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Full text of "Statuten der königlich preussischen Albertus-Universität zu Königsberg"

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^° 


Königlich  Preussischen 


Albertuü  -  ITniTerisitäi 


Königsberg. 


Königsberg.  ^W 

Gedruckt  in  der  Hartuniisclien  Hof-  und  Universitäts- Buchdruckerei.  v^  V       "i 

^  \     ^\ 


A 


Inlialts  -  Ver  zelcliniss 

der 

Statuten     der     K  ö  d  i  g  1  i  eh    P  r  e  u  s  s  i  s  ch  e  n 

Albertus  -  tlnlTersität 

zu 

Köliissbera;. 


I.  Abschnitt.  Von  der  Universität  überhaupt  §.  1 — 10. 

n.  Abschnitt.  Von  den  Facultäten  und  ihren  Decanen  §.  11—27. 

m.  Abschnitt.  Vom  Rector  und  Senate  §.  28--56. 

rV.  Abschnitt.  Von  der  academischen   Gerichtsbarkeit  §.  57—58. 

V.  Abschnitt.  Von  den  Beamten  und  Unterbeamten  der  Universität 

VI.  Abschnitt.  Von  den  Studii-enden  §.  78—95. 

Vn.  Abschnitt  Von  den  Instituten  und  Sammlungen  der  Universität 

VIII.  Abschnitt.  Von  den  Stiftungen  und  Beneficien  §.  100—103. 

IX.  Abschnitt.  Von  den  Vorlesungen  und  Preisaufgaben  §.  104—116. 

X.  Absclmitt.  Von  den  academischen  Würden  §.  117 — 118. 


§.  59—77. 


Wir  Frledricli  TTIlhelm  von  Gottes 

Gnaden  König  von  PreUSSen,  ^larksraf  zu  Branden- 
burg, sonverainer  und  obersler  Herzog  von  Schlesien,  wie 
auch  der  Grafschaft  Glatz,  Grossherzos;  von  \iederrhein  nnd 
von  Posen,  Herzog  zu  Sachsen,  Engem  und  Westphalen, 
in  Geldern,  zu  Magdeburg;,  Cleve,  Jülich,  Berg,  Stettin, 
Pommern,  der  Cassoben  nnd  Wenden,  zu  Mecklenburg  und 
Crossen,  Bnrggraf  zu  Xürnberg,  Landgraf  zu  Thüringen, 
3Iarkgraf  der  Ober-  und  Xieder- Lausitz,  Prinz  von  Oranien, 
Xeufchatel  nnd  Valengin,  Fürst  zu  Rügen,  Paderborn,  Halber- 
stadt, Münster,  3Iinden,  Camin,  Wenden,  Schwerin,  Ratze- 
burg, Mors,  Eichsfeld  und  Erfurt,  Graf  zu  Hohenzollern,  ge- 
fdrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  Ruppin,  der  3Iark, 
Ravensberg,  Hohenstein,  Teklenburg,  SchAverin,  Lingen  und 
Pyrmont,  Herr  der  Lande  Rostock.  Stargard,  Lanenburg 
und  Bütow. 


Thuo  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  dass  Wir  für  nöthig  geachtet 
haben,  die  Statuten  der  von  Unserm  in  Gott  ruhenden  Vorfahren,  Markgrafen 
.t.ll»reclit  gestifteten  Landes -Universität  zu  U.öiii^!«l»erj^  revidiren  zu  lassen, 
und,  vdc  von  dem  Stifter  in  den  Constitutionen  und  Statuten  ausdrücklich  vorge- 
schrieben worden,  die  dem  Bedürfniss  der  Zeit  entsprechenden  Abänderungen  und 
Einrichtungen  zu  treffen  und  zu  sanctioniren. 

Die  hiernach  entworfenen,  Uns  von  Unserm  Minister  der  Unterriclits  -  etc.  Ange- 
legenlieiten    vorgelegten   neuen   Statuten   Unserer    Universität    zu    Küuigsbers 

wollen  Wir  hierdurch  bestätigen,  dagegen  die  bisiierigen  um  so  mehr  ausser  Kraft 
setzen,  als  alles,  was  dem  Zwecke  angemessen  ist,  aus  den  alten  in  die  neuen 
Statuten  übertragen  worden. 


Von    der   Universität   überhaupt. 


§.  1. 

MWic  erste  und  nächste  Bestimmung,  welche  die  Universität  in  Köui^sberg  mit  Zweck  d( 
anderen  ähnlichen  Anstalten  gemein  hat,  ist:  die  allgemeine  und  besondere  wissen-  Umversita 
schaftliche  Bildung  gehörig  vorbereiteter  Jünglinge  durch  Vorlesungen  und  andere 
akademische  Uebungen  fortzusetzen  und  sie  zum  Eintritt  in  die  verschiedenen 
Zweige  des  höheren  Staats-  und  Kirchendienstes,  so  wie  für  jeden  Lebensberuf 
tüchtig  zu  machen,  zu  welchem  eine  höhere  wissenschaftliche  Ausbildung  förderlich 
oder  nützlich  ist.  Es  ist  daher  die  Hauptpflicht  sämmtlicher  Lehrer,  dass  sie  zur 
Erreichung  dieses  Zweckes  nicht  nur  das  ihrer  besonderen  Pflege  überwiesene  Lehr- 
fach durch  mündliche  Vorträge  und  Schriften  anbauen  und  bereichern,  so  wie  für 
das  Gesammtwissen,  welches  das  Wesen  einer  Universität  ausmacht,  eine  heilsame 
Thätigkeit  beweisen,  sondern  auch,  dass  sie  auf  die  Bildung  der  Sitten  und  des 
Characters  der  studirenden  Jugend  einen  wohltbätigen  Einlluss  zu  erwerben  sich 
bemühen. 

§.    2. 

Die  Universität  soll  sowohl  als  Lehr- Anstalt,  wie  als  Corporation  unter  Rechte  d 
Unserem  landesväterlichen  Schutze  in  Gemässheit  Unserer  Landesgesetze  (Theil  II. 
Titel  XII.  §.  67.  und  68.}  die  wesentlichen  Rechte  einer  Universität  neben  den  ihr 
von  ihrem  Stifter,  dem  Markgrafen  Albrecht  und  dessen  Nachfolgern  besonders 
ertheilten  Privilegien  und  Freiheiten  in  so  weit  geniessen,  als  dieselben  noch 
bestehen,  oder  mit  der  gegenwärtigen  Staatseinrichtung  vereinbar  sind.  Sie  führt 
ein  eigenes  Siegel  mit  dem  Bildnisse  ihres  eben  erwähnten  Stifters  und  bedient  sich 
desselben  in  öffentlichen  Ausfertigungen. 


In  allen  Goffcnständcn  ist  dieselbe  unter  die  iinniit(ellinre  Aiifsiclit  Unsers  Mini- 
steriums der  «reist liehen,  l'nterrielits-  und  Medieinal -Angelegenheiten  und  der  das- 
selbe an  Ort  und  Stelle  ^ertretendeu  Heiuirde  ";estellt. 


§•    3. 


n.i<rrrsoiial  l'ie  rni\ er>ii;it  bestellt: 

nncrs,!-  j  ^^^^  j^,^.  (jpsammtheit  der  lehrenden,  sowohl  der  von  l'ns  und  Unscrm  Mini- 
sterium der  rntcrriehts-Angclegenheiten  berufenen  und  angestellten  ordentliehen 
und  ausserordentlichen  Professoren,  als  auch  aus  den  mit  Genehmigung  und 
unter  Autorität  der  Universität  als  Privatdocenten  an  dem  Lehrgeschäft  thcil- 
nehmenden  Lehrern : 

2.  Aus  den  zur  Gcschäftsfüiirung  der  Universität  uothwcndigen  ihres  Orts  namhaft 
gemachten  Beamten  und  Unterbeamten; 

3.  Aus  den  ordentlichen  Institutsgehülfen,    sowohl   den    bei   den   allgenieiuen,   als 
bei  den  besonderen  Anstalten  mit  höherer  Genehmigung  angestellten; 

i.    Aus  den  in  den  Verzeichnissen    der  Universität   eingetragenen    oder  iinmatri- 
cuiirten  Studirenden. 

Dir  vier  Der    htihere   wissenschaftliehe   Unterricht,    dessen  Erthcilung    der   Zweck  der 

Universität  ist.  bleibt  zur  Zeit  vier  Facultäten  anvertraut: 

1.  der  evangelisch  -  theologischen; 

2.  der  juristischen: 

3.  der  medicinischen; 

4.  der  philosophischen  oder  allgemein  wissenschaftlichen. 

Zur  philosophischen  Facultät  gehören  ausser  der  eigentlichen  Philosopliie,  auch 
die  mathematischen,  naturwissenschaftlichen,  historischen,  philologisclien  und  archäo- 
logischen, schönw^issenschaftlichen  und  staatswisseaschaftlichen  oder  cameralisti- 
schen  Lehrfächer. 

§.3. 

f)ir-  F..f  iiit.i-  Jede    dieser  vier  Abtheilungen  steht  als  ein  selbstständiges  Ganzes  unter  der 

icnncliafflirhe  besonderen  unten  näher  zu    bestimmenden  Aufsicht  und  Leitung   derjenigen,  welche 

Collegia.      ^yjj.  jjI^  ordentliche  Profes>oren  für  dieselbe  berufen  und   besolden,   deren  Gesammt- 


Iieit  daher  die  wr  Faciiltäteii  bildet,  an  welche  sich  sowohl  die  übrigen  Lehrer, 
lue  ausserordentlichen  Professoren  und  Privatdocenten,  als  aucli  die  Studirenden 
anschliessen. 

§.6. 

Um  über  die  Rechte  der  Universität  zu  wachen ,  die  gemeinsamen  Angelegen-  Die  vor^e- 
iieiten  derselben  zu  verwalten  und  zu   dem  Ende  an  das  ihr  vorgesetzte  Curatorium      jgn  der 

lind  Ministerium  zu  berichten,   so  wie   mit  Unsern  übrigen  Staatsbehörden  zu  vcr-     Rectorund 

'^  Senat, 

handeln,  ferner  um  die  Disciplinargewalt  über  die  Studirenden  in  den  vorgezeich- 
neten Grenzen  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  auszuüben,  ist  bei 
der  Universität  ein  CoUegium  eingesetzt,  das  durch  den  Rector,  durch  ordentliche 
Professoren  und  den  Universitätsrichter  gebildet  wird  (^vergleiche  §.  33.)  und  den 
Namen  des  academischen  Senats  führt.  An  dessen  Spitze  steht  der  Rector  der 
Universität  oder  der  die  Stelle  desselben  vertretende  Prorector. 

§.    7. 

Die  Gesammtzahl  der  ordentlichen  Professoren  bildet  unter  dem  Vorsitze  des  Das  Concilium 
Rectors  und  mit  Einschliessung  des  Universitäts  -  Richters  das  Concilium  generale. 

§.    8. 

Der  Rang  der  ordentlichen  Professoren  unter  einander   richtet   sich   nach    dem  Rang  derPro- 

Datimi  ihres  Patents  als  ordentlicher  Professor  an  einer  deutschen  Universität.  Dieser   privatdocen- 

Rang    hat    indess   keinen   Einfluss    auf   die   Folge    der    Facultäten    bei    öffentlichen  *<=«  unter  ein- 

^  '^  ander. 

Feierlichkeiten,    wobei  nächst  dem  Rector  die  theologische  und  hierauf  die  juristische 

medicinische    und    philosophische  Facultät    dergestalt    sich    folgen,    dass    sämmtliche 

ordentliche   Lehrer   den  ausserordentlichen  und  diese  den  Privat -Docenten  vorgehen. 

Eben    so    wenig    wird    dadurch    der    bisher    bestandene    Vorzug ,     welchen    in    der 

philosophischen  Facultät  die  vier  ältesten  Mitglieder,    in  den  di-ei  andern  Facultäten 

die   zwei    ältesten   in  Bezug  auf  gewisse  Emolumente  vor  iiiren  CoUegen  geniessen, 

beeinträchtigt. 

§.    9. 

Zur  nächsten  Aufsicht,  imgleichen  zur  unmittelbaren  Leitung  der  ökonomischen  geordnete  IMi- 
und  Kassen -Verwaltung  der  Universität  und  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame,  örfu"dStd"e 
ihres  Innern  und  äussern   Vortheils  u.  s.  w.  soll  derselben  ein  Reffieruncrs  -  ßevoU-    vertretende 


luüchti^cr  und  respcctive  Ciirator  vorgeset/,)  werden,  welclie  jedesmal  zu  ernennen 
Wir  las  vorbehalten.  Die  Rerlite  und  Obliegenheiten  desselben  ergeben  sich  ans 
den  dofalis  bestehenden  besonderii  Heglenients  und  Instructionen. 


S-     10. 

Die  Onmir  lu  Hinsicht  der  Censur  der    von   der   Universität    unter    ihrem    Gesammtnamen 

"veMithts-"     "''*"'■  von   einzelneu  Professoren   ausgehenden  Druckschriften,    soll  es  bei  den  beste- 

Dnick-       heuden    alliremeinen    Censur  -  Vorsdiriften    für    jetzt    und    bis    auf   Weiteres    sein 

«rlirittcii.  »" 

Bewenden  haben. 


Absclmltt  II. 

Von    den    Facultäten    und   ihren    Decanen. 


§.  11. 

in  weiterem  Sinne  umfasst   jede  Facultät  die  zu  ihr  gehörenden  ordentlichen  und     Facultät  in 
ausserordentlichen  Professoren  nebst  den  Privat -Docenten  in  sich.  Sinne. 

§•    12- 

Im  engeren  Sinne,  wo  eine  Facultät  zugleich  als  CoUegium  betrachtet  wird,  Facultät  im 
besteht  dieselbe  blos  aus  denjenigen  ordentlichen  Professoren,  die  ausdrücklich  zu  "^Smne" 
Mitgliedern  und  Beisitzern  des  CoUegiums  ernannt  sind.  Aber  nur  wer  nach 
Maasgabe  der  besonderen  Facultäts -Statuten  förmlich  in  die  Facultäten  aufgenommen 
ist,  kann  das  Amt  eines  Decans  (§.  17.)  bekleiden  und  nimmt  Antheil  an  den 
daselbst  näher  bezeichneten  Emoliuuenten  seiner  besonderen  Facultät.  Doch  liegt  es 
jedem  von  Uns  als  ordentlicher  Professor  berufenen  Universitätslehrer,  so  wie  auch 
jedem  von  Unserm  Ministerium  ernannten  ausserordentlichen  Professor  ob,  in  Jahres- 
frist, falls  er  den  Doctorgrad  seiner  Facultät  noch  nicht  hat,  ihn  bei  derselben  zu 
erwerben  und  ausserdem  denjenigen  Leistungen,  welche  jede  Facultät  nach  ihren 
Statuten,  Behufs  der  Aufnahme,  fordert,  zu  genügen,  widrigenfalls  er  sich  der 
Ausübung  aller  Vorrechte  der  ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Professoren  in 
Bezug  auf  die  Universität  so  lange  zu  enthalten  hat. 


§.    13. 

Die  Facultäten  haben  ernste  Sorge  dafür  zu  tragen, 
das  von  ihnen  erwählte  Fach  angemessene  CoUegia  hören. 


Aufsicht  der 
Facultäten 

die  Studirenden    für  ^,  "^i^"  <!«" 

HeissderStu- 
direnden. 


?{■  1». 

\  rrnturtiiuiu-  J^''!»'  Fai'ultjii  i>t   iii    soliduQi   für   die   V()llsü'indin:lvi'il    dos  rntorriclils    in    ihrem 

ilrrl-ardliairii  ßpijj^.^.  ^q  Weit  voraiitwortlich .  dnss  luil  Itürksirlit  auf  den  lialltj!iln-ip;en  Ab-  und 
•lickcit  ilrs  Zufiranjr  der  Sludirendeu.  Jeder,  der  drei  oder  in  der  uiedieinischen  Facultät  vier 
volle  auf  einander  foljrende  Jahre  den  Studien  auf  der  Universität  obliegt,  Gelo<>:en- 
heif  habe,  in  /.weekniässij^er  Folge,  über  alle  Hauptfächer  der  betreffenden  Faeultät 
Aorlesungen  /.u  hören.  Hierbei  dürfen  jedoeli  ausser  den  Vorlesungen  der  ordent- 
liehen  l'rofessoren.  «ueli  die  der  ausserordentliehen.  nicht  aber  die  der  Privat- 
Doeenten  mit  in  Anschlag  gebracht  werden. 


%>.     15. 

Rpfht  der  Um  aber  dieser  Verantwortlichkeit    genügen  zu  können,    haben   die  Facultäten 

Kolce  «hcser   ^as  Recht  Unserem  fllinisterium   und  zunächst  der  dasselbe  an  Ort  und  iStcUc  vertre- 

\  orpilirhtun-    ^-nJen  Behörde,    wenn  sie  sich  nicht  für  vollzählig    halten,    mit    Gründen    belegte 
•ron.  ^  ' 

Vorstellungen  zu  machen,    und  sich,    wenn  sie  nacliweisen  können,    dass  eins  jener 

Haupllchrfäclier    in    dem  für  jenen  Cursus    bestimmten  Zeiträume    von    keinem    der 

voriiandenen   Lehrer   habe  gelesen    werden    können,    für   diesen  Gegenstand    ausser 

Verantwortlichkeit  zu  erklären. 

Wenn  ein  Professor  in  seiner  Bestallung  für  ein  bestimmtes  Lehrfach  besonders 

berufen    ist.    so    giebt  ihm  dieses   keinesweges  ein   Recht,    mit  Ausscliluss  anderer 

Docenten  dieses  Fach  allein  zu  lehren,  jedoch  ist  er  alsdann  derjenige,   an  den  sich 

seine  Facultät  für  diesen  Gegenstand  zuerst  und  vorzüglich  zu  halten  hat. 


F.rtheilun''  Die  Facultäten    haben    allein  das  Recht,    die    gelehrten  Würden    zu    ertheilen. 

aca<lemisrher  ^,p„,j  dieses  gleich   unter  der  Autorität  der  gesammten  Universität  geschieht.      Die 
genaueren  Bestimmungen  darüber  enthalten  die  besonderen  Facultäts- Statuten. 


8-  17- 


Amt  des  Die   Geschäfte   jeder  Facultät    werden    durch    einen  ans   ihrer  Mitte  ernannten 

inerWünl!-.  Dccan,  dessen  Amt  jährlich  wechselt,  geleitet.    Das  Decanat  führen  nach  der  Rcihe- 

folge  die  in  die  Facultät  aufgenommenen  Glieder  derselben.    Der  jedesmalige  Rector 


oder  Prorector  kann  nicht  zugleich  Decan  sein,  sondern  übernimmt  das  Decanat, 
welches  in  diesem  Turnus  auf  ihn  fallen  würde,  gleich  nach  JViederlegung  des  Rec- 
torats  oder  Prorectorats.  Die  Uebergabe  des  Decanats  findet  an  demselben  Tage 
statt,  an  welchem  die  des  Rectorats  und  die  Zusammensetzung  des  neuen  Senats 
erfolgt. 

§.18. 
Der  Decan    eröffnet   alle   an   die  Facultät  als  solche  gelangende  Verfügungen,    Der  Decan 

,    ^  ,     ■    .  ...,"''*  Vorsteher 

Zuschriften    und  Gesuche    und    bringt   sie,    so    wie    seine  eigenen  oder  eines  jeden    der  Facultät. 

anderen  Facultäts- Mitgliedes  Vorschläge,  bei  der  Facultät  zur  Berathung,  die  nach 
seinem  Gutfinden  eine  mündliche  oder  schriftliche  sein  kann.  Er  darf  aber  mit  Aus- 
nahme dessen,  was  in  den  gewöhnlichen  Gang  der  ihm  besonders  übergebenen  Ge- 
schäfte gehört,  für  sich  nichts  verfügen  oder  beantworten. 


§.  19. 
Der  Decan  beruft,  so  oft  er  es  für  nöthig  hält,  die  Facultät  zur  Berathung 
zusammen;  er  führt  in  ihrer  Versammlung  den  Vorsitz  und  bringt  ihre  Beschlüsse 
zur  Ausführung.  In  der  Facultät  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen  und  giebt 
bei  deren  Gleichheit  die  Stimme  des  Decans  den  Ausschlag.  Die  abwesenden  Mit- 
glieder sind  an  die  Beschlüsse  der  Mehrheit  gebunden.  Berichte  an  die  vorgesetzten 
Behörden  werden  ausser  von  dem  Decan  auch  von  allen  Mitgliedern  der  Facultät 
unterzeichnet. 


Facultats- 
Versamm- 
lungen. 


Der  Decan  hat  das  Recht,  die  Versammlungen  der  Facultät  in  seiner  Behausung       Ort  der 
abzuhalten:    wenn    er   sich    dieses  Rechts  nicht  bedienen  will,  versammelt  sich  die  Versammlun- 
Facultät  im  Senatszimmer  oder  Facultätszimmer  des  Üniversitätsgebäudes.  g^". 


§.  21. 
Jeder  Professor  ist  verpflichtet,  wenn  er  während  der  Vorlesungen  auf  länger  als    Anzeige  von 
drei  Tage  verreiset,    neben  Beachtung  dessen,  was  in  Ansehung  eines  nachzusuchen-         «»«en. 
den  Urlaubs   ihm   den  vorgesetzten  Behörden  gegenüber   obliegt,    auch  dem  Decan 
seiner  Facultät  davon  Anzeige  zu  machen,  welcher  ebenso  von  Reisen  der  Professo- 
ren, während  der  Ferien,  wegen  der  fortlaufenden  Geschäfte  der  Facultät  unterrich- 
tet werden  muss. 


«J.  22. 

Anonlnung  JSämiut liehe    /MV   Faciiltiit     ffohtiri'jo    liclni-r    rciolicn    zur    bestimmten  Zeit  dem 

' ''  c"^  r"'.'"'  7.nst;iiuliffeu  Decan  Jic  Anz-eiffi"  di"!"  zu  haltenden  V()ilesun<jen  ein.     Die  \ crsammclte 

iptn   nir  jrücs  n  o  r? 

Semester.  Farultät  schreitet  sodann  zur  Prüfung  derseliieu  in  Bezug  auf  ihre  Vcrautwortliehkoit 
und  sucht  das  ZusiunmentrelTen  melirerer  wichtiger  Vorlesungen  in  einer  Stunde  zu 
vermeiden.  Ä'achdem  die  Facultät  sich  über  die  Wahl  der  Vorlesungen  für  das 
folgende  Semester  geeinigt  hat,  ordnet  der  Decan  dieselben  für  die  Aufnahme  in 
das  allgemeine  Lections-Verzeichniss  und  sendet  sie  unmittelbar  an  den  Professor 
der  alten  classischen  Literatur  zur  weiteren  Bearbeitung. 


§•    23- 

Siegel  und  Der  Dccau  hat  das  Siegel  und  Album  der  Facultät   in    seinem  Beschlüsse    u.»d 

Facultaten.    ist  dafür  verantwortlich.    Er  besorgt  die  Einzeichnung  der  zu  der  Facultät  gehörigen 

Studirenden  in  das  Album  der  Facultät,    nach  den  in   den  Statuten    seiner   Facultät 

enthaltenen  Bestimmungen. 


Einieichnung  Bei  dcm  Decan  der  philosophischen  Facultät  lassea  sich    alle  inländische   und 

Sni'dTrenilen    ausländische  Studirende,    in  so  fern  sie  ihre  Studien  in  Möltig»«1>ei*$^  beginnen, 

in  ilas  Album  einzeichnen .    auch  wenn  die  Lehrfächer  einer  andern  Facultät  ilu-  Hauptstudium  sind, 
der  philoKo- 
i.hischen      weil  jeder  Studirende  die   Vorlesungen    der    philosophischen    Facultät   benutzen    und 


Facultät. 


ihnen  seine  allgemeine  Bildung  verdanken  soll. 


%.    25. 


FarultatR-  Der  Decan  ertheilt  aus  den  Zeugnissen  der  einzelnen  Docenten  in   den    dazu 

über'^en  Be-  bestimmten    Rubriken    der    Anmeldungsbücher   für   diejenigen    Studirenden ,     welche 

«uch  der  Vor-  während  ihres  Aufenthaltes  auf  der  Universität  zur  Erhebung  von  Stipendien  oder  zu 
lesungen. 

anderen  Zwecken    der  Bescheinigung  ilircs  Fleisses  bedürfen,    im  Namen  und  unter 

dem  Siegel  der  Facultät  Atteste  über  den  Besuch  der  Vorlesungen  und  den  in  acade- 

mischen  Uebungen  und  in  Benutzung  academischer  Institut«!  bewiesenen  Eifer. 


li 

§.    26. 


Die  Einkünfte  des  Dccans  bestellen  in  dem  durch   die  Statuten  jeder  einzelnen  Einkünfte  des 
tat  näher    bezeichneten  Antheik 
Abgangszeuj^nisse,  Promotionen  u.  s. 


Facultät  näher    bezeichneten  Antheile    an    den  Gebüiiren    für   die  Inscriptionen    und 


§.     27. 

In  allen  Fällen  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit  des  Decans  oder  bei  seinem  Stellvertreter 
gänzlichen  Abgange  während  des  Laufs  der  übernommenen  Verwaltung,  vertritt 
dessen  Stelle  sein  unmittelbarer  Vorgänger.  Fungirt  solcher  als  Rector  oder 
Proreetor,  so  übernimmt  dessen  Vorgänger  die  Vertretung  (%  17.).  Ereignet  sich 
der  Fall  einer  nöthigen  Vertretung  bei  einer  bevorstehenden  Disputation  und  Promo- 
tion, so  kann  der  Decan,  jedoch  mit  Einwilligung  der  Facultät,  auch  einem  anderen 
Mitgliede  als  dem  Prodecan  diese  einzelne  Handlung  übertragen. 

Wenn  ein  Decan  noch  vor  dem  Antritte  seines  Amtes  mit  Tode  abgehen 
oder  sonst  abberufen  werden  sollte,  so  erfolgt  unverzüglich  die  neue  Besetzung 
seiner  Stelle. 


Ab^cliiiitt   m. 

Vom    R  e  c  t  0  r    und   Senate. 


%■    28. 

\\alilrocht.  |^as  Rccht.  dcii  anitführcudcn  Rector  oder  Prorector  und  den  Senat  aus  seiner 
■Mitte  zu  wählen ,  stellt  dem  academischcn  Concilium  generale  zu  .  und  sollen 
darüber  die  folgenden  näheren  Bestimmungen  statt  haben. 

8-    29. 

\Vahl  Der  Rector  wird  jedesmal  auf  ein  Jalir  gewählt,     und    kann    ein    und    derselbe 

nicht  öfter  als  zweimal  nach  einander  gewählt  werden.  Wahlfähig  ist  aber  nur 
derjenige,  welcher  sclion  einmal  das  Decanat  einer  Facultät  geführt  hat.  Jeder 
Wählende  übergiebt  schriftlich  den  Namen  dessen,  dem  er  seine  Stimme  crtheilt. 
Wahlzettel  von  Abwesenden  eingesandt,  sind  nicht  zulässig.  Die  gleichnamigen 
Zettel  werden  von  dem  zeitigen  Rector  unter  Zuziehung  eines  Mitgliedes  des  Senats 
gezählt  und  der  Stimmenbefund  zu  Protokoll  verzeichnet;  bei  Stimmengleichheit  wird 
zwischen  denen,  welche  gleiche  Stimmen  haben,  noch  einmal  gewählt.  Es  Avird 
jedoch  nicht  schlechthin  nach  3Iehrheit  der  Stimmen  verfahren,  sondern  um  als 
gewählt  angesehen  zu  werden,  muss  jeder  zum  wenigsten  den  dritten  Theil  der 
abgegebenen  Stimmen  haben.  Hat  aber  keiner  von  den  auf  die  Wahl  Gebrachten 
ein  Drittheil  der  Stimmen,  so  soll  zwischen  den  dreien',  welche  die  meisten  Stimmen 
gehabt  haben,  wieder  gewählt  werden,  und  alsdann  soll  die  Mehrheit  entscheiden. 
Ergiebt  sich  dann  für  zwei  derselben  wiederum  Stimmen  -  Gleichheit .  so  wird 
zwischen  diesen  noch  einmal  gewählt,  und  sollte  auch  dann  dasselbe  Resultat 
erfolgen,    so  entscheidet  das  Loos. 


18 

Der  also  Gewählte  wird  der  Unser  Ministerium  an  Ort  und  Stelle  vertretenden 
Behörde   angezeigt,    lun  für  ihn  die  Bestätigung  desselben   einzuholen. 

Die  Wahl  geschieht  jedesmal  in  einer  Sitzung  des  Concilü  generalis  im  Januar 
vor  dem  Krönungsfeste. 


Wer  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ablehnen  will,  muss  dieses  in  der  Wahl-  Ablehnung 
Versammlung  sofort,  jedoch  unter  Angabe  der  Gründe,  öffentlich  erklären,  worauf 
sogleich  eine  neue  Wahl  vorgenommen  wird.  Ist  der  Gewählte  nicht  in  der  Wahl- 
versammlung anwesend,  so  muss  die  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  binnen  drei 
Tagen  geschehen,  worauf  die  Wahlhandlung  spätestens  nach  drei  Tagen  erneuert 
werden  soll. 


Wenn  das  Rectorat  vor  der  bestimmten  Wahlzeit  oder  vor  dem  Amtsantritte  Erledigung 
des  neugewählten  Rectors  durch  Tod,  oder  durch  Niederlegung,  zu  welcher  jedoch  ^^^^r  dgr^Zelt! 
die  Genehmigung  des  vorgeordneten  Ministeriums  nothwendig  ist,  oder  endlich  durch 
Abgang  von  der  Universität  erledigt  wii-d,  so  tritt  sofort  bis  zum  festgesetzten  Ter- 
mine der  unmittelbar  vorhergehende  Rector  oder  Prorector  an  die  Stelle  und  in  alle 
Rechte  des  abgehenden,  mit  Vorbehalt  des  Gnaden -Quartals  der  Rector -Emolumente, 
welche  der  Wittwe  und  den  Kindern  des  Verstorbenen  zufallen. 

Stirbt  der  erwählte  Rector  noch  vor  dem  Antritte  seines  Amtes,    so  wird  eine 
neue  Wahl  veranlasst. 


§.  32. 

Auf  den  Sonntag  zwischen  dem  10.  und  16.  April  wird  des  Morgens  vor  Anfang  Lebergabe  des 
des  Gottesdienstes  in  der  Dom  -  und  Universitätskirche  eine  Versammlung  der 
gesammten  Universität  in  dem  grossen  Hörsaale  gehalten,  welche  der  abgehende 
Rector  durch  eine  Rede  eröffiiet.  Hierauf  wird  der  neugewählte  Rector  durch  die 
vorgeschriebene  Eidesformel  verpflichtet,  und  sodann  von  dem  abgehenden  Rector 
öffentlich  proclamirt,  der  schliesslich  seinen  Nachfolger  mit  der  Amtstracht  bekleidet 
und  demselben  die  Statuten  der  Universität,  die  Scepter,  Siegel  und  Schlüssel 
übergiebt. 


14 

«;.  33. 

Zusammen-  Den  Sonnabend  vor  dieser  Feierlichkeit  versammelt  sich  das  Couciliura  generale 

"'s^'iau'"    zur  Bilduns:  und  ^^'nhl  des  neuen  Senats.    Dieser  besteht   aus: 
1.    dem  xeitinjen  Uector  der  Universität. 
«:    dessen   unmittelbaren   Vorgänger    im    Amte    (^Vicerector  oder  Prorector},    und 

sollte  dieser  inzwischen  verstorben,   «der  von  der  Universität  abgegangen  sein, 

ans  dessen  Vorgänger  und  sofort. 
3 — 6.  den  jedesmaligen  vier  Decanen. 
7.    dem  ("urator  stipendionim.   der  zugleich  academisciier  Ivassencurator  und  erster 

Uiiiversitäts-Doposit.Hrius  ist  und  alle  5  Jahre  gewählt  wird. 
8 — 11.  vier  a\is  den  ordentlichen  3Iitgliedern  der  Facultäten  von  der  Versammlung 

der    ordentlichen  Professoren  auf   zwei    Jahre    zu    wählenden  Senatoren,    von 

welchen  einer  das  Protocoll  während  der  Sitzungen  führt,   luid 
12.    dem  Universitätsriciifer  nach  Vorsciirift  der  l)estelienden  Gesetze. 

§.    34. 

Nähere  Be-  Die    Anzahl    der  nach  vorangehendem  $^.  zu  wählenden  4  Senatoren  wird .    falls 

.rinimiineen    ^^^^^  ^^^^  stehenden  Senator -Stellen  raelu-ere   in  derselben  Person  zusammen  trelfen. 

uner  <iie  *i  alu 

.IrrSenatorcn,  jo  dem  3Iaasse  vermehrt,    dass  die  Gesammt-Zahl  des  Senats  aus  11  Senatoren  und 
dem  Univcrsitätsricbter  besteht. 

Die  Wahl  geschieht,  wie  §.  29.  bestimmt  w  orden  ist ,  nur  mit  dem  Unterschiede, 
dass  die  ausscheidenden  Senatoren  sogleich  wieder  gewählt  werden  können,  und  dass 
dasselbe  Facultätsglied  so  oft  nach  einander  das  Geschäft  eines  Senators  verwalten 
darf,  als  Stimmenmehrheit  für  seine  Wahl  sich  findet. 

§.    35. 

VcMammliin-  Damit  der  Senat  nicht  das  Interesse  aller  ordentlichen  Professoren  an  den  ge- 

een  ae«  ton-  meinschaftlichen  Angelegenheiten  der   Universität  schwäche,    und  viele  Gegenstände, 

rale.  die    ZU  allgemeiner  Kenntniss   derselben  kommen  müssen,    diesen  nicht   vorenthalten 

werden,    beruft    der    Rector   wenigstens    alle    drei    »lonate    ein    Concilium    generale 

sämmtlicher  ordentlicher  Professoren  mit  Einschluss   des  l  niversitätsrichters,  und  legt 

demselben    die   Protocollc    der  in  der  Zwischenzeit  gehaltenen   Senatssitzungen  vor. 

indem  er  darüber  auf  Verlangen  weitere  Erläuterungen  ertbcilt. 


15 

§.    36. 

Der   Senat   hat  die   Fühnina;    der  gesetzlich  ihm  überwiesenen  laufenden  Ver-     Gesrhafts- 
waltungs-  und  Disciplinar-Geschäfte,  innerhalb  der  Grenzen  der  Gesetze  und  beson-   ^^^\^^f^  ^*" 
deren  Vorschriften,    und  berichtet  in  eio:enem  Namen  über  die  zu  seiner  Competenz 
gehörenden  Angelegenheiten  an  die  betreffenden  Behörden. 

§.    37. 

Das  Concilium  generale  entscheidet  über  alle  allgemeine  Angelegenheiten  der     Geschüfts- 
Universität,    welche  die  Verfassung  derselben,    oder  die  Wissenschaften  überhaupt,  eu^üm  gene"' 
in   so  weit  dies    nicht   vor    die  Competenz   der   einzelnen   Facultäten   gehört,    zum         rale. 
Gegenstande   haben.     Ferner  geschieht   durch   dasselbe   die  Verleihung  aller  acade- 
mischen  Beneficien,    die  Verfügung  über  die  Anlegung  der  academischen  Capitalien, 
die    Besetzung    sämmtlicher     academischer    Unterbeamten  -  Stellen    unter    Vorbehalt 
höherer   Bestätigung,    so   wie  die  Besorgung  anderer  in  diesen  Statuten  unten  noch 
zu  bezeichnender  Gegenstände. 


Der  Rector   ist   die  erste  academische  obrigkeitliche  Person  und  der  Vertreter     Rector  als 
der  Universität   in   allen  ihren  äusseren  Verhältnissen.     Im   Senate   und    Concilium    Senats  und 
generale  hat  er  die  Leitung  der  Verhandlungen  und  ist  in  denselben  überall  wie  der   ^^^  Univer- 
Präsident  eines  nach  Stimmenmelirheit  verfahrenden  Collegii  zu  betrachten.     Er  er- 
öffiiet   alle   an   den  Senat    oder   die  Universität  einlaufenden  Eingaben,    Briefe   und 
Verfügungen. 


Der  Senat  versammelt  sich  zweimal  in  jedem  Monate  auf  vorhergegangene  Ein-   Senats-V^er- 
ladung    des  Rectors  an  denjenigen  Tagen,    welche  für  jedes  Jahr  vom  neuen  Rector      """     ° 
gleich  nach  seinem  Amtsantritte  festgesetzt  werden.     Ausserdem  aber  ist  der  Rector 
berechtigt  und  verpflichtet,  so  oft  es  Avichtige  Angelegenheiten  erfordern,    den  Senat 
und  das  Concilium  generale  ausserordentlich  zusammen  zu  berufen,  jedoch  ohne  dass 
dieses  die  Ordnung  der  regelmässigen  Versammlungen  unterl)rechen  darf. 

§.    40. 

In  allen  Fällen  der  Abwesenheit  und  Verhinderung  des  Rectors  im  Laufe  seines    Stellvertre- 
übernommenen   Rectorats    vertritt   dessen  Stelle   sein  unmittelbarer  Vorgänger,  nach       °  tors. 


der  nostiiumiin":  des  §.  33-  Nro.  2.  Nollte  aueh  dieser  verhindert  sein,  so  tritt  in 
dessen  Stelle  tlerjeniffe  unter  den  Senatoren,  welcher  als  ordentlieher  Professor  auf 
der  l'niversitat  I4Aiil;i>>l)er9C  der  Aelteste  ist. 

Wenn  der  gewiihlte  Hertor  noch  vor  dein  Antritte  seines  Amtes  aussciieidet,  so 
findet  sogleich  eine  neue  Wahl  statt,  und  der  Vice-Reelor  oder  Prorector  fungirt  nur 
so  lange,  bis  der  neue  gewählt  und  bestätigt  ist. 

\  ortras  der  Sowohl  «llc  an  deu  Senat  und  die  Universität  eingegangenen  Schreiben,  wie  aucli 

n"n~Sarl'icn^  """^  ^"  ''*"  '"^'^  Bcctor  gerichtete  Sachen,  wenn  sie  nicht  von  Uns.  Unserem  Ministe- 
rium der  Geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal  -  Angelegenheiten  oder  Unserm 
Curatorium  ihm  persönlich  und  ausschliessend  überwiesen  sind,  oder  zu  den  ihm 
besonders  vorbeiialtenen  laufenden  Geschäften  gehören,  ist  der  Ilector  verpflichtet, 
in  ein  Journal  eintragen  zu  lassen  und  im  Senate  und  respective  Concilium  generale 
entweder  selbst,  oder  durch  ein  anderes  Mitglied  des  CoUegiums  zum  Vortrag 
zu  bringen. 

§•    42. 

Verpflirlininc  Zu  den  Senats- Versammlungen  werden  die  Älitgliedcr  durch  besondere  Circulare 

lum  Besuch    eingeladen,    und    ist  jedes  31itglied  verpflichtet,    deu  angesetzten  Versammlungen  bis 
,lrr  A  Tsaniin-  ^u    deren  Schlussc  beizuwohnen,    oder   sollte    ein  Senator  überhaupt  zu  erscheinen 

\uncpn. 

verhindert  sein,  davon  zeitig  den  Rector  zu  benachrichtigen. 


§■     43. 

Form  der  Ver-  Nach  beendigtem  Vortrage  eines  Gegenstandes  leitet  der  Rector  zuvörderst  eine 

ung  .  j,^^.^  Verhandlung  darüber  ein,  in  welcher  die  verschiedenen  Ansichten  ausgesprochen 
werden,  damit  bei  der  Abstimmung  mit  Umsicht  und  Bestimmtheit  verfahren  werden 
könne. 

Ist  die  Herathung  geschlossen,  so  stellt  der  Rector  den  Gegenstand  zur  Ab- 
stimmung, welche  bei  dem  im  Dienstalter  jüngsten  Mitgliede  beginnt.  Der  Sitz  im 
Senat  und  Concilium  generale  bestimmt  sich  nach  der  im  §.  8.  angegebenen  Rang- 
ordnung: der  Universitätsrichter  hat  seinen  Sitz  zur  Linken  des  Rectors. 

Jedes  Mitglied  hat  das  Recht,  wenn  die  vom  Rector  eingeleiteten  Sachen  ver- 
handelt sind,  einen  Gegenstand  im  Senat  zur  Sprache  zu  bringen,  muss  jedoch  auf 
Verlangen    des    Senats    oder   nur    eines  einzelnen   Mitgliedes  desselben  den  Vortrag 


scliriftlich  abfassen,  uad  wird  über  diese  Vortrüge  ebenfalls  auf  die  im  Obigen  be- 
stimmte Weise  verhandelt  und  abgestimmt.  Dasselbe  gilt  vom  Concilinm  generale, 
üurch  schriftliche  Umläufe  darf  dagegen,  Gegenst;inde  einfacher  Natur  und  drin- 
gender Eile  abgerechnet,  ohne  vorhergegangene  persönliche  Verhandlung  nichts  zur 
Abstimmung  gebradit  werden.  Das  Zuschreiben  und  die  Bearbeitung  der  Vortrags- 
sachen kann  von  dem  Rector  nach  gewissen  Departements  geschehen. 

§;  44. 

Einem  jeden   3Iitgliede    des  Senats   oder  des  Concilium    generale  müssen  alle  Verahfolgung 
verlangten  Acten  gegen  Erapfangschein  von  der  Registratur  verabfolgt  werden.  dkMito-iiLie" 

der  acadenii- 
scheii  Belior- 

§.     45.  '^•="- 

Alle  Slitglieder  des  Senats  und  des  Concilium  generale  sind  zur  Geheimhaltung    Geheimhal- 
tung der  Se- 
der Senats- Verhandlungen  und  Beschlüsse  verpflichtet,  und  sollen  sich  angelegen  sein  natsverhand- 

lassen,    von    den  Berathungen    und   Beschlüssen   des    Senats    vor   deren   Bekannt-    w  "^t'I  "" 

machung  nicht^ausserUalb.  des  Senats  I^ut  werden  zu  lassen. 

.ii^l  ii  /Ti-iiiKVilK    i'Jijilv.iiil'ja;! 

§.    46. 
Jedes   anwesende   Mitglied   des   Senats    oder    des  Concilium  generale  hat  das  Recht  der  Bli- 
Recht,    seine   Erklärung,   dass    er  sich  in  der  Minderzahl  befunden  habe,    oder  auch    stimmunn-en." 
sein    von  der  Jlajorität  abweichendes    Votum   zu  Protocoll  zu  geben,    oder  dasselbe, 
wenn    die    Sache  an  Unser  Ministerium   oder  an  die  dasselbe  an  Ort  und  Stelle  ver- 
tretende Behörde  abgeht,  dem  Berichte  beizulegen. 

§•     47. 
Die   abwesenden  Älitglieder  sind  an  alle  Beschlüsse  der  Anwesenden  gebunden.  Verpflichtung 

der  alinesen- 
den  Mitijlic- 
der." 
§.    48. 

Ueber  jede    Versammlung    des    Senats    und    des    Concilium   generale  A\-ird  ein      Protocoll. 
Protocoll  von  dem  im  Dienstalter  jüngsten  3Iitgliede  des  Senats  oder  respective  des 
Concilium    generale    geführt,    worin    die    Anwesenden  bemerkt  und  die  Anträge  und 
Beschlüsse,  über  welche  iliscutirt  und  förmlich  votirt  ist,  verzeichnet  werden.    Dem 

3 


Rector  liejrt  die  Protocollftihniiiff  nicht  oli .    «uoli   wenn  er  das  jün<!:ste  Mitn:lied  sein 
sollte,  sondern  in  diesem  Falle  dem  iiiiclist  ihm  jüngsten. 

Die  l'rotocolle  %\erdea  in  der  /unachstfolgenden  Si(/.ung  vorgelesen. 


\oiUichunc  Für  die  punktuelle  Ausführung  alles  dessen,   was  im  Nenate  oder  Concilium  gc- 

"ch'üssp  '  nerale  beschlossen  worden,  ist  der  Rector  verantwortlich,  in  dessen  lliinden  die  voll- 
ziehende Gewalt  ruht.  Zu  diesem  Ende  sind  ihm  die  Unterbeamten  persönlich  unter- 
geben, und  es  ist  das  Siegel  der  Universität  in  seinem  Gewahrsam. 


Vcrfugunc  In  Angelegenheiten,  die  nicht  zu  den  oben  angegebenen  Geschäften  des  Rectors, 

Hurch  Hrn     insbesondere    zur    Vollziehung  der  Senats -Beschlüsse  gehören,    kann  derselbe  nicht 
Kfctor  aUrin,  c-  o 

i  Gffalir  im  für  sich  allein  und  ohne  den  Senat  verfügen.      Fälle,    in  welchen  Gefahr  durch  Ver- 


Vfnuge. 


zug  entstehen  könnte,  sind  jedoch  hiervon  ausgenommen,  und  ist  in  denselben  der 
Rector  berechtigt,  die  dringenden  Maassregeln  allein  zu  treffen,  wovon  er  indessen 
so  bald  als  möglich  in  einer  Senatssitzung  Rechenschaft  abzulegen  hat.  Bei  J)isci- 
plinar  -  Fällen  dieser  Art  wird  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen 
verfahren. 


L'nterxcich- 
nune  irr  Be- 
richte an  die 


anderer  amt- 
licher Schrei- 
ben. 


§.    51. 

Alle  im  Senate  oder  im  Concilium  beschlossene  und  nicht  auf  die  aeademische 
Disciplin  bezügliche  Bekanntmachungen  an  die  Studirendcn,  oder  Anschläge,  des- 
gleichen Antwortschreiben  an  Einzelne  oder  anderweitige  Behörden,  unterzeichnet 
der  zeitige  Rector  allein:  jedoch  in  beiden  Fällen  mit  dem  Beisatz  .,Rector  und 
Senat"  und  mit  Contrasignation  des  Secretairs  der  Universität. 

Dagegen  die  Berichte  des  Senats  oder  Concilium  generale  an  Unser  Ministerium 
unterzeichnen  in  der  Reinschrift  alle  Senatoren  oder  resp.  Conciliaren.  Berichte  an 
das  Universitats-Curatorium  werden  nur,  ausser  von  dem  Rector,  noch  von  den  vier 
Decanen  unterzeichnet.  Wenn  sie  jedoch  die  Person  des  zeitigen  Rectors  hetrelTen 
und  unter  Vorsitz  seines  unmittelbaren  Vorgängers  im  Rectorate  gefijsst  sind,  so 
werden  sie  auch  von  diesem  in  der  Stelle  des  erstereO  unterzeichnet. 


1» 

§•    52. 

Alle    Entsclicidungen  in  Disciplinar-Angelcg-enheiten.    über  welclie  Vortrag:  im  Beridite  und 

Senate    gehalten   worden,    werden    jn  dessen   Namen  abgefasst  und  vom  Rector  und  ^"*"^."';!g<' m 

'^                                                                                                            °  Uiscipliiiar- 

L'niversitäts- Richter  unterzeichnet..  Fällen. 


%  JL    "»^^  ■'^'  Abfassung 

8'  •  von  lateini- 

Alle  lateinische  Bekanntmachungen,  Antwortschreiben  und  Anschläge  dieser  «f^^^n  Be- 
Art  hat  der  Professor  der  alten  classischen  Literatur  auszufertigen.  gen,  Anschla- 

gen und  Ant- 
o       -  ,  Mortschreiben 

Dem  Rector  gebührt  nach  den  desfalls  bestehenden  besondern  Gesetzen  gemein-  D«''"  Antheil 
schaftiich  mit  dem  Universitätsrichter  ein  reglementarisch  näher  festgestellter  Antiieil  an  der  acade- 
an  der  academischen  Gerichtsbarkeit  und  die  ausschliessliche  Entscheidung  in  gewis-  rTditlbTrkt^t 
sen  Fällen.  Aufsicht  über 

Ingleichen  hat  der  Rector  die  Oberaufsicht  über  die  Registratur  der  Universität,  '^  tuf!*  '^"' 
und  es  ist  ihm  dafür  der  Secretair  und  Registrator  besonders  verantwortlich. 

^.  55. 

Der  jedesmalige  Rector  ist  courfähig  und  erhält  in  seinen  amtlichen  Verrichtun-  Aiutstitel  und 

gen  das  Prädicat:  Magnificcnz.  Amtskleidung 

■  ,  des  Rectors. 

Die  gewöhnliche  Amtskleidung  des  Rectors  besteht  in  einem  schwarzen  Staats- 
kleide, einer  goldenen  Halskette  mit  dem  ßrustbildniss  des  Stifters  der  Universität, 
schwarzen  Unterkleidern  und  stählernem  Degen  mit  weisser  Scheide;  wenn  der 
Rector  aber  aus  der  theologischen  Facultät  ist,  im  Talar,  über  welchen  die  Halskette 
getragen  wii-d.  Bei  feierlichen  Repräsentationen  vor  Uns  und  bei  Feierlichkeiten  der 
Universität  erscheint  der  Rector  oder  Prorector  in  dem  vom  Stifter  bestimmten,  mit 
Gold  gestickten  Purpurmantel,  welcher  über  einen  langen  Mantel  von  schwarzer  Seide 
getragen  und  durch  zwei  goldene  Quasten  zusammengehalten  wird,  in  einem  Barett, 
gleichfalls  von  purpurrothem  Sammt  mit  Gold  gestickt  und  mit  zwei  silbernen 
Sceptern,  welche  ihm  von  den  in  rothe  Mäntel  gekleideten  Pedellen  vorgetragen  werden. 

§.  56. 
Der  Rector  geniesst  an  Einkünften  ausser  dem  Rectorats- Gehalte  und  einigen  Einkünfte  des 
Legaten,  von  den  Immatriculations- Gebühren  drei  Achttheile,   für  die  Ausstellung  der      R««''"'«. 
Abgangszeugnisse  ein  Sechstheil  der  unten  bestimmten  Gebühren  und  von  den  Pro- 
motionen die  in  den  einzelnen  Facultäts- Statuten  festgesetzten  Antheile. 

3' 


Ab^cliuitt  IT. 

Von  der  acadcmlsclien   Gerichtsbaikeif. 


S-  57. 

fjrrirhfssran.i  JH insirlulicli    des    Gerichtsstandes   der    Universität  als  Corporation,  so  wie  ihrer 
InivVrsifat.    einzelnen  Mitglieder,   Beamten   und  sonstigen  Angehörigen,  verbleibt  es  für  jetzt  im 
Allgemeinen  bei  der  bestehenden  A'erfassung. 

?i.  58. 
Grrifhfshar-  Auch    äie  "Gerichtsbarkeit   über    die    Studirenden    wird    von   dem  Rector.  dem 

SfiiHirfnden.   Senat   und    dem  Universitätsrichter    nach   der   bestehenden  gesetzlichen  Bestimmung 
verwaltet. 


Von  den  Beamten  und  Unterbeamten  der  Universität. 


^5u    den    Beamten    der    Universität   gehören:  Beamtp. 

der   Universitäts -Richter,    dessen    Rechte    und  Obliegenheiten    durch   die 
Gesetze  näher  bestimmt  sind; 

der  Inspector  der  Königlichen  Freitische,  welcher  auf  5  Jahre  gewählt  wird : 

der  Inspector  des  Collegii  Albertini,  welcher  auf  5  Jahre  gewälüt  wird: 

der  Syndicus; 

der  Quästor: 

der  Rendant; 

der  ControUeur; 

der  Secretair; 

der  Bibliothekar  der  aeadeinischeu  Hand-Bibliothek; 

der  Registratur. 
Nach  Umstünden  können  einzelne  dieser  Aemter  mit  einander  vereinigt  werden. 


45.  60. 

Die   Aufsicht    über    die    Freitische    und   über  das  Collegium  Albertinum  füln-en     Inspectoren 
zwei  besondere  Inspectoren ,  welche  das  ConcUium  generale,  der  ursprünglichen  Ver-   „„,1  jp^  c„|. 
fassung  gemäss,    aus    der  Zahl  der  ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Professoren  leiiuAllicih.ii. 
der  philosophischen  Facultät  zu  wählen  und  den  vorgesetzten  Behörden  zur  Bestäti- 
gung zu  präsentiren  hat.    Sollte  keiner  der  Professoren  der  philosophischen  Facultät 
diese  Stellen  annehmen  wollen,   so  wählt  der   Senat  aus  der  Reihe  der  Professore» 
der  übrigen  Facultäten  zu  diesen  Aemtern.      Beide   Inspectoren    haben   für  ihre  Ge- 
schäftsfülu-ung  besondere  Instructionen. 


9« 


L'nivprsitats- 
Secretair. 


8-    61- 

I»ie  Functionen  des  SjTidicus  als  Rcrlitsbeistandos  des  Senats  bei  der  ilim 
übertragenen  >  erwaltuns  der  Stipendien  und  anderen  milden  Stiftungen,  naeb  Bestim- 
mung des  allgemeinen  Landrechts  in  JJ.  148.  seq.  Tit.  VI.  Theil  IL.  werden  in  der 
Rcffcl  von  dem  Iniversitätsrichter  mit  versehen.  —  Hält  jedoch  nach  bewandten 
Umständen  das  Concilium  generale  unter  Zustimmung  des  vorgesetzten  Ministeriums 
die  .Anstellung  eines  eigenen  Syndicus  für  erforderlich,  so  wird  derselbe  im 
Concilium  generale  gewälilt  und  durch  den  Curator  dem  Ministerium  zur  Bestätigung 
vor"-eschlagen.  Er  betreibt  die  genannten  Ilechtsangelegenheiten  der  l'niversität  und 
vertritt  sie  darin  vor  Gericht. 

§.  62. 
Der  Secretair  der  Universität  ist  verpflichtet .  ausser  der  pünktlichen  und 
sorirnütiiren  Expedition  aller  Beschlüsse  des  Senats  und  des  Concilium  generale,  auf 
AutTorderuno-  des  Rectors,  des  Curator  stipendiorum  und  des  Lniversitäts- Richters 
bei  denselben  persönlich  zu  erscheinen,  die  Aufträge  derselben  in  Universitäts- 
An"-elegenheiten  treu  auszurichten  und  die  in  dem  Senate  und  andern  Versammlungen 
der  Universität  vorgekommenen  Verhandlungen  geheim  zu  halten. 


Diarium. 

Samniluni;<l<'r 

L'niversitats- 

Dnick- 

schriften. 


Einkünfte  <\f 
S^-cretair« 


§.    63. 

Der  Secretair  ist  verpflichtet,  ein  genaues  vollständiges  Diarium  über  alle  bei 
der  Universität  vorgefallenen  Ereignisse  zu  halten ,  und  diese  Tagesgeschichte  in  ein 
besonders  dazu  angefertigtes  Buch  einzutragen;  auch  muss  er  alle  von  der  Univer- 
sität ausgehende  Druckschriften  (selbst  solche  nicht  ausgenommen,  welche  nur  in 
einzelnen  Bogen  oder  Blättern  bestehen)  sammeln,  darüber  ein  Verzeichniss  halten 
und  sie  gehörig  geordnet  aufbewahren. 

«$.    64. 

Der  Secretair  bewahrt  das  Archiv  der  Universität  und  hat  die  Urkunden  und 
Actenstücke  in  den  dazu  ange\viesenen  Schränken  und  Repositorien  in  Ordnung 
zu  halten. 

§.    65. 

Die  nicht  flxirten  Emolumente  des  Secretairs  sind,  vorbehaltlich  jeder  weiteren 
Abänderung  und  Bestimmung: 


1.  ein  Achtheil  der  Immatriculationsgebühren ; 

2.  ein  Sechstheil  der  Gebühren  von  den  Abgangszeugnissen; 

3.  bei  den  im  Auditorio  maximo  stattfindenden  Promotionen  drei  Thaler  Zehn  Sil- 
bergroschen für  Abnahme  des  Eides; 

4.  die  von  Unserm  Ministerium  für  Resolute  oder  andere  Gegenstände  festgesetzten 
oder  noch  festzusetzenden  Ausfertigungs-,    Siegelungs-  und  anderen  Gebühren. 


Der  Universitäts-Quästor  empfängt  die  Honorare,  welche  die  Studirenden  an  ihn  Quiistor. 
für  Rechnung  der  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren,  wie  auch  der 
Privatdocenten  und  übrigen  Universitätslehrer ,  bei  welchen  sie  Collegia  hören, 
vorauszuzahlen  haben.  Er  befolgt  hiebei  die  Anweisung,  welche  ihm  jeder  Lehrer 
für  seine  Vorlesungen  giebt  und  ist  verpflichtet,  über  die  eingehenden  Honorare 
genaue  Listen  und  Rechnungen  zu  halten,  und  diese  den  Universitätslehrern,  deren 
Einnahme  darin  verzeichnet  steht,  auf  Verlangen  vorzulegen. 

§.    67. 

Der  Rendant  und  Controlleur  der  Universität  sind  für  die  Pflichten  ihres  Amtes    Rendant  mul 
von  dem  vorgeordneten  Ministerium  mit  einer  eigenen  Dienstvorschrift  versehen.  ""  "  ^^^' 


$.    68. 

Der  Registrator  vereinigt  die  Stelle  eines  Journal -Führers  mit  der  Verwaltung    Reijistiaror. 
der  Registratur  des  Rectorats,    der  Facultäten  und  des  Universitätsgerichts,    so  dass 
er  allen  Obliegenheiten  zu  genügen  hat,    die  in  einem  regelmässigen  Geschäftsgang 
dieser  Gegenstände  zu  erfüllen  sind. 


Die  genannten  Beamten,  so  wie  die  im  §.  70.  und  in  den  folgenden  J^J{.  auf- 
geführten Unterbeamten,  stehen  nach  Älaasgabe  der  besonderen  gesetzlichen  Bestim- 
mungen in  Ansehung  ihrer  Amtsführung  unter  dem  Regierungs- Bevollmächtigten 
respective  Universitäts-Curator,    und  mit  Ausnahme  des  Universitäts  -  Richters   unter 


94 

dem  Roctor,  \on  welchem  sie  Weisiina:en  iiml  Erinnoninpen  aiixinielimen  Aeiitiindeu 
sind.  Dem  liiiversitiits- Richter  sind  in  ^rK'icher  Art  der  Secretaii'  und  Hegislrator 
ni\ierai'ordnel. 

«^.     70. 
I  n»rrl.r.iiiiir.  (  nleilif.imte  der  Universität  sind: 

der  rniversit;its-K;in/eIlisl; 
die  Pedelle; 
der  Career-Aufseiier : 
der  Aufwärter  des  Colleg:ii  Alherlini. 
Xach  Umständen  können  einzelne  dieser  Stellen  \ereiuig't  \\er(l(n. 

Drr  l  iiivorM-  f)^.p  Kan/.ellist  hat  alle  Reinschriften  und  Ahsriiriften,  welche  ihm  in  Universitäts- 

•jts-K.inzrl- 

list.  Sachen  von  dem  Rector.  den  Pccanen,  dem  Stipendien -Curator.    dem  Universitäts- 

richter und  Secrctair  aufgetrag:en  worden,  pünktlich  und  schleunig:  zu  besorgen,  er- 
forderlichen Falls  Protocolle  zu  führen,  auch  bei  der  Registratur  der  Universität  trnd 
Calculatnr  alle  Dienste,  welche  von  ihm  gefordert  werden,  zu  leisten.  Er  ist  für  die 
strcnirste  (Geheimhaltung  alles  dessen,  was  durch  seine  Amtsführung  zu  seiner 
Kcnntniss  gelangt,  verantwortlich. 

§.     72. 

nie  Ppiiellr.  Die  Pcdellc  sind  verpflichtet,  alle  Aufträge,  welche  ihnen  in  Universitäts- Ange- 

legenheiten von  dem  Rector,  den  üccanen,  dem  Stipendien -Curator,  dem  Universitäts- 
richter und  dem  Secretair  gegeben  werden,  pünktlich  und  schleunig  zu  vollziehen  und 
den  Inhalt  derselben  geheim  zu  halten.  Sie  haben  die  Lebensweise  der  Studirenden 
zu  beobachten  und  alle  Vergehen  und  Unordnungen,  die  sie  erfahren,  sofort  dem 
zeitigen  Rector  anzuzeigen .  bei  eigner  Verantwortlichkeit  für  alle  aus  deren  Ver- 
schweigung entspringende  nachlheilige  Folgen.  An  das  schwarze  Brett  dürfen  sie 
ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  des  Rectors  oder  der  Decane  keine  Anschläge 
anheften,    mit  Ausnahme  der  Ankündigung  von  Vorlesungen. 

S    73. 

Einknnftp  der  Dic  nicht   fixirten    Emolumente    der   Pcdellc    sind    vorbehaltlich    anderweitiger 

Pedelle.        „ 

Bestimmungen: 


ein  Aclittheil  der  Iminatriculations- Gebühren; 

ein  in  den  besonderen  Facultäts- Statuten    bestimmter  Antheil    an  den  Promo- 

tions- Gebühren; 

die  herkömmlichen  Citations-    und  Insinuations- Gebühren,    welche  von  Zeit  zu 

Zeit  vom  vorgesetzten  31inisterium  bestimmt  werden  sollen. 


Der   Carcer- Aufseher   hat  für   die  zur  Haft  gebrachten  Studirenden  die  Bestim-   Der  Carccr- 
mungen  der  Carcerordnung  auf  das  genaueste  zu  beobachten.      Seine  Emolumente  be- 
stehen in  den  Tagesgeldern,  die  von  den  Studirenden  während  ihrer  Haft  nach  Vor- 
schrift der  Carcerordnung  erlegt  werden  müssen. 

§.    75. 

Derselbe  hat,    ausser   der  ihm  nach  seiner  Dienstvorschrift  anbefohlenen  Besor-  Der  AufwUr- 
gung  der  Hausdienste,    die  Reinigung  und  Heitzuug  der  in  diesem  Gebäude  vorhan-  g*-;  Afbertinr 
denen  Auditorien    und  zu    öffentlichem    Dienste    bestimmten  Säle    imd  Zimmer  abzu- 
warten, und  ist  gleichzeitig  die  Geschäfte  eines  Hülfspedellen  zu  leisten  verpflichtet. 

§.    76. 

Zu  den  Stellen  der  Unterbeamten  —  §.  70.  —  geschieht  der  Vorschlag  von  dem  Ernennung 
Conciliinn  durch  den  Curator,  die  Bestätigung  von  dem  vorgeordneten  Ministeriiun. 
Den  Secretair,  Registrator,  Universitäts-Rendanten  und  Controlleur,  so  Avie  den 
Quästor  ernennt  das  vorgeordnete  Ministerium.  Die  Unterbeamten  der  Institute 
werden  von  den  Directoren  dieser  Institute  vorgeschlagen  und  von  dem  vorge- 
geordneten  Ministerium  bestätigt. 

§.77. 

Sämmtliche  Unterbeamten  stehen  in  Ansehung  ihrer  Amtsführung  unter  der  be-  Aufsicht  über 

"  '^  die  Unterbe- 

sonderen Aufsicht  des  Rectors,  welcher  ihnen  deshalb  Verweise,  auch  eine  Ordnungs-       amten. 

strafe  bis  zu  zwei  Thaler,  die  in  wchtigeren  Fällen  durch  den  Senat  bis  zu 
fünf  Thaler  gesteigert  werden  kann,  auferlegen  darf.  Eine  gleiche  Befugniss,  w^ie 
dem  Rector,  steht  dem  Universitäts- Richter  für  seinen  ausschliesslichen  Wirkungs- 
kreis in  Hinsicht  der  Pedelle  und  des  Carcer -Aufsehers  zu. 


Abseliuitt  Tl. 

Von    (1  0  II    S  1 11  d  i  r  e  II  d  e  n. 


iminatrirula-  .l^ic    Aufnahme    der    Studirenden    bei    der   Universität   gescliieht    in  den   festgc- 
'""■  setzten  Terminen   nach  den  darüber    bestellenden  gesetzlichen  Bestimmungen.      Der 

Rector  hat  vor  der  Aufnahme  sowohl  die  allgemeinen  Vorschriften  darüber,  als  auch 
besonders  die  wegen  der  Sittlichkeit  und  des  Lebenswandels,  so  wie  wegen  Theil- 
nahme  au  gesetzwidrigen  Verbindungen  erfolgten  näheren  gesetzlichen  Bestim- 
mungen genau  zur  Anwendung  zu  bringen  und  insbesondere  alle  erforderlichen 
Atteste  mit  dem  l'niversiläts- Richter  genau  zu  prüfen.  Ergeben  sich  in  dieser  Be- 
ziehung keine  Hindernisse  gegen  den  Aufzunehmen(l(;n,  so  wird  derselbe  mit  einem 
Handschlage  an  Eides  Statt  verpflichtet,  die  Gesetze  und  übrigen  Vorschriften  treu 
zu  beobachten,  und  erhält  hierauf  die  Matrikel  nebst  den  Gesetzen  für  die  Studirenden 
und  einem  Anmeldungsbuche  für  den  Besuch  der  Vorlesungen  ausgehändigt.  Der 
Vollziehungsact  ist  die  Aushändigung  der  Immatriculations- Urkunden. 

§.     79- 
Invmatncula-  Wer  auf  der  Universität  zu  H.unijs;i!>1icrg  immatriculirt  werden  will,    muss. 

Ig  ei  ^^.pu^  ^j.  pjij  Inländer  ist,  sich  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Prüfung  der  zu 
den  Universitäten  übergehenden  Schüler  unter  dem  4.  Juni  1834  erlassenen  Regle- 
ments legitimiren.  Ist  er  aber  ein  Ausländer,  so  hat  er  sich  durch  Zeugnisse  aus 
der  Heimath  oder  vom  letzten  Aufenthaltsort  über  seine  Person  auszuweisen. 


§.    80. 
Wer  von  einer  andern  Universität  kommt,  hat  bei  seiner  Anmeldung  das  Ab-  üie  Immatri- 

culation  der 
gangszeugniss   von    der  zuletzt  besuchten  Universität  vorzulegen.      Wer  länger  als    von  andern 

ein  Jahr  von  der  Universität  ohne  Erlaubniss  abwesend  gewesen  ist.    muss  die  3Ia-   k"n,n^enden" 

trikel  erneuern.  Studircnden. 

Erneuerung 


81. 


der  Matrikel. 


Schlechthin  ausgeschlossen  von  der  Immatriculation  sind:  Von  der  Im- 

1.  alle  Staatsdiener  und  alle  im  stehenden  Heere  dienenden  Militair  -  Personen  5  Ausgesch'los" 

2.  Mitglieder  einer  anderen  Bildiingsanstalt;  «"n« 

3.  Personen ,    welche  dem  Gewerbsstande  angehören. 


Wer    während    der  Studienzeit    zugleich    seiner   Militair  -  Verpflichtung    genügt.     Studirende 

II-      »iinrend  ihres 
steht  in  dieser  Zeit  wegen  etwaiger  Vergehungen  unter  der  Militair -Gerichtsbarkeit.  Militairdien- 

Das  Dienstjahr  wird  nur  dann  zum  Triennium  oder  Quadriennium  gerechnet .  wenn  der         ^^^^' 

Studirende,    soweit    es  unbeschadet    der  Militair  -  Dienstverhältnisse  geschehen  kann, 

die    Vorlesungen   fleissig   besucht   hat,      und   dieses   von   der   betreffenden   Facultät 

besonders  bescheinigt  wird. 


An  Immatriculation s  -  Gebühren  sind  von  den  neu  Aufzunehmenden  für  die  Immatricula- 
Matrikel  vier  Thlr.  zu  entrichten,  wovon  drei  Achttheile  an  den  Rector ,  ein  Achttheil  an  Gebühren, 
den  Universitäts-Secretair,  ein  Achttheil  an  die  neu  errichtete  Bibliothek  für  Studirejide 
ein  Achttheil  an  das  Aerarium  pauperum,  ebenso  viel  an  das  Extraordinarium  und 
das  letzte  Achttheil  an  die  Pedelle  zusammen  fallen.  —  Wenn  aber  der  Aufzuneh- 
mende schon  auf  einer  anderen  Universität  studirt  hat,  bezahlt  er  nur  die  Hälfte 
der  Gebühren. 

§.    84. 
Nach  der  Immatriculation  muss  ein  Jeder  innerhalb   acht  Tagen  sich  vom  Decan  Einschrei- 
seiner besondern  Facultät,    zu  welcher  er  gehören    will,     in    das   Album    derselben  juatncuUnen" 
eintragen   lassen.      Für   diese    Inscription    entrichtet   der   Studirende    seinem    Decan  .;i  '•'•'  Alba 

ihrer  beson- 

einen  Thaler  zehn  Silbergroschen.  deren  Facul- 

4  *  täten. 


Wer  diese  Meldiin";  beim  Decan  über  die  beslimiule  Frist  liinaiis  ver7,ii<jer( .  Iiat 
zu  erwarten,  doss  ihm  das  «jaiize  Somesler  in  Hinsicht  auf  die  von  ihm  abzulialtende 
und  g;eset7.lieh  vorn;escliriebeiic  Studienzeit  von  drei  oder  rcspective  vier  Jahren 
unajigerochnet  bleibt. 

S-    ^^ 
l Vl.rrcane  Wenn  ein  Studirender  zu  einer    anderen   Faeultät    übergelicn    will,    so    hat   er 

.Icr  Siuihren-  jj^ses  Vorhaben  zunächst  dem  Decan  der  FacuUät.    welche  er  zu  verlassen  "redenkt, 
um  >  Uli  einer  ' 

Farultat  lur   anzuzeigen,    um  von    demselben    hierüber    ein   Zeug;niss   zu   erlangen,    ohne    dessen 

Vorzeigung   er    bei    der    neu   erwählten   Faeultät    nicht  aufgenommen  werden  kann. 

Ein    solcher    l'ebergang   von    einer    Facidtät    zur    anderen    kami   jedoch    nur    am 

Schlüsse  oder  am  Anfange  eines  Semesters  statt  haben. 

§.    86. 

Acailpniisr)ics  Durcli  die  Immatriculation  erlangen  die    Studirenden  alle  Rechte,  welclic  ihnen 

ur^rrcc  t.  überhaupt  gesetzlich  zukommen ,  mit  Freiheit  von  persönlichen  und  bürgerlichen 
Lasten,  den  ihnen  in  der  Verordnung  vom  28sten  Dezember  1810  bewilligten 
Gerichtsstand,  das  Recht  die  Vorlesungen  bei  der  Universität  zu  besuchen  und  alle 
mit  derselben  ver])undene  Institute,  so  weit  dieses  die  für  eine  jede  ^Viistalt  beste- 
hende Ordnung  verstattet,    zu    benutzen. 

§.    87. 

Arailcniisrhc  Die  Studirenden  sind  nicht    nur    den  Gesetzen  der  Universität   und  den  Verfü- 

Burcerptlicht.  g„noren  des  Rectors  und  der  academischen  Behörden,  sondern  auch  den  allge- 
meinen Landes-  und  Provinzial- Gesetzen,  so  wie  den  örtlichen  I»olizei- Vorschriften 
unterworfen,  zu  deren  genauer  Beobachtung  der  Rector  jeden  bei  seiner  luunatricu- 
lation  anzuweisen  hat. 

S-    88. 
Sujpeniion  Wenn    ein   Studirender   wegen    Verbrechen    oder   Vergehen   zur   gerichtlichen 

odcrVprlust    Untersuchung  gezogen  ist,     so  wird  sein    academisches    Bürgerrecht  bis  zur    abge- 
srhf^n  Biirj^er-  machten  Sache  suspendirt.    Nach  einer   völligen  Freisprechung  von  dem  angeschul- 
digten Vergehen  wird  jedoch  die    Suspension  sogleich  wieder  aufgehoben;    ist   die 


99 

Freisprecluing:  aber  nur  vorläufig*  (ab  instantia),  so  kann  die  Suspension  nur  durch 
die  besondere  Bewilligung  des  academischen  Senats  aufgehoben  werden.  Durch  die 
Veriu-theilung  und  wenn  der  academische  Senat  in  dem  eben  angegebenen  Falle  die 
Bewilligung  der  Aufliebung  der  Suspension  versagt,  ist  er  dagegen  von  dem 
academischen  Bürgerrecht  definitiv  ausgeschlossen,  und  es  hat  in  diesem  Falle  der 
Senat  die  Befugniss,  seine  Entfernung  aus  der  Stadt  zu  verlangen,  wenn  sein 
Wohnort  in  derselben  nicht  durch  Faioilien- Verhältnisse  begründet  ist. 


Wegen  aller  anderen  Vergehungen  der   Studirenden   und  ihrer  Bestrafung,    in-   Strafbestim- 
gleichen  wegen  des  Verhaltens  in  Ansehung  der  Schulden  der  Studirenden   und  des      '"    ^ 
Vermiethens  von  Wohnungen  an  sie ,    wird  auf  die  bestehenden  Gesetze  verwiesen. 


§.    90. 

Das  academische  Bürgerrecht  hört  auf:  Aufhören  des 

academischen 

1.  dui-ch  ein  Abgangszeugniss   oder   durch   reclitsgültige  Erkläning,    nicht  weiter  Bur-jerrechts. 
zur  Universität  gehören  zu  wollen; 

2.  durch  Promotion  auf  der  Universität  zu  Köliigsberg ; 

3.  durch  Erwählung  eines  anderen  Standes; 

4.  durch  den  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  der  ImmatiüciÜRtion ; 

5.  dm-ch  eine  einjährige  freiwillige  Abwesenheit  von  M.öiiigs1iei*g; 

6.  durch  die  Exclusion,    das  Consilium  abeundi  und  die  Relegation. 


Bei  Erneuerung  der  Matrikel  müssen  für  dieselbe  die  in   §§,  83.   und  84.  festge-  Gebühren  für 

setzten  Gebühren  aufs  neue  entrichtet  werden.  ''"^  Erneue- 

rung der  Ini- 
luatriculation. 


Bei  dem  Abgange  von   der  Universität   ist  jeder   inländische   Studirende    ver-     Abgangs- 
pflichtet,     sich  um   das   vorschriftsmässige  Abgangszeugniss  zu  bewerben,    das  nicht    ^^"S"'***- 
nur  Bescheinigungen  über  die  auf  der  Universität  gehörten  Vorlesungen  und  benutzten 
Institute  von  Seiten  der  academischen  Lehrer,    sondern  auch  über  seine  Aufführung 


30 

während  der  Studienzeit  von  Seiten  des  Reclors  und  des  l'niversiti'its-Riehters  enthält. 
Ohne  eiu  solches  Aharanirszeuffniss  kann  kein  Inh'inder  zu  einer  Anstellung!:  in  L'nserin 
Staatsdienste  fi^elassen  werden. 

5^.    93. 
Hrbükren  für  Die  Gehiiliren  für  die  Abgangszeugnisse  betragen  drei  Thaler.   Davon  erhalten  der 

"^'leucmMjf*"  Rector  ein  Sechst  heil,     die  bezüglichen  Facultiiten  vier  Sechstheile  und  der  Secretair 
der  Universität  ein  Sechstheil. 

B^ahlunirdcr  Ueber    die    Verpflichtung    der   von    der  Universität  abgehenden  Studirenden  zur 

Yloi'orare"    Zahlung    der   gestundeten  Honorare  wird  auf  das  Honorar -Reglement  des  vorgeord- 
neten Ministerii  vom  IGten  März  1S37  verwiesen. 

§.    95. 

Studienzeit.  Die  allgemeinen  Vorschriften  wegen  der   gesetzlichen  Studienzeit  in  Bezug  auf 

das  Triennium  academicum  oder  Quadriennium  gelten  auch  für  die  Universität  zu 
K-önissliers»  Doch  wird  als  längste  Frist  für  das  academische  Studium,  an 
welche  der  Genuss  von  Stipendien  und  sonstigen  academischen  Beneficien  geknüpft 
ist.  hierdurch  mit  Vorbehalt  der  Verlängerung  in  besonders  wichtigen  Fällen  das 
Triennium  für  Theologen,  Juristen  und  Camcralisten ,  das  Quadriennium  für  Mediciner 
Philologen  und  andere  Studirende  der  Schulwissenschaften  festgesetzt. 


Abseliiiitt  TU. 

Von  den   Instituten  und  Sanuulungen  der  Universität. 


§.    96. 

Mäwx  Benutzung  bei  dem  practischen  Unterrichte  der  Studircnden  sind,    ausser   den        Zweck 
^  •  r<  1  •  1      uerselben. 

bei  den  Facultäten  bestehenden  Seminarien  und   Clinica,    die   Institute,    tabinetc  und 

Sammlungen    bestimmt,    welche    der  Universität    eigenthümlich    angehören,    und    für 

deren  Erhaltung,  Vermehrung  und  Erweiterung,   so  wie  für  die  Einrichtung  der  noch 

fehlenden,  beständige  Fürsorge  getroffen  werden  soll. 

§.    97. 
Es  bestehen  jetzt  bei  der  Universität:  isemmare. 

das  theologische  Seminar  in  drei  Abtheilungen,    der  exegetisch -eritischen, 

der  historischen  und  der  homiletischen; 
das  polnische  Seminar; 
das  litthauische  Seminar; 
das  juristische  Seminar; 
das  philologische  Seminar; 
das  historische  Seminar; 
das  mathematisch -physicalische  Seminar; 
das  naturhistorische  Seminar. 
Sämmtliche  Seminare  haben  ihre  besonderen  von  dem  vorgeordneten   Ministe- 
rium bestätigten  Statuten  und  Vorscliriften. 

§.    98. 

Die  mit  der  Universität  verbundenen  öffentlichen  Sammlungen  und  Anstalten  sind:  Institute  und 

1.    die  vereinigte  Königliche  und  Universitäts- Bibliothek   und  die  noch  besonders  'der'lJn"iver" 

für  die  Studirenden  errichtete  Uandbibliothekj                                *  "***• 


«.  die  Stornwarlo  niii  dorn  nstiondniisclien  Apimriitc: 

3.  tlor  botnilisrho  Gartoii  unil  die  llt'rbnrion : 

4.  das  zoolop:isclie  MiisiMim: 

5.  das  miiUTalop:ischo  t'abiiut: 

6.  das  physicalisi'lie  Cabinet: 

7.  das  choiniscbo  Laboraloriiim  und  die  dazu  irchoriücn  Saminlimfron : 

8.  das  anatomische  und  7-ootomische  Theater: 

9.  die  niediciniseli-clinisehe  Anstalt: 

10.  das  medicinisehe  l'oliclinieum: 

11.  die  chirurpscli-clinisehe  und  ophtalmiatrische  Anstalt: 

12.  das  oreburtsliilrtiche  Institut: 

13.  das  Kunst -.Museum: 

14.  das  Münzcabinet: 

15.  die  musicalischeu  Institute  für  Orgelspiel  und  Gesang: 
IG.  die  Reitschule: 

17.  die  Feehtschule. 

§.     99. 

Die  Bibliothecare  Unserer  Königlichen  Bibliothek,  welche  zugleich  die  Cescliäfte 
bei  der  damit  verbundenen  Universitäts- Bibliothek  versehen,  ernennt  nach  wie  vor 
das  vorgesetzte  Ministerium,  welches  auch  den  vom  Concilium  generale  zu  wählenden 
Bibliothecar  der  Handbibliothek  zum  Gebrauche  der  Studirenden  bestätigt. 

Für  jedes  der  andern  im  §.  98.  aufgeführten  Institute  ist  durch  das  Ministerium 
aus  der  Zahl  der  ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Professoren  oder  anderer 
Fachlehrer  ein  eigener  Director  oder  Vorsteher  bestimmt,  welchem  die  nächste  und 
unmittelbare  Aufsicht  und  Fürsorge  für  die  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Instituts, 
so   wie  die  Geschäftsleitung  obliegt. 

Das  Xäherc  über  die  Benutzung  derselben,  so  wie  über  die  Geschäftsführung 
bei  denselben  hat  das  vorgeordnete  Ministerium  durch  besondere  Instructionen  und 
Anordnungen  festgesetzt. 


Aliselmitt  TIH. 


Von    den    Stiltuno^en   und    Boneficien. 


§.    100. 

■Ba  es  Unsere  landesväterliche  Absicht  ist,  den  Lehrern  und  Beamten  der  Uni- 
versität die  möglichste  Beruhigung  über  die  künftige  Lage  ihrer  Hinterbliebenen  zu 
gewähren,  so  verordnen  Wir,  dass  die  mit  dem  1.  April  1830  ins  Leben  getretene 
WittAven-  und  Waisen -Versorgungsanstalt  für  die  Universität  Königsberg  be- 
ständig erhalten  werde,  und  fordern  einen  Jeden  in  dem  3Iaasse,  als  es  ihn  angeht, 
zur  gewissenhaften  Beförderung  ihres  wohlthätigen  Zweckes  auf. 

Ueber  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  dieser  Anstalt,  so  -wie  über  die 
Verwaltung  derselben  sprechen  die  besonderen  unter  dem  8.  August  1831  gegebenen 
oder  künftig  zu  ertheilenden  Statuten. 


Wittwen-  und 

Waisen  -  Ver- 

sorfTurifsan- 

stalt  der  aca- 

demisfhen 

Lehrer  und 

Beamten. 


§.     101. 

Für  unbemittelte  Studirende.  deren  Talent,  Fleiss  und  Sittlichkeit  zu  ffuten  Er- 
wartungen berechtigen,  sind  zur  Unterstützung  während  ihrer  academischcn  Lauf- 
bahn bereits  von  Unserm  Hochseligen  Vorfahren,  dem  3Iarkgrafcn  JLlbrecbt.  Frei- 
tische gestiftet  Die  Verwaltung  derselben  steht  dem  Rector  und  dem  Senate  zu. 
dagegen  dem  Concilium  generale  die  Verleihung  derselben,  wobei  es  nach  den  gre- 
gebenen  besonderen  Vorschriften  und  Verordnungen  zu  verfahren  hat. 


8- 


In    derselben  Absicht  hat  Unser  in  Gott  ruhende  Vater  zur  Unterstützung  be-    ß'^  Könis- 
sonders  ausgezeichneter  Studirenden  eine  bestimmte  jährliche  Summe  bereits  im  Jahre    "^  ^dien.' 


84 

1S16  ausgesetzt,  aus  wolrhcr  Stipendien  nneh  den  von  dem  vornreordnelen  Ministerio 
cegebeneu  besonderen  Bestimmungen  (Reglement  vom  '26.  Februar  ISl?}  verliehen 
werden. 

«ij.     103. 

I»ri»ar-Sii-  Ausserdem    bestehen   bei  der   l'niversität  Höili$t:sbei*$S  mehrere  von  Privat- 

pni.  im.       jiersonen  gestiftete  Stipendien,    die  dureh   das  Coneilium  generale  stiftungsmässig  zu 
vergeben  sind. 


Ab^cbuitt  IX. 

Von    den    Vorlesungen    und   Preisaufgabeii. 


§.    104. 
w  orlesungen   bei  der  Universität  sind  alle  diejenigen  Vorträge,    welche  unter  der    VorlesunMa 
Autorität   der   Universität  gehalten   werden   sollen,    und   deshalb   im   Lections-Ver-     "ersi'tut.'"" 
zeichnisse,  so  wie  auch  am  schwarzen  Brette  angekündigt  werden.    Bios  über  solche 
bei    der  Universität    gehaltene  Vorlesungen    werden  den  Studirenden  von  FacuUäts- 
wegcn  Zeugnisse    ausgestellt.     Jeder  ordentliche  und  ausserordentliche  Professor  ist 
verpflichtet,    in  jedem  halbjährigen  Cursus   eine  öffentliche  durch  das  Halbjahr  fort- 
laufende  Vorlesung   über   einen   Hauptzweig   seiner  Wissenschaft   unentgeltlich   zu 

halten. 

§.    103. 

Das  Recht,  Vorlesungen  bei  der  Universität  zu  Köiiigslierg  zu  halten,  haben:  Recht  Voile- 

1.  die  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren;  ""halten^" 

2.  die  Privatdocenten  nach  erfolgter  Habilitation  in  ihrer  Facultät. 

Der  ursprünglichen  Stiftung  gemäss  sind  bei  der  Universität  in  KÖIli^'Sllcrg; 
nur  Lehrer  Evangelischer  Confession  zuzulassen  und  anzustellen. 

§.  106. 

Was  die  Privatdocenten  und   ihre   Habilitation  anbetrifft,  so  geben  die  näheren   Privatdocen- 
Bestimmungeu  für  jede  einzelne  Facultät  die  besonderen  Facultäts- Statuten. 

§.  107. 

Zum  Hören  der  Vorlesungen  sind  berechtigt:  Zum  Hören 

1.  alle  Staatsbeamten  und  im  stehenden  Heere  befindliciie  Ofliciere;  Vorlesungen 

2.  alle,  welche  auf  die  oben  vorgeschriebene  Weise  immatriculirt  sind:  erechtigte. 


:l.    ilio  7.11111  rhinii-gischen  und  iihaniiactMitisdioii  Sdidlum  Eiii^csrhrieboncn; 
1.    alle,   welcke  oinc   von    der  Zustiiiimini«;  dos  Iloctois  abhäii^i^o  besondere  Er- 
laubiii->s  dazu  \oii  deui  be(lieilig;ten  academisclieii  Lclirer  crhalteu  hal)eii. 

«5.  1(18. 
\..n.lrn  Vor-  (iäii7.1icli  aiisp:osclilossen  vom  lltiron  der  Vorlesungen  sind: 

cp"r'lflo"scno.       *•    '''*'■  '^^^■'•■''^'  """''^  deiijcnijren  Grad  geisti-^er  Uildiin^  hesil/.cn,  welclien  die  Stii- 
direnden  baben  sollen,  naiuendicb  Gymnasiasten  und  Schüler; 

2.  alle  der  Immatriculntioa  fähige  Inländer  und  Ausländer,  Avelche  noch  in  dem 
gewöhnlichen  .VJter  der  Studirenden  sind  und  sich  nicht  iiahen  immatriculiren 
lassen ; 

3.  diejenigen,  deren  academischcs  Bürgerrecht  suspeiulirt  ist,  während  der 
Suspension: 

4.  diejenio:cn.  welche  die  Matrikel  freiwillig  /.urückgegeben  oder  verloren  haben. 
Der  zeitige  Ucctor  hat  darauf  von  Amtswegen  zu  wachen,  igid  die  Professoren 

und  Privatdocenten  werden  jeder  für  sich  verpflichtet,   auf  diese  Vorschrift  streng 
zu  halten. 


Hörsäle.  Sämmtliehe  Professoren  und  Docenten  sollen  verpflichtet  sein,  ilu-e  Vorlesungen, 

sobald  sich  nur  eine  Zahl  von  mindestens  drei  Zuhörern  findet,  zu  halten  und  in  den 
Universitätsgebäuden  zu  lesen,  sobald  die  Einrichtungen  zu  ausreichenden  ölTcntlichen 
Auditorien  werden  getroffen  sein. 

Ueber  den  Gebrauch  der  einzelnen  zu  den  Vorlesungen  bestimmten  Hörsäle 
in  den  l'niversitätsgebäuden  einigen  sich  die  sämmtlichen  Lehrer  in  einer  dazu  beru- 
fenen Versammlung,  wobei  die  ordentlichen  Professoren  den  Vorzug  vor  den  ausser- 
ordentlichen Professoren  und  diese  vor  den  Privatdocenten  haben. 

§.  HO. 

Anfang  und  In  jedem  Universitätsjahre  sollen  zwei  halbjährige  Cursus  stattfinden,  von  denen 

hfibjahrigen   ^^  i^^^*-  ""^  bis   von  Unserm   Ministerium  eine  andere  Bestimmung  getrolTen  wird. 

Cursus.        der  erste  mit  dem  ersten  Montage   nach  dem  18.  April  beginnt  und  mit  dem  ersten 

Sonnabend  nach  dem  15.   September  schliesst,    der  zweite  mit  dem  ersten   Montage 

nach  dem  18.  October  anfängt  und  mit  dem  ersten  Sonnabend  nach  dem  15.  März 

endigt. 


jj,  111. 

Das  Lections  -  Verzeichniss  des  folgenden  Semesters  wird  aus  den  von  den  DasLectioiis- 
Decanen  zusammengestellten  Angaben  sämmtlicher  Vorlesungen  der  Professoren  und 
Docenten  durch  den  Professor  der  classischen  Literatur  und  Beredsamkeit  geordnet, 
und  unter  der  Autorität  des  Senats  jedesmal  vier  Wochen  vor  dem  gesetzlichen 
Schlüsse  des  laufenden  Semesters  öffentlich  bekannt  gemacht,  nachdem  sechs  Wochen 
vor  demselben  Termine  ein  Duplicat  des  zum  Druck  bestimmten  Manuscripts  dem  vor- 
geordneten Ministerium  durch  den  Universitäts-Ciu*ator  zur  Genehmigung  einge- 
reicht ist. 

§.  112. 

Was   bei   den  Meldungen   zu  den  Vorlesungen  von   den  Studirenden  und   den    Meldung  zu 
übrigen  Zuhörern  zu  beobachten  ist,  wird  durch   das   Reglement  des  vorgeordneten       sunffen.  ' 
fliinisterii  über  die  Bleidung  der  Studirenden  zu  den  Vorlesungen  und  Bezahlung  des 
Honorars  vom  16.  März  1837  und  die  dazu  erlassenen  Verfügungen  vorgeschrieben. 


§.  113. 

Um  den  günstigen  Erfolg  des  durch  Vorlesungen  angeregten  und  geleiteten  VondenPreis- 
Eifers  der  Studirenden  für  eigene  wissenschaftliche  Forschungen  beurtheilen  zu  können,  aufgaben, 
sollen  von  den  vier  Facultäten  der  Universität  zu  Königsberg  jährlich  einmal  den 
dortigen  Studirenden  Preisaufgaben  zur  Bearbeitung  vorgelegt  werden.  Die  Preisauf- 
gaben müssen  dem  wissenschaftlichen  Standpunkte  der  Studirenden  angemessen  sein 
und  immer  rein  wissenschaftliche  Gegenstände  betreffen;  es  dürfen  folglich  blos  prac- 
tische  Aufgaben  nicht  gewählt  Averdcn.  Sie  müssen  stets  in  lateinischer  Sprache 
bearbeitet  werden. 

§.  114. 

Die  tlieologische,  juristische  und  medicinische  Facultät  haben  jährlich  jede  eine,      Zahl  der 
die  philosophische  aber  jährlich  drei  Preisaufgaben  zu  stellen.  Prcisautga- 

Jede  Facultät  bestimmt  ihre  Aufgabe  selbst  und  wählt  dieselbe  abwechselnd  aus 
den  verschiedenen  Hauptfäciicrn  der  Lehrer,  Avelche  in  ihj-er  Mitte  Sitz  und  Stimme 
haben,  und  soll  die  bis  jetzt  bestbnmtc  Ordnung,  namentlich  bei  der  philosophischen 
Facultät,  auch  ferner  beibehalten  werden. 


<;{.  115. 
Wahl  .lc>  In  Jodor  FaoullJtt  hat   ilasjciiigc   .Mitn^lied,    aus    dessen   speciellem   Leliifache   die 

*'br"^hrc  Aufhalte  gewälilt  >vird.  den  Vorsclilag  zu  der  fiir  das  näeliste  Jahr  7-u  wählenden 
Prrisc.  i>ieisaufgabe.  Die  (heologiselie ,  juristische  und  niediciniselie  Facultüt  liaben  jede  die 
^^uIume  von  50  Thir.  in  einem  Haupt  preise  von  35  Thh-.  und  in  einem  Accessit  \on 
15  Thlr.  zu  vcrtheilen;  die  pliilosopliiselie  Facultät  eriuilt  die  Summe  von  75  Tlilr.  zu 
drei  gleichen  Preisen  von  25  Tiilr.  Kann  eine  Facultät  wegen  der  Geringfügigkeit 
der  eingelaufenen  Arbeiten  ihren  Preis  nicht  ertiieilen,  oder  aucli  nicht  einmal  das 
Accessit  zugestehen,  so  verbleibt  der  theologischen,  juristischen  und  medicinischen 
Facultät  die  bestimmte  Summe  für  das  nächste  Jahr  zur  Aufstellung  von  zwei  Preis- 
aufgabeu.  Die  philosopliische  Facultät  kann  zwar,  wenn  eine  ihrer  Preisaufgaben 
mehrere  gediegene  Bearbeitungen,  eine  andere  aber  gar  keine  gefunden  hat.  mit  ihren 
Preisen  auch  melirere  Arbeiten  über  eine  und  dieselbe  Aufgabe  krönen,  behält  indess, 
wenn  dieses  nicht  erfordert  werden  sollte,  gleiciifalls  die  Disposition  über  die  unver- 
theilt  gebliebene  Summe  zu  Gunsten  der  Preisaufgaben  des  nächsten  Jahrs.  Die 
unvertheik  gebliebenen  Prämien  dürfen  auch  zur  Erhöhung  der  in  andern  Facultäten 
zuerkannten  Preise  benutzt,  oder  für  ähnliche  Zwecke  zum  Besten  der  Studirenden 
verwendet,  und  von  dem  l'niversitäts-Curatorium  angewiesen,  oder  zur  Vermehrung 
der  Preise  des  nächsten  Jahres  vorbehalten  werden. 

§.  116. 

Zeit  dor  Al>-  Die  Preisaufgaben    sollen    stets    am  Kronungsfeste  (dem  18.  Januar)  ölTentlich 

liand'luncen    bekannt  gemacht  werden.    Zu  ihrer  Bearbeitung   ist  die  Zeit  von  eilf  Alonaten  ver- 

und  Bekannt-  gj^ttet,  SO  dass  spätestens  am  18.  üecember  desselben  Jahres  die  Arbeiten  in  Beglei- 

uarhunz  der  ^ 

Preise.  tung  eines  versiegelten  Zettels  mit  dem  Namen  des  Verfassers  und  einem  oben  aufge- 
schriebenen Motto,  das  auch  zugleich  auf  der  Arbeit  selbst  geschrieben  ist,  an  den 
zuständigen  Decan  abgeliefert  werden. 

In  der  unmittelbar  dem  Krönungsfeste  vorhergehenden  Versammlung  des  Con- 
cilium  generale  werden  nach  den  darüber  eingegangenen  Berichten  der  Facultäten  die 
Preise  zuerkannt.  Die  \amen  der  Preiswürdigen  Averden  in  der  Festrede  am  Krö- 
nungstage öffentlich  bekannt  gemacht,  ihre  Arbeiten  in  die  Universitäts- Registratur 
niedergelegt,  aus  der  sie  aber  zur  etwaigen  Bekanntmachung  durch  den  Druck  ver- 
abfolgt werden  können.  Die  nicht  gekrönten  Abhandlungen  werden  nebst  den  dazu 
gehörigen  versiegelten  Zetteln  dem  Secretair  übergeben  und  können  von  demselben, 
gegen  Vorzeigung  des  Mottos  auf  der  Arbeit,  in  Empfang  genommen  werden. 


Von  den  academischen  Würden. 


_lPie  Doctorwürde  wii-d  von  jeder  der  vier  Facultäten,    tlieils  durch  formliche  Pro-    Die  Doctor- 
motion,    theils  mittelst  blosser  Ueberreichung  des  Diploms  ertheilt.      Die  theologische    ten-AV'ürde. 
Facultät  ertheilt  ausserdem  noch  die  Licentiaten- Würde.     Für  jede  Facultät  sind  die 
an  die  Candidaten  zur  Erlangun«;  der  Licentiaten-   und  Doctorwürde  zu  machenden 
Forderungen  in  den  besonderen  Facbltäts- Statuten  näher  festzusetzen. 


§.     118. 

Die   Doctor- Promotion    durch  blosse  Uebersendung  des  Diploms    ist  eine  von    F.hren-Doc- 
einer  Facultät  bezeigte  freiwillige   Anerkennung  ausgezeichneter  Verdienste  um  die 
Wissenschaft.     Der  Vorschlag  zu  derselben  muss  von  zwei  Mitgliedern  der  Facultät 
ausgehen  und  von  derselben  einstimmig  angenommen  werden. 


tor- Diplome. 


40 

Indim  vir  diiiTli  \ oislchciulo  Statuten  «lii*  Vcrfassun":  Unserer  l'niversität  zu 
lioitiiCHhory  festsetzen,  befelilen  Wir  derselben  und  allen  zu  derselben  ^ehöri^en 
Personen,  insonderheit  aber  Uuserui  Curntor  respective  Ue^ierun<>;s-Hevollm;ieiitisten 
und  allen  Professoren  und  anderen  ölfentliciien  Lehrern,  sich  überall  d.irnaeh  zu 
richten,  und  l  nserni  Ministerium  der  geistlichen  und  Interrichts- Ang:eli'nenlieiten, 
«uf  die  Befolgunir  derselben  zu  achten  und  die  in  Verfolg  und  zur  VoUziehuns:  dieser 
Statuten  für  die  einzelnen  Facultiiten.  Institute  und  Gegenstände  erforderliciien  In- 
structionen und  besonderen  Reglements  inid  Uestimmuugen  zu  erlassen. 

Des  zu  Irkund  haben  Wir  diese  Statuten  höclisteigenhändig  unttrscliricben  und 
l'nser  Königliches  grösseres  Insiegel  daran  hängen  lassen. 

So  geschehen  und  gegeben  in  Unserer  Residenzstadt  Berlin  den  vierten  Tag 
de>  3Ionats  Mai  nach  Christi  Unseres  Herrn  Gei)urt  im  Eintausend  Aciitiiundert  und 
Drei  und  Vierzigsten  und  Unserer  Königlieiien  Regierung  im  Dritten  Jaiire. 

Friedricli  IrVilhelm. 

Eiehliorii. 


Abänderungen  resp,  Zusätze 

zu  den 

Statuten  der  Uiiiwerüilät  Hönij^sberg. 


Statuten  der  Universität. 


Vermerk  zu  §.  65.     Die   Gebühren   des  Universitäts  -  Secretairs   fliessen  fernerhin   zur 

Universitäts  -  Kasse. 
§.  73  ad  l:  ist,  wie  folgt,  abzuändern: 

Die  in  den  besondern  Facultäts- Statuten  bestimmten  Gebühren -Antheile. 
Vermerk  zu  §  76.    Die  Bestätigung  der  nicht  fixirt  angestellten  Unterbeamten  ist  dem 

Universitäts-Curatorium  übertragen. 

§.  105.     Zusatz: 

Unbeschadet  des  evangelischen  Characters  der  Universität,  können  auch  Nicht -Evan- 
gelische, als  Privat  -  Dozenten  in  der  juristischen,  der  medizinischen  und  philosophi- 
schen Facultät  zugelassen  und  im  Fall  des  concreten  Bedürfnisses  als  Lehrer  aus- 
nahmsweise angestellt  werden. 

Vermerk  zu  §.  111.     Die   Bestätigung    der    Lettions  -  Cataloge    ist   dem    Universitäts- 
Curatorium  übertragen. 

§.  113.  ist  im  Schlusssatze,  wie  folgt,  abgeändert: 

Sie  müssen,  wenn  sie  aus  dem  Gebiete  des  classischen  Alterthums,  der  Theologie 
und  der  Jurisprudenz  entnommen  sind,  in  lateinischer  Sprache  bearbeitet  werden. 
Bei  Aufgaben  aus  anderen  Disciplinen,  ist  der  Gebrauch  der  deutschen  Sprache 
zulässig  in  Uebereinstimmung  mit  einer  darüber  jedesmal  erfolgenden  Bekanntmachung. 


Statuteu  der  theologischen  Facaltät. 


$.  9.  hat  im  zweiten  Satze  folgende  abgeänderte  Fassung  erhalten: 

Das  Decanat  führen  nach  der  Reihenfolge  die  in  die  Facultät  aufgenommenen  oident- 

lichen  Professoren,  sofern  sie  die  theologische  Doctorwürde  bereits  besitzen. 
Vermerk  zu  §.  27.    Jeder  der  beiden  Pedelle  erhält  für  die  Habilitation  an  Gebiihnn 

von  jedem  Prof.  ord.  drei  Thlr.,  von  jedem  Prof.  extr.  zwei  Thlr.  fünfzehn  Sgr. 
Vermerk  zu  §.  31.     Die   zu    a)   und  b)    aufgeführten    Deccmviren  -  Emolumente    von 

79'/,  Scheffel  Roggen  und  8  Thlr.  Gehalt  werden  nicht  mehr  verliehen. 
Vermerk  zu  §.  45.    Für  jede  Habilitation  erhält  jeder  der  beiden  Pedelle  an  Gebühren 

zwei  llilr.  fünfzehn  Sgr. 
Vermerk  zu  §§.  67  und  b&b.     Die  Ausfertigung  vorläufiger  Abgangs-Zeugnisse  ist  nach 

höherer  Anordnung  nicht  mehr  erforderlich. 
Vermerk  zu  §.  80.    Ausserdem  wird  für  das  Ein-  und  Ausläuten  des  öffentlichen  Acts 

an  den  Hans-Diener  des  Universitäts-Gebäudes  an  Gebühren  Ein  Thlr.  gezahlt. 


Statuten  der  juristischen  Facultät. 


Vermerk  zu  §   25.    Jeder  der  beiden  Pedelle  erhält  für  die  Habilitation  an  Gebühren 

von  jedem  Prof.  ord.  drei  Thlr.,  von  jedem  Prof.  extr.  zwei  Thlr.  fünfzehn  Sgr. 
§.  43.     Der  vorletzte  Satz  ist,  wie  folgt,  abgeändert: 

Die  beiden  Pedelle  erhalten  ausserdem  zusammen  Fünf  Thlr.  von   dem  Habilitanden. 
Vermerk  zu  §§.  65  und  66b;     Die  Ausfertigung  vorläufiger  Abgangs-Zeugnisse  ist  nach 

höherer  Anordnung  nicht  mehr  erforderlich. 
Vermerk  zu  §.  75.    Ausserdem  wird  für  das  Ein-   und  Ausläufen  des  öffentlichen  Acts 

an  den  Haus-Diener  des  Universitäts-Gebäudes  an  Gebühren  Ein  Thlr.  gezahlt. 


Stataten  der  medizinischen  Facnltat. 


Vermerk  zu  §.  25.    Jeder  der  beiden  Pedelle  erhält  für  die  Habilitation  an  Gebühren 
von  jedem  Prof.  ord.  drei  Thlr.,  von  jedem  Prof.  extr.  zwei  Thlr.  fünfzehn  Sgr. 

§.  42.  ist  der  Schluss  des  ersten  Satzes,  wie  folgt,  abgeändert: 

ausserdem  erhalten  die  beiden  Pedelle  zusammen  Fünf  Thlr.  von  dem  Habilitanden. 

Vermerk  zu  §§,  66  und  68b.    Die  Ausfertigung  vorläufiger  Abgangs -Zeugnisse  ist  nach 

höherer  Anordnung  nicht  mehr  erforderlich. 
Vermerk  zu  §.  67.    In  Stelle  des  tentamen  philos.  wird  fortan  ein  tentamen  physicum 

mit  den  Studirenden  der  Medizin  von  einer  besonderen  Commission  abgehalten,  welche 

unter  dem  Vorsitze  des  Dekans   der  mediz.  Facultät  zusammentritt  und  alle  Jahr 

zum  1.  October  vom  Herrn  Minister  ernannt  wird. 
Vermerk  zu  §.  71.    Bei  Inaugural-Dissertationen  und  Disputationen  kann  vom  Gebrauche 

der  lateinischen  Sprache  abgesehen  werden. 
Vermerk  zu  8.  77.    Ausserdem  wird  für  das  Ein-  und  Ausläuten  des  öffentlichen  Acts 

an  den  Haus -Diener  des  Universitäts  -  Gebäudes  an  Gebühren  Ein  Thlr.  gezahlt. 


Statuten  der  philosophischen  Facnltat. 

Vermerk  zu  §.  24.     An  Gebühren  hat  für  die  Habilitation  der  Prof.  ord.  drei  Thlr.  und 
der  Prof.  extr.  zwei  Thlr.  fünfzehn  Sgr.  jedem  der  beiden  Pedelle  zu  zahlen. 

Vermerk  zu  §.  29.    Von  den  Inscriptions-Gebühren  erhalten  die  beiden  Pedelle  zusam- 
men  '/!). 

Vermerk  zu  §.  30.     Die   hier    aufgeführten   Roggen  -  Deputate   werden    nach    höherer 
Bestimmung  nicht  mehr  verliehen. 

§.  41.    Der  Schluss  des  ersten  Satzes  ist,  wie  folgt,  abgeändert: 

ausserdem  erhalten  die  beiden  Pedelle  zusammen  fünf  Thlr.  von  dem  Habilitanden. 

Vermerk  zu  §.  61.     An  Stelle  des  tentamen  philosophicum  ist  das  tentamen  physicum 
getreten,  und  sind  über  letzteres  besondere  Vorschriften  ergangen. 

Die  &-üher  durch  Minist. -Verordnung  vom  7.  Januar  1826  zugestandene  Befreiung 
der  Doctoren  der  Philosophie  vom  tentamen  philosophicum  ist  für  das  tentamen 
physicum  dahin  modificirt,  dass  die  auf  Grund  ihrer  naturwissenschaftlichen  Kennt- 
nisse rite  promovirtcn  Doctoren  der  Philosophie  nur  in  der  Anatomie  und  Physiologie 
geprüft  werden  dürfen. 


Vorniork  zu  S.  63  und  64^-    Die  Ausfertigung  vorläufiger  Abgangs  -  Zeugnisse  ist  nach 

höherer  Anordnung  nicht  ni^Hir  erforderlich. 
Vermerk  7U  $   67.     Die  öffentliche  Disputation   kann   mit   Zustimmung  der  Facultiit  in 

den  FächeiTi.  in  welchen  deutsche  Dissertationen  zulässig  sind,  in  deutscher  Sprache 

stattfinden. 

Lateinische  Dissertationen  sind  nur  erforderlich,  wenn  sie  Themata  aus  der  classi- 

schen    und  orientalischen  Philologie  und  Alterthumskunde,    der  Geschichte  und  der 

alten  Philosophie  behandeln.    In  allen  übrigen  Disciplinen  sind  mit  Zustimmung  der 

Facultät  deutsche  Dissertationen  zulässig. 

Diese  Genehmigung  darf  jedoch  nur  ertheilt  werden,   wenn  der  Doctorandus  bei 

der   mündlichen    Prüfung   durch    Interpretation    einer   Stelle    aus   einem   römischen 

Classiker  ausreichende  Kenntniss  der  lateinischen  Sprache  nachgewiesen  hat. 
Vermerk  zu  $.  68.    Ist  der  Promovendus  ein  Jude,  so  hat  derselbe  nach  Verlesung  der 

Eidesformel  die  Worte:     Ita  me  Dens  adjuvet  zu  sprechen. 
Der  zweite  Satz  des  §.  72.  ist  dahin  abzuändern: 

Nach  Vollziehung   der  Promotion  zahlt    der  Candidat  noch  einen   Ducaten    für  den 

Prorector,    drei  Thlr.  zehn  Sgr.  für  den  Universitäts  -  Secretair,  zwei  Thlr.  für  jeden 

der  beiden  Pedelle  und  einen  Thlr.  dem  Haus  -  Diener  für  Ein-  und  Ausläuten  des  / 

öffentlichen  Acts. 
$.  73.  ist  im  ersten  Satze,  wie  folgt,  abgeändert: 

Die  Facultät  ist  befugt,    Männern  von  ausgezeichneten  Verdiensten  um  Wissenschaft 

oder  Kunst  die  Würde  eines  Doctor  philosophiae  et  Magister  liberalium  artium  ohne 

weitere  Leistungen  zu  ertheilen. 


Druck  der  UniversitUti-Buch-  und  .Steindruckerei  von  E    J.  Dalkowski  in  Königsberg. 


der 


tlieologigielieii  Facultät 


der 


Königlichen  Albertus  -  Universität 


Königsberg. 


Königsberg,  1854. 

Gedruckt    bei    E.  J.   Dalkowski. 


Ueberüicht  de^  Iiilialts. 


Erster  Abschnitt. 
Von  der  theologischen  Facnltät  im  Allgemeinen. 


Begriff  der  Facultät §.1 

Zusammensetzung  der  Facultät    .    .  §.2 
Kirchliches  ^'erhältniss   und   Zweck 

der  Facultät §.3 

Befugniss  zur  theologischen  Responsis  §.  4 

Rangverhältniss   der  Facultät  ...  §.5 

Enge  Verbindung  allerWissenschaften  §.  6 

Pflichten  und  Rechte §.7 

Rangordnung  in  der  Facultät    ...  §.8 

Amt  und  Vertretung  des  Decans       .  §§.9.10 

»ieschäfltc  des  Decans §.11 

FacultUts-Versammlung §12 


Promotion     und    andere    Facultäts- 

Feierlichkeiten 

Inscription  und  Exmatriculation   .    . 

Rechnungsführung 

Vermittelungsgeschäft 

VerwahnmgderFacultätsbesitzthümer 
Ort  der  Facultätsversammlungen  .  . 
Form  der  Verhandlungen  u.  Separat  vota 
Pflicht  der  Verschwiegenheit    .    .    . 

Unterschriften 

Festprogramme 

Amtstracht 


Zweiter  Abschnitt. 
Von  den  Professoren. 


Präsentationsrecht  der  Facultät     .    .      §.24 
Graduirung §.25 


Habilitirung §. 

Modus  derselben §. 

Einführung  in  die  Facultät  ....  §. 
Vorstellung    der    ausserordentlichen 

Professoren §. 

Anzeige  von  Reisen §. 


Einkünfte  der  Facultätsmitglieder    . 

Kosten  der  Immatriculation  und  Ex- 
matrikulation    

Vertheilung  der  Einnahmen      .    .    . 

Einkünfte  des  Decans  bei  dessen 
Vertretung 

Pcrception  der  Erben  eines  Facultäts- 
Mitgliedes 


§.  13 
§.  14 
§.  15 
§.  16 
§.  17 
§.  18 
§.  19 
§.  20 
§.  21 
§.  22 
§.  23 


§.  31 


§■  32 
§.  33 


§.  34 
§.  35 


nriller  Absclinitt. 
Von  den  Privat  -  Docenten. 


Ikstimmuiu  dis  lii>liluts  dorPrival- 

dwenten §•  30 

Kinsrlininkuni: $'37 

Bodiiipunpon  und  NostriHcalion    .    .  §.38 

Weiten'  Krfordcmissc §.30 

H.ibilil.itionsleistiingcn §.40 

(>.<(Tonlliilu'  .\ntritU-Vorlesim!;     .     .  §.41 

.\nii'i«i'  Mm  dor  Hiibililation    ...  §.  42 


(iiin/.lirluTodt'r  tluMlwoiscr  Kriass  der 

HabilitatioiislpisliiiiRoii      ....  §.43 

Lehrgobict  der  Privaldoccnton  ...  §.44 
Habilitation^-  und    Nostrifirationsge- 

bühren §.4.') 

Ankündigung   der   A'orlesun^ten    .     .  §.  4tj 

Beaufsichtigung §.47 


Vierter  A I)  .•<  o  li  ii  i  1 1 . 
Von  den  Vorlesungen  und  Instituten  der  Facnität. 

Keilil.  \ ..riesungen  za  halten  ...  J.  4^ 

C>(lus  der  Vorlesungen §.49 

Verpflichtung  der  Facullät  in  dieser 

Beziehung §.50 

Anträge  auf  Verstärkung  des  Lehrer- 
personals        §.  51 

\  ertheilung  der  Vorlesungen    .     .     .  §.  .52 

Ffiiifter  Abschnitt. 

Von  der  Aufsicht  der  Facultät  über  die  ihr  angehörigen  Studirenden,  den  Prüfungen 

derselben  Behufs  der  Beneficien,  und  von  den  Preis -Aufgaben. 


liucnlgdlüclie  Vorlusungcn       .     . 

.      §.  53 

Zulassung  zu  den  Aorlesungen 

.      §.54 

Hörsäle 

§.55 

Honorare 

.       §.  56 

Repetirte  Collegia 

.      §.  57 

Institute 

.       §.  58 

Aufsiciil  über  die  Studien    ....  §.  o9 

Aufsicht  über  die  Sitten §.60 

Ennahnung §.  Ol 

Mttheilung  von  Seilen  des  Dniversi- 

täts-Richlcrs §.62 


lixclusion §.  <■).'! 

Thcilnahine  an  der  Prüfung  zur  Hr- 

langung  \on  Beneficien     ....  §.04 

Theologische  Preisaufgaben      ...  §   65 


Sechster  Abschnitt. 
Von  den  Promotionen. 

IU>cht  zum  Pronio\iren §.  Wi     I     Prüfung  des  Docl 

Doctordlspulation 


iindus 


Bedingungen     der    Meldungen    zum 

Licentiatengrad §.  Ö7 

Weitere  Erfordernisse §.68 

Entscheidung  über  die  Zulassung     .  §.  6f> 

Mündliches  Eiaoten §.70 

Di^putalioo §.71 

Promotion §.72 

Bedingungen  d.  Meldung  zum  l)o<  tor- 

grad §.73 


Promotionsact §. 

Wirkungen  der  Proniolion   ....  §. 
Pflichten  der  Facultäts-Mitglieder  bei 

Promotionen §. 

N«lir  im  Protokollbuch    .  .     .  §. 

Promotionsgebühren §. 

Ehrenpromotion       §. 


.A-uf  den  Grund  der  Verfassung,  welche  Se.  Majestät  der  König 
der  Universität  zu  Königsberg,  mittels  der  Allerhöchst  voll- 
zogenen Statuten  vom  4.  Mai  1843  zu  geben  geruht  haben,  er- 
theilt  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal- 
Angelegenheiten  der  dortigen  theologischen  Facultät  folgende 
Statuten : 

Abschnitt  !• 

Von  der  theologischen  Facultät  im  Allgemeinen. 


Jjie    theologische   Facultät  ist    diejenige   Abtheilung     der    Universität    zu    Königsberg,  Bcgiifl'und Zweck 
welche    iiir    die    Cultur    und    Pflege    der  gesammten  evangelisch -theologischen  Wissen- 
schaft,   wie   für   den  Unterricht    in    derselben    bestimmt   ist. 

§.  3. 

Die  theologische  Facultät  im  weiteren  Sinne  umfasst  alle  zu  deren  wissenschaftli-  Zusammensetzung 
•  hern  Gebiete  gehörende  ordentliche  und  ausserordentliche  Professoren,  die  bei  ihrhabili- 


—  6  — 

tirten  Pri%-atdocentou  und  die  in  ihr  Album  eingetragenen  Studirenden.  Im  engeren 
Sinne,  wo  die  Facultät  zugleich  als  Collegiuiu  betrachtet  wird,  besteht  dieselbe  aus  den 
zu  orilentlichcn  Pr»)fe88orcn  ernannten  Mitgliedern,  insofern  sie  nicht  mit  den  zum 
Kintritt  in  die  Facultät  erforderlichen  Leistungen  im  Rückstände  sind.   (§.  '2G.  ft.) 

Die  Facultät  im  engeren  Sinne  beaufsichtigt  unter  der  Leitung  eines  Decans 
das  ganze  Lehrgebiet  der  evangelischen  Facultät  auf  der  Universität.  (Univ.  Stat- 
§.   II.   l^.l. 

§.   3. 
KirchlicJir«  Ver-  Die  theologische  Facultät    hat   im  Allgemeinen   die    Bestimmung,  nach  der  Lehre 

Zwfck  der  V\-  '^^^  evangelischen  Kirche  die  theologischeu  Wissenschaften  zu  pflegen  und  fortzupflanzen, 
<^"^'-  insbesondere  aber  durch  Vorlesungen  und  andere  akademische  Uebungen,  die  den» 
Dienste  der  Kirche  sich  widmenden  Jünglinge  für  diesen  tüchtig  zu  machen.  Ihr  Be- 
ruf ist  es,  vom  Standpunkt  der  theologischen  Wissenschaft  auch  das  Interesse  der  evan- 
gelischen Kirche  nach  aussen  und  innen  zu  wahren.  Es  wird  von  ihren  Gliedern  er- 
wartet, dass  sie  etwaigen  verkehrten  Richtungen  und  Einseitigkeiten  der  Zeit  nach 
Kräften  entgegenarbeiten,  die  theologischen  Wissenschaften  im  klaren  christlichen  Geiste 
und  im  Interesse  der  evangelischen  Kirche  anbauen  und  den  Ertrag  besonnener  theolo- 
gischer Forschung  zur  Förderung  christlicher  Erkcnntniss  und  evangelischen  Glaubens 
durch  mündlichen  Vortrag  oder  in  Schriften  gemeinnützig  machen  werden. 

S.  4. 

Bcfugniss  m  Dj^  Facultät    hat    die  Befugni^^s,  auf  die   im   Interesse    der  evangelischen  Kirche 

tbroingischi-n  Re- 

sjxmsi«!.        ihr    von    den    Behörden   und    einzelnen   Personen    zukommenden  Anfragen    Responsa  zu 

ertheilen. 

§.  5. 

Rangvefhältniss  Die  theologische  Facultät    hat    unbeschadet  der  Rechtsgleichheit  aller  Facultäten 

den  Vortritt  vor  den  übrigen  Facultäten.     (Univ.  Stat.  §.  8.). 

§.   6. 
EnR«  Vwbinduni;  Wie  die   wohlthätige  Vereinigung    der  Lehrstühle    aller  Wissenschaften    zu  einer 

jjjyj,^         Universität  den  Zweck  hat,  die  enge  innere  Verknüpfung  aller  Wissenschaften  zu  einem 


zusammenhängenden  Ganzen  auch  äusserlich  darzustellen,  die  nothwendige  Wechsel- 
wirkung bei  der  Pflege  und  Förderung  der  einzelnen  Wissenschaften  zu  erleichtern  und 
schädlicher  Einseitigkeit  zu  wehren,  so  ist  es  die  Aufgabe  der  theologischen  Facultät, 
die  Vortheile,  welche  sie  als  Theil  einer  Universität  geniesst,  für  ihre  Wissenschaft  so- 
wohl, als  für  die  Bildung  der  ihr  angehörigen  Studirenden  fruchtbar  zu  machen. 

§.  T. 
Die  Facultät,  ihre  Glieder  und  Angehörigen  sind  an  die  Verfassung  und  Ord-  Ptlicliten  und 
nungen  der  Universität  gebunden,  wie  sie  auch  nach  ihren  verschiedenen  Stellungen  an 
den  Kechten  der  Universität  Theil  nehmen.  Jedes  der  ordentlichen  Mitglieder,  welche 
die  Facultät  im  engeren  Sinne  bilden,  ist  ebenso  verpflichtet  als  berechtigt,  an  den 
CoUegialberathungen  und  Geschäften  Theil  zu  nehmen,  und  darf  sich  der  Theilnahme  an 
den  Functionen  der  Facultät  nur  dann  entziehen,  wenn  es  ausnahmsweise  eine  specielle 
Dispensation  Seitens  des  Ministers  erhalten  hat,  oder  durch  Krankheit,  Beurlaubung, 
oder  andere  vorübergehende  persönliche  Hinderungsgründe,  über  welche  es  sich  bei  dem 
Decan  ausweisen  muss,  an  den  Geschäften  der  Facultät  Theil  zu  nehmen  ausser  Stand 
gesetzt  ist.  Wegen  persönlicher  Hinderungsgründe,  ausser  Krankheit,  darf  eine  Be- 
freiung von  den  Facultätsgeschäften  in  der  Regel  nur  ein  Jahr  lang  stattfinden. 

§.  8. 

Betreflfend  die  Rangordnung  innerhalb  der  Facultät,  so  folgen  auf  die  ordentlichen    Rangordnung 
Professoren  die  ausserordentlichen  und  auf  diese  die    Privatdocenten.       Die    Reihefolge  '"  ^"^  Facult.i 
in  diesen  einzelnen  Klassen  bestimmt    sich  bei    den    ordentlichen  Professoren    nach  dem 
Datum  ihrer  Bestallung  zum  ordentlichen  Professor  auf  einer  in  den  deutschen  Bundes- 
staaten belegenen  Universität,  bei  den  andern  Facultätsmitgliedern  nach  dem  Datum  der 
HabilitatioDsleistungen  bei  der  Facultät. 

Der  nach  diesen  Bestimmungen  älteste  ordentliche  Professor  hat  Titel  und  Rechte 
des  Seniors  der  Facultät*). 


')  Die  Theilnahme  an  den  Emolumenten   des   Seniorats  aber  ist  von  dem  Eintritt  in 
die  Facultät  durch  Habilitation,  resp.  durch  Dispensation  von  letzterer  abhängig,  (cf.  §.  24.) 


Pfcans 


—  9  — 
§.  (». 

Die  (tc.^chiifte  der  Facultiit  werden  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  ernannten  De- 
«Bn.  dessen  Amt  jälirlich  wechselt,  geleitet.  Das  Decanat  führen  nach  der  Keihenfoige 
ilie  in  die  Facultiit  aufgenommenen  ordentlichen  Professoren.  Der  jedesmalige  Rcctor 
oder  Prorcctor  kann  nicht  zugleich  Decan  sei«,  sondern  übernimmt  das  Decanat,  wel- 
<hes  in  diesem  Turnus  auf  ihn  fallen  würde,  gleich  nach  der  Niederlegung  des  ßecto- 
rats  oder  Prorectorats.  Die  Uebergabe  des  Decanats  findet  an  demselben  Tage  statt, 
un  welchem  die  de«  Koctomta  und  die  Zusammensetzung  des  neuen  Senats  erfolgt. 
(Lniv.  Stat.  §.  17.i. 

Ueber  die  Zulässigkeit  einer  Ablehnung  des  Decanats  entscheidet  die  Facultiit 
und  beziehungsweige  der  Minister. 

§     10. 

Vfrifeiung  tli-s  Ist    der    Decan   sein    Amt  zu    verwalten    verhindert,    so    liegt    seinem    nächsten 

Vorgänger  als  Prodecan  ob,  ihn  zu  vertreten.  Kann  der  Prodecan  die  Vertretung  nicht 
überacbiuen,  so  geht  dieselbe  auf  dessen  Vorgänger  u.  s.  w.  über.  In  gleicher  Art 
findet  eine  Vertretung  des  Decans  statt,  wenn  das  Decanat  durch  Tod,  Abberufung, 
Entsetzung,  Abdication  erledigt  worden  ist.  (Univ.  Stat.  §.  27,).  Die  letztere  ist  nur  mit 
Genehmigung  des  Ministers  zulässig. 


§.  II. 

i'.-Hirh-.fi..  i)rs  Der  Decan,  welcher  das  Album  und  die  Siegel  der  Facultät,   sowie  ihre  schrift- 

lichen Verhandlungen  in  Gewahrsam  hat  und  dafür  verantwortlich  ist,  eröffiiet  alle  an 
die  Facultät  gelangenden  Verfiigungen ,  Zuschriften  und  Gesuche  und  bringt  sie,  wie 
seine  eignen  oder  eines  jeden  Mitgliedes  Propositionen  bei  der  Facultät  zur  Berathung. 
Diese  muss  in  versammelter  Facultät  mündlich  stattfinden,  falls  auch  nur  ein  Facul- 
tätemitglied  darauf  anträgt;  andernfalls  kann  der  Decan  nach  seinem  Ermessen  eine 
mündliche  oder  schriftliche  Berathung  eintreten  lassen.  Mit  Ausnahme  dessen,  was  in 
den  gewöhnlichen  Gang  der  dem  Decan  besonders  aufgetragenen  Geschäfte  gehört, 
kann  derselbe  in  Facultätsangelegcnheiten  für  sich  nichts  verfügen  oder  beantworten. 
rUniv.  Stat.  §.  18  und  23.). 


—  9  — 

§.  12. 

Der  Decan  beruft,    so  oft  er  es  für  nöthig  hält,  die  Facultät  zur  Berathung  zu-  Facult;Us-Ver- 

Sammlung. 
sammen,  fülirt  in  der  Versammlung    mit    allen  Kechten   und  Pflichten   des  Präses  eines 

nach  Stimmenmehrheit  entscheidenden  Collegii  den  Vorsitz,  und  leitet  die  Verhand- 
lungen. Ueber  diese  und  die  gefassten  Beschlüsse  wird  von  dem  der  Anciennität  nach 
jüngsten,  und  wenn  dies  der  Decan  ist,  von  dem  ihm  in  der  Anciennität  zunächst 
vorstehenden  der  anwesenden  Mitglieder  ein  kurzes  Protokoll  in  ein  dazu  be- 
stimmtes Buch  niedergeschrieben  und  von  dem  Decan  und  dem  Protokollführer 
vollzogen.  Die  Beschlüsse  werden  durch  den  Decan  zur  Ausführung  gebracht. 
(Univ.  Stat,  §.  19.). 

§.  13. 

Die  Promotionen  werden  entweder  von  dem  Decan  selbst  oder  einem  anderen  P^nmotion  und 
Mitgliede  der  Facultät  verrichtet,  welches  er  dazu  einladet  und  ad  hunc  actum  (jig . peigf|,(j,. 
als    Prodecanus    unter    Zustimmung    der  Facultät    constituirt.       Jedoch  ist    ausser  dem  Reiten. 

Prodecan  Niemand  verpflichtet,    diese  Substitution    zu  übernehmen,  (Univ.  Stat.  §.  27). 

Die  Sorge    für  Anstand    und  Würde  bei  diesen    und    anderen  öffentlichen  Feier- 
lichkeiten liegt  dem  Decan  ob. 


§.   14. 

Der    Decan    ist   Mitglied    der  Immatriculations  -  Commission ,  und  trägt    die  neu  inscription  und 
angekommenen,    von    dem    Rector    oder   Prorector    immatriculirten ,    der  Theologie    sich 
widmenden  Studirenden  in  das  Album  der  Facultät    ein  und  ertheilt  ihnen  darüber  die 
Bescheinigung. 

Dasselbe  gilt  von  denen,  welche  unter  den  vorgeschriebenen  Modalitäten  von 
einer  Facultät  zur  anderen  übergehen.  In  diesem  Falle  hat  der  Studirende  seine 
Absicht  zunächst  dem  Decan  der  Facultät,  welche  er  verlassen  will,  anzuzeigen,  um 
von  demselben  hierüber  ein  Zeugnies  zu  verlangen.  Der  Decan  vermerkt  sodann  auf 
dem  Facultäts-Inscriptionsscheine,  dass  dem  Uebertritt  nichts  im  Wege  stehe,  und 
weiset  den  Studirenden  an,    die  erforderliche  Umschreibung  im  allgemeinen  Studenten- 


—  10  — 

Register  im  Scoretarint  iwclizusuclicii.  lOret  nachdem  dies  gesclichen  ist,  darf  er  in  das 
Album  der  nöugewählten  Facultät  von  deren  Decan  eingetragen  werden. 

Der  Uebcrgang  von  einer  Facultüt  zur  andern  ist  nur  am  Schlüsse  eines  be- 
niester« und  innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  nach  dorn  gesetzlichen  Anfange  eines 
neuen  Semesters  statthaft.   (Univ.  Stat.  §.  84   SS.). 

Der  Decan  crtiicilt  forner  die  Zeugnisse  des  Fleisses  pro  stipcndio,  vollzieht  die 
Abgangs  -  Zeugnisse   und   vermerkt   deil  Abgang   im  Album  der  Facultät. 

Die  Einziehung  der  Inscriptionsgebühren  für  die  Facultät  geschieht  gleichzeitig  mit 
den  Immatriculations- Gebühren  durch  den  Universitäts-Secretair,  welcher  sie  nebst  dem 
für  den  Studirenden  ausgefertigten  Anmeldungsbuche  dem  Decan  zuzustellen  hat;  erst 
nachdem  dieses  geschehen,  erfolgt  die  Inscription  bei  der  Facultät  und  die  Aushändi- 
gung des  Anmeldungsbuches  an  den  Studirenden. 

§.   15. 

Rwhnungsluh-  Die    Verwaltung,    Verrechnung     und    Vertheilung    sämmtlicher    Facultätsgelder, 

"'"^'  Einnahmen    und  Ausgaben  liegt  gleichfalls  dem  Decan    ob.      Dafür  erhält  derselbe  den 

zehnten  Theil  der  Einkünfte  der  Facultät. 

§.  16. 

lenniirlcrpescliiift.  Bei  etwa  entstehenden    amtlichen  Misshelligkcitcn   zwischen   einzelnen  Mitgliedern 

der  Facultät  ist  es  Pflicht  des  Decans,  das  Geschäft  eines  Vermittlers  zu  übeimehnien 
und  eine  gütliche  Beilegung  zu  versuchen.  Betrifft  die  Streitigkeit  die  eigne  Person 
des  Decans,  so  tritt  der  Prodecan  an  die  Stelle  desselben. 


§.  17. 

Verwahrung  der  Die    Statuten,     die    Facultätssiegel ,     das    Inscriptionsbuch,     Acten    und   Docu- 

Kacull.iis-Besitz-  .  ,  ,         .  ,       .       ^-.  .        .  t^         .      .  .    ,  .  ,    „ 

iliOmpr.  mentc,  inaoiern  solche  nicht  im  Umversitäts  -  Depositonum  niedergelegt  sind,  befin- 
den sich  in  der  Verwahrung  des  Decans  und  er  ist  dafür  verantwortlich.  Bei  der 
jährlichen  Uebergabe  des  Decanats  wird  der  richtige  Empfang  dieser  Gegenstände  von 
dem  Amtsnachfolger  bescheinigt.    (Univ.  Stat,  §.  23.}. 


—  II'  — 

§.    18. 

Der  Decan  hat  das  Recht,  die  Versammlungen  der  Facultät  in  seiner  Behausung  Orl  der  Facultiits- 
abzuhalteu;    wenn    er  sich  dieses  Rechtes    nicht    bedienen    will,     versammelt    sich    die    ^'^'^saiiimlungen. 
Facultät    im     Senatszimmer     oder    Facultätszimmer    des    Universitiltsgebäudes     (Univ. 
Stat.  §.  20.). 

§.    19. 

Bei  Verhandlungen  der  Facultät  muss  die  Berathschlagung  von  dem  ältesten,  Form  derVerhaiid- 
die  Abstimmung  von  dem  jüngsten  Mitgliede  der  Facultät  anfangen ;  bei  Gleichheit  °  ' .' ,  ^  '  ' 
der  Stimmen  giebt  mit  Ausnahme  der  in  §.  40,  70  und  74  erwähnten  Fälle  die  des 
Decans  den  Ausschlag.  Die  in  der  Minderheit  sich  befindenden  haben  das  Recht, 
ihre  Vota  zu  den  Acten  zu  geben,  auch  zur  Kenntniss  der  vorgesetzten  Behörde  zu 
bringen.  Im  letzteren  Falle  müssen  die  Vota  vor  Abgang  des  Facultätsberichts  dem 
Decan  zui-  Einreichung  an  die  vorgesetzte  Behörde  übergeben  werden. 

Abwesende  Facultätsmitglieder  sind  als  der  Mehrheit  beigetreten  zu  betrachten 
und  an  die  von  den  Anwesenden  gefassten  Beschlüsse  gebunden.  (Univ.  Stat. 
§.  19.  46.  47.). 

§.   20. 
Jedes  Mitglied  ist    zur    Verschwiegenheit   über    alle  Verbandlungen   der  Facultät      Pflicht  der 
vor    der    Ausführung    und    falls    es    ausdrücklich    beschlossen    worden,     auch     nachher  ^'^^'^^^'^^"' 
verpflichtet. 


Die  Entwürfe  und  Reinschriften  der  an  vorgesetzte  Behörden  abzustattenden  Be-    Unterschriften. 
richte  und  der  Gutachten  _8ind  von  allen  Mitgliedern  der  Facultät  zu  unterschreiben.    An- 
dere Schreiben  werden  nach  vorheriger  Genehmigung  des  Entwurfs  durch  die  Facultät 
nur   von    dem   Decan    in   der    Reinschrift   unterzeichnet.     (Univ.  Stat.  §.  19.). 

Die  Berichte  der  Facultät  an  den  Minister  werden  von  dem  Decan,  dem  Curator 
der  Universität  zur  Beförderung  übergeben. 


—  12  — 

S.  2-2. 
Der  l>ccan  hat  ihirür  zu  sorgen,  daes  an  jedem  der  drei  hohen  Feste  der  evan- 
gelischen Kirche  von  Seiten  der  Facukät  ein  Programm  herausgegeben  werde.  Die 
Abfassung  liegt  vorzugsweise  und  der  Reihe  nach  den  ordentlichen  Professoren  ob; 
ausserordentliche  Professoren  dürfen  hiezu  nur  ausnahmsweise  und  nur  dann  herangezo- 
gen werden,  wenn  sowohl  der  der  Reihe  nach  zum  Schreiben  des  Programms  verpflich- 
tete, als  auch  der  nächstfolgende  ordentliche  Professor  aus  Gründen,  deren  Zulänglich- 
keit die  Facultät,  beziehungsweise  der  Minister  anerkannt  hat,  das  Programm  zu  schrei- 
ben verhindert  sind.  Unter  mehreren  ausserordentlichen  Professoren  bestimmt  der  Decan 
denjenigen,  welcher  das  Programm  zu  schreiben  hat, 

§.  23. 
Die  ordentlichen   Professoren    der  Facultät    dürfen    bei    akademischen    Feierlich- 
keiten und  bei  allen  sonstigen  feierlichen  Gelegenheiten,  bei  welchen  die  Universität  als 
solche  vertreten  wird,  nur  in  der  Amtstracht  erscheinen ;  die  Decane  müssen  insbesondere 
auch  die  Promotionen  in  derselben  vornehmen. 

Die  Amtstracht  des  Decane  ist  der  sogenannte  Lutherrock  von  dunkel  -  ^'ioletter 
Farbe.  Die  ordentlichen  Professoren  tragen  schwarze  mit  dunkel  -  violettem  Sammet 
gefütterte  Lutherrücke  von  Tuch,  sofern  sie  aber  ordinirte  Geistliche  sind,  tragen  sie 
unter  diesem  Rock  das  alte  lutherische  Unterkleid.  Die  ausserordentlichen  Professoren 
und  Privatdocenten  tragen  einen  schwarzen  Lutherrock  ohne  die  Facultätsfarben.  Als 
Kopfbedeckung  tragen  sämmtliche  Docenten   runde  Barets  von  schwarzem  Sammet. 


Alifidiiiitt    II. 

Von  den  Professoren  der  theologischen  Facnltät. 


§.  24. 

\Venn    ein    ordentlicher  theologischer  Lehrstuhl  erledigt    ist,    so    ist  die  Facultät    be- Präsentatiüiisiccht 
rechtigt,  zur  Anstellung  geeignete  Männer  dem  Minister  durch  den  Curator  gutachtlich 
in  Vorschlag  zu  bringen.      (Univ.  Stat.  §.   15.). 

§.  -25. 

Jedem,  der  als  ordentlicher  oder  ausserordentlicher  Professor  in  die  Facultät  be-     'iraduining. ' 
rufen  ist,  liegt  ob,  wenn  er  den  theologischen  Doctorgrad  noch  nicht  besitzt,    denselben 
binnen  Jahresfrist  bei  der  Facultät  zu  erwerben. 

Ausserordentliche  Professoren,  welche  noch  keinen  theologischen  Grad  besitzen, 
müssen  sich  mindestens  die  Licenfiaten  -  Würde  in  derselben  Zeitfrist  erwerben, 
(Univ.  Stat.  §.  12.). 

■  Itlgs^ifiY  /mri  §•   26, 

Alle    ordentlichen    und   ausserordentlichen    Professoren    haben',    wenn    sie    nicht    Habilitation, 
purch    den    Minister    davon    dispensirt    sind,    binnen    Jahresfrist    von    ihrer    Ernennung 


—   14  — 

an  gerechnet,  den  vorscliriftsmäseigon  Habilitationslcietungen  eich  zu  unterziehen. 
So  lange  dies  nicht  geschehen,  resp.  die  Dispensation  nicht  erfolgt  ist,  sind  sie 
als  professores  deeignati  im  Katalog  aufzuführen,  als  solche  zwar  zur  Ausübung 
des  Lehramtes  befugt,  aber  vom  Decanaf,  sowie  von  der  Theilnahme  an  den  Rech- 
ten und  Emoiumenten  der  Facultätsniifglieder  ausgeschlossen,  wogegen  sie  zu  den 
Pflichten  der  Facultätsmitglieder,  namentlich  zu  den  Prüfungen  mit  herangezogen 
werden  können.  (Univ.  Stat.  §.   12. ). 

Es  gehört  zu  den  Pflichten  des  Decane,  die  Saumigen  an  die  Erfüllung  dieser 
Obliegenheit  zu  erinnern*). 

§.27. 

M^a\  (J*rs<rlb*n.  Die    vorschriftsmässigen    Ilabilitationsleistungcn    bestehen    darin,     dass    der    zum 

ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Professor  Ernannte,  ein  lateinisches  Antritts- 
Programm  über  einen  wissenschaftlichen  Gegenstand  in  Druck  giebt,  und  vor  oder 
nach  dem  Erscheinen  des  Programms  eine  öffentliche  Vorlesung  oder  Antrittsrede  in 
derselben  Sprache  hält.  Das  Antritts  -  Programm  dient  im  letzteren  Falle  zugleich  als 
Einladungs- Programm   zur  Antrittsrede. 

Sollte  der  sich  Habilitirende  noch  nicht  den  erforderlichen  theologischen  Grad 
besitzen,  so  ist  die  Facultät  ermächtigt,  die  Promotions-  und  Ilabilitationsleistungcn  in 
Einen  Act  zusammen    zu  ziehen. 

§.  28. 

EiofShnjnR  in  dir  Hat  der  Professor  Ordinarius  designatus    den    vorgeschriebenen  Anfrittsleistungeu 

genügt  oder  Dispensation  davon  erhalten,  so  ist  er  von  nun  an  aller  Rechte  der  ordent- 
lichen Professoren  theilhaftig  und  wird  durch  den  Decan  in  einer  Facultüts  -  Sitzung  in 
die  Facultät  eingeführt. 

S.  29. 
Vwstellunß  def  Die  ausserordentlichen  Professoren  werden,    nachdem    sie  den  erforderlichen  Prä- 

r.   I  _     ^         Stationen  genügt,    da   eine   eigentliche  Einführung  derselben    in  die  Facultät  nicht  statt- 
findet, durch  den  Decan  in  der  nächsten  Facultätssitzung,  dem  Collegium  vorgestellt. 

'j  Die  Rangordnung  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  diesen  Rechten  und  Emoiumenten 
beslimmt  sich  nach  dein  Datum  der  Habilitation,  resp.  der  Dispensation  von  derselben. 


-  15  — 

§.  30. 
Jeder  Professor  ist  verpflichtet ,    wenn   er    während    der  Vorksungen    auf    länger    Anzeige  von 
als  drei  Tage  verreiset,  neben  Beachtung  dessen,  was  in  Ansehung  eines  nachzusuchen- 
den Urlaubs  ihm  den  vorgesetzten  Behörden  gegenüber  obliegt,  dem  Dccan  davon  An- 
zeige zu  machen,  welcher  ebenso  von  Reisen  der  Professoren  während  der  Ferien,  wegen 
der  laufenden  Geschäfte  der  Facultät,  unterrichtet  werden  muss.  (Univ.  Stat.  §.  21.). 

§.   31 

Die  besonderen  jährlichen  Einkünfte  der  theologischen  Facultät   fliessen  aus  den  .     p.(.M[t;i(s^j(. 
festgesetzten  Antheilen  von  Inscriptionen  und  Abgangszeugnissen,   aus  den  Promotions-         glieder. 
gebühren   und  Honoraren   für  Facultätagutachten    und  Eesponsa  und  aus  den  von  der 
Facultät  zu  haltenden  Prüfungen  der  Candidaten  pro  licentia  concionandi  und  pro  ministerio. 

Ausserdem  geniesst  der  Senior  die  den  Senioren  stiftungsmässig  zukommenden 
Emolumente.  Femer  erhalten  die  zwei  ältesten  Mitglieder  der  Facultät  (§.  28.)  als 
solche  die  den  zehn  ältesten  ehemaligen  Senatoren  (Decemviren)  bestimmten  Emolu- 
mente,   nämlich  jeder 

a)  79  Scheffel  und  8  Hetzen  Roggen, 

b)  8  Thlr.  Gehalt, 

c)  den  zehnten   Theil  der  aus  den  verschiedenen  Stiftungen  hervorgehenden 
Senatseinkünfle. 

§.  30. 

Für  die  Inscription  in  das  Album  facultatis  erlegt  der  neu  ankommende,  der  Theo-  Kosten  der 
logie  sich  widmende  Studirende  einen  Thaler  zehn  Silbergroschen,  der  von  einer  andern  ^^^  £,._ 
Universität  kommende  zwanzig  Silbergroschen  an  das  Aerai-.  matriculation. 

Die  Exmatriculationsgebühren  betragen  bei  der  theologischen  Facultät  zwei  Thaler. 
(Univ.  Stat,  §,  84.  93.). 

§.  31. 

Alle  Facultäts-Einnahmen  kommen  den  eigentlichen  Facultäts-Mitgliedern  (§.  28),  Verlheilung  der 
zu  gleichen  Theilen  zu  nach  Abzug  der  Decima  decani  (§.  15.).      Die  Vertheilung  er- 


—  IG  — 

folgt  am  Schlüsse  jedes  Semesters,  und  Mitglieder,  welche  im  Laufe  einer  Vertlieilungs- 
Periode  in  die  Facultät  eingetreten  oder  aus  derselben  ausgeschieden  sind,  erhalten 
gleichwohl  ihren  vollen  Antheil. 

S.   34. 

fankünfte *8  D«--  l^ie   Einkünfte   des    Decans    verbleiben    demselben  auch  dann,    wenn  er  durch  ein 

.,  ^  ,    '  '     anderes  Facultüts- Mitglied  vorübercohend  vertreten    wird. 
\rnretung.  "^  '^ 

§.  35. 
Perccption  d'.-  Nach  dem  Tode    eines  Facultätsmitgiicdes  erhalten  dessen  nachgelassene  Wittwe 

cqlt.5ir!niii£liede.s  "^^"^  ^^""^  Kinder  an  den  Facultäts  -  Emolumeuten  denselben  Antheil ,  welchen  der 
Verstorbene  bezogen  haben  würde,  jedoch  nur  für  den  Zeitraum,  für  welchen 
ihnen  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  da.«  Gclialt  des  Verstorbenen  ge- 
zahlt   wird. 


AlisehiiUt  111. 

Von  den  Privat -Docenten  in  der  theologisclien  Facnltät. 


§.  36. 

Das    Institut    der    Privat  -  Docenten    ist  eine  Vorbereitungsschule  für  das  akademische  Bcstimniiing  des 

Instituts  der 
Lehramt.      Die  Facultät  wird  die  genauere   Kenntniss    der  ihr  angehörigen  Studirenden  Privat-Docenten. 

benutzen,    um    die    dazu  Geeigneten    zur  Einschlagung   dieser  Laufbahn  aufzumuntern, 

L^ntüchtigeren  aber  dieselbe  abzurathen. 

§.  37. 

In    den     ersten    drei     Jahren    nach     vollendetem    Triennium    darf    Niemand    als  Einschränkung. 
Privat  -  Docent    zugelassen  werden. 

S.    38. 

Wer    sich  als  Privat  -  Docent  habilitiren  will,    muss  die  theologische  Licentiaten-  Bedingungen  unc 
^  ,     ,      .  _  .        ,.  -..T      1  r.    •  1      1.     .         TT   .  Nnstrifu-alion. 

oder  Doctorwürde  besitzen.    Hat  er  eme  dieser  W  ürden  auf  einer  ausländischen  Univer- 


—    IS    — 

sität  empfkngen,  so  luuss  er  bei  der  Facultät  um  Genehmigung  derselben  einkoramcn 
und  zu  diesem  Zweck  derselben  sein  Diplom,  eine  narratio  de  vita  et  de  studiis  und 
die  etwa  von  ilun  iieraupgegebenen  Schriften,  jedenfalls  eine  gedruckte  oder  geschriebene 
Abhandlung  aus  den  llaupifiichern  vorlegen,  über  welche  er  Vorlesungen  zu  halten  beab- 
gichtifft.  Nur,  wenn  die  Facultät  aus  den  letiteren  seine  gelehrte  Tüchtigkeit  als  un- 
zweifelhaft ZI  erkennen  meint,  kann  sie  ihm  jene  Genehmigung  crtheilcn;  ausserdem 
mu88  sich  der  Doctor  einem  Colloquium ,  der  Licentiat  einem  Examen  Behuf;-  der 
NKÄiiiticatioii  unterwerfen. 

5.  3». 

Weiifff Eifordcf-  Derjenige,  welcher   sich  um  die  Liccntia  privatim  doccndi  bewirbt,  iiai  seinem   in 

lateinischer  Sprache  abzufassenden  Anmeklungsschreibcn   beizufügen: 

1)  die  narratio  de  vita  et  de  studiis; 

2)  das  Zeagniss  der  Reife  für  die  Universität  und  die  Zeugnisse  über  das  vull- 
endete  Triennium  academicum; 

3)  das  Diplom  über  seine  Licentiaten-  oder  Doctorwürde; 

4)  die  Anzeige,  über  welche  Fächer  er  zu  lesen  gedenkt; 

5)  eine  gedruckte  oder  geschriebene  Abhandlung  aus  den  Hauptfächern,  über  welche 
er  Vorlesungen  halten  will,  als  welche  aber  die  Inaugural- Dissertation  nicht 
gelten  kann. 

6)  einen  schriftUchen  Ausweis  Seitens  des  Universitäts-Curators,  dass  seiner  Habi- 
litation als  Privat-Docent  nichts   im  AVege  stehe; 

7)  einen  Nach  weiss,  dass  er  seiner  MiHtairpfliclit  im  stehenileu  Heer  genügt  hat, 
oder  davon  befreit  ist. 

§.  40. 
UAilit«lk>nslei-  Wenn  die  Facultät  die  Meldung  zulässig  findet,  so  wird  der  Candidat  veranlasst, 

binnen  vier  Wochen  eine  Probe  -  Vorlesung  in  deutscher  Sprache  über  ein  Thema  aus 
dem  Fache,  wofür  er  sich  habilitiren  will,  vor  versammelter  Facultät  zu  halten.       Will 


—    19   — 

er  über  mehrere  Fächer  Vorlesungen  halten,  so  ist  die  Facultät  berechtigt,  über  jedes 
Hauptfach  eine  besondere  Probe- Vorlesung  zu  verlangen.  Das  Thema  giebt  entweder 
die  Facultät  oder  wählt  mit  ihrer  Genehmigung  der  Candidat. 

Hierauf  folgt  ein  CoUoquium  der  Facultätsmitglieder  mit  dem  Candidaten,  wobei 
der  Professor  des  Faches,  für  welches  sich  der  Candidat  gemeldet  hat,  den  Anfang 
macht.  Nach  beendigtem  CoUoquium  tritt  der  Candidat  ab  und  die  Facultät  entscheidet 
durch  Stimmenmehrheit  über  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  nachgesuchten  Li- 
cenz  mit  der  Älaassgabe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschliesslich  der  Stimme  des 
Decnns,  der  Candidat  zurückgewiesen  wird. 

Der  Beschluss  wird  dem  Candidaten   durch  den  Decan  bekannt  gemacht. 

§.    41. 

Ist  der  Beschluss  der  Facultät  günstig  ausgefallen,  so  hat  der  zugelassene  (iifFtntiiche 
Privat  -  Docent  binnen  drei  Monaten  eine  öifentliche  Antritts-Vorlesung  über  ein  selbst 
gewähltes,  aber  von  der  Facultät  genehmigtes  Thema  in  lateinischer  Si^rache  im  grossen  Hör- 
säle der  Universität  zu  halten.  Die  Einladung  dazu  geschieht  durch  einen  lateinischen, 
auf  Kosten  des  Candidaten  gedruckten  und  unter  die  sämmtlichen  Universitätslehrer 
zu    vertheilenden  Anschlag  des  Decans. 

§.  42. 

Nach  vollendeter  Habilitation    hat   die  Facultät    die   geschehene  Vollziehung  der-   Aiiz(i{;e  vmi  der 
,,,,,_,  1         Af   -  •  HaLiililaliiiii. 

selben  durch  den  Lurator  dem  Mmister  anzuzeigen. 


Wenn    sich    Jemand    zugleich     um    die    theologische    Doctor  -  Würde    und     die  Gänzlicher  «der 
licentia    privatim  docendi    bewirbt,    so   können  ihm,    falls  er  jene  erhält,    die    in  §.  40  jj^^^  der  Hab  lita- 
vorgeschriebenen  Habilitationsleistungen  erlassen  werden.       Wird  zugleich  mit  der  theo-    tionsleistungeti. 
logischen  Licentiaten  -  Würde  die  licentia  privatim  docendi  nachgesucht,    so  darf  das  in 
§.    40.     vorgeschriebene     CoUoquium     mit     der    Promotionsprüfung    vereinigt     werden. 
Ebenso    fällt    das   CoUoquium  fort,    wenn    ein  bei  der  hiesigen  Universität  promovirter 
Licentiat  oder  Doctor  der  Theologie  sich   als  Privat-Docent  habilitiren  will. 

3* 


—   n\  — 


S.  44. 


LchrgcUn  dff  Nur  einem   Doctor  der  Theologie  knnn   die   licentia  privatim  doceiuli  zugleich  für 

'  alle  Fächer  der  Theologie,  einem  Liccntiaten  dagegen  nur  für  ein  und  das  andere  Ge- 
biet der  theologischen  Wissenschaften  und  zwar  dem  angehenden  Privat  -  Docenten  in 
der  Regel  für  das  Gebiet  der  exegetischen  und  historischen  Theologie  ertheilt  werden. 
Nur  diejenigen,  welche  bei-eits  zwei  Jahre  als  Privat  -  Docenten  gelehrt  haben,  dürfen 
die  Licenz  tu  Vorlesungen  auch  über  systematische  und  praktische  Theologie  nachsuchen. 

Die  Privat -Docenten  sind  nur  über  diejenigen  Fächer  Vorlesungen  zu  halten  be- 
rechtigt, für  welche  sie  die  Habilitation  nachgesucht  haben  (§.  39.  Nr.  4.);  zu  Vor- 
lesungen   über    andere  Fächer    bedürfen  sie  einer  besonJern  Genehmigung  der  Facultät. 


S.  45. 

H»bilii«tiuns-  und  Diejenigen,  welche  von  der  theologischen  Facultät  zu  Königsberg  die  Doctor-  oder 

«fbülirtn.      Liccntiaten  -  Würde  erhalten  haben,    zahlen    für  ihre  Habilitation  nichts.     Die  anderswo 

Promovirten   zahlen  die  halben  Promotionsgebühren.      Für  eine  Nostrifications- Prüfung 

werden  Dreissig  Thaler   in  Golde    vor  derselben  entrichtet  und  verbleiben  der  Facultät 

auch   bei   einem  ungünstigen  Ausfall  der  Prüfung. 

Die  Söhne  der  fungirenden,  emeritirten  und  in  diesen  Verhältnissen  verstorbenen 
Professoren  der  Universität  und  des  fungirenden  Universitäts  -  Richters ,  Quaestors  und 
Secretairs  sind  von  diesen  Kosten  frei. 

§.  46. 

Ankür.digung  der  ßie  Privat  -  Docenten    müssen  die  Ankündigungen   ihrer  Vorlesungen  dem  Decan 

"flcwiiiRCH      einreichen,    damit    derselbe   sie    mit   schriftlich    beigefügter  Genehmigung  am  schwarzen 
tfn.  Brette  anheften  lasse. 

».   47. 
Raubirliiigung  Die  Facultät    beaufsichtigt    die  wissenschaftlichen   Bestrebungen  und  Leistungen, 

'"*    "■       sowie  den  Lebenswandel   der  Privat  -  Docenten  und  berichtet    darüber   nöthigenfalls    an 


den  Minister.  Diejenigen,  welche  besondere  Hoffnungen  geben,  kann  sie  zu  Ciiji- 
tiiicationen  oder  Remunerationen  in  Vorschlag  bringen.  Sie  ist  berechtigt,  unter  be- 
wegenden Umständen  und  nach|  gemacliter  Anzeige  an  den  Minister,  die  den  Privat- 
Docenten  ertheihe  Licenz  jederzeit  wieder  zurückzunehmen.  Diese  Befugniss  steht 
auch  dem  Minister  zu. 


i^bficliiiltt  IV. 

Von  den  Vorlesungen  nnd  Instituten  der  theologischen  Facnltät. 


§.  48. 

n»s  Beeilt  Vor-  Uas   Recht,    Vorlesungen   über  theologische  Wissenschaften   zu   halten,    steht  vorzugs- 
fsungen     i         ;      ^j      jgj.  theologischen  Faculfät   angehörenden  ordentlichen   und  ausserordentlichen 
Professoren   und  Privat  -  Docenten   zu.       Nur    den  Professoren    ist  es  gestattet,    in  dem 
ganzen  Gebiete  der  Facultät  Vorlesungen  zu  halten. 

Will  ein  für  eine  andere  Facultät  angestellter  Professor  über  Materien  aus  dem 
Gebiete  der  theologischen  WissenschaAen  Vorlesungen  halten,  so  muss  er  die  Genehmi- 
gung des  Decans  der  theologischen  Facultät  hierzu  eii. holen.  Eine  solche  Vorlesung  darf 
den  Studirendcn  der  Theologie  als  eine  Fachvorlesung  nur  mit  besonderer  Genehmigung 
des  Ministers  angerechnet  werden. 

§.  49. 

Cyclus  der  Vi.r-  Die  theologische  Facultät  hat  dafür  zu  sorgen,    dass  die  zur  gründlichen  Ausbil- 

uune.m.      jy^g  gtudirender  Theologen  nothwendigen  Vorlesungen  so  oft  gehalten  werden,  dass  jeder 

Studirende  binnen  drei   auf  einander  folgenden  Jahren  über  alle  zu  einem  vollständigen 

Cursus    gehörigen    Disciplinen,    als    über    theologische   Encyclopädie   und  Methodologie, 


—    23    — 

Einleitung  ins  alte  und  neue  Testament,  Exegese  des  alten  und  neuen  Testaments,  über 
Kirchen  -  Geschichte,  Dogmen -Geschichte,  biblische  Theologie,  üogmatik,  Ethik,  Sym- 
bolik und  praktische  Theologie  Vorträge  in  zweckmässiger  Ordnung  zu  liüren  Gelegen- 
heit finde.     (Univ.  Stat.  §.   14.) 


Die  ordentlichen  Professoren  sind  vorzugsweise  verpflichtet,  vorgedachte  Vor-  Veriilliclitung  di 
lesungen  zu  halten.  Ist  einer  oder  der  andere  in  seiner  Bestallung  für  eine  besondere  "n'/V 
Disciplin  berufen,  so  wird  er  auch  dafür  zuerst  und  vorzüglich  in  Anspruch  genommen; 
alle  Professoren  der  theologischen  Facultät  sind  aber  bei  der  Verantwortlichkeit  der  Fa- 
cultät  für  die  Vollständigkeit  des  Unterrichts  verbunden,  nach  Kräften  für  die  Errei- 
chung dieses  Zweckes  mitzuwirken  und  können  bei  Vacanzen  und  sonstigen  Verlegen- 
heiten zu  Vorlesungen  auch  über  andere  Fächer,  als  welche  sie  vorzugsweise  vertreten, 
von  der  Facultät  angehalten  werden. 

Die  Vorlesungen  der  Privat-Docenten  kommen  bei  Beurtheilung  der  Vollständig- 
keit des  Lections-Verzeichnisses  nicht  in  Anschlag. 


§•    Öl- 
Wenn  die  Facultät  sich    für    zu  schwach  besetzt  liält,    um    alle  Hauptdisciplinen  Anträge  auf  Ve 
in  dem  fiir  den  Cursus  bestimmten  Zeitraum  vortragen  zu  können,    so  ist  sie  berechtigt  ,  V"^      "     f 
und  verpflichtet,  dem  Minister  mit  Gründen  belegte  Vorstellungen   zu  machen    und  auf 
Verstärkung  ihres  Lehrerpersonals   anzutragen.   (Univ.   Stat.  §.  15.). 

§.    52. 

Die  Vertheilung  der  Vorlesungen  beruht  auf  freier  Uebereinkunft  der  l'rofessoren  Wriliuiluiig  da 
nach  Maassgabe    ihrer    amthchen  Verpflichtung.       Zu    dem  Ende   wird  Behufs  der  An-      '"  *^^""?''"' 
fertigung  des  neuen  Lections-Verzeichnisses  in  jedem  Semester  eine  Facultäts-Versamm- 
lung  durch  den  Decan  ausgeschrieben,  wobei  auch  die  ausserordentlichen  Professoren  zu 
erscheinen  und  ihre  im  nächsten  Semester    zu  haltenden  Vorlesungen  anzugeben  und  in 
das  Verzeichniss  einzutragen  haben. 


\"rlfStiiigoii. 


—    24    — 

Der  Dcoan  sendet  dcmnäcliet  das  geordnete  Vcrzeicliniss  der  Vorlesungen  an  den 
Professor  der  alten  klassischen  Litteratur  zur  weiteren  Bearbeitung  und  Aufnalnne  in 
•las:  allirenieinc  Lcction8-^\■rzeicllnis^.    (Univ.  Stat,  §.  '2'2.). 

S.  53. 

Jeder  ordentliche  und  ausserordentliche  Professor  ist  %'erpfliclif et ,  in  jedem  halb- 
jährigen Cursus  eine  üft'entliche,  durch  das  Semester  fortlaufende  Vorlesung  über  einen 
ilauptzweig  seiner  AVissenschaft  unentgeltlich  zu  halten.  Die  an  der  Leitung  der  Se- 
minare betlieiligten  Professoren  sind  ebensowenig  von  dieser  Verpflichtung  entbunden, 
wie  die  unentgeltliche  Lesung  eines  Privatissinium  davon  befi-eit.  Die  Privat-Docontcn 
sind  zu  unentgeltlicheu  Vorlesungen  nicht  vorpflichtet.  (Univ.  Stat.  $.  104.). 


Zulassung  zu  di:  Zum  Hören  der  Vorlesungen  sind  die  in  den  Univcrsitäts  -  .Statuten   J.  107.    auf- 

n  esungeii.     gefüi,rten  Personen  berechtigt    und  gänzlich   ausgeschlossen    die  in   §.  108.  ebendaselbst 
benannten  Personen. 

§.  55 

Hi^rsSi'.  Sämmtliche  Docenten    sind  verpflichtet,    ihre  Vorlesungen,  sobald  sich  eine  Zahl 

von  mindestens  drei  Zuhörern  findet,  zu  halten  und  in  den  Universitätsgebäuden  zu 
lesen,  sobald  die  Einrichtungen  zu  ausreichenden  öffentlichon  Auditorien  getroffen  sein 
werden. 

Ueber  den  Gebrauch  der  einzelnen ,  zu  den  Vorlesungen  bestimmten  Hörsäle  in 
den  Universitätsgebäuden  einigen  sieh  die  sämmtlichcn  Lehrer  in  einer  dazu  berufenen 
Versammlung,  wobei  die  ordentlichen  Professoren  vor  den  ausserordentlichen  Professoren 
und  diese  vor  den  Privat-Docenten  den  Vorzug  haben.     (Univ.  Stat.  §.    109.) 

§.  56. 
H.  11  ifire  lüi  \"i-  Das  Honorar  für  Haupt-Collegia,  die  vier-,  fünf-  oder  sechsstündig  in  der  A\^ochc 


•iii2»n. 


gelesen  werden,  darf  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Facultät,  resp.  des  Ministers 
iii<  ht  untpr  den  herkömmlichen  Satz  von  vier  Thalern  ennässigt  werden. 


—    25   — 

Den  Privat-Docenten  ist  nicht  gestattet,  eine  Vorlesung  über  einen  Gegenstand, 
über  welchen  ein  Professor  eine  Privatvorlesung  angekündigt  hat,  in  demselben  Semester 
gratis  zu  halten. 

In  Betreff  der  Stundung  der  Honorare  ist  nach  dem  besonders  erlassenen  Regle- 
ment zu  vei-fahren.   (Univ.  Stat.  §.  112). 


§.  57. 

Hört  ein  Studirender  dasselbe  Collegium  zur  Wiederholung  bei  demselben  Lehrer  Repetirle  Collogia 
zum  zweiten  Male,  so  hat  er  dafür  kein  Honorar  zu  entrichten. 

§.  58. 
Die  der  theologischen  Facultät  angehörigen  Institute  sind:  Institute  der  theo 

a)  das  theologische  Seminar  und 

b)  das  homiletisch -katechetische  Seminar, 

deren  Leitung  besonderen  Dirigenten  für  die  einzelnen  Abtheilungen  unter  der  Aufsicht 
der  Facultät  übertragen  ist.  In  Betreff  derselben  wird  auf  die  besonderen  Vorschriften 
für  dieselben  Bezug  genommen. 


Abüchiiitt    V. 

Von  der  Aufsicht  der  Facültät  über  die  ihr  angehörigen  Studirenden, 

den  Prüfnngen  derselben  behnfs  der  Beneficien  nnd  von  den 

Preis -Aufgaben. 


§.  ^^■ 

Aufsidii  über  die  |^er    FaculiUt    liegt    ob,     üher    den    Fleiss    und    ilie     zweckmässige    Studicnonlnung 
•S'uilitn. 

der   ihr    angehörigen  Studirenden    zu    wachen.      Sic    liat    darauf  zu    sehen,    dass    von 

denselben  die  nothwcndigen  hietorisclien ,  philosophischen  und  philologischen  Vorbe- 
reitnnge-  und  Ilülfswiesenschaften  nicht  verabsäumt  Averden  und  dass  dieselben  in 
der  Auswahl  der  CoUegia  eine  zweckmässige  Folge  und  in  Rücksicht  auf  die  Zahl  der- 
selben das  gehörige  Verhäitniss  beobachten.  Der  Decan  hat  die  besondere  Verpflich- 
tung, bei  der  Inscription  der  neu  angehenden  Studirenden  die  ersten  nothw  ndigen  AVei- 
sungen  zu  geben;  aber  auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Facültät  sind  verbunden,  durch 
gelegentliche  Eathschläge  und  Ermahnungen  sowohl  für  diesen  Zweck,  als  auch  zur 
Belebung  und   zweckmässigen  Anordnung    des  Privalfleisses    der  Theologie  Studirenden 


—    27    — 

nach  Krälten  mitzuwiilveii.  Insbesondere  sind  die  Vorträge  über  Encyclopädie  und 
Methodologie  für  den  angegebenen  Zweck  zu  benutzen.  Ausserdem  wird  jedem  Stu- 
direnden  der  Theologie  bei  der  Inscription  in  das  Album  von  dem  Decan  eine  gedruckte 
Anweisung  zu  einer  zweckmässigen  Einrichtung  der  theologischen  Studien  gegeben, 
worin  eine  Uebersicht  derjenigen  Vorlesungen  enthalten  ist,  die  zur  Vollständigkeit  eines 
theologischen  Cursus  gehören.    (§.  4fl.  und  Univ.  Stat.  §.  13.) 

§.  60. 

Zwar  liegt  die  allgemeine  durch  Zwangsmassregeln  unterstützte  Aufsicht  über  Aufsiclit  ül 
die  sittliche  Führung  der  Studirenden  aller  Facultäten  zunächst  dem  Kector  oder  Pro- 
rector  ob;  aber  je  mehr  die  Würde  der  theologischen  Wissenschaft  und  die  künftige 
Bestimmung  der  meisten  Theologie  Studirenden  zu  Geistlichen  und  Seelsorgern  ihre 
untadelhafte  Lebensführung  schon  während  Ihrer  Vorbereitungsjahre  als  einen  wesentlichen 
Punkt  erscheinen  lässt,  um  desto  gewissenhsfter  werden  auch  die  sämmtlichen  Lehrer  der 
Theologie  jede,  sowohl  in  ihren  Vorträgen,  als  im  sonstigen  Umgange  mit  ihren  Zuhörern 
sich  darbietende  Gelegenheit  benutzen,  um  in  ihnen  Gefühl  für  Sitten  -  Reinheit  und 
Achtung  für  eine  würdige  Lebensführung  zu  erwecken.  Zudem  lässt  sich  erwarten, 
dasB  von  Seiten  der  Lehrer  der  Theologie  auch  das  eigne  Beispiel  eines  untadelhaften 
Wandels,  einer  ernsten  und  würdevollen  Haltung  nicht  ohne  segensreichen  Einfluss  auf 
die  studirende  Jugend  bleiben  werde. 

§.  61. 

Sollte  ein  Studirender  der  Theologie  sich   eines  unsittlichen  oder  unanständigen     Ermahn 
Wandels    schuldig    machen,    so    liegt,    abgesehen    von    der    amtlichen    Einschreitung 
des    akademischen    Gerichts,    auch    der   Eacultät   ob,    nach    Befinden    der    Umstände, 
entweder  privatim  durch  eines  ihrer  Mitglieder,  oder  amtlich  durch  den  Decan  vor  ver- 
sammelter Facultät  demselben  angemessene  Ermahnungen  zu  crtheilen. 


§.  6-2. 
Der  Universitäfs  -  Eichter  ist    angewiesen,   von   allen  Vergehen   der   Studirenden,  Miitlicilung  vor. 

der  Theologie,    weiche   vor  demselben  vorkommen,    den  Decan  in  Kenntniss  zu  setzen,  versit  ils-llicliters 

4* 


—    29    — 


§.   63. 


Exdusi.'n.  Findet  die  Facultjit  bei  einem  ilir  angohörigcn  Studiicnden  einen  so  unvcrbcsscr. 

liehen  Leichtsinn  oder  eine  solche  Kolihcit  des  Betragens  oder  gar  einen  so  verderbten 
Charakter,  dass  sie  denselben  für  sittlich  unfähig  zur  besonnenen  Vorbereitung  zu  einem 
geistlichen  Amte  halten  niuss,  so  muss  sie  durch  den  Decnn  bei  dem  akademischen  Se- 
nate unter  Beifügung  der  Gründe  darauf  antragen,  denselben  von  der  Universität  durch 
Exciasion  zu  entfernen. 

§.  64. 

Thfilnihme  an  Die    Prüfungen,    welche    Studirendc    der    Theologie    in    Beziehung    auf   Stipen- 

Erl«neun£  vun  "^^°>    Freitische,    oder    sonstige  besondere  Zwecke  zu  bestehen  haben,    geschehen  nach 
Bfneficien.      Maassgabe  der  betreflenden  Stiftungen  und  nach  besondem  Facultätsbeschlüssen.    Auch 
die  Privatdocenten  können,  wenn  es  nöthig  erscheint,  bei  Vornahme  der  Prüfungen  heran- 
gezogen werden. 

§.  65. 

Theologische  Das  Verfahren    in  Betreff  der   von   der  theologischen  Facultät  alljährlich  auszu- 

Preisaufgaben.       >     ..       ,        t^ 

schreibenden    Preisaufgabe    für    Studirende    ist    in    den    Universitäts  -  Statuten    §.   113. 

bis  116.  bestimmt. 


Aliüchiiltt  \1. 

Von  den  Promotionen. 


ä.  66. 

Die  theolosische  Facultät  im  engern  Sinne  (§.  2.)  besitzt  das  Eecht,  zwei  Grade  »^«cht  zum  Pro. 

iTiovircii. 

a)  die  höchste  gelehrte  Würde  eines  Doctors  der  Theologie  und 

b)  die  geringere  eines  Licentiaten  der  Theologie 
zu  ertheilen.     (Univ.  Stat.  §.  117). 

§.  ()7. 

Wer    sieh  um   den  Licentiatengrad    bei    der  Facultät  bewerben   will,    muss  we-  Dediiigungeii  d 

..  Meldungen  zuiii 

nigstens  drei  Jahre  auf  einer  Universität  und  zwar,  wenn  er  cm  Inländer  ist,  drei  Jahre  Licentiatengrad, 

nach  Erlangung  des  Zeugnisses  der  Reife  Theologie  studirt  haben,  falls  derselbe  nicht 
eine,  von  dem  Minister  ihm  für  die  Promotion  ertheilte  Dispensation  von  dem  Trion- 
nium  oder  der  angegebenen  Berechnung  desselben  oder  von  der  Erlangung  des  Zeug- 
nisses der  Reife  beibringt. 

Ist    der  Nachsuchende  immatriculationsfähig,   so    muss  er    sich    der   Jurisdiction 
wegen  zuvörderst  immatriculircn  lassen  und  vor  der  Meldung  ein  vorläufiges  Abgangs- 


—    30    — 

zcugniM  nehmen,    tlns  nacli  vollenilcter  Prüinotion  mit  dein  wirkliclien  Abpangszeugnisa 
▼ertausclit  wird, 

§.  08, 

Wwtfte  F.rfi>nk r-  Dem   in  lateiniechcr  Sprache  ahzufasgeuden  Gesuche  um  iVie  Pioinotiün  sind  bei- 

niss«  d<s  tieaclis-     , 

zulegen : 

a)  eine  kurze  lateinische  Darstellung  des  Lebenslaufes  und  der  bisherigen  Studien 
des  Nachsuchenden; 

b)  der  Nachweis  über  das  vollendete  Trionnium  oder  die  davon  ertheilte  Dis- 
pensation nebst  dem  vorläufigen  Abgangszcugniss  und  Seitens  der  Inländer  das 
Zeugniss  der  Reife  oder  die  Dispensation  von  dessen  Beibringung  (§,  G7); 

c)  eine  lateinische  Abhandlung  oder  eine  von  dem  Candidaten  im  Druck  ausgo- 
g.angene  deutsche  oder  lateinische  Schrift  über  einen  selbst  gewählten  Gegen- 
stand aus  derjenigen  theologischen  Disciplin,  welcher  der  Candidat  seine  Kräfte 
besonders   widmen  will. 

§,   6i>. 

Entschfidong über  Die   Facultät   entscheidet    auf   Grund   der  eingereichten   Zeugnisse  und  Arbeiten, 

•welche    bei    sämnitHchen  Mitgliedern   Behufs   Abgabe   der   schriftlichen   Vota    circuliren, 
ob  der  Candidat  zur  Prüfung  zuzulassen  sei  oder  nicht. 

Wenn  es  die  Facultät  nöthig  findet,  so  kann  sie  von  dem  Candidaten  eine 
schriftliche  Erklärung  an  Eidesstatt  fordern,  dass  er  die  eingereichte  Probeschrift  selbst 
und  ohne  fremde  Hülfe  verfasst  habe. 


Müridiiches  Igt  die  Zulassung  des  Candidaten  zur  Prüfung  beschlossen,   so  setzt  der   Decan 

einen    Termin    für    das    Examen    rigorosum    an    und   ladet  dazu  die  sämratlichen  Mit- 
glieder der  Facultät    ein. 

Der    Decan  führt   bei  der  Prüfung    den  Vorsitz,    leitet  sie  ein,    wählt  unter  den 
Gegenständen  derselben,  welche  altes  und  neues  Testament,  Kirchengeschichte  und  Pa- 


—    31    — 

tristik,  systematische  und  praktische  Theokigie  sind  und,  die  übrigen  Fucultäts-AIifghedcr 
prüfen  nach  der  Ecihe,  oder  wie  sie  es  unter  sich  bespreclien  -werden.  Vorausgesetzt 
wird  hiebei  eine  tüchtige  philokigische  Bddung,  Ilekanntscliaft  mit  dem  Geiste  der 
philosophischen  Systeme  alter  und  neuer  Zeit  und  der  theologisckcn  Litteratur,  genaue 
Bekanntschaft  mit  der  heiligen  Schrift  und  ihren  Grundsprachen,  mit  der  bibhschen 
Einleitung,  Kritik  und  Exegese,  mit  der  Patristik,  mit  der  Kirciien-  und  Dogmen- 
geschichte, gründliche  Durchbildung  in  Bezug  auf  die  systematische  Theologie,  Dogma- 
tik  und  Moral.  Eine  tiefere  Einsicht  in  das  Praktische,  Homiletik,  Katechetik,  Litur- 
gik,  Pastoraltheologie  wird  hauptsächlich  dann  gefordert,  wenn  der  Licentiand  darüber 
lesen  will,  sowie  namentlich  in  denjenigen  Zweigen  tler  Wissenschaft  strengere  Anfor- 
derungen zu  machen  sind,  über  welche  der  Licentiand  lesen  will.  Beim  Examen  selbst 
wird  nur  lateinisch  gesprochen.  Bei  der  Berathung  über  die  Zulässigkeit  des  Licen- 
tianden  nach  beendeter  Prüfung  entscheidet  die  Mehrzahl  der  Stimmen  mit  der  Maass- 
gdbe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschliesslich  der  Stimme  des  Decans,  der  Candidat 
als  nicht  bestanden  zu  betrachten  und  zurückzuweisen  ist.  Nur  bei  gediegener  Kennt- 
uiss  und  unbescholtenen  Sitten  darf  der  Licentiatengrad  ertheilt  werden. 

Wer  nach  vollendetem  Examen  abgewiesen  worden ,  darf  erst  nach  einem  Jahre 
zu  einer  Wiederholung  der  Prüfung  zugelassen  werden. 

Auf  das  bestandene  mündliche  Examen  folgt  binnen  sechs  Wochen  die  üfFent- 
liche  Disputation  in  lateinischer  Sprache,  mit  welcher  der  feierliche  Akt  der  Promolion 
unmittelbar  verbimden  wird.  Ist  nach  dem  mündlichen  Examen  pro  gradu  mehr  als 
ein  Jahr  verflossen,  ohne  dass  die  Disputation  gehalten  wäre,  so  muss  dieser  noch  ein 
Colloquium  vorangehen,  worin  der  Promovendus  zeigen  muss,  dass  er  sich  in  der 
Zwischenzeit  nicht  vernachlässigt  habe.  Bei  ungünstigem  Ausfidl  dieses  CoUoquii 
kann  der  Candidat  zur  Promotion  nur  gelangen,  wenn  er  erst  wieder  nach  Ablauf  eines 
Jahres  die  ganze  Promotions- Prüfung  von  Neuem  durchmacht. 

Die  Disputation  darf  nicht  über  Thesen,  sondern  nur  über  eine  gedruckte  Ab- 
handlung in  lateinischer  Sprache,  irgend  einen  Gegenstand  der  gelehrten  Theologie  be- 
trefl'end,  gehalten  werden. 


—    32    — 

Die  Abhanillung  (Dissertation)  ist  der  Fiicultät  vor  dem  Druck  einzureichen  und 
mu9?  mindestens  zwei  Druckbogen  stark  sein.  Die  in  der  crforderlichou  Anzahl  zur 
Vorthcilung  an  die  berechtigten  Personen  und  Behörden  gedruckte  Disecrtation  dient 
rugleich  durch  ihr  Titelblatt  als  Einladung  zur  Disimtation  und  Promotionsfeiorlichkeit, 
ru  welchem  Zweck  das  Titelblatt  am  schwarzen  Brett   anzuschhigen  ist. 

Den  Vorsitz  bei  der  Disputation  fdlirt  der  Decan  oder  ein  auf  seinen  Antrag 
von  der  FacultUt  bestellter  Prodecan,  welcher  die  Ordnung  des  ganzen  Actes  zu  beauf- 
eichtigen  hat. 

Die  Opponenten  sind  theils  erbetene,  theils  freiwillige;  der  eretercn  müssen  jedes- 
mal wenigstens  zwei  edn,  welche  auf  dem  Titel  der  Dissertation  benannt  werden. 
Gelingt  es  dem  Candidaten  selbst  nicht,  die  erforderlichen  Opponenten  zu  finden,  so 
werden  sie  durch  den  Decan  ernannt.  Solcher  Ernennung  Folge  zu  leisten  sind  ver- 
pflichtet die  Privatdocentcn  der  Facultät,  die  Älitglicder  des  theologischen  Seminars  und 
die  Studirenden,   welche  Königliche  Beueficien  gemessen. 

Mit  den  erbetenen  oder  dmch  den  Decan  ernannten  Opponenten  beginnt  die  Dis- 
putation imd  zwar  nach  ihrem  Range  von  unten  anf,  nächstdem  steht  es,  auf  die  von 
dem  Disputirenden  an  die  ganze  Versammlung  gerichtete  Aufforderung,  jedem  znr  Uni- 
versität Gehörigen  frei,  als  ausserordentlicher  Opponent  aufzutreten. 


§.    72. 

Findet  der  Decan  nach  dem  Ausfall  der  Disputation  em  Bedenken  gegen  die 
Promotion  des  Candidaten,  so  ist  er  berechtigt,  den  Proraotionsact  zu  suspendiren  und 
hiernächst  den  Fall  der  Facultät  zur  Entscheidung  und  weiteren  Bcschlussnahme  vor- 
zulegen. 

Andernfalls  leitet  der  Decan  die  Promotion  selbst  mit  einer  Anrede  ein  und  ver- 
anla«Bt  den  Universitäts  -  Secretair  den  nachfolgend  vorgeschriebenen  Liccntiaten  -  Eid 
vorzulesen: 

„Ego  ....  juro,    nie  doctrinam  ecciesiae  cvangelicae  in  libris  propheti- 
„cis  et  apostolicis  traditam  bona  fide  et  eonstanter  secuturum,  statuta  Or- 


—    33    — 

„dinis  Theologorum  evangelicorum  pie  observaturum  vitamque  theologo 
,,qlui8tiano  dignara  juvante  Deo  acturuno,  gradum  Licentiati  ab  hoc  ordine 
„impetratum  alibi  nunquam  lepetiturum  esse. 

„Ita  me  Deus  a(\juvet  per  sanctum   suum  Evangelium." 

Demnächst  leistet  der  Licentiand  diesen  Eid,  die  rechte  Hand  auf  die  Bibel 
legend,  ab,  und  der  Vorsitzende  proclamirt  den  neuen  Licentiaten  unter  den  gewöhn- 
lichen Feierlichkeiten,  indem  er  demselben  zugleich  das  mit  dem  grossen  Facultäts- 
alegel  versehene,  vom  Promotor  unterzeichnete  Diplom  überreicht.  Eine  Danksagung 
dea  Promovirten  macht  den  Beschluss  der  Feierlichkeit. 

Das  ertheilte  Diplom  wird  durch  Anheftung  eines  Exemplars  an  das  schwarze 
Brett,  mit  dem  grösseren  Siegel  der  Facultät  bekräftigt,  zur  öffentlichen  Kenntniss 
gebracht. 

§.  73. 

In  der  Regel  darf  keiner  zur  Erlangung  der  theologischen  Doctor -Würde  Bedingungen  der 
zugelassen    werden,    der    nicht    seit  sechs  Jahren  sein   akademisches  Studium  beendigt      D„ctorgrade. 
und  bereits  den  Licentiatengrad  erhalten  hat.     Im  Uebrigen  gelten  die  für  die  Meldung 
der  Liccntianden  in  §.  67.  68.  gegebenen  Bestimmungen. 

§.  74. 

Zuvörderst  muss  der  Candidat  eine  von  ihm  selbst  verfasste  lateinische  Disser-  Prüfung  des  Doc. 
tation,  über  welche  er  zu  disputiren  gedenkt,  einreichen.  Findet  die  Facultät  diese  '«""laus- 
Dissertation  genügend,  so  wird  er  zur  Prüfung  zugelassen.  Diese  unterscheidet  sich 
von  der  Licentiaten -Prüfung  durch  ein  tieferes  Eingehen  in  die  einzelnen  DiscipHnen 
der  evangelischen  Theologie  überhaupt  und  besonders  durch  eine  genauere  Behandlung 
derjenigen  speciellen  Fächer,  denen  sich  der  Candidat  vorzugsweise  gewidmet  hat,  Sie 
kann  auch  nach  Umständen  die  Form  eines  C'oUoquiums  annehmen. 

Nach  beendigter  Prüfung  wird  in  derselben  Sitzung  über  die  Würdigkeit  und 
Zulassung  des  Candidaten  abgestimmt,  wobei  die  Stimmenmehrheit  mit  der  Maassgabe 
entscheidet,  daes  bei  Stimmengleicheit  einschliesslich  der  Stimme  des  Decans,  der  Can- 
didat als  nicht  bestanden  zu  betrachten  und  zurückzuweisen  ist. 


—    34    — 

S.    75. 
1.  Nach  glücklich  beendigter  Prüfung  wird  der  Doctorandus  zur  öftcnflichen  Dispu- 

tation über  die  von  ihm  bei  der  Meldung  eingereichte  und  von  der  Facultät  genehmigte 
Dissertation  zugelassen.  Die  Vita  des  Candidafen  muss  der  Dissertation  beigedruckt, 
lind  Thcscs  aus  den  verschiedenen  theologischen  Gebieten  müssen  angehängt  werden. 
Der  Doctorandue  disputirt  ohne  Präses  und  wenn  er  bereits  die  theologische  Liccntiaten- 
Würde  besitzt,  von  dem  obern  Catheder  mit  einem  Kespondenten.  Unter  den  Oppo- 
nenten mu83  immer  wenigstens  ein  Facultätsmitglicd  sein.  Im  Uebrigen  gelten  liir  die 
Disputation  des  Doctorandus  die  in  Betreff*  der  Licentiaten  -  Disputation  in  §.  71.  ge- 
gebenen Bestimmungen. 


§.  76. 

Pr«iX'li"ns-.*ki.  Ist  die  Disputation  vollendet,    so   promovirt  und  prodamirt   der  Decan  oder  Pro- 

decan  den  Candidaten,  nachdem  dieser  den  vorgeschriebenen  theologischen  Doctoreid: 

.,Ego  ....  juro,  me  doctrinam,  qualem  ecclesia  evangelica  publice  pro- 
,,fitetur,  bona  fidc  et  constanter  secuturum  atque  ad  Dei  evangclium  a  su- 
„perstitione  et  impietate  defendendum  veriusque  in  dies  cognosccndum  et 
.jColendum,  ipsam  vero  ecclcsiae  libertatem  adversus  huinanarum  traditio- 
„num  imperium  conservandum  docendo  et  scribendo  pro  viribus  esse  col- 
„laturum,  vitae  puritate  aequae  ac  doctrinae  integritatc,  quum  ecclesiae, 
„tum  hujua  litterarum  Universitatis  commoda  juvante  Deo  promoturum, 
,,denique  statutis  Ordinis  Theologorum  evangelicorum  obedientiam  ipsique 
„Ordini  amoris  et  fidei  sinceritatcm  semjier  jjraestiturum,  doctoris  theolo- 
„giae  honorem  ab  hoc  ordine  impetratum  iiullibi  npetituruni.  Ita  me 
„Deus  adjuvet  per  sanctum  suum  Evangelium" 

feierlich  abgelegt  hat,  in  derselben  Weise,  M-ie  bei  der  Licentiaten-Promotion  angeordnet 
ist.  Während  dieses  Actes  stehen  die  Pedelle  mit  den  Universitäts-Sceptern  zu  beiden 
Seiten  des  Catheders. 

Die  Einladung  7.u  dieser  Feierlichkeit,  Aushändigung  des  Diploms  und  Bekannt- 
machung desselben  erfolgt  in  gleicher  Art,  wie  in  Betreff  der  Licentiaten-Promotion  an- 
geordnet ist. 


—    35   — 

§.  77. 
Jeder,    der  als  Licentiat  oder  Doctor  bei  der  theologischen  Facultät  zu   Königs-  VViikungeii  der 
berg  rite  promovirt  ist,  hat  alle  diejenigen  Rechte,    welche  den    auf  inländischen   Uni- 
versitäten creirten  Licentiaten  und  Doctoren  der  Theologie  durch   die  Staatsgesetze  und 
Statuten  der  Universitäten  gegeben   sind. 

Ji.  78. 
Die  Mitglieder  der  Facultät  sind  verpflichtet,  bei  den  Promotions-Prüfungen  mit-  Pflichten  der  Fa- 
zuwirken,  bei  den  Disputationen    gegenwärtig   und  nach  den  Umständen  thätig  zu  sein.  |^^. '  projyijdnen 
In  Verhinderungsfällen   haben    sie    sich   bei  dem  Decan  zu  entschuldigen,   damit  für  die 
Wahrnehmung  ilirer  Functionen  anderweitig  gesorgt  werde. 


Der  Decan  bemerkt  im  Protokollbuche  der  Facultät  den  Namen  des  Promovirten,  Nwliz  im  Proto- 
die  Art,    Zeit    und  Umstände    der   Promotion.       Ein    Exemplar    der  Dissertation,    der 
Theses  und  des  Diploms  wird  zu  den  Facultäts  -  Acten  genommen. 

S.  80. 
Für  den  theologisciien  Licentiatengrad  werden  zwanzig  Ducaten,  für  den  Doctor-  Promotions- 
grad  sechs  und  vierzig  Ducaten  entrichtet.  Die  Hälfte  dieser  Gebühren  wird  vor  dem 
Examen  erlegt  und  geht  verloren,  wenn  der  Candidat  in  demselben  nicht  besteht.  Die 
andere  Hälfte  wird  unmittelbar  nach  dem  Examen  entrichtet;  die  Kosten  für  die  Aus- 
fertigung des  Diploms  hat  gleichfalls  der  Candidat  zu  tragen,  ebenso  einen  Ducaten  für 
den  Prorector  und  je  einen  Ducaten  für  den  Secretair  und  die  Pedelle  zu  entrichten. 

§.   81. 
Die  Facultät  ist  befugt,  Männern  von  ausgezeichneten  Verdiensten  um  die  theo-  Elireii|)romiitiim. 
logischen  Wissen schaflen  oder  die  Kirche  den  Licentiaten-  oder  Doctorgrad  ohne  wei- 
tere Leistungen    zu  ertlieilen.       Der  Vorschlag  zu    einer  solchen  Ehrenpromotion  muss 
von  zwei  Mitgliedern  der  Facultät  ausgehen  und  von  derselben  einstimmig  angenommen 
werden.     (Univ.  Stat.  §.  118.). 


Ä  ^  W  ^  B 


der 


juri^tiüclien  Facultät 


der 


Rönigliclicn  Albertus -Universität 


Königsberg. 


Königsberg,  1854. 

GedrucJct    bei    E.   J.   Dalkowski. 


i^ifflfWTrAi'ia 


tfillii*»tt1[  fioil9iiil«iiui. 


VrXvn')j\ii]»'/\&i')\\\i         vhimiA 


I'hI/'.a. 


.1^281  ,9i9da9iaa2 


iHirl' 


IJeberiiiclit  de^  Iiilialtsi« 


Erster   Abschnitt. 
Von  der  juristischen  Facultät  im  Allgemeinen. 


BegrilT  und  Zweck  der  Facultät  .    .  §.1 

Rangverhältniss §.2 

Zusammensetzung §.3 

Rechtliche  Bescheide  und  Gutachten  §.  4 

Enge  A'crbindung  aller  Wissenschaften  §.  5 

Pflichten  und  Rechte §.6 

Rangordnung  in  der  Facultät    .     .    .  §.7 

Amt  und  Vertretung  des  Decans       .  §§.  8.  9 

Geschäfte  des  Decans §.  10' 

Facult'äts-Versammlung §.11 


Promotion  und  Feierlichkeiten      .    .  §.12 

Inscription  und  Exmatriculation   .    .  §.13 

Rechnungsführung §.14 

VermittelungsgeschUft §.15 

Verwahrung  der Facultätsbesitzthümer  §.  16 

Ort  der  Facultätsversammlungen  .    .  §-17 

Form  derselben;  Separatvota   ...  §.18 

Pflicht  der  Aerschwiegenheit    ...  §.19 

Unterschriften §.20 

Amtstracht §.21 


Zweiter   Abschnitt. 
Von  den  Professoren. 


Präsentationsrecht  der  Facultät     .    .  §.22 

Graduirung §-23 

Habilitirung §.24 

Modus  derselben §.25 

Einführung  in  die  FacultJil ....  §.  2() 
Vorstellung    der    ausserordentlichen 

Professoren §.27 

Anzeige  von  Reisen     .    .    .    .    .    .  §.  28 


Einkünfte §.29 

Kosten  der  Inscription  und  Exmatri- 
kulation   §.30 

Vertheilung  der  Einnahmen      ...      §.31 
Einkünfte    des   Decans    bei   dessen 

Vertretung §.32 

Perception  der  Erben  eines  Facultäts- 
Mitgüedes §.33 


Driiter  Ab.scliii  i  1 1. 
Von   den   Privat  ■  Docenten. 


BoMimnuinc  des  Instituts  ilcrPri\al- 

dorenlon §.34 

Einschränkung §.35 

Bedingungen  und  Nostrificjilion     .     .  §.  30 

Weitere  Erfordernisse §37 

Hnbilit.itionsleistungcn §.  3S 

OelTentliche  AntrilLs -Vorlesung     .     .  §.  39 


Anzeige   >on  der  Habilitation    ...  §.40 

Erlass  der  Leistungen §.41 

Lehrgebiet  der  Privatdoeenten  ...  §.42 
Habilitations-  und    Nostrilicalionsge- 

bühren §.'43 

.Vnkündigung    der   Aorlesungen    .     .  §.44 

Beaufsichtigung §.  4.'i 


Vierler  Absclniitt. 
Von  den  Vorlesungen  nnd  Instituten  der  Facnltät. 


Recht.  Aorlesungen  zu  hallen  .     .     . 

Cyclus  der  Vorlesungen 

A  erpllichtung  der  Facultät  in  dieser 
Beziehung 

Antrage  auf  N"er>t;irkung  des  Lehrer- 
personals       §.49 

\ertheilung  der  >orlesuiigen    ...      §.  .iO 


§.  4(i 
§.  47 


§.  4S 


riienlgeltliclie  \'()rlesungen        ...  §.  51 

Zulassung  zu  den  Vorlesungen     .     .  §.  .')2 

Hörsäle §.  .")3 

Honorare §.  .)4 

Bepetirte  Collegia §.  .5.') 

Institute §.  5(i 


Fünfter  A  b  s  c  li  II  i  1 1. 

Von  der  Aufsicht  der  Facultät  über  die  ihr  angehörigen  Studirenden,  den  Prüfungen 

derselben  Behufs  der  Beneficien,  und  von  den  Preis -Aufgaben. 


Aufsicht  über  die  Studien    .    .    .    , 

.\ufsicht  über  die  Sitten 

Emiahnung 

Mittheilung  von  Seiten  des  L'ni\er>i- 
täts-Bichlers 


§.  o7 


§.  00 


Exclusion §.  Ol 

Theilnahuie  an  der  Prüfung  zur  Er- 
langung von  Beneficien     ....  §.  (»2 
Juristische  Preisaufgaben     ....  §.  (J3 


Recht  zum  Pronio\iren §.154 

Bedingungen     der    Meldungen    zum 

Doctorgrad $.  Go 

Weitere  Erfordernisse  des  Gesuchs  .  §.  GG 

Ent-cheidung  über  die  Zulassung     .  S-  67 

Schridliche  Prüfung §.  GH 

Mündliches  Examen 8-69 

I)i>|)utati..n §.70 


Sechster  A b .s c li ni 1 1. 
Von  den  Promotionen. 

Promotion §.71 

Wirkungen  der  Promolion   ....  §.72 
Pflichten  der  FacuItäts-.Milglieder  bei 

Promolionen §.73 

Notiz  im  Protokollbucii §.74 

Promotioii-gebüliren §.  7.J 

Elwenpromolion       §.  7G 


Siebenter  Ab.scbiiltt. 
VcD  den  Spruchsachen  der  juristischen  Facnltät. 


Verfahren 
Relationen 


Beilage  A. 


§•  77      I      Nortrug  und  Enl.Mlieidimg    ....       §.79 

§•  78     I     Ausfertigung  und  (lebühren ....      §.80 

Der  bei  feierlichen  Promotionen  zu  leistende  Doctor-Eid. 


.m.iif  den  Grund  der  Verfassung,  welche  Se.  Majestät  der  König 
der  Universität  zu  Königsberg,  mittels  der  Allerhöchst  voll- 
zogenen Statuten  vom  4.  Mai  1843  zu  geben  geruht  haben,  er- 
theilt  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal- 
Angelegenheiten  der  dortigen  juristischen  Facultät  folgende 
Statuten : 

Aliseliuitt  1. 

Von  der  juristischen  Facultät  im  Allgemeinen. 


Jjie  juristische  Facultät  ist  diejenige  Abtheilung  der  Universität  zu  Königsberg,  ßfgiillund Zweck 
welche  iür  die  Cultur  und  Pflege  der  gesammten  Eechtswissenschaft,  wie  für  den 
Unterricht  in  derselben  bestimmt  ist.  Ihr  allgemeiner  Zweck  besteht  in  der  Ergrün- 
dung,  Ausbildung  und  Erweiterung  der  gesammten  Eechtswissenschaft;  ihr  besonderer 
Zweck  geht  darauf,  durch  gründliche  Lehre  und  Unterricht  die  der  Rechtswissenschaft 
sich  widmenden  Studirenden  zum  practischen  Leben  im  Staatsdienste  wissenschaftlich 
auszubilden  und  vorzubereiten. 


§■    2. 

nanfvftttillnisi  Die   Jurisiisolie   Facultüt  liat,    unbeecliadet    der    Rcclitsglciclilicit    aller    Facultäten 

ihren  Platz  hinter  der  theologisohen.  vor  der  raedioinischen  und    philosopliiBclien.    (Univ. 
Stat.  §.  8.). 


§.  3. 

/.•:<ifniitf)isrl/,mig  Die  juristische  Facultüt  im  weiteren  Sinne  umfnsst  alle  zu  deren  wist^enschaftlicUfm 

Gebiete  gehörenden  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren,  die  bei  ihr  habili- 
tirten  PriTatdooenten  und  die  in  ihr  Aibmn  eingetragene»  Studirenden.  Im  engeren 
Sinne,  wo  die  Facultüt  zugleich  als  CoUcgiyvn  betrachtet  wird,  besteht  dieselbe  aus  den 
zu  ordentlichen  Professoren  ernannten  Mitgliedern,  insofern  sie  nicht  mit  den  zum 
Eintritt  in  die  Facultüt  erlorderlichen  Ijeistnngen   im  Kückstnnde  sind.    (§.  '24.  ft.) 

Die  P'acuUUt  im  engaren  Sinne  beaufaiehtigt  unter  ijor  Leitung  eines  Deoans 
das  ganze  Lehrgebiet  der  Rechtswissenschaft  auf  der  Universität.  (Univ.  Stat. 
§.   11.   12.). 

§.  4. 

Bcfiigiiiss  zii  Die  juriatieöke  Facultät   bat  die  Bafitgtisä,    als  Sprach- Collegium  rechtliche  Be- 

"j.  'j  *"     T  scheide  und  Gutachten  zu   ertheilcn  nach  näherer  Bestimmung  der  §§.  77  —  80. 
Gotaclitfti. 

§.   5. 

EuRf  \ wtiiidiini;  ^^'ie  die   wohlthUtige  Vereinigung    der   Lehrstühle    aller  Wissenschaften    zu  einer 

iH«  Mrtwo-  Universität  den  Zweck  hat,  die  enge  innere  Verknüpfung  aller  Wissenschaften  zu  einem 
zusammenhängenden  Ganzen  auch  äusserlich  darzustellen ,  die  nothwendige  Wcchsel- 
«Tfkung  bei  der  Pflege  und  Förderung  der  einzelnen  Wissenschaften  zn  erleichtern  und 
sehadlicher  Einseitigkeit  zu  wehren,  so  ist  es  die  Aufgabe  der  juristischen  Facidtät, 
die  Vörtheile,  welche  sie  als  Theil  einer  Universität  geniesst,  füt^  ihre  Wissenschaft  so- 
TTohl,  als  für  die  BiWnng  der  ihr  angehörigen  Stndireriden  fruchtbar  zu  machen. 


Die  Facultät,  ihre  Glieder  und  Angehörigen  sind  an  die  Verfassung  uhd  Ord-  rilidilen  und 
nungen  der  Universität  gebunden,  wie  sie  auch  nach  ihren  verschiedenen  Stellungen  an 
den  Rechten  der  Utiiversität  Theil  nehmen.  Jedes  der  ordentlichen  Mitglieder,  welche 
die  Facultät  im  engeren  Sinne  bilden,  ist  ebenso  verpflichtet  als  berechtigt,  an  den 
Collegialberathungen  und  Geschälten  Theil  zu  nehmen,  und  darf  sich  der  Theilnahme  an 
den  Functionen  der  Facuhät  nur  dann  entziehen,  wenn  es  ausnahmsweise  eine  specielle 
Dispensation  Seitens  des  Ministers  erhalten  hat,  oder  durch  Krankheit,  Beurlaubung, 
oder  andere  vorübergehende  persönliche  Hinderungsgründe,  über  welche  es  sich  bei  dem 
Decftn  ausweisen  muss,  an  den  Geschäften  der  Facultät  Theil  zu  nehmen  ausser  Stand 
gesetzt  ist.  Wegen  persönlicher  Hinderungsgründe,  ausser  Krankheit,  darf  eine  Be- 
freiung von  den  Facultätsgeschäften  in  der  Regel  nur  ein  Jahr  lang  stattfinden. 

§•  7. 

Betreffend  die  Rangordnung  innerhalb  der  Facultät,  so  folgen  auf  die  ordentlichen    Rangordnun;; 
Professoren  die  ausserordentlichen  und  auf  diese  die    Privatdocenten.       Die    Reihefolge  '"     "   ficult"! 
in  diesen  einzelnen  Klassen  bestimmt    sich  bei    den    ordentlichen  Professoren   nach  dem 
Datum  ihrer  Bestallung  zum  ordentHchen  Professor  auf  einer  in  den  deutschen  Bundes- 
staaten belegenen  Universität,  bei  den  andern  Facultätsmitgliedern  nach  dem  Datum  der 
Habilitationsleistungea  bei  der  Facultät. 

Der  nach  diesen  Bestimmungen  älteste  ordentliche  Professor  hat  Titel  und  Rechte 
des  Seniors  der  Facultät*). 

§.  8. 
Die  Geschäfte  der  Facultät  werden    durch  einen  aus    ihrer  Mitte    ernannten  De-  Amt  des  Decans 
can,  dessen  Amt  jährlich  wechselt,  geleitet.      Das  Decanat  führen  nach  der  Reihenfolge 
die  in  die  Facultät  aufgenommraien  ordentlichen  Professoren.       Der  jedesmalige  Rector 
od«r  Prorector   kann    nicht  zugleich  Deäan  8;ein,  sondern  übernimmt  das  Decanat,    Avel- 
cbflft  in  diesem  Turnus  auf  ihn  fallen  würde,    gleich    nach  der  Niederlegung  des  Recto- 

)  Die  Theilnahme  an  den  Emolumenten   des   Seniorats  aber  ist  von  dem  Eintritt  in 
die  Facultät  diircl»  Habilitation,  resp.  durch  Dispensation  von  letzterer  abhängig,  (cf.  §.  24.) 


s 

rats  oder  Prorcotorats.  Die  Uebergabc  des  Decaiiats  findet  nn  demselben  Tage  statt, 
an  welchem  die  des  Kectorats  und  die  Zusauimcnseizung  des  neuen  Senats  erfolgt. 
(Univ.  Stat.  §.  17.). 

Ueber  die  Zulüssigkeit  einer  Ablehnung  des  Decanats  entscheidet  die  Facultilt 
und  beziehungsweise  der  ^linigtcr. 

§.   9. 

Ist  der  Decan  sein  Aiiit  zu  verwalten  verhindert,  so  liegt  seinem  nächsten 
Vorgänger  als  Prjdecan  ob,  ihn  zu  vertreten.  Kann  der  Prodecan  die  Vertretung  nicht 
übernehmen,  so  geht  dieselbe  auf  dessen  Vorgänger  u.  s.  w.  über.  In  gleicher  Art 
findet  ebe  Vertretung  des  Decans  statt,  wenn  das  Decanat  durch  Tod,  Abberufung, 
Entsetzung,  Abdication  erledigt  worden  ist.  (Univ.  Stat.  §.  27.).  Die  letztere  ist  nur  mit 
Genehmigung  des  Ministers  zulässig. 

§.  10. 
Der  Decan,  welcher  das  Album  und  die  Siegel  der  Facultät,  sowie  ihre  schrift- 
lichen Verhandlungen  in  Gewahrsam  hat  und  dafür  verantwortlich  ist,  eröflfnet  alle  an 
die  Facultät  gelangenden  Verfiigungen ,  Gesuche  und  Zuschriften  und  bringt  sie,  wie 
seine  eignen  oder  eines  jeden  Mitgliedes  Propositionen  bei  der  Facultät  zur  Berathung. 
Diese  muss  in  versammelter  Facultät  mündlich  stattfinden,  falls  auch  nur  ein  Facul- 
tätsmitglied  darauf  anträgt;  andernfalls  kann  der  Decan  nach  seinem  Ermessen  eine 
mündliche  oder  schriftliche  Berathung  eintreten  lassen.  Mit  Ausnahme  dessen,  was  in 
den  gewöhnlichen  Gang  der  dem  Decan  besonders  aufgetragenen  Geschäfte  gehört, 
kann  derselbe  in  Facultätsangelegenheiten  Tür  sich  nichts  verfügen  oder  beantworten. 
fUniv.  Stat.  §.   18  und  23.). 

§.  11. 

Der  Decan  beruft,  so  oft  er  es  für  nüthig  hält,  die  Facultät  zur  Berathung  zu- 
sammen, führt  in  der  Versammlung  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  des  Präses  eines 
nach  Stimmenmehrheit  entscheidenden  Collegii  den  Vorsitz,  vmd  leitet  die  Verhand- 
lungen. Ueber  diese  und  die  gefassten  Beschlüsse  wird  von  dem  der  Anciennetät  nach 
jüngsten,  und  wenn  dieses  der  Decan  ist,  von  dem  ihm  in  der  Anciennetät  zunächst 
vorstehenden     der    anwesenden     Mitglieder    ein     kurzes     Protokoll     in     ein     dazu    be- 


9 

stimmtes  Buch  niedergeschrieben  und  von  dem  Decan  und  dem  Protokollführer 
vollzogen.  Die  Beschlüsse  werden  durch  den  Decan  zur  Ausführung  gebracht. 
(Univ.  Stat.  §,   19.). 

§.  12. 

Die  Promotionen  werden  entweder  von  dem  Decan  selbst  oder  durch  ein  anderes  Promntkm  und 
Mitglied  der  Facultät  verrichtet,  welches  er  dazu  einladet  und  ad  hunc  actum  (  üj  .  peJerMdi-' 
als    Prodecanus    unter    Zustimmung    der  Facultät   constituirt.       Jedoch  ist    ausser  dem  keiten. 

Prodecan  Niemand  verpflichtet,    diese  Substitution    zu  übernehmen.  (Univ,  Stat.  §.  27). 

Die  Sorge    für  Anstand    und   Würde  bei  diesen    und    anderen  öffentlichen  Feier- 
lichkeiten liegt  dem  Decan  ob. 


§.  13. 
Der    Decan    ist  Mitglied    der   Immatriculations  -  Commission,   und  trägt    die  neu  Inscripiion  und 
angekommenen,    von  dem  Rector   oder  Prorector  immatriculirten ,  der  Jurisprudenz  sich    ''"'^  "cu  a  lon. 
widmenden  Studirenden  in  das  Album  der  Facultät    ein  und  ertheilt  ihnen  darüber  die 
Bescheinigung. 

Dasselbe  gilt  von  denen,  welche  unter  den  vorgeschriebenen  Modahtäten  von 
einer  Facultät  zur  anderen  übergehen.  In  diesem  Falle  hat  der  Studirende  seine 
Absicht  zunächst  dem  Decan  der  Facultät,  welche  er  verlassen  will,  anzuzeigen,  um 
von  demselben  hierüber  ein  Zeugniss  zu  verlangen.  Der  Decan  vermerkt  sodann  auf 
dem  Facultäts  -  Inscriptionsscheine,  dass  dem  Uebertritt  nichts  im  Wege  stehe,  und 
weiset  den  Studirenden  an,  die  erforderliche  Umschreibung  im  allgemeinen  Studenten- 
Register  im  Secretariat  nachzusuchen.  Erst  nachdem  dies  geschehen  ist,  darf  er  in  das 
Album  der  neugewählten  Facultät  von  deren  Decan  eingetragen  werden. 

Der  Uebergang  von  einer  Facultät  zur  andern  ist  nur  am  Schlüsse  eines  Se- 
mesters und  innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  nach  dem  gesetzlichen  Anfange  eines 
neuen  Semesters  statthaft.   (Univ.  Stat.  §.  84.  85.). 

Der  Decan  ertheilt  ferner  die  Zeugnisse  des  Fleisses  pro  stipendio,  vollzieht  die 
Abgangs  -  Zeugnisse    und    vermerkt    den  Abgang    im   Album   der  Facultät. 

2 


10 

Die  Einziehung  dor  Inecriptionsgcbühren  für  die  F.iculiiit  gcscliieht  gleichzeitig  mit 
«len  Immatriculationp-Gcbühren  durch  don  UniTCrsitäts-Secretair,  welclier  sie  nebst  dem 
für  den  Studirendon  nusgefertigten  Anmeldungsbucho  dorn  Deean  zuzustellen  l>at;  erst 
nachdem  dieses  geschehen,  erfolgt  die  Inscription  bei  der  Facultiit  und  die  Aushändi- 
gung des  Anmeldungsbuchea  au  den  Studirendcn. 

§.   14. 

Rffhnungsfüh-  Die    \'er\valtung,    Verrechnung    und    Vertheilang    eämmtlicher    Facultätsgelder, 

"'"^'  Einualimen    und    Ausgaben    liegt  gleichfalls   dem  Decan    ob,    ausgenommen  hiervon  ist 

nur  das  der  juriBtischen  Facultät    durch  ein  Vermächtniss  zugewendete  peculium  fiioul- 

tatis,    welches    der  Senior  der  Facultät  verwaltet    und  dessen  Zinsen    er   stiftungenlässig 

vertheilt. 

§.  15. 

VeniuiilersesdMft.  Bei  etwa  entstehenden    amtlichen  ^risshelligkeiten  zwischen  einzelnen  Mitgliedern 

der  Facultät  ist  es  Pflicht  des  Decans,  das  Geschäft  eines  Vermittlers  zu  übernehmen 
und  eine  gütliche  Beilegung  zu  versuchen.  Betrifft  die  Streitigkeit  die  eigne  Person 
des  Decans,  so  tritt  der  Prodecan  an  die  Stelle  desselben. 

§.  16. 
Venvalining  der  Die  Statuten,    die  Facultätssiegel,    das   Inscriptionsbuch,    Urkunden,    Acten  und 

Facullals-Besitz-  Documente,  insofern  solche  nicht  im  Universitäts-Depositorium  niedergelegt    sind,  befin- 
ihOmer.  ... 

den    eich    in    der  Verwahrung    des  Decans    und   er   ist  dafür  verantwortlich.      Bei    der 

jährlichen  Uebergabe  des  Decanats   wird    der  richtige  Empfang  dieser  Gegenstände  von 

dem  Amtsnachfolger  bescheinigt.   (Univ.  Stat.  §.  23.). 

§.    17. 

Ort  det  FaculLiis-  Der  Decan  hat  das  Recht,  die  Versammlungen  der  Facultät  in  seiner  Bcliausung 

Versammlungen.  ^jj2uhalten ;  wenn  er  sich  dieses  Rechts  nicht  bedienen  will,  versammelt  sich  die 
Facultät  im  Senatszimmer  oder  Facultätszimmer  des  Universitätsgebäudes  (Univ. 
Stat.  §.  20.J. 


ü.   18. 

Bei  Verhandlungen  der  Facultät    muss    die  Berathschlagung   von    dem    ältesten.  Form  derselben; 

Separatvota. 
die  Abstimmung    von    dem  jüngsten    Mitgliede  der    Facultät  anfangen;    bei  Gleicbbeit 

der  Stimmen    giebt    mit  Ausnahme   der    in  §.  38    und  §.  69    erwähnten  Fälle    die  des 

Decans   den  Ausschlag.       Die  in    der  Minderheit    sich  befindenden    haben    das  Recht, 

ihre  Vota  zu  den  Acten  zu  geben,    auch    zur  Kenntniss    der  vorgesetzten  Behörden  zu 

bringen.     Im    letzteren  Falle   müssen  die  Vota    vor  Abgang    des    Facultätsberichts  dem 

Decan  zur  Einreichung  an  die  vorgesetzte  Behörde  übergeben  werden. 

Abwesende  FacultUtsmifglieder  sind  als  der  Mehrheit  beigetreten  zu  betrachten 
und  an  die  von  den  Anwesenden  gefassten  Beschlüsse  gebunden.  (Univ.  Stat. 
§.   19.   46.   47.). 

§.   19. 

Jedes  MitgHed  ist    zur    Verschwiegenheit  über    die    Verhandlungen  der  Facultät      pnicht  der 
vor    der   Ausführung    und    falls    es    ausdrücklich    beschlossen    worden,     auch    nachher  ersc  wiegen  ei . 
verpflichtet. 

§.    20. 

Die  Entwürfe  und  Reinschriften  der  an  vorgesetzte  Behörden  abzustattenden  Be-    Unterschriften. 
richte,  der    Gutachten    und    rechtlichen    Bescheide    sind   von    allen  JMitgliedern    der  Fa- 
cultät   zu    unterschreiben.     Andere  Schreiben  werden   nach  vorheriger  Genehmigung  des 
Entwurfs  durch    die    Facultät    nur    von    dem    Decan    in    der   Reinschrift  unterzeichnet. 
(Univ.  Stat.  §.   19.). 

Die  Berichte  der  Facultät  an  den  Minister  werden  von  dem  Decan,  dem  Curator 
der  Universität  zur  Beliirderung   übergeben. 

§.  21. 

Die  ordentlichen   Professoren    der  Facultät    dürfen    bei    akademischen    Feierlich-      Amlslraiht. 
keiten   und  bei  allen  sonstigen  feierlichen  Gelegenheiten,  bei  welchen  die  Universität  als 
solche  vertreten  wird,  nur  in  der  Amtstracht  erscheinen;  die  Decane  müssen  insbesondere 
auch  die  Promotionen  in  derselben  vornehmen. 


Die  Amistrachi  des  Dccans  ist  der  eogeuanntc  Lutherrock  von  rarpur  -  Farbe. 
Die  ordentlichen  Professoren  tragen  schwarze  mit  purpurfarbenem  Sammct  gefütterte 
Luthecrücke  von  Tucli,  die  auesei-ordcntücben  Professoren  und  Privatdoccnten  einen 
schwarzen  Lutherrock  olme  die  Facultütsfarbcn.  Als  Kopfbcdcckmig  tragen  samnitliche 
Doccnten  runde  Bareta  von  schwarzem  Sammet. 


Aliiicliiiitt    II. 

Von  den  Professoren  der  juristischen  Facnltät. 


S.  22. 

Wenn    ein    ordentlicher  juristischer    Lehrstuhl  erledigt    ist,    so    ist    die    Facultät    be- Priisentationsicctit 
rechtigt,  zur  Anstellung  geeignete  Männer  dem  Minister  durch  den  Curator  gutachtlich 
in  Vorschlag  zu  bringen.     (Univ.  Stat.  §.  15.). 

§.  23. 

Jedem,  der  als  ordentlicher  oder  ausserordentlicher  Professor  in  die  Facultät  be-     (iimluiruny. 
rufen  ist,  liegt  ob,  falls  er  den  Grad  eines  Doctor  utriusque  juris  noch  nicht  besitzt,  den- 
selben bei  der  Facultät  binnen  Jahresfrist  zu  erwerben.    (Univ.  Stat,  §.  12.). 

§.  24. 

Ebenso    haben    alle    ordentlichen    und    ausserordentlichen    Professoren,    wenn    sie     Hahilifaticn. 
nicht  durch  den  Minister  davon  dispensirt  sind,  binnen  Jahresfrist  von  ihrer  Ernennung 


_u 

UM  goieclinet,  den  vorgoliriftsnüissitrpn  Ilabilitntionslcifitungen  bei  tlor  FaculliU  sicli  zu 
unterziehen.  So  lange  dies  niclit  geseliohen,  rcsp.  die  Dispensation  nielit  erfolgt  ist, 
sind  sie  nls  professorce  designati  im  Katalog  aufzufüliren  und  als  solche  zwar  zur 
Ausübung  des  Lehramtes  befugt,  aber  vom  Decanat,  sowie  von  der  Tlieiinaluiic  an  den 
Rechten  und  Emolumenten  der  Facullätsniitglieder  ausgescliiossen,  wogegen  sie  zu  den 
Pflichten  der  Faculläfsmitglieder,  namentlieii  zu  den  Prüfungen  mit  herangezogen 
werden  können,  (Univ.  Stat.  §.  12). 

Es  gehört  zu  den  Pflieiiten  des  Decans,  die  Säumigen  an  die  Erfüllung  dieser 
Obliegenheiten  zu  erinnern*). 

§.  25. 

M'^ns  dwsrllK-n.  Die    vorschriftsniässigen    Ilabilitationsleistungcn    bestehen    darin,    dass    der    zum 

ordentlichen  oder  ausserordentliclicn  Professor  Ernannte,  ein  lateinisches  Antritts- 
Programm  über  einen  w  iseenechaftHchen  Gegenstand  in  Druck  giebt,  und  vor  oder 
nach  dem  Erscheinen  des  Programms  eine  öffentliche  Vorlesung  oder  Antrittsrede  in 
derselben  Sprache  hält.  Das  Antritts  -  Programm  dient  im  letzteren  Falle  zugleich  als 
Einladungs- Programm    zur  Antrittsrede. 

Sollte  der  sich  Ilabilitirende  noch  nicht  den  erforderlichen  juristischen  Grad 
besitzen,  so  ist  die  Facultät  ermächtigt ,  die  Promotions-  und  Ilabilitationsleistungcn  in 
Einen  Act  zusammen   zu  ziehen. 

§.  26. 

tinlülinmg  in  dir  Hat  der  Professor  Ordinarius  designatus    den    vorgeschriebenen  Antrittsleistungen 

genügt  oder  Dispensation  davon  erhalten,  so  ist  er  von  nun  an  aller  Rechte  der  ordent- 
lichen Professoren  theilhaftig  und  wird  durch  den  Decan  in  einer  FacultUts  -  Sitzung  in 
die  Facultät  eingeführt. 

«.  27. 

V.«tdlunK  (Ipf  Die  ausserordentlichen  Professoren  werden,    nachdem    sie  den  erforderlichen  Prä- 

;iii«>trnrd»ntlirl>pn  .       ,.      t-i  •  i. 

I..  ■,  ,,  .  .       Stationen  genügt,    da   eine   eigentliche  Einführung  derselben    m  die  tacultat  mclit  statt- 
findet, durch  den  Dccan  in  der  nächsten  Facultätssitzung,  dem  Collegium  vorgestellt. 

'j  Die  Ranpordnun«  hinsiclitlith  der  Theilnahme  an  diesen  Ucchlen  und  Emolumenten 
bestimmt  sich  nac  h  dem  Dattiui  der  Habilitation,  resp.  der  Dispensation  von  derselben. 


Reisen 


15 

§.  -28. 
Jeder  Professor  ist  verpflichtet,  wenn  er  während  der  Vorlesungen  auf  länger  Anzeige 
als  drei  Tage  ven'eiset,  neben  Beachtung  dessen,  was  in  Ansehung  eines  nachzusuchen- 
den Urlaubs  ihm  den  vorgesetzten  Behörden  gegenüber  obliegt,  dem  Decan  davon  An- 
zeige zu  machen,  welcher  ebenso  von  Reisen  der  Professoren  während  der  Ferien,  wegen 
der  laufenden  Geschäfte  der  Facultät  unterrichtet  werden  muss.  (Univ.  Stat.  §,  21.). 

§.  29. 

Die    besonderen   jährlichen    Einkünfte    der  juristischen  Facultät   fliessen    aus  den       Emkünfle 

der  Facultiitstnil- 
Zinsen  des    peculii  facultatis,    dem  Antheil  an  gewissen  milden  Stiftungen,   den  Gebüh-         gUcder. 

ren  für  die  Inscriptionen,    Abgangs  -  Zeugnisse,   Promotionen ,  Habilitationen  der  Privat- 

Docenten  und  Spruchsachen. 

§.  30. 

Für  die  Inscription  in  das  Album  der  FacuUät  zahlt  der  Studirende  einen  Thaler      Kosten  der 

Immatriculation 
und  zehn  Silbergroschen,    für  die  Exmatriculation  zwei  Thaler  an  die  Facultäts  -  Kasse.       „„j  £x. 

/•TT  •       o*  i    <•    o/i    n-}  \  matriculatioii. 

(Univ.  btat,  §.  84.  93.). 

§.  31. 

Alle  Facultäts-Einnahmen  kommen  den  eigentlichen  Facultäts-Mitgliedern  (§.  26),  Verlheilung  der 

...       rr.,    .,  T->-    TT  Einnahmen, 

sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,  zu  gleichen  Iheilen  zu.    Die  V  er- 

theilung  unter  die  Mitglieder  geschieht  bei  den  Antheilen  an  Stiftungen  nach  den  Be- 
stimmungen der  letzteren;  bei  den  Gebühren  für  Promotionen,  Habilitationen  und  Spruch- 
sachen nach  den  unten  folgenden  besonderen  Festsetzungen. 

Die  Vertheilung  der  Zinsen  des  peculii  facultatis  erfolgt  gleich  nach  ihrer  Hebung, 
der  übrigen  Emolumente  am  Schlüsse  jedes  Semesters. 

Mitglieder,  welche  im  Lnufe  einer  Vertheilungs-Periode  in  die  Facultät  eingetreten 
oder  aus  derselben  ausgeschieden  sind,  erhalten  gleichwohl  ihren  vollen  Antheil. 

§.  32. 

Die  Einkünfte  des  Decans  verbleiben  demselben  auch  dann,   wenn  er  durch  ein  Einkünfte  des  Dc- 

cans  bei  dessen 
anderes  Facultäts -Mitglied  vorübergehend  vertreten  wird.  Vertretung. 


16 

§.  3.1 
Pcrwption  (kr  Nach  dem  Tode    eines  Faculfütsniitgliedcs  erhallen  dessen  nachgelassene  Wittwe 

,,i.-.™.T!i  I  ^•*^<^  8<^"c  Kinder  an  den  Facultäts  -  Enioiuinentcn  denselben  Anthcll,  welchen  der 
Verstorbene  erhalten  haben  würde,  jedoch  nur  für  den  Zeitraum,  fiir  welciien 
ihnen  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  das  Gelialt  des  Verstorbenen  ge- 
zahlt   wird. 


Abschnitt  111. 

Von  den  Privat -Docenten  in  der  juristischen  Facultät. 


§.  34. 

Das    Institut    der    Privat  -  Docenten    ist  eine  Vorbereitungsschule  für  das  akademische  Bostiinniiing  des 
Lehramt.      Die  FacuUät  wird  die  genauere  Kenntniss    der  ihr  angehörigen  Studirenden  privat-Docenten. 
benutzen,    um    die    dazu  Geeigneten    zur  Einschlagung   dieser  Laufbahn  aufzumuntern, 
Untüchtigeren  aber  dieselbe  abzurathen. 

§.  35. 

In    den     ersten    drei    Jahren    nach     vollendetem    Triennium    darf    Niemand    als  Einscluänkung. 
Privat  -  Docent    zugelassen  werden ;    auch  rauss  Jeder,    welcher  sich  als  Privat  -  Docent 
habilitiren  will,  der  evangelischen  Confession  angehören. 

§.   36. 

Wer    sich    als  Privat -Docent  habilitiren  will,    niuss  den  juristischen   Doctorgrad  Bi^diiigungcn  und 
besitzen,    und  wenn  er  diese  Würde  auf  einer  ausländischen  Universität  empfangen  hat,     '  "s  f' 'ca  kui. 

3 


18 

hei  der  Faoultiit  um  Gciiolimijiunü;  derselben  einkommon;  zu  iliesom  Zwoik  liat  er  sein 
Diplom,  eine  narratio  de  vifa  et  de  studiis  und  die  etwa  von  iiim  liernusgegebcncn 
Schriften,  jedenfalls  eine  gedruckte  oder  geschriebene  Abiiandlung  aus  den  Ilauptliichern 
vorzulegen,  über  welche  er  Vorlesungen  zu  halten  beabsichtigt.  Nur,  wenn  die  Facultnf 
aus  den  letzteren  seine  gelehrte  Tüchtigkeit  als  imzweifelhaft  zu  erkennen  meint,  kann 
sie  ihm  jene  Genehmigung  crtheilen;  ausserdem  muss  sich  der  Candida!  einem  Collo- 
quium  vor  versammelter  Facultät  iu  lateinischer  Spraclie  Behufs  der  Nostrification  unter- 
werfen. 


Deijcnigc,  welcher  sich  um  die  Licentia  privatim  doccndi  bewirbt,  hat  .seinem  in 
lateinischer  Sprache  abzufassenden  Anmcldungsschreiben  beizufügen: 

1)  die  narratio  de  vita  et  de  studiis; 

2)  das  Zeugniss  der  Reife  für  die  Universität  und  die  Zeugnisse  ül)cr  das  voll- 
endete Triennium  academicum; 

3)  das  Diplom  über  seine  Doctorwürdc; 

4)  die  Anzeige,  über  welche  Fächer  er  zu  lesen  gedenkt; 

5)  eine  gedruckte  oder  geschriebene  Abhandlung  aus  den  IlaiiptfUcliern,  über  welche 
er  Vorlesungen  halten  will,  als  welche  aber  die  Inaugural- Dissertation  nicht 
gelten  kann. 

6)  einen  schriftUchen  Ausweis  Seitens  des  Universitäts-Curator.*,  dass  seiner  IIal)i- 
litation  als  Privat-Docent  nichts    im  Wege  stehe; 

7)  einen  Nachweiss,  dass  er  seiner  Militairpfliclit  im  .stehenden  Heer  genügt  liat, 
oder  davon  befreit  ist. 

§.  38. 

^\  enn  die  Facultät  die  Meldung  zulässig  findet,  so  wird  der  Candidat  veranlasst, 
binnen  vier  "Wochen  eine  Probe  -  Vorlesung  in  deutscher  Sprache  über  ein  Thema  aus 
dem  Fache,  wofür  er  sich  habilitircn  will,  vor  versammelter  Facultät  zu  halten.  Will 
er  über  mehrere  Fächer  Vorlesungen  halten,    so   ist  die  Facultät  berechtigt,    über  jedes 


19 

Hauptfach  eine  besondere  Probe  -  Vorlesung  zu  verlangen.  Das  Thema  giebt  entweder 
die  Facultät  oder  wählt  mit  ihrer  Genehmigung  der  Candidat. 

Hierauf  folgt  ein  CoUoquium  der  Facultätsmitgliedcr  mit  dem  Candidaten,  wobei 
der  Professor  des  Faches,  für  welches  sich  der  Candidat  gemeldet  hat,  den  Anfang 
macht.  Nach  beendigtem  CoUoquium  tritt  der  Candidat  ab  und  die  Facultät  entscheidet 
durch  Stimmenmehrheit  über  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  nachgesuchten  Li- 
cenz  mit  der  Maassgabe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschliesslich  der  Stimme  des 
Decans,  der  Candidat  zurückgewiesen  wird. 

Der  Beschluss  wird  dem  Candidaten  durch  den  Decan  bekannt  gemacht. 

§.  39. 

Ist  der  Beschluss  der  Facultät  günstig  ausgefallen ,  so  hat  der  zugelassene  Oeffentliche 
Privat-Docent  binnen  drei  Monaten  eine  öfFentliche  Antritts- Vorlesimg  über  ein  selbst 
gewähltes,  aber  von  der  Facultät  genehmigtes  Thema  in  lateinischer  Sprache  im  grossen 
Hörsäle  der  Universität  zu  halten.  Die  Einladung  dazu  geschieht  dui-ch  einen  latei- 
nischen, auf  Kosten  des  Candidaten  gedruckten  und  unter  die  säramtlichen  Universitäts- 
lehrer zu  vertheilenden  Anschlag  des  Decans. 

§.  40. 

Nach   vollendeter   Habilitation   hat   die  Facultät   die   geschehene    V^oUziehung  der-  Anzeige  von   der 
selben  durch  den  Curator  dem  Minister  anzuzeigen. 

§.  41. 
Wenn    Jemand    bei     der    Facultät   als  Docfor  juris    utriusque   promovirt  ist,    so  TlieiKveiser  Er- 
kann  die  Facultät   ihm   das  im   §.  38.  vorgeschriebene  CoUoquium  Behufs  seiner  Habili-    tionsleistungen. 
tation  als  Privat-Docent  erlassen. 


Privat-Docenten. 


§.  42. 
Die  Privat -Docenten  sind  nur  über  diejenigen  Fächer  Vorlesungen  zu  halten  be-    Lehrgebiet  der 
rechtigt,    für   welche  sie  die  Habilitation  nachgesucht  haben   (§.  37.  Nr.  4.);    zu  Vor- 
lesungen über  andere  Fächer  bedürfen  sie  einer  besondern  Genehmigung  der  Facultät, 
resp.  des  Ministers. 

3* 


§.  43, 
Mi     :v   -"i. lind  Diejenigen,   welche  von  der  juristischen  Faculüit  zu  Königsberg  den  Dootorgrad 

g^i,,),.^,,  erhalten  haben,  zahlen  für  ihre  Habilitation  als  Privat-Doccnten  nichts;  hei  den  übrigen 
Bewerbern  betragen  die  Habiiitationsgebülircn  Fünf  und  zwanzig  Tiialer  in  Golde,  welche 
vor  der  Probevorlesung  eingezahlt  und  von  dem  Uccan  sofort  unter  die  recipirtcn  Facul- 
tiits-Mifglieder  zu  gleichen  Antheilen  vertheilt  werden.  An  dieser  Vertheilung  participiren 
auch  diejenigen  Docenten  der  Facultüt,  welche  zur  Zeit  der  Probevorlesung  oder  des  Col- 
loquiums  perceptionsfiihig  sind,  oder  über  schriftliche  Arbeiten  des  Habilitanden  Gutachten 
abgegeben  haben.  Die  Pedelle  erhalten  ausserdem  zusammen  drei  Thaler  von  dem  Ha- 
bilitanden. Für  eine  Nostrifications-Prüfung  werden  Drcissig  Thaler  in  Golde  vor  derselben 
entrichtet  und  verbleiben  der  Facultät  auch  bei  einem  ungünstigen  Ausfall  der  Prüfung. 

§.  44. 

Ankündigung  der  Die  Privat -Docenten   müssen   die  Ankündigungen   ihrer  Vorlesungen   dem  Decan 

Voilcsungen 
der  Privat-Doccn- ci°'^ichen ,   damit   derselbe   sie   mit   schriftlich   beigefügter  Genehmigung    am    schwarzen 


Brette  anheften  lasse. 


S.  45. 


Beaufsichtigung  Die  Facultät  beaufsichtigt   die  wissenschaftlichen  Bestrebungen  und  Leistungen, 

Bowie  den  Lebenswandel  der  Privat-Docenten  und  berichtet  darüber  nöthigenfalls  an  den 
Minister.  Diejenigen,  welche  besondere  Hoffnungen  geben,  kann  sie  zu  Gratificationen 
oder  Remunerationen  in  Vorschlag  bringen.  Sie  ist  berechtigt,  unter  bewegenden  Um- 
ständen und  nach  gemachter  Anzeige  an  den  Minister,  die  den  Privat-Docenten  ertheilte 
Licenz  jederzeit  wieder  zurückzunehmen.     Diese  Befugniss  steht  auch  dem  Minister  zu. 


^bi^cliiiitt  IV. 

Von  den  Vorlesungen  und  Instituten  der  juristischen  Facultät. 


§.  46. 

JJas  Recht,    Vorlesungen    über  juristische  Wissenschaften    zu    hahen,    steht    Vorzugs-  Das  Recht  Vor- 
weise   den    der  juristischen  Facultät  angehörenden  ordentlichen  und   ausserordentlichen       ^""Jten 
Professoren  und  Privat  -  Docenten   zu.       Nur    den  Professoren    ist  es  gestattet,    in  dem 
ganzen  Gebiete  der  Facultät  Vorlesungen  zu  halten. 

Will  ein  für  eine  andere  Facultät  angestellter  Professor  über  Materien  aus  dem 
Gebiete  der  juristischen  Wissenschaflen  Vorlesungen  halten,  so  muss  er  die  Genehmi- 
gung des  Decans  der  juristischen  Facultät  hierzu  einholen.  Eine  solche  Vorlesung  darf  den 
Studirenden  der  Jurisprudenz  als  eine  Fachvorlesung  nur  mit  besonderer  Genehmigung 
des  Justiz-Ministers,  und  Behufs  der  Zulassung  zur  Promotion  nur  mit  besonderer  Geneh- 
migung des  Ministers  der  Unterrichts -Angelegenheiten  angerechnet  werden. 

§.  47. 
Die   juristische  Facultät    hat   dafür   zu  sorgen,    dass  die  zur  gründlichen  Ausbil-  (ydiis  dor  Vor- 
dung studirender  Juristen  nothwendigen  Vorlesungen  so  oft  gehalten  werden,  dass  jeder  ' 
Studirende  binnen   drei   auf  einander  folgenden  Jahren  über  alle  zu  einem  vollständigen 
Cursus  gehörigen  Disciplincn ,   nämlich  über  juristische  Encyclopädie  und  Methodologie, 


22 

Instiiutionen  uiul  Cioscliidito  iloe  luunisclicn  Kccliti?,  PaiHlccicii.  tloulsclio  Ucilits- 
srcscljichtc,  deutsches  Privat-  und  Lehniecht,  preussisclics  Privatieclit,  gemeinen  deutschen 
und  prcussisclien  Civilprozess,  gemeines  deutsches  und  pieussisciies  Criniinahecht,  Kir- 
chenrecht, deutsches  Staats-  und  europäisches  Völkerrecht  und  über  Kechtsphilosiophie 
Vortrüge  in  zweckmässiger  Ordnung  zu  hören  Gelegenheit  finde,    (.Univ.  Stat,  §.   14.) 

§.  48. 

V«q)flirlilung  ik-r  Die  ordentlichen    Professoren    sind    vorzugsweise    verpflichtet .    vorfj;cdachte    Vor- 

B'j'Jchunc  It^'sungen  zu  halten.  Ist  einer  oder  der  andere  in  seiner  Bestallung  für  eine  besondere 
Disciplin  berufen,  so  wird  er  auch  dafür  zuerst  und  vorzüglich  in  Anspruch  genommen; 
alle  Professoren  der  juristischen  Facultät  sind  aber  bei  der  Verantwortlichkeit  der  Fa- 
cultät  für  die  Vollständigkeit  des  Unterrichts  verbunden,  nach  Kräften  für  die  Errei- 
chung dieses  Zweckes  mitzuwirken  und  können  bei  Vacanzen  und  sonstigen  Verlegen- 
heiten zu  Vorlesungen  auch  über  andere  Fächer,  als  welche  sie  vorzugsweise  vertreten, 
von  der  Facultät  angehalten  werden. 

Die  Vorlesungen  der  Privat-Docenten  kommen  bei  Beurthcilung  der  Vollständig- 
keit des  Lections-Verzeichnisses  nicht  in  Anschlag. 

§.   40. 
.^iiinige  auf  V'-r-  Wenn  die  Facultät  sich    für   zu  schwach  besetzt  hält,    um    alle  Hauptdisciplinen 

Lthrrrperson.ils  '"  *^^°*  ^"^  *^^"  Cursus  bestimmten  Zeitraum  vortragen  zu  können,  so  ist  sie  berechtigt 
und  verpflithtet,  dem  Minister  mit  Gi-ünden  belegte  Vorstellungen  zu  niaclien  und  auf 
Verstärkung  ihres  Lehrerpersonals  anzutragen.  (Univ.  Stat.  §.  15.). 

§.   50. 

Vrrllieiluiig  der  Die  Vertlieilung  der  Vorlesungen  beruht  auf  freier  Uebereinkunft  der  Professoren 

'  ■  nach  Maassgabe  ihrer  amtlichen  Verpflichtung.  Zu  dem  Ende  wird  Behufs  der  An- 
fertigung des  neuen  Lections-Verzeichnisses  in  jedem  Semester  eine  Facultäts-Versamm- 
lung  durch  den  Decan  ausgeschrieben,  wobei  auch  die  ausserordentlichen  Professoren  zu 
erscheinen  und  ihre  im  nächsten  Semester  zu  haltenden  Vorlesungen  anzugeben  und  in 
das  Verzeichniss  einzutragen  haben. 


23 

Der  Decan  sendet  demnächst  das  geordnete  Verzciclmiss  der  Vorlesungen  an  dvu 
Professor  der  alten  klassischen  Litteratur  zur  weiteren  Bearbeitung  und  Aufnahme  in 
das  allgemeine  Lections-Verzeichniss.   (Univ.  Stat.  §    2?.). 


§.  51. 

Jeder  ordentliche  und  ausserordentliche  Professor  ist  verpflichtet,  in  jedem  halb-  l'uciitgcltliche 
jährigen  Cursus  eine  öffentliche,  durch  das  Semester  fortlaufende  Vorlesung  über  einen 
Hauptzweig  seiner  Wissenschaft  unentgeltlich  zu  halten.  Die  an  der  Leitung  des  Se- 
minars betheiligten  Professoren  sind  ebensowenig  von  dieser  Verpflichtung  entbunden, 
vie  die  unentgeltliche  Lesung  eines  Privatissimum  davon  befreit.  Die  Privat-Docenten 
iind  zu  unentgeltlichen  Vorlesungen   nicht  verpflichtet.  (Univ.  Stat.  §.   104.). 

§.  52. 

Zum  Hören  der  Vorlesungen  sind  die  in  den  Universitäts  -  Statuten  §.  107.    auf-  Zulassung  zu  den 
geführten  Personen  berechtigt    und  gänzlich   ausgeschlossen    die  in   §,  108.  ebendaselbst     Vorlesmgen. 
benannten  Personen. 

§.  53. 

Sämmtliche  Docenten    sind   verpflichtet,    ihre  Vorlesungen,  sobald  sich  eine  Zahl     Hclrs.üe. 
von    mindestens   drei   Zuhörern    findet,    zu   halten   und   in   den    Universitätsgebäuden   zu 
lesen,    sobald   die  Einrichtungen  zu  ausreichenden  öffentlichen  Auditorien   getroffen  sein 
werden. 

Ueber  den  Gebrauch  der  einzelnen,  zu  den  Vorlesungen  bestimmten  Hörsäle  in 
den  Universitätsgebäuden  einigen  sich  die  sämmtlichen  Lehrer  in  einer  dazu  berufenen 
Versammlung,  wobei  die  ordentlichen  Professoren  vor  den  ausserordentlichen  Professoren 
und  diese  vor  den  Privat-Docenten  den  Vorzug  haben.     (Univ.  Stat.  §.    109.) 


§.  54. 

Das  Honorar  für  Vorlesungen  darf  ohne  ausdrückhche  Genehmigung  der  Facultät,  Honorare  lüi  V( 
resp.  des  Ministers  nicht  unter  den  herkömmlichen  Satz  ermässigt  werden.  '      6    • 


24 

Den  Privui-DocfHteii  ist  nicht  gestattet,  eine  \'tiilcsuiig  über  einen  CTCgcnstaiul, 
über  welchen  ein  Profcesor  eine  Privatvorlesunjx  ancekiiii(lic;t  liaf.  in  (leinPclbcMi  Seincptoi 
•^mtis  zu  Imltoii. 

In  Bctrefl  der  Stundung  der  Ilünoiarc  ist  naeh  dem  besonders  erlassenen  Regle- 
ment zu  verfahren.   (Univ.  Stat.  §.   112). 

§.  05. 

Rrpelitte  Otllrpi  Hört  ein  Studirender  dasselbe  Collegium  zur  AVicdcrholung  bei  demselben  Lehrer 

zum  zweiten  Male,  so  hat  er  dafür  kein  Honorar  zu  entrichten. 

§.  56. 

Iiisiiluif.  In  Betreff  des  zu  der  juristischen  Facultät  gehörenden  juristischen  Seminars  wird 

auf  die  besonderen  hierüber  erthcilten  Vorschriften  Bezug  genommen. 


Abschnitt    \f. 

Von  der  Aufsicht  der  Facültät  über  die  ilir  angeliörigen  Studirenden, 

den  Prüfungen  derselben  behufs  der  Beneficien  und  von  den 

Preis -Aufgaben. 


§.  57. 

Der  Facültät  liegt  ob,  über  den  Fleiss  und  die  zweckmässige  Studienordnung  Aufsicht  über  die 
der  ihr  angeliörigen  Studirenden  zu  wachen.  Sie  hat  darauf  zu  sehen,  dass  von  den- 
selben die  nothwendigen  allgemeinen  historischen,  philosophischen  und  philologischen 
Vorbereitungs  -  und  Hülfswissenschaften  nicht  verabsäumt  werden  und  dass  dieselben  in 
der  Auswahl  der  Collegia  eine  zweckmässige  Folge  und  in  Eücksicht  auf  die  Zahl  der- 
selben das  gehörige  Verhältniss  beobachten.  Der  Decan  hat  die  besondere  Verpflich- 
tung, bei  der  Inscription  der  neu  angehenden  Studirenden  die  ersten  nothwendigen  Wei- 
sungen zu  geben;  aber  auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Facültät  sind  verbunden,  durch 
gelegentliche  Rathscliläge  und  Ermahnungen  sowohl  für  diesen  Zweck,  als  auch  zur 
Belebung  und   zweckmässigen  Anordnung  des  Privatfleisses  der  Studirenden  nach  Kräf- 


26 

Ion  miizuwiiker.  Aus-gcrdoni  soll  jcileni  Studirendon  der  Kcclilswisscnsclini't  bei  der 
Inscription  in  dns  Album  von  dem  üccan  eine  gedruckte  Anwcii^uiifi;  y,ii  einer  zweek- 
mäfisigen  Einrielitung  der  jurietieclien  Studien  gegeben  werden,  worin  eine  Uubersielit 
derjenigen  Vorlesungen  enthalten  ist,  welche  zur  VullstUndii^'keit  einet:  juristisilien  C'ur- 
8U8  gehören. 

§.  58. 

Aufsicht  öbfr  die  Zwar    liegt    die    allgemeine    durch   Zwangsmnssrcgeln   unterstützte    Aufsicht    über 

die  sittliche  Führung  der  Studirenden  aller  F.icultäten  zunächst  dem  Rector  oder  Pro- 
rector  ob,  allein  die  Facultät  muss  noch  insbesondere  Sorge  tragen,  die  sittliche  Aus- 
bildung der  ihr  angehörigen  Studirenden  nach  Kräften  zu  befordern,  in  ihnen  ein  leben- 
diges Rechtsgefuhl  und  eine  Gesinnung  zu  wecken,  wie  sie  die  dankbare  Anhänglichkeit 
für  Se.  Majestät  den  König,  das  ganze  Königliche  Haus  und  den  ganzen  Prcussischen 
Staat  verlangt.  Am  wirksamsten  werden  hier  die  Anregungen  sein,  welche  von  den 
Lehrern  sowohl  in  den  Vorlesungen,  als  im  Umgange  den  Zuhörern  gegeben  werden, 
um  sie  die  Grösse  und  Wichtigkeit  des  von  ihnen  gewählten  Berufs  klar  erkennen  zu 
lassen.  Auf  diesem  Wege  wird  die  Facultät  es  zu  erreichen  suchen,  dass  die  ihr  ange- 
hörigen Studirenden  sich  auch  äusserlich  eines  tadellosen  Wandels  und  einer  wüidigen 
Haltung  bcflcissigen. 

§.  59. 

EnnahiiuiiR.  Sollte   ein    Studirender  der  juristischen   Facultät    sich    eines   uiisittliclien    oder  un- 

anständigen Wandels  schuldig  machen,  so  Hegt,  abgesehen  von  der  amtlichen  Kin- 
Bchreitung  des  akademischen  Gerichts,  auch  der  Facultät  ob,  nach  Befinden  der  Umstände, 
eotweder  privatim  durch  eines  ihrer  Mitglieder,  oder  amtlich  durch  den  Decan  vor  ver- 
sammelter Facultät  demselben  angemessene  Ermahnungen  zu  crthcilcn. 


5-  ßo. 
.MiiiiifiiuiiR  vTi  Der  Universitäls  -  Richter  ist    angewiesen,   von  allen  Vergehen   der  Studirenden, 

lefiiiäis-RicIiters.  ^^''  ßechtswissenschaft,    welche    vor    demselben    vorkommen,    den   Decan  in  Kenntniss 
zu  setzen. 


§.  61. 

Findet  die  Facultät  bei  einem  ihr  angehörigen  Studirenden  einen  so  unverbesser- 
lieben  Leichtsinn  oder  eine  solche  Rohheit  des  Betragens,  dass  alle  Ermahnungen  frucht- 
los sind,  so  muss  sie  durch  den  Decan  hei  dem  akademischen  Senate  unter  Beifügung 
der  Gründe  darauf  antragen,  denselben  von  der  Universität  durch  Exciusion  zu  entfernen. 


§•  62. 

Die  Prüfungen,    welche  Studirende  der  Rechtswissenschafl  in  Beziehung  auf  Sti-  Theilnalune  an 
pendien,  Freitische,  oder  sonstige  besondere  Zwecke  äu  bestehen  haben,  geschehen  nach  £|.|an„|,|,„  y(,„ 
Maassgabe  der  betreffenden  Stiftungen  und  nach  besondern  Facultätsbeschlüssen.    Auch      Beiieficien. 
die  Privat docenten  können,  wenn  ee  nofhig  erscheint,  bei  Vornahme  der  Prüfungen  heran- 
sjezogen  werden. 

§.  63. 

Das  Verfahren    in  Betreff  der    von    der  juristischen  Facultät   alljährlich    auszu-      Juristische 
schreibenden    Preisaufgabe    für    Studirende    ist    in    den    Universitäts  -  Statuten    §.   113. 
bis  116.  bestimmt. 


Aliüeliiiitt  \M. 

Von  den  Promotionen. 


S.  64. 

hrcfit  zum  F'f".  1-''^  juristische  Facultät  im  engein  Sinne  (§.  3.)  besitzt  das  Recht,  die  Würde  eines  Doc- 
niHvifcii.        tor  juris  utriusque  zu  ertheilen.     (Univ.  Stat.  §.  117). 

§.  G5. 

Bedingungen  der  Wer    sich   um   den  Doctorgrad    bei    der  FacuUät    bewerben   will,    muss  sich  zur 

Üuclitrerid.  christlichen  Religion  bekennen  und  wenigstens  drei  Jahre  auf  einer  Universität  und  zwar, 
wenn  er  ein  Inländer  ist,  drei  Jahre  nach  Erlangung  des  Zeugnisses  der  Reife  studirt 
haben,  falls  derselbe  nicht  eine,  von  dem  Minister  ihm  für  die  Promotion  crtheilte 
Dispensation  von  dem  Triennium  oder  der  angegebenen  Bererhnung  desselben  oder  von 
der  Erlangung  des  Zeugnisses  der  Reife  beibringt. 

Ist  der  Nachsuchende  inimatriculatioiisfähig,  so  muss  er  sich  der  Jurisdiction 
wegen  zuvörderst  immatriculiren  lassen  und  vor  der  Meldung  ein  vorläufiges  Abgangs- 
zeugniss  nehmen,  das  nach  vollendeter  Promotion  mit  dem  wirklichen  Abgangszeugniss 
vertauscht  wird. 


29 

§.  66. 

Dem  in  lateinischer  Spraclie  abzullissendcn  Gesuciie  um  die  Promotion  sind  bei-  VVndre  Krlurder- 
zulegen:  r„ssc  ,1«  UumicIis. 

a)  eine  kurze  lateinische  Darstellung  des  Lebenslaufes  und  der  bisherigen  Studien 
des  Nachsuchenden; 

b)  der  Nachweis  über  das  vollendete  Triennium  oder  die  davon  ertheilte  Dis- 
pensation nebst  dem  vorläufigen  Abgangszeugniss  und  Seitens  der  Inländer  das 
Zeugniss  der  Reife  oder  die  Dispensation  von  dessen  Beibringung  (§.  6.5); 

c)  eine  lateinische  Abhandlung  über  einen  beliebigen  Gegenstand  der  Rechtswissen- 
schaft, welche  auch  als  Dissertation  später  zu  benutzen  gestattet  ist. 

§.    67. 

Die  Facultät  entscheidet  auf  Grund  der  eingereichten  Zeugnisse  und  Arbeiten,  Entsclieiduiif;iibn 
welche  bei  sämmtlichen  Mitgliedern  Behufs  Abgabe  der  schriftlichen  Vota  circuliren,  '^  u<issiiiik. 
ob  der  Candidat  zur  Prüfung  zuzulassen  sei  oder  nicht. 

"Wenn  es  die  Facultät  nöthig  findet,  so  kann  sie  von  dem  Candidaten  eine 
schriftliche  Erklärung  an  Eidesstatt  fordern,  dass  er  die  eingereichte  Probeschrift  selbst 
und  ohne  fremde  Hülfe  verfasst   habe. 

§.  68. 
Ist  die  Zulassung   des  Candidaten    zur  Prüfung  beschlossen,    so  folgt  ein  schrift-      Scliriniicl»' 


liches  Examen.  Dasselbe  besteht  in  der  Anfertigung  dreier  Arbeiten  über  aufgegebene 
Texte,  von  welchen  der  eine  aus  dem  corpus  juris  civilis,  ein  anderer  aus  dem  corpus 
juris  canonici,  der  dritte  aus  einer  deutseh -rechtlichen  Quelle  zu  wählen  ist  und  welclie 
dem  Candidaten  bei  Bekanntmachung  seiner  Zulassung  mit  angemessener  Friststellung 
zugefertigt  werden.  Die  Arbeiten  werden  in  lateinischer  Sprache  gefertigt,  doch  darf 
die  deutsch  -  rechtliche  auch  in  deutscher  Sprache  verfasst  sein.  Die  Auswahl  der 
Texte  geschieht  durch  Facultäts-Beschluss  und  jedes  Mitglied,  welches  einen  derselben 
gegeben,    hat    der  Facultät   ein  schriftliches  Votum    über    die  Ausarbeitung  vorzulegen. 


Prüfling'. 


30 

Sämmtliche  Arbeiten  iiiul  Vota  circuliren  bei  den  Jlitglieilom  der  Facultiit  zur  Ab- 
siinnminc  über   die  Frage,  ob  der  Candidat   zum  nuindliclion   Kxnnion  zuzidnssen  tiei. 

S.  G!l. 

Miiiidinl»-»  Ist  die  Ztdnseung   des  Candidaten    zur  inündliclicn  Prüfung  beschlosFen,  so  setzt 

<ler  Decan  Termin  zu  derselben  an  und  ladet  dazu  die  sämnitliclicn  Mitglieder  der 
Facultät  ein.  Der  Decan  führt  bei  der  Prüfung  den  Vorsitz  und  der  Candidat  wird 
von  allen  ortlentlichen  in  die  Facultät  eingeführten  Professoren  in  lateinischer  Sprache, 
der  Anciennetät  nach,  geprüft,  jedoch  so,  dass  der  Decan  den  Beschluss  macht.  Ueber 
Gegenstände  des  deutschen,  des  Natur-  und  Völker  -  Rechts  kann  auch  in  deutscher 
Sprache  cxauiinirt  «crien. 

Bei  der  Beiathung  über  den  Ausfall  der  Prüfung  entscheidet  die  Mehrzahl 
der  Stimmen  mit  der  Maassgabe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschliesslich  der  Stimme 
des  Decans,  der  Candidat  als  nicht  bestanden  zu  betrachten  und  zurückzuweisen  ist. 

Wer  nach  vollendetem  Examen  abgewiesen  worden ,  darf  erst  nach  einem  Jahre 
zu  einer  Wiederholunjr  der  Prüfung  zugelassen  werden. 


§.  70. 

Dispiiiiti«in.  Auf    das    bestandene    Examen    folgt    die     üffentliciie    Disputation    in  lateinischer 

Sprache,  mit  welcher  der  feierliche  Akt  der  Promotion  unmittelbar  verbunden  wird.    Den 

Termin  zur  Disputation  setzt  der  Decan  fest;  aber  nie  darf  sie  später,    als  sechs  Mo- 
nate auf  das  Examen  folgen. 

Sollte  die  Promotion  ohne  besondere  Genehmigung  der  Facultät  sich  so  lange  verzö- 
gern, dass  bereits  ein  Jahr  seit  dem  mündlichen  Examen  vei-flossen  ist,  so  muss  der  Candi- 
dat vorher  noch  ein  Colloquium  bei  der  Facultät  bestehen,  um  zU  erforschen,  ob  die 
durch  das  Examen  festgestellte  Tüchtigkeit  auch  jetzt  hoch  vorhanden  sei.  Der  äussere 
Hergang  desselben  gleicht  <Iem  des  mündlichen  Examens  und  im  Falle  eines  ungünsti- 
gen Kcsultatcs  kann  der  Candidat  zur  Promotion  nur  gelangen,  wenn  er  erst  wieder  nach 
Ablauf  eines  Jahres  die  "anze  Promotiona-Prüfunff  von  Neuem  durchmacht. 


31 

Die  lateinische  Dissertation,  welche  einen  Gegenstand  im  Gebiete  der  Juiis- 
prudenz  behandeln  mus8,  ist  der  Facultät  vor  dem  Druck  zur  Genehmigung  einzu- 
reichen und  von  der  schriftlichen  Versicherung  des  Candidatcn  zu  bogleiten,  dass  er 
selbst  und  ohne  fremde  Beihilfe  sie  verfasst  habe. 

Die  in  der  erforderlichen  Anzahl  zur  Vertheihins  an  die  berechtigten  Personen 
und  Behörden  gedruckte  Dissertation ,  welcher  ein  Curriculum  vitae  und  die  von  den» 
Decan  vorher  gebilligten  Thesen  anzuhängen  sind,  dient  zugleich  durch  ihr  Titelblatt 
als  Einladung  zur  Disputation  und  Promotionsfeierlichkeit,  zu  welchem  Zweck  das  Ti- 
telblatt am  schwarzen  Brett  anzuschlagen  ist. 

Den  Vorsitz  bei  der  Disputation  über  die  Dissertation  oder  die  ihr  angehängten 
Thesen,  oder  über  beide  führt  der  Decan  oder  ein  auf  seinen  Antrag  von  der  Facultät 
bestellter  Prodecan,  welcher  die  Ordnung  des  ganzen  Actes  zu  beaufsichtigen  hat. 

Die  Opponenten  sind  theils  erbetene,  theils  freiwillige;  der  ersteren  müssen  jedes- 
mal wenigstens  zwei  sein,  welche  auch  auf  dem  Titel  der  Dissertation  benannt  werden. 
Gelingt  es  dem  Candidaten  selbst  nicht,  die  erforderlichen  Opponenten  zu  finden,  so 
werden  sie  durch  den  Decan  ernannt.  Solcher  Ernennung  Folge  zu  leisten  sind  ver- 
pflichtet die  Privatdocenten  der  Facultät,  die  Mitglieder  des  juristischen  Seminars  und 
die  Studirenden,    welche  Königliche  Beneficien  geniessen. 

Mit  den  erbetenen  oder  durch  den  Decan  ernannten  Opponenten  beginnt  die  Dis- 
putation und  zwar  nach  ihrem  Kange  von  unten  auf,  nächstdem  steht  es,  auf  die  von 
dem  Disputirenden  an  die  ganze  Versammlung  gerichtete  Aufforderung,  jedem  zur  Uni- 
versität Gehörigen  frei,  als  ausserordentlicher  Oj)ponent  aufzutreten. 


Nach  beendigter  Disputation  geschieht    die   feierliche  Promotion,    welche  der  den    l'i 
Act  leitende  Decan    oder  Prodecan    mit    einer  Anrede    einleitet.       Sodann  veranlasst  er 
den    Universitäts  -  Secretair   den  in   der  Anlage  A.    beigefügten    Doctoreid    vorzulesen, 
welchen  demnächst  der  Doctorand,    die  rechte   Hand  auf  die  Rectorats-Scepter   legend, 
ableistet.      Wenn    dieses   geschehen    ist,    proclamirt  der   Vorsitzende   den    Doctoranden 


32 

nU  Dooior  beider  Reclitc  unter  den  gewölinliclion  Fiicrlu-likcitcn,  iixlcni  er  dcniselljcn 
ziigleicli  das  mit  dein  grossen  Facultätsaiegol  vcrsdioiie,  vom  l'romotor  miierziichnete 
Diplom  üben-eiclu.  Kino  Danksagung  des  Proniovirlcn  jtüulil  den  I5esclilnss  der  Foior- 
liihk-eit. 

Das  ertheiltc  Diplom  wird  durch  Anlicftmig  eince  ICxomplarti  an  dns  sclnviiize 
Brett,  mit  dem  grösseren  Siegel  der  Facultät  btUriiftiut,  zur  üflentlichen  Kenntuiss 
gebmclit. 


Uitlviiii;;  <i>T  Jeder,    der    als    Doctor   beider  Rechte   bei   der  juristischen   Facultät  zu    Königs- 

berg rite  promovirt  ist ,  hat  alle  diejenigen  Rechte ,  wekhe  den  aui'  inländischen  Uni- 
versitäten creirten  Doctorcn  juris  utriusque  durch  die  Staatt-gesctzc  und  Statuten  der 
Universitäten  gegeben   sind. 

§.  73. 

Pllidiiea  der  Fa-  Die  [Mitglieder  der  Facultät  sind  verpfliciitet,  bei  den  Proniotioiis-Prüfungen  niit- 

b«i  Vrömötiniien  zuw'r'^eD,  bei  den  Disputationen    gegenwärtig    und  nach  den  Umständen  thätig  zu  sein 

In  Verhinderungsfällen   haben    sie    sieh   bei  dem  Decan  zu  entschuldigen,  damit  für  die 

Wahrnehmung  ihrer  Functionen  anderweitig  gesorgt  werde. 

§.  74. 

Sutte  IUI  Pr-i  -  Der  Decan  bemerkt  im  Protokollbuche  der  Facultät  den  Namen  des  Promo\'irten, 

die  Art,  Zeit  und  Umstände  der  Promotion.  Ein  Exemplar  der  Dissertation,  der 
Thescß  und  des  Diploms  wird  zu  den  Facultäts  -  Acten  genommen. 

§.    75. 


•  '■•.Ihm 


An  Promotions  -  Gebühren  werden  Zwölf  Fi-iedrichsd'or  nach  beschlossener  Zu- 
lassung zum  Examen  und  vor  Erthcilung  der  Texte  zu  den  schriftlichen  Arbeiten  ent- 
richtet; hiervon  fallen  zwei  Fnedrichsd'or  dem  Decan  zu,  in  dessen  Behausung  das 
mündliche  Examen  gehalten  wird.       Kommt  es    zu   dem  jiiünfllichen  ICxamen  nicht,    so 


33 

erhält  der  Candidat  diese  zwei  Friedriciisd'or  zurück,  das  übrige  aber  gehört  der  Fa- 
cuhät  und  wird  nach  Ertheilung  der  Texte  in  keinem  Falle  zurückgegeben.  Nach  be- 
schlossener Zulassung  zur  Promotion  und  vor  Vollziehung  derselben  zahlt  der  Candidat 
noch  zehn  Friedrichsd'or  an  die  Facultät,  einen  Ducaten  für  den  Prorector,  drei  Thaler 
zehn  Siibergroschen   für  den  Universitäts  -  Secretair  und  acht  Thaler  für  die  Pedelle. 

Ist  ausser  dem  Examen  noch  ein  besonderes  CoUoquium  erforderlich  gewesen 
(§.  70.),  so  werden  für  dieses  vor  dessen  Abhaltung  noch  vier  Friedrichsd'or  an  die 
Facultät  entrichtet.  AVenn  der  Candidat  auf  Grund  des  Tentamens  gar  nicht  zum 
Examen  gelassen  wird  (§.  (i?),  oder  vor  Ertheilung  der  Texte  freiwillig  zurücktritt,  so 
hat  derselbe  nichts  zu  zahlen.  Das  für  die  Facultät  bestimmte  Honorar  wird  unter  alle 
recipirten  Mitglieder  zu  gleichen  Theilen  durch  den  Decan  vertheilt  und  zwar  alsbald, 
wie  es  eingeht  und  der  Facultät  definitiv  verfallen  ist.  In  Betreff  der  Theilnahme  sol- 
cher Mitglieder,  welche  während  der  Promotions -Verhandlung  in  die  Facultät  eintreten 
oder  aus  derselben  ausscheiden,  entscheidet  für  die  erste  Hälfte  des  Promotions-Honoi-ars 
die  Zeit  des  mündlichen  Examens,  für  die  zweite  Hälfte  die  Zeit  der  Promotion,  für  die 
Gebüliren  eines  etwaigen  Colloquiums  die  Zeit  seiner  Abhaltung;  doch  participirt  an 
der  ersten  Hälfte  des  Promotions  -  Honorars  auch  ein  Mitglied,  welches  zur  Zeit  des 
mündlichen  Examens  bereits  ausgeschieden  ist,  wenn  dasselbe  eine  schriftliche  Arbeit 
nach  §.  ß7.  oder  08.   bcgutiicbtet  hat. 

§    76. 

Die  Facultät  ist  befugt,  Männern  von  ausgezeichneten  Verdiensten  um  die  Eechts-  Elueiiiiroinnti. 
Wissenschaften   die   ^^'ürde  eines  Doctor  utriusque  juris  ohne  weitere  Leistungen    zu  er- 
thcilen.       Der  Vorsehlag   zu    einer   solchen  Ehrenpromotion   muss  von  zwei   Mitgliedern 
der    Facultät    ausgehen    und    von    derselben    einstimmig    angenommen     werden.     (Univ. 
Stat.  §.   118.). 


Altüeliiiitt   WWE. 

Von  den  Sprachsachen  der  juristischen  Facultät. 


8.  77. 

■nliren.  Jn  denjenigen  Saclien,  welclie  an  die  juristische  Facultät  als  Sprucii  -  Collcgium  ge- 
langen, verfährt  dieselbe  nach  der  allgemeinen  Form  ihrer  Verfassung;  namentlich  fun- 
girt  auch  hier,  so  weit  nicht  durch  die  folgenden  Bestimmungen  besondere  Ausnahmen 
festgesetzt  sind,  der  zeitige  Decan  als  Präses  des  Collegiums. 

§.  78. 

Relationen.  Für  jede  eingehende  Sache  wird  vom  Decan  ein  Referent  und  ein  CoiTcferent  er- 

nannt, doch  müssen  auch  den  übrigen  Facultäts-Mitgliedern  die  vollständigen  Acten  zur 
Durchsicht  niitgetheilt  werden. 

§.  79. 

Vortrag  und  Eni-  Die  Deliberation  und  Abstimmung    leitet  der  Decan ,  dessen  Stimme  bei  Gleich- 

scheidung. 

heit   der  Stimmen   den  Ausschlag  giebt,    es  sei  denn,    dass  auf  der  andern  Seite  sich 

beide  Referenten  befinden,  in  welchem  Falle  deren  V^otum  entscheidend  ist. 


34 


Die  Expedition   des   Spruchs,    Zufertigung    desselben  und  Remission   der  Acten,  Ausfertigung  und 
besorgt  jederzeit,  auch  nach  Niedcrlegung  des  Decanats,  der  distribuirende  Decan,  wel- 
cher  auch    alle  erforderlichen  Auslagen  vorzuschiesscn  hat ;    in  Verhinderungsfällen  hat 
der  zeitige  Decan  diese  Functionen. 

Die  Gebühren  werden  auf  den  Vorschlag  der  Referenten  durch  Facultäts-Beschluss 
festgesetzt  und,  nachdem  sie  eingegangen,  durch  den  zeitigen  Decan  sofort  unter  die 
recipirtcn  Facultäts-Mitgliedcr  dergestalt  vertheilt,  dass  der  Referent  vier  Zehntlieile,  der 
Correferent  zwei  Zehntheile,  der  distribuirende  Decan  ein  Zehntheil  erhält,  die  übrigen 
drei  Zebntheile  aber  an  alle  zur  Zeit  der  Abstimmung  perceptionsfähigen  Mitglieder,  die 
vorhergenannten  mit  eingeschlossen,  zu  gleichen  Theilen  fallen. 


Beilage  A, 


Der  bei  feierlichen  Promotionen  zu  leistende  Doctor-Eid. 


I^gd juro:     ornaniema  doclrinae,    jiostoaquam  ca  hodic  acceperim,    ucqua- 

«liiain  anipüus  mc  petiturum,  nee  ultro  a  quibuscuntiue  oblata  dcnuo  recepturum,  largi- 
tione  illicita  profusioneve  honori»  hujus  conseqiicndi  gratia  ncc  usiim  me  esse,  nee  post- 
liac  usuruni,  Sacrae  Kegiae  ^[ajestatis  Prussiac,  ut  et  Acadciniae  Rcgiomontanae,  prae- 
sertiin  juridicae  Facultatis  commoda,  utilitatein,  quovis  loco,  qnocuiKiue  tempore,  pro  virili 
curaturuni,  dignitatem  comiter  conservaturum,  Dccani  et  Collcgii  Juriseonsultorum  man- 
datis  et  oonstitutionibus  me  obtemperaturuin,  ornamenta  bonorum  a  Jurisconsultis  tribui 
8olita  non  collatorum  nee  consensurum,  ut  tribuantur  ei,  quem  ejus  gradus  decore  in- 
dignum  ex  fide  sua  arljitiati  fuerint,  nee  etiam  conimuni  auctoritate  probatum  sine  eon- 
Bcnsa  et  voluntate  ordinie  insignibus  aucturum,  per  reliqua  boni  viri  officio  in  legibus 
potissimum  interpretandis  de  jure  respondendo,  profitendo,  agendo,  defcndendo,  judicando 
functurum:  uti  juris,  aequitatis,  justitiaeque  consultum  facere  oportet  et  par  est. 

Ita  nie  deus  adjuvct  et  sacrosanetum  ejus  Evangelium. 


^^^^^^^^^^m^ 


der 


inetUciniischen  Faciiltät 


der 


Königlichen  Albertns  -  Universität 


Königsberg. 


Königsberg,  1854. 

Gedruckt    bei    E.  J.    Dalkowski. 


IJelieriiicht  deü  Iiiltaltii. 


Erster  Abschnitt. 
Von  der  medicinischen  Facnltät  im  Allgemeinen. 


BegrilT  und  Zweck  der  Facultät  .    . 
Rangverhältniss  u.  Zusammensetzung 

Medicinische  Gutachten 

Enge  Verbindung  allerWissenschaften 

Pflichten  und  Rechte 

Rangordnung  in  der  Facultät   .    .    . 
Amt  und  Vertretung  des  Decans 

Geschäfte  des  Decans 

Facultäts-Versammlung 

Promotion  und  andere  Feierlichkeilen 


§•  1 
§.2.  3 
§■4 
§.5 
§.6 
§•7 
§.8.  9 
§.  10 
§.  11 
§•  12 


Inscription  und  Exmatriculation   .    .  §.13 
Rechnungsführung  und  besondere  Ein- 
künfte des  Decans §14 

Vermittlergeschäft §.15 

Verwahrung  der  Facidtätsbesitzthümer  §.  16 

Ort  der  Facultätsversammlungen  .    .  §.17 

Form  derselben  und  Separatvota  .    .  §.18 

Pflicht  der  Verschwiegenheit    ...  §.19 

Unterschriften §.20 

Amtstrachl §.21 


Zweiter  Abscliuitt. 
Von  den  Professoren. 


Präsentationsrecht  der  Facullät     .    .      §.22 

Graduirung §.23 

Habilitirung §.24 


Modus  derselben §. 

Einführung  in  die  Facultät ....  §. 
Vorstellung    der    ausserordentlichen 

Professoren §. 

Anzeige  von  Reisen §. 


Einkünfte §.29 

Kosten  der  Inscription  und  Exmatri- 
kulation   §.30 

Verlheilung  der  Einnahmen      ...      §.  31 
Einkünfte    des   Decans    bei   dessen 

Vertretung §.32 

Perception  der  Erben  eines  Facultäts- 
Mitgliedes §.33 


Driller  Abscliiiitt. 
Von  den  Privat  •  Docenten. 


Hi-^limniuni:  di-s  Insliliits  dor  Prival- 

doccnlon §.34 

Einscliränkun!; §.35 

Bfdinpunpeii  und  Noslridiatioii    .    .  §.30 

Weitere  Erfordernisse §-37 

Uabiliiatioiiiilcistunsen §.38 


(»(•(TiMitliihc  Aiitritls-Viirlosunt: 
.Viizoige  von  der  Habilitation   . 

Lelirpebiet       

Habilitalionsgebühren  .... 
Ankiindijiunp  der  Vorlesungen 
lleaufsichtifiun!;  der  Privatdoientt 


§.  39 
40 
41 
42 
43 


Vierter  Ab.seliiiitl 
VoD  den  Vorlesungen  nnd  Instituten  der  Facultät. 


Recht  Vorlesungen  zu  linll.u   .    .    .  §.  4.) 

Cyclus  der  >orlesunflren §.  4ß 

Aerpdichtung  in  dieser  Boziehung    .  §.  47 
Anträge  auf  Verstärkung  des  Lehrer- 
personals        §.  48 

Aerthcilung  der  Vorlesungen   ...  §.49 

rnentgellliche  Vorlesungen       ...  §.50 


Zulassung  zu  den  X'orlesungen  S-  51 

Horsiile §.  .52 

Honorare  für  Vorlesungen    ....  §.53 

Rei)elirte  Collegia §.54 

Von  den  Instituten  und  Saniiiilungen  §.  55 

Verwaltung  und  Aufsidil    ....  §.  5() 

Assistenten  der  Institute      ....  §.57 


Fünfter  Abschnitt. 

Von  der  Aufsicht  der  Facultät  über  die  ihr  angehörigen  Studirenden,  den  Prüfungen 

derselben  Behufs  der  Beneficien  und  von  den  Preis -Aufgaben. 


Aufsirlil  über  die  Studien    ....  §.  5S 

Aufsirht  über  die  Sitten §.  .59 

Ermahnung §.00 

Miltheilung  von  Seiten  des  Universi- 
täts-Richters       §.01 


I'Acliision §.02 

Thciinahme  an  der  Prüfiuig  zur  Er- 
langung von  Beneficien     ....  §.63 
Mediiinische  Preisaufgahen  ....  §    64 


Sechster  Abschnitt. 
Von  den  Promotionen  und  Nostrificationen. 


Proniolion §-7:3 

Wirkungen  der  Promotion   ....  §.74 
Pnichten  der  Faculfäts-Mitglieder  bei 

Promotionen §.75 

Notiz  im  Protokollburh §.  7ö 

Promotionsgebühren §.77 

Ehrenpromotion       §78 

Nostrification §•  79 

Nostrifications-Gebührcn §■  8ü 

Beilage  A.    Der  bei  feierlichen  Promotionen  zu  leistende  Docloreid. 


Recht  zum  Promo^ir(•n 

Bedingungcnder Meldung  zum  Üuctor- 
grad 

S.  fi5 
§.  66 

Tentamen  philosophicum      .... 
r,c>u<h  um  die  Promotion  .... 

.Medi«  inisches  Tentamen 

Rigoro^um 

§.67 
§.68 
§.  69 
§.  70 

Dissertation 

§■  71 
§.72 

Disputation 

jA.uf  den  Grund  der  Verfassung,  welche  Se.  Majestät  der  König 
der  Universität  zu  Königsberg,  mittels  der  Allerhöchst  voll- 
zogenen Statuten  vom  4.  Mai  1843  zu  geben  geruht  haben,  er- 
theilt  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Äledicinal- 
Angelegenheiten  der  dortigen  medicinischen  Facultät  folgende 
Statuten : 

Alisduiilt  I. 

Von  der  medicinischen  Facnltät  im  Allgemeinen. 


§.  1. 

Die  medicinische  Facultät  ist  diejenige  Abtheilung  der  Universität  zu  Königsberg,  Bi-;^riffiindZ\vcck 
welche  liir  die  Cultur  und  Pflege  der  gesammten  medicinischen  Wissenschaft,  wie  für 
den  Unterricht  in  derselben  bestimmt  ist.  Ihr  allgemeiner  Zweck  besteht  in  der  Er- 
gründung,  Ausbildung  und  Erweiterung  der  gesammten  medicinischen  Wissenschaft; 
ihr  besonderer  Zweck  geht  darauf,  durch  gründhche  Lehre  und  Unterricht  die  der 
Heilkunde  sich  widmenden  Studirenden  wissenschaftlich  auszubilden  und  vollständig  zur 
Ausübung  der  Heilkunde  vorzubereiten. 


§.2. 

iUn)(%«häliiii«  Die  luciliciiiisclic  Faculiät  hat,   unbescliadct  der  Kcchteglciclilicit  aller  Faciiliätcn 

ihren  Platz  hinter  der  juristischen  und  vor  der  i)hiio6oi)hi8clion  Facultät  (Univ.Stat.  §.8.) 

§.3. 

ZasuMB«ns«tzuiig  Die  modicinieche  Facultät  im  weiteren  Sinne  umfasst  alle  zu  deren  wissenschaft- 

lichem Gebiete  gehörenden  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren,  die  bei  ihr 
habilitirten  Privatdocenten  und  die  in  ihr  Album  eingetragenen  Studirenden.  Im  enge- 
ren Sinne,  wo  die  Facultät  zugleich  als  Collegium  betrachtet  wird,  besteht  dieselbe  aus 
den  zu  ordentlichen  Professoren  ernannten  Mitgliedern,  insofern  sie  nicht  mit  den  zum 
Eintritt  in  die  Facultät  erforderlichen  Leistungen  im  Rückstande  sind.  (§.  24.  ft.)  Die 
Facultät  im  engeren  Sinne  beaufsichtigt  unter  der  Leitung  eines  Decans  das  ganze 
Lehrgebiet  der  medicinisehen  Wissenschaft  auf  der  Universität  (Univ.  Stat.  §.   11.  12.). 

§■  4. 
ßefußtiiss  Die  medicinische  Facultät    hat    die  Befugniss,    ärztliche  Berathungen,    wie  auch 

^  G  tlchtwi       gerichtlich- medicinische  Gutachten,    welche   von  in-  oder  ausländischen  Behörden    oder 
Privaten  verlangt  werden,  abzufassen. 


§.  5. 
Enge  Verbindung  Wie  die  wohlthätige  Vereinigung    der  Lehretühle    aller  AVisscnschaften    zu  einer 

^  ,"***"'  Universität  den  Zweck  hat,  die  enge  innere  Verknüpfung  aller  Wissenschaften  zu  einem 
zusammenhängenden  Ganzen  auch  äusserlich  darzustellen,  die  nothwendige  AVechsel- 
wirkung  bei  der  Pflege  und  Förderung  der  einzelnen  Wissenschaften  zu  erleichtern  imd 
schädlicher  Einseitigkeit  zu  wehren,  so  ist  es  die  Aufgabe  der  medicinisehen  Facultät, 
die  Vortheilc,  welche  sie  als  Theil  einer  Universität  geniesst,  für  ihre  Wissenschaft  so- 
wohl, als  für  die  Bildung  der  ihr  angehörigen  Studirenden  fruchtbar  zu  machen, 

§.6. 

rflicLten  und  Die  Facultät,   ihre  Glieder  und  Angehörigen    sind    an    die  Verfassung  und  Ord- 

nungen der  Universität  gebunden,  wie   sie  auch  nach  ihren  verschiedenen  Stellungen  an 


den  Eechten  der  Universität  Theil  nehmen.  Jedes  der  ordentlichen  Mitglieder,  welche 
die  Facultät  im  engeren  Sinne  bilden  ist  ebenso  verpflichtet  als  berechtigt,  an  den 
Collegialberathungen  und  Geschulten  Theil  zu  nehmen  und  darf  sich  der  Theilnahme  an 
den  Functionen  der  Facultät  nur  dann  entziehen,  wenn  es  ausnahmsweise  eine  specielle 
Dispensation  Seitens  des  Ministers  erhalten  hat,  oder  durch  Krankheit,  Beui-laubung, 
oder  andere  vorübergehende  persönliche  Hinderungsgründe,  über  welche  es  sich  bei  dem 
Decan  ausweisen  muss,  an  den  Geschäften  der  Facultät  Tlieil  zu  nehmen  ausser  Stand 
gesetzt  ist.  Wegen  persönlicher  Hinderungsgründe,  ausser  Krankheit,  darf  eine  Be- 
freiung von  den  Facultätsgeschäften  in  der  Regel  nur  ein  Jahr  lang  stattfinden. 

§.  <• 
Betreffend  die  Rangordnung  innerhalb  der  Facultät,  so  folgen  auf  die  ordentlichen  Rangordnung 
Professoren  die  ausserordentlichen  und  auf  diese  die  Privatdocenten.  Die  Reihenfolge 
in  diesen  einzelnen  Klassen  bestimmt  sich  bei  den  ordentHchen  Professoren  nach  dem 
Datum  ihrer  Bestallung  zum  ordentUchen  Professor  auf  einer  in  den  deutschen  Bundes- 
staaten belegenen  Universität,  bei  den  andern  Facultätsmitgliedern  nach  dem  Datum  der 
Habilitationsleistungen  bei  der  Facultät  * ). 

§.8. 
Die  Geschäf\e  der  Facuhät  werden  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  ernannten  De-  Amt  des  Decans. 
can,  dessen  Amt  jährlich  wechselt,  geleitet.  Das  Decanat  führen  nach  der  Reihenfolge 
die  in  die  Facultät  aufgenommenen  ordentlichen  Professoren.  Der  jedesmalige  Rector 
oder  Prorector  kann  nicht  zugleich  Decan  sein,  sondern  übernimmt  das  Decanat,  wel- 
ches in  diesem  Turnus  auf  ihn  fallen  würde,  gleich  nach  der  Niederlegung  des  Recto- 
rats  oder  Prorectorats.  Die  Uebergabe  des  Decanats  findet  an  demselben  Tage  statt, 
an  welchem  die  des  Rectorats  und  die  Zusammensetzung  des  neuen  Senats  erfolgt. 
(Univ.  Stat.  §.  17.). 

Ueber  die  Zulässigkeit  einer  Ablehnung  des  Decanats  entscheidet  die  Facultät 
und  beziehungsweise  der  Minister. 

')  Auf  die  Zulassung  zum  Decanat,  sowie  auf  die  Theilnahme  an  den  Hechten  und 
Emolumenten  der  Mitglieder  der  Facultät  im  engem  Sinn  hat  die  hier  bestimmle  Reihefolge 
keinen  Einfluss.    (cf.  §.  24.) 


§    9. 

Ist  der  Deoan  sein  Amt  zu  verwnhen  verhindert,  so  liegt  seinem  näclieten 
Vorgänger  als  Prodecan  ob,  ihn  zu  vertreten.  Kann  der  Prodecan  die  Vertretung  nicht 
übernehmen,  so  geht  dieselbe  auf  dessen  Vorgänger  u.  e.  w.  über.  In  gleicher  Art 
findet  eine  Vertretung  des  Decans  statt,  wenn  das  Decanat  durch  Tod,  Abberufung, 
Entsetzung,  Abdication  erledigt  worden  ist.  Die  letztere  ist  nur  mit  Genehmigung  des 
Ministers  zulässig.   (Univ.  Stat.  §.  27.). 


§.  10. 

Der  Decan,  welcher  das  Album  und  die  Siegel  der  Facultät,  sowie  ihre  schrift- 
lichen Verhandlungen  in  Gewahrsam  hat  und  dafür  verantwortlich  ist,  eröfinet  alle  an 
die  Facultät  gelangenden  Verfiigungen,  Gesuche  und  Zuschriften  und  bringt  sie,  wie 
seine  eignen  oder  eines  jeden  Mitgliedes  Propositionen  bei  der  Facultät  zur  Berathung. 
Diese  muss  in  versammelter  Facultät  mündlich  stattfinden,  falls  auch  nur  ein  Facultäts- 
mitglied  darauf  anträgt;  andernfalls  kann  der  Decan  nach  seinem  Ermessen  eine 
mündliche  oder  schriftliche  Berathung  eintreten  lassen.  Mit  Ausnahme  dessen,  was  in 
den  gewöhnlichen  Gang  der  dem  Decan  besonders  aufgetragenen  Geschäfte  gehört, 
kami  derselbe  b  Facultätsangelegenheiten  für  sich  nichts  verfügen  oder  beantworten. 
(Univ.  Stat.  §.   I8  und  23.J. 

§.  11. 

Der  Decan  beruft,  so  oft  er  es  Air  nöthig  hält,  die  Facultät  zur  Berathung  zu- 
sammen, führt  in  der  Versammlung  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  des  Präses  eines 
nach  Stimmenmehrheit  entscheidenden  Collegii  den  Vorsitz,  und  leitet  die  Verhand- 
lungen. Ueber  diese  und  die  gefassten  Beschlüsse  wird  von  dem  der  Anciennetät  nach 
jüngsten,  und  wenn  dieses  der  Decan  ist,  von  dem  ihm  in  der  Anciennetät  zunächst 
vorstehenden  der  anwesenden  Mitglieder  ein  kurzes  Protokoll  in  ein  dazu  be- 
stimmtes Buch  niedergeschrieben  und  von  dem  Decan  und  dem  Protokollführer 
vollzogen.  Die  Beschlüsse  werden  durch  den  Decan  zur  Ausführung  gebracht. 
(Univ.  Stat.  §.   19.; 


§.  12. 

Die  Promotionen  werden  entweder  von  dem  Decan  selbst  oder  durch  ein  anderes  Promotion  und 

Mitglied  der  Facultät  verrichtet,    welches  der  Decan  dazu  einladet  und  ad  hunc  actum  (jug. Feierlich-' 
als    Prodecanus    unter    Zustimmung    der  Facultät    constituirt.       Jedoch   ist    ausser  dem  i<eiten. 

Prodecan  Niemand  verpflichtet,    diese  Substitution    zu  übernehmen.  (Univ.  Stat.  §.  27). 

Die  Sorge    für  Anstand    und   Würde  bei  diesen    und    anderen  öffentlichen  Feier- 
lichkeiten liegt  dem  Decan  ob. 


§.  i3. 

Der  Decan  ist  Mitglied  der  Immatriculations-Commission ,  und  trägt  die  neu  an-  InscriiilKui  und 
gekommenen,  von  dem  Kector  oder  Prorector  immatriculirten,  der  Medicin  sich  widmen- 
den Studirenden  in  das  Album  der  Facultät  ein,  und  ertheilt  ihnen  darüber  die  Be- 
scheinigung. Dasselbe  gilt  von  denen,  welche  unter  den  vorgeschriebenen  Modahtäten 
von  einer  Facultät  zur  anderen  übergehen.  In  diesem  Falle  hat  der  Studirende  seine 
Absicht  zunächst  dem  Decan  der  Facultät,  welche  er  verlassen  will,  anzuzeigen,  um 
von  demselben  hierüber  ein  Zeugniss  zu  verlangen.  Der  Decan  vermerkt  sodann  auf 
dem  Facultäts-Inscriptionsscheine,  dass  dem  Uebertritt  nichts  im  Wege  stehe,  und 
weiset  den  Studirenden  an,  die  erforderliche  Umschreibung  im  allgemeinen  Studenten- 
Register  im  Secretariat  nachzusuchen.  Erst  nachdem  dies  geschehen  ist,  darf  er  in  das 
Album  der  neugewählten  Facultät  von  deren  Decan  eingetragen  werden. 

Der  Uebergang  von  einer  Facultät  zur  andern  ist  nur  am  Schlüsse  eines  Se- 
mesters und  innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  nach  dem  gesetzlichen  Anfange  eines 
neuen  Semesters  statthaft.   (Univ.  Stat.  §.  84.  85.)- 

Der  Decan  ertheilt  femer  die  Zeugnisse  des  Fleisses  pro  stipendio,  vollzieht  die 
Abgangs  -  Zeugnisse  und  vermerkt  den  Abgang  im  Album  der  Facultät.  Die  Em- 
ziehung  der  Inscriptionsgebühren  geschieht  gleichzeitig  mit  den  Immatriculations- 
gebühren  durch  den  Universitäts  -  Secretair,  welcher  sie  nebst  dem  für  den  Studirenden 
ausgefertigten    Anmeldungsbuche    dem    Decan    zuzustellen    hat;     erst    nachdem    dieses 

2 


10 

srcsclichon.    erfolgt    die  Inseription  bei  der  Fiu-ultüt  und  die  Ansliäiuliu;ung  de?  Aniiiel- 
duDgsbuclies   au  den  Studirenden. 


FlwJiiHBgsrLh-  Die    Verwaltung,    Vcrrcclinnng     und    Vcrtlieilung    säninitliciier    Fiicuitiitsgclder. 

der*  Einkürin'r    E»nunl>nien  und  Ausgaben  liegt    gleichfalls    dem  Decan  ob.    welcher  an  besondern  Ein- 
äti  Docans.      kiiaften  bezieht: 

1)  ein  Praecipuuni  von  zehn  Thalern   aus  den  für  Doctor-Promotionen  eingehen- 
den Gebühren  (§.  77.); 

2)  Ein  Zehntheil  der  Nostrificationsgebühren  (§.  80.); 

3)  Die  Quote    aus    den  Gebühren  für    die  Tentamina  pliilosophica,    bei    welchen 
seine  amtliche  Gegenwart  erforderlich  ist: 

4)  Die  Gebüliren  fiir  die  Inseription  in  das  Facultäts  -  Album  und  für  die  Voll- 
ziehung der  Abgangszeugnisse  (§.  30); 

.5)  Ein  Zehntheil  der  Gebühren,    welche    für  geforderte   Gutachten   irgend  einer 
Art  von  den  Betheiligten  erlegt  werden. 


Veraiiiiierpeschäfi.  Bei  etwa  entstehenden  amtlichen  JNJisshelligkeiten  zwischen   einzelnen  ^Mitgliedern 

der  Facultät  ist  es  Pflicht  des  Decans,  das  Geschäft  eines  Vermittlers  zu  übernehmen 
und  eine  gütliche  Beilegung  zu  versuchen.  Betrifft  die  Streitigkeit  die  eigne  Person 
des  Decans,  so  tritt  der  Prodecan  an  die  Stelle  desselben. 


§.   16. 

Ven»ahrang  der  Die  Statuten,    die  Facultäts  Siegel,    das  Inscriptionsbuch,    Urkunden,    Acten  und 

thOmer  Documente,  insofern  solche  nicht  im  Uuiversitiits-Depositorium  oder  dem  Archiv  nieder- 

gelegt sind,  befinden  sich  in  der  Vcrö-ahrung  des  Decans  und  er  ist  dafiir  verantwort- 
lich. Bei  der  jährliehen  Uebcrgabe  des  Decanats  wird  der  richtige  Empfang  dieser 
Gegenstände  von  dem  Amtsnachfolger  bescheinigt.   (Univ.  Stat.  §.  23.J. 


11 


§.  17. 


Der  Decan  hat  das  Eecht,  die  Versammlungen  der  Facultät  in  seiner  Behausung  Ort  der  FaculUits- 
abzuhalten;    wenn    er  sich    dieses    Eechts    nicht    bedienen    will,     versammelt    sich    die       " 
Facultät     im     Senatszimmer    oder    Facultätszimmer     des    Universitätsgebäudes     (Univ. 
Stat.  §.  20,). 

§.  18. 
Bei  Verhandlungen  der  Facultät  muss  die  Berathschlagung  von  dem  ältesten,  Form  derselben; 
die  Abstimmung  von  dem  jüngsten  Mitgliede  der  Facultät  anfangen;  bei  Gleichheit 
der  Stimmen  giebt  mit  Ausnahme  der  in  §,  38  und  §.  70  erwähnten  Fälle  die  des 
Decans  den  Ausschlag.  Die  in  der  Minderheit  sich  befindenden  haben  das  Recht, 
ilire  Vota  zu  den  Acten  zu  geben,  auch  zur  Kenntniss  der  vorgesetzten  Behörden  zu 
bringen.  Im  letztern  Fall  müssen  die  Vota  vor  Abgang  des  Facultätsberichts  dem 
Decan  zur  Einreichung  an  die  vorgesetzte  Behörde  übergeben  werden. 

Abwesende  Facultätsmitglieder  sind  als  der  Mehrheit  beigetreten  zu  betrachten 
und  an  die  von  den  Anwesenden  gefassten  Beschlüsse  gebunden.  (Univ.  Stat. 
S.  19.  46.   47.). 


§.19. 

Jedes  Mitglied  ist    zur    Verschwiegenheit  über    die    Verhandlungen  der  Facultät      Pflicht  der 
vor    der    Ausführung    und    falls    es    ausdrücklich    beschlossen    worden,     auch     nachher 
verpflichtet. 

§.   20. 

Die  Entwürfe  und  Reinschriften  der  an  vorgesetzte  Behörden  abzustattenden  Be-    L'nter.sclinden. 
richte  und  der  Gutachten    sind  von    allen  MitgHedem    der  Facultät    zu   unterschreiben. 
Andere  Schreiben    werden    nach  vorheriger  Genehmigung    des  Entwurfs  durch  die  Fa- 
cultät nur  von  dem  Decan  in  der  Reinschrift  unterzeichnet.  (Univ.  Stat.  §.  19.). 

Die  Berichte  der  Facultät  an  den  Minister  werden  von  dem  Decan,  dem  Curator 
der  Universität  zur  Beförderung  übergeben. 


§  n 

Die  ortlcntliclicn  Professoren  der  Fneultat  dürfen  bei  akademischen  Feierlicli- 
kciten  und  bei  nllen  sonstigen  feierlichen  Gelegenheiten,  bei  wclclien  die  Univcrsitiif  als 
solche  vertreten  wird,  nur  in  der  Amtatracht  erscheinen :  die  Decane  müssen  insbesondere 
auch  die  Promotionen  in  derselben  vornehmen. 

Die  Amtstracht  des  Decans  ist  der  sogenannte  Lutherrock  von  Scharlach-Farbe. 
Die  ordentlichen  Professoren  tragen  schwarze  mit  scharlachfarbenem  Sammet  gefütterte 
Lutherröcke  von  Tuch,  die  ausserordentlichen  Professoren  und  Privatdocenten  einen 
schwarzen  Lutherrock  ohne  die  Facultiitefarben.  Als  Kopfbedeckung  tragen  sämmtliche 
Docenten  runde  Barets  von  schwarzem  Sammet. 


il^liüchiiitt   II. 

Von  den  Professoren  der  medicinischen  Facultät. 


W  enn    ein    ordentlicher  medicinischer  Lehrstuhl  erledigt    ist ,    so    ist  die  Facultät  be-  Präsentationsrechl 
rechtigt,  zur  Anstellung  geeignete  Männer  dem  Minister  durch  den  Curator  gutachtlich 
in  Vorschlag  zu  bringen.     (Univ.  Stat.  §.  15,) 

§.  23. 

Jedem,  der  als  ordentlicher  oder  ausserordentlicher  Professor  in  die  Facultät  be-     Graduirung. 
rufen  ist,  liegt  ob,    falls  er    den  Grad   eines  Doctor  medicinae    et  chirurgiae  noch  nicht 
besitzt,  denselben  bei  der  Facultät  binnen  Jahresfi-ist  zu  erwerben.    (Univ.  Stat.  §.  12.). 

§.  24. 
Ebenso    haben    alle    ordentHchen    und    ausserordentlichen    Professoren,    wenn    sie    Habilitation. 
nicht  durch  den  Minister  davon  dispensirt  sind,  binnen  Jahresfirist  von  ihrer  Ernennung 
an  gerechnet,    den    vorschriftsmässigen    Habilltationsleistungen   bei  der  Facultät  sich  zu 
unterziehen.       So  lange  dies  nicht  geschehen,    resp.  eine  Dispensation  nicht  erfolgt  ist, 
sind    sie    als    professores    designati    im   Katalog    aufzuführen    und    als  solche  zwar  zur 


u 

Ausübung  lies  Lchramfcs  bofugt,  aber  vom  Dccanat,  sowie  von  der  Tliciliiahme  an  den 
Kochten  und  Kmolumenten  der  Facultütsniitglieder  ausgeschlossen,  wogegen  sie  zu  den 
Pflichten  der  Facultütsmitgliedcr,  namentlich  zu  den  Piüfungen  mit  herangezogen 
wertlen  können.  (Univ.  Stat.  §.  12). 

Es  gehört  zu  den  Pflichten  des  Decaus,  die  Säumigen  an  die  Erfüllung  dieser 
Obliegenheit  zu  erinnern*). 

§.   -l-,. 
iU^us  dffsrlbfn.  Die   vorschriftsmässigen    Ilabilitationslcisfungen    bestehen    darin,    dass    der    zum 

ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Professor  Ernannte,  ein  lateinisches  Anfritts- 
Programm  über  einen  Avissenschaftlichen  Gregenstand  in  Druck  giebt,  und  vor  oder 
nach  dem  Erscheinen  des  Programms  eine  üfl!entliche  Vorlesung  oder  Antrittsrede  in 
derselben  Sprache  hält.  Das  Antritts  -  Programm  dient  im  letzteren  Falle  zugleich  als 
Einladungs- Programm    zur  Antrittsrede. 

Sollte  der  sich  Habilitirende  noch  nicht  den  erforderlichen  medicinischcu  Grad 
besitzen,  so  ist  die  Facultät  ermächtigt,  die  Promotions-  und  Jlabilitationsleistungen  in 
Einen  Act  zusammen  zu  ziehen. 

§.  26. 
EjntQhniiip  in  die  Hat  der  Professor  Ordinarius  designatus    den    vorgeschriebenen  Antrittsleistungen 

genügt  oder  Dispensation  davon  erhalten,  so  ist  er  von  nun  an  aller  Rechte  der  ordent- 
lichen Professoren  theilbaftig  und  wird  durch  den  Decan  in  einer  Facultäts  -  Sitzung  in 
die  Facultät  einwfiilirt. 


§■ 


VorsteliuiiK  li^r  Die  ausserordentlichen  Professoren  werden,    nachdem    sie  den  erforderliclicn  Prä- 

^p  ,     '[  "  """Stationen  genügt,    da  eine   eigentliche  Einführung  derselben    in  die  Facultät  nicht  statt- 
findet, durch  den  Decan  in  der  nächsten  Facultätssitzung,  dem  Collegium  vorgestellt. 


';  Die  Rangordnung  hinsichHich  der  Thennalime   an   diesen  Rechten  und  Emolumcnlcn 
bcstmnmt  sich  nach  dem  Datum  der  Habihtation,  rcsp.  der  Dispensation  von  derselben. 


15 

§•  28. 
Jeder  Professor  ist  verpflichtet,    wenn   er    während    der  Vorlesungen    auf    länger    Anzeige  von 
als  drei  Tage  verreiset,  neben  Beachtung  dessen,  was  in  Ansehung  eines  nachzusuchen-  *"'"'"' 

den  Urlaubs  ihm  den  vorgesetzten  Behörden  gegenüber  obliegt,  dem  Decan  davon  An- 
zeige zu  machen,  welcher  ebenso  von  Reisen  der  Professoren  wä.hrend  der  Ferien,  wegen 
der  laufenden  Geschäfte  der  Facultät  unterrichtet  werden  muss.  (Univ.  Stat.  §.  21;. 

S.  29. 
Die  Einkünfte  der  Facultät  bestehen:  Einkünfte 

a)  in  den  Promotionsgebühren,  ''"  Fatultätsmit- 

b)  in  den  Gebühren  für  die  Nostrificatlon, 

c)  in  den  Gebühren  für  die  PlabiHtation  der  Privatdocenten, 

d)  in  den  unbestimmten  Gebühren  für  Abfassung  ärztlicher  Berathungen  und 
gerichtlich-mediciaischer  Gutachten,  welche  von  in-  oder  ausländischen  Be- 
hörden oder  Privaten  verlangt  worden  sind. 

§.  30. 
Für  die  Inscription  in  das  Album  der  Facultät  zahlt  der  Studirende  einen  Thaler      Kosten  der 
und  zehn  Silbergroschen,  für  die  Exmatriculation   zwei  Thaler,    welche  Gebühren    nach       ^^^  j. 
§.  14.     Nr.  4,  zu  den  besondern  Einkünften  des  Decans  der  medicinischen  Facultät  ge-    "latriculation. 
hören.  (Univ.  Stat.   §.  84.  93). 

§.  31. 

Alle  Facultäts  -  Einnahmen  kommen  den  eigentlichen  Facultätsmitgliedern  (§,  27.)  Vwtheilung   der 
mit  der  Maassgabe  zu  gleichen  Theilen  zu,    dass  der  Decan  die  in   §.  14.  festgesetzten 
Praecipua  und  Antheile  erhält.       Die  Vertheilung  erfolgt    am  Schlüsse  jedes  Semesters 
und  Mitglieder,  welche  im  Laufe   einer  Vertheilungs-Periode  in  die  Facultät  eingetreten 
oder  aus  derselben  ausgetreten  sind,  erhalten  gleichwohl  ihren  vollen  Antheil. 

§.  32. 
Die  Einkünfte  des  Decans    verbleiben  demselben  auch  dann,    wenn  er  durch  ein  Einkünfte  des  De- 
anderes Facultätsmitglied  vorübergehend  vertreten  wird.  '  Vcrtrelunc 


16 

§.  33. 
tif!  Nacli    «lern    Tode    eines   FacultiitsiDitglicdos    erhält    dessen  naclipclassenc  Wiftwe 

MiNs    A-  ^^j.    ggjjj^    Kinder    an    den    Facoltäts  -  Emolumenten    denselben    Antlieil ,    welchen  der 
iilglirdrs. 

Verstorbene     erlialten    haben     würde,    jedoch    nur     für    den     Zeitraum,     für     welchen 

ihnen     nach      den     bestehenden     Hestimnunigen     das     Gelialt      des     Verstorbenen     ge- 
zahlt   wird. 


Abücliiiitt  III. 

Von  den  Privat-Docenten  in  der  medicinischen  Facnltät. 


§.  34. 

Das  Institut  der  Privat  -  Docenten  ist    eine    Vorbereitungsschole   für   das    akademische  Bestimmung  des 

•        IM  1      •  o     j-       j         Instistuts  der 

Lehramt.      Die  Facultät  wird  die  genauere  Kenntniss    der  ihr  angehongen  btudirenden  Privat-Ducenten. 

benutzen,    um    die    dazu  Geeigneten    zur  Einschlagung    dieser  Laufbahn  aufzumuntern, 

Untüchtigeren  aber  dieselbe  abzurathen. 

§.   35. 
In    den    ersten    drei    Jahren    nach   vollendetem   Quadriermium    darf  Niemand   als  Einschränkung. 
Privat  -  Docent    zugelassen  werden;    auch  muss  jeder,    welcher  sich  als  Privat  -  Docent 
habilitiren  will,  der  evangelischen  Confession  angehören.  (Univ.  Stat.  §.  105.). 

§.  36. 

Wer  sich  als  Privat -Docent  habilitiren  will,   muss  den  medicinischen  Doctorgrad  Bedingungen  und 
,  ,      ,       .  •,.      ,  ,   .    1        A  1.  •  L  Ndsirification. 

besitzen,    und    wenn  er   ein    Inländer  ist,    die    für  praktische  Aerzte  vorgeecnriebenen 

3 


IS 

Staats-Prüfungen  bestanden  haben.  Wenn  er  die  Doctorwürdc  auf  einer  ausliindisdien 
Universität  empfangen  hat,  muss  er  bei  der  Facultät  um  Gencluuigung  derselben  ein- 
kommcn;  zu  diesem  Zweck  hat  er  sein  Diplom,  eine  uairatio  de  vita  et  de  studiis  und 
die  etwa  von  ihm  herausgegebenen  Schriften,  jedenfalls  eine  gedruckte  oder  geschriebene 
Abhandlung  aus  den  Ilauptfächern  vorzulegen,  über  welche  er  Vorlesungen  zu  halten 
beabsichtigt.  Nur,  wenn  die  Facultät  aus  den  letzteren  seine  gelehrte  Tüchtigkeit  als 
unzweifelhaft  zu  erkennen  meint,  kann  sie  ihm  jene  CJenehmigung  ertheilcn;  sonst  muss 
eich  der  Candidat  der  Nostrification  unterwerfen.    (§.  70). 

§.   .'^T. 
Wn'i  r..  Erfi.rdfr-  Derjenige,  welcher  sich  um  die  Liccntia  privatim  doccndi  bewirbt,  hat  seinem  in 

lateinischer  Sprache  abzufassenden  Anmeldungsschreiben  beizufügen: 

1)  die  narratio  de  vita  et  de  studiis; 

2)  das  Zeugniss  der  Reife  für  die  Universität  und  die  Zeugnisse  über  das  voll- 
endete Quadriennium  academicum; 

3)  das  Diplom  über  seine  Doctorwürdc; 

4)  die  Approbation  als  Arzt,  Wundarzt  und  Geburtshelfer; 

5)  die  Anzeige,  über  welche  Fächer  er  zu  lesen  gedenkt : 

6)  eine  gedruckte  oder  geschriebene  Abhandlung  aus  den  Hauptlächern,  über 
welche  er  Vorlesungen  halten  will ,  als  welche  aber  die  Inaugural  -  Dissertation 
nicht  gelten  kann; 

7)  einen  schriftlichen  Ausweis  Seitens  des  Universitäts-Curators,  das»  seiner  Habi- 
litation als  Privat-Docent  nichts   im  "Wege  stehe; 

b)  einen  Nachweiss,  dass  er  seiner  Militairpflicht  im  stehenden  Heer  genügt  hat, 
oder  davon  befjreit  ist. 


§.    38. 

liatilitaüMioie.-  Wenn  die  Facultät  die  Meldung  zulässig  findet,  eo  wird  der  Candidat  veranlasst, 

»Uingen. 

binnen  vier  Wochen  eine  Probe  -  Vorlesung    in  deutscher  Sprache    über  ein  Thema  aus 


13 

dem  Fache,  woliii-  er  sich  habilitiren  will,  vor  versammelter  Facultät  zu  halten.  Will 
er  über  melirere  Fächer  Vorlesungen  halten,  so  ist  die  Facultät  berechtigt,  über  jedes 
Hauptfach  eine  besondere  Probe- Vorlesung  zu  verlangen.  Das  Thema  giebt  entweder 
die  Facultät  oder  wählt  mit  ihrer  Genehmigung  der  Candidat. 

Hierauf  folgt  ein  Colloquium  der  Facultätsmitglieder  mit  dem  Candidaten,  wobei 
der  Professor  des  Fachs,  für  welches  sich  der  Candidat  gemeldet  hat,  den  Anfang 
macht.  Nach  beendigtem  Colloquium  tritt  der  Candidat  ab  und  die  Facultät  entscheidet 
durch  Stimmenmehrheit  über  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  nachgesuchten  Li- 
cenz  mit  der  Maassgabe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschliesslich  der  Stimme  des 
Decans,  der  Candidat  zurückgewiesen  wird. 

Der  Beschluss  wird  dem  Candidaten  durch  den  Decan  bekannt  gemacht. 

§.  39. 

Ist    der    Beschluss    der    Facuhät     günstig    ausgefallen,     so   hat    der    zugelassene     Oeffentliche 

^     ,.  ,       .       .       ,T    ,  ,         .        „     Antritts-Vüdesung. 

Privat  -  Docent  binnen   drei  Monaten  eme  önenthche  Antritts -Vorlesung  über  em  selbst 

gewähltes,  aber  von  der  Facultät  genehmigtes  Thema  in  lateinischer  Sprache  im  grossen 
Hörsäle  der  Universität  zu  halten.  Die  Einladung  dazu  geschieht  durch  einen  lateini- 
schen, auf  Kosten  des  Candidaten  gedruckten  und  unter  die  sämmtlichen  Universitäts- 
lehrer zu  vertheilenden  Anschlag  des  Decans, 

§.  40. 

Nach  vollendeter  Habilitation    hat   die  Facultät    die   geschehene  Vollziehung  der-  Anzeige  v(in  der 
,,,,,_,  T         -1  r-   •  •  Habilitation. 

selben  durch  den  Curator  dem  Minister  anzuzeigen. 

§•  41. 
Die  Privat  -  Docenten  sind  nur  über  diejenigen  Fächer  Vorlesungen  zu  halten  be-  Lehrgebiet  der 
rechtigt,    für    welche  sie  die    Habihtation    nachgesucht   haben  (§.  37.  Nr.  5.);    zu  Vor- 
lesungen über  andere  Fächer  bedürfen  sie  einer  besondem  Genehmigung  der  Facultät. 

§.  42. 

Die  Habilitationsgebühren    betragen  Fünf  und  Zwanzig  Thaler  in  Golde,   welche  Habilitationsge- 
vor  der  Probevorlesung  einzuzahlen  sind,  ausserdem  erhalten  die  Pedelle  zusammen  drei 
Thaler  von  dem  Habilitanden. 


•20 

Die  Söhne  der  fiingirenden,  emeritirten  und  in  diesen  Verhältnissen  verstorbenen 
ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren  der  medicinischon  Facultät  zu  Königs- 
berg sind  von  der  Entrichtung  dieser  Gebühren  baoweit  beireit,  daae  sie  nur  die  ausser- 
halb der  Facultät  fallenden  Gebühren  zu  zahlen  haben. 

§.   43. 
Ankundigting  .i^r  Die  Privat  -  Docenten   müssen  die  Ankündigungen   iiirer  Vorlesungen  dem  Dccan 

d«rrnst-Ü'cen- einreidion,    damit    derselbe   sie    mit  schriiUich   beigefügter  Genehmigung  am  schwarzen 


Brette  aoheAeu  lasse. 


§.  44. 


Btiufsichtigung  Die  Facultät    beaufsichtigt    die  wissenschaftlichen   Bestrebungen  und  Leistungen, 

sowie  den  Lebenswandel  der  Privat-Docenten  und  berichtet  darüber  nöthigenfalls  an  den 
Minister.  Diejenigen,  welche  besondere  Hoffnungen  geben,  kann  sie  zu  Gratificationen 
oder  Remunerationen  in  Vorschlag  bringen.  Sie  ist  berechtigt,  unter  bewegenden  Um- 
ständen und  nach  gemachter  Anzeige  an  den  Minister,  die  den  Privat-Docenten  ertheilte 
Licenz  jederzeit  wieder  zurückzunehmen.     Diese  Befugnisa  steht  auch  dem  Minister  zu. 


Abücbiiitt    IT. 

Von  den  Vorlesungen  nnd  Instituten  der  medicinischen  Facnltät. 


§.  45. 

Das  Recht,  Vorlesungen  über  medicinische  Wissenschaften  zu  hahen,  steht  Vorzugs-  Das  Recht  Vor- 
weise den  der  medicinischen  Facuhät  angehörenden  ordentlichen  und  ausserordentlichen  halten. 
ProfesBoren  und  Privat  -  Docenten  zu.  Nur  den  Professoren  ist  es  gestattet,  in  dem 
ganzen  Gebiet  der  Facultät  Vorlesungen  zu  halten.  Will  ein  für  eine  andere  Facultät 
angestellter  Professor  über  Materien  aus  dem  Gebiete  medicinischer  Wissenschaft  Vor- 
lesungen halten,  so  muea  er  die  Genehmigung  des  Decans  der  medicinischen  Facultät 
hierzu  einholen ;  eine  solche  Vorlesung  darf  den  Studirenden  der  Medicin  als  eine  Fach- 
vorlesung nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Ministers  angerechnet  werden. 

§.   46. 

Die  medicinische    Facultät  hat  dafür  zu  sorgen,    dass    die  zur  gründlichen  Aus-  Cyclus  der  Vor- 

letiUiigeii. 
bildung  studirender  Mediciner  nothwendigen  Vorlesungen  so  oft  gehalten  werden,    dass 


22 

jeder  Studircmlo  l'iiincn  vier  anfcinniKlor  folgcmlcn  Jnliicn  ühcr  alle  zu  rinem  voll- 
ständigen Cursus  gehörigen  Disciplinen  Vortrüge  in  zweckmUguigor  Ordnung  zu  liören 
Gelegenheit  finde.   (Univ.  Stat.  §.  14.). 

Dem  medicinischen  Lehr  -  Cursus  geht  ein  philosophischer  Cursus  zur  Seite, 
welcher  die  Logik,  P.iycliologic,  Mineralogie,  Uotanik,  Zoologie,  Physik  und  Chemie 
umfasst. 

Zu  dem  eigentlichen  medicinischen  Lehr  -  Cursus  gehören  folgende  Doctrinen: 
Encyclopädic  und  Methodologie  der  Medicin,  allgemeine  und  spccielle  Anatomie  nebst 
den  Secirübungen,  vergleichende  Anatomie,  Physiologie,  allgemeine  Pathologie  und  pa- 
thologische Anatomie,  Ileilmittellehrc;  spccielle  Nosologie  und  Therapie,  Chirurgie  und 
Augenheilkunde,  Geburtshilfe,  gerichtliche  Medicin  und  medicinische  Polizei,  Geschichte 
und  Litteratur  der  Medicin,  endlich  das  medicinische,  chirurgische  und  geburts- 
hilfliche  Clinicum. 

Ausser  diesen  genannten  Haupt  -  Disciplincn  müssen  aber  auch  noch  andere  zu 
einem  gründlichen  Untenichte  in  der  Medicin  gehörigen  Vorträge  über  allgemeine  The- 
rapie, Psychiatrie,  Semiotik,  über  die  Lehre  von  Epizootien,  physiologische  Psychologie 
gehalten  -werden ;  endlich  darf  es  auch  nicht  an  Vorlesungen  über  einzelne  wichtige 
Krankheitsfamilien  fehlen. 


§.  47. 

Ver|iflichtung  der  Die  ordentlichen   Professoren    sind    vorzugsweise    verpflichtet,    vorgedachte    Vor- 

Beziehune  'eeungen  zu  halten.  Ist  einer  oder  der  andere  in  seiner  Bestallung  für  eine  besondere 
Disciplin  berufen,  so  wird  er  auch  dafür  zuerst  und  vorzüglich  in  Anspruch  genommen; 
alle  Professoren  der  medicinischen  Facultät  sind  aber  bei  der  Verantwortlichkeit  der 
Facultät  für;  die  Vollständigkeit  des  Unterrichts  verbunden,  nach  Kräften  für  die 
Erreichung  dieses  Zweckes  mitzuwirken  und  können  bei  Vacanzen  und  sonstigen  Ver- 
legenheiten zu  Vorlesungen  auch  über  andere  Fächer,  als  welche  sie  vorzugsweise  ver- 
treten, von  der  Facultät  angehalten  werden. 

Die  Vorlesungen  der  Privat-Docenten  kommen  bei  Beurtheilung  der  Vollständig- 
keit des  Lectione-Verzeichnisses  nicht  in  Anschlag. 


23 


§.  48. 


Wenn  die  Facultät  sich   für  zu  schwach  besetzt  häU,    um    alle  Hauptdisciplinen  Anträge  auf  Ver- 
in  dem  fiir  den  Cursus  bestimmten  Zeitraum  vortragen  zu  können,    so  ist  sie  berechtigt  Lehrerpersonnls 
und  verpflichtet,  dem  Minister  mit  Gründen  belegte  Vorstellungen  zu  machen    und  auf 
Verstärkung  ihres  Lehrerpersonals  anzutragen.  (Univ.  Stat.  §.  15.). 


§  49. 

Die  Vertheilung  der  Vorlesungen  beruht  auf  freier  Uebereinkunft  der  Professoren  Vertheilung  der 
nach  Maassgabe  ihrer  amthchen  Verpflichtung.  Zu  dem  Ende  wird  Behufs  der  An- 
fertigung des  neuen  Lections-Verzeichnisses  in  jedem  Semester  eine  Facultät  s- Versamm- 
lung durch  den  Decan  ausgeschrieben,  wobei  auch  die  ausserordentlichen  Professoren  zu 
erscheinen  und  ihre  im  nächsten  Semester  zu  haltenden  Vorlesungen  anzugeben  und  in 
das  Verzeichniss  einzutragen  haben. 

Der  Decan  sendet  demnächst  das  geordnete  Verzeichniss  der  Vorlesungen  an  den 
Professor  der  alten  klassischen  Litteratur  zur  weiteren  Bearbeitung  und  Aufnahme  in 
das  allgemeine  Lections-Verzeichniss.   (Univ.  Stat,  §.  22.). 


S.  50. 

Jeder  ordentliche  und  ausserordentliche  Professor  ist  verpflichtet,   in  jedem  halb-  Unentgeltliche 
jährigen  Cursus  eine  öffentliche,    durch  das  Semester  fortlaufende  Vorlesung  über  einen 
Hauptzweig  seiner  Wissenschaft  unentgeltlich  zu  halten  und  wird  von  dieser  Verpflich- 
tung auch  nicht  durch  die  unentgeltUche  Lesung  eines  Privatissimum  entbunden. 

Die  Privat-Docenten  sind  zu  unentgeltlichen  Vorlesungen  nicht  verpflichtet.  (Univ. 
Stat.   §.  104.). 

§.  51. 

Zum  Hören  der  Vorlesungen  sind  die  in  den  Universitäts  -  Statuten  §.  107,    auf-  Zulassung  zu  den 
gelührten  Personen  berechtigt    und  gänzlich   ausgeschlossen    die  in   §,  108.  ebendaselbst     ^"^lesungen. 
benannten  Personen. 


24 

§.  52 
H"rs>ir  Sän»ntlichc  Doionten    sind   verpflichtet,    ihre  Vorlesungen,  sobald  sich  eine  Zahl 

von  mindestens  drei  Zuhörern  findet,  zu  halten  und  sofern  die  Vortrüge  nicht  an  öffent- 
liche Institute  gebunden  sind,  in  den  Universitätegebäuden  zu  lesen,  sobald  die  Einrich- 
tungen zu  ausreichenden  öffentlichen  Auditorien   getroffen  sein  werden. 

Ueber  den  Gebrauch  der  einzelnen,  zu  den  Vorträgen  bestimmten  Hörsäle  in 
den  Universitätegebäuden  einigen  sich  die  sämmflichen  Lehrer  in  einer  dazu  berufenen 
Versammlung,  wobei  die  ordentlichen  Professoren  vor  den  ausserordentlichen  Professoren 
und  diese  vor  den  Privat-Docenten  den  Vorzug  haben.     {Univ.  Stat.  S-   109.) 

§.  5:5. 
Hvi-yar*  lur  \  •  Das  Honorar  für  Vorlesungen  darf  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Facultät, 

rcsp.  des  Ministers  nicht  unter  den  herkömmlichen  Satz  ermässigt  werden. 

Den  Privat-Docenten  ist  nicht  gestattet,  eine  Vorlesung  über  einen  Gegenstand, 
über  welchen  ein  Professor  eine  Privatvorlesung  angekündigt  hat,  in  demselben  Semester 
gratis  zu  halten. 

In  Betref!  der  Stundung  der  Honorare  ist  nach  dem  besonders  erlassenen  Regle- 
ment zu  verfahren.   (Univ.   Stat.  §.   112). 

§.  54. 
n<-i)*»itt' Otllfcis  llört  ein  Studirender  dasselbe  Collegiura  zur  Wiederholung,  bei  demselben  Lehrer 

zum  zweiten  .Male,  so  hat  er  dafür  kein  Honorar  zu  entrichten. 


§.  55. 

Von  den  Insiim-  ^  ""  *^^"  Instituten  und  Sammlungen  der  Universität  stehen  folgende  in  unmittel- 

ten  lind  Samm-  j^^^g^  Beziehung  zur   medicinischen  Facultät: 
iun^en. 

1)   das  anatomische  Institut  mit    seinen    Sammlungen,    mit    welchem  auch   das    zu 
errichtende  Institut   für    experimentale  Physiologie    und  dessen  Sammlungen  zu 
verbinden  sind; 
•2)  die  medicinische  Klinik  und  Poliklinik  sammt  ihren  Apparaten  und  Sammlungen ; 


3)  die    chirurgische  Klinik   und   Poliklinik  nebst   den    chirurgischen  Instrumenten, 
Bandagen  u.  s.  w. 

4)  die  geburtshilfliche  klinische  und  ambulatorische  Anstalt  mit  den  dazu  gehörigen 
Sammlungen, 

§.  56. 

Die  Direction  jedes  dieser  Institute  ist  in   der  Regel  mit  der  ihm  entsprechenden  Vnn  der  Verwal- 

.  tung  und  Aufsicht 

Fachprofessur  verbunden  und   es  ist  daher  der  Instituts -Director  zunächst  verpflichtet,     ^^^  Institute. 

der  natürUche  Vertreter  der  ihm  anvertrauten  Anstalt  zu  sein ;  gleichwohl  hört  es  nicht 
auf,  das  Interesse  und  die  Pflicht  der  Facultät  zu  sein,  dafür  zu  sorgen,  dass  jedes  die- 
ser Institute  nicht  nur  keine  Beeinträchtigung,  sondern  jede  mögliche,  seine  wissent- 
schaftliche  practische  Bedeutsamkeit  begünetigende  Förderung  erfahre, 

§.  57. 

Bei  den  §.  55.  aufgeführten  Instituten  werden  Aesistenten   in  erforderlicher  An-  Assistenten  der 
*=  Institute, 

zahl  angestellt,  welche  von  den  Directoren  gewählt  und  mittels  des  Cui-atoriums  dem 

Minister    zur  Bestätigung  in  Vorschlag  gebracht  werden.     Zu  Assistenten  der  klinischen 

Anstalten  sind  nur  promovirte    und   approbirte  Aerzte  in  Vorschlag   zu  bringen. 


Abschnitt    V. 

Von  der  Aufsicht  der  Facultät  über  die  ihr  angehörigen  Stndirenden, 

den  Prüfungen  derselben  behufs  der  Beneficien  und  von  den 

Preis -Aufgaben. 


§.  58. 

Aufsicht  über  die  |Jgj    Facultät    liegt    ob,    üher    den    Fleiss    und    die     zweckmässif^e    Studienordnune 
Studien. 

der  ihr  angehörigen  Studirenden  zu  wachen.  Sie  hat  darauf  zu  sehen,  dass  von  den- 
selben die  allgemeinen  naturwissenschaftlichen,  philosophischen  und  andere  Vorbereitungs- 
und Hilfswissenschaften  nicht  verabsäumt  werden  und  dass  dieselben  in  der  Auswahl 
der  Vorlesungen  eine  zweckmässige  Folge  und  in  Rücksicht  auf  die  Zahl  derselben  das 
gehörige  Verhältniss  beobachten.  Der  Decan  hat  die  besondere  Verpflichtung,  bei  der 
Inscription  der  neu  angehenden  Studirenden  die  ersten  nothwendigen  Weisungen  zu  ge- 
ben: aber  auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Facultät  sind  verbunden,  durch  gelegentliche 
Rathschläge  und  Ermahnungen  sowohl  für  diesen  Zweck,  als  auch  zur  Belebung  und 
zweckmässigen  Anordnung  des  Privatfleisses  der  Studirenden  nach  Kräften  mitzuwirken. 


27 

Ausserdem  soll  jedem  Studirenden  der  Medicin  bei  der  Inscription  in  das  Album 
von  dem  Decan  eine  gedruckte  Anweisung  zu  einer  zweckmässigen  Einrichtung  der  me- 
dicinischen  Studien  gegeben  werden,  worin  eine  Uebersicht  derjenigen  Vorlesungen  ent- 
halten ist,  welche  zur  Vollständigkeit  eines  medicinischen  Cursus  gehören.  (§.  46.  und 
Univ.  Stat.  §.  13.) 


§.  59. 

Zwar  liegt  die  allgemeine  durch  Zwangsmaassregeln  unterstützte  Aufsicht  über  Aufsicht  über  die 
die  sittliche  Führung  der  Studirenden  aller  Facultäten  zunächst  dem  Eector  oder  Pro- 
rector  ob,  allein  die  Facultät  muss  noch  insbesondere  Sorge  tragen,  die  religiös-sittUche 
Ausbildung  der  ihr  angehörigen  Studirenden  nach  Kräften  zu  befördern  und  insbeson- 
dere in  ihnen  ein  lebendiges  Geiüh]  für  die  leidende  Menschheit  und  eine  Gesinnung  zu 
wecken,  wie  sie  die  dankbare  AnhängHchkeit  für  Se.  Majestät  den  König,  das  König- 
liche Haus  und  den  ganzen  Preussischen  Staat  verlangt.  Am  wirksamsten  werden  hier 
die  Anregungen  sein,  welche  von  den  Lehrern  sowohl  in  Vorlesungen,  als  im  Umgange 
den  Zuhörern  gegeben  werden,  um  sie  die  Grösse  und  Wichtigkeit  des  von  ihnen  ge- 
wählten Berufes  klar  erkennen  zu  lassen.  Auf  diesem  Wege  wird  die  Facultät  es  zu 
erreichen  suchen,  dass  die  ihr  angehörigen  Studirenden  sich  auch  äusserlich  eines  tadel- 
losen Wandels  und  einer  würdigen  Haltung  befleissigen. 


§.   60. 

Sollte  ein  Studirender  der  medicinischen  Facultät  sich  eines  unsittlichen  oder  un-      Ermaliniiiig. 
anständigen  Wandels  schuldig  machen,  so  liegt,  abgesehen  von  der  amtlichen  Einschrei- 
tung des  akademischen  Gerichts,   auch    der  Facultät  ob,  nach  Befinden  der  Umstände, 
entweder  privatim  durch  eines  ihrer  Mitglieder,  oder  amtlich  durch  den  Decan  vor  ver- 
sammelter Facultät  demselben  angemessene  Ermahnungen  zu  ertheilen. 

§.  61. 

Der  Universitäfs  -  Richter  ist    angewiesen,   von  allen  Vergehen   der  Studirenden,  Miltlieilung  von 

^  °  Seiten  des  Uni- 

welche  vor  demselben  vorkommen,  den  Decan  in  Kenntniss  zu  setzen.  versitiils-Richters, 


28 


Exdusion.  Findet  die  FjKJultät  bei  etrietn  Hir  angehörigen  Studirenden  einen  so  unvcrbeeser- 

Hchcn  Leichtsinn  oder  eine  solche  Rohheit  des  Betragens,  dass  alle  Ermahnungen  fruclit- 
los  sind,  60  niues  sie  durch  den  Dccan  bei  dem  akademischen  Senate  unter  Heif'iigung 
der  Gründe  darauf  antragen,  denselben  von  der  Universität  durch  Exclusioii  zucntternon. 

Th»itn.ihiDP  an  Die    Prüfungen,    welche   Studircnde    der   Medirin    in  Beziehung    auf   Stipendien, 

Erlancut"  v"    Freitisclie,  oder  eoiistige  besondere  Zwecke  zu  bestehen  haben,  geschehen  nach  Maass- 
BeDeficirn.      gäbe  der   betreffenden   Stiftungen  und   nach   besondcra  Facultätabeschlüssen.     Auch  die 
PriTatdocentcn  können,  wenn  es  nöthig  erscheint,  bei  Vornahme  der  Prüfungen  herange- 
zogen werden. 

§.   64. 
Medicitiische  Das  Verfahren  in  Betrefi'  der   von   der   medicinischen   Facullät   alljährlich   auszu- 

'  schreibenden  Preisaufgabe  für  Studircnde  ist  in  den  Univcrsitäts- Statuten   §.   113.  bis 
116.  beätimmt. 


Absdmitt    VI. 

Von  den  Promotionen  nnd  Nostrificationen. 


§.  65. 

Die  medicinische  Facultät  im  engem  Sinne  (§.  3.)  besitzt  das  Recht,  die  Würde  eines  Recht  zu  proiuü- 
doetor  niedicinac  et  chirurgiae  zu  ertheilen.     (Univ.  Stat.  §.  117). 

§.  66. 

Wer    sich   um    den  Doctorgrad  bei  der  Facultät  bewerben  will,  muss  wenigstens  Bedingungen  der 

vier  Jahre  auf  einer  Universität   und  zwar,  wenn  er  ein  Inländer  ist,   vier  Jahre  nach    ^  ""§*"  ^""^ 

Doctorgrad, 

Erlangung  des  Zeugnisses  der  Reife  studirt  haben,  falls  derselbe  nicht  eine,  von  dem 
Minister  ihm  für  die  Promotion  ertheilte  Dispensation  von  dein  Quadriennium  oder  der 
angegebenen  Berechnung  desselben  oder  von  der  Erlangung  des  Zeugnisses  der  Reife 
beibringt. 

Ist    der  Nachsuchende   immatriculationsfähig,   so    muss  er    sich    der   Jurisdiction 
wegen  zuvörderst  inimatriculircn   lassen  und  vor  der  Meldung  ein  vorläufiges  Abgangs- 


30 

leugniss  nehmen,    das  nach  vollciidotcr  Promotion  mit  dfin   wirklirlioii  Abgangt^zoupjnise 

vertauscht  winl. 

§.  67. 

TrtiiMjfn  plii.  I-  Alle,    welche  bei   der  mcdicinischcn  Facultiit  die  Doctorwürde  erwerben   wollen, 

sonh;Cuni. 

müssen   zuvor   ein  Zeugnis«   einer  inländischen  philosophischen  Fucultät    beibringen,   aus 

welchem  hervorgeht,  dass  sie  in  dem  philosophiechen  Tentamen,  welches  den  Zweck 
hat ,  zu  ermitteln ,  in  wielern  der  Doctorandus  die  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Lo- 
gik und  Psychologie,  der  Zoologie,  Botanik,  Mineralogie  und  besonders  der  Physik  und 
Chemie  besitzt,  bestanden  sind.  Wer  zuvor  den  Grad  eines  Doctors  oder  Magisters 
der  Philosophie  auf  einer  inländischen  Universität  erworben  iiat,  ist  von  diesem  Tenta- 
men entbunden.  Ausländer  sind  unbedingt  verpflichtet,  sich  dem  Tentamen  zu  unter- 
werfen, wenn  sie  demnächst  zu  den  mcdicinischen  Staats -Prüfungen  in  Prcussen  zuge- 
lassen zu  werden  wünschen,  andere  Ausländer  können  in  den  Fällen,  in  welchen  die 
niedicinische  Facultät  es  2ulä8sig  findet,  ohne  das  Tentamen  zur  medicinischen  Doctor- 
Promotion  zugelassen  werden. 

Zu  jedem  philosophischen  Tentamen  eines  Studirenden  der  Medicin  wird  der  De- 
can  der  medicinischen  Facultät  eingeladen,  damit  er  Gelegenheit  habe,  die  allgemeine 
wissenschaftliche  Bildung  der  Candidaten  kennen  zu  lernen  und  sich  zu  überzeugen,  dass 
dieses  Tentamen  das  rechte  Maass  der  desfallsigen  Anforderungen  weder  unter  sich  lasse, 
noch  überschreite. 

§.  68. 

(itsuch  um  Alf.  Dem   in  lateinischer  Sjjrache  abzufassenden  Gesuche  um  die  Promotion  sind  bei- 

Prom'itmii. 

zulegen : 

aj  eine  kurze  lateinische  Darstellung  des  Lebenslaufes  und  der  bisherigen  Studien 
des  Nachsuchenden; 

b)  der  Nachweis  über  das  vollendete  Quadiiennium  oder  die  davon  crtheiltc  Dis- 
pensation nebst  dem  vorläufigen  Abgangszeugniss  und  Seitens  der  Inländer  da» 
Zeugniss  der  Eeife  oder  die  Dispensation  von  dessen  Beibringung  (§.  66); 

(■)  der  Nachweis  über  das  absolvirte  Tentamen  philosophicum  (§.  67.) 
Die    Facultät  entscheidet    auf  Grund  der  eingereichten  Zeugnisse,   ob  der   Can- 
dida! zur  Prüfung  zuzulassen  sei  oder  nicht. 


31 


Ist  die  Zulassung  des  Candidatcn  zur  Prüfung  beschlossen,  so  folgen  die  medi-  Medicinisches 
cinischen  Vorprüfungen,  welche  in  einem  schriftlichen  und  mündlichen  Tenfamen  beste- 
hen und  demnächst  die  Hauptprüfung  (examcn  rigorosum).  Das  schriftliche  Tentamen 
wird  von  dem  Decan  in  dessen  Wohnung  mit  dem  Candidaten  vorgenommen,  indem  er 
demselben  eine  Aufgabe  aus  der  theoretischen  oder  praktischen  Medicin  ex  tempore 
und  ohne  alle  Hilfsmittel  in  lateinischer  Sprache  zu  bearbeiten  übergiebt.  Die  schrittli- 
chen Arbeiten  sollen  einerseits  eine  Ergänzung  der  mündlichen  Prüfung  in  sich  begrei- 
fen, andererseits  auch  für  die  praktische  Befähigung  des  Doctoranden  und  für  seine 
Fertigkeit  in  schriftlicher  Erörterung  wissenschaftlicher  Aufgaben  Gewähr  leisten. 

Das  mündliche  Tentamen  geschieht  durch  den  Decan  in  lateinischer  Sprache, 
welcher  auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Facultät  auffordert,  ein  Gleiches  zu  thun. 

Die  Facultätsmitglieder  prüfen  die  schriftliche  Arbeit  und  votiren  hierüber  und  so 
weit  sie  den  Candidaten  mündlich  examinirt  haben,  auch  über  den  Ausfall  der  mündli- 
chen Vorprüfung.  Ist  die  Vorprüfung  ganz  ungenügend  ausgefallen,  so  wird  der  Can- 
didat  durch  den  Decan  abgewiesen,  mit  dem  Vermerk,  dass  er  sich  später  einem  wieder- 
holten Tentamen  zu  unterwerfen  habe,  befriedigt  der  Candidat  aber  im  Ganzen,  zeigte  jedoch 
noch  einzelne  wichtige  Lücken,  so  setzt  der  Decan  den  Termin  des  Rigorosi  noch  um 
einige  Monate  hinaus,  mit  der  Aufgabe  an  den  Candidaten,  mittlerweile  jene  Lücken 
zu  ergänzen. 

§.  70. 

Ist  der  Candidat  nach  Ablegung  der  Vorprüfung  würdig  befunden,  zu  dem  Ex-    Haup(prüfung 
amen  rigorosum   zugelassen  zu  werden ,   so  bestimmt  der  Decan  den  Termin  zu  diesem 
Zweck  und  ladet  die  sämmthchen  Mitglieder  der  Facultät  ein,   denen  sich  der  Candidat 
vor  der  Prüfung  persönlich  vorzustellen  hat. 

Der  Decan  führt  bei  der  Prüfung  den  Vorsitz  und  der  Candidat  wird  von  allen 
ordentlichen,  in  die  Facultät  eingeführten  Professoren  in  lateinischer  Sprache,  der  An- 
ciennetät  nach  geprüpft,  jedoch  so,  dass  der  Decan  den  Beschluss  macht.  Von  dem 
Decan  ist  über  die  Prüfung  ein  Protokoll  aufzunehmen,   in   welchem  der  Verlauf  der 


32 

Prüfung  und  deren  einzelnen  Gegenständen  und  nacli  dem  Ergebniss  in  der  Abstimmung 
vcnnorkt  und  durch  Namensuntorsclnift  eümmtlicher  Examinatoren  beglaubigt  wird.  Bei 
der  I^erathung  über  den  Auefali  der  Prüfung  cntsoJieidct  die  Mehrzahl  der  Stimmen 
mit  der  Manssgabe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschlieeelioh  der  Stimme  des  Decane, 
der  Caixlidat  als  nicht  bestanden  zu  betrachten  und  zurückzuweisen  ist. 


§.  Tl.  '■ 

Dissertatinn.  ,  Aul    das    bestandene    Examen    folgt    die     öftbiilliche    Disjjiitation    in    lateinischer 

Sprache,  mit  welcher  der  feierliche  Akt  der  Promotion  unmittelbar  verbunden  wird.  Den 
Termin  zu  dieser  Disputation  setzt  der  Decan  fest;  aber  nie  darf  sie  später,  als  sechs 
Monate  auf  das  Examoji  folgen. 

Sollte  die  Promotion  ohne  besondere  Genelimigung  der  FacultUt  sich  so  lange 
verzögern,  daes  bereits  ein  Jahr  seit  dem  Eigorosuni  verflossen  ist,  so  muss  der  Candi- 
da! Torher  noch  ein  Colloquium  bei  der  Focultät  bestehen,  um  zu  erforschen,  ob  die 
durch  das  Examen  festgestellte  Tüchtigkeit  auch  jetzt  noch  vorhanden  sei.  Der  äussere 
Hergang  desselben  gleicht  dem  des  mündlichen  Examens  und  im  Falle  eines  ungünsti- 
gen Keeultates  kann  der  Candidat  zur  Promotion  nur  gelangen,  wenn  er  erst  wieder  nach 
Ablauf  eines  halben  Jahres  die  ganze  Promotions- Prüfung  von  Neuem  durchmacht. 

Die  lateinische  Dissertation,  zu  deren  Gegenstande  Alles  gezählt  werden  kann, 
was  aus  dem  weiten  Gebiete  der  Naturwissenschaften  irgend  eine  lehrreiche  Beziehung 
zu  der  Medicin  als  Wissenschaft  und  Kunst  darbietet,  muss  eine  selbständige  wissen- 
schaftliche Leistung  in  sich  begreifen,  es  sei  nun  in  der  Darstellung  neuer  eigner  oder 
fremder,  noch  nicht  wissenschaftUch  bearbeiteter  Beobachtungen  und  gewonnener  Er- 
gebnisse von  Versuchen  oder  in  der  erweiterten  Bearbeitung  und  Fortbildung  älterer 
Untersncliungeaa ,  oder  in  der  historischen  oder  kritischen  Sichtung  und  Aufstellung  an- 
,;:^eme5sener  Gegenstände  aus  der  naturwissenschaftlichen  Litteratur;  in  ihrem  Umfange 
darf  die  Dissertation  nicht  unter  zwei  Druckbogen  herabsinken. 

Die  Dissertation  -wird  der  Facultät  von  dem  Candidaten  vor  dem  Druck  zur  Ge- 
nehmigung mit  der  sdiriftJichen  Versiclierung  an  Eideastatt  eingereicht,  dass  er  selbst 
und  ohne  fremde  Beihilfe  sie  vcrfasst  habe. 


33 

Die  in  der  erforderliclien  Anzahl  zur  Vertheilung  an  die  berechtigten  Personen 
und  Behörden  gedruckte  Dissertation,  welcher  ein  Curriculum  vitae  und  die  von  dem 
Decan  vorher  gebilligten  Thesen  anzuhängen  sind,  dient  zugleich  durch  ihr  Titelblatt 
als  Einladung  zur  Disputation  und  Promotionsfeierlichkeit,  zu  welchem  Zweck  das  Ti- 
telblatt ana  schwarzen  Brett  anzuschlagen  ist. 


Den  Vorsitz  bei  der  Disputation  über   die  Dissertation  oder  die   ihr   angehängten  DispiUalii 
Thesen  oder  über  beide  führt  der  Decan  oder  ein  auf  seinen  Antrag  von   der  Facultät 
bestellter  Prodecan,  welcher  die  Ordnung  des  ganzen  Acts  eu  beaufsichtigen  hat. 

Die  Opponenten  sind  theils  erbetene,  theils  fi-eiwillige;  der  ersteren  müssen  jedes- 
mal wenigstens  zwei  sein,  welche  auch  auf  dem  Titel  der  Dissertation  benannt  werden. 
Gelingt  es  dem  Candidaten  selbst  nicht,  die  erforderHchen  Opponenten  zu  finden,  so 
werden  sie  durch  den  Decan  ernannt.  Solcher  Ernennung  Folge  zu  leisten  sind  ver- 
pflichtet die  Privatdocenten  der  Facultät  und  die  Studirenden,  welche  Königliche  Bene- 
fizien  geniessen. 

Mit  den  erbetenen  oder  durch  den  Decan  ernannten  Opponenten  beginnt  die  Dis- 
putation und  zwar  nach  ihrem  Range  von  unten  auf,  nächstdem  steht  es,  auf  die  von 
dem  Disputirenden  an  die  ganze  Versammlung  gerichtete  Aufforderung,  jedem  zur  Uni- 
versität Gehörigen  frei,  als  ausserordentlicher  Opponent  aufzutreten. 


Nach  beendigter  Disputation  geschieht  die  feierliche  Promotion,  welche  der  den  Prmnntii 
Act  leitende  Decan  oder  Prodecan  mit  einer  Anrede  einleitet.  Sodann  veranlasst  er 
den  Universitäts  -  Secretair  den  in  der  Anlage  A.  beigefügten  Doctor  -  Eid  vorzulesen, 
welchen  demnächst  der  Doctorand,  die  rechte  Hand  auf  den  Rectorats  -  Scepter  legend, 
ableistet.  Wenn  dieses  geschehen  ist,  proclamirt  der  Vorsitzende  den  Doctoranden  als 
Doctor  medicinae  et  chirurgiae,  indem  er  demselben  zugleich  das  mit  dem  grossen 
Facultätssiegel  versehene,  vom  Promotor  unterzeichnete  Diplom  überreicht.  Eine  Dank- 
sagung des  Promovirten  macht  den  Beschluss  der  Feierlichkeit. 


34 

Das  ertheilte  Diplom  wird  durcli  Anheften  oines  Exemplars  an  das  schwarze 
ürelt.  mit  dem  gröaferen  Siegel  der  Facultiit  bekräftigt,  zur  öfl'cniiichon  Kenntniss 
gebracht. 

S.  74. 
Wiftanpfti  (ier  Jeder,    der  als  Doetor  niedioinae  et  chirurgiae  bei  der  medicinischen  Facuhät  zu 

Königsberg  rite  promovirt  ist ,    hat  alle  diejenigen  Rechte,    welche    den  auf  inländischen 
Universitäten    ereirten  Doctoren  der  Medicin  duroh    die  Staatsgesetze  und  Statuten  der 


POicliten  der  li-  Die  Mitglieder  der  Facultät  sind  verpfliciitet,  bei  den  Proniotions-Prüfungen  mit- 

ruItäls-Milgllcdcr  •  i  i    •    i       t^- 

bei  Pmuiotlnncn.  z"wirken,  bei  den  Disputationen    gegenwärtig    und  nach  den  Umständen  thätig  zu  sein. 

In  Verhinderungsrüllen   haben    sie    sich   bei  dem  Deean  zu  entschuldigen,  damit  für  die 

Wahrnehmung  ihrer  Funetionen  anderweitig  gesorgt  werde. 

§.   76. 
N'tiE  im  Pmti)-  Der  Decan  bemerkt  im  Protokollbuch  der  Facultät    den  Namen  des  Promovirten, 

die  Art,  Zeit  und  Umstände  der  Promotion.  Ein  Exemplar  der  Dissertation,  der 
Theses  und  des  Diploms  wird  zu  den  Facultäts  -  Acten  genommen. 

§.   77. 
ProoKitions-  An   Promotionsgebühren    werden    Ein    Hundert    Fünf  und    Zwanzig    Tlialer   in 

Golde  vor  dem  Rigorosum  entrichtet,  wovon  der  Decan  das  Praecipuum  von  10  Tbalem 
(8.  14.),  der  Promotor  einen  Friedrichsd'or,  die  Pedelle  drei  Thaler  erhalten  und  ausser- 
dem noch  die  Druckkosten  für  das  Diplom  zu  bestreiten  sind.  Nach  Vollziehung  der 
Promotion  zahlt  der  Candidat  noch  einen  Ducaten  für  den  Prorector  und  drei  Thaler 
Zehn  Silbergroschen  für  den  Universitäts-Secretair.  Die  Söhne  der  fungirenden,  crae- 
ritirten  und  verstorbenen  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren  der  medicini- 
schcn  Facultät  zu  Königsberg  sind  von  der  Entrichtung  dieser  Gebühren  in  soweit  be- 
freit, daes  sie  nur  die  ausserhalb  der  Facultät   fidicnden  Gebühren  zu  zahlen  liabcn. 

§.   '^'0. 
Ehreiipron)"tiiT].  Die  Facultät  ist  befugt,  Männern  von  ausgezeichneten  Verdiensten  um  die  mcdi- 

cinischen  Wissenschaften  die  Würde    eines  Doctur  medicinae  et  chirurgiae   ohne  weitere 


35 

Leistungen  zu  ertheilen.  Der  Vorschlag  zu  einer  solchen  Ehrenpromotion  muss  von 
zwei  Mitgliedern  der  Facultät  ausgehen  und  von  derselben  einstimmig  angenommen 
werden.  (Univ.  Stat.  §.   118.). 

§.  79. 

Sucht  ein  auf  einer  .ausländischen  Universität  proniovirter    Doctor  die  Nostrifica-   Nnstrificalion. 
tion    bei    der    medicinischcn   Facultät  in   Königsberg   nach,    so    hat  er  dem  Decan  ein- 
zureichen: 

1)  das  Zcugniss  der  Reife  von  einer  Schul-Prüfungs-Behörde; 

2)  den  Ausweis  über  ein  vollständig  zurückgelegtes  Quadriennium  academieum: 

3)  seine  Doctor-Dissertation  nebst  dem  Doctor-Diplom ; 

4)  ein  Zeugniss  über  das  mit  genügendem  Erfolge  bestandene  Tentamen  philoso- 
phicum  vor  einer  inländischen   philosophischen  Facultät, 

Ist  dies  geschehen,  so  muss  er  sich  einer  vollständigen  Prüfung  in  der  Facultät 
unterwerfen,  bei  welcher  in  derselben  Weise  und  mit  derselben  Strenge  zu  verfahren  ist, 
wie  beim  Eigorosum  (§.  70.),  welche  aber  mit  Eücksicht  darauf)  dass  der  Candidat  be- 
reits von  einer  Universität  den  Gradus  erhalten  hat,  Colloquium  genannt  wird.  Nach 
bestandener  Prüfung  wird  ihm  darüber  im  Namen  und  unter  dem  Siegel  der  Facultät 
ein  Zeugniss  ausgestellt. 


Die  vor  der  Prüfung  an  den  Decan  zu  zahlenden  Nostrificationsgebühren  betragen   Noslri 
dreissig  Thaler  in  Golde,  wovon  der  Decan  Ein  Zehntheil  als  Praecipuum  erhält.  (§.  14).       S'^'^"'""^"' 

Die  Söhne  der  fungirenden,  emeritirten  und  verstorbenen  Professoren  der  medici- 
nischcn Facultät  zu  Königsberg  sind  von  der  Entrichtung  dieser  Gebühren  befreit. 


HeHai/r  -*• 


Der  bei  feierlichen  Promotionen  zn  leistende  Doctoreid. 

V^ao juro,    me    serenissimo   ac   potentisBinio  Ilegi  Borussiac  fidelcm  futurum, 

commoda  Rcgiac  Majestatis  ejusque  domus,  ut  et  acadeniiae  hujus  pro  viribus  promotu- 
rum,  statutis  Kegiis  et  facultatis  medicae  reverentiam  habiturum;  et  si  ad  ipsos  acgros 
sanandos  requieitus  fuerim,  nihil  dolose,  sed  omnia  circumspecte  secundum  conscientiam 
et  regulas  medicas  acturum,  et  non  tarn  mcum  cojiiniodum,  quam  aegri  sanitatem,  sive 
pauper,  sive  dives  eit,  quaesiturum  esse.  Ita  me  Dens  adjuvet  et  sacrosanctum  ejus 
Evangelium. 

Bemerkung.    Bei  der  Promotion  jüdischer  Candidalen  wird  statt  der  Worte; 

„Ita  me  Deus  adjuvet  et  sacrosanctum  ejus  Evangehum" 

gesetzt: 

„Ita  me  aeterna  sahite  imjuTtiat  Deus." 


der 


pliilotiopliliiclieii  Facultät 


der 


KSniglicIien  Albertos  -  Universität 


Königsberg. 


Königsberg,  1854. 

Gedruckt    bei    E.  J.   Dalkowski. 


Uelieriiiclit  deü  Iiilialtii« 


Erster   Abschnitt. 
Von  der  philosophischen  Facnität  im  Allgemeinen. 


Begriff  und  Zweck  der  Facultät  .    . 

Rangverhältniss 

Zusammenselzung 

Enge  Verbindung  aller  Wissenschaften 

Pflichten  und  Rechte 

Rangordnung  in  der  Facultät    .    .     . 
Amt  und  Vertretung  des  Decans 

Geschäfte  des  Decans 

Facultäts-Versamnilung 

Promotion  und  andere  Feierlichkeiten 


Inscription  und  Exmatriculation   .    .  §.12 
Rechnungsführung  und  besondere  Ein- 
künfte des  Decans §.13 

Vermittlergeschäft §.14 


Verwahrung  der  Facultätsbesitzthümer 
Ort  der  Facultätsversammlungen  .  . 
Form  derselben  und  Separatvota .  . 
Pflicht  der  Verschwiegenheit  .  .  . 
Untersuchungen 


Zweiter  Abschnitt. 
Von  den  Professoren. 


Präsentationsrecht  der  Facultät     .    .  §.21 

Graduirung §.22 

Habilitation ^  .     .     .  §.23 

Modus  derselben §.24 

Einführung  in  die  Facultät  ....  §, 
Vorstellung    der    ausserordentlichen 

Professoren §. 

Anzeige  von  Reisen §. 


25 


Einkünfte §. 

Kosten  der  Inscription  und  Exmatri- 
kulation   §. 

Vertheilung  der  Einnahmen      ...      §. 

Einkünfte  des  Decans  bei  dessen 
Vertretung §. 

Perception  der  Erben  eines  Facultäts- 
Mitgliedes §. 


Dritter  Absclinitt. 
Von  den   Privat  •  Docenten. 


Bfslimnuinjj  dos  InstiUits  dfr  l'ii\al- 

diHoiiti'ii §.33 

Kinschriinkunp §-34 

Bi'dinirungen  und  Nostrificitlion     .     .  §.35 

Wi'itiTo  ErfordiTiiisso §.30 

HabilitationsIeistimRcn §.37 

OefTent liehe  AntritL* -Vorlesung    .     .  §.  38 


An/,ei|,'e  \oi\  d.T  Haliililnlioti    .     .     .  §.  30 

l.ehDieliiel        §.  4U 

Habilifiilions-  uiul    Nostriliealionsfic- 

bühreii §.41 

Ankündigung    der   Vorlesungen    der 

Privatdooentcn §.42 

Beaufsichtigung  derselben     ....  §.43 


Vierter  Ab.sclini  1(. 
Von  den  Vorlesungen  und  Instituten  der  Facultät. 


Recht  ><)rlesungeii  /u  h<iUen  ...  §.44 
N  eritniclitung  zur  >'ollständigkcit  des 

rnlerriehls §.  4.i 

.\ntnige  auf  Verstärkung  des  Lehrcr- 

personals §.46 

Aertheilung  der  ^■orlesungen    ...  §.47 


Uuentgellliilie  \or]esuiigeii 
Zulassung  zu  den  Norlesungen 
Hörsäle 


§.  48 
§.  4!» 


Honorare §.51 

Ucpctirte  Collegia §52 

Institute §.53 


Fünfter  Abschiiitl. 

Von  der  Aufsicht  der  Facultät  über  die  ihr  angehörigen  Studirenden,  den  Prüfungen 

derselben  Behufs  der  Beneflcien,  den  Preis-Aufgaben  und  dem  Tentamen  philosophicum 

der  Studirenden  der  Medicin. 


.\ufsi(lit  über  die  Studien    ....  §.  .54 

Au(si(  ht  über  die  Sitten §.55 

Ermahnung §-56 

Mifthcilung  von  Seiton  des  Universi- 

täts-Richlcrs §.57 

Exciusion §.58 


Thcilnahnie  an  der  Prüfung  zur  Kr- 
Inngung  von  Benclicien     ....      §.  50 

Preisaufgaben §   '>0 

Tentamen  philosophiruni  der  Studi- 
renden der  Medicin §.  Ol 


S  e  r  !i  s  l  e  r  A  b  s  c  Im  i  1 1. 
Von  den  Promotionen. 


Hecht  zum  Promo ircn §-62 

Bedingungen     der    Meldungen    zum 

D.M  i,,rgrad §.  {J3 

Wiitcri-  lirfordernisse  des  Gesuchs   .  §.  64 

Entscheid uiiK  über  die  Zulassung     .  §.  65 

Mündliches  Examen §.66 

Disputation §.67 


Promolioii §■  6S 

Wirkungen  der  Promotion   ....  §-6!» 
Pflichten  der  isicultäls-Milglieder  bei 

Pmmotionen §•  '0 

Notiz  im  Protokollbuch §71 

Promolionsgebühren §72 

Ehrenpromotion       §73 


Beilap  A.    Die  bei  der  feierlichen  Promotion  vorzulesende  Eidesformel 


.A-uf  den  Grund  der  Verfassung,  welche  Se.  Majestät  der  König 
der  Universität  zu  Königsberg,  mittels  der  Allerhöchst  voll- 
zogenen Statuten  vom  4.  Mai  1843  zu  geben  geruht  haben,  er- 
theilt  der  Minister  der  geistlichen,  L^nterrichts-  und  Medicinal- 
Ängelegenheiten  der  dortigen  philosophischen  Facultät  folgende 
Statuten : 

Abseliiiitt  1. 

Von  der  philosophischen  Facultät  im  Allgemeinen. 


§.  I. 

J)ie  pliilosophische  Facultät  der  Universität  zu  Königsberg  liat  die  Bestimmung:  Uogiiffund Zweck 
den  Studirenden  eine  allgemeine  wissenschaftliche  Bildung,  welche  die  Grundlage  aller 
besonderen  sein  muss,  zu  eitheilen,  wie  auch  sie  mit  den  beim  Studium  der  Theologie, 
Jurisprudenz  und  Medicin  unentbehrlichen  allgemeinen  und  Hülfswissenschaften  zu  ver- 
sehen, und  ausserdem  die  ihr  eigenen  Wissenschai'ten  für  sich  zu  fördern  und  Meister 
in  denselben  zu  erziehen. 


Sic  verfolgt  jedoch  diese  Zwecke  in  der  Regel  niclit  durch  zweierlei  Arten  von 
Unterricht,  sondcni  durch  dieselben  Vorlesungen,  damit  nicht  eine  iiussorc  Zweckmiissig- 
keit  das  reinere  wissenschaftliche  Interesse  verdränge. 

In  Hinsicht  auf  die  ihr  zugehörigen  Lehvfiichcr  unifhsst  die  philosophische  Fa- 
cultät  die  Philosophie,  die  mathematischen,  naturwissenschaftlichen,  liistorischen,  pliilologi- 
?chen  und  staatswisscnschaftlichcn  oder  canieinlistischcn  Wissenschaften.  (Univ,  Stat.5i.4.). 


§•  2. 
Rangvwhälini.«  Die  philosophische   Facultät  hat,    unbeschadet   der  Rechtsgleichheit  aller  Facullä- 

ten  ihren  Platz  hinter  der  medicinischen  Facultät  (Univ.  Stat.  §.  8.^. 


§.  3. 
Zii.<iamnien!.fizijng  Die  philosophische  Facultät    im  weiteren  Sinne  umfasst   alle    bei   ihr    angestellten 

ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren ,  die  bei  ihr  habilitirten  Privatdocenten 
und  die  in  ihr  Album  eingetragenen  Studirenden.  Im  engeren  Sinne,  wo  die  Facultät 
zugleich  als  Collegium  betrachtet  wird,  besteht  dieselbe  aus  den  zu  ordentlichen  Profes- 
soren ernannten  Mitgliedern,  insofern  sie  nicht  mit  den  zum  Eintritt  in  die  Facultät 
erforderlichen  Leistungen  im  Rückstände  sind.   (§.  'J3   ft.) 

Die  Facultät  im  engeren  Sinne  beaufsichtigt  unter  der  Leitung  eines  Decans 
das  ganze  Lehrgebiet  ihrer  Wissenschaften  auf  der  Universität.  (Univ.  Stat. 
§.   11.   12.). 


§.   4. 
Enße  Wrbindung  Wie  die  wohlthätige  Vereinigung    der  Lehrstühle    aller  Wissenschaften    zu  einer 

schallen  Universität  den  Zweck  hat,  die  enge  innere  Verknüpfung  aller  Wissenschaften  zu  einem 
zusammenhängenden  Ganzen  auch  äusserlich  darzustellen,  die  nothwendige  Wechsel- 
verbindung bei  der  Pflege  und  Förderung  der  einzelnen  Wissenschaften  zu  erleichtern  und 
schädlicher  Einseitigkeit  zu  wehren,  so  ist  es  die  Aufgabe  der  philosophischen  Facultät, 
die  Vortheile,  welche  sie  als  Theil  einer  Universität  geniesst,  für  ihre  Wissenschaft  so- 
wohl, als  für  die  Bildung  der  ihr  angehörigen  Studirenden  fruchtbar  zu  machen. 


§.  5. 

Die  Facultät,  ihre  Glieder  und  Angehörigen  sind  an  die  Verfassung  und  Ord- 
nungen der  Universität  gebunden,  wie  sie  auch  nach  ihren  verschiedenen  Stellungen  an 
den  Rechten  der  Universität  Theil  nehmen.  Jedes  der  ordentlichen  Mitglieder,  M'elche 
die  Facultät  im  engeren  Sinne  bilden,  ist  ebenso  verpflithtet  als  berechtigt,  an  den 
CoUegialberathungen  und  Geschäften  Theil  zu  nehmen,  und  darf  sich  der  Theilnahme  an 
den  Functionen  der  Facultät  nur  dann  entziehen,  wenn  es  ausnahmsweise  eine  specielle 
Dispensation  Seitens  des  Ministers  erhalten  hat,  oder  durch  Krankheit,  Beurlaubung, 
oder  andere  vorübergehende  persönliche  Hinderungsgründe,  über  welche  es  sich  bei  dem 
Decan  ausweisen  muss,  an  den  Geschäften  der  Facultät  Theil  zu  nehmen  ausser  Stand 
gesetzt  ist.  Wegen  persönHcher  Hinderungsgründe,  ausser  Krankheit,  darf  eine  Be- 
freiung von  den  Facultätsgeschäften  in  der  Regel  nur  ein  Jahr  lang  stattfinden. 


Pllitliten  und 
lU'thtc. 


§.  6. 

Betreffend  die  Rangordnung  innerhalb  der  Facultät,  so  folgen  auf  die  ordentlichen    Rangordnung 
Professoren  die  ausserordentlichen  und  auf  diese  die  Privatdocenten.       Die  Reihenfolge  '"     ^'     ^^^  ''' 
in  diesen  einzelnen  Klassen  bestimmt    sich  bei   den    ordentlichen  Professoren   nach  dem 
Datum  ihrer  Bestallung  zum  ordentUchen  Professor  auf  einer  in  den  deutschen  Bundes- 
staaten belegenen  Universität,  bei  den  andern  FacultätsmitgHedern  nach  dem  Datum  der 
Habilitationsleistungen  bei  der  Facultät. 

Der  nach  diesen  Bestimmungen  älteste  ordentliche  Professor  hat  Titel  und  Reciite 
des  Seniors  der  Facultät  *). 

§.  7. 

Die  Geschäfte  der  Facultät  werden    durch  einen  aus    ihrer  Mitte    ernannten  De-  Amt  di's  Decans. 
can,  dessen  Amt  jährlich  wechselt,  geleitet.      Das  Decanat  führen  nach  der  Reihenfolge 
die  in  die  Facultät  aufgenommenen  ordentlichen  Professoren.       Der  jedesmalige  Rector 
oder  Prorector   kann    nicht  zugleich  Decan  sein,  sondern  übernimmt  das  Decanat,   wel- 
ches in  diesem  Turnus  auf  ihn  fallen  würde,    gleich    nach  der  Niederlegung  des  Recto- 


*)  Die  Theilnahme  an  den  Emolunienten   des   Seniorats  aber  ist  von  dem  Eintritt  in 
die  Facultät  durch  Habihlation,  resp.  durch  Dispensation  von  letzterer  abhängig,  (cf.  §.  23.) 


s 

rats  oder  Prorci'torats.  Die  Uebcrgabc  de»!  Dccdiinis  findet  nn  demselben  Tage  statt, 
an  welchem  die  des  Kectornts  und  die  Zueamnicnsetzung  des  neuen  Senats  erfolgt. 
(L  niv.  Stat.  §.  17.i. 

Ueber    die  Zidässigkeit  einer  Ablehnung    des  Dccanats    entscheidet   die    Facultät 
und  beziehungsweise  der  Minister. 

§    ^• 
.  j     -  Iti    der    Decan    sein    Amt  zu    verwalten    verhindert,    so    liegt    seinem    nächsten 

N'orirünger  als  Prodecan  ob,  ihn  zu  vertreten.  Kann  der  Prodecan  die  Vertretung  nicht 
übernehmen,  so  geht  dieselbe  auf  dessen  Vorgänger  u.  8.  w.  über.  In  gleicher  Art 
findet  eine  Vertretung  des  Dccana  statt,  wenn  das  Decanat  durch  Tod,  Abberufung, 
Entsetzung,  Abdication  erledigt  worden  ist.  (Univ.  Stat.  §.  27.").  Die  letztere  ist  nur  mit 
Genehmigung  des  Ministers  zulässig. 

§.  9. 
;  -ohäfif  dis  Der  Decan,  welcher  das  Album  und  die  Siegel  der  Facultät,  sowie  ihre  schrif^- 

'■""*•  liehen  Verhandlungen  in  Gewahrsam  hat  und  dafür  verantwortlich  ist ,  eröfibet  alle  an 
die  Facultät  gelangenden  Verfügungen,  Gesuche  und  Zuschriften  und  bringt  sie,  wie 
-■ieiDe  eignen  oder  eines  jeden  Mitgliedes  Propositionen  bei  der  Facultät  zur  Berathung. 
Diese  mues  in  versammelter  Facultät  mündlich  stattfinden,  falls  mindestens  zwei  Facul- 
tätsmitrrlieder  darauf  antragen;  andernfalls  kann  der  Decan  nach  seinem  Ermessen  eine 
mündliche  oder  schriftliche  Berathung  eintreten  lassen.  Mit  Ausnahme  dessen,  was  in 
den  gewöhnlichen  Gang  der  dem  Decan  besonders  aufgetragenen  Geschäfte  gehört, 
kann  derselbe  in  Facultätsangelegenheiten  für  sich  nichts  verfügen  oder  beantworten. 
(L'niv.  Stat.  §.  IS  und  23.). 

§.  10. 

Kacult:it.'u\.r-  Der  Decan  beruft,    so  oft  er  es  für  nöthig  hält,  die  Facultät  zur  Berathung  zu- 

sammen, führt  in  der  Versammlung  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  des  Präses  eines 
nach  Stimmenmehrheit  entscheidenden  CoUegii  den  Vorsitz,  und  leitet  die  Verhand- 
lungen. Ueber  diese  und  die  gefussten  Beschlüsse  wird  von  dem  der  Anciennetät  nach 
jüngsten,  und  wenn  dieses  der  Decan  ist,  von  dem  ihm  in  der  Anciennetät  zunächst 
vorstehenden    der    anwesenden    Mitglieder    ein    kurzes    Protokoll    in    ein     dazu   be- 


nl'ii-. 


stiramtes  Bucli  niedergeschrieben  und  von  dem  Decan  und  dem  Protokollführer 
vollzogen.  Die  Beschlüsse  werden  durch  den  Decan  zur  Ausführung  gebracht. 
(Univ.  Stat.  §    U».'. 

§.  n. 

Die  Promotionen  werden  entweder  von  dem  Decan  selbst  oder  durch  ein  anderes    rninidtidn  und 

andere   Universi- 
Mitglied  der  Facultät  verrichtet,    welches   der  Decan  dazu  einladet   und  ad  hunc  actum    täls - Feierlicli- 

als    Prodecanus    unter    Zustimmung    der  Facultät    constituirt.       Jedoch    ist    ausser  dem  *"  *"" 

Prodecan  Niemand  verpflichtet,    diese  Substitution    zu  übernehmen.  (Univ.  Stat.  §.  27). 
Die  Sorge    für  Anstand    und   TTürde  bei  diesen    und    anderen  öfFentlichen  Feier- 
lichkeiten liegt  dem  Decan  ob. 

§.   12. 

Der  Decan  ist  Mitglied  der  Immatriculations-Commission,  und  trägt   in  das  all-  Inscriptioii  und 
,       T-,       ,  „.,,.,  T  1      T     1       o      T        -1       •  E.\iiiatrieulation. 

gemeine  Album  der  Facultät  alle  inländische  und  ausländische  ötudirende  ein,  so- 
fern sie  ihre  Studien  in  Königsberg  beginnen,  auch  wenn  die  Lehrfächer  einer  andern 
Facultät  ihr  Hauptstudium  sind  und  ertheilt  ihnen  hierüber  das  Signum  initiationis.  In 
das  besondere  Album  der  FacuUät  trägt  der  Decan  ferner  diejenigen  immatriculirten 
Studirenden  ein,  welche  ausschliesslich  die  wissenschaftlichen  Fächer  studiren,  welche 
zur  philosophischen  Facultät  gehören,  und  ertheilt  ihnen  darüber  die  Bescheinigung. 
(Univ.  Stat.  §.  23.). 

Dasselbe  gilt  von  denen,  welche  unter  den  vorgeschriebenen  Modalitäten  von 
einer  Facultät  zur  anderen  übergehen.  In  diesem  Falle  hat  der  Studirende  seine 
Absicht  zunächst  dem  Decan  der  Facultät,  welche  er  verlassen  will,  anzuzeigen,  um 
von  demselben  hierüber  ein  Zeugniss  zu  verlangen.  Der  Decan  vermerkt  sodann  auf 
dem  Facultäts  -  Inscriptionsscheine,  dass  dem  Uebertritt  nichts  im  Wege  stehe,  und 
weiset  den  Studirenden  an,  die  erforderliche  Umschreibung  im  allgemeinen  Studenten- 
Kegister  im  Secretariat  nachzusuchen.  Erst  nachdem  dies  geschehen  ist,  darf  er  in  das 
Album  der  neugewählten  Facultät  von  deren  Decan  eingetragen  werden. 

Der  Uebergang  von  einer  Facultät  zur  andern  ist  nur  am  Schlüsse  eines  Se- 
mesters und  innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  nach  dem  gesetzlichen  Anfange  eines 
neuen  Semesters  statthaft.   (Univ.  Stat.  §.  84.  85.). 


10 

Der  Dccan  crtlioilt  ferner  die  Zeugnisse  des  Fleibsee  pro  stipendio,  vollzieht  die 
Abgangs  -  Zeugnisse    und    vermerkt    den  Abgang    im   Album   der  Facultät. 

Die  Einziehung  der  Inseriptionsgebühren  für  die  Facultät  geschieht  gleichzeitig  mit 
den  Inimatriculntions- Gebühren  durch  den  Universitäte-Secretair,  welcher  sie  nebst  dem 
für  den  Studirenden  ausgefertigten  Anmcldungsbuchc  dem  Decan  zuzustellen  hat ;  erst 
nachdem  dieses  geschehen,  erfolgt  die  Inscriiition  bei  der  Facultät  und  die  Aushiiiuli- 
gung  des  Anmeldungsbuchet!  au  den  Studirenden. 

§    la. 

Rethnunpsfiili-  Die    Verwaltung,    Verrechnung     und    Vertheilung    sämnulichcr    Facultätsgeldcr, 

"d"*  "e   k"T''  Einnahmen  und  Ausgaben  liegt    gleichfalls    dem  Decan  ob,    Avelcher   an  besondern  Kin- 
des Decaiis.      künf^en  bezieht: 

1)  für  die  Führung    der  Acten   aus   den    Inscriptions  -  Gebühren   lialbjäiirlieh  drei 
Thaler; 

2)  als  Ersatz    der   ehemaligen   Ccnsurgebühren    aus    der    Universitiitskasse  halb- 
jährlich fünf  Thaler  und  zwanzig  Silbergroschen ; 

3)  von  den  Gebühren  jeder  Promotion  ein  Praecipuum  von  einem  Friedrichedor; 

4)  die  ihm  aus  besondern  Stiftungen   an  die  Universität  zugewiesenen  Antheile. 

§.   14. 

\.^,iiUr<r«äctiS(i.  Bei  etwa  entstehenden  amtlichen  MisshcUigkeiten   zwischen  einzelnen  Mitgliedern 

der  Facultät  ist  es  Pflicht  des  Decans,  das  Geschäft  eines  Vermittlers  zu  übernehmen 
und  eine  gütliche  Beilegung  zu  versuchen.  Betrifft  die  Streitigkeit  die  eigne  Person 
des  Decans,  so  tritt  der  Prodecan  an  die  Stelle  desselben. 

§.  15. 
Vmvahnitie  der  Die  Statuten,    die  Facultätssiegel,    das  Inscriptionsbuch,    Urkunden,    Acten  und 

Facoltais-Besitz-  j)(jpynjgjjte,  insofern  solche  nicht  im  Universitäts-Depositorium  niedergelegt   sind,  befin- 
ini.-inT. 

den  sich  in    der  Verwahrung  des  Decans  und    er   ist  dafür  verantwortlich.  Bei    der 

jährlichen  Uebergabe  des  Decanats   wird    der  richtige  Empfang  dieser  Gegenstände  von 

dem  Amtsnachfolger  bescheinigt.   (Univ.  Stat.  §.  23.). 


II 


Der  Dccan  hat  das  Recht,  die  Versammlungen  der  Facultät  in  seiner  Behausung  Ort  der  FaculUitS' 
abzuhalten;    wenn    er  sich    dieses    Eechts    nicht    bedienen    will,     versammelt    sich    die 
Faculfät     im     Senatszimmer    oder    Facultätszimmer    des    Universitätsgebäudes     (Univ. 
Stat.  §.  20.). 

§.    17. 

Bei  Verhandlungen  der  Facultät  muss  die  Berathschlagung  von  dem  ältesten,  ^"""  derselben; 
die  Abstimmung  von  dem  jüngsten  Mitgliede  der  Facultät  anfangen;  bei  Gleichheit 
der  Stimmen  giebt  mit  Ausnahme  der  in  §.  37  und  §.  66  erwähnten  Fälle  die  des 
Decans  den  Ausschlag.  Die  in  der  Minderheit  sich  befindenden  haben  das  Eecht, 
ihre  Vota  zu  den  Acten  zu  geben,  auch  zur  Kenntniss  der  vorgesetzten  Behörden  zu 
bringen.  Im  letzteren  Falle  müssen  die  Vota  vor  Abgang  des  Facultätsberichts  dem 
Decan  zur  Einreichung  an  die  vorgesetzte  Behörde  übergeben  werden. 

Abwesende  Facultätsmitglieder  sind  als  der  Mehrheit  beigetreten  zu  betrachten 
und  an  die  von  den  Anwesenden  gefassten  Beschlüsse  gebunden.  (Univ.  Stat. 
§.  19.   46.   47.). 

§.   18. 
Jedes  Mitglied  ist    zur    Verschwiegenheit  über    die    Verhandlungen  der  Facultät      pfljdit  der 
vor    der   Ausführung    und    falls    es    ausdrücklich    beschlossen    worden,     auch     nachher ^*'*"^''^^''-S*"'"'''* 
verpflichtet. 

§.  19. 

Die  Entwürfe  und  Reinschriften  der  an  vorgesetzte  Behörden  abzustattenden  Be-    Untersdiriften. 
richte    sind  von    allen  Mitgliedern    der  Facultät    zu    unterschreiben.     Andere  Schreiben 
werden   nach  vorheriger  Genehmigung    des  Entwurfs  durch    die  Facultät    nur  von  dem 
Decan  in  der  Reinschrift  unterzeichnet.  (Univ.  Stat.  §    19.). 

Die  Berichte  der  Facultät  an  den  Minister  werden  von  dem  Decan,  dem  Curator 
der  Universität  zur  Beförderung  übergeben. 


n 


S.  2(1. 

Die  orilcntliclicn  Professoren  der  Fncultiii  düifen  l)ei  nknileinisclicn  Feierlich- 
keiten und  bei  allen  sonstigen  feierlichen  Gelegenheiten,  bei  welchen  die  Universität  als 
solche  vertreten  wird,  nur  in  der  Aiutstracht  erscheinen ;  die  Decane  müssen  insbesondere 
auch  die  Promotionen  in  derselben  vornehineu. 

Die  Amtstracht  des  Decans  ist  der  sogenannte  Lutherrock  von  dunkelblauer  Farbe. 
Die  ordentlichen  Professoren  tragen  schwarze  mit  dunkelblauem  Sammet  gefütterte 
Lutherrücke  von  Tuch,  die  ausserordentlichen  Professoren  und  Privatdocentcn  einen 
schwarzen  Lutherrock  ohne  die  Facultätsfarben.  Als  Kopfbedeckung  tragen  sümmtliche 
Docentcn  runtle  Barets  von  schwarzem  Samnict. 


Von  den  Professoren  der  philosophischen  Facnität. 


S.  21. 

Wenn  ein  ordentlicher  philosophischer  Lehrstuhl  erledigt  ist,    so    ist  die  Facultät  be- Prasenlationsiecht 
rechtigt,  zur  Anstellung  geeignete  Männer  dem  Minister  durch  den  Curator  gutachtlich 
in  Vorschlag  zu  bringen.     (Univ.  Stat.  §.  15.) 

§.  22. 

Jedem,  der  als  ordentlicher  oder  ausserordentlicher  Professor  in  die  Facultät  be-     (iraduirung. 
rufen  ist,    liegt  ob,    falls  er    den  philosophischen  Doctorgrad   noch  nicht  besitzt,  densel- 
ben bei  der  Facultät  binnen  Jahresfrist  zu  erwerben.    (Univ.  Stat.  §.  12.). 

§.  23. 

Ebenso    haben    alle    ordentlichen    und   ausserordentlichen    Professoren,    wenn    sie    Habilitation, 
nicht  durch  den  Minister  davon  dispensirt  sind,  binnen  Jahresfrist  von  ihrer  Ernennung 


u 

an  gereclmot ,  den  vorscliril'isniüssigon  llabiliiationslcistungcn  bei  der  Facultät  sich  zu 
unterziehen.  So  lange  dies  nicht  gcecliohen ,  resp.  eine  Dispensation  nicht  erfolgt  ist, 
sind  sie  als  professorcs  dcsignati  im  Katalog  aufzuführen  und  als  solche  zwar  zur 
Ausübung  des  Lehramtes  befugt,  aber  vom  Decanaf,  sowie  von  der  Tiicilnahine  an  den 
Rechten  imd  Emolumentcn  der  Faculiätsniitgiieder  ausgeschlossen,  wogegen  sie  zu  den 
Ptlicliten  der  Facultätsmitgliedcr,  namentlich  zu  den  Prüfungen  mit  herangezogen 
werden  können.  (Univ.  Stat.  §.   12). 

Es  gehört  zu  den  Pfliciitcn  des  Decane,  die  Säumigen  an  die  Erfüllung  dieser 
( )hliegenheiten  zu  erinnern*). 

§.  -24. 

Mifu«  dei<.rl!.iii.  Die    vorschriftsmässigcn    llnliiifatior.sleistungen    bestellen    darin,    dass    der    zum 

ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Professor  Ernannte,  ein  lateinisches  Antritts- 
Programm  übei-  einen  wissenschaftlichen  Gegenstand  in  Druck  giebt,  und  vor  oder 
nach  dem  Ersciieinen  des  Programms  eine  öffentliche  Vorlesung  oder  Antrittsrede  in 
derselben  Sprache  halt.  Das  Antritts  -  Programm  dient  im  letzteren  Falle  zugleich  als 
Einladungs-Programm    zur  Antrittsrede. 

Sollte  der  sich  Ilabiütirende  noch  iiiclit  den  erforderlichen  philosophischen  Grad 
besitzen,  so  ist  die  Facultät  ermächtigt ,  die  Promotions-  und  Ilabilitationsleistungcn  in 
P^inen  Act  zusnmmen    zu  ziehen. 

§.  25. 

Linfiihnjnp  in  die  Hat  der  Professor  Ordinarius   designatus    den    vorgeschriebenen   Antrittsleistungen 

genügt  oder  Dispensation  davon  erhalten,  so  ist  er  von  nun  an  aller  Kechte  der  ordent- 
lichen Professoren  theilhaftig  und  wird  durch  den  Decan  in  einer  Facultäts  -  Sitzung  in 
die  Facultät  eingeführt. 

S.  20. 

\ •Hsldluiig  der  f)ie  ausserordentlichen  Professoren  werden,    nachdem    sie  den  erforderlichen  Prä- 

ausMfordcntlichpii 

Pfles^-rcn.      Stationen  genügt,    da   eine    eigentliche  Einführung  derselben    in  die  Facultät  nicht  statt- 
findet, durch  den  Decan  in  der  nächsten  Facultätssitzung,  dem  CoUegium  vorgestellt. 

'  Die  Rangordnung  hinsichtlich  der  Theilnahmc  an  diesen  llechlen  und  Emolumentcn 
bestimmt  sich  nach  dem  Datum  der  Habilitation,  resp.  der  Dispensation  von  derselben. 


15 


§.  27. 

Jeder  Professor  ist  verpflichtet,    wenn  er    während    der  Vorlesungen    auf   länger    Anwigc  w 

Reisen, 
als  drei  Tage  verreiset,  neben  Beachtung  dessen,  was  in  Ansehung  eines  nachzusuchen- 
den Urlaubs  ihm  den  vorgesetzten  Behörden  gegenüber  obliegt,  dem  Decan  davon  An- 
zeige zu  machen,  welcher  ebenso  von  Reisen  der  Professoren  während  der  Ferien,  wegen 
der  laufenden  Geschäfte  der  Facultät  unterrichtet  werden  muss.  (Univ.  Stat.  §.  21). 


$.  28. 

Die  besonderen  jährlichen  Einkünfte  der  philosoohischen  Facultät  fliessen  aus  den       Einkünfte 
festgesetzten  Antheilen    von  den  Inscriptioncn  und  Abgangszeugnissen,    dem  Antheil  an         gücder. 
gewissen  milden  Stiftungen,  den  Promotions- Gebühren  und  Gebühren  für  die  Habilita- 
tion der  Privat-Docenten. 

§.  29. 

Für  die  Inscription  in  das  allgemeine  Album  der  Facultät  zahlt  jeder  Studirende     Kosten  der 
drei  Thaler,    welche  der  Decan  jedoch  halbjährlich  drei  Studirenden  zu  erlassen  befugt  '"""^JJ^'^^""" 
ist.     Für  die  Inscription  in  das    besondere  Album  der  Facultät  zahlen  diejenigen  Studi-    matriculation. 
renden,  welche  bereits  in  das  allgemeine  Album  der  Facultät    statutenmässig  (§.    12.) 
eingetragen  werden  mussten,  nichts,  wogegen   die  von   andern  Universitäten  kommenden 
Studirenden  für  die  Inscription  in  das  besondere  Album  dnr  pliilosophischen  Facultät  ei- 
nen Thaler  u'  d  fünfzehn  Silbergroschen  zu  entrichten  haben. 

Die  Gebühren  für  die  Exraatriculation  betragen  zwei  Thaler.  (Univ.  Stat.  §.  93). 


§.  30. 

Alle  Facultäts-Einnahmen  kommen  den  eigentlichen  Facultäts-Mitgüedern  (§.  2.5).  \ertlieilung  der 
zu  gleichen  Theilen  zu,  so  weit  nicht  nach  §.  13.  dem  Decan  ein  Vorzugsrecht  festge-      '"'"•'""'«"• 
setzt  ist.     Ausserdem  geniesst  der  Senior  die    den  Senioren   stiflungsmässig  zukommen- 
den Emolumente.     Ferner  erhalten  die  vier  ältesten  Mitglieder  der  Facultät,  welche  das 
Decanat  wenigstens  einmal  verwaltet  haben  oder  noch  verwalten  (Decanabiles),  als  solche 
die  den  zehn  ältesten  ehemaligen  Senatoren  (Decemvirn)  bestimmten  Emolumente,  bestehend : 


16 

a)  in  35  Scheftcln  S  Meizcu  Koggen, 

b)  dem  zehnten  Thcil  Jer  aus  den  verscliiedenen  Stiftungen   lieivorgelienden  Se- 
nate-Einkünfte. 

Kndlich  erhalten  die  acht  iiitesfen  ordentlichen  und  habilitirtcn  Profcesorcn,  die  an  den 
Geechäften  der  Facultät  Theil  nehmen,  ein  jeder  jährlich: 

a)  laut    einer  vom   ilarkgi-af  Albrecht    der    Universität    verliehenen  Stiftung   vier 
und  vierzig  Öcheflel  Korn, 

b)  aus  dem  Gerhard-Jansenechen  Legat  einen  Tiialer. 

Die  Vertheilung  der  Einnahmen  erfolgt  monatlich  ein  Mal,  und  Mitglieder,  welche  im  Laufe 
einer  Vertheilunge-Periode  in  die  Facultät  eingetreten  oder  aus  derselben  ausgeschieden 
sind,  erhalten  gleichwohl  ihren  vollen  Antheil.  * 

S.   31. 
EmkünAe  des  De-  Wird  der  Decan,  der  Senior  oder   ein   anderer  Decanabiiie   durch  Krankheit,   er- 

Vertrfiunß  laubte  Abwesenheit  oder  einen  andern  triftigen  Grund  verhindert,  an  den  Geschäften 
der  Facultät  persönlich  Theil  zu  nehmen,  so  erhält  er  gleichwol  die  ihm  sonst  zukom- 
menden Faeultäts  -  Einkünfte  noch  ein  volles  Jahr  unverkürzt ,  später  aber,  bis  er  an  den 
Facultäts- Geschäften  wieder  Theil  zu  nehmen  anfängt,  nur  noch  die  Getreide -Portion 
und  die  aus  Stiftungen  ihm  zukommenden  Emolumente:  docli  nehmen  Emeriti  an  allen 
Gebühren  Theil. 

Die   Einkünfte   des   Decans   veibleiben   demselben  auch  dann,    wenn  er  durch  ein 
anderes  Facultäts- Mitglied  vorübergehend  vertreten    wird. 

§.  32. 
P««pii"n  dT  Nach   dem    Tode    eines  Facultätsraitgliedes    erhält    dessen  nachgelassene  Wittwc 

I.-,   "."^-j '  oder    seine   Kinder    an    den    Facultäts  -  Emolumenten    denselben    Antheil ,    welchen  der 
rultatASitgucues. 

Verstorbene  erhalten  haben  würde,  jedoch  nur  für  den  Zeitraum,  für  welchen 
ihnen  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  das  Gehalt  des  Verstorbenen  ge- 
zahlt   wird. 


Abischiiltt  111. 

Von  den  Privat -Docenten  in  der  philosophischen  Facnltät. 


§.  33. 

Das   Institut    der    Privat  -  Docenten    ist  eine  Vorbereitungsschule  für  das  akademische  Bestimmung  des 

Instituts  der 
Lehramt.      Die  Facultät  wird  die  genauere  Kenntniss    der  ihr  angehörigen  Studirenden  Privat-Docenten. 

benutzen,    um    die    dazu  Geeigneten    zur  Einschlagung   dieser  Laufbahn  aufzumuntern, 

Untüchtigieren  aber  dieselbe  abzurathen. 

§.  34. 

In    den     ersten    drei    Jahren    nach     vollendetem    Triennium    darf    Niemand    als  Eiiiscliriinkung. 
Privat  -  Docent    zugelassen  werden;    auch  muss.  Jeder,    welcher  sich  als  Privat  -  Docent 
habilitiren  will,  der  evangelischen  Confession  angehören.  (Univ.  Stat.  §.  105.). 

§.   35. 


Wer  sich  als  Privat-Docent  habilitiren  will,  muss  den  philosophischen  Doctorgrad     Bedingung^. 

mp 
3 


besitzen,    und  wenn  er  diese  Würde  auf  einer  ausländischen  Universität  empfangen  hat, 


liissr. 


IS 

liei  ilcr  Faouliiit  um  (ioiiclimij:iing  derselben  einkominen;  zu  diesem  Zweck  liat  er  sein 
Diplom,  eine  narrntio  tle  vita  et  ilo  studiia  und  die  etwa  von  ilim  herausgegebenen 
Selirificn,  jedenfalls  eine  gedruckte  oder  geecluiebene  Abhandlung  aus  den  Filciicrn  vor- 
zulegen, über  welche  er  Vorlesungen  zu  halten  beabsichtigt.  Nur,  wenn  die  Facultät 
aus  den  letzteren  seine  gelehrte  Tüchtigkeit  als  unzweifelhaft  zu  erkennen  meint,  kann 
sie  ihm  jene  Genehmigung  ertheilcn;  ausserdem  nuiss  sicli  der  Candldat  einem  Collo- 
(juium  vor  versammelter  Facultät  in  lateinischer  Sprache  Behufs  der  Nostrification  unter- 
werfen.   (§.  70). 


Wfiiorr Etfitrdcr-  Derjenige,  welcher  sichiwra  die  liicentia  privatäm  docendi  bewirbt,  liat  seinem  in 

lateinischer  Sprache  abzufassenden  Annioldungsschreiben   beizufügen: 

2)  das  Zeugniss  der  Reife  für  die  Universität  und  die  Zeugnisse  über  das  voll- 
endete Triennium  academicum; 

3)  das  Diplom  über  seine  Doctorwürdc; 

4)  die  Anzeige,  über  welche  Leiirfächer  er  zu  lesen  gedenkt; 

5)  eiqc  gedruckte  oder  geschriebene  Abhandlung  aus  den  Füchcni,  über  weiche 
er  lescu  will,  in  der  Regel  in  lateinischer  oder  auch  in  dcutsplier  Sjirache; 
die  Doctor-Dissertation  kann   ^u  diesem  Zweck  nicht  gebraucht  werden. 

6)  einen  schriftlichen  Ausweis  Seitens  des  Univcrsitäts-Curators,  das«  seiner  llalii- 
litation  als  Privat-Docent  nichts   im  Wege  steiie; 

7)  einen  Nachweiss,  dass  er  seiner  Militairpflicht  im  stehenden  Heer  genügt  hat, 
odef-  davon  befreit  igt. 

§.   37. 

Wenn  die  Facultät  die  Meldung  zulässig  findet,  so  wird  der  Candidat  veranlasst, 
Linnen  vier  Wochen  eine  Probe  -  Vorlesung  in  deutscher  Sprache  über  ein  Tiicnia  aus 
dem  Fache,  wofür  er  eich  habilitiren  will,  vor  versammelter  Facultät  zu  halten.  Will 
er  über  mehrere  Fächer  Vorlesungen  halten,    so  ist  die  Facultät  berechtigt,    über  jedes 


Hauptfach  eiue  besomlcre  Pr()be-\'orlesung    zu  verlangen.       Das  Thema  gicbt  entweder 
die  Facultät  oder  wählt  mit  ihrer  Genehmigung  der  Candidat. 

Hierauf  folgt  ein  CoUoquium  der  Facultätsmitglieder  mit  dem  Candidaten,  wobei 
der  Professor  des  Fachs,  für  welches  sich  der  Candidat  gemeldet  hat,  den  Anfang 
macht.  Nach  beendigtem  CoUoquium'  tritt  der  Candidat  ab  und  die  Facultät  entscheidet 
durch  Stimmenmehrheit  über  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  nachgesuchten  Li- 
cenz  mit  der  Maassgabe,  dass  bei  Stimmengleichheit,  einschliesslich  der  Stimme  des 
Decans,  der  Candidat  abgewiesen  wird. 

Der  Beschluss  wird  dem  Candidaten  durch  den  Decan  bekannt  gemacht. 

§.  38. 

Ist  der  Beschluss  der  Facultät  günstig  ausgefallen,  so  hat  der  zugelassene  OefTentlicIie 
Privat  -  Docent  binnen  drei  Monaten  eine  öffentliche  Antritts -Vorlesung  über  ein  selbst' " '^'  *'  '"^'^^""S* 
gewähltes,  aber  von  der  Facultät  genehmigtes  Thema  in  der  Regel  in  lateinischer  oder 
auch  nach  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  in  deutscher  Sprache  im  grossen  Hörsäle  der 
Universität  zu  halten.  Die  Einladung  dazu  geschieht  durch  einen  lateinischen,  auf  Ko-' 
sten  des  Candidaten  gedruckten  und  unter  die  sämmtlichen  Universitätslehrer  zu  ver- 
theilenden  Anschlag  des  Decans. 

§.  39. 

Nach  vollendeter  Habilitation    hat   die  Facultät    die   geschehene  Vollziehung  der-   Anzeige  v(m  der 
selben  durch  den  Curator  dem  Minister  anzuzeigen.  Habilitalicm. 

§    40. 
Die  Privat  -  Doccnten  sind  nur  über  diejenigen  Fächer  Vorlesungen  zu  halten  be-  Leiirgebiet  der 
rechtigt,    für    welche   sie   die    Habilitation    nachgesucht   haben  (§.  36.  Nr.  4.);    zu  Vor-  P'''^'''"-D"ceiilen. 
lesungen  über  andere  Fächer  bedürfen  sie  einer  besondern  Genehmigung  der  Facultät. 

§.  41. 

Diejenigen,  welche  von  der  philosophischen  Facultät  zu  Königsberg  die  Doctorwürde  Habilitaliims-  und 

erhalten  haben,  zahlen  für  ihre  Habilitation  nichts;  bei  den  übrigen  Bewerbern  betragen    ^"«'■''''•^•''''""'s- 

==  »  gebüliren. 

die  Habilitationsgebühren  Zwanzig  Thaler  in  Golde,  welche  vor  der  Probevorlesung  ein- 

3* 


20 

gezahlt  «erden;  ausserJcm  erlialfen  die  Pedelle  zuBammcn  drei  Thalcr  von  dem  Habili- 
tanden. Für  eine  Nostrifications- Prüfung  werden  Dreissig  Thaler  in  Golde  vor  dersel- 
ben entrichtet  und  verbleiben  der  Facultüt  auch  bei  einem  ungünstigen  Ausfall  der  Prüfung. 
Die  Sühne  der  fuugircnden,  emoritirten  und  in  diesen  Verhältnissen  verstorbenen 
ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren  der  philosophischen  Facultät  in  Königs- 
berg haben  für  die  Hubilitation  und  Nostrification  nichts  zu  zahlen. 

§.  42. 

Anlündigung  ätr  Die  Privat  -  Docenten  müssen  die  Ankündigungen  ihrer  Vorlesungen  dem  Decan 

der Privai-DdCfd-  einreichen,    damit    derselbe   sie    mit  schrif^ich   beigefügter  Genehmigung  am  schwarzen 
'*"•  Brette  anheften  lasse. 

§.    43. 

B«aufsitLtigung  Die  Facultät    beaufsichtigt    die  wissenschaftlichen   Bestrebungen  und  Leistungen, 

sowie  den  Lebenswandel  der  Privat-Docenten  und  berichtet  darüber  nöthigenfalls  an  den 
Minister.  Diejenigen,  welche  besondere  Hoffnungen  geben,  kann  sie  zu  Gratificationen 
oder  Remunerationen  in  Vorschlag  bringen.  Sie  ist  berechtigt,  unter  bewegenden  Um- 
ständen und  nach  gemachter  Anzeige  an  den  Minister,  die  den  Privat-Docenten  ertheilte 
Licenz  jederzeit  wieder  zurückzunehmen.     Diese  Bcfugniss  steht  auch  dem  Minister  zu. 


illbiicliiiUt  IV. 

Von  den  Vorlesungen  und  Instituten  der  phflosophischen  Facultät. 


S.  44. 

Das  Recht,  Vorlesungen  über  philosophische  "Wissenschaften  zu  halten,   steht  Vorzugs-  Das  Recht  Vor- 

lesungcn  zu 
weise  den  der  philosophischen  Facultät  angehörenden  ordentlichen  und  ausserordenthchen         halten. 

Professoren  und  Privat  -  Docenten  zu.      Nur    den  Professoren    ist  es  gestattet ,    in  dem 
ganzen  Gebiet  der  Facultät  Vorlesungen  zu  halten. 

Will  ein  für  eine  andere  Facultät  angestellter  Professor  über  Materien  aus  dem 
Gebiet  der  zum  Lehrkreise  der  philosophischen  Facuhät  gehörigen  Wissenschaften  Vor- 
lesungen halten,  so  muss  er  die  Genehmigung  des  Decans  der  philosophischen  Facultät 
hierzu  einholen. 

S.  45. 

Die    philosophische  Facultät  hat  dafür  zu  sorgen,    dass  Jeder,    welcher  drei  auf  Verpflichtung  der 

einander  folgende  Jahre  den  Studien  auf  der  Universität  obliegt,  Gelegenheit  habe,  über  (jerVoIlsiändigkeit 

alle  Hauptdisciplinen  der  philosophischen  Facultät  Vorlesungen  zu  hören.  des  Unterrichts  in 

•^  '  ^  ihrem  Gebiete. 


22 

Die  onlcntlichcn  Professoren  sind  vorzugsweise  verpflieiitct.  vorgedaclitc  Vor- 
lesungen ru  lialien  und  der  nach  seiner  Ikstullung  für  eine  besondere  Disciplin  Beru- 
J'ene  winl  auch  dafür  zuerst  und  vorzügHch  in  Anspruch  genommen. 

Die  Vorlesungen  der  rrivnt-Doccnten  kommen  bei  Beurtiicihing  der  Vollstiindig- 
keit  des  Leetions-A'erzeichiiisses  iiiclit  in  Anschlug,  ■ 


§•   -JG. 

Anträge  auf  V.r-  Wenn  die  Facultiit  sich    tlir   zu  schwach  besetzt  hält,    um    alle  Ilauptdiscipiincu 

I  fhfmwsoriÄls.  '"  *^^"'  ^"''  ^^^  Cursus  bestimmten  Zeitraum  vortragen  zu  können,  so  ist  sie  berechtigt 
und  verpfliclitet,  dem  Minister  iftif  GröftdeiR- belegte  Vorstellungen  zu  niachcn  und  auf 
Verstärkung  ihres  Lehrerpersonals  anzutragen.   (Univ.  Stat.  §.  15.). 

§.   47, 

\Mtheilung  der  Die  Vertheilung  der  \'orlesungen  beruht  auf  freier  Uebcreinkunft  der  Professoren 

nrlesungeri.  ^^^^j^  Maassgabe  ihrer  amtlichen  Verpflichtung.  Zu  dem  Ende  wird  Behufs  der  An- 
fertigung des  neuen  Lections-Verzeichnisses  in  jedem  Semester  eine  Facultäts- Versamm- 
lung durch  den  Decan  ausgeschrieben,  wobei  auch  die  ausserordentlichen  Professoren  zu 
erscheinen  und  ihre  im  nächsten  Semester  zu  haltenden  Vorlesungen  anzugeben  und  in 
das  Verzeichniss  einzutragen  haben. 

Der  Decan  sendet  demnächst  das  geordnete  Verzeichniss  der  Vorlesungen  an  den 
Professor  der  alten  klassischen  Litteratur  zur  weiteren  Bearbeitung  und  Aufnahme  in 
das  allgemeine  Lections-Vcrzeichniss.   (Univ.  Stat.  §.  22.). 


S.  48. 

t-'ntnigeltliclic  Jeder  ordentliche  und  ausserordentliche  Professor  ist  verpflichtet,   iii  jedem  halb- 

jährigen  Cursus  eine  öffentliche,    durch  das  Semester  fortlaufende  Vorlesung  über  einen 


28 

Hauptzweig  seiner  Wissenschaft  unentgeltlich  zu  halten.  Die  an  der  Leitung  der  Se- 
minare betheiligten  Professoren  sind  ebensowenig  von  dieser  Verpflichtung  entbunden, 
wie  die  unentgeltliche  Lesung  eines  Privatiseimum  davon  befreit.  Die  Privat-Docenten 
sind  zu  unentgeltlichen  Vorlesungen   nicht  verpflichtet.  (Univ.  Stat.  §.   104.). 


§.  49. 

Zum  Hören  der  Vorlesungen  sind  die  in  den  Universitäte  -  Statuten  §.  107.    auf-  Zulassung  zu  den 
geiührten  Personen  berechtigt    und  gänzlich  ausgeschlossen    die  in   §.  108.  ebendaselbst 
benannten  Personen. 

§.  50. 

Sämmtliche  Docenten    sind   verpflichtet,    ihre  Vorlesungen,  sobald  sich  eine  Zahl     HOrsälc. 
von    mindestens  drei  Zuhörern    findet,    zu  halten  und  in  den   Universitätsgebäuden   zu 
lesen,    sobald  die  Einrichtungen  zu  ausreichenden  öffentlichen  Auditorien  getroflTen  sein 
werden. 

Ueber  den  Gebrauch  der  einzelnen,  zu  den  Vorlesungen  bestimmten  Hörsäle  in 
den  Universitätsgebäuden  einigen  sich  die  sämmtlichen  Lehrer  in  einer  dazu  berufenen 
Versammlung,  -wobei  die  ordentlichen  Professoren  vor  den  ausserordentlichen  Professoren 
lind  diese  vor  den  Privat-Docenten  den  Vorzug  haben.     (Univ.  Stat.  §.    109.) 


§51. 

Das  Honorar  für  Vorlesungen  darf  ohne  auedrückUche  Genehmigung  derFacultät,  Huimrare  lüi  Vo 
resp.  des  Ministers  nicht  unter  den  herkömmlichen  Satz  ermässigt  werden.  esmigi'ii. 

Den  Privat-Docenten  ist  nicht  gestattet,  eine  Vorlesung  über  einen  Gegenstand, 
über  welchen  ein  Professor  eine  Privatvorlesung  angekündigt  hat,  in  demselben  Semester 
gratis  zu  halten. 

In  Betreff  der  Stundung  der  Honorare  ist  nach  dem  besondere  erlassenen  Regle- 
ment zu  verfahren.   (Univ.  Stat.  §.  112). 


24 

§.  52 

R<p«tirt«  Collfgi».  Hört  ein  Studirender  dasselbe  Collegium  zur  Wiederholung  bei  demselben  Lehrer 

7um  zweiten  Male,  so  hat  er  dafür  kein  Honorar  zu  entrichten. 

§.  53. 

Instiiuie.  In  Betreff'  der    zur  philosophischen  Facultät   gehörenden  Seminare   wird  auf  die 

besonderen  hierüber  ertheilten  Vorschriften  Bezug  genommen. 


Von  der  Aufsicht  der  Facultät  über  die  ihr  angehörigen  Stndirenden, 

den  Prüfungen  derselben  behufs  der  Beneficien,  den  Preis -Aufgaben 

und  dem  Tentamen  philosophicum  der  Mediciner. 


§.  54. 

Jiei-  Facultät  liegt  ob,  über  den  Fleiss  und  die  zweckmässige  Studienordnung  Aufsicht  über 
der  ihr  angehörigen  Studirenden  zu  wachen,  und  der  Decan  hat  die  besondere  Verpflich- 
tung, bei  der  Inscription  der  neu  angehenden  Studirenden  die  ersten  nothwcndigen  Wei- 
sungen zu  geben;  aber  auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Facultät  sind  verbunden,  durch 
gelegentliche  Rathschläge  und  Ermahnungen  sowohl  für  diesen  Zweck,  als  auch  zur 
Belebung  imd  zweckmässigen  Anordnung  des  Privatfleisses  der  Studirenden  nach  Kräf- 
ten mitzuwirken.  Ausserdem  soll  jedem  Studirenden  der  Philosophie  bei  der  Inscription 
in  das  Album  von  dem  Decan  eine  gedruckte  x\nweisung  zu  einer  zweckmässigen  Ein- 
richtung <ler  philosophischen  Studien  gegeben  werden. 


die 


26 

§.  55. 

Aufsicht  Dbff  dl«  Zwar    liegt    die    allgeineiiie    «liircli    ZwangsmiK-isrcgeln    imterstiitzte    Auf'siciit    iilier 

die  sittliche  Führung  der  Stiulircmlcn  aller  Facultäten  zuniichst  dem  Rector  oder  Pro- 
rector  ob,  allein  die  Facultät  muss  noch  insbesondere  Sorge  tragen,  dass  jene  Behörden 
in  dieser  Beziehung  unterstützt,  die  sittliche  Ausbildung  der  ihr  angehörigcn  Studi- 
rcnden  nach  Kräften  befördert  und  in  ihnen  eine  Gesinnung  geweckt  werde,  wie  sie  die 
dankbare  AnhängHchkeit  für  Se.  Majestät  den  König,  das  ganze  Königliche  Haus  und 
den  ganzen  Preussischen  Staat  verlangt.  Am  wirksamsten  werden  hier  die  Anregungen 
eein,  welche  von  den  Lehrern  sowohl  in  den  Vorlesungen,  als  im  Umgange  den  Zuhö- 
rern gegeben  werden,  damit  die  Studirenden  sich  auch  äusserlich  eines  tadellosen  Wan- 
dels und  einer  würdigen  Haltung,  wie  sie  ihrem  künftigen  Berufe  angemessen  ist,  be- 
fleissigen.  ,,    . 

§.  56. 

EnuaLiiuriß.  iSbUte  ein  Studirender  der  philosophischen  Facultät  sich  eines  unsittllclien  odtr  iiii- 

anständigon  Lebenswandels  schuldig  maclien,  so  liegt,  abgesehen  von  der  amtlichen  Ein- 
schreitung des  akademischen  Gerichts,  auch  der  Facultät  ob,  nach  Befinden  der  Umstände, 
entweder  privatim  durch  eines  ihrer  Mitglieder,  oder  amtlich  durch  den  Decan  vor  ver- 
sammelter Facultät  demselben  angemessene  Ermahnungen  zu  ertheilen. 

§.  57. 

M.tihfiluiig  V  ri  Der  Univcrsitäfs  -  Richter   ist    angewiesen,    von   allen  Vergehen    der   Studirenden, 

SfitMi  dfs  Lni-  ^^^  philosophischen  Facultät,    welche  vor  demselben  vorkommen,   den  Decan  in  Kennt- 
vefsitäls-Rifliiers.  ^  ' 

niss  zu  setzen. 

§.   58. 

.  ,pi»i„i,.  Findet  die  Facultät  bei  einem  ihr  angi-hörigen  Studirenden  einen  so  unverbesser- 

lichen Leichtsinn  oder  eine  solche  Rohheit  des  Betragens,  dass  alle  Ermahnungen  frucht- 
los sind,  so  muss  sie  durch  den  Decan  bei  dem  akademischen  Senate  unter  Beifügung 
der  Gründe  darauf  antragen,  denselben  von  der  Universität  durch  Exciusion  zu  entfernen. 


Die  Prüfungen,    welche  Studirende  der  Philosophie  in  Beziehung  auf  Stipendien,  xheilnahme  an 

Freitische,  oder  sonstige  besondere  Zwecke  zu  bestehen  haben,  geschehen  nach  Maass-        Pfüfung  zur 

Erlangung  von 
gäbe  der   betreffenden   Stiftungen  und   nach  besondem  Facultätsbeschlüssen.     Auch  die      Beneficien. 

Privatdocenten  können,  wenn  es  nöthig  erscheint,  bei  Vornahme  der  Prüflingen  herange- 
zogen werden. 

§.   60. 

Das   Verfahren   in  Betreff  der  von   der  philosophischen  Faculiät   alljährlich   aus-     Preisaufgaben. 
zuschreibenden    drei    Preisaufgaben   ist    in    den    Universitäts  -  Statuten  §.   113.    bis   116. 
bestimmt. 


.IV 


61. 


Bei    dem    mit   den  Medicinern   anzustellenden   Tentamen  philosophicum  sind  die  Tentamen  philo- 

Ministerial  -  Verordnungen  vom  7.  Januar  1826  und  23.  October  1828    mit  den  in  dem    '"P'iicum  der 

Mediciner. 
Eescript  vom  10.  August  1833   zugelassenen  Modificationen  massgebend. 

Die  Gebühren  für  das  Tentamen  philosophicum  der  Studirenden  der  Medicin 
werden  unter  die  prüfenden  Mitglieder  der  Faculfät  und  den  Decan  der  medicinischen 
Facuhüt  zu  gleichen  Theilen  vcrtheilt. 


All  schnitt  \1. 

Von  den  Promotionen. 


S.  62. 

Hecht  zum  Pro-  jjjg  philosophische  Facuhät  im  engern  Sinne  (S.  3.)  besitzt  das  Recht,  eine  akademische 
ni'ivirfn. 

Würde  unter  der  zweifachen  aber  unzertrennlichen  Benennung  eines  Doctor  philosophiae 

et  Magister  liberalium  artium  zu  crtheilcn.     (Univ.  Stat.  §.  117). 

§.  r,3, 

Bedingungen  der  Wer    sich  um   den  Doctorgrad  bei  der  Facultät  bewerben  will,  muss  wenigstens 

Meldungen  zum  ^j^^j  jgjjre  auf  einer  Universität   und  zwar,  wenn  er  ein  Inländer  ist,   drei  'Jahre  nach 
Doctorgrad. 

Erlangung  des  Zeugnisses  der  Reife  studirt   haben,  falls  derselbe  nicht  eine,  von  dem 

Minister   ihm    für    die    Promotion    ertheilte  Dispensation  von  dem  Triennium  oder  der 

angegebenen  Berechnung  desselben    oder    von    der  Erlangung  des  Zeugnisses   der  Reife 

beibringt. 


29 

Ist  der  Nachsuchende  immatriculationsfäliig,  so  niuss  er  sich  der  Jurisdiction 
wegen  zuvörderst  inimatriculiren  lassen  und  vor  der  Meldung  ein  vorläufiges  Abgangs- 
zeugniss  nehmen,  das  nach  vollendeter  Promotion  mit  dem  wirkHchen  Abgangszeugniss 
vertauscht  wird. 

§.  64. 

Dem  in  lateinischer  Sprache  abzuflissenden  Gesuche  um  die  Promotion  sind  bei-  Weitere  Eifurder- 

,  lüsse  des  Gesuchs. 

zulegen: 

a)  eine  kurze  lateinische  Darstellung  des  Lebenslaufes  und  der  bisherigen  Studien 
des  Nachsuchenden; 

b)  der  Nachweis  über  das  vollendete  Triennium  oder  die  davon  ertheilte  Dis- 
pensation nebst  dem  vorläufigen  Abgangszeugniss  und  Seitens  der  Inländer  das 
Zeugniss  der  Reife  oder  die  Dispensation  von  dessen  Beibringung  (§.  63); 

c)  endlich  ein  Specimen  der  wissenschaftlichen  Kenntnisse  des  Candidaten,  welches 
bei  philosophischen  oder  historischen  Gegenständen  in  lateinischer  Sprache  ab- 
gefasst  sein  muss;  in  Rücksicht  anderer  Fächer  wird  zwar  ebenfalls  lateinische 
Abfassung  erwartet,  doch  ist  sie  nicht  unerlässliche  Bedingung. 

Die  lateinische  Probeschrift  kann  später  als  Dissertation  benutzt  werden. 

§.   65. 

Die  Facultät  entscheidet  auf  Grund  der  eingereichten  Zeugnisse  und  Arbeiten,  Enlscheidunj;  über 
welche  bei  sämmthchen  Mitgliedern  Behufs  Abgabe  der  schriftlichen  Vota  circuliren,  '^  "  a&sung. 
ob  der  C&ndidat  zur  Prüfung  zuzulassen  sei  oder  nicht. 

Wenn  es  die  Facultät  nöthig  findet,  so  kann  sie  von  dem  Candidaten  eine 
schriftliche  Erklärung  an  Eidesstatt  fordern,  dass  er  die  eingereichte  Probeschrift  selbst 
und  ohne  fremde  Beihülfe  verfasst  habe. 


§.  66. 

Ist  die  Zulassung  des  Candidaten  zum  Examen  beschlossen,  so  setzt  der  Decan      Miiiidliil].- 
Termin  zu  demselben  an  und  ladet  dazu  die  sämmtlichen  Mitglieder  der  Facultät  ein. 


30 

Die  Piüt'ung  wiiJ  unter  lUm  Vorsitz  des  Dccnni;  besonders  auf  Grund  der  von 
Jen»  Candidateu  eingei-cicliten  Proben  abgehalten,  und  zwar  zunächst  von  den  Pro- 
fessoren, mit  deren  Fächern  eich  der  Candidnt  vornehmlich  beecliäftigt  hat,  dann  aber 
auch  von  jedem  Professor  der  Faculfät,  welclier  sich  dazu  erbietet,  besonders  durch  be- 
liebige Fragen  aus  der  Philosophie,  der  Philologie,  Geecliichte,  Mathematik  und  den 
Naturwissenschaften. 

Die  Prüfung  wird  nach  der  Beschaffenheit  der  Fächer  und  der  Beurtheilung  der 
Examinatoren,  thcils  in  lateinischer,  theils  in  deutscher  Sprache  gehalten.  Bei 
der  Berathung  über  den  Ausfall  der  Prüfung  entscheidet  die  Stimmenmehrheit  mit 
der  Maassgabe,  dass  bei  Stimmcngleichlicit,  einschliesslich  der  Stimme  des  Decans, 
der  Candidat  als  nicht  bestanden  zu  betrachten  und  zurückzuweisen  ist. 

"Wer  nach  vollendetem  Examen  abgewiesen  worden,  wird  binnen  einem  halben 
Jahre  zu  keiner  zweiten  Prüfung  bei  der  Facultät  zugelassen. 


Auf  das  bestandene  Examen  folgt  die  öffentliche  Disputation  in  lateinischer 
Sprache,  mit  welcher  der  feierliche  Akt  der  Promotion  unmittelbar  verbunden  wird.  Den 
Termin  zur  Disputation  setzt  der  Dccan  fest;  aber  nie  darf  sie  später,  als  sechs  Mo- 
nate auf  das  Examen  folgen. 

Sollte  die  Promotion  ohne  besondere  Genehmigung  der  Facultät  sich  so  lange  verzö- 
gern, dass  bereits  ein  Jahr  seit  dem  mündlichen  Examen  verflossen  ist,  so  muss  der  Candi- 
dat vorher  noch  ein  CoUoquium  bei  der  Facultät  bestehen,  um  zu  erforschen,  ob  die 
durch  das  Examen  festgestellte  Tüchtigkeit  auch  jetzt  noch  vorhanden  sei.  Der  äussere 
Hergang  desselben  gleicht  dem  des  mündlichen  Examens  und  im  Falle  eines  ungünsti- 
gen Resultates  kann  der  Candidat  zur  Promotion  nur  gelangen,  wenn  ei-  erst  wieder  nach 
Ablauf  eines  halben  Jahres  die  ganze  Promotions- Prüfung  von  Neuem  durchmacht. 

Die  lateinische  Dissertation  ist  der  Facultät  vor  dem  Druck  zur  Genehmigung 
einzureichen  und  von  der  schriftlichen  Versicherung  des  Candidaten  zu  begleiten,  dass 
er  gelbst  und  ohne  frcmdo  Beiiiilfe  sie  verfasst  habe. 


31 

Die  in  der  erforderlichen  Anzahl  zur  Vcrtheiluns  an  die  berechtigten  Personen 
und  Behörden  gedruckte  Dissertation,  welclier  ein  Curriculum  vitae  und  die  von  dem 
Decan  vorher  gebilligten  Thesen  anzuhängen  sind,  dient  zugleich  durch  ilir  Titelblatt 
als  Einladung  zur  Disputation  und  Proniotionsfeicilichkcit,  zu  welchem  Zweck  das  Ti- 
telblatt am  schwarzen  Brett  anzuschlagen  ist. 

Den  Vorsitz  bei  der  Disputation  über  die  Dissertation  oder  die  ihr  angehängten 
Thesen,  oder  über  beide  führt  der  Decan  oder  ein  auf  seinen  Antrag  von  der  FacuItUt 
bestellter  Prodecan,  welcher  die  Ordnung  des  ganzen  Actes  zu  beaufsichtigen  hat. 

Die  Opponenten  sind  theils  erbetene,  theils  freiwillige;  der  ersteren  müssen  jedes- 
mal wenigstens  zwei  sein,  welche  auch  auf  dem  Titel  der  Dissertation  benannt  werden. 
Gelingt  es  dem  Candidaten  selbst  nicht,  die  erforderlichen  Opponenten  zu  finden,  so 
werden  sie  durch  den  Decan  ernannt.  Solcher  Ernennung  Folge  zu  leisten  sind  ver- 
pflichtet die  Privatdocenten  der  Facultät,  die  Mitglieder  der  zur  Facultät  gehörenden 
Seminare  und  die  Studirenden,  welche  Königliche  Stipendien  geniessen. 

Mit  den  erbetenen  oder  durch  den  Decan  ernannten  Opponenten  beginnt  die  Dis- 
putation und  zwar  nach  ihrem  Range  von  unten  auf,  nächstdem  steht  es,  auf  die  von 
dem  Disputirenden  an  die  ganze  Versammlung  gerichtete  Aufforderung,  jedem  zur  Uni- 
versität Gehörigen  frei,  als  ausserordentlicher  Opponent  aufzutreten. 


§.   G8. 

Nach  beendigter  Disputation  geschieht  die  feierliche  Promotion,  welche  der  den 
Act  leitende  Decan  oder  Prodecan  mit  einer  Anrede  einleitet.  Sodann  veranlasst  er 
den  Universitäts  •  Secretair  die  in  der  Anlage  A.  beigefügte  Eidesformel  vorzulesen, 
nach  deren  Anhörung  der  Doctorand,  die  rechte  Hand  auf  den  Rectorats-Scepter  legend, 
die  Worte  ausspricht:  Ita  me  Dens  adjuvet  et  sacrosanctum  ejus  Evangelium.  Wemi 
dieses  geschehen  ist,  proclamirt  der  Vorsitzende  den  Doctoranden  als  Doctor  philoso- 
phiae  et  magister  liberalium  artium  unter  den  gewöhnlichen  Feierlichkeiten,  indem  er 
demselben  zugleich  das  mit  dem  grossen  Facultätssiegel  versehene,  vom  Promotor  unter- 
zeichnete Diplom  üben-eicht.  Eine  Danksagung  des  Proniovirten  macht  den  Beschltis? 
der  Feierlichkeit. 


32 

Das  crthcilte  Diplom  wird  Jurcl»  Anlieften  eines  Exemplars  an  ilas  schwarze 
Brett,  mit  dem  grösseren  Siegel  der  Facultät  bekräftigt,  zur  öffentlichen  Kenntniss 
gebraclit. 

§•   O't. 

Wirkuiipcn  •i'-r  Jeder,    der    als  Doetor  pliilusophiae   et  Magister  libcralium  artium  bei  der  philo- 

sophischen Facultät  zu  ICönigsberg  rite  promovirt  ist,  hat  alle  diejenigen  Kochte,  welche 
den  auf  inländischen  Universitäten  creirten  Doctoren  und  Magistris  der  Philosophie 
durch  die  Staatsgesetze  und  Statuten  der  Universitäten  gegeben  sind. 

S.  70. 

Pfliditeo  dir  K«-  Die  Mitglieder  der  Facultät  sind  verpflichtet,  bei  den  Proniotions-Prüfungen  mit- 

s!*'pn'  ilh,'*..  '  «uwirken,  bei  den  Disputationen    gegenwärtig   und  nach  den  Umständen  thätig  zu  sein. 

In  Verhinderungsfällen   haben    sie    sich   bei  dem  Decan  zu  entschuldigen,  damit  für  die 

A\'ahraehmung  ihrer  Functiouen  anderweitig  gesorgt  werde. 

§.    71. 

Soliz  iiu  Pr  ■!  -  Der  Decan  bemerkt  im  Protokollbucho  der  Facultät  den  Namen  de.s  Promovirten, 

die  Art,  Zeit  und  Umstände  der  Promotion.  Ein  Exemplar  der  Dissertation,  der 
Tlioses  und  des  Diploms  wird  zu  den  Facultäts  -  Acten  genommen. 

§.    72. 

Pr.iii'.ii..r--  An  Promotious  -  Gebühren    werden    Zwölf  Friedricbsd'oi'    vor    der  Zulassung  zur 

Prüfung  zur  Facultäts  -  Kasse  gezahlt,  welche  auch  bei  einem  ungünstigen  Ausfall  der 
Prüfung  nicht  zurückerstattet  werden;  ist  die  Facultät  der  Meinung,  dass  Unwolüsein 
des  Candidaten  der  Grund  des  schlecht  bestandenen  Examens  ist,  so  kann  sie  ein 
zweites  unentgeldliches.  Examen  anordnen,  dessen  Ergebniss  dann  unwiderruflich  ent- 
scheidet. Nach  Vollziehung  der  Promotion  zahlt  der  Candidat  noeh  einen  Duca/ten  für 
den  Prorector,  Zwei  Thaler  füi;.  dei^  Universitätp.-  Secretaia-  und  Zwei  Thaler  für  die 
beiden  Pedelle  zusammen. 


33 

Söhne  der  bei  der  philosophischen  Faeuhät  in  Königsberg  stehenden  oder  in 
dieser  Stellung  emeritirten  oder  verstorbenen  Professoren,  nicht  aber  die  Söhne  derer, 
welche  vor  ihrem  Tode  oder  ihrer  Emeritirung  aus  der  genannten  Stellung  aus- 
geschieden sind,  haben  an   Pi-omotionsGebühi-en   nichts  zu  zahlen. 

§.    73. 

Die  Facultät  ist  befugt,  Männern  von  ausgezeichneten  wissenschaftlichen  Verdien-  Elneiiproniii 
sten  die  Würde  eines  Doctor  philosophiae  et  Magister  liberalium    artium  ohne  weitere 
Leistungen    zu    crtheilen.       Der  Vorschlag   zu    einer   solchen  Ehrenpromotion  muss  von 
zwei  Mitgliedern    der   Facultät    ausgehen    und    von    derselben    einstimmig  angenommen 
werden.  (Univ.  Stat.  §.  118.). 


Beilage  A. 


Die  bei  der  feierlichen  Promotion  vorzulesende  Eidesformel. 

v^andidatus  ad  Eunnnos  in  philoeopliia  lionores  promovendus  juiabit:  primum  sese 
publicain  utilitatcm  academiae  piomoturuin,  animi  gratitudineiii  in  clementissimum  Bo- 
russiae  Kcgem,  in  academiae  hujus  piofessores  et  inprimis  in  decanuni  et  ordinein 
Philosophorum  debita  subjectione  et  observatione  declaiaturum ,  nee  denuo  inagieterii 
tituluiu  alibi  rcpetiturum  esse. 


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