeben, dass derselbe auch
beute noch in den meisten Orten snf eine bestimmte Reihe
von Formen beschränkt bleibt. Es ist wahrscheinlich nnd
li^^ in der Katar eines solchen Lautes begründet, dass der-
selbe verschiedene Gegenden lange ji^zlich verschonte, wie
ja auch andere lautliche Affekte sich von einem beetimmten
Orte ans weiter verbreiten.') In dieser Weise ist es zu er-
klären, dass viele Jahrhunderte nach jenen durch einen
glücklichen Zufall erhaltenen Papyruszeugnissen das irratio-
nale y vergeblich gesucht wird, bis es mit einem Male in
verschiedenen Monumenten ganz regelmässig erscheint.
Auch diese Urkunden sind noch mehrere Jahr-
hunderte älter als die Epoche, in welche Hatzidakis
den Beginn der Erscbeinung gesetzt hat (13. Jahrhundert).
In dem codex Fatmensis No. 48, der dem Beginne des
9. Jahrhunderte angehört'), steht zwischen verschiedenen
L^enden ein Martyrium des hl. Petrus nnd Paulos. Der
ungebildete Schreiber desselben kannte für seine Ortbc^praphie
kein anderes Gesetz als das Gehör und verwechselt daher so
regelmässig wie zahllose librarii späterer Zeiten oi mit t>,
si-rj mit i, at mit e u. s. w. In den Verbis auf -eüw hSrte
er nach ev einen Laut, den er durch / ausdrückte; es finden
sich in dem kurzen Texte') die Formen:
d(ia7tBXevyiafie>'
nodevyofiivQ
mazevyovrag (2 mal)
ßaatXevyeiv
ar^cnevytj
OTQozevyöfied^a.
1) Zu einer näheren BeBchreibnng der heutigen lokalen Ver-
brmtnog dea Lantes wird eich unten Veraulasaanff bieten.
2) 8. Tiflchendorf, Wiener Jahrbßcher, Anzeigeblatt für WiBsen-
■chaft und Knut Nr. CX 8. 15 f.
3) S. die Angabe (ed. princeps) von A. L i p e i q b in den Jahr-
igtizedDyGOOglf
Krutnbacher: Ein irratiotuüer Spirant t« Griethisditn. 369
Das zweite Monument ist eine Handschrift der Inter-
pretamenta des Pseudodosithens, in welcher spätestens im
9. oder 10. Jahrhundert ein völlig naiver Mann dem
praktischen BedOrfiiisse ^echiach lernender Lateiner zu hebe
die griechischen Lemmata in lateinische Schrift Qhertrug.
Aus derselben wurde, wie ich früher nachgewiesen habe'),
in Deutschland von einem des Griechischen unkundigen
Schreiber jener Archetypus kopiert, aus welchem vier jetzt
in München befindliche Handschriften fiossen: cod. Monac.
lat. 13002, anno 1158 scr., cod. Monac. lat. 22201, anno
1165 scr., cod. Monac. lat. 27317 aus dem Ende des 15. Jabrh.
und cod. Mooac. graecns 323 aus dem 16. Jabrh. In jenem
mit lateinischen Lettern geschriebenen Eodex des 9/10. Jahrh.
standen, wie uns die Münchener Handschriften beweisen,
folgende f^r unsere Frage wichtige Formen:
an^oreugo anagoreugis anagoreugi
apolaugo apolaagis
agneugo
geugi geugete
episceugazo (?) (codd. episceuagzo)
triambeugo
thireugis
iceteugo
ixeugo ixeugis ixeugi
ichnengo
celeugo celeugis celei^
cjriengo
cycleugo c;cleagis cjcleugi
bücbem tüi proteatantitche Theologie, herausgegeben von D. Haae,
D. LipBina etc. 1886 S. 86—106 (bes. S. 101).
1) De codicibua quibua Interpret. Paeudodoaitheana nobia tradita
sunt. Hona«hii. 188S S. 20—34.
igtizedDyGOOglf
370 SÖMwiff der phäoarphiM. Classe oom 6. November 1886.
cl&dengo ckdengis cladeugi
cyndinengo cyndineagi
pragmateagom e
pirago (Interpret, tempto; also wohl statt rrei^o^bf,
wie qmJiäyiii statt qniijaaaoi; a. unten)
pisteago pisteugis pistengi
panctengo (d. i. ntKieviit) puBcteugis panctengi
prolithengome (Interpret, orbanor)
pangome
proteago
poniteugome
periddeugo (1. ftefiodevyio)
prosanapaugome
symboleago
taricheago
i«Gtooeago tectoneugis tectoneugi
foneigo
fugadeago
sceage (d. h. axevij).
Dieser Masse von Beispielen gegenüber stehen vereinzelte
Formen, in welchen das y fehlt, nämlich geuonie, desmeao
desmenis desmeni, enedreuo, thireuo, celiome eeliese (I. xvXto-
fiai, xvlUaat), clio, cribo cribi, ceome, poreuome, paleo,
riome (salro), therapetio, choneao. Zu beachten ist vielleicht
der Umstand, dass fast sämmtlidbe Formen, in denen wir
das y vermissen, erste Personen sind; bei folgendem e und i
steht das y meistens, und es folgt in der Handschrift sogar
unmittelbar auf geuome die Form geugete, auf thireuo
thireugis.
Den nächsten Beleg &nd ich im cod. Monac. lat. 6411
saec. X, der fol. 42 ein Exzerpt aus dem Buche des Macrobius
über das lateinische und griechische Verbum enthält. Dort
iglizedDyGOOglf
KrutiAacher: Ein irrationaler Spirant im Qriechischtn. 371
lesen wir nämlich bargitonos pai^thonos barf^thonos bar-
ginos (stete = ßagvtoyos). ')
Weitere Beispiele treffen wir in einer lateinischen Hand-
schrift aus dem Anfaog des 11. Jahrhunderte, nämlich in dem
Frisingensis 225 (j^t^'' cod. Monac. lat. 6425), der, wie aua
fol. 107' hervoi^eht, unter Bischof Egilhert (1007-1032)
geschrieben ist. *) Er enthält ein bekanntes Ceremonienbuch,
den ordo Romanus de officiis divinis. In der Beschreibang
der Tanfceremonie ') frägt der Priester den Stellvertreter des
Täuflings: ,In welcher Sprache bekennt man unsern Herrn
Jesus Christus?* Jener antwortet: ^^'fiUi/i-iOTiV". Das nun
folgende, in griechischer Hpracbe gefasste Glaubensbekenntnis
ist in unserem Kodex mit lateinischen Buchstaben transkribiert.
Fol. 49' lesen wir : Änangilon tin pistin. auton. tonos. pisteu-
gisin. (I. avöyyeilov r^v niottv avvwy wg Ttunevyovaiv),
Fol. 50': to ek thupatros. ekporrengomeno (d. h. lö ix tov
navQog ^x/rogetiyo^io'ov). Zur richtigen Wertschätzung dieser
zwei Formen ist zu bemerken, dass in dem ganzen griecbiecben
Texte Überhaupt nur 3 fUr irration. y empfängliche Formen
stehen; die einzige derselben, in der das y fehlt, steht im
Anfang des Credo ^ Pisteuuo. is. ena. theon." Aber auch biet
ist das doppelte u auSallig und zu vermuten, dass das zweite u
auf ein im Archetypus vorhandenes ff hinweist. —
Die geringe Zahl der von mir gefundenen handschrift-
lichen Belege aus dem 9. und den folgenden Jahrhunderten
darf zu keinem Bedenken Anlass geben. Die Summe der
Handschriften, in denen ich gelegentlich anderer Arbeilen
auf die hier behandelte Lauterscheinung achtete, beläuft eich
höchstens auf hundert. Könnten die Myriaden von Codices,
1] Dm Stock ist herausgegeben von H. Eeil, .Qnaeationam
graromatic. pars IV' im Index lectionnm von Halle 1875.
2) Vgl. CatalofT- cod. latin. bibl. Monoc. tomi III. parit III (1873
3) S. De divinis catholJcae ecclesiae officiis etc. ed. Heichic
Bittorpin«, Pariaiia. 1610. tom. I p. 42.
,9 lizedoy Google
372 SUtvng der phäos.-philol. Ctasse vom 6. Novewibtr 1886.
die in unserea Bibliotheken aufgespeichert Hegen, sorgfältig
geprüft werden , so würde die Zahl der obigen Beispiele
eicher bedeutend vermehrt. In den kritischen Apparaten
unserer Ausgaben nach Spuren des Lautes zu suchen, wäre
bei dem gegenwärtigen Stande dieser Hilfsmittel (besonders
für die zunächst in Betracht kommenden späteren und byzan-
tinischen Autoren) vergebliche Mühe. Den Herausgebern ist
darob schwerlich ein Vorwurf zu machen; denn wer das y
in xXaiyia notiert, mfisste folgerichtig auch jedes e fOr at,
jedes V ftir ot, mit einem Worte sämtliche Spuren der ver-
änderten Aussprache bezeichnen. Wie ungeheuer durch solche
Gewissenhaftigkeit die ohnehin schwerialligen Apparate be-
lastet würden, weiss jeder, der sich mit Kollationen be-
schäftigt hat.
Endlich erscheint das y irrrationale vom 12. Jahrhundert
an in den poetischen und prosaischen Werken der Vulgär-
sprache. Wie schwer sich aber der Laut in der Schrift fest-
setzt«, ersehen wir daraus, dass er selbst in einer Zeit, in
welcher er wenigstens in bestimmten Formen regelmässig
gehört wurde, in vielen Urkunden der Volkssprache entweder
gar nicht oder doch nur selten ausgedruckt ist. Namentlich
fehlt er in Autoren, welche bei aller Volksmäs.'rigkeit doch
eine gewisse Reinheit anstreben oder eine wenn auch ober-
flächliche Bildung zur Schau tragen, so in Oig. II, Alex.,
Syntip. I U, Spaneas 1 II III, Solom., Prodrom. I II III
IV V, Gljkas, Hermon. , Poricol. , Alph. mundi q. s. w.
Auch bei manchen späteren Werken ist das Fehlen aus ab-
sichtlicher Scheu des Autors (oder Schreibers) zu erkären;
der Rhodier Georgillas z. B. (zweite Hälfte des 15. Jahrh.)
schreibt das irrat. y häufig in seinem letzten Werke Rhod.
(17 mal gegen 10 Formen ohne/), seltener in Const. (8 mal
gegen 13 Formen ohne /), nur 2 mal in Belis. (wichtig für
!). Bei andern
derem Einflüsse
iglizedDyGOOglf
Krumbaeher: Ein ürcUümaler Spirant im QriedtüiAen. 373
gewesen Bein; wenn z, B-, wie wir unten sehen werden, in
Cypeni der Laut besondere allgemein und kräftig klang, so
ist es leicht verständlich, dass ein cyprischer Autor den-
selben auch besonders gerne und konsequent schreibt. Ohne
jedoch schon jetzt auf die Frage, wie eich bezDghch des
irrat. y die Mundarten zu einander verhalten, einzugehen,
lasse ich vorerst eine Liste der Werke folgen, in welchen
y irrat. gänzlich fehlt, dann d'erer, in denen es als Rarität
auftritt, endlich derer, in denen es mit einiger Regelmässig-
keit erscheint.
1) y irrat. fehlt in Syntip. I II III, Dig. I II IV,
Spaneas I II III, Solom., Olykas, Prodrom. I
II III IV V, Alex., Equ. vet., Anagn., Hermon.,
Peccat., Poricol.. Adam, Pulol., Tamerl, Sen. I,
Alph. de mund., Belis. I, Venet., Gepbal., also
in Werken des 10. (11.?) bis 17. Jahrhunderts.
2) / irrat findet sich sporadisch in Prodrom. VI
(85 xlalyo). 198 Ettifovya. 371 yLaivovQyioxaXaafiivov)
in den kyprischen Gesetzen (Sathas Metr. Bißl.yi)
Achill. (827 hioi&pövevyev. 1283, 1421 n^^et
1723 hXaiyaaiv)
Apoll. (756 äiaq>evieifei)
Flor. (401 Ev^laiye». 503 ylalyrnv. 697 nXaiyow)
Lyb. (1050 fiiaevyet. 1312 vevyovv. 1811 fie^evyei.
2653 xatvovQyiov. 3085 ixaToxößyamy)
Asia. (195 öxoiyta. 389 dxovyovy)
Quadrup. (756 xaßa)lixsi!yovat)
Sen. II (828 dxovyovv)
Sen. III (84 et passim ^yidXta. 321, 336 jw^'f^^eff)
Imb. I (166, 770 xlaiyovatv. 484 enl^o'. 539
niaiyei)
Imb. II (124 Xfiovyei und einige Formen von xKaiya
wie 187, 226)
igtizedoy Google
374 Süeung der phüos.-iAüol. Classe vom 6. November 1886.
Belis. II (148, 209 ulaiyeiv. 669 xAa(>^)
Georg, Belis. (260 «xaiya. 265 %ayovv)
Tagiap. (31 ofiviyoi)
Nicol. (209 ^Kpopyeuj'fis. 218 avattviyui)
3) y irrat. erscheint häufig in Belth., Älph. am.,
Sen. paell., Aain. lup., Cypr., Georg. Const.,
Georg. Rhod., Sklav., SachL I II, Picat., Abrah.,
SuB., Xenit,, Imb. III IV, Digen. III.
Aber auch in den znletzt angefahrten Werken ist die
Schreibung des y nicht konsequent derchgefOhrt, ohne dasa
hiebei im allgemeioen ein bestimmtes Prinzip erkennbar wäre.
Häufig nötigt der Reim mit Formen wie l^yai (pBvyti das rer-
nachlässigte / in TfXaUt dovlxvEt etc. herzustellen z. B. Eoroa
21, 7, wo sich vetiei auf ipsvyei reimen soll. Auch Reime wie
<ptvyu itXaiya finden sich, wie sich Abrah. 299 f. d^aei auf
ItTte^detar^ reimt.
Im folgenden gebe ich ein Tollständiges Verzeichnis der
einschlägigen Formen, welche in den oben genannten Schriften
vorkommen. Eine BeechriLnkung anf jedesmalige AnfBhrui^
der 1. Fers. Präs. Sing, wäre schon deshalb unrichtig, weil,
wie sich S[»t«r zeigen wird, das Anftreteo des Lautes in
einem unleugbaren Zusanuneohange mit dem Accente der
Formen steht. Zur Mitteilung bo reichlicher Belege wurde
ich nicht nur durch die heute mit Recht üblichen Grund-
sätze, sondern auch durch die Ueberzeugnog bestimmt, dass
fQr die Lösung unserer Frage eine stete Beachtung der Zeit
nnd des Ortfis (Dialektes) des Auftretens der Formen von
Wichtigkeit ist; doch mnsste ich hei besonders häufigen
Formen (wie denen von mXaiyw) auf eine vollständige Anf-
Eählung der Beispiele verzichten, um diese Seiten nicht mit
endlosen Gitatenreihen zu belasten. Die oben aus Hand-
schriften des 9. und der folgenden Jahrhunderte angefahrten
Belege hier zu wiederholen scheint (iberfifissig.
iglizedDyGOOglf
XrHm6aeh«r: EU* irratiottailer Spirant im OritehitAen. 375
Indem ich die Formen nach den dem y irr. TorsosgeheDden
Laaten ordne, verzeichne ich zaersfc die Beispiele mit y nach
einem Vokale {a o ov oi t a ai), dann die mit y nach
einem Spiranten (also nach av ev aß oß vß iß eß ß 9),
endlich die mit y nach q. Einen Beleg fSr y nach et und
nach V habe ich (ausser dem vereinzelten trapezuntischen
ätifvyw bei Joannides Trapez. S. xd* dee Index) nicht finden
können.
Uebendcht der aoa der mittelalterliclieii Literatur benagten
Formen mit / irrat.
a + y.
ävaaaymiii» Äbrah. 486, — Aiojtj Abrah. 784. —
mty^ Älvah. 891. - xo/^ Belih. 624. Cjnpr. 88, 16. Abrah.
810. — xa7T> Georg. Const. 94. 114. 117. Xenit. 186. —
%aywv Georg. Belie. 265. — layenö^ (= Xanäq) Cjpr.
326, 17. — näyios Cypr. 74, 11. 134, 25. — x^iimäyu
Imb. m 617.
o-\-y.
ißoya Sus. 216. — unavoy^ Sen. puell. 70. — neta-
yoyäxs Sen. puell. 170.
ov + y.
äxovyoi Asin. 195 Xenit. 126. Ficat. 191. 254. Markos
Antonios Foscolos (Ereter) bei Sathas £^. ^^ere«. II x«. —
äxotyei Dig. III 1761. — öxoiJy«« Xenit. 171. — äxovyow
Asin. 389 Sen. HI 828 Sklav. 193. — catoiyaaiv Sen. pnell.
191. — ijKOvya Xenit. 123. — dxovyttov Siis. 86. — 'xow-
yoi^OK Dig. III 418. — mtovyutv Sen. III 828. — dxovywra
Pica4. 370. — «XOTyij Cypr. 175, 21. — xavaxfov/aoi*'
Sachl. II 496. — xifoiyta M. A. Foscolos bei Sathas K^fl.
&iat(f. [I xt. — xi^yei Imb. II 124. — exifovya Prodrom.
VI 198. — ovynemyj] Belth. 103.
,9 iizedoy Google
376 Sitttmg der phäos.-philol. Claise wm 6. Nooember 1886.
0( + y.
itoiya Cypr. 53, 20. 58, 20. — rcolyoia Cypr. 357, 20.
ävanviya) Nicol. 218. — SnXeyo' Imb. I 484, — Ö/im'/w
Aein. lup. 390. T^ap. 31. — oftviyei Dig. III 914. Koron.
13, 13. 138, 16. — öfiviyow Koron. 96, 2.
- «' + )"■
xaiyet Sus. 358. — xalyow Georg. Rhod. 54. — xai-
yofiat Belth. 840. Flor. 1513 (itataxalyo/iai). — xaiyeiat
Älph. am. 23, 7. — ytaiyovvrai Xenit. 263. — xXaiytii
Prodrom. VI 85 Flor. 1199. Alph. am. 108, 4. Picat. 370.
Sen. puell. 133. Sachl. II 389. Imb. II 187. Imb. III 218. —
xXaiyetg Picat. 359. Äbrah. 106. 309. — xXaiyei Imb. I 539.
Imb, n 583. Imb. III 207. 214. 694. Dig. III 175.') 475.
514. 3034. PueU. inv, 156. — xlaiyovy Flor, 17. 697. Sen.
puell. 174. Xenit. 168. Georg. Const. 217. Sus, 207. —
xXaiymai Sen. puell. 177. . Sklav. 200. Sus. 211. Imb.
I 770. Imb. II 226. Imb. III 778. — xialyr] Äain. lup.
172, 378, Sus. 223. Koron. 48, 17 (w^en dea Reimes).
Balis. II 209. 696. Dig. lU 441. 1754, — xlexiyetv Belis.
II 148. — xAoij-wv Flor. 503. — KXaiyowsg Dig. III 367. —
exÄatycv Flor. 401. Picat. 4. Sus. 215. Abrah. 594. Imb.
III 632. Dig, III 2308. 2627. - ijxJ^iyey Dig. III 2961. —
hiXaiyay Xenit. 312. Dig. III 375, 2874. — iTdäiyay Qeorg.
Const. 54, Sklav, 35. ~ xlaiyav Georg. Rhod, 296, —
hcXalyaai Achill. 1723. Dig, III 352. 2688. — xKaiyaaiv
Abrah. 1012, Dig. III 1891. — <p»aiya> Picat. 341. —
<j>9^aiyBi Sen. puell. 109. Abrab. 54 (Reim mit yvuevyfj).
1) Lambroa ulaiti; doch vetlangt der Reim ßfyetj xlalyti Vgl.
V. 457-458 xXalr'i-iirn-
,„ze..,Goog[e ,
Krumbaeher: Ein ifTottonoIer SpiraiU im OriedriteheH. 377
av + ,.
ävanavyovai Imb. III 565. — SKovya Geot^. Belis. 260.
bnavyev Dig. III 2209. — iviavjefov Cypr. 114, 9. —
xaraßyodiov (^ xatavYÖHwv, narevödtoy) Cypr. 165, 15. —
xaTaßyodaifiivog (xazevoätufityos) Cjpr. 106, 3. — xctranai-
yovv Dig. III 2788.
ev-\-y.
ofa/Äslevyio Sachl. II 667. — ane^evyovia Cypr. 130,
27. — a^evyet Georg. Rhod. 468. — ä<pivievya Imb.
III 929. — ßovXivyovvxai Cypr, 82, 18. — yicnqevyeig
SoB. 310. 317. 319. (yiar^weis 8ob. ed. 1671 t. 310). —
yvQevya Cypr. 56, 13. — yv^yeig Abrah. 368. — yu^yai
Georg. Rhod. 261. 393. 395. 402. 469. 491. Sachl. I 83.
344. II 517. Imb. III 616. Dig. III 2838, - yvesvyovr Sachl.
II 420. — yv^yji Georg. Rhod. 402. 491. Abrah. 53 (R«im
mit fpxaiyei) Imb, III 259. — iyvQsvyaaiv Dig. III 637. —
yv^evya Älph. am. 84, 1. — yvQtvyav Dig, III 211. — yv(}ev-
yaaiv Dig. III 1964. — iiatfevrevyu Apoll. 745. — Sidau-
■KoXeiyia Sachl. II 669. — So^evyjj Imb. III 615, — dovXevyta
Sachl. II 668. — dovlevyovy Sachl. i 121. — dovUiiyovao'
Abrah. 467. — dovXevyri Georg. Rhod. 384. — kdovixvyev
Cypr. 68, 16. — kdovX&>yav Cypr. 58, 21. — dovXtiryttat
Cypr. 97, 9. — el^evytis Abrah. 367. 529. 541. — Hoh>-
itqevytii Cypr. 133, 5. — iqteyimyav C^r. 68, 13. —
^i^Xeiytt Georg. Rhod. 392. — liriXevyovy Alph. am. 43, 1.
44, 1. — itiixvyEv Cypr. 317, 24. — ^iqk^av Cypr. 85, 4.
t,vya.vevy^ Sachl. I 126. — Itvycnsvyay Sachl. I 185, -^
it,vyayeiyaai Sns. 296. — xaßalXixtvyj^s Imb. III 252. —
xc^aiXtKEvyjj Belth. 743. — xaßaiXivitvyovai Qaadrup. 756. —
huneifoysvyty Achill. 827. — httvtvvaiyav Cypr, 103, 25. —
■KoXaxsvyst Sachl. I 359. — jumisöyut Georg. Const, 345. —
xovTeiy^ Georg. Rhod. 328. Belth. 911. — xov^aeüyotfca
igtizedoy Google
378 Sittuttg der phOos.'phOot. Clane vom 6. NovevAer 1886.
Cypr. 114, 6. — ixovQoevyey Dig. III 156. — ixwnaäiyai
Oyyc. 84, 14. — nftTjjgevya Cypr. 267, 13. — hiQOvqiev^K
Nicol. 209. — lati}evyij Imb. III 280. ~ fiayei^evyei 6eoi%.
Rhod. 557. — fiaßeiyetai Georg. Const. 673. — fia^evffj
Imb. III 90. — fioxevyei SokM. I 134. — fitjxofBvyei Sachl.
1 127. — fiiaaevyo} Abrah. 901. — fiiaa^yete Xenit. 302. —
fuaaevyei Lyb. 1050 Imb. III 276. — fuoaevyoftev Abnth.
548. — veiiyet Koron. 21, 7. 75, 31 (Reim mit g)evyet. cod.
vevet). — vevyow Lyb. 1312. — vtjOTBvyio Cypr. 190, 13. —
rtjarevyets 8m. 299. 302. — »ijoreüj^g Sue. 307. 309. 331.
338. — v^tnevye Sob. 305. — »ijoreiya»- Sas. 295. —
yijatevycmt Sus. 294. — vofievym Cypr. 214, 22. — iäevyeis
Inib. III 251. — oäevyei Imb. III 925. — (o)y'et^yeaat
Abrah. 96. — SffiTpievYta Pnell. inv. 197. — tratdevyet
Geoi^. Bhod. 260. — xatdevyovy Sob. 68. — wcßffevewj^j
Georg. Rhod. 490. — naanaievyetg Abrah. 530. — ne^evyti
Achill. 1283. 1421. Lyb. 1811. ~ ne^t]q>aysvyeaai Poell.
ioT. 84. — ntmevyta Cypr. 134, 19. Puell. iuv. 192. —
ttunevyet Georg. Rhod. 554. Sachl. I 176. — nunevy^
SuB. 308. — nlarevyev Sus. 135. — inoqeöyowzay Cypr.
57, 24. — miayficnevysi Imb, III 926. — jtffay^aievyeKm
Cypr. 96, 28. — nnoffffteiyug Abrah. 542. — ^evyei
Georg. Conut. 653. 660. — ^yevys Georg. Rhod. 329. —
atzXevyei Koron. 58, 4 (Reim mit liyet). — otc^t^ Dig.
ni 778. — OTTinevyonai Älph. am. 4, 14. 38, 8. 40, 6. —
aiEeevyezat Sachl. II 305. — (WßoretJj^ Imb. I[I 89. —
ävfjßoXevya Sachl. U 670. — qiovevyet Sachl. I 106. —
XOQevya Asin. lup. 222. PuelL vn. 198. — tpanwyto Cypr.
133, 4.
tt/S + y.
»avym (st »äßyta) Cypr. 431, 8. — Xaßyj^ Marinos
Zanie (Kreter) bei Sathas K^rft. »itn^. II id'. — ^äßyw
Cypr. 339, 14.
,9 lizedoy Google
Kntmbaeher; Ein ftrattonoler Spirant im OrieMteKen. 379
oß + r-
htaiaxößyaatv Lyb. 3085. — Mßyeti (
227. — in^oßya Dig. III 433.
vß + ,.
Afvßyta Amn. inp. 219. Cypr. 209, 7.
>ß + y-
hlßyav Dig. III 1381. — rißyeaai Alph. a
h(lßray Dig. III 1382.
tß + y.
xUiyia (st. xUßyw) Dig. III 2708. — ni(
ß + r(+ i')-
ßylc (ßla) Cypr. 230, 10. — ßyiälw (
492, 8.
» + >■(+ i!)-
^etotdes Cypr. 268, 21.
« + /(+!!)■
ämjUnonytä Abrali. 55. — ävijfirro^iais i
yofiöfytoy Cypr. 330, 7. — yov^tä^io Cypr
Sa^aqytä Cypr. 463, 15. — xaiyoifyioy Lyb, 2
xaiyot'^iozo^a^^yo»' Prodrom. VI 371. — xmcoj
690. — xeeyiä AUrah. 1139. Cypr. 214, '.
o^yiä Cypr. 104, 11. — ftaxaiQyiä Cypr,
liEftyiä Cypr. 169, 5, — fta^r/yogyiäg Abmb.
^täXta Sen, III 84. 86. 96, 106, 388. —
152, 23, — Sv^ia Cypr. 95, 17, 132, 27,
Cypr. 101, 14. — xaktvaqyiä Cypr. 504, ',
C^pr. 59, 4, 60, 10. 80, 26. — x'W« <>
XU>ftytä%i,i; Cypr, 119, 8. Sen. III 321, 336
(furia) Cypr. 414, 19.
,9 iizedoy Google
380 Sitiung der phäoB.-phüol. Cleuse vom 6. November 1886.
Obscboa dieses Yerzeiclmis durch Berücksichtigung einer
noch reicheren Literatur vervollständigt werden könnte, mag
es doch eine Vorstellung von dem hauptsächlichen Bestände
in mittelalterlicher Zeit gewähren.
Wir haben nun zu prflfen, in welchen Formen das /
irrat. in der lebendigen Volkssprache des heutigen
Tages gehört wird. Eine möglichst grosse Genauigkeit und
möglichst vollständige Berücksichtigang sämtlicher Lokali-
täten ist hiebei nnerlässlich ; die oben gegebene Uaterialien-
sammlung ans dem Altertum bis zur Schwelle der Neuzeit
verschafft in chronologischer Hinsiebt ein genügendes
Bild ; dagegen bleibt sie nach der geographischen
Seite hin schon deshalb mangelhaft, weil viele der herbei-
gezogenen Werke unbekannter Herkunft sind und weil fOr
viele Mundarten sich ältere Denkmäler Oberhaupt nicht mit
Sicherheit erweisen lassen. Während demnach der Haupt-
wert der bisherigen Sammlung in der geschichtlichen Er-
kenntnis des Lautes liegt, kommt es uns nunmehr darauf an,
die lokale Verbreitung desselben auf Grund authentischer
Quellen eingehend zu beschreiben. Hiedurch wird es uns
möglich, die Bedeutung jener älteren Formen besser ta
w&rdigen und durch Kombination derselben mit denen der
Gegenwart ein chronologisch-lokales Gesamtbild
des Lautes herzustellen, auf dessen Grundlt^e das Wesen
desselben mit Erfolg untersucht werden kann.
Anfänglich versuchte ich auch zur Feststellung des heuti-
gen Bestandes die vulgäre Literatur zu verwerten ; ich ßber-
zeogte mich aber bald, dass dieses Verfahren nicht ausreiche.
Wenn wir die zahlreichen, oft schwer zugänglichen Samm-
lungen neugriechischer Volkslieder, Märchen, Sprichwörter
n. s. w. mit Rücksicht auf Themen wie das unsere durch-
gehen, werden wir zu unserem Misavei^ügen inne, dass sie
fta die lokale Al^renzung lautlicher Eigenttlmlichkeiten &st
völlig unbrauchbar sind. Einmal haben die Herau^eber dieser
igtizedoy Google
Snmbaehtr: Em «reriHHMler Spirmü i» OrieehitcJun. °°^
Monnmente selbst (mit rerschwindenden Äasnahmen) nach
gBDZ Terschiedenen Priimpien oder, richtiger gesagt, in yer-
schiedenen Abstnfiingen von Prinzipienlosigkeit gearbeitet;
die meisten Bchloeaen mrh bei der schriftlichen Fixierung
dieser Texte mehr oder weniger bewusst an die gemeinhin
übliche Scholorthographie des Keugriechiechen an; schon hie-
dnrch gehen alle feineren lantlichen Differenzen verloren ; sie
verwenden z. B. ohne Bedenken a für h, £ fDr i, sogar ^
fOr di; ebenso verschwinden andere wichtige Eigentümlich-
keiten, wie die an vielen Orten Übliche Xasalierung und die
Palatalisiemng von Gnttorallanten unter der starren Sch^-
lone der gemeinen Orthographie. Wenn dann der Formatier
einmal dnrch gOnstige FDgung an Ort und Stelle gelangt,
so vemiinmt er zu seinem Erstannen Formen nnd Laute,
von deren Existenz er aus der Literatur und aus der prak-
tischen Beschäftigung mit der gemeinnengriechischen üm-
gai^[BBprache keine Ahnung hatte. Des Weiteren erleidet
selbst die relative Genauigkeit, welche die Herausgeber an-
streben, dadurch eine bedeutende Einbusse, dass sie nur
selten alle ihre Texte selbst aus dem lebendigen Volksmunde
notierten; sie verwerteten häufig kleinere und grössere Samm-
lungen verschiedenster Provenienz, ohne im Stande zu sein
die Gewissenhaftigkeit ihrer Qew^nmänner zu kontrolieren.
Daher kann der Forscher diese immer mehr anschwellende
Masse volkstümlicher OffeBbarungen zwar mit Rücksicht auf
den Inhalt und die poetische Form benutzen; sobald er aber
die lautliche Beschaffenheit der dialektischen Erzeugnisse unter-
suchen will, steht er einem unentwirrbaren Chaos g^enQber,
das ihn hSufiger zum Irrtum als zur Wahrheit geleitet.
Um nur ein Beispiel zu nennen, fehlt in den Volksliedern,
welche Passow aus Chios und Rhodos anfQbrt, das irrat. y
{^zlich; wie das zu der Wirklichkeit stimmt, wird sich
unten zeigen.
Der Vorwurf, den ich hier erhebe, ist schon öfter aus-
laW. PhlloL-phlloL IL h<it CL >. 25
igtizedoy Google
382 Sünmg der phüog.-fhäot. Ctaue vom 6. Novewtber WSß.
gesprochen wordeu. Erst neulich hftt J. Psicharis, esssis 81
energisch aaf die Mangelhaftigkeit dieser Publikationen hin-
gewieseu; denselben Punkt betont auch Oastav Meyer In
einer Besprechung der Zeitschrift des hellenischen Syllogos
von Eonstantinopel , Berliner philologische WochenBchrüt
(heraosgeg. von Chr. Beiger) VI (1886) 944.
Zur Entschuldigung des allgemeinen Fehlers m^ man
geltend machen, daes zu einer richtigen Auffassung und rer-
ständlichen Wiedergabe der Laute grosse Uebung, völlige
Beherrschung der Sprache und einige sprachwissenschaftliche
Schulung notwendig ist. Dem einheimischen Sammler wird
die Arbeit häufig erschwert durch die starke Gewöhnung an
den beimatlicben Dialekt oder an die gemeinhin übliche
TTn..n.n.~<in.ay.i.a . nicht mindere Schwierigkeiten hat der
iden, der zuerst Jahre lang sein Ohr an
ihische gewöhnen muss, ehe er dialektische
stehen und verwerten kann. Selbst einem
er und Sprecher des Neugriechischen, wie
nach dem Zeugnisse seiner noch lebenden
o^nete es, dass er sich in einem wichtigen
ess. Ich führe den Fall an, weil er die
rt^{er Beobachtungen hübsch illnstriert ^),
selbst die von Boss gegebene Mitteilung
irwendete (£Z XXVII 522). Rose be-
i' II 134, dem Dialekte von Patmos sei
w^;ung des Tones eigentümlich ') ; .sie
onis den Acceut geradezu zurück, wie die
(und ich wähle nur solche Beispiele, die
e Zeilen auch TOn jenen Leichtglftubigen geleMo
Ingaben alter Qmmmatiker und Lexikographen
(Vertrauen entgegenbrin^n und aof die wnndei-
indschriftlich schlecht gesicherten Formen ihre
anen pflegen.
ei Mollach Or. 93.
igtizedoy Google
KruwibaekeT: Ein tTTationtüer Spirant im Gnedii4ehe*. 383
H. und ich deutlich gehOrt habea): iifto^oe, cU^^ijg (soll
heissen aXi^S-^), xatfog, xövTa statt läfioi/yös (beruht atif
einem Verseben, da Bowohl altgriechisch aia neugriechiBcb
j^ftofiyog betont wird), d^^g, xai^ög, xovrä. Die Tochter
lutseree Consula . . . s^te uns, als vom Trinkwasser die Rede
war: to vif/a ftas Sev elrai töaov xaJba' atvat ohx v^s ß^X^'*
Als ich im vergangenen Jahre auf der durch den heil.
Johannes so berUhmt gewordenen Insel drei volle Monate
verbrachte, um die wichtigsten Handschriften der Kloster-
bibliothek auBznbenten, benutzte ich die Gelegenheit zum
eingehenden Studium der lokalen Mundart. Da ich während
dieses langen Aufenthaltes den grÖBsteu Teil der 2000 Ein-
wohner, vom ehrwürdigen Abte und den Mönchen bis hinab
zu den flinken Maultiertreibern, den täppischen Bauemburschen
und den uralten stets mit dem Strickstrumpfe beschäftigten
Weibern kennen lernte, auch zahlreiche Tragudia mit phone-
tischer Transkription auizeichnete, ao konnte ich leicht ein
vollständigeres Bild von der Mundart erhalten aU mein Vor-
gänger Roas, der auf Patmoe nur einige Tage verwendet hatte.
Selbstverständlich richtet« ich mein Ohrenmerk auch auf die
sonst unerhörte Betonung wXa u. s. w. Zu meinem Er-
staanen konnte ich wochenlang nicht daa Mindeste von einer
solchen Accentverschiebung wahrnehmen; endlich aber ent-
deckte ich die Quelle, aus welcher Boss seine irrtümliche
Ansicht geschöpft hatte. Der weibliche Teil der Bevölkerung
von Fatmoe spricht sämmtliche Worter in langsamer, eigen-
tümlich gedehnter, häufig auch nasalierender Weise z. B.
ta Icrisjä mas ine kälS (tq xfaaiä (tag tlyat xaXö; genau
genommen rnUasten die Vokale, besonders die A-Lante noch
dos Zeichen einer schwachen Nasalierung erhalten); hiedurch
entsteht in dem Hörer, der an das helle, stramme gemein-
neugriechische xaXä, xfjaaiä etc. gewöhnt ist, zuerst leicht
die Meinung, er habe käls gehört; erst eine längere Acht-
samkeit macht ans fähig, durch den täuschenden Schleier
,9 iizedoy Google
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Krumbadter: Ein irrationeäer Spirant im Oriechiachen. 385
Wörter und Formen ihres Dialektes mitzuteilen. Manche be-
gleiteten den ausgefällten Fragebögen mit längeren Bemerk-
ungen über die Aussprache der verzeicbnetea Formen >) und
die meisten erklärten sich zu jedem weiteren Dienste in zu-
vorkommendster Weise bereit. Ich erfttlle eine tief empfundene
Pflicht, indem ich den verehrten Herren äymnAsiiildirektoren,
Scholarchen und Lehrern an dieser Stelle meine Erkenntlich-
keit fflr die mir gewährte Unterstfitzung ausspreche. Mein
Dank richtet sich insbesondere an die Herren:
Theod. Baphiadis und M. Paranikas — Adriaoopel,
Christoph. Samartsidis — Vitolia,
Milt. Pantazis — Janina,
Triant. Susis — Laiissa,
Job. Konstantinidis — Arta,
Panag. G. Qalanöpulos — Tripolitzä,
N. Pylarinös — Leukas,
Mich. Banibakeros — Kepballenia (ArgostoU),
Koust. Nestoiidis — Zante,
Emm. ätäis und Job. Kasimatis — Cerigo,
K. Kardaras — Andros,
8. A. — Tinos,
Basilios Psilakis — Syra,
Georg. B. Uankakis — Naxos,
Spyridon Angelöpuh» — Faros,
Karl. J. Gion (r-Kioni) — Siphnoa,
G. Papadakis — Kreta (Chania),
Theod. B. Daglis — Samotbrake,
Themist. Dakos — Imbros,
Georg. Bernardakis — Lesbos,
Konst. N. Kanellakis — Gbios (Nenitu),
1) Eb iat bezeichnend, d&BB manche dtu irrat. / ohne Weiteres
als / bezeichneten : eine Wirkong dea MissbrancheB, der früher (nicht
bloBs in Griechenland) mit diesem altgriechi«chen Laote sar ErUärnng
neDj^ecbiacher Formen getrieben wurde.
igtizedoy Google
386 SUtwng der phtlos.-pAäoI. CImm vom 6. Novetuber 1886.
Georg. N, Sotiriu — Samoe,
Georg. B. Chadacbi-Frankii — Ikaria,
Geoi%. A. AsimitsiB — Fatmos,
Job. Ampeläs — Leros,
Nikol. EalftTrÖB — Ralymnos,
Nikias Joannu — Karpathos,
Mich. Th. Pelekanäe — Rhodos,
Eust. KonstantdiiidiB — Cypern,
P. Karolides — Smyroa (GewährsmaDn fQr Kappa-
dokien),
J. Parcbaridis und K. Xanthöpalos — Trapeznnt.
Die genannten Herren ÜberDahmen die Verantwortlich-
keit fOr die Richtigkeit ihrer Mitteilungen, und in der That
wurde das meiste durch meine eigenen Wahrnehmungen,
sonstige persöaliche Xachforachungen und die Vergleichuug
der wenigen verlässigen Angaben in der Literatur bestätigt.
Einzelne Ungenauigkeiten und Miss verstund nisse, die sich aus
dem Mangel tai Uebung in solchen Arbeiten erklären Hessen,
konnten obne MDbe bexeitiirf. wnrdRn. RinA WAit»rn ßn-
,9 lizedoy Google
Krumbaditr: Ein irratümaitr iSptront tm OrialtinAen. 387
I.
SSnuntliche Mundarten *) der heatigeD Sprache zerfallen
mit Rflckaicht auf daa irnit. y in 3 grosse Gruppen:
1. Die festlSndische. Sie umfosst Eonstantinopel, Adria-
nopel (wohl auch das tlbrige Thrazien), Imbros, Samothrake,
Limnos {?), Macedonien (?), Thessalien, Epiros, Mittel-
griechenland, Peloponnes (ausser Zakonien), Korfii (P), Leukas,
Kephatlonia, Zante, Gerigo (?) ; ausserdem Trapezunt mit den
Dbrigen pontiscben Orten*) (ftlr Ofis s. Definer, Archiv
S. 189 fF.) nnd das (von dem Inselgebiet nicht beeinflusate)
griechisch sprechende Innere von Kleinasien, nämlich Kappa-
dokien (fttr Phertakena s. /fei-zitm t^g idvoy^, h. I 497. 502
et passiio, für die übrigen kappadokischen Idiome, besonders
das Pharasiotjsche Earolidee Kapp.).
Diese Gruppe kennt das irrat. y nur in dem Schema
Vokal 4- /• ^so nur in Formen wie nXclyw, axovyoi.
2. Die äporsdengrnppe (mit Cjpem). Zu ihr gehört
vor allem Cjpem, dann der gröeste Teil der die kleinasia-
tifiche Koste nrnfassenden Inseln, nämlich Rhodos, Karpa-
thos, Kalymnos, Leroe, Patmos und einige Dörfer auf CMos
wie Pyrgi und Kalamotä; wahrscheinlich auch die übrigen
1) Das Wort .Hundart' (Dialekt) wird hier wia in der
ganzen Abhandlung apriori>ch fOr jedes Lokalidiom gebraucht ohne
Bücksicht daranF, ob daaselbe den Namen wirklich verdiene oder
nicht! wenn ich also .Dialekt von Leroa' sage, so will ich damit
nicht etwa anedrücken, daas die Sprechweise der Lerier in der Art
anter den gemeinhin angenommenen Begriff des Dialektes falle wie
z. B, das Attische, daa Lakonische, das K;prische.
2) Hieber gehören auch die Taten (Ueberbleibsel einer im
vorigen Jahrhundert erfolgten pontiachen Kolonisation in Sadrussland),
die klego, aber pratewn (ngoßartvio) sagen, Zeitschrift der deutschen
morgenländiscben Gesellschaft XXVIII 561 und XXIX 166. Den mir
Ober das Pontische Engegangenen Angaben widerspricht nur &Xl^xnai
bei Joannides Trap. S. 28S (15, 7) und ttUtpttovttat ibid. S. 19 {tff)
des Vokabular«.
igtizedDyGOOglf
388 SüBung dtr phüoa.-phOd. Glatte vom 6. Nooeniber 1886.
SpoTfideD wie Kasos, Syme, Tilos, Kastellärizo, von denen
ich keine Mitteilung erhalten konnte. Endlicli gesellt äch
zu dieser Gruppe nach den Angaben in Üefiner'a Zak. Ctr.
zu schliessen , das Zakonisclie. Diese Oruppe kennt das
irrat. y ^^^ •" ^^°i Schema Spirant + y, also nur in
Formen, wie öovlevyoi, xößyiii, vlßyia, 7ia(iaaiuvyri, ßyofyiXio
(evayyiXiov). Nur Rhodos zeigt vereinzelt auch Vok. -f- y.
S. Die Kykladengrappe (mit Kreta). Hieher gehört
Kreta '), Andros, Tinos, Syra, Naxos, Faros, Siphnos (und
wahrscheinlich die Übrigen Kykladen); ausserdem Ikaria,
Chics (mit Ausnahme einiger Dörfer) and sehr deutlich aus-
gesprochen Lesbos.
Diese Gruppe kennt das irrat. y sowohl in dem Schema
Vok. -^ y ab in der Form Spirant + y, also sowohl
nXalyut äxovya ab auch dovXevyia, »ößya, vißyta, na^-
anevy^ etc. Sie vereinigt demnach die Eigentümlichkeiten der
1. nnd 2. Gruppe.
Durch eine noch genauere Forschung an Ort und Stelle
- würden sich die Grenzen der Gruppen gewiss noch genauer
bestimmen lassen, wie es ja in der Natur solcher Unter-
auchuneen liefft, dass sie niemals at^eschlossen erscheinen;
!twas geändert werden.
so zu verstehen, als ob
unter sich völlig Uber-
lalb einer Gruppe ver-
t und Häufigkeit des
nicht gleich, und die
den Uebergangsgebieten
Mundarten der zweiten
e durch eine eigenartige
Q Mittel In njten stimmt auch
rerläsBiKitte literarische
Ciitlektee,
igtizedoy Google
Enmbaeher: Eüt irrationaler Spirant im Oritduschen. 389
VerhSrtnng des irratioitalen Spiranten ans. Mullach (Gr. 89)
erklärt den Lant ab hartes /, Sakellarios (Kvn^iaxä III Xg),
Foj, Lants. 6, Mondry Beaudonin, 4tade 48 und mein Ge-
w^remann Enst. Konst&ntinidis drucken ihn geradezn als x
ans, während Deffber (Ne<^. 259) ihn ale palatales x b^
zeichnet nnd xortjö schreiben will ; mein Frennd Nik. Politis,
der sieh von vielen Kypriem die Formen vorsprechen liess,
teilte mir mit, dass in kypr. dovXciyüi ein fltark aspiriertes
y gehört werde, so dass man dovi.ei>y%<o schreiben könne,
üebrigens ist zu bemerken, dass diese Verhärtung auch bei
organischem y stattfindet z. B. ä^nekot^ög, ^tmiQafpta u. s. w.')
bei SakellarioB KvtT{(. III n'. Im Znsammenhange mit dieser
Verhärtung des irrationalen Lautes steht es wohl, dass der-
selbe gerade in Kypern besonders allgemein (auch nach 9)
anftritt nnd sich besonders zäh erhält. Zahlreiche Belege
sind zn finden bei Th. Kind KZ XV 182, Sakellarios Kv^f».
nnd Mondry Beaudonin, etude. Dem zakonischen Dialekte
sind die Formen auf -eAgu = -evyo) eigentümlich, Deffner
zakon. Qr. 79; Ober die Stellung der griech. Mundarten in
Unteritalieu s. unten ').
In einigen Gliedern der Kykladengnippe ist die Form
Vok. -|- Y weniger gewöhnlich und weniger fest eingenistet,
als die Form Spirant 4~}'- ^ Cerigo soll das Schema
Spirant ~f* y vtrat „sehr selten' sein, aber doch gehört
werden; ich war deshalb in Zweifel, ob ich diese Insel der
1. oder 3. Gruppe zuteilen sollte. Auch Rhodos schliesst
I) Foj aaf{t (Lautst. 6) bezüglich der Formen d/uidm^xti; u.a. w.,
es aei klar, dass die Nahe des g den Ueberffong bewirkt habe; den-
selben EinflnsB flbe auch ein vorhergehendes ß oder v z. 6. &l<i)veixai.
Allein warum wirkt dieaei Ein&QBB nur in Ejpern nnd nicht auch in
den benachbarten nnd verwandten Dialekten?
2] Wie aich die einzelnen Lokaldialekte Untentalietu in die
obigen Gruppen einieiben, vermag ich aus Mangel an Material nicht
xn bestimmen; die Angaben bei Moroei Otr, und Bov, nnchen nicht ans.
igtizedoy Google
390 SÜMtmg der pltäot.-iihit6t. CUum vom 6. Kooembn- 1886.
sich nicht so ausgesprochen znr zweiten Gruppe, wie die
übrigen Orte. ÄusBerdem erscheinen die einschlä^gen Formen
h&afig dureh andere lokale Lautneigungen afficiert, in Lesbos
SS. B. durch die starke Neigung zur Synkope, welche diese
Mundart charakterisiert; man sagt dort also dXevyov (4ov-
Xsvyo}) Slevjs dlety (öovXeveig ßovievet), xößyov kötgs hivj
(xößyta xößyEie xößysi) u. a. w.; in Kalymnoa wird das y
vor hellen Vokalen zu i also ätdevyo äuUvkis iSulSvii u. s. w.
Alle diese besoaderen näHrj können aber unsere Klassifikation
nicht beeinträchtigen.
Gänzlich fehlt das irrat. y nach meinem Material not
in Samos und bei den Maniaten.
II.
Das y irrat. erscheint nicht in allen Verbalformen, in
denen ee auftreten kann, mit gleicher Hegelmässigkeit, d. h.
man kann die Verba, die das y irrat. zeigen, nicht ohne
Weiteres mit diesem Laute (im Präs. und Imperf.) »durch-
konjugieren'. Als allgemeines Gesetz kann die Vorliebe des
irrat y, besonders im Schema Vok. + ^i för die Formen
des Imperativs und Particips Präsentis und des Imper-
fekts bezeichnet werden. Nur ganz vereinzelt tritt, wenn
die Angabe richtig ist, der umgekehrte Fall ein, d. h. es
erscheint das y im ladik. Präsens, fehlt aber im Imperativ
und Imperfekt (in Rhodos soll aXatia neben xiMiya, d^eges
Imperativ und Imperfekt stets ohne y irrat. gebraucht werden).
Zuweilen wird das y nur in der 1. Person Sing, und Plur.
Präs. gehört. Ich betone noch ausdracklich, dass dieses
Schwanken sich fast ausschliesslich auf die Form Vok. + y
beschränkt. Im Schema Spir. -|- y geht das irrat. y da,
wo es gebraucht wird, durch alle Formen des Präsens und
Imperfekte. Die einzelnen Lokaldialekte gehen in dieser
Hiusicht offenbar sehr auseinander; die allgemeine Thatsache
aber wurde mit so auffallender Uebereinatimmnng von den
iglizedDyGOOglf
KmmbatAer: Ein brtaum^er 8pira»it im OrieckiatAen. 391
TerBcliiedeaeteii Orten gemeldet, dass an ihr nicht gezweifelt
werden kann; auch wurde sie durch Prfifung der edierten
Texte und durch selbständige Beobachtung bestätigt*).
Es folgen einige Bel^e: Tn Adrianopel, Nazos and
Janina ist ömoina im Ind. Präs. stets ohne y, im Imperat.
und Imperf. dagegen in den zwei erstgenannten Orten die
Formen mit y promiacue neben denen ohne y (axova neben
MOvya), in Janina sogar ansschliesaiicb die Formen mit y
gebräuchlich. In Larissa sagt man Ind. Präs. xAai'ui pro-
misene neben nJ^lyo}, während im Imperativ, Particip and
Imperfekt das irrat. / stabil ist. In Gerigo wird Indikativ
PrSsens stet« ohne y gehört (xXaito xkaUtg xlatei), Imperf.
ateta mit ;' (^xXaiya etc.). In Kephallonia und Sipbnos ist
Indik. Pi&. von xXaita stets ohne ;' ; die Formen des Imperf.
dagegen werden in beiden Orten promiscue mit oder ohne y
gebildet, in Kephallonia auch Imperativ und Particip Prösens
1) DiMe UnbettSndigkeit des Lautes, die in der Zeit, ala er
■ich za entwickeln bef^ann, sicher noch bedentender wu, trägt jeden-
foUi ^am Teil die Schnld au der spAten nad anfänglich inkon»eqnenten
Schreibung desselben. Ein Laut, der regelmässig und in ollen Farmen
erscheint, kann sich dem Bereich dea Griffels nicht lange entliehen,
nm BO leichter ein Ton, der in gewissen Gebieten nur in bestimmten
Formen und selbst da nach WillkOr, Bequemlichkeit und Bildong*-
grad des Individnnms hänBger oder seltener sich einstellte, um so
verfehlter wäre, ans dem H&ngel an schriftlichen Belegen aas dem
Zeiträume, der «wischen den erwähnten Papjri und den Handschriften
von PatmoB und Mflnchen liegt, auf ein Fehlen des Lantes za BchlieBaeo.
Wie viele der souBtigen Vulgarismen, die im Spaneos, Qlykaa, Pro-
dromos nnd anderen plQtzlich masnenhaft hervortreten, sind denn flber-
banpt aus früherer Zeit inschriftlich oder hondsohriftlich DberliefertV
Und doch sind auch sie nicht mit einem Male geboren worden. Hau
bedenke, wie schwer flberhaapj lautliche EigentOmlichkeiten sich in
der Schrift Geltung verschaffen ; wie wenig kommt s. B. im Griechi-
schen dos Singende, Schleifende, Näselnde verschiedener Dialekte zum
Ansdrucke, und doch liegt gerade in solchen Dingen die stets thätige
Quelle neuer Lautentwickelung und LautzerstAmng.
,9 lizedoy Google
392 Siteuitg der pkSoa.-phäol. Claase vmn 6. November 1886.
mit oder ohne y. In Ofis (Deffber Archiv 209) aKovw dxovg
dxovet oKOvyofte äxovTe äxovyowe; Imperf. tviovya exoves.
Der Gnind der Eischeiuung hängt wahrBcheiolich mit
einer im Präsens beliebten Yerschleifung nnd mit dem
Accenfce der Formen zusammen. Bei den Verbiä mit Vok.
-{• y tritt im Präeens häufig die bekannte Synizeae ein
xlai(y)w xXaJs xXai{y)u (auch kl0) xXaifte xiaUe x^Ive,
wodurch das y irrat. ebenso achwindet wie das echte y in
Xiyta Xis Xi(y)si Xi^e Xire Xive. Da infolge dessen bei
manchen häufig vorkommenden Verbis das irrat. y auf die
1. Fers. Ind. Präs., das Particip und das Imperf. beschränkt
wurde *), gewohnte man sich an diese Beschränkung auch
bei Verbis puris, die diese Sjnizeee nicht in gleicher Weise
erleiden wie die Verba auf aici (z. B. oxovoi änoveis). Noch
wichtiger scheint der Kinflusa des Accentes; es ist zu be-
denken, dass im Ind. Präs. (dxovia dxovetg dxovofto') der
Ton stets auf der Silbe vor der vokalisch anlautenden Endung
steht; durch das Gewicht des Accentes werden beide Silben
auseinander gehalten und der Hiatus gemildert. Im Imperativ
und Imperfekt dagegen springt der Accent zurOck (axove
oxova), die zwei Endsilben (-ove, -ova) werden gleich tonlos
und stossen mit einem harten Hiatus aufeinander. Da nun
durch den irrationalen Spiranten dieser Hiatus aufgehoben
und die Stamm- und Endsilbe auseinander gehalten werden,
scheint er von der Sprache gerade in diesen Formen mit
besonderer Vorliebe festgehalten zu werden. Ich werde auf
diesen Punkt bei der Untersuchung über das Wesen des
y irrat. noch einmal zurückkommen.
Dass dieses Schwanken, wie oben bemerkt, fast nur bei
der Gruppe der Verba mit Vokal + y vorkommt, ist nun-
I) Bei den Verbis auf — voi, welche, wie S. 375 erwähnt ist, da«
irrat. y nicht kennen, tritt auch in der 1. Person pTäaens die Vei'
Hchleifang ein e. B. K<oiäi, J.iS = iea>ivoy, ivo>. Bele^ 8. bei OnstaT
Meyer, Oesterr. Gynmasialbl. 1«76, 837.
,9 lizedoy Google
Krunibatiter: Em irratbmeiler SjnraHt m OriecMachen. 393
mehr leicht im verBteheu; in den Verbis mit Spirant + y
irerden die zwei Silben, von denen wir sprechen, stets durch
den Spinnten v (did4-v-o, iS-v-o) anseiDonder gehalten; die
Synizese ist nicht möglich, und die oben beechriebene B'nnktion
des Accentes lallt weg; folglich hat hier das irrat. y sozn-
sagen in allen Formen die gleichen Lebensbedingwigen nnd
erhält sich in alten auf gleiche Weise.
Wenn wir daa gewonnene Hesnltat in Zusammenhang
bringen mit der Wahrnehmung, dass anch die in der
mittelalterlichen Literatur fiberlieferten Formen mit Spirant
-j- y, soweit sie geographisch bestimmbar sind, anf Kreta,
Ejrpem, Rhodos und Chics hinweisen, so eipbt sich mit
Notwendigkeit, dasa die bisher landläufige Vorstellung,
welche die Formen auf -avyta, -evyat ab , mittelalterlich*
bezeichnete, unrichtig ist. Die literarhistorische Forschung
wird die gefundenen Kesnltate ebenfalls verwerten können.
Von anonymen mittelalterlichen Werken, die mit einiger
Konsequenz irrat. y nach einem Spiranten zeigen, werden
wir mit grosser Wahrscheinlichkeit behaupten können, dass
sie entweder jenen Inselkreisen entstammen oder unter dem
Einflüsse ron Werken stehen, die diesen Inselbezirken an-
gehören. Vereinzelte Formen, z. B. das ganz isolierte dia-
gvyievyti in Apoll. 745 berechtigen natürlich nicht zn einem
derartigen Schlosse. Ja es ist sogar wahrscheinlich, dass die
grosse Menge von Gedichten, welche nachweisbar auf Kreta
entstanden, zuweilen anch ausserhalb dieses Bezirkes stehende
Dichter beeinflnsste; wenn z. B. in diesen Qedicfaten der
bequeme Reim tpevyu mit yoffevyei dovXsvyei n. s. w. so sehr
beliebt ist, scheint es nicht auffallend, dass solche Bequemlich-
keit auch von einem PoSten genutzt wurde, dessen Heimats-
dialekt yvijevei 6mXevei sagte. Daher finden wir bei Eoronäos
häufige Formen mit Spir. -|- Yi ^^ dieser Autor anch sonst
,9 iizedoy Google
394 Sktung der fhOos.-fliäol. Ctaste vom 6. Novaitber 1886.
unter kretischem Einflasse zu stehen scheint, so z. B. 153, 6
Sov^iäy.t {= kret. dajucxt) verwendet, ein Wort, das wahr-
scheinlich ausserhalb Kreta's nicht gebröulich war nnd ist ').
Auch Markos Depharanas aus Zante ^) gebraucht das Schema
Spirant -{- y.
Nun versteht man auch, weshalb in dem Gedichte des
Kreters Picat. sich keine Form mit Spirant -f* 7 findet.
Da die Formen Sovleiiyu» u. s. w. auf dem Festümde nicht
gehört wurden, so ftlhlte mau sie stets als dialektische und
vulgäre Sonderbarkeiten, während die Über ein grösseres Ge-
biet verbreiteten Formen mit Vok. + y, wie itAatj-u, durch
die orthographische Konvenienz in einem höheren Grade an-
erkannt waren; deshalb scheute sich Picat. vor dovXtvyia,
nicht aber vor xkaiya), obschon seine heimatliche Mundart,
wie Socbl-, Chortatzis und andere beweisen, beides kannten.
Auch die Abnahme der Formen mit Spirant + y in der
Bi»teren Ausgabe der Sus. (Legrand bibl. gr. v. I S. 281 f.)
erklärt sich mithin nicht durch das chronolt^psche Verhältnis
der 2 Ausgaben, sondern durch die Annahme, dass jene
Ausgabe von einem Manne besorgt wurde, der jene Formen
in seiner Heimat nicht hörte und sie deshalb ausmerzte;
dass et diese Säuberung nicht völlig durchführte, kann nicht
verwundern, wenn wir bedenken, wie nachlässig und prin-
zipienlos die venetianischen Ausgaben mittelgriechischer Ge-
dichte überhaupt bearbeitet sind.
Ueber das Wesen des irrationalen y.
Mit Erklärungen wie der von Th. Kind .Die Cvnrier
,9 iizedoy Google
Srumbaefter: Em irrationaler SpiroHt im Orieehi«Aen. 395
wir eingefDhit in kovyia xaiya u. 8. w.' (Neugriecb. Sprache
S. 19) braachen wir uns nicht auizuh<en; allein auch die
späteren Dentungsrersnche gehen der Sache nicht auf den
Grand. Das n^xov \^ä>3oq lag darin, dass man, ohne die
GesammÜieib der Erscheinnngen zu erwägen, immer nur die
eine oder andere fBr ii^end eine erwünschte Gleichung pas-
sende Form beachtete. Ebenso verhängnisToU war es, dass
man die ii^endwo gefundene Form gleichsam als ein Ge-
gebenes an sich, losgelöst von ihrem historischen and gene-
tischen Zusammenhange behandelte, ein Fehler, der freilich
nicht bloss bei diesen Formen b^pingen, sondern aach bei
wissenschafUicber Verwertung des ^Neugriechischen Oberhaupt
selten vermieden wurde. Durch Vereinigung beider Fehler
brachte es Ebel zn stände, die Formen %6ßyta vlßyoj als
Beweis dafOr za benOtzen, dasa xo^tw aus xößja entstanden
sei, KZ XIV 47. Wie sich unten zeigen wird, sind gerade
die Formen xößya vißya (d, h. aß- oß- iß- vß- fl/9 + y)
die jQngsten; das konnte Ebel nicht wissen, aber um so
mehr musste er fBr eine Hypothese, die so ungeheuere An-
forderungen an die Gläubigkeit des Lesers stellt, irgend einen
Beweis erbringen; statt dessen beruhigt er uns folgender-
massen: .Sowie das j sich aus t in den neugriechischen
Formen ftviya xXatya <ptaiyia xaiyia neben xavyai (d. h.
xäfjai), hinter e in nliyta (vergleichbar dem homerischen
jtielm) entwickelt hat, so stellt sich ein j, das die Sprach-
vei^leicfaang Termutea lässt, und zwar mit Erweichung der
vorhergehenden Tennis, auch in mehreren P^. statt des
altgriechischen r wieder ein. Bei Hullach sind an-
gefDhrt vißyt» ....; dagegen bleibt ftirtrat, dessen v stamm-
haft ist, unverändert (wie tixtfo) oder wird zu niiftia, zum
dentlichen Beweise, dass in den vorigen Formen nicht eine
zufällige Entartung des t, sondern die Umschreibung eines
alten 3 enthalten ist.* Das ist alles verfehlt. Ohne Beweis
wird j mit y in iivXya identifiziert; es wird nicht bewiesen.
iglizedDyGOOglf
396 BiiiHttg der fltüos.-philol. Glaste vom 6. November 1888.
dass j (soll keissen /) sich ans t entwickelt liabe ; ee werden
die ein grosses Gebiet des Nei^piechiscben beherrscliendeii
Formen auf -quo/ (xöqrciu) tot^i;e8cli wiegen ; endlich Ob«"-
rascht uns die unglaubliche Schlussfolgerung, dass nun auch
in viTiTw daa alt^echiache t sich wieder — wohl in
platonischer Erinnerung an das uralte j, daa die Sprach-
fbrschnng an Stelle des x voraussetzen musste — in y ge-
wandelt und den vorauisgehenden Laut erweicht habe.
Natßriich konnte aus vtm<a lautlich nichts anderes werden
als viqrib), niemals aber vißyf.». Den wahren Gnind, der
nintoi (niqrtw) verhinderte, sich der Bildung anf -/Syw an-
zuschlieasen , s. S. 398. TIkcih endlich gehört gar nicht
hieher, weil es in der Vul^^rsprache durch andere Wörter
ersetzt ist.
Maurophrydes meinte, Formen wie neiyäytn seien
als Bestätigung Ton Bopp's Behauptung, die Verbindung
äta iw 6(i3 sei aus skr. -^-ämi entstanden, aafisniasBen.
(KZ Vll 142 und doxlfiiov 112 f.).
Deffner, ne(^raeca 254, erk\&ri yitfiß-yto axm x^qi^at,
iganä'YW aus iqtaiä-jiii (273), tfnavä-yit aus quayä-jta, indem
j sich vor den dunkeln Vokalen zu y verhärtet habe. Ebenso
deutet er NeoeiX. liväX. I 447 x^ßyot tdißyot etc. ans x(fig>-jfa
xi4f[-}ta. Ich halte es nach dem eben Clesagten nicht fOr
nötig auf diese Hypothesen einzugehen, zumal da D^ner
in seiner neuesten Schrift (zak. Gr. 79), allerdings nur be-
ztiglich der Verba auf -evyo) (zak. -eAgu) eine andere An-
sicht ausgesprochen hat.
Andere wShnten, die Formen seien mit Hülfe der Panacee
f zu lösen. Mullach, der hier voranging, wirft Qr. 131 ff.
die «Buchstaben* y f j v n zwölf Seiten lang so wirr durch-
einander, dass dem Leser wird, als ging' ihm ein Mtihlrad
im Kopf herum; das blendende Jongletirapiel &nd jedoch
reichen Beifall, und seitdem spukt der Kobold f in den
meisten auf das Neugriechische beztiglichen Schriften. Noch
,9 iizedoy Google
Kramliacher: Ein irratinnaJer Spirant im GrieiAischtn, 397
W, W^;ner erklärt enXeyev imb. I 484 ans eirlefsv, coli,
de raon. nouv. ser. III 5(>*, ebenso entwickelt Lsmbros, coli,
de rotn. Grec« S. ä45 xatw xäta xäfio xav^w xavyti); wer
denkt dabei nicht an das berflhmte a).iön^§ Itäni]^ rnj^ u. s. w. !
Aebnlicher Missbrauch des f bei Klon Stephanos, bull, de
corresp. hellen. III 24, Bemh. Schmidt, Volksleben der
Neugr. S. 200 Änm. I, Karolides Kapp. 112. Da auch
6. Cnrtius Grundz.* til2 bezüglich xavyto die alte Erklärung
aus xaf-j<a festhält und bezüglich des ■/ sagt, dasselbe »ei,
genau genommen, als erhaltenes, nicht als verwandtes j zu
betrachten, werde ich unten auf die Form xavyta noch be-
sonders zurückzukommen haben.
Ebensowenig als diese Digammatheorie kann . uns die
Erklärung tou Foy befriedigen, die derselbe wahrscheinlich
Bchon längst selbst bereut hat: .Der Vnllcsmund verwandelt
die Gruppe m entweder in ifft oder durch Erweichung in ß
7.. B. xöniiu xö^tto xößw. Dann geht er noch weiter and
Hchiebt y ein, indem er xößyot neben xößb> spricht" (Laut-
system 18).
Die bedeutendste, ja wohl einzige Förderung erfuhr
unsere Frage ohne Zweifel durch den scharfsinnigen Artikel
von Hatzidakis KZ XXVII ß9-82. Derselbe nützt sowohl
negativ durch Destruktion der frKheren Hypothesen als auch
positiv durch die richtige Erkenntnis des allgemeinen Prinzips
Her Präeensbildung im Neugriechischen. Dagegen hat die
Erklärung, welche H. von dem y in den Formen auf -tvytsi
-äßyit etc. gibt, das Riohtige nicht getroffen. Seine Ansicht
ist kurz folgende:
]) Nach der Analogie von TQißtu, lHißto etc. bildete
man später ein x^ßw. 9qvßfj (Lobeck, Rhematicon 32 ff.
und Phryn. 317 — 318) und, als nach Konsonantisierung des
V auch «at'w dovKeiitt (pävo Sulevo) etc. ihren Einfluss aiis-
nbten, auch xX4ß(o, axäßit, ^ßto et«. ; der Grund der As.<io-
ciation war die gleichmässige Aoristbildung, nämlich txifit^ia
ISS«. rbilM-philnP. n. hlnt. Cl. a. 26
iglizedDyGOOglf
398 SUfung der phüos.-^ol. GImm vom 6. November 1886.
i&XnfM und später matpa iSovXetpa (aus Sfravaa idovXevoa)
= exifvtlxi exleipa eaxaipa; daher xffvßto nMßtn wie xqißiu
2) Später sagte man nach K,evyai auch (iaCKvy<n statt
(iatevm, ebenso nach tpevyto ^evixeiyta st. ^BvitBVM und an
auch fiiaaevyta SÖevytu etc., endlich auch &äßyti) ^ßyta
nfgvßytn, und schob (iberbaupt ein / ein bei den meisten Yerbis,
deren Aorist auf -xpa endigt. Die Formen mit Yok. + y
läast Hatzidakis unberUckaichtigt;').
Die unter Nr. 1 angeführte Hypothese acceptiere ich
ohne Vorbehalt; die zweite scheint mir völlig verfehlt.
Es ist unglaublich, dass von 2 Verbis eine lange und
nunnichfaltige Reihe aBiciert worden sei, um so unglaub-
licher, als die Aori^ dieser 2 Verba einer Association un-
günstig sein muasten ; der Aorist von (peCyin heisst ^<pvYoy(a),
der von ^evyco s^evia; steipa ist eine spätere Form. Das»
aber gerade die Aoristbildung f(ir die Frage den Ausschlag
gibt, beweist, um diesen Punkt vorgreifend zu erwähnen,
das Verbum nitfttoj (ttitttio), das von dem allgemeinen Ueber-
gange der Verba auf -gyrnt in die Form -ßia, -ßyta nur des-
halb aufgeschlossen bleibt, weil sein Aorist nicht auf -*l'a
auslautet (eneaa) *).
1) Sp&ter f^ab Hatzidakifi zu der Frage einen Nachtrag, Mtihi]
S. 98—100, den er eine Krjtänzunf; seiner Darlegung in KZ nennt;
in der That sind beide Erklärungen gnindver»chieden. Da eine gleich-
zeitige Betrachtung derselben den Gang der [Untersuchung noch mehr
verwickeln würde und zudem der Artikel in KZ unter den Qelehrten
bekannter sein dürfte, als die erwähnte, wie die meisten in Oriechen-
land gedruckten BOcher, manchem schwer zugängliche Schrift, »n
thue ich kein Unrecht, wenn ich bezOglich der zweiten [ertit nach
Abschluee meiner Untersuchung) veröffentlichten Erklärung auf S. 4^ If.
verweise, vorerst aber von dem De utungs versuche in KZ ausf^ehp.
2) Dm ungesetzliche r in arifiui (gegen ^/^rnj, riirii'i u. s. w.)
hat seinen Orund im Fut. und Aorist. (&a :riaoi, KiFuaJ. wie Hatzidakis
richtig gesehen bat. KZ XXVII lU.
igtizedoy Google
Krumbadier: Ein irratümaler Spiranl im OriechieAen. 31^9
Ein zweites Bedenken liegt in Folgendem. Wie ict oben
(8. 390) ausgeführt habe, tritt das y Dicht in allen Formen
eines Verbnma mit gleicher Konsequenz auf; es fehlt vieler-
orb; im Indikativ Pr&iens, während es im Imperativ und
besonders im Imperfekt erscheint; oder es fehlt im Singular
Präsens und zeigt sich in den ttbrigen Formen, so in Messenien
axovio dxomie axovet äxova, aber äxovyofte axovyeie dxov-
yovai äxovye dxovyonag movyövvovoay. (!£ahreicfaere Belege
s. K, 3i)l). I^e in diesen Formen eine Analogiebildung vor,
m wäre diese Unbeständigkeit unerklärlich; ein solches nä&o^
i^pricht viel mehr fflr hysterogene Lautentwickelui^ als ftir
Association.
Drittens wird die phonetische Erklärung durch den L^m-
stand gestützt, dass unser rätäelhaftee y sich nicht bloss in
Verbis, sondern auch in Substantiven und anderen W5rteni
findet. Dasa das y hier seltener ist, kann nicht auffallen;
keine Wortklasse hat die für die Entwickeiung des Spiranten
günstige Lflutkombinution sn oft wie das Verbum, und keine
Ivesitzt im gleichen Grade die der Ausbreitung eines solchen
Lauten forderliche Beweglichkeit. Es folgen Belege. Die
Form sceuge d. h. axevyi^ st. oxei'ij lesen wir schon in den
Interpretnmenta, also in einem der ältesten Monumente, in
denen das irrat. y überhaupt auftritt (s. S. 369). Aehntich
sagt man irofaaxevy^ (Freitag) in Androa, Tinos, Syra, Naxos,
Faros, Siphnos, Leabos (irafooTaißyii), Chios, Ikaria, Patmos,
Leros, Kalymnos (parasevii), Karpathos, Rhodos (trafa-
axevyy^j, Kypern (paraievM) ; ebenso eiyayytlio (^ evay-
yfXtov) in Andros, Tinos, Syra, Nazos, Faros (ßyayysXio),
Samothrake (ßyayyiXia), Imbrai (ßyayyiXio), Lesbos (toi:
ßyaT^Xtov), Chios, Bamos (ßyayyiXiov), Ikaria, Patmo«,
Leroe, Kalymnos, Rhodos (ßyayyiXiov). Hieher gehört diw
vielbesprochene Wort aiyö (Ei), da» von Foy (Lauts. 21)
richtig erklärt ist; als weiteren Beleg für .<ieine Deutung
führe ich an, dacs auch der Dialekt von Phertakäna die
,9 iizedoy Google
400 StCzuntr der phüon.-pluJnl, Claxtt Mm ii. N'nremher ISSß.
Form (üuyo d. h, ovyö kennt. Jskiiov I 508. — Fflr das
Schema Vok. -f- / führe ich an: &työii in Epirus (.Fanina),
Trspeziint, Phertakäna (Kappadokien ; Jektiov [ 494) ; da-
(^en S^eyios in Snmothrake und Irabri»; Xayog (Volk)
in Lesbos (^ Iccyög), Sanioa, Syra (bull, de coireep. hellen.
III 21), daf^egen kayiög in Samothrake, Trapezunt. Lokrin
(Chalkiopulos 364); ähnlich üajovfi st. Naoifi (Chalkiop. 3()4);
täifoy (twov) S^ayot^tpöi uioyotfoifia in Arkadien (Sakellarios,
ttvbfiahx nai iiXin^ ^fiara S. i]); damit; vergleiche leebiüch
^ovTgayioTrjS oder AovTqaftätrjc:. refaywrjjg (Pi^),
FeXaywTTiQ (tiXia) KZ X lft2 und besonders den Kamen
des herrlichen Gebiix^thales im Norden von Chine bei Kardä-
myla'): Nayäg (offenbar aii.i voög)'); nvoyä, ovaTfvoyä
aus Eephallonia iu dem Glossar des Tsetselis, SeoeiX. l4väX.
II 152. 296: jrjfwy/ in Andros, Tinos, Syra, Faros, Chios:
auch Imb. II 486; Cff/t] Syra (bull, de corresp. hellen.
III 21); fAv'tya schon Quadrup. 332 und heute wohl allge-
mein neugriechisch; Aayixdg Cypr. 32ti, 17; ftäyioq Cypr.
74, 11; 134, 25; deiltyoi Cypr. 360, 17; ayi^ag z. B.
NeoeiX. ^väX. I 13 und wohl allgemein verbreitet.
Bei der Sammlung dieser Belege ei^ab sich die wichtige
Thatsache, daw die S. 387 S. nachgewiesene dialektische Dif-
ferenzierung bezQglich des y irrat. im Verhiim sich auch auf
die anderen Wortklassen erstreckt: die Formen iteyög, ^yög,
Tivoyä u. s. w. sind in der .festländischen Gruppe' vor-
herrschend, also in der, welche auch beim Verbum das y
ausschliesslich im Schema Vok. 4- / zeigt; die Formen naf(a-
tntevyi) etc. dagegen treffen wir fast nur in der Kykladen-
1) lieber antike R«ste (des vniir?) ». A. V. ,Uriechi»che Heise'.
Berlin, Hettler, 1886. S. 226.
2) Dagegen will ich das pampfaylische Nryö^iohi an« dein Spiele
lassen, obachon es hier vielleicht beHser passen wOrde alit in der Natt-
anwendung von Hinrichs. S. die richtiRe Bemerkung von Onftav
Heyer. OestAireich. 0;ninasi&lbl&tter 1885, 367.
igtizedoy Google
Krumbacher: Ein irrationaler S})irant im Griechischen. 401
und Sporudengruppe {1. h. da, wo auch die Formen dov-
levytu etc. herrschen.
£s bedarf keines grossen Scharfsinnes, um zu verstehen,
da^ auch diese Tbataache weit mehr fUr den lautgeaetzlichen
Charakter der Erscheinung spricht, als fUr analogische Bil-
dungen, bei denen, da sie doch von allgemein verbreiteten
Faktoren (wie g>evyta) ausgehen sollen, eine so konsequente
Scheidung in lokale Gruppen kaum denkbar wäre.
Viertens mache ich f(ir die lautliche Deutung geltend
das zakoniscbe fiu (ipevyia) neben Suleiigu (dovXevytu). Wäre
wirklich die Analf^e von tpevyia thätig gewesen, so wäre
zakon. (eftgti zu erwarten oder aber dt4itu; so aber sehen
wir, dass im Zakonischen das Verbum q)tvyta schon frühe
einer Neubildung gewichen war, an die sich kein ätdehgit ete.
anlehnen konnte!
Als letztes und vielleicht stärkstes Argument gegen die
analogische Erklärung ist Folgendes geltend zu machen.
Utttzidakis erklärt nur die Verba auf -evyw (durch ipevyta
£«i!/tu) und zur Not die übrigen mit Spir, -\- y (auf -aC-yw,
-äßyw, -ößytii etc). lieber die ganze grosse Gruppe mit
Vokal + y geht er mit Stillschweigen hinweg! Welche
Analogie hat ein itviyio, ein xalyot und xhtiyiu, ein öfiveyto
und (pTaiyo veranlasst? Etwa die von leyio? Aber die
Aoriste tnvevaa, exavaa (ixaipa) ete. stimmen nicht zum
Aorist von iAyoi (thca), während doch, wie wir oben (S, 398)
geaehen haben und unten (H. 411 f.) noch deutlicher sehen
werden, die analogische Veränderung der neugriechischen
Präsensstämme stets vom Aorist anseht! Ebensowenig lässt
sich filr die übrigen Verba dieser Klasse z. B. äxovyw,
xgovyo), für Formen wie xayw etc. (s. S. 375 f.) ein Genosse
linden, mit dem sie sich associiert hätten. Es bleibt mithin
selbst bei der grössteo Ausdehnung des Begriffes der ana-
logischen Kraft die ganze Gruppe der Verba mit Vok. -\- y,
die in einem weiten Länderbezirke ausschliesslich, in einem
,9 iizedoy Google
402 StUung der phOos.-philni. (Maue tmin 6. NoPenAtr 1686.
zweiten (Eykladengruppe) prorniscue ueben den Formen mit
•Spirant -|- y gehört werden, ohne Erklärung.
Schwerlich wäre in der That Hatzidakis auf seine un-
glückliche Hypothese gvraten, wenn «r, atatt imr das Sefaenu
Spjr. -\- y ta betrachten, seinen Blick auch auf die Verba
mit Vok. -^ y gerichtet hätte. Die zusammenhängende
Untersuchung beider Formen lehrt uns Crenesis und Wesen
de» Lautes erkennen.
Schon in ^tgrie(^ischer Zeit erkennen wir dialektisch
da» Streben , zwischen 2 Vokal^i einen Uebergungslaut zu
entwickeln. S. die Beispiele S. 36t>. Wir treffen im Kyp-
rischen und in den Obrigen hieher gehörigen Formen des
Fampbylischen, Boeotischen u. s. w. nach e und i ein i (j?),
nach e, ( und v ein /. In den Formen aus der herakleischeu
Tafel und den ägyptischen Papyri (Blaas, Ausapr. 91) sehen
wir zwischen ai-(o(o), i-rj, rj-a, i-ai ein y. lieber den
Lautwert diesee eingednmgenen / ist es schwer, ganz Sicheres
zu ermitteln. Wahrscheitilich stellte sich ursprünglich ein j
an, das aber vor den dumpfen Vokalen in den gutturalen
Spiranten (neugriech. -ytu) überging. Dass hier das y in
irgendwelcher Lautkombination, also auch in xkaiyw, noch
Spirans j ausdrucke, wie Brugmann tir. Gr. § 33 meint, ist
zweifelhaft. Sicher scheint aber, dass in dem kypriechen
ifiayof, in dem ägyptischen xkaiyiii u. s. w. das y keinen Ver-
schlusslaut darstellt'). So wenig man (von ganz vereinzelten
Fällen, wie elisch ^ fDr d abgesehen) m neuen Zeichen griff,
1) In Kreta sn^ man heut« nicht btoas arjia arji (AgycK Agyslt,
•ondem auch <trjo arjumen arjuai otatt das allgemein neugriech. nryo
aryumen aryuei. Hatzidakis Jtes'i ip6oyyn3.oYi>iiT>r röfiiay' . 'Er 'A6i)yai(.
1683. S. Sl. Ebenso sagrt man in einigen Dürfem von Bhodoa statt
fartfiyo krifiju, kri^ome etc. Allein auch von diesen Formen gilt, was
Hatzidakis bezUglich des kretischen (trjo etc. aagt, dass n&mlich die
,9 lizedoy Google
Krumbaehtr; Ein irrationaler Spirant im Griechischen. 403
al« die altg riech ischeii mediae niich und nach allgemein in
die Spirantenklusse fibergingen, ebensowenig dtirfen wir er-
warten, einen etwa damals »cbon sporadiscli vorhandenen
spirantischen Klang graphisch anders ausgedrflckt zu finden
' als den Verscfalusslaut y'). Ein x aus j zeigt nich häufig
im heutigen hyprischen Dialekte, wo wir dpxöxiv ftlr (ä)iivä-
xtov, &eptöv fQr ite^iov hören, Sakellarios Kviiq. III 246. 289
und Mondry Beaudouin, etude S. 46; denn als Zwischenstufe
ist anzunehmen arjäkin, iterjön. Bezüglich des lautlichen
Vorganges vgl. Joh. Schmidt ,Ueber den Uebergang von j
in griechisch y KZ XXIII 290 ff.
Weit wichtiger ist ftir unser Thema eine andere Frage :
Alx was ist jener vermittelnde Laut zu betrachten? Entwickelt
er sich aus dem vorhergehenden Vokale, also i i (j) -egsvs etc.
oder wird er dem folgenden Vokale vorgeschlagen, also i-i
(j) e^vg'f W. Deecke drQckt sich nicht ganz bestimmt aus,
indem er nur eine Entstehung dieser Laute „nach* e, i etc.
lehrt und Brugmann Or. Gr. § 12. 13 spricht vorsichtig von
einem .Uebergangslaute"; Qust. Meyer Or. Gr.* g 148. 218
erklärt das i (j) geradezu als eine Entwickelung aus dem
vurheiy eben den Laute, während er bezüglich des u (f) § 157
weniger bestimmt von einer Entwickelung nach dem v von
ev spricht. Die erstere Auflassung einer Entstehung aus
dem vorhergehenden Laute empfiehlt sich für die meisten
Aiutlogiewirknng der Formen mit y vor ( und e (arjU arji etc^ den
scheinbaren Veratogs gegen die lautliche K«gel, nach welcher y vor
II 0 u den guttaralen Klanj; erhält, veruritacht habe.
1) R. Meister behauptet. CurtiuB' Studien IV 429. bei Besprechung
(leij hemkleiBcfaen anuxXafyaiaa und aoiixiaiyor, die Form xXafyoi exi-
stiere wirklich im Nengriechiachen und /tvtya etc. sei »la Beweis fQr
den Uebergang von j in y zu betrachten. Allein ueagriech. xlalyot
igt etwas ganz Anderes als die hetakleiachen Formen, die niemand
als Komposita von x<la/i'i .ich weine' betrachtet, und in neogriech.
fivXya etc. ist y kein VenchlnsRlant, wie ihn Meister in jenen alten
Formen anzunehmen scheint.
,9 lizedoy Google
404 Sitlung der philos.-phüol. Cla»ge vom 6. November 1086,
kyprischen und sonstigüQ oben genannten alten Formen vor
ollem deshalb, weil der vermittelnde Laut mit dem vor-
ausgehenden verwandt ist (£ 0) mit i, / mit v). Auch bei
den ägyptischen und herakleischea formen, wenn wir letztere
in die&en Zusammenhalt^ ziehen wollen, ist alles in Ordnung;
ein irrat. / kann, wenn wir ihm spirantische Geltung be-
legen, nach at und i nicht auffallen.
Eine ächwierigkeit bietet nur das sporadische f noch (
in dem kyprischen TtfiOxÖQifog und ähnlichen Formen.
Wie sich aus t ein f entwickeln oder nach ( als Ueber-
gangslaut einstellen soll, ist nicht zu begreifen.
Sollen wir vielleicht in diesen Formen das f nicht als
AusfluSB des t, sondern als einen (lautphysiologisch ebenso
leicht verständlichen) Vorschlag vor o ansehen? Gehören viel-
leicht die Inschriften, welche diese Formen bezeugen, einer
späteren Epoche an als die übrigen, einer Epoche, in der
die Neigung entstand, dem zweiten von 2 aufeinander fol-
genden Vokalen einen Spiranten vorzuschl^en ? Ich will
diese Fragen bezfiglich der angezogenen Formen nicht ent-
scheiden, da mir hier der Boden zu wenig verlässig scheint
und mit einigen zufällig überlieferten Wortformen nicht sicher
zu operieren ist.
Dag^en fQhrt uns der hier ausgesprochene Zweifel zur
Deutung des Lautes, mit dem diese Abhandlung sich vor-
nehmlich beschäftigt. Ich erblicke den Hauptgrund der
Entwickelung des irrat, y in dem lautphysiologischen Be-
dfirfnis nach Vermeidung des Hiatus; der minimale Zeit-
raum, welcher bei der Aussprache von kleo, aküo, paf*o
zwischen den 2 Vokalen liegt d. h. notwendig ist, damit
die zur Hervorstoesung des folgenden Vokales erforderliche
Stellungsveränderong der Spracbwerkzeuge bewerkstelligt
werde, wurde von den Sprechenden durch einen vermitteln-
den, dem zweiten Vokal vorgeschlagenen Spiranten
ausgefHüt.
igtizedDyGOOglf
Krumbacher: Ein irriUkmaler SpiratU im GriedUtehen. 405
Es ist durch gewieseahafte UutersuchuEgen verechiedeDer
UeLehrten') bekannt geworden, mit welch' peinlicher Scheu
eine Reihe von alten Rednern und Historikern den Hiatus
im Satze Termiedeu; nur darauf beruht, um ein schönes
Beispiel anzufahren, der trfiber nicht verstandene und von
Oobet zu zahllosen falschen Emendationen anheben tete
Wechsel zwii«;heD nefi and v/reg*).
So gut es den formgewandten Autoren auch gelang,
im Satze den Hiatus zu meiden, so machtlos waren sie
g^en den Wortbiatus; Wörter wie xAcciw, nXita, naiw,
&eög, Kaög n. s. w. konnten sie nicht missen. Und doch
muaste der Hiatus im Innern eines Wortes noch mehr stören
als im Satze; denn zwischen den Wörtern des Satzes ist eine
minimale Pause leichter erträglich als zwischen den Silben
eines Wortes.
Hier Bcheint nun die Sprache selbst ein Heilmittet ge-
funden zu haben ; sie schob dem folgenden Vokal einen
anfangs Whl schwach vernehmlichen, allmählich aber er-
stärkenden Vermittelungsspiranten vor, der sich Über die
meisten mit Hiatus behafteten Wortformen ausbreitete. Wenn
dem so ist, so mfissen wir in jener Scheu der Rhetoren und
rhetorisch - sophistisch gebildeten Historiker mehr als eine
schulmässige Sucht nach Eleganz, Wohlklang und Deutlich-
keit erblicken; wir erkennen, dass dieses Streben im innersten
Wesen der griechischen Sprache selbst begründet war.
Die Sprache ging aber noch weiter. Wie man «icb
gewöhnte statt viKai-eig nav-6ts o-i^g xXai-yetg /tav'yetg
1) 0. E, Ben»eler, De hi»tu in orator. Atticia et hisloricU
Umecis. Friberg. 1841. Fr. KMker, Quaeetion« de elocutione Polyb.
in den .Leipziger Studien' HI (1880) 236 — 261; de hiata in libria
Diodori Sicali, ibid. lU 303~B20. Th. Büttner -Wobrt, Fleckeiaen's
Jahrb. 1884 (129. bis 130. B.) 121 f. Fr. Krebs, Die präpositions-
artigen Adverbien in der späteren hiatoriachen GrftcitKt. HSncben
1884—86. I. Teil 8. 11—17.
2) Fr. Eieba a. a. 0. I S. 14.
igtizedoy Google
^06 SUtung der pkäos.-phüol. Glasee mm €. Noeember 1886.
tt-yi^g KU sagen, so b^ann man statt t6 alfia jo yaifia,
statt 6 viog 6 yviös, statt 6 iar^ ö yicez^g zu sprecfaen.
Die Verbreitimg dieser Sprechweise steht wohl im Zusammen-
hang mit der Reduzierung und dem endlichen Schwunde der
als Spiritus asper und lenis beseichneten Laute. Beispiele
xH citieren, ist Überflüssig, weil diese Formen (ytat^ös) die
regelmässigen sind ; das häuflge Fehlen des y in der mittel-
alterlichen Literatur scheint ebenso eine Folge der Schul-
tradition wie die Schreibung ttt statt tpi (xXimio st. xXeiptia)
und Aehnliches. Vgl. Foy, Lautsyst. 62 f. ').
Den Beginn und die Verbreitung dieser Lautentwickelung
nach Zeit und Ort genau abzumessen, ist uns bei dem Stande
unserer Quellen nicht gestattet. Auch beute noch bemerken
wir bedeutende lokale Verschiedenheiten. In Ofis z. B. sagt
man sogar ö ytSiXog ö yiafxog (h a}Xoq & aiixtog), was
sonst, 80 viel ich weise, nirgends gebrauchlicb ist. Ueber
ein weites Gebiet ist die Gewohnheit verbreitet, zwischen dem
Artikel ^ und oi und einem vokatiscb anlautenden Worte
stete ein j einzuschieben*), z. B. Jeannar. 271, 10 'Pimf
Toy '^ yvvalxov zov fj yiofiOQ<p7], ayovg^ tov 123, 9 vd
^1)0* 1) ytatpeita aov. Ebenso wie in Kreta spricht nun
Ol ytav&qfMtoi ri yiofjof(fftj , wie sich aus meiner Oamma-
Korrespondenz und aus sonstigen Nachforscbongen ergab,
in Bpirus {Janina) '), Arkadien, Andres, Tinos, Syra, Naxoa,
Faros, Samothrake, Imbros, Leebos, Cbios und Ikaria, also
vorzugsweise in der Kykladengruppe, vereinzelt in der fest-
ländischen, gar nicht in der Sporadengruppe (s. S. 387 f.).
1) Diese Entwickelung ein i im AnfanKe der Wörter z. B. yalfia
lt. al/ia kann verglicben werden mit dem von J. Schmidt KZ XXII MV
erwähnten jedem anlautenden e zu teil werdenden Vorschlag" im
Slavischen z. B. jede (at. ede) kyj quidam.
2) Jeannamkiq 328 nennt dieses yi euphonicum.
3) Nach meinem Gewährsmann nur ij yi Spogipi], dagegen ol &r-
tfßtunoi, wua auf einem Irrtume zu beruhen scheint.
iglizedDyGOOglf
KrumhaiAer: Hn irrationaler Spirant iiAGrieehitdKH. 407
Beztiglich der dritten Gruppe stimmt das Fehlen dee j in
dieser Kombination ganz zu nii»ern früheren Beobacbtungeii;
denn Bie verschmäht den Spiranten zwischen Vokalen auch
beim Verbum; sie spricht xkai-üi wie ol avS^not. Befremd-
lich ist aber, duss dieses j nach oi und ij in der ersten Gruppe,
die doch 80ust gerade durch das Schema Vokal -j- y charak-
terisiert wird, so wenig verbreitet ist.
Ueber den tiruad dieser Unregelmässigkeit vermute ich
Folgendes: Das spezielle Schema «i yiäv^^rcot ^ yiofiodqitj
entstand in einer späteren Zeit als das sonstige y irrat. und
steht sprachgeechichtlich nicht auf derselben Stufe; dafür
spricht auch die sehr auffallende Thatsache, dass Spirans ;
sich hier auch vor dunkeln Vokalen erhält. Es ist sogar
möglich, dass hier — im Gegensatze zum älteren y irrat.
(s. 3. 405) — in der That nicht ein Vorschlag, sondern eine
E^twickelung aus dem vorbeigehenden I-Laute (oi, ^ statt-
fand. So ist es denn erklärlich, dass diese Keuerung sich
ßber ein Gebiet verbreitete, welches zu der, eben auf Grund
der dialektischen Differenz des irrat. y vorgenommenen Ab-
teilung in Gruppen nicht stimmt: denn ein kleiner Teil
dieses Gebietes liegt innerhalb der ersten Gruppe, der Haupt-
teil innerhalb der zweiten d. h. derjenigen, welche auch das
als älter bezeichnete irrat. y m einem weiteren Bereiche von
Formen kennt als die erste und dritte.
Dass das irrat. y im al^emeinen als Vorschlag vor
die folgende Silbe, nicht als eine Entwickelung aus
dem vorhergehenden Laute zu verstehen ist, scheint uns
völlig sicher; denn wäre letzteres der Fall, so wäre anbe-
greiflich, wie nach axov- nav- dovkev- derselbe Lant ent-
stehen konnte, wie nach xXai- ; bei den erstem Formen wäre
dann offenbar ein labialer Spirant zu erwarten. Da sich
Überall ein y bzw. j zeigt, mOssen wir annehmen, dass es
sieb nicht um ein nachklingendes, sondern um ein vorge-
schlageneA Lautelement handelt. Eine Ausnahme bildet wohl
igtizedoy Google
408 SUtung der phüog.-phüol. Glatse vom 6. November 1886.
nur die eben besprocheDe, wahrscheinlich jüngere Form oi -j- j
und ^ ~\-j vor Tokalisch anlautenden Wörtern. Dieser Punkt
iet zum richtigen Verständnis des irrat. y vor allem im Auge
KU behalten.
In welchen Verbalformen das / sich zuerst einstellt«,
können wir trotz des zufällig erhaltenen ägyptischen TiXaiyvj
nicht bestimmen. Wahrscheinlich ist aber, dass die Bildung
yon den mit e und i anlautenden Personalendungen ausging
und sich dann auf die übrigen Formen verbreitete, wo da»
/ in den gutturalen Spiranten ßbei^ng. In Jtavm äovlxvu/
axevt] etc. entwickelte sich der irrationale Laut zu einer Zeit,
da das v in av und et,' noch vokalisch gesprochen wurde,
was wohl noch im 1. Jahrh. v. Chr. der Fall war, BUu«
Äusspr.' 70. Ale das v, wie zu vermuten durch eine halb-
vokaliache Mittelstufe, sich zum Spiranten verdtlnnte, blieb
der früher eingedrungene Laut um t,o leichter besteben, als
er ja von jeher nicht mit der Silbe ov, et;, sondern mit dem
folgenden Vokale verbunden war. Man sprach jetzt also
pavyo akevji wie kleyo hl^is.
Für die chronologische Bestimmung des Lautes ist eine
Thatsache von Bedeutui^, die um so weniger verschwi^en
werden darf, ab sie auch als Einwand gegen die lautgesetz-
liche Deutung benfitzt werden könnte. Streben nach Ver-
meidung des Hiatus im Worte und im Satze wurde als
Urgrund des y irrat. genannt. Nun aber zeigt sich im
Vulf^rgriechischen auch eine starke Neigung , echtes y
zwischen Vokalen auszuwerfen; der neue Hiatus, der hie-
durch entsteht, wird nur in wenigen Fällen durch Ausfall
des zweiten Vokales beseitigt, wie Ufie aus Uofte liyofit.
Es folgen Belege: nijaivovatv Flor. 1215; Jiijaivonag Picat.
31. 276; nt}aiyofiev Abrah. 1009; Uovy Xenit. 70; tov
nelttov Nicol. 266; vnöei Lyb. 3318.
Heutigen Tages ist das Verklingen des y in gewissen
Dialekten sehr gewöhnlich; man sagt in Syra T^ovdÜ,
,9 lizedoy Google
Kruvtbaeher: Kin irralümaler fipirnnt im Grieeküchen. 409
TQtMO, ijfpaa, iq)vaai (itpCyaat) ^n^aive ih'atBiia; aucli im
Anfange der Wörter wie nj ijg f= yijf:), v^evw, Jean Pio,
Tidskrift for philol. VII 38 ff.; in Kasos cwpiCe = fyv^iU,
TfivQov = Tffiyv^v, därttj = aya/rij, KZ X 193; ähnlich
in Karpathos oliog, ^löi, xvvjjm, äamü, KZ XV 13, Foy
Lautsyst 17 nnd Mondry Beandouin, bull, de corresp. hellen.
III 114 und etude 10(>; in Ofis arveöwo, Deffner Archiv 219;
in Art» na^t}OQiiiaaa , ßikelas, ,De Nicopolis ä Olympie'
Paris 1885, 55.
In gewissen Wörtern, wie mjaivta, fiait, ävTQÖvvo ist
der AuBfall des / fast allgemein verbreitet, nach meinem
fQr diese ganze Untersuchung so nQtzIichen Briefmaterial in
Adrianopel, Janina, Larissa, Tripolitza, Leukas, Eephal-
lenia. Oerigo, Andros, Tinos, Syra, Naxos, Faros, Siphnos,
Kreta, Imbros, Chioa, Samos (Maratbökampo), Ikaria, Patmoa,
Leros, Kalymnos, Rhodos, Karpathos, Cypern, Kappadokien,
Trapeznnt.
Wie zu erwarten ist, schwindet das y leichter zwischen
ungleichen Vokalen als zwischen gleichen; aoTri^ wurde nur
aus Ghios, Trapezunt (aän) und Karpathos notiert. Besondere
fest eingewurzelt und über viele Wörter verbreitet scheint
der Ausfall des )• — die Literatur stimmt hier ganz mit
meinen brieflichen Notizen und sonstigen Mitteilungen —
in Karpathoa*) und der Nachbarinsel Kasoe.
Die Annahme, dass zwei einander entgegengesetzte Laut-
neigungen, wie der Ausfall eines echten y neben der Ent^
Wickelung eines unechten, gleichzeitig nebeneinander laufen
und sich gewissermassen durchkreuzen, darf nicht ganz ab-
gewiesen werden ; doch ist es aua triftigen Grflnden geratener,
sich hier an das sehr richtige junggrammatische Prinzip zu
erinnern ^Andere Zeiten, andere Lautgesetze . Unsere Quellen
zeigen das Auftreten des irrat. / viel frQher und allgemeiner
1) Ein karpathischeB Volkslied beginnt: 'lai /aar KÖg^y äaitöi,
arititQo 'fBs xqArot elrai. Vgl. Mondry-BeaudoHin, ätude S. 106.
igtizedoy Google
410 SHzang der phUiu.-philol . (.Uaiinr rom 6. November 18f«i.
als den Schwund des echten y. Die Neigung, dsa inter-
Tokalische / auszuwerfen, wurde erst allgemein, als sieh das
irrat. / schon festgesetzt hatte. Zwar wird uns öUog nht
tareotinisch Überliefert ond findet sich in einigen Papyri,
G. Meyer Gr. Gr.' S ''älS; doch sind diese Beispiele ver-
einKelt und beweisen nichts ffir eine weiter verbreitet* ßleich-
gQltigkeit gegen den Hiatus.
Vielleicht wird diese Auffassung auch durch die allge-
meine Anschauung begünstigt, die wir uns yon dem Leben
einer Sprache zn machen suchen. AU die Sprache zur Ver-
meidung des Hiatus einen neuen Laut schuf, war sie jugend-
kräftiger als in der Zeit, du die Bequemlichkeit der immer
schneller sprechenden Generationen denselben Laut verklingen
lies». Zu rölliger Gewis.sheit werden wir in dieser Frage nie
gelangen; die Quellen sind mangelhaft und das sprachliche
Leben verschlingt sich nach Ort und Zeit so mannigiiich,
dass wir zuweilen auch die ans nesciendi nicht ganz ver-
gessen dürfen. Um noch einen anderen dunkeln Punkt in
unserem Thema zu berühren, wäre es z. B. nicht unmöglich,
dass in der Sporadengruppe das irrat. y ursprünglich auch
im Schema Vokal 4~ y geklungen hätte, dann aber durch
eine hier später besonders wirksam gewordene Abneigung
(Karpathos und Kasos!) gegen jntervokal. y allmählich wieder
ausgemerzt worden wäre, während sich derselbe Laut nach
dem inzwischen konsonanti.sch gewordenen v (av, ev) erhielt.
Auch der Grund, aus dem das Schema Spirant -\- y sich
von der festländischen Gruppe fernhielt, ist uns nicht bekannt.
Vielleicht ging in den betreffenden Orten das v früher in den
Spiranten über und machte die Einfügung des y Oberfiüssig?
Leider geben uusere inschriftlichen und sonstigen Quellen meist
nur fRr einen bestimmten Ort positive Auskunft, während wir
eine sichere Grundlage doch nur dann hätten, wenn wir er-
fahren könnten, wie die betreffende Form oder der Laut in
derselben Zpit an allen anderen Orten gehört wurde.
,9 iizedoy Google
KrumhfuAcr: Kin irrationaler Spirant im GriedwdKH. 411
Nach dieser Abschweifung wende ich mich zora letzten
Stadinm der Ausbreitung des irrat. y. Wir haben oben
gesehen, dasa auch die Yerba auf -avta, -evv) das irrat. y
annehmen. Nachdem daa v in diesen Verbi^i in den labialen
Spiranten übergegangen war, wurde eine ganze Klasae von
Verbis, die spontan das y irrat. nicht entwickeln konnten,
auf associatirem Wege von demselben affiziert.
Schon früher hatte man nach TQißia, lUlßw auch ein
xfvnTio, itQVTtrw zu x(fvßto &ffvßa> reguliert wegen der
gleichen Aoriate srQHjfa = Ix^i^ etc. S. Hntzidakis KZ
XXVII IG. Hiezu kamen nach Konsonantisierung des v alle
Verba auf -avio nnd -eito; sie näherten sich den Verbis auf
-ßw noch mehr dadurch, dass der AuriatauBgang derselben
• ctvaa -Evaa in der vulgären Aussprache zu -ailia •eif>a
wurde, also enaipa = efiQatpa. Nun erfolgte eine weitere
Wirkui^ der Analogie ; die ungeheuere Masse der Verba auf
-avw -evtii bzw. auf -avynt- evyia (s. das Verzeichnias S. 377 f.)
riss die weniger zahlreichen auf -ß<a — sowohl die alten
wie t^ßio, als auch die Analogiebildungen wie x^ßtn —
w^en der gleichen Aoriste auf -ifia mit sich, und mau sagte
jetzt nach navy<u auch axäßyat, xößyia, x^ßy«), vtßyia n. s. w.
Dieser Sieg der Analogie dfirfte nicht sehr alt sein ; im cod.
Patm. (saec. IX.), in den zahlreichen Belegen aus der lateini-
schen Transkription der 'EfffiijvBVftaTa (saec. IX/X) und in
den anderen Mflnchener Handschriften (saec. X und XI) finden
wir nur Formen auf -evytu, noch keine einige auf -ßyci.
Vor dem 14. Jahrhundert vermag ich eine solche nicht nach-
zuweisen.
Nattlrhch konnte die Wirkung der Analogie nur in
jenen Bezirken stattfinden, wo der wirkende Faktor vor-
handen war d. h. da, wo man das Schema -avyw und -evytu
kannte, also nur in der Kykladen- und Sporadengnippe.
Die^^e auf aprionscheni Wege gewonnene Voraussetzung wird
durch dieThatsachen auf das erfreulichste bestätigt. Mein brief-
igtizedoy Google
412 fJUzunn drr phHourphOol . ülmKt mm 6. Nnreniber 18fi6.
tiches und sonMages Material zeigt, dass die Formen auf -ßyfa
sich ganz strenge auf die 2 genannten mundartlichen Gruppen
beschränken. Innerhalb der festländischen Gruppe werden
ausschliesslich entweder die alten Formen auf -(pTin (xöipTta)
f^ehört oder die erwähnte erste Analogiebildung (»oßta). An
dem Gebrauche mancher Formen auf -(pto) erkennen die
Inselbewohner den Festländer, wie mir mündlich und in der
erwähnten Korrespondenz öfter mitgeteilt wurde.
In der Ejkladen- und Sporadengruppe fiberwi^en zwar
die Formen auf -ßyoi; doch konnten sie die auf -^w nicht
völlig verdrängen. In einzelnen Wörtern hat der Ausgang
-ipvto s(^ar die Herrschaft behauptet. So sagt man Bberall
TTtifTat (^ fiiinia), ßätpuo, ßXäifJia und einige andere. Bei
manchen erkennen oder vermuten wir den Grund, aus dem
sie der Lockui^; zur Association widerstanden. Man sagt
z. B. 'nifptta und nicht etwa nißybi, weil der Aorist eneaa
mit den Aoristen auf -i^ nicht zusammenfiel. Wenn man
nicht ^ißw ^Ißytu statt ^iqizta sagt, so liegt der Grund wohl
in der erfolgreichen Konkurrenz zweier älteren, schon im
frühen Mittelalter bezeugten und noch heute gewöhnlichen
Nebenformen riehno und rickto*), welche die Entstehung
einer dritten Neubildung nicht begffnstigten. Bei dem neben
xiJßto xXeßyto gebräuchlichen xXdtpifo (in Kalymnos z. B. die
einzige gebräuchliche Form) hat das häufig gebrauchte Sub-
stantiv xXtqiTijg erhaltend gewirkt. Bei Einderen m^ der
geringere Grad der Volkstümlichkeit oder das seltenere Vor-
kommen die Association verhindert haben, so liei ßXä^ia
ßäif^tii. Bei einem Verbum hat eine Bedeutungsdifferenz der
alten Form neben der jungen das Leben gefristet; man sagt
in der Kykladen- und Sporadengruppe xoyrw neben xößyai,
das erstere aber nur noch in der Bedeutung ,sich davon
machen, entlanfen" k. B. xöfrei^ röxot^e, toxoi/iG iAantj,
1) Erklärung; bRid^r Formen s. in den ba.ver. öymniulialbl. VIII
(1880) 369 r.
,9 lizedoy Google
Krumbadier: Ein irrationaler Spirant im Griechischen. 413
ganz entaprecbend unserem ,er hat sich aus dem Staube
{Xaani] Schmutz) gemacht*.
Ein wahres Musterbeispiel ftlr die Erkenntnis der ver-
schiedenen Stadien der lautmech&nischen und associativeu
Wirkung ist das Verbum y.alta, ich brenne, verbrenne.
Es begegnet uns in der heutigen Sprache in einer fünf-
fachen Forni: %ai(a xalyo} xäg)Tia xäßiü -/.äßynt. Die Form
Aoqfita ist w^en des Aoristes maipa (exavaa) nach ^<pi(u
gebildet, x-aßio und ■AÖßyta nach «ctlcu navyta ^äßot ^ßyiu.
Auch bei diesen Formen entspricht die dialektische Ver-
breitung genau der Verbreitung der wirkenden Faktoren;
wir finden xögmo vorzüglich da, wo das Schema auf -yrw
die Herrschaft behauptet bat, also in der festländischen
Gruppe*), seltener in der 2. und 3. Gruppe, wo die Häutig-
keit der Verba auf -q>rta durch die Neubildungen auf -ßyto
bedeutend eingeschränkt ist; xäßyta dag^en wird nur in
der 2. und 3. Gruppe vernommen, also da wo navyat 6m-
l£vyui ^äßyia etc. herrschen. In einigen Mundarten der
zweiten und dritten Gruppe ist xc'ßyw gegenwärtig sogar
die einzige Form, so in Lesbos, Kalymnos und Cypem (xäßxio).
Nur xäßyio neben dem alten xaiui ist gebraucht in Patmos,
Leros, Karpathos, Rhodos, also in Vertretern der dritten
Gruppe (Spir. -j- y; nach Vokal kein y!). In der Kykladen-
gnippe hSrt man mit lokalen Schwankungen aasser xäßyoi
auch die übrigen Formen; xößor wird aus Syra und Chios
berichtet. Solche Formen b^egnen uns schon in der mittel-
alterlichen Literatur: xaitw') steht Pulol. 420; xavjsi Alph.
I) bi KappadokieD, Samothrake. Imbros; auch in dem intereH-
aantea kappadokiBchei ~
Herauageber setzt zu .
Htellt ein / zu rechte
2} Die Formen
vv.« natürlich für die
«Xfßyti Di(?. III 278.
taSS, PhllM.-pbilol. u, hilt
,9 lizedoy Google
414 Sitsvng der phäos-pKäol. Classe vom 6. November 1886.
am. 101, 6; xavTOtat Belis. I 168. Statt xägna} gebraucht
Sachl. 1 63 sogar xanrat, indem er dem Nachtschwärmer
zuruft:
Tijt' vvxTov onmi netptarei xat t-^v \l<v%rjv tov ßlä/nei,
Kai Ti^v tpvxi^y xa» tö xo^/Jiy tuoäv xeqiy to xdncei.
Durch diesen Reim blicken wir gleichsam in den Werde-
prozess dieser Analogiebildung. Einige andere Beispiele s.
bei Hatzidakis KZ XXVII 80.
Anf gleiche Weise wie xäßyw ist zu erklären ipeü^to =
ipEväiD Lyb. 1066 , wegen ^tfievaa = iöovlevaa äovksvyoj.
Ans Leros wird die Form ni^yia = nXiiu mitgeteilt, während
Imb. I 484 rtkiyot steht; die letztere Form ist lautgesetzlich,
die erstere Analogiebildung (wegen E7cXevaa = idovXevoa).
Eine umgekehrte analogische Bewegung (von xaiw auf
ftavat) liegt vor in dem Aor. oyefTotjxa Abrah. 860 einer Fonii,
die von ävanavofiai nach ixaT/xa (== ixär^v) wegen t7raipa ^
ixcapa gebildet ist.
Aufiällig int, dass ein mit xaiw durch seine Präsens-
form und durch den unregelmässigen Aorist eng verbrQdertes
Wort, nämlich xlaita, seinen eigenen W^ giog- Im Stadium
der lautgesetzlichen Veränderung verbleiben beide Wörter zu-
sammen; man sagt promiscue ulaint ■xlaiytü vrie xaiw xaiyta;
sobald aber die Analogie ihr Werk begann, trennte sich xiaitn
von dem uralten Genossen und hielt sich intakt; ein xXäqyiü/
xXäßto xläßyta existiert nicht. Woher diese Sonderstellung?
Ich weiss darauf keine Antwort, aU die, dasa die associativen
Wirkungen nicht jenen festen Gesetzen folgen, die wir bei
den lautmechanischen Vorgängen beobachten.
Nur scheinbar gehört zu xiaiw xXalyio das Wort q>iXä{it
ipvXäyti}; beide Formen beruhen auf Analogie. Ich fBge zu
der Erklärung, die KZ XXVII 75 gegeben ist, einige ältere
Belege fSr q<vläyw: Spaneaa I 373. Flor. 1401. Lyb. 851.
1511. Xenit. 438. Asin. lup. 340. Imb. I 212. II 219. III 259.
Abrah. 538. Syntip. III 204. 206. 217. 219.
oyGOOglf
Krumbaeher: Ein irraHonaler Spirant im Oriechiiichtn. 415
An dieser Stelle möge die Erklärnng des S. 401 er-
wähnteD zakoniscben ßu (fpevyoi) mit einigen Bemerkungen
über die zakonischen Formen anf -ehgu eingefügt werden.
Warum weicht das einige qmvyoi-ßti von der Regel ab,
welche fÜtgu verlangt? Ich faoife zu zeigen, dass die Au»>
nähme ron der lautlichen ßegel nur eine scheinbare ist.
Wir lesen Belth. 1279 o'i irstf/es ^ßßay^Oßv
Apoll. 621 oXoe ö ijAiog cxAotioev, oi frhQtg fQQayiiaav
Sklav. 23 nvgyoi ^eatoi ^yijaav.
Das scheint ganz in der Ordnung; auch der Accent
darf uns nicht befremden ; s. die Znsammenstellung von Bei-
spielen solcher Betonung KZ XXVII 524 f.; allein andere
Stellen zeigen deutlich, was es mit der Form efcayrlaav in
der mittelalterlichen Sprache meist für eine Bewandtnis bat.
Vgl. z. B. Apotl. 470 Ev^vs iipvxoa^ytjoe gid yövaia
x^e ^ögTjg
677 nov xEiTai xai ipvxod^yei
Xenit. 43 ^ayi^ezai ly ^agÖiä tov
201 Ol recTjee m ^ayiaovaiv
422 f. »] xa^iroa aov ^yileTai diä fif.va xat ij 'dixij
fiov Ofioiotg ifayiteiat Stö atva
521 ^ayi^Eiat i} xa^did tov
Sklav. 37 6fzov vä fi^y ^ay^aij
51 Ol oQxXss iffQayiqaaatv
Phil. vin. 38 i/'n/og^ytü
Cephal. fol. 49* i)j>' hLxXtjaiav ZXvfV ^yia/ttrtjv
fol. 51' xoTtovg ^yiofiivovg
fol. 55" EqqäyiaEv 6 nvqyoq
Puell. iuv. 143 ^yi^ei
Dig. III 1824 tj xoQdtä fiov it/^yiae»
3053 (u n^t-cQtg, vvv ^aylaetev
Achill. 1197 E^qäyiOEV r^g KÖgtjg rö xoßovxhv.
Wir sehen, dass man i^^yrjaar wie tqi^viiaav, teil-
weise auch wie ifioitjoav verstand. Nach inoitjaav bzw.
igtizedoy Google
416 Siteuns der ^Oos.-phüot. Clatse tom 6. November 1886.
noiTiOj}, inoii^aaai scheinen gebildet ^yijof] und FQQayuaaaiy
bei Sklav. ; doch könnte man auch ^yiorj, sqqaylaaaiv schreiben.
Dass diese Schreibung die richtige ist, beweisen die übrigen
Formen, wie igäytaev in Achill, und Dig. III; man bildete
also wegen E^äyijoav = svöftiaav ein neues Präsens ^/(£(o,
das sich in der heutigen Sprache erhalten hat, neuiotrisch
(Cbalkiop. 354) und kretisch ^«t^w, zakonisch rajizu (zer-
breche)'). Mit dem Theokritischen ^ytCcu Weinbeeren lesen
(von ^a^ bat das Wori; natürlich nichts zu thun.
Nach dem gleichen Prinzip, wie aus dem passiv. Aor.
eßCÖyioccv ^aytt,(ii entstand, wurde vom Aor. Akt. eine Menge
anderer Verba reguliert, wie Hatzidakis a. a. 0. ausgeführt hat.
Ich gebe zur Bestätigung dieser interessanten Analogiebildung
noch einige Beispiele ans der älteren Literatur: -Aaf^ftx:^o^
Prodrom. III 489; da'/.Qvt,t\) Xenit. 521; avadaxgijCw Imb,
IV 172; öanavi^ia Xenit. 242; axoni^io Lyb. 203; uole-
ftitot Achill. 582 Georg. Belis. 267 und öfter; iv^vfiiZt»
Lyb. 1704; »o^ßiOfUvos Lyb. 2390; zo'fe'^'Cw Lyb. 2730;
taiifrate Lyb. 3084; ftcf/^ltofioi Georg. Belis. 642 Belis. II 852:
Ameipqoviaiyr^g hy\>. 322; ävxinaayriafo (1. avTuraaxiaui) Lyb.
3196; iiaaxh(ii Lyb.3199; rndaxiaa Lyb. 3418; atfuäaxtiae
Lyb, 3426. Vgl, die Belege hei Morosi, Bov. 51.
Umgekehrt bildete man wegen ihxXtjaa hxXüi auch von
itliij<piaa ein tptjtpäi. Vgl. iaitrw Lyb. 3707; zepdtü Flor.
1427; öqxüi Lyb. 3152 (neben ^pjt/^w 3151); Ae^dei, xt^-
1) Detfner, zak. Gr. 29, stellt rojüu zu eij/nj/«, wtu oatQrlich
nicht angeht, wie Hatzidakis richtig bemerkt, Gott. gei. Anz., 1882. 351 ;
aber anch Hatzidakia selbst irrt sich, wenn er 'A&^vaiov X 217 nuH
Bezzenb. Beiträge VI 328 ^yliio von 4"?^ ( «">* Tafü^oi von tayti,
aex^Co» von öqxv') ableitet. Im übrigen hat H. das Bildnagspriiuip
des Präsens im NeugriechiHcben in dem schon oft citierten Artikel
KZ 27, 71 ff. so exakt dargelegt, daes niemand, der sehen will, an
der Richtigkeit desselben zweifeln kann. Mondry Beaadouin , der,
etude 94, die Wörter auf -/fo) noch nicht versteht, hat offenbar weder
den Artikel in KZ noch die Ausführnngen im 'A&^vaiov gelesen.
,9 lizedoy Google
Krumbaeher: Ein irrationaler Spirant im OrieehUchen. 417
diow etc. Alpb. am. 65, 2. 105, 5. Xenit 95. Georg. Const.
841 (xeed^an). Belis. I 109. Achill. 1003. Flor. 1427.
Jetzt Terstehen wir auch drei PrasenebilduDgen , die
in der christlichen Tragödie X(}tatds näaxotv Torkommeii
(s. die Ausgabe von J. Bramba, Leipzig, Teubner 1885
S. 21 der Präfatio), nämlich fiolä (215. 1872. 1877. 2202)
»lyco (871. 1109) ie^ (2232. 2234); die ersten zwei Formen
sind offenbar vom Aoriste Ef.ioXov (a) E&iyov(a) gebildet; auf-
falliger ist der präsentische Gebrauch des Futurs ^ew. Ob
auch diese Bildungen einem allgemeineren Gebrauche jener
Zeit entsprechen oder ob vielleicht ein halbgelehrtes Miss-
verständnis des Verfassers im Spiele ist, will ich nicht ent-
scheiden ; für die erstere Annahme spricht immerhin der
Umstand, dass ftohit als Präsens auch in einem christlichen
Hymnus, im cod. Taur. B. IV. 34 fo). 51" fxat ^oiUi nQog
zfi» jdiyvftTov) und bei Georgios Akropolites ed. Bonn. 124,
11 D (eis iiiitavov ftoXel) vorkommt'); tQw steht öfter bei
Theophjlaktus z. B. ed. Bonn. 265, 6 (von J. Bekker und
Boissonade, Theophyl. Quest. phys. p. 287 mit Unrecht an-
getastet); ebenso 328, 4 und der davon gebildete Aorist
E^ij'oeie 28, 9. Nach dem gleichen Prinzip ist ievifoi von
i^eviov(a), faviii von kfovov (a) gebildet. 'Abifv. X 444.
Ebenso ist, wie ich vermute, das boves, e'io =s £w, Morosi
Bov. 25, von dem Aoriste e«io (^ e^rjoa mit Schwund
des <r wie ikua = ijxovaa) zu erklären. Auf den Einfluss
des Aorists geht wohl auch die häufige Prothese eines e
im Präsensstamme zurück z. B. eyew^/^w, schon Syntip. I
71, 21, wozu unzählige Beispiele aus der mittelalterlichen
Literatur angefahrt werden könnten.
Noch möge in diesem Zusammenhange eine ähnliche
Bildung erwähnt werden, die von Hatzidakis nicht ange-
1) Das Verbnm Bcheint noch im Kakonixchen erhalten, wenn
anden der TatemnBertezt bei Mullach Gramm. 102 richtig ist ,*ä
ftdij] & ßaoiillay n" = ü^iito ^ ßaeiXtla oov.
,9 iizedoy Google
41 S SUiung der phäoa.-phiM. Clont vom 6. November 1886,
iührt ist. Wir lesen Georg. Belis. 305 die eeltaame Form
eitavöyTtaav, ibid. 515 iyv^yitaav, 643 iipoßövTiaar; ebenso
Imb. I 811 ixaiQÖvTiaav.
Auch hier liegt eine Regulierung des PriLBeasstammes
vor and zwar ging sie vom Imperfekt Passiv inavovto,
hiavavYtav aus, ähnlicli wie vom Aor, Passiv sffQayijaav
ein ^yi'^w entstand. Vgl. die von Wagner Imb. l 8. 63
angefllhrten Formen i^ömaav ißißl. x^g Kovy^iazag S, 54,
ed. 2. Buchon) und ^QxövTi}aav (Mazaris bei BoisiKtnade
Anecd. III 164).
Nach den obigen Ausführungen bedarf es keines längeren
Beweises, dass aus dem Aoriste etpvya ein Verbum *<pvyü) ent-
stand, das im Zakoniscben lautgesetzlich zn fiu werden mnsste.
Darnach i^t Deffners Erklärung Jiu verhält sich in Bezug
anf den Stammvokal zu quiym wie vvazciCfa zu vtvatä^ui
(S. 80) nicht mehr zu halten. Mit zakon. fiu ist zu ver-
gleichen das durch gegenseitige Analogie von tfmvy'o und
eqmya gebildete (pvßyto. Ztschr. WAxtav VI S, 43.
Kachdem das zakon. fiu gedeutet ist, haben wir noch
die Endung -ehyu zu prüfen. Deffner denkt an alt-
griechische Vorgänge und glaubt' -ehgu sei durch regressive
Assimilation und durch Dissimilation der Medien {-h^go, -eggo,
-ehgu) entstanden >). Die Sache verhält sich vielmehr also :
Im weitesten Umkreise der griechischen Dialekte bemerken
wir schon seit dem 1. Jahrhundert v. Chr. inschrifUich (Btass
Ausspr.' 67, G. Meyer Gr. Gr.* § 121) und ebenso in den
Vulgarwerten des Mittelalters in den Lautverbindungen cai
und ev Schwund des v z. B. dzög Achill. 464. 970. 1451
und sonst; Flor. 1071. 1718; Belis. II 93; Imb. I 120;
1) Aehnlich scheint die Sache Moritz ächmidt tu &Meii, wenn
er CurtiuH* Stodien ITI 362 sagt; „Bekannt ist, das» srf '^ "T* '^•
xa/uiteyyav, ÄBpiui^Dv, Doch ist dies nicht bloM tzahonüch." Letztere
Bemerknii^ iat angenau, denn nur -eiiym (ou) ist weiter verbreitet, -iffov
dagegen in der That auf da» Zakonische beschränkt.
iglizedDyGOOglf
KrumbatAer: Em iTTotioncüer Spirata im GriecMachen, 419
Xenit. 108. 506 und an unzähligen aDderen Stellen; T^XiZut
Prodrom. VI 198; yhixtätit/y Hermon. 189; SfiOQqia Lyb.
36. 219. Belis. II 145; ävanafihim' Achill. 517; ahseno =
av^atvta Deffner, Neogr. 253; yifia Prodrom. VI 127.
Aehnlich verklang im Zakoo. das i; in -evyia, (vgl. bes.
alte Formen wie eTtioxetf^eu', xaiadovleteTiü Blaas a. a. 0.);
aus äovXiya wurde dann durch Xasalierung Sttlehgu ebenso
wie ans o^yofiai zakooisch orengümene, aus övaliyofAai
analengümene (Deffner S. 78) entstand! Diese Erklärung
entspricht den zakonischen Lautgesetzen mehr als die von
DeiFner gegebene; denn wie aus Siükvyo in einer jungen
Sprachperiode durch , Assimilation* dulehgu entstehen soll,
ist mir, wenn nicht analoge Fälle ') beigebracht werden, völlig
unverständlich. Ebenso ist -nd und -wb (Deffiier zak. Gramm.
S. 67. 78) als eine Folge der zakouiechen Keignng zur Nasa-
lienmg zu fassen. Zur Unterstützung dieser Anschauung ist za
bemerken, dass Nasalierung auch ausserhalb des Zakonischen
nicht unerhört ist z. B. ^avyxooev Syntip. III 213 nnd
rhodisch Tia^OKevyyi^; vgl. die Beispiele bei Mondr; Beau-
douin, etude 59, patmisch nalv^w, anovdäv^Ui und das ge-
meinneugriechische äyyovi}i, welches Foy Bezzenb. Beitr.
VI 226 mit Recht dnrch Annahme einer Naealierung aus
ayovifog erklärt.
Durch die Vergleichung mit den zakonischen Formen
gewinnen endlich die noch nicht besprochenen Formen der
griechischen Dialekte in Dnteritalien Aufklärung. Die That-
sachen sind mitgeteilt von Morosi Otr. 130 ,g]i antichi verbi
1) Die landläufige Sohreibanj} t/ii/ifia ^= ifiiv/ta, fiffia ^ ytB/ta etc.
beraht eben auf dieser aus dem Altgriechiachen berübergeDommenen
Hypothese einer Assimilation, die i. B. ausdrQcklich vertreten ist bei
DeSiier Neogr. 262. 258, Mondr; Beaudouiu, ätude 51, Horosi Bov, 8
(fitemmäuo nls Asdim. von ^vievueroi) und besonders Moroat Bot. 29;
allein auch diese Wörter erlitten denselben lantmechiuiiauhen Vorgang
wie &td( nnd Bind daher mit einem ft zu achreiben.
,9 iizedoy Google
420 Sittung der phdos.-jAiJoJ. Cloite vom 6. Xovembtr 1886.
puri in -evo>, uscenti ora in -^no a Soleto, -ego, -^^o
a Sternatia, Martjgnano, Castrignano , in -eo ne^Ii altri
l«(^hi'' und ßov. an rerschiedenen Stellen: fitegno = (pvtevta
Bov. 6; foreguo = ^(o^et'to S. 13; zaforeguo = i^yo^vta
S. 14; prandöguome ^ fi^rdevo/iai S. 19; akrib^gao =
äxQißeviit S. 23; r^h^o = ^ytvia S. 9. In Condofuri:
manteggo = tiavrevia; ragheggo = ^svw. In Cardeto:
pist^wu etc. S. 108. Dazu die Subetantäva: pan^oguf =
n^a^tncGfij S. 8; iogaäri = ^evyoQioy S. 8; (^o ^ ccvyo
S. 10: r^mma (scr. rema) = e^Evyfia S. 15; paraäuoTi 3, 103,
Für das Schema Vokal + y, bzw. Vok. + Vok. ohne y:
cinigäo = xvytjyötn 9. 6; kleo = idaiw S. 11; snog4o =
voia (voäü)) S. 32. In Condofuri: kligo = »Xelya S. 33;
Bova: klivo = xXeiyoi S. 49, Cardeto: kligu, akügu S. 108.
Im Schema Vok. -|- / ist nicbte aufTällig. Wir haben
wie im GemeinDeugriechischen Formen mit y, wie solche
ohne y, xleiyai neben ttXaiio; ävoyäta entspricht offenbar
Formen wie nEiavoyats Sen, puell. 170, ißöya Sub. 216;
in kUvo ist y nach lokaler Lautregel in den labialen Spirantm
Übergegangen wie in evi5 = lytu Otr. 116, das auch in Trape-
zunt gehört wird, Definer Neogr. 314.
Ebenso haben wir in den Verbia, welche den alten auf
-etiw entsprechen, dasselbe irrationale Element wie in den
oatgriecbischen Mundarten. In der Form -^ ist derselbe
Schwund des v eingetreten wie in »v^iiovaa (Blasa a. a. 0.)
und im Zakonischen ; wir haben hier demnach nicht von der
Form ipvTevtu auszugehen, sondern von tporiüt; -ogo -^go
steht auf derselben Stufe wie zabon. -eAgu.
Nur bei der Bildung auf -egro scheint ein romanisches
Lautgesetz im Spiele zu sein, welches Schnchardt Vokalismns
II 501 bespricht; fit^guo - ffrem erinnert an italienisch
guasto- Taste und an Schreibweisen wie eugvangelia = evay-
yiXta Schuchardt Yok. II 501. Neigung zu romanischen
Lautgesetzen ist bei diesen durch das Italienische stark be-
,9 iizedoy Google
SrHinbaehcr.' Ein trraltoMoIer Spirant im Orie^itehen. 421
einfluBsteD Dialekten (sogar petto st. niqrttn gegen griechisches,
aber nach ital. Lautgesetz!) nicht auffällig. Schwier^keiten
macht nur del^o = äiaUyio Bov. 6. Entweder ist das y
in d. lautmechanisch zu v geworden wie in xXetyti} •klivo
Bov. 49 und dann aus delevo del^o entstanden wie aas
fltero fit^guo oder es hat die grosse Masse der Verba auf
-4guo associativ gewirkt.
Hiedurch erhalten auch einige andere Formen Licht,
welche in Schuchardt's Yokalismus II 500 f. gesammelt sind.
Bezüglich des Wortes ecporegomenon sagt Schuchardt, ea sei
kaum zweifelhaft, dass g s= i; aufgefasat werden mttsse. Ich
denke, dass es vielmehr als ix}toi[e[v^y6fdevov zu nehmen ist
und vei^leiche cod. Uonac. Lat. 6425 fol. 50' to ek thn
patros ekporeugomeno (s. S. S71).
Bezüglich der unteritalischen Dialekte möchte ich noch
darauf aafmerkBam machen, dass bei den Untersuchungen
über die Herkunft dieser Orte, die nach Morosi's Unter-
suchungen im Mittelalter von der byzantinischen R^erung
gegründet wurden, die Beobachtung des Schwankens zwischen
-eo -ego -^^ -^TO von Bedeutung sein kann, da auch im
Mutterlande eine Gruppe von Mundarten den irrationalen
Spiranten in diesen Formen nicht kennt.
N^achdem die Ergebnisse meiner Untersuchungen in dieser
Frage mitgeteilt sind, erübrigt noch des S. 398 erwähnten
Nachtrages zu gedenken, den Hatzidakb zu seiner ersten
Behandlnng des Gegenstandes geliefert hat, MaXivr/ 9S — l(iO.
Ich erhielt die neue Publikation eret, nachdem ich diese
Abhandlung, bei der sich fast die Horazische Mahnung Nonum
prematnr in annum' erfüllt hätte , in den Qrundzügen aus-
gearbeitet und der philosophischen Fakultät der Universität
München als Beigabe meiner seither gedruckten Habilitations-
schrift (KZ 27, 481 — 545) eingereicht hatte. Meiue anzüg-
liche Hoffnung, der scharfsinnige Miterbeiter in Griechen-
land werde in seiner neuen Schrift die von mir gefundenen
,9 iizedoy Google
422 Sütung der phiioa-philot. Ctnsae vom S. JVbnemfier 18S6.
Resultat« Torweggeiiommen und mir die nicht mühelose Druck-
legung meiner Arbeit erspart haben, ging nicht in ErMInng.
II. hat sich für seinen Nachtrag kein neues Material erworben
und konnte darum auch hier zu einer die zeitlichen und
lokalen Differenzen der Erscheinung umfasnenden Betrachtung
und einer auf sie gestützten Schluasfolgerung nicht gelangen.
Ich halte es deshalb nach den oben gegebenen positiTen
Ausführungen für ttberflUssig, die Hypothese des um unsere
Disciplin so verdienten Gelehrten in ausfUfarBcher Polemik zu
behandeln und begnfige mich, dieselbe dem Leser zur Ermög-
licbung eines selbständigen Urteiles summarisch vorzulegen
und mit einer kurzen kritischen Bemerkung zu begleiten:
, Unsere KZ 27, 78 gegebene Erklärung der Verba auf
-svyo}, -avyut durch Annahme einer associatiren Wirkung
voafpevy«), ^evyia, ttfevyofim hatte sicher etwas Gezwungenes;
doch mussten wir uns damals in Ermangelung einer besseren
mit ihr begnügen. Heute können wir sie folgendermassen
ergänzen (!?). Die Verba auf -eiyto, -avyo sind der sOd-
griechischen, nicht der uordgriechischen Dialekt-
gruppe eigen tflm lieh. Das Neugriechische scheidet sich näm-
lich wesentlich in 2 Gruppen, in eine südliche und eine
nördliche. Zur südlichen gehört der Peloponnes und ein
Teil der Inseln, nämlich die Kykladen und die südlichen
Sporaden, Kreta, Kypern, der südliche Teil von Kleinasien,
Megara, Aegina, Attikn, die jonischen Inseln. Znr nörd-
lichen gehören die nördlichen Sporaden, Lesbos, Samos, die
Pontnsgegenden, TbraVien und überhaupt die St6QSo 'EUäg,
Der BÜdgriechischen Gruppe ist Scheu vor Konso-
nantenhäufung eigentümlich; daher wirft sie zuweilen
Konsonanten aus oder entwickelt zwischen denselben einen
Vokal z. B. kretisch amlijva = anlijya, >paijTiJQi = i/u^t^^.
.\usserdem duldet nie keinen anderen konsonantischen Aus-
laut als -^', nur in einzelnen Idiomen auch -y. Sie hat also
einen weichen Charakter, erträgt weder Häufung von Kön-
ig i,zecii>yGoOg[e
KTuvAaeher: Ein irrationaler Spirant im Orieehiti^ien. 423
sonanten noch yon Vokalen. Die nordgriechische Gruppe
liebt Eonsonantenhänfung und konsoDanttscben Auslaut; sie
zeigt daher zahlreiche Aus- und Abstossung von Vokalen.
Hiebei ist ein grosses Schwanken zu bemerken: die einen
Idiome stoesen nur den t-Laut aus (jedoch nicht den aus
nnbetoatem e (ai) entstandenen); in anderen verkGmmert
der unbetonte Vokal so, das» nur ein schwacher Klang fibrig
bleibt; andere werfen den Schlusavokal ab und erweichen
den ihm vorhergehenden Konsonanten etwas, so dass er nicht
rein ausgesprochen wird. Ausserdem wandeln einige Idiome,
besonders in der Sre^ea 'EiXäg, Macedonien und Thracien,
jedes unbetonte e in i und jedes unbetonte o in u, obschon
auch hier grosses Schwanken herrscht und häufig statt des u
ein zwischen o und u liegender Laut hörbar ist. Ausser
diesen Differenzen zwischen dem SDd- und Nordgriechi-
schen besteht noch die folgende, die zu den Formen auf
-evyo), -avyti» enge Beziehung hat:
Bei der Aussprache der Kombinationen i -\- a, i ~{- o,
i-\- « schwindet im Nordgriechischen der Laut i entweder
ganz oder es entsteht durch Sjnizese eine Silbe, obschon
noch beide Vokale gehört und unterschieden werden ; man
s^t also ßaotkev' 6 ^'iUos, aber ^ ävoatj}, oi aS-nam . Im
Sftdgriechischen wird die Kombination verschieden be-
handelt: Wenn 2 Konsonanten oder ein Doppelkonsonant
vorbeigehen, schwindet das i z, B. xUqiz avrog; wenn ein
einfacher und zumal ein tönender Konsonant vorhergeht wie
ß, /, d, d, dann wird das i zu j, so dass die Kombinationen
ßj, YJ (woraus jj-j), Sj, fj etc. entstehen. Mau sagt also
ßaatkevj 6 ijXios, xößj otkr} ^^pa, j öfiOQiptj ^ r^ OftOQq)^,
j ayiafte j oxi ^ ij ayotfte ij o^t etc. Da jedoch das t (im
Artikel, in der Endung der 3. Pers. Sing, und als disjunktive
Konjunktion) vor Konsonanten ungetrübt und völlig deutlich
bleibt z. B. yv^vei xalä, oi naXol, rj xötae ij gtCye etc.,
«deshalb wiederholen wir es grösserer Deutlichkeit halber
,9 iizedoy Google
424 SiUung der philos.-phüol OlasM vom 6. Noeember 1886.
zum zweitenmale' (sc. vor Vokalen), s^en also oi-j-j-
a&qänoi, ^ -|-^-ö^oßyij, j -\- i\ äfie j + JJ oxi, ) + i? xäio«
j 4" *j' yV^i '<ot ßaotXBV} -(- et ö ijlios, yvfevj -j- ei xaio'
xößj -J- 6' neeigitjfia etc. Von der 3. Pera. ging das -m'aaf
die 2. Über: xößjeig, von da auf die 1. und die abrigen,
vom Präsens endlich auf daa Imperfekt.
Diese Deutung erklärt uns die Erscheinung, daas solche
Formen nur in jenen Gegenden vorkommen, in welchen durch
Uebergang von t in^ die Lautgruppe -i.;; entsteht, ausserdem
die Erscheinung, dass, wie sich aus der Geschichte ergibt,
diese Formen gich früher in den vokalisch auslautenden Verbis
auf -ovtt», -evtl) einstellten als in den konsonantisch aus-
lautenden auf -itTO} (soll heissen -ß(n).
Wenn die Wandelung des i in > und die Doppelung
desselben nur bei den Verbis stattfönde, könnte man zweifeln,
ob die Entstehung von ßaaiXevyei in der That so war, wie
wir sie beschrieben haben: ßaaiXevf 6, ßaaiXevj-ei 6 oder
ob umgekehrt ßaatkevyet 6 vor Vokalen das gi verliere und
so ßaatlEV) Q . . entstehe. Da jedoch der Uebergang in den
Konsonanten und die Verdoppelung des i auch beim Artikel
und bei der disjunktiven Konjunktion bemerkbar ist: j'd^gtinoi
3 ayafnj-ot j o&gittnoi »j ; cyCTinj, j tvya } e'fi/ra-f ij evya
j' 7} S/ttra, die von Alters her als einfache t, nicht als doppelt«
gefasst werden mfissen, so glaube ich, dasa kein berechtigter
Zweifel an der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit unserer
Erklärung erhoben werden kann".
Wenn H. (S. 98) seine frühere Erklärung gezwungen
nennt, so könnte man dieses Epitheton mit weit grösserem
Rechte auf die hier mitgeteilte anwenden; doch können wir
leicht darauf verzichten, mit diesem oft zur Verdeckung einer
Niederl^e missbrauchten und in der That wenig standen
Alimente zu operieren. Sicher scheint mir, dass der wahre
Sinn der neuen Erklärung , die ich nach unwesentlicher
Abkürzung in den einleitenden Bemerkungen in wörtlicher
,9 iizedoy Google
Srumbacher: Ein irrationcder Spirant im Grieckixhen. 425
Ueberaetzung wiedergegeben habe, wegen der verdriesslich
kurzen Fassung und w^en ihrer Übermässigen Spitzfindig-
keit selbst Ton aufmerksamen Lesern nur schwer begriffen
wird. Ich halte deshalb ein kleines erläuterndes Scholion
för angemessen. H. stellt sich die Sache offenbar folgender-
maasen vor : Statt ßaatXevei 6 ^Itog sagte man liaaiXevj d rlhos,
indem das Schluss-t (et) yor Tokalisch anlautenden Wörtern
in j überging. Da nun aber bei folgendem Konsonanten das
et sich ungetrübt erhält z. B. ßaaiXevet xalä und biedurch
dem Sprachgefühl das Bewnastsein dieser Endung -t (ti)
stets lebendig blieb, so setzte man das i da, wo die Endung
-et. wegen folgenden Vokals in j überg^^ngen war, von neuem
an die Endung -svj an und sagte also ßaaiXevj-ei 6 ^iuog,
wobei in dem j das ursprüngliche -et steckt, -ei aber
als hjsterogener, durch die Analogie von ßaaAtvei /.aXä etc.
veranlasster Zusatz gefasst werden muss'). Dieser Vorgang
konnte nur in der 3, Pers. Sing, stattfinden, weil nur sie
auf -et (i) endigt; in ßaatleCoi -€ig -Ofjev -eze -ovv etc-
bleibt die ursprüngliche Endung auch vor Vokalen unge-
trübt; das j konnte hier spontan nicht eintreten. Nun aber
wurden alle diese Personen {sowie Imperf., Imperativ und
Particip) von der 3. Per. Sing, analogisch beeinflusst und
erhielten dieses in der 3. Pers. Sing, aus der Endung -et
hervorgegangene j; also wegen ßaaii£vj-ei auch ßaoiXevj-
eis ßaatlevy-fo ßaailevy - oftev etc.!
Ebenso schwierig ist der Prozess bei den. Artikelformen
Ol, ^ und bei der disjunktiven Konjunktion rj zu verstehen.
Aus ^ OfiOf^ wurde j öjuo^»;, aus ^ tftna JJ tvya wurde
jSfirra jevya; da nun vor Konsonanten das t vokalisch bleibt
z, B, i] xaiij, ^ xaXa ^ Aaxc, schuf das Sprachgefühl den
1) Der Vorgang wäre also ein S^hnlicheT, wie ihn Fr. Stolz,
Lat. Oramm § 115 annimmt, indem er laudarier ati8 laudart- er(e)
d. h. aus dem gefrOhn lieben Inf. laudiiri und dem von den nntbeina-
tischen, nicht abgeleiteten Terbis entlehnten Infinitivauffix -ere erklärt.
iglizedDyGOOglf
426 Sitzung der phüos.-phäol. Clatte vom 6. N<membtr I8B6.
t-Laut des Artikele und der Konjunktion angeblich von
neuem. Wenn das bo wäre, hätten wir gleichmitasig zu er-
warten : 17 j Ofiofignj, ^ j tfina ^ j eöya ; das stimmt beim
Artikel; bei der Konjunktion aber beiset ea wider Erwarten
jfi £fina jti evya d. h. das durch den früheren Process ent-
standene ; wird von dem folgenden Vokal, durch dessen Nähe
ea aus % entstanden und mit dem es sich verbunden hatte,
getrennt und ganz imbegreifiicber Weise dem neaerdings ein-
getretenen fj vorgeschoben ; hiemit ist dieOefabr, daas
das i sich vor vokalisch anlautenden Wörtern
zu j verflüchtige, hier wie auch beim Verbum
von neuem gegeben. Während der »-Laut des Ärtikeb
)), oi durch das dem folgenden, vokalifich anlautenden Worte
vorgeschobene, nach H. Theorie eben aus dem Artikel selbst
entstandene ; geschützt i»t, verfällt das i in ji] und in -eCjet
(-aCjei) vor Vokalen bei schnellem Sprechen von neuem der
Konsonantisierui^ : 77} E/jTca-fS^ira, ßaaikevjei o ^og-
ßamXevf 6 ^liog, und die Sprache, deren Gefühl angeblich
das vor Konsonanten stets deutliche 1 auch vor Vokalen
nicht missen will, hatte ihre .Verdoppelungs'- Arbeit von
neuem zu binnen und so ins Unendliche. Diesen klaffenden
Widerspruch hat H. im Schwünge der B^eiaterung Über-
sehen, wie er sich auch dadurch nicht beunruhigen Hess,
dasB der angeblich neu entstandene i - Laut beim Verbum
und bei der Konjunktion sich einen andern Platz auswählt
als beim Artikel (vasilevj-o ilios, j-empa = vasileyji-o ilioa,
ji empa, d^egen j-omorfi = ijomorfi).
Wenn wir uns aber selbst darüber hinwegsetzen wollten,
dass bei zweien der berücksichtigten drei Fälle (beim Verbnm
und bei der Konjunktion) der angeblich erstrebte Zweck doch
vereitelt wird, wenn wir uns femer zu dem Glauben empor-
schwingen könnten, dass die eine 3. Per». Sing., obschon
bei ihr das vorau^esetzte Ziel des Verdoppelungsprocesses
gar nicht erreicht wird, alle übrigen Personen des Präsens
,9 iizedoy Google
Krumbacher: Em irratwnater Spirant im CMechischen. 427
nnd Imperfekts, äen Imperativ und das Particip, dann auch
Substantiva wie oxeü/ij, naQaaxevyri mit sich gezogen habe,
so erheben sich andere Schwierigkeitwi. Was die neue Hypo-
these sofort rernicbtet, wenn anders noch etwas an ihr zu
veniichteu ist, scheint uns der Umstand, daas sie mit
den sprachlichen Thatsachen nicht Überein-
stimmt. H. stützt sich Tor allem darauf, dass die Formen
au!-avy(a, -ei^iu der vorau^esetzten ,sl)dgriechischeii" Gruppe
eigentfimlicb seien: wie unrichtig diese Annahme ist, wird
durch meine ÄuafQhrungen S. 387 ff. zweifellos erwiesen.
Ebenso wenig beschränkt sich, wie sich aus meinem Material
ei^ebt, das Schema o'i jäifgatfioi auf die Gegenden, welche
-avyio, -Bvyio kennen. Endlich bat H. die grosse Hasse der
Formen mit Vokal + y und die Substantiva mit y irrat.
auch hier völlig ignoriert. Es ist nicht zu verwundern, daes
auf einer so ungenügenden Grundlage eine befriedigende Er-
klärung der Erscheinung nicht gefunden werden konnte. Der
Gedanke von H. ist somit leider nur unter jene geistreichen
EinföUe zu registrieren, welche der Findigkeit ihrer Urheber
alle Ehre machen, bei näherer Besichtigung aber in nichts
zerfallen.
Das Hauptresultat der Untersuchung kann kurz also
znsammengefasst werden:
1) Infolge des lautphysiologischen Strebens nach Ver-
meidung des Hiatus, der sich im Griechischen in zahlreichen
Wörtern eingestellt hatte, bildete sich im Innern der Wörter,
besonders der verba pura, hjsterogen ein dem zweiten der
aufeinander stossenden Vokale vorgeschlagener spirantischer
Laut, den man in der Schrift durch y wiedergab und den
wir deshalb y irrationale nennen. Im Laufe der Zeit er-
schien derselbe auch im Anfang vokalisch anlautender
Wörter. In den Verbis auf -avoi, -eiio und in den Übrigen
Wörtern mit ev -\- Vokal hielt sich der irrationale Laut
auch nach Eonsonantisientng des v. Das griechische Sprach-
ig i,zecii>yGoOg[e
428 Sittung der phOoB.-pkaot. daase nom 6. November 1S86.
gebiet teilt sich bezQglich dieses Lautes je nach der Lant-
kombination in bestimmte Gruppen: in die festläDdiscbe
(Vokal -|- y), in die Kykladengruppe (Vokal + y tmd
Spirant + y) und id die Sporadengruppe (Spirant -f- y).
Emt nachdem dieser Laut sich festgesetzt hatte, riss jene
tileichgiltigkeit gegen den Hiatus ein, welche sogar echtes /
vielfach beseitigt.
2) Nachdem in -av und -ev das v in den Spiranten Qber-
gegangen war, drang das irrat. y in viel späterer Zeit (etwa
10. — 13, Jahrb.) imd nur in den Bezirken, in welchen es
in den Verbis auf -auw und -evw hörbar war, also in der
Ejkladen- und Sporadengruppe durch Anal(^e in die durch
eine frühere Association von Verbis auf -nrw stark ver-
mehrte Gruppe der Verba auf -ßw ein ; man sagte wegen
der gleichen Aoriste auf -rpa nach navyw SovXevytn nun
auch ^äßyiu, »Xtßyw. Während die in Nr. 1 erwähnte
Lantentwicklnng eine rein lautmechaniscbe ist, liegt hier
eine Wirkung der Analogie vor; daher bemerken wir in
der ersten Reihe (xXaiyta ntmyia) innerhalb derselben mund-
artlichen Bezirke völlige R^elmässigkeit , in der zweiten
(^ßyio, y.Xißyiu) treffen wir vielfaches Schwanken und un-
erklärbare Ausnahmen (wie xAai'bt s. 8. 414).
Nachwort.
Selten ist die Wissenschaft im stände, eine sprachliche
Erscheinung örtlich und zeitlich so genau zu verfolgen, die
verschiedenen Arten ihrer Entstehung so sicher aufzuspüren
und ihre Bedeutung dadurch so klar zu erkennen, wie es
bei der hier behandelten der Fall ist. Trotzdem dfirfen wir
uns nicht verhehlen, dass unsere Erkenntnb nie eine ab-
solute wird. Wir bemerkten mit genügender Deutlichkeit,
dass die bebandelte Erscheinung von einem lautphysiologi-
,9 iizedoy Google
Krumbacher: Ein irratitmoltr Spirant im Griec/üsehen. 429
sehen Bedürfnis au^ni;; warum aber dieses BedQrfnis sich
nicht schon früher einstellte, da doch die gleichen Laut-
kombinalioneD vorhanden waren, warum es viel später wenig-
stens teilweise wieder zu schwinden beginnt, indem das frflher
unerti^liche Klaffen zwischen zwei Vokalen nunmehr er-
träglich wird und so die Sprache gleichsam zu einer weit
älteren Epoche zurückkehrt ') — solche Fragen nach den
letzten Orttnden Terminen wir, wenn wir nicht uns und die
Leichtgläubigen unserer Mitmenschen betrOgen wollen, selten
befriedigend zu beantworten. Doch möchte ich bezflglich un-
seres Themas eine Vermutung nicht unausgesprochen lassen :
Wenn wir die alte und nicht unwahrscheinliche Annahme,
dass das Tempo des Sprechens im Lauf der Zeiten ein
schnelleres geworden sei, für richtig halten, so ffihlen.wir
uns versucht, darin einen Grund des Beginnes und der zu-
nehmenden Verbreitung eines solchen Lautes zu erblicken.
Je langsamer und würdevoller die Leute sprechen, desto
länger sind die Pausen zwischen Silben und Wörtern and
desto weniger stört der Hiatus; je schneller die fortschrei-
tenden Generationen aber nach and nucb nicht nur leben
und denken, sondern auch sprechen , desto lebhafter wird
das unbewusste Bedürfnis alle hemmenden Härten auszu-
gleichen ; daher begannen sie den Zusammenstoss der Vokale
durch einen anfangs leisen, später deutlicher klingenden
spirantischen Vorschlag aufzuheben. Endlich folgte eine Zeit,
in der bei den Griechen zum Teil infolge des völligen Nieder-
ganges des politischen und socialen Lebens das strenge Ge-
fühl für schöne und deutliche Form erschlafite: sie sprechen
1) Wir bemerken — freilich aai ganz KuBserUch betrachtet —
einen zweimal wiederholten Kreislauf: während die Vr-
Hprache wahnicheinlich wenig oder gar keinen HiatuB beiams ('itlas - iw
xkaieio), stellt sich derselbe im Alt^iech. ein Ixlalio); sf^ter wird
er durch das irrationale y aufgehoben (KiaCyio); endlich encheint er
wiederum , durch teilweisen Schwund selbst des echten y (miahia).
,9 lizedoy Google
430 Süeung der phihs.-pküot. ülane K)m 6. November 1881!.
jetzt Dicht mir noch schneller, sondern auch bedeutend be-
quemer, lässiger, schlendriger ; sie werden der durch die
Beschaffenheit der Sprachwerkzeuge vorgeschriebenen Ar-
tikulation, die zur Hervorbringung der Konsonanten not-
wendig ist, QberdrOesig und ziehen es vor die vokaliscben
Laute in unbestimmter, verschwommener Weise an einander
zu reihen; sie sageu jetzt statt pago häufig pao paS. Bei
dieeer Sprechweise sind aber die Vokale nicht mehr so
scharf gesondert und klingen nicht mehr so prägnant, wie
in der altgriechiachen Epoche der Gleichgiltigkeit gegen den
Hiatus; sie werden bei Betonung des ersten Vokales meist
so gesprochen, dass der zweite als ein schwacher, schwan-
kender, undflutlicber Nachklang erscheint; in ftäta z. B,
schwankt der zweite Vokal zwischen einem kurzen o nnd u
(päS oder p^tt) ; hat der zweite Vokal den Äccent, so kann
der erste den son an tischen Charakter ganz verlieren wie
nrjyaivw ntjaivtu pieiio pjeäo oder es werden die zwei Vokale
^t vollständig zn einem Laute kontrahiert z. B. in Ealymnos
paria oder p^är^a = fiodpta Troäqia nrtxJäpja. Sehr häufig
verschwindet der zweite Vokal f^nzlicb z, B. pas = näets
ftäyetg, les ^ Xieig ^yt^^, lerne ^ Xeofit Uyo/iev.
Jedenfalls wäre es unrichtig, die moderne Art zwei
solche Vokale nach Ausfall des y^) zu sprechen, fDr laut-
lich identisch zu halten mit der antiken Aussprache von
Wörtern mit gleicher Kombination; obachon z. B. aitgriech.
ntaivoi nach unserer rohen phonetischen Umschreibung genau
dieselben Laute bietet wie neugr. fiijaiva), nämlich pleno, wird
dieses ig damals nicht genau so geklungen haben wie heute.
Die in dieser Abhandlung angestellten Untersuchungen
haben, vrie sich schon im Verlaufe derselben gezeigt hat,
ausser der Einsicht in den behandelten Laut, die vielleicht
1) Sonstigen Schwund interrokaliecber Konsonanten lasie ich
hier nnberücknchtigt.
,9 lizedoy Google
Krumbacher: Kin irratiotuiler Spirant im GrietAittAtn. 431
in&ncheiii geringfügig und so grosser Mfihewaltung gar nicht
wert scheint, auch ein anderes und vielleicht bedeutenderes
Ergebnis zu Ti^{e gefördert.
Bei der allgemeinen Betrachtung des Neugriechischen
tritt der verschwommene Charakter desselben, die Seltenheit
sicherer Spuren alter Dialekte und der Mangel einer mund-
iirtlichen Gruppierung überhaupt als ein bezeichnendes Merk-
mal hervor. Zwar wurden früher zahlreiche Versuche ge-
macht, Ueberbleibsel alter Mundarten nachsuweisen ; doch sind
die vermeintlichen Erfolge dieser Bestrebungen so grOodlich
veimichtet worden, dass seitdem auch die feurigsten Vertreter
der alten Meinung der Mut verlassen bat. An Stelle des
zerstörten Getöudes ist nichts Neues gesetzt worden ; mit
Ausnahme des Zakonischen, die ich hier immer als selbst-
verständlich voraussetze, liegt das heutige Griechisch mit
Reinen lokalen Differenzen als ein unentwirrtes Chaos vor uns.
Es kann auch nicht anders sein; die Bestrebungen, welche
steh auf die Erkenntnis desselben richteten, wurden vorzüg-
lich in dialektischen Monographien verwertet, denen es meist
an einer weitem Umschau in den übrigen Mundarten ge-
bricht. Der Hauptnachdmck wurde auf hervorragende Beste
der alten Sprache und auf einzelne Kuriositäten gelegt: bei
der mangelhaften Kenntnis, welche die meisten dieser Mono-
graphisten von dem Gesamtbestande des Neugriechischen
hatten, war es nicht zu verwundem, wenn mit erstaunlicher
Regelmäseigkeit ein jeder die schönsten und wichtigsten Dinge
gerade in dem Dialekte fand, den er selbst mit liebevoller
Sorge behandelte. Meine Behauptung ist keine Uebertreibung;
ich führe als Beispiel nur an, daas noch Mondrj Beaudouin,
^tude S. 120. 124. 127. die Formen Mßyia, vißyo) etc. als
speciell kyprische Eigentflmlichkeiten betrachtet und daraus
seine Schlüsse zieht; wie ungeheuer er sich dabei irrt, hat
die vorstehende Abhandlung wohl zur Genfige gezeigt. Aehn-
lich erging ee andern, Griechen nicht minder als Nicht-
ig i,zecii>yGoOg[e
432 Sittttnp der jAAu.-pMM. Clatie vom 6. IfocoHber 1886.
griecbeo. Das, was einem aas der Literatur wie aus dem
mfindliclieii Verkehr am stärksten im Gedächtnis zm-Qck-
bleibt, sind die mannigfachen Versicheningen , gerade der
oder jener Dialekt enthalte besonders viele alte und schöne
Wörter nnd Formen. Daa m^ auch hänfig der Fall sein;
aber unsere allgemeine Erkenntnis wird dadurch wenig ge>
fördert. Es ist nachgerade Zeit, auch das Neugriechische
als eine Gesamtheit zu betrachten und zu prüfen, ob sich
nicht auch hier wie anderswo die fQr die Beurteilung einer
Sprache so wichtigen dialektischen Gruppierungen nach-
weisen lassen.
Ein nennenswerter Versuch hiezu ist erst ein einz^ea
Mal gemacht, nämlich von Hatzidakis in der S. 422 ff. mit-
geteilten Stelle aus Meliitt 98. Inwieweit die von ihm
genannten Principien (Eonsonantenhäufang bzw. Scheu vor
derselben etc.) zur Differenzierung einer nördlichen und sGd-
liehen Gruppe ausreichen, vermag ich nicht zu beurteilen,
weil mir die vornehme, aber unpraktische Art, mit der H.
eine Mhere (Intersuchung Aber den Gegenstand citiert ,xa^
äXXax''v edi]iM&t]', zur Auffindung derselben nicht dienlich
war; bezüglich der Verba auf -avyia, -eiyia entfernt sich
die von H. versuchte Klassifizierung, wie wir a. a. 0. ge-
sehen haben, gänzhch vom Boden der Thatsachen. Derartige
apriorische und einer speciellen Hypothese zu liebe au^e-
föhrte Konstruktionen können unsere Erkenntnis nur wenig
fördern.
Zur Differenzierung mundartlicher Gruppen benötigen
wir lautliche, morphologische und lexikalische Verschieden-
heiten. Eine allgemeine und sehr bestimmt auftretende Laut-
erscheinung haben wir in dem irrat. y gefunden. Wir
konnten nach demselben die vulgärgriechische Gesamtheit
in 3 Gruppen teilen (s. S. 387 f.), deren Grenzen die künftige
Forschung noch näher bestimmen m^, als es von uns ge-
schehen konnte. Im Zusammenhang damit steht eine zweite
,9 iizedoy Google
Krumbaeher: Ein trrationaier Spirant im Gritchitchen. 433
ErscheinunR, die Frequenz der Verba auf -^irw; wir
haben gesehen, dasa ihre Herrschaft fßr die erste Gruppe
charakteristisch ist, während sie in der zweiten und noch
□lehr in der dritten durch Formen auf 'ßyin ersetzt sind.
Ein weiteres zur Elassifiziernng dienliches Moment ist
die verschiedenartige Behandlung der verba con-
tracta. Die offenen Formen wie ysijxo} yeXäeig ysXäei
(schwerlich -ig -i zu schreiben, wie Mullach Chr. 253 vor-
acbl^t) gehören, soviel ich bis jetzt sehen kann, der fest-
ländischen Gruppe an, während die 3. Gruppe nur die kon-
trahierten Formen ytXÜi yel^s y^V gebraucht. Auch diese
Erscheinung steht in einem gewissen Zusammenhange mit
der mundartlichen Differenz des irrat. y; in den offenen
Formen tritt zur Milderung des Hiatus häufig das irrat. y
ein z. B. ttj^ytu rtjQÜyeig Ttjgayofte; de herrschen aber,
wie erwähnt, gerade in der Gruppe, welche y irrat. nur im
Schema Vokal + y aufweist; in der 3. Gruppe, wo y irrat.
in diesem Schema gänzlich fehlt, werden diese Verba kon-
trahiert. Wie sich die zweite Gruppe zu der Erscheinung
rerbält, konnte ich noch nicht näher feststellen.
Ein weiteres und ebenfalls sehr wichtiges Mittel zur dialek-
tischen Klassifizierung liegt in der Endung der 3, Pers.
Plur. im Präsens, Imperfekt und Aorist Aktiv und
im Aorist Passiv; sie lautet in einer Reihe von Mundarten
nicht auf -v oder -ve wie im Gemeinneugriechischen, sondern
auf -Ol, also xävovot, lliyaat, ^anotaiaaai, exa&rjxaai. Soweit
ich bis jetzt ermitteln kann, ist es wesentlich die Sporaden-
gruppe, welche diese Eigentümlichkeit aufweist; man hört
die Formen auf -ai in Cypern (Mondry Beaudouin, etude 77),
Rhodos, Kalymnos (z. B. yXälat i^xXataai dovievyovot ijdov-
Xevyaat), Leros, Patmos'), Ikaria und in einigen Teilen
von Ghios.
1] Von eioer allea Frau, die PatmoB nie verlaasen hatte, bCrte
,9 lizedoy Google
434 Sitzung d#r phäos.-phiM. Cla»ge vom 6. Nootmber 188«.
Derartige morphologische TJtit«rBchiede wfirden sich bei
einer genauereii Umschau wohl noch mehrere ausfindig
machen lassen.
Endlich sind noch die lexikalischen EigeatUmlichkeiten
zu prfifen. Auch hier ist das Material aus der Literatur
nicht zu beschaffen ; wir können zwar sehr leicht am Liedern,
Märchen und Sprichwörtern, deren Fundort bekannt ist, eine
Reihe auffallender Wörter nachweisen, aber sehr schwer ist
es, authenlnsch zu erfahren, wo diese Wörter nicht be-
kannt sind.
Eine vollständige Klassifikation ist im Vorstehenden nicht
gegeben; aber so riet ist wenigstens erreicht, dass sich au»
der verschwommenen Masse schon bestimmte Hanptfpnippen
deutlich hervorheben. Es ist eine Grundli^ gegeben, auf
der, wie ich hoffe, weiter gebaut werden kann und wird.
Nachdem wir die heutige Sprache mit RUcksicht auf
ihre dialektische Gruppierung betrachtet haben, sei noch ver-
stattet, auch die Frage nach der Herkunft der neu-
griechischen Volkssprache als einer Gesamtheit
zu erörteni. Hatzidakis, dem das Verdienst gebührt, zahl-
reiche Scheinbeweise des Fortlebens von Spuren alter Dialekte
widerlegt zu haben, giebt auf diese Frage die positive Ant-
wort, das heutige Griechisch sei aus der xotvtj entstanden;
er vertritt seine Behauptung in den trefflichen Beiträgen
zum 10. Bande des ^S^vaiov. Genau genommen ist diese
Ansicht nicht richtig.
ich folgendes, auch durch die BchSae Apostrophe an die Natur and
lexikalisch durch daa Wort filftot raeTkwQrdige Distichon:
Toii xAvOvt fiov i^i dvmvxfls 'e''f fitfioi Sir lo (tou^?) Hat
Ta dniSgti vä /u IviitifioO xal tö rigo jioB xgiSii
(Um = iiyavai atatt dee gewOnl. Uyovr livt ; tgilti = tQixti).
,9 iizedoy Google
Krun^achtr: Ein irrationaler Spirant im Gritchiteheti. 435
Unter xou^' versteht man jeuea verschwommene, wesent-
lich auf der attischen Formenlehre fassende, durch mannig-
&cbe Konzessionen an die Volkssprache und an die Diktion
einzelner Kreise wie der Kanzlei uiid des Militärs bedeutend
bereicherte, konventionelle Idiom, das seit des Polybius Zeit
nach und nach die ganze Literatur eroberte und noch in
den byzantinischen Autoren dominiert; wir begreifen unter
ihr also eine allgemein acceptierte Schriftsprache.
Von ihr kann die lebendige Sprache des heutigen Tages
nicht abgeleitet werden ; ans einer konventionellen Schrift-
sprache entsteht keine Volkssprache.
Wir dürfen nicht übersehen, dasa neben der xoiv^ die
im vollen Sinne des Wortes lebendige Sprache des
Volkes fortbestand, eine Sprache, die der xon^ zwar gewiss
im allgemeinen morpholt^psch und lexikalisch als Grund-
lage dient, sich mit ihr aber nicht deckt. Wenn ich sage
.Volkssprache', so meine ich damit nicht die alten Volks-
dialekte, sondern ein allgemein verständliches Umgangsidiom,
das sich allmählich über das ganze griechische Sprachgebiet
ausbreitet.
Diese Verbreitung, welche die allmähliche Reduzierung
und endliche Vernichtung der alten Dialekte zur natürlichen
Folge hatte, wurde durch verschiedenartige Faktoren bewirkt,
die sich zum Teil ablösten, zum Teil neben einander wirkten.
Den ersten, nachhaltig wirksamen Stoes erhielt die altüber-
kommene Dialectsonderung in der Epoche nach Alexasder
dem CrTossen durch die ungeheuere Verbreitung der helle-
nischen Bildung über die neueischlossene Welt des Ostens
und Südens (Aegypten). Das Band, welches die massen-
haften Träger dieser Verbreitung mit der engeren Heimat
und ihrer Hundart verknüpfte, wurde gelöst. Wie diese
Lente in religiöser Beziehung aufhörten alte Hellenen zu
sein, wie sie die einst im enges Kreise der Aitväter herrBchende
,9 iizedoy Google
430 SU^ung der jAiios.-phäot. Cla»»e vom 6". November 1886.
natioDale Sitte und Gesinnung nicht mehr pflegten und TÖUige
Kosmopoliten wurden, bo verloren sie auch den Zusammen-
hang mit der alten Mnndart. Sie gewöhnten sich an ein
allgemein verständliches, wohl durch die verschiedensten
Dialekte bereichertes, formal und syntaktisch verscfaliffenes
Umgangsidiom, das sich in den grossen Zentren des Helle-
nismus ausbildete, von ihnen wie eine städtische Mode auf
die kleineren Orte verbreitete und auch von den barbari-
schen Elementen, die jetzt unennesslich dem Hellenentum zu-
strömten, willig angenommen wurde. Eine besonders wich-
tige Rolle spielte in der Ausbildung dieses Idioms der mace-
donische und alexandrinische Dialekt. Man kann sich von
der Bedeutung und dem Wesen dieser Sprache am besten
eine Vorstellung machen, wenn man mit ihr jene dialektlose
Umgangssprache vergleicht, die auch heute noch in allen
Teilen des griechischen Oriente gleichmässig gesprochen und
verstanden wird.
Selbstverständlich vollz<^ sich dieser Prozess nicht in
kurzer Zeit und nicht Oberall mit der gleichen Intensität;
eine grosse Anzahl von Individuen verblieb immerhin in den
alten Wohnsitzen und bewahrte zähe die alte Art. Allein
es folgten Zeiten, die der Erhaltung und Weiterbildung
lokaler Mundarten noch weniger gOustig waren. Der nivel-
lierende EinflusB der römischen Weltherrschaft fährte das
begonnene Werk weiter; ein Sonderieben der Städte und
Stämme fand jetzt keinen Halt mehr, selbst da, wo ein
solches versucht wurde. Endlich vollendete die chrisbliche
Kirche, welche Griechen und Nichtgriechen zum Bewusstaein
einer grossen Gemeinschaft verband , und das allem indi-
viduellen Leben abgeneigte Bjzantinertum im langsamen Lauf
der Jahrhunderte das Werk der sprachlichen ünifonnierung.
Gefördert wurde dasselbe während all dieser Epochen durch
den mächtigen Einilusa der Schule und des Genchtee. Wie
,9 iizedoy Google
KrumbaiAer: Ein irrationtder Spirant im Chieehiachm. 437
schon früher in der Literatur ein gemeinsames Mittel des
Ausdruckes gefunden war, ao besassen die Griechen jetzt auch
fQr die EooversatioD ein im Grossen und Ganzen gleich-
förmiges Idiom.
In welcher Zeit jeder einzelne alte Dialekt dem gemein-
samen Vulgäridiom merklich zu weichen begann und wann
sich der Sieg des letzteren auf der ganzen Linie entschieden
hatte, wissen wir nicht; doch glaube ich, dass eine ein-
gehende Untersuchung in diese für die Geschichte der grie-
chischen Sprache hochwichtige Frage einiges Licht bringen
könnte.
Dieses gemeinsame Mittel der Tolksmässigen Verstän-
d^ung ist eine lebende Sprache und bleibt daher nicht
stehen, wie es die notv^ wenigstens versucht; von grosser
Wichtigkeit ist es, dass sich beim weiteren Fortschreiten
dieser Yul^rsprache neue, von denen der einzeldialek-
tischen £poche stark verschiedene Lautgesetze aus-
bildeten ; ebenso verändert sich die Sprache in diesem Stadium
morphologisch, lexikalisch und syntaktisch. Seitdem
10. Jahrhundert treffen wir, zuerst vereinzelt, dann immer
häufiger die schriftlichen Zeugnisse des auf diese Weise ent-
standenen neuen Idioms; dasselbe erscheint nach denselben
in einer stetigen, gesetzmässigen Entwickelung begriffen,
als deren endliches Resultet die neugriechische Volkssprache
Torliegt.
Auf Grund der erwähnten Veränderungen, besonders der
lautlichen und morphologischen, ergaben sieh im Laufe dieser
langen Epoche neue mundartliche Scheidungen. Sie
durchziehen das ganze Sprachgebiet ohne Rücksicht auf die .
nur in der geschichtlichen Ueberlieferung fortlebende, in der
Wirklichkeit völlig verschwundene alte Dialektgruppierung.
Wenn wir daher die heutigen Mundarten klassifizieren wollen,
80 dürfen wir nicht erwarten, ii^end eine Uebereinstimmung
,9 iizedoy Google
438 SUtung der phäos.-pMM. CloMt vooi 6. NoeeitUier 1886.
mit den alten Gruppen zu treffen. Die jetzigen äruppen
&aseii Qebietateile zusamnien. die im Altertum himmelweit
verschiedene Mundarten beaaesen ; wir finden jetzt z. B. das
einnt äolische Lesboa, das joniache Cbios, das dorische Kreta
friedlich in einer Gruppe vereinigt. Wenn solches bei den
Inseln geschah, so kann es noch weniger befremden, dass
wir in dem von den Völker&türmen heimgesuchten, von
slavischen, albaneeischen und vlachischen Elementen stark
durchsetzten, wahrscheinlich auch durch Nschkolonisation in
seinem ursprünglichen Bestände veränderten Festlande die
alten dialektischen Grenzen vergeblich zu enblecken suchen.
Dass das Zakonische wie eine unzerstörbare Felseninsel
mitten im flutenden Ozean sich erhalten hat, ist eine merk-
würdige, weder durch die politische Geschichte noch durch
das Wesen des Dialektes aufgeklärte Fügung des Schicksals.
Denn mag man noch so viel von der , Abgeschlossenheit*
dieses kleinen Landstriches reden : waren denn Gebirgsvölker
wie die Maniaten und Sphakioten, waren die Griechen in
den vom Meere entfernten Orten des kleinaaiatischen Innern
und der pontischen Gegenden, waren die armen Bewohner
einsamer Eilande wie Karpathos, Astypaläa, Kalymnos,
Sjme u, s, w. weniger abgeschlossen ? Wir stehen hier vor
einem jener gros.'^en sprachgeschichttichen Uäteel, die wir
zu unserem Bedauern nie lösen können, weil uns die not-
wendigen Quellen abgehen.
Auch ausser dem Zakonischen werden sich in der fluten-
den Masse, die sich auf die alten Sonderheiten gelegt hat,
noch da und dort Splitter der überschwemmten und zer-
störten Teile gerettet haben; die immer glatter und farbloser
werdende Oberfläche wird ?.. B. in dem Bereiche, in dem
sie ehedem dorische Gebiete bedeckt, in Einzelheiten Spuren
des dorischen Untergrundes aufweisen ; deutlich zu erkennen
ist aber, wie erwähnt, nur noch das Lakonisch-Zakonische.
,9 lizedoy Google
Srumbaeher: Ein irrationaler Spiraid im Grie<Aigeheh. 439
Wir können demnach die Gesamtgeschichte* der grie-
chischen Sprache in 4 Hauptepochen einteilen:
1) Die lirgriechische, deren Zustand wir durch Beob-
achtung der tiberlieferten Denkmäler der folgenden Epoche
und durch Vergleichung verwandter Sprachen zu erschliessen
Tereuchen.
2) Die einzeldialektische Zeit des Altertums, die sich
durch das deutliche Hervortreten zahlreicher, zum grösseren
Teil in einige Hauptfpiippen zerteilbarer Dialekte auszeichnet.
3) Eine Epoche, die wir als die Zeit der Entstehung
und Weiterbildung einer allgemeiDgriechischen Vulgärsprache
bezeichnen können. Von den alten Mundarten rettet sich
nur das Lakonisch - Zakonische. Endlich als Resultat dieser
Epoche:
4) Die mittel- und neugriechische Periode. Die neuen
mundartlichen Gruppierungen, die sich in der vorhei^ehenden
Epoche vorbemitet haben, kommen jetzt deutlicher zum Aus-
druck ; doch greifen ihre Unterschiede nicht so tief ein, wie
in der einzeldialektischen Zeit, und selbst die zur That be-
stehenden Differenzen können nicht mehr so scharf hervor-
treten wie in der zweiten Epoche, weil das antike Einzel-
leben der Stämme und Städte nicht mehr existiert und weil
die in der belleniHtischen Zeit entstandene Anschauung, dass
das Griechische eine Sprache sei und als eine Sprache
geschrieben und gesprochen werden mflsse , schon seit der
dritten Epoche das sprachiiche Bevrusstsein des Volkes be-
herrscht.
Während im Altertum nach dem hübschen Verse des
Theokrit dem Dorier dorisch zu reden erlaubt war und er
von dieser Erlaubnis gerne und stolz Gebrauch machte, duldet
(die dritte und noch mehr) die vierte Periode dialektische
Sonderheiten in Laut, Morphologie und Lexikon nur noch
im häuslichen Kreise, besonders in der Weiberstube. Der
,9 iizedoy Google
k
440 Sitxung der phUos.-phÜiA. Clm*« vom 6. Noaember 1886.
MuQD, der ins feindliche Leben hinaus muse, bequemt sich
einer von den grossen Städten aus^gangenen und selbst in
die abgelegenstea Ort« eingedrungenen, allgemein verständ-
lichen Konversatdonssprache, die nur in geringem Masse,
zumal in lautlichen Dingen, gewisse lokale Schattierungen
aufweist. Der Gebrauch mundartlicher Besonderheiten wird
nicht mehr als stolzer Ausdruck des Stammesbewnsstseins
geschätzt, sondern mit unnachsichtlicber Strenge als Mangel
an Bildung und Weitläufigkeit, als Zeichen bäuerischer
Plumpheit und I^aivität gerfigt.
Dieser Uniformierungsprozess ist so weit fortgeschritten,
dass in allen grösseren Orten das Orients da^elbe Idiom ge-
sprochen wird. Während wir den Norddeutsche» noch immer
mit unfehlbarer Sicherheit vom Süddeutschen unterscheiden
und die sächsische oder schwäbische Heimat noch bei hoch-
gebildeten Männern heraushören, ist eine solche Distinktion
in Griecbenladd nicht möglich; ich habe diese Beobachtung
selbst gemacht und habe unzähligemal von urteil sftihigen
Griechen das Geständnis gehört, dass bei ihnen die Sprache
ein derartiges Erkennungszeichen nicht ist. In unserm Jahr-
hundert hilft noch die schnell wachsende Bildung und der
gesteigerte Verkehr das Nivellierungswerk vollenden, so da»s
wohl bald die letzte Zakonisch sprechende Frau und der
letzte Trapezuntier, der noch sein 'x (ovx.) für «Je»' gebraucht,
ins Grab getragen sein wird.
Um das Gesagte völlig verstehen zu können, muss man
die Verhältnisse des griechischen Orients aus eigener Er-
fahrung kennen. Von Wichtigkeit ist ausser dem sehr leb-
haften Wechsel verkehr zwischen den einzeln Inseln vor allem
die alte Sitte, dass die kräftigen und strebsamen jungen
Männer .>iich ans ihrem abgelegenen Heimatsorte, der ihrer
ThStigkeit kein genfigendes Feld bietet, nach den grossen
Städten begeben, um eich ein Vermögen zu erwerben; wenn
,9 iizedoy Google
Krumbadier: Hin irrationaler Spirant im Griechischen. 441
sie dann später in die Heimat zurOckkebren und sich einen
eigenen Herd gründen, haben sie die lokale Mundart längst
vergessen. Diese Gewohnheit ist gerade in Zakonien 9ehr
eingebfli^ert and deshalb trifft man in Athen, Konstantinopel,
Smjrna und Aegypfcen häufig Zakonier, die ihren Mutter-
dialekt völlig verlernt haben.
Ich habe hier einen Punkt berührt, der ffir das Schwinden
der Dialekte sicher von grosser Bedeutung ist, die Schnellig-
keit, mit der die Griechen ihre heimatliche Mundart zu ver-
gessen pflegen. Dass Griechen, die eine Zeitlang von ihrer
Heimat entfernt leben, sich der Eigentümlichkeiten ihres
Dialektes nicht mehr erinnern können, habe ich oft er-
fahren und selbst zu wiederholten Malen Zakonier getroffen,
die sich nur ganz dunkel an zakonische Wörter und Formen
erinnerten.
In Deutschland ist so etwas kaum möglich ; welcher
Schwabe könnte je sein Schwäbisch so vergessen, dasa er
auf die Frage, wie man in seiner Heimat die Wörter gehen,
stehen und lassen spreche, um die Antwort verlegen wäre?
Der Grund liegt offenbar in der verschiedenen Qualität der
deutschen und neogriechischen Dialekte. Bei uns ist die
mundartliche Scheidung noch kräftig, ursprünglich und mit
den Stämmen eng verwachsen; in Griechenland dagegen ist
das mächtig pulsierende Leben der Mundarten seit dem Aus-
gange der einzeldialektischen Epoche hingeschwunden , und
die in der dritten und vierten Epoche entstandenen neuen
Lokalidiome scheiden sich nicht mehr scharf genug von ein-
ander, sind nicht mehr mit dem Weseu eines Stammes ver-
wachsen, sind nicht mehr im stände, den Menschen zu be-
herrschen und auszufüllen. Die unterscheidenden Merkmale
sind viel geringer und verwischen sich deshalb auch leichter.
Wir streifen hier die noch nicht genügend untersuchte
Frage über die Gründe des verschiedenartigen Verhältnisses,
,9 iizedoy Google
442 SiUuMg der /Aiios.-philol. Clasae vom 6. Norember 1886.
das die Völker bzw. die StÄmme zu ihren Mundart«n ein-
nehmen. Wie enge verbunden, wie gemütlich stellen sich
die deutschen Schweizer zu ihrem stark ausgeprägten Berg-
dialelct, den sie sogar bei öffeutlichen Versammlungen ver-
wenden; weniger herzlich ist dieses Verhältnis »chon in
WOrtemberg, noch weniger intim finden wir es in Bayern
und noch mehr tritt es in gewissen Teilen von Norddeutsch-
land zurück. Wenn wir in dieser Keiheufolge auch den
Griechen eine Stelle zuweisen sollten, so müssten sie sicher
zu allerletzt kommen. Die Anerkennung und die liebevolle
Pflege, die bei uns den Dialekten zu teil wird, ist in Griechen-
iand unbekannt.
An diesen Thatsachen konnte das künstliche Interesse,
welches seit der geistigen Wiedergeburt Griechenlands dem
Volksmässigen entgegengebracht wird, wenig ändern. Nach-
dem Korats und abendländische Gelehrte wie Fauriel den
Anstoss gegeben , bemühten sich allerdings verschiedene
Griechen, zuletzt mit grossem Erfolge der gelehrte Nikolaus
Politis, volkstümliche Lieder und Märchen zu sammeln,
Glossare anzul^en , Sitten , Gebräuche und mythologische
Voretellungen zu erforschen. Diese Bestrebungen dringen
aber nicht in die Masse des Volkes, und nach wie vor be-
müht sich ein jeder auch nur mit den elementarsten Kennt-
nissen ausgerüstet« Grieche, sei er nun Kaufmann, Hand-
werker, Landwirt, Lehrer, Arzt, Jurist oder Theologe, die
allgemein übliche Umgangssprache so gut wie mdglich zu
sprechen und hütet sich in seiner Rede durch jene dialek-
tischen Eigenheiten in Laut, Form und Wörterbuch aufzu-
fallen, die er etwa an seiner alten Orossmutter vornehm
belächelt.
i
„t,i.a,Google
SruvAatAer: Ein irrattonaUr Spirant im Grieehitdien. 448
Nacli trag.
Der Druck dieser Konsonantenstudie war fast be-
endet, als ich die , griechischen Vokalstudien' von
Karl Foy in dem eben ausgegebenen Hefte von Bezzenberger's
Beiträgen XII (1886) 38 — 75 zur Hand bekam. Um dieaen
glficklicheii Zufall nicht unbenutzt zu lassen, verzeichne ich
kurz, was aus Foy's Abhandlung fQr unser Thema nach-
zuholen ist und gebe als Gegenleistung einige Zusätze zu
seiner Arbeit.
Zu avyö S. 399 vgl. Foy S. 41. 48. 67; zu den Bei-
spielen, die ich S. 400 und 406 anführe, vgl. die Fälle,
welche Foy Ö. 63 und ß8 bespricht; zu oyov^g S. 419
vgl. Foy S. 62 f.
Das interessante Wort x^dw^a, das Foy 50 aus Gypem
anföhrt, ist mir auch iu Syra als besondere Merkwürdigkeit
des Lokaldialektes genannt worden. Die Form Waua^ts,
die Foy 55 aus der kyprischen Chronik, Sathas Mea. ßtßl.
II 192, 7 nennt, findet sich schon in einem bedeutend
älteren Dokumente, nämlich in der von R. A. Lipsius aus
cod. Patm. 48 (s. S. 369) herausgegebenen Petruslegende,
Zeitechr. f. prot. Theol. 1886, S. 92, 11 (cod. zeaaaete).
Das merkwürdige texoega, Foy 56, ist nicht nur in Kar-
pathos, sondert) auch in Leros und in einem Dorfe auf
Chios (jii^i) gebräuchlich, ebenso an diesen Orten yXöJTaa,
9äXoxaa, ttitaa n. s. w.
Auf die von Foy 50 ff. mit Recht stark betonte Be-
deutung des Accentverbältnisses fiQr die vul^rgriechiscben
Vokal vei^nderungen hatte ich schon in meiner S. 369
citiert«n Abhandlung S. 32 hingewiesen; ebendort ist er-
wähnt, dass in der im 9./ 10. Jahrhundert entstandenen
Tranacription der Interpretamenta oi und v noch vielfach
mit y und u, zuweilen aber auch schon mit i wieder-
,9 lizedoy Google
444 SÜiutig der phOog.-pHilol. Claaae wm 6. IfootwAer 1886
gegeben ist. Im codex UontepessuLanna 306 aus dem 9.
Jahrbandert (Not. et extr. XXIII, 2, 300 bs.) findet sich
die Verwecbaelung von oi und v mit i, tj, ei (und amge-
kehrt) nahezu hundertmal. Dagegen werden in dem oben-
erwähnten cod. Patm. 48 ans dem Anfange des 9. Jahr-
handerta ot und v nur unter sich, nie aber mit t, et, fj
vertauscht. Es wird daher kaum geraten sein, die Zeit des
Ueberganges von oi-v in den I-Laut so scharf zu präci-
sieren wie Foy 57 thut : __Sowohl v wie ot lautete im
9. Jahrhundert noch ü ". Der Uebergang vollzog sich
offenbar mit bedeutenden lokalen Schwankungen , woraus
zu erklären ist, das? in einzelnen Urkunden die Yerwecbse-
Inng von oi-v mit i früher auftritt, in anderen später.
Wir werden richtiger das 9. und 10. Jahrhundert als die
Zeit bezeichnen, in welcher sieb die Bew^ung von ot und v
auf den I-Laut hin vollendete.
iglizedDyGOOglf
Bistorische Classe.
SitEunK vom 6. November 18^6.
Herr Stieve hielt einen Vortrag:
,Ein Nachwort (iber das Htralendorfische
Gutachten."
Die Abhandlung, welche ich vor drei Jahren in unseren
Sitzungsberichten ') Über das Strahlendorfinche Gutachten ver-
öffentlichte, ist ktlrzlich der Gegenstand einer eingehenden
Erörterung durch Dr. Friedrich Meinecke geworden*). In
der Hauptfrage, ob das Gutachten echt sei, stimmt Meinecke
meiner Vemeiniing bei. Meiner Vermutung Über den Ur-
sprung der Fälschung aber stellt er eine abweichende An-
sicht entgegen. Dieser vermag ich mich nicht völlig anzu-
schliessen. Ehe ich jedoch auf sie eingehe, musa ich mir
noch einige Bemerkungen zu den ersten, meinen FäUchungs-
nachweis betreifenden Abschnitten der Schrift Meineck e's
erlauben.
S. C sagt Meinecke: .Gewiss haben nicht alle Ein-
wände Stieve'a gegen die Echtheit des Gutachtens die gleiche
1) Jahrgang 1883. S. 437—474.
2) Dm StralnndortTBchc Qutnchteo und der Tfllicher Krhfolge-
streit von Dr. Friedrich Hcinechr in den .Milrkiüchen Forsch iingen',
»d. XIX, 8. 29:1—349. Auch in Soudpnibdruok, PotAdam ll^8t. Nach
diesem citiere ich.
isas. FhiiH-piiUoi. 0. hM. Ol. a. 29
,9 lizedoy Google
446 Sittuttg der hütor. Claue vom 6. Notemher 1886,
Ueberzeugungskraft ; man wird viele für in-eUvant, manche
fOr ^nzlich hinföUig erklären mflssen*. In einer Anmerkung
fQgt er dann bei : .Teila belanglos, teils auf irrigen Voraus-
setzungen begründet sind die meisten der p. 464 f. erhobenen
Einwände. Dass z. B. England mit der Union sowol wie
mit den possidirenden Forsten Fühlung hatte, zeigen die
Briefe und Akten zur GeHchichte des dreissigjährigen Kri^es
II, 106 a, 271, 383 a. 3, 422 a. 3, 467. Und dass zwischen
den Hansestädten und Kurbrandenburg kein gespanntes Yer-
hältniss, wie Stieve will, sondern im Gegenteil ein sehr gute»
bestanden haben muss, geht aus denselben hervor. Gf. II, 44 fg.
248 a, III, 12, 50, 96, 315."
Die Belegstellen, auf welche Meinecke seinen Vorwurf
bezQglich Englands stHtzt, gehören zum Teil einer Zeit an,
welche weit hinter derjenigen liegt, in welcher ein kai-wr-
licher Rat oder !4onst ein Katholik am kaiserlichen Hofe das
Gutachten hätte schreiben können. Sowol sie wie die anderen
Stellen bezeugen aber auch nur die von Meinecke behauptete
.Foblung", beweisen d^^en nicht im mindesten, dass man
zu Prag, wie es im Gutachten geschieht, .lakob 1 als Feind
Oesterreichs hätte betrachten können , und nichts anderes
habe ich geläugnet.
Was die HansastSdte betrifft, so besagen die Nachrichten
aus den Jahren 1608 und 1609, auf welche Meinecke hin-
weist, nur, dass die Städte als eine der Vorbedingungen ihres
Beitrittes zur Union die Zuziehung Churbrandenburgs zu
derselben bezeichneten, und da sie Aas gleiche Verlangen in
Hinsicht auf Chursachsen und alle protestantischen Stände
der sächsischen Kreise stellten, kann aus ihm doch unmög-
lich auf ein .sehr gutes' Verhältnis zu Churbrandenburg ge-
schlossen werden')- Ebenso wenig erlauben eine solche Fol-
1) Geradezu als Beveis gegen ein .sehr gutes* VerhRltnin
kSonte man die Stelle: Briefe u. Ä. II 46 verwerten, wo es in
iglizedDyGOOglf
fllieee: Bin tfaehv!OTt üher die StTnienilnrfische Gutachten. 447
gening die im Grande fBr die Frage der Echtheit des Gut-
achtens nicht mehr in Betracht zu ziehenden Actenstflcke
aus dem Jahre 1610, denn sie melden nichts weiter, als
dass Chnrbratidenburg mit den Hansastädten Aber ihren Ein-
tritt in die Union im Auftrage der letzteren verhandelte.
Dieser Auftrag erklSrt sich sehr einfach daraus, dass Cbur-
brandenburg das bedeutendste niederdeutsche Mitglied der
Union war. Von einer näheren Beziehung zivischen ihm
und den Hanaeateu ist in den Unionsacten keine Rede: in
solcher erscheinen nnr Ansbach, Neubui^ und vor allem
Landgraf Moriz Ton Hessen. Anderseits habe ich nicht von
einer Spannung zwischen den Hanseaten und Cburbranden-
burg insbesondere, sondern von einer solchen zwischen den
Hansnstädten und ,den ihnen benachbarten Ffirsten' ge-
sprochen, womit ich darauf hinweisen wollte, dass das wie
zwischen den Reichsstädten und Reichsfürsten überhaupt so
auch zwischen den Hanseaten mid ihren Kachbarfflraten seit
Alters bestehende Mistrauen durch die braunschweiger Fehde
gesteigert worden war. Bei dieser offenkundigen Sachlage
aber konnte es, da ihr nicht gegenteilige offenkundige That-
sachen in Bezug auf Churbrandenbiii^ gegenüberstanden,
einem kaiserlich Gesinnten in Prag schwerlich in den Sinn
kommen, zu sagen: ,Die Anseestadte versehen sich sonder-
barer gewogenheit zu Brandenburg, können auch seiner nicht
entraten.' Wie für letztere Behauptung ,die thatsächliche
Grundlage", so fehlte für die erat« der Anlass.
Meinecke Übersieht in diesem Falte wie in dem vorigen,
dass es sich bei der Prüfung der Echtheit des Gutachtens
BezQ^ Auf die Terhandlnngen mit der Haosa heisst: .Obiroln darfiir
ffehalleit norden, man aol Inhalten, bis Churtiaxen und BraDdenban;
erbandelt worden, ho werde man doch aus dieser regel scbreiteu
mitssen, weil Lunenbarg und andere mit diesen »t&tten intereaBiert.*
Der Beitritt Brandenburgs wird hier also nicht uU wesentticbe For-
derung de« AnacbloBsea der HaDsa betrachtet.
,9 lizedoy Google
448 Sittung der hxntor. Glatte com 6. November 1886.
gar nicht darum handeln konnte, ob sich in den geheimen
Acten der Protestanten etwus finde, was irgendwie die An-
gaben des Gutachtens rechtfertige, sondern nur darum, ob
man in Prag die Dinge katholischersetbs so ansehen konnte,
wie es in dem Gtutachten geschieht.
Da Meinecke nicht veiBUcht, mir noch weitere .IrrtDmer*
nachzuweisen, so darf ich in Erwägung des Tones, den er
gegen mich anschloß, wol annehmen, dass er die übrigen,
von ihm beanstandeten GrDnde zu den .belanglosen* zält.
Nun, dieser Begriff ist m dehnbar, dass sich darüber nicht
streiten lässt. Dass ich selbst die auf S. 464 fg. aufgefShrten
Gründe nicht als die entscheidenden betrachtete, erhellt wol
zur genfige daraus, dass ich R. 466 nach ihrer Erörterung
fortfahre: .Noch ungleich gewichtiger als diese Einwände*
u. 8. w. Auch minder gewichtige Gründe anzuführen, be-
stimmte mich der Umstand, dass ich eben zum ersten Male
die Unechtheit eines Schriftstückes behauptete, für dessen
Echtheit ein Droysen mit allen Mitteln seiner Kritik ein-
getreten war und an welchem auch ein Ranke und ein
Treitechke nicht gezweifelt hatten. Solchen Heroen der
Wissenschaft gegenüber ist es für uns Kleinen wol natur-
gemäss, nichts unrerwertet zu lassen, was unsere abweichende
Meinung stützen kann. Ich vermiß; daher den Tadel Meinecke's
nicht als berechtigt anzuerkennen.
Dieser findet des Weiteren auch einige derjenigen Gründe,
deren entscheidende Bedeutung er anerkennt, .teils einer an-
deren Fassung bedürftig, teils einer Erweiterung und Ver-
seilung fähig.* Sehen wir zu, wie es damit steht.
S. 7 meint Meinecke: .Verschiedene Redewendungen
[des Gutachtens] zeigen deutlich , dass der Ver-
■ fasser sich als kaiserlicher Rat einführt und nicht etwa nur
als ein beliebiger Katholik. Die Prüfung der Echtheit kann
sich also auf die Frage beschränken, ob das Gutachten für
die Feder eines kaiserlichen Ratee ein begreifiiches und mi^-
,9 iizedoy Google
Stiene: Em Na^wort über das Stralendorfkche Gutachten. 449
licbea Produkt ist.* Die fra^lit^^ei^ Redewendungen be-
zeichnen indee den Verfaeser nicht auadrücklich als kaiser-
lichen Bai und achlies&eu keineswegs die Annahme aus, duss
ein dem Hofe nahestehender, angesehener Mann das Gut-
achten verfasst habe. Dass dieses die gesammte Entwickelung
der ßeichsrerbältnisse vor 1609 bespricht, könnte geradezu
darauf hinweisen, dass der Verfasser nicht ein seit lange
mitten in den Geschäften des kaiserlichen Hofes stehender und
mit dessen Anschauungsweise vertrauter Mann sei. Ein Teil
der ältesten Handschrifben führt ja auch die Ueberschrift:
„Kurtzer Bericht Eines Catholischen Patrioten* u. s. w. ').
Aach die Abfassung durch einen in Prag weitenden Katho-
liken, der nicht kaiserlicher Rat war, musste mithin in Be-
tracht gezogen werden.
Weiter nimmt Meinecke S. 7 Anstosa daran , dass ich
S. 455 meiner Abhandlung au^eftihrt habe, ein Katholik
k5nne nicht in dem nahezu übermütigem Tone des Gut-
achtens von der bisherigen Entwicklung und der damaligen
Lage der Beichsverhnltnisae gesprochen haben, weil die
Stimmung der katholischen Kreise eine sehr sorgenvolle ge-
wesen sei; dann aber S. 464 gesagt hahe: ,Ein Rat oder
Anhänger des Kaisers würde sich doch gescheut haben, in
§ 27 zu sagen: ,TJnd ist kein zweifei, das dieses haus leicht-
lich bei diesem zustand ^len und hinfüro die zu fürchten
und denen zu dienen konnte gezwungen werden, so ihm
bishero zu dienen eine ehre geachtet und solches höchlichen
fürchten müssen.* S. 8 nennt Meinecke das einen , offen-
baren Widerspruch in der Beweisfdhrung Stievee.* Er ver-
glast jedoch dabei die Bedeutung des Wortes ,sich scheuen.*
Das heisst doch: etwas wol thun können oder Anlass zu
etwas haben, aber Bedenken tragen, es zu thun. Ich läugne
also durchaus nicht, dass dn Rat oder Anhanger des Kaisers
80 hätte reden können, womit ich allerdings meiner Ruberen
I) Heinecke S. SS.
,9 lizedoy Google
450 Sütung der hitlor. Ctnsse vom
Behauptung widenprocben hätte: ich behaupte nur, dass er
Bedenken getragen haben würde, den angefahrten Säte zu
schreiben, und dase ganz gewiss ein Rat oder Anhänger des
Kaisers sich gescheut, d. h. Bedenken getragen haben wflrde,
die AnsdrUcke de« Gutachtens und insbesondere das Wort
.dienen' in Bezug auf das Kaiserhaus zu gebrauch«!, das
wird wol Niemand in Abrede stellen, der mit dem cere-
moniöeen Ton der Zeit und der hochmfitigen Eifersucht
Rudolfs II und seines Hofes auf das kaiserliche Ansehen
bekannt ist.
S. 8 tadelt es Meinecke, dass ich in Bezug auf einige
sich widersprechende Stellen des Gutachtens gefragt habe,
ob ein Katholik sie geschrieben haben kSnne, und ruft dann
aus: ,Sotl ein Nichtkatholik etwa eber im Stande gewesen
sein, solchen Widerspruch zu buchen? Nur bei einem
Fälscher scheint es mir leicht erklärlich." Denselben Vor-
wurf falscher Fri^^estellnng wiederholt dann Ueinecke S. 9
in einem ähnlichen Falle. Ich muss gestehen, dass ich hier
seinem Gedankengange nicht zu folgen vermag. Meine ganze
Untersuchung ist ja von dem Gedanken geleitet, dass das
Gutachten von einem Fälcher geschrieben sei ; es selbst gibt
sieb als von einem Katholiken verfasst; ob anch ein Pro-
testant, der aus innerster Herzensmeinung schrieb, dies oder
jenes nicht hätte si^en können, durfte also gar nicht in
Frage kommen. Ich musate und konnte nur fragen: Ist es
denkbar, dass ein Katholik das Gutachten schrieb? Musate das
verneint werden, so war der Beweis erbracht, da^ ein Fälscher
das Schriftstück ver&sste. Lässt sich ein Anderes denken?
Sprechen wir ofien ! Es ist handgreiflich, dass Meinecke
um jeden Preis trachtet, Ausstellungen an m«ner Abhand-
lung zu machen. Dies tritt deutlich auch S. 9 bervot, wenn
er bemerkt: , Selbst diese [GrQnde des Gutachtens g^eo
Brandenbai^ Recht] nur als Scheingründe aufzuessen,
möchte ich nicht mit Stieve p. 466 wagen." Ich aber sage
,9 iizedoy Google
Slieve: Ein Nachwort ööer diu StraltndorfiBche Qtttaekten. 451
an der betreffenden Stelle: , Indem das Outnchten zunächst
Brandenburgs Recht unbedingt anerkennt und erst gelegent-
lich der Erörterung, wie man ea beiseit«setzen könne, jene
Einwendungen vorbringt, wird Überdies die Auffassung nahe-
gelegt, dass der Verfasser dieselben lediglich als Scheingrfinde
betrachte. Was sollte jedoch einen Gegner Brandenburgs be-
stimmt haben, seinen Waffen selbst ihre Schärfe zu nehmen?*
Wo bezeichne denn ich da die Gründe als Scbeingründe?!
S. 12 bemäkelt Meinecke auch, dass ich gesagt habe,
ätralendorf würde, falls er das Gutachten für den geheimen
Rat verfasHt hätte , seine Ansichten wirksamer mündlich
vortragen gekonnt haben. Ueber die Wirksamkeit des ge-
sprochenen Wortes kann man freilich verschiedener Meinung
sein; aber man vergegenwärtige sich nur die Verhältnisse
zu Prag in jener Zeit, wo Stralendorf das Gutachten verfasst
haben müsate, und man wird gewiss zugeben, doas Stralen-
dorf nicht leicht hoffen konnte, seine ohnehin nicht fleissigen
Colinen') würden das lange Schriftstück durchlesen.
So also steht es um meine Gründe, welche Meinecke
einer anderen Fassung bedürftig erachtet. Gehen wir nun
zu seinen Erweiterungen und Verstärkungen über.
S. 9 sagt er: ,8o steht auch die starke Herauastreichui^f
der brandenburgischen Machtmittel in den gg 9 fg. in auf-
fallendem G^^nsatz zu § 40, wo auf einmal wieder gesagt
wird, die brsndenburgische Macht sei doch noch ein nUnge-
fesstes Werk", das noch leicht hintertrieben rnid anfgehalten
werden könne. Speciell zu § 22 , wo es heisst , aus den
Marken sei unschwer eine stattliche Reiterei aufzubringen,
wollen die Worte in g 49 gar nicht passen: ,Im Kur-
fürstentum, weiss man, dass wenig Kriegsleut darin gefunden
werden." Und nicht minder befremden muss es, wenn man
in g 16 liest, dass ,all diese Lande zu besonderen Coo-
1) Vgl. z.B. den Abschnitt Vtl meines: Ureprang de« dreiHsi^
jährigen Krieges I.
iglizedDyGOOglf
452 SiUung der hiator. Clasae vom 6. meember 1886.
fijderatioaen, dazu auch weidlich gethan worden, sehr ^ul
(gelegen* seien, wenn in § 31 — 33 die voraussichtlichen
AlHanzen Brandenburgs mit Frankreich, England und an-
deren Mächten erörtert werden, und wenn es dann in § 40
wieder heisst: .und ist über das zu rechter Verbindung;
anderer Potentaten keine gewisse Veranlassung vorhanden."
In allen diesen Dingen verm^ ich keine Widersprüche
zu linden. Man kann doch sehr wol s^en, dass ein Land
sehr reiche HUlfsmittel besitze, deren Ausbeutung fQr eine
grosse politische Machtstellung jedoch noch nicht gesichert
oder noch nicht einmal begonnen sei. Unter Kriegsleuten
ferner sind ohne Zweifel nach einem damals sehr häufigeu
Sprachgebrauch .Männer des Krieges' d. b. erfahrene and
tHchtige Offiziere zu verstehen, welche einem Lande fehlen
können, wenn es auch sehr viele Knechte stellen kann.
Endlich ist es sehr möglich, dass fQr eine , rechte* d. h.
feste Verbindung mit anderen Mächten trotz günstiger Lage
und weidlichen Bemühungen , keine gewisse Veranlassung*
d. h. keine zuverlässige Einleitung oder Vorbereitung vor-
handen ist. Die fraglichen Stellen können also kein Be-
denken err^en und sind für den Fälsehungsuachweis nicht
zu verwerten.
S. 12 fg. führt dann Meinecke einige neue Belege an,
dass die am kaiserlichen Hofe vorherrechende Auffassung der
ileichsfrage des jQlicher Erbstreites eine durchaus andere
gewesen sei wie die im Gutachten vorgetragene. Diese
ThaUache ist indes für die Fälschnngsfr^e von untet^eord-
neter Bedeutung, da sie den Einwurf Übrig lässt, dass das
Gutachten nur die Ansicht eines Einzelnen zum Ausdrucke
bringe. Diese Annahme hat ja Ritter vom Zweifel an der
Echtheit des Gutachtens zurückgehalten'). Obendrein ge-
hören aber die von Meinecke neu beigebrachten Zeugnisse
1} M. Ritter, SachseD und der Jülicher Erbrolgestreit, AbbdI.
«ler k. bayer. Akad. d. W. lU. Cl. XII, 20 Anm.
,9 lizedoy Google
Stieve: Ein NadtKOrt über das SlrtUendortkche Ouluehten. 453
beinahe säinmtlich einer späteren Zeit an ala derjenigen, in
welcher daa Gutachten von einem kaiserlichen Rate verfasst
worden sein könnte, und es Hesse sich mithin ihnen gegen-
über einwenden, dass sich die Aufifassung des Hofes erst
nachträglich geändert habe. Die Häufung der Belege fßr
die schon von Ritter und mir festgestellte Thatsache ist also
.belanglos'.
Die Ausführungen Meinecke'a S. 15 und lö decken sich
mit den meinigen bis auf zwei und in diesen beiden bringt
er nun wirklich zwei Verstärkungen meiner Beweisführung,
indem er darauf hinweist, dasa das Gutachten auch bei der Er-
örterung der sächsischen Ansprüche die am Hofe herrschende
Anschauung unberücksichtigt lässt und — was noch weit
wichtiger ist — dass es der Grundanschaunng des kaiser-
lichen Hofes bezüglich der Besitzei^reifung Brand enbui^
in den jülicher Landen aufs stärkste widerspricht. Das sind
Dinge, die ich übersehen hatte.
Dogmen ist der S. 17 imd 18 gebrachte Nachweis, dass
die Annahme, ein kaiserlicher Rat habe auf ein blosses Ge-
rücht von den dortmunder Verhandlungen hin das Gutachten
zwischen dem 16. und 29. Juni verfasst, möglich sei, wiederum
völlig , belanglos*, da Meinecke mir darin beistimmt, dass das
Gutachten nicht nach dem 24. Uai entstanden sein könne.
9. 18 fg. sucht Meinecke darzuthun, dass man, um die
Echtheit des Gutachtens für möglich erachten zu können,
dasselbe noch weiter vor den 24, Mai 1609, als ich ange-
nommen, zurück verlegen müsste. Er stQtzt sich dabei auf
eine Erwi^^ng, welche ich, wie er meint, nur .gestreifl*
hätte, indem ich es befremdlich fand, dass im Gutachten
von der nach des HeriU>gs von Jülich Ableben geschehenen
Beauftragung dreier Commissare und von den diesen erteilten
Befehlen mit keinem Worte die Rede ist. Meinecke weist
darauf hin, dass es in § til des Gutachtens heilst: , Allein
inuBs Ihre Muj. nicht säumen, anfangs ihren ansehnlichen
..,„,Go>^" ^
454 Sit»ung der hütor. Clatge vom 6. November 1886.
Commbsarium mit voller Macht in 's Land zu schicken.*
Daraus gewinne man, sagt er, notwendig den Eindnick, äama
bisher noch Oberhaupt keine Commiseare entsandt worden
seien, und wenn ein kaiserlicher Kat vieUeicbt auch die zu-
erst als Commissare beauftragten Neuhaiisea und Schdnberg
nicht als ansehnliche Commissare mit voller Gewalt betrachtet
habe, so müsse er doch den Grafen von Huhenzollem als
solchen anerkannt und erwähnt haben. Zollerns Beglanbig-
ungsbriefe aber seien schon am 8. Mai unterzeichnet worden
und mDsse mithin das Gutachten, falls man es fßr echt halten
wolle, vor diesem T^e oder vielleicht, da Zollem schon am
3. April designiert worden, noch früher entstanden sein.
Diese Beweisfiihrung ist indes nicht zutreffend. Das
Gutachten legt das Gewicht darauf, dass ein ans«hnlicher
Commissar mit voller Gewalt abgesandt werde, und was es
unter jenen B^riffen versteht, sagt es selbst, indem es in
§ 61 empfiehlt, einen Erzherzog zu beauftragen, und in § 62
bemerkt, derselbe müsse schleunigst eine oder mehrere Fest-
ungen in seine Hand zu bringen suchen, Kriegsvolk werben
und sich durch Mandate und ähnliche Mittel der Lande be-
mächtigen. Dieser Auffassung nach konnte der jugendliche
Zollem, der nur die Leitung der bestehenden R^erung
übernehmen sollte, weder als ansehnlicher Commissar noch
als mit unbeachi^nkter Vollmacht — denn das bedeutet die
.volle Gewalt' — ausgestattet erscheinen. Dass das Gut-
achten von Zollerns Abordnung schweigt, dari' also nicht
fär die Bestimmung der Abfassungszeit des Gutachtens in
Betracht gezogen werden und es fallen mithin auch die
weiteren daran geknüpften Folgerungen Meinecke's.
Wir sind hiermit am Ende seiner meinen Fälschungs-
beweis betreffenden Erörterungen angelangt. Sein Versuch,
denselben zu berichtigen, zu erweitern und zu verstärken,
dürfte — al^esehen von den zwei oben angeführten Stellen —
wol nicht als ein glücklicher erscheinen.
,9 lizedoy Google
Stieet: Ein Nachwort über dat Stralendorfitehe Outachten. 455
Volle ÄnerkenDuii^f gebtlrt dagegen seinen Auseinander*
uetzungen Über die Zeit, in welcher das Gutachten getälscht
sein muss. Ich hatte ftir meine in dieser Hinsicht aufge-
stellte Vennutuag, wie ich in meiner Abhandlung bemerkte,
aus den bis dahin bekannt gewordenen Acten keine Stutze
beizubringen vermocht. Meinecke bat nun die mich irre-
fahrende Lücke des Materials ausgefDllt, indem er im Berliner
Archir Acten benutzte, welche sowol Ritter wie mir bei
unseren dortigen, vor langen Jahren angestellten Forschungen
unbekannt geblieben waren. Das Ergebnis ist, dass mein
Ansatz bezBgiich der Kntfltehungszeit unhaltbar ist '), weil
die Brandenburger erst viel später Über die chuiBäcbnschen
Ansprüche unterrichtet wurden und auf sie Gewicht zu l^en
b^annen. Völlig überzeugend ist auch Meinecke's Nach-
weis, dass das Gutachten in der von mir angenommenen Zeit
nicht einmal von einem Anhänger Brandenbui^ gefälscht
sein könne. Indem er nun so über die Zeit hinausgeführt
wird, in welcher Erzherz«^ Leopold nach Jülich kam, fasst
er im Hinblick auf die Thatsache, dass das Gutachten die Ab-
wendung eines Erzherzi^s erst als eine kdnftig vorzunehmende
Massregel anrät, den Gedanken, die Entstehungszeit des
Gutachtens danach zu bestimmen, wie weit die dem Kaiser
erteilten Ratschläge des Gutachtens mit den wirklich unter-
nommenen Schritten des Kaisers übereiostimniten. Jene Kat-
schlSge sind, wie ich schon in meiner Abhandlung herror-
1) Wenn Heinecke S. 33 sich gegen meine Behauptung wendet,
(la«B das Schreiben des Markgrafen Eniit vom 3. Juni 1609 nichts ent-
bftlten habe, «aa ein Zuwiderbandeln gegen die ihm mitgegebenen Be-
fehle von Beiner Seite befürchten lieu, so kann ich, nebenbei bemerkt,
ihm auch jetzt nicht Recht geben, denn darin, daes Ffalzgmf Johann
Wilhelm mit äuasemter Entschiedenheit auf gemeinsamer Regierung
bestand, lag doch noch kein Anlass zu furchten, dass Ernst sich m
derselben den gemessenen Befehlen seines Vaters zuwider herbel-
laweo werde.
,9 iizedoy Google
456 Sittung der hütor. Claase vom G. Notember 1886.
gehoben habe, üämmtlich der Art, daas sie jeder mit dem
Keichsrecht Vertraute auch im vorhinein anraten konnte.
Aber die Thateache, daas ein Teil der Ratschläge des Gut-
achtens schon ausgeflihrt war, ehe dasselbe geschrieben sein
kann, lässt Ueinecke's Oedanken als Tollkomnien begründet
erseheinen und mit grosser Gründlichkeit und Umsicht ver-
folgt er denselben bis zu dem Ergebnis, dass das Gutachten
nicht vor dem Februar oder März 1610 entstanden sein kann.
Auch diese Annahme erscheint mir unanfechtbar.
Als Zielpunkt der denkbaren Entstehungszeit nimmt
Meinecke im Hinblick darauf, dass Sachsen am 7. Jnli 1610
mit Jülich belehnt wurde, den Juni oder Juli 1610 an, weit
der Fälscher nach jenem Ereignisse nicht mehr in dem Gut-
achten eiupfohleti haben würde, Sachsen nur zum Scheio
Vorschub zu leisten. Das ist zutreffend. Ich möchte indes
zur Erw%ung stellen, ob nicht schon der Umstand, dass der
Churfilrst von Sachsen persönlich au dem prager Fflrstentage
teilnahm, als ein so rückhaltloser Anschluss an die kaiser-
liche Politik erscheinen musste, dass die Abfassung des Gnt-
achtens ab zwecklos zu erachten war. In diesem Falle könnte
das Gutachten nicht nach Ende April oder Anfang Mai 1610
entstanden sein, da der Ghurftlrst bereits am 27. April in Prag
eintraf. Voraussetzung ist dabei freilich die Annahme, Absb
das Gutachten bestimmt gewesen sei, auf Sachsen zn wirken.
Hiermit berühre ich einen Punkt , in Hinsicht auf
welchen meine Ansichten von denen Meinecke's entschieden
abweichen.
Meinecke gibt zu, dass das Gntachten unzweifelhaft vom
brandenburgischen Standpunkte aus getischt worden sei, aber
er bestreitet meine Vermutung, dass ee von einem kur-
brandenburgischen Rate herrühren müsse, und will es einem
.speculativen Kopfe* zuschreiben, welcher sich bei Branden-
burg habe beliebt machen wollen. Schliesslich meint er
S. 55 , man könne vielleicht au den Freiherm Peter von
,9 iizedoy Google
Stieve: Ein Nachioort über das Stralendorfiache OvladUen. 457
Liebenthal denken, welcher ans der Mark gebürtig, GSter
in der Neumark besasa, zugleich aber kaiserlicher Trucbsess
und in der Nähe Ton Pr^ ansässig war. Dieser habe sich
an die brandenburgischen Gesandten zu Prag herangedrängt
nnd sei ein arger Schwätzer und Elätscher vad ein gesinnungs-
loser Schmarotzer gewesen.
An Liebenthal zu denken, scheint mir von vornherein
dadurch verboteti, dasa ihn die Brandenburger einen .Mame-
lucken* nennen. Dieses Wort wird — soweit wenigstens
meine Kenntnisse reichen — im 16. und 17. Jahrhundert
nie anders gebraucht als znr Bezeichnung eines vom Glauben
AbtrSnnigen und dass ein vom Protestantismus zum Eatho-
hzismos Ue beigetretener das Gutachten geschrieben haben
sollte, scheint mir undenkbar. Es wäre eine Gesinnungs-
losigkeit, welche in jener Zeit beispiellos wäre. Auch hätte
ein in kaiserlichen Diensten stehender und in Böhmen an-
sässiger Mann im Falle der Entdeckung für Besitz und Frei-
heit, wenn nicht fdr sein Leben zu fürchten gehabt und
Liebenthab Verhältnis zu den Brandenburgern war nicht von
der Art, dass er erwarten durfte, jene würden ihn in keinem
Falle preisgeben.
Meinecke wird auf den Gedanken an Liebenthal geführt,
indem er aus dem Gutachten schliesst, der Verfasser müsse
mit den Verhältnissen in der östlichen Mark, in Böhmen
und etwa noch in der Lausitz vertraut gewesen sein. Was
Böhmen betrifft, so stOtzt er seinen Schluss auf die Bemerk-
ungen des Gutachtens über die i. J. 1G02 erfolgte Abfindung
des Fürsten Siegmund Bathory durch ein Jahr^halt und
böhmische Güter. Ich bin so wenig wie Meiuecke in der
Lage, festzustellen, ob die Angaben der Wahrheit entsprechen.
Indes, wenn dies auch der Fall ist, so beweist es nichts.
Siegmund Bathory war eine Persönlichkeit, welche grosses
Aufsehen erregt hatte. Die Aufmerksamkeit, mit welcher
man iu Deutschland die Tttrkenkriege überhaupt verfolgt
iglizedDyGOOglf
458 Sütung der futtor. Clatse vom ff. Hoeemher ISSfi.
hatte, war durch seine Verbindur^ mit dem Kaiser nnci seine
wechselvollen Geschicke auf ihn in besonderem Masse ge-
richtet worden. In gedruckten Zeitungen und in den Be-
richten der venezianischen und anderer Gesandten zu Prag
fand ich ihn ungemein häufig erwähnt. Warum sollten
daher nicht auch die Bedingungen seiner letzten Abdankung
weithin im Reiche bekannt geworden sein? Dieselben geheim
zu halten, hatte man auf Seite des Kaisers weder ein Interesse
noch, so viel die Gflter betrifft, auch nur die Möglichkeit.
Sogar die höchst dürftige Relatjo historica des ft^nkfurter
Postschreibers Andreas Striegel wusste zur Ostermesse des
Jahres 1603 p. 56 zu berichten: ,Dero [Bäthory] haben
die R, ksl. M'. zwo fömehme Herrschaften als Libkowitz
nnd Hasenburg, so nahend beisammen liegen und järlich
fiber 40000 Taler Einkommens ertragen, geschenkt.' Die
fr^licben Gflter hatten aber noch aus einem anderen Grunde
in weitesten Kreisen die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt.
Es waren nämlich diejenigen, welche der Kaiser 15f>4 dem
Landhofmeister nnd Präsidenten des böhmischen Appellgerichtes
Geoi^ Popel von Lobkowitz nahm '), als er denselben plötz-
lich absetzte, all seiner Habe beraubte und in den Kerker
warf. Dieser Vorfall hatte schon damals gros.(>es Au&ehen
erregt und es wurde aufgefrischt und gesteigert, indem im
Jahre 1606 eine den Kaiser sehr heftig angreifende Apo-
logie für Georg im Druck erschien *). Dass der Verfasser
des Gutachtens von diesen Gutem und ihrer Ueberweisung
an den Siebenbüi^er weiss, zeugt daher ebenso wenig von
anffalliger Vertrautheit mit den böhmischen Verhältnissen
wie die Erwähnung der weltberfihmten Salz- und Bergwerke
1) Pbilaretii Amjntae CodomaDoi Apologia ProGeorgio Popelia
Barone de Lobkowiti d. b. w. p. N, 8*.
21 Vgl. Briefe und Acten V. 798 fg. Dort iat jedoch im Text
S. 798 Z. 3 T. u. zu lesen: 1606 iUtt 16ü5 uod in Anm. 6 Z. 4 v. o.
1606 statt 1608.
,9 lizedoy Google
Stieee: Ein NaiAwort über das StrcUendorfiseke Gutachten. 459
Tirols von genauer ReDDtnis dieses Landes. Im Uebrigen
aber erwähnt das Gutachten in Hinsicht auf Böhmen nur
die .der Krone Beheim gehörende Landsteuern * der Lausitz
und fiber diese konnte er sich in der Lausitz eher als in
Böhmen unterrichtet haben.
Hingegen zeigt sich der Verfasser mit den Verhältnissen
in JtUich, namentlich aber in Prenssen und Polen vertraut.
Heinecke selbst hebt das S. 17 herror. Der Verfasser wäre
also unter Männern zu suchen, welche zwar nicht Böhmen
wol aber Jülich, Preussen und Polen neben der Mark und
den Lausitzen in ungewöhnlichem Masse kannten.
ungewöhnlich mflasen die Kenntnisse des Verfassers in .
den angedeuteten Richtungen Jedem erscheinen, welcher Ge-
legenheit hatt«, zu beobachten, wie beschränkt in der ßegel
zu jener Zeit das Wissen von Land und Leuten ausserhalb
des eigenen Wirkungskreises war. Meinecke meint, es könne
Manches aus literarischen Quellen stammen. Nun, solche
Quellen wären erst nachzuweisen! Und jedenfolls bleibt
Vieles, was nicht in BOchern zu lesen war, vor Allem die
Angaben über Driesen, Küstrin, den Spree- Oderkanal, Johann
von Küstrin und Geoi^ Friedrich von Ansbach.
Nun ist es ja allerdings m^licb, dass es auch in nicht-
amtlicher Stellung Männer gab, welche alles das gesehen
und erfahren hatten, was das Gutachten weiss, indes wahr-
scheinlich ist es nicht.
Mißlich ist es auch, dass Männer in nichtamtlicher
Stellung von all den Massuahmen, Actenstücken und Ge-
rüchten, auf welche, wie Meinecke S. 34 fg. wahrscheinlich
macht, in dem Gutachten Bezug genommen wird, Knnde
empfingen und dass sie sogar jene, soviel bekannt ist, nicht
im Druck erschienenen brandenburgischen Schriften zu Ge-
sicht bekamen, deren Benutzung Meinecke S. 30 fg. dem
Verfa.<3eer des Gutachtens nachweist, aber wahrscheinlich ist
das in Anbetracht der Verkehrsverhältnisse und der Abga-
iglizedDyGOOglf
4ßO Sittung der histor. Clmse vom 6. November 1886.
schloaseDbeit der Regierun g»k reise gegenüber den Nicht-
r^erenden gewiss durchaus nicht.
Und wie sollte nun gar ein bloRS .specolativer Kopf*
dnzu gelangt eein, die Lage der jithcher Frage so »u schil-
dern, ab habe der Kaiser nur noch zwischen Churbranden-
burg und Chursachsen zu entscheiden? Und zwar zu einer
Zeit, wo Ghurbrandenburg und Neubui^ sich bereits ge-
meinsam zum Kampfe gegen Erzherzog Leopold rüsteten
oder vielleicht diesen schon begonnen hutten und mit ihnen
sich die Union in Waffen erhob? Im Frühjahr 1610 ver-
hielten sich die Dinge thatsächlich doch so, dass Branden-
burg und Neuburg in erster und die Union in zweiter Reihe
dem Kaiser und Chursachsen gegen Oberstanden. Da ist doch
nicht anzunehmen, dass ein .Speculant" gesagt haben sollte,
Neuburg sei .content* d. h. abgefunden und «acquiesciere*,
dafilr aber der Union mit keinem Worte gedacht hätte,
während sieb der Hinweis auf den von ihr zu erwartenden
Beistand gar stattlich unter der Aufzählung der branden-
burgischen HQlismittel ausgenommen haben wOrde. Ein
.Speculant" mnsste doch einerseits seine Fälschung, um sie
gliiublich KU jnachen, der Lage, wie sie im Mai oder Juni ICOO,
wo das ßutachten geschrieben sein wollte, gewesen war, an-
passen und mu»ste anderseits durch die Lage, wie sie im FrHh-
jahr 1010 war, beeinflusst werden. Nur ganz bestimmte GrSnde
konnten jene Bemerkungen Über Neuburg und jenes Schweigen
von der Union veranlassen, und solche lassen sich fßr einen
.Speculanten", wie mir scheint, nicht erdenken, zumal wenn
wir mit Meiaecke läugnen, dass das Gutachten bestimmt war,
auf Sachsen zu wirken.
Sehr wol aber hegreifen sich die beiden fr^lichen
Punkte, wenn wir einen kurbrandenburgischen Rat als Ver-
fasser annehmen. Einem solchen war es gegenwärtig, dass
Churbrandenbui^ im Uai und Juni 1009 der Union noch
nicht angehörte, Neuburg dagegen bereits Mitglied derselben
oyGOOglf
litie»«: Hin tteuÄtoort über das Straiendorfi^che ÖutaehUn. 461
war und man daher am kaiserlichen Hofe von der Union
eher für Neuburg als fflr Brandenburg Hülfe erwarten konnte.
Ein ,Specnlant* konnte das freilich such wissen, aber fQr
ihn musste, zumal er überall mit grobem Pinsel malt, das
besondere Verhältnis vom Jahre 1609 hinter der allgemeinen
Bedeutung der Union und hinter der augenblicklichen Lage
zurücktreten. Und was Neuburg betrifiFt, so hebt Meinecke
S. 49 selbst hervor, dass es der ganzen Politik und dem
auch sonst eingeschlagenen Verfahren der Churbranden-
burger entsprach, von der neuburgischen Besitzergreifung
zu schweigen, und er findet, dass es .psychologisch nahe
liege, dass die Brandenburger, die doch nur widerstrebenden
Herzens auf den Vergleich mit Nenbuig eing^angen waren,
ihn, wo sie es konnten, sich möglichst aus dem Sinne zu
schlagen suchten." Das ist ganz gewiss zutreffend für branden-
burger Räte, während ein ,8peculant' gewiss nicht so viel
Zartgefühl besessen hätte, um in gleicher Weise zu ver-
fahren, oder doch nicht in solchem Verfahren hinlänglich
eingelebt gewesen wäre, um Neubui^ Mitbesitz und An-
sprüche so kurzweg mit zwei Worten abzuthun.
Ganz ähnlich steht es mit der höchst auSalligen An-
gabe des Gutachtens, die Schwestern der Herzogin Uaria
Eleonore hätten insgesammt auf ihre ErbansprUche .renun-
ciert." Meinecke verweist S. 51 darauf, dass es in einem
von dem Falscher bmutzten cfaurbrandenburgischen Diskurse
beisst, dass die Markgröfin Sibylle von Burgau ,dero väter-
licher Disposition und Ordnung Folge zu thun und in Kraft
derselben sich gleichsam ihren noch lebenden zweien älteren
Frauen Schwestern abfinden zu lassen, zu Recht schuldig
und gehalten sei.' Meinecke t^hrt darauf fort: .Wenn der
Verfasser des Gutachtens solche Ausftlhrungen vor Augen
hatte, kann man es einigermassen verstehen, wie er zu
der Behauptung kommen könnt«, daw die übrigen Geschwister
— also auch die Markgräfin — renonciert hätten.* Nun,
IHM. i-iitiM.-|Anai.ii.iii^ci. s. 30
,9 lizedoy Google
462 Süeui^ der hittor. Classe vom 6. November 1386.
leinigermaadeu" int Dicht viel, aber es dürfte nichtedesto-
weniger wol noch Bedenken erregen. Auf jenen kurzen
und gewundenen Satz hin konnte ein fälschender ,Specutant*
gewiss nicht die AnsprQche der Markgräfin von Bnrgau so
schlechtweg abthun : das vermochte nnr Jemand, der in einen
solchen Gedankengang schon eingelebt war. Ein ,Speculant'
würde sich mit der Sache viel mehr Mühe gemacht and eher
zu beweisen gesucht haben, dass die Ansprüche unbegründet
seien, als dass er die Kenunciation einfach erfunden hätte.
Die kräftigste Stütze f(ir seine Annahme, dass ein .specu-
lativer Kopf* das Gutachten gefälscht habe, findet Meinecke
S. 54 in der masslosen Uebertreibung, mit welcher die branden-
bui^sche Macht geschildert wird. Der Fälscher werde spe-
culiert haben, dass der Kurfürst und seine Räte sich ge-
schmeichelt itlhlen würden, «wenn sie aus dem Munde des
kaiserlichen Rates das unumwundene Lob ihrer Macht und
ihres Rechtes erschallen hörten." Das ist ein Grund, welcher
im ersten Angenblicke sehr triftig erscheint. Wenn es nur
nicht dann nachher wieder in dem Gutachten liiease: , Zudem
ist die brandenburgische macht noch ein ungefosstes werk
und angehende sach, so noch zur zeit leichtUch könnte hinter-
trieben und ufgehalten werden I' Und wenn nur hieran
nicht allerlei sehr begründete Ausführungen sich anschlössen,
welche von demselben Gedanken geleitet sind ! Es wird da
sogar gesagt : ,So ist kein rechtes gefasstes regiment.*
Durch alle diese Bemerkungen konnten sich doch die Bran-
denburger nicht geschmeichelt fühlen. Und ebensowenig
konnte es sie er&euen, in den gg 51 — 5(> Gründe ge^en
ihre Erbansprüche aufgeführt zu sehen, welche keineswegs
belanglos waren. Meinecke hat ganz Recht: ein Speculant
würde ihnen ein , unumwundenes Lob ihrer Macht und ihres
Rechtes* gesungen haben. Das Lob des Gutachtens aber
ist doch keineswegs ein unumwundenes. Es in der Weise,
wie es geschieht, einzuschränken, konnte meines Erachten:^
,9 lizedoy Google
Stieoe: Bin Nadmort Ober das StraleHdorfisehe Oalachten. 463
sich Dicht Jemand bewogen fahlen, welcher auf die bereit-
willige Eitelkeit seiner Leser specnlierte, sondern Dur Jemand,
welcher die Empfindung hatte, dass er, um zu täuschen, seine
UebertreihungeD einigermaBsen abtönen müsse, also ein bran-
deiiburgischer Stantamann, der mit dem Gutachten auf Sachsen
wirken sollte. Ein Specultuit, welcher lediglich den Branden-
burgern schmeicheln wollte, wQrde sich begnügt haben zu
sf^en, deren Macht drohe so gewaltig zu werden, daus man
ihr mit allen Mitteln begegnen roflsBe.
Wie nnn in dieser Hinsicht so kann ich Meinecke auch
nicht beistimmen, wenn er S. 5i sagt: , Nicht minder natür-
lich erklärt sich jetzt [durch die Annahme eiues speculativen
Kopfes] die Ungenauigkeit und Lückenhaftigkeit in der Er>
örterung der sächsischen Ansprache und die ungeschickt«
und grobe Art, wie der Verfasser hier uud in der Dar-
stellung des brandenburgischen Rechtes seine Vorigen be-
nutzt.'' Dass der Fälscher seine Vorlagen, die von Meinecke
S. 30 und 50 besprochenen brandenburgischen Schriften und
die S. 52 fg. erwähnten sächsischen Veröffentlichungen, im
Allgemeinen grob und ungeschickt benutzt habe, kann ich
nicht finden. Er führt gegen die sächsischen und fUr die
brandenburgischen Ansprüche die wichtigsten Grttnde, die
sich finden liessen, ins Feld und zwar zum Teil mit genauer
Wiedergabe seiner Vorigen. Nur eben in der Darstellung
der sächsischen Ansprüche zeigt er sich sehr oberflächlich
und ungenau. Gerade dies aber scheint mir gegen die Ur-
heberschaft eines Speculanten zu sprechen. Ein solcher musste
sich, um seinem Machwerk Glaubwürdigkeit zu verschaffen,
angetrieben fDhIen, genaue Sachkenntnis zu bekunden und
er konnte sich ja über die Gründe für Sachsens Ansprüche
ebenso leicht unterrichten wie über die Gründe gegen die-
selben. Gerade die genaue Kenntnis der letzteren lässt,
nachdem feststeht, daw das Gutachten nur im Frühjahr 1610
verfnsst worden sein kann, mit ZuTersicht schliesaen, dass
iglizedDyGOOglf
464 Sütung der hiHor. Classe vom 6. Noeembw 1886.
der Verfasser auch mit der BegrOoduDg der ^chBischen An-
sprüche rettraut war. Er hatte offenbar die Fr^e stadiert;
sehreibt er doch seine brandenbui^ischeti Vorlagen bezüglich
der Gegengrflnde nicht gedBakenlos aus; er gibt sie vielmehr,
wenn auch in genauem Anschlüsse so doch in einer selbst-
darchdachten, sie noch zuspitzenden Gestaltung wieder. [Vgl.
die Zusammenstellungen bei Meinecke S. 31 und 50.] Was
sollte ihn ako bestimmt haben, sich in § 58 so ungenau zu
äussern, wie es geschieht?
Nehmen wir hingegen an, dass ein kurbrandenburgischer
Staatsmann das Gutachten fälschte, um aut'Sachsen zu wirken,
so lässt sich die Ungenauigkeit wohl begreifen. Meinecke
tiudet freilich in ihr ä. 52 einen oder vielmehr den durch-
.«chlagenden tirund gegen meine Annahme, weil den branden-
burgischen Räten im Frähjahr 1610 die GrQnde Ghursachsens
nir seine Ansprfiebe ganz genau bekannt gewesen seien.
Aber musste der Fälscher denn Alles st^en, was er wusste?
Wir finden ein — allerdings weniger starkes — Beispiel,
dass er sein Wissen verhallte, in g 61, wo er dem Kuiser
empfiehlt, den Erzherzog Maximilian oder einen der grazer
Krzherzoge nach den jtilicher Landen zu senden. Nun war
damals Erzherzog Leopold längst dort und schon im Mai
oder Juni 1609, wo das Gutachten geschrieben sein will,
hatte alle Welt, welche mit den politischen Verhältnissen
vertraut war, gewusst, dass Erzherzog Maximilian namentlich
seit der Erhebung des Matthias bei Rudolf II sehr schlecht
angeschrieben sei , dass dagegen Leopold dessen besondere
Gunst geniesse, dass Ferdinand beim Kaiser nicht in Gnade
stehe und sich aus Innerösterreich nicht entfernen könne
und dass die anderen grazer Erzherzoge noch zu jung seien,
um den fraglichen Auftrag erhalten zu können. Es konnte
also schon damals, wenn ein Erzherzog entsendet werden
sollte, nur an Leopold gedacht werden. Und dennoch spricht
der Fälscher von Maximilian oder einem der grazer Erz-
,9 iizedoy Google
Stieve: Ein Nachwort aber tiaa Stridertdor^dte Qulachten, 465
herzöge. Er beobachtet du eine Vorsicht, welche thiitsitch-
lich unnötig war. Lösst sich nun nicht annehmen, dass ihn
auch zu den ungenauen Angaben über die sächsiachen Grfiude
eine Gbertriehene Vorsicht veranlasste? Man konnte ja auf
kurbrandenbni^iacher Seite nicht wissen, wie weit die säch-
sischen Gesandten, durch deren Anbringen das Gutachten
offenbar nach g 58 veranlasst sein wollte, ihre Forderungen
zunächst ausgedehnt hatten, und that^ächlich hatte man in
Dresden im Mai 1609 ja nur Jülich, Berg und Ravenslierg
beansprucht. Es scheint also sehr wol denkbar, dass ein
brandenburgischer Rat, um nicht zuviel ku sagen, Unwissen-
heit heuchelte. Kinem Speculanten würde solche Bedenklich-
keit fem gelegen haben ; sie konnte nich nur einem ganz
genau mit der Entwicklung des jülicher Streites vertrauten
Staatsmanne aufdrängen. Und noch Eins konnte einen chur-
brun den bu Irischen itat zu jener OberSäcblichkeit beHtinnnen:
es musste den Sachsen als 0enugschät7.iiiig erscheinen, wenn
ein kaiserlicher Rat über ihre Ansprüche nft völlig den ätab
brach, ohne sie nur gepröft zu haben. Hudlich sehen wir
den Verfiisser auch sonst ihm hinderliche Dinge kurzweg
abthun; ich erinnere an die Aeusserungen ober Neuburg
und die Markgräün Sibylla. Er ist immer nur da genau, wo
er seine Absichten mit guten Orllnden unterstützen kann
und da zeigt er sich auch hier mit der Rechtsfrage völlig
vertraut. Die nngonaue Krörtening der chursächsischen An-
sprüche ist also, meine ich, keineswegs ein durchschlagender
Grund gegen die Annahme, dass da.s Gutachten von einem
churbrandenburgischen Rate verfasst sei.
Wenden wir uns nun zu der Frage nach dem Zwecke
der Fälschung, so muss ich daran festhalten, dass das Gut-
achten in seinem ganzen Gedankengang und allen Einzel-
heiten unzweifelhaft den Eindruck hervorruft, dass es für
Sachsen bestimmt war und auf die.Hes wirken sollte. Meinecke
selbst hat S. 23, mir zustimmend, hervorgehoben, dass es
,9 iizedoy Google
466 Sittung der htstor. Clause vom 6. Nuvember 1886.
.Ulla deoi Gegeusatz zvrifichen Bmndenbui^ und Sachsen
herroi^egangeii'' eei. Nun ISsst sich ullerdings denken, dass
auch ein Speculant versucht haben könnte, den Bninden-
burgem einen Hebel zur Beeinflussung Sachsens zu liefern;
indes wahrscheinlich ist das Hinarbeiten ein&i Speculanten
auf einen so bestimmten Zweck nicht; Meinecke selbst lässt
daher diese Möglichkeit, obwol sie durch den Inhalt des Gut-
achtens ao nahe gel^ wäre, ausser Ansatz. PQr einen bran-
deuburgiscben Rat dagegen lag es in einer Zeit, die so gern
und oft so erfolgreich mit Fälschungen arbeitete, sehr nahe,
ein solches Mittel zu versuchen. Der Gedanke, dass man
Sachsen mit dem Kaiser und den Katholiken entzweien, es
gegen dieselben aufbringen müsse, war ein sehr natOrlicher.
Auch die churpfälzer Räte äusserten z. B. im November 1609 :
,Set der rechte weg, das man Sachsen nach und nach schiebe,
damit er wider die pontificios irritiert werde* '). Was aber
konnte nun Sachsen wol mehr gegen den Kaiser und die
Papisteu irritieren, als wenn es überzeugt wurde, dass jener
ein so überaus treuloses und hinterlistiges Spiel mit ihm
treibe, wie es in dem Gutachten vorgespiegelt wurde?
Meinecke bestreitet denn auch nicht an und fQr sich
die Mi^glichkeit meiner Annahme, aber er meint, nach der
Besprechung, welche vom 13. bis 15. Februar IGIO zwischen
dem Churfürsten Johann Siegiuund von Braudenburg und
Herzog Johann Georg von Sach^^en zu Hof stattfand, hätten
die Brandenburger „kaum noch hoifen' können, dass es ihnen
gelingen werde, Sachsen vom Kait^er abzuziehen. Allerdings,
in Hof hatte man sich von sächsischer Seite sehr entschieden
geäussert, indes ein Bruch war doch nicht erfolgt und in
jener Zeit waren die deutschen Stiuitimünner gewöhnlich sehr
zäh im Glauben an das, was sie wUnschten. Wie oft be-
wiesen z. B. die Churpfälzer das! Warum sollten also die
1) Briefe und Acten II, S. 467.
,9 lizedoy Google
Stieve: iSn ^achviort über das StralmdorfistAe (rutadUen. 467
Brandenbui^er nicht auch dann noch Versuche zur Durch-
setzung ihrer Wünsche gemacht haben, wenn sie ein Ge-
lingen ikanm" mehr hoffen konnten? und gerade die Gering-
fügigkeit der Hofhung konnte sie bestimmen, statt geradewegs
ihr Ziel verfolgender Vorstellungen nnd Verhandlungen den
Umweg der Fälschung einzuschlagen.
Meinecke wendet nun ein, ,dass ein die kaiserliche
Politik derartig compromittierendes Machwerk beträuhtlichen
Staub aufgewirbelt* haben mflsse; ihm sei jedoch aus den
Entatehungsjahren ,käine einzige directe oder indirecte Be-
zugnahme auf das Gutachten bekannt* ; sogar in den Berichten
der churbrandenburgischen und ch ursächsischen Gesandten am
kaiserlichen Hofe werde das Gutachten nicht erwähnt.
Ich glaube, Meinecke bat da in falscher Kichtung ge-
sucht. Es ist doch keineswegs anzunehmen, dass man eine
Fälschung zunächst dahin yerbreitet, wo ihre Unechtheit so-
fort nachgewiesen werden kann. Die Brandenburger hatten,
falls sie das Gutachten verfassteo, alle Ursache, es nicht an
den kaifierlichea Hof gelangen zu lassen und es überhaupt
nicht zu veröSentlichen, damit nicht von kaiserlicher Seite
auf der Stelle die Unechtheit dargethan werde. In Zeiten
so grosser Verwirrung und feindseliger Erregung, wie es die
des dreiasigjäbrigen Krieges waren, da konnte man wol gn'Jb-
liche Fälschungen, die dem kaiserlichen Hofe untergeschoben
wurden, auch durch den Druck Teröffentlichen, ohne fürchten
zu müssen, dass der Kaiser dagegeu einschreiten und mit
einer Widerlegung sofort Glauben finden werde. Vor dem
dreissigjährigen Kriege aber musste man sich begnflgen, auf
den Namen der Jesuiten, des Papstes, Spaniens oder etwa
des Herzogs von Lothringen Fälschungen zu verfassen, welche
gedruckt werden sollten, um festzustellen, ob von dem Gut-
achten Gebrauch gemacht wurde, dflrfen wir uns daher zu-
lutchst nur an die Archive derjenigen Stände wenden, für
welche es bestimmt war.
iglizedDyGOOglf
468 Sitiung der hUtor. Cl<u»e vom 6. Ifovemiier 1884.
Und da finden wir es denn auch. In seinen) Excun
über „die Handschriften des Gutachtens" S. 57 fg. vermutet
Meinecke selbst, dasa die dem Anfange des 17. Jahrhunderte
unzweifelhaft angehörigen Handschriften in eine sächsische
und eine brnndenburgiache Gruppe zu scheiden seien und
dass die erstere auf eine Verbreitung des Gutachtens in Chur-
sachsen und den kleinen sächsischen Herzogtatuem schliesseti
lasse. Gegen diese Vermutung wird sich nach dem, was
Meinecke mitteilt, kaum ein Einwand erbeben lassen. Sie
über bietet uns gerade das, was wir bi^uchen. Wir haben
da entsprechend der Entstehung eine churbrandenburgiache
und entsprechend der Verbrettung eine sächsische Gruppe.
Obendrein zeigt sich bei der sächsischen und der bran-
denburgischen Gruppe der Handschriften ein sehr bemerkens-
werter unterschied in der Ueberschrift, Bei den branden-
burgischen Handschriften lautet dieselbe: .Kurzer Bericht
eines cathulischen Patrioten' u.s.w. dagegen bei den säch-ti-
.><chen heisst sie: ,Discurs und Bedenken des kayserlichen
Vicecanzelers Lippold von StralendorS^ u. s. w." Also hat die
Fäbchnng in der nach Sachsen gekommenen Fassung g^en-
Ober der brandeaburgischen einen sehr wesentlichen Fort-
schritt gemacht. Ist es nun denkbar, dass ein speculativer
Kopf das Gutachten mit der ersten Ueberschrift nach Berlin,
mit der zweiten nach Dresden geschickt habe, oder dass gar
die Sachsen selbst den dunklen Patrioten durch den bekannten
Straleudorf ersetzt hatten V Sicherlich nicht. Wir müssen
annehmen, dass die Ueberschrift in Berlin geändert und so
an die sächsischen Höfe gesandt wurde.
Dass von Dresden oder einem anderen sächsischen Hofe
aus die Fälschung nicht weiter verbreitet wurde, erklärt sich
leicht aus dem Verhältnisse der Sachsen zum Kaiser und es
ist, glaube ich, ebenso begreiflich, dass die Churbran den burger
das Gutachten auf sich beruhen Hessen, sobald ihnen der
oy Google
Stieve: Ein Naeliieort Aber das Stralendorfiseht Outachten. 469
Aufbruch des sächsisclien ChurfOreten nach Prag bewiee,
dasB all Ihr MShen vergeblich sein werde.
Fassen wir all das Gesagte zusammen, so dSrfte wohl
die Aonahme, ein ,8peculab'Ter Eopf habe das Outachten
verfasst, als unwahrscheinlich, dagegen meine Vernmtung,
dass ein churbrandenbui^er Rat der Fälscher sei, als durch
manche Grfinde unterstützt erscheinen.
Pflichtet man dieser Vermutung bei, so erklären sich
auch die auffälligen Einzelheiten in einfacher und natOr-
licher Weise; so die Vertrautheit des Verfassers mit den
Verhältnissen der Mark, Preussem, der Lausitzen, Polens und
Jülichs'); die Uebertreibung der brandenburgischen Macht
und die nachträgliche Dämpfung dieser Uebertreibung; die
Art, wie von Neuburg und der Markgräßn von Burgau
geredet oder geschwiegen wird; das Misverhältnis in der
ErSrterung der Gründe für Sachsens Ansprüche zu der Aus-
führung der Qründe gegen diese; die genaue Kenntnis all
der die jQlicber Sache betreffenden Maasnahmen und Acten,
u. dgl. mehr; vor allem aber die Benutzung nicht nnr der
gedruckten, sondern auch der nur handschriftlich überlieferten
branden burgischen Deductioneu. Die Art, wie die AusfOhr-
1) Meioecke hebt S. 46 hervor, daaa der Terf. Ober die west-
lichen Teile dea Chorfuratestiima weniger unterrichtet scheine ale
fiber die östHchen, da er ana jenen nicht solche Einzelheiten anfQhre
wie au9 diesen, während es ua solchen auch im Westen fOr den Eon-
digen doch gewiss nicht gefehlt habe. Non, dafOr wären doch erat
Belege zu erbringen. Das Erzatitt Magdeburg femer, welches Heinecke
als Beispiel anntbrt, konnte der Verf. nicht wol stärker, aU es ge-
schieht bei der Aufzälung der brandenbargi sehen HQlfsmittel verwerten,
denn es war ja ein ganz selbständiges POrstentDin und wenn auch
ein brandenburgitcher Prinz Administrator war, so hatte doch auch
das Domcapitel noch ein sehr gewichtiges Wort mitzureden und auf
das Capitel konnte man für kriegerische Zwecke gewiss nicht zälen.
Endlich brauchte ja auch ein brandenbargischer Rat nicht in allen
Landeiteilen gleich gut bewandert za sein.
,9 lizedoy Google
470 SiUvng der hi»tor. Glaste vom 6. November 1886.
UDgen letzterer genau und doch selbständig benutzt oder Tiel-
leicht aucb nur wiederholt werden, legt sogar die Vermutang
nahe, dass wie jene Deductionen so auch das Gutachten voa
dem Kanzler Friedrich Pruckmann verfasst sei, eine Ver-
mutung, welche, wie schon Meinecke S. 52 bemerkt, ohnehin
wegen der publicistischen Thätigkeit des Maanes nahe läge-
Mir sind die von Meinecke angezogenen Deductionen
nicht zugänglich und ich kann mithin nicht feststellen, ob
sie in Inhalt und Stil vielleicht noch weitere Stützen ftlr
meine Vermutung bieten. Ich trage aber auch keine Keigung,
eine solche Untersuchung anzustellen, denn ich lege, wie ich
offen gestehe, wenig Gewicht darauf, ob ein Rat oder ein
Freund Brandenburgs das Gutachten geBilscht hat. Bedeutung
messe ich nur der Thalsache bei, dass der Fälsch ung^nach weis
«rbracht ist und dass das sogenannte Stralendorliscbe Gut*
achten nicht mehr einer particularistisch-confessionellen Ge-
schichtsschreibung dazu dienen kann, Gegensätze in Deutsch-
land zu nähren, deren Beseitigung unbedingt geboten ist,
wenn ein lebendiges und festes Gefühl nationaler Zosammen-
gehörigkeit unser ganzes Volk verbinden soll.
L
„t,i.a,G00glt'
Sitzungsberichte
der
kOnigl. bayer. Akademie der Wissenschaften.
Historische Claese.
Sitzung vom 6. November 1886.
Herr v. Brioz hielt einen Vortrag:
.lieber die rechtliehe Natur dea römisc
Piakua."
In aeiner ursprünglichen Bedeutung finden wir den fiscns,
diesen Korb, der nachmale das Aemr, die Erzkammer, ver-
schlingt, noch im Aerar, im aerarium populi Romani oder
Satumi Dämlich. Was im Falle der lex (Acilia) repetun-
darum beim quaestor aerarii an Qeld einging, sollte Ton
diesem in Körben (fisci») geborgen, versiegelt, jeglicher Korb
sollte mit einer Aufschrift Über Herkunft und Betrag ver-
sehen werden- (V. 67 — 68) — woraus erhellt, dass man sich
das aerarium wohl als ein .Gewölbe', mit nichten als eine
Kasse denken darf. Behälter sind in ihrer ursprunglichen
Bedeutung beide, das aerarium und der fiscus, ein grosser
und kleinerer; erscheinen in der lex Acilia fisci im Aerar, so
kommen sie im breviarium totius imperii des Augustus nach
Suet. Aug. c. 101 ansserhalb des Aerars und im Gegen-
satz zu diesem, wahrscheinlich als Provinzialkassen (quantum
pecuniae in aerario, et fiscis, et in vectigaliorum residuis) vor.
ISSa. FbU«.-pbi]oL n. biH. G). 4. 31
,9 lizedoy Google
472 Süiung der hütor. Claaae vom 6. NiKember 1886.
Ein noch kleinerer ist die cista, in welche Cicero (in Verr. II
3, 85, 197) das Geld aus dem fiscus überträgt. Letzterer
parallel wird die arca der Gemeinden und Zanfte (1-1 § I
D. quod cujusque 3, 4), sowie die spätere arca patrimonii
des Kaisers (G. J. Lat. II. 119S) zu denken seiu.
In Übertragener Bedeutung steht fiscus fOr die Gelder, die
in ihm .eingekörbt' (summa conöscata — Suet." Aug. 101)
sind — der Behälter für den Inhalt. Wenn Plinius (n. hist.
18, 11, 114) den Augustus alljährlich 200,000 HS an die
Neapolitaner e fisco suo auszalen lässt, bo lautet das so.
wie wenn heute ein Potentat .aus seinem eigenen Beutel'
spendet'), wo dann gerade kein Beutel, wohl aber das Dasein
von Geld vorausgesetzt wird. Juvenal (Sat. SIT, v. 259) hat
den fiscus als Geld in dreisten Gegensatz zu dessen Behälter
gestellt, wenn er von .niultus in arca fiscus' redet. — Hier
ist Geld ohne weiteres gemeint. Möglicherweise bekommt das
Wort aber einen Zusatz, durch welchen es zu der Bedeutung
eines aus gewissen Einnahmen stammenden und zu gewissen
Ausgaben bestimmten Geldes gelangt. Derartige Gelder sind
wohl schon die fiaci Sicilienses (Cic, in Verr. 1. 9, 24), der
fiscus frumentarius (Hirschfeid, S. 133), der fiscus castreosis
(Hirschfeld S. 197), der fiscus Asiaticua, Galliens prorinciae
Lngdunensis, Judaicus (Mommsen, röm. Staatsr. II, 2 S. 958,
Anm. 1, Hirschfeld, S. 14 Anm. 1), sowie vermuthlich
alle die fisci, welche in der Mehrzahl, theils im Gegensatze
zum Aerar (Suet. Aug. c. 101. Mommsen a. a. 0.), theils
ohnedies, aber mit gewissen Ausgaben und Einnahmen etatisiit
(Hirschfeld S. 2, Anm. 3 : C. J. L. VI. 967) genannt werden. —
Für fisci wie den fiscus frumentarius und castrensis ra^
.Separatkasse* (Hirschfeld S. 133), für die fisci der Pro-
vinzen vielleicht mehr .FiliaN (Ereis-ikasse' als . Central-
is i.zeci.yGoOgle
c. Briitt: Uther die rtehtliehe Natur des r^. FisJnis. 473
kasse* (Mommsen a. a. 0. Hirschfeld S. 2 Anm. 3 a. E.)
stehen; beides mit der Zathat, dass die Kasse selbst nicht
als Einzelkasse, sondern abstract, als Inb^rifF aller jener
gewissen Gelder gedacht wird. — Dass die hier erwähnten
fisci in ii^end einer Bedeutung des Wortes amtlich , kaiser-
lich' (Mommsen nnd Hirschfeld aa. aa. 00.) waren, ist
nicht zu bezweifeln; denn in der Zeit, da ihrer Erwähntmg
geschieht, gibt es nicbta mehr, was Sffentlich und nicht
wenigstens zugleich kaiserlich wäre; und öffentlicher Natur
sind jene fisci sämtlich, etwa den fiscus castrensia ange-
nommen, wenn das .Hoflager' etwas derart persönliches war,
dass es nichts öffentliches war; hiemit ist aber nicht zu-
gegeben, dass überall und stets, wo fiscus in fibertr^ener
Bedeutung vorkommt, kaiserliches Gut und Geld im Gegen-
satze zu dem des Aerars oder des populus Romanun stehen
mfisse. In diesem Gegensatze steht das Wort allerdings bei
Tacitus, z. B. ann. 6, 2 — bona Sejani ablata aerario, ut
in fiscum cc^erentur (tanquam referret), m. E. aber nicht
schon bei Seneca, wenn er (de benef. 4, 89 Mommsen a.a.O.
S. 958 Anm. 1 n. E.) meint, dass Caesar omnia habet, fiscus
ejus prirata tantmu ac siia; vielmehr setzt ejus d. i. Gaesaris
fiscus voraus, dass auch noch wer Anderer fiscum haben könne.
Pflr gemeinbfirgerliches Geld kommt das Wort freilich nicht
in 8chwuQg; dem Augnstus schon mochte Snetonius , seinen
fiBcas' zuschreiben, dem kleinen Manne vielleicht der Dichter,
der diesen grossartig auch ^ediciren" lässt; wirklich im Ge-
brauch waren Körbe wohl nur im Aerar und im Gefolge
der Grossen (Feldherren, Statthalter, Grossbegüterte, Gross-
händler — z.B. Seneca epist. 76, 13; 110, 5 Phaedma 2, 7);
sonst würde ebenso fiscus, wie pecunia, bona, Patrimonium, zur
Bezeichnung f^r gemeines Vermögen in Gebrauch gekommen
sein; dagegen vorzugsweise im aerarinm popnli Romani und
bei dessen Machtbabem daheim konnte das Wort für Öffent-
liche Gelder technisch werden.
31»
iglizedDyGOOglf
474 Sütung der hislor. CIobm Dom 6. Sboember 188S.
\n natOrlicher Fortentwicklung des Sprachgebrauchs
hätten demnach öffentliche Gelder und Kassen jeder Art,
ja vor allem solche, die den republikanischen Magistraten
und dem Senat unterstunden und in das aerarium p. R. ab-
zuSiessen bestimmt waren, fisci genannt werden können;
und nachdem die Gewalt zwischen Senat und Princeps ge-
tbeilt worden, hätten finci auch in den senatorischen Pro-
vinzen Torkommen, z. B. der fiscus Äsiaticus eine Filiale
des aerarium p. R. sein können. Spricht Suetonius Aug. 101
von einem breviarium Augusti iils einem Yerzeichniss quantum
pecunia in aerario et fiscis et vectigalionim reaiduis, so können
unter dem äscus sowohl aerarische als cäsarische Kas^ten ver-
standen sein. Indessen bald wird die Bedeutung des fiacuR
ab blosser Kasse und ihres Inhalts von einer noch allge-
meineren überholt und dadurch der fiscus wenigstens eine
Zeit lang kaiserlicher als er es zuvor war.
In weiterer Uebertragung nämlich steht fiscus ffir Ver-
mögen. Die bisher genannten fisci, wie die fisci der Pro-
vinzen, oder der fiscus frumentarius, sind nur Bruch- oder
Bestandtheile eines Vermögens , es sei nun des populus
Romanus oder des Cäsar oder Überhaupt schlechtweg des
Staatsvermögens (vgl. Mommsen a. a. 0. S. 957 fg.), kein
VermÖgen^anzes, in welchem ausser den körperlichen Sachen
und jura in re Forderungen und Schulden inbegriffen sind,
und dessen Wertb sich deducto aere alieno bestimmt. Diese
fisci hatten wohl ihre eigene Verwaltung, ihren eigenen Etat,
damit ihre eigenen Au^aben und Einnahmen und wohl in
diesem Sinn ihre Forderungen (debita) (C. ,1. L, VI, 967; bei
Hirschfeld S. 2 Anm. 3. a. E.), mit nichten aber auch
ihren besondem Inhaber, Herrn oder Eigner. Wenn es ferner
schon von Augustua biess, daes er den Neapolitanern ali-
jährlich 200,000 HS e fiaco suo gegeben habe, so ist damit
zweifelsohne ges^, daus er sie aus seinem Vermögen ge-
geben habe; allein aus seinem Vermögen war auch gegeben.
L
„t,i.a,G00glt'
V. Brinz: Ueber die reättliche Natur des röm. Fitkus. 475
wenn am seiner Boarschaft (s. g. Baarrerm^ea) g^feben
war, and wie bei den fisci der Provinzen und beim &acaa
militaris nur an , Gelder* gedacht sein wird, so wird auch
hier d«r Fiscus nur als Baarschaft oder Baarvermögen, was
in der That noch nicht das Vermögen ist, TerstandeD sein.
Wohl dagegen feann der fiscus, in welchen Tiberius bona
Sejani aus dem Aerar tibertr^en haben soll (Tacitns), nur
als ein eigenes, dem des populus Romanua entgegengesetztes
Vermögen verstanden werden; und wenn es in den Digesten
beisst, dass ,ex oder a fisco erworbeD' (1. 1 pr. 1. il. D.
j. f. 49, 14), in den fiscas eingebracht oder übertragen wird
(1. 22 § 1 1. 46 8 2 1. 31 1. 45 8 2 1. 50 eod.), so ist
damit ein Vermögen in seiner Atigemeinheit und Geschlossen-
heit genannt, also nicht mehr blos «Baarvermögen' genannt,
wie denn auch die ,bona' die in ihm eingezogen werden
(1. 31 eod.) keine blosse Baarschaften, sondern ganze Ver-
m^en zuvor sind, nnd der fuudus fiscalis (1. 45 g 13 eod.)
beweist, dass im Fiscus auch liegende Gfiter begriffen sind.
Innerhalb des Sprachgebrauches, nach welchem fiacus
, Vermögen' bedeutet, ist aber eine ältere Periode zu unter-
scheiden, in welcher derselbe mit einer leibhaftigen Person,
der er als Eigenthnm zugeschrieben wird, in Verbindung
tritt, — nnd eine jSngere, in welcher er entweder mit Ab-
straction von jeder Person, gewissermassen als das Verminen,
von dem sich von selbst versteht, wem es gehört, auftritt,
oder aber gleich selbst als Person, gewissermassen ab sein
eigener Herr und Inhaber erscheint — personificirt wird. Die
leibfaatlige Person, mit welcher der fiscus als deren Verm^en
zunächst in Verbindung tritt, ist der princeps. In Anbetracht
ihrer pflegt man vom iiscus Gaesaris zu sprechen (Mommsen
a. a. 0.). In den Rechtsbüchem. finden wir (wiewohl res
fiscales als das Eigenthum des princeps) fast nur mehr den
abstracten, oder aber fast jeden anderen verdrängend den per-
sonificirenden Wortgebrauch; Nachklänge der alten, den fiscus
,9 iizedoy Google
476 Sittung der hiator. Clatse vom 6. November 1886.
dem princepa vindicirenden Rfideweise mOgeD es sein, wenn
die Kaiser der 4. Periode wie z. B. JustiniKn in l. unic. § 12
G. cad. toll. 6, 51, vielleicht auch schon Alezander Sev. in 1. 1
C. § 1 adv. fisc. 2, 36 1. 2 C. comm. de usuc. 7, 31 den ihrer
Gewalt unterworfenen fiscus .ihren fiscus* nennen.
Viel häufiger denn als blosses Yertn^a erscheint der
fiscDS als ein Yermögensinhaber. Er folgt ^schon bei Seneca
ep. 87, 18 de benef. 4, 19, 3) dem grossen Znge der
Personificationen und schliesst sich darin zunächst an die
hereditas an. Denn auch diese steht das eine Mal als das
Vermögen eines Verstorbenen, das andere Mal als Vermt^ena-
inhaber (domini loco) da. Da erscheint der Fiskus als Er-
werber {1. 1 § 1 1. 12 I. 13 g 4 D. h. 4.), Successor (1. 3
§ 7 eod.), Eigenthamer (1. 3 g 11 1. 5 § 1 I. 12 1. 38
g 11 eod.), Gläubiger (1. 3 §8 1. 6 pr. 1. 45 § 9 § 10 I. 40
§ 5 1. 47 pr. eod.), Scbnldner (I. 46 § 4 § 5 1. 5 pr. eod.),
Kläger (1. 14 1. 7 1. 9 1. 44 I. 45 g 9), Beklagter (1. 1 pr.),
Partei {I. 10 I. 45 § 5 § 6), betrogen (1. 45 pr. 1. 4(5 pr.
g 9), unterliegend (1. 1 pr. 1. 38 pr.), verkaufend (1. 36
1. 45 § 12), kontrahirend (I. 1 pr.), berechtigt und privi-
legirt (Ruhr. D. 49, 14; 1. 21 1. 28 1. 33 1. 35; 1. 6 pr. § 1);
als Einer dem Vermögen anfallen (L 3 g 4 g 9 1. 11 1. 27),
der seinen Advokaten (1- 3 § 9 i. 7), Vertreter 0- 35 1. 27
1. 45 § 2) seine , Angelegenheit" (causa), ja sein Patrimonium
(1. 2 D. 43. 8) hat (1. 2 g 1 1. 4 1. 18 g 7 1. 29 D. h. t.).
So stark tritt diese Personi&cation auf, dass fiscus noster
den aliae personae entgegengestellt wird 1. unica g 12 G.
cad. toll. — N'ebenher endlich mischt sieb in diese den Fiskus
personificirende Sprechweise ein Wortgebrauch, in welchem
der fiscus wiederum persönlich, aber als ein Inb^riff wirk-
lieber Personen, nämlich al^ die die fiskalische Seite des Staata-
weeens repräsentirende Behörde gedacht zu sein scheint —
wie wenn z. B. ad fiscum denuncirt wird (1. 1 pr. cf. g 5
I. 39 § 1 D. j. f. 49, 14.)
iglizedDyGOOglf
o. Brinti: U^KT die rechliiehe Jfoiwr de» röm. Fiskus. 477
Da in ' Wahrheit weder der fiscus (als Verminen) sich
selbst, noch Überhaupt: eine blosse Pereoniücation ia Wirk-
lichheit etwas haben kann, fragt sich, wessen in Wahrheit
das Vermögen eei, welches jeweilen fiscua heisst, oder ob es
res nidlius und nnpereönlichee (Zweck-) Vermögen und wo-
für gehör^ es war. — Dass nun in den späteren, von dem
Digestentitel de jure fisci repräsentirten Zeiten des Princi-
pates der fiscns als StaatsvermOgen, mithin als ein Vermögen
gedacht ist, das Niemand gehört, dämm zwar berrenloe.
allein darum nicht rechtlos ist, vielmehr in einem Zweck,
dem Staat, seinen Mittel^ und Gehörpunkt hat, und also
Staatsvermögen ist, darf vielleicht darnach, dass jetzt keine
leibhaftige Person mehr als Inhaber dieses Vermi^us er-
scheint, sowie ans den Gegensätzen, von denen nachher zu
reden ist, geschlossen werden. (Vgl. Mommsen S. d58
Anm. 3 gegen Ende.) Weniger einfach gestaltet sich der
Sachverhalt während der älteren Zeit des Principats. Unter
Augustus ist .flscns" als selbständiges Vermögen noch nicht
nachweisbar. Plinius zwar iässt ihn, wie schon oben I>e-
merkt, e üsco suo schenken; allein sollte damit wirklich
schon .sein Vermögen", nicht blos , seine Börse' (Baarschafb)
gemeint sein, so kann das Wort hier wie bei Suetonius
Aug. 40 im Sinn der späteren Zeit gebraucht sein. (Vgl.
Mommsen a. a. 0. S. 958 Anm. 1. Hiischfeld S. 2
Anm. 3). Augustus selbst weiss da wo er so viel von seinen
Ausgaben und Spenden spricht (monum. Anc), nichts von
.seinem fiseus", sondern nur von .privata impensa", .meum",
.Patrimonium menm", ,mea pecunia", .rneae opes* auf der
■einen, von aerarium und aerarium militare, sowie von manu-
l)iae, und collationes der Colonien und Mnnicipien auf der
anderen Seite. Auch Tacitos überträgt wahiscbeinlicb ,den
Sprachgebrauch seiner Zeit auf. den frühem' (Hirschfeld,
S. 4) , wenn er -für die frühere Zeit den fiseus dem Aerar
entgegensetzt, und ihn bald in der Bedeutung eigenen Ver-
iglizedDyGOOglf
I
478 Sitiung der hintor. Ctaase not» 6. November J886.
mögens {ann. II, 48 VI, 2, 17), bald in der eines Ver-
mögensinhabers überdies (II, 47) gebraucht.
Erst in Nero 's Regierung fällt ein gleichzeitiges, den
fiscus als Vermögen fassendes Zeugniss: Seneca de benef.
VII, 6, 3: Caesar omnia habet, fiscus ejus privata tantum ac
sua; et nniversa in imperio ejus sunt, in patrimonio propria.
Hier erscheint das Patrimonium Gaesarie. im Gegensätze zu
dem was wohl auch in seiner Gewalt ist , aber nicht den
Charakter des Patrimoniums hat, als fiscus ejus. Noch ist,
genau genommen, nicht gesagt: , fiscus* bedeutet , Patri-
monium Caesaris", sondern nur: das , Patrimonium Caeaaris*
ist ,8ein fiscus" ; dass es einen .fisctis' von noch anderer
Zugehörigkeit geben könne, ist nicht angeschlossen. Indessen
scheint neben dem fiscus Caesaris keines Anderen Vermögen
fiscus genannt worden zu sein; in den ßechtsbüchern der
nachneronischen, aber noch klassischen Zeit wird unter den
res fiscales nur an caesarische Güter (1. 2 § 4 D. ne.quid
in 1. publ. D. 43, 8 Ulp. — res enim fiscales quasi propriae
et privatae principis sunt — ), unter fiscus demnach nur an
Cäaarisches Vermögen gedacht. Bei Seneca ist fiscus Ver-
mögen des Caesar und mit dessen patritiionium gleich-
bedeutend; verfügen kann er über alles, auch Über das
Aerar, der fiscus ist sein Eigen. Also fiscus und Patri-
monium Caesaris stehen hier synonym nebeneinander; fSr
das Eigen der früheren Cäsaren kommen al^esehen von
jenen wahrscheinlich anachmnistischen Ausdnicksweisen bei
Plinius, Suetonius, Tacitus blos die auch sonst mit Patri-
monium abwechselnden res, res familiaris, pecuniae fami-
liäres vor (Hirschfeld S. 4 Anm. 3).
II.
Der hiemit nachgewiesene Sprachgebrauch und Be-
deatungs Wechsel regt zu einigen Fragen An, welche nicht
bloa juristisch und rechtegeschichtlich, sondern allgemein ge-
iglizedDyGOOglf
c. Brint: Uiber die reeJuliehe Natur des röm. Fiskus. 479
schichtlich von Erheblichkeit zu sein scheinen. Hieher gehört
vor allem die Frage, wie es zu verstehen sei, dass den prin-
cipes Eigenthura am Fiskus zugesebrieben wird. Sollte unter
diesem Eigenthum kein anderes als das gemeine Privat-
eigenthum zu verstehen sein — eine Ansicht, zu welcher
sich Mommaen schon in der 1. Äuäage seines römischen
Staatsrechtes IT, 2 S, 934 bekannt*) und weiche er in der
2. Auflage gegen Hirschfeid ausführlicher begründet hat
(S. 959, Anm. 2) — so stunden wir vor einer Thatsache,
welche, ohne Clausel verstanden, fDr das Wesen des Princi-
pates bezeichnender wäre, als die Vereinigung der Magistra-
turen in der Einen Person des Princeps, oder als sonst ein
Abfall vom Rechte der Republik. Die Vereinigung der
Magistraturen nimmt diesen nichts an deren PublicitSt oder
Staatlichkeit; die Privatisirung von Staatseinkünften dag^en
hätte — ein Vorbild flir mittelalterliche Voi^nge — Aus-
flüsse der öäentlichen Grewalt in den Stand der Privatsache
herabgez<^en ; alle diese Sachen, welche vordem Niemand
anderem als dem populus Romanus zugedacht werden konnten
und also res publicae im ausdrücklichen Gegensatze zu den
res privatae warm (1. 16 D. V. 5. 50, 16) wie die tributa,
vectigalia publica, nnd wenigstens im Laufe der Zeit, da sie
dem princeps zugeschrieben wurden, vom Aerar in den fiscus
kamen (bona vacantia, damnatorura, caduca, Strafgelder),
würden Privatsache geworden sein. Aus demselben Grunde
aber, ans welchem man diese Sachen als Privatsachen be-
trachtet — darum weil sie von den Alten selbst mehrfach
1) .Dieses (Beute-) Geld ist atao nicht minder Frivateigenthtini
des Piinceps wie der Ertrag seines Frivatvermöf^ena* -•- und Anm. 3,
wornach sich Unterschiede innerhalb des dem princeps zugeschrie-
benen Vermögens ,nur auf den £rwerbstitel und die Verwaltungs-
forra, nicht anf das VerroOgenasDhjeot* beziehen sollen — womit 'ge-
sagt zn sein scheint, dass Zelle, Steuern, Strafgelder etc. in Wahrheit
dem princeps und ihm nicht anders gehOren als die von ihm erwor-
benen ?Jrbschnften, Geschenke etc.
iglizedDyGOOglf
480 SiUttng der Mstor. Claase vom 6, Noemiber 1886,
als res Caesaris bezeichnet werden — mOaste man auch das
solum der cäsarischen Provinzen als PriTateigenthnm des
princeps betrachten: denn auch dieses ist Caesaris (Gaj. II,
7, 21). Ich darf nicht so, weit geiien, zu behaupten, dass
mit der Privatisiruug dieser res das Imperium, kraft dessen
das solum provinciale unterthäaig, Tributum und Vectigal
auferlegt ist, selbst priratisirt worden wäre; allein zwischen
einem imperium, das an sich publici juris, ausser sich oder
seinen Folgen res privata wäre oder in das Patrimonium
des princeps arbeitete — und einem imperium das auch an
sich wie der Sache so auch dem Namen nach res ,privata
wäre, würde der Unterschied doch wobi von mehr dialek-
tischer ak reeller Natur sein.
War der Umschlag von der Republik in den Principat
nun in der Tbat ein so starker, dass nicht etwa hios die
Bepuhlik zur Monarchie, sondern die Öffentliche Qewalt wo
nicht selbst so doch in ihren Ausgeburten zur Privatsache
wurde?
Deutlicher als in der ersten tritt uns nun in der zweiten
Auflage des Mommeen'schen Staatsrechtes II, 2 S. 959
Anm. 2 eine Auffassung der res Caesaris entgegen, welche,
wenn sie begründet ist, einerseits den Aussprüchen der Alten
ihr Recht lässt, anderseits unser politisches Bedenken be-
schwichtigt. Zwar seien jene Sachen wirkliches Privateigen-
thum des Princeps; allein er empfängt sie nur. mit der AuBage
der Verwendung für öffentliche Zwecke. E]s ist die Fiducia,
au die wir hiedurch erinnert werden; der Princeps ist der
Vertrauensmann, von dem man Restitution an die res publica
erwartet. Ein Vorbild hiefür ans den Zeiten der Republik
sieht Mommsen in den Bentegeldem des Feldherro und
den Spielgeldern der Aedilen. Gleich diesen ist der Princeps
zur gemeinnützigen Verwendung der ihm von der Gemeinde
Uberlassenen Oeider verpflichtet; allein Rechnungslegung an die
Qemeinde findet hier wie dort nicht statt. Gegen den PrinCeps
iglizedDyGOOglf
p. Brim: ütber die recfctiwAe Natvr des röm. Fiekaa. 481
besteht auch nicht die Verant,wortUchlteit , um derentwilioD
der alte Hagistrat nach Endigang der Magistratur verfolgt
werden konnte (Mommsen, R. Staatarecbt I, 1 S. 675 fgg.
I 2 S. 959 Änm. 2. Z. 15 u. fgg. und dieselbe Anm. a. E.).
Kann etwas noch zur Empfehlung dieser Idee der modificirten
Aoflastning von StaatseinkQnften in das Privateigentham ies
Princeps dienen, .so ist es der Gedanke der jnstida distributiva,
welchen Mommsen zum Ausdruck bringt, indem er in das
einzelne aueftihrt, wie einerseits die Staatseinnahmen dem Prin-
ceps überwiesen, anderseits aber auch die Staatsansgaben von
ihm Übernommen worden sind (S. 961 fgg.)-
Wie immer es sich mit dieser Auskunft gegenüber der
Wirklichkeit verhält: ein nicht bloa fär das römische, sondern
für das Staatsrecht überhaupt fruchtbarer, die Fiducia und
das Fideicommise in das Öffentliche Recht übersetzender Ge-
danke bleibt es, dass der Machthaber öffentliche Einkünfte
mit Auflagen öffentlicher Art zu eigen bekommen kann; so
einfach und durchgreifend wäre, wenn ea Überhaupt eine gibt,
keine andere Lösung dieser Fiskusfrage. Indessen Bedenken
gegen dieselbe lassen sich gleichwohl nicht unterdrücken.
Das stärkste Ai^ment zu Gnnsten dersdben läge darin, dass,
was von dem Fiskus der Gaesaren, schon von gewissen Geldern
der Republik gegolten hätte. Allein von den Manubien dürfte
sich schwerlich mehr erweisen lassen , als dass sie keiner
Rechnungslegung unterlagen. Aus der .peconia publica",
wie Galpumius Piso die Beute nennt (Yal. Max. üb. lY,
cap. 3 uro. 10), ist freilich nicht Münze zu schlagen; allein
aufgewogen werden durch eine Stelle, welche die Beute als
j>ecunia privata bezeichnet, sollte sie dennoch. Was die Spiel-
gelder anlangt, so sehen sie sich verschieden an, je nachdem,
was der Staat zn den Spielen gab*), den Grundstock, oder
aber nur einen Zuschuss zu dem Aufwand bildete, den die
Mf^istrate aus ihrem Eigenen darauf machten. Blosse Zu-.
1) Marqaardt, rOni. Stoatovarw. Bd. III. S. 488 fgg.
,9 lizedoy Google
482 Sitzung der hiator. Clane vom 6. NovevAtr 1886.
sebUsse mochten diese ,in ihre Privatkassb zu werfen* und
in ihr Eigen zu verwandeln berechtigt sein'); im entgegen-
gesetzten Falle erwartet man eher das Umgekehrte. Das
Verbältnisa des Princeps zur res publica mag man mit dem
des Äedilen zu den Spielen vei^leicbenf allein eher ervtartet
man vom „ersten Bürger", dass er wie sofort Äugustus „fast
alles, was er aus den Testamenten seiner Freunde, durch die
zwei Täteriicheo Patrimonien und die übrigen Erbschaften —
durchweg aus Privattiteln — erworben, in rem publicam auf-
braucht" (Sueton. Octav. c. 101), und wie Theodosius 1. 5
C, privil. dorn. Äug. 11, 55 aus seiner Kasse in die öffent-
liche suschie^st, als dass er ,die Goldbei^werke eines Ver-
urtheilten, obwohl sie der res publica verfallen waren (quam-
quam publicai-entur) für sich bei Seite schafft (sibi reposait)*,
wie Tiberius gethan haben soll (Tacit. Ann. VI, 19).
Das so eben erhobene Bedenken geht blos gegen die
historisch-dogmatische Begrfindung des behaupteten Prirat-
eigenthums am Fiskus; folgendes geht gegen dieses selbst.
Es entspringt aus dem Erbrecht. Wenn alles, was von den
Alten dem Cäsar zugeschrieben wird, dessen Privateigentbum
ist, so muss auch Alles das vererben *). Der Umstand, dass
das Eigenthum nur fiduciarisch beim Princeps wäre, schlQsse
die Vererbung desselben hier so wenig als bei sonstiger
Fiducia aus. Folgerecht hätte das Obereigenthum an den
praedia der cäsariachen Provinzen, hätten die Bestände der
fiscalischen Kassen und die äscalischen Domänen sowohl ab
intestato als ex testamento vererben müssen nnd auf Alle
gelangen können, die testamenti factio hatten — auf Frauen
wie Männer, auf liberti cives Romani so gut wie auf Frei-
1) Ungefähr Bo wie Zuachflaae des Staates zu den eigenen Renten
von UniTeraitäten mit dieaen vermengt zu UnivereitH.tage]d werden.
2J Hommaen, a.a.O.S.953 ,— ist Privateigentbum des Prin-
ceps und wird gleich und mit dem nicht aus üfFentlichen Mitteln bei-
stammenden kaiserlichen Privat^t beseBsen und vererbt.*
iglizedDyGOOglf
V. Brinz: Üeber die rechtliche Natur des röm. F\gkus. 483
geborene. Das ist eine, eelbst beim Gredanken an eine nach-
folgecde Restitution, schwer ertrilgliche Konsequenz, und fahrt
uns auf die Frage'zuröck, ob der fiscus in der That vererblich
gewesen sei. Es scheinen aber die dafDr angeführten kaiserHchen
Testamente (ron Intestaterbfolge ist nirgends die Rede) keinen
sicheren Anhalt zu geben. Abgesehen von dem des Augustns
enthält bis auf Pins kein anderes Auskunft über den Rechtetitel
des vergabten Vermögens. Im Testamente des Augustus (Suet.
Octav. c. 101. Nero c. 5. Tacitas, ann. I. 8. Monnm. An<^r.)
erscheint derjenige Tbeil des VermJ^ens, über den er zu Gunsten
der Erben verftlgt, ausdrficklich-und in unverkennbarem Gegen-
sätze zu öffentlichem Vermögen als gemeine^ Privatvermdgen
(res familiaris); er entschuldigt dessen mediocritas damit, dass
er den grössten Theil desselben in rem publicam verwendet
habe — eine Entschuldigung, die keinen Sinn hätte, wenn
res familiaris ein aus öfFentlicben Titeln erworbenes Ver-
mögen wäre; auch sind es nur Privattitei (2 Patrimonia, Testa-
mente der Freunde, andere Erbschaften), deren er als der
Erwerbsquellen für seine res familiaris gedenkt. Ob nicht
wenigstens derjenige Tbeil des Vermögens, fiber den er in
Gestalt von Vermächtnissen an den populns Romanus, die
tribus, die Praetorianer, städtische Cohorten und Legionäre
verfügte, den er zu diesem Behufe längst geborgen und
bereit gehalten, denn auch sofort angezahlt haben wollte,
aus öffentlichen Titeln') erübrigt gewesen, fragt man billig
nnd wird man eher bejahen als verneinen mQssen. Denn
was ihm aus Frivattitein gehörte, war nach dem Berichte
des Suetonius noch vor der Testamentserrichtuug grössten-
theils in rem publicam verwendet worden; die behuis der
Vermächtnisse an den popnlus Romanus etc. .eingekörbten
nod deponirteo Summen" mOssen demnach anderen Ursprunges
und können kaum etwas anderes als fiscaliscbe Ueberschfisse
l) Hirschfeld, S. 9 Anm. 2 .aas den (JeberachOsaen der Ein-
nahmen ans den kajaerlichen Provinzen nnd Äegypten.*
iglizedDyGOOglf
484 Sitimig der higtor. Clame vom 6. November 1886. ■
gewesen sein. Allein echwerlich lässb sich aus diesen Ver-
mächtnissen, wenn aie wirklich aus fiskalischen üeberschHssen
herrührten, ein Schluss Kuf die Vererblichkeit des nachmaligen
gesammten Fiakus ziehen. WUrde der Kaiser über dieselben
Qeider zu denselben Zwecken (Bürgerschaft und Heer) noch
inter riroä verfügt haben, ao wäre darin m. E. eine Ver-
wendung ö£Fentlicher Gelder zn öffentlichen Zwecken erblickt
worden; was er aber inter vivos durfte, kann er ohne An-
massang auch noch mortis causa gethtin haben. Nicht un-
dentlich unterscheidet Suetonius zwischen diesen Vermächt-
nissen öffentlicher Art, und reliqua legata nebst dem was
auf die Erben komme; nur in Betreff der ersteren Usst er
der Vermuthung Raum, dass sie ans öffentlichen Einkünften
geschöpft seien; alles andere führt er auf Privatgut zurück. —
Der Testamente des Tiberius (Die Cass. lib. 59 c. 1 Suet
Tib. c. 56. Ghijus c. 14 Claud. c. 6), Gajus (Snet. Gajus
c. 24), Claudius (Tacitns, ann. 12, 69 Dio Cass. Nero
Üb. 61 c. 1.) geschieht ohne ein Wort über den Umfang
und die Herkunft des Nachlasses Erwähnung. Allerdings
liegt ea nahe, dase die Erbeinseteungen in denselben über
das Privatgut hinaus auf alles erstreckt sein wollten, worüber
der Testator, wenn noch am Lehen, die Disposition gehabt
haben würde; denn diese Erbeinsetzungen sollten zugleich
Denominationen oder Empfehlungen zur Nachfolge im Prin-
cipate sein '). Allein so wenig derartige Erbeinsetzungen
schon an und t&r sich die Nachfolge in den Principat be-
gründeten *), so wen^ können sie über das Privat^t hinaus
1) Sueton: OajuB. c. 24 — . Heredem quoqne bonorum atqoe
imperii (DruBillam Gajus) aeger institnit. CUudiua c. 6. — moriens
{Tiberioa) in tertÜs heredibus eum (Claudinm) . . . ei parte tertia niin-
cupatam commendavit inauper exercitibas, Senatui, popnloqoe Ro-
mano — . O^'ue ficht das Teatament des Tiberioa an, iiwofeme darin
noch einem anderen Neffen (Tiberio ex Dnisa) das imperiam hinter^
lasaen war: Dio Caaa. lib. 59 c. 1.
2J Mommaen II, 2 S. 1079 fgg.
Google
V, Srinz: Debet (Ue reehlliehe Natur des röm. ¥%a}tug, 485
schon an uDiJ für sich rechtewirksam gewesen sein'); wenn
sie es wurclen, geschah es vermittelst desPrincipats, nicht,
durch Vererbung; der Principat selbst war nicht ererbt,
sondern originär, Ton Senat und Volk, erworben. — Unter
Pias tritt das Privatvermögen des Princeps wieder in offenen
Gegensatz znm Staafa^t *) ; worüber er testirt hat, ist nicht
gesagt; dass aber seine Tochter nur patromonium privatum
bekam, und selbst von diesem die Rente an die res publica
überwiesen wurde, zum Theil wiederholt berichtet'). —
Dürfen wir uns daran halten, dass das kaiserliche Ver-
mögen, so weit es auf öffentlichen Titeln beruht,
, materiell von dem Besitze des Regiments unzertrennlich*
ist (Änm. 1), so lässt sieb nach obigem vielleicht beifügen,
dass es im Sinne der hereditas nicht vererbhch, darum auch
, formell' nicht Privatgut im Sinne des gemeinen Eigen-
thums ist. Unter dem Gründer des Principates und unter
Antoninus Pius hebt sich letzteres von der übrigen res Caesaris
deutlich ab; die Späteren geben diesem Gegensätze einen
allgemeinen Ausdruck*); soll das Rechtsverhältniss in der
Zwischenzeit ein anderes gewesen sein? Gerade weil in der
1) MommBen aelbet spricht S. 108U von einem „materiell von
dem Besitze des Bettiments uDzertresn liehen Vermögen* dea Kaisers,
und bemerkt, daas wenn die Thronfolge auf Opposition stiess, dem
eingeeetzten E^ben weder das Priucipat noch das Vermögen des Prin-
cepe gewährt ward.
2) Vita (Capitolinus c. 7) : — in suis propriis fondia viiit — nach-
dem er die .species imperatoris superSuas* nnd die DomBjien (praedia),
woranf sohat die Kaiser residirten, verkauft hatte.
3) Ibid. c. 7. c. 12.
4) Helvius Fertinax setzte den ßaodixoK Ki^/utoiy (fiacatischen
Baaitznngen) die fdia lov ßaailivortot entgegen, nennt jene noivä xal
8tjn6ma t^^ Ptofiaitur ÖQxf!! nnd will diese nicht mit seinem Namen
bezeichnet wissen (Dio Casa. ep. 73, 7, 3 Herodian. 2, 4, 18). Das
Bescript Caracalla'a in 1. 1 C. de poen. Jod. 7, 49 getraue ich mich
nicht hier zu rechnen, da die cansa privata eine der .Privaten" sein
könnte.
,9 lizedoy Google
486 SUtung der hiator. tiatae vom 6. November 1886.
ZwiBclienzeit etwas anderes gegolten hat, kann man sagen,
reden mit so starkem Accent die Späteren vom GegentheiL ').
Allein auch das lässt sich denken, dass die Späteren nicht
das bisherige Rechtsverhältniss, sondern nur bisherigen Miss-
brauch abbestellt haben wollten — dass am Anfang, inmitten
und am Ende des Principates das Recht dasselbe, seine Uebung
aber, je nach der Pflichttreue des Regenten, bald mehr, bald
minder vollkommen oder mangelhaft war. So geschieht denn
auch aus der mittleren Zeit von einem Prokurator des kaiser-
lichen Patrimoniuma inschriftltche Meldung*).
Alles Bisherige ist nur Widerspruch, keine Lösung. Wie
kommt es, dass die Alten gleichwohl von einem Eigenthum
des Princeps am fiscue, an den res tiscales reden? und mehr
noch, wie konnten sie anders reden? ,Es gibt in der That
nur zwei logisch mögliche Aufiassungen: entweder ist das
Rechtssubject (des Fiskus) der Staat oder es ist die Person
des Princeps. Jene Auffassung aber führt zur vermögen»-
rechtlichen Identification von Aerarium und Fiskus und steht
mit der Ueberlieferung im grellsten Widerspruch; somit bleibt
nur die zweite Annahme, die ja auch laugst die gemein-
gültige ist, dass vermögensrechtlich das Aerarium deo populus,
der Fiskus den Kaiser repräaentirt' *).
Bleibt innerhalb dieses Dilemma noch Raum fflr irgend
eine Bewegung, so ist zu erinnern, dass der populus Romanos,
dem das Aerar gehört, von der gewöhnlichen Person doch
einigermassen verschieden ist. Ebenmässig ist vielleicht auch
der Princeps in seiner Eigenschaft aU Fiskus «Inhaber nicht
ganz die gewöhnliche oder die gemeine Privatperson*). Es
1) Mommgen, 8. 958 Anm. 3.
2) Sam. Herrlich, de aerario et flaco Bom. qnaest., diss. in-
aog. Berol. 1872 p. 30 not. 89 — proc. patrimonii Domitiani.
3} MommBen, S. 959 Anm. 4.
4) Ar^m. Frontinus de controv. agr. ed. Lachin. p. b'i -~ lites
non tantum cum privativ hotuioibua babent. aed et plenimque cum
Caeaorc, qui in provincia non exiguum posaidet.
„t,i.a,Google
V. Brim: Ueber die recMliche Natur des rüm. Fishu. ^7
ist wahr: wenn mim den Fiekus aacb. in Ansehnng der Ein-
künfte und Beeitzangen, die aas öffenüicben Titeln herrührten,
einer Person zubrechen wollte, konnte man ihn Niemand
ausser dem Princeps geben; aber denkbar ist, dass man ihn
dem Princeps auch nnr als solchem, als dem alleinigen, oder
anderen, Inhaber der Staatsgewalt gegeben, dass man ihn
formell wie materiell vom Besitze der Regentschaft unzer-
trennlich haben wollte. Noch war der alt« Staat, der im
populus Romanus seinen Ausdruck fand, ron der neuen
Regentschaft nicht aufgesogen, oder diese seibat zum neuen
Staat« an Stelle des alten geworden; noch war der Begriff
der Publicität an den des populus Romanus gebunden'):
sollte gleichwohl ein zwar auch dem Reiche dienstbares, aber
vom populus Romanus und seinem Aerar geschiedenes Yer-
tnögen bestehen, so konnte es noch nicht Staatsvermögen ohne
weiteres, noch nicht pecunia publica, es muwte res privata
sein, trotzdem es die Bestimmung der pecunia publica hatte,
und konnte nur des Mannes nein, welcher die Macht, kraft
deren es einen vom Aerar getrennten Fiskus gab, selbst in
Häadea hatte; dieses Mannes meinen wir nur indem und
sofern er diese Macht in Händen .hatte. So also musste
der Fbkns, — wie, in Parsllelle und im Gegensatze zum Aerar
zugleich, dieses Vermögen genannt wurde — nicht blos inso-
weit als er das gemeine Privat^t des Princeps enthielt, son-
dern in seiner Gesammtbeit res privata und principis sein ; das
musste er im Gegensätze zu dem bisherigen Staatsvermögen,
aber, möchte man meinen, nicht in durch^ngiger Gleich-
heit mit dem gemeinbfirgerlicben Prifatrennögen. Trotzdem
1) t. 16 D. V. 5. 50, 16. Gbj. — publica (pnblici) appellatio
in coraploribus causis ad popolnro E. reapicit; civitatea enim privar
torom loco habentur. Die loca fiscalia deo loca pablica entgSReii-
geaetzt in I. 3 § 10 D. j. f. 49, 14 Calliatratus. Erst unter AlexRoder
Severns — in einer Zeit, da fiscoa and Aerar m. E. bereits in einander
aa%eganRen (a. nnt. ITl), ist der fiacos pablici jnria 1. 1 C. 2, 36 (7).
ISsa. PbU«.-IihlloL D. hiat. GL 4. g<}
iglizedDyGOOglf
488 Sitzung der hutor. Ctai»t vom 6. Noeember 18S8.
eine Nachfolge in ihn bestand, mosate er flicht durchweg ,ver-
erblich' sein; es gibt Sachen und Rechte, welche extra here-
ditatem tibergehen*); — dass ein Vermögen dem Regenten
als solchem gehören könne — vielleicht doch nur der sinn-
liche Ausdruck für ein nicht mehr persönliches, sondern fQr die
Regentschaft gehöriges (Zweck-) Vermögen — bevrährt sieb
nicht erst in unserem Krongut, sondern in der rechtlichen
und administrativen Auseinandersetzung, welche der römische
Fiskus selbst im Laufe der Zeiten erfahren hat.
Ulpian kennt praedia Gaesaris quae in formam patri-
monii redacta sub procuratore pabrimooii sunt nnd quomm
commercium nisi jossu principis nicht ist (1. 39 g 10 D.
leg, I.), also wohi auch praedia Caesaris, welche nicht in
formam patrimonii redacta, nnd in keiner Weise extra com-
mercium sind. Praedia dieser letzteren Art dürfen wir zu
demjenigen Bestandtbeil des Fiskus rechnen, der bis zuletzt
fiscus heisst und bleibt, und in den Rechtsbticbem vielmehr
selbst als Herr erscheint, als dasa er einen Eigenthfimer hat;
sie sind feil wie das Geld in der Staatskasse (C. 10, 4, 5);
gehören allem Anscheine nach zu den Sachen, fvelche -Ulpian
anderwärts res fiseales nennt, einerseits als in patrimonio fisci
befindlich und dann doch als quasi propriae et privatae prin-
cipis bezeichnet (1. 2 g 4 D. ne quid in loco pnblico 43, 8j.
Damit ist allerdings alles, was fisci ist, als Eigen des prin-
ceps bezeichnet, diese 1. 2 § 4 denn auch Hanptzenge fQr
das gemeine Privateigenthum am fiscus. Allein Ulpian spricht
nur von einem Quasieigeuthum, und von diesem nicht etwa
in dem Sinne, als ob es wie das directe Eigenthum vererbe.
1) L. 46 D. fam. h. 10, 2 — mortno patre qnaedam filioa
sequtiDtnr, Dt matiimonium (mtume?), nt liberi, ut tutela — 1. 13
C. reliff. 3, 44 — aepnlcliruin familiäre — cf. 1. 176 D. relig. 11, 7 —
weahalb UnterBcliied von sepulchmm hereditarinm und familiäre (ibid.).
Cicero, pro dorn. c. 36 naterecheidet hereditates nomini», pecnni»«.
,9 lizedoy Google
f. Srint: Ueber die rtchtlidtt Ifalur des räm, Fiskus. 489
sondern nur im Hinblick auf das interdictum ne quid iq loco
publico Tel itiuere fiat; Grundstflcke werden dadurch, dass
sie in den fiscus gehören, nocb nicht loca publica, welche
privatonim usibua deserviunt (1, 2 § 2 eod.) und diesem
Gebrauche denn auch unverwebrt dienen mOaaen; vielmehr
hftbea sie priTative Bestimmung, gleichen den Grandstficken
der Privaten und haben gewissemiasseo den Princeps zum
Eigenthflmer. Aber Ludeigen des Pn'ncepa sind sie auch
nicht — werden sie auch dadurch nicht, dass der Fiskus dem
Aerar als etwas Privates entgegengesetzt wird (S. 487 A. 1),
oder dass der Kaiser, etwa neben den Sachen, die nur quasi
propriae ejus sind, in Wahrheit res suas, oder rem fami-
liärem, f>der pecunias familares hat (Tacit. Ann. IV, 6, 15
XII, 60), oder dass Seneca, der dem Weisen an der Welt
und Cicero an seinen Bflchem Eigenthum gibt, den Fiskus
als im Eigenthum des CSsar erblickt. — Ulpian unterscheidet
aber uicht nur praedia Caesaris die nicht in formam patri-
monii redacta sind von denen die es sind, sondern weiterhin
praedia die in fonnam patrimonii redacta sind von solchen
die patrimonii zuvor oder schlechthin sind. Denn wenn er
1. cit. et ea praedia Caesaris, quae in f. p. red. sunt als
ausser dem Bereich der &emden, noch vermachbaren Sachen
bezeichnet, so muss er praedia Caesaris kennen, welche diesem
Bereich schon zuvor entzc^en sind ; das dürften aber praedia
sein, welche nicht erst in die Form Patrimoniums gebracht
werden mussten um patrimonii zu sein, sondern wie etwa
die schon zuvor (1. 39 § 8) anfgefflhrten horti Sallustiani
qui sunt Augusti ') dies schon der Sache oder ihrer Herkunft
1) Vgl. Hirachfeld, S. 44 Anm. I. Nicht in demselben Ver-
hUtnüs wie die horti SaUoitiani soheint der zugleich erwUuite fnndtu
Albauiu qni nnbus pmicipalibus deeerrit geatandeu in lein; er kann
popali Bomani (vgl. Hirschfeld S. 24 Anm. 3), aber ml» nahe
Sommerresideiu den principea inm Ubiu Qberlaaaen gewesen aein. —
Die poaMRno Caesoria, welche 1. 3 3 10 I^- j- f- ^^< 14 sowohl den
,9 lizedoy Google
490 SitMung (l«r hittor. Cl<ute vom 6. Novembtr 1886.
nacli waren. Beide Arten zeichnen sich ror den praedia
Caesaris, die nicht patiinionii sind and res fificales heiasen,
durch die gewisse Extracommercialität auB; ob nnd inwie-
fern sie rechtlich von einander verschieden gewesen seien,
wie sie fiich zu der res privata verhalten, fttr die dnrch
S. Sevenu eine eigene Verwaltung geechaßen worden, wie
zu dem comes rei privatae der Notitia Dignitatum nnd dem
nachher erscheinenden anoatasischen comee sacri patrimonü,
wie mithin zn den Codextiteln 1, 33 und 1, 34, — kann
man leichter vennnthen, als in Ermanglung directer Zeugnisse
behaupten. Ohne Vorgänger aber wären wir nicht, wenn
wir den comes sacrarum lai^tionum (C. 1, 32) den Finanz-
minister des Reichsschatzes, den comes rei privatae den
des Kronschatzes, den comes s. patrimonii den des kaiser-
lichen Privatvermögens nennen würden'). Da wäre denn
das erste Dritttheil des ursprünglichen fiecus dem Eigentham
und der Succession der Cäsareu entrOckt, fiscns schlechthin
geworden, ein zweites Drittel cäsarisches Eigentbum und
Gegenstand cäsarischer Sucoession geblieben, ein drittes aber
wie von allem Anfang an und durch alle Zeiten hindurch
gemeines Privat- und Erl^ut gewesen. Wie durch das
fidnciarische Eigenthum wäre das römische Staatsrecht anch
so gegen die Privatisirung der öfiFentlichen Gewalt in Schatz
m.
Die Zersetzung des Fiskus in fiscus, res privata, Patri-
monium, die Entprivatisirung (Publicirung, Verstaatlichung)
dieses übriggebliebenen fiscus sind ohne Auflösung des dna-
loca fitalia als den publica entgengetetxt ist, dürfte eher zmn Patri-
monium geschlagen aU araprflnglich darin aeiu. Einen Nachweia
•olcher BeaitiDngen durch Italien und die Provimen siehe Hirach-
feld S. 15 Anm. 3 Nro. B. cf. Nro. 1 and 12.
1) BOcking, Notitia diKnit. U, 1 p. 879, Hirachfeld, S. 48.
,9 lizedoy Google
B. Britu: Ueber die reAÜidie Naiitr des rdm. FiaJau. 491
ÜBtiachen Wesens des Reiches in ein einheitliclies Oanzee
nicht denkbar. Mit letzterem mass aach der Gegensatz von
Aerar and Fiskas aufholen, der Fiskus znm Araar und oni-
f;i;ekehrt, oder Aerar, wie Fiskus znm Ansdmcke fllr ein nnd
dasselbe Ding der Reichsfinanzen werden. Soll von einem
Aerar im G^enaatze znm Fiskus noch darnach die Rede
sein, so kann es populi Bomani nicht mehr im Sinne der
Reichsbfl^erschaft, sondern nurmebr der BOrgerschaft der
Stadt Rom — es kann nicht mehr Reichskasse, sondern nur-
mehr Sjtadtkasse*) Bein. Die Degradirung dea aerarinm populi
Romani zur Stadtkasse ist ein äusseres Zeichen fßr die Vol-
lendung des Kaiserstaates. Eine Degradirung desselben lag
schon in dem Anfkommeo des Fiskus; ein Fortschritt der-
selben in zunehmender Uebertragnng aerarialischer Einnahmen
und Ao^^ben auf den Fiskus (Hirsch feld, 3. 12 S. 45 fg. etc.);
ihre Vollendung in der Einengung eeines Etats auf die Ein-
nahmen nnd Ausgaben der Stadt Born.
Wann diese Identificirung des Fiskns mit dem Aerar
vor eich gegangen, oder wann das aerarium populi Romani
bereits Stadtkasae gewesen sei, ist biB jetzt dahin bestimmt
worden, daas bei den scriptores historiae Augostae, bei diesen
selbst erst von der vita Commodi ab (Lampridius im 5. Jahrh.)
aerarium und fiscns ohne Unterschied gesetzt, die Umwand-
lung selbst aber doch schon unter Grordian vollzogen sei
(Hirschfeld S. 22 Anm. 4), oder dass der Unterschied
wahrscheinlich bis Diocletiau bestanden habe (Mommsen,
riim. Staaisr. II, 2 S. 973, Anm. 1).
Durch Vergleichung von 1. 13 pr, § 1 D. de jure fisci
49, 14 Paulus einer-, und 1. 15 § 3 cf. § 1 § 4 eod. Maurici-
anns anderseits wird nun aber ft^lich, ob dieser Wandel
nicht schon frdher stattgefunden habe. Beide Stellen be-
treffen das beneficium Tr^anum, handeln von erbrechtlicfaei)
1) S. ober diese Hirachfeld. 3. 23 Aam,\
iglizedDyGOOglf
492 SiUung der Autor. Classe vom 6. Notembtr IBSß.
iCaducitäten , welche ursprttnglich dem Aenu* verfielen*),
kraft Trajanischen Edictes (1. 13 pr.) and Hadriacischen
Senatoslionsaltes (1. 15 § 3) dem Incapax, der sich als solchen
selbst meldet, zur Hälfte zukommen sollen, während die
andere Hälfte nach dem Trajan'scfaen Eldicte dem Fiskas,
nach dem Hadrian'schen Senatusconsult« dem Äerar vor-
behalten wird. Woher dieser Wechsel zwischen Fiskas nnd
AerarP An Interpolation'), so dass etwa 1. 13 pr. fiscus
statt aerarinm gesetzt wäre, ist fUglich nicht zu denken;
die Machlässigkeit, dass in der nächstnächsten Stelle nachher
aerarium stehen geblieben, dürfen wir den Kompilatoren
nicht znmuthen. Eher möchte man an einen Wechsel in
der Verwaltung denken, wonach jene Caducitaten vom Aerar
auf den Fbkus, und von diesem, durch Hadrian, anf das
Aerar zurück übertragen wurden; wird ja doch von deni-
selben Hadrian gemeldet, daas er damnatorum bona in fiscum
privatum redigi vetuit, omni summa in aerario recepta*).
Allein Paulus, der das Hadrian'sche Senatusconsult so gnt
kannte wie das Trajan'sche Edict (1- 13 § 4 § ^ S 1^ f»^-)<
trägt jenes Einkommen des Fiskus nicht als Antiquitiit,
sondern als geltendes Kecht vor (g 3 eod. — id quod fisci
est — cf. § 4 — quod fisco addiceretar) ; wenn man nicht
annehmen will, dass nach Hadrian abermals gewechselt and
vom Aerar wieder auf den Fiskus übertragen worden sei,
muBs Paulus in dem Aerar des Hadrian nichts anderes als
den Fiskas seiner, des Paulus, Zeit erblickt haben; sonst
hätte er das, was nach Hadrian dem Aerar gehört, nicht
1) Tacit. Ann. III, 25 — angendo aerario sei von Angiutiu
die lex Papia Pop. sanctionirt vorden — Ulp. SXVIII, 7 — popntlo
bona deferuntnr ex lege Jnlia caducaria —
2) Hirschfeld S. S2 Änm. 4 a. E.: ,ia den Digeaten ist be-
faanntlich in der Regel (obgleich nicht ohne Äamahmen) fisciu fDr
fterarium interpolirt.* '
3) Spart, in Hadr. c. 7.
igtizedDyGOOglf
ti. flniw: TIeher die redUIteh« Niüw dei röm. Fi»km. 493
bIh id Ctaod fisci est beEeichneo köuDen. Aber such Mauri-
cianus trägt geltendes Recht vor; jedenfalls bie aaf ihn, der
unter Piw lebte, ist nicht abermals geändert worden. Ferner
ist es wahrscheinlich, dass unter dem fiscus privatus, aus
Velchem Hadrian die bona dBranatorum auf das Äerar Über-
tmg, nicht jener fiscits verstanden ist, den wir Reichsechatz
nennen können, nnd der von Tiberins ab das Widerspiel
dee aerarium p. R. ist; denn diese Massnahme soll von der
Grossmilth des Kaisers Zengniss abtuen, — was sie nicht
thut, wenn aus der einen Reichskasse in die andere Qber-
tragen wird; ganz anders wenn der ficus privatna jene res
privata oder jenes Patrimonium principis bedeateb, welches
Eron- oder Privatgut war. So verstanden spricht Spartian
vielmehr dafür, dass Hadrian jetzt nur mehr Eine Reichskasse
' kannte; wird sie Aerar genannt, so geschieht dies hier viel-
leicht nicht blos darum, weil sie ao genannt werden kann,
sondern auch aus dem zu^ligen Grunde, dass für die res
privatn principis noch der Name fiscus (privatus) gebraucht
wird, nnd für denjenigen Theil des fiscus, der in der That
Reichskasse war, kein eigener Name bestund. — Auch der
Vorstellung, dass etwa durch dasselbe Senatusconsult, in
welchem das beneficium Trajanum von Hadrian wiederholt
wird, die Rfickfibertragung auf das Aerar verordnet worden
sei, darf man sich nicht hingeben. Denn einerseits deutet
der Jutist mit keiner Silbe, weder im Senatusconsult noch
sonstwo auf eine solche Massregel hin; anderseits fehlt es
nicht an der Vorschrift, durch welche das Senatusconsult
sich vom Edicte Trajans unterscheidet. Denn während nach
dem Edicte der sich selbst meldende Incapax zur Hälfte
retiniren, zur Hälfte an den Fiskus abliefern soll, mnss
er nach dem Senatusconsult das Ganze an das Aerar ein-
liefern und abwarten, dass ihm die Hälfte reetituirt
werde. Es wäre per saturam verordnet gewesen, wenn erst
jetzt und zugleich verordnet werden wollte, dass in Hinkunft
,9 lizedoy Google
494 SitMung der Ugtor. Clamt vom 6, November 1886.
die -caduca nicht mehr an den Fiakus, sondera in das Aerar
fallen sollten. Wie das !EMict den Fiskus, so setzt das
Senatosconsult das Aerar als zuständige Kasse voraus.
' Beide Juristen , Paulus and Mauricianus leben nach
Hadrian; den Einen ärgert es nicht, dass trotz des SC.
Hadrianutn der Fiskus percipirt; den Anderen nicht, dass
trotz des edictum Trajanum das Aerar Percipient ist. Ebenso-
wenig nehmen daran die Eompilatoren Anstoss. All das er-
kUrt sich, wenn Uauricianue, Paulus, die Eompilatoren schon
unter dem Aerar Hadrians nichts ron dem Fiskus ihrer Zeit
verschiedenes dachten und schon Mauricianus und Paulos
keinen Unteischied von Aerar und Fiskus mehr kannten ;
wenn ihnen bewusat war, dass aUs dem Fiskus, welchen wohl
noch Trajan im Gegensätze zum Aeiar gedacht hat, alsbald
der nachmalige, mit dem Aerar identische Fiskus geworden
sei. Ob sich gegen diesen Versuch, die 1. 13 mit 1. 15 ta
vereinigen nicht noch unüberwindliche Schwierigkeiten et~
heben werden, moss ich dahingestellt sein lassen. Von Aea
in Sicht liegenden Schwierigkeiten meine ich nicht, dass sie
unüberwindlich seien. Vor allem nicht von Ulp. 17, 2.
Hodie ex constitutione imperatoris Antonini omnia caduca
fisco vindicantur, womach man annehmen möchte, dass
unter Antoninus (Caracalla), eben noch bevor Paulos ad legem
Juliam et Papiam (1. 13, cit.) schrieb, die caduca wieder
einmal einen Quartierwechsel erfahren und den Paulus ver-
anlasst haben, sie beim Fiskus sein zu lassen, nachdem ne
doch nur kurze Zeit inzwischen wieder in ihrem Stammorte,
dem Aerar, gewesen. Allein wie bereite Rudorff (aber die
caducorum vindicatio, Zeitschr. f. gesch. R. W. VII S. 424).
bemerkt, und ErOger, zu ülp. lib.. sing. p. 162; Alin. 1
in f. gebilligt hat, steht hier fiscns nicht im G^ensatz zum
Aerar, sondern zu den aliae peraonae, welche bisher vor
dem fiscns vindicirten. Schlagenden Beweis fOr die Ricbläg-'
keit dieser Auslegung enthält die Clausel ,servato jure autiquo
igtizedoy Google
V. Brint: Ueber die redUlidie Nalar da röm. Füku«. 495
liberia et parentibus* ; bis dahiii waren nicht nur liberi and
parentes, sondern auch die patres (qui in eo testameuto
liberos hahent) dem Fiskus vorgegaagen; jetzt werden alle
caduca, auch diejenigen, welche bisher den patree verfielen,
vom Fiskus Tindicirt; bezüf^lich der Kinder and Eltern gilt
das jus antiquam, tritt Caducit&t romherein nicht ein. —
DasB spätere Juristen noch de jure fisci et popali schreiben
(Paulus B. S. V, 12; Callistratus I. 1 D. de bonis damn.
48, 207 rgl. Tita Alex. Serer. c. 16 — leges de jure
popali et fieci . . sanxit) '), scheint mir zum mindesten kein
sicherer G^^beweis; denn ebensowohl als eine Unterscbeid-
nng und Anseinanderhaltuüg kann ,et' eine Yerbiudung und
Gen^nschaft ausdrücken und also sagen sollen, dasa die
einet getrennten Begriffe des fiscus und aerarium p. R. jetet
geeiniget seien. Oder wie die vectigalia popali Romani im
dritten Jahrhundert ') kann der populus auch hier nUr noch
eine Beminiecenz an die Vergangenheit der fiskalischen Rechte,
ihres einstigen Ausgangs- und Zielpunktes sein. — Dio Gassius
71, 33 berichtet, dass M. Aurel dem Senat sein Recht aber
das Äerar gelassen habe. Allein da-selbe Dio weiss zwischen
Fiskus und Aerar nicht mehr zu unterscheiden (53, 22), und
eine Vereinigung von beiden Reichskassen kann eher die
Competenz des Senates in Frage gestellt und zu ii^^d einer
Eutachliessung Ober dieselbe geftthrt haben, als die geta-ennte
Fortfahrung derselben. — Allerdings unter Tri^an muss der
Gegepsatz von Aerar and Fiskus noch bestanden haben;
denn anders ist es nicht zu verstehen, dase dieser Kaiser
den Fiskoe mit derselben , ja noch grösseren Strenge zu- .
sammei^hält ab das Aerar (tmo tanto majore quanto plus tibi
licere de tuo quam de public» ciedis — Plin. Paneg. c. 36) *).
1} Hirschfeld, S. 23, Anm. 4.
2) Hirschfatd, S. 21 fg.
3) Nar daf^r, daaa unter Nerya, nioM dafür, dasa Aber Hadrian
binaoH der Gegeusats bestand, zeugt froutiniu, II, US de aqnaad. -
igtizedDyGOOglf
496 Sittttng der hittor. Glatte eom 6. Abeemfrer I8S$,
Allein, doss dem Kaüer bereit» entscheidende Gewalt anch
Ober das Aerar zustand, zeigt diese Stelle gleichfalls; waren
doch ZQTor schon, ond zwar seit Nero kaiserliahe Beamte
(praefecti aerario) an demselben angestellt. Einmal mosate
der Schritt zur Vereinigung gethan werden. Zählt schon
Gajns, der unter Hadrian bis U. Anrel lebt, Italien selbst
unter die Prorinzen^), so war wohl schon unter Trajan
der Dualismus im Territorium, und der in den Gewalten- des
Reiches überwunden, und mit Hadrian die Zeit angebrochen,
in welcher zur Vereinigung auch der Reicha&nanzen es weder
an der Macht noch an der Person dee Kaisers fehlte.
Die Frage, wie die nunmehr einheitliche Kasse zu nennen
sei, ob Aerar, ob Fiskus, ist nicht ebenso wie z. B. die Benenn-
ung der neuen Ersitzung nach der Transformation der usocapio
und longi temporis praescriptio zur gesetzlichen Entscheidung
gelangt. Hadrian scheint dem Aerar die Ehre gelassen zu
haben, während Ändere, wie Jnstinian bei Benennung der Ei>
sitznng, vielleicht keinem von beiden wehe thun wollten and
beide Namen mit einander verbanden, indem sie de jure
populi et fisci schrieben (s. oben zu Anm. 23), oder hin und
her schwankten*), auch neue Namen (sacrae lai^itiones) auf-
brachten. Die Eompilatoren des Corpus Juris aber gaben
dem Fiekus, als der Schöpfni^ des Kaisers, Tor der des populns
BomauQS den Vorzug. Titetmassig (D. 49, 14 G. 10, I;
2, 36) handeln sie nurmehr de jure fisci.
qneiD reditnm . . prozimü . . temporibus in Domitiani locnloB con-
Terenm joatitia, D. Nervae popnio reatitnit.
1) öaj. ni, 120 — Julia tantum in Italia valet, Apul^a rero
ettBiD in ceteris prOTincüs — voran ich durch Studemdnd ffe-
mahnt bin.
2} 1. fi. L 1 1. 8 I. 4 1. & pr. — S 9 C. de bon. rac. 10, 10.
oyGOOglf
PhilosophiBch-philologische Classe.
SitEung Tom 4. December 1886.
Der Classenaecretär Herr t. Prantl hielt einen Vortrag:
„Ueber die mathematisirende Logik.*
Es möge sich biet siebt etwa um .mathematische Logik*
ia dem Sinne einer betondem Logik der Mathematik handeln,
wie Ja z. B. auch ron .naturwissenschaftlicher Logik* (induc-
tives Verfahren) gesprochen wird oder z. B. es £rfiher zahl-
reiche Schriften über .juristiscbe Logik* gab, noch aber aDch
kann eine .logische Uathematik* gemeint sein, wodurch der
Eindruck entstehen könnte, daas auch eine unlogische Mathe-
matik möglieb sei, — sondern es möge unter «mathemati-
sirender Logik' eine Darstellung und Entwicklang der Denk-
gesetze gemeint sein, welche grundsätzlich auf Anschauungen
der Mathematik beruht und auf Beseitigung der sonst üblichen
Doctrin abzielt, ähnlich wie nach dem Ausspruche des Ari-
stoteles die Pythagoreer die Mathematik zur Philoaofdiie
machten.
Es sind zwei Richtungen zu nnteiacheiden , deren eine
dgentlieh der sogenannten angewandten Xogik angehört, iu-
Bofem sie im Allgemeinen die Methode wissenacliafblicber
Darstellung betrifft, wiJhrend die andere eine Umgestaltung
der sogenannten reinen Logik selbst beabsichtigt.
Was die eratere betrifFt, können wir ans kurz fasani.
Im Zosatnmenhange mit der Renaissance war eine philo-
,9 iizedoy Google
498 Sttetmg der j)hilo».-phüol. Classe vom 4. Deeembtr 1886.
logische Ex^eee des aristotelischen Organoiis eingetreten,
welche weitere Gesichtspiinct« verfolgte, als die mittelalter-
liche Scholastik, nnd zu den wi^er erwachenden Autoren
des Alterthums gehörte natfirlich auch Euklides (allerdings
in lateinischer Ueberaetzang weit frClher durch den Druck
verbreitet, als im griechischen Original), sowie auch die
medicinischen alten Autoritäten Hippokrates und Galenus eine
fmchtreichere Behandlung fanden, wobd das erfreuliche Ver-
hältniss sich zeigte, dass au der philosophischen Literatur
sich vielfach Medianer betheiligten. — An die zweite Ana-
lytik des Aristoteles knüpften sich allmälig Grörterungeti fiber
die wissenschaftliche , Methode*, und gerade um die Mitte
des 16. Jahrhunderts begegnen wir einer Mehrzahl von
Schriften über die Logik, worin eigene Cupitel «De methodo*
eingereiht waren. Unter diesen Logikern war ' der Baseler
Hospinianua der erste, welcher in seinen Quaestiones dia-
lecticae (1543) für die methodus apodictica auf Euklidee
als «optimus demonstrandi artifex* hinwies, und bald darauf
benutzte der Giessener Professor Michael Neander in seiner
„Methodorum iqi^yrjatg'' (1556) grundsätzlich eine Stelle des
Galenus, welche auf den grossen Vorzi^ der yeui/terQiKai
änodeikeis hinweist (s. meine Gesch. d. Log., Abschn. IX,
Anm. 81); in dem au^edehnten bitteren Streite, welchen
Petras Ramus durch Betonung des allein beglOckendeu rhe-
torischen Verfahrens hervorrief, suchte der Hauptgegner des-
selben Carpentarios (1564) die Verschiedenheit der Methoden
darzulegen. War eo die Frage einmal in FInss gekommen,
so fibte der im Gebiete der Mathematik hervorragende Des-
cari«B einen entscheidenden Einöusa aus, indem er in dem
Discours ie la m^thode (1637) auf das Vorbild der Mathe-
matik blickte, deren synthetisches Verfahren dem didaktischen
Zweck besser diene, als das analytische, welches mehr die
Erfindung fördere. So stellte er auch selbst axiomatische
Grundsätze an die Spitze, während er in seinen Meditationes
igtizedDyGOOglf
V. Prantl: Uebar die mathematinrendt Logik. 499
de prima philosophis. (1641) doch wieder nacb eigenem Ge-
ständnisse die analytische Gedankenentwicklnng berorzagte,
da in der Metaphysik ea seine Schwierigkeit habe, in sicheren
tmd unzweifelhaften Definitionen einen Ausgangepanct weiterer
BeweisfCihrung zu finden. Die Principia philosophiae aber
(1644) bew^en sich bereits in synthetischer Entwicklung, und
bierin war fßr Spinoza der Änknfipfangspanct gegeben, um
(1663) .Renati Des Cart«8 principia philosophiae more geo-
metrico demonstrata acceesemnt Bened. Spinozae cogitata
metapbysica* zu verfassen; dass Spinoza's Hauptwerk EthitA
ordine geometrico demonstrata (1677) in nahezu extremer
Weise die Euklidische Methode der Darlegung durcbfQhrt,
ist allgemein bekannt. Indem hierauf Leibniz die Entwick-
lung der menschlichen Erkenntniss auf den Daabsmus von
Terites de raisonnement und verit^ de faits b^p^dete, war
ihm das Charskteristicum der ersteren die logische Wider-
spruchloeigkeit nach dem sogenannten principium identitatis
et contradictionis, sowie der letzteren die Abfolge des Causal-
zusammenhanges. So wurde die Andemonstrirbarkeit das
Kriterium der Wahrheit fttr die rationalistische Behandlung
der Gegenstände der Philosophie im Unterschied g^;en die
parallel nebenher gehende empiristiscbe Darstellung, und zum
Zwecke des Andemonstrirens erschien auch dem Tschimbaus
der ordo geometricua als der einzig richtige. Sodann aber
fDhrte der Leibnizianer Christian WolfF die mathematiache
Methode mit peinlicher Einseitigkeit in allen Hanptzweigen
der Philosophie, und somit besonders auch in der sogenannten
Metaphysik durch. Doch es fand dieses Yerfabreo des Ratio-
nalismus sein rasches Ende durch jene denkwürdige Preis-
aufgabe der Berliner Akademie vom Jahre 1763, bei deren
Bearbeitung Mendelssohn und Kant concurrirten. Dieselbe
lautete ,Sind die metaphysischen Wahrheiten derselben Evi-
denz fUhig wie die mathematischen*? Mendelssohn, welcher
hauptsächlich die psychologische Wirkung der Deutlichkeit
iglizedDyGOOglf
500 BUiwtg der phäot.-phiM. Claase vom 4. Deeember 1886.
und FasBlicIikeit erörterte, erliielt voa der Akademie den
Preis; Kant, welchem das Äccessit ertheilt wnrde, wies dar-
auf hin, daes die metaphysische Methode sich nur in ana-
lytischer Zergliederung der Erfahrung bewegen könne und
daher hier die allgemeinsten Begriffe erst Schluss-Ergebnisse
seien, während die Mathematik gerade das Allgemeinste als
Voraussetzung postulire, sowie, dass Mathematik das Allgemeine
in concreto, Metaphysik aber dasselbe in abstracto besitze. —
Jedenfalls hat seitdem kein Philosoph es mehr unternommen,
die Philosophie more geometrico zu entwickeln. Wohl finden
wir noch vereinzelte Spielereien mit mathematischer Sym-
bolik *), aber Solches hat mit unserer logischen Frage Nichts
zu thuD.
Anders verhält es eich mit der zweiten Richtung, d. h.
mit der Mathematisirung der eigentlichen L<^k selbst. Den
ersten Anstoss dazu gab Leibniz, welcher schon in seiner
Jugendschrifb Arn combinatoria (1666) sich um ein Alphabet
ursprünglicher BegriSe, mit welchen , gerechnet' werden soll,
bemühte und diesen Grundgedanken auch später nach ver-
schiedenen Seiten wieder aufnahm (von jener Erstlingsschrift
selbst B^te er allerdings i. J. 1700 in d. Act. Erud. Lips.
(S. 208) ,nolim aeetimari"). In den .Meditationes de cc^-
nitione veritatis* (1684) und in einten kleineren Aufsätzen
(Calculns ratiocinator, Mathesis rationis, Difficultates Logicae),
welche ohngefUbr in dieselbe Zeit fallen, denkt er nicht nur
1) Z. B. bei Job. Jak. Wagner, Mathematiache PhilosopMe (1811)
lesen wir nntet Anderem: ,Der Triangulur-BegrifE Schicksal hat za
Beinen Katheten die Äction dea Individnuma and die Beaction der
Welt; je nachdem der nmlaofende Halbmesser, d. b. die Zeit, steht,
ändert sich der Sinos, denn es gibt Zeitalter, in welcher die Indi-
vidualität ihr SchiokBal macht, wie beim Fanstrecht, und andere, wo
lie Ton den Umständen getragen oder zertreten wird, wie in der
Culturaeit* oder: ,Die Paxabel ist die dramatische Linie, d. h. der
Warf der kOhnen Individualität neben der Rotation der aUgemeinen
geiitigen Schwere* n. dgl. mehr.
iglizedDyGOOglf
t). Pranti: Oefeer die mathemtxtisirtnde Logik. 501
an eine ElecliQDiig, welche auf Grundlage identischer Urtheile,
d. h. Definitionen, vollzogen werden soll, sondern er spricht
auch von einer Zurflckfdhmng der kategorischen Urtheile
auf Gleichheit und Verschiedenheit, so daas sich ihm der
Ausdruck , Gleichungen' (aeqaipollentiae) einstellt, ja wir
finden bei ihm hereits den Grundsatz, dass bei jedem be-
jahenden ürtbeile das Prädicat eigentlich particular sei. Das
Motiv des tiechnena liegt auch seinen Bestrebungen nach
einer allgemeinea Zeichensprache (charaeteristica nniversalis)
zu Grunde, bei deren Durchführung jeder Streit durch Bech-
nuiig entschieden werden und jeder Irrthum sich als Reeh-
nungsfehler erweisen müsse.
Hierauf nun beruht jene Theorie des Tfibinger Leib-
nizianers Ploncquet ^eb. 1716, f 1790), welche damals
allgemein als „logischer Calcul' bezeichnet wurde and durch
denselben ihre Darstellung fand in ,Fundamenta philoe. spe-
cnlatiTae'' (1759), dann ,Methodus tam demonstrandi directe
omnee syllogismorum species quam vitia formae detegendi*
(1763) und .Methodus calcnlandi in logicis* (1763). Siebt
man von der Erschwerung ab, welche Ploncquet dem Leser
durch Buchstaben und Zeichen bereitet, welche von den in
der Logik Dblichen gänzlich abweichen, so findet man fol-
gende auf Leibniz zurückweisende Grundsfitze einer mathe-
matisirenden Logik. Bejahung und Verneinung seien lediglich
Ausdrucke für identitas und diversitas, d. h. das bejahende
Urtheü sei expressio unius tei per diversa signa, womit
natOrlich der Begriff einer arithmetischen Gleichung ge-
geben ist. Die Prädicate der allgemeinen Urtheite seien, um
die Gleichung zn erfassen, stets particular zu nehmen; das
ürtheil „Die Kose ist roth" heisse eigentlich ,Die Kose ist
roeenroth", oder .Alle Kreise sind Figuren*, d. h. eben Kreis-
figuren, und .Alle Quadrate sind Figuren*, d. h. eben Quadrat-
figuren, so dass in diesen beiden Urtheilen das gleiche Prä-
dicat eine verschiedene Particularität habe, in dieser aber
,9 iizedoy Google
502 Sitxung der phüos.-phOol. Glosse vom 4. December 1886.
mit dem Subjecte identisch sei. Sobald maa za jedem Prä-
dicate das richtige QuantitÄtszeichen setze, zeige sich, dass
die fiblichen Regeln der Umkehrnng der ürtheile in Weg-
fall kommen, da dann alle ürtheile umkehrbar seien. Von
einer Subordination eines Begriffes unter einen anderen könne
keine Rede sein, denn &i handle sich nur nm den richtigen
Atiädruck einer Oleichung. F(tr den Syllogismus gelte die
einzige einfache Regel, dass im Schlusssatze die Termini in
der nämlichen Quantität genommen werden, in welcher sie
in den Prämissen stehen, und sonach bedürfe es keiner Auf-
zählung und Begründung einzelner Scblussfiguren und Hodi,
denn durch jene Regel seien unzulässige Uodi von vome-
herein al^ewiesen. DafQr freilich kommt Ploucquet bei der
Verdeutlichung seines Verfahrens dazu, in der ersten Figur
einen Modus zuzulassen , welcher Barbero heissen mfisste,
und ebenso in der zweiten Figur einen Modus Falepten.
Baut er so in den Grundsätzen der Logik auf Leibniz fort,
80 lehnt er doch die allgemeine Charakteristik desselben ab,
weil die genera remm verschieden seien und sich nur für
jede Gattung eine specielle Zeichensprache herstellen lasse.
Ploucquet sah sich dann auch veranlasst, seine Buchstaben-
Zeichen und seine algebraische Manipulation gegen Lambert
(geb. 1728, t 1777) zu vertheidigen , welcher in seinem
NoTum Organon (1764) eine geometrische Versinnlichung der
Quantitätsverhältnisse und auch der Particularität der Frä-
dicate vorschlug, indem er längere und kürzere Linien Qber-
einander schrieb, wobei wenigstens die Subordination bewahrt
blieb und ihren zeichnerischen Ausdruck finden konnte. Es
fehlte auch nicht an begeisterten Anhängern des logischen
Calculs, zu welchen z. B. H. Wilh. Clemm, Novae amoe-
nitates literariae, Fase. 4 (1764) und Aug. Friedr. Bock.
Sammlung der Schriften, welche den l<^ischen Calcnl Herrn
Prof. Ploucquets betreffen (1766), gehören.
Im Jahre 1800 erschien des Württem bergers Bardili
,9 iizedoy Google
r. Prantl: üeber die mathematiitirende Logik. 503
(geb. 1761, t 1808) „Grundriss der ersten Logik' '), wo-
selbst'bezGglich der principiellen Fordemng, dnas die Logik
zugleich Ontologie sein mOsse, die Analogie zu Grunde ge-
legt wird, dass in der Mathematik beim Etechnen das Denken
3en)st beschrieben werde, beim Berechnen aber dasselbe in
einem Gegenstände ausserhalb beschrieben werde und die
Rechnung hiebei die gleiche bleibe. Somit wirft sich Bardili
grundsätzlich, auf die Functäon des Rechnens; diese nemiich
beruhe auf der unendlichen Möglichkeit, Eins zu wieder-
holen, ijud so heisse eineu Gegenstand verstehen Nichts an-
deres, ab das Denken in seiner unendlichen Wiederholbarkeit
in dem Gegenstände setzen, d. h. ihn durch das Denken
dividiren, wodurch die Materiatur des Gegenstandes aufge-
hoben werde, jedoch so, dass immer noch ein unaufhebbarer
Rest bleibe, welcher immer wieder dividirt werden mtlsse.
Ho gelangt er dazu, durch Divisionsl'onneln, d. h. speciell
durch KettenbrQche, die Hauptstufen der Wirklichkeit ans-
zudrOcken. Und so sonderbar diese Grille ist (— es läs^
sich wohl kaum anders bezeichnen — ), so trat doch K.
Leonh. Keinhold förmlich schwärmerisch dafOr ein.
Ernster aber ist die Art und Weise zu nehmen, in
welcher die niathematisirende Logik in England ausgebildet
'wurde und bis zum heutigen Tage vielfachste Zustimmung
findet. Eine tiefere Grundlage hiefür bietet sich uns in den
weit verbreiteten Ansichten fiber das inductive Verfahren,
welche am eindringlichsten durch Stuart Mi 11 und Herbert
1) Der langathmige, aber sehr bezeicbnenda Titel der Schrift
lautat vollflUndi^: ,OrundriM der eraten Logik, gereinigt von den
IrrUittmem bisher^^ Logiken Bberbaupt, der kantiicben tnabeson-
dere; keine Kritik, sondern eine medicina mentis, branchbar haupt-
a&chlich fQr Deutachlanda kritiiche Philosophen. Der Berliner Aka-
demie, den Berren< Herder, Scblomer, Eberhard, jedem Retter den
kranken Schalveretandea, mithin vorzQglicb uuch dem Herrn Friedrieb
Nicolai widmet dieiiea Denkmal die dentache VaterUndsUede. 180(1.'
IBSa. PliUog.-phUal. n. hiiLCL t. 33
,9 lizedoy Google
504 SitMung der phihg.-phäoi: Cliwe mm 4. December 1886.
Spencer vertreten wurden, zwei Autoren, welche anch bei
uns durch mehrfache UebersetznngeD Eingang fanden. Bis
zum Ueberdruss wurde der fQr uns ziemlich bedenkliche
Grondaatz wiederholt, dass der Syllogiemaa .Alle Menschen
sind sterblich, Cajus ist ein Meoach u. s. f.' eigentlich doch
nur ein Inductions-Beweia sei, welcher ans dem Tode der '
einzelnen Menschen gewonnen werde, und wenn immer wieder
gesagt wird, dass alle Schlfisse nur von Einzelnem auf Ein-
zelnes gehen, so bleibt das Ii^sche Bewuestsein, insofeme es
auf Allgemein-Begriffe gerichtet ist, T&llig ausser . Ansatz,
und den alleinigen Ersatz hieflir bildet &eilich das Zählen
und das Zusammenzählen, so dass wir nicht Qberraacht sein-
können, wenn wir belehrt werden, dass die ganze Syllogistik
als Induction sich nur in algebraischen Proportional bewege.
Diese istt der gemeinschaftliche Boden, aus dessen weiterer
Bebanung in England und folglich auch in Nordamerika ein
reicher Zweig der logischen Literatur erwuchs, während
allerdings auch dort eine Anzahl anderer Autoren 'sich in
der üblichen aristotelischen Tradition bew^^. Zu den haupt-
sächlichen Vertretern der matbetnatisirendeD Logik gehören
zunächst der Botaniker George Bentham, ein Keffe des
bekannteren Jeremias Bentham (Outline of a new System of
logic. 1827) und William Hamilton (f 1856; L<^c, 1846);
welch beide betreffs der Lehre Tom Urtheile' die seitdem so
oft genannte Quantiftcirung des Prädicates vertraten, d. h.
den Grundsatz, dass das Prädicat stets die gleiche Quantität
mit dem Subjecte habe. Auf dieser Lehre von den Identitäte-
Urtheilen baute August De Morgan (f 1871; First notions
of logic, 1839, Formal L(^c, 1847) fort, indem ihm so-
wohl das allgemeine als auch das particulare Urtheil nur als
Summen vorhergehender singulärer Urtheile gelten, so dass
auch bei der Induction nur das zwischen den Theilea und
dem Ganzen bestehende Quantitäts-Verbältniss obwalte; und
da auf diese Weise jedes Wort im Sat/.e zugleich positiv
,9 iizedoy Google
,i.a,Google
50fi Sitzung der ptiäog.-phüoi. (llagse iwiiii 4. December 1886.
eathaltenen Begriffe bezeichnet aind, bewirkt der Mechanismafi
eine Bew^ing in einer oberhalb befindlichen Platte, welche
ans Iti Streifen besteht, deren jeder eine viergliederige Com-
bination jener obigen 8 Begriffe enthält, und zwar best«bt
das Resultat dieser Bewegung darin, dass die mit den zwei
Urtheilen nicht vereinbaren Combinationen durch Umkippen
verschwinden. So sind wir bei einer Rechenmaschine ange-
kommen, deren wirklich logischer Werth wohl ebenso zweifel-
haft sein dürfte wie jener der Ars magna des Raimundus
Lull OS.
Bei den vorstehenden kurzen geschichtlichen Notizen ist,
wie sich von selbst versteht, nicht etwa eine Vollständigkeit
betreils der Autoren, geschweige denn bezüglich der Doc-
trinen, beansprucTit'), sondern es sollte nur im Allgemeinen
der Standpunct gekennzeichnet werden, welchen die mathe-
matisirende Logik einnimmt. Insoweit aber die betreffende
englische Literatur auch bei uns in Deutschland Einfinss
gewinnen zu sollen scheint, mag vielleicht auch eine benr-
theilende Meinungs-Äeusaerung gestattet sein, wobei es sich
sicher um eine grundsätzliche Vergleichnng zwischen Mathe-
matik und Logik handeln muss, welche Vergleichnng jedoch
wahrlich weder zu Ungunsten noch zu Gunsten der Einen
der beiden Difciplinen ausschlagen , sondern nur auf ejn
,Sunm cuique' abzielen soll.
Vor Allem wird Jedermann zugehen, dass die Mathe-
matik If^ischen Gesetzen folgt und unterli^^, ao dass der
kurze Satz rAUc Mathematik ist logisch' als berechtigt
gelten muss; aber schon nach dea gewöhnlichsten Regeln
der Logik darf darum nicht umgekehrt gesagt werden, dass
1) Nftberea bei Ä. Biebl „Die en){liache Logik der Gegenwart'
in der Viertaljshrsachrift f. wiaaenachaftt. ?hiloBop)iie Jahrg. I (1876)
Heft 1 . sowie bei h. Liard , Die neuere englische Logik, flbers. tod
.T. Inielmann, 2. Aufl. Iö83. Vgl. auch Delboeuf, L'algorithmie et la,
logiqne in Ribot'n Tfevne philo«. 1. Jahrg., Heft 10.
,9 lizedsy Google
r. Pruiitl: Ueber die mathemaliiireiiUe iM/ik. -"iO?
alles [lOgtäche luathemutiscb sei, und tiucb nach den Grund-i
»ätzen des logischen Culcubi hat jene» allgemein bejahende
(Jrtheil eigentlich den Sinn «Alle Mathematik ist mathe-
matisch logisch", d, h. mit anderen Worten, dass die Mathe-
matik wohl der Logik bedarf, aber diese mathematische
Logik innerhalb des Gesanimfc- Umkreises der Eiogik nnr bei
der rein matiiemutischen Betrachtung berechtigt ist. Auf
dieser Grundlage lässt sich vielleicht eine weitere Darlegung
des Suum cuique versuchen.
Während die mathematisirende L(^ik ausgesprochener-
niaiiHen auf Beseitigung des aristotelischen Organons abzielt,
ist sie sichtlich »ich dessen nicht bewusnt, dass sie eigent^
lieh auf einer folgerichtigen FortfQhrnng einer schwachen
Seite der Logik des Aristoteles beruht. Dort nemlich sowie
in der gesammten an Aristoteles sich anlehnenden formalen
L<^k zeigt sich deutlich sowohl bei der Lehre vom Urtheile
als auch in der Syllogistik eine einseitige Betonung des Um-
fanges der Begriffe gegenüber dem Inhalte derselben. Bin
unverkennbarer Ansdruck dieser Einseitigkeit ist die längst
übliche Verwendung der sogenannten Euler'schen Kreise,
welche tibrigena nicht Euler, sondern der Zittauer Rector
Christ. . Weise (f 1708) erfiinden hat, daher sie zum ersten
Male in seines Schülers, des Giessener Professors Job. Christ.
Lange (f 1756), ,Nucleus logicue Weisianae", 1712, er-
scheinen. Bei diesen Kreisen waltet durchgängig eine quan-
titative Abgrenzung des Umfanges, wobei der qualitative
Inhalt des Begriffes nur Insoferne in Betracht kömmt, als
durch Hinzuftlgung eines Merkmales der Umfang verengert
wird. I]iemit aber ist die beliebte „Quantificirung des Prä-
dicates' bereits gegeben, denn wenn z. B. alle Vögel Wirbel-
thtere sind, so wird innerhalb des Umkreises der letzteren
jenes Quantum derselben, welches den Kreis der Vögel bildet,
durch einen kleineren Kreis versinnlicht. Solch quantitative
Betrachtungsweise aber f^llt wesentlich der Mathematik an-
,9 iizedoy Google
508 Sütung der pMtos.-phüoI. Otasie vom 4. Dtetmber 1866.
beim, sowie die znr VereinnlichDng gewählten Kreise dem
Gebiete der Geometrie entlehnt sind und folglich auf mathe-
matiscbe Änscbanung zurückweisen, worin sieb auch Nichte
ändert, wenn statt der Kreise, bei welchen innerhalb des
grösseren Kreises nnau^efüllte Lflcken bleiben, von Plouc-
quet Dreiecke oder ron Maass Vierecke voi^escKIagen wurden.
Alle Mathematik beruht ursprünglich auf der dem Men-
ochen. aliein zukommenden Fähigkeit des Zäbtena, wobei der
dem Menschen ausschliesslich eigenthfimliche Zeit-Sinn die
reine Succession des Kacbeinonder markirt und hiednrcb auch
das reine Nebeneinander des expansiven Seins erfaest. Indem
hiebei tod der concret einzelnen ErfQllung der Zeit-Theitchea
durch Yot^^ge und der gleichen Erfüllung der Raum-
Tbeilcben durch Stoffe abgesehen wird, bleibt jede quali-
tative Bestimmtheit des Seienden ausgeschlossen, und hierin
liegt der schon von Aristoteles bemerkte Charakter der Mathe-
matik, dass sie, wie derselbe sich ausdrückt, ii' aipaiqiaetas
denkt, d. h., wie wir jetzt sagen, eine abstracte Wissen-
schaft ist. Indem die Mathematik, sobald sie zu dem noch
gleicbmässig ftlr Arithmetik und Geometrie geltenden B^riffe
, Quantum* gelangt ist, sofort dazu fortschreitet, , Verhältnisse
der Quanta* zu betrachten, wird man allerdings nicht un-
richtig s^en, dass diese Verhältnisse in der Vorstellung ein
Qualitatives sind, wie z. B. Gleichheit und Ungleichheit,
endlich und unendlich, constant und variabel o. s. f., aber
zugleich wird zng^eben werden müssen, dass diess eben
Qualitäten des Quantitativen sind und hiemit letzteres für
die Mathematik die Grundlage bleibt. Das Gleiche gilt auch,
wenn, wie bekannt, die Mathematik ee unternimmt, die quali-
tative Bestimmtheit des Seienden dem quantitativen Calcol
«u unterwerfen, indem sie Zablen-Scalen manigfacher Art
ersinnt oder in der StSchiometrie die consütairend^ Ele-
mente in proportionalen Zahlen- Werthen festetellt.^^Jnd
während solch mathematische Fassung grundsätzlich ülb^g^
iglizedDyGOOglf
V. Pranü: Vebtr dU mathematmrende Logik. 509
wiegendnt im Gebiete der materiellen Natar waltet, wird
selbst diwea noch überschritten, indem, wenn auch in un-
Tollkommenerer Weiae, irgend Scalen und Proportionen auch
auf geistige Qualitäten angewandt werden. Nicht blosa, dass
wir z, B. bei wissenschaftlichen Prüfungen ?on einer ersten,
zweiten und dritten Note sprechen, wobei freilich die Äb-
gr&nztmg ihre thateächlichen Schwierigkeiten hat, sondern wir
müssen biebei vor Allem an die ausgedehnte und schwierige
Disciplin denken, welche Statistik heisst und bei ihrem Be-
streben, .Qesetze* der Geschiebte oder besonders der Cultnr-
geschichte festzostelleo gleichfalls bezüglich des Qualitativen
auf Schwierigkeiten stösst. Es ist leicht gesagt , Zahlen
sprechen*, wir aber bitten nur hinzuzufügen .soviel sie
können*, delin jedermann wird zugestehen, dass z. B. bei
der Krankheits-Statiatik oder bei der Verbrecher-Statistik
die dem thatsächlichen Auftreten vorangehenden physischen
und psychischen Qualitäten der Menschen, sowie Einflüsse
der Erziehung oder Umgehung sich entweder völlig einer
Zählung entziehen oder nur mangelhaft durch schwankende
Schablonen in quantitative Rubriken gebracht werden können.
Einrichtungen aber, welche sich grundsätzlich auf Berech-
nung aufbauen, wie z. B. YerBicherungs-Gesellscbaften jeder
Art. müssen eben darum auf das durch Statistik erreichbare
quantitative Mass einer Wahrscheinlichkeit beschränkt bleiben.
In ähnlicher Weise könnte auch daran erinnert werden, dass
da, wo Zweifel und Streit angeschlossen bleiben sollen, auch
andere Gebiete zu einer in Zahlen ausgedrückten quantitativen
Oränzbestimmung greifen, wie z. B. der Eechtstrieb um der
uneriässlicben Form-Festigkeit willen, den unterschied zwischen
Minorenn und Majorenn an eine bestimmte Jahres-Ziffer knüpft
oder bei der YerechoUenheits-Erklarung eine eigentlich will-
kürlich gewählte Zahl der Lebensdauer zu Grunde legt oder
beim Straf-Rechte ein Zahlen-Maximum und -Minimum für
die Straf-Ausmessung feststellt.
,9 iizedoy Google
510 Sitzung der phüoa.-i;Aiiol. Glmige oom i. Deeembar Itifße.
8owie die Mathematik überhaupt bei nicht- mathemtiti-
Hchen G^enständen den einzelnen concreten Sachrerhalt und
dessen begriffliche Fassung bei Seite läßst '), so Teriahrt sie
in gleicher Weise auch bei der mathematischen Befaandlnng
der Variabilität selbst, d. h. bei der Lehre von den Func-
tionen, sowie bei der Wahrscheinlichkeits-Bechnung bis hinein
in die Methode der kleinsten Quadrate, d. h. siti verbleibt
in der quantitatiTen Auflmssung. Eben hierin aber schreitet
sie über das empirisch G^ebene unendlich weit hinaus und
unabhängig Ton der Wiederholung äusserer Erfahrung ent-
wickelt sie aus sich selbst eine Bewahrheitung ihrer Vor-
aussetzungen durch die Ueberetnstimmung sümmtlicher aus
denselben zu ziehenden Polgerungen. Die Lehrsätze der
Mathematik enthalten ausnahmslose unbestreitbare und nn-
fehlbare Wahrheiten, bei welchen Zweifel und Irrthuiu aus-
geschlossen ist. Aber fiber die Entstehung und Begründung
der Lehrsätze und somit auch übet System-Fragen kann ge-
zweifelt und gestritten werden, während die Lehrsätze selbst
unwandelbar und auch völlig international geltend bestehen
bleiben. Man kann z. B. über die Berechtigung der ima-
ginären Grösse {\/ — 1) streiten, oder man kann fragen, ob
nicht der pythagoreische Lehrsatz am beeten in einer Weise
begründet werde, welche mutatis mutandis auch von den
nicht-rechtwinklichen Dreiecken gelte (a* -|-b'^2ab, welch
letzteres bei Rechtwinklichkeit = 0 wird), oder man hat
z. B. an Stelle der in den einzelnen Lehrsätzen ewig rich-
tigen Geometrie des EukUdes eine neuere , nicht-euklidische*
1) Eb wird I. B. bei den OleichungeD ala Schulaufgabe die Frage
Keatellt, woim und wie oft die Zeiger einer Uhr aufeinander vx eteben
kommen, und ein begabterer Schüler wird biebei nach einigem Nach-
flinnen an die Boganannten Boten- B«cbuungen denken, d. h. er wird
davon absehen, ob daa Fortschreitende zwei Ühr-Zeiger oder Ewei
Menschen seien, deren Einer dem Anderen nacheilt,' d. h. der SchQler
wird .abatract* denken, nemlich nur an das quantitative Uasa der
Bewegung.
iglizedDyGOOglf
V. Prantl: lieber die matkematiairetide Logik. 511
Ueonietrie der Lage geaetxt. Die quantitativea Maase und
Verh&Uaiase der Raatn-Quanta sowie der Zalil-Quanta bleiben
auch bei rerscbiedener Behandlung die gleichen.
Ib Folge der unbestreitbaren und zweifelIo»en Wahr-
heit, welche der Mathematik einwohnt, ergab sich eine
weit^eifendste Herrschaft der Gesetze und FolgeruogeD des
Quantitatiren, indem die Naturweaen und die Naturkräfte
möf^lichat dem Calcu] unterworfen wurden. So errang die
Mathematik unzweifelhaft die wohlverdientesten Siege über
die bloss sinnliche Auflassung des Materiellen, und es haben
ebensoeehr die Naturwissenschaften durch Mathematik reichste
Förderung erfahren, wie das unendliche Gebiet der Technik
jeder Art auf Mechanik und hiemit auf Mathematik ange-
wiesen bleibt.
Aber durch die quantitative Autfasaung ist das Wesen
des Seienden nicht erschöpft, da dasselbe aller Wege quali-
tative Bestimmtheit an sich trägt, welche dadurch, dass sie
dem Calcul unterworfen wird, nicht aufhört zu bestehen,
und man dürfte doch schwerlich behaupten wollen, dass all
jene unsere Erkenatnisa mangelhaft sei, welche nicht durch
eine ZurünkfUhrung auf Quantitatives begründet ist. Ja auch
wo eine solche ZurUckftIhrung gelungen ist, verbleibt immer
noch ein nicbt- mathematischer, nemlich ein qualitativer Be-
stand, welcher G^enetand unmittelbar Erfahrung ist Wenn
z. B, die mathematische Naturwissenschaft auf (rrundl^e der
Aether-Hypothese gewiss mit Recht die Verschiedenheit der
Farben auf Zahlen der Aether-Scbwingnngen hinüberführt,
so wird der Grund dieser quantitativen Verschiedenheit doch
schliesslich irgendwo iu Qualitativem gesucht und gefunden
werden müssen, so dass sich unwillkürlich immer wieder der
Begriff .qualiäcirter Kräfte" aufdrängt'). Man spricht ja
U Dom eine ansBcblieBBlich mathematiache Aafiaasnng der Kräfte
nicht genüge, bemerkt z. B. auch A. Tamer, Die Kraft und Materie
im Ranme. ä. Aofl. (läBG), S. H6 f.
,9 lizedoy Google
512 Sittung der phäot.-phOol. Classe vom 4. Deeembtr lOSS.
doch in wiaseDschaftlicbem Spracbgebrauche tos einem phy-
sischen Pendel so gut wie von einem mathematischen Pendel.
D&s qualitatJTe Wesen der Dinge und die qualitativen
Bestimmtheiten der Denkobjecte sind gewiss ein mit dem
Quantitativen gleichherechtigter Gegenstand der Deok-Opera-
tionen und folglich der die Oesetze derselben entwickelnden
Logik. Die Logik hat sich Dberhaupt mit den Denkwerthen
des ausgesprochenen Denkens ( — ein anderes gibt ee ja
nicht — ) zu beschäftigen, und wenn die Mathematik ihrer-
seits eine ihr eigenthümliche Sprache spricht, welche be-
zflglich der Verhältnisse des Quantitativen in abkQrzenden
Zeichen ausgedrückt wird, so hat die Ausbeutung des Denk-
werthes dieser Sprache den Gesetzen des Denkens überhaupt
zu folgen, und so ist auch die Mathematik logisch. ENe
gedanken haltige Sprache aber umfasst weit Mehrere», als die
Verhältnisse des Qantitativen, welche mit dem Zählen und
zählenden Messen b^innen. In der Sprache wirkt der Zeit-
Sinn oder Continuitüts-Sinn dahin, dass innerhalb der durch
Eindrflcke veranlassten Verlautbarung der Faden einer Be-
deutung fortgesponnen wird, daher nicht nur sämmtlicha
Worte, sondern auch die grammatischen und syntaktischen
Formen der Sprache einen Denkwerth haben, welcher für
die Logik von Belang ist, ohne dass dieselbe darum etwa
zur Lexikographie oder zur Grammatik werde (allerdings
beachtet es die gewöhnliche formale Logik nicht, dass auch
ein .Obgleich" oder ein .Damit" u. dgl. einen Ic^iscben
Werth habe). Der Verschiedenheit der Wortformen, d. h.
der Verba, Substantiva, Ädjectiva u. s. f. liegt zu Grunde,
dass durch das D^iken in dem objectiv Seienden und Ge-
schehenden 1) Gegenstände, 2) Zustände und Vori^nge, welch
beide sowohl qualitativ als auch quantitativ als auch Srtlich
und seitlich sein können, und 3) Beziehungen erfasst werden.
So umfängt die gedankenhaltige Sprache ein wahrhaft
unendliches Gebiet, innerhalb dessen auch das Quantitative
oy Google
t). Prttntl: Ütber die mathemotMirende Logüe. 513
seine ihm eigenthamliche Btelle und Entwicklung findet, so-
wie desgleichen das sabstantielle Wesen nnd die qualitative
Bestimmtheit des Bestehenden und der Vorgänge dem logi-
gisehen Denkra den reichsten objectiven Stoff darbieten.
Darum ist in der mathematisirenden Logik die Qusntificirang
dea Fi^ikates das nqtätov tl>^dog und die Quelle der ganzen
daraus folgenden Einseitigkeit. Niemand zweifelt daran, dasa
die Rose rosenroth ist, oder daas die Ellipse unter den ver-
schiedenen Kegelschnitten derjenige ist, welcher Ellipse heilst,
oder dass die Fische jenen engeren Umkreis der Wirbelthiere
ausfallen, welcher mit dem Worte .Fisch' bezeichnet wird;
aber diese Äl^ränzung, welche ja durch die beliebten Enler-'
sehen Kreise so deutlich vor Augen tritt, ist eben doch erst
die Folge qualitatirer Bestimmtheiten, welche man in der
Logik als inhaltliche Merkmale zu bezeichnen pfl^t, d. h.
der engere Umkreis muss ab qualitative Modification des
weiteren Umkreises erfasst werdra und erst hiedurch wird
er wirklich zum engeren Umkreise gemacht. Die Beding-
ungen dea Auftretens eines Merkmales und die Bedingungen
einer abermaligen Modification eines Merkmales k&nnen nicht
auf Zahlenwerthe zurückgeführt werden, sondern sind und
bleiben Gegenstand unmittelbarer Er&hrung und Beobachtung.
Wenn der Kreis als Kegelschnitt durch die leiseste Drehung
der den Kegel schneidenden Ebgne sofort b^nnt, in eine
Ellipse überzugehen, so liegt eine qualitative Modification
der «Lage* zu Grunde, welche wohl als mesebar dem CJalcul
unterworfen wird, aber darum nicht aufhSrt, eine QualitSrt
des Quantitativen (s. oben) zn sein; die logische Allgemein-
heit aber des B^p^ffes Kegelschnitt bleibt schweben Über
dem Uebei^ange des Kreises zur Ellipse. Und wenn wir
fragen, durch welch qualitative Modification der AUgemein-
B^pifiT Wirbelthier sich zu dem Allgemein-Begriffe Fisch
verengere, so wird uns die Entwicklungstheorie nicht eine
mathematische Antwort geben können. Sollte mit den Merk-
,9 iizedoy Google
^i4 Sütung der phüox.-philol. Clatse vom 4. December 1086.
malen, sowie mit deu Art- und UattungebegrideQ wirklich
gerechnet werden, so müasten sie wohl als SummandeD oder
als Factoren wirken; aber dieselben bewegen sioh nicht nur
in wechselseitiger Einordnung und manigfaltigster Kreuzung,
soudem greifen auch weit fiber die Function einer Addition
oder Multiplication hinaus, indem sie durch ibr Hinzutreten
geradezu qualitative Modificationen der anderen vorhandenen
Merkmale hervorrufen. Man analysire z. B. die Begriffe
Apollo oder Strafrecht oder Nervenschmerz u, dgl. und sehe
zu, welch disparate Fäden in jedem derselben derartig zn-
sammentreffen, dass jeder einzelne Faden gleichsam die an-
deren ins Schlepptau nimmt, jedenfalls aber dieselben modi-
ficirend beeinflusst. Und gerade jene Beziehungen zwischen
Artbegriff und Merkmal, welche nicht auf Quantitatives zu-
rückgeführt werden können, mtissen logisch gefasst werden,
wobei insbesondere der Csusal-Nexus, aber auch viele andere
Momente, wie z. B. ein Coocessiv- oder ein Final- Verhältnlss
eine scharfe Anspannung der qualitativen Betrachtung fordern.
Während der Mathematik es ermöglicht ist, in ihrem spe-
ciellen Gebiete die sämmtlichen Unterarten eines Begriffes
in erschöpfter Darlegung mit unbestrittener Gewissheit an-
zugeben (z. B. die Arten des Kegelschnittes oder die soge-
nannten r^ulären Körper), zeigt sich im Gebiete des nicht-
mathematischen Qualitativen eine so manigfaltige Verflechtung
und Kreuzung der Merkmale, dass die GÜederung der Arten
und Unterarten immerhin bestreitbar, aber auch eben wissen-
schaftlich anr^end bleibt. Man denke z. B. an die ver-
schiedenen Arten des Irrseins (Stumpfsinn, Melancholie, Ver-
rücktheit, Wahnsinn, Tobsucht) oder in der Ethik an die
wissenschaftliche Gmppirung und Darstellung der einzelnen
Tugenden und ihrer Schattirungen, wo der logische Caicul
mit seinen Gleichungen quantificirter Prädicate uns im Stiche
^sst und sich auch keine Hilfe zeigt, wenn wir einen der
Begriffe als Function, <p (a, b, c, d) ausdrücken wollen;
igtizedoy Google
r. Prantl : Ueher die mathtmatinirende Iiogil:. 515
denn die Variabilität der a, b, c, d ist keine bloss quan-
titative.
Da ausser einer Logik der bloss formalen Widersprachs-
losi'gkeit auch eine Logik der materiellen Wahrheit gefordert
ist, so wird es sich betreffs der letsEteren bei allen Wissen-
schaften, sei es, dass sie Natur oder dass nie Geschichte
betreffen, zunächst um das VerstÖndniss eines verschieden-
artigsten Thatsäch liehen und sodann um manigfaltigste be-
ifrtheilende .Versuche' handeln, bei welchen die einzelnen
Determinationen, aus welchen sich ein bestimmtes substan-
tielles Auftreten ei^bt, zunächst isolirt, dann wieder in
allen möglichen Verbindungen erfasat ' werden müssen, bis
das Verfahren der sogenannten successiven Ausschliessung
der einzelnen Umstände zu einer möglichst voUgiltigen Zu-
sammenfassung führt. All solches methodische Verfahren
aber ist auf unmittelbare ürfahrung und Beobachtung eines
qualitativen Bestandes eurUckgewiesen, welcher neben und
ausserhalb der mathematischen Auffassung liegt.
Her Ohlenschlager legte die jüngste Lieferung seiner
prähistorischen Karte Bayerns unter erläiitemden Bemerk-
ungen vor und machte Mittheilung tiber die Ausgrabungen
zu Kempten.
Herr Hofmann gab eine vorläufige Mittheilung über
die Chronik von Morea.
igtizedDyGOOglf
Historische Classe.
SitiQsg vom 4. Dexember 1886.
Herr v. L9her hielt einen Vortri^;:
,Ueber deutsche Kechtsbildung während des
fränkischen Reiches.*
1. Yolksrecbte und Geistlichkeit.
ImZeitalter der Uerowinger nnd Karohi^er beg^net-nns
eine gesetzgeberische ThÜfcigkeit, wi« sie sonst nur auf hoher
Bildungsstufe vorkommt: das gesammte bürgerliche Recht
wird schriftlich gebucht und bereichert, nnd Aber das Öffent-
liche Recht verbreitet sich neu schaffend eine sehr auafShrliche
Gesetzgebung, Dus geschah bei Germanen, die nichts weniger
als sehreibselig waren und an bessernde Einrichtung des Staats-
wesens meistens noch so wenig dachten, dass sie fßr dasselbe
kein eigenes Wort hatten, sondern ein fremdes annahmen.
Und auch dieses Wort bezeichnete nnr ganz allgemein den
öffentlichen Zustand — status, Staat, — gerade so wie sie
fBr das ihnen ungewohnte Zusammenbauen von H&usem kein
anderes Wort wussten, als Stätte — Stadt. Auch der Natnr
des germanischen Rechtes widersagte das Aufschreiben ; denn
dieses Recht wurzelte in uralter Ueberliefening, in Herkommen
nnd Gewohnheit, und bildete sich sehr langsam fort nicht
durch wissenschaftliche Arbeit, sondern in halb nnbewusster
Noth wendigkeit aus Yolkesmitten herans durch alle, die daran
Theil hatten, nämlich durch die Drtheile, die von Mond zu
igtizedDyGOOglf
r. Lö/ier: Ueher (kiUsehe Rechtiibildung. 517
Hund bei d^m Rechtsfinden in fifFentlichen Geriefaten rer-
kündigt wurden und unwidersprochen blieben. Reiner Unsinn
däncht« es einem Germanen, dasG der Staat, dies«» ihm so
ungreifbare, nebelhafte, unpersönliche Ding, Recht machen
sollte.
Beecfaäftigen wir uns zunächst mit den Rechtebttchem.
Diese wurden i&r alle Stämme, die im fränkischen Reiche
vereinigt waren, während desselben geschrieben, und man
nannte sie, im Gegensatz zum Rechte der Völker ron antiker
Knltur, die leges barbarorum. Karl der Grosse fand sie bereits
bei allen Stämmen des Merowingerreiches vor, sie lagen ihm
sehr am Herzen, und er sorgte, dass sie entstanden, wo man
sie noch entbehrte, und dachte ernstlich daran, dass sie Dher-
arbeitet, verbessert und vervollständigt wQrden. Gleichwohl
— hundert Jahre nach seinem Tode sind alle diese Rechts-
bOcher wie vergessen und verschollen. Von dem räthael-
haften Dunkel, welches Ursprung und Verschwinden jener
Rechtabücher umschwebt, und zu zahllosen Untersuchungen
and verschiedenen Meinungen Anlass gab, löst sich Vieles,
sobald wir ihre Folgereihe uns der Eutstehungszeit nach vor-
stellen. Immer zur selben Zeit, wenn das Christenthum bei
den deutschen Stämmen Änfnahme findet, entstehen auch bei
ihnen Rechtabücher, nicht früher, — erst t>ei den Franken,
dann den Allemannen und Thüringern, dann den Bayern,
endlich den Friesen und Sachsen. Aach bei den Angel-
sachsen, die doch angesiedelt in einem Gebiete römischer
Kultur, wurde das Volksrecht erst aufgeschrieben zu Ende
des sechsten Jahrhunderts, als König Aethelbert von Kent
Christ geworden. Bei Dänen nnd Schweden und Norwegern
dagegen unterblieb das Kodifiziren eben so lange, als sie noch
der alten Religion anhingen. Es waren eben Ghristlehrer die
ersten Anfzeicbner, nicht bloss weil sie allein schreibge-
wandt, sondern sie machten sich an die Aufgabe zu ihren
eigenen «Zwecken, da sie neben den geschriebenen Gesetzen
.y Google
518 SiUuni/ der hütor. Ci<U,»t rxim 4. Deieuiber 1886.
des EraDgeliums und der Kirche auch Über dae Recht der
neu Bekehrten oder erst zu Bekehrenden Klarheit bedurften.
Da8 kirchliche Sündenrep^iater hatte seiu Gegenbild am ger-
manischen Bussen- und Wehrgeld ref^ister, und fQr die Gebote
und Verbote dea Christenthuraa suchten sie nach Anknüpfungs-
punkten iu den Vorateilungen der Germanen Ton Recht und
Unrecht. Vorwiegend gestaltete sich daher in den Volks-
recbten die Lehre von Verbrechen und Straten. Nichts konnte
der Kirche förderlicher und erwünschter sein, ala wo sieb
Aehnlichfceiten fanden zwischen ihren Lehren und dem gelten-
den Recht. Dessbalb sind augenscheinlich die Bussregieter
das Erste gewesen, was aufgezeichnet wurde.
, Dass bei den Angelsachsen die ersten Rechtsaufzeich-
nungen von Geistlichen herrührten, wissen wir sicher: aber
auch in den anderen Volksrechten rerratben den geistlichen
Ursprung nicht bloss die öfter vorkommenden kirchlichen
Redensarten, sondern auch die ewige Predigt fles Friedens^
die aus zahllosen Artikeln wiederklingt, der Hass gegen das
heidnische Wesen, das ereichtliche Bestreben, den Besitz der
Kirche und ihre Diener zu schirmen und kirchliches Recht
einzumischen. Zu ihrem eigenen Gebrauch, denn Volk und
Schöffen bedurften dessen nicht, schrieben die Geistlichen in
ihr Latein die deuteehen Benennungen der Verbrechen und
Rechtseigen tb dm lieh keiten hinein: besonden im ältesten sa-
liflchen, sowie im bayerischen Gesetz sind solche Glossen uns
erhalten worden, während man sie bei späterer Ueberarbeitung
meistens fallen liess. Auch die Geldrechnung deutet auf Stand
nnd Zweck der ersten Aufzeichner. Es wurde nämlich noch
lange Zeit nach Karl dem Grossen Bnssen und Kaufpreise
häufig in Vieh, Kom und Gewand bezahlt: gleichwohl er-
scheint der rSmiache Solidns in den Volksrechten strenge
durchgefahrt, aber nicht etwa desshalb, weil er in die erste
Aufzeichnung, die in Gallien geschah, Eingang fand und man
sich später in Deutschland daran gebunden glaubte, sondern
igtizedoy Google
c Xäher: Uther dtutsehe StdOebildung. 513
der Elenis hielt seiner grossen durch 's ganze Reich ver-
breiteten BesitKongen wegen darauf, dass aller Orten der gleiche
Wertbmeaser bestand. Bischöfe und Aebte, Fürston und an-
dere angesehene Personen, welche das Bekehr nngs werk be-
trieben, sorgten dann dafSr, dass man dos Volksrecht der
Stämme möglichst Tollständig sammelte, und da^ yon der
Aufzeiehnong die Missionäre, wenn sie zu ihrem Berufe al>-
reisten, Abschriften oder Ausztlge mitnahmen.
2. Schranken der Gesetzgebung.
In den Landen, wo römisch Recht heimisch geworden,
museten die Könige, auf welche die Gewalt der Imperatoren
Öbergegangen war, ron Anfang an dazu thun, dass die Zu-
sammenstösse zwischen römischem und germanischem Recht
geschlichtet wurden und mißlichst ToUständige Gesetzbücher
zu Stande kamen. Anders in deutschen Gegenden: dort kamen
jene Zusammenstöese mit römischem Rechte selten ror, und
wenn hier von vornherein die Zustimmung des Volkes
oder des dasselbe vertretenden Reichstags nöthig blieb, sollte
in der Reichsverfassung oder sonst im öffentlichen Recht
etwas Neues geschaffen werden, — wie hätte man des Volkes
Willen und Meinung umgehen können, wo es sich um dessen
Straf- und bürgerliches Recht handelte P Als Herzog Tassilo
seine zwanzig Dekrete in's Staats- und Strafrecht einfahren
und längst unpraktisch Gewordenes aus dem Volksrechte ana-
merzen wollte, geschah dies in grosser öffentlicher Versamm-
lung zn Dingolfing*) im Jahr 772. Sollte nun bei einem
Stamme das gesammte Straf- und Privatrecht zu Buch ge-
bracht werden, so musste eine grosse Volks- oder Reichs-
Versammlung den Willen dazu erklären und das Werk prüfen
1} (nt)gentij anae inatitatioaeB legumpeTprimatesimperii aniverw
coaaeatiente muttitodine, qnae reperit diatumitate vitiata et qnae
videbantur atMtrshenda, evelleret et, qaae decretii placereat compo-
nenda, institaeret.
1S86.FUki&-pUhiLa.hlft.CL4. 34
,9 iizedoy Google
520 Süeung der hislor. Clasie mm 4. Üeietaber 168$.
und genehmigen. Mindestene hätte von Gau zu Gau die Zu-
stimmung zum neuen Gesetzbuch müssen eingeholt werden.
Ueber einen so wichtigen Vorgang würden wir dann Kapitn-
larien oder doch mehr bestimmte Nachrichten von gleichzeitigen
Annalisten haben. Allein bei den Einen wie b«i den Andern
herrscht Stillschweigen. Auch in den Formelbttchern findet
sich kein Muster, wie eine Urkunde fiber einen solchen Aus-
sprach des Volkes aufzuHetzen sei. In den Prol(^en der Volks-
gesetze wird d^egen Gewicht auf die Namen der rechtsrer-
ständigen Männer gelegt, welche aussagten, was das Recht
sei, qui legem vel judicia dictabant.
Hält man dieses fest, so mOssen die Nachrichten von
grossen gesetzgeberischen Thaten deutscher Könige, wie sie
in den Prologen sich finden, von vom herein verdächtig er-
scheinen. Prüfen wir den bedeutendsten Prolog dieser Art,
der sich vor drei Volksrechten zugleich findet, dem satischen,
alemannischen, und bayerischen.') Da tritt der König
Theodorich auf als frei schaltender Gesetzgeber. Er selbst
trägt das Recht nach eines jeden der drei Stämme Herkommen
Tor und lässt es niederschreiben, indem er es ergänzt. Un-
richtiges ausmerzt und, was heidnisch war, nach christ-
lichem Gesetz umformt. Diese Arbeit soll König Childebert
1) Theodoricoa rex Francorum, cum eaaet Catalaunis, elefnt viroa eapi-
entee, qai in reg^no mo legibus antJqaiB eroditi eraut. Ipso antem
dictante juaait conacribere legem Francorum et Alamannoram et Ba-
joariornm, unicDiqae genti, quae in ejus poteatate erat, aectmdnm eon-
auetodinem ouam, addiditque addenda, et improvisa et incompoaita
resecavit, et quae erant ancundam conaaetudinem paganorum, aatavit
aecnndum legem Chriatianorum, Et quidquid Theodoricua rex propter
Tetustiaaimam paganornni conauetndiuem. emendare ooapotuit, poathaec
Childebertna rex inchoavit corrigere, eeä Chlothariua rex perfecit. Hae«
omnia DagobertuB rex glorioeiaaimua per viros illustres Claadiom, Cha-
doindum, Magaum et Ägilolfum renoravit, et omnia vetemm legnm
in melius transtulit, et unicuiqne genti acriptam tradidit, quae naqiie
hodie perReveraDt.
iglizedDyGOOglf
e. Löhtr: Ueber deutscht Etchtgbüduni/. 521
verTOllkommnet, dson König Chlotar zu Ende gebracht haben,
endlich hatte König Dagobert «e durch Tier erlanchte Männer von
Neuem vorgenommen, alles Alte darin verbessert, und jedem
Stamme sein eigenes Rechtsbuch gegeben. Dieser Prolog wurde
allem Anscheine nach uuter König Dagobert geschrieben. ') Er
beginnt mit eioer Stelle aus Isidor's Origines, Aasa jedes Volk
sein eigenes Recht habe und schliesst mit einer anderen Stelle
aber den Zweck der Gesetze aus demselben Werke. Isidor
starb aber 636, und ehe sein Werk, das erst nach seinem
Tode herausg^eben wurde, nach Bayern kommen konnte,
war Dagobert todt. Theodorich aber hat niemals fiber Bayern
geherrscht, und wie war es möglich, dass eine Aufzeichnung
und Yerbesserung der drei Volksrechte der Franken, Ale-
mannen und Bayern ganz gleich massig konnte zu Stande
kommeg ?
Zu diesem Beispiel eines Prolins nehmen wir eine andere
ebenso hervorragende Nachricht von einem Geschichtschreiber.
Der Lorscher Annalist erzählt zum Jahre 802, Karl der Grosse
habe auf der grossen Reichsversammlung zu Aachen erst die
geistlichen Herren zusammentreten lassen, um alle kanonischen
Satzungen und päpstlichen Dekrete durchzugehen und sie zu
sammeln, zu verlesen und wohl ku erwägen. Dann hätten
es die Aebte mit Benedikt's Vorschriften fllr die Klöster ebenso
machen mRssen. Endlich seien im Reichstag vor Geistlichen
und Weltlichen- die verschiedenen Stammesrechte verlesen und,
was noch daran zu bessern, ausgeführt worden, und dann sei
das verbesserte Recht niedergeschrieben, und jedem Stamme
das seinige übergeben, damit die Richter uach geechriebenem
Recht urtheilten und keine Geschenke nähmen.') Diesem
1} Wittmann Ober die Stellung der ugilolfiacbea Herzoge, in
den Abhandlungen der Akademie VIII. Abtb. 1, 1855 8. 8.
2) AnnaL Laureaham. ». SOi in Mon. aerm. SS. I 36. Sed
et ipse imperator, interim qnod ipantn a^odum factum est, congre-
gavit duce«, conitea et reliqno chriatiano populo cqth legislatoribua,
34*
,9 lizedoy Google
ä22 Sittung der hiitor. Claite mnu J. Deiember 1886.
Berichte, der ebenso wie der ähnliche des Poeta Stixo dm
Jahrhunderte nach Karl dem Grossen aus allerlei Glanben
und unverbürgten Nachrichten entstand, steht geradezu ent-
gagen der Bericht eines Zeitgenossen, und zwar eines Solchen,
der die Thatsacben wissen konnte und sorgfältig, ehe er de
niederschrieb, die Richtdgkeit erwog. Eiahard erzählt : Karl
der Grosse habe, als er Kaiser geworden, ernstlich daran ge<
dacht, die Volksrechte zu ergänzen und die Widerspruche
darin zu einigen und dos unrichtig Vorgebrachte zu Ter-
besaern, allein nichts von dem Allen sei zu Stande gekommen,
nur ein paar Kapitel und zwar unvollendet habe er hinzu-
gefügt. Jedoch habe er bei allen Stämmen, wo ^ noch keine
Kechtsbücher gegeben, das Recht aufzeichnen lassen.') Der
Kaiser hätte die mächtige und einigende Entwicklung, die
er dem Staatswesen der deutschen Völker gegeben, gewiss
gern durch ein grosses Gesetzgebungswerk gekrOnt, welches
ihr gesammtes Recht klärte, einigte und festigte. Allein er
erkannte, dass solch ein Unternehmen an dem unbezähmbaren
Widerstand der Stämme scheitern müs^, und verzichtete selbst
darauf, auch nur die beiden fränkischen Volksrechte mit
einander auszugleichen.
Steht es nun so höchst fraglich mit der Glaubwürdigkeit
der zwei wichtigsten Nachrichten Über die gesetzgeberische
at fecit omnei lege« in regno sao legi et tradi anicnique homini legem
Boam, et emendare ubicamciue neceflse fait, et emendatäm legem Bcribere
et at jndicea per aoriptum judicaaBent et manera non accepiBMnt.
Ebenw Ana Chron. MoisBiacanae ad. a. 803 in H. G. SS. I, 3.
1) Einhardi Vita Caroli M. e. 29. H. Q. SS. II 46& Poet
Buaceptvm imperiale nomen, cum animadverterel', mnlta legibna popnli
ani deesae — nam Pranci duas babent leges in ploriiDia locia valde di-
veraaa — cagitaTit,quaedeera.ntaddereetdiacrepantiannire, pravaqao-
que ac perperam prolata corrigere. Sed de bia nibil aliud ab eo factum
eat, nisi quod pauca capitula et ea imperfecta legibua addidii. Om-
oium tarnen nationum, quoe sub egua dominato erant, jora, qnae acripl»
non erant, describere ac literis mandari fecit.
,9 lizedoy Google
e. JJBher: Uther deatxhe Reehttbädung. 523
ThKtigkeit der fränkiscbeD Könif^e in Bezug auf bürgerliches
und Strafrecht, so bedarf es nicht erst der Ausführung, wie
Tvenig geschieht lieber Werth deu andern Angaben beizu-
messen, die sich in den Handschn'ften der Volksrechte finden
und unverkennbar aus allerlei Sagen entstanden sind.
Der Biograph Karl des Grossen sagt in der angefahrten
Stelle nicht, ob der Kaiser die Rechtebacher, die er anfertigen
Hess, an die Stämme, denen sie angehörten, vertheilt habe,
noch weniger, ob er deren Befolgung voi^eschrieben. Wäre
das Letztere oder auch nur das Erstere wirklich erfolgt, so
wflrde Einhard es wohl erwähnt haben. Wahrscheinlich hat
Karl der Grosse sich begnägt, RechtsbOcher Ton allen Stämmen
in seiner Bibliothek ebenso niederzulegen, wie er darin die
alten Heldens^^n sammelte. Auch sonst ist keine glaub-
hafte Nachricht vorhanden, dass die RechtsbQcher dem Volke
oder den Richtern zur Befolgung von der Staatsgewalt ver-
ktlndigt worden. Wenn Richter auf die lex scripta hinge-
wiesen werden*), so können ebensowohl Vorschriften der Ka-
pitularien gemeint sein.
Geht man endlich auf Form und Inhalt der RechtsbOcher
näher ein, so zeigen sich häufig alle Merkmale einer Privat-
arbeit, die in langem Zwischenräumen sich vollendete. Keines
dieser Bßcher erscheint wie aus einem Guss entstanden, keines
nur einigermassen einheitlich, sondern jedes ist mehr oder
weniger eine Zusammensetzung ans Bestandtheilen, die ans
froherer oder späterer Zeit herstammen, und Diejenigen, welche
ein Stück nach dem andern zusammenbrachten, lebten in ver-
schiedenen Menschenaltern. Desahalh fehlt es nicht an Wider-
sprüchen und Wiederholungen*), und hat der eine Anhang
1} Z. B. in dem Eapitnlar Ton 803 c. 1 und 28 in H. G.
Leg. I 91. 94.
3) Wie in der 1. Bajuvar. O 13 9 1 verglichen mit Tm 3 $ 1,
und 1 i e 1 vergl. mit XII Sgl.
iglizedDyGOOglf
524 SitBung der Mgtar. GloMt vom 4. Detember 1886.
die Form eines Reichsgeaetzes, der andere die eines Weis-
thums. Vieles vom saliacben ist in das ripuarische, vom ri-
puariscben in dtis thüringische hinein gearbeitet, und das
bayerische Volksrecht ist nicht nur vom alemannischen, son-
dern auch 7om westgothischen befruchtet. Weil der Auf-
schreiber des tbüringiacben Rechtes rielleicht zufällig die
Weisthümer des Friesen WIemar erhielt, bracht« er sie in
seine Arbeit hinein.
3. Entstehen, Wachsen und Verschwinden der
KechtsbUcher.
Wie haben wir uns nun die Aufzeichnung des Sewohn-
beitarechtes von geistlicher Hand in ihrem Verlaufe zu denken?
Der Klerus suchte anfänf^lich bloss für seine eigenen
Zwecke das in dem Lande, in welchem er wirkt«, geltende
Recht kennen zu lernen und schriftlich festzustellen. Mfinche
oder Stifl^eistliche wandten sich desshalb an alte Schöffen,
die als Kenner, Wahrer und Auspräger in Ansehen standen,
und liessen sich von ihnen die herkömmlichen Buss- und
Webi^eldslisten und was sich daran schloss in die Feder dik-
tiren. Verständige Schöffen, die fUr die edle Lehre des Evan-
geliums gewonnen waren, gaben gerne her, was sie am Runen-
stab sich vermerkt hatten, und setzten den Fn^enden auch gern
hinzu, was vom Rechte ihres Volkes ferner dazu gehörte.
Zuerst waren es nur gewisse Hauptsatze, die man aufischrieb,
allmählich wurde die Sammlung reicher, und es kamen Weis-
thOmer hinzu über Falle, die in der Umgegend von sich
reden machten.
Diese Rechtsschriften dienten den Mönchen und Christ-
lefarem zu dreifachem Zwecke. Erstens boten sich darin
reichlich Anknüpfungspunkte für die Predigt des Evangeliums.
Zweitens war das Verständnisa des Landrechtes viel werth,
um bei dem fort und fort wachsenden Qütererwerb keinen
Fehlgriff zu machen und die Besitzungen und Leute der
\
„t,i.a,Google
V. höher: Ueber deutsche Beeht^iüdung. 525
Kirche, die in KechtsverwickluDgen geriethen, sicher zu stellen.
Drittens war dieser Kechtsetoff vorzugsweise geeignet, um
die schwierige Diktirkunst zu lehren, die yielbegehrt« ars
dictandi, wie man nänilicb fttr die Terachiedenen Anläase und
Geschäfte, wie sie itn Staats-, Brwerbs- und OesellschaftslebeQ
vorkamen, die Urkunden und Briefe zu entwerfen habe. Xeben
den Formelbücbern lagen in den Klosterschulen auf Tischen
und Pult«n die RechtasammlungeD. Welcher andere welt-
liche Stoff konnte willkommener sein, um allerlei Lehre und
EriirteruTig daran zu schliessen, als die Rechtssätze, die auf den
benachbarten Gericbtsstätten zur Anwendung kamen? Was
konnte schärfer und nützlicher den Verstand ausbilden, als
gerichtliche Streitftugeo lösen?')
Die Rechtaaufzeichnungen der MSnche und Stiftageiat-
lichen wurden sodann noch bekannter durch die Anwendung,
welche der Klerus vor Gericht davon machte, wenn es sich
darum handelte, die Güterrechte der Klöster und Stifler, so-
wie die Freiheit und Ünsti^iehkeit ihrer Eigenleute und
Hörigen zu vertheidigen. NatQrlich konnten solche Recbts-
bQcher den Königen, Herzogen und Grafen nur lieb und an-
genehm sein, weil sie die Mittel vermehrten, Fehden zu be-
schwichtigen und die Völker in Ruhe und Ordnung zu erbalten.
Sollten Geschäfte aber Mein und Dein auch beurkundet werden,
so hatte man in den Rechtsbflchem liequeme Belehrung und
Anweisung vor sich, was vom Herkommen noch wirklich
gelte. Weil aber jeder Mann, an welchem Orte im Reiche
er sich auch befand, sich auf seiner Heiroath Recht berufen
konnte, so war sowohl den Reichs- und Kirchenbeamten, als
den grossen Grundherren daran gelegen, die verschiedenen
Volkarechte schriftlich zur Hand zu haben.
Gern thaten daher manche Könige und Herzoge etwas
1) Forentei controveraiEu: Vita 9. Leosi* IX in Mabillon Acta
äaDotomm eec. VI. ü, 64.
iglizedDyGOOglf
526 Sitzung d«r hittor. Claase vom 4. Dtcember 1886.
dazu, damit die Aufzeichnung vervollständigt werde und zu
mBglicIist allgemeiner Anerkenaung gelange, und mancher
reiche FOret oder Gtr^f Uess sich eine Abschrift fertigen.
Durch den Werth, welchen auf solche Weise die Gesetz-
bücher gewannen, wuchs das Interesse daran. Wo sich eine
gute Sammlung von Rechtssprüchen fand oder ein anderes ge-
schriebenes Volksrecht ansprechende Seiten darbot, wurde das
benutzt, um das Buch zu yerbessem und zu erweitem. Ge-
wiss aber war man dahinter her, neue Bestimmungen, die in
Kapitularien verkündigt waren, oder Urtel und Weisthümer
der Gerich tarersammlnngen, die in der Landschaft besprochen
wurden, am passenden Platze einzuverleibeo , insbesondere
wo es sich um Neuerungen oder bestimmtere Anordnungen
im Strafrecht oder Gerichtsverfahren handelte. Im ripua-
rischen Rechtsbucb finden sich, jedoch ohne ersichtlichen
Grund an verschiedenen Stellen zerstreut, auch die Befehl-
worte wie Constituimus und Jubemns. Wohl mögen auch
auf Land- und Reichsti^en, wo es sich um Neuerungen
handelte, Kapitel vorgelesen und die Frage gestellt sein, ob
das jetzt so Rechtens sei?') Als dann die Sammlung
einige Menschenalter oder Jahrhunderte im Gebrauch ge-
wesen, fühlten die Späteren sich anger^t, über ihr hohes
Alter und ihre langjährige Geltung Manches zu sagen. Da
setzte man zu Anfang oder am Ende etwas hinzu, worin alte
Sagen aufgeschmückt oder die Namen früherer Könige als
Urheber herangezogen wurden. War einmal auf einer Landes-
versammlung über die Rechtsaammlung verhandelt worden,
fflcher wurde dann, wie im alemannischen Volksrecht ge-
schehen, der Ursprung einem Reichstage beigelegt.
Keineswegs aber waren diese Rechtsbücher gleichmässig
bei allen grossen und kleinen Gerichtsstätten eines Stamm-
1) Tergl. Dr. Ernst Majer Zur Bostebnng der lex Bipnari-
Önim. Mfinchen 1886. Seite 35-43. 68-69. 173—176.
,9 lizedoy Google
V. Löher: Udter deutaehe ReiMdHldung. 527
f^ebietes rorhanden. Das verbot schon die Kostepieligkeit der
Abschrift, denn eine solche herznstellen, war eine sehr lang-
same, sehr thenere Arbeit. Noch schwerer wog der Wider-
willen, das «gene Recht aus dem Her/^n and Gewissen heraus
als etwas fortan Starres und Unbezwingbares aufs Pei^ament
zu setzen. Wo bei einem wichtigen Falle man das Rechte-
buch einsehen wollte, wurde zu einem benachbarten Kloster
oder Grafen geschickt, wo es zu finden. Wären die Rechts-
bücher bei den Gerichten aller Orten im Gebrauch gewesen,
so würde man ihre Spuren deutlich bis zum Sachsen- und
Schwaben^iegel verfolgen können uad noch im Besitze einer
viel grösseren Menge verschiedener Exemplare sein. So aber
traten sie aus dem Volksleben zurück zu gleicher Zeit und
in derselben Weise, wie die lateinische Literatur des mero-
wingisch-karolingischen Zeitalters, von welcher sie einen Theil
bildeten, sich mehr und mehr zurückzog. Oft genug kommt
in Schriften des zehnten Jahrhunderte und später vor, dass
man nach Recht nnd Herkommen seines Stammes lebe, nie-
mals aber wird dieses Recht als ein aufgeschriebenes be-
zeichnet.*) Zu Kaiser Otto I. Zeit galt es, wie aus den
Erinnemngen eines Greises, des bald nach Heinrich II. ge-
storbenen Grafen Ulrich von Ebersberg zu entnehmen, fflr
ranen vornehmen Herrn als schimpflich, wenn er die Rechts-
bücher nicht habe lesen können: damals studirte, wenigstens
in Bayern, der junge Adel noch darin: fündig Jahre später
hatte das gänzlich aufgehört.') Kaiser Heinrich III. wnrde
angeregt, er solle dnrchsetzen, dass jeder Reiche seinen Sohn
in den Rechten unterweise, damit sie fßr die Gerichtsaprüche
die Belege ans ihren BQcbern anführen könnten.*) In Kaiser
I) Widnkiud. Annal II 11. Vita Heinwerci c. 148. Oei^
hardi Vita S. Ondalrici o. 28. WipODis Vita Cboonradi
imp. c. 6. SachieoBpiegel I 19 g 2. III 64 S 8.
2f) ChroD. Eberapergense Hon. Oerm. SS. SX. 14.
3) Wiponi» TetialogiM v. 190-194.
iglizedDyGOOglf
528 SiUunif der tUator. ClasM vom 4.' ÜetenAer 1886.
Friedricli IL Landfriedensgeaetz hetsst es aber auBdrOnklich : es
gebe in ganz Deutschland fl)r das bfirgertiche Recht kein
geschriebenes Recht, sondern nur alttlberlieferte Rechtsge-
wohnheit'), und schou Otto von Freisit^ hatte nur gaDz
verwirrte Nachrichten über Entstehung und lufaalt des sa-
lischen Volkarechtes. ') Nur in Elosterhibliotheken mochte
noch hier und da die Handschrift eines alten Rechtsbuchra
liegen, wie denn der Verfasser der Lorscher Chronik noch
das salische und ripuarisctie Recht aafgeechriehen Tor sich
hatte.*) Dagegen finden wir die Gesetze der fränkischen
Könige, die sich auf Öffentliches Recht bezogen, fortwährend
in Uehnng.
Durch solchen Ursprung und Verlauf wird den Auf-
zeichnungen der Volksrechte nichts von ihrem grossen Werthe
fQr die Wissenschaft genommen. Ihr Inhalt, insbesondere
wenn verglichen mit den Rechtsbüchem der Angelsachsen,
Skandinaven und Isländer, ist die einzige sichere Qaelle, um
das Recht jener alten Zeiten kennen zu lernen. Denn an der
Glaubwürdigkeit der Aufzeichner ist nicht zu zweifeln. Ihre
Bildung beiahigte sie zu ihrer Aufgabe, und es lag kein Grund
vor zur Fälschuug: im Gegentheil, je richtiger der Rechts-
bestand niedergeschrieben wurde, desto mehr entsprach die
Sammlung ihren Zwecken.
4. Römische und kirchliche Schule.
Ganz anders, als diese RecbtsbQcher, treten uns die Ka-
pitularien entgegen. In ihnen breitet sich Schritt für Schritt
1) Const. pacis Friderici HT 235 praef. Lic«t per totam Qer-
mamiam ccnatituti vivant in caush et negotüa privatornm consaeta-
dinibus antiquitns traditis et jwre non scripto. — Sine leffe et ratione,
wiedie Verfasser des Chroii,UrBper({en se ad. a, 1178 sich ausdrücken.
2) Otto Friiisg. IV c. 32. Ab hoc (Sala^aato) legem, qaae
nomine ejna aalica asque hodie TOcatnr, inventani dicunt. Hoc nobi-
lisaimi Froncoram, qui Saliei dicuntor, adhuc ntnntur.
3) Chrou. Lanreaham. c. 3.
oy Google
I'. Löher; lieber litiUstAe BechUbildung. 52ft
eine so umfassende, su tief eindringende Umwandlung des
Staatswesens aus, wie sie jemals in einem grossen Volke vor
sich ging.
Bescheidener, ja dürftiger konnte ea um kein Staatswesen,
das (iber die Stufe halbwilder Völkerschaften hinaus wollte,
bestellt sein, als bei den Genuanen. Faniilieaband und Fehde*
recht mussten iium grossen Theile die fehlende Staatsgewalt
ersetzen. Die Gemeinde beschrankte sich auf die Ordnung
nachbarlicher Verhältnisse in Feldbau, Viehzucht und Wald-
nutzung. Die Gau Versammlung war zugleich der oberste
Gerichtsti^, und es bedurfte der Anstrengung von Vielen,
bis ein Gerichtsbann in Kraft und Thätigkeit trat. Bei all-
gemeinen XothfSIlen gab es auch eine Landes- oder Stammes-
versammlung, die einen Herzog wählte und ihn fGr den Krieg
mit dem Heerbann bekleidete. Sonst kannte man keine
Aeosserung politischer Gewalten : auf Mark- und Landsge-
meinde, Volk und Stamm blieben die Begriffe beschrankt.
Nun geriethen aber die germanischeu Völker, die auf
römisches Gebiet übertraten, in eine treffliche Schule, und
zwar Ton weltlicher und kirchlicher Seite zugleich.
Standen die Römer in Kunst und Literatur auch weit
hinter den Griechen zurück, eine Wissenschaft hatten sie doch
geschaffen, die grosse Wissenschaft ron Staat und Recht.
Mit all der Fülle und Feinheit des Denkens, mit welcher die
griechischen Philosophen die schönsten Ideen über der Menschen
und Völker politische Natur niederschrieben und die reizendsten
Systeme für Einrichtung der bürgerlichen Gesellschaft er-
fanden, kamen Griechen doch thateächlich niemals über kleine
schwächliche Staatswesen und lose Städtebtindnisse ' hinaus.
In Rom lebte df^egen von Anfang an der semitische Staats-
gedanke, demgemäss der Staat etwas Heiliges und Geweihtes
ist, ein zwingender Begriff, dem gegenüber der Einzelne nur
dienen und gehorchen kann, und, wenn die allgemeine Wohl-
fahrt es erfordert, das Opfer des Einzelnen sich von selbst
iglizedDyGOOglf
530 SU»uitg der tUitor. Claise vom 4. Deienibtr 1886.
versteht. Jedoch war ee der arische VerstaDd, welcher das
r5 mische Staatswesen io seinen Gliederungen ordnete a^d
feet^te and der Staatsallmacht fQr der Bürger Beziehungen
untw einander den Schutz des Rechtes 7.ur Seite stellte.
Die grosse Knnst und Wiasenschaft der Römer aber, wie
einV5lker' und BOrgertcreiszu regieren und zu verknfipfen, kam
nach der Yölkerwanderung TorzQglich bei den Franken zur
Geltung und warde von ihnen, angepasst den damaligen Zustän-
den, andern L&ndem zugefQhrt. Gerade in dem Hauptgebiete
Galliens, das den Franken zufiel, bestanden die römischen
Einrichtungen am längsten und fast ungebrochen. Die Be-
amten hielten dort Wache in ihren Stellen, die Juristen prunkten
in Gerichtsreden, die Rhetoren in ihren Schulen schmiedeten
glänzende Ketten tou Redeblumen. Die Franken waren dessen
nicht ungewohnt: hatten doch gerade sie Jahrhunderte lang
in ihren alten Wohnsitzen am Rhein römische Offiziere und
Sachwalter bei der Arbeit gesehen. Allein es war g^en
damals ein grosser Unterschied : damals waren sie die Unter-
jochten, welche das Staatswesen der Eroberer erduldeten;
jetzt waren sie selbst die Herrscher und mussten die Staats-
gewalt, wie sie im eroberten Lande heimisch war, selbst hand-
haben. Denn es erschien ebenso unmöglich, der grossen
Ueberzabl der Romanen den fränkischen Volksstaat als frän-
kische Sprache aufzudrängen. Umgekehrt konnten die Franken,
so hartnäckig sie auch ihr altes Herkommen dachten fest zn
halten, sich doch des tiefen Eindruckes nicht erwehren, welchen
die kraftvolle, wohlgegliederte, zielsichere Amts- und Ge-
richtsordnung der Römer machte.
AniFanglich waren nnn Leute und Dinge bunt and wirr
in einander geschoben. Jeder lebte nach seiner vaterländischen
Weise, der Romane suchte Hülfe 'bei seinen bisherigen Be-
amten, der Gerraane brauchte sein Haus- und Fehderecht.
Arge Zosammenstösse blieben nicht aus. J^d- und Grenz-
fragen, Bewirthschaftung und Verkauf und Tausch der Güter
iglizedDyGOOglf
ü. Löher: Uebtr deutsehe ReclUAüdung. f>31
gaben Anlass zu Sireitigkeit«u : der Eine steifte sich auf ge- -
Bcbriebenes römisches Recht, der Andere auf germanisches
Herkommen. 'Wer Yerdrass und Schaden vermeiden wollte,
musate Beides kennen lernen. Der romanische Beamte schrie
über Unrecht und Gewaltthat und erschien Hilfe suchend
'am Eönigshofe, der fränkische Graf oder Schultbeias be-
schwerte sich bitter bei seinen Genossen.
So bekämpften sich unaufhörlich in einem und dem- '
selben Lande zwei verschiedene Staatswesen, und es hätte
zwischen dem Stolz und Eigensinn und der Rechthaberei'
des Germanen auf der einen und dem starken fest^e-
schloesenen tömischen System anf der andern Seite keine
Versöhnung gegeben, wäre nicht beständig eine Macht da-
zwischen getreten, deren Vermittlung sich beide Theile unter-
warfen. Es konnte nicht anders kommen, aU dass die Ver-
bindung zwischen Staat und Kirche sich eng und innig ge-
staltete : das äusserte eine Wirkung, die sich über alle Richt-
ungen des Lebens und Strebens verbreiten mu^ste. Bei
den romanischen Völkern konnte das Christenthum nicht
ganz so durchdringen, nicht so seelisch, und man darf bei-
nahe sagen, auch nicht so leiblich werden, wie bei den
Deutschen, weil es bei jenen ihre eigene lateinische Sprache
redete, die auch die seine geworden. Bei den Deutschen aber
schuf es sich für seine Anschauung, Einrichtung und For-
derung erst neue Worte, ging dadurch viel tiefer in Geist
und GemOtb ein, und vermochte von hier aus zerstörend und
schaffend, gleichsam mit verbot^enen inneren Kräften, den
Eigensinn der Germanen zu überwinden und ihnen öffentliche
Einrichtungen zu gestalten, von welchen sie früher kaum
eine Ahnung hatten.
Es war die Kirche ein wohlg^tiederter öffentlicher Or-
ganismus mit Mittelpunkten und Hebelkritften, mit Gesetzen
und Anstalten. Dieser Oi^anisraus hatte sich nach römischem
Muster gebildet und ordnete und sohaltete wie dieses durch
izedDyGOOglf
532 Sitiung der histOT. Glosse vom 4. Dectmbtr 1886.
• hohe uod niedere Beamte. Gleichwie die Kirche sich in das
römische Staatswesen hineingewachaen hatte, so wuchs dieses
mit ihr in den werdenden Staat der germanischen Völker
hinein. Die Könige mussteu ihre Reichsverwaltung an der
kirchlichen gleichsam befestigen, und es war nur natürliche
Folge, wenn die Reichs- auch Eirchenversammlung wurde
und die Gewaltboten geistliche wie weltliche Sachen beaorgtea.
• Die Kirche blieb immer die alte Lehrerin.
5. Neues Staatsrecht.
Der Punkt, an welchem sich die politische Neiischöpfung
zuerst ansetzte, von welchem aus sie ihre Sprossen und ihre
Zweige immer weiter streckte, die Stelle, bei welcher dess-
halb eine politische Macht entstand von einer Wörde Stärke
und Gewissheit, wie der Qermane nichts Aehnliches gekannt
hatte, war das Königthnm.
Ohne Zweifel hatte — schon durch seinen nothwendig
fortwährenden Bestand — in den Kämpfen gegen die Römer
und während der Völkerwanderung das Ansehen des Heer-
königs fort und fort steigen müssen : allein die Meisten seiner
Yolksgenoasen hielten es ganz in der Ordnung, diese auf-
strebende Macht gelegentlich zu dämpfen. Sie dünkten sich
ja, was Mannes Recht und Freiheit anging, dem Könige gleich.
Wer ilinen davon etwas nehmen und sie zügeln. wollte, griff
an ihre Ehre. Die königliche Macht war und blieb damals
etwas Unbestimmtes. That der König seinen Heermannen
zu wenig, so verspotteten sie ihn: that er zuviel, so erschlagen
sie ihn. Das änderte sich, als romanische Länder erobert
waren.
Auf den König ging Macht und Gewalt des römischen
Kaisers über. Ihm unterstellte sich die grosse römische Be-
amtenschaft: er setzte sie ein und ab. Bei ihm suchte auch
die Geistlichkeit Stütze und Hülfe gegen das rohe Fehde-
wesen. An ihn mussten Germanen wie Romanen sich wenden.
iglizedDyGOOglf
r. Läher: ütber deutiChe Meditsbädung. &33
wenn ihnen Uebermacbt und Unterdrückung drohete. Mitten
unter Wirrsal und Gewaltthätigkeit war die königliche Macht
die einzige, die allerseite anerkannt wurde, und die Kirche
weihete des Königs Amt als die heilige Quelle tou Frieden
und Ordnung.
Der König erhielt aber zu seinem Änsehan auch ein
Besitzthum, so gross wie es kein germanischer Fürst vor der
VölkerwimderuDg sich hätte träumen lassen. In seiner Person
vereinigten sich all die ausgedehnten Staatsgüter, die unter
den Bömem bestanden, — all die Güter der Flüchtigen und
Vertriebenen, soweit sie nicht von germanischen Heermänneru
besetzt waren, — alles Besitzthum endlich Derer, die wegen
Aufruhrs .oder wegen eines andern Verbrechens zu Tod oder
Verbannung verurtheilt waren. Dazu kamen die Steuern von
den Uomanen, die in ordnungsniässig gelehrten Steuerbüchern
vermerkt standen. Diese grosse Giitermasse und die r^el-
mässigen Steuereuflüsse gaben dem König Mittel in die Hände,
unermesslichb Scliätze zu sammeln, einen grossen Hof zu
halten, an welchem es beständig hoch und herrlich ber^^ng,
getreue Anbänger reicblicb zu belohnen, und ein bewaffnetes
Gefolge zu beherbergen, das einem stehenden Heere gleich
kam. Fortan war der König nicht bloss der Erste seines
Stammes, sondern auch der Gefürchtetste und Gefährlichste.
Ihren gemeinsamen Mittelpunkt hatten nun die ver-
schiedenen Völker, welche das fränkische Reich umfasste, am
Hofe des Königs, welchen das vorherrschende Volk auch ge-
radezu ,der Franken Hof nannte. Denn nur durch die
Person des Königs waren sie verbunden, er selbst durch seine
Diener und Abgesandten im Reiche aller Orten gegenwärtig,
während die tiefer liegenden Klammem, welche daa Ganze
zusammenhielten, die Kirche darbot.
Ab die Obersten unter den König^etreuen erschienen
die Hofbeamten, die zugleich die allgemeinen Kechtsgeschäfte
fahrten, da diese mit des Königs eigenen Angelegenheiten
iglizedDyGOOglf
534 Süeung der hislor. GtasM oom 4. DetenAir 1886.
yiellach Hand in Hand gingen. Sie bildeten mit andern
dazu berufenen Reichsgrossen den engeren Rath des Königs
and das höchste Gericht im Reiche. Denn der fi^kisclie
König vereinigte in seiner Person nach und nach etwas vod
all den Worden, die früher den GauTorstehem, Herzogen
und K^igen der einzelnen Stämme zustanden. Er war das
Oberhaupt, welches sie nach aussen in Kriegen, B&ndnisaen und
Verhandlungen vertrat, im Lande selbst aber den Frieden hand-
habte. Alle Beamte wurden jetzt aufgefasst als Diener und Ver-
treter des Königs, der ihnen das Amt geben und nehmen konnte.
Gleich wie er selbst in seiner Person die Ftllle aUer
Staatsgewalten, so weit es ihrer gab, vereinigte, so gab ea
auch fBr seine Beamten keine Trennung der Justiz von der
Verwaltung und dem Heerbefehl. Hauptsache war das Richter-
amt; denn die Wahrung des Rechtsstandes blieb Ausgangs-
punkt aller germanischen Amtsgewalt. Hinzu kam die Mi-
litär^ewalt, um den Besitzstand des Volkes und seiner Glieder
KU schirmen. Endlich, um beider Zwecke willen, lag den
Beamten die Soi^e ob für die G&ter und Einkünfte der Krone,
f[ir Zölle und Strassen, für Handel und Verkehr. Diese Ver-
knüpfung Ton Verwalten, Richten, VoUsiehen legte in das
deutsche Amt von vom herein etwas Unklares, Verwickeltas,
Z^emdee. Denn nur, wo eine andere Autorität, als die eigene,
entscheidet, was Recht bt und wie weit es geht, ftlhlt jeder
vollziehende Beamte die innere Kraft und Freiheit, dieses Recht
zu verwirklichen.
Am einfachsten ordnete sich die Art und Weise der Ge-
setzgebung. ,Das Gesetz kommt zu Stande durch Zustimmung
des Volkes und Festsetzung des Königs* — heisst es in einem
Kapitular vom Jahr 864. Unverändert blieb die alte Grand-
aoscbauung, dass jeder freie Mann das Recht habe, wo über
gemeinsame Landeeangelegenheiteu berathen nnd beschlossen
wurde, seine Meinung zu sagen und durch den Beistand seiner
Genossen zur Geltung za bringen.
oyGOOglf
V. LÖher: Uäier detdaehe SedttAildung. _ 535
Auch war schon dafOr gesoigt, dass die Beamten nicht
ZQ weit um eich griffen : es war ihnen nur das dSrft^ste
Maass von vollziehender Gewalt beigelegt. Auch dieser Grund-
fehler schleppte sich durch das ganze Mittelalter. Herzog,
Graf, SchultheiBS nnd Dorfrichter konnten gegen fahrende
und landlose Leute, die keinen Schirmer hinter sich hatten,
aller Orten Vorgehen: wollte der Beamte aber einen Hof-
besitzer oder die ihm Angehörigen angreifen, mochte er sich
derber Abwehr versehen. !Er musste also, um gewisse Hand-
lungen zu verbieten, sie unter öffentlicher Zustimmung der
Gau- oder Markgenoseen unter seinen Bann steilen, d. h.
'öffentlich erklären, wer das thne, greife ihn und die mit ihm
hielten, persönlich an. Dieses Mittel miisste nun in weiter
Ansdebnnng aushelfen. Das Wort Bann erscheint auch in
Heerbann, Gerichtsbann, Bannforst und bedeutet die Ge-
walt. Wo diese einer obrigkeitlichen Person vorbehalten
ist, da kann sie den Frevler vergewaltigen, ihn entweder fest-
bannen oder auch verbannen. Im Plattdeutschen sagen noch
jetzt rauflustige Buben zu einander: ,Ich kann dich bannen*
d, h. vergewaltigen. Der König war der höchste Rechte-
und frieden» wart, also konnte er jeden Frevel unter Bann
stellen, d. h. öfiFenthch verkündigen : wer den Frevel begehe,
habe es mit ihm selbst zu tnun. Denn anders konnte sich
der Germane nicht vorstellen, vrie man Öffentlich etwas ver-
bieten könne, was doch im freien Willen des freien Mannes
stehe, wenn er mit seinen Waffen dafilr eintreten wolle. Der
König aber konnte die Verfolgui^ des Frevlers seinen all-
gegenw.ärtigen Dienern anbefehlen, Begriff nnd Amt der
Hof- nnd' Staatsbeamten flössen ja in einander: er konnte
ihnen seinen Bann leihen, d. h. die Bache fUr den ihm per-
sönlich angethanen Schimpf ihnen übertragen. Wollte Einer
diese üblen Folgen abkaufen, musste er den Köuigebann be-
zahlen : das kostete 60 Schillinge, soviel wie 60 Kfihe werth
waren, also schon ein kleines Vermögen fir den gemeinen
188« PUIiM.-l>hUoL D. bM. Ol. t. ' 36
,9 lizedoy Google
536 , SUxung der hütor. Glosse vom 4. Dezember 1886.
freien Mann. Nur auf solche Weise liees eich die Befotgang
Ton Gesetzen enwingen.
Schwieriger qocIl war es, dem Staat zu verschaffen, *as
er nothwendig zum Leben brauchte, nämlich regelmässige.
EinkOnfte, um die Kosten für .den König, das Heer, die Be-
amten und die ganze Verwaltung zu bestreiten. Äberr^el-
mässig Geld zahlen P bald viel, bald wenig, bloss fOr öfient-
liche Zwecke? Das war tOx das Gefühl eines Germanen un-
erträglicher, unaufhSrlicher Zwang. Aus freiem Willen wollte
er zum öffentlichen Besston zahlen, wann und soviel Ihm gut
dünkte, aber sich nach dem ürtheil von Ändern, und wäre
es der König oder das ganze Volk selbst, vorschreiben lassen,
was er zahlen solle, wann er zahlen solle, — das dünkte ihm
nicht besser als Beraubung. 8o stark und heftig war der
Widerwille der Franken g^en regelmässige Steuerzahlung,
dass sie, in so vielen andern Dingen gelehrige Schüler der
Romanen, in diesem Punkte ihren Willen durchsetzten. Die
Steuer, wo sie einmal feststand, verwandelte sich in eine un-
bewegliche dauernde Geldleistung, die auf dem Hause oder
Gute oder auch erblieh an bestimmten Familien haftete : eolche
Verwandlung des Zensus in Zins erfolgte schon im sechsten
Jahrhundert. Nur eine Steuer vermochte Karl der Grosse
im ganzen Reiche durchzuführen, es war eine religiöse, den
Zehnten. Dieser sollte von allen fruchttri^^enden Sachen zum
Unterhalt der Kirchen gegeben werden. Schon im siebenten
Jahrhundert hatten die Geistlichen aller Orten den Zehnten
als Gottes G^^ot verkündigt. Im TJebrigen war der freie
Mann zu nichts verbunden, als zu Zeiten durch sog. Natural-
leistuDg mitzuhelfen, dass der Königsdienst von Statten gehe.
Bei so viel Schwierigkeit, für den Unterhalt der Diener
und Beamten von Staat und König regelmässige Einkünfte
zu beschaffen, konnte es nicht ausbleiben, dass man auf Um-
wegen dem anumgänglichen Bedürfriiss abzuhelfen suchte,
und deshalb politische Schöpfungen, wie das Lehns-, Domainen-,
iglizedoiGOOgle
e. LÖer: UAer deutsche BeehtOntdung. 537
Mund&ts- und Bedewesen entstanden, die einem gebildeten
Römer höchst minderlich, jn unbegreiflich erschienen wären.
Leicht gestaltete sich dagegen die Einrichtung des Eriegs-
dienstes. Was in den Zeiten der Völkerwanderung der Heer-
kön^^ so häu^ übte, setzte sich fest als sein Recht, nämlich die
Gewalt, das ganze Volksheer auizubieten. Jeder freie Mann
war auch Knegsmann : das war seine Ehre wie seine Pflicht,
und Niemand setzte sich dawider.
6. Einwirkung der Eirchenzucht.
Auf die bürgerlichen Verhältnisse war im fi^nkischen
Reiche wenig Anderes von so grossem und tiefgreifendem
Ein&uss, als das kirchliche Strafamt. Der Freyler, der durch
seine Macht oder Geschicklichkeit des weltlichen Gerichtes
spottete, oder leichten Herzens die Busse zahlte, konnte noch
einem andern Gerichte anheimfallen, dessen Strafen schwieriger
zu entgehen war. War nämlich durch eine Stiode wider
Gottes Gebot ein Aergeroies g^eben, so ftlhlte üch die Kirche
berufen, Gottes Gebote Geltung zu verschafien und das be-
leidigte Sittengesets zu rächen. Jeder Beichtiger hielt sich
dazu berechtigt; wenn die Geistlichen einer Landschaft zu-
sammen kamen, so lag es nahe, dass sie den öffentlichen
Sittenstand erörterten, und erschien der Bischof, so mnsste
es seine erste Pflicht sein, neuen Verbrechen zuvor zu kommen,
indem die bekannt gewordenen gestraft and gesühnt wurden.
Es entwickelte sich daraus eine förmliche Gerichtsbarkeit der
Kirche, die ihren Äbschluss durch die Anordnung Karl des
Grossen fand, es solle jeder Bischof oder sein Vertreter
wenigstens einmal im Jahre und zwar in Begleitung eines
Waltboten seine Diözese bereisen, an bestimmten Orten die
Männer der umliegenden Höfe und Gemeinden versammeln
und aus ihnen würdige Häupter vorrufen, die auf Eid nnd
Gewissen offenbaren sollten, ob und welche Verbrechen vor-
gefallen. Der Eirchenstrsfien aber, die nach Untersuchung des
igtizedDyGOOglf
Sitevng der hwtor. dasge vom 4. Desember 1
Falls vom Bischof oder seinem Vertreter verhängt worden,
gab es eine lange Liste: dem Wehrgeldaregiater entspracb
das kirchliche Bussregister. Die leichteste Strafe bestand in
Beten, Kniebeugen, Armaasstreckea, was bis zu einer gewissen
Aozahl wiederholt werden musste. Die härteste Strafe aber
war der Kirchenbann, der zwei Klassen hatte: der kleine
schloss nur vom Abendmahle, der grosse von aller kirch-
lichen Gemeinschaft aus. Wiu^e der Bannäncb öffentlich in
oder vor der Kirche gegen einen Unseligen angesprochen,
so war er. forthin wie ein Aussätziger, welchem die Prau
keinen Kuss, die Tochter kein Brod, der Blutsfrennd keine
Herberge geben dnrfte, bis Busse gethan oder die gesetzte
Zeit um war. Wer im Kirchenbanne starb, fahr geraden
W^s zur Hölle: das wurde von der Geistlichkeit allgemein
verbreitet.
Nichts hätte sich erfinden lassen, das mehr geeignet,
Frevelmuth zu brechen und üebeiapradeln des Freiheits-
gef&bls und des Fehderechts nieder zu drücken, ab solche
Strafen, die scharf in die Seele hinein griffen. Ehre nnd
Gewissen zugleich in Feesein schlagen, das war endlich ein
Mittel, die germanische Wildheit zu zähmen. Nicht hoch
genug lassen sich die Folgen der Kirchenzucht anschlagen,
die sich über die ganze bürgerliche Gesellschaft erstreckten.
In erster Linie hat die Kirchenzucht so, wie sie ein
Jahrtausend hindurch fortgesetzt wurde, auf die ganze Nation
sänfHgend und sittlichend eingewirkt. Wer hätte sich noch
g^en das Bewnsstsein einer göttlichen allwaltenden Gerech-
tigkeit verstecken können! Die Strafweise der Kirche aber
gab auch unabweisliche Lehre für die Rechtspflege Oberhaupt
Durch sie trat der Begriff des Verbrechens auf mit schneidiger
Anforderung an die Staatsgewalt. Denn die Kirche stellte
,9 iizedoy Google
P. LWier: Ueber daagdtt BtehtO^img. 539.
gekränkt ist. Damit Dbertrng sich der Begriff der Sflade
auf das Verbrechen, und das richtende Amt der Kirche über-
trug sich auf das weltliche Gericht, welches sich erst dadurch —
wenigstens in Bezug auf gemNDSchädliohe Verbrechen — zu
seinem rechtem Zweck und edlem Ideale erhob. Denn das
Ricbteramt war es insbesondere, worin Kirche und Staat
einander beg^neten, und zur Ausfibong desselben schritt die
Kirche ganz anders vor, als der Genuane bisher gewGhnt
war. Denn dieser hielt sich an den Grundsatz: ,Wo kein
Kläger, ist kein Richter.* Die Kirche aber kümmerte sich
nicht um das persönliche Verhältniss zwischen Frevler und
Opfer : sie untersuchte die Sache, einerlei, ob der Beschädigte
klagen oder stillschweigen wollte. Denn sie verfolgte und
strafte den bösen Willen. Dieses Verfahren konnte den welt-
lichen Gerichten nicht gleichgültig bleiben. Was die Kirche
ab Vertreterin des himmlischen Willens untersuchte und
strafte, musste auch dem irdischen Richter zu thun geben.
Jener Grundsatz liess sich in seiner Strenge nnr noch auf
das bfiigerliche Recht beziehen. Damit verbreitete sich die
Untersuchung von Amtswegen weiter und weiter über die
weltlichen Gerichte, bis zuletzt die Gesetzgebung z. B. Friedrich
des Grossen es dem Richter zur Pflicht machen konnte, auch
in Verm&gensstreit^^keiten von Amtswegen die. reine Wahrheit
EQ erforschen.
7. Beschränkung des Eampfrechtes.
Es konnte wohl keine ärgere Verhöhnung weltlicher
Gerechtigkeit geben und doch kein grösseres Vertrauen auf
das geheime Wirken der göttlichen Gerechtigkeit, als der
förmlich geordnete Zweikampf vor Gericht. Nicht der Rechts-
begriff, und was sich folgerichtig daraus ergab, sollte gelten,
sondern das Becht wurde auf die Spitze des Degens gestellt,
auf die Stärke des Armes, die Schärfe des Auges und die
blitzschnelle Bewegung des I^eibee. Dass dieser Brauch aber
,9 lizedoy Google
540 Sittimg der Mttor. Classc vom 4. Desember 1886.
selbst von der erlenohteten Gesetzgebang Earl des GiroBsen
nicht einfach als verwerflich erklärt, sondern als ein sich
TOn selbst rerstehendea Rechtsmittel allgemein anerkannt
wnrde, das beweist uns, wie nntrennhar Recht und Eigentham
noch verwachsen war mit dem Willen und der Kraft der Per-
sönlichkeit, und wie weit man noch entfernt war von einer
einfach sittlichen und Temünfbigen Rechtspflege. Wohl r^j^
sich anch damals der Zweifel, ob dem Qottesurtbeil unbedingt
zu trauen: um so mehr musste die Gesetzgebung, da man
kein besseres Mittel wusste, Streitigkeiten zu entscheiden,
darauf bestehen, doss das Gottesurtheil untrüglich sei. .Alle
sollen dem Gottesurtheii glauben ohne Zweifel!', so verkSndet
ein Kapitular des Aachener Reichst^;» im Jahre 809.
In den Volksrecfateu begegnet uns eine Art Luxus in
Bewilligung oder Forderung des Zweikampfe. Von jeder
Anklage konnte man durch den Zweikampf sich reinigen :
entstand irgend ein Verdacht, z. B. des Meineides, achll:^[
man an den Degen. Der Zweikampf genügte auch zum
Beweis jeder Behauptung, zur Widerlegung jedes Zeugen,
zur Entkräftung jeder Urkunde. Ja selbst wenn der G^ner
die Hand schon ausstreckte zum Eidschwur, konnte man noch
vortreten und ihn zum Zweikampf ford«^, dann wurde ge-
kämpft statt geschworen. Und hatte Jemand nach Abmachung
unsäglicher schleppender Förmlichkeiten es soweit gebracht,
dass er mit Richter und Schöffen endlich vor der Hansthür
seines bösen Schuldners erschien, um ihn auszuplanden, da
trat dieser ihm vielleicht mit gezogenem Schwert enig^en,
und umsonst waren alle Mfihen und Kosten des langge-
wundenen gerichtlichen Weges.
Wi^te man aber dem Zweikampf Einzelner auch nicht
entgegenzutreten, so konnte sich doch kein Gebildeter der
Einsicht yerschliessen, dass mit dem R«cht zum Massenkampf,
wie es in der Fehde geübt wurde, kein geordnetes Staats-
wesen bestehen könne.
,9 iizedoy Google
V. Zäher: UtAer deut»tA« Beehttbüdung. 541
In Eünhard^a Briefen wird «rzähH, wie eine Gesellschaft
im wUstea Urwald auf einen Uann geetossen, den man ver-
gebens um Begleihmg bat, denn er erklärt«: schwere Ngth
zwinge ihn, hier zu hausen, weil er in Fehde sei und sich
nicht zeigen könne, wo er seine Feinde treffe und die ihm
nach dem Leben stellten. So steht aach auf allen Blättern
der Stammesrechte das Fehdewesen noch in Blüthe. Allein
woher wollte man GrOnde nehmen, es zu nnterdrficken, so
lange der Zweikampf ror Gericht an der Tagesordnung war !
Statt der Kraft bloss des eigenen Leibes, wie im Zweikampf,
stellte man in der Fehde dem Feinde gegenüber die Kraft
all der Seinigen: wem der Si^ blieb, ftlr den hatte das
Gottesgericht entschieden, gleichwie die Feldschlacht noch
jetzt entscheiden mnss zwischen streitenden Völkern. Auch
nicht entfernt konnte die Gesetzgebung den Gedanken fassen,
das Fehdeweaen auszumerzen, man musste es dulden und froh
sein, wenn man sein Walten in bestimmte Regeln und engere
Grenzen brachte. Wer Todschlag oder schwere Verwundung,
schimpfliche Gewalt an einem Weibe, Brandstiftung, Raub,
Einbruch sich zu Schulden kommen liees, wurde von den
Angehörigen des Gekickten stehenden Fussee verfolgt, und
80 lange blieb er der Fehde ausgesetzt, bis er im Wege güt-
lichen Vergleichs, insbesondere dnrch Vermittlung der Geist-
lichen sich zur Genugthuung rerstand. Zog aber die beleidigte
Familie es vor, den Frevler vor Gericht m fordern, so musste
hier die Sache ausgemacht werden, in einer oder der andern
Weise. Fälscher oder bestrafte Verbrecher wurden überhaupt
zur Anklage nicht zugelassen. War die That nicht offenbar,
so mosate der Angekli^ den Gefilhrdeeid leisten. Auf falscher
Anklage stand hohe Geldstrafe, und hin and wieder faieas es
dann: wie du mir gewollt, so soll dir geschehen. Leugnete
der Angeklagte, so hatte der K^er das nächste Etecht, ihn
mit Zeugnissen zu überitihren. Der Beweis der Nothwehr
eollte nach Frankeorecht nur mit sechsunddreissig Eideshelfem
,9 iizedoy Google
542 Sitzung der histor. CIobm vom 4. Deeenbar 1B86.
gültig sein. Wurde der Ängeklt^^ für sclmldig befuziden,
Bo hatte er zn leisten, was in den Volkagesetzen für solchen
Fall festgesetzt war. Ueber die Sühne und Austragang einer
grossen Fehde wurde gewQhnlich eine Urkunde aufgenoniiiieii.
Wollte aber der Freyler dem Gerichte keine Folge leisten,
60 setzte ihn dasselbe förmlich ausser den öffentlichen Frieden.
Er wurde friedlos, sein Leben galt nichts mehr, frei waltete
wider ihn das Fehderecht.
Zur Beschränkung aber desselben worden nach und nach
im ganzen Reiche folgende Grundsätze zur Geltung gebracht.
Erstens, die Fehde sollte bloss den Tbäter oder dessen Söhne
treffen, und von der Vertretung der heimlichen Sehsndthat, die
sie ja nicht hatten hindern kStmen, sollten sich alle Verwandte
leicht lossagen können. — Zweitens, keine Fehde sollte Statt
finden, wo die Eriinkang an Person oder Vermögen ent-
weder auf Befehl des Herzc^ oder des Königs, oder ohne
Schimpf aus Zufall, oder durch Thiere geschehen war. Wer im
ersten Falle Fehde erhob, hatte es mit dem Gewalthaber selbst
zn thun uad beleidigte zugleich das ganze Volk in seinem
Haupte. Im zweiten Falle konnten die Volk^esetze nur da-
durch der Feindseligkeit entg^enwirken, dass sie bloss die Ent-
schädigung, nicht aber noch eine andere Busse zugeetanden. —
Drittens, der von der Fehde Verfolgte sollte Frieden haben
in der Kirche, in seinem Hause, auf dem Wege zur Kirche
und zur Gerichtsstätte und auf dem ßückw^e von dort. —
Viertens, die öffentlichen Beamten sollten, wo ein Todschlag
oder eine andere Gewaltthat vorfiel, gleich dazn thun, dass
Geuugthuung festgesetzt und Friede gelobt werde, und ihren
ganzen £iinfluss aufbieten, um den Widerspenstigen zum Frieden
zu zwingen.
Zeigte sich nun hierin das Bestreben, Ausbruch und Aus-
dehnung der Fehde, soweit das damals Oberhaupt denkbar,
zu hemmen, so wollte man auch durch die Geeetse den
friedlichen Austrag bestens erleichtem.
,9 iizedoy Google
V. Löher: Ueber devtsiAe BeehtgbUäimg. 543
So lange aar Einer oder etwa Zwei oder Drei thätlich
geworden, wurde die einfache Busse entweder jedem Einzelnen
oder Allen gemeinsam zugemessen. Für den Fall aber,
dasa eine Menge sich betheiligte, erschienen besondere Buss-
bestimmnngen nSthig, einestheils weil der Druck auf die
Freiheit und Wehrkraft des Angegriffenen sich grösser ge-
staltet hatte, andemtheils weil unmöglich Jeder in der Menge
gleiche Schuld haben konnte. Die Gesetze machten daher
entweder den Anführer der Fehdeschaar fctr die Hauptbnsse
und seine Genossen für eine kleinere Busse verantwortlich,
oder sie bezeichneten einfttraUemal eine bestimmte Anzahl
der Fehdegenossen, welche eine Busse zahlen sollten. Letz-
teres geschah, weil bei einer Menge Ton Streitenden eine
andere Schlichtung der Sache vor Gericht kaum zu Ende
zu bringen war.
Was die Busse betrifft, die in Vieh, Getreide, Waffen,
Kleidungsstücken oder ganzen Höfen und QQtem gezahlt
wurde, so lassen sich in den Yolksgesetzen folgende leitende
Grundsätze erkennen:
1. Bei Beschädigung oder Vernichtung von Thieren,
Häusern, Geräthen, Frfiehten wird entweder die Rückgabe
oder Werthzahlung der Sache zugleich mit der Busse nam-
haft gemacht, oder es steckt Beides darin, dass ein mehr-
facher Werth der zerstörten oder entfremdeten Sache fest-
gestellt isi
2. Bei Todschl^ oder Menschenraub findet sich neben
dem Wehi^ld, das ist dem Schadenersatz för den Verlust,
den die Sippe durch Wegfall eines ihrer Glieder erfährt,
stets noch eine Summe dafür, dass die gekränkte Familie die
Fehde unterlasse. Entweder wird diese Fehdebusse besonders
angegeben, oder das einfache Wehi^ld ist um soviel erhöht.
3. Bei Lähmungen, d. h. solchen Körperverletzungen,
wodurch ein Glied verloren geht, muss der Verlast und ausser-
dem der Schimpf gebfiast werden.
,9 iizedoy Google
544 Sütung der Autor. CIohb vom 4. Dteember 1886.
4, Bei bloeaen Verwnndnngen, Schimpfwortea und andern
beleidigenden Handlungen, womit kein bleibender Verlust ver-
knüpft war, kam natürlich bloss die Fehdebnsse in Betracht.
8. Fortschritte im Strafrecht.
In den Kapitularien und demgemäss in den Volksrechten
ist bereits ein Streben ersichtlich, die Verbrechen je nach
ihrer grösseren oder geringeren Gemeinge&hrlichkeit zu unter-
scheiden. Demgemäss ergaben sich drei Klassen.
Zu den Verbrechen, die gegen das Gemeinwesen ge-
richtet waren, gehörten Hoch- und Landesverratfa, bewafiheter
Widerstand g^en hohe Beamte, Befreiung von Verhafteten,
Rauferei im Heere oder am Königshofe oder auf der Gerichts-
stätte, Aufruhr, Meuterei, Heerverlaseen, Straaaenraub, gewalt-
samer Ueberfall von Ortschaften, Kirchenraub, Gräberscbän-
duDg, Zauberei und Giftmischen. Der Schuldige wurde in der
Regel mit dem Tode und Gütereinziehung, bei geringerer
Strafwürdigkeit mit hoher Geldbusse bestraft.
Von Handinngen, die sich g^^n Einzelne richteten,
wurden grobe Vergehen gegen die Sittlichkeit mit Geld, in
späterer Zeit auch wohl mit dem Tode gebOsst. Jeder Tod-
schli^, gleichviel ob gewollt ob zufällig, hatte Forderung
des Wehrgeldee zur Folge, ebenso Raub oder Verkauf eines
Freien.
Lässt sich in der Abstufung der Strafen deatüch erkennen,
dass auf Gemeinheit der GesinnuDg härtere Busse fiel, dass
offene Kühnheit leichter Entschuldigung fand, und dass die
Ehre und Unantastbarkeit der Person ängstlich gehütet wurde,
so musste eine dritte Etasse von Verbrechen, auch wenn der
Beleidigte selbst keine ECache suchte, demStaate gebüsat werden,
wurde jedoch mit massiger Geldbusse al^ethan. Dahin ge-
hörte das Beigem von eines Mannes Burg, das bewaffnete oder
eigenmächtige Eindringen in eines Anderen Hans, auch Heim-
suchung genannt, das Wegverl^en, Haubenabreissen, Werfen
iglizedDyGOOglf
e. LOter: Deber deulieke Beehldnldung. 545
vom Pferd. Höher war die Geldstrafe f&r falsches Zengniss,
Meicaid, UrkuDdenfälschung, F&lschmQnzeD. Gegen des, wie
es scheint, noch immer beliebten Praaenraub ging der Staat
mit ECnigsbaim nnd die Eirche mit hoher Bosse vor.
In germanigcfaer Zeit hätte sich gegen ein Verbrechen
der ersten Klasse das beleidigte Volk erhoben: an Stelle des
ganzen Haufens, der wild erregt zufuhr, trat jetzt der König
und sein Graf mit geordnetem Verfahren, — ein bedeuten-
der Fortschritt. Die zweite Klasse nmisfiste alles frevelhafte
Thun gegen eine bestimmte Person, welches den Beleidigten
oder Beschädigten aufrief, sich gewaltthätig Genugthuung zu
verschaSen : hier fand jetzt viel hänfiger, als ehemals, die
Vermittlung durch das öffentliche Gericht statt und damit
auch regelmässig die Verpflichtung des Schuldigen, dass er
ausser dem Wehigelde oder der sonstigen Oeougthunng, wo-
mit er sich vom Verletzten oder dessen Blntsfreundschaft
wieder Frieden erkaufte, die Gerichtsbusse zahlen musste, das
Fredum: d. h. die En^^eltung dafSr, dass durch das Gericht
dem Frevler wieder Frieden erwirkt wurde. Dies erhöhte
sich nach und nach bei geordnetem Verfahren und nahm den
Charakter eines Strafgeldes an, durch dessen Erlegung der
Schuldige sich in den öffentlichen Schutz wieder einkaufte.
Als dmrch den Königsbann bestimmte Thaten von vom herein
mit einer Geldstrafe belegt wurden, trat das Banngeld in der
R^l an die Stelle des Fredum. Die dritte Klasse der Ver-
brechen und Vergehen Hess sich damals erst in der Richtung
erfassen, welche wir jetzt eine polizeiliche nennen. Die
Strassen und Plätze, die Urkunden, die Münze, das öffent-
liche ZeugnisB wurden unter Gewähr des Staates gestellt, der
allmählich gegen den Fälscher mit Leibesstrafen, z. B. dem
Abhauen der rechten Hand, vorging.
Ein grosser Fortschritt ergab sich auch darin, cktss nach und
nach auf die öffentlichen Beamten als Pflicht Übei^ing, was
bisher im freien Willen der Leute lag. Jene mussten auf übel
iglizedDyGOOglf
546 Bümng der Autor. Clasge vom 4. Deiember 1886.
berDcbtigte Menschen ein scharfes Auge haben, durften bei
schweren Verbrechen sofort den Thäter ergreifen, und sollten,
wenn sonst kein Kläger anftrat, an dessen Stelle die Anklage
erheben. Wiederholt wurde als nachbarliche Pflicht ver-
kflndigt, jeder Erwachsene mfisse mit seinen Waffen schleich
dem Lärmrufe, dem Hom, der Glocke folgen und den Ver-
brecher zu greifen trachten. Ging dieser fldchtig, so wurde
gegen ihn der Bann ausgesprochen, welcher die Wirkung
hatte, dass der Frevler nirgendwo durfte beherbei^ und
Gberall durfte ergriffen werden.
Die Verbrechensstrafen aber wurden yermehrt ond näher
bestämmt, indem durch Kapitularien ausgesprochen wnrde,
in welchen Fällen die Todesstrafe durch Hängen, Ersticken
im Schlamm, Rädern, femer Leibesatrafen durch Brandmarken,
Verstümmelung an Auge, Käse und Hand, oder Auspeitschen
Statt finden sollten. Das Urtheil wurde auf der Stelle roll-
zogen. Ging dasselbe auf Geldbusse, so muaste förmlich
Zahlung gelobt werden, was zur Pfändung oder Schuldknecht-
Schaft lllhrte. Bei Nichtzahlung des Königsbannes trat Schutd-
knechtechaft ein oder Züchtigung, fOr jeden Solidus ein Hieb.
9. Spärliche Neuerung im bnrgerlichen Recht.
Als das Ghristenthum tief in die Volksseele eingriff, als
die einströmende römisch-griechische Bildung zahllos neue
Ideen erweckte, als der Staat frOher ungeahnte Machtmittel
erhielt, — da war wohl zu erwarten, dass auch auf bürger-
lichem Recht^ebiet eine innere Erneuerung und äussere Neu-
gestaltung vor sich ging. Denn die Gewalt, mit welcher
sich ein Umschwung in der Kultur vollzieht, gibt den Grad
ihrer Stärke am genauesten in allem dem an, was zur Werk-
stätte des Rechts gehört. Es war damals die Kirche, wie
gesagt, in das römische Rechtsgebäude hineingewachsen, die
Stammesrechte wurden in lateinischer Sprache aufgezeichnet,
die Gesetze nnd Verordnungen in lateinischer Sprache v9r-
,9 iizedoy Google
V. LÖher: Ueber deutsehe Bechtf^Udung. 547
kündigt, die Urknndea io lateinischer Sprache ali^efasst, —
WB8 lag näher, als dass römisches Recht, welches durch lang-
dauernde Denkarbeit einer gleichsam daftlr geborenen Nation
sich groesentheib abgeklärt hatte zu einem Welt- und Ver-
standesiecht, dass dieses hochgebildete Rechtsweaen nrit seinen
EinäSssen aach weit und breit das germanische Herkommen .
durchdrang. Allein gerade hierin zeigt sich, dass, so Grosses
in der fränkischen, namentlich in der Karolingerzeit, für
das öffentliche Recht geschah, das bOrgerliche Recht nur
geringe Umbildung erfuhr. Wohl schimmert aus den Kapi-
tularien etwas wie fieutiges Rechtswesen hindurch, und es
will scheinen, als habe es damals schon Wurzel gefaast und
hätte weiter wachsen müssen, und doch — wie bald sollte
so Vieles, was dem Volksrecht angeheftet war, nach Earl dem
Grossen wieder abFalleo ! Dahin gehörten auch die ständige
Forderung und Beaufsichtigung durch die Waltboten und
der häufige Gebrauch von Urkunden. Was d^egen aus
germanischer Wurzel im karolingischen Zeitalter empor-
wuchs — wie Reichstag, Grafenbann, Sch5ffenthum, Ämts-
gut , Grosi^^ndbesitz , Lehen , Vogte! , Hofrecht und die
feinere Abstufung von Hörigkeitsklassen, — das hielt Stand
and bildete sich fort, insbesondere wenn der Fortschritt
sieb entweder an' das Königthum oder an die Kirche an-
lehnte; — denn diese hauptsächlich waren auch im bürger-
lichen Recht Erwecker und Trager der N^enerongen. Jenes
hatte für sich die Macht und die Zustimmung der meisten
Vornehmen, und was von der Kirche ausging, hatte für sich
das religiöse Volksgewissen. Im Ganzen aber wurde das
deuts(Jie Recht nur Susserlich vom römischen berührt, nur
seine Formen wurden etwas gekräftigt. Die gemeinsamen
Grundbegriffe und Grundsätze aber, welche wie helle rothe
Fäden durch all die deutschen Stammesrecbte gehen, dieses
germanische Erbgut aus uralter Zeit verhielt sich allem Fremden
gegenüber kieselhart und kieselglatt.
,9 iizedoy Google
548 Sünmg der histor. CtatM vom 4, Detetnber 1886.
Nichts wäre desh'alb unrichtiger, als Karl den Grossen,
wie es wohl früher geschah, als den Geaftt^eber sich vor-
zastellen, dem das mittelalterliche Rechtawesen za danken.
Ein Bo nngehenres Werk im fi^nkischen Reiche neu zn schafFen,
dazu reichte weder des Königs Macht hin, noch das Wissen
.und Wollen dee Yolkes. Davon melden- uns weder die Stammee-
recht«, noch die Kapitularien, noch die anderen Nachrichten ;
dem widerspricht auch das Gleichartige im Gerichtswesen der
Germanen in - allen ron ihnen bewohnten Landen, auch in
denen, wohin niemals eines iränkischen Königs Macht gelangte.
Eine Umwandlung jedoch erlitt das büi^erlicbe Recht
und zwar iQi einen beträchtlichen Theil der Einwohner. Was
frOber nur auf fSrstUchen Besitzungen vorkam, nämlich das
besondere Dienst- und Erbverhältniss der EigenJeute und
Hörigen, dos keimte jetzt in allen G^enden des Reiches
empor. Für die rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem
Herrenhof und den Nebenhöfen bestanden, ftlr die Abgaben
und Dienste, welche die Besitzer der letzteren sowohl das
Jahr hindurch, als bei Todes&ll, Heirath und Beeitzwechsel
zu leisten hatten, für ihre Ansprüche auf den Schutz des
Herrn und die BenStzung von herrschaftlichen Grflnden, für
die Vererbung der Nebenhöfe, endlich in Bezug auf Leibzncht
und Abfindung der Kinder bildete sich in' der fränkischen
Zeit mehr und mehr ein festes Herkommen aus, dessen In-
begriff man mit Hofrecht, Jus curiae, bezeichnete.
Auf solche Weise entstand neben dem gemeinen Land-
recht, an welchem die Freimannen festhielten, allmählich ein
anderes Recht, das die Päichten und Gerechtsame der Eigen-
leute, Hörigen und ■ Dienstmannen einer- und ihrer Herren
anderseits umfaaste. Es war nicht eigentlich Neurecht, sondern
altes Recht, nur entwickelt und ausgedehnt auf eine riel
grössere Volksmenge.
Das gesammte übrige Recht erlitt weder Einbussen, noch
bedeutende Erweiterung. Wohl aber fand gegenflber der
,9 iizedoy Google
o. LShir: Ueber deutsche Becht^niaung. 549
früheren Härte and Schroffheit, die sich auf des Manaee
Schwert und Eigenwillen stfitzte, allmählich eine bedeutende
Milderung statt, eine grössere Humanität und KUcksichtnahme
auf das allgemeine Wohl. Hier kann aber selbstverständ-
lich nur Richtung und Charakter, welchen die Weiterbildung
des Rechtes annahm, bezeichnet und zu diesem Zwecke nur
eine kleine Reihe von Tfaatsachen erwähnt werden, die Denen,
welche den inneren Gang der dentachen Staats- und Recht»'
gescfaichte verfolgt haben, wohl bekannt sind. Immerbin
können wir, was das Einzelne betrifiPt, uns meistens nur an
eine Wahrscheinlichkeit halten, eben weil erst die Yolks-
rechte uns belehren, wie im Einzelnen das Herkommen be-
schaffen war.
10. Erb- und Pamilienrecht.
Gleichwie über die Sqbale, so suchte die Kirche auch
tiber die Ehe Gewalt zu bekommen. Es gelang ihr nach
und nach, weil rel^öse Scheu, je tiefer und allgemeiner sie
wurde, um so mehr hinderte, dagegen aufzutreten. Was ur-
sprünglich nur Gewissenssache war, erhielt allmählig recht-
liehe Gültigkeit. So errangen die kanonischen Ehehindemisse,
sowie der Grundsatz, die Ehe sei unauäöalich, zuletzt allgemeine
Anerkennung, nicht aber die Forderung, zur Eingebung der
Ehe gehöre kirchliche Trauung. Ebensowenig vermochte die
Kirche bei den Vornehmen die Kebsweiber zu verbannen.
Mit der Bildung war die Frauenachtung gestiegen, das
Vermögen zahlloser Reichsgesessenen grösser und mannig-
faltiger geworden. Man äng daher auch an,' den Frauen die
Fähigkeit zuzugestehen, eigenes Vermögen zu haben. Von
dem Grundbesitz, welchen der Erblasser selbst Ton seinen
Vorfahren ererbt hatte, blieben sie durch seine männlichen
Anverwandten ausgeschlossen : dieses sogenannte saligcbe Ge-
setz verhindert noch heutzutt^e in Deutschland und Frank-
reich, dass Frauen einen Thron besteigen. Indessen Hessen
,9 iizedoy Google
' 550 Sittwtg der hiaior. Olcase vom 4. Det^iiber 1886.
bereits einige Stämme Frauen ab Erben zu, wenn keine Brttder
des Mannes da waren, und nach anderen Volksrechten aoUtea
die Frauen wenigstens von dem YerroögeQ, das sie gemein-
schaftlich mit ihrem Manne erworben hatten, d. i. vcfn der
Errungenschaft, ein Drittel oder die Hälfte bekompen. Ausserr
dem haljte die Frau noch besondere Yermögensstücke : die
Aussteuer in Haushaltungssachen, welche sie von ihrer Familie
mitbekommen hatte, — die Gerade oder das Frauengeräth, —
die Morgengabe oder das Ehrengeschenk nach der Brautnacht, —
das Leibgedinge oder die Witfcwenversorgung, welche bei der
Heirath von des Mannes Seite festgestellt wurde. Bei Auf-
hören der Ehe könnt« die Frau Aussteuer,, Gerade, Morgen-
gabe, sowie ihr eigenes liegendes Gut an sich nehmen, jedoch
mnsste sie etwas vom noth wendigsten Hausgeräth im Hause
lassen. Ihr gehörte auch der Mustheil oder die Ho£;peise,
das war ein Antheil an den vorhaqdenen Lebensmitteln, damit
' sie für den Anfang Nahrang habe. Anch dos Leibgedinge
sollte nach den meisten Stsmmesrechten der Frau Terbleiben,
nach einigen hatte sie nur die Leihzucht daran, wieder noch
anderen musste sie mit den Kindern theilen.
Unter dem milderen Hauch des Christentbunia verschwand
die Sitte, ein schwächliches oder missgestaltetes Kind aus-
zusetzen. Dass der Vater aber aus Hungersnoth den Sohn
■ verkaufen könne, scheint aus dem römischen Rechte in Volks-
rechte Übergegangen, jedoch nur in wenige. Konnte Niemand
aus der Blutsfreundschaft die Mundschaft über verwaiste
Kinder Übernehmen, so trat, wie ttberall, wo der Vater oder
Blutsfreund da? Recht der Mundschafl missbrauchte, des.
Königs Mundinm ein, das ist die Obervormundschaft. Was
aber dem Eiude durch Erbgang oder Schenkung zufiel, tonnte
■ der Mundwalt frei verwenden, jedoch veräussem durfte er
es nicht.
Das germanische Erbrecht war ringsum gefestigt und be-
schlossen im Familieorecht. Gleichwie die 'Waldbäume von
igtizedDyGOOglf
V. LBhtr: üehtT ifeutmA« SceMsbSiJun?. 551
dem gemeinsamen Boden, anf welchem eie erwachsen, ihre
Nahrung ziehen, so haben auch die Mitglieder der Sippe ein
Recht, auf dem Grundbesitz des Geachlechtes ihr Daheim '
nnd ihren Unterhalt zu finden, und dieses Naturrecht kann
ihnen Niemand nehmen oder mindern, anch Yater und Bruder
nicht. Das Haupt der Famib'e ist stets nur Verwalter ihres
Grirndvermögens, Anstheiler der FrQchte desselben, Nährer
und Wehrer aller Unmündigen : ISigenthGmer aber im jetzigen
Sinne wird der darauf befindliche Hausherr nnr dann, wenn
seine ganze Sippe an^estorben ist bis auf ihn selbst.
Diese Grundanschanang brachten die Volksrechte noch
zum schärferen Ausdruck, indem sie unter Anderm erklärten:
wenn ein kinderloser Mann sein Erbe veräussert habe, so
werde der Vertrag durch nacbgeborene Kinder von selbst
nichtig. Das Recht der Familie ging soweit, dass alles Ver-
minen, das zu dem ererbten Hauptstock hinzukam, sofort in
der Familie sich rerfestete, wenn es nicht ausdrücklich nnd
fSrmlich davon ausgeschlossen wurde. Nur Über seine be-
wegliche Sachen konnte Jedermann frei verfügen, diese waren
seine Habe, fahrende Habe, — d^egen mit Eigen verband
sich sc^ort der BegrifT des Erbe, nämlich dass es als Erbe
gewonnen war nnd als Erbe dauert«.
Die Blutsfreunde hielten daher säromtlich Wache, dass
Acker und Wiese, Wald und Anger, Haus und Hof, Hörige
und Leibeigene, Jagd? und Gemeinderecht. Uühlen, Wasser-
lanf und Fischerei, kurz alles, was von den Vorfahren her
oder dnreh gemeinsamen Erwerb oder mit stillschweigendem
Zidassen der Einzelnen in die Familie gekommen, nicht zer-
splittert wurde. Wer ohne Zuntimmung seiner Blutefrennde
solches Vermögen veränsserte, setzte sich mit ihnen in Feind-
schaft and Fehde, weil er das Verraten schmälerte, das
ihnen gehSrte von Rechtes wegen.
Deshalb, weil das Erbrecht bei den Germanen ein blosser
Attsfinss des Familienrechts, trat der nächste Bluts&euud, so-
188«. Phlloa-pUlol. D. blat. Ol. «. 36
,9 lizedoy Google
552 Sitzung der hittor. Classe tom 4. Iktember 1886-
bald ibm durch den Tod seines Voi^ängen Platz getnacht
w&r, sofort and aus eigenem Rechte in das Vermögen ein,
- und weil er bereits im Mitbesitze desselben w&r, so bedurfte
es such keines Srbschaflsantrittes, keiner förmlichen Ertlärnng,
er wolle Erbe sein. .Der Todte erbit den Lebendigen", B^t
das Sprüchwort, das Wort .erbit" im thätigen Sinn genommen,
d. h. macht ssnm Erben.
Eines aber forderte das alte Hecht gebieterisch: der
Qnmderbe musste ein wehrhafter sein. Weiber hatten des-
halb kein Erbe und Eigen, und auch dort, wo es ihnen
ausnahmsweise gestattet wurde, kam ihr Grundbesitz sofort
unter die Wehre ihres Mnndwaltes. Hatte Jemand keinen
wehrhaften Sohn oder Enkel, so erbten einer seiner Brflder
oder deren Söhne, — gab ea auch solche nicht, so .verstarb*
das Verm^en immer weiter an die Blutsverwandten in auf-
steigender Linie.
Durch solches Erbrecht war io der Hauptsache Besitz
und Wechsel des Vermögens geregelt. Ohne Zweifel erhielt
dadurch das lieben des Volkes und der Bestand der Familien
etwas ruhig Siätiges, eine Fortdauer gesichert fOr Jahr-
hunderte: allein Nachfcheil war auch dabei. Es blieb doch
gar zu beschi^nkt einer der mächtigsten Antriebe zum Denken
und Arbeiten, dos ist die Begierde nach Erwerb. Das Haupt-
vermSgen war aller Orten in festen Händen, was blieb dem
Tbätigkeitstriebe übrig, ab sieb zu richten auf bew^liche
Schätze, auf Fehde, Krieg und Abenteuer, auf Befriedigung
edler und unedler Leidensehaft ? Das rothe Qold schimmert
unheilvoll auf dem Qrunde unserer ältesten S^eu, die Fa-
milienglieder wQÜien untereinander, und grimme Leidenschaft
der Ehre, Liebe und Rache fordert schreckliebe Opfer.
In dieser Beziehung findet sich in den Volksgesetzen nur
ein geringer Fortschritt zu höherer Gesittung. Zwar errang
eich die Anschauung Geltung, dasa keineswegs die unmündigen
Eioder leer ausgehen sollten. Allein wiederholt wird darauf
,9 iizedoy Google
V. LOher: Uther deuttehe Budüäbildung. 553
Gewicht gelegt, dasa ohne Zuetiiiiniung der nächsten Blnts-
freande der Besitzer vom alten unbeweglichen Erbgut nichts
varäussem oder verschenken dOrfe. Es war selbst dies
wider die Sitte, wenn Jemand Gmadverm^^, das er selbst
erst erworben, seinea Blutsnächsten, die es mit ihm wehrten
und fSr Blntschnld welche darauf fiel, einstanden, entziehen
wollte. Nur läsat sich bei Denen, welche das Yolksrecht auf-
zeichneten, bereits hier und da die Absicht durchmerken, die
Sache so va wenden, dase znm Beeten der Kirche freie Ent^
äuBserung Statt finde.
Die Witwe erhielt nach einigen Stammosrechten stets
eine Leibzucht von einem Vermögenstbeil des Mannes nnd
hinsichtlich der &brenden Habe, die sie in des Mannes Quns
gebracht, gehörten ihr auch die Sttlcke, welche inzwischen
an Stelle der ab^ngig gewordenen angeschafiFt waren. Starb
die Frau Tor dem Manne, so war dieser nicht ihr Erbe ; ihr
liegendes Gut fiel an ihre Blutsfi'ennde , und ihre Gerade
stets an die Tochter oder Nichte. Dem Sohn aber gebührte
stets das Heergei^the oder Heergewedde, d. i. bei Äermeren
Schild und Lanze, bei Reichen £ri^i;8pfenl und rolle Rüstung.
Testamente blieben von der Sitte rerbannt, man baaste
heimliches Abmachen. Wollte Einer seine Goter, — voraus-
gesetzt, dass der Blutsverwandten Recht nicht gekränkt wurde,
— bei Lebzeiten einem Andern zuwenden, so musste das
durch öffentUcbe feierliche Uebertr^ong geschehen, auch bei
Vorbehalt der Leibzucht. Nur auf Umw^en kam ein Testa-
ment zu Ehren : man Qbergab es einem Geistlichen oder l^te
ee ihm auf den Altar, damit er den Hinterbliebenen in's Ge-
wissen rede, den letzten Willen des Eirblasaers zu achten.
Das geschah insbesondere bei Freilassungen von Leibeigenen
and bei Schenkungen an die Kirche.
11. Sachenrecht.
Wo in jed^n Manne ein starkes Bewusstsein lebte, dass
er am letzten Ende selbst sein Richter und sein Schirmer- sei.
,9 iizedoy Google
554 Sitzung der histor. Cliute vom 4, Deeember 1886.
da musste dos sieb auch im Besitzrecht ansdrficken. Jedes V^r-
hälträiss eines Menschen za einer Sache, welches Ober diese un-
mittelbar irgend eine Herrschaft enthielt, wurde als Gewehre
anfge&ast. Gewehre war das Inhaben einer Sache oder die
Ausübung eines Rechts daran, die gegen Jedermann zu ver-
theidtgen, gleichviel ob als Besitz im eigenen oder fremden
Namen, ob mit Recht oder Unrecht, ob die Herrschaft Ober
die Sache vollständig oder nur in einer b^prenstea Richtung
geSbt wird. Nicht das Juristische, nämlich Anerkennung und
Schutz durch den Staat., oder das Eigenthum und seine Folge,
tritt in jenem B^riff der Gewehre znnächst hervor, sondern
das persönliche Wesen, nämlicb Wille und Kraft einer be-
stimmten Person, einer Sache Besitz oder Gebrauch Ar sioh
zu behaupten und zu wehren gegen Jedermann. Wer die
Gewehre hat, hat die Sache hinter sich, d. b. er steht mit
dem Schwerte davor.
Wird diese Gewehre von den Nachbaren anerkannt, so
tritt zu der eigenen Macht Über die Sache noch die Zustimmung
nnd Hülfe der Gemeinde hinzu, und das gute Bewusstsein and
der Yortheil des Besitzes steigern sich. Solche Gewehre,
welche man mit Zustimmung der Gemeinde bat und fOr
welche man im Falle des Angrifis auf deren Zeugnies und
Hülfe rechnen kann, wird als die eigentliche Gewehre
angezeichnet. Diese aber ist fiberall vorhanden, wo äe dem
Herkommen gemäss ist: znr Tbatsaclje tritt damit das Recht
hinzu. Ob zum Beispiel der älteste oder jüngste Sohn den
Hof erben soll, beruht nicht auf natürlichem Recht, son-
dern auf blossem Herkommen.
Diese Anschannng^i blieben nnvet^ndert. Jedoch konnte
bei den helleren politischen Vorstellungen und unter der aller
Orten sichtbar gewordenen Macht des Staates es nicht anders
kommen, als dass der Begriff des Eigenthams sich dem heut-
zutage geltenden näherte. Dasselbe bestand nicht mehr Uoss
in der Herrschaft, die durch das eigene and der Sippe Schwert,
iglizedDyGOOglf
o. Läher: ÜAer deiateke Recht»bädung. 555
sowie durch das Zea^ias der Niichbaren oder Markgenossen
geschirmt war, sondern es war allniählicli etwas in sich selbst
Beruhendes, fast Unzwingbares geworden, weil beständig
geschützt durcli Wijlen und Waffen des daaemdea Staates.
Hervoi^ehoben wurde in den Volksrechten die Nothwendigkeit
der fSrmlichen EigentbumserwerbQng, wenn de nicbt bereits
als gesetzliche Erbfolge im Wissen der Nachbaren feststand.
Der TJebertr^ende moaste erstens auf die Sache Temchten,
gleichsam seinen Willen herausziehen: dies war die Salang
oder Auflassung. Dann musste zweitens der Erwerber förm-
lich und öfiEenÜieh die Sache in seine Oewehre nehmen, gleich-
sam seinen Herrschaftswillen hinein legen: das war die Ein-
weisung. Diese Besitzergreifung erfolgte entweder auf dem
Grundstücke selbst, indem der neue Erwerber vor Zeugen eine
Beeitzhandlung vornahm, oder man liesa einen Theil fUr's
"Oanze gelten, und der Erwerber ergriff bildlich mit einem
Zweige davon den Wald, mit einem Halm den Acker, mit
einem RasenstQck die Wiese. Hatte der Besitz eines Grund-
stückes ohne Widersprach drei Tage, — unter Bewirthung
der Zeugen und Graste sof der Gewehre, — oder gar Jahr
und Tag gedauert, so durfte der Erwerber sich der Anerkennung
und des Schutzes der Nachbaren versichert halten. Auf An-
sachen nahm auch das Gemeind^^cfat das Friedewirken vor;
der Vorsteher der Versammlung, der zugleich der Richter,
verkündigte laut und förmlich, dasa der Uebei^ang des Grund-
stockes BUS des Einen in des Anderen Gewehre ordentlicher
Weise und ohne Widerspruch geschehen sei.
Giebt sich nun in der Sorge ftlr die Förmlichkeiten,
unter welchen die Uebertragung von Grundbesitz geschehen
mQsse, za erkennen, dass solche Uebertragungen zur Zeit der
Aufzeichnung der Yolksrechte häufiger wurden, also Steigemng
des Verkehrs und damit ein öfterer Wechsel, nne Vergrosserang
oder ZerstOckelung des Grundbesitzes eingetreten war, so
zeigt sich das noch mehr in der Bedeutung, welche die
,9 lizedoy Google
556 Sitiitng der hittor. Glease vom 4. Dezember 1886.
Voikandhle den beweglichen Sachen heilten. Denn, wun-
derlich genug, bestanden noch immer zwei Terechiedene Grade
des Eigenthums: das Eine war das ächte rechte Eigen, das
Andere daa noTollkominene, gleichsam dem rechten Eigenthnm
nur nachgebildete. Fflr das juristische Denken kann solche
Zweiung im Begriff nicht bestehen, gleichwohl treibt sie Doch
heute ihr Wesen in den Gesetzbllcbeni Frankreichs wie Deutsch-
lands. Die Germanen betrachteten den Grundbesitz, anf
welchem Mensch und Vieh sich nährten, und welcher den
Bestand des Hauswesens, der Familie, der Gemeinde ver-
bfirgte, als das rechte Vermögen, das Erbe und Eigen. Die
wenigen beweglichen Sachen, welche sie ausserdem hatten,
wurden nnr als Zubehör des unbeweglichen Vermögens, als
die fahrende Habe, als gereides Out angesehen, und folgten
entweder jenem als Zubehör, oder ab bestimmte Arten tou
Sachen Demjenigen, der sie nach Familienrecht Tom Hofe
mitnehmen konnte, wie Heei^ewedde und Frauei^rode. Das
unbewegliche Gut diente gewöhnlich Mehreren cugleich, z. B.
Bluts&eunden und Nachbaren: diese Ansprüche kannte die
Gemeinde und sie durfte verlangen, dasa eine Äendemng in
denselben in ihrer Versammlung kund gemacht werde. Die
bewegliche Sache df^^en konnte von einer Hand zur andern
geben, ohne dass es öffentlich knnd wurde.
Es genügte daher zur Erwerbung beweglicher Sachen
die blosse Uebergahe oder die Besitznahme dee Herrenlosen.
Um wilde Thiere und Bienenschwärme, an welche man bereits
Hand angelegt hatte, einzufangen, war die Jt^idfolge auf
fremden Grundstücken erlaubt : im Uebrigen galt noch nnge-
milderb das strengste Haus- und Feidrecht. unbewegliches
Gut aber konnte nnr dnrch Veijähmng, d. i. lange Zeit
dauernden Besitz, oder durch Erbgang, oder durch Auflassung
verbunden mit Einweisung erworben werden.
Durch diese Erwerbnngaarten konnten fOr Mehrere an
einem nnd demselben GmndstQck verschiedene Rechte ent-
,9 iizedoy Google
V. Läher: Udter deutaehe Reebttbädurtg, 557
steben, wie das Recht, innerhalb seines Umkreises eine Hand-
lang Torzunehmen, z. B. darQber zu fahren, darauf su wohnen,
zu jagen, oder nach Metallen zu graben, — ferner aus den
FrQcbten nad schlimmstenfalls aus dem Verkaufepreise des
Qrundstficks einen Tbeil an sich zu nehmen, — ferner von
jedem Inhaber gewisse Leistungen an Zina oder Diensten zu
fordern. Die Reihe solcher dinglichen Bechte war an sich
unbeschriinkt : auf jede Nahning, die ein Grundstock gewähren
konnte, liess sich ein besonderes Recht erwerben, das un-
mittelbar aus dem Grundstöcke selbst beftiedigt werden musste
und nicht bloss an die Person seines Inhabers ging.
Auch der Kl^^estellnng, besonders um bewagliche Sachen,
nahmen sieb die Volksrecbte an. Bei El^en um Grund-
stöcke wnaste in der Regel die ganze Gemeinde schon, wer
das bessere Recht zur Sache habe, und konnte der Besitzer
den AngriflF durch seinen Eid abwehren. Wurde vom Kläger
aber ein besseres Recht zur Sache wahrscheinlich gemacht,
so musste der Bekl^^ entweder seinen Gewährsmann stellen,
oder durch Zeugen den rechtlichen Erwerb nachweisen. Blieb
die Sache noch zweifelhaft, so kam es auf den Zweikampf
an. Musste der Besitzer räumen, so behielt er, wenn er im
guten Glauben gewesen, die gezogenen FrRchte und auch die
von ber^ts gemachter Aussaat noch zu erwartenden. Hin-
sichtlich der f^renden Habe gab es nnr dann eine Klage,
wenn eine Sache gestohlen oder geraubt war, und zwar für
Jeden, der sie zuletzt im Besitze gehabt. Im langobardischen
Rechte hiees es sogar: wenn eine Sache aus dem Gewahrsam
eines Andern gestohlen wird, so hat nicht der EigenthOmer,
sondern der Verwahrer die Bnssforderung gegen den Dieb.
Der Kläger griff nach der Sache, dies biess der An&ng d. i.
das An&ssen. Dann wurde sie einem Dritten in die Hand
gegeben, bis das regelmässige Gericht zusammentrat. Vor
diesem fassten beide Tbeile die Sache mit der Unken Hand
lind schwuren ; der KlSger, dass es seine Sache sei, der Be-
,9 iizedoy Google
558 Siteung der hiutor. Cleuet vom 4. DetenAer 1886.
klagte, dass «r dch mit Uecht an die Hand zieh», von welcher
die Sache za ihm gelangt sei. Der Bekl^te musate dann
aeinea Gewährsmann stellen, dieser den' seinigen. n. s. w.
Die Sache ging anter Rückgabe des jedesmaligen Eaufpretses
bis zurück auf Denjenigen, der die Sache verdächtigerweise
an sich gebracht hatte. Konnte er aich dnrch den Eid von
dem Verdachte des Diebstahls reinigen, so brauchte er bloss
die Sache zurückzugeben, andernfalls musste er auch Busse
zahlen. Gestohlenem Vieh und weggeschwemmten Sachen
durfte der Besitzer nachgehen und vor der dritten Kacht,
wo er sein £igenthum fand, es zurlickfordem. Wer aber
durch Verleihen, Vermiethen, Hinterl^en, Verp&nden seine
Sache selbst an Jemand gegeben hatte, konnte sie nar von
diesem, nicht aber tos einem andern Besitzer zurückfordern.
12. Vertragsrecht.
Bei jedem h and eis- und gewer btbätigem Volke ent-
wickelt sich täglich eine Menge von Kechtsgeschäften. Bei
den Germanen, wo der gesammte Verkehr sich auf fester Grund-
lage von Trene und Wahrhaftigkeit bewegte, wo dem Vermögen
durch Familienrecht, sowie durch Dienst-, Hof- und Lehn-
recbt von vornherein der W^ vorgeschrieben war, auf welchem
es von Einem zum Ändern übei^ng, wo jede Verpßichtung
and Uebertragung zum Charakter des Dauernden und Erb-
lichen hinneigte, gab es wenig Kechtsgeschäfte und konnte
sich das Forderungsrecht, die Köstlichkeit der Juristen, nur
in rohen Formen gestalten. Es war deshalb die Anschauung
vorwiegend, dass Forderungsrecht ein Vermögen gewähre,
das handhait könne ergriffen und vertheidigt werden. Nicht
als des Gläubigers Herrschaft Ober des Schuldners Willens-
tbätigkeit wurde die Forderung aufgefasät, sondern sie ging
unmittelbar auf die Sache selbst, die geleistet werden sollte.
Deshalb theilte sich das Verhältniss zwischen Gläubiger ood
Schuldner in zwei B^riffe: als Fordernng war die Leistung
iglizedDyGOOglf
v. L6her: Deber dtutsehe RechtsbäduHg. 559
bereits ein VermSgenatheil des GläubigeiB, der im VermOgea
des Schuldners steckte, — als Schuld war sie ein fremder
Yennögeastheil, der noch vom eigenen nicht ausgesondert.
Insofern lässt sich sagen, das germanische Forderungsrecht
irag mehr dinglichen, als persönlichen Charakter.
Auch in den Tolksrechten waren die einzelnen Vertri^;e
in dem, waa geleistet werden mosste und was aus der Kicht-
erflillang tiii ein Anspruch entstand, nor erst im Bohen aus-
gebildet. Ernebtlich aber suchte man, da mit dem steigenden
Verkehr die Verträge sich mehrten, nach Mitteln, ihre Er-
fQllung zu fördern und zu sichern. Nach der grösseren oder
geringeren Untreue oder VerBchuldung, wenn es zur Klage
vor dem Volksgerichte kam, wurde die Leistung al^estufl.
Bei Uebertragung von geliehenen, anvertrauten, verpfän-
deten Summen oder Sachen wurde dem KUckforderungs-
berecbtigten wohl eine Marke oder eine Urkunde gegeben zum
Zeugniss, dass sein Vermögenstheil im Besitz eines Andern
sich befinde. Bei der Rückgabe musste Marke oder Schein
zurOck oder, wenn verloren, ein Löaungsschein gegeben werden.
Für jede Axt von Schuld aber, welche in irgend einer andern
Weise begründet werden sollte, trat die allgemeine Form des
Gelöbnisses ein, wodurch der Schuldner stillschweigend sein
Vermögen ffir die Erfüllung seiner Verbindlichkeit verpfiindete.
Jedes Oelöbniss war klagbar.
Kauf oder Tausch von wichtigen Sachen wurde vor
Zeilen vorgenommen, die Gewährleistung wurde ausdrück-
lich verborgt. Anch gab es fiber die Gewähr der Mängel
bei Kutzthieren schon damals genaue Bestimmungen, weil
Viehhandel täglich vorkam. Wohnungsmiethe wird in den
Volksgeaetzen noch nicht aufgeführt. Selten kam blosse Zeit-
pacht, nm so häu^er der Bestandvertrag vor, durch welchen
Grundstücke zu Besi^ und Benutzung für die Dauer und
unter den verschiedensten G^enleistangen übertragen wurden.
Wer eine Sache lieh, war zu ganz besonderer Wachsamkeit
,9 iizedoy Google
560 Siliui^ der Autor. Classe com 4. Dteember 1886.
rerbandeii; in der R^el traf ihn, wenn er sich nicht loe-
schvrSren konnte, auch die VergOtung für zu&lligen Verlust.
Greld-Darlehen gescbaben wohl in der R^el zinsbar, bäu€g
aber gegen Schuldschein. Leibgedinge biess die Hingabe von
Grundstücken unter Bedingung lebenslänglicher Rente oder
Verpfl^ung. Bei Schenkungen wurde der besseren Form
wegen auch eine kleine Gegengabe angenommen. Bßrg-
schafben kamen sehr häa% yor ; denn Verwandte, Nachbaren
und Freunde hielten sich die Treue: der Bfii^e stellte seia
ganzes Vermögen oder doch ein bestimmtes Stück davon oder
gar seine eigene Person zum Pfände, jedoch auf seine Erben
ging in der Regel die Verpflichtung nicht Über. Ein anderes
SicfaeruDgsmittel für eine künftige Leistung war nicht minder
häufig, nämlich die Hingabe zum Pfände, und zwar hing,
wenn dietws eine unbewegliche Sache war, auch die Nutzung
daran. Ging das Pfand verloren, war auch die Forderung
dahin. Wer seinen Gläubiger nicht anders sicher stellen
konnte, stellte sich selbst zum Pfände.
Weil aber bei Abacbliessnng eines Vertraf^es das dadurch
erlangte Recht leicht einen dinglichen Charakter annabfn, d. h.
weil nicht so sehr das persönliche Band zwischen Gläubiger
und Schuldner, als der Gegenstand der Forderung in's Auge
gefasst wurde, so war sowohl ihr Uebergang an einen Andern
durch Veräusserung oder Uebemahme, als auch die Geltend-
machung erleichtert. Wollte ein Schuldner sein Wort nicht
halten, so nahm der Gläubiger eine P^dung vor, er griS
eigeon^htig nach dem, was ihm gebührte. Insbesondere
kam das vor, wenn die schuldige Leistung aus einem Gute
verweigert wurde. Nach fränkischem und bayerischem Recht
sollte er sein Vorhaben zuvor dem Richter anzeigen; den
Sachsen wurde Selbsthülfe ganz verboten, natürlich vergebet».
Der EigenthUmer aber konnte auf seinem Grund und
Boden w^en jeden Schadens, der ihm durch einen Andern
oder dessen Vieh oder Leute verarsacbt wurde, sofort die
,9 lizedoy Google
V. L6her: Heber deutsche BedUibQdung. 561
Pföndnng Tornehmen. Jedocli geschah solche Eigenmocht
stets aaf eigene Gefehr and Rechnung.
Zog der Glänbiger die öffentliche B^age vor, so entschied
das (Bericht, wer seine Behauptang beschwören oder ander-
weit beweisen solle. Der verurtheilte Schaldner wurde nnn
entweder aogl^ch gepfiladet oder er mnsste förmlich Zahlung
geloben. EHoigte sie nicht, so liess noch funkischem Recht
der Gläubiger ihn sich zu Hand und Bann erklären, und
nach dreimal Tergeblicher Äuffordemng pfändete der Graf
den Schuldner oder legte seinen Hof unter Bann und liess
ihn sjwter verkaufen. Hatte der Schuldner kein Eigenthnm,
so wurde er dem Gläubiger als Knecht zngeeprocfaen, um die
Schuld abzuverdienen, durfte jedoch in dieser Li^ weder
gebunden noch gepeinigt weiden.
Etwas Neues waren die Urkunden. Mönche und Geist-
liche liessen es sich angelten sein, dasa Ober Zuwendung«),
die man ihnen machte, eine förmliche Schrift, eine Carte,
aufgenommen wurde. Trafen sie auf Abne^ng dagegen,
80 beeilten sie sich, wenigstens selbst eine kurze Erzählung
des Hei^anges, eine notitia, niederzuschreiben, worin insbe-
sondere Richter und Zeugen, vor denen die Uebertragang
voi^nommen war, benannt wurden. Auch sonst suchten sie
die Weltlichen anzuleiten, wichtigere Geschäfte, insbesondere
auch FreilBS8ni^;en von Leibeigenen, schriftlich zu beurkunden,
and machten so gern deren Schreiber oder Notare, dass in
den Kapitalarien dagegen geeifert wurde. Zur Bestätigung
der Urkunde, der sogenannten Firmation, diente fOr Aussteller
und Zeugen Unterschrift oder Handzeichen, und da die Meisten
solche Kritzeleien nicht mochten, so legten sie ihre Hand auf
die Urkunde, was bedeutete, sie wUrden deren Inhalt nöthigen-
falla mit bewafiheter Hand vertreten. Die Ueberreichung
solcher , Handfesten* diente deshalb auch als symbolische
Uebergabe, wenn man diese durch einen Zweig vom Walde
oder eine Scholle vom Acker nicht voUzieben wollte oder
,9 iizedoy Google
562 SiUung der hittor. Clane vom i. DeMmber 1886.
nicht konote. Die überwi^^nde Menge der NotiHea g^en-
über der gerii^en Anzahl Ton Karten oder eigentlichen Ur-
kunden aber läsat erkennen, wie das Volk in^emein die ge-
richtliche Verlantbarung eines Kanfes oder Taoacbes od«
Geacbenkes für daa Richtige nnd völlig Genügende aneah.
Wollte der Gegner die Urkunde nicht anerkennen, so galt
sie so lange nur als ein Privatschreiben, bis die Zeugen der
ÄuBstellung vorgeführt oder die Aechtheit durch Eüdeshelfer
beschworen war.
Die Urkunde verstärkte also nur die Glaubwürdigkeit
Dessen, der seinen Besitz auf dieselbe attltzte, gab aber durch
sieb selbst noch keinen Beweis. Stets konnte sie durch Zeugen
ersetzt werden, wie das bayerische Volksrecht anadrücklich
ausspricht. Daa alemannische fordert, doss wenigstens die
Uebertragnng von Eirchengut au Laien urkundlich verbrieft
werde. Auch wurde nach fränkischem Recht der Königa-
urkunde Schutz und Achtung dadurch gewährt, dass wer sie
sehalt und die Unächtheit nicht bewies, es mit dem Leben
bfissen oder sich mit seinem eigenen Wehrgeld lösen sollte.
Anfangs wurde kein Gewicht darauf gelegt, von wem
und ob in oder ausser dem Gericht eine Urkunde verfasst
worden. Um den Gebrauch von Urkunden nad ihre Glaub-
würdigkeit zu vermehren, erliess Karl der Grosse von 803
an wiederholt Vorschriften, dass jeder Graf oder Bischof seinen
Notar oder Kanzleiscbreiber haben, und dass ein jeder Walt-
bote allerwärts Gerichtsschreiber ernennen, ihre Liste sc^ar
dem Kaiser selbst vorlegen solle. In der That weisen in den
Ländern fränkischen Rechte während der Karolii^er Zeit
die Urkunden aller Orten Gerichtsschreiber auf, in Bayern ist
est nur selten der Fall. In den Ländern aber des sächsi-
schen Rechts fand die Urkunde Überhaupt keinen Eingang,
selbst der Sachsenspiegel lässt sie nur als Privatbrief gelten.
,Dit is darumme*, sagt' die Glosse, .dat eick dy Sassen np
Bryve nicht vorstunden, do em dat recht g^^ven wart"
igtizedDyGOOglf
r. Lßher: Ueber deufscAe IUciaa>üdung. 563
Der GruDd war aber, dato den Germanen das todt» geschrie-
bene Wort, daS' nicht in seiner Gegenwart entstanden! gleich-
gültig liess : Werth hatte für ihn nur die laute Behauptung,
die ihm persönlich in's Gesicht gesagt und n5thigenfalls mit
dem Schwerte erhärtet wurde. Es war dasselbe Geföhl,
welches uaeh der Earolingerzeit, als das germanische Wesen
siegreich sich wieder Ober das ronmnische erhob, den Ur-
kundenbrauch in Abgang kommen liess. Im neunten Jahr-
hundert werden immer seltetier Gerichtsschreiber in Urkunden
vermerkt: sie verschwanden, weil sie immer weniger zu thnn
bekamen. Im zehnten Jahrhundert werden anch die Prirat-
nrknnden seltener : sie treten zur selben Zeit, wie die Rechts-
bOcher, aus dem öffentlichen Leben zarOck. Noti^äen mfissen
die Urkunden ersten, und sneh sie werden immer kQrzer.
Nut die ESnigsurknnde behauptet ihren alten Rang.
13. Schwäche der Gerichtagewalt.
Hag das öffentliche Wesen noch so roh zugeschnitten
sein, so besitzt es doch einen festen Kern, wenn das Gericht
gerecht, rasch, unausweichlich ist. Davon kannten die Ger-
manen noch sehr wenig. Sie hatten sich noch nicht zu der
Anschauung erhoben, die Gemeinde oder das Volk mGsse in
gewissen Bellen aus eigenem Antrieb eines Genossen Leib und
Gut antasten; denn sie sahen darin nichts, als die Gewalt
Vieler über Einen. Wer sieh durch sein Than nicht zum
Feinde Aller erklärt«, sondern nnr des !Binen Person oder
Habe angegriffen hatte, wurde auch nur als des Einen Feind
.angesehen. Das Gefühl aber der Uannesselbständigkeit
war in Allen so lebhaft, dass sie Niemandem vorschrieben,
was ihm zukomme, wenn er sie nicht selbst dämm anrief.
Wo kein Kläger, war kein Richter. Gewaltthat an Jemand
wurde ebenso bSs seine Privatsache angesehen, als wenn er
eine Geldfordemng an den Angreifer hätte. Wurde geklagt,
so gab es keinen Zwang, den Beklagten vor Gericht zu stellen,
und eine Verurtheilung war gegen den Abwesenden nnmSglicb.
iglizedDyGOOglf
564 Sitzung der higtor. Clame nom i. Deeember 1886.
Stellte sich der Beklagte, so erkonnts bei Thaken, die
wir Verbrechen nennen, die GerichtsTersammlung nieht auf
Sb^fe, sondern auf Oenugthuung für den Verletzten. Die
Geni^hunng aber beeiand in ein^D VermOgenswerth, das
Gericht konnte weder den lieib, noch die Freiheit des Vw-
urtheilteo antasten. Wollte nun der schuldig Befundene sich
dem Anaepmeh nicht unberwerfen, so hatte man keine andere
Waffe gegen ihn, als ihm den Frieden aufzukündigen, d. h.
seine Lande^enossen erkürten ihm, sie würden sich nicht
mehr um ihn kammem, er sei für sie so gut als nicht mehr
vorhanden. Handelte es sich um Gut und Schuld, so war
das Verhältniss nicht anders. Das Gericht erklärte, was
Jemand von Rechtswegen gebühre, und dann kam es darauf
an, ob das ihm ireiwillig g«Ieistet wurde, oder ob er Willen
nnd Kraft hatte, sich selbst in die Gewehre der Sache zu
setzen und darin zu behaupten. Daher war das Piandungs-
recht, das ist die Freiheit, selbst nach seinem Eigen zu greifen,
fast unbeschränkt.
Es verhielt sich also mit dem Gerichtewesen im Grunde
nicht viel andere, als wenn heutzutage Mitglieder einer freien
Genossenschaft ihre Streitigkeiten vor die regelmässige oder
vor eine eigens zu diesem Zwecke berufene Versammlung
bringen. Die Genossenschaft nöthigt sie nicht dazu : es ge-
schieht aber, weil ihnen an Urtheil und Acbtnng ihrer Ge-
nossen gelegen ist; insbesondere thut der Gekränkte den
Schritt, weil er auf Beistand hoSen darf. Stehende richter-
liche Behörden gab es nicht, sondern bei der ßffentlichea
Versammlung, wo man Über Anlage von Brücken und Wegen,
über Ausrottung von Raubthieren und andere öffentliche
Angelegenheiten verhandelte, da war es — nach Tacitns
treSendem Ausdruck — .erlaubt, anzuklagen und Todes-
urtheil zu fordern', anch bei Streit um Gut und Geld die
Hülfe der Genossen anzurufen. Gingen sie darauf ein, ao
verwandelte sich die Versammlung in einen Gerichtshof.
,9 iizedoy Google
c. Läher: Ueber deutsche BeehtsbUdung. 565
NOthig aber, um Rechtsansprüche in Vollzug zu setzen, war
die ordentliche Volksversammlj^ng keineswegs. Wenn auf
den Waffenruf die BewaSheten herbeiliefen, so konnten sie
Ober einen Frevler, der auf der That ergriffen war, auf der
Stelle Gericht halten. Wollte aber der Gekränkte auf rasche
SetbathOlfe verzichten and seines Volkes Herkommen ent-
scheiden lassen, so konnte er Ober den Stand seiner Sache
jederzeit durch ein^e herbeigerufene Genossen Zeugnies auf-
nehmen. Jede solche Vornahme war eine Art gerichtlicher
Handlung, und mussten dabei mehrere Zeugen gegenwärtig
sein, damit alles Einzelne mdglichst zur allgemeinen Kunde
gelange. Man konnte auch jederzeit ans ebenbflrtigen Ge-
nossen ein Gericht susammentreten lassen, vor welchem die
Sache zum Austrag kommen sollte. Diese behandelten sie
nach dem Recbtsbewusstsein, das in ifanen lebte: ebeneo sprach
das Volk^ericht aus, was Recht und Herkommen des ganzen
Stammes war.
Das Urtheil aber hatte nicht deshalb Geltung, weil es
förmlich von einer Gerichtsversammlung geföllt wurde, son-
dern nur, weil es wesenhaft im gemeinen Volksrecht be-
gründet war. El^er wie Beklagter, aber auch Jedermann
aus dem Umstände, konnte deshalb den Ausspruch schelten,
d. h. erklären, das ürtheil sei nicht dem Rechte gemäss, —
dann aber musste er sofort selber dartfaun, was ans den That-
sachen und was aas dem Herkommen für ein Urtheil erfolgen
müsse. Ueberzeugte er die Versammlung, so nahm sie sein
besseres Urtheil an. Gelang ihm die Sache nicht, so miiaste
er der Versammlung, insbesondere Dem, der den Spruch ge-
funden und gethan hatte, ftir den Schimpf büssen. Er konnte
aber auch an's Si^wert schlagen und erklären, er wolle mit
len Waffen für die Richtigkeit seiner Behauptung einstehen.
Hatten aber, wie gewöhnbch der Fall, die angesehensten
M^ner in der Versaumlang das Urtheil gesprochen und
hatten die Uebrigen laut zugestimmt, so liess sich solch ein
,9 iizedoy Google
666 Sitzung der InetoT. Clasat vom 4. Duember 1886.
Sprucb schwerlich mehr umwerfen : der Widersacher wäre
ja viel zu schwach gewesen g^en die Uebrigen.
Di« schwierigst« Seite des Gerichtevertahrens war die
UrtheilsTollziehung. Das Gericht erklftrte nur, was Rechtens
sei, und überliess ee der Partei, es zur AusfGhrung zu bringen.
Gesichert war also der Vollzug des Wahrspruches nur dann,
wenn der Verletzte den Frevler bereits in seiner Hand hatte,
oder wenn der Verurtheilte sofort hinlängliche BQrgschaft
stellte. War dies nicht geschehen, so musste der Gekränkte
es sich ai^elegea sein lassen, ein förmliches Qelöbniss vom
Schuldner zu erhalten, und konnte, wenn keine Zahlung er-
folgte, die Dinggenossen ersuchen, sich mit ihm in das Hans
des Verpflichteten zu begeben und ihm, wenn er en leiden
wollt«, soviel an Werth abznpfanden, als die Schuld betrug.
14. Verbesserung der Rechtspflege.
Dass die germanische Armseligkeit des gerichtAichen
Waltens wenigstens einigermassen Überwunden wurde, muss
nächst dem Uebergang zum Christenthum und der Aus-
bildung des Staatsrecfates als der vorzüglichst« Fortschritt
erscheinen, der sich im fränkischen Reiche vollzog. Nicht
etwa, dass neue Einrichtungen und Gewalten zu Stande kamen,
das war bei dem geringen Grade der politischen Entwicklung
der Germanen noch gar zu schwierig : wohl aber wurde das
gerichtliche Verfahren im Einzelnen schärfer bestimmt und
ausgeprägt.
Aller Gewinn, welcher dem Staatswesen ttberhanpt ed
Theil wurde, musste sich in der Rechtspflege geltend machen.
Gerade darin kam der Begriff einer Obrigkeit stärker empor,
da auf ihre grössere Betheiligung im gesammten öffentlichen
Leben die karolingischen Einrichtungen angelegt waren. Das
Eönigthum war Bort und Hersteller des öffentlichen Friedens
geworden, und im Königsbaun eine brauchbare Waffe gegen
Frevler und Widerspenstige gewonnen.
iglizedDyGOOglf
V. Loher: Ueber deulsiAe Eeeht^itdutig. 567
Das Erste war, dass auf Regelmässigkeit des Gerichtes
gehalten wurde. Qraf und Schnlthetss konnten bei Strafe die
FreiraaimeD ihres Bezirkes zur gerichtlichen Versammlung
entbieten. Wer oh^e Grand ausblieb, legte dadurch, wie das
bayerische Gesetz hervorhebt, Geringschätzung gegen die
Uebrigen ao den Tag. Ausserdem fand dreimal ies Jahres,
wie durch Gesetz unter Karl dem Grossen festgestellt wurde,
di^ grosse Gerichtsrßrsammlung statt. Da traten unter freiem
Himmel und an allbekannten wohlgelegenen Plätzen, deren
hochragenden Lindenbaum man schon von Weitem erblickte,
oder wo am Waldesrand oder an Flüssen ein freier Anger
lag, nach altem Herkommen Jahr aus Jahr ein zu be-
stimmten Zeiten die Besitzer der umliegenden Höfe zusammen,
um ausser Beredung der öffentlichen Angelegenheiten auch
des Gerichtes zu pflegen und feierliche Handlungen vorzu-
nehmen, die unter Wissen und Schutz der Gan- und Gemeinde-
genossen gestellt wurden, z. B. Gutsfi bertrag un gen, Verpfän-
dungen von Grundstücken, £rb verzichte, Freilassungen. Wurden
zur Verhandlung Parteien und Schöffen besonders vorgeladen,
so hiess es geboten Ding, die regelmässige Gerichtsversamm-
lung dagegen war das ungeboten Ding. Angelegenheiten
des tauchen Verkehrs, welche nicht Freiheit, Leben, schwere
Verbrechen, Grundeigen th um und Hörigkeit betrafen, konnten
von jedem Schultheiss in seiner Zente, jene wichtigeren An-
gel^enheiten aber nur dann verhandelt werden, wenn der
Graf oder einer, der Grafengewalt hatte, wie ein Vizegraf,
Sendbote, Markgraf, Herzog, Pfalzgraf oder der König selbst
den Vorsitz führte. Zn dem Ende musste der Graf oder sein
ständiger Vertreter im Gau umherreisea, um an bestimmten
Tagen des Jahres — in einer und derselben Gegend höchstens
dreimal im Jahre — an der Gerichtsstätte zu sein. Dann
waren die Schultheissen (Zentenarien, auch Vikarien genannt)
des Grafen Beisiandrichter, welche — nöthigenfalls nach seiner
Anweisung — die Verhandlungen mit den Parteien fahrten.
188t. PhUa*.-pliU«L a. hliL Ol. 4. 37
igl.zed.yGüO',
^
568 Sitiung der histor. Olasse wm 4. Deteniier 1886.
Sie konnten das Recht ihres Ortes darthvm oder weisen, je-
doch nicht selbst das Urtheil fällen. Dasselbe Amt der
Schnltfaeissen hatten bei den Bayern und Alemahnen die
.Richter*, bei den Friesen die Asegas (Reohtss^er) und Redge-
was (Ratbgeber), bei den Skandinaven die Lögst^madr (Gesetz-
Sage-Männer), bei den Franken die Sakebaronen. ■ Zu den ge-
wöhnlichen Gerichten brauchten bloss Richter and Schöffen,
Parteien und Zeugen zu kommen. El^en aber Ober verweigerte
oder verzögerte Rechtspflege und sonstige Beschwerden Ober
Amtsmtssbrauch, den sich Grafen erlaubten, brachte man vor
den Herzig, den Sendboten oder den König selbst, welcher
vor seiner Pfal« oder wo er sonst auf seiner Rundreise sidi
befand, als der beständige oberste Richter öfter zu Gericht
sass. Dann hatte er den Pfalzgrafen ab seinen Schultheissen
an der Seite und um sich her die anwesenden Grossen seines
Hofes und Reiches als Schöffen.
Ohne Zweifel sind schon zn germanischer Zeit, wenn
ein Kechtefalt in öffentlicher Versammlnng verhandelt wurde
nnd diese gar zu zahlreich war oder sich durchaus nicht
einigen konnte, die gewichtigsten Leute, die als besonders
klug und erfahren in Ansehen stondeu, als Vonnänner er-
koren. Diese mussten die Thatsacheu anhören und prQfeo,
und dann aus der gesammten Sachlage als Schöffen das Recht
schaffen.
Jedoch erst unter Karl dem Grossen wurde festgesetzt,
dass wenigstens sieben Schöffen bei jedem Gerichte gegen-
wärtig sein sollten und dass sie vom Grafen oder Waltboten
gemeinschaftlich mit dem Volke auf Lebenszeit nnter den
rechtskundigen und wahrhaftigen Männern anagewählt und be-
eidigt werden sollten. Jetzt konnte man auch die Qbrigen
Freimänner vom Besuche der Gerichte entbinden, die ausser
den drei grossen jährlichen Versammlungen gehalten wurden.
Kichts aber deutet darauf hin, dass der grosse Kaiser die
Schöffeneinrichtung erst getroffen habe, um fQr die Ver-
igtizedoy Google
V. Läher: Ueber devt»ehe RetAttbüdung, 569
efärkung der Heereepflicht wenigstene die Dingpfliehb im er-
leichtem.
Das Gericht wurde gehegt tob Sonnenaufgang bis Sonnen-
nntei^ang. In der älteren Zeit geschah die Ladung (sd-
mallatio) durch den Kläger selbst vor Zeugen, vierzig Tage
vor dem Gerichtet^^. Erschien der Geladene ohne ächte
Notb (Sunnis) bis Sonnentintergang nicht znm Gerichte,
BO liesB der G^per dies kundmachen, sich auch wohl eine
Urkunde darOber geben, was die Sonne setzen (solsatire) hiesa
and eine Strafe fttr den Ausbleibenden nach sich zog. Darauf
folgte noch zweimal neue Ladung : war auch die dritte ver-
geblich, so wurde der Beklagte als geständig angenommen,
und es erfolgte Execution, oder er wurde vor den Konig ge-
laden. Nach ejSteren Kapitularien war die Vorladung durch
den K^er (mannitio) nur in Zivilsachen noch Qblicfa, in
Kriminaisachen erging die richterliche Vorladung anter Bann
(bannitio), ebenfalls ein Fortschritt gegennber dem früheren
Verfahren.
Jedes Urtheil aber durfte noch immer, sowohl von einem
anwesenden ft«ien Mann, als von einer Ptu^i selbst gescholten
werden. Wenn die Versammlung nicht zustimmte, so hatte
der Schelter dem Gericht jetzt eine gesetzliche Strafe zu
zahlen. Wies er depi Richter aber nach, dsss dieser ab-
sichtlich nngerecht geurtheilt habe, so musste der Richter
nach bayerischem Gesetz doppelten Schadensersatz leisten.
Auch helsst es in einem Eapitular von 805, ,wenn Prozess-
fQhrende sich weder bei dem Urtheilssprueh der Schaffen
beruhigen, noch auch ihn schelten wollen, soll man die alte
Gewohnheit beobachten, das ist : sie so lange unter Aufeicht
einschliessen, bis sie eines von beiden thun." Eigentliche
Berufung an eine höhere Instanz gab es noch immer nicht;
jedoch konnte man mit der Beschwerde über Verweigerung
oder Verzögerung des Rechts bei dem Sendboten oder KSnig
auch die Klage Ober eine offenbare Ui^erechtigkeit- an-
S7*
,9 iizedoy Google
570 SiUang der hutar. Clcuit vom 4. December 1886.
bringen und dadurcli eine nochmalige Verhandlung der Sache
erwirken.
Dem acblimmetea Uebelstand aber des germanischen Ge-
richteverfahrenB , der Schwäche in der UrtheilsTollziehnng,
wusste man auch in der karolingischen Zeit nicht recht bei-
znkommen. Als im ripu^rJBchen Volksrecht die Gierichtsrer-
fassung bereits förmlich geordnet war, blieb darin noch fol-
gender Satz besteben : Im Fall ein Schuldner siebenmal Ter-
gebens vor Gericht geladen war, wurde er fUr jede Ladung
fDn&ehn Schillinge schuldig, wenn der Kläger mit drei Ding-
männem beschwor, dass die Ladung in gesetzlicher Form ge-
schehen. Zum siebentenmal wurde der Schuldner vor Ge-
richt geladen unter der Verwarnung, dass man die Gerichts-
strafen von ihm beitreiben werde. Wurde alsdann vom El&ger
mit sieben Dingmänneru beschworen, dass auch diese Ladung
erfolgt sei, so ging der Richter zum Hause des Schuldigen
und pfändete ihn um soviel, als die Summe der Strafen fOr
die Terh5hnte Vorladung und die Kosten betn^. Stand aber
der Geladene mit gezogenem Schwert vor seinem Hause
und stellte er sein Sohwert an die Thür oder deren Pfosten,
so musste der Richter unverrichteter Sache wieder abziehen ;
er konnte bloss Bürgen fordern, dass Jener sich ?or dem
Könige geatelle zum Kampfe. Wollte er auch das nicht, so
blieb nur des Febderechts Anwendung flbrig.
Herr Rierler hielt einen Vortrag:
.Ueber die Ortenamen auf , — ing* als Zeog-
niss zur Geschichte der Bajnvarischen An-
siedelung.*
Derselbe wird in eiaem grösseren Werke Teröffeotlicht
werden.
,9 iizedoy Google
reneiebnlgs der tingelaafeneii Draeksehrifteii
Joli bis DsHmber 18S6.
Dl* TnmhrWnl— OtUtehtflm nad luaUtota, mit walohni noMi« Aksdamle la
'arkelu itakt, «erdoi gabatMi, »sbattbBDdsiTaneiehDiHiiigMskaltEciphnKi-
Ton fblgetidra OsBellMluftaii und ImUtntes:
BetMehtnenin m ÄaAen:
Zeitachrift. Bd. Tin. 1686. 8».
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Notolen. Deel XXUL aflev. 3. 4. Deel XXIV. aflcT. 1. 1885—86. S».
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Mittheilimgeu. Nr. II. Hanau im 30 jähr. Kriege von R. Wille.
"' '" " " " i Hanau-Lichtenberg von R.
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Verieichnw der eingelattfenen Druckschriften. 575
Fiiddndisehe GeaäUdtaft der Wiatenidtaften in Heltingfori:
Ohenigb af FOrhandliDgar. XXTII. 1881—85. S".
Umvenität in Bünngfon:
Schriften vom Jtüire 1885/86. 4" und S".
Verein für ThOringigehe Oeidüchte in Jena:
Zeiticbrift Nene Folge. Bd. T. Heft 1. 2. 1886. SC.
Verein fOr Reuisehe GescÄtcWe tn Zatael;
MittheilanKCn. Jabrguig 1884 n. 1885. 8».
Zeitschrift. Nene Folf^. Bd. XI, nnd Sapplement IX. 1885. 8°.
Unitergität in £mI:
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Isweatija. 1886. Bd. XX7I. Nr. 4—9. gr. &>.
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Lamentatio ecclesiae. Sirkena Klogemaal af Olaf ChrTioitomns, ud-
givet af Holger Fr. ROrdam. 1886. 8«.
Oeaellsehaft für nordische Alterthumakunde in Kapenhe^en:
K, K. Akademie d«r Wiaeenachaften in Krahav;
Pamietnik wydi. filol. bietor. tom. V. 1885. 4«.
Acta historica. tom. VIIT. 2. 1885. 4°.
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Betüe latituto Lombardo in Mailand:
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,9 lizedoy Google
Verteiehnigs der tit^doMfentn Druckaehrißen. oll
Les Musies Public et Boutniantaw in Moskau:
Compte-randn des Mnsäes ponr les ann^es 1883 — 85. 1886. 8".
Livraison 3. da Catalof^e des MoDnaies et MMaiües de la section
nnniisiiiatiiiue des Hasses. 1886. 8".
Statiitischn Burtati der Stadt MütuAtn:
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Oermrmiaehes NationcUmuseuin in Nürnberg:
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Hittheilongen. Bd. I. Heft 3. Jahrg. 1885. 1885. 80.
Katalog der im germ. Mnsenm befindlichen Gemälde. 1665. 8**.
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Mittheilungen. Heft 5. 1886. 8".
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Ehenus. Zeitschrift. 3. Jahrg. 1886. Nr. 1. 1886. 8".
Verein für Geschichte und Alterthumskunde Westfalene in Paderborn:
Zeitschrift, 24. Bd. Münster 1886. S".
Soeiiti des ititdes historiguet in Paris:
Bevue de la sociätä des ätudes historiqnei. IT. S6ne. tom. 3. {annäe 51).
1886. 60.
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Historieal Society of Pennsylvania in Philadelphia:
The PeansylTanift Magazine of Hiatory. Vol. IX. 1—4. 1885—86. 1
Bistorische GeseUsehtrft der Provinz Posen:
Zeitschrift. Jahrgang II. Heft 1. 2. 1886. 8».
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578 Yerteiehnü» der eingeiauftnen Dmcjuehrifttn.
K. Mustum in Prag:
Cuopis. Bd. 60. Heft 1—3. 1886. S".
Vera» für Geiehichte der Zhutachen in Böhtnen in Frag:
MittheilnngeD. 24. Jahrg. Nr. I— IV. 1885/86. 8».
28. JahroBbericbt ftlr i. J. 1884/B5. 8».
Higtoriatiter Verein in Begensburg:
Verhandlntig«!!. Bd. 40. Sadtambof 1866. 8f>.
B. Aceademia dei lAncei in Bom:
Atti. Memorie. Clasae di acienBe motali. Serie IIL Vol. 13. 1884
—85. 4".
Biblioteca nanonale in Barn:
. . «re mod
pubbliche d'ltolia. 1
Kais. Deutscitei arehäologisehea IntUtut in Born:
Hittheilangen. Bd. I. Heft 2. 3. 1886. 8°.
Unitiersität Eostoek:
Scbriften der UnWeraitat RoBtoclt von 1885/86. 4* ond 9*.
Aeadhni« des Sciences in Botun:
Ft6nb Bnaljtique des travaox de l'Acadämie. Änn^ 1884-7-86.
Verein für MeklenburgisAe Qeechichte in Sdneerin:
Meklenbnrgisches Urknndenhncb. Bd. XIT. 1356—1360. 1886. 40.
Jahrbacher. 61. Jahrg. 1886. 80.
China Braneh of Ae Boyal Asiatic Society in Shanghai:
Journal. Vol. XXI. Nr. 1. 2. N. Serie Vol. XIX. port 2. 1866. 8».
K. K. Ar(Mologi»chts Museum in Spalato:
Bolletiuo di archeologia e storia Dalmata. Anno IX. Nr. 6 — 11,
1886. 8".
Historischer Verein in Speicr:
Urkunden zur Oeachichte der Stadt Speier, gesammelt nnd berauG-
gegeben von ÄllVed Hilgard. Strossbnrg. 1885, 4".
Die AuBgrabangen dea historischen Vereines der FEali 1684/85 und
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VerieiduuM der eingelaufenen Druektdtrifl
Verein ßr Getdüdu und Alterthümer in St
ArcbiT. II. Heft. 188S. ef>.
Kgl. VHterhet», Historie ocA Antiquitetg Akademie i
Hänadsblftd, 14. Jahrg. 1885. 1885-86. 8».
K. ttaliflisehe» LanäeeamI in Sttätgart:
Du EOaigreicb WOrtenibeiY. Lief. XU, XIII und XIV. l«m. ¥
WOrU«mb«rfpitche JahrbOcber fOr SUtiatik und Landetknade. li an
IS66. Bd. II. I. Hälfte. 1886. gr. ^.
Muieo eomunale in Trient:
ArchiTio Trentiao. Anno V. Fmc 1. 1886. 8».
Korretpondentblatl für die Oeidirten- und Reahehiden Württemiay,
in Titinngen:
KorratpoDdenibUtt. 33. Jahi^. 1686. Heft 1—8. 1886. Sfl.
R. Aecademia dellt »eitm» in Turin:
Hemorie. Ser. [I. Tom. 37. 1886. ifi.
Atti. Vol. XXI. diip. S— 7. 1886. 8».
K. Oetelttchaft der Wiseenttihaften in Upsala:
Nova Acta. Ser. 111. Vol. XIU. Fmc 1. 1886. 4«.
Ateneo Veneto in Venedig:
L'Ateneo Veneto. 8er. Vll. Vol. I. Nr. 4—6. Vol. U. Nr. 1-2.
Ser. Vm. Vol. 1. Nr. 3-6, II. 1-6. Ser. IX. Vol. I. Nt. 1—6.
II. 1—3. 1888/86. 8».
£. Ittituto Veneto di teiente in Venedig:
Hemorie. Vol. 22. parte I. 2. 1884—85. 40.
Atti. 8er. VI. Toro.lf. diip.S-lO. Tom. HI. digp. 1-9. 1888-86. tl».
Aecademia OUmptea in Vicenia:
Atti. Vol. XIX. 1884. S
Hartverein für Oe»iAiehte in Wernigerode:
Kaiaertithe Akademie der Wittentchaflen in Wien:
Montnneiita conciliomm ireiiemlium tecnli XV. Concilinit) Banleenie.
Scriptorum tomi ifi. pan I. 1886. ^.
Sitnngtbericbt«. Philotopbiscfa-biatoriscbe ClasBe: Band 110. Heft
' " Band 111. Heft 1. 2 und RegitUr in Bd. 101-110.
Archir Rlr Ottemeichiacbe OeichicbU. Bd. 6?, 2. 68, 1. :
iglizedDyGOOglf
580 VeriHchmg» der tingelaufenen Drucksehriflen.
Fontes reram Anstriiicarum. Tl. Abth. Diplomataria et Acta. B
. AliDiitiach. 86. Jahrg. 1886. 8«.
Verein für Nassauisehe AÜerthuntakunäe in Wie»baden:
Animleii. IB. Bd. 1886/86. gr. 8°.
Serzoglithe JBibli^hek in WolfenbütUl:
Die Handschriften der Herzoglichen ßibliothek in Woirenbflttel. 1
tbeilung. Bd. 3. 1886. &>.
Hiatonschtr Verein in Würzbarg:
ÄrchiT. Bd. 29. 1886. S^.
Jahresbericht 188&. 1886. 8»,
Ton folgenden Herren:
Julia Firmino Judice BUter in LissiAon;
CollecfSo de Tratados e concertos de pazea. Tom. 13. 1886. 8°.
FreiheTr Leopold von Boreh in Jntwbruei;
Leopold Deliale in Paris:
Notice snr des manoBcrita du fonda Libri conaerräs a Laurentienne
h Florence. 1886. 40.
Emsl ton Jhslotiches in München:
Qedenkblatt sar Feier der Einweihung der neuen katholiachen Stadt-
p&rrkircbe in Giening. 1886. hoch &>.
Alfio Msichella in Catania:
II metodo nella ecienza. 1886. 80.
Ludwig Friedländer in Künigaberg:
M. Valerii Martialis Epigrammaton hbrl, hsg. von Ludwig Friedl&nder.
2. yoU. Leipzig 1886. 8«.
Giovanni Gozioidini in Bologna:
Di alcnui avrenimenti in Bologna e nell' Elmilia dal 1506 al 1511.
18S6. 8«.
Scavi goTeraatiTi in nn lembo della Necropoli Feliiinea 1885—86.
1886. 80.
igtizedDyGOOglf
FereetdmM« der eingelaufenen Druckgchriften. -581
Ludwig Hättaelmami in Braunsdueeig :
Dai Scbichtbnch. Geacbichte von Ungehorsam nnd Aufruhr in Brann-
schwcig 1292-1514. 1886. §>.
S. M. Sum6ert J., K^nig von ItcMtn:
La Comedia di Dante Aleghieri col commeuto inedito di Stefano
Talice da Bicaldone pnbbl. per cura di Viuc Promia e di
Carlo NegTOni. Turin 1886. Fol.
AXheri Jahn in Bern:
Dea EnstathiuB Benrtheilung des Origenes von Albert Jahn. Leipzig
1886. B*.
Ernst Kuhn in MüuAen:
L. Lindemchml in Maäus:
Handbuch der dentBchen Alterthnmskiinde. Theil I. Lief. 2. Brann-
Bchweig 1886. 8°.
Max Lassen in München:
Briefe von Andreas Masins und seinen Frennden 1588 — 1573. Leipzig
1886. 8°.
Ernst von Miäorlie in Hannover:
Nachtrag xn den historischen Nachrichten der Familie von Matortie.
im. SP.
Carl Meiser in München:
Gabriel Monod in Fans:
Revue historiqne. XI» Annöe. 1886. Tom. 31. Nr. U. Tom. 32. I. II.
XII* Ann^e. 1887. Tom. S3. Nr. I. Janv.-F^vr. 1886/87. 8<»
A fa memoire de H. le ProfeBseor »eorgeii Waitz, 1813—1884
1887. 8».
Jules Oppert in Paris:
Uämoiras divers relatifa & I'archäologie Assyrienne. Fa«c. I. 1886. 4°,
Alfred von Seunont in Burtseheid:
Leopold von Ranke. (Aus dem Bist. Jahrbuch der GOresgesellschaft.)
1886. 8».
H. Beusa in Stras^iurg:
Lipoid de Ranke. Eitrait de 1a Revue hiatorique. Paris 1886. 8"
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Vereeiehnist der eingelaufenen Dmckaehrifte*
Chtaies Schmidt in Strqidhtrg:
W. Sdtlöta tM Liuem:
P. Willems in Löwen:
icipale« a Pompäi. Bruiellea 1886.
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' Namen -Register.
Bae^er (Nekrolog) 141.
V. Brina 471.
Branner (Wohl) 303.
V. Dsiliuger 141.
y. Dniffel 71.
Qachard (Nekroloir) 150.
V. Oiesebrecht 150.
Qregororius 1.
Hertwig 154.
Heiti 217.
Hofmaon 515.
Kelle 858.
Krnmbacher 359.
Kuhn 155.
V. Laher 516.
Lo8sen 251.
T. Maurer 317.
Meyer Wilhelm 1.
OhleoachlageT 71. 516.
1686. Phik«.-philaL d. hlab Ct. 4.
oy Google
584
FapadopnloB EemmenB ')i99.
V. Planck 155.
T. Pi«nU 141. 497.
Preger 302.
Batsel 181.
Benier (Nekrolog) 146.
Benwh (Wahl) 303.
V. Riehl 72.
Riezler 140. 570.
Schon 83. (Wahl) 303.
V. Siebold (Nekrolog) 154.
Sie^l (Wahl) 303.
Steinmeyer (Wahl) 803.
Stieve 44-5.
Tmmpp (Nekrolog) 142.
Weifflm 253.
Würdinger 21.
V. Wyss (Wahl) 303.
,9 lizedoy Google
Sach-Register.
Alaricb 1.
ÄltnordiBche BechMacher 317.
. Attische Qeaet^ebung 8i.
Arentin 1. 140.
Bi^invarische AnsiedlnuK 570.
Bayerische Landes- Vertbeidigong 21.
Bayema prähix torische Karte 516.
Calvin 302.
Chrysobnll WM Trapeünnt 299.
Curie rOmiscbe 71.
Epigraphisdies 263.
Fenünand Herzog von Bayern 251.
Piscaii römischer 471.
Oesetzgebung attische 83.
Oriecbischer Spirant 369.
Hindukusch-Dialekt« 166.
Kampfurtbeil 166.
Karl V. 71.
Kempten Aoagrabnngen 51&.
Kslniacher Krieg 251.
Lim«B raeticai 71.
Logik mathematiaireiide 497.
Lorelei 217.
igtizedoy Google
„t,i.a,Google