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Full text of "Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften"

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1 


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Sitzu  ng'sberi  cli  te 


philosophisch-philologischen  und 
historischen  Ciasse 


k.  b.  Akademie  der  Wissenscliaften 

zu  Müiucheii. 

Jahrgang  1886. 


Hünehen. 

Akadeniigche  Buchdruckerei  von  F.  Straub. 

1887. 


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Inhalte  -  Uebersicht 


Die  mit  '  beisicIineteD  Tortrlge  lind  ohne  Aitnog. 

OeffenÜiche  SÜ£ung  der  k.  Akademie  der  Wissensciu^en  eur  Feier 
des  137.  Stiftungstages  am  39.  Mare  1886. 

adte 

*v.  Dfillinger;    Ueber    die   einfluaa reichste  Fran  der   fran- 

zösiBchen  Geschichte  nnd  Nekrolog 141 

T.  Prantl:   Nekrologe 141 

T.  Oieaebrecht:  Nekrologe '  .  160 

■H«rtwig:   CledächtniMrede  anf  Carl  von  Siebold    ....  154 

ZogrAphoa-Preisanfgabe 154 


Gesammiaiteung  der  Akademie  der   Wissensch<^ten 
am  36.  Juni  1886. 
PreiMofgabe  der  SaviRnj-StiAuug 


30.  Juii  1886. 
Königliche  BeKtätigung  der  Neuwahlen 


Philosophisch -philo  logische  C  lasse. 

Siteung  vom  2.  Januar  1886. 

■Wilh.  Hejer:    Philologische    BemerkDugen    zu    Aventin's 

Annal«)!    und    Arentiiu    Lobgedicbt    aaf  Albrecht   IV. 

»om  Jahre  1507       


,9  lizedoy  Google 


IV 

Belta 
Sitemg  wm  6.  Februar  1886. 
'Oblenachläger:    Der  limea  raeticus '.        71 

SUmng  vom  6.  Marx  1886. 
Scholl:  Ueber  attücbe  Gesetzgebung 83 


Sitmng  vom  1.  Mai  1886. 
'Kuhn:  Ueber  die  Verwandachafts-Verliftltnisiie  und  den  Wort- 
BChatz  der  Hindukusch-Dialebte 


Sitzung  vom  5.  Juni  1886. 
rti:    üeber  den  Mamen  Lorelei 


Sifewnff  vom  3.  Jidi  1886. 

Wölfflin:    EpiRrapbische  Beitrage 

Sprüche  der  sieben  Weisen 

Papadopuloi-Kerameua:    Ueber  ein  Chrysobull  t 
pexunt    


Sitzung  vom  6.  November  1886. 
Maurer:    Die  Eingangeformel  der  altnordischen  Rechts-  und 

GesetibQcher 

•Job.  Kelle:  Die  philosophischen  Kunatausdrücke  in  Notker's 

Werken 

Sari  Krumbacher:  Ein  irrationaler  Spirant  im  Qriechiachen 


Sitmng  vom  4.  December  1886. 

V.  Prantl:    Die  inathematiairende  Logik 497 

'Ohlenachlager:    Die  prähistorische  Kart«  Bajem^  und  die 

Ausgrabungen  zu  Kempten       515 

'Hofmanni    Die  Chronik  Ton  Morea 51S 


igtizedoyGOOJ^ri: 


Historische  Classe. 
Säetmg  vom  2.  Januar  1886. 

Gregoroviiia:  Hat  ÄUrich  die  Nattonalgfltter  Griechenlanda 
vernichtet? 

WQrdintfer  ;  Beitr&ge  lur  Oeacbichte  des  bayerigchen  Landea- 
DefenaioiiiweaeDH  unter  EurfQrat  Maximilian  I.       .     .     . 


SUeung  vom  6.  F^ntar  1886. 
•t.  Drnffel:  Ueber  Karl  V.  und  die  römisclie  Curie  in  der 
Zeit  vor    der  ErOf&inng  des  Trienter  ConcÜB  bis  zum 

BeKinoe  dei  Schmatkald  lachen  Krieges 

h.  Kiebl:   Ueber  einen  neu  aufgefundenen  rotuaniachen  Trag- 
altw  (mit  2  Tafeln) 


SUsMng  vom  6.  Märt  1886. 
zier:  Zum  Schutze  Heiner  Auagabe  von  Aventins  Annnlen 


Sitjsung  vom  I.  Mai  1886. 
.  Planck:   Der   Bericht  Widuhiodii    Ober  daa  Kampfurtheil 

auf  dem  Reichstag  zu  Steelo 155 

Latzel:    Ueber  die  Stabchenpanzer  und  ihre  Verbreitung  im 

nordpazi Sachen  Gebiet  (mit  3  Taieln) 181 


SUewig  vom  5.  Juni  1886. 

isen:    Ueber  Herzog   Ferdinand    von  Bajem    und   seine 

Tbeilnahme  am  Kölniachen  Kriege 


Sitzung  vom  3.  Jtdi  1886. 
*Corneliua:  Ueber  die  Backkebr  Calyin'a  nach  Genf  i.J.  1541 
'Preger:    Ueber  daa  Verhältmaa  der  Taboriten  zu  deu  Wal- 
deeiem  dea  14.  Jahrhundert» 


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SUeung  vom  6.  Ifovember  1886. 
Ein  Nachwort  Ober  d&a  Stralendorfische  Outochteo 
z:   Die  rechtliche  Natnr  des  rOmincheti  FiacDs    .    .    . 


Siteimg  vom  4.  Decemher  1886. 

.  Lober:   Deutsche  Bechtabildung 

Riezler:    Die  Ortanamen  auf  , — ing*   nU  ZengnisB  i 
schichte  der  BE^uvariachen  Ansiedlung     .    .    . 


EinaendoDgen  von  Drackichrüten 301.  571 


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Sitzungsberichte 


philosophisch-philologischen  and 
historischen  Classe 

der 

k.  b.  Akademie  der  Wissenschaften 

zu  JVdCünchen. 


1886.    Heft  17. 


Mflnchen. 

Akademüobe  Bnchdrnckerei  von  F.  Stoanb. 
1887. 

In  Oommiialini  ImI  O.  Fniu. 


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Sitzungsbericiite 

der 

kOnigl.  bayer.  Akademie  der  WissenschafteD. 


Philosophisch-philologische  Claaae. 

SitzDDK  vom  2.  Jtmoar  18ä6. 
Herr  Wilh.  Meyer  hielt  einen  Vortrug: 

.Philologische     Bemerkungen    zu     Aven- 

tin'a  Annalen    nnd    AventiD's  Lobgedicht 

auf  Albrecht  IV.  t.  J.  1507"  üum  ersten  Ifale 

veröffentlicht. 

Derselbe   wird   in   den  ,Abh»ndlungen"    zur  Veröffent- 

lichang  kommen. 


Historische  Claese. 

Sitzung  Tom  2.  Januar  1886. 
Herr  Gregoroviiia  hielt  einen  Vortrug; 

.Hat   Alarich    die    NationalgÖtter   Griechen- 
lands yernichtet?* 

In  der  Geschichte  Altgriechenlands  sind  die  gothischen 
Völker  mehr  als  einmal  verheerend  aufgetreten,  und  es  ISsst 
sich  nicht  läugnen ,  dass  sie  dort  mit  Feuer  und  Schwert 
dem  Christentum  Bahn  gemacht  und  den  Hellenismus,  wenig- 
Btens  von  aussen,  stark  erschüttert  haben.    Schon  die  Gothea 

18M,  PUlM'philoL  D.  hlat.  Cl.  1.  1 


2  Sitzung  der  htstnr.  Clasne  vom  2.  Januar  1886. 

vom  Pontus  Euiiniis  ber  verwüsteten ,  unter  der  RegieruDg 
des  EaiBers  Gallienus,  nicht  nur  die  Küstenstriche,  sondern 
ancb  den  inneren  Peloponnes.  Damftls  wurden  Korintb,  Ar- 
gos,  Sparta  und  Tegea  durch  die  Barbaren  erobert,  und 
selbst  Athen  erlebte  eine  schonungslose  Plünderung,  wenn 
auch  keine  Zerstörung  der  Monumente  durch  jene  Heruler, 
von  welchen  dann  der  Geschichtscb reiber  Dexippos  seine 
Vaterstadt  wieder  zu  befreien  vermochte,  der  letzte  Held, 
der  in  der  Stadt  des  Themistokles  sichtbar  geworden  ist,  und 
ihr  letzter  Xenophoii. 

Hundert  und  achtun  dz  wanzig  Jahre  später ,  i.  J.  895, 
fand  der  Einbruch  Alarichs  in  Griechenland  statt.  Er  war 
kein  so  vorübergehender  Raubzug,  wie  jene  früheren,  denn 
die  Westgothen  überzogen  ganz  Hellas  vom  Olymp  bis  in 
das  Herz  Achajas,  und  dort  hausten  sie  ein  Jahr  lang.  Sodann 
konnte  Alarich,  nachdem  ihn  der  zur  R«ttung  Griechenlands 
herbeigeeilte  Stilicho  gezwungen  hatte,  nach  dem  Korden 
abzuziehen,  als  kaiserlicher  Befehlshaber  der  Präfectur  Uly- 
ricum,  wozu  Ächaja  gehörte,  noch  einige  Jahre  hindurch  in 
denselben  von  ihm  verwüsteten  Provinzen  als  Gebieter  schalten. 

Die  wesl^j;othische  Verheerung  des  bisher  friedlichen,  von 
Wolstand  blühenden  griechischen  Festlandes  muss  daher 
gründlich  genug  gewesen  sein.  Zosimus  sagt,  dass  ganz 
Böotien,  und  so  viele  hellenische  Landschaften  die  Barbaren 
durchzogen  hatten,  dar  nieder  lagen,  und  dass  noch  zu  seiner 
Zeit  (in  der  zweiten  Hälfte  des  5.  Jahrhunderts)  die  Spuren 
ihrer  Verwüstung  zu  sehen  waren'). 

Uan  hat  daher  den  Znsammenbrucb  der  antiken  griechi- 
schen Welt  von  der  Invasion  Alarichs  hergeleitet,  und  diesen 
Westgothen  als  den  Verbündeten   des  Christentums  bei  dem 


1}  Ktii  ij  fiiy  Botairia  nSva,  xm  Saa  fitiä  rif  ünö  6fgfianvkmv 
ttnoimr,  'EKkurixii  iSr^  6t!ji9oi'  ol  ßäiißa^ot,  Ixiifio  rqf  d£  dttirov 
^f/()t  lot  rvr  xuraaifioip^r  itivfra  ngSr.     V.  C.  !>,    p.  258    ed.  Botin. 


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Gregoroviut:  Hat  Alarieh  d.  Nationalgötter  Griechen!.  vemicktH?     3 

f^osen  Werk  der  Vernichtung  der  belleniachen  Gultur  be- 
trachtet. Fallmerayer ,  von  dieser  historischen  Classe  her 
unser  ColIegR  höchst  ruhmvollen  Andenkens,  hat  sich  m 
aasgedrOckt:  .Oberhaupt  zählt  raun  drei  Begebenheiten, 
welche  der  hellenischen  Nation  tödtliche  Wunden  schlugen: 
die  Miederlage  bei  Charönea  durch  König  Philipp  von  Ma- 
cedonien;  die  Zerstörung  von  Korinth  durch  Munimius,  und 
die  Vertilgung  der  Nationalgötter  durch   Alarieh')'. 

Die  kühne  Behauptung  des  gelehrten  Schöpfers  einer  neuen 
Doctrin  von  der  Ethnographie  Griechenlands  im  Mittelalter, 
dass  nämlich  Alaricb  die  Nationalgötter  der  Hellenen  ver- 
tilgt habe,  hat  zu  ihrer  Zeit  einen  so  tiefen  Eindruck  ge- 
macht, dass  sie  in  andere  Ge-schichtsbttcher  übergegangen  ist. 
Sogar  ein  so  selbständiger  und  zugleich  nüchterner  Voracher, 
wie  Karl  Hopf,  der  unsere  Kenntnis«  vom  mittelalterlichen 
Griechenland  er^t  urkundlich  b^ründet  hat,  wiederholte  ein- 
fach den  Spruch  Fallraerayers ,  indem  er  erklärte:  , schon 
Alarichs  Horden  hatten  die  Nationalgötter  der  Hellenen  zer- 
stört *)'. 

Dies  Wort,  so  zuversichtlich  und  zugleich  so  dunkel 
wie  es  ist,  klingt  freilich  grossartig  genug.  Aber  ist  es 
auch  wahr?  Was  überhaupt  hat  Fallraerajer  damit  ge- 
meint? Etwa,  dass  erst  Alaricb  den  antiken  Göttetglauben 
Griechenlands  ausgelöscht  habe?  Das  ist  doch  wol  unmög- 
lich. Denn  keine  noch  so  mörderische  Invasion  eine«  noch 
so  gewaltigen  Eroberers  hat  irgend  wann  und  wo  eine  alte 
grosse  Nationalreligion  zu  vernichten  vermocht.  Nur  ein 
langer  Prozess  der  Zeit  hat  dies  vollbrii^en  können.  Als 
Alarieh  sein  aus  Gotben  und  Skythen  gemischtes  wildes  Kriegs- 
Tolk  durch  die  Tbermopylen  nach  Hellas  führte,    hatte  sich 


1)  Gesch.  der  Halbinsel  Morea  I,  186. 

ÜJ  QriechenlaDd   im  Mittelalter,  Separatausgabe  aua  der  A.  E. 
d.  WiBs.  a.  KQiute  von  Ersch  nnd  üniber.  Brockhaus  1870,  VI,  B5. 


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4  Sitiung  dtr  Autor.  Classe  vom  S.  Januar  1886. 

hier  die  Auflösung  des  Heidentums  im  Grossen  und  Ganzen 
bereits  vollzogen.  Der  Verfall  des  nationalen  Staats,  der 
antiken  Philosophie,  Wissenschaft  und  Kirnst,  das  Hinschwin- 
den aller  hellenischen  Ideale,  die  siegreiche  Macht  des  gross 
gewordenen  Christentums,  endlich  die  wiederholten  Edicte 
und  Staatsgesetze  des  Reichs  hatten  schon  seit  langem  die 
Fortdauer  der  olympischen  Götter  erschüttert,  oder  diese 
schon  hie  und  da  zu  Falle  gebracht,  oder  sie  in  ihre  ver- 
schlossenen Tempel  gebannt.  Die  öffentlichen  Opfer  und 
DmzQge  der  Heiden,  selbst  die  Festspiele  waren  durch  kaiaet- 
liche  Decrete  unterdrückt. 

Ich  glaube  daher  nicht,  das»  Fallmerayer  den  Umsturz 
der  hellenischen  Nationalen Ite  einem  einzelnen  Barbaren- 
häuptling im  Ernst  hat  zuschreiben  wollen,  vielmehr  nehme 
ich  an.  dass  er  im  Sinne  hatte,  von  den  Westf^othen  das  zu 
sagen,  was  Aescbjlus  den  zürnenden  Schatten  des  Dareios 
von  den  Persem  sagen  lässt: 

Die,  nach  Hellas  dringend,  nicht  sich  scheuten,  Götterbilder 

Auszuplfindern,  und  die  Tempel  zu  verbrennen; 

Die  Altäre  zu  vernichten,  Sitze  ew'ger  Götter 

Gottlos  einzureissen  und  von  Grund  aus  umzustürzen '). 


Allein  mit  der  Vorstellung  von  zertrümmerten  Cult- 
bildern  und  Tempeln  scheint  sich  doch  bei  Fallmerayer  diese 
andere  verbunden  zu  haben,  dass  erst  durch  den  gothischen 
Vandalismus  dem  antiken  Götterdienst  der  Hellenen,  welcher 
eben  an  jene  Heiligtümer  gebunden  war,  ein  jähe»  Ende 
gemacht  worden  sei.  Ob  dies  richtig  sei,  will  ich  hier 
untersuchen. 


ßuiftoi  i'  Biatoi,   ämfiorm'  iifii'fittiii 


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Gregorotitia:  Hat  Alarieh  d.  Nationtdjtötler  GriecheiU.  vernidttet?      5 

NacK  der  Ansicht  Pallmerayers  haben  die  Horden  Ata- 
richa  die  Vernichtung  des  Hellenismus  mit  Bewusstsein  voll- 
zogen, entweder  aus  eigenem,  freilich  räthnelhaftem  Hasii 
gegen  das  schöne  Heidentum,  oder  als  Werkzeuge  des  christ- 
lichen Fanatismus  jener  Männer  in  .grauen  Kutten",  welche 
nach  einer  Bemerkung  des  Zeitgenossen  Eunapius  den  Bar- 
barenkönig  bei  seinem  Einbruch  durch  die  Therraopylen  bt- 
gleiteten.  Fallmerayer  nun  stellt  sich  die  Gothen  noch  ganz 
so  vor,  wie  sie  der  Phantasie  der  italienischen  Geachicht- 
schreiber  in  der  Renaissance  erschienen  waren,  nämlich  als 
Unmenschen,  die  mit  einer  eigenartigen  dämonischen  Wut, 
antike  Denkmäler  zu  zerstören,  ausgerQstet  sind.  Diese  Bar- 
baren morden,  rauben  und  plündern  freilieb,  und  sie  gehen 
ihren  brutalen  LUsten  nach,  aber  sie  haben  zugleich  so  viel 
Kraft  und  Zeit  Übrig,  riesige  SteingefUge  von  Tempeln  oder 
gar  pela^sche  Mauern  alter  Stadtburgen  mit  unsäglicher 
Mähe  auseinander  zu  brechen-  Demnach,  so  sagt  Fallmer- 
ayer,  bat  Alarieh,  »von  einer  unbegreiflichen  ^Vut  fortge- 
rissen, anch  das  Mauerwerk,  besonders  von  Citadellen,  Ring- 
mauern ,  solide  Tempelwände  womöglich  anä  den  Funda- 
menten heransreissen  und  zermalmen  lassen'  ')■  Wenn  Sulla 
die  langen  Mauern  Athens  von  seinen  Legionen  umstürzen 
liesa,  so  that  er  das,  weil  er  diese  Stadt  für  immer  wehr- 
los machen  wollte.  Welche  Zwecke  aber  konnte  der  Bar- 
barenkönig bei  der  Ungeheuern  Zerstörung  von  Citadellen 
und  Ringmauern  in  Griechenland  vor  Augen  haben?  Hatten 
seine  Gothen  ein  solches  Zerstörungswerk,  und  zwar  nicht 
nur  in  einem  einzelnen  Falle,  sondern  wiederholt  und  im 
ganzen  Hellas,  auszuführen,  so  war  das  ftir  sie  eine  Auf- 
gabe, so  schwer  wie  langwierig  in  einer  Zeit,  wo  es  weder 
Pnlver  noch  Dynamit  g^^ben  hat. 


1)  I,  tW.    Es  iit  durchaus  das  Aeiichyleiache :   n^ofcij'«  ipieiir 


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*)  Sitiwng  der  Autor.  Classe  vom  S.  Januar  1886. 

Das  stärkste  und  sicherlich  auch  da«  bequemste  Zerstö- 
rungsmittel der  Barbaren  war  nicht  ihre  Streitaxt  oder  das 
Brecheisen,  sondern  das  Feuer,  und  mit  diesem  werden  sich 
die  Gothen  im  allgemeinen  begnügt  haben.  Wenn  die  Fran- 
zosen, als  sie  das  Heidelberger  Schtoss  und  den  Ereml  in 
Moskau  zerstörten .  nicht  im  Besitze  des  Pulvers  gewesen 
wären,  so  würden  jene  Bauwerke  wol  nur  die  Beschädigung 
durch  Feuer  erlitten  haben. 

Kein  (TeschichtM^hreiI>er  hat  die  von  Alarich  in  Griechen- 
land zerstörten  Städte  aufgezählt.  Da  nicht  wenige  alte 
Orte  hier  am  Ende  des  vierten  Jahrhunderts  bereits  in 
Ruinen  lagen  oder  ganz  verschwunden  waren,  so  konnten 
die  West^othen  nicht  mehr  so  viele  Städte  vernichten  ,  als 
die  Römer  bei  ihrer  ersten  Eroberung  Griechenlands ,  als 
z.  B.  Aemilius  Paulus,  welcher  mit  einem  Mal  nur  in  Epirus 
70  Städte  zertrümmert  und  150  000  Menschen  zu  Sclaven 
gemacht  hatte. 

Der  einzige  Gewährsmann  in  Bezug  auf  die  west^thi- 
sche  Verheerung  Griechenlands  ist  für  uns  Zosimus,  da  das 
von  ihm  benutzte  Geschieh ts werk  des  Euuapius,  welcher 
Zeitgenosse  der  gothischen  Katastrophe  gewesen  war,  leider 
verloren  gegangen  ist.  Zosimus  nun  nennt  mit  Namen  ein 
paar  von  den  Barbaren  eroberte  Städte ;  er  weiss  aber  nichts 
davon,  dass  Alarich  Lacedämon,  wie  Fallmerayer  behauptet, 
,von  Grund  aus  umgekehrt*  habe.  Er  bemerkt  nur,  dass 
diese  Stadt,  gleich  Megara.  Korinth  und  At^os  und  gleich 
andern  von  ihm  nicht  genannten,  „mit  Gewalt"  erstUrmt 
wurde  und  das  allgemeine  Los  des  , gefangenen*  Griechen- 
lands erlitten  habe').  Das  Los  der  Griechen  war  Ermor- 
dung, Plünderung,  Selaverei. 

1)  Zosimus  a.  a.  0.  p.  354-,  ti'Aiuif  o3r  ^  Kögir^oc  jifHÖiti  xazn 
xpiijot  ijiiaxfju  xai  TS  iTpatroMa  raiirg  fnAi'xyif  ffi  iai  tavifi  zä 
'4qY0!,  «ai  iioa  ^r  avx^t  U  xat  AaKläaiftoiof  bV  fiia^  Z^e'" '  *"' 
aüri)  6i  q -nifftq  avran^ytto  rg  xoifg  ii{'EliXä6oc  liMoti.    In  einer 


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OregoTovius:  Hat  Alarieh  d.  Nationalgötltr  GrietAetU.  vernüAet?      7 

StÄdte,  welche  Widerstand  leisteten,  erfuhren  gewiss  die 
»choDUDgalose  Wut  des  Eroberers,  und  der  Dichter  Claudia- 
Dus,  der  Zeitgenosse  dieser  Ereignisse,  kann  immerhin  das 
Bild  des  brennenden  Korinth ,  von  dessen  Flamme  beide 
Meere  dampften,  der  Wirklichkeit  entlehnt  haben'). 

In  den  verbrannten  StÄdten  muasten  auch  Tempel, 
GStterbilder  nnd  andere  Kunstschätze  itiren  Untergang  fin- 
den. Das  ZerstOrungswerk  der  Kaiser  und  der  Christen 
Oberhaupt  wurde  ohne  Zweifel  von  den  Barbaren  auch  auf 
einigen  berühmten  Cultusstätten  Griechenlands  aus  Rohheit 
und  Mutwillen  fortgesetzt.  Indess  alle  diese  alten,  ehrwOr- 
digen  Heiligtümer  der  Hellenen  waren  zur  Zeit  der  west- 
gothischen  Invasion  mehr  und  minder  verlassen  und  verödet, 
da  sie  unter  dem  Banne  der  Staatsgesetze  li^en. 

Wenn  schon  zur  Zeit  Plutarchs  die  meisten  griechischen 
Orakel  schwiegen,  so  ist  zwei  Jahrhunderte  nach  ihm  schwer- 
lich, noch  zum  Trotz  der  christlichen  ßegierung^ewalt, 
auch  nur  das  des  Trophonius  bei  Lehadea  noch  in  Tbätig- 
keit  gewesen.  Dasselbe  gilt  von  Delphi,  wo  schon  Pauaanias 
die  Tempel  halb  in  Ruinen  gesehen  und  des  Orakels  mit 
keinem  Worte  mehr  gedacht  hatte,  und  wo  diese  fQr  immer 
verstummte  Pythia  selbst  Julianus  nicht  mehr  vrieder  zu  er- 
wecken im  Stande  gewesen  war.  Alarich  hat  also  hier  den 
Nationalgott  Apollo  schon  umgestürzt,  die  Schatzhäuser  leer 

Kote  |I,  125)  hat  Fallmerayer  ku  seinem  Ausspruch  ,von  Urund  auH 
omgekehrt*  ooch  hiu  zu  gesetzt  e  fuudamentii  disjecit,  oho«  jede 
ADg&be  des  Autors,  welchem  diese  Worte  angehören  sollen. 

1)  Er  spritdit  davon  in  jener  Stelle  in  Rufinum  v.  186  f.,  wo  er 
«agt,  wenn  Stilicbo  nicht  durch  den  Befehl  von  Bjzanz  hei  von  einer 
Schlacht  zarQckgehalten  worden  wäre : 

Prodita  DOD  tautaa  Tidiaset  Graecia  caedea, 
Üppida  semoto  Pelopeia  Harte  ri^erent, 
Starent  Arcadiae,  atarent  Lacedemonis  agri, 
Non  mare  fumasiet  geminam  flagrante  Corintho, 
Nee  fera  Cecropiae  traxissent  vincula  luatrea. 


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8  Siteung  der  Autor.  Clat»e  vom  3.  Januar  1886. 

und  die  Tempel  im  Ver&ll  gefunden.  Aus  dem  Heiligtum 
des  delphischen  Gottes  hatte  bereits  Nero  500  eherne  Statuen 
entführt,  und  der  Kaiser  Gonstantin  hatte  diesen  Rauh  fort- 
gesetzt, indem  er  die  Bildsäule  des  delphischen  Apollo  und 
auch  den  berDhmten  Dreifuss  der  Pythia  nach  der  neuen 
Hauptstadt  am  Bosporus  fortbringen  liess,  wo  der  aus  ehernen 
Schlangen  gebildete  Untersatz  dieses  Weihgeschenks  aus  der 
Beute  von  Platää  noch  heute  im  Atmeidan  zu  sehen  ist. 
Derselbe  Kaiser  hatte  auch  das  Zeusbild  von  Dodona  hinw^- 
gefOhrt  und  nebst  einer  Statue  der  Pallas  Athene  im  Senats- 
gebäude Constantinopels  aufgestellt ').  Wenn  femer  die 
ßothen  den  Berg  Helikon  erreichten,  so  fanden  sie  auch 
dort  die  Heiligtümer  längst  ausgeraubt.  Die  gefeierten  Bild- 
werke der  helikonischen  Musen  hatte  derselbe  Constantin 
entfernt*);  und  das  gleiche  Schicksal  wird  den  schönsten  unter 
jenen  vielen  Statuen  widerfahren  sein,  welche  im  Museuhain 
der  Hippokrene  dem  Apollo,  dem  Hermes,  EHonysos  und 
andern  Göttern,  wie  den  grossen  Dichtem  Griechenlands  ge- 
weiht waren.  Wir  werden  später  sehen,  dass  auch  Olympia 
in  Verlassenheit  lag. 

Das  durch  die  Verfolgungsedicte  des  Staats  erdrQckte, 
aber  keineswegs  vertilgte  Heidentum  der  Hellenen  hatte  am 
Ende  des  4.  Jahrhunderts  in  allen  seinen  grossen  CultusslÄtten 
kein  Ööentliches  Leben  mehr;  es  führte  ein  solches,  unter 
der  Duldung  der  kaiserlichen  K^erung,  nur  noch  wissen- 
schaftlich und  akademisch  fort.  Denn  die  letzte  Burg  der 
Olympier  war  damals  Athen,  seit  den  Antoninen  noch  immer 
die  grösste  Universität  im  europäischen  Griechenland,  da  die 
Hochschule  Constantinopel  erst  von  Theodoeius  II.  gegründet 
wurde.  Dort  setzte  sich  die  heidnische  Schule  des  Plato 
und  der  Neuplatoniker  in  der  Akademie  fort  und  sie  dauerte 


1)  Zonmns  V,  c  34,  p.  281.    Codinos  De  origin.  Const.  p.  t 

2)  Zoaimua  a.  a.  0. 


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Ortgoroviu» :  Hat  Alarich  d.  Nalionalgdaer  Grieeherd.  vernichtet  ?     d 

bis  in  die  Zoit  Jnstinians.  Die  Tempel  waren  freilich  auch 
in  Athen  geschlossen,  aber  sie  erlitten,  vielleicht  mit 
Anenahme  der  Heiligtümer  des  Äsklepios  auf  dem  SUd- 
abhange  der  Äkropolis,  keine  namhafte  Zerstörung  dnrch  die 
Christen,  und  noch  hatte  kein  Proconsul  die  berühmte  chrys- 
elephantine  Pallas  Athene  des  Phidias  ans  dem  Parthenon 
zu  entfernen  gewagt.  Noch  r^te  die  Promachos,  der  Erz- 
coloea  derselben  Gdttin ,  von  der  Akropolis  in  die  aonnige 
Lnft.  Älarich  hat  ihn  bewundert  nnd  verschont.  Die  er- 
lauchte Stadt  des  Solon  teilte  /.um  GlDck  nicht  das  Schicksal 
Korinths,  Argos  und  Lacedämons,  sondern  sie  blieb  der 
Menschheit  erhalten.  Der  Heide  Zosimua  hat  bekanntlich 
ihre  Bettung  der  wunderbaren  Erscheinung  der  Göttin  Athene 
and  des  Heros  Achill  zugeschrieben,  welche  beim  Anzüge 
Alarichs  gewaffnet  die  Mauern  nmachritteu  und  den  Barbaren 
zurückschreckten.  Derselbe  Alanch,  welcher  15  Jahre  später 
Rom  mit  Schonung  und  Ehrfurcht  behandelte,  ist  am  Ende 
kein  ganz  so  brutaler  Barbar  gewesen,  nnd  wie  immer  sein 
üiedliches  Verhalten  zu  den  Athenern  erklart  werden  mng, 
diese  Thatsache  steht  fest,  dass  er  die  NationalgStter  und 
die  Tempel  Athens  ebenso  unberührt  gelassen  hat,  wie  jene 
der  Stadt  Theben,  an  deren  fester  Eadmea  er  vorüberge- 
zogen war'). 

Ds  nun  Athen  von  der  gothischen  Yerheemng  firei  ge- 
blieben ist,  so  hat  man  doch  den  Untergang  von  Eleusis 
Alarich  zugeschrieben,  und  wenn  das  richtig  ist,  so  haben 
die  Westgothen  wirklich  eine  der  heiligsten  Cultusstatten 
der  Hellenen  zerstört. 

£s  ist  wieder  Fallmerayer,  welcher  dies  am  entschie- 
densten ausgesprochen  hat.  ,Hier  geschah  es,  so  sagt  er, 
dass  zum  ersten  Male  tJneingeweihte,  dass  Scjthen,  Christen, 
MOnche   in   das   geheimnisavolle  Dunkel   des  grossen  Ceres- 


1}  ZodmuB  V,  5,  p.  252. 


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lO  Sittung  der  higtor.  Ctasae  txtm  2,  Janaar  1886. 

Tempels  zu  Eleusis  eindrangen,  die  heiligen  Mysterien  ver- 
höhnten, die  Schätze  raubten  und  Feuerbrände  in  diesen 
letzten  Zufluchtsort  der  überwundenen  Götter  scWenderten. 
Mit  der  Lohe  de»  einstürzenden  Tempels  mischte  sich  das 
Blut  des  letzten  Hierophanten  von  Griechenland,  welcher 
nach  Eunapius  die  Katastrophe  vorherverkflndet  hatte  und 
mit  allen  seinen  Unterprieatem  durch  Ahuicb  erschließ 
wurde"  '),  Da  nun  diese  im  Jahre  1830  ausgesprochene 
Behauptung  Fallmerayers  keine  vereinzelte,  sondern  fast  ali- 
gemeine ist,  so  ist  es  der  Mühe  wert,  sie  nach  den  authen- 
tischen Quellen  noch  einmal  zu  untersuchen^). 

Elensis,  die  heilige  Stedt  der  Mysterien,  unterstützte 
hartnäckig  den  £^mpf  der  platonischen  Philosophenschule 
Athens  gegen  das  Christentum  durch  den  mit  dem  atheni- 
schen Stedteultus  unzertrennlich  verbundenen  .  Dienst  der 
beiden  grossen  Cröttinnen ,  welcher  als  der  Mittelpunkt  der 
tiefsinnigsten  religiösen  Vorstellungen  der  antiken  Religion 
galt.  Diese  Mysterien  waren  indess  schon  längst  so  tief  ver- 
fallen, dass  der  Kaiser  Julian  Mühe  hatte,  ihnen  ein  neues 
Leben   einzuflössen.     Als    Mamertinus   im   Jahre   3(>2    nach 


1)  Oeach.  d.  Halbinsel  Morea  1.  12;i. 

3)  Den  Untergang  der  Eleusinien  und  die  ZeretOruniip  des  Tem- 
pels durch  Alarich  behaupten  unter  anderen  Oibboo  IV,  c,  30;  Ascb- 
boch,  Geschichte  der  Westgothen  pag.  69;  Laeaulx,  Untergang  des 
HellenisTnus  5.  S4,  Note  242;  Finla;,  Griechenland  anter  den  RCmem 
p.  145,  265  f.;  Herzherg,  Gesc;h.  Grieclienl.  III,  894;  aflldenpenuinK, 
Gp«ch.  d.  oi^tröm.  Reiche  unter  Arkad.  u.  Tbeodosius  II,  1885,  p.  51 ; 
K.  0.  MBIler  (Eleuainien  in  d.  Encyk.  t.  Brach  u.  Gräber)  sagt,  das» 
die  Gothen  von  fanatischen  Mönchen  gefDhrt,  die  Heiligtfimer  in 
Eleusis  mit  wilder  Wut  Terwüsteten.  F.  Lenonuant,  Rech.  Arch.  & 
Eleusis  p.  144;  Zinkeisen,  Gesch.  Griech.  I,  635;  C.  Wachamuth,  Die 
Stadt  Athen  im  Altertum  I,  715  f.  Der  alte  scharfsinnige  Tillemout 
(Bist.  d.  E.  V,  art.  7)  bemerkt  nur :  Eunapiua  sage,  dass  die  Religion 
und  die  Opfer  der  Ceres  und  Proserpina,  die  noch  in  Athen  dauerten, 
durch  die  Wut  der  Qothen  veniichtet  wurden ;  und  er  nennt  nicht 
einmal  den  Namen  Eleusis. 


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OregoToviua:  Hat  Alarich  d.  Nationalgötter  Orie(Aenl.  vernichtet  ?    1 1 

seiner  Erwählung  zum  Consul  eine  Dank  rede  an  diesen 
Kaiser  hielt  und  von  demselben  die  Wiederberstellnng  vieler 
Ktädte  Griecbenlanda  rübmte,  sagte  er,  dans  sogar  Athen, 
die  Schule  aller  Weisheit,  jeden  öffentlichen  und  privaten 
CuUds  verloren  hatte,  und  dass  Eleusis  in  kläglichen  Ver- 
fall geraten  vfar  '). 

Jnlian  stellte  den  Tempel  der  Demeter  wieder  her :  den 
Hierophanten  rief  er  zu  eich  nach  Oallien,  besprach  mit  ihm 
die  allgemeine  Restauration  des  Heidentums,  und  entliess  ihn 
dann  mit  hohen  Ehren.  Von  diesem  Hohenpriester  hatte 
der  junge  Eunapius,  ein  Lydier  aus  Sardes,  etwa  30  Jahre 
vor  dem  Einbruch  Ätaricfas  die  Weihen  empfangen,  und  ein 
Blatt  einer  Schrift  dieses  schwülstigen  Sophisten  ist  die  ein- 
zige Quelle,  aus  der  wir  über  die  Schicksale  von  Eleusis 
während  der  gothischen  Invasion  eine  dunkle  Knnde  schöpfen 
können.  Eunapius  berichtet  im  Leben  des  Mnximus  folgen- 
des:*) .Den  Namen  des  damaligen  Hierophanten  verbietet 
mir  Sehen  auszusprechen;  denn  er  gab  mir,  dem  Schreiber 
dieses,  die  Weihen,  und  er  selbst  leitete  sich  vom  Oeschlechte 
der  Eumolpiden  ab.  Dieser  nun  war  derselbe,  welcher  die 
Zerstörung  der  Heiligtümer  und  den  Untergang  des  ganzen 
Griechenlands  voraussah ,  und  im  Beisein  des  Schreibenden 
offenbar  machte,  dass  nach  ihm  selbst  {dem  Eumolpiden) 
jemand  Hierophant  sein  werde,  der  den  Hierophanten^tuI 
nicht  einnehmen  durfte,  da  er  bereits  anderen  Göttern  ge- 
weiht war  und  mit  furchtbaren  Eiden  geschworen  hatte, 
keinen  anderen  Mysterien  vontustehen  (ji  goar^aea^ai).    1'nd 

1)  Ipsae  illae  bonar.  artiam  magiiitrae  et  inventricea  Athenae, 
omnem  caltum  publice  et  private  perdiderant.  In  miaei^iKiani  niinatu 
conddent  Eleuaina.  Harn,  Joliano  An^fusto  Orutiar,  actio  pro  con- 
SQlatu  (Patrol.  Migne  vol.  18,  p.  416). 

2)  EuDapios  ed.  Boiwonade  im  Maximum  p.  &2.  und  nochmalin^ 
Terbeaaerte  Aiu|^be  Boisjonade'i  in  Pbilostrat.  et  Calliatrati  Opp. 
i'ftri»,  Didot  IÖ45,  p.  475  f. 


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12  Sitzung  der  histor.  Ctas»e  wm  3.  Januar  1886. 

doch  werde  dieser  (Fremdling),  so  sagte  er,  ihnen  (den  E)eu- 
sinien)  vorstehen,  obwol  er  kein  Athener  sei.  Und  so  weit 
ging  seine  Voranssicht,  dass  er  sagte,  unter  ihm  selbst  (kgi' 
iavTov)  würden  die  Heiligtümer  (in  Elensis)  zertrümmert 
und  verheert  werden ;  jener  (der  Fremdling)  werde  das 
lebend  mit  ansehen,  wegen  Reines  masslosen  Ehi^eizes  miss- 
ehrt und  vor  demselben  {avxov)  werde  der  Dienst  der  beiden 
Göttinnen  ein  Ende  nehmen,  er  aber  (der  Fremdling)  werde 
der  Ehre  beraubt,  weder  ah  Hierophant  noch  als  Mensch  das 
Greisenalter  erreichen ') ;  nnd  dies  verhielt  sich  nun  also ;  denn 
jener  Mann  aus  Thespiae  wurde  Hierophant,  obwol  er  zu- 
gleich Priester  des  Mithrosdienates  war,  und  nicht  fUr  lange, 
da  viele  und  schreckliche  Ereignisse  hereinbrachen  (von  denen 
ich  einiges  in  der  ausführlichen  Geschichte  berichtet  habe, 
anderes  mit  Hülfe  der  Gottheit  berichten  werde) ,  als  näm- 
lich Alarich  mit  den  Barbaren  durch  die  ThermopTlen  drang, 
wie  als  durchliefe  er  eine  Rennbahn  und  ein  von  Rossen 
gestampftes  Blachfeld.  Diese  Thore  von  Hellas  hatte  ihm 
sowol  die  Gottlosigkeit  jener  geöffnet,  welche  die  grauen 
Gewänder  tragen  und  ungehindert  mit  ihm  einherzogen,  als 
auch  der  Umsturz  der  hierophantischen  Gesetze  und  Ord- 
nungen" *). 


1)  i^'  iavrov  tä  Itfiä  »aTaatiaip^osaSiii  xai  äffu^^nioS-at  itpaaxi, 
xiixtXtfoy  Smvra  luvja  fnöififaSui,  iiä  yiion/xinr  nrguz^r  ün/jaCd- 
ftttfov,  Uttl  ngoTtXivi-f,anr  yt  airoi  t^r  ^lyaminv  iir'f  &iBlr,  iSr  6i 

ßiot  iitif.  MeursiuB  Eleoainia  c.  82  hat  das  »'^j'  iaurov  etc.  miaever- 
etanden,  iadem  er  es  auf  Julian  bexog,  und  deashaib  hat  er  den 
Hierophanten  eioen  falschen  Propheten  genannt. 

2)  Tomvrnr  ait^  tnV  TtiXag    nUCdfif«    Tqf  'Eliitiof    ^Tf  täf  tu 

iwv  U^ipavfutäv  &fü/4iöf  na^^yttt  "äftot  *ai  avvinsfiot.  Wir  haben 
hier  die  einsi^  Qaelle,  aus  welcher  die  Behauptung  genommen  woi^ 
den  ist,  dawi  Alarich  toq  fajtatiBchen  MSnchen  begleitet  und  tum 
Umsturz  der  antiken  Heiligtümer  angetrieben  worden  sei.    So   hat 


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OregOTOciu»:  Mai  Alarteh  d.  Nationnlgötter  GriechtnI.  vermchtet?    13 

Dies  ist  die  wichtige,  dnrch  ihre  syntaktische  Verwor- 
renheit wie  dea  dankela  Gedankenausdruck  schwierige  Stelle 
des  EuoapiuH.  In  ihr  nteht  sunäciist  nichts  davon,  daas  der 
letzte  Hieroph&nt,  welcher  den  Untergang  der  Eleusinien 
vorherverkOndet  hatte,  in  dem  von  Älarich  verbrannten 
Tempel  mit  allen   seinen  Priestern   erschlagen  worden  sei'). 

Zwei  Hierophanten  hat  Ennapius  unterschieden :  den 
rechtmässigen  vom  Qeschlechte  der  Eumolpiden  und  seinen 
unrechtmässigen  Nachfolger,  den  thespischen  Mithraspnester. 
Der  erste  hat  jenem  Sophisten  die  Mysterienweihe  erteilt, 
nnd  in  seiner  Gegenwart  das  Schicksal  der  Eleusinien  vor- 
au^esagt ,  wozu ,  wie  ich  glaube ,  keine  besonders  grosse 
Sehergabe  ii5tig  war.  Aus  religiöser  Scheu  hat  Eunapius 
den  Namen  dieses  Hierophanten  verschwiegen.  Wahrschein- 
lich war  es  jener  Nestoriua,  von  welchem  Zosimus  berichtet, 
er  habe  Athen  dadurch  von  dem  grossen  Erdbeben  (des 
Jahres  372)  gerettet,  dasa  er  unter  dem  Schilde  der  Parthe- 
□oa  ein  Zanberfigürchen  des  Achill  aa&tellte").  In  der  von 
F.   Lenormant   entworfenen    lückenhaften   Tafel    der   Hiero- 


rie  W;tt«Dbach  veratanden,  Annotat.  in  Eunap.  Haximuin  p.  184.  Ztni- 
mus  V,  23  braucht  den  Auednick  <p<tiii  l/iitini  allerdings  von  der 
Kleidung  der  UOnche,  aber  er  spricht  nicht  von  den  Cbriaten,  welche 
Alorich  begleiteten.  Siehe  duu  Reitmaiers  Annot.  zu  seiner  Aus- 
galw  des  Zanmw  p.  604.  Tillemont  a.  a.  0.  ist  geneigt,  unter  den 
Hännem  in  grauen  Oew&ndem  die  verräteriachen  byzantin.  Generale 
m  verHt«lien.  Die  lateinische  Ueberaet7.ung  des  JuniiiB  (hinzugefügt 
der  sweiten  Ausgahe  von  Boissonade)  lautet:  Ea«  Graeciae  anguatias 
Uli  prodidit  impia  natio  ftiacis  utentium  veatibua ,  qui  nullo  prahi- 
bente  «imnl  cam  eo  irmperat,  reacissa  jnm  pontificalium  inatitutorum 
lege  atqne  vinculo.  Sie  iat  frei  und  entapricht  nicht  genau  dem  Text. 
1)  Fallmerayer  verwechaelt  hier  offenbar  beide  Hierophanten. 
den  letzten  Eamolpiden  und  den  fremden  l'heapier  miteinander,  und 
dawelbe  thnt  auch  Zinkeiaen  1,  639. 


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14  SUiung  der  htgtor.  Clagft  wm  2.  Januar  1886. 

phanten  wird   um   37f>  p.  Chr.  Nestioniu   als   der  letzte   be- 
kannte Oberprieater  von  Eleiisia  aufgeffihrt '). 

Nach  dem  Tode  Julian!«  und  dem  jähen  Zusammenstürze 
.seiner  Restauration  des  alten  Göttercultns  hatte  erst  der 
Kaiser  JoviaDus  die  Eleusinien  unterdrückt;  auch  Valen- 
tinian  und  Valens  verboten  naeh  dessen  plötzlichem  Tode 
durch  ein  £jdict  vom  11.  September  304  alle  Beschwörungen, 
magiacbe  Ceremonien  und  nächtUche  Opfer  bei  Todesstrafe*). 
Dies  Verbot  traf  demnach  weseiitlich  auch  die  Eleusinien 
und  ihre  nächtlichen  Mysterien ;  indess  es  gelang  den  Bitten 
und  Vorstellungen  des  am  Hofe  hochan gesehenen,  noch  heid- 
nischen Proconsuls  Achajas,  des  berühmten  Prätextatus,  eine 
Milderung  des  Edicts  zu  erreichen,  und  die  Feier  der  Eleu- 
sinien wurde  von  jenen  Kaiiteru  wieder  geduldet').  Allein 
spätere  Reich^esebse  scheinen  den  Mysteriendienst  doch  auf- 
gehoben zu  haben.  Wenn  dies  nicht  schon  im  Jahre  380 
geschehen  ist*)t  so  wird  es  im  Jahre  394  geschehen  sein, 
wo  Theodosius  I.  die  feierlichsten  Spiele  Griechenlands,  die 
olympischen ,  fllr  immer  verbot.  Irgend  ein  gewaltsamer 
Angriff  der  Christen  gegen  die  Heiligtümer  in  Eleusis  mag 
in  Folge  kaiserlicher  Edicte  und  aus  Nacheiferung  der  allge- 
meinen Tempelzerstörung  in  Aegypten  und  Syrien  unter 
Theodosius  stattgefunden  haben.  Derselbe  Hierophant,  welcher 
den  Fall  der  Demeter-Mysterien  noch  zu  seiner  Zeit  geweis- 
sagt hatte,  verschwand,  was  nicht  bezweifelt  werden  kann, 
noch  vor  der  Invasion  Alarichs  von  der  wahrscheinlich  ver- 
wüsteten Scene  seines  Götterdienstes,  mochte  er  zur  Abdan- 
kung seines  Amts   von    den    christlichen  Staatsbehörden  ge- 

1)  Rech.  Arch.  k  Eleuaie,  p.  U4. 

2)  Cod.  Theod.  IX,  16.  7.  LoHaalx ,  Der  Untergang;  des  Hetle- 
niBtunB,  S.  83.  Finlaj,  Griechenland  unter  den  Bömem,  deutsche 
Amg.    Leipzitr  1861.    S.  365. 

3)  ZoBimus  IV,  3. 

4)  Coraini  Faati  Att.  IV,  197. 


iglizedDyGOOglf 


Gregorovius:  Hat  Alarieh  d.  National göllfV  (iriechent.  vrinicklel  ?    i^ 

zwnngen  worden  oder  gestorben  sein.  Denn  dies  ist  sicher, 
dass  das  Ende  des  Hierophantenamte»  des  letzten  Kumolpiden 
nicht  mit  dem  Einbrüche  Alarichs  in  Verbindung  stand,  son- 
dern ihm  voraufging').  Dann  aber  folgte  die  mit  der 
Gotheninvasion  verbundene  Schlusskatastrophe  der  l'Jleusinien. 

Trotz  der,  wie  ich  annehme,  schon  nnter  Thendosius 
vollzogenen  Aufhebung  des  Mysteriencultus  der  beiden  Göt- 
tinnen, nahmen  die  Altgläubigen  in  Athen  eine  Gelegenheit 
wahr,  diesen,  wenn  auch  heimlich,  fortzusetzen.  Sie  konnten 
das  in  den  letzten  Zeiten  jenes  Kaisera  wagen,  als  nach  der 
Ermurdung  Yalentinians  II.  durch  den  Franken  Arbogastes, 
der  Rhetor  Eugenius  den  römischen  Thron  nsurpirte  und 
sein  Minister  Flavianus  die  Wiederherstellung  der  alten 
Religion  anfangs  mit  Erfolg  durchführte.  Diese  römische . 
Ke»itauration  des  Heidentums  konnte  leicht  auch  auf  (iriechen- 
land  zuritckwirken ,  zumal  als  Theodoaius  sich  vom  Osten 
entfernte,  um  die  Rebellen  in  Italien  und  in  Kom  zu 
bekämpfen.  Die  Wiederherstellung  der  Eteusinien  konnte 
vollends  im  Beginne  des  Jahres  395  nach  dem  Tode  diesem 
Kaisers,  des  furchtbarsten  FVindos  des  Heidentums,  gewagt 
werden ,  weil  die  Kraft  der  Itegierung  augenblicklich  ge- 
lähmt, dos  Heich  unter  zwei  junge  Erben  geteilt  und  die 
Verwaltung  ihren  auf  einander  eifersHchtigen  Ministern  (Iber- 
geben  wurde. 

DieAltgläubigen  also  stellten  den  eleusinischen Mysterien- 
dienst wieder  her;  aber  der  neue  Hierophant  war  nicht  mehr 
jener  prophetische  Nestorius,  sondern  ein  Mithraspriester  aus 
Thespiae,  wodurch  die  Gesetze  der  Hierophantie  aufgehoben 
wurden,  denn  nur  ans  dem  Geschlechte  der  Eiimolpiden 
dnrfl»  der  oberste  Priester  der  Demeter  erwählt  werden. 
Nestorius  kann  diese  tumultuarische  Restauration    der  Eleu- 


I)  äiXä  Taria  flir   i;   rtjlpcy   irlQii'it^,   xai  6  Xöyos  diii  rigr 
tgijvaivu'  TlaQ^yiyXf,  Eunaji.  p.  ."iS. 


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1 6  Siteung  der  Awlor.  CUum  vom  3.  Januar  1886. 

siniec  doch  noch  erlebt  haben,  weil  Eunapiua  ihn  dieselbe  Tor- 
ausaagen  lässt;  er  kann  sich  dann  geweigert  haben,  in  ihr  die 
Hauptrolle  zu  übernehmen.  Die  Athener  mossten  dazu  einen 
Fremdling  herbeirufen.  Dass  aber  dieser  Mithraspriester,  und 
nicht  der  letzte  Eumolpide,  Hierophant  in  Eleoeis  war,  als 
die  Gothen  einbrachen,  hat  Eunapina  gezeigt,  welcher  zu  be- 
richten fortfährt,  dass  nicht  lange  nach  der  ßinzetzung  des 
Mithraepriestersi  die  Bchreckliche  Katastrophe  unter  Alaricb 
statt&nd;  den  Barbaren  aber  öffneten  die  Thore  Griechen- 
lands, wie  er  ausdrücklich  sagt,  zwei  mitwirkende  Ursachen, 
einmal  die  Gottlos^keit  der  den  Gothenkönig  begleitenden 
Männer  in  granen  Kutten ,  dann  die  Verletzung  der  alten 
Satzungen  der  Hierophantie,  und  damit  will  doch  Eonapias 
sagen ,  dass  jene  Erhebung  eines  Mitbraspriesters  auf  den 
Hohenpriestersitz  der  Demeter  als  Frevel  von  den  beleidigten 
Olympiern  selbst  durch  den  Einbruch  der  Barbaren  bestraft 
worden  sei. 

Man  konnte  nun  glauben ,  dass  dieser  Thespier  in  den 
Flammen  des  Tempeb  von  den  Gothen  erschli^eu  wurde. 
Allein  auch  davon  steht  beim  Eunapius  kein  Wort.  Im 
Gegenteil  lässt  dieser  ausdrücklich  den  rechtmäss^n  Hiero- 
pbanten  weiss^en,  dass  der  Mithraspriester  den  Fall  des 
Mysteriendienstes  Überleben,  seiner  Ehre,  d.  h.  seines  Priester- 
amta  verlustig  gehen  und  weder  als  Hierophant  noch  ab 
Mensch  zu  hohen  Jahren  kommen  werde. 

Mit  dem  Einbruch  der  Barbaren  hat  Eunapius  dies  nach 
seiner  Ansicht  verdiente  Schicksal  und  auch  das  baldige 
Lebensende  des  Usurpators  verbunden,  ohne  dasselbe  näher 
zu  bezeichnen.  Wer  hat  den  Thespier  der  Ehre  beraubt? 
Waren  es  vielleicht  die  christlichen  Athener,  welche,  durch 
das  Naben  Alarichs,  eines  christlichen  Königs  ermutigt, 
jenen  Hierophanten  aus  seinem  Sitze  verjagten  ?  War  es 
Alarich  seibt?  Ich  glaube,  dass  der  BarbarenfUrst  sich  um 
die    Mj^terien    in   Eleusis   herzlich    wenig    gekümmert    hat. 


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ffreyOTVWiW:  Hat  Alarich  d.  Nalionalgötter  Griechefü.  vemiAtet?    17 

Kein  Geschichtach reiber  Überhaupt  redet  bei  dieser  Gelegen- 
heit von  Eleasis,  nicht  einmal  Eunapias  mgi,  mit  bestimmten 
Worten,  dasa  Alarich  dort  gewesen,  noch  viel  weniger,  da.*« 
er  den  Tempel  der  Demeter  mit  seinen  prachtvollen  Pro- 
pyläen und  die  anderen  Heiligtümer  zerstört  habe.  Warum 
hat  der  glaubige  Heide  Zosimus  einer  so  grossen  Katastrophe, 
wie  die  Zertrümmerung  jener  heiligen  Rtadt  sein  musste, 
nicht  gedacht?  Würde  er  es  nicht  gethan  haben,  wenn  er 
in  der  Geschichte  des  Ennapins  eine  Schilderung  dieHes 
graasen  TJntei^aages  gelesen  h&tte? 

Wie  dem  auch  sei,  an  dem  schrecklichen  Besuche  Ala- 
richs  nnd  seiner  Gothen  in  Elensis  darf  trotadem  nicht  ge- 
zweifelt werden,  da  dieser  Ort  vor  den  Thoren  Athens  lag, 
auch  nötigt  Eunapiu»  dazu,  eine  Katastrophe  in  Eleusis  als 
geschichtliche  Thatsache  anzunehmen.  Wenigstens  werden 
wir  glanben  mOssen,  dass  die  Gothen  dort  das  ZerutörungH- 
werk  der  Christen  fortgesetzt  haben,  und  wenn  irgendwo 
fanatische  Mönohe  und  Priester  dem  Vandalismus  der  Bar- 
baren eine  bestimmte  Richtung  gegeben  haben ,  so  konnte 
■lies  immerhin  in  Eleueis  sein.  Nur  in  diesem  beschränkten 
Sinne  dürfte  daher  von  dem  einzigen  Eleusis  das  Wort 
Fallmerayers  und  Hopfs  gelten,  das»  Alarich  die  Kiitional- 
götter  der  Hellenen  verlalgt  habe  ^). 

Der  Gothenkönig  führte  seine  Kriegsvölker,  nachdem 
er  Korinth  erobert  hatte,  in  den  Peloponnes,  und  wir  wissen, 
dass  er  hier  unter  anderen  die  Städte  Ai^os  und  Spurtu  mit 
<Tewalt  bezwang.  In  den  reichen  Landschaften  der  Halbinsel, 
namentlich  in  Elis,    Arkadien  und  Lakonien.    konnte  er  ein 

1)  Von  einer  vollständigen  .Vernichtung  von  Eleusis'  durch 
die  .tbriHtlichen  Barbaren*  epricbt  aoch  Ciirt  Wachsmuth,  Stadt 
Athen  I,  715,  in  Verbindung  mit  der  Invasion  Alaricha;  dienern  »chreiirt 
pr  dann  in  der  Note  zu  S.  7)6  „die  thatflachliche  ZerHtArung  von  Eleu- 
«ia*  XU,  und  zwar  nach  der  Stelle  de»  EunapiuB,  die  daa  aber  keinex- 
witgn  mit  klaren  Wort«n  nagt. 
KWS.  PbilM.'phlloln.blKt.CI  I.  i 


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18  SUtunff  der  kittor.  Clause  vom  2.  Januar  1BS6. 

Jahr  lan){  verbleiben,  bis  ihn  Stilicho,  der  Retter  Griecben- 
landa,  am  Gebirge  Pholoe  auf  der  Grenze  Arkadiens  uni- 
schloBs ,  und  ihm  dann  auf  eine  rätselhafte  Weise  den 
Abzug  nach  Epirus  mit  seiner  Beute  gestattete.  Es  ist  b«i 
dieser  Gelegenheit,  dass  Zoaimus  bemerkt,  Stilicho  habe  durch 
das  KriegsToIk ,  welches  er  mit  sich  gebracht  hatte ,  den 
Crriechen  noch  mehr  und  grössere  Uebel  zugefügt,  als  die 
Barbaren ').  Da  wir  hier  hauptsächlich  die  Gultusstätten 
und  die  Nationalgötter  Griechenlands  im  Auge  haben ,  so 
kann  während  des  Aufenthaltes  der  Gothen  im  Peloponnea 
das  Schicksal  keines  anderen  Ortes  unsere  Teilnahme  mehr 
erregen ,  ab  das  Olympias.  Und  gerade  von  Olympia  be- 
hauptet Fallmerayer,  dass  der  grosse  Tempel,  das  kolossale 
Bild  des  Zeus  mit  allen  noch  ttbrigen  Kunstwerken  von 
diesen  höllischen  Geistern  zerstört  worden  seien. 

Wir  haben  keine  Ansicht  davon,  wie  zur  Zeit  der  west- 
gothischen  Invasion  der  offene  Tempelbezirk  Olympia  be- 
schaffen war,  und  wie  viele  jener  berUhmten  Heiligtßmer, 
welche  dort  Pausanias  aufgezählt  hat,  noch  im  Jahre  390 
der  Zeratörungslust  der  Christen,  der  Habsucht  der  Griechen 
selbst,  oder  dem  Eunstraube  der  Kaiser  wie  der  Proconsnln 
Achajas  hatten  entgehen  können.  Denn  weder  Zosinius  noch 
ein  anderer  Autor  gedenkt  Olympias  mit  einem  Wort,  Die 
Vermutung  aber  liegt  nahe,  das»  Alarich  die  Kunstschätze 
und  Monumente  dieses  grossen  National heiligtums  der  Hel- 
lenen schon  stark  geplündert  und  die  Gebäude  teilweise  ver- 
fallen vorgefunden  hat. 

Der  Kaiser  Theodosius  I.  hatte  in  demselben  .Jahre  I{fl4, 
wo  er  den  letzten  Versuch  der  Restauration  des  Heidentiiui-' 


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Gregorocius:  HcU  Alarich  d.  Natumnlgötter  Griechetü.  vernichtet?    19 

pi<ichen  Festspiele  nnters^t.  Ob  in  Folge  dieses  Verbotes 
der  cliristlicfae  Fanatismus  Hand  an  die  Tempel  und  Denk- 
mäler gelegt  nnd  dieselben  durch  VerwtistnngeD  entstellt 
hat,  wissen  wir  nicht.  Es  ist  aber  mehr  als  zweifelhaft, 
da^  Alarich  den  Zeuskoloss  des  Pbidias  noch  in  seinem 
Tempel  Torgefnnden  hat,  vielmehr  darf  man  glatiben,  dass 
dies  erhabenste  Bildwerk  Griecbenlands  mit  anderen  Kunst- 
Hchätzen  Olympias  Bcfaon  in  dem  genannten  Jahre,  und  zwar 
auf  Befehl  des  Kaisers ,  nach  Conatantinopel  hinweggefUhrt 
worden  ist.  Eine  alte  Kunde  macht  dien  wahrscheinlich. 
Später,  nnter  Zeno  dem  Isaurier  (a.  474—491),  soll  dies 
Keusgebilde  im  Palast  des  Lausns  zu  Constantinopel  durch 
einen  Brand  zu  Grunde  gegangen  sein '). 

Wafl  den  olympischen  Tempel  selbst  betrifiFt,  so  konnten 
die  Barbaren  dies  Wunderwerk  noch  anstaunen.  Die  Gothen 
«ind  hier  nicht  auf  den  Gedanken  gekommen,  die  mächtigen 
•Säulenreihen  umzustUrzen  und  die  gewaltigen  Grundmauern 
zu  zermalmen.  Denn  der  verödete  Tempel  stand  noch  zur 
7^it  des  Kaisers  Theodosius  II.  (408—450)  als  Gebäude  auf- 
recht. Erst  unter  seiner  Regierung  ist  er  durch  eine  Feuers- 
brunst wahrscheinlich  von  den  Christen  zerstört  worden  ')■ 
Die  neuesten  deutschen  Ausgrabungen  in  Olympia  haben 
gelehrt,  das»  die  Säulenkolosse  des  Tempels  von  keiner 
Menschenkraft  ao  in  Reihen  niedergestreckt  werden  konnten, 

1)  CeilreniiH  ed.  Bonn.  t.  364.  Das  letzte  Datum  des  DaaeiD» 
des  KnnstwerkeB  in  Olympia  ist  A.  3S4;  ThemistinB  Or.  34,  p.  455. 
Lasaulx,  Untergang  des  Hellenismus,  p.  HO.  Es  ist  sehr  merkwardig, 
daRs  Laaaulx  in  seiner  Monographie  die  öothen  in  Hellas  nur  ein- 
mal in  einer  Note  {2*2,  8.84)  erwähnt,  wo  er  von  der  Zerstörung 
de»  eleDsiDiBchen  Tempels  und  der  allgemeinen  Verheerung  firiechen- 
Jands  durch  xie  redet,  und  die  Stelle  des  Ennapius.  sowie  Falbner- 
ajer's  Geschichte  Morea's  T,  119  f.  ansieht 

2)  Lasanix  8.  110  fahrt  die  betreffende  Stelle  des  Scholiasteo 
an  /u  Lucian  rhet,  preoept.  !»  led,  Jai-obitK  IV,  2211, 


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20 


Sxtiung  der  hitlor.  Glatte  vom  3.  Januar  1886. 


&\b  Rie  unter  den  Sandiuasseii  des  Alpheus  gefunden  wor- 
den sind,  sondern  daes  nur  einem  der  zerstörenden  Erd- 
beben des  sechsten  Jahrhunderts  eine  solche  Wirkung  zuzu- 
schreiben ist'). 

1)  A.  Bfitticher,  Olympia.  S.  ^\. 


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Herr  Würdinger  hielt  einen  Vortrag: 

«Beiträge  zur  Geschichte  de»  bayerischen 
Landes-Defensionswesens  unter  Kurfürst 
Maximilian  1." 

Unter  den  ActenstOcken')  des  Haiipt-Conservatoriums  der 
Armee  fand  ich  in  Nr.  125  der  Man uscripten- Sammlung  die 
Instruction  fSr  einen  Oberhauptmann  tiber  die  Landfabuen 
de  anno  16)5.  Herziig  Maximilian  ¥on  Bajeni  ertheilte  sie 
am  24.  October  1615  zu  Manchen  dem  Obristeu  Zeugmeister, 
bestellten  Oberst,  Pfleger  zu  Kotzting,  Alexander  Herrn  von 
Uroote  auf  Poxau.  Ich  halte  dieses  Docnment  für  geeignet  ein 
vollständiges  Bild  von  der  Organisation  und  dem  Zustande 
dieser  eingebomeu  Trnp|ie  unmittelbar  vor  Ausbruch  des 
dreis^ngi ährigen  Krieges  zu  geben. 

Vm  den  Inhalt  der  einzelnen  Paragraphen  verständlich 
zn  machen,  zugleich  auch  dem  humanen  Sinne,  der  Kriegs- 
erfahrung und  Umsicht,  mit  der  einer  der  griisaten  Herrscher 
Bayerns  Herzog  Maximilian  I,  seine  rastlo.'te  Thätigkeit  dem 
Landeadefensionswesen  zuwendete,  gerecht  zu  werden,  halte 
ich  es  für  nothwendig  über  die  Entwickhmg  des  bayerischen 

1)  Diese«  unter  dem  Namen  .Landiibiiter  Atton*  bekannt«  Con- 
TOlat  enthalt  aaaaer  einer  Anzahl  von  üriginaltchriftstOcken  nnd 
Decreteu  eine  fortlaurende  Heihe  von  ausfahrlicfaen  UrkuDdenauizQgeD 
aus  der  Zeit  des  ^tOjühriKen  Krie^«.  Sie  wurdep  bei  vorliegender 
.\rbeit  eingehend  benutzt. 


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22  Sitiung  der  histor.  Cla^ae  vom  3.  Januar  1886. 

Heerwesens  im  Allgemeinen,  dann  Über  die  Geschieht«  der 
Landwehren,  die  bei  uns  im  17.  Jahrhunderte  fQr  Mann- 
schaft wie  Befestigungen  unter  dem  gleichen  Namen  Landed- 
defensionswesen  auftreten,  einiges  vorauszuschicken. 

Betrachten  wir  die  verschiedenen  Veränderungen,  welche 
im  Heer-  und  Kriegswesen  im  Laufe  der  Jahrhunderte  vor 
sich  gingen,  so  tritt  uns  als  erste  Form  die  allgemeine 
Wehrpflicht  der  Freien,  in  der  jeder  OQterbesitzer  ver- 
pflichtet war  auf  eigene  Kosten  Kriegsdienste  zur  Vertheidig- 
ung  zu  leisten,  ,der  Heerbantt"  entgegen,  ihm  standen 
für  auswärtige  Kri^e  der  Fürsten  ,die  Vasallen'  zur  Seite.  Als 
der  Heerbann  durch  das  Emporkommen  des  Lehenswe^ens 
verfiel,  trat  an  seine  Stelle  die  auf  die  Lehenseinrichtungen 
imd  das  bewaffnete  Bürgerthum  begründete  Wehrverfassung. 
Die  Lehensheere  wurden  gebildet  aus  den  Vasallen  als 
einfachen  Lehensleuten  mit  ihrer  Kri^spflicht,  den  Lehens- 
männern, welche  zugleich  Beamte  oder  Ministerialen  waren, 
den  Hörigen  oder  Lehensbauern,  die  unter  ihnen  standen, 
doch  wurden  letztere  nur  im  Kothfall  aufgeboten,  mussten 
dt^egen  ihren  Lehensherren  zur  Ausrüstung  und  Verpflegung 
die  Mittet  liefern.  Auf  sie  folgte  vom  14.  Jahrhunderte 
an  das  Landes- Aufgebot  in  Verbindung  mit  auf 
Kriegsdauer  geworbenen  Söldnern.  In  der  ersten 
Zeit  war  das  Aufgebot  der  zur  persönlichen  Dienstleistung 
verpflichteten  Landesangehörigen  gegenSber  den  nur  in  klei- 
nen Abtheilungen  angenommenen  Soldtruppen  vorherrschend, 
von  der  zweiten  Hälfte  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  an,  in 
welche  die  weitere  Anwendimg  der  Feuerwaffen  und  der 
damit  in  Verbindung  stehenden  geübter  Fusstruppen  fUUt, 
auch  die  Lehensleute  immer  lässiger  in  Erfüllung  ihrer  Kriegs- 
pflicbten  wurden,  kam  der  Kriegsstaat  der  Landsknechte,  die 
böhmischen  BrUderrotten,  die  Schweizerhaufen  fiberwiegend 
zur  Oeltung,  und  standen  der  Lehensreiterei  zur  Seite.  Zur 
Vertheidigung   des   innern  Landes,   Abwehr  der  Anfalle  auf 


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Würdinger:  Beiträge  z.  Gesch.  d.  bayer.  LattdMdefengiotuweaene  etc.  23 

die  Landesgrenzen  blieb  aber  immer  .für  das  Land  und  bei 
der  Landeenoth",  unter  dem  Namen  Landwehr,  eine  nur  aux 
FussTolk  gebildete  Miliz  fortbestehen.  Zu  diesem  Dienste 
war  die  gesammte  waffenfähige  Mannschaft,  ausser  der  Ritter- 
ecbaft  auch  die  übrigen  ti^ien  und  hörigen  Leute  verpflichtet. 
Von  Uebung,  gleichheitlicher  Bewaffnung,  Äbtheilung  in 
bestimmte  taktische  Verbände  war  natürlich  keine  Rede. 
Dorfhauptleute  hatten  die  Autsicht  über  Waffen  und  Ileer- 
geräthe,  die  einzelnen  Abtheilungen  der  Dorfmannschaft 
wählten  ihre  Hauptleute,  die  sie  zur  Musterung  führten. 
Päeger,  Amtleute,  Landrichter  nahmen  diese  ror,  trafen 
die  Auswahl  und  führten  sie  an  die  bedrohten  Orte  oder 
zur  Nacheile.  So  lange  der  Ritterstand  diese  Aemter  inne 
hatte,  waren  noch  einigermassen  die  Zustände  haltbar,  als 
aber  die  Herrn  von  der  Gelehrtenbank  dieselben  einnahmen, 
verfiel  das  Institut  gänzlich.  Wirklich  militärische  Bedeutung 
hatte  nur  das  Städtevolk,  das  aber  meist  zur  Bewachung  der 
eignen  Mauern  verwendet  wurde.  Um  doch  einige  gelibte 
Wehrleute  fOr  den  innem  Dienst  zur  Verfügung  zu  haben, 
schliß  Herzig  Aibrecht  von  München  1487  den  Ständen 
vor,  im  Ober-  und  Niederland  Bayerns  statt  der  persönlichen 
Dienstleistung  ein  Rai^eld  zu  erheben,  und  damit  kriegs- 
tüchtiges  Fuasvolk  zu  bestellen  ,dann  würde  der  Bauer  beim 
Acker,  und  das  Land  bebaut  bleiben* ').  Die  Ritterschaft 
des  Niederlandes,  dem  Herzog  wenig  günstig  und  fürchtend: 
.der  Herzog  wolle  mit  den  fremden  Söldnern  die  Landschaft 
ganz  ihm  untertbänig  machen,  um  der  Edelleute  beim  Krieg 
nicht  mehr  gebrauchen  zu  dürfen",  erhob  gegen  die  Besteuer- 
ung der  Bauern,  welche  auf  ihren  eigenen  Gütern  sitzen, 
Einspruch.     Ak   der   Herä:^   bei   seinem    Entschlüsse  blieb, 

1)  Die  Rainpflicht  dauert«  acht  Tajfe,  nach  deren  Äbkul'  die 
iuege-cogene  Mannschaft  von  Anderen  ubgelßat  wurde.  Nur  wer  eine 
Kindbettcrio  xu  Haua  hatte,  oder  lu  arm  war,  einen  Ersatsmann  zu 
atelleit,  durfte  frei  gelasgen  werden. 


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24  Sitzung  der  hiitor.  ClnSM  vom  2.  Januar  1886. 

entstand  zwischen  dem  widerspenstigen  Adel,  der  ohnehin 
grosses  Verlangen  nach  der  Keichsfreiheit  trug,  und  dem 
Landesberni  der  Löwlerkrieg.  Albrecht,  ein  Charakter,  der 
einen  einmal  gefassten  Gedanken  nie  aufgab,  wandte  sich 
wieder  an  neine  Landstände  und  erhielt  nun  von  ihnen  die 
Crlauboiss  zur  Aufstellung  von  8000  Mann  eine  Kri^sateuer 
erheben  zu  dQrt'en.  Wenige  Jahre  darauf  brauste  der  ver- 
heerendste aller  Kri^e,  der  Landshuter  Erbfolgekri^  1504 
bis  1500  über  die  Gefilde  Bayern«).  Er  wurde  meist  von 
auswärtigen  Söldnern  rücksichtslos  geführt.  Ausser  der  kost- 
spieligen Werbung  und  Unterhaltung,  dein  schlechten  Willen 
der  BandenfUhrer  sich  dem  landesherrlichen  Commando  ku 
unterwerfen,  kam  nach  Beendigung  des  Kriegef^  da.t  Raub- 
wesen der  herrenlos  gewordenen  Söldner,  die  vom  Volke 
desshalb  die  Namen  Buben,  Böcke,  Schinder  erhielten.  Als 
Albrecht  1505  neuer  Truppen  bedurfte,  betonte  Bernhardin 
von  Stauf  das  gros.'ie  Unglück,  das  die  Söldner  über  das 
Land  gebracht,  eine  eingeborne  Truppe  habe  den  Vorzug 
vor  den  Premdeu.  „Bei  Keuburg  und  Isareck  seien  Albrechts 
Entschlüsse  an  dem  Eigensinn  der  Söldner,  die  bevor  der 
Sold  angezahlt  sei,  sich  nicht  achlagen  wollten,  gescheitert. 
Die  Landschaft  solle  4000  Mann  ausheben,  zu  denen  der 
Herzog  3000  stossen  lassen  würde.  Haistge  und  Fuasknechte 
sollen  Leute  ans  dem  Land  sein,  es  dürfe  sie  aber  auch  aU 
oberster  Hauptmann  kein  Gast  (Fremder)  befehligen.  Würde 
das  Land  aber  mit  Uebermacht  angefallen  werden,  dann  soll 
jeder  Mann  auf  sein  und  das  Land  retten  helfen."  8o  wurde 
auch  auf  dem  ersten  Gesammtlandtage  der  Ländertheile 
München-Straubing  und  Landshut- Ingolstadt  am  10.  Fe- 
bruar 1505  beschlossen:  das  Geld  zur  Besoldung  de^^  Heeres 
sei  durch  ein  Anlehen  der  drei  Stände  aufzubringen.  —  Wir 
haben  hier  die  doppelte  Form  von  auf  Kriegsdauer  besoldeten 
eingebornen  Landsknechten,  und  für  die  Nothlage  das  all- 
gemeine   Aufgebot   vertreten.      Pas   Gebot,   dass   von   ange- 


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Wärthnger:  Beiträge  t.  Qegch,  d.  bayer.  Landesdefftuioiutcesena  ete,  25 


nommenen  Söldnern  zwei  Drittheile  eingebome,  nur  ein 
Drittheil  Fremde  sein  dfirfen,  findet  sich  auch  1507  wieder, 
als  Herzog  Albrecht  den  Beiufihungen  Kaiser  Max  I.,  noch 
mehr  bayerisch  Land  als  Lohn  seiner  Bunde^enossenschaft 
KU  erringen,  entgegentrat.  Die  Kräfte  Bayerns  hatte  dieser 
Kri^  untergraben,  der  Wohlstand  war  verschwunden,  hun- 
derte von  Ortschaften  lagen  im  Schutt,  da  war  auf  lange 
auch  vom  Milizwesen  keine  Rede  mehr. 

Die  eng  mit  der  Verfassung  der  10  Reicfaskreise  zu- 
sammenhängende Reichskriegs  Verfassung  hatte  durch  die 
Wormser  Reichsmatrikel  (1521),  welche  bis  zur  Auflösung 
des  Reiches  die  Norm  der  allgemeinen  Reichsan lagen,  der 
sogenannten  Römermonate ,  bildete  und  in  welcher  der 
bayerische  Kreis  mit  254  Reitern  und  1261  Fussknechten 
nls  Simplum  angeschlagen  war,  Veränderungen  erlitten,  welche 
auch  das  Milizwesen  iu  Mitleidenschaft  zogen. 

Ehe  zur  Beschreibung  der  verschiedenen  Versnebe,  daa 
bayerische  Landwehrwesen  in  eine  bes.sere  Organisation  ku 
bringen,  geschritten  wird,  muss  ich  jenes  allgemeinen  Landes- 
aufgebotes im  Pfaffenwinkel  —  der  Hintersassen  der  um  den 
hohen  Peissenberg  zerstreuten  wtark  heiterten  Klöster  — 
gedenken,  welche  1525  die  Passe  des  Lechs  und  die  Defileen 
bei  Schongau  besetzt  hatten.  Ihrer  Treue  hatten  es  die 
Herzige  zu  danken,  dass  die  aufständischen  Haufen  der  All- 
l^aer  und  Obersohwaben  nicht  auch  auf  bayerischen  Boden 
die   Rebellion  verpSanzten. 

Mit  der  Organisation  der  Miliz  ging  es  nur  sehr  lang- 
sam voran.  Waren  auch  schon  1519  sechszehn  Verordnete 
zur  Berathung  einer  Landesdefensionsordnung  ernannt,  die 
nicht  nur  „eine  g^enwerliche  Ordnung  um  einem  eilenden 
Darcbstreiff  oder  gewaltigen  Ueberzng  stattlichen  Widerstand 
thun  zu  können",  entwerfen,  sondern  auch  den  Geldpunkt 
bereinigen  sollen,  so  blieben  doch  ihre  Bemühungen,  wie 
auch  die  der  landschaftlichen  Kriegsräthe,  welche  in  kurzen 


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26  Sittung  der  hitfor.  Clatse  vom  2.  Januar  1886. 

Zwiachenräumen  nach  einander  t^ten,  den  Ständen  g^eu- 
über  ohne  Erfolg.  1526  verlangte  die  Landschaft  vom  Her- 
zc^e,  dasä  er  ohne  ihr  Wissen  und  Willen  weder  ausser  noch 
inner  Lands  keinen  Krieg  laut  der  Landesfreiheit  anfange. 
Selbst  die  Tfirkengefahr  1529  und  1532  vermochte  die  ver- 
rotteten Zustände  nicht  abzuklären.  Als  1542  der  Herzog 
eine  Musterung  des  Fussvolkes  durch  Gnmpenhei^  vornehmen 
liess,  wurde  der  Commiasär  angewiesen,  vorsichtig  zn  sein, 
daes  aller  Betrug  mit  den  blinden  Namen  verhütet  werde. 
Zur  Hebung  des  kriegerischen  Sinnes  im  Volke  unter  Herzog 
Wilhelm  IV.  ist  nur  die  eine  Maassregel  bekannt,  dass  1537 
bei  Gelegenheit  der  Aufnahme  der  Ziel-  und  BürschbQchsen- 
schützeit  im  Lande  ffir  die  besten  Schützen  Preise  ausgesetzt 
wurden,  doch  schon  am  15.  September  1550  wurde  dnrch 
Herzog  Albrecht  dieser  Erlass  rückgängig  gemacht.  Des 
vielen  Wildpretschiessens  durch  die  Bauern  wegen  hob  man 
die  Scbiessstattea  auf  dem  Lande  wieder  auf,  und  zu 
einer  Zeit,  wo  das  Land  voll  Haul^esindel  und  gartender 
Knechte  war,  wurde  (1562)  die  Einlieferung  alles  Schiess- 
zenges  der  kurzen,  wie  langen  Büchsen  befohlen.  „Da  wurd 
mancher  miüsmuth^,  dass  er  sich  des  eignen  Leibs  und  Guts 
nicht  wehren  könnt,  und  sollt  doch  beim  Aufgebot  sein.* 
Auch  die  in  Städten  und  Märkten  errichteten  FechtschiileQ 
zum  Gebrauch  der  langen  und  kurzen  Wehren  konnten  da 
nicht  helfen.  —  Zeigen  die  Musterrollen  von  1554  in  den 
vier  Rentämtern  auch  315  Pferde  der  fürstlichen  Beamten, 
438  des  Adels  und  ]  I  der  Prälaten  und  ausserdem  21704  Fuas- 
knechte  mit  850  Heerwi^jen,  so  fiel  das  Gutachten  der  Sach- 
verständigen noch  immer  dahin  aus,  dass  mit  5000  Kriegs- 
knechten und  1000  gerüsteten  Pferden  mehr  auszurichten 
sei,  als  mit  dem  ganzen  ungeübten  Landvolk.  Eine  neue, 
durch  Herzog  Wilhelm  V.  eingesetzte  Commission,  bestehend 
aus  Hofmeister  von  Lamberg,  Hauptmann  Zyn,  Oberzeug- 
ueistfr    Engelpert    und     Bartlmä   Hchweykart    sullUt     \bH'-i 


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Würdinger:  Beiträge  i.  Gesch.  d.  bayer-Landeedefenmonwesens  etc.  27 

untersuchen,  ob  man  nicht  20—30000  wehrhafte  Männer 
zu  Fuss  und  15 — 2000  Pferde  aus  dem  Landvolk  aufbringen 
könne.  Bezeichnend  fQr  die  herrschenden  Anschauungen 
sind  einige  der  Gründe,  welche  die  Commissiou  bei  Ablehn- 
ung dieses  Vo^schlt^^  anführten:  ,  Die  Sinnesart  der  Deutschen 
sei  nicht  l^r  das  Waffenhandwerk.  Uebe  man  dem  Volk 
die  Waffen  in  die  Hand,  möchte  daraus  viel  Uebles  entstehen. 
Dem  Bauern  sei  nicht  immer  zu  trauen,  er  könne  sich  be- 
wehrt leicht  des  Gehorsams  gegen  FOrst  und  Adel  entschlagen. 
Der  Herzog  stehe  mit  seinen  Nachbarn  auf  gutem  Fuss, 
wQrde  man  aber  sagen,  die  ROstung  sei  der  Religion  wegen, 
so  wSrde  die  wahre  Furia  Über  die  Geistlichen  und  ihre 
Güter  hergehen.  Man  soll  die  Schiessstätten  wieder  errichten 
uud  das  Volk  mustern.'  Als  man  im  Lande  eine  Umschau 
wegen  der  Feuerwaffen  hielt,  stellte  sich  heraus,  dass  von 
91t)35  Hausstätten  nur  5185  Büchsen  besassen,  hievon  das 
Böhmen  zunächst  gelegene  Rentamt  Straubing  3308,  viele 
Gerichte  waren  vorhanden,  in  denen  bei  strenger  Durch- 
führung des  Erlasses  von  1562  gar  keine  Feuerwaffe  sich 
vorfand.  —  Herzog  Wilhelm  V.  ein  frommer  Fürst,  dem 
der  Ausbau  der  Jesuiten kirche  naher  lag  als  das  Webrwesen, 
hatte  Dicht  die  Kraft  den  selbstsüchtigen  Befürchtungen  de» 
Adels  und  Glerus  entg^enzutreten,  und  so  blieb  es  beim 
Alten.  Seine  Anschauungen  Über  die  Bedürfnisse  und  den 
Wertfa  des  Heeres  erkennen  wir  theilweise  aus  einem  Erlasse, 
der  bei  Gelegenheit  der  Fronleichnamsprocessjon  an  den 
Münchner  Rath  1586  erging:  Es  sollten  bei  dieser  Gel^en- 
heit  doch  2  -  300  Büi^er  von  den  2000,  welche  ausaurücken 
hätten,  in  gleichförmigen  Hosen,  himmelblau,  rosenfarb  oder 
leibfarbig  erscheinen,  das  habe  bei  den  Zureisenden  ein 
grosses  Ansehen,  und  mache,  dass  Jedermann  die  Bayern 
für  bessere  und  verständigere  Kriegsleute  halte, 
ab  bisher;  der  Herzug  hatte  auch  nicht  im  Sinne  seinem 
Nachfolger  eine  besondere  militärische  Erziehung  ungedeilieu 


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28  Sittuitg  der  Mitor.  Clagge  vom  2.  Januar  1^86'. 

zu  lassen.  In  der  am  3.  Februar  1584  den  Hofmeistern  des 
Prinzen  Maximilian,  Feträu»  und  Schlflderer  llbergebenea 
Instruction,  welche  der  Rector  der  Jesuiten  und  der  Beicht- 
vater Wilhelms  entworfen  hatte,  ist  das  Capitel  über  Leibes- 
und Waffenfibungen  das  beschränkteste,  und  erst  auf  An- 
ratlten  des  Propstes  von  Altötting,  MinucciuB  a  Minucci,  der 
aufgefordert  wurde,  seine  Meinung  Über  diese  Lehrvorschrift 
auszusprechen,  gelangte  auch  die  Bedeutung  der  Er7jehung 
des  Prinzen  zum  Krieger  zur  Geltung.  Der  würdige  und 
gelehrte  Priester  schreibt:  , Ausser  der  Religion  für  welche 
schon  hinläaglicb  gesorgt  ist,  müsse  auf  drei  ünterrichts- 
gegenstiinde  die  grösste  Aufmerksamkeit  verwendet  werden, 
nämlich  den  Unterricht  im  Rechtswesen,  die  Bekanntschaft 
mit  den  innern  Krüften  des  Landes  und  die  Kenutniss  im 
Kriegswesen:  Ohne  Zweifel  wäre  es  hbch  vonnöthen,  dass 
er  Jeme,  wie  Städte  zu  befestigen  seien,  wie  man  in  Bayern 
die  Miliz  werbe,  im  Nothfall  den  Adel  zum  Dienst  auf- 
mahne, wie  man  Kusavolk  und  Reiterei  werbe,  und  wie 
stark  die  Armee  sein  müsse.  Ausserdem  soll  er  die  Mnnner 
keimen,  welche  im  Kriegswesen  sich  verdient  gemacht,  wer 
von  ihnen  für  Sold  und  aus  Pflicht,  wer  ohne  Sold  aus 
blosser  Pflicht,  oder  endlich  wer  weder  für  Sold  noch  aus 
Schuldigkeit  sondern  nur  ans  Neigung  diene."  Auf  der 
Üniveraität  Ingolstadt  (1587-1591)  war  Carl  Detti  der 
Lehrer  Maximilians  in  den  Kriegs  Wissenschaften  und  der 
SchfUer  machte  dem  Lehrer  hohe  Ehre.  Der  ritterliche 
Character  des  Prinzen,  seine  Kenntnias  der  militSnschen  Zu- 
stände kamen  zum  erstennoale  auf  dem  schwierigen  Landtage 
zu  Landsfaut  (November  1593)  zum  Durehbrucli.  Er  wandte 
sich  an  den  landschaftlichen  Ausschuss  mit  der  Bitte,  der- 
selbe möge  ihm  die  Mittel  gewähren,  in  eigner  Person  mit 
500  Reitern  auf  8  oder  4  Monate  einen  j^ug  gegen  den  Erb- 
feind der  Christenheit,  der  beabsichtige,  im  nächsten  Sommer 
das   heilige   Reich    deutscher    Nation    zu    überfallen ,    unter- 


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Würdirtger:  Beiträge  t.  Gesch.  d.  bat/er.  Landesdefe 


nehmen  zn  können.  ,Ea  diene  einem  Fürsten  zur  Zier  und 
Ehr,  wenn  er  in  Kri^tMachen  erfahren  sd,  die  beste  Gel^en- 
heit  aber  den  Krieg  kennen  zu  lernen,  sei  das  Kriegen  ausser 
Land.  Er  wolle,  da  es  Noth  sei  die  Kanipfweke  des  Feindes 
zu  sehen  und  zu  erlernen,  im  Falle  der  Noth  Leib  und 
Leben  wagen.  Damit  aber  die  Stände  fCr  das  Geld,  dos  er 
Dar  für  den  wirklieben  Kriegsfall  in  Anspruch  nehme,  auch 
ihren  eigenen  Nutzen  genieasen  mögen,  sei  er  bereit,  die- 
jenigen vom  Adel  und  Yon  der  Bürgerschaft  in  Städten  und 
Märkten,  oder  Monst  im  Land  Gebome,  welche  mit  ihm  tbrt- 
ünzieben  Lust  und  Keigung  hätten,  vor  Allen  andern  in 
seine  Schaar  aufzunehmen.  Und  da  der  bayerische  Adel  und 
Bayern  insgemein  das  altgehabte  gute  Lob  des  Kriegswesens 
und  der  Kriegsertabrenheit  eine  Zeit  her  nicht  wenig  ver- 
loren habe,  so  möge  dieser  Ruhm  durch  solchen  Zug  wieder 
hergestellt  werden.  Es  sei  bei  je  langer  je  mehr  zn  nehmen- 
der Kriegsgefahr  schwer  im  Lande  gute  Obersten  und  Ritt- 
meister zu  bekommen ;  die  es  werden  wollten,  sollten  sich 
in  den  nächsten  sechs  Wochen  zum  Zuge  bei  ihm  melden." 
Die  Stände,  welche  kurz  zuvor  sich  so  bitter  über  die  Finanz- 
wirthschaft  Herzog  Wilhelme  geäussert  hatten,  genehmigten 
mit  Freuden  dem  Erbprinzen  30000  Gulden  zu  seinem  Un- 
ternehmen. 

So  trat  der  junge  Fürst,  dem  am  11.  Jänner  1594  als 
Mitr^enten  die  Erbhuldigung  geleistet  wurde,  vor  sein  Land, 
eine  lange  kriegsbew^^  [Regierung  machte  seine  Voraus- 
sicht wahr  und  ab  selbst  Erfahrenes  konnte  er  seinen  Nach- 
folgern die  leider  nicht  immer  beachtete  Lehre  hinterlassen: 
.dasB  nach  Gott  und  der  Liebe  des  Volkes,  ein  tOchtiges 
Kri^sheer,  stets  bereite  Geldsummen  und  gute  Festungen 
des  Fürstenthums  vorzüglichste  Stützen  seien." 

Um  die  Bedeutung  der  militärischen  Massregeln  würdigen 
zu  können,  die  der  junge  Fürst  zur  Hebung  des  Heerwesens 
mit  naermfldlicber  Selbstthätigkeit  nun  traf,  ist  es  nothwendig, 


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30  Süevng  der  histor.  Clas»e  vom  S.  Januar  1886. 

einen  Blick  auf  den  Zustand  zu  werfen,  in  welchem  er  dos 
Defensionswesen  antraf.  Der  noch  zum  persönlichen  Ritter- 
dienst verpäichtete  Adel,  welcher  mit  Hof-  nnd  Amtleuten 
die  Eteiterei  bildete,  war  theilweise  so  verarmt,  daas  er,  da 
ihm  nur  Lieferung  der  Lebensmittel,  nicht  Sold  zustand, 
ausserdem  RUstunf^  und  Pferde  thener  geworden,  dem  Auf- 
gebot nicht  folgen  konnte;  der  noch  wohlhabende  Theil  aber 
hatte  sich  in  Folge  politischer  und  religiöser  Wirren  auf 
seine  Güter  zurtickgerx^en.  Statt  auf  dem  Pferde  zu  sitzen, 
in  dem  Sattel  zu  jagen,  die  jdngem  Familienglieder  zur  Er- 
lernung der  Eri^skunst  nach  Ungarn  gegen  den  Erbfeind 
zu  senden,  sass  jung  und  alt  in  Kutschen,  die  mit  Pferden 
bespannt  waren,  die  man  nicht  zum  Kriegsdienste  brauchen 
konnte.  Ohne  strenge  Gliederung,  meist  ungeübt,  schlecht 
und  verschieden  bewaffnet,  unpractisch  gekleidet,  war  das 
von  den  Städten.  Märkten  und  dem  Lande  gestellte  Fusavolk. 
Da  richtig  geföhrte  Musterrollen  mit  Standes-  und  Nauiens- 
aufzeichnnng  fehlten,  wurden  immer  weniger,  vielfach  un- 
taugliche Leute  eingetn^en,  die  Reiter  erschienen  mit  ent- 
lehnten oder  zum  Kriegsdienste  untauglichen  Pferden.  Elend 
war  mitunter  das  von  Prälaten,  Klöstern,  Pfarrern,  aber  auch 
Gemeinden  zur  Bespannung  der  Kaiswägen  und  der  schweren 
Geschütze  gestellte  Pferdematerial.  Bei  dem  Uebergange 
von  einer  Kriegsverfasaung  in  die  andere,  war  von  jeder  Art. 
eine  Spur  zurückgeblieben,  diese  Rest«  mit  besonderer  Berück- 
sichtigung des  Gedanken»!  an  ein  eingebornes  Heer  in  ein 
einheitliches  Ganze  zu  bringen,  das  sich  nicht  nur  zur  Ver- 
theidigung  des  Innern,  sondern  theilweise  auch  zum  Kriege 
ausserhalb  des  Landes  verwenden  Hesse,  war  das  Ziel,  das 
von  jetzt  an  Maximilian  anstrebte.  Der  Mitregent  begann 
seine  organisatorische  Thätigkeit  l.'iSr»  mit  Einsetzung  von 
acht  Kriegaräthen  an  deren  Spitze  Stephan  von  Gumpen- 
berg  stand,  ihnen  war  ein  Auaschuss  der  Verordneten  zur 
Berathung    des    Landesdefensionawesens    beigegeben.     Her- 


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Würdinger:  Beiträge z.  Gesch.  d.  baijer. Landesdefenaiotiswe/ie*ia  ele.  31 

Stellung  einer  Uusterrolle  und  eines  Berichtes 
ü  ber  die  Bewaffnung  waren  ibre  ersten  Aufgaben. 
Die  Musterung  des  FiisevolVes  ergab  21482  Mann,  die  aber 
so  schlecht  bewehrt  waren,  dass  5500  lange  Spiesse,  3183 
Helmparten,  1865  Musketen,  2838  einfache  Rohre,  abgesehen 
von  ganzen  und  halben  Harnischen  und  anderm  Rfistzeuge 
fehlten.  Um  allmäblig  gnte  und  gleicfamässige  Waffen  für 
das  Landvolk  zu  erlangen,  erlieas  Maximilian  an  den  Ober- 
zengmeister  Alexander  von  Sprinzensteiu  zu  Neuhaus')  den 
Befehl,  ans  den  landschaftlichen  Zeughäusern  zuerst  für  den 
30.  und  10.  WaBfen  und  Rüstzeug  g^en  billige  Entschädig- 
ung  abzugeben,  denen  dann  die  für  den  5.  und  3.  folgen 
sollten.  Ein  Jahr  nach  der  Ablieferung  sollte  die  Bezahlung 
daflir  in  zwei  Terminen  erfolgen.  Nach  den  Landshuter 
Acten  genügten  aber  die  Vorräthe  nicht,  und  mussten  bis 
1597  aus  Cöbi  13500  vorechiedene  Waffen  und  3500  Sturm- 
hauben bezogen  werden.  Die  Ausrüstung  der  Einzelnen 
wurde  je  nach  der  Grösse  ihres  Besitzthuuis  vertheilt,  so 
dass  ein  Sedel-  oder  Amthof  eine  ganze  Ktistung  saraint 
Schlachtschwert  (Zweihänder),  ein  gewöhnlicher  Hof  einen 
gemeinen  Landsknechtharuisch  sammt  langem  Spiess,  ein 
gemeiner  Bauer  eine  Muskete  mit  Zubehör,  '/i  Bauer  oder 
Hnber  */i  Hacken  mit  Zubehör  und  Schützen h au be ,  ein 
minder  Vermöglicher  1  langen  Spiess  mit  Sturmhaube,  die 
Söldner  einen  Schweinsspiess  oder  eine  Helmparte,  ausserdem 
jeder  eine  Seiteuwehr   besitzen    musste.*)     Die   am   Schlnsse 

1)  Alexander  von  Spriuzenatein  wurde  im  AuguHt  158D  Ober- 
Isndeszenffiiieister,  er  erhielt,  den  Befebl,  lOO  Musketiere  und  auch 
BüchaenmeiHtet'  zum  Unterricht  de»  Landvolkes  abrichten  zu  laHsen. 
[m  Juli   15M  erscheint  neben   ihm  Plantenraeier  als  Zeugmeister. 

2)  Archiv-Conservatorium  München.  Generalien-Sammlunjf.  Km 
ganzer  Harnisch  mit  Blechhand  schuhe  koRlete  7,  ein  halber  ■'',  Spiess 
und  Helmparte  je  I.  S  cb  lach  tue  h  wert  4,  Muskete  mit  (iaUel  und 
Flasche  4  Gulden. 


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32  Sittung  der  htBlt»;  Ciasse  vom  S.  Januar  1886. 

des  Jahres  eingereichten  Ausweise  zeigten  ftir  München 
2465  Mann  in  10  Fähnlein  mit  400  Musketieren,  800  Schützen, 
während  Straubing  912  Mann,  wovon  ■'Hl  2  in  ganzer  Rüst- 
ung, 123  Musketiere,  144  Huckenschütz^n,  die  übrigen  mit 
guten  Helmparten,  langen  Spiessen,  Panzerärmehi  etc.  auf- 
stellen konnte.  Hofmarksherrn,  welche  feste  Schlosser  oder 
Häuser  haben,  bekommen  in  diese  die  Waffen  der  ünter- 
thanen  in  Verwahrung,  Städte  und  Märkte,  wenn  sie  keine 
Zeughäuser')  besitzen,  haben  sichere  Waffendepots  anzulegen. 
Die  Befehlshaber  der  Miliz  wurden  mit  Zuziehung  der  Land- 
schaftsverordneten  aus  qualificirteii  Inländern  auageeiicht,  die 
Hauptmannschailen  mit  Landrichtern,  Pflegern,  Mautnern 
besetzt. 

Damit  die  vom  Adel  und  die  Land«assen  , desto  bes-ser 
staffirt  und  geputzt  bei  der  Musterung  erscheinen  möchten", 
übernahm  der  Erbprinz  selbst  deren  Bi^ichtigung.  Die  Rei- 
terei zerHel  in  schwere  (Corazzi)  und  leichte  (Corbiners)  im 
Verhältniss  Yon  1:2.  Im  Nothfalle  hatten  auch  die  Prä- 
laten gerUstete  Pferde  zu  stellen,  während  die  Amtleute, 
Jäger,  Förster,  Schergen  mit  ihren  Dienstpferden  zur  leichten 
Reiterei  zählten.  Von  zwei  Pferden,  die  ein  Landmann  stellte, 
hatte  das  eine  die  Rüstung  mit  zwei  kurzen  Rohren,  das 
andere  ein  langes  Rohr  mit  Radschloss  zu  fQhren.  Das  Ete- 
Hultat  der  Musterung  scheint  kein  besonders  günstiges  gewesen 
zu  sein,  wie  wenigstens  das  Decret  Yom  8-  März  l(i04  und 
die  Benrtheilung  der  Reiterei  auf  dem  Landt^e  ltt05  schlies- 
sen  lässt. 

Nach  der  vollständigen  Uebernahme  der  Regierung  (1598) 
fnhr  Maximilian  auf  das  eifrigste  mit  der  Reorganisation  des 
Lmidwehrwesens  fort  und  über  keinen  Administrationagegen- 
stand  sind  s<»viel   Decrete,    Verordnungen    und    Gesetze   vor- 

1)  Im  .lAhre  1588  waren  mehrere  ZeughüuHer  in  niederbayerischen 
Städten  erbaut  worden.    ( Land taRsverh and liiin^pn.) 


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Würdinger:  Beiträge  z.  Getch.  d.  hayer.  IjandesdefentionMeesen  etc.  33 


banden  als  über  diesen.  Die  Art  der  Aushebung  war 
bereits  durch  Ausachreiben  vom  12.  November  1596  folgender- 
art  geordnet  worden'):  Ward  der  30.  Mann  Aufgeboten, 
welcher  ein  Dreissiger  hiess,  so  wurde  von  je  30  Männern 
der  30.  gewählt;  wurden  von  den  übrigen  29  noch  2  ge- 
wählt, so  waren  dieaa  die  Zehner,  das  heisst,  ea  mussten 
von  30  Mann  3  erscheinen.  Sollten  von  den  Sbrigen  27 
noch  3  ausgewählt  werden,  so  bieasen  diese  Fünfer,  wei- 
tere 4  Ausgewählte  hiessen  Dreier,  wurden  also  die  Dreier 
au%eboten,  so  hatten  im  Qanzen  von  30  Ausgewählten  10  zu 
erscheinen.  Durch  General- Mandat  vom  30.  December  löOO 
erhielt  Alexander  von  Hasslang  den  Auftrag,  eine  Landes- 
mnsterung  auf  den  30.  und  10.  Mann  vorzunehmen  und  die 
Ausgebobenen  nach  Bezirken  in  Landfahnen  abzutheilen.*) 
Es  ei^ben  sich  14000  waffenfähige  Dienstpflichtige  aus  an- 
sässigen Bürgern  und  Bauern  bestehend,  was  auf  eine  Be- 
völkerung von  P/s  Million  schliessen  lässt.  Ihre  Abrichtung 
hatten  die  Landbeamten  und  Obrigkeiten ,  aus  denen  die 
Haaptlente  bestimmt  wurden,  auf  ihre  Kosten  durch  kriegs- 
erfahrene Unteroffi^ere,  welche  meist  aus  der  Leibwache  des 
Herzogs  genommen  wurden,  so  schnell  als  möglich  durch- 
führen zu  lassen  und  zwar  nach  einer,  den  Umfang  des 
Unterrichts  regelnden  General-lnstruetion.  Die  Uebungs- 
periode  begann  mit  Besichtigung  der  Ausrüstung  und  Waffen, 
der  die  Prflfung  der  Tauglichkeit  der  Mannschaften  folgte. 
Die  Fahne  wurde  in  Rotten  zu  10  Mann  getheilt,  denen 
ein  erfahrner  Rottmeister  vorstand.  Mit  der  gründlichen 
Ausbildung  dieser  Rottmeister  wurde   der  Anfang   gemacht, 

1)  ArchivConaerTatorium  München,  Generalien-Sammlung. 

2)  Ein  Hauptbeweggrund  zur  Beschleunigung  der  Lajideabe- 
waffhung  Bcheint  um  diese  Zeit  der  Umntand  gewesen  z,u  Bein,  diu« 
der  KurfOrst  der  Pfalj:  den  Johann  den  Mittlere  ain  General-Ohernt- 
tieatenant' 1^99  berief,  und  12000  Uann,  die  in  6  Regimenter  ver- 
theilt  worden,  oi^niairte. 

1H86.  Philoti-pbUD].  o.  bM.  a.  1.  3 


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34  Sitiung  dtr  Autor.  Ctaue  vom  2.  Januar  1H86. 

damit  diese  als  LebrmeiHter  der  9  Rotten  gemessea  verwendet 
werden  konnten.  Wsren  zwei  Unteroffiziere  an  Einem  Ort«, 
hatte  der  eine  mit  den  Schützen,  der  andere  mit  den  Doppel- 
söldnern sich  zu  befassen.  Erstere  7,erfa)len  in  gewöhnliche 
Schützen  und  Musketiers,  letztere  mit  schwererem 
Kohr,  dazugehöriger  Gabel  und  Bandoulier  ausgerOstet.  Dem 
Unterrichte  in  der  Handhabung  und  Anwendung  der  Feuer- 
wie  blanken  Waflfen  folgt  die  Instructiou  für  den  Marsch 
und  zwar  die  Zugordnung  im  Felde,  wie  die  Bildung  der 
Schlachtordnung,  auch  die  Feuerdisciplin  wurde  beachtet. 
Den  UnterofBcieren  wurde  Bescheidenheit  und  Geduld  beim 
Unterricht  der  Ausgewählten  zur  Pflicht  gemacht,  ausserdem 
hatte  bei  den  Uebungen  eine  Magistratsperson  anwesend  zu 
sein,  ,um  die  Unterthanen  zu  aller  Gebühr  anzuhalten".  — 
Bis  zum  Beginne  der  Feldarbeit  wurde  ti^lich,  von  da  an 
nur  ata  Feiert^en  gefibt  Als  Dauer  der  Ablichtung  durch 
die  Unterofficiere  hielt  man  die  allerdings  sehr  kurze  Frist 
Ton  acht  Tagen  fQr  genügend.  Da  der  Herzog  nicht  im 
Sinne  hatte  diese  Unterofficiere  Sfter  an  den  nämlichen  Ort 
zu  schicken,  so  erhielten  die  Hauptleut«  und  Befehlshaber 
den  Auftrag,  während  der  Anwesenheit  derselben  möglichst 
oft  beim  Unterrichte  anwesend  zu  sein,  und  sich  bei  diesen 
nach  aller  Nothdurft  ku  erkundigen,  um  alle  Suchen  derge- 
stalt zu  begreifen,  daas  sie  mit  den  Rottmeistern,  welchen 
von  den  RottengenoBsen  der  gebührende  GehorEam  zu  er- 
weisen, im  Stande  wären  die  Ausgewählten  selbst  zu  unter- 
richten. Sollten  die  Muster-Cktmmissäre  bei  der  Prfifuug  der 
Ergebnisse  des  Unterrichtes  nicht  zufrieden  sein,  wQrde  man 
die  Obrigkeiten  da^  verantwortlich  machen. 

Eine  andere  Sorge  des  Herz(^  war,  dass  diese  Instruc- 
tion, noch  mehr  aber  die  Stärke  und  Ausrüstung  seiner 
Miliz  ein  Geheimnis  bleibe.  Selbst  im  eignen  Lande  dürfe 
man  sie,  besonders  aber  die  Arbeiten  des  Kriegsrathn  nur  in 
den  damit  beschäftigten  Kreisen  kennen.     Als  durch  Schuld 


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Wärdinger:  Beiträge  i.  Geieh.  d.  bayer.  Lattdeidefengiongtoetem  ele.  35 

einiger  Beamten  die  Nachricht  von  den  bayerischen  RQst- 
nngen  in  das  Ausland  gelangte,  befahl  er,  dass  alle  vor- 
handenen Auswahl-  und  Masterregister  sogleich  an  ihn 
einznsenden  seien,  ohne  seine  Erlaubnis»  durften  selbst  die 
Räthe  keine  Abschrift  davon  nehmen.  Um  den  kriegerischen 
Geist  im  eignen  Lande  zu  wecken,  duldete  er  besonders  fDr 
Ungarn  Werbungen  nnd  forderte  adeliche  und  BfirgerssShne 
auf,  sich  gegen  den  Erbfeind  zu  versuchen. 

Schon  nach  Verlauf  eines  Jahres  scheint  der  Eifer  der  Land- 
beamten erkaltet  zu  sein,  die  Berichte  des  Muaterungs-Com- 
tniaaärs  Theodor  Viehbeck  von  Haimhausen  lauteten  nicht 
gflnstig,  überall  tliürmten  sich  Schwierigkeiten  empor.  Dieses 
bewc^  den  Berzt^am  15.  Jänner  1(i02  an  alle  Beamte  der  vier 
Rentämter  ein  Decret  zn  erlassen,  in  dem  er  drohte,  jeden 
Ton  ihnen,  der  die  feiertäglichen  Uebungen  der  Ausgewählten 
Temachlässige,  zu  cassiren.  Allein  nicht  bloss  die  Beamten, 
sondern  auch  die  zum  Defennionswesen  abgeordneten  Land- 
schaftB-CommissSre  liessen  ea  an  Fleis»  und  gutem  Willen 
fehlen,  was  ihnen  die  RDge  eintrug:  ,die  Landschaft  wolle 
nur  in  Sachen  mithandeln,  die  ihnen  gefällig  seien,  in  andern 
nnd  wichtigeren  Dingen  sieb  aber  von  fürstlicher  Durefa- 
lancht  sbeondem."  Es  gehörte  von  Seite  der  Regierung 
ein  nnerxchütterlicher  Muth  dazu,  gegeofiber  den  unzähligen 
Schwierigkeiten,  die  sich  den  bisherigen  Neuerungen  im 
DefensioQswesen  schon  bis  jetzt  entgegenstellten,  durchzu- 
dringen,  der  Hauptsturm  aber  im  giuizen  Lande  erhob  sich, 
als  der  Herzog  daran  ging,  1602  eine  neue  Landestracht 
fflr  die  Bauern  einzufahren,  die  zu  Kriegszwecken  geeigneter 
sei,  als  die  bisherigen  engen  gespannten  Beinkleider,  ,er 
wolle  eine  eigene  weitere  Form  der  Beinkleider  und  des 
Wammen   auf  Galeotische   Art*)    einführen*.      In    den 

1)  Nach  Schmeller  Wurden  die  auf  venetianiiicbe  Schiffe  ans 
Bajmi  ah(fptieffrt*m  Wilddiebe  .OHlcotPn'  «{pfiannt-    Da  ^'^^^  beim 


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36  Sitsung  dtr  Autor.  ClatMe  vom  3.  Januar  1886. 

Beinkleidern  mOase  man  Kaum  haben,  stehen,  steigen,  laufen 
und  springen  können,  sie  wllen  auch  keine  Lätze  haben, 
sondern  so  geschnitten  sein,  dass  ßber  das  Wamms  Pausche 
heraufgezogen,  und  vorne  mit  einer  Nestel  befestigt  werden 
könnten.  Das  Wamms  aber  mujss  vorn  mit  dem  Ueberschl&g 
Ton  dem  Halse  an  die  ganze  Brast  bedecken.  —  Kaum 
hatte  Maximilian  dem  Defensionsrath  seine  Anschauung  er- 
Sßhet,  als  eine  Menge  Einwendungen  erfolgten.  Einer  der- 
selben :  mit  der  Einftlhrung  der  neuen  Tracht  so  lange  zn 
warten,  bis  man  dem  Bauern  mit  gutem  Glimpfe  die  Ver- 
änderung in  den  Kopf  bringe,  entgegnete  der  Herzog:  Wenn 
er  wisse,  dass  er  die  neue  Wehrmannschaft  so  lange  nicht 
zur  Vertbeidiguag  des  Landes  verwenden  könne  bis  man  so 
viele  Bauernköpfe  zu  Einem  Sinne  und  aus  ihren  alten  Hosen 
brächte,  wolle  er  lieber  das  ganze  Defenaionswerk  aufgeben, 
er  fordere  nur,  dass  der  Bauer,  wenn  er  oboehin  neuer 
Hosen  bedürfe,  sie  nach  Vorschrift  machen  Hesse,  Stoff  und 
Farbe  seien  ihm  gleichgiltig;  nur  der  Schnitt  müsse  einge- 
halten werden.  —  Wie  langsam  es  mit  der  BnrchfQhnmg 
dieser  practischeu  Vorschrift  vorwärts  ging,  beweist  daa 
(jeneralmandat  vom  20.  Juli  lö05,  in  welchem  der  energische 
Fürst  befiehlt,  ,daas  jedem  Schneider,  der  die  neugeschaffene 
Form,  die  doch  keiner  besondem  Kunst  bedarf,  nicht  machen 
könne  oder  andere  mache,  das  Handwerk  zu  sperren  sei". 
Noch  mehr  als  dieses  Mandat  mag  das  ihm  beigelegte  ge- 
wirkt haben;  ,das8  künftig  kein  junger  Bauerusohn  oder 
Knecht  mehr  auf  dem  Tanzplatz  zugelassen  werden  dürfe, 
der  nicht  die  neue  galeotische  Tracht  und  den  dazu  der 
Form  wegen  gehörenden  Hut  trage".  Ausserdem  wurde 
befohlen,  dass  „damit  es  nie  an  Tambours  und  Pfeiffern 
fehle",    bei    allen  Tanzmusiken    Trommler  und   PfeifTer   ge- 

Rndem  bequemer  Kleider  bedurTten,  acheint  die  neue  Landeatmclit 
diesen  nachgebildet  worden  zu  sein.  SchmeHer-Fromann,  Bayennchea 
Wörterbuch   1.  889. 


,9  lizedoy  Google 


Wmdintfer:  Beiträge  s.  Getch.  d.  bayer.  Landeidefensioitsvesent  etc.  37 

br&ucbt  werden  sollen.  Aehnlich  war  auch  kurz  vorher  das 
Heirathen  mit  einer  militiinscheD  Handlung  in  Verbindung 
gebracht  worden;  Kein  lediger  Geselle  oder  Bauembnrsche 
durfte  heirathen,  bevor  er  trich  nicht  in  der  Muskete  hatte 
abrichteD  lassen.  Wer  das  BSrgerrecht  erwerben  wollte  und 
noch  nicht  50  Jahre  alt  war,  muaste  mit  dem  Halbhacken 
oder  der  Mnskete  scbiessen  lernen,  und  nach  erlangtem  Bür- 
gerrecht noch  ein  Jahr  lang  vom  Set.  Georgentag  bis  Michaelis 
jeden  Sonntag  die  Schiessschule  besuchen.  Ausser  andern 
Preisen  erhielten  die  besten  Schützen  die  Erlaubniss,  in  den 
fQretlichen  Forsten  ein  Stück  Wild  zu  schiessen,  jedoch  mit 
der  Bedingung,  dass  diess  nur  mit  dem  Luutenrohr  auf 
Soldatenart  geschehen  dürfe.  Während  der  Fürst  alles  an- 
wendete, den  Ausgewählten  die  Last  des  Dienstes  durch 
Privilegien  zu  erleichtem,  die  darin  bestanden,  dass  dieselben 
an  den  Marktt^en  ihre  Waaren  ft^her  als  andere  zum  öffent- 
lichen Verkauf  bringen,  grössere  Hochzeiten  halten  durften 
and  in  Schuldklagen  eine  längere  Zahlungsfrist  gegen  ihre 
Gläubiger  erhielten,  waren  die  bekannten  Gegner  des  Miliz- 
weeens  bemüht,  dasselbe  auf  verschiedene  Weise  zu  stören. 
Kirchen-  und  ZechprÖpste  kündeten  den  Ausgewählten  die 
anf  deren  Gütern  liegenden  Capitalien,  andere  verweigerten 
ihnen  jeden  Credit.  Auch  gegen  diese  Maassregeln  nahm 
Maximilian  die  Seinen  in  Schutz,  drohte  aber  jedem,  der  auf 
die  Privilegien  sündige,  mit  Arrest  oder  im  Wiederholungs- 
hlle  mit  einem  Zwangszuge  nach  Ungarn. 

Auch  anf  die  Verpflegung  der  neuen  Truppenkörper 
richtete  der  umsichtige  Fürst  sein  Augenmerk  und  bestellte 
zar  Regelung  derselben  eine  Commission,  die  aus  dem  Pfleger 
von  Wasserburg  Ulrich  von  Preysing'),  dem  Hof-  nnd  Kam- 
merrath  Barth  nnd  einem  Burkhard  von  Taufkirchen  zosam- 
mengenetzt  war. 

11  Von  1589—16(1  Pfleger  in  WaMerburg. 


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38  Sitzung  der  hintor.  Cltuee  vom  3.  Januar  1886. 

Der  wundeste  Punkt  ftir  deo  Herzog  war  aber  der  Zu- 
stand seiner  Reiterei,  ab  deijenigen  Waffe,  welche  bei 
Werbungen  die  meisten  Unkosten  verursacht.  Die  von 
Max  1600  vorgenommene  Musterung  veranlasste  das  Decret 
vom  8.  März  1601,  ans  dem  wir  sehen,  dass  von  denjenigen, 
welche  durch  Standes-  uud  Amtspflicht  verbunden  waren, 
Reiterdienste  zu  leisten,  mehrere  mit  entlehnten  Pferden  und 
WaSen  erschienen  waren.  ,Än  der  Hoffart,  Ueberäuss  im 
EsHen  und  Trinken,  Spielen  lasse  man  sich  nichts  abgehen, 
wo  es  aber  gelte,  FOrst  und  Vaterland  zu  vertheidigen, 
etliche  Gniden  fnr  ein  Pferd,  eine  Rüstung  und  die  notfaige 
Bewehrung  aufzuwenden,  da  bediene  mau  sich  der  Arglist 
und  des  Entlehnens'  sagt  der  Fürst  und  befiehlt  seinem 
obersten  Hofmarschall  bei  künftigen  Musterungen  des  Hof- 
gesindes von  jedem  Erscheinenden  eine  auf  Ehre  und  Pflicht 
abzugebende  Erklärung  zu  verlangen,  ob  Rüstung  und  Pferd 
sein  Eigeathnm,  entlehntes  sei  wegzunehmen,  und  der  Be- 
trüger vom  Muaterplatze  furtzuschicken.  Dem  Fürsten  genügte 
eine  solche  aus  dem  Adel  und  Hofgesinde  bestehende  Beiterei 
nicht,  und  bereite  im  August  1601  gab  er  dem  Rentmei&ter 
zu  Landshut,  Stephan  Schleich  den  Auftrag,  ihm  seine  Ge- 
danken über  eine  Landreiterei  bekannt  zu  geben.  Auf 
dem-  Laudb^^e  zu  München  trat  der  Herzog  am  20.  Novem- 
ber 1605  mit  Berufung  auf  die  immer  mehr  sich  nähernde 
Türkengefahr  mit  folgenden  Vorschlägen  vor  die  Landstände: 
neben  dem  Fussvolke  sei  auch  eine  Landreiterei  zu  errich- 
ten, die  Landwehren')  undGienzbefestignugen  aufzurichten,  ein 
Platz  zu  wählen,  an  dem  man  bei  einem  Einfalle  sich  sicher 
gegen  den  Erbfeind  halten  könne,  und  betonte  dabei  zugleich: 
dass  er  das  Landesdefensionswerk,  an  dessen  Ausführung 
man  vorher  nie  denken  durfte,  nicht  nur  angefangen, 

1)  Wälle,  Verhaue  zum  Abhalten  des  Feindes,  auch  Letxen 
genannt.    Sie  waren  meiat  an  den  Lande^rensen  errichtet. 


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Wiirdinger:  Beiträge  s.  Gegdt.  d.  bayer.  Landeadefensunuteegtm  etc.  39 

soDdem  bis  jetzt  schoD  weit  gebracht  habe.  Die  erste  Äut- 
wort  der  Stände  laiitetete  abschl%ig:  ,Es  sei  nicht  wenig 
bedenklich  und  geßhrlich,  die  Unterthanen  in  so  grosser 
Anzahl  in  Kriegeaacheii  ao  zu  Üben  und  abzurichten*.  Maxi- 
milians energische  Antwort:  ,die  Stände  sollten  wissen,  dass 
er  nun  selbst  die  Mittel  an  die  Hand  nehmen  mQsse,  wo- 
durch er  sich  bei  Land  und  Leuten  im  fürstlichen  Stand 
erhalten  möge",  brach  aber  den  Wideretand,  und  man  ge- 
nehmigte die  Geldmittel  ,als  den  Eriegs-Nerr".  Auf  die 
Beschwerde  der  Landstände,  das  Defensionswesen  komme  zu 
theuer,  die  Musterungen  seien  zu  häufig,  erfolgte  die  Antwort: 
der  Ankauf  der  theuera  Rfistungen  sei  jetzt  beendet,  die 
öftern  Uebungen  seien  zur  Ausbildung  der  Xen-Ausgew^hlten 
nothwendig  gewesen,  von  jetzt  an  wOrden  jährlich  nur  zwei 
Musterungen  voi^eDommen,  und  hiezu  die  nächsl^elegenen 
Landfahnen  beigezogen  werden.  Auf  die  Beschwerde  des 
Standes  der  Ritterschaft  und  des  Adels :  Mau  ziehe  dem  alten 
eiogebomen  Adel  bei  Besetzung  der  obersten  Aemter  und 
Befehlshaberatelleu  den  auswärtigen  oft  jüngeren  vor,  erklärt« 
Maximilian :  Es  würde  für  ihn  eine  grosse  Freude  sein,  wenn 
er  die  oberen  Stellen  mit  Landsaseea  vom  Stande  der  Ritter- 
schaft und  des  alten  Adels  besetzen  könne,  so  fern  sie  hiezu 
tauglich  und  geschickt  wären.  Um  aber  das  zu  werden, 
mDsaten  sich  die  Einheimischen  des  Kri^swesens  mehr  an- 
nehmen als  bisher,  nicht  dasselbe  wieder  aufgeben  und,  wenn 
an  einigen  Orten  die  Bezahlung  nicht  regelmässig  erfolge, 
sogleich  fortziehen.  Als  LandesfDrst  käme  es  ihm  bei  Be- 
setzung der  Stellen  mehr  auf  gute  Tüchtigkeit  und  adeliche 
QiialiUit,  als  auf  grosse  Hermtitel  an.  Er  könne  nur  wUn- 
Hchen,  daas  seine  Ritterschaft,  wie  ihre  Vorvordem  gethan, 
und  es  der  Adel  andrer  Länder  noch  thne,  zu  dieser  Zeit 
aber  von  dem  bayerischen  nur  von  zwei  oder  drei  z.  B. 
.\lexander  von  Hasslang  geschehe,  nicht  bloe  des  Zusehens 
willen  ein  oder  zwei  Zage   im    Ausland    thun,   sondern  sich 


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40  SUiung  der  hiator.  Ciaime  oom  3.  Januar  1886. 

wirklich  und  ausdauernd  um  das  Kriegsweseo  annehme,  duss 
man  ihnen  dann  besonders  unter  den  Reitern  stand esgemässe 
Stellungen  anweisen  könne.  Jetzt  stehe  es  so,  dass  er  ia> 
ganzen  Lande  Niemand  auffinde,  der  nach  Inhalt  der  fQrst^ 
liehen  Instruction  die  Oberhauptmannschaft  in  Bui^hausen 
zu  Übernehmen  geeignet  sei.  Wurden  die  Stände  einen 
wissen,  sollen  sie  ihn  nennen.  Die  Ausrede  wegen  des  Mau- 
gels an  Mitteln  nnd  der  Unregelmässigkeit  der  Bezablnng 
bei  den  Ztigen  könne  er  auch  nicht  gelten  lassen ,  in  den 
Ungarischen  Kriegen  werde  der  Sold  rechtzeitig  bezahlt. 
Würde  auch  der  Adel  andrer  Staaten  so  denken,  ^be  es 
bald  keinen  Obersten  oder  Hauptmann  von  Adel  mehr.  Nur 
die  Bayern  allein  aber  werden  in  den  Heeren  so  selten  an- 
getroffen, besonders  solche,  welche  FeldzOge  mit  Ertbig  mit- 
gemacht haben.')  Um  den  Adel  wieder  aus  den  Kutschen 
auf  das  Koss  zu  bringen,  wurde  befohlen,  dass  kein  Adelicher, 
der  weniger  als  55  Jahre  zählte  in  einer  Kutsche  fahren 
dürfe,  wenn  er  nicht  auch  die  ihm  gebührende  Anzahl  raisi- 
ger  Pferde  besitze. 

Um  der  neuen  Landreiterei  ein  gutes  Pferdematerial  zu 
sichern,  wurde  verboten,  Stuten  oder  Füllen,  die  sich  seiner 
Zeit  zu  raisigen  Pferden,  Hengsten,  Rittliogen  oder  Schatzen- 
pferden  eignen  könnten,  in  da^  Ausland  zu  verkaufen,  im 
Lande  war  seit  Jahren  statt  der  guten  kräft^en  Landpferde 
ein  kleinerer  Pferdeachlag,  der  sich  weder  zum  Kri^sdienst« 
noch  zum  Ackerbau  besonders  eignete  in  Gebrauch  gekommen. 
Die  Pferdezucht  wieder  zu  heben  und  im  Lande  gute 
Kosse  zu  zügeln,  vertfaeilte  der  Herzog   an   die  Klöster  und 

1)  Die  auffallende  Erscbainung,  dau  «äbrend  des  ^Mjährigen 
Krieges  bajerisehe  Adeliche  ao  wenig  als  Oberbefehlshaber  oder 
Oberste  in  unserem  Heere  genannt  werden,  finilot  in  Obigem  seine 
Erklärung,  ebenso  auch  vielleicht  die  vielen  Adeln  Verleihungen,  welche 
nach  Beendigung  desselben  an  Männer  gegeben  wurden,  die  sich  in 
der  bewegten  Zeit  im  Felde  bewährt  hatten. 


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Wärdittger:  Beiträge  ».  Gesch.  d.bayer.Landtgdefetmioagwenens  tte.  41 

IQ  grosse  Dörfer  grite  Beacheller.  An  die  Aebte  von  Tegeru- 
see.  Ober-  und  Niederaltaich,  IJaitenbuch,  Füntenfeld,  Wind- 
ber^,  Oeterhüfen,  Aldersbach,  Fürstenzell  etc.,  welche  ^üher 
die  Pferdezucht  mit  gutem  Erfolge  betrieben  hatten,  erging 
die  Aufforderung,  ihre  GestDte  zur  Zügelung  guter  Land- 
pferde  wieder  einzurichten.  Der  Fürst  würde  sie  von  ihnen 
Dicht  umsonst  verlangen,  eondem  gut  bezahlen.  Der  Ankaufe- 
preis  eines  Kniraasierpferdes  wurde  auf  50 — 60,  der  eines 
Dragonerpferdes  auf  28 — 40  Gulden  angeschlagen:  —  Um 
sich  von  dem  Fortgange  der  Ausbildung  seiner  Reiterei  zu 
überzeugen,  berief  der  Herzog  tOi  den  28.  Juni  lt>06  die 
Amtleute  mit  ihren  wohl  gerüsteten  Pferden  nach  München. 
Hier  wurden  sie  unter  seinen  Augen  nicht  nur  im  Reiten, 
sondern  auch  in  den  militärischen  Evolutionen  durch  kriegs- 
tQcbtige  Rittmeister  unterrichtet,  und  mussten  darin  so  lange 
fortfahren,  bis  alles  eingeübt  war.  Bei  den  Landfahnen,  die 
nach  Manchen  beordert  wurden,  wählte  man  aus  den  besten 
Masketieren  und  Doppelsäldnem  die  Befehlshaber,  sie  musaten 
auch  ihre  Tambours  und  Pfeiffer  mitbringen.  Kraut  und 
Loth  nebet  Lunten,  nicht  minder  die  nöthigen  Zelte  erhielten 
sie  aus  dem  Münchner  Zeughause. 

Nach  diesen  Vorübungen  war  es  MaximiUan  darum  zu 
thuo,  den  Erfolg  seiner  Bemühungen  für  die  kriegerische 
Ausbildung  seines  Landvolkes  -zu  erproben  und  dasselbe  in 
einem  Kriegszuge  zu  üben,  welcher  schwerlieh  zu  blutigem 
Ernste  führen  würde.  Die  Gelegenheit  dazu  bot  der  Zug 
nach  Donauwörth  1607  unter  Commando  des  Alexander  von 
Uasalang.  Der  Oberhanptmann,  die  Uauptleute  und  Heer- 
beamte wurden  aus  Inländern  ernannt.  Das  in  zwei  Regi- 
menter getheilte  Fussvolk  bestand  aus  5000  Ausgewählten 
und  1000  Geworbenen,  die  Paris  Friedrich  Hundt  als  Oberster 
commandirte.  Die  Gompagnien  des  Fussvolkes  wurden  nach 
der  Farbe  der  Röcke  Blau,  Gelb-,  Veilpraun-,  Meerfarb-  und 
Weiss-Röcke  genannt,  unter  ihnen  standen  achtzig  Adeliche 


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42  Sitiung  der  hütor.  Clas»e  vom  2.  Januar  1886. 

als  Doppelsöldner.  Die  6  Gompagnien  Reiter  befehligte 
KngellKit  von  BSnDighaosen,  die  mit  581  Pferden  bespannte 
Artillerie  Comel  Ueder,  dem  der  Kästner  von  Ijandshat 
KSpp]  und  der  Zeugmeister  lleiffenstuel  beigegeben  waren. 
100  vierap^nige  W^eu  bildeten  den  Troes.  DonanwSrtfa 
ergab  sich  nach  wenigen  Tagen.  Die  bei  diesem  Zuge  und 
bei  der  Mobilisirung  gemachten  Erfahrungen  scheinen  den 
Herzc^,  dessen  rastlose  Thätigkeit  und  ungeduldiger  Eifer 
selbst  in  jeder  Kleinigkeit  Stoff  zu  Verbesserungen  fand,  nicht 
befriedigt  zu  haben.  In  einem  Decret  vom  19.  Septem- 
ber 1608  achreibt  er  unter  Anderm  dem  Kriegsrathe:  ,Man 
rEihnie  iltm  immer  die  Stärke,  Tauglichkeit,  Willigkeit  und 
Bewehrung  des  Landvolkes,  so  oft  er  aber  um  die  Haupt- 
sache irage,  ob  das  Volk  seiner  Waffen,  besonders  die  SchOtzen 
ihrer  Röhre  sich  recht  bedienen  könnte,  so  wisse  Niemand 
darum  und  wolle  ihn  nicht  verstehen.  Es  scheine  ihm,  dasa 
das  ganze  Abrichten  nicht  auf  diese  Hauptstficke  gerichtet 
sei,  sondern  zum  Schein  iast  in  allen  Musterungen  nur  daa 
gethan  wird,  was  erst  nach  recht  erlerntem  Gebrauch  der 
Waffen  hätte  vorgenommen  werden  sollen.  Die  Musterungen 
werden  zu  oberfiächlich  abgebalten.  So  werde  Zeit  und  Geld 
der  Unterthanen  unnOtz  verbraucht.  Das  wolle  FörstHch 
Durchlaucht  nicht  länger  gestatten  und  verlange  offne  Er- 
klärung, ob  die  Räthe  sich  getrauen  noch  in  diesem  Herbst 
auf  den  fünf  Musterplätzen  MUnchen,  Landshut,  Straubing, 
Braunau  und  Pfaffenhofen  das  Nothwendige  zu  vollenden, 
damit  man  daa  Volk  zum  Kri^^  brauchen  könne.  Wfirde 
der  Erfolg  noch  länger  ansbleiben,  müsse  er  gegen  die,  wel- 
chen er  die  AusfQhrung  des  Defensionswerkes  anvertrauet, 
voi^hen," 

Zum  zweitenmal  kam  ein  Tfaeil  der  Laudfahnen  zur 
Verwendung,  ab  im  Herbste  1610  zum  Schutze  der  bayeri- 
schen Grenze  gegen  das  in  Böhmen  aufgelöste  kaiserliche 
Ueer,  das  sogenannte  Passauer  Volk,  bei  Hals  und  Schärding 


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Würditigtr;  Beiträge  «.  Oetch.  d.  baiyer.  Landetdefengiongmesent  etc.  43 

Trappen  unter  Oberst  Alezftiider  von  Haselauf^  aufgestellt 
wurden.  Sie  waren  gebildet  aus  3  Fahnen  Reiter:  der  rothen 
(94  Pferde  uater  Landmarscball  Friedrich  von  Closen),  der 
weissen  (Rittmeister  Hans  Christof  von  Nussdorf  zu  Tittling), 
der  2.  rothen  (123  Pferde  unter  Hans  Adolf  Tatteubach) 
und  8  Landfahnen:  Osterhofen  (lä9  Mann,  Hauptmann 
drr  Pfleger  von  Usterhofen  Heinrich  Xeubui^  zu  Pasing), 
Reiehenberg  (466  Mann,  Hauptmann  der  Pfleger  zu 
Pfarrkircheo  Johann  Sebastian  Lung  zu  Tandem),  Eggen- 
feldeu  (537  Mann,  der  Pfleger  zu  Eggeufelden  Hans  Georg 
Westacber  zu  Hoaeu),  Braunau  (348  Manu,  der  Pfleger 
von  Braunau  Carl  Eisenreich  za  Weilbach),  Schärding 
(388  Mann,  Landrichter  Hans  Veit  von  Leoprechting  von 
Schärding),  Friedburg  (390  Mann,  der  Pfleger  zu  Fried- 
burg Hans  Albrecht  AinkhOrn) ,  Ried  ( 204  Mann ,  der 
Pfleger  von  Ried  Hans  Adolph  von  Tatteubach  zu  Haus- 
bacb),  Heugersberg  (466  Mann,  der  Pfleger  von  Heu- 
geraberg  Christoph  Göizengreiner).  Unter  Hasslang  standen 
der  Oberatlieuteuant  zu  Ross  Timou  Lintelo  v.  d.  Mare.  der 
Oberetlieutenant  zu  Fuss  Hannibal  von  Hertebet^,  später  Franz 
von  Hercelles.  Als  Qeneral'Coniinissar  fungirte  der  Pfleger 
von  Erding,  Theodor  von  Viehbeck.  Das  Fussvolk  rückt« 
am  26.  November  in  seine  Cantonirungen  an  der  Donau, 
die  Reiterei  am  27.  in  Sclrärding  ein. 

Ueber  die  Soldverbältnisse  dieses  Aufgebotes  gibt 
die  von  Hasslsng  und  Viehbeck  am  3.  December  zu  Set.  NicoU 
erlassene  Vorschrift  Aufscbluss.  Beim  Fussvolk  erhält 
taglich:  Hauptmann  3,  Fändrich  t  Gulden,  der  Lieutenant  40, 
Feldwebel  30,  jeder  gemeine  Befehlshaber  15,  Spielmann  10, 
jeder  Soldat  8,  Feldschreiber  30,  Feldscheerer  15  Kreutzer; 
bei  der  Reiterei:  Rittmeister  5 ,  Lientenaot  3 ,  Fähn- 
drich 2V*)  Wachtmeister  2,  Quartiermeister  1'/',  einer  von 
Adel,  der  keinen  Befehl  (Anspruch)  fQr  Futter,  Heu  und 
Stxoh    1  Gulden  6   Kreutzer,   Corporal  40,  gemeiner  Reiter 


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44  Sitzung  der  hiiUor.  Ülat^e  vom  2,  Januar  1886. 

36  Kreutzer,  der  Trompeter  1  Guldeu').  —  Ueber  die  von 
den  Truppen  jekt  und  beim  Zuge  nach  Salzburg  (1611)  ge- 
führten Fnhnen  ersehen  wir  aus  dem  Zeughausr^ister,  in 
dem  sie  bei  ihrer  Rficklieferung  eingetragen  wurden:  die 
Hsuptfahue  weise  mit  dem  Franenbildniss  in  der  Sonne  and 
der  Umschrift:  snb  umbra  alarum  tuarum.  Die  einzelnen 
Landfahnen:  Blau  in  der  Mitte  das  bayerische  Wappen; 
GrOn  mit  dem  rotfaen  Kreuz  und  dem  Pelikan;  Blau  mit 
f^rfinem  Kranz,  in  welchem  der  Namenszug  des  Herzogs; 
Blau  mit  gelbem  Löweu;  Weiss  fiherecke  durchgehend  drei 
gelbe  und  grOne  Aeste;  Gelb  mit  rothem  Balken  und  einem 
weissen  [''lammen;  Roth  mit  dem  Landa^hafUwappen ;  Gelb 
mit  zwei  rothen  Streifen  und  grOnen  Flammen,  endlich  eine 
blau  und  rothe  mit  gelbem  Greif  und  goldfarbenen  Scharren 
(Fängen).  Aus  den  Aufgeboten  zum  Zuge  gegen  den  Salz- 
bnrger  Bischof  sind  als  im  Lande  1610  nnd  1^11  ausser 
den  bereits  aufgeführten  noch  als  vorhanden  ersichtlich  die 
Landfahnen  mit  ihren  Eauptlenten  von:  (1610)  Hosen~ 
heim,  Pfl^er  Wilhelm  Hund;  Kelheini,  Pfleger  Jacob 
Heller;  Landsberg,  Landrichter  Carl  li^lof;  B'riedberg, 
Landrichter  Weinmar  der  Knippmann;  Haag,  Landrichter 
Jobann  Sebastian  Renz;  Moosburg,  Pfleger  Marquart  von 
Pfetten;  Traunstein,  Pfleger -Verweser  Paul  Georg  Stolz- 
eisen;  EggmBhl,  Pfl^jer  Cari  Schrenk  von  Notzing; 
Eggenfelden,  Pfleger  Johann  Georg  Westacher.  (1611) 
Dachau,  Landrichter  Alexander  Prändel ;  Scbongau, 
Pfleger  Christoph  von  Weichs;  Fürth,  Hauptmann  Matthias 
Roeenhammer;  Dingolfing,  Pfleger  Ernst  von  Rammnng; 
Rain,  Panlus  vonGumppenbei^*);  Burghausen,  Haupt- 

1)  Die  Kosten  ,äee  Halaischen  WeaenR*  werden  in  den  Lauda- 
bnter  Acten  mit  163032  Gulden  augegeben. 

2)  Dieser  zählte  nicht  tu  den  dortigen  Beamten,  indem  1600 
bis  1634  Jcwchim  Kogger,  Schloaabauptmann ,   1607—1611  ChriBtopli 


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Wirdinger:  Beiträgt  t.  Geadh.  H.  hat/er.  Landeidefensionsweteiif  ete.   45 


mann  Wilhelm  Widerspeck  ;  T  e  i  8  p  a  c  h  ,  Pfl^^er  Hans 
L'rban  von  Stingllieim ;  Brauoau,  Pfleger  Carl  Eisenreich; 
Erding,  Pfiegverwalter  Wilhelm  Lunghamtuer.  { lt>l2) 
Aichach,  HauptmanD  Simoo  von  Burgau  zu  Griesenbeck- 
lell;  Tölz,  Pfi^jer  Julio  Caeeare  CrivelU;  Waaserbnrg, 
Pfieger  ChriBtoph  V<^  endlich  Wolfratshansen,  Pfleger 
Sigmund  Seiboltadorf.  —  Von  diesen  worden  zum  Znge  nach 
Titbnaning  in  Burghauaen  versammelt  die  Landfabnen  von 
Wolfratshausen,  Landsberg,  Dachau,  Friedbnrg,  Traunstein, 
ßrannau  und  t^härding.  Das  Gommando  führte  der  Herzog 
Reibst,  unter  ihm  befehligten  Till;  und  Hasslang. 

Wie  ans  obigem  ersichtlich,  waren  die  Hauptleute  mit 
wenigen  Ansnafamen  dem  Beamtenstande  entnommen,  und 
zwar,  wie  der  Herzog  sagt  .aus  gewissen  Uraachen,  wenn 
auch  wen^  kriegserfahren,  daeu  ernannt  worden".  Um  eine 
facfainässige  Ausbildung  durchzuführen,  ernannte  man  Ober- 
hauptlente,  denen  als  Kriegsleuten  mehrere  Landfahnen 
unterstem  waren,  so  z.  B.  1611  den  Landrichter  von  Kötz- 
tbg,  Gomel  Meder.*)  Densen  Nachfolger  im  Oberzeug- 
master-Amt, 1615  in  der  Pflege  und  Oberhauptraannschaft 
Kötzting,  war  der  Kriegsmann  Alexander  von  Groote,  Prei- 

Fahreubenrer,  Pfleger  dortsolbst  waren.  Diese  Landfahne  bildet«  die 
OaniiaoD  von  Donauwörth.  Noch  1611  kommt  Anton  von  Fngger, 
der  neue  Pfleger,  als  ihr  Coninrnndant  vor. 

1)  Comel  Heder  einer  der  tbätigsten  BefSrderer  de«  Defeneiont- 
wesenB  tritt  im  bayeriacben  Dienste  zuerst  1577  als  Hauptmann  in 
UOnchner  ZeoKhauae  auf,  war  dann  bis  1596  Obers tlieutenant  (Stell- 
Tertreter)  des  schwer  erkrankten  Statthalters  von  logolstadt.' nach 
dessen  Ableben  er  die  Pflege  Furt  erhielt.  Am  )9.  April  159tS  snm 
Obersten  Laudesaeugmeister  ernannt,  wirkte  er  bauptsachlieh  bei 
Amiirang  der  Landfuhnen  mit,  160O  stand  er  an  der  Spitie  der 
bajr.  Artillerie.  Am  1.  Juli  1608  legte  er  daa  Oberzeugmeister-Anit 
oieiler,  warde  zuerst  Landrichter,  dann  Pfleger  von  KQt7.ting  und 
nihrte  161 1—1615  die  Oberhau ptmannsehaft  tlber  mehrere  Landfahnen 
an  der  böhmischen  Grenze. 


„t,i.a,G00glt' 


46  Sitzung  der  Autor.  Classe  vom  3.  Januar  1886. 

herr  von  Poxau  und  Irlbach.  Die  ihm  am  24.  Oct.  1615 
ertheilte  General  •Instruction  wnrde  desswegen  die  Veran- 
lassung zu  dienern  Antäatz«,  weil  aus  ihr  nicht  nur  der  um- 
fang dieser  SteUung,  sondern  überhaupt  der  Stand  der  Aus- 
bildung des  Laiidesdefensionsweseos  und  der  vom  Herzoge 
ADgestrehten  Ziele  ersichtlich  ist. 

Die  aus  16  Artikeln  bestehende  Ordnung  schreibt  dem 
aOberhauptmann  Über  das  Landvolk*  vor,  wie  er  dasselbe 
abrichten,  nben  und  sonst  unterrichten  soll,  dass  es  als 
kriegstauglich  gegen  den  Feind  geführt  werden  könne.  Aen- 
derungen  an  ihr  können  nur  nach  Genehmigung  des  Kriegs- 
herrn voi^enommen  werden.  Die  im  Auszuge  gegebenen 
einzelnen  Abschnitte  laut«n: 

Erstens.  Der  Oberhauptmann  soll  nicht  nur' seinen 
eignen  Fahnen,  sondern  auch  die  andern  der  ihm  unter- 
gebenen Haupbleute  im  Detail  und  Ganzen  so  abrichten, 
Oben  und  sonst  unterrichten,  dass  er  selbst  oder  ein  anderer 
Kriegsmann  in  Ehren  mit  ihnen  im  Felde  bestehen  könne, 
wofür  er  als  ein  Kri^;smann  dem  Herzige  verantwortlich  ist. 

Zweitens.  Da  der  Herzog  aus  gewissen  Ursachen 
das  Comraando  der  einzelnen  Fahnen  solchen  Beamten  iind 
Adelichea  hat  fibertragen  mSssen,  die  keine  Eriegserfahrung 
haben,  die  Ausbildung  des  gemeinen  Mannes  aber  höchst 
nothwendig  ist,  und  die  Hauptleute  bestimmt  sind,  diese  zu 
fiberwachen,  sowie  sich  im  Felde  selbst  verwenden  zu  lassen, 
so  muss  der  Oberhauptmann  zuerst  die  Hauptleute  fQr  ihre 
Dienstobliegenheiten  abrichten. 

Drittens.  Ebenso  fällt  ihm  die  Unterwebung  der 
Fähnriche  und  andern  Befehlshaber  ku,  und  zwar  in  allen 
Dingen  die  sie  fQr  ihre,  und  dann  fQr  ihrer  Untergebenen 
Ausbildung  nöthig  haben. 

Viertens.  Der  Oberhauptmann  bat  darüber  su  wachen, 
dass  die  Hauptleute  sich  genau  an  die  gegebenen  Vorschrilten 
halten  und  darnach  unterrichten.     Er  selbst  darf  an  diesen 


igtizedDyGOOglf 


W&rdinger:  Beiträge  t.  Gendt.  d.  bayer.  Landeadefewnonwsesenn  etc.  47 

ohne  fürstliche  äenebmigang  nichlB  ändern ,  wohl  aber 
wQnschenswerthe  AbÖDderungun  beantmgeD. 

F  G  n  f ten  8.  Bei  dem  Unterrichte  der  Hauptlente, 
Einriebe,  BefeM»haber  und  Knechte,  hat  der  Oberhaupt* 
mann  sein  Augenmerk  auf  die  besondem  Anlagen  der  Ein- 
zelnen zu  richten,  und  sind  die  Leute  so  zu  behandeln,  dase 
der  Abrichter  sich  die  Zuneigung  der  grossen  und  kleinen 
Hansen  erringt.  Durchlaucht  finden  mehr  Gefallen  an  den- 
jen^;^,  welche  bescheiden  und  geduldig  unterweisen,  ab  an 
aolchen,  welche  mit  Rohheit  und  za  grosser  Strenge  vor- 
gehen. 

Sechsten H.  Der  Oberhanptmaun  soll  mit  seinen 
Hauptleuten  nur  die  für  ihn  und  fQr  sie  gegebenen  Instruc- 
tionen  und  deren  Zusätze  einüben,  sich  aber  in  ihre  andern 
Dienatrerrichtungen  nicht  einmixchen. 

Siebentes.  Qleichheit  des  Unterrichte  in  den  Waffen- 
nnd  sonstigen  Uebungen  an  allen  Orten  nach  den  vorliegen- 
den Vorschriften  ist  besonders  zu  beachten. 

Achtens.  Der  Oberhauptmaan  hat  die  HaupUeute 
anveraehena  bei  den  Uebungen  zu  besuchen  und  wenigstens 
zweimal  im  Jahre  zu  einer  Zeit,  in  der  dos  Landvolk  nicht 
an  seiner  Arbeit  gehindert  wird,  die  Fähnleins  zu  inspiciren. 
Die  Besichtigungen  sollen  sich  auf  die  Leistungen  jedes 
Einzelnen,  dann  der  Truppe  in  den  Waffen,  Bewegungen, 
im  Feld-  und  Lagerdienst  erstrecken.-  Solche  Zusammen- 
ziehungen sollen  abwechselnd  an  verschiedenen  Orten  vor- 
genommen ,  und  hiebei  die  wohlfeilsten  gewählt  werden, 
damit  der  arme  Soldat  um  seine  acht  Kreutzer  auch  etwas 
geniessen  kann. 

Neuntens.  Mit  den  tactischen  Uebungen  ist  eine 
Musterung  der  Waffenvorräthe,  ein  Veigleich  der  Muatemngs- 
liste  mit  dem  wirklichen  Personenstande,  Prüfung  des  theo- 
retischen Wissens,  des  Verpfiegsweaens  und  Unkosten-Gontos 
zu    verbinden,    nnd    sind    alle   Schäden    und    Mängel    ohne 


,9  iizedoy  Google 


48  Sitiung  der  histor.  Claste  vom  3.  Januar  1886. 

Affection  zii  melden,  fDr  die  Richtif^keit  ist  der  Oberhaupt- 
niHnn  persönlich  Teranlwortlicli. 

Zehntens.  Damit  die  vielen  Mßhen,  der  Kosten-  und 
Zeitaufwand,  welche  das  Defen^ionswerk  mit  sich  bringen, 
bald  beendet  werde,  wird  jeder  Oberhauptmann  verantwort- 
lich gemocht,  dass  er  mit  seinen  Hauptleuten  binnen  Jahres- 
frist die  Seinigen  mit  Ansn&hme  des  Scharfschieaeens  ,da 
es  nft  lange  Zeit  braucht  einen  tüchtigen  SchOtzen  heran- 
zuziehen" kri^-tüchtig  mache,  vridrigenfalla  er  abgesetzt 
w«rde,  wogegen  gute  Leistungen  belohnt  werden.') 

Eilftens.  Landfahnen,  die  vollständig  ausgebildet 
sind,  sollen  nur  hei  den  zwei  Musterungen  beigemgen,  sonst 
aber  von  den  Übrigen  Rüstungen  freigelassen  werden. 

Zwölftens.  Ausser  der  Abnchtung  in  den  Waffen, 
zählt  auch  die  Erhaltung  derselben,  die  Vollständigkeit  der 
Bestände,  wie  ihre  richtige  Aufbewahrung  zu  den  Pflichten 
des  Oberhauptmanns. 

Dreizehntens.  Ebenso  liegt  ihm  oh  zn  sorgen,  dass 
in  den  Fahnen  Leute  herangezogen  werden,  die  man  zur 
Besetzung  der  Kriegsgerichte  brauchen  kann. 

Vierzehnten».  Der  Oberhauptmann  soll  dem  Her- 
zige vierzehn  Tage,  ehe  er  eine  Musterung  vornimmt,  Zeit 
und  Ort  derselben  anzeigen,  damit  der  Fürst  entweder  selbst 
kommen,  oder  einen  Kriegs-Obersten  /.ur  Beiwohnung  senden 
kann.  Ist  über  das  Eintreffen  dieser  Meldung  Empfangs- 
bestätigung eingelaufen,  ist  die  Musterung  zur  angezeigten 
Zeit  unfehlbar  vorzunehmen. 

F  tt  n  f  z  e  h  n  t  e  n  a.  Bezüglich  der  Einberuftmgsschreiben 
zu  den  Husterungen,  welche  von  dem  Oberhauptmann  we- 
nigstens eigenhändig   zu   unterschreiben    sind,    werden    zwei 

1)  Noch  dem  Vorschlage  der  Landeaderenftiona-Coniiniamon  be- 
staDden  »olche  Belohnungen  aus  dem  bildnis<i  dea  HerzogK.  Ueber 
Form  oder  Stoff  ist  nicht«  erwähnt,  doch  dflrilea  damit  die  noge- 
DAnnten  Gnaden-f  fennigf  gemHnt  sein. 


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Wirünger:  Beiträge  M.ßeseh.d.bmftr.IßaHje$äeftiuio>met»eni  etc.  ^^ 

Forroniftre  voi^eschrieben,  aus  denen  die  Hauptleute  ersehen 
könneu,  ob  €S  sieb  nm  ansBerordentlich'e  oder  gewöhn- 
liche Musterungen  handelt.  Das  erste  Formular  lautet: 
.Der  Hauptmann  sammt  Befehlsleuten  habe  mit  seinem  gan- 
zen oder  halben  Fähnlein  oder  so  und  so  viel  Rotten  Knecht 
zu  (Ort)  auf  N.  Stund  auf  Ihrer  Durchlaucht  besonders  er- 
laosmCT  Befehl  zu  erscheinen;'  das  zweite  hingegen  .ihn 
10  der  verordneten  gew&hnlicheu  halbjährigen  Musterung 
beruft*,  woraaf  der  Hauptmann  sieh  nach  Wortlaut  seiner 
InstmctioQ  zu  verhalten  hat. 

Sechszehntens.  Bezflglich  der  Besoldung  des  Ober- 
hauptmanns  fOr  Dien stleixtun gen  im  Frieden  wird  bestimmt, 
iass  derselbe,  wenn  er  einen  ganzen  Tag  von  seiner  gewöhn- 
Men  Wohnung  abwesend  sein  muss,  fflr  sich  und  seine 
Diener  fünf  Gulden  erhält,  doch  erwartet  der  Herzog,  dass 
desswegen  die  Uebnngen  um  keine  Stunde  verlängert  werden, 
(reschenke  oder  Freiquartier  darf  keiner  annehmen,  um  so 
mehr,  als  die  Hauptleute  und  Oberhauptleute  ohnediess  noch 
Besoldung  im  Hof-  und  Landesdienst  beziehen,  ausserdem 
jeder  Unterthan  verpflichtet  ist  dem  Vaterlande  gntes  zu 
than.  Im  Kriegsfall  soll  der  Oberhauptmann  je  nach  der 
Stärke  der  Truppe,  die  er  commandirt,  Besoldung  erhalten. 
Hervorr^ende  Leistungen,  in  denen  das  Werk  den  Meister 
lobt,  und  die  gehabten  Mähen  und  Unkosten  hinlänglich 
hereinkommen,  wird  der  Kriegsherr  so  lohnen,  dosa  die  Haupt- 
leute ihm  billigen  Dank  zu  sagen  Ursache  haben. 

Schliesslich  wird  die  strengste  Geheimhaltung  der  Dienates- 
instruction,  besonders,  was  die  Stärke  der  Mannschaft  betrifft, 
äu  das  Herz  gelegt.  Wenn  nöthig,  darf  aber  der  Ober- 
hauptmann den  Hauptleuten  Theile  seiner  Instruction  bekannt 
freben.  Aenderungen  der  Instruction  behält  auch  in  diesem 
Falle  der  Herzog  sich  vor.') 

1)  Der  vollständige  Inhalt  der  Dienst-Iiutniction  folgt  ala  Beilage, 
im  Fkao«.-phfioi.D.biM.oL  1.  * 


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50  Sitxung  der  histor.  CImm  wm  2.  Jaitwtr  t836. 

Dies«  mit  gr5sst«r  Klarheit  und  militäriscfaer  Untsicht 
verbsste  Instruction  bietet  reiche  Beiträge  zur  Gharacteristik 
einea  Fürsten,  der  mit  unendlichen)  Eifer  unter  mdglichster 
Schonung  der  Untertbanen  den  einmal  gefassten  grossen  Ge- 
danken durchzuführen  suchte.  Zu  bedauern  ist,  dass  nicht 
auch  eine  ähnliche  Vorschrift;  f(ir  den  Commandanten  der 
Landreiterei  aufgefunden  werden  konnte  und  der  Fortgang 
dieser  Truppengattung  nur  aus  einzelnen  Nachrichten  und 
'  Erlassen  ergänzt  werden  kann.  —  Aus  dem  Jahre  1615  liegt 
die  Notiz  vor,  dass  zuerst  384,  danu  417  Reiter  durch  Lindelo 
in  den  Städten  und  Märkten  ezercirt  wurden.  Drei  Jahre 
später  wurden  im  Mai  von  den  33  fertigen  Landfahnen  die 
von  Straubing,  Landahut,  Ingolstadt  und  Wemding  durch 
Hanuibal  von  Herleberg  gemustert,  und  dann  zu  grösseren 
g'emeinsamen  Uebungen  bei  Straubing  vereint.  Im  Octo- 
ber  1018  musterte  Engelbert  von  Bönighausen  6  Fähnlein 
Landreiter  zu  Straubing,  Vilshofen  und  Landshut,  die  Com- 
pagnien  Tattenbach  und  Nussdorf  waren  bereits  22b  Mann 
stark.  Unmittelbar  nach  der  Krönung  des  Pfalz^afen  Fried- 
rich zum  Könige  von  Böhmen  und  der  Uebemabme  der 
Führung  der  Liga  erlie59HerzogMasimilian(14.Decemberlf)19) 
an  die  PHeger  seines  Landes  verschiedene  Ausschreiben,  welche 
über  die  Fortiichritte  der  Landreiterei,  sowie  die  Art  ihrer 
Berittenmacbung  AutschlUsse  geben.  Die  mir  vorhe- 
genden sind  an  den  Pfleger  Biederer  in  Griesbach  gerichtet. 
Die  seit  16lt)  durch  Liudelu  exercirten  Reiter  des  Rentambi 
Burghausen,  darunter  1 1  des  Pflegegerichtes  Griesbach  werden 
mit  Stiefel  und  Sporn,  sowie  Seitengewehr  sammt  tauglichen 
Pferden  für  den  28.  December  zur  Musterung  nach  Lands- 
hut einberufen,  wo  sie  Au-  und  Abrittgeld,  sowie  ihr  Deputat 
erhalten  werden.  Da  es  dem  Herzoge  nicht  möglich  war, 
olles  Reitzeug  bis  jetzt  anzuschaffen,  sollen  die  Pflf^er  solches 
bei  Städten,  Märkten  und  Hofmarken  entlehnen.  Mit  den 
Berichten    des   Obersten  Lindelo   und   des   Hofkömmerrathes 


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WünUnger:  Seilräge  e.  Oeseh.  d.ba^er.  LondeidefensioMatoetem  etc.  51 

Kircbmaier  ist  der  Hersog  zufrieden,  beanataadet  aber,  das« 
die  Pferde  zu  frSh  nogekAuft  und  gefüttert  warden,  man  solle 
dieselben  bis  zum  wirklichen  Gebrauch  g^en  Futtergeld  bei 
dsD  frfiheren  Bentzern,  damit  dieselben  sie  benfitzem  k&Dnen, 
eioatellen.  Von  den  bewilligten  1500  Landreitem  seien  bis 
jetst  im  Lande  1000  zam  Abrficlcen  abgerichtet,  jedoch  nicht 
alle  beritten.  Die  Pfleger  erhalten  den  Befehl  ,bie  zum 
14.  Februar  in  den  Bezirken  und  Landgerichten  alle  kriegs- 
diensttanglicben  Pferde  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  fOr  die 
Kitteischaft  und  den  Adel  bereit  gestellt  sind,  zu  verzeichnen 
und  abzuschätzen,  doch  soll  der  Preis  für  ein  Pferd  60  Gulden 
nicht  überschreiten.  Keines  der  verzeichneten  Thiere  darf 
(OD  dem  GigenthOmer  inoerbalb  Monatsfrist  v^räussert  werden.. 
äiAlte  in  dieser  Frist  die  Mobilmachung  nicht  eiatreteo,  er- 
hält der  Eigeuthümer  fßr  jedes  fernere  Monat  der  Beretthaltung 
m  Habergeld  von  1  Gulden  36  Kreutzer  ausgezahlt.  Wird 
ihm  nach  Beendigung  des  Ausmarsches  .das  Pferd  wieder 
lorflckgestellt ,  so  soll  er  es  nach  vorgehender  Schätzung 
wieder  zurficknehmen  und  erhält,  wenn  man  dasselbe  für  die 
Reiter  noch  weiter  zu  gebrauchen  gedenkt,  das  oben  bewilligte 
Puttei^^d.  Sobald  der  Heiter  dann  wirklich  abrfickt,  erhält 
derBigenthfimer  die  verabredete  Schätzungssumme.  Für  Sattel- 
zeug und  Zaum  hat  die  Obrigkeit  zu  sorgen,  so  dass  es  mehr 
nicht,  als  des  Au£jitaens  bedarf.  Die  Verfügung,  was  mit 
den  500  noch  nicht  abgerichteten  [teitem  zu  geschehen  habe, 
behält  sich  der  Herzog  vor.  —  Dass  Maximilian  den  Aus- 
bruch des  Kri^es  schon  im  FrQhjahre  ]f>20  befürchtete,  ist 
am  dem  Befehle  zu  erkenoeu,  dass  die  flir  den  15.  Februar 
zur  Uosterong  berufenen  Landreiter  nicht  mehr  in  ihre  Hei- 
naih  zu  entlassen  seien,  ihre  Pferde  aber  möge  man,  nachdem 
fäe  Bi^flritt^i  wären,  dm  EigenthSmern  zum  Gebrauche  zurüclc- 
j!eben.  —  Erst  im  October  und  November  linden  sich  4  Com- 
pagnien  Landr»ter  und  0  Land&tboen  sum  Schutze  des 
Landes   an  den  ans  Böhmen  nach  Bajem  lehrenden  Pässen 


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52  "  Sittwff  der  fcütor.  Oatse  eom  S.  Jattmar  1886. 

anfgeatellt.  Im  folgenden  Jahre  treffen  wir  2  Compagnien 
Laodr^er  im  Eichstädtiscben,  4  an  der  oberp^ziachen  Grenze, 
während  7  Landfahnen  im  Juli  bei  Rosshanpten  an  den 
EämpfiBti  mit  Mannsfeld  sich  betheiKgten.  Im  Lande  ob  der 
Enns  standen  die  Landfahnen  von  Teispach  und  Landau  unter 
Hieronymus  Kölderer,  weitera  die  7on  Dietfurt  unter  KSnigs- 
feld,  DingolSng  unter  Standinger,  Qriesbach  unter  Biederer, 
Ried  unter  Reichet,  dann  anderer  unter  den  Hauptlenten  Stino 
nnd  R&tt«uhammer.  UnglQcklich  fiel  der  Versuch  Lindeloa 
au9  mit  den  Landfohnen  von'  Pfarrkirchen,  Bni^hausen,  Brau- 
nan,  Ried,  Traunstein,  Ej^nfelden,  SchSrding,  Haag  zusam- 
men mit  4500  Fussknechten ,  700  Landreitern,  die  ober- 
enneischen  Rebellen  bei  Oeiersbacb  anzugreifen.  &  verlor 
das  Treffen,  seine  Artillerie  und  musste  zusehen  (19.  Septem- 
ber 1624)  wie  all  sein  Volk  nach  erst  beschehener  Charge 
,  Husrisa.  Besser  ging  es,  als  Pappenheim  anstatt  Lindeloe  das 
Ober-Commando  erhielt,  nnd  das  Landvolk  richtiger  verwen- 
dete, schon  am  25.  Xovember  1626  konnte  er  melden:  £r 
habe  in  den  3  Wochen  alles  verrichtet  nnd  die  Bauern  bei 
Efferding,  Gmünd  und  Peuerbach  geschlagen.  Am  26.  konnte 
er  bereits  1500  Mann  der  Landfahnen  und  300  Landreiter 
in  ihre  Qeimatb  entlassen.  Die  Landreiter  hatten  furchtbar 
gelitten,  und  kamen  von  da  an  im  o9hen  Felde  nicht  mehr 
in.  Verwendung.  Allmäbtig  kamen  sie  ganz  in  Al^^ng  ,der 
Bauer  thut  nicht  gut  zu  Ross,  wenn  der  arme  Edelmann  als 
Doppelsöldner  im  Landfahnen  dienen  musa*,  meint  ein  Chftinist. 
Die  Vorschrift  w^en  Bereithaltung  der  Pferde  scheint  noch 
länger  fortgedauert  zu  haben,  denn  nach  der  Schlacht  bei 
Rheinfelden  (1680)  befiehlt  der  Kurfflrst  die  verzeichneten 
Gilta-  Und  Ämtspferde  mit  Sattel,  Zaum  und  Pistolen  bis  zum 
Mai  zur  Beritten  m  ach  ung  alter  guter  Reiter,  nach  Landshnt 
abzustellen. 

Wurden  im  Bisherigen  zur  Erlfinterong  der  Instmction 
des  Oberhauptmanne  die  Oi^nisation  des   Landesdefensions- 


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Wirdinger:  BeHräge  t.  Oet^  d.  baj/er.Landeidefenamuwesen»  ete.  53 

Wesens,  die  von  Henog  UazimUiati  zn  deren  DurohführuDg 
luigewandten  Hit^l,  and  die  ersten  Veisuclie  die  LondfahseD 
im  Felde  za  benützen  bis  aam  BeRinne  des  dreissigjährigeti 
Krieges  bebandelt,  so  dfirfte  es  nicht  ohne  Intwesse  sein,  noch 
einige  Nacbricbten  über  deren  weitere  Verwendung,  die  noth- 
wendig  gewordene  Veränderang  in  der  BewaffnuDg  während 
dieses  Kampfee  zu  erhalten.  Blieb  auch  der  Erfolg,  den  man 
bei  ihrer  Errichtung  im  Ä.nge  hatte,  weit  hintw  den  gehegten 
Erwartnngen  zarOok,  so  waren  sie  leistnngsfUhig,  so  lange 
man  sie  zu  rein  def«inven  Zwecken  zur  Bewachung  von 
Brticken,  Fnrten,  Vertheidigung  der  Pässe  an  der  Landex- 
grenae  verwendete,  unbrauchbar,  wenn  man  sie  in  Verbindung 
mit  den  SOldnem,  von  denen  sie  noch  dazu  Qhd  behandelt 
Türden,  an  den  Feind  brachte,  so  dass  Eurßirst  Max  Ober 
sein  Werk  16ä2  das  Urtheil  abgab:  doss  man  sich  der  ana- 
f^wählteo  ünterthanen  mit  gar  keinem  Effect  habe  bedieneu 
können,  und  diß  Spesa  umsonst  geschehen  seien,  was  aber 
haoptsSchlich  seinem  Versuche,  sie  in  die  Regimrater  einzu- 
theilen,  gelten  mag. 

Als  nach  der  Schlacht  bei  Breitenfeld  (7.  3ept.  16S1) 
GnstBT  Adolf  in  Franken  einbrach,  und  der  Kriegssebau' 
plaia  sich  immer  mehr  der  bayeriBchen  Grenze  näherte, 
worden  im  November  die  Landfabneu  zur  Besetzung  der 
Städte,  SchlSsser  und  Flosstlberj^uige  aufgeboten:  2227  Mann 
lagen  in  Ingolstadt,  2317  in  Donauwörth,  780  in  Stadt  un 
Hof  und  Donaustauf,  1692  aus  den  Landfahnen  Hengers- 
berg,  Osterhofen,  Teiebach  und  Efi^eDfelden  in  Straubing, 
4529  am  Innstrom.  Die  Grenzfahnen  Fürth  und  Kötzting,  die 
800  der  Stadtfahuen  von  München,  650  von  Landshut  und 
die  ron  Mindelheim  Uieben  zur  Vertheidigung  ihrer  Mauern 
zn  Haus.  Aue  der  Verstärkung,  welche  im  nächsten  Jahre 
die  Bflsatiznng  Münchens  durch  auswärtige  Landfahnen  er- 
hielt, lässt  sich  die  taktisclie  Gliederung  der  einzelnen  Fahnen 
owhen.     Dachau    sendete   520   Mann,    mit   drei  Offizieren. 


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54  Sittung  der  hietor.  Claue  com  3.  Jamuir  1S86. 

16  Corporalen,  5  Befehlsbabeni ;  Wolfrathshauaen  474  Mann. 
Die  grosste  Enttäuschung  erfuhr  aber  der  Herzog,  als  er  im 
Jahre  1632  den  Versach  machte,  die  in  den  Regimentern 
entstandenen  Lficken  mit  einer  Anzahl  lediger  Beuemknecbt«, 
die  auch  anseer  Landes  dienen  sollten,  auszufOllen.  Trotz 
des  Befehles,  ,dasH  diese  neuen  Knechte  vor  den  alten  Schutz 
erhalten",  scheinen  sie  von  den  Geworbenen  hart  behandelt 
worden  zu  sein ;  sie  verlangten  ihre  eigenen  Capitains  und 
glaubten  nach  Landesrecht  nur  zur  Yertheidigung  Bayerns, 
nicht  aber  zu  anderer  Ftlrsten  Landesdefension  verpflichtet 
zu  sein.  Gs  kam  zu  Widersetzlichkeiten  bei  den  Ansheb- 
nngen,  viele  entliefen  in  die  Heimath  und  nur  durch  die 
atrengaten  Massregeln  gelang  es,  selbst  unter  den  Landfahnen 
die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten.  Der  Herzog  befahl  am 
11.  November  1632,  dass  die  Obei^ewebre  der  Ausgewählten 
in  die  Zeughäuser  zu  MOnehen,  Bnrghausen,  Ingolstadt  und 
Braunau  eingeliefert  werden.  —  Ein  Monat  später  erfolgte 
der  Befehl,  von  jedem  Ausgewählten  3  Reichsthaler  zur 
Defension  des  Landes  als  „Soldatengeld"  zu  erheben.  In 
den  Jahren  1633—  1638  waren  die  Landfahnen  nur  auf  dem 
Papiere  vorhanden.  Am  5.  März  1638  wurde,  weuigstens 
in  den  Gerichten,  die  von  den  Schweden  nicht  völlig  ruinirt 
waren,')  wie  die  zwischen  Isar  und  Donau,  zu  ihrer  Reor- 
ganisatäon  geschritten.  Da  die  Erfahrung  gelehrt  hatte,  dass 
ihre  Misserfolge  auch  durch  die  veraltete  Bewaffnung')  her- 
voi^rufen  worden  waren,  da  zu  viele  Picken  und  zn  wenig 

t]  Als  solche  werden  genannt:  Ried,  Wasserburg,  Schärding, 
Braunau,  Burghausen,  Eg-genfelden,  Pfarrkirchen,  München,  Inf^olatadt, 
Landshut,  Straubing,  die  noch  Landlieatenant«  hatten,  Traunstein, 
Oetting,  Friedbarg,  Kosenheim,  Haag,  Erding,  Üsterhofen,  Landao, 
fiengeraberg,  Uittenfets,  Teispach,  Wol&atshauBen,  TSIe,  Schoogaa, 
wo  nie  seit  1633  in  Abgang  gekommen  waren. 

2)  1622  waren  von  UUS  QemuBterten  nur  2645  Musketiere, 
2715  Feoerschlltzen,  von  den  41  Fähnleina  waren  nur  die  von  Manchen 
und  Fnrth  auMchlieMlich  mit  Venergew ehren  versehen. 


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Würdinger:  Beiträge  ».  Gesch.  d.  bayer.  Landesdefeimoiwceiens  etc.  55 


Schieasgewehre  vorhanden,  wurden  die  Fähnleins  durch- 
geheods  mit  Musketen  bewaffuet,  und  führte  man  die  Schiess- 
abungea  wieder  ein.  Die  Exercirübungen  wurden  nur  auf 
das  üewehrführen ,  Laden,  Schiesflen  und  die  Stellordnung 
beachräakt.  Eine  Kritik  der  bisherigen  Verwendung  der 
Lsndfahnen,  sowie  die  tilr  die  Zukunft  beabsichtigte  liegt 
in  den  Worten :  Weil  kein  Landvolk  so  beschaSen,  dass  man 
sich  desselben  viel  im  Feld  bedienen  köiine,  soll  man  es  nur 
im  Nothfall,  und  da  nur  in  geschloesenen  Orten  neben  dem 
geworbenen  Volk  benutzen,  in  festen  Plätzen  wäre  ee  zum 
Wachtdieost  und  zum  Schauten  zu  gebrauchen,  ausser  den- 
selben zur  Abwehr  der  eigenwilligen  Durchzüge.  Den  Haupt- 
leuten wurde  am  16.  März  geboten,  durch  die  Fähnleins 
einen  Lieutenant,  Befehlshaber  und  Gefreiten  wählen  zu 
lassen ,  die  Hie  zuerst  vier  Tage  nacheinander ,  daiin  an 
Sonn-  und  Feiertagen  zu  exerciren  hätten.  För  die  auf 
29  reducirten  Landfahnen  waren  nur  22  Lieutenants  vor- 
banden, die  Musterrollen  wiesen  10333  Uann  aus ,  die 
aber  1()41  bereite  wieder  auf  15553  Mann  in  40  Fähnlein 
angewachsen  waren.  Um  eine  des  Schiessen»  besoDders 
kundige  Truppe  zu  besitzen,  wurde  am  14.  November  1(542 
aus  allen  Jägern,  Wild-  und  BflrscbschHtzen  ein  besonderes 
Jägerr^ment  unter  dem  Oberstjägermeister  und  Oberst  zu 
Roes  Wilhelm  äraf  zu  Hohenwaldeck  errichtet.  Dasselbe 
war  aber  2300  Mann  stark ,  von  denen  jeder  seine  eigene 
Büchse  selbst  mitbringen  musste,  und  durfte  nur  im  Lande 
Eur  Defension  gebraucht,  nie  aber  ausser  Landes  geführt 
werden;  man  nannte  die  Mannschaft  nach  ihrer  Kleidung 
die  tirfinröcke.  Ein  Theil  des  K^mentes  scheint  beritten 
gewesen  zu  »ein.  In  grösserer  Anzahl  kamen  die  Landfahnen 
im  Herbst  104.'>  und  1646  zum  Schutze  der  böhmischen 
(irenze  und  aU  Besatzungen  der  Orte  an  der  Donau  sur 
Verwendung,  so  lagen  in  Straubing  1796,  in  Vilshofeu  1354, 
iu  Kelbeim  890,  in  Cham  972  Mann,  ausserdem  waren  von 


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56  Sitewi^  der  Mttor.  Clane  txm  2.  Januar  1886. 

ihnen  Fürth,  Kötzting,  Rnnding,  Falkenetein,  Bernstein  eic. 
besetzt.  In  den  giitoeren  Garnisonen  lagen  mit  den  Land- 
fahnen geschloesene  JKgercompognien.  Der  durch  den  langen 
Eri^  hervorgerufene  schlechte  tieist  in  den  Heeren  ecbeint 
sich  auch  einem  Theile  der  Landfabnen  mitgetheilt  zu 
haben.  Die  Anagew&hlt«n  rissen  in  Massen  ans,  so  dass  der 
Knrfflrst  sich  gezrmngen  sah,  Angesichts  der  geworbenen 
Truppen  und  des  Landvolkes  ein^  Ausreisser  in  Manchen 
aufhängen  zu  lassen.  Strenge  Erlasse  ei^ngen  gegen  das 
Baufet),  Raufen  und  sonstige  Händel  in  den  Quartieren.  Als 
Maximilian  sah ,  das»  seine  Hoffnung  mit  den  zur  Landes- 
defension  Aui^wKhlten  irgend  etwas  NBtzliches  auszurichten, 
eine  vergebliche  gewesen,  mochte  er  im  März  1647  den 
Yor8chif^; ,  die  Landfafanen  mit  Ausnahme  derer  in  den 
Hauptstädten  und  festen  PlKtaen ,  weiche  auch  ferner  noch  ' 
ihre  Mauern  zu  vertheidigen  hätten ,  aufzuheben ,  und  von 
den  Angewählten .  .je  nach  Verh&ttnise  ihres  Vermögens,' 
zur  Anwerbung  und  zum  Unterhalt  tapferer  Soldaten  ein 
AblÖBungsgeld  zu  erheben.  Die  Landscbaflsverordneten 
widerriethen  diese  Massregel,  und  meinten,*  „die  Gebrechen 
des  Trinkens,  Zankens  etc.  der  Angewählten  seien  gegen 
die  Hauptlaster  der  Geworbenen  noch  gering  2u  schätzen. 
Wenn  die  Landstände  und  Unterthanen  bemerken  würden, 
dasB  aus  ihren  Mitteln  statt  der  Ausgewählten  die  noch  viel 
koebipieligeren  Gewonnenen  j&hrlich  und  zwar  bestän- 
dig auch  nach  erhaltenem  völligem  Frieden 
unterhalten  werden  sollten,  vrflrden  sie  alle  Lust 
und  Hofinung  verlieren ,  ihre  verfallenen  .  und  verbrannten 
Gfiter  aufrichten  zu  können.  Es  könnte  auch  der  Fall  ein- 
treten, dasB  die  Geworbene  fflr  sieb  allein  7.a  einer  Ab- 
wehr zu  schwach  ^ren ,  dann  wttrde  dos  Landvolk  allen 
Beistand  verweigern  und  die  mit  Geld  erkaufte  evrige  Be- 
freiung vorschützen.*  Auf  diese  Vorstellung  blieben  die 
Laadfahnen    bestehen    und    wurden    im   Februar    1648    von 


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W&rdimger:  Beiträgt  t,  Getek.  d.  bayer.  LaMdt»defentioti»ieesen»  ete.  57 

ihn«n  nach  HQnchen,  .Ingolstadt,  Rain,  Landsbei^,  Kelh«im 
znr  Yeratärkung  der  Gamisonea  2500  verl^,  während  zur 
Veimeherong  der  Isarpäese  737  verwendet  wurden.  Noch 
eioe  grössere  Anzahl  staod  unter  Commando  dee  Feldzevg- 
meisien  von  Hunoltstein  am  Inn;  auch  er  klagt  darBber, 
dsBs  dsa  Landvolk  beacnders  gegenfiber  dem  Gleschützfeuer 
so  wenig  verlSasig  sei.  Noch  mehr  aber  ffirchtete  dasselbe, 
wenn  ee  von  den  Schweden  gefangen  wflrde,  unter  deren 
Regimenter  gesteckt  zu  werden.  Die  MuaterroUen  von  1650') 
ei^ben  aaf  dem  Papier  32  Fähnlein  mit  12137  Mann. 
1651  machte  der  EurfKret  wiederholt  den  Vorschlag,  diffle 
sammt  ihren  Landlieutenants  abzustellen.  Die  Eriegsräthe 
riethen  wieder  von  der  AnÖösong  ab,  «weil  man  sieb  ihrer 
nf  einen  niiTorheigeseheiien  Fall  sogleich  bedienen  könne, 
and  sich  derselben  bei  vielen  Gelegenheiten 
lebon  sehr  vortbeilhaft  bedient  habe*.  Drei 
Jahre  lang  ruhten  nun  alle  WaffeRlibungen  ,der  durch 
Eriegsanrahen  und  Sterblaufe  bedingten  Untertanen*  und 
erst  lun  16.  September  1654  ging  von  den  Eriegsi^hen  der 
Voiachl^;  ans,  die  Landfahnen  wieder  aulzurichtcn.  In  dem 
hinüber  am  10.  Februar  1655  erstatteten  Berichte  der  Hof- 
kammer liegt  eine  treffende  Beurtheilung  des  Institutes,  so- 
wie dee  Znstandes  des  Landes  in  dieser  Zeit  vor:  .die 
Volkssahl  sei  noch  nicht  hinlänglich  ersetzt,  eine  grosse 
Anwhl  Gfiter  liege  öde,  die  Häuser  wären  noch  nicht  auf- 
gebaut und  unbewohnt.  Den  durch  Krieg  und  Misswacbs 
mittellosen  Untertbanen  wtirde   es  schwer  fallen,    Ober  dem 


1)  Ein  VeneiehniM,  wie  diu  Landvolk,  wie  auch  "die  Jiger  und 
ScfaDtien  %a  verpflegen,  lööO  weilt  aU  Sold  &ns:  Oberstlientonaat 
mgleicli  Hauptmann  4,  Oberst wachtmeiBter  S'/i,  Hauptmann  3  Gulden, 
LieuUnant  44.  Fähnrich  36,  Feldwebel  16,  Korporal,  Führer  10,  ge- 
meiner Knecht  6  Kreutzer.  Der  Lieutenant  und  Fähnrich  hatten  4, 
Feldwebel  nnd  andere  gemeine  Offisiere  2 ,  die  Knechte  1  Brod- 
portion EQ  je  l'/i  Pfund. 


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58  SUiung  der  hietor.  Clasie  vom  3.  Januar  1886. 

fisercitium  die  Arbeit  zu  versäumen.  Eb  sei  zu  befürchten, 
dass  die  Leute  bei  Aufrichtung  der  Fahuen 
sich  wieder  ausser  Land  begäben.  Es  sei  erisner- 
lich,  dass  die  Landfabnen  den  von  ihnen  erwarteten  Nutzen 
nicht  gebracht  hätten,  indem  sie  mehr  an  die  Heimath 
als  an  den  Feind  dachten;  unter  die  geworbenen  Soldaten 
Tertbeilt,  würden  sie  von  diesen  Qbel  behandelt. 
Gingen  Orte,  welche  von  Landleuten  besetzt  wären,  mit 
Accord  an  den  Feind  über,  so  würde  gegen  selbe 
stets  härter  verfahren,   als  gegen  Söldner. 

Bo  kehrten  nach  hundert  Jahren  fast  dieselben  Worte 
wieder,  welche  der  kriegserfahrene  Oberst  Graf  Heinhart  von 
Solms  in  seiner  ,  Kriegsregierung"  um  1550  den  Fürsten 
Kurnft:  ,dsss  ein  Herr  sich  nit  soll  bereden  lassen,  dasa  er 
sein  Landvolk  gebrauche,  um  Krieg  zn  führen,  denn  er  fahrt 
nit  vfohl  damit,  und  solches  Volk,  das  also  ausgeführt  wird, 
das  thuts  nit  gern,  gedenkt  hinter  sich  zu  seinem  Weib  und 
Kindern,  Gütern  und  Hantirungen,  die  es- versäumt,  und 
wenn  man  vor  den  Feind  kommt  nnd  etwas  ernstliches  zu- 
gehen will,  das  seint  sie  nit  gewohnt,  und  laufen  davon, 
und  wird  das  Landvolk  geschlagen,  wie  will  der  Herr  sich 
erholen  mit  Schätzung  nnd  Steuern*.  —  Dass  die  Kosten 
für  dus  Landesdefensionsweseu  nicht  unbedeutend  waren, 
zeigen  uns  die  Zusammenstellungen  der  Geld-  und  Munitions- 
rechnungen dafür,  welche  von  1642  -  lti49  nach  den  einzel- 
nen Jahi^ängen  hier  folgen,  nämlich  44135,  54455,  73791, 
141329,  65619,  87152,  89789  und  25070  Gulden. 

Betrachten  wir  die  Ursache  des  Misstingens  der  Er- 
wartungen ,•  die  Maximilian  auf  sein  L&ndesdefensionsweaen 
setzte,  so  ist  dasselbe,  abgesehen  von  der  ätellung,  welche  ' 
die  Landstäude  anfanglich  demselben  gegenüber  einnahmen, 
und  einer  Abneigung  des  Landvolkes  gegen  die  persönliche 
Dienstesleistuug  im  Heere ,  vor  Allem  in  der  för  eine 
solide  Ausbildung   zu   kurzen  Uebutigszeit   zu   suchen.     Die 


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Würäinger:  BeitrOffe  e.  ßescA.  d.  hayer.  Lanietdefeivtionsvreaeni  etc.  59 

blosse  Handhabung  der  Waffen  nnd  die  einfachsten  Beweg- 
ungen konnten  die  Ausgewählten  zu  Pferd  und  zu  Fuas 
wobt  lernen,  aber  feste  Eingewöhnung  in  den  Formen, 
Dnrchbildung  des  Einzelnen,  Vertrauen  auf  seine  Waffe  und 
zur  Führung  konnten  in  so  kurzer  Zeit  dem  Manne  nicht 
anerzogen ,  er  ebensowenig  an  Disciplin  und  Ordnung  ge- 
wöhnt werden.  Dieses  war  aber  um  so  schlimmer,  da  der 
Mangel  an  Autorität  der  Vorgesetzten  gross  war,  dieser 
Maugel  aber  war  eine  Folge  der  meist  ungenügenden  Kennt- 
nisse der  Befehlshaber  bis  zum  Oberhauptmaan.  Hiezu  kam 
noch ,  das.s  der  Schwede  einen  grossen  Theit'  des  Landes 
besetzt  hatte  und  die  Verpflegung  wie  die  Bezahlung  in  den 
letzten  Kriegsjahren  sehr  un regelmässig  geleistet  wurde.  — 
Nach  verschiedenen  Versuchen ,  die  Landfahnen  durch : 
,Tbeilnng  in  einen  aus  der  jtingeren  Mannschaft  bestehen- 
den, auch  zur  Offensive  verwendbaren  engen  AosscbuBe,  und  . 
die  aus  der  ültereu  gebildeten  Landfahuen,  die  lediglich 
zur  Bewachung  der  Landwehren ,  Defileen  und  Flüsse  ge- 
braucht werden  sollten;  Eintheilung  in  eigene  Milizr^- 
menterund  Bataillons  (1702),  Einreihung  von  je  400  aus- 
gewählten Knechten  in  die  Ueginienter  des  nctiven  Heeres 
(1734),')  Abrichtung  der  Landfahnen  durch  Unteroffiziere 
und  Offiziere  der  Regimenter  (1768)"  kriegstOchtiger  zu 
machen,  kam  Max  III.  dazu,  am  11.  April  1767  ein  Re- 
script  zu  erlassen :  ,Er  wolle  den  gesammten  statum  mili- 
tarem  anf  einen  solid  dauerhaften  und  solchen  Fuss  setzen, 
dass  er  hinför  aus  lauter  freiwillig  geworbenen  tflchtigen 
Leuten  bestehe".  Als  Grund  dieser  Massregel  giebt  der 
Kurftirst  an  .eine  grosse  Anzahl  Bauembnrscbe  sei  aus 
Furcht  vor  der  Einreihung  in  die  R^imenter  aus  dem 
Lande    entflohen    und    dadurch    fDr    den    Ackerbau    ein    so 

1)  Zur  Zeit  des  Oiterreicbischen  Erbfolgekrieges  Eerfiel  die  Laud- 
milii  in  5  rei^Järe  Landregimenter,  und  die  irregulären  41  Land- 
feihneti  in  Bayern  und  der  OberpfaU. 


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uO  SUtung  der  Autor.  Clasae  wm  3.  Januar  1886. 

grosser  Mangel  bd  Arbeitskräften  entatanden,  dass  die  Väter 
der  Flüchtigen  eich  erboten,  ein  Äblösungsgeld  von  dreissig 
und  mehr  Gulden  zu  zahlen ,  wenn  ihre  Söhne  niilitärfrei 
würden".  Es  wurde  eine  Hekrutenanl^^  eingeführt,  die 
für  jeden  ganzen  Hof  drei  und  nach  dieeem  Verhältniae  für 
die  kleineren  Besitzungen  weniger  Gulden  betrug.  Für  die 
Landfafanen  bestand  aber  das  Exercieren  an  Sonn-  und 
Feiertagen  fort.  Die  Stadtfabnen  wurden  als  Paradetruppen 
bei  dra  verschiedenen  Aufzügen  verwendet,  und  ihre  Offiziere 
erhielten  1766  die  Erlaubniss  an  Gallatagen  bei  Hof  zur 
Aufwartung  zu  erscheinen.  Die  Landfahnen  waren  in  der 
Friedenszeit  fast  ganz  eing^angen,  wesshalb  Carl  Theodor 
.  am  18.  Januar  1782  ihre  Erneuerung  und  Einführung  in 
allen  seinen  Landen  befahL  4000  ledige  Bursche  wardeo 
zum  engen ,  6000  zum  weiten  Auaschuss  eingetbeüt.  Für 
Adelige ,  Beamte  und  Bürger  traten  aber  ao  viele  Befrei- 
ungen von  der  Dienatpflicht  ein ,  dass  fast  die  ganze  Last 
auf  den  Bauernstand  fiel.  Als  das  Generalmandat  vom 
28.  Februar  1794  alle  Emfte  zur  Landesvertheidigung  auf- 
bot, sollten  auch  die  Landfahnen  in  Tbätigkeit  treten,  doch 
ist  nicht  bekannt,  ob  es  der  Kegierung  Carl  Theodors  ge- 
lungen ist,  ihren  Untertbanen  Opfer^eudigkeit  und  ihren 
Landfahnen  Muth  einzuflössen.  Das  Ende  des  Instituts  in 
seiner  bisherigen  Form  führte  das  Rescript  des  Kurfürsten 
Maximilian  IV.  vom  29.  Mai  1800  herbei,  welches  aus- 
sprach, statt  der  Ausschüsse,  welche  bei  jetziger  Zeit  aufge- 
boten werden  konnten,  welche  aber  theils  zur  heutigen 
Militäreinrichtung  nicht  mehr  passen ,  theils  fttr  unsere 
Untertbanen  zu  lästig  fallen,  eine  Laudesdefensioiislegion  zu 
errichten. 

So  gering  im  Allgemeinen  gegenüber  den  dafür  aufge- 
wandten Kosten  und  Mühen  der  Nutzen  der  Landfahnen 
war,  so  ddrfen  wir  doch  nicht  vergessen,  dass  sie  das  ein- 
zige Institut  waren ,   in    dem  das  Bewusatsein ,   das»  es  eine 


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Wirimger:  BeitrSgt  i.  &tteh.  d.  baj/er.  Landeadtfensümtveteiu  ete.  61 

Pflicht  der  UntertBanen  sei ,  mit  Leib  und  Blut  nnd  nicfat 
mit  Geld  allein  ftlr  das  Vaterland  einzntreten,  im  Volke 
bewahrt  wurde  nnd  so  ein  Keim  erhalten  blieb,  aus  dem 
dev  kräftige  Baum  des  jetzigen  Heeres  erffacheen  konnte.  — 
DnwUlkBrlich  drängte  dcb  aber  bei  dieser  Arbeit  die  Er- 
kenntniss  auf,  daas  dauernde  Veränderungen  im  Heerwesen 
niemals  in  Folge  willkQrlicher  Eingriffe  auf  Grund  irgend 
welchen  radicalen  Frogrammes  entstanden  sind ,  sondern 
allezeit  als  Ergebniss  eioee  organischen  Wachsthumea ,  auf 
das  auch  deti  grösiten  Geistes  Enei^e  nnr  dann  Einfluss 
»nsKuQben  yennag,  wenn  sie  Eins  war  mit  dem  natttrlichen 
Entwicklnngsdrange   des  Volkes,   fCr  die  sie  bestimmt  sind. 


Instractlon 
Hr  eiam  Ober-Hauptmann  aber  dis  Landfahnen  De  a.  1615. 

Instmetlon  oder  Ordnnnt. 

Wasmassen  wir  von  Gottes- gen  ad  en  Maiimilian  Pfali- 
graf  bei  Bhein  Hersog  in  Ober-  und  Niederbayero  etc. 
babeo  wollen,  dass  sich  unser  über  das  Landvolk  verordneter 
Oberhaaptmann  der  Edel,  unser  Rath,  Obriater  Zeagtneister, 
bestellter  Oberster,  Pfleger  zu  Kötzting  nnd  Uebergetreuer 
Alexander  Herr  von  Groote  auf  Poiau  mit  oben  ange- 
fllhrtem  nntergebenem  Landvolk  und  desselben  Abrichten  und 
üeben  wie  auch  sonnten  bis  solch  Volk  gegen  einen  Feind  ge- 
braucht und  dasselb  wirblich  dahin  fortgeführt,  verhalten,  auch 
solchem  allem  gestracks  nachleben  und  nichts  daran  ausser  an* 
serem  Vorwissen  und  gnadigster  Ratification  verändern  soll: 

VüT  das  Erste:  Nachdem  wir  in  unsern  Landen  bin  und 
wieder  etliche  Fahndl  Knecht  aufrichten  and  dieselben  unter 
etliche  Häupter')  anstbeilen  lassen,  so  soll  demnach  jeder  Ober- 
haaptmann, so  lang  wir  ihn  mit  solchem  Befehl  beladen*)  lassen, 

1)  Hanptlente. 

3)  Er  diese  Stelle  bekleidet. 


iglizedDyGOOglf 


62  Sittimg  dtr  Autor.  Cl<me  vom  2.  Januar  1896. 

nieht  allein  sein  selbst  eigen  Fahndl  (wo  er  anders  deren  eioa 
bat),  sondern  auch  die  andern  Fähndl  Kneclit,  so  ihm  unter- 
geben,  in  sonder  guter  Obacht  halten  und  inägemeia  dsrob  sein, 
dass  alle  und  jede  Personen,  so  zu  dem  Fuhodl  verordnet  and 
gehörig,  der  GebQfar  und  Nothdurft  nach  also  abgericfat  und 
unterwiesen,  damit  er  Oberhanptmann  selbst  oder  ein  andrer 
efarlicber  Kriegsmann  auf  jede  vorfallende  Gelegenheit  mit  dero 
einem  oder  mehreren  zu  Schimpf  und  Ernst  besteben  nnd  anaerm 
und  des  Vaterlandes  Nutzen,  wie  anch  sein  selbst  Ehr  damit 
zu  verthaetigen  wisse,  darum  dann  ihm  als  einem  Kriegsver- 
stSadigen  wir  hiemit  vertranet  und  wo  aber  hierin  in  litlnftig 
ein  Mangel  erscheinen  soll,  ihn  Oberhauptmann  dämm  zu  finden 
uns  wollen   vorbehalten  haben. 

Für  das  Ander.  Nachdem  wir  über  diejenigen  Fahndl, 
so  hio  and  wieder  im  Land  gerichtet  worden,  unsere  Officier 
und  Landlenth')  inbalt  des  Artikelbriefes  ans  gewissen  Ursachen 
gleichwohl  zu  Haoptleuten  machen  lassen,  weil  aber  dieselben 
theils  nicht,  wie  es  hiezu  ein  Genügen,  kriegserfahme  oder  sonst 
dieses  Befehls  verständige  sind,  aber  doch  ein  gemeiner  Bauer') 
nicht  allein  zu  seineir  Wehr,  sondern  ancb,  dasa  er  mit  dem 
Spiel,  mit  der  Losung,  item  auf  ZUgen  und  Wacht,  wie  auch 
allem  andern  Bescheid  verstehe,  und  sich  in  Allem  recht  zu 
verbaUeo  wisse,  abgericbt  werden  mass,  ja  Sflermalen  dergleichen 
unwissenden  Personen  Hauptmann  Schäften  in  offnen  FeldzUgen,*) 
und  da  man  gleich  dem  Feind  unter  Augen  kommt,  anvertraut, 
und  dieselben  ebeoäowobl  dazu  erst  müssen  qualifizirt  gemacht, 
dero  wegen  dann  vielmehr  ein  solcher  Offizier,  ob  er  es  gleich 
zuvor  nicht  weiss,  soll  und  kann  (er)  soviel  unterwiesen  und 
dazu  abgericbtet  werden,  dass  er  aufs  wenigst  mit  seinen  Knechten 
das  ZD  thun  und  dieselben  zn  unterweisen  wisse,  soviel  jetzt 
Friedenszeit  diese  Knecht  und  Ünterthanen  zu  lernen  sein  werden. 
So  soll  demnach  der  Oberhauptmann  ihm  solches  nnterweieeti 
aller  seiner  untergebenen  Hauptleute  unverzüglich  und  der  Nolh- 
durft  nach  zu  thun  also  angelegen  sein  lassen,  auf  dass  deren 
jeder  so  viel  möglich    auf  das    ehest    all^    das  wissen   kOnnte, 

1)  Beamte  und  Adeliche. 

2)  Der  aufgebotene  Bauer  den  Gebraoch  der  Waffen,  Bedeutung' 
der  Signale,  Benehmen  auf  dem  Marach  und  der  Wache,  üowie  des 
KriegsgeeehreieB. 

S)  lui  Gegensatze  zum  Vertheidigungakrieg. 


,9  lizedoy  Google 


Würdinger:  Beiträgt  j.  Oeieh.  d.  bayer,  LandetdefensumiKesent  etc.  o3 

was  doch  einem  HaaptmaDii  xa  wissaa  von  N&theo  und  soll 
damit  von  nuD  an  keine  gelegene  Zeit  rersttamt  werden. 

Fttr  du  Dritte.  AUdievreil  gl^ofafalU  eich  nater  den 
FSfandlen  wenig  kriegsrenachte  Fftndrich  nnd  andere  Befehls- 
haber*) befinden,  geschweigene,  welche  wirklich  ihre  Befehl') 
xnTor  bedie&t  hätten,  so  hoU  der  Oherhauptmann  nicht  weniger 
dsrob  sein,  dasa  jeder  F&hndrich  and  Befehlshaber  nicht  allein 
zu  seinem  Befehl,  sondern  anch  in  Allem,  was  den  gemeinen 
Knecliten  za  zeigen  und  dieselben  zn  lernen  von  Nöthen,  wohl 
abgerichtet  and  der  Nothdurft  nach  desselben  selbst  kündig  sei, 
auf  dssa  keinem  gemeinen  Knecht  nichts  anrechts  gezeigt  werde. 

FQr  das  Vierte.  So  soll  der  Oberhaaptmann  gnt  Acht 
haben  and  darauf  balteo,  ä&aa  seine  untergebnen  Hanptleute 
ihren  habenden  lastractionen  und  dem  Ärtikelsbrief)  (von  denen 
beiden  er  zn  seiner  selbst  eignen  Nachrichtung  eine  Abschrift 
baben  soll)  in  allen  Punkten  und  Artikeln  getreulich  und  fleissig 
ucbkommen,  wie  auch  hernach  nicht  weniger  denjenigen,  was 
er  Oberhauptmann  mit  Vorwissen  und  unser  gnftdigaten  Rati- 
fication, roehreres  der  Ablichtung  zum  Besten  Über  kurz  oder 
lang  den  Hsnptleuten,  Qef eh  Inhabern  und  Knechten  vorhalten 
und  zu  thun  verordnen  würde.  Doch  soll  kein  Oberhauptmann 
so  wenig  an  bisher  gemachten  Ordnungen  ohne  unser  Vorwissen 
nnd  gnädigste  Batificntion  nichts  verändern,  als  auch  elwaa 
dorvon  oder  dazu  Ihnn,  sondern  wa^  er  zu  v^JÜadern,  zu  ver- 
mindern, oder  noch  mehr  zu  verordnen  fUr  gut  oder  ein  Noth- 
durft zu  sein  vermeint,  das  soll  er  uns  unteithSnigät  berichten 
und  ehe  er  dasselbe  anstellt  oder  publicirt,  zuvor  un^er  gnädigste 
Resolution  darüber  erwarten. 

Für  das  Fünft.  So  soll  aich  jeder  Oberhauptmann  in 
Unterweisung  der  Hauptteute,  der  Fähndriche,  Befehlshaber  und 
gemeinen  Knechte,  nach  Gelegenheit  sich  jede  solche  Person 
dagegen  verhalten  wird,  also  bescheiden  und  mit  dem  Abrichten 
geduldig    und    gutwillig    erzeigen,    auf   dass    er    nit  allein  von 

1)  Hier  für  die  UnterofBziere  gebraucht,  Sie  filhrten  ßelm- 
parten,  während  den  OtBzieren  Purtisanen  zukamen. 

2)  Charge. 

3)  Patente,  durch  welchen  ein  Oberst  ermächtigt  wurde,  unter 
gewisaeo  Bedingnugen  Leute  anzuwerben,  Sie  vertraten  nebenbei  die 
Stelle  der  jetzigen  Krieg«- Artikel,  enthielten  Rechte  und  Pflichten 
der  Kriegsleute. 


,91,zecli>yGOOg[e 


6i  Sitrang  der  hütor.  Clatte  vom  3.  Januar  t886. 

gross  und  kleinea  Haoaen  dämm  gelobt  nnd  anch  von  alleo 
desto  mehr  geliebt  and  ihm  desto  ebender  willig  gefolgt  werde, 
wie  dann  Iro  Darchlsncfat  allzeit  derieoige,  so  mit  mehr  Be-  ' 
Bcbeideoheit  die  Notdurft  auch  ausricbteti,  mehr  Oefallen  er- 
seiget,  als  welcher  mit  zu  rauben  oder  groben  Worteo  and 
Werken ')  zu  frUbe  die  Sachen  angreifet  und  die  gebübrliefa 
Bescheidenheit  nicht  lang  genug  brauchen  wird. 

Ftlr  das  Sechst.  So  soll  ein  Oberbauptmann  mit  seinen 
untergebnen  Hauptleutea  allein  was  die  Ober-  und  Baupt- 
manns- Instruction  und  der  ÄrtikelsbrieF  mit  sich  bringt,  wie 
auch  in  dem  so  gleichwol  in  dieser  Instruction  nicht  speciSciret, 
aber  doch  ins  künftige  inhalt  vorigen  Artikels  von  uns  nach 
gokligsi  mSchte  ratificirt  werden,  und  dieses  Defensions-Werk 
belanget,  die  QebQhr  schriftlich  and  mündlich  zu  verfügen,  in 
anderweg  oder  Sachen  aber  durchaus  mit  keinem  Hauptmann 
zu  schaffen  oder  su  gebieten  haben.*) 

Fflr  das  Siebent.  Nachdem  wir  wollen,  dass  ea  mit 
Abrichtung  und  üebung  des  Volkes,  wie  auch  in  allem  andern 
au  allen  Orten  gleich  gehalteo  werde  und  die  Oberhauptlent 
wie  das  Volk  wegen  der  Losung')  und  sonst  abgericht  werden, 
soll  sich  derwegen  einer  Gleichheit  in  allen  Dingen*)  auf  ihre 
Installirung  verglichen  und  lieachlosseo,  wir  uns  auch  dieselbe 
gnädigst  gefallen  lassen,  so  soll  demnach  jeder  Oberhauptmann, 
sowohl  selbst  dabei  verbleiben'),  als  auch  seinen  Hauptleuten 
darwider  zu  thnn  gleichwohl  nicht  gestatten.  Jedoch  wo  einem 
oder  dem  andern  die  Erfahrung  oder  Ezequiruog  des  SchluBs') 
wQrde  zu  erkennen  geben,  was  billig  sollte  verändert  oder 
könnte  verbessert  werden,  dos  soll  er  kein  Zeit  verschweigen, 
sondern  förderlich  an  uns  um  Bescheid  gelangen  lassen. 

Fttr's  Achte.  So  soll  jeder  Oberhauptmann,  wenn  es  von 
HSthen,  zu  seines  untergebenen  Hauptmanns  selbst  angestellten 
üebungen ,  und  soviel  mSglich  demselben  vorher  unwissend, 
kommen,    und  alsdann  auf  Alles,    was   und  wie  er's    angreiffet 

1)  Strafen. 

2)  Kicbt  in  die  weiteren  Functionen  der  Haaptlente  eingreifen, 

3)  Bedeutung  der  Alarmaeichen. 

4)  Begl  erneut. 

5)  Daasetbe  befolgen. 

6)  SchluM  der  Abrichtung. 


iglizedDyGOOglf 


WürtUnger:  Beiträge  i.  Geiteh.  d,  hayer.  Landesdefensiotuuittens  ete.  65 

gut  Acht  geben,  aacb  sein  obliegend  Gebtlbr')  dabei,  w&s  er 
gut  oder  bös  zu  beissen,  der  Notbdorft  naeb  rerriehten.  Aber 
in  Sonderheit  soll  er  Oberbauptmann  im  Jahr  zweimal  dem  Volk 
in  gelegenster  Zeit')  für  sich  selbst  etliche  (aber  niemals  alle) 
&nB  seinen  untergebneu  Fahndeln  an  ein  solch  Ort  zusammen'- 
kommen  lassen,  dabin  «romSglicb  der  weiteste  ünterthan  aus 
solchem  Pshndel  über  fOnf  Meilen  nicht  zn  gehen  hat. 

Aaf  solcher  Zusammenkunft  soll  er  alsdann  sowohl  Hanpt- 
nod  Befehlsleute  als  die  gemeinen  Knecht  jeden  in  allem  dem, 
was  er  billig  wissen,  oder  damals  schoD  gelernt  haben  soll,  wohl 
probiren  oud  examiniren,  mit  denselben  gar  zn  Feld  ziehen  und 
nachdem  ein  jeder  Doppel  Söldner,  Mnsketier  and  Scbtltz,  was 
er  kann,  und  zn  forderst  Haupt-  und  Befehlsleute  probirt,*) 
und  die  gefundenen  Mängel  an  jedem  corrigirt,  soll  der  Ober- 
hauptmann mit  ihnen  9fter  Züge  and  Schlacbtordnangen  machen, 
ans  nnd  wieder  za  derselben  scharmatziren  *),  und  wenn  es 
wetterliche  Zeit  etwan  Tag  und  Nacht  im  Feld  mit  ihnen 
bleiben,  sie  sacb  sowohl  Quartier  zu  machen,  dieselben  einza- 
nehmen,  im  Feld  mit  rechter  Ordnung  sich  zu  tagern,  als  aaeh 
hernach  das  Lager  za  bewachen^),  nnd  was  sonst  noch  weiter 
dann  in  allem  andern  zu  wissen  von  Nöt.ben  nicht  weniger 
treulich  onterwelseo,  als  aach  in  allem  andern  sie  selbst  Oben. 

Und  damit  eben  durch  diess  desto  mehr  Leat  contentirt, 
so  mBchten  solche  Ort  der  Zosamraenkunft  unter  StAdten  und 
HSrkten  gleichwohl  verwechselt,  doch  wo  am  wohlfeilsten  za 
zehren,  daselbstbin  Öfter  kommen  werden,  aber  doch  in  solchen 
Zusammen  kauften  an  jedem  Ort  die  Ober-  und  Hauptleute  mit 
Zuziehnng  der  städtischen  oder  m&rktlichen  Obrigkeit  sämmttich 
auf  Speise  und  Trank,  eine  solche  Tax  für  die  Soldaten  fltr- 
nehmen,  welche  ehrbar,  recht  und  beiden  Theilen  leidlich  und 
billig  ist,  damit  sich  ein  armer  Soldat  mit  seinen  habenden 
acht  Kreatzem  dennoch  den  Tag  behelfen  künnte. 


1)  Benehmen. 

2)  Zn  einer  Keit.  in  der  vn  die  Feldarbeiten  erlauben. 
3}  PrBüuiK  den  Binzelnen    in    Hand-  und  IiaJunf^sftriffen 

inando- Abgabe. 

4)  Bsercireu  in  iler  Truppe    und   im    b'eiipr.    Kor 
''rhimlenen  Aufstellungstormen. 

b)  Felddiencrt  nnd  Bildnng  der  Waficulmrgen. 

Itsm.  PhiUM.-|d>iM.  u.  hut.  CI.  I. 


iglizedDyGOOglf 


*)ti  iSiUitng  (I*r  bintnr.  ülatae  vom  3.  Jnnuar  7SSf!. 

PUr  das  Nennte.  Auf  dergleichen  Zasammenkfloften  soll 
jeder  Oberhauptmann  eia  jedes  Ffthndl  allermaasen  so  ordentlich 
nnd  mit  solcher  Form,  ah  wenn  es  frei  geworhenes  Volk  wftre, 
vor  allea  Dingen  rouBtem,  nnd  dass  sich  Hanpt-  nnd  Befebls- 
lente  sowohl  als  die  gemeinen  Knecht  mit  Antworten  nnd 
sonsten  darin  recht  im  verhalten  wissen,  darab  sein.  Dessgteichen 
soll  er  stets  von  jedes  Fähndls  Unxterregister  eine  Abschrift 
haben,  nnd  nach  derselben  rnnstern;  Ob  er  dann  befinden  würde, 
dasB  ein  Namen  oder  Person  wider  den  Inhalt  der  Hauptmanns- 
Instmetion  verkehrt'),  nnd  der  Hauptmann,  dass  ihm  dieselbe 
Verkebmng  von  dem  Defensionsroth  *)  passirt  worden,  nicht 
aufgelegen,  ho  boII  er  nicht  allein  dem  Hauptmann  diesen  Wechsel 
nicht  gatheissen,  sondern  einen  oder  mehr  dergleichen  F&lle 
uns  selbst  unfehlbar  um   Bescheid  berichten. 

Eben  damals*)  soll  auch  der  Oberbauptmann  von  jedem 
erschienen  Hauptmann  die  Unkosten -Rech  nun  gen  sammt  den 
dazu  von  ihm  Oberhauptmanu  gegebenen  unterschriebenen  Re- 
gistern laut  des  fünisehnten  Artikels  in  der  HauptmauoB-Iu- 
atmction  abfordern,  dieselben  mit  Fleiss  examiniren,  und  was 
er  darin  Unrechts  befindet  nicht  allein  selbst  ahnden,  sondern 
solche  Rechnungen  „St  hab  was  Unrechts  gefnnden"  oder  nicht 
alsdann  neben  seinem  Gutachten  darüber  uns  förderlich  um 
Bescheid  ttberscbicken,  und  sonderlich  dabei  umständlich  berich- 
ten, ob  darunter  (auch  der  paasirlich  Unkosten)  wohl  angelegt 
und  dasjenige  dagegen  gelernt  worden  oder  nicht,  was  dann 
dämm  bilHoh  geschehen  soll;  In  welchem  Beriebt  dann  ein 
Oberbauptmann  keine  Affection  brauchen  oder  sich  mit  qii> 
gleichem  Bericht  erfinden  lassen  soll,  denn  wenn  wir  hernach 
über  kurz  oder  lang  die  Sachen  anders  befinden  sollten,  gedenken 
wir  alle  Uängel  nicht  gegen  den  Hauptmann  sondern  solchen 
Oberbauptmann  der  Nothdurft  nach  zu  ahnden. 

FUr  das  Zehent.  Damit  sowohl  diese  Mflbe  und  Arbeit, 
als  auch  der  Unkosten,  so  über  solches  vieltllltige  Ueben  und 
Abrichten  auflauft,  so  viel  mCgiicb  aufs  ehist  ein  Ende  nehme, 
so  sollen  demnach  die  Oberhauptleute  sowohl  ob  der  Haapt- 
ftls  Befeblslente  mit  allem  Ernst  sein,  damit  sie  sich  selbst  und 
die  gemeinen  Knechte  förderlich  wohl    abrichten    und    die   Zeit 

I )  Ein  andrer  Mann  ntatt  de»  Uezeiclinetpn. 

'i)  AushehungsbehOnle. 

-t)  Bi-i  (lifHen  lluiternnfien. 


„t,i.a,Google 


Würdinger:  Beiträge  t.  Getch.  d.  haytr.  Landeadefeti»ion»tBtten«  ete.  67 

nüd  ünkoBten  nicht  vergebeua  anwenden.  Wie  wir  dann  in 
■Sonderheit  besonders  wolltin,  wer  hierinnen  das  aeinige  nicht, 
ileissig  Dod  eifrig  genug  dabei  tbnn  würde,  dasa  derselbe  uns 
selbst  Dnd  dem  Defensiv- Bstb  sollte  aarabaft  gemacht,  dagegen 
er  Oberhauptmann  gleichwohl  niobt  sollte  vermeldet,  aber  gegen 
aolchen  Nachl&ssigen,  sonsten  die  Gebühr  vorgenommen  werden. 
Dann  wir  gSnzlicb  eDtSchlossen,  welcher  Ober-  oder  Hauptmann 
von  dato  binnen  Jahresfrist  alle  diejenigen,  so  ihm  untergeben 
(ausser  des  gewiss  Schiessens  zum  Ziel,  so  dahero  so  hoch  nicht 
von  NSthen  und  oft  einem  guten  Schützen  laug  zu  schaffen 
giebt)  in  Allem  andern  aber,  so  er  wissen  und  verstehen  soll, 
nicht  abrichten  würde,  mit  dem  oder  denselben  als  bieiu  Un- 
taaglicheo,  gedenken  wir  Aenderung  vorzonehmen. 

Für  d&s  Ailfte.  Bei  welchem  Fahndel  auch  ein  Ober- 
hanptmann  verspüren  wird  dass  dasselbe  nacb  Gebühr  und  Noth- 
dnrft  abgericht,  so  soll  dasselbe  alsdann  nicht  Öfter  als  das  Jahr 
Kweimal  in  den  vorangedeateten  Zusammenkünften  gebraucht 
und  geübt,  die  übrige  Zeit  aber  desselben  verschont  und  der 
Unkosten  erspart  wcffden. 

Für  das  ZwSlfte.  So  soll  ein  jeder  Oberhauptmann  ihm 
auch  nicht  allein,  damit  Haupt-  und  Befeblsleut  sowohl  als  die 
gemeinen  Knecht  abgericht  werden,  sondern  auch  angelegen  sein 
lassen,  daas  die  Wehren  und  Rüstungen  der  Gebühr  und  Noth* 
dürft  nach  stettig  in  guter  Bereitschaft  und  Ordnung  sauber 
gehalten,  derow^en  er  dann  auch  die  Büstkammero  bei  den 
Hanptleaten,  und  wie  dieselben  bestellt  und  versehen  worden, 
Heisaig  visitiren  und  in  diesem  so  wenig  als  anderni,  an  keinen 
Ort  kein  Ungebühr  oder  Nachlässigkeit  gestatten. 

Für  das  Dreizehen t.  Wann  sich  dann  vielleicht  FsU 
zutragen  und  begeben  möchten,  darinnen  nicht  ohne  Ursachen 
wir  durch  ein  ordentlich  besetztes  Kriegsrecht  wollten  oder 
mochten  procediren  lassen,  so  soll  demnach  ein  jeder  Oberhanpt- 
mano  unter  seinen  Fabndeln  solche  Leot,  wie  man  sagt  zigelen 
(sie)  und  dieselben  unterweisen,  welche  hiezn  an  Fall  der  Noth 
roSchten  eu  gebraacben  sein. 

FUr  das  Vi  er  z  eben  t.  Obwohl  die  Oberhanptleat,  gleich 
im  tiingaug  dieser  Instruction  zu  vernemen,  dass  wir  von  nun 
«a  ihnen  darum  wollen  vertrauen,  dass  alle  zu  dem  Landes- 
defeneivwerk  hierin  angedeuteten  Perkoneu  aller  Nothdurft  nach 
sollen  abgericht  werden,  und  auf  den  Fall  es  aber  niobt  geschehen, 
auch  etwas  von  nun  an  versKumt  werden    snll,    wir  darum  sie 


,9  iizedoy  Google 


(»8  SilzHag  der  hintnr.  Claims  wim  S.  Januar  ISfUl. 

211  BDChsn  and  za  finden  haben  haben  wollen,  so  ist  doch  DDSer 
ßefclil  biemit,  dass  ein  jeder  Oberhauptmonn  jede  seine  halb- 
jährige ZasamnienforderaDg  etlicher  seiner  natergebenen  Fahndet 
uns  alle  Zeit  14  Tage  zuvor  schriftlich  zu  wissen  thue,  ob 
wir  yielleicht  selbst  dazu  kommen,  oder  Jemand  andern  an 
unserer  Statt  dahin  ordnen  wollten,  welcher  xuselien  und  wahr- 
nehmen soll,  ob  und  and  wie  unser  Wille  und  Meioang,  wie 
auch  des  Werkes  selbst  Nothdurft,  vollzogen  werde  oder  nicht; 
und  wann  er  Oberhauptmann  darauf  nur  ein  Receptsse*)  em- 
pfangen, alsdann  soll  er  auf  solchen  vorgenomraen")  Tag  fort- 
fahren, wir  kommen  selbst,  oder  Jemand  von  unsertwegen 
oder  nicht. 

FOr  das  Fdnfzehent.  Damit  ein  jeder  Hauptmann 
wissen  möge,  wann  er  aueser  der  zweimaligen  gew&nlicheu  halb- 
jährigen Erforderong  aaf  Zuschreiben  des  Oberbau ptm an nes  an 
ihm  damals  benannten  Ort  za  erscheinen  schuldig,  so  soll  der 
Oberhauptmann  in  seinem  Znschreiben,  so  er  auch  allzeit  m  1 1 
eigner  Hand  aufs  wenigst  unterschreiben  soll, 
auf  denselben  Fall  allzeit  diese  verba  formalia  brauchen,  „dass 
nämlich  er  Haaptmann  und  Befehlsleute  mit  seinem  ganzen 
oder  halben  Fähndl  oder  so  und  so  viel  Rotten  Knecht  an  N 
(Ort)  aaf  N  (Stund)  Ans  sonderbaren  Ir  Durcbleueht 
empfangenen  Befehl  erscheinen  soll."  Entgegen  aber  in 
seinem  Schreiben  wegen  der  gewGnlichen  halbjärigen  Zusammen- 
forderang  roII  er  simpliciter  schreiben  „dass  nSmlinfa  der  Haupt- 
mann mit  seinem  Ffthndel  «u  der  verordneten  gewOn- 
lichen  halbjährigen  Uebung  kommen  soll**.  So  wird 
sich  alsdann  jeder  sein  Hauptmann  auf  jeden  Fall  inbalt  seiner 
Instruction  der  Gebflbr  zu  verhüten  wissen. 

Und  obwohl  wir  in  Fried enszeiten  weder  Obersten  oder 
Oberhauptleute  am  ihre  BemBhang  bei  diesem  Defensionswerk 
keine  andere  Beaoldnog  machen,  dann  dass  einem  Oberhaupt- 
mann soviel  er  wegen  Uebang  und  Abrichtnng  des  Volkes  ganze 
Tage  nothwendig  muss  von  seiner  ordentlichen  Haoswobnnng 
abwesend  sein,  fUr  sich  selbst  und  seine  Diener  jedes  Tags 
S  Onlden  Deputat,  für  die  Zehrnng  in  Recbnnng  einzulegen, 
passirt  und  bezahlt  werden ,  so  soll  Er  doch  dieses  Deputatn 
oder  um  einiger  anderer  Ursachen    wegen    die  Ahrichtun;;  und 

1 1  Kmpfangschein  über  dir  Amneldnni;. 

2)  tVKtgesetzten. 


,9  lizedoy  Google 


H'ürdituftr :  Beiträge  i.  Gtuch.  (l.  bayer.  Landeadefeiuiotuwene»  etc.    '>9 


Uebaug  um  keine  Staade  länger  machen,  als  us  die  Nothdurft 
erfordert.  Desegleieheti  soll  er  ihm  darüber  sonst  von  keiner 
Obrigkeit  io  Suidten  und  Märkten,  noch  den  gemeinen  BefehU- 
babem  viel  weniger  von  den  gemeinen  Soldaten  oder  auch 
andern  Untertbanen  einigen  Nn^eo  nicht  sncben,  noch  aach 
Schonkongen  oder  Freibalten  der  Zehrangen  nicht  annehmen, 
in  Bedenkang  fast  alle  Ober- and  Hauptlente  ohnedteiiij 
in  ansern  Diensten  and  Bestallung*),  anch  jeder  dem 
Vaterland  fKr  sich  selbst  za  dienen  und  Gates  zu  tbun  schuldig, 
wie  auch  ein  solch  Deputat  zn  seiner  t&glichun  Unterhaltung 
ein  Oeotlgen  ist.  Jedoch  wenn  ein  Oberhauptmann  mit  seinem 
Volk  gegen  einen  Feind  in  ofbem  Krieg  wirklich  gebraucht, 
fortziehen  und  diess  Volk  regieren,  so  soll  jedem  nach  seiner 
Ansaht  Volk  mit  dieser  Besoldung,  wie  von  Recht  und  Billig- 
keit wegen  auf  seinen  Befehl  gehSrt,  alsdann  anterhalten  und 
was  er  inzwischen  Friedeoszeiten  für  MUbe  nach  Gelegenheit 
seines  Fleiss  und  wie  er  die  rSlllge  und  genügsame  Abrichtung 
bald  mit  ein  gezogenster  (sie)  Unkosten  und  mehr  Bescheidenheit 
wird  vollbringen,  von  uns  mit  andern  Gnaden,  dazu  sieb  die 
Gelegenheit  geben  wird,  endlich  erkennt,  oder,  wenn  das  Werk 
selbst  den  Muster  lobt,  die  gehabte  Mühe  sonst  also  belohnt 
werden,  darum  er  billichen  Dank  zu  s^en  ürsach  haben  soll. 
Schliesslich.  So  woUbb  wir  dass  die  Oberbanptleute  eben 
alles  daä,  was  den  Hauptleaten  in  ihrer  Instruction  geheim  zu 
halten  auferladen  worden  aod  sammt  dieser  ihrer  Instruction 
nicht  weniger  in  solchen  geheim  und  Still  bei  der  den  Haupt- 
leaten bedrohten  Straf  und  Ungnad  halten,  Wie  dann  von 
ihnen  noch  viel  weniger,  als  von  andern  wider  unseren  Willen 
und  sonderlich  die  Anzahl  ihres  unter  habenden  Volkes  nicht 
aufkommen  soll. ')  Doc!)  welcher  einer  seinem  Hauptmana  diese 
seine  Oberhauptmanns-Inslruction  um  mehrer  seiner  Folge  oder 
andern  erheblicher  Ursachen  wegen,  will  ganz  oder  zum  Theil 
sehen  lassen,  das  soll  ihm  nnverboten  sein. 

1)  Eine  Besoldung  im  Hof-  oder  LandesdienHte  beziehen. 

2)  Herzog  Max  hatte,  da  die  Einrichtungen  dea  Üefensionswesenx 
im  Auslande  bebannt  wurden,  ein  xtren^a  Decret  an  den  KriegsraUi 
erlassen,  wonach  alle  Rilthe,  SecretAre  und  Kanzlei  verwandte  zur 
liebeimhaltiing  eidlich  xu  verpflichten  Eieien.  ,E«  sei  ein  Spott  nnd 
zum  Erbarmen,  Aivi  beim  Kriegtirath  und  der  Kanzlei  so  gur  kein 
(iebeim  sei.*    LA. 


igtizedDyGOOglf 


70  SU^UHg  der  histor.  Clasae  vom  2.  Januar  1886. 

Daneben  aber  ao  behalten  wir  uns  auch  bevor  dieser  dei- 
Oberbanptleat  Inätraction,  aU  die  der  Hanptlent  zu  mindern, 
za  bessern,  zu  verändern  oder  gar  abzDthnn,  alles  nacb  unserer 
und  dieses  Werkes  Nothdnrft.  ~  Getreulich  ohne  Ge- 
fährde. —  Gegeben  unter  UDserm  hievor  gedruckten  Secrete 
in  unserer  Staclt  München  den  vierundiwanzigsten  Taf^  Honats 
Octobris  Anno  Eintausend  Sech  üb  und  er  t  fUnfzehn. 

El.  Commissione  Ser"' 

Dnj  Ducis  ppria. 

lOriginaJ  -  Urkonde  mit  Siegel  ini  Haupt- OonHerTatoriuiu  der 
Armee..    Mscpt.  125  ad.  Sect.  I  pa«.  16  Beilaije  Nr.  5.) 


iglizedDyGOOglf 


Philosophisch-philologische  ClasBe. 

Sitinnif  vom  6.  Februar  1886. 

Herr  Ohleiischlager  hielt  einen   Vortrag; 

,Uer  linies  raeticii»'. 

Derselbe    wird    Jn    deu    .Äblmiidiunf^eii"    veröffentlicht 
werden. 

Historische  Claese. 

l^itEUUg  vom  6.  Februar  lÖBti. 
Herr  r.  Druffel  hielt  einen  Vortrag: 

.Ueber  Karl  V.  und  die  römische  Curie  in 
der  Zeit  vor  der  Eröffnung  desTrienter 
Goncils  biß  zum  Beginne  des  SchmaN 
kaldischen  Krieges*. 

Üei»elbe   wird    in    den    .Abhundlungeu'    veröffentlicht 
werden. 


igtizedDyGOOglf 


Herr  v.  Kiehl  hielt  eineu  Vortrag: 

,Ueber  eiueii  neu  aufgefundenen  romani- 
schen Tragftltar". 

(Mit  2  Tafeln.) 

Durch  einen  -  glücklichen  Zufall  wurde  ich  im  Sommer 
vergangenen  Jahres  auf  ein  altes  vergoldetes  Kupferblech 
mit  eingravierten  Figuren  aufmerksam  gemacht,  welches  in 
der  Dorfkirche  zn  Watterbach  in  Unterfranken  wohl  seit 
unvordenklicher  Zeit  gelegen  hatte  und  als  unbrauchbar  - 
verkauft  werden  sollte.  Bei  näherer  Besichtigung  erwies 
sich  dieses  Kupferblech  als  ein  romanischer  Tragaltar  des 
12,  Jahrhunderts  von  besonderer  Schönheit  und  Eigenthüm- 
licfakeit,  dem  nur  der  scUiessende  kl«ne  Stein  auf  der  Ober- 
seite und  die  vordem  unter  dem  Stein  gebotenen  Reliquien 
fehlten. 

Das  seltene'  Werk  wurde  ftir  das  bayerische  National- - 
museum  in  Mfinchen  erworben  und  schmfickt  nun  dort  den 
ersten  Saal  der  romanischen  und  frfihgothischen  AlterthOmer. 
Der  verlorene  Stein  ist  durch  eine  kleine  polirte  Marmor- 
platte ersetzt,  die  völlig  schmucklos  gehalten  ist  wie  bei  fast 
allen  Tn^altären ;  eine  weitere  Restauration  war  nicht  nöthig. 

Bevor  ich  unsem  Altar  hier  näher  untersuche  und  mit 
den  gröfistentheils  durch  Abbildungen  allgemein  bekannten 
gleichalterigen  Werken  derselben  Periode  vei^leiche,  schicke 
ich  einige  Worte  über  die  Tragaltäre  Überhaupt  voraus. 

Schon  die  grosse  Zahl  alter  Namen ,  welche  sich  für 
dieses  liturgisch  wie  -  kunsthistorisch  merkwOrdige  Geräthe 
finden,  bezeugt  die  Aufmerksamkeit,  die  man  demselben  zu- 
wuidte ,  spricht  aber  auch  andererseits  fßr  dessen    nur  selt- 


,gt,zecli>;GOOglf 


V.  itteM;   Utber  eintn  neu  aufgefundenea  ivmanuchen  IVagoitar.    73 

ueres  Vurkommeii  und  ausnahmeweken  U«bruuch,  decu  aonet 
würde  sich  bald  ein  auHschliesseud  gütiger  Name  testgestellt 
haben.  Die  Tragaltäre  beissen:  Altana  viatica,  itineraria, 
portatilia,  mobilia,  motoria,  geHtatoria,  levatica,  altaria  viae, 
vicaricia  etc. 

In  der  einfachiiten  Form  besteht  der  Tragaltar  nur  aus 
einer  kleinen  Tafel  in  Qestalfc  eines  dünnen  Foliobaudes, 
welche  anf  einen  Tisch  gelegt  wird,  um  auf  deraelben  die 
Messe  zu  lesen.  Die  Tafel  ist  von  Holz,  in  dessen  obere 
Fläche  eine  Vertiefung  eingeschnitten  ist,  die  durch  eine 
kleine  Steinplatte  geechlosaen  wird,  woronter  dann,  versi^elt, 
die  Reliquien  li^en ,  die  bekanntüch  in  jedem  Altar  ent- 
halten san  mQssen,  an  welchem  Messe  gelesen  werden  soll. 
Der  Stein  ist  litutgisch  nothwendig,  er  macht  die  Tafel  erst 
zum  Altar,  nachdem  durch  den  Beschlnes  der  Synode  von 
Epaon  (517)  Stein  ab  das  einzig  erlaubte  Material  des  Altars 
erklärt  wurden  war,  im  Gegensatz  zu  den  höUemen  Altar- 
tiflcben  der  ältesten  christlichen  Zeit.  Der  Altsrstein  aber 
soll  von  edler  Art  sein,  lithium  honestis^mum *) ,  und  da 
man  die  TragaltAre  überhaupt  mit  den  kostbarsten  Stoffen 
ausstattete,  so  wählte  man  hier  Onjx,  Ametiiist,  Achat,  Ser- 
pentin, Marmor  ete.  Die  Holztafel,  der  Kern  des  Ganzen, 
wird  dann  aber  auch,  namentlich  in  der  romanischen  Zeit, 
mit  edkoren  StofFoi  umkleidet,  mit  Gold,  vergoldetem  Silber 
oder  Kupfer,  und  da  diese  Halle  dann  wieder  mit  getriebenen 
und  eingegrabenen  Figuren,  Email  etc.')  verziert  war,  so  ist 
sie   der   künstlerisch   bedeutende  Theil  solcher  Altäre;   denn 

1)  Hinkmar  von  Rheima,  Capitolare  S  tom,  V. 
.  2)  An  dem  Traf(t>ltar  (in  Sohreinform)  ans  dem  Kloster  Sayna 
bei  Kobleni,  jetzt  in  der  Sünimlung  dea  FQrat«!!  äoltikoS,  finden  ndi 
□eben  dem  Mamior  und  dein  vergoldeten  Ku|)fer:  emoilirt«  Nägel, 
eini^laasene  Klfenbdn plättchen,  Miniaturbildchen  unter  Krystall  etc., 
so  da»  diesen  kleine  Werk  des  13,  .lahrhunderto  uns  die  ganze  Summe 
der  verwendeten  kostbaren  Stoffe  an  einem  Beispiele  teigt.  Siebe 
Stadien  zur  Oesch.  des  Atian  von  Laib  und  Schwan. 


igtizedoyGOOJ^lc 


74  Sittuiui  der  tUslor.  ClcKse  vom  H,  Februar  tSSb'. 

der  litui^scli  entscheid eude  Stein  ist  schmucklos  oder  höch- 
steoH  mit  eingehaaenen  Kreuzen  geschmeckt. 

Neben  den  Tragaltären  in  Tafelform  erscheinen  aber 
auch  solche  in  dem  reicheren  Aufbau  eines  kleinen  Altar- 
schreines.  Man  hat  sie  nach  ihrer  Gestalt  ^Sat^altäre*  ge- 
nannt; ich  wdrde  den  Namen  sSchreinaltäre*  vorziehen. 
Sie  bieten  Anlass  zu  zierlicher  architektonischer  Conatruction 
und  /.u  plastischem  Schmuck  in  ^eieu  aus  dem  Runden  ge- 
arbeiteten Figürcfaen,  wofOr  die  Tafelform  keinen  Raum  ge- 
währt, beröhren  uns  aber  hier  nicht  weiter,  da  wir  es  mit 
einem  Tafelaltar  zu  thnn  haben. 

Der  Gebrauch  der  Trt^altäre ,  um  auf  Reisen  ßberall 
Messe  lesen  zu  können,  wird  bis  ^uf  Constantin  d.  Gr.  su- 
rflckgeführt  (Eusebius  Vita  Constant.  lib.  I,  cap.  42).  Beda 
erzählt  (im  Anfange  des  8.  .Jahrhunderts) ,  dass  die  beiden 
Ewald  (die  späteren  Landespatrone  Weetphalens)  die  Messe 
täglich  auf  einer  geweihten  Tafel  gelesen  hätten,  welche  sie 
bei  sich  trugen.  Karl  der  Grosse  soll  sich  auf  seinen  Feld- 
ziigen  eines  hölzernen  Tragaltars  bedient  haben.  Auf  Grund 
päpstlicher  Privilegien  durften  seit  dem  7.  Jahrhundert  nur 
Könige  und  Fürsten,  hohe  Geistliche,  Missionäre  und  die 
Aehte  einiger  Klöster  Tr^altäre  gebrauchen.  Dieselben  sind 
jedoch  durch  die  KreuzzUge  während  des  12.  und  13.  Jahr- 
hunderte in  immer  allgemeineren  und  hänfneren  Gebrauch 
gekommen  und  diese  beiden  Jahrhunderte  bilden  auch  die 
klassi.'tche  Zeit  für  den  Tragaltar  in  der  Kunstgeschichte. 

Am  Ende  des  Mittelalters  wurden  die  bequemen  Altär- 
cheu  so  häufig  und  ohne  Noth  benützt,  dass  man  Massregeln 
ergriff,  ihre  Zahl  zu  vermindern;  in  der  Renaissancezeit 
beginnen  sie  seltener  zu  werden  und  verlieren  ihre  selbst- 
standige  kunstgescfaichtliche  Bedeutung.  Heute  »iud  sie  nur 
noch  bei  Ertheilung  des  Viaticums  an  Sterbende,  bei  Weih- 
ung von  Kirchen  und  auf  Miräionsreisen  gestattet')- 

1)  Möller  u.  Mothes,   Archäologiache«  Wörterbuch  11,  933. 


,9  lizedoy  Google 


r.  ümM:  lieber  einen  neu  aufgefundenen  romaniscKen  'Fragaltar.    75 

Für  die  Kunstgeschichte  sind,  wie  schon  bemerkt,  haupt- 
sächlich die  Tragaltäre  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  am 
wichtigsten  j  keine  frühere  oder  ejmtere  Zeit  bat  eine  gleiche 
FflUe  so  mannigfaltig  gestalteter ,  reich  und  Hchön  ge- 
schmückter and  kostbar  ausgestatteter  Werke  dieser  Art 
aufzuweisen.  Die  romanische  und  altchristlicbe  Plastik 
machte  (gleich  der  Malerei)  ihre  beste  Schule  durch  Werke 
der  Kleinkunst,  wobei  man  die  edelsten  Stoffe,  Gktld,  Elfen- 
bein ,  Schmelzwerk  benondets  bevorzugte.  Diese  Neigung 
kam  den  Tr^altären ,  die  sieh  meii^t  nur  reiche  und  vor- 
nehme Leute  gönnen  durften,  ähnlich  wie  den  Diptychen,  Re- 
liquiarien  etc.  zu  statten.  Als  später  die  plastische  Kuust  zu 
grösseren  Formen  und  Aufgaben  griff,  begnügte  sie  sich  meist 
luit  minder  kostbarem  Material;  der  Stoff  sank  im  Werthe, 
der  Gehalt  stieg.  Im  frohen  Mittelalter  hatte  das  Kunst- 
gewerbe bei  Gold  und  KU'enbein  begonnen,  um  im  15.  Jahr- 
hundert mit  gesteigerter  Kraft  zu  Sandstein  und  Holz  empor-  - 
zusteigen,  bis  im  Anbruch  der  Renaissance  die  freie  plastische 
Kunst  wieder  mit  besonderer  Vorliebe  zum  Marmor  und  Erz 
der  Antike  zurBckgriff. 

In  der  neuen  Auflage  {1883)  von  Otte's  „Haudbuch 
der  kirchlichen  Kunstarchäologie  des  Mittelalter«"  werden 
24  Tragaltäre  aus  romanischer  Zeit  aufgezählt,  wovon  13 
bis  14  auf  das  12.  Jahrhundert  kommen. 

Karl  Lind  in  den  .Mittheilungen  der  k.  k.  Oentralcom- 
missioD  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Baudenkmale', 
Jahi^ang  XV. ,  sagt ,  dass  ihm  kein  Tragaltar  bekannt  sei, 
dessen  Alter  Rber  das  11.  Jahrhundert  hinaufreiche;  die 
früher  von  Heideloff  (Ornamentik  dee  Mittelalters)  und  An- 
deren in  die  Karolinger-Zeit  versetzten  Altäre  dieser  Art, 
wie  z.  B.  der  Kölnische  mit  den  Flüssen  des  Paradieses,  wer- 
den jetzt  dem  12.  Jahrhundert  zugewiesen. 

Nach  diesen  Vorbemerkungen  wende  ich  mich  zur  Be- 
schreibung unseres  Altares  von  Watterbach. 


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76  SUsung  der  hiiilor.  Glatae  vom  6.  Februar  19&H. 

Er  besteht  aus  einer  Tafel  von  Eichenbolz ,  die  mit 
starkem  vergoldeten  Kupferblech  aberzogen  ist.  Die  Länge 
beti^  0,35 ,  die  Breite  0,23 ,  die  Dicke  nur  0,025  Ueter. 
Auf  der  Oberseite  (Tafel  I  der  beig^i^beneQ  Abbildung)  ist 
ein  viereckiger  Ausschnitt  iu  das  Holz  geschnitten ,  der  bi» 
zu  dem  Metall  der  Unterseite  durchgeht,  das  .Grab" ,  in 
welchem  die  Reliquien  l^en,  um  der  schon  von  Papst  Felix  I. 
gegebenen  Vorschrift  2U  genügen,  daes  das  Messopfer  Über 
den  Gräbern  der  Märtyrer  gefeiert  werden  solle').  Der 
Marmor,  weldier  diese  Vertiefung  schloas,  ütt,  wie  schon 
oben  bemerkt  wurde,  neu  ei^nzt. 

Kine  neben  dem  Rande  des  Steines  in  da»  Blech  geriticte 
spätere  Inschrift  deutet  auf  die  Art  der  verschwundenen  Re- 
liquien wie  auf  das  Schicksal  unseres  Altars.  Von  einer 
Uuid  des  16.  Jahrhunderts  sind  dort  nämlich  folgende  Worte 
eingeschrieben:  Est  violatam  anno  Domini  1534;  dann:  de 
vestimentis  Adelheidis  regine.  Eüne  Fortsetzung  dieser  Schrift 
am  gegenfiberstehenden  Rande  des  Steines  ist  zv 
Theile  erloschen  und  bis  auf  die  Worte :  Epiphanie  . 
Scti  Jobannis  ....  unlesbar. 

Der  Altar  wurde  also  im  Jahre  1531  verletzt,  erbrochen 
und  dann  sioherltcb  anoh  seiner  Reliquien  beraubt,  vielleicht 
im  Zusammenhange  mit  den  Kämpfen  der  Beformationszeit ; 
zugleich  erhalten  wir  Nachricht  ttber  die  Art  jener  Rehqnien. 
Der  Schreiber  er^^zt  mit  Letzterem  aachtrl^licb,  was  sonst 
von  Anbc^DQ  auf  der  Unterseite  der  Tafel  eing^raben  zu 
sein  pflegt,  bei  unserm  Werk  aber  gefehlt  hatte. 

Die  Unterseite  wird  nämlich  bei  Tragaltären  der  ältesten 
wie  der  spätesten  Zeit  sehr  häufig  dazu  benOtet,  das  Ver- 
zeichnis» der  in  der  Tafel  verbotenen  Reliquien  der  Nach- 
welt mitzutheilen.  Sehr  oft  waren  dies  kleine  StUckchen 
von  Gewändern.     So  steht  auf  dem  (der  zweiten  Hälfte  des 

1)  Siehe  F.  X.  Kraus,  B«al-EDC7klopBdie  der  cbrietlichen  Alter- 
thOiner  1860,  I.  av. 


,91,zecl>GOOg[e 


r.  RiM:  Ueber  eilten  neu  imfifefumätfitn  Tomattüehtn  lyagattar.    77 

12.  Jahrhundertfi  entstammend«!!)  Btunberger  Tr^(a1tar  in  der 
.Keichen  Kapelle'  zu  Mflnchen:  de  yestimento  S.  Mariae'), 
nuf  einem  Ti^altnr  luis  Xanten  (13.  Jahrb.):  in  hnc  capRula 
Stint  de  veate  et  de  Oblamyde  8.  Victoria  patmni  noMri  par- 
tienlae').  Man  liebte  es  Etbrigenn,  möglichst  viele  Reliquien 
in  dem  kleinen  Ältä!^;hen  zn  beiden  nnd  erklärt  HOgar  da» 
häafigere  Vorkommen  der  Schreinaltäi«,  welche  hieran  mehr 
Kaum  boten,  gegenüber  den  Tafelaltären  aun  diettem  Umstand. 

Bei  «Adelbeidia  regina"  ist  zanächat  an  di«  Kaisenn 
Adelheid,  die  Gemahlin  Otto'»  I.  zu  denken,  die  sich  nach 
der  Mflndigkeitaerklärung  ihres  Enkels,  Otto's  III.,  von  der 
Welt  znrQckzog,  sich  einem  fromm  beschaulichen  Leben  wid- 
mend, und  999  zu  Setz  im  Elsass  gestorben  ist.  Sie  wurde 
in  Deutschland  ab  Heilige  verehrt,  kommt  Übrigens  im  römi- 
schen Martyrologium  nicht  vor  und  hatte  also  jeden&lls  nur 
einen  örtlich  beschränkten  Cult,  der  unsi,  abgesehen  von  Sei«, 
nach  Augsburg  fShrt,  wo  sie  als  Wiederheixtellerin  des  Domen 
^bM  und  ihr  Gedächtnisstag  am   Iti.  De7.ember  gefeiert  ward. 

Eine  andere  Adelheid,  die  gleichfalls  ,r^ina*  genannt 
sein  könnte,  gehört  einer  noch  enger  b^^nzten  Oertlich- 
keit.  Diese  rein  sagenhafte  Heilige  soll  eine  Schwe»4er  odi>r 
Tante  Karls  dee  GroHseii  gewesen  sein  und  dem  KrauenkloHt«r 
Kitoingen  bedeutende  Uäter  geschenkt  haben.  Der  «Adei- 
lieidebrunnen "  in  der  Nähe  dee  Klosters  erinnert  an  sie,  nnd 
ihr  Grabmal  befand  sich  am  MutteTgott«e-Alter  der  Kloster- 
kirche ;  das  ganze  Kloster  aber  wurde  in  Erinnerung  an  dieite 
königliche  Wohlthäterin  ,das  königliche  Kloster"  genannt*). 

Der  Fundort  Watterbach,  wohin  unser  Tr^nltar  zn- 
letzt  dnrch  ii^nd  einen  Zufall  Terschlagen  worden  ist,  lä«st 

1)  Abgebildet  bei  r.  Hefti«r  und  Berfr.  .Kunstwerke  u.  OprUh- 
^chaften  des  Mittelalters  elc'  Tafel  H2. 

i)  Ernst  auK'm  Werth  .  Kii melden kmnlf  de«  nbriütl.  Mittelalters 
in  den  Hheinlanden'. 

3)  Link.  ,KloBterljnc)i  der  Dificese  Wilr«bnrg'   II,  S&e  ff. 


,9  lizedoy  Google 


7S  SitMung  der  hwtor.  OoMe  vom  6.  Februar  1886. 

uuB  natürlich  keinen  SchlusR  auf  aeine  Herkunft  ziehen,  allein 
iler  örtliche  Kreis,  in  welchem  die  eine  oder  andere  Adelheid 
verehrt  wurde,  deutet  doch  wohl  darauf  hin,  daas  der  Altar 
in  irgend  einem  Dome  oder  Klost«r  der  heutigen  bayerischen 
Provinzen  Franken  oder  Kchwaben  ursprünglich  aufbewahrt 
und  benützt  worden  sein  mag. 

Das  Kupferblech ,  welches  die  Holztafel  dee  Tragaltars 
umkleidet,  nimmt  mit  seinen  gravirten  Zeichnungen  unsere 
Aufmerksamkeit  zunächst  in  Anspruch.  Auf  der  Oberseite 
(Tafel  I)  erscheint  diese  Htille  nur  als  ein  aas  zweierlei 
KtUcken  zusammengesetzter  Rand,  gleichsam  eine  Bordüre, 
während  die  breite  Metallflä(;he  der  Unterseite  (Tafel  II),  autt 
einem  StUck  bestehend  und  mit  i^elbständigem  Bildwerk  ge- 
Nchmfirkt,  ganz  gegen  die  Regel  zur  eigentlichen  ^^haii- 
i^eite  wird. 

Die  Metallstreifen  der  Oberseite,  heute  noch  unreraehrt 
mit  den  ursprünglichen  Nägeln  befestigt,  machen  den  Ein- 
druck, als  ob  sie  ans  einem  grösseren,  auf  Vorrath  gefer- 
tigten Stück  ohne  Rücksicht  auf  den  Ab^chluss  und  Zu- 
sammenhang der  Ornamente  herausgeschnitten  und  hier 
au^en^elt  worden  seien.  Dies  darf  nicht  Wimdcr  nehmen 
und  spricht  keinesfells  dagegen,  dass  wir  die  llmkleidung  der 
Tafel  in  ihrem  ursprünglichen  Zustande  vor  uns  haben.  Kft 
spricht  eher  daflir,  wie  viele  Beispiele  mittelalten ger  Bfleher- 
deckel  und  dergl.  bestätigen.  Solche  iUetaUbleche  pflegten 
in  der  That  gleichkam  fabrikmässig  auf  Vorrath  verfertigt 
KU  werden,  wobei  die  Benüteung  durch  den  gleichraSssigen 
Formen-Typus,  in  welchem  grosse  Werkstätten  arbeiteten, 
bedeutend  erleichtert  ward.  Ernst  aus'm  Werth  in  seinen 
.Kunstdenkmalen  des  christlichen  Mittelalters  in  den  ßhein- 
landen"  macht  auf  eine  ganze  Reibe  von  romanischen  Trag- 
altären aufmerksam,  die  so  gleichmässig  in  Styl  und  Technik 
sind,  das«  sie  als  Arbeiten  einer  gemeinsamen  rheinischen 
Werkstatt  betrachtet  werden  müssen.    Einer  derselben  (jetsst 


,9  iizedoy  Google 


n.  Riehl:  UAer  einen  neu  aufgefundenen  romanisdien  Tragnltar.    79 

in  Hannover)  trägt  dann  auch  den  Namen  seines  rheinischen 
Yerfertigers :  Eilbertus  Coloniensi^  nie  fecit ,  und  zwei  der- 
ffleichen  Altäre  im  Domscfaatze  zu  Bainbet^,  einer  im  Mnrieum 
zu  Darmstodt .  andere  in  i^j^bnrg ,  Xanten  und  Qladbach 
schliessen  Bich  demselben  getreulich  an  ').  Zu  dieser  Gruppe 
gehört  nun  unser  Altar  zwar  nicht,  denn  jene  sind  säaimt- 
lich  Scbreinaltiäre  einer  etwas  späteren  Periode.  Allein  die 
auch  sonst  oft  erkennbare  Tbatsache  wird  doch  durch  obiges 
bestÄtigt,  dass  solche  kunstgewerbliche  Arbeiten  gattungtt- 
inäasig  und  dabei  auch  auf  Vorrath  verfertigt  und  später  je 
nach  Bedarf  benutzt  wurden.  Die  neben  den  ßanken-, 
Blatt-  und  Knospen -Omameuten  der  Oberseite  unseres  Altars 
eingravirten  zwei  Thiergestalten  erscheinen  darum  auch  hier 
;tusammenhangslo8  als  ein  ganz  zufalliger,  rein  malerischer 
Zierrath,  der  keine  besondere  Deutung  herausfordert. 

Künstlerisch  weit  selbständiger  und  werthvoller  als  die 
Oberseite  ist  die  untere  (Tafel  II>.  Hier  sehen  wir  zwischen 
einem  äusserst  klar  und  fest  gezeichneten ,  durch  Knospen 
charakteristisch  geschmQckten  Rankenwerk  fttnf  Brustbilder. 
EHe  Mitte  nimmt  das  grössere  Bild  des  Erlösers  ein  mit 
lehrend  erhobener  Rechten,  einem  Buche  in  der  Linken  und 
der  Umschrift:  Hie  pater  et  It^os  nee  non  paraclitos  hagios. 
Die  vier  kleineren  Bildchen  an  den  Ecken  geben  die  vier 
Kardinaltng^den  Justitia,  Temperantia,  Prudentda,  Fortitudo, 
vier  gekrönte  weibliche  Gestalten  mit  dem  Heiligenschein,  je 
zwei  und  zwei  ganz  gleich  gekleidet,  ohne  irgend  eine  unter- 
scheidende Charakteristik  oder  ein  Atribnt;  —  nur  die  Um- 
schrift besagt,  wer  sie  sein  sollen.  Elin  Geist  strenger 
Symmetrie  geht  durch  diese  ganze  Arbeit;  er  spricht  eben  so 

1)  Aoaser  jenem  Rilbert  aus  Köln  ist  ans  auch  noch  ein  anderer 
Verfertifter  eine«  romanischen  Tra^faltarti  (jetst  im  Domscbntze  zu 
raderborn)  mit  Namen  hekannt:  Eo({Venw,  MOncb  de»  Klosters 
Helmwardefibugen  in  HeHsen,  kura  »or  1100.  8,  Bnino  Bucher  ,(ln- 
achicbte  der  tecbnischen  Eänst'e'  Bd.  II,  2tl. 


iglizedDyGOOglf 


80  Süeung  der  higtor.  Ctante  vom  6.  Februar  1886. 

deutlich  aus  Gesicht  und  (rewanduQg  der  mensch  liehen 
Figuren  wie  aus  jedem  Zufi^  des  Ornamentes.  Allein  in 
dieser  beschi^nkten ,  herben  Knnstweise  otfenbart  sich  doch 
eine  äusserst  nichere  Hand  und  ein  feiner  8inn  fBr  lineare 
Schönheit.  Solche  Stylweise  wie  die  Gharakt«ristäsche  Form 
der  Ranken  und  Knospen  und  die  Typen  der  menschlichen 
Gestalten ,  —  dies  alles  deutet  auf  die  zweite  H&lfte  des 
12.  Jahrhundert«. 

Aiiffallend  erscheint  die  hia  in's  Einzelnste  gehende 
Aehnlichkeit  unseres  Christunkopfee  mit  den  gleichfiills  gra- 
virten  Zeichnungen  der  Köpfe  auf  einem  Buchdeckel  von 
vergoldetem  Kupferblech  uns  dem  Kloster  Prttm,  der  sich 
nunmehr  in  Ttier  befindet,  in  dem  bereits  mehrfach  citjrten 
Werke  Aus'm  Werth's  Tafel  LXI ,  10  abgebildet  ist  und 
von  demselben  in's  11.  Jahrhundert  gesetzt  wird. 

Unter  den  bisher  publicirten  l'ragaltären  des  12.  Jahr- 
hunderts nimmt  der  un^rige  eine  eigen thilm liehe  Stellung 
ein  sowohl  durch  die  schlichte  lineare  Schönheit  und  Rein- 
heit seiner  Zeichnung,  wie  namentlich  durch  den  Umstand, 
dass  die  Oberseite,  auf  welcher  doch  die  heilige  Handlung 
vollzogen  wurde,  künstlerisch  nur  mit  sparsamem  Schmucke 
anf^^estattet  ist ,  hing^en  die  Unterseite ,  welche  auf  den 
Tisch  zu  liegen  kam ,  als  die  eigentliche  reichgeschmßckte 
Schauseite  entcheint.  Bei  anderen  Trt^^ltären  pflegt  die 
Sache  umgekehrt  zu  sein. 

Nur  ein,  dem  unsrigen  wohl  gleichalteriger  und  nuch 
Konst  sehr  styl  verwandter  Tafelaltar  ist  ganz  ähnlich  an- 
gelegt. Er  befindet  sich  in  der  Sebastianskapelle  zu  Oet- 
tingen  im  Ries,  stammt  also  aus  demselben  geographischen 
Gebiete,  dem  auch  der  Watterbacber  Altar  zu  eiit»<tammeu 
scheint  und  ist  bis  jetzt,  ao  weit  ich  ersehe,  in  der  kunst- 
geschichtlichen  Literatur  noch  nicht  beachtet  worden ,  ob- 
gleich ihn  Andreas  Schmid  in  seineu  Buche  «Der  christ- 
liche Altar"    schon    1871    beschrieben    und    abgebildet    hat. 


iglizedDyGOOglf 


r.  JüefU:   Ueber  eintn  neu  aufgefundenen  romanigeken  TragaltaT.    ^1 

Die  Oberseite  des  Oettänger  Altars  ist  zwar  reicher  bedacht 
als  bei  dem  Watterbacber ;  dennoch  tritt  sie  f^ea  die 
Unterseite  so  entschieden  zurück,  dass  diese  auch  hier  zur 
Schauseite  wird.  In  der  Mitte  ist  Christus  am  Kreuz,  da- 
neben linka  die  geatfintte  , Synagoge"  mit  zerbrochraem 
Speer  und  verbundenen  Augen,  rechts  die  triuinphirende 
.Ecclesia'  mit  erhobener  Kreuzesfahne;  in  den  Ecken  sind 
die  Tier  Kardinaltugenden  mit  denselben  Umschriften  wie 
bei  unserm  Altar,  aber  zugleich  durch  Attribute  charakteri- 
sirt.  Beide  so  nahe  verwandte  Werke  dOrften  in  einer 
rheinischen  Werkstatt  verfertigt  worden  sein. 

Bei  den  schönen  romanischen  Tafelalt&ren  ist  der  schmuck- 
lose Stein  klein,  die  Umrahmung  desto  grösser,  so  dass  das 
Ganze  fast  wie  ein  freies  Knnstgefoilde  erscheint. 

Dieses  Verhältniss  änderte  sich  später.  Die  Kflnstler 
und  Kunsthandwerker  suchten  und  fanden  anderswo  grössere 
Aufgaben  als  in  dem  Schmuck  einer  kleinen  viereckigen 
Platte.  Zugleich  wird  der  frfiher  so  kostbare  Stoff  gewöhn- 
licher und  dOrftiger:  die  Bekleidung  der  Holztafel  mit  gold- 
glänzendem Metall  verschwindet,  und  so  war  es  schliesslich 
noch  das  Beste,  wenn  man  den  polirten  Stein  Über  das 
nOchteme  Holz  dominiren  Hess. 

Das  bajeri-icbe  National-Mnseum  besitzt  zwei  spätere 
Tragältare  in  Tafelform,  einen  gothischen  aus  dem  15.  und 
(■inen  völlig  styllosen  aus  dem  18.  Jahrhundert,  welche  jene 
Veränderung  sehr  klar  zeigen.  Nannte  tnan  doch  seit  dem 
15.  Jahrhundert  die  Tragalföre  auch  schlechthin  .Betsteine'', 
,pierres  d'autel",  weil  man  fast  nnr  noch  den  glatten 
Stein  sah. 

So  besteht  denn  der  gedachte  gothische  Altar  aus  einem 
nnr  mit  Holz  umrahmten  und  auf  der  Rflckseite  mit  einem 
Brette  bedeckten  rotben  Marmorstein.  Die  Ränder  des  Steines 
werden  durch  ein  sehr  feines  architektonisches  Ornament 
eingefasst,  welches  aber  nur  —  ans  Pergament  anageschnitten 

IHM   FblTo«.  philol.a.hfBt.OI,  I.  (i 


,9  lizedoy  Google 


82  Sütunfi  der  hiiiUyr.  (Hanne  omn  ,9.  i-Vbruar  X886. 

und  aufgeleimt  ist.  Die  hölzerne  Bückseite  ist  in  Marmor- 
nochahmimg  bemalt,  mit  einem  grünen  Rande,  worauf  kleine 
Verzierungen  mit  Groldfarbe  angetragen  sind.  Der  Name 
des  Donators  und  das  Verzeiclmiss  der  Keliqnien  steht  in 
gothischer  Schrift  mit  Dinte  auf  Pei^ment  geschhehen  und 
dieses  ist  auf  der  RQckseite,  zun]  Theil  unter  Glas,  gleich- 
falls aufgeklebt! 

Noch  riel  ärmer  und  nüchterner  encheint  aber  unser 
jüngster  Tn^ltar,  welchen  der  Bischof  Ludwig  Joseph  von 
Freising  im  Jahre  1773  geweiht  hat.  Er  besteht  aus  einer 
Marmortafel  mit  fünf  eingehaueoen  Kreuzeszeichen,  umgeben 
von  einem  ganz  schmalen  mit  eingelegter  Laubsägenarbeit 
verzierten  hdlzernen  Rahmen,  so  daas  das  Ganze  den  Schreih- 
tafeln  unserer  Schulkinder  bedenklich  ähnlich  siebt.  Die 
KQokseite  ist  ein  bloses  Brett  ohne  Farbe  oder  Politur,  auf 
welchem  ein  zum  Theil  gedruckter,  zum  Theil  beschriebener 
Zettel  aufgeklebt  ist,  der  uns  über  die  Weihung  des  Steines 
und  die  Reliquien  belehrt.  Das  im  Vorrath  für  diese  und 
ähnliche  Zwecke  gedruckte  Formular  brauchte  nur  durch 
Einschreiben  der  auf  den  einzelnen  Fall  bezüglichen  Daten 
mit  Feder  und  Dinte  ergänzt  zu  werden. 

Welcher  Gegensatz  zu  den  monumentalen  mit  aller  FüUe 
der  Kunst  und  der  Symbolik,  mit  aller  Pracht  d^  kost- 
Iiaisten  Stoffe  au^estatteten  Tragaltäre  aus  der  Zeit  der 
Kreuzzüge ! 


,9  lizedoy  Google 


PhiloBophJBch-philologische  Clasae. 

Sitzung  vom  6.  MArx  1886. 

H*>rr  SchöU  hielt  einen  Vortrag: 

,üeber  Attische  Gesetzgebung*. 

DieBestimmuagen  der  athenischen  Verfassung,  an  welche 
während  der  ersten  Hälfte  dee  vierten  Jahrhunderts  die  Ab- 
änderung bestehender  Gesetze  und  die  bescheidene  Möglich- 
keit einer  Fortbildung  der  Gesetzgebung  gebunden  war,  liegen 
uns  im  Wortlaut  vor  in  zwei  Einlagen  der  Rede  des  Denio- 
sthenes  gegen  Timokrateä  (§  20—28  u.  §  33).  Auch  diesen 
Dokuinenten  ist  die  IJugunst  nicht  erspart  geblieben,  welcher 
die  sämmtlicben  den  attischen  Reden  einverleibten  Akten- 
stücke verfallen  sind:  seit  A.  Westermann  (Abhandinngen 
der  K.  Sache.  Oeaellsch.  d.  Wissenschaften  II.  S.  7  ff.,  47  ff.) 
io  scharfer  und  eindringender  Untersuchung  ihre  Unecfatheit 
dai^elegt  hat,  haben  sie  keinen  Vertheidiger  gefunden.  Wohl 
aber  haben  unsere  Alterthumsforscber  in  beliebter  Manier, 
was  ihnen  an  dem  Inhalt  der  Gesetze  brauchbar  schien,  sich 
unbedenklich  angeeignet,  nicht  ohne  r^elmäasig  erneuerten 
Protest  gegen  den  ungeschickten  und  unwissenden  Fälscher. 
Dieser  Inhalt  mehr  als  die  principielle  Bedeutung  der  Frage 
"  nach  dem  Ursprung  und  Werth  solcher  Einlagen ,  weicher 
wir  heute  weniger   befangen   und   besser  ansgerflatet  gegen- 


,9  iizedoy  Google 


"4  Sitzung  der  phitns.-philtil.  Clagft  com  ß.  Man  188ß. 

Oberstehen,  wird  eine  wiederholte  Prüfung  rechtfertigeii,  die 
den  einzelnen  Sätzen  des  fiberlieferten  TcTtea  folgend  Wester- 
mftnns  Kritik  würdigen  soll. 

I.  Neubestätigung  der  Gesetze.    (Dem.  24,  20.fF.) 

GesetzesTorscfaläge  oder  Anti%e  auf  Abänderung  eines 
Gesetzes  einzubringen  ist  in  Athen  nur  im  Anschlnss  an 
den  eigentfafimlichen  zu  Anfang  jedes  bürgerlichen  Jahres 
stattfindenden  Akt  der  'Bestätigung  der  Gesetze'  (inixeteo- 
zovia  vöfiiDv)  zulässig:  eine  periodische  Revision  und  Er^nz- 
ung  des  Gesetzbuches ,  wie  sie  auch  für  andere  griechische 
Verfassungen,  freilieh  erst  aus  den  letzten  vorchristlichen 
■Jahrhunderten  bezeugt  ist.') 

Die  Bezeichnung  htixeipotovia  vöfnov  entspricht  nicht 
allein  dem  Wortlaut  der  Urkunde,*)  deren  Inhalt  sie  aller- 
dings nicht  ganz  erschöpft:  sie  findet  ein  passendes  Seiten- 
stOck  in  der  irtixetgoroia  agx^,  der  in  der  Hauptversamm- 
lung {xvfia  ixxXrjaia)  jeder  Prytanie  vorgenommenen  'Neu- 
bestätigung  der  Behörden',  bei  welcher  die  Gemeinde  auf 
Grund   voi^ebrachter  Beschwerden  Suspen.<)ion   von  Beamten 

1)  ro/ioygaipiai,  rö/4wy  fliößdaioit:  Korkyra  C.l.G.  1845  v.  137  El 
6f  xa  dt6g&aniig  ttüy  vSpay  yirijtai,  Ta^äritor  oi  Utogäiotijgis  ci;  lOi'c 
vöftov?  xqffioc  xa  difi  TO  ägjt'rgior  xeigHiro&at.  Aetolien  Le  Bae-Wadd- 
infCton  Aaie  min.  85,  19  "(hKot  Si  xai  elf  lovt  rö/im-g  xazaxtogio^  d 
Ka9idfftoai^  Kai  ä  äoviia,  tors  xataaia&iyiat  rofioyQÖifiovf  xaTaj[iogi^<u , 
ezirl  xa  at  vopo]'S'"P^'"  yipiofiat ,  fi'  toi's  i-6/tov!  'vergl.  Bull,  de  corr. 
bnll.  V  S.  372  D.  3,  26).  .anders  die  ausBerordentliche  Nomographio 
Polyb.  Xin,  1. 

2)  Vgl.  g  26  der  Rede  rf,;  txx).j,atag  h-  fi  tovi  r4/,ovi  Imxus»- 
tonjaoie.  Die  der  Einlage  im  Texte  rorgeaetzte  Uebenchrift  'Bxixtiso- 
jovla  vApmv  igt  durch  den  Einwand  nicht  »neufechten ,  daae  'die  (le- 
»etne  unseres  Wisaens  im  ßinzelnen  keine  beaonderen  l'ebenchrillen 
fahrten'  (Westermann  S.  10).  Da«  'efLchgeniUsserr^'  .Vo/ioi  geringer  - 
Handschriften  ist  lediglich  aiin  den  imniitt<>lbar  vorhergehenden 
Schlmnworten  des  Redner»  wiedertiolt. 


iglizedDyGOOglf 


Seköil:    lieber  attische  Geaettgehung.  S5 

vorbehaltlich  der  richteilichen  Entscheidung  verl'ßgeu  kann. 
IDb  ist  wohl  zu  beachten,  dase  der  Inhalt  des  Dokument«  aus- 
ächtieaalich  die  Rolle  der  Ehklesia  bei  vorzunehmenden 
Uesetzrefonnen  und  die  Grenze  ihrer  Mitwirkung  betriflt. 

1.  'Etil  di  Tilg  tr^Tiji;  Truviaveiag  z^  ivöexäxjj  iv  Jil» 
ii'ifitti,  e/teidöx  ev^JiToi  ö  x^^ii^,  ent-^etootoviav  iioieiv  tüv 
yöfituf,  n^ücov  ftev  [ftQÜ]  tüv  ßovixvziviüv,  deiittliov  öe  xGtv 
xofvdiv,  Elia  oV  %£tvTai  Toig  ewfa  OQ%ovaty,  ena  tiüv  aiXiav 

In  dem  Datum,  dem  11.  Tag  der  1.  Prytauie,  meinte 
WestermauQ  nur  eine  missveratändliche  Verallgemeinerung 
des  in  der  Rede  vorliegenden  beatimmten  Falk  wahrzunehmen 
|§  26  T^s  hixl^aiag,  iv  5  tovg  yönovg  Inex^iiiotov^aaza, 
ovaijg  evdexär^  zov  'Etarofißatüvog  itrjvög,  diodexaTu  tov 
röfiof  elarjveyxef) ;  er  zweifelte,  ob  der  Termin  der  betreffen- 
den Versammlung  bei  der  Beschaffenheit  des  attischen  Ka- 
lenders genau  fixirbar  und  ob  er  in  dem  Gesetz  äxirt,  nicht 
ungemessener  etwa  durch  ein  r^  xvgi^  iiixXtjaiq  bezeichnet 
war.  Solche  Zweifel  müssen  beute  vor  der  Sprache  der  In- 
schriften verstummen,  die  Westennann  noch  nicht  zu  Rathe 
ziehen  konnte.  Die  Daten  der  Volksbeschlflese  ergeben,  dass 
die  erst«  Vereammtnng  des  Jahres  regelmässig  auf  den 
11.  T^  der  1.  Prytanie,  den  11.  des  Hekatombaion  fiel. 
Dass  diese  erste  Versammlung  der  Bürgerschaft,  die  übrigens 
nicht  die  %vqia  enKkijOta  der  Prytanie,  sondern  von  dieser 
KU  unterscheiden  ist,  zu  den  wenigen  gesetzlich  an  den  be- 
.ttimmten  Tag  gebundenen  Volksversammlungen  des  attischen 
Jahres  gehörte,  lässt  sich  aus  unserer  Urkunde  entnehmen.') 

1)  A.  Beusch  De  iliebna  (lootioaum  ordinariarum  apud  Atheniensea 
aVm.  phil.  Argentot.  III.  1880}  p.  57.  95.  Der  11.  rrytunietag  ist 
aucli  aoosl  f&r  CienieintlevenanimlunKen  herkOtnmticb :  Aas.  p.  56, 
Anderwärts  ist  die  erste  Veraami  11  luog  jede»  Monub:«  nuf  den  be- 
:itiiDU]t«ii  Tag  fixirt.  wie  zu  laaoe  anf  den  6.  Monatatag  (Böckh  zu 
V-l.G.  2671,  deasen  Heobachtnng  jetst  urkundlich  best&ti^  wird  durch 


iglizedDyGOOglf 


86  Sitiung  der  philos.-phäol.  Clause  oom  6.  März  1886. 

Die  folgende  Aufzählung  tcqwtov  fttv  TttQi  xCtv  ßovlev- 
ttxäv  —  eita  iiSv  aXUov  a^ürv  leidet  an  einer  syntaktiachen 
Formlosigkeit^  die  weder  mit  einer  angeblichen  'Kürze  des 
Gesetzgebers'  entschuldigt ,  noch  auf  Rechnung  eines  unge- 
schickten Compilators  );esetzt  werden  darf.  Durch  Einfüg- 
uiig  von  7iE^i  vor  rtüv  xoiywv  mit  der  zweiten  Handscbriftea- 
klasse,  und  vor  rtüv  oÜmv  ö^üv  mit  Hieronymas  Wolf  wtirde 
der  Fehler  nur  vergrössert:  eben  die  Präposition  ist  nach  lirt- 
XEiQtytoviav  Ttoielv  xäv  vöftiov  unerti^glich.  Nur  appositionell 
zu  Tiov  vöniov  lassen  sich  die  Genitive  itüv  ßovXevtixwv  und 
züiv  xoiyüiy  verstehen,  als  Gegenstände  derEpicheirotonie:  ent- 
sprechend heiast  es  gleich  wieder  eha  zÜv  Xoinwv  xoict  lavtä. 
An  dasselbe  TtÜf  vöfnov  knQpft  nnch  der  umschreibenden 
Wendung  etra  di  —  äqxovaiv  das  letzte  Glied  wieder  an: 
etza  tmv  üiXiov  a^üv  statt  des  streng  genommen  erwarteten 
«Jt«  tcÜv  twc  aXhav  äQxoiv.') 

daa  sieber  nach  lasos  zu  verweüende  L>ekret  Bull,  de  corr.  hell-  Vlll. 

1884.8.319  FKdoTov  ^tjrö^  hrii  loia/Ovo,-  Kai  lak  [SUai;  ix>,3L^]<,la,i.) 

1)  Die  Neigung,  beim  ZuBammentreften  dreier  gleichlautender 

Formen   dee  Artikels  die  eine  wegzul aasen ,   ist  aus  Flaton  bekai^nt 

(PrOtttg.  p.  810«&if  (w"i'  ar  idir  ifiöiv  iniUnoi/i,  ovdir  oiiji  iMi'  rlXior 
neben  p.  311^,  3161>;  mehr  Bekker  Homer.  Blätter  I  315),  acheint  aber 
auch  der  offiziellen  Sprache  nicht  fremd  zu  sein.  Thuk.  V  77,  4 
mgi  8i  rö)  aiiö  aifiaiof  bedarf  es  schwerlich  des  von  v.  Herwerden 
und  Kirchhoff  vor  nti/ioroi  eingeigten  Artikels.  Auch  der  Titel 
ta/iiai  ittv  älitor  &emv  int  im  Grunde  eine  Abbreviatur  neben  tapiai 
tär  lijt  'Ä^vaias  {oder  rijs  &r.ov);  vgl.  g.  Timokr.  136.  —  Eine  Aen- 
derung  an  unserer  Stelle  vorzunehmen  ist  nicht  geratheu.  tiegen  die 
anscheinend  einfachste,  tüir  röfioiy  tot  ccüv  SXXiav  äg^Öir  einzusetzen, 
spricht  die  Häufung  der  Genitive,  die  der  Verfasser  dea  Qeaetzes  bei 
dem  vorhergehenden  Satzglied  durch  Umschreibung  vermieden  hat. 
Noch  weniger  empfiehlt  sich  die  Korrektur  jah  äXlatf  a^x"'^  ftlt  löir 
äiXa»'  ägx<Öy,  oder  die  Streichung  von  ägx^''  und  Beziehung  von 
Tcüv  äil<ov  auf  ri>i<ior,  wobei  die  berkOmmlicbe  Oegenüberstellung  auf- 
gehoben   würde    (e.  B.   Andok.  I,  79    rovt    drafio^cja^   xal   rw   ÜXlai 


,9  lizedoy  Google 


Sdwlt:  Ueber  attUche  Ge»eUgebung.  87 

tiewichtigere  Bedenken  scheint  der  Inhalt,  die  ClasMi- 
fication  der  Gesetze  zu  rechtfertigen.  Dieselbe  muss  selbet- 
verstÄndlich  die  Gesammtheit  der  bestehenden  Gesetze  be- 
greifen: wie  wäre  diese  aber  mit  den  rier  Kategorien  der 
vö^ot  ßovXevmoi,  notvoi  (wie  man  aacb  diesen  Ausdruck 
verstehen  wolle),  voftot  ziÖv  iwia  a^övriov  und  rtw  oÜwv 
a^iäv  erschöpft?  'Wo  bleiben  (fr^  Westermann  S.  14)  die 
Gesetze  flber  die  Gerichtsordnung,  wo  die  Ober  die  Rechts' 
Verhältnisse  der  StaatsangehSrigen  ?  Und  wollte  man  auch 
■eat  Koth  die  ersteren  mit  Rücksicht  auf  die  Volksgericbt« 
mit  unter  die  zweite,  die  letzteren  als  an  die  H^emonie  der 
Behörden  geknQpft  unt«r  die  dritte  und  vierte  Classe  bringen, 
wiewohl  dies  immer  eine  ziemlich  starke  Znmnthnng  sein  wdrde, 
so  fehlten  doch  mindestens  die  Cultgeaetze,  welche  sieh  unter 
keine  jener  Glossen  vemBnitiger  Weise  sitbsumiren  lassen, 
bis  gebricht  sonach  dieser  Classification  an  allem  Princip. 
....  Freilich  hatte  auch  Solon  seine  Gesetze  ganz  anders 
classitlcirt :  er  theilte  sie  ein  in  toAitixoi  vöfioi,  vöfiot  negi 
tbh-  löionnäv  und  vö^oi  rTEQi  tiüv  iegtöy,  und  diese  Ciassi- 
tication  ir-t  in  der  That,  wie  man  auch  immer  das  Material 
der  beiden  ersten  Classeu  unter  dieselben  vertheilen  möge, 
erechöpfend. 

Indese  diese  angeblich  solonische  Anordnung  der  (ie- 
detze  steht  auf  schwächsten  Füssen.  Ihre  einzige  Quelle  ist 
die  aus  einem  Atticisten- Lexikon  im  Scholion  zu  Piatons 
Politikos  p.  298''  (Schol.  p.  373  Bekk.  und  bei  Photios 
u.  d,  W,  Kv^eis)  uud  in  wenig  abweichender  Fassung 
bei  Ammonios  p.  IS  Yaick.  nnd  Thomas  Magister  p.  36  R. 
wiederholte  Angabe  über  den  Unterschied  zwischen  den  solo- 
nischen  Kyrbeia  und  Axones,  welche  jenen  die  öfiFentlich- 
rechtiicheu  und  sacral rechtlichen,  diesen  die  privatrechtlichen 
Bestimmungen  zutbeilt. ')  Eine  ebenso  zuversichtliche  a.h 
II  Schol.  Plat.  a.  Phot.  xig-   ^  AmraODJc»!    (verkürzt    Thom. 

fttii'     tgfyotroi    .t/vok^c    {i§iy<oroi        Mug.)   ä^ovgf    xai    lengßtii    Staff- 


iglizedDyGOOglf 


88  SUtunff  der  phHog.-pfiilol.  Clause  tom  b.  Märt  108l>. 

httltlose  Aufstellung,  deren  Verkehrtheit  »chon  die  Paar  er- 
haltenen Citate  der  Axones  dartbun.  Die  Ordnung  der  Ge- 
setze nach  den  gesonderten  Materien  Staatsrecht  (soweit 
dasselbe  in  der  Gesetzsammlung  Aufnahme  fand) ,  Privat- 
recht,  Sacralrecht  würde  dem  athenisclien  Gesetzgeber  ein 
systematisches  Verfahret!  zumiithen,  für  welches  ihm  die  Be- 
dingungen in  der  Zeit  uud  der  Kechtsbildung  fehlten.  Sie 
ist  fUr  Athen  auch  um  deewillen  nicht  denkbar,   weil   hier 


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Sdiöil:   Ueber   «ittwcfi«  GestUgebuHi).  ^^ 

w^en  dieser  BeiceiohDuag  dem  Ärchon  KSnig  ein  Satxuiigttrecht 
zageschrieben  (Polemoo.  S.  118),  von  dem  die  attische  Ver- 
fiuBUDg  nichts  weiss.  Es  liegt  auf  der  Hand  und  wird 
durch  den  Inhalt  der  Bestimmungen  bestätigt,  daas  nicht 
vom  Kfinig  gegebene  oder  Torge«chl^ene  Gesetze  gemeint 
sind,  sondern  Gesetze,  deren  Handhabung  dem  Archon  König 
obliegt,  die  er  anzuwenden,  deren  Befolgung  er  zu  über- 
wachen hat.  Das  wäre  also  die  Rubrik  für  die  Cultgemtze, 
die  Westermann  in  der  Glaasification  unserer  Urkunde  ver- 
misste. 

Ans  dem  ersten  soloniscbfln  Axon  kenneu  wir  zwei  Para- 
graphen: den  einen,  welcher  die  Ausfuhr  aller  Bodenerzeng- 
nisse  ausser  Oliven  untersagte  und  dem  ersten  Archon  (bei 
100  Drachmen  Strafe  im  Unterlatisungsfall)  feierliche  Flüche 
gegen  den  Zuwiderhandelnd«]  vorschrieb;  den  andern  fiberden 
Unterhalt,  welcher  den  Wittwen  und  Waisen  Seitens  der  Ver- 
raögens Verwalter   zu   gewähren   ist.')     Wie  konnten  zwei  so 

IBfteil,  Tgl.  p.  385*^  and  234  f  —  xni  tovs  :t«g<taitoit  o{v  öl'  in  t&r  iij- 
fimr  ngoaoigäirtai  nai  nn>r  yigoviat  xai  TOf  yvraüiae  iCK  HQtajonävnt': 
richtig  bestimmt  ilorch  Polloi  Ilt  39  ^  ii  ix  jiofißiriat  tiri  yif/xaiiivti 
agatjdaioeK  ixaitiTO'  yeygaxtat  6i  Toth-ofia  iv  iffi  tov  ßaoikiios 
r4fnfi.  Die  Zn8BminengebSrigkeit  diewr  Stellen  durfte  t.  WiUmowitz 
(CommaitariolQm  gramm.  Qreifaw.  Lectionaverz.  IÖ79/60  S.  9)  aicbt 
bertreiten.  Seine  Aenderong  .diofiioy  «tatt  Stfuaatr  gibt  hd  Stelle 
dee  aUerdinge  imbekannten  Autors  ein  rftthiel  hafte«  Citut.  Gine 
'SatEong  im  Uebiet  von  Pallene*:  der  Ausdruck  wäre  ho  luif- 
Tallend  wie  die  gewählte  Form  Oiofuor  selbMt  Und  da««  in  der 
That  eine  lex  regia  vorliegt,  beweist  auch  ohne  PoUuk'  ZeugoisB 
der  Wortlaut  auf*  Unzweideutigste.  Aehnlicb  linden  »ich  auch  a<Hut 
Citttle  an«  Urkunden  unter  dem  Namen  dea  UewUiramaiuiB  ange- 
fahrt: Photiot  u,  d.  W,  deriürn,  Harpokration  u,  d.  W.  yavjobtxat. 
Schol.  Ariatoph.  VOgel  1540. 

1)  Platarcfa  Sol.  24  TSir  dt  jiro/tirtov  itäfitair  .^e6t  frcoi'f  fiaior 
ftöror  iStoxtr,  äXia  6'  iiäftir  ixütlvot,  xai  xmn  riäy  iiayärTiar  ä^i 
tör  äQxorta  aiMtloOai  ngooha^ir,  $  Ixtlvtir  ai'toy  ixaiö*  äffax/ioi  ik  'o 
Aifftiamti '    xai    ngäTot    äfwr    iajiv    6    sovtov   ntgiixmy    tor    rö/mr. 


„t,i.a,Google 


90  SiUung  der  phUog.-philol.  Clagae  vmn  6.  März  1886. 

diäparate  tiegenntände  sich  auf  derselben  Qesetzestafel  zu- 
sammeDiindeD  ?  Unter  der  Rubrik  der  vöiAOt  vdv  a^x^ytog : 
das  Yerbiodungaglied  bildet  der  erste  Archon,  zu  deseen 
Amtepfiichten,  wie  jene  FlOche  gegen  die  Exportirenden,  so 
die  afifentliche  Füreoi^  för  die  Witfcwen  und  Waiaen  und 
Ueberwachung  der  Vormünder  gehörte.') 

In  den  Amts  lokalen  des  Markts  wurden  die  Gesetze 
aufbewahrt.  'In  das  Rathhaue  nnd  auf  die  Agora'  aollten 
sie  (nach  dem  Bericht  in  Anaximenes'  Philippica)  von  ihrem 
ursprünglichen  Standort  auf  der  Burg  durch  Ephialtes  ver- 
setzt worden  sein.')    Diesem  wob!  nicht  tendenzfreien  Bericht 

Harpokration  U-  d.  W.  atiog  ....  oiros  italtiTai  ^  didofiirti  .ißtHioAu« 
rl':  ig<Mfiiy  laTs  yirrai^lv  ?  roft  liai/'ayoi; ,  ök  f^  SHoir  /ladeTr  fan  xai 
fx  TOI-  S6lD>yoc  nQihrov  Siorot  nai  In  i^ 'AgiaxorfXofi 'A&r/raleor 
aolniiag.  —  Der  Jipiüio«  5imr  DrakoDS  Ober  Todtachlag  C.l.A.  1  61  ge- 
hurt nicht  hierher.  Diese  ZiGFer  a.ut  Solotvi  Gesetzgebunff  zu  beziehen, 
wie  man  allgemein  mit  L'.  Köhler  (Hermes  II  S.  30)  tbut,  verbieten  die 
im  Vorstehenden  zuaammeng'ea teilten  Zeuffnisne.  L'm  so  weniger  lohnte 
siehe,  die  alte  recht  unfrachtbare  Controvei-se  aufzuwilrinen.  ob  Solon 
die  betreffenden  Satzunifen  seines  Vorgängers  soinein  CcMlex  pinver- 
leibt oder  ikle  l>e»onders  paginirtc  Abtheilung  vornn gestellt  habe 
(Philippi  Areopag  und  Kpheten  8.  !t64  ff.).  Man  wird  der  richtigen 
Auffatsung  von  dem  VerhältnixK  der  beiden  Ueaetzgeber  und  von  dem 
Charakter  des  aoloniachen  Codex  näher  kommen,  wenn  man  anerkennt, 
dam  Drakona  Brnimi  so  gut  wie  Solone  röfioi  auf  Axones  «tanden,  nnd 
dase  die  beibehaltenen  Qeietze  Drukous  niemal«  einen  Bestandtheil 
der  Geaetigebung  SoIouh  gebildet,  sondern  unabhtogig  von  derselben 
fortbeetonden  haben. 

1)  Gesetj;  bei  Demoetb.  «,  75.     PoHuk  VIII  8!). 

31  Didymos  bei  Harpokration  u.  d.  W.  6  Haitolftr  vö/iik  (nuhesiu 
gleichlitntend  in  dem  von  Blass  veröffentlichten  Bruchstück  eines  Lexi- 
kon lu  Demosth.  Aristocratea,  Hermes  XVII  S.  153;  kflrzer  bei  Pollux 

VIII  128)  5  "''  l<fil'«>  ™'f  ^(ora«  xai  lovf  Xvq/Ici^  ärio^er  ix  r^« 
äxgoiröirotf  t!^  Tt)  ßovAtriijffior  nai  ri/r  üyoffdr  fierfarioff  'EipiäX- 
iijf ,  <3«  iftian-  'ArnS'f''yi';  'v  ^tktnntKoTg.  Die  auf  diese  Nachricht 
gebaute  widersinnige  Erklärung  des  Ausdrucks  Dem.  'i'i,  28  6  xäioi. 
#«■  r^itni  fallt  lediglich  dem  Didymos  zur  Last  und  darf  nicht 
als   Quelle   der  Nachricht   selbst   gelten    (anden  Köhler  Hermes  TI 


iglizedDyGOOglf 


Sdiöll:  lieber  attUche  (teKUgebiing.  !'l 

steht  Aritttoteles'  ungleich  scbwererwiegendes  Zeugnis«  gegen- 
über, nach  welchem  die  Kyrbeis  tob  HausauB  in  derKönigtthalle 
am  Markt  ihren  Platz  gefunden  hatten.*)  Bei  der  neuen  Codi- 
tication  ,  die  im  letzten  Jahrzehnt  des  fünften  Jahrhunderts 
wiederholt  in  AngrifF  genommen  und  403  zum  Äbschluss 
ti;ebracht  wurde,  war  gleichfaltii  die  KOnigshalle  zur  Auf- 
nahme der  sanktionirten  Gesetze  bestimmt,*)  wie  fflr  die 
Ansatelhmg  der  Gesetzentwürfe  der  Platz  bei  der  Statnen- 
gmppe  der  Kponymoi  rur  dem  Bnreau  des  eponymen  Archon. 
Daneben  müssen  aber  auch  den  einzelnen  Behörden  Ab- 
schriften der  ihren  Amtekreis  betreffenden  Geeetztitel  zu  Ge- 
bote gestanden  haben.  Bei  jener  KeTision  im  Jahr  403 
hatte  der  Redactionsausechu^  die  ausgearbeiteten  Gesetzent- 
würfe vor  der  Bestätigung  durch  den  gesetzgebenden  Körper 
den  Behörden  zu  fibergeben,  offenbar  um  denselben  eine 
controlirende  Mitwirkung  auf  Grand  der  ihnen  EU);^glicbea 
Akten   zu   ermöglichen.*)     Auch   die    mit   Ausfertigung  der 

S.  98  Anm.  2).  Polluu'  Variante  lU  'i  .Tt/vrarrToi-  xo<  n)r  äyogiv 
linrxoftleBifoaT  Ut  iforch  Binirirkung  der  bekannten  Anfrabe  Pole- 
mona herrorgerufen ,  dauB  aolonische  Originale  der  Axones  noch  zu 
•einer  Zeit  im  Frytoneion  bewahrt  wurden  tHarp^''^'^^- ■>- '''^- "^'"''^ 
rf^l.  Platorch  Sol.  36;  Pansan.  1  10,  3).  Dosb  Solon  üelbst  sie  dort 
aufgestellt  habe,  meint  KOhler  a.  a.  O. 

1)  Harpokration  n.  d.  W.  xi-Qßiig  ....  'Aeieioiikrii  6'  h  ig 
'Athfntlior  aolnthf  ipjjalr  '  ' ärayoAtpavTK  l>e  rnt'v  hJ/ioi's  *'<  iiH'f  xt'qßeis 
lottfoar  er  rg  oTof  Tfj  ßaoiXtiif.  Vgl.  Plntarcb  8ol.  26  xni  agov- 
^jogrvihjaar,  As  'AgimoieXrii  ipriai,  xvpßtis.  v.  WilamowitK,  AuH  K;d* 
»tben  8.  208.  K.  Lange'a  Venuch ,  die  Zeai^isse  xurechtzulegen 
(Haut  a.  Halle  S.  87  %.),  verträgt  keine  Kritik. 

9)  Teisamenos'   Dekret   von  403  bei  Andokides  1.   84  loi-s  /H 

«pgov/iipoft  Twr  r6/tior  äraymiipiir  tk  töi'  lofjm'  Trcutrg  ;r^T(ßOf 
ärrfgäiffioav,  d.  i.  ek  'i/r  orodr  nach  des  Redners  Umschreibung  85 
ond  S2.  Die  409/8  (fertigte  Copie  von  Dmkons  (ieaetn  C.I.A.  I  61 
anfgestellt  aQ6<r9er  njs  moät  tijt  ßamitlag- 

3)  Teitamenoa'  Psephiema :  Sitdaior  A'  nr  .iQoeSiji ,  ol  (iQn^uiroi 
ntläo^itat  ha6  riji  ßovkljg  ArayQniyanfi  hr  narloir  txTt9ivxmr  agia^e 
tStr  'Eniarvftiar  (jtgöi  loü;  iniorvitoft  die  Handschrift)  oKontir  iiji  flov- 


„t,i.a,G00glt' 


92  SiUuiig  der  phdon.-philol.  Cltune  vom  G.  März  Itum. 

nividirten  Exemplare  betrauten  Schreiber  {ayay^^ie)  nuter- 
standen  der  Au&icbt  der  Beamten  und  konnten  von  diesen 
durch  Ordniingtistrafen  und  Zwangsmittel  zur  pflichtmäasigen 
Lieferung  der  Arbeit  angehalten  werden.') 

Die  Zuweisung  der  einseinen  Gapitel  des  Geaetzbuchett 
an  die  Terschiedeneo  Organe  der  Verwaltung  und  Gerichtsbar- 
keit befriedigte  gewiss  nicht  allein  das  praktische  Bedürfniss, 
den  jährlich  wechselnden,  ungeschullen  Beamten,  die  seit  dem 
fünften  Jahrhundert  das  Loos  berief,  den  erforderlichen  Ap- 
parat an  Rachtssätzen  und  Vorschriften  der  QeecbäflBver- 
waltuDg  in  flbendchtlichem  Zusammenbang  an  die  Haod  zu 
geben.  Jede  ursprüngliche  Gesetzgebung  wird  hervorgerufen 
und  bestimmt  durch  die  Absicht,  dem  freien  Ermessen  und 
Verfugen  der  M^strate  Schranken  zu  ziehen,  Rechtsprech- 
ung und  Executive  an  feete  Normen  zu.  binden.  Der  Buch- 
stabe der  Gesetze  ist  Norm  fHr  die  Behörden.  'Dass  die 
Beamten  die  bestehenden  Gesetze  in  Anwendung  bringen*, 
int  auch  nach  der  neuen  Codification  die  nächste  Forder- 
ung *) :  die  Forderung  des  Gehorsams  Aller  g^enQber  dem 

ioiiir^  xai  nagaSiiöiittai'  idis  äßZ"^  ^  '<?^  '^  /"l''-  Damit  mag 
mau  sanammenlialteii ,  dass  das  der  Steincopie  su  Urnnde  liegende 
Exemplar  von  Drakona  UeHets  über  TOdlnng  den  Anagrapheis  darch 
den  luit&ndigen  Beamten,  den  Basileus,  auHgebftndtgt  wird :  C.I.A.  161 

[i}o[r|  Agäxoyroi  r6fior  lö/i  :ttgi  loS  g:i[6r]ov  ärya]yga[y'}ä[r]i[iav  ol  iL\i\a- 
■fOlaipJit  töiv  röfuor  noQoXaßintf  nagä  tov  IßatHÜios],  nach  U.  Schäfers 

muprecbender  Ergfinznng  De  scribia  senatus  popolique  Atb.  Qreifsw. 
1878,  S.  15.  ~  Steinabschriften  der  (lesetie  aber  den  Blatbann  stan- 
den auch  auf  dem  Areopag:  Lys.  1,  30  (wo  das  Qesetz  über  lilxatoi; 
iforoi;  von  der  oiij^i;  ^  if  'Ägtlov  xAyov  verlesen  wird);  6,  18.  Üe- 
niosthenes  23,  2Ü  oi  Itpovucoi)  väfioi  o! i^'Agtiov  nayor:  wohl  identisch 
mit  den  'Agtiatayixixoi  rSfioi  Bekk.  Anecd.  62  u.  d.  W.  ärr.t6ät}[fia]ioi. 

1)  LjS.  80,  4  litifiaU-örtiov  li  i(üt>  äfixörciov  äiißoiäf  Kai  elo- 
iiyäriotr  lif  lu  Aixaor^gioi'  oirn  ^fiHijat  itagadovvai  tovt  yö/iovt,  mit 
meiner  Bemerkung  Comm.  in  hon.  Mommseni  p-  46ä. 

2)  SitoK  är  Ol  Affx"'  '"*'«  »'ifthim  röfton  j^"""^'  Teisamenoa" 
Dekret. 


,9  lizedoy  Google 


Sehiill:   Uehrr  nUisrkt  Ottrtzgefmtitj.  i^3 

n«nen  Gesetx  wird  nicht  au^esprocben.  Anf  derselben  An- 
scfaaaung  fuwt  die  griechische  Theorie.  Die  platonischen 
'Gesetze'  verbinden  als  correkte  Grnndl^en  der  Staatsord- 
nung die  Behörden  und  die  denselben  xUKUweisenden  Ge- 
setze: VI  p.  751*  ^vo  e?dj;  tatta  irefi  noktitias  xoaftov 
ytyvöfiEva  rvyyävei ,  jtQbnoy  ftev  naraaräveis  ■a^Ün'  re  xai 
df^tritüv,  oocig  te  aviog  eivat  del  xai  tqÖhov  ovriva  xatt- 
iaTafj4*ag  '  ttreiTa  ovTbt  Sij  tovg  voftovg  taig  agyatg  htoüraig 
anodoTtov,  ovOJivag  te  c^  xai  oaovg  xai  oliovg  rrpoa^xof 
Ol'  ntoffrais  eitj.  Bestimmter  noch  bezeichnet  Arintotelfs  die 
Scheidung  und  Wechselwirkung  der  obrigkeitlichen  Gewalten 
and  der  Gesetze,  Politik  VI  (IV)  1  p.  128ft»  1!>  nohteia  firv 
yäq  iatt  id^ig  tatg  -nöXeaiv  r]  n«pi  tag  afiyäg,  rhu  iponoi' 
»evifitjrrai  xai  zi  v6  %vqiov  tr^g  noXtteiag  xai  i/  10  TfJuog 
ixäajotg  T^g  xotvfoviag  lativ  ■  vöfioi  6e  Keytoqtüfiivot  vi'tv 
iflhtvrTbm  Tr(v  iioXtTeiar,  xa!>'  ovg  Sei  xovg  ätj-iomag  a^etv 
xai  <pvXäizttv  voig  na^ßahovtag  avtotg.') 

Daher  erklärt  ex  sich ,  dass  die  erhaltenen  Gesetze  so 
häufig  die  Form  der  Instruction  der  leitenden  'Behörden 
(Thesmotheten,  Prytanen  u.  A.)  tragen;  das«  viele  derselben 
8traf  bestimmun  gen  fflr  den  der  Vorschrift  zuwiderhandelnden 
Beamten  enthalten :  beides  gilt  auch  von  unserer  Urkunde. 
Es  ist  ebenso  bezeichnend  für  die  Absicht  des  Gewetzgebers 
wie  för  die  Bedeutung  der  auch  in  Athen  von  Hans  aus 
souveränen  Amtsgewalt,  da.«  die  Gesetzsammlung  sich  in 
Pnrm  und  Anordnung  eng  an  die  Anitathätigkeit  des  Itaths 
nnd  der  Magistrate  anschliesst,  um  diese  Tbätigkeit  zugleich 
durch  die  förmliche  Sanktion  dem  freien  Ermessen  des  ein- 
zelnen Amteträgers  zu  entziehen.  Aehnlich  erscheint  in 
Ilom,  bei  wesentlich  abweichenden  Entwicklnngsformen,  der 

,  An"  die  Rtwqitimi 
<|pr  Behörden  iimli 
im'hpn  Annnhiiii'   ilt--! 


igtizedDyGOOglf 


94  Süiung  der  fihilo».-tMM.  Clasae  vom  6.  Märt  188«. 

Fortschritt  der  Qesetz^buDg  an  die  magiatratische  Reclit- 
sprecbong  der  Eldikte  und  Formeln  angeknüpft,  und  al^e- 
schlo!«en  durch  eine  Codification  der  Edikte,  das  kaiserliche 
Edictum  perpetuuni,  das  als  bindendes  Oesetz  die  freie  Ver- 
fügung die  Magistrate  aufbebt. 

Nach  dem  AusgefDbrten  wird  man  behaupten  dürfen, 
dasci  mit  den  vier  in  unserer  Urkunde  aufgezählten  Katego- 
rien sich  in  der  That  der  Stoff  der  attischen  Gesetzgebung 
erschöpfen  liesK.  Kein  giltiger  Rechtsakt  ist  denkbar,  der 
nicht  durch  die  Thätigkeit  des  Kaths  oder  der  obrig- 
keitlichen Gewalten,  ihre  Initiative,  Leitung  oder  Ueber- 
wachung  bedingt  wäre.  Auch  die  GemeiDdeversammlung  ist 
nur  in  Verbindung  mit  dem  Uemeinderuth,  die  Gerichte  nur 
in  Verbindung  mit  den  Beamten  handlungi^fähig.  Ee  geht 
Hchon  darum  nicht  an,  die  zweite  Kategorie  xoivoi  vöfiat  mit 
Westermann  *auf  den  Antheil ,  welchen  die  Volksgemeinde, 
das  -KOivöv.  an  der  Staatsregiening  hat',  zu  beziehen,  uin  dann 
eine  so  wunderliche  Bezeichnung  dem  Verfasser  der  Einlage 
zur  Last  zu  legen.  Die  Mitwirkung  der  Ekkle^a  hatte  inner- 
halb der  'Rathsgesetze'  ihre  Stelle:')  unsere  Urkunde  selbüt 
liefert  dafür  den  Beleg.  Der  Ausdruck  xoivoi  vö^ioi  kann 
in  diesem  Zusammenhang  nur  die  für  die  Beamten  im 
Allgemeinen  bestimmten  Gesetze  bedeuten,  denen  dann 
die  speciell  för  die  neun  Arcbonten  —  die  umfassendste  Ab- 
theilung') —  imd  für  die  übrigen  Behörden  bestimmten  als 
getrennte  Gruppen  folgten.  7m  jänen,  den  'gemeinschaft> 
liehen'  Gesetzen,  gehören  z.  B.  die  Bestimmungen  über  Dis- 
ciplinargewalt  und  Prozesaverfahren,  zu  diesen  die  Formen 
der  einzelnen  Rechtahändel  in  ihrer  Vertheilung  an  die  zu- 
ständigen Tribunale :  wie  denn  auch  Aristoteles  in  der  Ver- 

1)  VgL  Polliu  Vlll  9A  f.,  wo  (uacb  Aristoteles)  die  Ekklesia  den 
Prytanen  angeBcbloHaen  ist. 

2)  Auch  hier  unter  Scheidung  der  ftlr  alle  nenn  Archooten  (xotr^) 
und  för  dJH  einzelnen  (ifiüf)  geltenden  VorHchriften :  Pnlinx  VIII  8ß  f. 


„t,i.a,G00glt' 


SeüdR:  Ueber  attitiek«  GesttMfftbutis.  95 

foBsang  der  Athener  die  Klagen  regelmässig  bei  den  instmir- 
enden  Behörden  untergebracht  hat,  und  neuere  Darsteller 
des  attischen  Prozesses  f&T  dies  Kapitel  dieselbe  sachgemäsBe 
Anordnung  adoptirt  haben.  Wenn  uns  daneben  auch  »ach- 
liche Titel  von  tiesetzen  vorkommen,  'Bergwerks-'  oder  'Han- 
deksgegetze',  'Gesetze  Ober  Zollpacht',  'über  Erbtöehter,'  'Eia- 
angeliegesetz'  u.  a. ') :  no  »ind  das  untergeordnet«  Abschnitte, 
deren  Platz  in  der  grösseren  Gruppe  sich  leicht  bestimmen 
lässt.  Bei  den  'Areopagitisohen  Gesetzen*  dag^en  (S.  92 
Anm.)  ist  ein  Zweifel  gestattet,  ob  sie  nur  einen  Abschnitt 
der  'Gesetze  des  Königs'  oder  eine  Äbtheilung  für  sich  bil- 
deten. Das  Letztere  ist  bei  dem  solonischen  Areopag 
wahrscheinlich,  und  auch  nach  4ti0  bat  der  'Rath  auf  dem 
Areopag'  mehr  die  Geltung  einer  Behörde  als  eine«  Gericht^- 
bo&  bewahrt. 

2.  Bei  dem  jährlichen  Bestätigungsakt  werden  also  die 
Gesetze  gruppenweise  der  Gemeinde  zur  Genehmigung  vor- 
gelegt. Auch  die  Form ,  in  welcher  der  Vorsitzende  Hher 
jede  Gruppe  abstimmen  läast,  schreibt  die  Urkunde  vor: 

'H  de  xBt^zovia*)  ttnio  ij  rtifoiiga,  or^  Soxovoiv  oQxeiv 
Ol  föiAoi  Ol  ßovXevitxoi,  ^  d'  variQa,  St(jj  /oj  doxotoiv'  aza 
tfjiv  Xoinwv*)  xaza  zavzä. 

Die  Angemessenheit  der  so  formulirten  Befragung  der 
Volksversammlung  kann  nur  bestreiten,  wer  voraussetzt,  da-ss 
die  ganze  Verhandlung  sich  auf  die  Abstimmung  beschränkt 
oder  mit  ihr  begonnen  habe.  Indessen  fordert  die  Form  der 
Alternative  seibat  und  mehr  noch  der  gesunde  Menschen- 
verstand, dasB  die  MajoritSt  der  Ekklesia  nicht  blindlings  für 
oder   wider    Beibehaltung   ganzer   Kapitel    des   Gesetzbuches 

1)  Die  Belege  bei  Meier-Lipsina  Att.  Proceu  207  n.  21  (UTOJ. 

2)  llit  der  besten  HaDdachrift  gegen  die  widenunnige  Tnlgata 
ixixeiQOToria. 

3)  So  ändert  We«teminnii  glücklich  daa  flberliefertf:  tmrdiv.  Bit 
wäre  nnatatthaft,  nur  zwei  C)iu«en  herrorsnibflbeii. 


igtizedDyGOOglf 


1>I>  SUüsHtig  der  pÄdns.-pAiloI.  Clamf  rom  IS.  Mutz  1886. 

mit  Ja  und  Nein  zn  entscheiden  hatte,  sondern  über  etwa 
beabsichtigte  Reformen  verständigt  sein  musste.  Der  Ab- 
stimmung ging  hier  wie  flberall  die  Debatte  voran .  welche 
Gelegenheit  bot,  auf  LUcken  oder  Mängel  der  Gesetzgebung 
hinzuweisen ,  neue  Vorschläge  7.11  empfehlen  oder  fflr  den 
alten  Bestand  einzutreten.  Meldete  eich  kein  Redner,  so  war 
die  Abstimmung  lediglich  eine  formelle,  ein  Akt  der  Be- 
stätigung der  betreffenden  Klasse,  und  erfolgte  der  Ueher- 
gang  Kur  nächsten.  Möglich,  Ja  wahrscheinlich,  dass  in 
solchem  Falle  die  einfache  Feststellung  .  der  Einstimmigkeit 
ohne  die  Gegenprobe  genfigte.  Nur  wenn  auf  die  vernom- 
menen Vorstellungen  hin  die  Majorität  der  Versammlung 
sich  dafQr  erklärte,  dtuts  der  eine  oder  andere  Abschnitt  de» 
Gesetzbuches  verbesserungsbedürftig  sei ,  war  die  Bahn  der 
Gesetzgebung  ffir  dies  Jahr,  und  nur  ffir  diesen  Abschnitt  frei. 
Genau  entsprechend  ist  das  Verfahren  bei  der  Epichei- 
rotonie  der  Beamten,  die  in  den  folgenden  Prytanien  geradezu 
die  Stelle  jenes  Hestätigungsaktes  der  ersten  Prytanie  einge- 
nommen zu  haben  scheint.')  Die  Beamten koll^en  wurden, 
falls  sich  auf  die  Frage,  'ob  ein  Jeglicher  sein  Amt  wohl 
versehe',  kein  Widerspruch  erhob,  durch  das  Votum  der  Ver- 
sammlung förmlich  bestätigt:  im  Falle  einer  Beschwerde 
entschied  nach  Anhören  der  Anklage  und  der  Rechtfertigung 
die  Gemeinde  mit  Stimmenmehr,  ob  vorläufige  Enthebung  vom 
Amt  zu  erfolgen  habe  oder  nicht.  Selbst  die  auf  die  ganze 
Klasse  gerichtete  Befragimg  und  Abstimmung  findet  eine 
Analogie  in  dem  einzigen  genauer  ge»ichilderteii  Falle  einer 
Apocheirotonie  der  Behörde,  der  im  Jahr  344/^  wegen  der 
Verschuldung  eines  Thesmotheten  Hber  dan  ganze  Thesmo- 
thetenkollegium  verhängten  Suspension.*) 

1)  Schwerlich  fand  aohon  in  der  ersten  Prytanie  eine  'Wieder- 
wnhr  dfir  Behörden  statl-:  man  milHHtp  nif  ilpnn  für  die  Schatümeint«- 
('oUe)Hen  ^lt«n  lasnen. 

2)  IDem.j  g.  Theokriiip«  g  27  f. 


igtizeaoy.GoOgle 


Sehfäl:  Utber  attigche  Oeseligebung.  97 

Westennatin  findet  diese  Äiiadehnung  des  Votums  auf 
die  ganze  Gruppe  der  Gesetze  befremdlich ;  nur  auf  Beibe- 
haltong  oder  Verwerfung  des  bestimmten  angegrißenen  Ge- 
setrofl  durfte  die  Abstimmung  gerichtet  sein.  Es  liegt  »her 
in  der  Cooflequenz  der  von  der  OemeindeTersammlung  in 
der  Legislative  streng  eingehaltenen  Grenzlinie,  dass  dieselbe 
sich  jede  vorgreifende  Aeusserung  Aber  den  Gesetzinhalt, 
jede  präjudizielle  Einvrirkung  auf  die  gesetzgebende  K8ri)er- 
achafl  versagt.  Wie  ungereimt  auch,  wenn  die  Ekkleaia  das- 
selbe Gesetz,  welches  sie  mit  Majorität  verworfen  hatte,  hinter- 
her hStt«  durch  eigens  gewählte  Anwälte  vertheidigen  lassen  I 
Bdue  Parteinahme  der  Gemeinde  kann  nur  dem  Bestand  der 
Verfassung,  also  den  angegriffenen  Gesetzen  gelten.  Mit 
der  vorsichtigen  Entscheidung,  dass  ein  Kapitel  des  Gesetz- 
buchs einer  Verbesserung  fähig  zu  sein  !>cheine,')  ist  dies 
Kapitel  nicht  etwa  a^j^escbaßt.  Diese  Entscheidung  hat  zu- 
nächst die  Bedeutung  des  Zugeätändnisees,  dass  Nomotheten 
zur  Prflfiing  der  Sache  eingesetitt  werden  sollen,  denen  da- 
mit nicht  sowohl  eine  bestimmte  Richtung  als  der  Bereich 
ihrer  Thätigkeit  vorgezeichnet  wird.  Zugleich  enthält  sie 
eine  Aufforderung  an  Jeden,  der  sich  dazu  berufen  fühlt, 
sich  an  der  Kevisionsnrbeit  durch  Verbesserungsanträge  zu 
betheiligen,')  ohne  diese  Mitwirkung  ängstlich  auf  die  von 
den  Rednern  der  Vervammlnng  speziell  angegriffenen  Gesetze 
zu  beschränken.  Zu  Demosthenes'  Zeit  wurde,  wie  der  Pall 
de«  Timokrates  selbst  und  gleichzeitige  Urkunden  lehren, 
bei  den  Vorlagen   für  die  Nomotheten  auch  die  Beschrank- 


1)  NichtH  A-oderea  besagen  die  Worte  Stqi  /li/  Soxovoir  äe>crTv  ol 
rö/uH,  auf  die  auch  der  Redner  hinweist  %'ib.  Der  Ausdruck  im  Folgen' 

den  iär  riMf  noc  vdfiiuy  iiüv  xeifierair  äjtoxeiQOiovii9<tioi ,  ^oicTr  .T»pi 
iiü»'  ä.tux"go'ortjdrrr<uy  xik.  darf  nicht  vertUbreu,  dio  prinzipielle  Za- 
stiniinun)}  der  Öeineinde  zur  Verbe«seruüg  der  tJeHptw  als  oine  Vor- 
werfunK  bestehender  Üeaetze  auBznIegcn. 

2)  TeiBamenos*  Dekret  Andok.  1,  84. 

IHMI.    PhlkK'llhllül.  l>.  lllM.  CJ.    I.  7 


,9  lizedoy  Google 


98         SiUung  der  phäm.-^üol.  Clause  vorn  6.  Märt  1886. 

ung   anf  das  vorbezeichnet«  Gebiet  der  Geset^ebnng   nicht 
mehr  beobachtet. 

Uebrigens    schon     die    Erwägung ,     wie    oft    die    Ab- 
ändemcg  eines  einzelnen  Gesetzes    zugleich    andere   benach- 
bart« Bestimmungen  berührt,   die  Erfahrung,    daas  die  An- 
nahme  eines   neuen   K«chtsgrundsatzes    nothwendig   auf  die 
ganze  Mat«rie  umgestaltend  wirkt,  gebot  der  Prüfung  nicht 
allzu   enge   Grenzen  zu    ziehen.      Auch   in   dieser   Richtung 
erweist  sich  jetzt  der  erste  Fund  eines  griechischen  Original- 
Gesetzbuchs    als    fruchtbar.     Das   Recht   von    Gortyn ,    die 
grosse   epigraphische  Entdeckung   des   letzten  Jahres ,   kann 
unmöglich,  wie  wohl  geschehen  ist,  als  ein  Codex  des  Privat- 
rechts   der   kretischen  Stadt  betrachtet  werden ,    auch   nicht 
als    die   Gesetzsammlung    zum   Gebrauch    einer    bestimmten 
Behörde,  etwa   des   eponymen  Kosmos.     Beiden  Voraussetz- 
ungen widerstreitet  der  seltsam  ungleich  massige,  unvollstän- 
dige   Inhalt ,    der   Mangel   jedes    Prinzips    der    Anordnimg. 
Grössere ,    in    sich    zusammenhängende    und    abgeschlossene 
Kapitel  ül>er  verwandte  Materien,  wie  Erbrecht,  Erbtöchter, 
Adoption,    wie   mit  eigensiuniger  Absicht  von    einander   ge- 
trennt durch  abgerissene  Gesetze  Obligationen  rechtlichen  In- 
halts ;   am   Schluss   ein  Paar  (offenbar   gleichzeitige)    Nach- 
träge zu  früheren  Bestimmungen,  auch  solchen,  die  in  dem 
Gesetz  nicht  stehen ;  hie  und  da  ausdrückliche  Berufung  auf 
ältere  Kechtsaufzeichniingen:   wie    ist  diese  lex  per  satnram 
lata  entstanden  zu  denken  V    Die  Erklänmg  liesse  sich  geradezu 
Dekrets   geben.     Tovg   de 
Hv    eis   ''ö»'    toixov  ivane^ 
n  der  Verordnung  für  die 
.  91    A.  2):   den    anschan- 
Ft   liefert   heute  die  Wand 
h  bei  jenem  attischen   Ke- 
e  Aussenwand  der  Königs- 
und  feierlichen  Sanktion 


,9  iizedoy  Google 


SdwU:  Ueber  attische  Oesetegthvng.  9!) 

der  Gesetze  aoHdrficklich  den  oeuen  Gesetzen  vorbehalten 
(bTtoobiv  av  TtQoadijj).  So  sind  jene  zwölf  Colnmnen  nicht 
der  Codex ,  sondern  ,  wie  man  sie  mit  Recht  genannt  hat, 
die  'NoTelle'  —  vielmehr  die  'Novellen'  von  Gortyn:  das 
lOi^ebnisa  einer  angeordneten  Revision  einzelner  Titel  des 
Gesetzbuchs ,  die  hier  durchgreifender  ganze  Materien  auf 
Gnind  veränderter  Rechteanschauung  umarbeitete,  dort  nur 
Einzelnes  neuerte  und  zufügte.  Die  Veröffentlichung  erfolgte 
nicht  in  der  Form  einer  abscblieHsendeu  Redaktton  des  Ganzen, 
sondern  —  nicht  anders  als  in  unseren  Regierunga-  und  Ge- 
setzblättern —  genau  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  die 
einzelnen  Abschnitte  von  den  dazu  berufenen  Organen  be- 
arbeitet und  genehmigt  worden  waren. 

Wir  kehren  zu  unserem  Gegenstande  zurQck.  Das  Vor- 
stehende wird  hinreichen,  auch  inhaltlich  die  für  die  Ab- 
stimmung der  Gemeinde  bei  jenem  Bestätignngsakt  vot^e- 
schriebene  Fassung  zu  rechtfertigen.  Die  vor  der  Abstim- 
mung vorausgesetzte  Diskusaion  wird  in  der  Urkunde  nicht 
ausdrücklich  erwähnt  und  brauchte  nicht  erwähnt  zu  werden, 
weil  diese  Urkunde  nicht  sowohl  den  Zweck  hat,  den  Ge- 
schäftsgang der  Ekklesia  zu  beschreiben,  als  die  Competenz 
der  Ekklesia  bei  der  Gesetzgebung  und  die  Form  ihrer  Mit- 
wirkung festzusetzen.  Genau  dasselbe  wiederholt  sich  in 
dem  Gesetz  über  die  Verhandlung  vor  den  Nomotheten 
(g^fen  Timokr.  33):  auch  dies  Gesetz  schreibt  nur  die  Form 
der  Bescfalussfassung  vor ,  ohne  der  vorangehenden  Debatte 
zwischen  dem  Antr^steller  und  den  öffentlichen  Anwälten 
Y.a  gedenken, 

3.  Ti^v  ä'  ifrixeiQOi:oviav  elvat  rüv  voftiav  xaio  loig 
yö^ovg  Tovg  HBtftevovg. 

Bei  diesem  Passus  kann  ich  Westermanns  Bedenken 
nur  beipflichten.  Eine  allgemeine  Verweisung  auf  'die  be- 
stehenden Gesetze'  ist  an  dieser  Stelle,  am  Schluss  der  eben 


iglizedDyGOOglf 


100        Sileuttg  der  fAäog.-pkiM.  Clagte  vom  6.  März  188G. 

g^ebenen  in«  Einzelne  gehenden  Bestimmungen  ainnloe;  sie 
ist;  es  überhaupt  in  einem  Aktenstück,  das  gerade  die  gesetz- 
lichen Vorschriften   Über  die  Epicheirotonie  Kum  Inbnlt  hat. 
Taylors   Vorschlag,    änoxetgoTovia   zu    lesen,    ändert    daran 
nichtn.     Eine    ITmstellung    des   Satzes ,    die    man    versuchen 
könnte,   an   den    Anfang    hinter   fnixeigotoviav   nouiv   ttäv 
wUrde   doch    nur   den   erstgenannten  Antrtoss ,    nicht 
werer  wiegenden    zweiten    beseitigen.     Der  Satz   ist 
erständige  Interpolation,   die  das  Vorhergehende  re- 
und  wohl   den  Anschluss  der  folgenden  Worte  iäv 
tiöv  vöfUDv  itüc  xetfiivtof  ärtoxeiffOTOvijitütai.  üusser- 
l>e reiten  will. 

Eav  dt  itveg  twv  voftiov  t<öv  xeifttviov  anoxeigoto- 
TOtg  TTffvtäveig,  ftp'  luv  ov  3;  tTTixei^iovia  ytvijtai, 
TE^i  täv  diioxEißotovijitivTWf  tijV  lEXcitatav  twv 
xXrjaiwv,  roig  Öf  n^iß^oig,  d  ov  Tvyxäv(aai')  fTQO- 
sg  tv  lavxfj  Tg  txxiijo/^,  jfßij^or/tciv  fnavayKeg  rrgiütov 
J«ßa  neQi  twv  vOfio!ttTwy,  xa&''  o  Tt  xa^Edotvrai,  xai 
'1  a^yvßiov,  onodev  zoig  vo^to&itatg  eatat.  tovg  Ae 
xg  eivai  ix  tüßv  ofnafioxotwv  tov  r>XiaaTt%6v  c^xor. 
\a  die  Gemeinde  einer  Gesetzesrevision  im  Prinzip 
mt  hat,  wird  erst  in  einer  späteren  Versammlung, 
en  der  Pryfanie,  über  die  Bedingungen  verhandelt, 
Ichen  das  zur  Prüfung  der  G&'«etze»antri^e  bestimmte 
tten-Collegium  einzusetzen  ist :  Bedingungen,  die  sich 
r  Zahl  und  Bedeutung  der  mittlerweile  bekannt  ge- 
Verbes,"ierungsvorschl^e  richten.  Der  Inhalt  dieser 
ngen  ist  durch  die  Wiederholung  des  Redners  ge- 
I  Den  Wortlaut  hat  Westermann,  der  zwischen  Ur- 
i'yxär<oai ,  wie  der  Auguatanus  und  Reine  Sippe  bieten,  ist 
itf  und  dem  constanten  (iebranch   tteinäss   nothwenili^:  (lii> 

25    xai    nqäior    ig--'    ifttv    r^oitjoar    iiaxiipoioviav ,    nüiegor 


„t,i.a,Google 


Schält:  Ueber  attische  Geaettgebttng.  101 

künde  und  Rede  das  umgekehrte  Verhältnisa  annimmt,  mit 
wenig  Glück  angefochten.  Er  hält  die  'dritte'  Ekklesia 
bei  Demosthenes  für  die  dritte  der  Prytanie:  der  Ausdruck 
'die  letzte  der  drei  Versammlungen'  soll  verrathen,  dass  der 
Verfasser  der  Einlage  nur  drei  ordentliche  Gemeindeversamm- 
lungen der  Prytanie  kannte,  also  von  der  Voraussetzung  der 
späteren  Zeit  an^ng,  da  die  Bürgerschaft  in  zwölf  Phylen 
gegliedert  war.  Indess  ^  xQiTri  IxxXijaia  ist  im  Mimde  des 
Redners  die  drittnachste  von  dem  vorher  angedeuteten  Zeitr 
punkt  an ,  wie  in  der  bekannten  Formel  des  Probuleuma  ij 
}iQÜzt]  ixxXrjttitt  nicht  die  'erste'  schlechthin ,  Hondem  die 
'nächatfolgende'  (i)  eTiiovoa  heisst  es  seit  An&ng  des  8,  Jahr- 
hunderts) :  als  'die  letzte  der  drei  (noch  Übrigen)  Versamm- 
lungen* wird  verständlieh  genug  die  vierte  und  letzte  ordentr 
liehe  Versammlung  der  Prytanie  bezeichnet.  Dass  zwischen 
diese  Verhandlung  und  jene  erste  vorbereitende  mehr  als 
eine  Versammlung  fiel ,  lässt  sich  auch  aus  der  von  Demo- 
sthenes  anderswo  berührten  Vorschrift  entnehmen,  nach 
welcher  die  neuen  GesetKvorschläge  dem  Rathsschreiber  ein- 
zureichen und  von  diesem  'in  den  Volksversammlungen'  zu 
verlesen  sind.*) 

Die  betreffende  Versammlung  beschäftigt  sich  nicht 
etwa  mit  einer  Instruction  für  die  Nomotheten,  sondern 
au8ächlie»ilieh  mit  den  äusseren   Bedingungen  für  die  Be- 

A-  jnporoi^flijtt  ttatpigeir ,  ovx  ev&v!  tiSirai  nQtmiToSay ,  &XXa  tijv 
t(/itijy  ditidti^ay  (HxXTjoiar ,  xai  oird'  ir  taitß  tifiiyai  dtdäataoir ,  AXX^ 
niehf}ao9at  KO&'  Sri  rot';  voitofiitas  xa&aUi. 

1)  fregen  Lept.  M  xai  nnö  toittav  f  (nha^tr  (x^ttrai  ngöafic 
tmr  'E:iv>vviiot*  Jtai  tri)  yoaitfiaitX naQabovrai,  tovioy  S  iv  loi«  /xJciij- 

Wentennrtnn  vergeblich  mit  »einer  Auffaaaung  in  vereinigen  sucht 
da)!e)^ii  ■.  A.  Beu«ch  de  diebus  cont.  ord.  p,  53).  Dasselbe  voraui 
tDsetzen  bei  Deiaarchos  1,  42  oi  tfftäatxt  lofE  itXr/aior  JSti  iqla  xäkan 
kaßö>v  lujfygaipt   xai  (itTtoxivaie   rir   rö/tov   xa&'  Ixdaltir   IxxX^ 


,9  iizedoy  Google 


102  Sitzung  der  phäos.-phäoi.  Clas$e  vom  6.  März  1886. 

Stellung  derselben,  ihrer  Zahl,  der  Dauer  ihrer  Punktion, 
der  Anweisung  der  Diäten.  Die  Bedeutung  der  Formel 
y^ljtjfiatitßiv  —  ntQi  twv  vofioi^Eiäy  xa&'  o  ti  xa9e3ovviai ') 
hat  Westermann  nicht  gewürdigt,  wenn  er  den  'summari- 
schen Ausdruck'  bei  dem  Redner  (S.  100  Anm.  2)  begreiflicher 
findet  als  im  Gesetz,  und  hier  eine  bestimmte  Angabe  der 
Bedingungen  erwartet.  Von  den  beiden  Funkten ,  die  er 
vermisst,  wird  der  eine,  die  Dauer  der  Session,  später  an 
geeigneter  Stelle  erwähnt  und  von  der  Anzahl  der  einge- 
brachten GesetzvoTSchläge  abhängig  gemacht:  mit  dem  andern, 
der  S^hl  der  Nomotheten,  hat  es  sicherlich  dieselbe  Be- 
wandtniss.  Allerdings  gibt  Pollux  VIII  101  'tausend'  Nomo- 
theten wie  eine  von  Haus  aus  feststehende  Zahl.  Aber  die 
Quelle  dieser  Angabe  ist  schwerlich  eine  andere  als  der  aus 
unserer  demoatbeoischen  Rede  bekannte  Fall  der  1001  fSr 
Timokrates'  Gesetz  bestellten  Nomotheten.*)  Keinesfalls  lässt 
sich  ein  solches  Zeugniss  gegen  die  Fassung  unserer  Urkimde 
verwerthen,  in  der  Westermann  gar  die  vemiisste  Chiffer  fQr 
xdiovg  (oder  h'a  xai  x'^ovg)  einschalten  möchte.  Im  fQnfLen 
Jahrhundert  finden  wir  bei  Akten  der  Gesetzgebung  —  zu 
diesen  gehört  die  Einechätzung  der  BHndner  —  500  Ge- 
schworene tbätig ;  dieselbe  Zahl  bei  der  ausserordentlichen 
Gesetzrevision  von  403.  Die  ausdrückliche  Vorschrift  in 
diesen  Fällen,   wie   fibr^ns   auch   in   dem  angefahrten  der 


1)  Eine  pasaende  Vergleichung  bieten  die  Verhandlungen  im 
Frühjahr  415  ttber  die  aicilieche  Expedition.  In  einer  ersten  Ekklesia 
wird  daa  Unternehmen  faeachiouen,  /uia  ie  loSio  ^fiigif  nt/unj]  Ixulr}- 
ola  alf&ig  lyiyreio,  Jtatf'  Sti  zgi)  Tt/r  nagaoxevijv  taif  vavo!  idjioia  jiyren- 
&ai  Hat  toTs  OTQaTtjyoK,  et  lov  itQooisotno,  tfitjipiod^vai  h  löv  ixiilovy 
Thuk.  VI  8,  vgl.  das  Ergebnis«  25  f. 

2)  9  27  in  dem  (freilich  auch  verdächtigten)  Dekret  tavs  di 
yofiodhae  etrai  Ira  xai  x'^iovs  i»  iiür  i/ua/toxaian'.  Auch  der  unsin- 
nige Zusatz  bei  FoUux  iv  als  e^ijv  Xvaat  vS/iav  naiaiör,  ov  diirat 
viov  ist  nur  aus  dem  stark  mis«Terstandenen  Vorschlag  dee  Demo- 
Bthenes  8,  10  gefolgert.    Vgl.  Stojentin  de  lul.  Pollacis  auct.  p.  27. 


,9  iizedoy  Google 


Sdiätl:  JJäitr  atlUche  Gesetigebung.  103 

Timokratea,  erweist,  dass  die  Zahl  der  N^omotheten  nicht 
ein  fOr  allemal  festgesetzt  war,  aondern  so  gut  wie  die 
Dauer  ihrer  Funktion  nach  dem  Umfang  und  der  Wichtig- 
keit des  vorzulegenden  Materials  durch  äemeindebeschluss 
bestimmt  wurde. 

Damit  steht  im  Einklang,  dass  die  Versammlung  auch  fiber 
die  Kasse  befindet,  auf  welche  die  Diätes  fDr  die  gesetz- 
gebende Körperschaft  anzuweisen  sind.')  Indem  die  Nomo- 
thesie eine  grössere  Anzahl  der  Geschworenen  auf  längere  oder 
kürzere  Zeit  in  Anspruch  nimmt,  tritt  sie  als  ausserordent- 
liches Geschäft  zu  den  regelmässigen  Funktionen  der  Heliasten, 
und  auä  der  vermehrten  Arbeit  erwächst  zugleich  eine  oft 
beträchtliche  Mehrbelastung  der  Staatskasse.  Die  Behaupt- 
ung will  wenig  besagen,  dass  der  Nomothetensold  vom 
Richtersold  nicht  verschieden ,  also  auch  die  Quelle  beider 
Diäten  dieselbe  gewesen  sei :  zumal  uns  über  diese  Quelle  *) 
Nachrichten  wie  Vermuthungen  fast  ganz  im  Stich  lassen. 
Gerade  in  dem  einen  bekannten  Fall  sind  die  Diäten  für  be- 
stimmte Gerichtshöfe  durch  Spezialgesetz  auf  eine  besondere 
Kasse,  die  der  Schatzmeister  der  Göttin,  angewiesen.*) 

5.   Eay  d'  ot  fi^vrävetg  ft^  noiwai  xara  ra  yey^ftfiiva 


iglizedDyGOOglf 


104        Sitxung  der  jMoi.-phSM.  CUuse  vom  6.  März  1886. 

yeyifaftftiya,  o^leiv  zwv  ^h>  ngvtäreiiii'  fitaffiov  z*^'"?  ^^Z- 
fiag  (epäg  x^  lii^ipiq,  tCrv  di  n^ii^tav  ^naaxoq  oqvt^tta 
(ivqiag  d^axfiag  it^g  t^  ji9^^ '  xai  evdeiiis  avtäiv  Sann 
n^S  ^OLS  iteafto^irag ,  via&äniQ  läv  zig  aßxfl  ogieiXtuv  t^ 
äTjftoaiqi '  Ol  de  ^ea^otf^tzai  xovg  ivdttx&hirag  eiaayövrtuv  ctg 
■tö  äixaatrjfiov  xorö  zöv  vöfiov ,  tj  jUi)  ayiävtiav  eig  ^Qtiov 
näyo*  wg  xaTai.vovieg  t^v  intxvöqdwaiv  tühr  vöfiviv. 

Stehende  Formel  der  Strafandrohung,  durch  welche  die 
Geechäflsleiter  der  Versammlung  fßr  die  ordnungsmässige 
Verhandlung  des  Gegenstandes  verantwortlich  gemacht  wer- 
den.') Die  Scheidung  der  Prytanen  und  Proedroi  beweist, 
dass  die  vorliegende  Fassung  des  GesetTies  nicht  über  das 
zweite  Jahrzehnt  des  vierten  Jahrhunderts  zurückgehen  kann. 
Dem  Verhältniss  zwischen  beiden  CoUegien  entsprechen  die 
Stralsummen  nach  Weetermanns  glücklicher  Besserung  fiv^lag 
fUr  teita^ömovra  (M  f(ir  /i',  vgl.  die  in  der  Anmerkung 
angefahrten  Stellen).  Mit  diesen  Geldstrafen  läset  sich  die 
Form  der  Endeixis  recht  wohl  vereinen,  von  deren  Anwend- 
ung gegenüber  dem  die  Dehatte  oder  Abstimmung  hin- 
dernden Piytanen  sich  in  der  That  Spuren  finden.*)  Den 
Passus  vLa^äneq  läv  iig  a^  ögiühüi'  r^  di}fioaii{t  verdäch- 
tigt Westermann  mit  Unrecht,  weil  auf  dieses  Verbrechen 

1)  Zwei  übrigen«  aacb  sachlich  verwandte  Beispiele  werden 
genügen:  C.I.Ä.  I  37  in  der  Verordnung  aber  die  TrihntschAtziing 
Ol.  88, 4/425  T.  17  fg.  (Köbler  DeÜBCh-att.  Bund  65)  läy  Si  /li,  ifevtj.*o.]o. 
i[f]  TÖr  dijfior  -  —  -    [^]ni    (*l^]tüf   aiitßv ,    6f\el}^tv   x'^'^    dgaxfis 

iEffa]c  i^["  'Aff]^valiat xa](  t»ö{i]    btiftottimi   [ eifiwia^ 

/tvgi]am  [dßa]xfi-^[oi  Snatitos  läy  3iQ}v%6[vitor].  25  üv  d(e  /t]ii  iic[vry]- 
Htaot  ii  [lör  3i}/i]or  Ij  [jirj]  dt[aJigäiio]ai  inl  oip<äv  a[iiimy,  eii&vi'iafiiit 
fiv]eiaoi  6e[axft^]air  ?[«(Kn)oi  lä/t  [neviär]etov.  11  1151»  im  Ebren- 
dekret  für  Peisitheidea  von  Delos  (nach  Hitte  des  4.  Jabrh.)  48  fg. 
eiär  ii  fi[ij  e!titi'ti<p]üui>air  ot  [iig]äiigot  Mai  [ö  iinazäi\tis  imr  rofiofiei&r, 
isf>id[hto  «aorjoc  aviäir  X  dqaxfiäs  Jeeoe  [i^i  'Adf]r\ät. 

2)  In  der  VerbotidlDiig  über  die  ÄrginuBenBieger :  Xen.  Uem. 
1.  1,  18.  4,  4.  8  (vgl.  Hell.  1,  7,  15).  Piaton  Apol.  p.  32b.  —  ^^ 
Sache  Ueier-Lipsius  Att.  Proc.  S.  288  fg. 


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iure:    i:=?tfr^.:-. 


Eaiäav-    :it».c .u      i 

OUl^tB  71-1111. 

Uwe'  1!   -j-'  ■*- 

deukeuöi-  A'.t-- ■.-run- 
der i 


ia  Analisif  df'  (oi  n.-  i.<t. 

Die  AnwaiihiBjT  eiiwr  li--  e;   i-w.~i*i(.»«  7  >      1 
Strafe  pflep  bettinnuKT  MB«r>:j  a.  wciw«.  Ut'^n'u'rnl 

(jebeti  liwu  Ai  xoi  iriilici:  ta    carv-v^    ra  i'       •'   '  /''  '"" 

Fwmei.  Toanifrt  C.I.A.  1  :■£  1  ]4f«,    (..  /m^,  ^,  ,,^^._    _  _'^  ,^ 

I«.-  z?-,i.a«r.  rarm;  7)^,^  fiÄao-  \-ii,lin.,,nj  -l]  ^„\,.\^  _    ,..'x'a.-, 
VI  ':'.i;v<«m>,-  ».  t^  Ü,lÄ„  ZBfi»»n<  »V/-  ,„■„  „,... 
*  .'a.lv'V.ej.     .kh  folgt  K,..,.,*,   /,<     .. 

i^Iis:!^  dat  Ltsnng  kom-      ^  '..  ,. 
FüTBH^  ist  Uweto  VUl,  '*  ...^    '  .  , 


„t,i.a,Google 


104         Sitzung  der  pMh^.-philol.  Clasat  ewn  6.  Märt  1886. 
yeytfttfifjiva,  6q>eileiv  für  fttv  n^tävemv  ^atnov  j^iJU'og  ägox- 

fivQiag  ÖQaxfog  ie^dg  t^  ji^v^ '  xal  i'vdeiiis  avräv  i'attu 
nijog  Toi's  9eapo&iTag,  xa&äneg  iöv  xig  offxt]  oipeihav  t^ 
dij/ioalift '  Ol  de  ^eaftot^itat  tovg  ivÖeix^ivrag  Btaayoyitav  eig 
tö  dixaatr^ov  Tiara  rov  vöfiov ,  ij'  /iij  äviövTtav  eig  lAi^etov 
näytw  wg  %anaXvovttg  ttjv  inavogS'waiy  tiäv  vofMiiv. 

St«bende  Formel  der  Strafandrohung,  durch  welche  die 
Geschäfteleiter  der  Versammlung  für  die  ordcungamässige 
Verhandlang  des  Gegenstandes  verantwortlich  gemacht  wer- 
den.*) Die  Scheidung  der  Prytanen  und  Proedroi  beweist, 
diiss  die  yorliegende  Faeaung  des  Gesetzes  nicht  über  das 
zweite  Jahrzehnt  des  vierten  Jahrhunderts  zurückgehen  kann. 
Dem  Verh&ltnies  zwischen  beiden  Goll^ien  entsprechen  die 
Strafsummen  nach  Westermanns  glücklicher  Besserung  /jv^iag 
für  zertafiöxovTa  (M  fflr  /i,  vgl.  die  in  der  Anmerkung 
angeführten  Stellen).  Mit  diesen  Geldstrafen  läset  sich  die 
Form  der  Endeixis  recht  wohl  vereinen,  von  deren  Anwend- 
ung g^enfiber  dem  die  Debatte  oder  Abstimmung  hin- 
dernden Prytanen  sich  in  der  That  Spuren  finden.*)  Den 
Passus  xaS^äncQ  eav  zig  agj^tj  öq>Eihoy  r^  dtjuoaii^  verdäch- 
tigt Westermann  mit  Unrecht,   weil   auf  dieses  Verbrechen 

1)  Zwei  übrigens  auch  sachlich  verwandte  Beispiele  werden 
genügen:  C.I.A.  I  37  in  der  Verordnung  Ober  die  Tributuchfitznng 
01.88,4/435  V.  17  fg.  (Köhler  Deliech-att.  Bund  65)  iay  »i  fii)  cf;v^xtü]a< 
i[s]  IÖV  S^fiof  -  —  -  [i]ni  i^tp]iär  aitöiv ,  6<p[elieir  x'^"^  ägajf/iös 
lißa]g  i§[(  yiJl))va[fai  -  -  -  -  Ka]i  im[i]  itjuoaitot  [-  -  -  -  ev&ifrEo&ot 
inigi]aai  [iga\xfi^[<ii  Stiaotos  Täv  ^g]uiä[vBti>v],  25  iav  6[e  fi]ii  iSt[viy]- 
xtoat  h  [tov  d^ti\ov  ^  [jiri]  di[a.-igä^io]ai  ixi  atpür  a[viär,  iv^vrca&ia 
Hv\Qlai!t  Je[ai;/i^]<"v  «[xaOT]os  ii3/i  \iievTäv]io>v.  II  115''  im  Ehren- 
dekret Tdr  FciaitheideB  von  Deloa  (nach  Hitte  des  4.  Jahrb.)  48  fg. 
tiay  ii  ii\ii  kitiyiriip]l'itaotv  ol  [ag]aidgot  xai  [6  inioiät]iis  itüv  ro/to^ei&v, 
Siptii-lhto  txaot]of  avimv  X  ägaxfas  hßoi  [i^i  'A^r]äi. 

2)  In  der  Terhandlnng  über  die  Arginusensieger :  Xen.  Mem. 
l,  1,  18.  4,  4,  8  (vgl.  Heil.  1,  7,  16).  Ptaton  Apol.  p.S2\  -  Zur 
Sache  Meier-Lipeius  Att.  Froc  S.  288  %. 


,9  lizedoy  Google 


Sdtäll:  Utber  attische  Oesettffeburtg.  105 

TodesBtrafe  gesetzt  sei.  Die  Analogie  gilt  dem  Verfahren, 
nicht  der  Strafe:  derartige  Verweisungen  haben  immer  den 
Zweck,  die  Ausdehnung  eines  Ver&brens  auf  einen  Vorgang, 
fOr  welchen  dasselbe  nicht  auadrQcklich  vontiesehen  war, 
durch  Anlehnung  an  einen  mehr  oder  weniger  verwandten 
Fall,  der  jenem  Verfahren  unterliegt,  zu  motiviren.') 

6.  n^  Se  T^  hatXrjaiag  6  ßovXöfAEvog  li&Tjvtxiwv  ixxi- 
iHiiü  TCQÖaittv  jwv  'E/Twvvfuav  ygäipag  lovg    vöftovg    mjg  Sv 

CT/tat  6  äijfiog  fie^l  %ov  x^ov  joig  vofio&eiats. 

O  ät  listig  TOP  xaivöv  vöfiov  ävay^tpas  eis  Xevxfafta 
hat&itm  nfjoa^eif  xüv  'Eirunvinav  öatjftif/tu ,  twg  a»  ^ 
hMkijoia  yivr^tat. 

Zwei  in  der  Fassung  abweichende,  im  Inhalt  sich  TöUig 
dackende  Vorschriften  fiber  die  vorgängige  Bekanntmachung 
der  GleeetzentwUrfe ,    die    sich    nebeneinander   schlecht   ver- 

1)  z.  B.  C.I.A.  II  811,  139  iär  de  ol  Tiäv  reojgiior  ägxom;  — /lij 
äfaygäyicoaiv  el(  tljr  aT^li/v  ^  6  ygofiiiatev!  t&r  fvä€xa  n^  Anaieiififi 
—  dftüMto  ixaetos  avtiö(v)  XXX  ^saifi.  njJ  di(^oai(c)i).  —  drat  Sc 
xai  lioayjcliar  avj&y  eis  lijr  ßovkijv  xadvite  cäv  Tis  ädtxg  niQi  tä 
ir  zolt  n<oQtoi(.  Id  UDserem  Falle  erklärt  sich  die  Uebertrogung  aus 
der  Analogie  des  i&y  n;  Se-ts- 

Die  Anwendung  einer  für  ein  verschiedene«  Vergehen  geltenden 
Strafe  pfl^  bestimmter  ansgedrilckt  zu  werden;  z.B.  in  Leptines' 
Oesetz  t^rat  ii  xoi  irSei^as  »ai  vtayoiyäs,  iär  A'  iXii>,  eti>x<K  iatio  iiji 
rd/up,  St  xeXiat  iär  ri;  itpelliav  Sgztl  '<^  ötj/iooiqy  Dem.  SO,  156.  Beide 
Formen  yereinigt  C.I.A.  I  32  B  U  fg.  «  äU]o  3i  ^iji™  ze^otfot* 
roTs  xgjj/iaoir,  iä*  fii/  t]^v  Sdtiav  i^ijy[/a>jtat  <f]  iij/<[o]!,  «n[i*]dn[r]ß 
i[a»  ^  oxiiffit  fl  mgi  ioiplogäg "  iär  Si  i«  [iCtjj  ^]  tn^t]ip{i]on 
nil  i[i(iti^tatiivt](  itoi  Hjt  ädt]iat  xetjodat  io[ri  ie^it\amr  to[X]s  i§e  'Ä^- 
»[aU,s,  iv>iia»a,  Tois  av^oXt  olc^iig  idly  z.(s)  ioWig"'  'ft»]» 
^  lai[yr^ipiot}.  (Ich  folge  Kirchhofia  Ergänzongen  auch  für  Z.  15, 
wo  Frftbner,  dem  Dittenberger  Syll.  inscT.  gr.  31  aich  anschliesst, 
lediglich  die  Lening  «einet  VoTgänger  wiedergibt).  Eine  fthnlidie 
Formel  im  Gesetz  von  Teos  Dittenberger  üyU.  349,  49  fg. 


,9  lizedoy  Google 


106        Sittung  der  phaos.-fliilol.  Claaae  vom  6.  März  1886. 

tragen.  Denn  künstliche  Versuche  jeder  einen  besonderen 
Sinn  abzugewinnen  verdienen  keine  Berücksichtigung.  Aber 
auch  der  voi^eblicbe  Compilntor  der  Einlage,  den  man  ver- 
antwortlich machen  möchte,  würde  sich  die  doppelte  Mühe 
erspart  haben.  Die  beiden  Fassungen  sind  jede  für  sich 
tadellos,  die  eine  als  erklärendes  Glossem  zu  der  andern  zu 
fassen  gebt  nicht  an.  Wir  haben  offenbar  zwei  verschiedene 
Redaktionen  derselben  Bestimmung  vor  uns,  zwischen  denen 
die  Wahl  zu  treffen  war,  oder  deren  eine  die  andere  zu  er- 
setzen bestimmt  war.  Mißlich,  daos  die  jüngere  bei  Ge- 
legenheit einer  jener  mehrfach  erwähnten  Genetzrevisionen 
entstanden  ist,  deren  Spar  ja  auch  der  vorhergehende  Satz 
aufwies.  Dass  das  für  die  Einlage  benutzte  Exemplar  die 
beiden  Varianten  nebeneinander  bewahrt  hat,  anstatt  die 
eine  zu  beseitigen,  ist  bei  solchen  wiederholt  überarbeiteten 
Aktenstücken  nicht  unerhört.  Ich  erinnere  an  das  Grund- 
gesetz der  spanischen  Colonie  Urso,  dessen  einer  Gopist  die 
redaktionellen  Aenderungen  und  Zusätze  vespasianischer  Zeit 
gedankenlos  und  arglos  mit  dem  ursprünglichen  cäsarischen 
Text  verschmolzen  hat.') 

An  unserer  Stelle  kennzeichnet  sich  die  zweite  Fassung 
durch  die  ins  Einzelne  gehende  Ausführung  als  jünger,')  die 
erste  als  ursprünglich  durch  das  für  die  Ekklesia  wesentliche 
Motiv,  das  mit  der  Haltung  und  Bestimmung  des  ganzen 
Dokuments  zusammenhängt.  Allerdings  macht  Demosthenes 
selbst  ein  anderes  Motiv  für  die  öffentliche  Bekanntmachung 
geltend:  sie  solle  jedermann  Gelegenheit  geben,  sich  sein 
Urtheil  über  die  vorgeschlagenen  Gesetze  zu  bilden.^)    Diese 

1)  Mommien  Epbum.  epjgr.  H  131.  Autbentisch  iat  die  Variante 
im  Gesetz  Diocletians  Cod.  3,  3,  4,  auf  welche  ich  eben  durch  A.  Per- 
nice'a  Anioenitatea  iuris  (p.  23)  auftnerksam  fremacht  werde. 

2)  Sarifiigai  law  äv  ^  (der  Artiiel  erffänzt  von  Dobree)  iixXijoia 
•fivt)%m  ist  freilich  nur  ecbeinbar  deutlicher  als  jiqo  t^s  IxKitjaiag,  da 
eine  bestimmte  Dauer  der  Ausatellniif;  nicht  angegeben  ist. 

3)  §  25    Iv    äi    nji  fieia^v  XS^V  loiitip  !tQin>CTa$av  ToT;  ßovXo/ti- 


„t,i.a,Google 


ScAöH:  Ifefter  attische  Geaetigebung.  107 

Absicht  acbliesat  ja  jene  andere  nicht  aue  und  ist  bei  jedem 
öffentlicheD  Änscblitg  selbstTerstäadlicIi :  gleichwohl  gestattet 
der  mehrmals  wiederkehrende  Hinweis  die  Vermntbung,  dass 
die  Formel  axoneiv  t<fi  ßovXoftiyift  in  dem  Gesetz  nicht  fehlte, 
wie  denn  anch  das  umschreibende  Citat  des  Redners  §  18 
dieselbe  wiedergibt.*) 

Eine  andere  Lttcke  kommt  hinzu,  die  Westermann  in 
seinem  Sinn  ausgebeutet  bat.  Mit  der  öffentlichen  Ausstell- 
ung der  neuen  Gesetze  steht  die  an  den  drei  Versammlungen 
der  Prytanie  wiederholte  Verlesung  derselben  durch  den 
Kathflsekretär  in  enger  Verbindung.  Diese  durch  das  Ge- 
setz ausdrücklich  angeordnete  Verlesung  (S.  106  Anm.  3)  fehlt 
in  unserer  Urkunde;  sie  kann  an  keiner  anderen  Stelle  als 
an  der  vorliegenden  gestanden  haben.  Und  schlieest  sich 
nicht  ganz  augenfällig  an  diesen  Akt  der  Ekklesia,  mit 
besserem  Recht  als  an  den  öffentlichen  Anschlag,  die  Moti- 


yiHs  tloftQttv  ixii&ivai  toii^  yd/ioi'C  -tgöofier  r&v'Eitwviißtov,  ty'  6  ßov- 
lö/urof  exhiiijzai,  xay  äovtupoQOV  v/iTy  xaiiüg  ii,  ipeiaii  aal  xatä  axoXijy 
äyrilxg.  36  ixTi9ivai  xiktvtt  roB  irgoeidcyai  myiai  '  rd^'  Sy,  tt  nijoi, 
toi-;  itiy  AvTiutörtiK  Sr,  tl  itgoaiofioiyjo,  läfioi,  ol  S'  o6ie*  ngoaixoft'S 
iyttfvoüy  är  (vgl.  32  nagaßäf  lor  XQ^"^  '^  '"  ''^  rS/tmf  xai  tä 
ßovievaaa&m  xai  oxiyraoßai  neßl  loviaiy  ifiät  itarteXiör  ärlhöy).  Die 
liegründuDg  ist  nicht  ganz  klar,  da  mun  nicht  einsieht,  wo  eine  Be- 
sprechung hätte  stattfinden  und  Widerspruch  geäuaaert  werden  können. 
Denn  in  den  GetneindeTersammlnngen  werden  die  Gesetze  wohl  ver- 
leaen,  Aber  ihren  Inhalt  aber  nicht  verhandelt.  Man  kOnnte  an  Agi- 
tation in  Partei  Versammlungen  denken;  die  Parallelstelle  in  der  Rede 
gegen  Leptines  §  94  xal  ngo  loitwv  7'  inhaSev  ixfitlyat  itgöa&i  iiöy 
EnatTViian  xai  iql  y^apftattt  noeaJovvai ,  lo^my  d'  hr  xalq  ixxXtjalaie 
drayiyrröiixiiy ,  iv'  lxaato(  ifi(är  Axovaas  noiXÖKis  xai  xata  oiol^y 
OHn/iö/iivos ,  Sr  §  xal  Sixaia  Mal  ovfiipi^ona,  laüia  voitodiTJj  lefr* 
nahe,  das«  die  Bemerkung  im  Grunde  nnr  (flr  Dit^enigen  gilt,  die  i 
der  Folge  als  Nomotheten  bemfen  sind  über  die  Annahme  oder  AI 
lehonng  in  entscheiden.  Die  MSglicbkeit  einer  anderen  Erklftnm 
wird  weiterhin  zur  Sprache  kommen. 

1}  diXä  iiQoetätttt  ngäroy  /tiv   ixffiTyai    ngäofity    t&y  'ßramr^ai 
ygäi/iana  axoxity  i<jJ  ßovloftiytp.     S.  die  folg,  Anm. 


,9  lizedoy  Google 


108        SUsMHg  der  pMlo*.-jA»M.  aaa»e  vom  6.  März  1886. 

Tirung  an  onwg  ar  n^g  rö  rrl^^og  ztöf  iBiUmuv  vöfuav 
iff^ipiatjtat  6  Ö^fiog  Ttt^i  vov  jcßövov  toIs  voftoititai^  'i  Vor 
diesen  Worten  ist  nothweadig  die  erwÄbute  Bestimmang  ein- 
zascbslteii.  I>er  ganze  Satz  lautete  ursprGngHch  etwa :  n^ 
äi  T^5  ixxXtjttiag  o  ßovXöfietvg  ji^ip^iiny  inuiUtitt  fr^a&O' 
Tiüy  'ETTtuvipiDy  y^ipag  tovg  vöfiovg  Otg  Sv  Tt9^  (,aK07i€iv  X^ 
ßovXofiitnit  xai  Tra^aiiiöua  avxovg  r^i  y^fifiarei  c^  ßoi-kf/g, 
6  di  ttvayiyvwaxijtit  ir  xäig  irxX^aiaig  rotg  yofiotg  oV 
av  ti9iMtaty ,  onwg  dv  tr^og  to  rel^ffog  Ttä»  ttit^vrtini  vo- 
fiitm  tfiijifiioi/im  6  S^fiog  ne^i  tov  x^voi'  ro(g  vofioiHTaig.^) 
Durch  die  ungeschickte  Zusammenscbreibung  der  zwei  paral- 
lelen Fassungen    mag   zugleich    der  Ausfall  verursacht  sein. 

7.  ^iffeta9ai  di  xai  roig  avvtmohiyrflOftivovg  t6»  Si/- 
ftoy  toig  vöfioig,  oi  av  iv  zoig  vofioifitaig  ktuivtat,  rtirtt 
avÜ^g  ii  liittjifattav  anärtta»  [z^  ivSeKÖt^  %ov  'EKatOfißaiöi- 
vog  fir/vög^. 

Der  letzte  datirende  Zusatz  ist  nicht  blos  durch  seine 
Ktellung  und  Form  *)  anstössig ,  sondern  noch  mehr  durch 
seinen  Inhalt.  Denn  wie  ist  es  denkbar,  dasa  die  Wahl  der 
Vertbeidiger  der  angegriffenen  Geselle  in  jener  ersten  Volks- 
rersamnilung  stattgefunden  hätte,  welche  lediglich  die  Vor- 
frage entschied,  ob  Überhaupt  Aeuderungen  zuzulassen  seien  ? 
Wie  hätte  die  unvorbereitete  Menge  sich  ohne  Weiteres  Über 
die  geei^eten  Persönlichkeiten  einigen  sollen  P     Das  Gesetz 

1)  Vgl.  auHser  Dem.  g.  Lept.  a.  a.  0.  die  Worte  in  Teisameiioa' 
P«ephiania  (S.  91  Anm,  3)  Ixtt&ertior  ngdfi^t  imr  'E:iiovvpBiv  axojtttv 
tip  ßovio/ievfii  icat  itagadtdöviotv  Tatf  äezo'e-  —  Die  Formel  i 
ßovXiittvr>t'Adtiyai<oy  ohne  den  Zuxatz  oU  f^eon,  den  Moier  und  Wester- 
lUHiui  hier  und  im  zweiten  Uesetz  (g.  Timokr.  Bit)  vennisaciii  ist  dem 
Urkundenstit  nitht  fremd:  s.  C.l.A.  II  lö8  dxovoarTa  läv  Arj/tov  -iSt* 
KiTitlior  —  »Ol  äUov  'A&^raitor  lov  ßovXoiiivav  ßoviivaaa^i  3  ii  &r 
aiittp  Soxel  ä^iatoy  tivai. 

2)  Weatemuuui  erwartet  td&iis  iv  tjj  xvgiff  ixuiyjaiif  (vgl.  indess 
S.  öS)  oder  rf Wc  ijj  Mexitj!  rijt  jiQviavtias. 


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Sdiöll:  Üeber  attindu  Ge$eltgebung.  lOÖ 

beabsichtige,  meiDt  Westermann,  den  Vertheidigern  die  sur 
allaeitigeii  Grw^ung  und  VorbereituDg  erforderliche  Zeit  zu 
gewähren :  aber  dazu  war  bei  einem  Gegenstände  allgemeinen, 
durch  öffentliche  Bekanntmachung  und  wiederholte  Verlesung 
der  Gesetze  geschärften  Interesses  die  Zeit  bis  zum  Zusam- 
mentreten und  den  jeweiligen  Verhandlungen  der  Komo- 
theten  mehr  ah  ausreichend.  Die  Wahl  der  Anwälte  iA 
von  den  gleichartagen  Bestimmungen  über  die  Zahl  und 
Funktionsdauer  der  Nomotheten,  zu  welchen  die  volle  Kennt- 
nins  der  Vorlagen  vorausgesetzt  wird,  nicht  zu  trennen  und 
erfolgte  jedenfalls  gleichzeitig:  sicherlich  waren  die  Xamen 
der  Candidaten  Gegenstand  voigängiger  Besprechung  und 
Veretändigung  in  den  betheiligten  Kreisen.  Das  Datum  rg 
frdexäji]  tov  'BiaTOfjßaiüyog  firjvös  ist  also  ein  verkehrter 
Zuwtz,  aus  %  20  der  Rede  i^edankenloe  übertr^en. 

Nach  Entfernung  dieses  leicht  erkennbaren  Glossems  ist 
der  Satz  tadelfrei  und  mit  unserer  Ueberliefernng  im  besten 
Einklang.')  Die  FUnfzahl  wird  durch  das  einzige  bekannte 
Beispiel  bestätigt,  die  flinf  Vertheidiger  des  leptineischen  Ge- 
setzen. Denn  zu  den  vier  von  Deniosthenes  §  140  genannten 
Syndikoi  gehört  als  fünfter,  oder  richtiger  als  der  erste 
Leptines  selbst,  der  sein  vor  .labresfrist  eingebrachtee  Gesetz 
nicht  ab  Angeklagter,  sondern  als  Anwalt  vertritt  (§  144).') 
Diese  Auffassung  wird  dem  einfachen  Thatbestand  besser 
gerecht  als  Weatermanns  sehr  anfechtbare  Vermuthung,   Amts 

1)  Weat«nDiLnn  rüf^t  die  BezeichnaiiK  ouronoAo/ijai^nvt  anstatt 
der  eif^nttichpn  Numen  avvt'iYo^i  oder  oöviutoi ,  ferner  die  ünbe- 
•titumtheit  des  Aagdruckn  toTs  vo/tois  oS  äv  Ivvtnai  er  loi;  voitoiieTaif. 
|l«r  erste  An^t^is»  wiefft  leicht,  der  cweite  beruht  auf  HissvcrsUlnil' 
niiM.  Denn  »T  äv  ivcortai  heiattt  soviel  als  'deren  Aufhebung  bean- 
trof^  wird'.  In  diesem  Sinne  der  vorbereiteten,  nicht  der  vollzoiirenen 
Thatmche,  steht  da«  Wort  ref^lrnftssig :  g.  Timobr.  Si.  1H.  g.  Le|it. 
H9.  9:t,     Nicht  anders  vorher  loue  vö/tovg  out  Sy  iitfß. 

2|  Private  ai-r6ixm  nimmt ,  im  Widernpmch  mit  dem  klai'eii 
Wortlaut.  (lilbt-rt  an  ((ir.  Staatsalt.  I  286  A.  I). 


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110        Süiung  der  fhäoa.-phOol.  Glaste  vom  6.  Märe  1886. 

Terfassungamäseig  der  Urheber  eines  Gesetze«,  wenn  er  auch 
nach  eingetretener  Veijäbrung  nicht  mehr  mit  seiner  Person 
dafQr  einstehen  musste  j  doch  fortwährend  und  auf  Lebens- 
zeit als  der  natfirliche  Vertreter  desselben  betrachtet  wurde 
nnd  im  Falle  eines  Angri%  darauf  gehalten  war,  zunächst 
und  in  der  Hauptsache  zu  dessen  Vertheidigung  zu  sprechen'. 
Und  der  'innem  Wahrscheinlichkeit'  gegenüber,  'dass  die 
Zahl  der  zu  ernennenden  owi^yo^t  von  dem  Gesetzgeber 
gar  nicht  bestimmt,  sondern  die  Beetimniung  derselben  nach 
Mas^;abe  des  Bedfirfoisses,  der  Zahl  der  angegriffenen  Ge- 
setze und  ihrer  grösseren  oder  geringeren  Wichtigkeit  dem 
eigenen  Ermessen  der  jedesmaligen  Wahlversammlung  an- 
faeimgestellt  worden  sei',  behauptet  das  übereinstimmend 
UeberUeferte  sein  Recht. 

Das  Scholion  zu  unserer  Stelle  nine  de  ovÖgeg  xa^' 
Mr.aaToy  vofiov  ixttfjotövow  ist  unrichtiger  Schluss  aus  dem 
o^^  ov  Xöiartat.^)  Die  fQnf  Staatsanwälte  haben  die  Aufgabe, 
alle  Gesetze  zu  vertreten,  deren  Revision  im  Jahresbeginn 
beantragt  ist.  3ie  erwerben  dadurch  einen  gewissen  Beamten- 
charakter. Dieser  sowie  der  Einfluss  einer  solchen  von  ehr- 
geizigen Staatsmännern  und  Rednern  erstrebten  Vertrauensstell- 
ung*) mochten  die  gesetzliche  Vorschrift  rechtfertigen,  dass 
Niemand  mehr  als  einmal  zam  Syndikos  gewählt  werden 
solle.') 

1)  g.  Lept,  §  146  "HtetjyTm  Si  i<^  räfiio  avviixiH  kauii  diesem 
SchiiiM  nicht  znr  ünteratütKung  dieuen,  da  in  dieBero  Falle  keine 
Verhandlung  vor  den  Nomotheten  vorliegt. 

2)  Das  beweisen  u.  A.  die  Namen  der  Syndikoi  für  Leptines' 
Gesetz  nnd  die  Auefflhcung  des  Redners  146  fg.,  bea.  152. 

3)  g.  Lept.  152  Ion  &i  xai  fiäi'  ex""'  '^j"OS  iifitr  xaXiös  —  /li) 
iittvat  fiitö  lov  S^pov  jogoion^ffevia  altiv  17  äwaf  avrSiit^oai.  Die 
Stelle  Kei^  freilich  zugleich,  diws  mit  diesem  offenbar  in  ältere  Zeit 
lurilckreich enden  GcHetz  die  herrschende  PraxiR  in  Widerspruch  stand. 


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Scholl:  Utber  attinehe  Qettttgehufig. 


II.  Verfahren  der  Gesetzgebung. 

An  die  vorbereitenden  Akt«  der  Ekklesia,  die  unsere 
Urkunde  r^elt,  schlieast;  sich  der  Inhalt  de«  zweiten  Doku- 
ments (g.  Timokr.  33):  die  Annahme  oder  Ablehnung 
der  neuen  QesetzTorschläge  durch  den  geset^ebenden 
Körper,  die  NomothetenTersammlung. 

1.  Ttäv  de  vöfitov  zwy  xetftivia»  ^i]  e^eh'at  Üaai  pt]- 
diva  iäv  ftfl  iv  voftotthatg '  z&cg  d'  iiclyat  t^  ßovXofiivtf 
j^t^jjyaUov  Xveiv  ^xs^ov  zi!>ivti  ävif^  atov  av  Xvr^.  ^ut^GipO- 
Toyiav  de  Tfoietv  tovg  n^tdQOvg  ncfü  tovwuc  TÜty  vofuay, 
n^üioi'  /ie'f  7iE^  zoi)  xeififvov,  e»  doxCf  strtT^daog  etvai  t^ 

dnmt(fov  d'  av  %£tfitytoyi,OfiHSiv  o'i  vofioiti%at ,   zovror  ytvdim 
eivat. 

Es  ist  dasselbe  Gesetz ,  welches  Demoathenes  in  der 
Rede  ge^en  Leptines  wiederholt  anfflhrt  und  als  'altes  Ge- 
setz', als  solonisch  bezeichnet,  am  bestiromteaten  §  02  fg. 
Xaßi  (lOi  TOv  roftov  xaD'  ov  yaav  Ol  /rgÖTepov  vOfioSiraf 
3JyB  ■  und  nach  der  Verlesung  —vwUi^'  ov  t^ünov,  tu  avSqeq 
!/i&ijvcüoi ,  h  Söijjiv  Toiig  vöftovg  lo^  yiahÄig  neXevtt  tt&ivai, 
TtfHJiroy  /diy  tza^^  iftlv  xoig  öftiitfioxöai,  naq^  olane^  xai 
voiXa   yvnovxat,    tfitna   Ivovra   Toi-g   ivavtiovg,   Xy"  el^'   ^ 

Da  demnach  immer  zwei  Ge^etKe,  das  alte  und  das 
neue ,    g^en  einander   zur  Wahl  stehen ,   so   trägt  die  Ent- 

1]  Vorher  K!)  iXX'  6  naXatoe  Sr  oCxot  xagißt}  y6/io{  o^iu  Kiitva 
vafiodittiy,  rgä^proOai  fidr,  Sr  itf  uya  liäv  vitagx^Twr  fti)  mal&t  txtir 
ify^ai,  itagttoifigctr  d'  avriv  äXior,  Gr  Sv  11^7  >!£&»>  iHitror,  6/tät  i' 
ÖMoiaavtas  VJo&ai  rdr  xQiiTta.  (vf^l.  96  xs'!»  lolyvr  Acxxirr]v  itif  Jig4- 
'tgor  ufiirai  töy  lavtoS  rö/iov,  ngir  toviov  fXvat  ygatpäncvoe.  M.  geg. 
TiiDokr.  IB.) 


,9  lizedoy  Google 


112        SUsung  der  phaog.-jAäot.  Claut  vom  6.  Man  1886. 

Scheidung  der  Nomotheten  die  Form  der  Diaeheirotonie, 
ähnlich  der  dea  Demos  in  der  ersten  Veraamnilung.')  Die 
angebliche  Gefahr  der  doppelten  Abstimmung,  dass  sie 
unter  Umständen  die  Verwerfung  beider  Gesetze,  also  eine 
Lttcke  in  der  Gesetzgebung  hätte  herbeiführen  mflseen,  hat 
Weetermann  unnöthige  Skrupel  gemacht.  Dieser  Gefahr 
würde  ja  so  ziemlich  jede  Diaeheirotonie  unterliegen ;  sie 
wird  aber  vielmehr  durch  das  Wesen  der  Diaeheirotonie 
ausgeschlossen.  Es  ist  bei  solcher  Alternative  natürliche 
Voraussetzung ,  dass  die  Majorität  bei  der  einen  Frage  die 
Minorität,  bei  der  andern  bildet  und  umgekehrt.  Die  Ver- 
werfung des  alten  Gesetzes  hat  die  Genehmigung  des  neuen 
zur  nothwendigen  Folge.*) 

Freilich  schien  überhaupt  die  Abstimmung  durch  Cheiro- 
tonie  lind  zumal  ihre  Vornahme  durch  Proedroi  die  schwer- 
sten Bedenken  zu  rechtfertigen :  als  habe  den  Verfasser  der 
Einige  die  Vorstellung  geleitet,  dai<s  'die  vor  den  Nomo- 
theten zu  fahrenden  Verhandlungen  in  einer  Volksveraanim- 

l)  §  2&  Kai  ng&tor  fiir  itp'  v/iir  iitolr/aay  6iaxeiQOtoriar,  nötigav 
ciaoiaiiof  lotl  y^tios  xairö^  ^  doxovaiv  ägxitv  ol  xEi/itroi:  im  Gesetx 
Reibst  hieas  es  jciigoioria  agoiiga  und  iate(ia.  AiaxtiQotovia  und  dia- 
XiigotoveTv  bei  AltemaÜTe  zwiachen  zwei  Anträgen ;  C.I.A.  I  40,  5.  29. 
Xen.  Hell.  I  7,  34.  Dem.  22,  5.  9.  69,  4.  r,.  Aesob.  3,  29.  -  C.I.A. 
11  114  A  ö,  and  Newton  Ancient  greek  inacr.  11  343»  15  (ßhodox) 
bedeutet  SiaxtigoioreTr  AtMtimmuuK  mittels  Probe  uud  üeKE^np^obe. 
In  dem  EhrenbQrgerdekret  von  Minoa  aut  Amorgos  bei  Boss  Inscr.  gr. 
ined.  III  ÖB  u.  314  iet  am  Schluss  zu  lesen  lu  dk  yeyö/iivor  lUcofia 
Söuoaar  oi  lafiiai,  AiaxfigoTovi'ioarii  Tip  dtjfuii  tcai  [nr^i  ngroßcioi] 
ri  iil  dnoojiXieir  tlg  'PiSov,  f6oStv  AitooTckkttv. 

S)  Dem.  g.  Lept.  99  kym  S'  on  ftiv  ifi  {i/in/Qif  ^rjf'^  jovtov 
ToB  v6pt>v  (sehr.  toB  lovrov  rd/iov,  wie  94  fg.  158)  Ji/tfA'io«  lör  .-lap- 
ttoevtxSiria  xigior  tlrai  aaqiöii  6  :taiaids  xeieici  rifios ,  xafi'  Sr  ot 
^eapo&hai  lovtor  v/iTy  ^ragfyQayar,  Metii,  Tra  /ii;  ittgi  lorior  ii;  öni- 
iiyti  /um:  wo  der  gefflrchtete  Widerspruch  nicht  die  Bestimmung  de» 
alten  Uesetses  betrifft,  Hondem  ihro  halsbrechende  Anwendung  auf 
den  gegenwärtig  (in  der  Klage  ^taeai'o/ion-)  Tcrhandelten  Fall. 


,9  lizedoy  Google 


Sehdß:  Uebtr  attinehe  Gtsettg^mtig.  113 

lang  Tor  sich  gegangen  seien'.  Die  Analt^e  der  Qerichts- 
TerhBiidiung  vor  den  Geschworenen ,  welcher  das  Streitrer- 
fahren  zwischen  dem  neuen  und  dem  alten  Gesetze  anch  der 
Form  nach  entspricht,  liess  vielmelir  geheime  Abstimmung 
ond  Voraitz  der  Tfaesmotheten  erwarten.') 

Jetzt  haben  zu  Gunsten  gerade  dieses  besiritt^nsten 
Ponktea  die  Steine  geredet.  Die  Proedroi  der  Nomo- 
theten und  ihr  Epistates  haben  sich  in  zwei  von  unserer 
Rede  zeitlich  nicht  weit  abliegenden  VolksbeschlDssen  wieder- 
gefnnden. 

Der  eine  derselben,  seit  zehn  Jahren  bekannt  und  wieder- 
holt besprochen ,  bewilligt  einem  Delier  Peiaitheides  neben 
dem  attischen  Büi^errecht  zugleich  f^  die  Dauer  seines 
unfreiwilligen  Aufenthalts  in  Athen  eine  jahrliche  Geld- 
unterstübsang ,  deren  Anwei.sung  auf  dem  W^  der  Gesetz- 
gebung verfügt  werden  soll.  C.l.A.  II  115''  =  Dittenberger 
Syll.  105,  35  f.  Hnutq  av  3e  ^ij  ano^Tai  %[^s\oqi^  /7ei]o(> 
^eiärjS  ^tug  ay  »cnii,9[rj't  eig  ^^i.^Ov,  rdv  tafitaf  tov  dtiftov 
{r\ö»  oei  T^afi[^i]£iona  didövai  ^ela[t\!^el3^^  d^aj^ftr/v  t^ 
^ftt^S  ^  "^  I  [xcna  ipi^(pia\naia  ävaktaxofiivun'  [tj^'ü 
''^Wf ']  ^^  ***  '■"'S  vofto&iTai[^s]  r[o|t5s  7tQOfi]govg 
oi  av  7tfioedii»vtoaty  {  [xori  tov  ^»[loJTaTi^f  n^oa- 
voftoite%^\[aai  to  do/^v^iov  lovto  ^e^i'£eiy  r|[ot)(:  arco^]^- 
rag  H(»  ra/iif  roü  di]/i|[oii  eig  tÖv]  iviavtar  ^xaatoy,  6  de 
t\lafiiag  afr^odäiü)  llei\at]&el3Bi  xarä|  [ciji'  n^'i]a[>']e<a>' 
txäati]v.    etäy   äi   ft\l^  imipt)q>]iaioaev  oi  [^jtQ]otdQOi  xai 

1)  Weatennann  S.  i».  32.  hl  fg.  Vgl.  Schümann  Opuic.  I  257. 
IHe  ans  der  Leptinea  ftir  die  Anuahtue  des  Thestnotheteo-Vor- 
Biti«a  eDtuommene  BegrBndnng  hat  Westermann  nach  Sch^SmaniiH 
Widenpnch  (Opusc.  I  287  fg.)  Mp&ter  aufgegeben :  an  der  Annahme 
aelbet  hielten  beide  fest.  Den  Einfall,  zur  Cbarakterii>irung  der  No- 
motheten-VeTbandlnng  ala  einer  'im  We«en  wie  in  der  Form  gericht- 
lichen' auch  da«  iy  itaeaßiimii  bei  Dem.  24,  47  za  vemerthen,  er- 
wähne ich  nur,  weil  ihn  anch  da«  JAngste  Handbuch  der  Staataalter- 
thflmer  nicht  veracbmäht  bat. 

JIM.  Pkilu*.-pM]oJ.D.I>lirt.Ct.  1.  8 


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U4  SUxung  der  fkHos.-phüol.  Clatae  vom  6.  Man  1686. 

[6\  iitiavät'jtjg  ziäv  vQ^o^eTcüy,  otfti}{i\vi'}  V*aaT\og  av- 

Der  zweite  iat  erst  vor  wenigen  Monaten  aufgefunden 
and  von  Tzuntas  'EfrjfitQtg  o^aioi.oytxri  1885,  131  niit^^e- 
theilt.  Das  leider  sehr  lückenhafte  Psephiama  aus  dem 
Jahr?  335  (Ol.  111,  2  Anfang)  bestätigt  und  erweitert  die 
bereits  am  Ende  des  Voijabra  beechlosseue  Verleihung  gol- 
dener Kränze  an  Ratlisfaerm ,  welche  in  einer  besonderen 
Funktion,  vielleicht  ab  Festbesorger  (isQOfTOtot),  sich  wohl- 
verdient gemacht  haben :  die  betreffenden  Dekrete  des  Raths 
und  der  Ekklesia  aus  Ol.  111,  1  sind  anhangsweise  bei- 
gefügt. Im  Anschluss  aber  an  diese  Anerkennung  wird,  wie 
es  scheint,  die  Einstellung  eines  regelmässigen  Ausgabe- 
postem  fUr  solche  Auszeichnung  ins  Auge  gefasst  und  dieser 
Gegenstand  an  die  Nomotheten  verwiesen.  Das  in  Rede 
stehende  Anfangsstöck  wird  folgen  dermassen  zu  ergänzen 
sein : xai  meg^ayliiiaat  xpto^  aztqiävif  anö  X  dqaxfiüv. 

G  10  de]|  ä^yv^iov  i6  ei\ß  röc]  attq{avov  na^adtdövai  %6v 
ta^iaai  to\v  S\ri^ov  ix  tüv  e[tg  t]«  xoiö  ipijq'[iafiaTa  dva~ 
XiaxofiEviov  t<p  ö\rifi]tii'  onuig  d'  äv  6  taftiog  anoXäß\jD  iö 
t?^i'ßio|»',   i]oig  fTQoid^ovg  o'i  ov 

10  Xäxi>ot\y  fTQoedfjeveiv  n^iÜTOv  eig  x||ov]s  rofio&itag 
TT^oavofto&^eT^[aat  ne^i  tov  d^i-^lov  (oder  ncßi  itDc 
atsq^ytin'),  OfTia\s  S'\v  xai  oi  aiXoi  oi  Ka9iatä^e[f'oi  le^ 
fTOiol  ?  q>iix>Tifiä*vt\a}i  nQog  t«  tijV  ßovXr,v  xai  tov  d[fjfioy  .  . 

\  .]g  xai  Eirai  ^^ijat^foi  t(p  fS^fiif  iip 

i^ÄJjwnW.   avayqöipat  \d']i  u,  s.  w. ') 


1)  Die  richtige  Erf^niung  von  Z.  9  rfllirt  vom  Heraufif^ber  her. 
Nicht  klar  ist  die  Motivirung  Z.  8  —  wo  änoläß^  achwerlicfa  anders 
zn  ferntehen  iat  als  Diltenb.  Sjll.  101,  lib  fg. — ,  deatlich  aur  so  viel, 
äaaa  an  Stelle  eines  Provisorium  ein  Deünitivun  treten  soll,  Dass  die 
Ausgabe  Utr  die  Kräoze,  wie  in  0er  eben  erwUhnten  Urkunde  39  fg., 
dorch  Vorschflase  ans  anderen  Fonds  be«trittcn  war,  lassen  die  Keate 
am  Schluss  des  vorjährigen  Dekret»  ahnen  (ß3  fg.),  wo  geslitnden  zu 


,9  lizedoy  Google 


SiABll:  üeber  attistAt  Gesetzgebung.  115 

In  dea  beiden  Fällen  haben  die  Nomotheten  die  be- 
treffenden Poeten  nnter  die  durch  Gesetz  bestimmten  Aus- 
gaben aas  dem  'Fonds  fttr  Aoslagen  nach  VolksbeschlQssen' 
anizanehmen,  imd  die  Proedroi  der  NomoÜieten  werden  an- 
gewiesen ,  diese  Zusätze  zu  den  Verwaltnngsgesetzen  der 
Nomotheten  Versammlung  zur  Bestätigung  vorzulegen.') 

Bei  einem  dritten  bestätigenden  Zeugnisse  bat  nur  Text- 
verderbuisa  die  richtige  Beziehung  bis  jetzt  verdunkelt. 
AeBchines  erörtert  geg.  Ktes.  38  fg.  das  durch  die  Ver- 
faiisang  voi^eschriebene  Verfahren ,  am  Widersprüche  der 
Gesetzgebung  zu  beseitigen.  Seine  AusfQhmng,  welche  die 
Auischlüaee  der  Rede  g^en  Timokrates  Aber  den  Weg  der 
Gesetzgebung  in  einem  wesentlichen  Punkt  ergänzt,  läest 
den  Wortlaut  der  angezc^enen  Oesetzesvorschriften  erkenn- 
bar durchschimmern : 

....  d'r'  i]nii,rjTai  negi  züv  totovttov  Tip  vofioStrjj 
Ttp  TTjV  dijttox^atiaf  xataarijaayti,  aXXd  äioQ^ijdtjv  nqoati- 
taxtai  Toig  9Ea}io9irais  xa&'  ^xaatov  iviavtoy  SioqSovv 
i»  T^  {l-^fiifi  tovg  vofioiSi  öxQißtÜg  iietäaavrag  xai  mcei/'a- 
fitfotg  El   iig   ävayiyganTai   vofiog   havtiog   iTiqt[>   vofu^  ^ 


haben  scheint  i[ö  ü  ig^igior  ro  ih  'or  aiiquiyor  iotiio]v  iuQ[]oat  /tiv 
idr  laljiiar   ifl»  arßaiiomxär   i^  ntfilei  tov  S\^iiov ,   tön]   ä[i]    10/110» 

MoSra' 

1)  Ditteube^cra  Eikläning  der  erBt*n  Stelle  hat  den  Vorffang  ein- 
Richtiger  gewOrdigt  bIb  die  seltBBin  übertreibende  Voretellunjt  Fränkels 
nie  att.  OeBrfiworenenfferichte  23,  Das»  die  Rubriken  für  Verwend- 
ung der  einzelnen  Fonds  im  Gesetz  epezialiBirt  waren,  zeigt  auch 
C.l.A.  II  114  B  24  Soirai  di  —  [ä](,axtiäs  zov(  iiyi/a!  ov:  c^i/Tat  ix 
lov  röfiov  joit  i[6(]aoty  ägioia  itüv  ßtmlevtäiv  ejtifUfitiijadai  t^s  eixoa- 
[/iMc].  —  Nen.  aber  Töllig  unbegreiflich  sind  die  Nomotheten  als 
Kasaeoverwalter  M#^»a«»'  VI,  1.57  =  Dittenberger  Syll.  337,  31  rö 
iouiä  X^qfiaia  )iaia\ßä]i.li%v  aviois  wg«  loit  vone^inK  tatä  löf 
rofior:  meine  geaprächeweiae  geäaiaerten  Bedenken  hat  mir  seinerzeit 
V.  KSbler  besUtigt  and  Eugleich  gelOat  durch  den  AufachlaM,  daas 
anf  dem  Stein  steht  i»Xo6itag. 


iglizedDyGOOglf 


116        Sitzung  der  phäot.-pküol.  Clatse  vom  6.  Märe  1886. 

tntvQOg  Ev  toig  xvQiOtg ,  ij  ei  fcov  eiai  fOftoi  niMOvg  evos ') 
I  avayEy^ftfievot  neqi  exäori^  mjä^ems '  nav  %i  xoiovto* 
evfiamuatv,  äpayey^a^orag  iv  oavlai»  ixvii^ivat  KeXevti 
n((Oo!iev  iwv  Ertiavvfiitiv,  tovg  3i  nQviavsig  }ioieh'  ixxlitjautf 
inty^tpaotag  voftoi^ivag,  tov  6'  EJtunaztjV  täv  rtfofd^om 
dtaxEi^o^oviav  didovai  t^i  d'^fitfi  •  xat  iow;  ftiv  avaifiely  rmv 
vöftuiv  tovg  Se  KaTcdeinav,")  onoig  av  elg  f/  vöfiog  %ai  (tif 
jtXeiovg  negl  sxaaxrjg  Tt^^eutg. 

Die  Thesmotheten  —  hier  wohl  wie  Öfter  aligemeioe 
Bezeichnung  der  neun  Arcbonten  —  haben  von  Ämtewegen 
den  Bestand  der  Gesetzgebung  zu  constatiren,  *)  und  wo  sie 
etwa  einander  widersprechende  oder  konkurrirende  oder  ausser 
Geltung  gekommene  Gesetze  wahrnehmen ,  dieselben  zur 
»iäentiichen  Kenntniss  zu  bringen.  Demnächst  wird  eine 
GemeindeTersammlung  /.ur  Niedenetzung  von  Nomotheten 
anberaumt  ;*)  über  die  Htreitigen  Gesetze,  die  Bestätigui^  der 

1)  Mg  durch  den  Schluasaatz  geschützt:  Useuer  tilgt  ea  (Bhein. 
Mus.  25,  594)  auf  Orund  dea  felilerhaften  und  doch  nur  durch  die 
Wendung  Jilciovf  snk,  -lifm.v  ff;  motivirtcn  Citata  Priacian  XVIII 
270  p.  347  H. 

2)  xat  zol'i  —  xaTahijteir  streicht  Hamaker  (und  Weidner)  ohne 
Noth,  Kai  allein  Kaibel  {Hermes  17,  411):  aber  von  Siaz"soioviav 
diS6vai  kSnoen  die  Infinitive  nicht  abhängen;  sie  schlieasen  aich  lUi 
«EXevti  an.  Eine  bestimmte  Bezeichnung  de«  allgemeinen  Subjekts 
war  Qbcrflüssig  und  wird  häufig  unterlassen. 

3)  Darauf  bezieht  sich  DemosUi.  g.  Lept.  90  lotV  piy  ^lo/io- 
ffna;  love  in!  roiV  rdiiot^g  itXt}gov/iiroiig  Sls  Simifiaa&iytas  agxtir. 
Harjiokr.  u.  d.  W.  fiea/ioßhai  —  xaXoi'ytai  de  oCtoic,  ort  iiür  iii/iior  nji- 
imiiiiciar  eixor.  —  3ti  6e  roit  röiiov^  oliioi  Suüg&ow  naz'  htavtir  ixa- 
otoy,  tTgiiKev  Aiaxlvtii;  xt  iv  xip  Kata  Kiijaifiövtoi;  xal  fif6<pgaoiOi  er  y 
mtuov.  PhotiOB  U.  d.  W.  &ioi<odetai  —  xai  ^aay  >iioe9ioiai  iiör  fö- 
fttMiy.  —  Irrig  hat  man  diese  amtliche  PrQfung  mit  der  inixciQoiorla 
vil/iror  verbunden  (P.A.Wolf  proll.  Lept,  1J>0;  Scboemann  Ant,  iur, 
puhl.  227  D.  7:  richtiger  urtheilte  derselbe  früher  De  com.  260). 

4)  Dies  besagt  iniYgäyarms  »oiio&has :  im  ueöyga/tfia  beifDgend 
'Nomotheten*  d.  b.  die  Bestellung  der  Nomotheten  auf  die  Tages- 
ordnung   der    Ekklesia    setzend.      Im    Wesentlichen    richtig    bereit« 


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SchöH:  Ueber  attieche  Begettgebutig.  117 

einen  und  Beseitigung  der  andern  entscheidet  der  Beschluss 
der  Nomotheten.  Die  Hollenverth eilung  zwii^chen  Ekkleeia 
und  Nomotheten  ist  offenbar  von  der  uns  bekannten  bei 
Behandlung  neuer  Geeetzvorschläge  nicht  verschieden :  wie 
liesse  sich  denken,  dass  die  Volksversammlung  in  dem  einen  Fall 
eine  Entscheidung  sich  selbst  vorbehalten  hätte,  die  sie  sich  im 
andern  verebte?  Der  hriaiarrig  twv  n^oeömov  ist  also 
hier  so  gut  wie  in  der  angeführten  Inschrift  (S.  113)  derjenige 
der  Nomotheten,  die  dtaxeieoroxla  hier  so  gut  wie  in  unserer 
Urkunde  die  Abstimmung  der  Nomotheten.  Da»  bestätigen 
ausdrücklich  die  unmittelbar  folgenden  Worte  des  Redners 
(40):  et  toirw,  w  ävS^eg  ^ihjyaloi,  tjv  äXrj^i^ii  6  na^  tot- 
tii>¥  Xöyog  Kai  ijoav  ovo  vöftoi  xeititmoi  ne^i  iCm  %tj^y^ä' 
Tun,  ii  ayajrtrig  olfim  tiüv  ftev  &eafio&erüv  i^ev^ovrojv  ztHv 
Ae  irQvtövtav  änodövTiitv  xo'ig  vono&i%atg  äv^di/i^  ay 
ö  PtE^og  ttöv  vo(A(iiv ,  TjTOt  o  ii]V  i^ovoiav  Öediaxotg  avtineiv 
^  ö  dnayoqeiiuv.  Folglich  ist  der  Dativ  i^  ^WV  i-^^)  ^'"^ 
Interpolation,  widersinnig  ßbertragen  aus  dem  vorangehenden 
dia^ridrjv  TttfoüthaxTai  totg  ^eafto^iraig  —  äioQifovv  iv 
ry  Srifiiij  xovg  vöfiovg.  Hier  war  der  Zusatz  berechtigt: 
denn   die  Funktion   der  Thesmotheten  vollzieht   sich   in    der 

Schoemann  De  comitiis  2tj0  n.  und  Fankhänel  Jahrb.  f.  Ph.  1842,  401>. 
Die  nenero  Heraasgeber  ändern  mit  Dobree  vo^otfeiaie;  aber  der  Ac- 
coMtiT  steht  in  einer  echt  (friecbischen  Attraction,  tBr  welche  Lehra 
Qnaest.  ep.  325  and  Haupt  Opasc.  I  202  fg.  sahireiche  Belege  zjisam- 
mengegtellt  haben.  (Anch  CI.A.  IV  Sl ,  39  gehört  dahin,  wo  zv 
eiTjänien  eein  wird   h  fi'  ™   yi^iptaua   lö   jtffii[ießor   l])TaroQ&Siaai   i6r 

re^ffaria     r^e    ßoflijg    [ Hat     ye-^V]""'     '"•"■'     '^S 

<t:TO,jt/[as  ■A&>jra{]o>r  'o~ii  auydii ^oX^fi^anr  ro/i  ^rSXt/ioy 
f\rii  'A»^vala3r]'.  Tgl.  Pittenberger  Syll.  42  n.  14,)  ngoredfiiv 
hat(lenAci:uBativ  in  verschiedener  Wendung  (Reusch  De  cont.  ord.  SO) : 

d<>r  Daliv  IVm     10    1flJ%   i...A.t_  .1  ^J.^,:!:,   unl  TtntnSt 


iglizedDyGOOglf 


118        Sitzung  der  pWtos.-pfcao/.  Glosse  wm  S.  März  18S6. 

Votkaversaiumlung,  deren  Berufung  durcli  die  Prytnneii  sie 
veranlasseu  und  der  sie  ihren  Befund  colHdirender  Gesetze 
darlegen,  um  damit  die  Bestellung  von  Nomotheten  vorzu- 
bereiten.^) 

In  der  That  aber  schliessen  sich  diese  Angaben  des 
Redners,  richtig  verstanden,  mit  den  erwähnten  Zeugnissen 
zusammen  zu  dem  unbestreitbaren  Ergebniss,  dass  die  Ge- 
schäftsordnung der  Nomotheten ,  insbesondere  die  Leitung 
der  Verhandlungen  und  Form  der  Abstimmung,  an  die  Ana- 
logie nicht  des  Richtercol  legi  ums,  sondern  der  Kaths- 
und  Volksvereammlong  anknüpfte.  So  tritt  denn  auch 
das  viel  angezweifelte  tüv  n^äi^Liv  knt\p^<fit,tv*)  im  Pmscript 
von  Timokrates'  Gesetz  (Dem.  2A,  71)  in  das  richtige  Licht. 

Wie  sind  diese  Proedroi  zu  erklären?  Die  Frage  ver- 
langt eine  besser  begründete  Antwort   als   sie   die  originelle 


1)  Die  Auakf^kÜDSte  neuerer  Forscher  können  wir  auf  sich  be- 
rohen  lassen.  An  btaxctQotoria  der  Ekklesia  über  Wahl  oder  Nicht- 
wähl  von  Nomotheten  denlct  Funkhänel  a.  a.  0.  406  (ähnlich  H. 
Schelling);  Weidner  bezieht  ds'^  ey  rip  S^fir;!  den  EinffangN  auF  die 
hier  nnpMBend  hereinfjfeEOgene  imxi'eoToria  rö/ioir,  da»  spätere  n^ 
d^fiip  setzt  er  frischweg  =  voito&ixaig  (ebeoso  Höffler  De  nomothesia 
Att.  Kiel  1877  S.  8).  Umgekehrt  faset  Bake  Schol.  hypomn.  V  257 
die  Nomotheten  aU  Versammlung  des  Demos  niit  AuMchlusa  aller 
Nichtgeschvorenen :  itouir  iKxXtjoiar  iaiygäyianas  vofio&ETat  soll  heissen, 
eine  Ekkleaia  berufen  mit  der  Maa»gikbe,  'dasa  nur  die  Versammlung 
der  ^ingeschworeneu  Heliasten  zusammen  treten  solle'.  So  Gilbert 
Staatsalt.  1  288  A.  1,  der  von  Bake  die  seltsame  Confusion  der  Begriffe 
Ekklesia,  UeliasteD,  Nomotheten,  von  Fränkel  das  Wahngebilde  dea 
'Nomotheten-Parlamenta'  (a.  S.  119)  itbemommen  hat.  Wunderbar, 
dass  er  Terachmäht  hat,  aus  Lex.  rhet.  Bekk.  282  .  .  .  xai  iKuXtjaia 
ZK  'A^y^ai  vofioditai  tiaXeiTai,  oi  toiis  etoftQO/iiroVi  idoxlita^oy  rn/tovg 

xal  Si'  (5v  ol  äav/igioem  ilvovto  eine  Stütze  zu  gewinnen. 

2)  Diese  Form  verlangt  der  conetante  Gebrauch,  obgleich  Rtr 
das  überlieferte  ineyi^iptotv  inschrittliche  Beispiele  nicht  ganz  fehlen: 
C.I.A.  II  117.  170  (weniger  sicher  193.  475).  'A»^raiov  VI,  135,  ■  Im 
Dekret  fflr  Zenon  bei  Laert.  Diog.  7,  10  ist  gleichfalls  unrichtig  iitt- 
yi^ftaer  überliefert. 


igtizedoy  Google 


Scholl:   Uebtr  (Ulücke  Gesttzgtbung.  119 

Vorateilung  Yon  einem  aua  säinmtlichen  Heliasten  unter  einem 
eigenen  Vorsitzenden  Comite  ständig  constituirten  'Nomo- 
tbeten-Parkment'  bietet.')  Dass  die  attische  Yerfiusnug  nur 
Nomotheten  ad  hoc  kennt,  also  ständige  Nomotheten  aus- 
schliesat,  sollte  doch  bekannt  sein.  Und  wie  will  man  sich 
die  Wahl  der  Vorsitzenden  aus  dem  Schoss  oder  durch  die 
Stimmen  der  ungegliederten  Heliäa  denken! 

Es  wird  förderlich  sein,  iu  diesen  Zusantoienhang  zu- 
nächst eine  andere  Einlage  der  Rede  gegen  Timokrates  zu 
zitihen :  den  bei  der  Epicheirotonie  der  Gesetze  im  J.  353  ge- 
fassten  Volksheschluss  zur  Einsetzung  von  Nomotheten  (§  27): 

'Eni  z^g  flayäiovidog  ndtotjjj;,  Bydtxäzy  rijt;  TiQvtavEiag, 
'Entvtqazi^s  eutev "  'ötcois  Sv  ra  ieß«  Ovtjtai  xai  ^  dioixtjOig 
Sxayij  yivtjrat  xal  ei  rifog  ivdel  TTQog  tä  Ilava&ijvaia  dtoi- 
tl^Si  ''ovg  n^ofeig  Tovg  tijg  Havdtovtdos  xaOiaat  vofto- 
94rag  av^toy.  lovg  3e  vofioS^iTag  eivat  i'va  xal  x'^ovg  tu 
cur  oftiofioxÖTO)»' '  avyyofio&ereiv  de  xai  t^v  ßovXtiv. 

Auch  diese  Urkunde  gilt  seit  West«rmanna  Kritik 
(8.  24  fg.)  als  al^ethan. 

A.US  dem  Präscript,  das  im  Protokoll  vollständig  lautete 
'ß^t  Qovdijfiov  a^onog  int  i^g  Tlavdiovidog  «pwii^g 
nffvtavtiag,  Jj  -  -  -  tlSr^g  ^(ii^9tov  flaXXrjvevg  iyqafinatevev, 
cvdexaiQ  zijg  ■n^vraveiag,  zwv  nqoid^ov  hcupfjffi^iv  -  - 
..---_..,  "Edo^t  rg  ß'^^'^V  *"*  ^V  Mt'Vt  'E'ttTt^aTijg 
e}}T£v,  sind  hier  nur  Ziffer  und  Datum  der  Prytanie  und 
der   Antragsteller   entnommen :    eine    bei    den    von   Schrift- 

1)  Fränkel  Qeschworenengerichte  SS  fg.  C.I.A.  11  116  >>  (e.  obea 
S.  1 13)  ist  hier  arg  miMventanden ;  die  Urkunde  enthält  eine  Torschrift 
an  die  damals  gerade  fungirendeii  Komotheten.  Ueber  jieoamiio&e- 
iTjaai  spricht  einleuchtend  Lipaia«  Jahresbericht  üb.  die  Fortschritte 
der  klast.  Alterthamtwiss.  XV,  312.  Dms  Frftukel  S.  74  Anm.  «eine 
Fiktion  zur  Stfltxe  der  angeblichen  ständigen  Organisatiott  der  Diä- 
teten  unter  eigenen  Prytanen  benatit«,  dient  der  letzteren  auch  aicbt 
eben  zur  Empfehlung. 


igtizedDyGOOglf 


120        Sitzung  der  phüot.-jAilol.  Claeae  wm  6.  Märi  1886. 

Btellem  citirten  Dokumenten  beliebte  und  eobachuldbare  Ab- 
breviatur des  fKr  den  Zweck  der  BenutEung  ünweseotlicheD  '), 
die  Dicht  'auäatlende  Unkenntniss  der  parlamentarischen  For- 
men heissen  darf.  Dasselbe  gilt  von  dem  in  der  Rede  zwei- 
mal mit  willkfirlichen  Abweichungen  citirten  Gesetz  des 
Timokrates:  71  'Efit  i^g  Tlavdtoytdos  npwrijg  n^"cav£iag, 
öiodeTcättj,  zäv  nqoiSqiav  inei/nj^i^ev  l4^<noxX^s  Mon^vox--- 
aiog,  TtfioK^TTjg  eiTtev,  und  39  'Eni  r^g  Ilavdtovidog  jr^w- 
ttjs,  dioäexötij  t^s  ^^vTavdaq,  TifiOXQaTtjg  elnev.  Für  das 
von  Westennann  besonders  gerügte  Weglassen  von  frffra- 
veiag  hinter  nfibittjg  findet  steh  sogar  ein  authentischer  Beleg 
in  der  einzigen  inschrifllich  erhaltenen  Gesetzesaufzeicbnung 
des  vierten  Jahrhunderts,  den  Resten  lykurgiacher  Cultus- 
Anordnungen  vom  Jahre  335/4.  Das  merkwürdige  Präscript 
G.LA.  n  162  a  14  läset  sich  ans  den  erhaltenen  Spuren 
unter  Berechnung  einer  Zeilengr&sse  von  über  90  Buchstaben 
annähernd  herstellen : 

['EttI  Evatvitov  a^ovxog  inl  tijg  -  -  -  idog  dex]oxiyg, 
Sxi^oqni^iöiyog  &e]rij  'unafiivov  ■    yofiQ[^9itai "  tiHv  tr^idgoty 

eTTeifi^tfiZev .-. -^  -^uxoCgjyog  ^vxö- 

q)Q[ovos  Bov]täit}s  eltr^v^. 

Auch  C.I.A.  II  57  vom  Jahre  362/1  kann  in  der  Uebei^ 
Schrift  hinter  ['Ejii]  MöiMvog  aff^oytog  ^«*]  ti}g'Eqt.x%hTiidog 
nur  die  Zahl :  Tp/njg,  oder  öydöi^,  höxT^  (6  Stellen  verlangt 
n.  56  aus  der  gleichen  Prytanie,  /ruaiTTjg  ist  durch  57'  aus- 

1)  A«hnlich  im  Ehrendekret  rilrLjknrg  (Leben  der  10  R.  Süa*) 
wo  aumer  Prjtanie  und  Antragsteller  noch  der  Archon  voransteht. 
Dm  fnicbt  offizielle)  ioacbriftliche  Exemplu  demelben  DekieU  C.I.A. 
11  240  gibt  nur  Archon,  Sanktionafonnel  und  Antragsteller.  Gewöhn- 
lich iBt  hloe  der  Letetere  genannt,  auch  in  inschriftlichen  Akten- 
stücken, die  dem  Archir  entnommen  sind  (C.I.A.  IV  Sl,  28;  Köhler 
Mitth.  d.  arch.  Inst.  VIII.  218  fg.);  derselbe  nach  der  Sanktionsformel 
Asdok.  1.  8S.  'E<pfifi.  AexoioX.  1885,  131  fehlt  in  xwei  nachtrftglich 
aufgezeichneten  Dekreten  dee'Toijahn  beidemaJe  der  Schreiber  und 
der  Monataname. 


iglizedDyGOOglf 


Schoü:  lieber  attiaekt  Oegettgd)ung.  121 

geschloeaen)  gestanden  haben :  die  Ergänzung  nfvzaveiag  fügt 
sich  dem  Räume  nicht  und  ist  entbehrlicher  als  die  Nummer, 
ohne  welche  der  Zusatz  n^vrcmeiag  Überhaupt  nicht  vorkommt. 
Der  Antr^  des  Epikrates ')  nahm  (nach  der  Darstell- 
ung des  Redners)  die  würdige  Ausstattung  der  bevorst«hen- 
den  Pansthenäenfeier  lediglich  zum  wohlberechneten  Vorwand, 
am  die  ungesäumte  Berufung  vou  Nomotheten  durchzusetzen 
imd  damit  dem  Timokrat««  den  Weg  für  seinen  Gesetz- 
antr^  zu  bahnen.  Westermann  fand  mit  dieser  Absicht  die 
DQrftigkeit  der  angegebenen  Motive  nicht  im  Einklang. 
Durch  diese  wenigen  ziemlich  armseligen,  zum  Theil  völl^ 
in  der  Luft  achwebenden  Yonttelhingen  also  hätte  TimokrateH, 
oder  wer  sonst,  glauben  kennen,  ahne  Weiteres  die  Zuatiin- 

mung  des  Volks   fSr  seinen  Antrag  zu  gewimien 

Der  Antragitteller  wird  die  mangelbufte  Äusetattung  der 
Panathenäen  gerügt,  wo  m^licb  auf  irgend  eine  Thatsache 
aus  der  jüngsten  Vei^Dgenheit,  welche  dies  bewies,  Bezug 
genommen  haben,  —  er  wird  die  Eitelkeit  und  den  Ehrgeiz 
der  Athener  aufgestachelt,  vielleicht  auch  ihr  eigenes  Inter- 
esse ,  was  z.  B.  durch  Bezugnahme  auf  das  Theorikon  sehr 
leicht  geschehen  konnte,  in  Anspruch  genommen,  vornehm- 
lich aber,  was  ja  Demosthenes  seibat  aus  dem  Antrage  her- 
vorhebt, die  Hofortige  Ernennung  von  Nomothetep  mit  Hin- 


,9  iizedoy  Google 


122         Siteang  der  phäos.-pMiol.  ClasM  oom  6.  März  1866. 

sieht  auf  die  so  nahe  bevorstehende  Feier  des  Festes  als 
dringend  dargestellt  haben'. 

Gewiss:  nur  berücksichtigt  der  Tadel  nicht,  dass  wir 
einen  Volksbeschhiss,  nicht  die  denselben  empfehlende  Volks- 
rede vor  uns  haben.  Die  eigentlichen  Effektniittel  der  letz- 
teren finden  regelmässig  in  dem  formulirten  Bescbluss  nm 
so  weniger  Platz,  je  besser  sie  denselben  vorbereiten  halfen. 
Vollkommen  entsprechen  der  Fassung  der  Motive  in  unserem 
Psephisma  die  Hinweise  des  Redners:  'Era!>ifi'^&i}t'  ävayi- 
ynoaxofiivov  jov  \priifio(tazog ,  wq  TcjifixcÜi;  o  y^ffiDV  avjo 
«)>'  dioUrjOiv  xai  lö  r^g  koQz^i;  nqaair^aäfiEvog  xoTcrtEiyov, 
avei.iop  xov  f'x  tüv  vo^imv  yff3vov,  avtog  ty^ipev  av^tov  vo- 
fio9ereiv,  ov  (ta  Ji  ovx  'iv'  tög  nafiXiata  yivoiTO  ti  töhi 
ne^l  Tfjv  lo^  r^v  •  ovöi  yag  rjy  vnokotftov  ovd'  aäiolxrjTOv 
oiötv,  und  weiter:  xad-i^Ofiiviav  yäq  zdiv  vo^ioO^evöir  ^re^i 
fitv  TOVTiav ,  Ttjg  dtofxtjocdtg  xal  twv  IIava9rjvaiiov ,  otTfi 
Xeigoxa  ovie  ß^XtUa  vöftov  oidiv'  eia^veyxev  ot'deig  (§  28  fg.). 

Ein  Anstoss  haftet  nur  an  den  ersten  Worten  ortiag  ov 
ta  ie^  OxTjtai.  Zwar  ist  der  gewählte  Ausdruck  -  durch 
den  Zusammenhang  und  den  Zeitpunkt  genügend  bestimmt 
und  alä  formelhaft')  ganz  geeignet  das  für  solche  Fälle 
gewiss  besonders  beliebte  Anskunftsmittel  der  Nomotheten- 
Einsetzung  zu  begründen.  Aber  das  alleinstehende  Qv^at 
wUrde  der  Vorstellung  Raum  geben ,  als  seien  die  herge- 
brachten Festopfer  überhaupt  in  Frage  gestellt,  gewesen. 
Es  fehlt  der  dem  folgenden  ixaci]  yivijtai  und  «  tivoq 
ivdel  dtotxiji}^  correlate  Begriff:  und  die  demosthenische 
Wiedergabe  jenes   Passus   ov   (id  JC    ov%   iV   wg;   xöiXtaTa 

1)  vgl.  Lya.  26,  ti  lUil'  iräyMti,  iav  aiiTÖr  Axodoxiiiämiie ,  äfivta 
la  ndtgia  fnga  yiyvea&ai.  30,  20  Itgä  S&via  ipioiK  raldyToif  fiy^'V"'' 
löte  ir  Tale  Kv^ßcot  yryQafiftiyoir.  —  Eine  ähnliche  EiDgangsformel 
bietet  da«   Bruchatück  einer  Demennrktiiide  (so  scheint  ee)  C.I.A.  11 

637:  Dach  der  Ueberachrift xoi  virig  löc  iyOQmr  folgt  .... 

€]ig  fÜKf "  3nOK  är  ino [a!  9viil]ali  &jü<orTai  i^  'B[e/'S'f^  -  ■  ■  ■ 


,9  iizedoy  Google 


ScAölf    Ueber  atlieche  Gesetzgebung.  123 

yivonö  ti  züv  nt^i  t^v  ioqi'^v  läast  nicht  zweifeln,  daae  vor 
oder  hinter  Ovt^iai  das  iu  solcher  Wendung  BteUeode  tüf; 
xaAAiOTQ  einzufügen  ist.') 

Das  Dekret  weist  die  Prytanen  an,  Nomotheten  zum 
fulgenden  Tag  niederzusetzen.  Die  Zaiil  der  Nomotheten 
wird  normirt  auf  JOOl ,  also  zwei  —  offenbar  durchs  Looe 
zu  bestimmende  —  Sektionen  der  Geschworenen:  diese  aus- 
drOckliche  Normirung  entspricht  dem  yorausznsetzenden  Ge- 
brauch (S.  102).  Mit  völliger  Umkehr  des  Quellenverbältnisses 
nimmt  Westermaon  nach  Follus  (VIII  101)  Tausend  als 
'Normalzabi'  der  Nomotheten,  und  die  bestimmte  Angabe  in 
unserer  Urkunde  als  Öberäässige  und  störende  Zuihat.  Uefaer- 
haupt  scheint  ihm  die  Erwähnung  des  Eineebsungsverfahrens, 
das  doch  von  Haus  aus  gesetzlich  festgestellt  war,  eine  'fibel- 
angehrachte  Genauigkeit  in  Nebendingen  :  während  gerade 
die  genaue  Angabe  der  wohlbekannten  durch  die  Verfassung 
vorgeschriebenen  Formahtäten  für  den  attischen  Kanzleistil 
wesentlich  und  charakteristisch  ist.*) 

1)  Dasselbe  aicher  ergänzt,  'E<ftiti.  igz»'-^^-  1^^  S.  1«7  d.  1,  17 
r^  dt  noynt^S  &i<uc  [5*  (ö«  xdiXioia]  ncvp^fj  'o{i  f]eec»i[<n]oi  imfitXö- 
o9o,r.  C.I.A,  II  86.  163,  m.  Der  Eingang  der  letzteren  Inacbrilt 
[S/nos  äy  —  iilte&fj  if  nofiij!)  jrJa£>£ax(|i[no/i]Ei-tj  ws  aQioia  ig  'A[9/jrq  — 
KOI  iii]la  Saa  Sti  BioiK^tai  xegi  tijv  ioQj'^[r  zugleich  ein  Beleg  ftir 
den  von  West«nnaiut  aogezweifelten  Oebraach  von  BtouteXv  an  nnee- 
rer  Stelle. 

2)  Ich  erinnere  nur  an  das  Formular  der  KbrenbOrgerdiptome, 
weil  dasselbe  zuftleich  Weatermanns  Bedenken  gegen  den  (nach  dem 
Präacript  fiberfl aasigen)  Zusatz  ffji  llarSion'Soi  tiinter  rors  ngvidrus 
widerlegt  In  jenen  Diplomen  wird  der  Anweisung  an  die  Prjbuien 
wiederholt  die  Pbjle  beigefügt,  diexellte  welche  bereits  im  Präscript 
ihre  Stelle  hat  (die  Beispiele  .bei  Heuach  De  Jiebufi  eont.  ord.  24,  wonach 
Buermann  De  tit.  Att.  qulbus  clvitas  alicui  confertur,  Leipz.  1878,  S.  19) 
zu  berichtigen  ist :  xoi/c  ii  ngviäriti  i^^  'hao&ionldoe  Sovrai  mgi  aöroü 
lijv  tf/Hipot'  ttg  tt/v  ngdtitiv  iHnlijolar,  toiis  di  ffiaiiofiSiifs  eladytir  avrqS  li/r 
Soxi^aocar  u.  a.  w.  —  Auch  in  dem  Ehrendekret  fQr  Dionysioa  I.  von 
SyrakuB   C.I.A.  II  &L   iat   im  Eingang    nicht   [A!ayiiS]os   mit  Ditten- 


igtizeaoyGOOJ^If 


124        SUnang  der  ^tUos.-phOol.  CloMe  mm  6.  Märt  1866. 

Daes  das  Geschäft;  der  Niedersetzniig  von  Nomotheten 
den  Prytunen  des  Raths  oblag,  ist  ein  beherzif^enswerthes 
Moment.  Einen  Zweifel  daran  auf  die  Forderung  zu  gründen, 
dass  die  Analogie  diese  Rolle  den  Thesmotheten  sichere,  wird 
jetzt  Niemand  mehr  versuchen.  Auf  das  gleiche  Eq^ebnias 
aber  mnsste  schon  Aeschinea'  Bemerkung  fßhren  (S.  117) 
Twv  de    fTqvtäi'Stov   anodävtiau   rotq   vofioiHvaiq   ävtjftjT^  or 

Bei  dem  gesetzgebenden  Körper  nicht  anders  alu  bei  der 
Gemeindeversammlung  besolden  die  Prytanen  die  Berufung, 
ohne  Zweifel  auch  die  Bestellung  des  Präsidiums  für  die  (im 
vorliegenden  Fall  bereits  zum  nächsten  Tag  anberaumte) 
Nomothetensitzung.  Die  Theilung  der  Geschäftsführung  in 
der  Weise,  dass  die  vorbereitenden  Schritte  den  Prytanen, 
die  Leitung  der  Debatte  und  Abstimmung  den  Proedroi  zu- 
fällt ,  ist  das  genaue  Abbild  des  Raths  und  der  Ekklesia. 
Der  Schluss  ist  unabweislich ,  dass  der  Vorsitz  des  Geaetz- 
gebungs-GolIegiuma  nicht  anders  beschaffen  war  als  derjenige 
des  Haths  und  der  Gemeindeversammlung;  dass  die  Proedroi 
der  Nomotheten  und  ihr  Epistates  Etathsherm  waren,  je  einer 
aus  seiner  Phyle,  mit  Ausschluss  der  prytanirenden,  ftir  jede 
Nomothetenaitzung  durch  Loos  bestellt. 

Solche  Funktionen  der  Rathsausscbüsse  setzen  nothwen- 
dig  einen  gewissen  Äntheil  des  Raths  an  der  Legislative 
voraus.  Ausdrücklich  fordert  diesen  Antheil  unser  Dekret 
in    seinem    Schlusssatz    avvvoftoiteieiv    di    xat    T^f   ßovX^. 

h&egm  Syll.  n.  72,  Bondem  l'E0ez^ttl6]os  zu  cfKänzen:  die  zehnte 
Prytanie  kann  keine  andere  aein  aU  die  der  SchlutHfornie)  loiV  3i 
ngvnire]ig  Toiig  i^  [ '6r]e[ex#ijido?  u.  B.  w..,  WO  an  die  erste  Prytanie 
de»  folKenden  Jahres,  welche  Qbrigens  die  Kekropia  hatte,  zu  denken 
schon  die  FasannR  verbietet  (vgl.  Beuscb  a.  a.  0.).  Das  Prftacript 
muBB,  wie  der  Text  des  Dekrets,  Zeilen  von  Sl  Bnchataben  gehabt 
haben;  nur  Z.  4  za  Anfang  scheint  eine  Unregelmässigkeit  vonn- 
liegen. 


iglizedDyGOOglf 


SchdU:  Ueber  atHaebt  Gesttggtbung.  125 

Freilich  gilt  gerade  diese  forderung  fAa  ein  neuer  Stein  des 
Anstoeses.  Sie  scheint  überflüssig,  wenn  die  Mitwjrknng  des 
ßatbs  zu  dem  Zostandekommen  einea  Gesetzes  Oberhaupt 
nothweiidig  war,  bedenklich,  wenn  dieselbe  blos  ala  eine 
aa>«erordentliche  fOr  den  vorHegenden  Fall  gemeint  ist,') 
ond  in  beiden  Fällen  schlecht  vereinbar  mit  der  Behauptung 
dtt  Kedners,  dass  am  Tag  der  betreffenden  Nomothetensitz- 
uug,  dem  12.  Hekatombäon ,  der  Itath  wegen  des  Kronoa- 
feetes  nicht  versammelt  war.*) 

Indessen  diese  letztere  Behauptung  darf  man  nicht  zu 
ernsthaft  nehmen.  Unter  den  zahlreichen  formellen  Unr^el- 
miwigkeiten ,  mittels  deren  Timokrates  sein  Gesetz  durch- 
bracht«, fOhrt  der  entrilstete  Gegner  die  Verhandlung  an 
einem  Feiertag  auf,  an  dem  die  Kathssitzuug  ausfüllt.  Die 
Worte  oytmp  Kfoviwv  xai  dtä  tovt'  äspeiiiivtjg  T^g  ßovXi\g 
sagen  nicht  mehr  als  daäs  der  RfUih  an  dem  Tag  Ton  Rechts 
wegen  feierte.*)     Aber   an   die  Kathsferien   kehrte  sich  die 

1)  Nur  nicht  aus  dem  Grunde  bedenklich,  den  Wettermann 
Reit^d  macht:  weil  die  Zuziehung  ie»  Ratha  den  mit  dem  vorfce- 
B|»eg«lt«B  Motiv  der  Panathenäenfeier  gespielten  Betrag  ohne  Weiteren 
anfgedeckt  haben  würde.  Diese  Gefahr  t>e8tand,  wenn  Qtwrhaupt,  in 
■icht  gerin^rem  Orade  liei  den  Nomotheten,  die  doch  eleu  für  die 
bestimmt«  Tagesordnung  berufen  wurden.  Einen  AnschlusB  an  diese 
Tagesordnung  aber  miufite  Timokratea  Htr  seinen  Geaetzantrag  notb- 
«endig  «neben  oder  fingiren;  wozu  jn  die  bekannten  Privilegien  der 
fettfeier,  wie  Suapenaion  von  Haft,  l^f&ndung,  geiichtliuher  Forderung 
and  Verfolgung,  und  tiewilbruDg  yoa  Ausatand  wohl  verwendbar  waren. 

Ü)  §  26  AmdtKäf}!  lut-  vö/ior  fiai'iveyxiv ,  fv9vi  ifj  haxcgau/,  xui 
Infi'  örtior  Kgoriatv  xai  iia  laSi'  üfii/icn];  i^  ßovlijt,  dnutgaSd/uvoi 
ftia  i(Sr  i/ilf  i.7ißovixiHirioiv  Kaditmfiai  voiioähai.  47  äXkä  jcui 
'eooni  oßx  iS(  17c  ßovl^,  ovx  tle  xirr  Üjnov  tüiotr  nrgi  Tovimr  o66ey, 
fi  *apaftvoT<ii,  i^i  ßovlijf  /icr  Agieifiivrif,  i<iy  6'  äUoir  Uli  tl/y  iosiiir 
Ugofiririar  Ayörtair  {Xää^f\  v&fior  tla^rryxer  (lä&gif  tilgten  Dobree  und 
Cobet  Miic  crit.  549,  »gl.  Hesych.  h  ^tagaßvoup XcltjäüioK. 

S}  WeHtermann  folgert  aua  diesen  Worten  in  Verbindung  mit 
9  Vi,  litua  Timokrates  einen  Tag  abpassen  musate,  wo  der  Rath  sich 


,9  lizedoy  Google 


126        Sitzung  der  phäos.-phüol.  Classt  vom  6.  Märe  1886. 

Gemeindeversammhng  so  wenig  wie  an  den  Feiertag,  wenn 
sie  die  Nomothetenverhandlnng  auf  denselben  verlegte:  und 
hatte  der  Kath  bei  diesem  Geschäft  mitzuwirken,  so  mnsste 
er  eben  trotz  der  Ferien  sich  einfinden.  Das  ist  klärtich  die 
Absiebt  der  Claiisel  avwoftoQETelv  de  xat  i^»-  ßmXiqy.  Die 
bestimmt«  Weisung  war  durchaus  nicht  nberSüssig  in  dem 
ausserordentlichen  Fall  einer  überstflrzten  Erledigung  des 
ganzen  Geset^ebung^eachäfta  an  dem  einen  Ti^ ,  an  dem 
der  Bath  sonst  aussetzte:  ohne  dass  deshalb  die  Zuziehung 
des  Raths  zu  diesem  Geschäft  an  sich  eine  ausserordentliche 
zu  sein  brauchte. 

Dass  sie  dies  in  der  That  nicht  war,  liess  sieh  gerade 
aus  jenem  Vorwurf  des  Redners  entnehmen.  Wenn  die 
Verhinderung  des  Raths  als  ein  erschwerender  Dmstand  be- 
tont wird,  so  folgt  mit  Nothwendigkeit,  dass  diese  Behörde 
regelmässig  an  der  Gesetzgebung  betheiligt  war,  dass  die 
Competenz  des  Raths  sich  in  irgend  einer  Form  auch  anf 
die  L^slative  erstreckte. 

nicht  versammelte,  da  sein  GeaetzentwnrF  xa  Ounnten  der  Staats- 
Schuldner  in  die  Competenz  des  Ratha  und  der  Kkklenia  eingriff  nnd 
ordnungsmAasi^  erst  noch  bewilligter  IndeninilAt  Seitens  einer  BQrgei^ 
veraammlung  von  mindestens  6000  Stimmenden  diskntirhar  gewesen 
wäre.  Nach  ihm  'iat  klar,  iaae  das  ganze  Manöver  des  Timokrates 
darauf  berechnet  war,  den  Bath  nicht  als  die  die  Gesetsgebung  Qbei^ 
haupt,  sondern  nur  als  die  den  besonderen  Zweig  derselben,  welcher 
die  Staatsschulden  betraf,  controlircnde  Behörde  von  der  AuHBbung 
seiner  Competenz  nuBznschli essen*  (S.  3!).  Hier  ist  der  Advokaten- 
knitr  des  DcmostheneH  verkannt,  der  (§  46)  zwei  heterogene  Dinge 
mit  einander  verschmilzt,  die  Behandlung  eines  Psephisma  Aber 
SchaldenerlasB,  wobei  vor^ngige  Indemnilät  erforderlich  ist,  und  da« 
Verfahren  bei  Einbringung  eines  Gesetzee.  Dos  hat  Hartel  Demo- 
sthenische  Stndien  II  9  Anm.  treffend  erinnert.  ^  Läge  wirklich  in 
den  Worten  ät/icifiivrjt  t^  ßovliji  die  beabsichtigte  oder  faktische 
Ausschliessung  des  Raths,  so  wäre  vollends  räthselhafl,  wie  der  an- 
gebliche Fälscher  der  Urkunde  darauf  verfallen  konnte,  dos  Gegen- 
tbeil  dekretireo  zu  lassen. 


,9  iizedoy  Google 


Scholl:  Ueber  attische  OesetMgebung.  127 

Wirklich  wt  ans  ftlr  das  fünfte  Jahrhundert  das  Zu- 
sammenwirken von  Rath  und  Geschworenen  zu  gesetzgeber- 
ischen Akten  bezeugt.  Der  ffir  die  Geaetzesrevision  des 
Jahres  403  voi^eschriebene  Geschäflagang,  wiewohl  auf  eine 
ausserordentliche  Situation  berechnet  und  durch  die  beson- 
dere Aufgabe  bedingt,  war  in  dem  wesentlichsten  Punkte, 
der  Prüfung  der  redigirtec  Entwürfe  durch  den  Rath  und 
500  geschworene  Nomotheten,  sicherlich  eine  getreue  Nach- 
bildung des  herkömmlichen  Verfahrens  der  Gesetzgebung. 
Auf  die  vollkommen  entsprechenden  Formen  der  periodischen 
Einschätzung  der  Bündnerstädte,  welche  sich  eben  dadurch  als 
gesetzgeberischen  Akt  cbarakterisirt ,  hat  U.  Köhler  hinge- 
wiesen, dessen  durchdachte  Auffassung  von  neueren  Darstellern 
wohl  angefochten,  aber  nicht  erschüttert  worden  ist.') 

Die  Ansätze  der  THbutsummen  wH-den  dem  Rath  und 
einem  heliastiachen  Gerichtshof  zur  Prüfung  und  Bestätig- 
ung vorgelegt.  Darum  führt  die  publicirte  Schatzungsliste 
in  dem  einzigen  erhaltenen  Exemplar  (C.I.A.  I  37  vom  J.  425) 
die  Ueberschrift:  Kaiä  To'de  IVoJ^e»-  TOfi  ^[((ov  t^]at  nöleoiv 
^  [ß]ovX[jq],  j  [ni'jeimlas  n[()ÜTos  iYf}afift]ö[zevt,  xai  ^ 
^Itaia,  i[Hi  SigaToxi.[4ots  o]^onog  ini  [tw]»  lia]ayii>- 
j'[tw]i'  ol^  Ka[  -  -  -  iy^ft/jdiBve].  Denn  die  von  mir  an 
anderer  Stelle  gegebene  Er^nzung  xai  ^  ^Xiaia  ist  sach- 
lich nothwendig  und  wird  gesichert  durch  die  Datirung  nach 
den  laaytoyi^g ,  welche  als  eigene  instruirende  Behörde  die 
Verhandlungen  des  Gerichtshofs  leiteten.*)    Diese  Stellung  der 

1)  Deli»ch-atit  Bund  66  p.  IST.  Ander»  Fränhel  Oeachworenen- 
Berichte  43  (r.  27  fg.    Gilbert  Staatealt.  I  396. 

*2)  De  extraord.  qnib.  magistr.  Ath.  (Coram.  Uoinnu.  468)  n.  30. 
Anch  in  dem  vorangebenden  die  Vornahme  der  Schätzung  reguliren- 
den  VolksbeachlosB  waren  »In  Ge^ch&rtsleiter  neben  den  Ratlinprytanen 
die  foayioyij^  genannt:  Z.  40  fg.  iä(  [äi  lüfei;]  Scai  [5v -------- 

äjioäofyai'i  loiit  ng}vTdrri[(]   Ol    är    niie  ivyiäytooi  !tpvi[arivoyt}ie,  aal 

lolutf   ieayayiat   iaäYitf i."  i]ö  Sinaettigior ,   Siav  ntßi  löf 

(tij|iiin-  /)].  —  ÜieKclbe  Verbindung   wie   jene    üebemehrill   gibt   die 


,9  lizedoy  Google 


128         Sünitng  der  i^os.-phOol.  Glosse  vom  6.  Märe  1886. 

Heliäa  dem  Rathe  parallel  an  der  Spitze  des  Terzeichoisse»,  in 
der  allgemeine»  Fasanng  des  Präacripts,  welche  dessen  In- 
halt auf  das  ganze  Yerzeichnisa  erstreckt,  ganz  besonders  die' 
Nichterwähnung  des  Demos,  schlieasen  die  Möglichkeit  aus, 
die  auch  EShler  nicht  abwies  und  Andere  zuversichtlicher  als 
Thatsache  hinstellen:  dass  die  FrOfung  und  Entscheidung 
des  Gerichts  sich  lediglich  auf  solche  Fälle  beschränlct  habe, 
wo  bundeEgenössische  Städte  gegen  ilire  Einschätzung  rekla- 
mirt«n.  Denn  die  unaasweichliche  Consequenz  dieser  An- 
sicht wäre  das  bedenkliche  Zageständniss,  da«  in  den  Fällen, 
wo  keine  Reklamationen  erfolgten ,  dem  Rath  allein  die 
endgiltige  Entscbeidui^  zugestanden  hätte.  Und  wenn  der 
Verfasser  der  Schrift  vom  Staat  der  Athener  (3,  5)  die 
periodischen  va^eis  xov  gtö^ov  unter  den  Competenzen  der 
Heliäa  aafFGbrt,  ao  meint  er  die  Schätzung  seibat,  nicht  die 
mit  ihr  verknüpften  Prozesse,  und  bestätigt,  datis  alle  Tribut- 
anaitze,  nicht  blos  die  angefochtenen,  der  Genehmigung  des 
Gerichtshofs  bedurften. 

Gleichwohl  behaupten  die  Anhänger  jener  Ansicht  (die 
sich  Qbrigens  durch  Berufung  auf  die  Analogie  der  Beamten- 
Dokimasie  selbi^t  widerlegt),  unbekfimmert  um  den  Inhalt 
jener  Schatzungsurkunde  und  den  Wortlaut  der  angeführten 
Belegstellen,  die  Vornahme  der  Schätzung  in  der  Ekklesia. 
Den  Beweis  soll  die  der  Stadt  Methone  durch  Volksbeschluss 
(C.I.Ä.  I  40)  gewährte  Befreiung  liefern.  Aber  die  perio- 
dische Feststellung  der  Trihutsätze  fUr  die  sämmtlichen  Bun- 
desglieder ist  etwas  Anderes  als  der  politische  Akt  eines  dem 
Einzelnen  bewilligten  Krliisaes.  Die  begBnstigende  Herab- 
setzung des  Tribut«,  und  gar  die  Beschränkung  auf  das 
Scchzigstel,  die  Tempelqnote,  —  von  beiden  ist  Methone 
gegenüber   die  Rede  —  lag   niemals   in   der  Competen?.  der 


Rnbrik  n.  266  n<UEic  S;  4]  ßovlii  xal  o!  ntyitt>c6oio[i  o!  ^liatnai  ii]a^a* 
die  Zahl  gleich  derjenigen  der  Nomotheten  vom  J.  403. 


iglizedDyGOOglf 


ScAöR.-  üeher  attische  Oesetzgehung.  129 

tax  Revision  der  Tribatans&tze  berufenen  Körperschaften; 
dergleiclien  Privil^eß  konnte  die  Gemeindevenianunlung 
allein  einräumen  und  hatten  die  Schätznngscommissionen  zu 
respektiren :  wie  dae  die  Rubrik  in  den  Listen  ^dt  twv 
nokuM  avT^y  t^  äna^jx^v  an^ayov  beweist.')  Diese  Aus- 
übung eines  Hoheitsrechts  der  Gemeinde  hebt  die  Thatsache 
nicht  auf,  dass  die  regelmässig  wiederkehrende  Buudesschab^ 
Dng  sich  in  den  Formen  der  Gesetzgebung  bewegte. 

Ans  der  Praxis  des  fOnften  Jahrhunderts  ist  die  For- 
dening,  dass  zum  Zustandekommen  eine»  Gesetzes  Rath  und 
Geschworen encollegi um  zusammenwirken  mOasen,  auch  in  der 
folgenden  Zeit  tinvei^ndert  festgehalten  worden.  Man  hat 
iaa  verkannt,  weil  unsere  Zeugnisse  bei  Erwähnung  der 
Nomothetenverhandlnngen  den  Antheil  des  Raths  gewöhn- 
lich Sbergehen.  Auch  die  reglementarischen  Bestimmungen 
Qbet  das  Gesetzgebnngs verfahren,  welche  uns  hier  beschäftigt 
haben,'  schweigen  davon:  leicht  begreiflich;  denn  von  den 
erhaltenen  Urkunden  hat  die  eine  es  nur  mit  den  einleiteu- 
deo  VerfBgangen  der  Ekkleeia,  die  andere  nur  mit  dem  ab- 
schliessenden Votum  der  Nomotheten  zu  thun. 

Auf  das  letztere  Erstreckt  sich  die  Mitwirkung  des  Raths 
nicbt.  Seine  Thätigkeit  darf  keinesfalls  als  eine  der  Auf- 
gabe der  Nomotheten  konkurrirende  betrachtet  werden. 
Dic«en  allein  steht  die  Beschlussfassung,  die  Annahme  oder 
Ablehnung  von  Gesetzen  zu :  die  Competenz  des  Raths  ist, 
dem  Charakter  dieser  Behörde  entsprechend,  durchaus  nur  eine 
vorberatbende  und  vorbereitende.  Die  Gesetzvorlagen  werden 
nmichst ,  im  Rath  geprOft  und  diskutirt ,  bevor  sie  an  die 
Nomotheten  gelangen.  Das  Ergebniss  der  Prüfung  wird  den 
Nomotheten,  nicht  anders  als  der  Ekklesia  das  Rathsgut- 
achten,  durch  die  Vorsitzenden  Rathscommisaionen  vorgelegt, 


1)  Nicht  anden  iit  die  Anweianng  an  die  Nomotheten  C.l.A. 
II  m>>(S.  113)  XD  verstehen. 


iglizedDyGOOglf 


130        Sitzung  der  jAätM.-jAOoI.  Clasae  wm  0.  Mär»  1886. 

in  älterer  Zeit  die  Prytanen,  sfüter  die  jedesmal  erlooeten 
Proedroi.  In  dieser  Begrenzung  fahrt  die  Schrift  vom  Staat 
der  Athener  unter  den  Geschäften  des  Ratfaa  die  Gesetzgeb- 
ung auf  derselben  Stufe  wie  die  auswärtigen  und  Bundee- 
angelegenheiteu ,  das  Finanzwesen ,  die  Gultuasachen  auf. ') 
In  der  Verbindung  ^  ßouXi^  xai  oi  ^^ftoS-irat  oi  nevxmöatoi 
bei  der  Gesetzrevision  von  403,  ij  ßov}^  tm.  ^  ^haia  (oder 
xat  oi  iievtanoaioi  oi  ^^Xtaazai)  bei  der  Tributschatzung 
kommen  die  einander  wechselseitig  bedingenden  und  ei^n- 
zenden  Competenzen  der  beiden  Organe  so  beatimnit  zum 
Ausdruck   wie  in   der   Sanktionsformel    der   Volkabeachlfisse 

Es  entspricht  der  probuleutischen  Natur  der  Ratbs- 
Verhandlungen,  wenn  hier  —  nach  der  Geschäfteordnung  für 
jene  Gesetzrevision  —  auch  Nichtbuleuten  gestattet  war, 
Vorschiffe  oder  Bedenken  hinsichtlich  der  Gesetze  geltend 
zu  machen :  wozu  das  SchStzungs verfahren  gleichfalls  eine 
Analf^e  bietet.')  In  diesem  Sinn  läset  sich  auch  die  bereits 
besprochene  Aeusserung   des  Demosthenes   verstehen  (S.  107 

1)  3,  '2  Sei  —  Jt/y  dt  ßmiii/y  ßovXtvco&iu  Tioila  itiv  aegi  tov  :iokf.- 
fiov,  aolli  de  ncgi  ndjKiti  xQri/iäto>y,  irolXa  is  Ji«^  y6fui>r  deaeios,  aoÜa 
dt  negi  iwy  Kala  itiiXiy  äti  yiyropiratr,  nalla  Bi  Kat  ioT(  ov/i/iäxoif,  xai 
•pÖQov  df^ao^ai  nai  vciagiior  cniitrXi]9i}vai  xat  ijrgäiv.  Verwirrt  Pollux 
VIII  101  tovi  rag  viovg  (ac.  rö/iovs)  iSoxlfta^ev  ij  ßovlii  xai  i  iijfoi 
xai  ta  dixaat^Qia:  SchoemannB  Deutung  (Opuac,  1  255)  auf  die  von 
der  Ekklwia  unirpirte  Oeietzgebung  geht  von  einer  sehr  verbreiteten 
aber   falschen   Voran ffetsung  nun.     Noch   grOndlicher   irrt    Pr&nkel 

a.  u.  0.  an. 

2)  TeiBBimenOH'  Psephiamä  (And.  1,  84)  e^eivai  Si  xai  Idiiöij)  tiS 
ßmiXopivip  tloiävit  itf  Trjr  ßovi})r  av/ißatileviir  3  ii  Sr  äya&äy  l^ll  "^ffi 
nüv  vöfuav.  Die  Bnbrik  der  Tribut-QuoteuÜBten  ntUnf  ac  ol  Idt&xai 
ivefgaifay  ^'ugoy  ipegeir  (oder  q^or  fiafav  ipeQiiy)  hat  KChler  a,  a.  O. 
67.  137  ilbenceugend  erklilrt;  LGschcke'a  Bedenken  De  tit.  Att.  (luaest. 
hiat.  Bonn  1876,  S.  16  (getheilt  von  Dittenberger  Syll.  IG  n.  3)  widei^ 
legt  Hefdemaun  De  senatu  Ath.  quaeat.  epigr.  Straaab.  läSO,  S.  33, 
LöBchcbe'a  eigene  Deutung  Dittenberger  a.  a.  0. 


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Schält:  Ueber  attische  Geaetigthung.  131 

Anm.),  durch  den  Öffentlichen  Anschlag  der  GesetzentvQrfe 
solle  Jedertnann  Zeit  und  Gelegenheit  g^eben  werden,  sioh 
über  dieselben  ein  TJrtbeil  zu  bilden  und  bedenkliche  Vor- 
schläge zu  bekämpfen ;  eu  solchem  Zweck  stand  dem  sich 
Meldenden  der  Zutritt  ku  den  Verhandlungen  des  Raths  offen. 
Von  diefsen  Rathsrerhandlungen ,  deren  Dauer  sich 
nach  der  Bedeutnng  des  G^^nstandes  richtete  und  lediglich 
durch  die  den  Nomotheten  gegebene  Frist  begrenzt  war, 
ist  die  Schlnssverbandlung  der  Nomotheten  auch  äusserlicb 
und  zeitlich  geschieden.  Eben  deshalb  musate  das  abweichende 
Verfahren  bei  Timohratee'  Gesetz  ausdrücklich  Ton  der  Ge- 
meindeversammlung verfügt  werden.  In  der  Anweisung  aov~ 
yofioSneiy  de  xai  ti/jv  ßovX^v  liegt  demnach  das  Ungewöhn- 
liche nicht  so  sehr  darin,  dass  der  Rath  am  Festtag  Sitenng 
zu  halten  hat,  als  dass  Rathssitzung  und  Nomoihetensitzung 
an  dem  gleichen  Tag  stattfinden  soll,  diese  in  unmittelbarem 
AnschlusB  an  jene.  Das  war  streng  genommen  so  unzulässig 
als  die  vereinzelt  vorkommende  Berufung  des  Raths  auf  den 
Tag  der  Volksversammlung. ')  An  eine  gemeinsame  Ver- 
handlung von  Rath  und  Nomotheten  zu  denken,  darf  avv- 
voftoi^Kttiv  nicht  verführen,  noch  weniger  an  eine  Ober  die 
probnleutiache  ThStigkeit  hinausgehende  Mitwirkung  des 
Kaths.  Ganz  entsprechend  steht  tc^owo/Aolfeieiv  (S.  113  fg.) 
von  den  die  Abstimmnng  der  Nomotheten  leitenden  Raths- 
proedroi,*)  und  allgemein  vofio&ttüv  gewöhnlicher  von  dem 
Antragsteller  des  Gesetzes  ab  von  den  dasselbe  gutbeiasenden 
Nomotheten.*) 


1)  C.I.A.   II   439    ßovli)    ift   ßovlivitjgf^   0V7>ii.r}taf    /iigai[tiyäv] 
^aQaYyiildrtaiv,  na!  ino  ßovX^s  ixKltjoCa  \KVQla\  tr  i^l  9cäiQ<^. 

2)  Aehnlich  Soxifiäaat  TOn  dem  die  Dokimaxie  einführea  * 
Hatpttiut  C.I.A.  II  229:  zu  ergänzen  ist  Kai  [loi'?  »lofioffhas  8o 
liäaai  i^n  3ta[liieiay  Stav  3tgto]-rof  juptÜvini  Si[xaaiTigioif. 

8)  Dem.  20,    8«.  96.  24,  29;  »gl.  Ly«.  80,  27.  28.     Auf 
Nomotheten  ist  wohi  Dem.  20,  94  (8.  107  Anm.)  zu  beliehen. 


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132         Sittung  der  pMw.-jAäoI.  CIoh«  mn>  6.  MSri  1886. 

Ich  habe  bei  dem  hier  Dargelegten  das  Oeaetz  des  Timo- 
kratee  {§  71  der  Rede)  mit  dem  vor  Zeiten  nelberufenen  Pro- 
edroe  aus  der  prytanirenden  Pandioniai^^toiox^^  Mv^it^voiog 
abüichtlich  aus  dem  Spiel  gelassen.  Dass  die  selig  entschlafenen 
proedri  coniribules  des  Kaths  für  die  Nomotheten  wieder 
erstehen  sollten,  ist  nicht  zu  besorgen.  Die  M^lichkeit,  dasa 
diese  Körperschaft  den  Hitherkömmlichen  PrytaneoTorsitz  auch 
a{»ter  beibehalten  lüitte,  etwa  wie  die  VoUyersammlung  der 
Gemeinde  bei  Aufnahme  von  Neubürgem,  hat  an  der  Fonnel 
üelbet  keinen  Anhalt:  täiv  n^iÖ^tav  iTieiptjfpt^v  l4.  M. 
Vielmehr  würde  der  Myrrhinutder,  falls  er  echt  wäre,  jeden 
Gedanken  an  Kathsproedroi  der  Nomotheten  ausschliesaen. 
Jene  Formel  als  interpolirt  anzusehen  (mit  E.  F.  Hermann 
De  proedris  p.  20)  kann  nns  nun  allerdings  das  Fehleo  der- 
selben in  dem  ersten  Citat  g  39  kaum  bestimmen,  nachdem 
sich  uns  die  Fassung  im  Uebrigen  durchaus  bewahrt  hat 
(S.  1 18).  Noch  weniger  ist  ein  Grund,  die  Echtheit  des  ganzen 
eingelegten  Gesetzes  mit  Westennann  anzufechten,  der  an 
dem  Wortlaut  selbst  nicfate  auszusetzen  findet. ')  Das  Demo- 
tikon  ist  unrichtig:  wie  M.  Meier  gesehen  hat  (Scbiedsricfater 
17  Anm.),  Mv^ivovoioq  aus  ix  Mv^voi'rsijg  entstanden. 
Ein  MissTersIfindniss  des  Compendiums,  das  in  der  band' 
schriftlichen  Ueberliefenmg  der  Urkunden  nicht  befremdet. 
Ich  erinnere  an  das  Psephisma  Über  Antiphon  (Leben  der 
10  Redner  833^),  wo  neben  dem  Schreiber  aus  Alopeke  der 
Vorsitzende  Prytane  nicht  HaiXrivevg  sein  kann :  flberliefert 
ist  /IeW.)^«ie,  vielleicht  verschrieben  aus  fliji»;^  oder  aus 
natavtev^.*)     Sind  doch  selbst  inschriftliche  Verstösse  dieser 

1)  Die  Corruptel  im  Schlugsatz  (§40)  ist  leicht  gehoben:  !j  6t- 
xdii);  ist  von  seiner  Stelle  hinter  dem  ivmtjg  des  VordcrsatEee  irr 
tbflmlicb  hinter  das  xweite  iyäTtji  geratheu.  —  Weetennanns  Be- 
denken S.  55  theilt  A.  Schäfer  Demoüth.  I »  335,  1. 

3)  An  das  letztere  denkt  C.  ScbKfer  De  scribis  senatns  popaliqne 
Ath.  18. 


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Sehöll:  Ueber  attisiAe  Ge»etegebung.  133 

Art  nicht  ohne  Beispiel.  Tn  der  attischen  Urkunde  tob 
363/2  Bull,  de  corr.  hell.  III  474  (ans  Deloe)  ergeben  die 
nothwendigen  Eri^ozuugen  ^i]artidog  \inA  y4q>i\Sväiog  einen 
Proedros  ans  der  Prytanie:  eines  von  beiden  ist  Verschreib- 
ung,  ganz  verwerflich  der  Gedanke  des  Herau^ebers  l4xa\- 
ftantdog  zu  ergänzen  und  dafKr  G.T.A.  II  54  das  sichere^xa- 
ftaytiäog  in  ^Tjavtiäog  zu  ändern. 

Auch  anderwärts  hat  der  Demos  Myrrhinutta  dem  be- 
kannteren Myrrhinus  weichen  müssen.  In  Strabons  Demen- 
verzeichniss  (IX  p.  399)  steht  Myrrhinu.^^ ,  dessen  La^e  be- 
kannt ist,  unrichtig  als  Nachbardemos  der  Tetrapolis*)  — 
allerdings  nur  in  unseren  Angaben :  denn  MvQQtvovaa,  wie 
der  Parisinus  gibt,  ist  Myrrhinutta;  m^licb,  dass  Strabon 
Mvf/Qivovaoa  schrieb.  — 

Es  ist  nicht  zu  bezweifeln ,  dass  die  Umgestaltung  des 
Präsidiums  für  Rathssitzungen  und  Volksversammlungen  in 
der  gleichen  Form  und  gewiss  auch  gleichzeitig  (d.  i.  um  380) 
auf  die  Versammlungen  der  Nomotheten  ausgedehnt  wurde. 
Von  Haus  aus  wirkt  die  Analogie  dieser  Körperschaft  mit 
der  Ekklesia,*)  welche  ich  durch  die  vorstehenden  Erörter- 
ungen klargestellt  und  ins  Einzelne  begründet  zu  haben  glaube. 

III.  Gerichtliche  Instanz. 

Das  gewonnene  Ergebnis»  gestattet  uns  zugleich ,  den 
Text  der  Verordnungen  zum  Schutz  der  bestehenden  Gesetz- 
gebung g^en  übereilte  Meuerungsversuche  (den  zweiten  Ab- 
schnitt der  Einlage  §  33  der  Rede  g.  Timokr.)  sachgemässer 
zu  würdigen. 


DefinilioD   der   Nomo- 
I.  1)   ifar  nicht  «o  un- 


,9  lizedoy  Google 


134        Sitiung  der  phäosrphüol.  Claaae  o 

*Efav[ioy  de  voftov  fii^  ^ittvai  i 
xtififtfof  fiijdevi  ■  lov  di  tig  Xvoag 
Ketfiip(uy  Vttgov  dvtiiHj  ftrj  imr^dti 
vaiwv  T)  ivaniov  zÖiv  xeifjtvatv  zip, 
avtov  xata  tov  vöftov  og  nenai,  iäv 
föfiov. 

Das  sn  die  Spitze  gestellte  Verb 
Widerspruch  mit  der  vorangehenden 
neue  Gesetz  ein  älteres  aufzuheben  ur 
sei,')  noch  gar  eine  Überflüssige,  ja  in 
Passung  widersinnige  Wiederholung  ji 
ist  klar  bestimmt  durch  den  unmittel 
ungsaatz:  das  an  Stelle  des  aufgeht 
brachte  —  und  angenommene  —  n 
gesetzlichen  Beatimmungen  widerstreit« 
bisher  geltenden  Gesetzes  durch  die 
thetenversammlung  ist  dabei  vorausg 
yöfiwv  Tiäv  xeifJttito»  gilt  ohne  Frage  auc 
rlov  itSf  xtifiiv(ov  Vif».  In  der  That  isl 
W^e  zu  erbringender  Nachweis,  das 
verfassungswidrig  oder  schädlich  sei. 
des  von  demselben  bekämpften  Gesetzei 
bar  während  der  Verhandlung  vor  < 
weniger  während  der  Vorstadien  dii 
lange  das  ältere  Gesetz  zu  Recht  b 
vertreten  durch  öfiFentliche  Anwälte , 
zurückwies,  fiel  jeder  Grund  zu  g 
gegen  den  Angreifer  fort.    Einspruch 

\)  Auch  vom  Redner  bervorj^hoben 
vitÖQx^'*''"  yöpois  harrioy  elo<pi(teir,  für  ftf/ 
vor.  Vgl.  109  xal  /iijr  xituly<i>y  ^xovtr. 
w»  iipairtd'  ä  loi'iioi',  xai  toirovs  Sti  itgir  Xvc 
0.  Lept.  flS  6  Zöloiv  toit  tf^oii;  rä;  KoXä 
ivona  jovs  iyaytiov^,  iv   ils  ^  ^igi  läy  ÖW 


„t,i.a,Google 


S<Mll:  VAer  altische  OeaeUgebwtg.  135 

mäsaigkeit  und  Zweckmässigkeit  des  neuen  Gesetzantrt^  zu 
erheben,  dazu  waren  in  erster  Linie  eben  jene  Vertrauens- 
männer der  Gemeinde  berufen;  sonstigen  6^;nem  des  An- 
trugstellers  war  die  Gelegenheit  geboten,  vor  dem  Rath  ihre 
Einwände  geltend  zu  machen,  bevor  die  Sache  an  die  ge- 
setzgebende Körperschaft  gelangte.  In  der  Nomothetenver- 
Sammlung  kamen  solche  Gegner  nicht  zum  Worte:  ihnen 
blieb  nach  Annahme  des  neuen  Gesetzes  nur  das  Kechts- 
mittel  der  Ankitte  g^en  den  Vater  des  Gesetzes  mit  der 
au&chiebenden  Wirkung  der  '  Klage  wegen  Verfassungs- 
widrigkeit' {yiiaq)j]  7ca(jati6fMn'),  Das  unterscheidet  nicht  un- 
wesentlich die  Gesetz  Widrigkeitsklage  gegen  einen  in  der 
Ekkleaia  gestellten  oder  angenommenen  Antrag  von  dem 
entsprechenden  Verfuhren  gegenüber  einem  Gesetzantrag: 
dass  bei  jener  die  eidbehe  Erklärung  eines  in  der  Versamm- 
lung anwesenden  Bfirgers,  Klage  zu  erheben,  die  unmittel- 
bare Wirkung  hat,  den  Volksbescbluss  zu  bindern  oder  seine 
Giltigkeit  zu  suspendiren,  während  die  Anklage  g^en  ein 
Gesetz  immer  erst  nachtr^Iicb  eintritt  und  fttr  den  bereits 
vorliegenden  Beschluss  der  gesetzgebenden  Körperschaft  nur 
rQckwirkend  die  gleiche  äuspensiouskraft  bat. ')  Die  historisch 
bekanuten  Fälle  bestätigen  das. 


1)  Aucb  der  ParanoinonproEeaa  ffegen  Anträge  auf  BOrgerrecbts- 
Verleihung  erfolgt  atets  nach  dem  fertigen  Beschlnas,  noch  dazu  einem 
in  zweiter  geheimer  Abstimirinng  der  VoÜTeraanimlung  beiit&tigten. 
Die  formelle  Behandlung  der  Kluge  stellt  dieien  Akt  dem  Qesets- 
antrag  naJie:  anch  ihre  materielle  Begründung,  die  eich  auf  die 
Würdigkeit  des  AnageEeichneten  erstreckt,  unterscheidet  sie  von  der 
gewöhnlichen  Gesetz  Widrigkeitsklage  gegen  ein  Psephisma.  Seit 
Ende  des  vierten  Jahrhunderts  (vennuthtich  seit  der  Verfassungs- 
reform des  Pbalereera  Demetrioe)  ist  die  faknltative  Klage  geradezu 
durch  eine  obligatorische  gerichtliche  FrOiung  des  Candidaten,  eine 
Dokimasie  ersetzt.  Harteis  erschöpfende  Darstellung  dieser  Dohi- 
manie  (Studien  über  att.  Staatsrecht  ^71  fg.)  wird  nur  dem  Verhältnis« 
derselben  lur  ygag/'j  imearöiiair  nicht  gerecht;  vgl.  Buermann  De  titt. 


,9  lizedoy  Google 


136        SUsung  der  fkOoi-iAilot.  Clont  vovi  6.  Märt  1886. 

Ueberhanpt  wird  iusd  wohl  thua,  in  Rücksicht  auf  das 
KecbtHmittel  der  Klage  Gesetze  und  PsephiAmea  Streiter 
auBeinanderzuhalten  als  das  gewöhnlich  geschieht.  Von 
den  beiden  Klaggründen,  die  unsere  Urkunde  angiebt, 
dass  das  neue  Gesetz  dem  bestehenden  widerstreite,  und 
dasB  es  unzweckmässig  sei,  findet  blos  der  erste,  nicht 
der  zweite  seine  Anwendung  auf  Beschlösse  der  Volksver- 
sammlung. Dass  materielle  Schädlichkeit  eines  Ekklesien- 
bescblusses  die  Gesetzwidrigkeitsklage  juristisch  habe  be- 
gründen können,  hat  Madvig  gründlich  widerl^;t  (Kl.  pbilol. 
Schriften  378  fg.).  Aber  ungerechtfertigt  war  es  voraus- 
zusetzen ,  dass  es  mit  Geseteen  notbwendig  ebenso  gehalten 
worden  sei,  und  deingemäss  Über  das  entgegenstehende  Zeug- 
niss  unserer  Urkunde  den  Stab  zu  brechen. ')  Dies  Zeugniss 
hat  zunächst  eine  un verächtliche  Stfitze  an  der  Klagrede  gegen 
Timokmtes  selbst,  welche  dessen  Gesetz  eben  unter  den  beiden 
Gesichtspunkten  der  Legalität  und  Zweckmässigkeit  bekämpft: 
die  Einführung  wie  die  Ausführung  dieses  zweiten  Gesichts- 
punktes beweist,  dass  hier  die  XUtzlichkeitsfrage  berechtigt, 
ja  dass  sie  geboten  war,  nicht  etwa  missbräuchlich  in  der 
bei  Verhandlungen  Ober  die  Gesetzwidrigkeit  von  Psephisnien 
beliebten  Advokatenmanier  in  die  Rechtsfr^e  hineinge- 
zogen ist.') 

Atticis   quibuD    civitas   alieni    confertnr  p.  21.   Philippi  Rhein.  Mas. 
M,  609. 

1)  Hadvig  a.  a.  0.  380.  :]85  and  bestimmter  Lipsins  Att.  Pro- 

2)  Vgl.  61  xoiiovs  S'  5y  HC  fz"'  vd/iovt  f'i  xat  xaläit  /jfOfioc 
SeiKrirat,  als  näatv  traviSoi  iaiir  Sr  oSiof  liffeixiy'  äXk'  Totot  iym 
fiir,  il  ntgl  stävtwv  igöi,  iSota^oOfiai  ;i'@i  loS  filS'  iirit^diiof 
SioK  v/tTr  ilvai  tor  r6/tor  tbteJv ,  ifilr  A'  iifioloK  frozof  ipanttat 
tg  yeaipji  Hat  tl  M  x&v  Svxiav  rifiorf  iyarttot  irnlv.  68  (der  eigent- 
liche ITebergang)  'Qs  lo/rur  oiS"  Inii^ötiov  rö/uir  hfiir  ovSi 
av/upegoyi'  etctv^oxe,  loCi'  ^3i)  migäooftai  detKrtiFoi.  Bndlidi  in  der 
ZuBamnienfaMung  108    di-^r    yög    aitor    iStHy^ttv    x<aa   norm   Sro- 


,9  lizedoy  Google 


Seh/SU:  Ueber  atiüeht  GatUgehmg.  137 

Attch  in  uidereii  bekannten  Fällen  ist  es  die  Brauch- 
barkeit des  Gesetzes,  gegen  die  sich  der  Angriff  in  erster 
Linie  richtet : ')  der  stehende  Ansdruck  ovk  iniT^äetog  (der, 
so  viel  ich  sehe ,  bei  angefochtenen  Psephismen  nicht  yor- 
kommt)  ist  augenscheinlich  dem  Gesetz  entnommen,  dnrch 
■welches  die  Klage  bedingt  war. 

Aaf  dieses  Gesetz  verweist  ansdrflcklich  der  Schliisssatz 
unserer  Urkunde  tag  yga^iag  uvat  xox'  aücoi;  xatd  zov  voftov 
og  xenei,  lay  vigfi^^  hriT^dtio»  #5  vöftov.  Die  Verweisimg 
eelbet  acheint  freilich  anffallend:  sollte  man  die  gesetzlichen 
Vorschriften  Über  die  Klagen  nicht  eben  an  der  Stelle  er- 
warten, wo  festgesetzt  ist,  unter  welchen  Bedingungen  Ober- 
haupt GesetzTorscbläge  eingebracht  werden  und  in  Kraft 
treten  sollen  ?  Gewiss  wird  sich  Niemand  leicht  zu  der  An- 
nahme verstehen,  'dass  man  im  Gesetz  die  Strafbestimmung 
jedesmal  von  dem  betreffenden  Verbrechen  getrennt  und  als 
etwas  ftir  sich  Bestehendes  aufgestellt  habe'  (Westennann 
S.  59).  Wohl  aber  mochten  praktische  Gründe  gebieten, 
jene  Klagen  nicht  von  den  inhaltlich  verwandten  Gegen- 
ständen ,  vor  Allem  der  Gesetzwidrigkeitekl^e  gegen  Pse- 
phismen, zu  trennen,  um  sie  an  die  Bestimmungen  Ober  die 
Nomothetenverbandlung  anzuscbliessen ,  mit  denen  sie  in 
keinem  Zusammenhang  stehen.  Den  Ausschlag  giebt  die 
Anlage  den  athenischen  Gesetzbuches,  wie  ich  sie  im  ersten 
Abschnitt  entwickelt   habe.     Wenn    die  Bemerkung  (S.  94) 

jor  Sma  tf/  ygaipfj,  itgiöiov  fiev  xagä  toi'!  rtt/iovi  rofiodetoOna 
(17—81),  Stvttgor  ii  laerayiia  loif  oioi  vd/joif  jnyeaq^^öia  (32 — 67), 
rff/ror  «  to.aSia  S,'  &r  ßiinTci  tifr  x6Xiv  (68—107)  .... 
...  —  iXiä  fiifv  Sii  y'  ovx  init^Setof,  äii^iiöaii. 

1)  Dem.  20,  95  noch  Verlesung  der  Etuftacbrifl  (denn  fOr  NOMOl 
int  zu  schreiben  rPA^H):  Tavta  /tiv  cauy  S  loS  tovtov  Hf/iov  iiti- 
xofie*  luv  oix  tmr^Sria.  24 ,  138  Evd^fiov  löy  Kvia9t]vaiä  v6/ii>r 
66Sarta  örirai  ovx  l.tn^Siior  —  äjicHttlrazt.  Aeech.  1,  84  rw  hcq! 
tlft  npoeigiat  rdiv  ipviiir  vcS/iov,  By  Tlfiagxof  ovioa!  Kai  trtgt)!  toiovioi 
^^OQt{  m-rtXMnte  ye^ga/t/iirot  eloi  fttj  Imt^Scior  ilvai. 


,9  iizedoy  Google 


138         SUiung  der  ^ilos.-phäol.  Ctasse  vom  6.  März  1886. 

zutreffend  ist,  dass  hier  unter  den  einzelnen  Behörden  als 
OerichtsTOrständen  die  Klagen  zusammetigestellt  waren,  welche 
io  ihre  Competenz  fielen ,  so  fanden  die  Klagen  gegen  un- 
taugliche und  verfassungswidrige  Gesetzanträge  ihren  Platz 
unter  den  'Gtesetzea  der  Thesmotheten',  Und  dass  sie  dort 
standen,  lehrt  mit  wÜnschenswerther  Bestimmtheit  Aristoteles' 
Aufzählung  (fr.  378  R.  aus  PoUux  VIII  87)  o't  ftev  »ea- 
fioitiTai  ~  xai  tag  n^ßoXdg  eloäyovai  xat  tag  ifäv  na^a- 
v6f.nav  ygaifdg  xal  et  lig  (ttj  tTtiTtjdeiov  vöftov  y^d- 
ipetev,    -Aai  arßartjyois  ev^üvag. 

Damit  ist  nicht  allein  jene  Verweisung  auf  einen  andern 
Gesetzestitel  erklärt,  sondern  zugleich  ihre  Form  gerecht- 
fertigt. Westermann  tadelt,  dass  das  citirte  Gesetz  sich  nur 
auf  den  einen  Fall  bezieht,  wenn  Jemand  einen  nachtheiligen 
Gesetzantr^  stellt:  wobei  der  zweite  durchaus  verschiedene, 
wenn  der  Vorschlag  einem  bestehenden  Gesetze  zuwider^uft, 
unlogisch  unter  jenen  subsumirt  werde.')  Allein  das  liegt 
nicht  in  den  Worten,  Der  Fall  'wenn  Einer  ein  unzweck- 
mässiges Gesetz  einbringt'  stand ,  wie  Aristoteles'  Angabe 
bestätigt,  an  der  Spitze  des  betreffenden  Abschnitts  der  Ge- 
setzsammlung und  konnte  wie  ein  Titel  citirt  werden.  Der 
andere  Fall,  dass  der  Inhalt  des  Antrags  geltenden  Gesetzen 
zuwiderläuft,  war  jenem  nicht  untei^eordnet ,  aber  ange- 
Bchlossen,  da  das  RechtsTerfahren  genau  dasselbe  war:  und 
zwar  in  der  Form  angeschlossen,  welche  die  AnfQhrung  bei 
Demosthenes  gegen  Lept.  96  ziemlich  treu  gewahrt  hat 
irt^ti  xeXevovTog  v6[iov  xai  xax'  auio  zovzo  evo%ov  tlvat 
rj  yQceff^,  eäv  iravtiog  jj  tolg  n^ottQov  xetftevoig 
yöfioig. 


1)  Umgekehrt  vennisst  Weatermann  im  Emleitungsaati  ivanlov 
di  vöftov  /tq  i^eTvai  Ti^ivai  .  .  .  neben  dem  iraruoi  den  ovx  hit^Stios, 
Ich  denke,  ein  ausdrücklichea  Verbot  ärcndijdcioi'  ni/toy  pii  iittrai 
Tt&ivat  durfte  sich  der  Gesetzgeber  füglich  ersparen. 


,9  iizedoy  Google 


SiASll:  Udter  <utiaehe  Gesetigebung.  139 

Von  weiteren  Fällen,  die  in  demselben  Zusammenbang 
m  erwähnen  gewesen  wären,  ist  nichts  bekannt.  Der  ein- 
zige, den  man  vermissen  könnte,  der  Fall  dass  ein  Yor- 
lichlag  ohne  Beobachtung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen 
Formen  und  Bedingungen  (fza^  Toiig  vöfiovg)  eingebracht 
wild,')  deckt  sich  mit  der  B^rUndung  der  Paranomonklage 
bei  Psephismen,  und  war  vermuthlich  bei  dieser  untei^e- 
bracht.  Um  so  mehr  fallt  ina  Gewicht,  dass  die  Bestim- 
moBgen,  welche  Über  den  Inhalt  der  Gesetz widrigkeit^kl^e 
g^en  VolksbeschlQsse  hinausgingen,  im  Gesetzbuch  einen 
eigenen  Abschnitt  neben  dieser  Klage  bildeten.*)  Im  atti- 
schen Rechtsrerfahren  gegen  ein  tod  den  Nomotheten  ge- 
nehmigtes Gesetz  ist  dem  controllirenden  Gerichtshof  ein 
weiterer  Spielraum  der  Prüfung  gegeben,  und  nimmt  die 
Frage  der  ZutrSglicbkeit  des  Gesetzes  die  erste  Stelle  ein: 
beides  wohl  vereinbar  mit  der  unterscheidenden  Aufiassung 
Tom  Wesen  des  Gesetzes,  auf  die  näher  einzugehen  ich  mir 
für  diesmal  versage. 


1)  Dem.  g.  Timokr.  lOä  (S.  136  Anm.  2).  Wenn  eine  Aufzählung 
•olcher  Bedingungen  daselbst  S  1^  ™it  den  Worten  schlieaat  äv  de 
n^  loiiitar  ^  ^agaß^,  itp  ßovXo/iiviii  difioiai  ygäipio^ai,  so  folgt  daraus 
mtflrlich  nicht,  daaa  in  dem  Gesetz  flher  die  Klagfonn  dieae  einzel- 
nen Bedingungen  alle  auedrücklich  aufgeführt  waren.  Weatennann 
S.  60  grOitdet  anf  diese  Stelle  seine  abweichende  Auffaseung,  daas 
an  die  Torschriften  Ober  die  Modalität  der  Oesetzgebung  sich  un- 
mittelbar die  Eh^rterung  des  gemeinsamen  Hechtäverfahreus  ange- 
MbloBsen  habe. 

2)  Irrig  nahm  man  bei  Pollni  VIII  87  (S.  138)  vor  xat  «"  ug 
eine  LOcke  und  Ausfall  anderer  Arten  der  Ygavii  ^aganifioiv  an 
IStojentin  De  lul.  Pollucis  auctoritate  10). 


„Güoj^lf 


Historische  Classe. 

Sitzung  vom  6.  M^z  1886. 
Herr  Riezler  hielt  einen  Vortrag: 

„Zum   Schlitze  seiner   Ausgabe   von  Äventins 
AnnBlen". 

Derselbe  wird   in    den    .Abhandlungen'    veröffentliebt 
WOTden. 


,9  iizedoy  Google 


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Der  Präsident  Herr  von  Döllinger  hielt  einen  Vor- 
tr^  .flber  die  einflussreichste  Frau  der  französischen  Ge- 
■whichte*  und  sprach  hierauf  einen  Ifetcrolog  auf  das  ver- 
tttorbene  Ehrenmitghed  Dr.  Joh.  Jak.  Raeyer,  k.  prens». 
(ieneraUieutenant  und  Präsident  der  europ.  Grad  nies» ungs- 
Commission  (dieser  Nekrolog  wird  in  den  SitzungNl>eriehten 
der  mathem.-physikul.  Classe  veröffentlicht  werden). 


Der  ClaflReiiitecretär  Herr  v,  Prantl  erwähnte  die  Ver- 
lüde, welche  die  philaH.-philoI.  Glaase  im  ahgelaufenen  Jahre 
durch  den  Tod  des  ordentlichen  Mitgliedes  Dr.  Ernst  Truinpp 
(gest.  am  5,  April  1885)  und  des  auswärtigen  MitRÜedes  Leon 
Renier  (gest.  am  11.  Jimi  1885)  erlitten  hat,  und  verwies, 
wae  alles  Nähere  betrilTt,  auf  die  hiemit  folgenden  Nekrologe: 

IM.  Phikn-pbOuL  n.  bM.  Cl.  2.  10 


,9  iizedoy  Google 


Oeffenllkhe  StUung  vom  39,  Man  1886. 


Ernst  Trnnpp 

war  ((eWren  am  13.  März  1828  zu  Ilafeld  bei  BeaiKheim  in 
Wfirttembet^  als  Sohn  eines  Zimmermeiflters ,  welcher  den 
Knaben  ursprfinglich  zu  einem  künftigen  Architekten  aus- 
zubilden beabsichtigte,  aber  bald  im  Hinblicke  auf  die  sicht- 
lich den  BUchem  zugewandte  Neigung  desselben  beschloss, 
ihn  Theologie  studiren  zu  lassen.  Somit  besuchte  der  junge 
Tnimpp  die  Lateinschule  zu  BeÜstein  und  dann  daa  Heil- 
bronner  Gymnasium ,  nach  dessen  ZutHckleguug  er  die 
Universität  Tübingen  bezog,  wo  er  neben  der  Theolf^e  sich 
auch  mit  classischer  Philologie  und  orientalischen  Sprachen 
beschäftigte,  wobei  er  besonders  durch  die  Professoren 
Roth  und  Ewald  trefflichste  Anregung  empfieng.  Als  er 
nach  absolvirtem  UniTersitätsstudium  eben  im  Begrilfe  stand, 
die  Stelle  eines  Pfarrvicares  anzutreten,  wurde  er  durch  die 
stürmische  Bewegung  des  Jahres  I84S  nach  England  ver- 
schlagen, wo  er  zunächst  als  Lateinlehrer  an  einer  in  der 
Nähe  Londons  gelegenen  Unterrichtaanstalt  und  hierauf  als 
Assistent  an  der  Bibliothek  des  East-Indian-House  thätig 
war.  Im  Jahre  1849  wurde  er  von  der  Church-Missionary- 
Society  als  Missionär  nach  Ostindien  geschickt;  schlimme 
Einflüsse  aber  des  Klimas  ndthigten  ihn  bereits  nach  Verlauf 
eines  Jahres  zur  Umkehr,  und  so  begab  er  sich  zunächst 
nach  Jerusalem,  wo  er  soweit  Stärkung  fand,  dass  er  1851 
wieder  nach  Indien  zurückkehrte.  Dort  wurde  er  durch  den 
Bischof  von  Bombay  in  die  Länder  Sindh  und  Pandsrhab 
(ersteres  im  westlichen  und  letzteres  im  nordwestlichen  Theile 
Hindostans)  geschickt,  und  in  Peshawar,  dem  Sitze  einer 
berühmten  mohammedanischen  Akademie,  hatte  er  durch  die 
örtliche  Nachbarschaft  (am  nordwestlichen  Ende  des  Pand- 
schab)  treffliche  Gel^enheit,  sich  einlässlich  mit  der  Sprache 
der  Afghanen  zu  beschäftigen.     Als   al)er  im  Sommer  1857 


,9  iizedoy  Google 


«.  FratUl:  Nekrolog  auf  EmM  Trumpp.  143 

der  massenhafte  Aufstand  der  Inder  gegen  die  englische  Regier- 
ung losbrach  und  das  grauenhafte  Schauspiel  der  Ermordung 
aller  Europäer  und  Christen  darbot,  schwebte  auch  Tnirapp  in 
Currachee  monatelang  in  Todesgefahr,  und  da  er  während 
dieser  aufreibenden  Lage  auch  noch  den  Tod  seiner  Gattin 
zu  beklagen  hatte ,  war  seine  Kraft  gebrochen ,  so  das«  er 
(1858)  gezwungen  war,  nach  Buropa  heimzukehren.  Er 
verweilte  nun  einige  Jahre  in  Stuttgart  und  beschäftigte  sich 
mit  der  Bearbeitung  des  reichen  wissenschaftlichen  Materiales, 
welches  er  aus  Indien  mitgebracht  hatte.  Doch  i.  J.  1S62 
unternahm  er  eine  dritte  Reise  in  die  ihm  gleichsam  zur 
Kveiten  Heimath  gewordenen  Länder,  wobei  ihn  seine  in 
Stuttf^rt  gewonnene  zweite  Gattin  begleitete.  Dieses  Mal 
handelte  es  sich  ihm  neben  der  Thätigkeit  als  Missions- 
prediger  hauptsächlich  um  die  Erforschung  der  in  Afghani- 
stan gesprochenen  PaStÖ-Sprache ;  neuerdings  aber  wurde  seine 
Gesundheit  theils  durch  diese  doppelte  Leistung  und  theils 
durch  das  Klima  in  hohem  Grade  erschfittert ,  so  dass  er 
nach  anderthalbjährigem  Aufenthalte  wieder  die  Heimreise 
antreten  musste-  In  seinem  Vaterlande  erhielt  er  (1864) 
die  Stelle  eines  Diakonus  in  Pfullingen  bei  Reutlingen ,  wo 
er  gifickliche  Tage  verlebte.  Nun  erging  i.  J.  1870  an  ihn 
der  -Auftrag  der  englischen  Regierung,  die  heiligen  Schriften 
der  Sikhs ,  deren  Sitz  in  Kaschmir  am  Fusse  des  Himalaya 
liegt,  zu  sammeln  und  wissenschaftlich  zu  bearbeiten,  und  so 
enlwhloss  er  sich  zum  Tierteu  Male  nach  Hindostan  zn 
reisen,  wo  nunmehr  Lahor  der  Mittelpunkt  seines  Aufenthaltes 
wurde  und  er  durch  einen  Sikh-Priester  die  unentbehrliche 
CnterstQtzung  seines  Unternehmens  fand.  Tlebermässige  An- 
strengung und  erneute  körperliche  Leiden  machten  es  ihm 
Dumdglich,  länger  als  zwei  Jahre  zu  verweilen,  und  reich 
beladen  mit  den  Ergebnissen  seiner  Forschung  kehrte  er 
nach  Württemberg  zurück,  wo  er  an  der  Universität  Tfib- 
iagen,  welche  ihm   am  23.  Mai   1854   das  Do<:tordiplom  er- 


iglizedDyGOOglf 


14  Oeffentlicke  Süeung  wm  39.  Märe  1886. 

ilt  hatte,  sich  am  25.  März  1873  als  PnTatdocent  habi- 
■te.  Von  dort  folgte  er  im  Herbst  1874  einem  Rufe  an 
Universität  Mfinchen  als  ordentlicher  Professor  der  orien- 
schen  Sprachen  und  Literatur,  wobei  er  gleichzeitig  als 
äerordentliches  Mitglied  in  unsere  Akademie  eintrat,  nach- 
1  er  während  seines  Tübinger  Aufenthaltes  (1873)  zum 
respondir enden  Mitgliede  erwählt  worden  war;  i.  J,  1876 
ilgte  seine  Wahl  als  ordentliches  Mitglied.  An  der  Uni- 
^ität  hielt  er  mit  Eifer  und  Hingebung  Vorlesungen  über 
bische,  persische  und  türkische  Sprache  und  Literatur, 
1  in  gleicher  Weise  bethätigte  er  sich ,  solange  seine 
iSte  es  erlaubten,  durch  zahlreiche  üchätzenswerthe  Yor- 
;e  an  den  Aufgaben  der  Akademie.  Der  wiederholte  Auf- 
hält in  dem  für  Europäer  nachtheiligen  Klima  Ostindiens 
I  die  ausserordentliche  Anstrengung  geistiger  Kräfte  hatten 
Icr  eine  dauernde  Nachwirkung  mit  sich  gebracht,  welche 
lachst  in  einem  bedenklichen  Augenleiden  zu  Ti^e  trat, 
sen  allmählige  Steigerung  im  Anfange  des  Jahres  1884 
völliger  Erblindung  führte,  und  seit  dem  darauf  folgeu- 
1  Herbste  stellte  sich  sichtlichst  eine  Zerrüttung  des 
rvemystemes  ein ,  welche  in  dem  trostlosen  Wechsel 
Ischen  höchster  Reizbarkeit  und  tiefster  Abspannung  sich 
nd  gab,  so  dass  die  Verbringung  in  eine  Heilanstalt  un- 
iingt  nothwendig  wurde,  in  welcher  der  Unglückliche  die 
gsamste  treueste  Pflege  fand  und  am  5.  April  1885  von 
neu  schweren  Leiden  durch  den  Tod  erlöst  wurde, 

Trumpp  war  in  dem  von  ihm  vertretenen  Gebiet«  so- 
hl bezüglich  seiner  Lehrthätigkeit  als  auch  für  seine 
wenschaftlichen  Forschungen  wesentlich  durch  den  Uni- 
iid  begünstigt,  dass  er  durch  wiederholten  und  längeren 
ifenthalt  an  Ort  und  8telle,  durch  Umgang  mit  den  Ein- 
borenen  und  Verkehr  mit  den  gelehrten  Schichten  der 
Seilschaft  sich  reichlichen  Wisaensatoff  erwerben  konnte. 
Icher   für  Andere   nicht   zugänglich    ist.     So  hat  er  nach 


,9  iizedoy  Google 


V.  Prantl:  Nekrolog  auf  Ernst  IVumpp.  145 

dem  Urtheile  der  Fachkundigen  namentlich  in  dem  Gebiete 
der  noch  so  wenig  bearbeiteten  modernen  arischen  Sprachen 
Indiens  Bleibende  geleistet  und  hiedurch  auch  für  ver- 
gleichende Sprachkunde  verdienstlich  gewirkt.  Unter  seinen 
ZÄhlreichen  schriftstellerischen  Leistungen  gelten  auaser  den 
älteren  in  der  Zeitaehrift  der  deutsch-mot^en ländischen  Ge- 
sellschaft {1856  ff.)  erschienenen  Abhandlungen  über  daa 
Sindhi  und  das  Afghanische  als  hervorragend :  ,The  langunge 
of  the  so-called  Ka&rs  in  the  Indian  Caucasus"  (zuerst  eng- 
lisch im  Journal  of  the  royal  asiatic  society  18613  und  dann 
deutsch  in  der  Zeitschrift  d.  d.  moi^enl.  Ges.  1866),  .Gram- 
mar  of  the  Sindhi  languuge  compared  with  the  Sanakrit- 
Prakrit  and  the  cognate  Indian  vemaculars'  (1872  auf  Befehl 
der  brittischen  Regierung  gedruckt),  ,Grammar  of  the  Paätö 
or  laugnage  of  the  Afghifns  compared  with  the  Irauian 
aod  the  North-Indian  idioms"  (1873  mit  Unterstützung  der 
Wiener  Akademie  gedruckt)  und  ,The  holy  scriptures  of  the 
Sikhs  translated  from  the  Gurmukhi  with  introductory  easays 
OD  the  composition  of  the  Granth,  the  life  of  the  Sikh 
Gurua  etc."  (1877  auf  Befehl  der  brittischen  Regierung),  so- 
dann neben  den  Abhandlungen  über  den  Accent  im  Aethio- 
pischen  (1874  in  der  Zeitschr.  d.  d.  morg.  Ges.)  und  über 
Accent  und  Aussprache  des  Persischen  (1875  in  unseren  Sitz- 
ungsberichten) die  VeröffentUchnng  der  mit  dem  Arabischen 
verglichenen  äthiopischen  Texte  des  christlichen  Adambucbes 
(1880)  und  des  HexaSmeron  des  Pseudo-Epiphanius  (1882). 
Anderweitige  kleinere  oder  grössere  Schriften  enthält  das  voll- 
ständige Verzeichnis!)  im  Almanach  unserer  Akademie  1884, 
S. 221  ff. 


,9  iizedoy  Google 


"1 


OefftHÜkhe  Sitiung  «om  29.  Man  1886. 


Charles  Alphons  Leon  Benier« 

welcher  seit  dem  Jahre  1808  uuaerer  Akademie  als  auswär- 
tiges  Mitglied  angehörte,  war  am  2.  Mai  1809  zu  Charle- 
ville  im  Departement  Ardenne  geboren ,  wo  tu  auch  die 
Unterrichtaanstalten  heeuchte.  Im  Jahre  1832  übernahm  er 
eineii  Lehrstuhl  und  zugleich  die  Vorstandschafl  am  College 
zu  Nesle  (im  Departement  Somme) ,  nach  einigen  Jahren 
aber  b^^h  er  sich  nach  Paris,  wo  er  sich  (1839)  zunächst 
um  den  Unterhaltes  willen  an  dem  hucbhändlerischen  Unter- 
nehmen des  .Dictionnaire  encyclopedique  de  la  France*  be- 
tbeiligte,  dessen  Vollendung  (1843—45)  er  nach  dem  Tode 
des  Le  Bas  übernahm.  Daneben  veröffentlichte  er  (1843 
bis  1847)  theile  erklärende  Ausgaben,  theils  Uebersetzungen 
des  6.  Buches  der  lUas,  der  beiden  Oedipustragödien  des 
Sophokles ,  der  Lobrede  des  Lucianus  auf  Demosthenes  und 
der  Idyllen  des  Theokritos;  auch  lieferte  er  zahlreiche  Bei- 
trüge zu  der  i.  J.  1844  erschienenen  , Biographie  portative 
universelle",  sowie  er  gemeinscbaftlich  mit  Guilbert  bei  der 
.Histoire  des  villes  de  France*  (1844  f.)  bethätigt  war.  Zu 
gleicher  Zeit  finden  wir  einen  ersten  Anlauf  7.u  seinem 
späteren  Hauptfacbe  in  einer  Erklärung  der  von  Le  Bas 
gefundenen  thessalischen  Inschriften  (in  der  Revue  archeo- 
logique,  Bd.  I,  1844).  Sodann  leitete  er  die  Herau^^be  der 
.Encyclopedie  moderne',  welche  1845 — 51  in  30  Bänden 
erschien  und  viele  Artikel  aus  seiner  Feder  enthält;  selbst- 
ständig aber  gründete  er  (1845)  die  , Revue  de  philologie, 
de  litterature  et  d'Mstoire  anciennes",  welche  er  seinerseits 
durch  mehrere  ausftihrhcbe  Recensiouen  bereicherte ,  aber 
nach  zwei  Jahren  wieder  eingeben  liess.  Im  gleichen 
Jahre  1845  wurde  er  Mitglied  der  Societe  des  antiquaires, 
deren  ,Annuaire*  er  ins  Leben  rief,  woselbst  er  eine  Ueher- 
setzung  des  auf  GaUien   bezffglichen  Theiles   der  Get^raphie 


,9  iizedoy  Google 


e.  Pranth  Nekrolog  auf  Charles  AXphons  Lion  Renier.      147 

des  PtoleiDäus  {1S48)  und  eioe  Abhaadlung  über  die  römi- 
scfaea  Itinemrien  (1850)  veröffentlichte.  In  Nisard's  Samm- 
lung der  lateinischen  Autoren  gab  er  (anonym)  die  erläutern- 
den Aomerkangen  zuLivius  (1850).  Xun  wurde  er  vom 
Institut  de  France  nach  Algier  geschickt,  wo  er  vom  De- 
cember  1850  bis  Juni  1851  zusammen  mit  De  la  Marre 
und  sodann  ein  zweites  Mal  allein  vom  Sommer  1852  bis 
zum  Frühjahr  1853  viTweilte  und  den  fruchtbarsten  Boden 
fBr  eine  ebenso  reichliche  ab  schätzenswerthe  literarische 
Thätigkeit  fand,  sowie  er  auch  zur  Förderung  der  betreffen- 
den Studien  (1851)  eine  Societe  archeologique  de  Gonstan- 
tine  grÜDdete.  Er  veri5ffentlichte  zunächst  als  Erläuterung 
der  Leistungen  seines  Keisegenossen :  „Recherches  sur  l'an- 
cienne  ville  de  Lambese  par  Dela  Marre,  Inscriptions  antiques 
receuillees  par  le  meme  sur  la  route  de  Gonstantiue  ä  Lam- 
bese avec  de  notes  explicatives  (1852  in  den  Memoires  de  la 
societe  des  antiquaires) ,  dann  folgten  mehrere  Berichte  an 
das  Ministerium:  , Rapports  en  mission  dans  la  province  de 
Constantine  pour  la  recherche  des  monuments  epigraphiques* 
(1851  im  Archive  des  missions  scientiftques) ,  .Rapports  sur 
l'exploration  des  ruines  de  Lamb^  (1852  ebend.))  Rapport 
eur  une  decouverte  d'antiquites  faite  ä  Berovi^hia  en  Algerie* 
(1853  ebend,),  daneben  .Notes  d'un  voyage  arch^li^ique 
au  pied  d'Aures  (1852  in  der  Bevue  arcbeoi.)  nnd  .Inscription 
de  Constantine  relative  ä  Septime  Severe  (1853  in  den  Mä- 
moirs  de  la  societe  des  antiquaires).  Eine  Zusammenstellung 
mehrerer  älterer  kleinen  Schriften  veröffentlichte  er  in  ,Me- 
Iiinges  epigraphiqnes*  (1852)  und  dann  wieder  .Melanges 
d'epigraphie'  (1854).  Hierauf  erschien  neben  einer  Abhand- 
lung ,8nr  quelques  inscriptions  latines  recemment  exposees 
dans  ta  salle  de  Zodiaque"  (1855  im  Bulletin  des  societe 
savantes)  sein  von  der  Fachwissenschaft  mit  gröastem  Danke 
b^rQastes  Hauptwerk  .Inscriptions  romaines  d'Algerie'  (1855 
bis  1858  in  14  Lieferungen,  welche  in  2  stattlichen  Bänden 


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148  Oeffttaliche  Süzung  vom  39.  Mars  1886. 

vereinigt  sind),  worin  er  4417  Inschrifben  behandelt;  gleich- 
sam eine  BeigR.be  hiezu  ist  die  Abhandlung  ,Sur  quelques 
inscriptions  des  villes  de  Thagaste  et  de  MadauTH'  (1857  in 
der  BeTue  arcbeol.)-  Daneben  gab  er  im  5.  und  6.  Bande 
des  Werkes  vun  Louis  Perret,  ,Les  Catacombes  de  Korne* 
(1855  f.)  den  Text  und  die  Erläuterung  TOn  450  Inschriften. 
Inzwischen  war  Renier  (1854)  Mitglied  des  Comite  de  la 
langue,  de  Thistoire  et  des  arts  de  la  France  und  bald  dar- 
auf (185(5)  Mitglied  der  Academie  des  Inscriptions  geworden, 
und  die  erster«  gelehrte  Gesellschaft  forderte  ihn  auf,  ein 
Corpus  inscnptionuni  latinarum  GalUae  zu  veranstalten ;  dieser 
Plan  aber  kam,  obwohl  er  bereits  ansehnliches  Material  ge- 
sammelt hatte,  doch  nicht  zur  AuBführung.  Es  erschien  dann 
seine  gemeinschaftlich  mit  J.  B.  Montfaucon  besorgte  neue 
Ausgabe  von  Spon  .Hechercfaes  des  antiquitä  et  curiosites 
de  la  Tille  de  Lyon*  (1858)  und  .Instruction  pour  la  re- 
cherche  des  antiquites  en  Algerie  (1859  in  der  Kevue  A^- 
nenne).  Durch  Napoleon  III.  erhielt  er  im  Jahre  1860  an  der 
Bibliothek  der  Sorbonne,  an  welcher  er  schon  seit  1847  thätig 
gewesen  war,  die  Stelle  eines  Gonserrators  und  im  Jahre  1861 
wurde  für  ihn  ein  eigener  Lehrstuhl  d'epigraphie  et  d'anti- 
quites  romaines  errichtet,  wodurch  ihm  die  Gelegenheit  einer 
äusserst  anregenden  und  ^uchtbringenden  Wirksamkeit  ge- 
geben war,  indem  er  in  seinen  bis  zum  Jahre  1881  fort- 
gesetzten Vorlesungen ,  welche  vielfach  auch  von  älteren 
Männern  besucht  wurden ,  es  vortrefflich  verstand ,  mit  der 
Erklärung  der  Inschriften  Belehrung  über  römische  Geschichte, 
über  Gewohnheiten  des  Lebens  und  Einrichtungen  des  Hechtes 
der  Römer  zu  verknüpfen.  Und  indem  er  die  Vorstandschaft 
der  historisch-philolc^schen  Section  der  Ecole  des  hautes 
etudes  übernahm,  bethätigte  er  auch  hierin  seine  vielseitige 
Begabung,  indem  er  verdienstlich  fSr  die  Reform  des  höheren 
Unterrichtes  wirkte.  Im  Jahre  1861  wurde  er  nach  Rom 
geschickt,   um  für  den  Staat  das  Museum  Campana  und  fOr 


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V.  PranÜ:  Nekndog  auf  Charles  Älphotu  Leon  Benier.      149 

den  Kaiser  die  Farneaischea  Gärten  zu  erwerben ,  in  welch' 
letzteren  er  anch  die  Ausgrabungen  der  Reste  der  Kaiser- 
paläste und  der  alten  Stadtmauer  leitete,  worfiber  er  Bericht 
erstattete  in  der  Revue  archeol.  18C2  und  1871),  in  den 
Comptes  renduee  de  l'Acad.  des  luscr.  1863  und  im  Bulletin 
de  la  societe  des  antiquaires  1869.  Femer  überwachte  und 
r^elt«  er  auch  die  wissenschat'tlichen  Expeditionen,  welche 
Napoleon  zum  Zwecke  seiner  Cäsar-Studien  unternehmen 
liess,  und  dem  Eiuflnsse  ßeniers  war  es  zu  danken,  dass 
hiebei  passende  Persönlichkeiten  gewählt  wurden;  i.  .1.  1862 
wurde  er  zum  Offizier  der  Ehrenl^on  ernannt.  Durch 
N^apoleon  wurde  er  auch  jener  Commiasion  zugetheilt,  welche 
den  handschriftlichen  Nachlas*^  des  AlterthumsforschersBartol. 
Borgheai  zu  veröffentlichen  hatte  (1862 — 85  in  9  Bänden), 
und  er  war  es,  welchem  hiebei  der  Hauptantheil  zufiel.  Im 
Jahre  1869  nahm  ihn  die  Turiner  Akademie  unter  ihre 
Mitglieder  auf.  Eine  letzte  grössere  Arbeit  war  der  Beginn 
seine«  „Receuil  de  diptömes  militaires" ,  wovon  1876  der 
erste  Band  37  Tafeln  enthaltend  erschien.  Seit  dem  An- 
fange seiner  hterarischen  Thätigkeit  bis  gegen  Ende  seines 
Lebens  gab  er  manche  Beiträge  zum  Moniteur  universel  und 
zum  Journal  des  Savants,  und  zahlreiche  kleinere  Abhand- 
tangen  erschienen  in  den  Comptes  rendues  und  den  M^moires 
de  l'Acad.  des  Inscr..  im  Athenaeum  fran^ais,  im  Bulletin  de 
la  80C.  des  antiquaires,  in  der  Revue  archeol.,  im  Bulletin 
d.  societ«8  savantes,  im  Annuaire  de  la  soc.  arch^l.  de  Con- 
staotine,  im  Bulletin  du  comite  de  la  langue,  de  I'histoire  et 
des  arte  de  la  France,  im  Bulletin  epigraphique  de  la  Gaule, 
in  der  Bibl.  de  l'ecole  des  hautes  etudes  und  im  Bulletino 
dell'  instituto  di  corresp.  archeol.  (Diese  sämmtlichen  kleine- 
ren Pnblicatiouen  finden  sich  sorgfaltigst  aufgezählt  in  dem 
von  Ferrero  verfassten  Nekrologe  in  den  Atti  detla  r.  acca- 
demia  delle  scienze  di  Torino,  Vol.  XXI,  Disp.  I,  p.  163  ff.) 
Reuier  starb  in  Paris  am  11.  Juni  1885.    Sein  persönlicher 


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150  Oeffentliche  Sitgting  mm  29.  März  1886. 

Charakter  wird  als  beächeiden,  ja  schüchtern,  aber  gerad- 
sinnig  und  freimUthig  gerühmt ;  für  di»  WIssenBchaft  gilt 
er  als  der  hervorragendste  französische  Vertreter  der  römi- 
schen Inachriftenfeunde,  für  welche  er  ein  umfassendes  Wissen 
und  genaue  Sicherheit  des  historischen  Sinnes  mit  lichtvoller 
methodischer  Darstellung  verband,  sowie  auch,  was  ein  weiteres 
Verdienst  ist,  als  ein  Vermittler  zwischen  deutscher  und  fran- 
zösischer Wissenschaft. 


Per  Classensecretär  Herr  von  Giesebrecht  sprach: 

.Die  historische  Classe  hat  im  verflossenen  Jahre  einen 

Verlust  erlitten.     Am    24.  December  1885  starb   zu  Brüssel 

der  Geueralarchivar  des  Königreichs   Belgien    Louis- Prosper 

Gachard,  seit  1861  auswärtiges  Mitglied  unserer  Akademie." 

liOuis-Prosper  Gachard 

wurde  am  12.  März  1800  zu  Paris  geboren.  Schon  ab 
Knabe  kam  er  mit  seinen  Eltern  nach  Belgien,  wo  er  dann 
dauernd  seine  Heimath  finden  sollte.  Die  beschränkten  Ver- 
hältnisse der  Eltern  machten  es  ihm  unmöglich,  eine  gelehrte 
Laufbahn  ku  verfolgen,  und  er  erlernt«,  um  seinen  Unter- 
halt zu  gewinnen,  die  Buchdruck erkunst.  Indessen  blieb  die 
glückliche  Beanlagung  des  jungen  Buchdruckers  nicht  lange 
unbemerkt  und  er  gewann  einen  mächtigen  Gönner  in  dem 
Minister  Van  Gobbelschroy.  So  konnte  er  sich  wissen- 
schaftlichen Studien  zuwenden,  unter  denen  ihn  archivaliscbe 
Forschungen  am  meisten  anzogen.  In  Toumai,  wo  er  eine 
kleine  Beamtung  erhielt,  glUckte  es  ihm,  mehrere  für  die 
Geschichte  des  niederländischen  Aufätandee  werthvolle  Akten- 
stücke zu  entdecken,  und  diese  Entdeckung  spornte  seinen 
Forschungseifer  an. 

Die    belgischen  Archive  waren    bisher  in  hohem  Grade 
Y^rwahrloat.     Die   holländische  R^ernng,   unter  der   noch 


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V.  Gitnebreeht:  Neirdoff  auf  Louts-ProBper  Gachartt.        löl 

Belgien  stand ,  Ruchte  deahnib  eine  bessere  OrdniiDg  hersu- 
atellen,  und  dabei  leistete  Gachard  treHliche  Dienste.  Im 
Jahre  1826  warde  er  als  Secretaire  adjoint  des  archivea  du 
royaume  zu  Brüssel  angestellt  und  nach  wenigen  Jahren  zum 
Coiiservateur  adjoint  befördert.  Emsig  durchforschte  er  jetzt 
die  Archive  BrÜoseb  imd  der  Provinzen  und  als  eine  Frucht 
dieser  Arbeiten  erschien  in  Brüssel  1830  sein  erstes  grösseres 
Werk  unter  dem  Titel  Aualectes  belgiques,  eine  Sammlung 
zahlreicher,  bisher  unbekannter  Actenstücke  zur  belgischen 
Geschichte.  Die  Trennung  Belgiens  von  Holland  brachte 
ihm  nach  kurzer  Zeit  eine  neue  Beförderung.  Da  der  bis- 
herige Generalarchivar ,  ein  Holländer,  seine  Stellung  ver- 
liess,  trat  Gachard,  nachdem  er  vorher  sich  das  belgische 
BQi^errecht  erworben,  1831  an  dessen  Stelle  ein,  in  welcher 
er  über  ftinfzig  Jahre  bis  ku  seinem  Tode  verblieb.  Seit 
1834  war  er  auch  Mitglied  der  damals  begründeten  und  der 
Akademie  der  Wissenschaften  su  Brüssel  verbundenen  könig- 
lichen Geschieh ta k 0U1  m ission ,  deren  Geschäfte  er  seit  18öO 
als  ständiger  Secretär  leitete.  Der  Akademie  der  Wissen- 
schaften zu  Brüssel  gehörte  er  seit  1837  ab  correspondiren- 
des,  seit  1842  als  wirkliches  Mitglied  an.  Die  Schriften  der 
Akademie  und  der  Geschichtskommission  hat  er  mit  einer 
fattt  unübersehbaren  Anzahl  von  Beitt^gen  bereichert. 

So  überaus  rege  in  Gachard  der  Trieb  zur  literarischen 
Production  war,  vor  Allem  blieb  er  doch  in  erster  Stelle 
Archivar.  Es  gelang  ihm,  die  belgischen  Archive  in  eine 
musterhafte  Ordnung  zu  bringen,  in  welcher  sie  der  allge- 
meinen Benützung  zugänglich  gemacht  werden  konnten.  Da- 
neben war  er  unablässig  darauf  bedacht,  das  neugewonnene 
Material  zu  veröffentlichen,  namentlich  die  für  die  Geschichts- 
wissenschaft so  wichtigen  politischen  Correspondenzen.  Indem 
er  sieb  in  das  Studium  derselben  vertiefte,  mnsste  sich  seine 
Aufmerksamkeit  mit  Nothweiidigkeit  auch  auf  alle  auswär- 
tigen Bibliotheken  tmd  Archive  richten ,  in   denen  er  noch 


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152  Oeffenlliehe  Sittung  vom  29.  März  1886. 

werthvolle  ÄcteiistOcke  für  die  belgiscbe  Geschichte  zu  finden 
hoßen  durfte.  Wiederholt  bat  er  deshalb  im  Auftrage  seiner 
Kegierung  grössere  Reisen  untemoinnien ,  die  ihn  nach 
Amsterdam,  London,  Rom,  Madrid,  Simancas,  Wien,  Berlin 
u.  s.  w.  führten.  Im  Jahre  1863  kam  er  auch  nach  Mün- 
chen ,  um  die  hiesigen  Archive  and  die  Hof-  und  Staats- 
bibliothek fQr  seine  Zwecke  zu  durchforschen.  Die  Ausbeute 
war  geringer,  als  er  sie  erwartet  hatte,  aber  seinem  Aufent- 
halt in  unserer  Stadt  glaubte  er  doch  eine  besondere  Schritt 
unter  dem  Titel :  Une  visite  aus  archives  et  ä  la  biblio- 
theque  royales  de  Mnnich  (Brüssel  1864)  widmen  zu  selten. 
Er  zeigt  in  derselben  lebhafte  Sympathien  für  das  geistige 
Leben  in  der  Isarstadt  und  spricht  mit  der  höchsten  Aner- 
kennung von  den  Verdiensten  König  Ludwig  L  und  König 
Maximilian  II.  um  Kunst  und  Wissenschaft. 

Die  zahlreichen  Berichte  Gacharda  über  seine  Forsch- 
ungsreisen sind  iflr  die  Archiv  Wissenschaft  von  grosser  Be- 
deutung gewesen ,  aber  für  die  Geschichtsforschung  hat  er 
sich  ein  noch  grösseres  Verdienst  durch  die  Publikation  einer 
Anzahl  grösserer  Quellenwerke  erworben,  die  sich  meist  auf 
die  Erhebung  der  Niederlande  g^en  die  spanische  Herr- 
scbafl  beziehen,  wie  Gorrespondance  de  Philippe  II.  snr  les 
affaires  des  Pays-Bas  (5  Bände  1848 — 1879),  Gorrespondance 
de  Guillaume-le-Tacitume  (6  Bände,  1847—1866),  Gorre- 
spondance de  Marguerite  de  Parme  (3  Bände,  1867 — 1881) 
u.  s.  w.  E^  liegt  in  der  Natur  der  Dinge,  dass  solche 
Quellen  werke,  so  fruchtbar  sie  sind,  nur  bei  einem  kleineren 
Kreise  die  gebührende  Anerkennung  finden  werden,  hüne 
allgemeinere  Theilnahme  erwirkten  die  beiden  Schriften 
Qachards,  welche  sich  auf  die  letzte  Lebenszeit  Kaiser 
Karls  V.  und  das  unglückliche  Ende  Don  Garlos  beziehen 
und  besonders  auf  aus  den  Archiven  in  Madrid,  im  Escorial 
und  in  Simancas  erhobeneu  Aktenstücken  begründet  sind: 
Ketraite   et  mort   de  Gharles-Quint   (3  Bände,   1854,  1855) 


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V.  Giegtbrecht:  Nekrolog  auf  Loais-Pmgper  Gackard.        153 

und  Don  Carlos  et  Philippe  II.  (2  Bände,  1863,  zweite  Auf- 
lage 1867). 

Obwohl  sich  Qachard  mit  einem  nackten  Abdruck  der 
AI[t«DstQcke  nicht  begütigte,  äondem  durch  längere  und  kürzere 
Ansfnhmngen,  Einleitungen,  Anmerkungen  u,  s.  w.  dieselben 
vielfach  erläuterte,  tritt  seine  Begabung  als  Geschichtsschreiber 
doch  in  jenen  Quellensammlungen  wenig  hervor.  Erst  in 
dem  Buche  über  Don  Carlos  macht  sich  das  Beatreben  nach 
kriiudlerischer  Gestaltung  des  Stoffes  mehr  geltend.  Im  späten 
Greisenalter  hat  Gachard  dann  noch  ein  Buch  geschrieben, 
in  welchem  Composition  und  Stil  auf  ein  grosses  Publikum 
berechnet  waren.  Im  .lahre  1880  verööentltchte  er  seine 
Histoire  de  la  Belgique  au  comniencement  du  XVIII°  siecle 
und  gewann  damit  im  folgenden  Jahre  den  Preis,  der  alle 
fünf  Jahre  zu  Brüssel  für  das  beste  Werk  über  die  nationale 
Geschichte  vertheilt  wird ;  aber  trotz  dieser  Auszeichnung  scheint 
das  Werk  kaum  eine  weite  Verbreitung  gefunden  zu  haben. 

Unter  den  Geschichtsschreibern  unserer  Zeit  wird 
Gachard  keine  der  vorderen  Stellen  angewiesen  werden 
können,  aber  wenige  Gelehrte  haben  der  historischen  Forsch- 
ung dnrch  Ansammlung  und  Veröffentlichung  des  archivali- 
lischen  Materials  gleich  grosse  Dienste  geleistet.  Man  hat 
ihn  nicht  unbezeichnend  den  Ftirsten  der  Archivare  genannt. 

Den  Verdiensten  Gachards  hat  es  an  Anerkennung, 
fftr  die  er  nicht  unempfänglich  war,  nicht  gefehlt.  Zahl- 
reiche Orden  schmückten  seine  Brust,  und  die  meisten  Aka- 
demien haben  ihn  durch  die  Aufnahme  unter  ihre  Mitglieder 
geehrt." ') 

I)  BeaQtzt  ist  der  von  P.  Pr^^n'cq   verfaxate  Nekrolog  in  der 

R*Tae  hiBlorique,  XT»  Annöe,  T.  III  p.  460—163  und  ein  Artike' 

Dr.  U.  WoUniann  in  der  Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung 
Nr.  361.  Später  katn  mir  nnch  die  von  Ch.  Piot  gehaltentt  Lei 
rede  (ab^ednickt  im  BullHin  de  VAcfnli!niie  royale  de  Belj 
:i*  Serie  T.  Xi;  p.  47-,'>3)  au  Gesicht. 


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154  OeffeiUUche  Sittung  von  39.  Märt  1886. 

Im  Änftr^e  des  Herrn  Präaidetiteti  verkündete  der 
Classensecretär  Herr  von  Prantl  Fönendes: 

Die  Akademie  der  Wissenscliaflen  hatte  im  Jahre  1SS?> 
zur  Bewerbung  um  den  von  Herrn  Christakis  Zographoä 
geetifteten  Preis  auf  Vorschlag  der  philos. -philo).  Classe  die 
Aufgabe  gestellt: 

,Eine   Darstellung    der  Topographie   und   Oeschichte 
der  Landschaft   Epinis   im   classischen  Alterthume 
bis  auf  Diocletian". 
Eine  Bearbeitnng  derselben  ist  nicht  eingelaufen. 
Die  Akademie  stellt  auf  Vorschli^  der  genannten  Classe 
folgende  neue  Aufgabe,   und  zwar  mit  dem  unerstrecklichen 
Einlieferungstermin  31.  December  1888. 

«Geographie    und    Topographie    der    in    Bursian's 
Geographie  Griechenlands   noch   nicht  behandelten 
hellenischen  Inseln,    wie  Thasos,  Saniothrake,   Im- 
bros,  Lemnos,  Lesbos,   Ghios,  Samos,  Kos,  Rhodos, 
Kjpros,  sei  es  sämmtlicher  oder  doch  einer  grösseren 
Anzahl  derselben." 
Die  Bearbeitungen  dürfen  nur  in  deutscher  oder  in  latein- 
ischer oder  in  griechischer  Sprache  geschrieben  sein  und  mUssen 
an  Stelle  des  Namens  des  Verfassers  ein  Motto  tragen,  welches 
an  der  Aussenseite  eines  mitfolgenden  den  Namen  des  Ver- 
fassers enthalt«nden  verschlossenen  Couverts  wiederkehrt. 

Der  Preis  für  die  gelöste  Aufgabe  beträgt  2000  Mark, 
wovon  die  eine  Hälfte  sofort  nach  der  Znerkennung,  die 
andere  Hälfte  aber  erst  dann  zahlbar  ist,  wenn  der  Verfasser 
für  die  Druck  Veröffentlichung  seiner  Arbeit  genügende  Sicher- 
heit geboten  hat. 


Herr  Hertwig  hielt  eine  Oedächtnissrede  auf  das  ver- 
storbene ordentliche  Mitglied  Dr.  Karl  von  Siebold  (die- 
selbe wird  als  Festrede  besonders  gedruckt). 


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Philosophisch-philologische  Claase. 

Sitsinng  vom  1.  Mai  1886. 
Herr  Kuhn  hielt  einen  Vortrag: 

,Ueber  die  Verwandtschnfts-Verhältnisae  und 

den  Wortschat'/.  der  Hindiikusch-Dialekte." 

Detselbe  wird  in  den  .Abhandlungen'  veröffentlicht  werden. 


Historische  Classe. 

Sitiung  vom  1.  Mai  1886. 

Herr  von  Planck  hielt  einen  Vortrag: 

, Der  BerichtWidukindRüberdasEampfurt heil 
auf  dem  Reichstag  zu  Steele." 

Die  bekannte  Erzählung  Widukinds,  res  gestne  Saxo- 
nicae  11,  10,  ist  vielfach  besprochen  und  verschieden  aus- 
gelegt worden.  Neuerdings  hat  Sinison  in  den  Forschungen 
Bd.  25  S.  369  ff.  die  herrschende  Auslegung  in  einem  Haupt- 
punkt in  überzeugender  Weise  richtig  gestellt,  und  erscheint 
daher  insoweit  die  Veröffentlichung  der  nachfolgenden  Be- 
merkungen, die  zu  dem  gleichen  Ergebniss  gelangt  waren, 
ab  aberflflssig.  Vielleicht  darf  indese  der  gemachte  Versuch, 
den  Bericht  Widukinds  auch  nach  anderen  Richtungen  aus 
drm   der   Zeit   (Iblichen   Gerichtsverfahren   zu   erklären,   ein 


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156  Süinng  der  hittor.  Clatne  vom  1.  Mai  1886. 

gewisses  Interesse  in  Anspruch  nehmen.  Allerdings  ist  dabei 
von  der  Annnbme  ausgegangen,  dass  der  damalige  Process- 
gaag  im  Wesentlichen  derselbe  gewesen  sei,  wie  er  in  den 
späteren  Rechtsquellen,  namentlich  in  dem  fast  dreihundert 
Jahre  spateren  Sachsenspiegel  ausföhrlieher  grachildert  wird: 
eine  Annahme,  deren  Rechtfertigung  an  dieser  Stelle  zwar 
nicht  vollständig  aber  in  den  hauptsächlich  in  Betracht  kom- 
menden Punkten  yersucht  werden  soll. 

Zunächst  mag  daran  erinnert  werden,  dass  das  TJrtheil 
damaliger  Zeit  in  erster  Linie  Feststellung  des  richtigen 
Rechtssatzes  ist,')  also  ein  Ausspruch  darüber,  was  in  ob- 
jektivem Sinn  Recht  sei.  Der  praktische  Zweck,  den  man 
dabei  verfolgt,  kann  sein  die  allgemeine  Rechtsbelehmng 
künftiger  Urtbeiler.  Das  Urtheil  wird  gefunden,  damit  man 
künftig  wisse,  was  nnter  gewissen  Voraussetzungen  Recht  sei. 
Gewöhnlich  dagegen  ist  es  darauf  abgesehen,  den  festgestellten 
Recbtssatz  alsbald  zur  Ordnung  eines  gerade  vorliegenden 
zweifelhaften  oder  sogar  streitigen  Falles  zu  verwenden,  also 
nicht  bloss  anszusprechen,  was  im  objektiven  Sinn  Recht  sei, 
sondern  auch  was  in  Folge  dessen  im  gegebenen  Fall  zu 
Gunsten  oder  Ungunsten  des  oder  der  Betheiligten  Recht  sei. 
Ks  kann  sein,  dass  beides  sofort  im  Urtheil  mit  einander 
verbunden  und  verschmolzen  wird,  zumal  dünn,  wenn  es  i^ch 
um  allbekannte  unbestrittene  Rechtasätze  handelt.  Ein  solches 
Urtheil  ist  Rechtsbezeugung,  vielleicht  sogar  nur  stillschwei- 
gende Rechb^bezengung  und  zugleich  Rechtsanwendung.  Gar 
nicht  selten  aber  tritt  auch  beide««  abgesondert  auseinander. 
In  einem  vorunfgehenden  Urtheil  wird  der  abstrakte  Rechts- 
satz festgestellt  und  als  geltend  bezeugt,  und  darauf  gestfltzt 
in  einem  nachfolgenden  Urtheil   das   daraus   sich    ergebende 


1)  Vgl.  Beseler  in  der  ZeiUchrift  (ur  HechkgeHch. 
FrankHn.  RechtssprQche  des  Reichnhofes  S.  VMI  S. 
Gerichtsverf.  im  Hittelalter  I.  811  ff 


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B.  Planck:  Der  Beridit  Widuleind*.  157 

sobjektiTe  Recfat  der  Betheiligten  festgestellt.  Auch  das 
kommt  vor,  dass  das  Urtbeil  nur  den  R«chts8atz  Ausspricht, 
die  Anirendang  desselben  auf  den  vorliegenden  Fall  aber 
dem  das  Urtbeil  ausgebenden  Richter  Überlassen  bleibt,  oder 
sogar  auch  der  Richter  sich  darauf  beschränkt  den  gefun- 
denen Kechtfisatz  als  Urtbeil  auszugeben  und  den  Betheiligten 
m  überlassen,  davon  för  ihr  ferneres  Verhalten  Gebrauch 
m  machen. 

Der  formelle  Hergang,  wodurch  das  Urtheii  zu  Stande 
kommt, ^)  ist  kurz  folgender:  , 

Zuvörderst  hat  der  Betheiligte,  im  Rechtsstreit  also  eine 
der  Parteien,  Kläger  oder  Beklagter,  um  das  Urtheii  zu 
bitten.  Dos  geschiebt  mitunter  so,  dass  der  Bittende,  meist 
dnrcb  den  Mund  seines  Vorsprechers,  nach  Darlegung  des 
der  rechtlichen  Ordnung  bedürftigen  Thatbestandes  fragt, 
»as  nun  darin  Rechtens  sei,  gewöhnlich  aber  so,  daas  der 
Bittende  sofort  das  von  ihm  erwartete  ihm  günstige  Urtheii 
(bmiulirt  und  der  Billigung  der  Gerichtsversammhmg  unter- 
breitet. Der  Gegner,  wenn  einer  da  ist,  m^  d^egen  in 
derselben  Weise  ein  entgegengesetztes  ihm  günstiges  Urtheii 
erbitten.  Hieraus  ist  erklärlich,  dass  die  Urtheilsbitte  der 
Partei  geradezu  Urtheii  genannt  wird,  nämlich  das  von  der 
Partei  gefundene  Urtheii,  dessen  Bestätigung  sie  von  den 
Urtheilem  erwartet.  Das  war  schon  zu  Widukinds  Zeiten 
BbUch.  Kaiser  Otto  I.  bekundet,')  dass  auf  der  Synode  zu 
Ingelheim  972  zur  Schlichtung  des  Rechts-^treits  zwischen 
dem  Bischof  «n  OsnabrUck  und  den  Klöstern  Herford  und 
Corvey  wegen  Zehnten  beide  Parteien  erschienen  seien,  und 
Uhrt  fort: 

1)  Vgl  U.  L.  M  au  rer,  lieuch.  d.  altt;erm.  GerichUverf.  S.  227  ff. 
Bomefer.  RichUt.  Laiidr.  S.  131  fl.     Franliliii,   Reichsbofspricht 
^Jh  Mittelalter  fl,  262  ff,    Planck  a.  a.  0.  f,  248  ff. 
%■      2)  Moser,  Oanabrflckische  Geschictatt-  Anfl.  3.  Bd.  2.  Urk.  XIV 
^829;  ebenso  UA.  XXX  S.  254. 

^BW.  PUlM'phllal.  D.  hiat.  01.2:  11 


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158  Süiting  der  hutor.  Cla*se  von  1.  Mai  1886. 

I)h  utrommque  smteniiis  audttis  et  subtilit«r  diindi- 
cstifl,  decimafi  episcopo  canoDica  auctoritate  reddi  debere 
omnea  affirmabant.  Sicqae  abbas  et  abbatissa  suique 
fautores  sifnodaii  senientia  copvicti  decimas  episcopo 
reddiderunt. 
Widukind  selber  erzählt  bezüglich  dea  Streits  zwischen 
dem  Uenog  Herimann  und  seinen  Neffen  III,  29: 

Catisas  dicentibns  coram  rege  Herimanno  suisque  nepo- 
tibus,    omnes   iusti   tenacea   setttentiam    ducis   laudavere, 
adolescentea  castigandoa  iudicantes. 
Die   sententia   ducis,    welche   durchdrang,   ist   (las   von 
dem  als  Partei  im  Streit  befangenen  Herzog  Herimann  ver- 
langte Urtfaeil.     Insoneit   ist   mithin    die   Partei   selbst,    be- 
ziehungsweise   ihr    Vorsprecher,     an    dem    Zustandebriagen 
des  Urtheib  betheiligt,   also  selbst  Urtheiler:    eine  Stellung, 
die    hernach    beim   Urtheilschelteu    l)esonders    noch    hervor- 
treten wird. 

Auf  die  Urtheilsbitte  des  oder  der  Betheihgten  hin 
fragt  sodann  der  Richter  einen  der  zum  Urtfaeilfinden  in 
dieser  Gerichts  Versammlung  Berechtigten  des  Urtheils.  Wen 
er  fragen  will,  ist  al^esehen  davon,  dass  ftlr  manche  Gerichte 
(nicht  für  das  Reichsgericht)  allmähhch  das  Institut  stuadiger 
Urtheiler  (Schöffen)  sich  herausgebildet  hat,  seinem  Belieben 
an  heim  gestellt.  Aber  es  ist  begreiflich,  dass  er  vorzugRweit« 
einen  Hann  fragt,  dem  vermöge  seines  Ansehens  zumal 
seines  Geschlechts,  und  vermöge  seiner  Erfahrung  also  seines 
hüheren  Lebensalters  ein  Urtheil  zuzutrauen  ist,  das  der  all- 
gemeinen Billigung  sich  erfrenen  wird.  Der  König  also  wird 
im  Reich^ericht,  um  Widukinds  Worte  zu  gebrauchen,  vor- 
zugsweise einen  vir  nobilis  ac  senex  populi  des  Urtheils 
fragen. 

Der  Gefragte,  allenfalls  nach  vorgängiger  Berathung 
mit  gleicherweise  angesehenen  und  rechtskundigen  Genossen, 
findet  das  Urtheil,  d.  h.  er  spricht  auf  Frage  des  Richters 


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e.  Flanek:  Der  Bericht  Widukitids.  159 

aus,  was  seiner  Meinung  nach  Rechtens  sei,  möglicher  Weise 
in  Uebereinstimmung  mit  dem  von  dem  Bittenden,  oder  von 
Einem  der  beiden  Bittenden  voi^eschlageaen  Urtbeil,  also 
indem  er  das  P&rteiurtheil  zu  dem  seintgen  macht. 

Jetzt  hat  der  Richter  zu  fragen,  ob  dem  gefundenen 
Urtheil  gefolgt  wird,  also  ob  es  von  den  Anwesenden  ge-  ' 
billigt,  bevollwortet  wird.  Die  Frage  richtet  sieh  an  alle 
Anwesenden ,  einschlie-sslich  der  Parteien  und  ihrer  Vor- 
aprecher,  wenn  gleich  rechtlich  nur  diejenigen  in  Betracht 
kommen,  die  in  dieser  Gerichteventamminng  Urtheil  xn  finden 
berechtigt  sind.  Möglicher  Weiae  stimmen  alle  zu,  ausdrOck- 
lich  oder  stillschweigend  durch  Unterlassung  sofortigen  Wider- 
spruchs. Dann  ist  das  gefundene  Urtheil  als  Urtbeil  dieser 
Gerichteversammlung  festgestellt. 

Möglich  aber  ist  auch,  da.ss  Einer  der  Gefragten,  sei  es 
sofort,  oder  nachdem  bereits  Andere  ihre  Zustimmung  erklärt 
haben,  in  bescheidener  Form  ein  anderes  Urtheil  findet,  das 
ihm  besser  und  richtiger  zu  sein  dUnkt.  Dann  kommt  es 
darauf  an,  welchem  Urtheil  die  Mehrheit  zustimmt:  das  ist 
dann  als  Urtheil  dickes  Gerichts  festgestellt.  Als  zum  Bei- 
spiel ')  Kaiser  Friedrich  I.  in  seinem  Streit  mit  dem  Bisehof 
zn  Lausanne  1174  die  Antwort  weigerte  mit  Rücksicht  auf 
die  Abwesenheit  des  mitbetheiligten  Herzogs  Berchtold,  fand 
der  Bischof  von  Strassbnrg  dat!  Urtheil,  das«  der  Kui-ser  rUck- 
sichtlich  der  gegen  ihn  gerichteten  Beschwerden  auch  in  Ab- 
wesenheit des  Henrogs  Rechtes  zu  pflegen  habe,  nicht  aber 
rflcksichtlich  der  gegen  den  Herzog  gerichteten.  Diesem 
Urtheil  stimmten  drei  Bischöfe  bei.  Al^  aber  der  Bischof  zu 
Basel  Ober  seine  Zustimmung  gefragt  wurde,  fand  er  mit 
ROcksicht  anf  den,  wenn  gleich  seiner  Meinung  nach  wider- 
rechtlich vom  Kaiser  erlangten  Besitz  des  Herzogs   ein  ent- 


d,  hint.  Zaringo-Bad.    Bd.  5.  S.  117,  auuh  abfi^e- 
,  Zeitachr.  f.  RechUgesch.  II,  415  f. 


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160  SiUung  der  hütor.  Clcme  vtm  t.  Mai  1886. 

gegellgesetztes  Urtliml,  Aaea  Dämlich  über  die  widerrechtliche 
Verleihung  der  Realien  an  den  Herzog  nur  in  dessen  O^en- 
wart  oder  doch  nachdem  er  ordnungsmüssig  geladen  und 
ungehorsam  ausgeblieben  sei,  zu  verhandeln  sei.  Diesem 
Urtheil  stimmte  die  aus  Laien  bestehende  Mehrheit  zu,  und 
•  es  ward  demgenräss  die  Verhandlung  al^brochen.  Die  hier 
in  Betracht  kommenden  Worte  lauten : 

cumque  super   bis   dominus  imperator   a  nobis  (dem 
Strassbui^er  Bischof)   sententiam  qnesiws^   iuzta  con- 
scientiam  nostram  iadicavimus,  quod  — .  Huic  sententiae 
dominus  archiepiscopus  Bisuntinns  et  Spirensis  et  Geben- 
nensis  episcopi  coosensemnt.   Cum  autem  a  Basileeosi  epis- 
'  copo  qaereretur  de  consensu  sententiae,  ludicavit  quod  — . 
Huic  sententiae  multitudo  laicomm  consensit. 
Möglich  ist  endlich,  dass  Einer  der  Anwesenden,  Toraun- 
gesetet,   dass   er   znm  Qrtheil&nden  überhaupt  und  im  Ver- 
hältniss  zu  dem  Vorgänger  berechtigt  ist,  das  Urtheil  schilt 
und  ein  anderes  seiner  Meinung  nach  richtigeres  Urtheil  da- 
gegen findet.    Die  Urtheiisachelte  ist  stet«  eine  schwere  Be- 
leidigung.    Denn   sie    wirft   dem   Finder   vor   rersammeltem 
Gericht  vor,   dass   er  ein  ungerechtes  Urtheil   gefunden  und 
damit  seine  beschworene  Pflicht  verletzt  habe.    Der  Vorwurf 
richtet  sich   in  gleicher  Weise  gegen  den,   der   dem  Urtheil 
etwa  bereits  gefolgt  ist,  ja  gegen  jeden,   der  ihm  zu  folgen 
geneigt  sein  möchte.     Deshalb  kann  die  Frt^^e,   ob  das  Ur- 
theil   des    Finders    oder    das    entgegengeseUte   Urtheil    des 
Schelters  das  richtige  sei,   durch  Abstimmung  in  dieser  Ge- 
richtsversanimlung  nicht  entschieden  werden.  Der  entstandene 
Zwischenstreit    zwischen    dem   Schelter    einerseits    und    dem 
Finder  sammt  denen,  die  ihm  bereits  gefolgt  sind,  andererseits, 
muss  vielmehr  anderweitig  entschieden  werden,  und  zwar  unter 
Aussetzung  der  Verhandlung,  die  zur  Urtheilsfindung  Veran- 
lassung   gab.      Die    Parteien    des    Zwiscbemtreits    sind    der 
Schelter   und   der  Finder  sammt   etwaigen   Genossen,    nicht 


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1).  Planck:  Der  Bericht  Widukinds.  161 

die  Paiteiea  des  ursprünglichen  Rechtsstreits,  sofern  in  einem 
wichen  das  Urtheil  gefunden  war.  Das  Gewöhnliche  ist 
zwar,  dass  eine  der  ursprünglichen  Parteien,  nämUch  die 
mit  dem  ihr  Recht  beeinträchtigenden  Urtheil  unzufriedene, 
der  Schelter  ist.  Aber  nothwendig  ist  das  nicht,  und  auch 
nicht  immer  ausführbar,  sofern  der  Partei  das.  Recht  des 
Urtheibcheltene  nicht  zusteht.  Es  kann  auch  ein  anderer 
Mann,  in  ihrem  Interesse  z.  B.  ihr  Vorsprecher,  oder  in 
seinem  eigenen  Interesse  oder  im  allgemeinen  Interesse  das 
Urtheil  gescholten  haben.  Die  Entscheidung  nun,  welches 
Urtheil  das  richtige,  und  damit  der  Frage,  oh  den  Finder 
sammt  etwaigen  Genossen  der  Vorwurf  ungerechten  Richtens 
oder  den  Schelter  der  Vorwurf  rechtswidriger  Beleidigung 
treffe,  erfolgte  in  alter  Zeit ')  vermuthlich  durch  Zweikampf, 
und  der  Unterliegende  wurde  zur  Busse  und  Wette  ver- 
urtfaeilt.  In  späterer  Zeit,  schon  unter  den  KaroUngem*) 
kann,  nach  dem  Sachsenspiegel  soll  die  Entscheidung  herbei- 
geführt werden  durch  Ziehen  des  Streits  vor  den  höheren 
Richter,  zuletzt  Tor  den  König,*)  der  überall  einzutreten  hat, 
wo  der  untere  Richter  «nicht  vulrichten  ne  mach*  *).  Der 
hat  dann  ein  Gericht  zu  versammeln  und  in  gewöhnlicher 
Weise  Urtheil  finden  zu  lassen  und  der  Abstimmung  zn 
unterbreiten  darüber,  ob  das  Urtheil  des  Schelters  oder  des 
Finders  das  richtige  sei,  endlich  das  bevollwortete  Urtheil 
auszugeben.  So  schreibt^)  z.  B.  zur  Zeit  Konrad'  III.  der 
König  Heinrich: 

1)  K.  Maurer  in  d.  krit.  Ueberschau  V,  22i)f.  Siegel,  Gesch. 
d.  deutsch.  GerichtsTerf.  I,  150  f.  Brunner,  Zeugen-  u.  Infjuiaitions- 
beweis  8.  bS.  Wort  aud  Form  im  altfranz.  FrozesB  S.  738  f.  Ent- 
•tehdiifi  d.  Schwurgerichte  S.  46  f. 

2)  Brunner,  Zeug.  u.  Inq.  8.  58 f.    Waiti  VG.  IV,  401. 

3)  SLdr.  n,  12  §  4.    SLor.  69  g  6.  8. 

4)  SLdr.  n,  25  §  3. 

5)  Wibald  ep.  105  bei  Jaffö,  monum.  Corbei.  S.  182.  Vgl 
Franklin  l,  116  f,  U,  206  f. 


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162  Süsung  der  Autor.  Claaie  vom  1.  Mai  1886. 

GausaiD  —  exam!navimue   et  tarn  consilio   (Urtheila- 

findung)    quam    iudicio    (Bevollwortung)   curiae   nostrae 

et  praecipue  ministerialium  noetrorum  seotentiam  iudicü, 

quam    Franco    (der   ürtheilafinder   im    unteren   Gericht) 

protulit,  ratam  esse  censuimus  et  tarn  ipsom  Franconem, 

quam  ecis,  qui  cum  aecuti  sunt,  recte  iudicasse  atictoritat« 

regia  coofinnamus.     Ea  propter  condemnatuns  (folgt  die 

Vemrteilang   des   unterlegenen   Schelters   in   Wette  und 

Busse  an  den  Finder  und  seine  Folger). 

Eine   Schwierigkeit   entsteht  nur,    wenn   das   Tor   dem 

Reich  (in  erster  oder  zweiter  Instanz)  gefundene  Urtheil 

gescholten  wird.     Es  liegt  nahe,   anzunehmen,   dass  man  in 

solchem  Fall  auf  das  alte  (in  Frankreich  noch  im  dreizehnten 

Jahrhundert  in  Uebuiig  stehende'))  Recht  der  Entscheidung 

durch   Zweikampf   zurQckgriff,    und   so   lehrt    es    auch    der 

Sachsenspiegel,*)   freilich  als  ein  Reserratrecht  der  Sachsen. 

Durch  den  Zweikampf  wird  die  Entscheidung,  welches  Urtheil 

das  richtige  sei,  der  Gottheit  unterbreitet;  welcher  Seite  sie 

den  Sieg  verleiht,   deren  Urtheil   gilt,   und   dieses   ist  dann 

Tom  König  auszugehen. 

Aber  das  gefundene  und  gebilligte  Urtheil,  mag  es  nun 
durch  sofort  erklärte  allgemeine  Zustimmung  oder  durch 
Abstimmung  oder  durch  Sieg  im  Zweikampf  gebilligt  sein, 
ist  doch  einstweilen  nur  ein  Ausspruch  dessen,  was  der 
Urtheiländer  wid  mit  ihm  diese  GerichtsTersammlung  für 
Recht  erachtet.  Damit  es  in  Wirksamkeit  l^ete,  formell 
Recht  werde,  muss  der  Richter,  dem  ea  gefunden  ist,  es 
ausgeben,  wie  es  in  späteren  Quellen  heisst,  d.  h.  er  mnss 
es  als  Urtheil  verkündigen,  beziehungsweise  auf  Grund  des- 
selben das  als  Recht  Bezei^^  anordnen,  befehlen,  verbieten, 
erlauben.     Denn   Inhaber   der   Gerichtsgewalt   ist   nicht   die 

1)  Bruuner,  Wort  und  Form  im  altfnnz.  Prouia  8.  738 f. 

2)  SLdr.  I,  18  g  3.  n,  12  8  a  12. 


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V.  planet.-  Der  Berieht  Widukinds.  163 

GerichtsTersKininJani; ,  sondern  der  ihr  Vorsitzende  Richter, 
Er  richtet  zwar  .mit  Urtheilen*,  aber  er  allein  iet  es,  der 
da  richtet.  Von  hier  aus  gesehen  ist  das  gefundene  Urtheil 
ein  Rathschlag  des  Finders  an  die  GerichtsTersammlnng,  und 
iaa  bevoUwoHete  Urtheil  ein  Rathschlag  der  letzteren  an 
den  Richter  Aber  das,  was  er  als  Recht  auszugeben  habe, 
wie  denn  auch  beide  gar  nicht  aetten  geradezu  consilium 
genannt  werden.  Das  von  dem  Urtheiler  gefundene  z.  B. 
heisst  so  in  der  so  eben  angeführten  Stelle,  und  damit  Qber- 
einstiminend  s^^*)  Kaiser  Friedrich  I.  1157:  er  habe  ge- 
wisse Allodia^ter  an  das  Reich  abgetreten: 

tarn  ex  consilio  quam    ex  iudicio  principum,    Alberto 

marchione  sententiam  promulgante  (das  ist  das  consilium) 

et  ceteris  principibos  collandantibua  (das  ist  das  iudicium). 

In   dem   vorhin  Seite  162    erwähnten  Rechtsstreit  wird 

der  unterlegene  Schelter  in  Wett«  und  Busse  an  den  Finder 

and  seine  Folger  verurtheilt; 

pro    petulantiori    consilio ,    quo    ipsorura    opinionem 
laceravit. 
Das   bevollwortet«   Urtheil   heisst  so,    wenn   z.  fi.   von 
Kaiser  Konrad  II.  erzahlt  wird,*)  dass  er 

communi   consilio   omnium   principum   r^ni    —    Er- 
Dustum  et  cunctos  —  excommunicare  fecit  eorumque  res 
publicari  iossit. 
Rechtlich  genommen   ist  ft^lich  das  bevollwortete  Ur- 
theil mehr  als  ein  blosser  Rath.    Denn  der  Richter  ist  daran 
gebunden,   er   ist   gehalten,    dasselbe  seiner  Thätigkeit  zum 
Grunde  zu   legen,  wenn  er  überhaupt  im  Wege  Rechtens 
in  der  Angelegenheit  fortechreitet:   er  muss  es  .anheben*. 


1)  Orig.  Ouelf.  m,  466. 

2)  Wipo  c.  25  {SS.  XI,  268.)  —  Weitere  Beispiele  bei  Waili, 
VG.  Vni,  34  f.     Franklin  11,  267.  274. 


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164  Sittung  der  bittor.  Clasae  vom  1.  Mai  1886. 

Das  Of^entheil  wäre  Rechtsweigeruiig,  Miasacbtuog  dessen, 
was  ak  Recht  festgestellt  ist.  —  Diese  Sätze  gelten  von 
jedem  Richter,  auch  vom  König.  Er  ist  es,  der  das  vor 
ihm  gefundene  und  bevollwortete  Urtheü  ausgiebt  und  da- 
durch auch  formell  zur  bindenden  Norm  erbebt,  was  sehr 
häuüg  mit  Ausdrücken,  wie  confirmare,  firmare  und  ähn- 
lichen bezeichnet  wird,  er  ist  es,  der  auf  Grund  des  Urtbeils 
befiehlt,  erlaubt,  verbietet.') 

Betrachtet  man  nun  den  Bericht  Widnkinds,  so  ist  frei- 
lich nicht  ausser  Acht  zu  lassen,  dass  es  ihm  nicht  darauf 
ankam,  eine  volbdändige,  gleichsam  aktenmässige  Darstellung 
der  Verhandlungen  des  Reichstags  zu  Steele  zu  geben.  Er 
will  nur  ein  einzelnes  Vorkomnmiss  erzählen,  welchem  ihm 
allgemeineres  Interesse  zu  beanspruchen  scheint.  Auch  ist 
zu  bedenken,  worauf  Waitz*)  aufmerksam  macht,  dass  er 
bei  Bezeichnung  öffentlicher  Dinge  gel^entüch  Ausdrücke 
gebraucht,  die  er  sich  selbst  zurecht  gemacht  hat.  Gleich- 
wohl scheint  die  Atmahme  nicht  zu  gewagt,  dass  er  im  All- 
gemeinen mit  dem  öffentlich  verhandelten  auch  die  Interessen 
der  Geistlichkeit  sehr  mibe  berührenden  Recht^ang  seiner 
Zeit  hinreichend  bekannt  war,  und  dass  seine  Ausdrucksweise 
darüber  im  Zweifel  der  damals  Üblichen  entspricht. 

Der  Reichstag  zu  St«ele  wurde  nach  Widnkinds  Erzähl- 
ung in  zwiefacher  Veranlassung  vom  König  berufen.  Zu- 
nächst zur  Schlichtung  des  Streits  zwischen  Herzog  Eberhard 
und  seinem  Lehensmann  Bruning,  in  Folge  dessen  mehrfache 
schwere  Landfriedensbrüche  b^angen  waren.  Die  Beibeitigten 
waren  geladen,  erschienen  aber  nicht.  Die  zweite  Veran- 
lassung war  ein  Erbrechtsstreit,  worüber  der  Bericht  also 
lautet:») 

1)  Vgl.  Franklin  II,  273  f.  279  f.     Waitz  VID,  36. 

2)  Waits  in  Miner  dritten  Ausgabe  des  Widokind  S.  VII  Note  2. 

3)  Wait»  S.  41. 


cvGüOJ^If 


V.  Ftanek:  Der  Stricht  Widukinda.  165 

De   legum    quoque   varietate   facta   est   et   contentio, 
fueniDtqtie  qui  dicereat,  quia ')  filii  filiorum  non  debereut 
computari   inter  filios  hereditatemque   legitime  cum  filiis 
sortiri,   d  forte  patn»  eorum  obiiasent  avis  superstitibus. 
Uode   exiit   edictum   a   rege,   ut  uniTersalia  populi   cun- 
ventio  fieret  apud  villam  quae  dicitur  Stela,  factumque 
eut,  ut  causa  inter  arbitros  iudicaretur  debere  examinari. 
Rex  autem  meliori  consiliu    usus,   noluit  riros  nobilee  ac 
senea  populi  iuhoneste  tractari,  »ed  magis  rem  iater  gladia- 
tores  discemi  iussit.    Vicit  igitur  pars,  qui  filioe  liliorum 
computabant  inter   filios,   et  ßrmatum  est,   ut  aequaiiter 
cum  patruis  bereditatera  dividerent,  pacto  sempitemo. 
I.    Det  Streit,  von  dem  erzählt  wird,  ist  schwerlich  our 
eio  Streit  Über  die  abstrakte  Rechtsfrage,  ob  den  Enkeln 
Torrerstorbener  Söhne  neben  den  noch  lebenden  Söhnen  ein 
Erbrecht  an  dem  Nachlass  ihres  (rrossraters  gebühre,  so  dass 
der  Reichstag   zu   dem  Zweck  berufen  wäre,   um   im  Wege 
der  Geeet^ebung    einheitliches  Recht    bezüglich    des    s<^e- 
oannten  RepriUentationsrechts   der  Enkel    zu  schaffen.     Der 
Streit  ist  vielmehr,  wie  von  Vielen ')  angenommen  wird,  ein 
konkreter  Rechtestreit,   dessen  Entscheidung  davon  abhängt, 
ob  das  Kepräsentationsrecht   und    zwar,    wie   ich  glaube,   in 
dem  Rechfa^ebiet,  dem  die  Streitenden  angehören,  gilt  oder 
nicht.     Das  ergiebt  der  Zusammenhang.    Widukind  will  er- 
zählen, wie  nach  Beendigung  der  äusseren  Kriege,  verschie- 
dene Bürgerkri^e  ausgebrochen  seien  (II,  6),  und  nachdem 
er  aber  mehrere  Veranlassungsgründe  (II,  6.  8.  9.)  berichtet, 
fährt  er  fort  (II,  10),  dass  der  Zwist  zwischen  Eberhard  und 
BrnniDg  zu  schwerem  Landfriedensbruch  gefllhrt  habe,  dass 

1)  D.  h.  nicht  .weil',  sondeni  ,daKB',  wie  auch  sonst  sehr  h&uflg 
!■  B.  I,  9,  13.  20.  27.  36.  38.  11,  18.  28  u.  a.  w. 

2)  So  schon  HOaer,  patr.  Phant.  IV,  168.    K9pke,  Widakind 
Ton  Korvei  8.  90.  140.    Waitz,  VI,  416:    DOmmter,  Otto  d  Gr. 

—  A.  H.  scheint  Simson,  Forsch.  XXV,  370. 


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166  Stiüuwf  der  higtor.  Gtatae  vom  1.  Mai  1886. 

noch  ein  fernerer  Zwiat  ausgebrochen  sei  (Incta  est  et  con- 
tentio)  in  Veranlassung  verschiedener  Rech  (sauf laesung,  und 
diese  beiden  zur  Berufung  des  Keichstags  geführt  haben. 
Man  wird  hinzuzudenken  geneigt  sein:  ein  zweiter  Zwist, 
der  ebenfalls  möglicher  Weise  in  Ruhestörungen  ausarten 
konnte.  Die  Parteien  des  zweiten  Rechtsstreits  zu  nennen 
hält  Widukind  für  nicht  der  Mohe  werth,  weil  ihn  nur  die 
EstHcheidung  der  Rechtsfrage  und  die  Art,  wie  sie  herbei- 
gei^hrt  wurde,  interessirt.  Dass  es  viri  nobiles  et  senes 
populi  gewesen  seien,  wie  Köpke  und  Dfimmler  an- 
nehmen, 3^t  er  nicht,  wenn  anders  diese  Worte,  wie  unten 
versucht  wird,  auszulegen  sind.  Auch  folgt  aus  seinen  Worten 
nicht,  dass  es  sich,  wie  Eöpke  meint,  um  das  Erbe  des 
noch  lebenden  Grossvatere  handelte,  was  zwar  nicht  undenk- 
bar —  die  Klage  wäre  dann  eine  jetzt  sog.  Anerkennuugs- 
kl^e  —  aber  nach  dem  geschilderten  Zusammenhang  wenig 
wahrscheinlich  ist. 

II.  Der  Streit  ist  angebrochen :  de  legum  rarietate, 
indem  von  Einigen  die  Behauptung  aufjgestellt  wurde,  dass 
die  Söhne  vorrerstorbener  Söhne  nicht  zu  den  Söhnen  zu 
rechnen  seien  und  daher  auf  Theilung  der  Erbschaft  ihres 
Grossvaters  mit  dessen  Söhnen  keinen  gesetzlichen  Anspruch 
haben,  während  natürlich  von  der  andern  Seite  das  Gtegea- 
theil  behauptet  wurde.  Ob  die  erstere  Behauptung  auf  Seite 
des  oder  der  Kläger,  oder  auf  Seite  des  oder  der  Beklagten 
aufgestellt  ward,  erhellt  nicht,  ist  anch  für  das  Verständnisa 
des  Weiteren  gleichgültig,  unmöglich  ist  nicht,  dass  diese 
entgegengesetzten  Rechtsbehauptungen  nur  aussergerichtlich 
von  den  Betbeiligten  aufgestellt  waren,  der  Streit  zunächst 
nur  ein  auasergerichtlicher  war,  und  somit  in  erster  Instanz 
sofort  an  dos  Reichsgericht  gebracht  wurde.  Allein  da  das 
Gericht  des  Königs  regelmässig  doch  nur  er^inzend  einzu- 
treten hatte,')  so  ist  wahrscheinlicher,  dass  die  contentio, 

1)  Franklin  H,  3.    Waits  IV,  WI.  VUI,  8. 


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ti.  Planck:  Der  Bericht  Widukmda.  167 

TOD  der  Widukind  spricht,  ein  bereits  üi  einem  oiederea 
Gericht,  etwa  vor  eiDem  gi^flichen  Richter,  anhängiger 
Bechtsatreit  ist,  in  welchem  jene  entgegengesetzten  Rechts- 
bebauptungen  aufgestellt,  oder,  um  es  technisch  anszudrUcken, 
jene  entg^eugesetitten  Urtheile  gefunden  worden  sind.  Dem 
steht  aach  der  Wortlaut  nicht  en^egen,  wenn  Widukind 
sagt,  dass  der  Streit  ausgebrochen  sei:  de  l^nm  rarietate. 
Denn  das  gefundene  Urtheil  ist  der  Ausspruch  dessen,  was 
nach  Ueberzeugui^  des  Finders  die  lex,  d.  h.  nicht  gerade 
das  geschriebene  Oesetz,  sondern  das  Recht  überhaupt,')  vor- 
schreibt. Der  Ausdruck  legem  dicere,  iudicare,  dare  fOr 
Urtheilfinden  ist  seit  alter  Zeit  in  Uehang,*)  und  dem  gemäss 
wird  der  Drtheilssprucb  gelegentlich  als  die  lex  dnta  a  aca- 
binis  ')  oder  kurzweg  als  die  lex  indicum  *)  bezeichnet.  Und 
w  kann  die  varietas  l^um,  die  der  Streit  erzeugt,  meines 
Erachtens  ganz  wobt  die  Verschiedenheit  des  Rechts,  wie 
sie  in  den  entgegengesetzten  Urtheilen  zu  Tage  trat,  be- 
deuten. Simson  ist  geneigter  unter  der  varietas  legum 
nicht  sowohl  die  Abweichungen  Terschiedener  rechÜicber 
Bestimmungen  von  einander  als  die  mannicbfoltige  Ffllle  der 
Sätze  des  Rechts,  besonders  des  PriTabrechts,  zu  verstehen, 
indem  er  mit  Recht  die  Parallelstelie  I,  li  heranzieht,  wo 
Widukind  schreibt: 

De   legnm   vero   varietate   nostmm    non   est    in    hoc 


1)  Ueber  die  mehrfache  B<icleutunir  von  les  a.  Waiti  V,  149  f. 
VI,  87*  f.  427  Note  1.  428  Note  1. 

2)  S.  z.  B.  L.  Sal.  57.  Pipp.  Capit.  754  c  7  (Bor.  32).  Triumph. 
8.  Beniacli  c.  13  (SS.  XI,  448):  —  dux  Godofridui  admouitus  legem 
dare  indicii  recte  indicat  — .  Cuins  seotentiae  moltiH  ei  aequo  ossen- 
tieatibaa  — ,  «oliu  contra  —  dicit  archiepiacopns. 

3)  Oeat  Oembl.  cont.  c.  77  (SS.  Vin,  552):  abbaa  —  lege  data 
a  •cabinii  —  illot  eiandit. 

4)  Mittelrh.  Drk.  B.  1,  305  p.  357  (a.  1033):  in  Boceri  advocatt 
pUcit«  aecundnm  legem  iudicuM  acsenBumqne  ibi  circumaedentiniD 


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168  Sittang  der  histor.  Cla»se  mm  1.  Mai  1886. 

libello  disserere,  cam  apud  plures  inveniatiir  lex  3azoaica 

diligeater  deseripta- 
Allein  der  Zusammenhang  der  Stelle  acheint  mir  zu 
zeigen,  dass  auch  dort  Widukind  tinter  der  varietas  I^um 
die  Verschiedenheit  des  Rechte  versteht,  und  zwar  dort,  wie 
sie  in  den  abweichenden  ßechtsgewobnheiten  der  Sächsischen 
Stämme  zu  Tage  tritt.  Bei  ausbrechendem  Krieg,  se^  er, 
wird  einer  der  drei  Fürsten  (der  Ostfalen,  Engem  und  West- 
falen) durch  Loos  ausgewählt,  dem  Alle  zu  gehorchen  haben. 
Ist  der  Krieg  zu  Ende,  so  lebt  jeder  Fürst  aequo  iure  ac 
lege,  also  nach  gleichem  Recht,  beschi^nkt  auf  die  ihm 
zukommende  Herrschergewalt.  Inwiefern  im  Uebrigen  die 
Rechte  (der  Fürsten  und  StÄmme)  verschieden  sind  (de  legiim 
vero  varietate),  ist  hier  nicht  auseinanderzusetzen,  auch  über- 
flüssig, da  Abschriften  der  Lex  Saxonica  genug  vorhanden 
sind.')  Die  Nordscbwaben  aber  haben  anderes  Recht  als 
die  Sachsen:  Suavi  vero  Transbadani  —  aliis  legibus  quam 
Saxones  utuntur.  Zum  Schluss  der  Stelle  endlich  erwähnt 
er  den  von  dem  Irrglauben  der  alten  Sachsen  verschie- 
denen Glauben  der  Franken  mit  dem  Ausdruck:  variam 
tidem  Francorum,  wie  er  auch  sonst  dieses  Wort  in  dem- 
selben Sinn  gebraucht  z.  B.  I,  2 :  varia  opinio,  aliis  arbi- 
trantibus  —  aliis  autem  aestimantibus  — . 

Angenommen  abo,  dass  es  sich  um  eine  Verschiedenheit 
der  Rechtsbehauptungen,  nämlich  der  in  einem  niederen  Ge- 
richt gefundenen  ürtheile  handelt,  so  liegt,  da  der  Streit 
nicht  durch  Abstimmimg  in  diesem  Gericht  erledigt  wird, 
sondern  an  das  Gericht  des  Königs  gelangt,  am  nächsten 
die  weitere  Annahme,  dass  das  zu  Gunsten  der  Enkel  ge- 
fundene Urtheil  gescholten  und  ein  entgegengesetztes  Urtheil 
gefunden  ist.     Möglich   ist  freilich  auch,    dass   die  einander 

1)  So  versteht  die  Stelle  ftnch  v.  Richthofen,  e.  I#ex  Sasonntq 
S.  349, 


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e.  Flanei:  Der  Beridil  Wiäukinäa.  169 

entgegengesetzten  Urtheile  die  der  Parteien  selbst  sind,  die 
zatn  Drtbeilfinden  aufgeforderten  Urtheiler  aber  erklärt  haben, 
dass  sie  nicht  wissen,  welches  daTon  dae  rechte  sei.  Aach 
in  solchem  Fall  gelangt  der  Streit,  der  im  unteren  Gericht 
nicht   erledigt    werden    kann,    an    das    höhere   Gericht    des 


III.  Wie  dem  auch  sein  mag,  der  Kön^  hat  zur  Er- 
ledigung des  Streits  den  Reichstag  zu  Steele  einberufen,  und 
dazo  die  Betheiligten  geladen.  Da'?  Letztere  dCrfen  wir  hinzu- 
nehmen, da  Widukind  die  Ladung  der  bei  dem  andern  auf 
dem  Reichst^e  zu  erledigenden  Rechtsstreit  BetheiUgten  aus- 
drQcklich,  wenn  auch  erst  nachtraglich,  bemerkt.  Auf  dem 
Reichstage,  so  etwa  wird  der  Hergang  gedacht  werden  dürfen, 
werden  die  in  unterer  Instanz  gefundenen  entg^engesetzten 
Urtheile  voi^etragen,  und  der  König  fragt  nunmehr  einen 
Urtheiler  des  Reichsgerichte,  welches  vun  jenen  das  rechte  sei. 
Er  fragt,  wie  üblich,  einen  durch  Adel  des  Geschlechts  und 
kraft  seines  hohen  Alters  durch  reiche  Erfahrung  hervor- 
ragenden Uann:  einen  vir  nobilis  ac  senex  populi.  Der 
findet  das  Urtfaeil,  dass  eines  der  beiden  enl^^engesetzten 
Urtheile  (rermuthhch  das  dem  Enkel  günstige,  da  Widukind 
die  Gegner  als  die  Angreifer  hinzustellen  scheint  in  den 
Worten :  fuerunt  qui  dicerent)  recht  sei,  das  enl^;^^Qgesetzte 
unrecht.  Der  König  fragt  weiter  nach  der  BeroUwortung 
und  es  stimmen  andere  hervorragende  Urtheiler  —  riri  nobiles 
ac  senea  populi  —  zu.  Möglich  auch,  dass  der  zuerst  Ge- 
fragte zuvor  mit  diesen  seinen  Genossen  sich  bemthen,  und 
sein  Urtheil  sofort  auch  Namens  derselben  gesprochen  hat. 
Allein  allseitige  Zustimmung  erfolgt  nicht.  Es  wird  viel- 
mehr ein  entgegengesetztes  Urtheil  gefunden,  und  zwar,  wie 
ich  annehmen  zu  müssen  glaube,  nach  vorgängigem  Schelten 
des  ersteren.  Dafür  spricht  der  Unutand,  daas  der  Wider- 
streit der  Urtheile  nicht,  wie  sonst  geschehen  sein  würde, 
durch   Abstimmung   und    Ermittlung    der    Stimmenmehrheit 


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170  Süeung  der  hittor.  Climt  vom  1.  Mai  1886. 

erledigt  wird  und  nicbi  erledigt  werden  kann.  In  dieser 
Verlegenheit  fragt  nunmehr  der  König  eines  Urtheils,  was 
durum  nun  Hecht  sei,')  worauf  ihm  das  Urtheil  gefunden 
wird,  welches  einer  näheren  Besprechung  bedarf. 

IV.  Widnkind  s^t:  factumque  est,  ut  causa  inter  ar- 
bitros  iudicaretur  debere  examinari.  Das  ürtheil  geht  also 
dabin,  dass  die  Angelegenheit  inter  arbitros  examinirt  werden 
müsse.  Unter  den  arbitri  gewählte  Schiedsrichter  mit  Jnstus 
Uöser  und  Giesebrecht*)  zu  verstehen,  ist  dem  Wortlaut 
nach  gewiss  zulässig,  aber  nach  dem  Zusammenhang  kaum 
zu  empfehlen.  Wo  RechtsstreitigkeiteD  durch  Schiedsrichter 
au^etragen  werden,  geschieht  es  auf  Grund  einer  Verein- 
barung der  Parteien.  Ein  Urtheil  aber,  dass  ein  gerichtlich 
aohäng^er  Rechtsstreit,  den  das  angerufene  Gericht  nicht 
zu  entscheiden  vermag,  ohne  Zustimmung  der  Parteien,  an 
Schiedsrichter  verwiesen  werden  müsse  (debere  examinari), 
wäre  kaum  begreiflich.  Dazu  kommt,  wie  Simson  hervor- 
hebt, dass  das  Urtheil  nicht  lautet,  die  Sache  mOsse  ab 
arhitris  oder  per  arbitros  examinirt  werden,  sundern  inter 
arbitros,  entsprechend  dem  spätem  inter  gladiatores.  Da- 
mit fällt  auch  die  ohnehin  schwer  verständliche  Auslegung 
Dtimmlers,  womach  voi^eschlagen  wäre,  die  Streitfrage 
durch  SchSffen  entscheiden  zu  lassen.  Er  versteht  übrigens, 
wie  ich  glaube,  mit  Recht  unkr  den  arbitri  SchöfTen,  (oder 
wie  ich  vorziehen  wQrde  zu  sagen:  Urtheiler),  wie  schon 
vor   ihm    Dönniges   und  jetzt   Simson.')     Letzterer    ver- 

1)  Vgl.  Baloz.  migcellaD.  lU,  117:  domnua  impenitor  joterro- 
gavit  —  quid  ei  hoc  facere  deberet  et  qnate  cousilium  es  hoc  ei 
duent.  Lambert,  ann.  ad  a.  974  (SS.  HI,  63):  quid  inde  faceret. 
congilium  petitt  Franklin  II,  26:).  Homeyer,  Richtat.  S.  416. 
Planck,  Oerichtsverf.  i.  H.  I,  249.  304. 

2)  Gieiiebrecht,  Kd.  V.  280.    Unbeatimint  K9pke  H.  141. 

3)  DüDiiigea.  Dentsch.  Staatsr.  I,  &79  Note  2.  DQmmler 
S-  78.    SimsoD  S.  370. 


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r.  Planck:  Der  Bericht  Widvkmda.  171 

weist  namentlich  auf  Waitz/)  der  unter  den  mancherlei 
Benennungen  der  Urtheiler,  die  von  ihrer  Thätigkeit  im 
Gericht  oder  ihrer  erforderlichen  ßechtnkenatDisB  eotnonimen 
sind  (cuuaidici  iaridici,  iudices,  legisperiti  a.  a.),  auch  den 
Amdruck  arbitri  auffahrt  und  urkundlich  belegt.  In  der 
That  ist  ja  auch  der  Urtheilsvorschlag,  bevor  er  IwvoU- 
wortet  ist,  wie  im  Verhältniss  zum  Richter  und  Gericht  ein 
cnnsilium,  so  im  Verhältniss  zum  Urtheiler  selbst,  eine 
opinio,  ^)  ein  arbitrium  dessen,  was  er  fDr  Recht  erachtet. 
Die  von  Widukiud  gewählte  Bezeichnung  der  Urtheiler  p&sst 
Dm  90  besser,  weil  im  vorliegenden  Fall  wirklich  Andere 
Anderes  {Qr  Recht  erachtet  haben,  und  ein  bevoltwortetes 
Urtheil  nicht  zu  Stande  gekommen  ist.  Der  Sinn  des  in 
Frage  stehenden  Urtheils  ist  also,  dass  die  Angelegenheit  unter 
den  L'rtheilem  d.  li.  unter  den  Urhebern  der  verschiedenen 
Kechtsbehauptnngen  exaniinirt  werden  müsse.  Eine  Nötbigung 
unter  diesen  Urtheilem  nur  Schöffen,  will  sagen :  vom  Richter 
zum  Urtheilen  aufgeforderte  Gericbt^enossen  zu  verstehen, 
scheint  mir  nicht  vorhanden;  und  es  ist  demnach  auch  meines 
Erachtens  nicht  nöthig,  mit  Simson  den  Fall  sich  so  zu 
denken,  dass  in  mehreren  Processen  llber  das  Erbrecht  der 
Enkel  entg^ngesetzte  Schöffensprüche  ergangen  waren  und 
jetzt  diefie  prinzipielle  Differenz  zwischen  den  Schöffen  der 
einen  und  andern  Ansicht  auf  dem  Reichstage  zum  Austrag 
gebracht  werden  sollte.  Urtheiler  ist  auch  die  Partei,  be- 
ziehungsweise ihr  Vorsprecber,  welche  in  ihrer  ITrtheilsbitte 
ein  bestimmtes  Urtheil  vorschl^^t,  wie  denn  nach  dem  Obigen 

1)  Waiti  VII,  56.  Daaetbit  Note  7;  Otto  comes  de  Wolfrat- 
hauiten  proeterea  fere  omnes  legitimi  aTbitreg  huius  provincie  Housin. 
Atu  dem  oberba;er.  Archiv  XXXII,  11,  worunter  auch  der  Heraufi- 
Kcber  Oefele  8.  S  ScbOffen  ver9t«ht. 

2)  Opiuio  heiMt  dafi  K^^choltetie  Urtheil  in  der  oben  Snitc  163 
aDftefQhrten  Stelle.  Vgl.  daxu  Widukind  1,  2:  varia  opiaio,  aliis 
aHnirant^wi  —  alÜH  aatem  aestimantibus  — . 


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172  Sittung  der  ki»tor.  Gatne  vom  1.  Mai  1886. 

ihre  Urtheilabitte  auch  mit  demeelben  Ausdrack  sententia, 
wie  der  Urtheilsvorschlag  des  vom  Richter  aufgeforderten 
UrtheiLera  bezeichnet  wird.  Urtheiler  ist  auch  der  Schelter, 
mag  er  nun  ausserdem  Partei  sein  oder  Vorsprecher  oder 
unbetheiligter  Dritter.  Denn  er  hat  an  Stelle  des  geschol- 
tenen ein  seiner  Behauptung  nach  richtigeres  Urtheil  zu 
finden.  Nimmt  man  das  hinzu,  so  erscheint  es  ganz  wohl 
sulgssig,  unter  den  arbitri  einerseits  die  riri  nobiles  ac  seues 
populi,  welche  in  Folge  AiifiForderung  des  Königs  Urtheil 
gefunden  haben ,  andererseits  denjenigen ,  der  nach  Tor- 
^ngigem  Schelten  ein  enlf^gengesetztes  Urtheil  gefnnden 
hat,  zu  verstehen,  wie  diess  bereits  ^her  gelegentlich  von 
Gaupp')  in  einer  bisher  wenig  beachteten  Stelle  geschehen 
ist.  —  Unter  diesen  UrtheÜern  also  soll  die  Angelegenheit 
examinirt  werden.  Bereits  Qrimm  bemerkt  in  den  Rechts- 
alterthOmem  (S.  908),  dass  das  Gottesurtheil,  dei  iudicium, 
auch  bloss  iudicium,*)  examen*)  heisse,  und  Stmson  hat 
eine  Reihe  von  Nachweisen  fßr  diese  Bedeutung  von  exami- 
nare  beigebracht,  so  dass  hier  auf  weitere  verzichtet  werden 
kann.  Dass  der  Ausdruck  insbesondere  auch  in  Bezog  auf 
das  GottesurtheiL  durch  Zweikampf  gebraucht  werde,  zeigen 
Stellen  wie: 

Divis,  regnor.  (S06)  c.  14  (Bor.  129):    nee  umquam 

pro   tali   causa  cuiualibet  generis   pugna  Tel  camputt  ad 

examinationem  indicetur. 

Regino,  chron,  (SS.  I,  597):  Dei  omnipotentis  iudicio  — 

aut  singulari  certamine  aut  ignitorum  vouierum  examine. 
Ann.  Altah.  ad  a.  1056   (SS.  XX,  808);  —  examen 

monomachiae    per    se    ipsnm    et    illum    pngnandae    — . 


1)  Qaupp,  gennanist.  Abb.  1853  S.  137  Note  1. 

2)  So   auch   Wiilakind  III,  32:    ne  quocunque   rex   imperaviBBet 
iudicio  sJKDiticatiinjra. 

3)  Cont.  Beg.  ad  941  (SS.  I,  619):  publica  eiaminatione,  nämlich 
(iott«Burtkeil  durch  Nehmen  des  Abendmahla. 


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V.  Planck:  Der  Berieht  Widukinai.  173 

Bits,  Urkund.  z.  Oeecbichte  des  Niederrfaeins  Nr.  41  von 
1095   S,  56:    per  iuditi»rium   campum  euper    hoc  fieret 
ezaminntio  — . 
Hiernach  wird  auch   das  von  Widukind   berichtete  Ur- 
theil   dahin   verstanden    werden    dürfen :    die    Angelegenheit 
raüwe   nnter   den   Urtheilern   durch    Gotte^urtbeil,   und    wie 
ich  glaube,   durch   das  Gottesurtheil    des  Zweikampfes   ent- 
schieden werden.    Für  das  Letztere  spricht,  falls  in  der  That 
ein  gescholtenes  Urtheil  in  Frage  steht,   ein  innerer  Grnnd. 
Deun   nach   der  obigen  Ausführung   ist    es  althergebrachten 
Rechtens,  daas  in  solchem  Fall  die  Entscheidung  durch  Zwei- 
kampf des  Schelters  mit  dem  oder  den  Findern  herbeigeffÜirt 
wird,    und   das   gefundene  Urtheil   spricht   mithin   nur   aus, 
was  dem  geltenden  Recht  gemäss  ist.    Mit  dieser  Erklärung 
üteht  femer  der  Fortgang  der  Erzählung  im  Einklang. 

V,  Als  Dämlich  der  König  nach  der  Bevollwortung 
dieses  gefundenen  Urtheils  fragt,  wird  dasselbe  zwar  nicht 
gescholten,  aber  von  einem  andern  Urtheiler  in  bescheidener 
Weise  ein  Urtheil  dagegen  gefunden,  welches  ihm  richtiger, 
besser  zu  sein  däucht:  ein  melius  eonsilium,  des  Inhalte, 
da»  die  Sache  zwar  durch  Zweikampf  aber  nicht  zwischen 
den  Urtheilern  selbst  (inter  arbitros)  sondern  nnter  sie  ver- 
tretenden Kämpfern  (inter  gladiatores)  auszutragen  sei.  Dieses 
letztere  Urtheil  findet  bei  der  Abstimmung  den  Beifall  der 
Gerichtsversammlung  und  auch  des  Königs  selbst,  und  wird 
von  ihm  ^au^egeben",  indem  er  das  dem  Entsprechende 
anordnet.  —  Der  Versuch,  diese  von  der  bisher  meist  ge- 
gebenen Auslegung  des  Widukind'schen  Berichts  abweichende 
Darstellung  des  Hergangs  zu  rechtfertigen,  geht  davon  aus, 
dass  unter  dem  foctum  est,  ut  iudicaretur  zwar,  wie  meist 
geschehen  ist,  ein  bevollwortetes  Urtheil  der  Veniammlung 
verstanden  werden  kann,  aber  nicht  muss.  Der  Ausdruck 
iudicare  bezeichnet  nicht  minder*)  die  Thätigkeit  des  ein- 
ll  Beixpiele  a.  bei  FrnnkliD  II,  2tlfi  Not<*  3  und  ».  'im  (. 


,9  lizedoy  Google 


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y.  Planck:  Der  Btrieht  Widukinds.  175 

ftls  anderwärts ')  häufig  vor,  währand  doch  der  Zusammen- 
hBDg  ersehen  läsat,  dass  es  sich  um  die  Ausfuhrang  eines 
be7oUwortet«D  UrtheÜR  handelt,  und  bt  auch  insofern  f^nz 
korrekt,  weil  auch  dos  bevollwortete  Urtheil  erst  dadurch  in 
Wirksamkeit  tritt,  dass  der  König  «s  .ausgiebt".  Zudem 
aber  sagt  ja  im  vorliegenden  Falle  Widukind  ausdrücklich, 
daas  der  König  melion  consilio  usus,  also  auf  Grund  eines 
Urtfaeils  das  Erzählte  angeordnet  habe.  Bei  dieser  Sacbli^e 
wird  es  dann  auch  nicht  unzulässig  sein,  das  Motiv,  welches 
nach  Widukind's  Bericht  den  König  bewog,  das  zweite  Ur- 
theil fGr  besser  zu  halten  und  seinerseits  .auszugeben",  zu- 
gleich f^r  das  Motiv  des  Urtheilfbders  und  seiner  Folger 
anzusehen.  Es  geht  dahin,  dass  verhindert  werden  soll: 
viroa  nobiles  ac  senes  populi  inhoneste  tractari,  was,  wie  wir 
hinzudenken  mOssen,  durch  das  zuerst  vorgeschlagene  Urtheil 
geschehen  würde.  Aus  diesem  Grunde  also  erscheint  der 
Versammlung  und  dem  Könige  das  zweite  Urtheil  ab:  das 
be»«re,  welches  dahin  geht,  dass  die  Sache  statt  inter  ar- 
bitms,  d.  h.  unter  den  Urtheilem,  vielmehr  inter  gladiatores 
enLschieden  werden  solle: 

—  magis  rem  inter  gladiatores  discemi  — , 
Hiermit  tritt  nun  auch  der  Sinn  dieses  zweiten  Urtheila 
in  das  rechte  Licht.  Die  gladiatores  sind,  wie  Simt^on 
zeigt,  ab  Vertreter  der  eigentlich  zum  Zweikampf  Ver- 
pflichteten von  diesen  aufgestellte  Kämpfer,  und  zwar  ver- 
rauthlicb    Kämpen    im    engeren    Sinn,*)    nämlich    Personen, 

1)  Waitz  Vin,  36  uad  die  von  ihm  in  Note  4  j^esummelteo 
Stellen, 

3)  In  diesem  Sinne  steht  da«  Wort  gladiator  in  der  von  Waitz 
VIII.  30  Note  ;i  RDKeföhrten  Stelle  aus  Thietm.  VIT.  :16:  ibi  tunc 
mniti  latmnes  a  Klodiatoribue  «ingulari  certamioe  devicti  auHpentlio 
perienint.  Anch  nach  SLdr.  I.  :)9  mllssen  Itiliibcr  deine  kem)M>n  flieh 
wnrene,  wilhrend  unbe»cholt«ne  Leute  nach  I,  48  S  3  mit  kempen 
nicht  &nf{eiprochen  werden  dürfen.  Vgl,  über  ilie  KAmpen  Üanp)), 
da»  alte  Recht  der  Thüringer  H.  40.'i  It'. 

12* 


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17lt  Sümng  der  higlor.  Clane  mm  1.  Mai  1886. 

die  aus  dem  Kämpfen  fDr  Andere  gegen  Geld  ein  Gewerbe 
macheo  und  darum,  weil  xie  (ähnlich  den  fahrenden  Weibern) 
sich  KU  Kauf  geben,  rechtlos  wind.  Inwiefern  freilich  durch 
die  Ueberwälzung  des  Kampfes  auf  solche  Kämpfer  die  be- 
absichtigte Verhinderuug  einer  ehrenrührigen  Behandlung  der 
viri  nobiles  ac  senes  popuH  erreicht  werde,  ist  noch  nicht 
ganz  klar.  Simson  erklärt:  weil  es  dem  König  besser  er- 
schienen sei,  dass  die  geringwerthigen  Kämpen  ihre  Haat 
zu  Markte  tr^en  als  die  Schöffen,  zumal  diese,  wenigstens 
zum  Theil.  alte  Männer  waren.  Aber  abge.sehen  davon,  dasB 
allerdings  wohl  ein  zu  Kampf  angesprochener  Greis  sieb 
durch  einen  Kampfvormund,  und  wenn  er  Niemand  anders 
findet,  auch  durch  einen  gemietheten  Kämpfer  vertreten  lassen 
kann,')  so  ist  doch  der  Zweikampf  mit  einem  ebenbflrtigen 
Genossen  an  sich  nicht«  Khrenrfihriges.  Zur  Hebung  der 
Schwierigkeit  ist  meines  Erachtens  darauf  hinzuweisen,  das9 
schon  in  dieser  Zeit  der  Höberstehende  dem  Niedem  den 
Kampf  weigern  konnte,*)  mithin  der  von  Letzterem  atis- 
gehende  Zwang  des  Ersteren  zum  persönlichen  Kampf  ab 
etwas  Ehrenrühriges  angesehen  ward.')  Musste  doch  ge- 
kämpft werden,  so  ward  dem  Höherstehenden  zur  Wahrung 
.seiner  Ehre  gestattet,  einen  Stellvertreter  eintreten  zu  lassen.*) 

1)  Was  SLdr.  I,  48  sj  2  vom  Lahmen  titigt,  irird  auch  auf  den 
Qreis  Obertragen  Verden  dürfen. 

2)  So  Waitz  VI[I.  86.  womit  zu  vetgl  OOhrura  Ebenbürtig- 
keit 1,  266  if. 

3)  ,Ala  Effino  gegen  Otto  von  Nordheim  unter  Heinrich  IV. 
k&mpfl«,  erregte  da«  Verfahren  nur  denhalb  Himralleti,  weil  man 
jenen,  wenn  auch  ah  ebenbürtig  doch  nicht  aln  gleicher  Ehre  würdig 
erachtete'.  Waitz  Vl[l.  29.  Vgl.  daritber  Lambert,  ann.  ad  a.  1070 
(SS.  V,  177). 

4)  Hofrecht  des  Bischof  Bnrchard  von  Worms  c.  19  (ed.  Gengier 
S.  23):  ai  aulem  tarn  digna  perwna  est.  quae  pngnare  cum  eo  pro 
tanta  re  dedignetur,  vicarium  auam  ponat.  —  Da»  ed.  10.  Otto'  1.  im 
IIb.  papicnn.  (LL  IV,  580)  gestattet  den  Kirchen.  Grafen,  Witt.wen 
die   VtTtretiing  im  Kampf. 


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B.  Planek:  Der  Bericht  Widukinds.  177 

Xiuimt  lutm  an,  dase  im  vorliegenden  Fall  das  nr»prilngliche 
IJrtheil  im  Königsgerioht  von  einem  vir  oobilis  ac  senex 
|)opuli  unter  Zustimmung  von  seines  Gleichen  gefunden,  dann 
al>er  von  Einem  aus  der  Versammlung  gescholteu  ist,  so 
könnte  daran  gedacht  werden,  dass  der  Letztere,  vermuthlich 
die  ihr  Unterliegen  befürchtende  Partei,  geringeren  Standes 
gewesen,  vrie  jener,  zumal  da  Widukind  die  Parteien  des 
Rechtsstreits  zu  nennen  für  nicht  der  Mühe  werth  erachtet 
hat.  Kurz:  den  durch  Adel  und  Alter  ausgezeichneten  Urtheil- 
findem  des  Reichsgerichts  schleudert  aus  der  Versammlung 
die  ihnen  im  Rang  nicht  gleichstehende  Partei  den  Kampfes- 
gruss  ent^gen.  Das  ist  an  sich  ihr  Recht  beim  Tlrtheil- 
i>chelten,  aber  Jene  dürfen  den  persönlichen  Kampf  weigern 
und  sich  vertreten  lassen.  Geschieht  das  durch  gemiethete 
Kampfer,  so  ist  auch  der  Ansprecher  berechtigt,  sich  durch 
einen  solchen  vertreten  zu  lassen.*)  Und  so  wäre  allerdings 
das  zweit«  Urtheil ,  welches  die  Angelegenheit  der  Ent- 
scheidung durch  Kämpfer  Oberweist,  aus  dem  Grunde  da« 
bessere,  weil  es  die  ehrenrührige  Uisshandhmg  der  Urtheil- 
Rnder  verhindert.  Deshalb  wird  es  von  der  Versammlung 
und  vom  König  gebilligt  und  vom  Letzteren  durch  Anord- 
nung des  Kampfes  inter  gtadiatores  , ausgegeben".  Die  Zahl 
der  Kämpfer  erhellt  nicht;  namentlich  nicht,  dass,  wie  der 
Sachsenspiegel*)  für  den  Fall  des  ürtheilscheltens  vorschreibt, 
auf  jeder  Seite  sieben  sind.  Die  Worte  Widukinds  gestatten 
st^ar,  an  einen  Kämpfer  auf  jeder  Seite  zu  denken. 

VL  Im  Kampfe  siegt  die  Seite,  welche  die  Söhne  vor- 
verstorbener Söhne  zu  den  Söhnen  rechnet.  Damit  ist  dieses 
Urtheil,  gleichsam  durch  göttlichen  Altsspruch,  als  das  rechte, 

II  So  weniireteiie  nach  ed.  9  Otto'  I.  im  lib.  pap.  (LL  IV,  580): 
decrepita  aeta?  seu  infinnitaH  pugnare 
>ugiwtorein   iiupoDere  «(  allen  simäiler 

8  3. 

12  8  8. 


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178  Sitzung  der  histor.  Glosse  mm  1.  Mai  1886. 

dau  entgegengesetzte  ah  Aaä  unrechte  ermittelt.  Es  ist  nun 
Sache  des  Königs,  das  beatätif^  Urtheil  .aaszugeben*,  und 
das  geschieht  dadurch,  dass  festgestellt  wird,  oder  wie  der 
ftir  das  , Ausgeben"  auch  sonst  übliche  Ausdruck  lautet 
örmatum  est,  daes  die  Söhne  der  vorverstorbenen  Söhne 
die  Erbschaft  mit  ihren  Onkeln  gleichmässig  (nämlich  so, 
dass  sie  den  gleichen  auf  ihren  Vatev  fallenden  Theil  er- 
hatten) theilen  sollen.  Widukind  setzt  hinzu:  pacto  sempi- 
temo,  Worte,  die,  soviel  ich  sehe,  immer  auf  das  voraus- 
gehende  firmatum  est  bezogen  und  dahin  verstanden  sind, 
dass  durch  immerwährenden  Yertrt^  der  Rechtssatz,  womach 
die  Enkel  mit  ihren  Onkeln  zu  theilen  haben,  festgestellt  sei. 
Als  Vertragschliessende  wären  zu  denken  die  versammelten 
Glieder  des  Reichstags  theils  mit  dem  König,  theils  unter  sich. 
Diese  Auslegung  ist  gewiss  nicht  nur  möglich,  sondern  auch 
nach  der  ganzen  Erzählung  Widukind's,  welche  den  Streit 
Über  den  abstrakten  Rechtssatz  in  den  Vordergrund  stellt, 
die  nächstliegende.  Zur  Unterstützung  könnten  noch  die 
ähnlichen  Worte  Widukind's  in  I,  38  herangezogen  werden : 
Operam  suam  —  promittens  (populus)  regi  coutra 
gentem  acerrimam  (die  Avares),  dextris  in  caelum  ele- 
vatis,  pactum  ßrtnavit.  Tali  itaque  pacto  cum  populo 
peracto,  dimisit  rex  multitudinem. 
Femer  darf  daran  erinnert  werden,  dass  pactus  in  der 
älteren  Zeit  das  vereinbarte  geschriebene  Recht  bedeutet.') 
Zudem  kommt   auch  sonst*)   vor,    dass   befohlen   wird,    den 

1)  Stobbe,  Rechtsqn.  I,  23.  Sohm,  Rechts-  und  Gerichte- 
verfaasung  I,  159  Note. 

2)  So  wenigsten»  in  dem  von  Franklin  I,  U3  Note  II,  25.1 
uiigef^hrten  aber  rficksichtlicb  seiner  Glaubwürdigkeit  beanstandeten 
Bericht  des  chron.  Ursperg.  (SS.  XXIII,  358)  aum  Jabre  117-5  f.:  — 
edicto  iniperatoris  praefata  aententia  pro  iure  perpetuo  statuta  est  — , 
eine  Redewendnng,  die  vielleicht  ebenso,  wie  die  ganee  Erzählung  den 
Vorgangs,  worauf  Franklin  hinweist,  der  hier  besprochenen  Stelle 
Widukind s  nachgebildet  ist. 


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c.  Planci:  Der  Bericht  Widuicindg.  179 

■£\ir  Kntscbeidung  eines  einzelnen  ßecbtsstreits  gefundenen 
abstrakten  Kecht^satz  für  die  Zukunft  imTerbrQchlich  zur 
Anwendung  zu  bringen,  wie  es  denn  auch  ohne  solchen 
Befehl  aus  begreiflichen  Gründen  üblich ')  war,  den  einmal 
bei  Oelegenheit  eines  bestimmten  Rechfcsstreits  ermittelten 
Kechtfisatz  in  späteren  Prozessen  gleichen  Inhalts  als  gel- 
tendes R«cht  zu  befolgen.  —  Nicht  unmöglich  scheint  indess 
eine  andere  Auslegung,  welche  das  pacto  setnpiterno  mit 
dem  unmittelbar  voraufgehenden  dividerent  verbindet.  Der 
Sinn  ist  dann :  auf  Grund  des  durch  den  Ausgang  des  Zwei- 
kampfs bestätigten  Urtbeibi,  dass  die  Sobnessöhne  zu  den 
Söhnen  zu  rechnen  seien,  wurde  (vom  König)  festgeetellt, 
dass  sie  mit  ihren  Onkeln  die  Erbschaft  gleichmässig  durch 
immerwährenden  Vertrag  theilen  sollten.  Das  wäre  also  die 
Entscheidung  des  gerade  vorliegenden  Rechtsstreit«,  welche 
allerdings  zugleich  fUr  die  Zukunft  das  Muster  fQr  ähnliche 
Fälle  innerhalb  desselben  Rechtsgebietes  abzugeben  hätte. 
DafQr  lässt  sich  sagen,  dass  der  gerichtliche  Ausspruch,  dass 
die  Sohnessöbne  zu  den  Söhnen  zu  rechnen  seien,  zwar  die 
Anordnung  zur  Folge  hat,  dass  sie  gleichmässig  mit  ihren 
Unkeln  die  Erbschaft  theilen  sollen,  dass  gleichwohl  diese 
Anordnung  noch  nicht  die  Theilung  selbst  ist,  diese  vielmehr 
aiu  passendsten  durch  Vereinbarung  der  Betbeiligten  zu  be- 
werkstelligen ist,  und  somit  die  auf  Grund  des  Urtheils 
erlassene  Anordnung,  dass  die  BetheiHgten  die  Erb.<K;haft 
gleichnüssig  durch  immerwährenden  Vertrag  theilen 
sollen,  am  besten  geeignet  ist,  die  contentio,  welche  durch 
ihreu  den  Frieden  bedrohenden  Charakter  die  Veranlassung 
zur  Berufung  des  Reichstags  war,  endgültig  zu  beseitigen. 
Freilich  reicht  auch  nach  dieser  Auslegung  die  Wirkung  des 
Urtheils  Über  den  gerade  entschiedenen  Rechtsstreit  hinaus, 
indem  der  festgestellte  Rechtssatz  auch  fOr  die  Zukunft  wirkt; 

:  r  in  <l.  ■/.eitavbr.  f.  KechUfreuchichte  II,  898  fi. 
.  reg.  S.  XI  f.    Waitz  VI,  416. 


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ISO  Sitiung  der  histor.  Clns»e  wm  1.  Mai  1886. 

aber  doch  nur  innerhalb  des  Recht^ebiets,  dem  die  Streitenden 
angehörten,  während  die  vielleicht  ganz  unbestrittenen  ab- 
weichenden {lechtäbestimmungen  anderweitiger  Rechtsgebiete 
dadurch  nicht  weiter  berührt  werden.  —  Mag  gleichwohl 
die  erstere  allgemein  angenommene  Auslegung  den  Vorzug 
verdienen,  so  dass  der  Reichstag  zu  Steele  bezüglich  des 
Itepräsentationsrechts  der  Enkel  bei  Beerbung  ihres  Gross- 
vaters fUr  den  Umfang  des  ganzen  Reiches  einheitUchee 
Recht  im  Wege  der  Vereinbarung  schaffen  wollte,  so  ist 
jedenfalls  gewiss,*)  dass  die  schon  zur  Zeit  der  Volksrechte 
in  dieser  Frage  vorhandene  verschiedenartige  Gestaltung  in 
den  einzelnen  Gegenden  Deutschlands  auch  noch  nach  dem 
Reichstage  fortgedauert  hat,  wenn  auch  die  Geltung  des  Re- 
präsentationsrechts allmählich  immer  mehr  Boden  gewinnt.  — 
Nach  allem  Vorstehenden  glaube  ich  mit  Simson,  daas 
der  Bericht  Widukind's  fBr  die  Beurtheilung  der  Persönlich- 
keit König  Otto's  geringere  Bedeutung  hat,  als  vielfach  an- 
genommen worden  ist.  Die  Handlungsweise  des  König»  fügt 
sich  überall  in  den  gesetzlich  geordneten  Recht^ang.  Desto 
grösseres  Interesse  bietet  der  Bericht  für  die  Veranschau- 
lichung dieees  damals  üblichen  Recht^anges  selbst. 

1)  Siehe  die  reichhaltigen  Quollen-  und  Literatur-Nachweuiuiigea 
bei  Stobbe,  deutech.  Privatr.  V,  87.  94  f. 


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Herr  Rutzel  hielt  uiuen  Vurtrtig: 

,Ueber    die    Stabchenpanzer    und     ihre    Ver- 
breitung im  nordpazifischen  Gebiet. " 

(Mit  3  Tafeln.) 
Die  Geschichte  der  Völker  aufzuhellen ,  denen  Schrift 
und  damit  die  Uöglichkeit  sicherer  Ueberlieferung  fehlt,  gibt 
«f  nur  Ein  Mittel  und  dieses  ist  die  Aufsuchung  der  Spuren, 
«reiche  ihr  Verkehr  oder  ihre  Wanderungen  auf  der  Erde 
gelassen  haben.  Diese  Spuren  können  in  allem  liegen ,  was 
mit  einem  Volke  im  Zusammenhange  stand  oder  als  Wirkung 
von  demselben  ausging ,  doch  müssen  sie  so  beschaffen  sein, 
dasB  sie  gleichsam  einen  Eindruck  von  diesem  Volke  bewahrt 
haben.  Würden  die  Völker  in  den  dauerhaften  Theilen 
ihres  Körperbaues ,  also  in  ihrem  Skelet  so  untrügliche 
Eigenthflmlichkeiten  besitzen ,  wie  man  einst  geglaubt  hat, 
so  müssten  ihre  Schädel  und  andere  Knochen  die  besten 
Leiispuren  darstellen,  die  man  eich  denken  kann.  Altein  die 
Erfahrung  zeigt,  dass  kein  Volk  körperlich  einheitlich  ge- 
baut ist  und  dass  kein  Merkmal  des  Knochengerüstes  einem 
Volke  so  ausschliesslich  zukommt,  dass  mau  von  einem 
Knochen,  der  irgendwo  in  der  Erde  gefunden  wird,  zu  sagen 
vermöchte:  dieser  Knochen  hat  einem  Gliede  dieses  Volkes 
gehört  und  es  ist  nicht  möglich  oder  denkbar,  dass  er 
einem  anderen  Volke  stamme.  Auch  bestehen  bis  .1 
keine  Aussichten,  dass  die  Wissenschaft  vom  Bau  des  ] 
sehen  uns  jemals  zu  einer  derartig  bestimmten  Antwort 


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182  Sitzung  der  lUstor.  Glosse  vom  1.  Mai  1886. 

fähigen  werde.  Wir  niUssen  nlso  nach  Spuren  Huf  deui 
geistigen  Gebiete  suchen,  unter  den  Dingen,  die  der  Mensch 
mit  seinem  Geist  und  Willen  schafft,  und  hier  tritt  uns  die 
Sprache,  die  von  Volk  zu  Volk  Unterschiede  zeigt,  und  da- 
gegen innerhalb  eines  Volkes  in  der  Kegel  ziemlich  gleich- 
massig  gesprochen  wird ,  als  anerkanntes  Hilfsmittel  der 
Völkerforschung  entgegen.  Angesicht«  der  Ergebnisse,  welche 
die  Erforschung  der  indogermanischen,  uralaltaiischen,  malajo- 
poljnesischen  Sprachen  geliefert  hat,  wäre  es  vermessen,  an 
der  Wirksamkeit  der  Sprachforschung  als  eines  Hilfsmittel» 
der  Vülkerforschung  zu  zweifeln.  Aber  wohl  darf  man  an- 
gesichts mancher  Äeuaserungen ,  die  eine  Ueberschätzmig 
dieses  Werkzeuges  anzeigen ,  daran  erinnern ,  dasa  dasselbe 
nicht  in  allen  Fällen  ganz  reine  Resultate  liefert.  Vor 
Jahren  hat  R.  Lepsius  an  die  leichte  Uebertragung  der 
Sprache  von  einem  Volke  auf  andere  Völker  erinnert,  indem 
er  sagte:  ,Die  Verbreitung  nnd  Vermischung  der  Völker  geht 
ihren  Weg  und  die  der  Sprachen,  wenn  auch  stet«  durch 
diesen  bedingt,  den  ihrigen  oft  gänzlich  verschiedenen."  ') 
Es  gibt  zwei-  und  mehrsprachige  Völker,  deren  geschicht- 
liches Auftreten  und  Handeln  dennoch  ein  einheitliches. 
Und  die  Sprache  ist  leichter  veränderlich  als  mancher  andere 
geistige  nnd  materielle  Besitz  der  Völker,  wie  sich  schon 
damus  ergibt,  das.s  zwar  viele  religiöse  Vorstellungen  al)er 
weite  Räume  hin  erstaunlich  ähnlich  sind,  aber  in  der  Sprache 
verschiedene  Namen  tragen.  Gerade  dadurch  ist  die  Sprache 
manchmal  geneigt,  tiefere  Völkerbeziehungen  zu  verdunkeln. 
Aber  ea  kommt  auch  vor,  das»  von  zwei  oder  mehreren  die 
gleiche  Sprache  sprechenden  Völkern  ein  einziges  durch  eine 
geschichtliche  That  hervortritt,  deren  Spuren  man  natürlich 
nicht  zu  folgen  vermöchte,  wenn  man  bloss  auf  die  Sprache 
sich  stützen  wollte. 

1)  Nubische  Uraramivtik.   Berlin  1U80.    Einleitung  S.  II. 


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Ratitl:   lieber  die  Stäbchenpanier  etc.  183 

(jliiciilieherweiee  steht  uns  äus&er  der  Spruche  eine 
(rroüse  K«ihe  toii  Erscheinungen  zur  Verffigung,  auf  welche 
mau  bei  Untersuchungen  über  die  Geschichte  schriftloaer 
Völker  sich  stützen  kann.  Ich  nenne  die  religiösen  Vor- 
stellangen,  die  Einrichtungen  des  politischen  und  sozialen 
Lebens,  die  Künste  und  Fertigkeiten,  die  Baustyle,  die 
Waffen  uud  Geräthe,  die  Trachten  sammt  Tätowiruug  und 
anderen  Verzierungen  oder  Verunstaltungen  des  Körpers. 
Unter  allen  diesen  Dingen  haben  aber  Waffen  und  Geräthe 
das  Auszeichnende  für  sich ,  dass  sie  in  grosser  Zahl  in 
Sammlungen  niedergelegt  und  dadurch  dem  unmittelbaren 
Vergleiche  ebenso  wie  Theile  der  Thiere  und  P&anzen  in 
zoologischen  Museen  und  Herbarien  zugäuglieh  sind.  Der 
wissenschaftliche  Werth  der  ethnographischen  Museen  wird 
nahezu  vollständig  durch  den  Grad  ihrer  Verwendbarkeit  für 
derartige  Studien  bestimmt. 

In  den  folgenden  Zeilen  ist  der  Versuch  gemacht,  aus 
Art  und  Verbreitung  gewisser  eigenthümlicher  Schutzwaffen, 
einen  Schluss  auf  die  Geschichte  einiger  Völker  des  nörd- 
licheu  Stillen  Ozeans  zu  gewinnen.  Es  handelt  sich  dabei 
um  Völker,  von  deren  Schicksalen  man  bisher  nur  insoweit 
Kunde  besass,  als  sie  mit  Europäern  zusammengetroffen 
waren ,  welche  Mitteilungen  über  sie  der  Nachwelt  Ober- 
lieferten. Diese  Mitteilungen  gehen  nicht  einmal  bis  zu  der 
Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts.  Es  liegt  auf  der  Hand, 
dass  jede  Möglichkeit ,  eiiieu ,  wenn  auch  nur  schwachen 
Schimmer  auf  die  weiter  znrOckliegenden  Perioden  ihrer 
Geschichte  zu  werfen,  mit  Freude  zu  begrüssen  ist.  In  dem 
vorliegenden  Falle  verheisst  dieser  Möglichkeit  einen  erhöhten 
Werth  die  Thatsache,  dass  Völker  in  Frage  stehen,  welche 
durch  die  Lage  ihrer  Wohnsitze  zwischen  der  alten  und  neuen 
Welt,  wo  diese  sich  am  nächsten  kommen,  für  alle  Fragen, 
die  auf  die  Verbindung  alt-  und  neuweltlicher  Völkerkreise 
zielen,  von  grösster  Bedeutung  sein  müssen. 


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184  SiUung  der  histor.  Vtasse  vom  1.  Mai  1886. 

Eine  Gruppe  von  Völkern,  welche  körperlich  am  meisten 
mit  den  Nordostaeiaten  (ibereinatimmt ,  während  sie  sprach- 
lich nähere  Verwandtschaften  mit  Indianern  Amerikas  auf- 
weist, wohnt  an  der  Nordküste  von  Nordamerika,  im  Westen 
dort  b^innend  wo  der  60."  in  der  Nihe  des  Eliasbetges  die 
Küste  von  Nordwestamerika  schneidet  und  im  Osten  bis  zu 
der  Stelle  reichend,  wo  gegenüber  Neufundland  der  50.  Breite- 
grad die  Küste  von  Labrador  berührt.  Die  vorgelagerten 
Inseln ,  soweit  sie  bewohnt  sind ,  in  erster  Linie  Grönland, 
hegen  die  gleiche  Bevölkerung,  welche  durch  das  Band  einer 
grossentheils  durch  das  rauhe  Klima  bedingten  Lebensweise,, 
der  Abhängigkeit  von  der  J»gd  der  Meeressäugetbiere  und 
dem  Fischfang  so  eng  zusammengehalten  wird ,  dass  selbst 
in  Kleinigkeiten  der  Geräthe  fOr  Schiffahrt,  Jagd  und  Fisch- 
fang eine  bis  ins  Einzelne  gehende  Uebereinstimmung  auf 
dem  gewaltig  ansgedehnten  Räume  herrscht,  der  zwischen 
der  Nordostkflste  Asiens  und  der  Oatkflste  Grönlands  fast 
(iber  einen  halben  Erdumfang  sich  erstreckt.  1765  ver- 
öffentlichte der  Missionar  der  Brüdergemeinde  David  Granz 
eine  sehr  eingehende,  mit  Abbildungen  der  wichtigsten  Ge- 
räthe der  Eskimo  von  Westgrönland  ausgestattete  ,  Historie 
von  Grönland"  und  als  Cook  auf  der  dritten  Eleise  zwölf 
Jahre  darauf  die  ent^^engesetzte  Grenze  des  hyperboreischen 
Wohngebietes  überschritt,  sah  er  sich  bei  den  nordwest- 
amerikanisehen  Hyperboreern  von  fast  genau  denselben  Boten, 
Harpunen,  Waffen  umgeben,  die  er  dort  abgebildet  und  be- 
schrieben gesehen,  wie  denn  auch  der  sprachliche  Zusammen- 
hang dieser  Völker  früh  erkannt  ward. 

Bei  so  zahlreichen  Uebereinstimmungen  gewinnen  Eigen- 
thUmlichkeiten ,  die  in  grösserer  Zahl  bei  dem  westlichsten 
Zweige  dieser  hyperboreischen  Völker  hervortreten,  ein  hohes 
Interesse.  Dieselben  föhren  zum  Theil  auf  die  glinstigeren 
Naturbedingungen  des  klimatisch  vortheilhaft  gestellten  nord- 
westlichen Amerika  zurück,  wie  z.  B.  die  hohe  Entwickelang 


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Batiel:  üebfr  die  Stähdtenpamer  etc.  185 

der  Flecbtkunat,  welche  die  Gräberfunde  von  Kagamil  in 
ihren  zahbeichen  und  m&nnigfAltigen  Mumienhlülen  erkennen 
lassen.  Denn  die  nördlicher  wohneudeu  Hyperboreer  be- 
ttassen  zu  solchen  Arbeiten  einfach  nicht  das  Material,  das 
den  Aleuten  die  biei^same  Elymus- Faser  bot.  Theilweise 
ruhen  aber  die  Besonderheiten  auf  tieferen  Gründen  und 
dürften  vielleicht  bei  sorgfältiger  Feststellung  und  Vei^leich- 
ung  dazu  dienen  können,  das  Dunkel  zu  erbellen,  in  welchem 
der  Ursprung  oder  auch  nur  die  voreuropäische  Geschichte 
dieser  Völker  bisher  liegen.  Ich  h^e  die  Hoffnung,  dass 
in  dieser  Richtung  besonders  die  sog.  Stäbchenpanzer 
sich  verwerthen  lassen  werden ,  welche  als  grosse  Selten- 
heiten in  einigen  von  unseren  ethnographischen  Museen  zu 
finden,  aus  dem  Gebrauche  der  heutigen  Völker  aber  so  gut 
wie  ganz  verschwunden  sind.  Denselben  wohnt  ein  besonderer 
Werth  auch  dadurch  inne,  dass  sie  einer  Periode  höherer 
Kunstfertigkeit  angehören,  die  da,  wo  sie  am  schönsten  blühte, 
seit  hundert  Jahren  und  mehr  zu  Ende  gegangen  ist. 

Die  Bewaffnung  der  Hyperboreer  stützt  sich  auf  den 
Bogen  und  den  Speer.  Die  sonst  weitverbräteten  Schilde 
zum  Schutz  besonders  gegen  PfeilschOsse  kennen  sie  nicht 
und  überhaupt  besitzen  sie  ausser  ihren  Fellkleidem,  welche 
meistens  vom  Seehund  stemmen ,  nirgends  8<^,  Schutz-  oder 
Defensivwaffen ,  mit  Ausnahme  eben  ihrer  westlichsten  Ab- 
theilnngen ,  bei  denen  sich  jene  Stäbchenpanzer  finden,  von 
welchen  hier  gesprochen  werden  soll.  Dieselben  sind  nach- 
gewiesen bei  den  Tschuktschen ,  den  Aleuten,  Kaniagniuten 
und  den  Bewohnern  von  Prinz  Williams-Sund,  sie  setzen 
sich  indessen  bei  den  Indianern  nach  Süden  fort  und  der- 
jenige Forscher ,  welcher  von  allen  heute  lebenden  diese 
Regionen  am  besten  kennt,  William  H.  Dalt  spricht  die 
Meinung  aus,  daas  sie  einst  im  S.  bis  Puget  Sund  reichten 
und    an    der    Kttste    von    Alaska    Oberall    vorkamen.')     Ja, 

1)  Brief  vom  Der..  Iä82. 


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186  Siltung  der  histor.  Ctasse  vom  1.  Mai  1886. 

Alb.  S.  Gatschet,  welchem  wir  als  hervorragendem  Kenner 
der  südlich  anatossenden  Gebiet«  kein  geringeres  Vertrauen 
entftegen bringen,  läsat  sie  noch  südlicher  reichen.  Er  schreibt: 
.Selbst  in  Oregon  waren  diese  Rüstungen  bei  den  Indianern 
sehr  verbreitet.  Die  Elamatb  und  Modoc  fabricirten  solche 
aus  der  halbgegerbten  Haut  des  Elk  und  machten  Westen 
daraus,  in  welchen  die  Haut  doppelt  übereinander  gelegt 
war.  Bei  meiner  dortigen  Anwesenheit  suchte  ich  solche  xu 
Gesicht  bekommen;  sie  waren  jedoch  alle  verschwunden,  da 
Schiessgewehr  dort  seit  langem  in  Gebrauch  ist.  Bei  ihren 
Kriegszügen  gegen  die  Pit.  R.-Indianer  im  nordöstlichen  Kali- 
fornien wurden  sie  mit  Vortheil  verwendet.  Eine  solche  Jacke 
Hess  Kaknölsh ,  ein  damit  ausgerüsteter  Krieger  Ktäklish. 
Die  Kalapuya  -  Indianer  hatten  dieselbe  Sorte  von  ,elkskin 
armours' ;  dieselben  waren  jedoch  dort  mit  Stäbchen  ausge- 
stattet ,  was  sie  zu  einer  bedeutend  werthvoUeren  Defensiv- 
watfe  machte.  Die  umgebenden  Stämme  nördlich  und  süd- 
lich von  Columbia  River  waren  ebeufalls  damit  angerüstet.') 
MerkwSrdigerweise  schweigen  ältere  Reisende  Über  diese 
Vorkommnisse,  besonders  auch  solche,  welche,  wie  Vanconver 
und  Cook,  nicht  unterliessen ,  von  den  Stäbchenpanzem  der 
nördlicheren  Nordwestamerikaner  zu  sprechen.  Wir  möchten 
auch  hervorheben,  dass  derjenige  neuere  Reisende  in  diesen 
Gegenden,  welcher  am  eindringendsten  und  ausdauerndsten 
die  ethnographischen  (gegenstände  gesammelt  bat ,  der  vom 
Museum  für  Völkerkunde  in  Berlin  ausge^andte  Kapt.  Jacobson 
/war  sehr  genau  ein  Gefecht  zwischen  den  Klagoquaht  und 
Kayoquaht  an  der  Westküste  von  Vancouvers  Id.  schildert  *), 
jedoch  von  Rüstungen,  Panzern  oder  Schilden  dabei  nirgend» 
spricht.  Ebenso  tibergeht  dieselben  Kommodore  Wilkea  sammt 
seinem  ethn<^raphischen  Begleiter  Fickering  in  den  Iwkannten 
Publikationen  der  »United  States  Exploring  Expedition'  voll- 
ständig. 

1)  Brief  vom  No».  1882. 

2)  It«iRen  a,n  der  NW.-KüRtft  Amerika».  114  f. 


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üatxel :   Ueber  rfiV  St/Acheriptirtter  etc.  187 

Wir  mfissen  einstweilen  jedenfalls  an  den  durch  Autopsie 
beglaubigten  Vorkommnisaen  fegthalten  und  diese  7^igen  uns 
keine  Stäbchenpanzer  im  nordwestlichen  Amerika  südlich 
vom  55."  N.  B.  und  weisen  sie  nördlich  von  hier  haupt- 
rächiich  bei  den  Thlinkiten,  den  Bewohnern  von  Prinz 
Williams  Sund,  in  den  Höhlengräbem  der  Yierkrater- Insel 
und  bei  den  Küsten- Tscbuk  tschen  N'ordostasiens  nach.  Es  ist 
also  ein  enges  Verbreitungsgebiet,  das  sie  einnehmen  und  sie 
sind  auch  auf  diesem  Gebiete  nicht  häufig,  wie  schon  daraus 
herroi^bt,  dasa  dieselben  zu  den  seltensten  Dingen  in  unseren 
Museen  gehören.  Uns  sind  sie  nur  in  den  ethnographischen 
Museen  von  Jjondon  (British  Museum),  Washington,  Berlin 
und  Bremen,  ferner  in  der  Nordenskiöld'schen  Sammlung  zu 
t^tockholm,  im  Xaturhistorischen  Museum  zu  Helsingfors  in 
Kinnland  und  im  Museum  zu  R«val  in  Estland  bekannt. 

Der  Zweck  all  dieser  Vorrichtimgen  ist  der  Schut?.  des 
Oberkörpers,  theilweise  auch  des  Kopfes  und  in  einigen  Ab- 
arten des  Unterleibes  gegen  Pfeil-  und  Speeracbflsse.  Derselbe 
wird  dadurch  erreicht,  dass  Latten  oder  Stäbe  von  Walross- 
zahn, fossilem  Elfenbein  oder  Holz  ziemlich  dicht  an  einander 
gereiht  und  durch  Schnüre  aus  Ptianzenfasern  oder  Thier- 
sehnen  mit  einander  verbunden  werden.  Doch  liegen  in  der 
Art,  wie  diese  Latten  und  StÄbe  miteinander  verbunden  und 
durch  Ansatzstücke  ergänzt  werden,  die  ihrerseits  ebenfalls 
aus  Stäben  oder  Latten  zusammengesetzt  sind,  Unterschiede, 
welche  zu  einer  merkwürdigen  Mannigfaltigkeit  in  der  An- 
wendung des  an  sich  so  einfachen  Prinzips  Anlass  geben. 

Die  einfachste  Form  findet  man  noch  heute  bei  den 
Tbiinkiten  in  tiestalt  von  Stäbchen wän den ,  die  man  nuf- 
rollen  und  um  den  Rumpf  binden  kann.  Die  Gebrüder 
Krause  haben  derartige  Panzer  aus  dem  Thlin  kitenge  biet 
mi^ebracht.  Der  Geographischen  Gesellschaft  zu  Bremen, 
welche  die  sehr  ergebnissreiche  Expedition  dieser  Herren 
veranlasst«  und  bestritt,  verdanke  ich  die  Möglichkeit,   nach 


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188  Sitzung  der  hintOT.  ülasse  vom  1.  Mai  188fi. 

den  in  Bremen  aufbewahrten  Originalen  Kopien  photo- 
gniphischer  Abbildungen  hier  mittheilen  zu  köniien.  Fig.  1, 
welche  auch  Dr.  Aurel  Krause  in  seinem  Buche  Ober  die 
Thlinkiteu  abgebildet  und  beschrieben  hnt,')  besteht  auK 
runden  Stäben,  Fig.  2  aus  Sachen.  Fig.  1  zeigt  etwas 
grössere  Höhe  der  Stäbe  in  der  Mitte  (nach  Aurel  Krause 
70  cm  in  der  Mitte,  64  cm  an  den  Aussenseiten)  und  die- 
selben sind  gegen  die  Mitte  hin  auch  etwas  breiter.  W^en 
der  fehlenden  Achselstücke  diese  Rüstungen  mit  Aurel  Krause 
für  Theile  vollständigerer  Rüstungen  anzusehen,  verbietet  der 
Mangel  aller  Spuren  des  Ansatzes  solcher  Theüe  und  das 
Vorkommen  mehrerer  ganz  ähnlich  einfacher  Rüstungen 
gleicher  Provenienz  in  einigen  Sammlungen,  ebenso  wie  deren 
Erwähnung  in  der  Litteratur.  Als  Name  für  die  Stäbchen- 
panzer in  der  Tb linkiten spräche  gibt  Dr.  Anrel  Krause  Uönda, 
als  Name  für  das  längere  Lederkoller  Kt^kke,  für  das  kürzere 
Lederkoller  chlöch-tachf-ne.  *) 

Dass  einst  in  diesen  G^enden  in  der  That  vollkom- 
menere und  zweckentsprechendere  Panzer  getragen  wiirden, 
bezeugt  der  scharf  beobachtende  Lisiansky,  der  glücklicher- 
weise umsichtig  genug  war,  seine  allzu  kurze  Beschreibung 
mit  einer  vortrefflichen  Abbildung  zu  b^leiten.')  Der  Panzer 
ist  sauber  aus  Holzplatten  gearbeitet ,  die  durch  ein  reiches, 
omanientartig  angeordnetes  Flechtwerk  von  Thiersehnen  ver- 
bunden sind.  Man  unterscheidet  ein  Brust-  imd  Seiten- 
stUck  ans  29  in  der  Mitte  breiteren ,  nach  aussen ,  wie 
bei  unserer  Fig.  2,  fast  stnbf&rmig  werdenden  Platten ,  dem 
ein  rechteckiger  Schutz  ftir  den  Hals  aus  10  kurzen  Stücken 
oben  angesetzt  ist.  Mitten  auf  die  Vorderseite  ist  ein  breites 
Fratzeogesicht  mit  grossen  Augen  gemalt.    Der  linken  Seite 

1)  Die  Tlinkit-lndianer.    .lenn  I8W.     S,  209  und  T.  IV    Vig,  1. 

2)  Ebd.  S.  390. 

3)  l'rfij  Lüjanaky,  A  Voynffe  round  thp  World  in  tlie  vpars 
1803-6.     London  1814.    S.  2:iH.    T.  I  Kr.  a. 


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Satttt:  üeber  die  St^chenpanxer  etc.  189 

des  Brust-  und  Seitenstfickes  ist  die  RQckendeckung  mit 
einem  dem  Halsacbutz  entsprechenden  NackeDschutz  mid 
einer  Verlängerui^  Dach  unten  in  der  Mitte  angefügt.  Die 
Zahl  der  Lamellen  lässt  aich  hier  nicht  genau  angeben.  Der 
Panzer  wurde  recht«  geknfipEt  und  es  könnte  sein,  dass  der 
linke  Arm  bis  zum  Ellbogen  abwärts  in  denselben  mit  auf- 
genommen wurde.  Als  Lisiansky  sie  sah,  waren  diese  Panzer 
bereits  obsolet. 

Dr.  Hoffman ,  Assistent  des  Bureau  of  Ethnology  in 
Washington  schreibt  mir  nach  Prüfung  der  im  National- 
Museum  zu  Washington  befindlichen  Stäbchenpanzer:  Die 
Thiinkiten  von  Alaska  gebrauchen  einen  Panzer,  welcher 
den  Körper  vom  oberen  Theil  der  Brust  bis  zum  Gcirtel 
deckt.  Stäbe  von  '/»  Zoll  Dicke  werdeu  in  der  erforderlichen 
Länge  nebeneinander  gelegt  und  durch  ein  feines  Gewebe 
aus  gedrehtem  Gras,  dUnnen  Riemen  u.  dgl.  aneinander  )>e- 
festigt.  Die  seitlichen  Stäbe  endigen  unter  der  Achselhöhle 
und  das  Ganze  wird  in  der  richtigen  Lt^^e  erhalten  durch 
Uiemen,  welche  über  die  Schultern  laufen.  Einige  von  den 
SchnUren  sind  dunkelroth ,  während  andere  schmutzig  gelb, 
was  auf  einen  Versuch  farbiger  Decoration  zu  deuten  scheint. 
Endlich  fügt  Dr.  Hoffman  hin7,u,  dass  die  Textur  des  Ganzen 
viel  dichter  als  seine  Zeichnung  (Fig.  4)  andeutet.')  LOtke 
erwähnt  diese  Panzer  in  seiner  Vojage  autour  du  Monde,') 
wo  er  von  den  kriegerischen  Neigungen  der  Koloschen 
i4pricht:  »Wenn  ihre  Vorbereitungen  vollendet  sind,  be- 
steigen sie  ihre  Barken  und  suchen  das  feindliche  Dorf  an- 
zugreifen, ehe  der  Tag  graut.  Vor  dem  Angriff  bekleiden 
sie  sich  mit  einem  Panzer  aus  Holzleisten,  die  durch  Wal- 
Hschsehnen  fest  verbunden  sind ,  und  welcher  ihnen  Bnist 
and  KUcken  schützt;  sie  bedecken  sich  das  Gesicht  mit 
Hasken,  welche  Köpfe  von  Ungeheuern  in  achauden'rregnnden 

1)  Brief  vom  Februar  löftj. 

2)  Paris  183«.    Voi.  I    S.  IST. 


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190  Sitxung  der  higtor.  Glosse  vom  I.  Mai  1886. 

Formen  darstellen ;  und  den  Kopf  mit  einem  dicken  Holz> 
heim,  der  ähnliche  Figuren  trägt;  das  Ganze  ist  durch 
Riemen  (courroies)  verbunden."  Diese  Verbindung  von  Helm 
und  Maske  erinnert  an  die  japanischen  Maskeoheluie  und  ist 
TOQ  mehreren  Beobachtern,  u.  a.  von  Lisiansky,  bestätigt. 

Es  liegen  andere  weniger  vollständige  Angaben  fiber 
diese  Vorkommnisse  vor.  So  bei  Kittlits,  der  Bd^  dass  die 
Thlinkiten  Schutzwaffen  aus  Holz  für  den  Krieg  besitzen 
und  zwar  iBrusthamische,  Sturmhauben  und  seltsam  ge- 
schnitzte Visiere,  die  mit  grellen  Farben  bemalte  Fratzen- 
geeichter  darstellen."')  Bancroft  gibt  den  Tschinuk  Panzer 
aus  Elenbant  und  aus  zusammengebundenen  Stäben ,  femer 
Rindenhebne ,  stark  genug,  um  Pfeile  nnd  leichtere  Schl^e 
abzuhalten.*) 

Eine  vermittelnde  Form  von  Rtilstung  fand  Vancouver 
bei  den  Indianern  desselben  Stammes,  die  er  auf  einer  Ganoe- 
fahrt  in  den  Fjorden  der  EUatenregion  um  den  55."  N.  B, 
traf,  wie  es  scheint  besonders  im  Portlaad  Channel.  Dieselbe 
bestand  aus  möglichst  starken  Häuten,  deren  2,  3  und  mehr 
übereinander,  angezogen  wurden,  und  zwar  so,  dass  sie  über 
der  rechten  Schulter  und  unter  dem  linken  Arm  weggingen. 
Die  linke  Seite  ist  geschlossen,  während  die  rechte  offen  ist. 
,Um  die  Brust  besser  zn  achfitzen,  si^  Vancouver  w&rtlich, 
umgibt  man  sie  manchmal  unter  dieser  HUlle  mit  kleinen 
Latten  aus  Holz,"')  Diese  Bemerkung  ist  offenbar  so  ku 
verijtehen ,  dass  unter  den  Hüllen  aus  Thierhäuten  auch 
Htäbchenpanzer  getragen  wurden ,  so  wie  andererseits  auch 
wieder  Holzstähe  auf  Lederpanzem  angebracht  waren. 

1)  DenkwOrdigkeiten  einer  Reise  nach  dem  rusiischeii  Amerika. 
1858.   QoUia.    I.  S.  216. 

2)  Bancroft,  Tbe  untive  Uaces  of  thc  Pacific  Statee.  1875.  1. 
S.  23ö.    Ohne  nähere  Quellenangabe. 

3)  Voyage  antonr  du  Monde.  Tnul.  p.  P.  E.  Henry.  Pari». 
An  X.    Vol.  III.  :)20. 


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RaUd:  Ueber  die  StäbiAenpanter  ete.  191 

Auch  heate  ist  in  dieeer  Gegend  noch  immer  eine  ge- 
wisse Richtung  anf  die  Herstellung  von  Panzern  zu  erkennen. 
William  H.  Dali  erirähnt  in  einem  Privatbriefe  vom  13.  De- 
zember 1882  des  Panzers,  den  die  Thlinkiten  anfertigten, 
indem  sie  Scheiben  aus  Hirschhuf  auf  Elentbierleder  80  be- 
festigton, dass  eine  Art  Schuppenpanzer  entstand.  Es  ist  dies 
dasselbe  Kleidungsstöck ,  von  welchem  Cook  einmal  spricht, 
ohne  zu  wissen,  ob  er  einen  Priesteranzug ,  ein  Fest-  oder 
ein  Kriegskleid  vor  sich  hatte.  Sogar  Münzen  musaten  Panzer- 
schuppen  abgeben.  Als  der  Handel  Sitkas  mit  China  bifihte, 
kamen  mviele  chinesische  Mfinzen,  welche  bekanntlich  in  der 
Mitte  viereckig  durchlöchert  sind,  in  die  Hände  der  Thlin- 
kiten, daas  diese  Panzerhemden  herstellten,  indem  sie  solche 
MOnzen  dicht  nebeneinander  auf  ein  starkes  Leder  nähten. 
Schutz-  und  Schmuckmotiv  berQhren  sich  dabei  offenbar  sehr 
nahe  und  man  erinnert  sich  u.  a.  an  die  mit  Fischlein  aus 
Silberhlech,  die  man  in  Gräbern  des  Landes  Ghimn  im  südlichen 
Peru  findet,  dicht  besetzten  Kriegsgewänder  der  Peruaner.^) 

Da  und  dort  tauchen  im  Übrigen  Amerika  panzerartige 
Gewänder  anf,  die  den  letzterwähnten  ähnlich  sind,  niemals 
aber  etwas  den  eigentlichen  Stäbchenpanzem  gleichendes. 
So  erzählen  Lewis  and  Clarke  (Travels  1805),  dass  die 
Schoschonen  eine  .Art  von  Panzer*  benützen,  welcher  aus 
einer  grossen  Anzahl  von  Streifen  aus  Antilopenhaut  be- 
steht, die  durch  eine  Mischung  von  Leim  und  Sand  ver- 
bunden sind.  Sie  bedecken  sowohl  ihre  Körper  als  die- 
jenigen ihrer  Pferde  damit  und  finden  denselben  undurch- 
dringlich für  Pfeile.  Dr.  Hoffmann  schreibt  mir,  dass  die 
Schoschonen  etwas  derartiges  heute  nicht  mehr  besitzen. 
Ich  erwähnte  soeben  peruanischer  Kriegsgewänder.  Von 
Mexiko  bis  Peru  reichen  die  auch  im  nialayischen  Wohn- 
gebiete und  im  Sudan  wiederkehrenden  Panzer  aus  baum- 

1)  Squier,  Peru.    London  1877.    ^j.  148. 


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192  Stitutig  der  Autor.  aa»te  com  1.  Mai  1886. 

wollwattirtem  Zeug ,  die  neben  Schilden ,  silbernen  oder 
goldenen  Arm-  und  Beinschienen,  und  starken  hölzernen, 
metallplattirten  Helmen  getragen  wurden.  Die  älteren  Berichte 
über  die  Armeen  der  Inka  sprechen  such  von  Gold-  und 
Silberplatten ,  die  zu  vermehrter  Sicherung  noch  über  den 
wattirten  Schutzwämmsem  getragen  wurden ,  geben  aber 
nichts  Näheres  über  das  Wie  ?  Bei  den  Maja  bedeckten  die 
Kriegsgewänder  aus  dichtem  Baumwolleustoff,  die  die  Spanier 
Escampiles  nannten ,  den  Körper  bis  zum  unteren  Theil  des 
Leibes  und  wurden  wenigstens  ab  für  Pfeile  undurchdringlich 
angesehen.')  Unter  den  früheren  Gescfaichtsch reibern  und  Geo- 
graphen der  Conquista,  welche  die  amerikanischen  Völker  noch 
unveriiilscbt  kannten  oder  doch  aus  ersten  Quellen  schöpften, 
sind  es  Velasco  und  Xeres,  welche  die  genauesten  Beschrei- 
ungen  der  von  den  Kriegern  der  Inka  getragenen  Waffen 
bieten.  D.  Juan  de  Velasco  gibt  in  der  ausführlichen  List« 
der  Waffen  der  Völker  von  Quito  u.  d.  N.  ,Aacana-Cushnia: 
Wämmse,  gefüttert  mit  Baumwolle  und  anderer  Faser, 
welche  im  Stande  sind,  die  Pfeilspitzen  abzustumpfen",  und 
Francesco  de  Xeres  gibt  den  Schleuderem  Atahualpae,  welche 
die  Vorhut  bildeten,  runde  Schilde  aus  dünnen  und  sehr  starken 
Platten.  Auch  haben  sie  Wämmser,  die  mit  Baumwolle  ge- 
füttert  sind.  Weiterhin  spricht  er  von  hölzernen,  mit  Baum- 
wolle geftlttert«n  Helmen,  die  so  stark  wie  Eisen  seien. 

Erheblich  höher  als  die  einfachen  Stäbchenwände  der 
Thlinkiten,  stehen  die  mit  beweglichen  Tbeüen,  die  sich  auf- 
klappen lassen,  au^estatteten  Rüstungen  jener  kriegerischen 
Bewohner    des    Prince    Williams    Sund,    welche   als  die 


1)  Vgl.  besonders   Herrera,  Historia  General,    Dec.  li   lib.  TV. 

2)  Hiatorin  del  reame  de  Quito.    Ed.  TeiDtiiii  Coiupans.    PariH 
Iftin.    Vol.  I.  S.  178. 

3)  Libro  prinio  dela  coiKjiiiata  del  Peru.    Venedig  IS.'i.'i.  d,  VII. 
Ilal.  Alis«.  V.  I>.  ilf  (iaiteln. 


,9  lizedoy  Google 


Rattel:   Otiter  die  StabtAenpamer  eU.  19:1 

ersten  anzweifelhafteo  Hjrperbor^r  an  den  Rändern  und  auf 
den  Inseln  dieser  weiten  inselreichen  Bucht  uns  enfcg^en- 
treten.  Da  die  Bucht  als  Tscfaugatscb-Golf  bezeichnet  wird, 
nennt  man  diese  sQdlicheD  Hyperboreer  auch  Tschugatschi- 
gmuts.  Sie  sind  ein  kriegerischer  Stamm,  der,  ungleich  den 
Aleuten,  niemals  unterworfen  ward  und  mehr  als  einmal  den 
Russen  kräftigen  Widerstand  entg^^nsetzte.  Ee  ist  aber 
vielleicht  von  Werth  für  die  Beurtheilung  der  Verbreitung 
der  Stäbchenpanzer,  dass  diese  Hyperboreer  iiire  erbittertsten 
Kämpfe  mit  den  gepan/.erten  Indianern,  den  vorhin  erwähnten 
Thlinkiten  oder  Koloschen  kämpften,  mit  welchen  sie  zeit- 
weilig auch  in  innigere  politische  Verbindung  getreten  waren. 

Cook  gibt  die  älteste  Beschreibung  der  Panzer  dioies 
Volkes.  Er  s^t  von  den  Eingeborenen  von  King  Williams- 
Sund  :  Zu  Defensivz wecken  haben  sie  eine  Art  von  Jacke 
oder  Panzerhemd ,  welches  aus  hölzernen  Latten  (laths)  be- 
steht, die  durch  Sehnen  verbanden  sind ;  letztere  machen  es 
sehr  biegsam ,  wiewohl  es  so  dicht  ist,  dass  es  keinen  Pfeil 
oder  Speer  durcb)ässt.  Es  dient  nur,  um  den  Rumpf  zu 
schätzen  und  mag  nicht  unpassend  der  Schnärbrust  ver- 
glichen werden,  wie  sie  Weiber  tragen.') 

Dieser  Klasse  von  Rüstungen  möchte  der  hölzerne  Panzer 
des  britischen  Museums  (Fig.  8  u.  9)  angehören ,  der  höchst 
wahrscheinlich  aus  der  Cook'schen  Sammlung  stammt.  Er  ist, 
wie  die  meisten  nordpacitischen  Gegenstände  aus  der  Cook'- 
schen Sammlung  in  den  Museen  von  London,  Wien  u.  s.  w. 
fälschlich  mit  ,Nutka  Sund'  bezeichnet.  Das  Material  ist  ein 
ziemlich  leichtes  weissliches  Holz,  scharf  und  sauber  g^lättet. 
Brust  und  Rflckenschamiere,  sowie  die  stärkeren  Bänder,  welche 
die  grossen  Partien  aneinander  befestigen,  sind  aus  Thjerhaut, 
und  die  einzelnen  SchnUre,  welche  die  Stäbe  oder  Dauben 
fest  zusammenhalten,    aus  gedrehten  Sehnen  gefertigt.     Am 

1)  A  VoyaRe  to  the  Pacific-    London.   V.  11.    B.  TV.   Ch.  V. 


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194  Sitzung  der  histor.  Claane  vom  1.  Mai  1886. 

oberen  Rande  ist  der  hintere  Theil  in  der  Weise  aurück- 
ecblagbar,  daas  die  Oberarme  den  freien  Raum,  den  sie  be- 
sonders beim  Bi^enachi essen  brauchten,  zur  Genflge  zu  ge- 
winnen vermochten.  Verschiedene  Verbindungsbänder  an 
diesem  Panzer  sind  in  einer  Weise  gestaltet  und  durch  Slüb- 
chen  oder  Knöpfchen  eingehakt,  wie  man  es  nur  bei  japa- 
nischen Arbeiten  findet.  Vor  Jahren  schon  machte  mich  der 
Vorstand  der  ethn<^raphiechen  Abtheilung  des  Britischen 
Museums  und  der  Christ;  CoUection  in  London,  Mr.  Äugustus 
Franke,  auf  diese  Verschlussurt  als  eine  starke  Andeutung 
japanischer  Verwandtschaft  aufmerksam. 

Von  diesen  Völkern  sagt  Martin  Sauer  in  seinem  (engli- 
schen) Bericht  von  Billings  Aufenthalt  in  Prince  Williams 
Sund*):  .Sie  haben  Rüstungen  aus  Holz,  welche  den 
Rumpf  und  Hals  des  Kriegers  bedeckten ,  aber  Arme  und 
Beine  frei  lassen.  Dieselben  werden  aus  sehr  glatten  Holz- 
platten gemacht,  die  etwa  '/■  Zoll  dick  und  nahezu  1  Zoll 
breit  und  sehr  kunstreich  mit  Thiersehnen  derart  aneinander 
befestigt  sind,  dass  man  sie  aufrollen  oder  ausbreiten  kann. 
Diese  binden  sie  um  den  Körper;  vom  hängt  ein  Stfick 
über  den  Schenkel,  welches  so  gemacht  ist,  dass  man  es 
aufheben  kann,  so  dass  sie  in  den  Baidaren  sitzen  können; 
ein  ähnliches  Stück ,  welches  bis  zu  den  Augen  herauf- 
gehoben werden  kann,  hängt  Über  die  BrusL  Tragriemen 
befestigen  diese  Rüstung  an  ihren  Schultern  und  Bänder 
binden  sie  an  einer  Seite  um  den  Rumpf  fest.  Der  Kopf 
ist  durch  einen  Holzhelm  wohl  geschützt."  Ein  etwas  spä- 
teres Zeugnias  finden  wir  in  Pelhams  »World  or  the  prä- 
sent State  of  the  UniTerBe",  wo  es  von  demselben  Stamme 
heisst:  ,Als  Schutzwaffe  haben  sie  eine  Jacke  oder  einen 
Panzer,   der   aus   Latten   besteht,   die  durch  Sehnen  in  der 


1)  Au  Account  of  Geographica)  and  Aatronomical   Expedition 
to  the  Northern  Parts  of  RuBsia.    London  1802.    S.  198. 


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B<a*a:  Ueber  die  Stäbdienpaneer  etc.  195 

Weise  verbunden  sind ,  duss  aie  beweglich  bleibet ,  dikbei 
über  doch  dicht  genug  sind,  um  keinen  Speer  oder  Pfeil 
durchzulasHen."  ^) 

Einen  Schritt  weiter  fUhrt  uns  ein  Gi^berfund  von  den 
Aleuten.  W.  H.  Dali  bildet  in  seiner  Aj-beit:  On  the 
Remiüns  of  Later  Prehistoric  Man  obtained  from  .  .  .  Cttveo 
of  the  Aleutian  Islands  *)  eine  ROstung  ab  .aus  kleinen 
runden  Holzstäben,  welche  mit  Sehnen  aneinander  befestigt, 
und  mit  bQbech  an^eschnitzten  Stücken  in  der  Achsel- 
gegend versehen  waren.  Dies  ist  das  einzige  Stück  dieser 
BOstung  der  Eingeborenen,  von  deren  Existenz  man  Kennt- 
nise  hat.  Sie  wurde  hinten  mit  zwei  Sehnenschieüen  be- 
festigt, in  welche  hölzerne  Knöpfe  eingehängt  wurden.  Die 
Stäbe,  aus  denen  sie  bestand,  hatten  ungefähr  */*  ^H  Durch- 
messer und  warm  roth  bemalt.  Leicht,  wie  diese  RUstung 
war,  mochte  sie  doch  einen  erti^lichen  Schutz  gegen  die 
Knochen-  und  Steinpfeile  gewähren."  (S.  18).  Diese  Rfistung 
stammt  von  einem  der  merkwQrdigen  Begi^bnissplätze  auf 
der  Insel  Kagamil  (Gruppe  der  Vierkrater-Inseln),  welche 
Dali  in  derselben  Schrift  eingehend  beschrieben  hat  und 
deren  Inhalt  an  Qrabmitgaben  eine  höhere  einheimische 
Kultur  andeuten  als  die  war,  welche  vor  140  Jahren  den 
ersten  Europäern  in  diesen  Gewässern  entgegentrat.  Die 
Abbildung,  welche  Dali  seiner  Arbeit  beigegeben  hat,*) 
steigt  einen  Stäbchenpanzer,  der  am  meisten  an  diejenigen 
der  Thiinkiten  erinnert,  aber  vor  ihnen  durch  die  schfin- 
gearbeiteten  StUcke,  welche  die  Armlöcher  einfassen,  sowie 
durch  das  bewegliche  Oberstück  ausgezeichnet  sind ,  von 
welchem  nur  zweifelhaft  ist ,  ob  man  es  als  Bruststück 
oder  Nackenschutz  anzusehen  hat.     Dali ,  welcher  annimmt, 

1)  Vol.l.    1802.    S.245. 

2)  SmitbBoniiui  ContributioDH.   1880.    XXU.    N.  818. 

3)  A.  a.  0.  T.  6. 


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196  Sütung  der  hutor.  Glaate  vom  1.  Mai  1886. 

diise  e«  hinten  geknüpft  worden  sei,  betracbtet  es  ak  ersteres, 
während  die  Analogie  die  Verwerthung  dieses  hervortretenden 
Theiles  zum  Schutze  des  Nackens  nicht  ausschlieest.  Be- 
merkenswerth  ist,  dass  anch  hier  die  Befestigung  durch 
dattelkemförmige  Holzknöpfe  mit  Sehnenschlingen  geschab, 
wie  wir  sie  von  dem  Holzpunzer  des  Britischen  Museums 
oben  hervorhoben. 

Viel  hSher  im  Norden  kommen  wir  endlich  zu  den 
vielleicht  vollendetsten  Arbeiten  dieser  Art  bei  jenem  merk- 
würdigen Volke  der  KOstentschuktschen,  einem  nach 
allem  Anschein  aus  Amerika  faerfibergekommenen  Zweig  der 
Eskimo,  der  die  peripherischen  Theile  der  Tschuktschen- 
halbinsel  bewohnt.  Wir  berühren  hier  nicht  die  Fn^e,  wie 
er  sich  zu  den  tiefer  im  Inneren  nomadisirenden  sog.  Ren- 
thiertschuktschen  verhalte,  sondern  wollen  nur  hervorheben, 
dass  die  Zeugnisse  über  das  Vorkommen  von  RUstungen  in 
diesem  Gebiete  sich  bis  jetzt  nur  auf  diese  Eüstentschuktechen 
beziehen.  Zunächst  bat  in  den  letzten  Jahren  Nordenskiöld 
in  seinem  Bericht  Ober  die  V^afahrt')  einen  angeblich  aus 
Elfenbein,  vielleicht  auch  aus  Walrosszahn  hergestellten 
Panzer  abgebildet,  der  von  drei  konzentrisch  Obereinander 
gestellten  Gtirteln  gebildet  wird,  deren  jeder  einzelne  aus 
12  cm  holien,  4  cm  breiten  und  1  cm  dicken  Platten  besteht, 
die  durch  dreifache  Doppelnaht  miteinander  verbunden  sind. 
Leider  hat  Nordenskiöld  nur  ein  Paar  unzureichende  Worte 
dieser  Abbildung  hinzugefügt  und  auf  die  schriftlich  an  ihn 
gerichtete  Bitte  um  Mittheilung  einer  genaueren  Beschreibung 
nicht  reagirt.  Er  bezeichnet  den  Panzer  als  zusammenl^bar. 
Ferdinand  von  Hochstetter ,  der  sowohl  das  Original  dieses 
hier  abgebildeten ,  als  auch  Bruchstücke  eines  anderen  ähn- 
lichen   Panzers    in    Stockholm    gesehen ,    konnte    mir  leider 


1)  Die  UmaeKelung  Asiens  uod  Europas  auf  der  Vega.    D.  A. 
Leipsig  lö81.    Bd.  11.   S.  104. 


,9  lizedoy  Google 


Baltd:  Udfer  die  St&jchenpamer  etc.  197 

ebenfall»«  nichts  Genaueren  angeben  und  liess  es  beüoiiders  im 
i^weifel,  ob  dae  Material  Walrosszahn  oder  fossiles  Mammuth- 
elfenbein  sei.') 

Wir  hüben  ferner  in  der  Litteratur  eine  Beschreibung 
und  Abbildung,  welche  beide  nicht  sehr  deutlich,  indessen 
doch  recht  schätzenawerth  nchon  darum  sind ,  weil  sie  auf 
eine  Zeit  sich  beziehen,  in  der  diese  Rüstungen  thateäcblich 
getragen  und  benutzt,  wurden.  In  dem  vorhin  genannten 
von  Martin  Sauer  1802  zu  London  heraut^egebenen  ,  Account 
of  a  Geographica!  and  Ästronomical  Expedition  to  the 
Northern  Parts  of  Russia'  zeigt  Tab.  XIV  A  Tshutzki  Man 
in  Armour  neb^  folgender  Beschreibung  des  Panzere:  Der 
Panzer  ist  entweder  aus  dfinnen  schmalen  Holzplatten  und 
ebensolchen  Knochenplatten,  oder,  wenn  sie  solche  erlangen 
können ,  aus  eisernen  Reifen  gemacht ,  welche  dann  mit 
Seehundssehnen  so  aneinander  befestigt,  dass  sie  sich  nach 
innen  und  aussen  biegen  können ,  und  mit  Leder  bedeckt 
sind,  das  seinerseits  mit  dtlnnen  Streifen  Fischbein  (iber- 
bunden  ist,  das  den  Anschein  von  ebensovielen  Reifen  gibt. 
Diese  RUstung  hat  eine  Menge  Schlingen  und  Knöpfe ,  an 
welche  sie  Bogen,  Pfeile  etc.  hängen.  Der  obere  Theil  wird 
gel^entlich  heruntergelassen.*  Im  Text  ist  diese  RUstung 
nicht  weiter  erwähnt.  Auf  der  Abbildung,  welche  unsere 
Tafel  in  reproduzirt,  besteht  sie  aus  zwei  Tfaeileu:  der  uiit«re 
reicht,  einem  kleinem  Reifrock  vei^leichbar ,  von  unter  den 
Knieen    bis    zur   halben    Brust   und    klafft    an   der   rechten 


1)  Brief  rom  Februar  18fÜ.  Die  Frage  des  Materiales  ist  wichtig 
tlir  die  BeurtheilunR  der  Herkunft  der  Stftbchenpanzer.  Die  WulroRH- 
jHgd  wird  in  grOnerem  Masse  Dor  bis  zur  NordkOste  der  Alaxkii-Hallj- 
iniel  Bfldwärta  betrieben,  wobei  die  mächtigeo  Hauer  die  einzige  Beute 
Bind,  welche  die  von  den  Inseln  Btammenden  J&(rer  mit  sich  nehmen 
(F.  T.  Wnngel  in  den  Beiträgen  zur  KenntniM  des  Rouischen  Heiuhes 
1839.  1.  8.  51).  Fossiles  Elfenbein  kommt  nicht  sadlicher  ab  EtchotU- 
bai  vor  und  scheint  Handelsartikel  nur  in  Nordaibirien  zu  sein. 


,9  lizedoy  Google 


198  Sitßujuf  der  hislor.  Cliuse  vom  1.  Mai  1886. 

Seite  efcwu  handbreit.  Der  andere  reicht  von  der  halben 
Uruat  bis  über  den  Kopf  nod  ist  vorn  weit  offen,  su  dass  er 
nur  Rücken  und  Schultern  bedeckt.  Sehr  aiiKallend  ist, 
dass  auch  hier,  ähnlich  wie  bei  den  von  Vancouver  be- 
schriebenen Thiinkiten  panzern  der  rechte  Arm  allein  frei  ist, 
während  der  linke  von  der  vollständig  geecfalosaeneii  linken 
Seite  des  Panzers  bedeckt  wird.  Leider  hat  übrigens  der 
Zeichner  offenbar  nicht  recht  gewusst,  was  er  aus  seiner 
Skizze  im  Einzelnen  machen  sollte  und  war  sich  allem  An- 
schein nach  vor  allem  nicht  klar,  aus  welchem  Material  der 
Panzer  gefertigt  sei. 

Cook,  der  20  Jahre  vor  Billings  die  Tschuktschenküste 
berührte,  beschreibt  genau  die  Waffen,  die  er  bei  den  Tschuk- 
tschen  fand,  besonders  ihre  gut  gearbeiteten  Köcher,  und  be- 
tont die  Soi^falt,  mit  der  sie  dieselben  behandelten,  sagt  aber 
nicbte  von  Panzern  u.  dgl.  und  ebensowenig  berührt  Lütke 
die  Panzer  in  seinem  gros.«en  Kapitel  und  den  dazu  gehörigen 
Tafeln  über  Küsten-  und  Renthiertschuktachen.  Traurige 
Beweise  der  Lückenhaft^keit  ethnographischer  Schilderungen 
und  der  Unmöglichkeit  an  die  n^ative  Instanz  in  be- 
acbränkteo  Fällen  zu  appelliren!  D^egen  sah  im  Jahre  1823 
Ferdinand  von  Wrangel  beim  Nordkap  (Cooks)  in  dem  Küsten- 
tächuktscheudorfe  Ir-Kaipij  unter  anderen  Waffen  auch  .lederne 
Kriegswämmser" . ')  Einigermaasen  entsprechend  lautet  eine 
noch  spatere  Notiz  in  Hookers  «Tents  of  the  Tuski' :  Ein  Pan- 
zer bestand  ans  RUcken-  und  Brustplatten  von  Walrosshaut, 
die  mindestens  '/4  Zoll  dick  und  an  einten  Stellen  verdoppelt 
ist.  Diese  Haut  ist  hart  wie  ein  Brett,  nachdem  sie  allmäh- 
lich in  der  Sonne  getrocknet  worden.  Auf  ihr  waren  flache, 
dUnne  Eisenstücke  so  befestigt,  dass  sie  übereinander  griffen.*) 

1)  L.  T.  Engelhordt,  Ferdioond  von  Wran^l.  1885.  S.  192. 

'2)  185Ü.  a.  162.  Auch  Lisianakj  sah  bei  Thiinkiten  schon  vor 
80  Jtthreu  Venstftrkungea  der  WollwämmBer  in  der  Bmal^egeDd  durch 
Eisenlamellen  (wabnchetnlich  Eeifeiaen). 


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Baliel:  Ueber  die  Stäbchenpatuer  ete.  199 

Als  ich  vor  einigen  Jahren  im  „Ausland"  eine  ÖtFentliche 
Anfrage  bezüglich  ähnlicher  Panzer  an  die  Ethnographen  und 
Museen  richtete,  erhielt  ich  vorzttglich  durch  Herrn  Dr.  Max 
Buch  in  Helaingfors,  den  Yeriasser  einer  schätzenawertben 
Monographie  über  die  Wotjäken ,  wesentlich  neue  Auf- 
schlüsse und  zwar  zunächst  Ober  zwei  aus  Walroaszahn 
gearbeitete  Panzer  im  historisch-ethnographischen 
Museum  zu  Helsingfors  beschrieben')  von  weichen  der- 
selbe Herr  kurz  darauf  ausführliehe  Beschreibungen  veröffent- 
lichte. Es  handelt  sich  hier  um  zwei  Rumpfpsozer,  von  denen 
der  eine  durch  die  starke  Entwickelung  des  Nackeuächutzes 
ausgezeichnet  ist  und  die  Erweiterung  der  aus  Knocheoplatten 
bestehenden  Ringe  nach  unten  zu  zeigt,  welche  stärker  ausge- 
sprochen auch  an  dem  von  Nordenskiüld  abgebildeten  Panzer 
zu  erkennen  ist.  Die  Verbindung  der  einzelnen  Tbeile  ge- 
schieht durch  Hautstreifen  in  der  Weise,  dasa  eine  volle  Ein- 
rollung nur  nach  innen  möglich  ist,  wahrend  nach  aussen  der 
pMizer  nur  zur  Ebene  gebogen  werden  kann.  Der  eine  wird 
an  der  linken  Seite  geknöpft,  der  andere  an  der  rechten.  Als 
Knöpfe  dienen  Holzstäbchen.  Vgl.  Fig.  5,  6  u.  7.  Leider  kann 
über  die  Herkunft  dieser  Panzer  nichts  näheres  angegeben 
werden,  als  dasa  fiie  von  dem  Admiral  Etolän  von  den  nord- 
weetamerikaniscfaen  Inseln  mitgebracht  seien.  Der  Vergleich 
mit  allen  übrigen  macht  es  indessen  wahrscheinlich,  da^  sie 
von  den  Küsten  oder  Inseln  des  Tschuktschenlandes  stammen. 
Material  und  Arbeit  sind  bei  beiden  dieselben  und  man  kann 
sagen,  das  sie  dem  gleichen  Styl  angehören.  Durch  die  Be- 
mühungen desselben  Herrn  Dr.  Max  Buch  ging  mir  sfäter  eine 
leider  nur  knrze  Notiz  über  einen  Stäbchenpauzer  im  revaler 
Oouvemementsmuseuin  zu,  der  von  Admiral  F.  v.  Wrangel 
herrührt  und  dem  grösseren  der  beiden  eben  beechriebenen 
Panzer  des  belsingforser  Museums  zum  Verwechseln  ähnlich 


1)  Dr.  Hax  Bach,  Zwei  Kuochenpanzer  von  den  nordweatameri- 
kaniHchen  Inselii.     ,Aualaad*.  1882.  S.  120. 


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200  Sileutu)  der  histor.  CIo«««  vom  1.  Mai  1886. 

sieht.      Sicherlicli    unrichtig    ist    derselbe    im    Katult^    als 
RRdstung  der  Tungusen  aus  WalrosAzahn*  signiert.') 

Zu  den  entfernteren  Zeugnissen  fQr  das  Vorkommen 
von  Rüstungen  in  dem  nordpacifischen  Winkel  haben  wir 
endlich  noch  das  Wort  AQujachtechutjt  zu  rechnen,  welches 
in  einem  Vokabular  der  koskuk wimischen  Sprache  von 
F.  von  Wrangel  für  Panzer  au^efdhrt  wird.  Der  Gegen- 
stand selbst,  den  das  Wort  bezeichnet,  ist  aber  in  keiner 
neueren  Beschreibung  dieses  Volkes  mehr  erwähnt.  Wie 
sehr  überhaupt  die  St&bchenpanzer  in  Ver&ll  und  Ver- 
gessenheit gerathen  sind,  zeigt  nichts  besser,  ab  dass  GapitÄn 
Jacobsen,  der  im  Auftrage  des  berliner  Ethnc^raphischen 
Museums  dieses  ganze  Gebiet  von  der  Vancouvers  I.  bis 
zum  N'orton  Sund  in  den  Jahren  1881 — 83  eifrig  sammelnd 
und  beobachtend  bereiste,')  von  Panzern  dieser  Art  nirgends 
deutlich  spricht,  solche  auch  nicht  abbildet.  Nur  eine  einzige 
Stelle  könnte  in  Erinnerung  an  die  Art,  wie  der  StSbchen- 
panzer  von  der  Dreikratnrinsel  mit  Skelet«n  zusammengefunden 
ward  (s.  o.  S.  195)  auf  ein  ähnliches  Vorkommen  im  Prinz 
Williams  Sund  schliessen  lassen.  Es  ist  die  im  Eap.  XXV 
S.  383,  wo  Jacobsen  die  Auffindung  menschlicher  Ueberreste 
in  Uferhöhlen  des  genannten  Sundes  schildert,  die  als  Be- 
gräbnissstätten gedient  hatten.  Die  anscheinend  älteste  ent- 
hielt einige  .mit  Holzatücken  und  Holzplanken  bedeckte' 
Leichen,  andere  waren  mit  Tannenrinde  bedeckt  und  in 
anderen  Begräbnisshöhlen  fanden  sich  Reste  von  hölzernen 
Hasken.  Die  Holzplanken,  welche  nicht  mit  eisernen  Werk- 
zeugen bearbeitet  waren,  könnten  Theile  von  Stäbchen- 
panzem  gewesen  sein  und  es  ist  zu  bedauern,  iass  Capitän 
Jacobsen  dieselbe  nicht  näher  beschrieben  hat.  Was  derselbe 
Reisende   von   einem   Eskimo   sagt,   der  in  eisernem  Kfirass 

1)  .Aueland*  1884.    S.  660. 

2)  CapilAn  Jacobsena  Rei«e  un  der  NordweHlkOtte  Amerikas 
1Ö81— 83.     Uipwg  1884. 


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Bateel:  Ueber  die  Stäbehtnpatuer  etc.  201 

focht/)  kium  höchstens  als  eine  Andeutung  gelten,  dass 
Scbntzwsffen  moderner  Art  sich  dort,  wenn  sie  zu  haben 
sind,  ebenso  rasch  Bahn  brechen  wie  einst  die  älteren, 
welche  dem  Feuergewehre  gegenüber  ihren  Werth  verloren 
haben  und  ab  ethnographische  Fossilien  bezeichnet  werden 
könnten. 

Ueber  dieses  Gebiet  hinaus  unsere  Bücke  richtend,  finden 
wir  Scbutzwaffen  von  näherer  oder  entfernterer  Aehnlichkeit 
nur  an  drei  Stellen  der  Erde,  welche  zudem  weit  auseinander 
liegen.  Zwei  umschliesst  der  weite  Umkreis  der  Inselfiur, 
die  man  Polynesien  nennt,  die  dritte  ist  in  Japan  zu  suchen. 
Einige  Spuren  lassen  vermuthen ,  dass  die  oftmab  geahnte 
und  angedeutete  Aehnlichkeit  polynesischer  und  nordwest- 
amerikanischer  Geräthe,  Waffen  und  Einrichtui^n,  welche 
leider  noch  in  keinem  einzigen  Falle  näher  begründet  worden 
ist,  besonders  auf  den  Gesellschafts-  und  Australinseln 
»ich  in  einer  Keihe  von  Punkten  gleichsam  konzentrirt  er- 
wiesen habe.  Sicher  ist,  dass  vor  allem  gerade  hier,  ähnlich 
wie  dort,  eine  sehr  vollständige  KriegarDstung  bei  Vor- 
kämpfern üblich  gewesen  ist.  Aber  noch  ehe  die  Zeit 
gründlicherer  Gr&ssung,  präziserer  Pr^estellung  g^^über 
diesen  Dingen  gekommen  war ,  versehwanden  sie  wie  Hoviet 
althei^ebrachtes ,  das  in  der  Stille  der  kleinen  Inseln  dieses 
weiten  Ozeans  sich  hatte  erhalten  können.  Vor  Cook  und 
Banks  wurde  gar  wenig  gesammelt  und  noch  weniger  be- 
schrieben. Der  Beiden  Vor^nger  in  der  Sfldsee:  Byron, 
Wallis  und  Carteret  melden  nichts  von  Rüstungen ,  be- 
schreiben Überhaupt  Waffen,  so  oft  sie  auch  leider  von  den- 
selben zu  reden  haben,  niemals  ausführlich  nach  ihren  Eigen- 
thümlichkeiten.  N^ur  Wallis'  interessante  Angaben  über  die 
Pfeile  der  Oesellschafts-Inseln,  die  nicht  zum  Krieg,  sondern 
zur  Vogeljngd  liestimnit  sind,  machen  eine  Ausnahme. 

))  Ebd.  2:12. 


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202  SÜMng  der  hwtor.  Classe  vom  1.  Mai  1886. 

Von  Baoks  erfahren  wir  zwar,  dass  mit  , vielfach  über- 
einaDder  gefalteten  Hatten,  mit  denen  sie  unter  den  Kleidern 
den  Leib  vom  Kacken  an  bis  auf  den  Bauch  bedeckt  tragen", 
sich  die  Bewohner  von  Ohetiroa  gegen  die  Stösse  der  6  m 
langen  Lan?«  *)  schützten ,  aber  daas  darunter  Holzpanzer 
sich  bälgen,  welche  höchst  wahrscheinlich  Stäbchenpanzer 
waren,  wird  erst  viel  später  berichtet,  nachdem  von  den 
froheren  Schilderern  Polynesiens  besonders  auch  Cook ,  die 
Forster,  Wilson  und  Mariner  nichts  davon  zu  sagen  wussten. 
Neben  einer  Rtlstung,  die  ans  Schnüren  geflochten  war 
und  den  K&rper  so  dicht  umgab ,  dass  nur  der  Gebrauch 
der  Arme  und  Beine  frei  blieb,  welche  wir  uns  also  wohl 
ähnlich  der  KUstung  der  Kingsmill-Insulaner  denken  dürfen, 
erwähnt  Ellis  ^)  , einer  Art  hölzerner  ROstung  fQr  Brust, 
Rucken  und  Seiten ,  welche  mit  Wübten  eines  dicken 
Tuches  bedeckt  war,  die  mit  Schnüren  befe^gt  wurden." 
Ueber  dieser  Rtlstung  wurde  ein  kostbares  Kleid  getragen 
und  zu  derselben  gehörten  schwerfällige  Kopfbedeckungen. 
Das  Ganze  war  so  schwer,  dass  ein  gepanzerter  Mann  zwar 
hieb-  und  stichfest,  jedoch  bei  der  Flucht  seiner  Kampf- 
genossen des  Todes  sicher  war.  Das  tahitische  Wort 
für  diese  hölzerne  Rüstung  war  Ruuruu,  Wir  haben  ge- 
sehen, dass  das  Tragen  eines  Holzpanzers  unter  einer  ober- 
flächlichen schützenden  Hülle  auch  anderwärts  vorkommt 
und  können  in  der  Wiederholung  dieser  an  sich  schwer  ver- 
ständlichen Methode  in  so  weit  entlegenen  Gebieten  des 
Stillen  Ozeans ,  wie  es  der  20."  S.  B.  und  der  55."  N.  B. 
sind,  nur  eine  auf  verwandten  Ursprung  deutende  Erschein- 
ung sehen.  Die  Beschreibung  Ellis'  lässt  sich  übrigens  am 
ehesten  mit  der  in  Vergleich  stellen,  welche  Vancouver  von 
den  Panzern  der  Thiinkiten  im  Portland-Bnnd  entworfen  hat. 

1)  Banks  bei  Hawkeeworth ,  Geach.  der  Seereisen  im  Sadmeer. 
D.  A.    I.    Berlin  1774.   S.  275. 

2)  Potynesian  Kesearchea.    London  1831.    I.   S.  300. 


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Satid:  Ueher  die  Stähehenpamtr  ete.  203 

isotirt  wie  dieses  Vorkommen  ist  dasjenige  auf 
den  Gilbert-  oder  Kingsmill-Intielii,  die  zwischen  3."  22'  N: 
und  2."  40'  S.  B.  auf  der  Grenae  zwischen  Polynesien  und 
Mikronesien  liegen.  Aus  Kokoafaser  geflochtene  ROstnngen 
(vgl.  Fig.  3)  sind  den  Kingsmill  -  Insulanern  Totlkommen 
eigenthnmlicb,  während  sie  sonst  doch  weder  in  T&towirung, 
noch  Kahn-  oder  Hausbau  oder  sonstigen  Merkmalen  sich 
stark  von  Polynesien!  und  Mikronesiem  unterscheiden. ')  Von 
diesen  Panzern  aus  Kokosschnüren  wissen  wir  nicht  nur  mehr 
als  von  polynesischen  Bolzpanzem,  sondern  wir  besitzen  sie 
auch  in  unseren  Sammlungen  und  zwar,  wiewohl  sie  nur 
auf  dieser  kleinen  Inselgruppe  vorkommen ,  in  nicht  ge- 
ringer Zahl.  Sie  lassen  beide  Arme  frei ,  theilen  aber  mit 
einigen  der  hyperboreischen  Panzer  dos  eigenthümliche  Prinzip 
des  Nackenschatzes.  Und  zwar  wird  entweder  einfach  dos 
geflochtene  ROckentheil  über  den  Kopf  hinaus  verlängert, 
oder  diesen  samnit  dem  Hais  umgibt  ein  trichterförmig  nach 
oben  sich  erweiternder  Schirm,  der  nur  vom  offen  ist  und 
dem  Träger-  einer  solchen  Rüstung  ein  stark  an  den  von 
Martin  Sauer  abgebildeten  Tschuktachen(s.Taf.III)  erinnerndes 
Ansehen  verleihen  nnisste.  Das  Geflecht  ist  aus  Kokosfasern 
sehr  dick  hergestellt  und  rautenförmige  Figuren  aus  fifenschen- 
haaren  sind  hineingeflochten.  Motzen  aus  ähnlichem  Ge- 
flecht, Helme  aus  stachliger  Diodonhaut,  Aermel-Jacken  unter 
dem  Panzer  zu  tragen,  endlich  sc^ar  Beinkleider  aus  diesem 
rauhen  Geflecht  gesellen  sich  häuflg  zu  den  Rflstungen, 
deren  Kingsmill -Name  H.  Haie  als  taka,  Kibby  als  tak 
schreibt.*)  Möglich,  dasa  panzerartig  das  buntscheckige  aus 
verschiedenfarbigen  Streifen    zusammengesetzte  Gewand  war, 

1)  Horatio  Bale,  der  am  Orte  selbst  den  Vergleich  ziehen 
konnte,  hat  in  U.  8.  Exploring  Expedition  VI.  EthnoloK?  3- 1^3  diesem 
isolierte  Vorkommen  zuerat  klargestellt. 

2)  U.  S.  Eipl.  Eiped.  V!.  S.  *m.  Ich  ffebe  hier  den  k-ähn- 
lichen  Koniionant,  welchen  l-Iale  mit  liesond.  Zeichen  schreiht,  als  k. 


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204  SÜMung  der  hielor.  Clasge  vom  1.  Mai  1886. 

welches  Banka  an  einem  Vorfechter  der  Kri^^r  von  Ohetiroa 
bewunderte,*)  aber  leider  ist  auch  dieses  nicht  genauer  be- 
iwhriebea.  Auch  ohne  die  Ton  EUis  erwähnten  Holzpanzer, 
die  ganz  allein  zu  stehen  scheinen,  ist  diese  Ueberladung  des 
Körpers  zum  Schutze  gegen  die  Waffen  des  Gegners  fBr  sich 
allein  eine  merkwürdige  Erscheinung,  da  Aehnlichee  auf 
anderen  Inseln  Polynesiens,  wo  Kriege  nicht  minder  häufig 
waren ,  nicht  vorkommt.  In  Hawaii  und  Neuseeland ,  auf 
Tonga  und  auf  den  Paumotu  wurde  ohne  Rüstung  gekämpft 
und  gerade  in  dem  sonst  so  fortgeschrittenen  Hawaii  wird 
die  Leichtgeschttrztheit  der  Krieger  besonders  herrorgehoben. 
Es  ist  dies  um  so  auffallender,  als  hier  auch  jeder  Gedanke 
an  Schilde  wegfällt,  denen  man  von  Osten  kommend  auf  den 
Neuen  Hebriden  zum  ersten  Male  begegnet.  Melanesien  hat 
fast  keine  Röstungen.  Der  von  d'Albertis  am  mittleren  Fly 
River  1876  entdeckte  Panzer  aus  Rotang')  erinnert  an  ma- 
layische  Rüstungen,  die  aus  Kokosfaser  ebenso  wie  wattirter 
Baumwolle  gefertigt,  mit  Muscheln  besetzt,  auch  selbst  mit 
Eisenringen  diuchnäht,  besonders  häufig  bei  den  Dajaken 
Borneos  vorkommen. 

Die  japanischen  Rüstungen,  die  wir  hier  nur  kurz 
skizziren  wollen,  da  ihre  technische  und  kflnstlerische  Vol- 
lendung nur  in  moni^raphischer  Ausführlichkeit  zu  er- 
schöpfen wäre,  beruhen  ebenfalls  auf  dem  Princip  der  Zu- 
.'iammensetzung  aus  rechteckigen  H0I2-,  seltener  Metallpiatten, 
welche    durch     Seidenschntire   miteinander    verbunden    sind. 

1)  Hawahesworlh  a.  a.  0.    D.  A.    II.    BerUn  1774.  S.  27). 

2)  AHa  Nuova  Guinea.  Eoma  1880.  S.  378.  Ab  dieser  AuftnaU 
bereilfl  im  Drucke  war,  empßng  ich  durch  die  Gttte  de«  Herrn 
d'Albertis  in  Brief  vom  18.  Juni  1886  eine  genaue  BeBchreibungr  diesen 
UnicuniR,  deren  Veröffentlichung  und  vergleichende  Würdigung  ich 
mir  für  eine  spätere  Mittheilung  vorbehalte.  Ich  hebe  nur  hervor, 
das«  Huch  an  dienern  Panier  der  Nackentheil  höher  hinauFragt  ata 
der  ßruHttheil,  datiH  aino  eine  Art  von  NnclienBchutx  vorhanden. 


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Saliel:  Öfter  die  StÖbchenpoTKer  etc.  205 

Ursprfinglich  scheint  diese  Zussmmensetzuag  durchgreifend 
gewesen  zn  sein,  aber  in  den  Pansern,  welche  wir  heute  in 
unseren  Sammlungen  sehen,  ist  an  verschiedenen  Punkten  von 
denselben  in  verschiedenem  Grade  abgewichen.  In  der  Form 
haben  alle  die  Zusammen fügung  aus  rechteckigen  Plättchen 
und  Platten  bewahrt,  aber  diese  Plättehen  sind  entweder  auf 
2^ug  festgenäht,  oder  sie  sind  durch  Urahtgeäecht  verbunden, 
oder  sie  sind  Überhaupt  als  besondere  Stücke  nicht  mehr  vor- 
handen ,  sondern  erscheinen  auf  einem  zusammenhängenden 
Stück  nur  noch  durch  Furchen,  Kanten  und  Nägel  angedeutet. 
Japanisch  ist  auch  die  erwähnte  eigenartige  Verknüpfung  der 
getrennten  Theile  durch  Schlingen  und  längliche  Holzknöpfe, 
japanisch  der  Masken-  oder  besser  Fratzenhelm  der  Thlin- 
kiten.  Und  den  NackenschutK  besorgt  bei  den  Japanern  der 
tief  herabreichende,  oft  durch  eine  Stäbchenreihe  verlängerte 
hintere  Helmrand. 

Vergleichen  wir  nun  das  leider  noch  immer,  von  Japan 
abgesehen,  spärliche  Material,  welches  uns  zur  Beurtheilung 
der  Stäbcheniianzer  vorliegt,  so  ist  bei  manchen  Verschieden- 
heiten ein  übereinstimmender  Grundgedanke  nicht  zu  ver- 
kennen ,  der  in  vereinzelten  Funden  vom  Partlandsund  bis 
zu  Cooks  Kordkap  aufleuchtet.  Durch  das  ganze  Gebiet 
ging  einst  wohl  das  Lederkoller,  dessen  Verstärkung  durch 
unter-  oder  übergelegte  Holzlamellen  auf  die  Stäbchen panzer 
geführt  zu  haben  scheint,  dereu  Entvtehnng  aber  wohl  nicht 
in  einem  so  holzarmen,  nur  Treibholz  kennenden  Gebiete, 
wie  den  Umgehungen  der  Beringsstraase  möglich  war.  Die 
eigenthümliche  Zusammensetzung  aus  Stäbchen  oder  Latten 
ist  allen  gemein,  doch  scheinen  unter  den  uns  erhaltenen  durch 
Zweckmässigkeit  die  Panzer  der  Tschugatschigmuten ,  durch 
geschickte  Bearbeitung  eines  schwierigen  Materials  die  der 
Tschuktscben  sich  auszuzeichnen.  Die  aufrollbaren  .Stäbchen- 
wände" der  Thiinkiten  erscheinen  neben  den  Panzern  mit 
selbständig    beweghchen    Theilen,    die    von    Sitka    bis    zur 

ivun.  l>hilü>.-|>lillul.  u.  liisL  Cl.  i.  14 


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206  SUeung  der  bigtor.  Clamt  vom  1.  Mai  188G. 

Beringsstrasse  vorbomnien ,  als  Resultate  einer  Verkdramer- 
ung,  deren  Spuren  wir  in  ao  vielen  Gegenständen  des  Knltur- 
besitzes  dieser  Völker  begegnen.  Schluss  durch  Sehnen- 
scliiingen  und  Holzknöpfe  ist  Ober  alle  Fundgebiete  ver- 
breitet und  ebenso  kommt  der  Nackenscbntz  durch  das  ganze 
Gebiet  vor.  Masken  und  Helme ,  einst  im  Kampfe ,  später 
nur  noch  bei  festlichen  Tänzen  benützt,  sind  nur  in  den  sfid- 
lichen  Gebieten  und  zwar  am  meisten  bei  den  Thlinkiten  zu 
finden  und  scheinen  den  Tschuktschen  Oberhaupt  zn  fehlen. 
Bei  den  Thlinkiten  und  Tschuktachen  kommt  der  links  ge- 
schlossene Panzer  vor,  der  nicht  nur  bloss  den  rechten  Arm 
freilässt,  sondern  auch  den  linken  ganz  verbirgt.  Heber 
dieses  nord pazifische  Gebiet  hinaus  begegnen  wir  Stäbchen- 
panzern ,  die  allerdings  viel  vollendeter  sind,  in  Japan,  wo 
die  ■  Beweglichkeit  einiger  Theile  am  Uumpfpanzer  und  der 
Helm  mit  Maskenvisier  nnd  Nackenschutz  auftreten,  und  auf 
den  Gesellschafts-Inaeln.  Dem  eigenthOmlichen  Nackenschutz 
begegnen  wir  dagegen  an  Panzern  aus  Schnurgeflecht  auf 
den  Gilbert-Insetn  und  wahrscheinlich  an  Rotangpanzern 
Neu  -  Guineas.  Vielleicht  lässt  sich  weiter  aus  der  Selten- 
heit des  Vorkommens  dieser  ROstungen  in  allen  Gebieten, 
wo  sie  gefimden  wurden,  und  aus  der  That.saclie,  dass  sie 
so  häufig  auch  von  besseren  Beobachtern  Übersehen  werden 
konnten,  noch  der  Schluss  ziehen,  dass  sie  nie  in  den  Allge- 
meinbesitz der  Völker  Obergegangen  waren ,  sondern  Häupt- 
lingen und  Vorkämpfern  vorbehalten  blieben. 

Thatsachen  von  der  Art  der  hier  zusammengestellten 
gegenfiber  begnügt  sich  die  Völkerkunde  in  der  Regel  mit  der 
Annahme,  dass  ähnlich  beantagte  Völker  wie  Menschen  unter 
ähnlichen  Verhältni.s.ien  auch  Aehnliches  erdenken  und  her- 
stellen. Stellen  wir  uns  auf  diesen  Standpunkt,  dann  hat 
es  keinen  Werth,  die  geographische  Verbreitung  irgend  eines 
ethnographischen  Objektes  sorgsam  zu  untersuchen  und  die 
Völkerkunde  kann  die  Hilfe  der  Geographie  in  ihren  llnter- 


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Sattel;  üeher  die  Stabdtenpamtr  ete.  207 

enchungen  entbehren.  Wenn  Stäbchenpanzer  am  BeringB- 
meer,  auf  den  Äleuten,  in  Polynesien  unabhängig  von  «inunder 
gleichsam  durch  eine  Generatio  aequivoca  des  merschlichen 
Intellektes  ins  Dasein  treten ,  so  genOgt  die  Untersncbung 
eines  einzigen  Falles  dieser  Art,  um  alle  anderen  zu  ver- 
»tehen.  Dann  sind  es  überhaupt  weniger  die  Erzeugnisse 
des  menschlichen  Cteistes,  welche  die  Ethnologie  interessiren, 
als  dieser  Geist  selbst.  In  diesem  Falle  ist  auch  vieles  von 
dem  wertblos,  was  man  in  den  ethnographischen  Sammlungen 
aufspeichert  und  die  Ethnographie  oder  Völkerbeschreibung 
verliert  viel  von  ihrem  Werthe  für  die  Wissenaehaft. 

Wie  nahe  diese  Anschauung  hervorragenden  Völker- 
knndigen  und  Naturforschern  wenigstens  frühor  lag ,  weiss 
jeder,  der  je  mit  ethnt^raphischen  Studien  sich  beschäftigt«. 
Weil  Viele  von  den  sogenannten  Maturvülkem  heut«  durch 
weite  Meeresstrecken  getrennt  sind ,  die  zu  fiberwinden  ihre 
Verkehrsmittel  und  die  Kühnheit  und  Kenntnisse  ihrer  Seeleute 
nicht  mehr  geniigen,  schafft  man  ffir  sie  eine  ganze  Anzahl 
besonderer  Entstehungsmittelpunkte  von  Waffen,  Gerätheil, 
Sitten,  Gebräuchen.  Man  nimmt  z.  B.  lieber  an,  dass  Tahiti 
Bogen  imd  Pfeil  selbständig  erfunden,  als  dass  dieselben  aus 
Melanesien  oder  dem  östlichen  malayischen  Archipel  dahin 
^bertr(^ten  worden  seien.  Und  das  nur,  weil  in  den  meisten 
Theilen  Polynesiens  diese  Waffe  nicht  oder  nicht  mehr  vor- 
kommt, was  doch  nicht  ausschliesst,  dass  sie  dort  einst  vor- 
kam. Ebenso  sollten  die  Salomons-Insulaner  selbständig  diese 
Waffen  erfimden  haben,  weil  sie  theilweise  von  Völkern  um- 
gehen sind,  welche  dieselbe  nicht  mehr  besitzen.  Weil  der 
Webstuhl  auf  Nnkuor  soviel  sorgfältiger  gearbeitet  ist  als 
auf  den  Mortlock,  meint  Schmeltz,  es  habe  .jedenfalls'  von 
letzterer  Gruppe  her  die  mikronesische  Weberei  ihren  Ur- 
sprung genommen.  Aehnlichen  Schlüssen ,  die  immer  eine 
Generatio  aequivoca  voraussetzen,  l>egegnet  man  ungemein 
oft.     Aber  wir  meinen,    dass   man  es  in  allen  diesen  Fällen 


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208  Sütung  der  higtor.  atage  vom  1.  Mai  1886. 

mit  dem  Erfinden  etwa«  zu  leicht  nehme.  Man  vergisst,  dtus 
die  primitivsten  Erfindungen,  wie  z.  B.  das  Feuerreibeo,  im 
Verhältniss  zu  dem  Stande  des  Wissens  und  geistigen  Könnens, 
aus  welchem  sie  herroi^ngen ,  nicht  minder  hervorragende 
Leistungen  waren ,  als  in  unserer  Zeit  die  Erfindung  einer 
komplicirten  Maschine,  welche  acbon  tausend  ähnliche  Er- 
findungen hinter  sich  hat  und  auf  Schulen ,  Bibliotheken, 
Modellsammlungen,  kurz  den  Apparat  einer  auf  Erleichter- 
ung des  Brfindens  eingerichteten  Kultur  sich  stützt.  Femer 
weil  man  vergisst,  dass  die  grössere  und  schwerere  Hälfte 
des  Erfindens  nicht  im  Finden,  sondern  im  Erhalten  liegt. 
Für  die  hier  besprochenen  Erscheinungen  schafft  die  An- 
nahme selbständiger  Erfindung  jede  Schwierigkeit  ans  der 
Welt,  sie  schliesst  aber  gleichzeitig  die  Forschung  ab,  der 
wenigstens  der  Versuch  einer  minder  radikalen  und  unge- 
duldigen Lösung  gestattet  sein  sollte. 

(jegen  die  selbständige  Erfindung  dieses  Systems  der 
Stäbcheupanzer  bei  den  Völkern  des  nordwestlichen  Amerika 
und  ihren  Nachbarn  an  der  Westküste  der  Behringsstrasse 
spricht  nun  zunächst  die  negative  Instanz  des  Fehlens  der- 
artiger Panzer  in  allen  anderen  Theilen  der  Erde.  Der  Ge- 
danke lag  so  nahe  und  wurde  doch  nur  in  einem  so  be- 
schränkten Gebiete  reali<4irt!  Es  spricht  vor  allem  dagegen 
das  Vorkommen  bei  einzelnen  hyperborei sehen  Völkern ,  die 
in  weitaus  den  meisten  anderen  Dingen  mit  der  grossen 
Masse  flbereinstimmen ,  nur  nicht  in  dem  ihnen  eigenthiim- 
lichen  Besitz  dieses  Panzers,  tßr  den  ausserdem  das  Material 
in  den  an  leicht  zu  bearbeitenden  Hölzern  so  reichen  Tropen- 
gegenden viel  bequemer  zu  haben  war  als  gerade  hier  an 
der  Waldgrenze.')  Es  spricht  dagegen  die  Uebereinstimmung 
in  so  kleinen,  fast  zufällig  zu  nennenden  Besonderheiten,  wie 


1)  Die  Waldgrenze  achueidet  die  In^el  Ntmiwak,  die  Mnndnng 
F.  Kiiflkokwim  lind  den  60.o  N.  B. 


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Sattel:  Ueber  die  Stäbchenpanzer  etc.  209 

es  die  Art  des  Ziiknöpfens,  die  Bedeckung  des  linken  Ai-mes, 
der  Nackenschutz  sind.  Und  endlich  spricht  dt^egen  die 
Verbreitung  dieser  Panzer  und  ihrer  Spuren  über  Inseln  und 
Küsten  des  Stillen  Ozeans  nördlich  vom  20."  S.  B.,  welche 
ein  abgeschlossenes  Verbreitungsgebiet  dieser  nirgends  sonst 
so  sich  wiederholenden  Erscheinungen  bilden. 

Es  würde  zu  weit  führen ,  »n  dieser  Stelle  noch  einen 
grösseren  Gegengrund  zu  entwickeln,  welcher  in  der  Selten- 
heit des  Gebrauches  von  Panzern  überhaupt  bei  allen  jenen 
Naturvölkern,  welche  nicht  mit  Kulturvölkern  in  Berührung 
kommen,  zu  suchen  wSre.  Panzer  und  panzer ähnliche  Ge- 
wänder fehlen  in  Afrika  südlich  des  Aequators,  in  Australien, 
fast  überall  in  Melanesien ,  Poljmesien ,  im  östlichen  Nord- 
und  Sodamenka  und  bei  den  meisten  Hyperboreern  der  Alten 
wie  Neuen  Welt.  Und  gerade  diese  Völker  umschliessen 
die  kriegerischsten  Stämme  der  Erde,  die  sonst  mit  Waffm 
vorzüglich  versehen  sind.  Warum  haben  viele  von  ihnen 
sich  nicht  einmal  mit  Schilden  zu  schützen  gesucht?  Weil 
die  Trägheit  des  Erfindungsgeistes  ein  Grundgesetz  des  Völker- 
lebens auf  niederen  Stufen  ist. 

Zeigen  sich  also  über  die  ganze  Weite  des  nördlichen 
Stillen  Ozeans  von  den  fast  unter  dem  Aequator  gelegenen 
Gilberts-Inseln  bis  zur  Beringsstrasse  eigeiithümliche  Schutz- 
waffen verbreitet,  die  in  dieser  oder  jener  Besonderheit  mit- 
einander Übereinstimmen ,  und  in  anderen  Theilen  der  Erde 
nicht  wiederkehren,  so  muss  von  einem  Punkte  in  diesem  Um- 
kreise aus  ihre  Verbreitung  zu  irgend  einer  Zeit  b^onnen 
haben.  Nun  finden  diese  Dinge  ihre  grösste  Entwickelung  in 
jenem  Lande,  welches  auch  heute  die  höchste  Stufe  der  Kultur 
innerhalb  dieser  Grenzen  erreicht  hat,  in  Japan,  und  es  will 
daher  am  wahrscheinlichsten  dünken ,  dass  die  F^en  alter 
Völkerverbindungen,  die  diese  eigenartigen  Werke  andeuten, 
hier  zusammenlaufen.  Dieser  Schluss  könnte  Stützen  finden 
in  manchen  anderen  Anklängen,  welche  aus  der  polynesischen, 


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210  Sütung  der  hütor.  Claaae  wm  1.  Mai  1886. 

nordwestamerikanischen  und  hyperboreischen  Welt  wie  Echos 
eines  Tones  wiederkUngen ,  der  von  Japan  ausging.  Allein 
wir  meinen  die  Aufgabe  einer  Untersuchung  wie  der  vor- 
liegenden sei  es  nicht,  feste  Mittelpunkte  zu  bestimmen, 
sondern  zunächst  Linien  zu  ziehen ,  welche  Wege  ulter 
Völkerbew^ungen ,  alten  Völkerverkehrs  anzeigen  könnten, 
und  Grenzen  zu  zeichnen,  welche  ein  Gebiet  ethnographischer 
Uebereinstimmungen  umschliessen.  Weist  später  die  Unter- 
suchung der  Verbreitung  anderer  Erscheinungen  in  gleicher 
Richtung,  dann  mag  endlich  der  Ausstreuungsniittelpunkt 
gefunden  werden ,  der  ja  der  richtige  nur  sein  kann ,  wenn 
er  einer  ganzen  Reihe  von  Erscheinungen  oder  G^enständen 
zum  Ausgange  der  Verbreitimg  gedient  hat. 

Suchen  wir  zunächst  in  dem  engeren  Gebiete,  wo  diese 
Dinge  dichter  bei  einander  vorkommen,  im  Nordwesten  Nord- 
amerikas nach  Andeutungen  der  Herkunft  und  der  Wander- 
wi^e,  so  scheint  zunächst  die  Materialfrage  nach  dem  Süden 
dieses  Gebietes  zu  weisen,  wo  Holz  in  FUUe  zu  finden,  während 
von  der  Wurzel  der  Alaska-Halbinsel  an  da&selbe  am  Küsten- 
rande und  auf  den  Inseln  nur  an  einzelnen  Stellen  im  an- 
getriebenen Zustande  nicht  ganz  spärlich  ist.  In  dem  kost- 
baren und  schwer  zu  bearbeitenden  Material  des  Walross- 
zahns oder  des  fossilen  Elfenbeins  konnte  ein  gewohnter  und 
gewünschter  Gegenstand  wohl  nachgeahmt,  kaum  aber  zum 
ersten  Male  hei^estellt  und  dann  in  so  grosser  Zahl  ver- 
breitet werden,  dass  er  über  ein  weites  Gebiet  hin  der  Nach- 
bildung zum  Muster  diente.  Diese  Panzer  dürften  daher  aus 
dem  Süden  ihres  Verbreitungsgebiete»  sich  nach  dem  Norden 
desselben  verbreitet  haben.  Ihre  Verbindung  mit  Helm  und 
Maske,  die  nicht  bis  zum  Tschuktachenlande  reicht,  scheint 
in  der  gleichen  Richtung  zu  deuten.  Es  fehlt  nicht  an 
Zeugnissen,  dass  die  Mittel  und  Wege  der  Verbreitung  in 
dieser  Region  vorhanden  waren.  Wie  vollkommen  schon  der 
primitive  Handel   für   sich  im  Stande  sein  würde,   die  Ver- 


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Ratzel:  Ueber  die  Stabchenpanttr  etc.  211 

breitiiDg  irgend  eines  ethnographisclien  Objekt««  in  diesen 
Kegionen  zu  erklären ,  lehrt  die  Thateache ,  das»  durch  die 
KüstentäcbuktRchen  Waaren  von  der  Kolytua  ihren  Weg  bis 
zum  Mackenzie  in  östlicher  und  bis  zur  Mündung  des  Pastol 
in  südlicfaer  Richtung  lindeii.') 

Da  die  HyperlK)reer  ebenso  wie  die  Nordwestanierikaner 
eine  Menge  eigenartiger  Dinge  in  ihrem  Kulturbesitz tb um 
aufweisen,  scheint  e»  nicht  schwer,  dieses  Ei^bniss  zu  kon- 
trolliren.  leh  wähle  zwei  weit  entlegene  Punkte  zum  Ver- 
gleich. Das  eigenthUmliche  gedeckte  ein-  oder  zweisitzige 
Fellboot,  welches  mit  dem  Doppelnider  getrieben  wird  und 
unter  seinem  grönländischen  Xamen  Kajak  auch  bei  uns 
bekannt  geworden  ist ,  geht  in  deiuselben  Striche ,  in  wel- 
chem die  Stäbchenpanxer  sich  nach  Süden  erstrecken,  in  das 
indianische  Gebiet  über  und  kommt  sUdwärts  bis  zu  den 
Thlinkiten  vor,  während  es  nirgend  sonst  über  das  Ver- 
breitungsgebiet der  Hjperboreer  hinausreicht.  Die  Sitte  des 
Lippen päock es ,  einer  Stein-,  Glas  oder  Holzscheibe,  die  in 
der  durchlöcherten  Unterlippe,  manchmal  auch  in  beiden 
Lippen  getragen  wird,  reicht  andererseits  vom  Colville-FIuss, 
der  in  das  Eismeer  mündet,  südlich  bis  in  die  Wohn^iitze  der 
Haidah  auf  den  Königin  Charlotte -Inseln,  also  etwas  über 
die  Südgrenze  der  Thlinkiten  hinaus,  so  dass  sie  geographisch 
nahezu  das  gleiche  Gebiet  wie  die  Stächenpanzer  bedeckt. 
Nur  gehen  die  letzteren  auf  der  asiatischen  Seite  ungefähr 
ebensoweit  wie  die  ersteren  auf  der  amerikanischen,  während 
auf  der  asiatischen  Küste  nichts  von  Lippenpflöcken,  eine 
kleine  Andeutung  abgerechnet,  bekannt  ist.*) 

Va  geht  aus  dieser  Verbreitung,  welche  Über  die  Grenze 

1)  F.  von  Wraugel  in  Beitr.  z.  EenntniM  il.  Rubs.  Beicbeu 
1839.   I.    S.  62. 

2}  Vffl.  die  itiuxterhni'te ,  eingehende  Darstellung  der  ,Lal)ri- 
feretrj'*  durch  W.  II.  V>a.\\  in  Third  Annual  Report  of  the  Bureao 
of  Ethnology.    Washington  18S5.    S.  77—92. 


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212  Söaunjj  der  ItUtor.  Ciaast  vom  1.  Mai  1886. 

zwischen  EHkimo  und  Amerikanern  mehrfach  (Iberf^reift,  um 
aus  den  Bewohnern  der  Inseln  und  KUaten  im  nordwest- 
lichsten Winkel  des  Stillen  Ozeans  und  kleiner  nUchst- 
augrenzender  Theile  des  Eismeeres  ein  Gebiet  von  nicht  (ge- 
ringer ethnographiiicher  Besonderheit  zu  machen ,  hervor, 
dnsB  eine  engere  Verbindung  zwischen  den  in  diesen  Qrenzen 
wohnenden  Völkern,  sei  es  auch  nur  durch  gelegentliche 
Handels-  oder  Eroberungszäge  einst  bestand.  Der  oft  schon 
in  allgemeinen  Ausdrucken  betonte  engere  Anschhiss  der 
eigentlichen  Eskimo  an  die  Indianer  findet  in  diesem  Ueber- 
gangsgebiet  seinen  Ausdruck  in  Thateachen  wie  die  Gemein- 
samkeit der  Stäbchenpanzer,  des  Lippenpflockes,  des  Münner- 
bootes,  die  zugleich  zahlreiche  Vermischungen  voraussetzen. 
Es  fr^t  sich  aber,  ob  diesen  Bewegungen  ein  besonderer 
Anstoss  von  irgend  einer  Seite  her  geworden  sei.  Da  die 
Eüsten-Tschnktschen  als  spätere  Einwanderer  nach  Nordost- 
asien angesehen  werden  müssen,  wo  sie  ja  bis  heute  nur  an 
den  KUsten  sitzen ,  so  ist  an  eine  Ausstrahlung  aus  diesem 
nordöstlichen  oder  altweltlichen  Winkel  des  Stillen  Ozeans 
nicht  zu  denken,  sondern  wir  kommen  auf  die  amerikanische 
Seite  zurück,  wo  noch  in  der  europäischen  Zeit  allem  An- 
scheine nach  der  Prinz  Williams  Sund  die  an  Stäbchenpanzem 
reichste  hyperboreische  Bevölkerung  umschloss.  Sie  und 
ihre  kontinentalen  Nachbarn  sind  auch  allen  Zeugnissen 
nach  die  kriegerischsten  und  au^eifendsten  Völker  dieser 
Gruppe  gewesen , '  und  haben  längere  Zeit  über  die  südlich 
angrenzenden  Indianer  geherrscht.  Die  zahlreichen  Zeugnisse 
für  eine  einst  höhere  Stellung  mancher  aleutischer  Völker 
erlauben  anzunehmen,  dass  auch  sie  einst  in  dieser  thätigeren 
Rolle  au&utreten  im  Stande  waren.  Durch  sie  mt^  der 
amerikanische  Lippenpfiock  sich  nach  Norden  und  der  hyper- 
boreische Männerkahn  sich  nach  SOden  verbreitet  haben. 
Der  Stäbcheupanzer,  der  bei  der  Masse  der  Hyperboreer  fehlt 


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Rätsel:  Ueher  die  St^xAenpanxer  etc.  213 

uud    bei  Amerikanern    nur    im    äuesersten    Nordweaten    vor- 
kommt, nimmt  dagegen  eine  etwas  andere  Stelliiiig  ein. 

Wenn  in  dem  ganzen  weiten  von  amerikanischen  Hyper- 
boreern bewohnten  Gebiete,  welches  östlich  und  nördlich  von 
der  Behriugsstrasse  gelegen ,  und  ferner  im  ganzen  Gbrigen 
Amerika ,  auch  in  den  alten  Kulturländern ,  nichts  an  die 
Stäbchenpanzer  erinnerndes  auftritt,  so  müssen  dieselben  von 
aussen  in  diesen  nordpazifischen  Winkel  hereingebracht  worden 
sein  und  fUr  diese  Einfuhr  ist  allerdings,  wie  schon  ange- 
deutet ,  nur  auf  Japan  zurilekzugreifen ,  dessen  Schiffe  mehr 
als  einmal  an  die  iiordwestamerikanischen  Kästen  getrieben 
wurden')  und  das  nicht  immer  den  Seehandel  seiner  Unter- 
thanen  so  eng  einschnürte,  wie  es  seit  dem  17.  Jahrhundert 
der  Fall.  So  gut  Oliver  van  Noort  japanische  Schiffe  um 
die  Wende  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  in  den  philippini- 
schen Gewässern  traf  *)  und  in  der  Ethnographie  der  Malayen 
junge  japanische  Anklänge  unverkennbar  hervortreten,')  wird 
auch  nach  Norden  und  Osten  hin  der  Unternehmungsgeist 
dieser  b^^bten  Insulaner  sich  nicht  wie  heute  mit  der 
Kfistenschiffabrt  begnfigt  haben.  Kleine  Dinge,  wie  sogar 
der  in  dieser  Form  nur  hier  auftretende  konische  und  be- 
malte Bast-  oder  Strohhut  der  Nordweetamerikaner ,  mögen 
an  diesen  Verkehr  erinnern.  Endlich  aber  bietet  derselbe 
uns   die    Brücke   für    das  Verständniss   des   Vorkommens   so 

1)  Vgl.  den  beatdokiimentirten  Bericht,  den  wir  Ober  eines  dieser 
ethnographiacb  ao  wichtigen  Ereignisse  bei  Wilkes  U.  8.  Exploring 
ExpeditioD.     Narrative  1844.   Vol.  IV.    S.  316  haben. 

2)  Neuwe  Schifikhrt.  D.  A.  von  Gothardt  Arthes  von  Dantzigk. 
Frkf  1602.     S.  85  u.  101. 

3)  Jagor,  Beisen  in  dea  Philippinen.  Berlin  187R.  S.  134  u.  209. 
wo  interessante  Mittheilungen  über  einen  japanisch -malayisRhen 
Handeleartikel  von  rätfaselhafter  Werthscbätzang,  die  ftlterthOm liehen 
Porzellanvasen ,  mal.  Blangas.  gemacht  werden,  welche  bei  den  Ma- 
layen  fast  göttliche  Verehrung  und  eine  nicht  viel  geringere  mystische 
Scbätzung  bei  den  Japanern  finden. 


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214  Siteung  der  liistor.  CluMt  vom  1.  Mai  18H6. 

zahlreicher  polvnesiaclier  Anklänge  in  Nordwesttvnierika,  mit' 
welche  in  seiner  prophetischen  Weise  Adolf  BH8tiaii  wieder 
und  wieder  anfmerbsam  gemacht  hat/)  ohne  leider  den 
einzelnen  Problemen  nahe  zu  treten.  Es  würde  zu  kühn 
sein ,  hebaupten  /.u  wollen ,  Japans  Volk  habe  in  einer 
Zeit  ^össerer  Ausbreitungslust  die  Keime  vielfach  über- 
einstimmender Erscheinungen  über  Polynesien ,  Nordweüt- 
amerika  und  Beringsregion  alle  selbst  ausgestreut,  wir  be- 
gnügen uns  für  jetzt  mit  der  Wahrscheinlichkeit ,  das»  über 
dieses  Gebiet  weg  einst  Fäden  des  Völkerverkehrea  hin  und 
wieder  liefen,  welche  den  Gedanken  verbannen,  doss  die 
hier  wohneadeu  Völker  in  völliger  Vereinzelung  Kich  ent- 
wickelt hätten.  Dabei  wollen  wir  nicht  unterlassen,  den 
völligen  Mangel  der  Stäbchenpanzer  hei  den  Völkern  von 
Jesso ,  Sachalin  und  den  gegenüber  liegenden  asiatischen 
Küsten  hervorzuheben,  da  dieser  die  asiatisch  -  kontinentalen 
Einflas.se  ausschliesst  und  dadurch  die  japanisch  -  nordwest- 
amerikanische Zusammengehörigkeit  klarer  hervortreten  lässt. 

Neben  der  Andeutung  eines  nordpaziSschen  Völker- 
verkehres zeigt  uns  die  Verbreitung  der  Stäbchenpanzer  auch 
eine  einst  engere  Verbindung  zwischen  Hyperboreern  und  den 
nächstwohnenden  StÄinmen  der  Amerikaner,  während  nach 
den  altweltlichen  Hyperboreern  zu  die  Verbindung  nur 
schwach  erscheint.  Auch  der  Stäbchenpanzer  der  Tschuk- 
tschen,  der  sich  nur  an  der  Küste  findet,  zeigt  auf  die 
amerikanische  Herkunft  dieser  Kosten be wohner  hin. 

Endlich  bestätigt  da«  seltene,  theilweiae  sogar  auf  Grab- 
stätten beschränkte  Vorkommen  dieses  Rüstzeuges,  das  nach 
Material  und  Arbeit  besonders  im  Norden  sehr  kostbar  sein 
musste,  die  immer  mehr  sieb  Bahn  brechende  Ansicht,  dass 
auch  hier  die  sogenannten  Naturvölker  von  einer  höheren 
Stufe  der  Thätigkeit  herabgestiegen  seien ,    als  diejenige  ist, 

1)  Vgl.  beBonders  .Amenkafi  Nordwestkaste'  1883.  Erstes  Text- 
bltttt  Abs.  2. 


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Rateel:   Uelier  die  Stäbchenpanxer  etc.  215 

welche  sie  heute  einnehmen.  Denn  tmt  Herstellung  eines 
grrtssen  Panzers  aus  WhI rosszahn,  wie  er  nun  in  mehrfacher 
Zahl  aus  dem  armen  unwirthlichen  Tschuktschenlande  be> 
kannt  iat,  mit  Stein  Werkzeugen,  brauchte  es  einer  Konzen- 
tration auf  die  Arbeit,  wie  sie  seit  lange  dort  nicht  mehr 
möglich  i^t  und  wie,  nach  allen  Erfahrungen,  nur  ein  höherer 
Orod  sozialer  und  politischer  Gliederung  sie  schaffen  konnte. 
Schon  vor  dem  Verfall  des  einheimischen  Waffenwerkes 
durch  die  Uebermacht  des  Holz  und  Stein  zersclimetteriidea 
und  dazu  noch  durch  Knall  und  Feuer  schreckenden  Feuer- 
gewehres waren  diese  KüstuDgen  keineswegs  allgemein  ver- 
breitet. Sie  sind  Trümmer  einer  besseren  Zeit,  welche  diese 
Völker  erlebt  haben ,  und  dieser  Schluss  fällt  mit  dem  vor- 
hin angedeuteten  zusammen ,  da.ts  sie  Reste  eines  einst  bei 
höherem  Kulturstand  lebhafteren  Verkehres  der  Völker  im 
uordpaziGschen  Gebiete  sind ,  eines  Verkehres ,  der  bis  auf 
die  ethnographischen  Spuren,  die  er  hinterlassen,  vergessen 
ist.  Funden,  wie  sie  hier  besprochen  wurden,  und  ähnlichen 
scheint  es  aber  vorbehalten,  diesen  Völkern  die  bescheidene 
Stelle  anzuweisen,  welche  sie  in  der  üesehichte  der  Mensch- 
heit einst  einzunehmen  hatten. 


Elle  ich  diese  Mittheilung  abscbliesse,  möclite  ich  herz- 
lichen Dank  den  verehrten  Freunden  und  Korrespondenten 
sagen,  welche  mir  in  der  Auffindung  zerstreuter  Angaben 
und  Materialien  ihre  werthvolle  Hilfe  geliehen  haben,  näm- 
lich den  Herren  L.  M.  d'Albertis,  Richard  Andree,  Max 
Buch,  William  H.  Dali,  Albert  S.  Üatschet,  Wiüiam  J.  Hoff- 
man;  und  möchte  dem  tiefen  Bedauern  Ausdruck  geben,  dass 
dieser  Dank  den  unvergesslichen ,  unserer  Wissenschaft  zu 
frOh  entrissenen  Ferdinand  von  Hochstetter  nicht  mehr  zu 
erreichen  vermag. 


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Erklttmng  der  Abbildangea. 

T.  1,  Fig.  ]  u.  2.    Änfrollbare  Stäbchen panzer  der  Thlinliiten.    Aus  der 
Sammlung  der  äeographischen  Geselbcbuft   in  Bremen. 

Fig.  Ü.  Panzer  der  Gilbert-Insulaner  aus  Solioafa,Ber  mit  Vtjr- 
sierungen  aas  Menschenhaar.    Britisches  Museum. 

Fig.  i.  Verflechtung  der  Stäbchen  in  einem  Panzer  von  der 
Art  der  Fig.  1  in  der  Sammlung  der  Smithsonian  In- 
stitution in  WaBhingUin.  Zeichnung  von  Dr.  Hoffman, 
Washington. 

Fig.  ö  u,  ö.  Grösserer  Panzer  des  Historisch  -  Ethnographiscben 
Muneuras  zu  Helsingfors.  Voi'der-  und  Bückenansicbt. 
Nach  Photographie. 

Fig.  7.   Kleinerer  Panzer  deawIbenMnseoms.  Nach  Photographie. 

Fig.  8  u.  9.  fiOtzerner  Panzer  des  Britischen  Huaenms,  angeb- 
lich vom  Nutka-Snnd.  Vorder-  und  Seitenansicht.  Nach 
einer  Federzeichnung. 
T.  III.  Kopie  der  Darstellung  eines  bewafincten  Küstentschuktschen. 
Nach  einem  Kupferstich  in  Martin  Sauer's  Account  of 
a  Geographical  and  Astronomical  Expedition  to  the 
Northern  Part»  of  Bassia.    London  1802. 


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Philosophisch- philologische  Classe. 

Sitzung  vom  5.  Juni  1886. 
Herr  Hertz,  hielt  einen  Vortrag: 

, lieber  den  Namen  Lorelei". 
Der  Name  Lorelei  wurde  in  die  deutsche  Dichtung  von 
Clemens  Brentano  eingeführt  durch  seine  bekunnte  Bal- 
lade ,Zii  Bacharach  am  Rheine  wohnt  eine  Zauberin  u.  ?.  w." 
Da  ist  Lore  Lay  eine  Jungfrau  von  unwiderstehlichem 
Liebreiz ,  die  alle  durch  ihren  Anblick  bezaubert ,  nnr  den 
einen  nicht,  den  sie  liebt:  von  dem  wird  sie  betrogen.  Der 
Bischof  fordert  sie  vor  sein  Gericht,  fflhit  aber  selber  sofort 
die  Macht  dea  Zaubers  und  lässt  Lore  durch  drei  Ritter  nach 
einem  Kloster  geleiten.  Unterwegs  äussert  sie  den  Wunsch, 
auf  den  steilen  Rheinfelsen  zu  steigen,  um  noch  einmal  nach 
dem  Schlosse  ihres  Geliebten  zu  sehen.  Sie  erklimmt  den 
Felsen,  die  drei  Reiter  ihr  nach,  Sie  aber  stllnt  sich  von 
dort  in  den  Rhein ,  und  die  drei  Ritter ,  welche  den  Weg 
nicht  mehr  finden,  verderben  ohne  Priester  und  Grab.  Die 
Ballade  schliesst: 

Wer  hat  dies  Lied  gesungen  ? 

Ein  Schiffer  auf  dem  Rhein. 
Und  immer  bat's  geklungen 
Von  dem  Dreiritterstein; 
Lore  Lay,  Lore  Lay,  Lore  Lay, 
Als  wären  es  meiner  drei. 
Brentano   hat   die  Ballade   in  sein  Erstlingswerk  einge- 
legt: Godwi  oder  das  .<}teinerne  Bild  der  Mutter,  ein  verwil- 


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218         SUning  der  pküos.-jJiüol.  Clamt  uom   5.  Juni  1886. 

derter  Roman  von  Maria,  11,  Bremen  1802,  p.  392.')  Er 
macht  dazu  p.  396  die  Anmerkung:  .Bei  Bacharacli  steht 
dieser  Felsen,  Lore  Lay  genannt;  alle  vorbeifahrenden  Scliilfer 
rufen  ihn  an  und  freuen  sich  des  vielfachen  Echos.'  Die 
Abfassung  der  Ballade  fallt  spätestens  in  den  Antiang  de» 
Jahres  1799,  um  welche  Zeit  der  Dichter,  wie  er  selbst  — 
in  der  Vori'ede  zum  ersten  Band,  p,  13  —  bemerkt,  den 
Roman  volleudot  hat.  Die  Oertlichkeit  kannte  er  von  Kind 
auf  durch  seine  frühen  Hin-  und  Herfahrten  zwischen  Frank- 
furt und  Koblenz,  wo  er  von  1780  bis  Anfang  1787  bei 
seiner  Tunte  Mohn  erzogen  wurde  und  später  vom  Herbst 
1787 — 89  das  Gymnasium  besuchte.  Im  Jahre  1787  machte 
er  die  Rheinfahrt  zweimal. 

Es  unterliegt  keinem  Zweifel  mehr,  duss  der  Dichter  den 
Inhalt  seiner  Ballade  frei  ersonnen  hat.  Das  hat  er  selbst 
Böhmer  gegenüber  bestätigt, *J  und  damit  stimmt,  dass  die 
Brüder  firimm,  die  als  Bekannte  Brentanos  genauen  Bescheid 
wusateu,  die  Lorelei  von  der  Sammlung  ihrer  deutschen  Sagen 
ausgeschlossen  haben.  In  der  That  ist  vor  Brentano  keine 
Spur  einer  ähnlich  lautenden  Volk.ssage  nachzuweisen,  und 
noch  im  Jahre  1856  schreibt  Chr.  von  Stramberg:  Von 
Sagen,  die  auf  die  Lurley  bezüglich,  habe  ich,  obgleich  viel- 
fältig an  ihrem  Fusse  mich  herumtreibend,  einigemal  zu  ihrem 
Gipfel  gelangt,  nie  das  Geringste  vernommen  (Denkwürdiger 
und  nützlicher  Rheinischer  Antiquarius,  2.  Abteilung,  Band  5, 
(loblenz  1856,  p.  95). 

Der  erste,  der  sich  Brentanos  Phantasiegebild  aneignete, 
war  Eichendorff,  der  während  seiner  Studienzeit  in  Heidel- 


1)  Das  Gedicht  steht  in  Brentanos  Reaammelten  ScbriFten,  Frank- 
furt 1862,  II,  391. 

2)  ,Da^  er  die  Lorelei  anl'  keine  andere  tiraadlage  a,U  den  Namen 
[jurlei  erfunden  habe,  hat  mir  t'lpmena  Brentuno  ge.sajft.'  Brief  Böh- 
inerB.  {AIpx.  Kaufmann.  QneDennuj^bpn  und  Bemerkungen  zu  K.  Sini- 
rcicks  Bheinsiigpn    nnd  A.  KaurmannH  MainRaffon,  Köln    l^fiS,  p.  *Jt). 


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I 


Hertt:  JJeber  den  Nnmen  Lorelei.  219 

berg  1807 — 8  allabendlich  auf  Görres  Stube  mit  Brentano 
und  Arnim  zusammen  war.  In  seiner  duster  gestimmten 
Ballade,  welche  nach  Schumanns  Melodie  viel  gesungen  wird, 
ist  Loreley  eine  Hexe,  die  von  ihrem  hoben  Felsenschlosse 
am  Rhein  in  berQckender  Schönheit  durch  den  abendlichen 
Wald  reitet,  um  im  Schmerze  betrogener  Liebe  die  ihr  be- 
gegnenden Männer  zu  verderben,  ßichendorff  hat  das  Ge- 
dicht tils  Lied  angeblich  ,{lber  ein  am  Rhein  bekanntes 
Märchen"  in  den  zweiten  Band  (p.  285)  seines  Erstlings- 
werkes, des  Romans  , Ahnung  und  Gegenwart",  eiugei'iigt, 
der  achon  gegen  Ende  des  Jahres  1811  vollendet  war,  aber 
erst  1815,  während  der  Dichter  als  diensttuender  Offizier 
Gneisenaus  in  Frankreich  stand ,  von  Foiique  herausgegelien 
wurde(SämmtlicheWerke,2.  Aufl,  Leipzig  18G4,  l,R4fi.II,2U). 
Um  dietielbe  Zeit,  als  EichendorfF  seine  Ballade  dichtete, 
verfosste  Niklas  Vogt  seine  ,. Tugendphantasien  fiber  die 
Sagen  des  Rheins",  worin  er  den  Inhalt  dea  Brentano'schen 
Gedichtes  mit  geringen  Abänderungen  als  ein  Gegenstück  zu 
der  Fabel  von  der  Echo  in  Prosa  nacherzählte.  Bei  ihm  ist 
der  dreifache  Widerhall  die  Stimme  derLuretey,  die  «ich 
von  der  Höhe  des  Felsens ,  als  sie  drunten  auf  d<;ni  Rhein 
ihren  treulosen  Geliebten  von  dannen  fahren  sah.  wie  eine 
zweite  Sappho  herahgestürat  hat.  Brentanos  drei  geleitende 
Kitter  sind  bei  Vogt  drei  ihrer  getreuesten  Anbeter,  die  sich 
ihr  von  dem  vorderen  Felsen  nachstürzen,  der  daher  bis  auf 
den  heutigen  T^  der  Drei  ritterstein  genannt  wird  (Rheini- 
sches Archiv  fUr  Geschichte  und  Literatur,  herausg.  v.  Vt^t 
und  Weitzel;  Mainz  1811,  V,  p.  69  vergl.  53).  In  dieser 
Gestalt  gieug  die  Erzählung  als  „altdeutsche  Rheinaage'  auch 
in  das  i.  Heft  der  Allgemeinen  Welt«hronik,  Leipzig  1812, 
und  von  da  in  Gniter«  Iduna  und  Hermode  über,  Breslau  1812, 
I,  101.  Von  nun  an  blieb  die  Erfindung  Bi'entiiuos,  maimich- 
fach  ansgeschmfickt,  in  jener  ebenso  geschmacklosen  als  un- 
wissenschaftlichen Sagen literatur  des  Bheinlandes  eingebürgert, 


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220  Sütung  der  jMlos.-pkilol.  Clawe  vom  5.  Juni  1886, 

welche  io  ihrer  sentimentalen  Verunstaltung  kaum  noch  die 
AusscheiduDg  des  Echten  vom  Unechten  gestattet.  Man  lese 
z.  B.  Karl  Geibs  Sagen  und  Geschichten  des  Uheinlandes, 
Mannheim  1836  (Die  Zauberin  Lore  Laj,  p.  458). 

Neben  dieser  Kunsts^e  von  der  Zauberin  Lorelei  geht 
in  jener  Literatur  eine  andere  her,  worin  Lorelei  nicht  ab 
ein  menscblicbes  Wesen,  sondern  als  eine  den  Pelsen  be- 
wohnende Nixe  dargestellt  wird.  Auch  diese  jGngere  Ge- 
stalt der  Erzählung,  welche  —  durch  Heines  Behandlung 
allbekannt  geworden  —  die  ältere  in  Schatten  gerückt  hat, 
geht  auf  Clemens  Brentano  zurück,  der,  als  er  seine  ersten 
Märchen  schrieb,  das  Bild  seiner  Lore  Laj  zu  einem  reineren 
Märchenwesen  vergeistigte.  Die  Abfassung  dieser  Märchen 
fällt  in  die  ersten  Jahre  des  zweiten  Decenniums  unseres 
Jahrhunderts,  Im  Jahre  1810  begann  Brentano,  wie  er  selbst 
an  Maler  Kunge  schreibt,  sich  mit  Kindermärchen  zu  be- 
schäftigen (Ges.  Schriften  VIII,  16J);  am  26.  Februar  ISIÜ 
schickte  er  das  Manuskript  seiner  Rahmenerzählung  sammt 
den  3  ersten  Märchen  an  den  Buchhändler  Reimer  in  Berlin 
(a.  a.  0.  VWI,  193).  Mit  dem  Wesen  hat  seine  Lore  Lay 
auch  den  Namen  verändert:  sie  heisst  jetzt  wie  schon  bei 
Vogt  Lnreley.  In  der  Rahmeneneählung  von  dem  Rhein 
und  dem  Malier  Kadlanf  thront  Frau  Lureley  mit  ihren  sieben 
TScbtern  im  Innern  des  Rheinfelsen.s  in  einem  Sani ,  von 
sieben  Kammern  umgeben.  Sie  bewachen  den  Nibelungen- 
hort, der  unten  im  Felsen  in  schimmernden  Gewölben  ver- 
wahrt liegt,  und  so  oft  sie  nur  ein  lantes  Wort  hOren,  schallt 
ihr  Gegenruf  siebenmal  zum  Zeichen,  dass  sie  wachsitm  seien 
(Die  Märchen  des  Clero.  Brentano,  herausg.  von  Guido  Görres, 
2.  Aufl.  Stuttgart  1879,  I,  94  tf).  Brenteno  verberriicbt  unter 
anderem  in  diesem  Märchen  die  Fahrt,  welche  er  im  Juni 
1801  mit  Achim  von  Arnim  auf  einem  Mainzer  Marktscbiff 
rheinabwärts  unternahm  (Diel  und  Kreiten,  Cl.  Brentano,  ein 
Lebensbild,  Freibui^  1877,  I,  152  f.).     Zwei  Knaben,   der 


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Berte:  üeber  den  Namen  Lorelei.  221 

eine  freadig  mit  braunen  Haaren  (Arnim),  der  andere  tranrig 
mit  schwarzen  Haaren  (Brentano),  fahren  im  Schifflein,  und 
ala  sie  zu  dem  Felsen  kommen,  rufen  sie: 

Lnreley !  Lureley ! 

Es  fahren  zwei  Freunde  vorbei. 

Zuerst  singt  der  Schwarze  und  dann  der  Braune,  und 
Frau  Lureley  antwortet  jedem  siebenmal  (Märchen  I,  99  f). 

Im  Märchen  von  den  Ahnen  des  Mllllers  Radlauf  erzählt 
Brentano  von  Frau  Lureley,  ,der  Nymphe'  (1,  226  f.),  mit 
Anlehnung  an  das  Melusinenmärchen,  dasa  sie  alle  Sonnabend 
ihre  Wasserjungfei^estalt  mit  dem  Fischschwanz  annehme 
(I,  236  ff.).  Sie  baut  sich  ihr  Schloas  im  Lurleyfelsen  und 
wohnt  zugleich  mit  Frau  Echo  darin  (I,  241).  Im  Märchen 
vom  Murmel tierchen  reist  Frau  Lureley,  ,die  gute  und  schöne 
Wasserfrau' ,  über  Land  und  nimmt  Nachtherberge  bei  den 
Brunnenfrauen  in  den  Quellen  (I,  247.  249). 

Die  bekannt«  Scenerie  der  Heineschen  Ballade,  wo  Lureley 
auf  dem  Felsen  sitzt  und  ihre  Haare  kämmt,  während  unten 
das  Boot  zerschellt,  ßndet  sich  gleichfalls  schon  bei  Brentano. 
Im  Märchen  von  den  Ahnen  des  Müllers  sitzt  oben  auf  dem 
Felsen  eine  wunderschöne  junge  Frau,  ganz  schwarz  ihr 
Köcklein,  weiss  ihr  Schleier,  blond  ihre  Haare  und  in  tielst«r 
Trauer.  Sie  weint  heftig  und  kämmt  ihre  langen  Haare. 
Unten  fahren  im  Sturm  die  g^en  sie  aufgebrachten  MUhl- 
knappen  und  höhnen  über  die  schöne  Hexe.  Aber  der 
Sturm  tobt  immer  wilder,  und  das  ganze  Boot  wird  vom 
Strudel  verschlungen  (I,  126  f.). 

Die  Märchen  sind  bekanntlich  erst  nach  des  Dichters 
Tod  im  Druck  erschienen  (1847).  Sie  waren  jedoch  frühe 
schon  handschriftlich  unter  seinen  Freunden  verbreitet.  Zu 
diesen  zählte  ^gere  Zeit  auch  der  Graf  Otto  Heinrich  von 
Lochen  (Isidorus  Orientalis),  der  als  ein  Intimus  von  Eichen- 
dorff  mit  diesem  und  Brentano  in  Heidelberg  und  1809  in 
leaa.  pb{io>L-phi]»i.n.iibt.ci,3.  15 


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222         Sitzung  der  jAäos.-phUnl.  Clause  vom  5.  Juni  1886. 

Berlin  zusammenlebte.  Trat  auch  zwischen  Loeben  und 
Brentauoseit  1811  eine  ftllmähliche  Entfremdung  ein,  so  blieben 
sie  doch  nicht  ganz  ausser  Verkehr,  und  Loeben  hat,  das 
darf  man  voraussetzen ,  die  Brentano'schen  Märchen ,  wenn 
nicht  durch  eigene  Lektüre ,  ■  so  doch  von  Hörensagen  ge- 
kannt. Er  schrieb  eine  Emhiung  ,Loreley,  eine  Sage 
vom  Rhein",  welche  im  Ta^henbuch  Urania  1821  erschien 
(Leipzig,  p.  327  ff. ;  wiederabgedruckt  in  Loebens  Erzählungen, 
Dresden  1822,  II,  195  ff.).  In  deren  Eingang  finden  sich 
Anklänge  an  die  zuletzt  erwähnte  Brentano'sche  Schilderung 
und  an  die  männerverderbende  Hexe  Eichendorffs : 

Da  wo  der  Mondschein  blitzet 

Ums  höchste  Fel^eatein, 
Das  Zauberfiräulein  sitzet 

Und  schauet  auf  den  Rhein. 

Es  schauet  herüber,  hinüber; 

Es  schauet  hinab,  hinauf. 
Die  Schifflein  ziehn  vorüber: 

Lieb'  Knabe,  sieh  nicht  auf! 

Sie  singt  dir  hold  zum  Ohre; 

Sie  blickt  dich  tliöricht  an. 
Sie  ist  die  schöne  Lore; 

Sie  hat  dir'»  angethan  u.  s.  w. 

Dieses  vor  der  Erzählung  selbständig  abgefasste  Lied 
legt  Loeben  ab  Wamungsruf  einem  alten  Jäger  in  den  Mund, 
der  einen  Jüngling  im  Nachen  dem  Felsen  zutreiben  sieht, 
auf  dessen  Gipfel  die  schöne  Jungfrau  sitzt  und  schimmernde 
Felsstückcben  Srpielend  herabwirft.  Aber  der  Jüngling  bort 
nicht,  und  der  Strudel  verschlingt  ihn.  —  Dieses  Sirenen- 
motiv, in  echter  deutscher  Sage  niigends  einheimi^h,  ist 
Lnebens  Zutat. 


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Hertu  üeber  den  Namen  Lorelei.  223 

Lorelei  ist  nach  seiner  Darstellimg  .eine  schöne  Fey", 
die  oft  freundlich  den  FischerQ  sich  naht  und  ^ten  Fang 
verleiht.  Sie  sitzt  im  Zwielicht  oder  im  Mondschein  auf  der 
Spitze  des  Felsens,  oft,  wenn  ringsum  Ufer  und  Strom  in 
tiefer  Dämmening  liegen,  noch  rosig  angeglUht,  und  singt 
ihr  eintöniges  Lied  .Loreley,  Loreley" ,  indem  sie  sich  ein 
Krönlein  von  Wasserblutnen  und  Schilf  durch  die  goldenen 
Haare  flicht.  Hugbert,  der  Sohn  des  Rheinpfalzgrafen  auf 
StahWk,  verliebt  sich  in  die  schöne  Ueerfei,  lässt  sich  nachts 
nach  ihrem  Felsen  rudern  und  stürzt ,  als  er  dort  ans  Land 
springen  will,  ins  Wasser.  Die  Sirene  aber  —  ganz  gegen 
ihre  Gewohnheit  —  stösst  einen  kli^lichen  Schrei  aus,  taucht 
dem  Versunkenen  nach ,  umfangt  ihn  in  ihrem  Wellenhaus 
und  fßhrt  ihn  unter  dem  Wasser  rheinaufwürts  wieder  nach 
der  Oberwelt.  Unterdessen  schickt  der  Pfalz^p^,  der  seinen 
Sohn  für  ertrunken  I^lt,  Leute  aus,  welche  die  Hexe  tot 
oder  lebend  fangen  sollen.  Ein  Ritter  und  zwei  Knechte  — 
wieder  die  drei  Ritter  Brentanos  —  klimmen  den  Felsen 
empor,  ergreifen  die  Jungfrau,  welche  vergebens  um  ihr 
Leben  fleht,  und  hängen  ihr  einen  Stein  um  den  Hals,  wo- 
rauf sie  sich  selber  über  den  Felsen  hinabstürzt.  Die  drei 
Männer  aber  finden  den  Rückweg  nicht  mehr  nnd  kommen 
elend  um.  Seitdem  sieht  man  von  der  Loreley  nichts  mehr, 
sondern  hört  nur  noch  ihre  Stimme,  die  den  Rufern  ant- 
wortet. 

Auch  diese  den  Stempel  dürftigster  moderner  Erfindung 
an  der  Stirne  tragende  Geschichte,  welche  die  beiden  Ent- 
wicklungsphasen der  Brentano'schen  Lorelei  unvermittelt  durch- 
einander mengt,  wird  immer  von  neuem  als  rheinische  Volks- 
sagtt  abgedruckt.  Nur  hatten  einige  Sagensammler  doch  so- 
viel gesunden  Menschenverstand ,  um  den  albernen  Schluss, 
womach  eine  .Meerfei*  durch  Ertränken  vom  Leben  zum 
Tode  gebracht  werden  soll,  abzuändern  (Schreiber,  S^en 
aus  den  Itheingegenden,  dem  Schwarawald  und  den  V<^esen, 


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224         Sitzung  der  phÜM.-pHänl.  CtatK  vom  5.  Juni  1886. 

1.  Aufl.  1828,  3.  Aufl.  Frankfurt  1848,  p.  5fi.  Geib,  H^en 
p.  438.  Reumont,  RheinlKodH  Si^^en ,  Geschichten  und  Le- 
genden, Köln  und  Aachen  1887,  p.  152.  Kiefer,  die  Sagen 
des  RheinUndes,  Köln  1845,  p.  132  ff.  Gräsne.  Sagenbuch 
des  prenssischen  Staats,  Glogau   1871,  II.  126  ff). 

Trotz  seiner  kläglichen  Schwache  ist  das  Machwerk  des 
Grafen  Loeben  fttr  die  Entwicklung  der  Kunstsage  von  der 
Lorelei  nicht  ohne  Bedeutung.  Denn  fast  alle  jüngeren 
Dichter  knüpfen  an  seinen  Erfindungen  an,  so  besonders  die 
zahlreichen  musikdramatischen  Bearbeitungen ,  die  man  in 
Hugo  Riemanns  Opern -Handbuch  (Leipzig  1885,  p.  285  f.) 
nachlesen  mi^.')  Seine  wichtigste  Wirkung  aber  war,  dass 
sich  dadurch,  waa  kaum  zu  bezweifeln  ist,  Heinrich  Heine 
zu  seiner  Ballade  anregen  lieas,  indem  er  das  Sirenenmotiv 
des  Eingangs  fQr  sich  behandelt«.  Heine  schrieb  sein  Gedicht 
während  seines  Aufenthalts  in  Lüneburg  im  Herbst  1823, 
also  zwei  Jahre  nach  dem  Erscheinen  der  Loebenschen  Er- 
zählung (Strodtmann,  Heines  Leben  und  Werke,  Berlin  1867, 
I,  313).  Es  stand  zuerst  im  .Gesellachafter"  vom  26.  März 
1824  (Sämmtliche  Werke,  Hamburg  I8ti5.  XY,  200)  und 
wurde  durch  Silchera  Komposition  eines  der  beliebtesten 
Lieder  des  deutschen  Volkes. 

Nach  dem  Bisherigen  haben  wir  zwei  Formen  des 
Namens:  Lorelei  und  Lurelei  Lurlei.  Die  eiste  haben 
sich  die  Dänen  und  Italiener  angeeignet.  Loreley  heisst  eine 
dänische  Oper  von  Siboni  vom  Jahr  1859,  Lorhelia  eine  ita- 
lienische von  Falchi  vom  Jahr  1878;  die  zweite  lautet  im 
Englischen  Lurline ,  Oper  von  Vincenz  Wallace  vom  Jahr 
1860  (s.  Riemann  a.  a.  0.). 

Man  hat  langst  erkannt,  dass  dieser  Name,  den  die  Ro- 
mantiker ab  Personennamen  in  unserer  poetischen  Lite- 

1)  Die  deutschen  Balladen  von  der  Lnrlei  sind  zusammeufifeatellt 
bei   HenninKGr,    Naaaan    in   seineo  Soif^n,  Genchichten    und   Liedern, 

Wii>flb!id.*n   184.'-..   II,   1!)4-219. 


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Uertu:  Ueher  den  Namen  Lorelei.  225 

ratur  einbürgerten,  ein  miRsverstandener  Ortsname  ist,  class 
fdie  Lei'  atlerwärts  am  Mittel-  und  Niederrhein  und  in  der 
Moselgegend  Schiefer  und  ^chieferfeU  bedeutet  (daher  Leieti- 
decker ,  Schieferdecker)  und  dass  Lorelei ,  Lurlei  also  für 
Lorefels,  Lurfels  steht. 

Für  den  Namenforacher  bleibt  demnach  nur  die  Aufgabe 
übrig,  den  ersten  Teil,  das  Bestimmungswort  des  Compod- 
tutns,  zu  erklären. 

Die  älteste  Form  des  Namens  enthielt  jener  nun  ver- 
schwundene Codex  der  Aiinales  Fuldenses,  der  dem  Augs- 
burger Marcus  Welser  gehörte  und  von  Marquard  Freher  für 
seine  Origiaes  Palatinae  benützt  wurde.  In  dem  vom  Mönche 
Ruodolf  verfaasten  Teile  der  Annalen  wird  ad  a.  858  eine 
Spukgeschichte  erzählt,  welche  in  dem  Flecken  Caput  Mon- 
dum,  dem  heutigen  Kempten  oberhalb  Bingen  am  linken 
Rheinufer,  spielt  (Mon.  (jerm.  I,  372).  Da  heisst  es  nach 
Freher  (Orig.  Palat.  Heidelbergae  1613,  Pars  II,  p.  88. 
Vei^l.  FreherH  Germanicarum  Kerum  Scriptores,  Fraucofurti 
ItjOO,  I,  2l>):  Villa  quaedam  haud  procnl  ab  urbe  Pinguia 
Hita  est,  Caput  Moutium  vocata,  eo  quod  ibi  montes  per  al- 
veum  fluminia  Rheni  tendentes  initium  habeant,  quam  vulgus 
corrupte  Camunti  nominare  solet.  Ueber  den  Worten  , montes 
etc.*  war  ioi  Velserianus  von  einer  späteren,  doch  keineswegs 
modernen  Hand  (manu  minime  recente,  neque  unius  sae- 
culi)die  Interlinearglosse  Mons  Lurlaberch  eingetr^i^n.  Sie 
steht  pars  pro  toto  als  der  Name  des  bekanntesten  unter 
jenen  das  Kheinbett  einengenden  Bergen,  welche  auch  Freher 
, montes  Lurleiani'  nennt  (0.  P.  p.  90).  Leider  versäumt 
Freher,  das  Alter  des  Velserianus  näher  anzugeben.  Der  be- 
kannte Hallenser  Professor  Job.  Friedr.  Christ,  der  einen 
anderen,  früher  dem  Kloster  Altaich  gehörigen ,  Codex  der 
Fulder  Anoalen  im  Jahre  1727  ersteigert  und  in  seinen 
Noctea  Academicae  (Halae  Magdeburgicae  1728,  Observatio 
XV,  p.  190  ff.)  beschrieben  hat,   erklärte    den  Weiserischen 


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226         SitzuMff  der  jAihs.-philol.  Clause  com  5.  Juni  1886. 

Codex  für  eine  Abschrift  des  Altaicher,  den  er  ins  10.  oder 
11.  Jahrhundert  verlegte.  Wenn  sich  aber  auch  das  Alter 
der  Interlinearglosse  Lurlaberck  nicht  mehr  genau  bestimmen 
tässt,  jedenfalls  verdanken  wir  ihr  die  althochdeutsche  Form 
des  Namens.  Der  erste  Teil  des  Compositums  ist  lurlo,  eine 
Ableitung  von  Ittr.     Wie  ist  nun  dieses  Wort  zu  deuten? 

Was  an  dem  Felsen  von  j  eher  am  meisten  auf&el ,  das 
war  sein  wunderbares  Echo.  Die  vom  Rheine  handelnden 
Schriftsteller  werden  seit  Jahrhunderten  nicht  mOde ,  dieses 
Naturwunder  zu  schildern  und  zu  preisen.  Schon  Konrad 
Celtes  erwähnt  es.  Er  kannte  die  G^end  seit  seiner  ersten 
Fahrt  in  die  Welt  (1477),  als  er  in  seinem  achtzehnten  Jahre 
aus  seiner  fränkischen  Heimat  entfloh  und  auf  einem  Main- 
floss,  der  Bauholz  nach  dem  Niederrhein  brachte,  nach  Köln 
fuhr,  um  sich  dort  den  Studien  zu  widmen  (Aschbach,  Die 
froheren  Wanderjahre  des  Conrad  Celtes,  Wien  1809,  s.  Sitz- 
ungsberichte der  Wiener  Akad.  phil.  hist.  Ol.  LX,  82).  Er 
gedenkt  des  £chos  und  des  Strudels  bei  der  Lurlei  im  S.  Buch 
seiner  .Amorea",  in  der  13.  Elegie,  worin  er  seiner  Mainzer 
Geliebten  Ursula ,  die  nach  Aachen  zu  reisen  beabsichtigt, 
den  Lauf  des  Rheins  von  den  Alpeu  bis  zum  Meere  schildert. 

8ed  cum  perventum  est  obliqui  (1.  obliquae)  ad  cornua  vallis, 
Quam  rapidus  vortex  sevaque  syrtis  habet, 

Voxque  repercussis  specubus  reboabit  ab    altis, 
Fertur  siluicolas  quos  habitssse  deos, 

Quaque  sibi  caecos  memorant  quesisse  meatus 
Rhenum  et  sub  terras  fertur  habere  via« 

.4.tque  aliis  dicunt  tandem  regionibus  ortum 
Lai^flnos  fontes  amne  creare  suo, 

Ceu  Graii  memorant  subter  labentia  terris 
Flumina  apud  Siculos  fontibus  orta  nouis : 

Hie,  pater  alme,  tuo  posco  sis  numine  praesens, 
He  nauem  refluo  sorbeat  vnda  freto. 


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Herta:  Ueber  tlen  Name»  Lorelei.  327 

(Conradi  Celtia  Protncii  Quatuor  Libri  Amorum  seciindum 
quatuor  Latera  Germanie,  Norimbergae  1502,  fol.  5b^). 
Celt«s  schrieb  das  Gedicht  während  seines  Mainzer  AafACit- 
halts  im  Jahre  1491. 

Dem  Echo  der  Lurlei  widmet  Bernhard  Moller  von 
Mdnster  in  seinem  lateinischen  Lobgedicht  auf  den  Rhein 
vom  Jahre  1570  volle  15  Distichen: 

Mona  subit  ad  Rheni  dextram ;  despectat  in  undas, 

Sub  latebris  Echo  quem  resonare  facit  etc. 
(Mollenis,  Rhenus  et  eius  descriptio  elegans,  Coloniae  1570, 
p.  146  f.)  —  Matthis  Quad  von  Kinkelbach  schreibt  im 
Jahre  1007 :  Auff  der  Couber  seiten  ligt  der  grosse  steinerne 
berg  Lourley;  frag  denselben  ein  mal  mit  heller  attra,  was 
er  mache,  du  wirst  wol  hören,  wie  er  dich  bescheiden  wirdt 
(Teiitscher  Nation  Herligkeitt,  Colin  1609,  p.  212).  —  Dies  be- 
zieht sich  auf  einen  hei  den  Schiffern  üblichen  Scherz.  Dass 
das  Echo  von  den  Vorüberfahrenden  mit  mutwilligen  Zurufen, 
mit  aller  Art  Schall  nnd  Klang  herausgefordert  wurde,  be- 
zeugt auch  Freher  an  der  besprochenen  Stelle:  hoc  Hcio, 
inter  niedios  illos  montes  ad  dextram  paullo  infra  Wesaliam 
(Oberwesel)  aliquos  esse,  in  quibus  sine  exemplo  mirilice  re- 
sonabilis  Echo  eo  nomine')  (Panas,  Sylvanos,  Oreades  ibi 
habitare  olini  putarunt)  nautariim  vel  praetereuntinm  lascivia 
lacesai  et  inclamari  solita,  voces  sonosque  omne  genus  non 
tantum  clarissime  replicet,  sed  varie  niultiplicatos  reddat  et 
reraittat  (Orig.  Palat.  Pars  U,  p.  88).  —  Martin  Zeil  ler 
gedenkt  des  Elchos  mehrfach ,  z.  B.  in  seinem  Itinerarium 
ijermanicum  (Strasshurg  1032,  p.  41)7).  In  Merians  Topo- 
graphia  Palatinatu:^  Rheni  et  vicinarum  regionum  (1045, 
p.  11)  schreibt  er:  Es  ziehet  sich  das  OehUrg  zu  beiden 
Seiten  dess  Rheins  bey  Bingen  hinab  nach  vnd  vnder  Ba- 
charach,  so  von  den  Alten  der  Lurleberg  ist  genant  worden. 


^^  1)  Am  Hl 


1)  Am  Rande  ,der  Lurley*. 


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228         Sitzung  der  philog.-philoi.  Glosse  von  5.  Juni  1886. 

in  welchem  Gebtlrg  auch  eiu  sonderbar  lustig  Echo  oder 
Widerachall  sich  befindet ;  Item  an  einem  Ortb  ein  Zwirbel  im 
Rhein,  von  welchen  beden  vielleicht  diser  Widerschall  herrühret, 
tils  wann  daselbst  der  Rhein  heimbliche  Gang  vnder  der 
Erden  hätte.  —  Auch  in  seiner  Reichs-Gec^raphia  (Leipzig 
14589,  p.  1159)  wird  der  Ort  erwähnt:  Der  berufFbe  gäher 
löcherichter  Felss,  da  ein  Widerschall  oder  E)cho,  der  Lnrley 
oder  Lorley  genant  ist,  so  seine^leicben  nirgends  haben 
solle.  —  Ebenso  heisst  es  in  einer  gleichzeitigen  Beschrei- 
bung des  Rheins :  Der  löcherichte  berg  Lorley ,  seinee  ver- 
wunderlichen Echo  halben  bekanndt  (Der  Edle  Rhein-Strohm, 
Augspurg  1685 ,  p.  52).  .—  Im  Anschluss  an  Freher  s^ 
Johann  Just  Winkelmann:  Dieser  Lurleyberg  gibt  einen 
natürlichen  starken  Widerhall  (Ekiho),  welcher  allerley  Ton, 
Stimm  und  Wort  nicht  allein  hell  und  klar,  sondern  auch 
unterschiedlich  vermehrter  wieder  gibt  und  zurück  schickt, 
dahero  die  Schifleute  und  fürüber  Reisende  mit  Trompeten, 
Schiessen  und  Schreyen  viele  Kurzweil  verdben  (Gründliche 
und  Warhafle  Beschreibung  der  Fürstenthümer  Hessen  und 
Hersfeld,  Bremen  1697, 1,  34"*).  —  Diese  Stelle  .vorn  wunder- 
baren Lurle-Berg  am  Rhein-Strohm'  wiederholt  der  Oro- 
graph  Joh.  Gottfried  Gregorius  (Melissantes)  und  füigt 
hinzu :  Man  wird  auch  dieses  Wiederhalles  Gleichheit  schwer- 
lich in  andern  Theilen  der  Welt  antreffen.  Die  trefftiche 
Variation  kann  niemand  glauben ,  als  wer  entweder  selbst 
solches  mit  angehöret  oder  sich  von  warhafftigen  Fersohnen 
selbiges  glaubwürdig  erzehlen  und  deutlich  beschreiben  lassen. 
(Curieuse  Orographia,  Frankfurth  und  Leipzig  1715,  p,  570),  — 
Das  Echo  scheint  früher  stärker  und  manichfaltiger  geweeen 
zu  sein  als  heutzutage.  Schon  in  der  ersten  Hälfte  des 
vorigen  Jahrhunderts  wollten  alte  Leute  einen  Rückgang  be- 
obachten. Die  Ursache  hiervon,  schreibt  Dielhelm  im  Denk- 
würdigen und  nützlichen  Rheinischen  Antiquarius  (Frank- 
furt 1744,  p.  608) ,   könnte   nicht  sonder  allem  Grund  viel- 


iglizedDyGOOglf 


Bertz:  Ueber  den  Naaten  Lordei.  229 

leicht  diese  seyn,  weil  nämlich  zu  versciiiedenen  malen  grosse 
und  ungeheuere  Stücker  Felsen  und  Steine  davon  abgerissen 
uud  in  den  Rhein  gefallen  sind.  Die  gemeinen  Leute,  fQgt 
er  hinzu,  pfl^en  in^mein  tn  Betrachtung  dieses  Wieder- 
halk  dafür  zu  halten,  dass  der  Felsm  inwendig  hohl  seyn 
mfisse. 

Dieses  wunderbare  Echo  war  es,  was  Brentano  zu  seiner 
Ballade  angeregt  hat;  das  beweist  ihr  Schluss  und  seine 
Anmerkung  im  Godwi  sowie  sein  Ausspruch  in  den  Märchen, 
Frau  Lureley  sei  .die  Tochter  der  Phantasie,  mit  dem  Wider- 
hall gezeugt'  (Märchen  I,  96),  und  mit  diesem  Echo  klii^ 
auch  noch  Loebens  Erzählung  aus. 

Niklas  Yogt  sagt  darüber:  Dieser  Widerhall  lautet  nicht 
wie  ein  von  den  Felsen  abgeprellter  Ton ;  sondern  er  scheint 
wie  ein  Orakel  aus  einer  heilen  Halle  hervorzukommen 
(Rheinische  Geschichten  und  Sagen,  Frankfurt  1817,  III,  159). 
In  der  Tat  ist  auch  das  Echo  in  frflherer  Zeit  als  eine  Art 
Orakel  angerufen  worden.  Das  bezeugen  nns  zwei  Sprüche 
der  auf  der  hiesigen  Bibliothek  befindlichen  Kolmarer  Meister- 
liederhandschrift. Beide,  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jahr- 
hunderts angehörig,  sind  abgefasst  ,in  der  atmende  des  alten 


Der  erste  ist   in  mehreren  Fassungen   vorhanden.     Die 
eine  steht  in  der  Handschrift  (Cod.  germ.  4997)   Bl.  694«: 

Ich  kam  vor  einen  holen  berg;  ich  ruft  gar  lut  darjn. 

ich  tacht :  herre  got  von  hymmelrich,  wo  mag  myn glucke  ain? — 

do  hört  ich  ein  cleynes  getwerc; 

vQ  dem  lorberg  er  mir  gar  schier  antwurte. 

Er  sprach :  wer  ist,  der  also  lut  m£ft  zu  mir  in  den  bei^? 

der  ge  für  I  laas  din  mffon  sin !  als  sprach  daz  dein  getwerg, 

din  vngeluck  hat  endes  niht; 

es  muß  erfam  ee  vnkunde  fürte.  — 

Vor  leyd  ich  da  hin  wyder  sprach: 


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230  Sitiung  der  yhihu.-jAiM.  Claste  vom  5.  Juni  1886- 

wo  sol  ich  nu  daz  myn  gelucke  suchen  ?  — 

ein  wild  (^werg  mir  da  verjach : 

gelucke  Tindet  dich  Til  wol,  wan  din  got  wJl  geruchen. 

gelucke  daz  ist  ainewel;  ee  walczet  war  es  wil. 

nit  baae  ich  dir  geratten  kan.  — 

siner  spehen  Spruche  was  so  rechte  vil. 
(Vei^I.  die  Recension  von  Bartsch,  Meisterlieder  der  Kol- 
marer  Handschrifb,  Stuttgart  1862,  p.  513  f.).  Die  anderen 
Fassungen,  woraus  der  ^Lorberg"  entfernt  ist,  stehen  im 
selben  Codex  Bl,  699*  und  in  der  Wiltener  Handschrift 
117-  (s.  Bartsch  p.  698). 

Der  zweite  Spruch,  der  von  derselben  Situation  aus- 
geht, aber  eine  persönlich  satirische  Wendung  nimmt,  steht 
im  Kolmarer  Codex  699'': 

Ich  kam  zu  tal  in  nyderlant  gefarn  bj  kurczer  zjt 

für  daz  gebirge,  da  der  lorleberg  nah  inne  lyt. 

ich  kam  da  für  vnd  rief!  dar  yn ; 

ich  fragte,  wann  myn  armut  hett  ein  ende. 

Mir  antwurt  eins  herwyder  vss,  ich  weyß  nit,  waz  es  was. 

es  sprach  zu  mir :  myn  frunt,  ich  kan  dich  nit  getrösten  bass. 

wan  du  vnd  die  gesellen  din, 

ir  mochtent  römsche  rieh  wol  verswenden. 

Ich  sag  uch,  was  uch  wyderfert: 

die  wyl  der  kunig  lebet  vS  der  erden, 

so  ist  uch  hordes  nit  beschert. 

nach  grossem  gute  send  uch  nit,  wann  es  mag  uch  nit  werden. 

vnfur  vnd  starke  füll  (sie)  soUent  ir  zallen  zytten  pflegen.')  — 

den  trost  gab  mir  daz  edel  twerg: 

der  kung  m^  doch  nit  ymmer  me  geleben. 

1)  Bartsch  emendiert  diese  Zeile:  ir  aalt  unfuore  und  starker 
werc  ze  allen  ziten  pflegen.  Doch  acheint  mir  wahrecbeinlicher,  dass 
der  Schreiber  ein  mit  fn  anlautendea  Wort  begonnen  hatte  und  ihm 
dum  das  doppelte  1  des  rollenden  Worte«  in  die  Feder  kam:  nn- 
tiiore  und  etarker  vonde  salt  ir  zatlen  zlten  pflegen. 


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Herte:  Veber  den  Namen  Lorelei.  231 

(Vergl.  Holtzmanii  in  PfeifferB  Germania  V,  445  f.  Bartach 
a.  a.  0.  p.  519).  Die  nnreineo  Reime  was:  bae,  ^egen: 
gelten  machen  fär  dieaen  zweiten  Spruch  die  Autorschaft 
StoUes  zweifelhaft  (vergl.  Bartsch  a.  a.  0.  p.  699).  Doch 
ist  der  karge  König,  auf  dessen  Tod  der  Dichter  hofft,  schwer- 
lich ein  anderer  als  Rudolf  von  Habsbui^,  den  Stolle  in 
seinem  bekannten  Spruche  Der  küRec  von  Hörne  engit  auch 
nihi  (H^en,  Minnea.  III,  p,  5,  N,  11)  so  bitter   verhöhnt. 

Aus  diesen  Sprüchen  ersehen  wir,  daae  der  Brauch,  das 
Echo  des  Lnrleifelsena  anzurufen,  in  ferne  Vorzeit  zurflck- 
reicht.  Der  VorUberfahrende  rief  Fragen  nach  dem  Berg, 
und  Antwort  gaben  die  , kleinen  Zwerge",  die  ,edeln 
Wichtlein'  (ein  edel  wichtelin.  Kolmarer  Codex  699"). 
Das  Echo,  im  Altnordischen  dvergmäl  sermo  nanornm 
genannt,  galt  ja  von  jeher  als  die  Stimme  eibischer 
Wesen,  der  Berg-  und  Waldgeist«!  (s.  J.Grimms  M;thol(^e, 
4.  Aufl..  l,  374.  III,  128.  üblands  Schriften  VIII,  535. 
K.  Meier,  Deutsche  S^en,  Sitten  und  Gebi^uche  aus  Schwaben. 
Stutig.  1852,  I,  N.  63.  Germania  XXIX,  110,  N.  20.  Im 
Volkslied  zur  Weissagung  benutzt,  s.  Des  Knaben  Wunder- 
hom,  Heidelberg  1806,  I,  341). 

Mit  dem  rheinischen  Echofelsen  war  also  die  Vorstetlung 
von  elbischen  Wesen  unzertrennlich  verbunden.  Der  Fels  galt 
för  hobl :  in  seinem  Innern  hausten  die  Zweige.  Das  sind 
die  da  sävicolae  des  Geltes,  die  Pane,  Silvane  und  Oreaden 
des  Freher.  Nun  begreift  sich  auch,  warum  die  Volkssage 
den  Kibelungenhort,  das  alte  Eibengold,  dort  verboigen 
sein  liees.  Denn  dass  der  Hort  im  Grunde  des  Lnrleifelsens 
verwahrt  sei,  das  hat  Brentano  nicht  erfunden,  sondern  einem 
Dichter  des  13.  Jahrhunderts  entnommen.  Der  Mar n er 
3^  in  seinem  RDgesprueh  gegen  die  kargen,  französelnden 
Rheinländer,  sie  seien  unmilde  g^en  das  Ehrende  Volk,  ob- 
gleich  der  Nibelungenhort   bei  ihnen   im  Lurlenberge  li^e. 


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232  Sitiung  der  phüos.-pliaol.  Glatte  vom  5.  Juni  1886. 

Der  N^ibelange  hört  lit  in  dem  Lurlenberge  in  bi : 

in  weiz  ir  niender  einen,  der  so  milte  d, 

daz  er  den  gernden  teile  mite 

von  Biner  gebe.  XI,  30. 

(H^ens  Minnea.  II,  211'.  Strauch,  Der  Mamer,  Strasabiii>r 
1876,  p.  97). 

Die  Pariser  Minnesängerhandschrifl,  welche  altein  diesen 
Spruch  erhalten  hat,  Uest  hier  wie  auch  an  einer  andern 
Stelle  (XV,  275,  3.  Stranch.  p.  125,  Aum.)  statt  Nibeluuge 
YmeluHffe,  eine  Metatheeis  wie  Jmel6t  fUr  Nibelöt  (J.  Grimm, 
Mfthol.  4.  Aufl.,  p.  820.  W.  Orimm,  Heldens^e,  2.  Ausg. 
p.  162).  Die  falsche  Lesart  Burlenberge,  welche  besonders 
Wackemagel  und  Simrock  auf  Abwege  geführt  hat,  rührt 
Tom  alten  J.  J.  Bodmer  her.  Die  Bandschrift  hat  Lurlen- 
berge,  wie  schon  Freher  gelesen  hat,  der  die  Stelle  erklärt : 
Ait ,  ingentes  Ditis  theeauros  in  monte  illo  Lurleio  latere 
(Orig.  Pakt.  II,  88).  Der  Spruch  m^  um  die  Zeit  1245—50 
entstanden  sein  (Strauch  p.  14.  Schönbach  im  Anze^er  fKr 
deutsches  Altertum  III,  122). 

Ueber  die  Frage,  wo  der  Nibelungenhort  verboi^n 
liege,  nnd  bekanntlich  die  Sagen  nicht  einig.  Nach  der 
einen ,  der  älteren ,  Ueberlieferung  liegt  das  Oold  auf  dem 
Grunde  des  Hheins,  so  in  der  alten  nordischen  Si^e  (zu- 
erst Ätlakvida  27.  VSlsungasaga  c.  37.  Vergl.  W.  Grimm, 
Heldens.  2.  Ausg.  p.  12.  26)  und  in  der  oberdeutschen  Sage: 
im  Nibelungenlied,  in  der  Klage,  im  Hörnen  Seifrted  (tci^I. 
Otto  Yon  Botenlanbe,  W.  Grimm  a.  a.  0.  p.  158),  Nach 
dem  Nibelungenlied  (1077,  A.  B.  D.)  geschah  die  Versen- 
kung ,ze  Loche".  Das  ist  eine  der  längst  vom  Rheine  zer- 
störten Ortschaften  Ober-  oder  Unter-Lochheim,  welche  seit 
dem  8.  Jahrhundert  in  Karolingemrkundeu  auftauchen  (Freher, 
Orig.  Palat.  I,  &0.  Dumheck,  Gei^rapbia  Pagorum  vetustae 
Germaniae  Cisrhenanorum ,  Berolini  1818 ,  p.  136.  Vergl. 
Lachmann,  Zu  den  Nibelungen  1077,  3),    und  deren  Stätte 


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Hertz:  Veher  den  Hamm  Lorelei.  233 

beim  heutigen  Stockstadt  am  Rhein,  südwestlich  von  Dann- 
stadt, za  suchen  ist  (Bossler  in  der  Germania  XXIX,  325). 
Der  Schreiber  von  C,  der  ,zem  loche*  schrieb,  dachte  dabei 
ohne  Zweifel  an  das  Binger  Loch.  —  Nach  der  andern,  der 
jfingem,  Ueberlieferung  ist  der  Hort  in  einem  hohlen 
Berge  verwahrt,  so  in  der  niederdeutschen  Sage,  die  uns  in 
der  nordischen  [lidrekssaga  vorli^  (c.  393.  425  f.).  Da  be- 
findet sich  der  Hort  in  Siegfrieds  Keller,  einem  hohlen  Felsen 
tief  im  Walde.  Dorthin  lockt  Aldrian,  der  Rächer,  den  sich 
der  todwunde  Hagen  vor  seinem  Ende  gezeugt  hat,  den  hab- 
gierigen Etzel ,  schliesst  hinter  ihm  die  Türen  zu  und  lässt 
ihn  bei  den  Schützen  verhungern.  Nach  dänischer  Ueber- 
lieferung erfährt  Grimhild  dieses  Schicksal  (W.  Grimm,  a,  a.  0. 
306).  Heutige  schwedische  Sagen  suchen  den  Schatz  irgend- 
wo in  einem  Bergsaal  der  Provinz  Oerebro;  der  Schlüssel 
dazu  liegt  unter  einem  Rosenbusch  verborgen  (ebenda  p.  322). 
Nach  deutscher  Lokalisierung,  so  hören  wir  vom  Mamer,  war 
der  Schatzberg  die  Lurlei.  Das  setzt  eine  von  den  uns  er- 
haltenen Dichtungen  abweichende  Gestalt  der  Nibelungen- 
sage  voraus,  die  vielleicht  den  Gegenstand  jenes  Liedes  von 
der  Nibelunge  Hort  gebildet  hat,  das  derselbe  Mamer  unter 
den  von  ihm ,  dem  fahrenden  Sänger,  voi^etragenen  Dicht- 
ungen auffahrt  (XV,  275.  Strauch  p.  125.  vergl.  p.  35).  So 
steht  der  einsame  Fels  mit  einem  male  im  Zauberglanz 
unserer  mythischen  Sage. 

Sein  Name  muss  in  der  Vorzeit  weit  und  breit  bekannt 
gewesen  sein.  Ein  Haus  in  Speier  im  14.  Jahrhundert  hiesN 
Lurlenberff  und  darnach  eine  Familie :  ein  Ooteo  dictus  Itor- 
lenberg  b^egnet  iu  einer  Urkunde  von  1339  (Mones  An- 
zeiger ftir  Kunde  der  teutschen  Vorzeit,  Karkmhe  1836,  V, 
142).  Selbst  im  entl^enen  Böhmen  auf  dem  Markte  von 
Tetschen  steht  ein  Gebäude,  das  bis  heute  Lorlei  genannt 
ist  (Cirässe,  Sagenbuch  des  preussischen  Staate,  II,  128).  Auf 
eine  sprichwörtliche  Verwendung  des  Wortes  und  eine  ganze 


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234  Sitzung  der  j^äos.-phäol.  Cla»ge  vom  5.  Juni  1886. 

fHr  uns  verschollene  Sagenwelt  weist  ein  Citat  aua  einem  — 
mir  unzugänglichen  —  Gedichte  (Ritterpreis  b)  in  J.  Grimmas 
Mythologie  (4.  Äuä.  Nachträge  p.  291): 

öz  Lärlinberge  wart  gefurt  sin  stolze  eventore. 
Hier  erscheint  der  Lurlenbei^  wie  ein  Seitenstfick  zum  Venus- 
berg ab  der  Sitz  eines  elbischen  Uofhaltes. 

Wie,  wenn  sein  Name  mit  dieser  seiner  elbiscben  Natur 
zusammenhienge  ?  Dafür  bietet  sich  uns  ein  bedeutsamer 
Fingerzeig.  Am  Fusse  des  Berges,  wo  jetzt  die  Eisenbahn 
den  Felsen  durchbrochen  bat,  war  ehedem  eine  Höhle  zu 
sehen,  in  welcher  sich  zur  Zeit  des  dreissigjährigen  Kriegs 
oft  Flüchtlinge  geborgen  haben  sollen,  weil  das  Grauen  des 
Ortfl  vor  Verfolgern  sicherte.  Diese  Höhle  hiess  das  Lur- 
loch  oder  Hanselmannsloch  (W.  von  WaldbrUhl,  Die 
Lurleisage,  Köln  und  Leipzig  1868,  p.  15).  Hanselniänner 
heissen  die  Zwerge  am  Mittelrhein  und  im  Lahntal.  Noch 
andere  Höhlen  in  der  Felswand  der  Lurlei  werden  Hansel- 
niannshöhlen  genannt.  Nach  mündlicher  Ueberlieferung  — 
und  damit  hätten  wir  also  doch  eine  noch  lebende  Volksaage 
von  der  Lurlei  -  wohnen  darin  die  Hanselmänner,  und  von 
diesen  rühre  das  berühmte  Echo  (Ad.  Seyberth,  Die  Lorelei, 
Gymnasialprogramm  von  Wiesbaden  18ti3,  p.  1),  Hansel- 
mannshÖhlen  öffnen  sich  auch  in  der  steilen  Bei^wand  der 
Bäderlei  bei  Ems  (Rheinischer  Antiquarius,  2.  Abteilung, 
III,  113  flf.). 

Ist  Lurloeh  identisch  mit  Hanselmannsloch,  so  liegt  der 
Schluss  nahe,  dass  auch  Lttr  und  Hanselmann  dasselbe  be- 
deuten, dass  wir  also  in  Lur  einen  älteren,  jetzt  nicht  mehr 
verstandenen  Ulbennamen  vor  uns  haben  und  demnach 
Lurlei  als  BIbenfels,  Zwergfels  zu  erklären  sei. 

Das  Substantiv  Mr,  läre  ist  wie  das  Verbum  lüren  erst 
im  s|räteren  Mittelhochdeutsch  nachzuweisen.  Laren  lauem 
hat  seinem  Ursprung  nach  mit  losen  und  lauschen  nichts 
zu  tun,  da  es,  wie  M.  Heyne  hervorhebt  (Deutsches  Wörterb. 


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Hertt:  Uther  den  Namen  Lorelei.  335 

VI;  304),  nicht  eine  Ohrentätigkeit,  sonderD  eine  Äugeotätig- 
keit,  und  zwar  utsprilngüch  das  Starrsehen ,  wie  Heyne  an- 
nimmt, genauer  das  Sehen  mit  halbgeschlossenen 
Augen  bezeichnet.  Schweizerisch  loren,  lürcn  heisst  scharf 
auf  etwai<  hinsehen,  das  DeminutiT  glürlen  mit  balbgeschlos- 
senen  Augen  sehen,  sei  es  aus  Kurzsichtigkeit ,  sei  es,  um 
ein  geheimes  Zeichen  zu  geben  (Stulder,  Schweizerisches 
Idiotikon,  Aarau  1812,  11,  178);  lurlen,  lürlen  =  blinzeln, 
connivere  bei  Frisch  (Teutsch  -  lat.  Wörterb.  Berl.  1741,  I, 
588).  Kärntnerisch  heisst  lüren  Bcharf  worauf  merken  (Ueber- 
felders  Kurntnerisuhes  Idiotikon,  Klagenfurt  1862 ,  p.  175), 
wovon  das  tem.  t/lurie  grosses  stieres  Auge,  glurm  glotzen 
(Leser,  Kämtisches  Wörterh.  Leipz.  1862,  p.  117);  Gluraug 
erklärt  Frisch  mit  .paetus,  der  das  Aug  halb  zu  hat  als  ein 
Bock"  (I,  351),  .wann  das  Augen-Lied  den  Aug- Apfel  halb 
deckt,  als  die  Laurenden  thun"  (I,  588);  bei  Geiler  von  Kai- 
sersberg: mit  den  Augen  über  sich  glauren  (ebenda  I,  351), 
blinzelnd  in  die  Höhe  sehen ;  ostfriesisch  lüren  scharf  s^mI- 
hend  nach  etwas  sehen  oder  spähen  und  horchen  oder  lauschen 
zugleich  und  zwar  in  der  Regel  mit  der  Nebenbedeutung, 
dass  dies  mit  haihzugekniffenen  oder  halbverschleierten  blin- 
zelnden Augen  heimlich  und  unvermerkt  geschiebt  (T.  ten 
Doomkuat  Koolman,  Wörterb.  der  ostfries.  Sprache,  Norden 
1881,  II,  552),  daher  nl.  Icerhuisje  Schilderhaus;  schoUäscb 
lo  glovr,  ylowr,  to  look  iutensely  or  watcbfull;,  to  etare, 
glßar  in  Westmoreland  (Jamieson ,  Etymol<^Cttl  Dictionary 
of  the  Scottisb  Language,  2.  edit.  by  Johnstone,  Edinhui^h 
1840, 1,  489),  in  der  dänischen  Volkssprache  Iure  nach  etwas 
ausspähen.  Nach  Wächter  heisst  lauren  nach  etwas  hin- 
Bchielen  (Glossarium  Germanicum,  Lipsiae  1737,  col.  936).  Mnd 
beifist  liiren  warten,  ebenso  das  heutige  Iure  in  Ost-  und  West- 
preussen  (Frischbier,  Preuaa.  Wörterb.  Beriin  1883,  II,  IS"*), 
kärtnerisch  lüren  aufmerksam  horchend  warten  (Lexer  a.  a.  O. 
174).  Die  hocbdeutechen  Bedeutungen  von  lauem  ^  hinter- 


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236         Siteung  der  fAOos.-phUol.  Glosse  vom  5.  Jvm  1886. 

listig  aufpassen,  aus  dem  Hinterhalt  beobachten,  verborgen 
liegen,  um  plötzlich  herroizubrecheD,  s.  Heyne  im  Deutschen 
Wörterbuch.  Dieselben  Bedeutungen  hat  das  schweizerische 
lüren,  das  niederländische  loeren,  das  schottische  to  hure, 
das  dänische  Iure  und  das  schwedische  Iura  lauem,  lur  Hinter- 
halt. In  der  Schweiz  bedeutet  glur&i  auch  heimtückisch 
dretnsehen  (Stalder  a.  a.  0.) ;  im  Nd,  heisst  luurhaftig,  wer 
ein  tückischee  Gesicht  hat,  luurhaftig  oder  lurig  We'er  — 
veränderliches,  zweifelhaftes  Wetter,  dem  nicht  zu  trauen  ist 
(H.  Berghaus,  Sprachschatz  der  Sassen,  Berlin  1883,11,  440); 
auch  die  englische  Volkssprache  nennt  einen  r^endrohenden 
Himmel  loury  (Halliwell,  Dictionary  of  Ärchaic  and  Provin- 
cial  Words,  London  1855,  II,  531);  dem  entspricht  das  ost- 
friesische lurig^  lursk  (Doomkaat  li,  554).  Luredri/kh  nennt 
der  Norweger  ein  Getränk,  das  stärker  ist,  als  man  vermutet 
(Drik  Bom  er  staerkere  end  man  har  ventet,  et.  som  har  ea 
mild  Smag  man  virker  staerkt.  Aasen,  Norsk  Ordbog,  Ohrist. 
1873,  p.  463).  Luurangel  ist  ein  niedersächsiscbes  und  frie- 
sisches Schimpfwort  fUr  einen  tückischen  Menschen  (Versuch 
eines  bremiscb-niedersächs.  Wörterbuchs,  Bremen  1768,  III, 
101.  Doomkaat  H,  551).  Nächst  verwandt  damit  ist  der 
B^riff  des  BetrUgens,  der  dem  Worte  luren  im  Niederlän- 
dischen (loren  ende  soren  —  fraudare  aliquem;  lorer  im- 
postor;  I(»-en>>  impostura.  Kiliani,  Etymolt^cum,  Antverpiae 
1599,  p.  293  f.i,  im  Mnd  (Schiller-Löbben,  Mnd  Wörterb. 
II,  750*)  und  in  der  heutigen  rheinischen  Mundart  zukommt 
(Waldbrflhl,  Lurleisage  p.  13) ;  schwed.  Iura,  dän.  Iure  fiber- 
listen,  narren,  norweg.  Iura  betrQgen,  auch  schmeichelnd  lieb- 
kosen, luren  adj.  listig,  auch  lurande,  luraU;  luring  f.  List, 
Trug,  lureferd  listiges  Verhalten  (Aasen  a.  &.  0.) ;  Iure  heisst 
im  Braunschweigischen  Blendwerk  (WaldbrOhl  a.  a.  0.), 
niederdeutsch  fast  allgemein  mit  verkürztem  Vocal  lurre 
Löge  (Frommann,  Die  deutschen  Mundarten  V,  155),  sprich- 
wörtlich; Er  steckt  voll  Lurren  und  Schnurren  (Körte,  Sprich- 


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Herte:  Ueber  den  NafMft  Lorelei.  237 

Wörter  der  Deutschen,  Leipzig  1837,  p.  289),  daher  das  nd.  Lw 
rendreier,  Lurendreher,  wie  ^näendreier  (Quinte,  die  höchste 
feinste  Saite),  besonders  beim  Seehandel  gebräuchlich  (J.  Frdr. 
Schatze,  Hokteimsches  Idiotikon,  Hamb.  1800,  I,  250), 
dän.  lurendreier  Fnchsschwänzer ,  Gauner,  lurmdrejer ^  en 
fiffig,  snu,  lumsk  Person  (Kristiansen,  Bidrag  til  en  Ordbi^ 
OTer  Gadesproget,  Kjebenh.  1866,  p.  199),  schwed.  lureti- 
drägare  Schmuggler.  Lorrendreier  werden  in  Hamburg  oft 
die  Advokaten  genannt  (Schütze  a.  a.  0).  flbenso  s^^n 
unsere  Vorfahren  scherzweise  Ltmat  für  Jurist  (Nikiaus  Ma- 
nuel, herauBg.  von  Baechtold,  Frauenfeld  1878,  p.  11,  v.  49. 
Fischart,  Sämmtliche  Dichtungen,  herausg.  von  Heinr.  Kurz, 
Leipzig  1866,  L  p.  228),  Ittridicus  für  juridicus  (Diefeubach, 
NoTum  Glossarium  Latino-Germanicum,  Frankfurt  1867, 
p.  241);  auch  die  baccalaurei  werden  in  einem  niederdeut- 
schen Scherzgedicht  von  1657  als  luren  aufgeführt  (Lappen- 
bei^,  Scherzgedichte  Ton  Job.  Lauremberg,  Stutt^.  1861, 
p.  120,  V.  50).  Gemäss  seinem  Grundbegrifl'  .blinzelnd  sehen* 
heisst  Uiren  femer  schläfrig  und  finster  dreinschauen.  Das 
altnord.  lAra  gilt  zunächst  vom  Blick  des  Schlaftrunkenen 
(Heyne  a.  a.  0.),  davon  schwed.  Iura,  taga  stg  en  lur,  dän. 
Iure,  faa  aig  en  luur,  ein  Schläfchen  halten,  norw.  lür  Schläf- 
chen, dann  auch  Schiffekoje  (Aasen  463);  daher  das  nd. 
lärig  behaglich,  wo  steh  gut  luren,  gut  mhen  und  faulenzen 
iässt  (Berghans  II,  440).  Danehen  hat  lüren  aber  auch  im 
Niederd.  die  Bedeutung  von  tr^,  unlustig  sein ;  lauräehtige 
Augen  erklärt  Frisch :  ,Iumina  uatantia ,  wie  wann  einen 
der  Schlaf  ankommt,  dessen  man  sich  erwehren  will'  (I,  588), 
westfälisch  l^em  schleichen  (auch  norweg.  Iura  schleichen, 
Aasen  s.  a.  0.),  läerfür  das  langsam  glimmende  Feuer 
(Woeste,  WOrterb.  der  Westfal.  Mundart,  Norten  und  Leipz. 
1882,  p.  165),  nl.  loren  carptim,  minntatim  et  ignave  ali- 
quid  agere  (Eiliani  p.  293),  schwäbisch  den  Lauren  schlagen  -  - 
mOssig  dastehen  (Jos.  Christoph  von  Schmid,  Schwab.  Wörterb. 

IBM.  FI>ilo«.-ph<k>t.a.bi>LOI.  E.  Iß 


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238  Sittnng  der  phäos.-fhOol.  Clause  vom  6.  Juni  1886. 

Stuttg,  1831,  p.  345);  lauerig  heiaaea  Tiere  and  Menschen, 
in  denen,  wie  mftit  sagt,  etwas  steckt,  sei  es  eine  Krankheit 
oder  eine  Hinterlist  (K.  Chr.  L.  Schmidt,  Westerwäldisches 
Idiotikon,  Hadamar  und  Herbom-  1800,  p.  101.  Eehrein, 
Volks^rache  und  Volkaeitto  im  Herzogtum  Naasan,  Weil- 
burg 18d2,  I,  258);  lauem  oder  luem,  liutrig  oder  lurig 
sein  heiast  im  Naacianischen  nachdenklich  sein  oder  nachdenk- 
lich tim  (Eehrein  ebenda).  Im  Oatfrieaischen  sagt  man:  ik 
bün  so  lArg  tn  de  binen,  so  mfide,  abgeochlagea  (Doomkat 
It  554) ;  im  Norwegischen  heisst  lur  auch  abgespannt,  matt 
(Aasen  a.  a.  0.) ;  in  Koblenz  ist  lärig  verdriesslich  (A.  v. 
Klein,  Deutsches  Provincial Wörterbuch ,  Frankf.  and  Leipü. 
1792, 1,  248),  ebenso  englisch  to  lour,  lower  finster  blicken, 
die  Stirn  runzeln,  to  look  sour  or  grim  (Wedgwood,  Dictio- 
nar;  of  English  Et;mol(^,  Loud.  1862,  II,  357),  fhe  lower 
der  finstre  Blick ;  mittelengl.  lären,  loure  to  look  discontented 
(Halliwell,  Dictionar;  II,  531.  Stratman,  Dict.  of  the  Old 
Englifih  Language,  Krefeld  1867,  p.  373  f). 

Aus  diesen  verschiedenen  Absiweigungen  des  Urbegriffe 
erklärt  sich,  dasa  das  Substantiv  lür,  ursprflnglich  ,der  Blin- 
zelnde", bald  einen  trägen  und  dummen,  wie  im  Miederländi- 
sehen  (loer  Doomkaat  II,  551),  bald  einen  schlauen  hinter- 
listigen Menschen  bedeutet.  Doch  ist  die  letztere  Bedeutung 
in  allen  deutschen  Mundarten  die  weit  Überwiegende  (s.  Heyne 
a.  a.  0.  VI,  301).  ,Der  Laur  haurt  und  laurt.  Toce,  die 
Lauren  lauren*  (Seb.  Franck,  Sprichwörter,  schöne  weise 
herrliche  Clugreden,  Frankfurt  1541,  1,  81.  17»).  »Ein 
Glauer  der  lanstert'  (Frisch  I,  351).  [n  der  deutschen 
Schriftsprache  war  das  Wort  vom  13.  bis  ins  18.  Jahrhun- 
dert herein  üblich,  ein  beliebtes  volkstSmliches  Schimpfwort, 
vorzugsweise  als  Beim  auf  Bauer  angewendet.  So  lebt  es 
noch  allenthalben  im  Volksmund,  im  Plattdeutschen  und 
Niederländischen  wie  im  Alemannischen.  Das  Wort  ist  hst 
synonym  mit  Bauer  geworden,  so  dass  die  Bauern  in  Ayrers 


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Berti:  üeber  den  Namen  Lorelei.  23d 

MeloBiDa  von  sieh  selber  singen :  Wir  send  zwen  reicher  lauren 
(ÄjreiB  Dramen,  harEiii^.  von  A.  T.  Keller,  Stattg.  1865, 
III,  1753).  Binet)  Ustigen  Menschen  nenofc  man  in  Nor^ 
wegen  luring  (Aasen  a.  a.  0.)  Daa  mittelenglische  Iure 
heisst  Lfigner  (Halliwell  II,  534),  und  im  Schottischen  be- 
zeichnet das  Deminntiv  Iowrie  noch  heute  einen  verscfamitisten 
Menschen;  der  Fuchs  {tod)  hat  in  der  Volkadichtui^  den 
Namen  tod  Lowrie  (Jaraiesou  II,  62).  In  Schimpfwörtern 
för  , Taugenichts'  begegnet  uns  der  Stamm  lür  bei  den  Harz- 
bewohnem  {Jlur^ar»  Schlingel,  s.  Klein,  Deutsches  Prorincial- 
wSrterb.  I,  248),  bei  den  Niederländern  (loeris  Schelm  und 
Dummkopf ,  Sicherer  en  Akvetd ,  Nederlandsch-hoogduibsch 
Woordenboek  p.  582),  bei  den  Skandinaven  (schwed.  lurifax 
dän.  htrifas  Schelm ,  KriaÜansffli  a.  a.  0.),  ebenso  bei  den 
Litauern ,  Letten  und  Esten  (Frischbier ,  Preuss.  Wttrterb. 
II,  36*)  und  bei  den  Franzosen  in  /«nm,  lurotme,  lurette, 
Iwreau.  Die  älteste  Stelle  für  luron  findet  sich  in  der  Chan- 
son de  geste  vom  Charrois  de  Kymes  (Gnillaume  d'Orange, 
p.  p.  Jonckbloet,  La  Haye  1854,  I,  p.  98),  wo  erzählt  wird, 
wie  der  schlane  Dienstmann  Garnier*)  den  Rat  giebt,  man 
solle  Ritter  in  Fässern  nach  Nimes  einschmuggeln ,  um  die 
Stadt  zu  fiberrumpeln.  Dann  heisst  es  t.  956:  Par  le  emi- 
aeä  que  li  lurons  lore  done  etc.  Das  Wort  steht  hier 
offenbar  fQr  .SchaHc"  ohne  schlimmen  Nebensinn,  und  nach 
dieser  heitern  Seite  hin  hat  eich  die  Bedeutung  des  Wortes 
bei  den  Franzos^ti  weiter  entwickelt,  so  dass  luron,  luronne 
heate  fttr  lachlustige  leichtlebige  Menschen  im  allgemeinen 
gebraucht  wird :  un  luron ,  une  Inrette  ne  demande  qu'ä 
chanter  et  daoser  (Quitard,  Dictionnaire  des  Proverbes,  Paris 
1842,  p.  511);  ein  Mädchen  von  leichtfertigen  Sitten  heisst 
in  der  scherzhaften  Sprache  une  luronne  (ebenda).') 

1)  lÄ  Ai  Oamiers,  nni  cbevalien  nobile«,  Vavawori  fn,  et  moalt 
sot  de  boidie,  D'enfngnenieDt  sot  tote  la  tnestrie.  v.  319  (1,  p.  S7). 

2)  Luron  bomme  joyeux  et  Bans  lonci,  bonvivant,  komme  vi- 


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240        SUitmg  der  phOot.-fMol.  (nasse  vom  5.  Juni  1866. 

Dieae  Bedeutung  von  lür  als  Name  eiaea  mit  halbge- 
schloBaenen  Ai^^en  aus  dem  Verborgenen  heirorspähenden, 
bald  schalkhaften,  bald  arglistigen  Wesens  stimmt  vortreff- 
lich znr  Natur  der  EUben.  Ganz  entsprecheud  vereinigen 
sich  in  dem  deutschen  Worte  Troll ,  DroU  (altn.  tröU)  die 
Bedeutungen :  elbischea  Wesen,  alberner  Heosch,  fauler  Mensch, 
BetaÜger  (triiüen  betrügen)  und  Schalk.  Es  &^  sich  nun, 
ob  wir  auch  sonst  noch  Spuren  finden,  welche  daraiif  bin- 
wdsen,  dass  wir  in  der  Tat  in  lür  einen  verschollenen  Glben- 
namen  vor  uue  haben. 

Job.  Heinr.  Voss  giebt  in  seiner  Idylle  ,Der  bezauberte 
Teufel"  (Poetische  Werke,  Hempelscbe  Ausg.  II,  88)  eine 
Unterredung  zweier  Dämonen.  Der  eine  —  es  ist  derselbe, 
dem  Luther  mit  dem  TiDteofass  ein  Auge  aoe^eworfen  und 
den  der  Schmied  von  Jttterbok  mishandelt  hat,  —  lebt  als 
Fegeteufel,  als  geistlicher  Kobold,  in  einem  abesinischen 
Kloster  und  heisst  Lurian.  Der  Name  ist,  wie  Voss  aus- 
drücklich anmerkt  (III,  98) ,  der  Volkssprache  entnommen. 
Dass  hier  ein  alter  Blbenname,  der  Name  eines  Hao^^eistes, 
zu  Grunde  liege,  ist  möglieb ;  doch  kann  Ltman  ebensowohl 
eine  auf  ürian  reimende  Zusammensetzung  mit  dem  volks- 
tümlichen Schimpfwort  Lur  sein. 

Deutlicher  ist  die  Beziehung  auf  elbische  Wesen  in  fol- 
genden Fällen.  Jedem  Leser  der  Grimmscheu  S^en  ist  jener 
Hausgeist  bekannt,  der  im  lüuebui^ischen  Schlosse  Hude- 
mtlhlen  sein  Wesen  trieb  und  fiber  den  der  Prediger  Mar- 
quard  Feldmann  zu  Eikeloh  gegen  Ende  des  16.  Jahrhuuderts 

gonreux  et  determinä.  Luronne  —  femme  röjouie  et  d^id^e  qoi  ne 
s'efiarouche  pas  ais^ent.  Oftngler,  Leiicon  der  Luiemburger  Um- 
gaDgraprache,  Luiemb.  1847,  p.  276.  Ucber  das  Compositum  gode- 
lureau  a.  Fr.  Miche!,  ßtudes  de  philologie  compar^e  aur  l'Ärgot, 
Paris  1856,  p.  262.  Nisard,  Curioxit^  de  rätymoloffie  franfaise,  Paris 
1867,  p.  77.  Luron  in  der  heutigen  Oaaneraprache  —  Hmtie  ist 
entstellt  aus  h  rontl. 


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fffrta.   Ueber  den  Namen  Lorelei.  241 

ein  eigenes  Buch  ,Der  vielfÖrmige  Hinzelraann"  geschrieben 
hat.  Dieser  Kobold  soll  auf  Befragen  g^ussert  haben ,  er 
sei  aus  dem  Böhmerwald  gekommen,  wo  ihn  seine  Gesell' 
Schaft  vertrieben  habe;  sein  Name  sei  Hinzelmann;  doch 
werde  er  auch  Lüring  genannt  (Deutsche  Sagen,  2.  Ausg. 
Berlin  1865,  I,  92).  Lüring  ist  das  Patronyraicum  von  I6r, 
heisst  also  Lurensohn,  einer  vom  LuTengeschlecbt. 

Noch  wichtiger  ist  eine  oberschwäbische  Lokalsage. 
Die  Scherzach ,  ein  Kebenflüsslein  der  Schüssen  ,  äiesst  bei 
Schlier  durch  ein  enges  malerisches  Waldwieeental ,  das  in 
früherer  Zeit  Lurental ,  heute  Lauralal  genannt  ist.  Dort 
geht  ein  weisaea  Fräulein  um,  Namens  Laura ,  das  fOr  das 
Gespenst  einer  sammt  ihrem  Kind  in  der  Scherzach  ertrun- 
kenen jungen  Gräfin  von  Lauraburg  gehalten  wird.  Sie 
sitzt  zuweilen  am  BrOnnlein,  aus  einer  Kürbisschale  trinkend. 
Dann  wandelt  sie  wieder  waldaufwärts ,  weiss  wie  Wachs, 
das  Haupt  mit  einem  langen  weissen  Schleier  umwickelt,  so 
dass  niemand  ihr  Gesicht  erkennen  kann.  Oft  kommt  sie 
unter  einem  Stein  hervor  und  verschwindet  wieder  darunter. 
Oft  läuft  sie  wie  ein  Wölklein  auf  dem  Wasser  hin  und  her. 
Auch  hat  sie  schon  manchen  in  der  Irre  geführt  (Birlinger, 
VolkstDmliches  aus  Schwaben,  Freiburg  1861,  I,  6  f.).  Es 
ist  die  Nebelelbin  des  Waldtab  (vei^.  L.  Laistner,  Nebel- 
sagen,  Stutt«.  1879,  p.  138.  256.  296).  Zuweilen  sieht  man 
sie  auf  dem  Lawasite  zwischen  Weingarten  und  Schher,  wo  sie 
wie  die  Gewitterwesen  goldene  Kugeln  nach  silbernen  Kegeln 
rollen  lässb.  Wie  die  Seelenherrin  lockt  sie  Kinder  in  ihren 
mitten  in  der  Waldvrildnis  blühenden  paradiesischen  Erdbeer- 
garten. Wie  die  weissen  Frauen  im  allgemeinen  hofft  auch 
sie  auf  Erlösung  (Birlinger  a.  a.  0.). 

Dass  ihr  längst  nicht  mehr  verstandener  Name  Lüre, 
Laure  zu  Laura  geworden  ist,  liegt  allzu  nahe.  Aebnlich 
hiess  ein  weiblicher  Hausgeist  in  der  böhmischen  Burg  Krom- 
menan:  die  Loreita,  von  deren  unheilverkfindender  Erschei- 


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242         Sitzung  der  phüos.-phiM.  Glosse  vom  5.  Juni  1886. 

nung  im  Jalire  1578  Haus  von  Schwemicben  berichtet  (Aueg. 
von  Bfisching,  BreelBii  1820,  I,  320).  Auch  in  der  Jungfer 
Loretu  in  TangermSQde,  die  nach  halbverdunkeiter  Si^^ 
auf  einem  Hirsch  durch  den  tiefen  Wald  ritt,  mag  sich  die 
Erinnerung  an  eine  Waldelbin  Lore  erbalten  haben  (Temme, 
Volkssagen  der  Ältmark,  Berl.  1839,  p.  18.  Kuhn,  Märkische 
Sagen  und  Märchen,  Berl.  1843,  N.  7.  Vergl.  Wolfe  Bei- 
träge I,  182  f.).  Die  deutsche  Liebe^Sttin  Lora  d^^en, 
welcher  der  Herzog  von  Nassau  dereinst  ein  Standbild  auf 
der  Spitze  des  Lurleifelsens  zu  errichten  Anstalt  macht«,  be- 
ruht auf  gelehrter  Erfindung-') 

Eine  anmutige  Beziehung  zur  Tierwelt  bietet  die  An- 
gabe Mannhardts,  dass  der  vielnamige  Marienkäfer,  der  u.  a. 
Gotteslämnilein,  Gottesscbäfcben,  Mottergotteelämmchen  heisst, 
auch  den  Kamen  Lurelämmchen  fÖhrt  (Germanische  Mjrthen, 
Berl.  1858 ,  p.  244).  Das  heisat  nach  unserer  Deutung 
Eiben  lämmchen . 

Bemerkenswert  sind  die  vielen  Lauerbntntien.  Ich  er- 
innere an  das  durch  RQckerts  Gedicht  bekannte  Lauerbrümt' 
lein,  auB  dem  die  Amme  die  Kinder  schöpft  (GreBammelte 
poet.  Werke  in  12  Bändrai,  Frankf.  1868,  II,  245).  Lauer- 
brunn  ist  also  identisch  mit  Buteenbrutm,  Buttbom,  wie  die 
Kinderbrunnen  in  Schwaben  und  Hessen  heissen  (E.  Meier, 
Schwab.  Sagen  N.  294.  Lyncker,  Deutsche  Sa^n  und  Sitten 
aus  hessischen  Gauen,  Cassel  1854,  p.  75,  X.  118).  BuU 
ist  einer  der  vielen  Namen  der  Elbea.  Die  Kinderseelen 
kommen  aus  dem  Elbenland. 

Ein  intermittierender  Quell,  der  im  Januar  oder  Fe- 
bruar unter  der  katholischen  Kirche  vor  Buchsweiler  im 
Unter-Elsass  hervorfliesst,  fUhrt  noch  heute  den  nicht  mehr 


1)  Die  von  Daval  (TbQringen  u.  der  Hare  mit  ihren  HerkwOr- 
digkeiten,  TolkBaagen  und  Legenden,  Sondershatuen  1842,  VII,  21  ff.) 
enAhlten  S«gnn  tragen  das  Geprige  der  ünechtlieit  allm  deatlich 
M  aioh,  als  da«  ne  fBr  die  Sagenfonchung  zn  verwenden  w&ren. 


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Berte;  Heber  den  Namen  Lt^relei.  243 

TerstandeneD  Namen  Lure-Jerri  (Ä.  Stöber,  Sagen  des  El- 
aaäses,  2.  Aufl.  St.  Gallen  1858,  p.  276).  Die  Volksetymo- 
logie hält  Jerri  für  eine  Koseform  des  N&mena  Geoi^;  es 
kommt  aber  Yonjären,  der  Nebenform  Ton  gären,  inhi.jem, 
jesen,  aanskr.  yaa  spradeln,  ist  also  dasselbe  wie  Järe,  Gäre, 
Sprudel.  Lure-Jerri  heisst  also  Lurensprudel  und  ist  das- 
selbe wie  das  schweizerische  Zu>ergUbrtameH  (Bück,  Ober- 
deutsches Flutnamenbach,  Stuttg.  1880,  p.  314)  und  Dog- 
gdibnamen  (Doggeli  im  Kanton  Äargau  =  Zwei^,  s.  Bunge 
in  der  Monatsschrift  des  Wissenschaft!.  Vereins  in  Zürich, 
1859,  IV,  112).  FQr  seine  alte  Heiligkeit  btlrgt  die  darüber 
gebaute  Kirche. 

EÜn  anderer  Lurenbranuen  zu  Neunkircfaen,  wird  in  einem 
Heidelberger  Zinsbucfa  aus  dem  15.  Jahrhundert  genannt 
(Mones  Ana.  V ,  142) ;  ein  Laurprmnen  zu  Gochabeim  er- 
scheint in  einer  Urkunde  des  Jahres  1580  (ebenda  V,  308). 
Lürbaeh  hiesa  im  13.  und  14.  Jahrhundert  das  heutige  Dorf 
Lauerbach,  ein  Lehen  der  pfälzischen  Erbschenken  von  Er- 
bach  (Daniel  Schneider,  Vollständige  Hoch- Gräflich  Erbachische 
Stamm-Tafel,  Franckfurt  1736,  p.  258.  Steiner,  Archiv  für 
hessische  Gesch.  und  Altertumsk.  Darmst.  1841,  II,  242. 
Germania  XXIX,  315). 

Ganz  besonders  die  warmen  Quellen  mögen  urspräng- 
lich  mit  den  Luren  oder  Lurlen  in  Beziehung  gedacht  worden 
sein :  in  Mumers  Narrenbeschwörung  heisat  ein  wohltempe- 
riertee  Bad  lÄkrleshad,  Lürltnahad  (Ausg.  von  Goedeke,  Ledpz. 
1879,  p.  183  f.). 

Das  Wort  lür  begegnet  uns  auch  sonst  in  zahlreichen 
Ortsnamen.  Von  einem  laurbom  zu  Ottersweiher  ist  in  einem 
Zinsbnch  des  Jahres  1573  die  Rede  (Mones  Ang.  V,  142); 
ein  iM-lestDald  ist.  bei  St«inach  in  Tirol;  lürmät  hiessen 
Wiesen  zu  ünzhurst  1540  (ebenda  V,  308).  lArenburc  hiees 
die  Stammbui^  des  Kasaauischen  Grafengeschlecbtcs,  erbaut 
in  der  2.  ^Ifte  des  11.  Jahrhunderts  {Lurenburok  1093, 


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244         Sitzung  der  phüos.-pMiol.  Claase  wm  5.  Juni  1896. 

B.  Qanther,  Codex  diplomat.  Rheno-Uosellanm,  Coblenz  1822, 
I,  p.  159).')  Die  Trömmer  stehen  noch  beim  Dorfe  Lauren- 
burg an  der  Lahn.  —  H&ufig  erscheint  das  Wort  in  Bei^- 
namen.  Ein  Lurlenberg  soll  nach  Waldbrübl  (Lurleis^e 
p.  21)  auch  am  oberen  Main  Torkommen.  Einen  Lurinbere 
verzeichnet  Gra£f  (Ahd.  Sprachschatz  II,  244)  ohne  nähere 
Ajigabe.  Die  Ortsnamen  Lursperg,  Larkalde  stehen  im  Zins- 
buch der  Herrschaft  Bheinfeld  vom  Jahr  1525  (Mones  Anz. 
V,  308).  Ein  Lauerberg  ist  im  Rheiogau  bei  Geiaenheim 
(A.  Seybertfa,  Die  Lorleisage  II,  Wiesbadener  Progr.  1872, 
p.  S),  ein  Lorberg  im  Siebengebirge  (ebenda  p.  8  N.  1), 
zwei  Dörfer  Laurensberg  in  der  RheinproTinz  (Naumanns 
Geogr.  Lexikon  des  deutschen  Reichs,  Leipz.  1883,  II,  672). 
Von  einem  solchen  Ortsnamen  kommt  auch  der  Name  de» 
Satirikers 'Laurefn&er;fr. 

In  vielen  Fällen  mag  der  Ortsname  nicht  unmittelbar 
auf  die  elbischen  Luren,  sondern  auf  den  Mannsnamen  Lüro, 
die  Koseform  eines  mit  Uir  zusammengesetzten  Vollnamens, 
zurückgehen.  Denn  dass  Jjur  wie  Alp  und  Schrat  als  Namen- 
wort verwendet  wurde,  beweisen  die  Orte  in  Unterfranken, 
die  nach  den  Laurungen  oder  Lauringen  benannt  sind,  wie 
das  Pfarrdorf  Lauringen  bei  Hofheim  (Lurungen,  Ljrunga, 
Oesterley,  Historisch -geogr.  Wörterb.  Gotha  1883,  p,  382) 
und  die  Stadt  Lauringen  (Lurungmn  im  8.  Jahrh. ,  Förste- 
mann,  Namenb.  II,  1028)  an  der  Lauer  (wohl  ursprünglich 
ein  Compositum  wie  Laueraeh),  daher  die  Luringer  Markung 
in  einer  Schenkungsurkunde   des  Klosters  Fulda   vom  Jahre 

1)  Ruprecht  11.  kommt  ula  Oraf  von  Lurenburg  zum  leteten  mal 
im  J.  11Ö8  vor;  von  1160  an  schreibt  er  aich  nach  der  neuerbanten 
Burg  NasBau  (Denkwürdiger  Rheinischer  Antiqaarias ,  2.  Abteilung, 
Bd.  III,  268  f.).  Noch  in  der  unglüokUchen  Schlacht  bei  GOUheim 
war  da«  Feldgeachrei  der  Anhänger  EOnig  Adolfs:  .Naasan,  weiland 
Lurenburg!*  (Zeitechrift  fOr  deutsches  Altertum  ni,  24.  Ich  lese 
T.  577:  Nassauwen  uuilen  Lurensborg). 


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Hertt:  Ueber  den  Namen  Lorelei.  245 

824  (in  pago  Grapfeld,  in  Luringero  marcu.  Schannat,  Corpus 
Traditionam  FuldenBiiim ,  Lipsiae  1724,  p.  148,  N.  362). 
Den  echten,  sonst  überall  rentchwundenen,  Anlaut  des  Wortes 
Oberliefert  die  von  F&rstemann  (a.  a.  0.)  verzeichnete  Form 
Wurunga  vom  Jahr  811. 

Eine  unmittelbare  Beziehung  auf  die  elbischen  Luren 
dürfen  wir  dag^^n  in  den  LaurenhüMe«  vermuten,  welche 
nach  Buch  (Oberdeutsches  Flamamenbuch,  p.  157)  auffallend 
häufig  im  wQrtembei^igchen  Oberschwaben  vorkommen.  Es 
sind  dies  meist  einzelstehende  rnnde  HOgel,  wie  sie  auch 
sonst  mit  den  Unterirdischen  in  Beziehung  gedacht  werden. 
Der  Käme  lautet  bald  Laurenhühl,  Lurenb^,  bald  Glaurett- 
bühl,  OUtrenbähl (Qlurenbüchel  1576).  DieForm glüre,  welche 
auch  in  den  Ortsnamen  Gturenberg  vom  Jahr  1579  und  Gluren- 
fal  aus  dem  14.  Jahrhundert  (a.  a.  0.)  vorkommt,')  ist  als 
ein  dem  mhd  getwere  entsprechendes  gelüre  zu  fassen. 

Von  all  den  genannten  Oertlichkeiten  sind  uns  leider 
keine  Sagen  erhalten.  Nur  an  dem  tirolischen  Laueregg 
bei  Wassereit  haften  noch  Erinnerungen  an  eine  elbische 
Wunderwelt.  Dort  war  vor  Zeiten,  wie  J.  von  Zingerle  be- 
richtet, ein  reiches  Bergwerk.  Noch  blGhen  dort  Schätee. 
Ein  Mann  fand  dort  einmal  einen  unbekannten  schönen  Baum. 
Er  hieb  einen  Äst  davon  ab  und  trug  ihn  mit  sich.  Als  er 
nach  Hause  kam,  fand  er  ihn  in  eine  schwere  Qoldatange 
verwandelt.  Ein  andermal  wollte  ein  Mann,  der  nicht  weit 
davon  arbeitete,  Wasser  holen.  Er  fand  bei  Lauer^g  ein 
klares  Brünnlein  und  fOllte  sich  den  Krug.  Als  er  an  seinen 
Arbeitsplatz  zurfickgekommen  war  und  trinken  wollte,  fand 
er  im  Eruge  eitel  Gold.  Alsogleich  eilte  er  zurück  und 
wollte  das  ErOglein  nochmals  füllen ;  doch  da  war  der  Bronn 
nicht  mehr  zu  finden  (J.  W.  Wolfs  Zeitschr.  für  deutsche 
Mythol.  Götting.   1856,  IV,  38). 

1)  Im  ZuMbuch  der  Hemchafl  Bheinfeld  vom  Jahr  1525  steht 
neben  Iiorfaalde  aacb  Olurhulde  (Hones  Ans.  V,  308). 


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24C         Süxung  der  pfälos.-phaol.  Glasae  vom  5.  Juni  1886. 

Noch  sind  endlich  einige  merkwQrdige  Schimpfwörter 
KU  erwähnen,  welche  fiber  die  von  uns  erschlossene  Bedeu- 
tnng  von  lür  keinen  Zweifel  Qbrig  lassen.  Im  Augsburgischen 
heisst  nach  J.  Chr.  von  Schmid  (Schwab.  Wörterb.  p.  345) 
ein  dummee  Ding  Läuresbhsel,  LuresblSslein.  Es  ist  eine 
Person  gemeint,  die  vom  rerderblichen  Anhauch  der  Eiben 
blödsinnig  geworden  ist  (Vergl.  J.  Grimms  Myth.  4.  Aufl. 
i,  381.  m,  132). 

Nach  einer  andern  weitverbreiteten  Anschauung  ist  der 
Blödsinnige  ein  von  den  Eiben  eingetauschter  Wechselbalg 
und  wird  deshalb  selbst  Eü>  genannt;  daher  die  als  Schimpf- 
wörter fQr  „Dummkopf*  gebrauchten  Eibennamen  wie  Alb, 
Elwe,  Slbentrutsch  (Eibenkind),  Wechselbalg,  WechsäbiUte 
(im  Spessart),  Froltl  (in  Baiem  und  Oestreich ;  Trotte,  Neben- 
form von  Drude,  mhd.  trute;  Naekitrotte  der  Alp,  Trotten- 
fusa  =  Drudenfusa ,  trotten  pressen  und  drDcken) ,  Doggel 
und  Doggeli  (in  der  Schweiz  ^  Zwerg,  Alp  und  Blödsinniger), 
das  obengenannte  ßroU  und  andere  von  Rocfaholz  in  seiner 
Abhandlung  Über  die  mundartlichen  Namen  dee  Cretinismiis 
(Zeitechriit  für  deutsche  Philologie  III,  331  ST.)  zusammen- 
gestellte Ausdrücke,  denen  ich  noch  das  schwäbische  Daggel, 
Kobel  (Kobold)  und  Poppel  (eigentlich  Elopfgeist),  das  nüm- 
bergische  Oelp  bei  Hans  Sachs  (J.  Grimm  a.  a.  0.  1 ,  3G6. 
III,  121)  und  das  hessische  Olbel  hinzufüge,  und  diesen  ge- 
seilt sich  endlich  der  Ausdruck  Lürlein  oder  Lörlei»  ffir  Ein- 
faltspinsel und  Nnrr,  der  irrtOmlicb  als  eine  Koseform  des 
Namens  Lorenz  angesehen  wird. 

Lorlein  der  Narr  tritt  auf  im  1.  Teil  von  Ajrers  Gomedia 
von  Valentine  und  Urso  (Ajrers  Dramen,  II,  1 305  S.  vom  Jahre 
1562  s.  V,  3445).  Es  ist  der  deuteche  Narr,  an  deesen  Stelle 
im  2.  Teil  unter  dem  Einflüsse  der  englischen  Komödianten 
.Jahn  der  Engelendisch  Narr*  tritt  (II,  1361  ff.).  Laurles- 
knabe  heisst  ein  törichter  junger  Mann ,  ein  Spassmacher 
(Geistliches  Schauspiel  aus   dem    15.  Jahrb.  Germania  III, 


,9  iizedoy  Google 


EtfU:  Ueber  den  Namen  Lorelei.  247 

273.  Vergl.  Heyne  im  Deutschen  Wörterb.  VI,  1151).  Lor- 
matm,  Lörmafm  heiest  Narr  (Scherzii  Glossar.  Germ.  ed. 
Oberlinus,  Ai^otorati  1784,  II,  947),  auch  Lorlinsmann,  Lör- 
leimiHimn  (Scfameller,  Bayer.  Wörterb.  2.  ÄuAg.  I,  1500).  In 
der  Bedeutung  des  heutigen  , Schwindler*  ,  der  andere  zum 
Narren  hält,  steht  lorliaman  in  des  Teufels  Xetz  aus  der 
1.  Hälfte  des  15.  Jahrhunderts  (herausg,  von  Barsck,  9tiut^f. 
1863,  p.  356,  V.  11237).  In  einem  Meisterlied  klagt  der 
^nger:  der  zebent  spricht:  du  bist  ein  UrUns  mem  (Vari- 
ante Urles  man^  e.  Germania  III,  314),  wilt  singen,  ab  solt 
üz  hin  g&n  (Bartsch,  Meisterlieder  der  Kcdmarer  Handschrift, 
p.  586,  183,  12).  Lori  heisst  in  der  Schweiz  ein  blödsin- 
niger Mensch  (Stalder  II,  180),  Lörl  in  Tirol  ein  unge- 
schickter ,  pliunper  und  fanler  Mensch ,  im  Vinechgau  ein 
Bursche,  der  gerne  die  Kinder  neckt  (Schöpf-Hofer ,  Tiroli- 
sches  Idiotikon,  Innsbruck  1866,  p.  397).  Daher  das  Ver- 
bum  lörien  einen  narren;  daher  auch  der  Doppelsino  des 
Wortes  Laröl  (schweiz.  noch  Luröt) :  Lorbeeröl  und  Narrenöl 
(loroel  oder  faule  Fische,  nugae,  e.  H.  Sachs,  heraue^.  t.  A. 
T.  Keller  XIV,  271,  21.  Scherzii  Glossar,  a.  a.  0.  Schmeller 
a,  a.  0.  Deutsches  Wörterb.  VI,  1152.  Das  scherzweise 
Ehegelöbnis:  eine  Dirne  ,zum  heyUgen  sacrament  der  loröl 
nemen*,  s.  Lindeners  Katzipori,  herausg.  von  Licbtensteinj  Tfl- 
bingan  1883,  p.  83,  N.  22);  daher  endlich  die  Gompoeita 
LürUf-Tand  —  Narrentand  bei  Mnmer  (Narrenbeschwörung, 
herauf,  v.  Goedeke  p.  183,  Anm.),  Lörlesteirt  —  Narren- 
wirt,  Lärles  Hodueit  —  Marrenfest,  das  ein  schlimmes  Ende 
nimmt  (die  Stellen  s.  Schmeller  I,  1500.  Deutsches  Wör- 
terb. VI,  1152).  Auch  das  oben  erwähnte  Lörlesbaä  erhielt 
so  die  Bedeutung  von  Narrenbad :  ein  Gedicht  von  1536, 
wahrscheinlich  von  Hans  Sachs,  schildert  das  lorJes  bad,  wo 
alle«  elend  schlecht  und  verkehrt  geschieht  (Schnorr  von 
Carolsfeld,  Zur  Gesch.  dee  deutschen  Meistergesangs ,  Berlin 
1872,  p.  52.  Vergl.   Archiv    för  Uteraturgescb.  III,  51). 


iglizedDyGOOglf 


248        SiUung  der  pftÜM.-philt^.  Classe  vom  5.  Juni  1886. 

Interessant  ist  der  Nftirenname  Pomperlörd,  der  offenbar 
ursprünglich  einen  Polteifjeist  bezeichnet  hat ;  so  heisHt  toller- 
weiae  in  den  Fastnachtspielen  (Ausg.  von  A.  t.  Keller  721,  3) 
eine  Stadt  des  Schlanraffenlandes. 

Neben  dem  Unverstand  kennzeichnet  den  Wecbselbalg 
sein  ungeechlochtes  ualnndigee  Benehmen.  Wenn  daher  in 
der  westfälischen  Mark  ein  Kind,  besonders  ein  Mädchen,  sich 
unartig  gebärdet,  so  sagen  Eltern  und  Wärterinnen,  ihr  eigenes 
Kind  sei  entrückt  und  an  dessen  Stelle  die  Lore,  der  Wechsel- 
balg, im  Hause.  Wird  das  Kind  wieder  artig,  so  sagt  man, 
die  sittige  Tochter  sei  wieder  eingetauscht  (Waldbrdhl,  Lurlei- 
soge  p.  22). 

Nach  alledem  glaube  ich,  den  Xochweis  geliefert  zn 
haben,  dass  das  alte  deutsche  Wort  hlür,  lür,  in  schwacher 
Form  lüro,  abgeleitet  Ifirlo,  fem.  Iura,  eine  der  vielen  Be- 
zeichnungen eibischer  Wesen  war,  und  dass  der  bertihmte 
Echofels  am  Rhein,  in  dessen  hohlem  Innern  die  Zweite  mit 
dem  Nibelungenhorte  hansen,  von  diesen  Luren  oder  Lurlen 
seinen  Namen  bat :  ahd.  Lürlaberch,  mhd.  LärlwiberCy  LörU- 
berg,  Lörberg,  nhd.  Lttrelei,  Lourlei,  Lorelei. 

Auch  werden  wir  znr  Annahme  berechtigt  sein ,  dass, 
wo  uns  in  sonst  der  Ableitung  nach  dunkeln  Elbenoamen 
der  Stamm  2«r,  Idr  oder  laur  begegnet,  wir  es  mit  jenem 
alten  Worte  zu  tun  haben.  Ich  denke  an  die  Zwergnamen 
Luridan  (so  heisst  ein  brownie,  ein  Hau^eist,  auf  einer  der 
Orkneys,  s.  Mannhardt.  Wald-  und  Feldkulte,  Berlin  1877. 
II,  153),')  Lorandin  (in  Ffietrers  Bearbeitung  des  Seifrid  de 
Ardemont  von  Albrecht  von  Scharfenberg  s.  Zeitschr.  für 
deutsches  Altert.  XXVII,  171)  und  besonders  an  Laurin. 

Es   wird  zwar   in   neuerer  Zeit  angenommen ,  dass  der 

1.  Das  Wort  iat  ala  Appellativ  im  Enf^lischeD  erhalten;  a  lur- 
dane  —  u  tbefe,  b.  Catholicon  Anglicum  (1483),  ed.  üeirtage,  London 
1881,  p.  224.  —  Bchott,  lurdane  —  Treuloser,  VerrRter,  Tangeoiahte. 
a.  Jamieeon  II,  67. 


,9  lizedoy  Google 


Herta:  Ueber  den  Nawun  Lordei.  249 

Name  des  tdrolischen  Eibenkönigs  ursprünglich  Luarin  ge- 
lautet habe.  So  schrieb  eine  nunmehr  verlorene  Freibui^er 
Handschrift,  welche  den  jüngeren  Text  des  bekannten  Spiel- 
mannsgedicbtes  enthielt,  und  die  jetzt  gleichfalls  veriorene 
Kopie  derselben  vom  Jahre  1753,  wornach  EttmüUer  seinen 
Kunech  Luarin  (Jena  1829)  herausgab  (Ver^^l.  Deutsches 
Heldenbuch,  Berlin  1866, 1,  p.  XXXV).  Aber  in  allen  übrigen 
Handscbriflien  und  ältesten  Drucken  und  fast  fiberall ,  wo 
sonst  der  Name  vorkommt,  lautet  er  Laurin  (Deutsches 
Heldenb.  I,  p.  40);  Kong  Laurin  heiast  der  Glbenheld  in 
Dänemark,  Kong  Lavring  im  norwegischen  Märchen  (W. 
Grimm,  Heldens.  p.  322),  Lörtn  bei  den  Niedersachsen 
(0.  Schade,  Laurin,  Leipz.  1854,  p.  VHI).  St«inhöwel  machte 
daraus  den  Grafen  Laweng  in  Tirol  (W.  Grimm  a.  a.  0. 
p.  309);  nur  Aventin  bringt  die  entstellte  Form  Lareyn 
(W.  Grimm,  a.  a.  0.  p.  302),  offenbar  ein  Lesefehler  fßr  Lau- 
regn.  Wo  das  Wort  als  MeDSchenname  auftritt,  da  lautet  es 
Laureia:  so  beisst  ein  Arzt  im  Neithartäpiel  (Fastnacbtspiete, 
I,  197,  20  f.)  und  in  einem  geistlichen  Spiel  vom  Anfang 
des  15.  Jahrhunderts  einer  der  Soldaten  des  Herodes,  welche 
Christum  geissein  (Germania  III,  279).  Auch  in  einem  fran- 
ZÖsiachen  Froearoman  von  den  sieben  weisen  Meistern  fahrt 
ein  Ritter  den  Namen  Laurins  (A.  v.  Keller,  Dyocletianus 
Leben  von  Hans  von  Bühel ,  Quedhnb.  und  Leipz.  1841, 
p.  23  ff.).  Von  der  Schreibung  Luarin  nirgends  eine  Spur. 
Zur  Rechtfertigung  dieser  Schreibung  hat  MQllenhoff 
(ZeitBchr.  fUr  deutsches  Altert.  VII,, 531.  XII,  310  f.)  auf 
den  MonnsD&men  Luaran  hingewiesen,  der  sich  in  einer 
Salzburger  Urkunde  aus  der  Mitte  des  11.  Jahrhunderts  unter 
den  Zeugen  eines  Vermächtnisses  vorfindet  (Kleimayrns  Nach- 
richten vom  Zustande  der  Gegend  und  Stadt  Juvaria.  Salzb. 
1784,  Diplomatischer  Anhang  p.  247).  Doch  ehe  wir  diesem 
Zeugnis  irgend  eine  Beweiskraft  zuerkennen ,  muas  erst  er- 
wiesen werden ,  dass  der  Name  wirklich  so  in  der  Urkunde 


,9  iizedoy  Google 


250        aUiung  der  flühm.-pkOoI.  Clattt  vom  5.  Juni  1886. 

stellt.  MOllenhoff  hat  üelbet  zug^ebeo,  daas  in  derselben 
Urkunde  nnd  sonst  zuweilen  (man  darf  kecklich  si^n :  anf 
jedem  Blatt)  ou  fbr  uo  geechrieben  oder  gedruckt  steht  und 
dnss  „auch  noch  andere  Versetzuagen  der  Bachstaben  ein« 
Diphthongen  rorkommen  mögen."  Der  Herausgeber  hat 
ofl«nbar  die  übei^eechriebenen  Buchstaben  falsch  eingeschaltet, 
und  ee  ist  sehr  leicht  möglich,  dass  er,  wie  er  (ast  dnrch- 
l^gig  ao  fOr  oh  setzt,  so  auch  umgekehrt  ua  fQr  au  nnd 
also  Luaran  für  Lauran  gelesen  hat.  Wenn  aber  auch  wirk- 
lich Luaran  in  der  Salzburger  Urkunde  steht,  so  bleibt  noch 
immer  die  Frage,  ob  wir  dies  fQr  die  ursprOngliche  Form 
des  Namens  Lauriti  erklü^m  dürfen.  Der  Zweifel  ist  um  ao 
berechtigter,  nachdem  wir  im  Stamme  des  letztem  Wortes 
einen  alten  Eibennamen  erkannt  haben,  Httllenhoff  erhob 
gegen  die  Form  Laurtn  den  sprachlichen  Einwand,  daas  au 
kein  rahd.  Diphthong  sei  (a.  a.  0.  XII,  311).  Wohl,  allein 
es  giebt  einen  Dialekt,  dem  gerade  dieser  Diphthong  eigen- 
tdmlich  ist,  und  dieser  Dialekt  ist  der  bairische ,  in  dessen 
Gebiet  die  Sage  von  Laurin  ihre  Heimat  hat  (Weinhold,  Bai- 
rische Grammatik,  Berl.  1867,  p.  76,  §  70).  Mit  o»  be- ■ 
zeichnen  die  bairischen  Handschriften  die  Diphthtmgicrung 
des  ü,  welche  bis  ins  11.  Jahrhundert  zurOckreicht :  law  i^t 
die  richtige  bairische  Form  für  das  gemeinhochdeutsche  für. 
So  bleibt  nur  noch  die  Ableitungssilbe  zu  erklären.  Stände 
Lauran  in  der  Salzbot^er  Urkunde,  so  hätten  wir  damit 
den  zahlreichen  ahd.  Ableitungen  auf  an  eine  nene  Tom 
Stamme  lAr  hinznznfngen  (J.  Grimms  Gramm.  II ,  155  f. 
993,  III,  511  f.).  Schwieriger  scheint  die  Ableitung  auf  in. 
In  den  germanischen  Sprachen  sind  SubstantiTa  mit  dieser 
Ableitung  sehr  selten.  Die  Adjektiva  auf  tn  bezeichnen  etwas 
aus  dem  SabstontiTbegriff  Bestehendes  wie  InUttn  hölzern  oder 
etwas  dessen  Wesen  Eigen tQmliches  wie  mhd.  ntennin  männ- 
lich, vröuteln  weiblich,  wüivtn  wölfisch,  geisiin  geistig ;  dar- 
nach könnte  lArin  als  Adjektiv  elbisch  heissen.    Doch  will 


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Berti:  feftw  den  Namen  Lor^ei.  251 

dieses  Adjektiv  als  Personenname  nicht  recht  passen ;  auch 
wäre,  wenn  wir  es  mit  dieser  deutschen  Ableitung  zu  tun 
bitten,  der  Umlaut  des  Stammvokals  schwerlicli  ausgeblieben. 
Besser  erklärt  sich  die  Form  aus  dem  Romanischen:  das 
deutsche  lür  hat  bei  den  romanisierten  Germanen  in  Sud- 
tirol  die  Deminutiveiidung  ino  erhalten,  und  das  Appellativ 
luritio,  lurin  ist  als  Eigenname  ku  den  benachbarten  Baiern 
znrQck^ekehrt,  die  durch  ihre  Diphthongierung  Laurtn  und 
Laurein  daraus  bildeten.  Daas  eine  romanische  Ableitung 
auf  in  wirklich  existiert  hat,  beweist  das  normannische  Ap- 
pellativ lorin,  ton  dem  das  Verbum  loriner,  französ.  lorgner 
heimlich  jemand  betrachten,  abzuleiten  ist  (Diez,  Etymol. 
WSrterb.  II ,  c :  lorgner)  and  das  nrsprfinglich  einen  aus 
blinzelnden  Augen  Herrorspähenden ,  vielleicht  unsem  elbi- 
scheu  !är,  bezeichnet  hat.') 


1)  Lorin  war  auch  ein  franz.  Eigenname,  8.  i.  B.  Karl  3feinet, 
herausg.  von  Ä.  v.  Keller,  116,  24  a,  a. 


Historische  Classe. 

SitiuDg  vom  5.  Juni  1886. 
Herr  Lossen  hielt  einen  Vortr^: 

,Ueber  Herzog  Ferdinand   von  Bayern    und 
seine  Theilnahme  am  Kölnischen  Kriege." 

Derselbe   wird    in    den    ,  Abbandinngen '    verSffentlicbt 
werden. 


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Gesammtaitzung  der  Akademie  der  Wissenschaften 

am  26.  Juni  1866. 

Nachdem  rom  Curatorium  der  Savigay-Stiftung 
zu  Berlin  unserer  Akademie  eine  Jahres  -  Itente  genannter 
Stiftung  im  Betrage  von  4200  M.  zur  Verfügung  gestellt 
'worden,  beschloss  dieselbe  auf  Antrag  der  bei  ihr  bestehenden 
«Goramission  fUr  die  Savigay-Stiftung"  folgende  Preisaufgabe 
zu  stellen: 

„Der   Antheil,   den   die  leges,    plebiacita   und   senatus- 
aConsulta  der  vorclasaiacheii  und  classiaclien  Zeit  an  der  Ge- 
,staltung  des  römischen  Civilrecbtes  gehabt,  die  Gründe 
„aus  welchen  und  die  Art  in  welcher  sie  in  dieselbe  ein-  - 
, gegriffen  haben,  sollen  im  Gegenhalte  zu  dem  Antheile, 
,den   die   Jurisprudenz    an   der   Rechtsbildung   gehabt, 
„nachgewiesen  und  dargestellt  werden." 
Die  Preisbewerbung,  von  welcher  nur  die  einheimischen 
ordentlichen  Mitglieder  der  k.  bayr.  Akademie  der  Wissen- 
schaften  Hu^eschlossen   sind,    ist   an  keine  Nationalität  ge- 
bunden, doch  dOrfen  die  Bearbeitungen  der  Preisaufgabe  uur 
entweder  in  deutscher  oder  lateinischer  oder  eoglischer  oder 
französischer  oder  italienischer  Sprache  verhsst  sein. 

Der  uneistreckliche  Einsendungs-Termin  der  Etearbeit- 
nngen,  welche  an  die  k.  bayer.  Akademie  der  Wissenschaften 
7.11  MQnchen  zu  adressiren  sind  und  an  Stelle  des  N^amens 
des  Verfassers  ein  Motto  tr^en  mfiasen,  welches  an  der 
Auasenseite  eines  mitfolgenden  den  Kamen  des  Verfassers 
enthaltenden  verschlossenen  Couverts  wiederkehrt ,  ist  der 
1.  August  1889. 

Der  Preis  von  4200  M.  wird  erst  dann  ausbezahlt,  wenn 
die  Veröffentlichung  der  Preisschnft  durch  den  Druck  be- 
wirkt ist. 


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Philosophisch-philologiBche  Glasae. 

SitzQiiR  vom  3.  Juli  1866. 

Herr  Wölfflin  hielt  einen  Vortrag: 

.Epigraphische  Beiträge  (öeber  zwei  InschrifteD 
der  Kaiser  Äugustus  und  Hadrian).* 

Unter  den  lateinischen  Inschriften  der  Kaiserzeit  bean- 
spruchen namentlich  zw6i  aus  dem  Gründe  ein  erhöhtes  Interesse, 
veil  sie  nicht  nur  zu  den  nmfangreichsten  und  inhaltlich  wich- 
tigsten gehören,  sondern  such  die  zWei  verdientefiten  rßmischen 
Kaiser  zu  Verfassern  haben,  das  sogenannte  Uonumentam 
Ancyranam  des  Augustns  und  die  erst  kürzlich  publi- 
zierte Inschrift  von  Lsmbaeaie  des  Hadrian;  die 
erste  Urkunde  gewinnt  aber  ansserdem  dadurch  für  uns  au  Be- 
deutung, dass  sie  in  dem  Meister  der  rdmischeu  Gpigraphik 
und  Geechichtachreibnng ,  in  Tfaeod.  Mommsen,  den  be- 
mfensten  Heransgeber  und  Erklärer  gefunden  bat.  Seit- 
dem durch  die  BemQhang  der  prenssischeu  Akademie  der 
Wisaenschafien  eine  mechanische  Gopie  des  Monumentnm 
Ancyranum  hergestellt  und  das  Berliner  Museum  in  den  Be- 
sitz der  Gipsformen  gelangt  ist,  hat  die  Untersucbnng  nach 
dwt  einen  Seite  hin,  soweit  es  sich  um  Beschaffung  des  ap- 
paratns  criticns  handelt,  so  ziemlich  ihren  Abschtuas  ge- 
funden: dasB  auch  die  Herstellung  des  Textes  gesichert  sei, 
hat  man  wohl  g^laubt  und  öffenÜieh  ausgesprochen,  steht 

■HO.  £lillo(.-tihUoL  a.  hiat.  Gl.  1.  17 


,9  lizedoy  Google 


254         Saeung  der  phOas.-phiM.  Classe  vom  3.  Juli  1886. 

aber  mit  dem  Selbstbekenntnisse  Mommsen»;  in  Widersprach, 
der  sich  -  beispielsweise  äussert,  pag.  76  der  zweiten  Ausgabe 
von  1883  Latitia  ordinavi,  ut  potui,  aed  passim  dubitans, 
num  ipsa  principis  verba  adsecutus  sim\  p.  77  guae  poaui, 
non  uno  nomine  displicent,  sed  meliora  non  inveni;  p.  91 
restant  verba  gravi  dübitationi  obnoxia.  Die  Epigonen  werden 
daher  ihre  Pflicht  dahin  zu  verstehen  haben,  dass  sie  nicht 
in  gerechter  Bewunderung  versinken .  sondern  dass  sie  ihre 
Kräfte  zur  Lösung  der  noch  fibrigen  Räthsel  einsetzen  sollen ; 
namentlich  dOrfte,  nachdem  Männer  wie  Bergk,  Hirschfeld, 
Bormann  wesentlich  fQr  die  sachliche  Erklärung  thätig  ge- 
wesen sind,  dem  Grammatiker  and  Stilisten  eine  wenigstens 
berathende  Stimme  zugestanden  werden,  und  gerade  diese 
Ueberzeugung,  dass  Inhalt  und  Form,  Sachliches  und  Sprach- 
liches sich  gegenseitig  bedingen,  ermuthigt  uns  die  sich  heute 
darbietende  Gel^enheit  zu  ergreifen,  nm  an  einem  Beispiele 
zu  zeigen,  dass  grammatische  Studien  nicht  nur  am  ihrer 
selbst  willen  getrieben  werden;  und  obwohl  wir  weniger  an 
dem  Sinne  ändern  werden,  ao  ist  es  doch  der  Philologe  dem 
Andenken  eines  Augustus  schuldig,  auch  den  Wortlaut  seiner 
letzten  Aufzeichnungen   so   genau  wie  möglich  herzustellen. 

Besässen  wir  die  Inschrift,  wie  sie  vor  dem  Mansoleom 
des  Augustus  in  Rom  auf  ehernen  Tafeln  eingegraben  war, 
so  wtirde  unsere  Aufgabe  eine  rein  exegetische  sein ;  sie  wird 
aber  vorwiegend  eine  kritische,  weil  wir  nur  eine  vielfach 
zertrümmerte  Kopie  besitzen,  welche  die  Büiger  von  Ancyra 
in  Galatien  in  ihrem  dem  Augustus  und  der  Roma  geweihten 
Tempel  aufgestellt  hatten.  Zum  Glücke  enthalten  andere 
Tempelwände  eine  griechische  Uebersetzung  der  Inschrift, 
welche  die  L&cken  des  lateinischen  Textes  zum  grössten  Teile 
ei^änzt. 

Die  griechische  Uebersetzung  ist  etwas  nach- 
lässig in  den  Stein  gehauen ;  sie  enthält  zahlreiche  offen- 
kundige Fehler,  z.   ß.  cap.   15  ävd^ag  ftvfiaxdwv  statt  ard^iüv 


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WSlf/Un:  fpi^ajiAMcA«  Beiträge.  255 

fivQiadag;  an  zwei  Stellen  sind  sogar  ganze  Wörter  ausge- 
fallen, c.  17  T^i's  und  c.  27  ^ifiäiov.  Ja  ich  möchte  dem 
Steinme^Q  noch  eine  dritte  Sünde  zur  Last  legen,  dass  es 
c.  31  nicht  hätte  heissen  sollen  n^ö  tovtov  x^övor,  sondern 
fr^o  totiov  toC  xßövov.  Denn  der  Ausfall  dea  Artikels  ist 
hier  noch  viel  leichter  erklärlich,  und  die  strenge  Methode 
gestattet  doch  nicht  sich  zur  Rechtfertigung  auf  die  spätere 
und  incorrecte  AnsdrncksweJBe  (z.  B.  ovrog  dv^n,  Plut.  Sert.  18) 
zu  berufen,  wenn  an  neun  anderen  Stellen  der  Inschrift, 
cap.  7.  9.  12.  15.  20.  23.  24  bis.  29  ovtog  wie  hteivog  regel- 
recht den  bestimmten  Artikel  zu  sich  nimmt.  Die  Stelle 
aber,  die  man  beigezogen  hat,  c.  15  ot-Tog  d^i&fiog,  beruht 
ja  selbst  nur  auf  willkürlicher  Ergänzung,  da  von  dem  Pro- 
nomen nur  das  Schluss  g  erhalten  und  mit  mehr  Wahr- 
scheinlichkeit etwa  avvnag  o^iffiög  zu  schreiben  ist. 

Eine  ebenso  anglfickliche ,  mit  andern  Stellen  der  In- 
schrift in  Widerspruch  stehende  Ergänzung  findet  sich  c.  4 
iiä  twv  adeoßEtnwy  eftäiv  ^  per  legatos  tneos,  weil  bei 
vorausgehendem  Artikel  und  Substantiv  auch  dem  folgenden 
Pronomen  possessivurn  der  bestinuute  Artikel  nicht  fehlen 
darf,  c.  2  zöv  frtndna  löv  sfiöy,  3  tÖv  o^ov  idv  ifior.  An 
diese  etwas  schwerfällige  Form  hielt  sich  der  Uebersetzer  in 
den  ersten  Gapiteln,  zog  es  aber  in  dem  weiteren  Verlaufe 
seiner  Arbeit  vor,  das  Pron.  possess.  in  die  Mitte  zwischen 
Artikel  und  Substantiv  zu  stellen,  z.  B.  c.  9  vrref  r^g  ifiijg 
aiaTTjQiag.  Da  nun  ohnehin  bei  der  Lesart  did  tüv  ^^a- 
ßevTÜv  eftwv  einige  Buchstaben  zur  Ausfüllung  der  Lficke 
fehlen ,  so  ist  es  am  einfachsten  mit  Wiederholung  der 
Schlusssilbe  des  Substantivs  zu  schreiben  diä  tuiv  nQsaßeo- 
tütv  läjv  iftüiv;  bedenklich  jedenfalls  mit  Mommsen,  pag.  22 
dta  TÜv  vnoaidtntjyw  iftiüy  zu  setzen,  weil  der  miUtärische 
Legat  auch  c.  30  mit  riQeaßevT^g  Uberwtzt  ist  und  gegen 
den  Sprachgebrauch  des  Ue hersetze rs  ohne  Nuth  gefehlt 
würde. 


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256         Sitnmg  der  phäca.-phäol.  Claiie  wm  3.  Juli  1886. 

Soi^[ßltiger  ist  im  Pronaos  des  Tempels  der  lateinische 
Text  eingemeisselt,  wenn  aach  die  peinliche  Gewissenhaftig- 
keit nicht  biß  auf  die  Consequenz  in  der  Orthographie 
ausgedehnt  ist.  So  ßndet  man  bald  municipis,  bald  mtmi- 
eipiis,  bald  conlegium,  bald  collegiutn  geschrieben  und  sogar 
unmittelbar  hinter  einander  elauaswn  und  claustait',  3,  1 
sicher  caussa  und  6,  20  ergänzt  cauaa.  Indessen  so  gross, 
wie  man  &Oher  nach  mangelhaften  Gollationen  glauben 
musste,  ist  die  Wilkfir  doch  nicht.  Noch  Bficheler  glaubte 
(latein.  Declination  1879.  S.  56)  der  Accus,  plur.  der  dritten 
Declination  endige  beliebig  auf  es  oder  is,  da  fines  neben 
finis,  sogar  im  Accus,  plur.  constUis  vorkommen  sollte,  ob- 
wohl man  doch  nicht  sagt  eonsütium.  Die  neuesten  Les- 
ungen haben  diess  Alles  umgestossen  und  wir  erkennen 
einen  eonsequent  durrhgefKhrten  Unterschied  zwischen  den 
Endungen  es  und  is.  Augusfciis  hat  nämlich  die  Substantive 
auf  es  decliniert,  die  Adjectiva,  Participia  und  Pronomina  auf 
t>,  also  aedes,  fines,  gentes,  naves,  sacerdotes,  aber  agentis, 
mferentis,  curulis,  omnis,  und  1,  22  vielleicht  pl«ris.  Wenn 
eine  Stelle,  4,  11  rivos  labentes  von  dieser  Regel  abweicht, 
so  steht  diess  vollkommen  parallel  der  Thatsache,  dass  auch 
die  Endung  des  Ablat.  sing,  der  Participia  zwischen  «  und  e 
schwankt  (BQcheler  S.  100)  und  beispielsweise  praesetUe  so 
gut  bezeugt  ist  als  praesenH. 

Wie  weit  eis  im  Dativ  und  Ablativ  Plural  der  I.  und 
II.  Declination  als  Nebenform  neben  is  sich  noch  erhalten 
Lbe,  läast  sich  gleichfalls  etwas  genauer  bestimmen.  In 
r  ersten  nämlich  kann  eis  stehen,  was  durch  zwei  Bei- 
iele  Dalmateis  und  quadrigeis  zur  Genüge  verbürgt  ist; 
tn  Apex  erhalten  aber  diese  Formen  nicht,  weil  Überhaupt 
Iphthonge  nie  den  Apex  bekommen ;  au^eschlossen  ist  die 
idung  eis  bei  vorangehendem  e,  also  pilis  (von  pilä)  ake- 
is  (nicht  aheneeis)  in  der  Ueberschrifl  und  3,  5  liastis 
■genteis,    beide    mit    Apex     zum    Unterschiede    von    dem 


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WiUfflin:  Epigraphiache  Beiträge.  257 

diphthongischen  ei.  Dass  Augustus  die  Ablative  der  II.  DecU- 
natioD 'aliqootiens*  auf  eis  gebildet  habe,  ist  zu  viel  gesagt; 
vielmehr  lässt  sich '  nur  eine  einzige  Stelle  3,  30  emeriteis 
stipendis  hieher  ziehen ,  und  auch  diese  wird  durch  1,  18 
^pen[di$  emen]tia  wieder  abgeschwächt. 

Aussetdem  ist,  wenn  auch  mit  Unrecht,  das  Beispiel 
l>,  16  laureis  als  Ablativ  von  laurus,  lauri  nach  der  IT.  an- 
geführt  worden,  irährend  schon  der  Apex  auf  Ableitung  von 
lw$rea,  Lorbeerkranz,  (vgl.  oben  akeneia,  argenteSs)  hinweist. 
Die  Stelle  bedarf  aber  zugleich  einer  sachlichen  Erläuterung. 
Als  Äugustus  die  Gewalt  in  die  Hände  des  Senates  und  des 
römischen  Volkes  zurQckgegeben  hatte ,  wurden  u.  A.  die 
Tbürpfosten  seines  Hauses  mit  Lorbeer  beki^nzt: .  .  .  Auffuslus 
appeUatuB  sutn  et  laureis  postea  aedium  meanttn  v[estiti]. 
Von  dem  letzteren  Verbum  ist  nur  das  erste  v  übrig  und 
Mommsen  weder  mit  seiner  eigenen  Er^inznng  vesHti  noch 
mit  dem  von  Bergk  vorgeschlagenen  vineti  zu&ieden,  weil 
Äugustus  gewählte  Ausdrücke  vermeide  und  sich  an  die  vo- 
cabulapropria  halte.  Terminus  techoicus  hiel^  ist  aber  «e^e, 
vielleicht  ursprünglich  poetisch,  von  Cicero  noch  nicht  =  co- 
ronare  gebraucht,  doch  schon  lange  vor  der  Abfassung  des 
Monumentum  Ancyranum  von  Livius  30,  36,  4  velata  rotnis 
oleae  tiavis  in  die  Prosa  aufgenommen.  In  der  Poesie  finden 
wir  den  Gebrauch  schon  bei  Gatull  64,  293  vdatum  fronde 
vestibulum,  dann  bei  Ovid  Trist.  4,  2,  8  veleniur  Palatia 
sertia,  und  noch  genauer  mit  unserer  Stelle  übereinstimmend 
Trist.  3,  1,  39  velatur  ianua  lauro.  Damach  muss  auch 
anf  der  Inschrift  velati  geschrieben  werden:  freilich  nicht 
ohne  stmt,  da  Äugustus  die  Copula  nicht  ausISsst,  nicht  ein- 
mal bei  gleicher  Form  in  zwei  Gliedern,  5,  18.  21  ducti 
stml .  .  .  caesi  sunt,  geschweige  denn  hier  bei  vorausgehendem 
sum;  Dbrigens  wird  erst  durch  den  Zusatz  der  Copula  die 
nöbhige  Bnchstabenzahl  genau  gedeckt.  —  Wenn  auf  Münzen 
Lorbeerbäume  zu  beiden  Seiten  der  ThÜr  erscheinen,  so  be- 


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258  Süeung  der  pAüog.-pAtloI.  Glosse  vom  3.  Juli  1806. 

rechtigt  diess  nicht,  laureis  von  laurus,  lauri  Lorbeerbaum  ab- 
zuleiten ;  vielmehr  war  ea  zuerst  Sache  kflnatleriBcher  Erwägung, 
wie  sich  der  Lorbeer  am  besten  „darstellen"  lasse.  Bei  Dichtem 
dag^en  wird  velari  gern  mit  Corona  oder  coronis  verbunden, 
80  Ovid  Fast.  2, 537,  teguia  .  .  .  velata  eonmis ;  Pont.  4,  14,  55 
tempora  .  .  .  velata  eorona.  Ein  Dichter  mochte  lattro  col- 
lectiv  gebrauchen ;  der  Prosaiker  schrieb  besser  luMvis;  lau~ 
ribus  und  lauria  (vgl.  1,  23.  Neue  Pormenl.  I»  514.  515) 
waren  beide  selten  und  nicht  cl assisch. 

Die  offenbaren  Fehler  der  Steinschrift  beschrsoken 
sich  auf  ein  halbes  Dutzend ;  z.  B.  3 ,  22  ad  aede  statt 
aedetH;  4,45  ducevH  statt  dueentog;  2,  2  ist  e^  Hberschfissig 
oder  es  muss  versetzt  werden.  Nach  meiner  Ansicbt  ist  auch 
3,  42  et  entweder  zu  tilgen  oder,  was  wabrecheinlicher,  fßr 
ex  verschrieben,  d.  h.  verhauen.  Auguatus  sagt,  er  habe  aas 
seinem  Privatvermögen  zahlreiche  Bürger  theils  durch  Ge- 
treide theib  durch  Greld  unterstützt,  nach  Mommsen :  centutn 
millibus  hominum  .  .  .  i[n{\ato  fru[mento  vel  ad  n]umf»a[rioj5 
t\r^»ttu,s  ex  agro]  et  patrimonio  tneo  \opem  tult\,  griech. 
ffatTtxag  xai  aqp}qi%ag  awtä^eig  ix  Trjg  i/d^  inä^atag 
Sdonca.  Natürlich  musste  man,  um  et  patrmomo  zu  halten, 
ein  zweites  Substantiv  in  die  voruigehende  Lücke  einschieben, 
und  so  schrieb  denn  Mommsen  nach  Bormann  ex  agro  et  patri- 
monio meo.  Ein  seltsamer  AuBdruck,  und  noch  auffallender, 
dass  der  Uebersetzer  den  Begriff  ager  sollte  Übei^angen 
haben.  Dass  man  diess  nicht  voraussetzen  dürfe,  beweisen 
zwei  Parallelstellen  3,  9.  39,  an  denen  ex  patrimonio  med 
mit  ht  trjs  ift^g  vjcä^euig,  gerade  wie  an  der  unsrigen, 
fibersetzt  ist.  Da  nun  durch  ex  patrimomo  meo  die  sechs 
Buchstaben  ex  agro  hin^ig  werden,  sind  wir  in  den  Stand 
gesetzt,  die  Lücke  vorher  viel  besser  auszufallen.  Mommaen 
hat  selbst  seiner  Srgänzimg  und  Erklärung  das  oben  erwähnte 
'displicet'  beigesetzt  und  sowohl  die  Härte  der  Conatractaon 
empfunden  als  auch  das  BedenkUohe  der  unclassischen  Form 


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Wölftlin:  Epigraphiadie  BeUräge.  259 

tributus  (Accus,  plur.)  gefohlt.  Statt  weitere  sachliche  Zweifel 
anzuregen,  wollen  wir  daher  kurzweg  versuchen,  die  Sache 
besser  zu  machen. 

Es  ist  hier  keine  einmalige  Vergabung  des  Äugustus 
gemeint,  wie  schon  daraus  hervorgeht,  dass  kein  bestimmtes 
Oortsulatsjabr  angegeben  iat ,  sondern  es  sind  verschiedeiie 
Subventionen  zusammengefafist,  indem  Augustus  nach  Sneton 
Äug.  41  bei  verschiedenen  Theurungen  Getreide  gratis  oder 
zu  ermässigten  Preisen  verabfolgen  liess  imd  die  Anweis- 
ungen auf  Baarbezüge  verdoppelte :  frumentum  in  annonae 
diffictdlatibus  aaepe  levissimo,  ittierdttm  nullo  pretio  viritim 
admensus  est  tesseraaque  nummaritis  duplicavit.  Entsprechen 
schon  Snetons  Worte  frumentum  admensus  est,  dem  inlato 
f'rumenta  (nämlicb  in  aerarium)  der  Inschrift,  so  noch  mehr 
das  defecte  tmtma  und  das  mit  t  beginnende  Substantiv  den 
nummariae  iesserae,  und  wir  mOssen  dem  Sueton  für  die 
Parallele  um  so  mehr  dankbar  sein,  ab  die  griechische  Ueber- 
setzong  des  monum.  Anc;r.  sich  hier  kürzer  fasst.  Wenn 
nun  inlato  frumento  sicher  steht  (und  man  wird  besseres 
nicht  finden),  so  wird  im  zweiten  Gliede  wieder  ein  Abla- 
tivus  absolutus  und  zu  nummarüs  tefseris  ein  Particip  ver- 
langt, womit  dem  Sinn  wie  dem  Raum  genügt  ist.  Vielleicht 
ist  Mommsen  von  dieser  so  einfachen  Lösung  abgegangen 
und  auf  den  Accusativ  ad  nummarios  tributus  gekommen, 
weil  der  Vokal  vor  dem  Schluss-s  in  nummarios  einen  Apex 
haben  soll  und  damit  eine  Ablativform  au^eschlossen  ist, 
da  fDr  ii  die  t  longa  I  eintritt.  Allein  nach  geßUliger  Mit- 
tbeilung  von  Prof.  Ü.  Hirscbfeld  ist  der  Apex,  wenn  auch 
wahrscheinlich ,  doch  nicht  abeolnt  sicher ,  und  selbst  bei 
Untersuchung  eines  Originales  oft  schwierig  Apex  und  zn- 
tUlige  Beschädigung  zn  unterscheiden.  Wie  das  Particip 
gelautet,  wage  ich  nicht  mit  Sicherheit  zu  entscheiden ;  fru- 
mettto  itUato  atque  nummariis  teaaerisduplicatisinaxHi 
Sueton)  überschreitet  etwas  den  Kaum  und  ein  bestimmter  Begriff 


,9  iizedoy  Google 


260         SÜBung  der  phOog.-pKOol.  Gltute  vom  3.  Jul*  1886. 

wie  dupUcatis  ist  eher  unwahischemlich,  da  iba  der  Uebei> 
Setzer  nicht  leicht  Qbei^aDgen  hätte ;  ein  m^lichst  unschol- 
diges  Particip  wie  divisis  scheint  mir  am  ehesten  zn  passen. 
Ob  dazu  opem  tuli  das  richtige  Verbum  sei,  kann  bezwei- 
felt werden ;  subveni  oder  ein  ähnliches  Wort  wäre  nicht 
schlechter,  nach  Cic.  dorn.  11  cum  in  ipsa  fame  st^venissent 
(provmciae);  de  prov.  consul.  11  m  angustiis  aerarÜ 
subveniatis. 

Eine  Hauptaufgabe  der  Kritik  besteht  aber  darin ,  die 
zahlreichen  Lücken  des  lateinischen  Textes  so  auszufallen, 
dass  die  Ergänzungen  einerseits  der  griechischen  ITeber- 
setzung  der  Inschrift  nnd  den  Angaben  der  Historiker, 
andrerseits  dem  Charakter  der  angusteischen  Prosa  und  dem 
freien  Räume  mögliebst  genau  entsprechen.  Diesa  iräre  be- 
deutend leichter,  wenn  die  Inschrift  inoix'}Söv  geschrieben 
wäre  nnd  jede  Zeile  gleich  riele  Buchstaben  enthielte,  so 
dass  sich  wenigstens  die  Zahl  der  fehlenden  Buchstaben  ge- 
nau bestimmen  liease.  Leider  ist  aber  die  Schrift  sehr  un- 
gleich ,  bald  weiter ,  bald  enger ,  und  die  Rechnung  nach 
Buchstaben  Dberhsnpt  trügerisch,  weil  beispielsweise  ein  ' 
kaum  den  halben  Raum  eines  M  einnimmt  und  bei  kürzeren 
Wörtern  wegen  der  Worttrennung  mehr  Zwiscfaeniäume  an- 
zurechnen sind  ab  bei  längeren.  So  kommt  es,  dass  in  der 
Mathematik  der  Epigraphiker  20  nicht  nur  =  18  oder  =  22 
ist,  sondern  dass  gelegentlich  17  Buchstaben  statt  12,  12 
titatt  8  ergänzt  werden,  2,  37.  39.  In  dieser  Hinsicht  be- 
währt sich  Mommsen,  obschon  er  vor  übertriebener  Aengst- 
lichkeit  warnt,  im  Vergleiche  zu  Bormann  oder  Joh.  Schmidt 
als  der  genauere  Rechner,  und  wir  haben  uns  im  Ganzen 
mehr  an  ihn  gehalten,  indem  wir  glauben,  dass  man  sich  im 
Nothfalle  stärkere  Abweichungen  ron  der  R^el  gestatten 
oder  auch  eine  angewöhnliche  Abkürzung  (z.  B.  1,  8  cos.  = 
consul)  annehmen  dürfe,  darum  aber  doch  nicht  die  Ans- 
nabme   zur  Re^l   machen  solle.    Einige   Beispiele  werden 


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WiHfßin:  EpigraphiMite  BeUräge.  261 

wobl    hinreicbeu ,    um    die    Tragweite   dieser   Ansicht    klar 
ZQ  machen. 

B^iimeii  wir  mit  einigen  Stellen ,  an  denen  Uommsen 
selbst  durch  Punkte  angedeutet  hat,  dass  die  ergänzten  Worte 
zur  AusftUlung  der  Lücke  nicht  ausreichen. 

I,  31.  Als  im  Jahre  732  eine  Seuche  und  Hungers- 
Doth  Rom  heimsuchte,  glaubte  das  Volk,  das  UuglOck  wäre 
ihm  erspart  worden,  wenn  sie  den  Augustns  zum  Consul 
hätten.  Sie  zwangen  daher  den  Senat  unter  Drohungen  ihn 
zam  Dictator  zu  machen  und  ersuchten  dann  den  Kaiser 
die  Wflrde  anzunehmen,  ircäUch  ohne  Erfolg.  Gegen  die  Er- 
gänzung dietaturtmt  mihi  datatn  . .  .  a  populo  et  senatu  non 
aecepi  lassen  sich  nnn,  al^esehen  von  den  fehlenden  sieben 
Buchstaben,  g^rflndete  Einwendungen  erheben.  Zunächst 
entspricht  das  Partie.  Perf.  datiun  nicht  dem  griechischen 
Präsens  didofzivrjv,  welches  nur  das  Imperfect  des  conatus 
(quae  dabaiur,  wie  Velleius  2,  89  dietatwam  defträxU  po- 
pulut)  rertritt,  während  das  lateinische  Perfect  die  abge- 
schlossene Handlung  ausdrückt,  welche  nie  zu  Stande  kam; 
vermag  aber  der  Lateiner  kein  Part  praee.  pass.  von  dare 
EU  bilden,  so  mnss  dafür  der  im  Part.  perf.  liegende  Oe- 
danke  verändert  werden,  und  es  kann  nur  von  einer  dicta- 
imra  oblata  gesprochen  werden,  nach  Sueton  Aug.  82  dieta- 
twam  magna  vi  offarente  populo,  womit  einstweilen  zwei 
Buchstaben  gewonnen  sind.  Den  Beet  erhält  man  genau, 
wenn  man  statt  apopttfa)  ef  «enaii*  schreibt:  nominepopuU 
tt  seaatua  {oblaitm),  .im  Namen*,  d.  h.  .im  Auftrage*, 
Tielleicht  auch  sachlich  passeader,  weil  der  Senat  nicht  die 
InitiatiTe.  ergriffen ,  sondern  nur  dem  Wunecfae  einer  Volks- 
mei^e  nachgegeben  hatte.  Diees  ist  nicht  nur  gut  lateinisch, 
(Caes.  b.  0dl.  1,  31,  16  nomine  poptUi  B.,  Seyffert,  Laelius 
*473),  sondern  der  griechische  Uebersetzer  unserer  Inschrift 
hat   anch  4,  35  Ittdos  fed  meo  nomine  guater  kürzer  mit 


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262  Sütung  der  phOag.-fAOol.  Classt  vom  3.  JuU  1886. 

A'   iftm;  wiederg^eben ,    wie  hier   mit   vno  tov  Sr/fiov  nai 

Drei  Zeilen  weiter  unten  heisst  es  dann,  Augustns  habe 
in  einigen  Tagen  als  cnrator  annonae  die  Noth  gehoben, 
paucis  diebus,  wobei  etwa  fünf  Buchstaben  zu  wenig  sind, 
griechisch  fv  oXlyaig  ■^[ti^is ,  also  o£fenbar  intra  paucos 
dies,*)  binnen  weniger  Tage,  eventuell:  ati  (statt  ut)  itUra 
p.  d.  Ubertirem.  Allerdings  gehraucht  Cicero  die  Präposition 
intra  nur  lokal,  aber  doch  schon  Cäsar  h.  Gall.  6,  21  tem- 
poral, intra  annum,  womach  Dräger  hist.  Synt,  §  274,  2 
zu  berichtigen  ist;  wenig  später  Sali.  Oat.  18  intra  legitimes 
dies ;  Livius  2,  8,  4  intra  paucos  dies  moritur ,  gerade  wie 
an  unserer  Stelle,  Vellei.  2,  117  intra  qumque  dies.  Die 
Hfilfe  mnss  allerdings  sehr  schnell  gekonunen  sein,  wenn  mau 
auf  diesen  Fall  bezieht  und  buchstäblich  nimmt,  was  die 
die  Epit.  Caes.  1 ,  29  berichtet :  tridui  frumento  in  horreis 
viso.  Augustus  befreite  das  Volk  toü  na^örcog  qiößov  xai 
mvSvvov,  nach  Mommsens  Bi^änzung  metu  et  periclo  quo 
erat.  Dieses  Opfer,  nicht  mit  periculum  praesens  zu  über- 
setzen, welches  ja  eigentlich  terminus  technicua  ist  (Caes. 
8,  49.  civ.  3,  17.  Cic.  dorn.  11.  Phil.  10,  20)  so  gut  wie 
metus  praesens  (Cic.  Caec.  31)  ist  so  gross,  dass  man,  wenn 
der  Raum  eine  Erspamiss  von  3  Buchstaben  verlangte,  auf 
andere  Weise  nachhelfen  mflsste,  zunächst  durch  die  Form 
periclum  (vgl.  spectaclum  4,  43),  im  Nothfalle  durch  j)Ie- 
bem  statt  populum,  wiewohl  zu  letzterem  universus  heeser  passt. 

Endlich  ist  in  demBelben  Satze  nteis  impensis  eine  zu 
wörtliche  Uebersetzung  Totg  iftalg  danavatg,  da  der  Plural 
impetisae  bildlich  gebraucht  wird,  z.  B.  famae,  l<ü>oris;  von 
pekuniären  Leistungen  der  Singular  impenaa,  nämlich  pe- 
cunia,  entsprechend  expeasa,  aceepia,  dupUi.  Vgl.  Caelius 
bei  Cic.  epist.  8,  1,  1  cttm  t.  mea;  Plin.   nat.  bist.  36,  42 


I)  So  vermutheteD  schon  Seecknnd  Job.  Schmidt,  Pbilolog.  41,45]. 


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WSfßn:  £p^aphü<Ae  Beiträge.  263 

aua  %.;  ebenso  Frontin  aq.  d.  125;  Snet.  Glaud.  Q publica  i.; 
Tib.  7  j.  ntatr%s\  Justin.  12,  11,  1  propria  i.  Da  aber  mea 
impensa  den  Raum  von  nteis  impensis  nicht  auafHllt,  so 
ddrfbe  wobi  privata  i.  zu  schreiben  sein,  wie  1,  1.  Dieae 
imp.  privata   erinnert  uns   gleich   noch   an   Append.  6 ,  39 

impensa  p tn  apeetaeula  aeaeniea  etc. ,  kaum  privata, 

sondern  eher  praestita,  eine  roilkommen  kbissiache  Ver- 
bindung, die  bei  Livins  vorkommt. 

2,  22  Saerosanetus  «t  essetn,  griech.  iW  ic^ö«;  ä 
\äsat  etwa  sieben  Buchstaben  ungedeckt.  Wer  gegen  sacro- 
sancta  potestate  (Liviue  4,  3,  6.  4,  44,  5)  einwendet ,  dass 
in  der  nächsten  Zeile  tribunida  potestas  folge,  wird  vielleicht 
mehr  befriedigt  durch  sacroaaneta  uf  esset  persona  «ea, 
oder  ähnl.  in  Erwägung,  dass  das  Griechische  kaum  ein  pas- 
sendes Wort  zur  Wiedergabe  von  pers&na  hatte. 

Wenden  wir  uns  nun  zu  LQcken,  die  zwar  als  noth- 
dOrfüg  au^efllllt  gelten ,  aber  sei  ee  in  RKcbsicht  auf  den 
Raum  oder  den  Ausdruck  und  Gedanken  eine  Nachbesserung 
nöthig  machen. 

1,  3  sagt  Augustus,  er  sei  fßr  die  glückliche  Beendig- 
ung des  bellum  Mutinense  in  den  Senat  aufgenommen  worden. 
Diess  wird  nach  Mommsen  mit  ob  quae  angeknüpft,  nach 
Bergk  mit  pro  quo  merito,  während  Hermann  und  Schmidt 
propter  quae  vorziehen;  das  gibt  6,  11  und  12  Buchstaben, 
w&hrend  man  etwa  10  nSthig  hätte.  Mit  dem  griechischen 
ig>^  oXg  zusammengehalten  giebt  die  Ergänzung  von  Bei^k 
einen  zu  speciellen  Begri£F,  den  der  Uebersetzer  schwerlich 
fibei^angen  hätte,  da  6,  16  quo  pro  tnertto  mit  i^  ^  ahiag 
wiedergegeben  ist.  Gegen  propter  quae  ist  einzuwenden, 
daas  auf  Inschriften  der  Republik  propter  als  causale  Pn- 
positioD  gar  nicht  vorkommt,  ob  ab  die  allein  übliche  24mal. 
Vgl.  Arch.  f.  lat.  Lexikogr.  I,  163,  Da  aber  ob  quae  den 
Raum  am  wenigsten  ausfüllt,  so  wird  Aagustos  eher  quas 
ob  res  geschrieben  haben.  Vgl.  Arch.  I,  164. 


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264  Sitettt^  der  phäM.-philol.  Cltme  wm  3.  Jvli  1886. 

1,  19  sagt  Auguatus  nach  UommseQ  von  den  Veterauen 
nach  abgekafener  Dienstzeit:  agros  aut  peetmiam  pro 
p[raedii8~\  a  me  dedi,  d.  h.  ei  habe  ihnen  entweder  PSanz- 
land  angewieaen  oder  Geld  statt  der  Landgüter  g^eben. 
Wenn  man  aach  zugiebt,  dass  die  agri  gelegentlich  mit  prae- 
dia  bezeichnet  werden  können  (3,  26),  so  ist  doch  gerade 
hier  bei  so  engem  Anschluese  weniger  die  variatio  als  die 
Beibehaltung  des  terminue  technicos  (Suet.  Äog.  18  vetercmos 
tnunicipalüfus  agris  conlocandos)  am  Platze.  Dazu  kommt, 
dass  statt  jiME  auch  gelesen  werden  kann  ITI.,4E,  und 
dass  in  der  uaTollstandigen  griechischen  üebeisetzung  ar^tnt 
(Uommsen,  p.  XLUI)  erhalten  ist.  So  wird  man  sich  doch 
zu  pro  praemis  militiae  {StFATlAS^  atqmBias,  wie 
häufiger  umgekehrt  vsixau,  xei'Au»)  entschUeasen  mOssen. 
Vgl.  Cic.  Phil.  11,  38  uH,  guae  praemia  smatua  mili^btu 
ante  constitvit,  ea  aolvantur.  Suet.  Aug.  15  promissa  vete- 
ranis  praemia.  17.  Euphemistischer  commoda  mü%ti€te  Suet. 
Calig.  44.  Vit.  15. 

1,  23  I[tem  saepe  law\us  deposui  ist  eine  wenig  em- 
pfehlenswerihe  £i^änzang,  da  Auguatus  eich  nicht  vager 
Ausdrücke  bedient,  sondern  Allee  genau  zusammenzurechnen 
pfi^;  man  erwartet  ein  bestimmtes  Zahladverb,  mit  oder 
ohne  üem.  Aus  eben  dieaem  Grunde  ist  1,  22  cum  plu]ri8 
iriumphoa  mihi  senatus  decrevisset  bedenkUch. 

2,  17.  18  beisst  es,  es  hatten  zu  Ehren  des  Augustus 
wiederholendhch  (saepe,  nXeimcnug)  bald  die  Frieetercollegien, 
bald  die  Senatoren  Spiele  veranstaltet,  töte  fiä' ,  vöte  de  im 
Griechiechen,  modo  .  .  .  modo  in  älteren  Ausgaben  dee  latei- 
nischen Textes,  was  bei  weitem  den  Raum  nicht  ausftlltt, 
aliquotiens  .  .  .  aüquotims  jetzt  bei  Mommsen ,  wozu  Bor- 
mann bemerkt,  diet»  werde  wohl  nirgends  vorkommen.  Die 
Wahrheit  li^  in  der  Mitte :  doppeltes  aUguotiens  kommt 
öfters  vor,  doch,  so  viel  wir  wissen,  nicht  vor  Boetius,  iet 
mithin  för  Augustus  unbrauchbar  (Arcb.  II,  248);  aliguando 


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WSlfltin:  Eptgraphiitite  Beiträge.  265 

.  .  .  aüquando  wäre  schon  besser  (Arch.  II,  246) ,  läast  sich 
aber  erst  bei  dem  PhiloBophen  Seneca  belegen.  Von  Wen- 
dungen der  klaceischen  Proea  kommt  kaum  in  Betracht  alias 
.  .  .  alias,  obwohl  es  immerhin  vor  modo  .  .  .  modo  den  Vor- 
zag verdiente;  dagegen  entspricht  vollkommen  interdum  .  .  . 
interäum,  welches  schon  Cicero  gebraucht  (Arch.  II,  243). 
Im  zweiten  Qliede  nämlich,  wo  mit  dUquotiera  der  £tat  ein 
wenig  flberschritten  wird,  pssst  interdum  sogar  besser;  im 
ersten  dagegen,  wo  schon  aliquotiens  knapp  ausfüllte ,  bleibt 
ein  Defizit  von  2 — 3  Bnchstaben,  welches  indessen  eine  an- 
dere erwünschte  Ausgleichnng  findet. 

Der  Kaiser  schreibt  nämlich :  die  Spiele  wurden  während 
mainer  Krankheit  gelobt  und  dann  auch  vivo  me  abgehalten, 
eine  an  sich  müasige  Bemerknng,  die  indessen  damit  entschuldigt 
wird,  dass  die  Gelübde  der  Wiedergenesmig  galten.  Der 
Stein  hat  freilich  nur  noch  vivo  am  Ende  der  Zeile  und 
das  Pronomen  im  Beginn  der  folgenden  fiÜlt  schon  in  die 
Lücke;  und  wenn  man  auch  das  M  zu  erkennen  glaubt,  so 
bleibt  es  doch  wohl  zweifelhaft,  ob  nach  Domaszewski  da- 
hinter ein  £  stehe.  Daher  wird  eine  Möglichkeit  für  vivo 
mihi  übrig  bleiben ,  womit  zugleich  ausgesprochen  wäre, 
dass  die  Spiele  nicht  nur  zu  Lebzeiten ,  sondern  zu  Ehren 
des  Augustns  gefeiert  worden  seien,  und  diesen  Qedanken  er- 
wartet man  ja  auch,  da  in  dem  ersten  Theile  der  Inschrift 
die  dem  Kaiser  erwiesenen  Ehren  aufgeführt  werden. 

Im  Zusammenhang  mit  diesen  Spielen  standen  die  Opfer, 
welche  die  Bürgerschaft  und  die  Mnnicipien  pro  valetudine 
des  Kaiseis  darbrachten.  Auch  hier  wird  ein  übriges  r  von 
Mommsen  auf  semper,  von  Bormann  a»f  eoticordiler  er^nzt, 
d.  h.  der  eine  setzt  5,  der  andere  10  Buchstaben  zu.  Unsere 
Politik  besteht  darin,  zuerst  den  Sinn  entscheiden  zu  lassen, 
dann  aber,  wenn  dieser  ein  langes  Wort  verlangt,  eine  Com- 
pensation  zu  suchen.  Dass  die  Bürger  .immer'  geopfert 
hätten,   ist   in    der  Fassung   etwas  unbeschränkt;    das   grie- 


iglizedDyGOOglf 


266        SitMung  der  fhüog.-phüol.  CltuBt  mm  3.  Juli  1886. 

chische  awe^big ,  mit  Bezug  auf  die  Dauer  der  Krankheit 
gesetzt,  ist  gtuiz  bei  Seite  zu  lassen,  weil  es  in  freierer  Weise 
dem  apud  omnia  pulvinaria  entspricht;  andererseits  bleibt 
ein  griechisches  ottoSv/tadöv  Übrig,  ein  wichtiger  Betriff, 
den  man  in  dem  lateinischen  Text  Uonuosena  scbmerzlicb 
vermisst.  Somit  kommt  coticorditer  der  Sache  näher  als  sem- 
per,  nur  möchte  ich  unanimiter  vorziehen.  Der  Einwurf,  daas 
das  Adverb  erst  in  der  Itala,  bei  Kirchenvätern  und  Vopiscas 
vorkomme,  wird  durch  den  blossen  Hinweis  abgeschwäclit, 
dass  das  in  der  vorbeigehenden  Zeile  stehende  überlieferte 
municipatim  auch  nur  aus  einer  einzigen  Stelle  Suetons  he-- 
kannt  ist.  Kommt  nun  auch  der  mit  unanimiter  gegen- 
flber  concorditer  ersparte  Buchstabe  an  sich  kaum  in  Be- 
tracht, so  gewinnt  man  einen  weiteren,  wenn  man  suppli' 
caverunt  einsetzt  statt  3acr»/*tcotJer«tt/,  ein  Wort,  welches 
regelnüssig  mit  apud  omnia  pulvinaria  verbunden  wird.  Gic. 
Catil.  3,  23  ad  omnia  p.  supplicatio  decreta  est;  Phil.  14, 
37.  (2,  110)  Livius  21,  62,  9.  22,  1,  15.  {22,  10,  13).  Die 
griechische  Uebersetzung  eihnsecv  widerstreitet  nicht,  da  auch 
1,  27  supplicandum  esse  mit  ifCeaäai  Übersetzt  ist.  Noch 
mehr  Raum  durch  die  Form  suppücaruni  zu  gewinnen, 
möchte  ich  nicht  empfehlen,  mit  Rücksicht  auf  die  sicher 
stehenden  Formen  appelUiverunt,  depugnaverunt,  iuraverurU, 
militaverunt,  pugnaverunt ;  occupaverat :  (schlecht  Bergk  1,24 
nuncuparam) ;  eher  ginge  sacra  fecerunt. 

5,  37  wird  er^nzt:  Itaiia  XXVIII colonias  me[is  au- 
spicis]  deductas  habet.  Da  Mommsen  die  Lücke  zu  13  Buch- 
staben berechnet,  die  Ergänzung  aber  nur  10  fOUt,  so  wäre 
zunächst  die  Form  auspiciis  (Mommsen,  S.  121  Mitte)  vor- 
zuziehen ,  wenn  nicht  auch  diese ,  abgesehen  davon ,  daas 
immer  noch  zwei  Buchstaben  fehlen,  gewisse  Bedenken  hätte. 
Auspieio  und  auspiciis  wird  nämlich  an  drei  Stellen  1,  25. 
5,  18.  47  durch  oUuvoi^  ataiois  übersetzt,  während  hier  die 
Metaphrase   nur  vn'    ifim    xatax^eioag  giebt.     Wir  haben 


iglizedDyGOOglf 


WSffliH:  EpigraphuiAe  Beiträge.  267 

also  den  nämlichen  Fall,  wie  4,  35  und  1,  31,  wo  dem  la- 
teinischen meo  nomine  und  nomine  populi  ein  einfaches  tiitö 
und  dtä  entspricht.  Das  von  Bergk  eingesetzte  (iie[o  iu83U 
et  nomine]  enthält  nicht  nur  zu  viele  Buchstaben,  sondern 
auch  zu  viele  Gedanken,  wenn  ea  zugleich  andeuten  soll,  dass 
die  Colonien,  was  allerdinge  richtig  ist,  die  Namen  Julia  oder 
Augosta  bekamen;  auch  ist  5,  18  meo  iussu  durch  fft^ 
ifuiTay^  ausgedrückt.  So  wird  den  gewünschten  13  Buch- 
staben wohl  am  nächsten  kommen  me[a  auctoritale]  mit 
12  Buchstaben,  und  wenn  man  dieses  =  me  auctore  fasate, 
durfte  man  es  wohl  kurzweg  mit  v»'  e/ioC  übersetzen ,  wie 
anch  Sueton  Äug.  46  sich  mit  den  Worten  begnügt:  coto- 
niarum  deductarum  ab  se. 

Ob  der  6,  3  angedeutete  Saebenkönig,  dessen  Xamen 
auf  Qog  endigte,  wovor  im  lat.  und  griech!  Text  noch  6  bis 
7  Bachstaben  zu  ergänzen  bleiben,  Segimerus  Saiyiftijiiog 
Strabo  7.  1,  5)  könnte  geheissen  haben,  sei  hier  nur  frag- 
weise erwähnt.  Da  der  griechische  Namen  einen  Buchstaben 
mehr  zu  beanspruchen  scheint ,  so  kann  auch  an  ein  mit 
Ovi    (Ove)  =   Vi,   Ve    beginnendes    Wort   gedacht  werden. 

Bedenken  dieser  Art  sind  dem  Vf.  noch  an  zahlreichen 
anderen  Stellen  aufgestoßen;  aber  wenn  er  sich  auch  von 
dem  Vorwurfe  frei  fühlt,  es  nur  anders  machen  zu  wollen, 
so  gelingt  es  doch  nicht  immer  dem  Unsicheren  ein  beetimmmtes 
Besseres  gegenüberzusetzen.  Wir  begnügen  uns  daher,  noch 
einige  sprachliche  Bemerkungen  allgemeiner  Art  folgen  zu 
lassen,  ohne  bestimmte  Verbesserungsvorschläge  daran  zu 
knüpfen. 

1,  5  consularem  locum  3[imul  datts  sententiae  /erendae] 
ist  die  Farticipialform,  die  dem  griechischen  Swoa  doch  nicht 
genau  entspricht,  wenig  wahrscheinlich.  (Solche  Partie, 
praes.  im  Sinne  von  Partie,  aor.  hat  allerdings  Cornelius 
Nepos  nicht  selten,  ohne  dass  sie  indessen  dnrch  seine  Auto- 
rität   klawisch   würden.)     Besser   wßrde   man   auch   das  er- 


,9  iizedoy  Google 


268  SiUMtg  der  phOot.-phOol.  Claege  vom  3.  Jvti  1886. 

holtene  8  nicht  auf  simtd  ergänzen,  welches  doreh  das  Grie- 
chische nicht  gesichert  ist,  sondern  darin  den  Anfang  von 
sententiae  erkennen,  nnd  zu  diesem  dieendae  statt  fermtUxe 
stellen,  da  diess  doch  die  gewöhnliche  Verbtndnng  ist,  «en- 
teniiam  coraidari  loco  dieere  Gic.  Phil.  1,  15.  7,  15.  YerriD. 
5,  36.  Attic.  12,  21,  1.  Lirios  28,  45,  5. 

Dass  1,  13  toto  in  orbe  terrarum  nur  vom  Standpunkte 
der  Schalgrammatik  ein  Fehler  ist,  dflrfte  bekannt  sein. 
Ausser  Cic.  Verrin.  4,  99  in  toto  orbe  terrarta»  Tergl.  man 
Plin.  nat.  hist.  7,  130  in  toto  orhe. 

1,  15  gentes,  quibua  tuto  ignoeci  potuit  (Uommsen)  ist 
der  im  philolog.  Anz.  5 ,  3S9  ab  gleich  gut  bezeichneten 
Ei^nzni^^  Bergks  ignosd  licuit  weit  vorzuziehen.  Die 
meisten  Grammatiker  z.  B.  Zumpt  §  608  lehren  zwar,  man 
könne  licet  nnbedenklich  mit  einem  Infin.  pass.  verbinden, 
fuhren  aber  dafOr  als  Beleg  licet  fieri  an ,  welcbee  darum 
nicht  pwst,  weil  fieri  =  (ierei  =  ftere  {qweiv)  ein  Infin. 
actäri  ist. 

1,  18  miflia  aliquantlum  plura  guy»m  treeenfa  ist 
zwar  eine  Construction ,  welche  seit  Valerius  Uaximns  und 
Pomponins  Mela  (vgl.  des  Vf.  Comparation  8.  36)  eicher 
steht;  da  aber  der  Stil  des  comenratiTeii  Angustus  eher  nach 
dem  des  Cäsar,  Cicero,  Livius  tazirt  werden  muss,  so  möchte 
man  das  classische  aliguatito  vorziehen.  AliguarUo  plus  hat 
keine  WahiBcheinlichlceit ,  weil  dann  quam  fehlen  würde ; 
vgl.   unten  zu  3,  15. 

1,  20  Naves  cepi  seseentas  praeter  eaa,  $i  quaa  mi- 
nores quam  triremes  fuerunt.  Hier  bedflrfte  die  Form  des 
Nebensatzes  einer  Erklärung,  die  Aeilich  die  Grammatiker 
nicht  EU  geben  im  Stande  sind.  Denn  wer  mit  Zumpt  740 
si  mit  rielleicht'  Obersetzt,  muss  die  Möglichkeit  zugeben, 
dass  unter  den  erbeuteten  Schiffen  nur  wmige,  evmtuell  gar 
keine  kleiner  ak  Dreiniderer  gewesen  seien,  was  das  gerade 
G^entheil  des  von  Augostus  Beabsichtigten  ist.  Somit  paast 


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Weifftin:  Epigrapfugdte  Beiträge.  269 

«8  auch  nicht,  Livios  21,  37  nuda  fere  Alpium  cacumina 
sunt  et  8*  quid  est  pabtdi,  obmunt  nives  als  Musterbeispiel 
voranznstelleo  und  zu  Qberaetzen :  das  wenige  Fatter  u.  s.  w. 
Un^ekebrt  wird  man  nach  Cic.  nat.  d.  2,  48  araneolae  retc 
contexunt,  ut  si  quid  inhaeserit,  conficiattt  ioterpretirea  :  Alles 
was,  ifuüJi^utd.  Aber  warum  gebmucht  man  dieses  schillernde 
*»  quid  för  quidguid?  Darauf  giebt  die  historische  Betracht- 
lu^  die  Antwort,  daas  man  nrsprOnglich  das  dem  griechischen 
et  vt$  =  oaxtg  «Dtaprechende  si  quis  anwendete,  wo  die 
Gasosformen  von  quisquis  fehlten  oder  vermieden  wurden. 
Das  älteste  Beigpiel  dürfte  sich  bei  Plaut.  Rud.  2,  3,  42 
finden:  si  guae  (=  quaequae)  improbae  sunt  merces,  iactat 
omnis  Neptunus,  wo  nebenbei  omms  beweist,  daas  an  yiele' 
Waaren  gedacht  wird.  Aus  gleichem  Grunde  schrieb  (^ar 
7,  29  errare,  si  qui  (statt  des  fehlenden  quiqut)  in  beüo 
omnis  secundos  rerutn  proventus  expectent ;  nicht  wie  Kraner 
erklärt  ea  irre,  wenn  einer,  d.  h.  wer  etwa',  sondern  viel- 
mehr ^Alle  diejenigen  seien  im  Irrthnm*  u.  s.  w.  So  hat 
auch  Aognstus  nur  notl^edmngen  zw  Umschreibung  ge- 
grifien,  die  aber  allerdings  so  rasch  Wurzel  fasste,  dass  oft 
ohne  zwingenden  Grund  si  quid  =  quidquid  gesetzt  wird. 
Weun  wir  vergleichen  3,  15  mea  congiaria  pervenerunt 
ad  hominum  miüia  nuttguom  minus  quinguaginla  et  du- 
eenta,  und  3,  21  miUia  hominum  paulloplura  quam  dueenta, 
so  sollte  die  Grammatik  (vgl.  Dräger,  bist.  S.  %  246,  5)  be- 
tonen, dass  die  s(^.  Auslassung  von  quam  nicht  nach  ^ureit 
stattfindet.  So  oft  wir  aber  plus,  minus  ,ohne  üasusrection* 
finden,  haben  wir  eine  Parenthese  anzunehmen,  so  oben: 
miüia  —  nunqaam  minus  —  quinquaginta.  Vgl.  Vf.  Com- 
paration  S.  49.  So  auch  in  der  Lex  colon.  genet.  3, 9  cum 
non  minus  maior  pars  decurionum  adsit;  3,  19  cum  non 
minus  L  aderunt.  Andere  Belege  im  Sen.  cons.  de  Bacanal. 
Manche  Stellen  sind  noch  kritisch  bestritten,  so  Flor.  4,  11 
(2,21)    von  der  Schlacht  bei  Actium :   nobis   quadringeniae 

leea.  PtiiU».-pbUul.  n.  biiil.  GL  2.  Itt 


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270  Siliung  der  pkitog.-phäoi.  GloMe  vom  3.  JtUi  ime. 

amphiia  tiaves,  daeentae  minus  (non  minus  Bamb.  Nazar.) 
hostium  und  3,  3  (1,  37)  von  der  Schlacht  auf  dem  Rau- 
dischen  Grefilde. 

In  der  Anfzählnng  der  Yerschiedenen  Vergabungen  des 
Augiistns  wird  berichtet  3,  17:  in  coUmis  militum  meomm 
.  .  .  viritim  millia  nwntnwH  singula  dedi.  Hier  beruht  das 
M  von  in  auf  Coajectur,  und  auch  das  erste  /  ist  nach  der 
Photographie  nicht  vollkommen  sicher,  sondern  mißlicher 
Weiae  ein  E  gewesen.  Indessen,  auch  sachlich  betrachtet, 
ist  es  gleichgültig,  ob  die  Summen  in  den  Hilitür-Colonien 
zur  Auszahlung  gelangt  sind  oder  ob  man  das  Geld  anders- 
wo beziehen  konnte.  Da  nnn  colonis  ebenso  gut  Dativ  von 
colonus  sein  kann,  und  die  Personenbezeichnung  als  die  Haupt- 
sache an  die  Spitze  des  Satzes  gestellt  zu  werden  verdient, 
da  die  griecliische  Uebersetzung  aftotxotf  OT^aritotbi*  ifiüv 
giebt,  80  hat  man  auch  Et  colonis  geschrieben,  in  genauem 
Anschlüsse  an  xai  ärcoixoig.  DafKr  lasst  sich  noch  ein 
stilistisches  Moment  geltend  machen.  Die  Form  der  Auf- 
zählung ist  nämlich,  wie  bei  den  Prodigien  (vgl.  des  Vf. 
Livianischer  Sprachgebrauch,  1864.  9.  10.  Luterbacher,  Pro- 
digienstil.  Bui^orf  1880.  40  ff.)  die  polysyndetische; 
die  zweite,  vierte,  fünfte,  und  nach  unserer  Annahme  die 
siebente  Vei^bnng  ist  mit  et  angeknüpft;  die  dritte  mit 
autem,  weil  sie  zu  der  zweiten  in  einem  gewissen  Gegensatze 
steht;  die  sechste  und  acht«  darum  durch  keine  Partikel, 
weil  die  bestimmte  Bezeichnung  des  damals  vom  Schenker 
bekleideten  Amtes  ein  neues  Subject  nach  sich  gezogen  hat. 

3,  40  mOsste  man  nach  guter  Latinität  statt  inde  ab  co 
anno  ei^änzen:  iam  inde  ab  eo  anno.  Da  ich  aber  nicht 
zu  bestimmen  wage,  wie  viele  Buchstaben  zu  Anfang  der 
etwas  vorspringenden  Zeile  fehlen,  so  möge  der  Gedanke  vor- 
erst als  ein  frommer  Wunsch  betrachtet  sein.  Vgl.  Krebs, 
Antibarbarus,  s.  v.  inde.  Dass  in  der  griechischen  ITeber- 
setzung  ^1}  fehlt,  ist  kein  Gegengrund,   da  auch  5,33  dem 


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WSlfflin:  Epigraphü<*e  Beiträge.  271 

lateiniachen  tat»  ex  parte  magna  nur  hi  fui^ovog  fiefovg 
entspricht. 

Doss  die  Ergänzui^t  5,  13  Alpes  pacari  feci  (!>iXnt}g 
etQijveve^ai  nsrtojjxa)  eine  sehr  unsichere  bleibt,  ist  Arch. 
f.  lai.  Lexik.  Ul  183  gezeigt,  da  die  damalige  Prosa  za 
facere  keine  p&aaiven  InfinitiTe  fügt,  weder  wenn  dieses  so 
viel  als  .bewirken'  bedeutet,  noch  wenn  es  fOr  ivbere  steht. 
Näher  Uegt  das  vom  Standpunkt  der  Sprachgeachichte  unbe- 
denkliche pacificavi,  Arch.  I!I,  130.  Es  kommt  dazu 
das  bisher  wenig  beachtete  stilistische  Moment  der  Variation, 
dass  nämlich  Augustus,  der  5,  1  mare  paeavi  a  praedonibus 
und  5,  12  Gaüias  et  Hiapanias  .  .  .  paeavi  geschrieben 
hatte,  das  gleiche  Wort  zu  wiederholen  vermeidet.  Vgl.  3,  7 
numeravi,  3,  9  decU,  3,  11  pemumeravi,  3,  14  dedi,  3,  24 
Nolvi;  3,  7  sestertios,  3,  13  nutamos,  3,  17  denarios;  pl^s, 
piebs  urbana,  pleba  Romana;  Roma,  arbs,  urbs  Roma. 

5,  49  würde  ich  statt  im[peria  popuH  Romani  per- 
f'erre^  rcqoaxäyfiata  äi^fiov  'Ftofuzitay  inofteteiv  vorziehen: 
Imperium  acr.ipere:  denn  per/erre  heisst  das  Unertr^- 
liche  HQshalten  (Sali.  Jag.  31,  11  servi  ininsta  imperia 
dominorum  non  perferunt),  d^egen  accipere  alqä  etwas 
nicht  Unbilliges  sich  ge&llen  lassen.  Livius  21,  5,  4  im- 
perium  aceepere  civitates;  Velleius  2,  38  imperii  iugum 
reäpere;  Tac.  annal.  12,  50  iugwH  aceepere  urbes.  Monum. 
Ancyr.  G,  10  reges  aeäpere. 

Doch  wie  steht  es  denn  mit  der  Wahrheitsliebe  des 
Verfassers,  die  bekanntlich  angefochten  worden  iatP  Wir 
glauben  in  drei  Fällen  nachweisen  zu  können ,  dass  Zweifel 
au  derselben  nicht  bestehen  oder  mindestens  die  Vorwürfe 
heral^eetimmt  werden  müssen. 

Nach  3,  7  liess  Aiiguxtus  als  Vollstrecker  des  Testa- 
mentes Gäsars  je  300  Bester z  viritim  »n  die  plebs  aus- 
theilen,  oder,  wenn  man  einer  Angabe  des  Dio  Casaius 
Glauben  schenken  will,  nur  120;  indessen  ist  es  doch  gerade- 


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272        Sitzung  der  phäog.-plUki.  Clat»e  vom  3.  Jtdi  1886. 

zn  nnmöglicb  anzunehmen,  dass  der  Kaiser  wissentlich  fiber- 
trieben hätte,  da  er  in  keinem  Falle  hoffen  konnte  die  Zeit- 
genossen zu  (»ascfaen.  Diese  Abweichung  ist  um  so  auf- 
fallender, als  Dio  sich  fGr  die  geringere  Angabe  geradezu 
auf  dos  Zeugniss  des  Äugustus  beruft,  und  Bergk  ist  daher 
Yon  der  waghalsigen  Vermuthung  nicht  zurQckgeschreckt, 
Augiistus  habe  in  seinen  Memoiren  120,  auf  dem  Monumentum 
Ancyranum  300  Sesterzen  ang^^ben,  womit  ja  der  Fehler 
nicht  gehoben,  sondern  nur  fester  angenagelt  wird.  Die 
Variante  beruht,  was  man  merkwOrdiger  Weise  nicht  be- 
achtet hat,  auf  einem  einfachen  Missverständnisse.  Dio 
spricht  nämlich  nicht  von  120  Sesterzen,  sondern,  was  freilich 
dasselbe  ist,  von  30  Drachmen,  und  diese  sind  j^leich  300 
Assen;  offenbar  hatte  also  Dios  Gewährsmann  die  vergabten 
300  Sesterzen  als  300  Asse  verstanden,  welche  120  Sesterze 
ei^aben,  beziehungsweise  das  Abkürsungszeicben  für  Sesterz 
HS  als  Bezeichnung  von  A^sen  genommen. 

Eine  zweite  falsche  Angabe  beruht  nur  auf  einem  Fehler 
des  griechischen  Textes,  und  es  war  desshalb  ttbel  angebracht, 
diesen  IrrtJium  in  die  Lficke  der  lateinischen  Inschrift  ein- 
zusetzen. Nach  Mommsen  st^  Angostus  4,  19:  consid 
s^timum  viam  Ftaminiam  [a&  urbe  Criminum  feci  et  pontes] 
omnes  praeter  Mulvium  et  Minucium.  Wer  dazu  bedenklich 
den  Kopf  schüttelt,  wird  wohl  Verzeihung  finden,  da  ja  doch 
Flaminius  vor  Jahrhunderten'  die  Strasse  gebaut  hatte,  die 
überhaupt  kaum  in  einem  Jahre  gebaut  werden  konnte,  und 
die  Notiz  betr.  den  Bau  aller  Brficken  mit  Ausnahme  zweier 
ist  so  gar  unbegrenzt.  Das  unpassende  feä  ist  aber  zum 
Grlücke  nur  Ei^^znng,  die  dadurch  um  kein  Haar  besser 
wird,  dass  auch  im  griechischea  Texte  sit6r,aa  steht;  denn 
der  Sache  nach  konnte  nur  refeci  gemeint  sein,  ein  Be- 
griff, den  der  Uebersetzer  constant  mit  siriaxtvä^iy  ans- 
drDckt.  So  hatte  er  es  aber  auch  verstanden,  weil  er,  um 
die  zwei  in  Ancyra  unverständlichen   BrOckennamen  zu  ver- 


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WalffUn:   EpigraiiiisiAt  Beürägt.  273 

meiden,  beifQgt:  e£<t>  Üvü»  täw  fit]  ifiiäeofiivtitv  imaxev^i. 
Augushis  war  ein  besserer  Logiker,  als  duss  er  geschrieben 
hätte:  ich  habe  alle  BrUchen  gebaut  mit  Auenahme  zweier, 
welche  der  Reparatur  nicht  bedurften.  Nicht  einmal 
dem  Ueheisetzer  ddrfen  wir  dies  zumuthen,  und  so  wird 
denn  alle  Verantwortlichkeit  fUr  das  unbrauchbare  inö^jita 
der  Steinmetz  in  Ancyra  zu  tragen  haben,  der  sich  dadurch 
föuBchen  iiess,  dafis  die  SKtze  des  vorau^^enden  Kapiteb 
19  mit  Iftöi^a  schlieeaen.  Der  Grammatiker,  der  die  Ueber- 
setzung  besorgte,  musa  die  Stelle  vollkommen  richtig  ver- 
standen haben,  da  Toran^eht:  vaovs  iftemevaaa  ovÖiva 
ne^iXifitM',  og  intaxw^g  ideixo.  Dazu  kommt,  dass  in 
unserem  20.  Kapitel  aberhaiipt  nur  von  Reparaturen  und 
ähnl.  (meist  refeci)  die  Rede  ist,  wie  in  cap.  19  von  Neu- 
bauten ifeci);  und  endlich  faeisst  es  im  R^sume  6,  37  deutlich: 
Befedt  .  .  .  viam  Flammiam,  itteaxtväoifij  ödög  fblafttvla^ 
Sobald  man  nun  einsieht,  dass  inotjoa  nichts  als  ein 
Lapsus  eines  Steinbauers  in  Ancyra  ist,  braucht  man  das 
richtige  ineaxBvaaa  nicht  dafür  einzusetzen,  sondern  mau 
kann  einfach  inörjOa  streichen  und  iireaxevaaa  in  Gedanken 
er^^zen,  indem  das  Verbum  des  parallel  gebauten  voraus- 
gehenden Satzes  iHeaxevaaa  auch  fUr  den  zweiten  gilt:  raovg 
{Vxov  vrraiog  ineaxevaaa  ....  vnmog  fßdofiov  &döv  iDAa- 
fuviav.  Ebenso  ist  im  Lateinischen  das  nur  auf  Ergänzung 
beruhende  jeei  rein  flberflOssig,  das  Verbum  refeci  ans  der 
Zeile  vorher  zu  ei^Snzen,  und  nun  nur  fHr  Ersatz  von  vier 
Buchstaben  statt  feci  zu  soi^n.  Man  trifft  so  zwei  Fli^en 
mit  einem  Schlage.  Denn  der  griechische  Text  bezieht  die 
Th&tigkeit  des  Augustus  auf  die  yBqmnaQ  i»  av%^  (der  via 
Flaminia)  rcaoos,  also  auf  die  Reparatur  sämmtlicber  Brücken 
von  Rom  bis  Ariminnm  mit  Ausnahme  zweier;  das  ergiebt 
im  Lateinische,  da  wir  vier  Buchstaben  zuseteen  müssen, 
statt  des  jetzigen,  viel  zu  unbestimmten  pontes  omnes  das 
einzig  richtige  pontes  in  ea  {iv  ovig)  omnea. 


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274  Sittun0  der  ptOog-phOol.  Clasae  wm  3.  Juli  1886. 

Die  Hauptvorwürfe  der  neueren  Gelehrten  richten  sich 
freilich  gegen  die  Angiihe  über  Germanien:  5,  11  GaÜtas 
et  lligpanias  .  .  .  et  Germimiam  paecm.  Dass  Quintilins 
VaruB  die  vetBcb wiegen e  Niederl^e  im  Teutohurger  Walde 
erlitten  hat  und  nicht  Auguütus  in  Person,  thut  nichts  zur 
Sache,  da  jh  der  Kaiser  1,  24  auch  die  äi^e  der  Legaten 
eich  anrechnet  {ob  res  a  tne  avi  per  legatoa  meos  auspiciis 
meia  prospere  geaias) ;  ob  aber  die  Erwähnung  der  Schlacht 
«um  Tbema  gehörte ,  wird  weiter  unten  zur  Erörterung 
kommen. 

Was  heisst  nun  zunächst  pacavi'i  Mommsen  inter- 
pretiert es  p.  102  mit  imperio  aubicere  devictis  rebelUbus, 
und  dann  wäre  die  Hyperbel  allerdii^s  etwas  stark.  Ety- 
mologisch genommen  li^  freilich  der  Begriff  der  Unter- 
werfung durch  Kampf  nicht  in  dem  Worte ,  wie  es  auch 
der  Uebersetzer  mit  äiftjvBvui  wiedergegeben  hat;  doch  ge- 
brauchten die  Historiker  von  Caesar  an  pacare  euphemistiseh 
=  domare,  so  von  den  AUobrogen  Caes.  Gall.  1,  6.  Cic. 
prov.  cone.  13,  32,  während  in  der  Per.  Livii  103  von  der- 
selben Sache  domuii  gebraucht  ist.  Dabei  bleibt  aber  su 
erwägen,  dass,  so  faäuEg  auch  das  Particip  verwendet  wird, 
der  Gebrauch  des  Verbums  doch  ziemlich  jung  und  daher 
unsicher  ist;  Cicero  hat  ee  nii^ends  in  den  Reden,  obwohl 
das  Particip  über  20  mal  vorkommt.  So  kann  man  es  dem 
Augustus  nicht  verübeln,  wenn  er  pacare  nicht  im  modernsten 
Siime  verstand,  sondern  es  in  der  Grundbedeutung  gebrauchte 
und  die  Freiheit  des  Zeugmas  sich  zu  Xutzen  machte  um 
für  ein  Glied  pacare  voller,  für  das  andere  schwächer  zu 
&BBen,  während  er  von  Aegypten  deutlicher  schrieb:  mperio 
popuU  Hamam  adieci.  Dass  die  paeatio  doch  verschiedene 
Stufen  hatte,  geht  schon  aus  dem  Gebrauche  dee  SuperUtivs 
paeatiasimus  bei  CÖsar  hervor  (5,  24  paeatiaaimani  et  quie- 
tissimam  partem),  und  Hirtius  verband  bell.  Alex.  26  regüme» 
pacarat   atque  in  amicitiatn   Caesaris  redegerat.    Insofern 


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Wölfflin:  Epigraiihiiiehe  BeUrägf,  275 

nun  die  Gemmnen  so  viel  Feepect  vor  den  Römern  bekommen 
hatten,  Aam  sie  nicht  mehr  offensiv  voi^engen,  lässt  sich 
das  Verbiim  rechtfertigen. 

Doch  sehen  wir  noch  näher  zu.  Nach  dem  Zusammeu- 
htinge  ist  nichts  von  der  pacaiio  Oermauiens  schlechthin 
gesagt;  Äiigustus  war  kein  Rhetor  wie  Caesar,  der  bell.  civ. 
1,7  den  Soldaten  der  13.  Legion  sagen  konnte,  cuiue  ductu 
omtiem  6aUi(mt  Germaniamque pacaverint ;  sondern  er  schrieb: 
[GemutHiam  qua  iuclü\dit  oceattus  .  .  .  ad  ostium  Albis 
flutniuis.  An  dieser  Nordküste  finden  wir  die  Bataver,  die 
Friesen,  die  Chauhen.  Mit  den  Batavern  standen  die  Römer 
so  gut,  daes  Drusus  durch  ibr  Land  einen  Kanal  führte  und 
das  Volk  auf  friedlichem  Wege  mit  dem  römischen  Reiche 
vereinigte  (Mommsen.  rom.  Gesch.  5,  1 10) ;  die  Priesen 
unterwarf  Drusus;  die  Chauken  schlössen  BUndniss  (Vellei. 
2,  lOli  receptae  Chattcorum  nationes),  doch  nicht  ohne  sich 
vorher  zur  Wehre  gestellt  zu  haben.  Den  Frieden  hat  mit- 
hin AugustUB  in  jenem  Landestheile  gesichert,  nachdem  fraher 
beispielsweise  die  Sygambem  Vorstosse  über  den  Rhein  ge- 
macht hatten. 

Weiterhin  zeigt  der  Ausdruck  [Oermaniam],  griechisch 
FeQfiayiav,  nicht  Germtmias,  deutlich,  dass  Augustus  nicht 
von  den  Provinzen  (iermania  superior  und  inferior  auf  dem 
westlichen  Rheinufer  sprechen  wollte,  sondern  nur  von  der 
Nordküste  Germaniens  bis  zur  Mündung  der  Elbe,  und  dieses 
Land  nannte  er  auch  nicht  Provinz,  im  Gegentheile,  er  unter- 
scheidet es  von  den  Provinzen  Hispanien  und  Gallien,  da  die 
Stelle  vollständig  lautet:  Qaüias  et  Hispanias  provincias  [et 
Gennaniam,  qua  indu]dit  oceanus,  a  Gadibus  ad  ostium 
Mbia  flum[ini8  pacavi]  Ueber  die  südlich  von  Bordeaux 
wohnhaften  AJ)uitanier  hatte  Messala  triumphiert,  Über  die 
in  der  Gegend  von  Boulc^e  zu  suchenden  Moriner  Carrinas; 
di«  Cwitabrer  an  der  NordkDste  Spaniens  hatte  Augustus 
I  BetanSssigkeit  zurflckgeführt;  die  Hauptungenauig- 


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27C         Sitzung  der  phüoa.-^üal.  Claage  com  3.  Jvli  1886. 

keit  liegt  daher  in  dem  Ausdrucke  a  Gadünts,  da  die  Can- 
tabrer  nicht  bis  Gadiz  wohnten,  aber  er  l&ast  sich  einiger- 
maasen  entschuldigen ,  da  mit  der  fast  sprichwörtlichen 
Weudung  mehr  nur  der  Westen  bezeichnet  werden  soll.  Zu 
hoch  wollen  wir  diess  dem  Kaiser  nicht  anrechnen,  da  auch 
das  von  den  Herau^ebem  ergänzte  includit  nicht  haar- 
scharf zu  nehmen  ist,  insofern  der  Ocean  weder  die  Cantabrer 
noch  die  Eltste  Galliens  noch  den  Norden  Germaniens  ein- 
schliesst.  Wenn  die  griechische  Uebexsetzung  /affws;  fteqtxleiet 
giebt,  so  ist  dagegen  die  wichtigere  Thateache  zu  halten, 
dass  includere  von  der  Begrenzung  durch  das  Meer  (eventuell 
Fluss)  sich  erst  seit  Pomponius  Mela  und  PÜnius  findet, 
Angustue  daher  nach  classiscfaem  Gebrauche  nur  claudo  oder 
clado  schreiben  konnte.  Vgl.  CSc.  Verr.  2,  4  urbs  num 
elaudilur.  5,  95.  Livius  21,  43,  4  dextra  laevague  dtto 
maria  elaudunt.    Sen.  snas.  1  intperium  cludit  oceanus. 

Müssen  wir  somit  die  Präposition  in  tilgen,  so  gewinnen 
wir  zwei  Buchstaben,  die  uns  gestatten  statt  et  Gemaniam, 
ofiolwg  de  xot  Fegfiaviav,  zu  schreiben  item  Qermaniam, 
wodurch  nun  Germanien  noch  schärfer  von  Hispanien  und 
Gallien  at^etrennt  und  in  eine  Sonderstellung  gebracht  wird. 
Augnstus  erwähnt  diese  germanischen  Kfistenländer  in  dem 
Abschnitte  von  den  Provinzen,  weil  sie  sich  leicht  an  Gallien 
anschlössen  und  weil  er  keine  besondere  Kategorie  für  diese 
nicht  Steuer  zahlenden ,  sondern  nar  Mannschaft  stellenden 
Länder  machen  wollte;  aber  er  hat  auch  zugegeben  und 
deutlich  ausgesprochen,  dass  dieser  mit  dem  Reiche  vereinigte 
Theil  Germaniens  nicht  mit  Hispanien  und  Gallien  auf  gleiche 
Linie  zu  stellen  sei.  Nimmt  man  Alles  zusammen ,  so  ist 
höchstens  Augnstus  der  vollen  Wahrheit  geschickt  au^e- 
wicheo,  ohne  eine  Unwahrheit  zu  sagen.  Wenn  man  die 
Worte  des  Augustns  interpretiert  hat:  G^ermaniam  inter  (?) 
Bhenum  (wovon  nichts  gesagt  ist)  et  AUnm  (statt  osH»m 
AUns)  imperii  Bomani  esse,  so  ist  dies  doch  auch  nicht  ganz 


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Wölfßn:  EpiffraphmAe  Bekfäge.  277 

genau,  uud  gleichwol  der  Schreiber  sich  keiner  «büichtlichen 
Entstellung  bewuset.  Verlangt  man  gar  noch,  Äuguntua 
hätte  von  den  , aufgegebenen  EroberuE^pIänen*  reden  sollen, 
so  verkennt  man  damit  die  Bestimmung  des  Monumeuties. 

Wir  werden  dadurch  zu  der  Frage  gedrängt:  was  soll 
denn  eigentlich  der  Inhalt  der  Inschrift  sein?  Damit 
wird  sich  die  zweite  verbinden  :  welches  ist  die  Disposition 
des  Stoäee?  Mommsen  hat  dieselbe  zu  keinem  Abschlüsse 
gebracht,  wie  aus  seinem  offenen  Geständnisse  hervorgeht 
1^.  V :  ipaa  distriinttio  /loriMt  probabilia  est  tt  saepe  eodem 
eapite  agitur  de  diversis  r^ms. 

Gewöhnlich  wird  sie  ak  Res  gestae  Augusti  be- 
zeichnet, also  gewissermassen  als  eine  kurze  Bic^fraphie  in 
Erz,  und  dann  durfte  allerdings  das  Ereigniss,  welches  ihm 
beinahe  ein  Kopfzerbrechen  im  eigentlichsten  Sinne  des 
Wortes  verursacht  hätte,  nicht  mit  Stillschweigen  fibei^ngen 
werden.  Schon  Sueton  Äugustus  101  bezeichnet  sie  als 
index  rerum  a  se  gestarum,  wo  a  se  allerdings  nur  dadurch 
bedingt  wird,  dass  Äugustus  Subject  des  Satzes  ist.  Augnstus 
selber  mnsste  schreiben  Index  rerum  a  me  gestarum,  wie 
die  ältesten  Autobiographen  de  vita  mea,  Cicero  de  tempori- 
bus  meis  und  de  consulatu  meo  geschrieben  hatten,  weil  sie, 
wie  Äugustus  in  der  Inschrift,  von  sich  in  der  ersten  Person 
sprachen,  während  freilich  die  Schriftsteller  diese  Bficher  oft 
unter  dem  Titel  De  vita  sua,  de  consulatu  sno  u.  ä.  eitleren. 
Allein  der  Titel  des  Sneton  würde  doch  nur  auf  einen  Theil 
der  Inschrift  passen,  und  zwar  zuBächst  auf  den  letzten, 
wenn  man  Bes  gestae  im  engeren  Sinne  als  Kri^sthaten 
fefist.  Zu  dieser  Beschränkui^  werden  wir  aber  um  so 
weniger  gezwungen,  als  schon  Sempronius  Asellio,  der  zuerst 
diesen  Titel  fOr  seine  Zeitf[escbicbte  wählte,  laut  seiner  Er- 
klämng  in  der  Vorrede  der  Politik  und  Gesetzgebung  gleiche 
Aufmerksamkeit  schenkte  wie  der  äussern  Geschichte.  Faast 
man    den   Titel  nach  Livius  2,  1,  1  als  Bea  pace  bellogue 


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278  Sitzung  der  philoa.'philol.  Claiee  wm  3.  Juli  1886. 

gestae,  so  Vässi  sich  auch  noch  das  zweite  Drittel  der  Inschrift 
unter  diesen  Begriff  briogeii,  der  erste  kaum  mehr,  da  hier 
berichtet  wird,  welche  Ehren  Senat  und  Volk  auf  deD  Augustus 
gehäuft  haben.  Unter  allen  Umständen  wäre  der  Titel  nur 
a  parte  potiori  zu  verstehen  und  darum  nicht  sehr  glQckücb 
gewählt. 

Am  meisten  scheint  f(ir  den  Titel  Suetons  zu  sprechen, 
dass  an  der  Spitze  der  Inschrift  die  Worte  stehen :  Berum 
gestarum  divi  Aagusti,  qutbus  orbem  terrarum  imperio  po- 
puli  llomatti  subiecit,  et  tnpensarutn,  qttas  in  rem  publicam 
populumque  Soiaanum  feeit,  incisarum  m  duabus  akeneis 
pilis,  quae  sunt  Romae  positae,  exemplar  subiectum.  Dies 
scheint  Mommsen  pg.  LXXIX,  abgesehen  von  den  Schluss- 
worten incisarum  ff.  als  urkundlichen  Titel  zu  nehmen, 
während  das  Titelblatt  seines  Buches  sich  mit  Bes  gestae 
Divi  Augasti  begnügt.  Wir  glauben  uns  indessen  bei  diener 
Annahme  nicht  beruhigen  zu  können,  da  wir  ja  nur  die 
Gopie  fttr  Ancjra  haben  und  nicht  wissen ,  welche  Ueber- 
Hchrift  das  Original  in  Born  hatte.  Schon  der  Becensent 
der  Ausgabe  von  Bei^k  im  philol.  Anzeiger  1873,  386 
(Studemund)  hat  daher  die  ganze  Ueberschrift  ab  'nicht  von 
Augustus  herrührend'  bezeichnet.  Dass  sie  kaum  vom  Ver- 
fasäer  herrührt,  glaube  ich  noch  durch  ein  weiteres,  schein- 
bar geringfügiges  Zeugniss  bestätigen  zu  können.  Augustna 
hat  nämlich  constant  impensae  geechrieben  1,  1.  4,  9  (6,  39), 
wie  impendo  3,  33,  imperator,  comparare,  complures;  der 
(jrammatiker  aber,  der  die  Abschrift  fUr  Aucyra  besorgte 
und  den  Titel  beifl^te  (wenn  dies  nicht  erst  in  Ancyra  ge- 
schehen ist)  schrieb  inpensa,  wie  durchgehend»  avntag  in 
der  Uebersetzung  geschrieben  ist*). 

Jedenfalls  besitzen  wir  keinen  sicheren  Titel,  und  wir 
können  ihn  auch  leicht  entbehren.     Wer  weiss,  ob  nicht  die 


•)  Vgl.  Rumbach,  lat  ürthogr.  J 


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Wölfßn:  üpinraphisdte  Beiträgt.  279 

Sauten  vor  deni  Mausoleum  iu  Bom  gar  keineu  Titel  oder 
doch  nur  einen  viel  kürzeren  gehabt  haben  ?  Der  dem  An- 
denken des  Äugustns  geweihte  Bau  setzte  ja  die  Beziehung 
wiseer  Zweifel  und  war  selbst  der  beredteste  Erklärer.  Jeder 
Titel  aber,  er  mochte  noch  so  vorsichtig  gewählt  sein,  musste 
an  Ruhmredigkeit  streifen,  während  Augustus  gerade  möglichst 
zurGckbaltend  ist  und  das  Lob  der  Anspruchslosigkeit  sucht. 
Wir  verzichten  daher  auf  eine  Reconstniction  des  Originaltitels. 

Eine  andere  Fri^e  ist  es  nun,  was  Augustus  ia  der  In- 
schrift habe  sagen  wollen,  wie  er  den  Stoff  disponirt  habe, 
und  dieser  nachzugehen  haben  die  Philologen  ein  volles 
Recht.  Auf  diesen  Standpunkt  haben  sich  mehrere  neuere 
Gelehrte  getftellt  und  die  Inschrift  bald  als  politisches  Testa- 
ment, bald  ab  Regierungsbericht,  als  R^erungsausweis,  als 
RecbenschafUbericht,  endlich  auch  ab  Grabschrift  bezeichnet. 
Tgl.  E.  Bormann,  Bemerkungen  zum  schriitlichen  Nachlasse 
des  Kaisers  Augustus.  Marburg.  1884.  S  4  £1.  Johaunes 
Schmidt  im  Philologus  44,  455  ff.  [und  neuerdings  gegen 
Hirschfeld  polemisierend  Phil.  45,  393  ff.]  0.  Hirscbfeld  in 
den  Wiener  Studien  7  (1885),  170  ff.  Auf  eine  Kritik 
dieser  Ansichten  braucht  hier  darum  nicht  eingegangen  zu 
werden ,  da  sie  einander  gegenseitig  aufbeben.  Nach  dem 
Spruche  Uuobus  litigantibus  tertius  gaudet  begnügen  wir 
uns  also,  unsere  eigene  Ansicht  zu  begrGnden. 

Halten  wir  uns  an  die  Sache,  so  ist  man  darin  einig, 
dass  der  erste  Theil  der  Inschrift  den  sogen,  cursus  honorum 
enthalte,  der  zweite  die  Ausgaben  des  Augustus  für  das  all- 
gemeine Beste,  der  dritte  die  res  gestae  nach  aussen.  Wie 
ist  es  möglich,  diese  drei  Dinge  unter  einen  Hut  zu  bringen? 
Zunächst  konnte  diese  Dreitheilung  unmöglich  streng  durch- 
geftthrt  werden,  da  der  Leser,  um  eine  Ehrung  oder  Aus- 
zeichnung des  Augustus  zu  begreifen,  zuerst  wissen  musste, 
auf  welche  Thaten  sich  dieselbe  bezog.  Es  handelt  sich 
alao  darum  den   rotfaen  Faden  zu  finden,    der  diese  zum 


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280  Süeutuj  der  phOos.-j^iaol.  doise  vom  3.  Juli  ISÜti. 

Theil«  Hclieiiibar  fremdartigen  Angaben  zusamnieuhält ,  da» 
UnauBSprech liehe  zu  benennen,  was  Auguatus  vielleicbt  gar 
nicht  HUHgesprocfaen ,  Bondern  nur  als  zwischen  den  Zeilen 
lesbar  angedeutet  bat.  Dem  Suetun  als  Historiker  m^  der 
dritte  Theil  ak  der  wichtigste  erschiraen  sein;  der  Verfasser 
des  inschriftlicheo  Titels  bat  auch  an  die  impensae  erinnert 
und  dadurch,  wenn  er  auch  die  Reihenfolge  umdreht  und 
die  Bog.  honores  Übergeht,  uns  auf  den  richtigeu  W^  ge- 
leitet. Dean  die  impensae  fahren  auf  die  Tabutae  acc^ii 
et  expensi,  auf  das  Rechnungsbuch;  die  Ehrungen  sind 
das,  was  Augustus  eiogenoiumen,  beziehungsweise  hätte  ein- 
nehmen können  (denn  oft  sagt  er,  er  habe  eine  angetraf^ene 
Würde  nicht  angeuommen);  der  Geldaufwand  aus  eigenen 
Mitteln  für  öffentliche  Zwecke  sind  die  expeusa;  das  ganze 
ist  mithin  eine  Bilanz  des  Begründers  der  Monarchie.  Man 
kann  die  Sache  auch  umgekehrt  betrachten :  rorangeetellt  ist, 
was  das  Volk  ffir  den  Augustus  gethan,  und  es  folgt,  was 
er  di^egen  geleistet,  sei  es  durch  Spenden  an  seine  Mit- 
btti^r,  sei  es  durch  die  Eiroberungen  und  Erweiterung  des 
Reiches.  Haben  die  Römer  dadurch  auch  die  Freiheit  ver- 
loren, so  haben  sie  doch  sicher  kein  schlechtes  Geschäft 
gemacht;  das  war  es,  was  der  berechDendo  Mann  seinem 
Volke  zu  s^en  hatte,  und  in  dem  letzten  Jahre  seines  Lebens 
(14  nach  Chr.)  wenige  Monate  vor  seinem  Tode  zu  Papier 
brachte.  Jetzt  fDgen  sich  die  disparaten  Tbeile  zur  har- 
monischen Einheit. 

Betrachtet  man  das  Ganze  unter  diesem  Gesichtspunkte, 
so  löst  sich  noch  mancher  Zweifel  und  manches  bisher  in 
Dunkel  Gehdllte  tritt  deutlicher  hervor.  Die  TielvermlBste 
Schlacht  im  Teutobui^r  Walde  gehört  vor  Allem  gar  nicht 
in  dieses  Programm,  da  sie  fQr  das  römische  Volk  keinen 
Activposten  bilden  kann.  Die  Würden  und  ehrenvollen  Auf- 
tii^^  im  ersten  Theile  entsprechen  um  so  beaaer  den  Accepta 
eines  Cassabuches,  als  die  Römer  dieselben  ak  ben^icia  ans 


WAffUtt:  Epigraphische  Beiträge.  281 

der  Haiid  des  Volkee  entgegenzunehmen  gewohnt  waren. 
Wie  aber  in  einer  Eirhscfaaft  manche  Posten  des  Haben  oft 
von  zveifelhaftem  Wertbe  sind  und  mit  dem  Antritte  auch 
Verpflichtungen  fibemommen  werden  mfissen,  so  ist  uianuhe 
Wfirde  des  Augnstus  eine  BOrde,  mancher  honoa  ein  onus, 
manches  aecef^m  ein  susceptitm.  So  hat  Augnstus  mit  dem 
Yerm^en  CSsars  auch  dessen  Kri^e  pflichtschuldigst  oder 
Ehren  halber  Übernehmen  müssen,  nach  1,  14  bella  civilia 
s['ii3cepi],  was  Mommeen  besser  ergänzt  als  Andere  sedari 
oder  suatinui;  natürlich  bedeutet  hier  ieUum  ausäpere  nicht 
wie  sonst  ,Krieg  anfangen*,  sondern  es  ist  gesetzt,  wie  inimi- 
eitias  suseipere  Gic.  epist.  3,  10,  5.  ad  Attic.  14,  13»,  3. 
Tftc.  Germ,  21  suseipere  tarn  inimicitias  seu  patris  scu  pro- 
pinqui  quatn  amicitias  necesse  est,  ein  Satz,  der  ja  an  das 
Erbrecht  der  Germanen  angeknüpft  ist.  Damit  man  die 
Tragweite  dieser  Uebemahme  der  Kriege  richtig  wUrdige, 
ist  unmittelbar  vorher  daran  erinnert,  wie  sich  Augnstus  zu 
den  Mördern  Cäsars  stellen  musste.  So  hängt  diese  Notiz 
mit  dem  Antritte  des  Inventars  zusammen,  wie  andrerseits 
die  Erwähnung  der  Zahl  der  unter  die  Fahnen  gerufenen 
Truppen  darauf  f^rt  gleich  hier  von  ihrer  Versorgung  zu 
sprechen,  was -man  allerdings  auch  als  eine  Leistung  des 
Augustns  &8sen  konnte.  Wenn  er  aber  glaubte  damit  nur 
gethan  zu  haben,  was  er  schuldig  war,  ak  Gegendienst  für 
die  ihm  geleisteten  Dienste,  ao  fQgte  er  die  Angabe  besser 
bei  der  Uebemahme  der  Kriege  an  und  betrachtete  sie  nicht 
als  sogen.  Uberalttas.  Die  Bemerkung  über  die  im  bellum 
Actiacnm  erbeuteten  Schiffe  gehörte  an  sich  nicht  zu  den 
konores,  sondern  soll  vielmehr  nur  die  gefeierten  Triumphe 
erklären.  2,  1  Patriciorum  numerum  auxi  consul  quintuut 
iuasu  poptUi  sevalus  passt  nur  scheinbar  schlecht  in  den 
ersten  Theil,  während  in  Wirklichkeit  ein  honor  vorliegt  imd 
der  Sinn  ist:  ich  habe  von  Senat  und  Volk  den  ehrenvollen 
Auftn^^  erhalten  die  Zahl  der  Patrizier  zu  vermehren.     Dil- 


,9  iizedoy  Google 


282  SiUtmg  der  phtfos.^pWM.  Claaw  rxm  3.  Juli  1886. 

richtige  Bestinimiuig  des  Inhaltes  und  die  Aufißndang  des 
Dispoidtionsprinzipes  ist  Bomit  der  Schlfissel,  der  das  Ver- 
ständnias  des  Ganzen  wie  der  Theile  öffnet,  wenn  man  auch 
zugeben  mag,  dass  Uanches  nach  Belieben  so  oder  so  placiert 
werden  konnte  und  dass,  was  Sinn  und  Zusammenhang  ver- 
langt, im  Ausdrucke  manchmal  anders  gewendet  erscheint. 
Das  Gesammtreeultat  unserer  kritäschen  Untersuchung  aber 
ist  doch  wohl  das,  das«,  was  nicht  immer  der  Fall  ist,  das 
Monument  und  sein  erhabener  Verfasser  dabei  entschieden 
gewonnen  haben. 


Der  Kaiser  H  a  d  r  i  a  n  hat  nicht  nur  das  römische  Wehr- 
wesen durch  itahlreiche  Reglemente,  sondern  auch  den  Geist 
der  Truppen  durch  eingehende  Inspectionen  zu  heben  gesucht, 
und  wie  wohl  erwogen  seine  Kritik  war,  davon  giebt  uns 
ein  inschriftlif.h  erhaltener  Armeebefehl  Zengniss,  der  in 
Lanibaesis  in  Algier  gefunden  worden  ist*).  Bs  soll  hier 
nicht  auf  den  Inhalt  des  höchst  interessanten  Docunient«s 
eing^angen  werden,  wohl  aber  bietet  die  ziemlich  umfäng- 
liche Ansprache  an  die  verschiedenen  Truppen  theile  zum 
erstenmal  die  Möglichkeit  ein  Wort  über  den  Stil  üadrians 
zu  sagen. 

Wenn  nun  P.  Eyssenhardt  in  seiner  Schrift  ^Hadrian 
und  Florus'  Berlin  1882.  S.  12  bloss  die  breite  Geschwätzig- 
keit und  die  Albernheit  hervorhebt,  so  hat  er  damit  das 
innerste  Wesen  wenig  ergründet  und  st^ar  einige  Gedanken 
Hadrians  gröblich  missverstanden,  z.  B.  .dass  der  Oberbefehl 
jährlich  wechselt'  {quod  omnibus  annis  per  viccs  in  o/^ctwm 
proconsulis  mittitw,  vielmehr  wird  jedes  Jahr  eine  andere 
Coborte   der    Legion   znm   Ehrendienst   den   Statthalters  ab- 


•)  Corp.  inner,  latin.  VII!  2632. 


,9  lizedoy  Google 


Wölf/Hn:  EpigraphistAe  Beiträge,  283 

conunandiert),  oder  S.  13  ,ic)i  lobe  die  Gesinnung,  aus 
welcher  die  Sache  hervoi^egtingen  iaf  (animum  probo, 
nämlich  die  Bravour,  mit  welcher  bei  dem  Parademanfiver 
die  iaculatio  au^eftlfart  wm:^e).  Andrerseits  bat  Seb.  Dehner 
in  der  gründlichen  DoctordiasertatioD  Hadriani  reliquiae, 
Bonnae  1883  den  stilistischen  Gesichtspunkt  nicht  betont. 
So  möge  denn  dem  Grammatiker  vergönnt  sein,  das  Wenige 
auseinanderzusetsen ,    was   er  glaubt   beobachten  zu  können. 

Ausser  der  allocutio  von  Lambaesis  kommt  nur  Weniges 
für  die  Beurtheilung  der  Sprache  des  Hadrian  in  Betracht. 
Gar  nichts  gewinnt  man  aus  den  Fragmenten  de  vita  sua 
bei  Peter,  bist.  Rom.  fr^m.  p.  324,  da  in  denselben  nur 
der  Sinn,  nicht  der  Wortlaut  einzelner  Stellen  erbalten  ist. 
Ebenso  kann  Hadrians  Brief  an  den  Consul  Servianus  bei 
Vopisciis,  vit.  Saturn,  8  nur  mit  grösster  Vorsicht  herange- 
zogen werden,  da  er  im  besten  Falle  gekürzt  und  inter- 
poliert (Gregoroviua ,  Hadrian  S-  41  ff.  0.  Peter,  Gesch. 
Roms  111  >  546.  Dürr,  Reisen  Hadrians  88-90),  oder  gar 
(Mommsen,  röm.  Gesch.  V.  548  Anm.  576  Anm.  585,  2) 
gefälscht  ist.  Somit  bleibt  nur  noch  das  Bruchstück  einer 
Leichenrede,  welche  Hadrian  auf  die  ältere  Matidia 
gehalten  hat,  erläutert  von  Mommaen  in  den  Abhandlungen 
der  Berl.  Akad.  d.  Wissensch.  1863  S.  483  ff.  Die  erste 
kleinere  und  defectere  Hälfte  enthält  wenig  brauchbares ; 
die  zweite  dagegen  erlaube  ich  mir  mit  meinen  Ei^änzungen 
herzusetzen. 

Doloretn  ani]mi  mei  sublevate  et  ea  quae  pulehre  sdtis 

de  mf^rUnts exeusa{\ote,  si  poiiua  ut  nota  dicentur 

quam  at  nova.  [Fuit  uxor  marit]o  carissima,  post  eum 
lortffisaitito  viduvio  in  eximio  fto[re  aetatis  et]  sutnma  pvlchri- 
tudine  f'ormae  cusiissima,  matri  suae  [filia  obsequ\entissima, 
ipsa  mater  indulgentissima,  cognata  piis\simu,  immes  iuv\(ms, 
uvUi  gravis,  nemini  trisiis;  iam  quod  ad  me  att\inet  pietate 
(itmore?  studio?)   singu\lari,  post  tanta  modestia,  ut  nihil 


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2S4         Süeimg  der  pkOos.-fMot.  Ckuae  mm  3.  Juli  1886. 

tmtquam  a  me  pe\timt  invito  et  pler]aqt4e  non  petierit,  quae 
peti  maiuisaem.  Inter  meas  [yaletitdines  piae\  volvinta,tis 
plurimis  et  longissimis  votis  precata  etc. 

Man  muss,  wenn  man  an  die  Unterstichung  der  Sprache 
herantritt,  an  dreierlei  denken :  an  die  hellenisirende  Rieht- 
ung  des  Kaisers,  der  sowohl  griechisch  ak  lateinisch  (Cassius 
Dio  69,  3j  schrieh,  dann  an  seine  Vorliebe  für  die  archaische 
Literatur  der  Römer  (Spart,  Hadr.  16,  5  amavit  gemis  ve- 
tustum  dicendi),  die  er  so  weit  trieb,  dass  er  den  Cato  dem 
Cicero,  den  Ennius  dem  Vei^  vorwg,  endlich  daran ,  daas 
er  in  der  ersten  Hälfte  des  zweiten  Jahrhunderts  lebte.  Daas 
er  so  consequent  gewesen  wäre,  ein  ausschliesslich  gräcisi- 
rendes  oder  ein  durchweg  archaisches  Latein  zu  schreiben, 
wird  niemand  voraussetzen,  vielmehr  werden  wir  in  seiner 
Sprache  nach  beiden  Factoren  zu  suchen  haben  und  gerne 
glauben,  dass  auch  selbst  wider  seinen  Willen  etwas  aus 
dem  Spracbgebrancbe  seiner  Zeit  hängen  geblieben  ist. 

Der  Gebrauch  griechischer  Fremdwörter  wie  ar- 
ehisynagogtts,  aiiptex,  ealices  allassontes  in  dem  Briefe  passt 
sehr  gut  zu  Hadrian,  so  dass  man  vielleicht  zugeben  kann, 
der  Fälscher  habe  den  Stil  des  Kaisers  nicht  ohne  Glück 
nachzubilden  versucht.  Dass  in  den  Reden  nichts  der  Art 
hervortritt,  ist  an  sich  nicht  zu  verwundem,  gestattet  sich 
doch  auch  Cicero  in  seineu  Briefen  an  Ättikus  manches  Fremd- 
wort, welches  er  als  Redner,  erfüllt  von  römiachem  National- 
gefllhl,  consequent  vermied.  Auch  Augustus  ist,  wo  er  offi- 
ciell  auftrat,  gewiss  Purist  gewesen,  wie  er  denn  im  Mon. 
Ancyr.  von  praedones,  nicht  von  piraiae  spricht;  (ebenao 
sagt  Cäsar  nur  praedones,  während  Cicero  und  Sallust  auch 
das  Fremdwort  kennen);  auffallen  könnte  5,  20  Arabiam, 
quae  appeüatur  eudaemon,  wenn  es  nicht  leicht  wäre  zu 
beweisen,  daas  die  Bezeichnung  Arabia  felix  damals 
noch  nicht  Qhtich  war.  Denn  nicht  nur  s^^  auch  Gic.  Att. 
9,  11,  4  ^  Arahian  evSaifiova,  sondern  die  griechische  Be- 


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Waffiin:  EpigraftämAe  Beiträge.  285 

nennQDg  hat  dch  bis  in  die  spstest«  Zeit  erhalten :  Pompon. 
Mel.  3,  79;  Gapitol.  Opil.  Macr.  12,  6  Arabas,  quas  Eu^ 
daemones  voccmt;  Oros.  1,  2,  21  Aredia  eudaemo».  Auch 
dem  Katnrforscher  PliniuB  stand  die  Uebersetzung  Arabia 
felix  noch  nicht  fest,  da  er  zwiachen  felix  nnd  beata  schwankt 
und  st^ar  anch  eudaenvm  nicht  verwirft:  nat.  bist.  5,  65, 
87.  6,  138.  12,  51.  82.  Noch  bekannter  ist  der  ausgeprägte 
Piirismns  des  Tiberius,  der  bei  Verlesung  einer  Einlage  in 
einen  Senatsbeschlnss  dos  ^ort  emblema  nicht  dulden  wollte, 
nach  Suet.  Tib.  70  und  71,  aber  auch  um  so  leichter  zu  er- 
klären, als  er  ein  SchQler  des  Messalu  Corvinua  war,  den 
schon  Horaz  wegen  seiner  Bestrebungen  fllr  Spruch  reinheit 
belobt  Satir.  1,  10,  29,  und  den  Seneca  controv.  2,  12,  S 
Laiini  sermonis  observator  diligentissimus  genannt  hat. 


Griechischen  Einflus»  verräth  auch  die  Anrede  in  dem 
Briefe:  Serviane  cartssime.  Im  damischen  Latein  wurden 
solche  Vokative  nicht  in  die  Rede  eingeschaltet,  sondern  im 
Dativ  in  die  Ueberschrift  gestellt,  Serviano  suo;  auch  der 
Superlativ  carissimus  klingt  nicht  nach  altem  Latein.  Seit 
Fronto  indessen  finden  wir  den  modern  gewordenen  Gebrauch 
häufig,  p.  34  Nah.  iuamdissime,  43.  44  mi  Fronto  caris- 
sime,  85  mi  dulcissime,  mi  magister  iucundissime,  92.  111. 
133.  192.  Eumen.  pro  restaur.  schol.  14  extr.  Vale,  Eumeni 
carissitnc  nobis.  Am  einfachsten  wird  man  diese  Neuerung 
au3   dem   Griechischen   herleiten ;    vergl.  Epist.  Eurip.  4   « 

Als  archaisches  Latein  taxieren  wir  die  Redennart  - 
der  allocntio  Lambaes.  Tos  ex  difficilibus  difficil- 
limum  fecistis.  Denn  bekannt  ist  aus  den  Orabschriften 
der  8cipionen  Duonoro  optumo  (Livius  29,  14,  8  bonorum 
opümus)  ,  so  wie  aus  Plautus  Men.  5,  2,  65  miserorum  mt- 
serrumus,  Aulul.  2,  2,  50  pauperum  pauperrimus.  Die  ge- 
bildete Sprache   vermied  später   solche  Ausdmcksweisen ,   so 

ISK  PbU<M.-plillo].ii.hUt.GL  E.  19 


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286         Sütung  dtr  phüoa.-phüol.  Cltmt  vom  3.  Jtdi  1886 

gut  sie  »tisere  miaer  yermied ,  obschon  sie  durch  den  Er- 
satz von  omnium,  valde  u.  ä.  schwerlich  gebessert  hat 

Wie  aber  die  etymologischen  Figuren  rückwärts  giengen, 
80  auch  die  ihnen  verwandten  Ällitterationen.  Die  Ver- 
bindung in  der  Leichenrede  potius  ut  tiova  quam  tit  nofa 
erinnere  ich  mich  nicht  Honst  irgendwo  gelesen  zu  haben, 
sie  trägt  aber  vollkommen  archaisches  Gepräge.  Noch 
deutlicher  ist  das  zweite  Beispiet  aus  der  Inschrift  von  Lam- 
baesis:  lapidibus  grandibus  gravtbus;  denn  daes  wir 
einen  Anklang  an  AUlatein,  beziehungsweise  eine  Reminis- 
cenz  vor  uns  haben ,  beweist  das  Fragment  des  Ättins  438 
Ribb.  hinc  tnanibus  rapere  raudus  saxeum  grande  ei  grave. 
Merkwürdiger  weise  findet  sich  die  Terbindung  noch  bei  Ryc- 
cardua  de  S.  Germano  zum  J.  1229  {pag.  75  Pertz,  edit. 
Hannov.  1864)  absque  gravi  et  grandi  perictdo.  —  Dieser 
Geschmacksrichtung  würde  es  vollkommen  entsprechen,  wenn 
Hadrian  in  seiner  Ansprache  an  die  Soldaten  eine  Stelle  ans 
dem  alten  Cato  citiert  hätte,  der  ja  de  re  militari  geschrieben 
hatte.  Allein  diese  Vermuthung  scheint  uns  doch  zu  un- 
sicher zu  sein.  Vgl.  Dehner,  pag.  8. 

Eine  erst  der  silbernen  Latinität  angehÖrige  Con- 
strucdon  ist  beispielsweise  in  der  Inscr.  Lamb.  wbis  atien- 
dere  statt  ad  tdgm,  bekannt  aus  dem  jOn^eren  Plinius  und 
Sueton.  Speciell  an  die  Soldaten  spräche  (Volkssprache)  er- 
innert vadttre  vom  Reiter  in  der  Inscr.  Lamb.  (st  tjon  videf, 
qua  vadiU)^  wahrscheinlich  ownibus  annis  von  der  jährlichen 
Ablösung  der  Ehrencohort«  des  Proconsuts  =  quoiannis,  da 
die  analoge  Umiuhreibung  von  omnibus  diebus  auf  das  fmn- 
zösische  toajours  hinfiberleitet ,  sicher  die  Perfi-ctform  cott- 
vertui  ebendaselbst:  legatum  laudo,  qaod  converluU  vos  ad 
hatte  exerciititiotiem.  Die  ParallelformeD  avertuit,  lambui, 
bei  Rönsch ,  Itala  S.  287  lassen  uns  vermuthen ,  daes  die 
Volkssprache  durch  diese  neue  Bildung  das  Perfect  von  dem 
E*rä8ens   unterscheiden    wollte.     Was   Jordan  als    breite  Ge- 


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WSlffim:  Sprüiä\e  der  »eben  Weiam.  287 

schwät^keit  erBchien«n  ist,  Aas  dOrften  die  häufigen  Ana- 
phern Bein,  indem  z.  B.  in  der  Inscr.  Lamfa.  fQnf  parallele 
Neben^tze  hintereinander  mit  qtiod  anfangen.  Drei&che 
Anaphern  von  nemo,  non,  hunc  finden  sich  in  dem  Briefe; 
dass  aber  diess  mit  dem  erhobenen  Vorwurfe  nichts  zu  thnn 
hat,  wird  jeder  billige  Beurtheiler  zugeben  m Oasen.  Oe- 
dtatten  die  geringen  Fragmente  einen  Schlnaa,  so  wird  Ha- 
drian  in  der  Gonversation  manches  griechische  Wort  ge- 
braucht  haben;  als  Kaiser  in  oificieller  Stellang  ent8[^^  er- 
dieser  Liebhaberei  nnd  beäeisaigte  sich  wie  seine  Vorg&nger 
nicht  nnr  einer  reinen  Sprache ,  sondern  veraetzte  dieselbe 
mit  Reminiscenzen  aus  der  Leetfire  archaischer  Autoren. 


(Sprüche  der  sieben  Weisen." 

Das  Alterthuni  hat  Sprüche  der  sieben  sogenannten 
Weisen  in  mannigfachen  Aufzeichnungen  besessen.  So  hatte 
Demetrius  von  Phalerum  die  änofft^iyitaia  derselben  zu- 
sammengestellt und  der  schreibselige  Epikureer  Apollodor 
mit  dem  Beinamen  Kijmnv^arvog ,  der  um  120  vor  Chr. 
lebte,  in  seinem  Werke  nt^  xüv  tpiXoaöqxm'  m^anav  die 
Hauptsätze  der  verschiedenen  Schulen  mitgetbeilt.  Auszfige 
ans  dem  letzteren  Werke  besitzen  wir  bei  Diogenes  von  La- 
erte  1,  60,  solche  aus  dem  ersteren  bei  Stobäns  (florileg. 
3,  79) ;  auch  die  römische  Litteratur,  die  Prosa  wie  die  Poesie, 
hatte  dieses  Thema  behandelt  oder  gestreift,  beispiekweise 
Seneca  und  Ansonius,  im  Mittelalter  Vincentius  Bellovacensis 
und  Walter  ßurley;  noch  andere  Kedactionen  sind  anonym 
fiberliefert. 

Natürlich  hat  die  Reinheit  der  Urtexte  im  Laufe  der 
Zeit  gelitten ;  die  Sprüche  wurden  erläntert  ähnlich  den  sym- 
bolischen Sinnsprfichen  des   Pjthagoras,   paraphrasiert ,   ge- 

19' 


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288        Sittung  der  fMog.-fiMIoJ.  Clagte  vom  3.  JvU  18$6. 

kür^,  interpoliert^) ,  auch  missrerstanden  und  durcb  Fehler 
der  Abschreiber  entatellt,  in  Sammlungen  die  Namen  der 
Philosophen  Terachoben  oder  verwechselt,  wie  beispielsweise 
in  der  Vulgata  des  StolMus  die  Kapitelaberschriften  Thaies 
und  Pittakus  vertauscht  sind.  Die  historia  critica  dieser 
Sittenregeln  ist  daher  eine  sehr  verwickelte,  die  Bestimmnng 
des  nrsprfiDglichen  Autors  unter  Umständen  eine  sehr  schwie- 
rige, aber  auch  interessante,  da  man  beispielsweise  den  Spruch 
De  mortuis  nil  nisi  bene  auf  die  Sentenis  des  Ghilon  toy  cs- 
teXevffjTtöta  ftrj  xanolöyei  zurQckfflhren  kann.  In  Fluss  ge- 
kommen sind  diese  Studien  neuerdiaga  durch  die  Untersuch- 
ungen von  Wachsmnth,  Henae  u.  A.  über  die  griechischen 
Florilegien  und  es  verdienen  daher  diejenigen  Sammtungen 
bekannt  gemacht  zu  werden,  welche  nicht  nur  eine  bestimmte 
Stnfe  der  VerschlechteruDg  und  Verwässerung  oder  Verdünn- 
ung bezeichnen ,  sondern  auch  noch  gute  Körner  unter  der 
Spreu  enthaften.  Solche  Sprüche  der  sieben  Weisen  in  grie- 
chischen Jamben  habe  ich  vor  mehr  als  30  Jahren  in  Paria 
aus  dem  Codex  graec.  2720  der  Nation albibliothek  fol.  S  ff. 
copiert*)  und  einem  meiner  Erlanger  Schüler,  Dr.  W,  B  ru  n  co, 
jetzt  Studienlehrer  in  Bayreuth,  für  seine  einschlagen  Publi- 
kationen (De  dictis  VII  sapientium  a  Demetrio  Phalereo  col- 
lectjs,  Acta  semin.  Erlang.  III.  299 — 398.  Zwei  lateinische 
Spruchsamralungen,  Bayr.  Progr.  1885)  zur  Benützung  Über- 
lassen. Obschon  die  Versifikation  der  Sprüche  nicht  sehr 
weit   vor  das  Jahr  900  nach  Chr.  fallen  muss ,   so   enthielt 

I]  So  verrathen  sich,  was  Heineke  nicht  bemerkt,  bei  Stob&na 
flor.  3,  79, 5.  G  ale  Interpolation« d  iler  Sprtkche  #(7n  Ttfr  nai9tl«r  aai^go- 
airtjy  ipoirrimy  äl^^iiav  «ri.  und  'EStK  iefif  firijfajr,  «ai^  tilä- 
ßiiay,  xQdjKfi  yeyrai6t^ia  xtX.,  weil  iie  oicbt  nur  ani  Ende  des  Thaies 
und  BioM  angehängt  sind,  sondern  auch  andere  Form  haben.  Vgl. 
unten  zu  Ten  1^. 

2)  HeTT  Dr.  Edm.  Hau)  er,  der  glOcklicfae  Entdecker  der  Sal- 
Instfragmente.  hatte  die  Onte,  meine  Afanehrift  naoh  dem  Originale 
KU  revidieren. 


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Wälfßm:  3pmehe  der  sieben  Weiaen.  289 

die  prosaische  Vorlage  doch  noch  jii^te  Lesarien.  So  laatet 
eine  Sentenz  des  Kleobnl  bei  Diogenes  Laertius:  otxhijr 
näfotvov  fi^  xoXa^e,  wo  man  nägoiyov  =  na^iviov  faaste. 
Indessen  Rchrieb  schon  Cobet,  wir  wissen  leider  nicht  ob 
aas  Gonjectur  nop'  olvoi',  was  nun  die  jambische  Redaktion 
mit  naga  nozov  bestätigt,  und  zwar  sie  allein,  währmd 
andere  das  rräfoifof  mit  fie9vo)iKa  wiedei^ben  In  der 
Sentenz  des  nämlichen  Kleobnl  (Stob.  flor.  3,  79)  tpik^noof 
xai  fit]  nohiifTtoav  {tpiXöhAov  Meineke)  wird  durch  die  Fa-* 
riser  Sprüche  Vers  39  noilviUaUn'  nahe  gelegt.  Brunco  ist 
jetzt  zu  der  Einsicht  gekommen,  dosa  er  den  kritischen  W^erth 
der  jambischen  SprRche  zu  gering  angeschlagen  nnd  ihre 
Entstehung  in  dem  Stemma  der  Ueberlieferung  zu  spät  an- 
gesetzt, andererseits  zu  viele  neue  Sprflche  in  der  metrischen 
Sammlung  gesucht  hat,  da  das  scheinbar  Unbekannte  meist 
auf  MissverständDias  zarfickzufQhren  ist.  üebrigens  kann 
nnd  soll  im  Folgenden  auf  eine  kritische,  metrische  nnd 
litterärgeschichÜiche  Untermichnng  nicht  eingegangen,  noch 
viel  weniger  eine  Goncordanz  der  Sprüche  nach  anderm 
üeberliefernngen  gegeben  werden,  sondern  es  genüge  einen 
lesbaren  Text  mit  dem  knappsten  Variantenapparate  Tontu- 
legen. 

Tiüv  enxa  aoipüv  dnotp^iyfiata. 

KXeößovXog  ix  rtüv  hma  ^rjlteytfov  aotpäv 

Aivdtoq  viT^(fj[s  ■ct^  yeyei,  n^g  xov  ßiov 

untav  agitna  Tavra  vovi^n^naia ' 

&e6v  ipoßeiaSai  näaiv  ^ftlv  av[iq>iiiei, 

xai  Tovg  xaliiig  itgiipavras  alSüa^at  foveig.  5 

"Egtiy  Si  xai  rijy  ylLtZaBan  ngrtjftov  nginu  • 

ßlaaq>i}fiia  yag  üg  ärtfäcti'  ^nti, 

ev^tjfiia  de  xtärai  t^r  evtifiUiy. 

Der  Codex  trennt  nicht  nach  Venen  ab.  — 


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fOdvnSr  »nfilM   «ör  rmp^'yii   ÄÖ7OT, 

iUij  fptJUiyifdvti  ■fwfaad  (trfii  ft^  fnP^ 

TOViiar  a^fooi-vrfr  xai  fttataw  exßtr  doxa*. 
Ihüieve  naidas  Tovto  yanioxar,  Sri 
'6oii>  diaqiefur  xt^rexai  &injtov  9ws, 


10  noMotffit^  Cod.  II  ipvl6ita'  14  z»^  15  avfi^/aigti  man.  1  16  ZOt^' 
fuhator  tnui.  1  20  iaht  m.  1,  roli  m.  2  idiloviHr  tn.  1,  ovrac  m.  8  Vthet- 
(feMhrieben.  SO  d/tidiiav  21  dfiMiia  29  X:Mi*ar  m.  1  80  di  rä  mv^; 
{titvx^  mit  Acciu.  ipAtgriech.  ^  ivxtir  mit  Gen.;  utifitafiai  11  sich 
in  etwiu  niKen)  81  rev^tt  83  lä  xaeaKaigoK  34  )«u  Dninco,  feblt 
im  whI.    iW  Am 


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Wälfftin:  Sprüdu  der  sidieH  Weisen.  291 

x^iTTo»'  Toaomt^  iwv  änatdevtam  aotpös- 

0iXtjXOOvg  dei  Tvyxavtiy  Tovg  a<äqiQO¥aQ 

xat  (i^  fcoXvhiXovg  •  to  yan  %^tfOxov  n'tmi 

iuMii9ey  ivioig  etg  Karäyyioatv  ^((ety.  40 

26kotyos. 
Sölioy  (£6V  yofto9iTrjg  iya^^Tj  fiiyag, 
viäv  \n%d  de  aoqitäy  äajceif  elg  ftiy  Tv^jävtay 
dei&akelg  ^iU/^e  lotoirtüvg  iMyovs ' 
Ttväg  Ttqojriftitetv  %wv  yXiix.ttüiv  vidoyag  ' 

Kfitx^g  de  ylyov  fitjdinote'    xai  yäd  giÜMv 

Xjjq)&eig  ttg  ix^Q°^  '^'^  6i.ii.av%ov  yiyeiat. 

Tqv  äya&OTTjTa  avfjg'vXäaattm  rov  tnönov 

ntinÖTBQoy  offxov  töy  Xöyov  aov  dsixns, 

jtouäy  a  x^^eig  vavia  ^rj  fitiXtav  noiei,  50 

tö  ya(}  ßqadvviyiv  iyioi'  aii)^inoy  fiivei, 

Mi^  taxv  tpilLOvg  xtü,  xÖTexe  ä'  ovg  ay  doxifdäatjs' 

ßnatiKtäv  yaq  fteiaßoläy  nvaxr^^ibty 

hiaaxog  {nzühi  xat  mvyeui&ai  nffoaSoxwy 

Srov  aTtoßXtji^^,  äuvoi  ix^H^S  yiyf^at.  55 

taxCi  fteyiin^  XH^'^^^  ni^dg  xovg  noltfitovg, 

OToy  TT^s  omüovq  äi  neqi  tivdq  Xiyj/s, 

h/rXoy  ftei^oy  Sx^  tijg  ßiag  rijy  h^tjonifyi. 

Z^fToai  ovfißovitvt  ft^  Tti  nfoag)tX^, 

aiijx  ra  nninovta,  xat  xfiit^a^j  voüf  ej^.  60 

SnOLÖa^t  q>tvyBiy  xanod^eXelg  SfuXiag 

xat  Ttür  käyntv  a^uaytSa  xijv  atyr^v  ext. 

Eav  fjj]  KoXüig  aid^g  rt,  tpaytaCig  (t^  XöXet ' 

ftij  yevo/iiyov  yoK  oy  nqotifpptaq  Xöyov, 

40  if  m.  1  41  voiAo»htis  iitf  43  Atl  iiXt,s  iUffai  44  Ivxlmr  46  ^Üior 
Bnmco,  fehlt  in  cod.  &1  M»is  52  SoKi/iäattf  1  maa.  68  t&r  ßiamn&r 
56  hzvet ;  xev«"  0)  ■»'"<-  1  -^^  ^"?  ^  fielCtor  61  nana  »lUif.  Vgl. 
V.  181   68  lav\  Tiull.  fjr  oder  är  64  o£  man.  I. 


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292  Sitsung  der  ^äos.'philot.  Claaee  vom  3.  JtUi  . 

ovd^  av  aaqiüig  Uy^g  ti,  teiofevaovai  aoi. 
Toiq  olxhaig  aov  fcä^sxe  oaviov  rfniov, 
Iva  üe  giikiZai  icavteg  evvotöct  Tt' 
To  ydf  tpoßeta&at  füaog  ifiTCoitl  nix.^v, 
£x  xov  de  füaovg  ylverai  xaxov^ia. 
Kemov  ^eiOKijoag  xt  fttjöevl  (fi^aatjs, 
jujjjiot'  aneXiyxeiv  voig  Öed^axötag  x^t^g  ■ 
eIt    i|  ixelvtav  rt/v  dftoiß^v  änoXaßelv 
ovre  fifiTtov  äya&olg  ovrc  q>evxröv  tvyxävtt- 

Xelhav  AmitSrnftöviog  ^ew^Siy  fiiyag- 
Tolg  hnzd  de  aofpotg  iva^i&^fii}9els  evXlyotg 
ijiiXine  la(iJt{ja  Tavra  voo^eiT^fiaza  ■ 
Olvov  nagaiTOV  nöfiitaXw  ■  t6  ydg  fjit^ 
UQiatov  avfov,  to  de  Ttulv  vTieiiftit(fiag 
ßXämei  id  aöjfia  rtoiXaxig  xat  riji'  tpvyr^». 
nivtav  ftBia  qiÜMv  noXKa  Xiav  fi^  KaXei' 
n^oaiXxeiai  yäg  ztvog  nrapotWa  äti, 
hl  TOv  XaXelv  di  jioiXa  Xiav  fca^aXaXEiv ' 
Exätefia  3'  iazlv  afpqoaivr^g  Tcx^ij'^icr. 
JT^ös  Ttvag  idv  ax^g  dicKpogäg  iXev^ifovg, 
ÖXiog  anetXei  ftjjdiv  laörtjg  ydg  ßiov. 
^jj  xaxoXoy^ai^g  to  avyoXav  Toiig  nXrjaiov  ■ 
eis  vo  xpiysiv  ydq  iioXv  Xiav  lariv  XaXxiv, 
tpöyog  de  <}o^g  yhezat  xa^aiQeaig. 
Bffädioy  fiiv  int  rd  delnva  ziHv  tplXuiv  X9i, 
taxioig  S'  ozav  avtoig  zi  avfißcnvo»  (ia9^g. 
ajtoviijg  ydf  ov  x^^ov'^tv  eig  evwxiav. 


65  itiaxtvao>cir  67  tpdovot  7S  ov  ng.  Ay.  ovii  Vgl  V.  144.  74  Xc(- 
Xiov  ö  Aax.  76  äßi^iitj^eis  76  laiXcatc  81  xagoiyia  tivöi  äel  82  ii 
laiiTy  84  oxm  man.  1  85  äniti^  lawTtjg  86  jtXrjaiiav  87  imi  8S 
(tsf  feblt. 


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Wälfflin:  SpriUlhe  der  rieben  Weiten.  293 

OTov  de  avftßaivjj  rt,  x^C""'''  *''Z<'S 

%öv  %al  ßotjS^eiv  xai  ttvytHYÜ»  dwa/iivw. 

^yai  fiaxa^ovs  lovg  fekattävtag  liye ' 

t6  ^ifr  ydff  ijfüv  iarl  ßaaamfKov  naw,  95 

e^et  %e  Xvnag  nXtUtvas  t^S  tigifftotg, 

TW  n  9avaTOv  rö  oniq^ta  ftmututiirefoy 

itnir,  Sre  itaatjs  Sdvvijg  ixtog  yiveiai, 

IIiioxifivB  xiffdovg  toS  ttovjj^ov  ^rj/tlav ' 

Xvttti  yäg  ^füv  ^qnia  ßßajify  Jt^"»".  100 

xaxoy  de  xe^og  öior  dvaifti  tov  ßio». 

Töig  dvarvxovaiv  inty^iäv  ov  x(l'^  tivag ' 

(nuenjd  yd(}  vnd(fx,ti  s^s  i^i>X>7S  ^ö  do/^aia, 

noiXov^  TG  ji^äoavtag  eW^v  avftqiofiai 

evSvg  ircoiijaav  xatayeXaa&^vai  iivS-v  105 

drtiatijöfptag  Ixnoxiaat  neiXovg  nzalafiait. 

näna  ne^iBfiyov  ayd^  xai  fpiXoTtQäyptova 

anovia^E  tpevyeiv  •  td  yd^  eavtov  xaiahnäv 

iMtijs  n  noXXd  xai  (leniftvjg  aita 

ixelvog  elg  diXöt^a  nenininitt  xaxd,  HO 

9iXav  iliyxetv  dwxlav  atyuiftiytjv ' 

%dv  ovv  xouwtov,  ihg  eqitp',  tpevyeiv  ai  xf/i 

eXsyxof  ix^Qov  ixovta  dvaaeßijftätfav. 

"Ottai  g>3'0veia&ai  Ttffoaiox^afjS  vtco  tivüv, 

/iei^bty  yevia&ai  lov  xa9aigovtog  döxti  HS 

axonip  fieyinqi  x<l<^f^*'''S'   ^ö*'  yd^  fpi^ofoy 

^dw)$  xadviffei,  rovro  Tijy  tixt]*  ej;«. 

Ovdiv  gtifofenai  ftixfjov,  äii.'  "ozav  fiiya 

93  dvvafihxn'  96  n  fehlt,  stleSiovai  97  luutoQtittQOV  98  yWtiai  ixxAe, 
doch  u  and  ß  als  Zeichen  der  UmBtolluug  darOber.  99  xgoneit'at 
man.  1  102  riell.  besser  iird  104  ov/ifxjpö;  106  iitoli}atr  und  n^ 
ttrtoir  107  xärza]  Stoboeni  idv  lä  AJMjgta  nrgiigjiaCdttmoi'  /Uaii. 
fuiiuiQäyfiot^^  xoi.vxgdy/toral  108  MaxaltiXtir  109  xi  xai  :r.  112  imI- 
fur  114  jigoadott^aK  mui.  1,  zpooJax^oifc  mOD.  S  116  ip9A»or  man.  2, 
ipAro*  man.  1     117  t.  tavt^r  tixy^ri 


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292  SUiung  der  phiiot.-^Uol.  Claate  vom  3.  Juli  1886. 

oüT  Sv  aagwg  Xiyfjg  ii,  fttaxevaovai  aoi. 
Toig  ohtetaig  aov  reä^sxe  aaviov  ^ntov, 
%va  ff«  <pihiiat,  iiävteq  evyowai  ta' 
lö  yaQ  ifoßeia&ai  ftioog  iftTtoiet  ntxfdv, 
ht  zov  3s  fiütovg  yiverai  xawivqyla. 
Kaxov  ^ewpijffag  ti  ftr^öevt  qr^ffjjf, 
/iijnoi'  ßTtcA^j'xet»'  zovq  äed^anövag  Xßt^js  ■ 
ett    iS  exfifuv  TijV  afiotßrjv  anoXaßüv 
ovvt  nqinov  ixya96ig  mre  g>evxTdv  %v}fxävtt. 

Xeihav  .^axEÖaifiövios  iyeyyt]^  ft^yag' 
toJg  kma  de  aotpoig  ivaQi&fitj&eig  evkoytii; 
iniXuie  XafinQa  Tovra  vov9eTTifiata " 
OJvov  tcaganov  näfijtokvv  ■  to  yäq  ftitqov 
afUjTOV  avTOV,  tÖ  äi  niEiv  vneqfiit^ios 
ßlänzti  t6  aiüfja  itoiXäxtg  xat  tiJ*  x^vx^v. 
nlviav  ftera  qiiXtav  noXla  Xiav  ftij  läXei ' 
tti}oaii.xeTai  yaq  xivog  tiaqoivia  ätt, 
ix  Toij  laketv  äs  TCokXd  JU'crv  naffakalElv ' 
ExitTC^  d'  iaziv  dfp^oavvijg  zexfi^dia. 
/Ipdff  tivag  iäv  ffjfjg  Siaipoqag  ii.ev&iQOvg, 
oJUcs  äfreü^i  nijSiV  taor^g  yäq  ßtov, 
fiij  xaxoioy^ajig  tö  avvoXov  tovs  fiXtjaiov 
eig  t6  xpiyeiv  yög  noXv  Ucm  lazlv  XcAgly, 
tpöyog  de  36^g  ytvetai  xa&ai^taig. 
Bijädtov  fiiv  int  vä  Ötinva  tüv  q>liMv  X9i, 
Taximg  ^'  twai'  avtoig  tt  avfißatvov  fiädjjg. 
anovS^g  ya^  ov  x^^ovaiv  elg  eioxiav. 

65  nioreüooioii'    67  9i>(Jl(ni<H    78  ov  jtg.  dy.  ovde  Y||rl.  V.  144.      74  X 
itor  6  Ann.    75  aQtfi/tijöeis    76  iiUituie    81  na^foivla   ayös   &c!    82 
Xakeiy     84  oz»c  man.  1     85  iatiX^    häit}g     86  jü^oian'    87  iati 
ftrr  fehlt. 


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Wälfflin:  Sprittihe  der  «leben  Weiten.  293 

mav  de  avftßalyjj  «,  xes^^ovat  voxog 

Tov  xai  ßoTj&eiy  xai  awe^fftiv  äwafiirov. 

£lw»  [ioxaifiovs  lovg  teltVTiäyTas  ilye ' 

%d  ^^  yaif  ijfiiy  iati  ßaoapi^o»  traw,  95 

ixei  T<  XvTtas  nXeiovaq  r^$  linifietog, 

TW  te  Ifayärov  %6  anißfia  ^oxo^bire^ 

ftnlv,  otE  Ttäatjs  öSvvijg  Extog  yiTsvai. 

rtQÖKQive  xe^ovg  tov  ttovtj^ov  ^ijfiiav ' 

kv>tei  ydf  ^füv  ^ijftia  ß^ax^y  XS"^^*")  100 

xaxov  ii  xi^os  öiov  dvai^i  zov  ßiov. 

Tois  SvoTvxovaiv  iTctyeXSv  ov  xifl  Tira£ ' 

OTfenrd  yag  vnä^ei  T^g  'i'Z'JS  *ö  doyfiara, 

ttoXKovs  XB  x^öaayiag  Hi^v  av/iqio^t 

tvdig  inolTjOav  xaTayEiaO&^vai  Tivwv  105 

avTitn^^g  Ivnovaai  nollovg  jrtaia^mi. 

nävta  nenieqyov  aviga  xat  qiiXon^yfiova 

anovda^e  tpeüyetv  ■  rd  yoQ  kavTot  xataXtrtwv 

Xvn^g  TS  nokXd  xai  /tentfirijg  a^ia 

ixfiyos  Big  aiXotfita  nenminTBi  xaxa,  110 

i^iijav  iXiyxeiv  atvxltrv  atyiu/tiyijv 

TOV  ovy  %otovTOv,  tüg  Bq>rjv,  qievyetv  ai  X9'^t 

SiMyxpy  ix^fov  Bxovra  dvaaBßijfiättmi. 

"Oitn  y&oyeio&ai  Ttgoadox^arjg  Ina  tivü», 

fiü^tar  yBvea9ai  rov  xa&aiQoviog  döxBi  11& 

moit0  fteylotffi  x{f^t^^°^'   f°*  y^i  (pt^oroy 

ip^öyog  xa^igei,  tovto  Tifv  T^xtpi  «je**- 

Oüdey  fp^ovtnai  fitrtifoy,  all'  "otay  ftiya 

93  iovaiJrov  96  «  fehlt,  xleUavas  97  /ui*off«f«e<*  08  ylvtiat  imös, 
doch  a  and  ß  ab  Zeichen  der  Uiuatellung  darüber.  99  nQOKelmt 
man.  1  102  riell.  bemer  urä  104  avp<FOßäs  106  titoiitaiy  und  x^ 
nron-  107  junra]  Stobaeni  löv  rä  Allörgia  ntgiieyaCifUror  filo»i. 
^Xcato&fltoral  xolvxQaylMtval  108  ttaxaUaär  109  le  tat  Ji.  112  gsi- 
jti*  114  xQoadoXTitiatf  man.  I,  ngouim^o^  man.  2  116  9>M>w  man.  2, 
fp6vov  man.  1    117  i.  ntinpt  lixi^y 


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292  SUavttg  der  tAOos.-jiftiM.  Cla»»t  twm  3.  Jidi  1886. 

ovif  m>  aaqMg  Xiyj/g  xi,  TCtmevaovai  aoi. 
Toig  olxezaig  aov  nänexe  aavtov  ^titov, 
fva  ae  tpiläiai  närti/g  evvowai  ts' 
tö  yän  <poßeTa&ai  fiiaog  ifiTtoul  ntxfjov, 
ex  Tov  3s  fiiaovg  yivetai  xaxovgyia, 
Kaxoy  3eoQ^aag  rt  firjÖevi  q^ojjg, 
firinor'  änei^yx^tv  rovg  deä^aitÖTag  x^i^gg  * 
«T    iS  SKEivtav  Ti)v  aftoiß^v  anoXaßtXv 
oilie  Ttqinov  dya&olg  ovte  tfevutov  -cvyyfiVEt, 

Xeikwvos. 

XeihMi  ^axeiaifiovtog  hfEvyfj&^  ftiyag' 
TOig  imä  de  aotpöig  ivaQi&fti}9$is  evXoyiag 
iniXircE  XafutQa  tavra  vov&stt^piaia ' 
Olvov  naQanov  näfiJtoXvv  ■  t6  yäq  [iHqov 
antarov  avioii,  rö  3i  ittsiv  vTie^fiitfwg 
ßXantet  to  atäfia  noXXaxig  xal  tijv  t/t^X'J*'- 
nivtov  fisra  tpihay  noiXa  Uav  ft^  iäXef 
itijoaiXxerai  ya^  rtvog  naijoivla  äti, 
ix  tov  XaXsJy  ßi  noiJM  Xiav  nanahiXüv ' 
ixäte^  rf'  iarhi  äip^oavvrjg  Tcxfiij^ia. 
n^ög  Tivag  iav  aji^g  diatpo^g  Osv^i^g, 
SJitag  aneIXet  (it^iv  lOOTijg  yaii  ßiov. 
^ij  xcMolo^ajje  ^ö  avvokov  rovg  nXtjOtov ' 
elg  To  \peysiv  yotq  nokv  Xiav  sarl»  Xakiiv, 
ipöyog  Si  döitjs  ytverai  xa&aiQeaig. 
Bijädtov  fiev  ini  tä  Öemva  ttöv  gtlXiov  i9^i, 
zaxitag  d'  ozav  avroig  ti  avftßaivov  fiaS^g. 
anovd^S  yöß  ov  x^BCof"**  Etg  evwxiav. 


67  (piloüai  73  oi  xß.  iy.  oiSi  Vgl.  V.  144.  74  Xtl- 
itov  S  Amt.  75  ägtS/irifiiig  76  sneltaii  81  jtoQoiria  urSf  Acl  82  6i 
iaXiiv  84  ex*'f  iobd.  1  85  AjittX^  lamtis  86  nlrioloir  87  iati  89 
/üv  fehlt 


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WiUfflin:  SprUdtt  der  nthtn  Weiaen.  293 

'ötav  di  avfißaiyu  Ji,  x^ü^"""^  ^öxos 

ToC  xai  ßojj&eiv  xai  ovrei/rtir  iwafiivov, 

ßyai  ftmtafiovg  Tovg  tekanwirfas  Xiye  * 

t6  ^^v  yä(i  ^fiiv  ioTt  ßaaavtjtfdv  aävv,  95 

sxEi  1^«  XvTTixs  nisiovag  x^$  ti^etog, 

toij  re  davÖTov  t6  aiti^ia  ftanumtüte^v 

iaziv,  OTB  reoffije  odivt^g  ixtoq  yiveiat. 

n^oxftve  xs^ovg  rov  fiovrj^ov  ^jjftiav  ' 

)xtiei  yoQ  ^fiiv  Cijfiio  ß^x^  zpövov,  100 

xaxov  ie  xindog  SXov  dvatQel  tov  ßiov. 

Toig  dvOTVxoäJotv  iiztyeiäv  ov  jt^  nvag  • 

atQenrä  yä^  ina^tt  t^g  r^Z^S  to  ööynaTa, 

noXkovg  te  j^Aevdtfayras  eji^wv  avftq>0(iat 

ev^g  irtolijaay  xaTaycXaa&^vat  ztvtZv  106 

BvrtaTQÖgxog  ixnovaai  nolkovg  nTaiaficnt. 

nävra  Tie^isdyov  avöt/a  xai  fpiXotifayfiOva 

anovdaCe  qievytiv  ■  xa  yag  EUvrov  xataUntnv 

Xv7tr,g  re  noJXd  xal  ftegl/if^g  a^ta 

ixsivog  elg  diXörfiia  nedinirtttt  xaxä,  110 

9ihM  iXdyxety  aivxlctv  aiywfiivtp'' 

tAf  ovv  Toiovtov,  eis  eg'i/»',  (pevytiy  ai  X9V> 

Sixyxo*  ex^foy  exoyia  dvoaeßijuazwp. 

"Oiay  g)^oyeia&ai  nifoadox^atjg  vito  zinüy, 

ftetCfoy  ytyia&ai  tov  xaSai^oyiog  doxet  HS 

axonip  fuyiazi^  x<t^t*^^S'   ^öv  yög  qtitovo» 

(fi9Öyos  xa&aieei,  TtwJio  ti)»-  tixtpi  ^x*'- 

Ovdiy  ipitoytÜTat  fuxt}dv,  ÖD,'  "oiav  fieya 

93  ivrafiivoy  96  ti  fehlt,  aktlaivai  97  iuutaQt6xtQov  98  yhixai  ixiSi, 
doch  a  and  ß  als  Zeichen  der  UmBtellung  darüber.  99  ngoitgiyas 
man.  1  102  viell.  heuez  iira  104  av/tipogät  106  i^iolr/iw  nnd  itgSt 
nvon-  107  xdnd]  Stoboeni  i6r  zk  iUötgia  MeQiieYoCäfi*yoy  ttlon. 
^piXonedf/Mira]  xokvagiyftoral  108  natakeuitör  109  t>  xai  Jt.  112  ipA- 
■ftiy  m  jtQooiaxrioaii  man.  1,  xgooSox^o^  man.  8  116  fSAnfr  num,  2, 
ipAvoy  man,  1     117  i.  xavxriv  xijrf^v 


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282  Sitiung  der  phUog.-philol.  Classe  vom  3.  Ju 

oid*  av  aagtws  ^fljS  ^h  matevaovai  aoi. 
Toi^  oixitatg  aov  näq&x^  aavtov  tjniov, 
iW  ae  qiiXiäai  nävres  Bvvoäai  %&' 
z6  ydg  <poßEia&ai  füaog  ifinoiel  nm^v, 
ix  Tov  Je  fiiaovg  yiverai  xaxovQyla. 
Kaxdv  d'eoQi^aag  ii  ntjäevi  (p^ajjg, 
/iiqnoz'  dfceleyxeiv  rovg  äed^axörag  *^^S  ' 
elz    iS  ^«tVu»'  lijv  äfiotßijv  anoXaßeiv 
ovTE  Ttffinov  ayaS-olg  mve  ipevxTov  %vyx"yet- 

Xeilüivog. 

XtlXfov  jiaxedatftövtog  ^ewjj^  fidyag' 
Totg  kfcta  de  aotpotg  ivaijiif'fitji^eis  evlöywg 
iftiXitie  hifiTifja  zuvra  vov&str,fiata ' 
Öivov  itaQaiTov  näfinoXw  ■  %6  yäq  (ti^qov 
aqtazov  aviov,  rö  de  nielv  vjteqfiitiitttg 
ßXänxEi  To  üäfia  noiXäxig  xat  ti^v  tfivx^v. 
nlvtav  fiera  qiihav  noXla  Xiav  ftij  Xalei ' 
nffoaihuxai  yäi}  tivog  Jiaqoivia  dti, 
ix  tov  KaXeiv  Si  jtoXXd  Uav  rra^Xaleiv  ■ 
htäreQa  3'  iatlv  ätpQoovvTjg  zexfi^fita, 
n^ög  Tivag  iav  ax^g  diaqioQdg  ikev9^iqovg, 
SiUttS  änelXei  ftrjdiv  laörtjg  yoQ  ßiov. 
/ii)  xaxoioy^aijg  to  ovvoiU)»'  rovg  nX^alov ' 
itg  tö  jfiiyeiv  yaq  noXv  Xiav  lariv  XaXüv, 
j^oyog  Je  dö^s  yiverai  xa&aiqeaig. 
BdäSiov  fiev  Inl  rd  detnva  zfäv  qiiXutv  X^i, 
zaxit^  d'  ovav  aviolg  zi  avfißaivov  fiäd^g. 
anovS^g  yd^  oi  xpiJ£o*""*'  "S  evtaxiav. 


67  (ptüoSoi  7S  oi  itQ.  6y.  ov&i  VgLV.  144.  74  Xel- 
Xear  6  Aax.  75  Agt^firi^sis  76  iniieuu  81  xagoiria  uvog  dtl  82  di 
lal$ti'  H4  ex^'t  man.  1  85  äntii^  lafintfs  86  itltjoltm'  87  coii  89 
für  fehlt. 


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Weifflin:  Sprüehe  der  Mtben  Weiten.  293 

ötav  di  avfißaiyj]  ti,  x^'^oiwi  raxog 

Tov  xal  ßotj&etv  xat  awBfyeiv  dvyafiivov. 

Eivai  naxaQiovg  Tovg  xeixvtüiyras  liye ' 

to  ^^  yoQ  tjfilv  l<ni  ßaaatTjKoy  narv,  95 

Sx^i  ^e  Ivnag  nXeiovaq  t^$  ti^ipttttg, 

Tov  TG  ihavatov  to  Ofiififia  fioxa^tärenov 

mriv,  ore  nttarjg  o^vyijg  ixtog  yivetai, 

HifönfiivB  KE^Ovg  TOV  novij^ov  ^rj^tlav  * 

iviiBi  yaQ  ^ftiv  ^iifiia  ßga^vv  ^^nvo»',  100 

xaxoy  Je  xi^dog  öXoy  avaii/ei  tov  ßioy. 

Toig  ävarvxovotv  iniyeHSv  ov  xif^  Tiväg  • 

m^fitd  yof  vnä^ei  Tijg  tvxjjs  fo  Ööyfiota, 

noiXovg  t«  x^*^'*'''"^'^  eri^wv  avuqtoifai 

evi^vg  inoi^aav  xarayeXaait^vai  iiviZv  105 

awiat^otfxaq  ivtiovaai  noiXovg  maiafttnt. 

Ilctvva  TitQieffyov  avä^  xai  ^iloTttfäyfjova 

Oftovda^e  tpevytty  •  to  ytJp  eovtov  xaraXuniv 

kvTtTig  TG  noUA  xai  fieniitvijg  aiia 

ixtlyog  elg  aiiöi^ia  ne((ininT$i  xaxa,  HO 

9ihin>  iliyx^iv  anxlco'  aiyntftivtjv ' 

TOV  ovf  TOtovTOv,  lag  t^tp;  tpeiiyeiv  ai  Ji^n, 

fleyx^  ix^it^*  IzoyTot  dvaaeßijftäTü)». 

"Ort»'  ^^oveia&ai  nnoadox^aj/g  iito  timÜ»', 

ftÜtfM  ytvia&ai  rov  xa^ai^oviog  iöxet  116 

axoTif^  (itytatifi  X/dfaiievog'   tov  yän  q>itovov 

ffi^ovog  xa^aiqtit  toüto  Ti]t'  zvjpiif  exei. 

Oödev  g>Hvveitat  ftixuöv,  öU'  "ozav  fteya 

93  dwatihov  96  n  fehlt,  itle(uira(  97  /laxoQi^egoi'  96  ylvetai  htiAt, 
doch  a  und  ß  aU  Zeichen  der  Unutellung  darOber.  99  xQOHQfyat 
maD.  1  102  Tiell.  besser  iiwf  IM  avfttpoßat  106  inoitiatv  nnd  iifät 
nra>r  107  ^<iriQ]  Stoboetu  löv  ra  iUSxQia  KigtigYa^ifttvor  fUoii. 
^piXtuiedy/tmia]  jiokvxeäY/tinml  108  KaralLtiiitiy  109  n  Kai  n.  112  fn(- 
7«»  114  xeoadiMii}oair  mui.  1,  «eooAoxiJin^  nuui.  3  116  f>Mror  duilS, 
gx^rov  man.  1     117  t.  rcninjr  Uirtfv 


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294         Sütung  der  philos.-phüol.  aasse  twm  3.  Jvti  1886. 

Xiav  yirt^ai,  ind  xivÜni  ßaoKaiverai, 

nX^y  6  fisyaXöq^y  Jiog  laftfr^  ijXiog  120 

axiä^eiat .  .  .  .  ov  fteXaiverat. 

Ilirräxov, 

'0  nlttmiog  de  ^eaßiog  ftev  rjv  yivai, 

Tcwta  Si  KoiiXtfie  %^  ßiifi  owräyfttaa' 

MfiXtiiv  Ti  Tioisiv  fii^  nijouni^  fitjievl' 

za  yÖQ  Tiat»  ^tj^tvra  xai  ft^  yevöno'a  \-i5 

molfe  nleiarov  xarayiXcma  Ttqoatpiqsiv. 

El  ziq  OB  doxtfiaaei  na^a&^xtjg  äitoy 

xat  (T(p  <pvXax9fjvai  ti,  t^v  niattv  Xaßav 

dvTanödog  aitt^,  fti^  xcnäaxjjg  lö  awoXov 

xi^og  yaq  adixoy  oXiyov  Bvqtnaivei  ji^fOf.  liJO 

Ttl  (liiXov  big  aiijXov  aei  n^gdoxa' 

ovx  äaqiaUa  yaq  7rfoa(pigei  zag  ixßäaetg. 

jtai  äiaXoyi^ov  fitjSev  ev  eldwg,  ort 

ovx  «or'  iv  ^niv  ovdev,  dXX'  iv  tj  rvzs- 

rij  ntaiöv  iati  xr^/ta  xai  Xiav  xaXöv,  135 

animov  ij  ^aXaiJOa  xai  Xtav  xaxov, 

o9ev  yeiD^tiv,  ov  nXm^a&ai  iUXw. 

[niarevE  v^  y^  xai  fitj  tq  itaXäaarj.'] 

T6  xi^dog  itni  vo  xaxov  aniatov  ndw, 

xakov  Öi  xifjdog  to  fiitqiov  vofiit,etai,  140 

xai  x(feiiioy  iavi  ^^v  aXvntog  yevöftevov ' 

z6  yaq  xöxiatov  xiqSog  dya&otg  dyä(}äaiv 

ovtE  jT^noy  iatiy  ovte  avfiqtiijov  doxeJ- 

0iXaaat  nlativ,  tag  dXr)9dag  aeßov. 

110  loi'  iati  120  i  firfaX6<f>Qoroi:  6  kafa^öt  132  »i  fehlt  133  xawl- 
Ituit  126  Tioi  127  jtoQ.  Siioy  iotuftiunt  129  Karodziir  132  iaipäXtui 
184  oiix  iaür  h  ^ftlr  Hl'  138  Offenbar  Olonem.  148  tvfivieotr  vgl. 
V.  73.     144  Der  Vera  ateht  im  Cod.  nach  141. 


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Wälfitin:  Spräche  der  gieben  WtüeM.  295 

tdi.i]9es  det  yaij  eig  enatvo»  e^etat.  146 

Ton  ds  Koxoßovljog  Kaia(pi(OvovvTa  vov  &eoS 
Ttaxovfiyov  elval  g>tj(ii  xai  Suyo»  aävv. 
&  ftTjds  aeßöfievog  /d^  avtov  lov  9idv 
zig  Sy  yexoito  n^dg  zov  dviti^iönov  ßiov; 

BiavTog. 

JBürg  fl^iip-eög  ijy  fiiy  äfiOTog  <ptX6aoipog,  150 

yvtufitxa  ie  yf[äifiag  näai  rmna  xarei^nev 

jiaßfiv  iaoTKTffov  iäy  xaJuov  aavxdv  ßXinrjg, 

Bfya  KoXd  noiet,  fiij  fravovfyos  Tnj^itmuc 

a^XS  ^yea^ai  frfog  ttvbiv  xalog  xaxög- 

iav  d'  exS^  '^^  awfiaios  ävafto^lav,  155 

anovda^  ätäytiv  dya^ov  iv  dö^  ß'ov, 

Hya  ae  Xiywaiv  o'i  noXitm  xai  (piXoi 

«o  awfta  xoofieiv  tq  növiay  evfio^iif 

ftifjoy^iv  äaxfÜf  aip^oat  fijj  yfijjai]  fpiXoig, 

iirei  xfi^^a^  xat  av  ^ravie^g  atp^v  160 

öfioiörijg  ydf  tolg  dfioioig  ir^at^ixei, 

Ov  Sei  i^ysiy  enaivov  elg  ava^iovg' 

6  yd^  tÖ  <pav)uov  klav  tag  xalov  Uyiav 

tpa  ....  itiaivelv  to  novtjdov  xqlvexm. 

Ilamdig  tiignixEn  inl  tiXovg  zolg  x^ia^iivots'  166 

%Q  yofi  xccx(ü£  xedirj&ey  oiivtai  xaxwg, 

Efiya  Koxd  niiaiag  aiiog  [itaovg  iffjj, 

mei,  TO  Xotnov,  vi  iiqa  aoi  noirfliov. 

"fyffatvt  rtei^iwg  tov  Xöyov  ■nXi^tnettov, 

h>  7cXeioaiv  za  tijg  äXij&aiag  Xiyon'  170 

145  yäe  ti  (Ui^jf  iti  tU,  mit  Obergeschriebeneil  Unutellonjpuicheii 
ß,  a  =  Ali  xi  AXrtÖK  ils.  iexiafiai  148  ftii  149  är^^iöxiror  J&O  fiiv 
Jjr;  oder  fthi  so  tilgen.  151  KaiiJUurtav  ?  man.  1  152  üy]  einailbtf(, 
wie  V.  63  ßlimts  156  iär  lim  at&fiatet  158  xeofut  150  ä^gooiv 
160  xal  ov  162  oiS'  et  163  id]  6  ll»or  164  Nach  ya  LOcke  von 
4Boclutaben;  itratvit  165  mit  ig.]  Hier  scheint  ein  Vera  BiugefoUen 
sn  Min.    166  KieitMv    169  xidoBt    170  nXtlom. 


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296  SUzung  der  pMos.-pfwM.  Clame  vom  3.  Jvli  1886. 

nlaTetg  itctQt^eii  dg  oXrj9ris  tv^imM" 
ov  x^verai  yag  ovdi  firiv  Tuarsverai 
Tqöniav  vnanx^tv  ^dlay  ivaiXctyi^v. 

^aktjTog. 

GaXijg  de  ir*p  yivei  fiev  ijv  MiX^mog, 

n^q  toy  ßiov  de  yvtüftixovg  twtovg  Xoyovg  XT5 

eta^e  noiXovg  atmp^viCiiy  Svvanhovg' 

Eav  oi  xa^ög  Oni  tvyxäy^  ly  atüfioii, 

anovda^e  Traijdxetv  tov  zqönov  ßti.zlova, 

TOv  roüv  3i  xaiXiofTi^e  tijg  [tOdgnjg  rtJJoy' 

äfioegiia  ya^  äya&ÖTJfia  xrcuju^nj  180 

xf/eiaatDv  vna^et  xa%o&eXovg  evfto^iag. 

loi^i  }i({ö3-vfiog  n^g  t6  tuAaxeveiv  yoveig' 

onoia  ya^  av  tovg  texövrag  iffyäaei, 

ix  Tfäv  zixvwv  totavta  nqoaiöxa  na^iSv, 

Ev  Xa9t  fiäaa»  iyyvrpi  ßXaßog  ifineiv  185 

e?  ttg  yo(f  inori^ai  töv  iavxov  ßtov, 

eavTov  i%itiidv  eaxef,  iva  atöof]  tpH/fy. 

Bagvratöv  imtv  äx^°S  dnatdsvaia' 

ht  xov  tiai^eiy  yai}  xai  ftaiteiv  elwi^afisv 

Jiqy  afiaS'iay  ovv  tag  avoiay  nftoadoxa,  100 

xat  ^r^qiiädeig  Tovg  änatdevzovg  SöxEi. 

6  ydq  to  abitpq(niit,ttv  dfiel'^aag  fiaitely, 

ixEiyog  ovif  cm&'Qumog  eIvoi  fiol  doxBi. 

Ilet^  de  didäoxeai  näv  xalov  xal  (lav&äyttv 

eaji  yaf  ovtmg  näai  TifucöraTog  ■  196 

6  /!]]  äidäiai  yaf  tt  fiijxe  fn^v  fia&eiv 

ßovKoiuvoe  eXvai  tpalvtxat  nXffitiS  (pS^övov. 

172  QJ7I«  173  Tßi&nn'  174  ii  fehlt  im  Cod.  Mik^jux:  175  tovxovt  xovt 
hSyove  176  haStv  177  ai  fehlt  rurzöfn;  179  xaXX6m(t  188  ov]  <"  ? 
187  ocüon  188  ^  Aitaidtvofa  190  ifta^lar  193  ftoi  fehlt  195  Smot 
&nun     196  u  fehlt. 


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WötfiUn :  Bprüehe  der  siOtK  Wei$en.  297 

'X}rcty  ZI  avftß^  zö/v  iv  otvufi  m/fiättm', 

xfvftzetv  hieivo  ovf.npi^t  xai  fiij  AaJUiv* 

i%  zoö  liyetv  yaf  rtkeioat  q^iioig  zöde  300 

to  xeaiov  an^vnrov  yivtzai  xaJ  »oiUUtxic: 

ylxvä^etai  zö  detvov  Tj  dan^iiBzaf 

navzBg  ya^  intxaifiovai  ävaivx^fiaaiv 

xat  zolg  xai.wq  n^TZOtaiv  hiiXvnovfievoi 

01%  ^Siiag  ßXenovatv  evzvx'^f4aza.  205 

riiazovg  anavzag  /ii)  »Qfu^t  irj^crfeiy, 

eäiXa  zivag  elvai  xai  jcavoi^yoig  TTQogdöxa' 

lav  o  Tifonos  dq>ayi^g  äv  iXiyyEiai  noie 

ix  zmi  Xiyeiv  zt  xai  xaxovv,  wv  ov  /rpe'/rei 

niazovg  anavzag  zovg  tiovi^vg  zvyxävttv.  210 

IlEQiavdQog. 
'O  di  neniaydffos  tp/  yivei  KoQi'ylfiog, 
aotfog  d^  Xiav  toarrtu  elg  fiey  yevöfisfog 
■AaziXitze  ilav  XaftnQd  zavza  äöyfiaia' 
Tö  näaiv  ogtaxeiv  3vax^^g  f^v  yiyyezai, 
Sö^av  di  Ttleiaii^  nnoaxo^ii^et  yeröfierov,  2](> 

z6  jTf/oizeieg  iiimivdvvöv  iait  navztÜMg, 
ozi  x<wq>og  .  .  .  dixa  Xoyiaftov  tpaiverai, 
Kindog  fiovtjifov  Xtjtf^tv  äyzE^ovaltag 
etffeSa  SeivfUg  zov  Xaßövtog  töv  ßiov. 

Tag  iidovag  ftev  lO^t  ^vrjtäg  zvyxäveiv,  220 

ttfiag  de  näaag  aitaväzovg  eivat  döxEt ' 
zi^iru  yäg  ^  [iiv  iJJtwiJ  ßfax^"  Xd^"""- 
■tifiiq  <J'  äei  »iqitxe  xe'jOifit]  ß^ozuig. 
"Otar  na(iaax*lv  TTgotfifitvög  zi  lOts  g>iXoig 

199  ixiir<^  200  i68i  fehlt  20-1  au/xa/ßoiiair  lok  SvcTvxmSati'  304  xal] 
ov  208  JiOTE  fehlt  WS  na,  xaH06r]  naKoSoir  210  ;iiOnwc  fehlt  211 
Si  fehlt  213  xaxiXi,itt  2U  &ei't*  216  im  xMvror  2]7  Es  acheint 
ein  Sututnntiv  wie  tgänos  zu  fehlen,  obschOD  im  Cod.  kein  Zeichen 
einer  Lflcke  ist.    219  hf$ir    224  ti]  ti 


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298         SÜn,ig  der  pkOot.-plOol,  a4u»e  vom  3.  Jtdi  1806 

UKijg  ^of^auT,  rovro  noUi  avrtöfitag' 
0  yag  Xiyay,  w  di  naqaax'M'  ^^  9ihaw 
e%u  iavti^  dioaä  nfog  ofudog  xttxä, 
to  tpevofta  niaror,  t^  S"  aX^9eim>  nenpf. 
0ihaw  Ttgoatpitäy  zovg  attofj^i^ovg  Xoyovg 
Tcai^w  tfmXatrav  to  yaq  änliäg  etnEin  ita'ty 
avrmi  Tiavovfyov  deiyfta  <paiveiai  t([6nov. 
ogof  yaq  u»J/  Tiq  av  anöff^or  Köyor 
xai  qmnCoai  fTgos  rtoviag  dtriXtxTor  Xoyor. 
Tc  dvo  yaq  ixcMÜg  Tclt/ftfieXä  Tig  elxäaag 
xai  iöyos  aßovXog  iitixyx^^S  xai  tplXog. 
0iliuv  ta  tniftßaiyona  yBmaitug  ix9^ ' 
6  yaff  v/ri(f6'y»tag  ini  xaxip  ixnovfterog 
scevzov  6&wS  m^aimin'  tu/dir ' 
et  yd^i  xaiä  tv^ijy  Sei  naSeh',  o  Sei  na^üv, 
n^oaiMpelSiaai  tl  dövatai  Xiret}  noii; 
otav  %6  dvvtno»  ddvvaroy.  o  /Ji)  yevöfitvov, 
dioai]  rdievvtj  Ctjftien'  inyä^ai, 
tffcytlg  anoiav  xai  fte^afiör  aüftatog. 


225  ihtas    22fl  läSe    237  hxir;  agis  är.  ».  x.    232  ilkt,    236  JJ^rz^« 
241  löy  d,  yeyöfterof. 

Wenn  man  sich  schliesslich  fr^t,  was  wohl  den  Yer- 
&sser,  dessen  Jamben  nicht  zu  den  schlechtesten  gehören, 
könnte  bewogen  haben,  die  einfachsten  Gedanken  bis  znr  un- 
ertr^lichsten  Breite  anszuweiten,  so  möchte  man  auf  die 
Yermnthnng  kommen,  die  SprDche  seien  in  den  Schalen  zn 
metriscfaeu  Uebnngen  benflixt  worden,  wie  in  ähnlicher  Weise 
die  Sentenzen  des  Publiline  Syms  zu  grammatikalischen  ueb- 
nngen. 


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Herr  von  Christ  le^te  folgende  Mittheilung  des  Herrn 
Papsdopulos-Kerameus  vor: 

jUeber  ein  Chrysoball  von  Trapezant.' 

Mich.  Deflher  gab  aus  einer  im  Besitze  des  athenischen 
Professors  A.  RhalHs  beiindtichen  Handschrift  zwei  Chrjso- 
bnllen  trapeznntischer  Kaiser  heraus  (Archiv  fflr  mittel- 
und  neugriechische  Philologie,  Athen  1880  I  S.  153—166); 
das  eine,  von  dem  Kaiser  Alezins,  bezieht  sich  auf  das  Athos- 
kloster  rov  Kovriov/iovarj,  das  andere  von  dem  Kaiser  Emmannel 
herrOhrende  auf  das  Kloster  des  heiligen  Johannes  Prodromos 
auf  dem  Bei^  Zabulon.  Indess  versdanken  wir  die  erste  Ver- 
öffentlichung des  Chrysobnlla  von  Alexios  Fallmerayer,  der 
es  in  den  Abhandlungen  der  III.  Ciasse  der  bsjer.  Akademie 
der  WisB.  III.  Bd.  Abth.  III.  heran^^b.  Deffner  ftlgte  aber 
nBtxliche  Anmerkungen  bei. 

Von  beiden  Urkunden  besä«»  auch  Zachariä  von  Lii^en- 
thal  Abschriften ,  welche  er,  ohne  von  Deffiiers  Publikation 
zu  wissen ,  1881  der  ^1.  bayerischen  Akademie  mitteilte, 
wobei  er  sich  darauf  beschränkte',  von  der  ersten  nur  die  ab- 
weichenden Lesarten  anzugeben  (äitzungsberich  teder  philosoph.- 
philologischen  und  historischen  Classe  1881  Hefb  111  S.  292 
— ^297).  Aufmerksamkeit  verdienen  seine  Bemerkungen  tlber 
die  Ünechtheit  des  angeblich  von  Emmanuel  aufgestellten 
Chrysobulb. 


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300         Sitzung  der  jMog.-jahOoi.  Claiae  vom  3.  Jtdi  1886. 

Nach  der  HandBchrifl  Ton  Bhalljs  ist  dieses  im  Sep- 
tember des  JafarK)  6805,  also  1206  (nicht  1297,  wie  Zachariä 
angibt) ,  als  iu  Trapezunt  kein  Kaiser  Alexios  regierte,  ge- 
schrieben. Das  Original  ist  nicht  erhalten,  wie  ich  mich  Im 
einem  Besuche  des  Vazelönklosters  1884  überzeugte.  Die 
Mönche  zeigten  mir  aber  als  vermeintliches  Original  einen 
Pergamentcylinder  yon  1,27  Meter  Höhe  und  27  Centimeter 
Breite.  Die  Schrift  weist  auf  das  Ende  des  sechzehnten 
Jahrhunderts  oder  noch  wahrscheinlicher  auf  den  Anfang  des 
siebzehnten.  Der  Kopist  ahmte  die  Kennzeichen  der  Ghry- 
sobnllen  »usserlich  nach,  nämlich  die  Anwendui^  von  Purpur- 
tint«  in  den  Wörtern  ij  ßacdeia  fiov  (S.  164,  23.  165,  57. 
166,77  ed.  DefiFner),  U^e^f^og  (S.  164,  26),  6  t^g  ßaai- 
Ae/ag  fiov  deanöjjjg  .  ,  . 'lovinirtavös  (S,  165,  55—56),  x^'- 
aoßovlXov  iöyoü  T^s  ßaadeiag  fiov  {8.  165,  63),  t%  ßaai- 
leiag  ftov  (Z.  67.  78.  90),  rj  ßaatXeiq  ftov  (Z.  74.  81. 
88)  u.  s.  w. 

Die  Pergamenturkunde  enthält  andererseits  nicht  wenige 
orthf^raphiache  Fehler,  die  einen  sehr  ungebildeten  Schreiber 
verraten,  so  itti^^ovta  20,  §  70,  i'tog  73,  ijätj,  tov  Xä- 
Xitnov  72,  ßaaiketa  77,  a-mahxößQunog  16,  navhüßitov  12, 
y.aniXov  27.  &BUitv  37,  nixfwre^g  62 ,  TovTovg  62,  yefveag 
yenvewv  66  u.  dgl.  Bemerkenswert  sind  aber  verschiedene 
Varianten,  von  denen  die  wichtigste  das  Datum  betriSl.  In 
der  Handschrift  von  Rhallis  heisst  es  nach  der  Unterschrift 
folgenderm aasen  :  Kai  vneariii-Qvaxo  xtnd  tÖv  na^övxa  oert- 
tifiß^uni  ttifva  gmi  irovg.  Das  Exemplar  des  Klosters  da- 
gegen enthält  keine  derartige  Bemerkung,   Hondern  es  steht 

nur  vor  der  Unterschrift :  W  ta  (Ivdixtiwwog  la) ,  was  Be- 
achtung verdient. 

Eine  Kollation  mit  Deffners  Texte  ei^ibt  folgende  ab- 
weichende Lesarten:  3.  inidelxivTai  evaeßigl  evaeßeg  fni- 
deixwvai.     5.   net(i  .  .  .  xan^^owfJGfog]    nvqi  .  .  .  xat:tjiiOüi>- 


iglizedDyGOOglf 


Papa^optäoii-Kerameus:  Ei»  CArysoW]  v.  Trapeeunt.       301 

fiivos.  5.  3ilT(jt  uälai]  diXTt^  S'tiag  fiälai.  6,  die 
dtctvoiag]  ht  ä.  9.  6  KvQtog  ,  .  .  äo^ättjt  xai]  KvQiog 
.  .  .  aofattii  Te  xai.  10.  Ttowvftevog]  notovfieyov.  18.  'nqvq>i- 
odjjxTip']  *i)v<piodäyfti,v.  19.  Sua^ftTjve  .  .  .  yög]  Öua^/teve  .  .  . 
■yaq  ^jjoiv.  20.  inoarelitovra]  vTtoaxeli^ovTa.  23.  lov  wpewg] 
t£  tov  o^eiag.  38.  Tt^a^aiav]  uQoetpvaiav.  39.  ificntfiiu- 
W^bv]  'iftavuftwri^iav.  41.  a/fodio/fO^/toÜCTo»']  srcoöioiiOft- 
tiovaai'.  43.  i^oJe]  r^s  5e.  46  ycio>'  xat  äyyeX.]  ittloy  xai 
aytuv  -A.  ä.  47.  ip^^tav]  <p^l^ov.  49.  xai  oiScös;]  xoti^ög. 
51.  xo^.  Tfi  oopoTO)»']  X.  co^,  M.  52.  7ißt>EiDi/jä^ei]  nQoetot- 
fiä^atv.  53.  xov  tfeioi;]  rö  toü  #.  5ß.  e^oixodo^f^oe»']  e'^^xo- 
dofttjaev.  57.  na^öf  oiffa]  äniovaa.  64.  ovvey^aig]  vvyejyes. 
65.  xiu/i^diaj  KiafirfÖ^a.  67.  c^ototorv]  ^^ot-ffiüf.  68.  stimmt 
die  Handschrift  mit  Deffnors  Text,  dagegen  69.  mit  dem 
Lingenthals.  71,  vor  i^g  (tovr^g  steht  tü.y.  72.  vor  xot  ^'Jn. 
74  förg  de\  de  ^o>^.  78.  ano^^vat]  atri^^yai.  84.  ^i/fiiut- 
9^Btai]  ix^T^fitiuif^atTai.  90.  hinter  xai  steht  ra. 

Dieser  Vergleich  der  zwei  Exemplare  zeigt  klar,  dass 
die  Abschrift  des  Klosters  uua  einer  älteren  dem  fünfzehnten 
Jahrhundert  vorausliegenden  geflossen  ist.  Dass  noch  meh- 
rere andere  Abschriften  existieren ,  darf  man  daraas  ver- 
muten, dase  ich  eine  dritte  Abschrift  in  einem  Kodex  des 
Bistums  Chaldia  (zu  tidmushane)  fand,  wo  die  Urkunde  auf 
S.  245 — 247  korrekter  als  in  der  Handsnhrift  des  Klosters, 
aber  dieser  ähnlich  steht.  Folgende  Abweichungen  sind  be- 
merkenswert: 43.  iiäloyov  statt  %^ode  Aö^ov.  26.  q/ayög 
statt  tpaeivös-  64.  avvByyv  yenoyoina.  Mit  der  Handschrift 
von  Rhallis  stimmt  er  in  den  Lesarten  xu/iijdia  65. ,.  avSö- 
attim  69.,  ^V^itutfijijowof  überein.  Was  aber  dem  dritten 
Exemplare  Wert  verleiht,  ist  die  Datierung,  welche  folgender- 
massen  lautet:  "Biei  dno  xoanoyoyias  ^x^tj  (=  6698).  Sie 
steht  vor  der  Unterschrift,  welche  durch  Sine  Reihe  von 
sieben  kleinen  Kreuzen  abgetrennt  ist,  und  entspricht  dem 
Jahre  1190  der  christlichen  Zeitrechnung. 

IBM.  FlillaL-pfaUoLu.hlat.GI.  E.  20 


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302  Sütung  der  fhOot.-fMM.  Claut  vom  3.  Jidi  1886. 

Ds8  Datum  der  Handschrift  von  Rhallie  ist  falsch,  weil 
Manuel  I.  im  März  1263  starb  (Panareti  chronicon  3  ed. 
Falimerayer).  Das  gleiche  gilt  von  der  dritten  Handschrift, 
weil  es  im  Jahre  1190  tiberhaupt  noch  keinen  Kaiser  von 
Trapezont  gab.  Nicht  einmal  die  Indiktionenrechnung  der 
Elosterhandschrift  ist  richtig,  denn  die  11.  Indiktion  gel  nie 
in   die  Regierung  eines   trapezuntischen    Kaisers  Emmanuel. 

Trotzdem  verdient  die  Urkunde  als  das  Werk  einer  ge- 
schickten Hand  Beachtung.  Oder  dfirfen  wir  vielleciht  an- 
nehmen, dass  sie  echt  nnd  nur  das  Datum  von  den  Ab- 
schreibern verschiedenartig  er^nzt  ist? 


Historische  Classe. 

Sitaung  vom  S.  Juli  1886. 
Herr  Cornelius  hielt  einen  Vortrag: 

,Ueber  die  Rückkehr  Calvin'n  nach  Genf  im 
Jahre  IMl. 
Derselbe    wird    in    den    .Abhandlungen*    veröffentlicht 
werden. 


Herr  Preger  hielt  einen  Vortrag: 

.lieber  das  Verhältniss  der  Taboriten  zn  den 
Waldesiern  des  14.  Jahrhunderts.* 

Derselbe   wird  gleichfalls    in   den  .Abhandlungen*  ge- 
druckt werden. 


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Wahlen. 

Nachdem  die  von  der  Akademie  am  26.  Juni  voi^e- 
nomtnenen  Neuwahlen  am  30.  Juli  1886  die  allerhöchste  Be- 
stätii^i^  gefunden  haben,  treten  in  die  Akademie  ein: 

A.  Als  ordentliches  Mitglied: 
der  philosophisch-philologischen  Glosse : 

Das  bisherige  ausserordentliche  Mitglied  Herr  Dr.  Rudolph 
Scholl,  Professor  an  der  hiesigen  Universität. 

B.  Als  auswärtige  Mitglieder: 

der  historischen  Classe: 
Das  bisherige   correspondirende   Mitglied   Herr  Georg   von 

Wjss,  Professor  an  der  Untveräität  Z&rich. 
Herr  Dr.  Heinrich  Siegel,  Hofrath  und  Professor  an  der 

Universität  zu  Wien. 

C.   Als  correspondirende  Mitglieder: 

der  philosophisch-philologischen  Classe: 

Herr  Dr.  Elias  Steinmeyer,   Professor  an  der  Universität. 

zu  Erlangen. 
Herr   Dr.    Julias  Jolly,    Professor   an   der  Universität   zu 
Würzburg. 

der  historischen  Classe: 
Herr  Dr.  Heinrich  Brunner,  Professor  an  der  Universität 

zu  Berlin. 
Herr  Dr.  Heinrich  Reusch,  Professor  an  der  Universität 
zu  Bonn. 


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„t,i.a,G00glt' 


Veneiehnlss  der  eingrelanfenen  Droekschrlften 

Januar  bis  Jnni  1886, 


Ton  folgenden  OosflUochaften  und  Inotltaten: 
Qegehichlgverfin  in  Aachen: 
ihrift.  Bd.  7.  Heft  8.  4.    1885.    8". 
Südslavi»iA€  Akademi«  der  WinBentehaften  in  Agram: 


Arehäotogia(^  OesHttdMft  in  Ägramt 
VieBtnik.  Bd.  Via  HeR  1.  2.     1886.    8». 

Soeieli  des  Antiqvcäre»  de  Picardie  in  Amiene: 
Hämoirea.  3.  Ser.  Tom.  8.    Parii  18B5.    %»_ 

K.  Akademie  der   Wiuentehaften  in  Am^trdam: 

TerhandeliDKeu.  Afd.  Letto^ande.  Ueel  Iß.     18S6.    V>. 

TeraWen  en  Hededeelinsen.   Afd.    Letterkunde.  8  B«ekB.   Deel  IL 

188S.    80. 
Jaarboek  voor  1884.    &<>. 
Raster  op  den  Catalo(fiu.     1886.    &, 
PTTSTera:  Tenite  ad  me.     1885.    9>. 


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30t)  Verzeiehnw  der  eingelauftntn  Dmckgdmfleti. 

Arehäologücht  QexelUchaft  in  Athen: 
neaHuxä  toü  hovs.  1S84.     1885.     8". 

Johnt  Hopkitit  University  in  Bidtunort: 
Circulaw.  Vol.  V.  Nr.  43.  46,  47.  49.  50.     1885—86.    4«. 
Stadies.  IV.  Serie.  Nr.  L.  S.  4.  5.  6.    1886.    &>. 
American  Journal  of  Philology.  Vol.  VI.  Nr.  4.    VII  1.     1886.    8 

Vnittrailätg-Bibliathek  m  Batd: 
Scbriflen  der  Universität  Basel  t.  J.  188Ö/86. 

HittoristAe  und  arUiguarisehe  OeseUtAafi  in  Botel: 

F.    Bd.    II.    Heft 

Soeiiti  deg  Saence»  hiitoriquea  et  naturelle»  tn  Bagtia: 
Bulletin.  V.   et  VI.    aunde   faac.  54—63.    Juin  85— Mara  86.     18» 
-86.    8». 

Oenootschap  van  Künsten  en  Welentehappen  in  Batavia: 


HittoritiAer  Verein  in  Bayreuth: 
Archiv  für  Geschichte  von  Ober&anken.  Bd.  XVI.  Heft  2.    1885.    8» 

SerbiseJte  geMtrte  QeeeÜedtaft  in  Befffrad: 
Olanük.    Bd.  63.  64.     1885.    80. 

K.  Preussieche  Akademie  der  WwenvAaften  in  Berlin: 
Corpus  inecriptionum  latin.  Vol.  VI.  Part  5.    1885  Fol. 
Sitzungsberichte  1886.  Nr.  40—52.    gr.  8". 

Mlgemeine  geeehiclttgforaehende  Oesellsehaft  der  Schweit  in  Bern: 
Jahrbnch  f^r  achweiierische  Geschiebte.  XL  Bd.    Zärich  1886,    W. 

Hittarischer  Verein  de»  Kanton«  Bern  in  Bern: 
Archiv.  Bd.  XI,  4.    1886.    89. 

Universität  Bomt: 
Schriften  vom  Jahre  1885.    40  nnd  8o. 

Verein  wn  AUerÜiumgfreunden  i«  Shetnlande  tu  Bonn: 
Jahrbücher.  Heft  78—81.    1884—86.    gr.  Sfi. 


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VeneiehntM  der  eingelaufenen  Druekeduiften. 


Äeadimie  B.  des  seieneti  in  Brüesel: 
Bulletin.  54'  fmnöe,  3«  bot.  tom.  X.  Nr.  11.  12.     1885.    S". 

55'  uinäe.  m.  ,       .     XI.  Nr.  1.  2.  3.  4.     1886.    8». 

Aunuaire.  52-  annäe  1886.     1886.     8'>. 

Aeademia  Bomana  in  Bukareit: 
Etjmologicum    m&gnaiD    Romauiae    auctore    B.    PetriceTco-Ha«deii 

taue.  n.     18S6.     4°. 
Docnmeute  priTitdre  la  ietoria  Bom&nilor  unoare  U  colectiunea  InT 

Endoxm  de   Hunnazoki.    Suplement   I.    Vol.   I.     1518 — 1780. 

1886.    4". 

Agiatie  Society  in  Cailtnata: 
Bibliotheca  Indica.  New  Seriei.  Nr.  537—556.  561—566.  1885—86.  8". 
Centenary  Beriew,  from  1784  to  188B.     1885.    S». 
Journal.  Nr.  366.  266.     1885.     30. 
ProceedinK«.     1885.    Nr.  9.  10.     1885.    SP. 

Tidensktäis  Seltkab  m  Chrittiania: 
¥orliandlinger  1885.     1866.    8«. 

UniversitlU  in  CKrigtiaiäa: 
Nonres  eamle  Love    indtil  1387.  Bd.  IV.  ndg.  ved  GusUt    Storni. 
1886.    4<». 

Univenität  in  Otemowitt: 
PerBOnalstand  nnd  Ocdnniig  der  Cffentlicben  VorlesungeD  im  S.   8. 
1886.    80. 

WeitpreuMiKher  Oesehiehtnerein  in  Dantig: 
Zeitachrift.  Heft  XV.     1886.    8«. 

HittorivAer  Verein  fär  dtu  Orostkerxogtkum  Hasen  in  Dannstadt: 
Quartalbluter  1885.  3.  4.     1885.    8*>. 

Verein  für  Anhalti»cke  ßetcMehte  in  Dettau: 
Mitteilungen.  Bd.  IV.  6.  7.    1886  und  1886.    8». 

Äeadimie  de»  Sciences  in  Dijon. 
Hdmoires.  8'  Sdrie.  Tom.  6.  Annäes  1888-84.    1885.    8°. 

Oeneriüdireetion  der  K.  i 
Erlänteninges  eut  Uayahandsctirift  von  B.  FOratomaiui. 


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306  Vtrttiehnist  der  eingelaufenen  Vruekgehrifitn, 

Karl  FneAridia  Ognmamai  in  Eisenach: 
JabreNbericht  f.  1885/86  nebat  PrO);ramm ;  Die  Eiaena«her  Batnfbateu 


Jahrbuch.  Bd.  6.  Heft  2.     1885.    8«. 

ümveraität  Erlangen: 
Schriften  vom  Jahre  1884/85.    8*. 

Biblioteca  nationale  Centrale  in  Florenz: 
Bolletino    delle    pubblicazione    italiaue.     18&6.     Nr.    I— 7.    10— IS. 
1886.    8". 

Breisgau-Verein  Schaa-int-Land  in  Freiburg: 
Scbao-ina-Und.  11.  Jahrg.  1884.  Lief.  4.     1885.    Fol. 

Inetitut  National  in  Genf: 
Bulletin.     Tom,  27.     1885.    8<». 

Universitäts-BiblioOiek  in  Gietsen: 
Die  im  Jahre  1884/85  erachieneueii  akademischen  Schrifben. 

Oberlaueittische  Gesellschaft  der  WisseneiAaften  in  Oörlilz: 
Neaea  Lansitziacbea  Hagasin.  Bd.  61.  Heft  2.     1885. .  8°. 

K.  Oes^schaft  der  Wissenschaften  in  GütUngen: 
GCttin^cbe  gelehrte  Antigen.    1885.   Nr.  92—26.    1836.   Nr.  1-6. 
1885—86.    gr.  8". 

Lebenmersicherungsbank  in  Gotha: 
5T.  Beohenacbaftsbericht  f.  d.  J.  1885.     1886.    4". 

Haagsche  Genoots<Aap  tot  terdedi^ng  van  de  dtristelyke  godsdientt 

im  Haag: 
Werken.  6.  Reeka.  Deel  I.    Leiden  1886.    8°. 


K.  Holländisehe  Regierung  im  Haag: 


DeutsiAe  morgenländisehe  Gesellsdtaß  in  Halle: 
Zeitaohrift.  Bd.  39.  Heft  4.  Bd.  40.  Heft  1.  Uipsig  1886-Ö6.     &■>. 


,9  iizedoy  Google 


Veneidtmu  der  eingeim^enen  Druckteltrifte». 

ünivenüäl  m  HäBei 
Schriften  des  Jahre«  1885.    4°  und  Bf. 

StttdtbiblioOiek  in  Hamburg: 


Hittheüungen  aus  der  Stadtbibliothek  eh  Hamborft.    Hl.    1886.    &. 

Verein  für  Han^rgiseht  Ges^üehte  in  Hamburg: 
Hittheilnngea.  6.  Jahrg.  1885.     1886.    8». 
Zeitschrift.  N.  P.  Bd.  V.  Heft  1.    1886.    S^. 

Verein  f&r  giebenbürgisiA«  Landetknnde  in  HermannataM: 
Archiv.  N.  F.  Bd.  XX.  Heft  2.  3.     1880.    8». 
Jahresbericht  für  d.  J.  1884/85.    1885.    8». 

Verein  für  ThürittgietAe  Geidtichte  und  Alterthttimkunde  in  Jena: 
ZeitBchriil.  N.  F.  Bd.  IV.  Heft  B.  4.     1885.    40. 
Tharingische  GeschichtsquelJeD.  N.  F.  Bd.  U.    1885.    9>. 

OeaeBachaft  für  Schleticig-ndlgtein-Laaenburiiische  Oeachtehle  in  Kiel: 
Zeitschrift.  B.  XV.  Heft  1.  2.     1885.    8«. 

Schleswig- Holstein -Lauenbnrgische    B«Kest«n  a.   Urkunden.    Bd.  I. 
Lief.  4.  Bd.  n.  Lief.  1.    Hamburg  1885-86.    4». 

Univertität  Kiel: 
Schriften  der  Univeraitat  Kiel  f.  d.  Jahre  1884^.    4"  nnd  Sf. 


Univertität  K&nigAerg: 
3<^irit1«n  der  UniTemtat  t.  J.  1886. 

Heüenilioi  pbiltiogiieoi  SgUogoa  in  Sonstantinopel : 
'O  'ElXijrDtdi  ^iXolofiitös  eiXlorog.   ai^Qa/i/ta  xigto6ix6ii.   Tom.  16  mit 
S  AnbKngen.     1884.    1^. 

Geaelltehaft  für  fiordiache  Alterthunukunde  in  Kopenhagen: 
AarUlger.  1885.  Heft  4  u.  Tfllaeg.     1885—86.    8°. 
n.  Baekke.  Bd.  1.  Heft  1.     1886.    8<. 

S.  SächsiaiAe  OeaeUachafl  der  Wiaaenichaflen  in  Leiptig: 
Berichte  der  pfailol.  bist.  Claase  1885.  1.  Heft.  4.    1886.   80. 

OeniAiehlg-  und  Attetihuina- Verein  in  Leienig: 
Mittheilnngen.  7.  Heft.     1886.    &. 


,9  lizedoy  Google 


310  Vertetdutiss  der  eingelai^eiten  Druekadmften. 

Unitertiti  eatholique  tn  Löteen: 

Annuaire  1886.    S". 

Revne  cstholiqne.  Tom.  54.     1863.     80. 

De  la  Sensation   et  de  la  peaeäe   par  Theodore  Fontaine. 

S.  Äsiatic  Society  in  London: 

Journal.  N.  8er.  Vol.  XVIII.  Part.  1.  i.     1886.    8<». 


Acta.  Tom.  18,  1881—82  in  S  Heften.    1881—82.    4». 

.      Tom.  XXI.  1884— 8ö  in  3  Heften.     1885-86,    4». 
UniTeniteta-Bibliotoki-AoceMioiukatalog;  1886.    1886.    8°. 

HigtorisAer  Verein  in  lauem: 

Der  GeschichUfreund.  Bd.  40.     1885.    80. 

Mtuie  Guimet  in  Lyon:. 

Annalet.  Tom.  VUI.    Paria  1885.    4«. 

Berae  de  l'histoire  des  reliinone.  Tom.  XI.  Nr.  3.  Tom.  XIL  Nr.  1. 
Paris  1885.    tf>. 

Real  Äcademia  de  la  hietoria  in  Madrid: 


Literary  and  PhäowphiecU  Society  in  Matidtetter: 

Hemoin.  8.  Series.  Vol.  VIII.     1884.    8". 

Proceedingi.  Vol.  XXIH.  XXIV.  1883—84  nnd  1884—85.  1884—85.  8». 

üniversUät  Marburg: 

Schriften  der  UniTcnität  t.  J.  1884/85. 

Fürsten-  und  Landeeschnie  St.  Äfra  in  Meisten: 

Jahrexbericht  fQr  18B5/86.    4«. 

Acadimie  in  Metz: 

Memoirei.  Serie  III.  Aanäe  XL  XU.  1881/82.  1882/88.    1686-86,    ff. 

K,  Archäologie<Ae  OeeeBMChafl  in  Moskau: 

Dremoati    (Alterthümer).    Bd.    V.    Heft    1.     Bd.    XI.     Heft    1. 

1885—86.  40. 
W.  E.  Ronfjanzow,  Nesabweunoi  Pannati  Orafa  Alexqa  Sergcyewitacha 


Ywarowa.     (Zum   unTerffesslic. 
Serg^'ewitsch  Uwarow.) 


,9  lizedoy  Google 


Verteiduiist  der  eittgelaufenen  Drududtriften. 

Mtuies  public  el  BotumanUow  in  Moika»: 

iB  monDaies  et  m^dtvilles  de  la  sectit 
B  (in  ruM.  Sprache).  Lirr.  Ü.     1885. 

Utnversität  in  JUunchew: 


alogue  des  monDaies  et  m^dtvilles  de  la  section  namismatique  des 
Mop'--  " ---...-■       "      -"-      - 


Schriften  dea  Jahru  1885.    go. 

.Jeadjmw  de  Stanülat  in  Naacjf: 
Mrimoires.  5*  Sit.  Tom.  D.     1886.    ^. 

Historigeher  Verein  in  Neuburg  a.  D. 
Eollektaneen-Blatt.  49.  Jahrg.  1885.    80. 

American  Oriental  Society  in  SewHaeen: 
Proceedinga  at  New- York.    October  1885.    8". 

Victor  Library  in  New-Yort: 

37*  ftnniial  Report  for  the  7ear  1885.     1886.    8^. 

Verein  für  GesehiiAte  und  Landeskunde  in  Osnabrück: 

HitÜi«Utiii)reu.  Bd.  13.     1886.    8°. 

K.  I/ntroruch«  Akademie  der  Wiasenaekt^en  in  Budapest  (PettJ: 

Almanach  1885.    8«. 

Bägi  Magyar  S.6n^rtA,t.  Bd.  2.    1885.     8°. 

Monamenü  comitialia  regni  Tranasylvaniae.  Tom.   10.     1884.     8". 

Codex  diplom.  HuDgaricus  Ande^venais.  Tom.  4.     1884.     8°. 

Njelveml^tär.  Bägi  Magyar  (^deiek  4s   Nyomtatv&nyok.    Bd.  XI, 

1884.    80. 
MagyarorsE&g  tOrtänete   H.  J<5z9ef  Kor&ban.    Irta  Harc.zali  Henrik. 

Bd.  U.     1884.    8». 
NyelTtudora&iiyi  Kfizlem^ayek.  Bd.  19.  Heft  1—3.     1884.    tf>. 
Häzai   äs   kQlflildi  folyöintok    Magyar  Tndom&nyos    Beportoriama. 

Bd.  n.  Abth.  I.    1885.    8». 
Alaö  Magyarorsz&g   B&nyamweldadnek   Utrtänete,    frta  Päch    Antal. 

Bd.  I.  1884.    S". 
Archaeologiai  firtesiW.  Bd.  IV.  V,  1.  2.    1884—85.    gr.  8«. 
A.  Keazthelyi  sfnnezCk,  irta  Lipp  Vilmo«.    1884.    Fol. 
A.  Mag.  Tud.  Akaddmia  ÖTkönyvei.  Bd.  XVn.  Heft  2.     1884.    4«. 
CotpDB  atatutomm  Hongariae  municipalium.  Tom.  I.     1885.     8". 
Epiatolae  Panli   lingua  hungarica  donatae.     18BS.     8". 
Nemcet  gazdasägi  in  statieticai  ävkflnyT.  Bd.  II.     1884.    80. 
Täzlatok  a  Magyar  tudomänyoa  Akadämia  felixägados  UirtänetähOl 

1881—1881.     1881.    8". 
Bethlen  Q4bor  äi  a  Sräd  diplom&ccia.  IrU  Siilägyi  S&ndoT.  1882.  8". 


,9  lizedoy  Google 


312  VerteiAnit»  der  tingtiaufentn  Drudw^iriften. 

AemiliuB  PnpiniiinaB  päljäja  49  mflTei.  bta  Väcee;  Tam4a.    1884.    80. 
A.  Bärtfai  Bz.-egjod  üniploma  kJJnivtiu'&Dak  törtänete.  Irta  Abel  Jenfi. 

1885.    &. 
Az  Kerea^tjensegnec  fondamentomirol  taIo  rAuid  keonTwechke.   Noch 

der  Ori^nalauBgabe  von   1562  nB^h^edrockt.     1885.     8°. 
Ungarische  Revue.  6.  Jahrg.  18B6.  Heft  1—6.     1886.    gr.  SP. 

AemUmie  Imperiale  de»  Sdencee  tn  St.  Feter^ntrg: 
BuUeUn.  Tom.  XXX.  Nr.  3.  Tom.  XXXI.  Nr.  1.  1886.  4». 
Mdmoires.  lom.  XXXIIl.  Nr.  8—5.     1885.    4». 

Kais.  Tuss.  archäologiiche  Getellachaft  in  St.  Petersburg: 
iBweatiia.  Tom.  IX.     1880.     i\ 
KrititacheBka   Nabndenija  etc.    (EritUche    Betrachtmigen    Ober   die 

Foi-men  der  BchOnen  Künste).  1.  Lief.  (Die  Bauknust  der  alten 

AegTpter  von  Adrian  Prachow.)     1880.    4°. 
Pojesdka  w.  Rumelii  etc.  (Reisen  des  Archimandriten  Antonin  in  Rume- 

lien.     1879.    4». 
Opis  drewnid  mkopis^  etc.   (Beschreibung  der  alten  Handschriflen 

des  Mnseums  der  K.  nus.  arcfa&ol.  Oesellschan).    1879.    &>. 

Kaieerliche  Universität  in  St.  Petersburg: 
tc  (Sitzu: 

Beilagenhefle. 

Sapiski  etc.  (Schriften  der  hist.  philol.  FacaltM.)  Tom.  15.  1865.  9>. 
Trndyetc.  (Arbeiten  derPetersbargerGeselUcbaft  von  Naturforschern). 

Bd.  XV.  XVI.  1.  2.    1884—85.    8". 
Bfimow,  Umrisse  zu  einer  Geschichte  der  altrOmischen  Verwandtschaft. 

1S86.    8". 
Nikolaki,  Ton  der  Änslieferung  der  Verbrecher  nach  den  Gnindsätien 

des  internationalen  Rechts.    1885.    8". 
PrileschkEnew,  Die  Fabrik-Inspectionen  in  Frankreich  nach  dem  Ge- 
setz vom  19.  Mai  1874.     1888.    9>. 
Selinski,   Vom  joniscben  und  dorischen  Stjl  in  der  alten  attischen 

Komödie.     1885.     ffi. 

s&mmtlich  in  russ.  Sprache. 

BittoritiAe  Geteüsi^Mft  der  Prwim  I^sen  in  Posen: 
ZeitBchrift.  Jahrg.  I.  Heft  3.  4.    1386.    ff>. 

K.  bSmitchet  Museum  in  Prag: 
Öasopis.  Bd.  59.  Heft  4.    1885.    Bf. 
Gest^ftsbericht  fQr  I88S.     1886.    8». 

Lese-  und  Sedehalle  der  deutsAen  Studenten  in  Prag: 
Jahresbericht  f.  d.  J,  1885/86.    1886.    8P. 

HirlorisAer  Verein  in  SegenAurg: 
Verhandinngen.  Bd.  89.    Stadtamhof  1885.    B". 


,9  lizedoy  Google 


Venetduäu  dtr  emgetaKfeten  Druektchriften. 

InstitiUo  tUttorieo  e  geograyhieo  in  Rio  de  Janeiro: 
Eevirta  trimenwl.    Tomo  46.  47.     1883—84.    8». 
Catalogo  doN  manuicriptos.     16M.    ^. 
Cabtiogo  d&B  cartaa  geö^fraphicu  etc.     188S.     6". 

AceadetHta  dti  Lineei  tn  Aom: 
Atti-  Serie  IV.  Rendiconti.  Vol.  I.  Fuc.  27.  28. 

,      IV.  ,  ,  n.      ,        1—12.     1886— 8Ü. 

Aunaiurio.     188«.    9>. 

Biblioteca  nazionaJe   Vittorio-Emamule  m  Rom: 
Boltettino  delle  opere  moderne  atraniere  acqniatate.     1886.    1. 

ArchäologiKhes  Iiutitut  in  Born: 
Mittheilungen.  Römische  Abteilunif.  Bd.  I.  Faxe.  1.     1886     S^ 

Oeselhehaft  für  Saltburger  Landeskunde  in  Saldmry: 
Mittheilungen.  25,  Vereingjahr  1885.     8P. 


WBrtt«mbergi8ch  Franken.     Neue  Folge  II.     1885.    gr.  8«. 

China  Branch  of  the  R.  Aaiatic  Society  in  Shatufhai: 
Journal.  New  Serie«.    Vol.  XVIII.  XIS.  part  1.   Vol.  XX.  part  1.  2. 
4.  6.  6.    1884—86.    8». 

S.  K.  orAÖolog,  Mu»einn  in  Spalalo: 
Bnllettino  di  Archeologia  e  Storia  Dalmata.   Anno  VHI.  Nr.  1—12. 
IX.  Nr.  1—5.     1885—86.    S". 

&)rre»pondend)latt  der  Gelehrten-  und  RetUsckulen  Württembergs 

in  Stuttgart: 

EorrMpondeniblatt.  92.  Jahrg.  1885.  Heft  9— IS.  Tübingen  1885.  ffi. 

K.   WOrttemberg.  rtatietisches  Landegaml  in  Stuttgart: 
Beschreibaug  de«  Oberamts  Gllwangen.     1886.     8". 
WOrttembergiache  Vierteljahre»-Hefte  für  Landesgeachichte.  Jahrg.  VIII. 

Heft  1—4.     1885.    gr.  &•. 
WOrttembergitiche  Jahrbflcher  fDr  Statistik.  Jahrg.  1885  in  5  Heft«n. 
1886.    gr.  8». 

Biblioteca  e  Mu»eo  comunali  tn   Trient: 
Archivio  Trentino.  Anno  IV.  Fase  2.    1885.    8°. 

UmversUat  Tübingen: 
ünivenitatMchriften  m»  dem  Jahre  1885.     1886.    40. 


igtizedoy  Google 


3J4  V«r«mehmm  der  eingela»fenen  Ztruckadmfie». 

B.  Äceademia  delle  Scienee  m  Turin: 
Atti.  Vol.  XXI.  diap.  1.  2.  5.    1885— «6.    SP. 

Hiatoriteh  Gtnootsehap  in  Utrtcht: 
BiitlTOgeu  en  Hededeelingen.  Deel  IX.    ie8&    8«. 
Werken.  N.  8er.  Nr.  40—42.     1885.    8«. 

SoeiHi  procineiale  dei  ort*  et  setMtces  in  UtreetU: 
Jaairer»]«  1885.     1885.    8«. 
AantRekeninRen  der  Seutien  1884—85.     1881—85.    8<*. 

CoTitptrolter  of  Ute  Currency  of  the  United  State»  in   Wiuhingtim: 
Annual  Report.  Dec.  1.    1685.    &>. 

K.  K.  Akademie  der  Wi^emOiaßen  tu  Wien^ 
DenkBchriften,  PhiloBOphiBcli-histor.  Claese.  Bd.  35.     1884—85.     4"». 
Sitzunesberichte.  PhiloBOphiBch-historiscbe  CUue.  Bd.  107.  Heft  1.  2. 

Bd.  108.  Heft  1—3.  Bd.  109.  Heft  1—2.     1884-86.    8". 
Almanacb.  35.  Jahrgang.     1085.     8". 

Archiv  fDr  Oaterieichifiche  Geschichte.  Bd.  öti,  1.  8.     1884-86.    8^. 
Feierliche  Ritiung  anläßlich  des  Säjährigen  Jubiläums  des  hohen 

Camtoriuros  am  10.  H&ra  1886.    8°. 

K.  K.   Universüät  in   Wien: 
Ueberaicht  der  akndemischen  Behörden  f.  d.  Studienjahre  1885/86.  4^. 
Bericht  über  daa  Studienjahr  1884/85  von  Hennhnn  Zschokke.  1886.  ff. 
Oeffentticbe  Vorlesungen  im  Sommeraemeater  1866.    4''. 

Ünieereitäts-Bibliothek  Zürich: 
Schriften  der  Dniversität  Zfirich  v.  J.  1885/86. 


Von  folganden  Herren: 
Mich.  Amari  in  Florenz: 


Julia  Firmino  Biktr  in  lAtgabon: 
CotleccBo  de  tratodoa  e  concertoi  de  pazea.  Tomo.  X.  XI.  XII. 
—86.    8«. 

SophuK  Bugge  in  Chrietiania: 
Der  Urapmnff  der  Etruaker.  Chrütiania  1886.  8". 
Beitrftge  mr  Erforschung  der  etmakiwchen  Sprache.  OSttingen  188i 

Wilhelm  V.  Chtia  in  Mündien: 
Ariatotelia  HetaphyBiCB  lec.  W.  Christ    Lipsiae  1886.    8<>. 


,9  lizedoy  Google 


Verieidmist  der  ein^tlauferMn  Drucksdmften. 

Ernst  «.  Destouchea  München: 
Ein  Be^twe-Traum.     1886.    S>. 
Vorschläge  lor  Errichtung  von  Gedenktafeln  im  J.  1886.     1 

Eduard  Dobbert  «n  Berlin: 
Die  Knngti^eBchicht«  aXt  Wiraenschaft  und  Lehrgegenstand.  ] 

J,  M.  Oraneijean  in  Laval: 
Tableanz  comparatifa  de«  principalea   luodifications  phonätiques  des 
"  ■■■'      '       irerbe«    faibles   dans  lea  dii '    ' 

Hegewald  in  Meiningen: 
Die  Heidelberger  Chronik.    1686.    8°. 

PleUon  Lukaachemtz  in  Kiew: 
Komealow  ewreiekago  jesvka.  WurzelwOrterbuch  der  hebr.  Sprache. 
1882.    a>. 

Arnold  lauehin  von  EbengretUh  in  Griu: 

Oerterreicber  an  italienischen  Universitäten  zur  Zeit  der  Rezeption 

des  romischen  Recht«.  Abth.  I.    Wien  1886.    8°. 

Wühdm  Met/er  in  München: 

Petri  Abaelardi  plonctus  Tiniinnm  Israel  anper  filia  Jeptae  Qaladita. 

1885.    80. 

0abnel  Monod  in  Pari»: 


FY.  (Menaehlager  Mündten; 
Das  rOmische  Fomm  zu  Kempten  a.  I.  s.  a.    8". 

Juan  de  Diot  de  la  Soda  y  Delgado  in  Madrid: 
Necropolii  de  Carmona.     1885.    4C. 

Alfred  von  SeuHumt  in  Bartgeheid: 
Charakterbilder  aus  der  neueren  Geschichte  Italiens.   Leipiig  1886.  8'^. 
n  Harchese  di  Pn4  nel  Belgio.    Florenc  1886.    8^. 
L.  P.  Qochard  (Ansschnitt).    1886.    80. 

Charles  Sehoebel  in  Paris: 
Les   doctrines  ccsmogoniques   et  philosophiq.aeB  de   l'Inde.     LOwen 

1886.    80. 
Le  bandean  sacerdotal  de  Batna  interprät^.     1686.    60. 

Andreas  Spengel  in  München: 
H.  Terentii  Varronia  de  lingua  latina  libri  emendarit  Leonhardaa 
Spengel,  rec.  Andreas  Spengel.    Berlin.     1885.    S^. 


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Sitzungsberichte 

der 

kOnigl.  bayer.  Akademie  der  Wissenschaften. 
PbilosophiBch-pbiloIogiscbe  Classe. 

Sitzung  vom  6.  November  1886. 

Herr  Maurer  hielt  einen  Vortr^ : 

.Die     Eiagangaformel     der     altnordischen 
Kecbts-  und  Gesetzbücher.* 

Früher  schon  hatte  ich  wiederholt  Gelegenheit  darauf 
hinzuweisen ,  dass  in  den  älteren  norwegischen  sowohl  als 
isländischen  R«chtaaufzeichnungen  das  Christenrecht  voran- 
zu-stehen,  und  an  seiner  Spitze  eine  eigenthdmlich  gestaltete 
Eingangsformel  zu  zeigen  pflegt.')  Es  scheint  sich  aber  zu 
verlohnen,  diesen  Umstand  etwas  genauer  ins  Äuge  zu  fassen, 
und  zu  untersuchen ,  wie  weit  sich  etwa  aus  demselben  auf 
die  ursprüngliche  Gestalt  dieser  Aufzeichnungen  irgend  welche 
Schldsse  ziehen  lassen.'  Ich  will  zuuäclist  den  Thatbeatand 
feststellen,  und  an  dessen  Vorfdhrung  vorerst  nur  diejenigen 
Bemerkungen  anknüpfen,  welche  zu  dessen  Klarlegung  nöthig 
erscheinen  und  zugleich  ohne  weitläufigere  Erörterungen  sich 
machen  lassen. 

1]  Vgl.  z.  B.  meine  Abhandlnn«; :  Die  Ent8t«haiig«ieit  der  &1- 
tereu  UulaplngslOg ,  S.  120  u.  fgg.  (in  den  AbbandliiDgen  unserer 
Akademie,  Cl.  I.  Bd.  XII,  Abth.  TU);  dann  meine  Artikel:  Grigäs, 
ä.  17,  Anm.  31,  u.  GulB,l)Ingslög,  S.  7  [in  der  Allgemeinen  Encyklo- 
pädie  der  WJHeiMchaftea  und  Küngte,  Sect.  I,  Bd.  77  a.  97). 


,9  lizedoy  Google 


318      Sitzung  der  jAäoa.-phÜol.  Classe  vom  6.  November  1886. 

Iq  den  beiden  Usa.,  welche  das  ältere  isländische 
Recht  einigermaasen  vollständig  enthalten,  steht  der  ,Krist- 
iona  laga  |)ättr''  voran.  In  der  Eonängsbdk  folgt  auf  ihn, 
nur  durch  zwei  §§.  von  ihm  getrennt,  welche  als  blosse  An- 
hänge zu  ihm  gelten  können,  der  Jtfngskapa^ättr,  in  der  StaÜ- 
arhölsbök  dagegen ,  welche  keinen  die  Dingordnung  behan- 
dehiden  Abschnitt  enthält ,  folgt  sofort  das  Erbrecht ,  von 
dem  Christenrecht  nur  durch  dm  Zehntrecht  und  einige  wei- 
tere kirchen rechtliche  Bestimmungen  getrennt,  welche  in 
jener  ersteren  Hs.  erst  am  Schlusse  des  ganzen  Rechtsbuches 
nachgetragen  werden.  An  der  Spitze  des  Cfaristenrechtes 
zeigt  dabei  die  E.  eine  Eingaugsformel,  welche  in  ihrer  reli- 
giösen Gestaltung  zwar  zunächst  gerade  diesen  Abschnitt 
ganz  p8.<4send  einleitet,  aber  doch  sichtlich  zugleich  auch  dem 
gesammten  Rechtsbuche  ak  Einleitung  zu  dienen  bestimmt 
ist ;  sie  lautet :  „{>at  er  uppbaf  laga  värra,  at  allir  menn  skolo 
kristnir  vera  ä  landi  her,  ok  trua  ä  einn  gud  födur,  ok  son,  ok 
helgananda,"  woraufdannsofortdieVorschriflen  über  die  Taufe 
sich  anschliessen ,  mit  welchen  das  Cfaristenrecht  selbst  be- 
ginnt. Dieselbe  Eingangsformel  kehrt  unverändert  auch  in 
fast  allen  denjenigen  Hss.  wider ,  welche  nur  da.s  kirchliche 
Recht  mit  Ausschluss  des  weltlichen  enthalten,  nämlich  in 
der  Skälboltsbök,  Stadarfelkbök,  Belgsdalsbök  und  Amarbielis- 
hök.  sowie  in  AM.  158.  B.  in  4^  in  AM.  181.  in  4'",  und 
in  F.  Magn.löl  in  4*";  nur  sehr  wenig,  und  wie  es  seheint  unter 
dem  EinSuss  der  Jönsbök ,  verändert  kehrt  sie  ferner  in 
AM.  50.  in  8*"  wider,  wo  sie  lautet:  „pat  er  upphaf  laga 
värra  Islendfnga,  sem  upphaf  er  ntlra  gödra  hluta,  at  allir  menn 
ekoto  Vera  kristnir  hör  ä  landi ,  ok  trüa  ä  einn  gud  fbdur, 
ok  son,  ok  heilagan  anda,"  während  eine  Variante  von  AM. 
18J.  zwar  ebenfalls  „Islendinga"  einschiebt,  dagegen  die 
Worte  ,sera  upphaf  er  allra  gödra  hluta"  nicht  hat.  Jene 
erstere  Fassung  der  Eingangsformel  erweist  sich  somit  als 
die  ächte  und  ursprüngliche ;   wenn  die  Stadarhölsbök ,   und 


,9  iizedoy  Google 


Maurer:  Die  Etngangsformdd.  altnord.  Reehtx-ii.GetettbüiAeT.     319 

sie  allein,  dafOr  die  Worte  gibt:  A  dögam  fedra  värra  voro 
{»au  15g  sett,  at  allir  menn  skolo  kriatnir  vera  ä  landi  h^r, 
ok  trua  ä  einn  gud  födur,  ok  son,  ok  aada  helgati'',  so  haben 
wir  diese  Einkleidung  in  die  Form  eines  geschichtlichen  Be- 
richtes als  eine  spätere,  wiltkQrliche  Veränderung  anzusehen, 
welche  für  uns  nicht  weiter  in  Betracht  kommt.  Die  Worte, 
mit  welchen  die  Formel  beginnt,  scheinen  sogar  bereits  der 
heidnischen  Zeit  angehört  zu  haben.  Die  übereinstimmenden 
Berichte,  welche  die  Landnäma  in  der  Hauksbök  sowohl')  als 
in  der  jüngeren  Helabök'),  ferner  der  {lorsteins  |).  uxaföts  in 
der  Flatexi&rbök')  und  die  ältere  Redaction  der  |iordar  n. 
hredu  in  der  Vatnshyma*)  bringen,  und  welche  saromt  und 
sonders  aus  der  älteren  [siendfngabök  des  An  frödi  abzustam- 
men scheinen,'*)  erzählen  uns  bezüglich  des  erst«n  isländi- 
schen Landrechtes,  der  Ülfljötitlög:  .^at  var  upphaf  enna 
heidnu  laga,  at  menn  «kyldn  eigi  hafa  höfudskip  i  haf,  en 
ef  ^ir  hefdi,  pä  skyldi  {»eir  af  taka  höfud,  ädr  {>eir  keemi  i 
lands  sfn,  ok  sigla  eigi  at  landi  med  gapandi  höfdum  eda  g(n- 
andi  trjönum,  svä  at  landviettir  fffitist  vid.'  Damit  ist  fest- 
gestellt, dass  bereits  im  Heiderithurae  das,  freilich  noch  nicht 
aufgezeichnete,  aber  doch  in  einem  ofliciellen  Bechtsvortrage 
rerkörperte  Landrecht  der  Insel  mit  Vorschriften  religiösen 
Inhaltes  begann,  und  ist  Überdiess  wenigstens  wahrscheinlich 
gemacht,  dass  schon  damals  an  der  Spitze  dieser  letzteren 
die  später  Üblichen  Eingangswortestanden :  ,{)ater  upphaf  laga 
värra" ;  die  letztere  Vermuthung  aber  wird  noch  durch  eine 

1)  Landnäma.  IV,  7/268 -50. 

2)  Anhang  znr  Landnäma.  S.  »84— 336. 
0)  Flbk.  l.  S.  249. 

4)  edd.  Gadbrandr  Vigfiiggon   1/93—94. 

■'■)  Tgl.  meine  Abhandlunjir:  Die.  Quelle nxeuguiaac  llber  dan 
eriite  Landrecht  und  Qber  die  Ordnung  der  Bezirk« Terfwisunfi  auf 
Island  (in  den  AbhandlnDgen  unserer  Akademie.  Ol.  I.  Bd.  Xn, 
Abtb.  I.) 

21* 


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320      Siteung  der  phäos.-phäol.  Classe  som  6.  November  1886. 

weitere  Tbateache  bestü%t.  Den  Oesetzsprecber  |>oi^eir 
LjösvetDfngagodi ,  welcher  im  Jahre  1000  gelegentlich  der 
Annahme  des  Christenthums  das  neue  Recht  zu  formutiren 
hatte,  läast  eine  der  einscbl^igen  äescbicfatsquellen  mit  den 
Worten  beginnen*) :  ,pat  er  upphaf  laga.  värra,  at  menn  skulu 
allir  yera  kristnir  her  ä  landi  ok  trüa  ä  einn  gud  födur  ok  son 
ok  aada  helgan"  u.  s.  w. ;  eine  zweite  aber  lässt  ihn  die  Worte 
brauchen:*)  ,{>at  hefi  ek  upphaf  laga  värra  til  samfijkkis 
vid  kristna  menn,  at  bverr  madr  &  Islandi,  meiri  ok  minni, 
skal  Vera  kristinn ,  ok  skfrn  taka"  u.  s.  w.  Die  Obrigen 
Quellen  zeigen  zwar  nicht  dieselbe  Wortfassang;  aber  doch 
deuten  bei  Ari  frödi  die  Worte :')  .fiä  vaa  [»at  maslt  i  logum' , 
und  in  der  Kristni  s,  die  Worte  :*)  .^lä  var  {lat  uppsaga  ]»or- 
geirs",  ganz  gleichmäsäig  auf  die  formelle  Publication  des 
neuen  Rechtes  durch  den  Vortrag  des  üesetzsprechers  hiu, 
und  erhöhen  demnach  auch  diese  beiden  Berichte  die  Wahr- 
scheinlichkeit,  dass  jene  ersteren  Quellen  die  für  den  Vor- 
trag des  Landrechtes  feststehende  Eingangsformel  (iberliefert 
haben  werden. 

Weniger  einfach  steht  die  Sache  bezüglich  der  nor- 
wegischen Rechte.  Die  Borgar|iingslög  zunächst, 
von  welchen  uns  nur  das  Christenrecbt  erbalten  ist ,  geben 
diesem  in  ihrem  ersten  und  dritten  Texte  folgende  Eingangs- 
formel: ,J>at  er  upphaf  laga  värra,  at  austr  skulum  Mta,  ok 
gefaz  Eristi,  roekja  kirkjur  ok  kennemenn' ;  im  zweiten 
Texte  aber  fehlt  die  gleiche  Eingangsformel  doch  wohl  nur  aas 
dem  Grunde,  ?eil  derselbe  Überhaupt  an  »einem  Anfange 
defect  ist.  Auf  diese  Eingangsformel  folgen  sodann ,  ganz 
wie  im  isländischen  Rechte,  sofort  die  Bestimmungen  über 
die  Taufe ,    welche  sich  deren  Wortlaut  ganz  besonder!)  gut 

1)  NjiU,  105/650. 

2)  FMS.  n,  229/242;  Plbk.  I,  M6. 

3)  iBlendfngabäk,  7/12. 

4)  KriBtui  s.,  11/25. 


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Maurer:  Die  Eingangsformel  d.  aitnord.  Rechts-  u.  Ge«eUbücher,     321 

anscbliessen ,  da  sich  eben  durch  den  Empfsiif^  d«r  Taufe 
das  ,gefaz  Kristi'  vollzieht.  Anders,  und  zwar  recht  wun- 
derlich, verhalten  sich  die  EidsifalifngslSf;,  von  welchen 
lins  ebenfalls  nur  das  Christenrecht  öberliefert  ist.  In  ihrei 
älteren  Recension  lauten  die  Eingangsworte  nach  Hs.  A.: 
,{iat  er  nü  f>vf  uast,  at  menn  skulu  kristnir  vera  olc  nftta  beiA- 
num  dorne*  ,  und  in  derselben  Fassung  kehren  dieselben 
auch  in  der  jüngeren  Recension  wider,  wogegen  die  Hs.  B. 
der  älteren  Kecension  dieselben  folgendermassen  giebt:  ,fiat  er 
nö  Ji'ff  naeat,  at  menn  skalu  jätts  kristni  ok  nteitta  heid- 
num  dorne' ,  und  auch  in  dem  dieser  letzteren  Hb.  aa- 
gehörigen  Inhaltsverzeichniss  das  erste  Capitel  mit  den 
Worten  aufgeführt  wird:  ,{)at  er  nü  |ivf  nfBst,  at  menn  skulu 
jättsp."  Da  dieses  Inbalsverzeichniss  im  Uebrigen  mit  dem 
ihm  folgenden  Texte  keineswegs  völlig  fibereinstimmt,  darf 
man  dasselbe  vielleicht  als  ein  selbständiges  Zeugniss  zu 
Gunsten  der  letzteren  Wortfassung  gelten  lassen,  deren  anti- 
thetische Stellung  ohnehin  einen  altertbtl  mit  eben  Eindruck 
macht;  indessen  können  wir  von  diesem  Punkte  hier  ab- 
sehen, da  immerhin  beide  Gestaltungen  der  Eingangsformel 
im  Wesentlichen  Übereinstimmen.  Die  säramtlichen  Texte 
lassen  sodann  auf  diese  zunächst  die  Be^^timmungen  Aber  die 
Taufe  folgen,  und  schliessen  sich  somit  insoweit  der  von  den6|iL. 
und  den  isländischen  RechtsbUchern  eingehaltenen  Ordnung  an ; 
um  so  anfälliger  ist  aber ,  dass  die  Eingangsformel  hier 
nicht  mit  den  dort  gebrauchten  Worten  beginnt:  „pat  er 
upphaf  laga  värra",  sondern  vielmehr  mit  den  an  sich  schon 
bedenklichen  Worten:  ,{iat  er  nü  |ivf  nnet*,  welche  darauf 
hinweisen,  dass  ursprfinglich  vor  den  ims  erhaltenen  Eingangs- 
worten noch  ii^end  etwas  anderes  gestanden  haben  mnss. 
Nun  ist  allerdings  richtig,  dass  in  der  Hs.  B.  der  älteren 
Kecension  dem  Texte  des  Ghristenrechtes  das  bereits  erwähnte 
Inhaltsverzeichniss,  sodann  ein  Galendsrium,  endlich  noch  ein 
Yerzeicbniss   der   norwegischen    Könige   vorangeht,   welches 


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322     Sitiung  der  phUos.-phüol.  Clasie  vom  6.  NovewAer  1886. 

von  Hälfdun  svarti  bia  auf  Magnäs  lagaboetir  berabreicht ;  in- 
dessen wird  man  doch  aus  dem  Voranstehen  dieser  Stücke 
jeoe  eigentbflmlichea  Eingangsworte  nicht  erklären  dürfen. 
Alle  drei  Stücke  fehlen  sowohl  in  der  zweiten  Hs.  der  älteren 
Recension,  als  in  den  beiden  Hss.  der  jüngeren ,  und  doch 
zeigen  nlle  diese  Hss.  ganz  dieselben  Eingangsworte  an  der 
Spitze  des  Christenrechtes;  wenn  sie  sich  schon  dadurch  als 
eine  spätere  Zuthat  charakterisiren ,  so  weisen  auch  noch 
andere  Umstände  ebendarauf  hin.  Das  Inhaltsverzeichniss 
zunächst  erwähnt  in  seinen  Eingangsworten  nur  des  Christen- 
rechtes  und  des  Königsverzeichnisaes,  ohne  des  Calendariums 
mit  einer  Sylbe  zu  gedenken,  welches  doch  zwischen  beiden 
in  der  Mitte  steht;  es  erwähnt  femer  das  Eönigsverzeich- 
niss  erst  nach  dem  Christenrechte,  während  dasselbe  doch 
diesem  vorangeht ,  und  auch  im  Inhaltsverzeichnisse  selbst 
mit  den  Worten  , Hälfdan  svarte,  Haraldr  häriagre'  noch 
vor  dessen  erstem  Capitel  eingestellt  wird;  endlich  zeigt  die 
HerabffibruDg  des  Königsverzeichniasea  bis  in  die  zweite 
Hälfte  des  13.  Jhdte.,  d.  h.  bis  in  eine  Zeit,  in  welcher  das 
fragliche  Christenrecht  bereits  durch  ein  neues  verdrängt 
war,  dass  das  erstere  erst  einer  späteren  Zeit  angehörte,  wozu 
denn  auch  die  Worte  stimmen,  mit  welchen  von  dem  .Eod- 
üngatal*  anm  Chriatenrechte  fibergegangen  wird :  »hör  segir 
um  gamlan  kristendöm  väm,  ok  hvorso  hann  byrjar",  in- 
dem von  einem  alten  Christenrechte  doch  erst  gesprochen 
werden  konnte,  wenn  bereits  ein  neues  an  dessen  Stelle  ge- 
treten war.  Erweisen  sich  aber  hiemach  diese  Stücke  als 
spätere  Zuthaten,  auf  welche  die  Worte:  ,|iat  er  nü  ])vf  ntest* 
nicht  bezogen  werden  können ,  so  muss  vor  dem  Christen- 
rechte der  EpL.  ursprünglich  irgend  eine  andere ,  uns  nicht 
mehr  erhaltene  Satzung  gestanden  sein,  über  deren  Beschaf- 
fenheit und  Inhalt  ich  mich  yorlaufig  noch  jeder  Vermnth- 
ung  enthalte. 

Auch    in   den  beiden  anderen  Provincialrechten  scbeänt 


iglizedDyGOOglf 


Maurer :  Die  Eingangaformel  d.  altnord.  JRechfs-  «.  Geietibüehtr.    323 

ursprünglich  eine  den  bisher  besprochenen  ähnliche  Ein- 
gangsformel  sich  vorgefunden  zu  haben;  jedoch  zeigt  sich 
in  ihnen  die  Ordnung  unserer  Texte  einigermassen  gestört, 
so  dass  es  nicht  ganz  leicht  ist,  deren  anfanglichen  Zustand 
sich  klar  zu  machen.  Es  beginnen  aber  znnächst  die  Gula- 
{ifngslög  mit  folgender  Eingangsformal  (§.  1):  ,{>at  er 
upphaf  laga  värra,  at  vdr  skolom  lata  austr ,  ok  bidja  til  hins 
helga  Krist  ars  ok  fridar,  ok  {>ess  at  Ter  haUdem  lande  väro 
bygdu,  ok  lanardröttne  rärom  heilom ;  se  hann  vinr  virr,  en 
T^r  bans,  eu  gud  sS  allra  värra  Tinr."  Aber  auf  diese  Üin- 
gangsnorte  folgt  dann  nicht  etwa  sofort  der  von  der  Taufe 
handelnde  Abschnitt,  welchen  dieses  Rechl^buch  vielmehr 
erst  an  einer  weit  späteren  Stelle  (§.  21)  einreiht,  ja  über- 
haupt keine  eigentlich  kircheorechtliche  Bestimmung,  son- 
dern zunächst  die  unter  K.  t/Lagoia  Erlöigsson's  Regierung 
erlassene  Thronfolgeordnnng  (§.  2),  dann  eine  Reibe  von 
Vorschriften  Über  die  Beschickung  des  Gulajiüigs,  welche  in 
der  U^^ös'schen  Redaction  des  Rechtabuches  etwas  anders 
als  in  der  Olafschen  gestaltet  erscheinen ,  aber  doch  in  der 
Hauptsache  beiden  gleichmässig  angehören  (g.  3) ,  hierauf 
ein  paar  Vorschriften  über  die  für  bestimmte  Zeiten  gesetz- 
lich gebotene  Freilassung  von  Unfreien  auf  Öffentliche  Kosten 
(g.  4 — 5),  sowie  über  gebotene  Gildefeste  {§.  6 — 7),  worauf 
dann  erst  in  g.  8  das  eigentliche  Christenrecht  mit  der  Be- 
sprechung der  Verpflichtungen  beginnt,  welche  dem  Bischöfe 
gegenüber  seinen  Diöcesanen  und  umgekehrt  obliegen.  Dass 
dieser  Eingang  des  Rechtsbnches  nicht  der  ursprüngliche 
gewesen  sein  kann,  vielmehr  eine  Störung  der  anfänglichen 
Anordnung  desselben  vorliegen  muss,  kann  keinem  Zweifel 
unterli^en,  und  kann  es  nur  gelten  zu  bestimmen,  wie  weit 
diese  Störung  reicht,  und  wodurch  sie  bedingt  war.  Da  zeigt 
sich  nun  zunächst,  dass  die  Eingangsformel  selbst  ein  durch- 
aus alterthümliches  Gepräge  trägt.  Die  ersten  Worte :  ,{iat  er 
upphaf  laga  värra",  sind  genau  dieselben,  mit  welchen  auch 


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324    Sitntng  der  phäoa.-phiid.  Claste  vom  €.  NotenAer  1888. 

das  Recht  de»  isländischen  FreistBates  im  Haidentham  wie 
im  Ch rieten th um  begann.  Das  ,läta  austr"  sodann,  d.  h. 
das  sich  ostwärts  Neigen  beim  Gebete ,  entspricht ,  wie 
J.  Grimm  bereits  bemerkt  und  belegt  hat'),  dem  christ- 
lichen Gebrauche  im  Gegensatze  zu  der  Sitte  des  germani- 
schen Heidenthams,  welche  beim  Gebete  die  Richtui^  nord- 
wärts nehmen  liesa ;  durch  eine  Bemerkung  Gudbrand  Vig- 
füssoii's,  welche  dem  Heidentbume  die  Gebetrichtung  gegen 
Osten  zuweisen  will,*)  darf  man  sich  an  diesem  Satze  nicht 
beirren  lassen,  da  sich  jene  Bemerkung  lediglich  auf  eine 
den  Gesetzsprecher  porkell  mäni  betreffende  Erzählung  tttützt, 
welche  der  Richtung  beim  Gebete  mit  keiner  Sylbe  gedenkt.*) 
Beide  Sätze  haben  wir  auch  bereits  im  Eingange  der  B])L. 
vorgefunden ;  beide  gehören  augenscheinlich  einer  dem  Heiden- 
tbume noch  sehr  nahe  stehenden  Zeit  an ,  wie  denn  zumal 
die  christliche  Richtung  beim  Gebete  gegenüber  der  heid- 
nischen nur  dieser  Zeit  wichtig  genug  erscheinen  konnte, 
um  das  auf  sie  bezügliche  Gebot  gleich  an  die  Spitze  des 
Christenrechtes  stellen  zu  lassen.  Aber  auch  die ,  in  den 
Bf>L.  nicht  widerkebrende  Formel:  „bidja  irs  ok  fridar* 
ist,  wie  sich  gleich  nachher  zeigen  wird,  dem  heidnischen 
Opferdienste  entlehnt,  und  die  eigenthümliche  Art,  wie  die 
Unterwürfigkeit  unter  Christus  und  unter  den  König  zusam- 
mengestellt wird,  scheint  TortreGTlich  zu  dem  Gesichtspunkte 
zu  passen ,  yon  welchem  der  heil.  Olaf  bei  dem  Betriebe 
seiner  Miasionsthätigkeit  ausging;  auf  ihn,  den  Urheber  des 
ersten  für  Norwegen  erlassenen  Christenrechtes,  dürfte  dem- 
nach die  Eingangsformel  der  6|iL.,  und  auch  die  der  B|>L., 
zurückzuführen    sein.     Andererseits  versteht  sich  von  selbst. 

1)  Dentoche  Hjrthologie,  T,  S.  28,  vgl.  n,  S.  836  und  in,  S.  22 
and  295. 

2)  Icelandic  Dictionary,  g.  t,  Idta. 

3)  Landn&ma,  I,  9/38;   vgl.  FHS.  I,  117/242,  und  Flbk.,  I, 


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Maurer :  Die Einganggformet d.  altnord. Seehts-u. QaetthÜekeT.       325 

dasa  die  Thronfolgeordnung  E.  Hagnüa  Erlfi^;a8oii'8  nicht  vor 
der  voll  diesem  Könige  untemominenen  Revision  des  Recbte- 
buchea  in  dieses  hineingekommen  sein  kann,  and  erkort  sich 
auch  die  an  nnd  für  sich  sehr  auffäl%e  Einreihung  einer 
Thronfolgeordnung  in  das  Christenrecht  Tollkommen  befrie* 
digend  ans  deren  besonderem  Inhalt  nnd  besonderer  Enlsteh- 
nngaweise.  Dnrch  den  Vertrag,  welchen  Erlfngr  skakki  im 
Jahre  1164  zn  Gunsten  und  im  Namen  aeinea  Sohnes  mit 
Brzb.  Eysteinn  abscbloss,  wurde  Norwegen  in  ein  Wahl- 
reich verwandelt,  nnd  der  massgebende  Einfluss  anf  die  Ednigs- 
wahl  der  Prälatur  einij^ränmt;  eine  derartige  Thronfolge- 
ordnnng  konnte  aber,  weil  auf  einer  Uebereinkunft  mit  dem 
Erzbischofe  bernhend  und  ein  hochwichtiges  Vorrecht  der 
Kirche  begründend,  recht  wohl  an  die  Spitze  des  kirchlichen 
Rechtes  gestellt  worden.  Zweifelhafter  mag  erscheinen,  was 
Ober  die  folgenden  §g.  3 — 7  zu  sagen  ist.  Sie  alle  waren 
bereits  in  der  Redaction  vorhanden  gewesen,  welche  K,  Olafs 
Nameu  trägt,  oud  haben  in  der  Magnüs'schen  Redaction  nur 
eine  Umgestaltung  erfahren ,  soweit  sie  in  ihr  nicht  völlig 
beseitigt  wurden ;  ob  sie  aber  in  jener  ersteren  auch  schon 
an  ihrer  jetzigen  Stelle  gestanden  haben ,  oder  ob  sie  erst 
durch  die  Gesetzgebung  des  K,  Magnus,  oder  am  Ende  gar 
erst  durch  den  Compilator  unseres  Textes  an  ihren  derzei- 
tigen Ort  KU  stehen  gekommen  sind,  ist  eine  ganz  andere 
Pn^^e,  und  damit  noch  keineswegs  entschieden.  Umstände, 
welche  später  noch  zu  erörtern  sein  werden ,  machen  wahr- 
scheinlich ,  dass  in  Norwegen  von  Ältere  her  die  Dingord- 
nung  in  einem  gesonderten  Abschnitte  behandelt  worden  war, 
und  von  hier  aus  eröfihet  sich  fQr  uns  zumal  in  Hinblick 
auf  ein  unten  noch  zu  besprechendes  Voikommuiss  eine 
doppelte  Möglichkeit.  Es  wäre  denkbar,  dass  die  ältere  Re- 
daction unseres  Rechtshuches  noch  eine  vollstSndige  Ding- 
ordnung an  ihrem  Anfange  enthalten  hätte,  von  welcher 
unser  §.  3   nur    einen   letzten  Ueberrest  enthielte,    während 


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326      Sittutig  der  t^äos.-philol.  CloMe  vom  6.  November  1886. 

dieselbe  im  Uebrigen  aei  ea  nun  durch  die  Revision  tSAgnrta 
ErliDgsson's,  oder  auch  durch  den  Gompilator  unseres  Textes 
beseitigt  worden  wäre.  Da  die  uns  erhaltenen  BrachstOcke 
der  Hs.  C.  erst  mit  g.  9  binnen,*)  fehlt  uns  jedes  directe 
Zeugniss  über  die  Beschaffenheit  der  früheren  Theile  dieser 
Redaction ;  der  Umstand  aber,  dass  das  sogenannte  Christen- 
recht K.  Sverrir's  für  die  einschlägigen  Partbien  einen  dem 
unsrigen  gleichgearteten  Text  der  G^L.  benutzt  hat,  beweist 
Nichts,  da  ja  anderweitig  bereits  feststeht,  dass  iUr  dieses 
Rechtsbuch  bereits  ein  dem  ansrigen  ähnlicher  cotnpilirter 
Text  verwendet  worden  ist.^)  Andererseits  wäre  aber  auch 
möglich,  dass  bereits  die  älteste  Redaction  der  6|>L.  von  der 
Dingordnung  nicht  mehr  enthalten  hätte  als  unser  Text, 
und  dass  das  in  diesem  Enthaltene  von  Anfang  an  den  Ein- 
gang znm  Christen  rechte  gebildet  hätte.  Die  folgenden  Er- 
w^ungen  dlirfben  zu  Gunsten  dieser  zweiten  Möglichkeit 
sprechen.  —  Betrachten  wir  uns  zunächst  §.  4 — 7,  so  ergiebt 
sich,  daas  der  Inhalt  dieser  §§.,  so  wie  ihn  die  ältere  Ke- 
daction  enthalten  hatte,  im  Wesentlichen  aus  der  heidnischen 
Zeit  in  die  christliche  herUber^enommen  worden  sein  mnss, 
wobei  nur  der  heidnische  Brauch  den  Anforderungen  des 
neuen  Glaubens  entsprechend  umgestaltet  worden  war.  In 
§.  4 — 5  wird  nämlich  zunächst  bestimmt,  dass  alljährlich  am 
Gulapfnge  ein  Unfreier  freigelassen  werden  solle,  und  eben- 
so je  ein  weiterer  Unfreier  in  jedem  einzelnen  Volklande 
innerhalb  des  Dingverbandes;  Aber  die  Beschaffung  dieser 
Unfreien  auf  öffentliche  Kosten,  sowie  über  die  Strafe,  welche 
für  den  Fall  ihrer  nicht  rechtzeitigen  Beschaffung  die  Pflich- 
tigen treffen  sollte ,  werden  dabei  genaue  Vorschriften  ge- 
geben.    In  g.  6  —  7  wird  sodann  vorgesehen,   dass   zweimal 


1)  Vgl.  den  vollständigen  Abdruck  dieser  Hs.  im  vierten  Bande 
1  Norges  gamle  Love,  S.  3-14. 

8)  V^l.  meine  Studien  aber  da«  BOg.  ChriBtenrecht  K.  Sverrit'«, 


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Maurer:  Die  Eingangsformel d.  attnord. Bechti-  w.  Geselibü^er.    327 

im  Jahre,  oämlich  im  Herbst  vor  Allerheiligen  und  dann 
wider  anf  Weihnachten ,  von  allen  Bauern  ein  Trinbf^el^e 
(Ölgerd)  abgehalten ,  und  dass  dabei  eine  bestimmt  yorge- 
schriebene  Menge  von  Bier  TertninkeD  werden  müsse.  Beide 
Beatimmungen  fcrt^en ,  so  wie  sie  uns  rorliegen,  einen  ent- 
schieden kirchenrechtlicben  Charalcter,  wie  sich  schon  daraus 
ei^'ebt,  dass  deren  Kichtbefolgung  mit  einer  an  den  Bischof 
zn  entrichtenden  Busse  bedroht  ist,  und  die  Vorschriften  über 
die  Trinkgelage  sammt  den  auf  sie  bezüglichen  Stralsatz- 
ui^n  werden  {§.  7)  sogar  ausdrücklich  als  jViflrlSg,  er  T^r 
hofum  logd  til  kristinsdöms  värs'  bezeichnet;  beide  sind 
aber  dennoch  ganz  unTerkennbar  heidniäcben  Ursprungs. 
Schon  längst  ist  von  A.  Gtjesaing  ausgesprochen , ')  und  Yon 
mir  des  Näheren  ausgefQhrt  worden,")  daes  jene  fVeilass- 
ungen  an  die  Stelle  frfiherer  Menschenopfer  getreten  sind; 
dass  aber  diese  Trinkgel^e  nicht  minder  heidnischen  Opfer- 
festen  ihre  Entstehnng  verdanken,  zeigt  schon  die  Bestimm- 
ang,  dass  man  Abb  Bier  „skal  signa  (dl  Erist  {>akka  ok 
sancta  Marin,  til  ars  ok  til  fridar",  nnd  ist  von  mir  bereits 
vor  langen  Jahren  hervorgehoben  und  darch  zahlreiche  wei- 
tere Nachweise  belegt  worden.*)  Ich  will  hier  nicht  auf  die 
einschlägigen  Gebräuche  der  Heidenzeit  eingehen ,  sondern 
mich  darauf  beschränken ,  an  zwei  Vorgänge  zu  erinnern, 
welche  von  K.  Rdkon  gödi  und  von  K.  Olaf  Tryggvason  be- 
richtet werden.  Von  K.  Häkon,  der  in  England  die  Taufe 
empfangen  hatte ,  nnd  gegen  die  Mitte  des  10.  Jhdts.  in 
Norwegen  das  Christenthnm  einzufahren  versnchte,   erzählt 

1)  Annaler  Tor  nordisk  OMkTiidighed  og  Historie,  1869,  S.  148 
nnd  202. 

2)  Die  Eotstebuiiggzeit  der  älteren  Qula)iüig«iag  S.  148—49; 
Die  Freigel asaenea  nach  altnorwegiBchem  Recht,  S.  24 — 2Ö  (Sitsunga- 
bericbte  uneerer  Clasge.  187S,  I.) 

8)  Die  Bekehrung  de«  norwegischen  Stammes  sum  Cbriaten- 
thume,  U,  S.  425— S8. 


igtizedDyGOOglf 


328      SÜeung  der  phitos.-phUal.  Ctcuse  vom  6.  Noeember  1836. 

die  HeiiDskringla,')  dase  er  das  heidnische  Julfest  aut  die 
Weihnachtszeit  verlegt,  und  dabei  geboten  habe,  dass  Jeder- 
mann an  diesem  Feste  eine  gewisse  Menge  Biers  zu  einem 
Trinkgelage  yerwenden  aolle;  von  E.  Olaf  Tryggrason  aber 
erzählt  eine  Quelle,*)  dass  er  alle  Opfer  und  OpfertrOnke 
abschafite ,  und  die^lben  seinem  Volke  ziilieb  durch  Feat- 
trünke  an  Weihnachten  und  Ostern  ersetzte,  sowie  durch 
einen  Johannistmnk  und  ein  Herbstbier  auf  Michaeli ,  wo- 
gegen ein  paar  andere  Quellen  von  einer  Traumerscheinung 
des  heil.  Martins  von  Tours  wissen ,  welcher  dem  Könige 
gegen  das  Versprechen,  die  bisher  dem  Odinn,  {>örr  und  allen 
£sir  gewidmeten  OpfertrUnke  in  Zukunft  ihm  zuwenden  zu 
wollen,  seine  kräftige  Unteretfitzung  im  Betriebe  der  Mission 
zusagte.')  Diese  geschichtlichen  Vorgänge  zeigen,  was  wir 
Qbrigens  auch  abgesehen  von  ihnen  aus  der  Natur  der  Sache 
zu  entnehmen  hätten,  dass  die  Vorschriften  in  §.4  — 7  schon 
aus  der  Jteit  stammen  mOssen,  in  welcher  der  Uebergang  des 
Volkes  vom  Heidenthnm  zum  Christenthum  sich  toIIzc^,  und 
dass  bereits  in  der  heidnischen  Zeit  ihnen  entsprechende 
Satzungen  im  Rechte  des  0ula|>fnge8  enthalten  gewesen  sein 
müssen ;  andererseits  ist  aber  auch  klar ,  dass  dieselben  in 
der  christlichen  Zeit  schon  von  An&ng  an  dem  Cbristen- 
rechte  angehört  haben  müssen,  da  ihre  Ueberarbeitung  ledig- 
lich im  kirchlichen  Interesse  erfolgt,  nnd  ihre  Beobachtung 
lediglich  unter  den  Schutz  des  Bischofs  gestellt  war.  Nun 
lässt  sich  nicht  verkennen ,  dass  die  Vorschrift  des  §.  4  in 
einer  vollkommen  natui^emässen  Verbindung  mit  dem  Inhalt 
des  g.  3  steht,  und  zugleich  nicht  minder  naturgemäss  zu 
den  drei  nächstfolgenden  gg.  hintlberleitet ,   indem    von   den 


1)  Hakonar  b.  göda,  Ibßi;  ebenso  FMS,  1,  21/31—32  und 
Flbk,  I,  S.  64—55. 

2)  Ägrip,  16/893. 

8)  Oddr.  17/24,  vgl.  »80  (ed.  Hnncb.)  oder  24/376,  vgl.  31>288 
(ed.  Udn.)  dann  FM».  1,  141/280,  u.  Flbk,  1,  8.  283. 


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Maurer :  Die  Eingangsformel  d.  altnord.  Reehta-u.  OeaettbüAer.      329 

BeetimtDUtigen  fiber  Zeit  and  Ort  der  zu  baltenden  Ding' 
rersammlnng ,  dann  fiber  die  Art  ihrer  Beschickung,  sehr 
wohl  auf  die  an  dieser  Dingrersaminlung  vorzunehmenden 
Freilassungen,  und  von  diesen  wider  auf  die  daheim  in  den 
Volklanden  vorzunehmenden  Freilassungen,  sowie  weiterhin 
auf  die  Trinkgelage  fibei^egangen  werden  mochte,  deren 
periodische  Abhaltung  nch  ja  als  eine  weitere  religidee 
Pflicht  neben  jene  Freilassungen  stellte.  Versetzen  wir  uns 
aber  in  die  heidnische  Zeit  zurück,  in  welcher  die  Dingver- 
sammlnng  zugleich  die  Bedeutung  eines  Opferfestes  gehabt 
hatte,  so  leuchtet  ein,  dass  die  Bestimmungen  über  Ort  und 
Zeit  ihrer  Abhaltung,  mit  welchen  unser  §.  3  beginnt,  selbst 
schon  einen  halbwegs  religiösen  Charakter  gehabt  haben 
mOssen,  und  dass  sich  somit  von  ihnen  aus  der  Uebei^ang 
zn  den  verschiedenen  Arten  der  am  Ding  oder  anderwärts 
zu  beobachtenden  Opfergebräuche  and  zu  feiernden  Opfer- 
fest« ganz  besonders  leicht  ergeben  musst«,  Berücksichtigt 
man  Endlich  noch,  dass,  wie  ich  anderwärts  ausgeführt  habe,*) 
die  Rechtsaufzeichnungen  in  Norwegen  aller  Wahrscheinlich- 
keit; nach  ganz  ebenso  wie  auf  Island  und  in  Schweden  ihren 
Ausgangspunkt  von  mündliehen  ßechtsvorträgen  genommen 
haben ,  weiche  die  Oesetzsprecher  alljährlich  am  Lögdinge 
zu  halten  hatten,  so  wird  vollends  einleuchten,  wie  leicht 
man  dazu  kommen  konnte,  diese  Vortr^  mit  den  Vor- 
schriften über  den  Zusammentritt  und  die  Zusammensetzung 
eben  dieses  LOgdinges  beginnen,  und  von  hier  aus  dann  zu 
den  Bestimmungen  über  die  theils  am  L^dinge  selbst,  tbeils 
anderwärts  darzubringenden  Menschenopfer,  sowie  über  die 
sonst^en  gesetzlich  vorgeschriebenen  Opferfest«  übergehen 
zu  lassen.  —  Man  sieht,  wenn  wir  nur  die  im  g.  2  unseres 
compilirten  Textes  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Thron- 


1)  Die  Entstehungsgeschichte  der  älteren  Gala]i[ngBl6|i,  8. 166— 69^ 
Da«  Alter  des  Oewtzaprechersmtes  in  Norwegen,  S.  30-  3-5, 


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880     Siliung  der  phäos.-pfülol.  Clasat  vom  6.  November  1886. 

folgeordnnng  atreichen,  ergiebt  eich  fttr  dessen  übrige  Ein- 
gaDgsbestimmungen  ein  ganz  verständlicber  ZusammeiihaDg. 
ohne  daSB  wir  bebufe  seiaer  Erklärang  zu  der  Annahme  zu 
greifen  brauchten,  daas  uns  in  §.  3  nur  die  üeberreste  einer 
früher  Tolbdändigeren  Dingordaung  vorliegen.  Allerdings 
lassen  sich  ron  zweifacher  Seite  her  Einwendungen  erheben. 
Einmal  nämlich  fällt  auf,  dass  die  isländischen  Rechtsbficher 
sowohl  als  die  norwegischen  Bt>L.  und  EfiL.  das  Christen- 
recht  mit  den  auf  die  Taufe  bezüglichen  Yorscbriften  be- 
ginnen, und  dass  somit  der  ans  vorli^ende  Text  der  G^L-, 
welcher  die  Voranstellung  dieser  Vorschriften  mit  Nothwen- 
digkeit  ansschliesat ,  in  dieser  Beziehung  von  jenen  Rechts- 
büchern abgeht,  während  man  doch  zufolge  der  feststehenden 
Thatsache,  dass  die  sämmtlichen  norwegischen  Christenrechle 
auf  die  vom  heil.  Olaf  und  dessen  Hofbischof  Grimkell  ge- 
schaffene Qeaetzgehung  zurückgehen,  und  auch  das  isländi- 
sche Christenrecbt  durch  eben  diese  Gesetzgebung  beeinfiusst 
wurde,  ein  übereinatimmendes  Verhalten  aller  jener  Rechts- 
quellen in  Bezug  auf  den  hier  in  Frage  stehenden  Punkt 
erwarten  sollte.  Zweitens  aber  zeigen  die  isländischen  Ülf- 
IjÖtslög,  von  denen  wir  doch  mit  aller  Bestimmtheit  wissen, 
dass  sie  gerade  nach  dem  Muster  der  6ula}>fngGlög  abgefusst 
waren,  an  ihrer  Spitze  zwar,  wie  oben  bereits  bemerkt,  Vor- 
schriften religiösen  Charakters,  aber  doch  Vorschritten,  die 
mit  dem  Zusammentritte  der  Landgemeinde  und  den  an  dieser 
zu  bringenden  Opfern  Nichts  zu  thun  haben;  mögen  wir 
demnach  das  Recht  des  Heidenthums  oder  der  ältesten  christ- 
lichen Zeit  in  Betracht  ziehen,  so  scheint  die  Analt^ie  der 
zur  Vergleiehung  zunächst  heranzuziehenden  Rechte  gegen 
die  TJrsprÜnglichkeit  der  uns  vorliegenden  Anordnung  der 
Gt>L.  zu  sprechen.  Indessen  lassen  sich  beide  Bedenken 
immerhin  zurückweisen.  Dass  die  ÜlfljötslÖg  mit  Beatimm- 
ungen begannen,  welche  die  Landgeister  gegen  Beunruhig- 
ung  schützen   sollten ,    mag  recht   wohl  mit  eigenthümlich 


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Maurer:  Die Eingangsformtl  d.  cdtnord.  BeelUs- u.  Oesetritüelier.    331 

islftpdbcheD  Terbaltaiasen  zusammenhängen;  gerade  fUr  Is- 
land ist  der  Qlaube  an  „laodvsettir''  ganz  vonngaweise  be- 
zeugt,')  und  in  einer  Zeit,  in  welcher  die  Einwanderung 
auf  der  Insel  eben  erst  zu  Ende  gieng,  mochte  man  eich  hier 
wohl  veranlasst  sehen,  denselben  gegen  aus  der  See  kom- 
mende Bchiffe  Schutz  zu  ertheilen ,  wenn  auch  in  der  nor- 
wegischen Heimath  von  einem  derartigen  Schutze  derselben 
nicht  die  Rede  gewesen  war,  und  ausdrOcklich  wird  uns  ja 
bezeugt,  dass  Ül^jötr,  wenn  auch  im  (ranzen  dem  Vorbilde 
der  Gnlaplngslög  folgend,  doch  keineswegs  sklavisch  an  dieses 
sich  gebnndea  habe.  Ändemtheib  aber  steht  fest,  dass  schon 
in  der  älteren  Redaction  der  G|>L.  deren  Cbristenrecht  nicht 
mit  den  Yorschriilen  Über  die  Taufe  begonnen  haben  kann, 
da  die  uns  erhaltenen  BruchstQcke  der  Hs.  C.  diese  Vor- 
schriften bereits  ganz  an  derselben  Stelle  eingereiht  zeigen 
wie  unser  compilirter  Text.  Weder  auf  die  Magnäs'sche 
EtedactioQ  noch  auf  den  Compilator  unseres  Textee  lässt  sich 
somit  die  denselben  angewiesene  Stellung  zurückfuhren ;  da- 
mit verschwindet  aber  auch  jeder  Stützpunkt  für  die  An- 
nahme, dass  diese  Stellung  jenen  Vorschriften  nicht  bereits 
von  des  heil.  Olafs  Zeiten  her  zugekommen  sein  werde. 

Ganz  eigenthümlich  zeigen  sich  endlich  unsere  Frostu- 
{>fngslög  gestaltet.  Eine  im  Cod.  Resen.  ihnen  vorange- 
setzte,  wahrscheiuhch  aus  zwei  verschiedenen  Gesetzen  des 
K.  Uäkon  gamli  bestehende  Einleitung  bespricht  an  ihrem 
Schlüsse  die  neue  Einthetlung  in  16  Bücher,  welche  dem 
Rechtsbuche  nunmehr  zu  Theil  geworden  sei,  während  es 
sich  früher  in   „belkir"   getheilt  habe;*)  dieselbe  bricht  aber 

1)  Vgl.  die  ZiiHamroeiistelluiig  von  Belegen  in  meiner  Schrift. 
Die  Bekebrmig  des  norwegidcben  Stammes  zum  Chrietentbom,  II, 
S.  62—66. 

2)  Auf  die  von  B.  SieverH  in  aeiner  bOcbat  verdienatlichen 
AoBgabe  der  .Tübinger  BrucbstQcke  der  älteren  Froatuthingstflg* 
S.  87—39  angeregte  Frage,  ob  die  Notiz  ab«r  die  neue  Eiatheilong 


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332        SitJHtttg  der  ^läoa.-^ülol.  Classe  wm  6.  Noceiiiber  1886. 

mitten  im  Satze  ab,  und  die  hier  beginneode  LQcke  in -der 
Hs.  umfasst  auch  noch  den  Anfang  dee  ersten  Buches.  In 
Folge  dieses  Defectes  lässt  sich  nicht  bestimmen,  ob  an  der 
Spitze  dieses  ersten  Buches  eine  Eiogangsformel  gestanden 
sei  oder  nicht;  dagegen  ist  klar,  d&ss  dieses  erste  Buch  die 
DingordnuDg  enthielt,  und  daes  erst  nach  dieser,  in  zwei 
Bücher  zerlegt,  das  Christeureeht  folgte.  Aber  auch  der  An- 
fang des  Christen  rechtes  ist  schwer  festzustellen.  In  der  Hs., 
welche  unserer  Ausgabe  zu  Orunde  liegt,  also  in  AU.  60  in 
4^,  beginnt  dasselbe  mit  den  Worten:  ,|iat  er  upphaf  If^^ 
varra,  at  vki  skolum  kristni  (bez.  Eristi)  lyda  ok  kristnum 
dorne,  ok  konnngi  Tärum  ok  biskupi  til  laga  ok  til  r^ttra 
mala  at  kristnum  rette",  worauf  dann  sofort  die  Bestimm- 
ungen ttber  die  Taute  folgen.  Von  den  Übrigen  zu  Gebote 
stehenden  Hss.  haben  fSnf,  nämlich  die  mit,  S,  X  und  Y 
bezeichneten,  sowie  das  Fragm.  I.  des  norwegischen  Beicha- 
archives  und  die  Tübinger  BruchstUcke,  den  An&ng  des 
Christenrechtes  überhaupt  nicht;  der  nur  in  späteren  Ab- 
schriften erhaltene  Cod.  Resenianus  aber  wich  nach  Ausweis 
eben  dieser  Abschriften  von  jener  Wortfassung  sehr  erheb- 
lich ab.')  Das  dem  zweiten  Buche  voranstehende  Inhalts- 
Terzeichniss  begann  in  ihm  nicht,  wie  in  AM.  60,  noit 
,1.  At  ala  skal  barn  hveert  ok  kristna'  u.  s.  w.,  sondern  mit 
den  Worten:  ,1,  Hinn  fyrsti  capitnli  i  kristnum  rÄtte  um 
konünga  kosnfng' ,    worauf  dann  erst   au  zweiter  Stelle  der 


der  FrOBtulimgstCf;  wirklich  den  Scbload  der  vorh ergebenden  Gesetze 
K.  Häkoua  bilde ,  oder  ob  sie  nicht  vielmehr  aU  eine  mit  jenen  gax 
nicht  zasa mm ea hängende  Einleitung  zu  dem  folgenden  Bechtsbuche  an- 
znaehep  aei,  kann  an  diesem  Orte  nicht  eingegangen  werden.  Ebenao- 
wenig  gehe  ich  hier  auf  die  eigenthüm liehe  Ansicht  ein,  welche  Sierera 
aber  die  BeachaSeuheit  der  Alteren  belkir  anfgeatellt  bat;  meine  Be- 
denken gegen  dieselbe  gedenke  ich  anderwärts  geltend  za  raacfaen. 
t]  Ein  eehr  klares  Bild  seines  Ausaehenn  gewährt  nunmehr  der 
buchstäbliche  Abdruck  der  von  Ami  HagnüaBon  genommenen  Copie 
in  Norges  gamie  Love,  IV,  S.  19-30. 


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Jlfaurer:  Die  Eingangsfannel  H.  eUtitoTd.  ÜfecM»-  u.  Getttibüdter.    333 

weitere  Eintr^  folgte:  ,2.  Um  bambnrd  ok  faderni;*  die 
folgenden  Gapitel  des  InhaltererzeichniBHes  sind  demzufolge 
im  Resen.  inmier  am  eine  Ziffer  ToruuB,  bis  sich  durch  Nicht- 
namerirong  eines  §.  in  dieser  Hs.  Ton  §.  14  itb  die  Ziffern 
beiderseits  wider  au^leicben,  um  dann  hinterher  in  einer 
hier  gleichgültigen  Weise  neuerdings  wider  auaeinanderzu- 
gehen.*)  Mit  §.  37,  dem  §.  38  der  Angabe  entsprechend, 
bricht  sodann  in  Folge  eines  weiteren  Defectes  in  der  Hs. 
das  Inhaltsverxeichnias  des  Resen.  ab,  und  in  Folge  eben 
dieses  Defectes  fehlt  auch  der  in  diesem  InhaltsTerzeichnias 
aufgefahrte  §.  1  im  Texte  des  Christenrechtes;  die  Hs.  be- 
ginnt erst  wider  mitten  in  der  üeberscfarift  des  §.  2,  welcher 
dem  §.  1  unserer  Au^^be  entspricht,  und  dieser  %.  selbst 
b^innt  sodann  mit  den  Worten:  ,pat  er  ^vi  rtsest,  at  ala 
skal,"  u.  s.  w.,  also  mit  den  auf  die  Taufe  bezüglichen  Vor- 
schriften. Es  hält  nicht  schwer,  diese  Abweichung  unter 
den  beiden  Hss.  zu  erklären.  Das  Capitel  ,um  konängs 
kosnfng,'  welches  der  Resen.  an  seiner  Spitze  gezeigt  hatte, 
ala  er  noch  vollständig  gewesen  war,  kann  nämlich  nichts 
Anderes  enthalten  haben  als  jene  Thronfolgeordnung  E. 
Magnus  Erlfngsson's,  welche  auch  in  unserem  compilirten 
Texte  der  6|iL.  am  Anfange  des  Christenrechtes  steht,  so- 
feme  eben  nur  diese,  wie  ich  Hchon  mehrfoch  auszuffihren 
Gelegenheit  hatte,')  eine  regelmässige  Wahl  der  Könige 
kennt ;  es  begreift  sich  aber  leicht,  dass  man  in  der  s[räteren 
Zeit  sich  sehr  wohl  veranlasst  sehen  konnte,  diese  Thron- 
folgeordnung ans  dem  Rechtsbuche  zu  streichen.    Schon  die 


1)  Auch  die  Tabioffer  Brnchatflcke  mflnen  da«  Capitel 
.um  konÜDfr«  koaniog*  entbalteu  haben,  wie  ihre  Capitelnninmani 
ergeben;  vgl.  Sievers,  8.  33. 

2)  Die  EntatehnnfftMit  der  älteren  Oula[>fiigsl9g ,  S.  126.  Die 
Entgtehangsieit  der  Uteren  FtoBtutintfBlßg,  8.  22-28  n.  &1-52  (in 
den  Abhandlangeu  unserer  Claese,  Bd.  XIII,  Abth.  TU);  Norwegena 
Schenkung   an  den  heil.  Olaf,  S.  99—101  (ebenda  Bd.  XIV,  Abth.  II). 

188«.  PbllM-pUlal.  D.  htat  GL  ».  22 


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334        Süiung  iltr  tMlot.-philol.  CImm  rxm  6.  November  1886. 

richtige  Erkenntniss,  dass  dieselbe  doch  im  Grunde  mit  dem 
Christeorechte  Niclita  zu  schaffea  habe,  konnte  genGgen,  sie 
in  einer  Abschrift  zn  streichen,  welche  nicht  das  ganz« 
fifichtebuch,  sondern  nur  dessen  kirchenrechtlichen  Abschnitt 
widergeben  wollte ;  noch  weit  kraftiger  musste  aber  in  gleicher 
Richtung  der  weitere  Umstand  wirken,  dass  jene  Thronfc^ge- 
ordnung  nicht  nur  durch  neuere  Gesetze  «us  den  Jahren 
1260  and  1273  rerdt^ngt  worden  war,  Bondem  dass  sie  aoch 
vorher  schon,  weil  von  einem  nicht  legitimen  Könige  erlassen, 
und  fiberdiess  mit  der  Thronberechtigung  ihres  Hauses 
schlechterdings  unvereinbar,  von  den  Königen  aun  Srerrirs 
Geschlecht  niemals  als  zu  R«cbt  bestehend  anerkannt  worden 
war.  Sehen  wir  doch  auch  das  sogen.  Chriatenrecht  K.  Sverrir's 
zwar  in  seinem  Inhalts  Verzeichnisse,  den  G^L.  folgend,  an 
erster  und  zweiter  Steile  die  CapitelOberschriften  einsetzen : 
,At  ver  skulum  austr  lüta,'  und:  ,Ät  sä  skal  konängr  vera, 
er  skilgeten  er,"  aber  hinterher  seinen  Text  erst  mit  den 
Worten  beginnen:  ,|>at  er  uü  |ivf  uaest,  at  v^r  hafum  fund 
värn  mteltan  ä  Gula,"  welche  dem  §.  3  der  G|)L.  ent- 
sprechen, so  dass  also  auch  hier  die  im  Inhaltsverzeichniase 
noch  angekündigte  Thronfolgeordnung  im  Texte  selbst  ge- 
strichen ist!  Halten  wir  aber  daran  fest,  dass  die  Thron- 
folgeordnung  des  Jahres  1161  ursprünglich  an  der  Spitze 
des  zweiten  Buches  unserer  FrfL.  stand,  so  wird  auch  sofort 
klar,  dass  die  auf  die  Taufe  bezüglichen  Bestimmungen  ur- 
sprünglich nur  mit  den  Worten  begonnen  haben  können, 
welche  die  Abschriften  des  Resen.  zeigen,  soferne  der  zweite 
§.  des  Christenrechtes  zwar  ganz  passend  mit  den  Worten 
eingeleitet  werden  konnte:  ,^t  er  nu  {ivf  neest,"  aber  unmög- 
lich mit  den  Worten:  ,|iat  er  npphaf  laga  värra,"  wie  sie 
AM.  60.  in  4*"  giebt,  wie  denn  auch  wirklich  in  einer 
dritten  Hs.,  welche  im  Uebrigen  ziemlich  genau  mit  AM.  60 
übereinstimmt,  nämlich  in  AM.  322  fol.  (in  unserer  Ausgabe 
als  B.  bezeichnet),  dieselben  Eingangsworte  widerkehren  wie 


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Mawrtr:  THe  Eingangsformel  d.  <ütnord.  Sechtg-  u.  Oeaettbüdur.    335 

im  Reeen.,  obwohl  dieselben  für  diese  Hs.  gar  nicht  paasen, 
sofeme  dieselbe  eben&Us  doi  das  Christemecht  enthält,  und 
die  Thronfolgeordnui^  weglässt.  Die  Worte  ,^at  er  nd  |iTf 
neest,"  welche  auf  etwas  Yorhergehendes  deuten,  während 
doch  in  AU.  322  Nichts  vorhergeht,  können  in  diese  Hs. 
augenacheinhch  nur  aus  einer  Vorlage  berClbergenommen 
worden  sein,  in  welcher  denselben  wirklich  Etwas  vorher- 
gieng,  und  dieses  Etwas  kann  nur  jene  Thronfolgeordnung 
gewesen  sein,  welche  im  Cod.  Besen,  wirklich  rorhei^ht ; 
sollte  bez%Uch  der  EJ)L.,  in  welchen  wir  ja  auch  die  Worte : 
,^t  er  nü  ])Ti  nfest"  an  der  Spitze  des  Christenrechtee 
stehend  fanden,  obwohl  denselben  nichts  Weiteres  vorangeht, 
nicht  etwa  gleichialls  an  das  Ausfallen  derselben  Thton- 
folgeordnung  gedacht  werden  dfirfen?  In  der  Eingangsformel 
aber,  welche  wir  in  AM.  60  am  Anfange  der  Bestimmungen 
über  die  Taufe  vorfinden,  werden  wir  nicht  etwa  einen  will- 
ktlrlichen  Zusatz  des  Schreibers  dieser  Hs.  zu  erkennen  haben, 
sondern  diejenige  Formel,  jvelche  ursprünglich  an  dem  Be- 
ginne des  ganzen  zweiten  Buches,  also  zuiüchst  vor  der 
Thronfolgeordnung  gestanden  hatte,  und  welche  somit  nur 
dadurch  an  die  Spitze  der  auf  die  Taofe  bez%liehen  Vor- 
schriften zu  stehen  kam,  dass  in  jeuer  Hs.  die  Thronfolge- 
onlnung  beseitigt  wurde ;  ein  Ezcerpt  aus  dem  Ghristenrechte 
des  älteren  Stadtrechtee,')  welches  mit  den  Worten  b^nnt: 
,^t  er  nppbaf  at  Bnrkceyar  rette  rettom.  En  |iat  er 
Boirkceyar  rettr,  at  bam  hvert,  er  boret  verdr,"  u.  s.  w., 
darf  als  Bestät^ng  hießtr  angefahrt  werden,  da  dasselbe 
diese  Eingangsformel  doch  nur  aus  den  Ei'r{>L.  bezogen  haben 
kann.  Eine  weit  schlE^endere ,  und  zugleich  viel  weiter 
reichende  Bestätignng  erhalten  aber  die  obigen  Schlass- 
folgemngen  durch  ein  erst  neuerdings  entdecktes,  und  nun- 
mehr im  vierten  Bande  der  Gesammtausgabe  der  älteren  nor- 

1)  Bjark.  K.  1,  g,  1. 


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336      Sitzung  der  phüos.-plUtol.  Glosse  vom  S.  Noeemher  1886. 

wegischen  Gesetze  abgedrucktes  Stück,  nämlicb  durch  eine 
dibiische  Uebersetsnnf^  des  Cbristenrechtes  der  Fr|)L.,  welche 
nach  ihrer  eigenen  Angabe  am  18.  August  1594  abgeschlossen 
wurde,')  und  von  deren  Existenz  6.  Storm  in  seiner  Ab- 
handlung: „Magnus  Erlinga>jöas  Lov  om  Eongevalg  og  Ldfte 
om  Kronens  Ofring"  zuerst  Hittheilung  gemacht  hat.')  In 
dieser  Uebersetzung  giebt  nämlich  nicht  nur  das  angebängte 
Inhaltsverzeichnise  dem  ersten  Capitel  die  Ueberschrift:  ,Oni 
konger  at  vdvellie,"  d.  b.  ,um  konünga  kosnfng,'  sondern 
dieses  Capitel  beginnt  auch  in  seinem  Texte  mit  deu  Worten : 
,Dette  er  begyndelsen  paa  vor  lag,  at  wj  skulle  lyde  Christo 
oe  Tor  konning,  men  den  skall  vsere  konning  off  Norige," 
u.  s.  w.,  worauf  dann  die  Thronfolgeordnung  M^nüs  Erifngs- 
son's  sich  anschliesst,  und  weiterhin  das  zweite  Capitel  mit 
den  Anfangsworten:  ,Dette  er  nu  der  neaf  zu  den  Bestimm- 
ungen aber  die  Taufe  übergeht,  ätorm  hat  bereits  dar- 
getban,  dasa  diese  Uebersetzung  auf  Grund  eines  Original- 
textes bearbeitet  ist,  welcher  dem  des  Cod.  Reeen.  sehr  ver- 
wandt war,  ohne  doch  völlig  mit  ihm  zusammenzufallen,  und 
damit  mag  auch  zusammenhängen,  dass  die  Eingangsformel 
etwas  anders  als  in  AM.  60  gestaltet  erscheint;  immerhin 
bestätigt  die  Uebersetzung  vollständig  die  oben  vertretene 
Annahme,  dass  die  Eingangsformel:  ,|>at  er  upphaf  laga 
vÄrra'  ursprfinglich  an  der  Spitze  des  Christenrechtes  ge- 
standen, und  unmittelbar  auf  sie  die  Thronfolgeordnung  von 
1164  gefolgt  war,  —  dass  femer  erst  an  diese  die  Vor- 
schriften Qber  die  Taufe  sich  angeschlossen  hatten,  und  zwar 
eingeführt  durch  die  Eingangsworte:  ,t)at  er  un  |>vi  nrast." 
Äufßllig  bleibt  freilich,  dass  E.  Häkon  gamli,  von  welchem 
doch  die  im  Cod.  Resen.  erhaltene  Redaction  des  Kechts- 
bnches  unzweifelhaft  herrtihrt,  in  seiner  Nachgiebigkeit  gegen 

1)  Norges  gamle  Love,.IV,  S.  ai-50. 

2)  Forhandlinger  i  Videnskaba  —  Setskabet  i  Cbiietiajim.  1880, 
Nr.  14.  S.  3—10. 


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Maurer:  Die  Eingattgsform^  d.  altnord. Hechts-  u.  Gesetttiücher      337 

die  Kirche  so  weit  gehen  konnte,  jene  Thronfolgeordnuag 
in  diesem  stehen  zu  lassen,  wie  sie  K.  Magnus  Erlfngsson 
in  dasselbe  hatte  einrücken  lassen;  aber  dieses  Bedenken 
liegt  nicht  in  der  hier  zu  erörtemdeo  Richtung,  und  mag 
darum  hier  ausser  Betracht  gelassen  werden.  Ebenso  berDhre 
ich  nur  im  Vorbeigehen  eine  andere  Wunderlichkeit,  damit 
sie  Niemanden  beirre.  Eine  ihren  Sprachfbrmen.  noch  jeden- 
falls sehr  späte  Hs.,  welche  G.  Storm  eben&lls  neuerdings 
ans  Licht  gezogen  hat,  nämlich  AM.  313  fol.,*)  zeigt  den 
Eingang  des  Chriatenrechtes  wider  anders  gestaltet.  Die 
Eingaogsformel  lautet  hier:  ,Tat  er  vphafF  l^a  vara  Frosta- 
tingamanna,  sem  vphf^  er  atlra  godra  luta,  att  ver  sknlnm 
haSa  et  halda  kristil^a  tru;*  hierauf  folgt  aber  sofort  ein 
Bekenntniss  de»  christlichen  Glaubens,  wie  wir  es  in  dem 
neueren  Ohriatenrechte  des  Gula]>fnges  aus  dem  Jahre  1267, 
und  weiterhin  auch  in  der  JämHfda,  dem  gemeinen  Landrechte 
und  Stadtrechte,  dann  in  der  Jönsbök  eingestellt  finden, 
worauf  dann,  nnd  zwar  eingeleitet  durch  die  Worte:  ,Tat 
er  na  tui  nest,"  die  Vorschriften  Aber  die  Taufe  sich  an- 
schliessen.  Augenscheinlich  hat  sich  der  Schreiber  dieser 
Hs.,  oder  irgend  ein  Voi^^ger  desaetben  einer  Vermischung 
schuldig  gemacht,  indem  er  zwar  das  Christenrecht  selbst, 
mit  einer  gleich  zu  erwähnenden  Einschränkung,  den  älteren 
FrJiL.  entnahm,  aber  den  ihm  voigesetzten  Eingang  aus  einem 
der  s[^teren  GesetzbQcher,  nnd  zwar  wahrscheinlich  aas  dem 
gemeinen  Landrechte  entlehnte.  Eine  derartige  Vermischnng 
begegnet  nns  auch  anderwärts,  unter  Umständen  aogar  in 
noch  bedenklicherer  Weise,  wie  denn  z.  B.  Cod.  Holm.  r^. 
C.  22  in  4^  (in  nnserer  Ausgabe  als  8.  bezeichnet)  den  An- 
fang seines  Textes  dem  Christenrechte  des  Erzb.  Jons  ent- 
lehnt hat,  den  Ueberrest  aber  dem  der  FrJ>L;  sie  ist  aber 
unserer  Hs.  um  so  eher  zuzutrauen,   als  dieselbe  BQcb  nicht 

1)  Norgei  gamle  Love,  IV,  B.  50-^. 


iglizedDyGOOglf 


338       Sittung  der  phäot.-phäol.  Cltuse  vom  6.  Novtmber  1886. 

unbedentende  Stücke  der  BJL,   in  den  Text  der  PrpL.  ein- 
mischi 

Das  Verhältoiss  der  Tbronfolgeordnung  von  WM  zu 
dem  uns  vorliegenden  Texte  der  ^J>L.  dürfte  durch  das 
Bisherige  genügend  aufgeklärt,  und  insbesondere  auch  fest- 
gestellt sein,  dass  in  diesem  ganz  ebenso  wie  in  uaserem 
compilirten  Texte  der  (3i]fh.  an  der  Spitze  jener  Thronfolge- 
ordnnng  als  des  ersten  §.  des  Christen  rechtes  jene  Bingangs- 
formel  stand,  welche  wir  ziemlich  gleichlautend  auch  in  den 
B|>L.  gefunden  haben;  dagegen  bleibt  das  Verbältniss  noch 
einer  Aufklärung  bedörftig,  welches  zwischen  dem  Christen- 
rechte unserer  Fr|iL.  und  ihrer  Dingordnung  besteht,  sowie 
die  Reihenfolge,  in  welcher  sich  die  materiellen^Bestimmungen 
dieses  Christenrechtes  an  jene  Eingangsformel,  beziehnngs- 
weise  jene  Thronfolgeordnung  anschliessen.  Während  in  den 
G^L.  auf  diese  sofori;  einige  kurze  Vorschriften  über  Ort  und 
Zeit  der  Versammlung  de»  öulapfnges,  sowie  über  dessen  Zu- 
sammensetzung folgen,  und  sodann  durch  die  Bestimmungen 
über  die  gebotenen  Freilassungen  an  diesem  Grulalil'nge  so- 
wohl als  innerhalb  der  einzelnen  Votklaade,  dann  über  die 
im  Herbste  und  am  Weihnachtsfeste  abzuhaltenden  Trink- 
gelage der  Uebei^ng  zum  eigentlichen  Ghristenrechte  in  der 
Art  gemacht  wird,  dass  an  dessen  Anfang  die  das  Verbältniss 
des  Bischofes  zu  seinen  Diöcesanen  regelnden  Torschriften 
zu  stehen  kommen,  zeigen  die  FrftL,  eine  ganz  andere  An- 
ordnung des  Stoffes.  Die  Dingordnung  zunächst  wird  hier, 
soweit  sich  diess  bei  dem  defecten  Zustande  des  Cod.  Etesen. 
erkennen  lässt,  ungleich  eingehender  bebandelt  als  dort,  und 
sie  wird  überdiess  als  ein  selbstständiges  Ganzes  dem  ersten 
Buche  des  Landrechtes  zugewiesen,  während  das  Christen- 
recbt  erst  dessen  zweites  und  drittes  Buch  einninunt,  eine 
Anordnung,  zu  welcher  es  wenig  zu  passen  scheint,  dass, 
wie  oben  bemerkt,  dennoch  erst  an  der  Spitze  des  Christen- 
rechtes  die  alte  Eingangsformel  stand:    ,|iat  er  upphaf  laga 


,9  iizedoy  Google 


Maurer:  DU  Evngangtformii  d.  aitnord.  BeelOa-  u.  QtBttabüdier.     339 

värra.*  Die  Vonscbriften  ferner  über  die  Freilassungen  sind 
als  solche  röllig  verschwunden,  und  durch  dae  Gebot  der  all- 
jährlicheu  Leistung  eines  gewissen  Masses  von  W^earbeit 
ersetzt;  dieses  Gebot  aber  erscheint  nicht  am  Anfange,  son- 
dern erst  an  einer  weit  späteren  Stelle  des  Christenrecbtes 
eingestellt.')  Weiterhin  wird  zwar  eines  gebotenen  Trink- 
gelages auch  in  den  FrpL.  gedacht;  aber  es  ist  nicht  nnr 
die  Zeit  seiner  Abhaltung  ganz  anders  bestimmt  als  in  den 
GfiL.,  indem  dasselbe  aaf  Jobanni  gefeiert  werden  soll,  son- 
dern es  tritt  auch  die  betr.  Vorschrift  an  einer  viel  späteren 
Stelle  des  Christenrecbtes  auf,')  weder  mit  der  Dingordnung 
noch  mit  jener  Bestimmung  über  die  Wegearbeit  irgendwie 
zusammenhängend.  Endlich  stehen  in  den  Fr^L.  an  der 
Spitze  des  eigentlichen  Kirchenrecfates  ganz  ebenso  wie  in 
den  B|iL.,  EJiL.,  und  den  isländischen  RechtsbQchem  die 
Vorschriften  über  die  Taufe,  wogegen  die  Vorscbriften  über 
die  gegenseitigen  Verpäichtungen  des  Bischofs  und  seiner 
Diöcesanen  hier  wie  in  den  eben  angeführten  Quellen  an 
einer  ganz  anderen  Stelle  abgehandelt  werden.  Nun  ist 
allerdings  richtig,  dass  ein  Theil  dieser  Abweichungen  sich 
ganz  wohl  auf  Vei^nderungen  zurückführen  Hesse,  welche 
das  Kecht  im  Verlaufe  der  Zeiten  erlitten  hat.  Die  Be- 
seitigung der  Vorschriften  über  die  Freilassungen  wird  wohl 
im  Drontheimiachen  ganz  ebensogut  durch  K.  Magnus  Erl- 
fngBson  und  Erzb.  Eysteinn  erfolgt  sein,  als  diess  für  das 
6ula})fDg  ausdrücklich  bezeugt  ist;  sie  erfolgte  also  in  einer 
Zeit,  in  welcher  die  Zahl  der  Unfreien  in  Norwegen  bereits 
so  sehr  gesunken  war,  dass  die  als  ein  Werk  der  christ- 
lichen Barmherzigkeit  gemeinte  alljährliche  Freilassung  einer 
gesetzlich  vorgeschriebenen  Zahl  von  Un^eien  nur  noch  als 
eine  Prämiirung  der  Sklavenzücfaterei  wirken  konnte,   abo 

0  Frl>L  III,  9-  19. 
2)  Ebeadn,  II,  %.  21. 


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340       SUtung  der  pliüos.-^äal.  Clasae  vom  6.  November  1886. 

von  demselben  Gesichtäpuokte  aus  »ufgegeben  werden  muaste, 
welcher  rordeni  fOr  deren  Einfßhrung  bestimmend  gewesen 
war.  Es  war  unter  solchen  Umständen  ToUkommen  in  der 
Ordnung,  wenn  man  an  die  Stelle  der  Freilassungen  ii^end 
ein  anderes  Werk  der  Wohlthätigkeit  setzte,  und  die  Anlage 
von  W^en,  Brücken,  Fähren,  Ünterkuufehänsem  wurde  im 
Norden  von  Alters  her  oft  genug  unter  diesen  Gesichtspunkt 
gestellt;')  war  aber  die  Freilassung  erat  durch  W^^earbeit 
ersetzt,  so  konnte  selbstverständlich  von  einer  Leistung  am 
Ding  nicht  mehr  die  R«de  sein,  und  war  somit  auch  jeder 
Zusammenhang  des  betr.  Gebotes  mit  den  Vorschriften  ober 
die  Dingordnung  aufgehoben,  so  daas  kein  Grund  mehr  vor- 
lag, die  auf  diese  Leistung  und  weiterhin  auch  auf  die  abge- 
haltenen Trinkgel^e  bezüglichen  Bestimmungen  noch  im 
Anschlüsse  an  diese  zu  behandeln.  Aber  doch  reicht  dieser 
Erklärungsversuch  nicht  weit;  er  lässt  uns  vielmehr  gerade 
die  wichtigsten  Abweichungen  in  der  Anordnung  der  beiden 
RechtsbHcher  unerklärt,  lümlich  einerseits  die  völlige  Ab- 
trennung der  Dingordnung  vom  Christenrechte,  und  anderer- 
seits die  verschiedenartige  Stellung  der  auf  die  Taufe  bezüg- 
lichen Bestimmungen  in  diesem.  Nach  beiden  Seiten  hin 
wird  noch  eine  weitere  Erörterung  nöthig. 

Was  nun  zunächst  das  Yerl^ltntss  der  Dingordnung 
zum  Christenrechte  betrifil,  so  empfiehlt  sich  vorab  die  Be- 
achtung des  Verfahrens ,  welches  die  späteren  Gesetzbücher 
in  dieser  Beziehung  einhalten.  Das  sc^nannte  Christen- 
recht  K.  Sverrir's  kommt  freilich  dabei  nicht  in  Be- 
tracht, da  es  sich  in  seinen  ersten  8 — 9  §§.  lediglich  dem 
Texte  der  älteren  G}>L.  anschliesst,  so  wie  er  in  unserem  com- 
pilirten  Texte  vorliegt,  was  bei  der  ziemlich  mechanischen 
Zusammensetzung  jenes  Christenrechtes  aas  Stücken  der  G1>L. 
und  Fr|iL.  zwar  nicht  auffallen,  aber  auch  fOr  unsere  Frage 


I)  Tgl.  Roseoberg,  NordboerneH  AandBÜr,  I,  187—89. 


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Mattrer-  Die  JEingatigaforwul  d.  altnord.  Rechts- u.  Qeteti^>üehtr.     341 

Nichts  beweisen  kann.  GbenROvenig  Usat  sich  das  neuere 
Christenrecht  des  Boi^r|ifngeB  för  diese  verwerthen. 
Die  einzige  Hb.,  in  welcher  dessen  Anfang  enthalten  ist,  hat 
keinerlei  Eingangsformel  an  ihrer  Spitze,  sondern  b^nnt 
ohne  Weiters  mit  den  Bestimmiingen  Über  die  Zebnlast;  da 
indessen  dos  Binnen  eines  Kechtebuches  ohne  alle  und  jede 
einleitende  Worte  echoD  von  Vorherein  unwahrscheinlich  ist, 
und  auch  in  den  zweiten  ziemlich  gleichzeitig  entstandenen 
Cbriatenrechte,  wie  sich  sofort  zeigen  wird ,  einige  Bss.  den 
in  anderen  aafbewahrten  Eingang  w^lasaen ,  wird  sich  um 
so  mehr  annehmen  iaasen,  daas  auch  in  dem  neueren  Christen- 
rechte von  Vfkin  der  ihm  ursprflnglich  ai^ehörige  Eingang 
erst  hinterher  durch  den  Schreiber  unserer  Hs.  beseitigt 
worden  sei,  als  auch  sonst  das  jDngere  Christenrechb  des  Qula- 
{pfuges  sich  mehrfach  fOr  dasselbe  benutzt  zeigt.  Auf  die 
halbdänische  Bearbeitung  unseres  Chrisieorechtes ,  welche 
6.  Storm  neuerdings  abdrucken  lieas,*),  lege  ich  darum  fGr 
unsere  Frage  keinen  Werth,  weil  dieselbe  vielfach  auch  jenes 
andere  Christenrecht  aasgeschrieben  hat,  und  sich  somit  aus 
ihr  auf  die  Beschaffenheit  der  von  ihr  gebrauchten  Borgar- 
^fngslög  kein  sicherer  Schlass  ziehen  läset.  Volle  Klarheit 
bringt  aber  auch  das  jfingere  Christenrecht  des  Gnla- 
Jtfnges  noch  nicht.  In  der  Hs. ,  welche  unsere  Ausgabe 
mit  A.  bezeichnet,  b^nnt  dasselbe  mit  den  Worten:  ,{>at 
er  nü  })t1  mest  upphaf  itkga  värra  GuU|>fngsmBnna,  sem  upp- 
haf  er  allra  g6dra  Inta,  at  vdr  skolum  halda  ok  hafe  kristi- 
lega  tru*,  an  welche  sich  ein  oben  schon  gelegentlich  er- 
wähntes Bekenntniss  des  christlichen  Glaubens  anschliesst.  *) 
Weiterhin  folgt  dann  eine  Auseinandersetzung  Ober  den  Be- 
ruf des  Königs  und  des  Bischofs,  sowie  eine  kurze  Bestimm- 
ong  Qber  die  Verfolgung   von   Zauberei   und    Götzendienst, 

1)  Notges  gamle  Love,  IV,  S.  160—162. 

2)  Vurl.  oben  S.  837. 


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342      Sitiung  der  phüoa.-phUol.  (Haue  vom  6.  Novtaiier  1886. 

nnd  aodann  die  Thron folgeordnuDg  des  Jahren  1260;  das 
eifjontliche  Kircbenrecht  aber  beginnt  erst  nacb  dieser  letz- 
teren, mit  §.  9,  und  zwar  atehen  in  demselben  die  üeber- 
schritten  tiber  die  Zehntlast  voran.  Sieht  man  ab  von  dem 
Glaubensbekenntnisse,  den  Erörterungen  Ober  König  und  Bi- 
schof, sowie  den  an  diese  sich  anschliessenden  Bemerkuageii 
Über  Götzeadienet  und  Zauberei,  welche  sämmtlicben  Stficke 
hier  zum  ersten  Haie  auftreten,  um  dann  in  den  späteren 
Gefletzbflchern  des  K.  Magnus  lagaboetir  im  Wesentlichen 
gleichmässig  widerzukehren ,  so  ist  offenbar  für  diesen  Ein- 
gang das  Vorbild  der  älteren  G])L.  maasgebend  gewesen,  je- 
doch mit  der  Einschränkung,  dass  nicht  nur  die  bereits  in 
der  Hedaction  des  K.  Magnus  ErUngsson  gestrichenen  Be- 
stimmungen über  die  Freiliissnugen  we^elassen  wurden,  son- 
dern auch  die  auf  die  Trinkgeli^  und  auf  das  Gulajifng 
bezüglichen  Vorschriften;  doch  ist  dabei  in  hohem  Grade 
aufiallig,  dass  die  Eingangsworte:  ,{>at  er  nu  |iTi  neest'  auch 
hier  wider  auf  etwas  Vorangehendes  hindeuten,  während  doch 
in  den  Hss.  Nichts  vorhergeht,  and  auch  die  Bezeichnung 
als  ,opphaf  laga  rärra*  den  folgenden  Abschnitt  als  den 
ersten  des  Gesetzbuches  ausdrücklich  zu  erkennen  giebt. 
Allerdings  erscheint  zweifelhaft,  ob  diese  Worte  an  unserer 
Stelle  acht  und  ursprünglich  sind.  Während  nämlich  von 
den  acht  Hss.,  welche  das  Christenrecht  enthalten,  eine  (H) 
an  ihrem  An&nge  defect  ist,  fehlen  die  Worte  ,])vf  tuest' 
in  drei  Hss.  (B,  E,  F),  und  drei  weitere  (G,  D,  G)  lassen 
den  ganzen  ersten  §.  ans,  ao  dasa  also  jene  etsteren  Worte 
nur  in  einer  einzigen  Hs.  fiberliefert  sind.  Indessen  erklärt 
sich  das  Fehlen  des  §.  1  in  einigen  Hss.  ganz  ebenso  wie 
dessen  al^kfirzte  Einstellung  in  zwei  andere  (B.  und  F.), 
nnd  wie  das  Fehlen  oder  abgekürzte  Auftreten  anderer  unter 
den  ersten  acht  §§.  des  Gesetzbuches  seht  einfach  aus  der 
Thateache,  dass  die  sämmtlicben  in  diesen  acht  g§.  enthal- 
tenen  Stücke   mit   einer   unbedeutenden ,    die  Bemerkungen 


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Maurer:  Die  Eitigangsformel  d.  altnord.  Rechts-  u.  OeaetAüeher.     343 

über  Zauberei  und  GStzendienst  betreffenden  Äusnabme  auch 
im  gemeinen  Landrecbte  stAnden,  oder  auch,  wie  die  Thron- 
folgeorduung ,  dnrch  ein  neueres  Äequivalent  ersetzt  waren, 
NO  dasB  ein  Abschreiber  sich  wohl  für  befugt  halten  konnte, 
sich  deren  Abschreiben  zu  ersparen ;  findet  sich  doch  in 
einer  der  abkürzenden  Hsa.  (B)  die  unzweifelhaft  anf  diesen 
Sachverhalt  hindeutende  Bemerkung  beigefügt:  ,ok  gengr 
svo  i'it  sem  stendr  i  landsbökinni  ^essi  capitubm".  Das  Fehlen 
aber  der  Worte  ,|iTf  nseät"  in  drei  Has.,  welche  doch  im 
Uebrigen  die  Eingangsworte  haben,  wird  wohl  auf  eine  spä- 
tere Streichung  derselben  zurückzuführen  sein,  soferne  es 
zwar  sehr  nahe  liegen  musste,  dieselben  als  für  den  Anfang 
eines  Creeetzbuches  nicht  passend  zu  beseitigen,  wenn  man 
sie  in  der  gebrauchten  Vorlage  vorfand ,  aber  kaum  zu  er- 
klären wäre,  wie  man  dazu  gekommen  sein  sollte,  sie  in  den 
Text  einzuschalten ,  wenn  man  sie  in  demselben  nicht  vor- 
gefunden hätte;  das  Fehlen  der  Worte  in  der  sonst  wesent- 
lich glachgearteten  Einleitung  zu  den  S]»teren  Gesetzbüchern 
mochte  deren  Streichunfi;  in  unserer  Quelle  nur  um  so  näher 
legen.  Gehörten  aber  die  Worte  dem  Gesetzbuche  von  An- 
fang an  zu,  BO  ist  auch  sofort  klar,  dass  auch  in  ihm  vor 
dem  Christenrechte  und  seiner  auf  das  gesammte  Gesetzbuch 
bezüglichen  Eingangsformel  ein  anderes  StUck  gestanden 
haben  muss.  Eine  Thronfolgeordnung,  wie  wir  eine  solche 
bezüglich  der  E))L.  heranziehen  durften,')  kann  dabei  nicht 
in  Frage  kommen,  da  eine  solche  hinterher  nachfo^t,  und 
wird  somit  nur  die  Vermuthung  Übrig  bleiben,  dass,  ähnlich 
wie  in  den  F[)L.,  eine  Dingordnnng  als  gesonderter  Abschnitt 
dem  übrigen  Gesetzbuche  vorangestellt  gewesen  sein  werde. 
Bestätigt  vrird  diese  Vermuthung  aber  durch  das  Verbalten 
der  späteren  Gesetzbücher.  Von  diesen  zeigt  die  Jarnsida 
als  ersten  Abschnitt  einen  {tfngfararbalk ,    und   zwar   einge- 


1}  Vgl,  oben  S.  SÄi  und  335, 


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344      SUtung  der  phüosrphilol.  Glosse  vom  6.  November  1886. 

leitet  durch  die  Worte:  ,1  nafoi  fbdnr  ok  sunar  ok  andaiu 
helga  skolo  ver  l^lifng  TRrt  eiga  at  Öxarä  i  [ifngstad  r&tt- 
om;*  dann  erst  folgt  der  Kristiondämsbälkr,  mit  der  Sia- 
gangsformel  begianeDd:  ,|)at  er  upphaf  laga  varra  lalend- 
inga ,  sem  upphaf  er  allra  gödra  luta,  at  v^r  akalom  hat» 
ok  balda  kristilega  trü."  Dieeer  KriBtinndiJmsbälkr  enthält 
freilich  hier  nur  das  Olaubensbekenntniss ,  die  Erörterung 
über  KöBig  und  Bischof,  jedoch  ohne  die  Beraerkungeu  Ober 
Zauberei  und  Götzendienst,  sowie  die  Thron folgeordnung  von 
1260,  ganz  wie  diese  Stücke  bereits  im  revidirten  Christen- 
rechte  des  dnla^tinges  von  1267  gestanden  waren,  -noge^ti 
ein  eigentliches  Kirchenrecht  in  dem  Abschnitte  nicht  mehr 
zu  finden  ist ;  es  erklärt  sich  aber  diese  Wunderlichkeit  sehr 
einfach  ans  der  Thatsache,  dass  man  sich  mit  dem  Erzbischofe 
Aber  die  Bearbeitung  eines  neuen  Christenrecbtea  nicht  zu 
einigen  vermocht  hatte,  und  somit  sich  vorerst  darauf  be- 
schränkte, dem  noch  zu  bearbeitenden  einstweileu  in  dem 
Gesetzbach  den  Platz  offen  zu  halten.')  Deutlicher  noch 
liegt  dieselbe  Anordnung  des  Stoffes  in  den  Landslög  vor. 
In  einem  voranstehendea  Prologe  giebt  K.  Magnus  über  die 
Entstehung  dieses  Gesetzbuches,  dann  aber  auch  Über  dessen 
EintheiluDg  Aufsehluss,  and  in  der  letzteren  Beziehung  sagt 
er  zanächst :  ,{)£ngfiiraboIkr  er  nii  sem  fyrr  af  andverdu  ritadr 
ädr  en  hefe  sealfa  bökina",  um  dann  nach  einigen  motivirenden 
Worten  weiterzufahren :  „Fyrsti  lutr  bökarinnarerKristindöms- 
bälkr"  u.  s.  w.,  so  dass  uns  also  hier  ausdrücklich  gesagt 
wird,  daaa  der  die  Dingordnung  behandelnde  Abschnitt  eigent- 
lich nicht  zum  Gesetzbuche  selbst  gehöre,  vielmehr  nur  eine 
Art  von  Einleitung  zu  demselben  bilde ,  während  erst  das 
Chriatenrecht  als  dessen  erster  Abschnitt  zu  gelten  habe. 
Demgemäss  beginnt  denn  auch  hinterher  dieeer  |>fngfara  bälkr 
lediglich  mit  den  Worten:    ,Fridr  ok  blessan  T&rs   herra 


1)  Vgl.  meinen  Artikel:  Giila))fnfC8lOg,  S.  39  u.  55. 


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Maurer:  Die  lSnga>ufsformel  d.  altnord.  EttJU»-  u.  Geseitbücher.    34.1 

Jheau  Christi ,  arosdarord  varrar  frü  sancte  Uarfe  ok  iiins 
belga  Olafs  konänga  ok  allra  heilagra  maona  veri  med  ose 
allum  Gola^fiigsmaanum  nä  ok  jafnsn.  Ed  tkr  skulum  lög- 
{>fiigi  värt  eiga'  u.  s.  w. ,  wog^^n  erst  an  der  Spitze  des 
Krietinsdömsbalks  die  feierliche  Eiogangsformel  steht:  .{tat 
er  upphaf  It^  virra  Gulajiäigsmaana ,  sem  upphaf  er  allra 
gödra  luta,  at  ver  skolum  halda  ok  hafa  krietil^a  trä" ,  wo- 
rauf dmm  wie  in  der  Jamsida  das  GlaubensbekeDiitiiise,  die 
Auseinandersetzung  Qber  König  und  Bischof,  sowie  die  Thron- 
folgeordnung zu  stehen  kommt,  nur  dass  natürlich  an  die 
Stelle  der  Thronfolgeordnung  von  1260  die  neuere  von  1273 
getreten  ist.  Wesentlich  ebenso  verhält  sich  das  gemeine 
Stadtrecht  und  die  Jönsbök;  wenn  aber  der  Prolog 
aller  drei  Gesetzbücher  die  Aussondemng  der  Dingordnung 
aus  dem  Gesetzbuche  selbst,  und  deren  Voranstellung  vor 
dieses  als  eine  schon  dem  älteren  Rechte  geläufige  Anord- 
nung bezeichnet,  so  kann  sich  diess  zunächst  doch  nur  auf 
die  Fr^L.  bezieben,  wie  denn  der  ganze  Prolog  ursprünglich 
nur  fUr  diejenige  Ausfertigung  des  gemeinen  Landrechts  be- 
stimmt gewesen  sein  kann ,  welche  fQr  das  Frostu}>fng  er- 
gangen war.*) 

Nach  dem  Bisherigen  wird  man  auch  schon  fflr  das 
neuere  Cbristenrecht  des  Gulat)fnges  annehmen  dfirfen,  dass 
demselben  eine  Dingordnnng  voranging,  obwohl  erst  der  ihr 
folgende  kirchenrecbtliche  Abschnitt  als  der  erste  des  Gesetz- 
buches bezeichnet  wurde;  man  wird  femer  auch  schon  ffir 
die  älteres  FrpL.  die  Anschauung  fßr  begründet  halten  dUrfen, 
dass  die  Dingordnung  gewiasermassen  einleitungsweise  dem 
Gesetzbuche  vorangeschickt  worden  sei,  während  dieses  doch 
im  Grunde  erst  mit  dem  Christenrechte  binnen  sollte.  Wo- 
her stammt  nun  aber  diese  eigentbümliche  Auflassung ,  und 
wie  erklärt  sie  sich?  Wenn  man  bedenkt,  dass  der  Prolog 
des  gemeinen  Landrechtes  bezüglich  derselben  sehr  unzwei- 

1)  Ang.  0.,  8.  fia. 


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346      SÜiung  der  phOoi.-jAüol.  Clatte  vom  6.  Kooentber  1886. 

dentig  auf  die  Fr])L.  zurttckweiet',  und  wenn  man  räch  zu- 
gleich daran  erinnert,  dasa  gerade  dieses  fiechtsbuch  nns  nur 
in  einer  Ueberarbeitung  vorliegt,  welche  dessen  ursprüng- 
liche Anordnung  gründlich  verändert,  und  an  die  Stelle  einer 
ursprünglichen  Eintheilung  in  Balken  eine  neue  Eintheilung 
in  16  Bücher  gesetzt  hat,  so  möchte  man  zunächst  nach  der 
Vermuthung  greifen,  dass  erst  gelegentlich  dieser  Veränder- 
ung die  Dingordnung  aus  dem  Rechtsbuche  seihet  aosge- 
schieden,  und  als  ein  besonderes  Buch  diesem  vonuigestellt  wor- 
den sein  mSge.  Die  Bßtassuog  der  alten  Eingangsformel  an 
der  Spitze  des  Christenrechtee ,  obwohl  dieses  fortan  nicht 
mehr  den  Anfang  des  genannten  Recbtsbuches  bildete,  liesse 
sich  ja  immerhin  aus  dem  Wunsche  erklären,  von  der  alten 
Ueberlieferui^  möglichst  wenig  abzuweichen,  imd  zumal  nicht 
an  einer  Formel  zu  rütteln,  welche  das  kirchliche  Recht  als 
den  Ausgangs-  und  Stützpunkt  der  gesammten  Rechtsordnung 
bezeichnete ;  die  Dingordnung  aber  Hess  sich  ja  um  ihrer 
rein  formalen  Katur  willen  in  der  That  ganz  wohl  als  eine 
blosse  Einleitung  betrachten ,  die  zum  Rechtsbuche  selbst 
eigenÜich  noch  nicht  gehörte.  Aber  doch  will  zu  dieser 
Vermuthang  nur  wenig  passen,  dass  K.  Häkon  an  derselben 
Stelle,  an  welcher  er  seine  neue  Eintheilung  des  Rechts- 
baches ankündigt,  auch  ausspricht,  dass  er  sich  bei  deren 
Durchführung  soweit  mißlich  an  dessen  frühere  Gliederung 
gehalten  habe,  und  noch  weniger  passen,  dass  die  späteren  Ge- 
setzbücher sammtlich  die  Aoescheidung  der  Dingordnung  aus 
dem  tibrigeu  Texte  beibehalten  haben,  während  sie  doch  alle 
die  Eintheilung  des  Bechtshuches  in  16.  Bücher  fallen  lassen, 
und  zu  dessen  älterer  Eintheilung  in  Balken  zurückkehren; 
überdies  fehlt  jeder  Stützpunkt  für  die  ADnafame ,  dass  die 
Dingordunng  in  den  Fr{iL.  jemals  an  einem  anderen  Orte 
als  an  dem  gestanden  sei,  an  welchem  sie  sich  jetzt  befindet. 
Jedenfalls  kann  die  Vergleichung  der  G]iL.  einen  solchen 
Stützpunkt    Dicht    abgeben,    da   unverkennbar   die    Anord- 


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Maurer:  Dit  Einganijtformel  d.  altnord.  RtdUg-  a.  (remtihüehtr.     347 

nnng  dieses  Rechtsbucbea  von  Anfang  an  eine  durchaos 
andere  war  ab  die  der  FtI>L.,  und  wohl  auch  dw  Übrigen 
Rechtsbficher.  Die  G|>L.  enthalten  gar  nicht  eine  voll- 
ständige Dingordnnng ,  wie  die  Fr^tL.  eine  solche  ent- 
halten zu  haben  scheinen ,  sondern  nur  ein  paar  kurze  Be- 
stimmangea  fiber  die  Dingzeit,  den  Dingort  und  die  Beschick- 
ung der  DingTersaramtung,  und  diese  Bestimmungen  stehen 
durch  Vermittlung  der  auf  die  Menschenopfer,  beziehungs- 
weise Freilassungen,  und  die  Trankopfer,  beziehungsweise 
Trinkgilden  bezüglichen  Vorschriften  im  genauesten  Zusam- 
menhange mit  den  Satzungen,  wt^lche  die  gegenseitigen  Ver- 
pflichtungen des  Bischofs  und  seiner  Diöcesanen  regeln,  welche 
hier  an  der  Spitze  des  eigentlichen  Eiruhenrechtes  stehen ; 
da  auf  diese  letzteren  sofort  die  Besprechung  der  Kirchenbau- 
last  folgt,  ist  klar,  dass  man  hier  von  den  zu  Gnnstea  Gottes 
nnd  seiner  Heiligen,  dann  der  Bischöfe,  Priester  und  Kirchen 
dem  Volke  auferlegten  Lasten  ausgieng,  und  zwar  aus  dem 
einfachen  Grunde ,  weil  die  Besprechnng  der  am  Gula|)(nge 
selbst  vorzunehmenden  Freilassungen  sehr  natürlich  zu  den 
übrigen  Lasten  dieser  Art  hinüber  führt«.  In  den  Fr|iL.  dagegen 
stehen  an  der  Spitze  des  Christenrechtes  die  Vorschriften 
über  die  Taufe,  und  dass  diese  nicht  etwa  erst  gelegentlich 
der  oben  erwähnten  Veränderung  der  Rintheilung  des  Recbts- 
bnches  an  solche  Stelle  gelangt  waren,  lässt  sich  daraus  ent- 
nehmen ,  dass  dieselbe  Anordnung  auch  in  den  B]iL.,  E))L. 
nnd  dem  isländischen  Rechte  widerkehrt;  damit  fehlte  aber 
in  allen  diesen  Rechtsbüchem,  und  insbesondere  auch  in  den 
FrJ)L,,  jedes  Mittelglied,  welches  von  der  Dingordnung  oder 
den  einzelnen  auf  sie  bezttgüchen  Sätzen  zum  Kirchenrechte 
herfiberführen  konnte,  nnd  werden  wir  demnach  wohl  anzu- 
nehmen haben ,  dass  die  Dingordnung,  im  Dronthei mischen 
wenigstens,  von  jeher  ab  ein  gesonderter  Abschnitt  ausser 
aller  Verbindui^  mit  dem  Christenrechte  gestanden  war. 
Diess  vorausgesetzt,   bietet   nun   aber   die  Vergleichnng  des 


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348       Sittung  der  pKUos.-pfUlol.  Ülaae  vom  6.  jtfovember  1886. 

isländischen  Rechtes  eine  ganz  andere,  und  meinee  Eraclitene 
voUkommeB  befriedigeode  Krk^nii^  dieser  eigeuthamUchen 
Behandlung  der  Dingordaang.  Der  iaUndieche  Gesetz- 
sprecher war  nämlich  verpflichtet,  die  Dingordnung  alljähr- 
lich gleich  beim  Beginne  des  Alldinges  vorzntr^en,  während 
ihm  bezüglich  aller  übrigen  Theile  des  Landrechtes  nur  die 
Pflicht  oblag,  sie  einmal  während  seiner  dreijährigen  Ämts- 
periode vorzutragen,  und  dabei  freigestellt  blieb,  in  welchem 
Jahre  und  an  welchem  Tage  der  Dingzeit  er  jeden  einzelnen 
Abschnitt  zum  Vortr^e  bringen  wollte.*)  Da  nun  die  Rechts- 
aufzeichoungen  sich  von  Anfang  an  darchaus  an  seine  Bechts- 
vorträge  anlehnten,  muast«  sich  von  hier  aus  ganz  von  selbst 
eine  Abtrennung  des  die  Dingordnung  behandelnden  Ab- 
schnittes der  ersteren  von  allen  anderen  Theilen  des  nieder- 
gescbriebenen  Rechtes  ergeben,  und  in  der  That  bietet  uns 
die  Konnngsbök  in  ihrem  }>fngskapa^»^tr  einen  gesonderten, 
die  Dingordnung  behandelnden  Abschnitt,  der  durch  man- 
cherlei besondere  AiisdrucksweiseD  sich  von  allen  anderen 
Abschnitten  unterscheidet.  Auch  in  Schweden  scheint  der 
Rechtevortrag  der  L^männer  der  Regel  nach  stückweise  ge- 
halten worden  zu  sein ,  da  in  dem  alten  Verzeichnisse  der 
westgötischen  Lagmänner  von  einem  unter  diesen  als  etwas 
ganz  Ungewöhnliches  berichtet  wird,  dass  er  einmal  an  einem 
einzigen  Tage  das  gesammte  Landrecht  vorgetragen  habe;*) 
ob  aber  auch  hier  die  Dingordnung  anders  behandelt  worden 
sei  als  das  Übrige  Recht,  wird  uns  allerdings  nicht  gesagt, 
und  lässt  sich  aus  der  obigen  Notiz  noch  keineswegs  mit 
Sicherheit  erschiiesaen.  Nun  scheinen  gute  OrDnde  f^r  die 
Annahme  zu  sprechen ,  doss  auch  in  Norw^en  das  Lf^- 
mannsamt  von  Alters  her  bestanden  habe,  und  dasa  die  Ver- 
pSichtung   zum   Halten   von   Rechtsvortriigen   am    Lögdinge 


1)  Kg«bk,  116/209;  117/216—17. 

2)  WQL.  IV,    U/29G;    trI.  meine  Schrift:     Das    Alter   dea 
Gesetcsprecheramtes  in  Norwegen,  S.  12—13. 


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Maurer:  Die  Eingangtformel  d.  aitnard,  Sechta-  u.  Oeaet^üeher.    349 

auch  hier  mit  demselben  verbunden  gewesen  sei;')  sonach 
wird  man  zwar  nicht  sofort  befugt  sein,  alle  Einzelnheiten 
der  auf  Island  oder  in  Schweden  nachweisbaren  Uebung  auch 
auf  Norwegen  za  flbertr^en,  aber  doch  immerhin  annehmen 
dürfen,  dass  auch  in  Norwegen  beztiglich  des  Vortrages  der 
Dingordnung  etwas  Eigenes  gegolten  haben  möge,  und  dass 
sich  Ton  hier  aus  die  eigenthOmliche  Stellung  erklären  lassen 
werde,  welche  die  Fr})L.,  und  ihnen  folgend  auch  die  späteren 
Gesetzbücher,  der  Dingordnung  gegenQber  dem  Übrigen  Rechte 
anweisen.  Daran,  dass  es  die  Frj|iL.  und  nicht  die  6]iL.  sind, 
welche  der  Dingordnui^  diese  ihre  besondere  Stelle  anweisen, 
während  das  inländische  Recht  sich  doch  umgekehrt  von  den 
letzteren  und  nicht  von  den  ersteren  abzweigte,  wird  man 
jedenfalls  keinen  Anstoes  nehmen  dürfen.  Da  die  uns  vor- 
liegende Bearbeitung  der  GJiL.,  wie  bereits  bemerkt,  Über- 
haupt keine  eigentliche  Dingordnung  enthält,  vielmehr  nur 
einzelne  ihr  angefaArige  Bestimmungen  in  dus  Christenrecht 
einschaltet,  besteht  ja  die  doppelte  Möglichkeit,  dass  der  sie 
behandelnde  Rechtsvortrag  entweder  überhaupt  nie  schrift- 
lich aufgezeichnet  wurde,  oder  aber  dessen  gesonderte  Auf- 
zeichnung wenigstens  in  die  Bearbeitungen  des  Übrigen  Rechts- 
stoffes  nicht  aufgenommen  wurde;  in  diesem  Punkte  mochte 
aber  im  Drontheimischen  recht  wohl  anders  verfahren  worden 
sein  als  im  Bereiche  des  Gula]iäiges. 

Aus  den  bisherigen  Erörterungen  dürfte  sich  aber  ein 
nicht  uninteressantes  Ergebniss  gewinnen  lassen.  Schon  im 
Heidenthume  acheinen  wie  auf  Island  so  auch  in  Norwegen 
religi5se  Vorschriften  an  der  Spitze  des  gesammten  Rechtes 
gestanden  zu  sein,  und  wie  auf  Island,  so  gieng  auch  in  Nor- 
wegen dieser  Brauch  aus  der  heidnischen  Zeit  in  die  christ- 
liche Über.  Im  Gula})fnge  scheint  man  nun  bei  diasem  Ueber- 
gange  sich  m^lichst  genau  an  die  Anordnung  des   altheid- 

1)  Verl,  meine  angefGhrte  Schrift.  S.  30—31. 

1SB(L  Pfaa(«.-pbilol.  u.  blat.  OL  S.  23 


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350      SUtung  der  phOog.-piüiol.  Clcust  vom  6.  JfooeaAer  1686. 

mechen  Rechtes  angeschlossen,  und  lediglich  darauf  beschränkt 
zu  haben,  die  heidnischen  Vorschriften,  soweit  sie  diesa  Ober- 
haupt vertrugen,  in  ein  christliches  Gewand  zu  kleiden,  wäh- 
rend man  wahrscheinlich  zugleich  diejenigen  strich,  bei  denen 
diess  nicht  thunlich  schien ;  auf  diesem  Wege  gelangte  man 
von  der  Eingangsformel  zu  den  dürftigen  Notizen  über  die 
Haltung  des  Gula|ifnges,  und  von  diesen  zu  den  Freilassungen 
am  Diuge  sowohl  als  anderswo,  sowie  zu  den  vorgeschrie- 
benen Trinkgelagen ,  und  weiterhin  zu  den  Verpflichtungen 
der  Diöcesaaen  gegen  ihren  Bischof  und  zur  Kirchenbaulast, 
mit  deren  Besprechung  das  eigentliche  Eirchenrecht  beginnt 
Im  Frostu|)£nge,  und  das  Gleiche  muss  wohl  auch  vom  Boi^- 
ai^fnge  und  Eidsifa^fnge  gelten ,  verfuhr  man  di^^egen  an- 
ders.  Man  gieng  hier  von  der  Ordnung  der  heidnischen  Zeit 
ganz  ab,  und  stellte  an  die  Spitze  des  Christenrechtes  viel- 
mehr die  Bestimmungen  über  die  Taufe,  mit  deren  Empfang 
sich  ja  der  Eintritt  in  die  christliche  Gemeinschaft  vollzog; 
die  Vorschriften  Über  die  Freilasstmgea  und  Trinkgelds  da- 
gegen reihte  man,  soweit  man  sie  Überhaupt  aufnahm ,  erst 
au  viel  späteren  Stellen  ein,  und  von  Bestimmungen  über  die 
Haltung  des  Lögdinges  sab  man  im  Ghristenrechte  völlig 
ab.  Da  nicht  nur  drei  von  den  vier  norwegischen  Provin- 
cialrechten  diese  Anordnung  zeigen,  sondern  auch  das  islän- 
dische Christenrecht  den  gleichen  Weg  geht,  wird  man  wohl 
die  Vermuthung  w^en  dürfen ,  dass  diese  Anordnung  des 
Stoffes  auf  die  Gesetzgebung  des  heil.  Olafs  zurückzuführen 
sei,  welche  nur  im  GulaJ^Cnge  ausnahtusweise  in  diesem 
Punkte  nicht  durchzudringen  vermochte,  weil  hier  zäheres 
Festhalten  an  der  alten  Ueberlieferung  den  neuen  kirchlich 
richtigeren  Gesichtspunkten  sich  in  den  Weg  stellte. 

Anhangsweise  mag  noch  ein  Blick  auf  verwandte 
Quellen  geworfen  werden,  deren  Einleitungen  freilich  nur 
zum  geringsten  Theile  für  die  obige  Untersuchung  Werth 
besitzen.     Was    zunächst   die   beiden  Cbristenrechte   betrifft, 


,9  iizedoy  Google 


Maurer:  DU  Einganggformel  d.  altnord.  Rechts-  u.  Oesetibüehei 

welche  von  geistlicher  Seite  her  fltr  Norwegen  und 
land  erlassen  wurden ,  so  fehlt  ihnen  jede  eigentlich 
gangsfonnel.  Beide  beginnen  mit  den  ftnf  die  Taufe 
liehen  Vorschriften,  vor  welchen  im  Christenrechte 
J6ns  zwei  Hss.  (F.  n.  G.)  nicht  einmal  eine  Debet 
geilen  und  zwei  weitere  nur  eine  ganz  nichtssagende ,  m 
,Hör  hefr  kristinrMt"  (A),  oder:  .Hör  byriaz  kriatii 
um  barnsburd'  (C),  wührend  die  übrigen  drei  zwar 
Schriften  enthalten,  welche  Über  die  Entstehungsgesi 
der  Quelle  ganz  erwQnscht«  Auskunft  geben,  jedoch  d 
älteren  Eingangsformetn  in  keinerlei  Beziehung  stehe 
lautet  nämlich  die  Ueberschrift  in  D.:  „Hör  hefiFuer  t 
r^ttin  thenn  er  herra  Johann  Erchebiscopp  setti;*  in 
namfae  Jhesu  Christi  htefuer  hör  lögbök  9Ü  sem  samf 
Jon  (erchibyskup  med  samjijkt  Magnus  konongs;* 
in  B. :  ,Hör  hefr  upp  kriatinsdömsbolk  pten  er  skipade  I 
konongr  ok  Jon  lerchibjskup ,  ok  aller  adrer  liddbj 
i  landeno  sanifijktu  med  fulkominne  stadftestu,  6 
hdr  ok  segir  (  fyratu  um  barnskirsür."  Aehnlich  st< 
Sache  auch  beim  Christenrechte  B.  Arni's, 
sich  diess  aus  der  sehr  wenig  genQgenden  Ausgabe  i 
läsat.  Im  Texte  dieser  Ausgabe  lautet  die  üeberschrif 
wohl  aus  AM.  350  fol.  entnommen,  ')  wie  folgt:  ,H( 
jar  npp  hinn  nyja  Christtnsdöms  Rött,  ^ann  er  her 
ercbibiskup  saman  setti,  ok  iQgtekinn  er  um  Sklilholl 
upsdaeme*-  Zwei  andere  Hss.,  AM.  135  und  136') 
dafllr  kdrzer:  .Hör  hefr  upp  Kristin  rett*  (oder  ,Ki 
]agB.  rÖtt")  n^ja  enn  lögtekna"  ;  wider  eine  andere  Hi 
128,  und  wohl  auch  AM.  158  ,•)  giebt  dagegen  z 
die  Ueberschrift:  ,HÄr  greinir  um  kristilega  trn,"  ui 
sodann  die  Eingangsformel  folgen  :   ,|iat  er  uppbaf  U(| 

1)  Vgl.  Prae&tio,  8.  X,  not.  ».  und  S.  XIII— XVII. 

2)  Nicht  as  n.  8G;   xiehe  Praef.,  8.  XVIII,  Tgl.  S.  XI 
S)   Vgl.   Praef.  8.  XVin  und  XX— XXI. 


,9  lizedoy  Google 


352       Sütung  der  fhüos.-phüot.  Glosse  vom  6.  November  1886. 

islendfnga,  sem  upphaf  er  allra  gödrn  luta,  at  -vkr  skulniD 
liafa  ok  halda  kristilega  trö,"  an  welche  dann  das  schon 
mehrfach  besprochene  Glaubensbekenntniss  sich  anschliesst. 
Hier  also,  aber  auch  nur  hier,  haben  wir  eine  wirkliche 
Eingangsformel  vor  uns;  aber  dieselbe  ist  sammt  dem  ihr 
folgenden  Glaubensbekenntnis^  augenscheinlich  aus  der  Jijns- 
bök  al^eschrieben,  wie  denn  in  der  That  von  einem  .upp- 
faafa  laga  värra*  nur  am  Eingänge  eines  Qesetzboches  ge- 
sprochen werden  könnt«,  welches  das  gesammte  Recht  der 
Insel  zu  umfassen  bestimmt  war,  nicht  aber  an  der  Spitze 
einer  Quelle,  welche  nur  einen  einzelnen  Theil  dieses  Rechtes 
za  behandeln  hatte.  Wie  dem  Cbristenrechte  Erzb.  Jdns, 
so  inuss  vielmehr  auch  dem  B.  Ämi's  von  Anfang  an  jede 
Eingangsformel  gefehlt  haben. 

Aehnlich  gestaltet  sich  die  Sache  bezüglich  der  dänischen 
Rechte.')  Im  bestimmtesten  Widerspruche  zu  den  norwegi- 
schen Provinciah-echten  enthält  keines  der  älteren  dänischen 
Rechtsbücher  ein  Christenrecht ;  d^^en  existirt  ein  selbst- 
ständiges Eirchenrecht,  welches  in  ziemlich  gleichartiger  Be- 
arbeitung sowohl  fSr  Schonen  als  fürSeeland  ergangen  ist.  Aber 
dieses  se  honische  und  seeländische  Kirchenrecht 
zeigt  in  beiden  Bearbeitungen  keine  Eingangsformel,  sondern, 
neben  einer  Ueberschrift,  nur  ein  Vorwort  und  Nachwort,  welche 
über  die  Bedeutung  und  Entstehungsweise  der  Quelle  Auf- 
schluss  geben ,  und  wird  sodann  ohne  Weiters  auf  die  Vor- 
schriften fiber  die  Einweihung  der  Kirchen  und  den  Eirchen- 
satz  fiber^egangen.  In  den  weltlichen  RechtsbQchern  da- 
gegen fehlt  ebenfalls  jede  eigentliche  Eingangsformel ,  und 
beginnen  dieselben  entweder  wie  das  schouische  Rechts- 
buch in  seiner  dänischen  sowohl  als  lateinischen  Abfassung 

1)  Ich  bemerke,  dasa  bezüglich  der  nur  im  Tergteicbung  her- 
augezogenen  d&oiechen  und  nchwediBchen  Quellen  auf  eine  genauere 
Verfolgung  ihrer  Gestaltang  in  den  Terachiedenen  Hm.  hier  verzichtet 
werden  maaa. 


,9  lizedoy  Google 


Maurer:  Die  Eingangsformel  d.  aUnorä.  SetMs-  m.  Oesettbüeher.    353 

ohne  jegliche  Vorbemerkung  mit  dem  Texte  seibat,  oder  sie 
enthalten,  wie  die  beiden  seeländischen  Rechtsbüeher, 
an  ihrer  Spitze  doch  nur  eine  kurze  Ueberachrift ,  welche 
ihren  Namen  nennt,  oder  sie  haben  doch  höchstens,  wie  das 
Jydske  Lov,  eine  Vorrede  an  ihrer  Spitze,  welche  Über 
die  Bedeutung  von  Recht  und  Gesetz  ßherhaupt,  über  die 
Pflicht  des  K(inigs  und  seiner  Beamten,  die  Rechtsordnung 
im  Lande  aufrecht  zu  halten,  endlich  über  die  Entstehung  des 
Gesetzbuches  selbst  sich  ausspricht.^)  Hier  wie  dort  fehlt 
es  demnach  ganz  und  gar  an  jedem  G^enstQcke  zu  den  Ein- 
gangsformeln  der  älteren  norwegischen  und  isländischen  Rechts- 
quellen. 

Dagegen  stehen  die  schwedischen  Provincialrechte  in 
der  fr^lichen  Richtung  den  norwegischen  und  isländischen 
wider  näher.  Sie  alle  enthalten  einen  besonderen  kirchen- 
rechtlichen  Abschnitt,  möge  derselbe  nun  als  Kirkiubalker 
oder  als  Kristnubalker  bezeichnet  sein ,  und  sie  alle  stellen 
denselben  an  die  Spitze  des  ganzen  Rechtebuches ;  nur  das 
Recht  der  Insel  Gotland  kennt  keine  Eintheilung  in  Balken, 
aber  auch  dieses  zeigt  kirchliche  Vorschriften  an  seinem  An- 
fang. Im  Uobrigen  gehen  die  verschiedenen  Provincialrechte 
mehrfach  auseinander.  Westg5talagen  lasst  in  seiner 
älteren  Redaction  auf  die  Ueherschrift:  „Her  byriarz  lagh- 
bok  Vtesgöta'  zunächst  nachstehende  Eingai^sformel  folgen : 
„Erister  asT  fyrst  i  laghum  warum,  |ia  ser  cristna  var  oc  allir 
cristnir  konongsr ,  böndser  oc  allir  bocarker,  biscupter  oc 
allir  bocleerdir  mten',')  an  welche  sich  dann  sofort  die  Vor- 

1)  Auf  die  Frage ,  wie  weit  dieser  Prolog  sich  nnr  anf  da«  jü- 
tiaclie  Kechtabuch,  oder  zugleich,  oder  auagchlieulich  auf  eine  andere, 
reichageBetzliche  Gesetzgebung  K.  Valdemars  beziehe,  lasHe  ich  mich 
hier  nicht  ein;  vgl.  Ludwig  Holberg,  Leges  Waldemari  ref^ 
(CepeDhagen,  1S86),  desBen  Aufstellungen  mii  indessen  sehr  anfecht- 
bar erschienen. 

2)  Vgl.  M.  B.  Richert,  Om  den  r&tta  betfdelaen  afTäatgOta- 


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354      SUeung  ier  jAtlcu.-pAtloI.  Ctatse  com  6.  Noveatber  lB8e. 

BChrifben  fiber  die  Taufe  anschliessen ;  die  jüngere  Redaction 
dag^en  stellt  eine  ziemlich  schwülstige  Vorrede  noch  vor 
die  Worte:  ,Haer  bjrias  Utesgözsk  lagh;  fÖrst  kir^ubalber,* 
lässt  sodann  auf  diese  Ueberachrift  ein  Veizeichnias  der  Ca- 
pitel  des  Kirchenrechtes  folgen ,  und  giebt  darauf  die  Eiu- 
gangsformel  abgekürzt  mit  den  Worten:  ,Crist«r  ler  f5rst 
i  l^hum  uarum,  tha  ter  kristna  uaar* ,  an  welche  sich  so- 
dann auch  hier  die  Vorschriften  Ober  die  Taufe  anschliessen. 
Dagegen  hat  östgOtalagen  nur  die  Deberscbrift :  .Heer 
byrias  Öetgöta  l^hbok-,  först  Eristnu  balkffir,  i  honum  tiel- 
iaa  flokka  telUao  ok  tiughu  ,*  worauf  dann  ein  Gapitelver- 
zeichniss  folgt,  und  sodann  ohne  alle  Etngangsformel  der 
Text  sell>st  mit  den  Vorschriften  fiber  die  Kircbenbaulast  be- 
ginnt. Uplandslagen  stellt,  wenn  ich  von  einer  in  la- 
teinischem wie  schwedischem  Texte  fiberlieferten,  aber  in  den 
Hss.  sehr  verschieden  behandelten  Bestätigungsurkunde  K. 
Birgir's  absehe,  eine  Vorrede  desselben  Königs  voran,  auf 
welche  ein  Verzeichniss  der  Gapitel  des  Kirkiubalks  folgt, 
worauf  dann  an  der  Spitze  des  ersten,  von  der  Kircbenbau- 
last handelnden  Capitels  folgende  Eingangsworte  zu  stehen 
kommen:  ,A  Kriat  ekulu  allir  kristnir  troee,  at  han  Eer  gu|>, 
ok  Eei  Eeru  gu^ieer  flere,  len  ban  en;  sengin  skal  af^])um 
blotee,  ok  eengin  a  lundi  fellr  titenre  trose,  allir  skulu  kitldu 
dyrkffi,  })it  akulu  allir  ba|)i  quikkir  ok  dö|)ir,  komsndi  ok 
fartendi  i  weruld  ok  äff;  Kristaer  böfi  kirkiu  byggie ,  ok  I7- 
und  giörse,  Adambter  ok  hanz  synir  giör{iu  ^und  fyrsti 
ok  Salomon  kirkiu."  Aehnlich  yerhält  eich  Södermanna- 
lagen,  nur  daas  hier  die  lateinische  «Confirmatio*  und  der 
schwedische  „Prologus*  den  Namen  K.  Magnus  Eriksson's 
nennt,  und  die  Eingangsformel  die  obigen  Gedanken  in  einer 
sehr   schwülstigen    Weise    breit^eschlagen     zeigt.      West- 


logena  iuledninga-  och  eintord,  (in  der  Nordiak  tidskrift  for  ftloloffi, 
N.  a.  III,  1879). 


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Maurer:  Die Eingangsformel  d.  altnord.  Beehtt-  u.OesetgbüiAer.     355 

m,aDnalagen  beginnt  in  seiner  älteren  Reäaction  ohne  alte 
UebeTschrift  mit  den  Worten :  ,  SjgQa])e  gn|)  me}>  stneaa^a  war})! 
me|>  WR  allnm  saman,  oc  sancto  Uario  bön  wars  hterra  mo^ir, 
oc  alguzheelgnn,  oc  ^e  haelghn  kirkiu*,  worauf  dann  sofort  die 
Vorschriften  über  die  Kirchenbaulast  folgen;  dessen  jDngere 
Redaction  dagegen  giebt  zunächst  eine  ,Praefatio*  in  schwe- 
discher Sprache,  welche  theils  der  Vorrede,  theils  den  Ein- 
gangsworten zum  Wi|iaerbob.  in  ÜLL.  entnommen  ist,  so- 
dann aber  ein  Inbaltsverzeichnias  der  Gapite)  sämmtlicber 
Abschnitte,  worauf  die  doppelte  Ueberschrift:  .EristnobalksBr' 
tind  .Hter  byrias  Wiestmanne  laghbok* ,  uod  weiterhin  an 
der  Spitze  der  Bestimmungen  aber  die  Eirchenbaulast  die 
Eingangsformel  folgt:  „Cristno  balkar  atr  först-  i  l^hom 
warom  oc  hselagh  kirkia".  Helsingelagen  bringt  zunächst 
eine  iPraefatio*  in  schwedischer  Sprache,  welche  einiger- 
maasen  eigenthttmlich  geartet  ist,  dann  folgende  Worte : 
(Bser  bjriffis  Hielsingie  landie  laghbook,  ok  hawr  ii  sik  atta 
balkar'  ti.  s.  w.,  und  weiterhin  das  Verzeichnise  der  Gapitel 
des  Kirkiubalks,  in  welchem  die  Lehre  von  der  Eirchenbau- 
last yoransteht,  eingeführt  durch  genau  dieselbe  Eingangs- 
formel, wie  sie  vorhin  ans  ÜLL.  mii^etheilt  wurde.  Endlich 
Sm&landslagen,  von  welchem  nur  das  Chri'^tenrecht  er- 
halten ist,  geht  seinen  ganz  besonderen  Weg.  Ohne  in^end- 
welche  Ueberschrift  b^nnt  dasselbe  mit  cap.  1,  welches  fol- 
gendermassen  lautet:  «Gwz  frither  oc  sancte  Marie  vari 
meth  ns,  hiit  komande  oc  htethan  faraude.  The  seen  alle 
skylde  tili  gilzla  oc  grutha,  ey  eeni  biltugha  eller  banzatte, 
alle  the  som  boa  inneen  Mioaholt  oc  Myrtlekis,  oc  nuellin 
Bmtabek  ok  Biurekis."  Dann  folgt  cap.  2,  dessen  Eingang 
lautet:  ,Kw  sculu  msen  tili  thingx  fara,  oc  l^hsf^hu  wane 
höra,  höra  the  som  bser  teru,  oc  sighiie  tbem  som  faenue  sitiie, 
een  laghs^ha  waar  hoon  byiias  ewa :  Wj  sculum  aa  Krist  tro 
oc  kirkiu  byggia,  tyrrna  systrum  oc  syzkenom,  awa  guzcifuom 
80in  manzcifiiom,''  worauf  dann  in  demselben  Capjtel  xa  den 


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356      Sütwtg  der  pMloi.-phildl.  Clattt  wm  6.  NoBonber  1886. 

Bestimmungen  fiber  die  KirchenbaalaBt  Übergegangen  wird. 
Deutlicher  als  in  ii^nd  einer  anderen  Quelle  tritt  hier  der 
Zusammenhang  der  Bechtaaufzeictinung  mit  dem  Rechtsror- 
trage  dea  Lagmannes  zu  Tage;  dennoch  aber  steht,  wenn 
wir  YOn  der  Erwähnung  des  Ding&iedens  und  der  Aufforder- 
ung zum  Anhören  des  Yortrages  absehen,  hier  ebensowenig 
als  in  irgend  welchem  anderen  schwedischen  Bechtsbuche 
irgend  welche  auf  die  Dingordnnng  bezQgliche  Bemerkong 
am  Eingange  der  Rechtssammlung.  Insoweit  also  stehen 
alle  diese  Rechtsbficher  auf  einer  Linie  mit  den  norwegischen 
Fr))L.,  BJiL.  und  E])L. ,  und  im  Gegensätze  zu  den  GfiL. ; 
andererseits  aber  stellt  nur  West^talagen  die  Bestimmongen 
über  die  Taufe  an  die  Spitze  des  Christenrechtes,  und  da- 
mit des  ganzen  Rechtsbuches,  wogegen  die  sämmtliehen 
übrigen  Prorincialrechte  Schwedens  mit  den  Yorschriften 
über  die  Eirchenbaulast  beginnen,  und  somit  in  diesem  Punkte 
den  G]>L.  sich  anschliessen,  und  nicht  jenen  anderen  norwe- 
gischen Rechtsbüchern.  Indessen  lässt  sieh  doch  auf  diese 
alleinige  Uebereinstimmung  kaum  die  VemiuthuDg  irgend 
eines  äusseren  Zusammenhanges ,  weder  des  westf^ötischen 
Rechtes  mit  der  Haupi^ruppe  der  norwegischen  Rechtsbücher, 
noch  der  Übrigen  schwedischen  Provincialrechte  mit  den 
GpL.  stützen ;  keine  der  iu  diesen  letzteren  gebrauchten  £in- 
gangsformeln  steht  in  erkennbarer  Verwandtschaft  mit  den 
typischen  Eingangsworten  der  norwegisch-isländischen  Quellen, 
und  die  Stellnng  der  Kirchenbanlast  ebensogut  als  der  Taufe 
an  die  Spitze  des  Chnstenrechtes  \Bg  nahe  genug,  um  hier 
wie  dort  selbststfindig  gewählt  werden  zu  können.  Dag^en 
bietet  sehr  schlagende  Ankläi^  an  die  norwegischen  Ein- 
gangsformeln  der  An&ng  eines  letzten  schwedischen  Recbts- 
buches,  von  welchem  bisher  noch  nicht  gesprochen  warde, 
nämlich  ron  Gotlandslagen.  Xach  einem  voramtehenden 
InhaltsTerzeichnisse  folgt  in  dessen  gotländischem  Texte  die 
Ueberschrift  des  ersten  Capitels:  .Hier  byrias  lagh  Guta,  oc 


Maurer:  Die  Eingangsformtl  d.  ailnord.  BeelUt-  w.  OeteUbüAer.    357 

s^ia  so  at  fyratum' ,  und  sodann  dieses  Gapitel  selbst,  so 
lautend:  ,}>itta  ii  fyrst  upp  baf  i  ütfl^um  oruiD,  ^  wir  scul- 
um  naicca  Iiai})nu  oc  iatta  crisnu ,  oc  troa  allir  a  ann  (^{i 
aizyaldanda,  oc  hann  {>ar  bi|)ia  J>et  hann  unni  os  ar  oc  frip, 
sigr  oc  hailsu,  oc  J)et  et  vir  magin  halda  cristindomi  ornm, 
oc  tro  rari  retri,  oc  landi  oru  bygdu,  oc  vir  magin  huerii 
dag  ))et  sysla  i  allum  giarningum  oc  vilia  orum ,  sum  gu}>i 
sei  dyrj)  i,  oc  or  sei  mest  ^arf  at  bel>i  til  lifs  oc  sialar;'  das 
sofort  sich  anschliessende  zweite  Capitel  bandelt  sodann  von 
der  Geburt  von  Kindern,  mit  den  Worten  beginnend:  „|»et 
ier  nu  |>i  nest,  at  barn  buert  scal  ala  sum  tji  Ter|>r  a  landi  oru, 
oc  ecki  ut  casta."  Wir  b^^guen  also  hier  zunächst  den  fUr 
die  norwegisch-isländischen  Quellen  typischen  Anfangsworten : 
„{tat  er  upphaf  h^a  värra" ,  die  in  keinem  zweiten  schwe- 
dischen Provincialrecht«  sich  finden.  Das  „naicca  hai^nu  oc 
iatta  crisnu"  stimmt  sodann  sehr  auffallig  mit  den  Eingangs- 
worten der  £|tL.,  zumal  in  der  Fassung,  in  welcher  sie  Us. 
B.  der  älteren  Redaction  gibt,  nämlich:  „at  menn  skulu 
jattte  kristni  ok  nnitta  heidnum  dorne" ;  der  weitere  Verlauf 
der  Eingangsworte  in  Grotlandslagen  enthält  dagegen  sehr 
deutliche  Anklänge  an  die  einleitenden  Worte  der  GfiL.  End- 
lich entspricht  der  sofortige  üebei^ng  zu  den  Vorschriften 
Bber  die  Geburt  der  Kinder  dem  Verfahren  in  den  Fr{)L., 
B{>L.  und  E}>L.,  und  selbst  die  Aafangsworte ,  mit  welchen 
diese  Vorschriften  beginnen:  „|)et  ier  nu  |ii  nest  at  bam 
huert  scal  ala  sum  fyt  verfr"  finden  in  G|>L.  21,  EftL.  I,  1 
u.  n,  1,  Fr|>L.  II,  1  (zumal  in  Cod.  Res.  und  B.),  und  weiter 
ab  auch  B{)L.  I,  I  u.  IIl,  l  ihre  Parallele.  Schlyter  hat 
bereite  im  Vorworte  zu  seiner  Ausgabe  des  Becbtsbuches ') 
darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  ähnliche  Anklänge  an  das 
norwegische  Recht  in  diesem  Öfter  vorkommen,  und  diese 
Thatsache  mit  dem  Berichte  der  Historia  Gotlandite ,  §.  3 


1)  Sämling  af  Swerige»  gamla  Lagar,  Bd.  TU,  S.  VI— Vn. 


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358      Sitsung  der  phäos.-jMlol.  Clatse  vom  6,  November  I88ß. 

in  Verbindung  gebracht,  nach  welchem  der  heil.  Olaf  auf  seiner 
Flucht  nach  Russtand  im  Jahre  1028  die  Insel  besucht,  und 
dort  mit   Erfolg  das   Gbristeuthum   verkündigt   habe.      Die 
norw^scben  Königasagen  nisaen  freitich  Nichts  von  diesem 
Besuche;  aber  sie  lassen  dafür  den  heil.  Olaf  anläsalich  seiner 
"~  "   'r   von  Russland  die  Insel  besuchen,    also   im  Jahre 
und  es  mag  ja  sein,   wie  F.  Ä.  Munch  annimmt,*) 
gotländische  Anfzeichnung   die    beiden  Reisen  ver- 
bat;  wie   dem    aber  auch  sei,    der  Aufenthalt  des 
mf  der  Insel  darf  umsomehr   für  geschichtlich   fest- 
gelten ,   als   durch   spätere   Urkunden    die   Existenz 
ilbesucbten  ölafekirche   an   eben  dem  Orte  erwiesen 
ben   die  Historis  Ck>tlandiie  als  denjenigen  bezeichnet, 
em  der  heil.  Olaf  sich  aufgehalten,  und  an  welchem 
ibm  bekehrter  Oottänder  eine  Kapelle  gebaut  habe.*) 
rfte  eingehenderer  Untersuchungen,  als  sie  hier  an- 
werden  können,  um  die  Art  und  den  Umfang  klar 
,  in  welchem  das  norwegische  Recht  überhaupt  und 
vepache   Christeurecht   insbesondere   auf  das  Recht 
I  Gotland  eingewirkt  hat. 

timakrfDgla,  Olafs«.  ensheUa,  203/163-64  a.  193/464. 
tt  norake  Folke  Historie,  1,  2,  S.  774—76. 
;1.  Sehl;ter,  Ang.  0-,  S.  314—15. 


Glassensecretär  Herr  von  Prantl   legte  eine  Ab- 
j  dee  Herrn  Joh.  Kelle  in  Prag  vor: 
,Die     philosophischen     Kunstansdrficke     in 

Notker's  Werken." 
äelbe  wird  in  den  „Abhandlungen"  veröffentlicht. 


oyGOOglf 


Herr  t.  Christ   I^te  folgende  Abhanillung  des  Herrn 
K&rl  Krambacher  vor: 

,Ein  irrationaler  Spirant  im  Griechischen." 

Teraeiolmis  der  AbkOrztmgeti. 

Abrab.  —  'H  fivala  toC  'Aßgadfi.    E.  Legrand,  bibliothbqne  grecqae 

valgaire  I  (1880). 
Achill.  —  jJi^jTjö«  roC  'Axiliiatt.     W.  Wagner,   trois  poSines  da 

mojeQ-&ge.     Berlin  1881. 
Adam    —   2x1x01   dgt]v^ii3ioi  'Ädäfi   xai  itaeadidiov.     Legrand,   bibl 

gr.  Talg.  I,  XI— XIV. 
Alex.  —  Bios  'AXtSirdgov.    W.  Wagner,  trois  po6met  etc. 
Alph.  am.  —  'AXtpdßfiioe  trjt  &y&,^f.  Heransg.  von  W.  Wagner.  1878- 
Alph.  mund.    —   'AX^iäßt}Tog   KatarvuTtxäe   xoi  yrvxa>^)i^{  hiqI   toC 

ftaTalov   nöofiov   joitov.      W.  Wagner,    carmina  graeca   medii 

aevi.    1874. 
Anagn.  —  'H ivayviÖQtais.    Vf.  Wagner,  medieTal  greek  tezti.  1870. 
Apoll.  —  Ai^yijaif  nolvitafioSs  'Anoklaivlov  toB   Tvgov.     W.  Wagner, 

carm.  gr.  med.  oevi. 
Aain.  —  Zvratdetor  toD  ji/iii/idvov  yaSägav.     W.  Wagner,  cann.  gr, 

med.  aen. 
Asin.  Inp.  —  radäeov  Umov  xi  üw^ioBs  dt^ov  Agala.  W.  Wagner, 

carm.  gr.  med.  aeri. 
Bella. 

Bt. 
Belli. 
Beltb. 


,9  lizedoy  Google 


360     Sittung  der  ^äoB.-pKäol.  Clatse  com  6.  November  1886. 

Cephal.   —   JiqjTjö«   IfioB  'Jtgoffiov  'Aßßatlov,   TOv   in  KtipaUt}viaf, 

wegi   roß  fuydiov  ariofiov   n>5   if  ig  KiqmlXtjrüf   v^of)  ysro/tirov. 

Legrand,  bibl.  g^.  v.  I. 
Cypr.  —  Xgoriitä  Köngov  (Aeovrlou  Maxaigä  >cai  retagyiov  Bovatgtorlov), 

Sathaa,  Mta.  ßißiiod^xt/  II  53—54?,   Ana  einzige  Werk,  bei  dem 

ich  eine  Bpmchlicbe  Vorarbeit  benutzen  konnte;  es  üt  dies  die 

treffliche  Uonograpbie  von  Gust.  Uejer  ,11  dialetto  delle  crooaohe 

di  Cipro'  Ri»i*ta  di  filol.  IV  (1875)  255— 2B6. 
Dig.  I  —  DigeiÜB  Akritos,   ßecension  der  Handschrift  in  Orotta- 

Ferrata.    Lambroa,  coltection  de  romans  grecs.   1880.   p.  XC  ff. 
Dig.  n  —  Digeoie  Akritaa,  Eecenaion  der  Handschrift  von  TrapeznnL 

Legrand,  collection  de  monumentB,  nouTalle  aärie,  vol.  VI  (1875). 
Dig.  III  —  Digenis  Akritos,  gereimte  Bearbeitung  des  Ignaz  Petrizis 

(vom  Jahre  1670).    Lambros,  collect,  de  rem.  gr.  1880. 
Dig.  rV  —  Digenis  Akritas,  Recenaion  det  HandachrÜt  von  Andres, 

heransgeg.  von  Ant.  Miliarakia.    Athen  1881  (ix  toC  Tvitoygafilov 

igt  t'ElX.  &rtiae'"}ol'K'). 
Equ.  vet,  —  "0  jtßioßvg  btniitjs.    Bin  griechische«  Gedicht  ans  dem 

Sagenkreise  der  Tafelrunde,   herausgegeben  von  Adolf  Elissen. 

Leipzig  1846. 
Eroph.  —  Eropbile,    Eretischea  Drama  von  Chortatzia,  Satbas  -^17- 

uxiv  &iatQor  v.  11. 
Flor.  —  di^ytjmg  iialgcitK  ieoittxt]  not  itnj  9loig{ou  tov  aarttitoxoBt 

Mai  x6Qt]s  nXaiCi<"P^<öerie.   W.  Wagner,  medieval  greek  text«.  1870. 
Georg.  Belis.  —  'Emtavovi]}.  rKägytXkä  ItrzoQixij  Jf ij^ijoic  n(ß<  Bsli- 

oaelov,     W.  Wagner,  carm.  gr.  med.  aevi. 
Georg.  Const.  —  'E/i/iarovril  rtm^iUä  äXweis  KamatayrtymiaöÜecoi. 

Legrand,  bibl.  gr.  v.  T. 
Georg.   Rhod.    —   'Bfi/trirovril   I\<ogyiXXä    tö    &avajtxör   tijt   'Pöicni. 

Legrand,  bibl.  gr.  v.  I. 
Glykas  —   Stliot  jeafi/iatixoS  Mix*")^  ^o^  Fhixä  oBt  lygaxpt  xafi'  Sit 

Moteoxi&ti  xaigiy  Ix  ngocayytJiiaf  x<"Q"'^<'v  nvis.    Legrand,   bibl. 

gr.  Y.  I. 
H  e  r  m  o  n.   —   Konxnartlrov  'EQfioviaxoS   /tndipgaait   tijs  'IXtdSot  trni 

'O/J^e*™.    Maarophrydea,  Ixloyi)  /ivijfitiiar  i^s  yKOTegat  'Ekltinxijs 

rlwaoiji.     Athen  1866. 
Imb.  I  —  Imberioa  und  Margarona,   Recenaion  der  Wiener  Hand- 
schrift ed.  W.  Wagner  in  Legrand's  collection  de  monuraents, 

nouv.  t6r.  111  (1874). 
Imb.  U  —  Imberioa  und  Hargarona,  Recenaion  der  Oxforder  Hand- 
schrift.   Lambros,  coli,  de  r.  gr.  18S0. 


iglizedDyGOOglf 


KrumbtuAer:  Ein  irrationaler  S^rant  im  0ri«eftwchen.      361 

Imb.  m   -    Imberio*  und  Hargorana,  Ausgabe  von  1638.    Legrand, 

bibl,  gr.  T.  I. 
Imb.  IV  —  Imberioa  und  Hargsrona,  Aasgabe  von  1666,  nea  heraus- 
gegeben von  Oa«t.  Mejer.     Prag  lttT6. 
KoTOn.    —    IZävt   Kogcovaiov    ,Migxovglov   Mnova    Avdgayafii^itaTa'' . 

Satbaa,  'EXXtinyi  drindota,  vol.  I.    Atben  1867. 
Lapitb.   —   Stlxai  xoXtiDcol   avtoaxHtm   th  Koiyijv  ixo^y  toB  atKpot- 

TÖwov  xvqIov  Peaigylov  Aaitl&ov  toC  Kvjtßlov.     Notices  et  extraiU 

Sil  (ISai)  2.  Partie. 
Lyb.  —  TS  xarä  Avßiineor  xai'PodiiftrTir.  W.  Wagner,  troU  po^mu  etc 
Nicol.  —  Blof  ToO  dylov  xal  /iiydlmi  NtKoiiinv.  Legrand,  bibL  gr.  v.  L 
Peccat.  —  'AiioeiroXov  aaeäxXrjaii.     Legrand,  bibt.  gr.  v.  I. 
Phil.  vin.  —  ^iXoatxpla  xQoaojtatiga.    Legrand,  coUectioD  de  monn- 

nientB,  nonvetle  sdrie,  vol.  I. 
Picat.    —    'lioäwov  niKatdgau   toC   ix   3i6Xtas  'Pifdiftyrjt   nolrifia   tls 

lör  niHgor  xai  ix6geoTov  $^i-.  W.  Wagner,  caim.  gr.  med.  aevi. 
Poric.  —  dt^yijai!  tov  noigixoXdyov.  W.  Wagner,  carni.  gr.  med.  aevi. 
Prodrom,   cat.    —    Theodori    Prodromi   catomjomachia  ed.   Rod. 

Hercberus.    Lipoiae.  IBTd. 
Prodrom.  I   —    ToS  Tlgoigiiimi   xigov   StoSiögov  Kgös   jiy   ßaailia 

zöv  Mavßoiiaäyrtp'.    LogranO,  bibl.  gr.  V.  I  38—47. 
Prodrom.  11  —    ToS  aiioS  elf  tir  StßaantfQiioQa.    Legrand,  bibl. 

gr.  T.  I  48-51. 
Prodrom.    III.   —    Toü  avTcfi   xgi^   nW  Kofnt/riv   xaxi   ^ov/iirKin'. 

Legrand,  bibl.  gr.  v.  T  52—76. 
Prodrom.   IV   —    Tofi   aitoC   ngot   xör   aizir.      Legrand,    bibl,   gr. 

V.  I  77  -100. 
Prodrom.  V  —    ToS  adtoO  a^   liv  aitdv.     Legrand,    bibl,  gr. 

T.  I  101—106. 
Prodrom.  VI   —    ToB   aitoO   irgöt   tÖv  avi6v.     Legrand,   b.  gr.  v.  I 

107-124. 
Pnell.  inv.  —  'Pri/idta  KÖg^s  xai  Wot>.    Legrand,  bibl.  gr.  v.  11  bl  ff, 
Pntol.  —  IIovloX4fo(.    W,  Wagner,  carm.  gt.  med.  aevi. 
Qnadrup.  —  di^yijOti  xaiSi6g>gaatOf  ifflf  tnQaitiio»/  Ct^om-  W,  Wagner, 

cann.  gr.  med.  aevi, 
S  a  c  h  1.   I   —    Fgagial   xai   mtxoi   xal   tgittirttat   ttigov   ZnipSarov   toO 

SazX^xn).    W.  Wagner,  carm.  gr.  med.  aevi  62—78. 
S  a  c  b  1.  II  —  rgaipai  xai  m/^ai  xai  Ig/ttjytTai  ht  xal  Aiptu^etit  xigov 

ZttipArov  toC  ZaxX^Kt).  W.  Wagner,  carm.  gr.  med.  aevi.  79 — lOfi. 
Sen.  I  —  J7<^  roC  yieonos  toü  ipQotilfiov  MovtioHovftiUiw.  Legrand. 

coUection  de  montimenti,  vol.  19  (1872). 


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362     SUtung  der  pAÖM.-fAÄjJ.  Claase  wm  6.  November  1886. 

Sen.  n  —  Biog  Kai  noXittla  xmät  doxiitmtitov  ■j/igoviot,    W.  Wagner, 

cann.  gr.  med.  aevi. 
Sen.  III  —  "O  aoipöt  xQtoßinjt.    Legraad,  coU.  de  mon.,  nonv.  aine, 

vol.  I  258—284. 
Sen.  pnell.  —  Tltgi  yigonos  tm  p^  "^a  xo^hm.    W.  Wagner,  carm. 

SklaT.   —    MavovriX   Sxläßav   Zvpfiogi   i^   JT^titc.      W.  Wagner, 

carm.  gr.  med.  aevl 
SpaneaH  I  —  '0  Saaviat.    Maarophrjdes,  ittloj^  ftniiitiom  tijs  ftta- 

rigas  lUijr.  yi<Aamjt.  186«. 
Spaneas  II  —  'Alitlov  Eo/tnjvoü  itoltjtta  aagaimiKÖv.     W,  Wagner, 

carm.  gr.  med.  aevi. 
Spaneae  III  —  'Ex  toS  Snaria.     Legrand,  bibl.  gr.  t.  I. 
Solom.  —  ^liaii)  Solon&rrog  nagi  i«0  aiioS  vIoO  'Paßoiii.    Legrend, 

bibl.  gr.  ».  I. 
SuB.  —   Mäsxov  Attpar&valaioQia  ix  TÜv  xoS  äariiilxtgltiisSiooivvtfs. 

Legrand,  bibl.  gr.  t.  I. 
Syntip.  1  —  'lexoQixör  Svnlna  loü  ^Xoa6<pov.    Eberhard,   fabnlae 

Bomanenses.  vol.  I.  1872. 
Syntip.  11  —  Syntipaa,   Version  de«  UoDacensis.    Eberhard,  ta.h. 

Eom.  I  136—196. 
Sjntip.  m  —  Syntipaa,  uengr.  Version  des  Dresdenau  (16Ü6  geichr.), 

Eberhard,  f^b.  Born.  T  197—224. 
Tagiap.  —  'lazogla  toB  TaYiamiga,     Legrand,    coli,   de  mon.,   noQT. 

sörie  vol.  4  (1875). 
Tamerl.  —   Ogijyot  ntgi  Ta/ivgliäyyov.   W.Wagner,  carm.  gr.  tn.aevi, 
Venet.  —  Eis  Berttlar.     W.  Wagner,  carm.  gr.  m.  aevi. 
Xenit.  —  J7»ffJ  n}e  ia/mlas.     W.  Wagner,  carm.  gr.  m.  aevl 


Archiv  —  Archiv  fllr  mittel-  und  neugr.  Philologie,  heraiugeg.  von 

Michael  Defher.     Athen  1880.    Bd.  I,  1—3. 
Chalk  iop.  —  De  sononuu  affectionibus  qoae  percipiimtiiT  in  dialeclo 

Neolocrica  Bcr.  Nico).  Chalkiopulos,  Curtiua"  Studien  V  339—376. 
diXjlov  —  AtXtioriijf  linagiicij!  xal  ifiroiayix^s  kaißlae  tije 'EiMSof. 

jöft.  l  (1883-1884). 
Foj  Lavti.  —  Laata7Bt«m  der  griech.  Tnlgirsprache  Ton  Dr.  Karl 

Poy.    Leipeig  1879. 
Hatiidakia  M*liti   —  r*mfftlmi   N.  XaiiiSäxi)  MMtt)   Ui    rijs 

fitts  'EUtjrixift    ^   ßAaarot   joB   iXiyxov   loO   ytv4anixio/ioC.     'Er 

'AH*a,i.   1884. 


,9  iizedoy  Google 


Kmmbacher:  Ein  irrationaier  Spirant  im  OritiAitAen.      368 

Jeannar.   —  'Aujfitiia  Kgijiixd,  herausj^g.   von  Anton  Jeannaraki. 

Leipiig.  1876. 
Joannides  Trapes.  —  'ImoQia  nat  artmtnixtj  T^tuu^oCrtot  ---  4nd 

Saß.  'loiayridov,     'Ev  KatyaTayiivovmUa.    1870. 
Kaiolidas  Eapp.    —   ITiioaodffior  avyxgiaxör  'EUriroiamjiadoitut&t' 

UffQw  inä  n.  KaeoUdoti  d.  9>.  'Ev  S/iv&va-  1885.    (Ein  durch  cUu 

reiche  Material   unentbehrliches   Werk ,   welches    beaonders   die 

Spuren  der  aUkappadokiechen  Sprache  in  den  heutigen  griech, 

Idiomen  Kappadokiens  hehandelt.) 
Mondi;;  Beaudoainätnde  —  £tnde  du  dialecte Chjpriote  moderne 

et  mediärale  par  Uondrj  Beaudonin.    Paris,  1884  (bibliothbqne 

des  äcoles  Fraufaises  d'Athbnes  et  de  Rome,  fascicnle  36.) 
Moroei  Otr.    —  3tadi  am  dialetti  Greci  della  terra  d'Otranto  del 

prof.  Qioa.  Horosi.  Lecce.  1870. 
Horosi  Bot.    --    Dialetti    Bomaici   del   mandamento   di   Bova  in 

Calabria  deacr.  da  0.  Moroii.  Arch.  glottolog.  TT  (1878)  1—116. 
Neogr.  —  Neograeca  Bcr.  M.  DeSiier,  Curtius' Stadien  IV  283—322. 
Pasaovr  —  Popularia  carmina  Giaeciae  fecentiorü  ed.  Am.  Pawow. 

Lipsiae  1860. 
Pellegr.   —  II  dialetto   Greco-Calafare  di  Bo*a,  atudio  di  Aatore 

PellegTini.  toI.  I.  Torino  e  Roma.  1880. 
Paichari  essais   —  Essais  de  grammaire  hiatorique  Neo-grecqne. 

Paris  1886. 
Sakel I,  —  Tä Kvagiaxa  i)id 'A».  A.  ZtuttUmfiov.  rift.  III. 'Afi^ytjai.  1868. 


Formen  wie  dxovyio  xXaiyw  naiyw  Z^kevyw  xößyta  haben 
ISngat  die  Anfmerksamkeit  der  Forscher  auf  aich  gezogen. 
Es  sprechen  fiber  dieselben  Pott.  Philologus  XI  (1856)  257; 
MulLach,  Gramm.  140;  Manrophrydes  KZ  VII  (1858)  142 
ond  doxii^iov  112  f.;  Ebel  KZ  XIV  (1865)  47;  Kind  KZ 
XV  (1866)  182;  Meister  in  Curtius'  Studien  IV  429; 
Blackie,  horae  Hellenicae  141;  W.  Wagoer  in  Legraod'a 
coli,  de  mon.,  nouv.  sdr.  III  56;  Jeannar.  381;  G.  Curtius 
KZ  VI  (1857)  231  und  Grundz."  612  fif.;  Foj,  Laute.  64, 
womit  zn  vergl.  bayer.  Gymnasiaibl.  1880,  371;  Deffner, 
Neogr.  254.  273.  283.  291,  NeotiX.  dyoXexxa  1  447,  Archiv  44 


iglizedDyGOOglf 


364    SitMung  der  ^üios.-^üUA.  Claaae  vom  6.  Novtmber  1886. 

und  sakon.  Gramni.  79;  Sabellarios,  aviäfiaXa  xai  h^Xtnii 
^qfiara  p.  #';  G.  Meyer,  riv.  di  filologia  IV  278  —  280 
und  Gr.  Gr.»  §  U8.  218;  Moroai  Otr.  128  und  Bov.  50; 
Mondry  Beaudouin,  bull,  de  corresp.  hell.  III  (1^879)  114 
und  ^tude  48.  59;  E.  Brugmann,  Gr.  Gr.  §  12.  33;  am 
ausfuhrlichsten  Hatzidakia,  ^9T,vaioy  X  97.  413  f.,  KZ 
XXVII  (1882)  75-80  und  MeUt)}  int  r^s  yiag  lUijwx^g 
yhiaoTjg  (1884)  98-100. 

J.  Psichari  meint,  essais  165,  ea  sei  noch  nicht  die 
Zeit  gekommen  im  Neugriechischen  lautliche  Dnterauchuugen 
anznstellea.  Richtig  mag  freilich  aein,  dasa  etymologiaehe 
und  morphologische  Arbeiten  auf  diesem  noch  immer  unge- 
btihrlich  vemachläasigten  Sprachgebiete  wenigstens  auf  einiges 
Publikum  rechnen  können,  während  der  Verfasser  einer  laut- 
lichen Uonograpbie  hier  fast  in  die  Gefahr  kommen  mag 
mit  Richard  III.  auszurufen  ^I  am  mjself  alone*.  Das  darf 
uns  aber  nicht  ahachrecken;  die  lautlichen  Untersuchungen 
müssen  mit  den  morphologischen,  etymologischen  und  syntak- 
tischen immer  Hand  in  Hand  gehen,  sie  müasen  sich  gegen- 
seitig aufklären  und  ergänzen.  Es  wird  sich  auch  in  dieser 
Abhandlung  zu  wiederholten  Malen  zeigen,  welchen  Nutzen 
die  lautliche  Forachung  fCir  die  Erkenntnis  morphologischer 
und  etymologischer  Dinge  gewährt  und  wie  eng  diese  Teile 
der  Grammatik  zusammenhängen. 

Wie  hei  morphol<^ Ischen  und  etymologischen,  so  ist 
auch  bei  lautlichen  Fragen  die  erste  Bedingung  f^r  eine 
richtige  Erkenntuia  die  Sicherung  des  biatorischen  Thafc- 
bestandes.  Solange  wir  nicht  wissen,  wann  das  y  in  den 
angefahrten  Formen  zuerst  in  der  Schrift  bezeugt  iat,  in 
welchen  Formen  es  früher,  in  welchen  es  später  erscheint, 
in  welchen  Mundarten  es  vorkommt,  in  welchen  es  etwa 
fehlt  und  dei^leicben  mehr,  haben  wir  fQr  unser  Urteil  keine 
Basis  und  werden  über  nebelhafte  Vermutungen  nicht  hinaus- 
kommen. Der  Hauptgrund  der  Dunkelheit,  welche  noch  gegen- 


igtizedDyGOOglf 


Ennnbacher:  Ein  irrationoier  Spirant  im  Orieehüehert.       365 

wältig  Ober  den  erwähnten  Formen  liegt,*)  ist  darin  zu  sncliea, 
dasa  man  die  allerdinge  schwierige  und  weitverzweigte  q  u  aes  ti  o 
facti  frCher  fast  gänzlich  vernachlässigte  und  auch  in  der 
jfingsten  Zeit  nur  cl>erflächlich  streifte.  Man  erhob  sich  nicht 
über  das  allgemeine  Wort  von  mittelalterlichen  und  neu- 
griechischen Formen  auf  -alyoi  u.  s.  w.  und  begnügte  sich, 
den  einen  oder  andern  zufallig  begegnenden  Autor  ab  Beleg 
anzuführen.  Noch  Foy,  der  aber  Ober  die  ganze  Frage  auf- 
faltend scbnell  hinweggeht,  weiss  nicht  mehr  zu  berichten 
als  dass  .uns  bis  ine  Hittelalter  hinein  kein  j,  noch  weniger 
ein  y  in  solchen  Formen  begegne*.  Deffner  spricht  (zak. 
gr.  79)  nur  Ton  ,ngr.  Formen  auf  -evyo,  die  in  mittel- 
alterlichen Gedichten  z.  B.  im  Q^vog  KwvuTayiivovrcöleiog 
sich  häufig  finden*.  Hatzidakis  versuchte  eine  nähere  Be- 
stimmung, docb  irrte  er  sich  hiebei  so  bedeutend,  dass  auch 
seine  Erklärung  das  richtige  nicht  finden  konnte-,  er  sagt 
(KZ  XXVII  77),  die  eraten  Spuren  der  Bildung  auf  -ßyo} 
(-«jj-ci»,  -aiyio)  habe  er  ,in  den  im  Anfange  des  13.  Jahrh 
abersetzten  kyprischen  Gesetzen  (Sathas  Mea.  BißX.  VI)  ge- 
funden, wo  sie  aber  nur  selten  auftreten*;  allein  mit  jedem 
Jahrhundert  werden  sie  häufiger  und  seien  endlich  im  17.  Jahrh. 
ganz  allgemein  im  Gebrauch.  Ebenso  TerhängnisvoU  als  die 
irrige  Ansehung  des  Beginnes  der  Erscheinung  wurde  es  für 
seinen  Deutungarersuch,  dass  er  die  mittel-  und  neugr.  Formen 
nur  in  Bausch  und  Bogen  betrachtete.  Ehe  ich  daher  über 
das  Wesen  der  Bildung  spreche,  unternehme  ich  es  ihre  Ge- 
schichte darzustellen ;  auf  die  Frage  über  das  Wesen  des 
Lautes  werde  ich  dabei  nur  soweit  eingehen,  als  es  zur  Fest- 
stellung des  historischen  Bestandes  selbst  notwendig  ist. 

Im  Altgriechischen  ist  sporadisch  die  N^eigung  bemerkbar, 
aus  dem  ersten  zweier  aufeinander  folgenden  Vokale  ein  halb- 

1)   ,Le  Y  n'est  pa»  enoore  espliquä  dana  lea  verbes   en  -evya' 
Moodrj  Beandouin  ätude  59. 
IBSe.  rhll»-ptiUoL  u.  hiat.  CL  3.  S4 


igtizedoy  Google 


366      SUeut^  der  phäoa-phtM.  CloMe  vom  6.  Noeeinber  1886. 

vokaliBches  ji  za  entwickeln,  das  wabrecbemlicb  schon  ftSh 
apirantiscb  wurde  z.  B.  pamphylisch  aa^oiai,  kyprisch  Ijar^- 
gav,  ijcQevg,  fitöXiji').  Vgl.  die  kjprische  Glosse  Stayo» 
Scbwefel  ^  9ei\wvi  dass  /  schon  im  Alt^echiechen  zu- 
weilen spirantische  Geltung  hatte,  beweist  auch  der  Ausfall 
desselben  in  Formen  wie  oXiog;  s.  Q.  Meyer  Gr.  Gr.*  g  218. 
Ziemlich  weit  verbreitet  ist  die  Entwickelung  eines  /  nach  ev, 
bisweilen  auch  nach  (  vor  o  statt  eines  j  x.  B.  Etfayöetn, 
agimetifoyia,  J^fäqa;  Tjpoxöpt/og ').  Uebr^ens  ist  die 
schriftliche  Fixierung  dieser  Laute  nicht  konsequent  durch- 
geführt; dass  sie  namentlich  in  spateren  Inschriften  ver- 
nachlässigt wird,  fuhrt  W.  Deecke  (bei  Collitz  a.  a.  0.) 
gewiss  mit  Recht  auf  den  Einäuas  des  Gemeingriechischen 
zurQck. 

Zweifelhaft  ist,  ob  die  vielbesprochenen  Formen  der 
zweiten  herakleischen  Tafel  notixXaiYiaaa  und  notixXaXyov 
(Sinn  ^  nQoaxleiot)  hieher  gehSren.  Die  Erklärung  von 
Job.  Schmidt,  der  dieses  xXaiyti}  als  Denominativ  von  dorisch 
xX^x  deutet  (KZ  23,  295)  stösst  auf  grosse  Schwierigkeiten 
(G.  Cuttius,  Gmndz.^  614) ;  di^^en  ist  die  Annahme,  xlaiym 
sei  eine  associative  Präsensneubildung  zum  doriseben  Aoriste 
exXq^a  wie  neugr.  qn}Xayu>  zu  eqiiika^a  (G.  Ueyer  Gr.  Gr.* 
§  218)  sehr  bestechend,  obscbon  auch  sie  nicht  so  sicher 
scheint,  dass  diese  Formen  von  der  Betrachtung  in  unserem 
Zusammenhange  gänzlich  au^eschlossea  werden  mQssten. 

Mit  Gewissheit  sind  hieher  zu  rechnen  einige  Formen 
i^ptischer  Papyri,  wie  xkaiyw  (ich  weine)  Not.  et  extr. 
vol.  18,  2.  partie,  p.  323  (aus  dem  Jabre  160  v.  Chr.), 
Sa((aniYt}in  ibid.  p.  306  (aus  dem  Jahre  156  v.  Chr.), 
*tW'?yo  ^  ixyößio,   Wiener   Stud.  4,  196  etc.     Ausfahr- 

1)  H.  Coltitz,  Sammlnug  der  griech.  Dialektiiiacbriflen  Heft  I, 
S.  11  and  Index. 

2)  Ibid. 


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Krumbadter;  Ein  irraiionaler  Spirant. im  drieehisehe*.      367 

liebere  Belege  dieser  Lautenfcwickelungen  (t,  j,  f)  im  Alt- 
griechischen  8.  bei  Guat.  Meyer  Gr.  Gr.»  §"l48.  157.  218. 
E.  Brugmann  Gr.  Gr.  g  12.  13.  38. 

Für  die  folgenden  Jabrbanderte  habe  ich  kein  Denkmal 
finden  können,  welches  ans  von  der  Existenz  eines  derartigen 
Vermittelnn galantes  Zeugnis  gäbe.  Dieser  Mangel  erklärt 
sich  teils  ans  der  Zähigkeit  nnd  Allmacht  der  Schultradition, 
welcher  znm  Trotze  sich  zwar  andere  Schreibfehler  ein- 
schlichen, so  aaffallende  Dinge  aber  wie  das  y  in  xlalyü) 
im  Keime  erstickten,  teils  wohl  aach  omü  der  Natur  des 
Lautes  selbst,  über  den  man  sich  nicht  so  leicht  graphische 
Rechenschaft  geben  konnte,  wie  Aber  andere  Veränderungen 
der  Aussprache.  Wenn  z.  B.  statt  ai,  et  und  oi  in  der 
Schrift  ein  e  bzw.  i  nnd  ti  erscheint,  so  ist  das  bei  der 
unverkennbaren  Deutlichkeit,  mit  der  die  aus  den  Diph- 
thongen entstandenen  Vokale  klangen,  leicht  erklärlich.  Der 
irrationale  Spirant  dagegen  scheint  sehr  langsam  und  un- 
gleichmäasig  die  zur  schriftlichen  Fixierung  nötige  Präzision 
und  Elangkraft  erlangt  zu  haben.  Man  erwige  unter  an- 
derem die  Ton  dem  gelehrten  Trapezuntier  J.  Parcharidis 
bezeugte  Thatsache  (s.  unten),  dass  noch  heute  in  den  pon- 
tischen  Dialekten,  die  sich  überhaupt  diesem  Laute  weniger 
zugänglich  zeigen  als  die  meisten  der  anderen  Mundarten, 
das  irrat.  y  nur  bei  vorausgehendem  hellen  und  folgendem 
dunkeln  Vokale ')  deutlich  ist,  in  den  übrigen  VokaWerbind- 
angen  aber  ganz  schwach  gehört  wird,  während  das  echte 
(ali^echische)  y  gewöhnlich  so  Temehmlich  gesprochen  wird 
wie  im  Gemeinneugriechiscben.  Noch  hinderlicher  war  fQr 
die  schriftliche  Ueberlieferung  des  Lautes  der  Umstand,  dass 
derselbe  in  alter  wie  noch  in  8|»terer  Zeit  nur  in  einzelnen 

1)  Also  in  der  Verbindong  eya,  ej-o,  eyn,  ij-a,  iyo,  ij-oi 
ea  ist  interewant,  dam  hiemit  uiuere  Deberliefenmg  inaofem  (Iberein- 
etimint,  als  die  MtcBten  sicher  bezeugten  Fonneii  mit  irration.  7  lum 
KTOBsen  Teil  eben  dieser  Eombination  angehören  (xUujm,  axtpogriya  etc.). 

24» 


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368     Süatng  der  phäos.-phÜoi.  Clagte  vom  6.  NovenAer  1889. 

Dialekten  eich  auf  eine  grössere  Zahl  von  Formen  konseqnent 
verbreitete;  es  wird  sich  nnten  ergeben,  dass  derselbe  auch 
beute  noch  in  den  meisten  Orten  snf  eine  bestimmte  Reihe 
von  Formen  beschränkt  bleibt.  Es  ist  wahrscheinlich  nnd 
li^^  in  der  Katar  eines  solchen  Lautes  begründet,  dass  der- 
selbe verschiedene  Gegenden  lange  ji^zlich  verschonte,  wie 
ja  auch  andere  lautliche  Affekte  sich  von  einem  beetimmten 
Orte  ans  weiter  verbreiten.')  In  dieser  Weise  ist  es  zu  er- 
klären, dass  viele  Jahrhunderte  nach  jenen  durch  einen 
glücklichen  Zufall  erhaltenen  Papyruszeugnissen  das  irratio- 
nale y  vergeblich  gesucht  wird,  bis  es  mit  einem  Male  in 
verschiedenen  Monumenten  ganz  regelmässig  erscheint. 

Auch  diese  Urkunden  sind  noch  mehrere  Jahr- 
hunderte älter  als  die  Epoche,  in  welche  Hatzidakis 
den  Beginn  der  Erscbeinung  gesetzt  hat  (13.  Jahrhundert). 
In  dem  codex  Fatmensis  No.  48,  der  dem  Beginne  des 
9.  Jahrhunderte  angehört'),  steht  zwischen  verschiedenen 
L^enden  ein  Martyrium  des  hl.  Petrus  nnd  Paulos.  Der 
ungebildete  Schreiber  desselben  kannte  für  seine  Ortbc^praphie 
kein  anderes  Gesetz  als  das  Gehör  und  verwechselt  daher  so 
regelmässig  wie  zahllose  librarii  späterer  Zeiten  oi  mit  t>, 
si-rj  mit  i,  at  mit  e  u.  s.  w.  In  den  Verbis  auf  -eüw  hSrte 
er  nach  ev  einen  Laut,  den  er  durch  /  ausdrückte;  es  finden 
sich  in  dem  kurzen  Texte')  die  Formen: 

d(ia7tBXevyiafie>' 

nodevyofiivQ 

mazevyovrag  (2  mal) 

ßaatXevyeiv 

ar^cnevytj 
OTQozevyöfied^a. 

1)  Zu  einer  näheren  BeBchreibnng  der  heutigen  lokalen  Ver- 
brmtnog  dea  Lantes  wird  eich  unten  Veraulasaanff  bieten. 

2)  8.  Tiflchendorf,  Wiener  Jahrbßcher,  Anzeigeblatt  für  WiBsen- 
■chaft  und  Knut  Nr.  CX  8.  15  f. 

3)  S.  die  Angabe  (ed.  princeps)  von  A.  L  i  p  e  i  q  b  in  den  Jahr- 


igtizedDyGOOglf 


Krutnbacher:  Ein  irratiotuüer  Spirant  t«  Griethisditn.      369 

Das  zweite  Monument  ist  eine  Handschrift  der  Inter- 
pretamenta  des  Pseudodosithens,  in  welcher  spätestens  im 
9.  oder  10.  Jahrhundert  ein  völlig  naiver  Mann  dem 
praktischen  BedOrfiiisse  ^echiach  lernender  Lateiner  zu  hebe 
die  griechischen  Lemmata  in  lateinische  Schrift  Qhertrug. 
Aus  derselben  wurde,  wie  ich  früher  nachgewiesen  habe'), 
in  Deutschland  von  einem  des  Griechischen  unkundigen 
Schreiber  jener  Archetypus  kopiert,  aus  welchem  vier  jetzt 
in  München  befindliche  Handschriften  fiossen:  cod.  Monac. 
lat.  13002,  anno  1158  scr.,  cod.  Monac.  lat.  22201,  anno 
1165  scr.,  cod.  Monac.  lat.  27317  aus  dem  Ende  des  15.  Jabrh. 
und  cod.  Mooac.  graecns  323  aus  dem  16.  Jabrh.  In  jenem 
mit  lateinischen  Lettern  geschriebenen  Eodex  des  9/10.  Jahrh. 
standen,  wie  uns  die  Münchener  Handschriften  beweisen, 
folgende  f^r  unsere  Frage  wichtige  Formen: 

an^oreugo  anagoreugis  anagoreugi 

apolaugo  apolaagis 

agneugo 

geugi  geugete 

episceugazo  (?)  (codd.  episceuagzo) 

triambeugo 

thireugis 

iceteugo 


ixeugo  ixeugis  ixeugi 

ichnengo 

celeugo  celeugis  celei^ 

cjriengo 

cycleugo  c;cleagis  cjcleugi 


bücbem  tüi  proteatantitche  Theologie,  herausgegeben  von  D.  Haae, 
D.  LipBina  etc.  1886  S.  86—106  (bes.  S.  101). 

1)  De  codicibua  quibua  Interpret.  Paeudodoaitheana  nobia  tradita 
sunt.    Hona«hii.  188S  S.  20—34. 


igtizedDyGOOglf 


370     SÖMwiff  der  phäoarphiM.  Classe  oom  6.  November  1886. 

cl&dengo  ckdengis  cladeugi 

cyndinengo  cyndineagi 

pragmateagom  e 

pirago  (Interpret,  tempto;    also   wohl   statt  rrei^o^bf, 

wie  qmJiäyiii  statt  qniijaaaoi;  a.  unten) 
pisteago  pisteugis  pistengi 

panctengo  (d.  i.  ntKieviit)  puBcteugis  panctengi 
prolithengome  (Interpret,  orbanor) 
pangome 
proteago 
poniteugome 

periddeugo  (1.  ftefiodevyio) 
prosanapaugome 
symboleago 
taricheago 
i«Gtooeago  tectoneugis  tectoneugi 


foneigo 

fugadeago 

sceage  (d.  h.  axevij). 

Dieser  Masse  von  Beispielen  gegenüber  stehen  vereinzelte 
Formen,  in  welchen  das  y  fehlt,  nämlich  geuonie,  desmeao 
desmenis  desmeni,  enedreuo,  thireuo,  celiome  eeliese  (I.  xvXto- 
fiai,  xvlUaat),  clio,  cribo  cribi,  ceome,  poreuome,  paleo, 
riome  (salro),  therapetio,  choneao.  Zu  beachten  ist  vielleicht 
der  Umstand,  dass  fast  sämmtlidbe  Formen,  in  denen  wir 
das  y  vermissen,  erste  Personen  sind;  bei  folgendem  e  und  i 
steht  das  y  meistens,  und  es  folgt  in  der  Handschrift  sogar 
unmittelbar  auf  geuome  die  Form  geugete,  auf  thireuo 
thireugis. 

Den  nächsten  Beleg  &nd  ich  im  cod.  Monac.  lat.  6411 
saec.  X,  der  fol.  42  ein  Exzerpt  aus  dem  Buche  des  Macrobius 
über  das  lateinische  und  griechische  Verbum  enthält.     Dort 


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KrutiAacher:  Ein  irrationaler  Spirant  im  Qriechischtn.       371 

lesen  wir  nämlich  bargitonos  pai^thonos  barf^thonos  bar- 
ginos  (stete  =  ßagvtoyos). ') 

Weitere  Beispiele  treffen  wir  in  einer  lateinischen  Hand- 
schrift aus  dem  Anfaog  des  11.  Jahrhunderte,  nämlich  in  dem 
Frisingensis  225  (j^t^''  cod.  Monac.  lat.  6425),  der,  wie  aua 
fol.  107'  hervoi^eht,  unter  Bischof  Egilhert  (1007-1032) 
geschrieben  ist.  *)  Er  enthält  ein  bekanntes  Ceremonienbuch, 
den  ordo  Romanus  de  officiis  divinis.  In  der  Beschreibang 
der  Tanfceremonie ')  frägt  der  Priester  den  Stellvertreter  des 
Täuflings:  ,In  welcher  Sprache  bekennt  man  unsern  Herrn 
Jesus  Christus?*  Jener  antwortet:  ^^'fiUi/i-iOTiV".  Das  nun 
folgende,  in  griechischer  Hpracbe  gefasste  Glaubensbekenntnis 
ist  in  unserem  Kodex  mit  lateinischen  Buchstaben  transkribiert. 
Fol.  49'  lesen  wir :  Änangilon  tin  pistin.  auton.  tonos.  pisteu- 
gisin.  (I.  avöyyeilov  r^v  niottv  avvwy  wg  Ttunevyovaiv), 
Fol.  50':  to  ek  thupatros.  ekporrengomeno  (d.  h.  lö  ix  tov 
navQog  ^x/rogetiyo^io'ov).  Zur  richtigen  Wertschätzung  dieser 
zwei  Formen  ist  zu  bemerken,  dass  in  dem  ganzen  griecbiecben 
Texte  Überhaupt  nur  3  fUr  irration.  y  empfängliche  Formen 
stehen;  die  einzige  derselben,  in  der  das  y  fehlt,  steht  im 
Anfang  des  Credo  ^  Pisteuuo.  is.  ena.  theon."  Aber  auch  biet 
ist  das  doppelte  u  auSallig  und  zu  vermuten,  dass  das  zweite  u 
auf  ein  im  Archetypus  vorhandenes  ff  hinweist.  — 

Die  geringe  Zahl  der  von  mir  gefundenen  handschrift- 
lichen Belege  aus  dem  9.  und  den  folgenden  Jahrhunderten 
darf  zu  keinem  Bedenken  Anlass  geben.  Die  Summe  der 
Handschriften,  in  denen  ich  gelegentlich  anderer  Arbeilen 
auf  die  hier  behandelte  Lauterscheinung  achtete,  beläuft  eich 
höchstens  auf  hundert.     Könnten  die  Myriaden  von  Codices, 

1]  Dm  Stock  ist  herausgegeben  von  H.  Eeil,  .Qnaeationam 
graromatic.  pars  IV'  im  Index  lectionnm  von  Halle  1875. 

2)  Vgl.  CatalofT-  cod.  latin.  bibl.  Monoc.  tomi  III.  parit  III  (1873 

3)  S.  De  divinis  catholJcae  ecclesiae  officiis  etc.  ed.  Heichic 
Bittorpin«,    Pariaiia.  1610.  tom.  I  p.  42. 


,9  lizedoy  Google 


372     SUtvng  der  phäos.-philol.  Ctasse  vom  6.  Novewibtr  1886. 

die  in  unserea  Bibliotheken  aufgespeichert  Hegen,  sorgfältig 
geprüft  werden ,  so  würde  die  Zahl  der  obigen  Beispiele 
eicher  bedeutend  vermehrt.  In  den  kritischen  Apparaten 
unserer  Ausgaben  nach  Spuren  des  Lautes  zu  suchen,  wäre 
bei  dem  gegenwärtigen  Stande  dieser  Hilfsmittel  (besonders 
für  die  zunächst  in  Betracht  kommenden  späteren  und  byzan- 
tinischen Autoren)  vergebliche  Mühe.  Den  Herausgebern  ist 
darob  schwerlich  ein  Vorwurf  zu  machen;  denn  wer  das  y 
in  xXaiyia  notiert,  mfisste  folgerichtig  auch  jedes  e  fOr  at, 
jedes  V  ftir  ot,  mit  einem  Worte  sämtliche  Spuren  der  ver- 
änderten Aussprache  bezeichnen.  Wie  ungeheuer  durch  solche 
Gewissenhaftigkeit  die  ohnehin  schwerialligen  Apparate  be- 
lastet würden,  weiss  jeder,  der  sich  mit  Kollationen  be- 
schäftigt hat. 

Endlich  erscheint  das  y  irrrationale  vom  12.  Jahrhundert 
an  in  den  poetischen  und  prosaischen  Werken  der  Vulgär- 
sprache.  Wie  schwer  sich  aber  der  Laut  in  der  Schrift  fest- 
setzt«, ersehen  wir  daraus,  dass  er  selbst  in  einer  Zeit,  in 
welcher  er  wenigstens  in  bestimmten  Formen  regelmässig 
gehört  wurde,  in  vielen  Urkunden  der  Volkssprache  entweder 
gar  nicht  oder  doch  nur  selten  ausgedruckt  ist.  Namentlich 
fehlt  er  in  Autoren,  welche  bei  aller  Volksmäs.'rigkeit  doch 
eine  gewisse  Reinheit  anstreben  oder  eine  wenn  auch  ober- 
flächliche Bildung  zur  Schau  tragen,  so  in  Oig.  II,  Alex., 
Syntip.  I  U,  Spaneas  1  II  III,  Solom.,  Prodrom.  I  II  III 
IV  V,  Gljkas,  Hermon. ,  Poricol. ,  Alph.  mundi  q.  s.  w. 
Auch  bei  manchen  späteren  Werken  ist  das  Fehlen  aus  ab- 
sichtlicher Scheu  des  Autors  (oder  Schreibers)  zu  erkären; 
der  Rhodier  Georgillas  z.  B.  (zweite  Hälfte  des  15.  Jahrh.) 
schreibt  das  irrat.  y  häufig  in  seinem  letzten  Werke  Rhod. 
(17  mal  gegen  10  Formen  ohne/),  seltener  in  Const.  (8  mal 
gegen  13  Formen  ohne  /),  nur  2  mal  in  Belis.  (wichtig  für 
!).  Bei  andern 
derem  Einflüsse 


iglizedDyGOOglf 


Krumbaeher:  Ein  ürcUümaler  Spirant  im  QriedtüiAen.      373 

gewesen  Bein;  wenn  z,  B-,  wie  wir  unten  sehen  werden,  in 
Cypeni  der  Laut  besondere  allgemein  und  kräftig  klang,  so 
ist  es  leicht  verständlich,  dass  ein  cyprischer  Autor  den- 
selben auch  besonders  gerne  und  konsequent  schreibt.  Ohne 
jedoch  schon  jetzt  auf  die  Frage,  wie  eich  bezDghch  des 
irrat.  y  die  Mundarten  zu  einander  verhalten,  einzugehen, 
lasse  ich  vorerst  eine  Liste  der  Werke  folgen,  in  welchen 
y  irrat.  gänzlich  fehlt,  dann  d'erer,  in  denen  es  als  Rarität 
auftritt,  endlich  derer,  in  denen  es  mit  einiger  Regelmässig- 
keit erscheint. 

1)  y  irrat.  fehlt  in  Syntip.  I  II  III,  Dig.  I  II  IV, 
Spaneas  I  II  III,  Solom.,  Olykas,  Prodrom.  I 
II III IV  V,  Alex.,  Equ.  vet.,  Anagn.,  Hermon., 
Peccat.,  Poricol..  Adam,  Pulol.,  Tamerl,  Sen.  I, 
Alph.  de  mund.,  Belis.  I,  Venet.,  Gepbal.,  also 
in  Werken  des  10.  (11.?)  bis  17.  Jahrhunderts. 

2)  /  irrat  findet  sich  sporadisch  in  Prodrom.  VI 
(85  xlalyo).  198  Ettifovya.  371  yLaivovQyioxaXaafiivov) 
in  den  kyprischen  Gesetzen  (Sathas  Metr.  Bißl.yi) 
Achill.   (827   hioi&pövevyev.    1283,    1421    n^^et 

1723  hXaiyaaiv) 
Apoll.  (756  äiaq>evieifei) 

Flor.  (401  Ev^laiye».    503  ylalyrnv.   697  nXaiyow) 
Lyb.  (1050  fiiaevyet.    1312  vevyovv.    1811   fie^evyei. 

2653  xatvovQyiov.  3085  ixaToxößyamy) 
Asia.  (195  öxoiyta.  389  dxovyovy) 
Quadrup.  (756  xaßa)lixsi!yovat) 
Sen.  II  (828  dxovyovv) 

Sen.  III  (84  et  passim  ^yidXta.  321,  336  jw^'f^^eff) 
Imb.   I   (166,    770    xlaiyovatv.    484    enl^o'.    539 

niaiyei) 
Imb.  II  (124  Xfiovyei  und  einige  Formen  von  xKaiya 

wie  187,  226) 


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374     Süeung  der  phüos.-iAüol.  Classe  vom  6.  November  1886. 

Belis.  II  (148,  209  ulaiyeiv.  669  xAa(>^) 
Georg,  Belis.  (260  «xaiya.  265  %ayovv) 
Tagiap.  (31  ofiviyoi) 
Nicol.  (209  ^Kpopyeuj'fis.  218  avattviyui) 
3)   y  irrat.  erscheint  häufig  in  Belth.,    Älph.  am., 
Sen.  paell.,   Aain.  lup.,  Cypr.,  Georg.  Const., 
Georg.  Rhod.,  Sklav.,  SachL  I II,  Picat.,  Abrah., 
SuB.,  Xenit,,  Imb.  III  IV,  Digen.  III. 

Aber  auch  in  den  znletzt  angefahrten  Werken  ist  die 
Schreibung  des  y  nicht  konsequent  derchgefOhrt,  ohne  dasa 
hiebei  im  allgemeioen  ein  bestimmtes  Prinzip  erkennbar  wäre. 
Häufig  nötigt  der  Reim  mit  Formen  wie  l^yai  (pBvyti  das  rer- 
nachlässigte  /  in  TfXaUt  dovlxvEt  etc.  herzustellen  z.  B.  Eoroa 
21,  7,  wo  sich  vetiei  auf  ipsvyei  reimen  soll.  Auch  Reime  wie 
<ptvyu  itXaiya  finden  sich,  wie  sich  Abrah.  299  f.  d^aei  auf 
ItTte^detar^  reimt. 

Im  folgenden  gebe  ich  ein  Tollständiges  Verzeichnis  der 
einschlägigen  Formen,  welche  in  den  oben  genannten  Schriften 
vorkommen.  Eine  BeechriLnkung  anf  jedesmalige  AnfBhrui^ 
der  1.  Fers.  Präs.  Sing,  wäre  schon  deshalb  unrichtig,  weil, 
wie  sich  S[»t«r  zeigen  wird,  das  Anftreteo  des  Lautes  in 
einem  unleugbaren  Zusanuneohange  mit  dem  Accente  der 
Formen  steht.  Zur  Mitteilung  bo  reichlicher  Belege  wurde 
ich  nicht  nur  durch  die  heute  mit  Recht  üblichen  Grund- 
sätze, sondern  auch  durch  die  Ueberzeugnog  bestimmt,  dass 
fQr  die  Lösung  unserer  Frage  eine  stete  Beachtung  der  Zeit 
nnd  des  Ortfis  (Dialektes)  des  Auftretens  der  Formen  von 
Wichtigkeit  ist;  doch  mnsste  ich  hei  besonders  häufigen 
Formen  (wie  denen  von  mXaiyw)  auf  eine  vollständige  Anf- 
Eählung  der  Beispiele  verzichten,  um  diese  Seiten  nicht  mit 
endlosen  Gitatenreihen  zu  belasten.  Die  oben  aus  Hand- 
schriften des  9.  und  der  folgenden  Jahrhunderte  angefahrten 
Belege  hier  zu  wiederholen  scheint  (iberfifissig. 


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XrHm6aeh«r:  EU*  irratiottailer  Spirant  im  OritehitAen.      375 

Indem  ich  die  Formen  nach  den  dem  y  irr.  TorsosgeheDden 
Laaten  ordne,  verzeichne  ich  zaersfc  die  Beispiele  mit  y  nach 
einem  Vokale  {a  o  ov  oi  t  a  ai),  dann  die  mit  y  nach 
einem  Spiranten  (also  nach  av  ev  aß  oß  vß  iß  eß  ß  9), 
endlich  die  mit  y  nach  q.  Einen  Beleg  fSr  y  nach  et  und 
nach  V  habe  ich  (ausser  dem  vereinzelten  trapezuntischen 
ätifvyw  bei  Joannides  Trapez.  S.  xd*  dee  Index)  nicht  finden 
können. 


Uebendcht  der  aoa  der  mittelalterliclieii  Literatur  benagten 
Formen  mit  /  irrat. 

a  +  y. 

ävaaaymiii»  Äbrah.  486,  —  Aiojtj  Abrah.  784.  — 
mty^  Älvah.  891.  -  xo/^  Belih.  624.  Cjnpr.  88,  16.  Abrah. 
810.  —  xa7T>  Georg.  Const.  94.  114.  117.  Xenit.  186.  — 
%aywv  Georg.  Belie.  265.  —  layenö^  (=  Xanäq)  Cjpr. 
326,  17.  —  näyios  Cypr.  74,  11.  134,  25.  —  x^iimäyu 
Imb.  m  617. 

o-\-y. 

ißoya  Sus.  216.  —  unavoy^  Sen.  puell.  70.  —  neta- 
yoyäxs  Sen.  puell.  170. 

ov  +  y. 

äxovyoi  Asin.  195  Xenit.  126.  Ficat.  191.  254.  Markos 
Antonios  Foscolos  (Ereter)  bei  Sathas  £^.  ^^ere«.  II  x«.  — 
äxotyei  Dig.  III  1761.  —  öxoiJy««  Xenit.  171.  —  äxovyow 
Asin.  389  Sen.  HI  828  Sklav.  193.  —  catoiyaaiv  Sen.  pnell. 
191.  —  ijKOvya  Xenit.  123.  —  dxovyttov  Siis.  86.  —  'xow- 
yoi^OK  Dig.  III  418.  —  mtovyutv  Sen.  III  828.  —  dxovywra 
Pica4.  370.  —  «XOTyij  Cypr.  175,  21.  —  xavaxfov/aoi*' 
Sachl.  II  496.  —  xifoiyta  M.  A.  Foscolos  bei  Sathas  K^fl. 
&iat(f.  [I  xt.  —  xi^yei  Imb.  II  124.  —  exifovya  Prodrom. 
VI  198.  —  ovynemyj]  Belth.  103. 


,9  iizedoy  Google 


376     Sitttmg  der  phäos.-philol.  Claise  wm  6.  Nooember  1886. 

0(  +  y. 
itoiya  Cypr.  53,  20.  58,  20.  —  rcolyoia  Cypr.  357,  20. 

ävanviya)  Nicol.  218.  —  SnXeyo'  Imb.  I  484,  —  Ö/im'/w 
Aein.  lup.  390.  T^ap.  31.  —  oftviyei  Dig.  III  914.  Koron. 
13,  13.  138,  16.  —  öfiviyow  Koron.  96,  2. 

-  «'  +  )"■ 
xaiyet  Sus.  358.  —  xalyow  Georg.  Rhod.  54.  —  xai- 
yofiat  Belth.  840.  Flor.  1513  (itataxalyo/iai).  —  xaiyeiat 
Älph.  am.  23,  7.  —  ytaiyovvrai  Xenit.  263.  —  xXaiytii 
Prodrom.  VI  85  Flor.  1199.  Alph.  am.  108,  4.  Picat.  370. 
Sen.  puell.  133.  Sachl.  II  389.  Imb.  II  187.  Imb.  III  218.  — 
xXaiyetg  Picat.  359.  Äbrah.  106.  309.  —  xXaiyei  Imb.  I  539. 
Imb,  n  583.  Imb.  III  207.  214.  694.  Dig.  III  175.')  475. 
514.  3034.  PueU.  inv,  156.  —  xlaiyovy  Flor,  17.  697.  Sen. 
puell.  174.  Xenit.  168.  Georg.  Const.  217.  Sus,  207.  — 
xXaiymai    Sen.    puell.    177.  .  Sklav.    200.    Sus.    211.     Imb. 

I  770.  Imb.  II  226.  Imb.  III  778.  —  xialyr]  Äain.  lup. 
172,  378,  Sus.  223.  Koron.  48,  17  (w^en  dea  Reimes). 
Balis.  II  209.  696.    Dig.  lU  441.  1754,    —   xlexiyetv  Belis. 

II  148.  —  xAoij-wv  Flor.  503.  —  KXaiyowsg  Dig.  III  367.  — 
exÄatycv  Flor.  401.   Picat.  4.    Sus.  215.    Abrah.  594.    Imb. 

III  632.  Dig,  III  2308.  2627.  -  ijxJ^iyey  Dig.  III  2961.  — 
hiXaiyay  Xenit.  312.  Dig.  III  375,  2874.  —  iTdäiyay  Qeorg. 
Const.  54,  Sklav,  35.  ~  xlaiyav  Georg.  Rhod,  296,  — 
hcXalyaai  Achill.  1723.  Dig,  III  352.  2688.  —  xKaiyaaiv 
Abrah.  1012,  Dig.  III  1891.  —  <p»aiya>  Picat.  341.  — 
<j>9^aiyBi  Sen.  puell.  109.  Abrab.  54  (Reim  mit  yvuevyfj). 


1)  Lambroa  ulaiti;  doch  vetlangt  der  Reim  ßfyetj  xlalyti    Vgl. 
V.  457-458  xXalr'i-iirn- 


,„ze..,Goog[e  , 


Krumbaeher:  Ein  ifTottonoIer  SpiraiU  im  OriedriteheH.      377 

av  +  ,. 

ävanavyovai  Imb.  III  565.  —  SKovya  Geot^.  Belis.  260. 
bnavyev  Dig.  III  2209.  —  iviavjefov  Cypr.  114,  9.  — 
xaraßyodiov  (^  xatavYÖHwv,  narevödtoy)  Cypr.  165,  15.  — 
xaTaßyodaifiivog  (xazevoätufityos)  Cjpr.  106,  3.  —  xctranai- 
yovv  Dig.  III  2788. 

ev-\-y. 

ofa/Äslevyio  Sachl.  II  667.  —  ane^evyovia  Cypr.  130, 
27.  —  a^evyet  Georg.  Rhod.  468.  —  ä<pivievya  Imb. 
III  929.  —  ßovXivyovvxai  Cypr,  82,  18.  —  yicnqevyeig 
SoB.  310.  317.  319.  (yiar^weis  8ob.  ed.  1671  t.  310).  — 
yvQevya  Cypr.  56,  13.  —  yv^yeig  Abrah.  368.  —  yu^yai 
Georg.  Rhod.  261.  393.  395.  402.  469.  491.  Sachl.  I  83. 
344.  II  517.  Imb.  III  616.  Dig.  III  2838,  -  yvesvyovr  Sachl. 
II  420.  —  yv^yji  Georg.  Rhod.  402.  491.  Abrah.  53  (R«im 
mit  fpxaiyei)  Imb,  III  259.  —  iyvQsvyaaiv  Dig.  III  637.  — 
yv^evya  Älph.  am.  84,  1.  —  yvQtvyav  Dig,  III  211.  —  yv(}ev- 
yaaiv  Dig.  III  1964.  —  iiatfevrevyu  Apoll.  745.  —  Sidau- 
■KoXeiyia  Sachl.  II  669.  —  So^evyjj  Imb.  III  615,  —  dovXevyta 
Sachl.  II  668.  —  dovlevyovy  Sachl.  i  121.  —  dovUiiyovao' 
Abrah.  467.  —  dovXevyri  Georg.  Rhod.  384.  —  kdovixvyev 
Cypr.  68,  16.  —  kdovX&>yav  Cypr.  58,  21.  —  dovXtiryttat 
Cypr.  97,  9.  —  el^evytis  Abrah.  367.  529.  541.  —  Hoh>- 
itqevytii  Cypr.  133,  5.  —  iqteyimyav  C^r.  68,  13.  — 
^i^Xeiytt  Georg.  Rhod.  392.  —  liriXevyovy  Alph.  am.  43,  1. 
44,  1.  —  itiixvyEv  Cypr.  317,  24.  —  ^iqk^av  Cypr.  85,  4. 
t,vya.vevy^  Sachl.  I  126.  —  Itvycnsvyay  Sachl.  I  185,  -^ 
it,vyayeiyaai  Sns.  296.  —  xaßalXixtvyj^s  Imb.  III  252.  — 
xc^aiXtKEvyjj  Belth.  743.  —  xaßaiXivitvyovai  Qaadrup.  756.  — 
huneifoysvyty  Achill.  827.  —  httvtvvaiyav  Cypr,  103,  25.  — 
■KoXaxsvyst  Sachl.  I  359.  —  jumisöyut  Georg.  Const,  345.  — 
xovTeiy^    Georg.   Rhod.  328.   Belth.   911.   —    xov^aeüyotfca 


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378     Sittuttg  der  phOos.'phOot.  Clane  vom  6.  NovevAer  1886. 

Cypr.  114,  6.  —  ixovQoevyey  Dig.  III  156.  —  ixwnaäiyai 
Oyyc.  84,  14.  —  nftTjjgevya  Cypr.  267,  13.  —  hiQOvqiev^K 
Nicol.  209.  —  lati}evyij  Imb.  III  280.  ~  fiayei^evyei  6eoi%. 
Rhod.  557.  —  fiaßeiyetai  Georg.  Const.  673.  —  fia^evffj 
Imb.  III  90.  —  fioxevyei  SokM.  I  134.  —  fitjxofBvyei  Sachl. 
1 127.  —  fiiaaevyo}  Abrah.  901.  —  fiiaa^yete  Xenit.  302.  — 
fuaaevyei  Lyb.  1050  Imb.  III  276.  —  fuoaevyoftev  Abnth. 
548.  —  veiiyet  Koron.  21,  7.  75,  31  (Reim  mit  g)evyet.  cod. 
vevet).  —  vevyow  Lyb.  1312.  —  vtjOTBvyio  Cypr.  190,  13.  — 
rtjarevyets  8m.  299.  302.  —  »ijoreüj^g  Sue.  307.  309.  331. 
338.  —  v^tnevye  Sob.  305.  —  »ijoreiya»-  Sas.  295.  — 
yijatevycmt  Sus.  294.  —  vofievym  Cypr.  214,  22.  —  iäevyeis 
Inib.  III  251.  —  oäevyei  Imb.  III  925.  —  (o)y'et^yeaat 
Abrah.  96.  —  SffiTpievYta  Pnell.  inv.  197.  —  tratdevyet 
Geoi^.  Bhod.  260.  —  xatdevyovy  Sob.  68.  —  wcßffevewj^j 
Georg.  Rhod.  490.  —  naanaievyetg  Abrah.  530.  —  ne^evyti 
Achill.  1283.  1421.  Lyb.  1811.  ~  ne^t]q>aysvyeaai  Poell. 
ioT.  84.  —  ntmevyta  Cypr.  134,  19.  Puell.  iuv.  192.  — 
ttunevyet  Georg.  Rhod.  554.  Sachl.  I  176.  —  nunevy^ 
SuB.  308.  —  nlarevyev  Sus.  135.  —  inoqeöyowzay  Cypr. 
57,  24.  —  miayficnevysi  Imb,  III  926.  —  jtffay^aievyeKm 
Cypr.  96,  28.  —  nnoffffteiyug  Abrah.  542.  —  ^evyei 
Georg.  Conut.  653.  660.  —  ^yevys  Georg.  Rhod.  329.  — 
atzXevyei  Koron.  58,  4  (Reim  mit  liyet).  —  otc^t^  Dig. 
ni  778.  —  OTTinevyonai  Älph.  am.  4,  14.  38,  8.  40,  6.  — 
aiEeevyezat  Sachl.  II  305.  —  (WßoretJj^  Imb.  I[I  89.  — 
ävfjßoXevya  Sachl.  U  670.  —  qiovevyet  Sachl.  I  106.  — 
XOQevya  Asin.  lup.  222.  PuelL  vn.  198.  —  tpanwyto  Cypr. 
133,  4. 

tt/S  +  y. 

»avym  (st  »äßyta)  Cypr.  431,  8.  —  Xaßyj^  Marinos 
Zanie  (Kreter)  bei  Sathas  K^rft.  »itn^.  II  id'.  —  ^äßyw 
Cypr.  339,  14. 


,9  lizedoy  Google 


Kntmbaeher;  Ein  ftrattonoler  Spirant  im  OrieMteKen.      379 

oß  +  r- 

htaiaxößyaatv   Lyb.   3085.    —    Mßyeti   ( 
227.  —  in^oßya  Dig.  III  433. 

vß  +  ,. 
Afvßyta  Amn.  inp.  219.  Cypr.  209,  7. 

>ß  +  y- 

hlßyav  Dig.  III  1381.  —  rißyeaai  Alph.  a 
h(lßray  Dig.  III  1382. 

tß  +  y. 
xUiyia  (st.  xUßyw)  Dig.  III  2708.  —  ni( 

ß  +  r(+  i')- 

ßylc    (ßla)   Cypr.  230,  10.    —   ßyiälw   ( 
492,  8. 

»  +  >■(+  i!)- 
^etotdes  Cypr.  268,  21. 

«  +  /(+!!)■ 
ämjUnonytä  Abrali.  55.  —  ävijfirro^iais  i 
yofiöfytoy  Cypr.  330,  7.  —  yov^tä^io  Cypr 
Sa^aqytä  Cypr.  463,  15.  —  xaiyoifyioy  Lyb,  2 
xaiyot'^iozo^a^^yo»'  Prodrom.  VI  371.  —  xmcoj 
690.  —  xeeyiä  AUrah.  1139.  Cypr.  214,  '. 
o^yiä  Cypr.  104,  11.  —  ftaxaiQyiä  Cypr, 
liEftyiä  Cypr.  169,  5,  —  fta^r/yogyiäg  Abmb. 
^täXta  Sen,  III  84.  86.  96,  106,  388.  — 
152,  23,  —  Sv^ia  Cypr.  95,  17,  132,  27, 
Cypr.  101,  14.  —  xaktvaqyiä  Cypr.  504,  ', 
C^pr.  59,  4,  60,  10.  80,  26.  —  x'W«  <> 
XU>ftytä%i,i;  Cypr,  119,  8.  Sen.  III  321,  336 
(furia)  Cypr.  414,  19. 


,9  iizedoy  Google 


380     Sitiung  der  phäoB.-phüol.  Cleuse  vom  6.  November  1886. 

Obscboa  dieses  Yerzeiclmis  durch  Berücksichtigung  einer 
noch  reicheren  Literatur  vervollständigt  werden  könnte,  mag 
es  doch  eine  Vorstellung  von  dem  hauptsächlichen  Bestände 
in  mittelalterlicher  Zeit  gewähren. 

Wir  haben  nun  zu  prflfen,  in  welchen  Formen  das  / 
irrat.  in  der  lebendigen  Volkssprache  des  heutigen 
Tages  gehört  wird.  Eine  möglichst  grosse  Genauigkeit  und 
möglichst  vollständige  Berücksichtigang  sämtlicher  Lokali- 
täten ist  hiebei  nnerlässlich ;  die  oben  gegebene  Uaterialien- 
sammlung  ans  dem  Altertum  bis  zur  Schwelle  der  Neuzeit 
verschafft  in  chronologischer  Hinsiebt  ein  genügendes 
Bild ;  dagegen  bleibt  sie  nach  der  geographischen 
Seite  hin  schon  deshalb  mangelhaft,  weil  viele  der  herbei- 
gezogenen Werke  unbekannter  Herkunft  sind  und  weil  fOr 
viele  Mundarten  sich  ältere  Denkmäler  Oberhaupt  nicht  mit 
Sicherheit  erweisen  lassen.  Während  demnach  der  Haupt- 
wert  der  bisherigen  Sammlung  in  der  geschichtlichen  Er- 
kenntnis des  Lautes  liegt,  kommt  es  uns  nunmehr  darauf  an, 
die  lokale  Verbreitung  desselben  auf  Grund  authentischer 
Quellen  eingehend  zu  beschreiben.  Hiedurch  wird  es  uns 
möglich,  die  Bedeutung  jener  älteren  Formen  besser  ta 
w&rdigen  und  durch  Kombination  derselben  mit  denen  der 
Gegenwart  ein  chronologisch-lokales  Gesamtbild 
des  Lautes  herzustellen,  auf  dessen  Grundlt^e  das  Wesen 
desselben  mit  Erfolg  untersucht  werden  kann. 

Anfänglich  versuchte  ich  auch  zur  Feststellung  des  heuti- 
gen Bestandes  die  vulgäre  Literatur  zu  verwerten ;  ich  ßber- 
zeogte  mich  aber  bald,  dass  dieses  Verfahren  nicht  ausreiche. 
Wenn  wir  die  zahlreichen,  oft  schwer  zugänglichen  Samm- 
lungen neugriechischer  Volkslieder,  Märchen,  Sprichwörter 
n.  s.  w.  mit  Rücksicht  auf  Themen  wie  das  unsere  durch- 
gehen, werden  wir  zu  unserem  Misavei^ügen  inne,  dass  sie 
fta  die  lokale  Al^renzung  lautlicher  Eigenttlmlichkeiten  &st 
völlig  unbrauchbar  sind.  Einmal  haben  die  Herau^eber  dieser 


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Snmbaehtr:  Em  «reriHHMler  Spirmü  i»  OrieehitcJun.      °°^ 

Monnmente  selbst  (mit  rerschwindenden  Äasnahmen)  nach 
gBDZ  Terschiedenen  Priimpien  oder,  richtiger  gesagt,  in  yer- 
schiedenen  Abstnfiingen  von  Prinzipienlosigkeit  gearbeitet; 
die  meisten  Bchloeaen  mrh  bei  der  schriftlichen  Fixierung 
dieser  Texte  mehr  oder  weniger  bewusst  an  die  gemeinhin 
übliche  Scholorthographie  des  Keugriechiechen  an;  schon  hie- 
dnrch  gehen  alle  feineren  lantlichen  Differenzen  verloren ;  sie 
verwenden  z.  B.  ohne  Bedenken  a  für  h,  £  fDr  i,  sogar  ^ 
fOr  di;  ebenso  verschwinden  andere  wichtige  Eigentümlich- 
keiten, wie  die  an  vielen  Orten  Übliche  Xasalierung  und  die 
Palatalisiemng  von  Gnttorallanten  unter  der  starren  Sch^- 
lone  der  gemeinen  Orthographie.  Wenn  dann  der  Formatier 
einmal  dnrch  gOnstige  FDgung  an  Ort  und  Stelle  gelangt, 
so  vemiinmt  er  zu  seinem  Erstannen  Formen  nnd  Laute, 
von  deren  Existenz  er  aus  der  Literatur  und  aus  der  prak- 
tischen Beschäftigung  mit  der  gemeinnengriechischen  üm- 
gai^[BBprache  keine  Ahnung  hatte.  Des  Weiteren  erleidet 
selbst  die  relative  Genauigkeit,  welche  die  Herausgeber  an- 
streben, dadurch  eine  bedeutende  Einbusse,  dass  sie  nur 
selten  alle  ihre  Texte  selbst  aus  dem  lebendigen  Volksmunde 
notierten;  sie  verwerteten  häufig  kleinere  und  grössere  Samm- 
lungen verschiedenster  Provenienz,  ohne  im  Stande  zu  sein 
die  Gewissenhaftigkeit  ihrer  Qew^nmänner  zu  kontrolieren. 
Daher  kann  der  Forscher  diese  immer  mehr  anschwellende 
Masse  volkstümlicher  OffeBbarungen  zwar  mit  Rücksicht  auf 
den  Inhalt  und  die  poetische  Form  benutzen;  sobald  er  aber 
die  lautliche  Beschaffenheit  der  dialektischen  Erzeugnisse  unter- 
suchen will,  steht  er  einem  unentwirrbaren  Chaos  g^enQber, 
das  ihn  hSufiger  zum  Irrtum  als  zur  Wahrheit  geleitet. 
Um  nur  ein  Beispiel  zu  nennen,  fehlt  in  den  Volksliedern, 
welche  Passow  aus  Chios  und  Rhodos  anfQbrt,  das  irrat.  y 
{^zlich;  wie  das  zu  der  Wirklichkeit  stimmt,  wird  sich 
unten  zeigen. 

Der  Vorwurf,  den  ich  hier  erhebe,  ist  schon  öfter  aus- 

laW.  PhlloL-phlloL  IL  h<it  CL  >.  25 


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382     Sünmg  der  phüog.-fhäot.  Ctaue  vom  6.  Novewtber  WSß. 

gesprochen  wordeu.  Erst  neulich  hftt  J.  Psicharis,  esssis  81 
energisch  aaf  die  Mangelhaftigkeit  dieser  Publikationen  hin- 
gewieseu;  denselben  Punkt  betont  auch  Oastav  Meyer  In 
einer  Besprechung  der  Zeitschrift  des  hellenischen  Syllogos 
von  Eonstantinopel ,  Berliner  philologische  WochenBchrüt 
(heraosgeg.  von  Chr.  Beiger)  VI  (1886)  944. 

Zur  Entschuldigung  des  allgemeinen  Fehlers   m^  man 

geltend  machen,  daes  zu  einer  richtigen  Auffassung  und  rer- 

ständlichen  Wiedergabe   der   Laute   grosse    Uebung,    völlige 

Beherrschung  der  Sprache  und  einige  sprachwissenschaftliche 

Schulung  notwendig  ist.     Dem  einheimischen  Sammler  wird 

die  Arbeit  häufig  erschwert  durch  die  starke  Gewöhnung  an 

den    beimatlicben   Dialekt   oder    an   die    gemeinhin    übliche 

TTn..n.n.~<in.ay.i.a .    nicht    mindere    Schwierigkeiten    hat    der 

iden,   der  zuerst  Jahre  lang   sein  Ohr  an 

ihische  gewöhnen  muss,  ehe  er  dialektische 

stehen  und  verwerten  kann.    Selbst  einem 

er  und  Sprecher  des  Neugriechischen,  wie 

nach  dem  Zeugnisse  seiner  noch  lebenden 

o^nete  es,  dass  er  sich  in  einem  wichtigen 

ess.     Ich   führe  den  Fall  an,   weil   er  die 

rt^{er  Beobachtungen  hübsch  illnstriert  ^), 

selbst   die  von  Boss  gegebene  Mitteilung 

irwendete    (£Z  XXVII   522).     Rose  be- 

i'  II   134,    dem  Dialekte  von  Patmos  sei 

w^;ung  des  Tones  eigentümlich ') ;    .sie 

onis  den  Acceut  geradezu  zurück,  wie  die 

(und  ich  wähle  nur  solche  Beispiele,  die 

e  Zeilen  auch  TOn  jenen  Leichtglftubigen  geleMo 
Ingaben  alter  Qmmmatiker  und  Lexikographen 
(Vertrauen  entgegenbrin^n  und  aof  die  wnndei- 
indschriftlich  schlecht  gesicherten  Formen  ihre 
anen  pflegen. 
ei  Mollach  Or.  93. 


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KruwibaekeT:  Ein  tTTationtüer  Spirant  im  Gnedii4ehe*.      383 

H.  und  ich  deutlich  gehOrt  habea):  iifto^oe,  cU^^ijg  (soll 
heissen  aXi^S-^),  xatfog,  xövTa  statt  läfioi/yös  (beruht  atif 
einem  Verseben,  da  Bowohl  altgriechisch  aia  neugriechiBcb 
j^ftofiyog  betont  wird),  d^^g,  xai^ög,  xovrä.  Die  Tochter 
lutseree  Consula  . . .  s^te  uns,  als  vom  Trinkwasser  die  Rede 
war:  to  vif/a  ftas  Sev  elrai  töaov  xaJba'  atvat  ohx  v^s ß^X^'* 
Als  ich  im  vergangenen  Jahre  auf  der  durch  den  heil. 
Johannes  so  berUhmt  gewordenen  Insel  drei  volle  Monate 
verbrachte,  um  die  wichtigsten  Handschriften  der  Kloster- 
bibliothek auBznbenten,  benutzte  ich  die  Gelegenheit  zum 
eingehenden  Studium  der  lokalen  Mundart.  Da  ich  während 
dieses  langen  Aufenthaltes  den  grÖBsteu  Teil  der  2000  Ein- 
wohner, vom  ehrwürdigen  Abte  und  den  Mönchen  bis  hinab 
zu  den  flinken  Maultiertreibern,  den  täppischen  Bauemburschen 
und  den  uralten  stets  mit  dem  Strickstrumpfe  beschäftigten 
Weibern  kennen  lernte,  auch  zahlreiche  Tragudia  mit  phone- 
tischer Transkription  auizeichnete,  ao  konnte  ich  leicht  ein 
vollständigeres  Bild  von  der  Mundart  erhalten  aU  mein  Vor- 
gänger Roas,  der  auf  Patmoe  nur  einige  Tage  verwendet  hatte. 
Selbstverständlich  richtet«  ich  mein  Ohrenmerk  auch  auf  die 
sonst  unerhörte  Betonung  wXa  u.  s.  w.  Zu  meinem  Er- 
staanen  konnte  ich  wochenlang  nicht  daa  Mindeste  von  einer 
solchen  Accentverschiebung  wahrnehmen;  endlich  aber  ent- 
deckte ich  die  Quelle,  aus  welcher  Boss  seine  irrtümliche 
Ansicht  geschöpft  hatte.  Der  weibliche  Teil  der  Bevölkerung 
von  Fatmoe  spricht  sämmtliche  Worter  in  langsamer,  eigen- 
tümlich gedehnter,  häufig  auch  nasalierender  Weise  z.  B. 
ta  Icrisjä  mas  ine  kälS  (tq  xfaaiä  (tag  tlyat  xaXö;  genau 
genommen  rnUasten  die  Vokale,  besonders  die  A-Lante  noch 
dos  Zeichen  einer  schwachen  Nasalierung  erhalten);  hiedurch 
entsteht  in  dem  Hörer,  der  an  das  helle,  stramme  gemein- 
neugriechische xaXä,  xfjaaiä  etc.  gewöhnt  ist,  zuerst  leicht 
die  Meinung,  er  habe  käls  gehört;  erst  eine  längere  Acht- 
samkeit macht  ans  fähig,  durch  den  täuschenden  Schleier 


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Krumbadter:  Ein  irrationeäer  Spirant  im  Oriechiachen.     385 

Wörter  und  Formen  ihres  Dialektes  mitzuteilen.  Manche  be- 
gleiteten den  ausgefällten  Fragebögen  mit  längeren  Bemerk- 
ungen über  die  Aussprache  der  verzeicbnetea  Formen  >)  und 
die  meisten  erklärten  sich  zu  jedem  weiteren  Dienste  in  zu- 
vorkommendster Weise  bereit.  Ich  erfttlle  eine  tief  empfundene 
Pflicht,  indem  ich  den  verehrten  Herren  äymnAsiiildirektoren, 
Scholarchen  und  Lehrern  an  dieser  Stelle  meine  Erkenntlich- 
keit fflr  die  mir  gewährte  Unterstfitzung  ausspreche.  Mein 
Dank  richtet  sich  insbesondere  an  die  Herren: 

Theod.  Baphiadis   und  M.  Paranikas  —  Adriaoopel, 

Christoph.  Samartsidis  —  Vitolia, 

Milt.  Pantazis  —  Janina, 

Triant.  Susis  —  Laiissa, 

Job.  Konstantinidis  —  Arta, 

Panag.  G.  Qalanöpulos  —  Tripolitzä, 

N.  Pylarinös  —  Leukas, 

Mich.  Banibakeros  —  Kepballenia  (ArgostoU), 

Koust.  Nestoiidis  —  Zante, 

Emm.  ätäis  und  Job.  Kasimatis   —  Cerigo, 

K.  Kardaras  —  Andros, 

8.  A.  —  Tinos, 

Basilios  Psilakis  —  Syra, 

Georg.  B.  Uankakis  —  Naxos, 

Spyridon  Angelöpuh»  —  Faros, 

Karl.  J.  Gion  (r-Kioni)   —  Siphnoa, 

G.  Papadakis  —  Kreta  (Chania), 

Theod.  B.  Daglis  —  Samotbrake, 

Themist.  Dakos  —  Imbros, 

Georg.  Bernardakis  —  Lesbos, 

Konst.  N.  Kanellakis  —  Gbios  (Nenitu), 

1)  Eb  iat  bezeichnend,  d&BB  manche  dtu  irrat.  /  ohne  Weiteres 
als  /  bezeichneten :  eine  Wirkong  dea  MissbrancheB,  der  früher  (nicht 
bloBs  in  Griechenland)  mit  diesem  altgriechi«chen  Laote  sar  ErUärnng 
neDj^ecbiacher  Formen  getrieben  wurde. 


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386     SUtwng  der  phtlos.-pAäoI.  CImm  vom  6.  Novetuber  1886. 

Georg.  N,  Sotiriu  —  Samoe, 

Georg.  B.  Chadacbi-Frankii  —  Ikaria, 

Geoi%.  A.  AsimitsiB  —  Fatmos, 

Job.  Ampeläs  —  Leros, 

Nikol.  EalftTrÖB  —  Ralymnos, 

Nikias  Joannu  —  Karpathos, 

Mich.  Th.  Pelekanäe  —  Rhodos, 

Eust.  KonstantdiiidiB  —  Cypern, 

P.  Karolides  —  Smyroa   (GewährsmaDn   fQr  Kappa- 
dokien), 

J.  Parcbaridis  und  K.  Xanthöpalos  —  Trapeznnt. 
Die  genannten  Herren  ÜberDahmen  die  Verantwortlich- 
keit fOr  die  Richtigkeit  ihrer  Mitteilungen,  und  in  der  That 
wurde  das  meiste  durch  meine  eigenen  Wahrnehmungen, 
sonstige  persöaliche  Xachforachungen  und  die  Vergleichuug 
der  wenigen  verlässigen  Angaben  in  der  Literatur  bestätigt. 
Einzelne  Ungenauigkeiten  und  Miss  verstund  nisse,  die  sich  aus 
dem  Mangel  tai  Uebung  in  solchen  Arbeiten  erklären  Hessen, 
konnten     obne    MDbe    bexeitiirf.    wnrdRn.      RinA    WAit»rn    ßn- 


,9  lizedoy  Google 


Krumbaditr:  Ein  irratümaitr  iSptront  tm  OrialtinAen.      387 

I. 

SSnuntliche  Mundarten  *)  der  heatigeD  Sprache  zerfallen 
mit  Rflckaicht  auf  daa  irnit.  y  in  3  grosse  Gruppen: 

1.  Die  festlSndische.  Sie  umfosst  Eonstantinopel,  Adria- 
nopel (wohl  auch  das  tlbrige  Thrazien),  Imbros,  Samothrake, 
Limnos  {?),  Macedonien  (?),  Thessalien,  Epiros,  Mittel- 
griechenland, Peloponnes  (ausser  Zakonien),  Korfii  (P),  Leukas, 
Kephatlonia,  Zante,  Gerigo  (?) ;  ausserdem  Trapezunt  mit  den 
Dbrigen  pontiscben  Orten*)  (ftlr  Ofis  s.  Definer,  Archiv 
S.  189  fF.)  nnd  das  (von  dem  Inselgebiet  nicht  beeinflusate) 
griechisch  sprechende  Innere  von  Kleinasien,  nämlich  Kappa- 
dokien  (fttr  Phertakena  s.  /fei-zitm  t^g  idvoy^,  h.  I  497.  502 
et  passiio,  für  die  übrigen  kappadokischen  Idiome,  besonders 
das  Pharasiotjsche  Earolidee  Kapp.). 

Diese  Gruppe  kennt  das  irrat.  y  nur  in  dem  Schema 
Vokal  4-  /•  ^so  nur  in  Formen  wie  nXclyw,  axovyoi. 

2.  Die  äporsdengrnppe  (mit  Cjpem).  Zu  ihr  gehört 
vor  allem  Cjpem,  dann  der  gröeste  Teil  der  die  kleinasia- 
tifiche  Koste  nrnfassenden  Inseln,  nämlich  Rhodos,  Karpa- 
thos, Kalymnos,  Leroe,  Patmos  und  einige  Dörfer  auf  CMos 
wie  Pyrgi  und  Kalamotä;    wahrscheinlich  auch  die  übrigen 

1)  Das  Wort  .Hundart'  (Dialekt)  wird  hier  wia  in  der 
ganzen  Abhandlung  apriori>ch  fOr  jedes  Lokalidiom  gebraucht  ohne 
Bücksicht  daranF,  ob  daaselbe  den  Namen  wirklich  verdiene  oder 
nicht!  wenn  ich  also  .Dialekt  von  Leroa'  sage,  so  will  ich  damit 
nicht  etwa  anedrücken,  daas  die  Sprechweise  der  Lerier  in  der  Art 
anter  den  gemeinhin  angenommenen  Begriff  des  Dialektes  falle  wie 
z.  B,  das  Attische,  daa  Lakonische,  das  K;prische. 

2)  Hieber  gehören  auch  die  Taten  (Ueberbleibsel  einer  im 
vorigen  Jahrhundert  erfolgten  pontiachen  Kolonisation  in  Sadrussland), 
die  klego,  aber  pratewn  (ngoßartvio)  sagen,  Zeitschrift  der  deutschen 
morgenländiscben  Gesellschaft  XXVIII  561  und  XXIX  166.  Den  mir 
Ober  das  Pontische  Engegangenen  Angaben  widerspricht  nur  &Xl^xnai 
bei  Joannides  Trap.  S.  28S  (15,  7)  und  ttUtpttovttat  ibid.  S.  19  {tff) 
des  Vokabular«. 


igtizedDyGOOglf 


388     SüBung  dtr  phüoa.-phOd.  Glatte  vom  6.  Nooeniber  1886. 

SpoTfideD  wie  Kasos,  Syme,  Tilos,  Kastellärizo,  von  denen 
ich  keine  Mitteilung  erhalten  konnte.  Endlicli  gesellt  äch 
zu  dieser  Gruppe  nach  den  Angaben  in  Üefiner'a  Zak.  Ctr. 
zu  schliessen ,  das  Zakonisclie.  Diese  Oruppe  kennt  das 
irrat.  y  ^^^  •"  ^^°i  Schema  Spirant  +  y,  also  nur  in 
Formen,  wie  öovlevyoi,  xößyiii,  vlßyia,  7ia(iaaiuvyri,  ßyofyiXio 
(evayyiXiov).  Nur  Rhodos  zeigt  vereinzelt  auch  Vok.  -f-  y. 
S.  Die  Kykladengrappe  (mit  Kreta).  Hieher  gehört 
Kreta '),  Andros,  Tinos,  Syra,  Naxos,  Faros,  Siphnos  (und 
wahrscheinlich  die  Übrigen  Kykladen);  ausserdem  Ikaria, 
Chics  (mit  Ausnahme  einiger  Dörfer)  and  sehr  deutlich  aus- 
gesprochen Lesbos. 

Diese  Gruppe  kennt  das  irrat.  y  sowohl  in  dem  Schema 
Vok.  -^  y  ab  in  der  Form  Spirant  +  y,  also  sowohl 
nXalyut  äxovya  ab  auch  dovXevyia,  »ößya,  vißyta,  na^- 
anevy^  etc.  Sie  vereinigt  demnach  die  Eigentümlichkeiten  der 
1.  nnd  2.  Gruppe. 

Durch  eine  noch  genauere  Forschung  an  Ort  und  Stelle 

-  würden  sich  die  Grenzen  der  Gruppen  gewiss  noch  genauer 

bestimmen   lassen,    wie   es   ja  in   der  Natur   solcher  Unter- 

auchuneen  liefft,   dass  sie  niemals  at^eschlossen  erscheinen; 

!twas   geändert   werden. 

so  zu  verstehen,    als  ob 

unter  sich  völlig  Uber- 

lalb  einer  Gruppe   ver- 

t    und    Häufigkeit    des 

nicht   gleich,    und   die 

den  Uebergangsgebieten 

Mundarten   der   zweiten 

e  durch  eine  eigenartige 

Q  Mittel  In  njten  stimmt  auch 
rerläsBiKitte   literarische 

Ciitlektee, 


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Enmbaeher:  Eüt  irrationaler  Spirant  im  Oritduschen.      389 

VerhSrtnng  des  irratioitalen  Spiranten  ans.  Mullach  (Gr.  89) 
erklärt  den  Lant  ab  hartes  /,  Sakellarios  (Kvn^iaxä  III  Xg), 
Foj,  Lants.  6,  Mondry  Beaudonin,  4tade  48  und  mein  Ge- 
w^remann  Enst.  Konst&ntinidis  drucken  ihn  geradezn  als  x 
ans,  während  Deffber  (Ne<^.  259)  ihn  ale  palatales  x  b^ 
zeichnet  nnd  xortjö  schreiben  will ;  mein  Frennd  Nik.  Politis, 
der  sieh  von  vielen  Kypriem  die  Formen  vorsprechen  liess, 
teilte  mir  mit,  dass  in  kypr.  dovXciyüi  ein  fltark  aspiriertes 
y  gehört  werde,  so  dass  man  dovi.ei>y%<o  schreiben  könne, 
üebrigens  ist  zu  bemerken,  dass  diese  Verhärtung  auch  bei 
organischem  y  stattfindet  z.  B.  ä^nekot^ög,  ^tmiQafpta  u.  s.  w.') 
bei  SakellarioB  KvtT{(.  III  n'.  Im  Znsammenhange  mit  dieser 
Verhärtung  des  irrationalen  Lautes  steht  es  wohl,  dass  der- 
selbe gerade  in  Kypern  besonders  allgemein  (auch  nach  9) 
anftritt  nnd  sich  besonders  zäh  erhält.  Zahlreiche  Belege 
sind  zn  finden  bei  Th.  Kind  KZ  XV  182,  Sakellarios  Kv^f». 
nnd  Mondry  Beaudonin,  etude.  Dem  zakonischen  Dialekte 
sind  die  Formen  auf  -eAgu  =  -evyo)  eigentümlich,  Deffner 
zakon.  Qr.  79;  Ober  die  Stellung  der  griech.  Mundarten  in 
Unteritalieu  s.  unten '). 

In  einigen  Gliedern  der  Kykladengnippe  ist  die  Form 
Vok.  -|-  Y  weniger  gewöhnlich  und  weniger  fest  eingenistet, 
als  die  Form  Spirant  4~}'-  ^  Cerigo  soll  das  Schema 
Spirant  ~f*  y  vtrat  „sehr  selten'  sein,  aber  doch  gehört 
werden;  ich  war  deshalb  in  Zweifel,  ob  ich  diese  Insel  der 
1.   oder  3.  Gruppe  zuteilen   sollte.     Auch   Rhodos   schliesst 

I)  Foj  aaf{t  (Lautst.  6)  bezüglich  der  Formen  d/uidm^xti;  u.a. w., 
es  aei  klar,  dass  die  Nahe  des  g  den  Ueberffong  bewirkt  habe;  den- 
selben EinflnsB  flbe  auch  ein  vorhergehendes  ß  oder  v  z.  6.  &l<i)veixai. 
Allein  warum  wirkt  dieaei  Ein&QBB  nur  in  Ejpern  nnd  nicht  auch  in 
den  benachbarten  nnd  verwandten  Dialekten? 

2]  Wie  aich  die  einzelnen  Lokaldialekte  Untentalietu  in  die 
obigen  Gruppen  einieiben,  vermag  ich  aus  Mangel  an  Material  nicht 
xn  bestimmen;  die  Angaben  bei  Moroei  Otr,  und  Bov,  nnchen  nicht  ans. 


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390     SÜMtmg  der  pltäot.-iihit6t.  CUum  vom  6.  Kooembn-  1886. 

sich  nicht  so  ausgesprochen  znr  zweiten  Gruppe,  wie  die 
übrigen  Orte.  ÄusBerdem  erscheinen  die  einschlä^gen  Formen 
h&afig  dureh  andere  lokale  Lautneigungen  afficiert,  in  Lesbos 
SS.  B.  durch  die  starke  Neigung  zur  Synkope,  welche  diese 
Mundart  charakterisiert;  man  sagt  dort  also  dXevyov  (4ov- 
Xsvyo})  Slevjs  dlety  (öovXeveig  ßovievet),  xößyov  kötgs  hivj 
(xößyta  xößyEie  xößysi)  u.  a.  w.;  in  Kalymnoa  wird  das  y 
vor  hellen  Vokalen  zu  i  also  ätdevyo  äuUvkis  iSulSvii  u.  s.  w. 
Alle  diese  besoaderen  näHrj  können  aber  unsere  Klassifikation 
nicht  beeinträchtigen. 

Gänzlich  fehlt  das  irrat.  y  nach  meinem  Material  not 
in  Samos  und  bei  den  Maniaten. 

II. 

Das  y  irrat.  erscheint  nicht  in  allen  Verbalformen,  in 
denen  ee  auftreten  kann,  mit  gleicher  Hegelmässigkeit,  d.  h. 
man  kann  die  Verba,  die  das  y  irrat.  zeigen,  nicht  ohne 
Weiteres  mit  diesem  Laute  (im  Präs.  und  Imperf.)  »durch- 
konjugieren'.  Als  allgemeines  Gesetz  kann  die  Vorliebe  des 
irrat  y,  besonders  im  Schema  Vok.  +  ^i  för  die  Formen 
des  Imperativs  und  Particips  Präsentis  und  des  Imper- 
fekts bezeichnet  werden.  Nur  ganz  vereinzelt  tritt,  wenn 
die  Angabe  richtig  ist,  der  umgekehrte  Fall  ein,  d.  h.  es 
erscheint  das  y  im  ladik.  Präsens,  fehlt  aber  im  Imperativ 
und  Imperfekt  (in  Rhodos  soll  aXatia  neben  xiMiya,  d^eges 
Imperativ  und  Imperfekt  stets  ohne  y  irrat.  gebraucht  werden). 
Zuweilen  wird  das  y  nur  in  der  1.  Person  Sing,  und  Plur. 
Präs.  gehört.  Ich  betone  noch  ausdracklich,  dass  dieses 
Schwanken  sich  fast  ausschliesslich  auf  die  Form  Vok.  +  y 
beschränkt.  Im  Schema  Spir.  -|-  y  geht  das  irrat.  y  da, 
wo  es  gebraucht  wird,  durch  alle  Formen  des  Präsens  und 
Imperfekte.  Die  einzelnen  Lokaldialekte  gehen  in  dieser 
Hiusicht  offenbar  sehr  auseinander;  die  allgemeine  Thatsache 
aber  wurde  mit  so  auffallender  Uebereinatimmnng  von  den 


iglizedDyGOOglf 


KmmbatAer:  Ein  brtaum^er  8pira»it  im  OrieckiatAen.      391 

TerBcliiedeaeteii  Orten  gemeldet,  dass  an  ihr  nicht  gezweifelt 
werden  kann;  auch  wurde  sie  durch  Prfifung  der  edierten 
Texte  und  durch  selbständige  Beobachtung  bestätigt*). 

Es  folgen  einige  Bel^e:  Tn  Adrianopel,  Nazos  and 
Janina  ist  ömoina  im  Ind.  Präs.  stets  ohne  y,  im  Imperat. 
und  Imperf.  dagegen  in  den  zwei  erstgenannten  Orten  die 
Formen  mit  y  promiacue  neben  denen  ohne  y  (axova  neben 
MOvya),  in  Janina  sogar  ansschliesaiicb  die  Formen  mit  y 
gebräuchlich.  In  Larissa  sagt  man  Ind.  Präs.  xAai'ui  pro- 
misene  neben  nJ^lyo},  während  im  Imperativ,  Particip  and 
Imperfekt  das  irrat.  /  stabil  ist.  In  Gerigo  wird  Indikativ 
PrSsens  stet«  ohne  y  gehört  (xXaito  xkaUtg  xlatei),  Imperf. 
ateta  mit  ;'  (^xXaiya  etc.).  In  Kephallonia  und  Sipbnos  ist 
Indik.  Pi&.  von  xXaita  stets  ohne  ;' ;  die  Formen  des  Imperf. 
dagegen  werden  in  beiden  Orten  promiscue  mit  oder  ohne  y 
gebildet,  in  Kephallonia  auch  Imperativ  und  Particip  Prösens 

1)  DiMe  UnbettSndigkeit  des  Lautes,  die  in  der  Zeit,  ala  er 
■ich  za  entwickeln  bef^ann,  sicher  noch  bedentender  wu,  trägt  jeden- 
foUi  ^am  Teil  die  Schnld  au  der  spAten  nad  anfänglich  inkon»eqnenten 
Schreibung  desselben.  Ein  Laut,  der  regelmässig  und  in  ollen  Farmen 
erscheint,  kann  sich  dem  Bereich  dea  Griffels  nicht  lange  entliehen, 
nm  BO  leichter  ein  Ton,  der  in  gewissen  Gebieten  nur  in  bestimmten 
Formen  und  selbst  da  nach  WillkOr,  Bequemlichkeit  und  Bildong*- 
grad  des  Individnnms  hänBger  oder  seltener  sich  einstellte,  um  so 
verfehlter  wäre,  ans  dem  H&ngel  an  schriftlichen  Belegen  aas  dem 
Zeiträume,  der  «wischen  den  erwähnten  Papjri  und  den  Handschriften 
von  PatmoB  und  Mflnchen  liegt,  auf  ein  Fehlen  des  Lantes  za  BchlieBaeo. 
Wie  viele  der  souBtigen  Vulgarismen,  die  im  Spaneos,  Qlykaa,  Pro- 
dromos  nnd  anderen  plQtzlich  masnenhaft  hervortreten,  sind  denn  flber- 
banpt  aus  früherer  Zeit  inschriftlich  oder  hondsohriftlich  DberliefertV 
Und  doch  sind  auch  sie  nicht  mit  einem  Male  geboren  worden.  Hau 
bedenke,  wie  schwer  flberhaapj  lautliche  EigentOmlichkeiten  sich  in 
der  Schrift  Geltung  verschaffen ;  wie  wenig  kommt  s.  B.  im  Griechi- 
schen dos  Singende,  Schleifende,  Näselnde  verschiedener  Dialekte  zum 
Ansdrucke,  und  doch  liegt  gerade  in  solchen  Dingen  die  stets  thätige 
Quelle  neuer  Lautentwickelung  und  LautzerstAmng. 


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392    Siteuitg  der  pkSoa.-phäol.  Claase  vmn  6.  November  1886. 

mit  oder  ohne  y.  In  Ofis  (Deffber  Archiv  209)  aKovw  dxovg 
dxovet   oKOvyofte   äxovTe  äxovyowe;    Imperf.  tviovya   exoves. 

Der  Gnind  der  Eischeiuung  hängt  wahrBcheiolich  mit 
einer  im  Präsens  beliebten  Yerschleifung  nnd  mit  dem 
Accenfce  der  Formen  zusammen.  Bei  den  Verbiä  mit  Vok. 
-{•  y  tritt  im  Präeens  häufig  die  bekannte  Synizeae  ein 
xlai(y)w  xXaJs  xXai{y)u  (auch  kl0)  xXaifte  xiaUe  x^Ive, 
wodurch  das  y  irrat.  ebenso  achwindet  wie  das  echte  y  in 
Xiyta  Xis  Xi(y)si  Xi^e  Xire  Xive.  Da  infolge  dessen  bei 
manchen  häufig  vorkommenden  Verbis  das  irrat.  y  auf  die 
1.  Fers.  Ind.  Präs.,  das  Particip  und  das  Imperf.  beschränkt 
wurde  *),  gewohnte  man  sich  an  diese  Beschränkung  auch 
bei  Verbis  puris,  die  diese  Sjnizeee  nicht  in  gleicher  Weise 
erleiden  wie  die  Verba  auf  aici  (z.  B.  oxovoi  änoveis).  Noch 
wichtiger  scheint  der  Kinflusa  des  Accentes;  es  ist  zu  be- 
denken, dass  im  Ind.  Präs.  (dxovia  dxovetg  dxovofto')  der 
Ton  stets  auf  der  Silbe  vor  der  vokalisch  anlautenden  Endung 
steht;  durch  das  Gewicht  des  Accentes  werden  beide  Silben 
auseinander  gehalten  und  der  Hiatus  gemildert.  Im  Imperativ 
und  Imperfekt  dagegen  springt  der  Accent  zurOck  (axove 
oxova),  die  zwei  Endsilben  (-ove,  -ova)  werden  gleich  tonlos 
und  stossen  mit  einem  harten  Hiatus  aufeinander.  Da  nun 
durch  den  irrationalen  Spiranten  dieser  Hiatus  aufgehoben 
und  die  Stamm-  und  Endsilbe  auseinander  gehalten  werden, 
scheint  er  von  der  Sprache  gerade  in  diesen  Formen  mit 
besonderer  Vorliebe  festgehalten  zu  werden.  Ich  werde  auf 
diesen  Punkt  bei  der  Untersuchung  über  das  Wesen  des 
y  irrat.  noch  einmal  zurückkommen. 

Dass  dieses  Schwanken,  wie  oben  bemerkt,  fast  nur  bei 
der  Gruppe  der  Verba  mit  Vokal  +  y  vorkommt,  ist  nun- 


I)  Bei  den  Verbis  auf  —  voi,  welche,  wie  S.  375  erwähnt  ist,  da« 
irrat.  y  nicht  kennen,  tritt  auch  in  der  1.  Person  pTäaens  die  Vei' 
Hchleifang  ein  e.  B.  K<oiäi,  J.iS  =  iea>ivoy,  ivo>.  Bele^  8.  bei  OnstaT 
Meyer,  Oesterr.  Gynmasialbl.  1«76,  837. 


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Krunibatiter:  Em  irratbmeiler  SjnraHt  m  OriecMachen.      393 

mehr  leicht  im  verBteheu;  in  den  Verbis  mit  Spirant  +  y 
irerden  die  zwei  Silben,  von  denen  wir  sprechen,  stets  durch 
den  Spinnten  v  (did4-v-o,  iS-v-o)  anseiDonder  gehalten;  die 
Synizese  ist  nicht  möglich,  und  die  oben  beechriebene  B'nnktion 
des  Accentes  lallt  weg;  folglich  hat  hier  das  irrat.  y  sozn- 
sagen  in  allen  Formen  die  gleichen  Lebensbedingwigen  nnd 
erhält  sich  in  alten  auf  gleiche  Weise. 


Wenn  wir  daa  gewonnene  Hesnltat  in  Zusammenhang 
bringen  mit  der  Wahrnehmung,  dass  anch  die  in  der 
mittelalterlichen  Literatur  fiberlieferten  Formen  mit  Spirant 
-j-  y,  soweit  sie  geographisch  bestimmbar  sind,  anf  Kreta, 
Ejrpem,  Rhodos  und  Chics  hinweisen,  so  eipbt  sich  mit 
Notwendigkeit,  dasa  die  bisher  landläufige  Vorstellung, 
welche  die  Formen  auf  -avyta,  -evyat  ab  , mittelalterlich* 
bezeichnete,  unrichtig  ist.  Die  literarhistorische  Forschung 
wird  die  gefundenen  Kesnltate  ebenfalls  verwerten  können. 
Von  anonymen  mittelalterlichen  Werken,  die  mit  einiger 
Konsequenz  irrat.  y  nach  einem  Spiranten  zeigen,  werden 
wir  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  behaupten  können,  dass 
sie  entweder  jenen  Inselkreisen  entstammen  oder  unter  dem 
Einflüsse  ron  Werken  stehen,  die  diesen  Inselbezirken  an- 
gehören. Vereinzelte  Formen,  z.  B.  das  ganz  isolierte  dia- 
gvyievyti  in  Apoll.  745  berechtigen  natürlich  nicht  zn  einem 
derartigen  Schlosse.  Ja  es  ist  sogar  wahrscheinlich,  dass  die 
grosse  Menge  von  Gedichten,  welche  nachweisbar  auf  Kreta 
entstanden,  zuweilen  anch  ausserhalb  dieses  Bezirkes  stehende 
Dichter  beeinflnsste;  wenn  z.  B.  in  diesen  Qedicfaten  der 
bequeme  Reim  tpevyu  mit  yoffevyei  dovXsvyei  n.  s.  w.  so  sehr 
beliebt  ist,  scheint  es  nicht  auffallend,  dass  solche  Bequemlich- 
keit auch  von  einem  PoSten  genutzt  wurde,  dessen  Heimats- 
dialekt yvijevei  6mXevei  sagte.  Daher  finden  wir  bei  Eoronäos 
häufige  Formen  mit  Spir.  -|-  Yi  ^^  dieser  Autor  anch  sonst 


,9  iizedoy  Google 


394     Sktung  der  fhOos.-fliäol.  Ctaste  vom  6.  Novaitber  1886. 

unter  kretischem  Einflasse  zu  stehen  scheint,  so  z.  B.  153,  6 
Sov^iäy.t  {=  kret.  dajucxt)  verwendet,  ein  Wort,  das  wahr- 
scheinlich ausserhalb  Kreta's  nicht  gebröulich  war  nnd  ist  '). 
Auch  Markos  Depharanas  aus  Zante  ^)  gebraucht  das  Schema 
Spirant  -{-  y. 

Nun  versteht  man  auch,  weshalb  in  dem  Gedichte  des 
Kreters  Picat.  sich  keine  Form  mit  Spirant  -f*  7  findet. 
Da  die  Formen  Sovleiiyu»  u.  s.  w.  auf  dem  Festümde  nicht 
gehört  wurden,  so  ftlhlte  mau  sie  stets  als  dialektische  und 
vulgäre  Sonderbarkeiten,  während  die  Über  ein  grösseres  Ge- 
biet verbreiteten  Formen  mit  Vok.  +  y,  wie  itAatj-u,  durch 
die  orthographische  Konvenienz  in  einem  höheren  Grade  an- 
erkannt waren;  deshalb  scheute  sich  Picat.  vor  dovXtvyia, 
nicht  aber  vor  xkaiya),  obschon  seine  heimatliche  Mundart, 
wie  Socbl-,  Chortatzis  und  andere  beweisen,  beides  kannten. 
Auch  die  Abnahme  der  Formen  mit  Spirant  +  y  in  der 
Bi»teren  Ausgabe  der  Sus.  (Legrand  bibl.  gr.  v.  I  S.  281  f.) 
erklärt  sich  mithin  nicht  durch  das  chronolt^psche  Verhältnis 
der  2  Ausgaben,  sondern  durch  die  Annahme,  dass  jene 
Ausgabe  von  einem  Manne  besorgt  wurde,  der  jene  Formen 
in  seiner  Heimat  nicht  hörte  und  sie  deshalb  ausmerzte; 
dass  et  diese  Säuberung  nicht  völlig  durchführte,  kann  nicht 
verwundern,  wenn  wir  bedenken,  wie  nachlässig  und  prin- 
zipienlos die  venetianischen  Ausgaben  mittelgriechischer  Ge- 
dichte überhaupt  bearbeitet  sind. 

Ueber  das  Wesen  des  irrationalen  y. 
Mit  Erklärungen    wie   der   von  Th.  Kind   .Die  Cvnrier 


,9  iizedoy  Google 


Srumbaefter:  Em  irrationaler  SpiroHt  im  Orieehi«Aen.      395 

wir  eingefDhit  in  kovyia  xaiya  u.  8.  w.'  (Neugriecb.  Sprache 
S.  19)  braachen  wir  uns  nicht  auizuh&lten;  allein  auch  die 
späteren  Dentungsrersnche  gehen  der  Sache  nicht  auf  den 
Grand.  Das  n^xov  \^ä>3oq  lag  darin,  dass  man,  ohne  die 
GesammÜieib  der  Erscheinnngen  zu  erwägen,  immer  nur  die 
eine  oder  andere  fBr  ii^end  eine  erwünschte  Gleichung  pas- 
sende Form  beachtete.  Ebenso  verhängnisToU  war  es,  dass 
man  die  ii^endwo  gefundene  Form  gleichsam  als  ein  Ge- 
gebenes an  sich,  losgelöst  von  ihrem  historischen  and  gene- 
tischen Zusammenhange  behandelte,  ein  Fehler,  der  freilich 
nicht  bloss  bei  diesen  Formen  b^pingen,  sondern  aach  bei 
wissenschafUicber  Verwertung  des  ^Neugriechischen  Oberhaupt 
selten  vermieden  wurde.  Durch  Vereinigung  beider  Fehler 
brachte  es  Ebel  zn  stände,  die  Formen  %6ßyta  vlßyoj  als 
Beweis  dafOr  za  benOtzen,  dasa  xo^tw  aus  xößja  entstanden 
sei,  KZ  XIV  47.  Wie  sich  unten  zeigen  wird,  sind  gerade 
die  Formen  xößya  vißya  (d,  h.  aß-  oß-  iß-  vß-  fl/9  +  y) 
die  jQngsten;  das  konnte  Ebel  nicht  wissen,  aber  um  so 
mehr  musste  er  fBr  eine  Hypothese,  die  so  ungeheuere  An- 
forderungen an  die  Gläubigkeit  des  Lesers  stellt,  irgend  einen 
Beweis  erbringen;  statt  dessen  beruhigt  er  uns  folgender- 
massen:  .Sowie  das  j  sich  aus  t  in  den  neugriechischen 
Formen  ftviya  xXatya  <ptaiyia  xaiyia  neben  xavyai  (d.  h. 
xäfjai),  hinter  e  in  nliyta  (vergleichbar  dem  homerischen 
jtielm)  entwickelt  hat,  so  stellt  sich  ein  j,  das  die  Sprach- 
vei^leicfaang  Termutea  lässt,  und  zwar  mit  Erweichung  der 
vorhergehenden  Tennis,  auch  in  mehreren  P^.  statt  des 
altgriechischen  r  wieder  ein.  Bei  Hullach  sind  an- 
gefDhrt  vißyt»  ....;  dagegen  bleibt  ftirtrat,  dessen  v  stamm- 
haft ist,  unverändert  (wie  tixtfo)  oder  wird  zu  niiftia,  zum 
dentlichen  Beweise,  dass  in  den  vorigen  Formen  nicht  eine 
zufällige  Entartung  des  t,  sondern  die  Umschreibung  eines 
alten  3  enthalten  ist.*  Das  ist  alles  verfehlt.  Ohne  Beweis 
wird  j  mit  y  in  iivXya  identifiziert;  es  wird  nicht  bewiesen. 


iglizedDyGOOglf 


396     BiiiHttg  der  fltüos.-philol.  Glaste  vom  6.  November  1888. 

dass  j  (soll  keissen  /)  sich  ans  t  entwickelt  liabe ;  ee  werden 
die  ein  grosses  Gebiet  des  Nei^piechiscben  beherrscliendeii 
Formen  auf  -quo/  (xöqrciu)  tot^i;e8cli wiegen ;  endlich  Ob«"- 
rascht  uns  die  unglaubliche  Schlussfolgerung,  dass  nun  auch 
in  viTiTw  daa  alt^echiache  t  sich  wieder  —  wohl  in 
platonischer  Erinnerung  an  das  uralte  j,  daa  die  Sprach- 
fbrschnng  an  Stelle  des  x  voraussetzen  musste  —  in  y  ge- 
wandelt und  den  vorauisgehenden  Laut  erweicht  habe. 
Natßriich  konnte  aus  vtm<a  lautlich  nichts  anderes  werden 
als  viqrib),  niemals  aber  vißyf.».  Den  wahren  Gnind,  der 
nintoi  (niqrtw)  verhinderte,  sich  der  Bildung  anf  -/Syw  an- 
zuschlieasen ,  s.  S.  398.  TIkcih  endlich  gehört  gar  nicht 
hieher,  weil  es  in  der  Vul^^rsprache  durch  andere  Wörter 
ersetzt  ist. 

Maurophrydes  meinte,  Formen  wie  neiyäytn  seien 
als  Bestätigung  Ton  Bopp's  Behauptung,  die  Verbindung 
äta  iw  6(i3  sei  aus  skr.  -^-ämi  entstanden,  aafisniasBen. 
(KZ  Vll  142  und  doxlfiiov  112  f.). 

Deffner,  ne(^raeca  254,  erk\&ri  yitfiß-yto  axm  x^qi^at, 
iganä'YW  aus  iqtaiä-jiii  (273),  tfnavä-yit  aus  quayä-jta,  indem 
j  sich  vor  den  dunkeln  Vokalen  zu  y  verhärtet  habe.  Ebenso 
deutet  er  NeoeiX.  liväX.  I  447  x^ßyot  tdißyot  etc.  ans  x(fig>-jfa 
xi4f[-}ta.  Ich  halte  es  nach  dem  eben  Clesagten  nicht  fOr 
nötig  auf  diese  Hypothesen  einzugehen,  zumal  da  D^ner 
in  seiner  neuesten  Schrift  (zak.  Gr.  79),  allerdings  nur  be- 
ztiglich  der  Verba  auf  -evyo)  (zak.  -eAgu)  eine  andere  An- 
sicht ausgesprochen  hat. 

Andere  wShnten,  die  Formen  seien  mit  Hülfe  der  Panacee 
f  zu  lösen.  Mullach,  der  hier  voranging,  wirft  Qr.  131  ff. 
die  «Buchstaben*  y  f  j  v  n  zwölf  Seiten  lang  so  wirr  durch- 
einander, dass  dem  Leser  wird,  als  ging'  ihm  ein  Mtihlrad 
im  Kopf  herum;  das  blendende  Jongletirapiel  &nd  jedoch 
reichen  Beifall,  und  seitdem  spukt  der  Kobold  f  in  den 
meisten  auf  das  Neugriechische  beztiglichen  Schriften.    Noch 


,9  iizedoy  Google 


Kramliacher:  Ein  irratinnaJer  Spirant  im  GrieiAischtn,      397 

W,  W^;ner  erklärt  enXeyev  imb.  I  484  ans  eirlefsv,  coli, 
de  raon.  nouv.  ser.  III  5(>*,  ebenso  entwickelt  Lsmbros,  coli, 
de  rotn.  Grec«  S.  ä45  xatw  xäta  xäfio  xav^w  xavyti);  wer 
denkt  dabei  nicht  an  das  berflhmte  a).iön^§  Itäni]^  rnj^  u.  s.  w. ! 
Aebnlicher  Missbrauch  des  f  bei  Klon  Stephanos,  bull,  de 
corresp.  hellen.  III  24,  Bemh.  Schmidt,  Volksleben  der 
Neugr.  S.  200  Änm.  I,  Karolides  Kapp.  112.  Da  auch 
6.  Cnrtius  Grundz.*  til2  bezüglich  xavyto  die  alte  Erklärung 
aus  xaf-j<a  festhält  und  bezüglich  des  ■/  sagt,  dasselbe  »ei, 
genau  genommen,  als  erhaltenes,  nicht  als  verwandtes  j  zu 
betrachten,  werde  ich  unten  auf  die  Form  xavyta  noch  be- 
sonders zurückzukommen  haben. 

Ebensowenig  als  diese  Digammatheorie  kann .  uns  die 
Erklärung  tou  Foy  befriedigen,  die  derselbe  wahrscheinlich 
Bchon  längst  selbst  bereut  hat:  .Der  Vnllcsmund  verwandelt 
die  Gruppe  m  entweder  in  ifft  oder  durch  Erweichung  in  ß 
7..  B.  xöniiu  xö^tto  xößw.  Dann  geht  er  noch  weiter  and 
Hchiebt  y  ein,  indem  er  xößyot  neben  xößb>  spricht"  (Laut- 
system 18). 

Die  bedeutendste,  ja  wohl  einzige  Förderung  erfuhr 
unsere  Frage  ohne  Zweifel  durch  den  scharfsinnigen  Artikel 
von  Hatzidakis  KZ  XXVII  ß9-82.  Derselbe  nützt  sowohl 
negativ  durch  Destruktion  der  frKheren  Hypothesen  als  auch 
positiv  durch  die  richtige  Erkenntnis  des  allgemeinen  Prinzips 
Her  Präeensbildung  im  Neugriechischen.  Dagegen  hat  die 
Erklärung,  welche  H.  von  dem  y  in  den  Formen  auf  -tvytsi 
-äßyit  etc.  gibt,  das  Riohtige  nicht  getroffen.  Seine  Ansicht 
ist  kurz  folgende: 

])  Nach  der  Analogie  von  TQißtu,  lHißto  etc.  bildete 
man  später  ein  x^ßw.  9qvßfj  (Lobeck,  Rhematicon  32  ff. 
und  Phryn.  317 — 318)  und,  als  nach  Konsonantisierung  des 
V  auch  «at'w  dovKeiitt  (pävo  Sulevo)  etc.  ihren  Einfluss  aiis- 
nbten,  auch  xX4ß(o,  axäßit,  ^ßto  et«. ;  der  Grund  der  As.<io- 
ciation  war  die  gleichmässige  Aoristbildung,  nämlich  txifit^ia 

ISS«.  rbilM-philnP.  n.  hlnt.  Cl.  a.  26 


iglizedDyGOOglf 


398     SUfung  der  phüos.-^ol.  GImm  vom  6.  November  1886. 

i&XnfM  und  später  matpa  iSovXetpa  (aus  Sfravaa  idovXevoa) 
=  exifvtlxi  exleipa  eaxaipa;    daher  xffvßto  nMßtn  wie  xqißiu 

2)  Später  sagte  man  nach  K,evyai  auch  (iaCKvy<n  statt 
(iatevm,  ebenso  nach  tpevyto  ^evixeiyta  st.  ^BvitBVM  und  an 
auch  fiiaaevyta  SÖevytu  etc.,  endlich  auch  &äßyti)  ^ßyta 
nfgvßytn,  und  schob  (iberbaupt  ein  /  ein  bei  den  meisten  Yerbis, 
deren  Aorist  auf  -xpa  endigt.  Die  Formen  mit  Yok.  +  y 
läast  Hatzidakis  unberUckaichtigt;'). 

Die  unter  Nr.  1  angeführte  Hypothese  acceptiere  ich 
ohne  Vorbehalt;  die  zweite  scheint  mir  völlig  verfehlt. 

Es  ist  unglaublich,  dass  von  2  Verbis  eine  lange  und 
nunnichfaltige  Reihe  aBiciert  worden  sei,  um  so  unglaub- 
licher, als  die  Aori^  dieser  2  Verba  einer  Association  un- 
günstig sein  muasten ;  der  Aorist  von  (peCyin  heisst  ^<pvYoy(a), 
der  von  ^evyco  s^evia;  steipa  ist  eine  spätere  Form.  Das» 
aber  gerade  die  Aoristbildung  f(ir  die  Frage  den  Ausschlag 
gibt,  beweist,  um  diesen  Punkt  vorgreifend  zu  erwähnen, 
das  Verbum  nitfttoj  (ttitttio),  das  von  dem  allgemeinen  Ueber- 
gange  der  Verba  auf  -gyrnt  in  die  Form  -ßia,  -ßyta  nur  des- 
halb aufgeschlossen  bleibt,  weil  sein  Aorist  nicht  auf  -*l'a 
auslautet  (eneaa)  *). 


1)  Sp&ter  f^ab  Hatzidakifi  zu  der  Frage  einen  Nachtrag,  Mtihi] 
S.  98—100,  den  er  eine  Krjtänzunf;  seiner  Darlegung  in  KZ  nennt; 
in  der  That  sind  beide  Erklärungen  gnindver»chieden.  Da  eine  gleich- 
zeitige Betrachtung  derselben  den  Gang  der  [Untersuchung  noch  mehr 
verwickeln  würde  und  zudem  der  Artikel  in  KZ  unter  den  Qelehrten 
bekannter  sein  dürfte,  als  die  erwähnte,  wie  die  meisten  in  Oriechen- 
land  gedruckten  BOcher,  manchem  schwer  zugängliche  Schrift,  »n 
thue  ich  kein  Unrecht,  wenn  ich  bezOglich  der  zweiten  [ertit  nach 
Abschluee  meiner  Untersuchung)  veröffentlichten  Erklärung  auf  S.  4^  If. 
verweise,  vorerst  aber  von  dem  De utungs versuche  in  KZ  ausf^ehp. 

2)  Dm  ungesetzliche  r  in  arifiui  (gegen  ^/^rnj,  riirii'i  u.  s.  w.) 
hat  seinen  Orund  im  Fut.  und  Aorist.  (&a  :riaoi,  KiFuaJ.  wie  Hatzidakis 
richtig  gesehen  bat.  KZ  XXVII  lU. 


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Krumbadier:  Ein  irratümaler  Spiranl  im  OriechieAen.       31^9 

Ein  zweites  Bedenken  liegt  in  Folgendem.  Wie  ict  oben 
(8.  390)  ausgeführt  habe,  tritt  das  y  Dicht  in  allen  Formen 
eines  Verbnma  mit  gleicher  Konsequenz  auf;  es  fehlt  vieler- 
orb;  im  Indikativ  Pr&iens,  während  es  im  Imperativ  und 
besonders  im  Imperfekt  erscheint;  oder  es  fehlt  im  Singular 
Präsens  und  zeigt  sich  in  den  ttbrigen  Formen,  so  in  Messenien 
axovio  dxomie  axovet  äxova,  aber  äxovyofte  axovyeie  dxov- 
yovai  äxovye  dxovyonag  movyövvovoay.  (!£ahreicfaere  Belege 
s.  K,  3i)l).  I^e  in  diesen  Formen  eine  Analogiebildung  vor, 
m  wäre  diese  Unbeständigkeit  unerklärlich;  ein  solches  nä&o^ 
i^pricht  viel  mehr  fflr  hysterogene  Lautentwickelui^  als  ftir 
Association. 

Drittens  wird  die  phonetische  Erklärung  durch  den  L^m- 
stand  gestützt,  dass  unser  rätäelhaftee  y  sich  nicht  bloss  in 
Verbis,  sondern  auch  in  Substantiven  und  anderen  W5rteni 
findet.  Dasa  das  y  hier  seltener  ist,  kann  nicht  auffallen; 
keine  Wortklasse  hat  die  für  die  Entwickeiung  des  Spiranten 
günstige  Lflutkombinution  sn  oft  wie  das  Verbum,  und  keine 
Ivesitzt  im  gleichen  Grade  die  der  Ausbreitung  eines  solchen 
Lauten  forderliche  Beweglichkeit.  Es  folgen  Belege.  Die 
Form  sceuge  d.  h.  axevyi^  st.  oxei'ij  lesen  wir  schon  in  den 
Interpretnmenta,  also  in  einem  der  ältesten  Monumente,  in 
denen  das  irrat.  y  überhaupt  auftritt  (s.  S.  369).  Aehntich 
sagt  man  irofaaxevy^  (Freitag)  in  Androa,  Tinos,  Syra,  Naxos, 
Faros,  Siphnos,  Leabos  (irafooTaißyii),  Chios,  Ikaria,  Patmos, 
Leros,  Kalymnos  (parasevii),  Karpathos,  Rhodos  (trafa- 
axevyy^j,  Kypern  (paraievM) ;  ebenso  eiyayytlio  (^  evay- 
yfXtov)  in  Andros,  Tinos,  Syra,  Nazos,  Faros  (ßyayysXio), 
Samothrake  (ßyayyiXia),  Imbrai  (ßyayyiXio),  Lesbos  (toi: 
ßyaT^Xtov),  Chios,  Bamos  (ßyayyiXiov),  Ikaria,  Patmo«, 
Leroe,  Kalymnos,  Rhodos  (ßyayyiXiov).  Hieher  gehört  diw 
vielbesprochene  Wort  aiyö  (Ei),  da»  von  Foy  (Lauts.  21) 
richtig  erklärt  ist;  als  weiteren  Beleg  für  .<ieine  Deutung 
führe   ich   an,    dacs   auch   der  Dialekt   von    Phertakäna   die 


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400      StCzuntr  der  phüon.-pluJnl,  Claxtt  Mm  ii.  N'nremher  ISSß. 

Form  (üuyo  d.  h,  ovyö  kennt.  Jskiiov  I  508.  —  Fflr  das 
Schema  Vok.  -f-  /  führe  ich  an:  &työii  in  Epirus  (.Fanina), 
Trspeziint,  Phertakäna  (Kappadokien ;  Jektiov  [  494) ;  da- 
(^en  S^eyios  in  Snmothrake  und  Irabri»;  Xayog  (Volk) 
in  Lesbos  (^  Iccyög),  Sanioa,  Syra  (bull,  de  coireep.  hellen. 
III  21),  daf^egen  kayiög  in  Samothrake,  Trapezunt.  Lokrin 
(Chalkiopulos  364);  ähnlich  üajovfi  st.  Naoifi  (Chalkiop.  3()4); 
täifoy  (twov)  S^ayot^tpöi  uioyotfoifia  in  Arkadien  (Sakellarios, 
ttvbfiahx  nai  iiXin^  ^fiara  S.  i]);  damit;  vergleiche  leebiüch 
^ovTgayioTrjS  oder  AovTqaftätrjc:.  refaywrjjg  (Pi^), 
FeXaywTTiQ  (tiXia)  KZ  X  lft2  und  besonders  den  Kamen 
des  herrlichen  Gebiix^thales  im  Norden  von  Chine  bei  Kardä- 
myla'):  Nayäg  (offenbar  aii.i  voög)');  nvoyä,  ovaTfvoyä 
aus  Eephallonia  iu  dem  Glossar  des  Tsetselis,  SeoeiX.  l4väX. 

II  152.  296:  jrjfwy/  in  Andros,  Tinos,  Syra,  Faros,  Chios: 
auch   Imb.   II  486;    Cff/t]   Syra   (bull,   de   corresp.    hellen. 

III  21);  fAv'tya  schon  Quadrup.  332  und  heute  wohl  allge- 
mein neugriechisch;  Aayixdg  Cypr.  32ti,  17;  ftäyioq  Cypr. 
74,  11;  134,  25;  deiltyoi  Cypr.  360,  17;  ayi^ag  z.  B. 
NeoeiX.  ^väX.  I  13  und  wohl  allgemein  verbreitet. 

Bei  der  Sammlung  dieser  Belege  ei^ab  sich  die  wichtige 
Thatsache,  daw  die  S.  387  S.  nachgewiesene  dialektische  Dif- 
ferenzierung bezQglich  des  y  irrat.  im  Verhiim  sich  auch  auf 
die  anderen  Wortklassen  erstreckt:  die  Formen  iteyög,  ^yög, 
Tivoyä  u.  s.  w.  sind  in  der  .festländischen  Gruppe'  vor- 
herrschend, also  in  der,  welche  auch  beim  Verbum  das  y 
ausschliesslich  im  Schema  Vok.  4-  /  zeigt;  die  Formen  naf(a- 
tntevyi)  etc.    dagegen   treffen  wir  fast   nur   in  der  Kykladen- 

1)  lieber  antike  R«ste  (des  vniir?)  ».  A.  V.  ,Uriechi»che  Heise'. 
Berlin,  Hettler,  1886.    S.  226. 

2)  Dagegen  will  ich  das  pampfaylische  Nryö^iohi  an«  dein  Spiele 
lassen,  obachon  es  hier  vielleicht  beHser  passen  wOrde  alit  in  der  Natt- 
anwendung  von  Hinrichs.  S.  die  richtiRe  Bemerkung  von  Onftav 
Heyer.  OestAireich.  0;ninasi&lbl&tter  1885,  367. 


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Krumbacher:  Ein  irrationaler  S})irant  im  Griechischen.      401 

und  Sporudengruppe  {1.  h.  da,  wo  auch  die  Formen  dov- 
levytu  etc.  herrschen. 

£s  bedarf  keines  grossen  Scharfsinnes,  um  zu  verstehen, 
da^  auch  diese  Tbataache  weit  mehr  fUr  den  lautgeaetzlichen 
Charakter  der  Erscheinung  spricht,  als  fUr  analogische  Bil- 
dungen, bei  denen,  da  sie  doch  von  allgemein  verbreiteten 
Faktoren  (wie  g>evyta)  ausgehen  sollen,  eine  so  konsequente 
Scheidung  in  lokale  Gruppen  kaum  denkbar  wäre. 

Viertens  mache  ich  f(ir  die  lautliche  Deutung  geltend 
das  zakoniscbe  fiu  (ipevyia)  neben  Suleiigu  (dovXevytu).  Wäre 
wirklich  die  Analf^e  von  tpevyia  thätig  gewesen,  so  wäre 
zakon.  (eftgti  zu  erwarten  oder  aber  dt4itu;  so  aber  sehen 
wir,  dass  im  Zakonischen  das  Verbum  q)tvyta  schon  frühe 
einer  Neubildung  gewichen  war,  an  die  sich  kein  ätdehgit  ete. 
anlehnen  konnte! 

Als  letztes  und  vielleicht  stärkstes  Argument  gegen  die 
analogische  Erklärung  ist  Folgendes  geltend  zu  machen. 
Utttzidakis  erklärt  nur  die  Verba  auf  -evyw  (durch  ipevyta 
£«i!/tu)  und  zur  Not  die  übrigen  mit  Spir,  -\- y  (auf  -aC-yw, 
-äßyw,  -ößytii  etc).  lieber  die  ganze  grosse  Gruppe  mit 
Vokal  +  y  geht  er  mit  Stillschweigen  hinweg!  Welche 
Analogie  hat  ein  itviyio,  ein  xalyot  und  xhtiyiu,  ein  öfiveyto 
und  (pTaiyo  veranlasst?  Etwa  die  von  leyio?  Aber  die 
Aoriste  tnvevaa,  exavaa  (ixaipa)  ete.  stimmen  nicht  zum 
Aorist  von  iAyoi  (thca),  während  doch,  wie  wir  oben  (S,  398) 
geaehen  haben  und  unten  (H.  411  f.)  noch  deutlicher  sehen 
werden,  die  analogische  Veränderung  der  neugriechischen 
Präsensstämme  stets  vom  Aorist  anseht!  Ebensowenig  lässt 
sich  filr  die  übrigen  Verba  dieser  Klasse  z.  B.  äxovyw, 
xgovyo),  für  Formen  wie  xayw  etc.  (s.  S.  375  f.)  ein  Genosse 
linden,  mit  dem  sie  sich  associiert  hätten.  Es  bleibt  mithin 
selbst  bei  der  grössteo  Ausdehnung  des  Begriffes  der  ana- 
logischen  Kraft  die  ganze  Gruppe  der  Verba  mit  Vok.  -\-  y, 
die  in  einem  weiten  Länderbezirke  ausschliesslich,  in  einem 


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402     StUung  der  phOos.-philni.  (Maue  tmin  6.  NoPenAtr  1686. 

zweiten  (Eykladengruppe)  prorniscue  ueben  den  Formen  mit 
•Spirant  -|-  y  gehört  werden,  ohne  Erklärung. 

Schwerlich  wäre  in  der  That  Hatzidakis  auf  seine  un- 
glückliche Hypothese  gvraten,  wenn  «r,  atatt  imr  das  Sefaenu 
Spjr.  -\-  y  ta  betrachten,  seinen  Blick  auch  auf  die  Verba 
mit  Vok.  -^  y  gerichtet  hätte.  Die  zusammenhängende 
Untersuchung  beider  Formen  lehrt  uns  Crenesis  und  Wesen 
de»  Lautes  erkennen. 


Schon  in  ^tgrie(^ischer  Zeit  erkennen  wir  dialektisch 
da»  Streben ,  zwischen  2  Vokal^i  einen  Uebergungslaut  zu 
entwickeln.  S.  die  Beispiele  S.  36t>.  Wir  treffen  im  Kyp- 
rischen  und  in  den  Obrigen  hieher  gehörigen  Formen  des 
Fampbylischen,  Boeotischen  u.  s.  w.  nach  e  und  i  ein  i  (j?), 
nach  e,  (  und  v  ein  /.  In  den  Formen  aus  der  herakleischeu 
Tafel  und  den  ägyptischen  Papyri  (Blaas,  Ausapr.  91)  sehen 
wir  zwischen  ai-(o(o),  i-rj,  rj-a,  i-ai  ein  y.  lieber  den 
Lautwert  diesee  eingednmgenen  /  ist  es  schwer,  ganz  Sicheres 
zu  ermitteln.  Wahrscheitilich  stellte  sich  ursprünglich  ein  j 
an,  das  aber  vor  den  dumpfen  Vokalen  in  den  gutturalen 
Spiranten  (neugriech.  -ytu)  überging.  Dass  hier  das  y  in 
irgendwelcher  Lautkombination,  also  auch  in  xkaiyw,  noch 
Spirans  j  ausdrucke,  wie  Brugmann  tir.  Gr.  §  33  meint,  ist 
zweifelhaft.  Sicher  scheint  aber,  dass  in  dem  kypriechen 
ifiayof,  in  dem  ägyptischen  xkaiyiii  u.  s.  w.  das  y  keinen  Ver- 
schlusslaut  darstellt').  So  wenig  man  (von  ganz  vereinzelten 
Fällen,  wie  elisch  ^  fDr  d  abgesehen)  m  neuen  Zeichen  griff, 


1)  In  Kreta  sn^  man  heut«  nicht  btoas  arjia  arji  (AgycK  Agyslt, 
•ondem  auch  <trjo  arjumen  arjuai  otatt  das  allgemein  neugriech.  nryo 
aryumen  aryuei.    Hatzidakis  Jtes'i  ip6oyyn3.oYi>iiT>r  röfiiay' .    'Er 'A6i)yai(. 

1683.  S.  Sl.  Ebenso  sagrt  man  in  einigen  Dürfem  von  Bhodoa  statt 
fartfiyo  krifiju,  kri^ome  etc.  Allein  auch  von  diesen  Formen  gilt,  was 
Hatzidakis  bezUglich  des  kretischen  (trjo  etc.  aagt,    dass  n&mlich  die 


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Krumbaehtr;  Ein  irrationaler  Spirant  im  Griechischen.       403 

al«  die  altg riech ischeii  mediae  niich  und  nach  allgemein  in 
die  Spirantenklusse  fibergingen,  ebensowenig  dtirfen  wir  er- 
warten, einen  etwa  damals  »cbon  sporadiscli  vorhandenen 
spirantischen  Klang  graphisch  anders  ausgedrflckt  zu  finden 
'  als  den  Verscfalusslaut  y').  Ein  x  aus  j  zeigt  nich  häufig 
im  heutigen  hyprischen  Dialekte,  wo  wir  dpxöxiv  ftlr  (ä)iivä- 
xtov,  &eptöv  fQr  ite^iov  hören,  Sakellarios  Kviiq.  III  246.  289 
und  Mondry  Beaudouin,  etude  S.  46;  denn  als  Zwischenstufe 
ist  anzunehmen  arjäkin,  iterjön.  Bezüglich  des  lautlichen 
Vorganges  vgl.  Joh.  Schmidt  ,Ueber  den  Uebergang  von  j 
in  griechisch  y  KZ  XXIII  290  ff. 

Weit  wichtiger  ist  ftir  unser  Thema  eine  andere  Frage : 
Alx  was  ist  jener  vermittelnde  Laut  zu  betrachten?  Entwickelt 
er  sich  aus  dem  vorhergehenden  Vokale,  also  i  i  (j)  -egsvs  etc. 
oder  wird  er  dem  folgenden  Vokale  vorgeschlagen,  also  i-i 
(j)  e^vg'f  W.  Deecke  drQckt  sich  nicht  ganz  bestimmt  aus, 
indem  er  nur  eine  Entstehung  dieser  Laute  „nach*  e,  i  etc. 
lehrt  und  Brugmann  Or.  Gr.  §  12.  13  spricht  vorsichtig  von 
einem  .Uebergangslaute";  Qust.  Meyer  Or.  Gr.*  g  148.  218 
erklärt  das  i  (j)  geradezu  als  eine  Entwickelung  aus  dem 
vurheiy  eben  den  Laute,  während  er  bezüglich  des  u  (f)  §  157 
weniger  bestimmt  von  einer  Entwickelung  nach  dem  v  von 
ev  spricht.  Die  erstere  Auflassung  einer  Entstehung  aus 
dem  vorhergehenden  Laute  empfiehlt  sich   für  die  meisten 


Aiutlogiewirknng  der  Formen  mit  y  vor  (  und  e  (arjU  arji  etc^  den 
scheinbaren  Veratogs  gegen  die  lautliche  K«gel,  nach  welcher  y  vor 
II  0  u  den  guttaralen  Klanj;  erhält,  veruritacht  habe. 

1)  R.  Meister  behauptet.  CurtiuB'  Studien  IV  429.  bei  Besprechung 
(leij  hemkleiBcfaen  anuxXafyaiaa  und  aoiixiaiyor,  die  Form  xXafyoi  exi- 
stiere wirklich  im  Nengriechiachen  und  /tvtya  etc.  sei  »la  Beweis  fQr 
den  Uebergang  von  j  in  y  zu  betrachten.  Allein  ueagriech.  xlalyot 
igt  etwas  ganz  Anderes  als  die  hetakleiachen  Formen,  die  niemand 
als  Komposita  von  x<la/i'i  .ich  weine'  betrachtet,  und  in  neogriech. 
fivXya  etc.  ist  y  kein  VenchlnsRlant,  wie  ihn  Meister  in  jenen  alten 
Formen  anzunehmen  scheint. 


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404     Sitlung  der  philos.-phüol.  Cla»ge  vom  6.  November  1086, 

kyprischen  und  sonstigüQ  oben  genannten  alten  Formen  vor 
ollem  deshalb,  weil  der  vermittelnde  Laut  mit  dem  vor- 
ausgehenden verwandt  ist  (£  0)  mit  i,  /  mit  v).  Auch  bei 
den  ägyptischen  und  herakleischea  formen,  wenn  wir  letztere 
in  die&en  Zusammenhalt^  ziehen  wollen,  ist  alles  in  Ordnung; 
ein  irrat.  /  kann,  wenn  wir  ihm  spirantische  Geltung  be- 
legen, nach  at  und  i  nicht  auffallen. 

Eine  ächwierigkeit  bietet  nur  das  sporadische  f  noch  ( 
in  dem  kyprischen  TtfiOxÖQifog  und  ähnlichen  Formen. 
Wie  sich  aus  t  ein  f  entwickeln  oder  nach  (  als  Ueber- 
gangslaut  einstellen  soll,  ist  nicht  zu  begreifen. 

Sollen  wir  vielleicht  in  diesen  Formen  das  f  nicht  als 
AusfluSB  des  t,  sondern  als  einen  (lautphysiologisch  ebenso 
leicht  verständlichen)  Vorschlag  vor  o  ansehen?  Gehören  viel- 
leicht die  Inschriften,  welche  diese  Formen  bezeugen,  einer 
späteren  Epoche  an  als  die  übrigen,  einer  Epoche,  in  der 
die  Neigung  entstand,  dem  zweiten  von  2  aufeinander  fol- 
genden Vokalen  einen  Spiranten  vorzuschl^en  ?  Ich  will 
diese  Fragen  bezfiglich  der  angezogenen  Formen  nicht  ent- 
scheiden, da  mir  hier  der  Boden  zu  wenig  verlässig  scheint 
und  mit  einigen  zufällig  überlieferten  Wortformen  nicht  sicher 
zu  operieren  ist. 

Dag^en  fQhrt  uns  der  hier  ausgesprochene  Zweifel  zur 
Deutung  des  Lautes,  mit  dem  diese  Abhandlung  sich  vor- 
nehmlich beschäftigt.  Ich  erblicke  den  Hauptgrund  der 
Entwickelung  des  irrat,  y  in  dem  lautphysiologischen  Be- 
dfirfnis  nach  Vermeidung  des  Hiatus;  der  minimale  Zeit- 
raum, welcher  bei  der  Aussprache  von  kleo,  aküo,  paf*o 
zwischen  den  2  Vokalen  liegt  d.  h.  notwendig  ist,  damit 
die  zur  Hervorstoesung  des  folgenden  Vokales  erforderliche 
Stellungsveränderong  der  Spracbwerkzeuge  bewerkstelligt 
werde,  wurde  von  den  Sprechenden  durch  einen  vermitteln- 
den, dem  zweiten  Vokal  vorgeschlagenen  Spiranten 
ausgefHüt. 


igtizedDyGOOglf 


Krumbacher:  Ein  irriUkmaler  SpiratU  im  GriedUtehen.      405 

Es  ist  durch  gewieseahafte  UutersuchuEgen  verechiedeDer 
UeLehrten')  bekannt  geworden,  mit  welch'  peinlicher  Scheu 
eine  Reihe  von  alten  Rednern  und  Historikern  den  Hiatus 
im  Satze  Termiedeu;  nur  darauf  beruht,  um  ein  schönes 
Beispiel  anzufahren,  der  trfiber  nicht  verstandene  und  von 
Oobet  zu  zahllosen  falschen  Emendationen  anheben tete 
Wechsel  zwii«;heD  nefi  and  v/reg*). 

So  gut  es  den  formgewandten  Autoren  auch  gelang, 
im  Satze  den  Hiatus  zu  meiden,  so  machtlos  waren  sie 
g^en  den  Wortbiatus;  Wörter  wie  xAcciw,  nXita,  naiw, 
&eög,  Kaög  n.  s.  w.  konnten  sie  nicht  missen.  Und  doch 
muaste  der  Hiatus  im  Innern  eines  Wortes  noch  mehr  stören 
als  im  Satze;  denn  zwischen  den  Wörtern  des  Satzes  ist  eine 
minimale  Pause  leichter  erträglich  als  zwischen  den  Silben 
eines  Wortes. 

Hier  Bcheint  nun  die  Sprache  selbst  ein  Heilmittet  ge- 
funden zu  haben ;  sie  schob  dem  folgenden  Vokal  einen 
anfangs  Whl  schwach  vernehmlichen,  allmählich  aber  er- 
stärkenden  Vermittelungsspiranten  vor,  der  sich  Über  die 
meisten  mit  Hiatus  behafteten  Wortformen  ausbreitete.  Wenn 
dem  so  ist,  so  mfissen  wir  in  jener  Scheu  der  Rhetoren  und 
rhetorisch  -  sophistisch  gebildeten  Historiker  mehr  als  eine 
schulmässige  Sucht  nach  Eleganz,  Wohlklang  und  Deutlich- 
keit erblicken;  wir  erkennen,  dass  dieses  Streben  im  innersten 
Wesen  der  griechischen  Sprache  selbst  begründet  war. 

Die  Sprache  ging  aber  noch  weiter.  Wie  man  «icb 
gewöhnte  statt  viKai-eig  nav-6ts  o-i^g  xXai-yetg  /tav'yetg 

1)  0.  E,  Ben»eler,  De  hi»tu  in  orator.  Atticia  et  hisloricU 
Umecis.  Friberg.  1841.  Fr.  KMker,  Quaeetion«  de  elocutione  Polyb. 
in  den  .Leipziger  Studien'  HI  (1880)  236  —  261;  de  hiata  in  libria 
Diodori  Sicali,  ibid.  lU  303~B20.  Th.  Büttner -Wobrt,  Fleckeiaen's 
Jahrb.  1884  (129.  bis  130.  B.)  121  f.  Fr.  Krebs,  Die  präpositions- 
artigen  Adverbien  in  der  späteren  hiatoriachen  GrftcitKt.  HSncben 
1884—86.  I.  Teil  8.  11—17. 

2)  Fr.  Eieba  a.  a.  0.  I  S.  14. 


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^06      SUtung  der  pkäos.-phüol.  Glasee  mm  €.  Noeember  1886. 

tt-yi^g  KU  sagen,  so  b^ann  man  statt  t6  alfia  jo  yaifia, 
statt  6  viog  6  yviös,  statt  6  iar^  ö  yicez^g  zu  sprecfaen. 
Die  Verbreitimg  dieser  Sprechweise  steht  wohl  im  Zusammen- 
hang mit  der  Reduzierung  und  dem  endlichen  Schwunde  der 
als  Spiritus  asper  und  lenis  beseichneten  Laute.  Beispiele 
xH  citieren,  ist  Überflüssig,  weil  diese  Formen  (ytat^ös)  die 
regelmässigen  sind ;  das  häuflge  Fehlen  des  y  in  der  mittel- 
alterlichen Literatur  scheint  ebenso  eine  Folge  der  Schul- 
tradition wie  die  Schreibung  ttt  statt  tpi  (xXimio  st.  xXeiptia) 
und  Aehnliches.     Vgl.  Foy,  Lautsyst.  62  f. '). 

Den  Beginn  und  die  Verbreitung  dieser  Lautentwickelung 
nach  Zeit  und  Ort  genau  abzumessen,  ist  uns  bei  dem  Stande 
unserer  Quellen  nicht  gestattet.  Auch  beute  noch  bemerken 
wir  bedeutende  lokale  Verschiedenheiten.  In  Ofis  z.  B.  sagt 
man  sogar  ö  ytSiXog  ö  yiafxog  (h  a}Xoq  &  aiixtog),  was 
sonst,  80  viel  ich  weise,  nirgends  gebrauchlicb  ist.  Ueber 
ein  weites  Gebiet  ist  die  Gewohnheit  verbreitet,  zwischen  dem 
Artikel  ^  und  oi  und  einem  vokatiscb  anlautenden  Worte 
stete  ein  j  einzuschieben*),  z.  B.  Jeannar.  271,  10  'Pimf 
Toy  '^  yvvalxov  zov  fj  yiofiOQ<p7],  ayovg^  tov  123,  9  vd 
^1)0*  1)  ytatpeita  aov.  Ebenso  wie  in  Kreta  spricht  nun 
Ol  ytav&qfMtoi  ri  yiofjof(fftj ,  wie  sich  aus  meiner  Oamma- 
Korrespondenz  und  aus  sonstigen  Nachforscbongen  ergab, 
in  Bpirus  {Janina) '),  Arkadien,  Andres,  Tinos,  Syra,  Naxoa, 
Faros,  Samothrake,  Imbros,  Leebos,  Cbios  und  Ikaria,  also 
vorzugsweise  in  der  Kykladengruppe,  vereinzelt  in  der  fest- 
ländischen,  gar  nicht  in  der  Sporadengruppe  (s.  S.  387  f.). 


1)  Diese  Entwickelung  ein  i  im  AnfanKe  der  Wörter  z.  B.  yalfia 
lt.  al/ia  kann  verglicben  werden  mit  dem  von  J.  Schmidt  KZ  XXII  MV 
erwähnten  jedem  anlautenden  e  zu  teil  werdenden  Vorschlag"  im 
Slavischen  z.  B.  jede  (at.  ede)  kyj  quidam. 

2)  Jeannamkiq  328  nennt  dieses  yi  euphonicum. 

3)  Nach  meinem  Gewährsmann  nur  ij  yi  Spogipi],  dagegen  ol  &r- 
tfßtunoi,  wua  auf  einem  Irrtume  zu  beruhen  scheint. 


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KrumhaiAer:  Hn  irrationaler  Spirant  iiAGrieehitdKH.       407 

Beztiglich  der  dritten  Gruppe  stimmt  das  Fehlen  dee  j  in 
dieser  Kombination  ganz  zu  nii»ern  früheren  Beobacbtungeii; 
denn  Bie  verschmäht  den  Spiranten  zwischen  Vokalen  auch 
beim  Verbum;  sie  spricht  xkai-üi  wie  ol  avS^not.  Befremd- 
lich ist  aber,  duss  dieses  j  nach  oi  und  ij  in  der  ersten  Gruppe, 
die  doch  80ust  gerade  durch  das  Schema  Vokal  -j-  y  charak- 
terisiert wird,  so  wenig  verbreitet  ist. 

Ueber  den  tiruad  dieser  Unregelmässigkeit  vermute  ich 
Folgendes:  Das  spezielle  Schema  «i  yiäv^^rcot  ^  yiofiodqitj 
entstand  in  einer  späteren  Zeit  als  das  sonstige  y  irrat.  und 
steht  sprachgeechichtlich  nicht  auf  derselben  Stufe;  dafür 
spricht  auch  die  sehr  auffallende  Thatsache,  dass  Spirans  ; 
sich  hier  auch  vor  dunkeln  Vokalen  erhält.  Es  ist  sogar 
möglich,  dass  hier  —  im  Gegensatze  zum  älteren  y  irrat. 
(s.  3.  405)  —  in  der  That  nicht  ein  Vorschlag,  sondern  eine 
E^twickelung  aus  dem  vorbeigehenden  I-Laute  (oi,  ^  statt- 
fand. So  ist  es  denn  erklärlich,  dass  diese  Keuerung  sich 
ßber  ein  Gebiet  verbreitete,  welches  zu  der,  eben  auf  Grund 
der  dialektischen  Differenz  des  irrat.  y  vorgenommenen  Ab- 
teilung in  Gruppen  nicht  stimmt:  denn  ein  kleiner  Teil 
dieses  Gebietes  liegt  innerhalb  der  ersten  Gruppe,  der  Haupt- 
teil innerhalb  der  zweiten  d.  h.  derjenigen,  welche  auch  das 
als  älter  bezeichnete  irrat.  y  m  einem  weiteren  Bereiche  von 
Formen  kennt  als  die  erste  und  dritte. 

Dass  das  irrat.  y  im  al^emeinen  als  Vorschlag  vor 
die  folgende  Silbe,  nicht  als  eine  Entwickelung  aus 
dem  vorhergehenden  Laute  zu  verstehen  ist,  scheint  uns 
völlig  sicher;  denn  wäre  letzteres  der  Fall,  so  wäre  anbe- 
greiflich, wie  nach  axov-  nav-  dovkev-  derselbe  Lant  ent- 
stehen konnte,  wie  nach  xXai- ;  bei  den  erstem  Formen  wäre 
dann  offenbar  ein  labialer  Spirant  zu  erwarten.  Da  sich 
Überall  ein  y  bzw.  j  zeigt,  mOssen  wir  annehmen,  dass  es 
sieb  nicht  um  ein  nachklingendes,  sondern  um  ein  vorge- 
schlageneA  Lautelement  handelt.    Eine  Ausnahme  bildet  wohl 


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408     SUtung  der  phüog.-phüol.  Glatse  vom  6.  November  1886. 

nur  die  eben  besprocheDe,  wahrscheinlich  jüngere  Form  oi  -j- j 
und  ^  ~\-j  vor  Tokalisch  anlautenden  Wörtern.  Dieser  Punkt 
iet  zum  richtigen  Verständnis  des  irrat.  y  vor  allem  im  Auge 
KU  behalten. 

In  welchen  Verbalformen  das  /  sich  zuerst  einstellt«, 
können  wir  trotz  des  zufällig  erhaltenen  ägyptischen  TiXaiyvj 
nicht  bestimmen.  Wahrscheinlich  ist  aber,  dass  die  Bildung 
yon  den  mit  e  und  i  anlautenden  Personalendungen  ausging 
und  sich  dann  auf  die  übrigen  Formen  verbreitete,  wo  da» 
/  in  den  gutturalen  Spiranten  ßbei^ng.  In  Jtavm  äovlxvu/ 
axevt]  etc.  entwickelte  sich  der  irrationale  Laut  zu  einer  Zeit, 
da  das  v  in  av  und  et,'  noch  vokalisch  gesprochen  wurde, 
was  wohl  noch  im  1.  Jahrh.  v.  Chr.  der  Fall  war,  BUu« 
Äusspr.'  70.  Ale  das  v,  wie  zu  vermuten  durch  eine  halb- 
vokaliache  Mittelstufe,  sich  zum  Spiranten  verdtlnnte,  blieb 
der  früher  eingedrungene  Laut  um  t,o  leichter  besteben,  als 
er  ja  von  jeher  nicht  mit  der  Silbe  ov,  et;,  sondern  mit  dem 
folgenden  Vokale  verbunden  war.  Man  sprach  jetzt  also 
pavyo  akevji  wie  kleyo  hl^is. 

Für  die  chronologische  Bestimmung  des  Lautes  ist  eine 
Thatsache  von  Bedeutui^,  die  um  so  weniger  verschwi^en 
werden  darf,  ab  sie  auch  als  Einwand  gegen  die  lautgesetz- 
liche Deutung  benfitzt  werden  könnte.  Streben  nach  Ver- 
meidung des  Hiatus  im  Worte  und  im  Satze  wurde  als 
Urgrund  des  y  irrat.  genannt.  Nun  aber  zeigt  sich  im 
Vulf^rgriechischen  auch  eine  starke  Neigung ,  echtes  y 
zwischen  Vokalen  auszuwerfen;  der  neue  Hiatus,  der  hie- 
durch  entsteht,  wird  nur  in  wenigen  Fällen  durch  Ausfall 
des  zweiten  Vokales  beseitigt,  wie  Ufie  aus  Uofte  liyofit. 
Es  folgen  Belege:  nijaivovatv  Flor.  1215;  Jiijaivonag  Picat. 
31.  276;  nt}aiyofiev  Abrah.  1009;  Uovy  Xenit.  70;  tov 
nelttov  Nicol.  266;  vnöei  Lyb.  3318. 

Heutigen  Tages  ist  das  Verklingen  des  y  in  gewissen 
Dialekten   sehr   gewöhnlich;    man   sagt    in   Syra   T^ovdÜ, 


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Kruvtbaeher:  Kin  irralümaler  fipirnnt  im  Grieeküchen.       409 

TQtMO,  ijfpaa,  iq)vaai  (itpCyaat)  ^n^aive  ih'atBiia;  aucli  im 
Anfange  der  Wörter  wie  nj  ijg  f=  yijf:),  v^evw,  Jean  Pio, 
Tidskrift  for  philol.  VII  38  ff.;  in  Kasos  cwpiCe  =  fyv^iU, 
TfivQov  =  Tffiyv^v,  därttj  =  aya/rij,  KZ  X  193;  ähnlich 
in  Karpathos  oliog,  ^löi,  xvvjjm,  äamü,  KZ  XV  13,  Foy 
Lautsyst  17  nnd  Mondry  Beandouin,  bull,  de  corresp.  hellen. 
III  114  und  etude  10(>;  in  Ofis  arveöwo,  Deffner  Archiv  219; 
in  Art»  na^t}OQiiiaaa ,  ßikelas,  ,De  Nicopolis  ä  Olympie' 
Paris  1885,  55. 

In  gewissen  Wörtern,  wie  mjaivta,  fiait,  ävTQÖvvo  ist 
der  AuBfall  des  /  fast  allgemein  verbreitet,  nach  meinem 
fQr  diese  ganze  Untersuchung  so  nQtzIichen  Briefmaterial  in 
Adrianopel,  Janina,  Larissa,  Tripolitza,  Leukas,  Eephal- 
lenia.  Oerigo,  Andros,  Tinos,  Syra,  Naxos,  Faros,  Siphnos, 
Kreta,  Imbros,  Chioa,  Samos  (Maratbökampo),  Ikaria,  Patmoa, 
Leros,  Kalymnos,  Rhodos,  Karpathos,  Cypern,  Kappadokien, 
Trapeznnt. 

Wie  zu  erwarten  ist,  schwindet  das  y  leichter  zwischen 
ungleichen  Vokalen  als  zwischen  gleichen;  aoTri^  wurde  nur 
aus  Ghios,  Trapezunt  (aän)  und  Karpathos  notiert.  Besondere 
fest  eingewurzelt  und  über  viele  Wörter  verbreitet  scheint 
der  Ausfall  des  )•  —  die  Literatur  stimmt  hier  ganz  mit 
meinen  brieflichen  Notizen  und  sonstigen  Mitteilungen  — 
in  Karpathoa*)  und  der  Nachbarinsel  Kasoe. 

Die  Annahme,  dass  zwei  einander  entgegengesetzte  Laut- 
neigungen, wie  der  Ausfall  eines  echten  y  neben  der  Ent^ 
Wickelung  eines  unechten,  gleichzeitig  nebeneinander  laufen 
und  sich  gewissermassen  durchkreuzen,  darf  nicht  ganz  ab- 
gewiesen werden ;  doch  ist  es  aua  triftigen  Grflnden  geratener, 
sich  hier  an  das  sehr  richtige  junggrammatische  Prinzip  zu 
erinnern  ^Andere  Zeiten,  andere  Lautgesetze .  Unsere  Quellen 
zeigen  das  Auftreten  des  irrat.  /  viel  frQher  und  allgemeiner 

1)  Ein  karpathischeB  Volkslied  beginnt:  'lai  /aar  KÖg^y  äaitöi, 
arititQo  'fBs  xqArot  elrai.     Vgl.  Mondry-BeaudoHin,  ätude  S.   106. 


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410     SHzang  der  phUiu.-philol .  (.Uaiinr  rom  6.  November  18f«i. 

als  den  Schwund  des  echten  y.  Die  Neigung,  dsa  inter- 
Tokalische  /  auszuwerfen,  wurde  erst  allgemein,  als  sieh  das 
irrat.  /  schon  festgesetzt  hatte.  Zwar  wird  uns  öUog  nht 
tareotinisch  Überliefert  ond  findet  sich  in  einigen  Papyri, 
G.  Meyer  Gr.  Gr.'  S  ''älS;  doch  sind  diese  Beispiele  ver- 
einKelt  und  beweisen  nichts  ffir  eine  weiter  verbreitet*  ßleich- 
gQltigkeit  gegen  den  Hiatus. 

Vielleicht  wird  diese  Auffassung  auch  durch  die  allge- 
meine Anschauung  begünstigt,  die  wir  uns  yon  dem  Leben 
einer  Sprache  zn  machen  suchen.  AU  die  Sprache  zur  Ver- 
meidung des  Hiatus  einen  neuen  Laut  schuf,  war  sie  jugend- 
kräftiger  als  in  der  Zeit,  du  die  Bequemlichkeit  der  immer 
schneller  sprechenden  Generationen  denselben  Laut  verklingen 
lies».  Zu  rölliger  Gewis.sheit  werden  wir  in  dieser  Frage  nie 
gelangen;  die  Quellen  sind  mangelhaft  und  das  sprachliche 
Leben  verschlingt  sich  nach  Ort  und  Zeit  so  mannigiiich, 
dass  wir  zuweilen  auch  die  ans  nesciendi  nicht  ganz  ver- 
gessen dürfen.  Um  noch  einen  anderen  dunkeln  Punkt  in 
unserem  Thema  zu  berühren,  wäre  es  z.  B.  nicht  unmöglich, 
dass  in  der  Sporadengruppe  das  irrat.  y  ursprünglich  auch 
im  Schema  Vokal  4~  y  geklungen  hätte,  dann  aber  durch 
eine  hier  später  besonders  wirksam  gewordene  Abneigung 
(Karpathos  und  Kasos!)  gegen  jntervokal.  y  allmählich  wieder 
ausgemerzt  worden  wäre,  während  sich  derselbe  Laut  nach 
dem  inzwischen  konsonanti.sch  gewordenen  v  (av,  ev)  erhielt. 
Auch  der  Grund,  aus  dem  das  Schema  Spirant  -\-  y  sich 
von  der  festländischen  Gruppe  fernhielt,  ist  uns  nicht  bekannt. 
Vielleicht  ging  in  den  betreffenden  Orten  das  v  früher  in  den 
Spiranten  über  und  machte  die  Einfügung  des  y  Oberfiüssig? 
Leider  geben  uusere  inschriftlichen  und  sonstigen  Quellen  meist 
nur  fRr  einen  bestimmten  Ort  positive  Auskunft,  während  wir 
eine  sichere  Grundlage  doch  nur  dann  hätten,  wenn  wir  er- 
fahren könnten,  wie  die  betreffende  Form  oder  der  Laut  in 
derselben  Zpit  an  allen  anderen  Orten  gehört  wurde. 


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KrumhfuAcr:  Kin  irrationaler  Spirant  im  GriedwdKH.       411 

Nach  dieser  Abschweifung  wende  ich  mich  zora  letzten 
Stadinm  der  Ausbreitung  des  irrat.  y.  Wir  haben  oben 
gesehen,  dasa  auch  die  Yerba  auf  -avta,  -evv)  das  irrat.  y 
annehmen.  Nachdem  daa  v  in  diesen  Verbi^i  in  den  labialen 
Spiranten  übergegangen  war,  wurde  eine  ganze  Klasae  von 
Verbis,  die  spontan  das  y  irrat.  nicht  entwickeln  konnten, 
auf  associatirem  Wege  von  demselben  affiziert. 

Schon  früher  hatte  man  nach  TQißia,  lUlßw  auch  ein 
xfvnTio,  itQVTtrw  zu  x(fvßto  &ffvßa>  reguliert  wegen  der 
gleichen  Aoriate  srQHjfa  =  Ix^i^  etc.  S.  Hntzidakis  KZ 
XXVII  IG.  Hiezu  kamen  nach  Konsonantisierung  des  v  alle 
Verba  auf  -avio  nnd  -eito;  sie  näherten  sich  den  Verbis  auf 
-ßw  noch  mehr  dadurch,  dass  der  AuriatauBgang  derselben 
•  ctvaa  -Evaa  in  der  vulgären  Aussprache  zu  -ailia  •eif>a 
wurde,  also  enaipa  =  efiQatpa.  Nun  erfolgte  eine  weitere 
Wirkui^  der  Analogie ;  die  ungeheuere  Masse  der  Verba  auf 
-avw  -evtii  bzw.  auf  -avynt-  evyia  (s.  das  Verzeichnias  S.  377  f.) 
riss  die  weniger  zahlreichen  auf  -ß<a  —  sowohl  die  alten 
wie  t^ßio,  als  auch  die  Analogiebildungen  wie  x^ßtn  — 
w^en  der  gleichen  Aoriste  auf  -ifia  mit  sich,  und  mau  sagte 
jetzt  nach  navy<u  auch  axäßyat,  xößyia,  x^ßy«),  vtßyia  n.  s.  w. 
Dieser  Sieg  der  Analogie  dfirfte  nicht  sehr  alt  sein ;  im  cod. 
Patm.  (saec.  IX.),  in  den  zahlreichen  Belegen  aus  der  lateini- 
schen Transkription  der  'EfffiijvBVftaTa  (saec.  IX/X)  und  in 
den  anderen  Mflnchener  Handschriften  (saec.  X  und  XI)  finden 
wir  nur  Formen  auf  -evytu,  noch  keine  einige  auf  -ßyci. 
Vor  dem  14.  Jahrhundert  vermag  ich  eine  solche  nicht  nach- 
zuweisen. 

Nattlrhch  konnte  die  Wirkung  der  Analogie  nur  in 
jenen  Bezirken  stattfinden,  wo  der  wirkende  Faktor  vor- 
handen war  d.  h.  da,  wo  man  das  Schema  -avyw  und  -evytu 
kannte,  also  nur  in  der  Kykladen-  und  Sporadengnippe. 
Die^^e  auf  aprionscheni  Wege  gewonnene  Voraussetzung  wird 
durch  dieThatsachen  auf  das  erfreulichste  bestätigt.  Mein  brief- 


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412     fJUzunn  drr  phHourphOol .  ülmKt  mm  6.  Nnreniber  18fi6. 

tiches  und  sonMages  Material  zeigt,  dass  die  Formen  auf  -ßyfa 
sich  ganz  strenge  auf  die  2  genannten  mundartlichen  Gruppen 
beschränken.  Innerhalb  der  festländischen  Gruppe  werden 
ausschliesslich  entweder  die  alten  Formen  auf  -(pTin  (xöipTta) 
f^ehört  oder  die  erwähnte  erste  Analogiebildung  (»oßta).  An 
dem  Gebrauche  mancher  Formen  auf  -(pto)  erkennen  die 
Inselbewohner  den  Festländer,  wie  mir  mündlich  und  in  der 
erwähnten  Korrespondenz  öfter  mitgeteilt  wurde. 

In  der  Ejkladen-  und  Sporadengruppe  fiberwi^en  zwar 
die  Formen  auf  -ßyoi;  doch  konnten  sie  die  auf  -^w  nicht 
völlig  verdrängen.  In  einzelnen  Wörtern  hat  der  Ausgang 
-ipvto  s(^ar  die  Herrschaft  behauptet.  So  sagt  man  Bberall 
TTtifTat  (^  fiiinia),  ßätpuo,  ßXäifJia  und  einige  andere.  Bei 
manchen  erkennen  oder  vermuten  wir  den  Grund,  aus  dem 
sie  der  Lockui^;  zur  Association  widerstanden.  Man  sagt 
z.  B.  'nifptta  und  nicht  etwa  nißybi,  weil  der  Aorist  eneaa 
mit  den  Aoristen  auf  -i^  nicht  zusammenfiel.  Wenn  man 
nicht  ^ißw  ^Ißytu  statt  ^iqizta  sagt,  so  liegt  der  Grund  wohl 
in  der  erfolgreichen  Konkurrenz  zweier  älteren,  schon  im 
frühen  Mittelalter  bezeugten  und  noch  heute  gewöhnlichen 
Nebenformen  riehno  und  rickto*),  welche  die  Entstehung 
einer  dritten  Neubildung  nicht  begffnstigten.  Bei  dem  neben 
xiJßto  xXeßyto  gebräuchlichen  xXdtpifo  (in  Kalymnos  z.  B.  die 
einzige  gebräuchliche  Form)  hat  das  häufig  gebrauchte  Sub- 
stantiv xXtqiTijg  erhaltend  gewirkt.  Bei  Einderen  m^  der 
geringere  Grad  der  Volkstümlichkeit  oder  das  seltenere  Vor- 
kommen die  Association  verhindert  haben,  so  liei  ßXä^ia 
ßäif^tii.  Bei  einem  Verbum  hat  eine  Bedeutungsdifferenz  der 
alten  Form  neben  der  jungen  das  Leben  gefristet;  man  sagt 
in  der  Kykladen-  und  Sporadengruppe  xoyrw  neben  xößyai, 
das  erstere  aber  nur  noch  in  der  Bedeutung  ,sich  davon 
machen,   entlanfen"    k.  B.    xöfrei^   röxot^e,   toxoi/iG   iAantj, 

1)  Erklärung;  bRid^r  Formen  s.  in  den  ba.ver.  öymniulialbl.  VIII 
(1880)  369  r. 


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Krumbadier:  Ein  irrationaler  Spirant  im  Griechischen.      413 

ganz   entaprecbend    unserem    ,er   hat   sich   aus   dem  Staube 
{Xaani]  Schmutz)  gemacht*. 

Ein  wahres  Musterbeispiel  ftlr  die  Erkenntnis  der  ver- 
schiedenen Stadien  der  lautmech&nischen  und  associativeu 
Wirkung  ist  das  Verbum  y.alta,  ich  brenne,  verbrenne. 
Es  begegnet  uns  in  der  heutigen  Sprache  in  einer  fünf- 
fachen Forni:  %ai(a  xalyo}  xäg)Tia  xäßiü  -/.äßynt.  Die  Form 
Aoqfita  ist  w^en  des  Aoristes  maipa  (exavaa)  nach  ^<pi(u 
gebildet,  x-aßio  und  ■AÖßyta  nach  «ctlcu  navyta  ^äßot  ^ßyiu. 
Auch  bei  diesen  Formen  entspricht  die  dialektische  Ver- 
breitung genau  der  Verbreitung  der  wirkenden  Faktoren; 
wir  finden  xögmo  vorzüglich  da,  wo  das  Schema  auf  -yrw 
die  Herrschaft  behauptet  bat,  also  in  der  festländischen 
Gruppe*),  seltener  in  der  2.  und  3.  Gruppe,  wo  die  Häutig- 
keit der  Verba  auf  -q>rta  durch  die  Neubildungen  auf  -ßyto 
bedeutend  eingeschränkt  ist;  xäßyta  dag^en  wird  nur  in 
der  2.  und  3.  Gruppe  vernommen,  also  da  wo  navyat  6m- 
l£vyui  ^äßyia  etc.  herrschen.  In  einigen  Mundarten  der 
zweiten  und  dritten  Gruppe  ist  xc'ßyw  gegenwärtig  sogar 
die  einzige  Form,  so  in  Lesbos,  Kalymnos  und  Cypem  (xäßxio). 
Nur  xäßyio  neben  dem  alten  xaiui  ist  gebraucht  in  Patmos, 
Leros,  Karpathos,  Rhodos,  also  in  Vertretern  der  dritten 
Gruppe  (Spir. -j- y;  nach  Vokal  kein  y!).  In  der  Kykladen- 
gnippe  hSrt  man  mit  lokalen  Schwankungen  aasser  xäßyoi 
auch  die  übrigen  Formen;  xößor  wird  aus  Syra  und  Chios 
berichtet.  Solche  Formen  b^egnen  uns  schon  in  der  mittel- 
alterlichen Literatur:  xaitw')  steht  Pulol.  420;  xavjsi  Alph. 

I)  bi  KappadokieD,  Samothrake.  Imbros;  auch  in  dem  intereH- 

aantea  kappadokiBchei    ~ 

Herauageber  setzt  zu  . 
Htellt  ein  /  zu  rechte 

2}  Die  Formen 
vv.«  natürlich  für  die 
«Xfßyti  Di(?.  III  278. 

taSS,  PhllM.-pbilol.  u,  hilt 


,9  lizedoy  Google 


414     Sitsvng  der  phäos-pKäol.  Classe  vom  6.  November  1886. 

am.  101,  6;  xavTOtat  Belis.  I  168.  Statt  xägna}  gebraucht 
Sachl.  1  63  sogar  xanrat,  indem  er  dem  Nachtschwärmer 
zuruft: 

Tijt'  vvxTov  onmi  netptarei  xat  t-^v  \l<v%rjv  tov  ßlä/nei, 
Kai  Ti^v  tpvxi^y  xa»  tö  xo^/Jiy  tuoäv  xeqiy  to  xdncei. 

Durch  diesen  Reim  blicken  wir  gleichsam  in  den  Werde- 
prozess  dieser  Analogiebildung.  Einige  andere  Beispiele  s. 
bei  Hatzidakis  KZ  XXVII  80. 

Anf  gleiche  Weise  wie  xäßyw  ist  zu  erklären  ipeü^to  = 
ipEväiD  Lyb.  1066 ,  wegen  ^tfievaa  =  iöovlevaa  äovksvyoj. 
Ans  Leros  wird  die  Form  ni^yia  =  nXiiu  mitgeteilt,  während 
Imb.  I  484  rtkiyot  steht;  die  letztere  Form  ist  lautgesetzlich, 
die   erstere  Analogiebildung  (wegen  E7cXevaa  =  idovXevoa). 

Eine  umgekehrte  analogische  Bewegung  (von  xaiw  auf 
ftavat)  liegt  vor  in  dem  Aor.  oyefTotjxa  Abrah.  860  einer  Fonii, 
die  von  ävanavofiai  nach  ixaT/xa  (==  ixär^v)  wegen  t7raipa  ^ 
ixcapa  gebildet  ist. 

Aufiällig  int,  dass  ein  mit  xaiw  durch  seine  Präsens- 
form  und  durch  den  unregelmässigen  Aorist  eng  verbrQdertes 
Wort,  nämlich  xlaita,  seinen  eigenen  W^  giog-  Im  Stadium 
der  lautgesetzlichen  Veränderung  verbleiben  beide  Wörter  zu- 
sammen; man  sagt  promiscue  ulaint  ■xlaiytü  vrie  xaiw  xaiyta; 
sobald  aber  die  Analogie  ihr  Werk  begann,  trennte  sich  xiaitn 
von  dem  uralten  Genossen  und  hielt  sich  intakt;  ein  xXäqyiü/ 
xXäßto  xläßyta  existiert  nicht.  Woher  diese  Sonderstellung? 
Ich  weiss  darauf  keine  Antwort,  aU  die,  dasa  die  associativen 
Wirkungen  nicht  jenen  festen  Gesetzen  folgen,  die  wir  bei 
den  lautmechanischen  Vorgängen  beobachten. 

Nur  scheinbar  gehört  zu  xiaiw  xXalyio  das  Wort  q>iXä{it 
ipvXäyti};  beide  Formen  beruhen  auf  Analogie.  Ich  fBge  zu 
der  Erklärung,  die  KZ  XXVII  75  gegeben  ist,  einige  ältere 
Belege  fSr  q<vläyw:  Spaneaa  I  373.  Flor.  1401.  Lyb.  851. 
1511.  Xenit.  438.  Asin.  lup.  340.  Imb.  I  212.  II  219.  III  259. 
Abrah.  538.  Syntip.  III  204.  206.  217.  219. 


oyGOOglf 


Krumbaeher:  Ein  irraHonaler  Spirant  im  Oriechiiichtn.       415 

An   dieser   Stelle   möge   die  Erklärnng   des  S.  401   er- 
wähnteD  zakoniscben  ßu  (fpevyoi)  mit  einigen  Bemerkungen 
über  die  zakonischen  Formen    anf  -ehgu   eingefügt  werden. 
Warum   weicht   das   einige  qmvyoi-ßti   von   der   Regel   ab, 
welche  fÜtgu  verlangt?     Ich  faoife  zu  zeigen,  dass  die  Au»> 
nähme  ron  der  lautlichen  ßegel  nur  eine  scheinbare  ist. 
Wir  lesen  Belth.  1279  o'i  irstf/es  ^ßßay^Oßv 
Apoll.  621  oXoe  ö  ijAiog  cxAotioev,   oi  frhQtg  fQQayiiaav 
Sklav.  23  nvgyoi  ^eatoi  ^yijaav. 
Das  scheint   ganz   in   der   Ordnung;    auch   der   Accent 
darf  uns  nicht  befremden ;  s.  die  Znsammenstellung  von  Bei- 
spielen   solcher  Betonung  KZ  XXVII  524  f.;    allein   andere 
Stellen  zeigen  deutlich,    was   es  mit  der  Form  efcayrlaav  in 
der  mittelalterlichen  Sprache  meist  für  eine  Bewandtnis  bat. 
Vgl.  z.  B.  Apotl.  470  Ev^vs  iipvxoa^ytjoe  gid  yövaia 
x^e  ^ögTjg 
677  nov  xEiTai  xai  ipvxod^yei 
Xenit.  43  ^ayi^ezai  ly  ^agÖiä  tov 
201  Ol  recTjee  m  ^ayiaovaiv 
422  f.  »]  xa^iroa  aov  ^yileTai  diä  fif.va  xat  ij  'dixij 

fiov  Ofioiotg  ifayiteiat  Stö   atva 
521  ^ayi^Eiat  i}  xa^did  tov 
Sklav.  37  6fzov  vä  fi^y  ^ay^aij 

51  Ol  oQxXss  iffQayiqaaatv 
Phil.  vin.  38  i/'n/og^ytü 

Cephal.  fol.  49*  i)j>'  hLxXtjaiav  ZXvfV  ^yia/ttrtjv 
fol.  51'  xoTtovg  ^yiofiivovg 
fol.  55"  EqqäyiaEv  6  nvqyoq 
Puell.  iuv.  143  ^yi^ei 
Dig.  III  1824  tj  xoQdtä  fiov  it/^yiae» 

3053  (u  n^t-cQtg,  vvv  ^aylaetev 
Achill.  1197  E^qäyiOEV  r^g  KÖgtjg  rö  xoßovxhv. 
Wir  sehen,   dass   man  i^^yrjaar  wie  tqi^viiaav,   teil- 
weise  auch   wie   ifioitjoav   verstand.     Nach   inoitjaav   bzw. 


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416     Siteuns  der  ^Oos.-phüot.  Clatse  tom  6.  November  1886. 

noiTiOj},  inoii^aaai  scheinen  gebildet  ^yijof]  und  FQQayuaaaiy 
bei  Sklav. ;  doch  könnte  man  auch  ^yiorj,  sqqaylaaaiv  schreiben. 
Dass  diese  Schreibung  die  richtige  ist,  beweisen  die  übrigen 
Formen,  wie  igäytaev  in  Achill,  und  Dig.  III;  man  bildete 
also  wegen  E^äyijoav  =  svöftiaav  ein  neues  Präsens  ^/(£(o, 
das  sich  in  der  heutigen  Sprache  erhalten  hat,  neuiotrisch 
(Cbalkiop.  354)  und  kretisch  ^«t^w,  zakonisch  rajizu  (zer- 
breche)'). Mit  dem  Theokritischen  ^ytCcu  Weinbeeren  lesen 
(von  ^a^  bat  das  Wori;  natürlich  nichts  zu  thun. 

Nach  dem  gleichen  Prinzip,  wie  aus  dem  passiv.  Aor. 
eßCÖyioccv  ^aytt,(ii  entstand,  wurde  vom  Aor.  Akt.  eine  Menge 
anderer  Verba  reguliert,  wie  Hatzidakis  a.  a.  0.  ausgeführt  hat. 
Ich  gebe  zur  Bestätigung  dieser  interessanten  Analogiebildung 
noch  einige  Beispiele  ans  der  älteren  Literatur:  -Aaf^ftx:^o^ 
Prodrom.  III  489;  da'/.Qvt,t\)  Xenit.  521;  avadaxgijCw  Imb, 
IV  172;  öanavi^ia  Xenit.  242;  axoni^io  Lyb.  203;  uole- 
ftitot  Achill.  582  Georg.  Belis.  267  und  öfter;  iv^vfiiZt» 
Lyb.  1704;  »o^ßiOfUvos  Lyb.  2390;  zo'fe'^'Cw  Lyb.  2730; 
taiifrate  Lyb.  3084;  ftcf/^ltofioi  Georg.  Belis.  642  Belis.  II  852: 
Ameipqoviaiyr^g  hy\>.  322;  ävxinaayriafo  (1.  avTuraaxiaui)  Lyb. 
3196;  iiaaxh(ii  Lyb.3199;  rndaxiaa  Lyb.  3418;  atfuäaxtiae 
Lyb,  3426.     Vgl,  die  Belege  hei  Morosi,  Bov.  51. 

Umgekehrt  bildete  man  wegen  ihxXtjaa  hxXüi  auch  von 
itliij<piaa  ein  tptjtpäi.  Vgl.  iaitrw  Lyb.  3707;  zepdtü  Flor. 
1427;    öqxüi  Lyb.  3152    (neben  ^pjt/^w  3151);    Ae^dei,   xt^- 

1)  Detfner,  zak.  Gr.  29,  stellt  rojüu  zu  eij/nj/«,  wtu  oatQrlich 
nicht  angeht,  wie  Hatzidakis  richtig  bemerkt,  Gott.  gei.  Anz.,  1882. 351 ; 
aber  anch  Hatzidakia  selbst  irrt  sich,  wenn  er  'A&^vaiov  X  217  nuH 
Bezzenb.  Beiträge  VI  328  ^yliio  von  4"?^  ( «">*  Tafü^oi  von  tayti, 
aex^Co»  von  öqxv')  ableitet.  Im  übrigen  hat  H.  das  Bildnagspriiuip 
des  Präsens  im  NeugriechiHcben  in  dem  schon  oft  citierten  Artikel 
KZ  27,  71  ff.  so  exakt  dargelegt,  daes  niemand,  der  sehen  will,  an 
der  Richtigkeit  desselben  zweifeln  kann.  Mondry  Beaadouin ,  der, 
etude  94,  die  Wörter  auf  -/fo)  noch  nicht  versteht,  hat  offenbar  weder 
den  Artikel  in  KZ  noch  die  Ausführnngen  im  'A&^vaiov  gelesen. 


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Krumbaeher:  Ein  irrationaler  Spirant  im  OrieehUchen.      417 

diow  etc.  Alpb.  am.  65,  2.  105,  5.  Xenit  95.  Georg.  Const. 
841   (xeed^an).  Belis.  I  109.  Achill.   1003.  Flor.   1427. 

Jetzt  Terstehen  wir  auch  drei  PrasenebilduDgen ,  die 
in  der  christlichen  Tragödie  X(}tatds  näaxotv  Torkommeii 
(s.  die  Ausgabe  von  J.  Bramba,  Leipzig,  Teubner  1885 
S.  21  der  Präfatio),  nämlich  fiolä  (215.  1872.  1877.  2202) 
»lyco  (871.  1109)  ie^  (2232.  2234);  die  ersten  zwei  Formen 
sind  offenbar  vom  Aoriste  Ef.ioXov  (a)  E&iyov(a)  gebildet;  auf- 
falliger ist  der  präsentische  Gebrauch  des  Futurs  ^ew.  Ob 
auch  diese  Bildungen  einem  allgemeineren  Gebrauche  jener 
Zeit  entsprechen  oder  ob  vielleicht  ein  halbgelehrtes  Miss- 
verständnis  des  Verfassers  im  Spiele  ist,  will  ich  nicht  ent- 
scheiden ;  für  die  erstere  Annahme  spricht  immerhin  der 
Umstand,  dass  ftohit  als  Präsens  auch  in  einem  christlichen 
Hymnus,  im  cod.  Taur.  B.  IV.  34  fo).  51"  fxat  ^oiUi  nQog 
zfi»  jdiyvftTov)  und  bei  Georgios  Akropolites  ed.  Bonn.  124, 
11  D  (eis  iiiitavov  ftoXel)  vorkommt');  tQw  steht  öfter  bei 
Theophjlaktus  z.  B.  ed.  Bonn.  265,  6  (von  J.  Bekker  und 
Boissonade,  Theophyl.  Quest.  phys.  p.  287  mit  Unrecht  an- 
getastet); ebenso  328,  4  und  der  davon  gebildete  Aorist 
E^ij'oeie  28,  9.  Nach  dem  gleichen  Prinzip  ist  ievifoi  von 
i^eviov(a),  faviii  von  kfovov  (a)  gebildet.  'Abifv.  X  444. 
Ebenso  ist,  wie  ich  vermute,  das  boves,  e'io  =s  £w,  Morosi 
Bov.  25,  von  dem  Aoriste  e«io  (^  e^rjoa  mit  Schwund 
des  <r  wie  ikua  =  ijxovaa)  zu  erklären.  Auf  den  Einfluss 
des  Aorists  geht  wohl  auch  die  häufige  Prothese  eines  e 
im  Präsensstamme  zurück  z.  B.  eyew^/^w,  schon  Syntip.  I 
71,  21,  wozu  unzählige  Beispiele  aus  der  mittelalterlichen 
Literatur  angefahrt  werden  könnten. 

Noch  möge  in  diesem  Zusammenhange  eine  ähnliche 
Bildung   erwähnt   werden,   die   von    Hatzidakis   nicht   ange- 

1)  Das  Verbnm  Bcheint  noch  im  Kakonixchen  erhalten,  wenn 
anden  der  TatemnBertezt  bei  Mullach  Gramm.  102  richtig  ist  ,*ä 
ftdij]  &  ßaoiillay  n"  =  ü^iito  ^  ßaeiXtla  oov. 


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41 S       SUiung  der  phäoa.-phiM.  Clont  vom  6.  November  1886, 

iührt  ist.  Wir  lesen  Georg.  Belis.  305  die  eeltaame  Form 
eitavöyTtaav,  ibid.  515  iyv^yitaav,  643  iipoßövTiaar;  ebenso 
Imb.  I  811  ixaiQÖvTiaav. 

Auch  hier  liegt  eine  Regulierung  des  PriLBeasstammes 
vor  and  zwar  ging  sie  vom  Imperfekt  Passiv  inavovto, 
hiavavYtav  aus,  ähnlicli  wie  vom  Aor,  Passiv  sffQayijaav 
ein  ^yi'^w  entstand.  Vgl.  die  von  Wagner  Imb.  l  8.  63 
angefllhrten  Formen  i^ömaav  ißißl.  x^g  Kovy^iazag  S,  54, 
ed.  2.  Buchon)  und  ^QxövTi}aav  (Mazaris  bei  BoisiKtnade 
Anecd.  III  164). 

Nach  den  obigen  Ausführungen  bedarf  es  keines  längeren 
Beweises,  dass  aus  dem  Aoriste  etpvya  ein  Verbum  *<pvyü)  ent- 
stand, das  im  Zakoniscben  lautgesetzlich  zn  fiu  werden  mnsste. 
Darnach  i^t  Deffners  Erklärung  Jiu  verhält  sich  in  Bezug 
anf  den  Stammvokal  zu  quiym  wie  vvazciCfa  zu  vtvatä^ui 
(S.  80)  nicht  mehr  zu  halten.  Mit  zakon.  fiu  ist  zu  ver- 
gleichen das  durch  gegenseitige  Analogie  von  tfmvy'o  und 
eqmya  gebildete  (pvßyto.     Ztschr.  WAxtav  VI  S,  43. 

Kachdem  das  zakon.  fiu  gedeutet  ist,  haben  wir  noch 
die  Endung  -ehyu  zu  prüfen.  Deffner  denkt  an  alt- 
griechische Vorgänge  und  glaubt'  -ehgu  sei  durch  regressive 
Assimilation  und  durch  Dissimilation  der  Medien  {-h^go,  -eggo, 
-ehgu)  entstanden  >).  Die  Sache  verhält  sich  vielmehr  also : 
Im  weitesten  Umkreise  der  griechischen  Dialekte  bemerken 
wir  schon  seit  dem  1.  Jahrhundert  v.  Chr.  inschrifUich  (Btass 
Ausspr.'  67,  G.  Meyer  Gr.  Gr.*  §  121)  und  ebenso  in  den 
Vulgarwerten  des  Mittelalters  in  den  Lautverbindungen  cai 
und  ev  Schwund  des  v  z.  B.  dzög  Achill.  464.  970.  1451 
und  sonst;    Flor.    1071.    1718;    Belis.  II  93;    Imb.   I   120; 

1)  Aehnlich  scheint  die  Sache  Moritz  ächmidt  tu  &Meii,  wenn 
er  CurtiuH*  Stodien  ITI  362  sagt;  „Bekannt  ist,  das»  srf  '^  "T*  '^• 
xa/uiteyyav,  ÄBpiui^Dv,  Doch  ist  dies  nicht  bloM  tzahonüch."  Letztere 
Bemerknii^  iat  angenau,  denn  nur  -eiiym  (ou)  ist  weiter  verbreitet,  -iffov 
dagegen  in  der  That  auf  da»  Zakonische  beschränkt. 


iglizedDyGOOglf 


KrumbatAer:  Em  iTTotioncüer  Spirata  im  GriecMachen,      419 

Xenit.  108.  506  und  an  unzähligen  aDderen  Stellen;  T^XiZut 
Prodrom.  VI  198;  yhixtätit/y  Hermon.  189;  SfiOQqia  Lyb. 
36.  219.  Belis.  II  145;  ävanafihim'  Achill.  517;  ahseno  = 
av^atvta  Deffner,  Neogr.  253;  yifia  Prodrom.  VI  127. 

Aehnlich  verklang  im  Zakoo.  das  i;  in  -evyia,  (vgl.  bes. 
alte  Formen  wie  eTtioxetf^eu',  xaiadovleteTiü  Blaas  a.  a.  0.); 
aus  äovXiya  wurde  dann  durch  Xasalierung  Sttlehgu  ebenso 
wie  ans  o^yofiai  zakooisch  orengümene,  aus  övaliyofAai 
analengümene  (Deffner  S.  78)  entstand!  Diese  Erklärung 
entspricht  den  zakonischen  Lautgesetzen  mehr  als  die  von 
DeiFner  gegebene;  denn  wie  aus  Siükvyo  in  einer  jungen 
Sprachperiode  durch  , Assimilation*  dulehgu  entstehen  soll, 
ist  mir,  wenn  nicht  analoge  Fälle ')  beigebracht  werden,  völlig 
unverständlich.  Ebenso  ist  -nd  und  -wb  (Deffiier  zak.  Gramm. 
S.  67.  78)  als  eine  Folge  der  zakouiechen  Keignng  zur  Nasa- 
lienmg  zu  fassen.  Zur  Unterstützung  dieser  Anschauung  ist  za 
bemerken,  dass  Nasalierung  auch  ausserhalb  des  Zakonischen 
nicht  unerhört  ist  z.  B.  ^avyxooev  Syntip.  III  213  nnd 
rhodisch  Tia^OKevyyi^;  vgl.  die  Beispiele  bei  Mondr;  Beau- 
douin,  etude  59,  patmisch  nalv^w,  anovdäv^Ui  und  das  ge- 
meinneugriechische äyyovi}i,  welches  Foy  Bezzenb.  Beitr. 
VI  226  mit  Recht  dnrch  Annahme  einer  Naealierung  aus 
ayovifog  erklärt. 

Durch  die  Vergleichung  mit  den  zakonischen  Formen 
gewinnen  endlich  die  noch  nicht  besprochenen  Formen  der 
griechischen  Dialekte  in  Dnteritalien  Aufklärung.  Die  That- 
sachen  sind  mitgeteilt  von  Morosi  Otr.  130  ,g]i  antichi  verbi 

1)  Die  landläufige  Sohreibanj}  t/ii/ifia  ^=  ifiiv/ta,  fiffia  ^  ytB/ta  etc. 
beraht  eben  auf  dieser  aus  dem  Altgriechiachen  berübergeDommenen 
Hypothese  einer  Assimilation,  die  i.  B.  ausdrQcklich  vertreten  ist  bei 
DeSiier  Neogr.  262.  258,  Mondr;  Beaudouiu,  ätude  51,  Horosi  Bov,  8 
(fitemmäuo  nls  Asdim.  von  ^vievueroi)  und  besonders  Moroat  Bot.  29; 
allein  auch  diese  Wörter  erlitten  denselben  lantmechiuiiauhen  Vorgang 
wie  &td(  nnd  Bind  daher  mit  einem  ft  zu  achreiben. 


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420     Sittung  der  phdos.-jAiJoJ.  Cloite  vom  6.  Xovembtr  1886. 

puri  in  -evo>,  uscenti  ora  in  -^no  a  Soleto,  -ego,  -^^o 
a  Sternatia,  Martjgnano,  Castrignano ,  in  -eo  ne^Ii  altri 
l«(^hi''  und  ßov.  an  rerschiedenen  Stellen:  fitegno  =  (pvtevta 
Bov.  6;  foreguo  =  ^(o^et'to  S.  13;  zaforeguo  =  i^yo^vta 
S.  14;  prandöguome  ^  fi^rdevo/iai  S.  19;  akrib^gao  = 
äxQißeviit  S.  23;  r^h^o  =  ^ytvia  S.  9.  In  Condofuri: 
manteggo  =  tiavrevia;  ragheggo  =  ^svw.  In  Cardeto: 
pist^wu  etc.  S.  108.  Dazu  die  Subetantäva:  pan^oguf  = 
n^a^tncGfij  S.  8;  iogaäri  =  ^evyoQioy  S.  8;  (^o  ^  ccvyo 
S.  10:  r^mma  (scr.  rema)  =  e^Evyfia  S.  15;  paraäuoTi  3,  103, 
Für  das  Schema  Vokal  +  y,  bzw.  Vok.  +  Vok.  ohne  y: 
cinigäo  =  xvytjyötn  9.  6;  kleo  =  idaiw  S.  11;  snog4o  = 
voia  (voäü))  S.  32.  In  Condofuri:  kligo  =  »Xelya  S.  33; 
Bova:  klivo  =  xXeiyoi  S.  49,    Cardeto:  kligu,  akügu  S.  108. 

Im  Schema  Vok.  -|-  /  ist  nicbte  aufTällig.  Wir  haben 
wie  im  GemeinDeugriechischen  Formen  mit  y,  wie  solche 
ohne  y,  xleiyai  neben  ttXaiio;  ävoyäta  entspricht  offenbar 
Formen  wie  nEiavoyats  Sen,  puell.  170,  ißöya  Sub.  216; 
in  kUvo  ist  y  nach  lokaler  Lautregel  in  den  labialen  Spirantm 
Übergegangen  wie  in  evi5  =  lytu  Otr.  116,  das  auch  in  Trape- 
zunt  gehört  wird,  Definer  Neogr.  314. 

Ebenso  haben  wir  in  den  Verbia,  welche  den  alten  auf 
-etiw  entsprechen,  dasselbe  irrationale  Element  wie  in  den 
oatgriecbischen  Mundarten.  In  der  Form  -^  ist  derselbe 
Schwund  des  v  eingetreten  wie  in  »v^iiovaa  (Blasa  a.  a.  0.) 
und  im  Zakonischen ;  wir  haben  hier  demnach  nicht  von  der 
Form  ipvTevtu  auszugehen,  sondern  von  tporiüt;  -ogo  -^go 
steht  auf  derselben  Stufe  wie  zabon.  -eAgu. 

Nur  bei  der  Bildung  auf  -egro  scheint  ein  romanisches 
Lautgesetz  im  Spiele  zu  sein,  welches  Schnchardt  Vokalismns 
II  501  bespricht;  fit^guo - ffrem  erinnert  an  italienisch 
guasto- Taste  und  an  Schreibweisen  wie  eugvangelia  =  evay- 
yiXta  Schuchardt  Yok.  II  501.  Neigung  zu  romanischen 
Lautgesetzen  ist  bei  diesen  durch  das  Italienische  stark  be- 


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SrHinbaehcr.'  Ein  trraltoMoIer  Spirant  im  Orie^itehen.      421 

einfluBsteD  Dialekten  (sogar  petto  st.  niqrttn  gegen  griechisches, 
aber  nach  ital.  Lautgesetz!)  nicht  auffällig.  Schwier^keiten 
macht  nur  del^o  =  äiaUyio  Bov.  6.  Entweder  ist  das  y 
in  d.  lautmechanisch  zu  v  geworden  wie  in  xXetyti} •klivo 
Bov.  49  und  dann  aus  delevo  del^o  entstanden  wie  aas 
fltero  fit^guo  oder  es  hat  die  grosse  Masse  der  Verba  auf 
-4guo  associativ  gewirkt. 

Hiedurch  erhalten  auch  einige  andere  Formen  Licht, 
welche  in  Schuchardt's  Yokalismus  II  500  f.  gesammelt  sind. 
Bezüglich  des  Wortes  ecporegomenon  sagt  Schuchardt,  ea  sei 
kaum  zweifelhaft,  dass  g  s=  i;  aufgefasat  werden  mttsse.  Ich 
denke,  dass  es  vielmehr  als  ix}toi[e[v^y6fdevov  zu  nehmen  ist 
und  vei^leiche  cod.  Uonac.  Lat.  6425  fol.  50'  to  ek  thn 
patros  ekporeugomeno  (s.  S.  S71). 

Bezüglich  der  unteritalischen  Dialekte  möchte  ich  noch 
darauf  aafmerkBam  machen,  dass  bei  den  Untersuchungen 
über  die  Herkunft  dieser  Orte,  die  nach  Morosi's  Unter- 
suchungen im  Mittelalter  von  der  byzantinischen  R^erung 
gegründet  wurden,  die  Beobachtung  des  Schwankens  zwischen 
-eo  -ego  -^^  -^TO  von  Bedeutung  sein  kann,  da  auch  im 
Mutterlande  eine  Gruppe  von  Mundarten  den  irrationalen 
Spiranten  in  diesen  Formen  nicht  kennt. 

N^achdem  die  Ergebnisse  meiner  Untersuchungen  in  dieser 
Frage  mitgeteilt  sind,  erübrigt  noch  des  S.  398  erwähnten 
Nachtrages  zu  gedenken,  den  Hatzidakb  zu  seiner  ersten 
Behandlnng  des  Gegenstandes  geliefert  hat,  MaXivr/ 9S  —  l(iO. 

Ich  erhielt  die  neue  Publikation  eret,  nachdem  ich  diese 
Abhandlung,  bei  der  sich  fast  die  Horazische  Mahnung  Nonum 
prematnr  in  annum'  erfüllt  hätte ,  in  den  Qrundzügen  aus- 
gearbeitet und  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität 
München  als  Beigabe  meiner  seither  gedruckten  Habilitations- 
schrift (KZ  27,  481 — 545)  eingereicht  hatte.  Meiue  anzüg- 
liche Hoffnung,  der  scharfsinnige  Miterbeiter  in  Griechen- 
land werde  in  seiner  neuen  Schrift  die  von  mir  gefundenen 


,9  iizedoy  Google 


422      Sütung  der  phiioa-philot.  Ctnsae  vom  S.  JVbnemfier  18S6. 

Resultat«  Torweggeiiommen  und  mir  die  nicht  mühelose  Druck- 
legung meiner  Arbeit  erspart  haben,  ging  nicht  in  ErMInng. 
II.  hat  sich  für  seinen  Nachtrag  kein  neues  Material  erworben 
und  konnte  darum  auch  hier  zu  einer  die  zeitlichen  und 
lokalen  Differenzen  der  Erscheinung  umfasnenden  Betrachtung 
und  einer  auf  sie  gestützten  Schluasfolgerung  nicht  gelangen. 
Ich  halte  es  deshalb  nach  den  oben  gegebenen  positiTen 
Ausführungen  für  ttberflUssig,  die  Hypothese  des  um  unsere 
Disciplin  so  verdienten  Gelehrten  in  ausfUfarBcher  Polemik  zu 
behandeln  und  begnfige  mich,  dieselbe  dem  Leser  zur  Ermög- 
licbung  eines  selbständigen  Urteiles  summarisch  vorzulegen 
und  mit  einer  kurzen  kritischen  Bemerkung  zu  begleiten: 
, Unsere  KZ  27,  78  gegebene  Erklärung  der  Verba  auf 
-svyo},  -avyut  durch  Annahme  einer  associatiren  Wirkung 
voafpevy«),  ^evyia,  ttfevyofim  hatte  sicher  etwas  Gezwungenes; 
doch  mussten  wir  uns  damals  in  Ermangelung  einer  besseren 
mit  ihr  begnügen.  Heute  können  wir  sie  folgendermassen 
ergänzen  (!?).  Die  Verba  auf  -eiyto,  -avyo  sind  der  sOd- 
griechischen,  nicht  der  uordgriechischen  Dialekt- 
gruppe eigen tflm lieh.  Das  Neugriechische  scheidet  sich  näm- 
lich wesentlich  in  2  Gruppen,  in  eine  südliche  und  eine 
nördliche.  Zur  südlichen  gehört  der  Peloponnes  und  ein 
Teil  der  Inseln,  nämlich  die  Kykladen  und  die  südlichen 
Sporaden,  Kreta,  Kypern,  der  südliche  Teil  von  Kleinasien, 
Megara,  Aegina,  Attikn,  die  jonischen  Inseln.  Znr  nörd- 
lichen gehören  die  nördlichen  Sporaden,  Lesbos,  Samos,  die 
Pontnsgegenden,  TbraVien  und  überhaupt  die  St6QSo  'EUäg, 
Der  BÜdgriechischen  Gruppe  ist  Scheu  vor  Konso- 
nantenhäufung  eigentümlich;  daher  wirft  sie  zuweilen 
Konsonanten  aus  oder  entwickelt  zwischen  denselben  einen 
Vokal  z.  B.  kretisch  amlijva  =  anlijya,  >paijTiJQi  =  i/u^t^^. 
.\usserdem  duldet  nie  keinen  anderen  konsonantischen  Aus- 
laut als  -^',  nur  in  einzelnen  Idiomen  auch  -y.  Sie  hat  also 
einen  weichen  Charakter,   erträgt  weder  Häufung  von  Kön- 


ig i,zecii>yGoOg[e 


KTuvAaeher:  Ein  irrationaler  Spirant  im  Orieehiti^ien.      423 

sonanten  noch  yon  Vokalen.  Die  nordgriechische  Gruppe 
liebt  Eonsonantenhänfung  und  konsoDanttscben  Auslaut;  sie 
zeigt  daher  zahlreiche  Aus-  und  Abstossung  von  Vokalen. 
Hiebei  ist  ein  grosses  Schwanken  zu  bemerken:  die  einen 
Idiome  stoesen  nur  den  t-Laut  aus  (jedoch  nicht  den  aus 
nnbetoatem  e  (ai)  entstandenen);  in  anderen  verkGmmert 
der  unbetonte  Vokal  so,  das»  nur  ein  schwacher  Klang  fibrig 
bleibt;  andere  werfen  den  Schlusavokal  ab  und  erweichen 
den  ihm  vorhergehenden  Konsonanten  etwas,  so  dass  er  nicht 
rein  ausgesprochen  wird.  Ausserdem  wandeln  einige  Idiome, 
besonders  in  der  Sre^ea  'EiXäg,  Macedonien  und  Thracien, 
jedes  unbetonte  e  in  i  und  jedes  unbetonte  o  in  u,  obschon 
auch  hier  grosses  Schwanken  herrscht  und  häufig  statt  des  u 
ein  zwischen  o  und  u  liegender  Laut  hörbar  ist.  Ausser 
diesen  Differenzen  zwischen  dem  SDd-  und  Nordgriechi- 
schen besteht  noch  die  folgende,  die  zu  den  Formen  auf 
-evyo),  -avyti»  enge  Beziehung  hat: 

Bei  der  Aussprache  der  Kombinationen  i  -\-  a,  i  ~{-  o, 
i-\-  «  schwindet  im  Nordgriechischen  der  Laut  i  entweder 
ganz  oder  es  entsteht  durch  Sjnizese  eine  Silbe,  obschon 
noch  beide  Vokale  gehört  und  unterschieden  werden ;  man 
s^t  also  ßaotkev'  6  ^'iUos,  aber  ^  ävoatj},  oi  aS-nam .  Im 
Sftdgriechischen  wird  die  Kombination  verschieden  be- 
handelt: Wenn  2  Konsonanten  oder  ein  Doppelkonsonant 
vorbeigehen,  schwindet  das  i  z,  B.  xUqiz  avrog;  wenn  ein 
einfacher  und  zumal  ein  tönender  Konsonant  vorhergeht  wie 
ß,  /,  d,  d,  dann  wird  das  i  zu  j,  so  dass  die  Kombinationen 
ßj,  YJ  (woraus  jj-j),  Sj,  fj  etc.  entstehen.  Mau  sagt  also 
ßaatkevj  6  ijXios,  xößj  otkr}  ^^pa,  j  öfiOQiptj  ^  r^  OftOQq)^, 
j  ayiafte  j  oxi  ^  ij  ayotfte  ij  o^t  etc.  Da  jedoch  das  t  (im 
Artikel,  in  der  Endung  der  3.  Pers.  Sing,  und  als  disjunktive 
Konjunktion)  vor  Konsonanten  ungetrübt  und  völlig  deutlich 
bleibt  z.  B.  yv^vei  xalä,  oi  naXol,  rj  xötae  ij  gtCye  etc., 
«deshalb   wiederholen    wir   es   grösserer   Deutlichkeit    halber 


,9  iizedoy  Google 


424     SiUung  der  philos.-phüol  OlasM  vom  6.  Noeember  1886. 

zum  zweitenmale'  (sc.  vor  Vokalen),  s^en  also  oi-j-j- 
a&qänoi,  ^  -|-^-ö^oßyij,  j  -\-  i\  äfie  j  +  JJ  oxi,  )  +  i?  xäio« 
j  4"  *j'  yV^i  '<ot  ßaotXBV}  -(-  et  ö  ijlios,  yvfevj  -j-  ei  xaio' 
xößj  -J-  6'  neeigitjfia  etc.  Von  der  3.  Pera.  ging  das  -m'aaf 
die  2.  Über:  xößjeig,  von  da  auf  die  1.  und  die  abrigen, 
vom  Präsens  endlich  auf  daa  Imperfekt. 

Diese  Deutung  erklärt  uns  die  Erscheinung,  daas  solche 
Formen  nur  in  jenen  Gegenden  vorkommen,  in  welchen  durch 
Uebergang  von  t  in^  die  Lautgruppe  -i.;;  entsteht,  ausserdem 
die  Erscheinung,  dass,  wie  sich  aus  der  Geschichte  ergibt, 
diese  Formen  gich  früher  in  den  vokalisch  auslautenden  Verbis 
auf  -ovtt»,  -evtl)  einstellten  als  in  den  konsonantisch  aus- 
lautenden auf  -itTO}  (soll  heissen  -ß(n). 

Wenn  die  Wandelung  des  i  in  >  und  die  Doppelung 
desselben  nur  bei  den  Verbis  stattfönde,  könnte  man  zweifeln, 
ob  die  Entstehung  von  ßaaiXevyei  in  der  That  so  war,  wie 
wir  sie  beschrieben  haben:  ßaaiXevf  6,  ßaaiXevj-ei  6  oder 
ob  umgekehrt  ßaatkevyet  6  vor  Vokalen  das  gi  verliere  und 
so  ßaatlEV)  Q  . .  entstehe.  Da  jedoch  der  Uebergang  in  den 
Konsonanten  und  die  Verdoppelung  des  i  auch  beim  Artikel 
und  bei  der  disjunktiven  Konjunktion  bemerkbar  ist:  j'd^gtinoi 
3  ayafnj-ot  j  o&gittnoi  »j  ;  cyCTinj,  j  tvya  }  e'fi/ra-f  ij  evya 
j'  7}  S/ttra,  die  von  Alters  her  als  einfache  t,  nicht  als  doppelt« 
gefasst  werden  mfissen,  so  glaube  ich,  dasa  kein  berechtigter 
Zweifel  an  der  Möglichkeit  und  Wahrscheinlichkeit  unserer 
Erklärung  erhoben  werden  kann". 

Wenn  H.  (S.  98)  seine  frühere  Erklärung  gezwungen 
nennt,  so  könnte  man  dieses  Epitheton  mit  weit  grösserem 
Rechte  auf  die  hier  mitgeteilte  anwenden;  doch  können  wir 
leicht  darauf  verzichten,  mit  diesem  oft  zur  Verdeckung  einer 
Niederl^e  missbrauchten  und  in  der  That  wenig  standen 
Alimente  zu  operieren.  Sicher  scheint  mir,  dass  der  wahre 
Sinn  der  neuen  Erklärung ,  die  ich  nach  unwesentlicher 
Abkürzung  in    den  einleitenden  Bemerkungen   in   wörtlicher 


,9  iizedoy  Google 


Srumbacher:  Ein  irrationcder  Spirant  im  Grieckixhen.      425 

Ueberaetzung  wiedergegeben  habe,  wegen  der  verdriesslich 
kurzen  Fassung  und  w^en  ihrer  Übermässigen  Spitzfindig- 
keit selbst  Ton  aufmerksamen  Lesern  nur  schwer  begriffen 
wird.  Ich  halte  deshalb  ein  kleines  erläuterndes  Scholion 
för  angemessen.  H.  stellt  sich  die  Sache  offenbar  folgender- 
maasen  vor :  Statt  ßaatXevei  6  ^Itog  sagte  man  liaaiXevj  d  rlhos, 
indem  das  Schluss-t  (et)  yor  Tokalisch  anlautenden  Wörtern 
in  j  überging.  Da  nun  aber  bei  folgendem  Konsonanten  das 
et  sich  ungetrübt  erhält  z.  B.  ßaaiXevet  xalä  und  biedurch 
dem  Sprachgefühl  das  Bewnastsein  dieser  Endung  -t  (ti) 
stets  lebendig  blieb,  so  setzte  man  das  i  da,  wo  die  Endung 
-et.  wegen  folgenden  Vokals  in  j  überg^^ngen  war,  von  neuem 
an  die  Endung  -svj  an  und  sagte  also  ßaaiXevj-ei  6  ^iuog, 
wobei  in  dem  j  das  ursprüngliche  -et  steckt,  -ei  aber 
als  hjsterogener,  durch  die  Analogie  von  ßaaAtvei  /.aXä  etc. 
veranlasster  Zusatz  gefasst  werden  muss').  Dieser  Vorgang 
konnte  nur  in  der  3,  Pers.  Sing,  stattfinden,  weil  nur  sie 
auf  -et  (i)  endigt;  in  ßaatleCoi  -€ig  -Ofjev  -eze  -ovv  etc- 
bleibt  die  ursprüngliche  Endung  auch  vor  Vokalen  unge- 
trübt; das  j  konnte  hier  spontan  nicht  eintreten.  Nun  aber 
wurden  alle  diese  Personen  {sowie  Imperf.,  Imperativ  und 
Particip)  von  der  3.  Per.  Sing,  analogisch  beeinflusst  und 
erhielten  dieses  in  der  3.  Pers.  Sing,  aus  der  Endung  -et 
hervorgegangene  j;  also  wegen  ßaaii£vj-ei  auch  ßaoiXevj- 
eis  ßaatlevy-fo  ßaailevy - oftev  etc.! 

Ebenso  schwierig  ist  der  Prozess  bei  den.  Artikelformen 
Ol,  ^  und  bei  der  disjunktiven  Konjunktion  rj  zu  verstehen. 
Aus  ^  OfiOf^  wurde  j  öjuo^»;,  aus  ^  tftna  JJ  tvya  wurde 
jSfirra  jevya;  da  nun  vor  Konsonanten  das  t  vokalisch  bleibt 
z,  B,  i]  xaiij,   ^  xaXa  ^  Aaxc,    schuf  das  Sprachgefühl  den 

1)  Der  Vorgang  wäre  also  ein  S^hnlicheT,  wie  ihn  Fr.  Stolz, 
Lat.  Oramm  §  115  annimmt,  indem  er  laudarier  ati8  laudart-  er(e) 
d.  h.  aus  dem  gefrOhn lieben  Inf.  laudiiri  und  dem  von  den  nntbeina- 
tischen,  nicht  abgeleiteten  Terbis  entlehnten  Infinitivauffix  -ere  erklärt. 


iglizedDyGOOglf 


426     Sitzung  der  phüos.-phäol.  Clatte  vom  6.  N<membtr  I8B6. 

t-Laut  des  Artikele  und  der  Konjunktion  angeblich  von 
neuem.  Wenn  das  bo  wäre,  hätten  wir  gleichmitasig  zu  er- 
warten :  17  j  Ofiofignj,  ^  j  tfina  ^  j  eöya ;  das  stimmt  beim 
Artikel;  bei  der  Konjunktion  aber  beiset  ea  wider  Erwarten 
jfi  £fina  jti  evya  d.  h.  das  durch  den  früheren  Process  ent- 
standene ;  wird  von  dem  folgenden  Vokal,  durch  dessen  Nähe 
ea  aus  %  entstanden  und  mit  dem  es  sich  verbunden  hatte, 
getrennt  und  ganz  imbegreifiicber  Weise  dem  neaerdings  ein- 
getretenen fj  vorgeschoben ;  hiemit  ist  dieOefabr,  daas 
das  i  sich  vor  vokalisch  anlautenden  Wörtern 
zu  j  verflüchtige,  hier  wie  auch  beim  Verbum 
von  neuem  gegeben.  Während  der  »-Laut  des  Ärtikeb 
)),  oi  durch  das  dem  folgenden,  vokalifich  anlautenden  Worte 
vorgeschobene,  nach  H.  Theorie  eben  aus  dem  Artikel  selbst 
entstandene  ;  geschützt  i»t,  verfällt  das  i  in  ji]  und  in  -eCjet 
(-aCjei)  vor  Vokalen  bei  schnellem  Sprechen  von  neuem  der 
Konsonantisierui^ :  77}  E/jTca-fS^ira,  ßaaikevjei  o  ^og- 
ßamXevf  6  ^liog,  und  die  Sprache,  deren  Gefühl  angeblich 
das  vor  Konsonanten  stets  deutliche  1  auch  vor  Vokalen 
nicht  missen  will,  hatte  ihre  .Verdoppelungs'- Arbeit  von 
neuem  zu  binnen  und  so  ins  Unendliche.  Diesen  klaffenden 
Widerspruch  hat  H.  im  Schwünge  der  B^eiaterung  Über- 
sehen, wie  er  sich  auch  dadurch  nicht  beunruhigen  Hess, 
dasB  der  angeblich  neu  entstandene  i  -  Laut  beim  Verbum 
und  bei  der  Konjunktion  sich  einen  andern  Platz  auswählt 
als  beim  Artikel  (vasilevj-o  ilios,  j-empa  =  vasileyji-o  ilioa, 
ji  empa,  d^egen  j-omorfi  =  ijomorfi). 

Wenn  wir  uns  aber  selbst  darüber  hinwegsetzen  wollten, 
dass  bei  zweien  der  berücksichtigten  drei  Fälle  (beim  Verbnm 
und  bei  der  Konjunktion)  der  angeblich  erstrebte  Zweck  doch 
vereitelt  wird,  wenn  wir  uns  femer  zu  dem  Glauben  empor- 
schwingen könnten,  dass  die  eine  3.  Per».  Sing.,  obschon 
bei  ihr  das  vorau^esetzte  Ziel  des  Verdoppelungsprocesses 
gar  nicht  erreicht  wird,   alle   übrigen  Personen  des  Präsens 


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Krumbacher:  Em  irratwnater  Spirant  im  CMechischen.      427 

nnd  Imperfekts,  äen  Imperativ  und  das  Particip,  dann  auch 
Substantiva  wie  oxeü/ij,  naQaaxevyri  mit  sich  gezogen  habe, 
so  erheben  sich  andere  Schwierigkeitwi.  Was  die  neue  Hypo- 
these sofort  rernicbtet,  wenn  anders  noch  etwas  an  ihr  zu 
veniichteu  ist,  scheint  uns  der  Umstand,  daas  sie  mit 
den  sprachlichen  Thatsachen  nicht  Überein- 
stimmt. H.  stützt  sich  Tor  allem  darauf,  dass  die  Formen 
au!-avy(a,  -ei^iu  der  vorau^esetzten  ,sl)dgriechischeii"  Gruppe 
eigentfimlicb  seien:  wie  unrichtig  diese  Annahme  ist,  wird 
durch  meine  ÄuafQhrungen  S.  387  ff.  zweifellos  erwiesen. 
Ebenso  wenig  beschränkt  sich,  wie  sich  aus  meinem  Material 
ei^ebt,  das  Schema  o'i  jäifgatfioi  auf  die  Gegenden,  welche 
-avyio,  -Bvyio  kennen.  Endlich  bat  H.  die  grosse  Hasse  der 
Formen  mit  Vokal  +  y  und  die  Substantiva  mit  y  irrat. 
auch  hier  völlig  ignoriert.  Es  ist  nicht  zu  verwundern,  daes 
auf  einer  so  ungenügenden  Grundlage  eine  befriedigende  Er- 
klärung der  Erscheinung  nicht  gefunden  werden  konnte.  Der 
Gedanke  von  H.  ist  somit  leider  nur  unter  jene  geistreichen 
EinföUe  zu  registrieren,  welche  der  Findigkeit  ihrer  Urheber 
alle  Ehre  machen,  bei  näherer  Besichtigung  aber  in  nichts 
zerfallen. 

Das  Hauptresultat  der  Untersuchung  kann  kurz  also 
znsammengefasst  werden: 

1)  Infolge  des  lautphysiologischen  Strebens  nach  Ver- 
meidung des  Hiatus,  der  sich  im  Griechischen  in  zahlreichen 
Wörtern  eingestellt  hatte,  bildete  sich  im  Innern  der  Wörter, 
besonders  der  verba  pura,  hjsterogen  ein  dem  zweiten  der 
aufeinander  stossenden  Vokale  vorgeschlagener  spirantischer 
Laut,  den  man  in  der  Schrift  durch  y  wiedergab  und  den 
wir  deshalb  y  irrationale  nennen.  Im  Laufe  der  Zeit  er- 
schien derselbe  auch  im  Anfang  vokalisch  anlautender 
Wörter.  In  den  Verbis  auf  -avoi,  -eiio  und  in  den  Übrigen 
Wörtern  mit  ev  -\-  Vokal  hielt  sich  der  irrationale  Laut 
auch  nach  Eonsonantisientng  des  v.    Das  griechische  Sprach- 


ig i,zecii>yGoOg[e 


428      Sittung  der  phOoB.-pkaot.  daase  nom  6.  November  1S86. 

gebiet  teilt  sich  bezQglich  dieses  Lautes  je  nach  der  Lant- 
kombination  in  bestimmte  Gruppen:  in  die  festläDdiscbe 
(Vokal  -|-  y),  in  die  Kykladengruppe  (Vokal  +  y  tmd 
Spirant  +  y)  und  id  die  Sporadengruppe  (Spirant  -f-  y). 
Emt  nachdem  dieser  Laut  sich  festgesetzt  hatte,  riss  jene 
tileichgiltigkeit  gegen  den  Hiatus  ein,  welche  sogar  echtes  / 
vielfach  beseitigt. 

2)  Nachdem  in  -av  und  -ev  das  v  in  den  Spiranten  Qber- 
gegangen  war,  drang  das  irrat.  y  in  viel  späterer  Zeit  (etwa 
10. — 13,  Jahrb.)  imd  nur  in  den  Bezirken,  in  welchen  es 
in  den  Verbis  auf  -auw  und  -evw  hörbar  war,  also  in  der 
Ejkladen-  und  Sporadengruppe  durch  Anal(^e  in  die  durch 
eine  frühere  Association  von  Verbis  auf  -nrw  stark  ver- 
mehrte Gruppe  der  Verba  auf  -ßw  ein ;  man  sagte  wegen 
der  gleichen  Aoriste  auf  -rpa  nach  navyw  SovXevytn  nun 
auch  ^äßyiu,  »Xtßyw.  Während  die  in  Nr.  1  erwähnte 
Lantentwicklnng  eine  rein  lautmechaniscbe  ist,  liegt  hier 
eine  Wirkung  der  Analogie  vor;  daher  bemerken  wir  in 
der  ersten  Reihe  (xXaiyta  ntmyia)  innerhalb  derselben  mund- 
artlichen Bezirke  völlige  R^elmässigkeit ,  in  der  zweiten 
(^ßyio,  y.Xißyiu)  treffen  wir  vielfaches  Schwanken  und  un- 
erklärbare Ausnahmen  (wie  xAai'bt  s.  8.  414). 


Nachwort. 


Selten  ist  die  Wissenschaft  im  stände,  eine  sprachliche 
Erscheinung  örtlich  und  zeitlich  so  genau  zu  verfolgen,  die 
verschiedenen  Arten  ihrer  Entstehung  so  sicher  aufzuspüren 
und  ihre  Bedeutung  dadurch  so  klar  zu  erkennen,  wie  es 
bei  der  hier  behandelten  der  Fall  ist.  Trotzdem  dfirfen  wir 
uns  nicht  verhehlen,  dass  unsere  Erkenntnb  nie  eine  ab- 
solute wird.  Wir  bemerkten  mit  genügender  Deutlichkeit, 
dass  die   bebandelte  Erscheinung   von   einem  lautphysiologi- 


,9  iizedoy  Google 


Krumbacher:  Ein  irratitmoltr  Spirant  im  Griec/üsehen.      429 

sehen  Bedürfnis  au^ni;;  warum  aber  dieses  BedQrfnis  sich 
nicht  schon  früher  einstellte,  da  doch  die  gleichen  Laut- 
kombinalioneD  vorhanden  waren,  warum  es  viel  später  wenig- 
stens teilweise  wieder  zu  schwinden  beginnt,  indem  das  frflher 
unerti^liche  Klaffen  zwischen  zwei  Vokalen  nunmehr  er- 
träglich wird  und  so  die  Sprache  gleichsam  zu  einer  weit 
älteren  Epoche  zurückkehrt ')  —  solche  Fragen  nach  den 
letzten  Orttnden  Terminen  wir,  wenn  wir  nicht  uns  und  die 
Leichtgläubigen  unserer  Mitmenschen  betrOgen  wollen,  selten 
befriedigend  zu  beantworten.  Doch  möchte  ich  bezflglich  un- 
seres Themas  eine  Vermutung  nicht  unausgesprochen  lassen : 
Wenn  wir  die  alte  und  nicht  unwahrscheinliche  Annahme, 
dass  das  Tempo  des  Sprechens  im  Lauf  der  Zeiten  ein 
schnelleres  geworden  sei,  für  richtig  halten,  so  ffihlen.wir 
uns  versucht,  darin  einen  Grund  des  Beginnes  und  der  zu- 
nehmenden Verbreitung  eines  solchen  Lautes  zu  erblicken. 
Je  langsamer  und  würdevoller  die  Leute  sprechen,  desto 
länger  sind  die  Pausen  zwischen  Silben  und  Wörtern  and 
desto  weniger  stört  der  Hiatus;  je  schneller  die  fortschrei- 
tenden Generationen  aber  nach  and  nucb  nicht  nur  leben 
und  denken,  sondern  auch  sprechen ,  desto  lebhafter  wird 
das  unbewusste  Bedürfnis  alle  hemmenden  Härten  auszu- 
gleichen ;  daher  begannen  sie  den  Zusammenstoss  der  Vokale 
durch  einen  anfangs  leisen,  später  deutlicher  klingenden 
spirantischen  Vorschlag  aufzuheben.  Endlich  folgte  eine  Zeit, 
in  der  bei  den  Griechen  zum  Teil  infolge  des  völligen  Nieder- 
ganges des  politischen  und  socialen  Lebens  das  strenge  Ge- 
fühl für  schöne  und  deutliche  Form  erschlafite:  sie  sprechen 

1)  Wir  bemerken  —  freilich  aai  ganz  KuBserUch  betrachtet  — 
einen  zweimal  wiederholten  Kreislauf:  während  die  Vr- 
Hprache  wahnicheinlich  wenig  oder  gar  keinen  HiatuB  beiams  ('itlas  -  iw 
xkaieio),  stellt  sich  derselbe  im  Alt^iech.  ein  Ixlalio);  sf^ter  wird 
er  durch  das  irrationale  y  aufgehoben  (KiaCyio);  endlich  encheint  er 
wiederum ,   durch  teilweisen  Schwund  selbst  des  echten  y  (miahia). 


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430     Süeung  der  phihs.-pküot.  ülane  K)m  6.  November  1881!. 

jetzt  Dicht  mir  noch  schneller,  sondern  auch  bedeutend  be- 
quemer, lässiger,  schlendriger ;  sie  werden  der  durch  die 
Beschaffenheit  der  Sprachwerkzeuge  vorgeschriebenen  Ar- 
tikulation, die  zur  Hervorbringung  der  Konsonanten  not- 
wendig ist,  QberdrOesig  und  ziehen  es  vor  die  vokaliscben 
Laute  in  unbestimmter,  verschwommener  Weise  an  einander 
zu  reihen;  sie  sageu  jetzt  statt  pago  häufig  pao  paS.  Bei 
dieeer  Sprechweise  sind  aber  die  Vokale  nicht  mehr  so 
scharf  gesondert  und  klingen  nicht  mehr  so  prägnant,  wie 
in  der  altgriechiachen  Epoche  der  Gleichgiltigkeit  gegen  den 
Hiatus;  sie  werden  bei  Betonung  des  ersten  Vokales  meist 
so  gesprochen,  dass  der  zweite  als  ein  schwacher,  schwan- 
kender, undflutlicber  Nachklang  erscheint;  in  ftäta  z.  B, 
schwankt  der  zweite  Vokal  zwischen  einem  kurzen  o  nnd  u 
(päS  oder  p^tt) ;  hat  der  zweite  Vokal  den  Äccent,  so  kann 
der  erste  den  son  an  tischen  Charakter  ganz  verlieren  wie 
nrjyaivw  ntjaivtu  pieiio  pjeäo  oder  es  werden  die  zwei  Vokale 
^t  vollständig  zn  einem  Laute  kontrahiert  z.  B.  in  Ealymnos 
paria  oder  p^är^a  =  fiodpta  Troäqia  nrtxJäpja.  Sehr  häufig 
verschwindet  der  zweite  Vokal  f^nzlicb  z,  B.  pas  =  näets 
ftäyetg,  les  ^  Xieig  ^yt^^,  lerne  ^  Xeofit  Uyo/iev. 

Jedenfalls  wäre  es  unrichtig,  die  moderne  Art  zwei 
solche  Vokale  nach  Ausfall  des  y^)  zu  sprechen,  fDr  laut- 
lich identisch  zu  halten  mit  der  antiken  Aussprache  von 
Wörtern  mit  gleicher  Kombination;  obachon  z.  B.  aitgriech. 
ntaivoi  nach  unserer  rohen  phonetischen  Umschreibung  genau 
dieselben  Laute  bietet  wie  neugr.  fiijaiva),  nämlich  pleno,  wird 
dieses  ig  damals  nicht  genau  so  geklungen  haben  wie  heute. 

Die  in  dieser  Abhandlung  angestellten  Untersuchungen 
haben,  vrie  sich  schon  im  Verlaufe  derselben  gezeigt  hat, 
ausser  der  Einsicht  in  den  behandelten  Laut,   die  vielleicht 

1)  Sonstigen  Schwund  interrokaliecber  Konsonanten  lasie  ich 
hier  nnberücknchtigt. 


,9  lizedoy  Google 


Krumbacher:  Kin  irratiotuiler  Spirant  im  GrietAittAtn.     431 

in&ncheiii  geringfügig  und  so  grosser  Mfihewaltung  gar  nicht 
wert  scheint,  auch  ein  anderes  und  vielleicht  bedeutenderes 
Ergebnis  zu  Ti^{e  gefördert. 

Bei  der  allgemeinen  Betrachtung  des  Neugriechischen 
tritt  der  verschwommene  Charakter  desselben,  die  Seltenheit 
sicherer  Spuren  alter  Dialekte  und  der  Mangel  einer  mund- 
iirtlichen  Gruppierung  überhaupt  als  ein  bezeichnendes  Merk- 
mal hervor.  Zwar  wurden  früher  zahlreiche  Versuche  ge- 
macht, Ueberbleibsel  alter  Mundarten  nachsuweisen ;  doch  sind 
die  vermeintlichen  Erfolge  dieser  Bestrebungen  so  grOodlich 
veimichtet  worden,  dass  seitdem  auch  die  feurigsten  Vertreter 
der  alten  Meinung  der  Mut  verlassen  bat.  An  Stelle  des 
zerstörten  Getöudes  ist  nichts  Neues  gesetzt  worden ;  mit 
Ausnahme  des  Zakonischen,  die  ich  hier  immer  als  selbst- 
verständlich voraussetze,  liegt  das  heutige  Griechisch  mit 
Reinen  lokalen  Differenzen  als  ein  unentwirrtes  Chaos  vor  uns. 
Es  kann  auch  nicht  anders  sein;  die  Bestrebungen,  welche 
steh  auf  die  Erkenntnis  desselben  richteten,  wurden  vorzüg- 
lich in  dialektischen  Monographien  verwertet,  denen  es  meist 
an  einer  weitem  Umschau  in  den  übrigen  Mundarten  ge- 
bricht. Der  Hauptnachdmck  wurde  auf  hervorragende  Beste 
der  alten  Sprache  und  auf  einzelne  Kuriositäten  gelegt:  bei 
der  mangelhaften  Kenntnis,  welche  die  meisten  dieser  Mono- 
graphisten  von  dem  Gesamtbestande  des  Neugriechischen 
hatten,  war  es  nicht  zu  verwundem,  wenn  mit  erstaunlicher 
Regelmäseigkeit  ein  jeder  die  schönsten  und  wichtigsten  Dinge 
gerade  in  dem  Dialekte  fand,  den  er  selbst  mit  liebevoller 
Sorge  behandelte.  Meine  Behauptung  ist  keine  Uebertreibung; 
ich  führe  als  Beispiel  nur  an,  daas  noch  Mondrj  Beaudouin, 
^tude  S.  120.  124.  127.  die  Formen  Mßyia,  vißyo)  etc.  als 
speciell  kyprische  Eigentflmlichkeiten  betrachtet  und  daraus 
seine  Schlüsse  zieht;  wie  ungeheuer  er  sich  dabei  irrt,  hat 
die  vorstehende  Abhandlung  wohl  zur  Genfige  gezeigt.  Aehn- 
lich   erging   ee   andern,   Griechen    nicht   minder   als   Nicht- 


ig i,zecii>yGoOg[e 


432     Sittttnp  der  jAAu.-pMM.  Clatie  vom  6.  IfocoHber  1886. 

griecbeo.  Das,  was  einem  aas  der  Literatur  wie  aus  dem 
mfindliclieii  Verkehr  am  stärksten  im  Gedächtnis  zm-Qck- 
bleibt,  sind  die  mannigfachen  Versicheningen ,  gerade  der 
oder  jener  Dialekt  enthalte  besonders  viele  alte  und  schöne 
Wörter  nnd  Formen.  Daa  m^  auch  hänfig  der  Fall  sein; 
aber  unsere  allgemeine  Erkenntnis  wird  dadurch  wenig  ge> 
fördert.  Es  ist  nachgerade  Zeit,  auch  das  Neugriechische 
als  eine  Gesamtheit  zu  betrachten  und  zu  prüfen,  ob  sich 
nicht  auch  hier  wie  anderswo  die  fQr  die  Beurteilung  einer 
Sprache  so  wichtigen  dialektischen  Gruppierungen  nach- 
weisen lassen. 

Ein  nennenswerter  Versuch  hiezu  ist  erst  ein  einz^ea 
Mal  gemacht,  nämlich  von  Hatzidakis  in  der  S.  422  ff.  mit- 
geteilten Stelle  aus  Meliitt  98.  Inwieweit  die  von  ihm 
genannten  Principien  (Eonsonantenhäufang  bzw.  Scheu  vor 
derselben  etc.)  zur  Differenzierung  einer  nördlichen  und  sGd- 
liehen  Gruppe  ausreichen,  vermag  ich  nicht  zu  beurteilen, 
weil  mir  die  vornehme,  aber  unpraktische  Art,  mit  der  H. 
eine  Mhere  (Intersuchung  Aber  den  Gegenstand  citiert  ,xa^ 
äXXax''v  edi]iM&t]',  zur  Auffindung  derselben  nicht  dienlich 
war;  bezüglich  der  Verba  auf  -avyia,  -eiyia  entfernt  sich 
die  von  H.  versuchte  Klassifizierung,  wie  wir  a.  a.  0.  ge- 
sehen haben,  gänzhch  vom  Boden  der  Thatsachen.  Derartige 
apriorische  und  einer  speciellen  Hypothese  zu  liebe  au^e- 
föhrte  Konstruktionen  können  unsere  Erkenntnis  nur  wenig 
fördern. 

Zur  Differenzierung  mundartlicher  Gruppen  benötigen 
wir  lautliche,  morphologische  und  lexikalische  Verschieden- 
heiten. Eine  allgemeine  und  sehr  bestimmt  auftretende  Laut- 
erscheinung  haben  wir  in  dem  irrat.  y  gefunden.  Wir 
konnten  nach  demselben  die  vulgärgriechische  Gesamtheit 
in  3  Gruppen  teilen  (s.  S.  387  f.),  deren  Grenzen  die  künftige 
Forschung  noch  näher  bestimmen  m^,  als  es  von  uns  ge- 
schehen konnte.    Im  Zusammenhang  damit  steht  eine  zweite 


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Krumbaeher:  Ein  trrationaier  Spirant  im  Gritchitchen.       433 

ErscheinunR,  die  Frequenz  der  Verba  auf  -^irw;  wir 
haben  gesehen,  dasa  ihre  Herrschaft  fßr  die  erste  Gruppe 
charakteristisch  ist,  während  sie  in  der  zweiten  und  noch 
□lehr  in  der  dritten  durch  Formen  auf  'ßyin  ersetzt  sind. 

Ein  weiteres  zur  Elassifiziernng  dienliches  Moment  ist 
die  verschiedenartige  Behandlung  der  verba  con- 
tracta.  Die  offenen  Formen  wie  ysijxo}  yeXäeig  ysXäei 
(schwerlich  -ig  -i  zu  schreiben,  wie  Mullach  Chr.  253  vor- 
acbl^t)  gehören,  soviel  ich  bis  jetzt  sehen  kann,  der  fest- 
ländischen Gruppe  an,  während  die  3.  Gruppe  nur  die  kon- 
trahierten Formen  ytXÜi  yel^s  y^V  gebraucht.  Auch  diese 
Erscheinung  steht  in  einem  gewissen  Zusammenhange  mit 
der  mundartlichen  Differenz  des  irrat.  y;  in  den  offenen 
Formen  tritt  zur  Milderung  des  Hiatus  häufig  das  irrat.  y 
ein  z.  B.  ttj^ytu  rtjQÜyeig  Ttjgayofte;  de  herrschen  aber, 
wie  erwähnt,  gerade  in  der  Gruppe,  welche  y  irrat.  nur  im 
Schema  Vokal  +  y  aufweist;  in  der  3.  Gruppe,  wo  y  irrat. 
in  diesem  Schema  gänzlich  fehlt,  werden  diese  Verba  kon- 
trahiert. Wie  sich  die  zweite  Gruppe  zu  der  Erscheinung 
rerbält,  konnte  ich  noch  nicht  näher  feststellen. 

Ein  weiteres  und  ebenfalls  sehr  wichtiges  Mittel  zur  dialek- 
tischen Klassifizierung  liegt  in  der  Endung  der  3,  Pers. 
Plur.  im  Präsens,  Imperfekt  und  Aorist  Aktiv  und 
im  Aorist  Passiv;  sie  lautet  in  einer  Reihe  von  Mundarten 
nicht  auf  -v  oder  -ve  wie  im  Gemeinneugriechischen,  sondern 
auf  -Ol,  also  xävovot,  lliyaat,  ^anotaiaaai,  exa&rjxaai.  Soweit 
ich  bis  jetzt  ermitteln  kann,  ist  es  wesentlich  die  Sporaden- 
gruppe, welche  diese  Eigentümlichkeit  aufweist;  man  hört 
die  Formen  auf  -ai  in  Cypern  (Mondry  Beaudouin,  etude  77), 
Rhodos,  Kalymnos  (z.  B.  yXälat  i^xXataai  dovievyovot  ijdov- 
Xevyaat),  Leros,  Patmos'),  Ikaria  und  in  einigen  Teilen 
von  Ghios. 

1]  Von  eioer  allea  Frau,  die  PatmoB  nie  verlaasen  hatte,  bCrte 


,9  lizedoy  Google 


434     Sitzung  d#r  phäos.-phiM.  Cla»ge  vom  6.  Nootmber  188«. 

Derartige  morphologische  TJtit«rBchiede  wfirden  sich  bei 
einer  genauereii  Umschau  wohl  noch  mehrere  ausfindig 
machen  lassen. 

Endlich  sind  noch  die  lexikalischen  EigeatUmlichkeiten 
zu  prfifen.  Auch  hier  ist  das  Material  aus  der  Literatur 
nicht  zu  beschaffen ;  wir  können  zwar  sehr  leicht  am  Liedern, 
Märchen  und  Sprichwörtern,  deren  Fundort  bekannt  ist,  eine 
Reihe  auffallender  Wörter  nachweisen,  aber  sehr  schwer  ist 
es,  authenlnsch  zu  erfahren,  wo  diese  Wörter  nicht  be- 
kannt sind. 

Eine  vollständige  Klassifikation  ist  im  Vorstehenden  nicht 
gegeben;  aber  so  riet  ist  wenigstens  erreicht,  dass  sich  au» 
der  verschwommenen  Masse  schon  bestimmte  Hanptfpnippen 
deutlich  hervorheben.  Es  ist  eine  Grundli^  gegeben,  auf 
der,  wie  ich  hoffe,  weiter  gebaut  werden  kann  und  wird. 


Nachdem  wir  die  heutige  Sprache  mit  RUcksicht  auf 
ihre  dialektische  Gruppierung  betrachtet  haben,  sei  noch  ver- 
stattet, auch  die  Frage  nach  der  Herkunft  der  neu- 
griechischen Volkssprache  als  einer  Gesamtheit 
zu  erörteni.  Hatzidakis,  dem  das  Verdienst  gebührt,  zahl- 
reiche Scheinbeweise  des  Fortlebens  von  Spuren  alter  Dialekte 
widerlegt  zu  haben,  giebt  auf  diese  Frage  die  positive  Ant- 
wort, das  heutige  Griechisch  sei  aus  der  xotvtj  entstanden; 
er  vertritt  seine  Behauptung  in  den  trefflichen  Beiträgen 
zum  10.  Bande  des  ^S^vaiov.  Genau  genommen  ist  diese 
Ansicht  nicht  richtig. 

ich  folgendes,   auch  durch  die  BchSae  Apostrophe  an  die  Natur  and 
lexikalisch  durch  daa  Wort  filftot  raeTkwQrdige  Distichon: 

Toii  xAvOvt  fiov   i^i  dvmvxfls   'e''f  fitfioi  Sir  lo   (tou^?)  Hat 
Ta  dniSgti  vä  /u  IviitifioO  xal  tö  rigo  jioB  xgiSii 
(Um  =  iiyavai   atatt  dee  gewOnl.  Uyovr  livt ;    tgilti  =  tQixti). 


,9  iizedoy  Google 


Krun^achtr:  Ein  irrationaler  Spirant  im  Gritchiteheti.       435 

Unter  xou^'  versteht  man  jeuea  verschwommene,  wesent- 
lich auf  der  attischen  Formenlehre  fassende,  durch  mannig- 
&cbe  Konzessionen  an  die  Volkssprache  und  an  die  Diktion 
einzelner  Kreise  wie  der  Kanzlei  uiid  des  Militärs  bedeutend 
bereicherte,  konventionelle  Idiom,  das  seit  des  Polybius  Zeit 
nach  und  nach  die  ganze  Literatur  eroberte  und  noch  in 
den  byzantinischen  Autoren  dominiert;  wir  begreifen  unter 
ihr  also  eine  allgemein  acceptierte  Schriftsprache. 

Von  ihr  kann  die  lebendige  Sprache  des  heutigen  Tages 
nicht  abgeleitet  werden ;  ans  einer  konventionellen  Schrift- 
sprache entsteht  keine  Volkssprache. 

Wir  dürfen  nicht  übersehen,  dasa  neben  der  xoiv^  die 
im  vollen  Sinne  des  Wortes  lebendige  Sprache  des 
Volkes  fortbestand,  eine  Sprache,  die  der  xon^  zwar  gewiss 
im  allgemeinen  morpholt^psch  und  lexikalisch  als  Grund- 
lage dient,  sich  mit  ihr  aber  nicht  deckt.  Wenn  ich  sage 
.Volkssprache',  so  meine  ich  damit  nicht  die  alten  Volks- 
dialekte, sondern  ein  allgemein  verständliches  Umgangsidiom, 
das  sich  allmählich  über  das  ganze  griechische  Sprachgebiet 
ausbreitet. 

Diese  Verbreitung,  welche  die  allmähliche  Reduzierung 
und  endliche  Vernichtung  der  alten  Dialekte  zur  natürlichen 
Folge  hatte,  wurde  durch  verschiedenartige  Faktoren  bewirkt, 
die  sich  zum  Teil  ablösten,  zum  Teil  neben  einander  wirkten. 
Den  ersten,  nachhaltig  wirksamen  Stoes  erhielt  die  altüber- 
kommene Dialectsonderung  in  der  Epoche  nach  Alexasder 
dem  CrTossen  durch  die  ungeheuere  Verbreitung  der  helle- 
nischen Bildung  über  die  neueischlossene  Welt  des  Ostens 
und  Südens  (Aegypten).  Das  Band,  welches  die  massen- 
haften Träger  dieser  Verbreitung  mit  der  engeren  Heimat 
und  ihrer  Hundart  verknüpfte,  wurde  gelöst.  Wie  diese 
Lente  in  religiöser  Beziehung  aufhörten  alte  Hellenen  zu 
sein,  wie  sie  die  einst  im  enges  Kreise  der  Aitväter  herrBchende 


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430     SU^ung  der  jAiios.-phäot.  Cla»»e  vom  6".  November  1886. 

natioDale  Sitte  und  Gesinnung  nicht  mehr  pflegten  und  TÖUige 
Kosmopoliten  wurden,  bo  verloren  sie  auch  den  Zusammen- 
hang mit  der  alten  Mnndart.  Sie  gewöhnten  sich  an  ein 
allgemein  verständliches,  wohl  durch  die  verschiedensten 
Dialekte  bereichertes,  formal  und  syntaktisch  verscfaliffenes 
Umgangsidiom,  das  sich  in  den  grossen  Zentren  des  Helle- 
nismus ausbildete,  von  ihnen  wie  eine  städtische  Mode  auf 
die  kleineren  Orte  verbreitete  und  auch  von  den  barbari- 
schen Elementen,  die  jetzt  unennesslich  dem  Hellenentum  zu- 
strömten, willig  angenommen  wurde.  Eine  besonders  wich- 
tige  Rolle  spielte  in  der  Ausbildung  dieses  Idioms  der  mace- 
donische  und  alexandrinische  Dialekt.  Man  kann  sich  von 
der  Bedeutung  und  dem  Wesen  dieser  Sprache  am  besten 
eine  Vorstellung  machen,  wenn  man  mit  ihr  jene  dialektlose 
Umgangssprache  vergleicht,  die  auch  heute  noch  in  allen 
Teilen  des  griechischen  Oriente  gleichmässig  gesprochen  und 
verstanden  wird. 

Selbstverständlich  vollz<^  sich  dieser  Prozess  nicht  in 
kurzer  Zeit  und  nicht  Oberall  mit  der  gleichen  Intensität; 
eine  grosse  Anzahl  von  Individuen  verblieb  immerhin  in  den 
alten  Wohnsitzen  und  bewahrte  zähe  die  alte  Art.  Allein 
es  folgten  Zeiten,  die  der  Erhaltung  und  Weiterbildung 
lokaler  Mundarten  noch  weniger  gOustig  waren.  Der  nivel- 
lierende EinflusB  der  römischen  Weltherrschaft  fährte  das 
begonnene  Werk  weiter;  ein  Sonderieben  der  Städte  und 
Stämme  fand  jetzt  keinen  Halt  mehr,  selbst  da,  wo  ein 
solches  versucht  wurde.  Endlich  vollendete  die  chrisbliche 
Kirche,  welche  Griechen  und  Nichtgriechen  zum  Bewusstaein 
einer  grossen  Gemeinschaft  verband ,  und  das  allem  indi- 
viduellen Leben  abgeneigte  Bjzantinertum  im  langsamen  Lauf 
der  Jahrhunderte  das  Werk  der  sprachlichen  ünifonnierung. 
Gefördert  wurde  dasselbe  während  all  dieser  Epochen  durch 
den  mächtigen  Einilusa  der  Schule  und  des  Genchtee.     Wie 


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KrumbaiAer:  Ein  irrationtder  Spirant  im  Chieehiachm.      437 

schon  früher  in  der  Literatur  ein  gemeinsames  Mittel  des 
Ausdruckes  gefunden  war,  ao  besassen  die  Griechen  jetzt  auch 
fQr  die  EooversatioD  ein  im  Grossen  und  Ganzen  gleich- 
förmiges Idiom. 

In  welcher  Zeit  jeder  einzelne  alte  Dialekt  dem  gemein- 
samen Vulgäridiom  merklich  zu  weichen  begann  und  wann 
sich  der  Sieg  des  letzteren  auf  der  ganzen  Linie  entschieden 
hatte,  wissen  wir  nicht;  doch  glaube  ich,  dass  eine  ein- 
gehende Untersuchung  in  diese  für  die  Geschichte  der  grie- 
chischen Sprache  hochwichtige  Frage  einiges  Licht  bringen 
könnte. 

Dieses  gemeinsame  Mittel  der  Tolksmässigen  Verstän- 
d^ung  ist  eine  lebende  Sprache  und  bleibt  daher  nicht 
stehen,  wie  es  die  notv^  wenigstens  versucht;  von  grosser 
Wichtigkeit  ist  es,  dass  sich  beim  weiteren  Fortschreiten 
dieser  Yul^rsprache  neue,  von  denen  der  einzeldialek- 
tischen £poche  stark  verschiedene  Lautgesetze  aus- 
bildeten ;  ebenso  verändert  sich  die  Sprache  in  diesem  Stadium 
morphologisch,  lexikalisch  und  syntaktisch.  Seitdem 
10.  Jahrhundert  treffen  wir,  zuerst  vereinzelt,  dann  immer 
häufiger  die  schriftlichen  Zeugnisse  des  auf  diese  Weise  ent- 
standenen neuen  Idioms;  dasselbe  erscheint  nach  denselben 
in  einer  stetigen,  gesetzmässigen  Entwickelung  begriffen, 
als  deren  endliches  Resultet  die  neugriechische  Volkssprache 
Torliegt. 

Auf  Grund  der  erwähnten  Veränderungen,  besonders  der 
lautlichen  und  morphologischen,  ergaben  sieh  im  Laufe  dieser 
langen  Epoche  neue  mundartliche  Scheidungen.  Sie 
durchziehen  das  ganze  Sprachgebiet  ohne  Rücksicht  auf  die  . 
nur  in  der  geschichtlichen  Ueberlieferung  fortlebende,  in  der 
Wirklichkeit  völlig  verschwundene  alte  Dialektgruppierung. 
Wenn  wir  daher  die  heutigen  Mundarten  klassifizieren  wollen, 
80  dürfen  wir  nicht  erwarten,  ii^end  eine  Uebereinstimmung 


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438     SUtung  der  phäos.-pMM.  CloMt  vooi  6.  NoeeitUier  1886. 

mit  den  alten  Gruppen  zu  treffen.  Die  jetzigen  äruppen 
&aseii  Qebietateile  zusamnien.  die  im  Altertum  himmelweit 
verschiedene  Mundarten  beaaesen ;  wir  finden  jetzt  z.  B.  das 
einnt  äolische  Lesboa,  das  joniache  Cbios,  das  dorische  Kreta 
friedlich  in  einer  Gruppe  vereinigt.  Wenn  solches  bei  den 
Inseln  geschah,  so  kann  es  noch  weniger  befremden,  dass 
wir  in  dem  von  den  Völker&türmen  heimgesuchten,  von 
slavischen,  albaneeischen  und  vlachischen  Elementen  stark 
durchsetzten,  wahrscheinlich  auch  durch  Nschkolonisation  in 
seinem  ursprünglichen  Bestände  veränderten  Festlande  die 
alten  dialektischen  Grenzen  vergeblich  zu  enblecken  suchen. 

Dass  das  Zakonische  wie  eine  unzerstörbare  Felseninsel 
mitten  im  flutenden  Ozean  sich  erhalten  hat,  ist  eine  merk- 
würdige, weder  durch  die  politische  Geschichte  noch  durch 
das  Wesen  des  Dialektes  aufgeklärte  Fügung  des  Schicksals. 
Denn  mag  man  noch  so  viel  von  der  ,  Abgeschlossenheit* 
dieses  kleinen  Landstriches  reden :  waren  denn  Gebirgsvölker 
wie  die  Maniaten  und  Sphakioten,  waren  die  Griechen  in 
den  vom  Meere  entfernten  Orten  des  kleinaaiatischen  Innern 
und  der  pontischen  Gegenden,  waren  die  armen  Bewohner 
einsamer  Eilande  wie  Karpathos,  Astypaläa,  Kalymnos, 
Sjme  u,  s,  w.  weniger  abgeschlossen  ?  Wir  stehen  hier  vor 
einem  jener  gros.'^en  sprachgeschichttichen  Uäteel,  die  wir 
zu  unserem  Bedauern  nie  lösen  können,  weil  uns  die  not- 
wendigen Quellen  abgehen. 

Auch  ausser  dem  Zakonischen  werden  sich  in  der  fluten- 
den Masse,  die  sich  auf  die  alten  Sonderheiten  gelegt  hat, 
noch  da  und  dort  Splitter  der  überschwemmten  und  zer- 
störten Teile  gerettet  haben;  die  immer  glatter  und  farbloser 
werdende  Oberfläche  wird  ?..  B.  in  dem  Bereiche,  in  dem 
sie  ehedem  dorische  Gebiete  bedeckt,  in  Einzelheiten  Spuren 
des  dorischen  Untergrundes  aufweisen ;  deutlich  zu  erkennen 
ist  aber,   wie  erwähnt,   nur  noch  das  Lakonisch-Zakonische. 


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Srumbaeher:  Ein  irrationaler  Spiraid  im  Grie<Aigeheh.      439 

Wir  können  demnach  die  Gesamtgeschichte*  der  grie- 
chischen Sprache  in  4  Hauptepochen  einteilen: 

1)  Die  lirgriechische,  deren  Zustand  wir  durch  Beob- 
achtung der  tiberlieferten  Denkmäler  der  folgenden  Epoche 
und  durch  Vergleichung  verwandter  Sprachen  zu  erschliessen 
Tereuchen. 

2)  Die  einzeldialektische  Zeit  des  Altertums,  die  sich 
durch  das  deutliche  Hervortreten  zahlreicher,  zum  grösseren 
Teil  in  einige  Hauptfpiippen  zerteilbarer  Dialekte  auszeichnet. 

3)  Eine  Epoche,  die  wir  als  die  Zeit  der  Entstehung 
und  Weiterbildung  einer  allgemeiDgriechischen  Vulgärsprache 
bezeichnen  können.  Von  den  alten  Mundarten  rettet  sich 
nur  das  Lakonisch  -  Zakonische.  Endlich  als  Resultat  dieser 
Epoche: 

4)  Die  mittel-  und  neugriechische  Periode.  Die  neuen 
mundartlichen  Gruppierungen,  die  sich  in  der  vorhei^ehenden 
Epoche  vorbemitet  haben,  kommen  jetzt  deutlicher  zum  Aus- 
druck ;  doch  greifen  ihre  Unterschiede  nicht  so  tief  ein,  wie 
in  der  einzeldialektischen  Zeit,  und  selbst  die  zur  That  be- 
stehenden Differenzen  können  nicht  mehr  so  scharf  hervor- 
treten wie  in  der  zweiten  Epoche,  weil  das  antike  Einzel- 
leben der  Stämme  und  Städte  nicht  mehr  existiert  und  weil 
die  in  der  belleniHtischen  Zeit  entstandene  Anschauung,  dass 
das  Griechische  eine  Sprache  sei  und  als  eine  Sprache 
geschrieben  und  gesprochen  werden  mflsse ,  schon  seit  der 
dritten  Epoche  das  sprachiiche  Bevrusstsein  des  Volkes  be- 
herrscht. 

Während  im  Altertum  nach  dem  hübschen  Verse  des 
Theokrit  dem  Dorier  dorisch  zu  reden  erlaubt  war  und  er 
von  dieser  Erlaubnis  gerne  und  stolz  Gebrauch  machte,  duldet 
(die  dritte  und  noch  mehr)  die  vierte  Periode  dialektische 
Sonderheiten  in  Laut,  Morphologie  und  Lexikon  nur  noch 
im    häuslichen  Kreise,    besonders   in   der  Weiberstube.     Der 


,9  iizedoy  Google 


k 


440     Sitxung  der  phUos.-phÜiA.  Clm*«  vom  6.  Noaember  1886. 

MuQD,  der  ins  feindliche  Leben  hinaus  muse,  bequemt  sich 
einer  von  den  grossen  Städten  aus^gangenen  und  selbst  in 
die  abgelegenstea  Ort«  eingedrungenen,  allgemein  verständ- 
lichen Konversatdonssprache,  die  nur  in  geringem  Masse, 
zumal  in  lautlichen  Dingen,  gewisse  lokale  Schattierungen 
aufweist.  Der  Gebrauch  mundartlicher  Besonderheiten  wird 
nicht  mehr  als  stolzer  Ausdruck  des  Stammesbewnsstseins 
geschätzt,  sondern  mit  unnachsichtlicber  Strenge  als  Mangel 
an  Bildung  und  Weitläufigkeit,  als  Zeichen  bäuerischer 
Plumpheit  und  I^aivität  gerfigt. 

Dieser  Uniformierungsprozess  ist  so  weit  fortgeschritten, 
dass  in  allen  grösseren  Orten  das  Orients  da^elbe  Idiom  ge- 
sprochen wird.  Während  wir  den  Norddeutsche»  noch  immer 
mit  unfehlbarer  Sicherheit  vom  Süddeutschen  unterscheiden 
und  die  sächsische  oder  schwäbische  Heimat  noch  bei  hoch- 
gebildeten Männern  heraushören,  ist  eine  solche  Distinktion 
in  Griecbenladd  nicht  möglich;  ich  habe  diese  Beobachtung 
selbst  gemacht  und  habe  unzähligemal  von  urteil sftihigen 
Griechen  das  Geständnis  gehört,  dass  bei  ihnen  die  Sprache 
ein  derartiges  Erkennungszeichen  nicht  ist.  In  unserm  Jahr- 
hundert hilft  noch  die  schnell  wachsende  Bildung  und  der 
gesteigerte  Verkehr  das  Nivellierungswerk  vollenden,  so  da»s 
wohl  bald  die  letzte  Zakonisch  sprechende  Frau  und  der 
letzte  Trapezuntier,  der  noch  sein  'x  (ovx.)  für  «Je»'  gebraucht, 
ins  Grab  getragen  sein  wird. 

Um  das  Gesagte  völlig  verstehen  zu  können,  muss  man 
die  Verhältnisse  des  griechischen  Orients  aus  eigener  Er- 
fahrung kennen.  Von  Wichtigkeit  ist  ausser  dem  sehr  leb- 
haften Wechsel  verkehr  zwischen  den  einzeln  Inseln  vor  allem 
die  alte  Sitte,  dass  die  kräftigen  und  strebsamen  jungen 
Männer  .>iich  ans  ihrem  abgelegenen  Heimatsorte,  der  ihrer 
ThStigkeit  kein  genfigendes  Feld  bietet,  nach  den  grossen 
Städten  begeben,  um  eich  ein  Vermögen  zu  erwerben;  wenn 


,9  iizedoy  Google 


Krumbadier:  Hin  irrationaler  Spirant  im  Griechischen.       441 

sie  dann  später  in  die  Heimat  zurOckkebren  und  sich  einen 
eigenen  Herd  gründen,  haben  sie  die  lokale  Mundart  längst 
vergessen.  Diese  Gewohnheit  ist  gerade  in  Zakonien  9ehr 
eingebfli^ert  and  deshalb  trifft  man  in  Athen,  Konstantinopel, 
Smjrna  und  Aegypfcen  häufig  Zakonier,  die  ihren  Mutter- 
dialekt  völlig  verlernt  haben. 

Ich  habe  hier  einen  Punkt  berührt,  der  ffir  das  Schwinden 
der  Dialekte  sicher  von  grosser  Bedeutung  ist,  die  Schnellig- 
keit, mit  der  die  Griechen  ihre  heimatliche  Mundart  zu  ver- 
gessen pflegen.  Dass  Griechen,  die  eine  Zeitlang  von  ihrer 
Heimat  entfernt  leben,  sich  der  Eigentümlichkeiten  ihres 
Dialektes  nicht  mehr  erinnern  können,  habe  ich  oft  er- 
fahren und  selbst  zu  wiederholten  Malen  Zakonier  getroffen, 
die  sich  nur  ganz  dunkel  an  zakonische  Wörter  und  Formen 
erinnerten. 

In  Deutschland  ist  so  etwas  kaum  möglich ;  welcher 
Schwabe  könnte  je  sein  Schwäbisch  so  vergessen,  dasa  er 
auf  die  Frage,  wie  man  in  seiner  Heimat  die  Wörter  gehen, 
stehen  und  lassen  spreche,  um  die  Antwort  verlegen  wäre? 
Der  Grund  liegt  offenbar  in  der  verschiedenen  Qualität  der 
deutschen  und  neogriechischen  Dialekte.  Bei  uns  ist  die 
mundartliche  Scheidung  noch  kräftig,  ursprünglich  und  mit 
den  Stämmen  eng  verwachsen;  in  Griechenland  dagegen  ist 
das  mächtig  pulsierende  Leben  der  Mundarten  seit  dem  Aus- 
gange der  einzeldialektischen  Epoche  hingeschwunden ,  und 
die  in  der  dritten  und  vierten  Epoche  entstandenen  neuen 
Lokalidiome  scheiden  sich  nicht  mehr  scharf  genug  von  ein- 
ander, sind  nicht  mehr  mit  dem  Weseu  eines  Stammes  ver- 
wachsen, sind  nicht  mehr  im  stände,  den  Menschen  zu  be- 
herrschen und  auszufüllen.  Die  unterscheidenden  Merkmale 
sind  viel  geringer  und  verwischen  sich  deshalb  auch  leichter. 

Wir  streifen  hier  die  noch  nicht  genügend  untersuchte 
Frage  über  die  Gründe  des  verschiedenartigen  Verhältnisses, 


,9  iizedoy  Google 


442      SiUuMg  der  /Aiios.-philol.  Clasae  vom  6.  Norember  1886. 

das  die  Völker  bzw.  die  StÄmme  zu  ihren  Mundart«n  ein- 
nehmen.  Wie  enge  verbunden,  wie  gemütlich  stellen  sich 
die  deutschen  Schweizer  zu  ihrem  stark  ausgeprägten  Berg- 
dialelct,  den  sie  sogar  bei  öffeutlichen  Versammlungen  ver- 
wenden; weniger  herzlich  ist  dieses  Verhältnis  »chon  in 
WOrtemberg,  noch  weniger  intim  finden  wir  es  in  Bayern 
und  noch  mehr  tritt  es  in  gewissen  Teilen  von  Norddeutsch- 
land zurück.  Wenn  wir  in  dieser  Keiheufolge  auch  den 
Griechen  eine  Stelle  zuweisen  sollten,  so  müssten  sie  sicher 
zu  allerletzt  kommen.  Die  Anerkennung  und  die  liebevolle 
Pflege,  die  bei  uns  den  Dialekten  zu  teil  wird,  ist  in  Griechen- 
iand  unbekannt. 

An  diesen  Thatsachen  konnte  das  künstliche  Interesse, 
welches  seit  der  geistigen  Wiedergeburt  Griechenlands  dem 
Volksmässigen  entgegengebracht  wird,  wenig  ändern.  Nach- 
dem Korats  und  abendländische  Gelehrte  wie  Fauriel  den 
Anstoss  gegeben ,  bemühten  sich  allerdings  verschiedene 
Griechen,  zuletzt  mit  grossem  Erfolge  der  gelehrte  Nikolaus 
Politis,  volkstümliche  Lieder  und  Märchen  zu  sammeln, 
Glossare  anzul^en ,  Sitten ,  Gebräuche  und  mythologische 
Voretellungen  zu  erforschen.  Diese  Bestrebungen  dringen 
aber  nicht  in  die  Masse  des  Volkes,  und  nach  wie  vor  be- 
müht sich  ein  jeder  auch  nur  mit  den  elementarsten  Kennt- 
nissen ausgerüstet«  Grieche,  sei  er  nun  Kaufmann,  Hand- 
werker, Landwirt,  Lehrer,  Arzt,  Jurist  oder  Theologe,  die 
allgemein  übliche  Umgangssprache  so  gut  wie  mdglich  zu 
sprechen  und  hütet  sich  in  seiner  Rede  durch  jene  dialek- 
tischen Eigenheiten  in  Laut,  Form  und  Wörterbuch  aufzu- 
fallen, die  er  etwa  an  seiner  alten  Orossmutter  vornehm 
belächelt. 


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SruvAatAer:  Ein  irrattonaUr  Spirant  im  Grieehitdien.       448 

Nacli  trag. 

Der  Druck  dieser  Konsonantenstudie  war  fast  be- 
endet, als  ich  die  , griechischen  Vokalstudien'  von 
Karl  Foy  in  dem  eben  ausgegebenen  Hefte  von  Bezzenberger's 
Beiträgen  XII  (1886)  38  —  75  zur  Hand  bekam.  Um  dieaen 
glficklicheii  Zufall  nicht  unbenutzt  zu  lassen,  verzeichne  ich 
kurz,  was  aus  Foy's  Abhandlung  fQr  unser  Thema  nach- 
zuholen ist  und  gebe  als  Gegenleistung  einige  Zusätze  zu 
seiner  Arbeit. 

Zu  avyö  S.  399  vgl.  Foy  S.  41.  48.  67;  zu  den  Bei- 
spielen, die  ich  S.  400  und  406  anführe,  vgl.  die  Fälle, 
welche  Foy  Ö.  63  und  ß8  bespricht;  zu  oyov^g  S.  419 
vgl.  Foy  S.  62  f. 

Das  interessante  Wort  x^dw^a,  das  Foy  50  aus  Gypem 
anföhrt,  ist  mir  auch  iu  Syra  als  besondere  Merkwürdigkeit 
des  Lokaldialektes  genannt  worden.  Die  Form  Waua^ts, 
die  Foy  55  aus  der  kyprischen  Chronik,  Sathas  Mea.  ßtßl. 
II  192,  7  nennt,  findet  sich  schon  in  einem  bedeutend 
älteren  Dokumente,  nämlich  in  der  von  R.  A.  Lipsius  aus 
cod.  Patm.  48  (s.  S.  369)  herausgegebenen  Petruslegende, 
Zeitechr.  f.  prot.  Theol.  1886,  S.  92,  11  (cod.  zeaaaete). 
Das  merkwürdige  texoega,  Foy  56,  ist  nicht  nur  in  Kar- 
pathos, sondert)  auch  in  Leros  und  in  einem  Dorfe  auf 
Chios  (jii^i)  gebräuchlich,  ebenso  an  diesen  Orten  yXöJTaa, 
9äXoxaa,  ttitaa  n.  s.  w. 

Auf  die  von  Foy  50  ff.  mit  Recht  stark  betonte  Be- 
deutung des  Accentverbältnisses  fiQr  die  vul^rgriechiscben 
Vokal vei^nderungen  hatte  ich  schon  in  meiner  S.  369 
citiert«n  Abhandlung  S.  32  hingewiesen;  ebendort  ist  er- 
wähnt, dass  in  der  im  9./ 10.  Jahrhundert  entstandenen 
Tranacription  der  Interpretamenta  oi  und  v  noch  vielfach 
mit  y  und  u,   zuweilen   aber   auch  schon    mit  i   wieder- 


,9  lizedoy  Google 


444      SÜiutig  der  phOog.-pHilol.  Claaae  wm  6.  IfootwAer  1886 

gegeben  ist.  Im  codex  UontepessuLanna  306  aus  dem  9. 
Jahrbandert  (Not.  et  extr.  XXIII,  2,  300  bs.)  findet  sich 
die  Verwecbaelung  von  oi  und  v  mit  i,  tj,  ei  (und  amge- 
kehrt)  nahezu  hundertmal.  Dagegen  werden  in  dem  oben- 
erwähnten cod.  Patm.  48  ans  dem  Anfange  des  9.  Jahr- 
handerta  ot  und  v  nur  unter  sich,  nie  aber  mit  t,  et,  fj 
vertauscht.  Es  wird  daher  kaum  geraten  sein,  die  Zeit  des 
Ueberganges  von  oi-v  in  den  I-Laut  so  scharf  zu  präci- 
sieren  wie  Foy  57  thut :  __Sowohl  v  wie  ot  lautete  im 
9.  Jahrhundert  noch  ü ".  Der  Uebergang  vollzog  sich 
offenbar  mit  bedeutenden  lokalen  Schwankungen ,  woraus 
zu  erklären  ist,  das?  in  einzelnen  Urkunden  die  Yerwecbse- 
Inng  von  oi-v  mit  i  früher  auftritt,  in  anderen  später. 
Wir  werden  richtiger  das  9.  und  10.  Jahrhundert  als  die 
Zeit  bezeichnen,  in  welcher  sieb  die  Bew^ung  von  ot  und  v 
auf  den  I-Laut  hin  vollendete. 


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Bistorische  Classe. 

SitEunK  vom  6.  November  18^6. 

Herr  Stieve  hielt  einen  Vortrag: 

,Ein   Nachwort    (iber    das   Htralendorfische 
Gutachten." 

Die  Abhandlung,  welche  ich  vor  drei  Jahren  in  unseren 
Sitzungsberichten ')  Über  das  Strahlendorfinche  Gutachten  ver- 
öffentlichte, ist  ktlrzlich  der  Gegenstand  einer  eingehenden 
Erörterung  durch  Dr.  Friedrich  Meinecke  geworden*).  In 
der  Hauptfrage,  ob  das  Gutachten  echt  sei,  stimmt  Meinecke 
meiner  Vemeiniing  bei.  Meiner  Vermutung  Über  den  Ur- 
sprung der  Fälschung  aber  stellt  er  eine  abweichende  An- 
sicht entgegen.  Dieser  vermag  ich  mich  nicht  völlig  anzu- 
schliessen.  Ehe  ich  jedoch  auf  sie  eingehe,  musa  ich  mir 
noch  einige  Bemerkungen  zu  den  ersten,  meinen  FäUchungs- 
nachweis  betreifenden  Abschnitten  der  Schrift  Meineck e's 
erlauben. 

S.  C  sagt  Meinecke:  .Gewiss  haben  nicht  alle  Ein- 
wände Stieve'a  gegen  die  Echtheit  des  Gutachtens  die  gleiche 

1)  Jahrgang  1883.  S.  437—474. 

2)  Dm  StralnndortTBchc  Qutnchteo  und  der  Tfllicher  Krhfolge- 
streit  von  Dr.  Friedrich  Hcinechr  in  den  .Milrkiüchen  Forsch iingen', 
»d.  XIX,  8.  29:1—349.  Auch  in  Soudpnibdruok,  PotAdam  ll^8t.  Nach 
diesem  citiere  ich. 

isas.  FhiiH-piiUoi.  0.  hM.  Ol.  a.  29 


,9  lizedoy  Google 


446  Sittuttg  der  hütor.  Claue  vom  6.  Notemher  1886, 

Ueberzeugungskraft ;  man  wird  viele  für  in-eUvant,  manche 
fOr  ^nzlich  hinföUig  erklären  mflssen*.  In  einer  Anmerkung 
fQgt  er  dann  bei :  .Teila  belanglos,  teils  auf  irrigen  Voraus- 
setzungen begründet  sind  die  meisten  der  p.  464  f.  erhobenen 
Einwände.  Dass  z.  B.  England  mit  der  Union  sowol  wie 
mit  den  possidirenden  Forsten  Fühlung  hatte,  zeigen  die 
Briefe  und  Akten  zur  GeHchichte  des  dreissigjährigen  Kri^es 
II,  106  a,  271,  383  a.  3,  422  a.  3,  467.  Und  dass  zwischen 
den  Hansestädten  und  Kurbrandenburg  kein  gespanntes  Yer- 
hältniss,  wie  Stieve  will,  sondern  im  Gegenteil  ein  sehr  gute» 
bestanden  haben  muss,  geht  aus  denselben  hervor.  Gf.  II,  44  fg. 
248  a,  III,  12,  50,  96,  315." 

Die  Belegstellen,  auf  welche  Meinecke  seinen  Vorwurf 
bezQglich  Englands  stHtzt,  gehören  zum  Teil  einer  Zeit  an, 
welche  weit  hinter  derjenigen  liegt,  in  welcher  ein  kai-wr- 
licher  Rat  oder  !4onst  ein  Katholik  am  kaiserlichen  Hofe  das 
Gutachten  hätte  schreiben  können.  Sowol  sie  wie  die  anderen 
Stellen  bezeugen  aber  auch  nur  die  von  Meinecke  behauptete 
.Foblung",  beweisen  d^^en  nicht  im  mindesten,  dass  man 
zu  Prag,  wie  es  im  Gutachten  geschieht,  .lakob  1  als  Feind 
Oesterreichs  hätte  betrachten  können ,  und  nichts  anderes 
habe  ich  geläugnet. 

Was  die  HansastSdte  betrifft,  so  besagen  die  Nachrichten 
aus  den  Jahren  1608  und  1609,  auf  welche  Meinecke  hin- 
weist, nur,  dass  die  Städte  als  eine  der  Vorbedingungen  ihres 
Beitrittes  zur  Union  die  Zuziehung  Churbrandenburgs  zu 
derselben  bezeichneten,  und  da  sie  Aas  gleiche  Verlangen  in 
Hinsicht  auf  Chursachsen  und  alle  protestantischen  Stände 
der  sächsischen  Kreise  stellten,  kann  aus  ihm  doch  unmög- 
lich auf  ein  .sehr  gutes'  Verhältnis  zu  Churbrandenburg  ge- 
schlossen werden')-    Ebenso  wenig  erlauben  eine  solche  Fol- 

1)  Geradezu  als  Beveis  gegen  ein  .sehr  gutes*  VerhRltnin 
kSonte  man   die  Stelle:    Briefe  u.  Ä.  II  46  verwerten,  wo  es  in 


iglizedDyGOOglf 


fllieee:  Bin  tfaehv!OTt  üher  die  StTnienilnrfische  Gutachten.      447 

gening  die  im  Grande  fBr  die  Frage  der  Echtheit  des  Gut- 
achtens nicht  mehr  in  Betracht  zu  ziehenden  Actenstflcke 
aus  dem  Jahre  1610,  denn  sie  melden  nichts  weiter,  als 
dass  Chnrbratidenburg  mit  den  Hansastädten  Aber  ihren  Ein- 
tritt in  die  Union  im  Auftrage  der  letzteren  verhandelte. 
Dieser  Auftrag  erklSrt  sich  sehr  einfach  daraus,  dass  Cbur- 
brandenburg  das  bedeutendste  niederdeutsche  Mitglied  der 
Union  war.  Von  einer  näheren  Beziehung  zivischen  ihm 
und  den  Hanaeateu  ist  in  den  Unionsacten  keine  Rede:  in 
solcher  erscheinen  nnr  Ansbach,  Neubui^  und  vor  allem 
Landgraf  Moriz  Ton  Hessen.  Anderseits  habe  ich  nicht  von 
einer  Spannung  zwischen  den  Hanseaten  und  Cburbranden- 
burg  insbesondere,  sondern  von  einer  solchen  zwischen  den 
Hansnstädten  und  ,den  ihnen  benachbarten  Ffirsten'  ge- 
sprochen, womit  ich  darauf  hinweisen  wollte,  dass  das  wie 
zwischen  den  Reichsstädten  und  Reichsfürsten  überhaupt  so 
auch  zwischen  den  Hanseaten  mid  ihren  Kachbarfflraten  seit 
Alters  bestehende  Mistrauen  durch  die  braunschweiger  Fehde 
gesteigert  worden  war.  Bei  dieser  offenkundigen  Sachlage 
aber  konnte  es,  da  ihr  nicht  gegenteilige  offenkundige  That- 
sachen  in  Bezug  auf  Churbrandenbiii^  gegenüberstanden, 
einem  kaiserlich  Gesinnten  in  Prag  schwerlich  in  den  Sinn 
kommen,  zu  sagen:  ,Die  Anseestadte  versehen  sich  sonder- 
barer gewogenheit  zu  Brandenburg,  können  auch  seiner  nicht 
entraten.'  Wie  für  letztere  Behauptung  ,die  thatsächliche 
Grundlage",  so  fehlte  für  die  erat«  der  Anlass. 

Meinecke  Übersieht  in  diesem  Falte  wie  in  dem  vorigen, 
dass   es   sich    bei  der  Prüfung   der  Echtheit  des  Gutachtens 

BezQ^  Auf  die  Terhandlnngen  mit  der  Haosa  heisst:  .Obiroln  darfiir 
ffehalleit  norden,  man  aol  Inhalten,  bis  Churtiaxen  und  BraDdenban; 
erbandelt  worden,  ho  werde  man  doch  aus  dieser  regel  scbreiteu 
mitssen,  weil  Lunenbarg  und  andere  mit  diesen  »t&tten  intereaBiert.* 
Der  Beitritt  Brandenburgs  wird  hier  also  nicht  uU  wesentticbe  For- 
derung de«  AnacbloBsea  der  HaDsa  betrachtet. 


,9  lizedoy  Google 


448  Sittung  der  hxntor.  Glatte  com  6.  November  1886. 

gar  nicht  darum  handeln  konnte,  ob  sich  in  den  geheimen 
Acten  der  Protestanten  etwus  finde,  was  irgendwie  die  An- 
gaben des  Gutachtens  rechtfertige,  sondern  nur  darum,  ob 
man  in  Prag  die  Dinge  katholischersetbs  so  ansehen  konnte, 
wie  es  in  dem  Gtutachten  geschieht. 

Da  Meinecke  nicht  veiBUcht,  mir  noch  weitere  .IrrtDmer* 
nachzuweisen,  so  darf  ich  in  Erwägung  des  Tones,  den  er 
gegen  mich  anschloß,  wol  annehmen,  dass  er  die  übrigen, 
von  ihm  beanstandeten  GrDnde  zu  den  .belanglosen*  zält. 
Nun,  dieser  Begriff  ist  m  dehnbar,  dass  sich  darüber  nicht 
streiten  lässt.  Dass  ich  selbst  die  auf  S.  464  fg.  aufgefShrten 
Gründe  nicht  als  die  entscheidenden  betrachtete,  erhellt  wol 
zur  genfige  daraus,  dass  ich  R.  466  nach  ihrer  Erörterung 
fortfahre:  .Noch  ungleich  gewichtiger  als  diese  Einwände* 
u.  8.  w.  Auch  minder  gewichtige  Gründe  anzuführen,  be- 
stimmte mich  der  Umstand,  dass  ich  eben  zum  ersten  Male 
die  Unechtheit  eines  Schriftstückes  behauptete,  für  dessen 
Echtheit  ein  Droysen  mit  allen  Mitteln  seiner  Kritik  ein- 
getreten war  und  an  welchem  auch  ein  Ranke  und  ein 
Treitechke  nicht  gezweifelt  hatten.  Solchen  Heroen  der 
Wissenschaft  gegenüber  ist  es  für  uns  Kleinen  wol  natur- 
gemäss,  nichts  unrerwertet  zu  lassen,  was  unsere  abweichende 
Meinung  stützen  kann.  Ich  vermiß;  daher  den  Tadel  Meinecke's 
nicht  als  berechtigt  anzuerkennen. 

Dieser  findet  des  Weiteren  auch  einige  derjenigen  Gründe, 
deren  entscheidende  Bedeutung  er  anerkennt,  .teils  einer  an- 
deren Fassung  bedürftig,  teils  einer  Erweiterung  und  Ver- 
seilung fähig.*     Sehen  wir  zu,  wie  es  damit  steht. 

S.   7    meint   Meinecke:    .Verschiedene    Redewendungen 

[des   Gutachtens] zeigen   deutlich ,   dass   der    Ver- 

■  fasser  sich  als  kaiserlicher  Rat  einführt  und  nicht  etwa  nur 
als  ein  beliebiger  Katholik.  Die  Prüfung  der  Echtheit  kann 
sich  also  auf  die  Frage  beschränken,  ob  das  Gutachten  für 
die  Feder  eines  kaiserlichen  Ratee  ein  begreifiiches  und  mi^- 


,9  iizedoy  Google 


Stiene:  Em  Na^wort  über  das  Stralendorfkche  Gutachten.      449 

licbea  Produkt  ist.*  Die  fra^lit^^ei^  Redewendungen  be- 
zeichnen indee  den  Verfaeser  nicht  auadrücklich  als  kaiser- 
lichen Bai  und  achlies&eu  keineswegs  die  Annahme  aus,  duss 
ein  dem  Hofe  nahestehender,  angesehener  Mann  das  Gut- 
achten verfasst  habe.  Dass  dieses  die  gesammte  Entwickelung 
der  ßeichsrerbältnisse  vor  1609  bespricht,  könnte  geradezu 
darauf  hinweisen,  dass  der  Verfasser  nicht  ein  seit  lange 
mitten  in  den  Geschäften  des  kaiserlichen  Hofes  stehender  und 
mit  dessen  Anschauungsweise  vertrauter  Mann  sei.  Ein  Teil 
der  ältesten  Handschrifben  führt  ja  auch  die  Ueberschrift: 
„Kurtzer  Bericht  Eines  Catholischen  Patrioten*  u.  s.  w. '). 
Aach  die  Abfassung  durch  einen  in  Prag  weitenden  Katho- 
liken, der  nicht  kaiserlicher  Rat  war,  musste  mithin  in  Be- 
tracht gezogen  werden. 

Weiter  nimmt  Meinecke  S.  7  Anstosa  daran ,  dass  ich 
S.  455  meiner  Abhandlung  au^eftihrt  habe,  ein  Katholik 
k5nne  nicht  in  dem  nahezu  übermütigem  Tone  des  Gut- 
achtens von  der  bisherigen  Entwicklung  und  der  damaligen 
Lage  der  Beichsverhnltnisae  gesprochen  haben,  weil  die 
Stimmung  der  katholischen  Kreise  eine  sehr  sorgenvolle  ge- 
wesen sei;  dann  aber  S.  464  gesagt  hahe:  ,Ein  Rat  oder 
Anhänger  des  Kaisers  würde  sich  doch  gescheut  haben,  in 
§  27  zu  sagen:  ,TJnd  ist  kein  zweifei,  das  dieses  haus  leicht- 
lich  bei  diesem  zustand  ^len  und  hinfüro  die  zu  fürchten 
und  denen  zu  dienen  konnte  gezwungen  werden,  so  ihm 
bishero  zu  dienen  eine  ehre  geachtet  und  solches  höchlichen 
fürchten  müssen.*  S.  8  nennt  Meinecke  das  einen  , offen- 
baren Widerspruch  in  der  Beweisfdhrung  Stievee.*  Er  ver- 
glast jedoch  dabei  die  Bedeutung  des  Wortes  ,sich  scheuen.* 
Das  heisst  doch:  etwas  wol  thun  können  oder  Anlass  zu 
etwas  haben,  aber  Bedenken  tragen,  es  zu  thun.  Ich  läugne 
also  durchaus  nicht,  dass  dn  Rat  oder  Anhanger  des  Kaisers 
80  hätte  reden  können,  womit  ich  allerdings  meiner  Ruberen 

I)  Heinecke  S.  SS. 


,9  lizedoy  Google 


450  Sütung  der  hitlor.  Ctnsse  vom 

Behauptung  widenprocben  hätte:  ich  behaupte  nur,  dass  er 
Bedenken  getragen  haben  würde,  den  angefahrten  Säte  zu 
schreiben,  und  dase  ganz  gewiss  ein  Rat  oder  Anhänger  des 
Kaisers  sich  gescheut,  d.  h.  Bedenken  getragen  haben  wflrde, 
die  AnsdrUcke  de«  Gutachtens  und  insbesondere  das  Wort 
.dienen'  in  Bezug  auf  das  Kaiserhaus  zu  gebrauch«!,  das 
wird  wol  Niemand  in  Abrede  stellen,  der  mit  dem  cere- 
moniöeen  Ton  der  Zeit  und  der  hochmfitigen  Eifersucht 
Rudolfs  II  und  seines  Hofes  auf  das  kaiserliche  Ansehen 
bekannt  ist. 

S.  8  tadelt  es  Meinecke,  dass  ich  in  Bezug  auf  einige 
sich  widersprechende  Stellen  des  Gutachtens  gefragt  habe, 
ob  ein  Katholik  sie  geschrieben  haben  kSnne,  und  ruft  dann 
aus:  ,Sotl  ein  Nichtkatholik  etwa  eber  im  Stande  gewesen 
sein,  solchen  Widerspruch  zu  buchen?  Nur  bei  einem 
Fälscher  scheint  es  mir  leicht  erklärlich."  Denselben  Vor- 
wurf falscher  Fri^^estellnng  wiederholt  dann  Ueinecke  S.  9 
in  einem  ähnlichen  Falle.  Ich  muss  gestehen,  dass  ich  hier 
seinem  Gedankengange  nicht  zu  folgen  vermag.  Meine  ganze 
Untersuchung  ist  ja  von  dem  Gedanken  geleitet,  dass  das 
Gutachten  von  einem  Fälcher  geschrieben  sei ;  es  selbst  gibt 
sieb  als  von  einem  Katholiken  verfasst;  ob  anch  ein  Pro- 
testant, der  aus  innerster  Herzensmeinung  schrieb,  dies  oder 
jenes  nicht  hätte  si^en  können,  durfte  also  gar  nicht  in 
Frage  kommen.  Ich  musate  und  konnte  nur  fragen:  Ist  es 
denkbar,  dass  ein  Katholik  das  Gutachten  schrieb?  Musate  das 
verneint  werden,  so  war  der  Beweis  erbracht,  da^  ein  Fälscher 
das  Schriftstück  ver&sste.     Lässt  sich   ein  Anderes  denken? 

Sprechen  wir  ofien !  Es  ist  handgreiflich,  dass  Meinecke 
um  jeden  Preis  trachtet,  Ausstellungen  an  m«ner  Abhand- 
lung zu  machen.  Dies  tritt  deutlich  auch  S.  9  bervot,  wenn 
er  bemerkt:  , Selbst  diese  [GrQnde  des  Gutachtens  g^eo 
Brandenbai^  Recht]  nur  als  Scheingründe  aufzuessen, 
möchte  ich  nicht  mit  Stieve  p.  466  wagen."     Ich  aber  sage 


,9  iizedoy  Google 


Slieve:  Ein  Nachwort  ööer  diu  StraltndorfiBche  Qtttaekten.      451 

an  der  betreffenden  Stelle:  , Indem  das  Outnchten  zunächst 
Brandenburgs  Recht  unbedingt  anerkennt  und  erst  gelegent- 
lich der  Erörterung,  wie  man  ea  beiseit«setzen  könne,  jene 
Einwendungen  vorbringt,  wird  Überdies  die  Auffassung  nahe- 
gelegt, dass  der  Verfasser  dieselben  lediglich  als  Scheingrfinde 
betrachte.  Was  sollte  jedoch  einen  Gegner  Brandenburgs  be- 
stimmt haben,  seinen  Waffen  selbst  ihre  Schärfe  zu  nehmen?* 
Wo  bezeichne  denn  ich  da  die  Gründe   als  Scbeingründe?! 

S.  12  bemäkelt  Meinecke  auch,  dass  ich  gesagt  habe, 
ätralendorf  würde,  falls  er  das  Gutachten  für  den  geheimen 
Rat  verfasHt  hätte ,  seine  Ansichten  wirksamer  mündlich 
vortragen  gekonnt  haben.  Ueber  die  Wirksamkeit  des  ge- 
sprochenen Wortes  kann  man  freilich  verschiedener  Meinung 
sein;  aber  man  vergegenwärtige  sich  nur  die  Verhältnisse 
zu  Prag  in  jener  Zeit,  wo  Stralendorf  das  Gutachten  verfasst 
haben  müsate,  und  man  wird  gewiss  zugeben,  doas  Stralen- 
dorf nicht  leicht  hoffen  konnte,  seine  ohnehin  nicht  fleissigen 
Colinen')  würden  das  lange  Schriftstück  durchlesen. 

So  also  steht  es  um  meine  Gründe,  welche  Meinecke 
einer  anderen  Fassung  bedürftig  erachtet.  Gehen  wir  nun 
zu  seinen  Erweiterungen  und  Verstärkungen  über. 

S.  9  sagt  er:  ,8o  steht  auch  die  starke  Herauastreichui^f 
der  brandenburgischen  Machtmittel  in  den  gg  9  fg.  in  auf- 
fallendem G^^nsatz  zu  §  40,  wo  auf  einmal  wieder  gesagt 
wird,  die  brsndenburgische  Macht  sei  doch  noch  ein  nUnge- 
fesstes  Werk",  das  noch  leicht  hintertrieben  rnid  anfgehalten 
werden  könne.  Speciell  zu  §  22 ,  wo  es  heisst ,  aus  den 
Marken  sei  unschwer  eine  stattliche  Reiterei  aufzubringen, 
wollen  die  Worte  in  g  49  gar  nicht  passen:  ,Im  Kur- 
fürstentum, weiss  man,  dass  wenig  Kriegsleut  darin  gefunden 
werden."  Und  nicht  minder  befremden  muss  es,  wenn  man 
in  g  16   liest,    dass    ,all   diese   Lande   zu   besonderen   Coo- 

1)  Vgl.  z.B.  den  Abschnitt  Vtl  meines:  Ureprang  de«  dreiHsi^ 
jährigen  Krieges  I. 


iglizedDyGOOglf 


452  SiUung  der  hiator.  Clasae  vom  6.  meember  1886. 

fijderatioaen,  dazu  auch  weidlich  gethan  worden,  sehr  ^ul 
(gelegen*  seien,  wenn  in  §  31 — 33  die  voraussichtlichen 
AlHanzen  Brandenburgs  mit  Frankreich,  England  und  an- 
deren Mächten  erörtert  werden,  und  wenn  es  dann  in  §  40 
wieder  heisst:  .und  ist  über  das  zu  rechter  Verbindung; 
anderer  Potentaten   keine  gewisse  Veranlassung  vorhanden." 

In  allen  diesen  Dingen  verm^  ich  keine  Widersprüche 
zu  linden.  Man  kann  doch  sehr  wol  s^en,  dass  ein  Land 
sehr  reiche  HUlfsmittel  besitze,  deren  Ausbeutung  fQr  eine 
grosse  politische  Machtstellung  jedoch  noch  nicht  gesichert 
oder  noch  nicht  einmal  begonnen  sei.  Unter  Kriegsleuten 
ferner  sind  ohne  Zweifel  nach  einem  damals  sehr  häufigeu 
Sprachgebrauch  .Männer  des  Krieges'  d.  b.  erfahrene  and 
tHchtige  Offiziere  zu  verstehen,  welche  einem  Lande  fehlen 
können,  wenn  es  auch  sehr  viele  Knechte  stellen  kann. 
Endlich  ist  es  sehr  möglich,  dass  fQr  eine  , rechte*  d.  h. 
feste  Verbindung  mit  anderen  Mächten  trotz  günstiger  Lage 
und  weidlichen  Bemühungen  , keine  gewisse  Veranlassung* 
d.  h.  keine  zuverlässige  Einleitung  oder  Vorbereitung  vor- 
handen ist.  Die  fraglichen  Stellen  können  also  kein  Be- 
denken err^en  und  sind  für  den  Fälsehungsuachweis  nicht 
zu  verwerten. 

S.  12  fg.  führt  dann  Meinecke  einige  neue  Belege  an, 
dass  die  am  kaiserlichen  Hofe  vorherrechende  Auffassung  der 
ileichsfrage  des  jQlicher  Erbstreites  eine  durchaus  andere 
gewesen  sei  wie  die  im  Gutachten  vorgetragene.  Diese 
ThaUache  ist  indes  für  die  Fälschnngsfr^e  von  untet^eord- 
neter  Bedeutung,  da  sie  den  Einwurf  Übrig  lässt,  dass  das 
Gutachten  nur  die  Ansicht  eines  Einzelnen  zum  Ausdrucke 
bringe.  Diese  Annahme  hat  ja  Ritter  vom  Zweifel  an  der 
Echtheit  des  Gutachtens  zurückgehalten').  Obendrein  ge- 
hören   aber   die  von  Meinecke   neu  beigebrachten  Zeugnisse 

1}  M.  Ritter,  SachseD  und  der  Jülicher  Erbrolgestreit,  AbbdI. 
«ler  k.  bayer.  Akad.  d.  W.  lU.  Cl.  XII,  20  Anm. 


,9  lizedoy  Google 


Stieve:  Ein  NadtKOrt  über  das  SlrtUendortkche  Ouluehten.      453 

beinahe  säinmtlich  einer  späteren  Zeit  an  ala  derjenigen,  in 
welcher  daa  Gutachten  von  einem  kaiserlichen  Rate  verfasst 
worden  sein  könnte,  und  es  Hesse  sich  mithin  ihnen  gegen- 
über einwenden,  dass  sich  die  Aufifassung  des  Hofes  erst 
nachträglich  geändert  habe.  Die  Häufung  der  Belege  fßr 
die  schon  von  Ritter  und  mir  festgestellte  Thatsache  ist  also 
.belanglos'. 

Die  Ausführungen  Meinecke'a  S.  15  und  lö  decken  sich 
mit  den  meinigen  bis  auf  zwei  und  in  diesen  beiden  bringt 
er  nun  wirklich  zwei  Verstärkungen  meiner  Beweisführung, 
indem  er  darauf  hinweist,  dasa  das  Gutachten  auch  bei  der  Er- 
örterung der  sächsischen  Ansprüche  die  am  Hofe  herrschende 
Anschauung  unberücksichtigt  lässt  und  —  was  noch  weit 
wichtiger  ist  —  dass  es  der  Grundanschaunng  des  kaiser- 
lichen Hofes  bezüglich  der  Besitzei^reifung  Brand enbui^ 
in  den  jülicher  Landen  aufs  stärkste  widerspricht.  Das  sind 
Dinge,  die  ich  übersehen  hatte. 

Dogmen  ist  der  S.  17  imd  18  gebrachte  Nachweis,  dass 
die  Annahme,  ein  kaiserlicher  Rat  habe  auf  ein  blosses  Ge- 
rücht von  den  dortmunder  Verhandlungen  hin  das  Gutachten 
zwischen  dem  16.  und  29.  Juni  verfasst,  möglich  sei,  wiederum 
völlig  , belanglos*,  da  Meinecke  mir  darin  beistimmt,  dass  das 
Gutachten    nicht   nach  dem  24.  Uai  entstanden  sein  könne. 

9.  18  fg.  sucht  Meinecke  darzuthun,  dass  man,  um  die 
Echtheit  des  Gutachtens  für  möglich  erachten  zu  können, 
dasselbe  noch  weiter  vor  den  24,  Mai  1609,  als  ich  ange- 
nommen, zurück  verlegen  müsste.  Er  stQtzt  sich  dabei  auf 
eine  Erwi^^ng,  welche  ich,  wie  er  meint,  nur  .gestreifl* 
hätte,  indem  ich  es  befremdlich  fand,  dass  im  Gutachten 
von  der  nach  des  HeriU>gs  von  Jülich  Ableben  geschehenen 
Beauftragung  dreier  Commissare  und  von  den  diesen  erteilten 
Befehlen  mit  keinem  Worte  die  Rede  ist.  Meinecke  weist 
darauf  hin,  dass  es  in  §  til  des  Gutachtens  heilst:  , Allein 
inuBs  Ihre  Muj.   nicht   säumen,   anfangs   ihren    ansehnlichen 


..,„,Go>^"      ^ 


454  Sit»ung  der  hütor.  Clatge  vom  6.  November  1886. 

Commbsarium  mit  voller  Macht  in 's  Land  zu  schicken.* 
Daraus  gewinne  man,  sagt  er,  notwendig  den  Eindnick,  äama 
bisher  noch  Oberhaupt  keine  Commiseare  entsandt  worden 
seien,  und  wenn  ein  kaiserlicher  Kat  vieUeicbt  auch  die  zu- 
erst als  Commissare  beauftragten  Neuhaiisea  und  Schdnberg 
nicht  als  ansehnliche  Commissare  mit  voller  Gewalt  betrachtet 
habe,  so  müsse  er  doch  den  Grafen  von  Huhenzollem  als 
solchen  anerkannt  und  erwähnt  haben.  Zollerns  Beglanbig- 
ungsbriefe  aber  seien  schon  am  8.  Mai  unterzeichnet  worden 
und  mDsse  mithin  das  Gutachten,  falls  man  es  fßr  echt  halten 
wolle,  vor  diesem  T^e  oder  vielleicht,  da  Zollem  schon  am 
3.  April  designiert  worden,  noch  früher  entstanden  sein. 

Diese  Beweisfiihrung  ist  indes  nicht  zutreffend.  Das 
Gutachten  legt  das  Gewicht  darauf,  dass  ein  ans«hnlicher 
Commissar  mit  voller  Gewalt  abgesandt  werde,  und  was  es 
unter  jenen  B^riffen  versteht,  sagt  es  selbst,  indem  es  in 
§  61  empfiehlt,  einen  Erzherzog  zu  beauftragen,  und  in  §  62 
bemerkt,  derselbe  müsse  schleunigst  eine  oder  mehrere  Fest- 
ungen in  seine  Hand  zu  bringen  suchen,  Kriegsvolk  werben 
und  sich  durch  Mandate  und  ähnliche  Mittel  der  Lande  be- 
mächtigen. Dieser  Auffassung  nach  konnte  der  jugendliche 
Zollem,  der  nur  die  Leitung  der  bestehenden  R^erung 
übernehmen  sollte,  weder  als  ansehnlicher  Commissar  noch 
als  mit  unbeachi^nkter  Vollmacht  —  denn  das  bedeutet  die 
.volle  Gewalt'  —  ausgestattet  erscheinen.  Dass  das  Gut- 
achten von  Zollerns  Abordnung  schweigt,  dari'  also  nicht 
fär  die  Bestimmung  der  Abfassungszeit  des  Gutachtens  in 
Betracht  gezogen  werden  und  es  fallen  mithin  auch  die 
weiteren  daran  geknüpften  Folgerungen  Meinecke's. 

Wir  sind  hiermit  am  Ende  seiner  meinen  Fälschungs- 
beweis betreffenden  Erörterungen  angelangt.  Sein  Versuch, 
denselben  zu  berichtigen,  zu  erweitern  und  zu  verstärken, 
dürfte  —  al^esehen  von  den  zwei  oben  angeführten  Stellen  — 
wol  nicht  als  ein  glücklicher  erscheinen. 


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Stieet:  Ein  Nachwort  über  dat  Stralendorfitehe  Outachten.      455 

Volle  ÄnerkenDuii^f  gebtlrt  dagegen  seinen  Auseinander* 
uetzungen  Über  die  Zeit,  in  welcher  das  Gutachten  getälscht 
sein  muss.  Ich  hatte  ftir  meine  in  dieser  Hinsicht  aufge- 
stellte Vennutuag,  wie  ich  in  meiner  Abhandlung  bemerkte, 
aus  den  bis  dahin  bekannt  gewordenen  Acten  keine  Stutze 
beizubringen  vermocht.  Meinecke  bat  nun  die  mich  irre- 
fahrende  Lücke  des  Materials  ausgefDllt,  indem  er  im  Berliner 
Archir  Acten  benutzte,  welche  sowol  Ritter  wie  mir  bei 
unseren  dortigen,  vor  langen  Jahren  angestellten  Forschungen 
unbekannt  geblieben  waren.  Das  Ergebnis  ist,  dass  mein 
Ansatz  bezBgiich  der  Kntfltehungszeit  unhaltbar  ist '),  weil 
die  Brandenburger  erst  viel  später  Über  die  chuiBäcbnschen 
Ansprüche  unterrichtet  wurden  und  auf  sie  Gewicht  zu  l^en 
b^annen.  Völlig  überzeugend  ist  auch  Meinecke's  Nach- 
weis, dass  das  Gutachten  in  der  von  mir  angenommenen  Zeit 
nicht  einmal  von  einem  Anhänger  Brandenbui^  gefälscht 
sein  könne.  Indem  er  nun  so  über  die  Zeit  hinausgeführt 
wird,  in  welcher  Erzherz«^  Leopold  nach  Jülich  kam,  fasst 
er  im  Hinblick  auf  die  Thatsache,  dass  das  Gutachten  die  Ab- 
wendung eines  Erzherzi^s  erst  als  eine  kdnftig  vorzunehmende 
Massregel  anrät,  den  Gedanken,  die  Entstehungszeit  des 
Gutachtens  danach  zu  bestimmen,  wie  weit  die  dem  Kaiser 
erteilten  Ratschläge  des  Gutachtens  mit  den  wirklich  unter- 
nommenen Schritten  des  Kaisers  übereiostimniten.  Jene  Kat- 
schlSge  sind,    wie   ich  schon  in  meiner  Abhandlung  herror- 

1)  Wenn  Heinecke  S.  33  sich  gegen  meine  Behauptung  wendet, 
(la«B  das  Schreiben  des  Markgrafen  Eniit  vom  3.  Juni  1609  nichts  ent- 
bftlten  habe,  «aa  ein  Zuwiderbandeln  gegen  die  ihm  mitgegebenen  Be- 
fehle von  Beiner  Seite  befürchten  lieu,  so  kann  ich,  nebenbei  bemerkt, 
ihm  auch  jetzt  nicht  Recht  geben,  denn  darin,  daes  Ffalzgmf  Johann 
Wilhelm  mit  äuasemter  Entschiedenheit  auf  gemeinsamer  Regierung 
bestand,  lag  doch  noch  kein  Anlass  zu  furchten,  dass  Ernst  sich  m 
derselben  den  gemessenen  Befehlen  seines  Vaters  zuwider  herbel- 
laweo  werde. 


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456  Sittung  der  hütor.  Claase  vom  G.  Notember  1886. 

gehoben  habe,  üämmtlich  der  Art,  daas  sie  jeder  mit  dem 
Keichsrecht  Vertraute  auch  im  vorhinein  anraten  konnte. 
Aber  die  Thateache,  daas  ein  Teil  der  Ratschläge  des  Gut- 
achtens schon  ausgeflihrt  war,  ehe  dasselbe  geschrieben  sein 
kann,  lässt  Ueinecke's  Oedanken  als  Tollkomnien  begründet 
erseheinen  und  mit  grosser  Gründlichkeit  und  Umsicht  ver- 
folgt er  denselben  bis  zu  dem  Ergebnis,  dass  das  Gutachten 
nicht  vor  dem  Februar  oder  März  1610  entstanden  sein  kann. 
Auch  diese  Annahme  erscheint  mir  unanfechtbar. 

Als  Zielpunkt  der  denkbaren  Entstehungszeit  nimmt 
Meinecke  im  Hinblick  darauf,  dass  Sachsen  am  7.  Jnli  1610 
mit  Jülich  belehnt  wurde,  den  Juni  oder  Juli  1610  an,  weit 
der  Fälscher  nach  jenem  Ereignisse  nicht  mehr  in  dem  Gut- 
achten eiupfohleti  haben  würde,  Sachsen  nur  zum  Scheio 
Vorschub  zu  leisten.  Das  ist  zutreffend.  Ich  möchte  indes 
zur  Erw%ung  stellen,  ob  nicht  schon  der  Umstand,  dass  der 
Churfilrst  von  Sachsen  persönlich  au  dem  prager  Fflrstentage 
teilnahm,  als  ein  so  rückhaltloser  Anschluss  an  die  kaiser- 
liche Politik  erscheinen  musste,  dass  die  Abfassung  des  Gnt- 
achtens  ab  zwecklos  zu  erachten  war.  In  diesem  Falle  könnte 
das  Gutachten  nicht  nach  Ende  April  oder  Anfang  Mai  1610 
entstanden  sein,  da  der  Ghurftlrst  bereits  am  27.  April  in  Prag 
eintraf.  Voraussetzung  ist  dabei  freilich  die  Annahme,  Absb 
das  Gutachten  bestimmt  gewesen  sei,  auf  Sachsen  zn  wirken. 

Hiermit  berühre  ich  einen  Punkt ,  in  Hinsicht  auf 
welchen  meine  Ansichten  von  denen  Meinecke's  entschieden 
abweichen. 

Meinecke  gibt  zu,  dass  das  Gntachten  unzweifelhaft  vom 
brandenburgischen  Standpunkte  aus  getischt  worden  sei,  aber 
er  bestreitet  meine  Vermutung,  dass  ee  von  einem  kur- 
brandenburgischen  Rate  herrühren  müsse,  und  will  es  einem 
.speculativen  Kopfe*  zuschreiben,  welcher  sich  bei  Branden- 
burg habe  beliebt  machen  wollen.  Schliesslich  meint  er 
S.  55 ,    man    könne   vielleicht  au    den   Freiherm  Peter  von 


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Stieve:  Ein  Nachioort  über  das  Stralendorfiache  OvladUen.      457 

Liebenthal  denken,  welcher  ans  der  Mark  gebürtig,  GSter 
in  der  Neumark  besasa,  zugleich  aber  kaiserlicher  Trucbsess 
und  in  der  Nähe  Ton  Pr^  ansässig  war.  Dieser  habe  sich 
an  die  brandenburgischen  Gesandten  zu  Prag  herangedrängt 
nnd  sei  ein  arger  Schwätzer  und  Elätscher  vad  ein  gesinnungs- 
loser Schmarotzer  gewesen. 

An  Liebenthal  zu  denken,  scheint  mir  von  vornherein 
dadurch  verboteti,  dasa  ihn  die  Brandenburger  einen  .Mame- 
lucken*  nennen.  Dieses  Wort  wird  —  soweit  wenigstens 
meine  Kenntnisse  reichen  —  im  16.  und  17.  Jahrhundert 
nie  anders  gebraucht  als  znr  Bezeichnung  eines  vom  Glauben 
AbtrSnnigen  und  dass  ein  vom  Protestantismus  zum  Eatho- 
hzismos  Ue beigetretener  das  Gutachten  geschrieben  haben 
sollte,  scheint  mir  undenkbar.  Es  wäre  eine  Gesinnungs- 
losigkeit, welche  in  jener  Zeit  beispiellos  wäre.  Auch  hätte 
ein  in  kaiserlichen  Diensten  stehender  und  in  Böhmen  an- 
sässiger Mann  im  Falle  der  Entdeckung  für  Besitz  und  Frei- 
heit, wenn  nicht  fdr  sein  Leben  zu  fürchten  gehabt  und 
Liebenthab  Verhältnis  zu  den  Brandenburgern  war  nicht  von 
der  Art,  dass  er  erwarten  durfte,  jene  würden  ihn  in  keinem 
Falle  preisgeben. 

Meinecke  wird  auf  den  Gedanken  an  Liebenthal  geführt, 
indem  er  aus  dem  Gutachten  schliesst,  der  Verfasser  müsse 
mit  den  Verhältnissen  in  der  östlichen  Mark,  in  Böhmen 
und  etwa  noch  in  der  Lausitz  vertraut  gewesen  sein.  Was 
Böhmen  betrifft,  so  stOtzt  er  seinen  Schluss  auf  die  Bemerk- 
ungen des  Gutachtens  über  die  i.  J.  1G02  erfolgte  Abfindung 
des  Fürsten  Siegmund  Bathory  durch  ein  Jahr^halt  und 
böhmische  Güter.  Ich  bin  so  wenig  wie  Meiuecke  in  der 
Lage,  festzustellen,  ob  die  Angaben  der  Wahrheit  entsprechen. 
Indes,  wenn  dies  auch  der  Fall  ist,  so  beweist  es  nichts. 
Siegmund  Bathory  war  eine  Persönlichkeit,  welche  grosses 
Aufsehen  erregt  hatte.  Die  Aufmerksamkeit,  mit  welcher 
man   iu    Deutschland   die   Tttrkenkriege   überhaupt   verfolgt 


iglizedDyGOOglf 


458  Sütung  der  futtor.  Clatse  vom  ff.  Hoeemher  ISSfi. 

hatte,  war  durch  seine  Verbindur^  mit  dem  Kaiser  nnci  seine 
wechselvollen  Geschicke  auf  ihn  in  besonderem  Masse  ge- 
richtet worden.  In  gedruckten  Zeitungen  und  in  den  Be- 
richten der  venezianischen  und  anderer  Gesandten  zu  Prag 
fand  ich  ihn  ungemein  häufig  erwähnt.  Warum  sollten 
daher  nicht  auch  die  Bedingungen  seiner  letzten  Abdankung 
weithin  im  Reiche  bekannt  geworden  sein?  Dieselben  geheim 
zu  halten,  hatte  man  auf  Seite  des  Kaisers  weder  ein  Interesse 
noch,  so  viel  die  Gflter  betrifft,  auch  nur  die  Möglichkeit. 
Sogar  die  höchst  dürftige  Relatjo  historica  des  ft^nkfurter 
Postschreibers  Andreas  Striegel  wusste  zur  Ostermesse  des 
Jahres  1603  p.  56  zu  berichten:  ,Dero  [Bäthory]  haben 
die  R,  ksl.  M'.  zwo  fömehme  Herrschaften  als  Libkowitz 
nnd  Hasenburg,  so  nahend  beisammen  liegen  und  järlich 
fiber  40000  Taler  Einkommens  ertragen,  geschenkt.'  Die 
fr^licben  Gflter  hatten  aber  noch  aus  einem  anderen  Grunde 
in  weitesten  Kreisen  die  Aufmerksamkeit  auf  sich  gelenkt. 
Es  waren  nämlich  diejenigen,  welche  der  Kaiser  15f>4  dem 
Landhofmeister  nnd  Präsidenten  des  böhmischen  Appellgerichtes 
Geoi^  Popel  von  Lobkowitz  nahm '),  als  er  denselben  plötz- 
lich absetzte,  all  seiner  Habe  beraubte  und  in  den  Kerker 
warf.  Dieser  Vorfall  hatte  schon  damals  gros.(>es  Au&ehen 
erregt  und  es  wurde  aufgefrischt  und  gesteigert,  indem  im 
Jahre  1606  eine  den  Kaiser  sehr  heftig  angreifende  Apo- 
logie für  Georg  im  Druck  erschien  *).  Dass  der  Verfasser 
des  Gutachtens  von  diesen  Gutem  und  ihrer  Ueberweisung 
an  den  Siebenbüi^er  weiss,  zeugt  daher  ebenso  wenig  von 
anffalliger  Vertrautheit  mit  den  böhmischen  Verhältnissen 
wie  die  Erwähnung  der  weltberfihmten  Salz-  und  Bergwerke 

1)  Pbilaretii  Amjntae  CodomaDoi  Apologia  ProGeorgio  Popelia 
Barone  de  Lobkowiti  d.  b.  w.  p.  N,  8*. 

21  Vgl.  Briefe  und  Acten  V.  798  fg.  Dort  iat  jedoch  im  Text 
S.  798  Z.  3  T.  u.  zu  lesen:  1606  iUtt  16ü5  uod  in  Anm.  6  Z.  4  v.  o. 
1606  statt  1608. 


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Stieee:  Ein  NaiAwort  über  das  StrcUendorfiseke  Gutachten.      459 

Tirols  von  genauer  ReDDtnis  dieses  Landes.  Im  Uebrigen 
aber  erwähnt  das  Gutachten  in  Hinsicht  auf  Böhmen  nur 
die  .der  Krone  Beheim  gehörende  Landsteuern *  der  Lausitz 
und  fiber  diese  konnte  er  sich  in  der  Lausitz  eher  als  in 
Böhmen  unterrichtet  haben. 

Hingegen  zeigt  sich  der  Verfasser  mit  den  Verhältnissen 
in  JtUich,  namentlich  aber  in  Prenssen  und  Polen  vertraut. 
Heinecke  selbst  hebt  das  S.  17  herror.  Der  Verfasser  wäre 
also  unter  Männern  zu  suchen,  welche  zwar  nicht  Böhmen 
wol  aber  Jülich,  Preussen  und  Polen  neben  der  Mark  und 
den  Lausitzen  in  ungewöhnlichem  Masse  kannten. 

ungewöhnlich  mflasen  die  Kenntnisse  des  Verfassers  in  . 
den  angedeuteten  Richtungen  Jedem  erscheinen,  welcher  Ge- 
legenheit hatt«,  zu  beobachten,  wie  beschränkt  in  der  ßegel 
zu  jener  Zeit  das  Wissen  von  Land  und  Leuten  ausserhalb 
des  eigenen  Wirkungskreises  war.  Meinecke  meint,  es  könne 
Manches  aus  literarischen  Quellen  stammen.  Nun,  solche 
Quellen  wären  erst  nachzuweisen!  Und  jedenfolls  bleibt 
Vieles,  was  nicht  in  BOchern  zu  lesen  war,  vor  Allem  die 
Angaben  über  Driesen,  Küstrin,  den  Spree-  Oderkanal,  Johann 
von  Küstrin  und  Geoi^  Friedrich  von  Ansbach. 

Nun  ist  es  ja  allerdings  m^licb,  dass  es  auch  in  nicht- 
amtlicher Stellung  Männer  gab,  welche  alles  das  gesehen 
und  erfahren  hatten,  was  das  Gutachten  weiss,  indes  wahr- 
scheinlich ist  es  nicht. 

Mißlich  ist  es  auch,  dass  Männer  in  nichtamtlicher 
Stellung  von  all  den  Massuahmen,  Actenstücken  und  Ge- 
rüchten, auf  welche,  wie  Meinecke  S.  34  fg.  wahrscheinlich 
macht,  in  dem  Gutachten  Bezug  genommen  wird,  Knnde 
empfingen  und  dass  sie  sogar  jene,  soviel  bekannt  ist,  nicht 
im  Druck  erschienenen  brandenburgischen  Schriften  zu  Ge- 
sicht bekamen,  deren  Benutzung  Meinecke  S.  30  fg.  dem 
Verfa.<3eer  des  Gutachtens  nachweist,  aber  wahrscheinlich  ist 
das  in  Anbetracht   der  Verkehrsverhältnisse   und  der  Abga- 


iglizedDyGOOglf 


4ßO  Sittung  der  histor.  Clmse  vom  6.  November  1886. 

schloaseDbeit  der  Regierun  g»k  reise  gegenüber  den  Nicht- 
r^erenden  gewiss  durchaus  nicht. 

Und  wie  sollte  nun  gar  ein  bloRS  .specolativer  Kopf* 
dnzu  gelangt  eein,  die  Lage  der  jithcher  Frage  so  »u  schil- 
dern, ab  habe  der  Kaiser  nur  noch  zwischen  Churbranden- 
burg  und  Chursachsen  zu  entscheiden?  Und  zwar  zu  einer 
Zeit,  wo  Ghurbrandenburg  und  Neubui^  sich  bereits  ge- 
meinsam zum  Kampfe  gegen  Erzherzog  Leopold  rüsteten 
oder  vielleicht  diesen  schon  begonnen  hutten  und  mit  ihnen 
sich  die  Union  in  Waffen  erhob?  Im  Frühjahr  1610  ver- 
hielten sich  die  Dinge  thatsächlich  doch  so,  dass  Branden- 
burg und  Neuburg  in  erster  und  die  Union  in  zweiter  Reihe 
dem  Kaiser  und  Chursachsen  gegen Oberstanden.  Da  ist  doch 
nicht  anzunehmen,  dass  ein  .Speculant"  gesagt  haben  sollte, 
Neuburg  sei  .content*  d.  h.  abgefunden  und  «acquiesciere*, 
dafilr  aber  der  Union  mit  keinem  Worte  gedacht  hätte, 
während  sieb  der  Hinweis  auf  den  von  ihr  zu  erwartenden 
Beistand  gar  stattlich  unter  der  Aufzählung  der  branden- 
burgischen HQlismittel  ausgenommen  haben  wOrde.  Ein 
.Speculant"  mnsste  doch  einerseits  seine  Fälschung,  um  sie 
gliiublich  KU  jnachen,  der  Lage,  wie  sie  im  Mai  oder  Juni  ICOO, 
wo  das  ßutachten  geschrieben  sein  wollte,  gewesen  war,  an- 
passen und  mu»ste  anderseits  durch  die  Lage,  wie  sie  im  FrHh- 
jahr  1010  war,  beeinflusst  werden.  Nur  ganz  bestimmte  GrSnde 
konnten  jene  Bemerkungen  Über  Neuburg  und  jenes  Schweigen 
von  der  Union  veranlassen,  und  solche  lassen  sich  fßr  einen 
.Speculanten",  wie  mir  scheint,  nicht  erdenken,  zumal  wenn 
wir  mit  Meiaecke  läugnen,  dass  das  Gutachten  bestimmt  war, 
auf  Sachsen  zu  wirken. 

Sehr  wol  aber  hegreifen  sich  die  beiden  fr^lichen 
Punkte,  wenn  wir  einen  kurbrandenburgischen  Rat  als  Ver- 
fasser annehmen.  Einem  solchen  war  es  gegenwärtig,  dass 
Churbrandenbui^  im  Uai  und  Juni  1009  der  Union  noch 
nicht  angehörte,  Neuburg  dagegen  bereits  Mitglied  derselben 


oyGOOglf 


litie»«:  Hin  tteuÄtoort  über  das  Straiendorfi^che  ÖutaehUn.     461 

war  und  man  daher  am  kaiserlichen  Hofe  von  der  Union 
eher  für  Neuburg  als  fflr  Brandenburg  Hülfe  erwarten  konnte. 
Ein  ,Specnlant*  konnte  das  freilich  such  wissen,  aber  fQr 
ihn  musste,  zumal  er  überall  mit  grobem  Pinsel  malt,  das 
besondere  Verhältnis  vom  Jahre  1609  hinter  der  allgemeinen 
Bedeutung  der  Union  und  hinter  der  augenblicklichen  Lage 
zurücktreten.  Und  was  Neuburg  betrifiFt,  so  hebt  Meinecke 
S.  49  selbst  hervor,  dass  es  der  ganzen  Politik  und  dem 
auch  sonst  eingeschlagenen  Verfahren  der  Churbranden- 
burger  entsprach,  von  der  neuburgischen  Besitzergreifung 
zu  schweigen,  und  er  findet,  dass  es  .psychologisch  nahe 
liege,  dass  die  Brandenburger,  die  doch  nur  widerstrebenden 
Herzens  auf  den  Vergleich  mit  Nenbuig  eing^angen  waren, 
ihn,  wo  sie  es  konnten,  sich  möglichst  aus  dem  Sinne  zu 
schlagen  suchten."  Das  ist  ganz  gewiss  zutreffend  für  branden- 
burger  Räte,  während  ein  ,8peculant'  gewiss  nicht  so  viel 
Zartgefühl  besessen  hätte,  um  in  gleicher  Weise  zu  ver- 
fahren, oder  doch  nicht  in  solchem  Verfahren  hinlänglich 
eingelebt  gewesen  wäre,  um  Neubui^  Mitbesitz  und  An- 
sprüche so  kurzweg  mit  zwei  Worten  abzuthun. 

Ganz  ähnlich  steht  es  mit  der  höchst  auSalligen  An- 
gabe des  Gutachtens,  die  Schwestern  der  Herzogin  Uaria 
Eleonore  hätten  insgesammt  auf  ihre  ErbansprUche  .renun- 
ciert."  Meinecke  verweist  S.  51  darauf,  dass  es  in  einem 
von  dem  Falscher  bmutzten  cfaurbrandenburgischen  Diskurse 
beisst,  dass  die  Markgröfin  Sibylle  von  Burgau  ,dero  väter- 
licher Disposition  und  Ordnung  Folge  zu  thun  und  in  Kraft 
derselben  sich  gleichsam  ihren  noch  lebenden  zweien  älteren 

Frauen  Schwestern  abfinden  zu  lassen,  zu  Recht  schuldig 

und  gehalten  sei.'  Meinecke  t^hrt  darauf  fort:  .Wenn  der 
Verfasser  des  Gutachtens  solche  Ausftlhrungen  vor  Augen 
hatte,  kann  man  es  einigermassen  verstehen,  wie  er  zu 
der  Behauptung  kommen  könnt«,  daw  die  übrigen  Geschwister 
—  also  auch  die  Markgräfin  —  renonciert  hätten.*  Nun, 
IHM.  i-iitiM.-|Anai.ii.iii^ci.  s.  30 


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462  Süeui^  der  hittor.  Classe  vom  6.  November  1386. 

leinigermaadeu"  int  Dicht  viel,  aber  es  dürfte  nichtedesto- 
weniger  wol  noch  Bedenken  erregen.  Auf  jenen  kurzen 
und  gewundenen  Satz  hin  konnte  ein  fälschender  ,Specutant* 
gewiss  nicht  die  AnsprQche  der  Markgräfin  von  Bnrgau  so 
schlechtweg  abthun :  das  vermochte  nnr  Jemand,  der  in  einen 
solchen  Gedankengang  schon  eingelebt  war.  Ein  ,Speculant' 
würde  sich  mit  der  Sache  viel  mehr  Mühe  gemacht  and  eher 
zu  beweisen  gesucht  haben,  dass  die  Ansprüche  unbegründet 
seien,  als  dass  er  die  Kenunciation  einfach  erfunden  hätte. 
Die  kräftigste  Stütze  f(ir  seine  Annahme,  dass  ein  .specu- 
lativer  Kopf*  das  Gutachten  gefälscht  habe,  findet  Meinecke 
S.  54  in  der  masslosen  Uebertreibung,  mit  welcher  die  branden- 
bui^sche  Macht  geschildert  wird.  Der  Fälscher  werde  spe- 
culiert  haben,  dass  der  Kurfürst  und  seine  Räte  sich  ge- 
schmeichelt itlhlen  würden,  «wenn  sie  aus  dem  Munde  des 
kaiserlichen  Rates  das  unumwundene  Lob  ihrer  Macht  und 
ihres  Rechtes  erschallen  hörten."  Das  ist  ein  Grund,  welcher 
im  ersten  Angenblicke  sehr  triftig  erscheint.  Wenn  es  nur 
nicht  dann  nachher  wieder  in  dem  Gutachten  liiease:  , Zudem 
ist  die  brandenburgische  macht  noch  ein  ungefosstes  werk 
und  angehende  sach,  so  noch  zur  zeit  leichtUch  könnte  hinter- 
trieben und  ufgehalten  werden  I'  Und  wenn  nur  hieran 
nicht  allerlei  sehr  begründete  Ausführungen  sich  anschlössen, 
welche  von  demselben  Gedanken  geleitet  sind !  Es  wird  da 
sogar  gesagt :  ,So  ist  kein  rechtes  gefasstes  regiment.* 
Durch  alle  diese  Bemerkungen  konnten  sich  doch  die  Bran- 
denburger nicht  geschmeichelt  fühlen.  Und  ebensowenig 
konnte  es  sie  er&euen,  in  den  gg  51 — 5(>  Gründe  ge^en 
ihre  Erbansprüche  aufgeführt  zu  sehen,  welche  keineswegs 
belanglos  waren.  Meinecke  hat  ganz  Recht:  ein  Speculant 
würde  ihnen  ein  , unumwundenes  Lob  ihrer  Macht  und  ihres 
Rechtes*  gesungen  haben.  Das  Lob  des  Gutachtens  aber 
ist  doch  keineswegs  ein  unumwundenes.  Es  in  der  Weise, 
wie  es  geschieht,   einzuschränken,    konnte   meines  Erachten:^ 


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Stieoe:  Bin  Nadmort  Ober  das  StraleHdorfisehe  Oalachten.      463 

sich  Dicht  Jemand  bewogen  fahlen,  welcher  auf  die  bereit- 
willige Eitelkeit  seiner  Leser  specnlierte,  sondern  Dur  Jemand, 
welcher  die  Empfindung  hatte,  dass  er,  um  zu  täuschen,  seine 
UebertreihungeD  einigermaBsen  abtönen  müsse,  also  ein  bran- 
deiiburgischer  Stantamann,  der  mit  dem  Gutachten  auf  Sachsen 
wirken  sollte.  Ein  Specultuit,  welcher  lediglich  den  Branden- 
burgern schmeicheln  wollte,  wQrde  sich  begnügt  haben  zu 
sf^en,  deren  Macht  drohe  so  gewaltig  zu  werden,  daus  man 
ihr  mit  allen  Mitteln  begegnen  roflsBe. 

Wie  nnn  in  dieser  Hinsicht  so  kann  ich  Meinecke  auch 
nicht  beistimmen,  wenn  er  S.  5i  sagt:  , Nicht  minder  natür- 
lich erklärt  sich  jetzt  [durch  die  Annahme  eiues  speculativen 
Kopfes]  die  Ungenauigkeit  und  Lückenhaftigkeit  in  der  Er> 
örterung  der  sächsischen  Ansprache  und  die  ungeschickt« 
und  grobe  Art,  wie  der  Verfasser  hier  uud  in  der  Dar- 
stellung des  brandenburgischen  Rechtes  seine  Vorigen  be- 
nutzt.'' Dass  der  Fälscher  seine  Vorlagen,  die  von  Meinecke 
S.  30  und  50  besprochenen  brandenburgischen  Schriften  und 
die  S.  52  fg.  erwähnten  sächsischen  Veröffentlichungen,  im 
Allgemeinen  grob  und  ungeschickt  benutzt  habe,  kann  ich 
nicht  finden.  Er  führt  gegen  die  sächsischen  und  fUr  die 
brandenburgischen  Ansprüche  die  wichtigsten  Grttnde,  die 
sich  finden  liessen,  ins  Feld  und  zwar  zum  Teil  mit  genauer 
Wiedergabe  seiner  Vorigen.  Nur  eben  in  der  Darstellung 
der  sächsischen  Ansprüche  zeigt  er  sich  sehr  oberflächlich 
und  ungenau.  Gerade  dies  aber  scheint  mir  gegen  die  Ur- 
heberschaft eines  Speculanten  zu  sprechen.  Ein  solcher  musste 
sich,  um  seinem  Machwerk  Glaubwürdigkeit  zu  verschaffen, 
angetrieben  fDhIen,  genaue  Sachkenntnis  zu  bekunden  und 
er  konnte  sich  ja  über  die  Gründe  für  Sachsens  Ansprüche 
ebenso  leicht  unterrichten  wie  über  die  Gründe  gegen  die- 
selben. Gerade  die  genaue  Kenntnis  der  letzteren  lässt, 
nachdem  feststeht,  daw  das  Gutachten  nur  im  Frühjahr  1610 
verfnsst  worden   sein    kann,   mit  ZuTersicht   schliesaen,   dass 


iglizedDyGOOglf 


464  Sütung  der  hiHor.  Classe  vom  6.  Noeembw  1886. 

der  Verfasser  auch  mit  der  BegrOoduDg  der  ^chBischen  An- 
sprüche rettraut  war.  Er  hatte  offenbar  die  Fr^e  stadiert; 
sehreibt  er  doch  seine  brandenbui^ischeti  Vorlagen  bezüglich 
der  Gegengrflnde  nicht  gedBakenlos  aus;  er  gibt  sie  vielmehr, 
wenn  auch  in  genauem  Anschlüsse  so  doch  in  einer  selbst- 
darchdachten,  sie  noch  zuspitzenden  Gestaltung  wieder.  [Vgl. 
die  Zusammenstellungen  bei  Meinecke  S.  31  und  50.]  Was 
sollte  ihn  ako  bestimmt  haben,  sich  in  §  58  so  ungenau  zu 
äussern,  wie  es  geschieht? 

Nehmen  wir  hingegen  an,  dass  ein  kurbrandenburgischer 
Staatsmann  das  Gutachten  fälschte,  um  aut'Sachsen  zu  wirken, 
so  lässt  sich  die  Ungenauigkeit  wohl  begreifen.  Meinecke 
tiudet  freilich  in  ihr  ä.  52  einen  oder  vielmehr  den  durch- 
.«chlagenden  tirund  gegen  meine  Annahme,  weil  den  branden- 
burgischen Räten  im  Frähjahr  1610  die  GrQnde  Ghursachsens 
nir  seine  Ansprfiebe  ganz  genau  bekannt  gewesen  seien. 
Aber  musste  der  Fälscher  denn  Alles  st^en,  was  er  wusste? 
Wir  finden  ein  —  allerdings  weniger  starkes  —  Beispiel, 
dass  er  sein  Wissen  verhallte,  in  g  61,  wo  er  dem  Kuiser 
empfiehlt,  den  Erzherzog  Maximilian  oder  einen  der  grazer 
Krzherzoge  nach  den  jtilicher  Landen  zu  senden.  Nun  war 
damals  Erzherzog  Leopold  längst  dort  und  schon  im  Mai 
oder  Juni  1609,  wo  das  Gutachten  geschrieben  sein  will, 
hatte  alle  Welt,  welche  mit  den  politischen  Verhältnissen 
vertraut  war,  gewusst,  dass  Erzherzog  Maximilian  namentlich 
seit  der  Erhebung  des  Matthias  bei  Rudolf  II  sehr  schlecht 
angeschrieben  sei ,  dass  dagegen  Leopold  dessen  besondere 
Gunst  geniesse,  dass  Ferdinand  beim  Kaiser  nicht  in  Gnade 
stehe  und  sich  aus  Innerösterreich  nicht  entfernen  könne 
und  dass  die  anderen  grazer  Erzherzoge  noch  zu  jung  seien, 
um  den  fraglichen  Auftrag  erhalten  zu  können.  Es  konnte 
also  schon  damals,  wenn  ein  Erzherzog  entsendet  werden 
sollte,  nur  an  Leopold  gedacht  werden.  Und  dennoch  spricht 
der   Fälscher   von  Maximilian    oder   einem   der   grazer  Erz- 


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Stieve:  Ein  Nachwort  aber  tiaa  Stridertdor^dte  Qulachten,      465 

herzöge.  Er  beobachtet  du  eine  Vorsicht,  welche  thiitsitch- 
lich  unnötig  war.  Lösst  sich  nun  nicht  annehmen,  dass  ihn 
auch  zu  den  ungenauen  Angaben  über  die  sächsiachen  Grfiude 
eine  Gbertriehene  Vorsicht  veranlasste?  Man  konnte  ja  auf 
kurbrandenbni^iacher  Seite  nicht  wissen,  wie  weit  die  säch- 
sischen Gesandten,  durch  deren  Anbringen  das  Gutachten 
offenbar  nach  g  58  veranlasst  sein  wollte,  ihre  Forderungen 
zunächst  ausgedehnt  hatten,  und  that^ächlich  hatte  man  in 
Dresden  im  Mai  1609  ja  nur  Jülich,  Berg  und  Ravenslierg 
beansprucht.  Es  scheint  also  sehr  wol  denkbar,  dass  ein 
brandenburgischer  Rat,  um  nicht  zuviel  ku  sagen,  Unwissen- 
heit heuchelte.  Kinem  Speculanten  würde  solche  Bedenklich- 
keit fem  gelegen  haben ;  sie  konnte  nich  nur  einem  ganz 
genau  mit  der  Entwicklung  des  jülicher  Streites  vertrauten 
Staatsmanne  aufdrängen.  Und  noch  Eins  konnte  einen  chur- 
brun den bu Irischen  itat  zu  jener  OberSäcblichkeit  beHtinnnen: 
es  musste  den  Sachsen  als  0enugschät7.iiiig  erscheinen,  wenn 
ein  kaiserlicher  Rat  über  ihre  Ansprüche  nft  völlig  den  ätab 
brach,  ohne  sie  nur  gepröft  zu  haben.  Hudlich  sehen  wir 
den  Verfiisser  auch  sonst  ihm  hinderliche  Dinge  kurzweg 
abthun;  ich  erinnere  an  die  Aeusserungen  ober  Neuburg 
und  die  Markgräün  Sibylla.  Er  ist  immer  nur  da  genau,  wo 
er  seine  Absichten  mit  guten  Orllnden  unterstützen  kann 
und  da  zeigt  er  sich  auch  hier  mit  der  Rechtsfrage  völlig 
vertraut.  Die  nngonaue  Krörtening  der  chursächsischen  An- 
sprüche ist  also,  meine  ich,  keineswegs  ein  durchschlagender 
Grund  gegen  die  Annahme,  dass  da.s  Gutachten  von  einem 
churbrandenburgischen   Rate  verfasst  sei. 

Wenden  wir  uns  nun  zu  der  Frage  nach  dem  Zwecke 
der  Fälschung,  so  muss  ich  daran  festhalten,  dass  das  Gut- 
achten in  seinem  ganzen  Gedankengang  und  allen  Einzel- 
heiten unzweifelhaft  den  Eindruck  hervorruft,  dass  es  für 
Sachsen  bestimmt  war  und  auf  die.Hes  wirken  sollte.  Meinecke 
selbst   hat  S.  23,   mir  zustimmend,   hervorgehoben,   dass   es 


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466  Sittung  der  htstor.  Clause  vom  6.  Nuvember  1886. 

.Ulla  deoi  Gegeusatz  zvrifichen  Bmndenbui^  und  Sachsen 
herroi^egangeii''  eei.  Nun  ISsst  sich  ullerdings  denken,  dass 
auch  ein  Speculant  versucht  haben  könnte,  den  Bninden- 
burgem  einen  Hebel  zur  Beeinflussung  Sachsens  zu  liefern; 
indes  wahrscheinlich  ist  das  Hinarbeiten  ein&i  Speculanten 
auf  einen  so  bestimmten  Zweck  nicht;  Meinecke  selbst  lässt 
daher  diese  Möglichkeit,  obwol  sie  durch  den  Inhalt  des  Gut- 
achtens ao  nahe  gel^  wäre,  ausser  Ansatz.  PQr  einen  bran- 
deuburgiscben  Rat  dagegen  lag  es  in  einer  Zeit,  die  so  gern 
und  oft  so  erfolgreich  mit  Fälschungen  arbeitete,  sehr  nahe, 
ein  solches  Mittel  zu  versuchen.  Der  Gedanke,  dass  man 
Sachsen  mit  dem  Kaiser  und  den  Katholiken  entzweien,  es 
gegen  dieselben  aufbringen  müsse,  war  ein  sehr  natOrlicher. 
Auch  die  churpfälzer  Räte  äusserten  z.  B.  im  November  1609 : 
,Set  der  rechte  weg,  das  man  Sachsen  nach  und  nach  schiebe, 
damit  er  wider  die  pontificios  irritiert  werde*  ').  Was  aber 
konnte  nun  Sachsen  wol  mehr  gegen  den  Kaiser  und  die 
Papisteu  irritieren,  als  wenn  es  überzeugt  wurde,  dass  jener 
ein  so  überaus  treuloses  und  hinterlistiges  Spiel  mit  ihm 
treibe,  wie  es  in  dem  Gutachten  vorgespiegelt  wurde? 

Meinecke  bestreitet  denn  auch  nicht  an  und  fQr  sich 
die  Mi^glichkeit  meiner  Annahme,  aber  er  meint,  nach  der 
Besprechung,  welche  vom  13.  bis  15.  Februar  IGIO  zwischen 
dem  Churfürsten  Johann  Siegiuund  von  Braudenburg  und 
Herzog  Johann  Georg  von  Sach^^en  zu  Hof  stattfand,  hätten 
die  Brandenburger  „kaum  noch  hoifen'  können,  dass  es  ihnen 
gelingen  werde,  Sachsen  vom  Kait^er  abzuziehen.  Allerdings, 
in  Hof  hatte  man  sich  von  sächsischer  Seite  sehr  entschieden 
geäussert,  indes  ein  Bruch  war  doch  nicht  erfolgt  und  in 
jener  Zeit  waren  die  deutschen  Stiuitimünner  gewöhnlich  sehr 
zäh  im  Glauben  an  das,  was  sie  wUnschten.  Wie  oft  be- 
wiesen   z.  B.  die  Churpfälzer  das!    Warum  sollten    also  die 

1)  Briefe  und  Acten  II,  S.  467. 


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Stieve:  iSn  ^achviort  über  das  StralmdorfistAe  (rutadUen.     467 

Brandenbui^er  nicht  auch  dann  noch  Versuche  zur  Durch- 
setzung ihrer  Wünsche  gemacht  haben,  wenn  sie  ein  Ge- 
lingen ikanm"  mehr  hoffen  konnten?  und  gerade  die  Gering- 
fügigkeit der  Hofhung  konnte  sie  bestimmen,  statt  geradewegs 
ihr  Ziel  verfolgender  Vorstellungen  nnd  Verhandlungen  den 
Umweg  der  Fälschung  einzuschlagen. 

Meinecke  wendet  nun  ein,  ,dass  ein  die  kaiserliche 
Politik  derartig  compromittierendes  Machwerk  beträuhtlichen 
Staub  aufgewirbelt*  haben  mflsse;  ihm  sei  jedoch  aus  den 
Entatehungsjahren  ,käine  einzige  directe  oder  indirecte  Be- 
zugnahme auf  das  Gutachten  bekannt* ;  sogar  in  den  Berichten 
der  churbrandenburgischen  und  ch  ursächsischen  Gesandten  am 
kaiserlichen  Hofe  werde  das  Gutachten  nicht  erwähnt. 

Ich  glaube,  Meinecke  bat  da  in  falscher  Kichtung  ge- 
sucht. Es  ist  doch  keineswegs  anzunehmen,  dass  man  eine 
Fälschung  zunächst  dahin  yerbreitet,  wo  ihre  Unechtheit  so- 
fort nachgewiesen  werden  kann.  Die  Brandenburger  hatten, 
falls  sie  das  Gutachten  verfassteo,  alle  Ursache,  es  nicht  an 
den  kaifierlichea  Hof  gelangen  zu  lassen  und  es  überhaupt 
nicht  zu  veröSentlichen,  damit  nicht  von  kaiserlicher  Seite 
auf  der  Stelle  die  Unechtheit  dargethan  werde.  In  Zeiten 
so  grosser  Verwirrung  und  feindseliger  Erregung,  wie  es  die 
des  dreiasigjäbrigen  Krieges  waren,  da  konnte  man  wol  gn'Jb- 
liche  Fälschungen,  die  dem  kaiserlichen  Hofe  untergeschoben 
wurden,  auch  durch  den  Druck  Teröffentlichen,  ohne  fürchten 
zu  müssen,  dass  der  Kaiser  dagegeu  einschreiten  und  mit 
einer  Widerlegung  sofort  Glauben  finden  werde.  Vor  dem 
dreissigjährigen  Kriege  aber  musste  man  sich  begnflgen,  auf 
den  Namen  der  Jesuiten,  des  Papstes,  Spaniens  oder  etwa 
des  Herzogs  von  Lothringen  Fälschungen  zu  verfassen,  welche 
gedruckt  werden  sollten,  um  festzustellen,  ob  von  dem  Gut- 
achten Gebrauch  gemacht  wurde,  dflrfen  wir  uns  daher  zu- 
lutchst  nur  an  die  Archive  derjenigen  Stände  wenden,  für 
welche  es  bestimmt  war. 


iglizedDyGOOglf 


468  Sitiung  der  hUtor.  Cl<u»e  vom  6.  Ifovemiier  1884. 

Und  da  finden  wir  es  denn  auch.  In  seinen)  Excun 
über  „die  Handschriften  des  Gutachtens"  S.  57  fg.  vermutet 
Meinecke  selbst,  dasa  die  dem  Anfange  des  17.  Jahrhunderte 
unzweifelhaft  angehörigen  Handschriften  in  eine  sächsische 
und  eine  brnndenburgiache  Gruppe  zu  scheiden  seien  und 
dass  die  erstere  auf  eine  Verbreitung  des  Gutachtens  in  Chur- 
sachsen  und  den  kleinen  sächsischen  Herzogtatuem  schliesseti 
lasse.  Gegen  diese  Vermutung  wird  sich  nach  dem,  was 
Meinecke  mitteilt,  kaum  ein  Einwand  erbeben  lassen.  Sie 
über  bietet  uns  gerade  das,  was  wir  bi^uchen.  Wir  haben 
da  entsprechend  der  Entstehung  eine  churbrandenburgiache 
und    entsprechend   der  Verbrettung   eine   sächsische  Gruppe. 

Obendrein  zeigt  sich  bei  der  sächsischen  und  der  bran- 
denburgischen Gruppe  der  Handschriften  ein  sehr  bemerkens- 
werter unterschied  in  der  Ueberschrift,  Bei  den  branden- 
burgischen Handschriften  lautet  dieselbe:  .Kurzer  Bericht 
eines  cathulischen  Patrioten'  u.s.w.  dagegen  bei  den  säch-ti- 
.><chen  heisst  sie:  ,Discurs  und  Bedenken  des  kayserlichen 
Vicecanzelers  Lippold  von  StralendorS^  u.  s.  w."  Also  hat  die 
Fäbchnng  in  der  nach  Sachsen  gekommenen  Fassung  g^en- 
Ober  der  brandeaburgischen  einen  sehr  wesentlichen  Fort- 
schritt gemacht.  Ist  es  nun  denkbar,  dass  ein  speculativer 
Kopf  das  Gutachten  mit  der  ersten  Ueberschrift  nach  Berlin, 
mit  der  zweiten  nach  Dresden  geschickt  habe,  oder  dass  gar 
die  Sachsen  selbst  den  dunklen  Patrioten  durch  den  bekannten 
Straleudorf  ersetzt  hatten  V  Sicherlich  nicht.  Wir  müssen 
annehmen,  dass  die  Ueberschrift  in  Berlin  geändert  und  so 
an  die  sächsischen  Höfe  gesandt  wurde. 

Dass  von  Dresden  oder  einem  anderen  sächsischen  Hofe 
aus  die  Fälschung  nicht  weiter  verbreitet  wurde,  erklärt  sich 
leicht  aus  dem  Verhältnisse  der  Sachsen  zum  Kaiser  und  es 
ist,  glaube  ich,  ebenso  begreiflich,  dass  die  Churbran  den  burger 
das  Gutachten    auf  sich  beruhen    Hessen,    sobald   ihnen   der 


oy  Google 


Stieve:  Ein  Naeliieort  Aber  das  Stralendorfiseht  Outachten.     469 

Aufbruch  des  sächsisclien  ChurfOreten  nach  Prag  bewiee, 
dasB  all  Ihr  MShen  vergeblich  sein  werde. 

Fassen  wir  all  das  Gesagte  zusammen,  so  dSrfte  wohl 
die  Aonahme,  ein  ,8peculab'Ter  Eopf  habe  das  Outachten 
verfasst,  als  unwahrscheinlich,  dagegen  meine  Vernmtung, 
dass  ein  churbrandenbui^er  Rat  der  Fälscher  sei,  als  durch 
manche  Grfinde  unterstützt  erscheinen. 

Pflichtet  man  dieser  Vermutung  bei,  so  erklären  sich 
auch  die  auffälligen  Einzelheiten  in  einfacher  und  natOr- 
licher  Weise;  so  die  Vertrautheit  des  Verfassers  mit  den 
Verhältnissen  der  Mark,  Preussem,  der  Lausitzen,  Polens  und 
Jülichs');  die  Uebertreibung  der  brandenburgischen  Macht 
und  die  nachträgliche  Dämpfung  dieser  Uebertreibung;  die 
Art,  wie  von  Neuburg  und  der  Markgräßn  von  Burgau 
geredet  oder  geschwiegen  wird;  das  Misverhältnis  in  der 
ErSrterung  der  Gründe  für  Sachsens  Ansprüche  zu  der  Aus- 
führung der  Qründe  gegen  diese;  die  genaue  Kenntnis  all 
der  die  jQlicber  Sache  betreffenden  Maasnahmen  und  Acten, 
u.  dgl.  mehr;  vor  allem  aber  die  Benutzung  nicht  nnr  der 
gedruckten,  sondern  auch  der  nur  handschriftlich  überlieferten 
branden  burgischen  Deductioneu.     Die  Art,  wie  die  AusfOhr- 

1)  Meioecke  hebt  S.  46  hervor,  daaa  der  Terf.  Ober  die  west- 
lichen Teile  dea  Chorfuratestiima  weniger  unterrichtet  scheine  ale 
fiber  die  östHchen,  da  er  ana  jenen  nicht  solche  Einzelheiten  anfQhre 
wie  au9  diesen,  während  es  ua  solchen  auch  im  Westen  fOr  den  Eon- 
digen  doch  gewiss  nicht  gefehlt  habe.  Non,  dafOr  wären  doch  erat 
Belege  zu  erbringen.  Das  Erzatitt  Magdeburg  femer,  welches  Heinecke 
als  Beispiel  anntbrt,  konnte  der  Verf.  nicht  wol  stärker,  aU  es  ge- 
schieht bei  der  Aufzälung  der  brandenbargi sehen  HQlfsmittel  verwerten, 
denn  es  war  ja  ein  ganz  selbständiges  POrstentDin  und  wenn  auch 
ein  brandenburgitcher  Prinz  Administrator  war,  so  hatte  doch  auch 
das  Domcapitel  noch  ein  sehr  gewichtiges  Wort  mitzureden  und  auf 
das  Capitel  konnte  man  für  kriegerische  Zwecke  gewiss  nicht  zälen. 
Endlich  brauchte  ja  auch  ein  brandenbargischer  Rat  nicht  in  allen 
Landeiteilen  gleich  gut  bewandert  za  sein. 


,9  lizedoy  Google 


470  SiUvng  der  hi»tor.  Glaste  vom  6.  November  1886. 

UDgen  letzterer  genau  und  doch  selbständig  benutzt  oder  Tiel- 
leicht  aucb  nur  wiederholt  werden,  legt  sogar  die  Vermutang 
nahe,  dass  wie  jene  Deductionen  so  auch  das  Gutachten  voa 
dem  Kanzler  Friedrich  Pruckmann  verfasst  sei,  eine  Ver- 
mutung, welche,  wie  schon  Meinecke  S.  52  bemerkt,  ohnehin 
wegen  der  publicistischen  Thätigkeit  des  Maanes  nahe  läge- 
Mir  sind  die  von  Meinecke  angezogenen  Deductionen 
nicht  zugänglich  und  ich  kann  mithin  nicht  feststellen,  ob 
sie  in  Inhalt  und  Stil  vielleicht  noch  weitere  Stützen  ftlr 
meine  Vermutung  bieten.  Ich  trage  aber  auch  keine  Keigung, 
eine  solche  Untersuchung  anzustellen,  denn  ich  lege,  wie  ich 
offen  gestehe,  wenig  Gewicht  darauf,  ob  ein  Rat  oder  ein 
Freund  Brandenburgs  das  Gutachten  geBilscht  hat.  Bedeutung 
messe  ich  nur  der  Thalsache  bei,  dass  der  Fälsch ung^nach  weis 
«rbracht  ist  und  dass  das  sogenannte  Stralendorliscbe  Gut* 
achten  nicht  mehr  einer  particularistisch-confessionellen  Ge- 
schichtsschreibung dazu  dienen  kann,  Gegensätze  in  Deutsch- 
land zu  nähren,  deren  Beseitigung  unbedingt  geboten  ist, 
wenn  ein  lebendiges  und  festes  Gefühl  nationaler  Zosammen- 
gehörigkeit  unser  ganzes  Volk  verbinden  soll. 


L 


„t,i.a,G00glt' 


Sitzungsberichte 

der 

kOnigl.  bayer.  Akademie  der  Wissenschaften. 


Historische  Claese. 

Sitzung  vom  6.  November  1886. 
Herr  v.  Brioz  hielt  einen  Vortrag: 

.lieber  die  rechtliehe   Natur   dea   römisc 
Piakua." 


In  aeiner  ursprünglichen  Bedeutung  finden  wir  den  fiscns, 
diesen  Korb,  der  nachmale  das  Aemr,  die  Erzkammer,  ver- 
schlingt, noch  im  Aerar,  im  aerarium  populi  Romani  oder 
Satumi  Dämlich.  Was  im  Falle  der  lex  (Acilia)  repetun- 
darum  beim  quaestor  aerarii  an  Qeld  einging,  sollte  Ton 
diesem  in  Körben  (fisci»)  geborgen,  versiegelt,  jeglicher  Korb 
sollte  mit  einer  Aufschrift  Über  Herkunft  und  Betrag  ver- 
sehen werden-  (V.  67 — 68)  —  woraus  erhellt,  dass  man  sich 
das  aerarium  wohl  als  ein  .Gewölbe',  mit  nichten  als  eine 
Kasse  denken  darf.  Behälter  sind  in  ihrer  ursprunglichen 
Bedeutung  beide,  das  aerarium  und  der  fiscus,  ein  grosser 
und  kleinerer;  erscheinen  in  der  lex  Acilia  fisci  im  Aerar,  so 
kommen  sie  im  breviarium  totius  imperii  des  Augustus  nach 
Suet.  Aug.  c.  101  ansserhalb  des  Aerars  und  im  Gegen- 
satz zu  diesem,  wahrscheinlich  als  Provinzialkassen  (quantum 
pecuniae  in  aerario,  et  fiscis,  et  in  vectigaliorum  residuis)  vor. 

ISSa.  FbU«.-pbi]oL  n.  biH.  G).  4.  31 


,9  lizedoy  Google 


472  Süiung  der  hütor.  Claaae  vom  6.  NiKember  1886. 

Ein  noch  kleinerer  ist  die  cista,  in  welche  Cicero  (in  Verr.  II 
3,  85,  197)  das  Geld  aus  dem  fiscus  überträgt.  Letzterer 
parallel  wird  die  arca  der  Gemeinden  und  Zanfte  (1-1  §  I 
D.  quod  cujusque  3,  4),  sowie  die  spätere  arca  patrimonii 
des  Kaisers  (G.  J.  Lat.  II.  119S)  zu  denken  seiu. 

In  Übertragener  Bedeutung  steht  fiscus  fOr  die  Gelder,  die 
in  ihm  .eingekörbt'  (summa  conöscata  —  Suet."  Aug.  101) 
sind  —  der  Behälter  für  den  Inhalt.  Wenn  Plinius  (n.  hist. 
18,  11,  114)  den  Augustus  alljährlich  200,000  HS  an  die 
Neapolitaner  e  fisco  suo  auszalen  lässt,  bo  lautet  das  so. 
wie  wenn  heute  ein  Potentat  .aus  seinem  eigenen  Beutel' 
spendet'),  wo  dann  gerade  kein  Beutel,  wohl  aber  das  Dasein 
von  Geld  vorausgesetzt  wird.  Juvenal  (Sat.  SIT,  v.  259)  hat 
den  fiscus  als  Geld  in  dreisten  Gegensatz  zu  dessen  Behälter 
gestellt,  wenn  er  von  .niultus  in  arca  fiscus'  redet.  —  Hier 
ist  Geld  ohne  weiteres  gemeint.  Möglicherweise  bekommt  das 
Wort  aber  einen  Zusatz,  durch  welchen  es  zu  der  Bedeutung 
eines  aus  gewissen  Einnahmen  stammenden  und  zu  gewissen 
Ausgaben  bestimmten  Geldes  gelangt.  Derartige  Gelder  sind 
wohl  schon  die  fiaci  Sicilienses  (Cic,  in  Verr.  1.  9,  24),  der 
fiscus  frumentarius  (Hirschfeid,  S.  133),  der  fiscus  castreosis 
(Hirschfeld  S.  197),  der  fiscus  Asiaticua,  Galliens  prorinciae 
Lngdunensis,  Judaicus  (Mommsen,  röm.  Staatsr.  II,  2  S.  958, 
Anm.  1,  Hirschfeld,  S.  14  Anm.  1),  sowie  vermuthlich 
alle  die  fisci,  welche  in  der  Mehrzahl,  theils  im  Gegensatze 
zum  Aerar  (Suet.  Aug.  c.  101.  Mommsen  a.  a.  0.),  theils 
ohnedies,  aber  mit  gewissen  Ausgaben  und  Einnahmen  etatisiit 
(Hirschfeld  S.  2,  Anm.  3 :  C.  J.  L.  VI.  967)  genannt  werden.  — 
Für  fisci  wie  den  fiscus  frumentarius  und  castrensis  ra^ 
.Separatkasse*  (Hirschfeld  S.  133),  für  die  fisci  der  Pro- 
vinzen vielleicht  mehr  .FiliaN   (Ereis-ikasse'  als  . Central- 


is i.zeci.yGoOgle 


c.  Briitt:  Uther  die  rtehtliehe  Natur  des  r^.  FisJnis.      473 

kasse*  (Mommsen  a.  a.  0.  Hirschfeld  S.  2  Anm.  3  a.  E.) 
stehen;  beides  mit  der  Zathat,  dass  die  Kasse  selbst  nicht 
als  Einzelkasse,  sondern  abstract,  als  Inb^rifF  aller  jener 
gewissen  Gelder  gedacht  wird.  —  Dass  die  hier  erwähnten 
fisci  in  ii^end  einer  Bedeutung  des  Wortes  amtlich  , kaiser- 
lich' (Mommsen  nnd  Hirschfeld  aa.  aa.  00.)  waren,  ist 
nicht  zu  bezweifeln;  denn  in  der  Zeit,  da  ihrer  Erwähntmg 
geschieht,  gibt  es  nicbta  mehr,  was  Sffentlich  und  nicht 
wenigstens  zugleich  kaiserlich  wäre;  und  öffentlicher  Natur 
sind  jene  fisci  sämtlich,  etwa  den  fiscus  castrensia  ange- 
nommen, wenn  das  .Hoflager'  etwas  derart  persönliches  war, 
dass  es  nichts  öffentliches  war;  hiemit  ist  aber  nicht  zu- 
gegeben, dass  überall  und  stets,  wo  fiscus  in  fibertr^ener 
Bedeutung  vorkommt,  kaiserliches  Gut  und  Geld  im  Gegen- 
satze zu  dem  des  Aerars  oder  des  populus  Romanun  stehen 
mfisse.  In  diesem  Gegensatze  steht  das  Wort  allerdings  bei 
Tacitus,  z.  B.  ann.  6,  2  —  bona  Sejani  ablata  aerario,  ut 
in  fiscum  cc^erentur  (tanquam  referret),  m.  E.  aber  nicht 
schon  bei  Seneca,  wenn  er  (de  benef.  4,  89  Mommsen  a.a.O. 
S.  958  Anm.  1  n.  E.)  meint,  dass  Caesar  omnia  habet,  fiscus 
ejus  prirata  tantmu  ac  siia;  vielmehr  setzt  ejus  d.  i.  Gaesaris 
fiscus  voraus,  dass  auch  noch  wer  Anderer  fiscum  haben  könne. 
Pflr  gemeinbfirgerliches  Geld  kommt  das  Wort  freilich  nicht 
in  8chwuQg;  dem  Augnstus  schon  mochte  Snetonius  , seinen 
fiBcas'  zuschreiben,  dem  kleinen  Manne  vielleicht  der  Dichter, 
der  diesen  grossartig  auch  ^ediciren"  lässt;  wirklich  im  Ge- 
brauch waren  Körbe  wohl  nur  im  Aerar  und  im  Gefolge 
der  Grossen  (Feldherren,  Statthalter,  Grossbegüterte,  Gross- 
händler —  z.B.  Seneca  epist.  76,  13;  110,  5  Phaedma  2,  7); 
sonst  würde  ebenso  fiscus,  wie  pecunia,  bona,  Patrimonium,  zur 
Bezeichnung  f^r  gemeines  Vermögen  in  Gebrauch  gekommen 
sein;  dagegen  vorzugsweise  im  aerarinm  popnli  Romani  und 
bei  dessen  Machtbabem  daheim  konnte  das  Wort  für  Öffent- 
liche Gelder  technisch  werden. 

31» 


iglizedDyGOOglf 


474  Sütung  der  hislor.  CIobm  Dom  6.  Sboember  188S. 

\n  natOrlicher  Fortentwicklung  des  Sprachgebrauchs 
hätten  demnach  öffentliche  Gelder  und  Kassen  jeder  Art, 
ja  vor  allem  solche,  die  den  republikanischen  Magistraten 
und  dem  Senat  unterstunden  und  in  das  aerarium  p.  R.  ab- 
zuSiessen  bestimmt  waren,  fisci  genannt  werden  können; 
und  nachdem  die  Gewalt  zwischen  Senat  und  Princeps  ge- 
tbeilt  worden,  hätten  finci  auch  in  den  senatorischen  Pro- 
vinzen Torkommen,  z.  B.  der  fiscus  Äsiaticus  eine  Filiale 
des  aerarium  p.  R.  sein  können.  Spricht  Suetonius  Aug.  101 
von  einem  breviarium  Augusti  iils  einem  Yerzeichniss  quantum 
pecunia  in  aerario  et  fiscis  et  vectigalionim  reaiduis,  so  können 
unter  dem  äscus  sowohl  aerarische  als  cäsarische  Kas^ten  ver- 
standen sein.  Indessen  bald  wird  die  Bedeutung  des  fiacuR 
ab  blosser  Kasse  und  ihres  Inhalts  von  einer  noch  allge- 
meineren überholt  und  dadurch  der  fiscus  wenigstens  eine 
Zeit  lang  kaiserlicher  als  er  es  zuvor  war. 

In  weiterer  Uebertragung  nämlich  steht  fiscus  ffir  Ver- 
mögen. Die  bisher  genannten  fisci,  wie  die  fisci  der  Pro- 
vinzen, oder  der  fiscus  frumentarius,  sind  nur  Bruch-  oder 
Bestandtheile  eines  Vermögens ,  es  sei  nun  des  populus 
Romanus  oder  des  Cäsar  oder  Überhaupt  schlechtweg  des 
Staatsvermögens  (vgl.  Mommsen  a.  a.  0.  S.  957  fg.),  kein 
VermÖgen^anzes,  in  welchem  ausser  den  körperlichen  Sachen 
und  jura  in  re  Forderungen  und  Schulden  inbegriffen  sind, 
und  dessen  Wertb  sich  deducto  aere  alieno  bestimmt.  Diese 
fisci  hatten  wohl  ihre  eigene  Verwaltung,  ihren  eigenen  Etat, 
damit  ihre  eigenen  Au^aben  und  Einnahmen  und  wohl  in 
diesem  Sinn  ihre  Forderungen  (debita)  (C.  ,1.  L,  VI,  967;  bei 
Hirschfeld  S.  2  Anm.  3.  a.  E.),  mit  nichten  aber  auch 
ihren  besondem  Inhaber,  Herrn  oder  Eigner.  Wenn  es  ferner 
schon  von  Augustua  biess,  daes  er  den  Neapolitanern  ali- 
jährlich 200,000  HS  e  fiaco  suo  gegeben  habe,  so  ist  damit 
zweifelsohne  ges^,  daus  er  sie  aus  seinem  Vermögen  ge- 
geben  habe;  allein  aus  seinem  Vermögen  war  auch  gegeben. 


L 


„t,i.a,G00glt' 


V.  Brinz:  Ueber  die  reättliche  Natur  des  röm.  Fitkus.     475 

wenn  am  seiner  Boarschaft  (s.  g.  Baarrerm^ea)  g^feben 
war,  and  wie  bei  den  fisci  der  Provinzen  und  beim  &acaa 
militaris  nur  an  , Gelder*  gedacht  sein  wird,  so  wird  auch 
hier  d«r  Fiscus  nur  als  Baarschaft  oder  Baarvermögen,  was 
in  der  That  noch  nicht  das  Vermögen  ist,  TerstandeD  sein. 
Wohl  dagegen  feann  der  fiscus,  in  welchen  Tiberius  bona 
Sejani  aus  dem  Aerar  tibertr^en  haben  soll  (Tacitns),  nur 
als  ein  eigenes,  dem  des  populus  Romanua  entgegengesetztes 
Vermögen  verstanden  werden;  und  wenn  es  in  den  Digesten 
beisst,  dass  ,ex  oder  a  fisco  erworbeD'  (1.  1  pr.  1.  il.  D. 
j.  f.  49,  14),  in  den  fiscas  eingebracht  oder  übertragen  wird 
(1.  22  §  1  1.  46  8  2  1.  31  1.  45  8  2  1.  50  eod.),  so  ist 
damit  ein  Vermögen  in  seiner  Atigemeinheit  und  Geschlossen- 
heit genannt,  also  nicht  mehr  blos  «Baarvermögen'  genannt, 
wie  denn  auch  die  ,bona'  die  in  ihm  eingezogen  werden 
(1.  31  eod.)  keine  blosse  Baarschaften,  sondern  ganze  Ver- 
m^en  zuvor  sind,  nnd  der  fuudus  fiscalis  (1.  45  g  13  eod.) 
beweist,  dass  im  Fiscus  auch  liegende  Gfiter  begriffen  sind. 
Innerhalb  des  Sprachgebrauches,  nach  welchem  fiacus 
, Vermögen'  bedeutet,  ist  aber  eine  ältere  Periode  zu  unter- 
scheiden, in  welcher  derselbe  mit  einer  leibhaftigen  Person, 
der  er  als  Eigenthnm  zugeschrieben  wird,  in  Verbindung 
tritt,  —  nnd  eine  jSngere,  in  welcher  er  entweder  mit  Ab- 
straction  von  jeder  Person,  gewissermassen  als  das  Verminen, 
von  dem  sich  von  selbst  versteht,  wem  es  gehört,  auftritt, 
oder  aber  gleich  selbst  als  Person,  gewissermassen  ab  sein 
eigener  Herr  und  Inhaber  erscheint  —  personificirt  wird.  Die 
leibfaatlige  Person,  mit  welcher  der  fiscus  als  deren  Verm^en 
zunächst  in  Verbindung  tritt,  ist  der  princeps.  In  Anbetracht 
ihrer  pflegt  man  vom  iiscus  Gaesaris  zu  sprechen  (Mommsen 
a.  a.  0.).  In  den  Rechtsbüchem.  finden  wir  (wiewohl  res 
fiscales  als  das  Eigenthum  des  princeps)  fast  nur  mehr  den 
abstracten,  oder  aber  fast  jeden  anderen  verdrängend  den  per- 
sonificirenden  Wortgebrauch;  Nachklänge  der  alten,  den  fiscus 


,9  iizedoy  Google 


476  Sittung  der  hiator.  Clatse  vom  6.  November  1886. 

dem  princepa  vindicirenden  Rfideweise  mOgeD  es  sein,  wenn 
die  Kaiser  der  4.  Periode  wie  z.  B.  JustiniKn  in  l.  unic.  §  12 
G.  cad.  toll.  6,  51,  vielleicht  auch  schon  Alezander  Sev.  in  1.  1 
C.  §  1  adv.  fisc.  2,  36  1.  2  C.  comm.  de  usuc.  7,  31  den  ihrer 
Gewalt  unterworfenen  fiscus  .ihren  fiscus*   nennen. 

Viel  häufiger  denn  als  blosses  Yertn^a  erscheint  der 
fiscDS  als  ein  Yermögensinhaber.  Er  folgt  ^schon  bei  Seneca 
ep.  87,  18  de  benef.  4,  19,  3)  dem  grossen  Znge  der 
Personificationen  und  schliesst  sich  darin  zunächst  an  die 
hereditas  an.  Denn  auch  diese  steht  das  eine  Mal  als  das 
Vermögen  eines  Verstorbenen,  das  andere  Mal  als  Vermt^ena- 
inhaber  (domini  loco)  da.  Da  erscheint  der  Fiskus  als  Er- 
werber {1.  1  §  1  1.  12  I.  13  g  4  D.  h.  4.),  Successor  (1.  3 
§  7  eod.),  Eigenthamer  (1.  3  g  11  1.  5  §  1  I.  12  1.  38 
g  11  eod.),  Gläubiger  (1.  3  §8  1.  6  pr.  1.  45  §  9  §  10  I.  40 
§  5  1.  47  pr.  eod.),  Scbnldner  (I.  46  §  4  §  5  1.  5  pr.  eod.), 
Kläger  (1.  14  1.  7  1.  9  1.  44  I.  45  g  9),  Beklagter  (1.  1  pr.), 
Partei  {I.  10  I.  45  §  5  §  6),  betrogen  (1.  45  pr.  1.  4(5  pr. 
g  9),  unterliegend  (1.  1  pr.  1.  38  pr.),  verkaufend  (1.  36 
1.  45  §  12),  kontrahirend  (I.  1  pr.),  berechtigt  und  privi- 
legirt  (Ruhr.  D.  49,  14;  1.  21  1.  28  1.  33  1.  35;  1.  6  pr.  §  1); 
als  Einer  dem  Vermögen  anfallen  (L  3  g  4  g  9  1.  11  1.  27), 
der  seinen  Advokaten  (1-  3  §  9  i.  7),  Vertreter  0-  35  1.  27 
1.  45  §  2)  seine  , Angelegenheit"  (causa),  ja  sein  Patrimonium 
(1.  2  D.  43.  8)  hat  (1.  2  g  1  1.  4  1.  18  g  7  1.  29  D.  h.  t.). 
So  stark  tritt  diese  Personi&cation  auf,  dass  fiscus  noster 
den  aliae  personae  entgegengestellt  wird  1.  unica  g  12  G. 
cad.  toll.  —  N'ebenher  endlich  mischt  sieb  in  diese  den  Fiskus 
personificirende  Sprechweise  ein  Wortgebrauch,  in  welchem 
der  fiscus  wiederum  persönlich,  aber  als  ein  Inb^riff  wirk- 
lieber Personen,  nämlich  al^  die  die  fiskalische  Seite  des  Staata- 
weeens  repräsentirende  Behörde  gedacht  zu  sein  scheint  — 
wie  wenn  z.  B.  ad  fiscum  denuncirt  wird  (1.  1  pr.  cf.  g  5 
I.  39  §  1  D.  j.  f.  49,  14.) 


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o.  Brinti:  U^KT  die  rechliiehe  Jfoiwr  de»  röm.  Fiskus.      477 

Da  in '  Wahrheit  weder  der  fiscus  (als  Verminen)  sich 
selbst,  noch  Überhaupt:  eine  blosse  Pereoniücation  ia  Wirk- 
lichheit etwas  haben  kann,  fragt  sich,  wessen  in  Wahrheit 
das  Vermögen  eei,  welches  jeweilen  fiscua  heisst,  oder  ob  es 
res  nidlius  und  nnpereönlichee  (Zweck-)  Vermögen  und  wo- 
für gehör^  es  war.  —  Dass  nun  in  den  späteren,  von  dem 
Digestentitel  de  jure  fisci  repräsentirten  Zeiten  des  Princi- 
pates  der  fiscns  als  StaatsvermOgen,  mithin  als  ein  Vermögen 
gedacht  ist,  das  Niemand  gehört,  dämm  zwar  berrenloe. 
allein  darum  nicht  rechtlos  ist,  vielmehr  in  einem  Zweck, 
dem  Staat,  seinen  Mittel^  und  Gehörpunkt  hat,  und  also 
Staatsvermögen  ist,  darf  vielleicht  darnach,  dass  jetzt  keine 
leibhaftige  Person  mehr  als  Inhaber  dieses  Vermi^us  er- 
scheint, sowie  ans  den  Gegensätzen,  von  denen  nachher  zu 
reden  ist,  geschlossen  werden.  (Vgl.  Mommsen  S.  d58 
Anm.  3  gegen  Ende.)  Weniger  einfach  gestaltet  sich  der 
Sachverhalt  während  der  älteren  Zeit  des  Principats.  Unter 
Augustus  ist  .flscns"  als  selbständiges  Vermögen  noch  nicht 
nachweisbar.  Plinius  zwar  iässt  ihn,  wie  schon  oben  I>e- 
merkt,  e  üsco  suo  schenken;  allein  sollte  damit  wirklich 
schon  .sein  Vermögen",  nicht  blos  , seine  Börse'  (Baarschafb) 
gemeint  sein,  so  kann  das  Wort  hier  wie  bei  Suetonius 
Aug.  40  im  Sinn  der  späteren  Zeit  gebraucht  sein.  (Vgl. 
Mommsen  a.  a.  0.  S.  958  Anm.  1.  Hiischfeld  S.  2 
Anm.  3).  Augustus  selbst  weiss  da  wo  er  so  viel  von  seinen 
Ausgaben  und  Spenden  spricht  (monum.  Anc),  nichts  von 
.seinem  fiseus",  sondern  nur  von  .privata  impensa",  .meum", 
.Patrimonium  menm",  ,mea  pecunia",  .rneae  opes*  auf  der 
■einen,  von  aerarium  und  aerarium  militare,  sowie  von  manu- 
l)iae,  und  collationes  der  Colonien  und  Mnnicipien  auf  der 
anderen  Seite.  Auch  Tacitos  überträgt  wahiscbeinlicb  ,den 
Sprachgebrauch  seiner  Zeit  auf.  den  frühem'  (Hirschfeld, 
S.  4) ,  wenn  er  -für  die  frühere  Zeit  den  fiseus  dem  Aerar 
entgegensetzt,  und  ihn  bald  in  der  Bedeutung  eigenen  Ver- 


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I 


478  Sitiung  der  hintor.  Ctaase  not»  6.  November  J886. 

mögens   {ann.  II,  48   VI,  2,  17),   bald   in   der   eines   Ver- 
mögensinhabers überdies  (II,  47)  gebraucht. 

Erst  in  Nero 's  Regierung  fällt  ein  gleichzeitiges,  den 
fiscus  als  Vermögen  fassendes  Zeugniss:  Seneca  de  benef. 
VII,  6,  3:  Caesar  omnia  habet,  fiscus  ejus  privata  tantum  ac 
sua;  et  nniversa  in  imperio  ejus  sunt,  in  patrimonio  propria. 
Hier  erscheint  das  Patrimonium  Gaesarie.  im  Gegensätze  zu 
dem  was  wohl  auch  in  seiner  Gewalt  ist ,  aber  nicht  den 
Charakter  des  Patrimoniums  hat,  als  fiscus  ejus.  Noch  ist, 
genau  genommen,  nicht  gesagt:  , fiscus*  bedeutet  , Patri- 
monium Caesaris",  sondern  nur:  das  , Patrimonium  Caeaaris* 
ist  ,8ein  fiscus" ;  dass  es  einen  .fisctis'  von  noch  anderer 
Zugehörigkeit  geben  könne,  ist  nicht  angeschlossen.  Indessen 
scheint  neben  dem  fiscus  Caesaris  keines  Anderen  Vermögen 
fiscus  genannt  worden  zu  sein;  in  den  ßechtsbüchern  der 
nachneronischen,  aber  noch  klassischen  Zeit  wird  unter  den 
res  fiscales  nur  an  caesarische  Güter  (1.  2  §  4  D.  ne.quid 
in  1.  publ.  D.  43,  8  Ulp.  —  res  enim  fiscales  quasi  propriae 
et  privatae  principis  sunt  — ),  unter  fiscus  demnach  nur  an 
Cäaarisches  Vermögen  gedacht.  Bei  Seneca  ist  fiscus  Ver- 
mögen des  Caesar  und  mit  dessen  patritiionium  gleich- 
bedeutend; verfügen  kann  er  über  alles,  auch  Über  das 
Aerar,  der  fiscus  ist  sein  Eigen.  Also  fiscus  und  Patri- 
monium Caesaris  stehen  hier  synonym  nebeneinander;  fSr 
das  Eigen  der  früheren  Cäsaren  kommen  al^esehen  von 
jenen  wahrscheinlich  anachmnistischen  Ausdnicksweisen  bei 
Plinius,  Suetonius,  Tacitus  blos  die  auch  sonst  mit  Patri- 
monium abwechselnden  res,  res  familiaris,  pecuniae  fami- 
liäres vor  (Hirschfeld  S.  4  Anm.  3). 

II. 
Der    hiemit    nachgewiesene    Sprachgebrauch    und    Be- 
deatungs Wechsel   regt   zu   einigen  Fragen  An,    welche   nicht 
bloa  juristisch  und  rechtegeschichtlich,  sondern  allgemein  ge- 


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c.  Brint:  Uiber  die  reeJuliehe  Natur  des  röm.  Fiskus.      479 

schichtlich  von  Erheblichkeit  zu  sein  scheinen.  Hieher  gehört 
vor  allem  die  Frage,  wie  es  zu  verstehen  sei,  dass  den  prin- 
cipes  Eigenthura  am  Fiskus  zugesebrieben  wird.  Sollte  unter 
diesem  Eigenthum  kein  anderes  als  das  gemeine  Privat- 
eigenthum  zu  verstehen  sein  —  eine  Ansicht,  zu  welcher 
sich  Mommaen  schon  in  der  1.  Äuäage  seines  römischen 
Staatsrechtes  IT,  2  S,  934  bekannt*)  und  weiche  er  in  der 
2.  Auflage  gegen  Hirschfeid  ausführlicher  begründet  hat 
(S.  959,  Anm.  2)  —  so  stunden  wir  vor  einer  Thatsache, 
welche,  ohne  Clausel  verstanden,  fDr  das  Wesen  des  Princi- 
pates  bezeichnender  wäre,  als  die  Vereinigung  der  Magistra- 
turen in  der  Einen  Person  des  Princeps,  oder  als  sonst  ein 
Abfall  vom  Rechte  der  Republik.  Die  Vereinigung  der 
Magistraturen  nimmt  diesen  nichts  an  deren  PublicitSt  oder 
Staatlichkeit;  die  Privatisirung  von  Staatseinkünften  dag^en 
hätte  —  ein  Vorbild  flir  mittelalterliche  Voi^nge  —  Aus- 
flüsse der  öäentlichen  Grewalt  in  den  Stand  der  Privatsache 
herabgez<^en ;  alle  diese  Sachen,  welche  vordem  Niemand 
anderem  als  dem  populus  Romanus  zugedacht  werden  konnten 
und  also  res  publicae  im  ausdrücklichen  Gegensatze  zu  den 
res  privatae  warm  (1.  16  D.  V.  5.  50,  16)  wie  die  tributa, 
vectigalia  publica,  nnd  wenigstens  im  Laufe  der  Zeit,  da  sie 
dem  princeps  zugeschrieben  wurden,  vom  Aerar  in  den  fiscus 
kamen  (bona  vacantia,  damnatorura,  caduca,  Strafgelder), 
würden  Privatsache  geworden  sein.  Aus  demselben  Grunde 
aber,  ans  welchem  man  diese  Sachen  als  Privatsachen  be- 
trachtet —  darum  weil  sie   von   den  Alten  selbst  mehrfach 

1)  .Dieses  (Beute-)  Geld  ist  atao  nicht  minder  Frivateigenthtini 
des  Piinceps  wie  der  Ertrag  seines  Frivatvermöf^ena*  -•-  und  Anm.  3, 
wornach  sich  Unterschiede  innerhalb  des  dem  princeps  zugeschrie- 
benen Vermögens  ,nur  auf  den  £rwerbstitel  und  die  Verwaltungs- 
forra,  nicht  anf  das  VerroOgenasDhjeot*  beziehen  sollen  —  womit  'ge- 
sagt zn  sein  scheint,  dass  Zelle,  Steuern,  Strafgelder  etc.  in  Wahrheit 
dem  princeps  und  ihm  nicht  anders  gehOren  als  die  von  ihm  erwor- 
benen ?Jrbschnften,  Geschenke  etc. 


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480  SiUttng  der  Mstor.  Claase  vom  6,  Noemiber  1886, 

als  res  Caesaris  bezeichnet  werden  —  mOaste  man  auch  das 
solum  der  cäsarischen  Provinzen  als  PriTateigenthnm  des 
princeps  betrachten:  denn  auch  dieses  ist  Caesaris  (Gaj.  II, 
7,  21).  Ich  darf  nicht  so,  weit  geiien,  zu  behaupten,  dass 
mit  der  Privatisiruug  dieser  res  das  Imperium,  kraft  dessen 
das  solum  provinciale  unterthäaig,  Tributum  und  Vectigal 
auferlegt  ist,  selbst  priratisirt  worden  wäre;  allein  zwischen 
einem  imperium,  das  an  sich  publici  juris,  ausser  sich  oder 
seinen  Folgen  res  privata  wäre  oder  in  das  Patrimonium 
des  princeps  arbeitete  —  und  einem  imperium  das  auch  an 
sich  wie  der  Sache  so  auch  dem  Namen  nach  res  ,privata 
wäre,  würde  der  Unterschied  doch  wobi  von  mehr  dialek- 
tischer  ak  reeller  Natur  sein. 

War  der  Umschlag  von  der  Republik  in  den  Principat 
nun  in  der  Tbat  ein  so  starker,  dass  nicht  etwa  hios  die 
Bepuhlik  zur  Monarchie,  sondern  die  Öffentliche  Qewalt  wo 
nicht  selbst  so  doch  in  ihren  Ausgeburten  zur  Privatsache 
wurde? 

Deutlicher  als  in  der  ersten  tritt  uns  nun  in  der  zweiten 
Auflage  des  Mommeen'schen  Staatsrechtes  II,  2  S.  959 
Anm.  2  eine  Auffassung  der  res  Caesaris  entgegen,  welche, 
wenn  sie  begründet  ist,  einerseits  den  Aussprüchen  der  Alten 
ihr  Recht  lässt,  anderseits  unser  politisches  Bedenken  be- 
schwichtigt. Zwar  seien  jene  Sachen  wirkliches  Privateigen- 
thum  des  Princeps;  allein  er  empfängt  sie  nur. mit  der  AuBage 
der  Verwendung  für  öffentliche  Zwecke.  E]s  ist  die  Fiducia, 
au  die  wir  hiedurch  erinnert  werden;  der  Princeps  ist  der 
Vertrauensmann,  von  dem  man  Restitution  an  die  res  publica 
erwartet.  Ein  Vorbild  hiefür  ans  den  Zeiten  der  Republik 
sieht  Mommsen  in  den  Bentegeldem  des  Feldherro  und 
den  Spielgeldern  der  Aedilen.  Gleich  diesen  ist  der  Princeps 
zur  gemeinnützigen  Verwendung  der  ihm  von  der  Gemeinde 
Uberlassenen  Oeider  verpflichtet;  allein  Rechnungslegung  an  die 
Qemeinde  findet  hier  wie  dort  nicht  statt.   Gegen  den  PrinCeps 


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p.  Brim:  ütber  die  recfctiwAe  Natvr  des  röm.  Fiekaa.      481 

besteht  auch  nicht  die  Verant,wortUchlteit ,  um  derentwilioD 
der  alte  Hagistrat  nach  Endigang  der  Magistratur  verfolgt 
werden  konnte  (Mommsen,  R.  Staatarecbt  I,  1  S.  675  fgg. 
I  2  S.  959  Änm.  2.  Z.  15  u.  fgg.  und  dieselbe  Anm.  a.  E.). 
Kann  etwas  noch  zur  Empfehlung  dieser  Idee  der  modificirten 
Aoflastning  von  StaatseinkQnften  in  das  Privateigentham  ies 
Princeps  dienen,  .so  ist  es  der  Gedanke  der  jnstida  distributiva, 
welchen  Mommsen  zum  Ausdruck  bringt,  indem  er  in  das 
einzelne  aueftihrt,  wie  einerseits  die  Staatseinnahmen  dem  Prin- 
ceps überwiesen,  anderseits  aber  auch  die  Staatsansgaben  von 
ihm  Übernommen  worden  sind  (S.  961  fgg.)- 

Wie  immer  es  sich  mit  dieser  Auskunft  gegenüber  der 
Wirklichkeit  verhält:  ein  nicht  bloa  fär  das  römische,  sondern 
für  das  Staatsrecht  überhaupt  fruchtbarer,  die  Fiducia  und 
das  Fideicommise  in  das  Öffentliche  Recht  übersetzender  Ge- 
danke bleibt  es,  dass  der  Machthaber  öffentliche  Einkünfte 
mit  Auflagen  öffentlicher  Art  zu  eigen  bekommen  kann;  so 
einfach  und  durchgreifend  wäre,  wenn  ea  Überhaupt  eine  gibt, 
keine  andere  Lösung  dieser  Fiskusfrage.  Indessen  Bedenken 
gegen  dieselbe  lassen  sich  gleichwohl  nicht  unterdrücken. 
Das  stärkste  Ai^ment  zu  Gnnsten  dersdben  läge  darin,  dass, 
was  von  dem  Fiskus  der  Gaesaren,  schon  von  gewissen  Geldern 
der  Republik  gegolten  hätte.  Allein  von  den  Manubien  dürfte 
sich  schwerlich  mehr  erweisen  lassen ,  als  dass  sie  keiner 
Rechnungslegung  unterlagen.  Aus  der  .peconia  publica", 
wie  Galpumius  Piso  die  Beute  nennt  (Yal.  Max.  üb.  lY, 
cap.  3  uro.  10),  ist  freilich  nicht  Münze  zu  schlagen;  allein 
aufgewogen  werden  durch  eine  Stelle,  welche  die  Beute  als 
j>ecunia  privata  bezeichnet,  sollte  sie  dennoch.  Was  die  Spiel- 
gelder anlangt,  so  sehen  sie  sich  verschieden  an,  je  nachdem, 
was  der  Staat  zn  den  Spielen  gab*),  den  Grundstock,  oder 
aber  nur  einen  Zuschuss  zu  dem  Aufwand  bildete,  den  die 
Mf^istrate  aus  ihrem  Eigenen  darauf  machten.     Blosse  Zu-. 

1)  Marqaardt,  rOni.  Stoatovarw.  Bd.  III.  S.  488  fgg. 


,9  lizedoy  Google 


482  Sitzung  der  hiator.  Clane  vom  6.  NovevAtr  1886. 

sebUsse  mochten  diese  ,in  ihre  Privatkassb  zu  werfen*  und 
in  ihr  Eigen  zu  verwandeln  berechtigt  sein');  im  entgegen- 
gesetzten Falle  erwartet  man  eher  das  Umgekehrte.  Das 
Verbältnisa  des  Princeps  zur  res  publica  mag  man  mit  dem 
des  Äedilen  zu  den  Spielen  vei^leicbenf  allein  eher  ervtartet 
man  vom  „ersten  Bürger",  dass  er  wie  sofort  Äugustus  „fast 
alles,  was  er  aus  den  Testamenten  seiner  Freunde,  durch  die 
zwei  Täteriicheo  Patrimonien  und  die  übrigen  Erbschaften  — 
durchweg  aus  Privattiteln  —  erworben,  in  rem  publicam  auf- 
braucht" (Sueton.  Octav.  c.  101),  und  wie  Theodosius  1.  5 
C,  privil.  dorn.  Äug.  11,  55  aus  seiner  Kasse  in  die  öffent- 
liche suschie^st,  als  dass  er  ,die  Goldbei^werke  eines  Ver- 
urtheilten,  obwohl  sie  der  res  publica  verfallen  waren  (quam- 
quam  publicai-entur)  für  sich  bei  Seite  schafft  (sibi  reposait)*, 
wie  Tiberius  gethan  haben  soll  (Tacit.  Ann.  VI,  19). 

Das  so  eben  erhobene  Bedenken  geht  blos  gegen  die 
historisch-dogmatische  Begrfindung  des  behaupteten  Prirat- 
eigenthums  am  Fiskus;  folgendes  geht  gegen  dieses  selbst. 
Es  entspringt  aus  dem  Erbrecht.  Wenn  alles,  was  von  den 
Alten  dem  Cäsar  zugeschrieben  wird,  dessen  Privateigentbum 
ist,  so  muss  auch  Alles  das  vererben  *).  Der  Umstand,  dass 
das  Eigenthum  nur  fiduciarisch  beim  Princeps  wäre,  schlQsse 
die  Vererbung  desselben  hier  so  wenig  als  bei  sonstiger 
Fiducia  aus.  Folgerecht  hätte  das  Obereigenthum  an  den 
praedia  der  cäsariachen  Provinzen,  hätten  die  Bestände  der 
fiscalischen  Kassen  und  die  äscalischen  Domänen  sowohl  ab 
intestato  als  ex  testamento  vererben  müssen  nnd  auf  Alle 
gelangen  können,  die  testamenti  factio  hatten  —  auf  Frauen 
wie  Männer,    auf  liberti  cives  Romani  so  gut  wie  auf  Frei- 

1)  Ungefähr  Bo  wie  Zuachflaae  des  Staates  zu  den  eigenen  Renten 
von  UniTeraitäten  mit  dieaen  vermengt  zu  UnivereitH.tage]d  werden. 

2J  Hommaen,  a.a.O.S.953  ,— ist  Privateigentbum  des  Prin- 
ceps und  wird  gleich  und  mit  dem  nicht  aus  üfFentlichen  Mitteln  bei- 
stammenden  kaiserlichen  Privat^t  beseBsen  und  vererbt.* 


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V.  Brinz:  Üeber  die  rechtliche  Natur  des  röm.  F\gkus.      483 

geborene.  Das  ist  eine,  eelbst  beim  Gredanken  an  eine  nach- 
folgecde  Restitution,  schwer  ertrilgliche  Konsequenz,  und  fahrt 
uns  auf  die  Frage'zuröck,  ob  der  fiscus  in  der  That  vererblich 
gewesen  sei.  Es  scheinen  aber  die  dafDr  angeführten  kaiserHchen 
Testamente  (ron  Intestaterbfolge  ist  nirgends  die  Rede)  keinen 
sicheren  Anhalt  zu  geben.  Abgesehen  von  dem  des  Augustns 
enthält  bis  auf  Pins  kein  anderes  Auskunft  über  den  Rechtetitel 
des  vergabten  Vermögens.  Im  Testamente  des  Augustus  (Suet. 
Octav.  c.  101.  Nero  c.  5.  Tacitas,  ann.  I.  8.  Monnm.  An<^r.) 
erscheint  derjenige  Tbeil  des  VermJ^ens,  über  den  er  zu  Gunsten 
der  Erben  verftlgt,  ausdrficklich-und  in  unverkennbarem  Gegen- 
sätze zu  öffentlichem  Vermögen  als  gemeine^  Privatvermdgen 
(res  familiaris);  er  entschuldigt  dessen  mediocritas  damit,  dass 
er  den  grössten  Theil  desselben  in  rem  publicam  verwendet 
habe  —  eine  Entschuldigung,  die  keinen  Sinn  hätte,  wenn 
res  familiaris  ein  aus  öfFentlicben  Titeln  erworbenes  Ver- 
mögen wäre;  auch  sind  es  nur  Privattitei  (2  Patrimonia,  Testa- 
mente der  Freunde,  andere  Erbschaften),  deren  er  als  der 
Erwerbsquellen  für  seine  res  familiaris  gedenkt.  Ob  nicht 
wenigstens  derjenige  Tbeil  des  Vermögens,  fiber  den  er  in 
Gestalt  von  Vermächtnissen  an  den  populns  Romanus,  die 
tribus,  die  Praetorianer,  städtische  Cohorten  und  Legionäre 
verfügte,  den  er  zu  diesem  Behufe  längst  geborgen  und 
bereit  gehalten,  denn  auch  sofort  angezahlt  haben  wollte, 
aus  öffentlichen  Titeln')  erübrigt  gewesen,  fragt  man  billig 
nnd  wird  man  eher  bejahen  als  verneinen  mQssen.  Denn 
was  ihm  aus  Frivattitein  gehörte,  war  nach  dem  Berichte 
des  Suetonius  noch  vor  der  Testamentserrichtuug  grössten- 
theils  in  rem  publicam  verwendet  worden;  die  behuis  der 
Vermächtnisse  an  den  popnlus  Romanus  etc.  .eingekörbten 
nod  deponirteo  Summen"  mOssen  demnach  anderen  Ursprunges 
und  können  kaum  etwas  anderes  als  fiscaliscbe  Ueberschfisse 

l)  Hirschfeld,  S.  9  Anm.  2  .aas  den  (JeberachOsaen  der  Ein- 
nahmen ans  den  kajaerlichen  Provinzen  nnd  Äegypten.* 


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484  Sitimig  der  higtor.  Clame  vom  6.  November  1886.     ■ 

gewesen  sein.  Allein  echwerlich  lässb  sich  aus  diesen  Ver- 
mächtnissen,  wenn  aie  wirklich  aus  fiskalischen  üeberschHssen 
herrührten,  ein  Schluss  Kuf  die  Vererblichkeit  des  nachmaligen 
gesammten  Fiakus  ziehen.  WUrde  der  Kaiser  über  dieselben 
Qeider  zu  denselben  Zwecken  (Bürgerschaft  und  Heer)  noch 
inter  riroä  verfügt  haben,  ao  wäre  darin  m.  E.  eine  Ver- 
wendung ö£Fentlicher  Gelder  zn  öffentlichen  Zwecken  erblickt 
worden;  was  er  aber  inter  vivos  durfte,  kann  er  ohne  An- 
massang  auch  noch  mortis  causa  gethtin  haben.  Nicht  un- 
dentlich  unterscheidet  Suetonius  zwischen  diesen  Vermächt- 
nissen öffentlicher  Art,  und  reliqua  legata  nebst  dem  was 
auf  die  Erben  komme;  nur  in  Betreff  der  ersteren  Usst  er 
der  Vermuthung  Raum,  dass  sie  ans  öffentlichen  Einkünften 
geschöpft  seien;  alles  andere  führt  er  auf  Privatgut  zurück.  — 
Der  Testamente  des  Tiberius  (Die  Cass.  lib.  59  c.  1  Suet 
Tib.  c.  56.  Ghijus  c.  14  Claud.  c.  6),  Gajus  (Snet.  Gajus 
c.  24),  Claudius  (Tacitns,  ann.  12,  69  Dio  Cass.  Nero 
Üb.  61  c.  1.)  geschieht  ohne  ein  Wort  über  den  Umfang 
und  die  Herkunft  des  Nachlasses  Erwähnung.  Allerdings 
liegt  ea  nahe,  dase  die  Erbeinseteungen  in  denselben  über 
das  Privatgut  hinaus  auf  alles  erstreckt  sein  wollten,  worüber 
der  Testator,  wenn  noch  am  Lehen,  die  Disposition  gehabt 
haben  würde;  denn  diese  Erbeinsetzungen  sollten  zugleich 
Denominationen  oder  Empfehlungen  zur  Nachfolge  im  Prin- 
cipate  sein ').  Allein  so  wenig  derartige  Erbeinsetzungen 
schon  an  und  t&r  sich  die  Nachfolge  in  den  Principat  be- 
gründeten *),  so  wen^  können  sie  über  das  Privat^t  hinaus 

1)  Sueton:  OajuB.  c.  24  — .  Heredem  quoqne  bonorum  atqoe 
imperii  (DruBillam  Gajus)  aeger  institnit.  CUudiua  c.  6.  —  moriens 
{Tiberioa)  in  tertÜs  heredibus  eum  (Claudinm) . . .  ei  parte  tertia  niin- 
cupatam  commendavit  inauper  exercitibas,  Senatui,  popnloqoe  Ro- 
mano — .  O^'ue  ficht  das  Teatament  des  Tiberioa  an,  iiwofeme  darin 
noch  einem  anderen  Neffen  (Tiberio  ex  Dnisa)  das  imperiam  hinter^ 
lasaen  war:  Dio  Caaa.  lib.  59  c.  1. 

2J  Mommaen  II,  2  S.  1079  fgg. 


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V,  Srinz:  Debet  (Ue  reehlliehe  Natur  des  röm.  ¥%a}tug,      485 

schon  an  uDiJ  für  sich  rechtewirksam  gewesen  sein');  wenn 
sie  es  wurclen,  geschah  es  vermittelst  desPrincipats,  nicht, 
durch  Vererbung;  der  Principat  selbst  war  nicht  ererbt, 
sondern  originär,  Ton  Senat  und  Volk,  erworben.  —  Unter 
Pias  tritt  das  Privatvermögen  des  Princeps  wieder  in  offenen 
Gegensatz  znm  Staafa^t  *) ;  worüber  er  testirt  hat,  ist  nicht 
gesagt;  dass  aber  seine  Tochter  nur  patromonium  privatum 
bekam,  und  selbst  von  diesem  die  Rente  an  die  res  publica 
überwiesen  wurde,  zum  Theil  wiederholt  berichtet').  — 

Dürfen  wir  uns  daran  halten,  dass  das  kaiserliche  Ver- 
mögen, so  weit  es  auf  öffentlichen  Titeln  beruht, 
, materiell  von  dem  Besitze  des  Regiments  unzertrennlich* 
ist  (Änm.  1),  so  lässt  sieb  nach  obigem  vielleicht  beifügen, 
dass  es  im  Sinne  der  hereditas  nicht  vererbhch,  darum  auch 
, formell'  nicht  Privatgut  im  Sinne  des  gemeinen  Eigen- 
thums  ist.  Unter  dem  Gründer  des  Principates  und  unter 
Antoninus  Pius  hebt  sich  letzteres  von  der  übrigen  res  Caesaris 
deutlich  ab;  die  Späteren  geben  diesem  Gegensätze  einen 
allgemeinen  Ausdruck*);  soll  das  Rechtsverhältniss  in  der 
Zwischenzeit  ein  anderes  gewesen  sein?    Gerade  weil  in  der 

1)  MommBen  aelbet  spricht  S.  108U  von  einem  „materiell  von 
dem  Besitze  des  Bettiments  uDzertresn liehen  Vermögen*  dea  Kaisers, 
und  bemerkt,  daas  wenn  die  Thronfolge  auf  Opposition  stiess,  dem 
eingeeetzten  E^ben  weder  das  Priucipat  noch  das  Vermögen  des  Prin- 
cepe  gewährt  ward. 

2)  Vita  (Capitolinus  c.  7) :  —  in  suis  propriis  fondia  viiit  —  nach- 
dem er  die  .species  imperatoris  superSuas*  nnd  die  DomBjien  (praedia), 
woranf  sohat  die  Kaiser  residirten,  verkauft  hatte. 

3)  Ibid.  c.  7.  c.  12. 

4)  Helvius  Fertinax  setzte  den  ßaodixoK  Ki^/utoiy  (fiacatischen 
Baaitznngen)  die  fdia  lov  ßaailivortot  entgegen,  nennt  jene  noivä  xal 
8tjn6ma  t^^  Ptofiaitur  ÖQxf!!  nnd  will  diese  nicht  mit  seinem  Namen 
bezeichnet  wissen  (Dio  Casa.  ep.  73,  7,  3  Herodian.  2,  4,  18).  Das 
Bescript  Caracalla'a  in  1.  1  C.  de  poen.  Jod.  7,  49  getraue  ich  mich 
nicht  hier  zu  rechnen,  da  die  cansa  privata  eine  der  .Privaten"  sein 
könnte. 


,9  lizedoy  Google 


486  SUtung  der  hiator.  tiatae  vom  6.  November  1886. 

ZwiBclienzeit  etwas  anderes  gegolten  hat,  kann  man  sagen, 
reden  mit  so  starkem  Accent  die  Späteren  vom  GegentheiL '). 
Allein  auch  das  lässt  sich  denken,  dass  die  Späteren  nicht 
das  bisherige  Rechtsverhältniss,  sondern  nur  bisherigen  Miss- 
brauch  abbestellt  haben  wollten  —  dass  am  Anfang,  inmitten 
und  am  Ende  des  Principates  das  Recht  dasselbe,  seine  Uebung 
aber,  je  nach  der  Pflichttreue  des  Regenten,  bald  mehr,  bald 
minder  vollkommen  oder  mangelhaft  war.  So  geschieht  denn 
auch  aus  der  mittleren  Zeit  von  einem  Prokurator  des  kaiser- 
lichen Patrimoniuma  inschriftltche  Meldung*). 

Alles  Bisherige  ist  nur  Widerspruch,  keine  Lösung.  Wie 
kommt  es,  dass  die  Alten  gleichwohl  von  einem  Eigenthum 
des  Princeps  am  fiscue,  an  den  res  tiscales  reden?  und  mehr 
noch,  wie  konnten  sie  anders  reden?  ,Es  gibt  in  der  That 
nur  zwei  logisch  mögliche  Aufiassungen:  entweder  ist  das 
Rechtssubject  (des  Fiskus)  der  Staat  oder  es  ist  die  Person 
des  Princeps.  Jene  Auffassung  aber  führt  zur  vermögen»- 
rechtlichen  Identification  von  Aerarium  und  Fiskus  und  steht 
mit  der  Ueberlieferung  im  grellsten  Widerspruch;  somit  bleibt 
nur  die  zweite  Annahme,  die  ja  auch  laugst  die  gemein- 
gültige ist,  dass  vermögensrechtlich  das  Aerarium  deo  populus, 
der  Fiskus  den  Kaiser  repräaentirt'  *). 

Bleibt  innerhalb  dieses  Dilemma  noch  Raum  fflr  irgend 
eine  Bewegung,  so  ist  zu  erinnern,  dass  der  populus  Romanos, 
dem  das  Aerar  gehört,  von  der  gewöhnlichen  Person  doch 
einigermassen  verschieden  ist.  Ebenmässig  ist  vielleicht  auch 
der  Princeps  in  seiner  Eigenschaft  aU  Fiskus  «Inhaber  nicht 
ganz  die  gewöhnliche  oder  die  gemeine  Privatperson*).     Es 

1)  Mommgen,  8.  958  Anm.  3. 

2)  Sam.  Herrlich,  de  aerario  et  flaco  Bom.  qnaest.,  diss.  in- 
aog.  Berol.  1872  p.  30  not.  89  —  proc.  patrimonii  Domitiani. 

3}  MommBen,  S.  959  Anm.  4. 

4)  Ar^m.  Frontinus  de  controv.  agr.  ed.  Lachin.  p.  b'i  -~  lites 
non  tantum  cum  privativ  hotuioibua  babent.  aed  et  plenimque  cum 
Caeaorc,  qui  in  provincia  non  exiguum  posaidet. 


„t,i.a,Google 


V.  Brim:  Ueber  die  recMliche  Natur  des  rüm.  Fishu.      ^7 

ist  wahr:  wenn  mim  den  Fiekus  aacb.  in  Ansehnng  der  Ein- 
künfte und  Beeitzangen,  die  aas  öffenüicben  Titeln  herrührten, 
einer  Person  zubrechen  wollte,  konnte  man  ihn  Niemand 
ausser  dem  Princeps  geben;  aber  denkbar  ist,  dass  man  ihn 
dem  Princeps  auch  nnr  als  solchem,  als  dem  alleinigen,  oder 
anderen,  Inhaber  der  Staatsgewalt  gegeben,  dass  man  ihn 
formell  wie  materiell  vom  Besitze  der  Regentschaft  unzer- 
trennlich haben  wollte.  Noch  war  der  alt«  Staat,  der  im 
populus  Romanus  seinen  Ausdruck  fand,  ron  der  neuen 
Regentschaft  nicht  aufgesogen,  oder  diese  seibat  zum  neuen 
Staat«  an  Stelle  des  alten  geworden;  noch  war  der  Begriff 
der  Publicität  an  den  des  populus  Romanus  gebunden'): 
sollte  gleichwohl  ein  zwar  auch  dem  Reiche  dienstbares,  aber 
vom  populus  Romanus  und  seinem  Aerar  geschiedenes  Yer- 
tnögen  bestehen,  so  konnte  es  noch  nicht  Staatsvermögen  ohne 
weiteres,  noch  nicht  pecunia  publica,  es  muwte  res  privata 
sein,  trotzdem  es  die  Bestimmung  der  pecunia  publica  hatte, 
und  konnte  nur  des  Mannes  nein,  welcher  die  Macht,  kraft 
deren  es  einen  vom  Aerar  getrennten  Fiskus  gab,  selbst  in 
Häadea  hatte;  dieses  Mannes  meinen  wir  nur  indem  und 
sofern  er  diese  Macht  in  Händen  .hatte.  So  also  musste 
der  Fbkns,  —  wie,  in  Parsllelle  und  im  Gegensatze  zum  Aerar 
zugleich,  dieses  Vermögen  genannt  wurde  —  nicht  blos  inso- 
weit als  er  das  gemeine  Privat^t  des  Princeps  enthielt,  son- 
dern in  seiner  Gesammtbeit  res  privata  und  principis  sein ;  das 
musste  er  im  Gegensätze  zu  dem  bisherigen  Staatsvermögen, 
aber,  möchte  man  meinen,  nicht  in  durch^ngiger  Gleich- 
heit mit  dem  gemeinbfirgerlicben  Prifatrennögen.    Trotzdem 

1)  t.  16  D.  V.  5.  50,  16.  Gbj.  —  publica  (pnblici)  appellatio 
in  coraploribus  causis  ad  popolnro  E.  reapicit;  civitatea  enim  privar 
torom  loco  habentur.  Die  loca  fiscalia  deo  loca  pablica  entgSReii- 
geaetzt  in  I.  3  §  10  D.  j.  f.  49,  14  Calliatratus.  Erst  unter  AlexRoder 
Severns  —  in  einer  Zeit,  da  fiscoa  and  Aerar  m.  E.  bereits  in  einander 
aa%eganRen  (a.  nnt.  ITl),  ist  der  fiacos  pablici  jnria  1.  1  C.  2,  36  (7). 

ISsa.  PbU«.-IihlloL  D.  hiat.  GL  4.  g<} 


iglizedDyGOOglf 


488  Sitzung  der  hutor.  Ctai»t  vom  6.  Noeember  18S8. 

eine  Nachfolge  in  ihn  bestand,  mosate  er  flicht  durchweg  ,ver- 
erblich'  sein;  es  gibt  Sachen  und  Rechte,  welche  extra  here- 
ditatem  tibergehen*);  —  dass  ein  Vermögen  dem  Regenten 
als  solchem  gehören  könne  —  vielleicht  doch  nur  der  sinn- 
liche Ausdruck  für  ein  nicht  mehr  persönliches,  sondern  fQr  die 
Regentschaft  gehöriges  (Zweck-)  Vermögen  —  bevrährt  sieb 
nicht  erst  in  unserem  Krongut,  sondern  in  der  rechtlichen 
und  administrativen  Auseinandersetzung,  welche  der  römische 
Fiskus  selbst  im  Laufe  der  Zeiten  erfahren  hat. 

Ulpian  kennt  praedia  Gaesaris  quae  in  formam  patri- 
monii  redacta  sub  procuratore  pabrimooii  sunt  nnd  quomm 
commercium  nisi  jossu  principis  nicht  ist  (1.  39  g  10  D. 
leg,  I.),  also  wohi  auch  praedia  Caesaris,  welche  nicht  in 
formam  patrimonii  redacta,  nnd  in  keiner  Weise  extra  com- 
mercium sind.  Praedia  dieser  letzteren  Art  dürfen  wir  zu 
demjenigen  Bestandtbeil  des  Fiskus  rechnen,  der  bis  zuletzt 
fiscus  heisst  und  bleibt,  und  in  den  Rechtsbticbem  vielmehr 
selbst  als  Herr  erscheint,  als  dasa  er  einen  Eigenthfimer  hat; 
sie  sind  feil  wie  das  Geld  in  der  Staatskasse  (C.  10,  4,  5); 
gehören  allem  Anscheine  nach  zu  den  Sachen,  fvelche  -Ulpian 
anderwärts  res  fiseales  nennt,  einerseits  als  in  patrimonio  fisci 
befindlich  und  dann  doch  als  quasi  propriae  et  privatae  prin- 
cipis  bezeichnet  (1.  2  g  4  D.  ne  quid  in  loco  pnblico  43,  8j. 
Damit  ist  allerdings  alles,  was  fisci  ist,  als  Eigen  des  prin- 
ceps  bezeichnet,  diese  1.  2  §  4  denn  auch  Hanptzenge  fQr 
das  gemeine  Privateigenthum  am  fiscus.  Allein  Ulpian  spricht 
nur  von  einem  Quasieigeuthum,  und  von  diesem  nicht  etwa 
in  dem  Sinne,  als  ob  es  wie  das  directe  Eigenthum  vererbe. 


1)  L.  46  D.  fam.  h.  10,  2  —  mortno  patre  qnaedam  filioa 
sequtiDtnr,  Dt  matiimonium  (mtume?),  nt  liberi,  ut  tutela  —  1.  13 
C.  reliff.  3,  44  —  aepnlcliruin  familiäre  —  cf.  1. 176  D.  relig.  11,  7  — 
weahalb  UnterBcliied  von  sepulchmm  hereditarinm  und  familiäre  (ibid.). 
Cicero,   pro  dorn.  c.  36  naterecheidet  hereditates  nomini»,  pecnni»«. 


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f.  Srint:  Ueber  die  rtchtlidtt  Ifalur  des  räm,  Fiskus.      489 

sondern  nur  im  Hinblick  auf  das  interdictum  ne  quid  iq  loco 
publico  Tel  itiuere  fiat;  Grundstflcke  werden  dadurch,  dass 
sie  in  den  fiscus  gehören,  nocb  nicht  loca  publica,  welche 
privatonim  usibua  deserviunt  (1,  2  §  2  eod.)  und  diesem 
Gebrauche  denn  auch  unverwebrt  dienen  mOaaen;  vielmehr 
hftbea  sie  priTative  Bestimmung,  gleichen  den  Grandstficken 
der  Privaten  und  haben  gewissemiasseo  den  Princeps  zum 
Eigenthflmer.  Aber  Ludeigen  des  Pn'ncepa  sind  sie  auch 
nicht  —  werden  sie  auch  dadurch  nicht,  dass  der  Fiskus  dem 
Aerar  als  etwas  Privates  entgegengesetzt  wird  (S.  487  A.  1), 
oder  dass  der  Kaiser,  etwa  neben  den  Sachen,  die  nur  quasi 
propriae  ejus  sind,  in  Wahrheit  res  suas,  oder  rem  fami- 
liärem, f>der  pecunias  familares  hat  (Tacit.  Ann.  IV,  6,  15 
XII,  60),  oder  dass  Seneca,  der  dem  Weisen  an  der  Welt 
und  Cicero  an  seinen  Bflchem  Eigenthum  gibt,  den  Fiskus 
als  im  Eigenthum  des  CSsar  erblickt.  —  Ulpian  unterscheidet 
aber  uicht  nur  praedia  Caesaris  die  nicht  in  formam  patri- 
monii  redacta  sind  von  denen  die  es  sind,  sondern  weiterhin 
praedia  die  in  fonnam  patrimonii  redacta  sind  von  solchen 
die  patrimonii  zuvor  oder  schlechthin  sind.  Denn  wenn  er 
1.  cit.  et  ea  praedia  Caesaris,  quae  in  f.  p.  red.  sunt  als 
ausser  dem  Bereich  der  &emden,  noch  vermachbaren  Sachen 
bezeichnet,  so  muss  er  praedia  Caesaris  kennen,  welche  diesem 
Bereich  schon  zuvor  entzc^en  sind ;  das  dürften  aber  praedia 
sein,  welche  nicht  erst  in  die  Form  Patrimoniums  gebracht 
werden  mussten  um  patrimonii  zu  sein,  sondern  wie  etwa 
die  schon  zuvor  (1.  39  §  8)  anfgefflhrten  horti  Sallustiani 
qui  sunt  Augusti ')  dies  schon  der  Sache  oder  ihrer  Herkunft 


1)  Vgl.  Hirachfeld,  S.  44  Anm.  I.  Nicht  in  demselben  Ver- 
hUtnüs  wie  die  horti  SaUoitiani  soheint  der  zugleich  erwUuite  fnndtu 
Albauiu  qni  nnbus  pmicipalibus  deeerrit  geatandeu  in  lein;  er  kann 
popali  Bomani  (vgl.  Hirschfeld  S.  24  Anm.  3),  aber  ml»  nahe 
Sommerresideiu  den  principea  inm  Ubiu  Qberlaaaen  gewesen  aein.  — 
Die  poaMRno  Caesoria,   welche  1.  3  3  10  I^-  j-  f-  ^^<  14  sowohl  den 


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490  SitMung  (l«r  hittor.  Cl<ute  vom  6.  Novembtr  1886. 

nacli  waren.  Beide  Arten  zeichnen  sich  ror  den  praedia 
Caesaris,  die  nicht  patiinionii  sind  and  res  fificales  heiasen, 
durch  die  gewisse  Extracommercialität  auB;  ob  nnd  inwie- 
fern sie  rechtlich  von  einander  verschieden  gewesen  seien, 
wie  sie  fiich  zu  der  res  privata  verhalten,  fttr  die  dnrch 
S.  Sevenu  eine  eigene  Verwaltung  geechaßen  worden,  wie 
zu  dem  comes  rei  privatae  der  Notitia  Dignitatum  nnd  dem 
nachher  erscheinenden  anoatasischen  comee  sacri  patrimonü, 
wie  mithin  zn  den  Codextiteln  1,  33  und  1,  34,  —  kann 
man  leichter  vennnthen,  als  in  Ermanglung  directer  Zeugnisse 
behaupten.  Ohne  Vorgänger  aber  wären  wir  nicht,  wenn 
wir  den  comes  sacrarum  lai^tionum  (C.  1,  32)  den  Finanz- 
minister des  Reichsschatzes,  den  comes  rei  privatae  den 
des  Kronschatzes,  den  comes  s.  patrimonii  den  des  kaiser- 
lichen Privatvermögens  nennen  würden').  Da  wäre  denn 
das  erste  Dritttheil  des  ursprünglichen  fiecus  dem  Eigentham 
und  der  Succession  der  Cäsareu  entrOckt,  fiscns  schlechthin 
geworden,  ein  zweites  Drittel  cäsarisches  Eigentbum  und 
Gegenstand  cäsarischer  Sucoession  geblieben,  ein  drittes  aber 
wie  von  allem  Anfang  an  und  durch  alle  Zeiten  hindurch 
gemeines  Privat-  und  Erl^ut  gewesen.  Wie  durch  das 
fidnciarische  Eigenthum  wäre  das  römische  Staatsrecht  anch 
so  gegen  die  Privatisirung  der  öfiFentlichen  Gewalt  in  Schatz 


m. 

Die  Zersetzung  des  Fiskus  in  fiscus,  res  privata,  Patri- 
monium, die  Entprivatisirung  (Publicirung,  Verstaatlichung) 
dieses  übriggebliebenen  fiscus  sind  ohne  Auflösung  des  dna- 


loca  fitalia  als  den  publica  entgengetetxt  ist,  dürfte  eher  zmn  Patri- 
monium geschlagen  aU  araprflnglich  darin  aeiu.  Einen  Nachweia 
•olcher  BeaitiDngen  durch  Italien  und  die  Provimen  siehe  Hirach- 
feld  S.  15  Anm.  3  Nro.  B.  cf.  Nro.  1  and  12. 

1)  BOcking,  Notitia  diKnit.  U,  1  p.  879,  Hirachfeld,  S.  48. 


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B.  Britu:  Ueber  die  reAÜidie  Naiitr  des  rdm.  FiaJau.      491 

ÜBtiachen  Wesens  des  Reiches  in  ein  einheitliclies  Oanzee 
nicht  denkbar.  Mit  letzterem  mass  aach  der  Gegensatz  von 
Aerar  and  Fiskas  aufholen,  der  Fiskus  znm  Araar  und  oni- 
f;i;ekehrt,  oder  Aerar,  wie  Fiskus  znm  Ansdmcke  fllr  ein  nnd 
dasselbe  Ding  der  Reichsfinanzen  werden.  Soll  von  einem 
Aerar  im  G^enaatze  znm  Fiskus  noch  darnach  die  Rede 
sein,  so  kann  es  populi  Bomani  nicht  mehr  im  Sinne  der 
Reichsbfl^erschaft,  sondern  nurmebr  der  BOrgerschaft  der 
Stadt  Rom  —  es  kann  nicht  mehr  Reichskasse,  sondern  nur- 
mehr Sjtadtkasse*)  Bein.  Die  Degradirung  dea  aerarinm  populi 
Romani  zur  Stadtkasse  ist  ein  äusseres  Zeichen  fßr  die  Vol- 
lendung des  Kaiserstaates.  Eine  Degradirung  desselben  lag 
schon  in  dem  Anfkommeo  des  Fiskus;  ein  Fortschritt  der- 
selben in  zunehmender  Uebertragnng  aerarialischer  Einnahmen 
und  Ao^^ben  auf  den  Fiskus  (Hirsch  feld,  3. 12  S.  45  fg.  etc.); 
ihre  Vollendung  in  der  Einengung  eeines  Etats  auf  die  Ein- 
nahmen nnd  Ausgaben  der  Stadt  Born. 

Wann  diese  Identificirung  des  Fiskns  mit  dem  Aerar 
vor  eich  gegangen,  oder  wann  das  aerarium  populi  Romani 
bereits  Stadtkasae  gewesen  sei,  ist  biB  jetzt  dahin  bestimmt 
worden,  daas  bei  den  scriptores  historiae  Augostae,  bei  diesen 
selbst  erst  von  der  vita  Commodi  ab  (Lampridius  im  5.  Jahrh.) 
aerarium  und  fiscns  ohne  Unterschied  gesetzt,  die  Umwand- 
lung selbst  aber  doch  schon  unter  Grordian  vollzogen  sei 
(Hirschfeld  S.  22  Anm.  4),  oder  dass  der  Unterschied 
wahrscheinlich  bis  Diocletiau  bestanden  habe  (Mommsen, 
riim.  Staaisr.  II,  2  S.  973,  Anm.  1). 

Durch  Vergleichung  von  1.  13  pr,  §  1  D.  de  jure  fisci 
49,  14  Paulus  einer-,  und  1.  15  §  3  cf.  §  1  §  4  eod.  Maurici- 
anns  anderseits  wird  nun  aber  ft^lich,  ob  dieser  Wandel 
nicht  schon  frdher  stattgefunden  habe.  Beide  Stellen  be- 
treffen das  beneficium  Tr^anum,  handeln  von  erbrechtlicfaei) 

1)  S.  ober  diese  Hirachfeld.  3.  23  Aam,\ 


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492  SiUung  der  Autor.  Classe  vom  6.  Notembtr  IBSß. 

iCaducitäten ,  welche  ursprttnglich  dem  Aenu*  verfielen*), 
kraft  Trajanischen  Edictes  (1.  13  pr.)  and  Hadriacischen 
Senatoslionsaltes  (1.  15  §  3)  dem  Incapax,  der  sich  als  solchen 
selbst  meldet,  zur  Hälfte  zukommen  sollen,  während  die 
andere  Hälfte  nach  dem  Trajan'scfaen  Eldicte  dem  Fiskas, 
nach  dem  Hadrian'schen  Senatusconsult«  dem  Äerar  vor- 
behalten wird.  Woher  dieser  Wechsel  zwischen  Fiskas  nnd 
AerarP  An  Interpolation'),  so  dass  etwa  1.  13  pr.  fiscus 
statt  aerarinm  gesetzt  wäre,  ist  fUglich  nicht  zu  denken; 
die  Machlässigkeit,  dass  in  der  nächstnächsten  Stelle  nachher 
aerarium  stehen  geblieben,  dürfen  wir  den  Kompilatoren 
nicht  znmuthen.  Eher  möchte  man  an  einen  Wechsel  in 
der  Verwaltung  denken,  wonach  jene  Caducitaten  vom  Aerar 
auf  den  Fbkus,  und  von  diesem,  durch  Hadrian,  anf  das 
Aerar  zurück  übertragen  wurden;  wird  ja  doch  von  deni- 
selben  Hadrian  gemeldet,  daas  er  damnatorum  bona  in  fiscum 
privatum  redigi  vetuit,  omni  summa  in  aerario  recepta*). 
Allein  Paulus,  der  das  Hadrian'sche  Senatusconsult  so  gnt 
kannte  wie  das  Trajan'sche  Edict  (1-  13  §  4  §  ^  S  1^  f»^-)< 
trägt  jenes  Einkommen  des  Fiskus  nicht  als  Antiquitiit, 
sondern  als  geltendes  Kecht  vor  (g  3  eod.  —  id  quod  fisci 
est  —  cf.  §  4  —  quod  fisco  addiceretar) ;  wenn  man  nicht 
annehmen  will,  dass  nach  Hadrian  abermals  gewechselt  and 
vom  Aerar  wieder  auf  den  Fiskus  übertragen  worden  sei, 
muBs  Paulus  in  dem  Aerar  des  Hadrian  nichts  anderes  als 
den  Fiskas  seiner,  des  Paulus,  Zeit  erblickt  haben;  sonst 
hätte  er  das,   was   nach  Hadrian   dem  Aerar  gehört,   nicht 

1)  Tacit.  Ann.  III,  25  —  angendo  aerario  sei  von  Angiutiu 
die  lex  Papia  Pop.  sanctionirt  vorden  —  Ulp.  SXVIII,  7  —  popntlo 
bona  deferuntnr  ex  lege  Jnlia  caducaria  — 

2)  Hirschfeld  S.  S2  Änm.  4  a.  E.:  ,ia  den  Digeaten  ist  be- 
faanntlich  in  der  Regel  (obgleich  nicht  ohne  Äamahmen)  fisciu  fDr 
fterarium  interpolirt.*  ' 

3)  Spart,  in  Hadr.  c.  7. 


igtizedDyGOOglf 


ti.  flniw:  TIeher  die  redUIteh«  Niüw  dei  röm.  Fi»km.      493 

bIh  id  Ctaod  fisci  est  beEeichneo  köuDen.  Aber  such  Mauri- 
cianus  trägt  geltendes  Recht  vor;  jedenfalls  bie  aaf  ihn,  der 
unter  Piw  lebte,  ist  nicht  abermals  geändert  worden.  Ferner 
ist  es  wahrscheinlich,  dass  unter  dem  fiscus  privatus,  aus 
Velchem  Hadrian  die  bona  dBranatorum  auf  das  Äerar  Über- 
tmg,  nicht  jener  fiscits  verstanden  ist,  den  wir  Reichsechatz 
nennen  können,  nnd  der  von  Tiberins  ab  das  Widerspiel 
dee  aerarium  p.  R.  ist;  denn  diese  Massnahme  soll  von  der 
Grossmilth  des  Kaisers  Zengniss  abtuen,  —  was  sie  nicht 
thut,  wenn  aus  der  einen  Reichskasse  in  die  andere  Qber- 
tragen  wird;  ganz  anders  wenn  der  ficus  privatna  jene  res 
privata  oder  jenes  Patrimonium  principis  bedeateb,  welches 
Eron-  oder  Privatgut  war.  So  verstanden  spricht  Spartian 
vielmehr  dafür,  dass  Hadrian  jetzt  nur  mehr  Eine  Reichskasse 
'  kannte;  wird  sie  Aerar  genannt,  so  geschieht  dies  hier  viel- 
leicht nicht  blos  darum,  weil  sie  ao  genannt  werden  kann, 
sondern  auch  aus  dem  zu^ligen  Grunde,  dass  für  die  res 
privatn  principis  noch  der  Name  fiscus  (privatus)  gebraucht 
wird,  nnd  für  denjenigen  Theil  des  fiscus,  der  in  der  That 
Reichskasse  war,  kein  eigener  Name  bestund.  —  Auch  der 
Vorstellung,  dass  etwa  durch  dasselbe  Senatusconsult,  in 
welchem  das  beneficium  Trajanum  von  Hadrian  wiederholt 
wird,  die  Rfickfibertragung  auf  das  Aerar  verordnet  worden 
sei,  darf  man  sich  nicht  hingeben.  Denn  einerseits  deutet 
der  Jutist  mit  keiner  Silbe,  weder  im  Senatusconsult  noch 
sonstwo  auf  eine  solche  Massregel  hin;  anderseits  fehlt  es 
nicht  an  der  Vorschrift,  durch  welche  das  Senatusconsult 
sich  vom  Edicte  Trajans  unterscheidet.  Denn  während  nach 
dem  Edicte  der  sich  selbst  meldende  Incapax  zur  Hälfte 
retiniren,  zur  Hälfte  an  den  Fiskus  abliefern  soll,  mnss 
er  nach  dem  Senatusconsult  das  Ganze  an  das  Aerar  ein- 
liefern und  abwarten,  dass  ihm  die  Hälfte  reetituirt 
werde.  Es  wäre  per  saturam  verordnet  gewesen,  wenn  erst 
jetzt  und  zugleich  verordnet  werden  wollte,  dass  in  Hinkunft 


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494  SitMung  der  Ugtor.  Clamt  vom  6,  November  1886. 

die  -caduca  nicht  mehr  an  den  Fiakus,  sondera  in  das  Aerar 
fallen  sollten.  Wie  das  !EMict  den  Fiskus,  so  setzt  das 
Senatosconsult  das  Aerar  als  zuständige  Kasse  voraus. 

'  Beide  Juristen ,  Paulus  and  Mauricianus  leben  nach 
Hadrian;  den  Einen  ärgert  es  nicht,  dass  trotz  des  SC. 
Hadrianutn  der  Fiskus  percipirt;  den  Anderen  nicht,  dass 
trotz  des  edictum  Trajanum  das  Aerar  Percipient  ist.  Ebenso- 
wenig nehmen  daran  die  Eompilatoren  Anstoss.  All  das  er- 
kUrt  sich,  wenn  Uauricianue,  Paulus,  die  Eompilatoren  schon 
unter  dem  Aerar  Hadrians  nichts  ron  dem  Fiskus  ihrer  Zeit 
verschiedenes  dachten  und  schon  Mauricianus  und  Paulos 
keinen  Unteischied  von  Aerar  und  Fiskus  mehr  kannten ; 
wenn  ihnen  bewusat  war,  dass  aUs  dem  Fiskus,  welchen  wohl 
noch  Trajan  im  Gegensätze  zum  Aeiar  gedacht  hat,  alsbald 
der  nachmalige,  mit  dem  Aerar  identische  Fiskus  geworden 
sei.  Ob  sich  gegen  diesen  Versuch,  die  1.  13  mit  1.  15  ta 
vereinigen  nicht  noch  unüberwindliche  Schwierigkeiten  et~ 
heben  werden,  moss  ich  dahingestellt  sein  lassen.  Von  Aea 
in  Sicht  liegenden  Schwierigkeiten  meine  ich  nicht,  dass  sie 
unüberwindlich  seien.  Vor  allem  nicht  von  Ulp.  17,  2. 
Hodie  ex  constitutione  imperatoris  Antonini  omnia  caduca 
fisco  vindicantur,  womach  man  annehmen  möchte,  dass 
unter  Antoninus  (Caracalla),  eben  noch  bevor  Paulos  ad  legem 
Juliam  et  Papiam  (1.  13,  cit.)  schrieb,  die  caduca  wieder 
einmal  einen  Quartierwechsel  erfahren  und  den  Paulus  ver- 
anlasst haben,  sie  beim  Fiskus  sein  zu  lassen,  nachdem  ne 
doch  nur  kurze  Zeit  inzwischen  wieder  in  ihrem  Stammorte, 
dem  Aerar,  gewesen.  Allein  wie  bereite  Rudorff  (aber  die 
caducorum  vindicatio,  Zeitschr.  f.  gesch.  R.  W.  VII  S.  424). 
bemerkt,  und  ErOger,  zu  ülp.  lib..  sing.  p.  162;  Alin.  1 
in  f.  gebilligt  hat,  steht  hier  fiscns  nicht  im  G^ensatz  zum 
Aerar,  sondern  zu  den  aliae  peraonae,  welche  bisher  vor 
dem  fiscns  vindicirten.  Schlagenden  Beweis  fOr  die  Ricbläg-' 
keit  dieser  Auslegung  enthält  die  Clausel  ,servato  jure  autiquo 


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V.  Brint:  Ueber  die  redUlidie  Nalar  da  röm.  Füku«.      495 

liberia  et  parentibus* ;  bis  dahiii  waren  nicht  nur  liberi  and 
parentes,  sondern  auch  die  patres  (qui  in  eo  testameuto 
liberos  hahent)  dem  Fiskus  vorgegaagen;  jetzt  werden  alle 
caduca,  auch  diejenigen,  welche  bisher  den  patree  verfielen, 
vom  Fiskus  Tindicirt;  bezüf^lich  der  Kinder  and  Eltern  gilt 
das  jus  antiquam,  tritt  Caducit&t  romherein  nicht  ein.  — 
DasB  spätere  Juristen  noch  de  jure  fisci  et  popali  schreiben 
(Paulus  B.  S.  V,  12;  Callistratus  I.  1  D.  de  bonis  damn. 
48,  207  rgl.  Tita  Alex.  Serer.  c.  16  —  leges  de  jure 
popali  et  fieci  .  .  sanxit) '),  scheint  mir  zum  mindesten  kein 
sicherer  G^^beweis;  denn  ebensowohl  als  eine  Unterscbeid- 
nng  und  Anseinanderhaltuüg  kann  ,et'  eine  Yerbiudung  und 
Gen^nschaft  ausdrücken  und  also  sagen  sollen,  dasa  die 
einet  getrennten  Begriffe  des  fiscus  und  aerarium  p.  R.  jetet 
geeiniget  seien.  Oder  wie  die  vectigalia  popali  Romani  im 
dritten  Jahrhundert ')  kann  der  populus  auch  hier  nUr  noch 
eine  Beminiecenz  an  die  Vergangenheit  der  fiskalischen  Rechte, 
ihres  einstigen  Ausgangs-  und  Zielpunktes  sein.  —  Dio  Gassius 
71,  33  berichtet,  dass  M.  Aurel  dem  Senat  sein  Recht  aber 
das  Äerar  gelassen  habe.  Allein  da-selbe  Dio  weiss  zwischen 
Fiskus  und  Aerar  nicht  mehr  zu  unterscheiden  (53,  22),  und 
eine  Vereinigung  von  beiden  Reichskassen  kann  eher  die 
Competenz  des  Senates  in  Frage  gestellt  und  zu  ii^^d  einer 
Eutachliessung  Ober  dieselbe  geftthrt  haben,  als  die  geta-ennte 
Fortfahrung  derselben.  —  Allerdings  unter  Tri^an  muss  der 
Gegepsatz  von  Aerar  and  Fiskus  noch  bestanden  haben; 
denn  anders  ist  es  nicht  zu  verstehen,  dase  dieser  Kaiser 
den  Fiskoe  mit  derselben ,  ja  noch  grösseren  Strenge  zu-  . 
sammei^hält  ab  das  Aerar  (tmo  tanto  majore  quanto  plus  tibi 
licere  de  tuo  quam  de  public»  ciedis  —    Plin.  Paneg.  c.  36)  *). 

1}  Hirschfeld,  S.  23,  Anm.  4. 

2)  Hirschfatd,  S.  21  fg. 

3)  Nar  daf^r,  daaa  unter  Nerya,  nioM  dafür,  dasa  Aber  Hadrian 
binaoH  der  Gegeusats  bestand,  zeugt  froutiniu,  II,  US  de  aqnaad.  - 


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496  Sittttng  der  hittor.  Glatte  eom  6.  Abeemfrer  I8S$, 

Allein,  doss  dem  Kaüer  bereit»  entscheidende  Gewalt  anch 
Ober  das  Aerar  zustand,  zeigt  diese  Stelle  gleichfalls;  waren 
doch  ZQTor  schon,  ond  zwar  seit  Nero  kaiserliahe  Beamte 
(praefecti  aerario)  an  demselben  angestellt.  Einmal  mosate 
der  Schritt  zur  Vereinigung  gethan  werden.  Zählt  schon 
Gajns,  der  unter  Hadrian  bis  U.  Anrel  lebt,  Italien  selbst 
unter  die  Prorinzen^),  so  war  wohl  schon  unter  Trajan 
der  Dualismus  im  Territorium,  und  der  in  den  Gewalten-  des 
Reiches  überwunden,  und  mit  Hadrian  die  Zeit  angebrochen, 
in  welcher  zur  Vereinigung  auch  der  Reicha&nanzen  es  weder 
an  der  Macht  noch  an  der  Person  dee  Kaisers  fehlte. 

Die  Frage,  wie  die  nunmehr  einheitliche  Kasse  zu  nennen 
sei,  ob  Aerar,  ob  Fiskus,  ist  nicht  ebenso  wie  z.  B.  die  Benenn- 
ung der  neuen  Ersitzung  nach  der  Transformation  der  usocapio 
und  longi  temporis  praescriptio  zur  gesetzlichen  Entscheidung 
gelangt.  Hadrian  scheint  dem  Aerar  die  Ehre  gelassen  zu 
haben,  während  Ändere,  wie  Jnstinian  bei  Benennung  der  Ei> 
sitznng,  vielleicht  keinem  von  beiden  wehe  thun  wollten  and 
beide  Namen  mit  einander  verbanden,  indem  sie  de  jure 
populi  et  fisci  schrieben  (s.  oben  zu  Anm.  23),  oder  hin  und 
her  schwankten*),  auch  neue  Namen  (sacrae  lai^itiones)  auf- 
brachten. Die  Eompilatoren  des  Corpus  Juris  aber  gaben 
dem  Fiekus,  als  der  Schöpfni^  des  Kaisers,  Tor  der  des  populns 
BomauQS  den  Vorzug.  Titetmassig  (D.  49,  14  G.  10,  I; 
2,  36)  handeln  sie  nurmehr  de  jure  fisci. 

qneiD  reditnm  . .  prozimü  . .  temporibus  in  Domitiani  locnloB  con- 
Terenm  joatitia,  D.  Nervae  popnio  reatitnit. 

1)  öaj.  ni,  120  —  Julia  tantum  in  Italia  valet,  Apul^a  rero 
ettBiD  in  ceteris  prOTincüs  —  voran  ich  durch  Studemdnd  ffe- 
mahnt  bin. 

2}  1.  fi.  L  1  1.  8  I.  4  1.  &  pr.  —  S  9  C.  de  bon.  rac.  10,  10. 


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PhilosophiBch-philologische  Classe. 

SitEung  Tom  4.  December  1886. 

Der  Classenaecretär  Herr  t.  Prantl  hielt  einen  Vortrag: 
„Ueber  die  mathematisirende  Logik.* 

Es  möge  sich  biet  siebt  etwa  um  .mathematische  Logik* 
ia  dem  Sinne  einer  betondem  Logik  der  Mathematik  handeln, 
wie  Ja  z.  B.  auch  ron  .naturwissenschaftlicher  Logik*  (induc- 
tives  Verfahren)  gesprochen  wird  oder  z.  B.  es  £rfiher  zahl- 
reiche Schriften  über  .juristiscbe  Logik*  gab,  noch  aber  aDch 
kann  eine  .logische  Uathematik*  gemeint  sein,  wodurch  der 
Eindruck  entstehen  könnte,  daas  auch  eine  unlogische  Mathe- 
matik möglieb  sei,  —  sondern  es  möge  unter  «mathemati- 
sirender  Logik'  eine  Darstellung  und  Entwicklang  der  Denk- 
gesetze gemeint  sein,  welche  grundsätzlich  auf  Anschauungen 
der  Mathematik  beruht  und  auf  Beseitigung  der  sonst  üblichen 
Doctrin  abzielt,  ähnlich  wie  nach  dem  Ausspruche  des  Ari- 
stoteles die  Pythagoreer  die  Mathematik  zur  Philoaofdiie 
machten. 

Es  sind  zwei  Richtungen  zu  nnteiacheiden ,  deren  eine 
dgentlieh  der  sogenannten  angewandten  Xogik  angehört,  iu- 
Bofem  sie  im  Allgemeinen  die  Methode  wissenacliafblicber 
Darstellung  betrifft,  wiJhrend  die  andere  eine  Umgestaltung 
der  sogenannten  reinen  Logik  selbst  beabsichtigt. 

Was  die  eratere  betrifFt,  können  wir  ans  kurz  fasani. 
Im  Zosatnmenhange  mit  der  Renaissance  war  eine  philo- 


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498      Sttetmg  der  j)hilo».-phüol.  Classe  vom  4.  Deeembtr  1886. 

logische  Ex^eee  des  aristotelischen  Organoiis  eingetreten, 
welche  weitere  Gesichtspiinct«  verfolgte,  als  die  mittelalter- 
liche Scholastik,  nnd  zu  den  wi^er  erwachenden  Autoren 
des  Alterthums  gehörte  natfirlich  auch  Euklides  (allerdings 
in  lateinischer  Ueberaetzang  weit  frClher  durch  den  Druck 
verbreitet,  als  im  griechischen  Original),  sowie  auch  die 
medicinischen  alten  Autoritäten  Hippokrates  und  Galenus  eine 
fmchtreichere  Behandlung  fanden,  wobd  das  erfreuliche  Ver- 
hältniss  sich  zeigte,  dass  au  der  philosophischen  Literatur 
sich  vielfach  Medianer  betheiligten.  —  An  die  zweite  Ana- 
lytik des  Aristoteles  knüpften  sich  allmälig  Grörterungeti  fiber 
die  wissenschaftliche  , Methode*,  und  gerade  um  die  Mitte 
des  16.  Jahrhunderts  begegnen  wir  einer  Mehrzahl  von 
Schriften  über  die  Logik,  worin  eigene  Cupitel  «De  methodo* 
eingereiht  waren.  Unter  diesen  Logikern  war '  der  Baseler 
Hospinianua  der  erste,  welcher  in  seinen  Quaestiones  dia- 
lecticae  (1543)  für  die  methodus  apodictica  auf  Euklidee 
als  «optimus  demonstrandi  artifex*  hinwies,  und  bald  darauf 
benutzte  der  Giessener  Professor  Michael  Neander  in  seiner 
„Methodorum  iqi^yrjatg''  (1556)  grundsätzlich  eine  Stelle  des 
Galenus,  welche  auf  den  grossen  Vorzi^  der  yeui/terQiKai 
änodeikeis  hinweist  (s.  meine  Gesch.  d.  Log.,  Abschn.  IX, 
Anm.  81);  in  dem  au^edehnten  bitteren  Streite,  welchen 
Petras  Ramus  durch  Betonung  des  allein  beglOckendeu  rhe- 
torischen Verfahrens  hervorrief,  suchte  der  Hauptgegner  des- 
selben Carpentarios  (1564)  die  Verschiedenheit  der  Methoden 
darzulegen.  War  eo  die  Frage  einmal  in  FInss  gekommen, 
so  fibte  der  im  Gebiete  der  Mathematik  hervorragende  Des- 
cari«B  einen  entscheidenden  Einöusa  aus,  indem  er  in  dem 
Discours  ie  la  m^thode  (1637)  auf  das  Vorbild  der  Mathe- 
matik blickte,  deren  synthetisches  Verfahren  dem  didaktischen 
Zweck  besser  diene,  als  das  analytische,  welches  mehr  die 
Erfindung  fördere.  So  stellte  er  auch  selbst  axiomatische 
Grundsätze  an  die  Spitze,  während  er  in  seinen  Meditationes 


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V.  Prantl:  Uebar  die  mathematinrendt  Logik.  499 

de  prima  philosophis.  (1641)  doch  wieder  nacb  eigenem  Ge- 
ständnisse die  analytische  Gedankenentwicklnng  berorzagte, 
da  in  der  Metaphysik  ea  seine  Schwierigkeit  habe,  in  sicheren 
tmd  unzweifelhaften  Definitionen  einen  Ausgangepanct  weiterer 
BeweisfCihrung  zu  finden.  Die  Principia  philosophiae  aber 
(1644)  bew^en  sich  bereits  in  synthetischer  Entwicklung,  und 
bierin  war  fßr  Spinoza  der  Änknfipfangspanct  gegeben,  um 
(1663)   .Renati  Des  Cart«8  principia  philosophiae  more  geo- 

metrico  demonstrata acceesemnt  Bened.  Spinozae  cogitata 

metapbysica*  zu  verfassen;  dass  Spinoza's  Hauptwerk  EthitA 
ordine  geometrico  demonstrata  (1677)  in  nahezu  extremer 
Weise  die  Euklidische  Methode  der  Darlegung  durcbfQhrt, 
ist  allgemein  bekannt.  Indem  hierauf  Leibniz  die  Entwick- 
lung der  menschlichen  Erkenntniss  auf  den  Daabsmus  von 
Terites  de  raisonnement  und  verit^  de  faits  b^p^dete,  war 
ihm  das  Charskteristicum  der  ersteren  die  logische  Wider- 
spruchloeigkeit  nach  dem  sogenannten  principium  identitatis 
et  contradictionis,  sowie  der  letzteren  die  Abfolge  des  Causal- 
zusammenhanges.  So  wurde  die  Andemonstrirbarkeit  das 
Kriterium  der  Wahrheit  fttr  die  rationalistische  Behandlung 
der  Gegenstände  der  Philosophie  im  Unterschied  g^;en  die 
parallel  nebenher  gehende  empiristiscbe  Darstellung,  und  zum 
Zwecke  des  Andemonstrirens  erschien  auch  dem  Tschimbaus 
der  ordo  geometricua  als  der  einzig  richtige.  Sodann  aber 
fDhrte  der  Leibnizianer  Christian  WolfF  die  mathematiache 
Methode  mit  peinlicher  Einseitigkeit  in  allen  Hanptzweigen 
der  Philosophie,  und  somit  besonders  auch  in  der  sogenannten 
Metaphysik  durch.  Doch  es  fand  dieses  Yerfabreo  des  Ratio- 
nalismus sein  rasches  Ende  durch  jene  denkwürdige  Preis- 
aufgabe der  Berliner  Akademie  vom  Jahre  1763,  bei  deren 
Bearbeitung  Mendelssohn  und  Kant  concurrirten.  Dieselbe 
lautete  ,Sind  die  metaphysischen  Wahrheiten  derselben  Evi- 
denz fUhig  wie  die  mathematischen*?  Mendelssohn,  welcher 
hauptsächlich   die  psychologische  Wirkung   der  Deutlichkeit 


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500     BUiwtg  der  phäot.-phiM.  Claase  vom  4.  Deeember  1886. 

und  FasBlicIikeit  erörterte,  erliielt  voa  der  Akademie  den 
Preis;  Kant,  welchem  das  Äccessit  ertheilt  wnrde,  wies  dar- 
auf hin,  daes  die  metaphysische  Methode  sich  nur  in  ana- 
lytischer Zergliederung  der  Erfahrung  bewegen  könne  und 
daher  hier  die  allgemeinsten  Begriffe  erst  Schluss-Ergebnisse 
seien,  während  die  Mathematik  gerade  das  Allgemeinste  als 
Voraussetzung  postulire,  sowie,  dass  Mathematik  das  Allgemeine 
in  concreto,  Metaphysik  aber  dasselbe  in  abstracto  besitze.  — 
Jedenfalls  hat  seitdem  kein  Philosoph  es  mehr  unternommen, 
die  Philosophie  more  geometrico  zu  entwickeln.  Wohl  finden 
wir  noch  vereinzelte  Spielereien  mit  mathematischer  Sym- 
bolik *),  aber  Solches  hat  mit  unserer  logischen  Frage  Nichts 
zu  thuD. 

Anders  verhält  es  eich  mit  der  zweiten  Richtung,  d.  h. 
mit  der  Mathematisirung  der  eigentlichen  L<^k  selbst.  Den 
ersten  Anstoss  dazu  gab  Leibniz,  welcher  schon  in  seiner 
Jugendschrifb  Arn  combinatoria  (1666)  sich  um  ein  Alphabet 
ursprünglicher  BegriSe,  mit  welchen  , gerechnet'  werden  soll, 
bemühte  und  diesen  Grundgedanken  auch  später  nach  ver- 
schiedenen Seiten  wieder  aufnahm  (von  jener  Erstlingsschrift 
selbst  B^te  er  allerdings  i.  J.  1700  in  d.  Act.  Erud.  Lips. 
(S.  208)  ,nolim  aeetimari").  In  den  .Meditationes  de  cc^- 
nitione  veritatis*  (1684)  und  in  einten  kleineren  Aufsätzen 
(Calculns  ratiocinator,  Mathesis  rationis,  Difficultates  Logicae), 
welche  ohngefUbr  in  dieselbe  Zeit  fallen,  denkt  er  nicht  nur 

1)  Z.  B.  bei  Job.  Jak.  Wagner,  Mathematiache  PhilosopMe  (1811) 
lesen  wir  nntet  Anderem:  ,Der  Triangulur-BegrifE  Schicksal  hat  za 
Beinen  Katheten  die  Äction  dea  Individnuma  and  die  Beaction  der 
Welt;  je  nachdem  der  nmlaofende  Halbmesser,  d.  b.  die  Zeit,  steht, 
ändert  sich  der  Sinos,  denn  es  gibt  Zeitalter,  in  welcher  die  Indi- 
vidualität ihr  SchiokBal  macht,  wie  beim  Fanstrecht,  und  andere,  wo 
lie  Ton  den  Umständen  getragen  oder  zertreten  wird,  wie  in  der 
Culturaeit*  oder:  ,Die  Paxabel  ist  die  dramatische  Linie,  d.  h.  der 
Warf  der  kOhnen  Individualität  neben  der  Rotation  der  aUgemeinen 
geiitigen  Schwere*  n.  dgl.  mehr. 


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t).  Pranti:  Oefeer  die  mathemtxtisirtnde  Logik.  501 

an  eine  ElecliQDiig,  welche  auf  Grundlage  identischer  Urtheile, 
d.  h.  Definitionen,  vollzogen  werden  soll,  sondern  er  spricht 
auch  von  einer  Zurflckfdhmng  der  kategorischen  Urtheile 
auf  Gleichheit  und  Verschiedenheit,  so  daas  sich  ihm  der 
Ausdruck  , Gleichungen'  (aeqaipollentiae)  einstellt,  ja  wir 
finden  bei  ihm  hereits  den  Grundsatz,  dass  bei  jedem  be- 
jahenden ürtbeile  das  Prädicat  eigentlich  particular  sei.  Das 
Motiv  des  tiechnena  liegt  auch  seinen  Bestrebungen  nach 
einer  allgemeinea  Zeichensprache  (charaeteristica  nniversalis) 
zu  Grunde,  bei  deren  Durchführung  jeder  Streit  durch  Bech- 
nuiig  entschieden  werden  und  jeder  Irrthum  sich  als  Reeh- 
nungsfehler  erweisen  müsse. 

Hierauf  nun  beruht  jene  Theorie  des  Tfibinger  Leib- 
nizianers  Ploncquet  ^eb.  1716,  f  1790),  welche  damals 
allgemein  als  „logischer  Calcul'  bezeichnet  wurde  and  durch 
denselben  ihre  Darstellung  fand  in  ,Fundamenta  philoe.  spe- 
cnlatiTae''  (1759),  dann  ,Methodus  tam  demonstrandi  directe 
omnee  syllogismorum  species  quam  vitia  formae  detegendi* 
(1763)  und  .Methodus  calcnlandi  in  logicis*  (1763).  Siebt 
man  von  der  Erschwerung  ab,  welche  Ploncquet  dem  Leser 
durch  Buchstaben  und  Zeichen  bereitet,  welche  von  den  in 
der  Logik  Dblichen  gänzlich  abweichen,  so  findet  man  fol- 
gende auf  Leibniz  zurückweisende  Grundsfitze  einer  mathe- 
matisirenden  Logik.  Bejahung  und  Verneinung  seien  lediglich 
Ausdrucke  für  identitas  und  diversitas,  d.  h.  das  bejahende 
Urtheü  sei  expressio  unius  tei  per  diversa  signa,  womit 
natOrlich  der  Begriff  einer  arithmetischen  Gleichung  ge- 
geben ist.  Die  Prädicate  der  allgemeinen  Urtheite  seien,  um 
die  Gleichung  zn  erfassen,  stets  particular  zu  nehmen;  das 
ürtheil  „Die  Kose  ist  roth"  heisse  eigentlich  ,Die  Kose  ist 
roeenroth",  oder  .Alle  Kreise  sind  Figuren*,  d.  h.  eben  Kreis- 
figuren, und  .Alle  Quadrate  sind  Figuren*,  d.  h.  eben  Quadrat- 
figuren, so  dass  in  diesen  beiden  Urtheilen  das  gleiche  Prä- 
dicat eine   verschiedene   Particularität   habe,    in  dieser  aber 


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502       Sitxung  der  phüos.-phOol.  Glosse  vom  4.  December  1886. 

mit  dem  Subjecte  identisch  sei.  Sobald  maa  za  jedem  Prä- 
dicate  das  richtige  QuantitÄtszeichen  setze,  zeige  sich,  dass 
die  fiblichen  Regeln  der  Umkehrnng  der  ürtheile  in  Weg- 
fall kommen,  da  dann  alle  ürtheile  umkehrbar  seien.  Von 
einer  Subordination  eines  Begriffes  unter  einen  anderen  könne 
keine  Rede  sein,  denn  &i  handle  sich  nur  nm  den  richtigen 
Atiädruck  einer  Oleichung.  F(tr  den  Syllogismus  gelte  die 
einzige  einfache  Regel,  dass  im  Schlusssatze  die  Termini  in 
der  nämlichen  Quantität  genommen  werden,  in  welcher  sie 
in  den  Prämissen  stehen,  und  sonach  bedürfe  es  keiner  Auf- 
zählung und  Begründung  einzelner  Scblussfiguren  und  Hodi, 
denn  durch  jene  Regel  seien  unzulässige  Uodi  von  vome- 
herein  al^ewiesen.  DafQr  freilich  kommt  Ploucquet  bei  der 
Verdeutlichung  seines  Verfahrens  dazu,  in  der  ersten  Figur 
einen  Modus  zuzulassen ,  welcher  Barbero  heissen  mfisste, 
und  ebenso  in  der  zweiten  Figur  einen  Modus  Falepten. 
Baut  er  so  in  den  Grundsätzen  der  Logik  auf  Leibniz  fort, 
80  lehnt  er  doch  die  allgemeine  Charakteristik  desselben  ab, 
weil  die  genera  remm  verschieden  seien  und  sich  nur  für 
jede  Gattung  eine  specielle  Zeichensprache  herstellen  lasse. 
Ploucquet  sah  sich  dann  auch  veranlasst,  seine  Buchstaben- 
Zeichen  und  seine  algebraische  Manipulation  gegen  Lambert 
(geb.  1728,  t  1777)  zu  vertheidigen ,  welcher  in  seinem 
NoTum  Organon  (1764)  eine  geometrische  Versinnlichung  der 
Quantitätsverhältnisse  und  auch  der  Particularität  der  Frä- 
dicate  vorschlug,  indem  er  längere  und  kürzere  Linien  Qber- 
einander  schrieb,  wobei  wenigstens  die  Subordination  bewahrt 
blieb  und  ihren  zeichnerischen  Ausdruck  finden  konnte.  Es 
fehlte  auch  nicht  an  begeisterten  Anhängern  des  logischen 
Calculs,  zu  welchen  z.  B.  H.  Wilh.  Clemm,  Novae  amoe- 
nitates  literariae,  Fase.  4  (1764)  und  Aug.  Friedr.  Bock. 
Sammlung  der  Schriften,  welche  den  l<^ischen  Calcnl  Herrn 
Prof.  Ploucquets  betreffen  (1766),  gehören. 

Im  Jahre  1800  erschien  des  Württem bergers  Bardili 


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r.  Prantl:  üeber  die  mathematiitirende  Logik.  503 

(geb.  1761,  t  1808)  „Grundriss  der  ersten  Logik'  '),  wo- 
selbst'bezGglich  der  principiellen  Fordemng,  dnas  die  Logik 
zugleich  Ontologie  sein  mOsse,  die  Analogie  zu  Grunde  ge- 
legt wird,  dass  in  der  Mathematik  beim  Etechnen  das  Denken 
3en)st  beschrieben  werde,  beim  Berechnen  aber  dasselbe  in 
einem  Gegenstände  ausserhalb  beschrieben  werde  und  die 
Rechnung  hiebei  die  gleiche  bleibe.  Somit  wirft  sich  Bardili 
grundsätzlich,  auf  die  Functäon  des  Rechnens;  diese  nemiich 
beruhe  auf  der  unendlichen  Möglichkeit,  Eins  zu  wieder- 
holen, ijud  so  heisse  eineu  Gegenstand  verstehen  Nichts  an- 
deres, ab  das  Denken  in  seiner  unendlichen  Wiederholbarkeit 
in  dem  Gegenstände  setzen,  d.  h.  ihn  durch  das  Denken 
dividiren,  wodurch  die  Materiatur  des  Gegenstandes  aufge- 
hoben werde,  jedoch  so,  dass  immer  noch  ein  unaufhebbarer 
Rest  bleibe,  welcher  immer  wieder  dividirt  werden  mtlsse. 
Ho  gelangt  er  dazu,  durch  Divisionsl'onneln,  d.  h.  speciell 
durch  KettenbrQche,  die  Hauptstufen  der  Wirklichkeit  ans- 
zudrOcken.  Und  so  sonderbar  diese  Grille  ist  (—  es  läs^ 
sich  wohl  kaum  anders  bezeichnen  — ),  so  trat  doch  K. 
Leonh.  Keinhold  förmlich  schwärmerisch  dafOr  ein. 

Ernster  aber  ist  die  Art  und  Weise  zu  nehmen,  in 
welcher  die  niathematisirende  Logik  in  England  ausgebildet 
'wurde  und  bis  zum  heutigen  Tage  vielfachste  Zustimmung 
findet.  Eine  tiefere  Grundlage  hiefür  bietet  sich  uns  in  den 
weit  verbreiteten  Ansichten  fiber  das  inductive  Verfahren, 
welche  am  eindringlichsten  durch  Stuart  Mi  11  und  Herbert 

1)  Der  langathmige,  aber  sehr  bezeicbnenda  Titel  der  Schrift 
lautat  vollflUndi^:  ,OrundriM  der  eraten  Logik,  gereinigt  von  den 
IrrUittmem  bisher^^  Logiken  Bberbaupt,  der  kantiicben  tnabeson- 
dere;  keine  Kritik,  sondern  eine  medicina  mentis,  branchbar  haupt- 
a&chlich  fQr  Deutachlanda  kritiiche  Philosophen.  Der  Berliner  Aka- 
demie, den  Berren<  Herder,  Scblomer,  Eberhard,  jedem  Retter  den 
kranken  Schalveretandea,  mithin  vorzQglicb  uuch  dem  Herrn  Friedrieb 
Nicolai  widmet  dieiiea  Denkmal  die  dentache  VaterUndsUede.   180(1.' 

IBSa.  PliUog.-phUal.  n.  hiiLCL  t.  33 


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504      SitMung  der  phihg.-phäoi:  Cliwe  mm  4.  December  1886. 

Spencer  vertreten  wurden,  zwei  Autoren,  welche  anch  bei 
uns  durch  mehrfache  UebersetznngeD  Eingang  fanden.  Bis 
zum  Ueberdruss  wurde  der  fQr  uns  ziemlich  bedenkliche 
Grondaatz  wiederholt,  dass  der  Syllogiemaa  .Alle  Menschen 
sind  sterblich,  Cajus  ist  ein  Meoach  u.  s.  f.'  eigentlich  doch 
nur  ein  Inductions-Beweia  sei,  welcher  ans  dem  Tode  der  ' 
einzelnen  Menschen  gewonnen  werde,  und  wenn  immer  wieder 
gesagt  wird,  dass  alle  Schlfisse  nur  von  Einzelnem  auf  Ein- 
zelnes  gehen,  so  bleibt  das  Ii^sche  Bewuestsein,  insofeme  es 
auf  Allgemein-Begriffe  gerichtet  ist,  T&llig  ausser .  Ansatz, 
und  den  alleinigen  Ersatz  hieflir  bildet  &eilich  das  Zählen 
und  das  Zusammenzählen,  so  dass  wir  nicht  Qberraacht  sein- 
können,  wenn  wir  belehrt  werden,  dass  die  ganze  Syllogistik 
als  Induction  sich  nur  in  algebraischen  Proportional  bewege. 
Diese  istt  der  gemeinschaftliche  Boden,  aus  dessen  weiterer 
Bebanung  in  England  und  folglich  auch  in  Nordamerika  ein 
reicher  Zweig  der  logischen  Literatur  erwuchs,  während 
allerdings  auch  dort  eine  Anzahl  anderer  Autoren  'sich  in 
der  üblichen  aristotelischen  Tradition  bew^^.  Zu  den  haupt- 
sächlichen Vertretern  der  matbetnatisirendeD  Logik  gehören 
zunächst  der  Botaniker  George  Bentham,  ein  Keffe  des 
bekannteren  Jeremias  Bentham  (Outline  of  a  new  System  of 
logic.  1827)  und  William  Hamilton  (f  1856;  L<^c,  1846); 
welch  beide  betreffs  der  Lehre  Tom  Urtheile'  die  seitdem  so 
oft  genannte  Quantiftcirung  des  Prädicates  vertraten,  d.  h. 
den  Grundsatz,  dass  das  Prädicat  stets  die  gleiche  Quantität 
mit  dem  Subjecte  habe.  Auf  dieser  Lehre  von  den  Identitäte- 
Urtheilen  baute  August  De  Morgan  (f  1871;  First  notions 
of  logic,  1839,  Formal  L(^c,  1847)  fort,  indem  ihm  so- 
wohl das  allgemeine  als  auch  das  particulare  Urtheil  nur  als 
Summen  vorhergehender  singulärer  Urtheile  gelten,  so  dass 
auch  bei  der  Induction  nur  das  zwischen  den  Theilea  und 
dem  Ganzen  bestehende  Quantitäts-Verbältniss  obwalte;  und 
da   auf  diese  Weise   jedes  Wort   im  Sat/.e   zugleich   positiv 


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50fi      Sitzung  der  ptiäog.-phüoi.  (llagse  iwiiii  4.   December  1886. 

eathaltenen  Begriffe  bezeichnet  aind,  bewirkt  der  Mechanismafi 
eine  Bew^ing  in  einer  oberhalb  befindlichen  Platte,  welche 
ans  Iti  Streifen  besteht,  deren  jeder  eine  viergliederige  Com- 
bination  jener  obigen  8  Begriffe  enthält,  und  zwar  best«bt 
das  Resultat  dieser  Bewegung  darin,  dass  die  mit  den  zwei 
Urtheilen  nicht  vereinbaren  Combinationen  durch  Umkippen 
verschwinden.  So  sind  wir  bei  einer  Rechenmaschine  ange- 
kommen, deren  wirklich  logischer  Werth  wohl  ebenso  zweifel- 
haft sein  dürfte  wie  jener  der  Ars  magna  des  Raimundus 
Lull  OS. 

Bei  den  vorstehenden  kurzen  geschichtlichen  Notizen  ist, 
wie  sich  von  selbst  versteht,  nicht  etwa  eine  Vollständigkeit 
betreils  der  Autoren,  geschweige  denn  bezüglich  der  Doc- 
trinen,  beansprucTit'),  sondern  es  sollte  nur  im  Allgemeinen 
der  Standpunct  gekennzeichnet  werden,  welchen  die  mathe- 
matisirende  Logik  einnimmt.  Insoweit  aber  die  betreffende 
englische  Literatur  auch  bei  uns  in  Deutschland  Einfinss 
gewinnen  zu  sollen  scheint,  mag  vielleicht  auch  eine  benr- 
theilende  Meinungs-Äeusaerung  gestattet  sein,  wobei  es  sich 
sicher  um  eine  grundsätzliche  Vergleichnng  zwischen  Mathe- 
matik und  Logik  handeln  muss,  welche  Vergleichnng  jedoch 
wahrlich  weder  zu  Ungunsten  noch  zu  Gunsten  der  Einen 
der  beiden  Difciplinen  ausschlagen ,  sondern  nur  auf  ejn 
,Sunm  cuique'   abzielen  soll. 

Vor  Allem  wird  Jedermann  zugehen,  dass  die  Mathe- 
matik If^ischen  Gesetzen  folgt  und  unterli^^,  ao  dass  der 
kurze  Satz  rAUc  Mathematik  ist  logisch'  als  berechtigt 
gelten  muss;  aber  schon  nach  dea  gewöhnlichsten  Regeln 
der  Logik  darf  darum  nicht  umgekehrt  gesagt  werden,  dass 

1)  Nftberea  bei  Ä.  Biebl  „Die  en){liache  Logik  der  Gegenwart' 
in  der  Viertaljshrsachrift  f.  wiaaenachaftt.  ?hiloBop)iie  Jahrg.  I  (1876) 
Heft  1 .  sowie  bei  h.  Liard ,  Die  neuere  englische  Logik,  flbers.  tod 
.T.  Inielmann,  2.  Aufl.  Iö83.  Vgl.  auch  Delboeuf,  L'algorithmie  et  la, 
logiqne  in  Ribot'n  Tfevne  philo«.  1.  Jahrg.,  Heft  10. 


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r.  Pruiitl:  Ueber  die  mathemaliiireiiUe  iM/ik.  -"iO? 

alles  [lOgtäche  luathemutiscb  sei,  und  tiucb  nach  den  Grund-i 
»ätzen  des  logischen  Culcubi  hat  jene»  allgemein  bejahende 
(Jrtheil  eigentlich  den  Sinn  «Alle  Mathematik  ist  mathe- 
matisch logisch",  d,  h.  mit  anderen  Worten,  dass  die  Mathe- 
matik wohl  der  Logik  bedarf,  aber  diese  mathematische 
Logik  innerhalb  des  Gesanimfc- Umkreises  der  Eiogik  nnr  bei 
der  rein  matiiemutischen  Betrachtung  berechtigt  ist.  Auf 
dieser  Grundlage  lässt  sich  vielleicht  eine  weitere  Darlegung 
des  Suum  cuique  versuchen. 

Während  die  mathematisirende  L(^ik  ausgesprochener- 
niaiiHen  auf  Beseitigung  des  aristotelischen  Organons  abzielt, 
ist  sie  sichtlich  »ich  dessen  nicht  bewusnt,  dass  sie  eigent^ 
lieh  auf  einer  folgerichtigen  FortfQhrnng  einer  schwachen 
Seite  der  Logik  des  Aristoteles  beruht.  Dort  nemlich  sowie 
in  der  gesammten  an  Aristoteles  sich  anlehnenden  formalen 
L<^k  zeigt  sich  deutlich  sowohl  bei  der  Lehre  vom  Urtheile 
als  auch  in  der  Syllogistik  eine  einseitige  Betonung  des  Um- 
fanges  der  Begriffe  gegenüber  dem  Inhalte  derselben.  Bin 
unverkennbarer  Ansdruck  dieser  Einseitigkeit  ist  die  längst 
übliche  Verwendung  der  sogenannten  Euler'schen  Kreise, 
welche  tibrigena  nicht  Euler,  sondern  der  Zittauer  Rector 
Christ. .  Weise  (f  1708)  erfiinden  hat,  daher  sie  zum  ersten 
Male  in  seines  Schülers,  des  Giessener  Professors  Job.  Christ. 
Lange  (f  1756),  ,Nucleus  logicue  Weisianae",  1712,  er- 
scheinen. Bei  diesen  Kreisen  waltet  durchgängig  eine  quan- 
titative Abgrenzung  des  Umfanges,  wobei  der  qualitative 
Inhalt  des  Begriffes  nur  Insoferne  in  Betracht  kömmt,  als 
durch  Hinzuftlgung  eines  Merkmales  der  Umfang  verengert 
wird.  I]iemit  aber  ist  die  beliebte  „Quantificirung  des  Prä- 
dicates'  bereits  gegeben,  denn  wenn  z.  B.  alle  Vögel  Wirbel- 
thtere  sind,  so  wird  innerhalb  des  Umkreises  der  letzteren 
jenes  Quantum  derselben,  welches  den  Kreis  der  Vögel  bildet, 
durch  einen  kleineren  Kreis  versinnlicht.  Solch  quantitative 
Betrachtungsweise  aber  f^llt  wesentlich  der  Mathematik  an- 


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508     Sütung  der  pMtos.-phüoI.  Otasie  vom  4.  Dtetmber  1866. 

beim,  sowie  die  znr  VereinnlichDng  gewählten  Kreise  dem 
Gebiete  der  Geometrie  entlehnt  sind  und  folglich  auf  mathe- 
matiscbe  Änscbanung  zurückweisen,  worin  sieb  auch  Nichte 
ändert,  wenn  statt  der  Kreise,  bei  welchen  innerhalb  des 
grösseren  Kreises  nnau^efüllte  Lflcken  bleiben,  von  Plouc- 
quet  Dreiecke  oder  ron  Maass  Vierecke  voi^escKIagen  wurden. 
Alle  Mathematik  beruht  ursprünglich  auf  der  dem  Men- 
ochen.  aliein  zukommenden  Fähigkeit  des  Zäbtena,  wobei  der 
dem  Menschen  ausschliesslich  eigenthfimliche  Zeit-Sinn  die 
reine  Succession  des  Kacbeinonder  markirt  und  hiednrcb  auch 
das  reine  Nebeneinander  des  expansiven  Seins  erfaest.  Indem 
hiebei  tod  der  concret  einzelnen  ErfQllung  der  Zeit-Theitchea 
durch  Yot^^ge  und  der  gleichen  Erfüllung  der  Raum- 
Tbeilcben  durch  Stoffe  abgesehen  wird,  bleibt  jede  quali- 
tative Bestimmtheit  des  Seienden  ausgeschlossen,  und  hierin 
liegt  der  schon  von  Aristoteles  bemerkte  Charakter  der  Mathe- 
matik, dass  sie,  wie  derselbe  sich  ausdrückt,  ii'  aipaiqiaetas 
denkt,  d.  h.,  wie  wir  jetzt  sagen,  eine  abstracte  Wissen- 
schaft ist.  Indem  die  Mathematik,  sobald  sie  zu  dem  noch 
gleicbmässig  ftlr  Arithmetik  und  Geometrie  geltenden  B^riffe 
, Quantum*  gelangt  ist,  sofort  dazu  fortschreitet,  , Verhältnisse 
der  Quanta*  zu  betrachten,  wird  man  allerdings  nicht  un- 
richtig s^en,  dass  diese  Verhältnisse  in  der  Vorstellung  ein 
Qualitatives  sind,  wie  z.  B.  Gleichheit  und  Ungleichheit, 
endlich  und  unendlich,  constant  und  variabel  o.  s.  f.,  aber 
zugleich  wird  zng^eben  werden  müssen,  dass  diess  eben 
Qualitäten  des  Quantitativen  sind  und  hiemit  letzteres  für 
die  Mathematik  die  Grundlage  bleibt.  Das  Gleiche  gilt  auch, 
wenn,  wie  bekannt,  die  Mathematik  ee  unternimmt,  die  quali- 
tative Bestimmtheit  des  Seienden  dem  quantitativen  Calcol 
«u  unterwerfen,  indem  sie  Zablen-Scalen  manigfacher  Art 
ersinnt  oder  in  der  StSchiometrie  die  consütairend^  Ele- 
mente in  proportionalen  Zahlen- Werthen  festetellt.^^Jnd 
während   solch   mathematische  Fassung  grundsätzlich    ülb^g^ 


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V.  Pranü:  Vebtr  dU  mathematmrende  Logik.  509 

wiegendnt  im  Gebiete  der  materiellen  Natar  waltet,  wird 
selbst  diwea  noch  überschritten,  indem,  wenn  auch  in  un- 
Tollkommenerer  Weiae,  irgend  Scalen  und  Proportionen  auch 
auf  geistige  Qualitäten  angewandt  werden.  Nicht  blosa,  dass 
wir  z,  B.  bei  wissenschaftlichen  Prüfungen  ?on  einer  ersten, 
zweiten  und  dritten  Note  sprechen,  wobei  freilich  die  Äb- 
gr&nztmg  ihre  thateächlichen  Schwierigkeiten  hat,  sondern  wir 
müssen  biebei  vor  Allem  an  die  ausgedehnte  und  schwierige 
Disciplin  denken,  welche  Statistik  heisst  und  bei  ihrem  Be- 
streben, .Qesetze*  der  Geschiebte  oder  besonders  der  Cultnr- 
geschichte  festzostelleo  gleichfalls  bezüglich  des  Qualitativen 
auf  Schwierigkeiten  stösst.  Es  ist  leicht  gesagt  , Zahlen 
sprechen*,  wir  aber  bitten  nur  hinzuzufügen  .soviel  sie 
können*,  delin  jedermann  wird  zugestehen,  dass  z.  B.  bei 
der  Krankheits-Statiatik  oder  bei  der  Verbrecher-Statistik 
die  dem  thatsächlichen  Auftreten  vorangehenden  physischen 
und  psychischen  Qualitäten  der  Menschen,  sowie  Einflüsse 
der  Erziehung  oder  Umgehung  sich  entweder  völlig  einer 
Zählung  entziehen  oder  nur  mangelhaft  durch  schwankende 
Schablonen  in  quantitative  Rubriken  gebracht  werden  können. 
Einrichtungen  aber,  welche  sich  grundsätzlich  auf  Berech- 
nung aufbauen,  wie  z.  B.  YerBicherungs-Gesellscbaften  jeder 
Art.  müssen  eben  darum  auf  das  durch  Statistik  erreichbare 
quantitative  Mass  einer  Wahrscheinlichkeit  beschränkt  bleiben. 
In  ähnlicher  Weise  könnte  auch  daran  erinnert  werden,  dass 
da,  wo  Zweifel  und  Streit  angeschlossen  bleiben  sollen,  auch 
andere  Gebiete  zu  einer  in  Zahlen  ausgedrückten  quantitativen 
Oränzbestimmung  greifen,  wie  z.  B.  der  Eechtstrieb  um  der 
uneriässlicben  Form-Festigkeit  willen,  den  unterschied  zwischen 
Minorenn  und  Majorenn  an  eine  bestimmte  Jahres-Ziffer  knüpft 
oder  bei  der  YerechoUenheits-Erklarung  eine  eigentlich  will- 
kürlich gewählte  Zahl  der  Lebensdauer  zu  Grunde  legt  oder 
beim  Straf-Rechte  ein  Zahlen-Maximum  und  -Minimum  für 
die  Straf-Ausmessung  feststellt. 


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510     Sitzung  der  phüoa.-i;Aiiol.  Glmige  oom  i.  Deeembar  Itifße. 

8owie  die  Mathematik  überhaupt  bei  nicht- mathemtiti- 
Hchen  G^enständen  den  einzelnen  concreten  Sachrerhalt  und 
dessen  begriffliche  Fassung  bei  Seite  läßst '),  so  Teriahrt  sie 
in  gleicher  Weise  auch  bei  der  mathematischen  Befaandlnng 
der  Variabilität  selbst,  d.  h.  bei  der  Lehre  von  den  Func- 
tionen, sowie  bei  der  Wahrscheinlichkeits-Bechnung  bis  hinein 
in  die  Methode  der  kleinsten  Quadrate,  d.  h.  siti  verbleibt 
in  der  quantitatiTen  Auflmssung.  Eben  hierin  aber  schreitet 
sie  über  das  empirisch  G^ebene  unendlich  weit  hinaus  und 
unabhängig  Ton  der  Wiederholung  äusserer  Erfahrung  ent- 
wickelt sie  aus  sich  selbst  eine  Bewahrheitung  ihrer  Vor- 
aussetzungen durch  die  Ueberetnstimmung  sümmtlicher  aus 
denselben  zu  ziehenden  Polgerungen.  Die  Lehrsätze  der 
Mathematik  enthalten  ausnahmslose  unbestreitbare  und  nn- 
fehlbare  Wahrheiten,  bei  welchen  Zweifel  und  Irrthuiu  aus- 
geschlossen ist.  Aber  fiber  die  Entstehung  und  Begründung 
der  Lehrsätze  und  somit  auch  übet  System-Fragen  kann  ge- 
zweifelt und  gestritten  werden,  während  die  Lehrsätze  selbst 
unwandelbar  und  auch  völlig  international  geltend  bestehen 
bleiben.  Man  kann  z.  B.  über  die  Berechtigung  der  ima- 
ginären Grösse  {\/  —  1)  streiten,  oder  man  kann  fragen,  ob 
nicht  der  pythagoreische  Lehrsatz  am  beeten  in  einer  Weise 
begründet  werde,  welche  mutatis  mutandis  auch  von  den 
nicht-rechtwinklichen  Dreiecken  gelte  (a* -|-b'^2ab,  welch 
letzteres  bei  Rechtwinklichkeit  =  0  wird),  oder  man  hat 
z.  B.  an  Stelle  der  in  den  einzelnen  Lehrsätzen  ewig  rich- 
tigen Geometrie  des  EukUdes  eine  neuere  ,  nicht-euklidische* 

1)  Eb  wird  I.  B.  bei  den  OleichungeD  ala  Schulaufgabe  die  Frage 
Keatellt,  woim  und  wie  oft  die  Zeiger  einer  Uhr  aufeinander  vx  eteben 
kommen,  und  ein  begabterer  Schüler  wird  biebei  nach  einigem  Nach- 
flinnen  an  die  Boganannten  Boten- B«cbuungen  denken,  d.  h.  er  wird 
davon  absehen,  ob  daa  Fortschreitende  zwei  Ühr-Zeiger  oder  Ewei 
Menschen  seien,  deren  Einer  dem  Anderen  nacheilt,'  d.  h.  der  SchQler 
wird  .abatract*  denken,  nemlich  nur  an  das  quantitative  Uasa  der 
Bewegung. 


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V.  Prantl:   lieber  die  matkematiairetide  Logik.  511 

Ueonietrie  der  Lage  geaetxt.  Die  quantitativea  Maase  und 
Verh&Uaiase  der  Raatn-Quanta  sowie  der  Zalil-Quanta  bleiben 
auch  bei  rerscbiedener  Behandlung  die  gleichen. 

Ib  Folge  der  unbestreitbaren  und  zweifelIo»en  Wahr- 
heit, welche  der  Mathematik  einwohnt,  ergab  sich  eine 
weit^eifendste  Herrschaft  der  Gesetze  und  FolgeruogeD  des 
Quantitatiren,  indem  die  Naturweaen  und  die  Naturkräfte 
möf^lichat  dem  Calcu]  unterworfen  wurden.  So  errang  die 
Mathematik  unzweifelhaft  die  wohlverdientesten  Siege  über 
die  bloss  sinnliche  Auflassung  des  Materiellen,  und  es  haben 
ebensoeehr  die  Naturwissenschaften  durch  Mathematik  reichste 
Förderung  erfahren,  wie  das  unendliche  Gebiet  der  Technik 
jeder  Art  auf  Mechanik  und  hiemit  auf  Mathematik  ange- 
wiesen bleibt. 

Aber  durch  die  quantitative  Autfasaung  ist  das  Wesen 
des  Seienden  nicht  erschöpft,  da  dasselbe  aller  Wege  quali- 
tative Bestimmtheit  an  sich  trägt,  welche  dadurch,  dass  sie 
dem  Calcul  unterworfen  wird,  nicht  aufhört  zu  bestehen, 
und  man  dürfte  doch  schwerlich  behaupten  wollen,  dass  all 
jene  unsere  Erkenatnisa  mangelhaft  sei,  welche  nicht  durch 
eine  ZurünkfUhrung  auf  Quantitatives  begründet  ist.  Ja  auch 
wo  eine  solche  ZurUckftIhrung  gelungen  ist,  verbleibt  immer 
noch  ein  nicbt- mathematischer,  nemlich  ein  qualitativer  Be- 
stand, welcher  G^enetand  unmittelbar  Erfahrung  ist  Wenn 
z.  B,  die  mathematische  Naturwissenschaft  auf  (rrundl^e  der 
Aether-Hypothese  gewiss  mit  Recht  die  Verschiedenheit  der 
Farben  auf  Zahlen  der  Aether-Scbwingnngen  hinüberführt, 
so  wird  der  Grund  dieser  quantitativen  Verschiedenheit  doch 
schliesslich  irgendwo  iu  Qualitativem  gesucht  und  gefunden 
werden  müssen,  so  dass  sich  unwillkürlich  immer  wieder  der 
Begriff   .qualiäcirter  Kräfte"    aufdrängt').     Man   spricht  ja 

U  Dom  eine  ansBcblieBBlich  mathematiache  Aafiaasnng  der  Kräfte 
nicht  genüge,  bemerkt  z.  B.  auch  A.  Tamer,  Die  Kraft  und  Materie 
im  Ranme.    ä.  Aofl.  (läBG),  S.  H6  f. 


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512     Sittung  der  phäot.-phOol.  Classe  vom  4.  Deeembtr  lOSS. 

doch  in  wiaseDschaftlicbem  Spracbgebrauche  tos  einem  phy- 
sischen Pendel  so  gut  wie  von  einem  mathematischen  Pendel. 

D&s  qualitatJTe  Wesen  der  Dinge  und  die  qualitativen 
Bestimmtheiten  der  Denkobjecte  sind  gewiss  ein  mit  dem 
Quantitativen  gleichherechtigter  Gegenstand  der  Deok-Opera- 
tionen  und  folglich  der  die  Oesetze  derselben  entwickelnden 
Logik.  Die  Logik  hat  sich  Dberhaupt  mit  den  Denkwerthen 
des  ausgesprochenen  Denkens  ( —  ein  anderes  gibt  ee  ja 
nicht  — )  zu  beschäftigen,  und  wenn  die  Mathematik  ihrer- 
seits eine  ihr  eigenthümliche  Sprache  spricht,  welche  be- 
zflglich  der  Verhältnisse  des  Quantitativen  in  abkQrzenden 
Zeichen  ausgedrückt  wird,  so  hat  die  Ausbeutung  des  Denk- 
werthes  dieser  Sprache  den  Gesetzen  des  Denkens  überhaupt 
zu  folgen,  und  so  ist  auch  die  Mathematik  logisch.  ENe 
gedanken haltige  Sprache  aber  umfasst  weit  Mehrere»,  als  die 
Verhältnisse  des  Qantitativen,  welche  mit  dem  Zählen  und 
zählenden  Messen  b^innen.  In  der  Sprache  wirkt  der  Zeit- 
Sinn  oder  Continuitüts-Sinn  dahin,  dass  innerhalb  der  durch 
Eindrflcke  veranlassten  Verlautbarung  der  Faden  einer  Be- 
deutung fortgesponnen  wird,  daher  nicht  nur  sämmtlicha 
Worte,  sondern  auch  die  grammatischen  und  syntaktischen 
Formen  der  Sprache  einen  Denkwerth  haben,  welcher  für 
die  Logik  von  Belang  ist,  ohne  dass  dieselbe  darum  etwa 
zur  Lexikographie  oder  zur  Grammatik  werde  (allerdings 
beachtet  es  die  gewöhnliche  formale  Logik  nicht,  dass  auch 
ein  .Obgleich"  oder  ein  .Damit"  u.  dgl.  einen  Ic^iscben 
Werth  habe).  Der  Verschiedenheit  der  Wortformen,  d.  h. 
der  Verba,  Substantiva,  Ädjectiva  u.  s.  f.  liegt  zu  Grunde, 
dass  durch  das  D^iken  in  dem  objectiv  Seienden  und  Ge- 
schehenden 1)  Gegenstände,  2)  Zustände  und  Vori^nge,  welch 
beide  sowohl  qualitativ  als  auch  quantitativ  als  auch  Srtlich 
und  seitlich  sein  können,  und  3)  Beziehungen  erfasst  werden. 

So  umfängt  die  gedankenhaltige  Sprache  ein  wahrhaft 
unendliches  Gebiet,   innerhalb  dessen   auch    das  Quantitative 


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t).  Prttntl:  Ütber  die  mathemotMirende  Logüe.  513 

seine  ihm  eigenthamliche  Btelle  und  Entwicklung  findet,  so- 
wie desgleichen  das  sabstantielle  Wesen  nnd  die  qualitative 
Bestimmtheit  des  Bestehenden  und  der  Vorgänge  dem  logi- 
gisehen  Denkra  den  reichsten  objectiven  Stoff  darbieten. 
Darum  ist  in  der  mathematisirenden  Logik  die  Qusntificirang 
dea  Fi^ikates  das  nqtätov  tl>^dog  und  die  Quelle  der  ganzen 
daraus  folgenden  Einseitigkeit.  Niemand  zweifelt  daran,  dasa 
die  Rose  rosenroth  ist,  oder  daas  die  Ellipse  unter  den  ver- 
schiedenen Kegelschnitten  derjenige  ist,  welcher  Ellipse  heilst, 
oder  dass  die  Fische  jenen  engeren  Umkreis  der  Wirbelthiere 
ausfallen,  welcher  mit  dem  Worte  .Fisch'  bezeichnet  wird; 
aber  diese  Äl^ränzung,  welche  ja  durch  die  beliebten  Enler-' 
sehen  Kreise  so  deutlich  vor  Augen  tritt,  ist  eben  doch  erst 
die  Folge  qualitatirer  Bestimmtheiten,  welche  man  in  der 
Logik  als  inhaltliche  Merkmale  zu  bezeichnen  pfl^t,  d.  h. 
der  engere  Umkreis  muss  ab  qualitative  Modification  des 
weiteren  Umkreises  erfasst  werdra  und  erst  hiedurch  wird 
er  wirklich  zum  engeren  Umkreise  gemacht.  Die  Beding- 
ungen dea  Auftretens  eines  Merkmales  und  die  Bedingungen 
einer  abermaligen  Modification  eines  Merkmales  k&nnen  nicht 
auf  Zahlenwerthe  zurückgeführt  werden,  sondern  sind  und 
bleiben  Gegenstand  unmittelbarer  Er&hrung  und  Beobachtung. 
Wenn  der  Kreis  als  Kegelschnitt  durch  die  leiseste  Drehung 
der  den  Kegel  schneidenden  Ebgne  sofort  b^nnt,  in  eine 
Ellipse  überzugehen,  so  liegt  eine  qualitative  Modification 
der  «Lage*  zu  Grunde,  welche  wohl  als  mesebar  dem  CJalcul 
unterworfen  wird,  aber  darum  nicht  aufhSrt,  eine  QualitSrt 
des  Quantitativen  (s.  oben)  zn  sein;  die  logische  Allgemein- 
heit aber  des  B^p^ffes  Kegelschnitt  bleibt  schweben  Über 
dem  Uebei^ange  des  Kreises  zur  Ellipse.  Und  wenn  wir 
fragen,  durch  welch  qualitative  Modification  der  AUgemein- 
B^pifiT  Wirbelthier  sich  zu  dem  Allgemein-Begriffe  Fisch 
verengere,  so  wird  uns  die  Entwicklungstheorie  nicht  eine 
mathematische  Antwort  geben  können.    Sollte  mit  den  Merk- 


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^i4     Sütung  der  phüox.-philol.  Clatse  vom  4.  December  1086. 

malen,  sowie  mit  deu  Art-  und  UattungebegrideQ  wirklich 
gerechnet  werden,  so  müasten  sie  wohl  als  SummandeD  oder 
als  Factoren  wirken;  aber  dieselben  bewegen  sioh  nicht  nur 
in  wechselseitiger  Einordnung  und  manigfaltigster  Kreuzung, 
soudem  greifen  auch  weit  fiber  die  Function  einer  Addition 
oder  Multiplication  hinaus,  indem  sie  durch  ibr  Hinzutreten 
geradezu  qualitative  Modificationen  der  anderen  vorhandenen 
Merkmale  hervorrufen.  Man  analysire  z.  B.  die  Begriffe 
Apollo  oder  Strafrecht  oder  Nervenschmerz  u,  dgl.  und  sehe 
zu,  welch  disparate  Fäden  in  jedem  derselben  derartig  zn- 
sammentreffen,  dass  jeder  einzelne  Faden  gleichsam  die  an- 
deren ins  Schlepptau  nimmt,  jedenfalls  aber  dieselben  modi- 
ficirend  beeinflusst.  Und  gerade  jene  Beziehungen  zwischen 
Artbegriff  und  Merkmal,  welche  nicht  auf  Quantitatives  zu- 
rückgeführt werden  können,  mtissen  logisch  gefasst  werden, 
wobei  insbesondere  der  Csusal-Nexus,  aber  auch  viele  andere 
Momente,  wie  z.  B.  ein  Coocessiv-  oder  ein  Final- Verhältnlss 
eine  scharfe  Anspannung  der  qualitativen  Betrachtung  fordern. 
Während  der  Mathematik  es  ermöglicht  ist,  in  ihrem  spe- 
ciellen  Gebiete  die  sämmtlichen  Unterarten  eines  Begriffes 
in  erschöpfter  Darlegung  mit  unbestrittener  Gewissheit  an- 
zugeben (z.  B.  die  Arten  des  Kegelschnittes  oder  die  soge- 
nannten r^ulären  Körper),  zeigt  sich  im  Gebiete  des  nicht- 
mathematischen  Qualitativen  eine  so  manigfaltige  Verflechtung 
und  Kreuzung  der  Merkmale,  dass  die  GÜederung  der  Arten 
und  Unterarten  immerhin  bestreitbar,  aber  auch  eben  wissen- 
schaftlich anr^end  bleibt.  Man  denke  z.  B.  an  die  ver- 
schiedenen Arten  des  Irrseins  (Stumpfsinn,  Melancholie,  Ver- 
rücktheit, Wahnsinn,  Tobsucht)  oder  in  der  Ethik  an  die 
wissenschaftliche  Gmppirung  und  Darstellung  der  einzelnen 
Tugenden  und  ihrer  Schattirungen,  wo  der  logische  Caicul 
mit  seinen  Gleichungen  quantificirter  Prädicate  uns  im  Stiche 
^sst  und  sich  auch  keine  Hilfe  zeigt,  wenn  wir  einen  der 
Begriffe   als   Function,    <p   (a,  b,  c,  d)   ausdrücken   wollen; 


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r.  Prantl :  Ueher  die  mathtmatinirende  Iiogil:.  515 

denn   die  Variabilität  der  a,  b,  c,  d   ist   keine   bloss  quan- 
titative. 

Da  ausser  einer  Logik  der  bloss  formalen  Widersprachs- 
losi'gkeit  auch  eine  Logik  der  materiellen  Wahrheit  gefordert 
ist,  so  wird  es  sich  betreffs  der  letsEteren  bei  allen  Wissen- 
schaften, sei  es,  dass  sie  Natur  oder  dass  nie  Geschichte 
betreffen,  zunächst  um  das  VerstÖndniss  eines  verschieden- 
artigsten Thatsäch liehen  und  sodann  um  manigfaltigste  be- 
ifrtheilende  .Versuche'  handeln,  bei  welchen  die  einzelnen 
Determinationen,  aus  welchen  sich  ein  bestimmtes  substan- 
tielles Auftreten  ei^bt,  zunächst  isolirt,  dann  wieder  in 
allen  möglichen  Verbindungen  erfasat '  werden  müssen,  bis 
das  Verfahren  der  sogenannten  successiven  Ausschliessung 
der  einzelnen  Umstände  zu  einer  möglichst  voUgiltigen  Zu- 
sammenfassung führt.  All  solches  methodische  Verfahren 
aber  ist  auf  unmittelbare  ürfahrung  und  Beobachtung  eines 
qualitativen  Bestandes  eurUckgewiesen,  welcher  neben  und 
ausserhalb  der  mathematischen  Auffassung  liegt. 


Her  Ohlenschlager  legte  die  jüngste  Lieferung  seiner 
prähistorischen  Karte  Bayerns  unter  erläiitemden  Bemerk- 
ungen vor  und  machte  Mittheilung  tiber  die  Ausgrabungen 
zu  Kempten. 

Herr  Hofmann  gab  eine  vorläufige  Mittheilung  über 
die  Chronik  von  Morea. 


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Historische  Classe. 

SitiQsg  vom  4.  Dexember  1886. 

Herr  v.  L9her  hielt  einen  Vortri^;: 
,Ueber  deutsche   Kechtsbildung    während   des 
fränkischen  Reiches.* 

1.  Yolksrecbte  und  Geistlichkeit. 
ImZeitalter  der Uerowinger  nnd Karohi^er beg^net-nns 
eine  gesetzgeberische  ThÜfcigkeit,  wi«  sie  sonst  nur  auf  hoher 
Bildungsstufe  vorkommt:  das  gesammte  bürgerliche  Recht 
wird  schriftlich  gebucht  und  bereichert,  nnd  Aber  das  Öffent- 
liche Recht  verbreitet  sich  neu  schaffend  eine  sehr  auafShrliche 
Gesetzgebung,  Dus  geschah  bei  Germanen,  die  nichts  weniger 
als  sehreibselig  waren  und  an  bessernde  Einrichtung  des  Staats- 
wesens meistens  noch  so  wenig  dachten,  dass  sie  fßr  dasselbe 
kein  eigenes  Wort  hatten,  sondern  ein  fremdes  annahmen. 
Und  auch  dieses  Wort  bezeichnete  nnr  ganz  allgemein  den 
öffentlichen  Zustand  —  status,  Staat,  —  gerade  so  wie  sie 
fBr  das  ihnen  ungewohnte  Zusammenbauen  von  H&usem  kein 
anderes  Wort  wussten,  als  Stätte  —  Stadt.  Auch  der  Natnr 
des  germanischen  Rechtes  widersagte  das  Aufschreiben ;  denn 
dieses  Recht  wurzelte  in  uralter  Ueberliefening,  in  Herkommen 
nnd  Gewohnheit,  und  bildete  sich  sehr  langsam  fort  nicht 
durch  wissenschaftliche  Arbeit,  sondern  in  halb  nnbewusster 
Noth wendigkeit  aus  Yolkesmitten  herans  durch  alle,  die  daran 
Theil  hatten,  nämlich  durch  die  Drtheile,  die  von  Mond   zu 


igtizedDyGOOglf 


r.  Lö/ier:  Ueher  (kiUsehe  Rechtiibildung.  517 

Hund  bei  d^m  Rechtsfinden  in  fifFentlichen  Geriefaten  rer- 
kündigt  wurden  und  unwidersprochen  blieben.  Reiner  Unsinn 
däncht«  es  einem  Germanen,  dasG  der  Staat,  dies«»  ihm  so 
ungreifbare,  nebelhafte,  unpersönliche  Ding,  Recht  machen 
sollte. 

Beecfaäftigen  wir  uns  zunächst  mit  den  Rechtebttchem. 
Diese  wurden  i&r  alle  Stämme,  die  im  fränkischen  Reiche 
vereinigt  waren,  während  desselben  geschrieben,  und  man 
nannte  sie,  im  Gegensatz  zum  Rechte  der  Völker  ron  antiker 
Knltur,  die  leges  barbarorum.  Karl  der  Grosse  fand  sie  bereits 
bei  allen  Stämmen  des  Merowingerreiches  vor,  sie  lagen  ihm 
sehr  am  Herzen,  und  er  sorgte,  dass  sie  entstanden,  wo  man 
sie  noch  entbehrte,  und  dachte  ernstlich  daran,  dass  sie  Dher- 
arbeitet,  verbessert  und  vervollständigt  wQrden.  Gleichwohl 
—  hundert  Jahre  nach  seinem  Tode  sind  alle  diese  Rechts- 
bOcher  wie  vergessen  und  verschollen.  Von  dem  räthael- 
haften  Dunkel,  welches  Ursprung  und  Verschwinden  jener 
Rechtabücher  umschwebt,  und  zu  zahllosen  Untersuchungen 
and  verschiedenen  Meinungen  Anlass  gab,  löst  sich  Vieles, 
sobald  wir  ihre  Folgereihe  uns  der  Eutstehungszeit  nach  vor- 
stellen. Immer  zur  selben  Zeit,  wenn  das  Christenthum  bei 
den  deutschen  Stämmen  Änfnahme  findet,  entstehen  auch  bei 
ihnen  Rechtabücher,  nicht  früher,  —  erst  t>ei  den  Franken, 
dann  den  Allemannen  und  Thüringern,  dann  den  Bayern, 
endlich  den  Friesen  und  Sachsen.  Aach  bei  den  Angel- 
sachsen, die  doch  angesiedelt  in  einem  Gebiete  römischer 
Kultur,  wurde  das  Volksrecht  erst  aufgeschrieben  zu  Ende 
des  sechsten  Jahrhunderts,  als  König  Aethelbert  von  Kent 
Christ  geworden.  Bei  Dänen  nnd  Schweden  und  Norwegern 
dagegen  unterblieb  das  Kodifiziren  eben  so  lange,  als  sie  noch 
der  alten  Religion  anhingen.  Es  waren  eben  Ghristlehrer  die 
ersten  Anfzeicbner,  nicht  bloss  weil  sie  allein  schreibge- 
wandt, sondern  sie  machten  sich  an  die  Aufgabe  zu  ihren 
eigenen  «Zwecken,  da  sie  neben  den  geschriebenen  Gesetzen 


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518  SiUuni/  der  hütor.  Ci<U,»t  rxim  4.  Deieuiber  1886. 

des  EraDgeliums  und  der  Kirche  auch  Über  dae  Recht  der 
neu  Bekehrten  oder  erst  zu  Bekehrenden  Klarheit  bedurften. 
Da8  kirchliche  Sündenrep^iater  hatte  seiu  Gegenbild  am  ger- 
manischen Bussen-  und  Wehrgeld ref^ister,  und  fQr  die  Gebote 
und  Verbote  dea  Christenthuraa  suchten  sie  nach  Anknüpfungs- 
punkten iu  den  Vorateilungen  der  Germanen  Ton  Recht  und 
Unrecht.  Vorwiegend  gestaltete  sich  daher  in  den  Volks- 
recbten  die  Lehre  von  Verbrechen  und  Straten.  Nichts  konnte 
der  Kirche  förderlicher  und  erwünschter  sein,  ala  wo  sieb 
Aehnlichfceiten  fanden  zwischen  ihren  Lehren  und  dem  gelten- 
den Recht.  Dessbalb  sind  augenscheinlich  die  Bussregieter 
das  Erste  gewesen,  was  aufgezeichnet  wurde. 

,  Dass  bei  den  Angelsachsen  die  ersten  Rechtsaufzeich- 
nungen von  Geistlichen  herrührten,  wissen  wir  sicher:  aber 
auch  in  den  anderen  Volksrechten  rerratben  den  geistlichen 
Ursprung  nicht  bloss  die  öfter  vorkommenden  kirchlichen 
Redensarten,  sondern  auch  die  ewige  Predigt  fles  Friedens^ 
die  aus  zahllosen  Artikeln  wiederklingt,  der  Hass  gegen  das 
heidnische  Wesen,  das  ereichtliche  Bestreben,  den  Besitz  der 
Kirche  und  ihre  Diener  zu  schirmen  und  kirchliches  Recht 
einzumischen.  Zu  ihrem  eigenen  Gebrauch,  denn  Volk  und 
Schöffen  bedurften  dessen  nicht,  schrieben  die  Geistlichen  in 
ihr  Latein  die  deuteehen  Benennungen  der  Verbrechen  und 
Rechtseigen  tb  dm  lieh  keiten  hinein:  besonden  im  ältesten  sa- 
liflchen,  sowie  im  bayerischen  Gesetz  sind  solche  Glossen  uns 
erhalten  worden,  während  man  sie  bei  späterer  Ueberarbeitung 
meistens  fallen  liess.  Auch  die  Geldrechnung  deutet  auf  Stand 
nnd  Zweck  der  ersten  Aufzeichner.  Es  wurde  nämlich  noch 
lange  Zeit  nach  Karl  dem  Grossen  Bnssen  und  Kaufpreise 
häufig  in  Vieh,  Kom  und  Gewand  bezahlt:  gleichwohl  er- 
scheint der  rSmiache  Solidns  in  den  Volksrechten  strenge 
durchgefahrt,  aber  nicht  etwa  desshalb,  weil  er  in  die  erste 
Aufzeichnung,  die  in  Gallien  geschah,  Eingang  fand  und  man 
sich  später  in  Deutschland  daran  gebunden  glaubte,  sondern 


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c  Xäher:  Uther  dtutsehe  StdOebildung.  513 

der  Elenis  hielt  seiner  grossen  durch 's  ganze  Reich  ver- 
breiteten BesitKongen  wegen  darauf,  dass  aller  Orten  der  gleiche 
Wertbmeaser  bestand.  Bischöfe  und  Aebte,  Fürston  und  an- 
dere angesehene  Personen,  welche  das  Bekehr nngs werk  be- 
trieben, sorgten  dann  dafSr,  dass  man  dos  Volksrecht  der 
Stämme  möglichst  Tollständig  sammelte,  und  da^  yon  der 
Aufzeiehnong  die  Missionäre,  wenn  sie  zu  ihrem  Berufe  al>- 
reisten,  Abschriften  oder  Ausztlge  mitnahmen. 

2.  Schranken  der  Gesetzgebung. 
In  den  Landen,  wo  römisch  Recht  heimisch  geworden, 
museten  die  Könige,  auf  welche  die  Gewalt  der  Imperatoren 
Öbergegangen  war,  ron  Anfang  an  dazu  thun,  dass  die  Zu- 
sammenstösse  zwischen  römischem  und  germanischem  Recht 
geschlichtet  wurden  und  mißlichst  ToUständige  Gesetzbücher 
zu  Stande  kamen.  Anders  in  deutschen  Gegenden:  dort  kamen 
jene  Zusammenstöese  mit  römischem  Rechte  selten  ror,  und 
wenn  hier  von  vornherein  die  Zustimmung  des  Volkes 
oder  des  dasselbe  vertretenden  Reichstags  nöthig  blieb,  sollte 
in  der  Reichsverfassung  oder  sonst  im  öffentlichen  Recht 
etwas  Neues  geschaffen  werden,  —  wie  hätte  man  des  Volkes 
Willen  und  Meinung  umgehen  können,  wo  es  sich  um  dessen 
Straf-  und  bürgerliches  Recht  handelte  P  Als  Herzog  Tassilo 
seine  zwanzig  Dekrete  in's  Staats-  und  Strafrecht  einfahren 
und  längst  unpraktisch  Gewordenes  aus  dem  Volksrechte  ana- 
merzen wollte,  geschah  dies  in  grosser  öffentlicher  Versamm- 
lung zn  Dingolfing*)  im  Jahr  772.  Sollte  nun  bei  einem 
Stamme  das  gesammte  Straf-  und  Privatrecht  zu  Buch  ge- 
bracht werden,  so  musste  eine  grosse  Volks-  oder  Reichs- 
Versammlung  den  Willen  dazu  erklären  und  das  Werk  prüfen 

1}  (nt)gentij  anae  inatitatioaeB  legumpeTprimatesimperii  aniverw 
coaaeatiente  muttitodine,  qnae  reperit  diatumitate  vitiata  et  qnae 
videbantur  atMtrshenda,  evelleret  et,  qaae  decretii  placereat  compo- 
nenda,  institaeret. 

1S86.FUki&-pUhiLa.hlft.CL4.  34 


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520  Süeung  der  hislor.  Clasie  mm  4.  Üeietaber  168$. 

und  genehmigen.  Mindestene  hätte  von  Gau  zu  Gau  die  Zu- 
stimmung zum  neuen  Gesetzbuch  müssen  eingeholt  werden. 
Ueber  einen  so  wichtigen  Vorgang  würden  wir  dann  Kapitn- 
larien  oder  doch  mehr  bestimmte  Nachrichten  von  gleichzeitigen 
Annalisten  haben.  Allein  bei  den  Einen  wie  b«i  den  Andern 
herrscht  Stillschweigen.  Auch  in  den  Formelbttchern  findet 
sich  kein  Muster,  wie  eine  Urkunde  fiber  einen  solchen  Aus- 
sprach des  Volkes  aufzuHetzen  sei.  In  den  Prol(^en  der  Volks- 
gesetze wird  d^egen  Gewicht  auf  die  Namen  der  rechtsrer- 
ständigen  Männer  gelegt,  welche  aussagten,  was  das  Recht 
sei,  qui  legem  vel  judicia  dictabant. 

Hält  man  dieses  fest,  so  mOssen  die  Nachrichten  von 
grossen  gesetzgeberischen  Thaten  deutscher  Könige,  wie  sie 
in  den  Prologen  sich  finden,  von  vom  herein  verdächtig  er- 
scheinen. Prüfen  wir  den  bedeutendsten  Prolog  dieser  Art, 
der  sich  vor  drei  Volksrechten  zugleich  findet,  dem  satischen, 
alemannischen,  und  bayerischen.')  Da  tritt  der  König 
Theodorich  auf  als  frei  schaltender  Gesetzgeber.  Er  selbst 
trägt  das  Recht  nach  eines  jeden  der  drei  Stämme  Herkommen 
Tor  und  lässt  es  niederschreiben,  indem  er  es  ergänzt.  Un- 
richtiges ausmerzt  und,  was  heidnisch  war,  nach  christ- 
lichem Gesetz  umformt.     Diese  Arbeit  soll  König  Childebert 


1)  Theodoricoa  rex  Francorum,  cum  eaaet  Catalaunis,  elefnt  viroa  eapi- 
entee,  qai  in  reg^no  mo  legibus  antJqaiB  eroditi  eraut.  Ipso  antem 
dictante  juaait  conacribere  legem  Francorum  et  Alamannoram  et  Ba- 
joariornm,  unicDiqae  genti,  quae  in  ejus  poteatate  erat,  aectmdnm  eon- 
auetodinem  ouam,  addiditque  addenda,  et  improvisa  et  incompoaita 
resecavit,  et  quae  erant  ancundam  conaaetudinem  paganorum,  aatavit 
aecnndum  legem  Chriatianorum,  Et  quidquid  Theodoricua  rex  propter 
Tetustiaaimam  paganornni  conauetndiuem.  emendare  ooapotuit,  poathaec 
Childebertna  rex  inchoavit  corrigere,  eeä  Chlothariua  rex  perfecit.  Hae« 
omnia  DagobertuB  rex  glorioeiaaimua  per  viros  illustres  Claadiom,  Cha- 
doindum,  Magaum  et  Ägilolfum  renoravit,  et  omnia  vetemm  legnm 
in  melius  transtulit,  et  unicuiqne  genti  acriptam  tradidit,  quae  naqiie 
hodie  perReveraDt. 


iglizedDyGOOglf 


e.  Löhtr:  Ueber  deutscht  Etchtgbüduni/.  521 

verTOllkommnet,  dson  König  Chlotar  zu  Ende  gebracht  haben, 
endlich  hatte  König  Dagobert  «e  durch  Tier  erlanchte  Männer  von 
Neuem  vorgenommen,  alles  Alte  darin  verbessert,  und  jedem 
Stamme  sein  eigenes  Rechtsbuch  gegeben.  Dieser  Prolog  wurde 
allem  Anscheine  nach  uuter  König  Dagobert  geschrieben. ')  Er 
beginnt  mit  eioer  Stelle  aus  Isidor's  Origines,  Aasa  jedes  Volk 
sein  eigenes  Recht  habe  und  schliesst  mit  einer  anderen  Stelle 
aber  den  Zweck  der  Gesetze  aus  demselben  Werke.  Isidor 
starb  aber  636,  und  ehe  sein  Werk,  das  erst  nach  seinem 
Tode  herausg^eben  wurde,  nach  Bayern  kommen  konnte, 
war  Dagobert  todt.  Theodorich  aber  hat  niemals  fiber  Bayern 
geherrscht,  und  wie  war  es  möglich,  dass  eine  Aufzeichnung 
und  Yerbesserung  der  drei  Volksrechte  der  Franken,  Ale- 
mannen und  Bayern  ganz  gleich  massig  konnte  zu  Stande 
kommeg  ? 

Zu  diesem  Beispiel  eines  Prolins  nehmen  wir  eine  andere 
ebenso  hervorragende  Nachricht  von  einem  Geschichtschreiber. 
Der  Lorscher  Annalist  erzählt  zum  Jahre  802,  Karl  der  Grosse 
habe  auf  der  grossen  Reichsversammlung  zu  Aachen  erst  die 
geistlichen  Herren  zusammentreten  lassen,  um  alle  kanonischen 
Satzungen  und  päpstlichen  Dekrete  durchzugehen  und  sie  zu 
sammeln,  zu  verlesen  und  wohl  ku  erwägen.  Dann  hätten 
es  die  Aebte  mit  Benedikt's  Vorschriften  fllr  die  Klöster  ebenso 
machen  mRssen.  Endlich  seien  im  Reichstag  vor  Geistlichen 
und  Weltlichen-  die  verschiedenen  Stammesrechte  verlesen  und, 
was  noch  daran  zu  bessern,  ausgeführt  worden,  und  dann  sei 
das  verbesserte  Recht  niedergeschrieben,  und  jedem  Stamme 
das  seinige  übergeben,  damit  die  Richter  uach  geechriebenem 
Recht   urtheilten   und    keine   Geschenke  nähmen.')     Diesem 


1}  Wittmann  Ober  die  Stellung  der  ugilolfiacbea  Herzoge,  in 
den  Abhandlungen  der  Akademie  VIII.  Abtb.  1,  1855  8.  8. 

2)  AnnaL  Laureaham.  ».  SOi  in  Mon.  aerm.  SS.  I  36.  Sed 
et  ipse  imperator,  interim  qnod  ipantn  a^odum  factum  est,  congre- 
gavit  duce«,  conitea  et  reliqno  chriatiano  populo  cqth  legislatoribua, 

34* 


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ä22  Sittung  der  hiitor.  Claite  mnu  J.  Deiember  1886. 

Berichte,  der  ebenso  wie  der  ähnliche  des  Poeta  Stixo  dm 
Jahrhunderte  nach  Karl  dem  Grossen  aus  allerlei  Glanben 
und  unverbürgten  Nachrichten  entstand,  steht  geradezu  ent- 
gagen  der  Bericht  eines  Zeitgenossen,  und  zwar  eines  Solchen, 
der  die  Thatsacben  wissen  konnte  und  sorgfältig,  ehe  er  de 
niederschrieb,  die  Richtdgkeit  erwog.  Eiahard  erzählt :  Karl 
der  Grosse  habe,  als  er  Kaiser  geworden,  ernstlich  daran  ge< 
dacht,  die  Volksrechte  zu  ergänzen  und  die  Widerspruche 
darin  zu  einigen  und  dos  unrichtig  Vorgebrachte  zu  Ter- 
besaern,  allein  nichts  von  dem  Allen  sei  zu  Stande  gekommen, 
nur  ein  paar  Kapitel  und  zwar  unvollendet  habe  er  hinzu- 
gefügt. Jedoch  habe  er  bei  allen  Stämmen,  wo  ^  noch  keine 
Kechtsbücher  gegeben,  das  Recht  aufzeichnen  lassen.')  Der 
Kaiser  hätte  die  mächtige  und  einigende  Entwicklung,  die 
er  dem  Staatswesen  der  deutschen  Völker  gegeben,  gewiss 
gern  durch  ein  grosses  Gesetzgebungswerk  gekrOnt,  welches 
ihr  gesammtes  Recht  klärte,  einigte  und  festigte.  Allein  er 
erkannte,  dass  solch  ein  Unternehmen  an  dem  unbezähmbaren 
Widerstand  der  Stämme  scheitern  müs^,  und  verzichtete  selbst 
darauf,  auch  nur  die  beiden  fränkischen  Volksrechte  mit 
einander  auszugleichen. 

Steht  es  nun  so  höchst  fraglich  mit  der  Glaubwürdigkeit 
der  zwei  wichtigsten  Nachrichten    Über  die  gesetzgeberische 

at  fecit  omnei  lege«  in  regno  sao  legi  et  tradi  anicnique  homini  legem 
Boam,  et  emendare  ubicamciue  neceflse  fait,  et  emendatäm  legem  Bcribere 
et  at  jndicea  per  aoriptum  judicaaBent  et  manera  non  accepiBMnt. 
Ebenw  Ana  Chron.  MoisBiacanae  ad.  a.  803  in  H.  G.  SS.  I,  3. 

1)  Einhardi  Vita  Caroli  M.  e.  29.  H.  Q.  SS.  II  46&  Poet 
Buaceptvm  imperiale  nomen,  cum  animadverterel',  mnlta  legibna  popnli 
ani  deesae  —  nam  Pranci  duas  babent  leges  in  ploriiDia  locia  valde  di- 
veraaa  —  cagitaTit,quaedeera.ntaddereetdiacrepantiannire,  pravaqao- 
que  ac  perperam  prolata  corrigere.  Sed  de  bia  nibil  aliud  ab  eo  factum 
eat,  nisi  quod  pauca  capitula  et  ea  imperfecta  legibua  addidii.  Om- 
oium  tarnen  nationum,  quoe  sub  egua  dominato  erant,  jora,  qnae  acripl» 
non  erant,  describere  ac  literis  mandari  fecit. 


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e.  JJBher:  Uther  deatxhe  Reehttbädung.  523 

ThKtigkeit  der  fränkiscbeD  Könif^e  in  Bezug  auf  bürgerliches 
und  Strafrecht,  so  bedarf  es  nicht  erst  der  Ausführung,  wie 
Tvenig  geschieht  lieber  Werth  deu  andern  Angaben  beizu- 
messen, die  sich  in  den  Handschn'ften  der  Volksrechte  finden 
und  unverkennbar  aus  allerlei  Sagen  entstanden  sind. 

Der  Biograph  Karl  des  Grossen  sagt  in  der  angefahrten 
Stelle  nicht,  ob  der  Kaiser  die  Rechtebacher,  die  er  anfertigen 
Hess,  an  die  Stämme,  denen  sie  angehörten,  vertheilt  habe, 
noch  weniger,  ob  er  deren  Befolgung  voi^eschrieben.  Wäre 
das  Letztere  oder  auch  nur  das  Erstere  wirklich  erfolgt,  so 
wflrde  Einhard  es  wohl  erwähnt  haben.  Wahrscheinlich  hat 
Karl  der  Grosse  sich  begnägt,  RechtsbOcher  Ton  allen  Stämmen 
in  seiner  Bibliothek  ebenso  niederzulegen,  wie  er  darin  die 
alten  Heldens^^n  sammelte.  Auch  sonst  ist  keine  glaub- 
hafte Nachricht  vorhanden,  dass  die  RechtsbQcher  dem  Volke 
oder  den  Richtern  zur  Befolgung  von  der  Staatsgewalt  ver- 
ktlndigt  worden.  Wenn  Richter  auf  die  lex  scripta  hinge- 
wiesen werden*),  so  können  ebensowohl  Vorschriften  der  Ka- 
pitularien gemeint  sein. 

Geht  man  endlich  auf  Form  und  Inhalt  der  RechtsbOcher 
näher  ein,  so  zeigen  sich  häufig  alle  Merkmale  einer  Privat- 
arbeit,  die  in  langem  Zwischenräumen  sich  vollendete.  Keines 
dieser  Bßcher  erscheint  wie  aus  einem  Guss  entstanden,  keines 
nur  einigermassen  einheitlich,  sondern  jedes  ist  mehr  oder 
weniger  eine  Zusammensetzung  ans  Bestandtheilen,  die  ans 
froherer  oder  späterer  Zeit  herstammen,  und  Diejenigen,  welche 
ein  Stück  nach  dem  andern  zusammenbrachten,  lebten  in  ver- 
schiedenen Menschenaltern.  Desahalh  fehlt  es  nicht  an  Wider- 
sprüchen und  Wiederholungen*),  und  hat  der  eine  Anhang 


1}  Z.  B.  in  dem  Eapitnlar  Ton  803  c.  1  und  28  in  H.  G. 
Leg.  I  91.  94. 

3)  Wie  in  der  1.  Bajuvar.  O  13  9  1  verglichen  mit  Tm  3  $  1, 
und  1  i  e  1  vergl.  mit  XII  Sgl. 


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524  SitBung  der  Mgtar.  GloMt  vom  4.  Detember  1886. 

die  Form  eines  Reichsgeaetzes,  der  andere  die  eines  Weis- 
thums.  Vieles  vom  saliacben  ist  in  das  ripuarische,  vom  ri- 
puariscben  in  dtis  thüringische  hinein  gearbeitet,  und  das 
bayerische  Volksrecht  ist  nicht  nur  vom  alemannischen,  son- 
dern auch  7om  westgothischen  befruchtet.  Weil  der  Auf- 
schreiber des  tbüringiacben  Rechtes  rielleicht  zufällig  die 
Weisthümer  des  Friesen  WIemar  erhielt,  bracht«  er  sie  in 
seine  Arbeit  hinein. 

3.  Entstehen,  Wachsen  und  Verschwinden  der 
KechtsbUcher. 
Wie  haben  wir  uns  nun  die  Aufzeichnung  des  Sewohn- 
beitarechtes  von  geistlicher  Hand  in  ihrem  Verlaufe  zu  denken? 
Der  Klerus  suchte  anfänf^lich  bloss  für  seine  eigenen 
Zwecke  das  in  dem  Lande,  in  welchem  er  wirkt«,  geltende 
Recht  kennen  zu  lernen  und  schriftlich  festzustellen.  Mfinche 
oder  Stifl^eistliche  wandten  sich  desshalb  an  alte  Schöffen, 
die  als  Kenner,  Wahrer  und  Auspräger  in  Ansehen  standen, 
und  liessen  sich  von  ihnen  die  herkömmlichen  Buss-  und 
Webi^eldslisten  und  was  sich  daran  schloss  in  die  Feder  dik- 
tiren.  Verständige  Schöffen,  die  fUr  die  edle  Lehre  des  Evan- 
geliums gewonnen  waren,  gaben  gerne  her,  was  sie  am  Runen- 
stab sich  vermerkt  hatten,  und  setzten  den  Fn^enden  auch  gern 
hinzu,  was  vom  Rechte  ihres  Volkes  ferner  dazu  gehörte. 
Zuerst  waren  es  nur  gewisse  Hauptsatze,  die  man  aufischrieb, 
allmählich  wurde  die  Sammlung  reicher,  und  es  kamen  Weis- 
thOmer  hinzu  über  Falle,  die  in  der  Umgegend  von  sich 
reden  machten. 

Diese  Rechtsschriften  dienten  den  Mönchen  und  Christ- 
lefarem  zu  dreifachem  Zwecke.  Erstens  boten  sich  darin 
reichlich  Anknüpfungspunkte  für  die  Predigt  des  Evangeliums. 
Zweitens  war  das  Verständnisa  des  Landrechtes  viel  werth, 
um  bei  dem  fort  und  fort  wachsenden  Qütererwerb  keinen 
Fehlgriff  zu    machen    und    die   Besitzungen   und    Leute    der 


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V.  höher:  Ueber  deutsche  Beeht^iüdung.  525 

Kirche,  die  in  KechtsverwickluDgen  geriethen,  sicher  zu  stellen. 
Drittens  war  dieser  Kechtsetoff  vorzugsweise  geeignet,  um 
die  schwierige  Diktirkunst  zu  lehren,  die  yielbegehrt«  ars 
dictandi,  wie  man  nänilicb  fttr  die  Terachiedenen  Anläase  und 
Geschäfte,  wie  sie  itn  Staats-,  Brwerbs-  und  OesellschaftslebeQ 
vorkamen,  die  Urkunden  und  Briefe  zu  entwerfen  habe.  Xeben 
den  Formelbücbern  lagen  in  den  Klosterschulen  auf  Tischen 
und  Pult«n  die  RechtasammlungeD.  Welcher  andere  welt- 
liche Stoff  konnte  willkommener  sein,  um  allerlei  Lehre  und 
EriirteruTig  daran  zu  schliessen,  als  die  Rechtssätze,  die  auf  den 
benachbarten  Gericbtsstätten  zur  Anwendung  kamen?  Was 
konnte  schärfer  und  nützlicher  den  Verstand  ausbilden,  als 
gerichtliche  Streitftugeo  lösen?') 

Die  Rechtaaufzeichnungen  der  MSnche  und  Stiftageiat- 
lichen  wurden  sodann  noch  bekannter  durch  die  Anwendung, 
welche  der  Klerus  vor  Gericht  davon  machte,  wenn  es  sich 
darum  handelte,  die  Güterrechte  der  Klöster  und  Stifler,  so- 
wie die  Freiheit  und  Ünsti^iehkeit  ihrer  Eigenleute  und 
Hörigen  zu  vertheidigen.  NatQrlich  konnten  solche  Recbts- 
bQcher  den  Königen,  Herzogen  und  Grafen  nur  lieb  und  an- 
genehm sein,  weil  sie  die  Mittel  vermehrten,  Fehden  zu  be- 
schwichtigen und  die  Völker  in  Ruhe  und  Ordnung  zu  erbalten. 
Sollten  Geschäfte  aber  Mein  und  Dein  auch  beurkundet  werden, 
so  hatte  man  in  den  Rechtsbflchem  liequeme  Belehrung  und 
Anweisung  vor  sich,  was  vom  Herkommen  noch  wirklich 
gelte.  Weil  aber  jeder  Mann,  an  welchem  Orte  im  Reiche 
er  sich  auch  befand,  sich  auf  seiner  Heiroath  Recht  berufen 
konnte,  so  war  sowohl  den  Reichs-  und  Kirchenbeamten,  als 
den  grossen  Grundherren  daran  gelegen,  die  verschiedenen 
Volkarechte  schriftlich  zur  Hand  zu  haben. 

Gern  thaten  daher  manche  Könige   und  Herzoge  etwas 

1)  Forentei  controveraiEu:  Vita  9.  Leosi*  IX  in  Mabillon  Acta 
äaDotomm  eec.  VI.  ü,  64. 


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526  Sitzung  d«r  hittor.  Claase  vom  4.  Dtcember  1886. 

dazu,  damit  die  Aufzeichnung  vervollständigt  werde  und  zu 
mBglicIist  allgemeiner  Anerkenaung  gelange,  und  mancher 
reiche  FOret  oder  Gtr^f  Uess  sich  eine  Abschrift  fertigen. 

Durch  den  Werth,  welchen  auf  solche  Weise  die  Gesetz- 
bücher gewannen,  wuchs  das  Interesse  daran.  Wo  sich  eine 
gute  Sammlung  von  Rechtssprüchen  fand  oder  ein  anderes  ge- 
schriebenes Volksrecht  ansprechende  Seiten  darbot,  wurde  das 
benutzt,  um  das  Buch  zu  yerbessem  und  zu  erweitem.  Ge- 
wiss aber  war  man  dahinter  her,  neue  Bestimmungen,  die  in 
Kapitularien  verkündigt  waren,  oder  Urtel  und  Weisthümer 
der  Gerich  tarersammlnngen,  die  in  der  Landschaft  besprochen 
wurden,  am  passenden  Platze  einzuverleibeo ,  insbesondere 
wo  es  sich  um  Neuerungen  oder  bestimmtere  Anordnungen 
im  Strafrecht  oder  Gerichtsverfahren  handelte.  Im  ripua- 
rischen  Rechtsbucb  finden  sich,  jedoch  ohne  ersichtlichen 
Grund  an  verschiedenen  Stellen  zerstreut,  auch  die  Befehl- 
worte wie  Constituimus  und  Jubemns.  Wohl  mögen  auch 
auf  Land-  und  Reichsti^en,  wo  es  sich  um  Neuerungen 
handelte,  Kapitel  vorgelesen  und  die  Frage  gestellt  sein,  ob 
das  jetzt  so  Rechtens  sei?')  Als  dann  die  Sammlung 
einige  Menschenalter  oder  Jahrhunderte  im  Gebrauch  ge- 
wesen, fühlten  die  Späteren  sich  anger^t,  über  ihr  hohes 
Alter  und  ihre  langjährige  Geltung  Manches  zu  sagen.  Da 
setzte  man  zu  Anfang  oder  am  Ende  etwas  hinzu,  worin  alte 
Sagen  aufgeschmückt  oder  die  Namen  früherer  Könige  als 
Urheber  herangezogen  wurden.  War  einmal  auf  einer  Landes- 
versammlung  über  die  Rechtsaammlung  verhandelt  worden, 
fflcher  wurde  dann,  wie  im  alemannischen  Volksrecht  ge- 
schehen, der  Ursprung  einem  Reichstage  beigelegt. 

Keineswegs  aber  waren  diese  Rechtsbücher  gleichmässig 
bei   allen  grossen  und  kleinen  Gerichtsstätten    eines  Stamm- 

1)  Tergl.  Dr.  Ernst  Majer  Zur  Bostebnng  der  lex  Bipnari- 
Önim.    Mfinchen  1886.    Seite  35-43.   68-69.    173—176. 


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V.  Löher:  Udter  deutaehe  ReiMdHldung.  527 

f^ebietes  rorhanden.  Das  verbot  schon  die  Kostepieligkeit  der 
Abschrift,  denn  eine  solche  herznstellen,  war  eine  sehr  lang- 
same, sehr  thenere  Arbeit.  Noch  schwerer  wog  der  Wider- 
willen, das  «gene  Recht  aus  dem  Her/^n  and  Gewissen  heraus 
als  etwas  fortan  Starres  und  Unbezwingbares  aufs  Pei^ament 
zu  setzen.  Wo  bei  einem  wichtigen  Falle  man  das  Rechte- 
buch  einsehen  wollte,  wurde  zu  einem  benachbarten  Kloster 
oder  Grafen  geschickt,  wo  es  zu  finden.  Wären  die  Rechts- 
bücher bei  den  Gerichten  aller  Orten  im  Gebrauch  gewesen, 
so  würde  man  ihre  Spuren  deutlich  bis  zum  Sachsen-  und 
Schwaben^iegel  verfolgen  können  uad  noch  im  Besitze  einer 
viel  grösseren  Menge  verschiedener  Exemplare  sein.  So  aber 
traten  sie  aus  dem  Volksleben  zurück  zu  gleicher  Zeit  und 
in  derselben  Weise,  wie  die  lateinische  Literatur  des  mero- 
wingisch-karolingischen  Zeitalters,  von  welcher  sie  einen  Theil 
bildeten,  sich  mehr  und  mehr  zurückzog.  Oft  genug  kommt 
in  Schriften  des  zehnten  Jahrhunderte  und  später  vor,  dass 
man  nach  Recht  nnd  Herkommen  seines  Stammes  lebe,  nie- 
mals aber  wird  dieses  Recht  als  ein  aufgeschriebenes  be- 
zeichnet.*) Zu  Kaiser  Otto  I.  Zeit  galt  es,  wie  aus  den 
Erinnemngen  eines  Greises,  des  bald  nach  Heinrich  II.  ge- 
storbenen Grafen  Ulrich  von  Ebersberg  zu  entnehmen,  fflr 
ranen  vornehmen  Herrn  als  schimpflich,  wenn  er  die  Rechts- 
bücher  nicht  habe  lesen  können:  damals  studirte,  wenigstens 
in  Bayern,  der  junge  Adel  noch  darin:  fündig  Jahre  später 
hatte  das  gänzlich  aufgehört.')  Kaiser  Heinrich  III.  wnrde 
angeregt,  er  solle  dnrchsetzen,  dass  jeder  Reiche  seinen  Sohn 
in  den  Rechten  unterweise,  damit  sie  fßr  die  Gerichtsaprüche 
die  Belege  ans  ihren  BQcbern  anführen  könnten.*)    In  Kaiser 

I)  Widnkiud.  Annal  II  11.  Vita  Heinwerci  c.  148.  Oei^ 
hardi  Vita  S.  Ondalrici  o.  28.  WipODis  Vita  Cboonradi 
imp.  c.  6.    SachieoBpiegel  I  19  g  2.   III  64  S  8. 

2f)  ChroD.  Eberapergense  Hon.  Oerm.  SS.  SX.  14. 

3)  Wiponi»  TetialogiM  v.  190-194. 


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528  SiUunif  der  tUator.  ClasM  vom  4.'  ÜetenAer  1886. 

Friedricli  IL  Landfriedensgeaetz  hetsst  es  aber  auBdrOnklich :  es 
gebe  in  ganz  Deutschland  fl)r  das  bfirgertiche  Recht  kein 
geschriebenes  Recht,  sondern  nur  alttlberlieferte  Rechtsge- 
wohnheit'),  und  schou  Otto  von  Freisit^  hatte  nur  gaDz 
verwirrte  Nachrichten  über  Entstehung  und  lufaalt  des  sa- 
lischen  Volkarechtes. ')  Nur  in  Elosterhibliotheken  mochte 
noch  hier  und  da  die  Handschrift  eines  alten  Rechtsbuchra 
liegen,  wie  denn  der  Verfasser  der  Lorscher  Chronik  noch 
das  salische  und  ripuarisctie  Recht  aafgeechriehen  Tor  sich 
hatte.*)  Dagegen  finden  wir  die  Gesetze  der  fränkischen 
Könige,  die  sich  auf  Öffentliches  Recht  bezogen,  fortwährend 
in  Uehnng. 

Durch  solchen  Ursprung  und  Verlauf  wird  den  Auf- 
zeichnungen der  Volksrechte  nichts  von  ihrem  grossen  Werthe 
fQr  die  Wissenschaft  genommen.  Ihr  Inhalt,  insbesondere 
wenn  verglichen  mit  den  Rechtsbüchem  der  Angelsachsen, 
Skandinaven  und  Isländer,  ist  die  einzige  sichere  Qaelle,  um 
das  Recht  jener  alten  Zeiten  kennen  zu  lernen.  Denn  an  der 
Glaubwürdigkeit  der  Aufzeichner  ist  nicht  zu  zweifeln.  Ihre 
Bildung  beiahigte  sie  zu  ihrer  Aufgabe,  und  es  lag  kein  Grund 
vor  zur  Fälschuug:  im  Gegentheil,  je  richtiger  der  Rechts- 
bestand niedergeschrieben  wurde,  desto  mehr  entsprach  die 
Sammlung  ihren  Zwecken. 

4.  Römische  und  kirchliche  Schule. 
Ganz  anders,  als  diese  RecbtsbQcher,  treten  uns  die  Ka- 
pitularien entgegen.     In  ihnen  breitet  sich  Schritt  für  Schritt 

1)  Const.  pacis  Friderici  HT  235  praef.  Lic«t  per  totam  Qer- 
mamiam  ccnatituti  vivant  in  caush  et  negotüa  privatornm  consaeta- 
dinibus  antiquitns  traditis  et  jwre  non  scripto.  —  Sine  leffe  et  ratione, 
wiedie  Verfasser  des  Chroii,UrBper({en  se  ad.  a,  1178  sich  ausdrücken. 

2)  Otto  Friiisg.  IV  c.  32.  Ab  hoc  (Sala^aato)  legem,  qaae 
nomine  ejna  aalica  asque  hodie  TOcatnr,  inventani  dicunt.  Hoc  nobi- 
lisaimi  Froncoram,  qui  Saliei  dicuntor,  adhuc  ntnntur. 

3)  Chrou.  Lanreaham.  c.  3. 


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I'.  Löher;  lieber  litiUstAe  BechUbildung.  52ft 

eine  so  umfassende,  su  tief  eindringende  Umwandlung  des 
Staatswesens  aus,  wie  sie  jemals  in  einem  grossen  Volke  vor 
sich  ging. 

Bescheidener,  ja  dürftiger  konnte  ea  um  kein  Staatswesen, 
das  (iber  die  Stufe  halbwilder  Völkerschaften  hinaus  wollte, 
bestellt  sein,  als  bei  den  Genuanen.  Faniilieaband  und  Fehde* 
recht  mussten  iium  grossen  Theile  die  fehlende  Staatsgewalt 
ersetzen.  Die  Gemeinde  beschrankte  sich  auf  die  Ordnung 
nachbarlicher  Verhältnisse  in  Feldbau,  Viehzucht  und  Wald- 
nutzung. Die  Gau  Versammlung  war  zugleich  der  oberste 
Gerichtsti^,  und  es  bedurfte  der  Anstrengung  von  Vielen, 
bis  ein  Gerichtsbann  in  Kraft  und  Thätigkeit  trat.  Bei  all- 
gemeinen XothfSIlen  gab  es  auch  eine  Landes-  oder  Stammes- 
versammlung,  die  einen  Herzog  wählte  und  ihn  fGr  den  Krieg 
mit  dem  Heerbann  bekleidete.  Sonst  kannte  man  keine 
Aeosserung  politischer  Gewalten :  auf  Mark-  und  Landsge- 
meinde,    Volk   und  Stamm    blieben  die  Begriffe   beschrankt. 

Nun  geriethen  aber  die  germanischeu  Völker,  die  auf 
römisches  Gebiet  übertraten,  in  eine  treffliche  Schule,  und 
zwar  Ton  weltlicher  und  kirchlicher  Seite  zugleich. 

Standen  die  Römer  in  Kunst  und  Literatur  auch  weit 
hinter  den  Griechen  zurück,  eine  Wissenschaft  hatten  sie  doch 
geschaffen,  die  grosse  Wissenschaft  ron  Staat  und  Recht. 
Mit  all  der  Fülle  und  Feinheit  des  Denkens,  mit  welcher  die 
griechischen  Philosophen  die  schönsten  Ideen  über  der  Menschen 
und  Völker  politische  Natur  niederschrieben  und  die  reizendsten 
Systeme  für  Einrichtung  der  bürgerlichen  Gesellschaft  er- 
fanden, kamen  Griechen  doch  thateächlich  niemals  über  kleine 
schwächliche  Staatswesen  und  lose  Städtebtindnisse  '  hinaus. 
In  Rom  lebte  df^egen  von  Anfang  an  der  semitische  Staats- 
gedanke, demgemäss  der  Staat  etwas  Heiliges  und  Geweihtes 
ist,  ein  zwingender  Begriff,  dem  gegenüber  der  Einzelne  nur 
dienen  und  gehorchen  kann,  und,  wenn  die  allgemeine  Wohl- 
fahrt es  erfordert,  das  Opfer  des  Einzelnen  sich   von  selbst 


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530  SU»uitg  der  tUitor.  Claise  vom  4.  Deienibtr  1886. 

versteht.  Jedoch  war  ee  der  arische  VerstaDd,  welcher  das 
r5 mische  Staatswesen  io  seinen  Gliederungen  ordnete  a^d 
feet^te  and  der  Staatsallmacht  fQr  der  Bürger  Beziehungen 
untw  einander  den  Schutz  des  Rechtes  7.ur  Seite  stellte. 

Die  grosse  Knnst  und  Wiasenschaft  der  Römer  aber,  wie 
einV5lker' und  BOrgertcreiszu  regieren  und  zu  verknfipfen,  kam 
nach  der  Yölkerwanderung  TorzQglich  bei  den  Franken  zur 
Geltung  und  warde  von  ihnen,  angepasst  den  damaligen  Zustän- 
den, andern  L&ndem  zugefQhrt.  Gerade  in  dem  Hauptgebiete 
Galliens,  das  den  Franken  zufiel,  bestanden  die  römischen 
Einrichtungen  am  längsten  und  fast  ungebrochen.  Die  Be- 
amten hielten  dort  Wache  in  ihren  Stellen,  die  Juristen  prunkten 
in  Gerichtsreden,  die  Rhetoren  in  ihren  Schulen  schmiedeten 
glänzende  Ketten  tou  Redeblumen.  Die  Franken  waren  dessen 
nicht  ungewohnt:  hatten  doch  gerade  sie  Jahrhunderte  lang 
in  ihren  alten  Wohnsitzen  am  Rhein  römische  Offiziere  und 
Sachwalter  bei  der  Arbeit  gesehen.  Allein  es  war  g^en 
damals  ein  grosser  Unterschied :  damals  waren  sie  die  Unter- 
jochten, welche  das  Staatswesen  der  Eroberer  erduldeten; 
jetzt  waren  sie  selbst  die  Herrscher  und  mussten  die  Staats- 
gewalt, wie  sie  im  eroberten  Lande  heimisch  war,  selbst  hand- 
haben. Denn  es  erschien  ebenso  unmöglich,  der  grossen 
Ueberzabl  der  Romanen  den  fränkischen  Volksstaat  als  frän- 
kische Sprache  aufzudrängen.  Umgekehrt  konnten  die  Franken, 
so  hartnäckig  sie  auch  ihr  altes  Herkommen  dachten  fest  zn 
halten,  sich  doch  des  tiefen  Eindruckes  nicht  erwehren,  welchen 
die  kraftvolle,  wohlgegliederte,  zielsichere  Amts-  und  Ge- 
richtsordnung der  Römer  machte. 

AniFanglich  waren  nnn  Leute  und  Dinge  bunt  and  wirr 
in  einander  geschoben.  Jeder  lebte  nach  seiner  vaterländischen 
Weise,  der  Romane  suchte  Hülfe  'bei  seinen  bisherigen  Be- 
amten, der  Gerraane  brauchte  sein  Haus-  und  Fehderecht. 
Arge  Zosammenstösse  blieben  nicht  aus.  J^d-  und  Grenz- 
fragen, Bewirthschaftung  und  Verkauf  und  Tausch  der  Güter 


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ü.  Löher:  Uebtr  deutsehe  ReclUAüdung.  f>31 

gaben  Anlass  zu  Sireitigkeit«u :  der  Eine  steifte  sich  auf  ge-  - 
Bcbriebenes  römisches  Recht,  der  Andere  auf  germanisches 
Herkommen.  'Wer  Yerdrass  und  Schaden  vermeiden  wollte, 
musate  Beides  kennen  lernen.  Der  romanische  Beamte  schrie 
über  Unrecht  und  Gewaltthat  und  erschien  Hilfe  suchend 
'am  Eönigshofe,  der  fränkische  Graf  oder  Schultbeias  be- 
schwerte sich  bitter  bei  seinen  Genossen. 

So  bekämpften  sich  unaufhörlich  in  einem  und  dem-  ' 
selben  Lande  zwei  verschiedene  Staatswesen,  und  es  hätte 
zwischen  dem  Stolz  und  Eigensinn  und  der  Rechthaberei' 
des  Germanen  auf  der  einen  und  dem  starken  fest^e- 
schloesenen  tömischen  System  anf  der  andern  Seite  keine 
Versöhnung  gegeben,  wäre  nicht  beständig  eine  Macht  da- 
zwischen getreten,  deren  Vermittlung  sich  beide  Theile  unter- 
warfen. Es  konnte  nicht  anders  kommen,  aU  dass  die  Ver- 
bindung zwischen  Staat  und  Kirche  sich  eng  und  innig  ge- 
staltete :  das  äusserte  eine  Wirkung,  die  sich  über  alle  Richt- 
ungen des  Lebens  und  Strebens  verbreiten  mu^ste.  Bei 
den  romanischen  Völkern  konnte  das  Christenthum  nicht 
ganz  so  durchdringen,  nicht  so  seelisch,  und  man  darf  bei- 
nahe sagen,  auch  nicht  so  leiblich  werden,  wie  bei  den 
Deutschen,  weil  es  bei  jenen  ihre  eigene  lateinische  Sprache 
redete,  die  auch  die  seine  geworden.  Bei  den  Deutschen  aber 
schuf  es  sich  für  seine  Anschauung,  Einrichtung  und  For- 
derung erst  neue  Worte,  ging  dadurch  viel  tiefer  in  Geist 
und  GemOtb  ein,  und  vermochte  von  hier  aus  zerstörend  und 
schaffend,  gleichsam  mit  verbot^enen  inneren  Kräften,  den 
Eigensinn  der  Germanen  zu  überwinden  und  ihnen  öffentliche 
Einrichtungen  zu  gestalten,  von  welchen  sie  früher  kaum 
eine  Ahnung  hatten. 

Es  war  die  Kirche  ein  wohlg^tiederter  öffentlicher  Or- 
ganismus mit  Mittelpunkten  und  Hebelkritften,  mit  Gesetzen 
und  Anstalten.  Dieser  Oi^anisraus  hatte  sich  nach  römischem 
Muster  gebildet  und  ordnete  und  sohaltete  wie  dieses  durch 


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532  Sitiung  der  histOT.  Glosse  vom  4.  Dectmbtr  1886. 

•  hohe  uod  niedere  Beamte.  Gleichwie  die  Kirche  sich  in  das 
römische  Staatswesen  hineingewachaen  hatte,  so  wuchs  dieses 
mit  ihr  in  den  werdenden  Staat  der  germanischen  Völker 
hinein.  Die  Könige  mussteu  ihre  Reichsverwaltung  an  der 
kirchlichen  gleichsam  befestigen,  und  es  war  nur  natürliche 
Folge,  wenn  die  Reichs-  auch  Eirchenversammlung  wurde 
und  die  Gewaltboten  geistliche  wie  weltliche  Sachen  beaorgtea. 

•  Die  Kirche  blieb  immer  die  alte  Lehrerin. 

5.  Neues  Staatsrecht. 

Der  Punkt,  an  welchem  sich  die  politische  Neiischöpfung 
zuerst  ansetzte,  von  welchem  aus  sie  ihre  Sprossen  und  ihre 
Zweige  immer  weiter  streckte,  die  Stelle,  bei  welcher  dess- 
halb  eine  politische  Macht  entstand  von  einer  Wörde  Stärke 
und  Gewissheit,  wie  der  Qermane  nichts  Aehnliches  gekannt 
hatte,  war  das  Königthnm. 

Ohne  Zweifel  hatte  —  schon  durch  seinen  nothwendig 
fortwährenden  Bestand  —  in  den  Kämpfen  gegen  die  Römer 
und  während  der  Völkerwanderung  das  Ansehen  des  Heer- 
königs fort  und  fort  steigen  müssen :  allein  die  Meisten  seiner 
Yolksgenoasen  hielten  es  ganz  in  der  Ordnung,  diese  auf- 
strebende Macht  gelegentlich  zu  dämpfen.  Sie  dünkten  sich 
ja,  was  Mannes  Recht  und  Freiheit  anging,  dem  Könige  gleich. 
Wer  ilinen  davon  etwas  nehmen  und  sie  zügeln. wollte,  griff 
an  ihre  Ehre.  Die  königliche  Macht  war  und  blieb  damals 
etwas  Unbestimmtes.  That  der  König  seinen  Heermannen 
zu  wenig,  so  verspotteten  sie  ihn:  that  er  zuviel,  so  erschlagen 
sie  ihn.  Das  änderte  sich,  als  romanische  Länder  erobert 
waren. 

Auf  den  König  ging  Macht  und  Gewalt  des  römischen 
Kaisers  über.  Ihm  unterstellte  sich  die  grosse  römische  Be- 
amtenschaft: er  setzte  sie  ein  und  ab.  Bei  ihm  suchte  auch 
die  Geistlichkeit  Stütze  und  Hülfe  gegen  das  rohe  Fehde- 
wesen.   An  ihn  mussten  Germanen  wie  Romanen  sich  wenden. 


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r.  Läher:   ütber  deutiChe  Meditsbädung.  &33 

wenn  ihnen  Uebermacbt  und  Unterdrückung  drohete.  Mitten 
unter  Wirrsal  und  Gewaltthätigkeit  war  die  königliche  Macht 
die  einzige,  die  allerseite  anerkannt  wurde,  und  die  Kirche 
weihete  des  Königs  Amt  als  die  heilige  Quelle  tou  Frieden 
und  Ordnung. 

Der  König  erhielt  aber  zu  seinem  Änsehan  auch  ein 
Besitzthum,  so  gross  wie  es  kein  germanischer  Fürst  vor  der 
VölkerwimderuDg  sich  hätte  träumen  lassen.  In  seiner  Person 
vereinigten  sich  all  die  ausgedehnten  Staatsgüter,  die  unter 
den  Bömem  bestanden,  —  all  die  Güter  der  Flüchtigen  und 
Vertriebenen,  soweit  sie  nicht  von  germanischen  Heermänneru 
besetzt  waren,  —  alles  Besitzthum  endlich  Derer,  die  wegen 
Aufruhrs  .oder  wegen  eines  andern  Verbrechens  zu  Tod  oder 
Verbannung  verurtheilt  waren.  Dazu  kamen  die  Steuern  von 
den  Uomanen,  die  in  ordnungsniässig  gelehrten  Steuerbüchern 
vermerkt  standen.  Diese  grosse  Giitermasse  und  die  r^el- 
mässigen  Steuereuflüsse  gaben  dem  König  Mittel  in  die  Hände, 
unermesslichb  Scliätze  zu  sammeln,  einen  grossen  Hof  zu 
halten,  an  welchem  es  beständig  hoch  und  herrlich  ber^^ng, 
getreue  Anbänger  reicblicb  zu  belohnen,  und  ein  bewaffnetes 
Gefolge  zu  beherbergen,  das  einem  stehenden  Heere  gleich 
kam.  Fortan  war  der  König  nicht  bloss  der  Erste  seines 
Stammes,  sondern  auch  der  Gefürchtetste  und  Gefährlichste. 

Ihren  gemeinsamen  Mittelpunkt  hatten  nun  die  ver- 
schiedenen Völker,  welche  das  fränkische  Reich  umfasste,  am 
Hofe  des  Königs,  welchen  das  vorherrschende  Volk  auch  ge- 
radezu ,der  Franken  Hof  nannte.  Denn  nur  durch  die 
Person  des  Königs  waren  sie  verbunden,  er  selbst  durch  seine 
Diener  und  Abgesandten  im  Reiche  aller  Orten  gegenwärtig, 
während  die  tiefer  liegenden  Klammem,  welche  daa  Ganze 
zusammenhielten,  die  Kirche  darbot. 

Ab  die  Obersten  unter  den  König^etreuen  erschienen 
die  Hofbeamten,  die  zugleich  die  allgemeinen  Kechtsgeschäfte 
fahrten,   da   diese    mit  des  Königs   eigenen  Angelegenheiten 


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534  Süeung  der  hislor.  GtasM  oom  4.  DetenAir  1886. 

yiellach  Hand  in  Hand  gingen.  Sie  bildeten  mit  andern 
dazu  berufenen  Reichsgrossen  den  engeren  Rath  des  Königs 
and  das  höchste  Gericht  im  Reiche.  Denn  der  fi^kisclie 
König  vereinigte  in  seiner  Person  nach  und  nach  etwas  vod 
all  den  Worden,  die  früher  den  GauTorstehem,  Herzogen 
und  K^igen  der  einzelnen  Stämme  zustanden.  Er  war  das 
Oberhaupt,  welches  sie  nach  aussen  in  Kriegen,  B&ndnisaen  und 
Verhandlungen  vertrat,  im  Lande  selbst  aber  den  Frieden  hand- 
habte. Alle  Beamte  wurden  jetzt  aufgefasst  als  Diener  und  Ver- 
treter des  Königs,  der  ihnen  das  Amt  geben  und  nehmen  konnte. 

Gleich  wie  er  selbst  in  seiner  Person  die  Ftllle  aUer 
Staatsgewalten,  so  weit  es  ihrer  gab,  vereinigte,  so  gab  ea 
auch  fBr  seine  Beamten  keine  Trennung  der  Justiz  von  der 
Verwaltung  und  dem  Heerbefehl.  Hauptsache  war  das  Richter- 
amt; denn  die  Wahrung  des  Rechtsstandes  blieb  Ausgangs- 
punkt aller  germanischen  Amtsgewalt.  Hinzu  kam  die  Mi- 
litär^ewalt,  um  den  Besitzstand  des  Volkes  und  seiner  Glieder 
KU  schirmen.  Endlich,  um  beider  Zwecke  willen,  lag  den 
Beamten  die  Soi^e  ob  für  die  G&ter  und  Einkünfte  der  Krone, 
f[ir  Zölle  und  Strassen,  für  Handel  und  Verkehr.  Diese  Ver- 
knüpfung Ton  Verwalten,  Richten,  VoUsiehen  legte  in  das 
deutsche  Amt  von  vom  herein  etwas  Unklares,  Verwickeltas, 
Z^emdee.  Denn  nur,  wo  eine  andere  Autorität,  als  die  eigene, 
entscheidet,  was  Recht  bt  und  wie  weit  es  geht,  ftlhlt  jeder 
vollziehende  Beamte  die  innere  Kraft  und  Freiheit,  dieses  Recht 
zu  verwirklichen. 

Am  einfachsten  ordnete  sich  die  Art  und  Weise  der  Ge- 
setzgebung. ,Das  Gesetz  kommt  zu  Stande  durch  Zustimmung 
des  Volkes  und  Festsetzung  des  Königs*  —  heisst  es  in  einem 
Kapitular  vom  Jahr  864.  Unverändert  blieb  die  alte  Grand- 
aoscbauung,  dass  jeder  freie  Mann  das  Recht  habe,  wo  über 
gemeinsame  Landeeangelegenheiteu  berathen  nnd  beschlossen 
wurde,  seine  Meinung  zu  sagen  und  durch  den  Beistand  seiner 
Genossen  zur  Geltung  za  bringen. 


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V.  LÖher:  Uäier  detdaehe  SedttAildung.  _  535 

Auch  war  schon  dafOr  gesoigt,  dass  die  Beamten  nicht 
ZQ  weit  um  eich  griffen :  es  war  ihnen  nur  das  dSrft^ste 
Maass  von  vollziehender  Gewalt  beigelegt.  Auch  dieser  Grund- 
fehler schleppte  sich  durch  das  ganze  Mittelalter.  Herzog, 
Graf,  SchultheiBS  nnd  Dorfrichter  konnten  gegen  fahrende 
und  landlose  Leute,  die  keinen  Schirmer  hinter  sich  hatten, 
aller  Orten  Vorgehen:  wollte  der  Beamte  aber  einen  Hof- 
besitzer oder  die  ihm  Angehörigen  angreifen,  mochte  er  sich 
derber  Abwehr  versehen.  !Er  musste  also,  um  gewisse  Hand- 
lungen zu  verbieten,  sie  unter  öffentlicher  Zustimmung  der 
Gau-  oder  Markgenoseen  unter  seinen  Bann  steilen,  d.  h. 
'öffentlich  erklären,  wer  das  thne,  greife  ihn  und  die  mit  ihm 
hielten,  persönlich  an.  Dieses  Mittel  miisste  nun  in  weiter 
Ansdebnnng  aushelfen.  Das  Wort  Bann  erscheint  auch  in 
Heerbann,  Gerichtsbann,  Bannforst  und  bedeutet  die  Ge- 
walt. Wo  diese  einer  obrigkeitlichen  Person  vorbehalten 
ist,  da  kann  sie  den  Frevler  vergewaltigen,  ihn  entweder  fest- 
bannen oder  auch  verbannen.  Im  Plattdeutschen  sagen  noch 
jetzt  rauflustige  Buben  zu  einander:  ,Ich  kann  dich  bannen* 
d,  h.  vergewaltigen.  Der  König  war  der  höchste  Rechte- 
und  frieden» wart,  also  konnte  er  jeden  Frevel  unter  Bann 
stellen,  d.  h.  öfiFenthch  verkündigen :  wer  den  Frevel  begehe, 
habe  es  mit  ihm  selbst  zu  tnun.  Denn  anders  konnte  sich 
der  Germane  nicht  vorstellen,  vrie  man  Öffentlich  etwas  ver- 
bieten könne,  was  doch  im  freien  Willen  des  freien  Mannes 
stehe,  wenn  er  mit  seinen  Waffen  dafilr  eintreten  wolle.  Der 
König  aber  konnte  die  Verfolgui^  des  Frevlers  seinen  all- 
gegenw.ärtigen  Dienern  anbefehlen,  Begriff  nnd  Amt  der 
Hof-  nnd' Staatsbeamten  flössen  ja  in  einander:  er  konnte 
ihnen  seinen  Bann  leihen,  d.  h.  die  Bache  fUr  den  ihm  per- 
sönlich angethanen  Schimpf  ihnen  übertragen.  Wollte  Einer 
diese  üblen  Folgen  abkaufen,  musste  er  den  Köuigebann  be- 
zahlen :  das  kostete  60  Schillinge,  soviel  wie  60  Kfihe  werth 
waren,  also  schon  ein  kleines  Vermögen  fir  den  gemeinen 

188«  PUIiM.-l>hUoL  D.  bM.  Ol.  t.  '  36 


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536    ,     SUxung  der  hütor.  Glosse  vom  4.  Dezember  1886. 

freien  Mann.  Nur  auf  solche  Weise  liees  eich  die  Befotgang 
Ton  Gesetzen  enwingen. 

Schwieriger  qocIl  war  es,  dem  Staat  zu  verschaffen,  *as 
er  nothwendig  zum  Leben  brauchte,  nämlich  regelmässige. 
EinkOnfte,  um  die  Kosten  für  .den  König,  das  Heer,  die  Be- 
amten und  die  ganze  Verwaltung  zu  bestreiten.  Äberr^el- 
mässig  Geld  zahlen  P  bald  viel,  bald  wenig,  bloss  fOr  öfient- 
liche  Zwecke?  Das  war  tOx  das  Gefühl  eines  Germanen  un- 
erträglicher, unaufhSrlicher  Zwang.  Aus  freiem  Willen  wollte 
er  zum  öffentlichen  Besston  zahlen,  wann  und  soviel  Ihm  gut 
dünkte,  aber  sich  nach  dem  ürtheil  von  Ändern,  und  wäre 
es  der  König  oder  das  ganze  Volk  selbst,  vorschreiben  lassen, 
was  er  zahlen  solle,  wann  er  zahlen  solle,  —  das  dünkte  ihm 
nicht  besser  als  Beraubung.  8o  stark  und  heftig  war  der 
Widerwille  der  Franken  g^en  regelmässige  Steuerzahlung, 
dass  sie,  in  so  vielen  andern  Dingen  gelehrige  Schüler  der 
Romanen,  in  diesem  Punkte  ihren  Willen  durchsetzten.  Die 
Steuer,  wo  sie  einmal  feststand,  verwandelte  sich  in  eine  un- 
bewegliche dauernde  Geldleistung,  die  auf  dem  Hause  oder 
Gute  oder  auch  erblieh  an  bestimmten  Familien  haftete :  eolche 
Verwandlung  des  Zensus  in  Zins  erfolgte  schon  im  sechsten 
Jahrhundert.  Nur  eine  Steuer  vermochte  Karl  der  Grosse 
im  ganzen  Reiche  durchzuführen,  es  war  eine  religiöse,  den 
Zehnten.  Dieser  sollte  von  allen  fruchttri^^enden  Sachen  zum 
Unterhalt  der  Kirchen  gegeben  werden.  Schon  im  siebenten 
Jahrhundert  hatten  die  Geistlichen  aller  Orten  den  Zehnten 
als  Gottes  G^^ot  verkündigt.  Im  TJebrigen  war  der  freie 
Mann  zu  nichts  verbunden,  als  zu  Zeiten  durch  sog.  Natural- 
leistuDg  mitzuhelfen,  dass  der  Königsdienst  von  Statten  gehe. 

Bei  so  viel  Schwierigkeit,  für  den  Unterhalt  der  Diener 
und  Beamten  von  Staat  und  König  regelmässige  Einkünfte 
zu  beschaffen,  konnte  es  nicht  ausbleiben,  dass  man  auf  Um- 
wegen dem  anumgänglichen  Bedürfriiss  abzuhelfen  suchte, 
und  deshalb  politische  Schöpfungen,  wie  das  Lehns-,  Domainen-, 


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e.  LÖer:  UAer  deutsche  BeehtOntdung.  537 

Mund&ts-  und  Bedewesen  entstanden,  die  einem  gebildeten 
Römer  höchst  minderlich,  jn  unbegreiflich  erschienen  wären. 
Leicht  gestaltete  sich  dagegen  die  Einrichtung  des  Eriegs- 
dienstes.  Was  in  den  Zeiten  der  Völkerwanderung  der  Heer- 
kön^^  so  häu^  übte,  setzte  sich  fest  als  sein  Recht,  nämlich  die 
Gewalt,  das  ganze  Volksheer  auizubieten.  Jeder  freie  Mann 
war  auch  Knegsmann :  das  war  seine  Ehre  wie  seine  Pflicht, 
und  Niemand  setzte  sich  dawider. 

6.  Einwirkung  der  Eirchenzucht. 
Auf  die  bürgerlichen  Verhältnisse  war  im  fi^nkischen 
Reiche  wenig  Anderes  von  so  grossem  und  tiefgreifendem 
Ein&uss,  als  das  kirchliche  Strafamt.  Der  Freyler,  der  durch 
seine  Macht  oder  Geschicklichkeit  des  weltlichen  Gerichtes 
spottete,  oder  leichten  Herzens  die  Busse  zahlte,  konnte  noch 
einem  andern  Gerichte  anheimfallen,  dessen  Strafen  schwieriger 
zu  entgehen  war.  War  nämlich  durch  eine  Stiode  wider 
Gottes  Gebot  ein  Aergeroies  g^eben,  so  ftlhlte  üch  die  Kirche 
berufen,  Gottes  Gebote  Geltung  zu  verschafien  und  das  be- 
leidigte Sittengesets  zu  rächen.  Jeder  Beichtiger  hielt  sich 
dazu  berechtigt;  wenn  die  Geistlichen  einer  Landschaft  zu- 
sammen kamen,  so  lag  es  nahe,  dass  sie  den  öffentlichen 
Sittenstand  erörterten,  und  erschien  der  Bischof,  so  mnsste 
es  seine  erste  Pflicht  sein,  neuen  Verbrechen  zuvor  zu  kommen, 
indem  die  bekannt  gewordenen  gestraft  and  gesühnt  wurden. 
Es  entwickelte  sich  daraus  eine  förmliche  Gerichtsbarkeit  der 
Kirche,  die  ihren  Äbschluss  durch  die  Anordnung  Karl  des 
Grossen  fand,  es  solle  jeder  Bischof  oder  sein  Vertreter 
wenigstens  einmal  im  Jahre  und  zwar  in  Begleitung  eines 
Waltboten  seine  Diözese  bereisen,  an  bestimmten  Orten  die 
Männer  der  umliegenden  Höfe  und  Gemeinden  versammeln 
und  aus  ihnen  würdige  Häupter  vorrufen,  die  auf  Eid  nnd 
Gewissen  offenbaren  sollten,  ob  und  welche  Verbrechen  vor- 
gefallen.   Der  Eirchenstrsfien  aber,  die  nach  Untersuchung  des 


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Sitevng  der  hwtor.  dasge  vom  4.  Desember  1 


Falls  vom  Bischof  oder  seinem  Vertreter  verhängt  worden, 
gab  es  eine  lange  Liste:  dem  Wehrgeldaregiater  entspracb 
das  kirchliche  Bussregister.  Die  leichteste  Strafe  bestand  in 
Beten,  Kniebeugen,  Armaasstreckea,  was  bis  zu  einer  gewissen 
Aozahl  wiederholt  werden  musste.  Die  härteste  Strafe  aber 
war  der  Kirchenbann,  der  zwei  Klassen  hatte:  der  kleine 
schloss  nur  vom  Abendmahle,  der  grosse  von  aller  kirch- 
lichen Gemeinschaft  aus.  Wiu^e  der  Bannäncb  öffentlich  in 
oder  vor  der  Kirche  gegen  einen  Unseligen  angesprochen, 
so  war  er.  forthin  wie  ein  Aussätziger,  welchem  die  Prau 
keinen  Kuss,  die  Tochter  kein  Brod,  der  Blutsfrennd  keine 
Herberge  geben  dnrfte,  bis  Busse  gethan  oder  die  gesetzte 
Zeit  um  war.  Wer  im  Kirchenbanne  starb,  fahr  geraden 
W^s  zur  Hölle:  das  wurde  von  der  Geistlichkeit  allgemein 
verbreitet. 

Nichts  hätte  sich  erfinden  lassen,  das  mehr  geeignet, 
Frevelmuth  zu  brechen  und  üebeiapradeln  des  Freiheits- 
gef&bls  und  des  Fehderechts  nieder  zu  drücken,  ab  solche 
Strafen,  die  scharf  in  die  Seele  hinein  griffen.  Ehre  nnd 
Gewissen  zugleich  in  Feesein  schlagen,  das  war  endlich  ein 
Mittel,  die  germanische  Wildheit  zu  zähmen.  Nicht  hoch 
genug  lassen  sich  die  Folgen  der  Kirchenzucht  anschlagen, 
die  sich  über  die  ganze  bürgerliche  Gesellschaft  erstreckten. 

In  erster  Linie  hat  die  Kirchenzucht  so,  wie  sie  ein 
Jahrtausend  hindurch  fortgesetzt  wurde,  auf  die  ganze  Nation 
sänfHgend  und  sittlichend  eingewirkt.  Wer  hätte  sich  noch 
g^en  das  Bewnsstsein  einer  göttlichen  allwaltenden  Gerech- 
tigkeit verstecken  können!  Die  Strafweise  der  Kirche  aber 
gab  auch  unabweisliche  Lehre  für  die  Rechtspflege  Oberhaupt 
Durch  sie  trat  der  Begriff  des  Verbrechens  auf  mit  schneidiger 
Anforderung   an   die  Staatsgewalt.     Denn  die  Kirche   stellte 


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P.  LWier:  Ueber  daagdtt  BtehtO^img.  539. 

gekränkt  ist.  Damit  Dbertrng  sich  der  Begriff  der  Sflade 
auf  das  Verbrechen,  und  das  richtende  Amt  der  Kirche  über- 
trug sich  auf  das  weltliche  Gericht,  welches  sich  erst  dadurch  — 
wenigstens  in  Bezug  auf  gemNDSchädliohe  Verbrechen  —  zu 
seinem  rechtem  Zweck  und  edlem  Ideale  erhob.  Denn  das 
Ricbteramt  war  es  insbesondere,  worin  Kirche  und  Staat 
einander  beg^neten,  und  zur  Ausfibong  desselben  schritt  die 
Kirche  ganz  anders  vor,  als  der  Genuane  bisher  gewGhnt 
war.  Denn  dieser  hielt  sich  an  den  Grundsatz:  ,Wo  kein 
Kläger,  ist  kein  Richter.*  Die  Kirche  aber  kümmerte  sich 
nicht  um  das  persönliche  Verhältniss  zwischen  Frevler  und 
Opfer :  sie  untersuchte  die  Sache,  einerlei,  ob  der  Beschädigte 
klagen  oder  stillschweigen  wollte.  Denn  sie  verfolgte  und 
strafte  den  bösen  Willen.  Dieses  Verfahren  konnte  den  welt- 
lichen Gerichten  nicht  gleichgültig  bleiben.  Was  die  Kirche 
ab  Vertreterin  des  himmlischen  Willens  untersuchte  und 
strafte,  musste  auch  dem  irdischen  Richter  zu  thun  geben. 
Jener  Grundsatz  liess  sich  in  seiner  Strenge  nnr  noch  auf 
das  bfiigerliche  Recht  beziehen.  Damit  verbreitete  sich  die 
Untersuchung  von  Amtswegen  weiter  und  weiter  über  die 
weltlichen  Gerichte,  bis  zuletzt  die  Gesetzgebung  z.  B.  Friedrich 
des  Grossen  es  dem  Richter  zur  Pflicht  machen  konnte,  auch 
in  Verm&gensstreit^^keiten  von  Amtswegen  die.  reine  Wahrheit 
EQ  erforschen. 

7.  Beschränkung  des  Eampfrechtes. 
Es  konnte  wohl  keine  ärgere  Verhöhnung  weltlicher 
Gerechtigkeit  geben  und  doch  kein  grösseres  Vertrauen  auf 
das  geheime  Wirken  der  göttlichen  Gerechtigkeit,  als  der 
förmlich  geordnete  Zweikampf  vor  Gericht.  Nicht  der  Rechts- 
begriff, und  was  sich  folgerichtig  daraus  ergab,  sollte  gelten, 
sondern  das  Becht  wurde  auf  die  Spitze  des  Degens  gestellt, 
auf  die  Stärke  des  Armes,  die  Schärfe  des  Auges  und  die 
blitzschnelle  Bewegung  des  I^eibee.    Dass  dieser  Brauch  aber 


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540  Sittimg  der  Mttor.  Classc  vom  4.  Desember  1886. 

selbst  von  der  erlenohteten  Gesetzgebang  Earl  des  GiroBsen 
nicht  einfach  als  verwerflich  erklärt,  sondern  als  ein  sich 
TOn  selbst  rerstehendea  Rechtsmittel  allgemein  anerkannt 
wnrde,  das  beweist  uns,  wie  nntrennhar  Recht  und  Eigentham 
noch  verwachsen  war  mit  dem  Willen  und  der  Kraft  der  Per- 
sönlichkeit, und  wie  weit  man  noch  entfernt  war  von  einer 
einfach  sittlichen  und  Temünfbigen  Rechtspflege.  Wohl  r^j^ 
sich  anch  damals  der  Zweifel,  ob  dem  Qottesurtbeil  unbedingt 
zu  trauen:  um  so  mehr  musste  die  Gesetzgebung,  da  man 
kein  besseres  Mittel  wusste,  Streitigkeiten  zu  entscheiden, 
darauf  bestehen,  doss  das  Gottesurtheil  untrüglich  sei.  .Alle 
sollen  dem  Gottesurtheii  glauben  ohne  Zweifel!',  so  verkSndet 
ein  Kapitular  des  Aachener  Reichst^;»  im  Jahre  809. 

In  den  Volksrecfateu  begegnet  uns  eine  Art  Luxus  in 
Bewilligung  oder  Forderung  des  Zweikampfe.  Von  jeder 
Anklage  konnte  man  durch  den  Zweikampf  sich  reinigen : 
entstand  irgend  ein  Verdacht,  z.  B.  des  Meineides,  achll:^[ 
man  an  den  Degen.  Der  Zweikampf  genügte  auch  zum 
Beweis  jeder  Behauptung,  zur  Widerlegung  jedes  Zeugen, 
zur  Entkräftung  jeder  Urkunde.  Ja  selbst  wenn  der  G^ner 
die  Hand  schon  ausstreckte  zum  Eidschwur,  konnte  man  noch 
vortreten  und  ihn  zum  Zweikampf  ford«^,  dann  wurde  ge- 
kämpft statt  geschworen.  Und  hatte  Jemand  nach  Abmachung 
unsäglicher  schleppender  Förmlichkeiten  es  soweit  gebracht, 
dass  er  mit  Richter  und  Schöffen  endlich  vor  der  Hansthür 
seines  bösen  Schuldners  erschien,  um  ihn  auszuplanden,  da 
trat  dieser  ihm  vielleicht  mit  gezogenem  Schwert  enig^en, 
und  umsonst  waren  alle  Mfihen  und  Kosten  des  langge- 
wundenen gerichtlichen  Weges. 

Wi^te  man  aber  dem  Zweikampf  Einzelner  auch  nicht 
entgegenzutreten,  so  konnte  sich  doch  kein  Gebildeter  der 
Einsicht  yerschliessen,  dass  mit  dem  R«cht  zum  Massenkampf, 
wie  es  in  der  Fehde  geübt  wurde,  kein  geordnetes  Staats- 
wesen bestehen  könne. 


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V.  Zäher:  UtAer  deut»tA«  Beehttbüdung.  541 

In  Eünhard^a  Briefen  wird  «rzähH,  wie  eine  Gesellschaft 
im  wUstea  Urwald  auf  einen  Uann  geetossen,  den  man  ver- 
gebens  um  Begleihmg  bat,  denn  er  erklärt«:  schwere  Ngth 
zwinge  ihn,  hier  zu  hausen,  weil  er  in  Fehde  sei  und  sich 
nicht  zeigen  könne,  wo  er  seine  Feinde  treffe  und  die  ihm 
nach  dem  Leben  stellten.  So  steht  aach  auf  allen  Blättern 
der  Stammesrechte  das  Fehdewesen  noch  in  Blüthe.  Allein 
woher  wollte  man  GrOnde  nehmen,  es  zu  nnterdrficken,  so 
lange  der  Zweikampf  ror  Gericht  an  der  Tagesordnung  war ! 
Statt  der  Kraft  bloss  des  eigenen  Leibes,  wie  im  Zweikampf, 
stellte  man  in  der  Fehde  dem  Feinde  gegenüber  die  Kraft 
all  der  Seinigen:  wem  der  Si^  blieb,  ftlr  den  hatte  das 
Gottesgericht  entschieden,  gleichwie  die  Feldschlacht  noch 
jetzt  entscheiden  mnss  zwischen  streitenden  Völkern.  Auch 
nicht  entfernt  konnte  die  Gesetzgebung  den  Gedanken  fassen, 
das  Fehdeweaen  auszumerzen,  man  musste  es  dulden  und  froh 
sein,  wenn  man  sein  Walten  in  bestimmte  Regeln  und  engere 
Grenzen  brachte.  Wer  Todschlag  oder  schwere  Verwundung, 
schimpfliche  Gewalt  an  einem  Weibe,  Brandstiftung,  Raub, 
Einbruch  sich  zu  Schulden  kommen  liees,  wurde  von  den 
Angehörigen  des  Gekickten  stehenden  Fussee  verfolgt,  und 
80  lange  blieb  er  der  Fehde  ausgesetzt,  bis  er  im  Wege  güt- 
lichen Vergleichs,  insbesondere  dnrch  Vermittlung  der  Geist- 
lichen sich  zur  Genugthuung  rerstand.  Zog  aber  die  beleidigte 
Familie  es  vor,  den  Frevler  vor  Gericht  m  fordern,  so  musste 
hier  die  Sache  ausgemacht  werden,  in  einer  oder  der  andern 
Weise.  Fälscher  oder  bestrafte  Verbrecher  wurden  überhaupt 
zur  Anklage  nicht  zugelassen.  War  die  That  nicht  offenbar, 
so  mosate  der  Angekli^  den  Gefilhrdeeid  leisten.  Auf  falscher 
Anklage  stand  hohe  Geldstrafe,  und  hin  and  wieder  faieas  es 
dann:  wie  du  mir  gewollt,  so  soll  dir  geschehen.  Leugnete 
der  Angeklagte,  so  hatte  der  K^er  das  nächste  Etecht,  ihn 
mit  Zeugnissen  zu  überitihren.  Der  Beweis  der  Nothwehr 
eollte  nach  Frankeorecht  nur  mit  sechsunddreissig  Eideshelfem 


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542  Sitzung  der  histor.  CIobm  vom  4.  Deeenbar  1B86. 

gültig  sein.  Wurde  der  Ängeklt^^  für  sclmldig  befuziden, 
Bo  hatte  er  zn  leisten,  was  in  den  Volkagesetzen  für  solchen 
Fall  festgesetzt  war.  Ueber  die  Sühne  und  Austragang  einer 
grossen  Fehde  wurde  gewQhnlich  eine  Urkunde  aufgenoniiiieii. 
Wollte  aber  der  Freyler  dem  Gerichte  keine  Folge  leisten, 
60  setzte  ihn  dasselbe  förmlich  ausser  den  öffentlichen  Frieden. 
Er  wurde  friedlos,  sein  Leben  galt  nichts  mehr,  frei  waltete 
wider  ihn  das  Fehderecht. 

Zur  Beschränkung  aber  desselben  worden  nach  und  nach 
im  ganzen  Reiche  folgende  Grundsätze  zur  Geltung  gebracht. 
Erstens,  die  Fehde  sollte  bloss  den  Tbäter  oder  dessen  Söhne 
treffen,  und  von  der  Vertretung  der  heimlichen  Sehsndthat,   die 
sie  ja  nicht  hatten  hindern  kStmen,  sollten  sich  alle  Verwandte 
leicht  lossagen  können.  —  Zweitens,  keine  Fehde  sollte  Statt 
finden,   wo   die   Eriinkang   an   Person   oder  Vermögen    ent- 
weder auf  Befehl  des  Herzc^  oder  des  Königs,  oder   ohne 
Schimpf  aus  Zufall,  oder  durch  Thiere  geschehen  war.    Wer  im 
ersten  Falle  Fehde  erhob,  hatte  es  mit  dem  Gewalthaber  selbst 
zn  thun  uad  beleidigte  zugleich  das  ganze  Volk  in  seinem 
Haupte.     Im  zweiten  Falle  konnten  die  Volk^esetze  nur  da- 
durch der  Feindseligkeit  entg^enwirken,  dass  sie  bloss  die  Ent- 
schädigung, nicht  aber  noch  eine  andere  Busse  zugeetanden.  — 
Drittens,  der  von  der  Fehde  Verfolgte   sollte  Frieden  haben 
in  der  Kirche,  in  seinem  Hause,  auf  dem  Wege  zur  Kirche 
und  zur  Gerichtsstätte  und  auf  dem  ßückw^e  von  dort.  — 
Viertens,  die  öffentlichen  Beamten  sollten,  wo  ein  Todschlag 
oder  eine  andere  Gewaltthat   vorfiel,    gleich  dazn  thun,  dass 
Geuugthuung  festgesetzt  und  Friede  gelobt  werde,  und  ihren 
ganzen  £iinfluss  aufbieten,  um  den  Widerspenstigen  zum  Frieden 
zu  zwingen. 

Zeigte  sich  nun  hierin  das  Bestreben,  Ausbruch  und  Aus- 
dehnung der  Fehde,  soweit  das  damals  Oberhaupt  denkbar, 
zu  hemmen,  so  wollte  man  auch  durch  die  Geeetse  den 
friedlichen  Austrag  bestens  erleichtem. 


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V.  Löher:  Ueber  devtsiAe  BeehtgbUäimg.  543 

So  lange  aar  Einer  oder  etwa  Zwei  oder  Drei  thätlich 
geworden,  wurde  die  einfache  Busse  entweder  jedem  Einzelnen 
oder  Allen  gemeinsam  zugemessen.  Für  den  Fall  aber, 
dasa  eine  Menge  sich  betheiligte,  erschienen  besondere  Buss- 
bestimmnngen  nSthig,  einestheils  weil  der  Druck  auf  die 
Freiheit  und  Wehrkraft  des  Angegriffenen  sich  grösser  ge- 
staltet hatte,  andemtheils  weil  unmöglich  Jeder  in  der  Menge 
gleiche  Schuld  haben  konnte.  Die  Gesetze  machten  daher 
entweder  den  Anführer  der  Fehdeschaar  fctr  die  Hauptbnsse 
und  seine  Genossen  für  eine  kleinere  Busse  verantwortlich, 
oder  sie  bezeichneten  einfttraUemal  eine  bestimmte  Anzahl 
der  Fehdegenossen,  welche  eine  Busse  zahlen  sollten.  Letz- 
teres geschah,  weil  bei  einer  Menge  Ton  Streitenden  eine 
andere  Schlichtung  der  Sache  vor  Gericht  kaum  zu  Ende 
zu  bringen  war. 

Was  die  Busse  betrifft,  die  in  Vieh,  Getreide,  Waffen, 
Kleidungsstücken  oder  ganzen  Höfen  und  QQtem  gezahlt 
wurde,  so  lassen  sich  in  den  Yolksgesetzen  folgende  leitende 
Grundsätze  erkennen: 

1.  Bei  Beschädigung  oder  Vernichtung  von  Thieren, 
Häusern,  Geräthen,  Frfiehten  wird  entweder  die  Rückgabe 
oder  Werthzahlung  der  Sache  zugleich  mit  der  Busse  nam- 
haft gemacht,  oder  es  steckt  Beides  darin,  dass  ein  mehr- 
facher  Werth  der  zerstörten  oder  entfremdeten  Sache  fest- 
gestellt isi 

2.  Bei  Todschl^  oder  Menschenraub  findet  sich  neben 
dem  Wehi^ld,  das  ist  dem  Schadenersatz  för  den  Verlust, 
den  die  Sippe  durch  Wegfall  eines  ihrer  Glieder  erfährt, 
stets  noch  eine  Summe  dafür,  dass  die  gekränkte  Familie  die 
Fehde  unterlasse.  Entweder  wird  diese  Fehdebusse  besonders 
angegeben,  oder  das  einfache  Wehi^ld  ist  um  soviel  erhöht. 

3.  Bei  Lähmungen,  d.  h.  solchen  Körperverletzungen, 
wodurch  ein  Glied  verloren  geht,  muss  der  Verlast  und  ausser- 
dem der  Schimpf  gebfiast  werden. 


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544         Sütung  der  Autor.  CIohb  vom  4.  Dteember  1886. 

4,  Bei  bloeaen  Verwnndnngen,  Schimpfwortea  und  andern 
beleidigenden  Handlungen,  womit  kein  bleibender  Verlust  ver- 
knüpft war,  kam  natürlich  bloss  die  Fehdebnsse  in  Betracht. 

8.  Fortschritte  im  Strafrecht. 

In  den  Kapitularien  und  demgemäss  in  den  Volksrechten 
ist  bereits  ein  Streben  ersichtlich,  die  Verbrechen  je  nach 
ihrer  grösseren  oder  geringeren  Gemeinge&hrlichkeit  zu  unter- 
scheiden.    Demgemäss  ergaben  sich  drei  Klassen. 

Zu  den  Verbrechen,  die  gegen  das  Gemeinwesen  ge- 
richtet waren,  gehörten  Hoch-  und  Landesverratfa,  bewafiheter 
Widerstand  g^en  hohe  Beamte,  Befreiung  von  Verhafteten, 
Rauferei  im  Heere  oder  am  Königshofe  oder  auf  der  Gerichts- 
stätte, Aufruhr,  Meuterei,  Heerverlaseen,  Straaaenraub,  gewalt- 
samer Ueberfall  von  Ortschaften,  Kirchenraub,  Gräberscbän- 
duDg,  Zauberei  und  Giftmischen.  Der  Schuldige  wurde  in  der 
Regel  mit  dem  Tode  und  Gütereinziehung,  bei  geringerer 
Strafwürdigkeit  mit  hoher  Geldbusse  bestraft. 

Von  Handinngen,  die  sich  g^^n  Einzelne  richteten, 
wurden  grobe  Vergehen  gegen  die  Sittlichkeit  mit  Geld,  in 
späterer  Zeit  auch  wohl  mit  dem  Tode  gebOsst.  Jeder  Tod- 
schli^,  gleichviel  ob  gewollt  ob  zufällig,  hatte  Forderung 
des  Wehrgeldee  zur  Folge,  ebenso  Raub  oder  Verkauf  eines 
Freien. 

Lässt  sich  in  der  Abstufung  der  Strafen  deatüch  erkennen, 
dass  auf  Gemeinheit  der  GesinnuDg  härtere  Busse  fiel,  dass 
offene  Kühnheit  leichter  Entschuldigung  fand,  und  dass  die 
Ehre  und  Unantastbarkeit  der  Person  ängstlich  gehütet  wurde, 
so  musste  eine  dritte  Etasse  von  Verbrechen,  auch  wenn  der 
Beleidigte  selbst  keine  ECache  suchte,  demStaate  gebüsat  werden, 
wurde  jedoch  mit  massiger  Geldbusse  al^ethan.  Dahin  ge- 
hörte das  Beigem  von  eines  Mannes  Burg,  das  bewaffnete  oder 
eigenmächtige  Eindringen  in  eines  Anderen  Hans,  auch  Heim- 
suchung genannt,  das  Wegverl^en,  Haubenabreissen,  Werfen 


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e.  LOter:  Deber  deulieke  Beehldnldung.  545 

vom  Pferd.  Höher  war  die  Geldstrafe  f&r  falsches  Zengniss, 
Meicaid,  UrkuDdenfälschung,  F&lschmQnzeD.  Gegen  des,  wie 
es  scheint,  noch  immer  beliebten  Praaenraub  ging  der  Staat 
mit  ECnigsbaim  nnd  die  Eirche  mit  hoher  Bosse  vor. 

In  germanigcfaer  Zeit  hätte  sich  gegen  ein  Verbrechen 
der  ersten  Klasse  das  beleidigte  Volk  erhoben:  an  Stelle  des 
ganzen  Haufens,  der  wild  erregt  zufuhr,  trat  jetzt  der  König 
und  sein  Graf  mit  geordnetem  Verfahren,  —  ein  bedeuten- 
der  Fortschritt.  Die  zweite  Klasse  nmisfiste  alles  frevelhafte 
Thun  gegen  eine  bestimmte  Person,  welches  den  Beleidigten 
oder  Beschädigten  aufrief,  sich  gewaltthätig  Genugthuung  zu 
verschaSen :  hier  fand  jetzt  viel  hänfiger,  als  ehemals,  die 
Vermittlung  durch  das  öffentliche  Gericht  statt  und  damit 
auch  regelmässig  die  Verpflichtung  des  Schuldigen,  dass  er 
ausser  dem  Wehigelde  oder  der  sonstigen  Oeougthunng,  wo- 
mit er  sich  vom  Verletzten  oder  dessen  Blntsfreundschaft 
wieder  Frieden  erkaufte,  die  Gerichtsbusse  zahlen  musste,  das 
Fredum:  d.  h.  die  En^^eltung  dafSr,  dass  durch  das  Gericht 
dem  Frevler  wieder  Frieden  erwirkt  wurde.  Dies  erhöhte 
sich  nach  und  nach  bei  geordnetem  Verfahren  und  nahm  den 
Charakter  eines  Strafgeldes  an,  durch  dessen  Erlegung  der 
Schuldige  sich  in  den  öffentlichen  Schutz  wieder  einkaufte. 
Als  dmrch  den  Königsbann  bestimmte  Thaten  von  vom  herein 
mit  einer  Geldstrafe  belegt  wurden,  trat  das  Banngeld  in  der 
R^l  an  die  Stelle  des  Fredum.  Die  dritte  Klasse  der  Ver- 
brechen und  Vergehen  Hess  sich  damals  erst  in  der  Richtung 
erfassen,  welche  wir  jetzt  eine  polizeiliche  nennen.  Die 
Strassen  und  Plätze,  die  Urkunden,  die  Münze,  das  öffent- 
liche ZeugnisB  wurden  unter  Gewähr  des  Staates  gestellt,  der 
allmählich  gegen  den  Fälscher  mit  Leibesstrafen,  z.  B.  dem 
Abhauen  der  rechten  Hand,  vorging. 

Ein  grosser  Fortschritt  ergab  sich  auch  darin,  cktss  nach  und 
nach  auf  die  öffentlichen  Beamten  als  Pflicht  Übei^ing,  was 
bisher  im  freien  Willen  der  Leute  lag.    Jene  mussten  auf  übel 


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546  Bümng  der  Autor.  Clasge  vom  4.  Deiember  1886. 

berDcbtigte  Menschen  ein  scharfes  Auge  haben,  durften  bei 
schweren  Verbrechen  sofort  den  Thäter  ergreifen,  und  sollten, 
wenn  sonst  kein  Kläger  anftrat,  an  dessen  Stelle  die  Anklage 
erheben.  Wiederholt  wurde  als  nachbarliche  Pflicht  ver- 
kflndigt,  jeder  Erwachsene  mfisse  mit  seinen  Waffen  schleich 
dem  Lärmrufe,  dem  Hom,  der  Glocke  folgen  und  den  Ver- 
brecher zu  greifen  trachten.  Ging  dieser  fldchtig,  so  wurde 
gegen  ihn  der  Bann  ausgesprochen,  welcher  die  Wirkung 
hatte,  dass  der  Frevler  nirgendwo  durfte  beherbei^  und 
Gberall  durfte  ergriffen  werden. 

Die  Verbrechensstrafen  aber  wurden  yermehrt  ond  näher 
bestämmt,  indem  durch  Kapitularien  ausgesprochen  wnrde, 
in  welchen  Fällen  die  Todesstrafe  durch  Hängen,  Ersticken 
im  Schlamm,  Rädern,  femer  Leibesatrafen  durch  Brandmarken, 
Verstümmelung  an  Auge,  Käse  und  Hand,  oder  Auspeitschen 
Statt  finden  sollten.  Das  Urtheil  wurde  auf  der  Stelle  roll- 
zogen.  Ging  dasselbe  auf  Geldbusse,  so  muaste  förmlich 
Zahlung  gelobt  werden,  was  zur  Pfändung  oder  Schuldknecht- 
Schaft  lllhrte.  Bei  Nichtzahlung  des  Königsbannes  trat  Schutd- 
knechtechaft  ein  oder  Züchtigung,  fOr  jeden  Solidus  ein  Hieb. 

9.  Spärliche  Neuerung  im  bnrgerlichen  Recht. 
Als  das  Ghristenthum  tief  in  die  Volksseele  eingriff,  als 
die  einströmende  römisch-griechische  Bildung  zahllos  neue 
Ideen  erweckte,  als  der  Staat  frOher  ungeahnte  Machtmittel 
erhielt,  —  da  war  wohl  zu  erwarten,  dass  auch  auf  bürger- 
lichem Recht^ebiet  eine  innere  Erneuerung  und  äussere  Neu- 
gestaltung vor  sich  ging.  Denn  die  Gewalt,  mit  welcher 
sich  ein  Umschwung  in  der  Kultur  vollzieht,  gibt  den  Grad 
ihrer  Stärke  am  genauesten  in  allem  dem  an,  was  zur  Werk- 
stätte des  Rechts  gehört.  Es  war  damals  die  Kirche,  wie 
gesagt,  in  das  römische  Rechtsgebäude  hineingewachsen,  die 
Stammesrechte  wurden  in  lateinischer  Sprache  aufgezeichnet, 
die  Gesetze  nnd  Verordnungen  in  lateinischer  Sprache  v9r- 


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V.  LÖher:  Ueber  deutsehe  Bechtf^Udung.  547 

kündigt,  die  Urknndea  io  lateinischer  Sprache  ali^efasst,  — 
WB8  lag  näher,  als  dass  römisches  Recht,  welches  durch  lang- 
dauernde  Denkarbeit  einer  gleichsam  daftlr  geborenen  Nation 
sich  groesentheib  abgeklärt  hatte  zu  einem  Welt-  und  Ver- 
standesiecht,  dass  dieses  hochgebildete  Rechtsweaen  nrit  seinen 
EinäSssen  aach  weit  und  breit  das  germanische  Herkommen  . 
durchdrang.  Allein  gerade  hierin  zeigt  sich,  dass,  so  Grosses 
in  der  fränkischen,  namentlich  in  der  Karolingerzeit,  für 
das  öffentliche  Recht  geschah,  das  bOrgerliche  Recht  nur 
geringe  Umbildung  erfuhr.  Wohl  schimmert  aus  den  Kapi- 
tularien etwas  wie  fieutiges  Rechtswesen  hindurch,  und  es 
will  scheinen,  als  habe  es  damals  schon  Wurzel  gefaast  und 
hätte  weiter  wachsen  müssen,  und  doch  —  wie  bald  sollte 
so  Vieles,  was  dem  Volksrecht  angeheftet  war,  nach  Earl  dem 
Grossen  wieder  abFalleo !  Dahin  gehörten  auch  die  ständige 
Forderung  und  Beaufsichtigung  durch  die  Waltboten  und 
der  häufige  Gebrauch  von  Urkunden.  Was  d^egen  aus 
germanischer  Wurzel  im  karolingischen  Zeitalter  empor- 
wuchs —  wie  Reichstag,  Grafenbann,  Sch5ffenthum,  Ämts- 
gut ,  Grosi^^ndbesitz ,  Lehen ,  Vogte! ,  Hofrecht  und  die 
feinere  Abstufung  von  Hörigkeitsklassen,  —  das  hielt  Stand 
and  bildete  sich  fort,  insbesondere  wenn  der  Fortschritt 
sieb  entweder  an'  das  Königthum  oder  an  die  Kirche  an- 
lehnte; —  denn  diese  hauptsächlich  waren  auch  im  bürger- 
lichen Recht  Erwecker  und  Trager  der  N^enerongen.  Jenes 
hatte  für  sich  die  Macht  und  die  Zustimmung  der  meisten 
Vornehmen,  und  was  von  der  Kirche  ausging,  hatte  für  sich 
das  religiöse  Volksgewissen.  Im  Ganzen  aber  wurde  das 
deuts(Jie  Recht  nur  Susserlich  vom  römischen  berührt,  nur 
seine  Formen  wurden  etwas  gekräftigt.  Die  gemeinsamen 
Grundbegriffe  und  Grundsätze  aber,  welche  wie  helle  rothe 
Fäden  durch  all  die  deutschen  Stammesrecbte  gehen,  dieses 
germanische  Erbgut  aus  uralter  Zeit  verhielt  sich  allem  Fremden 
gegenüber  kieselhart  und  kieselglatt. 


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548  Sünmg  der  histor.  CtatM  vom  4,  Detetnber  1886. 

Nichts  wäre  desh'alb  unrichtiger,  als  Karl  den  Grossen, 
wie  es  wohl  früher  geschah,  als  den  Geaftt^eber  sich  vor- 
zastellen,  dem  das  mittelalterliche  Rechtawesen  za  danken. 
Ein  Bo  nngehenres  Werk  im  fi^nkischen  Reiche  neu  zn  schafFen, 
dazu  reichte  weder  des  Königs  Macht  hin,  noch  das  Wissen 
.und  Wollen  dee  Yolkes.  Davon  melden- uns  weder  die  Stammee- 
recht«,  noch  die  Kapitularien,  noch  die  anderen  Nachrichten ; 
dem  widerspricht  auch  das  Gleichartige  im  Gerichtswesen  der 
Germanen  in  -  allen  ron  ihnen  bewohnten  Landen,  auch  in 
denen,  wohin  niemals  eines  iränkischen  Königs  Macht  gelangte. 

Eine  Umwandlung  jedoch  erlitt  das  büi^erlicbe  Recht 
und  zwar  iQi  einen  beträchtlichen  Theil  der  Einwohner.  Was 
frOber  nur  auf  fSrstUchen  Besitzungen  vorkam,  nämlich  das 
besondere  Dienst-  und  Erbverhältniss  der  EigenJeute  und 
Hörigen,  dos  keimte  jetzt  in  allen  G^enden  des  Reiches 
empor.  Für  die  rechtlichen  Beziehungen,  die  zwischen  dem 
Herrenhof  und  den  Nebenhöfen  bestanden,  ftlr  die  Abgaben 
und  Dienste,  welche  die  Besitzer  der  letzteren  sowohl  das 
Jahr  hindurch,  als  bei  Todes&ll,  Heirath  und  Beeitzwechsel 
zu  leisten  hatten,  für  ihre  Ansprüche  auf  den  Schutz  des 
Herrn  und  die  BenStzung  von  herrschaftlichen  Grflnden,  für 
die  Vererbung  der  Nebenhöfe,  endlich  in  Bezug  auf  Leibzncht 
und  Abfindung  der  Kinder  bildete  sich  in'  der  fränkischen 
Zeit  mehr  und  mehr  ein  festes  Herkommen  aus,  dessen  In- 
begriff man  mit  Hofrecht,  Jus  curiae,  bezeichnete. 

Auf  solche  Weise  entstand  neben  dem  gemeinen  Land- 
recht,  an  welchem  die  Freimannen  festhielten,  allmählich  ein 
anderes  Recht,  das  die  Päichten  und  Gerechtsame  der  Eigen- 
leute, Hörigen  und  ■  Dienstmannen  einer-  und  ihrer  Herren 
anderseits  umfaaste.  Es  war  nicht  eigentlich  Neurecht,  sondern 
altes  Recht,  nur  entwickelt  und  ausgedehnt  auf  eine  riel 
grössere  Volksmenge. 

Das  gesammte  übrige  Recht  erlitt  weder  Einbussen,  noch 
bedeutende  Erweiterung.     Wohl  aber  fand  gegenflber  der 


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o.  LShir:  Ueber  deutsche  Becht^niaung.  549 

früheren  Härte  and  Schroffheit,  die  sich  auf  des  Manaee 
Schwert  und  Eigenwillen  stfitzte,  allmählich  eine  bedeutende 
Milderung  statt,  eine  grössere  Humanität  und  KUcksichtnahme 
auf  das  allgemeine  Wohl.  Hier  kann  aber  selbstverständ- 
lich nur  Richtung  und  Charakter,  welchen  die  Weiterbildung 
des  Rechtes  annahm,  bezeichnet  und  zu  diesem  Zwecke  nur 
eine  kleine  Reihe  von  Tfaatsachen  erwähnt  werden,  die  Denen, 
welche  den  inneren  Gang  der  dentachen  Staats-  und  Recht»' 
gescfaichte  verfolgt  haben,  wohl  bekannt  sind.  Immerbin 
können  wir,  was  das  Einzelne  betrifiPt,  uns  meistens  nur  an 
eine  Wahrscheinlichkeit  halten,  eben  weil  erst  die  Yolks- 
rechte  uns  belehren,  wie  im  Einzelnen  das  Herkommen  be- 
schaffen war. 

10.  Erb-  und  Pamilienrecht. 

Gleichwie  über  die  Sqbale,  so  suchte  die  Kirche  auch 
tiber  die  Ehe  Gewalt  zu  bekommen.  Es  gelang  ihr  nach 
und  nach,  weil  rel^öse  Scheu,  je  tiefer  und  allgemeiner  sie 
wurde,  um  so  mehr  hinderte,  dagegen  aufzutreten.  Was  ur- 
sprünglich nur  Gewissenssache  war,  erhielt  allmählig  recht- 
liehe Gültigkeit.  So  errangen  die  kanonischen  Ehehindemisse, 
sowie  der  Grundsatz,  die  Ehe  sei  unauäöalich,  zuletzt  allgemeine 
Anerkennung,  nicht  aber  die  Forderung,  zur  Eingebung  der 
Ehe  gehöre  kirchliche  Trauung.  Ebensowenig  vermochte  die 
Kirche   bei   den  Vornehmen  die  Kebsweiber   zu  verbannen. 

Mit  der  Bildung  war  die  Frauenachtung  gestiegen,  das 
Vermögen  zahlloser  Reichsgesessenen  grösser  und  mannig- 
faltiger geworden.  Man  äng  daher  auch  an,'  den  Frauen  die 
Fähigkeit  zuzugestehen,  eigenes  Vermögen  zu  haben.  Von 
dem  Grundbesitz,  welchen  der  Erblasser  selbst  Ton  seinen 
Vorfahren  ererbt  hatte,  blieben  sie  durch  seine  männlichen 
Anverwandten  ausgeschlossen :  dieses  sogenannte  saligcbe  Ge- 
setz verhindert  noch  heutzutt^e  in  Deutschland  und  Frank- 
reich, dass  Frauen  einen  Thron   besteigen.     Indessen  Hessen 


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'   550  Sittwtg  der  hiaior.  Olcase  vom  4.  Det^iiber  1886. 

bereits  einige  Stämme  Frauen  ab  Erben  zu,  wenn  keine  Brttder 
des  Mannes  da  waren,  und  nach  anderen  Volksrechten  aoUtea 
die  Frauen  wenigstens  von  dem  YerroögeQ,  das  sie  gemein- 
schaftlich mit  ihrem  Manne  erworben  hatten,  d.  i.  vcfn  der 
Errungenschaft,  ein  Drittel  oder  die  Hälfte  bekompen.  Ausserr 
dem  haljte  die  Frau  noch  besondere  Yermögensstücke :  die 
Aussteuer  in  Haushaltungssachen,  welche  sie  von  ihrer  Familie 
mitbekommen  hatte,  —  die  Gerade  oder  das  Frauengeräth,  — 
die  Morgengabe  oder  das  Ehrengeschenk  nach  der  Brautnacht,  — 
das  Leibgedinge  oder  die  Witfcwenversorgung,  welche  bei  der 
Heirath  von  des  Mannes  Seite  festgestellt  wurde.  Bei  Auf- 
hören der  Ehe  könnt«  die  Frau  Aussteuer,,  Gerade,  Morgen- 
gabe,  sowie  ihr  eigenes  liegendes  Gut  an  sich  nehmen,  jedoch 
mnsste  sie  etwas  vom  noth  wendigsten  Hausgeräth  im  Hause 
lassen.  Ihr  gehörte  auch  der  Mustheil  oder  die  Ho£;peise, 
das  war  ein  Antheil  an  den  vorhaqdenen  Lebensmitteln,  damit 
'  sie  für  den  Anfang  Nahrang  habe.  Anch  dos  Leibgedinge 
sollte  nach  den  meisten  Stsmmesrechten  der  Frau  Terbleiben, 
nach  einigen  hatte  sie  nur  die  Leihzucht  daran,  wieder  noch 
anderen  musste  sie  mit  den  Kindern  theilen. 

Unter  dem  milderen  Hauch  des  Christentbunia  verschwand 
die  Sitte,  ein  schwächliches  oder  missgestaltetes  Kind  aus- 
zusetzen.    Dass  der  Vater   aber  aus  Hungersnoth   den  Sohn 

■  verkaufen  könne,  scheint  aus  dem  römischen  Rechte  in  Volks- 
rechte  Übergegangen,  jedoch  nur  in  wenige.  Konnte  Niemand 
aus  der  Blutsfreundschaft  die  Mundschaft  über  verwaiste 
Kinder  Übernehmen,  so  trat,  wie  ttberall,  wo  der  Vater  oder 
Blutsfreund  da?  Recht  der  Mundschafl  missbrauchte,  des. 
Königs  Mundinm  ein,  das  ist  die  Obervormundschaft.  Was 
aber  dem  Eiude  durch  Erbgang  oder  Schenkung  zufiel,  tonnte 

■  der  Mundwalt  frei  verwenden,  jedoch  veräussem  durfte  er 
es  nicht. 

Das  germanische  Erbrecht  war  ringsum  gefestigt  und  be- 
schlossen im  Familieorecht.     Gleichwie  die 'Waldbäume  von 


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V.  LBhtr:  üehtT  ifeutmA«  SceMsbSiJun?.  551 

dem  gemeinsamen  Boden,  anf  welchem  eie  erwachsen,  ihre 
Nahrung  ziehen,  so  haben  auch  die  Mitglieder  der  Sippe  ein 
Recht,  auf  dem  Grundbesitz  des  Geachlechtes  ihr  Daheim  ' 
nnd  ihren  Unterhalt  zu  finden,  und  dieses  Naturrecht  kann 
ihnen  Niemand  nehmen  oder  mindern,  anch  Yater  und  Bruder 
nicht.  Das  Haupt  der  Famib'e  ist  stets  nur  Verwalter  ihres 
Grirndvermögens,  Anstheiler  der  FrQchte  desselben,  Nährer 
und  Wehrer  aller  Unmündigen :  ISigenthGmer  aber  im  jetzigen 
Sinne  wird  der  darauf  befindliche  Hausherr  nnr  dann,  wenn 
seine  ganze  Sippe  an^estorben  ist  bis  auf  ihn  selbst. 

Diese  Grundanschanang  brachten  die  Volksrechte  noch 
zum  schärferen  Ausdruck,  indem  sie  unter  Anderm  erklärten: 
wenn  ein  kinderloser  Mann  sein  Erbe  veräussert  habe,  so 
werde  der  Vertrag  durch  nacbgeborene  Kinder  von  selbst 
nichtig.  Das  Recht  der  Familie  ging  soweit,  dass  alles  Ver- 
minen, das  zu  dem  ererbten  Hauptstock  hinzukam,  sofort  in 
der  Familie  sich  rerfestete,  wenn  es  nicht  ausdrücklich  nnd 
fSrmlich  davon  ausgeschlossen  wurde.  Nur  Über  seine  be- 
wegliche Sachen  konnte  Jedermann  frei  verfügen,  diese  waren 
seine  Habe,  fahrende  Habe,  —  d^egen  mit  Eigen  verband 
sich  sc^ort  der  BegrifT  des  Erbe,  nämlich  dass  es  als  Erbe 
gewonnen  war  nnd  als  Erbe  dauert«. 

Die  Blutsfreunde  hielten  daher  säromtlich  Wache,  dass 
Acker  und  Wiese,  Wald  und  Anger,  Haus  und  Hof,  Hörige 
und  Leibeigene,  Jagd?  und  Gemeinderecht.  Uühlen,  Wasser- 
lanf  und  Fischerei,  kurz  alles,  was  von  den  Vorfahren  her 
oder  dnreh  gemeinsamen  Erwerb  oder  mit  stillschweigendem 
Zidassen  der  Einzelnen  in  die  Familie  gekommen,  nicht  zer- 
splittert wurde.  Wer  ohne  Zuntimmung  seiner  Blutefrennde 
solches  Vermögen  veränsserte,  setzte  sich  mit  ihnen  in  Feind- 
schaft and  Fehde,  weil  er  das  Verraten  schmälerte,  das 
ihnen  gehSrte  von  Rechtes  wegen. 

Deshalb,  weil  das  Erbrecht  bei  den  Germanen  ein  blosser 
Attsfinss  des  Familienrechts,  trat  der  nächste  Bluts&euud,  so- 

188«.  Phlloa-pUlol.  D.  blat.  Ol.  «.  36 


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552  Sitzung  der  hittor.  Classe  tom  4.  Iktember  1886- 

bald  ibm  durch  den  Tod  seines  Voi^ängen  Platz  getnacht 
w&r,  sofort  and  aus  eigenem  Rechte  in  das  Vermögen  ein, 
-  und  weil  er  bereits  im  Mitbesitze  desselben  w&r,  so  bedurfte 
es  such  keines  Srbschaflsantrittes,  keiner  förmlichen  Ertlärnng, 
er  wolle  Erbe  sein.  .Der  Todte  erbit  den  Lebendigen",  B^t 
das  Sprüchwort,  das  Wort  .erbit"  im  thätigen  Sinn  genommen, 
d.  h.  macht  ssnm  Erben. 

Eines  aber  forderte  das  alte  Hecht  gebieterisch:  der 
Qnmderbe  musste  ein  wehrhafter  sein.  Weiber  hatten  des- 
halb kein  Erbe  und  Eigen,  und  auch  dort,  wo  es  ihnen 
ausnahmsweise  gestattet  wurde,  kam  ihr  Grundbesitz  sofort 
unter  die  Wehre  ihres  Mnndwaltes.  Hatte  Jemand  keinen 
wehrhaften  Sohn  oder  Enkel,  so  erbten  einer  seiner  Brflder 
oder  deren  Söhne,  —  gab  ea  auch  solche  nicht,  so  .verstarb* 
das  Verm^en  immer  weiter  an  die  Blutsverwandten  in  auf- 
steigender Linie. 

Durch  solches  Erbrecht  war  io  der  Hauptsache  Besitz 
und  Wechsel  des  Vermögens  geregelt.  Ohne  Zweifel  erhielt 
dadurch  das  lieben  des  Volkes  und  der  Bestand  der  Familien 
etwas  ruhig  Siätiges,  eine  Fortdauer  gesichert  fOr  Jahr- 
hunderte: allein  Nachfcheil  war  auch  dabei.  Es  blieb  doch 
gar  zu  beschi^nkt  einer  der  mächtigsten  Antriebe  zum  Denken 
und  Arbeiten,  dos  ist  die  Begierde  nach  Erwerb.  Das  Haupt- 
vermSgen  war  aller  Orten  in  festen  Händen,  was  blieb  dem 
Tbätigkeitstriebe  übrig,  ab  sieb  zu  richten  auf  bew^liche 
Schätze,  auf  Fehde,  Krieg  und  Abenteuer,  auf  Befriedigung 
edler  und  unedler  Leidensehaft  ?  Das  rothe  Qold  schimmert 
unheilvoll  auf  dem  Qrunde  unserer  ältesten  S^eu,  die  Fa- 
milienglieder wQÜien  untereinander,  und  grimme  Leidenschaft 
der  Ehre,  Liebe  und  Rache  fordert  schreckliebe  Opfer. 

In  dieser  Beziehung  findet  sich  in  den  Volksgesetzen  nur 
ein  geringer  Fortschritt  zu  höherer  Gesittung.  Zwar  errang 
eich  die  Anschauung  Geltung,  dasa  keineswegs  die  unmündigen 
Eioder  leer  ausgehen  sollten.    Allein  wiederholt  wird  darauf 


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V.  LOher:   Uther  deuttehe  Budüäbildung.  553 

Gewicht  gelegt,  dasa  ohne  Zuetiiiiniung  der  nächsten  Blnts- 
freande  der  Besitzer  vom  alten  unbeweglichen  Erbgut  nichts 
varäussem  oder  verschenken  dOrfe.  Es  war  selbst  dies 
wider  die  Sitte,  wenn  Jemand  Gmadverm^^,  das  er  selbst 
erst  erworben,  seinea  Blutsnächsten,  die  es  mit  ihm  wehrten 
und  fSr  Blntschnld  welche  darauf  fiel,  einstanden,  entziehen 
wollte.  Nur  läsat  sich  bei  Denen,  welche  das  Yolksrecht  auf- 
zeichneten, bereits  hier  und  da  die  Absicht  durchmerken,  die 
Sache  so  va  wenden,  dase  znm  Beeten  der  Kirche  freie  Ent^ 
äuBserung  Statt  finde. 

Die  Witwe  erhielt  nach  einigen  Stammosrechten  stets 
eine  Leibzucht  von  einem  Vermögenstbeil  des  Mannes  nnd 
hinsichtlich  der  &brenden  Habe,  die  sie  in  des  Mannes  Quns 
gebracht,  gehörten  ihr  auch  die  Sttlcke,  welche  inzwischen 
an  Stelle  der  ab^ngig  gewordenen  angeschafiFt  waren.  Starb 
die  Frau  Tor  dem  Manne,  so  war  dieser  nicht  ihr  Erbe ;  ihr 
liegendes  Gut  fiel  an  ihre  Blutsfi'ennde ,  und  ihre  Gerade 
stets  an  die  Tochter  oder  Nichte.  Dem  Sohn  aber  gebührte 
stets  das  Heergei^the  oder  Heergewedde,  d.  i.  bei  Äermeren 
Schild  und  Lanze,  bei  Reichen  £ri^i;8pfenl  und  rolle  Rüstung. 

Testamente  blieben  von  der  Sitte  rerbannt,  man  baaste 
heimliches  Abmachen.  Wollte  Einer  seine  Goter,  —  voraus- 
gesetzt, dass  der  Blutsverwandten  Recht  nicht  gekränkt  wurde, 
—  bei  Lebzeiten  einem  Andern  zuwenden,  so  musste  das 
durch  öffentUcbe  feierliche  Uebertr^ong  geschehen,  auch  bei 
Vorbehalt  der  Leibzucht.  Nur  auf  Umw^en  kam  ein  Testa- 
ment zu  Ehren :  man  Qbergab  es  einem  Geistlichen  oder  l^te 
ee  ihm  auf  den  Altar,  damit  er  den  Hinterbliebenen  in's  Ge- 
wissen rede,  den  letzten  Willen  des  Eirblasaers  zu  achten. 
Das  geschah  insbesondere  bei  Freilassungen  von  Leibeigenen 
and  bei  Schenkungen  an  die  Kirche. 

11.  Sachenrecht. 

Wo  in  jed^n  Manne  ein  starkes  Bewusstsein  lebte,  dass 
er  am  letzten  Ende  selbst  sein  Richter  und  sein  Schirmer-  sei. 


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554  Sitzung  der  histor.  Cliute  vom  4,  Deeember  1886. 

da  musste  dos  sieb  auch  im  Besitzrecht  ansdrficken.  Jedes  V^r- 
hälträiss  eines  Menschen  za  einer  Sache,  welches  Ober  diese  un- 
mittelbar irgend  eine  Herrschaft  enthielt,  wurde  als  Gewehre 
anfge&ast.  Gewehre  war  das  Inhaben  einer  Sache  oder  die 
Ausübung  eines  Rechts  daran,  die  gegen  Jedermann  zu  ver- 
theidtgen,  gleichviel  ob  als  Besitz  im  eigenen  oder  fremden 
Namen,  ob  mit  Recht  oder  Unrecht,  ob  die  Herrschaft  Ober 
die  Sache  vollständig  oder  nur  in  einer  b^prenstea  Richtung 
geSbt  wird.  Nicht  das  Juristische,  nämlich  Anerkennung  und 
Schutz  durch  den  Staat.,  oder  das  Eigenthum  und  seine  Folge, 
tritt  in  jenem  B^riff  der  Gewehre  znnächst  hervor,  sondern 
das  persönliche  Wesen,  nämlicb  Wille  und  Kraft  einer  be- 
stimmten Person,  einer  Sache  Besitz  oder  Gebrauch  Ar  sioh 
zu  behaupten  und  zu  wehren  gegen  Jedermann.  Wer  die 
Gewehre  hat,  hat  die  Sache  hinter  sich,  d.  b.  er  steht  mit 
dem  Schwerte  davor. 

Wird  diese  Gewehre  von  den  Nachbaren  anerkannt,  so 
tritt  zu  der  eigenen  Macht  Über  die  Sache  noch  die  Zustimmung 
nnd  Hülfe  der  Gemeinde  hinzu,  und  das  gute  Bewusstsein  and 
der  Yortheil  des  Besitzes  steigern  sich.  Solche  Gewehre, 
welche  man  mit  Zustimmung  der  Gemeinde  bat  und  fOr 
welche  man  im  Falle  des  Angrifis  auf  deren  Zeugnies  und 
Hülfe  rechnen  kann,  wird  als  die  eigentliche  Gewehre 
angezeichnet.  Diese  aber  ist  fiberall  vorhanden,  wo  äe  dem 
Herkommen  gemäss  ist:  znr  Tbatsaclje  tritt  damit  das  Recht 
hinzu.  Ob  zum  Beispiel  der  älteste  oder  jüngste  Sohn  den 
Hof  erben  soll,  beruht  nicht  auf  natürlichem  Recht,  son- 
dern auf  blossem  Herkommen. 

Diese  Anschannng^i  blieben  nnvet^ndert.  Jedoch  konnte 
bei  den  helleren  politischen  Vorstellungen  und  unter  der  aller 
Orten  sichtbar  gewordenen  Macht  des  Staates  es  nicht  anders 
kommen,  als  dass  der  Begriff  des  Eigenthams  sich  dem  heut- 
zutage geltenden  näherte.  Dasselbe  bestand  nicht  mehr  Uoss 
in  der  Herrschaft,  die  durch  das  eigene  and  der  Sippe  Schwert, 


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o.  Läher:  ÜAer  deiateke  Recht»bädung.  555 

sowie  durch  das  Zea^ias  der  Niichbaren  oder  Markgenossen 
geschirmt  war,  sondern  es  war  allniählicli  etwas  in  sich  selbst 
Beruhendes,  fast  Unzwingbares  geworden,  weil  beständig 
geschützt  durcli  Wijlen  und  Waffen  des  daaemdea  Staates. 
Hervoi^ehoben  wurde  in  den  Volksrechten  die  Nothwendigkeit 
der  fSrmlichen  EigentbumserwerbQng,  wenn  de  nicbt  bereits 
als  gesetzliche  Erbfolge  im  Wissen  der  Nachbaren  feststand. 
Der  TJebertr^ende  moaste  erstens  auf  die  Sache  Temchten, 
gleichsam  seinen  Willen  herausziehen:  dies  war  die  Salang 
oder  Auflassung.  Dann  musste  zweitens  der  Erwerber  förm- 
lich und  öfiEenÜieh  die  Sache  in  seine  Oewehre  nehmen,  gleich- 
sam seinen  Herrschaftswillen  hinein  legen:  das  war  die  Ein- 
weisung. Diese  Besitzergreifung  erfolgte  entweder  auf  dem 
Grundstücke  selbst,  indem  der  neue  Erwerber  vor  Zeugen  eine 
Beeitzhandlung  vornahm,  oder  man  liesa  einen  Theil  fUr's 
"Oanze  gelten,  und  der  Erwerber  ergriff  bildlich  mit  einem 
Zweige  davon  den  Wald,  mit  einem  Halm  den  Acker,  mit 
einem  RasenstQck  die  Wiese.  Hatte  der  Besitz  eines  Grund- 
stückes ohne  Widersprach  drei  Tage,  —  unter  Bewirthung 
der  Zeugen  und  Graste  sof  der  Gewehre,  —  oder  gar  Jahr 
und  Tag  gedauert,  so  durfte  der  Erwerber  sich  der  Anerkennung 
und  des  Schutzes  der  Nachbaren  versichert  halten.  Auf  An- 
sachen  nahm  auch  das  Gemeind^^cfat  das  Friedewirken  vor; 
der  Vorsteher  der  Versammlung,  der  zugleich  der  Richter, 
verkündigte  laut  und  förmlich,  dasa  der  Uebei^ang  des  Grund- 
stockes BUS  des  Einen  in  des  Anderen  Gewehre  ordentlicher 
Weise  und  ohne  Widerspruch  geschehen  sei. 

Giebt  sich  nun  in  der  Sorge  ftlr  die  Förmlichkeiten, 
unter  welchen  die  Uebertragung  von  Grundbesitz  geschehen 
mQsse,  za  erkennen,  dass  solche  Uebertragungen  zur  Zeit  der 
Aufzeichnung  der  Yolksrechte  häufiger  wurden,  also  Steigemng 
des  Verkehrs  und  damit  ein  öfterer  Wechsel,  nne  Vergrosserang 
oder  ZerstOckelung  des  Grundbesitzes  eingetreten  war,  so 
zeigt  sich  das  noch  mehr   in   der  Bedeutung,  welche  die 


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556  Sitiitng  der  hittor.  Glease  vom  4.  Dezember  1886. 

Voikandhle  den  beweglichen  Sachen  heilten.  Denn,  wun- 
derlich genug,  bestanden  noch  immer  zwei  Terechiedene  Grade 
des  Eigenthums:  das  Eine  war  das  ächte  rechte  Eigen,  das 
Andere  daa  noTollkominene,  gleichsam  dem  rechten  Eigenthnm 
nur  nachgebildete.  Fflr  das  juristische  Denken  kann  solche 
Zweiung  im  Begriff  nicht  bestehen,  gleichwohl  treibt  sie  Doch 
heute  ihr  Wesen  in  den  Gesetzbllcbeni  Frankreichs  wie  Deutsch- 
lands. Die  Germanen  betrachteten  den  Grundbesitz,  anf 
welchem  Mensch  und  Vieh  sich  nährten,  und  welcher  den 
Bestand  des  Hauswesens,  der  Familie,  der  Gemeinde  ver- 
bfirgte,  als  das  rechte  Vermögen,  das  Erbe  und  Eigen.  Die 
wenigen  beweglichen  Sachen,  welche  sie  ausserdem  hatten, 
wurden  nnr  als  Zubehör  des  unbeweglichen  Vermögens,  als 
die  fahrende  Habe,  als  gereides  Out  angesehen,  und  folgten 
entweder  jenem  als  Zubehör,  oder  ab  bestimmte  Arten  tou 
Sachen  Demjenigen,  der  sie  nach  Familienrecht  Tom  Hofe 
mitnehmen  konnte,  wie  Heei^ewedde  und  Frauei^rode.  Das 
unbewegliche  Gut  diente  gewöhnlich  Mehreren  cugleich,  z.  B. 
Bluts&eunden  und  Nachbaren:  diese  Ansprüche  kannte  die 
Gemeinde  und  sie  durfte  verlangen,  dasa  eine  Äendemng  in 
denselben  in  ihrer  Versammlung  kund  gemacht  werde.  Die 
bewegliche  Sache  df^^en  konnte  von  einer  Hand  zur  andern 
geben,  ohne  dass  es  öffentlich  knnd  wurde. 

Es  genügte  daher  zur  Erwerbung  beweglicher  Sachen 
die  blosse  Uebergahe  oder  die  Besitznahme  dee  Herrenlosen. 
Um  wilde  Thiere  und  Bienenschwärme,  an  welche  man  bereits 
Hand  angelegt  hatte,  einzufangen,  war  die  Jt^idfolge  auf 
fremden  Grundstücken  erlaubt :  im  Uebrigen  galt  noch  nnge- 
milderb  das  strengste  Haus-  und  Feidrecht.  unbewegliches 
Gut  aber  konnte  nnr  dnrch  Veijähmng,  d.  i.  lange  Zeit 
dauernden  Besitz,  oder  durch  Erbgang,  oder  durch  Auflassung 
verbunden  mit  Einweisung  erworben  werden. 

Durch  diese  Erwerbnngaarten  konnten  fOr  Mehrere  an 
einem  nnd  demselben  GmndstQck  verschiedene  Rechte  ent- 


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V.  Läher:  Udter  deutaehe  Reebttbädurtg,  557 

steben,  wie  das  Recht,  innerhalb  seines  Umkreises  eine  Hand- 
lang Torzunehmen,  z.  B.  darQber  zu  fahren,  darauf  su  wohnen, 
zu  jagen,  oder  nach  Metallen  zu  graben,  —  ferner  aus  den 
FrQcbten  nad  schlimmstenfalls  aus  dem  Verkaufepreise  des 
Qrundstficks  einen  Tbeil  an  sich  zu  nehmen,  —  ferner  von 
jedem  Inhaber  gewisse  Leistungen  an  Zina  oder  Diensten  zu 
fordern.  Die  Reihe  solcher  dinglichen  Bechte  war  an  sich 
unbeschriinkt :  auf  jede  Nahning,  die  ein  Grundstock  gewähren 
konnte,  liess  sich  ein  besonderes  Recht  erwerben,  das  un- 
mittelbar aus  dem  Grundstöcke  selbst  beftiedigt  werden  musste 
und  nicht  bloss  an  die  Person  seines  Inhabers  ging. 

Auch  der  Kl^^estellnng,  besonders  um  bewagliche  Sachen, 
nahmen  sieb  die  Volksrecbte  an.  Bei  El^en  um  Grund- 
stöcke wnaste  in  der  Regel  die  ganze  Gemeinde  schon,  wer 
das  bessere  Recht  zur  Sache  habe,  und  konnte  der  Besitzer 
den  AngriflF  durch  seinen  Eid  abwehren.  Wurde  vom  Kläger 
aber  ein  besseres  Recht  zur  Sache  wahrscheinlich  gemacht, 
so  musste  der  Bekl^^  entweder  seinen  Gewährsmann  stellen, 
oder  durch  Zeugen  den  rechtlichen  Erwerb  nachweisen.  Blieb 
die  Sache  noch  zweifelhaft,  so  kam  es  auf  den  Zweikampf 
an.  Musste  der  Besitzer  räumen,  so  behielt  er,  wenn  er  im 
guten  Glauben  gewesen,  die  gezogenen  FrRchte  und  auch  die 
von  ber^ts  gemachter  Aussaat  noch  zu  erwartenden.  Hin- 
sichtlich der  f^renden  Habe  gab  es  nnr  dann  eine  Klage, 
wenn  eine  Sache  gestohlen  oder  geraubt  war,  und  zwar  für 
Jeden,  der  sie  zuletzt  im  Besitze  gehabt.  Im  langobardischen 
Rechte  hiees  es  sogar:  wenn  eine  Sache  aus  dem  Gewahrsam 
eines  Andern  gestohlen  wird,  so  hat  nicht  der  EigenthOmer, 
sondern  der  Verwahrer  die  Bnssforderung  gegen  den  Dieb. 
Der  Kläger  griff  nach  der  Sache,  dies  biess  der  An&ng  d.  i. 
das  An&ssen.  Dann  wurde  sie  einem  Dritten  in  die  Hand 
gegeben,  bis  das  regelmässige  Gericht  zusammentrat.  Vor 
diesem  fassten  beide  Tbeile  die  Sache  mit  der  Unken  Hand 
lind  schwuren ;  der  KlSger,  dass  es  seine  Sache  sei,  der  Be- 


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558  Siteung  der  hiutor.  Cleuet  vom  4.  DetenAer  1886. 

klagte,  dass  «r  dch  mit  Uecht  an  die  Hand  zieh»,  von  welcher 
die  Sache  za  ihm  gelangt  sei.  Der  Bekl^te  musate  dann 
aeinea  Gewährsmann  stellen,  dieser  den'  seinigen.  n.  s.  w. 
Die  Sache  ging  anter  Rückgabe  des  jedesmaligen  Eaufpretses 
bis  zurück  auf  Denjenigen,  der  die  Sache  verdächtigerweise 
an  sich  gebracht  hatte.  Konnte  er  aich  dnrch  den  Eid  von 
dem  Verdachte  des  Diebstahls  reinigen,  so  brauchte  er  bloss 
die  Sache  zurückzugeben,  andernfalls  musste  er  auch  Busse 
zahlen.  Gestohlenem  Vieh  und  weggeschwemmten  Sachen 
durfte  der  Besitzer  nachgehen  und  vor  der  dritten  Kacht, 
wo  er  sein  £igenthum  fand,  es  zurlickfordem.  Wer  aber 
durch  Verleihen,  Vermiethen,  Hinterl^en,  Verp&nden  seine 
Sache  selbst  an  Jemand  gegeben  hatte,  konnte  sie  nar  von 
diesem,  nicht  aber  tos  einem  andern  Besitzer  zurückfordern. 

12.  Vertragsrecht. 
Bei  jedem  h  and  eis-  und  gewer  btbätigem  Volke  ent- 
wickelt sich  täglich  eine  Menge  von  Kechtsgeschäften.  Bei 
den  Germanen,  wo  der  gesammte  Verkehr  sich  auf  fester  Grund- 
lage von  Trene  und  Wahrhaftigkeit  bewegte,  wo  dem  Vermögen 
durch  Familienrecht,  sowie  durch  Dienst-,  Hof-  und  Lehn- 
recbt  von  vornherein  der  W^  vorgeschrieben  war,  auf  welchem 
es  von  Einem  zum  Ändern  übei^ng,  wo  jede  Verpßichtung 
and  Uebertragung  zum  Charakter  des  Dauernden  und  Erb- 
lichen hinneigte,  gab  es  wenig  Kechtsgeschäfte  und  konnte 
sich  das  Forderungsrecht,  die  Köstlichkeit  der  Juristen,  nur 
in  rohen  Formen  gestalten.  Es  war  deshalb  die  Anschauung 
vorwiegend,  dass  Forderungsrecht  ein  Vermögen  gewähre, 
das  handhait  könne  ergriffen  und  vertheidigt  werden.  Nicht 
als  des  Gläubigers  Herrschaft  Ober  des  Schuldners  Willens- 
tbätigkeit  wurde  die  Forderung  aufgefasät,  sondern  sie  ging 
unmittelbar  auf  die  Sache  selbst,  die  geleistet  werden  sollte. 
Deshalb  theilte  sich  das  Verhältniss  zwischen  Gläubiger  ood 
Schuldner  in  zwei  B^riffe:  als  Fordernng  war  die  Leistung 


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v.  L6her:  Deber  dtutsehe  RechtsbäduHg.  559 

bereits  ein  VermSgenatheil  des  GläubigeiB,  der  im  VermOgea 
des  Schuldners  steckte,  —  als  Schuld  war  sie  ein  fremder 
Yennögeastheil,  der  noch  vom  eigenen  nicht  ausgesondert. 
Insofern  lässt  sich  sagen,  das  germanische  Forderungsrecht 
irag  mehr  dinglichen,  als  persönlichen  Charakter. 

Auch  in  den  Tolksrechten  waren  die  einzelnen  Vertri^;e 
in  dem,  waa  geleistet  werden  mosste  und  was  aus  der  Kicht- 
erflillang  tiii  ein  Anspruch  entstand,  nor  erst  im  Bohen  aus- 
gebildet. Ernebtlich  aber  suchte  man,  da  mit  dem  steigenden 
Verkehr  die  Verträge  sich  mehrten,  nach  Mitteln,  ihre  Er- 
fQllung  zu  fördern  und  zu  sichern.  Nach  der  grösseren  oder 
geringeren  Untreue  oder  VerBchuldung,  wenn  es  zur  Klage 
vor  dem  Volksgerichte  kam,  wurde  die  Leistung  al^estufl. 
Bei  Uebertragung  von  geliehenen,  anvertrauten,  verpfän- 
deten Summen  oder  Sachen  wurde  dem  KUckforderungs- 
berecbtigten  wohl  eine  Marke  oder  eine  Urkunde  gegeben  zum 
Zeugniss,  dass  sein  Vermögenstheil  im  Besitz  eines  Andern 
sich  befinde.  Bei  der  Rückgabe  musste  Marke  oder  Schein 
zurOck  oder,  wenn  verloren,  ein  Löaungsschein  gegeben  werden. 
Für  jede  Axt  von  Schuld  aber,  welche  in  irgend  einer  andern 
Weise  begründet  werden  sollte,  trat  die  allgemeine  Form  des 
Gelöbnisses  ein,  wodurch  der  Schuldner  stillschweigend  sein 
Vermögen  ffir  die  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  verpfiindete. 
Jedes  Oelöbniss  war  klagbar. 

Kauf  oder  Tausch  von  wichtigen  Sachen  wurde  vor 
Zeilen  vorgenommen,  die  Gewährleistung  wurde  ausdrück- 
lich verborgt.  Anch  gab  es  fiber  die  Gewähr  der  Mängel 
bei  Kutzthieren  schon  damals  genaue  Bestimmungen,  weil 
Viehhandel  täglich  vorkam.  Wohnungsmiethe  wird  in  den 
Volksgeaetzen  noch  nicht  aufgeführt.  Selten  kam  blosse  Zeit- 
pacht, nm  so  häu^er  der  Bestandvertrag  vor,  durch  welchen 
Grundstücke  zu  Besi^  und  Benutzung  für  die  Dauer  und 
unter  den  verschiedensten  G^enleistangen  übertragen  wurden. 
Wer  eine  Sache  lieh,  war  zu  ganz  besonderer  Wachsamkeit 


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560  Siliui^  der  Autor.  Classe  com  4.  Dteember  1886. 

rerbandeii;  in  der  R^el  traf  ihn,  wenn  er  sich  nicht  loe- 
schvrSren  konnte,  auch  die  VergOtung  für  zu&lligen  Verlust. 
Greld-Darlehen  gescbaben  wohl  in  der  R^el  zinsbar,  bäu€g 
aber  gegen  Schuldschein.  Leibgedinge  biess  die  Hingabe  von 
Grundstücken  unter  Bedingung  lebenslänglicher  Rente  oder 
Verpfl^ung.  Bei  Schenkungen  wurde  der  besseren  Form 
wegen  auch  eine  kleine  Gegengabe  angenommen.  Bßrg- 
schafben  kamen  sehr  häa%  yor ;  denn  Verwandte,  Nachbaren 
und  Freunde  hielten  sich  die  Treue:  der  Bfii^e  stellte  seia 
ganzes  Vermögen  oder  doch  ein  bestimmtes  Stück  davon  oder 
gar  seine  eigene  Person  zum  Pfände,  jedoch  auf  seine  Erben 
ging  in  der  Regel  die  Verpflichtung  nicht  Über.  Ein  anderes 
SicfaeruDgsmittel  für  eine  künftige  Leistung  war  nicht  minder 
häufig,  nämlich  die  Hingabe  zum  Pfände,  und  zwar  hing, 
wenn  dietws  eine  unbewegliche  Sache  war,  auch  die  Nutzung 
daran.  Ging  das  Pfand  verloren,  war  auch  die  Forderung 
dahin.  Wer  seinen  Gläubiger  nicht  anders  sicher  stellen 
konnte,  stellte  sich  selbst  zum  Pfände. 

Weil  aber  bei  Abacbliessnng  eines  Vertraf^es  das  dadurch 
erlangte  Recht  leicht  einen  dinglichen  Charakter  annabfn,  d.  h. 
weil  nicht  so  sehr  das  persönliche  Band  zwischen  Gläubiger 
und  Schuldner,  als  der  Gegenstand  der  Forderung  in's  Auge 
gefasst  wurde,  so  war  sowohl  ihr  Uebergang  an  einen  Andern 
durch  Veräusserung  oder  Uebemahme,  als  auch  die  Geltend- 
machung erleichtert.  Wollte  ein  Schuldner  sein  Wort  nicht 
halten,  so  nahm  der  Gläubiger  eine  P^dung  vor,  er  griS 
eigeon^htig  nach  dem,  was  ihm  gebührte.  Insbesondere 
kam  das  vor,  wenn  die  schuldige  Leistung  aus  einem  Gute 
verweigert  wurde.  Nach  fränkischem  und  bayerischem  Recht 
sollte  er  sein  Vorhaben  zuvor  dem  Richter  anzeigen;  den 
Sachsen  wurde  Selbsthülfe  ganz  verboten,  natürlich  vergebet». 

Der  EigenthUmer  aber  konnte  auf  seinem  Grund  und 
Boden  w^en  jeden  Schadens,  der  ihm  durch  einen  Andern 
oder   dessen  Vieh   oder  Leute   verarsacbt   wurde,   sofort  die 


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V.  L6her:  Heber  deutsche  BedUibQdung.  561 

Pföndnng  Tornehmen.  Jedocli  geschah  solche  Eigenmocht 
stets  aaf  eigene  Gefehr  and  Rechnung. 

Zog  der  Glänbiger  die  öffentliche  B^age  vor,  so  entschied 
das  (Bericht,  wer  seine  Behauptang  beschwören  oder  ander- 
weit beweisen  solle.  Der  verurtheilte  Schaldner  wurde  nnn 
entweder  aogl^ch  gepfiladet  oder  er  mnsste  förmlich  Zahlung 
geloben.  EHoigte  sie  nicht,  so  liess  noch  funkischem  Recht 
der  Gläubiger  ihn  sich  zu  Hand  und  Bann  erklären,  und 
nach  dreimal  Tergeblicher  Äuffordemng  pfändete  der  Graf 
den  Schuldner  oder  legte  seinen  Hof  unter  Bann  und  liess 
ihn  sjwter  verkaufen.  Hatte  der  Schuldner  kein  Eigenthnm, 
so  wurde  er  dem  Gläubiger  als  Knecht  zngeeprocfaen,  um  die 
Schuld  abzuverdienen,  durfte  jedoch  in  dieser  Li^  weder 
gebunden  noch  gepeinigt  weiden. 

Etwas  Neues  waren  die  Urkunden.  Mönche  und  Geist- 
liche liessen  es  sich  angelten  sein,  dasa  Ober  Zuwendung«), 
die  man  ihnen  machte,  eine  förmliche  Schrift,  eine  Carte, 
aufgenommen  wurde.  Trafen  sie  auf  Abne^ng  dagegen, 
80  beeilten  sie  sich,  wenigstens  selbst  eine  kurze  Erzählung 
des  Hei^anges,  eine  notitia,  niederzuschreiben,  worin  insbe- 
sondere Richter  und  Zeugen,  vor  denen  die  Uebertragang 
voi^nommen  war,  benannt  wurden.  Auch  sonst  suchten  sie 
die  Weltlichen  anzuleiten,  wichtigere  Geschäfte,  insbesondere 
auch  FreilBS8ni^;en  von  Leibeigenen,  schriftlich  zu  beurkunden, 
and  machten  so  gern  deren  Schreiber  oder  Notare,  dass  in 
den  Kapitalarien  dagegen  geeifert  wurde.  Zur  Bestätigung 
der  Urkunde,  der  sogenannten  Firmation,  diente  fOr  Aussteller 
und  Zeugen  Unterschrift  oder  Handzeichen,  und  da  die  Meisten 
solche  Kritzeleien  nicht  mochten,  so  legten  sie  ihre  Hand  auf 
die  Urkunde,  was  bedeutete,  sie  wUrden  deren  Inhalt  nöthigen- 
falla  mit  bewafiheter  Hand  vertreten.  Die  Ueberreichung 
solcher  , Handfesten*  diente  deshalb  auch  als  symbolische 
Uebergabe,  wenn  man  diese  durch  einen  Zweig  vom  Walde 
oder  eine  Scholle  vom  Acker  nicht  voUzieben  wollte  oder 


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562  SiUung  der  hittor.  Clane  vom  i.  DeMmber  1886. 

nicht  konote.  Die  überwi^^nde  Menge  der  NotiHea  g^en- 
über  der  gerii^en  Anzahl  Ton  Karten  oder  eigentlichen  Ur- 
kunden aber  läsat  erkennen,  wie  das  Volk  in^emein  die  ge- 
richtliche Verlantbarung  eines  Kanfes  oder  Taoacbes  od« 
Geacbenkes  für  daa  Richtige  nnd  völlig  Genügende  aneah. 
Wollte  der  Gegner  die  Urkunde  nicht  anerkennen,  so  galt 
sie  so  lange  nur  als  ein  Privatschreiben,  bis  die  Zeugen  der 
ÄuBstellung  vorgeführt  oder  die  Aechtheit  durch  Eüdeshelfer 
beschworen  war. 

Die  Urkunde  verstärkte  also  nur  die  Glaubwürdigkeit 
Dessen,  der  seinen  Besitz  auf  dieselbe  attltzte,  gab  aber  durch 
sieb  selbst  noch  keinen  Beweis.  Stets  konnte  sie  durch  Zeugen 
ersetzt  werden,  wie  das  bayerische  Volksrecht  anadrücklich 
ausspricht.  Daa  alemannische  fordert,  doss  wenigstens  die 
Uebertragnng  von  Eirchengut  au  Laien  urkundlich  verbrieft 
werde.  Auch  wurde  nach  fränkischem  Recht  der  Königa- 
urkunde  Schutz  und  Achtung  dadurch  gewährt,  dass  wer  sie 
sehalt  und  die  Unächtheit  nicht  bewies,  es  mit  dem  Leben 
bfissen  oder  sich  mit  seinem  eigenen  Wehrgeld  lösen  sollte. 

Anfangs  wurde  kein  Gewicht  darauf  gelegt,  von  wem 
und  ob  in  oder  ausser  dem  Gericht  eine  Urkunde  verfasst 
worden.  Um  den  Gebrauch  von  Urkunden  nad  ihre  Glaub- 
würdigkeit zu  vermehren,  erliess  Karl  der  Grosse  von  803 
an  wiederholt  Vorschriften,  dass  jeder  Graf  oder  Bischof  seinen 
Notar  oder  Kanzleiscbreiber  haben,  und  dass  ein  jeder  Walt- 
bote allerwärts  Gerichtsschreiber  ernennen,  ihre  Liste  sc^ar 
dem  Kaiser  selbst  vorlegen  solle.  In  der  That  weisen  in  den 
Ländern  fränkischen  Rechte  während  der  Karolii^er  Zeit 
die  Urkunden  aller  Orten  Gerichtsschreiber  auf,  in  Bayern  ist 
est  nur  selten  der  Fall.  In  den  Ländern  aber  des  sächsi- 
schen Rechts  fand  die  Urkunde  Überhaupt  keinen  Eingang, 
selbst  der  Sachsenspiegel  lässt  sie  nur  als  Privatbrief  gelten. 
,Dit  is  darumme*,  sagt'  die  Glosse,  .dat  eick  dy  Sassen  np 
Bryve   nicht  vorstunden,   do   em   dat  recht   g^^ven  wart" 


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r.  Lßher:  Ueber  deufscAe  IUciaa>üdung.  563 

Der  GruDd  war  aber,  dato  den  Germanen  das  todt»  geschrie- 
bene Wort,  daS'  nicht  in  seiner  Gegenwart  entstanden!  gleich- 
gültig liess :  Werth  hatte  für  ihn  nur  die  laute  Behauptung, 
die  ihm  persönlich  in's  Gesicht  gesagt  und  n5thigenfalls  mit 
dem  Schwerte  erhärtet  wurde.  Es  war  dasselbe  Geföhl, 
welches  uaeh  der  Earolingerzeit,  als  das  germanische  Wesen 
siegreich  sich  wieder  Ober  das  ronmnische  erhob,  den  Ur- 
kundenbrauch in  Abgang  kommen  liess.  Im  neunten  Jahr- 
hundert werden  immer  seltetier  Gerichtsschreiber  in  Urkunden 
vermerkt:  sie  verschwanden,  weil  sie  immer  weniger  zu  thnn 
bekamen.  Im  zehnten  Jahrhundert  werden  anch  die  Prirat- 
nrknnden  seltener :  sie  treten  zur  selben  Zeit,  wie  die  Rechts- 
bOcher,  aus  dem  öffentlichen  Leben  zarOck.  Noti^äen  mfissen 
die  Urkunden  ersten,  und  sneh  sie  werden  immer  kQrzer. 
Nut  die  ESnigsurknnde  behauptet  ihren  alten  Rang. 
13.  Schwäche  der  Gerichtagewalt. 
Hag  das  öffentliche  Wesen  noch  so  roh  zugeschnitten 
sein,  so  besitzt  es  doch  einen  festen  Kern,  wenn  das  Gericht 
gerecht,  rasch,  unausweichlich  ist.  Davon  kannten  die  Ger- 
manen noch  sehr  wenig.  Sie  hatten  sich  noch  nicht  zu  der 
Anschauung  erhoben,  die  Gemeinde  oder  das  Volk  mGsse  in 
gewissen  Bellen  aus  eigenem  Antrieb  eines  Genossen  Leib  und 
Gut  antasten;  denn  sie  sahen  darin  nichts,  als  die  Gewalt 
Vieler  über  Einen.  Wer  sieh  durch  sein  Than  nicht  zum 
Feinde  Aller  erklärt«,  sondern  nnr  des  !Binen  Person  oder 
Habe  angegriffen  hatte,  wurde  auch  nur  als  des  Einen  Feind 
.angesehen.  Das  Gefühl  aber  der  Uannesselbständigkeit 
war  in  Allen  so  lebhaft,  dass  sie  Niemandem  vorschrieben, 
was  ihm  zukomme,  wenn  er  sie  nicht  selbst  dämm  anrief. 
Wo  kein  Kläger,  war  kein  Richter.  Gewaltthat  an  Jemand 
wurde  ebenso  bSs  seine  Privatsache  angesehen,  als  wenn  er 
eine  Geldfordemng  an  den  Angreifer  hätte.  Wurde  geklagt, 
so  gab  es  keinen  Zwang,  den  Beklagten  vor  Gericht  zu  stellen, 
und  eine  Verurtheilung  war  gegen  den  Abwesenden  nnmSglicb. 


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564  Sitzung  der  higtor.  Clame  nom  i.  Deeember  1886. 

Stellte  sich  der  Beklagte,  so  erkonnts  bei  Thaken,  die 
wir  Verbrechen  nennen,  die  GerichtsTersammlung  nieht  auf 
Sb^fe,  sondern  auf  Oenugthuung  für  den  Verletzten.  Die 
Geni^hunng  aber  beeiand  in  ein^D  VermOgenswerth,  das 
Gericht  konnte  weder  den  lieib,  noch  die  Freiheit  des  Vw- 
urtheilteo  antasten.  Wollte  nun  der  schuldig  Befundene  sich 
dem  Anaepmeh  nicht  unberwerfen,  so  hatte  man  keine  andere 
Waffe  gegen  ihn,  als  ihm  den  Frieden  aufzukündigen,  d.  h. 
seine  Lande^enossen  erkürten  ihm,  sie  würden  sich  nicht 
mehr  um  ihn  kammem,  er  sei  für  sie  so  gut  als  nicht  mehr 
vorhanden.  Handelte  es  sich  um  Gut  und  Schuld,  so  war 
das  Verhältniss  nicht  anders.  Das  Gericht  erklärte,  was 
Jemand  von  Rechtswegen  gebühre,  und  dann  kam  es  darauf 
an,  ob  das  ihm  ireiwillig  g«Ieistet  wurde,  oder  ob  er  Willen 
nnd  Kraft  hatte,  sich  selbst  in  die  Gewehre  der  Sache  zu 
setzen  und  darin  zu  behaupten.  Daher  war  das  Piandungs- 
recht,  das  ist  die  Freiheit,  selbst  nach  seinem  Eigen  zu  greifen, 
fast  unbeschränkt. 

Es  verhielt  sich  also  mit  dem  Gerichtewesen  im  Grunde 
nicht  viel  andere,  als  wenn  heutzutage  Mitglieder  einer  freien 
Genossenschaft  ihre  Streitigkeiten  vor  die  regelmässige  oder 
vor  eine  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufene  Versammlung 
bringen.  Die  Genossenschaft  nöthigt  sie  nicht  dazu :  es  ge- 
schieht aber,  weil  ihnen  an  Urtheil  und  Acbtnng  ihrer  Ge- 
nossen gelegen  ist;  insbesondere  thut  der  Gekränkte  den 
Schritt,  weil  er  auf  Beistand  hoSen  darf.  Stehende  richter- 
liche Behörden  gab  es  nicht,  sondern  bei  der  ßffentlichea 
Versammlung,  wo  man  Über  Anlage  von  Brücken  und  Wegen, 
über  Ausrottung  von  Raubthieren  und  andere  öffentliche 
Angelegenheiten  verhandelte,  da  war  es  —  nach  Tacitns 
treSendem  Ausdruck  —  .erlaubt,  anzuklagen  und  Todes- 
urtheil  zu  fordern',  anch  bei  Streit  um  Gut  und  Geld  die 
Hülfe  der  Genossen  anzurufen.  Gingen  sie  darauf  ein,  ao 
verwandelte   sich   die    Versammlung    in    einen    Gerichtshof. 


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c.  Läher:  Ueber  deutsche  BeehtsbUdung.  565 

NOthig  aber,  um  Rechtsansprüche  in  Vollzug  zu  setzen,  war 
die  ordentliche  Volksversammlj^ng  keineswegs.  Wenn  auf 
den  Waffenruf  die  BewaSheten  herbeiliefen,  so  konnten  sie 
Ober  einen  Frevler,  der  auf  der  That  ergriffen  war,  auf  der 
Stelle  Gericht  halten.  Wollte  aber  der  Gekränkte  auf  rasche 
SetbathOlfe  verzichten  and  seines  Volkes  Herkommen  ent- 
scheiden lassen,  so  konnte  er  Ober  den  Stand  seiner  Sache 
jederzeit  durch  ein^e  herbeigerufene  Genossen  Zeugnies  auf- 
nehmen. Jede  solche  Vornahme  war  eine  Art  gerichtlicher 
Handlung,  und  mussten  dabei  mehrere  Zeugen  gegenwärtig 
sein,  damit  alles  Einzelne  mdglichst  zur  allgemeinen  Kunde 
gelange.  Man  konnte  auch  jederzeit  ans  ebenbflrtigen  Ge- 
nossen ein  Gericht  susammentreten  lassen,  vor  welchem  die 
Sache  zum  Austrag  kommen  sollte.  Diese  behandelten  sie 
nach  dem  Recbtsbewusstsein,  das  in  ifanen  lebte:  ebeneo  sprach 
das  Volk^ericht  aus,  was  Recht  und  Herkommen  des  ganzen 
Stammes  war. 

Das  Urtheil  aber  hatte  nicht  deshalb  Geltung,  weil  es 
förmlich  von  einer  Gerichtsversammlung  geföllt  wurde,  son- 
dern nur,  weil  es  wesenhaft  im  gemeinen  Volksrecht  be- 
gründet war.  El^er  wie  Beklagter,  aber  auch  Jedermann 
aus  dem  Umstände,  konnte  deshalb  den  Ausspruch  schelten, 
d.  h.  erklären,  das  ürtheil  sei  nicht  dem  Rechte  gemäss,  — 
dann  aber  musste  er  sofort  selber  dartfaun,  was  ans  den  That- 
sachen  und  was  aas  dem  Herkommen  für  ein  Urtheil  erfolgen 
müsse.  Ueberzeugte  er  die  Versammlung,  so  nahm  sie  sein 
besseres  Urtheil  an.  Gelang  ihm  die  Sache  nicht,  so  miiaste 
er  der  Versammlung,  insbesondere  Dem,  der  den  Spruch  ge- 
funden und  gethan  hatte,  ftir  den  Schimpf  büssen.  Er  konnte 
aber  auch  an's  Si^wert  schlagen  und  erklären,  er  wolle  mit 
len  Waffen  für  die  Richtigkeit  seiner  Behauptung  einstehen. 
Hatten  aber,  wie  gewöhnbch  der  Fall,  die  angesehensten 
M^ner  in  der  Versaumlang  das  Urtheil  gesprochen  und 
hatten  die  Uebrigen  laut  zugestimmt,  so  liess  sich  solch  ein 


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666  Sitzung  der  InetoT.  Clasat  vom  4.  Duember  1886. 

Sprucb  schwerlich  mehr  umwerfen :   der  Widersacher  wäre 
ja  viel  zu  schwach  gewesen  g^en  die  Uebrigen. 

Di«  schwierigst«  Seite  des  Gerichtevertahrens  war  die 
UrtheilsTollziehung.  Das  Gericht  erklftrte  nur,  was  Rechtens 
sei,  und  überliess  ee  der  Partei,  es  zur  AusfGhrung  zu  bringen. 
Gesichert  war  also  der  Vollzug  des  Wahrspruches  nur  dann, 
wenn  der  Verletzte  den  Frevler  bereits  in  seiner  Hand  hatte, 
oder  wenn  der  Verurtheilte  sofort  hinlängliche  BQrgschaft 
stellte.  War  dies  nicht  geschehen,  so  musste  der  Gekränkte 
es  sich  ai^elegea  sein  lassen,  ein  förmliches  Qelöbniss  vom 
Schuldner  zu  erhalten,  und  konnte,  wenn  keine  Zahlung  er- 
folgte, die  Dinggenossen  ersuchen,  sich  mit  ihm  in  das  Hans 
des  Verpflichteten  zu  begeben  und  ihm,  wenn  er  en  leiden 
wollt«,  soviel  an  Werth  abznpfanden,  als  die  Schuld  betrug. 

14.  Verbesserung  der  Rechtspflege. 

Dass  die  germanische  Armseligkeit  des  gerichtAichen 
Waltens  wenigstens  einigermassen  Überwunden  wurde,  muss 
nächst  dem  Uebergang  zum  Christenthum  und  der  Aus- 
bildung des  Staatsrecfates  als  der  vorzüglichst«  Fortschritt 
erscheinen,  der  sich  im  fränkischen  Reiche  vollzog.  Nicht 
etwa,  dass  neue  Einrichtungen  und  Gewalten  zu  Stande  kamen, 
das  war  bei  dem  geringen  Grade  der  politischen  Entwicklung 
der  Germanen  noch  gar  zu  schwierig :  wohl  aber  wurde  das 
gerichtliche  Verfahren  im  Einzelnen  schärfer  bestimmt  und 
ausgeprägt. 

Aller  Gewinn,  welcher  dem  Staatswesen  ttberhanpt  ed 
Theil  wurde,  musste  sich  in  der  Rechtspflege  geltend  machen. 
Gerade  darin  kam  der  Begriff  einer  Obrigkeit  stärker  empor, 
da  auf  ihre  grössere  Betheiligung  im  gesammten  öffentlichen 
Leben  die  karolingischen  Einrichtungen  angelegt  waren.  Das 
Eönigthum  war  Bort  und  Hersteller  des  öffentlichen  Friedens 
geworden,  und  im  Königsbaun  eine  brauchbare  Waffe  gegen 
Frevler  und  Widerspenstige  gewonnen. 


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V.  Loher:  Ueber  deulsiAe  Eeeht^itdutig.  567 

Das  Erste  war,  dass  auf  Regelmässigkeit  des  Gerichtes 
gehalten  wurde.  Qraf  und  Schnlthetss  konnten  bei  Strafe  die 
FreiraaimeD  ihres  Bezirkes  zur  gerichtlichen  Versammlung 
entbieten.  Wer  oh^e  Grand  ausblieb,  legte  dadurch,  wie  das 
bayerische  Gesetz  hervorhebt,  Geringschätzung  gegen  die 
Uebrigen  ao  den  Tag.  Ausserdem  fand  dreimal  ies  Jahres, 
wie  durch  Gesetz  unter  Karl  dem  Grossen  festgestellt  wurde, 
di^  grosse  Gerichtsrßrsammlung  statt.  Da  traten  unter  freiem 
Himmel  und  an  allbekannten  wohlgelegenen  Plätzen,  deren 
hochragenden  Lindenbaum  man  schon  von  Weitem  erblickte, 
oder  wo  am  Waldesrand  oder  an  Flüssen  ein  freier  Anger 
lag,  nach  altem  Herkommen  Jahr  aus  Jahr  ein  zu  be- 
stimmten Zeiten  die  Besitzer  der  umliegenden  Höfe  zusammen, 
um  ausser  Beredung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  auch 
des  Gerichtes  zu  pflegen  und  feierliche  Handlungen  vorzu- 
nehmen, die  unter  Wissen  und  Schutz  der  Gan-  und  Gemeinde- 
genossen gestellt  wurden,  z.  B.  Gutsfi bertrag un gen,  Verpfän- 
dungen von  Grundstücken,  £rb verzichte,  Freilassungen.  Wurden 
zur  Verhandlung  Parteien  und  Schöffen  besonders  vorgeladen, 
so  hiess  es  geboten  Ding,  die  regelmässige  Gerichtsversamm- 
lung  dagegen  war  das  ungeboten  Ding.  Angelegenheiten 
des  tauchen  Verkehrs,  welche  nicht  Freiheit,  Leben,  schwere 
Verbrechen,  Grundeigen th  um  und  Hörigkeit  betrafen,  konnten 
von  jedem  Schultheiss  in  seiner  Zente,  jene  wichtigeren  An- 
gel^enheiten  aber  nur  dann  verhandelt  werden,  wenn  der 
Graf  oder  einer,  der  Grafengewalt  hatte,  wie  ein  Vizegraf, 
Sendbote,  Markgraf,  Herzog,  Pfalzgraf  oder  der  König  selbst 
den  Vorsitz  führte.  Zn  dem  Ende  musste  der  Graf  oder  sein 
ständiger  Vertreter  im  Gau  umherreisea,  um  an  bestimmten 
Tagen  des  Jahres  —  in  einer  und  derselben  Gegend  höchstens 
dreimal  im  Jahre  —  an  der  Gerichtsstätte  zu  sein.  Dann 
waren  die  Schultheissen  (Zentenarien,  auch  Vikarien  genannt) 
des  Grafen  Beisiandrichter,  welche  —  nöthigenfalls  nach  seiner 
Anweisung  —  die  Verhandlungen  mit  den  Parteien  fahrten. 

188t.  PhUa*.-pliU«L  a.  hliL  Ol.  4.  37 


igl.zed.yGüO', 


^ 


568  Sitiung  der  histor.  Olasse  wm  4.  Deteniier  1886. 

Sie  konnten  das  Recht  ihres  Ortes  darthvm  oder  weisen,  je- 
doch nicht  selbst  das  Urtheil  fällen.  Dasselbe  Amt  der 
Schnltfaeissen  hatten  bei  den  Bayern  und  Alemahnen  die 
.Richter*,  bei  den  Friesen  die  Asegas  (Reohtss^er)  und  Redge- 
was  (Ratbgeber),  bei  den  Skandinaven  die  Lögst^madr  (Gesetz- 
Sage-Männer),  bei  den  Franken  die  Sakebaronen.  ■  Zu  den  ge- 
wöhnlichen Gerichten  brauchten  bloss  Richter  and  Schöffen, 
Parteien  und  Zeugen  zu  kommen.  El^en  aber  Ober  verweigerte 
oder  verzögerte  Rechtspflege  und  sonstige  Beschwerden  Ober 
Amtsmtssbrauch,  den  sich  Grafen  erlaubten,  brachte  man  vor 
den  Herzig,  den  Sendboten  oder  den  König  selbst,  welcher 
vor  seiner  Pfal«  oder  wo  er  sonst  auf  seiner  Rundreise  sidi 
befand,  als  der  beständige  oberste  Richter  öfter  zu  Gericht 
sass.  Dann  hatte  er  den  Pfalzgrafen  ab  seinen  Schultheissen 
an  der  Seite  und  um  sich  her  die  anwesenden  Grossen  seines 
Hofes  und  Reiches  als  Schöffen. 

Ohne  Zweifel  sind  schon  zn  germanischer  Zeit,  wenn 
ein  Kechtefalt  in  öffentlicher  Versammlnng  verhandelt  wurde 
nnd  diese  gar  zu  zahlreich  war  oder  sich  durchaus  nicht 
einigen  konnte,  die  gewichtigsten  Leute,  die  als  besonders 
klug  und  erfahren  in  Ansehen  stondeu,  als  Vonnänner  er- 
koren. Diese  mussten  die  Thatsacheu  anhören  und  prQfeo, 
und  dann  aus  der  gesammten  Sachlage  als  Schöffen  das  Recht 
schaffen. 

Jedoch  erst  unter  Karl  dem  Grossen  wurde  festgesetzt, 
dass  wenigstens  sieben  Schöffen  bei  jedem  Gerichte  gegen- 
wärtig sein  sollten  und  dass  sie  vom  Grafen  oder  Waltboten 
gemeinschaftlich  mit  dem  Volke  auf  Lebenszeit  nnter  den 
rechtskundigen  und  wahrhaftigen  Männern  anagewählt  und  be- 
eidigt werden  sollten.  Jetzt  konnte  man  auch  die  Qbrigen 
Freimänner  vom  Besuche  der  Gerichte  entbinden,  die  ausser 
den  drei  grossen  jährlichen  Versammlungen  gehalten  wurden. 
Kichts  aber  deutet  darauf  hin,  dass  der  grosse  Kaiser  die 
Schöffeneinrichtung    erst   getroffen   habe,    um    fQr  die   Ver- 


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V.  Läher:  Ueber  devt»ehe  RetAttbüdung,  569 

efärkung  der  Heereepflicht  wenigstene  die  Dingpfliehb  im  er- 
leichtem. 

Das  Gericht  wurde  gehegt  tob  Sonnenaufgang  bis  Sonnen- 
nntei^ang.  In  der  älteren  Zeit  geschah  die  Ladung  (sd- 
mallatio)  durch  den  Kläger  selbst  vor  Zeugen,  vierzig  Tage 
vor  dem  Gerichtet^^.  Erschien  der  Geladene  ohne  ächte 
Notb  (Sunnis)  bis  Sonnentintergang  nicht  znm  Gerichte, 
BO  liesB  der  G^per  dies  kundmachen,  sich  auch  wohl  eine 
Urkunde  darOber  geben,  was  die  Sonne  setzen  (solsatire)  hiesa 
and  eine  Strafe  fttr  den  Ausbleibenden  nach  sich  zog.  Darauf 
folgte  noch  zweimal  neue  Ladung :  war  auch  die  dritte  ver- 
geblich, so  wurde  der  Beklagte  als  geständig  angenommen, 
und  es  erfolgte  Execution,  oder  er  wurde  vor  den  Konig  ge- 
laden. Nach  ejSteren  Kapitularien  war  die  Vorladung  durch 
den  K^er  (mannitio)  nur  in  Zivilsachen  noch  Qblicfa,  in 
Kriminaisachen  erging  die  richterliche  Vorladung  anter  Bann 
(bannitio),  ebenfalls  ein  Fortschritt  gegennber  dem  früheren 
Verfahren. 

Jedes  Urtheil  aber  durfte  noch  immer,  sowohl  von  einem 
anwesenden  ft«ien  Mann,  als  von  einer  Ptu^i  selbst  gescholten 
werden.  Wenn  die  Versammlung  nicht  zustimmte,  so  hatte 
der  Schelter  dem  Gericht  jetzt  eine  gesetzliche  Strafe  zu 
zahlen.  Wies  er  depi  Richter  aber  nach,  dsss  dieser  ab- 
sichtlich nngerecht  geurtheilt  habe,  so  musste  der  Richter 
nach  bayerischem  Gesetz  doppelten  Schadensersatz  leisten. 
Auch  helsst  es  in  einem  Eapitular  von  805,  ,wenn  Prozess- 
fQhrende  sich  weder  bei  dem  Urtheilssprueh  der  Schaffen 
beruhigen,  noch  auch  ihn  schelten  wollen,  soll  man  die  alte 
Gewohnheit  beobachten,  das  ist :  sie  so  lange  unter  Aufeicht 
einschliessen,  bis  sie  eines  von  beiden  thun."  Eigentliche 
Berufung  an  eine  höhere  Instanz  gab  es  noch  immer  nicht; 
jedoch  konnte  man  mit  der  Beschwerde  über  Verweigerung 
oder  Verzögerung  des  Rechts  bei  dem  Sendboten  oder  KSnig 
auch    die   Klage    Ober   eine    offenbare    Ui^erechtigkeit-  an- 

S7* 


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570  SiUang  der  hutar.  Clcuit  vom  4.  December  1886. 

bringen  und  dadurcli  eine  nochmalige  Verhandlung  der  Sache 
erwirken. 

Dem  acblimmetea  Uebelstand  aber  des  germanischen  Ge- 
richteverfahrenB ,  der  Schwäche  in  der  UrtheilsTollziehnng, 
wusste  man  auch  in  der  karolingischen  Zeit  nicht  recht  bei- 
znkommen.  Als  im  ripu^rJBchen  Volksrecht  die  Gierichtsrer- 
fassung  bereits  förmlich  geordnet  war,  blieb  darin  noch  fol- 
gender Satz  besteben :  Im  Fall  ein  Schuldner  siebenmal  Ter- 
gebens  vor  Gericht  geladen  war,  wurde  er  fUr  jede  Ladung 
fDn&ehn  Schillinge  schuldig,  wenn  der  Kläger  mit  drei  Ding- 
männem  beschwor,  dass  die  Ladung  in  gesetzlicher  Form  ge- 
schehen. Zum  siebentenmal  wurde  der  Schuldner  vor  Ge- 
richt geladen  unter  der  Verwarnung,  dass  man  die  Gerichts- 
strafen von  ihm  beitreiben  werde.  Wurde  alsdann  vom  El&ger 
mit  sieben  Dingmänneru  beschworen,  dass  auch  diese  Ladung 
erfolgt  sei,  so  ging  der  Richter  zum  Hause  des  Schuldigen 
und  pfändete  ihn  um  soviel,  als  die  Summe  der  Strafen  fOr 
die  Terh5hnte  Vorladung  und  die  Kosten  betn^.  Stand  aber 
der  Geladene  mit  gezogenem  Schwert  vor  seinem  Hause 
und  stellte  er  sein  Sohwert  an  die  Thür  oder  deren  Pfosten, 
so  musste  der  Richter  unverrichteter  Sache  wieder  abziehen ; 
er  konnte  bloss  Bürgen  fordern,  dass  Jener  sich  ?or  dem 
Könige  geatelle  zum  Kampfe.  Wollte  er  auch  das  nicht,  so 
blieb  nur  des  Febderechts  Anwendung  flbrig. 


Herr  Rierler  hielt  einen  Vortrag: 

.Ueber  die  Ortenamen  auf  , —  ing*    als  Zeog- 
niss  zur  Geschichte  der  Bajnvarischen  An- 
siedelung.* 
Derselbe   wird  in  eiaem  grösseren   Werke   Teröffeotlicht 
werden. 


,9  iizedoy  Google 


reneiebnlgs  der  tingelaafeneii  Draeksehrifteii 

Joli  bis  DsHmber  18S6. 


Dl*  TnmhrWnl—  OtUtehtflm  nad  luaUtota,  mit  walohni  noMi«  Aksdamle  la 
'arkelu  itakt,  «erdoi  gabatMi,  »sbattbBDdsiTaneiehDiHiiigMskaltEciphnKi- 


Ton  fblgetidra  OsBellMluftaii  und  ImUtntes: 

BetMehtnenin  m  ÄaAen: 
Zeitachrift.  Bd.  Tin.     1686.    8». 

Süd^avittAe  Akademie  der  Wiuttueha^eti  tn  Agram: 
Rad.  Bd.  78—81.     1886.    8». 

HonumentB  apectantit.  historiam  SlaTornm  meridionoliam.  Toi.  XVI. 
1886.    80. 

Arehäoiogitehe  Qeaelhehafi  im  Agram: 
Viertnik.  Bd.  Vni.  Heft  3.  4.     1886.     8». 

Hittonaeher  Verein  in  Axtgahwg: 
Zeitachrift,  Xn.  Jahrg.    1886.    8». 

John»  HopUng  ÜmmeTtity  in  Baltimore: 
Stndiei  inhiitor.  and  poUtic  Science.  IV.  Seriai.  No.  VH— Xu.  1BB6.  8«. 
Cimilaw.  Vol.  V.  Nr.  51—53.     1886.    <\ 
The  Americaa  Journal  of  Pbilology.    Vol.  Vn.  S.  8.    1886.    S». 

BigtorUeht  %tnd  aiitiqitari$ehe  Qe»eü»Aaft  im  Bald: 
HittheilonMii.   N.  F.  TU.    Dm  RathaoB  m  BbmI  Yon  Albert  Barck- 

bardt  und  Rudolf  Wackeraaf^l.    1886.    4*. 
BeiMge  mr  vaterl&nd.  Qewhichte.  N.  V.  Bd.  H.  Heft  8.    1887.    8«. 


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572  Verteichnü»  der  eingelaufenen  Dntekschtiften. 

Bociiti  de»  Sciences  in  Battia: 
BnlletiD.  TI«  ann^.  AYril— Join  1886.    Fbäg.  64  h  66.    1886.     8». 
I  Wetensehapp«n 

Tiidschrift.  Tom.  XXX.  afle».  6.  Tom.  XXXI.  aflcT.  1.  1885—86.    8», 
Notolen.  Deel  XXUL  aflev.  3.  4.  Deel  XXIV.  aflcT.  1.    1885—86.    S». 
NeederlandBcli-Indücli  Plokaatboek  I60!i — 1811.  door  J.  A.  tui    der 
Chijs.  Deel  U.  1643—1677.    1886,    8^. 

K.  Akademie  der  Wissenschaften  in  Berlin: 
Abbaadliufffm  ans  dem  Jahr«  1885.    1886.    4». 
SitBunfpiberichte  1886.  Mr.  I-XXXIX.  gr.  8". 
Siipplemeotam  Aristotelicum.  Vol.  I.  pars  3.     1886.    8". 
PolitiHche  CorrMpondeiiE  Friedrich  des  QroHsen.  Bd.  14     1886.     S*. 

Archäologitche  Qesellsckaft  in  Berlin: 
46.  Programm  snm  Winkel maimBfette:   Chriatian  HOken,  Da«  Septi- 
Eoninm  des  Septimins  Sevenis.    1886.    40. 

Kai».  Deutsches  Archäidogisehe»  Institut  in  Berlin: 
Jahrbuch.  Bd.  I.  1886.  Heft  1—8.    gr.  &>. 

Verein  für  Oeschichte  der  Hark  Brandenburg  in  Berlin: 
Märkische  ForschiuRen.  Bd.  XIX.    1886.    S". 

Bistoriseher  Verein  in  Bern: 
Archiv.  Bd.  XI.  Heft  5.    1886.    8». 

Sociiti  ^hmäation  du  Doubs  in  Beaangon: 
Memoiree.  S^rie  T.  Vol.  9.  1884.     1886.    &. 

Lande^-ÄUBsehuss  der  dtarkgrafachaft  Mähren  in  Brütm: 
MährSDa  allgemeine  Geachicbte  Ton  Beda  Dudfk.    Bd.  XI.  und  Oe- 
neral-Regieter.    1886.    ef. 
K.  ungarische  Akademie  der  Wissenschafte»  in  Budapest: 
Ungarische  ReTne.  6.  Jahrg.  1886.  Heft  7—10.    8°. 

St<aistisehes  Bureau  der  Eauptstadt  Budapest: 
Publicfttionen.  Nr.  XX.    Berlin  1886.    4*. 

Erläuternder  Katalog  zur  Aagatellung  des  statistischen  Bnreans  der 
Hauptstadt  Budapest.     Berlin  1685.     &>. 

Äeademia  Bomana  in  Bucarest: 
Analele  Academici  fiomane.  Seri»  11.  Tora.  VII.  Sectio  11.  Tom.  VIÜ. 

Sectio  I.     1886.    4". 
Etymologicnm  Hagnam  Romaniae.  Fase  3,    4°. 
Fragmente    zar    Geschichte    der    Eum&nen    von    Endoxius    Freiherr 
T.  Hurmnuki.  Bd.  T.    1886.    8^. 


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Verieichnüs  der  angelaufenen  DrucJachrifteti.  573 

AxuUie  Societtf  of  SengtU  in  Calcutta; 

,    Journal.  New  Seriw.  Vol.  65.  Nr.  267-870.    1886.    6«. 
Proceedings.  Nr.  1—7.    Jan.— Juli  1886.    8". 
Bibliotheo»  Indiea.  New  Series.  Nr.  567—585.    1886.    8". 

American  Phtlohgical  Aggodation  >n  Cambridge.  Mass.: 
TtanBactiona.  Vol.  XVI.  1885.     1886.    ■^. 
Frocee<liDgB  of  tbe  17^  annual  seaaion  held  in  New-Haven.  Jnli  1885. 

188Ö.    8«. 

HMtoritch-anÜqwmidte  QeseBschi^  von  Oraubänden  in  Chur: 
XV.  Jahreibericht.  Jahrff.  1885.    1886.    8°. 

Benedict  Fontana  und  die  historische  Kritik  tod  Constanz  Jecklin. 
1886.    4<», 

Universität  m  Ctemotoüi: 
PersonaUtaud.  W.  8.  1886/87.     1686.    &>. 

Westpreussisdter  GesdutAtsterein  in  Damig: 
Zeitschrift.  Heft  XVL    188S.    8^. 

Hietoriseher  Verein  in  Darmttadt: 
Qaartolbiatter.  1886.  Nr.  1—4.    1886.    Sf. 

Verein  für  Anhaitische  OeschicMe  in  ßessatt: 
Hitlbeilongen.  Bd.  IV.  Heft  8.  9.    1S86.    8«. 

belehrte  estnische  GeseUaehaft  in  Dorpat: 
SitEungaberichte  1885.    1886..  &. 

Univergität  Dorpat: 
Schriften  der  UniTeraiUi,  Dorpat  von  lS8fi«6.    i"  und  &>. 
K.  gächgigcher  Alterthutnsverein  in  Ztresdtn: 


'  Büilioteca  Najeionale  in  Florem-, 
Pabblicazioni   del  R.  Istituto  di  atndi  anperiori.    Sezione   di  Filoeofia 
e  Filolo^a. 

1.  Quiaeppe  Hbrosi,  L'invito  di  Eudossia  a  Generico.     1362.     8". 

2.  Lodovico  Nocentini,  II  primo  äinologo  P.  Hatteo  Ricci.  1882.  &>. 

3.  Francesco  Scadnto,  Stato  e  Chiesa  negli  scritti  politici.  1882.  8*. 
Bollettino  delle  pnblicaiioni  italiane.  1886.  Nr.  18—24.  8". 

KixeMieh-hiatoriseAer  Verein  für  Gegehichte  in  Freiburg  tm  Br. : 
FreiborKer  DiOcesan-Arcbiv.  18.  Band.     1886.    8^. 


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574  Verteiehttiss  der  evigelauftnen  Brucksehriflen. 

Breitgau- Verein  Sehau-ins-Land  in  ^eiburg: 
Schau-inH-L&Dd.  12.  Jahrg.  1885.  Liet.  1—3.    Fol. 

Universität  in  TVeiburg  ijB.: 
Schriften  der  Univereität  a.  d.  J.  1885/86.    i"  u.  ßo. 

Univeraität  Genf: 
Schriften  vom  Jahr  1885/66.    8". 

f/ntoersiläf  Qieisen: 
Schriften  der  nsiveraiUt  Oiesgeii  vom  Jahr  188Ö/B6.     4°  und  8". 

OberiauHttische  Gesetlsehaß  der  Wistemchaften  in  fförlita; 
Neues  LaugiUifichea  Magazin.  Bd.  62.  Heft  t.     1886.    8°. 

K.  Oeselhehaft  der   WiaaenscAaften  in  Göltiagen: 
Göttingische  gelehrt«  Anzeigen.  1886.  Nr.  7—33.    gr.  8". 
Abhandlungen.  Bd.  XXXII.  vom  Jahre  1885.    i". 

Bistoriseher  Verein  für  Steiermark  in  Grat: 
Beiträge  zur  Ennde  ateieroarkischer  Geaohichtaquellen.   21.  Jahrg. 

1886.    8". 
Mittheilungen.  34.  HefL    1886.    60. 

E.  Instituut  voor  de  Taal-,  Land-  en  Votkenkunde  van  Nederlan^aeh 

Indie  im  Haag: 
Bijdragen.  V.  Reeks.  Deel  I.  aflev.  3.  4.  a'Gravenhage  1886.    8". 

K.  Niederländisehe  Regierung  im  Haag: 
Nederlandach-Chineeach  Woordenboek  door  G.  Schlegel.  Dfel  I.  afleT.  4. 
Leiden  1886,    gr.  8^. 

Deutsche  morgenländiedie  Geselhchafl  in  Halle  a/S.: 
ZeitBchrift.  Bd.  40.  Heft  2.  3.    Leipzig.     1886.    4°. 
Abhandlongen    fDr  die    Kunde    dea   Morgentandea.    Bd.    IX.   Hr.    1. 
Leipzig.    1886.    8". 

UniverMät  in  HaÜe: 
Schriften  vom  Jahre  1386/86.    4'*  und  8>. 

Beeirksvereitt  für  heagische  Qesdiiehte  in  Hanau: 
Mittheilimgeu.    Nr.  II.    Hanau  im  30  jähr.  Kriege  von  R.  Wille. 
"'      '"     " "     "  i  Hanau-Lichtenberg   von  R. 

Universität  in  Heidelberg: 

Schriften  a.  d.  J.  1865-86.    40  und  8«. 


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Verieichnw  der  eingelattfenen  Druckschriften.  575 

Fiiddndisehe  GeaäUdtaft  der  Wiatenidtaften  in  Heltingfori: 
Ohenigb  af  FOrhandliDgar.  XXTII.     1881—85.    S". 

Umvenität  in  Bünngfon: 
Schriften  vom  Jtüire  1885/86.    4"  und  S". 

Verein  für  ThOringigehe  Oeidüchte  in  Jena: 
Zeiticbrift  Nene  Folge.  Bd.  T.  Heft  1.  2.     1886.    SC. 
Verein  fOr  Reuisehe  GescÄtcWe  tn  Zatael; 
MittheilanKCn.  Jabrguig  1884  n.  1885.    8». 
Zeitschrift.  Nene  Folf^.  Bd.  XI,  nnd  Sapplement  IX.    1885.    8°. 

Unitergität  in  £mI: 
Scbtiften  aus  den  Jahren  1885/86.    l»  und  &<>. 

Kai*.  UnivergUät  in  Kiex: 
Isweatija.  1886.  Bd.  XX7I.  Nr.  4—9.    gr.  &>. 

K.  Akademie  der  Witsentehaften  in  Kopenhagen: 
Oversigt.  1885.  Nr.  8.  1886.  Nr.  1.  2.     1885—86.    8>. 
Lamentatio  ecclesiae.  Sirkena  Klogemaal  af  Olaf  ChrTioitomns,  ud- 
givet  af  Holger  Fr.  ROrdam.     1886.    8«. 

Oeaellsehaft  für  nordische  Alterthumakunde  in  Kapenhe^en: 


K,  K.  Akademie  d«r  Wiaeenachaften  in  Krahav; 
Pamietnik  wydi.  filol.  bietor.  tom.  V.    1885.    4«. 
Acta  historica.  tom.  VIIT.  2.    1885.     4°. 
Koraona,  Wewnetrene  dzieje  poltki.  tom.  IV.  1.    1885.    40. 

Historigcher  Verein  in  Landthitt: 
Verhandlungen.  Bd.  XXIV.  Heft  1.  2.    1886.    8°. 

K.  Sädtaiadie  OesetlsAaft  der  Wiisenaehaften  in  Leiptig; 
Berichte.  PhUoa.-hist.  Ktaaae.  1886.  I.     1886.    8>. 

Redaetion  der  internationalen  Zeitechrift  für  altgemeine  Sprach- 
witsentehafl  in  Leiptig: 
ZeitKhrift.  Bd.  11.  2.  Hälfte.     1886.    &>. 

ITniverritäl  in  Leiden: 


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oiv  FfrinchttM«  der  eingdaufefien  Drueluehr^eit. 

Museum  Frandsei>-Careliimm  in  XAnt: 
U.  Beriebt.     1686.    8°. 

Literary  and  Phüoeophieal  Society  in  Liverpool; 
Proceedings.  73.  Session.  1863—84.  Nr.  38.  London  &  Liverpool  1884.  &>. 

Royal  Äsiatic  Society  in  London: 
Joamal.  Toi.  XVm.  part  3.  4.    1886.    &>. 

Beale  Atxademin  äi  sctente  in  Lueea: 


Muaeunu- Verein  des  F&rstenthums  LünebHrg  in  LOnebvrg: 
7—9.  Jahresbericht  f.  1884—86.    1886.    8o. 

Imtitut  S,  G.  D.  de  Luxembourg  in  Laxtnburg: 
Pnblicationa  de  la  Section  historiqoe.  Tom.  87.  88.     1886.    8". 
Musie  OwmH  in  Lyon: 


Seid  Academia  de  la  historia  in  Madrid: 
BoletiD.  Tomo  TIIL  cuad.  6.  Tomo.  IX.  cuoä.  1 — 6.  Jimio— Diciembre 
1886.    80. 

Siblioteca  ruuiontäe  di  Brera  in  Mailand: 


Betüe  latituto  Lombardo  in  Mailand: 


Universität  Mariurg: 
Schriften  der  Universität  von  1885—86.    40  ond  8°. 

Verein  für  Oeschiehte  der  Stadt  Meieaen  in  Mei 
Mittheitungen.  Bd.  I.  Heft  5.    1866.    8<>. 

Segia  Aceademia  di  aciente  in  Modena: 
Memorie.  Ser.  n.  Toi.  3.    1885.    4^ 

Arehäologieehe  Geseüachaft  in  MotJean: 
Drownasti.  Bd.  XI.  Heft  2.     1866.    4». 


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Verteiehnigs  der  tit^doMfentn  Druckaehrißen.  oll 

Les  Musies  Public  et  Boutniantaw  in  Moskau: 
Compte-randn  des  Mnsäes  ponr  les  ann^es  1883 — 85.    1886.    8". 
Livraison  3.  da  Catalof^e  des  MoDnaies  et  MMaiües  de  la  section 
nnniisiiiatiiiue  des  Hasses.     1886.    8". 

Statiitischn  Burtati  der  Stadt  MütuAtn: 
HittbeilmiReD.  Bd.  IX.  Heft  1.    1886.    4«. 

Univergität  München: 
Scliriften  atu  d.  J.  1885/86.    40  und  8o. 

Historitehar  Verein  von  Oberbayern  in  München: 
Oberbayerisches  Archiv.  Bd.  43.    1886.    8°. 

Ameriean  Otiental  Society  in  New-Haeen: 
Froceediog*  at  BoHton,  Ha;  1886.    &. 

Oermrmiaehes  NationcUmuseuin  in  Nürnberg: 
Anieiger.  Bd.  I.  Heft  2.  Jahrg.  I88&.     1885.    8°. 
Hittheilongen.  Bd.  I.  Heft  3.  Jahrg.  1885.    1885.    80. 
Katalog  der  im  germ.  Mnsenm  befindlichen  Gemälde.     1665.     8**. 

Verein  für  OesdhiiMe  der  Stadt  Nürnberg  in  Nürnberg: 
Mittheilungen.  Heft  5.    1886.    8". 
JahreaberiSit  1884.  1886.    1886-86.    8". 

Lahnsteiner  Alterthumeverein  in  Oberlahnttein: 
Ehenus.  Zeitschrift.  3.  Jahrg.  1886.  Nr.  1.     1886.    8". 
Verein  für  Geschichte  und  Alterthumskunde  Westfalene  in  Paderborn: 
Zeitschrift,  24.  Bd.    Münster  1886.    S". 

Soeiiti  des  ititdes  historiguet  in  Paris: 

Bevue  de  la  sociätä  des  ätudes  historiqnei.  IT.  S6ne.  tom.  3.  {annäe  51). 
1886.    60. 

Kais.  Akademie  der  Wissenschaften  in  8t.  Petersburg: 


Historieal  Society  of  Pennsylvania  in  Philadelphia: 
The  PeansylTanift  Magazine  of  Hiatory.  Vol.  IX.  1—4.  1885—86.  1 

Bistorische  GeseUsehtrft  der  Provinz  Posen: 
Zeitschrift.  Jahrgang  II.  Heft  1.  2.    1886.    8». 


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578  Yerteiehnü»  der  eingeiauftnen  Dmcjuehrifttn. 

K.  Mustum  in  Prag: 
Cuopis.  Bd.  60.  Heft  1—3.    1886.    S". 

Vera»  für  Geiehichte  der  Zhutachen  in  Böhtnen  in  Frag: 
MittheilnngeD.  24.  Jahrg.  Nr.  I— IV.    1885/86.    8». 
28.  JahroBbericbt  ftlr  i.  J.  1884/B5.    8». 

Higtoriatiter  Verein  in  Begensburg: 
Verhandlntig«!!.  Bd.  40.    Sadtambof  1866.    8f>. 

B.  Aceademia  dei  lAncei  in  Bom: 
Atti.   Memorie.   Clasae  di  acienBe  motali.    Serie  IIL   Vol.  13.    1884 
—85.    4". 


Biblioteca  nanonale  in  Barn: 
.    .      «re  mod 
pubbliche  d'ltolia.  1 

Kais.  Deutscitei  arehäologisehea  IntUtut  in  Born: 
Hittheilangen.  Bd.  I.  Heft  2.  3.     1886.    8°. 

Unitiersität  Eostoek: 
Scbriften  der  UnWeraitat  RoBtoclt  von  1885/86.    4*  ond  9*. 

Aeadhni«  des  Sciences  in  Botun: 
Ft6nb    Bnaljtique    des    travaox    de    l'Acadämie.     Änn^    1884-7-86. 


Verein  für  MeklenburgisAe  Qeechichte  in  Sdneerin: 

Meklenbnrgisches  Urknndenhncb.  Bd.  XIT.  1356—1360.    1886.    40. 
Jahrbacher.  61.  Jahrg.    1886.    80. 

China  Braneh  of  Ae  Boyal  Asiatic  Society  in  Shanghai: 
Journal.  Vol.  XXI.  Nr.  1.  2.  N.  Serie  Vol.  XIX.  port  2.    1866.   8». 

K.  K.  Ar(Mologi»chts  Museum  in  Spalato: 

Bolletiuo  di   archeologia   e   storia  Dalmata.    Anno   IX.    Nr.  6 — 11, 
1886.    8". 

Historischer  Verein  in  Speicr: 

Urkunden  zur  Oeachichte  der  Stadt  Speier,   gesammelt  nnd  berauG- 

gegeben  von  ÄllVed  Hilgard.  Strossbnrg.     1885,    4". 
Die  AuBgrabangen  dea  historischen  Vereines  der  FEali  1684/85  und 


,9  lizedoy  Google 


VerieiduuM  der  eingelaufenen  Druektdtrifl 

Verein  ßr  Getdüdu  und  Alterthümer  in  St 
ArcbiT.  II.  Heft.     188S.     ef>. 

Kgl.  VHterhet»,  Historie  ocA  Antiquitetg  Akademie  i 
Hänadsblftd,  14.  Jahrg.  1885.     1885-86.    8». 

K.  ttaliflisehe»  LanäeeamI  in  Sttätgart: 
Du  EOaigreicb  WOrtenibeiY.  Lief.  XU,  XIII  und  XIV.    l«m.    ¥ 
WOrU«mb«rfpitche  JahrbOcber  fOr  SUtiatik  und  Landetknade.  li  an 
IS66.    Bd.  II.   I.  Hälfte.     1886.    gr.  ^. 

Muieo  eomunale  in  Trient: 
ArchiTio  Trentiao.  Anno  V.  Fmc  1.     1886.    8». 

Korretpondentblatl  für  die  Oeidirten-  und  Reahehiden  Württemiay, 

in  Titinngen: 
KorratpoDdenibUtt.  33.  Jahi^.  1686.  Heft  1—8.    1886.    Sfl. 

R.  Aecademia  dellt  »eitm»  in  Turin: 
Hemorie.  Ser.  [I.  Tom.  37.    1886.    ifi. 
Atti.  Vol.  XXI.  diip.  S— 7.     1886.    8». 

K.  Oetelttchaft  der  Wiseenttihaften  in  Upsala: 
Nova  Acta.  Ser.  111.  Vol.  XIU.  Fmc  1.    1886.    4«. 

Ateneo  Veneto  in  Venedig: 
L'Ateneo  Veneto.    8er.  Vll.    Vol.  I.    Nr.  4—6.    Vol.  U.    Nr.  1-2. 
Ser.  Vm.  Vol.  1.  Nr.  3-6,  II.  1-6.    Ser.  IX.  Vol.  I.  Nt.  1—6. 
II.  1—3.     1888/86.    8». 

£.  Ittituto  Veneto  di  teiente  in  Venedig: 
Hemorie.  Vol.  22.  parte  I.  2.    1884—85.    40. 
Atti.  8er.  VI.  Toro.lf.  diip.S-lO.  Tom.  HI.  digp.  1-9.  1888-86.  tl». 

Aecademia  OUmptea  in  Vicenia: 
Atti.  Vol.  XIX.  1884.  S 


Hartverein  für  Oe»iAiehte  in  Wernigerode: 


Kaiaertithe  Akademie  der  Wittentchaflen  in  Wien: 
Montnneiita  conciliomm  ireiiemlium  tecnli  XV.   Concilinit)  Banleenie. 

Scriptorum  tomi  ifi.  pan  I.    1886.    ^. 
Sitnngtbericbt«.  Philotopbiscfa-biatoriscbe   ClasBe:    Band    110.    Heft 

'     "     Band  111.    Heft  1.  2   und  RegitUr   in  Bd.   101-110. 


Archir  Rlr  Ottemeichiacbe  OeichicbU.  Bd.  6?,  2.  68,  1.    : 


iglizedDyGOOglf 


580  VeriHchmg»  der  tingelaufenen  Drucksehriflen. 

Fontes  reram  Anstriiicarum.  Tl.  Abth.   Diplomataria  et  Acta.  B 
.  AliDiitiach.   86.  Jahrg.    1886.    8«. 

Verein  für  Nassauisehe  AÜerthuntakunäe  in  Wie»baden: 
Animleii.  IB.  Bd.  1886/86.    gr.  8°. 

Serzoglithe  JBibli^hek  in  WolfenbütUl: 
Die  Handschriften  der  Herzoglichen  ßibliothek  in  Woirenbflttel.  1 
tbeilung.  Bd.  3.    1886.    &>. 

Hiatonschtr  Verein  in  Würzbarg: 
ÄrchiT.  Bd.  29.    1886.    S^. 
Jahresbericht  188&.    1886.    8», 


Ton  folgenden  Herren: 

Julia  Firmino  Judice  BUter  in  LissiAon; 

CollecfSo  de  Tratados  e  concertos  de  pazea.    Tom.  13.     1886.    8°. 

FreiheTr  Leopold  von  Boreh  in  Jntwbruei; 


Leopold  Deliale  in  Paris: 
Notice   snr  des  manoBcrita  du  fonda  Libri  conaerräs  a  Laurentienne 
h  Florence.     1886.    40. 

Emsl  ton  Jhslotiches  in  München: 
Qedenkblatt  sar  Feier  der  Einweihung  der  neuen  katholiachen  Stadt- 
p&rrkircbe  in  Giening.     1886.     hoch  &>. 

Alfio  Msichella  in  Catania: 
II  metodo  nella  ecienza.     1886.    80. 

Ludwig  Friedländer  in  Künigaberg: 
M.  Valerii  Martialis  Epigrammaton  hbrl,  hsg.  von  Ludwig  Friedl&nder. 
2.  yoU.    Leipzig  1886.    8«. 

Giovanni  Gozioidini  in  Bologna: 
Di  alcnui  avrenimenti  in  Bologna  e  nell'  Elmilia  dal  1506  al  1511. 

18S6.    8«. 
Scavi   goTeraatiTi   in  nn  lembo  della  Necropoli  Feliiinea  1885—86. 

1886.    80. 


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FereetdmM«  der  eingelaufenen  Druckgchriften.  -581 

Ludwig  Hättaelmami  in  Braunsdueeig : 
Dai  Scbichtbnch.  Geacbichte  von  Ungehorsam  nnd  Aufruhr  in  Brann- 
schwcig  1292-1514.    1886.    §>. 

S.  M.  Sum6ert  J.,  K^nig  von  ItcMtn: 
La  Comedia  di  Dante  Aleghieri  col  commeuto   inedito  di  Stefano 
Talice  da  Bicaldone  pnbbl.  per  cura  di   Viuc  Promia  e  di 

Carlo  NegTOni.    Turin  1886.    Fol. 

AXheri  Jahn  in  Bern: 

Dea  EnstathiuB  Benrtheilung  des  Origenes  von  Albert  Jahn.   Leipzig 
1886.    B*. 

Ernst  Kuhn  in  MüuAen: 


L.  Lindemchml  in  Maäus: 

Handbuch  der  dentBchen  Alterthnmskiinde.  Theil  I.  Lief.  2.    Brann- 
Bchweig  1886.    8°. 

Max  Lassen  in  München: 
Briefe  von  Andreas  Masins  und  seinen  Frennden  1588 — 1573.   Leipzig 

1886.    8°. 

Ernst  von  Miäorlie  in  Hannover: 
Nachtrag  xn  den  historischen  Nachrichten  der  Familie  von  Matortie. 
im.    SP. 

Carl  Meiser  in  München: 


Gabriel  Monod  in  Fans: 
Revue  historiqne.  XI»  Annöe.  1886.  Tom.  31.  Nr.  U.  Tom.  32.  I.  II. 
XII*  Ann^e.  1887.  Tom.  S3.  Nr.  I.  Janv.-F^vr.    1886/87.    8<» 
A    fa    memoire    de  H.    le   ProfeBseor  »eorgeii   Waitz,    1813—1884 

1887.    8». 

Jules  Oppert  in  Paris: 
Uämoiras  divers  relatifa  &  I'archäologie  Assyrienne.  Fa«c.  I.  1886.  4°, 

Alfred  von  Seunont  in  Burtseheid: 
Leopold  von  Ranke.  (Aus  dem  Bist.  Jahrbuch  der  GOresgesellschaft.) 
1886.    8». 

H.  Beusa  in  Stras^iurg: 
Lipoid  de  Ranke.  Eitrait  de  1a  Revue  hiatorique.    Paris  1886.    8" 


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Vereeiehnist  der  eingelaufenen  Dmckaehrifte* 
Chtaies  Schmidt  in  Strqidhtrg: 


W.  Sdtlöta  tM  Liuem: 


P.  Willems  in  Löwen: 
icipale«  a  Pompäi.    Bruiellea  1886. 


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'  Namen -Register. 


Bae^er  (Nekrolog)  141. 
V.  Brina  471. 
Branner  (Wohl)  303. 


V.  Dsiliuger  141. 
y.  Dniffel  71. 

Qachard  (Nekroloir)  150. 
V.  Oiesebrecht  150. 
Qregororius  1. 


Hertwig  154. 
Heiti  217. 
Hofmaon  515. 


Kelle  858. 
Krnmbacher  359. 
Kuhn  155. 

V.  Laher  516. 
Lo8sen  251. 

T.  Maurer  317. 
Meyer  Wilhelm  1. 

OhleoachlageT  71.  516. 
1686.  Phik«.-philaL  d.  hlab  Ct.  4. 


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584 

FapadopnloB  EemmenB  ')i99. 
V.  Planck  155. 
T.  Pi«nU  141.  497. 
Preger  302. 

Batsel  181. 

Benier  (Nekrolog)  146. 

Benwh  (Wahl)  303. 

V.  Riehl  72. 

Riezler  140.   570. 

Schon  83.  (Wahl)  303. 
V.  Siebold  (Nekrolog)  154. 
Sie^l  (Wahl)  303. 
Steinmeyer  (Wahl)  803. 
Stieve  44-5. 

Tmmpp  (Nekrolog)  142. 

Weifflm  253. 

Würdinger  21. 

V.  Wyss  (Wahl)  303. 


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Sach-Register. 


Alaricb  1. 

ÄltnordiBche  BechMacher  317. 
.  Attische  Qeaet^ebung  8i. 
Arentin  1.  140. 

Bi^invarische  AnsiedlnuK  570. 
Bayerische  Landes- Vertbeidigong  21. 
Bayema  prähix torische  Karte  516. 

Calvin  302. 

Chrysobnll  WM  Trapeünnt  299. 

Curie  rOmiscbe  71. 

Epigraphisdies  263. 

Fenünand  Herzog  von  Bayern  251. 
Piscaii  römischer  471. 

Oesetzgebung  attische  83. 
Oriecbischer  Spirant  369. 

Hindukusch-Dialekt«  166. 

Kampfurtbeil  166. 

Karl  V.  71. 

Kempten  Aoagrabnngen  51&. 

Kslniacher  Krieg  251. 

Lim«B  raeticai  71. 

Logik  mathematiaireiide  497. 

Lorelei  217. 


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