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Königlich Preussischen
Albertuü - ITniTerisitäi
Königsberg.
Königsberg. ^W
Gedruckt in der Hartuniisclien Hof- und Universitäts- Buchdruckerei. v^ V "i
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Inlialts - Ver zelcliniss
der
Statuten der K ö d i g 1 i eh P r e u s s i s ch e n
Albertus - tlnlTersität
zu
Köliissbera;.
I. Abschnitt. Von der Universität überhaupt §. 1 — 10.
n. Abschnitt. Von den Facultäten und ihren Decanen §. 11—27.
m. Abschnitt. Vom Rector und Senate §. 28--56.
rV. Abschnitt. Von der academischen Gerichtsbarkeit §. 57—58.
V. Abschnitt. Von den Beamten und Unterbeamten der Universität
VI. Abschnitt. Von den Studii-enden §. 78—95.
Vn. Abschnitt Von den Instituten und Sammlungen der Universität
VIII. Abschnitt. Von den Stiftungen und Beneficien §. 100—103.
IX. Abschnitt. Von den Vorlesungen und Preisaufgaben §. 104—116.
X. Absclmitt. Von den academischen Würden §. 117 — 118.
§. 59—77.
Wir Frledricli TTIlhelm von Gottes
Gnaden König von PreUSSen, ^larksraf zu Branden-
burg, sonverainer und obersler Herzog von Schlesien, wie
auch der Grafschaft Glatz, Grossherzos; von \iederrhein nnd
von Posen, Herzog zu Sachsen, Engem und Westphalen,
in Geldern, zu Magdeburg;, Cleve, Jülich, Berg, Stettin,
Pommern, der Cassoben nnd Wenden, zu Mecklenburg und
Crossen, Bnrggraf zu Xürnberg, Landgraf zu Thüringen,
3Iarkgraf der Ober- und Xieder- Lausitz, Prinz von Oranien,
Xeufchatel nnd Valengin, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halber-
stadt, Münster, 3Iinden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratze-
burg, Mors, Eichsfeld und Erfurt, Graf zu Hohenzollern, ge-
fdrsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Ruppin, der 3Iark,
Ravensberg, Hohenstein, Teklenburg, SchAverin, Lingen und
Pyrmont, Herr der Lande Rostock. Stargard, Lanenburg
und Bütow.
Thuo kund und fügen hiermit zu wissen, dass Wir für nöthig geachtet
haben, die Statuten der von Unserm in Gott ruhenden Vorfahren, Markgrafen
.t.ll»reclit gestifteten Landes -Universität zu U.öiii^!«l»erj^ revidiren zu lassen,
und, vdc von dem Stifter in den Constitutionen und Statuten ausdrücklich vorge-
schrieben worden, die dem Bedürfniss der Zeit entsprechenden Abänderungen und
Einrichtungen zu treffen und zu sanctioniren.
Die hiernach entworfenen, Uns von Unserm Minister der Unterriclits - etc. Ange-
legenlieiten vorgelegten neuen Statuten Unserer Universität zu Küuigsbers
wollen Wir hierdurch bestätigen, dagegen die bisiierigen um so mehr ausser Kraft
setzen, als alles, was dem Zwecke angemessen ist, aus den alten in die neuen
Statuten übertragen worden.
Von der Universität überhaupt.
§. 1.
MWic erste und nächste Bestimmung, welche die Universität in Köui^sberg mit Zweck d(
anderen ähnlichen Anstalten gemein hat, ist: die allgemeine und besondere wissen- Umversita
schaftliche Bildung gehörig vorbereiteter Jünglinge durch Vorlesungen und andere
akademische Uebungen fortzusetzen und sie zum Eintritt in die verschiedenen
Zweige des höheren Staats- und Kirchendienstes, so wie für jeden Lebensberuf
tüchtig zu machen, zu welchem eine höhere wissenschaftliche Ausbildung förderlich
oder nützlich ist. Es ist daher die Hauptpflicht sämmtlicher Lehrer, dass sie zur
Erreichung dieses Zweckes nicht nur das ihrer besonderen Pflege überwiesene Lehr-
fach durch mündliche Vorträge und Schriften anbauen und bereichern, so wie für
das Gesammtwissen, welches das Wesen einer Universität ausmacht, eine heilsame
Thätigkeit beweisen, sondern auch, dass sie auf die Bildung der Sitten und des
Characters der studirenden Jugend einen wohltbätigen Einlluss zu erwerben sich
bemühen.
§. 2.
Die Universität soll sowohl als Lehr- Anstalt, wie als Corporation unter Rechte d
Unserem landesväterlichen Schutze in Gemässheit Unserer Landesgesetze (Theil II.
Titel XII. §. 67. und 68.} die wesentlichen Rechte einer Universität neben den ihr
von ihrem Stifter, dem Markgrafen Albrecht und dessen Nachfolgern besonders
ertheilten Privilegien und Freiheiten in so weit geniessen, als dieselben noch
bestehen, oder mit der gegenwärtigen Staatseinrichtung vereinbar sind. Sie führt
ein eigenes Siegel mit dem Bildnisse ihres eben erwähnten Stifters und bedient sich
desselben in öffentlichen Ausfertigungen.
In allen Goffcnständcn ist dieselbe unter die iinniit(ellinre Aiifsiclit Unsers Mini-
steriums der «reist liehen, l'nterrielits- und Medieinal -Angelegenheiten und der das-
selbe an Ort und Stelle ^ertretendeu Heiuirde ";estellt.
§• 3.
n.i<rrrsoiial l'ie rni\ er>ii;it bestellt:
nncrs,!- j ^^^^ j^,^. (jpsammtheit der lehrenden, sowohl der von l'ns und Unscrm Mini-
sterium der rntcrriehts-Angclegenheiten berufenen und angestellten ordentliehen
und ausserordentlichen Professoren, als auch aus den mit Genehmigung und
unter Autorität der Universität als Privatdocenten an dem Lehrgeschäft thcil-
nehmenden Lehrern :
2. Aus den zur Gcschäftsfüiirung der Universität uothwcndigen ihres Orts namhaft
gemachten Beamten und Unterbeamten;
3. Aus den ordentlichen Institutsgehülfen, sowohl den bei den allgenieiuen, als
bei den besonderen Anstalten mit höherer Genehmigung angestellten;
i. Aus den in den Verzeichnissen der Universität eingetragenen oder iinmatri-
cuiirten Studirenden.
Dir vier Der htihere wissenschaftliehe Unterricht, dessen Erthcilung der Zweck der
Universität ist. bleibt zur Zeit vier Facultäten anvertraut:
1. der evangelisch - theologischen;
2. der juristischen:
3. der medicinischen;
4. der philosophischen oder allgemein wissenschaftlichen.
Zur philosophischen Facultät gehören ausser der eigentlichen Philosopliie, auch
die mathematischen, naturwissenschaftlichen, historischen, philologisclien und archäo-
logischen, schönw^issenschaftlichen und staatswisseaschaftlichen oder cameralisti-
schen Lehrfächer.
§.3.
f)ir- F..f iiit.i- Jede dieser vier Abtheilungen steht als ein selbstständiges Ganzes unter der
icnncliafflirhe besonderen unten näher zu bestimmenden Aufsicht und Leitung derjenigen, welche
Collegia. ^yjj. jjI^ ordentliche Profes>oren für dieselbe berufen und besolden, deren Gesammt-
Iieit daher die wr Faciiltäteii bildet, an welche sich sowohl die übrigen Lehrer,
lue ausserordentlichen Professoren und Privatdocenten, als aucli die Studirenden
anschliessen.
§.6.
Um über die Rechte der Universität zu wachen , die gemeinsamen Angelegen- Die vor^e-
iieiten derselben zu verwalten und zu dem Ende an das ihr vorgesetzte Curatorium jgn der
lind Ministerium zu berichten, so wie mit Unsern übrigen Staatsbehörden zu vcr- Rectorund
'^ Senat,
handeln, ferner um die Disciplinargewalt über die Studirenden in den vorgezeich-
neten Grenzen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auszuüben, ist bei
der Universität ein CoUegium eingesetzt, das durch den Rector, durch ordentliche
Professoren und den Universitätsrichter gebildet wird (^vergleiche §. 33.) und den
Namen des academischen Senats führt. An dessen Spitze steht der Rector der
Universität oder der die Stelle desselben vertretende Prorector.
§. 7.
Die Gesammtzahl der ordentlichen Professoren bildet unter dem Vorsitze des Das Concilium
Rectors und mit Einschliessung des Universitäts - Richters das Concilium generale.
§. 8.
Der Rang der ordentlichen Professoren unter einander richtet sich nach dem Rang derPro-
Datimi ihres Patents als ordentlicher Professor an einer deutschen Universität. Dieser privatdocen-
Rang hat indess keinen Einfluss auf die Folge der Facultäten bei öffentlichen *<=« unter ein-
^ '^ ander.
Feierlichkeiten, wobei nächst dem Rector die theologische und hierauf die juristische
medicinische und philosophische Facultät dergestalt sich folgen, dass sämmtliche
ordentliche Lehrer den ausserordentlichen und diese den Privat -Docenten vorgehen.
Eben so wenig wird dadurch der bisher bestandene Vorzug , welchen in der
philosophischen Facultät die vier ältesten Mitglieder, in den di-ei andern Facultäten
die zwei ältesten in Bezug auf gewisse Emolumente vor iiiren CoUegen geniessen,
beeinträchtigt.
§. 9.
Zur nächsten Aufsicht, imgleichen zur unmittelbaren Leitung der ökonomischen geordnete IMi-
und Kassen -Verwaltung der Universität und zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame, örfu"dStd"e
ihres Innern und äussern Vortheils u. s. w. soll derselben ein Reffieruncrs - ßevoU- vertretende
luüchti^cr und respcctive Ciirator vorgeset/,) werden, welclie jedesmal zu ernennen
Wir las vorbehalten. Die Rerlite und Obliegenheiten desselben ergeben sich ans
den dofalis bestehenden besonderii Heglenients und Instructionen.
S- 10.
Die Onmir lu Hinsicht der Censur der von der Universität unter ihrem Gesammtnamen
"veMithts-" "''*"'■ von einzelneu Professoren ausgehenden Druckschriften, soll es bei den beste-
Dnick- heuden alliremeinen Censur - Vorsdiriften für jetzt und bis auf Weiteres sein
«rlirittcii. »"
Bewenden haben.
Absclmltt II.
Von den Facultäten und ihren Decanen.
§. 11.
in weiterem Sinne umfasst jede Facultät die zu ihr gehörenden ordentlichen und Facultät in
ausserordentlichen Professoren nebst den Privat -Docenten in sich. Sinne.
§• 12-
Im engeren Sinne, wo eine Facultät zugleich als CoUegium betrachtet wird, Facultät im
besteht dieselbe blos aus denjenigen ordentlichen Professoren, die ausdrücklich zu "^Smne"
Mitgliedern und Beisitzern des CoUegiums ernannt sind. Aber nur wer nach
Maasgabe der besonderen Facultäts -Statuten förmlich in die Facultäten aufgenommen
ist, kann das Amt eines Decans (§. 17.) bekleiden und nimmt Antheil an den
daselbst näher bezeichneten Emoliuuenten seiner besonderen Facultät. Doch liegt es
jedem von Uns als ordentlicher Professor berufenen Universitätslehrer, so wie auch
jedem von Unserm Ministerium ernannten ausserordentlichen Professor ob, in Jahres-
frist, falls er den Doctorgrad seiner Facultät noch nicht hat, ihn bei derselben zu
erwerben und ausserdem denjenigen Leistungen, welche jede Facultät nach ihren
Statuten, Behufs der Aufnahme, fordert, zu genügen, widrigenfalls er sich der
Ausübung aller Vorrechte der ordentlichen oder ausserordentlichen Professoren in
Bezug auf die Universität so lange zu enthalten hat.
§. 13.
Die Facultäten haben ernste Sorge dafür zu tragen,
das von ihnen erwählte Fach angemessene CoUegia hören.
Aufsicht der
Facultäten
die Studirenden für ^, "^i^" <!«"
HeissderStu-
direnden.
?{■ 1».
\ rrnturtiiuiu- J^''!»' Fai'ultjii i>t iii soliduQi für die V()llsü'indin:lvi'il dos rntorriclils in ihrem
ilrrl-ardliairii ßpijj^.^. ^q Weit voraiitwortlich . dnss luil Itürksirlit auf den lialltj!iln-ip;en Ab- und
•lickcit ilrs Zufiranjr der Sludirendeu. Jeder, der drei oder in der uiedieinischen Facultät vier
volle auf einander foljrende Jahre den Studien auf der Universität obliegt, Gelo<>:en-
heif habe, in /.weekniässij^er Folge, über alle Hauptfächer der betreffenden Faeultät
Aorlesungen /.u hören. Hierbei dürfen jedoeli ausser den Vorlesungen der ordent-
liehen l'rofessoren. «ueli die der ausserordentliehen. nicht aber die der Privat-
Doeenten mit in Anschlag gebracht werden.
%>. 15.
Rpfht der Um aber dieser Verantwortlichkeit genügen zu können, haben die Facultäten
Kolce «hcser ^as Recht Unserem fllinisterium und zunächst der dasselbe an Ort und iStcUc vertre-
\ orpilirhtun- ^-nJen Behörde, wenn sie sich nicht für vollzählig halten, mit Gründen belegte
•ron. ^ '
Vorstellungen zu machen, und sich, wenn sie nacliweisen können, dass eins jener
Haupllchrfäclier in dem für jenen Cursus bestimmten Zeiträume von keinem der
voriiandenen Lehrer habe gelesen werden können, für diesen Gegenstand ausser
Verantwortlichkeit zu erklären.
Wenn ein Professor in seiner Bestallung für ein bestimmtes Lehrfach besonders
berufen ist. so giebt ihm dieses keinesweges ein Recht, mit Ausscliluss anderer
Docenten dieses Fach allein zu lehren, jedoch ist er alsdann derjenige, an den sich
seine Facultät für diesen Gegenstand zuerst und vorzüglich zu halten hat.
F.rtheilun'' Die Facultäten haben allein das Recht, die gelehrten Würden zu ertheilen.
aca<lemisrher ^,p„,j dieses gleich unter der Autorität der gesammten Universität geschieht. Die
genaueren Bestimmungen darüber enthalten die besonderen Facultäts- Statuten.
8- 17-
Amt des Die Geschäfte jeder Facultät werden durch einen ans ihrer Mitte ernannten
inerWünl!-. Dccan, dessen Amt jährlich wechselt, geleitet. Das Decanat führen nach der Rcihe-
folge die in die Facultät aufgenommenen Glieder derselben. Der jedesmalige Rector
oder Prorector kann nicht zugleich Decan sein, sondern übernimmt das Decanat,
welches in diesem Turnus auf ihn fallen würde, gleich nach JViederlegung des Rec-
torats oder Prorectorats. Die Uebergabe des Decanats findet an demselben Tage
statt, an welchem die des Rectorats und die Zusammensetzung des neuen Senats
erfolgt.
§.18.
Der Decan eröffnet alle an die Facultät als solche gelangende Verfügungen, Der Decan
, ^ , ■ . ...,"''* Vorsteher
Zuschriften und Gesuche und bringt sie, so wie seine eigenen oder eines jeden der Facultät.
anderen Facultäts- Mitgliedes Vorschläge, bei der Facultät zur Berathung, die nach
seinem Gutfinden eine mündliche oder schriftliche sein kann. Er darf aber mit Aus-
nahme dessen, was in den gewöhnlichen Gang der ihm besonders übergebenen Ge-
schäfte gehört, für sich nichts verfügen oder beantworten.
§. 19.
Der Decan beruft, so oft er es für nöthig hält, die Facultät zur Berathung
zusammen; er führt in ihrer Versammlung den Vorsitz und bringt ihre Beschlüsse
zur Ausführung. In der Facultät entscheidet die Mehrheit der Stimmen und giebt
bei deren Gleichheit die Stimme des Decans den Ausschlag. Die abwesenden Mit-
glieder sind an die Beschlüsse der Mehrheit gebunden. Berichte an die vorgesetzten
Behörden werden ausser von dem Decan auch von allen Mitgliedern der Facultät
unterzeichnet.
Facultats-
Versamm-
lungen.
Der Decan hat das Recht, die Versammlungen der Facultät in seiner Behausung Ort der
abzuhalten: wenn er sich dieses Rechts nicht bedienen will, versammelt sich die Versammlun-
Facultät im Senatszimmer oder Facultätszimmer des Üniversitätsgebäudes. g^".
§. 21.
Jeder Professor ist verpflichtet, wenn er während der Vorlesungen auf länger als Anzeige von
drei Tage verreiset, neben Beachtung dessen, was in Ansehung eines nachzusuchen- «»«en.
den Urlaubs ihm den vorgesetzten Behörden gegenüber obliegt, auch dem Decan
seiner Facultät davon Anzeige zu machen, welcher ebenso von Reisen der Professo-
ren, während der Ferien, wegen der fortlaufenden Geschäfte der Facultät unterrich-
tet werden muss.
«J. 22.
Anonlnung JSämiut liehe /MV Faciiltiit ffohtiri'jo liclni-r rciolicn zur bestimmten Zeit dem
' '' c"^ r"'.'"' 7.nst;iiuliffeu Decan Jic Anz-eiffi" di"!" zu haltenden V()ilesun<jen ein. Die \ crsammclte
iptn nir jrücs n o r?
Semester. Farultät schreitet sodann zur Prüfung derseliieu in Bezug auf ihre Vcrautwortliehkoit
und sucht das ZusiunmentrelTen melirerer wichtiger Vorlesungen in einer Stunde zu
vermeiden. Ä'achdem die Facultät sich über die Wahl der Vorlesungen für das
folgende Semester geeinigt hat, ordnet der Decan dieselben für die Aufnahme in
das allgemeine Lections-Verzeichniss und sendet sie unmittelbar an den Professor
der alten classischen Literatur zur weiteren Bearbeitung.
§• 23-
Siegel und Der Dccau hat das Siegel und Album der Facultät in seinem Beschlüsse u.»d
Facultaten. ist dafür verantwortlich. Er besorgt die Einzeichnung der zu der Facultät gehörigen
Studirenden in das Album der Facultät, nach den in den Statuten seiner Facultät
enthaltenen Bestimmungen.
Einieichnung Bei dcm Decan der philosophischen Facultät lassea sich alle inländische und
Sni'dTrenilen ausländische Studirende, in so fern sie ihre Studien in Möltig»«1>ei*$^ beginnen,
in ilas Album einzeichnen . auch wenn die Lehrfächer einer andern Facultät ilu- Hauptstudium sind,
der philoKo-
i.hischen weil jeder Studirende die Vorlesungen der philosophischen Facultät benutzen und
Facultät.
ihnen seine allgemeine Bildung verdanken soll.
%. 25.
FarultatR- Der Decan ertheilt aus den Zeugnissen der einzelnen Docenten in den dazu
über'^en Be- bestimmten Rubriken der Anmeldungsbücher für diejenigen Studirenden , welche
«uch der Vor- während ihres Aufenthaltes auf der Universität zur Erhebung von Stipendien oder zu
lesungen.
anderen Zwecken der Bescheinigung ilircs Fleisses bedürfen, im Namen und unter
dem Siegel der Facultät Atteste über den Besuch der Vorlesungen und den in acade-
mischen Uebungen und in Benutzung academischer Institut«! bewiesenen Eifer.
li
§. 26.
Die Einkünfte des Dccans bestellen in dem durch die Statuten jeder einzelnen Einkünfte des
tat näher bezeichneten Antheik
Abgangszeuj^nisse, Promotionen u. s.
Facultät näher bezeichneten Antheile an den Gebüiiren für die Inscriptionen und
§. 27.
In allen Fällen der Verhinderung oder Abwesenheit des Decans oder bei seinem Stellvertreter
gänzlichen Abgange während des Laufs der übernommenen Verwaltung, vertritt
dessen Stelle sein unmittelbarer Vorgänger. Fungirt solcher als Rector oder
Proreetor, so übernimmt dessen Vorgänger die Vertretung (% 17.). Ereignet sich
der Fall einer nöthigen Vertretung bei einer bevorstehenden Disputation und Promo-
tion, so kann der Decan, jedoch mit Einwilligung der Facultät, auch einem anderen
Mitgliede als dem Prodecan diese einzelne Handlung übertragen.
Wenn ein Decan noch vor dem Antritte seines Amtes mit Tode abgehen
oder sonst abberufen werden sollte, so erfolgt unverzüglich die neue Besetzung
seiner Stelle.
Ab^cliiiitt m.
Vom R e c t 0 r und Senate.
%■ 28.
\\alilrocht. |^as Rccht. dcii anitführcudcn Rector oder Prorector und den Senat aus seiner
■Mitte zu wählen , stellt dem academischcn Concilium generale zu . und sollen
darüber die folgenden näheren Bestimmungen statt haben.
8- 29.
\Vahl Der Rector wird jedesmal auf ein Jalir gewählt, und kann ein und derselbe
nicht öfter als zweimal nach einander gewählt werden. Wahlfähig ist aber nur
derjenige, welcher sclion einmal das Decanat einer Facultät geführt hat. Jeder
Wählende übergiebt schriftlich den Namen dessen, dem er seine Stimme crtheilt.
Wahlzettel von Abwesenden eingesandt, sind nicht zulässig. Die gleichnamigen
Zettel werden von dem zeitigen Rector unter Zuziehung eines Mitgliedes des Senats
gezählt und der Stimmenbefund zu Protokoll verzeichnet; bei Stimmengleichheit wird
zwischen denen, welche gleiche Stimmen haben, noch einmal gewählt. Es Avird
jedoch nicht schlechthin nach 3Iehrheit der Stimmen verfahren, sondern um als
gewählt angesehen zu werden, muss jeder zum wenigsten den dritten Theil der
abgegebenen Stimmen haben. Hat aber keiner von den auf die Wahl Gebrachten
ein Drittheil der Stimmen, so soll zwischen den dreien', welche die meisten Stimmen
gehabt haben, wieder gewählt werden, und alsdann soll die Mehrheit entscheiden.
Ergiebt sich dann für zwei derselben wiederum Stimmen - Gleichheit . so wird
zwischen diesen noch einmal gewählt, und sollte auch dann dasselbe Resultat
erfolgen, so entscheidet das Loos.
18
Der also Gewählte wird der Unser Ministerium an Ort und Stelle vertretenden
Behörde angezeigt, lun für ihn die Bestätigung desselben einzuholen.
Die Wahl geschieht jedesmal in einer Sitzung des Concilü generalis im Januar
vor dem Krönungsfeste.
Wer die auf ihn gefallene Wahl ablehnen will, muss dieses in der Wahl- Ablehnung
Versammlung sofort, jedoch unter Angabe der Gründe, öffentlich erklären, worauf
sogleich eine neue Wahl vorgenommen wird. Ist der Gewählte nicht in der Wahl-
versammlung anwesend, so muss die Ablehnung der getroffenen Wahl binnen drei
Tagen geschehen, worauf die Wahlhandlung spätestens nach drei Tagen erneuert
werden soll.
Wenn das Rectorat vor der bestimmten Wahlzeit oder vor dem Amtsantritte Erledigung
des neugewählten Rectors durch Tod, oder durch Niederlegung, zu welcher jedoch ^^^^r dgr^Zelt!
die Genehmigung des vorgeordneten Ministeriums nothwendig ist, oder endlich durch
Abgang von der Universität erledigt wii-d, so tritt sofort bis zum festgesetzten Ter-
mine der unmittelbar vorhergehende Rector oder Prorector an die Stelle und in alle
Rechte des abgehenden, mit Vorbehalt des Gnaden -Quartals der Rector -Emolumente,
welche der Wittwe und den Kindern des Verstorbenen zufallen.
Stirbt der erwählte Rector noch vor dem Antritte seines Amtes, so wird eine
neue Wahl veranlasst.
§. 32.
Auf den Sonntag zwischen dem 10. und 16. April wird des Morgens vor Anfang Lebergabe des
des Gottesdienstes in der Dom - und Universitätskirche eine Versammlung der
gesammten Universität in dem grossen Hörsaale gehalten, welche der abgehende
Rector durch eine Rede eröffiiet. Hierauf wird der neugewählte Rector durch die
vorgeschriebene Eidesformel verpflichtet, und sodann von dem abgehenden Rector
öffentlich proclamirt, der schliesslich seinen Nachfolger mit der Amtstracht bekleidet
und demselben die Statuten der Universität, die Scepter, Siegel und Schlüssel
übergiebt.
14
«;. 33.
Zusammen- Den Sonnabend vor dieser Feierlichkeit versammelt sich das Couciliura generale
"'s^'iau'" zur Bilduns: und ^^'nhl des neuen Senats. Dieser besteht aus:
1. dem xeitinjen Uector der Universität.
«: dessen unmittelbaren Vorgänger im Amte (^Vicerector oder Prorector}, und
sollte dieser inzwischen verstorben, «der von der Universität abgegangen sein,
ans dessen Vorgänger und sofort.
3 — 6. den jedesmaligen vier Decanen.
7. dem ("urator stipendionim. der zugleich academisciier Ivassencurator und erster
Uiiiversitäts-Doposit.Hrius ist und alle 5 Jahre gewählt wird.
8 — 11. vier a\is den ordentlichen 3Iitgliedern der Facultäten von der Versammlung
der ordentlichen Professoren auf zwei Jahre zu wählenden Senatoren, von
welchen einer das Protocoll während der Sitzungen führt, luid
12. dem Universitätsriciifer nach Vorsciirift der l)estelienden Gesetze.
§. 34.
Nähere Be- Die Anzahl der nach vorangehendem $^. zu wählenden 4 Senatoren wird . falls
.rinimiineen ^^^^^ ^^^^ stehenden Senator -Stellen raelu-ere in derselben Person zusammen trelfen.
uner <iie *i alu
.IrrSenatorcn, jo dem 3Iaasse vermehrt, dass die Gesammt-Zahl des Senats aus 11 Senatoren und
dem Univcrsitätsricbter besteht.
Die Wahl geschieht, wie §. 29. bestimmt w orden ist , nur mit dem Unterschiede,
dass die ausscheidenden Senatoren sogleich wieder gewählt werden können, und dass
dasselbe Facultätsglied so oft nach einander das Geschäft eines Senators verwalten
darf, als Stimmenmehrheit für seine Wahl sich findet.
§. 35.
VcMammliin- Damit der Senat nicht das Interesse aller ordentlichen Professoren an den ge-
een ae« ton- meinschaftlichen Angelegenheiten der Universität schwäche, und viele Gegenstände,
rale. die ZU allgemeiner Kenntniss derselben kommen müssen, diesen nicht vorenthalten
werden, beruft der Rector wenigstens alle drei »lonate ein Concilium generale
sämmtlicher ordentlicher Professoren mit Einschluss des l niversitätsrichters, und legt
demselben die Protocollc der in der Zwischenzeit gehaltenen Senatssitzungen vor.
indem er darüber auf Verlangen weitere Erläuterungen ertbcilt.
15
§. 36.
Der Senat hat die Fühnina; der gesetzlich ihm überwiesenen laufenden Ver- Gesrhafts-
waltungs- und Disciplinar-Geschäfte, innerhalb der Grenzen der Gesetze und beson- ^^^\^^f^ ^*"
deren Vorschriften, und berichtet in eio:enem Namen über die zu seiner Competenz
gehörenden Angelegenheiten an die betreffenden Behörden.
§. 37.
Das Concilium generale entscheidet über alle allgemeine Angelegenheiten der Geschüfts-
Universität, welche die Verfassung derselben, oder die Wissenschaften überhaupt, eu^üm gene"'
in so weit dies nicht vor die Competenz der einzelnen Facultäten gehört, zum rale.
Gegenstande haben. Ferner geschieht durch dasselbe die Verleihung aller acade-
mischen Beneficien, die Verfügung über die Anlegung der academischen Capitalien,
die Besetzung sämmtlicher academischer Unterbeamten - Stellen unter Vorbehalt
höherer Bestätigung, so wie die Besorgung anderer in diesen Statuten unten noch
zu bezeichnender Gegenstände.
Der Rector ist die erste academische obrigkeitliche Person und der Vertreter Rector als
der Universität in allen ihren äusseren Verhältnissen. Im Senate und Concilium Senats und
generale hat er die Leitung der Verhandlungen und ist in denselben überall wie der ^^^ Univer-
Präsident eines nach Stimmenmelirheit verfahrenden Collegii zu betrachten. Er er-
öffiiet alle an den Senat oder die Universität einlaufenden Eingaben, Briefe und
Verfügungen.
Der Senat versammelt sich zweimal in jedem Monate auf vorhergegangene Ein- Senats-V^er-
ladung des Rectors an denjenigen Tagen, welche für jedes Jahr vom neuen Rector """ °
gleich nach seinem Amtsantritte festgesetzt werden. Ausserdem aber ist der Rector
berechtigt und verpflichtet, so oft es Avichtige Angelegenheiten erfordern, den Senat
und das Concilium generale ausserordentlich zusammen zu berufen, jedoch ohne dass
dieses die Ordnung der regelmässigen Versammlungen unterl)rechen darf.
§. 40.
In allen Fällen der Abwesenheit und Verhinderung des Rectors im Laufe seines Stellvertre-
übernommenen Rectorats vertritt dessen Stelle sein unmittelbarer Vorgänger, nach ° tors.
der nostiiumiin": des §. 33- Nro. 2. Nollte aueh dieser verhindert sein, so tritt in
dessen Stelle tlerjeniffe unter den Senatoren, welcher als ordentlieher Professor auf
der l'niversitat I4Aiil;i>>l)er9C der Aelteste ist.
Wenn der gewiihlte Hertor noch vor dein Antritte seines Amtes aussciieidet, so
findet sogleich eine neue Wahl statt, und der Vice-Reelor oder Prorector fungirt nur
so lange, bis der neue gewählt und bestätigt ist.
\ ortras der Sowohl «llc an deu Senat und die Universität eingegangenen Schreiben, wie aucli
n"n~Sarl'icn^ """^ ^" ''*" '"^'^ Bcctor gerichtete Sachen, wenn sie nicht von Uns. Unserem Ministe-
rium der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Angelegenheiten oder Unserm
Curatorium ihm persönlich und ausschliessend überwiesen sind, oder zu den ihm
besonders vorbeiialtenen laufenden Geschäften gehören, ist der Ilector verpflichtet,
in ein Journal eintragen zu lassen und im Senate und respective Concilium generale
entweder selbst, oder durch ein anderes Mitglied des CoUegiums zum Vortrag
zu bringen.
§• 42.
Verpflirlininc Zu den Senats- Versammlungen werden die Älitgliedcr durch besondere Circulare
lum Besuch eingeladen, und ist jedes 31itglied verpflichtet, deu angesetzten Versammlungen bis
,lrr A Tsaniin- ^u deren Schlussc beizuwohnen, oder sollte ein Senator überhaupt zu erscheinen
\uncpn.
verhindert sein, davon zeitig den Rector zu benachrichtigen.
§■ 43.
Form der Ver- Nach beendigtem Vortrage eines Gegenstandes leitet der Rector zuvörderst eine
ung . j,^^.^ Verhandlung darüber ein, in welcher die verschiedenen Ansichten ausgesprochen
werden, damit bei der Abstimmung mit Umsicht und Bestimmtheit verfahren werden
könne.
Ist die Herathung geschlossen, so stellt der Rector den Gegenstand zur Ab-
stimmung, welche bei dem im Dienstalter jüngsten Mitgliede beginnt. Der Sitz im
Senat und Concilium generale bestimmt sich nach der im §. 8. angegebenen Rang-
ordnung: der Universitätsrichter hat seinen Sitz zur Linken des Rectors.
Jedes Mitglied hat das Recht, wenn die vom Rector eingeleiteten Sachen ver-
handelt sind, einen Gegenstand im Senat zur Sprache zu bringen, muss jedoch auf
Verlangen des Senats oder nur eines einzelnen Mitgliedes desselben den Vortrag
scliriftlich abfassen, uad wird über diese Vortrüge ebenfalls auf die im Obigen be-
stimmte Weise verhandelt und abgestimmt. Dasselbe gilt vom Concilinm generale,
üurch schriftliche Umläufe darf dagegen, Gegenst;inde einfacher Natur und drin-
gender Eile abgerechnet, ohne vorhergegangene persönliche Verhandlung nichts zur
Abstimmung gebradit werden. Das Zuschreiben und die Bearbeitung der Vortrags-
sachen kann von dem Rector nach gewissen Departements geschehen.
§; 44.
Einem jeden 3Iitgliede des Senats oder des Concilium generale müssen alle Verahfolgung
verlangten Acten gegen Erapfangschein von der Registratur verabfolgt werden. dkMito-iiLie"
der acadenii-
scheii Belior-
§. 45. '^•="-
Alle Slitglieder des Senats und des Concilium generale sind zur Geheimhaltung Geheimhal-
tung der Se-
der Senats- Verhandlungen und Beschlüsse verpflichtet, und sollen sich angelegen sein natsverhand-
lassen, von den Berathungen und Beschlüssen des Senats vor deren Bekannt- w "^t'I ""
machung nicht^ausserUalb. des Senats I^ut werden zu lassen.
.ii^l ii /Ti-iiiKVilK i'Jijilv.iiil'ja;!
§. 46.
Jedes anwesende Mitglied des Senats oder des Concilium generale hat das Recht der Bli-
Recht, seine Erklärung, dass er sich in der Minderzahl befunden habe, oder auch stimmunn-en."
sein von der Jlajorität abweichendes Votum zu Protocoll zu geben, oder dasselbe,
wenn die Sache an Unser Ministerium oder an die dasselbe an Ort und Stelle ver-
tretende Behörde abgeht, dem Berichte beizulegen.
§• 47.
Die abwesenden Älitglieder sind an alle Beschlüsse der Anwesenden gebunden. Verpflichtung
der alinesen-
den Mitijlic-
der."
§. 48.
Ueber jede Versammlung des Senats und des Concilium generale A\-ird ein Protocoll.
Protocoll von dem im Dienstalter jüngsten 3Iitgliede des Senats oder respective des
Concilium generale geführt, worin die Anwesenden bemerkt und die Anträge und
Beschlüsse, über welche iliscutirt und förmlich votirt ist, verzeichnet werden. Dem
3
Rector liejrt die Protocollftihniiiff nicht oli . «uoli wenn er das jün<!:ste Mitn:lied sein
sollte, sondern in diesem Falle dem iiiiclist ihm jüngsten.
Die l'rotocolle %\erdea in der /unachstfolgenden Si(/.ung vorgelesen.
\oiUichunc Für die punktuelle Ausführung alles dessen, was im Nenate oder Concilium gc-
"ch'üssp ' nerale beschlossen worden, ist der Rector verantwortlich, in dessen lliinden die voll-
ziehende Gewalt ruht. Zu diesem Ende sind ihm die Unterbeamten persönlich unter-
geben, und es ist das Siegel der Universität in seinem Gewahrsam.
Vcrfugunc In Angelegenheiten, die nicht zu den oben angegebenen Geschäften des Rectors,
Hurch Hrn insbesondere zur Vollziehung der Senats -Beschlüsse gehören, kann derselbe nicht
Kfctor aUrin, c- o
i Gffalir im für sich allein und ohne den Senat verfügen. Fälle, in welchen Gefahr durch Ver-
Vfnuge.
zug entstehen könnte, sind jedoch hiervon ausgenommen, und ist in denselben der
Rector berechtigt, die dringenden Maassregeln allein zu treffen, wovon er indessen
so bald als möglich in einer Senatssitzung Rechenschaft abzulegen hat. Bei J)isci-
plinar - Fällen dieser Art wird nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
verfahren.
L'nterxcich-
nune irr Be-
richte an die
anderer amt-
licher Schrei-
ben.
§. 51.
Alle im Senate oder im Concilium beschlossene und nicht auf die aeademische
Disciplin bezügliche Bekanntmachungen an die Studirendcn, oder Anschläge, des-
gleichen Antwortschreiben an Einzelne oder anderweitige Behörden, unterzeichnet
der zeitige Rector allein: jedoch in beiden Fällen mit dem Beisatz .,Rector und
Senat" und mit Contrasignation des Secretairs der Universität.
Dagegen die Berichte des Senats oder Concilium generale an Unser Ministerium
unterzeichnen in der Reinschrift alle Senatoren oder resp. Conciliaren. Berichte an
das Universitats-Curatorium werden nur, ausser von dem Rector, noch von den vier
Decanen unterzeichnet. Wenn sie jedoch die Person des zeitigen Rectors hetrelTen
und unter Vorsitz seines unmittelbaren Vorgängers im Rectorate gefijsst sind, so
werden sie auch von diesem in der Stelle des erstereO unterzeichnet.
1»
§• 52.
Alle Entsclicidungen in Disciplinar-Angelcg-enheiten. über welclie Vortrag: im Beridite und
Senate gehalten worden, werden jn dessen Namen abgefasst und vom Rector und ^"*"^."';!g<' m
'^ ° Uiscipliiiar-
L'niversitäts- Richter unterzeichnet.. Fällen.
% JL "»^^ ■'^' Abfassung
8' • von lateini-
Alle lateinische Bekanntmachungen, Antwortschreiben und Anschläge dieser «f^^^n Be-
Art hat der Professor der alten classischen Literatur auszufertigen. gen, Anschla-
gen und Ant-
o - , Mortschreiben
Dem Rector gebührt nach den desfalls bestehenden besondern Gesetzen gemein- D«''" Antheil
schaftiich mit dem Universitätsrichter ein reglementarisch näher festgestellter Antiieil an der acade-
an der academischen Gerichtsbarkeit und die ausschliessliche Entscheidung in gewis- rTditlbTrkt^t
sen Fällen. Aufsicht über
Ingleichen hat der Rector die Oberaufsicht über die Registratur der Universität, '^ tuf!* '^"'
und es ist ihm dafür der Secretair und Registrator besonders verantwortlich.
^. 55.
Der jedesmalige Rector ist courfähig und erhält in seinen amtlichen Verrichtun- Aiutstitel und
gen das Prädicat: Magnificcnz. Amtskleidung
■ , des Rectors.
Die gewöhnliche Amtskleidung des Rectors besteht in einem schwarzen Staats-
kleide, einer goldenen Halskette mit dem ßrustbildniss des Stifters der Universität,
schwarzen Unterkleidern und stählernem Degen mit weisser Scheide; wenn der
Rector aber aus der theologischen Facultät ist, im Talar, über welchen die Halskette
getragen wii-d. Bei feierlichen Repräsentationen vor Uns und bei Feierlichkeiten der
Universität erscheint der Rector oder Prorector in dem vom Stifter bestimmten, mit
Gold gestickten Purpurmantel, welcher über einen langen Mantel von schwarzer Seide
getragen und durch zwei goldene Quasten zusammengehalten wird, in einem Barett,
gleichfalls von purpurrothem Sammt mit Gold gestickt und mit zwei silbernen
Sceptern, welche ihm von den in rothe Mäntel gekleideten Pedellen vorgetragen werden.
§. 56.
Der Rector geniesst an Einkünften ausser dem Rectorats- Gehalte und einigen Einkünfte des
Legaten, von den Immatriculations- Gebühren drei Achttheile, für die Ausstellung der R««''"'«.
Abgangszeugnisse ein Sechstheil der unten bestimmten Gebühren und von den Pro-
motionen die in den einzelnen Facultäts- Statuten festgesetzten Antheile.
3'
Ab^cliuitt IT.
Von der acadcmlsclien Gerichtsbaikeif.
S- 57.
fjrrirhfssran.i JH insirlulicli des Gerichtsstandes der Universität als Corporation, so wie ihrer
InivVrsifat. einzelnen Mitglieder, Beamten und sonstigen Angehörigen, verbleibt es für jetzt im
Allgemeinen bei der bestehenden A'erfassung.
?i. 58.
Grrifhfshar- Auch äie "Gerichtsbarkeit über die Studirenden wird von dem Rector. dem
SfiiHirfnden. Senat und dem Universitätsrichter nach der bestehenden gesetzlichen Bestimmung
verwaltet.
Von den Beamten und Unterbeamten der Universität.
^5u den Beamten der Universität gehören: Beamtp.
der Universitäts -Richter, dessen Rechte und Obliegenheiten durch die
Gesetze näher bestimmt sind;
der Inspector der Königlichen Freitische, welcher auf 5 Jahre gewählt wird :
der Inspector des Collegii Albertini, welcher auf 5 Jahre gewälüt wird:
der Syndicus;
der Quästor:
der Rendant;
der ControUeur;
der Secretair;
der Bibliothekar der aeadeinischeu Hand-Bibliothek;
der Registratur.
Nach Umstünden können einzelne dieser Aemter mit einander vereinigt werden.
45. 60.
Die Aufsicht über die Freitische und über das Collegium Albertinum füln-en Inspectoren
zwei besondere Inspectoren , welche das ConcUium generale, der ursprünglichen Ver- „„,1 jp^ c„|.
fassung gemäss, aus der Zahl der ordentlichen oder ausserordentlichen Professoren leiiuAllicih.ii.
der philosophischen Facultät zu wählen und den vorgesetzten Behörden zur Bestäti-
gung zu präsentiren hat. Sollte keiner der Professoren der philosophischen Facultät
diese Stellen annehmen wollen, so wählt der Senat aus der Reihe der Professore»
der übrigen Facultäten zu diesen Aemtern. Beide Inspectoren haben für ihre Ge-
schäftsfülu-ung besondere Instructionen.
9«
L'nivprsitats-
Secretair.
8- 61-
I»ie Functionen des SjTidicus als Rcrlitsbeistandos des Senats bei der ilim
übertragenen > erwaltuns der Stipendien und anderen milden Stiftungen, naeb Bestim-
mung des allgemeinen Landrechts in JJ. 148. seq. Tit. VI. Theil IL. werden in der
Rcffcl von dem Iniversitätsrichter mit versehen. — Hält jedoch nach bewandten
Umständen das Concilium generale unter Zustimmung des vorgesetzten Ministeriums
die .Anstellung eines eigenen Syndicus für erforderlich, so wird derselbe im
Concilium generale gewälilt und durch den Curator dem Ministerium zur Bestätigung
vor"-eschlagen. Er betreibt die genannten Ilechtsangelegenheiten der l'niversität und
vertritt sie darin vor Gericht.
§. 62.
Der Secretair der Universität ist verpflichtet . ausser der pünktlichen und
sorirnütiiren Expedition aller Beschlüsse des Senats und des Concilium generale, auf
AutTorderuno- des Rectors, des Curator stipendiorum und des Lniversitäts- Richters
bei denselben persönlich zu erscheinen, die Aufträge derselben in Universitäts-
An"-elegenheiten treu auszurichten und die in dem Senate und andern Versammlungen
der Universität vorgekommenen Verhandlungen geheim zu halten.
Diarium.
Samniluni;<l<'r
L'niversitats-
Dnick-
schriften.
Einkünfte <\f
S^-cretair«
§. 63.
Der Secretair ist verpflichtet, ein genaues vollständiges Diarium über alle bei
der Universität vorgefallenen Ereignisse zu halten , und diese Tagesgeschichte in ein
besonders dazu angefertigtes Buch einzutragen; auch muss er alle von der Univer-
sität ausgehende Druckschriften (selbst solche nicht ausgenommen, welche nur in
einzelnen Bogen oder Blättern bestehen) sammeln, darüber ein Verzeichniss halten
und sie gehörig geordnet aufbewahren.
«$. 64.
Der Secretair bewahrt das Archiv der Universität und hat die Urkunden und
Actenstücke in den dazu ange\viesenen Schränken und Repositorien in Ordnung
zu halten.
§. 65.
Die nicht flxirten Emolumente des Secretairs sind, vorbehaltlich jeder weiteren
Abänderung und Bestimmung:
1. ein Achtheil der Immatriculationsgebühren ;
2. ein Sechstheil der Gebühren von den Abgangszeugnissen;
3. bei den im Auditorio maximo stattfindenden Promotionen drei Thaler Zehn Sil-
bergroschen für Abnahme des Eides;
4. die von Unserm Ministerium für Resolute oder andere Gegenstände festgesetzten
oder noch festzusetzenden Ausfertigungs-, Siegelungs- und anderen Gebühren.
Der Universitäts-Quästor empfängt die Honorare, welche die Studirenden an ihn Quiistor.
für Rechnung der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, wie auch der
Privatdocenten und übrigen Universitätslehrer , bei welchen sie Collegia hören,
vorauszuzahlen haben. Er befolgt hiebei die Anweisung, welche ihm jeder Lehrer
für seine Vorlesungen giebt und ist verpflichtet, über die eingehenden Honorare
genaue Listen und Rechnungen zu halten, und diese den Universitätslehrern, deren
Einnahme darin verzeichnet steht, auf Verlangen vorzulegen.
§. 67.
Der Rendant und Controlleur der Universität sind für die Pflichten ihres Amtes Rendant mul
von dem vorgeordneten Ministerium mit einer eigenen Dienstvorschrift versehen. "" " ^^^'
$. 68.
Der Registrator vereinigt die Stelle eines Journal -Führers mit der Verwaltung Reijistiaror.
der Registratur des Rectorats, der Facultäten und des Universitätsgerichts, so dass
er allen Obliegenheiten zu genügen hat, die in einem regelmässigen Geschäftsgang
dieser Gegenstände zu erfüllen sind.
Die genannten Beamten, so wie die im §. 70. und in den folgenden J^J{. auf-
geführten Unterbeamten, stehen nach Älaasgabe der besonderen gesetzlichen Bestim-
mungen in Ansehung ihrer Amtsführung unter dem Regierungs- Bevollmächtigten
respective Universitäts-Curator, und mit Ausnahme des Universitäts - Richters unter
94
dem Roctor, \on welchem sie Weisiina:en iiml Erinnoninpen aiixinielimen Aeiitiindeu
sind. Dem liiiversitiits- Richter sind in ^rK'icher Art der Secretaii' und Hegislrator
ni\ierai'ordnel.
«^. 70.
I n»rrl.r.iiiiir. ( nleilif.imte der Universität sind:
der rniversit;its-K;in/eIlisl;
die Pedelle;
der Career-Aufseiier :
der Aufwärter des Colleg:ii Alherlini.
Xach Umständen können einzelne dieser Stellen \ereiuig't \\er(l(n.
Drr l iiivorM- f)^.p Kan/.ellist hat alle Reinschriften und Ahsriiriften, welche ihm in Universitäts-
•jts-K.inzrl-
list. Sachen von dem Rector. den Pccanen, dem Stipendien -Curator. dem Universitäts-
richter und Secrctair aufgetrag:en worden, pünktlich und schleunig: zu besorgen, er-
forderlichen Falls Protocolle zu führen, auch bei der Registratur der Universität trnd
Calculatnr alle Dienste, welche von ihm gefordert werden, zu leisten. Er ist für die
strcnirste (Geheimhaltung alles dessen, was durch seine Amtsführung zu seiner
Kcnntniss gelangt, verantwortlich.
§. 72.
nie Ppiiellr. Die Pcdellc sind verpflichtet, alle Aufträge, welche ihnen in Universitäts- Ange-
legenheiten von dem Rector, den üccanen, dem Stipendien -Curator, dem Universitäts-
richter und dem Secretair gegeben werden, pünktlich und schleunig zu vollziehen und
den Inhalt derselben geheim zu halten. Sie haben die Lebensweise der Studirenden
zu beobachten und alle Vergehen und Unordnungen, die sie erfahren, sofort dem
zeitigen Rector anzuzeigen . bei eigner Verantwortlichkeit für alle aus deren Ver-
schweigung entspringende nachlheilige Folgen. An das schwarze Brett dürfen sie
ohne Vorwissen und Genehmigung des Rectors oder der Decane keine Anschläge
anheften, mit Ausnahme der Ankündigung von Vorlesungen.
S 73.
Einknnftp der Dic nicht fixirten Emolumente der Pcdellc sind vorbehaltlich anderweitiger
Pedelle. „
Bestimmungen:
ein Aclittheil der Iminatriculations- Gebühren;
ein in den besonderen Facultäts- Statuten bestimmter Antheil an den Promo-
tions- Gebühren;
die herkömmlichen Citations- und Insinuations- Gebühren, welche von Zeit zu
Zeit vom vorgesetzten 31inisterium bestimmt werden sollen.
Der Carcer- Aufseher hat für die zur Haft gebrachten Studirenden die Bestim- Der Carccr-
mungen der Carcerordnung auf das genaueste zu beobachten. Seine Emolumente be-
stehen in den Tagesgeldern, die von den Studirenden während ihrer Haft nach Vor-
schrift der Carcerordnung erlegt werden müssen.
§. 75.
Derselbe hat, ausser der ihm nach seiner Dienstvorschrift anbefohlenen Besor- Der AufwUr-
gung der Hausdienste, die Reinigung und Heitzuug der in diesem Gebäude vorhan- g*-; Afbertinr
denen Auditorien und zu öffentlichem Dienste bestimmten Säle imd Zimmer abzu-
warten, und ist gleichzeitig die Geschäfte eines Hülfspedellen zu leisten verpflichtet.
§. 76.
Zu den Stellen der Unterbeamten — §. 70. — geschieht der Vorschlag von dem Ernennung
Conciliinn durch den Curator, die Bestätigung von dem vorgeordneten Ministeriiun.
Den Secretair, Registrator, Universitäts-Rendanten und Controlleur, so Avie den
Quästor ernennt das vorgeordnete Ministerium. Die Unterbeamten der Institute
werden von den Directoren dieser Institute vorgeschlagen und von dem vorge-
geordneten Ministerium bestätigt.
§.77.
Sämmtliche Unterbeamten stehen in Ansehung ihrer Amtsführung unter der be- Aufsicht über
" '^ die Unterbe-
sonderen Aufsicht des Rectors, welcher ihnen deshalb Verweise, auch eine Ordnungs- amten.
strafe bis zu zwei Thaler, die in wchtigeren Fällen durch den Senat bis zu
fünf Thaler gesteigert werden kann, auferlegen darf. Eine gleiche Befugniss, w^ie
dem Rector, steht dem Universitäts- Richter für seinen ausschliesslichen Wirkungs-
kreis in Hinsicht der Pedelle und des Carcer -Aufsehers zu.
Abseliuitt Tl.
Von (1 0 II S 1 11 d i r e II d e n.
iminatrirula- .l^ic Aufnahme der Studirenden bei der Universität gescliieht in den festgc-
'""■ setzten Terminen nach den darüber bestellenden gesetzlichen Bestimmungen. Der
Rector hat vor der Aufnahme sowohl die allgemeinen Vorschriften darüber, als auch
besonders die wegen der Sittlichkeit und des Lebenswandels, so wie wegen Theil-
nahme au gesetzwidrigen Verbindungen erfolgten näheren gesetzlichen Bestim-
mungen genau zur Anwendung zu bringen und insbesondere alle erforderlichen
Atteste mit dem l'niversiläts- Richter genau zu prüfen. Ergeben sich in dieser Be-
ziehung keine Hindernisse gegen den Aufzunehmen(l(;n, so wird derselbe mit einem
Handschlage an Eides Statt verpflichtet, die Gesetze und übrigen Vorschriften treu
zu beobachten, und erhält hierauf die Matrikel nebst den Gesetzen für die Studirenden
und einem Anmeldungsbuche für den Besuch der Vorlesungen ausgehändigt. Der
Vollziehungsact ist die Aushändigung der Immatriculations- Urkunden.
§. 79-
Invmatncula- Wer auf der Universität zu H.unijs;i!>1icrg immatriculirt werden will, muss.
Ig ei ^^.pu^ ^j. pjij Inländer ist, sich nach den Bestimmungen des für die Prüfung der zu
den Universitäten übergehenden Schüler unter dem 4. Juni 1834 erlassenen Regle-
ments legitimiren. Ist er aber ein Ausländer, so hat er sich durch Zeugnisse aus
der Heimath oder vom letzten Aufenthaltsort über seine Person auszuweisen.
§. 80.
Wer von einer andern Universität kommt, hat bei seiner Anmeldung das Ab- üie Immatri-
culation der
gangszeugniss von der zuletzt besuchten Universität vorzulegen. Wer länger als von andern
ein Jahr von der Universität ohne Erlaubniss abwesend gewesen ist. muss die 3Ia- k"n,n^enden"
trikel erneuern. Studircnden.
Erneuerung
81.
der Matrikel.
Schlechthin ausgeschlossen von der Immatriculation sind: Von der Im-
1. alle Staatsdiener und alle im stehenden Heere dienenden Militair - Personen 5 Ausgesch'los"
2. Mitglieder einer anderen Bildiingsanstalt; «"n«
3. Personen , welche dem Gewerbsstande angehören.
Wer während der Studienzeit zugleich seiner Militair - Verpflichtung genügt. Studirende
II- »iinrend ihres
steht in dieser Zeit wegen etwaiger Vergehungen unter der Militair -Gerichtsbarkeit. Militairdien-
Das Dienstjahr wird nur dann zum Triennium oder Quadriennium gerechnet . wenn der ^^^^'
Studirende, soweit es unbeschadet der Militair - Dienstverhältnisse geschehen kann,
die Vorlesungen fleissig besucht hat, und dieses von der betreffenden Facultät
besonders bescheinigt wird.
An Immatriculation s - Gebühren sind von den neu Aufzunehmenden für die Immatricula-
Matrikel vier Thlr. zu entrichten, wovon drei Achttheile an den Rector , ein Achttheil an Gebühren,
den Universitäts-Secretair, ein Achttheil an die neu errichtete Bibliothek für Studirejide
ein Achttheil an das Aerarium pauperum, ebenso viel an das Extraordinarium und
das letzte Achttheil an die Pedelle zusammen fallen. — Wenn aber der Aufzuneh-
mende schon auf einer anderen Universität studirt hat, bezahlt er nur die Hälfte
der Gebühren.
§. 84.
Nach der Immatriculation muss ein Jeder innerhalb acht Tagen sich vom Decan Einschrei-
seiner besondern Facultät, zu welcher er gehören will, in das Album derselben juatncuUnen"
eintragen lassen. Für diese Inscription entrichtet der Studirende seinem Decan .;i '•'•' Alba
ihrer beson-
einen Thaler zehn Silbergroschen. deren Facul-
4 * täten.
Wer diese Meldiin"; beim Decan über die beslimiule Frist liinaiis ver7,ii<jer( . Iiat
zu erwarten, doss ihm das «jaiize Somesler in Hinsicht auf die von ihm abzulialtende
und g;eset7.lieh vorn;escliriebeiic Studienzeit von drei oder rcspective vier Jahren
unajigerochnet bleibt.
S- ^^
l Vl.rrcane Wenn ein Studirender zu einer anderen Faeultät übergelicn will, so hat er
.Icr Siuihren- jj^ses Vorhaben zunächst dem Decan der FacuUät. welche er zu verlassen "redenkt,
um > Uli einer '
Farultat lur anzuzeigen, um von demselben hierüber ein Zeug;niss zu erlangen, ohne dessen
Vorzeigung er bei der neu erwählten Faeultät nicht aufgenommen werden kann.
Ein solcher l'ebergang von einer Facidtät zur anderen kami jedoch nur am
Schlüsse oder am Anfange eines Semesters statt haben.
§. 86.
Acailpniisr)ics Durcli die Immatriculation erlangen die Studirenden alle Rechte, welclic ihnen
ur^rrcc t. überhaupt gesetzlich zukommen , mit Freiheit von persönlichen und bürgerlichen
Lasten, den ihnen in der Verordnung vom 28sten Dezember 1810 bewilligten
Gerichtsstand, das Recht die Vorlesungen bei der Universität zu besuchen und alle
mit derselben ver])undene Institute, so weit dieses die für eine jede ^Viistalt beste-
hende Ordnung verstattet, zu benutzen.
§. 87.
Arailcniisrhc Die Studirenden sind nicht nur den Gesetzen der Universität und den Verfü-
Burcerptlicht. g„noren des Rectors und der academischen Behörden, sondern auch den allge-
meinen Landes- und Provinzial- Gesetzen, so wie den örtlichen I»olizei- Vorschriften
unterworfen, zu deren genauer Beobachtung der Rector jeden bei seiner luunatricu-
lation anzuweisen hat.
S- 88.
Sujpeniion Wenn ein Studirender wegen Verbrechen oder Vergehen zur gerichtlichen
odcrVprlust Untersuchung gezogen ist, so wird sein academisches Bürgerrecht bis zur abge-
srhf^n Biirj^er- machten Sache suspendirt. Nach einer völligen Freisprechung von dem angeschul-
digten Vergehen wird jedoch die Suspension sogleich wieder aufgehoben; ist die
99
Freisprecluing: aber nur vorläufig* (ab instantia), so kann die Suspension nur durch
die besondere Bewilligung des academischen Senats aufgehoben werden. Durch die
Veriu-theilung und wenn der academische Senat in dem eben angegebenen Falle die
Bewilligung der Aufliebung der Suspension versagt, ist er dagegen von dem
academischen Bürgerrecht definitiv ausgeschlossen, und es hat in diesem Falle der
Senat die Befugniss, seine Entfernung aus der Stadt zu verlangen, wenn sein
Wohnort in derselben nicht durch Faioilien- Verhältnisse begründet ist.
Wegen aller anderen Vergehungen der Studirenden und ihrer Bestrafung, in- Strafbestim-
gleichen wegen des Verhaltens in Ansehung der Schulden der Studirenden und des '" ^
Vermiethens von Wohnungen an sie , wird auf die bestehenden Gesetze verwiesen.
§. 90.
Das academische Bürgerrecht hört auf: Aufhören des
academischen
1. dui-ch ein Abgangszeugniss oder durch reclitsgültige Erkläning, nicht weiter Bur-jerrechts.
zur Universität gehören zu wollen;
2. durch Promotion auf der Universität zu Köliigsberg ;
3. durch Erwählung eines anderen Standes;
4. durch den Ablauf von fünf Jahren nach der ImmatiüciÜRtion ;
5. dm-ch eine einjährige freiwillige Abwesenheit von M.öiiigs1iei*g;
6. durch die Exclusion, das Consilium abeundi und die Relegation.
Bei Erneuerung der Matrikel müssen für dieselbe die in §§, 83. und 84. festge- Gebühren für
setzten Gebühren aufs neue entrichtet werden. ''"^ Erneue-
rung der Ini-
luatriculation.
Bei dem Abgange von der Universität ist jeder inländische Studirende ver- Abgangs-
pflichtet, sich um das vorschriftsmässige Abgangszeugniss zu bewerben, das nicht ^^"S"'***-
nur Bescheinigungen über die auf der Universität gehörten Vorlesungen und benutzten
Institute von Seiten der academischen Lehrer, sondern auch über seine Aufführung
30
während der Studienzeit von Seiten des Reclors und des l'niversiti'its-Riehters enthält.
Ohne eiu solches Aharanirszeuffniss kann kein Inh'inder zu einer Anstellung!: in L'nserin
Staatsdienste fi^elassen werden.
5^. 93.
Hrbükren für Die Gehiiliren für die Abgangszeugnisse betragen drei Thaler. Davon erhalten der
"^'leucmMjf*" Rector ein Sechst heil, die bezüglichen Facultiiten vier Sechstheile und der Secretair
der Universität ein Sechstheil.
B^ahlunirdcr Ueber die Verpflichtung der von der Universität abgehenden Studirenden zur
Yloi'orare" Zahlung der gestundeten Honorare wird auf das Honorar -Reglement des vorgeord-
neten Ministerii vom IGten März 1S37 verwiesen.
§. 95.
Studienzeit. Die allgemeinen Vorschriften wegen der gesetzlichen Studienzeit in Bezug auf
das Triennium academicum oder Quadriennium gelten auch für die Universität zu
K-önissliers» Doch wird als längste Frist für das academische Studium, an
welche der Genuss von Stipendien und sonstigen academischen Beneficien geknüpft
ist. hierdurch mit Vorbehalt der Verlängerung in besonders wichtigen Fällen das
Triennium für Theologen, Juristen und Camcralisten , das Quadriennium für Mediciner
Philologen und andere Studirende der Schulwissenschaften festgesetzt.
Abseliiiitt TU.
Von den Instituten und Sanuulungen der Universität.
§. 96.
Mäwx Benutzung bei dem practischen Unterrichte der Studircnden sind, ausser den Zweck
^ • r< 1 • 1 uerselben.
bei den Facultäten bestehenden Seminarien und Clinica, die Institute, tabinetc und
Sammlungen bestimmt, welche der Universität eigenthümlich angehören, und für
deren Erhaltung, Vermehrung und Erweiterung, so wie für die Einrichtung der noch
fehlenden, beständige Fürsorge getroffen werden soll.
§. 97.
Es bestehen jetzt bei der Universität: isemmare.
das theologische Seminar in drei Abtheilungen, der exegetisch -eritischen,
der historischen und der homiletischen;
das polnische Seminar;
das litthauische Seminar;
das juristische Seminar;
das philologische Seminar;
das historische Seminar;
das mathematisch -physicalische Seminar;
das naturhistorische Seminar.
Sämmtliche Seminare haben ihre besonderen von dem vorgeordneten Ministe-
rium bestätigten Statuten und Vorscliriften.
§. 98.
Die mit der Universität verbundenen öffentlichen Sammlungen und Anstalten sind: Institute und
1. die vereinigte Königliche und Universitäts- Bibliothek und die noch besonders 'der'lJn"iver"
für die Studirenden errichtete Uandbibliothekj * "***•
«. die Stornwarlo niii dorn nstiondniisclien Apimriitc:
3. tlor botnilisrho Gartoii unil die llt'rbnrion :
4. das zoolop:isclie MiisiMim:
5. das miiUTalop:ischo t'abiiut:
6. das physicalisi'lie Cabinet:
7. das choiniscbo Laboraloriiim und die dazu irchoriücn Saminlimfron :
8. das anatomische und 7-ootomische Theater:
9. die niediciniseli-clinisehe Anstalt:
10. das medicinisehe l'oliclinieum:
11. die chirurpscli-clinisehe und ophtalmiatrische Anstalt:
12. das oreburtsliilrtiche Institut:
13. das Kunst -.Museum:
14. das Münzcabinet:
15. die musicalischeu Institute für Orgelspiel und Gesang:
IG. die Reitschule:
17. die Feehtschule.
§. 99.
Die Bibliothecare Unserer Königlichen Bibliothek, welche zugleich die Cescliäfte
bei der damit verbundenen Universitäts- Bibliothek versehen, ernennt nach wie vor
das vorgesetzte Ministerium, welches auch den vom Concilium generale zu wählenden
Bibliothecar der Handbibliothek zum Gebrauche der Studirenden bestätigt.
Für jedes der andern im §. 98. aufgeführten Institute ist durch das Ministerium
aus der Zahl der ordentlichen oder ausserordentlichen Professoren oder anderer
Fachlehrer ein eigener Director oder Vorsteher bestimmt, welchem die nächste und
unmittelbare Aufsicht und Fürsorge für die Erhaltung und Vermehrung des Instituts,
so wie die Geschäftsleitung obliegt.
Das Xäherc über die Benutzung derselben, so wie über die Geschäftsführung
bei denselben hat das vorgeordnete Ministerium durch besondere Instructionen und
Anordnungen festgesetzt.
Aliselmitt TIH.
Von den Stiltuno^en und Boneficien.
§. 100.
■Ba es Unsere landesväterliche Absicht ist, den Lehrern und Beamten der Uni-
versität die möglichste Beruhigung über die künftige Lage ihrer Hinterbliebenen zu
gewähren, so verordnen Wir, dass die mit dem 1. April 1830 ins Leben getretene
WittAven- und Waisen -Versorgungsanstalt für die Universität Königsberg be-
ständig erhalten werde, und fordern einen Jeden in dem 3Iaasse, als es ihn angeht,
zur gewissenhaften Beförderung ihres wohlthätigen Zweckes auf.
Ueber die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Anstalt, so -wie über die
Verwaltung derselben sprechen die besonderen unter dem 8. August 1831 gegebenen
oder künftig zu ertheilenden Statuten.
Wittwen- und
Waisen - Ver-
sorfTurifsan-
stalt der aca-
demisfhen
Lehrer und
Beamten.
§. 101.
Für unbemittelte Studirende. deren Talent, Fleiss und Sittlichkeit zu ffuten Er-
wartungen berechtigen, sind zur Unterstützung während ihrer academischcn Lauf-
bahn bereits von Unserm Hochseligen Vorfahren, dem 3Iarkgrafcn JLlbrecbt. Frei-
tische gestiftet Die Verwaltung derselben steht dem Rector und dem Senate zu.
dagegen dem Concilium generale die Verleihung derselben, wobei es nach den gre-
gebenen besonderen Vorschriften und Verordnungen zu verfahren hat.
8-
In derselben Absicht hat Unser in Gott ruhende Vater zur Unterstützung be- ß'^ Könis-
sonders ausgezeichneter Studirenden eine bestimmte jährliche Summe bereits im Jahre "^ ^dien.'
84
1S16 ausgesetzt, aus wolrhcr Stipendien nneh den von dem vornreordnelen Ministerio
cegebeneu besonderen Bestimmungen (Reglement vom '26. Februar ISl?} verliehen
werden.
«ij. 103.
I»ri»ar-Sii- Ausserdem bestehen bei der l'niversität Höili$t:sbei*$S mehrere von Privat-
pni. im. jiersonen gestiftete Stipendien, die dureh das Coneilium generale stiftungsmässig zu
vergeben sind.
Ab^cbuitt IX.
Von den Vorlesungen und Preisaufgabeii.
§. 104.
w orlesungen bei der Universität sind alle diejenigen Vorträge, welche unter der VorlesunMa
Autorität der Universität gehalten werden sollen, und deshalb im Lections-Ver- "ersi'tut.'""
zeichnisse, so wie auch am schwarzen Brette angekündigt werden. Bios über solche
bei der Universität gehaltene Vorlesungen werden den Studirenden von FacuUäts-
wegcn Zeugnisse ausgestellt. Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor ist
verpflichtet, in jedem halbjährigen Cursus eine öffentliche durch das Halbjahr fort-
laufende Vorlesung über einen Hauptzweig seiner Wissenschaft unentgeltlich zu
halten.
§. 103.
Das Recht, Vorlesungen bei der Universität zu Köiiigslierg zu halten, haben: Recht Voile-
1. die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren; ""halten^"
2. die Privatdocenten nach erfolgter Habilitation in ihrer Facultät.
Der ursprünglichen Stiftung gemäss sind bei der Universität in KÖIli^'Sllcrg;
nur Lehrer Evangelischer Confession zuzulassen und anzustellen.
§. 106.
Was die Privatdocenten und ihre Habilitation anbetrifft, so geben die näheren Privatdocen-
Bestimmungeu für jede einzelne Facultät die besonderen Facultäts- Statuten.
§. 107.
Zum Hören der Vorlesungen sind berechtigt: Zum Hören
1. alle Staatsbeamten und im stehenden Heere befindliciie Ofliciere; Vorlesungen
2. alle, welche auf die oben vorgeschriebene Weise immatriculirt sind: erechtigte.
:l. ilio 7.11111 rhinii-gischen und iihaniiactMitisdioii Sdidlum Eiii^csrhrieboncn;
1. alle, welcke oinc von der Zustiiiimini«; dos Iloctois abhäii^i^o besondere Er-
laubiii->s dazu \oii deui be(lieilig;ten academisclieii Lclirer crhalteu hal)eii.
«5. 1(18.
\..n.lrn Vor- (iäii7.1icli aiisp:osclilossen vom lltiron der Vorlesungen sind:
cp"r'lflo"scno. *• '''*'■ '^^^■'•■''^' """''^ deiijcnijren Grad geisti-^er Uildiin^ hesil/.cn, welclien die Stii-
direnden baben sollen, naiuendicb Gymnasiasten und Schüler;
2. alle der Immatriculntioa fähige Inländer und Ausländer, Avelche noch in dem
gewöhnlichen .VJter der Studirenden sind und sich nicht iiahen immatriculiren
lassen ;
3. diejenigen, deren academischcs Bürgerrecht suspeiulirt ist, während der
Suspension:
4. diejenio:cn. welche die Matrikel freiwillig /.urückgegeben oder verloren haben.
Der zeitige Ucctor hat darauf von Amtswegen zu wachen, igid die Professoren
und Privatdocenten werden jeder für sich verpflichtet, auf diese Vorschrift streng
zu halten.
Hörsäle. Sämmtliehe Professoren und Docenten sollen verpflichtet sein, ilu-e Vorlesungen,
sobald sich nur eine Zahl von mindestens drei Zuhörern findet, zu halten und in den
Universitätsgebäuden zu lesen, sobald die Einrichtungen zu ausreichenden ölTcntlichen
Auditorien werden getroffen sein.
Ueber den Gebrauch der einzelnen zu den Vorlesungen bestimmten Hörsäle
in den l'niversitätsgebäuden einigen sich die sämmtlichen Lehrer in einer dazu beru-
fenen Versammlung, wobei die ordentlichen Professoren den Vorzug vor den ausser-
ordentlichen Professoren und diese vor den Privatdocenten haben.
§. HO.
Anfang und In jedem Universitätsjahre sollen zwei halbjährige Cursus stattfinden, von denen
hfibjahrigen ^^ i^^^*- ""^ bis von Unserm Ministerium eine andere Bestimmung getrolTen wird.
Cursus. der erste mit dem ersten Montage nach dem 18. April beginnt und mit dem ersten
Sonnabend nach dem 15. September schliesst, der zweite mit dem ersten Montage
nach dem 18. October anfängt und mit dem ersten Sonnabend nach dem 15. März
endigt.
jj, 111.
Das Lections - Verzeichniss des folgenden Semesters wird aus den von den DasLectioiis-
Decanen zusammengestellten Angaben sämmtlicher Vorlesungen der Professoren und
Docenten durch den Professor der classischen Literatur und Beredsamkeit geordnet,
und unter der Autorität des Senats jedesmal vier Wochen vor dem gesetzlichen
Schlüsse des laufenden Semesters öffentlich bekannt gemacht, nachdem sechs Wochen
vor demselben Termine ein Duplicat des zum Druck bestimmten Manuscripts dem vor-
geordneten Ministerium durch den Universitäts-Ciu*ator zur Genehmigung einge-
reicht ist.
§. 112.
Was bei den Meldungen zu den Vorlesungen von den Studirenden und den Meldung zu
übrigen Zuhörern zu beobachten ist, wird durch das Reglement des vorgeordneten sunffen. '
fliinisterii über die Bleidung der Studirenden zu den Vorlesungen und Bezahlung des
Honorars vom 16. März 1837 und die dazu erlassenen Verfügungen vorgeschrieben.
§. 113.
Um den günstigen Erfolg des durch Vorlesungen angeregten und geleiteten VondenPreis-
Eifers der Studirenden für eigene wissenschaftliche Forschungen beurtheilen zu können, aufgaben,
sollen von den vier Facultäten der Universität zu Königsberg jährlich einmal den
dortigen Studirenden Preisaufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Preisauf-
gaben müssen dem wissenschaftlichen Standpunkte der Studirenden angemessen sein
und immer rein wissenschaftliche Gegenstände betreffen; es dürfen folglich blos prac-
tische Aufgaben nicht gewählt Averdcn. Sie müssen stets in lateinischer Sprache
bearbeitet werden.
§. 114.
Die tlieologische, juristische und medicinische Facultät haben jährlich jede eine, Zahl der
die philosophische aber jährlich drei Preisaufgaben zu stellen. Prcisautga-
Jede Facultät bestimmt ihre Aufgabe selbst und wählt dieselbe abwechselnd aus
den verschiedenen Hauptfäciicrn der Lehrer, Avelche in ihj-er Mitte Sitz und Stimme
haben, und soll die bis jetzt bestbnmtc Ordnung, namentlich bei der philosophischen
Facultät, auch ferner beibehalten werden.
<;{. 115.
Wahl .lc> In Jodor FaoullJtt hat ilasjciiigc .Mitn^lied, aus dessen speciellem Leliifache die
*'br"^hrc Aufhalte gewälilt >vird. den Vorsclilag zu der fiir das näeliste Jahr 7-u wählenden
Prrisc. i>ieisaufgabe. Die (heologiselie , juristische und niediciniselie Facultüt liaben jede die
^^uIume von 50 Thir. in einem Haupt preise von 35 Thh-. und in einem Accessit \on
15 Thlr. zu vcrtheilen; die pliilosopliiselie Facultät eriuilt die Summe von 75 Tlilr. zu
drei gleichen Preisen von 25 Tiilr. Kann eine Facultät wegen der Geringfügigkeit
der eingelaufenen Arbeiten ihren Preis nicht ertiieilen, oder aucli nicht einmal das
Accessit zugestehen, so verbleibt der theologischen, juristischen und medicinischen
Facultät die bestimmte Summe für das nächste Jahr zur Aufstellung von zwei Preis-
aufgabeu. Die philosopliische Facultät kann zwar, wenn eine ihrer Preisaufgaben
mehrere gediegene Bearbeitungen, eine andere aber gar keine gefunden hat. mit ihren
Preisen auch melirere Arbeiten über eine und dieselbe Aufgabe krönen, behält indess,
wenn dieses nicht erfordert werden sollte, gleiciifalls die Disposition über die unver-
theilt gebliebene Summe zu Gunsten der Preisaufgaben des nächsten Jahrs. Die
unvertheik gebliebenen Prämien dürfen auch zur Erhöhung der in andern Facultäten
zuerkannten Preise benutzt, oder für ähnliche Zwecke zum Besten der Studirenden
verwendet, und von dem l'niversitäts-Curatorium angewiesen, oder zur Vermehrung
der Preise des nächsten Jahres vorbehalten werden.
§. 116.
Zeit dor Al>- Die Preisaufgaben sollen stets am Kronungsfeste (dem 18. Januar) ölTentlich
liand'luncen bekannt gemacht werden. Zu ihrer Bearbeitung ist die Zeit von eilf Alonaten ver-
und Bekannt- gj^ttet, SO dass spätestens am 18. üecember desselben Jahres die Arbeiten in Beglei-
uarhunz der ^
Preise. tung eines versiegelten Zettels mit dem Namen des Verfassers und einem oben aufge-
schriebenen Motto, das auch zugleich auf der Arbeit selbst geschrieben ist, an den
zuständigen Decan abgeliefert werden.
In der unmittelbar dem Krönungsfeste vorhergehenden Versammlung des Con-
cilium generale werden nach den darüber eingegangenen Berichten der Facultäten die
Preise zuerkannt. Die \amen der Preiswürdigen Averden in der Festrede am Krö-
nungstage öffentlich bekannt gemacht, ihre Arbeiten in die Universitäts- Registratur
niedergelegt, aus der sie aber zur etwaigen Bekanntmachung durch den Druck ver-
abfolgt werden können. Die nicht gekrönten Abhandlungen werden nebst den dazu
gehörigen versiegelten Zetteln dem Secretair übergeben und können von demselben,
gegen Vorzeigung des Mottos auf der Arbeit, in Empfang genommen werden.
Von den academischen Würden.
_lPie Doctorwürde wii-d von jeder der vier Facultäten, tlieils durch formliche Pro- Die Doctor-
motion, theils mittelst blosser Ueberreichung des Diploms ertheilt. Die theologische ten-AV'ürde.
Facultät ertheilt ausserdem noch die Licentiaten- Würde. Für jede Facultät sind die
an die Candidaten zur Erlangun«; der Licentiaten- und Doctorwürde zu machenden
Forderungen in den besonderen Facbltäts- Statuten näher festzusetzen.
§. 118.
Die Doctor- Promotion durch blosse Uebersendung des Diploms ist eine von F.hren-Doc-
einer Facultät bezeigte freiwillige Anerkennung ausgezeichneter Verdienste um die
Wissenschaft. Der Vorschlag zu derselben muss von zwei Mitgliedern der Facultät
ausgehen und von derselben einstimmig angenommen werden.
tor- Diplome.
40
Indim vir diiiTli \ oislchciulo Statuten «lii* Vcrfassun": Unserer l'niversität zu
lioitiiCHhory festsetzen, befelilen Wir derselben und allen zu derselben ^ehöri^en
Personen, insonderheit aber Uuserui Curntor respective Ue^ierun<>;s-Hevollm;ieiitisten
und allen Professoren und anderen ölfentliciien Lehrern, sich überall d.irnaeh zu
richten, und l nserni Ministerium der geistlichen und Interrichts- Ang:eli'nenlieiten,
«uf die Befolgunir derselben zu achten und die in Verfolg und zur VoUziehuns: dieser
Statuten für die einzelnen Facultiiten. Institute und Gegenstände erforderliciien In-
structionen und besonderen Reglements inid Uestimmuugen zu erlassen.
Des zu Irkund haben Wir diese Statuten höclisteigenhändig unttrscliricben und
l'nser Königliches grösseres Insiegel daran hängen lassen.
So geschehen und gegeben in Unserer Residenzstadt Berlin den vierten Tag
de> 3Ionats Mai nach Christi Unseres Herrn Gei)urt im Eintausend Aciitiiundert und
Drei und Vierzigsten und Unserer Königlieiien Regierung im Dritten Jaiire.
Friedricli IrVilhelm.
Eiehliorii.
Abänderungen resp, Zusätze
zu den
Statuten der Uiiiwerüilät Hönij^sberg.
Statuten der Universität.
Vermerk zu §. 65. Die Gebühren des Universitäts - Secretairs fliessen fernerhin zur
Universitäts - Kasse.
§. 73 ad l: ist, wie folgt, abzuändern:
Die in den besondern Facultäts- Statuten bestimmten Gebühren -Antheile.
Vermerk zu § 76. Die Bestätigung der nicht fixirt angestellten Unterbeamten ist dem
Universitäts-Curatorium übertragen.
§. 105. Zusatz:
Unbeschadet des evangelischen Characters der Universität, können auch Nicht -Evan-
gelische, als Privat - Dozenten in der juristischen, der medizinischen und philosophi-
schen Facultät zugelassen und im Fall des concreten Bedürfnisses als Lehrer aus-
nahmsweise angestellt werden.
Vermerk zu §. 111. Die Bestätigung der Lettions - Cataloge ist dem Universitäts-
Curatorium übertragen.
§. 113. ist im Schlusssatze, wie folgt, abgeändert:
Sie müssen, wenn sie aus dem Gebiete des classischen Alterthums, der Theologie
und der Jurisprudenz entnommen sind, in lateinischer Sprache bearbeitet werden.
Bei Aufgaben aus anderen Disciplinen, ist der Gebrauch der deutschen Sprache
zulässig in Uebereinstimmung mit einer darüber jedesmal erfolgenden Bekanntmachung.
Statuteu der theologischen Facaltät.
$. 9. hat im zweiten Satze folgende abgeänderte Fassung erhalten:
Das Decanat führen nach der Reihenfolge die in die Facultät aufgenommenen oident-
lichen Professoren, sofern sie die theologische Doctorwürde bereits besitzen.
Vermerk zu §. 27. Jeder der beiden Pedelle erhält für die Habilitation an Gebiihnn
von jedem Prof. ord. drei Thlr., von jedem Prof. extr. zwei Thlr. fünfzehn Sgr.
Vermerk zu §. 31. Die zu a) und b) aufgeführten Deccmviren - Emolumente von
79'/, Scheffel Roggen und 8 Thlr. Gehalt werden nicht mehr verliehen.
Vermerk zu §. 45. Für jede Habilitation erhält jeder der beiden Pedelle an Gebühren
zwei llilr. fünfzehn Sgr.
Vermerk zu §§. 67 und b&b. Die Ausfertigung vorläufiger Abgangs-Zeugnisse ist nach
höherer Anordnung nicht mehr erforderlich.
Vermerk zu §. 80. Ausserdem wird für das Ein- und Ausläuten des öffentlichen Acts
an den Hans-Diener des Universitäts-Gebäudes an Gebühren Ein Thlr. gezahlt.
Statuten der juristischen Facultät.
Vermerk zu § 25. Jeder der beiden Pedelle erhält für die Habilitation an Gebühren
von jedem Prof. ord. drei Thlr., von jedem Prof. extr. zwei Thlr. fünfzehn Sgr.
§. 43. Der vorletzte Satz ist, wie folgt, abgeändert:
Die beiden Pedelle erhalten ausserdem zusammen Fünf Thlr. von dem Habilitanden.
Vermerk zu §§. 65 und 66b; Die Ausfertigung vorläufiger Abgangs-Zeugnisse ist nach
höherer Anordnung nicht mehr erforderlich.
Vermerk zu §. 75. Ausserdem wird für das Ein- und Ausläufen des öffentlichen Acts
an den Haus-Diener des Universitäts-Gebäudes an Gebühren Ein Thlr. gezahlt.
Stataten der medizinischen Facnltat.
Vermerk zu §. 25. Jeder der beiden Pedelle erhält für die Habilitation an Gebühren
von jedem Prof. ord. drei Thlr., von jedem Prof. extr. zwei Thlr. fünfzehn Sgr.
§. 42. ist der Schluss des ersten Satzes, wie folgt, abgeändert:
ausserdem erhalten die beiden Pedelle zusammen Fünf Thlr. von dem Habilitanden.
Vermerk zu §§, 66 und 68b. Die Ausfertigung vorläufiger Abgangs -Zeugnisse ist nach
höherer Anordnung nicht mehr erforderlich.
Vermerk zu §. 67. In Stelle des tentamen philos. wird fortan ein tentamen physicum
mit den Studirenden der Medizin von einer besonderen Commission abgehalten, welche
unter dem Vorsitze des Dekans der mediz. Facultät zusammentritt und alle Jahr
zum 1. October vom Herrn Minister ernannt wird.
Vermerk zu §. 71. Bei Inaugural-Dissertationen und Disputationen kann vom Gebrauche
der lateinischen Sprache abgesehen werden.
Vermerk zu 8. 77. Ausserdem wird für das Ein- und Ausläuten des öffentlichen Acts
an den Haus -Diener des Universitäts - Gebäudes an Gebühren Ein Thlr. gezahlt.
Statuten der philosophischen Facnltat.
Vermerk zu §. 24. An Gebühren hat für die Habilitation der Prof. ord. drei Thlr. und
der Prof. extr. zwei Thlr. fünfzehn Sgr. jedem der beiden Pedelle zu zahlen.
Vermerk zu §. 29. Von den Inscriptions-Gebühren erhalten die beiden Pedelle zusam-
men '/!).
Vermerk zu §. 30. Die hier aufgeführten Roggen - Deputate werden nach höherer
Bestimmung nicht mehr verliehen.
§. 41. Der Schluss des ersten Satzes ist, wie folgt, abgeändert:
ausserdem erhalten die beiden Pedelle zusammen fünf Thlr. von dem Habilitanden.
Vermerk zu §. 61. An Stelle des tentamen philosophicum ist das tentamen physicum
getreten, und sind über letzteres besondere Vorschriften ergangen.
Die &-üher durch Minist. -Verordnung vom 7. Januar 1826 zugestandene Befreiung
der Doctoren der Philosophie vom tentamen philosophicum ist für das tentamen
physicum dahin modificirt, dass die auf Grund ihrer naturwissenschaftlichen Kennt-
nisse rite promovirtcn Doctoren der Philosophie nur in der Anatomie und Physiologie
geprüft werden dürfen.
Vorniork zu S. 63 und 64^- Die Ausfertigung vorläufiger Abgangs - Zeugnisse ist nach
höherer Anordnung nicht ni^Hir erforderlich.
Vermerk 7U $ 67. Die öffentliche Disputation kann mit Zustimmung der Facultiit in
den FächeiTi. in welchen deutsche Dissertationen zulässig sind, in deutscher Sprache
stattfinden.
Lateinische Dissertationen sind nur erforderlich, wenn sie Themata aus der classi-
schen und orientalischen Philologie und Alterthumskunde, der Geschichte und der
alten Philosophie behandeln. In allen übrigen Disciplinen sind mit Zustimmung der
Facultät deutsche Dissertationen zulässig.
Diese Genehmigung darf jedoch nur ertheilt werden, wenn der Doctorandus bei
der mündlichen Prüfung durch Interpretation einer Stelle aus einem römischen
Classiker ausreichende Kenntniss der lateinischen Sprache nachgewiesen hat.
Vermerk zu $. 68. Ist der Promovendus ein Jude, so hat derselbe nach Verlesung der
Eidesformel die Worte: Ita me Dens adjuvet zu sprechen.
Der zweite Satz des §. 72. ist dahin abzuändern:
Nach Vollziehung der Promotion zahlt der Candidat noch einen Ducaten für den
Prorector, drei Thlr. zehn Sgr. für den Universitäts - Secretair, zwei Thlr. für jeden
der beiden Pedelle und einen Thlr. dem Haus - Diener für Ein- und Ausläuten des /
öffentlichen Acts.
$. 73. ist im ersten Satze, wie folgt, abgeändert:
Die Facultät ist befugt, Männern von ausgezeichneten Verdiensten um Wissenschaft
oder Kunst die Würde eines Doctor philosophiae et Magister liberalium artium ohne
weitere Leistungen zu ertheilen.
Druck der UniversitUti-Buch- und .Steindruckerei von E J. Dalkowski in Königsberg.
der
tlieologigielieii Facultät
der
Königlichen Albertus - Universität
Königsberg.
Königsberg, 1854.
Gedruckt bei E. J. Dalkowski.
Ueberüicht de^ Iiilialts.
Erster Abschnitt.
Von der theologischen Facnltät im Allgemeinen.
Begriff der Facultät §.1
Zusammensetzung der Facultät . . §.2
Kirchliches ^'erhältniss und Zweck
der Facultät §.3
Befugniss zur theologischen Responsis §. 4
Rangverhältniss der Facultät ... §.5
Enge Verbindung allerWissenschaften §. 6
Pflichten und Rechte §.7
Rangordnung in der Facultät ... §.8
Amt und Vertretung des Decans . §§.9.10
»ieschäfltc des Decans §.11
FacultUts-Versammlung §12
Promotion und andere Facultäts-
Feierlichkeiten
Inscription und Exmatriculation . .
Rechnungsführung
Vermittelungsgeschäft
VerwahnmgderFacultätsbesitzthümer
Ort der Facultätsversammlungen . .
Form der Verhandlungen u. Separat vota
Pflicht der Verschwiegenheit . . .
Unterschriften
Festprogramme
Amtstracht
Zweiter Abschnitt.
Von den Professoren.
Präsentationsrecht der Facultät . . §.24
Graduirung §.25
Habilitirung §.
Modus derselben §.
Einführung in die Facultät .... §.
Vorstellung der ausserordentlichen
Professoren §.
Anzeige von Reisen §.
Einkünfte der Facultätsmitglieder .
Kosten der Immatriculation und Ex-
matrikulation
Vertheilung der Einnahmen . . .
Einkünfte des Decans bei dessen
Vertretung
Pcrception der Erben eines Facultäts-
Mitgliedes
§. 13
§. 14
§. 15
§. 16
§. 17
§. 18
§. 19
§. 20
§. 21
§. 22
§. 23
§. 31
§■ 32
§. 33
§. 34
§. 35
nriller Absclinitt.
Von den Privat - Docenten.
Ikstimmuiu dis lii>liluts dorPrival-
dwenten §• 30
Kinsrlininkuni: $'37
Bodiiipunpon und NostriHcalion . . §.38
Weiten' Krfordcmissc §.30
H.ibilil.itionsleistiingcn §.40
(>.<(Tonlliilu' .\ntritU-Vorlesim!; . . §.41
.\nii'i«i' Mm dor Hiibililation ... §. 42
(iiin/.lirluTodt'r tluMlwoiscr Kriass der
HabilitatioiislpisliiiiRoii .... §.43
Lehrgobict der Privaldoccnton ... §.44
Habilitation^- und Nostrifirationsge-
bühren §.4.')
Ankündigung der A'orlesun^ten . . §. 4tj
Beaufsichtigung §.47
Vierter A I) .•< o li ii i 1 1 .
Von den Vorlesungen und Instituten der Facnität.
Keilil. \ ..riesungen za halten ... J. 4^
C>(lus der Vorlesungen §.49
Verpflichtung der Facullät in dieser
Beziehung §.50
Anträge auf Verstärkung des Lehrer-
personals §. 51
\ ertheilung der Vorlesungen . . . §. .52
Ffiiifter Abschnitt.
Von der Aufsicht der Facultät über die ihr angehörigen Studirenden, den Prüfungen
derselben Behufs der Beneficien, und von den Preis -Aufgaben.
liucnlgdlüclie Vorlusungcn . .
. §. 53
Zulassung zu den Aorlesungen
. §.54
Hörsäle
§.55
Honorare
. §. 56
Repetirte Collegia
. §. 57
Institute
. §. 58
Aufsiciil über die Studien .... §. o9
Aufsicht über die Sitten §.60
Ennahnung §. Ol
Mttheilung von Seilen des Dniversi-
täts-Richlcrs §.62
lixclusion §. <■).'!
Thcilnahine an der Prüfung zur Hr-
langung \on Beneficien .... §.04
Theologische Preisaufgaben ... § 65
Sechster Abschnitt.
Von den Promotionen.
IU>cht zum Pronio\iren §. Wi I Prüfung des Docl
Doctordlspulation
iindus
Bedingungen der Meldungen zum
Licentiatengrad §. Ö7
Weitere Erfordernisse §.68
Entscheidung über die Zulassung . §. 6f>
Mündliches Eiaoten §.70
Di^putalioo §.71
Promotion §.72
Bedingungen d. Meldung zum l)o< tor-
grad §.73
Promotionsact §.
Wirkungen der Proniolion .... §.
Pflichten der Facultäts-Mitglieder bei
Promotionen §.
N«lir im Protokollbuch . . . §.
Promotionsgebühren §.
Ehrenpromotion §.
.A-uf den Grund der Verfassung, welche Se. Majestät der König
der Universität zu Königsberg, mittels der Allerhöchst voll-
zogenen Statuten vom 4. Mai 1843 zu geben geruht haben, er-
theilt der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-
Angelegenheiten der dortigen theologischen Facultät folgende
Statuten :
Abschnitt !•
Von der theologischen Facultät im Allgemeinen.
Jjie theologische Facultät ist diejenige Abtheilung der Universität zu Königsberg, Bcgiifl'und Zweck
welche iiir die Cultur und Pflege der gesammten evangelisch -theologischen Wissen-
schaft, wie für den Unterricht in derselben bestimmt ist.
§. 3.
Die theologische Facultät im weiteren Sinne umfasst alle zu deren wissenschaftli- Zusammensetzung
• hern Gebiete gehörende ordentliche und ausserordentliche Professoren, die bei ihrhabili-
— 6 —
tirten Pri%-atdocentou und die in ihr Album eingetragenen Studirenden. Im engeren
Sinne, wo die Facultät zugleich als Collegiuiu betrachtet wird, besteht dieselbe aus den
zu orilentlichcn Pr»)fe88orcn ernannten Mitgliedern, insofern sie nicht mit den zum
Kintritt in die Facultät erforderlichen Leistungen im Rückstände sind. (§. '2G. ft.)
Die Facultät im engeren Sinne beaufsichtigt unter der Leitung eines Decans
das ganze Lehrgebiet der evangelischen Facultät auf der Universität. (Univ. Stat-
§. II. l^.l.
§. 3.
KirchlicJir« Ver- Die theologische Facultät hat im Allgemeinen die Bestimmung, nach der Lehre
Zwfck der V\- '^^^ evangelischen Kirche die theologischeu Wissenschaften zu pflegen und fortzupflanzen,
<^"^'- insbesondere aber durch Vorlesungen und andere akademische Uebungen, die den»
Dienste der Kirche sich widmenden Jünglinge für diesen tüchtig zu machen. Ihr Be-
ruf ist es, vom Standpunkt der theologischen Wissenschaft auch das Interesse der evan-
gelischen Kirche nach aussen und innen zu wahren. Es wird von ihren Gliedern er-
wartet, dass sie etwaigen verkehrten Richtungen und Einseitigkeiten der Zeit nach
Kräften entgegenarbeiten, die theologischen Wissenschaften im klaren christlichen Geiste
und im Interesse der evangelischen Kirche anbauen und den Ertrag besonnener theolo-
gischer Forschung zur Förderung christlicher Erkcnntniss und evangelischen Glaubens
durch mündlichen Vortrag oder in Schriften gemeinnützig machen werden.
S. 4.
Bcfugniss m Dj^ Facultät hat die Befugni^^s, auf die im Interesse der evangelischen Kirche
tbroingischi-n Re-
sjxmsi«!. ihr von den Behörden und einzelnen Personen zukommenden Anfragen Responsa zu
ertheilen.
§. 5.
Rangvefhältniss Die theologische Facultät hat unbeschadet der Rechtsgleichheit aller Facultäten
den Vortritt vor den übrigen Facultäten. (Univ. Stat. §. 8.).
§. 6.
EnR« Vwbinduni; Wie die wohlthätige Vereinigung der Lehrstühle aller Wissenschaften zu einer
jjjyj,^ Universität den Zweck hat, die enge innere Verknüpfung aller Wissenschaften zu einem
zusammenhängenden Ganzen auch äusserlich darzustellen, die nothwendige Wechsel-
wirkung bei der Pflege und Förderung der einzelnen Wissenschaften zu erleichtern und
schädlicher Einseitigkeit zu wehren, so ist es die Aufgabe der theologischen Facultät,
die Vortheile, welche sie als Theil einer Universität geniesst, für ihre Wissenschaft so-
wohl, als für die Bildung der ihr angehörigen Studirenden fruchtbar zu machen.
§. T.
Die Facultät, ihre Glieder und Angehörigen sind an die Verfassung und Ord- Ptlicliten und
nungen der Universität gebunden, wie sie auch nach ihren verschiedenen Stellungen an
den Kechten der Universität Theil nehmen. Jedes der ordentlichen Mitglieder, welche
die Facultät im engeren Sinne bilden, ist ebenso verpflichtet als berechtigt, an den
CoUegialberathungen und Geschäften Theil zu nehmen, und darf sich der Theilnahme an
den Functionen der Facultät nur dann entziehen, wenn es ausnahmsweise eine specielle
Dispensation Seitens des Ministers erhalten hat, oder durch Krankheit, Beurlaubung,
oder andere vorübergehende persönliche Hinderungsgründe, über welche es sich bei dem
Decan ausweisen muss, an den Geschäften der Facultät Theil zu nehmen ausser Stand
gesetzt ist. Wegen persönlicher Hinderungsgründe, ausser Krankheit, darf eine Be-
freiung von den Facultätsgeschäften in der Regel nur ein Jahr lang stattfinden.
§. 8.
Betreflfend die Rangordnung innerhalb der Facultät, so folgen auf die ordentlichen Rangordnung
Professoren die ausserordentlichen und auf diese die Privatdocenten. Die Reihefolge '" ^"^ Facult.i
in diesen einzelnen Klassen bestimmt sich bei den ordentlichen Professoren nach dem
Datum ihrer Bestallung zum ordentlichen Professor auf einer in den deutschen Bundes-
staaten belegenen Universität, bei den andern Facultätsmitgliedern nach dem Datum der
HabilitatioDsleistungen bei der Facultät.
Der nach diesen Bestimmungen älteste ordentliche Professor hat Titel und Rechte
des Seniors der Facultät*).
') Die Theilnahme an den Emolumenten des Seniorats aber ist von dem Eintritt in
die Facultät durch Habilitation, resp. durch Dispensation von letzterer abhängig, (cf. §. 24.)
Pfcans
— 9 —
§. (».
Die (tc.^chiifte der Facultiit werden durch einen aus ihrer Mitte ernannten De-
«Bn. dessen Amt jälirlich wechselt, geleitet. Das Decanat führen nach der Keihenfoige
ilie in die Facultiit aufgenommenen ordentlichen Professoren. Der jedesmalige Rcctor
oder Prorcctor kann nicht zugleich Decan sei«, sondern übernimmt das Decanat, wel-
<hes in diesem Turnus auf ihn fallen würde, gleich nach der Niederlegung des ßecto-
rats oder Prorectorats. Die Uebergabe des Decanats findet an demselben Tage statt,
un welchem die de« Koctomta und die Zusammensetzung des neuen Senats erfolgt.
(Lniv. Stat. §. 17.i.
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung des Decanats entscheidet die Facultiit
und beziehungsweige der Minister.
§ 10.
Vfrifeiung tli-s Ist der Decan sein Amt zu verwalten verhindert, so liegt seinem nächsten
Vorgänger als Prodecan ob, ihn zu vertreten. Kann der Prodecan die Vertretung nicht
überacbiuen, so geht dieselbe auf dessen Vorgänger u. s. w. über. In gleicher Art
findet eine Vertretung des Decans statt, wenn das Decanat durch Tod, Abberufung,
Entsetzung, Abdication erledigt worden ist. (Univ. Stat. §. 27,). Die letztere ist nur mit
Genehmigung des Ministers zulässig.
§. II.
i'.-Hirh-.fi.. i)rs Der Decan, welcher das Album und die Siegel der Facultät, sowie ihre schrift-
lichen Verhandlungen in Gewahrsam hat und dafür verantwortlich ist, eröffiiet alle an
die Facultät gelangenden Verfiigungen , Zuschriften und Gesuche und bringt sie, wie
seine eignen oder eines jeden Mitgliedes Propositionen bei der Facultät zur Berathung.
Diese muss in versammelter Facultät mündlich stattfinden, falls auch nur ein Facul-
tätemitglied darauf anträgt; andernfalls kann der Decan nach seinem Ermessen eine
mündliche oder schriftliche Berathung eintreten lassen. Mit Ausnahme dessen, was in
den gewöhnlichen Gang der dem Decan besonders aufgetragenen Geschäfte gehört,
kann derselbe in Facultätsangelegcnheiten für sich nichts verfügen oder beantworten.
rUniv. Stat. §. 18 und 23.).
— 9 —
§. 12.
Der Decan beruft, so oft er es für nöthig hält, die Facultät zur Berathung zu- Facult;Us-Ver-
Sammlung.
sammen, fülirt in der Versammlung mit allen Kechten und Pflichten des Präses eines
nach Stimmenmehrheit entscheidenden Collegii den Vorsitz, und leitet die Verhand-
lungen. Ueber diese und die gefassten Beschlüsse wird von dem der Anciennität nach
jüngsten, und wenn dies der Decan ist, von dem ihm in der Anciennität zunächst
vorstehenden der anwesenden Mitglieder ein kurzes Protokoll in ein dazu be-
stimmtes Buch niedergeschrieben und von dem Decan und dem Protokollführer
vollzogen. Die Beschlüsse werden durch den Decan zur Ausführung gebracht.
(Univ. Stat, §. 19.).
§. 13.
Die Promotionen werden entweder von dem Decan selbst oder einem anderen P^nmotion und
Mitgliede der Facultät verrichtet, welches er dazu einladet und ad hunc actum (jig . peigf|,(j,.
als Prodecanus unter Zustimmung der Facultät constituirt. Jedoch ist ausser dem Reiten.
Prodecan Niemand verpflichtet, diese Substitution zu übernehmen, (Univ. Stat. §. 27).
Die Sorge für Anstand und Würde bei diesen und anderen öffentlichen Feier-
lichkeiten liegt dem Decan ob.
§. 14.
Der Decan ist Mitglied der Immatriculations - Commission , und trägt die neu inscription und
angekommenen, von dem Rector oder Prorector immatriculirten , der Theologie sich
widmenden Studirenden in das Album der Facultät ein und ertheilt ihnen darüber die
Bescheinigung.
Dasselbe gilt von denen, welche unter den vorgeschriebenen Modalitäten von
einer Facultät zur anderen übergehen. In diesem Falle hat der Studirende seine
Absicht zunächst dem Decan der Facultät, welche er verlassen will, anzuzeigen, um
von demselben hierüber ein Zeugnies zu verlangen. Der Decan vermerkt sodann auf
dem Facultäts-Inscriptionsscheine, dass dem Uebertritt nichts im Wege stehe, und
weiset den Studirenden an, die erforderliche Umschreibung im allgemeinen Studenten-
— 10 —
Register im Scoretarint iwclizusuclicii. lOret nachdem dies gesclichen ist, darf er in das
Album der nöugewählten Facultät von deren Decan eingetragen werden.
Der Uebcrgang von einer Facultüt zur andern ist nur am Schlüsse eines be-
niester« und innerhalb der ersten vier Wochen nach dorn gesetzlichen Anfange eines
neuen Semesters statthaft. (Univ. Stat. §. 84 SS.).
Der Decan crtiicilt forner die Zeugnisse des Fleisses pro stipcndio, vollzieht die
Abgangs - Zeugnisse und vermerkt deil Abgang im Album der Facultät.
Die Einziehung der Inscriptionsgebühren für die Facultät geschieht gleichzeitig mit
den Immatriculations- Gebühren durch den Universitäts-Secretair, welcher sie nebst dem
für den Studirenden ausgefertigten Anmeldungsbuche dem Decan zuzustellen hat; erst
nachdem dieses geschehen, erfolgt die Inscription bei der Facultät und die Aushändi-
gung des Anmeldungsbuches an den Studirenden.
§. 15.
Rwhnungsluh- Die Verwaltung, Verrechnung und Vertheilung sämmtlicher Facultätsgelder,
"'"^' Einnahmen und Ausgaben liegt gleichfalls dem Decan ob. Dafür erhält derselbe den
zehnten Theil der Einkünfte der Facultät.
§. 16.
lenniirlcrpescliiift. Bei etwa entstehenden amtlichen Misshelligkcitcn zwischen einzelnen Mitgliedern
der Facultät ist es Pflicht des Decans, das Geschäft eines Vermittlers zu übeimehnien
und eine gütliche Beilegung zu versuchen. Betrifft die Streitigkeit die eigne Person
des Decans, so tritt der Prodecan an die Stelle desselben.
§. 17.
Verwahrung der Die Statuten, die Facultätssiegel , das Inscriptionsbuch, Acten und Docu-
Kacull.iis-Besitz- . , , . , . ^-. . . t^ . . . , . , „
iliOmpr. mentc, inaoiern solche nicht im Umversitäts - Depositonum niedergelegt sind, befin-
den sich in der Verwahrung des Decans und er ist dafür verantwortlich. Bei der
jährlichen Uebergabe des Decanats wird der richtige Empfang dieser Gegenstände von
dem Amtsnachfolger bescheinigt. (Univ. Stat, §. 23.}.
— II' —
§. 18.
Der Decan hat das Recht, die Versammlungen der Facultät in seiner Behausung Orl der Facultiits-
abzuhalteu; wenn er sich dieses Rechtes nicht bedienen will, versammelt sich die ^'^'^saiiimlungen.
Facultät im Senatszimmer oder Facultätszimmer des Universitiltsgebäudes (Univ.
Stat. §. 20.).
§. 19.
Bei Verhandlungen der Facultät muss die Berathschlagung von dem ältesten, Form derVerhaiid-
die Abstimmung von dem jüngsten Mitgliede der Facultät anfangen ; bei Gleichheit ° ' .' , ^ ' '
der Stimmen giebt mit Ausnahme der in §. 40, 70 und 74 erwähnten Fälle die des
Decans den Ausschlag. Die in der Minderheit sich befindenden haben das Recht,
ihre Vota zu den Acten zu geben, auch zur Kenntniss der vorgesetzten Behörde zu
bringen. Im letzteren Falle müssen die Vota vor Abgang des Facultätsberichts dem
Decan zui- Einreichung an die vorgesetzte Behörde übergeben werden.
Abwesende Facultätsmitglieder sind als der Mehrheit beigetreten zu betrachten
und an die von den Anwesenden gefassten Beschlüsse gebunden. (Univ. Stat.
§. 19. 46. 47.).
§. 20.
Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über alle Verbandlungen der Facultät Pflicht der
vor der Ausführung und falls es ausdrücklich beschlossen worden, auch nachher ^'^^'^^^'^^"'
verpflichtet.
Die Entwürfe und Reinschriften der an vorgesetzte Behörden abzustattenden Be- Unterschriften.
richte und der Gutachten _8ind von allen Mitgliedern der Facultät zu unterschreiben. An-
dere Schreiben werden nach vorheriger Genehmigung des Entwurfs durch die Facultät
nur von dem Decan in der Reinschrift unterzeichnet. (Univ. Stat. §. 19.).
Die Berichte der Facultät an den Minister werden von dem Decan, dem Curator
der Universität zur Beförderung übergeben.
— 12 —
S. 2-2.
Der l>ccan hat ihirür zu sorgen, daes an jedem der drei hohen Feste der evan-
gelischen Kirche von Seiten der Facukät ein Programm herausgegeben werde. Die
Abfassung liegt vorzugsweise und der Reihe nach den ordentlichen Professoren ob;
ausserordentliche Professoren dürfen hiezu nur ausnahmsweise und nur dann herangezo-
gen werden, wenn sowohl der der Reihe nach zum Schreiben des Programms verpflich-
tete, als auch der nächstfolgende ordentliche Professor aus Gründen, deren Zulänglich-
keit die Facultät, beziehungsweise der Minister anerkannt hat, das Programm zu schrei-
ben verhindert sind. Unter mehreren ausserordentlichen Professoren bestimmt der Decan
denjenigen, welcher das Programm zu schreiben hat,
§. 23.
Die ordentlichen Professoren der Facultät dürfen bei akademischen Feierlich-
keiten und bei allen sonstigen feierlichen Gelegenheiten, bei welchen die Universität als
solche vertreten wird, nur in der Amtstracht erscheinen ; die Decane müssen insbesondere
auch die Promotionen in derselben vornehmen.
Die Amtstracht des Decane ist der sogenannte Lutherrock von dunkel - ^'ioletter
Farbe. Die ordentlichen Professoren tragen schwarze mit dunkel - violettem Sammet
gefütterte Lutherrücke von Tuch, sofern sie aber ordinirte Geistliche sind, tragen sie
unter diesem Rock das alte lutherische Unterkleid. Die ausserordentlichen Professoren
und Privatdocenten tragen einen schwarzen Lutherrock ohne die Facultätsfarben. Als
Kopfbedeckung tragen sämmtliche Docenten runde Barets von schwarzem Sammet.
Alifidiiiitt II.
Von den Professoren der theologischen Facnltät.
§. 24.
\Venn ein ordentlicher theologischer Lehrstuhl erledigt ist, so ist die Facultät be- Präsentatiüiisiccht
rechtigt, zur Anstellung geeignete Männer dem Minister durch den Curator gutachtlich
in Vorschlag zu bringen. (Univ. Stat. §. 15.).
§. -25.
Jedem, der als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor in die Facultät be- 'iraduining. '
rufen ist, liegt ob, wenn er den theologischen Doctorgrad noch nicht besitzt, denselben
binnen Jahresfrist bei der Facultät zu erwerben.
Ausserordentliche Professoren, welche noch keinen theologischen Grad besitzen,
müssen sich mindestens die Licenfiaten - Würde in derselben Zeitfrist erwerben,
(Univ. Stat. §. 12.).
■ Itlgs^ifiY /mri §• 26,
Alle ordentlichen und ausserordentlichen Professoren haben', wenn sie nicht Habilitation,
purch den Minister davon dispensirt sind, binnen Jahresfrist von ihrer Ernennung
— 14 —
an gerechnet, den vorscliriftsmäseigon Habilitationslcietungen eich zu unterziehen.
So lange dies nicht geschehen, resp. die Dispensation nicht erfolgt ist, sind sie
als professores deeignati im Katalog aufzuführen, als solche zwar zur Ausübung
des Lehramtes befugt, aber vom Decanaf, sowie von der Theilnahme an den Rech-
ten und Emoiumenten der Facultätsniifglieder ausgeschlossen, wogegen sie zu den
Pflichten der Facultätsmitglieder, namentlich zu den Prüfungen mit herangezogen
werden können. (Univ. Stat. §. 12. ).
Es gehört zu den Pflichten des Decane, die Saumigen an die Erfüllung dieser
Obliegenheit zu erinnern*).
§.27.
M^a\ (J*rs<rlb*n. Die vorschriftsmässigen Ilabilitationsleistungcn bestehen darin, dass der zum
ordentlichen oder ausserordentlichen Professor Ernannte, ein lateinisches Antritts-
Programm über einen wissenschaftlichen Gegenstand in Druck giebt, und vor oder
nach dem Erscheinen des Programms eine öffentliche Vorlesung oder Antrittsrede in
derselben Sprache hält. Das Antritts - Programm dient im letzteren Falle zugleich als
Einladungs- Programm zur Antrittsrede.
Sollte der sich Habilitirende noch nicht den erforderlichen theologischen Grad
besitzen, so ist die Facultät ermächtigt, die Promotions- und Ilabilitationsleistungcn in
Einen Act zusammen zu ziehen.
§. 28.
EiofShnjnR in dir Hat der Professor Ordinarius designatus den vorgeschriebenen Anfrittsleistungeu
genügt oder Dispensation davon erhalten, so ist er von nun an aller Rechte der ordent-
lichen Professoren theilhaftig und wird durch den Decan in einer Facultüts - Sitzung in
die Facultät eingeführt.
S. 29.
Vwstellunß def Die ausserordentlichen Professoren werden, nachdem sie den erforderlichen Prä-
r. I _ ^ Stationen genügt, da eine eigentliche Einführung derselben in die Facultät nicht statt-
findet, durch den Decan in der nächsten Facultätssitzung, dem Collegium vorgestellt.
'j Die Rangordnung hinsichtlich der Theilnahme an diesen Rechten und Emoiumenten
beslimmt sich nach dein Datum der Habilitation, resp. der Dispensation von derselben.
- 15 —
§. 30.
Jeder Professor ist verpflichtet , wenn er während der Vorksungen auf länger Anzeige von
als drei Tage verreiset, neben Beachtung dessen, was in Ansehung eines nachzusuchen-
den Urlaubs ihm den vorgesetzten Behörden gegenüber obliegt, dem Dccan davon An-
zeige zu machen, welcher ebenso von Reisen der Professoren während der Ferien, wegen
der laufenden Geschäfte der Facultät, unterrichtet werden muss. (Univ. Stat. §. 21.).
§. 31
Die besonderen jährlichen Einkünfte der theologischen Facultät fliessen aus den . p.(.M[t;i(s^j(.
festgesetzten Antheilen von Inscriptionen und Abgangszeugnissen, aus den Promotions- glieder.
gebühren und Honoraren für Facultätagutachten und Eesponsa und aus den von der
Facultät zu haltenden Prüfungen der Candidaten pro licentia concionandi und pro ministerio.
Ausserdem geniesst der Senior die den Senioren stiftungsmässig zukommenden
Emolumente. Femer erhalten die zwei ältesten Mitglieder der Facultät (§. 28.) als
solche die den zehn ältesten ehemaligen Senatoren (Decemviren) bestimmten Emolu-
mente, nämlich jeder
a) 79 Scheffel und 8 Hetzen Roggen,
b) 8 Thlr. Gehalt,
c) den zehnten Theil der aus den verschiedenen Stiftungen hervorgehenden
Senatseinkünfle.
§. 30.
Für die Inscription in das Album facultatis erlegt der neu ankommende, der Theo- Kosten der
logie sich widmende Studirende einen Thaler zehn Silbergroschen, der von einer andern ^^^ £,._
Universität kommende zwanzig Silbergroschen an das Aerai-. matriculation.
Die Exmatriculationsgebühren betragen bei der theologischen Facultät zwei Thaler.
(Univ. Stat, §, 84. 93.).
§. 31.
Alle Facultäts-Einnahmen kommen den eigentlichen Facultäts-Mitgliedern (§. 28), Verlheilung der
zu gleichen Theilen zu nach Abzug der Decima decani (§. 15.). Die Vertheilung er-
— IG —
folgt am Schlüsse jedes Semesters, und Mitglieder, welche im Laufe einer Vertlieilungs-
Periode in die Facultät eingetreten oder aus derselben ausgeschieden sind, erhalten
gleichwohl ihren vollen Antheil.
S. 34.
fankünfte *8 D«-- l^ie Einkünfte des Decans verbleiben demselben auch dann, wenn er durch ein
., ^ , ' ' anderes Facultüts- Mitglied vorübercohend vertreten wird.
\rnretung. "^ '^
§. 35.
Perccption d'.- Nach dem Tode eines Facultätsmitgiicdes erhalten dessen nachgelassene Wittwe
cqlt.5ir!niii£liede.s "^^"^ ^^""^ Kinder an den Facultäts - Emolumeuten denselben Antheil , welchen der
Verstorbene bezogen haben würde, jedoch nur für den Zeitraum, für welchen
ihnen nach den bestehenden Bestimmungen da.« Gclialt des Verstorbenen ge-
zahlt wird.
AlisehiiUt 111.
Von den Privat -Docenten in der theologisclien Facnltät.
§. 36.
Das Institut der Privat - Docenten ist eine Vorbereitungsschule für das akademische Bcstimniiing des
Instituts der
Lehramt. Die Facultät wird die genauere Kenntniss der ihr angehörigen Studirenden Privat-Docenten.
benutzen, um die dazu Geeigneten zur Einschlagung dieser Laufbahn aufzumuntern,
L^ntüchtigeren aber dieselbe abzurathen.
§. 37.
In den ersten drei Jahren nach vollendetem Triennium darf Niemand als Einschränkung.
Privat - Docent zugelassen werden.
S. 38.
Wer sich als Privat - Docent habilitiren will, muss die theologische Licentiaten- Bedingungen unc
^ , , . _ . ,. -..T 1 r. • 1 1. . TT . Nnstrifu-alion.
oder Doctorwürde besitzen. Hat er eme dieser W ürden auf einer ausländischen Univer-
— IS —
sität empfkngen, so luuss er bei der Facultät um Genehmigung derselben einkoramcn
und zu diesem Zweck derselben sein Diplom, eine narratio de vita et de studiis und
die etwa von ilun iieraupgegebenen Schriften, jedenfalls eine gedruckte oder geschriebene
Abhandlung aus den llaupifiichern vorlegen, über welche er Vorlesungen zu halten beab-
gichtifft. Nur, wenn die Facultät aus den letiteren seine gelehrte Tüchtigkeit als un-
zweifelhaft ZI erkennen meint, kann sie ihm jene Genehmigung crtheilcn; ausserdem
mu88 sich der Doctor einem Colloquium , der Licentiat einem Examen Behuf;- der
NKÄiiiticatioii unterwerfen.
5. 3».
Weiifff Eifordcf- Derjenige, welcher sich um die Liccntia privatim doccndi bewirbt, iiai seinem in
lateinischer Sprache abzufassenden Anmeklungsschreibcn beizufügen:
1) die narratio de vita et de studiis;
2) das Zeagniss der Reife für die Universität und die Zeugnisse über das vull-
endete Triennium academicum;
3) das Diplom über seine Licentiaten- oder Doctorwürde;
4) die Anzeige, über welche Fächer er zu lesen gedenkt;
5) eine gedruckte oder geschriebene Abhandlung aus den Hauptfächern, über welche
er Vorlesungen halten will, als welche aber die Inaugural- Dissertation nicht
gelten kann.
6) einen schriftUchen Ausweis Seitens des Universitäts-Curators, dass seiner Habi-
litation als Privat-Docent nichts im AVege stehe;
7) einen Nach weiss, dass er seiner MiHtairpfliclit im stehenileu Heer genügt hat,
oder davon befreit ist.
§. 40.
UAilit«lk>nslei- Wenn die Facultät die Meldung zulässig findet, so wird der Candidat veranlasst,
binnen vier Wochen eine Probe - Vorlesung in deutscher Sprache über ein Thema aus
dem Fache, wofür er sich habilitiren will, vor versammelter Facultät zu halten. Will
— 19 —
er über mehrere Fächer Vorlesungen halten, so ist die Facultät berechtigt, über jedes
Hauptfach eine besondere Probe- Vorlesung zu verlangen. Das Thema giebt entweder
die Facultät oder wählt mit ihrer Genehmigung der Candidat.
Hierauf folgt ein CoUoquium der Facultätsmitglieder mit dem Candidaten, wobei
der Professor des Faches, für welches sich der Candidat gemeldet hat, den Anfang
macht. Nach beendigtem CoUoquium tritt der Candidat ab und die Facultät entscheidet
durch Stimmenmehrheit über die Ertheilung oder Verweigerung der nachgesuchten Li-
cenz mit der Älaassgabe, dass bei Stimmengleichheit, einschliesslich der Stimme des
Decnns, der Candidat zurückgewiesen wird.
Der Beschluss wird dem Candidaten durch den Decan bekannt gemacht.
§. 41.
Ist der Beschluss der Facultät günstig ausgefallen, so hat der zugelassene (iifFtntiiche
Privat - Docent binnen drei Monaten eine öifentliche Antritts-Vorlesung über ein selbst
gewähltes, aber von der Facultät genehmigtes Thema in lateinischer Si^rache im grossen Hör-
säle der Universität zu halten. Die Einladung dazu geschieht durch einen lateinischen,
auf Kosten des Candidaten gedruckten und unter die sämmtlichen Universitätslehrer
zu vertheilenden Anschlag des Decans.
§. 42.
Nach vollendeter Habilitation hat die Facultät die geschehene Vollziehung der- Aiiz(i{;e vmi der
,,,,,_, 1 Af - • HaLiililaliiiii.
selben durch den Lurator dem Mmister anzuzeigen.
Wenn sich Jemand zugleich um die theologische Doctor - Würde und die Gänzlicher «der
licentia privatim docendi bewirbt, so können ihm, falls er jene erhält, die in §. 40 jj^^^ der Hab lita-
vorgeschriebenen Habilitationsleistungen erlassen werden. Wird zugleich mit der theo- tionsleistungeti.
logischen Licentiaten - Würde die licentia privatim docendi nachgesucht, so darf das in
§. 40. vorgeschriebene CoUoquium mit der Promotionsprüfung vereinigt werden.
Ebenso fällt das CoUoquium fort, wenn ein bei der hiesigen Universität promovirter
Licentiat oder Doctor der Theologie sich als Privat-Docent habilitiren will.
3*
— n\ —
S. 44.
LchrgcUn dff Nur einem Doctor der Theologie knnn die licentia privatim doceiuli zugleich für
' alle Fächer der Theologie, einem Liccntiaten dagegen nur für ein und das andere Ge-
biet der theologischen Wissenschaften und zwar dem angehenden Privat - Docenten in
der Regel für das Gebiet der exegetischen und historischen Theologie ertheilt werden.
Nur diejenigen, welche bei-eits zwei Jahre als Privat - Docenten gelehrt haben, dürfen
die Licenz tu Vorlesungen auch über systematische und praktische Theologie nachsuchen.
Die Privat -Docenten sind nur über diejenigen Fächer Vorlesungen zu halten be-
rechtigt, für welche sie die Habilitation nachgesucht haben (§. 39. Nr. 4.); zu Vor-
lesungen über andere Fächer bedürfen sie einer besonJern Genehmigung der Facultät.
S. 45.
H»bilii«tiuns- und Diejenigen, welche von der theologischen Facultät zu Königsberg die Doctor- oder
«fbülirtn. Liccntiaten - Würde erhalten haben, zahlen für ihre Habilitation nichts. Die anderswo
Promovirten zahlen die halben Promotionsgebühren. Für eine Nostrifications- Prüfung
werden Dreissig Thaler in Golde vor derselben entrichtet und verbleiben der Facultät
auch bei einem ungünstigen Ausfall der Prüfung.
Die Söhne der fungirenden, emeritirten und in diesen Verhältnissen verstorbenen
Professoren der Universität und des fungirenden Universitäts - Richters , Quaestors und
Secretairs sind von diesen Kosten frei.
§. 46.
Ankür.digung der ßie Privat - Docenten müssen die Ankündigungen ihrer Vorlesungen dem Decan
"flcwiiiRCH einreichen, damit derselbe sie mit schriftlich beigefügter Genehmigung am schwarzen
tfn. Brette anheften lasse.
». 47.
Raubirliiigung Die Facultät beaufsichtigt die wissenschaftlichen Bestrebungen und Leistungen,
'"* "■ sowie den Lebenswandel der Privat - Docenten und berichtet darüber nöthigenfalls an
den Minister. Diejenigen, welche besondere Hoffnungen geben, kann sie zu Ciiji-
tiiicationen oder Remunerationen in Vorschlag bringen. Sie ist berechtigt, unter be-
wegenden Umständen und nach| gemacliter Anzeige an den Minister, die den Privat-
Docenten ertheihe Licenz jederzeit wieder zurückzunehmen. Diese Befugniss steht
auch dem Minister zu.
i^bficliiiltt IV.
Von den Vorlesungen nnd Instituten der theologischen Facnltät.
§. 48.
n»s Beeilt Vor- Uas Recht, Vorlesungen über theologische Wissenschaften zu halten, steht vorzugs-
fsungen i ; ^j jgj. theologischen Faculfät angehörenden ordentlichen und ausserordentlichen
Professoren und Privat - Docenten zu. Nur den Professoren ist es gestattet, in dem
ganzen Gebiete der Facultät Vorlesungen zu halten.
Will ein für eine andere Facultät angestellter Professor über Materien aus dem
Gebiete der theologischen WissenschaAen Vorlesungen halten, so muss er die Genehmi-
gung des Decans der theologischen Facultät hierzu eii. holen. Eine solche Vorlesung darf
den Studirendcn der Theologie als eine Fachvorlesung nur mit besonderer Genehmigung
des Ministers angerechnet werden.
§. 49.
Cyclus der Vi.r- Die theologische Facultät hat dafür zu sorgen, dass die zur gründlichen Ausbil-
uune.m. jy^g gtudirender Theologen nothwendigen Vorlesungen so oft gehalten werden, dass jeder
Studirende binnen drei auf einander folgenden Jahren über alle zu einem vollständigen
Cursus gehörigen Disciplinen, als über theologische Encyclopädie und Methodologie,
— 23 —
Einleitung ins alte und neue Testament, Exegese des alten und neuen Testaments, über
Kirchen - Geschichte, Dogmen -Geschichte, biblische Theologie, üogmatik, Ethik, Sym-
bolik und praktische Theologie Vorträge in zweckmässiger Ordnung zu liüren Gelegen-
heit finde. (Univ. Stat. §. 14.)
Die ordentlichen Professoren sind vorzugsweise verpflichtet, vorgedachte Vor- Veriilliclitung di
lesungen zu halten. Ist einer oder der andere in seiner Bestallung für eine besondere "n'/V
Disciplin berufen, so wird er auch dafür zuerst und vorzüglich in Anspruch genommen;
alle Professoren der theologischen Facultät sind aber bei der Verantwortlichkeit der Fa-
cultät für die Vollständigkeit des Unterrichts verbunden, nach Kräften für die Errei-
chung dieses Zweckes mitzuwirken und können bei Vacanzen und sonstigen Verlegen-
heiten zu Vorlesungen auch über andere Fächer, als welche sie vorzugsweise vertreten,
von der Facultät angehalten werden.
Die Vorlesungen der Privat-Docenten kommen bei Beurtheilung der Vollständig-
keit des Lections-Verzeichnisses nicht in Anschlag.
§• Öl-
Wenn die Facultät sich für zu schwach besetzt liält, um alle Hauptdisciplinen Anträge auf Ve
in dem fiir den Cursus bestimmten Zeitraum vortragen zu können, so ist sie berechtigt , V"^ " f
und verpflichtet, dem Minister mit Gründen belegte Vorstellungen zu machen und auf
Verstärkung ihres Lehrerpersonals anzutragen. (Univ. Stat. §. 15.).
§. 52.
Die Vertheilung der Vorlesungen beruht auf freier Uebereinkunft der l'rofessoren Wriliuiluiig da
nach Maassgabe ihrer amthchen Verpflichtung. Zu dem Ende wird Behufs der An- '" *^^""?''"'
fertigung des neuen Lections-Verzeichnisses in jedem Semester eine Facultäts-Versamm-
lung durch den Decan ausgeschrieben, wobei auch die ausserordentlichen Professoren zu
erscheinen und ihre im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen anzugeben und in
das Verzeichniss einzutragen haben.
\"rlfStiiigoii.
— 24 —
Der Dcoan sendet dcmnäcliet das geordnete Vcrzeicliniss der Vorlesungen an den
Professor der alten klassischen Litteratur zur weiteren Bearbeitung und Aufnalnne in
•las: allirenieinc Lcction8-^\■rzeicllnis^. (Univ. Stat, §. '2'2.).
S. 53.
Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor ist %'erpfliclif et , in jedem halb-
jährigen Cursus eine üft'entliche, durch das Semester fortlaufende Vorlesung über einen
ilauptzweig seiner AVissenschaft unentgeltlich zu halten. Die an der Leitung der Se-
minare betlieiligten Professoren sind ebensowenig von dieser Verpflichtung entbunden,
wie die unentgeltliche Lesung eines Privatissinium davon befi-eit. Die Privat-Docontcn
sind zu unentgeltlicheu Vorlesungen nicht vorpflichtet. (Univ. Stat. $. 104.).
Zulassung zu di: Zum Hören der Vorlesungen sind die in den Univcrsitäts - .Statuten J. 107. auf-
n esungeii. gefüi,rten Personen berechtigt und gänzlich ausgeschlossen die in §. 108. ebendaselbst
benannten Personen.
§. 55
Hi^rsSi'. Sämmtliche Docenten sind verpflichtet, ihre Vorlesungen, sobald sich eine Zahl
von mindestens drei Zuhörern findet, zu halten und in den Universitätsgebäuden zu
lesen, sobald die Einrichtungen zu ausreichenden öffentlichon Auditorien getroffen sein
werden.
Ueber den Gebrauch der einzelnen , zu den Vorlesungen bestimmten Hörsäle in
den Universitätsgebäuden einigen sieh die sämmtlichcn Lehrer in einer dazu berufenen
Versammlung, wobei die ordentlichen Professoren vor den ausserordentlichen Professoren
und diese vor den Privat-Docenten den Vorzug haben. (Univ. Stat. §. 109.)
§. 56.
H. 11 ifire lüi \"i- Das Honorar für Haupt-Collegia, die vier-, fünf- oder sechsstündig in der A\^ochc
•iii2»n.
gelesen werden, darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Facultät, resp. des Ministers
iii< ht untpr den herkömmlichen Satz von vier Thalern ennässigt werden.
— 25 —
Den Privat-Docenten ist nicht gestattet, eine Vorlesung über einen Gegenstand,
über welchen ein Professor eine Privatvorlesung angekündigt hat, in demselben Semester
gratis zu halten.
In Betreff der Stundung der Honorare ist nach dem besonders erlassenen Regle-
ment zu vei-fahren. (Univ. Stat. §. 112).
§. 57.
Hört ein Studirender dasselbe Collegium zur Wiederholung bei demselben Lehrer Repetirle Collogia
zum zweiten Male, so hat er dafür kein Honorar zu entrichten.
§. 58.
Die der theologischen Facultät angehörigen Institute sind: Institute der theo
a) das theologische Seminar und
b) das homiletisch -katechetische Seminar,
deren Leitung besonderen Dirigenten für die einzelnen Abtheilungen unter der Aufsicht
der Facultät übertragen ist. In Betreff derselben wird auf die besonderen Vorschriften
für dieselben Bezug genommen.
Abüchiiitt V.
Von der Aufsicht der Facültät über die ihr angehörigen Studirenden,
den Prüfnngen derselben behnfs der Beneficien nnd von den
Preis -Aufgaben.
§. ^^■
Aufsidii über die |^er FaculiUt liegt ob, üher den Fleiss und ilie zweckmässige Studicnonlnung
•S'uilitn.
der ihr angehörigen Studirenden zu wachen. Sic liat darauf zu sehen, dass von
denselben die nothwcndigen hietorisclien , philosophischen und philologischen Vorbe-
reitnnge- und Ilülfswiesenschaften nicht verabsäumt Averden und dass dieselben in
der Auswahl der CoUegia eine zweckmässige Folge und in Rücksicht auf die Zahl der-
selben das gehörige Verhäitniss beobachten. Der Decan hat die besondere Verpflich-
tung, bei der Inscription der neu angehenden Studirenden die ersten nothw ndigen AVei-
sungen zu geben; aber auch die übrigen Mitglieder der Facültät sind verbunden, durch
gelegentliche Eathschläge und Ermahnungen sowohl für diesen Zweck, als auch zur
Belebung und zweckmässigen Anordnung des Privalfleisses der Theologie Studirenden
— 27 —
nach Krälten mitzuwiilveii. Insbesondere sind die Vorträge über Encyclopädie und
Methodologie für den angegebenen Zweck zu benutzen. Ausserdem wird jedem Stu-
direnden der Theologie bei der Inscription in das Album von dem Decan eine gedruckte
Anweisung zu einer zweckmässigen Einrichtung der theologischen Studien gegeben,
worin eine Uebersicht derjenigen Vorlesungen enthalten ist, die zur Vollständigkeit eines
theologischen Cursus gehören. (§. 4fl. und Univ. Stat. §. 13.)
§. 60.
Zwar liegt die allgemeine durch Zwangsmassregeln unterstützte Aufsicht über Aufsiclit ül
die sittliche Führung der Studirenden aller Facultäten zunächst dem Kector oder Pro-
rector ob; aber je mehr die Würde der theologischen Wissenschaft und die künftige
Bestimmung der meisten Theologie Studirenden zu Geistlichen und Seelsorgern ihre
untadelhafte Lebensführung schon während Ihrer Vorbereitungsjahre als einen wesentlichen
Punkt erscheinen lässt, um desto gewissenhsfter werden auch die sämmtlichen Lehrer der
Theologie jede, sowohl in ihren Vorträgen, als im sonstigen Umgange mit ihren Zuhörern
sich darbietende Gelegenheit benutzen, um in ihnen Gefühl für Sitten - Reinheit und
Achtung für eine würdige Lebensführung zu erwecken. Zudem lässt sich erwarten,
dasB von Seiten der Lehrer der Theologie auch das eigne Beispiel eines untadelhaften
Wandels, einer ernsten und würdevollen Haltung nicht ohne segensreichen Einfluss auf
die studirende Jugend bleiben werde.
§. 61.
Sollte ein Studirender der Theologie sich eines unsittlichen oder unanständigen Ermahn
Wandels schuldig machen, so liegt, abgesehen von der amtlichen Einschreitung
des akademischen Gerichts, auch der Eacultät ob, nach Befinden der Umstände,
entweder privatim durch eines ihrer Mitglieder, oder amtlich durch den Decan vor ver-
sammelter Facultät demselben angemessene Ermahnungen zu crtheilen.
§. 6-2.
Der Universitäfs - Eichter ist angewiesen, von allen Vergehen der Studirenden, Miitlicilung vor.
der Theologie, weiche vor demselben vorkommen, den Decan in Kenntniss zu setzen, versit ils-llicliters
4*
— 29 —
§. 63.
Exdusi.'n. Findet die Facultjit bei einem ilir angohörigcn Studiicnden einen so unvcrbcsscr.
liehen Leichtsinn oder eine solche Kolihcit des Betragens oder gar einen so verderbten
Charakter, dass sie denselben für sittlich unfähig zur besonnenen Vorbereitung zu einem
geistlichen Amte halten niuss, so muss sie durch den Decnn bei dem akademischen Se-
nate unter Beifügung der Gründe darauf antragen, denselben von der Universität durch
Exciasion zu entfernen.
§. 64.
Thfilnihme an Die Prüfungen, welche Studirendc der Theologie in Beziehung auf Stipen-
Erl«neun£ vun "^^°> Freitische, oder sonstige besondere Zwecke zu bestehen haben, geschehen nach
Bfneficien. Maassgabe der betreflenden Stiftungen und nach besondem Facultätsbeschlüssen. Auch
die Privatdocenten können, wenn es nöthig erscheint, bei Vornahme der Prüfungen heran-
gezogen werden.
§. 65.
Theologische Das Verfahren in Betreff der von der theologischen Facultät alljährlich auszu-
Preisaufgaben. > .. , t^
schreibenden Preisaufgabe für Studirende ist in den Universitäts - Statuten §. 113.
bis 116. bestimmt.
Aliüchiiltt \1.
Von den Promotionen.
ä. 66.
Die theolosische Facultät im engern Sinne (§. 2.) besitzt das Eecht, zwei Grade »^«cht zum Pro.
iTiovircii.
a) die höchste gelehrte Würde eines Doctors der Theologie und
b) die geringere eines Licentiaten der Theologie
zu ertheilen. (Univ. Stat. §. 117).
§. ()7.
Wer sieh um den Licentiatengrad bei der Facultät bewerben will, muss we- Dediiigungeii d
.. Meldungen zuiii
nigstens drei Jahre auf einer Universität und zwar, wenn er cm Inländer ist, drei Jahre Licentiatengrad,
nach Erlangung des Zeugnisses der Reife Theologie studirt haben, falls derselbe nicht
eine, von dem Minister ihm für die Promotion ertheilte Dispensation von dem Trion-
nium oder der angegebenen Berechnung desselben oder von der Erlangung des Zeug-
nisses der Reife beibringt.
Ist der Nachsuchende immatriculationsfähig, so muss er sich der Jurisdiction
wegen zuvörderst immatriculircn lassen und vor der Meldung ein vorläufiges Abgangs-
— 30 —
zcugniM nehmen, tlns nacli vollenilcter Prüinotion mit dein wirkliclien Abpangszeugnisa
▼ertausclit wird,
§. 08,
Wwtfte F.rfi>nk r- Dem in lateiniechcr Sprache ahzufasgeuden Gesuche um iVie Pioinotiün sind bei-
niss« d<s tieaclis- ,
zulegen :
a) eine kurze lateinische Darstellung des Lebenslaufes und der bisherigen Studien
des Nachsuchenden;
b) der Nachweis über das vollendete Trionnium oder die davon ertheilte Dis-
pensation nebst dem vorläufigen Abgangszcugniss und Seitens der Inländer das
Zeugniss der Reife oder die Dispensation von dessen Beibringung (§, G7);
c) eine lateinische Abhandlung oder eine von dem Candidaten im Druck ausgo-
g.angene deutsche oder lateinische Schrift über einen selbst gewählten Gegen-
stand aus derjenigen theologischen Disciplin, welcher der Candidat seine Kräfte
besonders widmen will.
§, 6i>.
Entschfidong über Die Facultät entscheidet auf Grund der eingereichten Zeugnisse und Arbeiten,
•welche bei sämnitHchen Mitgliedern Behufs Abgabe der schriftlichen Vota circuliren,
ob der Candidat zur Prüfung zuzulassen sei oder nicht.
Wenn es die Facultät nöthig findet, so kann sie von dem Candidaten eine
schriftliche Erklärung an Eidesstatt fordern, dass er die eingereichte Probeschrift selbst
und ohne fremde Hülfe verfasst habe.
Müridiiches Igt die Zulassung des Candidaten zur Prüfung beschlossen, so setzt der Decan
einen Termin für das Examen rigorosum an und ladet dazu die sämratlichen Mit-
glieder der Facultät ein.
Der Decan führt bei der Prüfung den Vorsitz, leitet sie ein, wählt unter den
Gegenständen derselben, welche altes und neues Testament, Kirchengeschichte und Pa-
— 31 —
tristik, systematische und praktische Theokigie sind und, die übrigen Fucultäts-AIifghedcr
prüfen nach der Ecihe, oder wie sie es unter sich bespreclien -werden. Vorausgesetzt
wird hiebei eine tüchtige philokigische Bddung, Ilekanntscliaft mit dem Geiste der
philosophischen Systeme alter und neuer Zeit und der theologisckcn Litteratur, genaue
Bekanntschaft mit der heiligen Schrift und ihren Grundsprachen, mit der bibhschen
Einleitung, Kritik und Exegese, mit der Patristik, mit der Kirciien- und Dogmen-
geschichte, gründliche Durchbildung in Bezug auf die systematische Theologie, Dogma-
tik und Moral. Eine tiefere Einsicht in das Praktische, Homiletik, Katechetik, Litur-
gik, Pastoraltheologie wird hauptsächlich dann gefordert, wenn der Licentiand darüber
lesen will, sowie namentlich in denjenigen Zweigen tler Wissenschaft strengere Anfor-
derungen zu machen sind, über welche der Licentiand lesen will. Beim Examen selbst
wird nur lateinisch gesprochen. Bei der Berathung über die Zulässigkeit des Licen-
tianden nach beendeter Prüfung entscheidet die Mehrzahl der Stimmen mit der Maass-
gdbe, dass bei Stimmengleichheit, einschliesslich der Stimme des Decans, der Candidat
als nicht bestanden zu betrachten und zurückzuweisen ist. Nur bei gediegener Kennt-
uiss und unbescholtenen Sitten darf der Licentiatengrad ertheilt werden.
Wer nach vollendetem Examen abgewiesen worden , darf erst nach einem Jahre
zu einer Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
Auf das bestandene mündliche Examen folgt binnen sechs Wochen die üfFent-
liche Disputation in lateinischer Sprache, mit welcher der feierliche Akt der Promolion
unmittelbar verbimden wird. Ist nach dem mündlichen Examen pro gradu mehr als
ein Jahr verflossen, ohne dass die Disputation gehalten wäre, so muss dieser noch ein
Colloquium vorangehen, worin der Promovendus zeigen muss, dass er sich in der
Zwischenzeit nicht vernachlässigt habe. Bei ungünstigem Ausfidl dieses CoUoquii
kann der Candidat zur Promotion nur gelangen, wenn er erst wieder nach Ablauf eines
Jahres die ganze Promotions- Prüfung von Neuem durchmacht.
Die Disputation darf nicht über Thesen, sondern nur über eine gedruckte Ab-
handlung in lateinischer Sprache, irgend einen Gegenstand der gelehrten Theologie be-
trefl'end, gehalten werden.
— 32 —
Die Abhanillung (Dissertation) ist der Fiicultät vor dem Druck einzureichen und
mu9? mindestens zwei Druckbogen stark sein. Die in der crforderlichou Anzahl zur
Vorthcilung an die berechtigten Personen und Behörden gedruckte Disecrtation dient
rugleich durch ihr Titelblatt als Einladung zur Disimtation und Promotionsfeiorlichkeit,
ru welchem Zweck das Titelblatt am schwarzen Brett anzuschhigen ist.
Den Vorsitz bei der Disputation fdlirt der Decan oder ein auf seinen Antrag
von der FacultUt bestellter Prodecan, welcher die Ordnung des ganzen Actes zu beauf-
eichtigen hat.
Die Opponenten sind theils erbetene, theils freiwillige; der eretercn müssen jedes-
mal wenigstens zwei edn, welche auf dem Titel der Dissertation benannt werden.
Gelingt es dem Candidaten selbst nicht, die erforderlichen Opponenten zu finden, so
werden sie durch den Decan ernannt. Solcher Ernennung Folge zu leisten sind ver-
pflichtet die Privatdocentcn der Facultät, die Älitglicder des theologischen Seminars und
die Studirenden, welche Königliche Beueficien gemessen.
Mit den erbetenen oder dmch den Decan ernannten Opponenten beginnt die Dis-
putation imd zwar nach ihrem Range von unten anf, nächstdem steht es, auf die von
dem Disputirenden an die ganze Versammlung gerichtete Aufforderung, jedem znr Uni-
versität Gehörigen frei, als ausserordentlicher Opponent aufzutreten.
§. 72.
Findet der Decan nach dem Ausfall der Disputation em Bedenken gegen die
Promotion des Candidaten, so ist er berechtigt, den Proraotionsact zu suspendiren und
hiernächst den Fall der Facultät zur Entscheidung und weiteren Bcschlussnahme vor-
zulegen.
Andernfalls leitet der Decan die Promotion selbst mit einer Anrede ein und ver-
anla«Bt den Universitäts - Secretair den nachfolgend vorgeschriebenen Liccntiaten - Eid
vorzulesen:
„Ego .... juro, nie doctrinam ecciesiae cvangelicae in libris propheti-
„cis et apostolicis traditam bona fide et eonstanter secuturum, statuta Or-
— 33 —
„dinis Theologorum evangelicorum pie observaturum vitamque theologo
,,qlui8tiano dignara juvante Deo acturuno, gradum Licentiati ab hoc ordine
„impetratum alibi nunquam lepetiturum esse.
„Ita me Deus a(\juvet per sanctum suum Evangelium."
Demnächst leistet der Licentiand diesen Eid, die rechte Hand auf die Bibel
legend, ab, und der Vorsitzende proclamirt den neuen Licentiaten unter den gewöhn-
lichen Feierlichkeiten, indem er demselben zugleich das mit dem grossen Facultäts-
alegel versehene, vom Promotor unterzeichnete Diplom überreicht. Eine Danksagung
dea Promovirten macht den Beschluss der Feierlichkeit.
Das ertheilte Diplom wird durch Anheftung eines Exemplars an das schwarze
Brett, mit dem grösseren Siegel der Facultät bekräftigt, zur öffentlichen Kenntniss
gebracht.
§. 73.
In der Regel darf keiner zur Erlangung der theologischen Doctor -Würde Bedingungen der
zugelassen werden, der nicht seit sechs Jahren sein akademisches Studium beendigt D„ctorgrade.
und bereits den Licentiatengrad erhalten hat. Im Uebrigen gelten die für die Meldung
der Liccntianden in §. 67. 68. gegebenen Bestimmungen.
§. 74.
Zuvörderst muss der Candidat eine von ihm selbst verfasste lateinische Disser- Prüfung des Doc.
tation, über welche er zu disputiren gedenkt, einreichen. Findet die Facultät diese '«""laus-
Dissertation genügend, so wird er zur Prüfung zugelassen. Diese unterscheidet sich
von der Licentiaten -Prüfung durch ein tieferes Eingehen in die einzelnen DiscipHnen
der evangelischen Theologie überhaupt und besonders durch eine genauere Behandlung
derjenigen speciellen Fächer, denen sich der Candidat vorzugsweise gewidmet hat, Sie
kann auch nach Umständen die Form eines C'oUoquiums annehmen.
Nach beendigter Prüfung wird in derselben Sitzung über die Würdigkeit und
Zulassung des Candidaten abgestimmt, wobei die Stimmenmehrheit mit der Maassgabe
entscheidet, daes bei Stimmengleicheit einschliesslich der Stimme des Decans, der Can-
didat als nicht bestanden zu betrachten und zurückzuweisen ist.
— 34 —
S. 75.
1. Nach glücklich beendigter Prüfung wird der Doctorandus zur öftcnflichen Dispu-
tation über die von ihm bei der Meldung eingereichte und von der Facultät genehmigte
Dissertation zugelassen. Die Vita des Candidafen muss der Dissertation beigedruckt,
lind Thcscs aus den verschiedenen theologischen Gebieten müssen angehängt werden.
Der Doctorandue disputirt ohne Präses und wenn er bereits die theologische Liccntiaten-
Würde besitzt, von dem obern Catheder mit einem Kespondenten. Unter den Oppo-
nenten mu83 immer wenigstens ein Facultätsmitglicd sein. Im Uebrigen gelten liir die
Disputation des Doctorandus die in Betreff* der Licentiaten - Disputation in §. 71. ge-
gebenen Bestimmungen.
§. 76.
Pr«iX'li"ns-.*ki. Ist die Disputation vollendet, so promovirt und prodamirt der Decan oder Pro-
decan den Candidaten, nachdem dieser den vorgeschriebenen theologischen Doctoreid:
.,Ego .... juro, me doctrinam, qualem ecclesia evangelica publice pro-
,,fitetur, bona fidc et constanter secuturum atque ad Dei evangclium a su-
„perstitione et impietate defendendum veriusque in dies cognosccndum et
.jColendum, ipsam vero ecclcsiae libertatem adversus huinanarum traditio-
„num imperium conservandum docendo et scribendo pro viribus esse col-
„laturum, vitae puritate aequae ac doctrinae integritatc, quum ecclesiae,
„tum hujua litterarum Universitatis commoda juvante Deo promoturum,
,,denique statutis Ordinis Theologorum evangelicorum obedientiam ipsique
„Ordini amoris et fidei sinceritatcm semjier jjraestiturum, doctoris theolo-
„giae honorem ab hoc ordine impetratum iiullibi npetituruni. Ita me
„Deus adjuvet per sanctum suum Evangelium"
feierlich abgelegt hat, in derselben Weise, M-ie bei der Licentiaten-Promotion angeordnet
ist. Während dieses Actes stehen die Pedelle mit den Universitäts-Sceptern zu beiden
Seiten des Catheders.
Die Einladung 7.u dieser Feierlichkeit, Aushändigung des Diploms und Bekannt-
machung desselben erfolgt in gleicher Art, wie in Betreff der Licentiaten-Promotion an-
geordnet ist.
— 35 —
§. 77.
Jeder, der als Licentiat oder Doctor bei der theologischen Facultät zu Königs- VViikungeii der
berg rite promovirt ist, hat alle diejenigen Rechte, welche den auf inländischen Uni-
versitäten creirten Licentiaten und Doctoren der Theologie durch die Staatsgesetze und
Statuten der Universitäten gegeben sind.
Ji. 78.
Die Mitglieder der Facultät sind verpflichtet, bei den Promotions-Prüfungen mit- Pflichten der Fa-
zuwirken, bei den Disputationen gegenwärtig und nach den Umständen thätig zu sein. |^^. ' projyijdnen
In Verhinderungsfällen haben sie sich bei dem Decan zu entschuldigen, damit für die
Wahrnehmung ilirer Functionen anderweitig gesorgt werde.
Der Decan bemerkt im Protokollbuche der Facultät den Namen des Promovirten, Nwliz im Proto-
die Art, Zeit und Umstände der Promotion. Ein Exemplar der Dissertation, der
Theses und des Diploms wird zu den Facultäts - Acten genommen.
S. 80.
Für den theologisciien Licentiatengrad werden zwanzig Ducaten, für den Doctor- Promotions-
grad sechs und vierzig Ducaten entrichtet. Die Hälfte dieser Gebühren wird vor dem
Examen erlegt und geht verloren, wenn der Candidat in demselben nicht besteht. Die
andere Hälfte wird unmittelbar nach dem Examen entrichtet; die Kosten für die Aus-
fertigung des Diploms hat gleichfalls der Candidat zu tragen, ebenso einen Ducaten für
den Prorector und je einen Ducaten für den Secretair und die Pedelle zu entrichten.
§. 81.
Die Facultät ist befugt, Männern von ausgezeichneten Verdiensten um die theo- Elireii|)romiitiim.
logischen Wissen schaflen oder die Kirche den Licentiaten- oder Doctorgrad ohne wei-
tere Leistungen zu ertlieilen. Der Vorschlag zu einer solchen Ehrenpromotion muss
von zwei Mitgliedern der Facultät ausgehen und von derselben einstimmig angenommen
werden. (Univ. Stat. §. 118.).
Ä ^ W ^ B
der
juri^tiüclien Facultät
der
Rönigliclicn Albertus -Universität
Königsberg.
Königsberg, 1854.
GedrucJct bei E. J. Dalkowski.
i^ifflfWTrAi'ia
tfillii*»tt1[ fioil9iiil«iiui.
VrXvn')j\ii]»'/\&i')\\\i vhimiA
I'hI/'.a.
.1^281 ,9i9da9iaa2
iHirl'
IJeberiiiclit de^ Iiilialtsi«
Erster Abschnitt.
Von der juristischen Facultät im Allgemeinen.
BegrilT und Zweck der Facultät . . §.1
Rangverhältniss §.2
Zusammensetzung §.3
Rechtliche Bescheide und Gutachten §. 4
Enge A'crbindung aller Wissenschaften §. 5
Pflichten und Rechte §.6
Rangordnung in der Facultät . . . §.7
Amt und Vertretung des Decans . §§. 8. 9
Geschäfte des Decans §. 10'
Facult'äts-Versammlung §.11
Promotion und Feierlichkeiten . . §.12
Inscription und Exmatriculation . . §.13
Rechnungsführung §.14
VermittelungsgeschUft §.15
Verwahrung der Facultätsbesitzthümer §. 16
Ort der Facultätsversammlungen . . §-17
Form derselben; Separatvota ... §.18
Pflicht der Aerschwiegenheit ... §.19
Unterschriften §.20
Amtstracht §.21
Zweiter Abschnitt.
Von den Professoren.
Präsentationsrecht der Facultät . . §.22
Graduirung §-23
Habilitirung §.24
Modus derselben §.25
Einführung in die FacultJil .... §. 2()
Vorstellung der ausserordentlichen
Professoren §.27
Anzeige von Reisen . . . . . . §. 28
Einkünfte §.29
Kosten der Inscription und Exmatri-
kulation §.30
Vertheilung der Einnahmen ... §.31
Einkünfte des Decans bei dessen
Vertretung §.32
Perception der Erben eines Facultäts-
Mitgüedes §.33
Driiter Ab.scliii i 1 1.
Von den Privat ■ Docenten.
BoMimnuinc des Instituts ilcrPri\al-
dorenlon §.34
Einschränkung §.35
Bedingungen und Nostrificjilion . . §. 30
Weitere Erfordernisse §37
Hnbilit.itionsleistungcn §. 3S
OelTentliche AntrilLs -Vorlesung . . §. 39
Anzeige >on der Habilitation ... §.40
Erlass der Leistungen §.41
Lehrgebiet der Privatdoeenten ... §.42
Habilitations- und Nostrilicalionsge-
bühren §.'43
.Vnkündigung der Aorlesungen . . §.44
Beaufsichtigung §. 4.'i
Vierler Absclniitt.
Von den Vorlesungen nnd Instituten der Facnltät.
Recht. Aorlesungen zu hallen . . .
Cyclus der Vorlesungen
A erpllichtung der Facultät in dieser
Beziehung
Antrage auf N"er>t;irkung des Lehrer-
personals §.49
\ertheilung der >orlesuiigen ... §. .iO
§. 4(i
§. 47
§. 4S
riienlgeltliclie \'()rlesungen ... §. 51
Zulassung zu den Vorlesungen . . §. .')2
Hörsäle §. .")3
Honorare §. .)4
Bepetirte Collegia §. .5.')
Institute §. 5(i
Fünfter A b s c li II i 1 1.
Von der Aufsicht der Facultät über die ihr angehörigen Studirenden, den Prüfungen
derselben Behufs der Beneficien, und von den Preis -Aufgaben.
Aufsicht über die Studien . . . ,
.\ufsicht über die Sitten
Emiahnung
Mittheilung von Seiten des L'ni\er>i-
täts-Bichlers
§. o7
§. 00
Exclusion §. Ol
Theilnahuie an der Prüfung zur Er-
langung von Beneficien .... §. (»2
Juristische Preisaufgaben .... §. (J3
Recht zum Pronio\iren §.154
Bedingungen der Meldungen zum
Doctorgrad $. Go
Weitere Erfordernisse des Gesuchs . §. GG
Ent-cheidung über die Zulassung . S- 67
Schridliche Prüfung §. GH
Mündliches Examen 8-69
I)i>|)utati..n §.70
Sechster A b .s c li ni 1 1.
Von den Promotionen.
Promotion §.71
Wirkungen der Promolion .... §.72
Pflichten der FacuItäts-.Milglieder bei
Promolionen §.73
Notiz im Protokollbucii §.74
Promotioii-gebüliren §. 7.J
Elwenpromolion §. 7G
Siebenter Ab.scbiiltt.
VcD den Spruchsachen der juristischen Facnltät.
Verfahren
Relationen
Beilage A.
§• 77 I Nortrug und Enl.Mlieidimg .... §.79
§• 78 I Ausfertigung und (lebühren .... §.80
Der bei feierlichen Promotionen zu leistende Doctor-Eid.
.m.iif den Grund der Verfassung, welche Se. Majestät der König
der Universität zu Königsberg, mittels der Allerhöchst voll-
zogenen Statuten vom 4. Mai 1843 zu geben geruht haben, er-
theilt der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-
Angelegenheiten der dortigen juristischen Facultät folgende
Statuten :
Aliseliuitt 1.
Von der juristischen Facultät im Allgemeinen.
Jjie juristische Facultät ist diejenige Abtheilung der Universität zu Königsberg, ßfgiillund Zweck
welche iür die Cultur und Pflege der gesammten Eechtswissenschaft, wie für den
Unterricht in derselben bestimmt ist. Ihr allgemeiner Zweck besteht in der Ergrün-
dung, Ausbildung und Erweiterung der gesammten Eechtswissenschaft; ihr besonderer
Zweck geht darauf, durch gründliche Lehre und Unterricht die der Rechtswissenschaft
sich widmenden Studirenden zum practischen Leben im Staatsdienste wissenschaftlich
auszubilden und vorzubereiten.
§■ 2.
nanfvftttillnisi Die Jurisiisolie Facultüt liat, unbeecliadet der Rcclitsglciclilicit aller Facultäten
ihren Platz hinter der theologisohen. vor der raedioinischen und philosopliiBclien. (Univ.
Stat. §. 8.).
§. 3.
/.•:<ifniitf)isrl/,mig Die juristische Facultüt im weiteren Sinne umfnsst alle zu deren wist^enschaftlicUfm
Gebiete gehörenden ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, die bei ihr habili-
tirten PriTatdooenten und die in ihr Aibmn eingetragene» Studirenden. Im engeren
Sinne, wo die Facultüt zugleich als CoUcgiyvn betrachtet wird, besteht dieselbe aus den
zu ordentlichen Professoren ernannten Mitgliedern, insofern sie nicht mit den zum
Eintritt in die Facultüt erlorderlichen Ijeistnngen im Kückstnnde sind. (§. '24. ft.)
Die P'acuUUt im engaren Sinne beaufaiehtigt unter ijor Leitung eines Deoans
das ganze Lehrgebiet der Rechtswissenschaft auf der Universität. (Univ. Stat.
§. 11. 12.).
§. 4.
Bcfiigiiiss zii Die juriatieöke Facultät bat die Bafitgtisä, als Sprach- Collegium rechtliche Be-
"j. 'j *" T scheide und Gutachten zu ertheilcn nach näherer Bestimmung der §§. 77 — 80.
Gotaclitfti.
§. 5.
EuRf \ wtiiidiini; ^^'ie die wohlthUtige Vereinigung der Lehrstühle aller Wissenschaften zu einer
iH« Mrtwo- Universität den Zweck hat, die enge innere Verknüpfung aller Wissenschaften zu einem
zusammenhängenden Ganzen auch äusserlich darzustellen , die nothwendige Wcchsel-
«Tfkung bei der Pflege und Förderung der einzelnen Wissenschaften zn erleichtern und
sehadlicher Einseitigkeit zu wehren, so ist es die Aufgabe der juristischen Facidtät,
die Vörtheile, welche sie als Theil einer Universität geniesst, füt^ ihre Wissenschaft so-
TTohl, als für die BiWnng der ihr angehörigen Stndireriden fruchtbar zu machen.
Die Facultät, ihre Glieder und Angehörigen sind an die Verfassung uhd Ord- rilidilen und
nungen der Universität gebunden, wie sie auch nach ihren verschiedenen Stellungen an
den Rechten der Utiiversität Theil nehmen. Jedes der ordentlichen Mitglieder, welche
die Facultät im engeren Sinne bilden, ist ebenso verpflichtet als berechtigt, an den
Collegialberathungen und Geschälten Theil zu nehmen, und darf sich der Theilnahme an
den Functionen der Facuhät nur dann entziehen, wenn es ausnahmsweise eine specielle
Dispensation Seitens des Ministers erhalten hat, oder durch Krankheit, Beurlaubung,
oder andere vorübergehende persönliche Hinderungsgründe, über welche es sich bei dem
Decftn ausweisen muss, an den Geschäften der Facultät Theil zu nehmen ausser Stand
gesetzt ist. Wegen persönlicher Hinderungsgründe, ausser Krankheit, darf eine Be-
freiung von den Facultätsgeschäften in der Regel nur ein Jahr lang stattfinden.
§• 7.
Betreffend die Rangordnung innerhalb der Facultät, so folgen auf die ordentlichen Rangordnun;;
Professoren die ausserordentlichen und auf diese die Privatdocenten. Die Reihefolge '" " ficult"!
in diesen einzelnen Klassen bestimmt sich bei den ordentlichen Professoren nach dem
Datum ihrer Bestallung zum ordentHchen Professor auf einer in den deutschen Bundes-
staaten belegenen Universität, bei den andern Facultätsmitgliedern nach dem Datum der
Habilitationsleistungea bei der Facultät.
Der nach diesen Bestimmungen älteste ordentliche Professor hat Titel und Rechte
des Seniors der Facultät*).
§. 8.
Die Geschäfte der Facultät werden durch einen aus ihrer Mitte ernannten De- Amt des Decans
can, dessen Amt jährlich wechselt, geleitet. Das Decanat führen nach der Reihenfolge
die in die Facultät aufgenommraien ordentlichen Professoren. Der jedesmalige Rector
od«r Prorector kann nicht zugleich Deäan 8;ein, sondern übernimmt das Decanat, Avel-
cbflft in diesem Turnus auf ihn fallen würde, gleich nach der Niederlegung des Recto-
) Die Theilnahme an den Emolumenten des Seniorats aber ist von dem Eintritt in
die Facultät diircl» Habilitation, resp. durch Dispensation von letzterer abhängig, (cf. §. 24.)
s
rats oder Prorcotorats. Die Uebergabc des Decaiiats findet nn demselben Tage statt,
an welchem die des Kectorats und die Zusauimcnseizung des neuen Senats erfolgt.
(Univ. Stat. §. 17.).
Ueber die Zulüssigkeit einer Ablehnung des Decanats entscheidet die Facultilt
und beziehungsweise der ^linigtcr.
§. 9.
Ist der Decan sein Aiiit zu verwalten verhindert, so liegt seinem nächsten
Vorgänger als Prjdecan ob, ihn zu vertreten. Kann der Prodecan die Vertretung nicht
übernehmen, so geht dieselbe auf dessen Vorgänger u. s. w. über. In gleicher Art
findet ebe Vertretung des Decans statt, wenn das Decanat durch Tod, Abberufung,
Entsetzung, Abdication erledigt worden ist. (Univ. Stat. §. 27.). Die letztere ist nur mit
Genehmigung des Ministers zulässig.
§. 10.
Der Decan, welcher das Album und die Siegel der Facultät, sowie ihre schrift-
lichen Verhandlungen in Gewahrsam hat und dafür verantwortlich ist, eröflfnet alle an
die Facultät gelangenden Verfiigungen , Gesuche und Zuschriften und bringt sie, wie
seine eignen oder eines jeden Mitgliedes Propositionen bei der Facultät zur Berathung.
Diese muss in versammelter Facultät mündlich stattfinden, falls auch nur ein Facul-
tätsmitglied darauf anträgt; andernfalls kann der Decan nach seinem Ermessen eine
mündliche oder schriftliche Berathung eintreten lassen. Mit Ausnahme dessen, was in
den gewöhnlichen Gang der dem Decan besonders aufgetragenen Geschäfte gehört,
kann derselbe in Facultätsangelegenheiten Tür sich nichts verfügen oder beantworten.
fUniv. Stat. §. 18 und 23.).
§. 11.
Der Decan beruft, so oft er es für nüthig hält, die Facultät zur Berathung zu-
sammen, führt in der Versammlung mit allen Rechten und Pflichten des Präses eines
nach Stimmenmehrheit entscheidenden Collegii den Vorsitz, vmd leitet die Verhand-
lungen. Ueber diese und die gefassten Beschlüsse wird von dem der Anciennetät nach
jüngsten, und wenn dieses der Decan ist, von dem ihm in der Anciennetät zunächst
vorstehenden der anwesenden Mitglieder ein kurzes Protokoll in ein dazu be-
9
stimmtes Buch niedergeschrieben und von dem Decan und dem Protokollführer
vollzogen. Die Beschlüsse werden durch den Decan zur Ausführung gebracht.
(Univ. Stat. §, 19.).
§. 12.
Die Promotionen werden entweder von dem Decan selbst oder durch ein anderes Promntkm und
Mitglied der Facultät verrichtet, welches er dazu einladet und ad hunc actum ( üj . peJerMdi-'
als Prodecanus unter Zustimmung der Facultät constituirt. Jedoch ist ausser dem keiten.
Prodecan Niemand verpflichtet, diese Substitution zu übernehmen. (Univ, Stat. §. 27).
Die Sorge für Anstand und Würde bei diesen und anderen öffentlichen Feier-
lichkeiten liegt dem Decan ob.
§. 13.
Der Decan ist Mitglied der Immatriculations - Commission, und trägt die neu Inscripiion und
angekommenen, von dem Rector oder Prorector immatriculirten , der Jurisprudenz sich ''"'^ "cu a lon.
widmenden Studirenden in das Album der Facultät ein und ertheilt ihnen darüber die
Bescheinigung.
Dasselbe gilt von denen, welche unter den vorgeschriebenen Modahtäten von
einer Facultät zur anderen übergehen. In diesem Falle hat der Studirende seine
Absicht zunächst dem Decan der Facultät, welche er verlassen will, anzuzeigen, um
von demselben hierüber ein Zeugniss zu verlangen. Der Decan vermerkt sodann auf
dem Facultäts - Inscriptionsscheine, dass dem Uebertritt nichts im Wege stehe, und
weiset den Studirenden an, die erforderliche Umschreibung im allgemeinen Studenten-
Register im Secretariat nachzusuchen. Erst nachdem dies geschehen ist, darf er in das
Album der neugewählten Facultät von deren Decan eingetragen werden.
Der Uebergang von einer Facultät zur andern ist nur am Schlüsse eines Se-
mesters und innerhalb der ersten vier Wochen nach dem gesetzlichen Anfange eines
neuen Semesters statthaft. (Univ. Stat. §. 84. 85.).
Der Decan ertheilt ferner die Zeugnisse des Fleisses pro stipendio, vollzieht die
Abgangs - Zeugnisse und vermerkt den Abgang im Album der Facultät.
2
10
Die Einziehung dor Inecriptionsgcbühren für die F.iculiiit gcscliieht gleichzeitig mit
«len Immatriculationp-Gcbühren durch don UniTCrsitäts-Secretair, welclier sie nebst dem
für den Studirendon nusgefertigten Anmeldungsbucho dorn Deean zuzustellen l>at; erst
nachdem dieses geschehen, erfolgt die Inscription bei der Facultiit und die Aushändi-
gung des Anmeldungsbuchea au den Studirendcn.
§. 14.
Rffhnungsfüh- Die \'er\valtung, Verrechnung und Vertheilang eämmtlicher Facultätsgelder,
"'"^' Einualimen und Ausgaben liegt gleichfalls dem Decan ob, ausgenommen hiervon ist
nur das der juriBtischen Facultät durch ein Vermächtniss zugewendete peculium fiioul-
tatis, welches der Senior der Facultät verwaltet und dessen Zinsen er stiftungenlässig
vertheilt.
§. 15.
VeniuiilersesdMft. Bei etwa entstehenden amtlichen ^risshelligkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern
der Facultät ist es Pflicht des Decans, das Geschäft eines Vermittlers zu übernehmen
und eine gütliche Beilegung zu versuchen. Betrifft die Streitigkeit die eigne Person
des Decans, so tritt der Prodecan an die Stelle desselben.
§. 16.
Venvalining der Die Statuten, die Facultätssiegel, das Inscriptionsbuch, Urkunden, Acten und
Facullals-Besitz- Documente, insofern solche nicht im Universitäts-Depositorium niedergelegt sind, befin-
ihOmer. ...
den eich in der Verwahrung des Decans und er ist dafür verantwortlich. Bei der
jährlichen Uebergabe des Decanats wird der richtige Empfang dieser Gegenstände von
dem Amtsnachfolger bescheinigt. (Univ. Stat. §. 23.).
§. 17.
Ort det FaculLiis- Der Decan hat das Recht, die Versammlungen der Facultät in seiner Bcliausung
Versammlungen. ^jj2uhalten ; wenn er sich dieses Rechts nicht bedienen will, versammelt sich die
Facultät im Senatszimmer oder Facultätszimmer des Universitätsgebäudes (Univ.
Stat. §. 20.J.
ü. 18.
Bei Verhandlungen der Facultät muss die Berathschlagung von dem ältesten. Form derselben;
Separatvota.
die Abstimmung von dem jüngsten Mitgliede der Facultät anfangen; bei Gleicbbeit
der Stimmen giebt mit Ausnahme der in §. 38 und §. 69 erwähnten Fälle die des
Decans den Ausschlag. Die in der Minderheit sich befindenden haben das Recht,
ihre Vota zu den Acten zu geben, auch zur Kenntniss der vorgesetzten Behörden zu
bringen. Im letzteren Falle müssen die Vota vor Abgang des Facultätsberichts dem
Decan zur Einreichung an die vorgesetzte Behörde übergeben werden.
Abwesende FacultUtsmifglieder sind als der Mehrheit beigetreten zu betrachten
und an die von den Anwesenden gefassten Beschlüsse gebunden. (Univ. Stat.
§. 19. 46. 47.).
§. 19.
Jedes MitgHed ist zur Verschwiegenheit über die Verhandlungen der Facultät pnicht der
vor der Ausführung und falls es ausdrücklich beschlossen worden, auch nachher ersc wiegen ei .
verpflichtet.
§. 20.
Die Entwürfe und Reinschriften der an vorgesetzte Behörden abzustattenden Be- Unterschriften.
richte, der Gutachten und rechtlichen Bescheide sind von allen JMitgliedern der Fa-
cultät zu unterschreiben. Andere Schreiben werden nach vorheriger Genehmigung des
Entwurfs durch die Facultät nur von dem Decan in der Reinschrift unterzeichnet.
(Univ. Stat. §. 19.).
Die Berichte der Facultät an den Minister werden von dem Decan, dem Curator
der Universität zur Beliirderung übergeben.
§. 21.
Die ordentlichen Professoren der Facultät dürfen bei akademischen Feierlich- Amlslraiht.
keiten und bei allen sonstigen feierlichen Gelegenheiten, bei welchen die Universität als
solche vertreten wird, nur in der Amtstracht erscheinen; die Decane müssen insbesondere
auch die Promotionen in derselben vornehmen.
Die Amistrachi des Dccans ist der eogeuanntc Lutherrock von rarpur - Farbe.
Die ordentlichen Professoren tragen schwarze mit purpurfarbenem Sammct gefütterte
Luthecrücke von Tucli, die auesei-ordcntücben Professoren und Privatdoccnten einen
schwarzen Lutherrock olme die Facultütsfarbcn. Als Kopfbcdcckmig tragen samnitliche
Doccnten runde Bareta von schwarzem Sammet.
Aliiicliiiitt II.
Von den Professoren der juristischen Facnltät.
S. 22.
Wenn ein ordentlicher juristischer Lehrstuhl erledigt ist, so ist die Facultät be- Priisentationsicctit
rechtigt, zur Anstellung geeignete Männer dem Minister durch den Curator gutachtlich
in Vorschlag zu bringen. (Univ. Stat. §. 15.).
§. 23.
Jedem, der als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor in die Facultät be- (iimluiruny.
rufen ist, liegt ob, falls er den Grad eines Doctor utriusque juris noch nicht besitzt, den-
selben bei der Facultät binnen Jahresfrist zu erwerben. (Univ. Stat, §. 12.).
§. 24.
Ebenso haben alle ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, wenn sie Hahilifaticn.
nicht durch den Minister davon dispensirt sind, binnen Jahresfrist von ihrer Ernennung
_u
UM goieclinet, den vorgoliriftsnüissitrpn Ilabilitntionslcifitungen bei tlor FaculliU sicli zu
unterziehen. So lange dies niclit geseliohen, rcsp. die Dispensation nielit erfolgt ist,
sind sie nls professorce designati im Katalog aufzufüliren und als solche zwar zur
Ausübung des Lehramtes befugt, aber vom Decanat, sowie von der Tlieiinaluiic an den
Rechten und Emolumenten der Facullätsniitglieder ausgescliiossen, wogegen sie zu den
Pflichten der Faculläfsmitglieder, namentlieii zu den Prüfungen mit herangezogen
werden können, (Univ. Stat. §. 12).
Es gehört zu den Pflieiiten des Decans, die Säumigen an die Erfüllung dieser
Obliegenheiten zu erinnern*).
§. 25.
M'^ns dwsrllK-n. Die vorschriftsniässigen Ilabilitationsleistungcn bestehen darin, dass der zum
ordentlichen oder ausserordentliclicn Professor Ernannte, ein lateinisches Antritts-
Programm über einen w iseenechaftHchen Gegenstand in Druck giebt, und vor oder
nach dem Erscheinen des Programms eine öffentliche Vorlesung oder Antrittsrede in
derselben Sprache hält. Das Antritts - Programm dient im letzteren Falle zugleich als
Einladungs- Programm zur Antrittsrede.
Sollte der sich Ilabilitirende noch nicht den erforderlichen juristischen Grad
besitzen, so ist die Facultät ermächtigt , die Promotions- und Ilabilitationsleistungcn in
Einen Act zusammen zu ziehen.
§. 26.
tinlülinmg in dir Hat der Professor Ordinarius designatus den vorgeschriebenen Antrittsleistungen
genügt oder Dispensation davon erhalten, so ist er von nun an aller Rechte der ordent-
lichen Professoren theilhaftig und wird durch den Decan in einer FacultUts - Sitzung in
die Facultät eingeführt.
«. 27.
V.«tdlunK (Ipf Die ausserordentlichen Professoren werden, nachdem sie den erforderlichen Prä-
;iii«>trnrd»ntlirl>pn . ,. t-i • i.
I.. ■, ,, . . Stationen genügt, da eine eigentliche Einführung derselben m die tacultat mclit statt-
findet, durch den Dccan in der nächsten Facultätssitzung, dem Collegium vorgestellt.
'j Die Ranpordnun« hinsiclitlith der Theilnahme an diesen Ucchlen und Emolumenten
bestimmt sich nac h dem Dattiui der Habilitation, resp. der Dispensation von derselben.
Reisen
15
§. -28.
Jeder Professor ist verpflichtet, wenn er während der Vorlesungen auf länger Anzeige
als drei Tage ven'eiset, neben Beachtung dessen, was in Ansehung eines nachzusuchen-
den Urlaubs ihm den vorgesetzten Behörden gegenüber obliegt, dem Decan davon An-
zeige zu machen, welcher ebenso von Reisen der Professoren während der Ferien, wegen
der laufenden Geschäfte der Facultät unterrichtet werden muss. (Univ. Stat. §, 21.).
§. 29.
Die besonderen jährlichen Einkünfte der juristischen Facultät fliessen aus den Emkünfle
der Facultiitstnil-
Zinsen des peculii facultatis, dem Antheil an gewissen milden Stiftungen, den Gebüh- gUcder.
ren für die Inscriptionen, Abgangs - Zeugnisse, Promotionen , Habilitationen der Privat-
Docenten und Spruchsachen.
§. 30.
Für die Inscription in das Album der FacuUät zahlt der Studirende einen Thaler Kosten der
Immatriculation
und zehn Silbergroschen, für die Exmatriculation zwei Thaler an die Facultäts - Kasse. „„j £x.
/•TT • o* i <• o/i n-} \ matriculatioii.
(Univ. btat, §. 84. 93.).
§. 31.
Alle Facultäts-Einnahmen kommen den eigentlichen Facultäts-Mitgliedern (§. 26), Verlheilung der
... rr., ., T->- TT Einnahmen,
sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, zu gleichen Iheilen zu. Die V er-
theilung unter die Mitglieder geschieht bei den Antheilen an Stiftungen nach den Be-
stimmungen der letzteren; bei den Gebühren für Promotionen, Habilitationen und Spruch-
sachen nach den unten folgenden besonderen Festsetzungen.
Die Vertheilung der Zinsen des peculii facultatis erfolgt gleich nach ihrer Hebung,
der übrigen Emolumente am Schlüsse jedes Semesters.
Mitglieder, welche im Lnufe einer Vertheilungs-Periode in die Facultät eingetreten
oder aus derselben ausgeschieden sind, erhalten gleichwohl ihren vollen Antheil.
§. 32.
Die Einkünfte des Decans verbleiben demselben auch dann, wenn er durch ein Einkünfte des Dc-
cans bei dessen
anderes Facultäts -Mitglied vorübergehend vertreten wird. Vertretung.
16
§. 3.1
Pcrwption (kr Nach dem Tode eines Faculfütsniitgliedcs erhallen dessen nachgelassene Wittwe
,,i.-.™.T!i I ^•*^<^ 8<^"c Kinder an den Facultäts - Enioiuinentcn denselben Anthcll, welchen der
Verstorbene erhalten haben würde, jedoch nur für den Zeitraum, fiir welciien
ihnen nach den bestehenden Bestimmungen das Gelialt des Verstorbenen ge-
zahlt wird.
Abschnitt 111.
Von den Privat -Docenten in der juristischen Facultät.
§. 34.
Das Institut der Privat - Docenten ist eine Vorbereitungsschule für das akademische Bostiinniiing des
Lehramt. Die FacuUät wird die genauere Kenntniss der ihr angehörigen Studirenden privat-Docenten.
benutzen, um die dazu Geeigneten zur Einschlagung dieser Laufbahn aufzumuntern,
Untüchtigeren aber dieselbe abzurathen.
§. 35.
In den ersten drei Jahren nach vollendetem Triennium darf Niemand als Einscluänkung.
Privat - Docent zugelassen werden ; auch rauss Jeder, welcher sich als Privat - Docent
habilitiren will, der evangelischen Confession angehören.
§. 36.
Wer sich als Privat -Docent habilitiren will, niuss den juristischen Doctorgrad Bi^diiigungcn und
besitzen, und wenn er diese Würde auf einer ausländischen Universität empfangen hat, ' "s f' 'ca kui.
3
18
hei der Faoultiit um Gciiolimijiunü; derselben einkommon; zu iliesom Zwoik liat er sein
Diplom, eine narratio de vifa et de studiis und die etwa von iiim liernusgegebcncn
Schriften, jedenfalls eine gedruckte oder geschriebene Abiiandlung aus den Ilauptliichern
vorzulegen, über welche er Vorlesungen zu halten beabsichtigt. Nur, wenn die Facultnf
aus den letzteren seine gelehrte Tüchtigkeit als imzweifelhaft zu erkennen meint, kann
sie ihm jene Genehmigung crtheilen; ausserdem muss sich der Candida! einem Collo-
quium vor versammelter Facultät iu lateinischer Spraclie Behufs der Nostrification unter-
werfen.
Deijcnigc, welcher sich um die Licentia privatim doccndi bewirbt, hat .seinem in
lateinischer Sprache abzufassenden Anmcldungsschreiben beizufügen:
1) die narratio de vita et de studiis;
2) das Zeugniss der Reife für die Universität und die Zeugnisse ül)cr das voll-
endete Triennium academicum;
3) das Diplom über seine Doctorwürdc;
4) die Anzeige, über welche Fächer er zu lesen gedenkt;
5) eine gedruckte oder geschriebene Abhandlung aus den IlaiiptfUcliern, über welche
er Vorlesungen halten will, als welche aber die Inaugural- Dissertation nicht
gelten kann.
6) einen schriftUchen Ausweis Seitens des Universitäts-Curator.*, dass seiner IIal)i-
litation als Privat-Docent nichts im Wege stehe;
7) einen Nachweiss, dass er seiner Militairpfliclit im .stehenden Heer genügt liat,
oder davon befreit ist.
§. 38.
^\ enn die Facultät die Meldung zulässig findet, so wird der Candidat veranlasst,
binnen vier "Wochen eine Probe - Vorlesung in deutscher Sprache über ein Thema aus
dem Fache, wofür er sich habilitircn will, vor versammelter Facultät zu halten. Will
er über mehrere Fächer Vorlesungen halten, so ist die Facultät berechtigt, über jedes
19
Hauptfach eine besondere Probe - Vorlesung zu verlangen. Das Thema giebt entweder
die Facultät oder wählt mit ihrer Genehmigung der Candidat.
Hierauf folgt ein CoUoquium der Facultätsmitgliedcr mit dem Candidaten, wobei
der Professor des Faches, für welches sich der Candidat gemeldet hat, den Anfang
macht. Nach beendigtem CoUoquium tritt der Candidat ab und die Facultät entscheidet
durch Stimmenmehrheit über die Ertheilung oder Verweigerung der nachgesuchten Li-
cenz mit der Maassgabe, dass bei Stimmengleichheit, einschliesslich der Stimme des
Decans, der Candidat zurückgewiesen wird.
Der Beschluss wird dem Candidaten durch den Decan bekannt gemacht.
§. 39.
Ist der Beschluss der Facultät günstig ausgefallen , so hat der zugelassene Oeffentliche
Privat-Docent binnen drei Monaten eine öfFentliche Antritts- Vorlesimg über ein selbst
gewähltes, aber von der Facultät genehmigtes Thema in lateinischer Sprache im grossen
Hörsäle der Universität zu halten. Die Einladung dazu geschieht dui-ch einen latei-
nischen, auf Kosten des Candidaten gedruckten und unter die säramtlichen Universitäts-
lehrer zu vertheilenden Anschlag des Decans.
§. 40.
Nach vollendeter Habilitation hat die Facultät die geschehene V^oUziehung der- Anzeige von der
selben durch den Curator dem Minister anzuzeigen.
§. 41.
Wenn Jemand bei der Facultät als Docfor juris utriusque promovirt ist, so TlieiKveiser Er-
kann die Facultät ihm das im §. 38. vorgeschriebene CoUoquium Behufs seiner Habili- tionsleistungen.
tation als Privat-Docent erlassen.
Privat-Docenten.
§. 42.
Die Privat -Docenten sind nur über diejenigen Fächer Vorlesungen zu halten be- Lehrgebiet der
rechtigt, für welche sie die Habilitation nachgesucht haben (§. 37. Nr. 4.); zu Vor-
lesungen über andere Fächer bedürfen sie einer besondern Genehmigung der Facultät,
resp. des Ministers.
3*
§. 43,
Mi :v -"i. lind Diejenigen, welche von der juristischen Faculüit zu Königsberg den Dootorgrad
g^i,,),.^,, erhalten haben, zahlen für ihre Habilitation als Privat-Doccnten nichts; hei den übrigen
Bewerbern betragen die Habiiitationsgebülircn Fünf und zwanzig Tiialer in Golde, welche
vor der Probevorlesung eingezahlt und von dem Uccan sofort unter die recipirtcn Facul-
tiits-Mifglieder zu gleichen Antheilen vertheilt werden. An dieser Vertheilung participiren
auch diejenigen Docenten der Facultüt, welche zur Zeit der Probevorlesung oder des Col-
loquiums perceptionsfiihig sind, oder über schriftliche Arbeiten des Habilitanden Gutachten
abgegeben haben. Die Pedelle erhalten ausserdem zusammen drei Thaler von dem Ha-
bilitanden. Für eine Nostrifications-Prüfung werden Drcissig Thaler in Golde vor derselben
entrichtet und verbleiben der Facultät auch bei einem ungünstigen Ausfall der Prüfung.
§. 44.
Ankündigung der Die Privat -Docenten müssen die Ankündigungen ihrer Vorlesungen dem Decan
Voilcsungen
der Privat-Doccn- ci°'^ichen , damit derselbe sie mit schriftlich beigefügter Genehmigung am schwarzen
Brette anheften lasse.
S. 45.
Beaufsichtigung Die Facultät beaufsichtigt die wissenschaftlichen Bestrebungen und Leistungen,
Bowie den Lebenswandel der Privat-Docenten und berichtet darüber nöthigenfalls an den
Minister. Diejenigen, welche besondere Hoffnungen geben, kann sie zu Gratificationen
oder Remunerationen in Vorschlag bringen. Sie ist berechtigt, unter bewegenden Um-
ständen und nach gemachter Anzeige an den Minister, die den Privat-Docenten ertheilte
Licenz jederzeit wieder zurückzunehmen. Diese Befugniss steht auch dem Minister zu.
^bi^cliiiitt IV.
Von den Vorlesungen und Instituten der juristischen Facultät.
§. 46.
JJas Recht, Vorlesungen über juristische Wissenschaften zu hahen, steht Vorzugs- Das Recht Vor-
weise den der juristischen Facultät angehörenden ordentlichen und ausserordentlichen ^""Jten
Professoren und Privat - Docenten zu. Nur den Professoren ist es gestattet, in dem
ganzen Gebiete der Facultät Vorlesungen zu halten.
Will ein für eine andere Facultät angestellter Professor über Materien aus dem
Gebiete der juristischen Wissenschaflen Vorlesungen halten, so muss er die Genehmi-
gung des Decans der juristischen Facultät hierzu einholen. Eine solche Vorlesung darf den
Studirenden der Jurisprudenz als eine Fachvorlesung nur mit besonderer Genehmigung
des Justiz-Ministers, und Behufs der Zulassung zur Promotion nur mit besonderer Geneh-
migung des Ministers der Unterrichts -Angelegenheiten angerechnet werden.
§. 47.
Die juristische Facultät hat dafür zu sorgen, dass die zur gründlichen Ausbil- (ydiis dor Vor-
dung studirender Juristen nothwendigen Vorlesungen so oft gehalten werden, dass jeder '
Studirende binnen drei auf einander folgenden Jahren über alle zu einem vollständigen
Cursus gehörigen Disciplincn , nämlich über juristische Encyclopädie und Methodologie,
22
Instiiutionen uiul Cioscliidito iloe luunisclicn Kccliti?, PaiHlccicii. tloulsclio Ucilits-
srcscljichtc, deutsches Privat- und Lehniecht, preussisclics Privatieclit, gemeinen deutschen
und prcussisclien Civilprozess, gemeines deutsches und pieussisciies Criniinahecht, Kir-
chenrecht, deutsches Staats- und europäisches Völkerrecht und über Kechtsphilosiophie
Vortrüge in zweckmässiger Ordnung zu hören Gelegenheit finde, (.Univ. Stat, §. 14.)
§. 48.
V«q)flirlilung ik-r Die ordentlichen Professoren sind vorzugsweise verpflichtet . vorfj;cdachte Vor-
B'j'Jchunc It^'sungen zu halten. Ist einer oder der andere in seiner Bestallung für eine besondere
Disciplin berufen, so wird er auch dafür zuerst und vorzüglich in Anspruch genommen;
alle Professoren der juristischen Facultät sind aber bei der Verantwortlichkeit der Fa-
cultät für die Vollständigkeit des Unterrichts verbunden, nach Kräften für die Errei-
chung dieses Zweckes mitzuwirken und können bei Vacanzen und sonstigen Verlegen-
heiten zu Vorlesungen auch über andere Fächer, als welche sie vorzugsweise vertreten,
von der Facultät angehalten werden.
Die Vorlesungen der Privat-Docenten kommen bei Beurthcilung der Vollständig-
keit des Lections-Verzeichnisses nicht in Anschlag.
§. 40.
.^iiinige auf V'-r- Wenn die Facultät sich für zu schwach besetzt hält, um alle Hauptdisciplinen
Lthrrrperson.ils '" *^^°* ^"^ *^^" Cursus bestimmten Zeitraum vortragen zu können, so ist sie berechtigt
und verpflithtet, dem Minister mit Gi-ünden belegte Vorstellungen zu niaclien und auf
Verstärkung ihres Lehrerpersonals anzutragen. (Univ. Stat. §. 15.).
§. 50.
Vrrllieiluiig der Die Vertlieilung der Vorlesungen beruht auf freier Uebereinkunft der Professoren
' ■ nach Maassgabe ihrer amtlichen Verpflichtung. Zu dem Ende wird Behufs der An-
fertigung des neuen Lections-Verzeichnisses in jedem Semester eine Facultäts-Versamm-
lung durch den Decan ausgeschrieben, wobei auch die ausserordentlichen Professoren zu
erscheinen und ihre im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen anzugeben und in
das Verzeichniss einzutragen haben.
23
Der Decan sendet demnächst das geordnete Verzciclmiss der Vorlesungen an dvu
Professor der alten klassischen Litteratur zur weiteren Bearbeitung und Aufnahme in
das allgemeine Lections-Verzeichniss. (Univ. Stat. § 2?.).
§. 51.
Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor ist verpflichtet, in jedem halb- l'uciitgcltliche
jährigen Cursus eine öffentliche, durch das Semester fortlaufende Vorlesung über einen
Hauptzweig seiner Wissenschaft unentgeltlich zu halten. Die an der Leitung des Se-
minars betheiligten Professoren sind ebensowenig von dieser Verpflichtung entbunden,
vie die unentgeltliche Lesung eines Privatissimum davon befreit. Die Privat-Docenten
iind zu unentgeltlichen Vorlesungen nicht verpflichtet. (Univ. Stat. §. 104.).
§. 52.
Zum Hören der Vorlesungen sind die in den Universitäts - Statuten §. 107. auf- Zulassung zu den
geführten Personen berechtigt und gänzlich ausgeschlossen die in §, 108. ebendaselbst Vorlesmgen.
benannten Personen.
§. 53.
Sämmtliche Docenten sind verpflichtet, ihre Vorlesungen, sobald sich eine Zahl Hclrs.üe.
von mindestens drei Zuhörern findet, zu halten und in den Universitätsgebäuden zu
lesen, sobald die Einrichtungen zu ausreichenden öffentlichen Auditorien getroffen sein
werden.
Ueber den Gebrauch der einzelnen, zu den Vorlesungen bestimmten Hörsäle in
den Universitätsgebäuden einigen sich die sämmtlichen Lehrer in einer dazu berufenen
Versammlung, wobei die ordentlichen Professoren vor den ausserordentlichen Professoren
und diese vor den Privat-Docenten den Vorzug haben. (Univ. Stat. §. 109.)
§. 54.
Das Honorar für Vorlesungen darf ohne ausdrückhche Genehmigung der Facultät, Honorare lüi V(
resp. des Ministers nicht unter den herkömmlichen Satz ermässigt werden. ' 6 •
24
Den Privui-DocfHteii ist nicht gestattet, eine \'tiilcsuiig über einen CTCgcnstaiul,
über welchen ein Profcesor eine Privatvorlesunjx ancekiiii(lic;t liaf. in (leinPclbcMi Seincptoi
•^mtis zu Imltoii.
In Bctrefl der Stundung der Ilünoiarc ist naeh dem besonders erlassenen Regle-
ment zu verfahren. (Univ. Stat. §. 112).
§. 05.
Rrpelitte Otllrpi Hört ein Studirender dasselbe Collegium zur AVicdcrholung bei demselben Lehrer
zum zweiten Male, so hat er dafür kein Honorar zu entrichten.
§. 56.
Iiisiiluif. In Betreff des zu der juristischen Facultät gehörenden juristischen Seminars wird
auf die besonderen hierüber erthcilten Vorschriften Bezug genommen.
Abschnitt \f.
Von der Aufsicht der Facültät über die ilir angeliörigen Studirenden,
den Prüfungen derselben behufs der Beneficien und von den
Preis -Aufgaben.
§. 57.
Der Facültät liegt ob, über den Fleiss und die zweckmässige Studienordnung Aufsicht über die
der ihr angeliörigen Studirenden zu wachen. Sie hat darauf zu sehen, dass von den-
selben die nothwendigen allgemeinen historischen, philosophischen und philologischen
Vorbereitungs - und Hülfswissenschaften nicht verabsäumt werden und dass dieselben in
der Auswahl der Collegia eine zweckmässige Folge und in Eücksicht auf die Zahl der-
selben das gehörige Verhältniss beobachten. Der Decan hat die besondere Verpflich-
tung, bei der Inscription der neu angehenden Studirenden die ersten nothwendigen Wei-
sungen zu geben; aber auch die übrigen Mitglieder der Facültät sind verbunden, durch
gelegentliche Rathscliläge und Ermahnungen sowohl für diesen Zweck, als auch zur
Belebung und zweckmässigen Anordnung des Privatfleisses der Studirenden nach Kräf-
26
Ion miizuwiiker. Aus-gcrdoni soll jcileni Studirendon der Kcclilswisscnsclini't bei der
Inscription in dns Album von dem üccan eine gedruckte Anwcii^uiifi; y,ii einer zweek-
mäfisigen Einrielitung der jurietieclien Studien gegeben werden, worin eine Uubersielit
derjenigen Vorlesungen enthalten ist, welche zur VullstUndii^'keit einet: juristisilien C'ur-
8U8 gehören.
§. 58.
Aufsicht öbfr die Zwar liegt die allgemeine durch Zwangsmnssrcgeln unterstützte Aufsicht über
die sittliche Führung der Studirenden aller F.icultäten zunächst dem Rector oder Pro-
rector ob, allein die Facultät muss noch insbesondere Sorge tragen, die sittliche Aus-
bildung der ihr angehörigen Studirenden nach Kräften zu befordern, in ihnen ein leben-
diges Rechtsgefuhl und eine Gesinnung zu wecken, wie sie die dankbare Anhänglichkeit
für Se. Majestät den König, das ganze Königliche Haus und den ganzen Prcussischen
Staat verlangt. Am wirksamsten werden hier die Anregungen sein, welche von den
Lehrern sowohl in den Vorlesungen, als im Umgange den Zuhörern gegeben werden,
um sie die Grösse und Wichtigkeit des von ihnen gewählten Berufs klar erkennen zu
lassen. Auf diesem Wege wird die Facultät es zu erreichen suchen, dass die ihr ange-
hörigen Studirenden sich auch äusserlich eines tadellosen Wandels und einer wüidigen
Haltung bcflcissigen.
§. 59.
EnnahiiuiiR. Sollte ein Studirender der juristischen Facultät sich eines uiisittliclien oder un-
anständigen Wandels schuldig machen, so Hegt, abgesehen von der amtlichen Kin-
Bchreitung des akademischen Gerichts, auch der Facultät ob, nach Befinden der Umstände,
eotweder privatim durch eines ihrer Mitglieder, oder amtlich durch den Decan vor ver-
sammelter Facultät demselben angemessene Ermahnungen zu crthcilcn.
5- ßo.
.MiiiiifiiuiiR vTi Der Universitäls - Richter ist angewiesen, von allen Vergehen der Studirenden,
lefiiiäis-RicIiters. ^^'' ßechtswissenschaft, welche vor demselben vorkommen, den Decan in Kenntniss
zu setzen.
§. 61.
Findet die Facultät bei einem ihr angehörigen Studirenden einen so unverbesser-
lieben Leichtsinn oder eine solche Rohheit des Betragens, dass alle Ermahnungen frucht-
los sind, so muss sie durch den Decan hei dem akademischen Senate unter Beifügung
der Gründe darauf antragen, denselben von der Universität durch Exciusion zu entfernen.
§• 62.
Die Prüfungen, welche Studirende der Rechtswissenschafl in Beziehung auf Sti- Theilnalune an
pendien, Freitische, oder sonstige besondere Zwecke äu bestehen haben, geschehen nach £|.|an„|,|,„ y(,„
Maassgabe der betreffenden Stiftungen und nach besondern Facultätsbeschlüssen. Auch Beiieficien.
die Privat docenten können, wenn ee nofhig erscheint, bei Vornahme der Prüfungen heran-
sjezogen werden.
§. 63.
Das Verfahren in Betreff der von der juristischen Facultät alljährlich auszu- Juristische
schreibenden Preisaufgabe für Studirende ist in den Universitäts - Statuten §. 113.
bis 116. bestimmt.
Aliüeliiiitt \M.
Von den Promotionen.
S. 64.
hrcfit zum F'f". 1-''^ juristische Facultät im engein Sinne (§. 3.) besitzt das Recht, die Würde eines Doc-
niHvifcii. tor juris utriusque zu ertheilen. (Univ. Stat. §. 117).
§. G5.
Bedingungen der Wer sich um den Doctorgrad bei der FacuUät bewerben will, muss sich zur
Üuclitrerid. christlichen Religion bekennen und wenigstens drei Jahre auf einer Universität und zwar,
wenn er ein Inländer ist, drei Jahre nach Erlangung des Zeugnisses der Reife studirt
haben, falls derselbe nicht eine, von dem Minister ihm für die Promotion crtheilte
Dispensation von dem Triennium oder der angegebenen Bererhnung desselben oder von
der Erlangung des Zeugnisses der Reife beibringt.
Ist der Nachsuchende inimatriculatioiisfähig, so muss er sich der Jurisdiction
wegen zuvörderst immatriculiren lassen und vor der Meldung ein vorläufiges Abgangs-
zeugniss nehmen, das nach vollendeter Promotion mit dem wirklichen Abgangszeugniss
vertauscht wird.
29
§. 66.
Dem in lateinischer Spraclie abzullissendcn Gesuciie um die Promotion sind bei- VVndre Krlurder-
zulegen: r„ssc ,1« UumicIis.
a) eine kurze lateinische Darstellung des Lebenslaufes und der bisherigen Studien
des Nachsuchenden;
b) der Nachweis über das vollendete Triennium oder die davon ertheilte Dis-
pensation nebst dem vorläufigen Abgangszeugniss und Seitens der Inländer das
Zeugniss der Reife oder die Dispensation von dessen Beibringung (§. 6.5);
c) eine lateinische Abhandlung über einen beliebigen Gegenstand der Rechtswissen-
schaft, welche auch als Dissertation später zu benutzen gestattet ist.
§. 67.
Die Facultät entscheidet auf Grund der eingereichten Zeugnisse und Arbeiten, Entsclieiduiif;iibn
welche bei sämmtlichen Mitgliedern Behufs Abgabe der schriftlichen Vota circuliren, '^ u<issiiiik.
ob der Candidat zur Prüfung zuzulassen sei oder nicht.
"Wenn es die Facultät nöthig findet, so kann sie von dem Candidaten eine
schriftliche Erklärung an Eidesstatt fordern, dass er die eingereichte Probeschrift selbst
und ohne fremde Hülfe verfasst habe.
§. 68.
Ist die Zulassung des Candidaten zur Prüfung beschlossen, so folgt ein schrift- Scliriniicl»'
liches Examen. Dasselbe besteht in der Anfertigung dreier Arbeiten über aufgegebene
Texte, von welchen der eine aus dem corpus juris civilis, ein anderer aus dem corpus
juris canonici, der dritte aus einer deutseh -rechtlichen Quelle zu wählen ist und welclie
dem Candidaten bei Bekanntmachung seiner Zulassung mit angemessener Friststellung
zugefertigt werden. Die Arbeiten werden in lateinischer Sprache gefertigt, doch darf
die deutsch - rechtliche auch in deutscher Sprache verfasst sein. Die Auswahl der
Texte geschieht durch Facultäts-Beschluss und jedes Mitglied, welches einen derselben
gegeben, hat der Facultät ein schriftliches Votum über die Ausarbeitung vorzulegen.
Prüfling'.
30
Sämmtliche Arbeiten iiiul Vota circuliren bei den Jlitglieilom der Facultiit zur Ab-
siinnminc über die Frage, ob der Candidat zum nuindliclion Kxnnion zuzidnssen tiei.
S. G!l.
Miiiidinl»-» Ist die Ztdnseung des Candidaten zur inündliclicn Prüfung beschlosFen, so setzt
<ler Decan Termin zu derselben an und ladet dazu die sämnitliclicn Mitglieder der
Facultät ein. Der Decan führt bei der Prüfung den Vorsitz und der Candidat wird
von allen ortlentlichen in die Facultät eingeführten Professoren in lateinischer Sprache,
der Anciennetät nach, geprüft, jedoch so, dass der Decan den Beschluss macht. Ueber
Gegenstände des deutschen, des Natur- und Völker - Rechts kann auch in deutscher
Sprache cxauiinirt «crien.
Bei der Beiathung über den Ausfall der Prüfung entscheidet die Mehrzahl
der Stimmen mit der Maassgabe, dass bei Stimmengleichheit, einschliesslich der Stimme
des Decans, der Candidat als nicht bestanden zu betrachten und zurückzuweisen ist.
Wer nach vollendetem Examen abgewiesen worden , darf erst nach einem Jahre
zu einer Wiederholunjr der Prüfung zugelassen werden.
§. 70.
Dispiiiiti«in. Auf das bestandene Examen folgt die üffentliciie Disputation in lateinischer
Sprache, mit welcher der feierliche Akt der Promotion unmittelbar verbunden wird. Den
Termin zur Disputation setzt der Decan fest; aber nie darf sie später, als sechs Mo-
nate auf das Examen folgen.
Sollte die Promotion ohne besondere Genehmigung der Facultät sich so lange verzö-
gern, dass bereits ein Jahr seit dem mündlichen Examen vei-flossen ist, so muss der Candi-
dat vorher noch ein Colloquium bei der Facultät bestehen, um zU erforschen, ob die
durch das Examen festgestellte Tüchtigkeit auch jetzt hoch vorhanden sei. Der äussere
Hergang desselben gleicht <Iem des mündlichen Examens und im Falle eines ungünsti-
gen Kcsultatcs kann der Candidat zur Promotion nur gelangen, wenn er erst wieder nach
Ablauf eines Jahres die "anze Promotiona-Prüfunff von Neuem durchmacht.
31
Die lateinische Dissertation, welche einen Gegenstand im Gebiete der Juiis-
prudenz behandeln mus8, ist der Facultät vor dem Druck zur Genehmigung einzu-
reichen und von der schriftlichen Versicherung des Candidatcn zu bogleiten, dass er
selbst und ohne fremde Beihilfe sie verfasst habe.
Die in der erforderlichen Anzahl zur Vertheihins an die berechtigten Personen
und Behörden gedruckte Dissertation , welcher ein Curriculum vitae und die von den»
Decan vorher gebilligten Thesen anzuhängen sind, dient zugleich durch ihr Titelblatt
als Einladung zur Disputation und Promotionsfeierlichkeit, zu welchem Zweck das Ti-
telblatt am schwarzen Brett anzuschlagen ist.
Den Vorsitz bei der Disputation über die Dissertation oder die ihr angehängten
Thesen, oder über beide führt der Decan oder ein auf seinen Antrag von der Facultät
bestellter Prodecan, welcher die Ordnung des ganzen Actes zu beaufsichtigen hat.
Die Opponenten sind theils erbetene, theils freiwillige; der ersteren müssen jedes-
mal wenigstens zwei sein, welche auch auf dem Titel der Dissertation benannt werden.
Gelingt es dem Candidaten selbst nicht, die erforderlichen Opponenten zu finden, so
werden sie durch den Decan ernannt. Solcher Ernennung Folge zu leisten sind ver-
pflichtet die Privatdocenten der Facultät, die Mitglieder des juristischen Seminars und
die Studirenden, welche Königliche Beneficien geniessen.
Mit den erbetenen oder durch den Decan ernannten Opponenten beginnt die Dis-
putation und zwar nach ihrem Kange von unten auf, nächstdem steht es, auf die von
dem Disputirenden an die ganze Versammlung gerichtete Aufforderung, jedem zur Uni-
versität Gehörigen frei, als ausserordentlicher Oj)ponent aufzutreten.
Nach beendigter Disputation geschieht die feierliche Promotion, welche der den l'i
Act leitende Decan oder Prodecan mit einer Anrede einleitet. Sodann veranlasst er
den Universitäts - Secretair den in der Anlage A. beigefügten Doctoreid vorzulesen,
welchen demnächst der Doctorand, die rechte Hand auf die Rectorats-Scepter legend,
ableistet. Wenn dieses geschehen ist, proclamirt der Vorsitzende den Doctoranden
32
nU Dooior beider Reclitc unter den gewölinliclion Fiicrlu-likcitcn, iixlcni er dcniselljcn
ziigleicli das mit dein grossen Facultätsaiegol vcrsdioiie, vom l'romotor miierziichnete
Diplom üben-eiclu. Kino Danksagung des Proniovirlcn jtüulil den I5esclilnss der Foior-
liihk-eit.
Das ertheiltc Diplom wird durch Anlicftmig eince ICxomplarti an dns sclnviiize
Brett, mit dem grösseren Siegel der Facultät btUriiftiut, zur üflentlichen Kenntuiss
gebmclit.
Uitlviiii;; <i>T Jeder, der als Doctor beider Rechte bei der juristischen Facultät zu Königs-
berg rite promovirt ist , hat alle diejenigen Rechte , wekhe den aui' inländischen Uni-
versitäten creirten Doctorcn juris utriusque durch die Staatt-gesctzc und Statuten der
Universitäten gegeben sind.
§. 73.
Pllidiiea der Fa- Die [Mitglieder der Facultät sind verpfliciitet, bei den Proniotioiis-Prüfungen niit-
b«i Vrömötiniien zuw'r'^eD, bei den Disputationen gegenwärtig und nach den Umständen thätig zu sein
In Verhinderungsfällen haben sie sieh bei dem Decan zu entschuldigen, damit für die
Wahrnehmung ihrer Functionen anderweitig gesorgt werde.
§. 74.
Sutte IUI Pr-i - Der Decan bemerkt im Protokollbuche der Facultät den Namen des Promo\'irten,
die Art, Zeit und Umstände der Promotion. Ein Exemplar der Dissertation, der
Thescß und des Diploms wird zu den Facultäts - Acten genommen.
§. 75.
• '■•.Ihm
An Promotions - Gebühren werden Zwölf Fi-iedrichsd'or nach beschlossener Zu-
lassung zum Examen und vor Erthcilung der Texte zu den schriftlichen Arbeiten ent-
richtet; hiervon fallen zwei Fnedrichsd'or dem Decan zu, in dessen Behausung das
mündliche Examen gehalten wird. Kommt es zu dem jiiünfllichen ICxamen nicht, so
33
erhält der Candidat diese zwei Friedriciisd'or zurück, das übrige aber gehört der Fa-
cuhät und wird nach Ertheilung der Texte in keinem Falle zurückgegeben. Nach be-
schlossener Zulassung zur Promotion und vor Vollziehung derselben zahlt der Candidat
noch zehn Friedrichsd'or an die Facultät, einen Ducaten für den Prorector, drei Thaler
zehn Siibergroschen für den Universitäts - Secretair und acht Thaler für die Pedelle.
Ist ausser dem Examen noch ein besonderes CoUoquium erforderlich gewesen
(§. 70.), so werden für dieses vor dessen Abhaltung noch vier Friedrichsd'or an die
Facultät entrichtet. AVenn der Candidat auf Grund des Tentamens gar nicht zum
Examen gelassen wird (§. (i?), oder vor Ertheilung der Texte freiwillig zurücktritt, so
hat derselbe nichts zu zahlen. Das für die Facultät bestimmte Honorar wird unter alle
recipirten Mitglieder zu gleichen Theilen durch den Decan vertheilt und zwar alsbald,
wie es eingeht und der Facultät definitiv verfallen ist. In Betreff der Theilnahme sol-
cher Mitglieder, welche während der Promotions -Verhandlung in die Facultät eintreten
oder aus derselben ausscheiden, entscheidet für die erste Hälfte des Promotions-Honoi-ars
die Zeit des mündlichen Examens, für die zweite Hälfte die Zeit der Promotion, für die
Gebüliren eines etwaigen Colloquiums die Zeit seiner Abhaltung; doch participirt an
der ersten Hälfte des Promotions - Honorars auch ein Mitglied, welches zur Zeit des
mündlichen Examens bereits ausgeschieden ist, wenn dasselbe eine schriftliche Arbeit
nach §. ß7. oder 08. bcgutiicbtet hat.
§ 76.
Die Facultät ist befugt, Männern von ausgezeichneten Verdiensten um die Eechts- Elueiiiiroinnti.
Wissenschaften die ^^'ürde eines Doctor utriusque juris ohne weitere Leistungen zu er-
thcilen. Der Vorsehlag zu einer solchen Ehrenpromotion muss von zwei Mitgliedern
der Facultät ausgehen und von derselben einstimmig angenommen werden. (Univ.
Stat. §. 118.).
Altüeliiiitt WWE.
Von den Sprachsachen der juristischen Facultät.
8. 77.
■nliren. Jn denjenigen Saclien, welclie an die juristische Facultät als Sprucii - Collcgium ge-
langen, verfährt dieselbe nach der allgemeinen Form ihrer Verfassung; namentlich fun-
girt auch hier, so weit nicht durch die folgenden Bestimmungen besondere Ausnahmen
festgesetzt sind, der zeitige Decan als Präses des Collegiums.
§. 78.
Relationen. Für jede eingehende Sache wird vom Decan ein Referent und ein CoiTcferent er-
nannt, doch müssen auch den übrigen Facultäts-Mitgliedern die vollständigen Acten zur
Durchsicht niitgetheilt werden.
§. 79.
Vortrag und Eni- Die Deliberation und Abstimmung leitet der Decan , dessen Stimme bei Gleich-
scheidung.
heit der Stimmen den Ausschlag giebt, es sei denn, dass auf der andern Seite sich
beide Referenten befinden, in welchem Falle deren V^otum entscheidend ist.
34
Die Expedition des Spruchs, Zufertigung desselben und Remission der Acten, Ausfertigung und
besorgt jederzeit, auch nach Niedcrlegung des Decanats, der distribuirende Decan, wel-
cher auch alle erforderlichen Auslagen vorzuschiesscn hat ; in Verhinderungsfällen hat
der zeitige Decan diese Functionen.
Die Gebühren werden auf den Vorschlag der Referenten durch Facultäts-Beschluss
festgesetzt und, nachdem sie eingegangen, durch den zeitigen Decan sofort unter die
recipirtcn Facultäts-Mitgliedcr dergestalt vertheilt, dass der Referent vier Zehntlieile, der
Correferent zwei Zehntheile, der distribuirende Decan ein Zehntheil erhält, die übrigen
drei Zebntheile aber an alle zur Zeit der Abstimmung perceptionsfähigen Mitglieder, die
vorhergenannten mit eingeschlossen, zu gleichen Theilen fallen.
Beilage A,
Der bei feierlichen Promotionen zu leistende Doctor-Eid.
I^gd juro: ornaniema doclrinae, jiostoaquam ca hodic acceperim, ucqua-
«liiain anipüus mc petiturum, nee ultro a quibuscuntiue oblata dcnuo recepturum, largi-
tione illicita profusioneve honori» hujus conseqiicndi gratia ncc usiim me esse, nee post-
liac usuruni, Sacrae Kegiae ^[ajestatis Prussiac, ut et Acadciniae Rcgiomontanae, prae-
sertiin juridicae Facultatis commoda, utilitatein, quovis loco, qnocuiKiue tempore, pro virili
curaturuni, dignitatem comiter conservaturum, Dccani et Collcgii Juriseonsultorum man-
datis et oonstitutionibus me obtemperaturuin, ornamenta bonorum a Jurisconsultis tribui
8olita non collatorum nee consensurum, ut tribuantur ei, quem ejus gradus decore in-
dignum ex fide sua arljitiati fuerint, nee etiam conimuni auctoritate probatum sine eon-
Bcnsa et voluntate ordinie insignibus aucturum, per reliqua boni viri officio in legibus
potissimum interpretandis de jure respondendo, profitendo, agendo, defcndendo, judicando
functurum: uti juris, aequitatis, justitiaeque consultum facere oportet et par est.
Ita nie deus adjuvct et sacrosanetum ejus Evangelium.
^^^^^^^^^^m^
der
inetUciniischen Faciiltät
der
Königlichen Albertns - Universität
Königsberg.
Königsberg, 1854.
Gedruckt bei E. J. Dalkowski.
IJelieriiicht deü Iiiltaltii.
Erster Abschnitt.
Von der medicinischen Facnltät im Allgemeinen.
BegrilT und Zweck der Facultät . .
Rangverhältniss u. Zusammensetzung
Medicinische Gutachten
Enge Verbindung allerWissenschaften
Pflichten und Rechte
Rangordnung in der Facultät . . .
Amt und Vertretung des Decans
Geschäfte des Decans
Facultäts-Versammlung
Promotion und andere Feierlichkeilen
§• 1
§.2. 3
§■4
§.5
§.6
§•7
§.8. 9
§. 10
§. 11
§• 12
Inscription und Exmatriculation . . §.13
Rechnungsführung und besondere Ein-
künfte des Decans §14
Vermittlergeschäft §.15
Verwahrung der Facidtätsbesitzthümer §. 16
Ort der Facultätsversammlungen . . §.17
Form derselben und Separatvota . . §.18
Pflicht der Verschwiegenheit ... §.19
Unterschriften §.20
Amtstrachl §.21
Zweiter Abscliuitt.
Von den Professoren.
Präsentationsrecht der Facullät . . §.22
Graduirung §.23
Habilitirung §.24
Modus derselben §.
Einführung in die Facultät .... §.
Vorstellung der ausserordentlichen
Professoren §.
Anzeige von Reisen §.
Einkünfte §.29
Kosten der Inscription und Exmatri-
kulation §.30
Verlheilung der Einnahmen ... §. 31
Einkünfte des Decans bei dessen
Vertretung §.32
Perception der Erben eines Facultäts-
Mitgliedes §.33
Driller Abscliiiitt.
Von den Privat • Docenten.
Hi-^limniuni: di-s Insliliits dor Prival-
doccnlon §.34
Einscliränkun!; §.35
Bfdinpunpeii und Noslridiatioii . . §.30
Weitere Erfordernisse §-37
Uabiliiatioiiiilcistunsen §.38
(»(•(TiMitliihc Aiitritls-Viirlosunt:
.Viizoige von der Habilitation .
Lelirpebiet
Habilitalionsgebühren ....
Ankiindijiunp der Vorlesungen
lleaufsichtifiun!; der Privatdoientt
§. 39
40
41
42
43
Vierter Ab.seliiiitl
VoD den Vorlesungen nnd Instituten der Facultät.
Recht Vorlesungen zu linll.u . . . §. 4.)
Cyclus der >orlesunflren §. 4ß
Aerpdichtung in dieser Boziehung . §. 47
Anträge auf Verstärkung des Lehrer-
personals §. 48
Aerthcilung der Vorlesungen ... §.49
rnentgellliche Vorlesungen ... §.50
Zulassung zu den X'orlesungen S- 51
Horsiile §. .52
Honorare für Vorlesungen .... §.53
Rei)elirte Collegia §.54
Von den Instituten und Saniiiilungen §. 55
Verwaltung und Aufsidil .... §. 5()
Assistenten der Institute .... §.57
Fünfter Abschnitt.
Von der Aufsicht der Facultät über die ihr angehörigen Studirenden, den Prüfungen
derselben Behufs der Beneficien und von den Preis -Aufgaben.
Aufsirlil über die Studien .... §. 5S
Aufsirht über die Sitten §. .59
Ermahnung §.00
Miltheilung von Seiten des Universi-
täts-Richters §.01
I'Acliision §.02
Thciinahme an der Prüfiuig zur Er-
langung von Beneficien .... §.63
Mediiinische Preisaufgahen .... § 64
Sechster Abschnitt.
Von den Promotionen und Nostrificationen.
Proniolion §-7:3
Wirkungen der Promotion .... §.74
Pnichten der Faculfäts-Mitglieder bei
Promotionen §.75
Notiz im Protokollburh §. 7ö
Promotionsgebühren §.77
Ehrenpromotion §78
Nostrification §• 79
Nostrifications-Gebührcn §■ 8ü
Beilage A. Der bei feierlichen Promotionen zu leistende Docloreid.
Recht zum Promo^ir(•n
Bedingungcnder Meldung zum Üuctor-
grad
S. fi5
§. 66
Tentamen philosophicum ....
r,c>u<h um die Promotion ....
.Medi« inisches Tentamen
Rigoro^um
§.67
§.68
§. 69
§. 70
Dissertation
§■ 71
§.72
Disputation
jA.uf den Grund der Verfassung, welche Se. Majestät der König
der Universität zu Königsberg, mittels der Allerhöchst voll-
zogenen Statuten vom 4. Mai 1843 zu geben geruht haben, er-
theilt der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Äledicinal-
Angelegenheiten der dortigen medicinischen Facultät folgende
Statuten :
Alisduiilt I.
Von der medicinischen Facnltät im Allgemeinen.
§. 1.
Die medicinische Facultät ist diejenige Abtheilung der Universität zu Königsberg, Bi-;^riffiindZ\vcck
welche liir die Cultur und Pflege der gesammten medicinischen Wissenschaft, wie für
den Unterricht in derselben bestimmt ist. Ihr allgemeiner Zweck besteht in der Er-
gründung, Ausbildung und Erweiterung der gesammten medicinischen Wissenschaft;
ihr besonderer Zweck geht darauf, durch gründhche Lehre und Unterricht die der
Heilkunde sich widmenden Studirenden wissenschaftlich auszubilden und vollständig zur
Ausübung der Heilkunde vorzubereiten.
§.2.
iUn)(%«häliiii« Die luciliciiiisclic Faculiät hat, unbescliadct der Kcchteglciclilicit aller Faciiliätcn
ihren Platz hinter der juristischen und vor der i)hiio6oi)hi8clion Facultät (Univ.Stat. §.8.)
§.3.
ZasuMB«ns«tzuiig Die modicinieche Facultät im weiteren Sinne umfasst alle zu deren wissenschaft-
lichem Gebiete gehörenden ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, die bei ihr
habilitirten Privatdocenten und die in ihr Album eingetragenen Studirenden. Im enge-
ren Sinne, wo die Facultät zugleich als Collegium betrachtet wird, besteht dieselbe aus
den zu ordentlichen Professoren ernannten Mitgliedern, insofern sie nicht mit den zum
Eintritt in die Facultät erforderlichen Leistungen im Rückstande sind. (§. 24. ft.) Die
Facultät im engeren Sinne beaufsichtigt unter der Leitung eines Decans das ganze
Lehrgebiet der medicinisehen Wissenschaft auf der Universität (Univ. Stat. §. 11. 12.).
§■ 4.
ßefußtiiss Die medicinische Facultät hat die Befugniss, ärztliche Berathungen, wie auch
^ G tlchtwi gerichtlich- medicinische Gutachten, welche von in- oder ausländischen Behörden oder
Privaten verlangt werden, abzufassen.
§. 5.
Enge Verbindung Wie die wohlthätige Vereinigung der Lehretühle aller AVisscnschaften zu einer
^ ,"***"' Universität den Zweck hat, die enge innere Verknüpfung aller Wissenschaften zu einem
zusammenhängenden Ganzen auch äusserlich darzustellen, die nothwendige AVechsel-
wirkung bei der Pflege und Förderung der einzelnen Wissenschaften zu erleichtern imd
schädlicher Einseitigkeit zu wehren, so ist es die Aufgabe der medicinisehen Facultät,
die Vortheilc, welche sie als Theil einer Universität geniesst, für ihre Wissenschaft so-
wohl, als für die Bildung der ihr angehörigen Studirenden fruchtbar zu machen,
§.6.
rflicLten und Die Facultät, ihre Glieder und Angehörigen sind an die Verfassung und Ord-
nungen der Universität gebunden, wie sie auch nach ihren verschiedenen Stellungen an
den Eechten der Universität Theil nehmen. Jedes der ordentlichen Mitglieder, welche
die Facultät im engeren Sinne bilden ist ebenso verpflichtet als berechtigt, an den
Collegialberathungen und Geschulten Theil zu nehmen und darf sich der Theilnahme an
den Functionen der Facultät nur dann entziehen, wenn es ausnahmsweise eine specielle
Dispensation Seitens des Ministers erhalten hat, oder durch Krankheit, Beui-laubung,
oder andere vorübergehende persönliche Hinderungsgründe, über welche es sich bei dem
Decan ausweisen muss, an den Geschäften der Facultät Tlieil zu nehmen ausser Stand
gesetzt ist. Wegen persönlicher Hinderungsgründe, ausser Krankheit, darf eine Be-
freiung von den Facultätsgeschäften in der Regel nur ein Jahr lang stattfinden.
§. <•
Betreffend die Rangordnung innerhalb der Facultät, so folgen auf die ordentlichen Rangordnung
Professoren die ausserordentlichen und auf diese die Privatdocenten. Die Reihenfolge
in diesen einzelnen Klassen bestimmt sich bei den ordentHchen Professoren nach dem
Datum ihrer Bestallung zum ordentUchen Professor auf einer in den deutschen Bundes-
staaten belegenen Universität, bei den andern Facultätsmitgliedern nach dem Datum der
Habilitationsleistungen bei der Facultät * ).
§.8.
Die Geschäf\e der Facuhät werden durch einen aus ihrer Mitte ernannten De- Amt des Decans.
can, dessen Amt jährlich wechselt, geleitet. Das Decanat führen nach der Reihenfolge
die in die Facultät aufgenommenen ordentlichen Professoren. Der jedesmalige Rector
oder Prorector kann nicht zugleich Decan sein, sondern übernimmt das Decanat, wel-
ches in diesem Turnus auf ihn fallen würde, gleich nach der Niederlegung des Recto-
rats oder Prorectorats. Die Uebergabe des Decanats findet an demselben Tage statt,
an welchem die des Rectorats und die Zusammensetzung des neuen Senats erfolgt.
(Univ. Stat. §. 17.).
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung des Decanats entscheidet die Facultät
und beziehungsweise der Minister.
') Auf die Zulassung zum Decanat, sowie auf die Theilnahme an den Hechten und
Emolumenten der Mitglieder der Facultät im engem Sinn hat die hier bestimmle Reihefolge
keinen Einfluss. (cf. §. 24.)
§ 9.
Ist der Deoan sein Amt zu verwnhen verhindert, so liegt seinem näclieten
Vorgänger als Prodecan ob, ihn zu vertreten. Kann der Prodecan die Vertretung nicht
übernehmen, so geht dieselbe auf dessen Vorgänger u. e. w. über. In gleicher Art
findet eine Vertretung des Decans statt, wenn das Decanat durch Tod, Abberufung,
Entsetzung, Abdication erledigt worden ist. Die letztere ist nur mit Genehmigung des
Ministers zulässig. (Univ. Stat. §. 27.).
§. 10.
Der Decan, welcher das Album und die Siegel der Facultät, sowie ihre schrift-
lichen Verhandlungen in Gewahrsam hat und dafür verantwortlich ist, eröfinet alle an
die Facultät gelangenden Verfiigungen, Gesuche und Zuschriften und bringt sie, wie
seine eignen oder eines jeden Mitgliedes Propositionen bei der Facultät zur Berathung.
Diese muss in versammelter Facultät mündlich stattfinden, falls auch nur ein Facultäts-
mitglied darauf anträgt; andernfalls kann der Decan nach seinem Ermessen eine
mündliche oder schriftliche Berathung eintreten lassen. Mit Ausnahme dessen, was in
den gewöhnlichen Gang der dem Decan besonders aufgetragenen Geschäfte gehört,
kami derselbe b Facultätsangelegenheiten für sich nichts verfügen oder beantworten.
(Univ. Stat. §. I8 und 23.J.
§. 11.
Der Decan beruft, so oft er es Air nöthig hält, die Facultät zur Berathung zu-
sammen, führt in der Versammlung mit allen Rechten und Pflichten des Präses eines
nach Stimmenmehrheit entscheidenden Collegii den Vorsitz, und leitet die Verhand-
lungen. Ueber diese und die gefassten Beschlüsse wird von dem der Anciennetät nach
jüngsten, und wenn dieses der Decan ist, von dem ihm in der Anciennetät zunächst
vorstehenden der anwesenden Mitglieder ein kurzes Protokoll in ein dazu be-
stimmtes Buch niedergeschrieben und von dem Decan und dem Protokollführer
vollzogen. Die Beschlüsse werden durch den Decan zur Ausführung gebracht.
(Univ. Stat. §. 19.;
§. 12.
Die Promotionen werden entweder von dem Decan selbst oder durch ein anderes Promotion und
Mitglied der Facultät verrichtet, welches der Decan dazu einladet und ad hunc actum (jug. Feierlich-'
als Prodecanus unter Zustimmung der Facultät constituirt. Jedoch ist ausser dem i<eiten.
Prodecan Niemand verpflichtet, diese Substitution zu übernehmen. (Univ. Stat. §. 27).
Die Sorge für Anstand und Würde bei diesen und anderen öffentlichen Feier-
lichkeiten liegt dem Decan ob.
§. i3.
Der Decan ist Mitglied der Immatriculations-Commission , und trägt die neu an- InscriiilKui und
gekommenen, von dem Kector oder Prorector immatriculirten, der Medicin sich widmen-
den Studirenden in das Album der Facultät ein, und ertheilt ihnen darüber die Be-
scheinigung. Dasselbe gilt von denen, welche unter den vorgeschriebenen Modahtäten
von einer Facultät zur anderen übergehen. In diesem Falle hat der Studirende seine
Absicht zunächst dem Decan der Facultät, welche er verlassen will, anzuzeigen, um
von demselben hierüber ein Zeugniss zu verlangen. Der Decan vermerkt sodann auf
dem Facultäts-Inscriptionsscheine, dass dem Uebertritt nichts im Wege stehe, und
weiset den Studirenden an, die erforderliche Umschreibung im allgemeinen Studenten-
Register im Secretariat nachzusuchen. Erst nachdem dies geschehen ist, darf er in das
Album der neugewählten Facultät von deren Decan eingetragen werden.
Der Uebergang von einer Facultät zur andern ist nur am Schlüsse eines Se-
mesters und innerhalb der ersten vier Wochen nach dem gesetzlichen Anfange eines
neuen Semesters statthaft. (Univ. Stat. §. 84. 85.)-
Der Decan ertheilt femer die Zeugnisse des Fleisses pro stipendio, vollzieht die
Abgangs - Zeugnisse und vermerkt den Abgang im Album der Facultät. Die Em-
ziehung der Inscriptionsgebühren geschieht gleichzeitig mit den Immatriculations-
gebühren durch den Universitäts - Secretair, welcher sie nebst dem für den Studirenden
ausgefertigten Anmeldungsbuche dem Decan zuzustellen hat; erst nachdem dieses
2
10
srcsclichon. erfolgt die Inseription bei der Fiu-ultüt und die Ansliäiuliu;ung de? Aniiiel-
duDgsbuclies au den Studirenden.
FlwJiiHBgsrLh- Die Verwaltung, Vcrrcclinnng und Vcrtlieilung säninitliciier Fiicuitiitsgclder.
der* Einkürin'r E»nunl>nien und Ausgaben liegt gleichfalls dem Decan ob. welcher an besondern Ein-
äti Docans. kiiaften bezieht:
1) ein Praecipuuni von zehn Thalern aus den für Doctor-Promotionen eingehen-
den Gebühren (§. 77.);
2) Ein Zehntheil der Nostrificationsgebühren (§. 80.);
3) Die Quote aus den Gebühren für die Tentamina pliilosophica, bei welchen
seine amtliche Gegenwart erforderlich ist:
4) Die Gebüliren fiir die Inseription in das Facultäts - Album und für die Voll-
ziehung der Abgangszeugnisse (§. 30);
.5) Ein Zehntheil der Gebühren, welche für geforderte Gutachten irgend einer
Art von den Betheiligten erlegt werden.
Veraiiiiierpeschäfi. Bei etwa entstehenden amtlichen JNJisshelligkeiten zwischen einzelnen ^Mitgliedern
der Facultät ist es Pflicht des Decans, das Geschäft eines Vermittlers zu übernehmen
und eine gütliche Beilegung zu versuchen. Betrifft die Streitigkeit die eigne Person
des Decans, so tritt der Prodecan an die Stelle desselben.
§. 16.
Ven»ahrang der Die Statuten, die Facultäts Siegel, das Inscriptionsbuch, Urkunden, Acten und
thOmer Documente, insofern solche nicht im Uuiversitiits-Depositorium oder dem Archiv nieder-
gelegt sind, befinden sich in der Vcrö-ahrung des Decans und er ist dafiir verantwort-
lich. Bei der jährliehen Uebcrgabe des Decanats wird der richtige Empfang dieser
Gegenstände von dem Amtsnachfolger bescheinigt. (Univ. Stat. §. 23.J.
11
§. 17.
Der Decan hat das Eecht, die Versammlungen der Facultät in seiner Behausung Ort der FaculUits-
abzuhalten; wenn er sich dieses Eechts nicht bedienen will, versammelt sich die "
Facultät im Senatszimmer oder Facultätszimmer des Universitätsgebäudes (Univ.
Stat. §. 20,).
§. 18.
Bei Verhandlungen der Facultät muss die Berathschlagung von dem ältesten, Form derselben;
die Abstimmung von dem jüngsten Mitgliede der Facultät anfangen; bei Gleichheit
der Stimmen giebt mit Ausnahme der in §, 38 und §. 70 erwähnten Fälle die des
Decans den Ausschlag. Die in der Minderheit sich befindenden haben das Recht,
ilire Vota zu den Acten zu geben, auch zur Kenntniss der vorgesetzten Behörden zu
bringen. Im letztern Fall müssen die Vota vor Abgang des Facultätsberichts dem
Decan zur Einreichung an die vorgesetzte Behörde übergeben werden.
Abwesende Facultätsmitglieder sind als der Mehrheit beigetreten zu betrachten
und an die von den Anwesenden gefassten Beschlüsse gebunden. (Univ. Stat.
S. 19. 46. 47.).
§.19.
Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über die Verhandlungen der Facultät Pflicht der
vor der Ausführung und falls es ausdrücklich beschlossen worden, auch nachher
verpflichtet.
§. 20.
Die Entwürfe und Reinschriften der an vorgesetzte Behörden abzustattenden Be- L'nter.sclinden.
richte und der Gutachten sind von allen MitgHedem der Facultät zu unterschreiben.
Andere Schreiben werden nach vorheriger Genehmigung des Entwurfs durch die Fa-
cultät nur von dem Decan in der Reinschrift unterzeichnet. (Univ. Stat. §. 19.).
Die Berichte der Facultät an den Minister werden von dem Decan, dem Curator
der Universität zur Beförderung übergeben.
§ n
Die ortlcntliclicn Professoren der Fneultat dürfen bei akademischen Feierlicli-
kciten und bei nllen sonstigen feierlichen Gelegenheiten, bei wclclien die Univcrsitiif als
solche vertreten wird, nur in der Amtatracht erscheinen : die Decane müssen insbesondere
auch die Promotionen in derselben vornehmen.
Die Amtstracht des Decans ist der sogenannte Lutherrock von Scharlach-Farbe.
Die ordentlichen Professoren tragen schwarze mit scharlachfarbenem Sammet gefütterte
Lutherröcke von Tuch, die ausserordentlichen Professoren und Privatdocenten einen
schwarzen Lutherrock ohne die Facultiitefarben. Als Kopfbedeckung tragen sämmtliche
Docenten runde Barets von schwarzem Sammet.
il^liüchiiitt II.
Von den Professoren der medicinischen Facultät.
W enn ein ordentlicher medicinischer Lehrstuhl erledigt ist , so ist die Facultät be- Präsentationsrechl
rechtigt, zur Anstellung geeignete Männer dem Minister durch den Curator gutachtlich
in Vorschlag zu bringen. (Univ. Stat. §. 15,)
§. 23.
Jedem, der als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor in die Facultät be- Graduirung.
rufen ist, liegt ob, falls er den Grad eines Doctor medicinae et chirurgiae noch nicht
besitzt, denselben bei der Facultät binnen Jahresfi-ist zu erwerben. (Univ. Stat. §. 12.).
§. 24.
Ebenso haben alle ordentHchen und ausserordentlichen Professoren, wenn sie Habilitation.
nicht durch den Minister davon dispensirt sind, binnen Jahresfirist von ihrer Ernennung
an gerechnet, den vorschriftsmässigen Habilltationsleistungen bei der Facultät sich zu
unterziehen. So lange dies nicht geschehen, resp. eine Dispensation nicht erfolgt ist,
sind sie als professores designati im Katalog aufzuführen und als solche zwar zur
u
Ausübung lies Lchramfcs bofugt, aber vom Dccanat, sowie von der Tliciliiahme an den
Kochten und Kmolumenten der Facultütsniitglieder ausgeschlossen, wogegen sie zu den
Pflichten der Facultütsmitgliedcr, namentlich zu den Piüfungen mit herangezogen
wertlen können. (Univ. Stat. §. 12).
Es gehört zu den Pflichten des Decaus, die Säumigen an die Erfüllung dieser
Obliegenheit zu erinnern*).
§. -l-,.
iU^us dffsrlbfn. Die vorschriftsmässigen Ilabilitationslcisfungen bestehen darin, dass der zum
ordentlichen oder ausserordentlichen Professor Ernannte, ein lateinisches Anfritts-
Programm über einen Avissenschaftlichen Gregenstand in Druck giebt, und vor oder
nach dem Erscheinen des Programms eine üfl!entliche Vorlesung oder Antrittsrede in
derselben Sprache hält. Das Antritts - Programm dient im letzteren Falle zugleich als
Einladungs- Programm zur Antrittsrede.
Sollte der sich Habilitirende noch nicht den erforderlichen medicinischcu Grad
besitzen, so ist die Facultät ermächtigt, die Promotions- und Jlabilitationsleistungen in
Einen Act zusammen zu ziehen.
§. 26.
EjntQhniiip in die Hat der Professor Ordinarius designatus den vorgeschriebenen Antrittsleistungen
genügt oder Dispensation davon erhalten, so ist er von nun an aller Rechte der ordent-
lichen Professoren theilbaftig und wird durch den Decan in einer Facultäts - Sitzung in
die Facultät einwfiilirt.
§■
VorsteliuiiK li^r Die ausserordentlichen Professoren werden, nachdem sie den erforderliclicn Prä-
^p , '[ " """Stationen genügt, da eine eigentliche Einführung derselben in die Facultät nicht statt-
findet, durch den Decan in der nächsten Facultätssitzung, dem Collegium vorgestellt.
'; Die Rangordnung hinsichHich der Thennalime an diesen Rechten und Emolumcnlcn
bcstmnmt sich nach dem Datum der Habihtation, rcsp. der Dispensation von derselben.
15
§• 28.
Jeder Professor ist verpflichtet, wenn er während der Vorlesungen auf länger Anzeige von
als drei Tage verreiset, neben Beachtung dessen, was in Ansehung eines nachzusuchen- *"'"'"'
den Urlaubs ihm den vorgesetzten Behörden gegenüber obliegt, dem Decan davon An-
zeige zu machen, welcher ebenso von Reisen der Professoren wä.hrend der Ferien, wegen
der laufenden Geschäfte der Facultät unterrichtet werden muss. (Univ. Stat. §. 21;.
S. 29.
Die Einkünfte der Facultät bestehen: Einkünfte
a) in den Promotionsgebühren, ''" Fatultätsmit-
b) in den Gebühren für die Nostrificatlon,
c) in den Gebühren für die PlabiHtation der Privatdocenten,
d) in den unbestimmten Gebühren für Abfassung ärztlicher Berathungen und
gerichtlich-mediciaischer Gutachten, welche von in- oder ausländischen Be-
hörden oder Privaten verlangt worden sind.
§. 30.
Für die Inscription in das Album der Facultät zahlt der Studirende einen Thaler Kosten der
und zehn Silbergroschen, für die Exmatriculation zwei Thaler, welche Gebühren nach ^^^ j.
§. 14. Nr. 4, zu den besondern Einkünften des Decans der medicinischen Facultät ge- "latriculation.
hören. (Univ. Stat. §. 84. 93).
§. 31.
Alle Facultäts - Einnahmen kommen den eigentlichen Facultätsmitgliedern (§, 27.) Vwtheilung der
mit der Maassgabe zu gleichen Theilen zu, dass der Decan die in §. 14. festgesetzten
Praecipua und Antheile erhält. Die Vertheilung erfolgt am Schlüsse jedes Semesters
und Mitglieder, welche im Laufe einer Vertheilungs-Periode in die Facultät eingetreten
oder aus derselben ausgetreten sind, erhalten gleichwohl ihren vollen Antheil.
§. 32.
Die Einkünfte des Decans verbleiben demselben auch dann, wenn er durch ein Einkünfte des De-
anderes Facultätsmitglied vorübergehend vertreten wird. ' Vcrtrelunc
16
§. 33.
tif! Nacli «lern Tode eines FacultiitsiDitglicdos erhält dessen naclipclassenc Wiftwe
MiNs A- ^^j. ggjjj^ Kinder an den Facoltäts - Emolumenten denselben Antlieil , welchen der
iilglirdrs.
Verstorbene erlialten haben würde, jedoch nur für den Zeitraum, für welchen
ihnen nach den bestehenden Hestimnunigen das Gelialt des Verstorbenen ge-
zahlt wird.
Abücliiiitt III.
Von den Privat-Docenten in der medicinischen Facnltät.
§. 34.
Das Institut der Privat - Docenten ist eine Vorbereitungsschole für das akademische Bestimmung des
• IM 1 • o j- j Instistuts der
Lehramt. Die Facultät wird die genauere Kenntniss der ihr angehongen btudirenden Privat-Ducenten.
benutzen, um die dazu Geeigneten zur Einschlagung dieser Laufbahn aufzumuntern,
Untüchtigeren aber dieselbe abzurathen.
§. 35.
In den ersten drei Jahren nach vollendetem Quadriermium darf Niemand als Einschränkung.
Privat - Docent zugelassen werden; auch muss jeder, welcher sich als Privat - Docent
habilitiren will, der evangelischen Confession angehören. (Univ. Stat. §. 105.).
§. 36.
Wer sich als Privat -Docent habilitiren will, muss den medicinischen Doctorgrad Bedingungen und
, , , . •,. , , . 1 A 1. • L Ndsirification.
besitzen, und wenn er ein Inländer ist, die für praktische Aerzte vorgeecnriebenen
3
IS
Staats-Prüfungen bestanden haben. Wenn er die Doctorwürdc auf einer ausliindisdien
Universität empfangen hat, muss er bei der Facultät um Gencluuigung derselben ein-
kommcn; zu diesem Zweck hat er sein Diplom, eine uairatio de vita et de studiis und
die etwa von ihm herausgegebenen Schriften, jedenfalls eine gedruckte oder geschriebene
Abhandlung aus den Ilauptfächern vorzulegen, über welche er Vorlesungen zu halten
beabsichtigt. Nur, wenn die Facultät aus den letzteren seine gelehrte Tüchtigkeit als
unzweifelhaft zu erkennen meint, kann sie ihm jene CJenehmigung ertheilcn; sonst muss
eich der Candidat der Nostrification unterwerfen. (§. 70).
§. .'^T.
Wn'i r.. Erfi.rdfr- Derjenige, welcher sich um die Liccntia privatim doccndi bewirbt, hat seinem in
lateinischer Sprache abzufassenden Anmeldungsschreiben beizufügen:
1) die narratio de vita et de studiis;
2) das Zeugniss der Reife für die Universität und die Zeugnisse über das voll-
endete Quadriennium academicum;
3) das Diplom über seine Doctorwürdc;
4) die Approbation als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer;
5) die Anzeige, über welche Fächer er zu lesen gedenkt :
6) eine gedruckte oder geschriebene Abhandlung aus den Hauptlächern, über
welche er Vorlesungen halten will , als welche aber die Inaugural - Dissertation
nicht gelten kann;
7) einen schriftlichen Ausweis Seitens des Universitäts-Curators, das» seiner Habi-
litation als Privat-Docent nichts im "Wege stehe;
b) einen Nachweiss, dass er seiner Militairpflicht im stehenden Heer genügt hat,
oder davon befjreit ist.
§. 38.
liatilitaüMioie.- Wenn die Facultät die Meldung zulässig findet, eo wird der Candidat veranlasst,
»Uingen.
binnen vier Wochen eine Probe - Vorlesung in deutscher Sprache über ein Thema aus
13
dem Fache, woliii- er sich habilitiren will, vor versammelter Facultät zu halten. Will
er über melirere Fächer Vorlesungen halten, so ist die Facultät berechtigt, über jedes
Hauptfach eine besondere Probe- Vorlesung zu verlangen. Das Thema giebt entweder
die Facultät oder wählt mit ihrer Genehmigung der Candidat.
Hierauf folgt ein Colloquium der Facultätsmitglieder mit dem Candidaten, wobei
der Professor des Fachs, für welches sich der Candidat gemeldet hat, den Anfang
macht. Nach beendigtem Colloquium tritt der Candidat ab und die Facultät entscheidet
durch Stimmenmehrheit über die Ertheilung oder Verweigerung der nachgesuchten Li-
cenz mit der Maassgabe, dass bei Stimmengleichheit, einschliesslich der Stimme des
Decans, der Candidat zurückgewiesen wird.
Der Beschluss wird dem Candidaten durch den Decan bekannt gemacht.
§. 39.
Ist der Beschluss der Facuhät günstig ausgefallen, so hat der zugelassene Oeffentliche
^ ,. , . . ,T , , . „ Antritts-Vüdesung.
Privat - Docent binnen drei Monaten eme önenthche Antritts -Vorlesung über em selbst
gewähltes, aber von der Facultät genehmigtes Thema in lateinischer Sprache im grossen
Hörsäle der Universität zu halten. Die Einladung dazu geschieht durch einen lateini-
schen, auf Kosten des Candidaten gedruckten und unter die sämmtlichen Universitäts-
lehrer zu vertheilenden Anschlag des Decans,
§. 40.
Nach vollendeter Habilitation hat die Facultät die geschehene Vollziehung der- Anzeige v(in der
,,,,,_, T -1 r- • • Habilitation.
selben durch den Curator dem Minister anzuzeigen.
§• 41.
Die Privat - Docenten sind nur über diejenigen Fächer Vorlesungen zu halten be- Lehrgebiet der
rechtigt, für welche sie die Habihtation nachgesucht haben (§. 37. Nr. 5.); zu Vor-
lesungen über andere Fächer bedürfen sie einer besondem Genehmigung der Facultät.
§. 42.
Die Habilitationsgebühren betragen Fünf und Zwanzig Thaler in Golde, welche Habilitationsge-
vor der Probevorlesung einzuzahlen sind, ausserdem erhalten die Pedelle zusammen drei
Thaler von dem Habilitanden.
•20
Die Söhne der fiingirenden, emeritirten und in diesen Verhältnissen verstorbenen
ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der medicinischon Facultät zu Königs-
berg sind von der Entrichtung dieser Gebühren baoweit beireit, daae sie nur die ausser-
halb der Facultät fallenden Gebühren zu zahlen haben.
§. 43.
Ankundigting .i^r Die Privat - Docenten müssen die Ankündigungen iiirer Vorlesungen dem Dccan
d«rrnst-Ü'cen- einreidion, damit derselbe sie mit schriiUich beigefügter Genehmigung am schwarzen
Brette aoheAeu lasse.
§. 44.
Btiufsichtigung Die Facultät beaufsichtigt die wissenschaftlichen Bestrebungen und Leistungen,
sowie den Lebenswandel der Privat-Docenten und berichtet darüber nöthigenfalls an den
Minister. Diejenigen, welche besondere Hoffnungen geben, kann sie zu Gratificationen
oder Remunerationen in Vorschlag bringen. Sie ist berechtigt, unter bewegenden Um-
ständen und nach gemachter Anzeige an den Minister, die den Privat-Docenten ertheilte
Licenz jederzeit wieder zurückzunehmen. Diese Befugnisa steht auch dem Minister zu.
Abücbiiitt IT.
Von den Vorlesungen nnd Instituten der medicinischen Facnltät.
§. 45.
Das Recht, Vorlesungen über medicinische Wissenschaften zu hahen, steht Vorzugs- Das Recht Vor-
weise den der medicinischen Facuhät angehörenden ordentlichen und ausserordentlichen halten.
ProfesBoren und Privat - Docenten zu. Nur den Professoren ist es gestattet, in dem
ganzen Gebiet der Facultät Vorlesungen zu halten. Will ein für eine andere Facultät
angestellter Professor über Materien aus dem Gebiete medicinischer Wissenschaft Vor-
lesungen halten, so muea er die Genehmigung des Decans der medicinischen Facultät
hierzu einholen ; eine solche Vorlesung darf den Studirenden der Medicin als eine Fach-
vorlesung nur mit besonderer Genehmigung des Ministers angerechnet werden.
§. 46.
Die medicinische Facultät hat dafür zu sorgen, dass die zur gründlichen Aus- Cyclus der Vor-
letiUiigeii.
bildung studirender Mediciner nothwendigen Vorlesungen so oft gehalten werden, dass
22
jeder Studircmlo l'iiincn vier anfcinniKlor folgcmlcn Jnliicn ühcr alle zu rinem voll-
ständigen Cursus gehörigen Disciplinen Vortrüge in zweckmUguigor Ordnung zu liören
Gelegenheit finde. (Univ. Stat. §. 14.).
Dem medicinischen Lehr - Cursus geht ein philosophischer Cursus zur Seite,
welcher die Logik, P.iycliologic, Mineralogie, Uotanik, Zoologie, Physik und Chemie
umfasst.
Zu dem eigentlichen medicinischen Lehr - Cursus gehören folgende Doctrinen:
Encyclopädic und Methodologie der Medicin, allgemeine und spccielle Anatomie nebst
den Secirübungen, vergleichende Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie und pa-
thologische Anatomie, Ileilmittellehrc; spccielle Nosologie und Therapie, Chirurgie und
Augenheilkunde, Geburtshilfe, gerichtliche Medicin und medicinische Polizei, Geschichte
und Litteratur der Medicin, endlich das medicinische, chirurgische und geburts-
hilfliche Clinicum.
Ausser diesen genannten Haupt - Disciplincn müssen aber auch noch andere zu
einem gründlichen Untenichte in der Medicin gehörigen Vorträge über allgemeine The-
rapie, Psychiatrie, Semiotik, über die Lehre von Epizootien, physiologische Psychologie
gehalten -werden ; endlich darf es auch nicht an Vorlesungen über einzelne wichtige
Krankheitsfamilien fehlen.
§. 47.
Ver|iflichtung der Die ordentlichen Professoren sind vorzugsweise verpflichtet, vorgedachte Vor-
Beziehune 'eeungen zu halten. Ist einer oder der andere in seiner Bestallung für eine besondere
Disciplin berufen, so wird er auch dafür zuerst und vorzüglich in Anspruch genommen;
alle Professoren der medicinischen Facultät sind aber bei der Verantwortlichkeit der
Facultät für; die Vollständigkeit des Unterrichts verbunden, nach Kräften für die
Erreichung dieses Zweckes mitzuwirken und können bei Vacanzen und sonstigen Ver-
legenheiten zu Vorlesungen auch über andere Fächer, als welche sie vorzugsweise ver-
treten, von der Facultät angehalten werden.
Die Vorlesungen der Privat-Docenten kommen bei Beurtheilung der Vollständig-
keit des Lectione-Verzeichnisses nicht in Anschlag.
23
§. 48.
Wenn die Facultät sich für zu schwach besetzt häU, um alle Hauptdisciplinen Anträge auf Ver-
in dem fiir den Cursus bestimmten Zeitraum vortragen zu können, so ist sie berechtigt Lehrerpersonnls
und verpflichtet, dem Minister mit Gründen belegte Vorstellungen zu machen und auf
Verstärkung ihres Lehrerpersonals anzutragen. (Univ. Stat. §. 15.).
§ 49.
Die Vertheilung der Vorlesungen beruht auf freier Uebereinkunft der Professoren Vertheilung der
nach Maassgabe ihrer amthchen Verpflichtung. Zu dem Ende wird Behufs der An-
fertigung des neuen Lections-Verzeichnisses in jedem Semester eine Facultät s- Versamm-
lung durch den Decan ausgeschrieben, wobei auch die ausserordentlichen Professoren zu
erscheinen und ihre im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen anzugeben und in
das Verzeichniss einzutragen haben.
Der Decan sendet demnächst das geordnete Verzeichniss der Vorlesungen an den
Professor der alten klassischen Litteratur zur weiteren Bearbeitung und Aufnahme in
das allgemeine Lections-Verzeichniss. (Univ. Stat, §. 22.).
S. 50.
Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor ist verpflichtet, in jedem halb- Unentgeltliche
jährigen Cursus eine öffentliche, durch das Semester fortlaufende Vorlesung über einen
Hauptzweig seiner Wissenschaft unentgeltlich zu halten und wird von dieser Verpflich-
tung auch nicht durch die unentgeltUche Lesung eines Privatissimum entbunden.
Die Privat-Docenten sind zu unentgeltlichen Vorlesungen nicht verpflichtet. (Univ.
Stat. §. 104.).
§. 51.
Zum Hören der Vorlesungen sind die in den Universitäts - Statuten §. 107, auf- Zulassung zu den
gelührten Personen berechtigt und gänzlich ausgeschlossen die in §, 108. ebendaselbst ^"^lesungen.
benannten Personen.
24
§. 52
H"rs>ir Sän»ntlichc Doionten sind verpflichtet, ihre Vorlesungen, sobald sich eine Zahl
von mindestens drei Zuhörern findet, zu halten und sofern die Vortrüge nicht an öffent-
liche Institute gebunden sind, in den Universitätegebäuden zu lesen, sobald die Einrich-
tungen zu ausreichenden öffentlichen Auditorien getroffen sein werden.
Ueber den Gebrauch der einzelnen, zu den Vorträgen bestimmten Hörsäle in
den Universitätegebäuden einigen sich die sämmflichen Lehrer in einer dazu berufenen
Versammlung, wobei die ordentlichen Professoren vor den ausserordentlichen Professoren
und diese vor den Privat-Docenten den Vorzug haben. {Univ. Stat. S- 109.)
§. 5:5.
Hvi-yar* lur \ • Das Honorar für Vorlesungen darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Facultät,
rcsp. des Ministers nicht unter den herkömmlichen Satz ermässigt werden.
Den Privat-Docenten ist nicht gestattet, eine Vorlesung über einen Gegenstand,
über welchen ein Professor eine Privatvorlesung angekündigt hat, in demselben Semester
gratis zu halten.
In Betref! der Stundung der Honorare ist nach dem besonders erlassenen Regle-
ment zu verfahren. (Univ. Stat. §. 112).
§. 54.
n<-i)*»itt' Otllfcis llört ein Studirender dasselbe Collegiura zur Wiederholung, bei demselben Lehrer
zum zweiten .Male, so hat er dafür kein Honorar zu entrichten.
§. 55.
Von den Insiim- ^ "" *^^" Instituten und Sammlungen der Universität stehen folgende in unmittel-
ten lind Samm- j^^^g^ Beziehung zur medicinischen Facultät:
iun^en.
1) das anatomische Institut mit seinen Sammlungen, mit welchem auch das zu
errichtende Institut für experimentale Physiologie und dessen Sammlungen zu
verbinden sind;
•2) die medicinische Klinik und Poliklinik sammt ihren Apparaten und Sammlungen ;
3) die chirurgische Klinik und Poliklinik nebst den chirurgischen Instrumenten,
Bandagen u. s. w.
4) die geburtshilfliche klinische und ambulatorische Anstalt mit den dazu gehörigen
Sammlungen,
§. 56.
Die Direction jedes dieser Institute ist in der Regel mit der ihm entsprechenden Vnn der Verwal-
. tung und Aufsicht
Fachprofessur verbunden und es ist daher der Instituts -Director zunächst verpflichtet, ^^^ Institute.
der natürUche Vertreter der ihm anvertrauten Anstalt zu sein ; gleichwohl hört es nicht
auf, das Interesse und die Pflicht der Facultät zu sein, dafür zu sorgen, dass jedes die-
ser Institute nicht nur keine Beeinträchtigung, sondern jede mögliche, seine wissent-
schaftliche practische Bedeutsamkeit begünetigende Förderung erfahre,
§. 57.
Bei den §. 55. aufgeführten Instituten werden Aesistenten in erforderlicher An- Assistenten der
*= Institute,
zahl angestellt, welche von den Directoren gewählt und mittels des Cui-atoriums dem
Minister zur Bestätigung in Vorschlag gebracht werden. Zu Assistenten der klinischen
Anstalten sind nur promovirte und approbirte Aerzte in Vorschlag zu bringen.
Abschnitt V.
Von der Aufsicht der Facultät über die ihr angehörigen Stndirenden,
den Prüfungen derselben behufs der Beneficien und von den
Preis -Aufgaben.
§. 58.
Aufsicht über die |Jgj Facultät liegt ob, üher den Fleiss und die zweckmässif^e Studienordnune
Studien.
der ihr angehörigen Studirenden zu wachen. Sie hat darauf zu sehen, dass von den-
selben die allgemeinen naturwissenschaftlichen, philosophischen und andere Vorbereitungs-
und Hilfswissenschaften nicht verabsäumt werden und dass dieselben in der Auswahl
der Vorlesungen eine zweckmässige Folge und in Rücksicht auf die Zahl derselben das
gehörige Verhältniss beobachten. Der Decan hat die besondere Verpflichtung, bei der
Inscription der neu angehenden Studirenden die ersten nothwendigen Weisungen zu ge-
ben: aber auch die übrigen Mitglieder der Facultät sind verbunden, durch gelegentliche
Rathschläge und Ermahnungen sowohl für diesen Zweck, als auch zur Belebung und
zweckmässigen Anordnung des Privatfleisses der Studirenden nach Kräften mitzuwirken.
27
Ausserdem soll jedem Studirenden der Medicin bei der Inscription in das Album
von dem Decan eine gedruckte Anweisung zu einer zweckmässigen Einrichtung der me-
dicinischen Studien gegeben werden, worin eine Uebersicht derjenigen Vorlesungen ent-
halten ist, welche zur Vollständigkeit eines medicinischen Cursus gehören. (§. 46. und
Univ. Stat. §. 13.)
§. 59.
Zwar liegt die allgemeine durch Zwangsmaassregeln unterstützte Aufsicht über Aufsicht über die
die sittliche Führung der Studirenden aller Facultäten zunächst dem Eector oder Pro-
rector ob, allein die Facultät muss noch insbesondere Sorge tragen, die religiös-sittUche
Ausbildung der ihr angehörigen Studirenden nach Kräften zu befördern und insbeson-
dere in ihnen ein lebendiges Geiüh] für die leidende Menschheit und eine Gesinnung zu
wecken, wie sie die dankbare AnhängHchkeit für Se. Majestät den König, das König-
liche Haus und den ganzen Preussischen Staat verlangt. Am wirksamsten werden hier
die Anregungen sein, welche von den Lehrern sowohl in Vorlesungen, als im Umgange
den Zuhörern gegeben werden, um sie die Grösse und Wichtigkeit des von ihnen ge-
wählten Berufes klar erkennen zu lassen. Auf diesem Wege wird die Facultät es zu
erreichen suchen, dass die ihr angehörigen Studirenden sich auch äusserlich eines tadel-
losen Wandels und einer würdigen Haltung befleissigen.
§. 60.
Sollte ein Studirender der medicinischen Facultät sich eines unsittlichen oder un- Ermaliniiiig.
anständigen Wandels schuldig machen, so liegt, abgesehen von der amtlichen Einschrei-
tung des akademischen Gerichts, auch der Facultät ob, nach Befinden der Umstände,
entweder privatim durch eines ihrer Mitglieder, oder amtlich durch den Decan vor ver-
sammelter Facultät demselben angemessene Ermahnungen zu ertheilen.
§. 61.
Der Universitäfs - Richter ist angewiesen, von allen Vergehen der Studirenden, Miltlieilung von
^ ° Seiten des Uni-
welche vor demselben vorkommen, den Decan in Kenntniss zu setzen. versitiils-Richters,
28
Exdusion. Findet die FjKJultät bei etrietn Hir angehörigen Studirenden einen so unvcrbeeser-
Hchcn Leichtsinn oder eine solche Rohheit des Betragens, dass alle Ermahnungen fruclit-
los sind, 60 niues sie durch den Dccan bei dem akademischen Senate unter Heif'iigung
der Gründe darauf antragen, denselben von der Universität durch Exclusioii zucntternon.
Th»itn.ihiDP an Die Prüfungen, welche Studircnde der Medirin in Beziehung auf Stipendien,
Erlancut" v" Freitisclie, oder eoiistige besondere Zwecke zu bestehen haben, geschehen nach Maass-
BeDeficirn. gäbe der betreffenden Stiftungen und nach besondcra Facultätabeschlüssen. Auch die
PriTatdocentcn können, wenn es nöthig erscheint, bei Vornahme der Prüfungen herange-
zogen werden.
§. 64.
Medicitiische Das Verfahren in Betrefi' der von der medicinischen Facullät alljährlich auszu-
' schreibenden Preisaufgabe für Studircnde ist in den Univcrsitäts- Statuten §. 113. bis
116. beätimmt.
Absdmitt VI.
Von den Promotionen nnd Nostrificationen.
§. 65.
Die medicinische Facultät im engem Sinne (§. 3.) besitzt das Recht, die Würde eines Recht zu proiuü-
doetor niedicinac et chirurgiae zu ertheilen. (Univ. Stat. §. 117).
§. 66.
Wer sich um den Doctorgrad bei der Facultät bewerben will, muss wenigstens Bedingungen der
vier Jahre auf einer Universität und zwar, wenn er ein Inländer ist, vier Jahre nach ^ ""§*" ^""^
Doctorgrad,
Erlangung des Zeugnisses der Reife studirt haben, falls derselbe nicht eine, von dem
Minister ihm für die Promotion ertheilte Dispensation von dein Quadriennium oder der
angegebenen Berechnung desselben oder von der Erlangung des Zeugnisses der Reife
beibringt.
Ist der Nachsuchende immatriculationsfähig, so muss er sich der Jurisdiction
wegen zuvörderst inimatriculircn lassen und vor der Meldung ein vorläufiges Abgangs-
30
leugniss nehmen, das nach vollciidotcr Promotion mit dfin wirklirlioii Abgangt^zoupjnise
vertauscht winl.
§. 67.
TrtiiMjfn plii. I- Alle, welche bei der mcdicinischcn Facultiit die Doctorwürde erwerben wollen,
sonh;Cuni.
müssen zuvor ein Zeugnis« einer inländischen philosophischen Fucultät beibringen, aus
welchem hervorgeht, dass sie in dem philosophiechen Tentamen, welches den Zweck
hat , zu ermitteln , in wielern der Doctorandus die erforderlichen Kenntnisse in der Lo-
gik und Psychologie, der Zoologie, Botanik, Mineralogie und besonders der Physik und
Chemie besitzt, bestanden sind. Wer zuvor den Grad eines Doctors oder Magisters
der Philosophie auf einer inländischen Universität erworben iiat, ist von diesem Tenta-
men entbunden. Ausländer sind unbedingt verpflichtet, sich dem Tentamen zu unter-
werfen, wenn sie demnächst zu den mcdicinischen Staats -Prüfungen in Prcussen zuge-
lassen zu werden wünschen, andere Ausländer können in den Fällen, in welchen die
niedicinische Facultät es 2ulä8sig findet, ohne das Tentamen zur medicinischen Doctor-
Promotion zugelassen werden.
Zu jedem philosophischen Tentamen eines Studirenden der Medicin wird der De-
can der medicinischen Facultät eingeladen, damit er Gelegenheit habe, die allgemeine
wissenschaftliche Bildung der Candidaten kennen zu lernen und sich zu überzeugen, dass
dieses Tentamen das rechte Maass der desfallsigen Anforderungen weder unter sich lasse,
noch überschreite.
§. 68.
(itsuch um Alf. Dem in lateinischer Sjjrache abzufassenden Gesuche um die Promotion sind bei-
Prom'itmii.
zulegen :
aj eine kurze lateinische Darstellung des Lebenslaufes und der bisherigen Studien
des Nachsuchenden;
b) der Nachweis über das vollendete Quadiiennium oder die davon crtheiltc Dis-
pensation nebst dem vorläufigen Abgangszeugniss und Seitens der Inländer da»
Zeugniss der Eeife oder die Dispensation von dessen Beibringung (§. 66);
(■) der Nachweis über das absolvirte Tentamen philosophicum (§. 67.)
Die Facultät entscheidet auf Grund der eingereichten Zeugnisse, ob der Can-
dida! zur Prüfung zuzulassen sei oder nicht.
31
Ist die Zulassung des Candidatcn zur Prüfung beschlossen, so folgen die medi- Medicinisches
cinischen Vorprüfungen, welche in einem schriftlichen und mündlichen Tenfamen beste-
hen und demnächst die Hauptprüfung (examcn rigorosum). Das schriftliche Tentamen
wird von dem Decan in dessen Wohnung mit dem Candidaten vorgenommen, indem er
demselben eine Aufgabe aus der theoretischen oder praktischen Medicin ex tempore
und ohne alle Hilfsmittel in lateinischer Sprache zu bearbeiten übergiebt. Die schrittli-
chen Arbeiten sollen einerseits eine Ergänzung der mündlichen Prüfung in sich begrei-
fen, andererseits auch für die praktische Befähigung des Doctoranden und für seine
Fertigkeit in schriftlicher Erörterung wissenschaftlicher Aufgaben Gewähr leisten.
Das mündliche Tentamen geschieht durch den Decan in lateinischer Sprache,
welcher auch die übrigen Mitglieder der Facultät auffordert, ein Gleiches zu thun.
Die Facultätsmitglieder prüfen die schriftliche Arbeit und votiren hierüber und so
weit sie den Candidaten mündlich examinirt haben, auch über den Ausfall der mündli-
chen Vorprüfung. Ist die Vorprüfung ganz ungenügend ausgefallen, so wird der Can-
didat durch den Decan abgewiesen, mit dem Vermerk, dass er sich später einem wieder-
holten Tentamen zu unterwerfen habe, befriedigt der Candidat aber im Ganzen, zeigte jedoch
noch einzelne wichtige Lücken, so setzt der Decan den Termin des Rigorosi noch um
einige Monate hinaus, mit der Aufgabe an den Candidaten, mittlerweile jene Lücken
zu ergänzen.
§. 70.
Ist der Candidat nach Ablegung der Vorprüfung würdig befunden, zu dem Ex- Haup(prüfung
amen rigorosum zugelassen zu werden , so bestimmt der Decan den Termin zu diesem
Zweck und ladet die sämmthchen Mitglieder der Facultät ein, denen sich der Candidat
vor der Prüfung persönlich vorzustellen hat.
Der Decan führt bei der Prüfung den Vorsitz und der Candidat wird von allen
ordentlichen, in die Facultät eingeführten Professoren in lateinischer Sprache, der An-
ciennetät nach geprüpft, jedoch so, dass der Decan den Beschluss macht. Von dem
Decan ist über die Prüfung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Verlauf der
32
Prüfung und deren einzelnen Gegenständen und nacli dem Ergebniss in der Abstimmung
vcnnorkt und durch Namensuntorsclnift eümmtlicher Examinatoren beglaubigt wird. Bei
der I^erathung über den Auefali der Prüfung cntsoJieidct die Mehrzahl der Stimmen
mit der Manssgabe, dass bei Stimmengleichheit, einschlieeelioh der Stimme des Decane,
der Caixlidat als nicht bestanden zu betrachten und zurückzuweisen ist.
§. Tl. '■
Dissertatinn. , Aul das bestandene Examen folgt die öftbiilliche Disjjiitation in lateinischer
Sprache, mit welcher der feierliche Akt der Promotion unmittelbar verbunden wird. Den
Termin zu dieser Disputation setzt der Decan fest; aber nie darf sie später, als sechs
Monate auf das Examoji folgen.
Sollte die Promotion ohne besondere Genelimigung der FacultUt sich so lange
verzögern, daes bereits ein Jahr seit dem Eigorosuni verflossen ist, so muss der Candi-
da! Torher noch ein Colloquium bei der Focultät bestehen, um zu erforschen, ob die
durch das Examen festgestellte Tüchtigkeit auch jetzt noch vorhanden sei. Der äussere
Hergang desselben gleicht dem des mündlichen Examens und im Falle eines ungünsti-
gen Keeultates kann der Candidat zur Promotion nur gelangen, wenn er erst wieder nach
Ablauf eines halben Jahres die ganze Promotions- Prüfung von Neuem durchmacht.
Die lateinische Dissertation, zu deren Gegenstande Alles gezählt werden kann,
was aus dem weiten Gebiete der Naturwissenschaften irgend eine lehrreiche Beziehung
zu der Medicin als Wissenschaft und Kunst darbietet, muss eine selbständige wissen-
schaftliche Leistung in sich begreifen, es sei nun in der Darstellung neuer eigner oder
fremder, noch nicht wissenschaftUch bearbeiteter Beobachtungen und gewonnener Er-
gebnisse von Versuchen oder in der erweiterten Bearbeitung und Fortbildung älterer
Untersncliungeaa , oder in der historischen oder kritischen Sichtung und Aufstellung an-
,;:^eme5sener Gegenstände aus der naturwissenschaftlichen Litteratur; in ihrem Umfange
darf die Dissertation nicht unter zwei Druckbogen herabsinken.
Die Dissertation -wird der Facultät von dem Candidaten vor dem Druck zur Ge-
nehmigung mit der sdiriftJichen Versiclierung an Eideastatt eingereicht, dass er selbst
und ohne fremde Beihilfe sie vcrfasst habe.
33
Die in der erforderliclien Anzahl zur Vertheilung an die berechtigten Personen
und Behörden gedruckte Dissertation, welcher ein Curriculum vitae und die von dem
Decan vorher gebilligten Thesen anzuhängen sind, dient zugleich durch ihr Titelblatt
als Einladung zur Disputation und Promotionsfeierlichkeit, zu welchem Zweck das Ti-
telblatt ana schwarzen Brett anzuschlagen ist.
Den Vorsitz bei der Disputation über die Dissertation oder die ihr angehängten DispiUalii
Thesen oder über beide führt der Decan oder ein auf seinen Antrag von der Facultät
bestellter Prodecan, welcher die Ordnung des ganzen Acts eu beaufsichtigen hat.
Die Opponenten sind theils erbetene, theils fi-eiwillige; der ersteren müssen jedes-
mal wenigstens zwei sein, welche auch auf dem Titel der Dissertation benannt werden.
Gelingt es dem Candidaten selbst nicht, die erforderHchen Opponenten zu finden, so
werden sie durch den Decan ernannt. Solcher Ernennung Folge zu leisten sind ver-
pflichtet die Privatdocenten der Facultät und die Studirenden, welche Königliche Bene-
fizien geniessen.
Mit den erbetenen oder durch den Decan ernannten Opponenten beginnt die Dis-
putation und zwar nach ihrem Range von unten auf, nächstdem steht es, auf die von
dem Disputirenden an die ganze Versammlung gerichtete Aufforderung, jedem zur Uni-
versität Gehörigen frei, als ausserordentlicher Opponent aufzutreten.
Nach beendigter Disputation geschieht die feierliche Promotion, welche der den Prmnntii
Act leitende Decan oder Prodecan mit einer Anrede einleitet. Sodann veranlasst er
den Universitäts - Secretair den in der Anlage A. beigefügten Doctor - Eid vorzulesen,
welchen demnächst der Doctorand, die rechte Hand auf den Rectorats - Scepter legend,
ableistet. Wenn dieses geschehen ist, proclamirt der Vorsitzende den Doctoranden als
Doctor medicinae et chirurgiae, indem er demselben zugleich das mit dem grossen
Facultätssiegel versehene, vom Promotor unterzeichnete Diplom überreicht. Eine Dank-
sagung des Promovirten macht den Beschluss der Feierlichkeit.
34
Das ertheilte Diplom wird durcli Anheften oines Exemplars an das schwarze
ürelt. mit dem gröaferen Siegel der Facultiit bekräftigt, zur öfl'cniiichon Kenntniss
gebracht.
S. 74.
Wiftanpfti (ier Jeder, der als Doetor niedioinae et chirurgiae bei der medicinischen Facuhät zu
Königsberg rite promovirt ist , hat alle diejenigen Rechte, welche den auf inländischen
Universitäten ereirten Doctoren der Medicin duroh die Staatsgesetze und Statuten der
POicliten der li- Die Mitglieder der Facultät sind verpfliciitet, bei den Proniotions-Prüfungen mit-
ruItäls-Milgllcdcr • i i • i t^-
bei Pmuiotlnncn. z"wirken, bei den Disputationen gegenwärtig und nach den Umständen thätig zu sein.
In Verhinderungsrüllen haben sie sich bei dem Deean zu entschuldigen, damit für die
Wahrnehmung ihrer Funetionen anderweitig gesorgt werde.
§. 76.
N'tiE im Pmti)- Der Decan bemerkt im Protokollbuch der Facultät den Namen des Promovirten,
die Art, Zeit und Umstände der Promotion. Ein Exemplar der Dissertation, der
Theses und des Diploms wird zu den Facultäts - Acten genommen.
§. 77.
ProoKitions- An Promotionsgebühren werden Ein Hundert Fünf und Zwanzig Tlialer in
Golde vor dem Rigorosum entrichtet, wovon der Decan das Praecipuum von 10 Tbalem
(8. 14.), der Promotor einen Friedrichsd'or, die Pedelle drei Thaler erhalten und ausser-
dem noch die Druckkosten für das Diplom zu bestreiten sind. Nach Vollziehung der
Promotion zahlt der Candidat noch einen Ducaten für den Prorector und drei Thaler
Zehn Silbergroschen für den Universitäts-Secretair. Die Söhne der fungirenden, crae-
ritirten und verstorbenen ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der medicini-
schcn Facultät zu Königsberg sind von der Entrichtung dieser Gebühren in soweit be-
freit, daes sie nur die ausserhalb der Facultät fidicnden Gebühren zu zahlen liabcn.
§. '^'0.
Ehreiipron)"tiiT]. Die Facultät ist befugt, Männern von ausgezeichneten Verdiensten um die mcdi-
cinischen Wissenschaften die Würde eines Doctur medicinae et chirurgiae ohne weitere
35
Leistungen zu ertheilen. Der Vorschlag zu einer solchen Ehrenpromotion muss von
zwei Mitgliedern der Facultät ausgehen und von derselben einstimmig angenommen
werden. (Univ. Stat. §. 118.).
§. 79.
Sucht ein auf einer .ausländischen Universität proniovirter Doctor die Nostrifica- Nnstrificalion.
tion bei der medicinischcn Facultät in Königsberg nach, so hat er dem Decan ein-
zureichen:
1) das Zcugniss der Reife von einer Schul-Prüfungs-Behörde;
2) den Ausweis über ein vollständig zurückgelegtes Quadriennium academieum:
3) seine Doctor-Dissertation nebst dem Doctor-Diplom ;
4) ein Zeugniss über das mit genügendem Erfolge bestandene Tentamen philoso-
phicum vor einer inländischen philosophischen Facultät,
Ist dies geschehen, so muss er sich einer vollständigen Prüfung in der Facultät
unterwerfen, bei welcher in derselben Weise und mit derselben Strenge zu verfahren ist,
wie beim Eigorosum (§. 70.), welche aber mit Eücksicht darauf) dass der Candidat be-
reits von einer Universität den Gradus erhalten hat, Colloquium genannt wird. Nach
bestandener Prüfung wird ihm darüber im Namen und unter dem Siegel der Facultät
ein Zeugniss ausgestellt.
Die vor der Prüfung an den Decan zu zahlenden Nostrificationsgebühren betragen Noslri
dreissig Thaler in Golde, wovon der Decan Ein Zehntheil als Praecipuum erhält. (§. 14). S'^'^"'""^"'
Die Söhne der fungirenden, emeritirten und verstorbenen Professoren der medici-
nischcn Facultät zu Königsberg sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.
HeHai/r -*•
Der bei feierlichen Promotionen zn leistende Doctoreid.
V^ao juro, me serenissimo ac potentisBinio Ilegi Borussiac fidelcm futurum,
commoda Rcgiac Majestatis ejusque domus, ut et acadeniiae hujus pro viribus promotu-
rum, statutis Kegiis et facultatis medicae reverentiam habiturum; et si ad ipsos acgros
sanandos requieitus fuerim, nihil dolose, sed omnia circumspecte secundum conscientiam
et regulas medicas acturum, et non tarn mcum cojiiniodum, quam aegri sanitatem, sive
pauper, sive dives eit, quaesiturum esse. Ita me Dens adjuvet et sacrosanctum ejus
Evangelium.
Bemerkung. Bei der Promotion jüdischer Candidalen wird statt der Worte;
„Ita me Deus adjuvet et sacrosanctum ejus Evangehum"
gesetzt:
„Ita me aeterna sahite imjuTtiat Deus."
der
pliilotiopliliiclieii Facultät
der
KSniglicIien Albertos - Universität
Königsberg.
Königsberg, 1854.
Gedruckt bei E. J. Dalkowski.
Uelieriiiclit deü Iiilialtii«
Erster Abschnitt.
Von der philosophischen Facnität im Allgemeinen.
Begriff und Zweck der Facultät . .
Rangverhältniss
Zusammenselzung
Enge Verbindung aller Wissenschaften
Pflichten und Rechte
Rangordnung in der Facultät . . .
Amt und Vertretung des Decans
Geschäfte des Decans
Facultäts-Versamnilung
Promotion und andere Feierlichkeiten
Inscription und Exmatriculation . . §.12
Rechnungsführung und besondere Ein-
künfte des Decans §.13
Vermittlergeschäft §.14
Verwahrung der Facultätsbesitzthümer
Ort der Facultätsversammlungen . .
Form derselben und Separatvota . .
Pflicht der Verschwiegenheit . . .
Untersuchungen
Zweiter Abschnitt.
Von den Professoren.
Präsentationsrecht der Facultät . . §.21
Graduirung §.22
Habilitation ^ . . . §.23
Modus derselben §.24
Einführung in die Facultät .... §,
Vorstellung der ausserordentlichen
Professoren §.
Anzeige von Reisen §.
25
Einkünfte §.
Kosten der Inscription und Exmatri-
kulation §.
Vertheilung der Einnahmen ... §.
Einkünfte des Decans bei dessen
Vertretung §.
Perception der Erben eines Facultäts-
Mitgliedes §.
Dritter Absclinitt.
Von den Privat • Docenten.
Bfslimnuinjj dos InstiUits dfr l'ii\al-
diHoiiti'ii §.33
Kinschriinkunp §-34
Bi'dinirungen und Nostrificitlion . . §.35
Wi'itiTo ErfordiTiiisso §.30
HabilitationsIeistimRcn §.37
OefTent liehe AntritL* -Vorlesung . . §. 38
An/,ei|,'e \oi\ d.T Haliililnlioti . . . §. 30
l.ehDieliiel §. 4U
Habilifiilions- uiul Nostriliealionsfic-
bühreii §.41
Ankündigung der Vorlesungen der
Privatdooentcn §.42
Beaufsichtigung derselben .... §.43
Vierter Ab.sclini 1(.
Von den Vorlesungen und Instituten der Facultät.
Recht ><)rlesungeii /u h<iUen ... §.44
N eritniclitung zur >'ollständigkcit des
rnlerriehls §. 4.i
.\ntnige auf Verstärkung des Lehrcr-
personals §.46
Aertheilung der ^■orlesungen ... §.47
Uuentgellliilie \or]esuiigeii
Zulassung zu den Norlesungen
Hörsäle
§. 48
§. 4!»
Honorare §.51
Ucpctirte Collegia §52
Institute §.53
Fünfter Abschiiitl.
Von der Aufsicht der Facultät über die ihr angehörigen Studirenden, den Prüfungen
derselben Behufs der Beneflcien, den Preis-Aufgaben und dem Tentamen philosophicum
der Studirenden der Medicin.
.\ufsi(lit über die Studien .... §. .54
Au(si( ht über die Sitten §.55
Ermahnung §-56
Mifthcilung von Seiton des Universi-
täts-Richlcrs §.57
Exciusion §.58
Thcilnahnie an der Prüfung zur Kr-
Inngung von Benclicien .... §. 50
Preisaufgaben § '>0
Tentamen philosophiruni der Studi-
renden der Medicin §. Ol
S e r !i s l e r A b s c Im i 1 1.
Von den Promotionen.
Hecht zum Promo ircn §-62
Bedingungen der Meldungen zum
D.M i,,rgrad §. {J3
Wiitcri- lirfordernisse des Gesuchs . §. 64
Entscheid uiiK über die Zulassung . §. 65
Mündliches Examen §.66
Disputation §.67
Promolioii §■ 6S
Wirkungen der Promotion .... §-6!»
Pflichten der isicultäls-Milglieder bei
Pmmotionen §• '0
Notiz im Protokollbuch §71
Promolionsgebühren §72
Ehrenpromotion §73
Beilap A. Die bei der feierlichen Promotion vorzulesende Eidesformel
.A-uf den Grund der Verfassung, welche Se. Majestät der König
der Universität zu Königsberg, mittels der Allerhöchst voll-
zogenen Statuten vom 4. Mai 1843 zu geben geruht haben, er-
theilt der Minister der geistlichen, L^nterrichts- und Medicinal-
Ängelegenheiten der dortigen philosophischen Facultät folgende
Statuten :
Abseliiiitt 1.
Von der philosophischen Facultät im Allgemeinen.
§. I.
J)ie pliilosophische Facultät der Universität zu Königsberg liat die Bestimmung: Uogiiffund Zweck
den Studirenden eine allgemeine wissenschaftliche Bildung, welche die Grundlage aller
besonderen sein muss, zu eitheilen, wie auch sie mit den beim Studium der Theologie,
Jurisprudenz und Medicin unentbehrlichen allgemeinen und Hülfswissenschaften zu ver-
sehen, und ausserdem die ihr eigenen Wissenschai'ten für sich zu fördern und Meister
in denselben zu erziehen.
Sic verfolgt jedoch diese Zwecke in der Regel niclit durch zweierlei Arten von
Unterricht, sondcni durch dieselben Vorlesungen, damit nicht eine iiussorc Zweckmiissig-
keit das reinere wissenschaftliche Interesse verdränge.
In Hinsicht auf die ihr zugehörigen Lehvfiichcr unifhsst die philosophische Fa-
cultät die Philosophie, die mathematischen, naturwissenschaftlichen, liistorischen, pliilologi-
?chen und staatswisscnschaftlichcn oder canieinlistischcn Wissenschaften. (Univ, Stat.5i.4.).
§• 2.
Rangvwhälini.« Die philosophische Facultät hat, unbeschadet der Rechtsgleichheit aller Facullä-
ten ihren Platz hinter der medicinischen Facultät (Univ. Stat. §. 8.^.
§. 3.
Zii.<iamnien!.fizijng Die philosophische Facultät im weiteren Sinne umfasst alle bei ihr angestellten
ordentlichen und ausserordentlichen Professoren , die bei ihr habilitirten Privatdocenten
und die in ihr Album eingetragenen Studirenden. Im engeren Sinne, wo die Facultät
zugleich als Collegium betrachtet wird, besteht dieselbe aus den zu ordentlichen Profes-
soren ernannten Mitgliedern, insofern sie nicht mit den zum Eintritt in die Facultät
erforderlichen Leistungen im Rückstände sind. (§. 'J3 ft.)
Die Facultät im engeren Sinne beaufsichtigt unter der Leitung eines Decans
das ganze Lehrgebiet ihrer Wissenschaften auf der Universität. (Univ. Stat.
§. 11. 12.).
§. 4.
Enße Wrbindung Wie die wohlthätige Vereinigung der Lehrstühle aller Wissenschaften zu einer
schallen Universität den Zweck hat, die enge innere Verknüpfung aller Wissenschaften zu einem
zusammenhängenden Ganzen auch äusserlich darzustellen, die nothwendige Wechsel-
verbindung bei der Pflege und Förderung der einzelnen Wissenschaften zu erleichtern und
schädlicher Einseitigkeit zu wehren, so ist es die Aufgabe der philosophischen Facultät,
die Vortheile, welche sie als Theil einer Universität geniesst, für ihre Wissenschaft so-
wohl, als für die Bildung der ihr angehörigen Studirenden fruchtbar zu machen.
§. 5.
Die Facultät, ihre Glieder und Angehörigen sind an die Verfassung und Ord-
nungen der Universität gebunden, wie sie auch nach ihren verschiedenen Stellungen an
den Rechten der Universität Theil nehmen. Jedes der ordentlichen Mitglieder, M'elche
die Facultät im engeren Sinne bilden, ist ebenso verpflithtet als berechtigt, an den
CoUegialberathungen und Geschäften Theil zu nehmen, und darf sich der Theilnahme an
den Functionen der Facultät nur dann entziehen, wenn es ausnahmsweise eine specielle
Dispensation Seitens des Ministers erhalten hat, oder durch Krankheit, Beurlaubung,
oder andere vorübergehende persönliche Hinderungsgründe, über welche es sich bei dem
Decan ausweisen muss, an den Geschäften der Facultät Theil zu nehmen ausser Stand
gesetzt ist. Wegen persönHcher Hinderungsgründe, ausser Krankheit, darf eine Be-
freiung von den Facultätsgeschäften in der Regel nur ein Jahr lang stattfinden.
Pllitliten und
lU'thtc.
§. 6.
Betreffend die Rangordnung innerhalb der Facultät, so folgen auf die ordentlichen Rangordnung
Professoren die ausserordentlichen und auf diese die Privatdocenten. Die Reihenfolge '" ^' ^^^ '''
in diesen einzelnen Klassen bestimmt sich bei den ordentlichen Professoren nach dem
Datum ihrer Bestallung zum ordentUchen Professor auf einer in den deutschen Bundes-
staaten belegenen Universität, bei den andern FacultätsmitgHedern nach dem Datum der
Habilitationsleistungen bei der Facultät.
Der nach diesen Bestimmungen älteste ordentliche Professor hat Titel und Reciite
des Seniors der Facultät *).
§. 7.
Die Geschäfte der Facultät werden durch einen aus ihrer Mitte ernannten De- Amt di's Decans.
can, dessen Amt jährlich wechselt, geleitet. Das Decanat führen nach der Reihenfolge
die in die Facultät aufgenommenen ordentlichen Professoren. Der jedesmalige Rector
oder Prorector kann nicht zugleich Decan sein, sondern übernimmt das Decanat, wel-
ches in diesem Turnus auf ihn fallen würde, gleich nach der Niederlegung des Recto-
*) Die Theilnahme an den Emolunienten des Seniorats aber ist von dem Eintritt in
die Facultät durch Habihlation, resp. durch Dispensation von letzterer abhängig, (cf. §. 23.)
s
rats oder Prorci'torats. Die Uebcrgabc de»! Dccdiinis findet nn demselben Tage statt,
an welchem die des Kectornts und die Zueamnicnsetzung des neuen Senats erfolgt.
(L niv. Stat. §. 17.i.
Ueber die Zidässigkeit einer Ablehnung des Dccanats entscheidet die Facultät
und beziehungsweise der Minister.
§ ^•
. j - Iti der Decan sein Amt zu verwalten verhindert, so liegt seinem nächsten
N'orirünger als Prodecan ob, ihn zu vertreten. Kann der Prodecan die Vertretung nicht
übernehmen, so geht dieselbe auf dessen Vorgänger u. 8. w. über. In gleicher Art
findet eine Vertretung des Dccana statt, wenn das Decanat durch Tod, Abberufung,
Entsetzung, Abdication erledigt worden ist. (Univ. Stat. §. 27."). Die letztere ist nur mit
Genehmigung des Ministers zulässig.
§. 9.
; -ohäfif dis Der Decan, welcher das Album und die Siegel der Facultät, sowie ihre schrif^-
'■""*• liehen Verhandlungen in Gewahrsam hat und dafür verantwortlich ist , eröfibet alle an
die Facultät gelangenden Verfügungen, Gesuche und Zuschriften und bringt sie, wie
-■ieiDe eignen oder eines jeden Mitgliedes Propositionen bei der Facultät zur Berathung.
Diese mues in versammelter Facultät mündlich stattfinden, falls mindestens zwei Facul-
tätsmitrrlieder darauf antragen; andernfalls kann der Decan nach seinem Ermessen eine
mündliche oder schriftliche Berathung eintreten lassen. Mit Ausnahme dessen, was in
den gewöhnlichen Gang der dem Decan besonders aufgetragenen Geschäfte gehört,
kann derselbe in Facultätsangelegenheiten für sich nichts verfügen oder beantworten.
(L'niv. Stat. §. IS und 23.).
§. 10.
Kacult:it.'u\.r- Der Decan beruft, so oft er es für nöthig hält, die Facultät zur Berathung zu-
sammen, führt in der Versammlung mit allen Rechten und Pflichten des Präses eines
nach Stimmenmehrheit entscheidenden CoUegii den Vorsitz, und leitet die Verhand-
lungen. Ueber diese und die gefussten Beschlüsse wird von dem der Anciennetät nach
jüngsten, und wenn dieses der Decan ist, von dem ihm in der Anciennetät zunächst
vorstehenden der anwesenden Mitglieder ein kurzes Protokoll in ein dazu be-
nl'ii-.
stiramtes Bucli niedergeschrieben und von dem Decan und dem Protokollführer
vollzogen. Die Beschlüsse werden durch den Decan zur Ausführung gebracht.
(Univ. Stat. § U».'.
§. n.
Die Promotionen werden entweder von dem Decan selbst oder durch ein anderes rninidtidn und
andere Universi-
Mitglied der Facultät verrichtet, welches der Decan dazu einladet und ad hunc actum täls - Feierlicli-
als Prodecanus unter Zustimmung der Facultät constituirt. Jedoch ist ausser dem *" *""
Prodecan Niemand verpflichtet, diese Substitution zu übernehmen. (Univ. Stat. §. 27).
Die Sorge für Anstand und TTürde bei diesen und anderen öfFentlichen Feier-
lichkeiten liegt dem Decan ob.
§. 12.
Der Decan ist Mitglied der Immatriculations-Commission, und trägt in das all- Inscriptioii und
, T-, , „.,,., T 1 T 1 o T -1 • E.\iiiatrieulation.
gemeine Album der Facultät alle inländische und ausländische ötudirende ein, so-
fern sie ihre Studien in Königsberg beginnen, auch wenn die Lehrfächer einer andern
Facultät ihr Hauptstudium sind und ertheilt ihnen hierüber das Signum initiationis. In
das besondere Album der FacuUät trägt der Decan ferner diejenigen immatriculirten
Studirenden ein, welche ausschliesslich die wissenschaftlichen Fächer studiren, welche
zur philosophischen Facultät gehören, und ertheilt ihnen darüber die Bescheinigung.
(Univ. Stat. §. 23.).
Dasselbe gilt von denen, welche unter den vorgeschriebenen Modalitäten von
einer Facultät zur anderen übergehen. In diesem Falle hat der Studirende seine
Absicht zunächst dem Decan der Facultät, welche er verlassen will, anzuzeigen, um
von demselben hierüber ein Zeugniss zu verlangen. Der Decan vermerkt sodann auf
dem Facultäts - Inscriptionsscheine, dass dem Uebertritt nichts im Wege stehe, und
weiset den Studirenden an, die erforderliche Umschreibung im allgemeinen Studenten-
Kegister im Secretariat nachzusuchen. Erst nachdem dies geschehen ist, darf er in das
Album der neugewählten Facultät von deren Decan eingetragen werden.
Der Uebergang von einer Facultät zur andern ist nur am Schlüsse eines Se-
mesters und innerhalb der ersten vier Wochen nach dem gesetzlichen Anfange eines
neuen Semesters statthaft. (Univ. Stat. §. 84. 85.).
10
Der Dccan crtlioilt ferner die Zeugnisse des Fleibsee pro stipendio, vollzieht die
Abgangs - Zeugnisse und vermerkt den Abgang im Album der Facultät.
Die Einziehung der Inseriptionsgebühren für die Facultät geschieht gleichzeitig mit
den Inimatriculntions- Gebühren durch den Universitäte-Secretair, welcher sie nebst dem
für den Studirenden ausgefertigten Anmcldungsbuchc dem Decan zuzustellen hat ; erst
nachdem dieses geschehen, erfolgt die Inscriiition bei der Facultät und die Aushiiiuli-
gung des Anmeldungsbuchet! au den Studirenden.
§ la.
Rethnunpsfiili- Die Verwaltung, Verrechnung und Vertheilung sämnulichcr Facultätsgeldcr,
"d"* "e k"T'' Einnahmen und Ausgaben liegt gleichfalls dem Decan ob, Avelcher an besondern Kin-
des Decaiis. künf^en bezieht:
1) für die Führung der Acten aus den Inscriptions - Gebühren lialbjäiirlieh drei
Thaler;
2) als Ersatz der ehemaligen Ccnsurgebühren aus der Universitiitskasse halb-
jährlich fünf Thaler und zwanzig Silbergroschen ;
3) von den Gebühren jeder Promotion ein Praecipuum von einem Friedrichedor;
4) die ihm aus besondern Stiftungen an die Universität zugewiesenen Antheile.
§. 14.
\.^,iiUr<r«äctiS(i. Bei etwa entstehenden amtlichen MisshcUigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern
der Facultät ist es Pflicht des Decans, das Geschäft eines Vermittlers zu übernehmen
und eine gütliche Beilegung zu versuchen. Betrifft die Streitigkeit die eigne Person
des Decans, so tritt der Prodecan an die Stelle desselben.
§. 15.
Vmvahnitie der Die Statuten, die Facultätssiegel, das Inscriptionsbuch, Urkunden, Acten und
Facoltais-Besitz- j)(jpynjgjjte, insofern solche nicht im Universitäts-Depositorium niedergelegt sind, befin-
ini.-inT.
den sich in der Verwahrung des Decans und er ist dafür verantwortlich. Bei der
jährlichen Uebergabe des Decanats wird der richtige Empfang dieser Gegenstände von
dem Amtsnachfolger bescheinigt. (Univ. Stat. §. 23.).
II
Der Dccan hat das Recht, die Versammlungen der Facultät in seiner Behausung Ort der FaculUitS'
abzuhalten; wenn er sich dieses Eechts nicht bedienen will, versammelt sich die
Faculfät im Senatszimmer oder Facultätszimmer des Universitätsgebäudes (Univ.
Stat. §. 20.).
§. 17.
Bei Verhandlungen der Facultät muss die Berathschlagung von dem ältesten, ^""" derselben;
die Abstimmung von dem jüngsten Mitgliede der Facultät anfangen; bei Gleichheit
der Stimmen giebt mit Ausnahme der in §. 37 und §. 66 erwähnten Fälle die des
Decans den Ausschlag. Die in der Minderheit sich befindenden haben das Eecht,
ihre Vota zu den Acten zu geben, auch zur Kenntniss der vorgesetzten Behörden zu
bringen. Im letzteren Falle müssen die Vota vor Abgang des Facultätsberichts dem
Decan zur Einreichung an die vorgesetzte Behörde übergeben werden.
Abwesende Facultätsmitglieder sind als der Mehrheit beigetreten zu betrachten
und an die von den Anwesenden gefassten Beschlüsse gebunden. (Univ. Stat.
§. 19. 46. 47.).
§. 18.
Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über die Verhandlungen der Facultät pfljdit der
vor der Ausführung und falls es ausdrücklich beschlossen worden, auch nachher ^*'*"^''^^''-S*"'"'''*
verpflichtet.
§. 19.
Die Entwürfe und Reinschriften der an vorgesetzte Behörden abzustattenden Be- Untersdiriften.
richte sind von allen Mitgliedern der Facultät zu unterschreiben. Andere Schreiben
werden nach vorheriger Genehmigung des Entwurfs durch die Facultät nur von dem
Decan in der Reinschrift unterzeichnet. (Univ. Stat. § 19.).
Die Berichte der Facultät an den Minister werden von dem Decan, dem Curator
der Universität zur Beförderung übergeben.
n
S. 2(1.
Die orilcntliclicn Professoren der Fncultiii düifen l)ei nknileinisclicn Feierlich-
keiten und bei allen sonstigen feierlichen Gelegenheiten, bei welchen die Universität als
solche vertreten wird, nur in der Aiutstracht erscheinen ; die Decane müssen insbesondere
auch die Promotionen in derselben vornehineu.
Die Amtstracht des Decans ist der sogenannte Lutherrock von dunkelblauer Farbe.
Die ordentlichen Professoren tragen schwarze mit dunkelblauem Sammet gefütterte
Lutherrücke von Tuch, die ausserordentlichen Professoren und Privatdocentcn einen
schwarzen Lutherrock ohne die Facultätsfarben. Als Kopfbedeckung tragen sümmtliche
Docentcn runtle Barets von schwarzem Samnict.
Von den Professoren der philosophischen Facnität.
S. 21.
Wenn ein ordentlicher philosophischer Lehrstuhl erledigt ist, so ist die Facultät be- Prasenlationsiecht
rechtigt, zur Anstellung geeignete Männer dem Minister durch den Curator gutachtlich
in Vorschlag zu bringen. (Univ. Stat. §. 15.)
§. 22.
Jedem, der als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor in die Facultät be- (iraduirung.
rufen ist, liegt ob, falls er den philosophischen Doctorgrad noch nicht besitzt, densel-
ben bei der Facultät binnen Jahresfrist zu erwerben. (Univ. Stat. §. 12.).
§. 23.
Ebenso haben alle ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, wenn sie Habilitation,
nicht durch den Minister davon dispensirt sind, binnen Jahresfrist von ihrer Ernennung
u
an gereclmot , den vorscliril'isniüssigon llabiliiationslcistungcn bei der Facultät sich zu
unterziehen. So lange dies nicht gcecliohen , resp. eine Dispensation nicht erfolgt ist,
sind sie als professorcs dcsignati im Katalog aufzuführen und als solche zwar zur
Ausübung des Lehramtes befugt, aber vom Decanaf, sowie von der Tiicilnahine an den
Rechten imd Emolumentcn der Faculiätsniitgiieder ausgeschlossen, wogegen sie zu den
Ptlicliten der Facultätsmitgliedcr, namentlich zu den Prüfungen mit herangezogen
werden können. (Univ. Stat. §. 12).
Es gehört zu den Pfliciitcn des Decane, die Säumigen an die Erfüllung dieser
( )hliegenheiten zu erinnern*).
§. -24.
Mifu« dei<.rl!.iii. Die vorschriftsmässigcn llnliiifatior.sleistungen bestellen darin, dass der zum
ordentlichen oder ausserordentlichen Professor Ernannte, ein lateinisches Antritts-
Programm übei- einen wissenschaftlichen Gegenstand in Druck giebt, und vor oder
nach dem Ersciieinen des Programms eine öffentliche Vorlesung oder Antrittsrede in
derselben Sprache halt. Das Antritts - Programm dient im letzteren Falle zugleich als
Einladungs-Programm zur Antrittsrede.
Sollte der sich Ilabiütirende noch iiiclit den erforderlichen philosophischen Grad
besitzen, so ist die Facultät ermächtigt , die Promotions- und Ilabilitationsleistungcn in
P^inen Act zusnmmen zu ziehen.
§. 25.
Linfiihnjnp in die Hat der Professor Ordinarius designatus den vorgeschriebenen Antrittsleistungen
genügt oder Dispensation davon erhalten, so ist er von nun an aller Kechte der ordent-
lichen Professoren theilhaftig und wird durch den Decan in einer Facultäts - Sitzung in
die Facultät eingeführt.
S. 20.
\ •Hsldluiig der f)ie ausserordentlichen Professoren werden, nachdem sie den erforderlichen Prä-
ausMfordcntlichpii
Pfles^-rcn. Stationen genügt, da eine eigentliche Einführung derselben in die Facultät nicht statt-
findet, durch den Decan in der nächsten Facultätssitzung, dem CoUegium vorgestellt.
' Die Rangordnung hinsichtlich der Theilnahmc an diesen llechlen und Emolumentcn
bestimmt sich nach dem Datum der Habilitation, resp. der Dispensation von derselben.
15
§. 27.
Jeder Professor ist verpflichtet, wenn er während der Vorlesungen auf länger Anwigc w
Reisen,
als drei Tage verreiset, neben Beachtung dessen, was in Ansehung eines nachzusuchen-
den Urlaubs ihm den vorgesetzten Behörden gegenüber obliegt, dem Decan davon An-
zeige zu machen, welcher ebenso von Reisen der Professoren während der Ferien, wegen
der laufenden Geschäfte der Facultät unterrichtet werden muss. (Univ. Stat. §. 21).
$. 28.
Die besonderen jährlichen Einkünfte der philosoohischen Facultät fliessen aus den Einkünfte
festgesetzten Antheilen von den Inscriptioncn und Abgangszeugnissen, dem Antheil an gücder.
gewissen milden Stiftungen, den Promotions- Gebühren und Gebühren für die Habilita-
tion der Privat-Docenten.
§. 29.
Für die Inscription in das allgemeine Album der Facultät zahlt jeder Studirende Kosten der
drei Thaler, welche der Decan jedoch halbjährlich drei Studirenden zu erlassen befugt '"""^JJ^'^^"""
ist. Für die Inscription in das besondere Album der Facultät zahlen diejenigen Studi- matriculation.
renden, welche bereits in das allgemeine Album der Facultät statutenmässig (§. 12.)
eingetragen werden mussten, nichts, wogegen die von andern Universitäten kommenden
Studirenden für die Inscription in das besondere Album dnr pliilosophischen Facultät ei-
nen Thaler u' d fünfzehn Silbergroschen zu entrichten haben.
Die Gebühren für die Exraatriculation betragen zwei Thaler. (Univ. Stat. §. 93).
§. 30.
Alle Facultäts-Einnahmen kommen den eigentlichen Facultäts-Mitgüedern (§. 2.5). \ertlieilung der
zu gleichen Theilen zu, so weit nicht nach §. 13. dem Decan ein Vorzugsrecht festge- '"'"•'""'«"•
setzt ist. Ausserdem geniesst der Senior die den Senioren stiflungsmässig zukommen-
den Emolumente. Ferner erhalten die vier ältesten Mitglieder der Facultät, welche das
Decanat wenigstens einmal verwaltet haben oder noch verwalten (Decanabiles), als solche
die den zehn ältesten ehemaligen Senatoren (Decemvirn) bestimmten Emolumente, bestehend :
16
a) in 35 Scheftcln S Meizcu Koggen,
b) dem zehnten Thcil Jer aus den verscliiedenen Stiftungen lieivorgelienden Se-
nate-Einkünfte.
Kndlich erhalten die acht iiitesfen ordentlichen und habilitirtcn Profcesorcn, die an den
Geechäften der Facultät Theil nehmen, ein jeder jährlich:
a) laut einer vom ilarkgi-af Albrecht der Universität verliehenen Stiftung vier
und vierzig Öcheflel Korn,
b) aus dem Gerhard-Jansenechen Legat einen Tiialer.
Die Vertheilung der Einnahmen erfolgt monatlich ein Mal, und Mitglieder, welche im Laufe
einer Vertheilunge-Periode in die Facultät eingetreten oder aus derselben ausgeschieden
sind, erhalten gleichwohl ihren vollen Antheil. *
S. 31.
EmkünAe des De- Wird der Decan, der Senior oder ein anderer Decanabiiie durch Krankheit, er-
Vertrfiunß laubte Abwesenheit oder einen andern triftigen Grund verhindert, an den Geschäften
der Facultät persönlich Theil zu nehmen, so erhält er gleichwol die ihm sonst zukom-
menden Faeultäts - Einkünfte noch ein volles Jahr unverkürzt , später aber, bis er an den
Facultäts- Geschäften wieder Theil zu nehmen anfängt, nur noch die Getreide -Portion
und die aus Stiftungen ihm zukommenden Emolumente: docli nehmen Emeriti an allen
Gebühren Theil.
Die Einkünfte des Decans veibleiben demselben auch dann, wenn er durch ein
anderes Facultäts- Mitglied vorübergehend vertreten wird.
§. 32.
P««pii"n dT Nach dem Tode eines Facultätsraitgliedes erhält dessen nachgelassene Wittwc
I.-, "."^-j ' oder seine Kinder an den Facultäts - Emolumenten denselben Antheil , welchen der
rultatASitgucues.
Verstorbene erhalten haben würde, jedoch nur für den Zeitraum, für welchen
ihnen nach den bestehenden Bestimmungen das Gehalt des Verstorbenen ge-
zahlt wird.
Abischiiltt 111.
Von den Privat -Docenten in der philosophischen Facnltät.
§. 33.
Das Institut der Privat - Docenten ist eine Vorbereitungsschule für das akademische Bestimmung des
Instituts der
Lehramt. Die Facultät wird die genauere Kenntniss der ihr angehörigen Studirenden Privat-Docenten.
benutzen, um die dazu Geeigneten zur Einschlagung dieser Laufbahn aufzumuntern,
Untüchtigieren aber dieselbe abzurathen.
§. 34.
In den ersten drei Jahren nach vollendetem Triennium darf Niemand als Eiiiscliriinkung.
Privat - Docent zugelassen werden; auch muss. Jeder, welcher sich als Privat - Docent
habilitiren will, der evangelischen Confession angehören. (Univ. Stat. §. 105.).
§. 35.
Wer sich als Privat-Docent habilitiren will, muss den philosophischen Doctorgrad Bedingung^.
mp
3
besitzen, und wenn er diese Würde auf einer ausländischen Universität empfangen hat,
liissr.
IS
liei ilcr Faouliiit um (ioiiclimij:iing derselben einkominen; zu diesem Zweck liat er sein
Diplom, eine narrntio tle vita et ilo studiia und die etwa von ilim herausgegebenen
Selirificn, jedenfalls eine gedruckte oder geecluiebene Abhandlung aus den Filciicrn vor-
zulegen, über welche er Vorlesungen zu halten beabsichtigt. Nur, wenn die Facultät
aus den letzteren seine gelehrte Tüchtigkeit als unzweifelhaft zu erkennen meint, kann
sie ihm jene Genehmigung ertheilcn; ausserdem nuiss sicli der Candldat einem Collo-
(juium vor versammelter Facultät in lateinischer Sprache Behufs der Nostrification unter-
werfen. (§. 70).
Wfiiorr Etfitrdcr- Derjenige, welcher sichiwra die liicentia privatäm docendi bewirbt, liat seinem in
lateinischer Sprache abzufassenden Annioldungsschreiben beizufügen:
2) das Zeugniss der Reife für die Universität und die Zeugnisse über das voll-
endete Triennium academicum;
3) das Diplom über seine Doctorwürdc;
4) die Anzeige, über welche Leiirfächer er zu lesen gedenkt;
5) eiqc gedruckte oder geschriebene Abhandlung aus den Füchcni, über weiche
er lescu will, in der Regel in lateinischer oder auch in dcutsplier Sjirache;
die Doctor-Dissertation kann ^u diesem Zweck nicht gebraucht werden.
6) einen schriftlichen Ausweis Seitens des Univcrsitäts-Curators, das« seiner llalii-
litation als Privat-Docent nichts im Wege steiie;
7) einen Nachweiss, dass er seiner Militairpflicht im stehenden Heer genügt hat,
odef- davon befreit igt.
§. 37.
Wenn die Facultät die Meldung zulässig findet, so wird der Candidat veranlasst,
Linnen vier Wochen eine Probe - Vorlesung in deutscher Sprache über ein Tiicnia aus
dem Fache, wofür er eich habilitiren will, vor versammelter Facultät zu halten. Will
er über mehrere Fächer Vorlesungen halten, so ist die Facultät berechtigt, über jedes
Hauptfach eiue besomlcre Pr()be-\'orlesung zu verlangen. Das Thema gicbt entweder
die Facultät oder wählt mit ihrer Genehmigung der Candidat.
Hierauf folgt ein CoUoquium der Facultätsmitglieder mit dem Candidaten, wobei
der Professor des Fachs, für welches sich der Candidat gemeldet hat, den Anfang
macht. Nach beendigtem CoUoquium' tritt der Candidat ab und die Facultät entscheidet
durch Stimmenmehrheit über die Ertheilung oder Verweigerung der nachgesuchten Li-
cenz mit der Maassgabe, dass bei Stimmengleichheit, einschliesslich der Stimme des
Decans, der Candidat abgewiesen wird.
Der Beschluss wird dem Candidaten durch den Decan bekannt gemacht.
§. 38.
Ist der Beschluss der Facultät günstig ausgefallen, so hat der zugelassene OefTentlicIie
Privat - Docent binnen drei Monaten eine öffentliche Antritts -Vorlesung über ein selbst' " '^' *' '"^'^^""S*
gewähltes, aber von der Facultät genehmigtes Thema in der Regel in lateinischer oder
auch nach Beschaffenheit des Gegenstandes in deutscher Sprache im grossen Hörsäle der
Universität zu halten. Die Einladung dazu geschieht durch einen lateinischen, auf Ko-'
sten des Candidaten gedruckten und unter die sämmtlichen Universitätslehrer zu ver-
theilenden Anschlag des Decans.
§. 39.
Nach vollendeter Habilitation hat die Facultät die geschehene Vollziehung der- Anzeige v(m der
selben durch den Curator dem Minister anzuzeigen. Habilitalicm.
§ 40.
Die Privat - Doccnten sind nur über diejenigen Fächer Vorlesungen zu halten be- Leiirgebiet der
rechtigt, für welche sie die Habilitation nachgesucht haben (§. 36. Nr. 4.); zu Vor- P'''^'''"-D"ceiilen.
lesungen über andere Fächer bedürfen sie einer besondern Genehmigung der Facultät.
§. 41.
Diejenigen, welche von der philosophischen Facultät zu Königsberg die Doctorwürde Habilitaliims- und
erhalten haben, zahlen für ihre Habilitation nichts; bei den übrigen Bewerbern betragen ^"«'■''''•^•''''""'s-
== » gebüliren.
die Habilitationsgebühren Zwanzig Thaler in Golde, welche vor der Probevorlesung ein-
3*
20
gezahlt «erden; ausserJcm erlialfen die Pedelle zuBammcn drei Thalcr von dem Habili-
tanden. Für eine Nostrifications- Prüfung werden Dreissig Thaler in Golde vor dersel-
ben entrichtet und verbleiben der Facultüt auch bei einem ungünstigen Ausfall der Prüfung.
Die Sühne der fuugircnden, emoritirten und in diesen Verhältnissen verstorbenen
ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der philosophischen Facultät in Königs-
berg haben für die Hubilitation und Nostrification nichts zu zahlen.
§. 42.
Anlündigung ätr Die Privat - Docenten müssen die Ankündigungen ihrer Vorlesungen dem Decan
der Privai-DdCfd- einreichen, damit derselbe sie mit schrif^ich beigefügter Genehmigung am schwarzen
'*"• Brette anheften lasse.
§. 43.
B«aufsitLtigung Die Facultät beaufsichtigt die wissenschaftlichen Bestrebungen und Leistungen,
sowie den Lebenswandel der Privat-Docenten und berichtet darüber nöthigenfalls an den
Minister. Diejenigen, welche besondere Hoffnungen geben, kann sie zu Gratificationen
oder Remunerationen in Vorschlag bringen. Sie ist berechtigt, unter bewegenden Um-
ständen und nach gemachter Anzeige an den Minister, die den Privat-Docenten ertheilte
Licenz jederzeit wieder zurückzunehmen. Diese Bcfugniss steht auch dem Minister zu.
illbiicliiiUt IV.
Von den Vorlesungen und Instituten der phflosophischen Facultät.
S. 44.
Das Recht, Vorlesungen über philosophische "Wissenschaften zu halten, steht Vorzugs- Das Recht Vor-
lesungcn zu
weise den der philosophischen Facultät angehörenden ordentlichen und ausserordenthchen halten.
Professoren und Privat - Docenten zu. Nur den Professoren ist es gestattet , in dem
ganzen Gebiet der Facultät Vorlesungen zu halten.
Will ein für eine andere Facultät angestellter Professor über Materien aus dem
Gebiet der zum Lehrkreise der philosophischen Facuhät gehörigen Wissenschaften Vor-
lesungen halten, so muss er die Genehmigung des Decans der philosophischen Facultät
hierzu einholen.
S. 45.
Die philosophische Facultät hat dafür zu sorgen, dass Jeder, welcher drei auf Verpflichtung der
einander folgende Jahre den Studien auf der Universität obliegt, Gelegenheit habe, über (jerVoIlsiändigkeit
alle Hauptdisciplinen der philosophischen Facultät Vorlesungen zu hören. des Unterrichts in
•^ ' ^ ihrem Gebiete.
22
Die onlcntlichcn Professoren sind vorzugsweise verpflieiitct. vorgedaclitc Vor-
lesungen ru lialien und der nach seiner Ikstullung für eine besondere Disciplin Beru-
J'ene winl auch dafür zuerst und vorzügHch in Anspruch genommen.
Die Vorlesungen der rrivnt-Doccnten kommen bei Beurtiicihing der Vollstiindig-
keit des Leetions-A'erzeichiiisses iiiclit in Anschlug, ■
§• -JG.
Anträge auf V.r- Wenn die Facultiit sich tlir zu schwach besetzt hält, um alle Ilauptdiscipiincu
I fhfmwsoriÄls. '" *^^"' ^"'' ^^^ Cursus bestimmten Zeitraum vortragen zu können, so ist sie berechtigt
und verpfliclitet, dem Minister iftif GröftdeiR- belegte Vorstellungen zu niachcn und auf
Verstärkung ihres Lehrerpersonals anzutragen. (Univ. Stat. §. 15.).
§. 47,
\Mtheilung der Die Vertheilung der \'orlesungen beruht auf freier Uebcreinkunft der Professoren
nrlesungeri. ^^^^j^ Maassgabe ihrer amtlichen Verpflichtung. Zu dem Ende wird Behufs der An-
fertigung des neuen Lections-Verzeichnisses in jedem Semester eine Facultäts- Versamm-
lung durch den Decan ausgeschrieben, wobei auch die ausserordentlichen Professoren zu
erscheinen und ihre im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen anzugeben und in
das Verzeichniss einzutragen haben.
Der Decan sendet demnächst das geordnete Verzeichniss der Vorlesungen an den
Professor der alten klassischen Litteratur zur weiteren Bearbeitung und Aufnahme in
das allgemeine Lections-Vcrzeichniss. (Univ. Stat. §. 22.).
S. 48.
t-'ntnigeltliclic Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor ist verpflichtet, iii jedem halb-
jährigen Cursus eine öffentliche, durch das Semester fortlaufende Vorlesung über einen
28
Hauptzweig seiner Wissenschaft unentgeltlich zu halten. Die an der Leitung der Se-
minare betheiligten Professoren sind ebensowenig von dieser Verpflichtung entbunden,
wie die unentgeltliche Lesung eines Privatiseimum davon befreit. Die Privat-Docenten
sind zu unentgeltlichen Vorlesungen nicht verpflichtet. (Univ. Stat. §. 104.).
§. 49.
Zum Hören der Vorlesungen sind die in den Universitäte - Statuten §. 107. auf- Zulassung zu den
geiührten Personen berechtigt und gänzlich ausgeschlossen die in §. 108. ebendaselbst
benannten Personen.
§. 50.
Sämmtliche Docenten sind verpflichtet, ihre Vorlesungen, sobald sich eine Zahl HOrsälc.
von mindestens drei Zuhörern findet, zu halten und in den Universitätsgebäuden zu
lesen, sobald die Einrichtungen zu ausreichenden öffentlichen Auditorien getroflTen sein
werden.
Ueber den Gebrauch der einzelnen, zu den Vorlesungen bestimmten Hörsäle in
den Universitätsgebäuden einigen sich die sämmtlichen Lehrer in einer dazu berufenen
Versammlung, -wobei die ordentlichen Professoren vor den ausserordentlichen Professoren
lind diese vor den Privat-Docenten den Vorzug haben. (Univ. Stat. §. 109.)
§51.
Das Honorar für Vorlesungen darf ohne auedrückUche Genehmigung derFacultät, Huimrare lüi Vo
resp. des Ministers nicht unter den herkömmlichen Satz ermässigt werden. esmigi'ii.
Den Privat-Docenten ist nicht gestattet, eine Vorlesung über einen Gegenstand,
über welchen ein Professor eine Privatvorlesung angekündigt hat, in demselben Semester
gratis zu halten.
In Betreff der Stundung der Honorare ist nach dem besondere erlassenen Regle-
ment zu verfahren. (Univ. Stat. §. 112).
24
§. 52
R<p«tirt« Collfgi». Hört ein Studirender dasselbe Collegium zur Wiederholung bei demselben Lehrer
7um zweiten Male, so hat er dafür kein Honorar zu entrichten.
§. 53.
Instiiuie. In Betreff' der zur philosophischen Facultät gehörenden Seminare wird auf die
besonderen hierüber ertheilten Vorschriften Bezug genommen.
Von der Aufsicht der Facultät über die ihr angehörigen Stndirenden,
den Prüfungen derselben behufs der Beneficien, den Preis -Aufgaben
und dem Tentamen philosophicum der Mediciner.
§. 54.
Jiei- Facultät liegt ob, über den Fleiss und die zweckmässige Studienordnung Aufsicht über
der ihr angehörigen Studirenden zu wachen, und der Decan hat die besondere Verpflich-
tung, bei der Inscription der neu angehenden Studirenden die ersten nothwcndigen Wei-
sungen zu geben; aber auch die übrigen Mitglieder der Facultät sind verbunden, durch
gelegentliche Rathschläge und Ermahnungen sowohl für diesen Zweck, als auch zur
Belebung imd zweckmässigen Anordnung des Privatfleisses der Studirenden nach Kräf-
ten mitzuwirken. Ausserdem soll jedem Studirenden der Philosophie bei der Inscription
in das Album von dem Decan eine gedruckte x\nweisung zu einer zweckmässigen Ein-
richtung <ler philosophischen Studien gegeben werden.
die
26
§. 55.
Aufsicht Dbff dl« Zwar liegt die allgeineiiie «liircli ZwangsmiK-isrcgeln imterstiitzte Auf'siciit iilier
die sittliche Führung der Stiulircmlcn aller Facultäten zuniichst dem Rector oder Pro-
rector ob, allein die Facultät muss noch insbesondere Sorge tragen, dass jene Behörden
in dieser Beziehung unterstützt, die sittliche Ausbildung der ihr angehörigcn Studi-
rcnden nach Kräften befördert und in ihnen eine Gesinnung geweckt werde, wie sie die
dankbare AnhängHchkeit für Se. Majestät den König, das ganze Königliche Haus und
den ganzen Preussischen Staat verlangt. Am wirksamsten werden hier die Anregungen
eein, welche von den Lehrern sowohl in den Vorlesungen, als im Umgange den Zuhö-
rern gegeben werden, damit die Studirenden sich auch äusserlich eines tadellosen Wan-
dels und einer würdigen Haltung, wie sie ihrem künftigen Berufe angemessen ist, be-
fleissigen. ,, .
§. 56.
EnuaLiiuriß. iSbUte ein Studirender der philosophischen Facultät sich eines unsittllclien odtr iiii-
anständigon Lebenswandels schuldig maclien, so liegt, abgesehen von der amtlichen Ein-
schreitung des akademischen Gerichts, auch der Facultät ob, nach Befinden der Umstände,
entweder privatim durch eines ihrer Mitglieder, oder amtlich durch den Decan vor ver-
sammelter Facultät demselben angemessene Ermahnungen zu ertheilen.
§. 57.
M.tihfiluiig V ri Der Univcrsitäfs - Richter ist angewiesen, von allen Vergehen der Studirenden,
SfitMi dfs Lni- ^^^ philosophischen Facultät, welche vor demselben vorkommen, den Decan in Kennt-
vefsitäls-Rifliiers. ^ '
niss zu setzen.
§. 58.
. ,pi»i„i,. Findet die Facultät bei einem ihr angi-hörigen Studirenden einen so unverbesser-
lichen Leichtsinn oder eine solche Rohheit des Betragens, dass alle Ermahnungen frucht-
los sind, so muss sie durch den Decan bei dem akademischen Senate unter Beifügung
der Gründe darauf antragen, denselben von der Universität durch Exciusion zu entfernen.
Die Prüfungen, welche Studirende der Philosophie in Beziehung auf Stipendien, xheilnahme an
Freitische, oder sonstige besondere Zwecke zu bestehen haben, geschehen nach Maass- Pfüfung zur
Erlangung von
gäbe der betreffenden Stiftungen und nach besondem Facultätsbeschlüssen. Auch die Beneficien.
Privatdocenten können, wenn es nöthig erscheint, bei Vornahme der Prüflingen herange-
zogen werden.
§. 60.
Das Verfahren in Betreff der von der philosophischen Faculiät alljährlich aus- Preisaufgaben.
zuschreibenden drei Preisaufgaben ist in den Universitäts - Statuten §. 113. bis 116.
bestimmt.
.IV
61.
Bei dem mit den Medicinern anzustellenden Tentamen philosophicum sind die Tentamen philo-
Ministerial - Verordnungen vom 7. Januar 1826 und 23. October 1828 mit den in dem '"P'iicum der
Mediciner.
Eescript vom 10. August 1833 zugelassenen Modificationen massgebend.
Die Gebühren für das Tentamen philosophicum der Studirenden der Medicin
werden unter die prüfenden Mitglieder der Faculfät und den Decan der medicinischen
Facuhüt zu gleichen Theilen vcrtheilt.
All schnitt \1.
Von den Promotionen.
S. 62.
Hecht zum Pro- jjjg philosophische Facuhät im engern Sinne (S. 3.) besitzt das Recht, eine akademische
ni'ivirfn.
Würde unter der zweifachen aber unzertrennlichen Benennung eines Doctor philosophiae
et Magister liberalium artium zu crtheilcn. (Univ. Stat. §. 117).
§. r,3,
Bedingungen der Wer sich um den Doctorgrad bei der Facultät bewerben will, muss wenigstens
Meldungen zum ^j^^j jgjjre auf einer Universität und zwar, wenn er ein Inländer ist, drei 'Jahre nach
Doctorgrad.
Erlangung des Zeugnisses der Reife studirt haben, falls derselbe nicht eine, von dem
Minister ihm für die Promotion ertheilte Dispensation von dem Triennium oder der
angegebenen Berechnung desselben oder von der Erlangung des Zeugnisses der Reife
beibringt.
29
Ist der Nachsuchende immatriculationsfäliig, so niuss er sich der Jurisdiction
wegen zuvörderst inimatriculiren lassen und vor der Meldung ein vorläufiges Abgangs-
zeugniss nehmen, das nach vollendeter Promotion mit dem wirkHchen Abgangszeugniss
vertauscht wird.
§. 64.
Dem in lateinischer Sprache abzuflissenden Gesuche um die Promotion sind bei- Weitere Eifurder-
, lüsse des Gesuchs.
zulegen:
a) eine kurze lateinische Darstellung des Lebenslaufes und der bisherigen Studien
des Nachsuchenden;
b) der Nachweis über das vollendete Triennium oder die davon ertheilte Dis-
pensation nebst dem vorläufigen Abgangszeugniss und Seitens der Inländer das
Zeugniss der Reife oder die Dispensation von dessen Beibringung (§. 63);
c) endlich ein Specimen der wissenschaftlichen Kenntnisse des Candidaten, welches
bei philosophischen oder historischen Gegenständen in lateinischer Sprache ab-
gefasst sein muss; in Rücksicht anderer Fächer wird zwar ebenfalls lateinische
Abfassung erwartet, doch ist sie nicht unerlässliche Bedingung.
Die lateinische Probeschrift kann später als Dissertation benutzt werden.
§. 65.
Die Facultät entscheidet auf Grund der eingereichten Zeugnisse und Arbeiten, Enlscheidunj; über
welche bei sämmthchen Mitgliedern Behufs Abgabe der schriftlichen Vota circuliren, '^ " a&sung.
ob der C&ndidat zur Prüfung zuzulassen sei oder nicht.
Wenn es die Facultät nöthig findet, so kann sie von dem Candidaten eine
schriftliche Erklärung an Eidesstatt fordern, dass er die eingereichte Probeschrift selbst
und ohne fremde Beihülfe verfasst habe.
§. 66.
Ist die Zulassung des Candidaten zum Examen beschlossen, so setzt der Decan Miiiidliil].-
Termin zu demselben an und ladet dazu die sämmtlichen Mitglieder der Facultät ein.
30
Die Piüt'ung wiiJ unter lUm Vorsitz des Dccnni; besonders auf Grund der von
Jen» Candidateu eingei-cicliten Proben abgehalten, und zwar zunächst von den Pro-
fessoren, mit deren Fächern eich der Candidnt vornehmlich beecliäftigt hat, dann aber
auch von jedem Professor der Faculfät, welclier sich dazu erbietet, besonders durch be-
liebige Fragen aus der Philosophie, der Philologie, Geecliichte, Mathematik und den
Naturwissenschaften.
Die Prüfung wird nach der Beschaffenheit der Fächer und der Beurtheilung der
Examinatoren, thcils in lateinischer, theils in deutscher Sprache gehalten. Bei
der Berathung über den Ausfall der Prüfung entscheidet die Stimmenmehrheit mit
der Maassgabe, dass bei Stimmcngleichlicit, einschliesslich der Stimme des Decans,
der Candidat als nicht bestanden zu betrachten und zurückzuweisen ist.
"Wer nach vollendetem Examen abgewiesen worden, wird binnen einem halben
Jahre zu keiner zweiten Prüfung bei der Facultät zugelassen.
Auf das bestandene Examen folgt die öffentliche Disputation in lateinischer
Sprache, mit welcher der feierliche Akt der Promotion unmittelbar verbunden wird. Den
Termin zur Disputation setzt der Dccan fest; aber nie darf sie später, als sechs Mo-
nate auf das Examen folgen.
Sollte die Promotion ohne besondere Genehmigung der Facultät sich so lange verzö-
gern, dass bereits ein Jahr seit dem mündlichen Examen verflossen ist, so muss der Candi-
dat vorher noch ein CoUoquium bei der Facultät bestehen, um zu erforschen, ob die
durch das Examen festgestellte Tüchtigkeit auch jetzt noch vorhanden sei. Der äussere
Hergang desselben gleicht dem des mündlichen Examens und im Falle eines ungünsti-
gen Resultates kann der Candidat zur Promotion nur gelangen, wenn ei- erst wieder nach
Ablauf eines halben Jahres die ganze Promotions- Prüfung von Neuem durchmacht.
Die lateinische Dissertation ist der Facultät vor dem Druck zur Genehmigung
einzureichen und von der schriftlichen Versicherung des Candidaten zu begleiten, dass
er gelbst und ohne frcmdo Beiiiilfe sie verfasst habe.
31
Die in der erforderlichen Anzahl zur Vcrtheiluns an die berechtigten Personen
und Behörden gedruckte Dissertation, welclier ein Curriculum vitae und die von dem
Decan vorher gebilligten Thesen anzuhängen sind, dient zugleich durch ilir Titelblatt
als Einladung zur Disputation und Proniotionsfeicilichkcit, zu welchem Zweck das Ti-
telblatt am schwarzen Brett anzuschlagen ist.
Den Vorsitz bei der Disputation über die Dissertation oder die ihr angehängten
Thesen, oder über beide führt der Decan oder ein auf seinen Antrag von der FacuItUt
bestellter Prodecan, welcher die Ordnung des ganzen Actes zu beaufsichtigen hat.
Die Opponenten sind theils erbetene, theils freiwillige; der ersteren müssen jedes-
mal wenigstens zwei sein, welche auch auf dem Titel der Dissertation benannt werden.
Gelingt es dem Candidaten selbst nicht, die erforderlichen Opponenten zu finden, so
werden sie durch den Decan ernannt. Solcher Ernennung Folge zu leisten sind ver-
pflichtet die Privatdocenten der Facultät, die Mitglieder der zur Facultät gehörenden
Seminare und die Studirenden, welche Königliche Stipendien geniessen.
Mit den erbetenen oder durch den Decan ernannten Opponenten beginnt die Dis-
putation und zwar nach ihrem Range von unten auf, nächstdem steht es, auf die von
dem Disputirenden an die ganze Versammlung gerichtete Aufforderung, jedem zur Uni-
versität Gehörigen frei, als ausserordentlicher Opponent aufzutreten.
§. G8.
Nach beendigter Disputation geschieht die feierliche Promotion, welche der den
Act leitende Decan oder Prodecan mit einer Anrede einleitet. Sodann veranlasst er
den Universitäts • Secretair die in der Anlage A. beigefügte Eidesformel vorzulesen,
nach deren Anhörung der Doctorand, die rechte Hand auf den Rectorats-Scepter legend,
die Worte ausspricht: Ita me Dens adjuvet et sacrosanctum ejus Evangelium. Wemi
dieses geschehen ist, proclamirt der Vorsitzende den Doctoranden als Doctor philoso-
phiae et magister liberalium artium unter den gewöhnlichen Feierlichkeiten, indem er
demselben zugleich das mit dem grossen Facultätssiegel versehene, vom Promotor unter-
zeichnete Diplom üben-eicht. Eine Danksagung des Proniovirten macht den Beschltis?
der Feierlichkeit.
32
Das crthcilte Diplom wird Jurcl» Anlieften eines Exemplars an ilas schwarze
Brett, mit dem grösseren Siegel der Facultät bekräftigt, zur öffentlichen Kenntniss
gebraclit.
§• O't.
Wirkuiipcn •i'-r Jeder, der als Doetor pliilusophiae et Magister libcralium artium bei der philo-
sophischen Facultät zu ICönigsberg rite promovirt ist, hat alle diejenigen Kochte, welche
den auf inländischen Universitäten creirten Doctoren und Magistris der Philosophie
durch die Staatsgesetze und Statuten der Universitäten gegeben sind.
S. 70.
Pfliditeo dir K«- Die Mitglieder der Facultät sind verpflichtet, bei den Proniotions-Prüfungen mit-
s!*'pn' ilh,'*.. ' «uwirken, bei den Disputationen gegenwärtig und nach den Umständen thätig zu sein.
In Verhinderungsfällen haben sie sich bei dem Decan zu entschuldigen, damit für die
A\'ahraehmung ihrer Functiouen anderweitig gesorgt werde.
§. 71.
Soliz iiu Pr ■! - Der Decan bemerkt im Protokollbucho der Facultät den Namen de.s Promovirten,
die Art, Zeit und Umstände der Promotion. Ein Exemplar der Dissertation, der
Tlioses und des Diploms wird zu den Facultäts - Acten genommen.
§. 72.
Pr.iii'.ii..r-- An Promotious - Gebühren werden Zwölf Friedricbsd'oi' vor der Zulassung zur
Prüfung zur Facultäts - Kasse gezahlt, welche auch bei einem ungünstigen Ausfall der
Prüfung nicht zurückerstattet werden; ist die Facultät der Meinung, dass Unwolüsein
des Candidaten der Grund des schlecht bestandenen Examens ist, so kann sie ein
zweites unentgeldliches. Examen anordnen, dessen Ergebniss dann unwiderruflich ent-
scheidet. Nach Vollziehung der Promotion zahlt der Candidat noeh einen Duca/ten für
den Prorector, Zwei Thaler füi;. dei^ Universitätp.- Secretaia- und Zwei Thaler für die
beiden Pedelle zusammen.
33
Söhne der bei der philosophischen Faeuhät in Königsberg stehenden oder in
dieser Stellung emeritirten oder verstorbenen Professoren, nicht aber die Söhne derer,
welche vor ihrem Tode oder ihrer Emeritirung aus der genannten Stellung aus-
geschieden sind, haben an Pi-omotionsGebühi-en nichts zu zahlen.
§. 73.
Die Facultät ist befugt, Männern von ausgezeichneten wissenschaftlichen Verdien- Elneiiproniii
sten die Würde eines Doctor philosophiae et Magister liberalium artium ohne weitere
Leistungen zu crtheilen. Der Vorschlag zu einer solchen Ehrenpromotion muss von
zwei Mitgliedern der Facultät ausgehen und von derselben einstimmig angenommen
werden. (Univ. Stat. §. 118.).
Beilage A.
Die bei der feierlichen Promotion vorzulesende Eidesformel.
v^andidatus ad Eunnnos in philoeopliia lionores promovendus juiabit: primum sese
publicain utilitatcm academiae piomoturuin, animi gratitudineiii in clementissimum Bo-
russiae Kcgem, in academiae hujus piofessores et inprimis in decanuni et ordinein
Philosophorum debita subjectione et observatione declaiaturum , nee denuo inagieterii
tituluiu alibi rcpetiturum esse.
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University o! Toronto
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